& ^ fe i " 1h *€+- ~*F . *»=^ • -* £6 f. 7a '&ä& mm WM 'sss&zn. v ' -V* ' !»; ■■ '*8%: &*i : vÄJLa»V*v ‘«Bl Geld und Credit Von Karl Knies, Professor clor Staatswissonscliaft zu Heidelberg. / Erste Abteilung. Zweite verbesserte und vermehrte Auflage. Berlin. Weid mannsche Buch Handlung. 1885 . Das Geld. Darlegung der Grundleliren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgültigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen j Zweite verbesserte und vermehrte Auflage. Berlin. \\ e i (1 m a n n s c h e B u c h h a n d 1 u n g. 1885 . W-r . -U Y o r w o r t. Ich hoffe zuversichtlich, dass die Verbesserungen und die Erweiterung, welche ich der ersten Auflage habe angedeihen lassen, als recht erhebliche anerkannt werden. Die beiden Abschnitte über das Kapital und über die Nutzungen, welche einen Platz zwischen den Abschnitten über das Geld erhalten hatten, sind verbessert und erweitert in der neuen Auflage verblieben, während zur Vervollständigung und Abrundung der Grundlehren über das Geld zwei neue Abschnitte, der erste und der letzte, hinzugekommen sind. Außerdem ist im Abschnitt über das Währungsgeld eine längere Erörterung über den heutigen Bimetallismus der früheren Erörterung über die Währungsfrage angeschlossen worden; zur Zeit der ersten Ausgabe dieses Buches, 1873, war diese Theorie noch nicht verkündet. Wenn ich der früheren Titel-Bezeichnung: „Darlegung der Grundlehren von dem Gelde“ den Zusatz beigefügt habe: „insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Funktionen des Geldes“, so soll damit kein Vormerk einer zu beachtenden Beschränkung des Stoffes, sondern ein Hinweis auf die Hauptsache in der Grundlehre vom Gelde gegeben werden; Geld ist eben nicht ein irgendwelcher Gegenstand an sich, sondern ein Gegenstand, der zu gewissen Funktionen verwendet wird. Wie Vieles und Wichtiges dann freilich weiterhin mit diesen Funktionen des Geldes in Verbindung zu bringen ist, habe ich (insbesondere auch noch in dem letzten Abschnitt) teils darzulegen teils anzudeuten versucht. Heidelberg, am 31. März 1885. Der Verfasser. Inhaltsverzeichnis. Seilo 1. Wirtschaftliches Leben ohne Geldgobrauch uml erstes Eintreten von Geldgebrauch. Allgemeiner Vorwois eines Bedürfnisses nach Geldgehrauch zur Erleichterung und Verbesserung zunächst der Wertmessung, der Tauschakte und der „Zahlungs“- Vorgänge. Unterschiedliche IConsuintibilien als territorial spezialisiertes Geld. Ileerdenvieh. Nützliche Metalle. Allgemeines über die Befähigung der edlen Metalle zu Geldesdiensten. Absonderung der Edelmetallstücko für Geldgebrauch mittelst der Prägung. Das Geld ist nicht mit den „Produktionsmitteln“ der Volkswirtschaft zusammenzustellen, sondern als Güterverteilungsmittel zu rubrizieren . 1— 23 2. Das Kapital. Alter und neuer Streit über den Begriff des Kapitales. Kapital in der Bedeutung: einer im Darlehen gegebenen Geldsumme; eines Produkten-Vorrates; eines für die Produktion verwendeten Produkten-Vorrates; einer Güter-Menge, welcho auch die Grundstücke umschließt; mit Zurechnung auch persönlicher Eigenschaften („innerer Güter“) der Menschen; mit Zurechnung aller arbeitenden Personen; mit Zurechnung auch „immaterieller Güter“ — besondere Bedeutung der llinzunahmo auch des Staates unter die Kapitalgüter —; das Kapital als „eine bloße Abstraktion“. Erklärung der Thatsache, dass dieser Streit ohne befriedigenden Abschluss verblieben ist: zwei disparate Objekte in den neueren Erörterungen über das Kapital als ein Produktionsmittel und als ein Besitztum. Engere Begrenzung des Streitbezirkos. Begriff des Kapitales, sofern Vorhandensein von Kapital eine Vorbedingung für Kreditgeschäfte sein soll. Wirtschaftliche Thätigkeit für den Bedarf in einer zukünftigen Zeit neben der für die Gegenwart. Die Bestimmung des Kapitales bei sozialistischen Schriftstellern (liod- bertus, C. Marx, Lassalle). Juristischer Vorweis eines „rechtlichen Begrifles des Kapitales“.21— 83 3. Die Nutzungen und ihre entgeltliche Übertragung. „Übertragung“ eines Gutes. Der ökonomische Endzweck der Übertragung von Eigentum und von Gebrauchsrecht an wirtschaftlichen Gütern. Übertragung der Nutzung menschlicher Arbeitskräfte durch den Dienst- (oder Arbeits-) Vertrag. Die Nutzung der Sachgüter als Nutzgebrauch durch den Menschen und als Nutzwirkung (oder Nutzleistung) des Gutes. Notwendige aber nach Bedarf unterschiedene Einräumungen an dem Nutzungs-Träger bei Übertragung von Nutzungen. Übertragung der Nutzung a) nicht verbrauchlicher und VIII Seito nicht vertretbarer Güter: die Pacht; die Miete; die Gebrauchsleihe; b) nicht verbrauchlicher aber vertretbarer Güter: das Pachtlehn (neue Bezeichnung); c) eines verbrauchlichen aber zugleich vertretbaren Gutes: das Darlehn. Genaueres über das Wesen der Nutzung im letzteren Falle (c). Weitere, auch rechtliche Ausführungen in betreff des Dar- lchns. Unrichtigkeit des Satzes: „Res debitori periculo est, perit“ erklärt aus der Irrung in betreff der „res debita“. Auch „national- ökonomisch genommen“ wird der Schuldner Eigentümer des Dar- lehns. Der Begriff des Eigentumes. Kritik des Satzes, dass das Eigentum ein prinzipiell unbeschränktes Recht sei. Zwei Elemente in dem Eigentumsbegriff. Misverständnis in betreff des römischrechtlichen Ausdrucks: jus abutondi. Begriff des Vermögens in seiner Verschiedenheit vom Eigentum. Bedeutung des „Volksvermögens“. Verhältnis zwischen Eigentum, Vermögen und Kapital. Allgemeine Bedeutung der Übertragung von Nutzungen .... 81—145 4. Die Funktion des Geldes als des allgemeinen Wertmaßes. Zur Messung des Wertes wirtschaftlicher Güter kann nur ein Wertgegenstand, ein wirtschaftliches Gut, verwendet werden. Unterschiede zwischen der Wertmessung und den Messungen der Länge, Schwere u. s. w. Die Wertmessung erfolgt nicht durch Geldstücke, sondern durch ein Wertc|uantum in Geldstücken; daher möglich die Diskrepanz zwischen dem „Grundgewicht“ und dem „Geldgrundgewicht“. Worin besteht das messbare Gleichartige in allen Gütern, da sie doch insgesamt auch eigenartigen Wert haben? Kritik der Antwort von 0. Marx, dass ein Arbeitsquan- tum die bemessene gleichartige Wertsubstanz sei. Feststellung des vertretbaren Gebrauchswertes wirtschaftlicher Güter als Objekt der Messung und Substanz des Tauschwertes. Das Verhältnis der Brauchbarkeit der wirtschaftlichen Güter zu ihrem Werte ist analog dem Verhältnis der Eigenschaft der Schwere der Körper zu ihrem Gewichte. Gegen die Ansicht (Schäffle’s und Roscher’s), welche die Substanz des wirtschaftlichen Wertes aus Gebrauchswert und aus „Kostenwert“ kombinieren will. Ein Arbeitsquantum als Wertmaß bei Rodbertus. Wie wird die durch Geldgebrauch zu bewerkstelligende Wertmessung vollzogen? — Besondere Folgen aus der Verwendung von Gold und von Silber zur Wertmessung 146—177 5. Die Funktion des Geldes als des allgemeinen Tauschmittels. Dio spezifische Aufgabe der Nutzwirkung des Tauschmittels. Gebrauchsteilige Verwendung der Gesamtmasse einer Güterart (insbesondere der Edelmetalle) für Konsumtionsbedarf und für Tauschmittolbedarf. Beziehungen zwischen diesen beiden Verwendungen. Der Gebrauchswert des Geldes als solches. Zusammenhang zwischen Wertmaß und Tauschmittel. Veränderung in dem Vorgang der entgeltlichen Güterübertragung infolge Weg- IX Seite falles des edelinetallenen Tauschraittels. Allgemeines über Tauschwert und Tauschwertänderung des Geldes.178 — 191 6. Das gemünzte Geld. Leistungen der Staatsgewalt durch Prägung der Metallstücke. Münzfuß und Münzen-Stückelung. Preismaßstab und Wertmaß. Besondere Folgen aus dem Gebrauch des gemünzten Geldes. Erleichterung der Einführung von „Ersatzmitteln“ des Geldes. Ein mit dem Edelmetalh]uantum nicht übereinstimmender „Nominalwert“ der Geldstücke ist Ergebnis des Gebrauches der Münzen im freien wirtschaftlichen Verkehr. Was die Staatsgewalt durch die Prägung nicht beschaffen kann. Schlagschatz und Scheidemünzen . 192—210 7. Das Geld als Zahlungsmittel, eine besondere, auch von dem Tauschmitteldienst zu trennende wirtschaftliche Funktion des Geldes. Das wirtschaftliche Wesen des als „Zahlung“ zu bezeichnenden Vorganges. Er wird schon in den einfachsten Lobensvcr- hfdtnissen der Nachbarn, der Familienglieder und der Staatsangehörigen erforderlich. Naturalwirtschaftliche Form der Zahlung vor der Zeit jeden Geldgebrauches; ihr Auftreten vor Einführung des Edelmetallgeldes. Zwei Ilauptgruppen von Zahlungsvorgängen; die einen bewirken Vermögensveräuderungeu, die anderen befriedigen bestehende Forderungen. Verschiedene Bedingungen für den Bedarf an Tauschmitteln und an Zahlungsmitteln. Weshalb unrichtige Kennzeichnung der „wirtschaftlichen Güter“ die Erkenntnis des großen Unterschiedes zwischen Tauschmittel und Zahlungsmittel verhindert.211—223 8. Das Geld als Wertträger a) durch die Zeit: Funktion für (intertemporale) Wertaufbewahrung; b) durch den Raum: Funktion für (interlokalen) Werttransport. Bedürfnis nach Gütcr-An- sammlung und Güteraufbewahrung. Befriedigung desselben ohne Geldgebrauch und mit Geldgebrauch. Einzelne Zwecke der Aufbewahrung. Aufbewahrung in eigener und (von Vermögensteilcn) in fremder Hand. — Unterscheidung des Güter- und des Werttransportes. Wirtschaftliches Bedürfnis; naturalwirtschaftliche und geldwirtschaftliche Befriedigung desselben. 224—237 9. Ersparung von Geldgebrauch. Tauschbanken. „Geschäftliche Abmachungen.“ Gebrauch besonderer Papierscheine. Besonderes über die Banknote. Ersparung von Geldgebrauch nur für einen Teil des Geldgebrauches möglich. Geldkreditpapiere sind nicht Geld. Kritik des entgegengesetzten Urteils eines Juristen (Endemann’s, auch bezüglich der Bedeutung von „Pecunia“ in den altrömischen Rechtsquellen) und eines Nationalökonomen (Macleod). Über die Irrung, dass das Geld eine „Anweisung“ sei. „Wertpapiere“ als Zirkulationsmittel für Geldforderungen. Rückblick auf. die verschiedenen wirtschaftlichen Funktionen des Geldes. 238—277 10. Das Geld in der Rechtsordnung des Staates, das Geld im Rechtssinne, das Währungsgeld. I X Bedürfnis nach einein rechtsgiltigen Gehle. Differenzen über die Zahl der rechtlich relevanten Geldfunktionen bei juristischen Schriftstellern in neuester Zeit. Einfache Währungen; Grundlagen für Silberwährung und für Goldwährung. Deutschlands Übergang zur Goldwährung. Der neueste Streit über die Währungsfrage. Weshalb die von Wolowski vorgebrachten neuen Gründe zu Gunsten einer Doppelwährung in der Gestalt alternierender einfacher Währung irrig sind. Der llimetallismus im Anschluss an Cernuschi: Forderung vertragsmäßiger internationaler Doppelwährung. 11. Die Funktion des Geldes als gesetzliches Wertmaß und für den gesetzlichen Preismaßstab. Bezügliche Erörterungen von Juristen in neuester Zeit. Das Geld als gesetzliches Zahlungsmittel. „Papiergeld' mit Zwangskurs und „Papierwährung“. Bedeutung der Währung in den älteren Gesetzen. Unterscheidung zwoier verschiedener Vorgänge s. v. Liberation und Zahlung. Das Papiergeld Ist kein Zahlungsmittel; sein Gegensatz zu den Trägern von Geldforderungen. Beurteilung der Ausgabe von Papiergeld mit Zwangskurs vom Standpunkt des Rechtes. Staatspapiergeld ohne Zwangskurs. Ein Rechtsprinzip für den Umfang der Ausgabe. Umwechselungskasso und Einlösungskasse. Nächste Forderungen in betreff des Papiergeldes in Deutschland. Papiergeld von Privaten. Geldprägung nicht „Monopol“ sondern Beruf der Staatsgewalt. Das Münzregal früher und jetzt. Rechtsgründe gegen privates Papiergeld. Die Banknote mit Zwangskurs. Die zweierlei Dienste der Banknote. Stellung des Staates zur Notenausgabe durch Banken in unserer Zeit, zu normieren auf Grund des populären Gebrauches der Noten. Widerspruch in dem Gebrauch eines Geldforderungsscheines für den Verkehr mit Barzahlung. Depositenscheine. Das Prinzip der Kontingentierung für Banknotenausgabe. 12. Vereinzelte Rechtsgebote bezüglich der Funktionen des Geldes für Tausch- (Kauf-Verkauf-) Vorgänge und für Wertaufbewahrung. Das Geld als offizieller Wertbewahrer und die legale Wertkonstanz des Währungsgeldes. Thatsächlicbe Rechtsübung. Erklärung des Paulus über perpetua aestimatio. Rechtliche Tragweite der lides publica für Münzen. Der rechtliche Inhalt der Geldschulden. Gegen Sa- vigny, aber aus teilweise anderen Gründen als Goldschmidt und Ilartmann. Der Inhalt einer Geldschuld auf Währungsgeld; auf fremdes Landesgeld; in einem Lande mit Doppelwährung; nach Veränderung des Münzfußes; nach Einführung von Papiergeld; nach Einführung einer neuen Währung. 13. Allgemeine Zusammenhänge im Anschluss an geldwirtschaftlichen Verkehr. Geldbesitz und Geldkapitalisten. Seite 278 - 338 339-305 396—131 432-450 1 . Der Mensch ist den naturgesetzlichen Bedingungen des animalischen Körperlebens unterworfen, Fortbestand und Wachstum seines Leibes ist nur möglich durch Aufnahme stofflicher Gegenstände aus seiner Außenwelt, d. h. durch immer wiederholten Verbrauch von „Nahrungsmitteln“. Dem Menschen allein dagegen ist „von Natur“ nicht bloß eine Begierde nach Schmucksachen, sondern auch das aus dem Gefühl der Scham entspringende Bedürfnis nach Bekleidung mitgegeben, während diese letztere samt einer schützenden Wohnung ihm wenigstens außerhalb der Landbezirke mit paradiesischem Klima auch zur Lebenserhaltung erforderlich ist. Nahrung, Kleidung, Wohnung! Mit diesen Worten ist uns der primäre Kreis der wirtschaftlichen Bedürfnisse und der wirtschaftlichen Güter, aber auch die elementare Richtung der wirtschaftlichen Arbeit der Menschen vor Augen gestellt. Denn solcher Arbeit würde es nur dann nicht bedürfen, wenn die äußeren Gegenstände zur Befriedigung des Lebensbedarfs der Menschen diesen kostenfrei und überschüssig wie die atmosphärische Luft zu unmittelbarem Gebrauche dargeboten wären. Wenn jedoch ein Brod gegessen, ein Kleid getragen, ein Haus bewohnt wird, da geschieht es nicht, ohne dass Menschen vorher „im Schweiße des Angesichts“ gearbeitet haben und mit mancherlei sorglichen Gedanken über das Ergebnis ihrer Mühen erfüllt waren. Vergegenwärtigen wir uns die Gegenstände, welche heutzutage eben auch nur als Nahrungsmittel, Kleidungsmittel und als Wohnungen in diesem oder jenem Kulturlande verwendet werden, so zeigt sich uns allerdings schon eine größte Menge unterschiedlicher Knies, Das Geld. II. Aufl. i Dinge, welche jene andauernd bedeutsamsten Bedürfnisse menschlicher Individuen und Haushaltsführungen zu befriedigen bestimmt sind. Es war ja aber auch außerdem die geschichtliche Entwicklung menschlichen Kulturlebens offenbar verbunden nicht bloß mit einer Vervielfältigung der technischen Produktionsmittel, sondern auch mit dem Ilervortreten neuer Ansprüche der Menschen an ihre Außonwelt, welchen sieh dann neue Arten und Species wirtschaftlicher Güter gegenüber gestellt haben. Somit müssen wir es auch als etwas Selbstverständliches und Unvermeidliches anerkennen, dass sich zur Herstellung so vieler unterschiedlicher Gegenstände eine vorschreitende Produktions- und Arbeits-Teilung inmitten des wirtschaftlichen Lebenskreises der Menschen ausgestaltet hat. Wir pflegen dabei zunächst an die neuere Entwicklung der interpersonalen Arbeitsteilung zu denken, insofern ja die einzelnen Wirtschafter sich darauf beschränken mussten, für die Herstellung nur noch dieses oder jenes Teiles der im Ganzen begehrten Güter einzutreten. Aber auch wer nur über ein bescheidenes Einkommen verfügt, wird — sobald er die mancherlei Gegenstände seines eigenen alltäglichen Gebrauches und Verbrauches näher betrachtet — die weitere Thatsache vorfinden, dass diese Gegenstände aus einer großen Anzahl verschiedener und zum Teil weit und sehr weit von einander entfernter Orte herstammen. Und diese Thatsache verweist ihn dann unmittelbar auf eine weithin vorgeschrittene intcrlokale Produktionsteilung und auf die großartigen Leistungen der heutigen Transportmittel zur Befriedigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse der im Raume verstreut besiedelten Menschen. Sollte sich inmitten solch’ einer nachsinnenden Betrachtung über das Wirtschaftsleben moderner Kulturvölker auch der Gebrauch des Geldes anmelden, so liegt am nächsten, dass man au Geld als an einen Gegenstand individuellen Besitztumes denkt; wer Geld hat, kann sich durch Hingabe desselben an Andere alle jene in der Nähe oder in der Ferne hergestellten Güter verschaffen, wie er in umgekehrter Stellung auch seinerseits Geld von Anderen haben will und bekommen wird. Der bei der Betrachtung der Produktionsteilung und der Transportmittel so rasch sich aufdrängende Gedanke an 3 allgemeine Funktionen für große Gesamtheiten von Monschen liegt bezüglich des Geldes mehr fernab, und es mag auch für Viele etwas Befremdliches bleiben, dass man von Vorteilen, Nachteilen und sonstigen Folgen des Geldgebrauches sprechen könne, gleichviel, ob der Einzelne Geld habe oder nicht, und wie groß sein Besitztum an Geld sei. Ebenso mag ja aber auch den Zeitgenossen ein Zustand des Wirtschaftslebens ohne Eisenbahnen, Dampfschiffe und Telegraphen wohl wie etwas Fremdartiges, Seltsames erscheinen, er wird jedoch sofort in der Hauptsache richtig gewürdigt werden. Dagegen müssen w r ir in die Vorstellung von einem Wirtschaftsleben ohne Geld- Gc brauch, weil Nirgend wer Geld hat und Geld bekommt oder Geld giebt, uns erst besonders „hincinarbeiten“, und wir gewahren dann weithinführende Zusammenhänge, von welchen wir bei der ersten Betrachtung dieser oder jener einzelnen unmittelbar vorfind- lichen Thatsache keine Ahnung hatten. Mag sich jedoch auch in der That hier die ausgiebige Einsicht erst nach der Gesamtbetrachtung der unterschiedlichen Funktionen des Geldes für das vergesellschaftete und staatlich geordnete Wirtschaftsleben der Menschen erwarten lassen, so können wir doch in dem nächstfolgenden Ausblick auf thatsächliche Zustände eines Wirtschaftslebens ohne Geldgebrauch das Erwachsen eines Bedürfnisses nach Geldgebrauch schon bezüglich solcher Nutzwirkungen desselben vorweisen, welche in den bisherigen Erörterungen über das allgemeine Wesen des Geldes regelmäßig in Betracht gekommen sind. Ein Bedürfnis nach Gcldgebrauch ist nicht vorfindlich, wo und so lange menschliche Familien eine Haushaltung geführt haben oder führen werden, in welcher sie nur solche wirtschaftliche Güter okkupiren oder produziren, welche sie selbst ge- oder verbrauchen w r ollen, und nur solche Güter konsumiren, welche sie selbst produziert haben. Der Ansiedler, welcher die selbstgebaute Blockhütte bewohnt, Nähr- und Saatfrucht selbst gezogen hat, Wildpret und Tierfelle für seinen Bedarf sich selbst beschafft u. s. w., kann in aller seiner Thätigkeit für die Befriedigung wirtschaftlicher Bedürfnisse jeder Vorstellung eines Geldgebrauches fern bleiben. Dasselbe Verhältnis kann noch vorfindlich sein, auch wenn solche Einzelnhaushaltungen (wie dies auf dem nächstfolgenden Entwicklungs- 1 * stadiuin erstmaliger Besiedelungen in menschenleeren Territorien zu geschehen pllegt) sich so vermehren, dass der Grundbesitz von Grenznachbarn sich berührt, ohne dass dieselben aus jenem Zustand der „Eigenproduktion“ heraustreten. Leben doch auch die Familien von „Wilden“ in ganzen Horden vereinigt ohne Geldgebrauch zusammen, indem jede für dieselbe Art von Konsumtionsbedarf dieselbe Art wirtschaftlicher Anstrengungen für Jagdbeute u. dgl. auf- wenden muss. Eine wirtschaftlich verselbständigte Haushaltung kann auch eine stark vermehrte Zahl von Personen umschließen, ohne dass innerhalb ihrer der Geldgebrauch erforderlich wird, und zwar ebensowohl in dem Falle, dass die familienhafto Struktur der wirtschaftlichen Einzelnhaushaltung auch maßgebend blieb für ein kollektives Gebild aus mehreren Familien nächstverwandter Personen, wie dann, wenn das Verhältnis eines Herrn über Unfreie in Geltung kam. Die Familie ist zwar — was als eine höchst bedeutsame That- sacho hervorgehoben werden muss — Grundelement nicht bloß des Gemeinschaftslebens von Menschen, sondern auch ihrer Verselbständigung gegen einander, indem ja die Mitglieder je einer Familie sich nicht vereinigen können, ohne sich zugleich von den Mitgliedern anderer Familien zu sondern. Aber die Bande des familienhaften Gemeinschaftslebens haben sich doch stark genug erwiesen, um „patriarchalische“ Zustände auch in größeren Kreisen von Personen erwachsen zu lassen, und insbesondere gerade auch zur Befriedigung des wirtschaftlichen Lebensbedarfs neben den Familien mit dem väterlichen Oberhaupt, sozusagen Großvater-Familien u. dgl. zusammenzuhalten. Und in solchen kollektiven Familien kann dann das Oberhaupt ebenso wie in der Einzelnfamilie allen einzelnen Mitgliedern ihre Anteile an Arbeit und Lebensmitteln inmitten einer vergrößerten Eigenproduktionswirtschaft zuweisen, ohne dass ein Bedürfnis nach Geldgebrauch merklich wird. Dasselbe Ergebnis kann vorfindlich bleiben, wenn persönlich unfreie Arbeiter (Sklaven, Leibeigene, Hörige) in den Familienhaushalt aufgenommen werden, indem auch ihnen von dem Hausvorstande als ihrem Herrn Arbeitsleistungen und Lebensmittel zugeteilt werden. Wie uns Schilderungen über das Wirtschaftsleben derartiger IIcrren-Haushaltungen im Altertum und im Mittelalter zeigen, konnten tliatsiichlich solche unfreio Arbeiter auch in großer Anzahl und mit sehr verschiedenartigen Dienstleistungen eingestellt werden. Und auch noch dann konnte ein Bedürfnis nach Geldgebrauch fern bleiben, wenn die unfreien Arbeiter den llerrenhof verließen und eine selbständige Haushaltsführung auf besonderen Ländereien einrichteten, die sie unter der bleibenden Bedingung erlangt hatten, dass sie für den Konsumtions- Bedarf des Herrenhofes bestimmte Früchte ihrer Haus- und Hofwirtschaft einlieferten wie auch die für das Herrenland erforderlichen Arbeiten (Hand- und Gespann-Frohnden) zu gehöriger Zeit leisteten. Es ist deshalb auch durchaus nicht zufällig, dass wir in so manchen schriftstellerischen Ausführungen, welche die Beseitigung wirtschaftlicher Übelständc im Volksleben von einer grundsätzlichen Verzichtleistung auf allen und jeden Geldgebrauch erhoffen, Vorschlägen begegnen, welche die Gestaltung .aller wirtschaftlichen Vorgänge von dem unbeschränkten Obwalten entweder väterlicher Güte gegenüber kindlicher Fietät, oder einer als höchstverständig, höchstgerecht u. s. w. erwarteten Herrschgewalt gegenüber unbedingtem Gehorsam aller Beteiligten abhängig machen. Sobald schon auf jenen Gutsherrschaften mit Eigenproduktion die eine, niichstliegende, Aufgabe gelöst werden soll, dass die einzelnen Arbeiter in dem ihren unterschiedlichen Leistungen entsprechenden Verhältnis Wohnungsräume, Kleidung und Nahrungsmittel erhalten sollen, tritt ein Hindernis hervor, welches selbst dem unbeschränkten, aber auf Gerechtigkeit bedachten Herrn sehr lästig werden, dann aber schwere Streitigkeiten hervorrufen muss, wenn den Arbeitern auch ein bezügliches Forderungsrecht eingeräumt wurde. Durch Übergabe einer verschiedenen Wohnung und Kleidung kann überhaupt nur solchen Unterschieden in den Arbeitsleistungen Rechnung getragen werden, welche sehr augenfällig hervortreten und andauernd vorfindlich bleiben, während sich auch dann „Leistung und Gegenleistung“ nur „in Bausch und Bogen“ entsprechen werden. Das Fehlen eines festeren Rückhaltes für eine zutreffende Bemessung jener Cnterschiede macht sich jedoch auch für die Vergütung in Nahrungsmitteln geltend, und wenn man 6 liier an sich mehr und öfter differenziren kann, so werden doch wieder andere Behinderungen besonders wirksam, z. B. weil jeder Arbeiter einesteils gesättigt werden muss und andernteils sich doch auch nur sättigen kann, Aufbewahrung der für den Bedarf des Tages überschüssigen Nahrungsmittel in der Hauptsache für den in Verpflegung stehenden Arbeiter weder nötig noch möglich, jede größere Schwankung im täglichen Verbrauch aber auch nichts Willkommenes ist. Es ist deshalb nicht zutreffend, dass der Übelstand einer so sehr schwierigen und so wenig befriedigenden Bemessung und Vergleichung zwischen Dem, was in wirtschaftlichen Arbeiten oder wirtschaftlichen Gütern von den Einzelnen einerseits gegeben und andererseits empfangen werden soll — ein Übelstand, welchem, wie nachher darzulegen ist, durch Geldgebrauch zu begegnen gesucht wird — erst und nur mit dem Eintreten eines Tausch-Verkehres zwischen einzelnen neben einander verselbständigten Haushaltsführungen empfunden werde. Vielmehr würde auch jede für unsere Zukunft geplante „Organisation“ der Volkswirtschaft mit Beseitigung nicht nur des Tausch-Verkehrs, sondern auch des Geldgebrauches eben diesen Ubelstand wieder vorfinden und nach einer so starken Vermehrung der unterschiedlichen Arbeiten und Güter in sehr erhöhtem Maße — auf welche wichtige Thatsache wir zurückkommen werden. Da die modernen Kulturvölker erst nach dem Ablauf ihres „Altertums“ und „Mittelalters“ die „neue Welt“ Amerika’s und Australiens mit ihren Horden von „Wilden“ und ihren „Naturvölkern“ aufgefunden haben und ebenso das Leben von Naturvölkern im Innern Afrikas und Asiens in genauen Augenschein nehmen konnten, so hat man große Massen von sicheren AVahrnehmungen über wirtschaftliche Zustände der Menschen ohne Tausch verkehr oder mit nur vereinzelten Spuren desselben auch noch in neuester Zeit feststellen können, denen sich dann geschichtliche Nachweise über wirtschaftliches Leben von Vorfahren der Kulturvölker liinzu- fiigen lassen. Auch ist noch ein besonderer Kreis von geschichtlichen Beobachtungen — und man darf wol hinzufügen: auch von „Selbstbeobachtungen“ — dadurch erschlossen worden, dass durch sporadische Auswanderung von Angehörigen europäischer Kulturvölker vorab in die menschenleeren Wälder und Prairieen Amerikas an unzählbaren Niederlassungsplätzen sich ein vereinsamtes Kolonisten- Leben einstellte, welches Männern mit einem klaren Bewustsein von hochentwickelter Kultur den Zustand der Eigenproduktion fast in seinem vollen Umfang wieder aufnötigte. Denn in diesen auf Okkupation von „Gaben der Natur“, auf Bodenbearbeitung und Viehzucht angewiesenen Einzelnhaushaltungen konnte man auch nur verbrauchen, was man sich selbst beschalfte, und suchte man nur zu beschaffen, was man selbst gebrauchte. Die Gleichmäßigkeit der Lebensverhältnisse auf den spärlichen Ansiedelungen weit entfernter Nachbarn ermöglichte wohl nötigsten Falles eine gegenseitige Aushilfe bei großer Heimsuchung des Einzelnen durch ein besonderes Misgeschick, ließ dagegen Bedürfnis und Absicht eines geregelten, dauernden Verkehres durch beiderseitige Übertragung verschiedenartiger Güter zunächst nicht aufkommen. Es ist also schon ein zweites besonderes Stadium menschlichen Wirtschaftslebens beschritten, wenn an Stelle der „Eigenproduktions“- Zustände „Tauschverkehr“ zwischen verselbständigten Haushaltungen durch ein beiderseitiges („entgeltliches“) Geben und Empfangen verschiedenartiger Güter („Waaren gegen Waaren“) sich einstellt und verbreitet. Dem Geber muss, was er überliefert, quantitativ überschüssig oder der Art nach nicht brauchlich sein und der Empfänger besitzt nicht, was er gebrauchen kann. Es beginnt ein Zustand der „Vergesellschaftung“, in welchen der eine Wirtschafter für den Gebrauchsbedarf des andern tlüitig wird, um seinen eigenen Gebrauchsbedarf durch die Thätigkeit Anderer befriedigen zu lassen. Nur eben der „Andere“ muss diese Befriedigung bewerkstelligen können oder beschafft sie besser und leichter — sonst würde ja das begehrte Ziel beiderseits auf einem bloßen Umweg aufgesucht. Aber freilich zeigen ja auch die Arbeitskräfte der Menschen, wie die Darbietungen der Natur so vielgestaltige und starke Verschiedenheiten, dass man den äußeren Zwang zur produktions- und arbeitsteiligen Vergesellschaftung der Menschen nicht abwehren kann, wenn irgend eine weiterführende Entwicklung des Wachstums der Bevölkerung und ihrer Kultur, ihrer Arbeitsthätigkeit und ihres Besitz- tums cintreten soll. In seinem Beginn ist ja dann der Tauschverkehr selbstverständlich auf nur einzelne und wenige Arten von Gütern beschränkt, und macht auch die dauerbare Natur mancher früh begehrten Gebrauchsgegenstände, wie Waffenstiicke, Geräte und Schmucksachen, nur einen jeweiligen Verkehr erforderlich. Allein dieselben Triebkräfte, welche dio Keimung verursachen, wirken auch auf eine weitere Entfaltung hin, und eben diesem Wachstumsdrango einer von Tauschverkehr begleiteten Produktions- und Arbeitsteilung, welche vermehrte und vervielfältigte Genussgüter für eine fester vorgliederte Gesellschaft herzustellen vermag, treten dann eigentümliche Erschwerungen für eine befriedigende Bewerkstelligung der Tauschvorgänge entgegen. Denn es müssen ja doch insbesondere gegen einander hingegeben werden: a) Güter verschiedener Gattung z. B. Korn gegen Leder; b) Güter, die innerhalb ihrer Gattung verschiedene Grade von Güte haben können z. B. Leder von geringster bis bester Sorte gegen Korn von bester bis geringster Sorte; c) diese Güter jeweils in bestimmten Quantitäten, also ein irgendwelches Maß derselben 1, 2, 3, 4 mal u. s. w., während die Maßeinheit auf beiden Seiten wegen der verschiedenen Natur der dargebotenen Güter eine verschiedenartige sein kann: hier ein Gewicht (Pfund u. s. w.), dort eine Länge, sei es im Raume (Fuß, Elle u. s. w\), sei es in der Zeit (Stunde u. s. w.), hier eine Fläche (Quadratfuß), dort ein körperlicher Raum (Kubikzoll u. s. w.); d) Güter, welche sich nicht altornirend bei zwei Personen — sei es überhaupt nicht, sei es nicht korrespondirend in dem erforderlichen Quantum — vorfinden, ja auch nicht vorlinden können. Man kann Korn hergeben wollen, um x andere Güter zu erlangen, ohne dass man bei den Inhabern der letzteren einen Begehr gerade nach Korn findet. Schon dies genügt um wahrzunehmen, dass hier Hindernisse des Verkehrs vorliegen, welche insgesamt einesteils aus dem direkten Umsatz der Gebrauchsgüter gegen einander und andernteils aus der direkten AVcrtvorgleichung und Wertabschätzung der Gebrauchsgüter durch einander hervorgehen. Das Wachstum dieser Hindernisse erfolgt gegenüber einer Vermehrung der Güterarten und einer weiteren Verästelung der Arbeitsteilung in so starker Progression, dass sie die Entfaltung des entgeltlichen Verkehres überhaupt über ein Anlängsstadium nicht hinauskommen lassen. Dieselben werden aber beseitigt durch den Gebrauch des „Geldes“ : ), indem ein einzelner Wertgegenstand unter Beseitigung des direkten Umsatzes (man gestatte den Ausdruck:) als Tertium Permutationis („tierce marchandisc“) und unter Beseitigung der direkten Wertvergleichung und Wertabschätzung als Tertium Comparationis et Aestimationis gebraucht wird. In diesem Sinne leistet das Geld für den Verkehr die, zunächst augenfälligen, Dienste: einmal des allgemeinen Tauschmittels, und sodann des allgemeinen Wertmaßes. In welchem Grade der Vollkommenheit dem Bedürfnis, das der Gebrauch eines solchen Tertiums befriedigen soll, entsprochen wird, das hängt von Bedingungen für den AVert des Geldes und von Eigenschaften seines Stolfes ab, auf welche wir auch bei der Betrachtung anderweitiger Funktionen des Geldes uns verwiesen linden. Der Gebrauch des Geldes für diese beiden Funktionen des allgemeinen Tauschmittels und des allgemeinen Wertmaßes ist nicht ') Dem Ursprung nach bedeutet das deutsche Wort Geld nicht Das was gilt im Sinne der „allgemein gütigen“ Waare, sondern so viel als schuldige Leistung (vgl. auch Ungelt = außerordentliche Abgabe), das was vergelten soll; das wodurch mit Vieh, Frucht, Pfennigen ein Entgelt für Empfangenes geleistet, womit bezahlt wird. Insbesondere wurde die Rente (redditus) Geld genannt, indem durch sie in Frucht (Korngeld) oder Pfennigen (Pfenniggeld) ein Empfangenes vergolten wurde. In der bei Arnold: Die Geschichte des Eigentums in den deutschen Städten, Basel 1861, S. 89 angeführten Urkunde aus dem Jahre 1327 steht der Ausdruck: Gereides Geld; dieses neben dem Ungereiden Geld zeigt also dieselbe Gegenüberstellung wie Pecunia numerata und Pecunia. Menger, Volkswirtschaftslehre I, Wien 1871, S. 251, giebt au, „das althochdeutsche „gelt“ komme für „Vergeltung, Abgabe, Lösung“ in einem Bibelglossar des 10. Jahrh. = dem lat. aes vor“. Menger giebt dort auch eine Zusammenstellung von Ausdrücken für Geld in verschiedenen Sprachen und Zeiten. Vgl. hierüber auch: Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts I, S. 1073 n. 6; 1095 n. 18. 10 das Ergebnis einer besonderen Übereinkunft der Menschen und nicht Folge einer gesetzlichen Vorschrift des Staates. Er erwächst vielmehr als eine natürliche Frucht des Tauschverkehres an sich. Inmitten des Tauschverkehres selbst wird Jeder durch die tägliche Erfahrung, durch eine nächstliegende Überlegung, ja durch die Not des laufenden Lebens dahin geführt, sich nach gegebener Gelegenheit über die Hemmnisse seines Vorhabens hinauszuhelfen. Wer rasch vergängliche Güter wie Baumfrüchte, Fische, Jagdwild abgeben will und bei den dieselben zur Stunde allein Begehrenden die von ihm verlangten Güter nicht erhalten kann, wird sich gern entschließen, ein von ihm selbst zwar nicht zu gebrauchendes, aber doch dauerbares Gut einzutauschen, weil er dadurch Zeit gewinnt, um das ihm Nötige aufzusuchen. Wer eine kostbare Perle hat, für die sich ein seltener Abnehmer gefunden hat, der wird gewiss bereit sein, zunächst nur Sachen zu bekommen, die allgemein begehrt sind, mit denen er also viel leichter bei dritten Personen die von ihm begehrten Gebrauchsgüter erlangen kann. Wer für ein Pferd sechs verschiedene Arten von Gütern eintauschen will, wird sich gefördert erkennen, wenn er einen Abnehmer findet, der ihm ein in sechs Portionen ohne Wertvernichtung teilbares Gut bietet, auch wenn er selbst es wieder weitergeben muss. Wer schwere, wertgeringe Güter auf den Tauschmarkt gebracht hat, wird, um die besondere Last eines Rücktransports zu beseitigen, sich zur Annahme eines leicht trans- portirbaren Gutes entschließen, auch wenn er dasselbe baldmöglich weitergeben will u. s. w. Da diese Sachlage und dieser Ausweg immer wieder und für jeden Einzelnen in gleicher Weise dargoboten ist, so ist auch der „ausreichende“ Grund für die Entstehung eines allgemeinen und andauernden Gebrauches gegeben, ganz bestimmte Güter mit besonderen bezüglichen Eigenschaften als Tausch mittel zu verwenden. Da ferner jede entgeltliche Übertragung eines Gutes verbunden ist mit einer Wertbemessung desselben in einem andern Gute; in demjenigen Gute, welches öfter übertragen wird, eben deshalb auch öfter die Wertmessung anderer Güter erfolgt; in jedem als Tau sch mittel verwendeten Tauschgut aber sogar jeweils zwei Schätzungen verschiedener und zumal 11 direkt schwieriger zu übertragender Güter vorgenommen werden müssen, so geht die Ausbildung des Gebrauches eines Tausclunittels und der Gebrauch desselben Tauschgutes zur Schätzung des AVertcs der übrigen Tauschgüter von vornherein Hand in Hand. Man sieht hieraus zugleich, dass wenn ein einzelner Gegenstand für die Dienste des Geldes in dem Verkehr fungirt, er in diese Stellung nicht etwa in Folge einer willkürlichen Bestimmung von irgend einer Seite her gebracht werden kann. Vielmehr ist hierzu jeweils zunächst dasjenige Sachgut priidisponirt, welches bestimmte Eigenschaften der Dauerbarkeit u. s. w. besitzt und in hervorragendem Maße einen verbreiteten und immer wiederkehrenden Bedarf vorfindet], weil es ebendeshalb Allen am ersten stets willkommen ist für den Empfang als Tauschgut und — wegen der häufigen Wiederholung — am vertrautesten für die Schätzung des Wertes anderer Güter. Also jo nach den örtlichen Grundlagen für Okkupation, Produktion und Konsumtionsbedarf von Jägerstämmen, Fischereivölkern u. s. w.: Pelzwerk, getrocknete Fische, Salzbarren, Datteln, Theeziegel, Cacaobohnen, Korn u. A. aber auch Schmucksachen wie Muscheln (Kauris) und Korallen, Elfenbein, Gewebestücke, Wurfspeere und (in Kolonialansiedelungen) Zucker und Tabak. 1 ) Ebendeshalb besitzen dann auch dergleichen Güter überhaupt nur innerhalb dieser bestimmten Bezirke Leistungsfähigkeit für Geldesdienste, auch wenn sie einen Gegenstand der Ausfuhr nach anderweitigen Territorien bilden sollten, so dass sie sich als Lokalgeld oder Territorialgeld (dieses Wort in nur wirtschaftlichem, nicht rechtlichem, Sinne genommen) bezeichnen lassen. Schon an dieser Stelle müssen wir jedoch nunmehr nachdrücklich hervorheben, dass neben dem Gebrauche des Geldgutes als des allgemeinen Wertmaßes und des allgemeinen Tauschmittels eine dritte Funktion: die des allgemeinen Zahlungsmittels zu unterscheiden ist, die gleichfalls uralt und überall und immer wieder vorfindlich ist, wo und sobald die Anfänge eines friedlich geordneten Gemeinschaftslebens eines Volkes mit Wirksamkeit einer allge- *) Eine Menge einzelner Nachweise s. bei Roscher, Grundlagen der Nationalökonomie § 118 No. 3 und 4; § 119 No 12. i 12 meinen Staatsgewalt zur Erscheinung kommen. Und in Betreff dieser Funktion wird allerdings „Übereinkunft der Menschen“ und „Vorschrift der Staatsgewalt“ eine geschichtliche Thatsache. Ich muss freilich die ausführliche Besprechung des Geldgebrauches für den Dienst eines Zahlungsmittels einer späteren Stelle Vorbehalten. Aber ich darf wol einstweilen schon hier dem Leser zumuten, anzuerkennen, dass wenn Jemand 1000 Mark den Armen schenkt oder für eine Anstalt stiftet; wenn er 100 Mark als Strafe oder 500 Mark als Schadensersatz entrichten muss, er weder einen Tausch oder Kauf noch eine Wertmessung vollzieht. Wenn wir auch für Vorgänge jener ersteren Art heutzutage nur den — nach Einführung des Metallgeldes aufgekommenen — Namen der „Zahlung“ haben, so ist doch zweifellos, dass man, was die Sache betrifft, ebensowohl Jemanden anhalten kann, 100 Kilogramm Salz als Strafe und zwei Pferde als Schadensersatz u. s. w. zu entrichten, d. h. — woran man ja einstweilen keinen Anstoß zu nehmen braucht — eine „Zahlung“ in naturalen Gütern zu machen. Auch im Hinblick auf „Zahlungs“-Vorgänge in dem hier fraglichen Sinne lässt sich ein voraufgehender Zustand ohne jeden Geld- Gebrauch vorweisen. Zunächst ist einer Zeit zu gedenken, in welcher Vorgänge, die wir als Vermögens-Strafen, Schadens - Ersatz, Steuer-Entrichtung u. s. w. kennen, überhaupt noch nicht Vorkommen, sondern nur Leibes- und Lebens-Strafen, „Domanial“-Ein- naluncn der Fürsten u. s. w. (Parallele zum tauschlosen Zustand). Weiterhin konnten dann jeweils irgendwelche verschiedenartige Güter, ein Nutztier, eine Waffe, ein Kleidungsstück, eine Schmucksache den Gegenstand der Zahlung ausmachen (Parallele zum Tauschverkehr ohne Geldgebrauch). Es ist sogar das Nächstliegende, dass einem Talionen-System von Strafen 1 ) auch der Talion-Grundsatz im Schadens-Ersatz (ein Pferd für ein Pferd, eine Waffe für eine Waffe u. s. w.) zur Geltung kam, wie ja auch steuerartige Einlieferungen der Einzelnen z. B. für eine Kriegführung in den verschiedenen ') Vgl. z. B. Alfred’s Ges. c. 19: Wenn Jemand einem Anderen das Auge ausschlägt, gebe er sein eigenes dagegen; Zahn um Zahn, Iland um üand, Fuß uin Fuß, Brand um Brand; Wunde um Wunde, Beule um Beule. Gütern des unterschiedlichen Bedarfs (Nahrungsmitteln u. s. w.) stattfinden konnten. Darnach aber gelangte man zum Gebrauch eines Geldgutes als allgemeinen Zahlungsmittels, vorab in der Festsetzung von Vermögensstrafen und Entschädigungen und hier eröffnet sich ein weites und vielbesprochenes Gebiet geschichtlicher Zustände und Vorgänge eines Geldgebrauches vor dem Gebrauche des Edelmetall-Geldes, das uns insbesondere auch aus Berichten über gesetzliche Vorschriften bei unseren germanischen Vorfahren bekannt geworden ist. Außer den früher bezeichnoten vielen Gütern für einen allgemeinen Gebrauchsbedarf sind nämlich auch Nutztiere, insbesondere Pferde, Rinder und Schafe, zu Geldesdiensten in Verwendung gekommen. 1 ) Man gewahrt sofort, weshalb Nomadenstämme, ansässige Hirtenvölker, aber auch Ackerbauvölker, für welche die Viehzucht hervorragende Bedeutung hatte, auf diesen Gebrauch cinzutreten veranlasst waren, wobei ihnen sogar schon eine Art von „Stückelung“ des Geldes (10 Schafe auf 1 Rind u. s. w.) dargeboten war. Wenngleich zweifellos auch jene anderweitigen Geldgütcr wie Tierfelle, Salzbarren u. s. w. von einer irgendwelchen obrigkeitlichen Gewalt auf den bezüglichen Territorien als Zahlungsmittel für Strafen u. s. w. vorgeschrieben worden sind, so spielt doch die analoge Verwendung des Ileerdenviehes eine sehr viel größere Rolle in der älteren Geschichte heutiger Kulturvölker und es kann in der That ohne Anstand auch von einer „Vielnvährung“ gesprochen werden. Die Drakonische Gesetzgebung in Hellas, wie die älteste Strafgesetzgebung Roms bestimmen die Vermögensstrafen in Viehstücken, und wie schon Tacitus Strafgeld und Wehrgeld bei den alten Germanen in Heerdenvieh angesetzt findet 2 ), so sind auch Straftaxen in den „Leges Barbarorum“ mit Viehstücken angegeben ') Vgl. hierüber z. B. die Ausführungen bei Roscher § 118; B. IIi 1 (lehr a n d in dessen Jahrbüchern für Nationalükon. und Statistik Bd. II S. 5 fl.; von Scheel ebendaselbst Bd. VI S. 14; Menger, Grundsätze der Volksw. S. 260fl. Soetbeer, Forschungen zur deutschen Geschichte I, 207; Mommsen, Gesch. des röm. Münzwesens S. 170 fl. ^ Germania 12: Levioribus delictis pro modo poenarum equorum pecorum- que numero convicti muletantur; 21: Luitur etiam homicidium certo armentorum pecorumque numero recipitque satisfactionem universa domus. 14 (vgl. etwa Lex Ripuar. 36, 11; Saxonum 19), und wie noch Otto der Große (936—973) Vielibußen auferlegt’) hat, so wurden noch 1256 im Stadtrecht von Altenburg 2 Schweinsfüße oder 2 Küchlein, noch 1401 zu Basel 2 Hühner als Buße augesetzt * 2 ) u. s. w. Wenn F. B. W. Hermann bezweifelt hat, dass Ileerdonvieh irgendwo Tauschmittel gewesen sei und nur an seinen Gebrauch als Preismaß glaubt (Münchner Gel.-Anz. XI, 580), so ist die letztere Folgerung nur daraus zu erklären, dass Hermann nicht zwischen dem Tauschmittel und dem Zahlungsmittel unterschieden hat. Gewiss steht bei diesen Strafbestimmungen im Ileerdenvieh kein Tauschmitteldienst des Viehgeldes in Frage, aber ebenso gewiss ist, dass wenn infolge öffentlicher Vorschrift Strafen und Entschädigungen in Viehhäuptern zu geben und zii nehmen sind, diese Thatsache etwas entschieden Anderes ist, wie wenn beispielsweise in der Ilias Homers (II, 449. VI, 236. XXI, 79. XXIII, 703 11.) Preise für Waaron nach Ochsen, oder in deutschen Urkunden des 7. und 8. Jahrhunderts (Grimm, Deutsche Rechtsaltert. 58511.) in Pferden angegeben werden. Im Übrigen hat ja überhaupt „Viehwährung“ die Zustände des Hirten- und Bauernlebens mit Vorherrschaft der Eigenproduktion und geringem Tauschverkehr zur Unterlage — inmitten einer verselbständigten Gewerbe- und Handels-Industrie und für den Verkehrsbedarf auch städtischen Lebens ist sie unbrauchbar. Der Unterschied in diesen Lebensverhältnissen lässt sich auch darin vorweisen, dass die bezüglichen Völker aus einer Periode des Weidevieh-Geldes, in welcher Rohprodukte („Fructus“) der Land- und Hirtenwirtschaft für die Dienste des Geldgutes gebraucht werden, hinübertreten in eine Zeit des Metallgeldes, in welcher metallische Rohstoffe für gewerbliche Fabrikate diese Dienste übernehmen. Die hier fraglichen „nützlichen“ Metalle, voran Eisen und Kupfer 3 ), haben jedoch noch mit dem ') Widuk. Corb. II, 6. s ) Vgl. Osenbrüggen im Juniheft der Zeitschrift für Kulturgeschichte, Hannover 1872. 3 ) Selbstverständlich ist dieser Gebrauch von Kupfer- und Broncegeld nicht zu verwechseln mit dem andersartigen Vorkommnis, dass kupferne Münzen nach Einführung des Edellmetallgeldes als „Scheidemünze“ geprägt werden. Heerdenvieh gemein, dass sie Befriedigungsmittel für einen sogen, notwendigen Bedarf und zwar auch der bäuerlichen Volksschichten sind. Wo und so lange die laufende Befriedigung der nächsten Notdurft fiir das wirtschaftliche Leben der Volksmasse im Vordergrund steht, wird der die Wahl des Geldgutes bestimmende Tauschverkehr diesem Metallgeld die Aufnahme neben dem Viehgeld und anstatt desselben erleichtern oder sichern. Bezeichnende Erscheinungen in einer solchen Uebergangszeit sind Vorgänge, wie die, dass den Metallgeldstücken im alten Athen das Bild eines Stieres und den von dem altrömischen König Servius ausgegebenen das Bild eines Stieres oder eines Schafes aufgeprägt war. Ebenso gehört hierher die Beibehaltung der Worte für Heerden- viehgeld („Pecunia“ — vgl. auch die hiervon abzuleitenden Pecu- lium, peculor, peculator, peculatus u. A.) im Sinne von Metallgeld, wie ja auch hernach wieder das Wort für Erzgeld (Aes) im Sinne auch von Edelmetallgeld (vgl. Aerarium, aes alienum, obaera- tus u. A.) fortgebraucht wird. Selbstverständlich musste schließlich auch eine Umwandlung der mit Viehhäuptern angegebenen Strafen u. s. w. in Angaben mit Metallgeld eintreten. Wenn jedoch im alten Rom die hierdurch bedeutsame Lex Julia Papiria de multarum aestimatione (430 v. Chr.) die bis dahin in Viehhäuptern festgestellten Strafen durch Ansätze in Metallgeld so ersetzte, dass ein Rind = 100 As (des Aes grave, in welchem ein As ein Pfund wog) und ein Schaf = 10 As angenommen wurde, so war damit keineswegs eine bloße Umrechnung, sondern auch eine — beabsichtigte — Milderung der Strafbeträge durchgeführt („Levis pecudum aestimatio“ Cic. de rep. II, 35). Wo einmal die edlen Metalle — Silber und Gold, und zumeist Silber vor Gold, — für die erwähnten Geldesdienste in Gebrauch gekommen sind, da sind sie auch in diesem Gebrauch verblieben. Dies ist ebensowohl dort der Fall, wo sie erst nach den „nützlichen“ Metallen als Geld verwendet wurden, wie dort, wo dies ohne solche Vorstufe oder auch ohne die Vorstufe des Ileerdenviehgeldes geschah. lVir müssen noch heute das entschiedene Urteil abgeben: es ist bis dahin kein wirtschaftliches Gut in Sicht gekommen, das im Ganzen genommen auch nur annähernd gleich gut wie die edlen Metalle den Ansprüchen an die Funktionen des Geldgutes in einem entwickelteren Stadium des Wirtschaftslebens zu genügen veranlagt wäre. Wohl lässt sich auf einen und den anderen Gegenstand hin- weisen, welcher ein einzelnes, für die Dienstleistung des Geldgutes bedeutsames Merkmal in noch höherem Grade wie Silber und Gold besitzt. Aber diese Thatsache muss ohne Folge bleiben gegenüber der Vereinigung von Thatsachen, welche bezüglich der edlen Me- tallo festzustellen sind, weshalb denn auch die lange (1828—1846) festgehaltene Absicht der russischen Regierung, Platina-Geld in dem Verkehr fungiren zu lassen, wieder aufgegeben werden musste. Es ist in dieser Beziehung insbesondere Folgendes zu betonen. Das Gebrauchsbedürfnis, welches Silber und Gold wie vor, so nach und neben ihrer Verwendung zu Geldgebrauch dadurch befriedigen, dass sie als Schmucksachen und Zierrat der menschlichen Person und für glanzvolles Geräte aller Art willkommen sind, ist ein allgemein menschliches, und weder örtlich beschränktes noch zeitlich unterbrochenes Bedürfnis. Und dass cs als solches nicht auch zugleich ein „notwendiges“ und „dringliches“ Bedürfnis wie etwa das Bedürfnis nach Nahrung, Kleidung und Wohnung ist, sondern sich auf ein „entbehrliches“ Gut, auf einen „Luxus“ - Gegenstand richtet, ist eine der Bedingungen, auf welchen die so wichtige, vergleichweise sehr große Gleichmäßigkeit des Tauschwertes der edlen Metalle beruht; je nach einem empfindlichen Sinken oder Steigen desselben kann der begehrte und zugleich entbehrliche Luxus in Schmucksachen sich leicht vermehren oder vermindern und dadurch dem Fortgang der Tauschwertänderung entgegentreten. Der allgemeinen Verbreitung des Begehres nach jenen Schmucksachen und Zier- geriiten und einer hohen Schätzung des Genusses vonseiten Derer, welche zu ihm gelangen können, stehen eine verhältnismäßig große „Seltenheit“ des Goldes und Silbers und schwere Hemmnisse der Vermehrung des Edelmetallvorrates gegenüber. So ergiebt sich ein hoher spezifischer Wert (und mit ihm eine wichtigste Bedingung größter Transportirbarkeit) für Gold und Silber, der durch die große Verstärkung der Edellmetallproduktion in den neueren Jahrhunderten nicht beseitigt wurde, weil ja in demselben Zeitraum die 17 Verwendung der edlen Metalle als Geldgut wenn auch nicht überhaupt erst hinzugekommen, so doch in hohem Grade gewachsen ist. Wir müssen andererseits sogar großes Gewicht darauf legen, dass die Edelmetallvorräte sich nicht bezüglich ihres Umfanges den so vermehrten Ansprüchen versagen und haben desshalb die große Widerstandskraft von Gold und Silber und zumal der passend „le- girten“ Edelmetallstücke wie gegen „mechanische“ Angriffe so gegen die Angriffe des „Zahnes der Zeit“, der atmosphärischen Luft und anderer chemischer Agentien besonders anzuerkennen. Von wie vielen Stellen aus kommt man sodann zur Wahrnehmung der That- sache, dass mit der Entwicklung des Kulturlebens das Bedürfnis und die Befähigung der Menschen zu vorschreitend feinerer und „exakter“ Bemessung quantitativer Unterschiede wie in theoretischen Forschungen, so in den alltäglichen Vorkommnissen des praktischen Lebens sich einstellt. Die Bezeichnung der Größenunterschiedc in der Ausdrucksweise des „metrischen Systems“ kann jederzeit daran mahnen, dass wir auf die Bemessung auch der minimalsten Größenunterschiede grundsätzlich nicht verzichten, mag es sich nun um eine Angabe der Menge von Einzelstücken oder der Flächenausdehnung, des Abstandes im Raume oder in der Zeit, des Volumens oder des Gewichtes handeln. So stellt sich denn auch ein wachsendes Bedürfnis nach genauer Bemessung von Größenunterschieden im Werte der wirtschaftlichen Güter ein. Diese aber sollen in Größenunterschieden des als Geld gebrauchten Gutes einen entsprechenden Ausdruck finden. Es konnte dann zunächst ein mis- liches Hemmnis darin belegen sein, dass auch in dem als Geldgut gebrauchten Gegenstand selbst Größenunterschiede in der Güte, in der „Qualität“, wahrzunehmen und abzuwägen wären, wie dieses offenbar auch mit dem Heerdenvieh der Fall ist, indem es ja Pferde u. s. w. von sehr verschiedener Güte giebt. Bezüglich der edlen Metalle aber kann von diesem Hemmnis keine Rede sein; sie gehören — so viel wir bis dahin wissen — zu den „elementaren“ Körpern; jedes Stück reinen Goldes oder Silbers hat ganz dieselben stofflichen Eigenschaften, an welcher Stelle der Erde es auch gefunden sein mag, und für keines ist noch ein besonderer Wert seiner Form (außer seinem Stoffwert) zu beachten. Hiezu kommt Knies, Das Geld. II. Aufl. 2 18 aber dann die fast unbegrenzte physische Teilbarkeit der Edelmetallstücke, welche in Verbindung mit dem großen spezifischen Wert von Gold und Silber es möglich macht, auch sehr kleine Wertgrößen und Wertunterschiede durch besondere Stücke darstellen zu lassen. Und weil der Wertunterschied der einzelnen Edelmetall- stiicko nur im Unterschied ihres Quantums belegen ist, so können auch die aus ihrer leichten Schmelzbarkeit für Teilung und Kommassierung derselben in Aussicht stehenden Vorteile ohne jeden Verlust erzielt werden. Gleichwohl würden alle diese Eigenschaften der edlen Metalle nicht ausreichen, um sie zum Geldgut innerhalb eines stärkeren und raschen Verkehres brauchlich zu machen, wenn nicht hinzukäme, dass Edelmetallstücke — vornämlich, aber keineswegs bloß infolge ihrer vorzüglichen Formbarkeit — höchst geeignet sind, mit sicheren und andauernd wirksamen Merkzeichen einer autoritativen Wirksamkeit der öffentlichen Gewalt versehen zu werden. Wie bald muss sich ja doch die Unmöglichkeit heraus- stcllen, dass ein „Geldstück“ vor der jeweiligen Verwendung immer wieder mit besonderer, zeitraubender, Bemühung erst „verificiert“ werde! Solche besondere Bemühung fällt auch offenbar schon gegenüber jenen lokal und temporär gebrauchten Geldarten hinweg, indem Jeder auf den ersten Blick feststellen kann, ob man ihm wirklich Kakaobohnen, Pelzwerk, Pferde u. s. w. oder etwas Anderes geben will. Dagegen ist für die zum Geldgebrauch bestimmten Edelmctallstiieke eine Verificierung schon zur Unterscheidung von anderen Metallstücken und bezüglich des für sie angegebenen (rauhen) Gewichtes, noch mehr aber bezüglich des Maßes ihres Feingehaltes (also so zu sagen eines in einem Bruttogewicht sehr verborgenen Nettogewichtes) unbedingt nötig, aber von der Masse der Geldempfänger und beziehungsweise Geldgeber unmöglich zu bewerkstelligen. Eben dieses schwere Hindernis kann jedoch durch die Prägung der bezüglichen Edelmetallstücke abseiten der Staatsgewalt beseitigt werden, worauf wir an späterer Stelle ausführlich / ciuzugehen haben. Schon hier ist nur insbesondere noch folgende Thatsache vorzuweisen. Der Gebrauch anderweitiger Geldarten von dem Pelz werk, ge- 19 trockneten Fischen u. s. w. an bis zum Heertlenvieh hat sich in der Weise vollzogen, dass die als Tauschmittel benutzten Stücke je nach unerwartet eintretendem Bedarf auch als Konsumtionsgüter und Genussmittel verwendbar waren; ja man kann sagen, sie mussten als solche verwendet w r erden, wenn sie mit der Zeit aus irgend einem Grunde einem verschlechterten Zustand anheimfielen, in welchem der Gebrauch als Tauschgut auf Widerstand stieß. Aber selbst bezüglich des Metallgeldes ist festzustellen, dass so lange die einzelnen Stücke — als „Blockmetall“ — ohne jede besondere Her- • richtung durch Prägung und mit jeweiligem Gebrauch der Waage als Geldgut gebraucht wurden, dieselben Stücke, welche Tauschmittel- oder Zahlungsmitteldienst geleistet hatten und loisten sollten, mit eintretendem Bedarf sofort auch für die Herstellung von Geräten und Schmucksachen verwendbar waren und verwendet wurden. Tn diesem Zeitraum war deshalb auch fiir das Nachdenken und das Urteilen der Menschen, mit Einschluss einer juristischen Betrachtung des Vorganges, kein augenfälliger Anlass geboten, Unterscheidungen zwischen dem Gebrauch der Metallstücke als Rohstoffe eines Genussmittels und als Tauschmittel, beziehungsweise als Zahlungsmittel zur Erleichterung von Wertübertragungen in wirtschaftlichen Gütern zu machen. Das Geldstück konnte als ein Tauschgut wie die anderen erscheinen, und wenn man, um für Holz Getreide zu bekommen, erst für das Holz Metallstücke und hernach für letztere Getreide ein tauschte, so tauschte man doch ebenso auch das Metall zu Schmucksachen für Holz u. s. w. ein. Das ändert sich aber mit jener Einführung geprägter Metallstücke für den Geldgebrauch. Denn nach diesem Vorgang sind die Blockmetallstücke der Rohstoff, aus welchem einesteils Schmucksachen und Ziergeräte für Genusskonsumtion und andernteils Geldstücke formiert werden. Die Blockmetallstücke sind in dieser ihrer Gestalt nicht mehr zum Gebrauch als Geld bestimmt und die geprägten Geldstücke sind nicht mehr für Genusskonsumtion bestimmt, der sie auch nur durch / „Einschmelzung“ mit Vernichtung des ihnen durch die Prägung verliehenen Form wertes zugeführt werden können. Erst nachdem diese Spezialisierung und Differenzierung unserer Geldstücke auch gegenüber den Rohstoffstücken, aus welchen sie hergestellt werden, 2 * 20 eingetreten ist, hebt sich die spezifische Eigenartigkeit des Geldes innerhalb des Gesamtkreises der wirtschaftlichea Güter anschaulicher hervor. Jedenfalls sind wir in der Lago, allen weiteren Erwägungen über Einzelnes noch eine allgemeine Feststellung vorausgehen zu lassen. Eigenartiges Wesen in der wirtschaftlichen Nutzwirkung der Geldstücke wird sich zumal auch auf dem Wege wahrnehmen lassen, dass wir allgemein verbreiteter und wichtiger Einteilungen gedenken, welche alle wirtschaftlichen Güter umgreifen und neben einander charakterisieren sollen, um dann nachzusehen, wohin das Geld gestellt wird oder zu stellen ist. Bieten sich doch auch ganze Gruppen von Unterscheidungen wirtschaftlicher Güter dar, sobald man sich nur die regelrecht findbaren Einteilungsprinzipien vergegenwärtigt. Wenn man erwägt, dass es sich handelt: um die Befriedigung eines menschlichen Bedürfnisses durch einen nicht frei und überschüssig dargebotenen äußeren Gegenstand — so müssen Unterscheidungen fruchtbar werden können, welche sich zunächst anschlicßen: a) an die Verschiedenheit der wirtschaftlichen Bedürfnisse der Menschen, b) an die Verschiedenheiten in den Eigenschaften der wirtschaftlichen Güter, c) an die Verschiedenheit in der Art und Weise, wie die Befriedigung sich vollzieht, und d) an Verschiedenheiten in den Bemühungen, welche für die Erlangung der Güter eingesetzt weiden. Es wird nun die allgemeinste Einteilung der wirtschaftlichen Güter, welche a) die Verschiedenheit der wirtschaftlichen Bedürfnisse der Menschen in Betracht nimmt, dahin festgestellt, dass die wirtschaftlichen Güter teils Genussmittel teils Produktionsmittel seien. Wohin sind aber die Geldstücke zu stellen, deren „Tauschmitteldienst“ für eine solche Erwägung vorgewiesen zu werden pflegt? Ein Objekt für Genusskonsumtion sind sie offenbar nicht. \\ enn sie also nur den Produktionsmitteln zugeschieden werden können, so wird sofort darzulegen sein, inwiefern das Geld zwar nicht in derselben aber doch in analoger Weise wie andere Güter für die Produktion verwendet wird. In dem Lehrbuche Roschers (Grundlagen der Nationalökonomie § 42) werden abgesehen von den „unkörperlicheu Kapitalien“ namentlich folgende Güterklassen als produzierte Produktionsmittel aufgeführt: A. Bodenmeliorationen; B. Bauwerke; C. Werkzeuge, Maschinen und Geräte; D. Arbeitsund Nutztiere; E. Verwandlungsstoffe (entweder Haupt- oder Neben- stoffe); F. Hilfsstoffe; G. Unterhaltsmittel für die Produzenten während der Produktion; II. Handelsvorräte; J. „Gold als vornehmstes Werkzeug jedes Verkehres“. Offenbar ist aber doch die Kennzeichnung einer Güterklasse als Werkzeug „für den Verkehr“ von entschieden anderer Art, als die für die übrigen Güterklassen gemeinsame, dass sie Produkte seien, welche für „fernere Produktion aufbewahrt sind“. Ein Kauf-Verkauf ist für sich doch eben kein Akt der Güterproduktion, sondern der (interpersonalen) Güter-Übertragung. Auch der Vorweis von Zusammenhängen zwischen Produktion und Verkehr lässt die Frage zurück, ob nicht das Sonderartige in dem „Werkzeug für den Verkehr“ zu bedeutsam ist, als dass letzteres mit allen jenen Gütergruppen A bis II in die eine, gleiche Abteilung der „Produktionsmittel“ zusammengestellt werden dürfte; sehr bedeutsame Zusammenhänge finden sich ja auch zwischen Produktion und Konsumtion! Der Leser darf hier freilich eine Wahrnehmung bezüglich des Geldes als des volkswirtschaftlichen „Werkzeuges für den Verkehr“ nicht verwechseln mit einem Vorkommnis des Geld-Besitzes in dieser oder jener besonderen Haushaltsführung. Immerhin lässt sich auch für das letztere feststellen, dass der Einzelne als Geldbesitzer in seinen Geldstücken ein Mittel besitzt, nur um Güter zu bekommen, die bereits von Anderen produziert sind, und dass das an einen Andern weggegebene Geld ohne jegliche Einwirkung auf Das ist, was mit den für es empfangenen Gütern weiterhin gemacht wird. Um so mehr kann es zunächst als empfohlen erscheinen, an die Stelle jener Zweiteilung — Produktionsmittel und Genussmittel — zur Eingliederung auch des Geldes die Dreiteilung treten zu lassen in Produktions-, Genuss- und Tausch-Mittel. Hier ist dann freilich einzuwenden, dass Produktions- und Konsumtionsgüter unter allen Umständen und für jede Art von Organisation des menschlichen Wirtschaftslebens gegenüberzustellen sein werden, während der Gebrauch eines Geldgutes für Tauschverkehr und sogar der Tauschverkehr an und für sich ein geschichtliches Gebild ist, das denkbarer Weise durch ein anderes ersetzt werden kann. Dem gegenüber mag man dann wohl darauf bestehen, dass für den Zeitraum, welchen wir als unsere Vergangenheit, Gegenwart und absehbare Zukunft kennen, die Thatsache des Tauschverkehres neben der Produktion und Konsumtion feststehe; es wäre aber doch verfehlt, wollte man jenem Einwand dadurch seine Spitze abbrechen, dass man für das Geld unter Vorweis seines Tauschmitteldienstes don Charakter des Produktionsmittels in demjenigen Sinne dieses Wortes beansprucht, in welchem allgemein von Roh- und Ililfs- stolfen, Maschinen und Handwerkzeug u. s. w. als Produktionsmitteln gesprochen wird. Es ist hier vielmehr davon auszugehen, dass die „politische Ökonomie“ als die Wissenschaft vom vergesellschafteten und rechtlich geordneten Wirtschaftsleben der Menschen nicht zwei sondern drei größte Kreise von Forschungsobjekten zu unterscheiden hat: die Produktion, die Verteilung und die Konsumtion (d. h. die „Ge- nuss“-Konsumtion) der wirtschaftlichen Güter. Indem wir in bekanntem Satze Produktions- und Genussmittel gegenüberstellen, wird das Geldgut als solches und ganz generell von beiden Arten zu sondern und als ein Güterverteilungsmittel zu rubrizieren sein. Die weitere Bekräftigung für diese, die eigenartige Nutzwirkung des Geldgebrauches markierende Einteilung wird sich aus den weiteren Erörterungen ergeben. So mag denn auch einstweilen nur in aller Kürze noch beispielsweise angezeigt werden, dass wenn die Einteilung aller wirtschaftlichen Güter in „verbrauchbare und nicht verbrauchbare“ Güter vorgewiesen und dann das Geld den „verbrauchbaren“ Gütern zugeschioden wird, alsbald auch hinzugefügt werden muss, dass „Verbrauch“ bezüglich der Geldstücke etwas (ganz) Anderes bedeute als bezüglich der Nahrungsmittel, Getränke u. s. w., nämlich nur, dass das Geldstück von seinem dermaligen Eigentümer in das Eigentum eines Anderen übertragen werde, wo es dann ebensowohl wie vorher, d. h. unverbraucht, fortbesteht! Nachdem durch die vorstehenden Ausführungen im Allgemeinen darzulegen war, wie ein als wirtschaftliches Gut vorfmdlicher Gegenstand dadurch zum „Geld“ wird, dass er zu den in der Wirtschaft- 23 liehen Vergesellschaftung der Menschen begehrten Funktionen eines allgemeinen ,Wertmessungsmittels“, „Tauschmittels 1 , und „Zahlungsmittels“ verwendet wird, ergiebt sich nunmehr die weitere Aufgabe, auf diese einzelnen und möglicherweise auch noch weitere Funktionen des Geldgutes näher einzutreten. Bei einem unmittelbaren Vorgehen in dieser Richtung würden wir indessen an vielen verschiedenen Stellen Fragen begegnen, welche nur durch eine genauere Feststellung des allgemeinen AVesens des „Kapitales“ und der „Giiteriibertragungen“ befriedigend beantwortet werden können. Und da nun hiebei nicht bloß abweichende und gegensätzliche Urteile Anderer, sondern auch solche sachliche Begründungen zu beachten sind, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit Erörterungen über das Geld haben, so erscheint es als mehr empfohlen, der Besprechung der einzelnen Funktionen des Geldes zwei beson- derte Ausführungen über das Kapital und über Giiteriibertragungen vorauszuschicken. 2 . Uber das Wesen und den Begriff des wirtschaftlichen „Kapitales“ haben viele Nationalökonomen ihr Urteil ausgesprochen, wenn auch die, Anderen widersprechenden, Urteile nicht immer durch besondere Erörterungen zu begründen gesucht worden sind. Leider sind diese Urteile und Erörterungen bis auf den heutigen Tag ohne befriedigend abschließenden Austrag geblieben. Während Jedermann von der großen Wichtigkeit dieses Grundbegriffes überzeugt ist, sind auch nicht die verbreitetsten Lehrbücher einig geworden über seinen Inhalt. Und wie dürfte man wohl das Eingeständnis verweigern, dass wenn selbst unter hervorragenden Männern der Wissenschaft der Eine nur die mit Hilfe menschlicher Arbeit hergestellten sachlichen Produktionsmittel unter Kapital begreifen will, während ein Zweiter auch die Grundstücke in ihrer natürlichen Beschaffenheit hinzurechnet, ein Dritter auch Vorräte von Genussmitteln, ein Vierter auch die Kenntnisse des Gelehrten, ein Fünfter auch die Stimmmittel einer Sängerin, ein Sechster alle menschlichen Arbeiter, ein Siebenter auch den Staat, die Nationalehre eines Volkes u. s. w. — hier etwas Anderes vorliegt, als was man sonst in den Wissenschaften einen Streit über eine glückliche und eine mislungene, ja über eine richtige und eine falsche Definition nennt. Es ist offenbar der Gegenstand selbst, welcher als „Kapital“ bezeichnet und in seinen Beziehungen zu den gesamten Erscheinungen des menschlichen Wirtschaftlebens erforscht werden soll, bestritten und ungewiss. In der That, man verhandelte nicht darüber, worin und wie mau die Merkmale zusammenzustellen habe, welche dem in der Nationalökonomik unter der Bezeichnung 25 „Kapital“ anerkanntermaßen auftretenden Gegenstände eignen, sondern man konstituierte Eigenschaften, welche darüber entscheiden sollen, welchem Gegenstände jene, wie zur Verfügung stehende, Bezeichnung beigelegt werden müsse. Diese ebenso befremdliche als misliche Sachlage ist nur durch eine geschichtliche Darlegung begreiflich zu machen. Dem mittelalterlichen „Capitale“ entsprach das altrömische „Caput“ (Haupt). Mit diesem Worte wurde in bildlicher Ausdrucksweise kundgegeben, dass ein gemeinter Gegenstand nicht für sich genommen, nach dem ihm besondert eigenen Wesen benannt werden solle, sondern nur in seiner Beziehung zu einem anderen zweiten Gegenstand; jener wurde als „das Haupt“, die Hauptsache, der Hauptteil, als das Oberste, Erste u. s. w. bezeichnet, gegenüber einem Anderen als dem Nachstehenden, Nachkommenden, Sekundären u. s. w. Vermöge dieses auch schon von den Hellenen geübten Brauches (xsyäXaiov ) J ) wurde in den Verhältnissen des Darlehns Caput (pecuniae) die dargeliehene Summe genannt, im vergleichenden Hinblick auf die Zinsen als den sich anschließenden, nachgeordneten Teil einer fraglichen Forderung und Schuldigkeit. Es ist sehr belehrend, aber auch ein schöner Beweis für die Überlegsamkeit in der Ausdrucksweise der alten römischen Rechtssprache, dass diese auf jenen Brauch nicht eingeht, weil für die Rechtspflege jenes bildlich ausgedrückte Verhältnis nicht bestand. Indem von Anfang an im römischen Recht ein Vertrag über Zinsen nur eventuell und selbständig neben dem Vertrag über die Darlehnssumme auftrat, so konnte die letztere als alleinstehend nicht „Caput“ benannt werden! Wo immer deshalb auch ein thatsächliches Verhältnis zu erörtern war, wie es etwa ein Historiker mit den Worten bezeichnete: de capite deducite, quod usuris pernumeratur; oder: promulgavere legem de aere alieno, ut deducto eo de capite, quod usuris pernumeratum esset etc. (Livius VI, 15, 36), da bewahrte doch die Sprache der Jurisprudenz für die ') Der gleichfalls bildliche Ausdruck: rö aQ/aTov verweist zunächst auf das Alte, in früherer Zeit Vorhandene, gegenüber dem Späteren, Jungen, wie ja auch das „von Alters her“ überkommene, ererbte, vorab in Haus und Hof bestehende Stammvermögen durch r« dp^«f« bezeichnet wurde. 26 Darlehnssumme den Ausdruck sors, debita sors, debitum, td XQ*°S (vgl. Dig. XXII. 1; Cod. IV. 32. 33)'). Der Umstand, dass, statt des auch sonst vielfach gebrauchten Wortes: Caput, im mittelalterlichen Latein die abgeleitete Form Ca- pitale (capitalis pars debiti) sich einführte, hat es dann möglich gemacht, einen so allgemein lautenden und für Vielerlei verwendeten, bildlichen Ausdruck ausschließlich von der in einem Darlehn hingegebenen Geldsumme zu verstehen, die man im Deutschen mit derselben vergleichenden Bezugnahme auf die Zinsen: Uauptgeld und Ilauptsumme nannte. Der ehemalige Gebrauch des Wortes Capitale für Viehstand hat mit dem Kapitale als Bezeichnung für die Ilauptsumme des Dahrlehns nichts gemein. Es würde eine falsche Erklärung sein, wollte man den „Viehstand“ inmitten der Verhältnisse „extensiver“ Bodenbewirtschaftung vergleichweise als die „Hauptsache“ für den Landwirt bezeichnet finden, da es sich hier vielmehr nur um die charakteristische Benennung des aus lebendigen Vieh-„IIäuptern“ (capita pecorum, cattles) bestehenden Besitztumes gegenüber andersartigen Dingen handelt. Eine besondere Erwähnung verdient sodann, dass die mittelalterliche Behandlung der Darlehnzinsen allerdings ihrerseits geeignet war, die spätere Aufnahme ganz neuer Bedeutungen für die von alter Zeit her überkommene Bezeichnung „Kapital“ vorzubereiten. Die kirchlichen Behörden und das kanonische Recht des Mittelalters verboten das Zinsnehmen. Zur sachlichen Begründung dieses Verbotes wurde insbesondere auch immer wieder erklärt: nummus nuinmum parere non potest, 2 ) ein (dargeliehenes) Geldstück bringt kein zweites neues Geldstück hervor, das neben dem dargeliehenen oder ciuem Stellvertreter für dieses, die zurückerstattet werden, Grundlage einer berechtigten (Zins-)Forderung werden könnte. Da- ') Mit einziger Ausnahme einer Stelle im Theodosianus Codex L. 1 de usur. rei iudicatae 4. 19 (a. 380). Bezüglich der kanonistischen I.itteratur vergl. Endemann: Die nationalök. Grundsätze der kanon. Lehre, Jena 1863. § 12. 3 1 Im Gegensatz hiezu wird in der althellenischen Sprache der Dahrlehnzins durch das Wort: roxos (= das Geborene, der Sohn, die Brut) bezeichnet. Der zweite Hauptsatz der kanonistischen Zinslehre lautete: Tempus ex se pecuniam parere non potest. durch war der gegnerischen Bestreitung des Zinsverbotes die Frage nahe gelegt: ob man nicht, indem man leihweise eine Summe Ueldes erhalte, effektiv ebensowohl diejenigen Güter erhalte, welche mit dem dargeliehenen Oelde gekauft werden, also auch z. B. Saatfrucht, durch deren Gebrauch dann die viel gröbere Körnermenge in der Ernte erlangt werde. Infolgo dessen musste jener Vorgang der Erzielung eines Überschusses aus einem für Produktion verwendeten Güterquantum in wiederholte schärfere Betrachtung genommen werden, dabei aber auch selbstverständlich hervortreten, wie er in keiner Weise davon abhängig sei, dass gerade ein Leihverhältnis eingetreten ist. Somit drängte fast das Verbot der Zinsen von geliehenem „Kapital“ die wirtschaftliche Forschung zu der Folgerung, dass die Unterscheidung sowohl zwischen einem Quantum Geldes und einem Quantum gewöhnlicher Güter als zwischen geliehenem und eigenem Geld und Gut in dem hier fraglichen Kreise von Erwiigungen bedeutungslos sei. Allein einer derartigen Mahnung Folge zu geben, war die Anfangsperiode der modernen Nationalökonomie, w’elche man die Periode der Merkantilisten zu nennen pflegt, wenig geeignet. Wegen eines besonderen Wertes, mit welchem das Geld ausgerüstet zu sein schien, verstärkten viele dieser Schriftsteller vielmehr die Scheidelinie zwischen Geldsummen und anderweitigen Gütermengen. Gerade sie festigten einen ausschließlichen Gebrauch des Wortes „Kapital“ für eine dargeliehene oder zur Ausleihung disponible Geldsumme, und die Zeitumstände — der allgemein vordringonde geldwirtschaftliche Verkehr und die Vervielfältigung der Darlehen — w 7 aren der allgemeinen Aufnahme dieses Gebrauches so günstig, dass er in der Sprache des gewöhnlichen Lebens noch heute nicht verschwunden ist. Es wäre natürlich vollkommen unverfänglich gewiesen, in dieser Bedeutung das Wort Kapital auch in der Nationalökonomie dauernd zu verwenden, sofern man für andere Gegenstände dann eben auch neue Bezeichnungen gewählt hätte. Es ist aber anders gekommen. Dieselben „physiokratischen“ Nationalökonomen, welche in ihren Forschungen über die Bedingungen der Bodenproduktion einen solchen neuen für die Theorie noch anonymen Faktor des Wirt- 28 schaftslebens zu verarbeiten begannen, waren zugleich sehr eifrig in der Bekämpfung der Meinung, dass den Geldstücken irgendwie eine abgesonderte und auszeichnende Beachtung neben den anderen Verkehrsgegenständen zugewiesen werden müsse. Während sie zu einem verselbständigten Kreise diejenigen Güter zusammenstellten, welche sich dem Landwirt als „Auslagen“ für seinen Betrieb (Avances, primitives et annuelles) erforderlich zeigen und ihren Besitzer einen besonderen Gewinn (profit) machen lassen, treten sie zugleich entschieden gegen jede Abschränkung auf, wie sie in der besonderen Bezeichnung „Kapital“ nur für eine Geldsumme gegeben war. „Es ist absolut gleichgiltig — sagt 'l'urgot — ob der, das Kapital darstellende Gütervorrat in einer Masse Metalles oder in irgend anderen Dingen besteht, weil das Geld jede Art von Gütern repräsentirt, wie jede Art von Gütern das Geld repräsentirt.“ Seine positive Darlegung lautete: „Wer immer-— jedes Jahr mehr Güter empfängt, als er zu verbrauchen genötigt ist, kann diesen Überschuss zurücklegen und ihn anhäufen. Diese angehäuften Güter sind das, was man Kapital nennt.“') Gewiss ist mit diesen Worten ein Gegenstand bezeichnet, den man mit einer eigentümlichen Bezeichnung zu fixieren dringlich veranlasst ist. Nur war es eben nicht richtig, dass „man“ einen ersparten Vorrat von Produkten Kapital nannte. Das war eine Neuerung, wie denn noch eben vorher (1767) ein so hervorragender Schriftsteller wie J. Steuart als Nachfolger vieler Anderen unter Kapital nichts Anderes als ein Gelddarlehen verstanden hatte. Es ist eiu Irrtum unserer Zeitgenossen, als ob „das Mittelalter Geld ’) Sur la formatiou et la distribution des richesses § LIX: Quiconque — -re^oit chaque annee plus de valeurs, qu’il n’a besoin d’en depenser, peut mettre en reserve ce superflu et l’accumuler: ces valeurs accumulees sont ce qu’on appelle un Capital.-II est absolument indifferent, que cette somme de valeurs ou ce Capital consiste en une masse de metal ou eu toute autre chose, puisque l’argent represente toute espece de valeur, com me toute espece de valeur represente l’argent. Le possesseur d’un Capital peut donc d'abord l’employer ä acheter des terres, raais il a encore d’aulres ressources. Ibidem § XXXI: Un autre tnoyen d’etre riche saus travailler et sans posseder des terres-consiste & vivre de son Capital ou plutöt de l'interet qu'on en tire en le pretant. 29 und Kapital für gleichbedeutend gehalten und ein größtes Verdienst A. Smiths darin bestanden habe, dass er diese beiden Gegenstände unterschieden hat“. Das Mittelalter verstand vielmehr unter „Kapitale“ überhaupt nichts Anderes als das „Hauptgeld“ im Darlehn und wusste andererseits von dem modernen KapitalbegrifT überhaupt nichts, hat ihn also auch nicht mit einer Geldsumme sich verbinden lassen können. Sehr folgenreich ist es dann freilich geworden, dass auch Adam Smith seine Stellung so nahm, als ob der Gegenstand, welcher in der politischen Ökonomie Kapital genannt werde, gar nicht zweifelhaft sei, so dass man nur richtig zu exponieren habe: das und das ist „Kapital“. Aber der Gegenstand, den er so nennt, ist wieder ein anderer. Ja er ist in einem Punkte so ganz uner- wartlich geändert, dass man bereit sein kann, Smiths Ausführungen über das Kapital im Ganzen genommen zu seinen großen Einzelleistungen zu rechnen und doch wahrnehmen muss, wie gerade durch ihn der für uns peinlichste Wirrwarr über diesen wichtigen Grundbegriff angebahnt worden ist. Auch Smith nimmt seine Basis in dem Gütervorrat, „stock accumulated“, eines Mannes, den er als zur Handhabung der Arbeitsteilung und zur Erleichterung und Verbesserung der Arbeit nötig erklärt. Dann aber unterscheidet er innerhalb des Gesamtvorrates zwischen einem solchen Teile, welcher für die unmittelbare Konsumtion bestimmt werde und deshalb weder Einkommen noch Gewinn liefern könne, und einem zweiten, welcher dazu dient, Einkommen oder Gewinn, d. li. bei Smith: neu in das Vermögen erwirtschaftete Sachgüter, zu bringen. Diesen letzteren Teil allein nennt er: Kapital, während der erstere als stock for immediate con- sumption bezeichnet wird. 1 ) Indem aber Smith zugleich seine Einteilung des Kapitales in stehendes und umlaufendes Kapital vorführt und die einzelnen Teile beider aufzählt, finden wir als vierte Art des stehenden Kapitales „die erworbenen nützlichen Ge- ') Wealth of Nations II, I: The first is that portion (of the general stock) which is reserved for immediate consumption and of which the characteristic is, that it affords no revenue or profit.-That part which (a man possesses and), he exspects, is to afford him a revenue, is called Capital. 30 Schicklichkeiten“ aller Glieder der Gesellschaft (the acquired and useful abilities of all the inhabitants or members of the society) eingereiht. Diese höchst befremdliche Aussage wird in folgender Weiso begründet. Die Erwerbung solcher Geschicklichkeiten kostet wegen des Unterhalts des Erwerbenden immer einen wirklichen Aufwand, der ein in seiner Person fixiertes und sozusagen realisiertes Kapital ist. Wie diese Geschicklichkeiten einen Teil seines eignen Vermögensbesitzes (fortune), so bilden sie auch einen Teil in dem Vermögensbesitze der Gesellschaft, welcher er angehört. Die verbesserte Geschicklichkeit eines Arbeiters lässt sich ebenso ansehen, wie eine Maschine oder ein Handwerksgeräte, das die Arbeit erleichtert und abkürzt, und welches, obwohl es eine gewisse Ausgabe nötig macht, doch diese Kosten mit einem Gewinn zurückerstattet. Mit diesen Erklärungen, welche allen Vorgängern widersprachen und nur im Anschluss an teilweise ganz neuartige Ausgangspunkte möglich waren, war der Gegenstand, welcher in der Nationalökonomie überhaupt Kapital genannt werden sollte, größter Schwankung und Unsicherheit überantwortet. Die elementare Unterscheidung zwischen den Menschen und den Dingen ihrer Außenwelt, zwischen den Personen der Wirtschafter und den sachlichen Objekten für ihre Wirtschaftsführung war hier unbesehen aufgehoben. Überdies musste der unvermeidliche Streit über die Berechtigung der Smith’schen Auffassung von Produktivität und Einkommen nun auch zu einem Streite über Das, was Kapital sei, werden. Wie hätte die Frage ausbleiben können, wo denn die wissenschaftliche Bedeutung dafür belegen sei, dass ein Wohnhaus für den Eigentümer zwar Kapital sein solle, wenn er es vermietet, aber nicht, wenn er selbst es bewohnt; dass die sämtlichen AVohngebäude der Menschen in einem Lande nicht zum Kapital eines A r olkes gehören, wohl aber die Stallungen für das Nutzvieh, die Scheunen für die Früchte? Und wie hätte irgend eine praktische Finanzverwaltung ihre Ertrags- und Einkommens-Steuern auf etwas Anderes als auf einen thatsächlichen Protest gegen die Auffassung des Einkommens bei A. Smith gründen können? AA'ie viel Mühe und Scharfsinn ist im Laufe der Zeit 31 aufgeboten worden, um über die von Smith geschaffene Verwirrung hinauszukommen! Wenn wir auf diese nachgefolgte Zeit blicken, so kann als Repräsentant einer Richtung Mac Cu 11 och (Princ. of pol. Econ.) dienen, dessen Schlussfolgerungen Beseitigung der Smith’schen Teilung innerhalb des „stock accumulated“ bedeuten. „Es bleibt immer sehr schwierig zu sagen, wann der Vorrat produktiv verwendet wird oder nicht, und jede Definition des Kapitales, die sich mit der Bestimmung dieses Punktes befasst, kann nur dazu dienen, einen im Übrigen durchaus einfachen Gegenstand zu verwirren und zu verdunkeln.-Die Frage über die Verwendungsart eines Gegenstandes (either to Support human beings, or to facilitate pro- duction) ist von der Frage, ob er ein Kapital sei, völlig verschieden.“ Eine zweite, vermittelnde, Richtung — als Vertreter kann Roscher genannt werden — will das von Smith zur Abscheidung von dem Gebrauchsvorrat benutzte Merkmal der „produktiven“ Verwendung aufgesparter Güter zwar für den Kapitalbegriff festgehalten wissen, aber nur, um es sofort innerhalb der vorrätigen Gütermenge nach beiden Seiten hin geltend zu machen. „Kapital nennen wir — sagt Roscher, Grundlagen der Nationalökonomie, § 42 und 43 — jedes Produkt, welches zu fernerer Produktion aufbewahrt wird.“ „Nach dem Zwecke ihrer Verwendung können die Kapitalien in solche geteilt werden, die bei der Produktion sächlicher Güter, und solche, die bei der Produktion persönlicher Güter oder nützlicher Verhältnisse einwirken. Die ersteren werden- in der neueren Litteratur gewöhnlich als Produktivkapitalien 1 ) den Gebrauchskapitalien entgegengesetzt.“ Man wird indessen eine Litteratur doch nur tadeln können, nach welcher die Wissenschaft Gegenstände als Gebrauchskapital dem Produktivkapital gegenüberstellen soll, die sie sofort auch als Produktivkapitalien erklären muss. Es muss auch konstatirt werden, dass die Stellung, welche Roscher in seinen dogmengeschichtlichen Bemerkungen über das Kapital einnimmt, wonach jeder Schriftsteller in dem Maße mehr ') „im engeren Sinne“ ist in den neuesten Auflagen hinzugefügt. oder weniger geirrt hat. als er mehr oder weniger sich dem von Koscher auch im Widerspruch sogar zu Adam Smith als Kapital charakterisierten Gegenstände genähert hat, unzulässig ist. Es ist niemals „in der Nationalökonomie“ der Gegenstand widerspruchlos festgestellt gewesen und ist es auch heute nicht, welcher für den wissenschaftlichen „Begriff des Kapitales“ wie selbstverständlich zu vindizieren wäre. Eine weitere dritte Richtung betont das von Adam Smith nur innerhalb des „aufgesammelten Gütervorrates“ vorgewiesene Unterscheidungsmerkmal der besonderen (produktiven) Verwendung der Güter ausschließlich. Demzufolge lässt sie ihrerseits jede Beziehung des Kapitales zu einem aufgesparten Produkten Vorrat fallen. Von dieser Stellung aus ließ sich indessen auf mehreren Wegen weiter gehen. Vor Allem lag es nahe, wenn eine Verwendung zur Erzielung eines Einkommens für den Kapitalbegriff den Ausschlag geben solle, die Grundstücke in das Kapital hereinzuziehen, was weder Turgot noch Smith gewollt hatten. Eben dieses geschah zwar nicht zuerst, aber doch mit dem größten Erfolge von Hermann. „Smiths Lehre vom Kapital — erklärte dieser in den „Staatswirtschaftlichen Untersuchungen“ 1 ) — so richtig sie in der Scheidung der Grundbegriffe ist, leidet doch an Widersprüchen und Mängeln in der Durchführung. Vor Allem muss es auffallen, dass er Grund und Boden nicht unter den Kapitalen aufführt, der doch offenbar ein Gut ist, das fortbesteht, während es Einkommen abwirft.“ Er kommt dann zu der Erklärung (10): „Kapital, Stammgut, ist jede dauernde Grundlage einer Nutzung, die Tauschwert hat,“ Das umschließt freilich noch mehr als jenes Heranziehen der Grundstücke in das „Kapital“! Hermann nimmt nicht nur zu seinem Ausgangspunkte statt des Smith'sehen Produktenvorrates „das Vermögen einer Person oder die Masse der äußeren Güter, welche sie eigentümlich besitzt“, er hat auch, obwohl er dem Wortlaute nach ebenso wie Smith zwischen Verbrauchsvorrat und Kapital unterscheidet, doch eine andere Grenze zwischen diesen. Füf ') München 1832: III, 4. Vir müssen uns hier an diese erste Auflage halten. In der zweiten Auflage, München 1870, findet sieh die analoge Erklärung insbesondere auf S. 111. 33 ihn bildet den „Verbrauehsvorrat derjenige Teil des Vermögens, der zu unmittelbarer Verzehrung bestimmt ist, z. B. die Vorräte an Lebensmitteln, die in jeder Hauswirtschaft vorhanden sind“ — während er zu dem Kapital nicht bloß das „Erwerbkapital (Erwerbstamm)“, sondern als eine zweite Gattung auch das „Nutzkapital (Gebrauchstamm)“ rechnet, welches durch Smith’schen Verbrauchsvorrat wie „Wohnhäuser, Geräte, Equipagen“ u. s. w. gebildet wird. Das Ergebnis ist eine durchgreifende Verschiebung der Grenzlinie für die Güter, welche das Kapital bilden sollen. Man kann hier die Wahrnehmung wiederholen: an sich ist die Zusammenfassung des Teiles in dem Vermögen einer Person, „welcher dauernde Grundlage einer Nutzung ist, die Tauschwert hat“, unter einem besonderen Terminus für die AVissenschaft wohl empfohlen. Nur ist kein "Grund abzusehen, warum Hermann’« Begriffsbestimmung des ,Kapitales“ die richtige und Turgot’s und Smith’s Bestimmungen unrichtige sein sollen. Die Handhabung der Hermann’sehen Grenzlinie bringt abermals den Vorteil, dass man nun s. v. Kapital all’ das Gemeinsame vorführen kann, was diesem Güterkreise eignet; allein sie ist ebensowohl — und man darf sagen ebendeshalb — auch von dem Misstand begleitet, dass durch sie Güter vereinigt und Güter getrennt werden, welche von anderen bedeutsamen Gesichtspunkten aus umgekehrt getrennt oder vereinigt werden sollten. Wie dürfte man z. B. verkennen, dass es auch sehr wesentliche Punkte giebt, wegen deren man wieder zwischen den Grundstücken und den anderen Kapitalgütern (Hermann’s) unterscheiden muss; andere, wegen deren sein Verbrauchs Vorrat und sein Nutzkapital, noch andere, wegen deren sein Nutzkapital und sein stehendes Kapital zusammengefasst werden müssen') u. s. w. Jedenfalls konnte man, wenn einmal das von A. Smith auch betonte Moment der Verwendungsweise eines Gutes den Ausgangspunkt bilden sollte, noch in anderer Weise wie Hermann sich von Smith entfernen. ‘) Hermann teilte ein: das Vermögen in 1) Gebrauchsvorrat, 2) Kapital; sodann das Kapital in a) Nutzkapital, b) Erwerbkapital; dann dieses Erwerbkapital in r<) Leihkapital und ß) Produktivkapital, und dieses Produktivkapital in aa) stehendes oder fixes und bb) umlaufendes. Knies, Das Geld. II. Aufl. 3 34 Hier ist insbesondere an J. St. Mill zu erinnern. J. St. MiII (Princ. of polit. econ. I. 4) geht davon aus, dass es drei Erfordernisse der Produktion giebt: die Arbeit, die Naturkräfte und ein Vorrat von Produkten früherer Arbeit, welcher vorsorglich angehäuft worden ist. Diesen Vorrat nennt er Kapital, insofern derselbe zur Produktion von Gütern bestimmt wird. Er hebt nicht die Unterscheidung zwischen Vorrat zum Genussverbrauch und dem als Kapital dienenden Vorrat auf; er exemplifiziert auch an dem Gelde, dass die Güter, um als Kapital gebraucht zu werden, für sich be^ trachtet, bestimmte natürliche Eigenschaften haben müssen. Allein da man für Güter jeder Art, als für tauschtähige Gegenstände. Güter anderer Art erlangen kann, so kann man ja jedes im Vorrat befindliche Product durch Umtausch gegen andere zur Verwendung als Kapital dienlich machen. ’) In diesem Sinne hat er daun den Ausspruch gethau: „Der Unterschied zwischen Kapital und Nichtkapital liegt nicht in der Art de! Güter, sondern in dem Willen des Kapitalisten.“ 2 ) Im Anschluss hieran hat Macleod seine zwei Siitzo aufgestellt: jeder tauschwertige Gegenstand ist ein ökonomisches Element — jedes ökonomische Element, welches zur Gewinnung eines Ertrages bestimmt wird, ist Kapital. 3 ) Neuere deutsche Schriftsteller haben aber auch jene Beziehung zu einem eventuellen Tausch vorgange abgostreift. „Die Eigenschaft Kapital zu sein — sagt Dietzel (System der Anleihen 1856, S. 36) — ist durchaus nichts Materielles, keine Eigenschaft der Dinge an sich, sondern ‘) The (previously) accumulated stock of the produce of labour is termed Capital — — — Money is no more synonymous with Capital than it is with wcalth. Money cannot in itself perform any part of the office of Capital, since it can afford no assistance to production. To do this it must be exchanged for other things; and any thing which is susceptible of being exchanged for other things, is capable of contributing to production in the same degree- Whatever things aro destined to supply productive labour-— are Capital. *) The distinction between Capital and not-Capital does not lie in the kind of Commodities, but in the mind of the capitalist — in his will to employ them for one purpose rather than for another; and all property, howewer ill adapted in itself for the use of labourers is a part of Capital as soon as it, or the value to be received from it is set apart for productive employement. s ) Dictionary: whatever may be exchanged is an Economical Element — Capital is an Economical Element devoted to the purposes of profit. etwas im Geiste des wirtschaftlich thätigen Menschen Begründetes, durch den Willen desselben Hervorgerufenes — im Grunde nichts als eine bloße Abstraktion.“ Schäffle giebt wohl zunächst seinen „Begriff des Kapitales“ (Nationalökonomie, 2. Auflage, S. 544) dahin: „Kapital ist dasjenige Vermögen, welches Stamm der Wertentstehung ist; es ist das Genussvermögen, gleichsam so lange es in die Halme schießt, so lange es als anschwellende Knospe uud reifende Frucht noch im Werden ist“; („das sogenannte „„Nutzkapital“' 1 ist stehendes Gebrauchsvermögen, nicht Kapital“); er setzt aber „zur weiteren Erläuterung des Kapitalbegriffes, welcher bei den Nationalökonomen durchaus nicht immer klar genug aufgefasst ist“, sogleich hinzu: „Die Kapitaleigenschaft ist keine natürliche, sie umschließt vielmehr nur den Dienst für die Produktion, besteht in der produktiven Zweckbeziehung.“ In Folge einer Konzentrierung der Gedanken auf die Frage: was als ein Mittel zur Produktion dienlich werden kann, ist noch eine Vermehrung der „Kapital“-Güter aus Bereichen zum Vorschein gekommen, von denen bis dahin noch nicht die Rede sein konnte. Aber hier bietet sich eine Berührung mit dem Ergebnis eines ganz anderen Ausgangspunktes, der uns noch einmal zu Smith’s auffälligster Neuerung zurückführt Adam Smith hatte auch „die erworbenen nützlichen Geschicklichkeiten aller Glieder der Gesellschaft“ als Kapital erklärt, und dies in der oben angegebenen Weise zu begründen gesucht. Jedes Wort in dieser Begründung musste zu der Folgerung führen, dass so gut wie die „erworbenen nützlichen Geschicklichkeiten“ auch überhaupt und summarisch die Arbeitskraft des erwachsenen Menschen als Kapital anzusehen sei. Vom Standpunkt der Smith’schen Beweisführung lässt sich gar nichts einwenden gegen die Darlegung Say’s (Cours complet de l’ec. pol.): „Eine Familie einfacher Arbeiter, welche die Mittel besitzt, ein Kind zu einem erwachsenen Menschen heranzuziehen, die aber nicht die Mittel besitzt, ihm irgend eine besondere Geschicklichkeit zu verschaffen, hat nichts desto weniger ein Kapital zum Vorteil dieses Sohnes angehäuft; denn in Folge einer Reihe von Entbehrungen und Ersparungen an anderan Ausgaben, hat sie aus ihm einen Menschen gemacht, 3 * 36 welcher fällig ist, irgend welchen Lohn zu gewinnen, welcher das Einkommen eines Kapitales ist, das Mensch genannt wird-— Die Bevölkerung überhaupt, das Resultat von Ausgaben, die gemacht sind, um sie iiuf diesen Stand zu bringen, ist für sich selbst ein angehäuftes Kapital.“ Er hätte hinzusetzen können, dass wie „leicht die Gedanken bei einander wohnen“ mögen, doch Niemand die Grenzlinie zwischen der Arbeitskraft und der erworbenen Geschicklichkeit ziehen kann, wenn einmal darauf etwas ankäme; dass die Arbeitskraft jeder Art in demselben Smith’schen Sinne ein Teil oder das Ganze der „fortune“ des Arbeiters ist, und dass nicht nur die „Geschicklichkeit“ des Arbeiters, sondern auch, um in der dreisten Ausdrucksweise eines M 1 Gull och zu reden, ebenso gut „jedes erwachsene Individuum als eine Maschine betrachtet werden kann, die zwanzig Jahre emsiger Aufmerksamkeit und eine beträchtliche Summe von Bauausgaben gekostet hat.“ Was immer bei solchen Erklärungen zu beklagen sein mag, ein „Rückschritt in der Smith'schen Analyse“, wie Roscher meint, liegt darin nicht vor. Wenn deshalb Hermann sich mit großer Entschiedenheit gegen die Meinung Canard’s und Say’s aussprach, so hat er ebenso bestimmt auch die Behauptung Smith’s zurückgewiesen. Dagegen hat diese sonderbare Verirrung Adam Smith’s durch Stein und Roscher im deutschen Lehrbuch Aufnahme gefunden. Stein erklärt (Lehrbuch der Volkswirtschaft 1858, S. 97) mit unbedingter Zuversicht: „Der Begriff des Kapitales ist einfach: das Kapital ist die Summe der den Besitz des Einzelnen bildenden und l'iir seine materielle Existenz und Entwickelung bestimmten Güter. Dieser unser Begriff (S. 99) scheidet sich von der bisherigen dadurch. dass er das Kapital nur auf die Einzelwirtschaft bezieht.“ Als Grundformen des Kapitales aber Averden von Stein unterschieden: „das Güterkapital, welches alle dem Willen des Einzelnen unterworfenen und zur Güterbildung bestimmten und dienlichen natürlichen Dinge enthält; das Wertkapital, welches den Besitz au wirklichem Wert als Geldkapital und das Recht auf Forderung von Werten oder Benützung von Verhältnissen, die zur Güterbildung dienen, enthält, und das persönliche Kapital, welches alle für die Güterbildung ausgebildeten und zu derselben fähigen Anlagen enthält, welche im Besitz des Einzelnen sind und durch ihre Bethätigung einen Erwerb machen können.“ Für die Aufstellung dieses letzteren „persönlichen Kapitales“ ist also auch die Annahme erforderlich, dass ein Mensch seine Geschicklichkeiten und dergl. ebenso „besitzt“ wie er sein Geld u. s. w. „besitzt“ und dass (nach S. 25) eine Geschicklichkeit u. s. w. des Menschen, durch welche eine Arbeitsleistung oder ein Dienst zu Stande gebracht wird, zu diesen ihrem „Produkt“ in derselben AYeise sich verhalte, wie ein sachliches Produkt zu dem sachlichen Gegenstand, aus welchem es so gebildet wird, dass jener Gegenstand in dieses Produkt verwandelt wird — trotzdem dass (setzen wir hinzu) der Mensch nach seiner Arbeitsleistung seine Geschicklichkeit u. s. w. nach wie vor „besitzt“. Roscher sagt seinerseits (Grundlagen § 42): „Es giebt auch unkörperliche Kapitalien (Quasikapitalien nach Schmitthenner) die aus einer Produktion hervorgegangen, zu einer Produktion benutzt werden, wie jedes andere Kapital. Viele von ihnen sind übertragbar, z. B. die Kundschaft einer angesehenen Firma. Andere wieder mit der menschlichen Arbeitskraft ebenso untrennbar verbunden, wie die Bodenmeliorationen mit ihrem Grundstück: z. B. die höhere Fertigkeit, welche sich ein Arbeiter durch wissenschaftliche Studien, das größere \ r ertrauen, welches er durch lange Bewährung erworben hat.“ AYenn Hermann gegen Smith mit Recht einwandte, dass derselbe in jenem Punkte „überdies auch seiner Lehre von der Körperlichkeit der wirtschaftlichen Güter widerspreche“, weshalb auch ein so treuer Anhänger Smith’s, wie Rau, hierin dem Meister nicht gefolgt ist, so lässt sich ebenso gegen Roscher erklären, dass dessen Lehre von der Natur des wirtschaftlichen Gutes mit der vorstehenden Erklärung in Betreff des Kapitales schlechterdings im AA'iderspruch steht (vgl. nachher). Allein eben jenes AA r ort „Produktivmittel“ erweckt, für sich allein betrachtet, Abstellungen von sehr schwankender, delmbarer Art. So fährt denn auch Roscher unmittelbar nach den vorstehendenSätzen fort: „Das bedeutendste unkörperliche Kapital ist wohl bei jedem Volke der Staat selber, dessen, wenigstens mittelbare, Unentbehrlichkeit zu jeder bedeutenderen wirtschaftlichen Produktion klar genug 38 cinleuchtct.“ — Er verweist dabei auf die Ausführungen von Diotzel (System der Anleihen). Es ist eigentümlich belehrend für das Maß der Ungewissheit auf diesem Gebiete, dass diese Sätze, in denen Roscher die Fertigkeiten und Kenntnisse der Menschen sowie den Staat als Kapital erklärt, sich in der ersten Auflage nicht finden, erst später hinzugekommen sind; während umgekehrt Schiifflo in der zweiten Auflage seines Lehrbuches gegen eine Auffassung polemisiert, wie er sie selbst in dor ersten Auflage mit den Worten (S. 47) verkündet hatte: „Als persönliches Kapital hat L. Stein die Summe der für die Produktion ausgebildeten persönlichen Kräfte in den Kapitalbegriff mit aufgenommen. Wir glauben mit Recht, soweit dieselben produktive Zweckbestimmung haben. Erwähnt seien auch größere Verhältnisse des geselligen Zusammenlebens: Friede, Recht, National- chre, Nationalsicherheit, welche man neuerdings als im materielles Volkskapital hervorgehoben hat (so Dietzel). Sofern sie durch den Staat erzeugt und erhalten dem Produktionszweck dienen, ist ihnen Kapitaleigenschaft auch mit Fug nicht abzusprechen.“ Es ist immerhin doch ein Mitglied der Akademie der moralischen und politischen Wissenschaften zu Paris, welches (Seances et travaux de l’acad. 18(54, XVII, 271) auch die Tugend für ein Kapital erklärt, weil sie die Sparsamkeit befördere. Das ist denn freilich auch eine Handreichung zurück zum alten Demosthenes, der, wie Roscher (§ 42 n. 1) berichtet, schon „den Begriff des Kapitales auch auf das unkörperliche Kapital des guten Rufes anwendete. “ Das Vorstehende muss genügen, um für jeden Unbefangenen die Thatsache festzustellen, dass in der Nationalökonomie der Gegenstand, an welchen bei dem Terminus Kapital gedacht werden soll, von Anfang au und dauernd unsicher geblieben ist, und dass Niemand — weder Turgot noch Adam Smith, weder Say noch Mill, weder Hermann noch Rau oder Roscher, weder Macleod noch Stein oder Schäffle u. s. w. zu der Erklärung berechtigt erscheinen kann: seine Bestimmung des Kapitales sei „das Kapital“ in der Volkswirtschaftslehre, seine Analyse sei die richtige und die anderweitigen seien falsch. 39 Diese Sachlage ist um so mislicher, als im Leben wie in den Büchern, auf der Tribüne wie auf dem Katheder unter einfacher Verwendung des Wortes: „Kapital“ höchstwichtige Fragen behandelt werden, welche nicht bei Seite gestellt bleiben können. Welcher Anstoß also, wenn sich Jemand während dieser Erörterungen über „die Entstehung des Kapitales durch Sparen“, über „das Ausleihen der Kapitale“, den „Verkehrspreis der Kapital-Nutzungen“, den Streit zwischen „den Kapitalisten und den Arbeitern“ u. s. w. u. s. w. plötzlich daran erinnert, dass z. B. auch der Staat zum „Kapital“ gehört, sogar ein wichtigster Besitzteil der Kapitalisten sein soll! Gleichwohl scheint wenig Aussicht vorhanden, dass der überkommene Zustand in naher Zukunft sich ändern werde. Nach Lage der Sache würde der Streit nicht durch eine Verurteilung der Fehlenden, sondern durch eine Übereinkunft der Parteien zu schlichten sein. Für die Erzielung der Übereinkunft wäre der Weg empfohlen, zuvörderst die Frage zu beantworten: gegenüber welchem Gegenstände stellt sich für die Nationalökonomik das Bedürfnis heraus, zu jener „definierenden“, Zusammengehöriges vereinigenden, Andersgeartetes abscheidenden Darlegung vorzugehen, die dann selbstverständlich auch für den unverkennbaren Sondergegenstand einen Eigennamen zur Geltung bringen muss. Es würde dann allgemein zugestanden werden können, dass mehrere der unter dem Terminus „Kapital“ vorgewiesenen, aber verschiedenartigen Gegenstände an sich wie neben einander zu dieser „Namenführung“ berechtigt gelten dürfen, von denen jedoch eben nur einer in allen Lehrbüchern u. s. w. Kapital genannt werden sollte. Müsste dann endlich entschieden werden, welcher von ihnen dazu gewählt werden soll, so könnte freilich von einer den Ausschlag gebenden Tradition nicht die Rede sein. Es würde sich vielmehr dann darum handeln, denjenigen Gegenstand zu finden, welcher vorab das Interesse jener Erörterungen beherrschte, die unter der Aufschrift des „Kapitales“ zum Vorschein gekommen sind und gewiss noch weitere gleichartige Erörterungen hervorrufen werden; den Gegenstand, auf welchen hin die Männer der Wissenschaft (in ihren sachlichen Erörterungen) der Hauptsache nach gemeinsam strebten, während sie (in ihren Begriffsbestimmungen) sich widersprachen, und der uns auch die Ir- 40 rungen und Ungewissheiten vielleicht selbst erklärt, weil wir ein- sehen, wie sie durch seine eigene Natur veranlasst sind. Eben hier aber wirft sich nun auch dem besten Willen wie der unbefangensten Forschung infolge einer hinzunehmenden historischen Thatsacho ein ganz besonderes Hemmnis in den Weg. Ehe wir es genauer betrachten, müssen wir zwei wie uns scheint objektiv konstatierbare, wenn auch von größten Autoritäten geschützte Irrungen aus dem Wege zu räumen suchen. Das Forschungsgebiet der Nationalökonomie ist, wie schon bemerkt, das wirtschaftliche Gemeinschaftsleben der Menschen, also einer jener Interessenbereiche und Thätigkeitskreise, die in ihrer Gesamtheit das ganze Leben der menschlichen Persönlichkeit darstellen. Die menschlichen Personen treten hier mit einem Bedürfen und Erlangen, mit einem Thun und Genießen ihrer Außenwelt gegenüber, welche die Gegenstände umschließt, die sie brauchen, sich dienstbar machen, verwenden wollen. Es ist deshalb ein unumgängliches Erfordernis, dass die Nationalökonomik vom ersten bis zum letzten Wort die „wirtschaftlichen Güter“ als „äußere“ Gegenstände von den menschlichen Persönlichkeiten abscheidet, die sich hier als „Produzenten“, „Konsumenten“ u. s. w. zur Geltung bringen. So muss es denn als ein elementares, absolutes Erfordernis für die gedeihliche Behandlung einer Lehre vom Kapital gelten, dass unter Kapital höchsten Falles alle wirtschaftlichen Güter oder die wirtschaftlichen Güter in irgend einer Beziehung, nicht aber menschliche Personen oder von ihnen untrennbare, die Persönlichkeit selbst mitkonstituierende Fragmente des Leibes oder des Geistes verstanden werden könnten. Was immer zur Überschreitung dieser Trennungslinie hat geltend gemacht werden wollen, muss sich bei näherer Betrachtung als haltlos erweisen. An dieser Stelle ist trotz Adam Smith, Stein, Roscher u. s. w. keine Konzession möglich, und wir halten es für ganz zweifellos, dass ein solches Zusammenwerfen persönlicher Fähigkeiten der Menschen (also „innerer“ Güter) mit den wirtschaftlichen (also äußeren) Gütern zur Konstituierung des „Kapitales“ bald allgemein zurückgewiesen werden wird. Eine „Lehre vom Kapital“ ist sonst neben einer „Lehre von 41 der Arbeit“ nicht aufzubauen. Es ist auch ein bloßes Misverständ- nis, wenn man gemeint hat, die besonderen Kenntnisse eines Lehrers, die Fertigkeiten eines Handarbeiters u. s. w. seien in den Verkehr übortragbar, wie ein wirtschaftliches Gut. Es besitzt vielmehr „eine Sängerin ihre reichen, ausgebildeten Stimmmittel“ nach einem Konzert, ein Lehrer seine Kenntnisse nach einer Unterrichtsstunde gerade so gut wie vorher, nicht anders wie Das gilt auch für die Arbeitsgeschicklichkeit des Schreiners, nachdem er einen Tisch hergestellt hat. Leistungen haben auch jene für den entgeltlichen Verkehr vollbracht, ihre „inneren Güter“, ihre „besonderen Fertigkeiten“ konnten von ihnen nicht getrennt und „gleich einer äußeren Sache zu einem Produkt gebildet“ werden. — Und hier schließt sich wohl am besten eine entschiedene Einsprache dagegen an, dass „der Staat“ zu dem Kapital im Sinne der Volkswirtschaftslehre gerechnet werde. Wir werden später bei den Erörterungen über den öffentlichen Kredit das Wesen des Staates näher zu betrachten haben und dürfen es für genügend halten, hier zu betonen, dass der Staat ein organisches Gebilde des persönlichen Menschenlebens ist; nicht ein Organismus wie jener der Individuen, sondern ein Organismus einer anderen, höheren Ordnung, der von den Menschen nicht getrennt werden kann. Der Staat, das sind wir — wir die Bevölkerung auf unserem Territorium mit unserem Leben durch die Generationen — wie könnte er für uns „ein (wirtschaftliches) Produkt sein, das zu fernerer (wirtschaftlicher) Produktion aufgespart ist“!-Den Staat haben die „Kapitalisten“ nicht anders wie die Nichtkapitalisten, und während die Deutschen, die Engländer, die Nordamerikaner u. s. w. ihre Nationalehre u. A. in sich tragen, so wird Das auch von Andern als ihrem persönlichen Leben zugehörig respektiert. Wenn aber „der Staat“ so wenig als Kapital bezeichnet werden darf, wie die einzelnen Menschen, oder ein Verein, eine Korporation u. s. w., so kann doch auch er, wie diese, mittelst seiner Thätig- keitsorgane wirtschaftliche Güter produzieren, in den Verkehr geben u. s. w. — die dann ihrerseits Bestandteile des Kapitales werden mögen, wenn die anderweitigen Bedingungen zutreffen. Wir unsererseits bezweifeln deshalb nicht, dass mit der Zeit 42 eine allseitige Zustimmung zu dem Satze platzgreifen wird: es muss schlechthin und aus ganz allgemeinen Gründen verlangt werden, dass in der Nationalökonomie unter Kapital jedenfalls nur wirtschaftliche Güter verstanden werden dürfen, keinenfalls menschliche Personen, oder etwas von ihnen als Personen Untrennbares — weshalb notwendigerweise die „Arbeiter“, die „besonderen Geschicklichkeiten, Kcnutnisso und Fertigkeiten“ der Menschen, sowie der Staat, die Nationalohre u. dgl. außer Frage bleiben. Auch der mislichen Aushilfe des „sogenannten“ Personenkapitales und der „Quasikapitalien“ bedarf die Sprache der Wissenschaft nicht. Ist aber einmal sicher, dass unter Kapital nur wirtschaftliche Güter zu verstehen sind, so wird dann doch wohl Niemand beanspruchen, dass „Kapital“ einfach identisch mit „wirtschaftlichen Gütern“ sei. Und in der That hat man ja auch immer irgend ein weiteres Merkmal hinzugefügt. Es wurde ein Vorrat von Produkten so bezeichnet, oder ein Teil dieses Vorrates, oder die Güter, welche eine Nutzung während ihres Fortbestandes zulassen, oder die „Produktivmittel“ überhaupt u. s. w. Dabei lässt sich indessen bald eine auch für sich genommen recht wichtige Verschiedenheit allgemeinster Gesichtspunkte konstatieren, mit welcher Abrechnung zu halten ist, wenn man festeren Boden gewinnen will. Für Turgot z. B. sind Produkte deshalb Kapital, weil dieselben einen für das Verbrauchsbedürfnis des Wirtschafters in laufender Zeit thatsäch- 1 i ch überschüssigen, konkret vorrätigen Güterbestand bilden. Ebenso verweist A. Smith auf einen objektivierten Produktenvorrat, von welchem der eine Teil als ein Gebrauchsvorrat, der andere als das Kapital angesehen werden soll. Bedenkt man, dass Hermann die gesamten Grundstücke als solche zum Kapital gerechnet wissen will, so wird man auch die Bedeutung erkennen, welche dieser Schriftsteller noch auf die objektive Natur der Gegenstände legte, wenn die Umgrcnzungslinie für die Kapitale gezogen werden sollte. Eine Ubergangsstellung nimmt dagegen J. St. Mill ein. Er anerkennt einesteils die durch die verschiedene Natur der einzelnen Güter objektiv gegebenen Merkmale, hebt aber zugleich ausdrücklich die Wirksamkeit derselben für den Kapitalbegriff durch den Hinweis auf die Tauschfähigkeit aller Güter gegen einander auf. Viel 43 weiter gehen dann in dieser Richtung die Urteile Derer vor, welche wie Dietzel, Schäffle, mit prinzipieller Tendenz erklären, dass die Kapitaleigenschaft der Güter „keine natürliche“ sei, sondern dem Gegenstände durch den wirtschaftenden Menschen erst verliehen werde, wie auch entzogen werden könne. Kapital sei „etwas nur im Geiste des Menschen Begründetes, durch den Willen desselben Hervorgerufenes — im Grunde nichts, als eine bloße Abstraktion“. Dürfen wir uns nun wundern, wenn Jemand mit größtem Erstaunen ausruft: „Wie? — Kapital wäre jeder tauschwertige Gegenstand, jedes Gut, wenn wir ihm nur eine produktive Zweckbeziehung geben wollen? Kapital soll im Grunde genommen eine bloße Abstraktion sein? — Das kann doch unmöglich derjenige Gegenstand sein, um den es sich in dem wirtschaftlichen Leben der Völker handelt! Wie könnte jenes „Kapital“ eine soziale Frage anregen, Streitgegenstand zwischen ganzen Klassen, Inhalt einer Forderung der Arbeiter an den Staat werden? Wenn die Nationalökonomie nicht umhin kann, irgend Etwas als Kapital zu bezeichnen, was nur eventuell je nach dem Willen und der Vorstellung der Menschen da ist oder nicht da ist, sich nur unter einem besonderen Sehwinkel präsentiert, dann möge sie doch jener wuchtigen Realität einen neuen Namen zusprechen.“ Dass trotz alledem auch angesehenste Schriftsteller das Kapital ganz der Vorstellungs- und Willens-Sphäre des Menschen anheimgestellt finden, muss einen allgemeineren Untergrund haben. Dieser ist wirklich vorhanden und sobald wir ihn einmal erkannt haben, ist uns auch die hier vorliegende Erscheinung vollkommen verständlich. In der älteren Nationalökonomie handelte es sich in der Hauptsache mehr um eine Naturbeschreibung vereinzelter Gegenstände, Kräfte und Vorgänge, dann aber insbesondere um eine Art von Lebensbeschreibung der wirtschaftlichen Güter. Es wurde dargelegt, wie diese für uns gegenständlichen Objekte ins Dasein treten, von einem Besitzer zum andern wandern, „zirkulieren“, sich verteilen, als Genussgüter ihr Dasein beschließen, oder als Produktionsgüter weitere Phasen durchmachen. Die Menschen blieben im Hintergründe oder kamen als „ein Faktor, ein Element der Produktion“ 44 neben den Faktoren und Elementen der Natur und des Kapitales in Betracht. Hiergegen hat sich im Laufe der Zeit eine vollkommen berechtigte, notwendige Reaktion erhoben. Das Wirtschaften der Menschen tritt in den Vordergrund, die Güter sind nur da wegen der durch ihren Verbrauch zu bewerkstelligenden Befriedigung menschlicher Bedürfnisse, dio Volkswirtschaft muss als ein Stück des rechtlich geordneten, staatlich formierten menschlichen Lebens erscheinen, in welchem Schranken und Hemmnisse der irdischen Natur durch den beseelten Herrscher über die reale Welt zu überwinden sind. Es ist nun eine unzulässige Übertreibung dieser Reaktion gegen frühere Misgriffe, welche dazu geführt hat, dass in der Gegenwart an gar manchen Punkten der Nationalökonomie Verhältnisse des wirtschaftlichen Lebens, dio auf Beziehungen zwischen der menschlichen Persönlichkeit und einer realen Außenwelt beruhen, einfach und allein durch Hinweise auf das subjektive Moment, auf den menschlichen Geist, Willen u. s. w. ihren Inhalt und ihre Erklärung finden sollen. — Zur näheren Erläuterung will ich beispielsweise die grundlegende Begriffsbestimmung des Wertes vorführen. „Wert— erklärt Schäffle (1861) — ist das Maß der Nützlichkeit, welches der Mensch dem Gute beilegt“ — worauf dann nicht bloß der so bedächtige Mangoldt (1863) meinte: „Wert nennen wir die den Gegenständen der Außenwelt infolge der ihnen zu erkannt en Fähigkeit, einem Bedürfnis zu entsprechen, bei gelegte Bedeutung“ — sondern auch Roscher die Definition der früheren Auflagen durch die Erklärung ersetzte: „wirtschaftlicher Wert eines Gutes ist die Bedeutung, welche dasselbe für das Zweck- bewusstseiu des wirtschaftenden Menschen hat“! Wo die Anfangslinie solcher Misgriffe liegt, lässt sich an jenem Worte des Dichters anschaulich machen: „war’ nicht das Auge sonnenhaft, die Sonne könnt’ es nie erblicken“! Gewiss, das menschliche Auge muss, wie es da gemeint wird, sonnenhaft sein — aber es kann deshalb doch nicht die Sonne herstellen, zu dem machen, was diese ist, — die Sonne muss auch ihrerseits da sein und die ihr innewohnenden Eigenschaften haben, wenn das sonuenhafte Auge des Menschen sie sehen soll! So muss nun auch im Wirtschaftsleben der Mensch allerdings, wenn ich so sagen darf, „giiterhaft“ sein, d. h. hier: er muss, damit irgend welche äußere Gegenstände für ihn Güter sein können, bezügliche Bedürfnisse haben und muss die Gegenstände, welche seine Bedürfnisse befriedigen sollen, kennen und gebrauchen — aber die Eigenschaften, auf Grund deren die Güter menschliche Bedürfnisse thatsächlich befriedigen, müssen doch auch real in denselben vorhanden sein. Der Mensch selbst kann mit seiner Anstrengung Dinge solcher Art zur Entstehung zu bringen suchen, er kann die bezüglichen Eigenschaften und Kräfte derselben aufsuchen und zu erkennen streben — aber sie ihnen „beilegen“ — sie ihnen „zuerkennen“, wenn sie dieselben nicht objektiv haben, kann er eben schlechterdings nicht. Das ist eine Übertreibung der Machtsphäre des personalen Elementes auf Kosten des realen. Kein „eiserner Wille“ verleiht in einer schwersten Notzeit einem Gegenstand ein Minimum von Nährkraft, Ileizkraft u. s. w. — wenn der Gegenstand diese nicht vermöge seiner Natur hat. Der Wert einer Brücke, einer Eisenbahn, eines Arzneimittels, eines Werkzeugs u. s. w. besteht nicht „in dem Maß der Nützlichkeit, das wir ihnen beilegen, zuerkennen“, sondern muss durch einen realen, in Eigenschaften des betreffenden Gegenstandes mitbedingten Vorgang erwälxrt werden. Definieren wir deshalb den Wert, ich will sagen als das (anerkannte) Maß der Nutzwirkung der Güter, so sind die wirklich nötigen Beziehungen zu dem Menschen und zum menschlichen Gemeinschaftsleben schon durch den vorher klarzustellenden Begriff der „Güter“ gegeben und festgehalten — während wenn der Wert erklärt wird als „die den wirtschaftlichen Gütern in dem Zweckbewusstsein der Menschen beigelegte Bedeutung“, ein auf der Einsicht der Menschen, ihrem W'illen u. s. w. nur mit beruhendes Ergebnis des Wirtschaftlebens unrichtigerweise ausschließlich von der menschlichen Innenwelt abhängig gemach:, der Wert verwechselt wird mit einer sei es zutreffenden, sei es irrenden Vorstellung von dem Werte. Kehren wir nach dieser Abschweifung zum Kapital begriff zurück, so bietet sich die Nutzanwendung von selbst. Wer die Tragweite einer übergrübelten Dialektik kennt, wird das Eingeständnis nicht verweigern wollen, dass wenn das Wesen des Kapitales in der 46 Verwendung der Güter „zur Produktion“ gefunden werden soll, es allerdings „eine natürliche Eigenschaft“ ist, infolge deren die Düng- mittol des Landwirtes, die Maschine des Industriellen, irgendwelche Rohstoffe und Hilfsstoffe der Fabrikation, die Bauherstellungen des Bergmannes u. s. w. als Kapital rangieren, wenn sie überhaupt als Giitor fungieren. Selbstverständlich ist es auch andererseits eine „natürliche Eigenschaft“ der Baumfrüchte, des Fleisches, des Gemüses, der Fische und Austern auf unseren Verkaufsmärkten u. s. w., auf Grund deren sie nicht „zur Produktion“, sondern zum Genuss Verwendung finden. Wenn reale Güter, z. B. Gegenstände, die wir als Nahrungsmittel verbrauchen, zugleich auch eine „produktive“ Verwendung finden können, indem sie zur Herstellung neuer Güter gebraucht werden, so ist gerade umgekehrt die Wahlfreiheit des Menschen bedingt durch das gleichzeitige Vorhandensein der Eigenschaften für ein Genussmittel und für ein Produktionsmittel, sofern, was hernach in Frage gestellt werden wird, der Wirtschafter überhaupt von seiner Wahlfreiheit Gebrauch machen kann. Wer sodann nicht anzweifeln will, dass die Güter soweithin vermöge ihrer natürlichen Eigenschaften sei es zu Genussmitteln, sei cs zu Produktionsmitteln konstituiert sind, der sollte doch nicht auf ihre Tauschfähigkeit verweisen, um darzuthun, dass jedes Gut überhaupt in ein Produktionsmittel verwandelt werden könne. Damit ließe sich weit eher ein Unterschied vorweisen, welcher sich zwischen dem „Kapital“ für die Einzelnwirtschaft innerhalb des gesellschaftlichen Verkehrs und dem „Kapital“ für die Volkswirtschaft als ein Ganzes herausstellt. Bei näherem Zusehen gewahrt man jedoch überhaupt leicht, dass das Wort „Produktionsmittel“ in dem Satze: „eine Maschine ist ein Produktionsmittel, weil sie ein Instrument der Produktion ist“, eine ganz andere Bedeutung hat, als in dem zweiten Satze: „ein Zentner Fleisch ist ein Produktionsmittel, weil er eventuell einen Besitzwechsel vermitteln kann, infolge dessen der Eine die bei einem Andern vorfindliche und disponible Maschine bekommen kann.“ Und wenn wir schließlich auch nur das Wollen des Menschen für sich genommen in Betracht ziehen — ist cs nicht abermals eine unzulässige Abstraktion von dem wirklichen Wirtschaftsleben, dass einfach diesem Willen des Menschen 47 anheimgegeben sein soll, ob ein Gut als Kapital fungieren soll oder nicht? Wenn Jemand zu einer gegebenen Zeit überhaupt nur so viel Güter hat, als er für seinen Lebensunterhalt unvermeidlich verbrauchen muss, so kann er diese Güter — er mag sie z. B. in der Form von Brot oder von einer bezüglichen Geldsumme besitzen — nicht als „Kapital“ verwenden, sofern er überhaupt „ein Mensch mit Zweckbewusstsein“ ist. Er würde als unzurechnungsfähiges Geschöpf zu Grunde gehen, oder von Andern bevormundet werden müssen, wenn er in solcher Lage sein Geld oder Brot als „Produktionsmittel“ verwenden wollte. Von hier aus begreift man vielleicht am Unbefangensten, weshalb, ich möchte beinahe sagen, alle anderen Menschen ohne jeden Glauben die Botschaft hören, nach den Forschungen der Nationalökonomie sei Kapital nichts Besonderes, sondern jeder Tauschwertgegenstaud, jedes Gut in seiner produktiven Zweckbeziehung, nichts Reales, sondern eine bloße Abstraktion. Ich bekenne unbedenklich die Zuversicht, dass auch der hier fragliche zweite Hauptsatz mit der Zeit eine unbestrittene Anerkennung finden wird. Es wird später als ausgemacht gelten, dass der Gegenstand des Wirtschaftslebens, welchen die Nationalökonomie unter der Bezeichnung des Kapitales zu erfassen sucht und behandeln muss, wenngleich, wie überhaupt die wirtschaftlichen Güter, in betreff des Gebrauches den Willensbestimmungen des Menschen unterworfen, doch zugleich realer Kennzeichen nicht entbehrt, auch objektiven Voraussetzungen unterstellt ist. Worin aber werden diese nun belegen sein? Allgemeine Übereinstimmung über die Antwort auf diese dritte, abschließende Frage ist, wie mir scheint, auf dem Wege eines zunehmenden Anschlusses an irgend eine der oben dargelegten Meinungen überhaupt nicht zu erwarten. In der Hauptsache sind nämlich von Anfang an und seitdem ununterbrochen, und zwar ebensowohl in dem Sprachgebrauch des modernen Lebens und in den Vorstellungen der „Praktiker“, wie in den Arbeiten der Wissenschaft, Begriffe aus zwei disparaten, unmittelbar für einander indifferenten Vorstellungsbezirken — welche Begriffe einander nicht subordinierbar sind, sondern eventuell nur 48 unterhalb eines dritten allgemeineren Begriffes koordiniert behandelt werden können — ohne Bindung durch einen dritten Begriff neben und mit einander als Kapital in Betracht genommen und bezeichnet worden. Es muss sich daher immer wieder als vergeblich heraus- stellcn, wenn man beide als unmittelbar einheitlich verbindbare, in dieser Verbindung ganz aufgehende Teilmomente angesehen wissen will. Andererseits muss die logisch unanstößige Ausscheidung des einen der beiden disparaten Gegenstände aus der „Lehre vom Kapital“ zu einer Halbierung des bisherigen Gebietes der letzteren führen, ohne dass damit auch zu entscheiden wäre, welcher der beiden Teile das für das „Kapital“ zu beanspruchende Gebiet darstellt. — Gleich bei den Physiokraten (vgl. oben S. 27 und 28) stellte sich der Gedanke an das Kapital als an Güter, die ein Wirtschafter überschüssig besitzt, zu einem Vorrat für sich angesammelt hat (supcrflu accumule), neben die Vorstellung von dem Kapital als zur Produktion verwendbaren Gütern (avances). Für Adam Smith ist geradeaus verbunden in dem Kapitalbegriff: der angehäufte Vorrat, den man besitzt, und die besondere Verwendung desselben zur Produktion. Von einer großen Zahl von Nationalökonomen wird diese Verbindung festgehalten, so auch noch von Kau wie von Roscher (Kapital = zur Produktion — aufgesparte Produkte). Andere haben dagegen nur eines dieser beiden Elemente erfasst. Unter ihnen erklärt dann auf der einen Seite z. B. M’Culloch, die Art der Verwendung sei gar nicht in Betracht zu ziehen, das Wesentliche sei allein, dass man einen Vorrat von Gütern hat. Auf der anderen Seite, z. B. von Mill, wird nichts von dem Moment des Vorratsbesitzes und Alles von der Verwendungsweise abhängig gemacht, Kapital soll das Produktionsmittel sein. Die gegenwärtige Bestreitung dieser Positionen und auch die Berechtigung zu gegenseitiger Bestreitung wird unseres Erachtens nicht aufhören, so lange man nicht das disparate Wesen der beiden Bestandteile erkennt, dann aber doch auch jedem von beiden gerecht wird. So dürfen die Erörterungen über die Nutzwirkungen der sachlichen Produktionsmittel (Grundstücke und Kapitalgüter) 49 nicht dadurch von vorn herein eingeschränkt werden, dass diese Produktionsmittel als Gütervorrat in der Hand eines besonderen Besitzers (im Eigentum resp. „zur Disposition“ einer Einzelnperson oder einer vereinten Menge von Personen; der Privatpersonen oder einer Gemeinde, der Staatsgewalt u. s. w.) anzunehmen sind, und die Erörterungen über den Gütervorrat eines Besitzers nicht dadurch, dass derselbe als nur aus Produktionsmitteln bestehend gedacht wird. Ebendeshalb lässt sich das besondere Wesen jener Produktionsmittel und jenes Gütervorrates, sowie das Eigentümliche in ihren Beziehungen zu Anderem überhaupt nicht auf denselben Wegen erkunden und nicht in denselben Sätzen hervorstellen. Der charakteristische Ausgangspunkt für die Beziehungen des Menschen zu seinem Vorrat von Gütern liegt in dem Haben, Besitzen dieser Güter; die Fragen in betreff der Produktionsmittel gehören der wirtschaftlichen Technik an. Dass sich a) sachliche Produktionsmittel b) in der Hand eines besonderen Besitzers (einer Privatperson, der Staatsgewalt u. s. w.) vorrätig finden, ist eine neben a) und b) zu spezialisierende Kombination! Der Bezeichnung einzelner Menschen als Kapitalisten oder Kichtkapitalisten, großer oder kleiner Kapitalisten, sowie auch eines Volkes als eines kapitalarmen oder kapital reichen liegt die Beziehung auf einen Güterbesitzfonds ohne Rücksicht auf nur eine Verwendungsweise zu Grunde. Und für die Charakteristik des Kapitalisten als eines Habenden, Besitzenden ist sowcithin wirklich die Verwendungsweise der Güter gleichgiltig; er besitzt einen ihm disponiblen Gütervorrat, mag er ihn dann in dieser oder jener Richtung zur Verwendung bringen. Es gehört zu den Hemmnissen gegen die Ausdehnung und Verbreitung der „einen, allgemeinen“ Einkommensteuer, dass der Besitzer eines Gütervorrates steuerfähiger „Kapitalist“ bleibt, auch während er sein „Kapital“ nicht als Produktionsmittel verwendet. Wer Kapitalist ist, weil er eine Million Thaler hat, der bleibt auch Kapitalist, während er sie im Laufe einer längeren Reihe von Jahren allmählich ohne Zinsenbezug als „Gebrauchsvorrat“ aufzehrt. Derselbe Mann, welcher an dem einen Tage Viehheerden, an einem andern Häuser, an einem dritten Geldsummen, an einem vierten eine Geraäldegallerie besitzt, ist an jedem Knies, Das Geld. II. Aufl. 4 dieser Tage Kapitalist als „Habender“. Es crgiebt sich zweifellos, dass Dasjenige, was über die Gütervorräte und beziehungsweise über das Kapital in der Bedeutung eines Gütervorrates zu sagen ist, weder vollständig noch in der richtigen Beleuchtung liervor- gestcllt werden kann, sobald die Beschränkung auf den zur Produktion zu verwendenden Teil eines Giitervorrates eine hinzutretende Norm abgiebt. Der Gütervorrat im Allgemeinen wird, soweit er noch nicht vorhanden ist und erlangt werden kann, erst angesam- mclt und die Nationalökonomik erforscht mit großem Interesse die Bedingungen für seine Entstehung (Institution des Eigentums, des Erbrechts, gewinnreiche Produktion, Sparsamkeit in der Konsumtion u. s. w.); sie analysiert die Zustände, welche sich durch den Umfang und die Verteilung der Güteivorräte für die Gegenwart lieraus- stellen, wie den Unterschied der Positionen gegenüber der bevorstehenden Zukunft; es ist hier ebensowohl die Möglichkeit einer Verwendung des Gütervorrates zur Ausdehnung der Lebensgenüsse wie zur Steigerung des Einkommens in Betracht zu ziehen; es tritt das Verhältnis hervor, dass ein Gütervorrat von dem Besitzer zu zeitweiliger Benutzung auch „einer fremden Hand“ — und zwar dieser für den Zweck sowohl der Produktion wie der Genusskonsumtiou! — überlassen werden kann u. s. w. Mit alledem hat eine korrekte Behandlung der Lehre von dem „Kapital“ im Sinne von „Produktionsmittel“ nichts zu thun. Auch den etwaigen Hinweisungen darauf, dass doch auch die in der wirtschaftlichen Praxis real verwendeten Produktionsmittel hergestellt werden müssen, in Jemandes Besitz sind u. dgl., muss bestimmt cntgegeugehalten werden, dass „der Gütervorrat“ ja beides umschließt: die Produktionsmittel und die Genussmittel, und dass das, was dem Kapital als dem Produktionsmittel zum Unterschied von den Genussmitteln eignet, nicht Dasjenige sein kann, worin sic zusammenfallen! Das Viele und Wichtige, was über Kapital als „Produktionsmittel“ zu erörtern ist, steht in Parallele zu den Erörterungen über die Arbeit als den zweiten und über die Grundstücke oder „die Natur“ als den dritten „Produktionsfaktor“. Und alle diese Erörterungen über „stehendes und umlaufendes, fixiertes und nicht fixiertes Kapital“, über Anlage- und Betriebskapital, über das Erfordernis des großen Kapitales im Fabrikbetrieb und Großhandel gegenüber dem kleineren Kapital in dem Handwerk und in der Krämerei, über die Meliorationen der Grundstücke, über die „Arbeitshilfe des Gerätes und der Werkzeuge“, die „Arbeit der Maschine“, die „Arbeitsteilung zwischen dem Menschen und der Maschine“, u. s. w. u. s. w. — sie alle bekräftigen, dass man hier ein Fragengebiet wirtschaftlicher Technik und nicht Fragen des Besitztumes, nicht Fragen personaler und sozialer Lebenszustände zu untersuchen und zu beurteilen hat. Thatsächlich beziehen sich von A. Smith’s Zeit an bis auf den heutigen Tag die Erörterungen der Nationalökonomik wie die Verhandlungen in dem praktischen Leben auf Kapital sowohl in dem einen als auch in dem anderen Sinne. Es erscheint uns als aussichtslos und bis auf Weiteres auch als nicht berechtigt, den Terminus „Kapital“ für den einen der beiden Gegenstände ausschließlich zur Geltung bringen zu wollen. Da die Erkenntnis der Sachlage das Wichtigste ist und es niemals gelingen kann, diese zwei disparaten Dinge, ohne sie koordiniert einem weiteren dritten, für beide zugleich höheren, Begriffe zu subordinieren, zu einer wirklich einheitlichen Materie zusammenzufassen, so erachten wir es als das Angemessenste für Jeden, der die bisher gepflegten Merkzeichen beibehalten will, die Lehre von dem Kapital mit dem Bekenntnis zu eröffnen, dass wie im Leben so auch in der Nationalökonomik Kapital in einem doppelten Sinne gebraucht wird, aber beide Male einen Gegenstand von größter Wichtigkeit in dem wirtschaftlichen Leben bezeichnet. Dann kann man sowohl über das Kapital als einen für den Besitzer verwendbaren Güter- und resp. Produktionsmittel-Vorrat, wie auch über das Kapital als ein reales Produktionsmittel eine gegenüber der Begriffsbestimmung zugleich vollständige und zutreffende Darlegung geben. Das von Hermann für die Kapitalgüter im Gegensatz zu den Nichtkapitalgütern hervorgehobene Merkmal „der dauernden Grundlage für eine Nutzung, welche Tauschwert hat“, soll und kann eine allgemeine Abgrenzungslinie w T eder für das Kapital als Gütervorrat noch für das Kapital als Produktionsmittel im Sinne von MiII u. s. w. 4 * 52 abgeben. Nach dem Vorgang Anderer spricht Hermann (in No. 5) ausdrücklich davon, dass Adam Smith ein „wesentliches Merkmal“ des Kapitales: Vermögen seines Besitzers zu sein, nicht gehörig horvorgchoben und andere Schriftsteller diesen „wesentlichen Punkt“ im Kapital übersehen haben. Allein dies geschieht nur, um dagegen zu polemisieren, dass man zu dem Kapital auch die menschliche Arbeitskraft und besondere Geschicklichkeiten oder Fertigkeiten der arbeitenden Personen gerechnet habe, statt die Bestandteile des Kapitales auf äußere Güter zu beschränken, die allein Bestandteile eines „Vermögens“ sein könnten. Keineswegs tritt er dagegen auf Erörterungen ein über Kapital als eine Erscheinung des Vermögensbesitzes, des Vorhandenseins einer Habe, welche Kapitalisten von Nichtkapitalisteil unterscheiden lässt; er würde sonst wohl auch von vornherein näher geprüft haben, ob sein Begriff des „Vermögens“ und Smiths Gütervorrat (stock of goods) auch abgesehen von der Frage in betreff der Grundstücke wirklich gleichbedeutend seien. Nach dieser Richtung hin ist deshalb auch für die litterarische Kontroverse über die Berechtigung des Kapitalbegriffes bei Hermann gegenüber dem bei Adam Smith jeder Anlass zu Verhandlungen ausgeblieben. In dieser Kontroverse ist vielmehr bezeichnender Weise vor Allem die Frage maßgebend gewesen, ob die trichotomische Einteilung der Produktionsfaktoren — Arbeit, Grundstücke (oder „Natur“), Kapital — beizubehalten sei, oder die Scheidewand zwischen den Grundstücken und den „Produkten“ fallen und auch das Grundstück als Kapital gelten müsse. Es dürfte wohl gestattet sein zu bemerken, dass der sachliche Hauptwert jener Streitverhandlungen in der Instruierung der Frage über dio besonderen Eigentümlichkeiten der Grundstücke inmitten der großen Gesamtmasse von Güterarten belegen ist und nicht in dem verlangten Schlussurteil, dass die Grundstücke dem „Kapital“ einzureihen oder als „Grundstücke“ dem „Kapital“ koordiniert in Betracht zu nehmen seien. Bejaht man die Frage: ob zwischen Grundstücken und den anderen wirtschaftlichen Gütern, insofern diese als Produktionsmittel gebraucht werden, bedeutsame Unterschiede bestehen und von der Nationalökonomik dargelegt werden müssen, so wäre es nur ein untergeordneter Wortstreit, ob inan vorziehen soll einzuteilen: Die. Produktionsmittel Das Kapital (=*=. Produktionsmittel) in . oder i«~ a) Grundstücke, b) Kapital, . a) Grundstücke, b) andere Kapitale. Tradition und Übergewicht des Gemeinsamen oder des Unterschiedlichen würden den Ausschlag zu geben haben. Jene Frage musste dagegen zu einer Hauptsache werden, nachdem Hermann das entscheidende Merkmal für „das Kapital“ in Etw'as gefunden hatte, was den Grundstücken mit „Produkten“ in derselben Weise eignen soll (dauernde Grundlage einer Nutzung zu sein, die Tauschwert hat). Dann dürfen Grundstücke als solche eben nicht als eine zu besondernde Gattung von Kapitalien erscheinen.,. Zu demselben Ergebnis, wenn auch auf anderem Wege,, mussten die vielen neueren Schriftsteller kommen, welche der Meinung sind, dass überhaupt alles Belangreiche, w r as von den Grundstücken als Produktionsmitteln ausgesagt werden könne, ebensowohl für andere Produktionsmittel zutreffe, wie denn z. B. Grundstücke als die Maschinen,cles Rohproduzenten in einfache Parallele mit den Maschinen der Industriellen gebracht worden sind. Die Wahrnehmung und Abschätzung von Unterschieden, welche zwischen Grundstücken und anderen realen Produktionsmitteln vorhanden sind, ist jedoch für manchen Neueren durch ein den modernen Kämpfen auf dem Gebiete der „sozialen Frage“ entstammendes Motiv getrübt und behindert worden. Die bezüglichen Ausführungen Frederic Bastiat’s, die bezüglichen Erklärungen, mit denen Max Wirth seine „Grundzüge der Nationalökonomie“ 1856 einführte u. s. w., bekunden, wie sehr das Bemühen, die Grundrente gegen sozialistische Angriffe sicher zu stellen, sich dadurch gefördert hielt, dass die Grundstücke als im Wesentlichen mit den Produkten gleichartige Produktionsmittel anerkannt würden (Grundrente = Kapitalzins). Daneben hat es einen im Ganzen nur geringen Eindruck gemacht, dass etwa Rau (Volkswirtschaftslehre § 50) einzelne Unterschiede besonders zusammenstellte, oder Roscher (Grundlagen § 42 n. 1) im Allgemeinen erklärte, die Grundstücke seien in ihren vornehmsten wirtschaftlichen Verhältnissen von den 54 übrigen Kapitalien so verschieden, zum Teil sogar diesen letzteren so diametrisch entgegengesetzt, dass ihre Zusammenwerfung in dieselbe Rubrik doch nur eine scheinbare sein könne. Dennoch wird man gerade hier an den Wald gemahnt, den man „vor lauter Bäumen nicht übersehen soll“. Wenn es überhaupt irgend eine weit- grcifendo bedeutungsvolle Unterscheidung auf dem Gebiete des menschlichen Wirtschaftslebens zu machen giebt, so ist es denn doch gewiss die zwischen Stadt und Land, Bürger und Bauer, Fabrikation und Bodenbau, und aus keinem andern Grunde, als wegen der verschiedenen Produktionsmittelnatur der Grundstücke mit ihren „fructus“, und der „Manufakte“ oder „Fabrikate“. Die Grundstücke sind die einzigen Produktionsmittel, welche als solche eine so „ewige“ Dauer haben, wie unser Planet und die auf ihn wirkenden kosmischen Kräfte. Jedes erwachsene Produkt (fructus) und jedes „Gebild von Menschenhand“ (Manufakt, Fabrikat etc.) wird als solches durch den Gebrauch, den „Zahn der Zeit“, veränderten Bedarf des Menschen u. s. w. unvermeidlich sofort oder allmählich zum Nichtgut, es verschwindet, muss durch ein neues ersetzt werden. Die Grundstücke dagegen sind als die Standlager der anorganischen Stoffe, aus denen sich alles organische Leben aufbaut, die unveränderbare Voraussetzung des Daseins der Menschen; die wirtschaftliche Benutzung der Grundstücke als solcher kann in jedem einzelnen Fall und muss im Ganzen eine ewig währende sein, weil die dem Boden entwachsenen Organismen nach ihrer für den Konsumtionsbedarf der Menschen vollendeten Aufgabe infolge jenes Kreislaufes des Stoffes von selbst wieder und unverminderbar zu „Erde werden, aus der sie entnommen sind“. Und diese Grundstücke worden im Einzelnen nicht örtlich von ihrem Inhaber plaziert und deplaziert, sie folgen ihrem Herrn nicht zu der von ihm gewählten Betriebsstelle, sondern ziehen ihn herbei und fesseln ihn an ihre Scholle. Sie sind dem Umfange nach im Ganzen mit einem Male da, nach bezüglichen örtlichen Trockenlegungen und Eindämmungen durch keine Anstrengung vermehrbar, im Einzelnen dagegen ohne die abgeschlossene Umgrenzung der „Produkte“; 2 Morgen, 50 Morgen, 100, 1000 Morgen können zu einem Betrieb verbunden werden, wie die Grenze gelegt wird, und jetzt so und später anders. La sie sich jedoch nur in die Weite neben einander lagern, so nötigen sie die Wirtschafter zu „ländlicher“, verstreuter Wohnweise. In dieser Boden - „Maschinerie“ steckt ursprünglich und bleibend eignes Leben und Wirken; sie bedeckt sich mit Gras und Kraut, mit Sträuchern und Bäumen auch ohne die Menschen. Sie steht nicht still, wenn man sie feiern lassen wollte, und beginnt nicht, jo nachdem man sie in Gang setzen möchte. Sie erfüllt nicht dio Begehren Lessen, der zu viel heischt, setzt trotz ihres Gehorsams für die Gebote des beseelten Herrn auch ihre freie Thätigkeit gegen ihn fort („Unkraut unter dem Weizen“) und bethätigt ihre mütterliche Fruchtbarkeit auch für alle die Geschöpfe, die der nur an sich und seine Bedürfnisse denkende Mensch als Ungeziefer, Parasiten u. s. w. benennt und mühsam zu vernichten sucht. Und wenn etwa jene „Männer der Bodenindustrie“ stündlich und alle Tage und in großen Haufen ihren Zielen näher rücken möchten, sie müssen sich dem „Warten“ fügen und empfangen so ihr Gepräge der Geduld, der ausharrenden Stetigkeit. Wenn sie alles was Menschen möglich ist beschafft haben, bleiben Regen und Sonnenschein ebenso gebieterisch über ihnen, als unerlässlich für sie; nach aller Arbeit kommt doch der Segen wie auch Zerstörung von oben, ganz deutlich bei Tag und bei Nacht; noch in den letzten Stunden vor der Ernte kann durch die Witterung alle ihre „materialisierte Arbeit“ zu verlorener Mühe gemacht werden. Liese hinzunehmende Gewalt der „himmlischen Mächte“ macht sie willig, empfänglich und zäh für die Anerkennung des Glaubens, der im Himmel wurzelt (religiös, und auch „abergläubisch“), wie der Mächte, die auf Erden „von Oben her“ Gehorsam heischen (konservativ, reaktionär) u.s. w. u.s.w. Für die Wissenschaft von dem Wirtschaftsleben der Menschen in ihrer gesellschaftlichen und staatlichen Gemeinschaft — und nichts Anderes ist die Politische Ökonomik — müssen ja solche besondere Merkmale für die Benutzung eines Produktionsmittel wie Gebirgs- massen ins Auge fallen; wie könnte neben ihnen der Nachweis, dass die Grundstücke mit den Maschinen der Industrie auch in irgendwelcher technischer Parallele sich erkennen lassen, den Ausschlag dahin geben, dass „nationalökonomisch betrachtet die Grund- 56 stiicko für den Landwirt dasselbe sind, was die Maschinen für den Geworbtreibonden“! Nicht oben dieselbe Sachlage besteht dagegen für diejenigen Erörterungen, in denen von dem Kapital als einem für den Besitzer disponiblen Güter Vorrat die Rode ist. Zunächst zwar scheinen sich auch hier nur Unterschiede zwischen den Grundstücken und den Produkten bemerkbar zu machen. Die Grundstücke bilden zugleich die einzelnen Bestandteile des territorialen Leibes des Staates, doren besondere Beziehungen zu dem Leben des Volkes in seiner Gesamtheit beachtet werden müssen. AVahrend man sich innerhalb irgend einer anfänglichen Zeitperiode nur schon vorhandene Grundstücke durch Okkupation verschaffen kann, tritt es hernach immer schärfer hervor, dass ein Vorrat von Grundstücken nicht erzielt werden kann, indem man neue Grundstücke herstellt, wie man in demselben Bezirke neue Maschinen in größerer Zahl und in minderguter wie in bester Qualität herstellen kann. Die Zunahme der Bevölkerung bedingt eine Zunahme ihrer rechnungsmäßigen „Proximität“, bei gleicher Verteilung des Grund und Bodens wird die auf den Einzelnen fallende Quote eine immer kleinere, während die Vorräte an Produkten zu derselben Zeit und für dieselbe Bevölkerung gleichmäßig oder auch in stärkerem Verhältnis zunehmen können. Die Folgen dieser Thatsachc für den Erwerb und Besitz von Grundstücken innerhalb eines Landes mit zunehmender Bevölkerung dürfen keineswegs deshalb wie etwas Nebensächliches erscheinen, weil unter den Voraussetzungen für eine intensivere Bewirtschaftung des Bodens die kleinere Grundfläche denselben Wert haben kann, welchen früher die größere hatte. Auch abgesehen davon, dass ein Wachstum des Ertrags gleich großer Grundstücke mit der Zunahme der intensiveren Bewirtschaftung weder an sich unbeschränkt, noch genau in der fraglichen Proportion (doppelter, dreifacher, vierfacher Ertrag von allen Hälften, Dritteln, Vierteln der Grundfläche gegen früher) gilt, bedingt gerade hier auch eine Frage des Besitzes die Lösung einer Aufgabe der Technik. Es mag zugegeben werden können, dass je nach den betreffenden Umständen heutzutage von 100 Morgen Landes sich ein gleich großer Ertrag erzielen lasse, als wie er früher von 200 Morgen erzielt wurde. Daraus folgt nicht, dass man jenen Ertrag von 100 Morgen erzielen könne, gleichviel ob dieselben als lauter l / i Morgen in Besitz von 400 verschiedenen Wirtschaftern sind, oder gerade den ganzen Grundbesitz eines Landwirts bilden, oder einen zehnten Teil des in einer Hand stehenden Bodens ausmachen. Es sind jene festen Schranken für Erwerb und Besitz von Grundstücken, welche Stand und Ausdehnung des Domanialgrundbositzcs, der „Güter in toter Hand“, des „geschlossenen Grundbesitzes für Vererbung“ zu einer Lebensfrage für das allgemeine Wohl machen. Die erdige, durch den Grundbesitz vermittelte Bindung politischer Rechte ist breitvortreteudes Merkzeichen einer bestimmten Entwicklungsperiodo des Staates, deren Verursachung schon Adam Smith (V. 2, 2.) wenn auch innerhalb eines anderweitigen Gedankenkreises bündig genug vorgewiesen hat. Die Grundstücke geben Raum und Rückhalt für die Einführung perpetuierlicher Stiftungen, Familienfideikommisse, Realservituten und Realabgaben, und ein „immerwährender Rentenfonds“ ist doch auch eine Voraussetzung für die veränderte Behandlung der Grundbesitz-Verschuldung durch das „Rentenprinzip“. Gewiss lassen sich heutzutage so gut wie zu Cicero’s Zeiten unschwer die Beweggründe hervorstellen, welche die Scehandelsherren im alten Rom, wie die „Spitzen der Gründungskonsortien“ und die Börsenkapitaine der Gegenwart veranlassen, die 'Wert-Atome ihrer Errungenschaften aus dem Aggregatzustand des Gasförmigen und des Flüssigen (Geldforderungen und Geldvorräte) in den des Festen und Starren (Grundstücke) überzuführen, wo, wie auch unser neues deutsches Handelsgesetzbuch bestimmt (§ 275), kein Raum mehr ist für Verträge, welche als Handelsgeschäfte gelten sollen. Und dennoch — wenn einmal die arbeitsteilige Produktion für den Verkehr mit geldwirtschaftlichem Güterumsatz breit und tief entwickelt, und die allgemeine Zugänglichkeit zu Grundbesitz nicht mehr gehindert ist, dann tritt der Unterschied, welcher sich an die verschiedene Art der im Besitz Jemandes befindlichen Güter anschließt, doch wohl zurück vor dem Gegensatz des Habens und des Nichthabens. Als Besitzer vorhandener disponibler Güter stehen auf dem Boden unserer Zeit die „Grund- 58 besitzer“ den Hausbesitzern, Geldbesitzern u. s. w. näher zur Seite, als die Breite des Raumes beträgt, welcher sie alle von dem Nichtbesitzer eines Gütervorrates trennt. Wir müssen Einwendungen erheben gegen Mi 11, wenn er in seinen Erörterungen über das Kapital als Produktionsmittel behauptet, dass ein jedes Gut obwohl seiner Natur nach kein Kapital, doch deshalb Kapital sei, weil man es gegen ein Gut mit Kapitalnatur vertauschen könne. Für Kapital dagegen in dem hier fraglichen Sinne kann allerdings erklärt werden: die Unterschiede in der verschiedenen Natur derjenigen Gegenstände, welche insgesamt Besitzgüter sind, müssen zurücktreten, weil jedenfalls die einen gegen die andern umgesetzt werden können, und man vorher wie nachher Besitzer ist. Jenem früheren Satz, dass derselbe Mann, welcher an dem einen Tage Viehhccrden, an einem zweiten Häuser, an einem dritten Geldsummen, an einem vierten eine Gemäldegallerie besitzt, an jedem dieser Tage Kapitalist als „Habender“ sei — kann man nicht die Erklärung anfügen: nur wenn er seinen überschüssigen Gütervorrat in die Wertform von Grundstücken übergeführt haben wird, ist er nicht mehr als Kapitalist (in eben jenem Sinne) an- Zusehen. Wer heutzutage über Geldsummen disponiert, kann jederzeit Grundbesitzer werden, die besondere Produktionsmitteluatur der Grundstücke muss er sowohl wie der frühere Grundbesitzer hinnehmen. Es ergiebt sich im Ganzen, dass wenn bei „Kapital“ an die Produktionsmittel gedacht werden soll, der bezügliche Unterschied zwischen Grundstücken und anderen Produktionsmitteln überwiegend groß ist, und dio Beibehaltung der herkömmlichen Einteilung der „Produktionsmittel“ in Grundstücke und in „Kapitale“ besser empfohlen ist, in diesem Falle also auch die unterscheidende Kennzeichnung der Kapitale als der produzierten Produktionsmittel zugelassen werden kann — dass dagegen wenn bei Kapital an den Gütervorrat eines Besitzers zu denken ist, das Gemeinsame eher überwiegt und nicht gebilligt werden könnte, wenn der Häuseroder Geldbesitzer als Kapitalist, der Grundbesitzer als Nichtkapitalist rangieren sollte. Es liegt auf der Hand, dass dieser Sachverhalt dazu hat beitragen müssen, die Frage, ob die Grundstücke inner- f — 59 — halb des „Kapitales“ oder neben dieses zu stellen seien, kontrovers zu erhalten. Es lässt sich leicht ermessen, dass dieser Stand der Lehre vom Kapital auch über anderweitige Bezirke der Nationalökonomie seine Schatten werfen muss. Vor Allem aber ist die Lehre vom Kredit unmittelbar und durchweg ins Mitleiden gezogen. Es giebt wohl kaum einen bedeutenderen Schriftsteller über den Kredit, der die enge Beziehung zwischen Kapital und Kredit miskannt hätte. Nun ist zwar gerade wieder in neuester Zeit aus den Reihen Derjenigen, welche das Wesen des Kapitales mit den Produktionsmitteln in Verbindung bringen, erklärt worden, dass eben damit auch die für die Lehre vom Kredit überhaupt erforderliche Basis gewonnen sei. Das ist aber zweifellos eine Irrung, so sehr, dass nicht einmal die Entstehung eines Kreditgeschäftes ohne Bezugnahme auf einen für den Besitzer disponiblen Gütervorrat erklärt werden kann. In diesem Zusammenhang wolle es hingenommen werden, dass wir hier noch die nächstfolgende Erörterung anreihen. Es ist Grund und Zweck aller wirtschaftlichen Thätigkeit, wie Bestimmung jedes wirtschaftlichen Gutes, die Befriedigung bezüglicher Bedürfnisse des menschlich persönlichen Lebens herbeizuführen. Das Leben der einzelnen Menschen aber ist etwas Andauerndes, es erhält und bewegt sich durch aufeinanderfolgende Zeiträume. Es hat in seinem Verlaufe jeweils eine vergangene Zeit, in welcher es auch schon war, hinter sich; eine zukünftige, in der es auch sein wird, vor sich, während es sich „zur Zeit“ in der Gegenwart befindet. Die es begleitenden Bedürfnisse nach wirtschaftlichen Gütern werden jeweils gegenwärtige und verlangen präsent geworden eine präsente Befriedigung. Wir wollen den so in den aufeinanderfolgenden Zeitmomenten sich jeweils als gegenwärtig anmeldenden Bedarf den laufenden Bedarf nennen und in demselben Sinne von einer laufenden Befriedigung des (jeweils präsent gewordenen) Bedarfes reden. Eine solche laufende Befriedigung jeweils gegenwärtig gewordenen Bedarfes ist dem Menschen wegen seiner animalischen Naturseite in betreff der zur Erhaltung des Lebens notwendigen Güter 60 stetig unbedingt erforderlich. Soweit hierin seine wirtschaftliche Thiitigkeit beschlossen ist, muss für das gewiss auftretende Bedürfnis die Thiitigkeit bereit und ihr sofortiger Erfolg sicher sein, sonst tritt Not und Untergang ein. Immerhin droht auch bei ausgedehnterem Verbrauch im Anschluss an eine ergiebigere Thätigkeit Jedem, der „aus der Hand in den Mund“ lebt, die. gleiche Folge des sofortigen Ausfalles jeder Befriedigung eines gewohnten laufenden Bedarfes, wenn der laufende Erfolg ausbleibt. Wir können leicht wahrnehmen, wie die gesamte Naturanlage des Menschen diesen nicht daraufhin begrenzt hat und nicht schon dadurch sich befriedigt finden lässt, dass er mit seiner wirtschaftlichen Thätigkeit dem laufenden Bedarf genügt. Während er in der Gegenwart lebt und ihren präsenten Anforderungen nachkommeu muss, umfasst er in seinem Geiste doch auch Vergangenheit und Zukunft, stellt sich jene noch, und diese schon wie etwas Gegenwärtiges vor. Er kann die Wirkungen von Kräften nutzen, die in der Vergangenheit aktiv waren, und erkennt sich fähig zu einer Thätigkeit für die Zukunft. Die Früchte seines gegenwärtigen Thuns sind verwertbar für den Bedarf in einer zukünftigen Zeit. Nach der Rechnung des laufenden Bedarfes würde die Beschaffung überschüssiger Befriedigungsmittel eine unproduktive Beschäftigung sein; nach Einschluss des Erfordernisses für die Zukunft ist dieser Überschuss ein Vorrat von Gütern. Es ist dasselbe Verhältnis, wenn man sich solche Gegenstände zu beschaffen sucht, die von vornherein dazu veranlagt sind, nicht bloß einem gegenwärtigen Bedarf zu genügen, sondern Nutzungen zu gewähren, die andauernd in eine zukünftige Zeit hinein fortbestehen. Gleichzeitig macht sich von seiten der Außenwelt her die Thatsacho wirksam, dass es menschliche Lebensbedürfnisse wio z. B. die nach Kleidung, Wohnung, giebt, welche entweder überhaupt nicht oder nur so befriedigt werden können, dass dieselbe Anstrengung, welche einen gegenwärtigen Bedarf befriedigen soll, dazu führen muss, dass sofort auch ein erst noch bevorstehender Bedarf schon gedeckt ist. Man kann eben nicht z. B. an einem Tage zur Befriedigung eines Tagesbedarfes !/ 3 65 derjenigen Autrenguug auf bieten, welche erforderlich ist, um ein Tier zu erjagen, dessen Pelz ein Jahr laug „aushält“. Neben dem fiir den laufenden Bedarf des Tages quantitativ überschüssigen Getreidehaufen tritt also ein Gut sozusagen von qualitativ überschüssiger "Wirkungskraft auf, das uns den Ausdruck zulässig erscheinen lässt, dass man ihm 365 mal eine Tagesportion Kleidungsmittel entnehmen kann. Und warum sollte der, welcher die Bedürfnisse der Zukunft im Voraus erwägt, nicht zu Anstrengungen bereit sein, deren Früchte nur der Zukunft dienen können, während der Gegenwart nur die Mühen und die Opfer zufallen? Er weiß, dass sich eben doch alle die Arbeiten lohnen, durch welche man sich die einer längeren Zeit bedürfenden natürlichen Bildungsprozesse in der Tier- und Pflanzenwelt ausschließlich dienstbar machen kann, indem man schon die Fortpflanzung der Tiere beherrscht und auch die zum Genuss reife Frucht für die Keimung opfert. Schließlich wird selbst was in der Zukunft thatsächlich nur etwas Eventuelles ist und nur für einen Teil der Menschen eintreten kann, weil es eben doch in der Gegenwart als Hoffnung eines möglichen Gewinnes, als Sorge vor einem möglichen Schaden jeden Einzelnen beeinflusst, zu einer in dem laufenden Gange der Volkswirtschaft weithin wirksamen Macht. So geschieht es in der That mit Recht, dass wenn wir von dem Wirtschaften der einzelnen Menschen reden, sich auch sofort jenes vorsorgliche Element in der planmäßigen Thätigkeit derselben unserer Vorstellung aufdrängt, und dass wir in der Beurteilung der verschiedenen wirtschaftlichen Lage des „Wohlhabenden“ und des „Dürftigen“ keineswegs blos an den Umfang des laufenden Verbrauches, sondern auch an den Unterschied in der Sicherung ihrer zukünftigen Existenz denken. Wie sehr erweitern und vertiefen sich aber diese Verhältnisse, wenn wir uns. anstatt der Einzelnen die Lebensgemeinschaften der Menschen vergegenwärtigen! Was zunächst durch die Familien-Gemeinschaft der Menschen hinzugebracht wird, ist um so höher anzuschlagen, als nicht das menschliche Individuum, sondern die Haushaltung der Familie die elementare Einheit in dem menschlichen Wirtschaftsleben bildet. Die Erhaltung des Geschlechtes durch Zeugung einer neuen Generation führt nur im Leben der Menschen zur Bildung der „Familie“, 62 weil unter ihnen nicht ein nur temporärer Trieb zur geschlechtlichen Vereinigung, sondern eine andauernde Zuneigung zwischen den Gatten, und nicht eine rasch vorübergehende Ernährung der Jungen, sondern eine viele Jahre hindurch währende Hilfsbedürftigkeit dor Kinder und eine das ganze Leben umfassende Liebe zwischen Eltern und Kindern der natürliche und regelmäßige Zustand ist. Also welche Fülle von Sorgen und Thätigkeiten, die nur in der Zukunft ihren Ausgangspunkt und ihr Ziel haben! Wohl ist auch die Vielweiberei ein geschichtliches Vorkommnis, so dass mittelst einer rechtsgiltigen Form von Ehe eine Familie hergestellt wird, welche dieselben Voraussetzungen für jene die Zukunft umfassenden Wirtschaftstätigkeiten nicht liefern kann — was sich dann auch in der That durch die wirtschaftlichen Zustände der Länder mit Vielweiberei nachdrücklich bestätigt findet. Allein die Vielweiberei ist eben — ganz abgesehen von jeder andern Betrachtung — eine naturwidrige Einrichtung. Es hat sich auf sicherem Wege aus den Zahlenverhältnissen der beiden Geschlechter bei der Geburt und innerhalb der „Absterbe-Ordnung“ als eines der wichtigsten Resultate der modernen Statistik ermitteln lassen, dass „im Haushalt der Natur“ jeder Mann eine Frau und jede Frau einen Mann bekommen kann. Das aber heißt auch: haben soll, weil im Haushalt der Natur die vorsorglichen Einrichtungen für die Erhaltung einer Gattung organischer Geschöpfe im Vordergrund stehen, und „Vielweiberei“ der einen Männer von der Ehelosigkeit anderer Männer begleitet sein muss. Menschliches Familienleben und Übernahme von Sorgen und Arbeiten für die Zukunft Anderer vermögen wir so wenig zu trennen, dass ein Schimmer von der hier waltenden Pilichterfüllung sich noch über das wddrige Schaffen des Geizigen und Habsüchtigen mildernd ausbreiten kann. Und wie oft und weit verbreitet hat der ökonomisch wirksame Familiensinn auch noch den Bedürfnissen spätester Generationen von „Angehörigen“ durch Familienstiftungen vorzusorgen gesucht! Auch die gesellschaftliche und staatliche Lebensgemeinschaft, in welcher die Menschen stehen, ist nicht den Individuen so gegenüberzustellen, als ob diese nach ihrer Wahl eine solche Gemeinschaft zu ihrem Einzelnleben hinzu nehmen oder von demselben fernhalten G3 könnten. Vielmehr ist diese Gemeinschaft die kollektive Ausgestaltung eines in allen Einzelnen selbst wurzelnden Lebenselementes, sie erwächst aus der Naturanlage derselben. Deshalb mag uns aber auch umgekehrt der Staat, wenn wir denselben als einen Organismus erkennen, als ein Organismus von einer anderen Ordnung als der von den Individuen repräsentierten erscheinen — er ist und bleibt doch ein Organismus menschlichen Gemeinschaftslebens und überall auf die Anlagen, Kräfte, Interessen menschlicher Geschöpfe gegründet und angewiesen. Weil jedoch die gesellschaftliche und die staatliche Gemeinschaft der Menschen das Massenleben und Gattungsleben derselben darstellt, also in ihnen der enge Kreis und die kurze Dauer des Individuallebens noch viel weiter ausgedehnt wird, als durch die Bindung der Familien, so werden abermals auch die Bedingungen weithin verstärkt und vermehrt, aus denen die Bedeutung der Vergangenheit und der Zukunft für das wirtschaftliche Leben und Thun in der Gegenwart ersichtlich wurde. Der Einzelne mag kein Interesse daran haben, dass überschüssige Güter, welche er erworben hat, durch irgend welche Umstände statt ihm und seiner Familie Anderen zu Teil werden, oder nach seinem und der Seinigen Leben auch noch Anderen nutzbar werden können. Die Interessen eines größeren Gemeinschaftsverbandes werden in beiden Fällen gleichmäßig gefördert! Es giebt aber auch viele Leistungen, welche von derjenigen Person, die sie zuwegegebracht hat, sei es nicht ausschließlich, sei es überhaupt gar nicht verwertet werden können, während sie in einer größeren Gemeinschaft — weil für andere Personen — volle und andauernde Verwertbarkeit zeigen. In kräftigster Weise treten an dieser Stelle die charakteristischen Züge der Interessen und der Verwaltung der staatlichen Gemeinschaft hervor. Das Leben des Staates ist ja gerade das Leben eines verselbständigten Zweiges der menschlichen Gattung; also handelt es sich nicht nur um das Leben aller der volklichen Gemeinschaft gleichzeitig neben einander Angehörigen, sondern sofort nicht minder um die Bedürfnisse und Interessen der kommenden Generationen. Das Gattungsleben, d. h. das Dauerleben des ganzen Volkes durch alle Geschlechter, verlangt so gebieterisch Beachtung in der Gegenwart, dass diese erforderlichen Falles zu den G4 größten Opfern bis zur Hingabe des Lebens vieler Einzelnen im Namen der Zukunft, der Erhaltung der Gattung, sich entschließen muss und angehalten werden soll. Hier muss eventuell auch planmäßig für dio Befriedigung von Bedürfnissen einer Zukunft, die kein in der Gegenwart lebendes Individuum mehr schauen wird, vorgearbeitet werden. Das was eine Landesregierung regelrecht tliut und thun muss, erhält ja überhaupt Berechtigung und Weihe durch die Bedürfnisse der Gesamtheit und durch die Bedürfnisse der Zukunft. Es ergiebt sich mithin, dass wenngleich die Befriedigung menschlicher Lebensbedürfnisse immer nur in einer laufenden Gegenwart erfolgen kann, doch auf Grund der Naturanlage des Menschen Bedürfnisse wie Leistungen, welche erst in einer zukünftigen Zeit hervortreton oder fruchtbringend werden können, einen fundamentalen Bestimmungsgrund für sein wirtschaftliches Verhalten und Belindon in der Gegenwart abgeben. So ist ja nun auch jenes Sammeln eines Vorrates von Gütern, das heißt eben doch eines Überschusses über das zur Befriedigung des laufenden, gegenwärtig gewordenen Bedarfes Nötige, eine ebenso entscheidende als unumgängliche Maßnahme, durch welche die Sorge für dio Bedürfnisse der Zukunft zur Thiitigkeit für dieselben sich gestaltet, dio in dem Besitz des Erstrebten zu ihrem Ziele gelangt. Das Haben eines solchen Vorrates ist das Schutzmittel gegen die Bedrängnis und die Vernichtung, mit welcher uns der durch Krankheit u. s. w. verursachte Ausfall in dem laufenden Erwerb für den laufenden Verbrauchsbedarf bedroht. Nur dieser Vorrat ermöglicht das Eingehen auf Arbeitsteilung, macht Arbeit disponibel für Produktionsmittel, während deren Herstellung die Beschaffung der Genussmittel für den laufenden Verbrauch ausgesetzt werden muss u. s. w. In primären Zuständen wird sich dieser Vorgang als eine Aufsammlung von Gütern vollziehen, deren Verbrauch den Genussbedarf unmittelbar befriedigt. Hernach werden wirtschaftliche Güter von jeder Art für die einzelnen Haushaltsführungen zur Bildung eines beträchtlichen Vorrates dadurch verwendbar gemacht, dass sie in die Wertform des Geldes übergeführt werden, mit welchem Vorgang — 65 — wir uns später besonders beschäftigen werden. Und wie man die „Wirtschaftlichkeit“ verschiedener Betriebsgeschäfte und Produktionsmethoden vor Allem an dem Eintreten und der Größe des Überschusses der Erträgnisse über den Kostenaufwand bemisst, so tritt auch die Verschiedenheit in der wirtschaftlichen Lebensweise und in der Ilaushaltsmethode der Einzelnen wie der Gemeinschaften zumal darin hervor, ob und in welchem Maße sie während der Befriedigung des laufenden Bedarfes in den Besitz von Überschüssen gelangen, welche für den Bedarf in einer zukünftigen Zeit verwendbar sind. Es ist sehr bemerkenswert, dass die bekannten Ausführungen über die Entstehung des Kapitales „durch Ersparnis, indem neue Produkte dem augenblicklichen Geuussverbrauche des Besitzers entzogen werden“, sich doch zunächst nur auf Kapital in dem Sinne von Güter-Vorräten beziehen können! Darum haben denn auch an ihnen vorab solche Schriftsteller Anstoß nehmen können, denen Kapital und Produktionsmittel gleichbedeutend ist! Die spezifische Antwort auf die Frage: wie entstehen die Produktionsmittel? kann eben wirklich nicht durch eine Erklärung gegeben werden, welche an sich nur oder auch auf die Gegenstände des GenussVerbrauches passt. Jener „Entstehung des Kapitals durch Ersparnis“ steht übrigens ein zweifacher Weg offen. Ein Gütervorrat wird aufgesammelt, wenn an Stelle des Zustandes, in welchem der laufende Bedarf durch die laufende Produktion befriedigt wird, bei gleich bleibender Produktion fresp. gleichem Einkommen) der laufende Verzehr eingeschränkt wird — also durch Übergang zum minderen Verbrauch —, oder wenn bei gleichbleibendem Verbrauch die bisherige Produktion ausgedehnt wird — also durch Übergang zu vermehrtem Erwerb. Es können thatsächlich einer Wirtschaftsführung beide Wege zugleich betretbar und empfohlen sein, aber auch nur der eine oder der andere. Unseres Erachtens gehört die Erzielung eines solchen Gütervorrates in einem gewissen Umfang zu den unbedingten Aufgaben einer menschlichen, den Bedarf einer Zukunft, dem durch eine dann gleichzeitige Produktion nicht genügt werden kann, vorsorglich mit umspannenden Wirtschaftsführung. Daraus folgt dann Knies, Das Geld. II. Aufl. gleichfalls, dass der laufende Betrag eines Bohneinkommens, welcher von dem Arbeiter für den laufenden Bedarf allein ganz verbraucht werden muss, ein effektiv unzulänglicher ist, dessen notwendige Ergänzung, soweit sie nicht durch die Verkümmerung und den Untergang des Empfängers gestrichen wird, gegen die Rechtsordnung durch Bettel und Diebstahl, innerhalb derselben durch Almosen und kirchliche, gemeindliche oder staatliche „Fürsorge“ nachträglich beschafft wird. Die „Entstehung des Kapitales durch Ersparnis“ haben wir hier nur deshalb in Betracht gezogen, um zu zeigen, dass der Vorweis derselben ein Vorweis für die Entstehung des Gütervorrates (nicht des Produktionsmittel») ist. Indem wir sie hiernach auf sich beruhen lassen, werden wir es als selbstverständlich bezeichnen dürfen, dass für jede menschliche Wirtschaftsführung in dem Bestände der zur Befriedigung ihres zukünftigen Bedarfes verwendbaren und dienenden Güter (gegenüber den für ihren präsent laufenden Verbrauch erforderlichen Gütern) zweifellos eine ihr gesamtes Behaben beeinflussende Bedingung gegeben ist, und dass sio von vielen Seiten her und immer wieder veranlasst ist, die an sich verschiedenartigen, aber jenem Zwecke gemeinsam dienenden Güter einheitlich zusammenzufassen. Wie mir scheint, ist es eben diesem Umstande zum Teil zuzuschreiben, dass nach der einen Seite hin das Zusammenlegen der Gebrauchsvorräte und der Erwerbsprodukte (M’Culloch, Roscher u. A.), und nach der andern Seite hin das Zusammenlegen von „Erwerbs“-Gütern und „Nutz“-Giitern, beziehungsweise der Grundstücke und der Produkte als Kapitale (Hermann) w r enn auch jedes bei einer andern Gruppe von Schriftstellern, neben einander Zustimmung gefunden haben. Würde man nun urteilen, dass sich der Wirtschaftswissenschaft zur Bezeichnung jenes eigentümlichen und so sehr wichtigen Gegenstandes der vielumworbene Terminus: Kapital empfohlen erweise, so wäre es eine selbstverständliche Folgerung, dass dann die Unterscheidung zwischen Produktionsmitteln und Genussmitteln, beziehungsweise jede Betonung der Verwendung eines Gutes zur Produktion anstatt zur Konsumtion, aus der allgemeinen Begriffsbestimmung des beide Arten von Gütern umschließenden Kapitales — (17 — ferngehalten werde. So müssen ja auch auf der entgegenstellenden Seite Schriftsteller, welche das Wesen des Kapitales in die Produktionsmittelnatur verlegen, dem Merkmal des Vorrates, des Überschusses, auch nachdem sie selbst seine Wichtigkeit besprochen haben, jede für den Kapitalbegriff entscheidende Bedeutung doch wieder aberkennen. Wohl führt z. B. Dietzel (System der Staats-Anleihen S. 43 ff.) auch aus, dass „das Kapital entsteht, indem die Volkswirtschaft mehr produziert als konsumiert, d. h. indem sie außer den für das herkömmliche und als notwendig anerkannte Bedürfnis erforderlichen Befriedigungsmitteln noch andere Güter hervorbringt“ — er setzt aber dann doch hinzu „welche Güter der Gegenstand einer vermehrten Arbeitsthätigkcit, zur Herstellung neuer Güter werden können und sollen. — — — Die Aufbewahrung widerstrebt daher dem eigentlichen Charakter des Kapitales“. Wenn Roscher an der einen Stelle erklärt: „Das Kapital ist Resultat der Vergangenheit, um der Zukunft willen dem gegenwärtigen Genüsse des Besitzers entzogen“, so mahnt er uns damit selbst daran, seiner Definition (§ 42) „Kapital nennen wir jedes Produkt, das zu fernerer Produktion aufgespart wird“ die Frage entgegen zu halten: warum nicht auch jedes Produkt, das zu „fernerer“ (späterer) Konsumtion aufgespart wird? Obwohl er sogar als einzigen Fehler der Smith’sehen Analyse des Kapitales tadelt (§ 42 n. 1), dass Smith „dasjenige, was die Deutschen Gebrauchskapital nennen, als stock for immediate consumption dem Capital entgegensetzt“, erläutert er dann doch (in § 43): „Nach dem Zwecke ihrer Verwendung können die Kapitalien in solche geteilt werden, die bei der Produktion sachlicher Güter (Produktivkapitalien), und solche, die bei der Produktion persönlicher Güter oder nützlicher Verhältnisse (Gebrauchskapitalien) einwirken“ — womit die spezifische Legitimierung aller Kapitalien als „Produktionsmittel“ wieder vollzogen wird. Wenn wir dagegen das entscheidende Merkmal an jener Beziehung zwischen einer vorhandenen Gütermenge und dem Gebrauch derselben für den Bedarf in zukünftiger Zeit gewinnen, so ist die volle Ebenbürtigkeit der Genussmittel zur Seite der Produktionsmittel innerhalb des Besitzvorrates nicht in Frage gestellt, und an diesem Ergebnis wäre um so weniger Anstoß zu nehmen, als ja (loch immer wieder jede Produktion selbst nur ein Mittel ist zu schließlicher Herstellung von Konsumtionsgegenständen für menschliche Lebensbedürfnisse. Eben dieses letztere Verhältnis könnte dann auch die Basis dafür abgeben, dass Produktionsmittel und Genussmittel mit einander dem Gütervorrat zugehörig wären, für welchen die Bezeichnung „Kapital“ beansprucht wird. Es wäre ein beiden Güterarten gemeinsames „kapitalistisches“ Merkmal, dass diese in der Gegenwart vorhandenen Güter einem in zukünftiger Zeit auftretenden oder in die Zukunft hinein andauernden Ge- und Verbrauchsbedarf zu dienen bestimmt sind. Dem „Kapital“ in diesem Sinne, also in der Bedeutung des für eine Wirtschaft vorhandenen Bestandes von (Konsumtions-, Erwerbs-, Produktions-) Gütern, welcher zur Befriedigung des zukünftigen, beziehungsweise auch noch zukünftigen Bedarfes verwendbar ist, würde die andere Gesamtheit derjenigen Güter gegenüberstehen, welche dem Bedarf der Gegenwart dienen, und durch die Befriedigung dieses Bedarfes „verzehrt“ werden, in ihr „aufgehen“. Eine sehr bemerkenswerte Einräumung in dieser Richtung findet sich übrigens sogar bei Hermann in der zweiten Auflage der Staatswirtschaftlichen Untersuchungen (München 1870, S. 22G—229). Man liest dort u. A. insbesondere: „7. Rechnet man die sofort dem unmittelbaren Verbrauch gewidmeten Vorräte nicht zum Kapitale, so muss man doch als Nutzkapital anerkennen, was ohne sofortige Bestimmung oder Bezeichnung seiner Verwendung lediglich aus Vorsorge gegen unvorhergesehene Bedürfnisse oder Not oder auch um sich die Freiheit der Verfügung zu sichern aufbewahrt wird. Ein solcher Vorrat wenn auch verbrauchbarer Dinge ist kein Verbrauchsvorrat, er ist auch kein totes Kapital, sondern er gewährt die Beruhigung, gegen Mangel, Gefahren und mögliche ungünstige Zukunft gesichert zu sein und parate Mittel zur Verwendung bei günstigen Gelegenheiten zu besitzen — — —. 8. Außer diesem Sicherungsfond muss auch die für den Einkauf der laufenden Bedürfnisse in einem Privathaushalt fortwährend erforderliche Baar- summe, im Haushalt der Finanzanstalten im weitesten Sinne auch die ganze Summe der Baarschaft, welche zur Bestreitung aller Aus- T — 69 — gaben notwendig ist (der sog. Kassenverlag) unter das Nutzkapital gerechnet werden.“ Es bedarf keines besonderen Nachweises, wie sachlich unbedeutend sich in dieser längeren Darlegung Herrn an n’s das betonte Moment einer Nutzung (die Tauschwert hat) im Gegensatz zu einem „Verbrauchsvorrat“ — neben dem auch vor- gewiesenen Merkmal einer für die zukünftige Zeit realisierten Vorsorge herausstellt. Und in der Tliat, der Inbegriff derjenigen Güter, welche — gegenüber jenen, die zur Befriedigung des laufenden, präsent gewordenen Bedarfes dienen — einer Wirtschaft für die Befriedigung ihres Bedarfes in zukünftiger Zeit zur Verfügung stehen („Verbrauchsvorräte“, „Nutzkapital“ und „Erwerbskapital“), umschließt, wie schon bemerkt, einen Gegenstand von so elementarer Wichtigkeit für die menschliche Wirtschaftsführung, dass er ebendeshalb auch von der Nationalökonomik jedenfalls besonders betrachtet, definiert und terminiert werden sollte. In wie weit dies durch die Erörterungen über „das Vcrmögen“ geschieht, wird sich aus der Darlegung über Eigentum und Vermögen in dem folgenden » Abschnitt ergeben. Hier ist nur der Zusammenhang vorzuweisen, welcher erklärt, weshalb neben denjenigen Darlegungen, welche das entscheidende Merkmal des Kapitales in dem Produktionsmittel finden, die andern auftraten, für welche das Besitzen eines Gütervorrates diese Stelle einnimmt. Die letzteren aber sind es, zu deren Gunsten auch noch Folgendes angeführt werden kann. AVenn überhaupt ein Hinweis auf den historischen Ursprung der Bezeichnung beachtet werden darf, so kann die ursprüngliche und andauernde Beziehung zwischen dem „Kapitale“ und dem Darlehu nicht übersehen werden, und wenn irgend eine Übereinstimmung der Schriftsteller über einen einzelnen Bezirk für Fragen des „Kapitales“ eingetreten ist, so ist dies in betreff eines nächstnachbarlichen Zusammenhangs zwischen Kapital und Kredit der Fall gewesen. Wir glauben aber es als ganz unumstößlich erwiesen zu haben (vergl. Der Kredit, erste Hälfte), dass der Kredit eben nur darin die entscheidende Verbindung mit dem Kapital haben kann, dass das „Kapital“ als ein Vorrat von Gütern angesehen wird, welche für die Befriedigung des laufenden, präsenten Bedarfes ihres Besitzers überschüssig oder nicht brauchlich und deshalb für die 70 Verwendung einer anderweitigen Wirtschaftsführung zeitweilig disponibel sind. Nach alledem wird man nicht nur auf das Eingeständnis zurückzukommen haben, dass der eine Teil der nationalökonomischen Erörterungen über „Kapital“ sich auf Produktions-Fragen bezieht, während es sich für den anderen Teil um Fragen des Besitztumes und Einkommens handelt, sondern man wird wohl auch auf die Erwartung verzichten müssen, dass durch eine Übereinkunft der eine dieser beiden Kapitalbegriffe eliminiert werde. An manchen Stellen wird man durch den unterscheidenden Gebrauch von Kapital und Kapitalbesitztum jede Unbestimmtheit beseitigen können. Immerhin nicht überall, da bezüglich der sachlichen Produktionsmittel die Unterscheidung der Grundstücke einerseits und der Kapitalgüter als der produzierten Produktionsmittel andererseits notwendig bleibt, während das Gleiche für die Erörterung bezüglicher Besitzfragen nicht geboten ist. Man wird schließlich noch die Frage bedeutsam finden: ob nicht durch die Erörterungen moderner sozialistischer Schriftsteller eine veränderte Sachlage herbeigeführt worden sei, da ja doch gerade von ihnen ganz vorzugsweise und immer wieder das „Kapital“ in Betracht gezogen wurde. Wenn ich diese Frage entschieden verneine, so habe ich wie früher gegenüber Adam Smith, so nunmehr gegenüber Schriftstellern wie Rodbertus, C. Marx und F. Lassalle darauf besonders aufmerksam zu machen, dass es sich hier nicht um eine allgemeine Beurteilung des Wertes von einzelnen Ausführungen handelt, welche unter der Bezeichnung von Ausführungen über das Kapital aufgetreten sind, sondern um die Beantwortung der Frage, was diese Autoren für die wissenschaftliche Feststellung des Kapital-Begriffes geleistet haben. Was Rodbertus betrifft, so giebt schon die 1842 erschienene Schrift: „Zur Erkentnis unserer staatwirtschaftlicheu Zustände“ die erforderlichen Belege. Man liest dort: „In einem Zustand ohne rentierendes Eigentum gehört aller Boden und alles Kapital dem Staat und dieser verwendet Beides nach einem vorher entworfenen Bedürfnisetat in den einzelnen Produktionswirtschaften. Die Privaten 71 arbeiten in diesen nach Wahl und Geschick am Nationalprodukt, um dann nach Maßgabe ihres Beitrags zu seiner Herstellung aus dem Nationaleinkommen gelohnt zu werden“ (S. 168). „ln einem Zustand mit rentirendem Eigentum (d. h. „Eigentum, welches für seinen Besitzer, ohne dass dieser zu arbeiten braucht, selbst wieder Quelle von Einkommen wird“ S. 13 n. 1) gehört Privaten Boden und Kapital, und dies bewirkt, teils, dass Privatleute die Unternehmer sind, d. h. die Produktionswirtschaft fiir sich betreiben, teils, dass die Arbeiter nicht den ganzen Wert des Produkts in Einkommens- gütern allein erhalten, sondern ihn mit Grund- und Kapitalbesitzern teilen“ (S. 169). Wenn nun auch die Heilmittel gegen die wirtschaftlichen Übelstände unserer Zeit, welche Rodbertus im Gegensatz zu Anderen bringen will, nach seiner wörtlichen Erklärung „nicht nur den heutigen sozialen Zustand als ihre notwendige historische Voraussetzung nehmen, sondern auch dem Grund- und Kapital-Eigentum so wenig zu nahe treten, dass sie ihm vielmehr eine neue Stütze geben, indem sie es weniger drückend machen“ (Vorrede S. IV), so ist doch nach Rodbertus der Begriff des Kapitales ein anderer, je nachdem man nur den sachlichen, „natürlichen“ Zusammenhang in Betracht zieht oder „die heutigen Verhältnisse“ zur Voraussetzung nimmt. Im Allgemeinen sind ihm Kapital diejenigen Produkte, die weiterhin als Prod uktion smittel verwendet werden und deshalb denjenigen Produkten, welche Einkommensgüter sind (d. h. selbst ein Einkommen darstellen) gegenüberstehen. Als Kapitalgüter fungieren an sich (in Zuständen mit rentierendem Privateigentum, wie ohne solches): a) „das vorhandene Material“ (im Sinne von Roh- und Ililfsstoffen), b) die vorhandenen Werkzeuge. In längerer Ausführung wird dargelegt, dass der Arbeitslohn, welchen der Unternehmer giebt, „nur als Einkommen (als Anteil der Arbeiter am Produkt des Betriebes) und gar nicht zum Kapital zu rechnen ist“ (S. 26). „Wenn aber der Arbeitslohn den Renten und nicht dem Material und den Werkzeugen gleichsteht, so ist das Kapital anders zu bestimmen als es in der herrschenden Theorie geschieht. Man muss alsdann das Kapital im engeren oder eigentlichen Sinne von dom Kapital im weiteren Sinne oder dem Unternehmungsfond unterscheiden. Jener umfasst den wirklichen Vorrat von Werkzeugen und Material; dieser den ganzen nach den heutigen Verhältnissen der Teilung der Arbeit zur Unternehmung eines Betriebs notwendigen Fond.-Jener ist das zur Produktion absolut notwendige Kapital, dieser hat nur durch die heutigen Verhältnisse eine solche relative Notwendigkeit. Jener Teil ist daher das Kapital im engeren und eigentlichen Sinne allein und nur mit ihm fällt der Begriff des National-Kapitales zusammen“ (S. 23. 24). Gleichartige Auszüge ließen sich auch wieder aus dem 1884 von Kozak herausgegebenen „vierten sozialen Brief über das Kapital“ machen. Hieraus erweist sich mit voller Sicherheit, dass Rodbertus nicht nur auch unter Kapital sachliche Produktionsmittel und zwar gleichfalls mit Abscheidung derselben von den Grundstücken versteht, sondern auch ebenso peremptorisch wie Andere sein: „dies von mir definierte Kapital ist das Kapital der Wirtschaftslehre“ ausspricht. Wenn Rodbertus in späteren Schriften sehr nachdrücklich und oft wiederholt hervorgehoben hat, dass man zwischen dem Kapital und dem „Kapital-Eigentum“ unterscheiden müsse, indem er auch den Gegnern des Sozialismus vorhielt, der Sozialismus bestreite nicht die Verwendung und die Nützlichkeit des Kapitales, sondern das Privateigentum an dem Kapitale — so ist dies doch ohne Veränderung seiner vorher bezeichneten Auffassung über das begriffliche Wesen des wirtschaftlichen Kapitales geschehen. Seine Rententheorie setzte die Beachtung jenes selbstverständlichen Unterschiedes zwischen Kapitalgütern und „Kapitaleigentum“ ebensowohl voraus, wie die Bodenrentetheorie Ricardo’s die Unterscheidung zwischen den Grundstücken und dem Grundeigentum. — Das Moment der „historischen Kategorie“, welches durch die Unterscheidung eines Kapitales „im eigentlichen Sinne“ und „unter den heutigen Verhältnissen“ von Rodbertus immerhin auch schon vorgewiesen war, wurde bei C. Marx und Lassalle als eine Haupt- thatsache verkündet und verwertet. Lassalle (Arbeit und Kapital, Berlin 1864) ist zu der, wie er behauptet, „für ein Kompendium geeigneten richtigen Definition“ (S. 203. 1.) gelangt: „Kapital ist der unter Teilung der Arbeit bei einer in einem System von Tauschwerten bestehenden Produktion und bei freier Konkurrenz geleistete Vorschuss vorgethaner Arbeit, 73 welcher zum Lebensunterhalt des Produzenten bis zur Verwertung des Produkts an den definitiven Konsumenten erforderlich ist und zur Folge hat, dass der Überschuss des Produktionsertrages über diesen Lebensunterhalt auf denjenigen resp. diejenigen sich verteilt, welche den Vorschuss geleistet haben.“ Dass diese Begriffsbestimmung des eine „historische, nicht eine logische Kategorie“ bildenden Kapitales, wie Anderes bei Lassalle, in der Hauptsache auf C. Marx zurückzuführen ist, lässt sich auch aus der Anführung (S. 149) bestätigen. Marx hat der (Berlin 1859 veröffentlichten) Schrift „Zur Kritik der politischen Ökonomie“ den starken ersten Band eines Werkes „Das Kapital. Kritik der politischen Ökonomie“, Hamburg 1867, folgen lassen, der den „Produktionsprozess des Kapitals“ behandelt. Um zutreffend darzulegen, was Marx unter Kapital verstanden wissen will, müssen wir eine größere Anzahl seiner Erklärungen zusammenstellen. „Ein Neger ist ein Neger. In bestimmten Verhältnissen wird er erst zum Sklaven. Eine Baumwollmaschine ist eine Maschine zum Baumwollspinnen. Nur in bestimmten Verhältnissen wird sie zu Kapital. Aus diesen Verhältnissen herausgerissen, ist sie so wenig Kapital, wie Gold an und für sich Geld oder der Zucker der Zuckerpreis ist . . . Das Kapital ist ein gesellschaftliches Produktions Verhältnis. Es ist ein historisches Produktionsverhältnis.“ („Das Kapital“, S. 747. N. 256, Citat aus einer früheren Schrift). „Die Wertform des Arbeitsprodukts ist die abstrakteste, aber auch allgemeinste Form der bürgerlichen Produktionsweise, die hierdurch als eine besondere Art gesellschaftlicher Produktionsweise und damit zugleich historisch charakterisiert wird. Versieht man sie daher für die ewige Naturform gesellschaftlicher Produktionsweise, so Übersicht man notwendig auch das Spezifische der Wertform, also der Warenform, der Geld form, Kapital form u. s. w.“ (S. 35 N.). „Produktions- und Lebensmittel als Eigentum des unmittelbaren Produzenten, des Arbeiters selbst, sind kein Kapital. Sie werden Kapital nur unter Bedingungen, worin sie zugleich als Exploitations- und Beherrschungsmittel des Arbeiters dienen“ (S. 747, 748). „Die Expropriation der Volksmasse von 74 Grund und Boden bildet die Grundlage der kapitalistischen Produktionsweise“ (S. 749). „So lange der Arbeiter für sich selbst akkumulieren kann, und das kann er so lange er Eigentümer seiner Produktionsmittel bleibt, ist die kapitalistische Akkumulation und dio kapitalistische Produktionsweise unmöglich. Die dazu unentbehrliche Klasse der Lohnarbeiter fehlt“ (S. 748, inmitten eines Referates über Wakefield: England und Amerika). „Ulme das Vorhandensein der Klasse der Lohnarbeiter tritt Kapital weder infolge der Verbreitung der Arbeitsteilung noch des Gebrauchs des Geldes auf; denu dio Verkehrsform W-G-W (Verkaufen um zu kaufen, Hingabe der Ware des Produzenten gegen ein Geldquantum mit welchem er die von ihm gewollte Ware eines Andern kauft) führt dem Arbeiter den vollen Gegenwert zu. In dieser einfachen Warenzirkulation haben beide Extreme dieselbe ökonomische Foirn- bcstimmtheit. Sie sind beide Waren. Sie sind auch Waren von derselben Wertgröße. Aber sie sind zugleich qualitativ verschiedene Gebrauchswerte, z. B. Korn und Kleider. Der Produktenaustausch, der Wechsel der verschiedenen Stoffe, worin sich die gesellschaftliche Arbeit darstellt, bildet hier den Inhalt der Bewegung. Anders in der Zirkulation G - W - G (Geld für Waren, die gegen Geld umgesetzt werden sollen, Kaufen um wieder zu verkaufen, mit dem treibenden Motiv des Tauschwertes selbst). Dieser Prozess schuldet seinen Inhalt keinem qualitativen Unterschied seiner Extreme, denu sie sind beide Geld, sondern nur ihrer quantitativen Verschiedenheit, da man nicht eine gleiche Summe Geldes sondern eine größere durch den Verkauf der gekauften Ware erlangen will. Die vollständige Form dieses Prozesses ist daher G-W-G', wo G' = G 4- einem Inkrement, Überschuss über den ursprünglichen Wert (Kaufen um teurer zu verkaufen). Der ursprünglich vorgeschossene Wert erhält sich daher nicht nur in der Zirkulation, sondern in ihr verändert er seine AVert- größe, setzt einen Mehrwert zu oder verwertet sich. Und diese Bewegung verwandelt ihn in Kapital“ (S. 110 —112). „Als bewusster Träger dieses Prozesses wird der Geldbesitzer Kapitalist“ (113). ..Kaufen um teurer zu verkaufen, G-W-G', scheint zwar nur einer Art des Kapitals, dem Kaufmannskapital, eigentümliche Form. Aber auch das industrielle Kapital ist Geld, das sich in Ware verwandelt und durch den Verkauf der Ware in mehr Geld zurückverwandelt. In dem zinstragenden Kapitale endlich stellt sich die Form G-W-G' abgekürzt dar, im Resultat ohne die Vermittlung, sozusagen im Lapidarstil, als G-G', Geld, das gleich mehr Geld, Wert, der größer als er selbst ist“ (107). Woher stammt jener Wertzuwachs? „Die Zirkulation oder der Warenaustausch schallt keinen Wert (126), die Bildung von Mehrwert und daher die Verwandlung von Geld in Kapital kann weder dadurch erklärt werden, dass die Verkäufer die Waren über ihrem AVcrte verkaufen, noch dadurch, dass die Käufer sie unter ihrem Werte kaufen (123). Die Wertschöpfung erfolgt nur durch die Arbeit. Die Kapitalbildung ist an die Bedingung geknüpft, dass der Geldbesitzer, der Besitzer von Produktions- und Lebensmitteln den (persönlich) freien Arbeiter als Verkäufer seiner Arbeitskraft auf dem Markte vorfindet. Der Arbeiter erhält von dem Geldbesitzer den Tauschwert seiner Arbeitskraft und veräußert an denselben den Gebrauchswert derselben. Dieser Gebrauchswert ist Quelle eines höheren Tauschwertes, dessen sich der Käufer der Arbeitskraft bemächtigt.“ (Kapit. 3. 4.) Wir haben hier keinen Anlass mit einer sachlichen Beurteilung auf die Erörterungen einzutreten, welche Marx unter der Aufschrift: Das Kapital, Kritik der politischen Ökonomie, über die moderne Industrie und modernes Wirtschaftleben veröffentlicht hat. So viel lässt sich ohne Weiteres feststellen, dass Marx — was immer in betreff der Grundlagen, der Art und des Ergebnisses der modernen Produktion, der Stellung des Lohnarbeiters gegenüber dem Unternehmer u. s. w. von ihm gesagt werden wollte, — in keiner Weise und von keinem für die wissenschaftlich geführte Kontroverse überhaupt annehmbaren Standpunkte aus berechtigt war, seine Definition des Kapitales als die Definition des Kapitales und die aller Übrigen als „Unsinn“ u. s. w. zu erklären. Er selbst teilt vielmehr vollständig eben jenen Irrtum so vieler von ihm befehdeter Vertreter der „klassischen“ und der „vulgären“ Ökonomie, als ob es die einzige Aufgabe sei, das Kapital als einen ebenso zweifellos wie die Ware und das Geld sachlich bereits außer Zweifel gestellten 76 Gegenstand richtig zu charakterisieren. Wie die Verhältnisse that- sächlich liegen, muss jedes unbefangene Tribunal zu der Entscheidung kommen, dass eine Erklärung, wonach unter Kapital Produktionsmittel und Lebensmittel zu verstehen seien, welche und sofern sie ihr Besitzer in einer bestimmten Art der Produktion dazu benutzt, um sicli auf Unkosten der Lohnarbeiter zu bereichern, gewiss nicht in einem geringeren Grade auf das Prädikat des „Unsinns“ Anspruch habe, als eine andere, welche z. B. darauf hinausläuft, Güter als Kapital zu bezeichnen, welche und insofern sie von ihrem Besitzer irgendwie zur Produktion neuer Güter verwendet werden. Wir bezweifeln entschieden, dass selbst unter denjenigen, welche die Marx’sehe Schilderung und Beurteilung moderner „kapitalistischer Produktionsweise“ zutreffend finden, jene Begriffsbestimmung des Kapitales verbreitete und dauernde Aufnahme finden kann. Sie worden die Erscheinung der „historischen Kategorie“ in dem Kapital wohl in der historischen Verschiedenheit der Funktionen des Kapitales, nicht aber in einer nur historisch bedingten, resp. vorübergehenden Existenz desselben erkennen und es weder der Theorie noch der Praxis gegenüber als empfohlen erachten können, dass von der Kategorie des Kapitals z. B. in einer modernen landwirtschaftlichen oder gewerblichen Produktiv - Assoziation keine Rede mehr sein soll. Immerhin dürfen wir schließlich noch auf Folgendes hinweisen. Während in der Rod bertus’schen Definition des Kapitales die entscheidende Hauptsache ist, dass Produktionsmittel (Werkzeuge, Roh- und Hilfsstoffe) vorhanden sind und verwendet werden, ist für C. Marx das maßgebende Moment: der Besitz von Gütern, welche den solche Güter notwendig zur Verwertung ihrer Arbeitskraft brauchenden Nichtbesitzern mit dem Erfolg zum Gebrauch gegeben werden, dass jener Besitzer einen bezüglichen Teil des Arbeitsproduktes dieser Nichtbesitzer sich aneignen kann. Dieser Besitz-Zustand und Erwerbs-Vorgang kann natürlich auch als ein Produktions-Verhältnis bezeichnet werden. Somit sind wir nicht nur bei den „nationalökonomischen“, sondern auch bei den „sozialistischen“ Schriftstellern zur unterscheidenden Betrachtung jeuer zwei in den überkommenen und ver- breiteten Kapital-Definitionen vorbildlichen, einerseits auf ein reales Produktionsmittel und andererseits auf ein Besitztum hinweisenden Bestandteile genötigt. In der ersten Auflage dieses Buches war bemerkt worden, dass der Kapitalbegrilf nur dem Wissenschaftsbereich der Nationalökonomik, nicht auch der Rechtswissenschaft angehörig sei, wie denn auch abseiten der Juristen bisher einfach nur im Anschluss an ein altes Herkommen und nach dem Brauch des Volksmundes das Kapital und die Zinsen im Darlehn gegeniibergestellt worden seien. Letzteres anerkennend, aber der vorerwähnten Behauptung widersprechend, hat Amtsrichter Kühnast in Gnesen (in den „Beiträgen zur Erläuterung des deutschen Rechtes“ etc., XXVIII. Jahrgang, 1884, S. 356—405) ausgeführt, dass „um die spezifische Bedeutung des KapitalbegrilTes für die Rechtsordnung darzulegen, es nur eines Hinweises auf das moderne Aktienrecht, als das extremste Entwickelungsresultat der Kapitalassoziationen bedürfe“. Denn „die moderne Aktiengesellschaft (die unter die rechtliche Grundform der Realgemeinden gehörige Aktiengemeinde) bestehe nur durch ihr Kapital und die von jeder Individualität gelöste, ihrem Wesen nach frei veräußerliche und vererbliche Mitgliedschaft sei für sich nichts Selbständiges, sondern nur die eine, und zwar die pertinen- tielle Seite des Aktienkapitalrechts. — Die Aktienkommune assoziiere das Kapital und vereinige die Personen nur indirekt 1 ) — — lediglich das Kapital sei es, welches (wenn Aktieninhaber, Strohmänner, die Gesellschaft zu diskreditieren suchen) in der Form des Vereinslebens den unheimlichen Kampf um seine Existenz tummelt“. Um so bedeutsamer muss also die begriffliche Auffassung des „Kapitales“ in der modernen Gesetzgebung über die Aktiengesellschaften erscheinen und angesichts dieser sind nun insbesondere folgende zwei Urteile hervorzuheben. Löwenfeld hat in seiner Monographie über das Recht der Aktiengesellschaften erklärt, dass von einem Grundkapitale nach dem sprachlichen und juristisch- *) Diese Ausdrucksweise ist gewiss absichtlich gewählt, statt der, meines Erachtens vorzuziehenden: die Aktiengesellschaft vereinigt das Kapital (d. h. multiple Kapitalbeträge zu einem Kapitalbestand) und assoziiert nur indirekt die Personen. technischen Sinne des Wortes nur da die Rede sein könne, wo das Vermögen der Aktiengesellschaft von Anfang an ausschließlich in barem Geld oder in geldwertcn Papieren zu bestehen hat; da nun seit der Emanation der Novelle vom Jahre 187(3 das Grundkapital der meisten Aktiengesellschaften zu einem sehr erheblichen Teil in Grundstücken, Gebäuden, Maschinen, industriellen Etablissements, Berg- oder Hüttenwerken besteht, so klaffe ein fehlerhafter Widerspruch zwischen dem ^tatsächlichen und dem fingierten Gesellschaftsvermögen, der seine Konsequenzen durch das ganze Aktienrecht ziehe. Kühnast dagegen findet den Fehler in der vorangestellten allgemeinen Auslegung des Wortsinnes von Kapital, der vielmehr einen Widerspruch gar nicht wahrnehmbar mache. „Für einen (ersten) Versuch, die Beziehung der einzelnen juristischen Erscheinungsformen zu einander zu fixieren und damit eine allgemeine Vorstellung dieses zugleich juristischen, zugleich ökonomischen Phänomens zu gewinnen, sehe er sich schon äußerlich dahin gedrängt an den Abstraktionen der ökonomischen Theorie Anlehnung zu suchen, sein Verfolg ergebe aber auch den innerlichen Zusammenhang beider Anschauungen, der ökonomischen und der juristischen“. Um so weniger will ich unterlassen, hier noch die nachstehende, ausführlichere Mitteilung einzureihen. Als Momente des Kapitalbegriffes sucht Kiihnast festzustellen zunächst „die Beziehung des Kapitales zur Produktion, und damit den Zusammenhang des Kapitalbegriffes mit dem Wertbegriff, denn, Produktion ist Werterzeugung und als solche nur Umstellung oder Umformung der Sachgüter zu höherer Brauchbarkeit für den Konsumenten. Daher umfasst sie außer der Urproduktion, der industriellen Bearbeitung und Fabrikation auch die Transport- und Handelsvermittlung. Die Einsicht in die Produktivität des Handelsgewerbes ist für die juristische Anschauung des Kapitales bedeutsam; denn andernfalls gäbe es kein Handelskapital, oder es wäre die Beziehung des Kapitales zur Produktion im Gebiet des Handels durchbrochen. In einer (als nötig erklärten) gewissen Dauerbarkeit einerseits und andererseits in der Unmittelbarkeit der Funktion des Produktionsmittels zum Zweck der Produktion liegt der Unterschied des Kapitals vom Arbeitshilfsmittel und vom technischen Aus- rüstungsstück. Handwerkszeug u. s. w., das nur eine entfernte Beziehung zur Produktion hat, gehört nicht zum Kapital. — Das zweite Moment der Reflexion des Kapitalbegriffs ist die Rentabilität, welche als die Ergiebigkeit an Aneignungsobjekten, an Kapitalgewinn, Zins und Grundrente zu verstehen ist. Die Produktivität bezieht sich auf den ökonomischen Erfolg, die Rentabilität auf den Lohn der Rechtsordnung für die Beteiligung an der sozialen Produktion. Unter normalen Verhältnissen fällt aber in der Privatwirtschaft, die hier allein in Betracht kommt, die Produktivität und die Rentabilität aus dem einfachen Grunde zusammen, weil die Produktivität sich nicht um ihrer selbst willen bethätigt, sondern aus Rücksicht auf die Rentabilität, indem es die allgemeine Signatur der bestehenden Rechtsordnung ist, den sozialen Produktionsberuf durch das private Rentabilitätsinteresse zu stimulieren. Beide Kate- gorieen haben demnach ihre Wurzel im positiven Recht und es ist damit die Existenz eines juristischen Elements des Kapitales postuliert. Für die Definition des Kapitales ergiebt sich der Gegensatz zur Arbeit, da deren Beziehung zur Produktion nicht notwendig ist. Kapital ist nicht bloß ein Produkt der Arbeit, sondern auch ein Produkt der Natur und nicht nur Arbeits- und Naturprodukt, sondern auch ein Produkt der Rechtsordnung, unter deren Schutz und nach deren Rentabilitätsprinzip die Produktion sich bethätigt. Inbegriffen in die Beziehung des Kapitales zur Produktivität und Rentabilität ist aber die subjektive Beziehung, die Beziehung zum produzierenden und anteilsbildenden Subjekt. Dieselben 100 Mark sind in demselben Moment der Zirkulation für den einen Kapital, für den andern nichts als Geld, wenn der eine z. B. dem andern zinsbar zu Konsumtionszwecken darleiht. Die Entscheidung liegt in dem voluntaren Element, in der individuellen Willensdisposition, welche die produktive Wirkung bestimmt. Wie (nach Thöl) das Grundkapital der Aktiengesellschaft ein gewollter Wertbetrag ist, so ist jedes Kapital ein gewollter Wertbetrag. Dies gilt insbesondere von der elementaren Form des Kapitals, der Geldforderung, deren Realisierung immer nur im Willen des Kapitalisten liegt, Was die (aus dem Darlehn entstehende) Forderung betrifft, 80 so entsteht sie für den Darlehnsgeber als eine Metamorphose seines Kapitales; die Substanz des Kapitales blieb, es existiert aber nicht mehr als Geld, sondern als Forderung. Und wirft der Darlehnsnehmer das Geld seinerseits in das Getriebe der Produktion, verwendet er es beispielsweise zum Warenspekulationskauf, so entsteht aus diesem gesonderten Vorgang, der mit der Darlehnsgabe nichts gemein hat, für ihn ein Kapital, dessen Substrat die Ware ist. Insofern ist es nicht unrichtig, dass der Kredit die Kapitalien vervielfältigt, wie denn auch (S. 375, No. 48) thatsächlich oft genug die Kapitalien, die in Form von Hypotheken u. s. w. in Gebäuden u. s. w. stecken, zur Kapitalrentensteuer herangezogen werden, wie wohl sie bereits von der Gebäudestcuer u. s. w. betroffen sind. (!) Weil der Wille für sich keine produktive Potenz ist, vielmehr zur ökonomischen Macht, die das Kapital repräsentiert, Realität gehört, so ist das sachliche Substrat ein naturales Moment des Begriffs. Fragt man aber nach der Natur der Sachobjekte, welche Kapitalien darstellen können, so ist zunächst die Identifizierung des Kapitales mit dem Gehle zurückzuweisen. Neben bezüglichen Geldsummen können Geldforderungen sachliche Substrate der Kapitalien sein, aber ebenso alle Sachobjekte, welche Werte repräsentieren und also zur Bildung von Neuwerten, d. h. zur Produktion verwandt werden können. Dass Grund und Boden ein Kapital repräsentieren kann, ist vielseitig bestritten, aber außer jedem begründeten Zweifel. Seitdem die Theorie Ricardo’s von der Fruchtbarkeitsdifferenz als der Ursache der Grundrente zumeist infolge von Carey’s Angriffen aus den praktischen Gedankenkreisen der Ökonomie zurückgetreten ist, bricht sich die Auffassung widerstandsfreier die Bahn, dass der Grundbesitz nur eine Existenzweise des Kapitals ist. Es besteht nur eine Beschränkung für den Kapitalhegriff: die auf solche Sachgüter, welche Tauschwert besitzen; das Kapital kann als Quello von \\ erteil selbst nur Wert sein. Ausgeschlossen ist mit dieser Beschränkung das nebulöse Gebiet alles sogenannten geistigen und moralischen Kapitales.“ Gestützt auf diese Ausführung lässt sich selbstverständlich erklären, dass, indem Art. 209 b des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktien- gesellschaften, Einlagen statuiert, welche auf das Grundkapital anzurechnen sind und nicht in barem Gelde bestehen, keinem Widerspruch zum Wortsinne vom Kapital verfallen sei. Von Auszügen aus den Darlegungen über Anderweitiges, insbesondere auch aus denjenigen, welche zwischen dem Kapital und den Sachgütern und Forcierungen als den Substraten des Kapitales unterscheiden, stehe ich ab; der Abschluss der letzteren ist in folgenden wörtlichen Sätzen (S. 387) gegeben. „Die wirtschaftliche Potenz, die in der Sache liegt und mit ihr verbunden ist, nicht aber die Sache selbst ist, die immateriell und reell zugleich ist — das ist der Wert der Sache. Wird der Wert als Quelle von Neuwerten gesetzt, so heißt er diesen gegenüber das kapitale. Das Kapital ist demnach definiert als der Wert der in den Sachgütern enthaltenen produktiven Kraft, als der Sachwert, der als Quelle von Werten gesetzt ist, und mit weniger Worten als der produktive Sachwert oder ein Komplex produktiver Sachwerte.“ Es bleibt abzuwarten, ob auch in weiteren Kreisen ein gleiches Bedürfnis der Jurisprudenz nach einer besonderen Begriffsbestimmung des Kapitales sich geltend macht und auf dieselbe Weise seine Befriedigung findet. Meinerseits darf ich wohl aussprechen, dass mir ein nationalökonomisches Interesse an einer Unterscheidung zwischen „den Sachgütern, welche das Substrat des Kapitales bilden“ und dem Kapital, welches als der Wert der in den Sachgütern enthaltenen produktiven Kraft anzuerkennen sei, nicht vor- findlich zu sein scheint. Unsere Erörterungen (d. h. jener eine Teil wirtschaftswissenschaftlicher Ausführungen, dem der audere mit der Auffassung des Kapitales als eines bezüglichen Besitztumes zur Seite stellt) müssen sich an jene „Substrate des Kapitales“, an die produktiven Sachgüter und die Komplexe produktiver Sachgüter halten. Gleichwohl ist die vorhererwähnte Definition des Kapitales von Kühnast (ebenso wie die von Endemann, die nationalökomischen Grundsätze der kanonistischen Lehre, S. 135: Kapital ist der in der Sache enthaltene ideale Wert als Element der Produktion und Gegenstand des Gebrauchs) eine nicht sowohl juristisch als nationalökonomisch gedachte Definition. Von dem Juristen hätte ich eher die Erklärung erwartet entweder (im ver- Knics, Das Geld. II. Aufl. r VSf-'nr*“;** - '-- — 82 — gleiclienclon Hinblick auf die juristische Auffassung des Eigentumes) Kapital sei die (näher zu bestimmende) rechtliche Macht der Verfügung einer Person über jene „Substrate des Kapitales“, oder (im vergleichenden Hinblick auf die juristische Bestimmung des Vermögens) Kapital seien jene „Substrate des Kapitales“, über welche Jemand eine (näher zu bestimmende) Macht des Gebrauchs und Verbrauchs bat. Mit derartigen juristischen Definitionen wäre freilich eine Erledigung des Streites über das wirtschaftliche Wesen des Kapitales nicht herbeigeführt, aber diese dürfte doch auch nicht in der von Kiihnast begründeten Formel gefunden werden. Zur Zeit kann ich noch nicht absehen, weshalb man nicht — wenn man denn doch, wie Kühnast, nur vom „Privatkapital“ sprechen will — nicht vorziehen sollte, statt vom Aktienkapital vielmehr vom Vermögen der Aktiengesellschaft, ja wenn es ganz besonders nötig werden würde, von dem für die Produktion verwendeten Teil dieses Vermögens sprechen sollte. Oder sollte ein besonderes juristisches Interesse vorlindlich sein, dass der Ausdruck „Bank-Kapital“ etwas entschieden Anderes bedeute als „Bank-Vermögen“? Dass ich Vielem und Wichtigem widersprechen muss, was über „die Sachgüter als die sachlichen Substrate für den Kapitalbegrilf“ ausgeführt ist, ergiebt sich aus diesem meinen Buche und aus dem Buch über den Kredit. In aller Kürze will ich hier nur in betreff zweier Punkte Folgendes bemerken. Wohl hat sich früher zeitweilig eine Verbreitung der Auffassung bemerklich gemacht, dass, nationalökonomisch betrachtet, auch die Grundstücke als dem Kapital zugehörig zu behandeln seien. Dagegen ist es doch ein starker Irrtum, anzunehmen, dass diese Auffassung heutzutage, zumeist infolge von Carey’s Angriffen auf Ricardo mehr und mehr Aufnahme finde. 1 ) Schon ein erster Blick auf den „wissenschaftlichen Sozialismus“ und auf die wichtigen Streitfragen, welche durch die Schriften von Männern wie Marx und Engels, Rodbertus und Lasalle gerade auch über „das Kapital“ (und über die „Grundrente“) angeregt worden sind, kann ') Der besondere Hinweis auf „die praktischen Kreise der Ökonomie“ kann nach dem Zusammenhang der betreffenden Stelle unmöglich besagen wollen, dass dieselben einem sachlich unrichtigen Gedanken verfallen seien. 83 diese Meinung widerlegen. Mehr und mehr verbreitet wird etwas Anderes: die Unterscheidung zwischen den Fragen, welche sich an die Grundstücke und das Kapital als solche anschließen und denjenigen Fragen, welche den Besitz, das Eigentum, das Gebrauchsrecht bezüglich beider Produktionsmittel betreffen. Um so auffälliger ist die bei Kühnast vorfindliche Wiederholung des Satzes, dass „der Grundbesitz nur eine Existenzweisc des Kapitales sei“. Was sodann die Geld-Forderung als eine besondere Gattung unter den „sachlichen Substraten des Kapitales“ betrifft — sie soll sogar die „elementare Form des Kapitales“ sein, „deren Realisierung immer nur im Willen des Kapitalisten liegt“ — so kann ich schon hier nur eine Warnung vor der John Law-Macleod’schen Kredittheorie aussprechen (vergl. Der Kredit II, 2). Für diese nationalökonomische Warnung handelt es sich nicht darum, die wirtschaftliche Tragweite der Entstehung und des Bestehens einer Geldforderung für den Gläubiger und für den Schuldner zu verneinen, sie will ja vielmehr selbst diese Tragweite richtigstellen. Wohl aber muss sie nachdrücklich auf die folgenschwere Irrung hinweisen, als ob Jemand der von einem Andern 1000 Mark als Darlehn bekommen hat, dadurch dass er seinem Gläubiger ein bezügliches Forderungsrecht gewährt hat, in dieser Forderung ein neues, für sich zu wertendes und aufzuzählendes Gut in die Volkswirtschaft eingeführt habe. Dies ist eben auch Kiihnast’s Meinung und zwar unbedingt. Denn was er als etwas nur Bedingtes ausspricht, ist nicht die Entstehung eines besonderen sachlichen Gutes mit der Entstehung der Forderung, sondern eine „Vervielfältigung der Kapitalien durch den Kredit“, wenn der Schuldner das empfangene Darlehn auch als Kapital z. B. im Warenspekulationskauf verwendet. 6 3 . Es ist leicht zu erkennen, weshalb die geschichtliche Erscheinung des wirtschaftlichen Lebens d.er Menschen in diesen und jenen Staaten, zu diesen und jenen Zeiten, ein so dankbares Feld abgiebt sowohl für die Darlegung des Allgemeinen und Bleibenden in der Erscheinung der menschlichen Dinge, als für die Bethätigung künstlerischer Individualisierung. Es waltet hier eine Verursachung, deren einzelne Faktoren Dem einen gleichzeitigen Spielraum gewähren, was wir mit gegensätzlichen Worten wie Freiheit und Notwendigkeit, Beharren uud Flucht der Dinge, konstante und variable Triebkräfte zu bezeichnen pflegen. Gegenüber der Wirkungssphäre der sachlichen Natur der Dinge, inmitten einer unterschiedsvollen, gebietenden und doch auch beherrschbaren Außenwelt treten die Menschen mit ihrem notwendigen und ihrem freien Bedarf, ihrem Müssen und ihrem Können, ihren Naturanlagen uud ihrer Bildungsfähigkeit auf; Bedürfnisse und Leistungen, dauernde und wandelbare Gebilde der vergesellschafteten Gemeinschaft müssen sich zurechtsetzen mit den gesetzlichen Ordnungen für das politische Gesamtleben des Volkes und den Machtgeboten der Staatsgewalt. Eben dies erinnert uns dann daran, wie es die Eigentümlichkeit organischer Lebensvorgänge ist, dass sie den einseitigen, abgeschlossenen Gegensatz von Ursachen und Wirkungen nicht kennen; dass hier die Ursache auch eine Wirkung voraufgegangener Ursachen, die Wirkung auch eine Ursache kommender Wirkungen ist. Ein staatliches Gesetz über Freizügigkeit, Gewerbefreiheit, Koalitionsrecht u. s. w. kann Erwägungen erregen, wie sie der Anblick eines Januskopfes weckt: dem rückwärts schauenden Auge mag es als ein „unvermeidliches Er- 85 gebnis“ voraufgogangener Entwickelungen erscheinen, nach der andern Seite hin gesehen wird es als Anfang neuer in die Zukunft hinein sich entwickelnder Zustände erkannt werden. Dieses Verhältnis bleibt für erweiterte Kreise in Wirksamkeit — wie wir aus den Beziehungen zwischen der allgemeinen Kultur und dem Wirtschaftsleben der Völker entnehmen können — und gilt für die kleineren Bezirke. Wenn eine Veränderung im Marktpreis für wirtschaftliche Güter auf das Angebot und die Nachfrage bestimmend einwirkt, so wird dann nicht minder die bewirkte Veränderung in Angebot oder Nachfrage zu einer ursächlichen Kraft für Stand und Bewegung des Marktpreises werden. Ein besonders anziehendes und lehrreiches Gebiet für historische Beobachtung werden immer wieder die Thatsachen bilden, in denen die arbeitsteilige Produktion und die genussteilige Konsumtion wirtschaftlicher Güter innerhalb menschlicher Vergesellschaftung in die äußere Erscheinung tritt. Von Millionen individueller Elemente innerhalb des Volkskörpers wird nur dieses oder jenes Gut zur Hingabe an mehr oder weniger viele Andere beschafft, und als Gegengabe werden an jeder einzelnen Stelle vielartige Güter vieler anderer Elemente in Empfang genommen. Arbeitsteilige Produktion und genussteilige Konsumtion ist so sehr spezifisch menschliche Wirtschaftsweise, dass sie über den ganzen Erdkreis hin aus dem Nährboden der menschlichen Natur selbst mit den frühesten Sprossen der Kulturentwickclung herauswächst. Das gesamte wirtschaftliche Geben und Empfangen, Erwerben und Verbrauchen tritt in die Außenwelt der Menschen, wird dadurch zugänglich für die Machtherrschaft der des Verbrauches wirtschaftlicher Güter überallhin benötigten Staatsgewalt und bildet einen Ilauptgegenstand für die gesetzliche Rechtsordnung. Wenn auf den ersten Blick das arbeits- und genussteilig organisierte Wirtschaftsleben auf einen mäßigen Raumkreis beschränkt oder wenigstens im Verhältnis der zunehmenden Entfernung der Menschen von einander erschwert scheint, so zeigt es sich dann doch, dass gerade erst die großen Entfernungen wieder neue Grundlagen und Begünstigungen bringen: einesteils die Verschiedenheit des Klimas und der Bodendotation, andernteils die Verschiedenheit eines Massendurchschnitts in der Begabung, Gewöh- — 8fi - nung u. s. w. der persönlichen Arbeitskräfte und Genussansprüche verschiedener Nationen. Sicherlich haben auch hier die gesetzlichen Ordnungen des Staates und die Richtpunkte für das politische Ge- samtlcben des Volkes eine wirkungsreiche Machtsphäre. Eben deshalb muss man aber auch für Fragen der Hemmung wie der Förderung staatlichcrseits sich bewusst bleiben, dass die auch über die Landesgrenzen hinausgroifende Produktions- und Konsumtionsteilung der Menschen für sich genommen das naturgemäße Mittel zur Erreichung berechtigter Lebensziele ist. Es ist gewiss auch nur ein wunderliches Misverständnis über das eigenlebige Wesen und die organische Verselbständigung des Staates, wenn manche patriotische Philosophen, Staatsmänner und Nationalökonomen wirtschaftliche „Geschlossenheit“, ein vom „auswärtigen“ Verkehr ganz unabhängiges Sichselbstgenügen zum Ideal des politischen Daseins eines Volkes zu verklären gesucht haben. Die Staaten sind im Gegenteil wegen ihrer politischen Selbständigkeit keineswegs unverbundene Fragmente der Erdbevölkerung, sie haben auch Rechte und Pflichten eines menschheitlichen Kulturberufes. Der Staat, welcher sich grundsätzlich und allgemein dem internationalen Verkehr verschließt, steht außerhalb des Völkerrechts; mit der „Sperre“, die er gegen ein einzelnes Volk verhängt, bietet er diesem den Casus belli. ln dem wirtschaftlichen „Verkehr“ stehen sich verschiedene Haushaltsführungen gegenüber, welche unterschiedliche wirtschaftliche Güter besitzen und diese gegen einander austauschen. Die beiderseitig gegebenen und empfangenen Güter bilden dann das „Entgelt“ für einander. Den Vorgang in betreff je eines der beiden Güter für sich genommen pflegen wir mit dem Ausdruck Übertragung des Gutes zu bezeichnen. In dem Gemeinschaftsleben der Menschen kommen zahlreiche einseitige (nur von der einen Seite her erfolgende) Güterübertragungen vor, von denen die einen — wie z. 13. die Schenkungen — als „unentgeltliche“ Güterübertragungen in dem breitesten Sinne des Wortes bezeichnet werden können, während andere nur keine Gegengabe in wirtschaftlichen Gütern herbeiführen, dagegen erfolgen sollen oder müssen, damit irgend etwas Sonstiges erreicht werde oder eintrete. Vergl. weiter unten Abschnitt 7. — 87 Was bedeutet aber nun für sich genommen eine (interpersonale) „Übertragung“, welche als ein eigentümlicher, wirtschaftlich bedeutsamer Vorgang Gegenstand nationalökonomischer Untersuchung wird ? Man wird sich leicht darüber verständigen, dass und weshalb die Güterübertragung, welche durch Tausch, Kauf, Schenkung u. s. w. sich vollzieht, ganz verschieden ist von der Übergabe eines Rohstoffes an einen Arbeiter zur Umgestaltung, einer Ware an den Handelsgehilfen zum Verkauf, an den Fuhrmann zur Ablieferung an andere Personen, einer Geldsumme an irgend Jemanden zur Aufbewahrung. Dagegen bedarf es der ausdrücklichen Erklärung, dass auch unsere (nationalökonomische) „Übertragung“ keineswegs dasselbe ist, wie Übertragung von Eigentum (a transfer of property). Eine solche Identilicierung muss zu verwirrender Verwechslung und kann zu ganz ungerechtfertigten Folgerungen führen. 1 ) Das Eigentum ist ein juristischer Begriff, beziehungsweise für uns ein rechtlich bestimmtes Verhältnis der Menschen zu sachlichen Gegenständen (res). Es muss nun sofort eingestanden werden, dass die rechtliche Machtbefugnis, welche das Eigentum umschließt, auch gegenüber Gegenständen (wertlosen Sachen) eingeräumt und anerkannt werden kann, welche keine wirtschaftlichen Güter sind, während umgekehrt von dem Eigentum an einem (nationalökonomisch bedeutsamen und übertragbaren) zeitweiligen und partiellen Gebrauch wirtschaftlicher Güter innerhalb der rechtswissenschaftlichen Voraussetzungen meines Erachtens nicht die Rede sein kann. 2 ) Indem also Eigentum auch gegenüber wertlosen Sachen vor- ') So erklärt llacleod, ilictionary 1863, I. p 568 im Eingang zu seiner Kredittheorie: The following are the fundamental conceptions, upon which the theory of credit rests: 1. tbat an economic element — or an article of wealth — is anything whose value may he measured, as Aristolle said; or which has the power of purchasing, as Mr. Mill says; 2. that whatewer may be exchan- ged separately, is separate property, is an economic element — or wealth; 3. that property is not a thing but a right. — Weiteres über das Verlangen der Anerkennung eines Eigentums an Forderungen, persönlichen Diensten u. A. vgl. in der neuen Auflage meiner politischen Ökonomie vom geschichtlichen Staudpunkte, S. 212 fl. 88 hiindon sein kann, so kann auch nicht dort, wo die „Übertragung“ eines Gegenstandes mit einer Übertragung des Eigentums an einem wirtschaftlichen Gute zusammenfällt, die Übertragung des Eigentumsrechtes als solche (die Überführung eines wirtschaftlichen Gutes aus der Machtsphäre des Einen in die Machtsphäre des Andern) den Kern des fiir die politische Ökonomie spezifischen Interesses darbieten. Dieser liegt vielmehr darin, dass irgend ein wirtschaftliches Gut als solches, d. h. als ein Mittel zur Befriedigung eines bezüglichen menschlichen Bedürfnisses, von dem Einen, der es in „Eigengebrauch“ oder „Selbstverbrauch“ nehmen könnte, einem Andern zu dessen entsprechender Nutz Verwendung übergeben wird; es ist die Übertragung der bezüglichen Nutzverwen- dung eines sei es „verbrauchlichen“, sei es „nicht verbrauchlichen“ wirtschaftlichen Gutes aus der Gebrauchs Sphäre des Einen in die Gobrauchssphiire des Andern, was von uns vorzuweisen bleibt. Für die Nationalökonomie ist eben deshalb auch die Übertragung eines effektiv wirtschaftlichen Gebrauches an einem Sachgute ohne Überlassung des letzteren zu Eigentum eine vollkommen ebenbürtige Übertragung mit der durch die Übertragung des Eigentumes repräsentierten Übertragung. Es ist ebenso wenig gestattet, der Übertragung jenes Gebrauches den Charakter einer wirtschaftlichen Übertragung abzuerkennen, als es berechtigt ist, dieselbe als Übertragung von Eigentum zu charakterisieren. Der Jurist wird in Betracht nehmen, dass abseiten eines A an einen B in dem einen Falle nur ein — näher bezeichnetes — Gebrauchs-Recht (mit Ausschluss des Rechtes zum Verbrauch und zum Verkauf) eingeräumt und in dem andern Falle das volle Recht des Eigentümers abgetreten ist, während der Nationalökonom zu beachten hat, dass die Nutz verweil dun gen des wirtschaftlichen Gutes, wie sie in dem einen Falle dom Gebrauchs-Bcrechtigten, in dem audern Falle dem Eigentümer möglich sind, nach der „Übertragung“ nicht mehr abseiten des Wirtschafters A, sondern abseiten des Wirtschafters B sich vollziehen. Geld gebrau ch vollzieht sich nach Beseitigung des natural- wirtschaftlichen Verkehres anlässlich beider Arten von (für Recht und Wirtschaft bedeutsamen) Übertragungen. Indem wir hier zu- 89 nächst diejenigen (interpersonalen) Übertragungen eines Gebrauches wirtschaftlicher Güter, welche von keiner Übertragung des Eigentumes an diesen Gütern begleitet sind, näher betrachten wollen, werden wir schließlich zu einer Stelle gelangen, wo angesichts eines hochwichtigen Geldgebrauches doch auch die Thatsache einer Übertragung des Eigentumes in Frage kommt und eine etwas eingehendere Untersuchung bezüglich des als Eigentum bezeiclmeten Rechtes an wirtschaftlichen Gütern angezeigt ist. Wie schon am Schlüsse des vorigen Abschnittes in Kürze angedeutet, giebt es wirtschaftliche Güter (beziehungsweise Verwendungsweisen von Gütern), bei denen durch den einmaligen, temporären, Gebrauch der Fortbestand des Gutes aufgehoben wird — und andere, bei denen ein derzeitiger Gebrauchsbedarf befriedigt wird, während der Gegenstand, mit welchem derselbe bewerkstelligt wird, fortbesteht und auch ein öfter wiederholter Gebrauch möglich wird. Die Güter der ersteren Art werden verbrauchbare („res con- sumptibiles“) besser: verbrauch!iche') genannt. Von besonderer Bedeutung muss werden, dass die Verwendung der verbrauchlichen Güter um so wirtschaftlicher ist, je vollständiger deren Wert vernichtet wird, je weniger also z. B. irgend ein Nährbestandteil einer Frucht, ein Heizmaterialteil in dem Brennholz nach dem Gebrauch desselben erhalten bleibt, während umgekehrt die Verwertung der nicht verbrauchlichen Güter dann die bessere ist, wenn die fragliche Benutzung diese Güter selbst weniger angreift, je mehr also z. B. das Haus während des Wohnens, das Zugtier in seiner Arbeit, das Kleid, das Werkzeug bei ihrer Benutzung „geschont“ werden. Indem die Güter der letzteren Art in unserer Sprache schon langeher auch als % Nutzungsgüter bezeichnet werden, ist allerdings zu beachten, dass das Wort „Nutzung“ für sich nicht bloß den durch eine laufende Zeit andauernden und durch Zeitmomente begrenzbaren Gebrauch des Gutes (ohne „Aufbrauch“ oder Verkauf desselben) bedeutet; in diesem Sinne verweist, wie man sieht, die *) Nach dem Vorgang von Kumpf — s. dessen Ausführungen in dem Aufsatz über die wirtschaftliche Natur des Darlehns in der Zeitschrift für die gesamte Staatswiss., Band XI, S. 476 fl. Tübingen 1855. 90 „Nutzung“ auf eine Thiitigkeit u. s. w. „des Menschen, der den ihm nützlichen Gebrauch der nutzfähigen Sache vornimmt“. Nutzung bezeichnet vielmehr auch etwas für den Wirtschafter Objektives, — die Nutzwirkung oder „die Nutzleistung der nützlichen Sache für den sie gebrauchenden Menschon“; diese Nutzleistung manifestiert sich dem Wirtschafter sei es in der Wirksamkeit oder Mitwirkung eines realen Faktors der Produktion, sei es in Erträgnissen, in Früchten u. s. w., welche ein Ergebnis der Wirksamkeit oder einer Mitwirkung des in „Gebrauch“ gekommenen Gutes sind, also indem beispielsweise von „dem Bewirtschafter der Grundstücke die naturale Nutzleistung der Bodenkräfte mit ihrem von dem Ertragsprodukt umschlossenen Nutzeffekt entgegengenommen wird“. 1 ) Wo immer besonders erforderlich, muss also auch auf diese unterschiedliche Bedeutung der „Nutzung“ als eines Nutzgebrauches oder einer Benutzung durch den Menschen ') Die oben besonders herausgehobenen Zeilen sind aus dem „Kredit“, II. Hälfte, S. 324 hier aufgenommen. Ich bemerke übrigens auch überhaupt, dass nur ein Teil meiner Ausführungen über die „Nutzungen“ sich hier vorfindet, die also durch das im „Kredit“ Eiörterte zu ergänzen sind. Dies gilt namentlich auch in betreff des Nutzungpreises oder reinen Zinses Der Ausdruck „Nutzwirkungen “ ist eigentlich besser als der verbreitetere: Nutzleistungen, insofern er den in den beiden Bestandteilen des Ausdrucks: „Dienstleistungen“ der Güter vorfindlichen anthropomorphischen Misgriff vollständig beseitigt. Die sachliche Unterscheidung zwischen den Gütern mit ihren Eigenschaften oder ihrer Brauchbarkeit und den Nutzwirkungen oder Nutzleistungen der in Nutzverwendung gekommenen Güter muss jedenfalls gemacht werden, wie mich denn auch die Beachtung der Bedeutsamkeit dieses Unterschiedes bewogen hat, von meiner 1855 aufgestellten Definition des Wertes (= Grad der Brauchbarkeit der wirtschaftlichen Güter) zu der auch in diesem Buche (Das Geld, 1873, S. 25, jetzt 38) ausgesprochenen (Wert ist das Maß der Nutzwirkung der Güter) überzugehen. Nachdem ich in der — 1879 — erschienenen zweiten Hälfte des Kredites mich öfter des Ausdrucks „Nutzleistung“ an Stelle von Nutzwirkung bedient habe, macht Professor v. Böhm-Bawerk in Innspruck, der 1876 mein Zuhörer und Mitglied meines Seminares war, in seinem Buche von 1884: „Geschichte und Kritik der Kapitalzinstheorieen“ die Mitteilung, dass er schon in einer 1876 mir eingelieferten Seminararbeit den Ausdruck: „Nutzleistung“ der Güter in dem hier fraglichen Sinne gebraucht habe. Da Professor v. Böhm auf diesen Vorgang offenbar Gewicht legt, so will ich die bereitwillige Erklärung nicht unterlassen, dass ich mich auf nichts besinne, weshalb ich diese Mitteilung beanstanden sollte und meinerseits durchaus keinen Anspruch erhebe, den Ausdruck Nutzleistung zuerst gebraucht zu haben 91 und einer Nutzleistung oder einer Nutzwirkung des sachlichen Gutes für den Menschen hingewiesen werden. Nur darf inan auch dann nicht den engen Zusammenhang von Nutzungen in beiderlei Sinn vergessen, da ja keine von beiden ohne gleichzeitiges Dasein der anderen möglich ist. Der Nutzgebrauch einer Person setzt eine nutzleistende Sache, die Nutzleistung einer Sache eine nutzgebrauchende Person voraus! Man kann von unbenutzten Boden- kräften u. s. w. sprechen, von ,,toten Nutzungen“ zu reden ist paradox. Und ferner wird man, wo immer nötig, die Nutzung eines Gutes, den Nutzgebrauch, wie die Nutzleistung, von dem bezüglichen Gute selbst als dem Objekt des Nutzgebrauches und dem Träger der Nutzleistung unterscheiden können. Freilich darf man sich jene Nutzung eines nicht verbrauchlichen Gutes nicht als etwas abgetrennt von diesem Gute Auftretendes und verselbständigt von ihm Bestehendes vorstellen. Es ist ja nur der Nutzgebrauch und die Nutzleistung eben dieses Gutes selbst, welches durch den laufenden Zeitraum hindurch die Befriedigung eines laufenden wirtschaftlichen Bedürfnisses bewirkt, worüber im „Kredit“ Weiteres dargelegt worden ist. Aber das fragliche Gut selbst ist dann doch auch nach der zeitlich begrenzbaren Nutzung noch vorfindlich und wird auch in einem weiteren Zeitraum für eine Nutzwirkung vorfindlich sein; es hat deshalb auch im Falle der Übertragung einen anderen, viel höheren, Preis als die Nutzung; es kann zu mchrfältigen Arten von Nutzungen geeignet sein, wie ein Grundstück für Ackerbau oder für Hausbau u. s. w., auch wohl neben der Verwendung als Nutzungsgut die Wahl lassen zur Verwendung als verbrauchliches Gut, wie Zugtiere, die zeitweilig vor dem Wagen oder Pflug gebraucht und dann zur Ernährung der Menschen verbraucht werden u. s. w. An wie vielen Stellen vorab unseres eignen deutschen Lebens hat Wirtschaft und Recht auf diese Unterscheidung zwischen Nutzung und Nutzungsträgern oder Nutzungsgütern achten müssen! Diese Nutzungsgüter lassen eine mehrfiiltige Verwendung zu entgeltlichen Übertragungen in Aussicht nehmen. Vorab können diese Güter selbst (also rechtlich ausgedrückt: das Eigentum an ihnen) der Gegenstand der Übertragung werden, wie wenn z. B. ein Grundstück verkauft wird. Sodann kann aber auch der Eigentümer dos Grundstückes Eigentümer desselben bleiben wollen, dagegen erwachsene oder erwirtschaftete Erträgnisse (fructus) der Grundfläche summarisch oder quotenweise vor oder nach ihrer Separation von dem Hoden an Andere abgeben. Das Eigentümliche dieses zweiten Verhältnisses wird auch dadurch beleuchtet, dass ganz selbstverständlich solche „Früchte“ von andauernd fortbestehenden Gütern auch in der Zukunft zu erwarten stehen (res futurae), also auch schon im Voraus der „Kauf“ eines Quantums derselben (Emtio rei speratae) oder auch eines Ertrages wie er fallen mag (Emtio spei) möglich wird. Und ein dritter Kreis von Übertragungen eröffnet sich dann dadurch, dass in unserem Beispiel der Eigentümer des Grundstückes während er Eigentümer des Grundstückes bleiben will, einem Andern die Nutzung des Grundstückes, den zeitweiligen Gebrauch des Grundstückes mit seiner Produktivkraft zur Erwirtschaftung und zur Hinnahme von Früchten, wie der Andere das vermag und will, überlassen kann. Die Übertragungen solcher Nutzungen bilden in der Tliat ein großes und eigenartiges Gebiet von Vorgängen, deren Besonderheiten sich feststellen lassen, ohne dass man deshalb die verwandtschaftlichen Beziehungen zu anderen Erscheinungskreisen übersehen darf. AVie in unserem obigen Beispiel in betreff eines Grundstückes, so ist auch sonst immer wieder insbesondere die Übertragung nur der Nutzung und dio Übertragung des Trägers der Nutzung, des Eigentums an dem Grundstück u. s. w. streng zu scheiden. Soll eine Nutzung, nur die zeitweilige Nutzung eines von ihr unterscheidbaren, über sie hinaus fortbestehenden Gutes übertragen werden, so soll, man darf gewiss sagen: selbstverständlich, das Eigentum an dem Nutzungsgute, der Träger der Nutzung eben nicht übertragen werden, nicht letztere sind Gegenstand der Übertragung. In welcher Weise also dann auch die übertragene Nutzung sich vollziehen muss und soll, das wirtschaftliche Prinzip des Vorganges ist: Übertragung der Nutzung. AVer immer deshalb die Bezeichnung: Übertragung des Eigentums — a transfer of pro- perty — von jeder „Übertragung“ im wirtschaftswissenschaftlichen Siuno gebrauchen wollte, der müsste erklären z. B. der Pächter empfange das Eigentum der Nutzung des Ackers während x Jahren, nicht etwa: er empfange das Eigentum des Ackers. Wenngleich das Eigentumsrecht an einem Acker auch diejenigen Befugnisse zum Anbau desselben umschließt, welche dem Pächter eingeräumt werden müssen, so ist doch in dieser Art Nutzungsübertragung an sich keineswegs eine Beschränkung oder Minderung des Eigentumsrechtes des Grundbesitzers vollzogen — es verwirklicht sich ja im Gegenteil auf diesem Wege gerade die durch seinen eigenen Willen bestimmte Verwertung seines Eigentumsrechtes während der Pachtzeit. Dagegen kann es allerdings eventuell auch geschehen, dass die Übertragung eines Nutzungsgebrauches das Eigentum an dem Objekt der Nutzung thatsächlich suspendiert, ruhen macht, indem es wie es einmal rechtsgiltig ist, weder bei der einen Person verbleibt, noch auf die andere übergeht, aber auch nicht durch die Summe der Befugnisse beider repräsentiert wird. In den „dinglichen Rechten“, welche von den römischen Juristen Servitute genannt, oder als Emphyteusis und als Superficies bezeichnet werden, so wie in den Erbleihen, Erbzinsleihen, Erbpachten, Lehen u. dgl. der mittleren und der neueren Zeit, handelt es sich immer um Unterscheidung einer laufenden Nutzung und eines andauernden Trägers oder Objektes dieser Nutzung, an welchem ein — nur um eben jenes Nutzungsrecht des Einen „gemindertes“ oder nur durch es „beschränktes“ — Eigentumsrecht des Anderen fortbestehen soll. Nun ist jedoch die Nutzung z. B. eines Ackers eben das, worin das Eigentumsrecht an dem Acker selbst in der laufenden Zeit überhaupt wirksam erscheint, welche Bestimmungen auch im Übrigen für gewisse Eventualitäten in anderer Zeit gelten mögen. Insoweit deshalb der Eigentümer eines Ackers die Nutzung desselben nicht selbst — sei es durch Selbstgebrauch sei es durch Verkauf — gewinnen kann, diese vielmehr anderen Personen auch gegen seinen Willen und von ihm nicht unterbrechbar zusteht, soweithin könnte er auch nur ein unwirksames, sachlich unnützes „Eigentumsrecht („inutilis proprietas“) haben. ! ) Der Nutzungsberechtigte ') Nicht ohne einen inneren Widerspruch heißt es in der L. 3 Dig. VII. 1: Ne in Universum inutiles essent proprietates semper abscedente usufructu placuit certis modis extingui usumfructum et proprietatem reverti. 94 ist, aber seinerseits auch nicht Eigentümer des Ackers, wie es in anderen Verhältnissen die Grundbesitzer sind. Immerhin nähert er sicli docli der Stellung des Eigentümers thatsächlich mehr, weil von ihm diejenigen Befugnisse wirksam gemacht werden, welche in laufender Zeit allein ein aktuelles Eigentumsrecht repräsentieren. Hiernach kann es dann auch weder als ein Bruch des Rechtes noch als eine unbillige Vergünstigung erscheinen, wenn schließlich durch jenen Prozess der „Ablösung“, „Allodification“ u. s. w. der zeitige Nutznießer, der Verwalter eines wirksamen Bestandteiles des Eigentumsrechtes, und nicht der Nachfolger des früheren Eigentümers, der Inhaber eines latenten, ruhenden Eigentumsrechtes, zum wirklichen „Eigentümer“ gemacht wird. Und dass bis dahin in der That das reguläre Eigentumsrecht an dem Grundstück nirgends mehr vorhanden geblieben, geht daraus hervor, dass wirklich auch die Summe der Befugnisse eines Nutznießers und des Andern, des „bloßen“ Eigentümers, keineswegs die Machtbefugnis des wirklichen Eigentümers darstellt. Denn die einer andern Person als der des Eigentümers z. B. eines Grundstückes überwiesene Nutzung soll und darf niemals den gleich großen Kreis von Nutzungsarten umschließen, welcher dem Eigentümer zugänglich ist. Keine Verschlechterung (Verwirtschaftung) des Trägers der Nutzung durch die Nutzung! das ist die sei es ausdrücklich erklärte sei es selbstverständlich vorausgesetzte Bedingung einer Nutzung an dauerbaren Gütern in „fremder Iland“. Dabei muss aber nicht bloß die zweifellose Schädigung, sondern auch die zweifellose Gefahr einer solchen fern gehalten werden. So bleiben denn Nutzungs-Wege und Arten ausgeschlossen, auf welche der Eigentümer selbst unter Umständen wohl eingehen würde — Befugnisse, die aber doch nun unwirksam werden, weil der Eigentümer an ihrer Geltendmachung durch die Übertragung einer spezialisierten Nutzungsweise an einen Anderen gehindert ist.') ') Als ein bezeichnendes Beispiel für das Verhältnis der Jurisprudenz zu wirtschaftlichen Vorgängen mag bei dieser Gelegenheit Folgendes hervorgehoben werden. Für die altrömischen Juristen kamen die Nutzungen in unserem Sinne nur im Falle ihrer Übertragung in Betracht, indem sie das Besondcrte der Nutzung nur als eiue Beschränkung des allgemeinen Eigentumsrecht fassten, 95 Hochwichtig ist, dass wenn eine irgendwie mögliche Nutzung den Gegenstand der Übertragung bilden soll, eine solche Nutzung sich nicht anders vollziehen kann, als indem gleichzeitig gewisse Einräumungen in betreff des zur (Eigentums-) Übertragung nicht bestimmten Trägers der Nutzung platzgrcifen. Hier liegt der Grund, weshalb die Übertragung der Nutzungen von Gefahren begleitet ist,'welche bei Übertragungen anderer Art nicht in Sicht kommen. Das sind selbstverständlich nicht Gefahren des unglücklichen Zufalls (kasuelle Gefahren, sei es deteriorationis sei es interitus), sondern Gefahren des Misbrauchs. Immerhin bleibt festzuhalten, dass diese Einräumungen gegenüber dem Träger der Nutzung, obwohl sie unvermeidlich sind und nach Lage der Verhältnisse auch für sich genommen recht wichtig erscheinen mögen, doch nur etwas Begleitendes sind; dass sie sich nur anschließen an Das, was eigentlich durchgeführt werden soll: die Übertragung einer Nutzung. Die Natur der Sache verlangt, dass diejenigen Einräumungen, aber auch nur diese, als gewährt erscheinen, welche nötig sind, damit die fragliche Nutzung regelrecht gewonnen werden kann. So wird es denn zu einer — auch für die Rechtsordnung und Rechtspflege — wichtigsten Frage: welche Einräumungen sind im Einzelnfall nötig? giebt es hier wichtige Unterscheidungen, durch welche sich besondere scharf getrennte Gruppen von Nutzungsübertragungen herausbilden? Da es sich lim die Übertragung einer Nutzung handelt, während das Eigentum an dem Träger der Nutzung nicht übertragen werden soll, so können wir auch dann der Übertragung einer Nutzung be- und dabei, nach Feststellung der Verhältnisse des Eigentümers, von Rechtsunsicherheit und Itechtskonflikten in betreff ein* Nutzung nur dann die Rede sein konnte, wenn dieselbe einer andern Person als der des Eigentümers zufiel. Sie definieren deshalb von vornherein, dass z. B. eine Nutzung wie der „Usus- fructus“ sei: Jus alienis rebus utendi fruendi salva rerum substantia — L. 1. Dig. VII. 1 — und deduzieren, dass der Eigentümer einen Ususfructus an seiner Sache nicht habe — L. 78. pr. Dig. XXIII. 3 u. s. w. In unseren deutschrechtlichen Instituten dagegen musste umgekehrt das Verbot der Veräußerung sich als die besonderte Beschränkung präsentieren, und es wurde den Juristen unmöglich gemacht, einen thatsächlichen Vorgang wie die Nutzungen auf ein Verhältnis nur zu „fremdem Eigentum“ zu beschränken. % gegncn, wenn der Träger derselben selbst überhaupt gar nicht in das Eigentum eines Anderen übertragen werden kann oder darf. Einen solchen Fall repräsentiert ja auch schon die Verpachtung von — unveräußerlichen — Domänen, Fideikommissgrundstücken u. s. \v. Es reiht sich aber infolge dessen hier auch ein weiteres großes Ver- kchrsgebiet an, indem aus der Thatsache, dass ein Mensch als Träger einer Arbeitskraft nicht in das Eigentum Anderer übertragen werden kann, keine Behinderung für die Übertragung der Nutzung seiner Arbeitskraft erwächst. Der Arbeiter selbst verkauft ja fortwährend (gegen „Arbeitslohn“) die einzelnen Produkte seiner Arbeitskraft, einzelne Leistungen derselben teils an Sachen fixiert teils ohne solche Bindung. Wenn er die Nutzung seiner Arbeitskraft einer anderen Person überlässt, so bedeutet das nichts Anderes, als dass er dieser andern Person gleichfalls die eventuellen Produkte seiner Arbeit, und nur auch noch die Bestimmung über die Art seines Arbeitens, die Wahl der von ihm zu beschaffenden Leistungen überlässt, um dann auch im Ganzen, nicht für Einzelnes Gegenleistung zu erhalten. Für den Kaufpreis einer solchen Nutzung menschlicher Arbeitskräfte haben wir keine Bezeichnung, welche sich zugleich auf alle Arten von Arbeitern bezöge. Es gehören hierher Besoldung, Sold, Gage, Salair u. a., aber auch wohl — un- unterschiedcn von derselben Bezeichnung für andere Verhältnisse: Lohn (Arbeitslohn). Es empfiehlt sich den Preis für die Nutzung einer Arbeitskraft, soweit er bestimmt innerhalb des allgemeinen Arbeitslohnes unterschieden werden soll, als „Löhnung“ zu verselbständigen, für das Vertragsverhältnis selbst wäre der schon teilweise übliche Ausdruck Dienstvertrag 1 ) zu verallgemeinern aber auch zu spezifizieren. 2 ) In solchem Verhältnis steht schon der „Tag- lölmer“ und Fabrikarbeiter, insofern auch er die Nutzung seiner ') Ich halte die Einführung dieses Brauches für leichter und würdiger, als die entsprechende Verallgemeinerung der auch schon üblichen Bezeichnungen Mietlohn und Dienstmiete. s l Das römische Recht stellt aus anderweitigen Gründen zwei sachlich disparate Verhältnisse zusammen: es gebraucht den besonderen Ausdruck für den Preis: merces, und für den Vertrag: locatio conductio, nicht nur für eine wirkliche Nutzung in der Locatio conductio operarum, sondern auch für den Verkauf eiuer bestimmt festgestellten Arbeitsleistung: locatio conductio operis. Arbeitskraft durch eine bestimmte Zeit hindurch (Tage, Wochen, Monate) verkauft. Sodann verweisen wir auf die gegen Zeitlohn arbeitenden Gesellen im Handwerk, auf die Handlungsdiener im kaufmännischen Geschäft, auf die Knechte und Mägde für landwirtschaftlichen Betrieb, auf das Hausgesinde. Man beachte auch das Analoge in dem Dienstverhältnis der Staatsbeamten einschließlich der Offiziere, was auch im Übrigen als besonderer Charakter dieser Berufsstellungen zu beherzigen sein möge. Ja gerade von unserem Gesichtspunkte aus tritt sehr deutlich die große Verschiedenheit hervor zwischen denjenigen „Angestellten“ in den Geschäftslokalen des Staates, von welchen nur bestimmte einzelne Arbeitsleistungen ausbedungen werden, und denjenigen „Beamteten“, welche die Nutzung ihrer Arbeitskraft innerhalb eines namentlich auch durch ihre Arbeitsfähigkeit bestimmten Kreises gegen Gewährung der Mittel für einen „standesgemäßen Unterhalt“ dem Staate überlassen. Es wird genügen an die Tendenz besonderer Vertragsklauseln, an die Macht der Sitte, aber auch an Gesetze und Verordnungen in betreff des Gesindes, der Hilfsarbeiter in Handwerk und Fabrik bis hinauf zu den Bestandteilen von Verfassungsurkunden über die Rechte von Staatsbeamteten zu erinnern, um die mit der Übertragung von Nutzungen thatsächlich verbundenen Einräumungen zu konstatieren, welche einen Misbrauch des Arbeits-„Gebers“ gegenüber dem Träger der Nutzung möglich machen. Eigentümlicher Charakter dieses Kreises von Übertragungen bleibt es, dass für die Träger der Nutzung persönliche — sittliche, rechtliche, politische — Rechte gewahrt bleiben, beziehungsweise Gefahren fiir solche Rechte ferngehalten werden sollen, und dass auch von ihnen selbst aus sowohl ein Widerstand gegen Misbrauch, als auch ein Versagen in der Erfüllung des Zugesicherten ausgehen kann. Die Gegenüberstellung des Tauschwertes der Nutzung der Arbeitskraft, welcher als „Arbeitslohn“ zwischen dem Geschäftsunternehmer und den Arbeitern vereinbart wird — und des Gebrauchswerts jener Nutzung für den Unternehmer, welcher durch den Verkauf der in seinem Geschäft erzielten Produkte realisiert wird, bildet die Basis, von welcher aus Carl Marx u. A. die Übervorteilung und Beraubung Knies, Das Geld. II. Aufl. 7 98 des Arbeiters innerhalb der modernen „kapitalistischen Produktion“ nachzuweisen suchen. (Vgl. oben S. 73, 74.) Zu diesem ersten Kreise bilden alle übrigen Nutzungsübertragungen dadurch einen gemeinsamen Gegensatz, dass die Träger der Nutzungen jeder andern Kategorie sachliche Gegenstände sind. Unter ihnen selbst aber sind einzelne Gruppen durch sehr belangreiche Unterscheidungsmerkmale abzugrenzen. Schon von den altrömischen Juristen ist eine bedeutsame Verschiedenheit zwischen wirtschaftlichen Gütern beobachtet und viel verwertet worden, für die im Laufe der Zeit die Bezeichnung: vertretbare und nicht vertretbare Güter („generische“ Güter und „Spezies“-Güter; nach Zasius res „fungibiles“ et non fungibiles) typisch geworden ist. ] ) Der eine Teil der Güter ist nämlich so geartet, dass jedes konkrete Gut wie ein besonderes Individuum mit einer von anderen Individuen derselben Gattung unterschiedenen Nutzleistung vor uns steht — wie z. B. ein bestimmtes Haus, Pferd, Gemälde neben den übrigen Häusern, Pferden und Gemälden. Auf der andern Seite stehen solche konkrete Güter, welche einzelne aber gleich geartete Teile und Quantitäten 2 ) einer vorhandenen Gesamtmenge oder Gattung von Gütern darstellen ■— wie z. B. 10 1 Getreide, 12 Flaschen Wein, 15 kg Kohlen — und durch nach Maß, Gewicht, Zahl gleich große Quantitäten („Tantumdem“) von gleicher Sorte und Güte („ejusdem bonitatis“) für ihre wirtschaftliche Nutzwirkung zu ersetzen sind. Gleiche Mengen von „elementaren“ Stoffgütern wie einfachen Metallen u. s. w. zeigen die Grundlage für die „Fungibilität“ der Güter am deutlichsten. Die „Lieferungsgeschäfte“ sind auf fungible Güter gerichtet, und der Darlehnskredit ist ohne Beachtung der Vertretbarkeit gar nicht zu erklären. Hierüber waren schon die altrömischen Juristen nicht im Zweifel ') Die vertretbaren Güter werden charakterisiert als Res, quae in genere suo functionem recipiunt per solutionem niagis, quam specie; res quae communi specie continentur; res quae pondere, nurnero, mensura constant, consistunt. L. ‘29. Dig. de solut. L. 2. § 1. Dig. de reb. cred. etc. — Besondere Anerkennung verdienen die Ausführungen Ivumpf’s a. a. 0. 5 ) Die Bezeichnung der vertretbaren Güter als Quantitätsgüter (Sa- vigny) führt (vgl. unten) zu einer sachlich unrichtigen Vorstellung. 99 (Dig. XII. 1 — de rebus creditis). Der so wichtige Vorgang der „Zusammenlegung“ oder „Separation“ u. s. w. der Grundstücke beruht auf Handhabung einer legalen Fungibilität der in derselben Gemarkung vorlindlichen Grundstücke. Charakteristisch ist diese legale Fungibilität für die verschiedenen Geldstücke der „Landes- Münze“, soweit sie noch das gesetzliche „Passiergewicht“ haben (vgl. später). Der bei Nationalökonomen öfter vorlindliche Satz: „das Geld ist das fungibelste aller Güter“ geht jedoch leider von dem ganz anderen Gedanken aus, als ob „fungible“ Güter diejenigen zu nennen seien, die besonders leicht gegen andersartige Güter vertauscht werden könnten; die einzige Erklärung, welche sich in dein Lehrbuch Roscher’s (§ 183) bezüglich der vertretbaren Güter vorfindet, dass nämlich „Kapitalien um so gleichartiger sind, je mehr sie den Charakter des umlaufenden Kapitals haben (res fungi- biles)“ ist mir unverständlich. Soll die Nutzung eines unvertretbaren Gutes wie z. B. eines Ackers von dem Eigentümer desselben au einen Andern abgetreten werden, so will und soll zwar der Eigentümer des Ackers Eigentümer desselben bleiben, er muss aber doch dem Andern für die Dauer der Nutzung auch den Acker selbst sozusagen „übergeben“,’) weil dieser sonst die Nutzung nicht gewinnen kann. Wir haben zur besonderen Bezeichnung für eine solche, die Übertragung einer Nutzung begleitende Überlassung (man dürfte auch sagen: temporäre Preisgebung) des Trägers der Nutzung in unserer Sprache ein sehr zutreffendes Wort: anvertrauen. Die Verwendung dieses AVortes für ein solches \ r erhältnis hat ein Vorbild in der Sprache des altrömischen Rechtes, insofern dort unter bestimmten A r oraus- setzungen gleichfalls Sachen, welche der Eigentümer einem Andern zu temporärer Benutzung überließ, als „anvertraute Sachen“ (res creditae) bezeichnet werden. Es steht nichts im AVege, dass der Eine dem Andern seine Sachen auch zeitweilig „anvertrauen“ kann, ohne ihm eine Benutzung derselben einzuräumen (Deposit zur Aufbewahrung). Und selbstverständlich bleibt es dabei, dass man den ') Praedia „tradunfur“ fruenda, heißt es auch im röm. Rechte z. B. § 3. J. de loc. et conduct. (3, 24). 7 100 Träger der Nutzung einem Andern anvertrauen muss, gleichviel ob die Nutzung entgeltlich erfolgt oder unentgeltlich. Ist die Zeitfrist, durch welche hindurch die Nutzung stattfinden soll, verstrichen, so hören die Einräumungen gegenüber dem Träger derselben auf; dieser — das „anvertraute“ Gut — wird dem Eigentümer zurückgcstellt, dieses Wort ganz in demselben Sinne gebraucht wie die korrespondierende „Überlassung“ an den Nutznießer bei dem Beginn der Nutzung. Es ist eine selbstverständliche generelle Folgerung, dass wenn die Nutzung eines unvertretbaren Gutes übertragen werden soll, derselbe — spezielle — Gegenstand, welcher als Träger der Nutzung dem Empfänger „anvertraut“ wurde, dem Eigentümer zurückgestellt werde. Dagegen bringt es nun doch einmal die verschiedene Natur einzelner Arten von unvertretbaren Gütern mit sich, dass sie nach einem zeitweiligen Nutzgebrauch nicht alle in einem gleichen Zustand zurückgestellt werden können — und sodann ist cs die unvermeidlich verschiedene Natur der Nutzungsweise, welche das Maß der Einräumungen gegenüber dem Träger der Nutzung nicht überall ein gleiches sein lässt. Wir erfassen die hier fraglichen Verhältnisse am besten, wenn wir uns beispielsweise die Übertragung der Nutzung eines Ackers, welche wir als „Verpachtung“ bezeichnen, und die Übertragung der Nutzung eines Wohnhauses — eine Miete — vor Augen stellen. Die Nutzung des Ackers verlangt eine auf den Acker selbst einwirkende Thätigkeit des Nutznießers; die ihm zufallenden Produkte müssen erwirtschaftet werden. Der Mieter dagegen nimmt die Nutzung des Hauses als den zeitweiligen Gebrauch desselben hin, wie er in dem Bestand des Hauses an sich dargeboten wird. Was den andern Punkt betrifft, so stehen auf der einen Seite solche Güter, deren zeitweiliger regelrechter Nutzgebrauch entweder auf den Fortbestand ihres Wertes gar keinen erkennbaren, beziehungsweise bemessbareu Einfluss ausübt oder eine Wert-Ersetzung und Erneuerung beansprucht, welche nur durch den Nutznießer passend erfolgen kann. Sobald und soweit Grundstücke nicht für unerschöpflich oder ungeschwächt durch die Nutzung angesehen werden, wird der Nutznießer zur Wiederherstellung derselben in den Stand 101 zur Zeit der Übergabe („nicht deterioriert“) verpachtet, wie denn auch wirklich nur er, der Bodenbewirtschafter, die nötige Düngung, aliquote Anblümung und Ackerbearbeitung u. s. w. vorzunehmen in der Lage ist. Der Pachter misbraucht deshalb die ihm eingeräumte Befugnis, wenn er einen durch sein Thun oder Unterlassen für fernere Nutzung nicht gleich guten Träger zurückstellt, während ihm umgekehrt, dem Grundsätze nach, auch Vergütung für die Melioration gebührt. Auf der andern Seite stehen Güter, deren Wert als Träger von Nutzungen oll'enbar und wenigstens annähernd berechenbar durch die Nutzung gemindert wird, während die AVert-Erneuerung teils überhaupt nicht vom Nutznießer beschafft werden kann, teils jedenfalls passender und sicherer durch den Eigentümer erfolgt. Der „Mieter“ ist nicht imstande 1 % Neubau eines auf hundertjährige Dauer berechneten AVohnhauses am Jahresende aufzurichten; er misbraucht seine Befugnis nur dann, wenn er das Haus in einer über Gebühr großen, durch den regelrechten Gebrauch nicht bedingten Verschlechterung zurückstellt. In dem einen Falle handelt es sich also um die Übertragung einer Nutzung, welche Bewirtschaftung unvertretbarer und im unge- minderten Gebrauchswert zurückzustellender Güter erfordert — in dem anderen Fall um die Übertragung einer Nutzung, die in dem Gebrauch unvertretbarer und in einem durch die Nutzung eventuell wertgeminderten Zustand zurückzustellender Güter hingenommen werden soll. Damit sind zwei — wirtschaftlich und rechtlich — sehr verschiedene A r erhältnisse gekennzeichnet. 1 ) Man wird auch leicht linden, dass die für die „Pacht“ eines Grundstückes und die „Miete“ eines AA r ohnhauses vorgewiesenen Merkmale sich auch in A r orkommnissen, wie Miete einer Villa, eines Saales für Gesell- >) Vgl. auch meine Ausführungen in der Tübinger Zeitschrift für Staatswiss. 1860, S. 179 fl., und in dem Freiburger Akadem. Programm vom 9. September 1862, S. 60fl. Die Gegenbemerkungen Schäffle’s (Das gesellschaftliche System der menschl. Wirtschaft, Tübingen 1867, S. 458, Note) sind für die Hauptsache unerheblich. 102 Seilschaften u. A., Verpachtung einer Gastwirtschaft, eines Jagdbezirkes u. s. w. als stichhaltig ergeben. ] ) Auch die wirtschafts - wissenschaftliche Erörterung sieht sich jedoch bei ihrem weiteren Vordringen oder durch neue Lebens- crschoinungen jeweils einmal genötigt, auf Spezialisierungen wie in der Beobachtung, so auch in der Terminologie einzutreten, zu denen vorher kein Anlass gegeben war. War ja doch auch einst im römischen Recht zwischen Pacht und Miete noch nicht unterschieden, sondern die eine mit der anderen in den Bestimmungen über die Locatio conductio zusammcngehalten! So habe ich nun auch meinerseits boi dem Beginn von Erörterungen über den Kaufpreis für Nutzungen (vgl. „Der Kredit“ VIII. 1 im Anfang) nicht umhin gekonnt, von der „Miete“, wie sie vorher an der Miete eines Wohnhauses kenntlich gemacht wurde, eine „Gebrauchs-Leihe“ (Ausleihe, Leihe) als die Überlassung des zeitweiligen Gebrauches eines nicht verbrauchlichen beweglichen Gutes abzuscheiden. In jenen heutzutage ebenso massenhaft wie vielfältig auftretonden Ausleihungen von Büchern, Musikalien, Möbeln, Anzügen, Reitpferden, Klavieren, Hüten u. s. w. kommen entschieden andere Merkmale (der Gefahr u. A.) zum Vorschein wie bei der Vermietung von Wohnungen u. s. w. Aber auch der gemeine Sprachgebrauch ist entschieden dagegen, dass wir z. B. sagen, eine Person habe das „fremde“ Geschmeide, mit welchem sie vor Andern prunkt, „gemietet“; sie hat es vielmehr „geliehen“, „geborgt“, und der Eigentümer weiß, dass das Maß seines „Anvertrauens“ weit mehr dem des Gläubigers gleichzusetzen ist, als dem des Vermieters von unbeweglichen und „offenbaren“ Gütern. Kann man doch mit dem geliehenen Geschmeide sich flüchten, Käufer für es finden, es an Diebe und Räuber verlieren u. s. w. Es erhebt sich hiernach die Frage: Wie gestaltet sich die Sachlage bezüglich der Übertragung ') Aus den von uns angegebenen Normen ergiebt sich ebensowohl der Ausgangspunkt für die Bestimmung eines „male“ in re locata versatum esse (Antonin. 1. 3. C. de loc. et cond. [IV, 65]), wie für die Berechtigung des Satzes, dass dem Emphyteuta keine Peterioratio gestattet ist (Zeno 1. 1. G. de jure emphyt [IV, 66]) u. s. w. 103 einer Nutzung, wenn nicht mehr „unvertretbare“ und „unverbrauch- liche“ Güter (wie Grundstücke, Wohnhäuser, Reitpferde), sondern vertretbare und verbrauchliche Güter in Betracht kommen? Ist die wirtschaftliche Intention eines solchen Vorgangs wohl begreiflich und inwiefern kann sie sachlich zu ihrem Ziele gelangen? Es ist freilich selbstverständlich, dass gleichwie schon jene Übertragungen der Nutzung durch Miete und durch Pacht unterschieden werden müssen, weil eine offenbare Verschiedenheit in der Art des Nutzgebrauches durch Mieter und Pächter und der Nutzwirkungen des Wohnhauses und des Ackerbodens vortindlich ist, ebenso auch sehr beachtenswerte Unterschiede zu konstatieren sein werden wegen der offenbaren Verschiedenheit in der Nutzverwendung und der Nutzwirkung einerseits der unverbrauchlichen und unvertretbaren Güter und andererseits der verbrauchlichen und vertretbaren. Der Vorweis solcher Verschiedenheit kann daher für sich betrachtet vollkommen begründet sein, ohne dass deshalb die Folgerung irgendwie berechtigt wäre, das wirtschaftliche Prinzip eines Vertrages und die Absicht zweier Personen bestehe nicht in der Übertragung einer Nutzung und letztere gelangten nicht im Wesentlichen auch wirklich zu ihrem sachlichen Ziele. Wir haben also auch für das Folgende vorab die allgemeine Grundlage für den Vorgang einer Nutzungs-Übertragung festzuhalten, nämlich dass der Besitzer eines wirtschaftlichen Gutes dieses sein Gut nicht gegen ein andersartiges Gut veräußern, aber zur Zeit auch nicht in eigene Nutzverwendung nehmen will, dagegen bereit ist, einem Anderen die Nutzverwendung seines Gutes während einer begrenzten Zeitfrist zu überlassen, wenn er nach dieser Zeitfrist sein Gut wiederbekommt. Wie und weshalb sich die Nutzungs-Übertragung in Pacht, Miete und Gebrauchsleihe unverbrauchlicher und unvertretbarer Güter ohne weiteren Anstoß vollzieht, haben wir gesehen. Wenn nunmehr die bei vertretbaren und verbrauchlichen Gütern auftretenden Modifica- tionen vorzuführen und zu beurteilen sind, so wollen wir zunächst die auch mögliche und im Wirtschaftsleben vorlindliche Kombination: vertretbare, aber zugleich unverbrauchliche Güter — ins Auge fassen und ein Beispiel aus der praktischen Erfahrung heranziehen. Ein Gutsbesitzer, der u. A. auch eine große Schafheerde (sagen 104 wir 1000 Stück auch für Zucht und Wollgewinnung verwendeter Schafe) und eine umfangreiche Milchwirtschaft hat, will zeitweilig sein Gut verpachten, hernach aber wieder die Selbst- bowirtschaftung fortsetzen. Er schließt mit dem Pächter des Landgutes einen Vertrag, 1 ) welcher auch die Bestimmung enthält, dass der Pächter dio Schafheerdo und das bezügliche „tote Inventar“ an Milchtöpfen und Schüsseln zur Nutzung (zum Nutzgebrauch wie zur Entgegennahme der Nutzleistungen) während der Pachtzeit bekommt, wogegen er verpflichtet ist, am Ende derselben eine gleich große Schafhoerde und eine gleiche Menge von gleichartigen Töpfen u. dergl. dem Gutsherrn zurückzuliefern. Der Gutsherr könnte ja auch die Schafe und die Inventarstücke jetzt verkaufen und sie dann später wiederkaufen, er zieht aber den Nutzungs- iibortragungs-Vertrag vor, etwa weil er die spätere Mühe der Neu- boschaft'ung und eine mögliche Preisveränderung zu seinen Ungunsten nicht übernehmen will, während der Pächter des Landgutes seinerseits über die eventuell nötige Kaufsumme zur Zeit nicht verfügen kann. Während jedoch Prinzip und Absicht dieses Vertrages in einer Übertragung von Nutzungen nicht verbrauchlicher Güter besteht, können Verpächter und Pächter das Eine nicht in Aussicht nehmen, dass dieselben Güter-„Spezies“ insgesamt nach Ablauf des fraglichen Nutzungszeitraumes an den Gutsherrn wieder zuriick- geliofert werden. Indessen findet ja der letztere sein wirtschaftliches Interesse vollständig gewahrt, wenn er eine gleiche Menge von Schafen und bezüglichen Inventarstücken wieder erhält, weil diese Güter vertretbar sind. Dem Pächter kann deshalb auch die ihm nötige Befugnis des Eigentümers über die für die Nutzung fraglichen Güter eingeräumt werden. Er verstößt also durchaus nicht gegen die Idee und Norm dieses Nutzungsvertrags, wenn er innerhalb der Nutzungszeit so und so viel Schafe verkauft und andere durch Kauf in sein Eigentum bringt; ja letzteres muss er eventuell in größtem Lhnfang thun. Er hat nur immer wieder für den Ersatz eines nicht mehr vorfindlichen vertretbaren Gutes durch ‘) Der hier fragliche Vertrag zur Übertragung einer Nutzung ist in der früheren Auflage nicht besprochen worden, er ist aber von großer Bedeutung zur richtigen Beurteilung des Darlehnsvertrages. 105 ein anderes Exemplar einzustehen, wäre auch, falls aus irgend einem Grund die Zeitdauer des Nutzungsvertrages thatsächlich abgekürzt würde, zur Ablieferung einer gleich großen Stenge verbunden, gleichviel, welche Anzahl von Exemplaren er im Zeitpunkt der Vertragsauflösung vorrätig hätte. Die wissenschaftliche Bedeutung dieses, meines Wissens noch nicht besonders benannten, Vertrages zur Übertragung einer Nutzung aus nicht verbrauchlichen aber vertretbaren Gütern liegt vorab darin, dass durch ihn eine merkwürdige Übergangsverbindung zwischen Pacht, Miete, (Gebrauchs-)Leihe einerseits und dem nachher zu besprechenden Darlehn andererseits hergestellt ist, so dass für ihn die neue Bezeichnung: „Pachtlehn“ wohl passend sein dürfte. Es stehen hier „unverbrauchliche“ Güter in Frage, an deren Eigenschaft, eine Nutzung gesvähren zu können, nicht gezweifelt wird, und dabei überträgt ihr Eigentümer zugleich mit der prinzipiell beabsichtigten Übertragung der zeitlich abgegrenzten Nutzung auch das — als Begleitung nötige — Eigentumsrecht an ihnen, seinerseits befriedigt durch die Verpflichtung des Empfängers zur Wiedergabe gleich vieler Güter von derselben Art. Wichtig ist auch eine weitere Folgerung. Jener Anstoß, welchen man an dem Darlehn insofern nahm, als in demselben neben der Einräumung des alle anderen Rechte mit umschließenden Eigentumes an einer Geldsumme doch noch von einem besonders zu beachtenden Nutzungsvorgang die Rede sein sollte, würde nicht erst am Darlehn, sondern schon an dem für uns hier fraglichen unbeanstandeten Vertrag (eines Pachtlehns) vorgewiesen werden müssen, und wäre mithin auch ein solcher Anstoß überhaupt nicht sowohl an die Verbrauchlichkeit der zur Nutzung übertragenen Güter, als vielmehr an die Vertretbarkeit derselben anzuschließen. Hierauf haben wir jedoch nunmehr noch näher einzugehen und die Frage zu erheben: Ist nicht auch das als sachliches Ergebnis möglich und als wirtschaftliche Intention eines Vertrages wohlbegreiflich, dass die Nutzung eines vertretbaren und zugleich verbrauchlichen Gutes übertragen werde? 106 Ein Zentner Getreide') ist ein solches vertretbares und ver- brauchliches Gut. Der Eigentümer kann unter Umständen einen solchen Zentner Getreide seinerseits nicht veräußern, nicht ver- ') Die nächst nachfolgende Darlegung der früheren Auflage ist durch v. Böhm-Bawerk in Innspruck a. a. 0. S. 287 fl. einer Kritik unterzogen worden, in welcher der Verfasser einerseits „gerne gesteht, dass diese Auseinandersetzungen (in meinem Buche) auf Jeden, der nicht ganz genau zusieht, einen vollkommen überzeugenden Eindruck zu machen geeignet sind“, andererseits aber die in ihnen vorfindlichen Irrungen aufdecken will und nachzuweisen sucht, dass ich „je offener, desto unvermerkter die Vorstellung von einer dauernden Nutzung an verbrauchlichen Gütern in den Gedankengang eingeschmuggelt habe“. Ich habe diese Kritik wiederholt und nachsinnend lesen müssen, um sie und ihre Anhaltspunkte überhaupt zu verstehen, habe dann aber auch ihr gegenüber meine von dem Verfasser gleichfalls anerkannten „gewissenhaften Bemühungen“ in dieser Kontroverse fortgesetzt und mich belehren lassen, durch welche Wortände- ningen und Zusätze ich befremdlichsten Interpretationen meiner Darlegung wirksamer für den unbefangenen Leser entgegentreten kann. E. v. Böhm-Bawerk erkennt in jener „Vertretbarkeit“ bezüglicher Güter eine bloße juristische Fiktion, ist unzugänglich für die Einsicht in die wirtschaftlichen Folgen aus der thatsächlichen Vertretbarkeit dieser Güter und sieht es zugleich als ausgemacht an, dass wenn man von Nutzungen in betreff verbrauchlicher Güter rede, man (was natürlich nicht geschehen kann) ganz dieselbe Art von Nutzungsvorgang vorzuweisen habe und vorweisen wolle, wie er bei nicht verbrauchlichen Gütern zu konstatieren ist. Dieser Meinung bin ich meinerseits eben nicht gewesen und konnte sie deshalb auch nicht „einschmuggeln“ wollen. Übrigens sind nunmehr dem früheren Texte dieses meines Buches Erörterungen hinzugefügt, welche eine derartige Vermutung bei Niemand mehr aufkommen lassen werden, v. Böhm- Bawerk will den „theoretisch wahren“ Grund des Kapitalzinses ermitteln und kommt, nachdem er alle anderen Theorieen verurteilt hat, zu der von Galiani und Turgot ausgesprochenen Ansicht, dass der Zins ein Agio, ein Aufgeld, ist, das zur Ausgleichung hinzugefügt werden muss, weil gegenwärtige Güter einen größeren Wert besitzen als zukünftige, und dass „das Darlehn ein wahrer Tausch gegenwärtiger gegen zukünftige Güter ist“. „Die Keime dieser Anschauungsweise (sagt v. Böhm), die ich für die allein richtige halte, finden sich schon bei Galiani, Turgot und in der neueren Zeit bei Knies, der freilich dieselbe später als irrig zurückgenommen hat.“ Dem gegenüber will ich nochmals feststellen, was ich „als irrig zurückgenommen habe“: nicht, dass das kreditmäßige Wesen des Darlehns in der jetzigen Hingabe für späteren Empfang einer Geldsumme besteht — auf solche Gegenüberstellung von jetziger Leistung und späterer Gegenleistung sind meine sämtlichen Ausführungen über Kredit basiert —, sondern dass ich für eben jenen Vorgang im Darlehn die (hernach auch von Adolf Wagner recipierte) Bezeichnung: „Tausch“ hatte einführen wollen, während doch von jeher nur in dem Sinn von Tauschvorgängen gesprochen und geschrieben sei, dass verschiedenartige Güter gegen 107 tauschen und nicht verkaufen wollen, etwa weil er ihn selbst nach sechs Monaten verbrauchen muss oder will. Aber bis zu dieser Frist braucht er ihn doch auch nicht in seinem Besitz zu behalten, weil er ihn auch während dieser sechs Monate weder verbrauchen noch verkaufen will. Wie er ihn also für sich durch einen Andern (in „regulärem Deposit“) sechs Monate lang aufbewahren lassen könnte, so könnte er sich allerdings wohl auch darauf einlassen, diesen Zentner Getreide während derselben sechs Monate einem Andern zu einer irgendwelchen Nutzverwendung zu überlassen, wenn es nur möglich wäre, dass er trotzdem nach Ablauf der sechs Monate sein Gut wieder bekäme. Wenn dann aber ein Anderer, der das Getreide begehrt aber nicht ertauschen oder kaufen kann, erklären muss, dass er eine irgendwelche Nutzverwendung des Zentners Getreide als eines verbrauchlichen Gutes freilich nicht erlangen könne, außer durch den Verbrauch des Getreides selbst z. B. als Saatkorn, er wolle aber einen andern Zentner aus der mit dem ihm zum Verbrauch überlassenen Getreide erzielten Ernte zurückstellen, so kann der Eigentümer dies seinem wirtschaftlichen Interesse vollkommen genügend finden, da es sich ja hier gerade um ein vertretbares Gut handelt. In dieser Darlegung enthält nicht ein kleinstes Fragment eines Gedankens etwas Unmögliches, Gesuchtes, Erkünsteltes. Ein solcher Vorgang aber für sich genommen, d. h. die Übergabe eines Zentners Getreide unter der Bedingung der Wiedergabe eines Zentners Getreide nach sechs Monaten — gehört unbezweifelbar zu denen, welche ein „Darlehn“ genannt werden. Es bleiben indessen auch alle für uns hier bedeutsamen Umstände ebenso bestehen, wenn wir annehmen, dass es sich statt um einen Zentner Getreide um eine vertretbare Geldsumme, z. B. um 1000 Mark handelt. Der Eigentümer kann diese 1000 Mark zur Zeit nicht für irgend einen Kauf verwenden, sondern (als Geldsumme) behalten wollen, z. B. weil er nach sechs Monaten Getreide kaufen will. Auch beabsichtigt er einander gegeben und genommen werden, und eine verschiedene Güter-Art bei zwei — jetzt und später gegebenen — Geldsummen nicht anerkannt wird. Was die Erklärung des reinen Ivapitalzinses nur aus jener Zeitdifferenz betrifft, so werde ich später Gelegenheit zu ausführlicher Besprechung finden. 108 nicht, sic innerhalb dieser sechs Monate zu einer Ausgabe zu verwenden. Er könnte sie sich durch einen Bankier aufbewahren lassen. Es kann jedoch auch ein Anderer — welcher 1000 Mark begehrt; diese als Verkäufer anderer Güter nicht erlangen kann; um Geld zu benutzen, dieses wie der Eigentümer als Käufer muss weggeben können, andererseits aber nach sechs Monaten auch wieder 1000 Mark Geld in Händen zu haben erwarten kann — das ganze wirtschaftliche Interesse des Eigentümers an seinen 1000 Mark dadurch ungeschädigt erhalten, dass er ihm nach sechs Monaten wieder eine Geldsumme von (andern) 1000 Mark übergiebt. Das „Darlohn“, dem wir an dieser Stelle begegnen, haben wir in den Erörterungen über den Kredit umfassend zu behandeln, hier dagegen sowcithin in Betracht zu nehmen, als zur Vervollständigung der voraufgehenden Darlegung geboten ist. Man hat schon bei den alten Römern und im ganzen Mittel- alter, aber auch in neuer und neuester Zeit beanstandet, dass von einer Nutzung auch bezüglich der verbrauchlichen Güter gesprochen werde. Die von den betreffenden Gütern unterschiedene Nutzung derselben, erklärte man, sei etwas zeitlich Andauerndes, das nur gegenüber einem während seines Gebrauches fortbestehenden (und resp. im Besitz behaltenen) also gegenüber einem „unverbrauch- lichen“ Gute wahrnehmbar und real werden könne, nicht aber an einem verbrauchlichen Gute, wo Gebrauch und Verbrauch gleichbedeutend ist, und die Nutzverwendung im sofortigen Verzehr mit einmaliger Nutzwirkung besteht. Dabei wurden insbesondere auch die Geldstücke als verbrauchliche Güter charakterisiert, indem bei ihnen der Verbrauch durch die Weggabe des Geldes in das Eigentum eines Anderen erfolge. Und weil dann auch die Berechtigung der Zinsforderung im Darlehn von dem Schlussurteil über diese Kontra verso mit abhängig gemacht wurde, so erhielt dieselbe auch eine große Bedeutung für das praktische Beben. Bezeichnender Weise ist es jedoch auch ein andauerndes Bedürfnis eben dieses praktischen Lebens gewesen, welches der widerstrebenden Theorie altrömischer Gesetzgeber rechtliche Schutznormen für die Übertragung einer zeitweiligen Nutzung von Geldsummen (eines „Quasi- usufructus“ bei verbrauchlichen Gütern) abnötigte. 109 I g Die begriffliche Unterscheidung zwischen dem Sacligute und der durch es vermittelten Befriedigung eines wirtschaftlichen Bedürfnisses der Menschen lässt sich selbstverständlich gegenüber jeder Art von wirtschaftlichen Gütern machen, insbesondere auch ebenso wohl gegenüber den verbrauchlichern Gütern (vgl. z. B. Brot oder Fleisch und die Befriedigung eines Nahrungsbedürfnisscs durch ihren Verzehr) wie gegenüber den unverbrauchlichen (vgl. z. B. Grundstücke und ihren Anbau zur Ermöglichung der Befriedigung von Nahrungsbedürfnissen). Und zwar gilt dieses in ganz gleicher Weise, ob wir bei dem Vorgang jener Bedürfnisbefriedigung an den Ge- oder Verbrauch der Güter durch die menschlichen Subjekte oder ob wir an die Nutzwirkung oder Nutzleistung der Güterobjekte denken. Nennen wir nun einmal der Abkürzung halber nur hier jene insgemein von den wirtschaftlichen Gütern unterschiedene (subjektive) Nutzverwendung und (objektive) Nutzwirkung derselben: die „Nutzung“ dieser Güter, so gewahrt man gleich, dass zu solcher besonderer Unterscheidung zwischen den Gütern und ihrer Nutzung wenigstens zunächst und regelmäßig nur gegenüber den unverbrauchlichen Gütern mit ihrer Fortdauer während und nach einer zeitlich begrenzbaren Nutzung Veranlassung gegeben ist, und dass diese Unterscheidung insbesondere nur hier auch der großen Masse der praktischen Wirtschafter sich augenfällig aufdrängt. Infolge dessen hat sich dann die Beschränkung des von mir vorher in jenem allgemeinen Sinne gebrauchten Wortes und Begriffes „Nutzung“ auf das bei nicht verbrauchlichen Gütern auftrotende Vorkommnis vollzogen, wo eine Andauer der Nutzverwendung des Gutes durch einen Inhaber desselben und Rückgabe des Gutes abseiten eines Nutznießers nach gemachtem Gebrauche vorzuweisen war. Es kann sich hiernach jetzt nicht mehr darum handeln, Ausdruck und Begriff der „Nutzung“ auch für den einfachen allbekannten Verbrauch eines verbrauchlichen Gutes durch einen ersten oder zweiten Eigentümer desselben in Anspruch zu nehmen. Vielmehr wäre eine „Nutzung“ auch gegenüber verbrauchlichen Gütern nur in dem Falle zu konstatieren, dass die Analogie zur Übergabe, zur Rückerstattung und zu einer zeitlich andauernden Nutzverwendung des nicht verbrauchlichen Gutes in einem bezüglichen Verkehr mit ver- brauchlichcn Gütern vorbildlich wäre; auch diese Analogie der beiden Arten von Vorgängen nicht durch eine theoretische Spitzfindigkeit mühsam aufgesucht und durch scholastische Sophistik bekräftigt, sondern als im wirtschaftlichen Leben mit analogen Ergebnissen wirksam nachgewiesen würde. Dass nun in dem als Darlehn überall bekannten und verbreiteten Verkehrsvorgang verbrauchliche Güter, wie ein Getreidequantum und eine Geldsumme, von ihrem Eigentümer auf eine andere Person mit der liier nötigen Einräumung des Nutzverbrauches übertragen und von der letzteren Person nach einem bestimmten Zeitraum zwar nicht dieselben Individuen („Spezies“) von Getreidekörnern und Geldstücken, sondern eine gleich große und gleichwertige Menge von Getreidekörnern und Geldstücken, d. h. für eine wirtschaftliche Betrachtung: die gleichen Güter, zurückgegeben werden, so- weithin also das Vorhandensein einer wirtschaftlich aktuellen Analogie gar nicht zu bezweifeln ist, wurde vorher bereits dargelegt. Es fragt sich deshalb hier nur noch um die Bestreitung der aktuellen Analogie bezüglich des Zeitraumes zwischen der Übergabe und der Rückgabe der Güter, in welchem der andauernde Gebrauch des unverbrauchlicheu Gutes und der momentane Verbrauch des ver- brauchlichen Gutes auftritt. Und hier ist nun für die nächste Betrachtung ein Anhalt zur Bestreitung der Analogie vorfindlioh, den zwar Hermann durch den Hinweis auf die Fortdauer des Wertes dei von dem Nutznießer verbrauchten Güter in den aus ihnen und mittelst ihrer formierten neuen Gütern meines Erachtens nicht befriedigend entkräftet hat, der sich aber an sich keineswegs als stichhaltig erweist. Wenn die Thatsache vorliegt, dass die unverbrauchlichen Güter, im Unterschied von den verbrauchlichen Gütern, den Menschen eine zeitlich andauernde Nutzverwendung gewähren, während welcher sie selbst fortbestehen, so kommt hierin eine besondere Art und Weise des Vollzugs der wirtschaftlichen Bedürfnisbefriedigung zum Vorschein, während sich selbstverständlich in dem Gebrauch z. B. eines („nicht verbrauchlichen“ Gutes wie eines) Kleidungsmittels ebensowohl wirtschaftliche Bedürfnisbefriedigung vollzieht, als durch den Verbrauch eines („verbrauchlichen“ Gutes wie eines) Nahruugs- mittels. Wissen wir doch auch, dass das Kleidungsmittel nur eine beschränkte Zeit hindurch fortbesteht und durch den Gebrauch während derselben auch verbraucht wird. Wird — was wir hier näher zu betrachten haben — die Nutzung zunächst eines unverbrauchliehen Gutes übertragen, so vollzieht sich die von dem Nutznießer begehrte Befriedigung in den verschiedenst langen Zeiträumen, und immer nicht etwa im Anschluss an die Andauer der Nutzungsgüter, sondern im Anschluss an die Andauer des Bedürfnisses der Nutznießer! Der Gebrauch eines („ewig fortbestehenden“) Grundstückes wird dem Pächter wegen Saat und Ernte mindestens für die Dauer eines Jahres erforderlich; der Mieter mit eigenen Möbeln wird sich den Gebrauch einer AVohnung mindestens für ein ATerteljahr sichern wollen, während der in „die Pension“ Einziehende vielleicht nur eine und die andere Woche bleibt und die „durchreisenden Gäste“ wie auch ärmste Angehörige großer Städte die Schlafräume des fremden Hauses nur für eine Nacht gebrauchen. In der Gebrauchs-Leihe kann das Klavier Jahre hindurch, der modische Hut für einen und den andern Monat, das Buch der Leihbibliothek für einen Tag, das Geschmeide des Juweliers nur für einen Gesellschafts-Abend, das Pferd des A r erleihers nur für die Stunde eines Spazierrittes zum Gebrauch geborgt werden. Als ich an anderer Stelle zur Kennzeichnung der hier fraglichen Übergänge zwischen Gebrauchs- und Verbrauchsbedürfnissen schrieb, dass man ebensowohl von einem jahreslangen Gebrauch eines in 3G5 Tagesportionen verbrauchten Getreidehaufens sprechen könne, wie von 365 A r erbrauchsvorgängen eines ein Jahr hindurch gebrauchten Pelzwerkes, hätte ich ebensowohl verweisen können einerseits auf die Engländer, welche den großen am Sonntag aufgetragenen Braten als Fleischspeise an den sieben AA T ochentagen „nach und nach“ aufbrauchen, und andererseits an die Goldgräber in Kalifornien u. s. w., w’elche das Hemd durch einmaligen Gebrauch — ohne Reinigung durch sehr teure Wäsche — verbrauchen. Mit alledem soll und kann die unterschiedliche Art in dem A'ollzug der wirtschaftlichen Bedürfnisbefriedigung durch verbrauch- liche und durch nicht verbrauchliche Güter weder überhaupt in Abrede gestellt, noch als unbedeutend erklärt werden. Wohl aber ergiebt sich, dass bei der Übertragung der Nutzung eines unver- brauchlichen Gutes die Hauptsache nicht in dem während einer bemessenen Zeit andauernden Gebrauch des Gutes durch den Nutznießer belegen ist, der ja vielmehr je nach seinem Willen auch nur einen abgekürzten oder auch gar keinen Gebrauch vorzunehmen braucht, sondern darin, dass dem Pächter, Mieter u. s. w. das Grundstück, das Wohnhaus u. s. w. zu seiner Nutzverwendung während eines so oder so lang andauernden Zeitraumes übergeben ist, nach dessen Ablauf er das fragliche Gut zurückzugeben hat. Für die Einsicht in diese Sachlage ist auch die Anerkennung der hier fraglichen Analogie begründet. Wenn verbrauchliche Güter wie Geld und Getreide nicht einfach durch Schenkung, Tausch, Kauf oder Verkauf, sondern nur unter der Bedingung in das Eigentum eines Andern übertragen werden, dass sie nach Ablauf eines bemessenen Zeitraumes mittelst eines gleichen Quantums „von gleicher Güte“ zurückgegeben werden, so ist Prinzip und Vollzug dieses Vorganges die Übertragung einer Nutzung, analog der Übertragung einer Nutzung des Ackers, Kleidungsstückes u. s. w., nicht weil hier der Unterschied zwischen der Verbrauchsverw r endung der ersteren und der Gebrauchsverwendung der letzteren wegfiele, sondern weil auch die verbrauchlichen Güter dem Empfänger zur Nutzverwendung durch einen andauernden aber bemessenen Zeitraum hindurch übergeben werden. Der Empfänger kann die Nutzverwendung des verbrauchlichen Gutes durch den Verbrauch desselben innerhalb dieses Zeitraumes vollziehen, wie er will: sofort oder später, im Ganzen oder in einzelnen Teilen, für diesen oder jenen Verwendungszweck. Er kann insbesondere auch, bei sofortigem Verbrauch, während dieses ganzen Zeitraumes die Nutzwirkungen aus dem Verbrauch erlangen und sich beschaffen, bevor das gleiche Quantum verbrauch- licher Güter wieder zurückzugeben ist. Diese vor der Rückgabe perfekt gewordene Nutzwirkung kann in der Erhaltung des Lebens und der Arbeitskraft von Menschen, in Abwendung eines Verlustes, Erzielung eines Geschäftsertrages oder Gewinnes u. A. bestehen, so dass der „Schuldner“ auch nicht in dem Augenblicke, wo er die gleich große Menge von Geldstücken oder Getreidekörnern zurückgeben muss, noch eines weiteren Beweises für die Thatsache und 113 besondere Bedeutung einer ihm überlassenen zeitweiligen Nutzverwendung jener Güter bedarf. Und was die Länge des andauernden Zeitraumes zwischen dem Empfang und der Rückgabe des ver- brauchlichen und vertretbaren Gutes betrifft, durch welchen hindurch die Nutzverwendung einer Geldsumme, die Verwertung der Nutzwirkung eines Getreidequantums u. s. w. dem Schuldner überlassen wird, so kann und sollte immer auch hier die Anpassung der Zeitfrist an das Bedarfsverhältnis des Schuldners — durch entsprechend kurzen oder langen Kredit — erfolgen. Demgemäß stellen wir das Darlelm in die Reihe der Übertragungen einer Nutzung, nämlich der Nutzung aus vertretbaren Gütern, die, zur Verwondungsbefugnis des Eigentümers übergeben, mittelst eines gleichen Quantums zurückgestellt werden. Natürlich ist es gerade bei dem Darlehn von größtem Belang, scharf festzuhalten, dass, wie ausgedehnt auch der Umfang der Einräumungen gegenüber dem Träger der Nutzung sein mag, doch nicht in ihnen das Prinzip des Vorgangs liegt. Diese Einräumungen werden vielmehr immer entsprechend der jeweils obwaltenden Nötigung zur Gewinnung der Nutzung abgegrenzt und ebendeshalb gegenüber einem verbrauchlichen Gute auch bis zur Verbrauchsgewalt des Eigentümers ausgedehnt, ohne dass irgendwo — auch an dieser letzten Stelle nicht — etwas Anderes maßgebender Grundgedanke wäre, als: Übertragung der Nutzung. Es ist also im Darlehn die Übertragung des Eigentumsrechtes unvermeidlich — und doch nur begleitend. Es dürfte deshalb auch nicht bloß zulässig sondern empfohlen sein, dass wenn man, wie dieses Sa- vigny * 1 ) exemplifiziert, die Übertragung des Eigentums im Darlehn als ein Essentiale bezeichnet, hinzusetze, dass sie gleichwohl nicht causa principalis sei. Es gewährt ein eigentümliches *) Savigny: Das Obligationenrecht als Teil des heutigen römischen Rechts, I. Band, S. 18 und 19. „Der bei neueren Schriftstellern verbreiteten Auffassung und Ausdrucksweise, welche in den Rechtsverhfdtnissen Essentialia, Naturalia und Accidentalia unterscheidet, liegt die richtige Bemerkung zu Grunde, dass in Rechtsverhältnissen dreierlei Zustände denkbar sind: 1. solche die nicht hinweggedacht werden können, ohne den Begriff des Rechtsverhältnisses zu zerstören, z. B. bei dem Darlehn die Übertragung des Eigentums.“ Knies, Das Geld. II. Aufl. 8 114 Interesse, festzustellen, dass in der That schon die altrömischen Juristen die Übertragung der Nutzung als das eigentlich Gewollte im Darlehn anerkennen, und es ist sachlich wegen unserer eigenen Aufgabe cm , hier einige Schritte in juristische Bezirke hinein nicht zu unterlassen. Der alte Paulus erklärt das Darlehn für einen unter den Vorgängen, in welchen man ein Gut einem Andern anvertraut, (das Mutuum ist eine Spezies des Creditum). ü Seine besondere Eigentümlichkeit besteht nur darin, dass vertretbare Güter an vertraut werden, die ihrerseits in einem gleichen Quantum derselben Güterart zurückgestellt werden, während in anderen Arten des Creditum, wie im Depositum und Commodatum, unvertretbare Güter anvertraut werden, die ihrerseits als solche selbst nachher wieder abgeliefert werden müssen. Darnach wird hinzugefügt, dass das Mutuum (Darlehn) seinen Namen von der Eigentumsübertragung erhalten habe (meum tuum lit), ohne welche eine Obligatio nicht begründet werde. 2 ) Also auch im Mutuum werden Güter — weil aber vertretbare, nur als Gattungsquanta signalisiert — an einen Empfänger überlassen, um später von diesem wieder an den Geber zurückzugehen. Was kann der Letztere bei einem solchen Vorgang erlangen? Während eines zeitweiligen Besitzes die Nutzung der vertretbaren Güter! Das konnte freilich nur mit einem formellen Vorbehalt ausgesprochen werden. Es wurden ja, wie schon früher bemerkt, wohl Nutzungen s. v. Usus und Ususfructus als etwas Besonderes in dem Gebrauch einer Sache von dem Eigentum unterschieden, aber es gehört zu deren Begriff, dass sie an Sachen in fremdem Eigentum zur Erscheinung kommen. Im Mutuum —• Darlehn — wird ja aber das Eigentum an der zu nutzenden Sache übertragen, daher kann Das, was man hier effektiv von ihr hat, in der korrekten Rechtssprache nicht als Ususfructus bezeichnet werden. *) Monographie von Heimbach: Die Lehre von dem Creditum nach den gemeinen in Deutschland geltenden Hechten. Leipzig 1849. Vgl. hierzu auch Roesler: Ober das Wesen des Kredites und die Kreditnatur des Darlehns in der Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht von Goldschmidt und Laband XII, 3 u. 4. -) L. 2. l)fc. XII, 1. Indessen, im Leben kehrte man sich nicht an die offizielle Beschränkung; römische Bürger vermachen einen Ususfructus aucli an vertretbaren und verbrauchlichen Gütern, z. B. an einer Geldsumme, und man findet, dass solche Legate eine ganz reelle Bedeutung haben. Zur Beseitigung von mislichen Eventualitäten („utilitatis causa“) beschließt der Senat, dass man einen Nießbrauch — ususfructus — von allen Gütern, welche verkehrsfähig in Privateigentum stehen, legieren könne. Das darf man freilich, erläutert Gajus, nicht ganz wörtlich nehmen, denn ein Senatorenkonsult kann die Natur der Sache nicht verändern (das soll hier heißen: kann nicht einen „Ususfructus“, ein ius utendi fruendi re aliena, zu einem ius u. fr. re sua machen); allein die analoge Behandlung mag sich empfehlen, einen Quasi-Ususfructus mag man anerkennen. 1 ) Dieses Legat der Nutzung einer Geldsumme aber wird nun in der Weise durchgeführt, 2 ) dass der im Vermächtnis Bedachte die Geldsumme zu vollem Eigentumsrecht empfängt, und eine gleichgroße Geldsumme bei dem Eintreten seines Todes (oder im Falle der Capitis deminutio) dem Erben des Eigentumsrechtes an dem Gelde restituiert werden muss. Dazu nehme man dann noch, dass man auch einen Ususfructus an einer Schuldforderung — geschieden von der Übertragung des Dispositionsrechtes über diese selbst — legieren konnte, und dieses Vermächtnis dadurch ausgeführt wurde, dass der Legatar die Zinsen empfing oder beziehungsweise behielt. 3 ) Hieraus ergiebt sich von selbst das Zugeständnis, sowohl dass sachlich eine Nutzung (das Wort in unserem Sinne gefasst) an vertretbaren und verbrauchlichen Gütern für sich übertragen werden könne, als auch dass die Übertragung einer solchen Nutzung (eines „Quasi-Ususfructus“) die sachliche Intention eines Vorgangs sei, in ‘) L. 1 und 2. Dig. VII. 5. Wer eine moderne Auffassung über Nutzungs- frageu in der Interpretation altrömisch-rechtlicher Darlegungen festhält, dem wird es freilich viel näher zu liegen scheinen, dass Gajus bei dem Hinweis auf die „naturalis ratio“ an die thatsächliche Möglichkeit eines Ususfructus nur an nicht verbrauchlichen Gütern gedacht habe. Vgl. auch oben S. 94 N. 1. 2 ) § 2. J. de usufr : Itaque si pecuniae ususfructus legatus sit, datur lega- tario, ut ejus fiat, et legatarius satis det heredi de tanta pecunia restituenda, si moriatur aut capite minuatur. 3) L. 3. Dig. VII. 5. welchem eine Geldsumme in einer gegebenen Zeit einem Andern zu vollem Eigentumsrecht aber mit der Verpflichtung übergeben wird, in einer spätem Zeit eine gleich große Geldsumme zuriickzuerstatten. Da die Übertragung des Eigentums an vertretbaren und ver- brauchlichen Gütern nur eine Folge aus der wirtschaftlichen Natur derselben ist, der man nicht ausweichen kann, wenn — im Darlehn — eine Nutzung derselben übertragen werden soll, so darf man sich nicht wundern, dass wichtige nur an die Übertragung des Eigentumes sich anschließende Itechtsfolgerungen im Darlehn that- sächlich nicht platzgreifen, dass vielmehr jenseits der Kreislinie für das unvermeidlich Notwendige das Prinzipale in dem wirtschaftlichen Vorgang — die Übertragung, nur einer Nutzung — das Übergewicht über das an die sekundäre Folge angeschlossene ßeclits- bedürfnis erlangt. ■— Dadurch erklärt sich insbesondere folgende Erscheinung. Wie schon früher zu erwähnen war, müssen, wenn Nutzungen übertragen werden sollen, Einräumungen gegenüber dem Träger der betreffenden Nutzung gemacht werden. Mit diesen Einräumungen an den Nutznießer korrespondieren Gefahren eines Verlustes für den Eigentümer des Nutzungsträgers aus einem von dem Nutznießer verschuldeten vertragswidrigen Gebrauch der „anvertrauten Sachen“. Ein Pächter kann durch „Raubbau“ ein Bergwerk, einen Acker deteriorieren, der Mieter eine ungebührliche Quote des Hauses „verwohnen“. Für solche Schädigungen muss der Pächter und der Mieter Ersatz leisten, so dass den Eigentümer Verlustgefahren nur aus seiner Unkenntnis des Vorganges und aus der Insolvenz des Nutznießers bedrohen. Bei dem Darlehen soll diese Gefahr (wir wollen hier die Sachlage nicht weiter untersuchen) außer Betracht bleiben, weil ja dem Darlehnsempfänger das volle Verfügungsrecht eines Eigentümers über den Träger der Nutzung eingeräumt werden muss. Von anderer Art ist der Schaden, welcher aus dem kasuellen Untergang (beziehungsweise der kasuellen Deterioration) des Nutzungsträgers erwächst. Dieser Schaden schließt sich nicht an einen zeitweiligen Gebrauch an, wie er dem Nutznießer überlassen ist, er würde sich ebenso während des Gebrauches durch den „Herrn“ der Sache eingestellt haben. Denn der „Zufall“ wirkt zer- 117 störend, weil das wirtschaftliche Gut vorhanden ist, als vorhanden ein Objekt für Zerstörung werden kann, und dieses Vorhandensein eines wirtschaftlichen Gutes für Jemanden geht jedem Gebrauch desselben, wie er dem Nutznießer überlassen wird, voraus. So kann dieser denn auch nicht für den Schaden aus dem kasuellen Untergang des Nutzungsträgers verantwortlich gemacht werden. *) Dem entsprechend muss diese Gefahr des kasuellen Unterganges in rächt und Miete, sowie in der unentgeltlichen Ausleihung des römischen Commodatums von Dem getragen werden, welcher die Nutzung übertragen will (im Commodatum also von dem Kreditor) und Eigentümer des Nutzungsträgers ist und bleibt. Dagegen wird es in betreff des Darlehns nicht bloß als eine gütige Rechtsnorm ausgesprochen, sondern auch als ein aus der Natur der Sache entspringendes Rechtsbedürfnis bezeichnet, dass die Gefahr des kasuellen Unterganges des Nutzungsträgers auf Denjenigen übergehe, welcher die Nutzung erlangt und das Eigentumsrecht an dem Nutzungsträger erwirbt. So gilt im römischen Recht, wie Vangerow ausführt 2 ) — „für die einseitigen Schuldverhältnisse die natürliche Regel, dass durch den kasuellen Untergang des schuldigen Objekts die ganze Obligatio sich auflöst und folglich der Kreditor die Gefahr trägt“. 1. 107 de solut. (46, 3) etc. Es geht aber aus der Natur der Sache von selbst hervor, dass von einem solchen kasuellen Untergang des schuldigen Objekts schlechthin nur dann die Rede sein kann, wenn eine individuell bestimmte Sache (eine species) Gegenstand der Obligation ist, und hat also der Schuldner eine Quantität oder ein genus zu leisten, so kann begreiflich von einer Befreiung des Schuldners wegen kasuellen Untergangs der res debita nicht gesprochen werden, „quia genus non perit“. *) Als ein sachlich richtiger „Griff - * muss es erscheinen, dass Zeno im Gegensatz zu der allgemeinen Regel, welche für die kasuelle Gefahr in betreff der nur zum Gebrauch überlassenen Sachen galt, für die Emphyteusis die Gefahr nur des vollständigen Unterganges den Eigentümer, dagegen die Gefahr der kasuellen Deterioration („si particulare vel aliud leve contigerit damnum“) den Nießbraucher tragen hieß; denn in diesem Verhältnis einer dinglichen Erbpacht waren die Einräumungen abseiten des Eigentümers beträchtlich größer. Vgl. L. 1. C. de jure emphyt. (IV. 66). *) Lehrbuch der Pandekten. 7, Auflage. Bd. III, S. 207. Vgl. auch 205, 118 Also im Darlehn soll der Schuldner gemäß der Rechtsnorm die Gefahr des kasuellen Untergangs des schuldigen Objekts tragen (res debitoris poriculo est — res debitori perit), und dass diese Rechtsvorschrift zur Entscheidung einer Frage des Vermögensrechtes auch eino wirtschaftlich relevante Bedeutung liabo und wirklich ein Vermögens-Interosso betreffe, das ist doch gewiss Voraussetzung jener Ausführung Vangerow’s, wie der resp. Belegstellen. 1 ) Letzteres ist aber thatsiiehlich nicht der Fall. Man kann sich tagtäglich aus den Vorgängen des Lebens überzeugen, dass auch im Darlehn die wirtschaftliche Gefahr des kasuellen Unterganges der schuldigen Sache effektiv von dem Gläubiger getragen und diese Thatsache vom Debitor wie vom Kreditor beherzigt wird, was wir in den Erörterungen über den Kredit in näheren Betracht zu ziehen haben. Effektiv wird die Gefahr von dem Gläubiger getragen, insofern Ersatz von ihm wohl gemäß der Rechtsvorschrift beansprucht, von dem Schuldner aber nicht geleistet werden kann, weil dieser die „Acstimatio“ nicht leisten kann. Und ich halte es auch für einen Irrtum selbst innerhalb der juristischen Deduktion, wenn der aus der wirtschaftlichen Natur der vertretbaren Güter entnommene materielle Grund (quia genus non perit) zu einem audern Ergebnis die thatsächliche Unterlage darbieten soll als zu diesem: res creditori perit, non debitoris peri- culo est. Es ist nämlich die generische Geltung der vertretbaren Güter wohl zur Charakterisierung der res data, also etwa einer zu gebenden und gegebenen Geldsumme, welche der Gläubiger einer Gefahr des kasuellen Unterganges entgegengehen lässt, beachtet worden, dagegen unbeachtet geblieben für die zutreffende Erfassung der res debita, also der Geldsumme, an welcher sich in dem Schuld Verhältnis die Gefahr des kasuellen Untergangs verwirklicht, bezüglich deren eben ausgesprochen wird, dass sie von dem Schuldner und nicht von dem Gläubiger zu tragen sei. Denn wenn ein Kreditor A einem Debitor B ein Darlehn von 100 Mark giebt, so existieren von diesem Augenblick an diese 100 Mark überhaupt ') Vgl. insbesondere § 2. J. 3, 14 und L. 1. § 2—4 Dig. 44, 7. 119 (auch rechtlich) nicht mehr besondert weder für den A noch fiir den B. Nicht sie sind deshalb die res „debita“, deren „kasueller Untergang“ für den Gläubiger in Frage kommen kann, sondern jegliche irgendwelche 100 Mark innerhalb des Vermögens des Schuldners. Hat also z. B. der Debitor B außer den im Darlohn empfangenen 100 Mark noch andere 900 Mark, so ist von einer Gefahr des Verlustes der res credita überhaupt nicht in dem Sinne zu reden, dass nur eines von den 10 Hunderten von Mark in Betracht käme. Der Gefahr eines kasuellen Verlustes der „res credita“, welche bei der Leihe eines Speziesgutes durch die Erhaltung eben dieses Speziesgutes fern bleibt, wird in diesem Darlehn durch die Erhaltung irgend eines von den 10 Hunderten von Mark entgangen. Auch juristisch muss der generische Charakter des Geldes ebensowohl für das durch kasuellen Untergang bedrohte Objekt wie für die zu restituierende „res debita“ festgehalten werden, und es kommt deshalb jene Gefahr in betreff der „res debita“ erst dann in Frage, wenn die zur Restitution dienlichen 100 Mark verloren sind, d. h. wenn keines von den 10 Hunderten mehr vorhanden ist! Eben diese — in der Insolvenz des Schuldners sich überhaupt erst verwirklichende — Gefahr für die res debita trägt aber effektiv der Kreditor! 1 ) Belehrend sowohl dafür, in wie weit die aus der generischen Natur der Güter gefolgerte Nötigung zur Übertragung jener Gefahr auf den Debitor im Darlehu begründet ist, als auch fiir die Stellung, welche das im Darlehn eingeräumto Eigentumsrecht zu der Gefahr des kasuellen Unterganges einnimmt, ist das frühe Auftreten und die rechtliche Normierung der Pecunia trajectitia und des Fönus nauticum: „Pecunia trajectitia quae periculo creditoris mutuo datur.“ Denn im Übrigen tritt ja hier zu derjenigen Verlustgefahr, welche wegen der Natur des Darlehns dem Gläubiger, wie ausge- führt, aus der Insolvenz des Schuldners thatsächlich immer erwächst, infolge eines ausdrücklichen Übereinkommens eine ander- ’) Vgl. bezüglich der vorstehenden Ausführung auch die apologetischen Bemerkungen in der Note 1 auf S. 25 der zweiten Hälfte meines Werkes über den Kredit gegenüber den Einwendungen juristischer Kritiker. wcitige Gefahr hinzu. Der Kreditor des Darlehns verzichtet auf jeden Ersatz für die dargeliehene Geldsumme, welche entweder als solche oder in den von dem Schuldner für sie gekauften Waren über See entsondot werden soll, fiir den Fall, dass Geld oder AVaren während der Seefahrt von kasuellem Untergang betroffen werden. Mithin wird derjenige Schaden, welcher dem Schuldner aus den Gefahren des Transportes für sein Vermögen erwachsen und perfekt werden kann, ohne dass dem Gläubiger gegenüber von einem kasuellen Untergang jener „res debita“ (wie sie für das gewöhnliche Darlehn gekennzeichnet worden ist) die Rede sein könnte, von dem Darlehngeber übernommen. Es handelt sich hier um keine Gefahr, die mit dem Darlehn als solchem in Verbindung zu bringen ist, sondern um eine Gefahr der besonderen Verwendungsweise wirtschaftlicher Güter, welcher man mit eigenem wie mit entliehenem Geldo ontgegengeht und gegen die man das nicht dargeliehene Geld so gut wie das dargeliehene versichern, auch bei Andern so gut wie bei dem Gläubiger versichern lassen kann. Wohl hauptsächlich weil in der That das wirtschaftliche Grundprinzip auch des Darlehns in der Übertragung einer Nutzung besteht, ist öfter, mit besonderem Nachdruck von A. Fr. Riedel und AV. Roscher, der Satz ausgesprochen worden, dass im Darlehn wohl nach juristischer nicht aber nach nationalökonomischer Auffassung der Debitor Eigentümer der res eredita werde. „Der Jurist — sagt Roscher 1 ) — muss für das Kapitaldarlehen, um des Friedens willen, einen wesentlichen Unterschied machen zwischen der Verleihung fungibler und nicht fungibler Kapitalien, während der Nationalökonom die AA'esentlichkeit dieses Unterschiedes nicht zugeben kann. Der Jurist also muss den Schuldner als Eigentümer des geliehenen Kapitales ansehon, (appellata est mutui datio ab eo quod do meo tuum fit: Paullus;) muss ihn die Gefahr desselben tragen lassen, weil sonst im Falle des Streites zwischen Gläubiger und Schuldner der böse A\ r ille des letzteren Ausflüchte vorschützen könnte, die bei der fungiblen Natur des Geldes niemals sicher zu ') Vorwort zu II. Dankwardt: Nationalökonomisch - civilistische Studien. Leipzig und Ueidelberg, 1802, S. VII. widerlegen wären. Sobald freilich die Befriedigung des Gläubigers unterbleibt, nicht wegen Böswilligkeit, sondern wegen Unfähigkeit des Schuldners, da zeigt sich sofort die Richtigkeit der national- ökonomischen Auffassung, welche den Gläubiger noch immer als Eigentümer und Gefahrträger des verliehenen Kapitales betrachtet und namentlich hieraus die ihm gebührende Zinszahlung erklärt. Es ist bekannt, welchen großen Fortschritt in volkswirtschaftlicher Hinsicht Claudius Salmasius dadurch gebahnt hat, dass er die juristisch wohlbegründete Lehre von der in der mutui datio liegenden Veräußerung bekämpfte.“ — Ich kann dieser Erklärung eines geehrten Freundes nicht beistimmen. Meines Erachtens werden die Juristen es durchaus nicht als ihre Aufgabe ansehen, zu bestreiten, dass der Kreditor diejenige Verlustgefahr trage, welche oben als die thatsächlich und materiell aus der Insolvenz des Schuldners erwachsende bezeichnet worden ist. Von den Nationalökonomen andererseits muss eingeräumt werden, dass für sie vorher von einer Gefahr des Gläubigers als „ständigen Eigentümers“ keine Rede sein kann, also auch dann nicht, wenn der Verlust zwar durchaus ohne „Böswilligkeit“ des Schuldners eingetreten ist, aber dessen Insolvenz nicht herbeigeführt hat. Das Tragen der Gefahr nach nationalökonomischer Darlegung kommt also erst zum Vorschein, nachdem die juristische Haftbarkeit am Ende ihrer Wirksamkeit ist, nicht an Stelle dieser. Vor Allem aber ist zu betonen, dass wenn nach juristischer Auffassung der Schuldner Eigentümer des Darlehns wird, während „die nationalökonomische Auffassung den Gläubiger nach wie vor als Eigentümer des verliehenen Kapitales betrachtet“, der Nationalökonom unter Eigentum offenbar etwas ganz Anderes verstehen muss, als der Jurist, -was seinerseits dadurch verursacht sein müsste, dass in dem wirtschaftlichen Leben das Verhältnis der Menschen zu den Gegenständen ihres Eigentums ein ganz anderes wäre, als wie es rechtsgiltig ist. Das ist nun nicht der Fall, kann auch nicht sein, weil Eigentum überhaupt innerhalb staatlich geordneter Zustände nicht ein dem Recht widersprechendes, sondern ein durch das Recht geschirmtes Verhältnis darstellt. Die Nationalökonomie hat natürlich viele wichtige Aufgaben in betreff des Eigentums. Sie wird die sachliche Substanz dieses Rechtes untersuchen, wird die wirtschaftlichen Bedingungen und Folgen des Eigentumsrechtes erörtern, kann einer Amendierung der Rechtsform das Wort reden, den wirtschaftlichen Untergrund der legalen Wege zu Eigentumserwerb untersuchen u. s. w. u. s. w. Aber sio ist niemals in der Eago erklären zu dürfen: für mich ist Eigentum etwas Anderes, als was es durch das gütige Recht ist — wie denn auch weder Roscher noch andere Nationalökonomen es unternommen haben, einen besonderen wirtschaftlichen Begriff vom Eigentum auf- zustcllen. Wenn deshalb rechtlich der Schuldner Eigentümer des Darlehns wird und der Gläubiger nicht Eigentümer desselben bleibt, so ist diese Frage des Rechtes überallhin entschieden. Es ist auch irrig, was Roscher in betreff jenes Unterschiedes aussagt, welchen der Jurist „um des Friedens willen“ zwischen der Verleihung fungibler und nicht fungibler Güter machen müsse. Nicht die fungible (vertretbare) Natur dieser Güter, sondern ihre „Ver- brauchlichkeit“ ist das hier Entscheidende, und nicht durch ein Rechtsbedürfnis (Streit zu verhüten), sondern durch den unvermeidlichen Zwang gerade der wirtschaftlichen Natur der Sache ist der Jurist genötigt, die Übertragung des Eigentums im Darlehn als Recht zu fordern. Weil verbrauchliche Güter nur dann wirtschaftlich genutzt werden können, wenn man die Machtbefugnis des Eigentümers über sie hat, muss die Übertragung ihrer wirtschaftlichen Nutzung von der Einräumung des Eigentumsrechtes begleitet sein — die zugleich fungible Natur dieser Güter macht es dabei möglich, dass trotz der Übertragung des Eigentumsrechtes das sachlich berechtigte Interesse des Darlehngebers ausreichend gewahrt werden kann. Und Claudius Salmasius? Niemand hat lebhafter und öfter ausgesprochen, dass im Darlehn das Eigentum des geliehenen Kapitales auf den Schuldner übergehe, als Salmasius— und es ist deshalb doch wohl nicht empfohlen, das was gerade Salmasius gegen die Veräußerung in der „Mutui datio“ geschrieben hat, zur Unterstützung der Ansicht aufzuführen, dass im Mutuum Eigentum (Dominium) nicht übertragen werde. Salmasius hat in dem Buche de usuris (Lugdani Bat. 1638. C. VIII.) dann insbesondere in der Vorrede zu dem Buche de modo usurarum 123 (ibidem 1639), am ausführlichsten und ausschließlich dann noch in einer 200 Seiten langen schneidigen pseudonymen Streitschrift (:Diatriba de Mutuo, non esse Alienationem etc. Auctore Alexio a Massala, ibidem 1640) den Satz festzustellen gesucht: Das Darlehn (Mutuum) sei keine „Veräußerung“, d. h. keine Alienatio im römischrechtlichen Sinne, trotzdem dass das Eigentum (dominium) auf den Schuldner übergehe, was sachlich unvermeidlich sei. Der Ausspruch wie er sich z. B. de usur. modo S. 628 findet: Dominium rei mutuo datae ad accipientem transit. Quod quidem ideo lit in rebus ponderis, numeri et men- surac, quia aliter usus earum concedi non potest — kehrt unzählige Male bei Salmasius wieder. Er sucht durchaus nicht zu erweisen, dass das Mutuum keine Alienatio sei, weil das Eigentum bei dem Gläubiger bleibe, sondern weil es zu ihm später zurückkehre, nachdem es auf den Schuldner wirklich übertragen war. In dem Mutuum erscheint ihm die Pecunia zwar nur ,,ad utendum“ gegeben, aber ein usus pecuniae ist nur möglich für den dominus pecuniae. (Sine dominio nullus harum rerum, in quibus mutuum consistit, usus — Diatriba S. 200.) — Salmasius spricht wohl auch öfter zur Erklärung der Zinsen im Darlehn von der Pecunia „locata“ in vergleichendem Hinweis auf die mcrces für die aedes locatae, indessen bleibt er sich doch der Bildlichkeit dieses Ausdruckes bewusst (Mutuum pecuniae foenebro est quasi locatio pecuniae, ut usuram vice mercedis referat. De modo usur. S. 628 und sonst). Das Wichtigste bleibt natürlich die Antwort auf die Frage: in welchem positiven Verhältnis steht denn nun der Gläubiger zu den dargeliehenen Gütern, wenn er nicht Eigentü mer derselben bleibt? Wir müssen sie dahin geben, dass im Darlehn die betreffenden fungiblen Güter, obwohl sie aus dem Eigentum des Gläubigers austreten, doch — in jenem Sinne der „res debita“ — in seinem „Vermögen“ verbleiben, wie sie andererseits wohl in das Eigentum des Schuldners eintreten, aber kein Bestandteil seines Vermögens werden. Trotz der weitesten Einräumung an dem Nutzungsträger — bis zum Eigentumsrecht über ihn — bleibt dieses dem Darlehn gemeinsam mit der Miete wie mit der Pacht. Unsere Ant- 124 wort würde freilich alsbald zurückzuweisen sein, wenn der so wichtige und in der deutschen Sprache mit eigenem Wort bezeiclmete Grundbegriff des Vermögens so richtig wäre, wie er sich in Lohrbiichcrn der Nationalökonomik vorfindet. Denn dort wird — wie freilich auch anderwärts — das Recht des Eigentums in eine ganz kongruente Beziehung zu dem Vermögen gebracht. Es können indessen Definitionen wie diese: „Vermögen ist die Summe aller wirtschaftlichen Güter, welche sich im Eigentum einer Person befinden“ oder: „Die Menge von Sachgütern, auf welche sich in einem gewissen Zeitpunkt die einer Person eigentümlich zustehende Verfügungsgewalt erstreckt, bildet das Vermögen derselben“ eben nicht als zutreffend anerkannt werden. Da nun insbesondere auch das Darlehn beweist, dass Jemand — rechtlich und thatsächlich — über ein größtes Quantum von Geld Eigentumsrecht erlangen kann, olmo dass deshalb der Bestand seines „Vermögens“ größer würde, während er doch gleichzeitig keinen Gegenstand seines bisherigen Eigentums hinweggegeben hat, so dürfen wir es nicht unterlassen den Unterschied zwischen den Gegenständen, über welche wir Eigentumsrecht haben und denjenigen, welche zu unserem Vermögen gehören, durch eine gedrängte Darlegung dessen, was den positiven Inhalt der Begriffe Eigentum und Vermögen bildet, vorzuweisen. In manchen der Erörterungen, welche unter der Bezeichnung von Eigentumstheorieen bekannt sind, werden mehrere Fragen zusammen gefasst, welche für sich nach einander zu erledigen sind. So ist insbesondere die Frage: was ist das Eigentum? eine andere, als die Frage nach den thatsächlichen Bedingungen des menschlichen Lebens, welche ein Verhältnis wie das des Eigentumes begründen, cs in einer bestimmten Form erzwingen oder innerhalb eines Spielraums für Varietäten aufnötigen. Und wieder eine ganz andere Frage ist die nach der Art und Weise, nach den Mitteln und Wegen, durch die irgendwelche Gegenstände für den Bereich des Eigentums erlangt werden. Sehen wir genauer nach, was den Kern z. B. der sogenannten „Okkupationstheorie“ (res nullius cedit primo occupanti u. s. w.) bildet, oder was durch eine ihr entgegen gestellte Theorie z. B. die bei Nationalökonomen beliebte Arbeitstheorie bekräftigt werden soll, so besteht derselbe in dem Vorweis eines einzelnen Weges, auf welchem Gegenstände möglicherweise oder häufig zu Eigentum erworben werden, beziehungsweise erworben werden können. Für Das, was darüber hinaus die „Arbeitstheorie“ leisten soll, darf nie außer Acht gelassen werden, dass wir nicht vereinzelt „arbeiten“ und dann vereinzelt „Eigentümer“ bezüglicher Arbeitsprodukte werden, Thatsache und Recht des Vermögenserwerbs innerhalb unserer sozialen und politischen Lebensgemeinschaft also unmöglich nur im Anschluss an die individuelle Arbeit für Produktion eines wirtschaftlichen Gutes irgendwie ausgiebig begründet werden kann. AVas nun zunächst die ursächlichen Bedingungen betrifft, welche ein Verhältnis wie das des Eigentums begründen, so liegen diese primär in dem natürlichen Wesen der Menschen, ebendort von wo aus wir schon früher zu den „wirtschaftlichen Gütern“ gelangten, und wo wir sie vorweisen müssen, ohne damit den (juristischen) Hinweisen auf das Wollen und den Ilerrschaftsberuf der Person gegenüber der Sache entgegenzutreten. Die Menschen sind individuelle Organismen, welche zu AA r achstum und Erhaltung des Lebens Gegenstände aus ihrer Außenwelt gebrauchen. Das eine Individuum u. s. w. muss diese Dinge zum Gebrauch und Verbrauch haben mit Ausschluss aller andern, so gewiss wie derjenige Bodenbestandteil, den das eine Pflanzenindividuum für sich ergreift, den andern entzogen werden muss, liier steht also ein Naturgesetz für das organischs Leben vor uns, und dieses zwingt uns auch anzuerkennen, dass gleich den Pflanzen, von denen jede die dem Individuum nötigen und genügenden Wurzeln und Blätter hat, die einzelnen Menschen mit Arbeitsorganen ausgestattet sind, welche sie befähigen, das ihnen individuell Nötige zu okkupieren oder hcrzustellen. AA'ir wollen hier nun nicht weiter verfolgen, wie es auch Güter zu einem Gebrauche für mehrere oder für viele Individuen neben oder nach einander giebt u. s. w.; wie sich die Frage auf dem Gebiete der Produktion herausstellt u. A. m. Es genügt für die uns hier gesetzte Aufgabe, festgestellt zu haben, wie es unvermeidlich ist, dass der Gebrauch eines wirtschaftlichen Gutes für die Lebenszwecke des einzelnen Individuums mit Ausschluss aller andern Individuen platzgreift. Denn eben eine solche aus- 126 scFließliehe Disposition begründet ja das eine Element in dem, was Eigentum ist. Von hier aus, wo die Folge eines individuellen Thuns wegen eines individuellen Bedürfens über jeden Zweifel hinausgehoben ist, lässt sich dann auch rascher erkennen, weshalb juristische Schriftsteller, welche das Faktisch-Naturale dem Juristischen in dem Eigentum gegenüberstellen wollten, zu ihren besonderen Ergebnissen gelangt sind. Ich verweise etwa auf die Schrift von B. VV. Beist über die Natur des Eigentums (Civilistische Studien, Heft 3, Jena 1859), welche darzulegen unternimmt, dass „das Privateigentum auf Einzelarbeit und auf Selbstschutz ruht“ — oder auf das Urteil Bluntschli’s (Staatsrecht S. 119): das „Eigentum ist nicht erst durch den Staat erzeugt, es ist in seiner ersten freilich noch unvollkommenen und noch wenig gesicherten Gestalt ein Werk des individuellen Lebens, gewissermaßen die Erweiterung des leiblichen Daseins der Individuen“ u. s. w. In dem Staate aber muss ein für die persönlichen Elemente desselben, für die menschlichen Individuen und Haushaltungen, thatsächlich unvermeidliches Verhältnis eines ausschließlichen Gebrauches, zum liecht, zur allseitig anerkannten und öffentlich geschirmten Befugnis werden.') Indessen das was das Eigentum ist, umschließt mehr, als sich an die vorstehenden Hinweise auf eine Naturnotwendigkeit anreihen kann — ein Beweis dafür, dass das Eigentum noch andere Ursprungsquellen haben muss als die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Individuen. Minder bedeutend mag uns erscheinen, dass sich dieselben Befugnisse des Eigentümers auch auf solche äußere Dinge erstrecken, welche keine wirtschaftlichen Güter sind, soweit- hin also ein wirtschaftlich unnützes liecht repräsentieren können. Von allergrößter Bedeutung dagegen ist, dass das zweite Haupt- ’) Es ist wohl kaum nötig darauf aufmerksam zu machen, dass unsere obige Folgerung aus einem den Individuen naturnotwendigen Verhältnis der Gebrauchsweise wirtschaftlicher Güter auf ein in der staatlichen Gesellschaft unvermeidlich aufzurichtendes Recht zu einer solchen Gebrauchsweise, nichts gemein hat mit der von neueren — auch juristischen — Schriftstellern aufgestellten Schlussfolgerung, dass die Menschen, weil sie wegen ihrer Natur wirtschaftliche Güter als Eigentümer verbrauchen müssen, einen urrechtlichen Anspruch haben, innerhalb des Staates Dem entsprechend Güter zu bekommen. 127 element des Eigentumes (nach dessen verbreiteter juristischer Auffassung): die prinzipielle Unbeschränktheit in der Art des Gebrauches der im Eigentum stehenden Gegenstände, nicht nur keine Wurzel in jener wirtschaftlichen Lebensnotwendigkeit hat, sondern mit ihr sogar in scharfem Gegensatz steht. Es wäre purer Unverstand, dabei zu verweilen, dass sich durch eine nationalökonomische Motivierung auch ein „Recht zur Zerstörung“ mit dem bloßen Ziel der Zerstörung und ein „Recht auf Misbrauch“ jemals begründen ließe. Ausgedehnteste Befugnisse in der Voraussetzung eines Gebrauches der Sache zur Befriedigung eines menschlichen — d. h. doch eben auch eines nicht untermenschlichen und resp. nicht infernalen — Bedürfnisses: ja! — aber ein durch die Staatsgewalt mit ihrem Berufe für alle Volksangehörigen, ihren Pflichten gegen das Gemeinwesen, absichtlich garantiertes „Recht auf Misbrauch“ — dafür kann eine Volkswirtschaftslehre keinen Baustein liefern. Wir glauben übrigens für die juristische Diskussion Folgendes geltend machen zu dürfen. Aus der Thatsaclie, dass (Rechtslehrer und) die staatlichen Gesetze das Eigentum ein unbegrenztes Recht des Gebrauches einer Sache nennen, lässt sich, wenn sie gleichwohl zugleich Beschränkungen dieses Gebrauches (verlangen und) anordnen, nicht folgern, dass die „Natur“ dieses Rechtes in der Unbeschränktheit des Gebrauches bestehe. AVenn, wie oft geschehen, in der Verfassungsurkunde eines konstitutionellen Staates zuerst bestimmt wird, dass der Fürst alle Rechte der Souveränetät in sich vereinigt, darnach aber einzelne gesetzliche Beschränkungen (Rechte der Landstände u. s. w.) aufgeführt werden, — dann wird man doch nicht behaupten wollen, die Grundidee, die „Natur“ der fürstlichen Machtgewalt in diesem konstitutionellen Staate sei die der unbeschränkten Souveränetät. Es lassen sich viele Gründe zusammenstellen, weshalb es ein höchst empfohlenes Verfahren der Zweckmäßigkeit ist, dass man ein seiner „Natur“' qaeh nicht unbeschränktes Recht des Eigentums in dem Generalsatz als ein unbeschränktes bezeichnet und die Beschränkungen, welche obwohl sie in genere niemals fehlen können und dürfen,'doch in specie sich mehren, mindern, 128 ändern können, als Detailbestimmungen folgen lässt. Es hat keinen Staat der AVelt gegeben, in welchem dem Eigentümer durchweg ein unbeschränktes Recht des Gebrauches seiner Sachen gesetzlich zugestanden hätte. Auch das alte römische Recht stellt gesetzliche Beschränkungen auf, und wenn sie nur' gegenüber unbeweglichen Sachen zur Geltung gebracht sind, so ist doch die Thatsache von entscheidender Bedeutung, dass der Schaden eines Andern, welcher durch die Ausübung des Eigentumsrechtes erwächst, ein genügender Grund der Beschränkung ist! Es scheint mir deshalb selbst auf dem Boden des römischen Rechtes sehr wohl zulässig, dass man den Satz: Das dominium besteht in der rechtlichen Möglichkeit alle an einer körperlichen Sache denkbaren Befugnisse auszuüben, sofern und soweit keine besonderen Schranken gesetzt sind, als vollständig richtig annimmt, und doch gegen die zweite Erklärung: „Es ist also an sich unbeschränkt und besteht in der Totalität aller an einer Sache denkbaren Befugnisse, es ist seinem Begriffe nach unbeschränkt“ 1 ) entschiedene Einsprache erhebt. Ja es scheint mir überhaupt unverträglich gerade mit der Rechtsidee für private Rechte, grundsätzlich eine unbeschränkte Einräumung überhaupt nur machen zu wollen. Unbeschränkt kann der Staatsangehörige sein in Allem was, wie seine Gedanken, sein Glaube, seine Überzeugung von wahr und unwahr, in seinem Innern unergreifbar für das Recht bleibt — was dagegen in die Außenwelt hinaustritt, wie das Eigentum, kann nicht als seiner „Natur“, seinem „Begriffe“, seiner „Idee“ nach unbeschränkt gefordert werden. Welche Misverständnisse, welche thörichte und ungerechte Urteile sind daraus erwachsen, dass man die römischrechtliche Befugnis des Eigentümers auf den „Usus et abusus“ seiner Sache, sein ius utendi vcl abutendi re sua als ein Recht zum Gebrauch wie zum Misbrauch seiner Sache aufgefasst und demgemäß ins Deutsche übersetzt hat! Und doch bedeutet hier das Abuti und der Abusus ganz sicherlich nichts als ein potenziertes Uti, denjenigen Nutz gebrauch einer Sache, welcher von dem substantiellen Verbrauch derselben begleitet ist. Abuti re, abusus rei ist bei ') Yangerow a. a. O. § 295 Anw. 1. 129 i den altrömischen Juristen technische Bezeichnung für die Nutzverwendung der verbrauchlichen Güter, gegenüber dem Usus und Uti bezüglich der unverbrauchlichen Güter, genau so, wie z. B. Salmasius (Diatriba de Mutuo, Lugduni Bat. 1640, S. 52) sagte: Quae non consumptae sunt res in eadem specie redduntur, quao sunt abusae, in eodem genere. Es bleibt aber doch ein gewaltiger Unterschied für unsere Frage, ob ich sagen muss: nach römischem Rechte sollte der Eigentümer abgesehen von seinem Rechte zur Veräußerung ein seiner wirtschaftlichen Natur nach nicht verbrauchliches Gut, z.B. ein Haus, ein Zugtier, auch durch Auf brauch seiner Substanz wie ein verbrauchliches gebrauchen dürfen, also IIolz in dem Hause zum Heizen, das Zugtier zum Essverzehr, u. s. w., oder dass dem Eigentümer ausdrücklich ein Recht zur Zerstörung, zum Mis- brauch der Sache zugesprochen worden sei! Ich darf hinzufügen, dass es sich bezeichnender Weise hauptsächlich nur um die besondere Anwendung eines allgemeinen Rechtssatzes (Qui jure suo utitur neminem laedit) auf das Recht des Eigentümers handelt, wenn er im einzelnen Falle mit einer durch Rücksicht auf Schaden für Andere nicht beschränkten Machtbefugnis ausgerüstet erscheinen soll. Es ist sehr bemerkenswert, dass an der einzigen Stelle des Corpus jur. civ., wo (in einem Reskript des Antoninus Pius) ganz generell und ausdrücklich das Eigentum eine unbeschränkte Befugnis — illibata potestas — genannt wird, dieses Recht so dem Herrn zugesprochen, aber gleichzeitig und zwar einesteils zum Schutz der „Sache“ (nicht wegen eines andern Civis romanus) und andernteils im Interesse des Herrn gegenstandslos gemacht wird.') Die modernen Gesetzgebungen, welche solche generelle Erklärungen ’) L. 2 de his qui sui vel al. iur. s. (1, 6): Verba rescripti Divi Pii sunt haec: „Dominorum quidem potestatem in suos servos illibatam esse oportet nee cuiquam hominum jus suum detrahi; sed dominörum interest, ne auxilium contra saevitiam, vel famem, vel intolerabilem injuriam denegetur his, qui juste depre- cantur. Ideoque cognosce de querelis eorum, qui ex familia Julii Sabini ad sta- tuam confugerunt; et si vel durius babitos, quam aequum est, vel infami injuria affectos cognoveris, veniri jube ita ut in potestate domini non revertantur; qui si meae Constitutioni fraudem fecerit, seiet me admissum serius executurum.“ Divus etiam Hadrianus, setzt Ulpian hinzu, Umbriciam quandam matronam in quin- quennium relegavit, quod ex levissimis causis ancillas atrocissime tractasset. Knies, Das Geld. II. Aufl. 9 130 an die Spitze ihrer Detailbcstimmungen setzen, lassen cs an einem allgemeinen Ausdrucke für das Einschränkungsmoment nicht fehlen. Wenn z. B. das Preußische Landrecht (Th. I., Tit. 8) in § 1 sagt: „Eigentümer heißt derjenige, welcher befähigt ist über die Substanz einer Sache mit Ausschließung Anderer aus eigener Macht durch sich selbst oder durch einen Dritten zu verfügen“, so heißt es denn doch auch in § 27: „Niemand darf sein Eigentum zur Kränkung oder Beschädigung Anderer misbrauchen.“ Oder es heißt im Code Nap. art. 544: „La propriete est le droit de jouir et de disposer des choses de la maniere le plus absolue, pourvu qu’on n’en fasse un usage prohibo par les lois ou par les reglemens.“ Die Erklärung der Forderung, dass das Eigentum als ein seinem Begriffe nach unbeschränktes Verfügungsrecht einer Person über ihre Sache gelten soll, scheint mir darin zu liegen, dass die Privatrechtslehrc den Begriff des Unbeschränkten für Staats- und Volksangehörige nicht zutreffend erfasst und das Verhältnis zwischen Eigentümer und Sache nur soweithin entscheidend in Betracht nimmt, als es für diese auch noch innerhalb der Rechts- und Verkehrsgemeinschaft isolierbar sich vorfindet. So oft mit besonderem Nachdruck die Sache der Person als „völlig“ anheimgegeben bezeichnet wird, etwa in einer Form wie sie sich in dem österreichischen Gesetzbuch (§ 354) findet: „Eigentum ist die Befugnis mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten (und jeden Andern davon auszuschließen)“, so oft wird auch wie an die ausreichende Beweisprobe an die Einräumung der puren Zerstörung der Sache gedacht, weil der Eigentümer diese will und wie sie in die Lebenssphäre keiner andern Person hinüber wirkt. Diese — auch wenn wirklich gemeinte — Machtbefugnis ist indessen gleichwohl nur eine 1 ) Art der Verfügung über die Sache, und wir wagen zu behaupten, diese Machtbefugnis ist für die Bedeutung und den Begriff des Eigentums als eines Rechtes ’) Eben hieraus ergiebt sich eine Bekräftigung des Einwandes gegen die übliche Schlussfolgerung, dass weil der Eigentümer das hier fragliche, die berechtigten Interessen Anderer angenommenermaßen nicht verletzende Recht zur (zwecklosen) Zerstörung seinerSache habe, das Eigentum ein seiner Idee, seinem Begriffe nach unbeschränktes Recht sei! für vernünftige, gesittete, wirtschaftlich bedürftige und gonussfähige Geschöpfe eine ziemlich irrelevante! Dem derartigen zerstörerischen Schalten der Personen tritt die Rechtsordnung des Staates, welche dasselbe gewiss nicht als solches besonders fundamentieren will, aus guten Gründen nicht mit generischer Beschränkung (etwa einem Verbote unsinniger, verrückter, boshafter u. s. w. Vernichtung von Gebrauchsmitteln für menschliche Bedürfnisse), sondern nur mit den als nötig und anwendbar erprobten Einzelnverboten entgegen. Zur „Herrschaft“ über die Sache innerhalb des Lebens in einer Gemeinschaft gehört aber auch „prinzipiell“ und „ideell“ der viel bedeutsamere Gebrauch derselben im Verkehr mit Anderen. Es wird ja auch wohl von Niemand bestritten werden, dass wer z. B. das von ihm besessene Grundstück nicht verkaufen und nicht verschenken darf, auch nicht als Eigentümer des Grundstückes nach dem besprochenen Begriff von Eigentum gelten kann. Wenn nun aber diese Kategorie des Gebrauches unserer Sachen, welcher hervortritt wenn wir gegenüber anderen Personen und deren Rechtssphären handelnd auftreten, von der „begrifflichen“ Natur des Eigentums mitumschlossen ist, so ist es falsch, dass die generelle Machtbefugnis des Eigentümers der „Rechtsidee“ nach eine unbeschränkte sei. Es ist das nicht weniger falsch, wie wenn behauptet werden wollte, die persönliche Freiheit der unter dem Rechtsschutz des Staates lebenden Volksangehörigen sei der „Idee“, ihrer „Natur“, ihrem „Begriffe“ nach unbeschränkt, und die Beschränkungen träten nur als etwas Eventuelles, Besondertes u. s. w. hinzu, während doch vielmehr in dem Begriffe der persönlichen Freiheit des Individuums innerhalb einer Gemeinschaft das Moment des Maßes und der Schranke enthalten ist. Innerhalb der Lebens jmein^ qbchaft im Staate müssen die wegen der anderen Personen unvermeidlichen Beschränkungen der Befugnisse des Eigentümers über seine Sache in den Begriff des Eigentumes aufgenommen werden. Wir mussten dieser Beschränkungen in dem Eigentum') hier ') Vgl. im Übrigen hierzu noch die Ausführungen in meiner politischen Ökonomie vom geschichtlichen Standpunkt 111, 2 und die umfassenden Erörterungen inA. Wagner’s „Grundlegung zum Lehrbuch der politischen Ökonomie“. 9 * 132 gedenken, weil wir nun gerade noch nach ihrer Anerkennung Folgendes zu betonen haben. Wenn auch nur der dem Staate und der Geltung eines „Rechtes“ voraufgehende Gebrauch der Sachen ein ^tatsächlich unbeschränkter sein kann, während er innerhalb des Staates wegen dos Gemeinwesens zu einem nicht mehr ganz unbeschränkten sich verengen muss, so sollen und können doch diese Beschränkungen dos Eigentümers nur eine Abwehr von Schädigungen für Andere oder für das Ganze ins Auge fassen. Dagegen kann (abgesehen von Maßregeln zum Schutz gegen etwaige, durch die Sachen drohende Gefahren für Andere) eine Verpflichtung des Eigentümers zu einem positiven Thun mit seiner Sache we-gen Anderer und für diese aus dem Wesen des Eigentumes einer Person an ihrer Sache nicht entnommen werden, weil dieses Recht den Gebrauch einer Sache nach dem Wollen des Eigentümers und innerhalb eines Machtbereiches für individuelle Lebensgestaltung schirmen soll. 1 ) Nun ist es aber doch eine überall auftretende geschichtliche Thatsache des vergesellschafteten Wirtschaftslebens und der staatlichen Volksgemeinschaft, dass die Einzelnen unter einander in einen Verkehr kommen, in welchem Güter durch Tausch den Eigentümer wechseln, welcher Verkehr sich bald auch dahin erweitert, dass irgendwelche Leistungen des Einen an den Anderen erst in einer späteren Zeit stattfinden sollen oder können, deren Vollzug indessen gleichfalls unter den rechtlichen Schutz des Staates gestellt wird. Und dieses letztere Verhältnis wird natürlich wirksam gleichviel aus welchem besonderen Grunde der Einzelne soi es einen Anspruch auf Güter eines Anderen erworben, sei es eine Verpflichtung zu einer solchen Leistung zu erfüllen hat. Es kann also nicht bloß ein Geben oder Empfangen wirtschaftlicher Güter, sondern auch irgend ein anderer Vorgang Ursache einer Zusicherung oder einer Forderung geworden ') Mit einer solchen Aussage über das Wesen des Eigentums-Rechtes (um mich hier dieses eigentlich pleonastischen Ausdruckes zu bedienen) ist nicht die andere Frage zu verwechseln, ob und inwiefern sich an den Erwerb und Besitz konkreter Eigentumsgegenstände, wirtschaftlicher Güter von bestimmter Gattung oder in bestimmter Menge, Pflichten der oben bezeichneten Art anschließen oder nicht. sein, die wenn sie nur einmal rechtsgiltig bestehen, eine zukünftige Veränderuug in dem Bestand der wirtschaftlichen Güter, die jetzt im Eigentum zweier Personen sich befinden, herbeiführen werden. Wie real das alles ist, zeigt sich insbesondere auch dann, wenn wir uns daran erinnern, dass es zum Wesen menschlicher Wirtschaftsführung gehört, das Können und Bedürfen in zukünftiger Zeit stets inmitten der Vorgänge des Seins in der Gegenwart im Auge zu behalten. Infolge und auf Grund jener Ergebnisse aus dem Wirtschafts- und Rechtsleben der Menschen innerhalb der Gesellschaft tritt also neben dem Inbegriff 1 der Güter, welche in dem Eigentum der Einzelnen stehen, eine hiervon verschiedene Gütermenge auf, welche dadurch gebildet wird, dass wir zu den Gütern unseres Eigentums diejenigen hinzurechnen, welche wir von Anderen zu fordern haben und noch bekommen werden — andererseits aber ebenso diejenigen in Abzug bringen, welche wir Anderen noch zu geben verpflichtet sind. Der parate Terminus zur Bezeichnung dieser Gütermenge ist: Vermögen. Und da nicht bloß statt nur unverbundener Wirtschaftsführungen einzelner Eigentumsbesitzer auch jene Forderungen und Zusicherungen („Schuldigkeiten“) zwischen den Einzelnen aufgetreten sind, sondern auch die geldwirt- schaftlichen Vorgänge an Stelle der naturalwirtschaftlichen, beziehungsweise neben diesen platzgriffen, so können für die Feststellung des Vermögens der Einzelnen neben den „naturalen“ Gütern nicht bloß auch Geldvorräte, Geldschulden und Geldforderungen, sondern auch solche Geldsummen in Betracht kommen, welche den „Geldpreis“ wirtschaftlicher Güter darstellen. Die Natur der Dinge und anderweitige Lebensverhältnisse erzwingen dann noch besondere Folgerungen, die wir wenigstens mit ein paar Worten hier berühren wollen. Schon an sich ist der Wert eines Gutes, das wir zur Zeit haben, und desselben Gutes, sofern wir es erst später zu bekommen haben, nicht derselbe. 1 ) Es genügt hier zu bemerken, dass der Preis ’) Auf diese Wertdifferenz, welche sich aus der Gegenüberstellung von Gegenwart und Zukunft ergeben kann (praesens pecunia und futura pecunia im früheren Wechselverkehr), ist auch wohl die Rechtfertigung des Kapitalzinses zurückgeführt worden. Vergl. oben S. 106 N. 1. 134 der Güter im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen, und dass die zeitweilige Nutzung in Abzug zu bringen ist. Dazu kommt jedoch, dass nicht bloß der Anspruch in betreff dieser Güter rechtlichen Zweifeln unterworfen sein kann, gleichwie das Eigentumsrecht solchen Zweifeln unterliegen kann, sondern es kann auch bei voller Sicherheit der Rechtsfrage, des Sollens, das Können des Verpflichteten mehr oder weniger umfassend unsicher sein. Gleichwohl giebt es eine Menge besonderer Anlässe aber auch andauernd vorfmdliche Situationen, infolge deren man das Vermögen einer Person in seinem für die Gegenwart als real zu behandelnden Umfang festzustellen hat. Daher kommt es, dass das Vermögen sich nicht immer einfach durch Zusammenzählen und Abziehen vorhandener und verabredeter Gütermengen und Geldsummen finden lässt, sondern eventuell auch durch Taxation zu berechnen ist. Andererseits drängen sich sofort von verschiedenen Seiten her die Gründe auf, weshalb ein Vermögen, das geteilt werden soll und doch auch aus Gütern besteht, die sich nicht teilen lassen; in welchem Güter der verschiedensten Art sich befinden; für welches Forderungen und Verpflichtungen zu beachten sind, die von Haus aus, oder auch infolge staatlicher Normierung nur als generische Wertgrößen in Betracht kommen u. s. w., als seine Elemente alle Güter so umschließt, dass die fungible Äquivalenz derselben, ihr Tauschwert wie er sich in ihrem Geldpreis ausdrückt, wirksam wird. Mag doch die großartige Wirkung des Geldgebrauches für Verhütung und erleichterte Schlichtung von Rechtsstreitigkeiten auch verursacht haben, dass die Rechtswissenschaft dazu gelangt ist, für den Begriff des Vermögens überhaupt nicht mehr sonstige Güter, nur Geldbeträge zu berücksichtigen. Fragen wir uns hiernach wieder nach dem Unterschied in der wirtschaftlichen Stellung der Einzelnen zu ihrem Vermögen und zu den Gütern, welche in ihrem Eigentum stehen, so lässt sich dieser sofort darin wahrnehmen, dass Jeder den Gesamtbetrag seines Vermögens, aber eben auch nur diesen für seine Lebensbedürfnisse und mit ausschließlicher Berücksichtigung dessen, wozu ihm nach seinem freien Willen die Güter dienen sollen, verbrauchen kann; während er andererseits diejenigen Güter, welche in seinem Eigentum stehen, so zu gebrauchen hat, dass das Vermögen eines r — 135 — Anderen, dem er Leistungen schuldet, nicht geschädigt, nicht gemindert wird. Er hat soweithin die volle Verbrauchsgewalt des Eigentums, aber nicht die bedingungslose Freiheit der Verwendungsweise. Ein Wertäquivalent der schuldigen Leistung muss, soweit es nicht in irgend einem Gegenstände seines Eigentumes fortwährend erhalten bleibt, wieder erworben werden, damit zu seiner Zeit der fragliche Bestandteil des fremden Vermögens in das Eigentum des Vermögensinhabers übertragen werden kann. Demgemäß wird das Vermögen des Darlelmsempfängers — was ja doch auch Jedermann zugiebt — nicht größer um den Wertbetrag des Darlehns, obwohl der Empfänger rechtlich Eigentümer des Darlehns geworden ist. Ein dem Darlehn äquivalenter Teil Seines Besitztums wird fortdauernd als in dem Vermögen des Anderen stehend anerkannt. Der Darlehnsempfänger ist thatsächlich soweithin Verwalter eines fremden Vermögens mit dem Hechte des Eigentümers über die Güter, in denen ihm der Wertbetrag desselben zugestellt ist. Ein Repräsentant dieses in fremdem Vermögen stehenden Wertbetrages soll entweder immer in seinem Eigentum vorhanden sein, oder aus demselben nur mit der Folge verschwinden, dass er sich reproduziert einstellt. Nur die Nutzung dieses Teiles seines Besitztums — nicht dieser selbst — ist ihm zum ausschließlichen Verbrauch für seinen eigenen Lebensbedarf anheim gestellt. Gegenstand und Begriff des Vermögens muss sich in dem wirtschaftlichen Leben wie für das Recht von dem Eigentum ablösen, sobald die Zukunft neben der Gegenw'art (durch bezügliche „Obligationen“) Berücksichtigung im Verkehr findet, insbesondere die „Leistungen“ nicht mehr insgesamt gegen sofortige Gegenleistung (in Tausch und Kauf) erfolgen. Dann aber wird gerade an dieser Stelle aus nahe liegenden Gründen auch beson- derter Rechtsschutz erforderlich. Das römische Recht bezeichnet das Vermögen mit dem Ausdruck: bona cujusque (nicht etwa durch res dominii al.). Forderungen und Schulden werden zu- und abgerechnet, der durch Darlehn in das Eigentum des Schuldners gekommene Vermögensteil eines Anderen heißt aes alienum, fremdes Geld, was der Andere zu fordern hat heißt aes suum. (Paulus 1. 39. Dig. 50, 16: Bona cujusque intelliguntur quae deducto aere alieno 136 supersunt; Ulpian 1. 213. § 1. ibidem: Aes alienum est, quod nos aliis debemus; aes suum est, quod alii nobis debent.) Die einheitliche Zusammenfassung der Güter ist betont ibidem 1. 208: Bonorum appellatio sicut hereditatis univorsitatem quandam ac jus succcssionis et non singuläres res demonstrat. Die ausdrückliche Gegenüberstellung des Vermögens und des Eigentums giebt Ulpian ib. 1. 49: In bonis nostris computari sciendum est non solum quae dominii nostri sunt, sed et si bona fide a nobis possideantur, vel suporficiaria sint. Aeque bonis adnumerabitur, etiam si quid est in actionibus, petitionibus, persecutionibus; nam haec omnia in bonis esse videntur 1 ) etc. Es ist befremdlich, auch heutzutage noch den wirtschaftlich wie rechtlich so großen Unterschied zwischen dem „Vermögen“ oines AVirtschafters und „dem Inbegriff der in seinem Eigentum befindlichen Güter“ innerhalb der Nationalökonomik besonders beweisen zu müssen. Denn die thatsächliche und im Bewusstsein der Völker anerkannte Verschiedenheit ist doch seit Jahrtausenden vor- lindlich, und die juristische wie die nationalökonomische, die politische wie die ethische Diskussion kann sich der Beachtung dieser Verschiedenheit nicht entschlagen, wenn sie Zustände und Vorkommnisse eines staatlichen und gesellschaftlichen Gemeinschaftslebens zu erörtern haben, in welchem (Sonder-) Eigentum und wirtschaftswertige Obligationen zwischen den Individuen vorhanden sind. Gerade auch in unserer Zeit ist immer und immer wieder reichlicher Anlass zu der AA r ahrnehmung gegeben, wie zutreffend und bedeutsam es ist festzustelleu, dass es auch vermögenslose Grundeigentümer und Hausbesitzer giebt. Auch die Legionen „Kleiner Leute“, welche ein mühsam erspartes „Kapitalsümmchen“ ') Bis gegen das Ende der Republik und wiederum seit der Zeit der Gesetzgebung Justinian’s kannten die Römer nur das Eigentum ex jure Quiritium; in die Zwischenzeit fällt das Auftreten noch eines anderen aus dem jus gentium entlehnten Eigentumes, des sog. bonitarischen Eigentums („in bonis esse“). Die obige Stelle enthält eine besondere Mahnung für die rechtshistorische Kontroverse über die Natur des „bonitarischen Eigentums“, nämlich dass auch einmal infolge zufälliger Satzwendung der Ausdruck (in bonis esse) nicht von jenem „peregrini- schen Eigentum“, sondern in der Bedeutung des „bonis adnumerandum“, „in bonis oomputandum“ zu verstehen sein kann. -"•“fffflfii unff r.llli 137 verzinslich anlegen wollen, müssen beachten, dass ihr Schuldner die rechtlich geschirmte Befugnis des Eigentümers über ihr dargeliehenes Geld erlangt, während die Handarbeiter den Mann vor sich herumwandeln sehen können, der, weil er Eigentümer fremden Vermögens wurde, als Unternehmer das Geschäft leitet, in welchem sie Lohn gegen Arbeitsleistungen empfangen. Keine der Einräumungen, welche zum Behufe der Übertragung einer Nutzung an dem anvertrauten Gute gemacht werden müssen und welche sich im Darlehn eben bis zur Einräumung des Eigentums steigern, ändert den Vermögensstand weder des Verpächters, Vermieters, Gläubigers — noch des Pächters, Mieters, Schuldners. Für eine richtige Würdigung der Urteile von Nationalökonomen über „Eigentum“ und „Vermögen“ ist noch Folgendes zu beachten. Unsere deutsche Sprache hat zwar diese beiden scharf geschiedenen Ausdrücke — und wir dürfen ihnen auch noch den ebenso beson- derten Ausdruck: „Besitz“ anreihen —, dagegen wird das Wort Eigentum wenigstens nach dem Sprachgebrauch des gewöhnlichen Lebens in einem zwiefachen Sinne verwendet. Zunächst allerdings bezeichnet es (nach wissenschaftlicher und namentlich auch nach der rechtswissenschaftlichen Anleitung) ein bezügliches Recht, eine Machtbefugnis („dominium“) der Person (des Eigentümers) über äußere Gegenstände („res suae“). Doch spricht man nun auch ohne besonderen Vorbedacht von großem und kleinem Eigentum u. dgl., wo dann bei „Eigentum“ an einen Inbegriff von Gegenständen gedacht werden muss, über welche sich die Machtbefugnis des Eigentümers erstreckt. Zu „Eigentum“ in diesem letzteren Sinne bildet „Vermögen“ einen Pendant, insofern wir ganz allgemein unter Vermögen nicht ein Verhältnis des Vermögensinhabers zu einem bezüglichen Güterkomplex oder Wertquantum, sondern eben nur die letzteren Gegenstände („bona cujusque“) verstehen. Eine Wahrnehmung von ganz anderer Bedeutung ist in den „Staatswirtschaftlichen Untersuchungen“ Hermann’s (Zweite Auflage, S. 113) zu konstatieren versucht worden. Man liest dort: „Der Inbegriff aller betr. äußeren Güter im Eigentum einer Person heißt ihr Vermögen. Im engeren Sinne wird Vermögen erst als Überschuss des Eigentums über die Schulden gefasst.“ Hiernach würde — wenn wir auch von dem ersten entschieden unrichtigen Satze ganz absehen — dasselbe Gut zugleich zum „Vermögen“ des Schuldners und des Gläubigers gehören, zum Schuldner-Vermögen im weiteren Sinno dieses Wortes und zum Gläubiger-Vermögen im engeren Sinne! Und wenn die Schulden in Betracht kommen sollen für einen Abzug, so müssten doch ebensowohl die Forderungen zur Hinzurechnung ins Gewicht fallen! Schäffle ist in seinem „Gesellschaftlichen System der menschlichen Wirtschaft“ (Zweite Auflage, S. 40) der hier fraglichen Kontroverse dadurch aus dem Wege gegaugen, dass er den zu den „vier Elementarbegriffen der Nationalökonomie“ gerechneten Begriff des Vermögens auf einen ganz unbestimmten, der Erläuterung selbst bedürftigen Ausdruck gründete. „Vermögen, sagt er, ist die Summe der einer bestimmten Person zugehörigen ökonomischen (werthabenden) Güter“. Der Erklärung Menger’s (Grundsätze der Volkswirtschaftslehre 1871, S. 70): „Die Gesamtheit der einer Person verfügbaren ökonomischen Güter nennen wir ihr Vermögen“ stellt man wohl am besten einen Hinweis auf alle die Unternehmer gegenüber, denen „fremdes“ Vermögen, Vermögen anderer Personen für ihre, der Unternehmer, Geschäftsführung „verfügbar“ ist. J ) Die Schriftsteller, welche das Kapital ausschließlich oder auch als einen Güter-Vorrat (Valeurs accumulees, Stock of goods u. s. w.) kennzeichneten, haben es unentschieden gelassen, ob sie dabei speziell an Eigentums- oder an Vermögens-Gegenstände gedacht wissen wollten. Blicken wir jedoch auch nur auf das allgemein anerkannte und so bedeutsame „Unternehmerkapital“, so ist zu folgern, dass hier weder bloß an Eigentum noch bloß an Vermögen, sondern au die allgemeinste Kategorie der Habe., des Besitzes von Gütern zum Gebrauch im Interesse des Besitzers, nur an ihr Vorhandensein und ihro Disponibilität für Aufgaben der Produktion zu denken ist. Der Unternehmer oder Geschäftsinhaber hat, besitzt ein Kapital ') Im Übrigen kann ich jetzt hier noch auf die ausführlichen Darlegungen über das wirtschaftliche Wesen der Forderungen und Forderungsrecbte in dem „Kredit* und auf den „Zusatz“ S. 199 fl. in der neuen Auflage meiner „Politischen Ökonomie vom geschichtlichen Standpunkte“ verweisen. 139 zur Verwendung in seinem Geschäft, welches Kapital, wie schon einmal bemerkt, zu einem Teil seinem Vermögen und Eigentum angehören, zu einem weiteren Teil (wie entliehenes Geld) in seinem Eigentum stehen, aber dem Vermögen Anderer angehören kann, während ein dritter Teil (wie geborgte Werkzeuge, gemietete Gewerksräume samt gepachteten Grundstücken) im Eigentum und im Vermögen Anderer steht und ihm nur zu zeitweiligem Gebrauch übergeben ist. Es kann deshalb nur noch weitere Verwirrung anrichten, wenn man auf den auch (bei Hermann und Stein) befürworteten Gebrauch eingehen wollte, Kapital mit Vermögen zu identifizieren oder als einen bestimmten Teil des Vermögens aufzufassen, so dass man dann als „die beiden Produktionselemente“ nicht mehr: Arbeit und Kapital, sondern: Arbeit und Vermögen anzuerkennen und nicht mehr von Unternehmungs-Kapital, sondern von Unternehmungs-Vermögen zu sprechen haben würde. Fragen wir noch, welche besonderen Ergebnisse sich heraussteilen, wenn das, was für jegliche Sonderhaushaltsführung innerhalb der „Volkswirtschaft“ Eigentum, Vermögen, Kapital zu nennen ist, auf die Wirtschaftsführung des staatlich geeinten und verselbständigten Volkes selbst bezogen werden soll, so werden wir freilich zunächst auch einfach Verbleibendes festzuhalten haben. Wer überhaupt von Volks-Vermögen sprechen will, sollte z. B. nicht (mit Hermann, 2. Aufl., S. 118) sagen: „Ist der Gläubiger im Ausland, so besitzt er einen Anteil an dem Vermögen unserer Nation“ u. s. w. — Denn das Vermögen unserer Nation stellt sich erst dann heraus, nachdem die Ansprüche ausländischer Gläubiger berücksichtigt worden sind. Weitaus bedeutsamer ist freilich wahrzunehmen wie Vieles sich hier verändert gestalten muss! Ein Volk ist ja eben keine Person und führt keine Wirtschaft, welche den Einzelpersonen mit ihren Sonderhaushaltungen gleichgesetzt werden könnte. Als ein einheitliches Ganze betrachtet und behandelt steht es wohl andern Völkern und dem gesamten Ausland, aber doch zugleich auch allen den einzelnen Personen und besonderen Personenkreisen gegenüber, die in ihm selbst ein wirtschaftlich verselbständigtes Dasein führen. Wohl müssen die Personen, welche die Landesregierung führen, anstatt und wegen des Volkes auch 140 Eigentumsrechte handhaben, ein Vermögen verwalten und Kapital verwenden — aber zu diesem Zwecke bildet sich doch nur eine weitere wenn auch großartige und eigentümliche Sonderhaushalts- führung inmitten der Volkswirtschaft. Staatsdomänen u. dgl. stehen dann insofern in Eigentum, als das Recht einos einheitlich verselbständigten Sonderhaushaltes mit Ausschluss aller anderen Sonderhaushaltungen zu Geltung gebracht wird, während freilich das zweite Moment: freie Wahl in der Verwendung der Sache, aus Gründen, die im Wesen des Staates belegen sind, in Wegfall kommt. Anders verhält es sich mit dem, was man Gesamteigen des Volkes an „öffentlichen“, dem „allgemeinen“ Gebrauch zugänglichen Gütern genannt hat. Dieses Gesamteigentum bildet den konträren Gegensatz zu Sonder- und Einzeln- oder Privat-Eigentum. Es bedeutet Zurückweisung eines ausschließlichen Rechtes einer Person über eine Sache und lässt ein positives Recht zu ausschließlicher Beherrschung einer Sache (durch ein bezügliches Volk) nur im Hinblick auf die (von der Teilnahme an der Benützung) ausgeschlossenen Volks-Fremden und fremden Völker wahrnehmbar bleiben. Ein analoges Verhältnis ist auch in betreff des Vermögens nicht zu verkennen. Ein „Volksvermögen“ lässt das Moment der individualisierten Besonderung gewahrt erscheinen, insofern das Vermögen der einen Nation dem der anderen Nationen gegenübersteht, und für die Konstatierung des Vermögens jeder einzelnen Nation eine bezügliche Berücksichtigung der Forderungen und Schuldigkeiten zwischen den diesseits und jenseits der Landesgrenze befindlichen Sonderhaushaltungen eintreten kann. Dagegen entbehrt jede „Volkswirtschaft“ für sich betrachtet der einheitlichen Zusammenfassung eines Haushalts für Giiterbesitz und wirtschaftliche Lebensführung, ohne welche ein Vermögen nicht zu konstituieren ist. Man kann deshalb vom Volksvermögen nur in dem veränderten Sinne sprechen, dass darunter die Summe der Vermögen aller einem Volke angehörigen Sonderhaushaltungen verstanden werden soll. Auch das kann jedoch nur so obenhin gelten. Näher betrachtet ergiebt sich, dass für die Feststellung des Vermögens, welches einem Volke im Ganzen zugehörig gedacht werden soll, die Forderungen und Schuldigkeiten der einzelnen dem Volke angehörigen Sonderhaushaltungen unter 141 einander, einschließlich derer zwischen dem Staatshaushalt und den anderen Haushalten, einfach und insgesamt weder außer Berechnung bleiben dürfen, noch zur Anrechnung fertig gestellte Summanden und Subtrahenden abgeben; dass einem Volke und seinem Vermögen gegenüber anderen Völkern Grundstücke, Häuser u. dgl. auch dann noch zugehörig sind, wenn Ausländer Privateigentümer derselben sind; dass also ein betreffender Wertabzug so wenig eintritt, wie eine Wertzurechnung für die im Privateigentum der Inländer stehenden ausländischen Grundstücke u. s. w. Hie im Staate politisch fundierte Einigung der Volkspersönlichkeit mit ihrem territorialen Leibe widersteht hier der Anwendung privatvcrmögensrecht- licher Forderungen, lässt eine Exemtion des bezüglichen Vermögens des Ausländers von der inländischen Vermögenssteuer ebensowenig zu, als eine Befreiung von der Expropriation wegen des Nutzens derselben für das Inland u. s. w. Es wäre thöricht zu erwarten, dass auf Grund derartiger Erwägungen die Bezeichnung „Volksvermögen“ außer Brauch kommen werde. Man wird nach wie vor ohne genauere Kritik zu üben dabei an einen kollektiven Bestand von Vermögensverhältnissen innerhalb eines Volkes denken, welcher zu Urteilen über Reichtum, Wohlstand, Armut eines Landes den Rückhalt giebt, auf das Besteuerungsmaß influiert, die Unterschiede in der Verteilung der Sondervermögen mitbedingt u. dgl. m. Anders haben wir zu urteilen in betreff des Kapitales eines Volkes, wobei wir einesteils an „produzierte Produktionsmittel“, anderenteils an den Besitz von Gütervorräten zu denken hätten. Hier stehen nicht wie bei Eigentum und Vermögen unabschiebliche Effekte einer zugleich privatrechtlichen Wurzelung im Wege. Wir haben eben vorher gesehen, dass ein Volk zu der großen wichtigen Gesamtmasse von unbeweglichen Gütern innerhalb seiner Landesgrenzen in der That noch in einem andern Verhältnis der Habe, des Besitzes, der Verwendungsbefugnis für Gesamtbedürfnisse steht, als dasjenige ist, welches aus dem privaten Besitz der einzelnen Volksangehörigen gefolgert wird. Hier haben wir es auch nicht mit einem unbesiegbaren Einwand zu thun wie dort, wo die Privatvermögen zu einem Volksvermögen zusammengestellt werden 142 sollen, während das Sondervermögen dadurch erkennbar wird und bleibt, dass man die Sonderung walten lässt. Vielmehr ist es schon ein aus der Natur der „dauerbaren“ Güter selbst hervorgehendes Ergebnis, dass diese Güter insgesamt, gleichviel welcher Sonderhaushalt sie verwendet, als Kapital in der Volkswirtschaft rangieren. Alle vorhandenen nicht verbrauchlichen Produktionsmittel, alle ver- brauchlichen für Produktion eingesetzten Güter, der Gesamtbestand des vorhandenen Nutzkapitales (in Hermann’s Sinne) ist Kapital der Volkswirtschaft. Ein reicher Bestand an dauerbaren Nutzungsgütern (für Produktion wie für Konsumtion) innerhalb eines Landes kann deshalb immer als nächster Beweis für eine starke Errungenschaft an Kapital gelten. Alle Güter dieser Art gehören zum Kapital dieser Volkswirtschaft, auch wenn sie wie so oft mit Kanälen und Eisenbahnen, Gewerksanlagen und Bodenmeliorationen u. s. w. u. s. w. geschehen, mit „fremdem“ (ausländischem) Gelde hergestellt sind. Für das „Vermögen“ eines Volkes wären hier Abzüge zu machen, für das Kapital desselben nicht. Was immer für Folgen dadurch veranlasst werden mögen, dass für ein Volk in der letzteren Vermögenslage der Bedarf in zukünftiger Zeit vergrößert ist, beziehungsweise in später laufender Zeit die weitere Vermehrung des Kapitals mehr erschwert ist: zu seinem Kapitale gehören jene Güter gleichwohl. Blicken wir auf die internen Stellungen, so werden die Güter eines Volksangehörigen A nach ihrer Übertragung in das Eigentum des Volksangehörigen B nur dann Kapital für die Volkswirtschaft bleiben, wenn sie B auch seinerseits als Kapital verwendet, nicht aber auch dann, wenn dieser sie zur Befriedigung laufenden präsenten Konsumtionsbedarfes gebraucht. Wie es sein kann, dass eine kapitalreiche Volkswirtschaft zugleich eine dem Ausland viel schuldende ist, so kann auch eine Einzelperson ein sehr starkes Unternehmungskapital verwenden, ohne einen Pfennig im Vermögen zu besitzen. Es ist deshalb die volkswirtschaftliche Frage in betreff der Konzentration und der „Verteilung des Vermögens“, und die in betreff der Konzentration und der Verteilung des vorhandenen Kapitals ebensowenig zusammenfallend, als etwa das Begehren der einen Gruppe von Armen, welche „Güterverteilung“ ver- langen, mit dem einer anderen, welche Unternehmungskapital für Herstellung einer Produktivgenossenschaft geliehen haben wollen. Werfen wir nunmehr noch einen Rückblick auf die Erörterungen über die Nutzungen, so gewahren wir leicht die große Ausdehnung und Zahl der Übertragungen von Nutzungen in dem wirtschaftlichen Verkehr. Für das Recht ist insbesondere fassbar Maß und Art der Befugnisse, welche an dem Träger der Nutzung eingeräumt werden, und der Verpflichtungen, welche der Empfänger der Nutzung übernimmt. Sobald man sich vorgeführt hat, dass der wirtschaftliche Kernpunkt in diesem Verkehr die Übertragung der Nutzung ist, welche von den gleichzeitigen Einräumungen an der „anvertrauten Sache“, oder über die Arbeitsweise einer Person nur begleitet ist, wird man weniger leicht übersehen, wie Vieles im Übrigen diese Übertragungen mit den anderweitigen gemeinsam haben. So können auch die Übertragungen der Nutzungen entgeltliche oder unentgeltliche sein. Man kann ein Haus schenken, aber auch nur das zeitweilige Wohnen in demselben; ein „zinsloses“ Darlehn ist thatsächlich Schenkung der Nutzung desselben. In dem altrömischen Rechte beziehen sich die unterschiedlichen Bezeichnungen von Mu- tuum und Fönus, von Commodatum und Locatio auf einen Gegensatz dieser Art. Für den Pachtschilling „verkauft“ Einer die jährige Nutzung des Ackers, wie ein Anderer für den „Kaufschilling“ den Acker verkauft. Wer aber einmal sich damit einverstanden erklärt, dass die „Miete“ auch „Kauf“ sei, der konnte dann auch eine Vorschrift wie „Kauf bricht Miete“ nicht ohne besondere und weitere Gründe als berechtigt hinnehmen. Es bleibt, auch wenn man die formellen Gründe (im Hinblick auf Konsensualverträge) als das Entscheidende erkennen muss, immerhin erwähnenswert, dass der alte Gajus (L. 2 Dig. XIX, 2) die Erklärung abgegeben hat: „Pacht und Miete ist dem Kauf-Verkauf ganz nahestehend (proxima) und denselben Rechtsregeln unterstellt. Wie ein Kauf zustande kommt, indem ein Preis (pretium) stipuliert wird, so Pacht und Miete indem Zins oder Lohn (merces) vereinbart ist. Ja manchmal wird es ganz zweifelhaft ob ein Vorgang Kauf oder Pacht und Miete ist.“ Die Entwicklung, Verbreitung und Einzelngestaltung derNutzungs- übertragungen bildet einen an sozialen und politischen Folgen reichen 144 Teil des Wirtschaftslebens der Völker. Man vergegenwärtige sich nur, welches Stück Geschichte sich an die Abtrennung des „Nutzeigentums“ von dem „Obereigentum“ geknüpft hat; was die'Verbreitung hier oder zu dieser Zeit der Selbstbewirtschaftung und dort oder zu anderer Zeit der Verpachtung bedeutet — wie weithin sich die Folgen hier eines allgemeinen „Wohnens im eigenen Hause“ und dort eines allgemeinen Wohnens „zur Miete“ erstrecken — welche Rolle der Dienstvertrag (die „Dienstmiete“) für die charakteristischen Merkmale des industriellen Großbetriebes im Vergleich mit dem Kleinbetrieb und der künstlerischen Produktion spielt u. s. w. u. s. w. Aller Verkehr in betreff von Nutzungen bringt, im Gegensatz zu den nur momentanen Begegnungen und immer wieder freien Handreichungen bei anderweitigen Übertragungen, besondere mehr oder weniger andauernde Bindungen zwischen einzelnen Sonderwirtschaften hervor, deren richtige Bemessung von größter Bedeutung ist und die jedenfalls dem sittlichen Charakter des Menschen weiten Spielraum geben, sich im Guten wie im Schlimmen gegen „die Nächsten“ zu bethätigen. Bewährtes und misbrauchtes Vertrauen, Wohlwollen und Härte, Achtung und Misachtung der anderseitigen Ansprüche und Erwartungen u. s. w. mildern oder schärfen, verhüten oder überreizen Reibungszustände zwischen den beiderseitigen Interessen, die eventuell auch neue Rechtsordnungen des Staates veranlassen können. Die wirtschaftlichen Produktionsstätten bedürfen regelmäßig einer Leitung durch den sinnenden Geist des Menschen, der mechanischen Bewegungseffekte durch folgsame Handarbeit und eines Quantums wirtschaftlicher Habe. In unserer Zeit giebt es Millionen von Menschen, welche nur eines dieser Agentien in je einen Wirtschaftsbetrieb einwerfen, indem die Einen Bodenoder Kapitalnutzungen, die Anderen Arbeitsnutzungen den „Geschäftsinhabern“ verkaufen. Hier hat eine große Zahl sachlicher Leistungen der modernen Industrie ihren Ausgangspunkt, aber auch die Hauptmasse jener Erscheinungen in den Zuständen des persönlichen Lebens verschiedener wirtschaftlicher Klassen, welche das Material zu den sozialen Fragen der Gegenwart liefern. Die bezüglichen wissenschaftlichen Forschungen, wie die mit dem Tage laufenden 145 ? schriftlichen und mündlichen Debatten werden ganz besonders auch auf Fragen in betreff der Übertragung der Nutzung menschlicher Arbeitskräfte hingeführt, wobei teils das Vorkommnis selbst, teils die Bedingungen in Betracht kommen, unter welchen die Übertragung sich vollzieht. Derartige wirtschaftliche Fragen werden indessen nicht wie die Kulturfragen aus jenem Bereich des „Wahren, Guten und Schönen“ fern von dem Markt des Lebens in „lichten Höhen“ ausgefochten. Da sich vielmehr an ein Verdikt, wie z. B. über die sachlichen Folgen des „Laissez faire, laissez passer“ an dieser oder jener Stelle, weitgreifende Erwerbsinteressen verschiedener Reihen von erwerbsthätigen Menschen anschließen, so wird hier die unbefangene, volle Einsicht in den wirklichen Thatbestand wohl auch wie auf Grund eines Prozesses gewonnen, in welchem eifrige Anwälte einseitig und schneidig für die eine und gegen die andere Partei das Wort ergreifen. Daraus entspringt die besondere Gefahr, dass Wahrheiten unbeachtet bleiben oder verworfen werden, bloß weil die Thatsache vorliegt, dass diese Wahrheiten in ganz unzulässiger Übertreibung oder in Begleitung unberechtigter Urteile und Folgerungen zur Geltung gebracht werden wollten. Im Übrigen müssen wir einer andern Stelle Erörterungen Vorbehalten, welche versuchen sollen, von den Ergebnissen des vorstehenden Abschnittes aus einzelne besondere Schlussfolgerungen für die zur Zeit schwebenden „sozialen“ Kontroversen näher zu begründen. Knies, Das Geld. II. Aufl. 10 Man hat oft von einer „magischen. Anziehungskraft“ der Gold- und Silber-Stücke gesprochen, weil der Blick auf sie etwa den Geizhals Hunger und Frost ertragen lässt, die zitternde Hand des Verbrechers stählt und die Gewissensmahnungen in dem Spieler einschläfert. Ein englischer Minister hat öffentlich seine Überzeugung ausgesprochen, dass das Geld mehr Leute verrückt gemacht habe, als die Liebe. Während gewöhnlich ein besonderer Geldteufel unter denen aufgeführt wird, welche von dem Herzen böser Menschen Besitz ergriffen haben, ist wie schon früher auch in neuester Zeit wiederholt dem Gelde selbst das Kains-Zeichen aufgedrückt worden, da sein Dasein es verschulde, dass der reiche Bruder den armen würge und vampyrartig aussauge. Derartige Meinungen und Urteile werden für den unbefangenen Forscher gewiss nur die Bedeutung von Anzeichen haben, dass er sich einem für das Wirtschaftsleben der Menschen hochbedeutsamen Gegenstände zuwendet, wenn er die „Natur des Geldes“ genauer klarstellen will und die Wirkungen der Einführung und Verbreitung seines Gebrauches zu ermitteln sucht- Aber wie Mancher, der hierauf sein aufmerksames Beobachten und nachdenkliches Sinnen gerichtet hatte, mag daun auch Etwas von jener „magischen“ Wirkung verspürt haben, indem sich ein wie es anfangs schien ganz einfacher und festumgrenzter Gegenstand allmählich zu einem kaum noch einzurahmenden Bezirke voll komplizierter Fragen umwandelte! Und jedenfalls sind gerade auch in unserer Zeit wieder ganz besondere Anregungen zu erneuten und erweiterten Erörterungen in 147 betreff der „Lehre vom Gelde“ gegeben, die im Verlaufe unserer Darlegung sich bemerkbar machen werden. Es ist schon im Allgemeinen vorgewiesen worden, dass als Geld einzelne wirtschaftliche Güter zur Verwendung kommen, welche wegen des von ihnen befriedigten Gebrauchsbedürfnisses und wegen besonderer, bei ihrem Gebrauche erwährten, Eigenschaften in hervorragendem Maße dazu veranlagt sind, als Mittel, Werkzeug, Instrument zur Befriedigung bestimmter Bedürfnisse des Gemeinschaftsund Verkehrs-Lebens der Menschen zu dienen, d. h. jene „Funktionen“ zu übernehmen, ohne deren Eintreten die Hemmnisse und Übelstände des „naturalwirtschaftlichen Verkehres“ nicht zu beseitigen sind. Wir hatten deshalb zwischen dem Gebrauch des bezüglichen Geldgutes in der schon vorausgegangenen und verbliebenen Verwendung für Konsumtion oder Produktion, also in unserer Zeit der Edelmetallstücke in der Verwendung für Zierrat, Schmuck, Gerät u. s. w. — und dem Gebrauch desselben für Geldfunktioneu zu unterscheiden, wie solche in der instrumentalen Verwendung als allgemeines Wertmaß, allgemeines Tauschmittel und Zahlungsmittel ersichtlich und wirksam werden. Indem wir uns nunmehr der besonderten Betrachtung dieser einzelnen Funktionen des Geldgutes zuzuwenden haben, wollen wir zunächst die Verwendung des Geldes als „allgemeines Wertmaß“ ins Auge fassen. Es ist eine naturgesetzliche Notwendigkeit, dass man zur Messung d. h. zur Feststellung des quantitativen Verhältnisses in irgend einem quantitativ bestimmbaren Objekte nur einen solchen Gegenstand als Mess-Werkzeug, als Mess-Mittel verwenden kann, welcher selbst Dasjenige was gemessen werden soll in einem speziellen Quantum besitzt; es wird dann das in betreff des zu messenden Objektes unbekannte Quantum durch Verwendung des bekannten Quantums in dem artgleichen Messwerkzeug ermittelt. Eine Längenerstreckung lässt sich nur durch ein Mess-Mittel bestimmen, welches selbst Länge hat, für sich ein besonderes bekanntes Längen-Quantum darstellt, wie ein Zoll, ein Fuß, ein Schritt, eine Elle, ein Meterstab u. s. w'.; eine Flächenausdehnung nur durch eine Fläche wie die eines Quadrat-Zolles, eines Quadrat-Fußes, eines Quadrat-Meters u.s. w. u.s.w. 10 » 148 Es kann wohl sein, dass die wörtliche Form irgend einer Aussage bezüglich eines Größenverhältnisses in Widerspruch mit jenem Satze steht; immer aber wird eine kurze Überlegung genügen, um den gleichen nirgends fehlenden Sachverhalt hervorzustcllen. Mögen wir räumliche Entfernungen im Wortlaute nach einer Zeitlänge, z. B. nach „Stunden“, „(Marsch-)Tageu“, umgekehrt die Stunden-Zeit nach dem Raume, den der Uhrzeiger durchläuft, oder die Süße des Weinmostes mittelst einer Gewichts-Bestimmung angeben, so ist doch eil'ektiv nichts Anderes gemessen worden, als im ersten Fall eine Längenerstreckung durch ein Längenmaß von Schritten (deren 50 und so viele während einer Stunde oder eines Tages nach einander zu zählen waren), im .zweiten eine Zeitdauer durch eine Zeitliingo (von Minuten und Stunden, während deren Verlauf der Uhrzeiger sich von einem Strich des Zifferblattes zum anderen bewegt), und im dritten ein Maß der Schwere durch ein Gewicht (für ein Quantum zuckerhaltigen Saftes). Es steht deshalb ebenso unumstößlich fest, dass wenn und soweit überhaupt das besondere Quantum wirtschaftlichen Wertes, welches die unterschiedlichen konkreten Güter umschließen, geschätzt und bemessen werden kann und soll, dies nur mittelst eines Gegenstandes möglich ist, der selbst wirtschaftlichen Wert hat, selbst ein wirtschaftliches Gut ist. So einfach und selbstverständlich dies klingt, so wichtig ist es doch. Ein großer Teil der Misverständnisse, Irrungen und Tlior- heiten in der Lehre und Praxis des Geldwesens hat darin seinen Grund, dass man unberücksichtigt ließ: der Wert eines Gutes könne nur durch einen anderen Gegenstand von Wert geschätzt und gemessen werden. Mag sich also sonst herausstellen, was da will, Geld in dem Sinne, dass durch es wirtschaftlicher Wert zur Vorstellung gebracht, abgeschätzt und bemessen werden soll, kann nur ein Wertgegenstand, 1 ) nur eine Sache mit eigenem wirt- ') Also nicht eine bloße Anweisung auf ein bestimmtes Güterquantum — vergl. unten Abschnitt 7 — und nicht ein bloßes Symbol, Zeichen für ein Wertquantum, als welches so vielen Schriftstellern in älterer Zeit das Geld erschienen ist — vgl. Roscher, Grundlagen der Nationalökonomie § 116 n. 6. — Das hervorragende Ansehen eines Forschers wie Th. Mommsen und die Vortrefflichkeit gerade auch seines Werkes: „Geschichte des römischen Münzwesens“, 149 schaftlichen Wert sein. — Es darf unbedingt als ein selbstverständlich absurder Gedanke gelten, dass wir den wirtschaftlichen Wert eines Hauses u. s. w. etwa in einem Quantum Luft, Welken, Tageshelle u. s. w. oder in bloßen Grammen, Litern, nach geographischen Meilen, in Graden Celsius, unbenannten Zahlen u. dergl. sollen bemessen können. Hiernach sind jedoch ebensowohl die Unterschiede zu beachten, welche zwischen dem Wert-Messungsmittel, als welches das Geld gebraucht wird, und den Maßstäben (Etalons, Standards) für Längen, Flächen u. s. w. vorfindlich sind — Unterschiede, deren Übersehen gleichfalls wichtige Misverständnisse verursacht hat. Vor Allem zeigt sich, dass konkrete Edelmetallstiicke an sich kein Werkzeug, kein Messmittel für eine Größenbestimmung darstellen. Sie sind materielle Gegenstände, welche als „Rohstoffe“ (als vertretbare Güter mit Stoffwert ohne Form wert) verwendet werden und ihre Vergleichung unter einander durch die Feststellung ihres Gewichtes finden. Die als Geld für Wertmessung zu gebrauchenden Edelmetallstücke werden also zunächst selbst — durch Bestimmung ihres Gewichtes — gemessen. Dies geschieht aber nicht um die Edelmetallstücke ihrerseits zur Gewichtsbestimmung an anderen Gegenständen zu gebrauchen — etwa wie man einen Metallstab als einen Meter lang oder ein Eisenstück als ein Pfund schwer Berlin 1860, gestattet es nicht, dass man die Irrung Mommsen’s in betreff der oben besprochenen Thatsache ohne besondere Erwähnung lasse. „Geeigneter noch als edle Metalle (liest man in der Vorrede zu jenem Werke, S. VI) und in der That der an sich beste Wertausdruck ist das Zeichengeld, das von Eigenwert möglichst frei ist und darum in seiner schiießlichen, freilich noch bei weitem nicht erreichten Entwickelung den Wert anderer Gegenstände fast so vollkommen messen wird, wie die Uhr die Zeit und der Zollstock den Raum. Doch bat allerdings das reine Geldzeichen immer noch einen absoluten teils durch die Lebhaftigkeit und die Formen des Verkehrs, teils durch die Gesamtmasse der gleichzeitig vorhandenen Zeichen bedingten und demgemäß auf- und abschwankenden Wert. Gesetzt, dass alle Kulturvölker dahin gelangt wären, sich ausschließlich des gleichen materiell wertlosen Geldzeichens zu bedienen, so würde dennoch dessen Wert in der lebhaften Verkehrszeit höher stehen, als in der Geschäftsstille und fallen, wenn die Zeichenmasse stärker zunähme, als das Umsatzbedürfnis, oder im umgekehrten Falle steigen. Ein absoluter Wertmesser also ist nicht herzustellen.“ Glücklicherweise steht dieses ganz unbegreifliche Urteil außer jeder Beziehung zu dem Inhalt des klassischen Werkes. 150 feststellt —, sondern damit das von einem bestimmten Gewichtsquantum edlen Met-alles umschlossene wirtschaftliche Wertquantum als Messungsmittel verwendet werden könne. Wie leichthin man also auch dann und wann mit Aussagen verfahren möge, so muss man doch genau diesen fundamentalen Satz festhalten: der Wert der wirtschaftlichen Güter wird nicht durch „das Geld“, durch „die Geldstücke“, sondern durch den Wert des Geldes, durch das W'ert- quantum in den bezüglich ihres Gewichtes bestimmten Geldstücken gemessen. Der Gebrauch der Edelmetallstücke, zur Geldfunktion der Wertmessung wirtschaftlicher Güter setzt also den Gebrauch der Wage, beziehungsweise eines Ge wichtsmessungs-Systemes mit Handhabung einer Gewichtseinheit oder eines Grundgewichtes wie etwa eines Grammes, eines „Pfundes“, voraus. Die Wertmessung dagegen verlangt ein Wertmessungssystem mit Handhabung einer Wert- Einheit, wie solche als ein für sich zu betrachtendes Wertquantum von einem ihr entsprechenden Edelmetallquantum, dem Geld-Grundgewicht, umschlossen ist, Heutzutage sind Grundgewicht und Geldgrundgewicht regelmäßig verschiedene Gewichtsquanta, wie am einfachsten Frankreich u. s. w. zeigen kann, wo das Grundgewicht, die Maßeinheit für das Gewichtssystem, durch das Gramm gebildet wird, während das Geldgrundgewicht, die Maßeinheit für die Geldquanta, in 4’/ 2 g fein Silber (5 g % 0 feinen „Münzsilbers“) und g fein Gold gegeben ist. Diese Sache werden wir an einer späteren Stelle, bei der Besprechung der „Miinzung“ oder „Prägung“ der Geldstücke, weiterhin zu betrachten haben. Ein weiterer Unterschied zwischen der Wertmessung durch das Geld und die Längen-, Gewichts-Messung u. s. w. durch die bekannten Messwerkzeuge ist bei den Nationalökonomen wenig beachtet worden, obwohl schon Aristoteles die Thatsache vorwies, deren Anstoß er nicht zu beseitigen vermochte (Ethic. Nikom. V, 8, Politik I, 6). Auch ist an dieser Stelle die primäre Ursache belegen, weshalb sich die Juristen so viel mit der Frage „einer gesonderten Berechnung des Äquivalentes der Gebrauchsgüter und jenes der Waren“ zu beschäftigen hatten, worauf neuerdings Menger (Grundsätze der Yolksw. S. 274. 275) die Nationalökonomik aufmerksam gemacht hat. Carl Marx ist (in der „Kritik der politischen Ökonomie“ und in dem Band I. über das Kapital) von einer nachdrücklichen Betonung des hier fraglichen Hindernisses für eine Messung des Wertes der Güter durch ein Geldquantum ausgegangen, was ich bereitwillig anerkenne, obwohl ich die von ihm vertretene Art der Beseitigung jenes Hemmnisses für irrig erachten muss. Ein Zoll, ein Quadratfuß, ein Pfund sind, sofern sie, in welcher Form das auch geschehen möge, zur Messung gebraucht werden, von ganz derselben Art mit Dem, was durch sie als Länge, Fläche, Schwere an oder in einem Objekt der Messung bestimmt werden soll. Das Geld dagegen ist zwar auch ein wirtschaftliches Gut, wie ein solches alle die Gegenstände sind, deren Wert es bemessen soll — aber es ist zugleich eine differente Art unter den wirtschaftlichen Gütern, wie dasselbe von allen den Gütern auszusagen ist, deren Wert das Geld abschätzen soll. Auch ein Pfund Edelmetalles repräsentiert deshalb wohl ein genau bemessenes Guts-Quantum, dieses aber von einer besonderen Gattung wirtschaftlicher Güter. Die fungiblen Güter (res fungibiles) — und man nennt mit Rücksicht hierauf von alten Zeiten her das Geld das fungibelste aller Güter — haben das Besondere, dass das eine Quantum derselben als wertgleich für jedes zweite, dritte Quantum von gleicher Größe fungieren kann. Man kann auf Grund dessen allerdings mit voller Sicherheit an dem wirtschaftlichen Wert des einen Pfundes Silber den wirtschaftlichen Wert jedes anderen Quantums von Silber „messen“. Allein deshalb kann man doch noch nicht mit dem „fungibelsten aller Güter“ den wirtschaftlichen Wert einer anderen Gütergattung, nicht z. B. Haus- oder Holz-Wert mit Silber-Wert messen! Vielmehr muss jede besondere Gütergattung als solche etwas Spezifisches, Eigenartiges haben, worin das disparate Element der unterschiedlichen Güterarten belegen ist, so dass sie als effektiv inkommensurabel für und durch einander erscheinen. Diese Sachlage ist indessen ebensowohl schon in dem natural- wirtschaftlichen Tausch verkehr ohne Geldgebrauch vorhanden: für 152 die Wertbomessung z. B. eines Wohnhauses in Reitpferden, Grundstücken u. s. w. ist die gleiche Frage zu erheben, wie für die Wertbemessung desselben Wohnhauses in Edelmetallstücken. Es ist mithin hier zunächst nur zu betonen, dass eben auch ein bezügliches spezielles Geldgut nicht ein Wertmaß sein könne für die Schätzung dos wirtschaftlichen Wertes anderer Güter, sofern und soweit dieser als ein eigenartiger Gattungswert in „Gebrauch“ kommt. Da erweist er sich ebon als verschieden von dem Gattungswert des Geldgutes, und messen kann man nur das Gleichartige, Gleiches durch Gleiches. Somit erhebt sich nunmehr die Frage, ob Etwas und AYas in allen wirtschaftlichen Gütern verschiedenster Gattung umschlossen ist, das sie insgesamt, einschließlich des Geldgutes, in derselben Art besitzen, so dass es einem wirklichen Messungs- vorgang für den Zweck zunächst des Tausches zugänglich wird. Nun haben die Gegenstände, die eine Wertung finden sollen, die wirtschaftlichen Güter, durchweg nur ein Merkmal, regelmäßig auch noch ein zweites mit einander gemein: einmal sind sie darin alle gleichartig, dass sie „orschöpfliche“ Befriedigungsmittel äußerer Bedürfnisse der Menschen sind; Gebrauchswert haben, ohne überschüssig für den Bedarf der Menschen vorfmdlich zu sein, — und sodann sind sic zumeist solche Gegenstände, für deren Hervorbringung oder Erlangung irgendwelche „Bemühungen“, ein irgendwelches Quantum von „Arbeit“ aufgewendet werden müssen. Würde Letzteres für alle wirtschaftlichen Güter ohne jede Ausnahme gelten, so müsste man zunächt anerkennen, dass nach zwei Richtungen hin sich ein Weg eröffne, um zu einer Messung von Gleichem durch Gleiches zu gelangen. Gehen wir einmal hierauf ein, so würde die auf dem zweiten AA r ege erreichbare Lösung der Aufgabe darin bestehen, dass mittelst des Geldes ein in den wirtschaftlichen Gütern so odor so fragliches „Arbeitsquantum“ wirklich zutreffend „gemessen“ werden könne, wolle und solle. Wo also Edelmetall als allgemeiner AA'ertmesser fungiert, würde das Quantum Arbeit, welches für die Gewinnung z. B. eines Pfundes Silber aufzuwenden ist, die Maßeinheit bilden können, mit der die in allen anderen Gütergattungen enthaltenen Arbeitsquanta als etwas wirklich Gleichartiges bemessen werden würden. Man darf jenes (hernach zu erwähnende) 153 Streben A. Smith’s u. A. nach einem in einem Arbeitsquantum als solchem belegenen absoluten Wertmaße nicht verwechseln mit der hier fraglichen Sache, dass für das in den wirtschaftlichen Gütern wirklich vergleichbare Arbeitsquantum ein bestimmtes einzelnes für irgend ein Geldgut aufzuwendendes Arbeitsquantum als Maßeinheit aufgestellt werde. Dagegen handelt es sich in der That um diese letztere Sache in den zahlreichen Erörterungen über die Behauptung, dass die Arbeit es sei, welche die einzige Grundlage des Tauschwertes abgebe, und dass gleiche Arbeitszeitquanta es seien, welche im Tausch gegen einander gesetzt würden, wobei dann nach einander das Arbeitsquantum, welches zur Herstellung von Gütern nötig gewesen; die Mühen, welche einem Anderen erspart würden; das gesellschaftlich anerkannte oder notwendige Arbeitsquantum u. A. als in Frage stehend vorgewiesen worden sind. Insbesondere hat nun Carl Marx eine Ausführung in folgender Weise gegeben. „Die Nützlichkeit eines Dings für das menschliche Leben macht es zum Gebrauchswert 1 ). Abkürzend nennen wir das nützliche Ding selbst wie Eisen, Weizen, Diamant u. s. w. Gebrauchswert, Gut, Artikel. In der von uns zu betrachtenden Gesellschaftsform bilden die Gebrauchswerte zugleich die stofflichen Träger des Tauschwerts. Der Tauschwert erscheint zunächst als das quantitative Verhältnis, die Proportion, worin sich Gebrauchswerte einer Art gegen Gebrauchswerte anderer Art austauschen. Ein solches Austauschverhältnis stellt sich dar in einer Gleichung wie z. B. 1 Quarter Weizen = a Ctr. Eisen. Diese Gleichung besagt, dass derselbe Wert in diesen beiden verschiedenen Dingen existiert, dass sie beide also einem Dritten gleich sind, auf welches jedes, soweit es Tauschwert, reduzierbar sein muss. Dass die Substanz des Tauschwertes ein von der physisch handgreiflichen Existenz der Ware oder ihrem Dasein als Gebrauchswert durchaus Verschiedenes ') Ich will in der nächst folgenden Ausführung die an sich verwerfliche Ausdrucksweise: Gebrauchswert auch = Gegenstand mit Gebrauchswert meinerseits gleichfalls verwenden. 154 und Unabhängiges, zeigt ihr Austauschverhältnis auf den ersten Blick. Es ist charakterisiert eben durch die Abstraktion vom Gebrauchswert. Dem Tauschwert nach betrachtet ist nämlich eino Waro gerade so gut als jede andere, wenn sie nur in richtiger Proportion vorhanden ist. Als Gebrauchsgegenstände oder Güter sind die Waren körperlich verschiedene Dinge. Ihr Wertsein bildet dagegen ihre Einheit. Diese Einheit entspringt nicht aus der Natur, sondern aus der Gesellschaft. Die gemeinsame gesellschaftliche Substanz, die sich in verschiedenen Gebrauchswerten nur verschieden darstellt, ist die Arbeit. Als Werte (= Tauschwerte) sind die Waren nichts als krystallisierte Arbeit. Ein Gut hat nur einen Wert, weil Arbeit in ihm vergegenständlicht oder materialisiert ist. Gemessen wird die Größe seines Wertes durch das Quantum der in ihm enthaltenen wertbildenden Substanz der Arbeit. Dio Quantität der Arbeit selbst misst sich an ihrer Zeitdauer. Maßeinheit der Arbeit ist die einfache Durchschnittsarbeit. Kompliziertere Arbeit gilt nur als potenzierte oder vielmehr multiplizierte einfache Arbeit. Nur das Quantum gesellschaftlich notwendiger Arbeit oder die zur Herstellung eines Gebrauchswertes gesellschaftlich notwendige Arbeitszeit bestimmt die Größe seines (Tausch-) Wertes. Waren, worin gleich große Arbeitsquanta enthalten sind oder die in derselben Arbeitszeit hergestellt werden können, haben dieselbe Wertgröße. Ein Ding kann Gebrauchswert sein ohne Tauschwert zu sein. Es ist dies der Fall, wenn sein Dasein für den Menschen nicht durch Arbeit vermittelt ist. So Luft, jungfräulicher Boden, natürliche AViesen, wüldw’achsendes IIolz u. s. w. Um Ware zu produzieren muss man nicht nur Gebrauchswert produzieren, sondern Gebrauchswert für Andere, gesellschaftlichen Gebrauchswert. Endlich kann kein Ding'AVert sein, ohne Gebrauchsgegenstand zu sein. (S. 2—7 der ersten Auflage des „Kapitales“.) AA'io jede AYare kann das Geld seine eigene AA'ertgröße nur relativ in anderen Werten ausdriicken. Sein eigener AA T ert ist bestimmt durch die zu seiner Produktion erheischte Arbeitszeit und drückt sich in dem Quantum jeder anderen AA r are aus, w r orin gleichviel Arbeitszeit geronnen ist.“ (S. 53.) Ich habe diesen längeren wörtlichen Auszug einreihen zu sollen 155 geglaubt, einmal weil hier — obwohl selbstverständlich für Marx nicht eine Lücke in der Lehre vom Gelde Anlass geworden ist — eine Ausführung gegeben ist, welche in klar ausgesprochener Weise jenes Hemmnis der Messung des Wertes anderer Güter durch das Geldgut hervorstellt und in einer von höchst bedeutsamen Folgerungen begleiteten Weise zu beseitigen unternimmt. Sodann aber auch gerade deshalb, weil ich meinerseits diese Darlegung für sachlich unrichtig erklären muss. Die folgenden Einwendungen sind genau auf die hier zu erledigende Frage gerichtet: ob die Gleichsetzung zweier verschiedenartiger „Gebrauchswerte“ im Tauschverkehr sich erklären lässt aus einer Gleichsetzung zweier Arbeitsquanta beziehungsweise zweier gleichen Zeiten einfacher Arbeit, die zur Herstellung jener Gebrauchsgüter erforderlich gewesen. Ich muss dies entschieden in Abrede stellen. Auch mit dem Scharfsinn, wie er Marx zu Gebote steht, lässt sich die Aufgabe nicht lösen, „Gebrauchswerte“ wie Konsumtionsgüter zur Befriedigung menschlicher Bedürfnisse, sachliche Mittel für Genüsse, auf Quantitäten von Bemühungen, auf Lasten der Personen zu „reduzieren“. Das ist Substitution von Fremdartigem, Nichtbeachtung des Wesentlichen. Die Gleichsetzung verschiedenartiger Gebrauchswerte für Bedürfnisbefriedigung lässt sich nur erklären durch eine Reduktion derselben auf ein gemeinsames Gebrauchswertige. Dass dieses wegen der Verschiedenheit der einzelnen Gebrauchswerte unter einander absolut unmöglich sei, ist eine Hypothese, die wir zu widerlegen hoffen. Wenn, wie Marx (S. 7) ausdrücklich bekräftigt, „es Gebrauchswerte giebt, die kein Tauschwert sind, weil ihr Dasein nicht durch Arbeit vermittelt ist, wie wildwachsendes Holz u. s. w.“, so kann das spezifische Wesen des Gebrauchswertes, so wie diesen letzteren gerade Marx seinen Erörterungen zu Grunde legt, überhaupt nicht in eine Beziehung zu einem Quantum menschlicher Arbeit gesetzt werden. Es kann nicht ein solches, in Gebrauchswerten steckendes Arbeitsquantum sein, das den Begehr nach diesen Gütern anregt und normiert. Wir müssen auch in der Tliat feststellen: unser bezügliches Gebrauchsbedürfnis wird durch Brot, Schuhe, 156 Bücher u. s. w. ebensowenig befriedigt, weil Arbeit in ihnen steckt, als wir Sonnenschein, Wasser und Luft begehren und gebrauchen, weil keine Arbeit in ihnen steckt. Wenn aber das Dasein oder Fohlen oines Arbeitsquantums kein Essentiale für das Daseiu von Gebrauchswert in gcnere ist, so kann offenbar auch nicht ein größeres oder geringeres Quantum von Arbeit den größeren oder geringeren Gebrauchswert eines wirtschaftlichen Gutes bestimmen. Wenn — wie Marx ausdrücklich Seite 9 erklärt — die „Gebrauchswerte Verbindungen von zwei Elementen, Naturstoff und Arbeit, sind, der Mensch obendrein in seiner Arbeit der Formung beständig von Naturkräften unterstützt wird, die Arbeit also nicht die einzige Quelle der von ihr produzierten Gebrauchswerte ist“, so kann die Natur, welche wie wir eben sahen, als „Quelle“ für sich allein „Gebrauchswerte“ schafft, auch da wo zugleich menschliche Arbeit mitformt, in sehr verschieden großen Quoten an gleich großen Gebrauchswerten beteiligt sein. In dem einen Zentner Getreide kann viel mehr Arbeit stecken als in einem andern u. s. w. Wer das einräumt, der muss sich damit zugleich von jedem Gedanken daran lossagen, dass in solchen gleichen Gebrauchswerten die in differenter Größe eingetretenen Arbeitszeiten als eine durchschnittlich gleiche Arbeitszeit wirksam gewesen seien. Sie mussten im Gegenteil als differente wirksam sein, weil sie einen gleichen Gebrauchswert unter Mitwirkung differenter Naturkräfte erzielten. Es ist weiterhin nicht der geringste Anhalt dafür da, dass die realen Gebrauchswerte als Produkte eines fiktiven Arbeitsquantums in Wirksamkeit kommen konnten, während doch nach Marx ein entschieden fiktives, als abstrakter Durchschnitt berechnetes Arbeitsquantum — der im Durchschnitt gesellschaftlich notwendigen Arbeitszeit — die Substanz ihres Wertes sein soll. Ebenso fiktiv muss die Annahme erscheinen, als könne ein realer Gebrauchswert, wenn er als solcher das Produkt „komplizierter“ Arbeit ist, ebensowohl durch ein Multiplum von „einfacher“ Arbeit entstanden sein. Ein Lehrling bringt effektiv das Kunstgebilde des Meisters so wenig in einem Multiplum der Arbeitszeit des Meisters hervor, als ein prächtiges Haus ein Multiplum von Baracken ist. Wer sodann, wie Marx, ausdrücklich anerkennt, dass ohne 157 „Gebrauchswert“ kein Tauschwert möglich sei; dass wer Tauschwert produzieren wolle, Gebrauchswert für Andere, gesellschaftlichen Gebrauchswert produzieren müsse (S. 7) u. s. w., der hat selbstverständlich wohl den Unterschied zwischen Gebrauchswert und Tauschwert festzustellen — er widerspricht sich aber doch selbst, wenn er behauptet, „dass die Substanz des Tauschwertes ein von dem Dasein der Ware als Gebrauchswert durchaus Verschiedenes und Unabhängiges 1 ) sei“ (S. 4). Wer, wie Marx, anerkennt, dass der Gebrauchswert des wild- gewachsenen Holzes, des Grases auf den natürlichen Wiesen, des jungfräulichen Bodens, ohne Mitwirkung menschlicher Arbeit vorhanden ist, der darf nicht erklären, die menschliche Arbeit sei die maßgebende und ausschließliche Grundlage des Tauschwertes. Es ist innerhalb der Darlegung von Marx absolut kein Grund ersichtlich, weshalb nicht so gut wie die Gleichung: 1 Quarter Weizen = a Zentner im Forst produzierten Holzes, auch die zweite auftreten soll: 1 Quarter Weizen = a Zentner wildgewachsenen Holzes = b Morgen jungfräulichen Bodens = c Morgen Weidefläche auf natürlichen Wiesen. Diese zweiten unleugbar erfahrungsmäßig „in der von uns zu betrachtenden Gesellschaftsform“ auftretenden Gleichungen haben für Diejenigen, welche nicht bloß die Entstehungsweise der „Gebrauchswerte“, sondern auch die Ap- propriierbarkeit und das Mengeverhältnis vorhandener „nützlicher Dinge“ gegenüber dem Umfang des Begehrs in Betracht nehmen, nichts Anstößiges. Wir haben aber jedenfalls aus diesen Gleichungen gerade auch den Schluss zu ziehen, dass es unmöglich zwei Quanta von Arbeit sein können, welche das Äquale für den Tausch begründen. Es ist also auch nicht ein Arbeitsquantum, welches durch die Gleichungen gemessen wird. Anderenteils sind die Folgerungen, welche Marx seinerseits aus Gleichungen des Tauschverkehrs für das Verhältnis zwischen der komplizierten und der einfachen Arbeit zieht, unzulässig. Er ') Ich habe mich geirrt, als ich in dem Vorwort zur ersten Auflage dieses Buches bemerkte, der Ausdruck „Unabhängiges“ sei in der zweiten Auflage des Kapitales von Marx nicht wieder-gebraucht worden; er findet sich vielmehr auf S. 13 vor. 158 sagt (S. 4): „Wie die Reduktion (eines kleineren Quantums komplizierter Arbeit auf ein größeres Quantum einfacher Arbeit) geregelt wird, ist hier gleichgiltig. Dass sie beständig vorgeht, zeigt die Erfahrung. Eine Ware mag das Produkt kompliziertester Arbeit sein. Ihr Wert setzt sie dem Produkt einfacher Arbeit gleich und stellt daher selbst nur ein bestimmtes Quantum einfacher Arbeit dar.“ Es lässt sich nicht in Abrede stellen, dass dieses Beweisverfahren geradesogut zur Erhärtung des umgekehrten Satzes ausreicht: „die einfache Arbeit muss, da sie kompliziertester Arbeit im Verkehr gleichgesetzt wird, auf komplizierteste Arbeit reduziert werden!“ Wenn im Verkehr sowohl die komplizierte Arbeit als auch die einfache Arbeit ihr Entgelt finden, so müssen sie sobald dieses Entgelt in demselben Gute z. B. im Geldgute gegeben wird, es selbstverständlich in irgend einem Mengeverhältnis erhalten. Daraus folgt durchaus nicht, dass sie keinen verschiedenartigen Gebrauchswert haben können und dass das eine die Maßeinheit für das andere darstelle. Eine „Proportion“ des Austauschverkehres, wie 1 Quarter Weizen = a Zentner Eisen kommt durch die Entschließung der Austauscheuden zustande. Ein solcher Tausch wird für sie erforderlich wegen der arbeitsteiligen Produktion und der Inkongruenz ihrer Habe und ihrer Konsumtion von Verbrauchsgütern. Der Eine begehrt und gebraucht das Gut des Anderen, nicht weil dieser es durch Arbeit produziert hat um dann auch seinerseits ein gleiches Arbeitsquantum in anderen Gütern zu verlangen; vielmehr giebt Jeder von seinen Gütern, weil dies die Bedingung ist, unter welcher er diejenigen Güter erlangt, die er gebrauchen will. So ist auch ein sachlicher Gegenstand nicht um deswillen ein Gebrauchswert, weil seine Herstellung Arbeit gekostet hat, vielmehr ist die menschliche Arbeit nur dann und deshalb wertig, produktiv, wenn und weil der von ihr hergestellte Gegenstand ein wirtschaftliches Gut ist. Auch der „Eigenproduzent“ gebraucht uicht die Güter, weil er sie mit Arbeit hergestellt hat, sondern er arbeitet, weil er die Güter gebrauchen will, welche Arbeit erforderlich machen. Im Tauschverkehr hat das Gut, welches ich weggebe, Gebrauchswert für den Anderen, das, welches ich erhalte, Gebrauchswert für mich. So wenig für den Eigenproduzenten der Gebrauchswert des einen Gutes verglichen mit dem eines anderen deshalb sich verdoppelt, weil es ihn doppelte Arbeitszeit gekostet hat, ebensowenig wird der Gebrauchswert einer von Anderen übergebenen Ware einfach um deswillen für den Empfänger ein entsprechend höherer, weil sie von den Andern mit einem größeren Quantum von Arbeitsbemühungen hergestellt werden musste, als eine andere Ware. So bedeutsam deshalb auch an sich jene Erörterungen sind, welche zur Hervorstellung der Wirksamkeit einer „gesellschaftlich notwendigen“ Arbeitszeit geführt haben, 1 ) so können dieselben doch nur für die effektive Wirkungssphäre der Arbeit in Betracht kommen, keineswegs aber den für uns liier fraglichen Anstoß aus dem Wege räumen. Und da eine spezielle Darlegung der auf die Arbeit zurückzuführenden Bedingungen für die Preisbildung der Waren hier nicht unsere Aufgabe ist, so müssen wir ein näheres Eingehen auf jene Ausführungen unsererseits einer anderen Stelle Vorbehalten. Wir sind zu dem Schlüsse gelangt, dass in der einen der oben (S. 152) bezeichneten Richtungen die uns nötige Aufklärung nicht gefunden werden kann. Die Gleichsetzung verschiedenartiger „Gebrauchswerte“ im Tauschverkehr lässt sich nicht dadurch erklären, dass in diesen verschiedenartigen wirtschaftlichen Gütern gleiche Zeitquanta von Arbeit und in specie von einfacher Arbeit „materialisiert“ worden seien. Dagegen halten wir es nun für klar erweisbar, dass der Anstoß, den schon Aristoteles an einer Gleichung, wie: 5 Ruhebetten = 1 Haus, und 5 Ruhebetten = einer Geldsumme, als an einer Messung zweier „in Wahrheit“ durch einander inkommensurablen Größen nahm, dann aber ohne weitere Begründung als „für den Bedarf genügend“ durch Geldgebrauch beseitigt fand, vor Erwä- ') Wenn übrigens Marx (S. 2 n. 5) erklärt: „ln der bürgerlichen Gesellschaft herrscht die fictio juris, dass jeder Mensch als Warenverkäufer eine ency- klopädische Warenkenntnis besitzt“, so muss bemerkt werden, wie es eine viel größere Fiktion ist, dass jeder Mensch als Warenkäufer eine entsprechende Kenntnis der zur Produktion der Ware gesellschaftlich notwendigen einfachen Arbeitszeit habe. gungen in einer anderen aber hier allein korrekten Richtung nicht bestehen bleibt. Wir stellten schon oben den maßgebenden Satz auf: D i e Glcichsotzung verschiedenartiger „Gebrauchswerte“ zur Befriedigung menschlicher Bedürfnisse lässt sich nur erklären durch eine Reduktion derselben auf ein gemeinsames Gebrauchswertige. Die Gleichungen des Tauschwertes lassen sich nicht, wie Marx meint, erklären aus „einer Abstraktion von dem Gebrauchswert“, sondern nur aus einer Abstraktion von dem Differenten in den Einzelngestaltungen des Gebrauchswertes, nicht durch Substituierung eines Fremdartigen, sondern nur durch Rückgang auf ihre Artgemeinschaft. Und es ist doch nun in der That so, dass alle verschiedenartigen Gebrauchsgüter eine gemeinsame Einheit als Ge- brauchsgüter haben. Während die unterschiedlichen Gütergattungen die unterschiedlichen Bedürfnisgattungen befriedigen, befriedigen sie zugleich insgesamt, die einen mit den anderen, den summarischen Bestand des fraglichen Kreises menschlicher Bedürfnisse. Eben deshalb enthalten die verschiedenen Spezies der Güter doch einen Gebrauchswert in genere. Wie jeder Einzelne für die Gesamtheit der von ihm gebrauchten Güter neben dem Unterschied zugleich diesen generischen Charakter anerkennt, so wird der letztere auch von der Gesellschaft als für ihre Mitglieder vorhanden anerkannt. Wie jegliches Arbeitsquantum nicht als solches, sondern nur insofern zu gesellschaftlicher Anerkennung gelangt, als es Gebrauchswert für Andere schafft, so werden auch zwei gleich große Arbeitszeiten, welche verschiedenartigen Gebrauchswert schaffen, nur dann gleich gewertet, wenn sie gleich hoch geschätzte Gebrauchswerte verschiedener Gattung, produziert haben. Andernfalls werden sie effektiv eben nicht gleichwertig angesetzt. Auf die Widerlegung des Irrtums, dass gleiche Arbeitsmengen, wenn sie nur überhaupt als „nützliche“ Arbeiten gesellschaftlich anerkannt sind, deshalb auch in gleichgroßem Grade nützlich seien, will ich hier nicht weiter eingehen. Die gesellschaftliche Anerkennung des Generischen in dem Gebrauchswert verschiedenartiger Gütergattungen kommt in dem 161 Tauschverkehr bei arbeitsteiliger Produktion als Anerkennung eines vertretbaren, fungiblen Gebrauchswertes, dessen gleichgeartete Träger die gesamten, unseren wirtschaftlichen Bedarf befriedigenden, Gegenstände sind, zur thatsächlichen Geltung. Werden wirtschaftliche Güter von einer besonderen Gattung für Güter von anderen besonderen Gattungen gegeben und genommen, so werden die einen wie die anderen als wirtschaftlich gebrauchswertig und soweithin als artgleich und durch einander vertretbar und bemess- bar anerkannt — wogegen dann, wenn ein Gut für Jemand Konsumtionsgegenstand ist, die Eigenartigkeit, das Spezifische der besonderen Gattung von Gebrauchswert in Wirksamkeit gelangt. Wenn die „fungiblen Güter“ (jene res fungibiles) einen gleichen (Gebrauchs- und Tausch-)Wert in je einem gleich großen Quantum aus derselben Gütergattung vertreten sein lassen, so wird ein gleiches Quantum unseres fungiblen Gebrauchswertes, 1 ) welcher die bedingende Ursache für die Gleichung des Tauschwertes ist, durch die verschiedensten Quantitäten verschiedener Gütergattungen repräsentiert sein können, wie dieses in ihren gegenseitigen Preisbestimmungen seinen Ausdruck findet. Vergl. 1 Kilo Fleisch = 5 Kilo Brot; „1 Quarter Weizen = a Zentner Eisen“ u. s. w. Analog dem gesellschaftlich notwendigen Arbeitsquantum, das neben und an Stelle der von dem Individuum real aufgewendeten Arbeit in Geltung kommt, bringt sich im entgeltlichen Verkehr neben und an Stelle der Schätzung des Gebrauchswertes in den Giiter-Arten und Quantitäten für den individuellen Bedarf der Bedarf der Gesellschaft zur Anerkennung. Aus der Verkennung dieser Tliatsache sind mancherlei Angriffe auf einen vermeintlichen Gegensatz zwischen Gebrauchswert und Tauschwert der Güter inmitten der nicht sozialistisch organisierten Gesellschaft hervorgegangen, welche kein größeres Gewicht dadurch erhalten können, dass man sie jeweils aufs Neue ins Feld führt. Man sagt heute wieder wie früher: Ein Zentner Getreide ist ein Zentner Getreide. Sein Ge- ') Endemann spricht in seinem Handelsrecht von „fungiblen Werten“ =? Gütermengen gleichen Tauschwertes, vgl. unten. In welchem Sinne Marx von „gesellschaftlichem Gebrauchswert“ spricht siehe oben S. 15t. Ivnies, Das CieM. II. Aufi. H 162 brauchswort ist jetzt und später, hier und dort ganz derselbe; sein Tauschwert dagegen ist schwankend und ungleich u. s. w. So kann man eben nur sprechen, wenn man den gesellschaftlich normierten Gebrauchswert der Giiterquanta übersieht. Die Gesellschaft hat oinen summarischen Gesamtbedarf nach Getreide. Dieser soll durch das vorhandene Gesamtquantum von Getreide seine Befriedigung erlangen. Sollte also beispielsweise dieses Gesamtquantum gegenüber gleich groß verbliebenem Gesamtbedarf geringer geworden sein, so wächst der gesellschaftliche Gebrauchswert des einzelnen G lOOOOOO oder Zentners Getreide. Ein Zentner Getreide ist = „ , jo nachdem der Gesamtvorrat 1 Million oder 2 Millionen £ IKJU UUO Zentner ist u. s. w. Wenn man den Vorwurf erhebt z. B., dass der Gebrauch des Eisens viel nützlicher für die Menschen sei, als der des Goldes, während doch ein Pfund Gold einen Tauschwert = 25 000 Pfund Eisen habe, so übersieht man dabei vollständig die entscheidende Thatsache, dass dem Gesamtbedarf eines Volkes nach Eisen, dessen Befriedigung es 10 mal höher anschlagen mag, als die seines Bedarfes nach Gold, vielleicht 2 1 / 2 Millionen Zentner Eisen, aber nur 10 Zentner Gold gegenüber stehen. 1 ) Den fungiblen Charakter des Gebrauchswertes der verschiedenartigen Güter für die soziale Schätzung desselben innerhalb des menschlichen Gesamtbedarfes können wir uns anschaulicher machen durch die Betrachtung des derberen Hervortretens dieser Fungibi- litiit nach dem Maße einmal des allgemeiner verbreiteten Verbrauches der Güter. Den mehrerlei Arten solcher „marktgängigen“ Güter, die neben und mit einander von Jedermann begehrt werden, wird Jedermann auch am ersten die Anerkennung entgegenbringen, dass sie im Tauschverkehr als gleich taxierte Gebrauchswerte für einander eingesetzt werden können. Sodann nach dem ') Die Begründung dieser Tliatsache gegen Proudhon’s Angriff wegen eines Kontrastes zwischen Tauschwert und Gebrauchswert ist ein Verdienst Hildebrand’s (Nationalökonomie der Gegenwart und Zukunft, S. 316). Vergl. auch meine Ausführungen in der Tübinger Zeitschrift für Staatsw. 1855, S 421 fl. und Roscher, Grundlagen § 6. 163 Maße der näheren Verwandtschaft inmitten des Gesamtkreises der Güter. Hier ist es belehrend, zunächst der „Surrogate“ zu gedenken , welche den Gebrauch anderer Güter ersetzen sollen. Sodann verweise ich auf Güter, welche ich stellvertretende nennen möchte, indem z. B. Kleider aus Baumwolle, Leinen, Wolle, Seide u. s. w. das Kleidungsbediirfuis, Holz, Steinkohlen, Braunkohlen, Anthracit u. s. w. den Bedarf nach Heizmaterial, die verschiedenen Schlachttiere den Fleischbedarf zugleich befriedigen können u. s. w. Wieder ein weiterer Kreis wird beispielsweise repräsentiert durch die Gesamtheit aller derjenigen Güter aus der Tier- und Pflanzenwelt, aus deren Verbrauch sich ein gleicher Nutzeffekt für Leibesernährung ergiebt. Noch weiter und doch in sofort ersichtlicher Verwandtschaft gruppiert ist der Kreis der Güter für die verschiedenartigsten Vergnügungen unter denen wir eine Wahl treffen können, weil wir für jede wenn auch mittelst verschiedener Sinne empfänglich sind u. s. w., bis wir eben zu jenem größten Kreis gelangen, innerhalb dessen wie die Ruhebetten mit den Häusern, so auch das Silber und das Gold und die gesamten übrigen Gegenstände mit dem gemeinsamen Merkmale der Befriedigungsmittel für menschliche Gebrauchsbedürfnisse sich vorfinden. Als gesellschaftlich anerkannte Güter müssen sie sich in allen ihren verschiedenen Arten als Träger des für die Gesellschaft generisch gütigen Gebrauchswertes erwähren, welcher den mancherlei Ge- brauchsw’ertgebilden der speziellen Gütergattungen Fungibilität innerhalb des sozialen Tauschverkehrs erwirkt. Dieser artgleiche, vertretbare Gebrauchswert — nicht irgend ein Arbeitsquantum — ist es, w T orin die gesellschaftlich anerkannte Wertsubstanz aller wirtschaftlichen Güter belegen ist. Und da er nun als solcher in jener einzelnen Gütergattung, welche als Geld gebraucht wird, in derselben Art vorhanden ist, wie in allen anderen gesellschaftlich anerkannten Gütergattungen, so kann er auch an dem Gebrauchswert eines Grammes Gold oder Silber ebensogut bemessen werden, wie eine Entfernung durch die Länge des Meters, eine Fläche durch Quadratruten u. s. w. Das unumgängliche Erfordernis der Artgleichheit des Messungsmittels mit dem zu Messenden ist vorhanden. Der vorstehend besprochene von den unvertretbaren Gütern 11 * 164 (Spezicsgiitorn) wie von den vertretbaren (res fungibiles) gleichartig umschlossene Bestand vertretbaren Gebrauchswertes ist es dann auch, welcher als gesellschaftlich anerkannt die bezüglichen Urteile der öffentlichen Rechtspflege fundamentiert. Nur für den als fungibel gesellschaftlich anerkannten Gebrauchswert aller besonderen Güter, w'io er durch die für sie erhältliche Geldsumme bemessen wird, kann allgemcingiltige Anerkennung beansprucht, resp. nötigenfalls selbst erzwungen werden. Das Eigenartige der Gütergattung wie es sich in dem Gebrauche durch den besonderen Konsumenten zur Geltung bringt, sowie auch jener besondere AVert, der sich aus einem singulären Verhältnis einer Person zu einer Sache ergiebt, bleibt dieser Anerkennung entzogen. AVer „das Haus seiner Ah'iter“ der neuen Eisenbahn preisgeben soll, der wird die „volle Entschädigung“ nicht anerkennen, obwohl der gleichmäßig behandelte Nachbar dieselbe für sein Haus reichlich bemessen fand. Der seltener konstatierbare Tauschwert der nicht „marktgängigen“ Güter, außergewöhnliche aber der objektiven Beurteilung nicht entzogene Verumständungen, welche den sogenannten außerordentlichen AA'ert bedingen, mögen das richtige Ausmaß des fungiblen Wertquantums z. B. dem Richter in einer Entschädigungsklage erschweren. unzugänglich und unberücksichtigt zu lassen sind sie finden Urteilsspruch keineswegs. Dagegen mangelt dem Affektionswert als solchem absolut der Charakter der Fungibilität, er ist deshalb auch mit einer Geldsumme in gar keiner AVeise zu bemessen, selbst wenn er juristisch irgend eine Beachtung finden sollte. Ich kann hiernach Folgendes betonen. Indem das Geld als allgemeines AA r ertmaß, als der AA'ertmesser verwendet wird, zeigt sich das AVeson der ihm gestellten Aufgabe darin, dass das Quantum fungiblen AVertcs, welches in den Gütern jeder Gattung, in den vertretbaren Gütern wie in den Speziesgütern, enthalten ist, möglichst leicht und genau abgeschätzt werde; dass das Geld das besondere AA’erkzeug ist, mit dessen Hilfe die infolge der Arbeitsteilung im entgeltlichen Tauschverkehr zur Geltung zu bringende gesellschaftliche Fungibilität des AVertes in allen AA T ertgebiIden, soweit es hier — auf dem Gebiet der Messung des Wertes — erforderlich wird, in ungehemmte AVirksamkeit treten soll. 165 Auf die verstellende Ausführung bezieht sich ein kurzer Hinweis in der zweiten Auflage meiner politischen Ökonomie vom geschichtlichen Standpunkt (1883) S. 301 folgenden Inhalts: „Wohl das bedeutsamste Vorkommnis (in der sozialistischen Litteratur der Gegenwart) ist, dass C. Marx, der wissenschaftlich leistungsfähigste von allen sozialistischen Schriftstellern der Gegenwart, in umfassenden und wiederholt geprüften Ausführungen die Arbeit als die Wertsubstanz und das Wertmaß darzulegen unternommen hat, und dieses Theorem als den Eckstein seines ganzen Systems ausdrücklich bezeichnete, während dieser Eckstein unhaltbar ist. Ich habe diese Frage — vielleicht die wichtigste Einzelfrage der heutigen Nationalökonomik und folgenreichste für die bevorstehende Entwickelung unseres wirtschaftlichen Lebens — in meinem Buche über das Geld einem gegen Marx ausfallenden Spruche durch den Nachweis zuführen können, dass die Bestimmung der Wertsubstauz und des Wertmaßes auch für eine sozialistisch organisierte Gesellschaft ohne Bezugnahme auf den Gebrauchswert eine irrige ist. Ich darf diesen Satz wohl aussprechen nach den Darlegungen, welche in A. Schäffle’s: „Quintessenz des Sozialismus“, 7. Auflage, 1879, sich vorfinden. (Vgl. auch Schäffle: Bau und Leben des sozialen Körpers, 1878, Bd. III, S. 32511.)“ Ich habe hier hinzuzufügen, dass Schäffle sich zwar bestimmt gegen Marx erklärt, aber doch nur wegen der Einseitigkeit desselben, indem er vielmehr gleichzeitig den Gebrauchswert der Güter und den „Kostenwert“ derselben als entscheidend für die Bestimmung des Wertes erklärt. Dieser Auffassung ist auch Roscher unter Hinweis auf Schäffle beigetreten. „Die wirtschaftliche Schätzung eines Gutes, sagt Roscher, erledigt sich auch für den isolierten Wirt noch keineswegs mit der bloßen Feststellung seines Gebrauchswertes. Weil die Planmäßigkeit jeder vernünftigen Wirtschaft darauf gerichtet ist, mit den kloinst- möglichen Opfern an Lebenslust und Lebenskraft die größtmögliche Befriedigung der Lebensbedürfnisse zu erlangen, so muss auch ein Adam oder Robinson bei seiner Wirtschaft nicht bloß auf dasjenige achten, was die zu erwerbenden Güter leisten (Gebrauchwert), sondern auch auf dasjenige, was sie kosten werden (Kostenwert). Selbst dem unentbehrlichsten Gute wie z. B. der atmosphärischen 166 Luft, schreiben wir keinen wirtschaftlichen Wert zu, wenn es in beliebiger Menge ohne irgend welche Opfer zu unserer Verfügung steht.“ Abor genügt denn schon dio Thatsacho, dass die Menschen ,,auch auf dasjenige, was die Güter kosten, zu achten haben“, um eine maßgebende Basis für den nationalökonomischen Begriff dos Wertes vorgowiesen zu linden? Freilich, man hat ja auch für den längst üblichen und zutreffenden Ausdruck: Kosten-Betrag und Kosten-Summe den ganz unlogischen Ausdruck und verwirrten Begriff des „Kosten-Preises“ in Verwendung gebracht, obwohl man weiß, dass der Preis eines Hauses und der „Kosten-Preis“, d. h. der Kostenbetrag für seine Herstellung zwei ganz verschiedene Dinge sind. Mögen wir in unserem praktischen Leben und in unserer Wissenschaft von Gebrauchs- oder Tausch-Wert, Produktions- oder Konsumtions-Wert, Nähr-Wert oder Heiz-Wert u. s. w. sprechen, immer steht dabei vor uns ein Maß der Nutzwirkung oder Nutzleistung, ein „Grad der Brauchbarkeit“, eine „Bedeutung“ u. s. w., welche wirtschaftliche Güter erkennen lassen indem sie zur Befriedigung unserer Bedürfnisse als Produktions- oder als Tauschmittel, für Ernährung oder als Heizmaterial u. dgl. in Verwendung kommen, gebraucht werden. Inmitten dieses gesamten Kreises von „Wert“-Bestimmungen würde ein „Kosten-Wert“ = Koston-Betrag etwas ganz Disparates darstellen. Wie Vieles von dem oben gegen Marx Gesagten, muss gegen Schäfflo, Roscher u. A. wiederholt werden. Wert ist Etwas, das von allen wirtschaftlichen Gütern ausgesagt wird — wenn es also wirtschaftliche Güter giebt, welche ohne ein Quantum menschlicher Arbeit entstehen u. s. w., so kann nicht auch „Kosten-Arbeit“ zur generellen Substanz des Wertos gehören. Bei dem Durchlesen der Ausführungen von A. Smith und insbesondere auch vou I). Ricardo über den Wert bemerkt man bald, wie ein Mangel an Klarheit und Korrektheit der Darlegung dadurch verursacht wird, dass nicht — was dio deutschen Lehrbücher jetzt mit Recht insgesamt thun — die Begriffe des wirtschaftlichen Gutes und des Wertes der wirtschaftlichen Güter nach und neben einander in Betracht genommen werden. Beginnt doch Ricardo sein Werk und seine Ausführung 167 über den Wert in folgender Weise: „Adam Smith hat die Bemerkung gemacht, dass das Wort „Wert“ zwei verschiedene Bedeutungen habe, indem os bald die Nützlichkeit (utility) bald die Eigenschaft einer Sache bezeichne, sich mittelst Tausch derselben den Besitz anderer Güter leicht verschaffen zu können. Den crstcren kann man Gebrauchswert, den anderen Tauschwert nennen.- Diejenigen Dinge, welche Nutzen gewähren erhalten ihren Tauschwert aus zwei Quellen: aus ihrer Seltenheit und aus der Quantität der Arbeit, die erforderlich ist um sie zu erlangen. Es giebt Dinge, deren Wert einzig von ihrer Seltenheit abhängt-bei weitem der größte Teil der Güter jedoch, die man zu besitzen wünscht, werden durch Arbeit hervorgebracht“ u. s. w. An dieses Zusammenwerfen der Begriffe nicht bloß von Brauchbarkeit und Gebrauchswert, sondern auch von Vertauschbarkeit oder Tauschfähigkeit und Tauschwert wird man eben auch wieder durch den oben angeführten Grund erinnert, mit welchem Schäffle und Roscher den „Kostenwert der Güter“ neben dem Gebrauchswert der wirtschaftlichen Güter Platzrecht in der Wertlehre verschaffen wollen. „Ein unentbehrlichstes Gut wie die atmosphärische Luft“ ist überhaupt kein wirtschaftliches Gut, hat deshalb überhaupt auch keine wirtschaftliche Brauchbarkeit, auch nicht für einen Adam oder Robinson (nicht etwa bloß keine Vertauschbarkeit!) und man kann eine, innerhalb des Kreises der wirtschaftlichen Güter zu erledigende Kontroverse über das eigentümliche Wesen des AVertes derselben unter Zusammenlegung dieser Güter und der äußeren aber nicht wirtschaftlichen Güter ebenso wenig erledigen, wie unter Zusammenlegung derselben und der sogenannten inneren aber jedenfalls auch nicht wirtschaftlichen Güter. Ich habe vor längerer Zeit (Tübinger Zeitschrift 1855) das \ r erhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Gut und dem AVerte desselben durch die Kennzeichnung der Brauchbarkeit und eines Grades der Brauchbarkeit festzustellen gesucht und später nur anstatt des Grades der Brauchbarkeit die Bezeichnung das Maß (im Sinne des Gemessenseins) der Nutzwirkung oder der Nutzleistung der wirtschaftlichen Güter als geeigneter für die gemeinte Sache vorgezogen. Die Eigenschaft der thatsächlichen und tfi8 — anerkannten Brauchbarkeit für wirtschaftliche Nutzwirkungen eignet allen als wirtschaftliche Güter zu kennzeichnenden äußeren Gegenständen; ihr Wort ist m. E. das quantitativ festgestellte, thatsächüche und anerkannte Maß ihrer Nutzwirkung oder Nutzleistung, wenn sio von den Menschen in Gebrauch genommen worden, beziehungsweise cino Vorstellung bezüglich dieses Maßes im individuellen und sozialen Urteil. Die qualitativen Elemonto des Wertbegrilfes sind sämtlich in dem ihm vorauszuschickenden Begriff des wirtschaftlichen Gutes vorfindlich; es kann dies gar nicht anders sein, und ist deshalb auch dor Streit über das Wesen des wirtschaftlichen Wertes weithin viel molir ein Streit über das Wesen der wirtschaftlichen Güter. Dio volle Bedeutung meiner Gegenüberstellung der Begrill'o dos Gutos und des Wertos tritt anschaulich hervor, wenn wir uns folgende Parallele Vorhalten. Allo körperlichen Dinge haben dio Eigenschaft der Schwere — das bemessene Quantum ihrer Schwere ist ihr Gewicht. Das Verhältnis zwischen dem wirtschaftlichen Gute und seinem Worte ist das analoge wie zwischen Schwere und Gewicht der körperlichen Dingo. Im Hinblick hierauf kann es dann auch keinen besonderen Anstoß errogen, wenn von Gütern oder „Wertgegenständen“ gesprochen wird, indem dann mit dem letzteren Ausdruck Dinge gemoint sein sollen, deren wirtschaftliche Brauchbarkeit in einem irgendwelchen Maße bestimmt ist. Die den Behauptungen von C. Marx analogen Behauptungen von Rodbortus zu Gunsten einer ausschließlichen Wertproduktion durch die Handarbeit der Menschen, habe ich in der II. Hälfte meines Werkes über den Kredit (S. 59 fl.) einer ausführlichen Beurteilung unterzogen und ihre volle Grundlosigkeit nachzuweisen gesucht. Hier ist dagegen noch der ganz besonderen und andauernden Bemühungen zu gedonken, welche Rodbertus auf die Hervorstellung eines aus einem Ilandarbeitsquantura bestehenden Wertmaßes zu thatsächlichem Gebrauch im praktischen Leben wenn auch nicht für die Gegenwart aufgeweudet hat. Das fünfte „Theorem“ in seiner 1842 erschienenen Schrift: „Zur Erkenntnis unserer staats wirtschaftlichen Zustände“ lautete: „In einem Zustande, in welchem der Wert der Güter immer dem nach Arbeit berechneten Kostenbeträge gleich wäre, ließe sich ein neues Geld kreieren, das allen Anforderungen als „„Zirkulationsmittel und Preismaß““ entspricht und doch weder selbst ein sachliches Gut ist, noch sich, wie das heutige Papiergeld, auf ein sachliches Geld bezieht.“ Zur Teilung der Arbeit, sagt Rodbertus u. A., ist ein Tauschmittel nötig und dieses Mittel muss ein „Wertmaß“ abgeben können und es muss als ein Zirculationsmittcl jedes Gut an den Bedürfenden bringen. Dieses Mittel ist das Geld, empirisch aufgefasst; seinem Wesen und Begriff nach ist es jedoch das Liquidationsmittel der Teilung der Arbeit. Dieses Liquidationsmittel besteht in einer Bescheinigung, die jeder, der ein Produkt in den Verkehr geliefert hat, hierüber erhält und die zugleich wieder als Anweisung auf denselben Betrag bei jedem zu gebrauchen ist, der ebenfalls ein Produkt für den Verkehr hergestellt hat. Für diesen Zweck muss es 1. den Wert dos Produktes ausdriiekon können und 2. Sicherheit gewähren, dass der Wert auf den es lautet wirklich im Verkehr vorhanden ist. Diese Bedingungen eines Liquidations- mittols erfüllt das heutige Geld vollkommen und zwar infolge seiner Waarenqualität. Aber diese (nur in früherer Zeit nötige) Waareu- qualität kann vom Gelde abgestreift werden, wenn dieselben Bedingungen anderweitig erfüllt werden können. Dies ist dadurch möglich, dass von der Staatregierung ausgegebene Zettel mit Bezeichnung eines Arbeitsquantums fungieren — immer in der Voraussetzung, dass der Wert der Güter mit dem kostenden Arbeitsbetrage zusammenfällt. — Am Schlüsse sagt Rodbertus: „Es fragt sich nun noch, ob es möglich ist, Maßregeln zu treffen um den Wert der Güter stets auf der kostenden Arbeitsquantität festzuhalten. Ich bin überzeugt, dass dies möglich ist: in einem Zustand ohne rentierendes Eigentum durchweg; in einem Zustand mit rentierendem Eigentum (in welchem das Privatverfügungsrecht über Boden und Kapital nicht beschränkt werden darf) wenigstens für einen Teil der Gütermasse des Verkehrs. Indessen erst im dritten Hefte werde ich diesen Beweis liefern.“ Dieses dritte Heft ist nicht erschienen. Dagegen ist Rodbertus viel später in besonderen Ausführungen und in einer Korrespondenz mit dem Architekten Peters auf den Gedanken, ein Wertmaß in einem Arbeitsquantum zu konstituieren, zurückgekommen, wo er dann 170 von einem normalen Zeitarbeitstag zum Normalwerk in den unterschiedlichen Ilandgewerken, zum normalen Werkarbeitstag und zum Normahvcrktag mit seinen 10 Werkstunden als dem neuen Wertmaß für Bescheinigungen und Anweisungen von Marktwert gelangte. Vcrgl. insbesondere: „Zur Beleuchtung des sozialen Frage“ 1871, und die Tübinger Zeitschrift für die gesamte Staatswissenschaft 1878. Auch in diesen Ausführungen fehlt es im Einzelnen nicht an bedeutsamen Bedanken; nach anderen Richtungen hin, insbesondere für Instruirung über Ursachen unterschiedlicher Vergütungen für verwandte, vergleichbare Handarbeitsleistungon werden sie nicht ohne Nachwirkung bleiben, und da Rodbertus offen eingestellt, dass Normalwerke nicht festgestellt werden können „wo das Handwerk in die Kunst übergeht“ und dass „Werke der Kunst und Wissenschaft sich nicht mechanisch messen lassen“, so nimmt er überhaupt hier einen entschieden besseren Standpunkt ein als Marx, der sich damit begnügt, in dom „Verkehr“ die Reduktion der qualifizierten Arbeit wahrzunehmen. Im Übrigen will ich hier nicht nochmals auf die Beurteilung eines Arbeitsquantums als des Wertmaßes für die wirtschaftlichen Güter zurückkommen, und die begriffliche Auffasung des Geldes als einer bloßen Anweisung und Bescheinigung wird weiter unten näher besprochen werden. An die Frage: was durch das Geld als das allgemeine Wertmaß bemessen worden kann und soll, reiht sich daun die zweite: wie wird das Wertmaß in Anwendung gebracht? Das Geld soll die hier in Betracht kommende Bemessung des Wertes nur so viel besser vollziehen; minder gut lindet sie ja auch im Tauschverkehr statt. Wie dort? Dadurch, dass jeweils zwei Mengen zweier Güterarten z. B. 4 Kilogramm Brod und 1 Liter Wein gleichgcsetzt wurden, weil sie gegeneinander im Verkehr erhältlich waren, ihre „Wcrtäquivalente“ im Tausche bildeten. An Stelle dessen würde also dann im geldwirtschaftlichen Verkehr der Tauschwert aller übrigen Güter je durch das Quantum des Geldes- gutes bemessen erscheinen, welches für jene im Verkehr erhältlich ist, das „Äquivalent“ derselben, ihren Tauschpreis bildet. Indem der Verkehrswert aller Arten und Mengen von wirtschaftlichen Gütern in einem bezüglichen Quantum von Gold oder Silber fest- 171 gestellt winl, konnte durch die Handhabung dieser einen AVert- bemessung etwas Ähnliches für die Wertvergleichung u. s. w. erreicht werden, wie für Rechnungsoperationen mit Brüchen verschiedener Nenner durch die Feststellung ihrer unterschiedlichen Größe in Brüchen mit gemeinschaftlichem Nenner. An der Bezeichnung des Geldpreises (wie teilweise des Preises überhaupt) als eines Wertäquivalontes kann man mehrfachen Anstoß nehmen. Wir können einmal fragen: was heißt das: der Preis ist ein Wcrtäquivalent? Da ist zuzugeben, dass es einen nur vorgestellten oder für nur eventuelle Übertragung im Voraus festgestellten Preis, sowie ein (im Angebot) verlangtes und ein (in der Nachfrage) offeriertes „Äquivalent“ giebt, denen sich dann aber doch der zu objektiver Geltung kommende realisierte Preis als das effektive Äquivalent gegenüberstellen wird. Jedenfalls wird doch auch in den ersten Fällen der Tauschwert des bezüglichen Gutes dadurch bemessen, dass man sich ein für es erhältliches Geldquantum vorstellt, welches man als ein Äquivalent anerkennen würde. Man kann weiterhin bestreiten, dass der Preis als ein AVertäquivalent gelte, weil ja doch im Gegenteil jeder der beiden Kontrahenten das was er empfängt höher schätzt, als das was er hingiebt, weshalb dann auch nach erfolgter Übertragung diese unter denselben Bedingungen nicht rückgängig zu machen ist. Das Urteil jedes 1 Dritten muss anerkennen, dass innerhalb des Verkehres überhaupt eine für die Einzelnen als solche gütige wirkliche „Äquivalenz der AVertc“ ein ausreichendes Hemmnis jeder Übertragung sein würde, weil diese immer einen kleinen Widerstand (eine Bemühung u. s. w.) zu überwinden hat (vgl. unten). Gleichwohl bleibt Bezeichnung und Begriff der AVertäquivalente in dem Sinne wohl zutreffend, dass wo immer bestimmte Quantitäten verschiedenartiger Güter im Verkehr gegen einander umgesetzt werden, diese ein gleiches Maß gesellschaftlich anerkannten \\ r ertes zur Geltung bringen. Die arbeitsteilige Produktion macht diesen Umsatz unbedingt nötig. Da innerhalb der geschichtlich erlebten und thatsächlich vorfindlichen Volkswirtschaften kein besonderes Organ die allgemeine Verteilung der äquivalenten Wertquanta in verschiedenartigen Wertgebilden unter die Staatsangehörigen anordnet, so muss die alle Einzelnen beherr- 172 sehende Nötigung zum entgeltliehen Umsatz ihrer Güter sich selbstverständlich als Differenz der subjektiven Wertschätzung des Angebotenen und des Begehrten zum Ausdruck bringen. — Endlich tritt noch die Frage auf, ob der bezahlte Geldpreis ein Wert- äquivalent bildet, d. h. ob das Geldquantum in sich und für sich jenen Werth repräsentiere, den man als Gegenwert, Gegenleistung in dom Tauschvorkehr mit jedem, der beiden Güter für das andere hingiebt. In unserer bisherigen Darlegung ist nichts enthalten, was irgendwie davon abführen könnte, dass in dem empfangenen Geldquantum der Gegenwert für ein Gut gegeben wird. Mit anderweitigen Auffassungen vom Geld ist das freilich nicht verträglich — auf diose jedoch weiter einzugehen, bleibt besser einer anderen Stelle unserer Erörterungen Vorbehalten. Dio Thatsache, dass das Gold den Dienst eines allgemeinen Wertmaßes verrichtet, indem jeweils festgestellt wird, welches Goldquantum für irgend ein Quantum eines anderen Gutes im Verkehr erhältlich ist, beziehungsweise als erhältlich angenommen wird, lässt aber auch ganz abgesehen von der Bedeutung des Preises als eines Wertäquivalentes das Ergebnis der Wertmessung einer Bedingung unterworfen erscheinen, durch welche die Leistungsfähigkeit des Wertmaßes selbst nach einer Seite hin bedeutsam eingeschränkt wird, liier begegnen wir einem neuerdings wieder viel besprochenen Verhältnis. Wenn Längen, Flächen u. s. w. gemessen werden sollen, so erfolgt diese Messung mittelst einer in jedem einzelnen Falle ihrerseits sich gloichbloibendon Maßeinheit, also durch den stets gleichgroßen Zoll, Meter u. s. w. für jede Längenmessung, den gleichgroßen Quadratzoll, Quadratmeter für die Messung jeder Ausdehnung der Fläche u. s. w. Dagegen erfolgt die Messung des Verkehrswertes der Güter durch ein ihr Äquivalent bildendes Quantum einer in der Größe ihres eignen Verkehrswertes nicht schwankungsfreien Gütergattung. Es wird wohl immer dasselbe Gewichtsquantum von Gold und Silber zur Darstellung der Maßeinheit für die Wertmessungen verwendet, aber dasselbe Quantum von Gold oder Silber hat nicht andauernd und überall den ganz gleichen Verkehrswert für sich. Es ist deshalb das zur 173 Wertmessung verwendete „Geldgrundgewicht“, z. B. 4V 2 Gramm Silber, oder y 4 Gramm Gold, weniger vergleichbar dem zur Liingen- messung verwendeten, aber gegen jede Veränderung seiner Länge ganz sichergestellten Meter u. s. w., als vielmehr einem 1 Meter langen Stab, der in Folge irgenwelcher Umstände nach dieser oder jener Zeit merkliche Streckungsveränderungen erleidet. Man kann hernach diesem Stab immer noch denselben Namen belassen — beziehungsweise immer noch ein gleiches Quantum Silbers (4'/ 2 Gramm) oder Goldes (V 4 Gramm) zur Wertmessung verwenden — das Messungsmittel selbst ist jedoch nicht genau dasselbe geblieben- Man begreift deshalb wohl, weshalb die Frage wichtig geworden ist, ob es nicht einen anderen Wertgegenstand gebe, der von diesem mislichen Charakterzuge eines wirtschaftlichen Wertmaßes befreit sei. Die Erfahrung ließ die Entdeckung eines solchen „konstanten“, „absoluten“ Wertmaßes insbesondere für die Fälle höchst wünschenswert erscheinen, wo die nach einem langen Zeitraum eingetretene Tauschwertveränderung der verschiedenartigen Güter festgestellt werden sollte. Da einmal jede Veränderung im Preisausdruck zweier Güter durch einander in Folge einer Tauschwertveränderung in dem einen oder in dem andern oder in beiden, inmitten des geldwirtschaft- lichen Verkehres also auch in Folge einer Tauschwertveränderung des Geldes eingetreten sein kann, so möchte man allerdings vor Allem gegen die Thatsache Vorkehr getroffen wissen, dass Silber und Gold im längeren Laufe der Zeit sehr bedeutende Veränderungen ihres Tauschwertes erfahren können. Wir freilich leben in einer Zeitperiode, in welcher auch das Urteil, dass die innerhalb kürzerer Zeiträume und an verschiedenen Orten gleichzeitg auftretenden Tauschwertdifferenzen der Güter mit großer Sicherheit an den Unterschieden ihres Geldpreises abgelesen werden können, eine Ausnahme erfährt. Die ungeheueren Effekte der modernen Kommunikationsmittel, welche nichts mehr und nichts weniger als die Einführung der Maschinenarbeit in die Transportindustrie bedeuten, dio riesige Vermehrung und große Erleichterung der Edelmetallproduktion u. A. haben die Marktpreise der Güter wie in einen Zustand des Brodelns und Schäumens versetzt, während dessen man sehr 174 gern die ei »getretenen und die sieh fortsetzenden Niveauverände- rungen mit Hilfe eines unbedingt sicheren Wertänderungsmaßstabes feststellen möchte '). Indessen haben auch Männer wie Adam Smith und David Ricardo das Unmögliche nicht möglich machen können, ein absolutes Wertmaß, einen Wertgegenstand ausfindig zu machen, der seinerseits eine Veränderung der Wertbedingungen überhaupt nicht erführe! Die Bedingungen für den Verkehrswert der Güter sind eben naturnotwendig veränderlich, relativ, und kein Raisonnement über die für sich betrachteten Eigenschaften z. B. eines Quantums menschlicher Arbeitsleistung kann jene Bedingungen für den Verkehrswert desselben zu fixierten und absoluten machen. Es lässt sich deshalb jedenfalls für die Bemessung der Preisveräu- derungen nach langen Zeiträumen auch nur ein relativ besseres Wertmaß ausfindig machen. Im Übrigen werden wir auf den Vorgang der Geldwertveränderungen in einem späteren Abschnitt zurückkommen. Der von dem Gelde zu leistende Wertmesserdienst wird sodann noch dadurch modifiziert, dass es zwei edle Metalle — Gold und Silber — giebt, die im Allgemeinen gleichmäßig jene zu Geldesdiensten prädisponierenden Eigenschaften haben, mit einander deshalb belobt und gebraucht sind. Man kann also entweder Gold oder Silber oder auch beide Metalle zugleich zum AVertmaß nehmen, indem man jeweils fragt: wie viel mal oder in welchem Bruchteil z. B. 1 Gramm Gold oder 1 Gramm Silber für das fragliche Gut im \ r erkehr erhältlich ist. In betreff dieser neuerdings so bedeutsam gewordenen A\ r ahl haben wir vorläufig nur so viel zu bemerken, dass die Entscheidung auch beeinflusst wird von Ansprüchen, welche man an den Tausch- und Zahlungsmitteldienst des Geldes erheben muss. Außerdem käme in Frage, ob Gold und ') Ich habe in meinem Aufsatz: „Über die Geldentwertung und die mit ihr in Verbindung gebrachten Erscheinungen“ (Tübinger Zeitschrift für Staatswiss. Band XIV, S. 2G0 fl.) den Einfluss verbesserter Transportmittel auf eine obwohl lokal begrenzte doch spezifische Geldentwertung besprochen. Mein leider so früh verstorbener Freund, der verdienstvolle englische Forscher über Ursachen der Preisveränderungen in der Gegenwart, J. E. Cliffe Leslie hat Dem ira Londoner Economist vom 14. Mai 1870 widersprochen. Eine kurze Replik von mir und eine weitere Entgegnung I.eslie's findet sich in dem Economist vom IG. Juli 1870. 175 Silber — wenn sie auch im Allgemeinen beide sich vor allen übrigen Gütern zum Wertmesserdienst geeignet erweisen — doch nicht unter einander verglichen die fraglichen Eigenschaften in verschieden hohem Grade haben. Insbesondere könnten sich auch jene — den Wertmesserdienst des Geldes übel beeinflussenden — Schwankungen in den Bedingungen des eigenen Verkehrs wertes nicht in gleicher Stärke und Zeitlänge für beide zur Geltung bringen. Und in der That wir müssen ja mit derselben Bestimmtheit, mit welcher wir die Möglichkeit eines absoluten Wertmaßes zurückzuweisen haben, auch die Unmöglichkeit einer solchen ganz gleichen Stellung des Goldes und des Silbers zu den Bedingungen fiir den Wertmesserdienst behaupten. Wenn aber die Bedingungen ihres eigenen Verkehrswertes nicht dieselben sind, so können sie sich auch von einem gegebenen Zeitpunkt aus in verschieden starkem Grade nach der einen oder der anderen Seite hin (zum „theurer“ oder „wohlfeiler“ werden) geltend machen, aber auch gleichzeitig nach entgegengesetzten Richtungen hin wirksam werden. Also auch ein Preisausdruck des Goldes in Silber und umgekehrt (z. B. 1 Gramm Gold = 15 Gramm Silber) ändert sich nach den Umständen, und die Ursache der Änderung kann auf je einer Seite und auf beiden zugleich beruhen — wie das Alles gerade so fiir die Veränderung in dem Preisausdruck anderer Güter im Tauschverkohr wahrzunehmen ist. Wenn deshalb auch wohl Gold und Silber gleichzeitig und an demselben Orte zu Zirkulationsmitteldiensten gebraucht werden können, so würde es doch nicht erträglich sein, beide zugleich für Wertmessung verwenden zu sollen, während Fluktuationen ihrer Wertrelation erkennbar werden. Man wird dann den Verkehrs wert aller Güter entweder durchweg in Gold- oder durchweg in Silber-Quantitäten bemessen und darnach den Preis in dem andern Metall indirekt, aus der Relation des letzteren zu dem ersteren, berechnen. Würde die Wertrelation zwischen Gold und Silber eine gleiche bleiben, z. B. wie 1 : 15, so könnte man mit einfacher Verwendung des Einmaleins rasch und anschaulich zugleich feststellen: der Preis dieses Gutes ist 1. 2. 3. 4 u. s. w. Gramm Gold und: er ist 15. 30. 45. 60 Gramm Silber. So lässt sich aber eben nicht rechnen und gerade mit Gold und Silber noch viel weniger als mit zwei anderen Gütern, weil bei ihnen die Relationsänderung nicht in groben Ganzen, sondern in feinen Bruchteilen von Grammon sich einfindet und weiterspinnt. Ob diese Schwankung in der Wertrelation des Silbers und des Goldes durch die Staatsregierungen verhindert werden kann, soll an späterer Stelle noch besonders in Betracht genommen werden. Einstweilen würde freilich hier an Folgendem festzuhalten sein. Die obersto Regicrungsgcwalt in einem Staate, zumal eino verständige und energische, hat allerdings eino viel größere wirksame Macht als zu Zeiten wahrgenommen und geglaubt wird — und auch auf dem Gebiete des Geldwesens bewährt sich wie wir sehen werden dieser Satz. Aber auch die stärkste und rücksichtsloseste Gewaltregierung in einem mächtigsten Staate kann viele Dinge absolut nicht. Sie kann so wichtige Thatcn verrichten, dass sie von Millionen Menschen gesegnet oder verwünscht wird, aber sie kann niemals ein Seifenbläschen in ein Pcrlchen, einen Kubikfuß Luft in einen Kubikfuß Holz verwandeln. Es ist möglich, dass sie Tausenden von 'Menschen das Recht weigert, das Vermögen, ja das Leben raubt — aber es ist nicht möglich, dass sie einen wertlosen Gegenstand zum Wertmesser macht. Und bis vor kurzer Zeit hielt man es fast ganz allgemein für eine gleichfalls unbestreitbare That- saehe, dass die Staatsregierungen unmöglich das Wertverhältnis zwischen Gold und Silber konstant machen, also etwa bewirken könnten, dass der Wert von 1 Gramm Gold = 15 1 /., Gramm Silber bleibe. Diese Thatsache fand wenigstens auch noch Wolowski in seiner Verteidigung der sogen. Doppelwährung in Frankreich durch diese nicht in F’rage gestellt. AYir gedenken dieser Verteidigung hier vorläufig nur deshalb, weil Wolowski die Ansicht vertritt, die Wertschwankung in dem Golde und in dem Silber werde dadurch entschieden verringert, dass beide gleichzeitig als gesetzliches Zahlmittel gebraucht werden dürften und thatsächlich alternierend für diesen Dienst vorgezogen werden; somit sei auch die Wertschwankung in dem Gel de eine geringere, als sie dann sei, wenn Gold oiler Silber allein für die Dienstleistung des gesetzlichen Zahlmittels berufen sei. Es würde also auch eine Verbesserung gerade für den 177 Wertmesserdienst in Frage stellen, den Wolowski durch die Analogie eines „Kompensationspendels“ anschaulich zu machen sucht, in welchem der in dem einfachen Pendel in einseitiger Richtung wirkende Einfluss der Temperatur paralysiert ist. Die Beurteilung dieses besonderen Ergebnisses für den Wertmesserdienst des Geldes wird sich indessen besser an Erörterungen von anderer Seite her anschließen. Die Erkenntnis aber sollte doch — möchte man meinen — einem Jeden auch wieder, gleichwie durch die unbestreitbare Thatsache der Wertveränderung des Geldes, so durch die Bemühungen gegen die Wertveränderungen zwischen Gold und Silber außer Zweifel gestellt erscheinen, dass wirkliches Geld absolut nichts Anderes sein kann, als ein wirkliches Verkehrsgut, ein wirtschaftliches Gebild mit eigenem „innerem“ Werte, und dass jede auch noch so spitzfindig ausgesponnene Gedankenreihe, welche plausibel machen will, dass der Wertmesserdienst des Geldes von einem bloßen „Zeichengeld“ geleistet werden könne, uns über eine Entdeckungsfahrt nach dem „Stein der Weisen“ Bericht erstattet. Kniea, Das Geld. IX. Aufl. 12 Das besondere Wesen desjenigen Vorganges, in welchem das Geld als „das allgemeine Tauschmittel“ zur Verwendung kommt, ist so augenfällig, dass dieser Tauschmitteldienst des Geldes zusammen mit dem Wertmessungsdienst von jeher vorgewiesen wurde, so oft die Vorteile der Umbildung des naturalwirtschaftlichen Verkehres in den geldwirtschaftlichen Verkehr erläutert werden sollten. Trotzdem liegt die Thatsache vor, dass man, wie schon im ersten Abschnitt angedeutet, von lange her und bis auf den heutigen Tag von einem Tauschmitteldienste des Geldes auch mit Hinweis auf Vorgänge spricht, wo ein solcher Dienst von Niemand beansprucht wird und gar nicht vorfindlich ist. Und man hat nicht nur alle Funktionen des Geldes außer seinem Wertmessungsdienste unter der Bezeichnung des allgemeinen Tauschmittels 1 ) zusammengehalten, es versagen sich auch noch jetzt selbst angesehenste Nationalökonomen dem offenen Zugeständnis, dass es — abgesehen von jenem Wertmessungsdienst — Geldfunktionen giebt, welche für die wissenschaftliche Beurteilung eine wesentliche Verschiedenheit von dem Tauschmitteldienst erkennen lassen. Um den spezifischen Tauschmitteldienst des Geldes von jedem anderweitigen Dienste zu unterscheiden, genügt es auf Folgendes zu achten. ') Mit dem Ausdruck: „Zirkulationsmittel“ lassen sich allenfalls die Funktionen des Geldes als des Tauschmittels und des Werttransportmittels zusammenfassen, mir nicht in dem Sinne, dass man dann den Unterschied zwischen diesen beiden Funktionen bei Seite stellt oder als nebensächlich ansieht. 179 Im Zustande des natural wirtschaftlichen Verkehres hat — beispielsweise — der Produzent von Roggen ein Quantum Roggen überschüssig; er will dieses an andere Wirtschafter abgeben, um von ihnen ein Quantum Holz u. s. w. zu bekommen, begegnet aber hiebei den bekannten und schon oben (S. 6) genauer dargelegten Hemnissen. Diese für den Umtausch verschiedener Gattungen von Gütern vorfindlichen Ilemnisse werden dann mittelst Geldgebrauches dadurch beseitigt, dass die bezüglichen Verkehrsgüter — Roggen und Holz — nicht mehr direkt gegeneinander „umgesetzt“, „vertauscht“, sondern beiderseits von ihren Besitzern gegen ein Geldquantum hingegeben („verkauft“) werden, mit welchem Geldquantum die aus dem Verkehr begehrten Güter erlangt („gekauft“) werden. Die Umbildung des begehrten einen Tausch-Vorganges (Holz für Getreide) in die zwei Vorgänge: Verkauf und Kauf, ist dem Vorkomnis zu vergleichen, dass man auf einem „Umweg“ bequemer oder auch überhaupt nur zu einem Ziele gelangt. Der Geldbesitz bildet bei der Verwendung des Geldes für den Tauschmitteldienst nur eine Zwischenstation zwischen der Hingabe der einen „Waare“ und dem Gegenempfang der anderen „Waare“. Setzen wir die Waare Roggen = W x , die Waare Holz = W y , das Geld = G, so zeigt sich im Tauschverkehr die Bewegung: W x gegen W y , im Kauf-Verkehr die Bewegung: W x —G —W y . K. Marx hat in seinem Werke über das Kapital die Formeln W x - W y ; AV r x — G — W y ; G- W- G' und G - G' (G' = Meh r Geld) zum Vorweis größter Unterschiede in dem Gebrauch des Geldes verwendet. Für uns steht hier nur die Veranschaulichung des Unterschiedes zwischen W x (Roggen) - W y (Holz), und W x - G (Geld) - W y in Frage, indem wir allerdings die große Bedeutung einer klaren Besonderung dieses wirklichen „Tauschmittel“-Dienstes von jedem anderweitigen Geldgebrauch nachdrücklich betonen. Dieser hier vorgewiesene Tauschmitteldienst des Geldes (W x — G — W y , oder W — G — W') ist auch wohl für sozialistische Schriftsteller ohne Anstoß gewesen, während dies bezüglich anderweitigen Geldgebrauches, 12 * 180 der von so vielen Nationalökonomen auch als Tauschmitteldienst angesehen zu werden pflegt, durchaus nicht der Fall war. Weil die Tauschmittelfunktion des Geldes willkommen wird und bleibt, sobald und solange Produktions- und Arbeitsteilung zwischen verselbständigt wirtschaftenden Haushaltungen vorfindlich ist, so würde sie auch vorfindlich sein können, wenn dio von Lassalle zeitweilig als allein befriedigend bezeichnete „Lösung der sozialen Frage“ verwirklicht wäre, wonach dio realen Produktionsmittel — Grundstücke und Kapitalgüter — sich durchweg im Eingentum der mit ihrer Hilfe produzierenden Handarbeiter befinden sollten. Wäre dagegen die wirtschaftliche Verselbständigung der arbeitsteilig produzierenden Individuen hinweg gefallen und etwa obrigkeitliche Zuweisung von Arboitsaufgaben und von Konsumtionsgütern für geleistete unterschiedliche Arbeit eingetreten, dann würde freilich von einem Bedürfnis nach Tauschmitteldiensten nicht mehr die Rede sein können. Inmmerhin lässt sich auch schon inmitten des allgemein verbreiteten Geldgebrauches Hervortreten und Wirksamkeit einer auf die Beseitigung von Tauschmitteldiensten des Geldgutes gerichteten Verkehrs-Tendenz konstatieren. Die Edelmetallstücke sind in dieser ihrer Funktion als jene „dritte Waare“, als jenes intermediäre Tauschgut doch eben nur als ein Tauschmittel in dem Sinne wirksam, dass sie ein Werkzeug zur Erleichterung des eigentlich allein beabsichtigten Tausches zwischen zwei anderen Waaren oder Gütern erstellen. Da sie also doch nur zunächst — von dem „Verkäufer“ einer Waare — angenommen und hernach ■— von ihm als „Käufer“ anderer Waaren — wieder abgegeben werden, ohne inzwischen einem anderweitigen Gebrauchsbedürfnis gedient haben zu müssen, so scheint auf eine anderweitige Verwendbarkeit dieses Tauschmittels und überhaupt auf das Stoffliche in ihm gar nichts anzukommen, es also füglich auch durch eine sonstige Veranstaltung und insbesondere auch durch passend formierte Papierscheine ersetzt werden zu können. Dass Geldgebrauch an sehr vielen einzelnen Stellen auch in sehr großem Umfang erspart werden kann und in unserer Zeit thatsiichlich erspart wird, soll in einem anderen Abschnitt des 181 Näheren besprochen werden. Hier braucht diese Sache nur soweithin berührt zu werden, als erforderlich ist, um die Forderung einer vollständigen Beseitigung des Goldgebrauches für Tauschmitteldionste zu würdigen und die sacliliche Veränderung in dem „Tauschvor- gange“ bei Nichtgebrauch des Geldes als Tauschmittcls festzustellen. Demgemäß werde ich hier zunächst in Betracht ziehen, in welchem Verhältnis der von dem Edelmetallgeld geleistete Tauschmittcldienst zu der anderweitigen (nicht für Geldgebrauch bestimmten) Verwendung von Gold und Silber steht, und was als Gebrauchswert der Geldstücke als solcher anzuerkennen ist, hernach aber jene Veränderung in dem „Tauschvorgang“ vorzuweisen suchen. Auch die aufmerksamste Beachtung der besonderen Vorzüge des Gold- und Silber-Geldes kann nicht zu dem Schlüsse kommen, dass dem Edelmetall absolut eigenartige Nutzwirkungen für Geldgebrauch abzugowinnen seien. Wie der Wertmesserdienst des Edelmetallgeldes sich nur graduell wenn auch recht hoch hinaushebt über die analogen Leistungen anderer Geldarten, so darf auch seinem Tauschmitteldienst nur eine außerordentlich große Verbesserung, nicht der Charakter einer qualitativ durchaus zu besondernden, neuen Gattung von Leistungen zuerkannt werden. Der Tauschmittoldienst nämlich, den ein Gut leistet, ist als solcher immer — das Geld-Gut mag sein welches os wolle — klar unterscheidbar von dem „Dienst“, -welchen dasselbe Gut als Konsumtionsgut leistet. Es handelt sich ja um die Befriedigung zweier ganz verschiedener Bedürfnisse, wenn ich z. B. eine Barre Salz zum Essen, ein Fell zum Bekleiden, und wenn ich das Salz, den Pelz zur Erleichterung für die entgeltliche Übertragung meines disponiblen Gutes gegen ein drittes von mir begehrtes verwenden will. Ja, es wird der Tauschmitteldienst als solcher in jedem Fall gerade nur dann und insofern geleistet, als ich das betreffende Gut nicht konsumiere, sondern weiter begebe! Sobald nun andauernd und viele Tauschmitteldienste innerhalb eines größeren Kreises von Personen begehrt und mittelst Gebrauches desselben Tauschgutes erlangt werden, ist es nahe gelegt: dieselben Individuen (Stücke, Portionen u. s. w.) der als Geld dienenden Gütergattung für den Tauschmitteldienst dauernd festzuhalten, sie nur für diesen zu verwenden, dagegen das andere Bedürfnis, nach der Konsumtion solcher Güter, durch andere Stücke befriedigen zu lassen. Die als Geld dienenden Stücke werden dann zwar auch für den konsumtiven Verbrauch verwendet werden können, regelmäßig jedoch (beziehungsweise eine gewisse Zeit hindurch) aus diosor Möglichkeit nicht heraustreten. Eine solcho gobrauchsteiligo Spaltung innerhalb der Verwendung der genannten Gütergattungen—als Tauschmittel und für Konsumtionsbedarf — drängt sich viel stärker auf, sobald irgendwelche besondere Vorkehrungen empfohlen oder nötig gefunden worden sind, um die Verwendung bestimmter Geldguts-Stücko für den Tauschmittel- dienst andauernd zu sichern und zu verbessern. Zur Durchführung dieser Aufgabe sind nun zwar jene „anderweitigen“ Geldgiiter im Ganzen gar wenig geeignet. Die einen, welche Produkte organischer Lcbensprozessc sind, haben eine kurzbemessene Wertdauer; ihr Wert würde wie der einer gereiften Frucht verloren gehen, wenn sie nicht nach einiger Frist konsumiert würden. Andere werden gerade durch das Begeben von Hand zu Iland leicht verletzt. Eben deshalb ist auch abseiteu solchen „Nuturalgeldes“ die Dienstleistung als Wertmaß entschieden bedeutsamer im Verkehr, als die des Tauschmittels. Für Gold und Silber dagegen lässt sich jene gebrauchsteilige Prozedur nicht nur überhaupt vornehmen, sie empfiehlt sich sogar sofort und dringlich. Vorkommen und Eigenschaften der edlen Metalle machen ein rasches Hinnehmen der als Geld dienendrn Stücke unthunlich, und die vorzunehmenden schwierigen Prüfungsarbeiten bezüglich ihres Gewichtes und Feingehaltes können der großen Masse der Geldgeber und Geldempfänger eben nur dadurch orspart werden, dass dieselben mit irgend einem glaubhaften Zeichen der vorgenommenen Prüfung versehenen Edelmetallstücke für Geldesdienste fcstgehalten werden. Wohl haben auch diese Metallstücko nur ein so viel größeres Maß von Widerstaudsfähikeit gegen Verletzungen u. s. w.; Form und Gewicht, mit welchen sie als Geld in den Verkehr treten, unterliegt auch bei ihnen der Abnutzung und dem Verbrauch im längeren Laufe der Zeit. Währenddem können aber dann doch dieselben Metallstücke immer und immer wieder und nur als Geldstücke dienen; man hat, nimmt 183 und giebt sie als solche und sicherlich iu Tausenden von Fällen, ohne dass Jemand veranlasst ist daran zu denken, dass er sich aus einem dieser Silber- oder Goldstücke auch einen Schmuck u. dergl. herstellen lassen könne. Die Menschen denken aber wohl auch an die bedeutsamsten und lür Allo zweifellosen Thatsachon nicht, brauchen nicht an sie zu denken, so lange kein besonderer Anlass dazu vorliegt. Millionen von Menschen besinnen sich erst darauf, was die — ihnen deshalb doch keineswegs gleichgiltige — Gesundheit ist, wenn sie krank geworden sind. Tausendmal können gewisse Silber- und Goldstücke durch menschliche Hände hindurch Geldesdicnstleistungen vollbringen, ohne dass wir an irgend etwas Besonderes denken, und das erste Mal, wo uns statt der in allen ihren Eigenschaften längst bekannten Stücke irgend etwas Anderes sich zu ihrem Dienste erbietet, steht der ganze Sachverhalt, welcher den Stoff angeht, mit eindringlicher Mahnung vor uns. Auch in dem abgelegensten Dorf lässt der Ring, der Knopf, die Kette, der Kelch und die Monstranz dies nicht in Vergessenheit geraten. Wir wiederholen hier: selbst Häute, Salzbarren u. s. w. leisten ihre Tauschmitteldiensto nicht in der Art, dass man sie als Nahrungsmittel u. s. w. verbraucht, sondern weil man sie dazu verbrauchen kann, dieses Können aber gerade zur bezüglichen Zeit ein bloßes Können verbleiben lässt. Eben diese Möglichkeit des auch anderweitigen Verbrauches ist vorhanden und genügt auch für die Geldesdienste der edlen Metalle. Immerhin wäre es ja doch auch ein starker Irrtum, wenn angenommen werden wollte, dass von jener Möglichkeit nicht fortwährend an einzelnen Stellen auch wirklich Gebrauch gemacht werde. Es ist ein hochstattliches Quantum von Edelmetall, das alljährlich zu der hier fraglichen Metamorphose in die Werkstätten der Gold- und Silberschmiede u. s. w. wandert! Man sollte denken, dass schon die allgemeine Wahrnehmung dieser Thatsache die Meinung erschüttern müsse, wonach diese zweite, „anderweitige“ Verwendung der Edelmetalle ohne wirksamen Zusammenhang mit der speziellen Leistung ihres Tauschmitteldienstes sein soll. Und dies um so mehr, als ja ebenso die weitere Thatsache offen vorliegt, dass große Mengen von Barren-Metall zunächst in die Form von Schmucksachen, 184 Geräten u. dgl. verarbeitet werden, um in dieser Form andauernd aufbowahrt zu werden, während sie hernach, nach Eintritt eines heftigeren Begehres nach Geldesdiensten, in die Münzstätte des Staates wandern und die Stoffmasse vermehren, aus welcher das Landesgeld hergostellt wird. Allein jener so oft ausgesprochenen Meinung ist allerdings auch noch von anderer Seite her in befremdlicher Weise Vorschub geleistet worden. Selbst hochangeseheno Nationalökonomen, welche auf die Unterscheidung eines Gebrauchswertes und des Tauschwertes großes Gewicht legen, haben behauptet, dass das Geld als solches nur Tauschwert und keinen Gebrauchswert habe und darin eine ganz singuläre Stellung unter allen wirtschaftlichen Gütern einnehme. Im Anschluss an diese Irrung stellt sich viel leichter eine Folgerung auf, wie diese: Der Stoff kann in oinem Gegenstand ohne Gebrauchswert — edle Metalle als Geld (also auch als Tauschmittol) — und in einem Gut mit Gebrauchswert — edle Metalle für Schmuck und Geräte — zur Befriedigung des Bedarfs, welchem beide dienen, nicht eine gleichmäßige wichtige Rolle spielen. Betrachten wir das Sachverhältnis etwas näher! Gewiss ist das Wort: Gebrauchswert für Bezeichnung eines Gegensatzes zu Tauschwert ein misgriffenes, indem die Verwendung eines Gutes als Tauschgut eben auch einen Gebrauch desselben darstellt. Indessen über die Sache selbst sollte deshalb kein Streit walten, weil es sich denn doch einmal zweifellos um den bezüglichen Gegensatz zum Tauschwert handeln soll. Mislicher ist die so sehr häufige Verwechslung dos Gebrauchswertes des Geldes mit dem Konsumtionswert oder Gebrauchswert des in den Geldstücken enthaltenen Edelmetalles für anderweitige Verwendungen, also insbesondere für kostbare Schmucksachen und Geräte. Das aber ist ja doch kein Gebrauchswert des Geldes als solchen! Der Gebrauchswert der Edelmetallstücke als solcher gründet auf ihrer Verwendbarkeit zur Befriedigung sowohl des Bedürfnisses nach Geldgebrauch, wie des anderweitigen nach Schmucksachen u. s. w. Ist aber jene Scheidung zu thatsächlicher Geltung gekommen, so darf das Besondere in dem Gebrauchswert der Schmuckstücke u. s. w. als solcher nicht mehr mit dem Besonderen in dem Gebrauchswert der Geldstücke als solcher identifiziert werden. Um Letzteres hervorzustellen müssen wir die Frage erheben: um was handelt es sich denn, wenn von dem Gebrauch und Gebrauchswert wirtschaftlicher Güter die Rede ist? Da ist ein Gut, das gebrauchen wir, indem wir es essen, ein anderes dient uns zur Erheiterung, mit einem dritten erwärmen wir die uns umgebende Luft, mit einem vierten fixieren wir unsere Gedanken. Mit einem fünften, etwa einem Wagen, fahren wir das Korn vom Feld in dio Scheune und aus der Scheune auf den Verkaufsmarkt. Dieser Wagen ändert gar nichts an den Gütern, dio er trägt, er erleichtert nur den uns dienlichen Transport derselben von Ort zu Ort — gleichwohl bedarf man für „den Wagen als solchen“ eines Stoßes, wie Holz oder Eisen, der bestimmte Eigenschaften der Tragfähigkeit, Formbarkeit, Verbindbarkeit u. s. w. haben muss, während eben dieser Stoff auch noch anderweitige, in der Verwendung für einen Wagen nicht gebrauchte Dienste, z. B. das Holz als Heizmaterial leisten kann, und der „Gebrauchswert“ von Holzstücken für Herstellung eines Wagens oder als Heizmaterial nicht mit ihrem Tauschwert von uns verwechselt wird. Steht es denn nun mit dem „Gebrauch“ und „Gebrauchswert“ des Geldes nicht ganz ebenso? Wenn wir die edlen Metalle als Geld, „das Geld als solches“ gebrauchen, dann dienen sie uns allerdings weder zur Nahrung u. s. w., noch auch zu Schmuck und Geräte, oder als Chemikalien. Der von dem Tauschwert der Geldstücke zu unterscheidende „Gebrauchswert“ derselben gründet darauf, dass wir mit Verwendung derselben zwar nicht wie mittelst eines Wagens Hemmnisse des Raumes, wohl aber (was hier zunächst hervorzuheben ist) die vielen und schweren Hemmnisse zu überwinden vermögen, welche in dem direkten Tauschverkehr liegen. Ist das kein Gebrauch? Wie thöricht! Er ist unabschätzbar wirkungsreicher als der Gebrauch der Wagen. Wir haben demnach einesteils den Gebrauchswert der Geldstücke als solcher — welcher auf der Befriedigung des Bedürfnisses nach Geldgebrauch (für alle Funktionen) gründet — von dem Gebrauchswert der edelmetallenen Schmuckstücke u. dgl. als solcher zu unterscheiden, und doch auch andernteils die enge Bindung und Beziehung zwischen beiden Arten der Verwendung von Edelmetall- stücken anzuerkennen. Bezüglich der letzteren ist festzustellen, dass der Geldesdionst der Edelmetallstücke der sekundäre, jener „anderweitige“ Gebrauch zu Schmuck u. dgl. der primäre ist und der crstero ohne den letzteren nicht möglich wird. Um den Dienst zunächst eines allgemeinen Wertmessers und Tauschmittels in vortrefflicher Weise leisten zu können, muss der als Geld gebrauchte Gegenstand cino lange Reihe besonderer natürlicher Eigenschaften — dor Eormbarkeit, Teilbarkeit, Widerstandsfähigkeit u. s. w. besitzen — um ihn aber überhaupt und irgendwie leisten zu können, muss er auch schon von sich aus ein wirtschaftliches Gut sein, d. h. eine anderweitige wirtschaftliche Verwendung finden, ehe er zu Geldesdionsten und insbesondere auch zum Tauschmitteldicnst gebraucht wird. Wclcho Bindung zwischen dem Edelmetall als einem Gut von allseitig anerkanntem, in der anderweitigen Verwendung zu Schmuck- sachcn u. s. w. begründeten Gebrauchswert und dem Gebrauch des Geldes als Tauschmittel besteht, lässt sich übrigens auch geradezu handgreiflich hcrvorstellen. Würden wir infolgo einer Zauberei über Nacht die Gesamtmasse der edlen Metalle samt dem Gedächtnis an sio oinbüßen, der Art, dass wenn wir eine Aufzeichnung wie „100 Mark“, „10 Thaler“ u. dgl. auf einem im „Tauschverkehr“ ange- botenon Papierscheine läsen, und wir dann nicht ein Mehres wüssten, wie wenn 100 X oder 10 Y auf ihm geschrieben wäre, so würden wir zur Erleichterung dos „entgeltlichen“ Verkehres trotz unserer Alters- Reifo genau wieder mit dem kindlichen Bemühen beginnen müssen: irgend einen möglichst geeigneten Wertgegenstand ausfindig zu machen, d. h. eben ein Gut, das schon jetzt, ehe es zu Tauschmitteldiensten gebraucht wird, einen anderweitig begründeten Wert hat und ihn auch nachhor behält und behalten muss, weun seine Befähigung für den Tauschmitteldicnst des Geldes nicht sofort verloren gehen soll. Wenn wir also früher feststellen mussten, dass zum Wertmessen nur ein wirklicher Wertgegenstand gebraucht werden kann und das Wertmessen dadurch erfolgt, dass festgestellt wird, wie viel von dem einen Gute (dem als Wertmaß dienenden) für das andere im Verkehr erhältlich ist — so beruht, wie wir hier sahen, auch der Tauschmitteldienst des Geldes von Anfang an und fortdauernd darauf, dass das Geld ein reelles, im Verkehr anerkanntes Tauschgut ist, was absolut durch nichts Anderes zu vermitteln ist als dadurch, dass das Geldgut neben seinem Gebrauch zu Geldesdiensten einen durch anderweitige Benutzung selbständig festgestellten Wert besitzt. Das Geldquantum, welches im Verkehr für eine Ware gegeben wird, ist gerade dann als ein wirkliches „Äquivalent“ clor Ware anzuerkennen, wenn für es — abgesehen von einer etwaigen Vergütung für Formierung (Schlagschatz) — kein anderer Tauschwert beansprucht wird, als wie er dem edlen Metall als einom Stoffe für die Verwendung zu Schmuck und Geräte zugestaudon wird. Es erweist sich auch als eine falsche Vorstellung, wenn man die zwei Funktionen- des Geldgutes als des Wertmaßes und des Tauschmittels wie unverbunden neben oinander bestehend und als von einander völlig trennbar ansieht. Die Wertmessung eines Gutes erfolgt vielmehr eben dadurch, dass das Quantum Geldes bezeichnet wird, welches im Tausch ein Äquivalent bildet, und wiederum, indem ein Quantum Gold als Tauschgut fungiert, wird eben dadurch auch der Wert des anderen Gutes gemessen. Übrigens müssen wir auf die hier zuletzt besprochenen Thatsachen in dem besonderen Abschnitt über die Prägung der Münzen und in dem über die Währung ausführlicher zurückkommen. Indem die Beseitigung des Geldgebrauches für den Tauschmitteldienst angestrebt und gefordert wird, soll dieselbe selbstverständlich keinesfalls so erfolgen, dass man einen anderweitigen Wertgegenstand an Stelle des Goldes oder Silbers verwendet. Es steht vielmehr eine sachlich sehr bedeutsame Veränderung in Frage. Wenn Geldstücke mit ihrem im freien Verkehr anerkannten Edelmetallwert als Tausch-Mittel gebraucht werden, so vollziehen sich wirtschaftlich betrachtet zwei Tauschakte. Der Empfänger der Geldstücke bekommt in diesen ein selbständiges Tausch-Gut und hat ein Äquivalent für seine Ware sofort in seinem Eigentum, also auch schon während der Zwischenzeit bis zum entgeltlichen Erwerb der von ihm eigentlich begehrten Ware. Wird dagegen der Tauschmitteldienst des Geldes — wie dies in Aussicht genommen wird — durch Gebrauch bestimmter Papierscheine, beispielsweise solcher mit 188 einem bloßen Versprechen, nur einer Zusage zukünftiger Gegenleistung, „ersetzt“ 1 ), so bekommt und hat nach Abschluss des Übortragunsvortrages der Eine sofort die begehrte reale Waarc, während der Andere statt ein Äquivalent in Geld zu empfangen, zunächst nur „Inhaber“, „Besitzer“ eines Versprechens, „Eigentümer einer Forderung“ wird. Der weitere thatsächliche Verlauf eines derartigen Vorganges, don wir als ein Kreditgeschäft markiren können, bestellt dann insbesondere entweder darin, dass der Geldgebrauch nur hinausgeschoben, aus der Gegenwart in die Zukunft verlegt wird, oder dass der Papierschein-Inhaber seine Geld-Forderung durch eino ihm erwachsene (Zahlungs-)Verpllichtung begleicht, oder dass er nichts bokommt, indem er seinen Anspruch nicht realisieren kann. Iudom wir hier jegliches Eingehen auf irgendwelche Einzelnheiten bezüglich solcher Vorgänge und der mehrerlei in Frage kommenden Papierschoino bei Seite lassen, haben wir nur festzustellen, dass die Lage vorab jener Wirtschafter, welche eigentlich eine Gebrauchsware, wie beispielsweise ein Holzquantum oder ein Getreidequantum, gegen irgendwelche andere Gebrauchswaren vertauschen wollen, bei Wegfall des Geldgebrauches an jener Zwischenstation eine wesentlich veränderte ist. Sie müssen nach wie vor das Eigentum ihrer Ware definitif durch einen „Verkauf“ derselben auf Andere übertragen, während sie den Empfang des begehrten Äquivalentes noch zu gewärtigen haben und möglicherweise nicht erzielen. Die korrespondierende Veränderung in der Lage desjenigen, welcher die Bare „kauft“ ohne eines Tauschmitteldienstes von Geldstücken benötigt zu sein, lässt sich ohne Weiteres dem Gesagten entnehmen. Man muss jedenfalls zugeben, dass für die hier fraglichen „Verkäufer“ ein mehr oder weniger großes Maß von Unsicherheit bezüglich des schließlichen Verlaufes ihres Verkaufes in Geltung kommt und diese Unsicherheit wird stärker ins Gewicht fallen, wenn aus irgend einem Grund erst nach etwas längerer Zeit die erwartete ') Dass die Ersetzung des Edelmetallgeldes durch bloße „Wertzeichen“ nach Einführung gemünzter Geldstücke erleichtert war, wird im Abschnitt 6 besprochen. 189 Wirkungskraft des empfangenen Papierscheines zu erproben ist. Somit bleiben neben allen Denjenigen, welche dos sofortigen Empfanges einer sachlichen Gegenleistung unbedingt benötigt sind, auch die vielen Wirtschafter vorzuweisen, welche in gegebener Verumständung wegen Beachtung jener Ungewissheit aus freier Entschließung auf diese Ersetzung des Tauschmitteldienstes der Geldstücke nicht eingehen. Es kann außerdem eine große Bereitwilligkeit zur Annahme solcher Scheine an Stelle des „baren Geldes“ weitverbreitet gewesen sein, aber irgend ein unerwartetes Ereignis verscheucht hernach die Zuversicht bezüglich späterer Wirksamkeit der Scheine. Dann pflegen die Inhaber derselben mit jedem thunlichen Nachdruck die sofortige Ersetzung der Scheine durch baares Geld zu verlangen. Indem edelmetallene Geldstücke als ein besonderes Tauschgut den Tauschmitteldienst zur Erleichterung der Waren-Umsätze leisten, ergiebt sich eine Bemessung des Tauschwertes nicht nur einer irgendwelchen Ware, beispielsweise eines Kilogrammes Getreide, durch das für sie erhältliche Geldquantum, beispielsweise 6 Thaler oder Y b Pfund Silber, sondern gleichzeitig auch umgekehrt des bezüglichen Geldquantums durch das bezügliche Warenquantum. Der Tauschwert von Quantitäten jeder Warengattung wird für uns in einem Quantum des einen Tauschmittels bemessen, dagegen ist der Tauschwert des Tauschmittels durch die für es erhältlichen Quanta von Waren aller Arten zu bestimmen. Wir pflegen daher auch eine Veränderung im Tauschwert des Getreides an der Veränderung seines Preises in einer Geldsumme vorzuweisen, verlangen dagegen, dass die Veränderung im Tauschwert des Geldes an einer Veränderung in den Geldpreisen für alle Arten von Waren erkennbar gemacht werde. Das Sinken oder Steigen des Tauschwertes der edelmetallenen Tauschmittel spricht sich als solches in dem kontrastierenden Steigen oder Sinken aller Geldpreise für Waren aus, neben welcher Veränderung dann freilich gleichzeitig sich auch eine auf Seite der Waren verursachte Tauschwertveränderung in gleicher oder entgegengesetzter Richtung vollzogen haben kann, ja kaum ausbleiben konnte. Diese Thatsache wird nicht in Zweifel gezogen, obwohl von Niemand die großen Schwierigkeiten verkannt werden, welche sich auch dom sachkundigen Forscher für die sichere Ermittlung des einigermaßen genauen Umfanges einer eingetretenen Geldwert- Änderung entgegenstellen. Eine solche Wertänderung des allgemeinen Tauschmittols würde in der Hauptsache ohne bedeutsame Folgen bleiben können, wenn sie: überall — gleichzeitig — für alle Geldpreise mit gleichmäßiger Stärke in Wirksamkeit träte. Es wiirdo dann jeder Geldpreis, der beispielsweise früher auf lx lau- 9 tete, nach eingetretenom Steigen des Geldwertes etwa auf x, nach seinem Sinken auf ^ x lauten. Jeder würde das Steigen oder das Fallen des „Sachwertes“ seiner Geld-Einnahmen in einem korrespondierenden Fallen oder Steigen seiner Geld-Ausgaben sich begleichen sohen. Aber so vollzieht sich die Wertänderung unseres Tauschmittels eben nicht, nicht einmal wenn sie in sehr ällmäligem Vor- schrciten erst nach längerem Zeitraum allgemeiner bemerkbar wird, noch viel weniger aber wenn sie rasch genug vordringt, um nach einer kleineren Reihe von Jahrzehnten deutlich empfunden zu werden. Indem sie sich für alle Geldpreise durchzusetzen sucht, stößt sie einerseits an vielen Stellen auf besondere Hemmnisse von unterschiedlicher Stärke, während sie andererseits besonderen, mehr und weniger großen Unterstützungen ihres Vordringens begegnet. Wo in den Preisen für „Waren und Dienste“ auf Grund einer anderweitigen Verursachung sich eine andauernde Tendenz zum Sinken oder zum Steigen vorfindot, da ist die kontrastierende Tendenz des Geldwertes zum Steigen oder zum Fallen gefördert u. s. w. An diesen und jenen Stellen ist aber auch wohl ein Hemmnis überhaupt nicht zu beseitigen. Wenn der Empfang einer bestimmten Geldsumme in einer späteren Zeit oder terminweise wiederholt in eine längere Zukunft hinein festgestellt ist, so ist eben eine Anpassung der Geldsumme an den veränderten Sachwert des Geldes ausgeschlossen und die bezüglichen Personen werden von einem „unverdienten“ Vorteil oder Nachteil betroffen. Das Vorstehende genügt, um die große Bedeutung der Erörterungen über den Tauschwert des Geldes und die Veränderung desselben hervorzustellen und die Erwartung liegt nahe, dass derartige Erörterungen im Anschluss an den Vorweis des Tauschmitteldienstes des Geldes erfolgen. Gleichwohl ist es — wovon sich der Leser bald selbst überzeugen wird — entschieden mehr empfohlen, auf diesen Gegenstand erst nach Besprechung der übrigen wirtschaftlichen Funktionen des Geldes und beziehungsweise bei der Behandlung der „Währungsfrage“ weiter einzugehen. 6 . Wir wollen an dieser Stelle die Fortführung der Erörterung über die einzelnen Funktionen des Geldes unterbrechen und insbesondere eine eingehendere Besprechung des Zahlungsmitteldienstes des Geldes verschieben, um zunächst die abseiten der Staatsgewalt erfolgende „Prägung“ und „Münzung“ der Geldstücke in Betracht nehmen zu können. Wer die Dienstleistungen, zu denen die allgemeine Staatsgewalt auf dem Gebiete des Geldwesens in unserer Zeit befähigt und berufen ist, in ihrem vollen Umfang würdigen soll, der thut wohl daran, den Blick von den thatsächlichen Erlebnissen in früheren Geschichtsperioden abzuwenden. Wohl müssen wir es begreifen lernen, dass ein Staat in der Zeit höchster Not, dann wenn vor der Pflicht der Sclbsterhaltung jede andere Rücksicht in den Hintergrund tritt, zu Maßregeln greift, welche eine „gesunde Geldtheorie“ von ihrer sachlich isolierten Begründung her entschieden zu verwerfen allen Grund hat. Auch wäre es höchst ungerecht, die Verschuldung sowohl einer falschen Ökonomischen Theorie über das Geld, als insbesondere auch der juristischen Argumentation über die Befugnis und die Tragweite der Staatsgewalt bei Legisten und Kanonisten gering anzusetzen. Aber diese Zugeständnisse genügen doch keineswegs, um die offi- ciellon Münzpraktiken in früheren Zeiten von der Anklage zu befreien, dass sie unter dem Schilde eines Rechtes der Staatsgewalt planmäßig darauf ausgingen, dem Unterthan heimlich oder öffentlich „das Seine“ zu nehmen. Zweifelsohne haben wir in der bedingungslosen Verwerfung jener ebenso unwürdigen wie ungerechten Operationen und in der jetzt allgemein geforderten und zugestandenen Stellung der 193 Staatsgewalt zu den hier fraglichen Aufgaben eine der wichtigsten Kulturerrungenschaften der neuesten Zeit zu konstatieren. Indem wir uns zunächst jener Thätigkeit der Staatsgewalt zuwenden, in Folge deren das Geld in der Form von „Münzen“, von „geprägten“ Geldstücken, die ihm zufallenden Dienste verrichten kann, haben wir neben der staatlichen Darbietung der geprägten Stücke selbst die mit ihr verbundene Handhabung eines „Münzfußes“ und „Münzsystemes“ gesondert zu betrachten. Wir haben schon im ersten Abschnitt bemerkt, die Einführung eines Geldes bringe u. A. auch den Vorteil, dass dann auf der einen Seite stets dieselbe eine Art von Messungen fiir die zum Tausch dargebotenen Güter in Anwendung komme. Bei Einführung des Metallgeldes ist diese eine Art von Messungen die Wage und das Gewicht. Es ist bekannt, welche Bedürfnisse und welche Vorteile in Frage stehen, denen z. B. in betreif der Messung der Schwere durch die allseitige, dauernde Anwendung eines und desselben Gewichtssystemes, wie etwa des Grammes und seiner dezimalen Division und Multiplikation, Rechnung getragen werden soll. Nun wird freilich das Metallgeld seinerseits gewogen, und man könnte meinen, alles hier Fragliche sei durch die Feststellung des Gewichtssystemes erledigt. Allein für den Gebrauch des Geldes zur Wertmessung handelt es sich ja nicht darum, dass durch Geldstücke, mit ihrem nach dem Gewichtsystem abgegrenzten Maß der Schwere, das Maß der Schwere anderer wirtschaftlicher Güter festgestellt werde. Vielmehr soll ja mit dem Quantum von Tauschwert, das für Geldstücke, welche selbstverständlich ein irdendwelches Gewicht haben müssen, anerkannt ist, eben auch der Tauschwert der übrigen wirtschaftlichen Güter gemessen werden. Also ist auch Auswahl und Gebrauch eines Grundgewichtes u. s. w. für das Wägen der Schwere der Körper, und Auswahl und Gebrauch eines Grundgewichtes u. s. w. für das Metallgeld zur Wertbemessung ein durchaus zu unterscheidender Vorgang. Man kann ja allerdings auch dasselbe Gewicht, welches die Basis für die Gewichtsmessungen bildet z. B. ein Pfund, oder ein Gramm, zum Geldgrundgewicht wählen, und ebenso sich dann auch an die übliche „Stückelung“ der Gewichte halten. Dies ist indessen nicht minder, Knies, Das Geld. II. Aufl. 13 wie jede andersartige Wahl, jedenfalls für sich gesondert in Betracht zu nehmen. Unter allen Umständen aber ist es nun die Handhabung eines „Münzfußes“, die Anwendung eines bestimmten Geld-Grundgewichtes mit Feststellung des Verhältnisses zwischen dem Feingehalt (Korn) und dem durch die Legierung vergrößerten Rauhgewicht (Schrot) in den zu prägenden Münzen, und sodann einer bestimmten', an die Rechnungseinheit angschlossenen Art der Stückelung', welche die Vorteile eines Messungssystomes für die Wertmessung durch Geld- quantitäton erreichen lässt. Die immer wiederholt, an unzähligen Stellen, von unzähligen Menschen auch mit recht geringen geistigen Kräften vorzunehmenden Wertschätzungen werden dadurch ebenso erleichtert wie gesichert, dass Alle genötigt werden, dann aber auch darauf eingowöhnt sind, jede vorkommende Schätzung auf dasselbe Wertquantum des einen Geldgrundgewichtes hin und in derselben Art der Teilung und Vervielfältigung des Grundmaßes vorzunehmen. Somit ist auch durch die Ausdehnung desselben Miinzsystemes über ein großes Land, wie das neue deutsche Reich, ein nationales Bildungselement in die Seele der Volksangehörigen gekommen an Stelle eines früher partikularistischen und noch früher localpatriotischen. Es ist bemerkenswert, dass kein Wertverhältnis für irgend eine einzelne Münze so zweifellos offiziell sicher gestellt ist, wie dasjenige, welches auf ihrer Stückelungsbeziehung gründet. Man wird wohl nicht leicht darauf verfallen, den korrekten Gebrauch gleicher Maße und Gewichte in einem Lande anderswoher zu erwarten und zu beauspruchen, als von einem allgemeingültigen staatlichen Gebot. Die Handhabung eines (irgendwelchen) Münzfußes und Miinzsystemes bildet eine Parallele mit selbstredender Folgerung. Die isolierte Bedeutung des Wert-Messungssystemes lässt sich einmal an den nur für Rechnung und Wertvergleichung gebrauchten „Rechnungsmünzen“ (griech. Talent, röm. republ. Sesterz u. s. w.) einigermaßen auch an dem „Reclniungsgelde“ ‘) (Hamburger Mark Banko u. s. w.) beobachten. Sodann mittelst der Schwierigkeit, mit ') Über Rechnungsmünzen und Rechnungsgeld vergl. Goldschmidt Handelsrecht. S.' 1177 fl. 195 welcher der Verkehr an Stellen zu kämpfen hat, wo sich verschiedene Münzsysteme berühren. Da ist z. B. ein Silberthaler, ein Silbergulden, ein Silberfrank eine disparate Rechnungseinheit. Gewinnt man dann auch allerseits die Gleichung z. B. 4 Thaler = 7 Gulden = 15 Franken, so bleibt doch in Folge der verschiedenen Stückelung (ä 30 Silbergr., ä 60 Kreuzer, ä 100 Centimes), der Bau des anderseitigen Preis-Maßstabes fremd, wie der Bau eines ausländischen Gewichtssystemes, nachdem w r ir irgend eine „Reduktion“ einer unserer Gewichtsbestimmungen auf eine in dem ausländischen Gewichte ausgedrückte erkundet haben. Dieses Verkehrshemmnis würde deshalb auch nicht dadurch zu beseitigen sein, dass drei bezügliche Staaten zugleich eine Münze im Werte von 4 Thalern, 7 Gulden, 15 Franken prägen lassen. Es begreift sich leicht, weshalb man anfänglich, insbesondere bei der Einführung des Gebrauches der nützlichen Metalle als Geld, die Maßeinheit aus dem System der Gewichte, etwa ein Pfund, das Geldgrundgewicht bilden ließ, wie wir dies so vielen Münznamen noch heute entnehmen können. Geschichtlich ist dann jene Übereinstimmung nicht sowohl durch Veränderung der Gewichtssysteme bei gleichbleibendem Münzfuß, als durch Veränderung des Münzfußes bei gleichbleibendem Gewichtssysteme, sowie durch Einführung anderer „Währungen“ beseitigt worden. Die Beziehung zwischen einem Pfunde und dem Kupfergelde ließ sich nicht auf das Silbergeld, die Beziehung zu diesem nicht auf das Goldgeld übertragen; was für die „vollhaltige“ Münze einer früheren Zeit eine wichtige reale Bedeutung gehabt hatte, wurde zu einem bloßen Wortklang in der Maske des Rauhgewichtes einer immer mehr verschlechterten Münze u. s. w. Für uns hat die Erinnerung an jene historische Thatsache eine gewisse Bedeutung, insofern auch wieder in jüngster Zeit ein „einfaches“ Verhältnis zwischen dem Gewichtssysteme eines Landes und dem Gewichte seiner Hauptmünze als Erfordernis „rationeller“ Münzpolitik geltend gemacht worden ist. Dem widerspricht freilich auch eine bekannte Erfahrung aus der neuesten Zeit. Es hat sich ergeben, dass die (frühere) vermeintlich sehr „rationell“ konstituierte deutsche „Krone“ (ä 10 Gramm Gold) im Verkehr zu gar keiner Geltung gelangen konnte, insbesondere nicht neben dem recht 13 * 196 „irrationell“ veranlagten französischen Goldstück (1 Zwanzigfrankenstück <=> u /si Gramm „Münz“-Gold, 155 Stück a 5,8065 Gramm fein auf 1 Kilogramm). Es bedarf auch keiner Gabe der Weissagung, um auszusprechen, dass die Wirkungssphäre unserer Zwanzigmark- stücke gewiss nicht durch jene ihre jenseits der Vogesen belächelte Irrationalität (Journal des Economistes, Dezember 1870) beeinträchtigt worden, und der als rationell präsumirte Vorschlag (Chevalier's u. A.), neue Münzen ä 10 oder 5 Gramm Münz-Goldes (%o fein) zu prägen, von keinem Staato für sich durchgeführt werden wird. Die Irrung erklärt sich teilweise aus dem Mangel einer Unterscheidung sowohl zwischen dor Periode des Geldzählens und der des Geldwägens, als auch zwischen der Aufgabe für das Weltgeld und der für die Landesmünzen, worüber wir an anderer Stelle uns weiter ausgesprochen haben 1 ). Dor Hauptgrund liegt indessen doch in dem vorher angedeuteten Versehen. Es wird die Münze als ein Körper mit dor Eigenschaft der Schwere verwechselt mit der Münze als einem materiellen Wertträgor. Der Gold- und Silberstoff des Block- motalles wird für die Münzen so gut wie für industrielle Verarbeitung mit Verwendung der regulären Gewichte gewogen und auf die gonaue Ausmessung des irgendwelchen Gewichtes der Münze wird bei dor Ausprägung selbstverständlich auch die größte Sorgfalt verwendet. Dagogen ist ein durch Wägung festzustellendes Grundgewicht eines Münzfußes, z. B. 155 Stück auf 1 Kilogramm, gegenüber einem anderen Grundgewicht, wie 200 Stück auf 1 Kilogramm, ebenso wenig minder rationell, wie das Gewicht irgend eines Barrens gegeniibor dem Gewichte irgend eines anderen Barrens. Weil mit den Münzen ihrerseits nicht Gewichtsverhältnisse, sondern Wertverhältnisse gemessen werden sollen, so sind die „rationellen“ Beziehungen der Münze eben auch nicht zu suchen in einer möglichst einfachen Beziehung ihres Gewichtes zu dem für die Wägung der Körper gebrauchten Grundgewicht, sondern in einer möglichst gelungenen Rücksicht auf die Ansprüche des Verkehres an die Geldstücke als Wertträgor. Auf dieses letztere Verhältnis werden wir bei Besprechung der Währung eingehen. ') Vergl. Weltgeld und Weltiminzen. Perl in 1874. Anders wie für die Frage in betreff des Geldgrundgewiohtes stellt sich allerdings die Sache für die Frage der Stückelungsint ervallo heraus. Der Begriff des Aliquoten und dos Multiplen ist für sich genommen gegenüber jeder Art von Einheiten derselbe; 1 . Vio ■ 10 . 100 u. s. w. sind auf eine Werteinheit nicht anders zu beziehen, wie auf ein Pfund, ein Meter u. s. w. Es handelt sich deshalb selbstverständlich nur um die weitere Verfolgung desselben Vorteils, welcher in der Einführung eines Maßsystemes für ein Volk belegen ist, wenn man für die verschiedenen Kategoriccn von Messungen dieselbe Art der Teilung und Vervielfältigung des Grundmaßes zur Anwendung bringt. Bei der Frage: welche Art der Stückelung sich besonders empföhle, brauchen wir jetzt nicht mehr zu verweilen. Keine Darlegung zu Gunsten dezimalor Einteilung im Münzwesen wird die besonderen Vorteile der duo- dezimalen Einteilungsweise als nichtig zu erweisen vermögen, und keine Hervorhebung der letzteren wird imstande sein, uns das entschiedene Überwiegen der Vorteile des Dezimalsystemen verkennen zu lassen. In dem Vorstehenden handelt es sich um Fragen, welche die Verrichtungen des Geldes als des allgemeinen Preismaßstabes betreffen, die von den Fragen bezüglich des allgemeinen Wertmaßes zu unterscheiden sind. Während auf Grund von Erwägungen, wie sie oben erörtert worden sind, das Geld — für uns das Edelmetallgeld — als das Wertmaß zu fungieren hat, wird es zum Maßstab (Standard, Etalon) des Preises aller Güter dadurch, dass jedor Stand und jede Bewegung in der Größe des Tauschwertes der Güter, wie dieselben im entgeltlichen Verkehr individuelle und gesellschaftliche Anerkennung finden, in bezüglichen und unterschiedlichen Quantitäten des Geldgutes ihren abgemessenen Ausdruck finden. Es bringt dann, wie wir bemerkten, die obrigkeitliche Einführung eines Münzsvstemes für das Erfordernis des Tauschverkehres (den Wert der Güter in bestimmten Quantitäten Geldes abzumessen) dieselbe Erleichterung, wie die Einführung eines „Maß- und Gewichts- systemes“ für die Messung von Länge, Raum, Gewicht u. s. w. Ein sehr belehrendes Beispiel über die Irrungen, welche aus dem Mangel einer klaren Unterscheidung zwischen Maß (mesure, measure) dos Wertes und Maßstab (Etalon, Standard) des Preises entspringen, liefern die modernen — französischen und englischen — Debatten über doppelte und einfache Währung. Zweifellos ist die (unten 'zu besprechende) Frage der Währung eine Frage des Wertmaßes, nicht des Preismaßstabes. Der Gegensatz ist hier um so wichtiger, als das Geld als Wertmaß notwendigerweise seinerseits Schwankungen des Tauschwertes unterworfen ist, während die quantitativen Differenzen, wie sio an dem Gelde als Preismaßstab hervor- troten, hiervon in keiner Weise berührt werden, vielmehr nach der Aufgabe eines Messinstrumentes als ganz konstante fungieren sollen. Denn das Verhältnis z. B. des Thalers zu seinem dritten, zehnten, dreissigsten Teile bleibt stets dasselbe, wie auch der Wert von Vao Pfund Silber sich ändern möge. Gleichwohl ist da fortwährend von einer Kontroverse über unique oder double etalon, double Standard die Rede. Die Art dieser Irrung lässt sich an Erörterungen über anderweitige Messungen verdeutlichen. So würde den Fragen in betreff des Wertmaßes entsprechen z. B. die Erörterung über dio Frage: ob mau Wärme an einem Gegenstände messen kann, der (wie z. B. die Länge eines Zolles, das Gewicht eines Pfundes, unbenannte Zahlen u. s. w) kein „Wärmeträger“ ist; ferner: Avas als messbare „Substanz“ der Wärme gelten soll (Kontraktion und Expansion der Körper u. dergl.); Avelcher „Wärmeträger“ sich zur Messung besonders eigne (Quecksilber; Weingeist). Dagegen Avürde die Diskussion über den Thermometer von Reaumur, Fahrenheit und Celsius eine Parallele zu der Diskussion über die Verwendung des Geldes als Preismaßstab abgeben. Handelt es sich bei der offiziellen Einführung eines Münzfußes und Miinzsystemes in erster Reihe um einen Vorgang, der dem Dienste des Geldes als Preismaßstab zu Gute kommt, so steht für eiue andere gewöhnlich zuerst betrachtete Leistung der Staatsgewalt ein Dienst für das Geld als Zirkulationsmittel im Vordergrund. Die an Geldquantitäten für ihren Verkehrswert zu bemessenden Güter sollen auch gegen im Verkehr zirkulierende Geldstücke umgesetzt werden. Es sollten also viele große und kleine Stücke des Geldgutes im Verkehre sich bewegen. Müsste nun aber jedes dieser Gold- oder Silberstücke im einzelnen Falle erst vom Geber besonders t hergerichtet,' von dem Empfänger in betreff der Feinheit und des Gewichtes geprüft werden, so würde der Verkehr nicht nur äußerst verlangsamt sein, sondern auch gleichwohl noch dem Betrug und der Irrung sehr zugänglich bleiben. An diesem einen Übelstand könnten, wie schon früher bemerkt, alle sonstigen besonderen Vorzüge der edlen Metalle weithin scheitern, sofern es sich um ihren Gebrauch in einem lebhafteren Verkehre handeln würde. Nun aber kann die allgemeine Staatsgewalt — unter Einsatz ihrer ganzen öffentlichen Autorität und mit voller Handhabung ihrer Strafgewalt — die für den Zirkulationsmitteldienst bestimmten Geldstücke hor- richten, sie münzen, ihnen ein besonderes Gepräge als Bürgschaft für die vorher vollbrachte Feststellung ihres Gewichtes und ihres Feingehaltes mitgeben und damit den Geldstücken die Befähigung, man möchte sagen zu einem „unbesehenen“ Laufen und Springen von Hand zu Hand verleihen. Das ist um so bedeutsamer, als ja der Dienst, welchen z. B. drei Geldstücke leisten, wenn sie an einem Tage einmal weitergegeben werden, von einem Geldstücke geleistet werden kann, wenn es an einem Tage dreimal „die Hand wechselt“. Natürlich hängt die aktuelle Raschheit der Weitergebung von Geldstücken noch von anderen Verhältnissen ab — allein das Geldstück bietet nun doch seinerseits keinerlei Anlass zu Säumnissen. Der Vorgang, dass Blockmetall auf seinen Feingehalt geprüft, und dass es gestückelt und formiert wird, lässt nichts Außerordentliches erkennen. Es ist eine rein technische Leistung, die auch ihre besondere Vergütung finden kann. Man wird obendrein zu ihr durch die besondere Stoffnatur der edlen Metalle geradezu gedrängt. Wo man z. B. Salzbarren oder Wildfelle als Tauschmittel gebraucht, da ist der Empfänger mit der Prüfung von „Feinheit und Gewicht“ bald ohne großes Risiko fertig. Bei Gold und Silber dagegen bildet der Wertbetrag einer leicht übersehenen Gewichtsdifferenz eine sehr empfindliche Größe, und ist Konstatierung der Echtheit und des Feingehaltes mit vieler Schwierigkeit verbunden. Indessen, so einfach verbleibt die Sache doch nicht, wir haben vielmehr allen Grund, die Erörterungen über die Natur des Geldes inmitten der übrigen Güter und die Frage nach dem besonderen Wesen 200 dos gemünzten Geldes gegenüber dem Geld überhaupt genau auseinander zu halten. Die mit erheblichen Kosten verbundene und von gewichtigem Nutzeffekt begleitete Ausmünzung eines Quantums der vorhandenen edlen Metalle macht jene gobrauchsteiligo Scheidung der einen Mctallmasson für Goldesbedarf, der anderen für sonstige Verwendung, zu oinor andauernden, ganz augenfälligen, überall empfundenen Thatsacho. Jodes Blockstück kann auch als Geld dienen, das gemünzte Geld soll nur diesen Dienst verrichten. Wir selbst haben allerdings nachdrücklich hervorheben müssen, dass diese ge- brauchsteilige Scheidung keineswegs eine absolute sei. Es giebt obendrein Länder, in denen die Münzung des Blockmetalles ohne Koston dos privaten Besitzers erfolgt, und wo das gemünzte Metall ohne Verlust des Einzelnen bei der Einschmelzung zu Schmucksachen vorarbeitet werden kann. Und selbst der Verlust durch Einbuße des Formwertes hält bekanntlich in bedrohlichen Zeiton die Einzelnen von der Verwandlung silberner und goldener Geräte in Blockstücke und Münzen nicht ab. Nichtsdestoweniger hinterlässt die aus dem Massenverhältnis resultierende Erfahrung einen breitspurigen Eindruck in der durchschnittlichen Auffassung der Menschen. Während das Edelmetall am Produktionsort und in seiner ursprünglichen Form einfach als ein hochgeschätzter, kostbarer Rohstoff erscheint, dessen Wert man in gemünztem Geld schätzt, wie man ihn gegen solches verkauft, ist diesem gemünzten Geld gegenüber das Urteil durch die instrumentale Leistung des weiter zu begebenden Tauschmittels beherrscht. Es ist beabsichtigt und wird erreicht von der Münzprägung, dass diese besonderen Metallstücke die Funktion des Tauschmittels („tierce marchandise“, „intermediate merchandize“) nicht nur in jedem einzelnen Falle so viel besser verrichten, sondern sie auch immer wiederholt verrichten. Mit anderen Worten: das gemünzte Geld ist zum „Umlaufmittel“, Zirkulationsmittel („circulating medium“, „currency“) bestimmt und wird als Zirkulationsmittel von Jedermann auch sofort erkannt. Damit aber ist die ausgiebige Vorbedingung für eine weitere, folgenreiche Erscheinung gegeben. Wir haben früher vor Allem an der Funktion des Wertmaßes 201 und beziehungsweise an den Erfordernissen fiir einen Preismaßstab gezeigt, dass das Geld ein wirkliches Gebrauchsgut sein müsse und also durch kein bloßes „AVertzeichen“ zu ersetzen ist. Hiernach suchten wir noch besonders zu erweisen, dass auch das Tau sch- mittel ein Tausch gut sein müsse, und welcher enge Zusammenhang zwischen den Funktionen eines Gutes als Wertmaß und als Tauschmittel bestehe. Thatsächlich muss ja nun freilich jedes als Tausch- mittel von einem ersten Empfänger verwendete Geldquantum, so lange es nicht von einem zweiten, dritten, vierton Empfänger zu anderweitigem Verbrauch bestimmt wird, immer wieder aufs Neuo Tauschmitteldienste verrichten. Indessen der Gebrauch einer irgendwelchen sonstigen „allgemein willkommenen“, „dritten“ Ware, wie ja auch der Gebrauch eines Blockstückes edlen Metalles, lässt ebenso thatsächlich die Verwendung dieser Ware nach beiden Richtungen hin immer wieder jedem Empfänger zu freier Wahl anheimgegebon erscheinen. Das durch die Münzung als Zirkulationsmittel signalisierte Geldstück dagegen ist „allgemein willkommene Ware“, deren anderweitiger Gebrauch durch ihre besondere Ausrüstung zu dem Gebrauch als Tauschmittel für den ersten Anblick maskiert ist. Es wird allgemeine öffentliche Meinung in der Gesellschaft, dass das designierte Zirkulationsmittel nur Tauschmittel sein und als solches von jedem Empfänger nur vorübergehend behalten werde. Und es lässt sich dann auch gerade wieder dem gemünzten Gelde gegenüber der Beweis für den wirklich so oft wiederholt erfolgten Tauschmitteldienst von Jedermann recht eigentlich mit Händen greifen. So hat der Tauschmitteldienst des gemünzten Geldes eine besondere Grundlage und Unterweisung dafür erstellt, dass das Geld in einem Teile des für eine seiner Funktionen im Ganzen erforderlichen Quantums auch durch ein bloßes „Geldzeichen“, durch ein das Geld vertretendes Symbol „ersetzt“ werden kann. Neben dem Vorteile der Ersparung eines Geldquantuns steht die Thatsache, dass mangelhafte Erkenntnis oder Nichtbeachtung der bestimmten Schranken, welche dem Gebrauch eines solchen Ersatzmittels für Geld durch die Natur der Sache gesetzt sind, die verderblichsten Schädigungen verursacht. An dieser Stelle haben wir einstweilen nur wieder Folgendes zu konstatieren. Wenn statt eines bestimmten Geldquantums ein bloßes Geldzeichen verwendet wird, weil ja doch auch jones nur vorübergehend in der Hand der Empfänger verweilt, so muss das fiir sich wertlose Geldzeichen von der Wertvorstellung dos von ihm vertretenen wirklichen Geldes begleitet werden. Diese Wcrtvorstellung kann nur wirklichem Gelde entnommen werden, das allein Wertmaß verbleibt. Gon ereil lässt sich aber auch die Funktion des Geldes als Wertmaß und die Verwendung des Geldes als Preismaßstab nicht trennen von der Funktion des Geldes als Tauschmittel, indem die Wertbemossung und Preisbestimmung der Frage: welchos Goldquantum bildet das Äquivalent? wie viel Gold ist im Vorkehr für das Gut erhältlich? nicht entrathen kann. Es kann also überhaupt nur in einzelnen, wenn auch in vielen einzelnen Fällen das Geld als Zirkulationsmittel ersetzt werdon, während gleichzeitig die Wertvorstellung der bezüglichen Geldbeträge durch das an anderen Stellen umgesetzte und vorhandene Geld unverdunkelt erhalten bleibt. Sodann mag wohl je ein Empfänger ohne Zweifel sein, dass er seinerseits sowohl Geld als Geldzeichen demnächst wieder weitorbegeben will. Er bedarf aber auch einer Garantie, dass die Anderen ihm das Geldzeichen ebenso wohl abnehmen werden, und es wird später die Frage zu beantworten sein, wie weithin und wofür wirksam eine solche Garantie gegeben werden kann. Von großer Bedeutung ist auch ein zweites Ergebnis aus dem Gebrauch gemünzten Geldes. Man hält allgemein jene Erscheinung, dass der Wert der Münzen, wie man sich ausdrückt, ein Element des „Nominellen“, „Durchschnittlichen“, „Konventionellen“ u. s. w. hat, für eine Folge staatlicher Gebote in betreff der „Währung“. Das ist aber doch irrig. Vielmehr ist hier vorab eine Differenz in der wirtschaftlichen Natur des gemünzten Geldes und des nicht gemünzten anzuerkennen. Wird nämlich Feingehalt und Gewicht eines irgendwelchen Blockstückes oder „Barrens“ festgestellt, so kann das mit der überhaupt von irgendwem und irgendwo im Einzelnfalle erreichbaren Genauigkeit geschehen. Durch die Ausmiinzung des Blockmetalles treten dagegeu eine große und größte Anzahl von 203 einzelnen Geldstücken in den Verkehr, welche auf Grund der vorgenommenen Formierung als gleichwertige (gleichgroße) Stücke zu gelten haben. Ebenso sollen die verschiedenen „Sorten“ von go- münzten Geldstücken nach Maßgabe der in dem Münzsystem vorhandenen Stückelung in einem ganz bestimmten Wert- (Größen-) Verhältnis zu einander stehen. Wenn man nun aber auch mit der größtmöglichen Sicherheit dafür bürgen kann, dass z. B. in einer Gesamtzahl von einer Million Goldstücken im Ganzen ein bezügliches Quantum feinen Goldes enthalten ist, so kann man doch für die Gleichheit des Wertes dieser Million von einzelnen Stücken unter einander nur innerhalb eines durch spezielle Prüfung des Einzelnstückes noch konstatierbaren Spielraumes einstehen. Die gewissenhafteste und die technisch sorgsamste Prägung kann nicht mehr leisten. Sollen also überhaupt, und wäre es auch mit Benützung privater Prägung und in ganz freiwilligem Verkehr, die so großen Vorteile des Gebrauchs gemünzten Geldes für den Verkehr realisiert werden, so muss man auch die technisch für die Massenproduktion der Geldstücke nicht vermeidbare Discrepanz zwischen dem „Soll“ und dem „Hat“ des Wertes der einzelnen Münzen als unerheblich für eine bezügliche Wertübertragung behandeln. Dieselbe Erscheinung wiederholt sich wegen der Abnützung der Münzen durch den Gebrauch und einer verschieden großen Abnützung der einzelnen Stücke. Denn der Kostenaufwand für die Prägung kann unmöglich nach jeder noch so minimalen Abnützung der Münzen durch Gebrauch im Verkehr wiederholt werden. Zu dem positiven Aufwand würde sich eine empfindliche Einbuße durch Überhäufiges zeitweiliges „Totliegen“ der Metallmassen gesellen. Auch bleibt der Formwert, welcher dem Stoffwert des Block- metalles durch die Miinzung hinzugefügt wird, so viel länger ganz unvermindert. Wir haben ja dabei nicht an eine etwaige Schönheit der Form der Münzen für ästhetischen Genuss zu denken, welche durch das Wandern von Hand zu Hand leicht ver- sehrt wird. Wie Vielen ist im Gegenteil für den Geldgebrauch die nicht mehr ganz neue Münze sogar die willkommnere, da die gefälschten Geldstücke regelmäßig als ganz neue kursieren! Der Ge- 204 brauch dos gemünzten Geldes macht es also an sich unumgänglich, dass man, wie ein „Romedium“, eine „Tolerance“, so auch ein „Passiorgewicht“ im Goldgebrauch „mit in den Kauf nimmt“. Es führt demnach, während die Handhabung des Grund- gewichtos und Münzsystcmos die Sicherheit, Schärfe und Klarheit des rechnungsmäßigen Schätzungsverfahrens mittelst des einen Preismaßstabes erhöht, der Gebrauch der in Masse gemünzten Stücke an Stelle dor im Einzelnfallo geprüften Blockstücke zu einer zwar sehr mäßigen, aber doch auch prinzipiell zugelassenen Latitude in botroff dos Äquivalentes. Soll gemünztes Geld als solches im Vorkehr gebraucht werden, so muss man zwar nicht ohne Weiteres „Fiinfe gerade sein“ lassen, aber ein und ein anderes Tausendteil an Stolfgehalt des Goldes darf keinen Ausschlag für die Zunge der „Gold-Wage“ abgebon. Hiernach haben wir wohl einen Unterschied von nicht bloß formaler Art zwischen gemünztem und ungemünztem Gelde anzuerkennen, derselbe beruht aber auf Bedingungen, die zu den innerhalb des wirtschaftlichen Verkehres regulär wirkenden gehören. Die bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen schaffen diesen Unterschied keineswegs, sie regulieren nur die an sich unvermeidliche, aus der Natur der Sache selbst hervorgehende Erscheinung eines „Nominalwertes“ der Münze in seiner Abweichung von dem effektiven Metallgehalt dos Stückes. Selbstverständlich bleibt hierbei die absichtliche, technisch vermeidbare Erhöhung des Nominalwertes zum Zwocke einer Eiunahmebeschaffung außer Betracht. Unter derselben Voraussetzung ergiebt sich ferner, dass die Erscheinung eines Nominalwertes der Münzen nicht als Rückhalt für den Gebrauch von Zeichengeld vorgewiesen werden sollte (wie von Marx geschehen). Wenn nun die Staatsgewalt in einem Lande es unternimmt, durch gesetzliche Vorschrift das Münzsystem zu bestimmen und ihm entsprechende Geldstücke und Sorten ausprägen zu lassen, so erinnert Aufgabe und Leistung unmittelbar an Das, was von einer Regierung berufsmäßig für den Gebrauch der Maße und Gewichte geschieht. Geldstücke, welche dem in dem gesetzlichen Münzsystem gegebenen (Wert-) Messungssystem entsprechen, müssen hergestellt und sollen geeicht werden. Dass die Regierung (wegen der fides 205 publica) die Privaten auch von der Herstellung vollhaltiger Münzen ausschließt, kann das Wesen ihres eigenen Thuns nicht verändern. Das Produkt ist ein formiertes Quantum Edelmetalles, dessen Herstellung einen Kostensatz bedingt und dessen Wert innerhalb des gesellschaftlichen Verkehres auf denselben Bedingungen beruhen soll, wie der Wert anderer Gegenstände, die aus kostbarem Rohstoff zweckmäßig für den begehrten Gebrauch formiert werden. Allerdings ist es von ältester Zeit her üblich, dass den Münzen nicht die einfache Angabe von Feinheit und Gewicht, sondern irgendwelche Zeichen und Bilder aufgeprägt werden. Auch bezeichnet man sie zumeist nicht wie „benaunte Zahlen“, sondern sie führen eine Art von Eigennamen, wie Dareikos, Solidus, Dukate, Tlialer, Dollar u. s. w. Indessen kann das Alles doch eben nur die Bedeutung eines eigenartigen Signalements haben, wodurch beurkundet wird, dass das so kenntlich gemachte Geldstück eines von denjenigen ist, welche nach Maßgabe der bezüglichen gesetzlichen Vorschriften mit so und so viel Feingehalt und Schwere zu der und der Zeit von der staatlichen Münzstätte ausgegeben worden sind. Es würde mithin z. B. Alles, was auf unseren Thalorstücken gebildet und geschrieben sein möchte, die Bedeutung einer Beurkundung dafür haben, dass in diesen Stücken V30 Zollpfund Silber mit der Legierung von 9 /io fein enthalten ist. Bleiben oder Wechsel dieses sachlichen Verhältnisses in den gemünzten Geldstücken, nicht Bleiben oder Wechsel des Namens und des Gepräges, ist als das Bedingende für Bleiben oder Wechsel des Wertes der Geldstücke anzuerkennen. Ganz anders lautet bekanntlich die Auffassung, welche viele Jahrhunderte hindurch weit überwiegend vertreten war, aber auch noch heutzutage so wenig ganz ausgestorben ist, als der gleichfalls uralte Gespensterglaube. An Stelle Dessen, was die Staatsgewalt für das Geldwesen wirklich vermag und leistet, hat man ihr die Fähigkeit beigelegt, Geld- und Geldwert schaffen zu können aus Nichts. Irgend ein Gegenstand, der an sich keinen Wert habe und deshalb an sich weder als Wertmaß noch als Tauschgut zu verwenden ist, soll durch eine bezügliche von der Staatsgewalt ausgehende Aufschrift in Verbindung mit der entsprechenden Erklärung 206 und Vorschrift die erforderliche Qualifikation als Geld erhalten. Darnach würde — so lautete die konsequente Behauptung — irgend ein „Rechenpfennig“ („quaelibet vilis materia“) alle Dienste des Vao Pfund schweren Silberstückes verrichten können, wenn der Rechenpfennig als ein solcher Wertgegenstand deklariert und Jedermann vorgeschrieben würde, ihn als solchen Wertgegenstand anzuerkennen. Dass erst durch die staatlichen Maßregeln den Metallstücken der Wert, in welchem sie als Geld fungieren, beigelegt werde („valor impositus“, „bonitas extrinseca“), behaupteten aber auch Andere, welche meinten, dass der Staat wegen sonstiger Gründe Silber- und Goldstücke und nicht andere Dinge zur Prägung von Münzen auswählen müsse. Dass eine so auffällige Irrung Jahrhunderte hindurch auch von hervorragenden Geistern hat verteidigt werden können, ist nur zu einem Teile aus mangelhafter Einsicht in die Natur des geldwirtschaftlichen Verkehres zu erklären. Von der Aufrechthaltung dieser Lehre fand man so wichtige Interessen des Staates und der Kirche abhängig, dass der Menge der Theologen, Juristen und politischen Gewalthaber nicht sowohl Untersuchung und Entscheidung einer sachlich schwierigen Streitfrage, als vielmehr Verteidigung eines Besitzstandes erforderlich schien. Es ist heute kein Bedürfnis mehr, diese Dinge im Einzelnen darzulegen. In unseren Erörterungen über die Währung und das Geld im juristischen Sinne werden sich die Punkte herausstellen, von denen her die Irrung Derjenigen ausgewuchert ist, welche in gutem Glauben für die Meinung in die Schranken getreten sind, dass die Staatsgewalt den Wert dem Geldstück verleihe. Hier mögen folgende Bemerkungen genügen. Es ist eine Art Falle für die zu jener Auffassung disponierten Goister, dass sie sich in einem Verkehrsleben befinden, in welchem die nur von wirklichem Gelde zu gewinnenden Vorstellungen durch Dienstleistungen wirklichen Geldes bereits eingewöhnt worden sind, während man behauptet, dieses Geld brauche nicht vorhanden zu sein. Ein Ausspruch wie der von Berkley (1735): „wenn die Namen Livre, Schilling u. s. w. beibehalten werden, das Metall jedoch wegfällt, so können alle Dinge noch ebensowohl gezählt und verkauft — und der Haudelsumlauf erhalten werden“, mahnt an die schon oben berührte Irrung. Der „Name“ Livre, Thaler u. s. w. leistet als ein bloßes besonderes Wort auch vor dem „Wegfallen“ des Metalles nicht die Spur eines Geldesdienstes. Wir „zählen und verkaufen“ mit Livre, Schilling u. s. w., weil diese besonderen zwei Silben die eingewohnte Bezeichnung eines Quantums wirklichen Geldes sind. Und diese Eingewöhnung der Wertvorstellung ward nicht etwa dadurch begründet, dass es ein bezügliches Quantum Metalles überhaupt irgendwo gab: das Metallstück musste vielmehr als ein für die es gebrauchenden wohlbekanntes Tauschgut im Verkehr „gang und gäbe“ gewesen sein. Die Abschätzung an sich ist ein Gedankenvorgang, aber derselbe ist nicht möglich, ohne dass die thatsächliche Nutzwirkung konkreter Gegenstände in der Erfahrung wahrgenommen ist. Eine wirklich neuartige Aufschrift, wie 10 Sasa oder 100 Hoho würde für Jedermann ein unlösbares Rätsel bleiben; man würde erklären müssen, dass sie gleichbedeutend mit der Bezeichnung für einen realen Wertgegenstand, wie 10 Gramme Gold, 100 Lot Silber u. dergl. sein solle. Selbstverständlich kann man dagegen die nötige Wertvorstellung als Grundlage für Vergleichung und Anrechnung auch durch eine Aufschrift hervorrufen, wie ein Ochse, 1 Morgen Land, 1 Klafter Holz u. dergl. Wir wollen indessen keinen Raum für den Nachweis verschwenden, weshalb in unseren Verhältnissen und für den uns vorliegenden Kreis von Erfahrungen nur die Aufschrift: 1 Pfund u. s. w. Silber oder Gold auch s. v. „Thaler“, „Dollar“ u. s. w. diejenige sein wird, von welcher die geldschaffende Staatsgewalt Gebrauch zu machen suchen würde. Für die Beurteilung eines wertlosen Gegenstandes mit solcher Aufschrift ist jede Auseinandersetzung über Unterschiede zwischen Gebrauchswert und Tauschwert überflüssig. Wir müssen vielmehr vor Allem gerade fragen: Kann denn eine Staatsgewalt, und wäre sie die gewaltsamste und hartnäckigste, einem Gegenstand, der als solcher für das Wirtschaftsleben der Menschen keinen Tauschwert hat, mittelst einer Vorschrift Tausch wert schaffen? Kann sie den Tauschwert eines Gutes durch eine Willenserklärung verdoppeln? Kann sie einem Lot Blech den Tauschwert von einem 208 Lot Silber, dem Tauschwert eines Lotes Silber den Tauschwert von zehn Lot Silber verleihen? Diese Frage bejahen ist im Grunde genommen nicht um das Geringste weniger absurd, als die Erklärung, eine Regierung mache durch ihre Präge das Blech zu Silber und mache aus dem einen Lot Silber zehn Lot Silber. Es ist doch nur ein beklagenswerter Sprachgebrauch, dass wir neben oinen Satz, wie: dieses Pferd hat einen Tauschwert — 300 Thaler, auch solche Sätze stellen, wie: dieser Zettel u. s. w. hat einen Tauschwert =• 300 Thaler, wenn dem Überbringer des Zettels aus irgend einem anderweitigen Grunde 300 Thaler ausgehändigt worden müssen. Der Tauschwert, welchen wirtschaftliche Güter haben, ist ebensogut abhängig von ihrem realen Sein, wie ihr Gebrauchswert, wenn er auch keineswegs (nach Marx) nur auf objektivierter „Substanz“ gründet. Freilich muss auch wer ein den Gütorn einverleibtes Quantum von Arbeit als die „Substanz des Tauschwertes“ derselben feststellen zu sollen glaubt, es für geradezu absurd erklären, dass eine Vorschrift des Staates einem Gute das doppelte Arbeitsquautum verleihen könne, statt des einfachen, welches es real umschließt! Ebenso unmöglich ist es, dass eine offizielle Verkündigung einem Gegenstände fungiblen Gebrauchswert verleiht, während er kein Träger von solchem ist; dass sie den fungibleu Gebrauchswert eines Gutes größer mache, als derselbe vorgofuuden wird. Die Staatsgewalt könnte gerade so gut erklären, ein Berg sei doppolt so hoch, als er in Wirklichkeit ist, oder zwei Pfund seien sechs Pfund. Dagegen ist es allerdings Thatsache, dass wenn auch die Erde nicht still steht, weil eine Kirchengewalt erklärt, sie stehe still, doch selbst ein vom Gegenteil vollkommen überzeugter Mann genötigt werden kann, öffontlich zu erklären, die Erde stehe still, wie die Kirche dies behaupte. So kann auch ein bezügliches »Verfahren einer Regierung zwar nicht bewirken, dass 1 Lot Silber den Tauschwert von .10 Lot Silber hat; aber die Regierung kann wohl bewirken, dass nachdem sie erklärt hat, ein Münzstück von 1 Lot Silber habe den Wort von 10 Lot, die Einreden hiergegen verstummen; dass wenn Jemand ein solches Münzstück empfängt, während er ein Anrecht auf 10 Stück zu haben glaubt, er seinen Verlust, wie 200 er auch darüber klage, hinnehmen muss u. s. w. Auf diese Ergänzung zu der Frage, was der Staat nicht kann, haben wir nachher zuriickzukommen. Wird ein die Kosten der Prägung deckender Schlagschatz („Bras- sage“) erhoben, so entspricht diesem, wie schon bemerkt wurde, eine innerhalb des Verkehrs freiwillig anerkannte Werterhöhung des gemünzten Metalles gegenüber dem Barrenmetall. Erhebt die Regierung mehr, so ist es natürlich für den Verkehr gleichgiltig, ob die Staatsgewalt diesen Überschuss als Geschäftsgewinn einer monopolisierten Industrieleistung oder als Ertrag aus der Herrschaftsstellung der Regierung („Seigneuriage“) angesehen wissen will. Es ist bisher nichts bemerklich geworden, was die Erhebung eines die Kosten der Prägung deckenden Schlagschatzes, sofern dieselbe ohne Verschlechterung des Münzfußes möglich bleibt, irrationell erscheinen lassen könnte. Man kann sich leicht begründen, weshalb jene ein sachgemäßes Mittel dagegen ist, dass nicht fort und fort Prägungskosten zur Herstellung von Landesmünzen unnötiger Weise aufgewendet werden, insofern sonstigen Falles die Münzen ohne Weiteres wie Blockstücke verarbeitet und wie Barrengeld im internationalen Verkehr gebraucht werden. Andererseits ist die Erhebung eines Mehrbetrags über die notwendigen Kosten der Prägung ohne jede dem Geldwesen angehörige Grundlage. Wir wollen bei Einzelnheiten, welche hierbei zu erörtern wären, um so weniger verweilen, als die Erhebung eines solchen Mehrbetrags zur Erlangung einer beträchtlicheren Einnahme für die Staatskasse teils nicht möglich wird, teils nur scheinbar erfolgt, weil thatsächlich nicht eine Einnahme durch Handhabung des „Münzregales“, sondern eine solche auf Grund des Bergwerkregales erzielt wird (Russland). Wird es möglich gemacht, dass Münzen für einen ihnen nur durch die Regierung „beigelegten“ Wertbetrag zirkulieren, so müssen sie soweithin dem nachher zu besprechenden „Kreditgelde“ zugerechnet werden. Zu diesem „Kreditgolde“ gehören auch die „S cheid emii nzen“ für einen mehr oder weniger großen Betrag des Wertes, welchen sie in ihrem Stückelungsverhältnis zur „vollhaltigen“ Münze zu vertreten haben. Der Gebrauch derselben rechtfertigt und empfiehlt sich aus den bekannten technisch-ökonomischen Gründen innerhall) Knies, Das Geld. IT. Aufl. 14 210 gewisser Grenzen, d. h. auch mit genügendem Schutz gegen einen Misbrauch, der durch übermäßige Ausgabe abseiten des Staates, oder durch übermäßige Benützung abseiten der Zahlenden eintreten kann. Die Scheidemünzen setzen das Vorhandensein und den Gebrauch des (vollhaltigen) Geldes voraus. Die Staatsgewalt erschafft nicht ein irgendwelches Wertquantum, das sie dem realen Wert- quantuin der Scheidemünzen so beilegt, dass diese nunmehr den höheren Tauschwert haben, sondern die minderwertig verbleibenden Stücke werden innerhalb gewisser Grenzen an Stelle vollwertiger Stücke genommen, weil der Einzelne im Verkehr sich diesem Vor- gang nicht entziehen und auf die Weiterbegebung derselben Stücke an Andere rechnen kann. ') Ein ganz eigentümlicher Vorgang wird aus China während seines jetzigen Krieges mit Frankreich berichtet. Chinesische Soldaten erhalten ihre monatliche Löhnung — im Wertbetrage von ca. 19 Mark — von kaiserlichen Beamten in Bruclisilher, welches sie dann bei privaten Agenten gegen chinesische Scheidemünze mnwechseln. 7 . So lange das Metall in Blockstücken und in Barrenform als Geld gebraucht wird, muss es jeweils („per libram“) zugewogen werden; bei dem Gebrauch der gemünzten Stücke, deren übereinstimmendes Gewicht bekannt ist, findet „Zählung“ statt. Daher die besonderen Bezeichnungen der Pecunia numerata, des „gereiten“ Geldes, des Numeraire u. s. w. Das gemünzte Geld musste also insbesondere auch dann vorgezählt werden, wenn man eine auf ein Geldquantum gestellte Forderung zu bereinigen hatte und sich von dieser Schuldigkeit lösen wollte. Während bei den Römern das Numerare pecuniam auch die Bedeutung des Solvere pecuniam erhielt, unterscheiden wir mittelst einer kleinen Dautverändernng von der nur rechnungsmäßigen Zählung einer Geldsumme, die Zahlung als die Übergabe von Geld, das man aus irgend einem Grunde zu geben verbunden ist. Der Vorgang, welcher in Frage steht, wenn es sich einfach um die Befriedigung eines Anspruches auf unser Vermögen handelt, ist als solcher durchaus keine Wertmessung — ebensowenig ein Tausch- oder Kauf-Verkauf-Akt. Wenn also das Geld zur Bewerkstelligung desselben gebraucht wird und von langer Zeit her gebraucht worden ist, so kann es sich hier weder um die Funktion des Wertmaßes noch um die des Tauschmittels handeln. Die Funktion des „Zahlungsmittels“ oder des „Zahl m ittels“ muss eine eigenartige sein, deren Besonderheit und Ebenbürtigkeit genauer darzulegen ich hier versuchen will. Wie so viele andere Schriftsteller hatte auch ich bei der Besprechung des Wertmaßes und des Tauschmittels zu betonen, dass 14 * auch schon vor dem Gebrauch des Geldes Wertmessung und Tausch im naturalwirtschaftlichen Verkehr vorhanden ist und dieselben hernach nur so viel besser und leichter sich vollziehen. Ganz dasselbe gilt, nun aber, wie schon kurz erwähnt worden ist, auch in betreff des Zahlungsmittels! Es ist leider nur niemals ein besonderes Wort in Brauch gekommen, welches dem Sinne nach eine Natural- Xahlung der Geld-Zahlung so gegem'iberstcllen würde, wie dies durch das Wort: (naturaler) Tausch, permutatio, gegenüber dem (geldwirtschaftlichen) Kauf-Verkauf, emtio-venditio, geschieht! Die Funktion des Geldes als des Zahlungsmittels wird für eine Güterübertragung wirksam. Würden alle Übertragungen wirtschaftlicher Güter Tausch- (beziehungsweise Kauf-Verkauf-) Akte, Hingabe des einen wirtschaftlichen Gutes zu dem Zwecke, ein anderes wirtschaftliches Gut dafür zu erlangen, sein, so könnte der dabei (neben der Wertmessung) auftretende Gebrauch des Geldes immer nur auf die Tauschmittelfunktion zurückgeführt werden. Es giebt nun aber lange Reihen von Güterübertragungen, die obwohl sie Geldgebrauch erhejscheiu durchaus keine Tausch-Akte sind, so dass für einen Tauschmitteldienst gar kein Raum und Anlass vorhanden ist. Ist aber einmal an dem Gebrauch des Geldes in derartigen Fällen die Besonderheit des Zahlungsmittels außer Zweifel gestellt, so wird die Wirksamkeit dieser Funktion auch da, wo sie in Verbindung mit dem Tauschmitteldienst auftritt, leichter erkannt werden. Wir wollen uns deshalb jenen Vorgängen zunächst zuwenden. In denselben einfachsten Anfangszuständen, in denen der erste Tauschverkehr sich zu begründen sucht, sind auch schon die Anlässe zu Vorkommnissen gegeben, nach denen Anspruch und Gewährung eines Ersatzes, einer Entschädigung für einen an wirtschaftlichen Gütern eingetretenen und in solchen bemessenen Verlust in Frage stehen. Vermögenseinbußen der einen Personen infolge von Handlungen anderer Personen sind — allen bösen Willen bei Seite gelassen — durch Überlieferung entsprechender W ertgegenstände an die Geschädigten „wieder gut zu machen“. Also wird statt des in Verlust gekommenen Haustieres, Jagdgerätes, Ackerwerkzeugs u. s. w. ein anderes Exemplar zu geben sein, wobei der Mangel erheblicher Unterschiede in dem Wert verschiedener 213 - Exemplare derselben Gattung das Ersatzgeschäft erleichtert. Schwieriger ist deshalb schon der doch auch eventuell erforderliche Ersatz eines Gutes durch Güter von einer anderen Art. Ikid aber kommt auch Entschädigung für Injurien und Verletzungen an den Mishandelten in Übung. Muss anfänglich der im civilen Streit Unterliegende sich noch ein Verfahren gefallen lassen, wie es durch eine vorgekommene Rechtsverletzung hervorgerufen zu werden pflegt, so greift hernach vielmehr im Strafrecht neben der Einführung von Bußen (mulctac) an Stelle des „Talionen“- Systemes die Zubilligung von Vermögensteilen des Verbrechers „zur Entschädigung" 4 als Form der Genugtuung (satisfactio) für den Verletzten Platz. Den Vorkommnissen dieser Art, welche dem nachbarlichen Leben der Menschen entspringen, stellen sich sodann ebenso früh und unvermeidlich Vorgänge in dem Familienleben zur Seite. Die „Ausstattung“ eines Sohnes oder Bruders für eine neu zu begründende Heimstätte, die „Mitgift“ für die Tochter oder Schwester, aber auch wohl die Befriedigung von Ansprüchen auf Teile einer Erbschaft machen eine Hingabe wirtschaftlicher Güter von den Einen an Andere erforderlich, die mit einem Tausch-Akt nichts gemein hat. Auch dem aus solchen Anlässen erwachsenen Bedürfnis wird in frühesten Zeiten „naturalwirtschaftlich“, also durch Abtretung einer Wohnstätte, Übergabe von Grundstücken, Heerdenvieh, Geräte u. s. w. Befriedigung verschafft. Eine dritte Hauptkategorie erstellen Güterübertragungen, welche sich infolge anerkannter, wirksamer Machtverhältuisse vollziehen. Zwar wird wohl anfänglich die staatliche (wie auch die kirchliche) Machtgewalt durch Überweisung von Grundbesitz zu eigener Verwaltung und Verwertung „dotiert“. Aber auch dann haben sich überall bald jene (durch „causa publica“ hervorgerufenen) „Leistungen“ und „Lieferungen“ von mannigfaltiger Art und mit wachsender Größe eingestellt, welche, weil sie andauernd sich zu wiederholen hatten, in der Schilderung der „Naturalwirtschaft eines Mittelalters“ eine hervorragende Stelle einzunehmen pflegen. Dass hier den Leistungen und Lieferungen der Verpflichteten ein irgendwelcher willkommener oder notwendiger „Dienst“ von Seite des Be- -cil 214 rechtigten gegenübersteht, ist der Einreihung dieses Verhältnisses ebensowenig hinderlich als das Voraufgehen eines Schadens, welcher in den ersterwähnten Fällen zu begleichen war. Es handelt sich nicht darum, dass Güteriibcrtraguugen grund- und bedingungslos odor gratis zu erfolgen hätten, sondern um den Nachweis von Fällen, in denen der Gebrauch des zu übertragenden Geldes unmöglich als Tauschmitteldionst gelten kann. Dass man aber gerade für eine zweckdienliche Befriedigung von Ersatz- und Entschädigungsansprüchen, sowie bei Einforderungen von Hab und Gut der Straffälligen, zum Gebrauch eines Geldes als Zahlungsmittel gedrängt werden musste, leuchtet sofort von selbst ein. Talionensystem im Strafrecht und Ersatz eines Gutes in natura bilden eino augenscheinliche Parallele. Die Leges Barbarorum zeigen, wie rasch und unvermeidlich die Vermögensstrafe zum Strafgeld, der Entschädigungsanspruch zum Wehrgeld sich gestalten muss. Wenn zwei Tauschlustige sich nicht zu beiderseitiger Zufriedenheit vereinbaren können, so unterbleibt eben der Tausch. Wo dagegen Forderungen auf Güter und Güterwert gütig erwachsen sind, da muss eino dieselbe erledigende Güterübergabe, eventuell mit Taxation, erfolgen. Und doch kann hier die Art und die Taxation dos angebotenen Gutes Ursache wie Mittel für die Nichtbefriedigung der Forderung werden. Sodann sucht der Tauschlustige irgend Jemanden auf, mit dem er sich zu verständigen vermag; Ersatzansprüche u. dgl. müssen dagegen gerade von der einen bestimmten Person geleistet werden. Es stehen hier also nicht bloß die Streitigkeiten über eine ungleiche Qualität zweier Pferde u. s. w. im Wege, sondern auch die Hindernisse wegen einer nicht mehr vorhandenen Gleichmäßigkeit der Habe und des Erwerbs. Soweit andersartige Güter als Ersatzmittel in Frage kommen, wiederholt sich jene Lage: was der Eine bieten kann ist dem Anderen nicht brauchlich, und was Dieser wünscht, hat Jener nicht. Es ist bekannt, auf welchen Veränderungen es beruht, dass allmählich den Verpflichteten aus der Fortdauer naturaler Leistungen ein steigender Druck und Schaden heranwächst und weshalb auch den Landesregierungen die Beseitigung dieses Verhältnisses erwünscht wurde. Wie tlmricht wäre es, jenes Wachstum von Druck 215 und .Schaden in einer wachsenden Behinderung gewellter Tausch- Akte zu suchen! Bei „Ablösung“ und „Umwandlung“ von Abgaben und Frohnden handelt es sich eben um Gebrauch des Geldes als Zahlungsmittel, nicht als Tauschmittel. Wenn — was die Art des Gutes betrifft — Bauern überhaupt etwas einem Berechtigten darbieten können, so sind es ja gerade Hühner von ihrem Ilol’e, Garben von ihren Feldern, Fuhren mit ihrem Zugvieh u. s. w. Der Bauer will und muss ja auch noch fernerhin solche Güter produzieren und au Andere abgeben — er giebt sie wohl auch noch an dieselben Leute ab, er will nur nicht mehr eine so formierte Schuldigkeit fortdauern lassen. Er will eine andere Wertform für seine Schuldigkeit. Man kann sich schon Plünderte von Jahren des Geldes als des Tauschmittels bedient haben, ehe die Zeit herangereift ist, in welcher es vorteilhaft oder notwendig wird, statt der naturalen „Leistungen“ die Geldzahlungen zu übernehmen. Nur die Umwandlung der Leistungen aus der Form von Repräsentanten eigenartigen Gebrauchswertes in die Form des Repräsentanten des fungiblen Gebrauchswertes macht dann auch die „Kapitalisierung“ der Leistung und durch diese die Ablösung mittelst Kapitalabgabe jedem Berechtigten gegenüber möglich. Fünfzig Frohndiensttage jeweils in einem laufenden Jahre einem Berechtigten zur Verwendung für Saat und Ernte lassen sich nicht ä 5% berechnet in 1000 Arbeitstage „kapitalisieren“,' die der Bauer mit einem Male abfrohnden könnte. Ist an die Stelle der Schuldigkeit eines Arbeitstages eine Schuldigkeit von 1 Thaler getreten, so steht der „Heimzahlung“ eines Kapitales nichts im Wege. Dass das Geld als Zahlungsmittel die naturale Form einer schuldigen Leistung auch da verdrängt hat, wo von der einen Seite der Änderung entschieden widerstrebt wurde, ist ein vollgiltiger Beweis, dass hier ein Geldgebrauch in Frage steht, der mit „Erleichterung eines Tausches“ nichts zu thun haben kann. Das Letztere gilt sofort auch von den zahlreichen Vorkommnissen innerhalb eines entwickelteren Gemeinschaftslebens, wo Reibungen und Konflikte zwischen verschiedenen Personen eine sachliche Ausgleichung und Lösung verlangen, die durch eine Vermögensabgabe und Übertragung erzielt werden muss. Thatsächliche 21(5 Erfüllung des Versprechens einer Ehe u. s. w., der übernommenen Verbindlichkeit zur Lieferung einer Ware u. s. w., der Pflicht einer standesgemäßen Erziehung der Kinder u. s. w. lässt sich nicht erzwingen. So vermittelt denn ein besonderer privater Vertrag, ein allgemeiner Rechtssatz, ein gerichtliches Urteil die Entrichtung eines „Reugeldes“, einer „Konventionalstrafe“, eines „erforderlichen Kostenaufwandes“ u. s. w., welche sich aus nahe liegenden Gründen regelmäßig zu Geld-Zahlungen gestalten müssen. Und wenn ein Kreis von Freunden und Gesinnungsgenossen oder auch ein ganzes Volk einen Beweis dankbarer Anerkennung großer Verdienste durch eine wertvollo Gabe aussprechen will — aber auch, wenn etwa der Feind dem Verräter seines Landes, die fremde Kirche dem Konvertiten einen „Preis“ für die begehrten Handlungen gewährt, so kann das — wie früher mehr üblich — in der Form eines Landgutes u. s. w., aber auch — wie oft heutzutage — in der Form einer Geldsumme geschehen. Keinenfalls aber steht dabei ein Tauschvorgaug in Frago, der durch Geldgebrauch erleichtert worden soll. Hie vorstehend besprochenen Fälle des Geldgebrauches zu Zahlungsmitteldiensten haben das besondere Merkmal gemeinsam, dass mit der Wertübertragung aus dem Eigentum der Einen in das Eigentum der Anderen eine Gegengabe in wirtschaftlichen Gütern von der anderen Seite her nicht korrespondiert. Daher resultiert aus der vollzogenen Zahlung sowoithin eine Veränderung in dem Stande des Vermögens der Parteion; der fragliche Wertbetrag entfällt dem Vermögen der Einen und wächst dem Vermögen der Anderen zu. Die zweite große Gruppe von Geld-Zahlungen entsteht dadurch, dass dann, wenn wirtschaftliche Güter gegen wirtschaftliche Güter entgeltlich umgesetzt werden, die Übergabe des gewöhnlichen Gutes nicht von sofortiger Gegengabe einer Geldsumme begleitet ist, die letztere vielmehr einer späteren Zeit Vorbehalten wird. Hier wird der Wert des umgesetzten Gutes, wie sonst, au einem Geldquantum bemessen. Der Kauf-Verkauf soll vollzogen sein. Ein Geldquantum wird auch als das Äquivalent bezeichnet. Aber der erfolgte Güterumsatz ist mit der Modifikation 217 vollzogen worden, dass die Ware aus dem Eigentum des Einen in das Eigentum des Andoren, der Wertbetrag der vereinbarten Geldsumme dagegen in das Vermögen des Einen aus dem Vermögen des Anderen übertragen ist. Dem entsprechend erwächst dem Waren-Geber ein Forderungsrecht auf den späteren Empfang eines Bestandteiles seines Vermögens aus dem Eigentum dos Waren- Empfängers. liier bringt deshalb die spätere Zahlung des schuldigen Geldes, die „Realisierung der Geldforderung“, keine Änderung im Vermögensstande der Beteiligten hervor, soweit nicht etwa der Gläubiger Risikobeträge in Anschlag zu bringen Anlass hatte. Ist die Zeit für die Zahlung herbeigekommen, die Zahlung „fällig“ geworden, so wird wenn nicht eine Befriedigung auf anderweitigem Wege eintreten kann, die bezügliche Geldsumme ebenso erforderlich, wie wenn man da kaufen muss, wo sofort der Gegenwert verlangt wird. Die sofortige Auslieferung des Geldes für die Ware schließt den Geschäftsverkehr zwischen Käufer und Verkäufer alsbald, präsent, ab — die Verlegung der Geldgabo auf einen späteren Termin bringt eine Bindung zuwege, deren Ausdruck die Forderung ist. Dass schon in dem natural wirtschaftlichen Verkehr auch diese zweite Gruppe von „Zahlungen“ Vertretung findet, ist einerseits allerdings aus allen den Gründen erschwert, welche die Einzelnen im entgeltlichen Verkehr vor Gebrauch eines Geldes nötigen, auf sofortiger Gegengabe des gewollten Tauschgutes zu bestehen. Andererseits macht doch schon das sachliche Verhältnis in gewissen wirtschaftlichen Verkehrsvorgängen eine solche gleichzeitige Gegengabe geradezu unmöglich. Die Gesamtmasse der in Abschnitt 3 besprochenen Nutzungen kann nur so entgeltlich übertragen werden, dass der Eine der beiden Paciscenten die Gegenleistung für das von ihm Hingegebene erst später erhält. Nutzungen sind ja nicht in einem einzelnen Zeitmoment fertig vorhanden, es bedarf zu ihrer Entstehung und beziehungsweise Ausgestaltung einer andauernden Zeit, nach welcher (oder auch vor welcher) ein Gegenwert gegeben werden muss. In dem geldwirtschaftlichen Verkehr tritt dann das Geld (wie als Tauschmittel an Stelle des im Natural- Tausch direkt übertragenen zweiten Gutes, so) als Zahlungsmittel 218 an Stolle des anderweitigen Gutes, durch dessen Empfang früher die liier entstehende Forderung naturalwirtschaftlich „realisiert“ wurde. An dieser Stelle lässt sich ein besonders leichter Einblick in die sophistische Konstruktion der Geldlehre Macleod’s gewinnen. Um Gold und Forderungen auf Geld als „general credit“ and „special credit“ mit einander derselben Gattung (credit) zu subordinieren, vertauscht er wie ein geschickter „Zauberer“ unter der Hand die Objekte der Manipulation. Wenn die Einzelnperson A der Einzelperson 15 eine Ware bar bezahlt, so soll A dem B eine Anweisung auf die Gesellschaft geben — aber es ist das ja nicht eino Anweisung auf Geldempfang aus der Gesellschaft, sondern im strikten Gegensatz hierzu eine Anweisung auf Empfang gewöhnlicher Gebrauchsgüter (mit Ausnahme von Geld). Giebt er dagegen statt Geldes dem B eino Anweisung auf sich (A), so ist das gerade nicht eine Anweisung auf alle gewöhnlichen Gebrauchsgüter, die er später dem B nach dessen Belieben zur Verfügung zu stellen hat. sondern es ist eine Anweisung nur auf eine Geldsumme, nach deren Empfang B später der Gesellschaft gegenüber genau in derselben Lage sich befindet, in welcher er sich auch früher bei sofortiger Zahlung ihr gegenüber befunden haben würde. Es war schon vorher darauf hingewieson, dass in dem Mittel- alter der germanischen und romanischen Völker so viele — auch durch „causa privata“ veranlasste — wirtschaftliche Gegenleistungen dio Form chronischer Lieferungen und Leistungen erhalten haben. Hier war nicht nur die Umwandlung in eine Geldabgabe mit der Zeit empfohlen; es war auch die schließliche Ablösung (durch Kapitalisierung der „Rente“ und nicht ein einfacher Nachlass) sachlich geboten. Wir finden aber auch die laufende naturale Leistung und Lieferung als wirtschaftliches Entgelt da durch Geldzahlung ersetzt, wo die stetige F’ortdauer einer laufenden Gegenleistung außer aller Frage steht, und wiederum selbst dann, wenn der Eino der Umwandlung widerstrebt, und der Andere thatsächlich sogar noch ein weiteres ontgeltliches Verkehrsgeschäft machen muss! Die Umwandlung der Naturallöhnungen in Geldlöhnungen liefert prägnante Beispiele. Eine Staatsverwaltung produzierte vielleicht viele Tausende von Klaftern Holz, und die Beamten begehrten dring- 219 lieh ihnen ihre „Holzkompetenzen“ als Besoldungsteile zu belassen. Nichtsdestoweniger fand ein neuer Finanzminister „seine Rechnung“ dabei, das Holz des Staates zu verkaufen und den Beamten Geld zu geben, mit welchem sich dann die Beamten ihren Holzbedarf einzukaufen haben. Wenn der Geselle nicht mehr Wohnung und Kost bei dem Meister, sondern nur Geld empfängt, so wird ihm dadurch die Erlangung einer gleich guten Wohnung und Kost nicht erleichtert sondern erschwert, jedenfalls abor bloß infolge der eigenartigen neuen Form des Lohnes eine Veränderung seiner gesamten Lebensweise aufgedrängt. Umgekehrt wehrt sich der Fabrikarbeiter gegen die Verabreichung von Lohnteilen in der Form von Kleidungsstücken, Esswaren u. s. w. aus den Läden des „Trucksysteme»“, obwohl er sofort bei anderen Leuten dieselbe Art Waren kaufen muss. Die massenhafte Verbreitung der von sogenannten Wertpapieren „umschlossenen“ Geldforderungen zur Bewerkstelligung von Güterübertragungen in dem modernen Verkehr hat dem Geldbedarf unserer Volkswirtschaft eine bedeutsam veränderte Basis gegeben. Wir haben später zu zeigen, dass es eine ganze Reihe von Geschäfts- Manipulationen giebt, mittelst welcher Geldgebrauch zwischen bestimmten Personen überflüssig gemacht wird. Ebenso dass nicht bloß Austausch von Forderungen, sondern auch Annahme der „Geldkreditpapiere“ au Zahlungs-Statt den Gebrauch des Geldes in ungeheurem Umfang erspart. Immerhin setzt der Vollzug dieser Ersparung ganz bestimmte Verhältnisse voraus: dass man eine Forderung zum Austausch gegen eine andere hat; dass der Andere bereit ist, ein Geldkreditpapier an Zahlungs Statt zu nehmen u. s. w. Soweit diese Voraussetzungen ausfallen, muss Geld gegeben werden. So stellt sich dann der Ersparung von Geld als Tauschmittel durch Errichtung von Forderungen statt Barzahlung nicht nur ein Gebrauch von Geld als Zahlungsmittel für präsentierte Forderungen zur Seite, sondern auch ein Gebrauch von Geld als Vorrat in Kassa für eventuell eintreffende Forderungen. Diese „Zahlungsbereitschaft“ wird nach Umständen erklecklich mehr Geld beanspruchen können, als effektiv für Zahlungen erforderlich wird. Jedenfalls ist der Bedarf nach Geld als Tausch- beziehungsweise als Kauf-Verkaufmittel und der Bedarf nach Geld als Zah- 220 lungsmittel weithin von sehr verschiedenen Bedingungen abhängig. Der Gebrauch des Tausclunittels dominiert für die Befriedigung des Lebensbedarfs in der laufenden präsenten Zeit und für die Vorsorge wegen dos Lebensbedarfs in der Zukunft. Das Zahlungsmittel ist wegen des Gütergebrauches in der Vergangenheit erforderlich und wegen des Mistrauens in eine spätere Realisierung erwachsener Forderungon. Wo immer eine Forderung statt der Barzahlung für ein wirtschaftliches Gut nicht bewilligt oder nicht angenommen werden kann, muss man zum sofortigen Gebrauch des Tausohmittels greifen. Der Reiche und beziehungsweise der als „zahlungsfähig“ Geltende wird in seiner Wirtschaftsführung umfassend das Geld als Zahlungsmittel gebrauchen können, während der Ärmere einesteils überwiegend nur bar kaufen, andernteils auch nur gegen Barzahlung vorkaufen kann. Da die Entstehung einer Forderung ebensowohl wie die Hingabe baren Geldes Güter in Zirkulation bringen kann; da ferner jede neu in Bewegung gesetzte Waren- masso sowohl in gröJ.lorem als in geringerem Umfang von der einen und der anderen Art der Übertragung veranlasst sein kann; auch der Umfang, in welchem gleichzeitig die einen Forderungen neu entstehen und die anderen durch Zahlung getilgt werden, sehr verschieden sein kann, so ist der Bedarf an Geld überhaupt nunmehr so viel schwieriger festzustellen und so viel leichter empfindlichen .Schwankungen unterworfen. Jedenfalls ist dabei der Zahlungsmittelbedarf nicht nur das verdecktere Element, sondern auch wogen seiner enormen Zugänglichkeit für Expansions- und Kom- prossions-Agontien viel mehr geeignet, Krisen im Verkehr herbei- zuführon, als das im Barverkehr fungierende Tausch- oder Kauf- Mittel. Man wird sofort die große Tragweite des Unterschiedes für den Geldgebrauch erkennen, ob Forderungen auf bestimmte, vorher gekannte Termine fällig werden, oder ob sie jederzeit und ohne jede vorherige Anmeldung „stets fällig“ sind. Der Zahlungsmittelbedarf liir terminierte Forderungen ist in der Hauptsache und regelmäßig bestimmt vorauszusehen, also auch exakt zu behandeln. Störende und verderbliche Agentien können indessen infolge einer allgemeinen Konstellation der Geschäfte dadurch erwachsen, dass die Inhaber 221 von fälligen Forcierungen sich gerade nur jetzt nicht mehr auf weitere Stationen in der Fortführung geschäftlicher Abrechnungen und nur zur Zeit nicht mehr auf Umtausch von Forderungen, auf Annahme von irgend Etwas „an Zahlungs-Statt“ einlassen, vielmehr zur Stunde (Jehl verlangen, was je nach ihrer Willensentscheidung zu verlangen sie berechtigt sind. Eine durch den nur zeitigen Mangel an Zahlungsmitteln bedingte Bedrängnis, welche Warenverkäufe zu „Schleuderpreisen“, Darlehen zu „Notpreisen“ und Insolvenzerklärungen erzwingen kann, hat vollen Anspruch auf die Diagnose eines wenn auch akuten, doch als „vorübergehend“ qualifizierbaren Übels und ist ganz verschieden von derjenigen Lage, in welcher es an einer Balance der fälligen Forderungen auch durch nur noch nicht „flüssige“ Wertäquivalente fehlt. Jedenfalls wird inmitten einer Volkswirtschaft wegen dieser terminierten Forderungen eine nach dem Gang der Geschäfte und dem Stand des Urteils über die Zukunft an- und abschwellende Menge von Geld zur Befriedigung des Zahlungsmittelbedarfes gebraucht werden. Die mehr oder weniger starke und vielseitige Beteiligung des Auslandes an dem hier fraglichen Verkehre vermehrt und differenziert die Elemente für die Feststellung dieses Bedarfes. Anders ist der Gang des Zahlungsmittelbedavfes, welchen die sog. „stets fälligen“ Forderungen erheischen, wie solche oft aus der Annahme von „Depositen zur Benützung“ und immer durch Ausgabe von jederzeit einlösbaren Noten erwachsen. Bier steht einerseits ein Gesamtbetrag von Zahlungsmitteln fest, welcher möglicherweise mit einem Male disponibel sein muss. Und gewiss kann man auch wenn man will nur so viele Noten ausgeben, als man Zahlungsmittel für sie bereit hält. Andererseits ist — wie an anderer Stelle ausführlich zu besprechen sein wird — durch die Möglichkeit der Ausgabe jener Noten und die thatsächliche Überlieferung jener Depositen an sich im Voraus außer Zweifel gestellt, dass im gewöhnlichen Gang des wirtschaftlichen Lebens nur ein Teil der Noten zur Zahlung präsentiert und nur ein Teil der Depositen zurückverlangt wird, denen sich dann Wiederausgabe von Noten und Empfang neuer Depositen zur Seite stellen. So entstehen Schwankungen und Bewegungen zwischen einem minimalen 222 und einem maximalen Bedarf an Zahlungsmitteln, welche teils durch eben jenen gewöhnlichen Gang des allgemeinen Wirtschaftslebens und die regulären Besonderheiten in der Wirtschaftsführung der unmittelbar beteiligten Personenkreise, teils durch außergewöhnliche aber periodisch regelmäßig wiederkehrende, dann aber auch durch außerordentliche Vorkommnisse des Geschäftslebens ohne bestimmte Periodicität bedingt werden. Eine sehr empfindliche Einwirkung entfaltet, jedoch auch Stand und Bewegung des politischen Lebens der Völker, denen ein moderner Pan die ausgiebigste Nahrung für seine gewaltigen plötzlichen Schrecken (Terror panicus, „Panik“) entnehmen könnte. Die auffällige Thatsaclie, dass bei so vielen Nationalökonomen die Unterscheidung des Tauschmittel- und des Zahlungsmitteldienstes des Geldes teils gänzlich unterblieben teils nur in ganz mangelhafter Weise in Betracht genommen ist, muss insbesondere wohl auch daraus erklärt werden, dass der Kreis der „wirtschaftlichen Güter“ auch auf bloße „Verhältnisse“ und namentlich auch auf alle Arten von Handlungen der Menschen, ja selbst auf „Unterlassungen von Handlungen“ (Menger) ausgedehnt worden ist, wenn diese für betreffende Personen „nützlich“ waren und durch „einen Preis bezahlt“ wurden. Teil will hier von jedem Hinweis auf sehr absonderliche Vorkommnisse abstehen, deren „Nützlichkeit“ für betreffende Leute von diesen mit Geldsummen honoriert wird. Nur darauf habe ich hinzu weisen, dass wenn man alle solche Verhältnisse und Handlungen als wirtschaftliche Güter gelten ließ, in so viel mehr Fällen selbstverständlich ein Tauschmitteldienst des Geldes für Erlangung eines wirtschaftlichen Gutes und nicht ein Zahlungsvorgang anzuerkennen war. Es ist jedoch vielmehr davon auszugehen, dass die „Übertragungen“ der wirtschaftlichen Güter sind: teils 1. zweiseitige wie wenn Holz für Getreide getauscht, Holz oder Getreide für ein Geldquantum ge- und verkauft wird (vgl. die Formel: „do ut des); teils 2. einseitige, diese jedoch entweder a) bedingungslose, „unentgeltliche“ auch in dem Sinne, dass sie von keiner irgendwelchen, zu erfüllenden Bedingung 223 abhängig gemacht werden, wie beispielsweise die bezügliche einfache Schenkung, Stiftung, Legierung; oder b) bedingte, insofern sie gegen Erfüllung einer (nur nicht in Gegengabe eines wirtschaftlichen Gutes bestehenden) Bedingung erfolgen sollen (vgl. etwa das „Honorar“, die „Besoldung“ u. s. w. für den Prediger, den „Preis“ für einen Landesverräter u. a., sowie auch die Formeln: „Do ut fa- cias, facio ut des“). Sobald man ohne „Wenn“ und „Aber“ anerkennt, dass in Vorgängen wie Schenkung und Landesverrat kein Tausch-Akt vor- findlich ist, wird man auch die Hilfleistung des Tauschmittels nicht mehr mit dem Gebrauch des Zahlungsmittels zusammenwerfen. 8 . Wir hatten bisher bei der näheren Betrachtung des Geldes als des allgemeinen Wertmaßes, Tauschmittels und Zahlungsmittels jeweils von der Darlegung eines allgemeinen, andauernden und dringlichen Bedürfnisses, welches durch Geldgebrauch Befriedigung findet, auszugehen. Bei fortgesetzter Umschau zeigen sich uns noch weitere fiir sich zu betrachtende Bedürfnisse, welchen durch das Geld als den „allgemeinen“ Wertträger durch die Zeit (Geldgebrauch fiir Wertaufbewahrung) und durch den Raum (Geldgebrauch fiir Werttransport) Genüge geleistet wird. Diese beiden letzteren Funktionen des Geldes sind viel weniger fiir die große Masse der Wirtschafter unmittelbar augenfällig, und das eigentümliche Wesen des Geldgebrauches fiir AVerttransport scheint selbst in fachkundigen Kreisen nur sehr allmählich anerkannt zu werden. F.s bedarf keiner besonderen Bemerkungen über den Unterschied zwischen der Funktion des allgemeinen Wertmaßes und Preismaßstabes und den hier fraglichen Funktionen des Geldes für Wertaufbewahrung durch die Zeit und AVerttransport durch den Raum. Dagegen beweist die Erfahrung, wie nahe es gelegt ist, die letzteren Funktionen zunächst mit der des Tauschmittels, sodann auch mit der des „Zahlungsmittels“ zu verwechseln oder zusammenfallen zu lassen. AYir werden für einen wichtigen Teil der hier vorgewiesenen Unterschiede noch einen weiteren Rückhalt gelegentlich der späteren Besprechung des gesetzlichen Geldes, des Geldes im juristischen Sinne, gewinnen können. Es ist ein allgemein verbreitetes und andauerndes Bedürfnis menschlicher AA'irtschaftsführung. dass neben der Befriedigung des in laufender Zeit gegenwärtigen Gebrauchsbedarfes vorsorglich auch wirtschaftliche Güter für den späteren Gebrauchsbedarf einer zukünftigen Zeit erlangt und aufbewahrt werden. Unsere frühere Auseinandersetzung über das Kapital enthebt uns jeder weiteren Ausführung hierüber. Um so nachdrücklicher ist zu betonen, dass wenn man Gebrauchsgüter für spätere Zeit aufbewahren will, diese Güter bis dahin auch nicht zur Erlangung anderer Güter, im Tausch oder Verkauf, weggegeben worden wollen. Auch steht hier nicht das Vorkommnis in Frage, dass (nicht verbrauchliche) Güter, wie bisher oder von jetzt ab in die Zukunft hinein andauernd in Gebrauch genommen werden, es handelt sich vielmehr eben nur um die Aufbewahrung von Gütern für erst späteren Ge- oder Verbrauch. Ist diese spätere Zeit herangekommen, so können allerdings die aufbewahrten Güter sei es für Eigenbedarf ge- oder verbraucht, sei es gegen ein Entgelt u. s. w. an andere Wirtschafter abgegeben werden, und die Besonderheit des hier fraglichen Bedürfnisses lässt sich gerade auch dadurch außer allen Zweifel stellen, dass die aus der Gegenwart für späteren Gebrauch aufbewahrten Wertgegenstände in dieser späteren Zeit für jede beliebige Art des Gebrauches Verwendung finden können. Der auf jene vorsorgliche Thätigkeit eintretende Wirtschafter begegnet, so lange er im Zustand der „Eigenproduktion“ lebt, selbstverständlich dem Hemmnis, dass die große Menge der gewöhnlichen beweglichen Güter, deren Verbrauch immer wieder nötig wird, der Zerstörung durch die Zeit und allerhand Zufälle in hohem Grade ausgesetzt ist. Man kann einön Gütervorrat natürlich auch aus überschüssigem Obst, Getreide, Heu u. s. w. ansammeln, aber solche Gegenstände verlieren bald allen Gebrauchswert. Auch ist ja der Umfang des Verbrauches von Gütern dieser Art für den eigenen Lebensbedarf wie in laufender Zeit so auch in der Zukunft ein immerhin offenbar beschränkter. Kein Zweifel, dass ein von den Einzelnen nicht zu bewältigendes Übermaß von Einkünften in solchen Gütern spezifische Erscheinungen für das Gesellschafts- und Rechtsleben in früherer Zeit hervorgerufen hat. Dahin gehört vorab die Austeilung von Grundstücken gegen eine nur nominelle, aber das Eigentumsrecht sichernde laufende Abgabe oder gegen eine oft Knies, Das Geld. II. Aufl. 15 22ß sehr „kuriose“ Dienstleistung, und das Halten ganzer Schwärme von wenig beschäftigten Dienstleuten. Sobald hernach anstatt der Eigenproduktion Produktionsteilung wenn auch nur in Begleitung von naturahvirtschaftlichem Tauschverkehr sich entwickelt, wird es jener vorsorglichen Thätigkeit möglich, Güter, welche in irgend einer konkreten Form leicht vergängliche und zerstörbare Überschüsse über den laufenden Bedarf der Wirtschaft bilden, in Güter von einer anderen, dauerhafteren Form umzusetzen. Auf diesen Zweck hin eingetauscht dienen dann erst die erworbenen Güter dem auf Güteraufbewahrung gerichteten Bedürfnis der Wirtschafter. Eben weil jedoch solche konkrete dauer- baro Güter eingetauscht wurden, nicht um selbst später von dem Erworber konsumiert zu werden, sondern nur um sein Giiteraufbe- wahrungs-Bediirfnis zu befriedigen, so waren ihm hierzu auch nur solche Wertsachen dienlich, welche in der herangekommenen späteren Zeit zum Eintauschen von Konsumtionsgütern und für Zah- lungsvorgängo verwendbar waren. Diese Erfahrung aber machte man in alter Zeit vornehmlich mit dem in Edelmetallstücken und in edelmctallenen Schmucksaclien und Geräten bestehenden Besitztum. Hierdurch vollzog sich die Umgestaltung, dass während jene Vorsorge eigentlich auf die Aufbewahrung von Gütern mit ihrem Gebrauchswert für Befriedigung von Konsumtionsbedürfnissen der Eigenproduktions-Wirtschaften gerichtet war, die Erlangung und Aufbewahrung von Gütern mit Tauschwert und Zahlungswert „im Verkehr“ maßgebende Aufgabe wurde. Da diese Veränderung auch schon vor der Einführung des Edelmetallgeldes sich vollzog, so muss man hier eventuell einen Gebrauch des Geldes als eines Tausch- mittols zur erleichterten Erlangung jener naturalwirtschaftlichen Wertbowahrungsgüter unterscheiden von seinem eigenen Dienst als Wertträger durch Zeiträume mit geldwirtschaftlichem Verkehr. Man denke also etwa nur an „Natur“-Völker und „Barbaren“, welche während sie Salzbarren, Nutztiere u. dgl. für Geldgebrauch verwenden, Geschmeide, edelmetallene Spangen, Ringe, Bänder und Geräte zu jener Wertbewahrung bestimmen, oder auch an jene Zeit in „Kultur“-Staaten, da man in dem immer wieder eingerufenen und auch falsch gemünzten Gelde keineswegs ein passendstes Werkzeug für die Aufgabe der Wertbewahrung anzuerkennen vermochte. Allerdings aber besitzt das Edelmetall-Geld insoweit es — ungefälscht — aus Gold oder Silber besteht, ebensowohl wie bezügliche Geräte und Schmucksachen die stofflichen Eigenschaften, welche für die Aufgabe einer Wertbewahrung zunächst in Betracht kommen. Gerade auch für dieses Geld war ja die so große Widerstandskraft der edlen Metalle gegenüber mechanischen und chemischen Angriffen vorfindlich. Insbesondere ist auch die „höhere Gewalt“, welche das Feuer ausüben kann, unschädlich gemacht durch das Fehlen des Formwertes und die ausschließliche Geltung des Stoffwertes. Und wenn einmal die sozialen Gefahren für den Besitzer nicht minder wichtig sind, wie die „elementaren“, so zeigt sich alsbald, dass die große Transportfähigkeit der edlen Metalle die Bergung vor heimlicher oder gewaltsamer Entwendung sehr erleichtert. Auch gestattet die Stückelung des Geldes, dass die Wertaufbewahrung in jeder gewollten Abgrenzung und auch in sehr kleinem Umfang sich vollziehen kann. Immerhin ist das Unverletztbleiben eines sachlichen Gegenstandes in seinem äußeren Bestände und die Andauer der bedeutsamen Eigenschaften seines Stoffes nur der eine Teil von Grundlagen für die Befähigung zu einer Wertaufbewahrung in der Haushaltsführung der Menschen. Der Wert der Güter ist ja auch abhängig von der Intensität eines bezüglichen Bedürfnisses und von Mengeverhältnissen zwischen Bedarf und Gütervorrat in der Gesellschaft! Jener sachliche Gegenstand muss für sich selbst nicht nur physischdauerbar, sondern auch ökonomisch wertbeständig sein. Und gerade an diesen Kreis von Ursachen zu Gunsten einer Wertbewahrung oder einer Wertänderung denken wir sogar fast allein, wenn wir heutzutage urteilen, dass Unsicherheit und heftigere Schwankung des Wertes der in einem Haushalt auf bewahrten Güter zu den schlimmsten Erlebnissen der Wirtschafter gehören kann. Die vergleichweise recht große Wertbeständigkeit der (gleich großen und gleich feinen) Edelmetallgeldstücke innerhalb eines nicht sehr weit gestreckten Zeitraumes ist als Thatsache von jeher anerkannt worden, wenn man auch über die hier obwaltende Ver- 15 * 228 ursachung sehr verschiedener Meinung war. Und gewiss genügt es auch Denen gegenüber, welche auf die besonderen Erfahrungen in unserer Gegonwart verweisen, die beiden Mahnungen zu verzeichnen, einmal dass nicht nach den ganz außerordentlichen Erlebnissen einer einzelnen Zeitperiodo, innerhalb welcher sich eine empfindliche Goldwortiinderung vollzieht, der gewöhnliche und durchschnittliche Verlauf der Dingo bomossen werden darf; sodann, dass hier dem Umfang nach vor Allem solche Zeiträume maßgebend in Betracht kommen, welche die auf Wertaufbewahrung gerichteten Bestrebungen und Interosscn der einzelnen Wirtschafter, beziehungsweise der einzelnen lebenden Generationen zu umspannen pflegen. Die Frage: zu welchem Zwecke das Geld für Wertaufbewahrung gebraucht oder — ich darf wohl das Wort gebrauchen — als intortemporaler Wertträger in Funktion gesetzt wird, und welche effektive Verwendung der im Geld auf bewahrte Wort schließlich findet, ist von dem thatsächlichen Auftreten des Geldes in jener Funktion genau zu sondern. Zunächst bemerklich macht sich die Bestimmung und Verwendung des Geldes zur Schatzbildung. In der That, den Wertbewahrungsdienst leistet das Geld gerade auch dann, wenn es als sogenanntes totes Kapital von dem Geizhals zur Hand behalten, in despotisch regierten Ländern verheimlicht und vergraben, in anderen wie zur Befriedigung einer kindlichen Besitzfreude mehr und mehr aufgestapelt wird. An dieser Schatzbildung können auch die Geräte u. s. w. aus edlem Metall beteiligt werden. Es ist bekannt, welche grolle Rollo solche ohne geplante spätere Verwendung aufgesam- melten Schätze in den ersten Perioden aller Kulturvölker, insbesondere aber auch mit so bedeutsamen Folgen für den modernen „Geldmarkt“ in den andauernden Lebensgewohnheiten großer asiatischer Völker spielen! Von einer Wertaufbewahrung kann freilich immer nur soweithin die Rede sein, als die vergrabenen Schätze nicht verloren gehen. Unter den wirtschaftlich rationalistischen Kulturvölkern verliert sich diese Form der Schatzbildung immer mehr. \\ ährend die weniger bemittelten Stände den Anregungen dor Geschäftsleute zu sofortiger Ausleihung auch kleinerer Geldvorräte naehgehen lernen, tritt unter den Reicheren eine thatsäch- 229 liehe Schatzbildung in der Form kostbarer Geräte u. s. xv. auf, welche in gewöhnlichen Zeiten in Gebrauch genommen werden, aber in kritischen Momenten sofort mit oder ohne Verlust an Form- wert in eine Summe Geldes umgetauscht oder umgeformt werden können. Regelmäßig wandert von den in „guten“ Zeiten sich aufsammelnden Massen solcher Geräte mit dem Eintreten von Krieg, Aufruhr u. s. w. ein erheblicher Teil in den Schmelztiogel, welcher Weg für das gestohlene und geraubte Geräte zu jeder Zoit in Betracht genommen wird. Es ist beachtenswert, dass diese AVandelung sich um so leichter vollzieht, je mehr sich wie in unseren Tagen ein massenhafter Gebrauch edelmetallenen Gerätes mit sehr geringem Formwert, wie in der Gestalt von massiven Löffeln und Gabeln, verbreitet. Die galvanoplastische Verwendung von Silber und Gold ist umgekehrt ein Gebrauch, der wie der Gebrauch der Münzen große Mengen edelen Metalles schließlich (infolge der „Abnützung“) verschwinden macht. Die Funktion der Wertaufbewahrung kommt aber auch für andere Ergebnisse als das der besprochenen Schatzbildung in Geltung. Einem „Hort“ wie dem der Nibelungen stellen sich die „Hoards“ unserer Banken u. s. w. zur Seite. Wir haben früher gesehen, dass das Geld jeder Art, wenn und soweit es als Tauschmittel dient, nicht jenem anderweitigen Gebrauch zur Konsumtion dienen kann, obwohl es hierzu befähigt ist und sein muss. Ebenso werden Gold und Silber, wenn und so lange sie zur Wertaufbewahrung dienen, weder als Tauschmittel noch als Zahlungsmittel gebraucht, obgleich sie als solche gebraucht werden könnten. Es ist daher auch dann, wenn Geld jetzt nur aus dem Grunde aufbewahrt wird, weil es später zur Erfüllung von Verbindlichkeiten (als Zahlungsmittel) oder zur Benützung vorteilhafter Konjunkturen im Tauschverkehr (als „Kaufmittel“) verwendet werden soll, die Funktion des durch die noch vorauf liegende Zeit hindurch stets paraten Wertträgers genau zu unterscheiden von der schließlich eintretenden Verwendung des aufbewahrten Wertbetrages zu Zahlung oder Kauf. Der laufende Bedarf an Geld als Tauschmittel und als Zahlungsmittel wird konstituiert durch das Geldquantum, welches die 230 gleichzeitig „gegen bare Bezahlung“ sich vollziehenden Vcrkehrs- geschiifte und die ohne Begleichung verbleibenden liquiden Schuldigkeiten erforderlich machen, während der zur Zahlungsbereitschaft verwendete Kassenvorrat durch die schwebenden Forderungen normiert wird. Die Kapitalsammlung durch Schatzbildung steht außerhalb solchen Zusammenhangs. Weil indessen die hierzu verwendeten Geldmengen, wenn erforderlich, als Kaufmittel und als Zahlungsmittel fungieren können, so bilden sie ein jederzeit sofort benützbares Reservoir latenter Kauf- und Zahlungs-Mittel für einen nur eventuellen Gebrauch sowie für außerordentlichen und unvorhergesehenen Bedarf. Sofern ein Wirtschafter das Geld nur als Tauschmittel zur Erleichterung des Umsatzes der von ihm produzierten Ware gegen die von ihm zum Verbrauch begehrte gebraucht, fungiert das Geld als jenes Mittelsgut, wie es die Formel W(are)- G(eld)-W(are) darstellt. Diesem Vorgang stellen sich jedoch als normale Ergebnisse verständiger Wirtschaftsführung mehrere andere zur Seite. Einmal kann Jemand seine Ware jetzt hingeben, aber erst später das Geld empfangen, über dessen Verwendung also zur Zeit gar nichts entschieden ist (W-G). Er kann ferner für eine Ware früher Geld empfangen, aber dieses für späteren Gebrauch reserviert haben. Dann wird er in dem herangekommenen Zeitpunkte sein Gold entweder für eine Ware hingeben können, die seinen Gebrauchsbedarf befriedigen soll (G-W), oder er wird es für Ankauf von Waren verwenden können, die er entweder zur Herstellung neuer Produkte für den Verkehr (Herstellung von Stoffwert durch die „Rohproduktion“, von Formwert durch die gewerbliche Industrie) oder durch Erzielung von Orts- und Zeit-Wert (Handelsoperationen) 1 ) gebrauchen will (G-W-G). Es ergiebt sich hieraus von selbst die ökonomische Bedeutung des „Kassahaltens“ und des „Kassenvorrates“ für Kauf, neben der „Zahlungsbereitschaft“, dem Kassenvorrat für Zahlungsbedarf. Immerhin begründet auch die nicht für Kauf voraussichtlich gebildete und nicht für vorausberechneten Zahlungsbedarf bestimmte Geldreserve sehr beachtenswerte Er- ') Über Stoffwert, Formwert, Orts- und Zeitwert vergl. meine Ausführungen in der Tübinger Zeitschrift für die ges. Stnatsw. 1855, S. 468 ff. 231 gebnisso, sei es dass dadurch ein erhebliches Geldquantum anderweitigen Funktionen in laufender Zeit entzogen wird, sei es dass von hier aus einem ganz unerwartbaren Bedarf an Geldausgaben Genüge geleistet werden kann. Es ist eine bekannte Thatsache, dass auf den Verlauf der Anleiheoperationen der französischen Regierung nach dem letzten Kriege mit Deutschland die verhältnismäßig starken Geldreserven der französischen Haushaltungen sehr bedeutend influiert haben. So haben nun auch Regierungswirtschaften einen sog. Staatsschatz in alten und neuen Zeiten nicht bloß zu dem Zwecke angesammelt, um für einen im Voraus von ihnen geplanten Krieg parate Mittel zu haben, sie haben wohl auch einen solchen Schatz in bestimmter Höhe andauernd erhalten, weil sie bezüglich des ersten Geldbedarfs für einen von ihnen selbst gern vermiedenen, aber nach Lago der politischen Verhältnisse von einem Gegner möglicherweise ganz plötzlich zu erwartenden Krieg sich nicht ganz ungerüstet linden lassen wollten. Es ist ein vergebliches Bemühen, nachweisen zu wollen, dass ein solcher „Kriegsschatz“ nicht eine empfindliche laufende „Ausgabe“ (durch Zinsenverlust u. s. w.) veranlasse. Er veranlasst diese Ausgabe allerdings, und es kann sich nur fragen, ob die Pflicht zu einer außerordentlichen Verstärkung des Schutzes vor größter Gefahr anerkannt und gerade auf diesem Wege erfüllt werden muss. Nach spezieller Lage der Verhältnisse kann das dann auch der billigste Modus zur Bewältigung der unvermeidlichen Aufgabe sein. Die Funktion des Geldes in der Wertaufbewahrung kommt nicht bloß für diejenigen Wirtschafter zur Geltung, welche das bezügliche Geldquantum in ihrem Eigentum behalten. Es machen sich nicht minder die Interessen an einer Wertaufbewahrung für den Umfang des Vermögens geltend. Diese letzteren kommen mit eigentümlichen Merkmalen im Falle einer Leihe und rücksichtlich der aus anderen Gründen erwachsenen Wertforderungen zum Vorschein. Die Überlassung eines materiellen Gutes zu zeitweiligem, regelrechtem Gebrauche an einen Anderen ist von derselben Wertverän- deruug dieses Gutes begleitet, welche sich bei gleicher Nutzung des Gutes durch den Eigentümer einstellen würde. Daher sind, wie wir 232 in dem Abschnitt über den Verkehr mit Nutzungen darzulegen hatten, die bczüglicheu Verträge nicht bloß auf den Preis der Nutzung, sondern zugleich auf eine Vorkehr in betreff der Wert- voründerung des „Stammgutes“ gerichtet. Von hier aus, aber auch von anderen Punkten her, ergeben sich mancherlei bekannte Erschwerungen für dio entgeltliche Übertragung der Nutzung gewöhnlicher Sachgüter, welche doch das den vorsorglichen Wirtschafter zur Kapitalbildung antreibende Ziel sein kann. Allerdings sind nun alle die Fälle abzuscheiden, wo der Verkauf dor Nutzung eines speziellen, besonders ausgewählten Gutes als gewerbsmäßig betriebenes Verkehrsgeschäft von Einzelnen ergriffen wird. Hier werden alle jene Erschwerungen Elemente des geschäftlichen Kalküls bilden, mit denen man sich besonders bekannt macht, um sie mit Vorteil zu überwinden. Anders steht es mit den Interessen Derjenigen, dio nur überhaupt Kapital sammeln und zur Erzielung von Zinsen verwenden wollen. Sie müssen dringlich wünschen, der schwierigen Aufgabe einer Bemessung laufender Wertverminderungen ihres „Stammgutes“ fern zu bleiben, von den Gefahren besonderen Mis- brauches und des zufälligen Unterganges ihrer Habe verschont zu werden u. s. w. Und das Alles erreichen sie, wenn sie ihr Kapital in der Form des Geldes ausleihen („Leihmittel“). Nicht nur dass das Geld auch in fremder Hand seine Widerstandsfähigkeit gegen alle äußeren Einflüsse bewähren wird. Es wird ja auch als ein vertretbares Gut hingegeben, kommt gar nicht in denselben Stücken, sondern in gloichem Gewicht (und Feingehalt) an den Ausleihenden zurück. Somit ist einer Kapital-Einbuße infolge eines Substanzverlustes au dem in fremder Hand befindlichen Vermögensstücke absolut vorgobougt. Andererseits kommt hier alles Dasjenige gleichmäßig in Geltung, was bezüglich der relativ so großen Konstanz dos wirtschaftlichen Wertes des Geldes angeführt werden kann. Natürlich ist dann in letzterem Betreff auch daran zu erinnern, dass Geldforderungeu, die durch sehr lange Zeiträume hindurch fort- bestehen, eine eingetretene empfindliche Geld-Wertänderung für Gläubiger und Schuldner wirksam machen werden. Und ein analoges Ergebnis erlangt, wie schon früher bemerkt wurde, auch dann unsere Beachtung, wenn periodisch wiederkehrende Bezüge gleich 233 großer Geldquanta als vertragsmäßig zugestandener Äquivalente für gleichbleibende Gegenleistungen durch eine lange Reiho von Jahren hindurch fortbestehen. So kann es nicht überraschen, dass, wie wir nachher vorzuweisen haben, die Funktion des Geldes als des Trägers eines durch die Zeit hindurch konstanten Wertes eine große Rolle für das Geld im juristischen Sinne spielt. Hier wollen wir nur erwähnen, dass der Gebrauch gemünzten Geldes sehr wesentliche Zusammenhänge mit der Funktion der Wertaufbewahrung hat. Ohne die auf kleine Wertbeträge lautenden Münzen würde die wichtige Aufsammlung kleinster Kapital betrage außerordentlich behindert sein. Die Verminderung der Abnützung durch passende Legierung und andererseits der Einzug aller Münzen nach einem gewissen Maße von Abnützung, aber auch die Aufrechterhaltung eines gleichen „Nominalwertes“ innerhalb der Grenzen eines bescheiden ausgemessenon Passiergewichtes und die Bestrafung der Falschmünzer dienen in hohem Grade den Interessen der Konservierung eines Vermögenswertes während des Zeitraumes zwischen der Hingabe von Geldsummen zur Leihe und der „Realisierung“ der Geldforderungen. Fast gänzlich unbeachtet geblieben 1 ) ist der so weitgreifende und für uns so bedeutsame Gebrauch des Geldes für örtliche Wertübertragung und Wertmobilisierung in der Funktion des interlokalen Wertträgers. Es scheint hier die sachlich notwendige Trennung von der Funktion des Tauschmittels und resp. Zahlungsmittels leichter wie jede andere übersehen zu werden, etwa weil das Geld auch in den letzteren Funktionen Wertträger ist. Aber nicht an dem „Wertträger“ ist die Unterscheidung zu machen, vielmehr ist das Geld wie im vorherigen Falle als intertemporaler, so hier als interlokaler AVertträger anzuerkennen. Den Tauschmittel- (resp. Zahlungsmittel-) Dienst und den AVerttransport-Dienst des Geldes nicht unterscheiden, ist streng genommen kein geringerer ‘) Indessen hat sich doch insbesondere Goldschmidt (Handbuch des Handelsrechts I, 2, S. 1066) Dem, was ich über „örtliche Übertragung des Wertes“ als Funktion des Geldes in dem Programm Freiburg 1862, S. 26 u. 33, bemerkt hatte, mit einigen kurzen Erklärungen wie einer unbestrittenen Wahrheit angeschlossen. 234 Fehler als wenn Jemand den Umlauf der Güter im nationalökonomischen Sinne und den Gütertransport für Dasselbe erklären würde! Die „unbeweglichen“ Güter können in Umlauf gesetzt, aber nicht transportiert werden; die beweglichen können transportiert worden, ohne in Umlauf gesetzt zu werden. „Man sollte kaum glauben, dass zwei so verschiedene und so einfache Begriffe (die des Umlaufes und dos Transportes) mit einandor verwechselt werden könnten, und doch hat ihre beständige Verwechselung in der Geld- lehro unendlichen AVJrrwarr erzeugt.“ Das Beispiel des Urhebors dieser Worte (Ph. Geyer, Theorie und Praxis des Zettelbankwesens, S. 307) zeigt freilich, dass man Geld-Umlauf und Geld-Transport scharf trennen kann, und dadurch vor dem Irrtum geschützt ist, einen Dienst des Geldes für eine Frage des Transportes mit einem Dienste des Geldes für Umlauf, „Zirkulation“, zusammen zu werfen, ohne dass man deshalb auch die besondere Geldfunktion des Wort-Transportes wahrzunohmen genötigt wäre. Eben diese Funktion des iuterlokalen Wertträgers ist auf ganz demselben Wege wie alle übrigen Funktionen anschaulich zu machen: wir linden ein bezügliches wirtschaftliches Bedürfnis vor — diesem Bedürfnis wird auch ohne und schon vor Geldgebrauch Befriedigung zu schaffen gesucht — dieselbe erfolgt jedoch mittelst Geldgebrauches in viel besserer Weise. Nur die beweglichen Güter können transportiert werden. Dagegen kann ein Wertäquivalent aller Güter, auch der unbeweglichen, abseiten des Eigentümers der Güter, von dem einen Ort an den anderen gebracht werden, vorausgesetzt, dass ihm dasselbe in einem Quantum beweglicher Güter gegeben wird. Da der Mensch selbst für seine Person ein „mobiles“ Geschöpf ist und mancherlei und stärkste Gründe zu einer Ortsiinderung haben kann, so verstehen sich die Interessen von selbst, die ihn drängen, seine Habe an den anderen Ort mitzunehmen. Seine Immobilien, sein Haus, seiuo Grundstücke kann er nicht mitnehmen. Aber er kann sie für die Interessen seiner Wirtschaftsführung in dem Sinne mobil machen, dass er sie gegen ortsänderungsfähige Güter vertauscht, nur zu dem Zwecke den AVert der Immobilien an seinen künftigen Aufenthaltsort zu transportieren, und auch wohl mit dem Entschlüsse, oder - 235 — unter dem Zwange, dort sofort wieder ein Haus und Grundstücke für die am früheren Aufenthaltsort als Entgelt erhaltenen mobilen Güter einzutauschen. Gerade ein Vorkommnis der letzteren Art ist am besten geeignet den Unterschied augenfällig zu machen zwischen der Aufgabe des Transportes eines von konkreten mobilen Gütern umschlossenen fungiblen Wertquantums und der Mitnahme oder dem Transport beweglicher Güter zu dem Zwecke sie unterwegs oder am nachherigen Aufenthaltsorte zu konsumieren, beziehungsweise durch die entgeltliche Abgabe solcher Güter am fremden Orte einen geplanten Gewinn zu erzielen. Vor Einführung des Geldes konnte dem Bedürfnis des Werttrausportes „naturalwirtschaftlich“ durch jedes mobile Gut (z. B. Pferde, Waffen, Schmucksachen) und in dem Maße besser entsprochen werden, als es transportfähiger und allgemeiner gebraucht ist. Das Weitere bedarf keiner Ausführung. Wie Vieles ist längst mit Recht über das Edelmetallgeld als das transportabelste aller Güter festgestellt worden! AVir haben uns hier zugleich an eine Reihe von Eigenschaften des Stoffes, an den hohen spezifischen Wert, an die große Wertgleichheit des Edelmetalles an verschiedenen Orten und an seine große Wertkonstanz während der hier fraglichen Zeitdauer für örtliche Wertübertragungen zu erinnern. Wer immer deshalb heutzutage sein Besitztum mobil und möglichst mobil machen will, an dem gewahrt das Volk, dass er „sein Vermögen zu Geld macht“. In dem interlokalen, also auch in dem internationalen und interkontinentalen Verkehr werden gewöhnliche Waren herüber und hinüber transportiert zum Verbrauch auf dem fremden Boden. Soweit hierbei auch nicht innerhalb eines gewissen Zeitraumes eine Begleichung des im Ganzen zwischen zwei Ortsbezirken in der Form jener Gebrauchsgüter transportierten Wertquantums erreicht wird, muss die Saldierung des Überschusses in der Wertforderung der einen Seite zum Gegenstand einer besonderen Geschäftsaufgabe werden. Zum Transport dieses komplementarischen, saldierenden Wertquantums gebraucht man das Geld, das dem Geber vielleicht später auf demselben Weg zurückkommt, oder gleichzeitig von einer anderen Seite herzuströmt, weil dort ein Saldo auf seiner Seite vor- getragen wurde. Würde mau die Differenz durch Werttransport in Form anderer, gewöhnlicher Güter ebenso gut ausgleichen können, so würde die Lücke für die Begleichung gar nicht auftreten, beziehungsweise eine besondere Manipulation zur ergänzenden Beschaffung einos Worttransportes gar nicht angeregt werden. Wie man den Verkauf als entgeltliche Übertragung eines Gutos erkennt, so muss man das vorstehend dargelegte Vorkommnis als Erscheinung einos entgeltlichen Werttransportes charakterisieren. Dem gegenüber würde dann in Parallele mit der „einseitigen“ Güter - Übertragung der „einseitige“ Wert-Transport durch Geld anzuerkennen sein, wenn das Geld z. B. als Peters- pfonnig nach Rom wandert; als „Kapital“ von dem Unternehmer dislociert wird; als „Vermögen“ dem Einwanderer nach Amerika folgte; als disponibler Vorrat in der Tasche des Reisenden oder in den Karren des Kriegshoeros in die Fremde getragen wird u. s. w. Mögen auch Edelsteine und sonstige Kleinodien in einiger Hinsicht sich noch transportabler erweisen, das Geld als ein gegenüber Jedermann, überall und jederzeit brauchlichos Gut wird immer nur ausnahmsweise in dieser Funktion ersetzt werden. Von wie großer Bedeutung die Erkenntnis der hier fraglichen besonderen Geldfunktion ist, ergiebt sich auch aus der folgenden Thatsache. Alle beweglichen Gebrauchsgüter werden nur dann von einem Orte an einen anderen transportiert, wenn dieselben an dem Bestimmungsorte höheren Wert haben, als an dem Absendungsorte. Koin Mensch wird Getreide aus Hamburg nach Basel führen, wenn das Getreide in Basel gerade so viel kostet oder noch billiger ist, als in Hamburg. Während aber die Grundlage des entgeltlichen Gütertransportes Wertdifferenz der Güter und höherer Preis am Endpunkt der Bewegung ist, muss als Grundlage für genaue Erkenntnis unseres entgeltliehen Werttransports die Wertgleichheit des Geldes an beiden Orten angenommen werden, und muss nach Lage des Vorkehrs ein Werttransport durch Geld auch zu demjenigen Lande hin eintreten, wo der Wert des Geldes niedriger ist, als in dem Lande der Absendung! Ein unwidersprechlicher Beweis für die Richtigkeit unserer Darlegung in ihrem Hauptpunkte! Die Aufgabe des Werttransportes zur Begleichung eines Wertanspruches ist eben 237 durchaus verschieden von der Aufgabe eines Gütertransportes zur Befriedigung eines Verbrauchsbedürfnisses. Soweit dagegen — was jederzeit auch Vorkommen kann — Gold und Silber ihrerseits und in irgend welcher gemünzten Gestalt mit örtlich differenziertem Werte, hier teurer dort billiger auftreten, werden auch sie, die „Waren, welche Geldesdienste leisten“, Objekte der auf die lokalen Unterschiede in dem Preis begründeten Handelsthätigkeit für Güter- Transport, die Geldstücke werden Frachtgut, durch dessen Verwertung an fernem Orte ein geplanter Gewinn erzielt werden soll. Selbstverständlich können jedoch auch Operationen für Geldhandels- geschäfte und Agiotage in Verbindung mit dem Vorkommnis von Werttransport durch Geld auftreten — deshalb bleiben beide doch ebenso wesentlich verschieden, wie die Dienstleistung der Wechsel von der an ihre Versendung angeschlossenen Arbitrage. Und abermals haben wir eine besondere Hilfleistung der Staatsgewalt für diese weitere Funktion des Geldes anzuerkennen. Sie ist belegen in der Beglaubigung der für Werttransport in weiteste Fernen hin dienenden Edelmetall-Barren; in der Vereinfachung, beziehungsweise Vereinheitlichung der Landesmünzen und in der Ausdehnung des Raumes, über welchen hin die Geltung eines und desselben Münzsystemes sich erstreckt. 9 . Dio vielen besonderen Eigenschaften, auf Grund deren die edlen Metalle, wenn sie zu Geldesdiensten gebraucht werden, diese in so vorzüglicher Weise zu leisten vermögen, haben natürlich nicht verhindern können, dass man die Frage aufwarf, ob man ihrer denn auch jedenfalls zur Leistung von Geldesdiensten bedürfe. Und wie viel mal ist dies erwogen und dann behauptet worden, dass die heutige Volkswirtschaft ohne dieses Geld auskommen könne und solle! Der hier fragliche Streitgegenstand ist selbstverständlich von immenser Bedeutung. Zwar von dem, was einmal seit Tausenden von Jahren an Arbeitsmühen und Kapitalverwendungen daran gesetzt worden ist, um die jetzt vorhandene Motallmasse für Geldes- diensto zu erlangen, wäre nichts zurückzugewinnen, und die Einbuße der betreffenden Sonderwirtschaften nach dem Maße der ihnen als Wertäquivalente zugekommenen Geldbestände nicht zu bezweifeln. Aber von jetzt an würde denn doch nur noch der Bedarf nach jenem anderweitigen Gebrauch der edlen Metalle für Schmuck u. dgl. zu befriedigen sein und der Volkswirtschaft die fernere Ausgabe zur Beschaffung des hergebrachten Verkehrsinstrumentes erspart werden. Dieser Aufwand aber ist sehr bedeutend. Wohl sind insbesondere auch in neuester Zeit wieder die Produktionskosten des Silbers und in noch stärkerem Verhältnis die des Goldes erheblich vermindert worden, und es muss eine weitere Verringerung als nicht unwahrscheinlich angesehen werden. So nachdrücklich indessen diese Thatsache für einen später zu besprechenden Gegenstand sich 239 Beachtung erzwingt, so leicht wird sie für die uns hier beschäftigende Frage überschätzt werden können. Wenn die Produktionskosten für ein Kilogramm Silber oder Gold beträchtlich geringer werden, so folgt daraus allein noch keineswegs, dass der wegen der Geldesdienste des Silbers und des Goldes für eine Volkswirtschaft erforderliche Kostenaufwand ein geringerer werde. Dieser Aufwand würde sich sogar wegen vermehrter Präge- und Transportkosten höher stellen können, wenn sich zugleich ergäbe, dass der Umlaufmitteldienst, welchen früher ein Kilogramm Silber und Gold geleistet hat, nunmehr erst durch ein größeres Quantum geleistet werden kann. Um so weniger brauchen wir bei Anderem zu verweilen, wodurch die Aufgabe, den edlen Metallen den Geldesdienst abzunehmen, ihren großen Reiz für die den Lösungen außerordentlicher Probleme nachsinnenden Geister behalten muss. Ein anderweitiges mit geringeren Kosten produzierbares Gut, welches in genügender Weise anstatt der edlen Metalle die Geldesdienste leiste, hat jedoch Niemand namhaft machen können. Die zunächst überraschende und anziehende Ansicht einzelner Zeitgenossen: es werde sich im Laufe der Zeit ein allgemeiner Übergang aus dem (gegenwärtigen) geldwirtschaftlichen Verkehr in einen (zukünftigen) kreditwirtschaftlichen Verkehr vollziehen, gleichwie der jetzt geldwirtschaftliche Verkehr sich aus dem (früheren) naturalwirtschaftlichen Verkehr entwickelt habe, müssen wir späterer Würdigung 1 ) Vorbehalten, indem wir uns hier auf die Erklärung beschränken, dass es sich dabei um eine Irrung in betreff des Grundverhältnisses zwischen jenen drei Arten des Verkehres handelt. Dagegen ist hier eines nach oft geplanten ähnlichen Vorschlägen in neuester Zeit gemachten lehrreichen Versuches zu gedenken, welcher die Übelstände des früheren naturalwirtschaftlichen Verkehres statt durch das Zwischentreten des Geldes, durch das Zwischentreten eines Bankinstitutes für Tauschverkehr beseitigen sollte. Inmitten einer jener großen Krisen, in denen regelmäßig den Menschen die Losung schwierigster Aufgaben so viel leichter er- “ ') Vergl. nunmehr: Der Kredit, zweite Hälfte, S. 205 fl. 240 schienen ist, hat der Franzose Bonnard (Oktober 1849) zu Marseille eine „Tauschbank“ (Banque d’echange) mit der erklärten Absicht gegründet, den Güterumsatz ohne jede Vermittelung des Geldes sich vollziehen zu lassen. Allo jene Schwierigkeiten, welche die Einzelnhaushaltungen nicht zu überwinden vermögen, wenn sie unmittelbar mit einander in Tauschverkehr treten wollten, sollten dadurch beseitigt werden, dass jedes Mitglied der Anstalt sein für den Verkehr bestimmtes Gut der Bank zur Disposition stelle und durch ihre Vcrmittolung hinwieder die gewünschte Ware von einem im Besitz derselben befindlichen Mitglied der Anstalt in Empfang nähme. Brachte Jemand seine Ware, so erhielt er für den Wertbetrag derselben „Tauschbillets“ (billets d’echange), welche auf bestimmte Quantitäten anderer (von ihm begehrter) Waren lauteten. In einem Geschäftsbericht wird exemplifiziert; „Ein Bildhauer ist Eigentümer eines Grundstücks in einer für ihn ungünstigen Lage, das er nicht verkaufen konnte. Die Bank übernimmt das Grundstück und giebt ihm an Zahlungsstatt Anweisungen auf tägliche Nahrungsmittel und auf Rohstoffe seiner Industrie. Das Grundstück ist au einen Baumeister im Austausch gegen eine hypothekarische Forderung übergeben, von welcher dieser vergeblich Nutzen suchte. Die Forderung wurde von einem Besitzer einer Partie Möbel übernommen, die er bisher nicht veräußern konnte, weil sie seinem Geschäftsbetrieb fremd waren. Diese Möbel sind in der Folge in den Händen dor Bank der Gegenstand zahlreicher Tauschgeschäfte im Detail geworden. Der Verkäufer der Möbel hat die Hypotheken- forderung für ihren ganzen Wert veräußert, der Bildhauer ist auf eine nützliche Weise zu dem Wert seines Eigentums gelangt, der Baumeister hat das Grundstück an verschiedene seiner Arbeiter und Lieferanten verteilt.“ Zweifelsohne hat die Vorstellung, dass auf diesem Wege und etwa durch ein recht groß angelegtes „Zentralorgan“ die Geldesdienste der edlen Metalle entbehrlich gemacht werden könnten, in der neueren Zeit schon sehr viele Menschen beherrscht. Wenn die Marseiller Tauschbank sich immerhin zehn Jahre laug gehalten hat, ehe sie (nach einem unsauberen Prozess in 1857 und 308 000 Fr. Verlust in 1858) 1859 zusammenbrach, so ist vor Allem zu betonen, 241 dass die geplante Beseitigung der AVertabschätzung der Waren in Geld eine pure Fiktion war. Die Bankagenten mochten immerhin den Wert etwa eines zur Disposition gestellten Quantums von 100 Hüten in den auf den Tauschbillets angegebenen Quantitäten von Brot, Stiefeln u. dergl. abgeschätzt verzeichnen — da außerhalb der Anstalt überall Marktpreise in Geld für Hüte wie für Brot und Stiefeln festgestellt wurden, so war eben nur eine Umrechnung ohne jede Spur einer Schwierigkeit vorzunehmen. Erst ein wirkliches allgemeines Verschwinden unserer Form für Preise würde sofort wieder die unerträglichen Hindernisse der Abschätzung des Wertes der Waren ohne Zuhilfenahme des Geldes in Wirksamkeit gebracht haben. Es giebt eben viele Lebenserscheinungen, die nur dadurch einen thatsächlichen Bestand gewinnen können, dass sie — wie die Lebensgemeinschaft der Klöster, die Polygamie, das Cölibat der Geistlichen u. s. w. — nur in sehr beschränktem Kreise auftreten. Aber auch die Erleichterung des Umsatzes der Waren infolge einer Beseitigung des Geldes war eine Fiktion der Tauschbank. Selbstverständlich können auch hierbei besondere — und besonders zu bezahlende — Bemühungen einer Agentur Manches leisten und in einzelnen Fällen können (wie nachher noch zu erörtern) immerhin direkte Umsätze sich bewerkstelligen lassen. Im Ganzen genommen lassen sich aber keine Erleichterungen für die Abgabe der Waren an diesen Kreis von Anstalts - Mitgliedern ohne parallele Mislichkeiten für den Empfang des Gegenwertes aus demselben Kreise gewinnen. Wer seine Ware im gewöhnlichen Verkehr nicht gegen Geld verkaufen, d. h. nicht an einen zur Abnahme schon bereiten Empfänger absetzen kann, der mag sie in der Halle oder in den Büchern der Bank absetzen, er muss jedenfalls dann auch darauf gefasst sein, Waren zu empfangen, die er — Geld in der Hand — nicht kaufen würde! Es kann hier Jemand bereit sein, Waren von Anderen zu nehmen, aber nur, wenn auch ihm seine AVaren und zwar zu dem ihm nötigen Preise abgenommen werden. Jenem Möbelhändler, der im Prozess gegen die Tauschbank klagte, dass ihm für seine Anweisungen nicht etwa Anweisungen auf Holz, Rosshaare, Möbelstoffe u. dergl., sondern auf Buchdruckerschwärze, Panamarinde, Kaffeemühlen, Bruchbänder, Tierärzte, Schullehrer Knies» Das Geld. II. Aufl. jg 242 und dorgl. gegeben worden seien, können die analogen Einreden der Instrumentenmacher u. s. w. gegen die Anweisungen auf Möbel nicht erspart worden sein. Die Gründe liegen auf der Hand, weshalb die Bank statt wie in jener kritischen Zeit beabsichtigt war und versprochen wurde: „das Gleichgewicht zwischen Produktion und Konsumtion wioderherzustellen“, vielmehr dieses Gleichgewicht durchaus erschüttern musste. Bonnard siedelte 1853 nach Paris über und hat die dort errichtete Anstalt bald aus einer „Tauschbank“ zu einem „Credit central“ (nomen omen) umgostaltet. Hier wurden statt der „Tausch- billets“, welche auf bestimmte Warenquantitäten gelautet hatten, „Krcditbillets“ gegeben, welche auf bestimmte Geldbeträge, zu liefern in bestimmten Waren, lauteten, und in dieser neuen Gestalt ist dann die Bank ein Vorbild für die deutschen „Warenkrcdit- gcsollschaften“, „Warenkreditkontore“ und dergl. geworden. Aber auch da noch zeigte es sich immer wieder, dass die Hauptmasse der „Mitglieder“ durch solche Produzenten gestellt wurde, welche das Zwischentreten persönlicher Arbeiten von Agenten verlangten, weil sie ihrerseits gegen Geld nicht verkaufen konnten. War dies' aber der Fall, so war damit auch der Beweis dafür gegeben, dass die Gesellschaft dem dargebotenen Produkte zur Zeit die Anerkennung eines preiswürdigen Gutes innerhalb des Verkehres versagte. Es war deshalb unvermeidlich, dass diese Bank aus einer Anstalt, welche den Kauf-Verkauf in einen Tausch zu verwandeln bestimmt war, sich zu einer Anstalt entwickelte, in welcher „Warenkredit“, „Vorschüsse“ auf eingelieferte Waren gegeben wurden! Der Verkauf für Geld bothätigte an dieser Stelle die Wirkung eines ltogulators der Produktion, während die Bank den absurden und für die Betreffenden nur unheilvollen Glauben erweckte, als könne innerhalb des wirtschaftlichen Verkehres für jede Art von Arbeitsprodukten in jedem Umfang und Maß der Charakter wirtschaftlicher Güter bewahrt werden! Man stößt hier offenbar auf das Bedürfnis nach einer Organisation nicht für Erleichterung des Absatzes der ohnedies schon begehrten Produkte, sondern für Ausübung und Umfang der Produktion selbst, wie das ja nun auch innerhalb der sozialistischen Pläne 243 zur Beseitigung der Nöten von Produzenten beherzigt wird. Eine Bonnard’sche Tauschbank musste scheitern, weil sie die zur Lösung ihrer Aufgabe unbedingt nötigen Mittel überhaupt nicht erlangen kann. Den Produzenten allgemein begehrter Güter, welche ihr vor Allem unentbehrlich sind, kann sie in der Hauptsache nur Unwillkommenes bieten und die ihr notwendige Ausdehnung des Geschäftsbereiches über einen größeren Raum kann sie nicht ermöglichen. In dieser Beziehung ist die gleich im Anfang schon von Bonnard selbst gegebene Erklärung sehr bezeichnend: „der Geschäftsverkehr mit auswärtigen Plätzen solle vorläufig nicht speziell dem Tausch gewidmet sein, weil zwischen größeren Entfernungen die Abschätzung der Tauschwerte nicht gleichzeitig erfolgen könne und die Chancen stets demjenigen ungünstig sein würden, welcher die Waren zuerst versende. Daher solle vorläufig die Kommission zur Grundlage der Geschäfte mit den Departements und dem Auslande genommen werden. Die Veräußerung werde dann stattfinden entweder durch Tausch, wenn die gegenseitige Korrespondenz die gegenseitige Nützlichkeit desselben herausstellt, oder durch Verkauf.“ : ) Wir haben etwas eingehender die Bonnard’sche „Tauschbank“ in Betracht gezogen, auch weil hier recht augenfällig hervortritt, wie es sich in diesen Operationen darum handelt: den Gebrauch des Geldes nicht ein treten zu lassen, überflüssig zu machen. Bonnard hat dagegen in keiner Weise prätendiert, dass seine „Tauschbillets“ Geld seien. Indem er diese schriftlichen Dokumente ausstellen und übergeben ließ, sollten im Gegenteil böse Folgen aus dem Gebrauch des Geldes beseitigt werden. Das Geld, wirkliches Geld, verblieb im Verkehr, während diese Tauschbillets zur Vermittelung unentgeltlicher Übertragungen ohne Gebrauch von Geld verwendet wurden. Somit wird aber auch in einem ganz allgemeinen Sinne die Frage zu erheben sein: in wie weit überhaupt, selbst inmitten einer ') Vgl. auch meinen Aufsatz: Erörterungen über den Kredit, in der Zeitschrift für die gesamte Staatswissenscbaft, Tübingen 1858, Band XfV, S. 15Gfl., und Otto Hübner, Die Banken. Leipzig 1854, S. 201. 16 * 244 starken Entwickelung der arbeitsteiligen Produktion, sich bestimmte Manipulationen ausfindig machen und Situationen herstellen lassen, in welchen der Gebrauch des Goldes überflüssig gemacht werden kann. Man wird dabei freilich zu unterscheiden haben: einmal die Möglichkeit und die Thatsache solcher Vorgänge an sich, sodann die Erwartung, dass auf diesem Wege der Gebrauch des Goldos gänzlich beseitigt werden könne, und endlich das Urteil über das besondere Wesen der urkundlichen Ausweise, die hierboi eine Rollo zu spielen haben. Die Vorgänge worden an sich nur willkommen geheißen werden können, da der Gebrauch dor Geldstücke als solcher die Befriedigung eines Genussbedarfes der Menschen nicht umschließt. Mussten wir doch auf die Frage: warum und wann verlangt man überhaupt das Geld als Tausch- mittel? schon friihor antworten: niemals, auch nicht in den einfachsten Verhältnissen, um es zu behalten, immer nur um es woiter zu geben — nur die weiter gegebenen, nicht die konsumierten Tierfelle, Salzbarren, Theeziegel u. s. w. dienten als Tausch- mittel, d. h. dienten dazu, ein drittes Gut leichter zu erlangen. Wenn demuach allenfalls nichts zu erleichtern sein sollte und z. B. auf beiden Seiten ein begehrtes und ein angeboteues Gut in zutreffendem Quantum sich bereits gefunden hat, wozu hier Geldgebrauch für Tauschmitteldienst zwischen die beiderseits sofort voll- zichbare Giiterübortragung einschieben? Das wäre dann im Gegenteil nur Umweg! Ein Gleiches ist bezüglich des Zahlungsmitteldienstes zu erklären. Weshalb braucht Jemand, der eine Geldforderung eines Anderen zu „berichtigen“ hat, erst ein Warenquantum an dritte Personen zu verkaufen, um Geld zu bekommen, wenn sein Gläubiger bereit ist, die Ware selbst zu nehmen und sich dadurch „bezahlt“ zu finden? Man wird also auch planmäßig darauf ausgehen können, in möglichst vielen einzelnen Fällen von Güterübertragung den Gebrauch des Geldes als Tauschmittel (Kauf-Verkauf- Mittel) und als Zahlungsmittel entbehrlich zu machen. Müssen doch auch in dem Maße als der Verkehr nach großen Entfernungen hin, und ein audauernder Umsatz großer Gütermassen sich einstellt, die Kosten des Transportes der edlen Metalle, der Aufwand für Prägung, der Verlust aus der Abnützung und dem zufälligen Unter- gang, selbst dio Miilien der Aufbewahrung und der Zählung innerhalb einer Volkswirtschaft sich ansteigend empfindlich geltend machen. Das in jenen Vorgängen ersparte Geldquantum aber lässt sich sofort zu anderweitigem Gebrauch und insbesondere auch im Ausland nutzbar machen. Das Besondere der Sachlage, dass in einem gegebenen Falle nichts zu erleichtern ist durch den Tausch- oder den Zahlungsmitteldienst, ist innerhalb eines überhaupt geldlosen Verkehres schwer dem Verständnis zu erschließen, weil der Wegfall des Tausch- oder des Zahlungsmitteldienstes durch die zu bewältigende Last der direkten — naturalwirtschaftlichen — Wertschätzung verdeckt wird. Ganz anders inmitten des im Ganzen geldwirtschaftlichen Verkehres! Hier ist es gerade dio allgemeine Handhabung des Geldes für Wertmessung und als Preismaßstab, welche solche Fälle — der Entbehrlichkeit des Zahlungs- und des Tauschmitteldienstes — nicht nur erkennbar macht, sondern sogar sehr vervielfältigt und erleichtert! Man vergleiche nur die Schwierigkeiten des naturalwirtschaftlichen Tausches mit dem — technisch — glatten Vorgang der Annahme von Waren zur Befriedigung einer Geldforderung, also mit dem Vorkommnis einer „Datio in solutum“. So können also auch z. B. zwei Kaufleute sich gegenseitig immer wieder gewöhnliche Waren liefern; den Geldpreis derselben festste!len; nur diesen festhalten und darnach jezuweilen ohne jeden weiteren Geldgebrauch sich „begleichen“. Nicht im Einzelnfalle und zu derselben Zeit, aber durch die Gesamtmassen und nach Zwischenpausen haben sie „Güter gegen Güter“ gegeben. Aber sie begegnen doch nur deshalb keiner Schwierigkeit der Abschätzung einer gewöhnlichen AVare durch eine ebensolche, weil die Abschätzung in dem sonst überall kursierenden Gelde sich vollziehen kann, und sie vollziehen die Abschätzung in Geld in bester und leichter AA r eise nur deshalb, weil sie mit den nötigen präzisen Wcrt- vorstellungen von großen und kleinen Stücken Geldes durch die im täglichen Verkehr wirklich gebrauchten Geldstücke wohl vertraut geblieben sind. Es liegt aber auch nahe, dass dasselbe Verhältnis effektiv zwischen z. B. 20 Personen schon dann hergestellt werden kann, 246 wenn eine Nu. J einer Nu. 2, Nu. 2 einer No. 3 u. s. w. und die No. 20 der No. 1 Waren für eine derartige ausgleichende Abrechnung liefert. Es stehen dann nur statt zweier Einzelpersonen zwei Reihen von Personen sich als zugleich einander gebend und von einander empfangend gegenüber, die sich leicht über die nötige Rechnungsführung, Relege und Abrechnung verständigen können. Bedingung des Fernbleibens jedes Anstoßes in einem derartigen Verkehr ist dann freilich, dass nur der Wegfall eines durch Geld zu leistenden Tausch- und Zahlungsmitteldienstes erzielt werden soll. Und das ist nur der Fall, soweit Abgabe und Annahme von Gütern als schon ohnedies von beiden Paciscenten, beziehungsweise beiden Reihen von Paciscenten gewollt, sich einander gegenübergestellt linden. Es wurde zum Stein dos Anstoßes für jene „Tauschbank“, wie für die Mischlinge ihrer Nachkommenschaft, dass man die Gliederreihe einer soloheu Kette durch Leute herzustellen unternahm, deren dringlichem Begehr nach entgeltlicher Abgabe ihrer Güter ein korrespondierender Begehr zum Empfang derselben ab- seiton Anderer nicht gegenübertrat. Durch das besprochene Verfahren wird ein Gebrauch des Geldes überflüssig gemacht, welcher sich in der Form einstelleu würde, dass ein Geldquantum von einem A (B, C, Du. s. w.) an einen E (F, G, II u. s. w.) eingehändigt und hierauf von dem E (F, G, 11) zurück an den A (B, C, D) gegeben werden müsste. Ebensogut lässt sich aber sodann auch der analoge Gebrauch des Geldes in dem zweiten Falle entbehrlich machen, dass A ein Geldquantum an B und dieser B dasselbe Geldquantum auch seinerseits an einen C, beziehungsweise an C weiter zu geben hätte, welches Verhältnis sich für C gegenüber D, für D gegenüber E u. s. w. wiederholen kann. Vermöge einer von allen Beteiligten gutgeheißenen Übertragung eines eigenen Anspruches und der Substituierung eines anderen Verpflichteten zur Begleichung einer eigenen Schuldigkeit braucht dann nur das eine Geldquantum von A nach E zu wandern. Es könnte so eventuell auch das erreicht werden, dass nicht ein mehrfaches Geldquantum zu gleichzeitigem Gebrauch unterwegs wäre. Anderenfalls wird mindestens ein Effekt erzielt, der sich damit ausweist , dass der Weg für das Geldquantum von A 247 nach E durch die kürzeste Entfernung einer geraden Linie, der andere durch die gebrochene (Zickzack-) Linie von A über B, C, D nach E gebildet wird. Man erkennt leicht, dass wenn in einer derartigen Weise Tausch- und Zahlungsmitteldienste des Geldes entbehrlich gemacht werden sollen, bestimmte Verumständungen in dem entgeltlichen Verkehr vorbildlich sein müssen; auch, weshalb diese insbesondere für die geschäftlichen Situationen des Handelsstandes sich öfter und leichter einstellen werden. Daneben ist cs aber doch auch ganz offenbar die Entwickelung der Arbeitsteilung und des interlokalen Verkehres selbst, welche wie sie die Anlässe zu solchen Vorgängen vermehrt, auch die Durchführung erleichtert. Je größer die Zahl der Personen, welche entgeltliche Übertragungen machen, um so eher lassen sich überall und jederzeit Faktoren zur Begleichung von Geldforderungen auffinden. Auch kann in einem Verkehr, der sich auf Geldforderungen als solche stützt, der besondere Grund, weshalb der Eine zu einer Geldforderung berechtigt, der Andere zu einer Geldzahlung verpflichtet ist, eventuell ohne jede Beachtung bleiben. Obendrein wird es zur Aufgabe einer besonderen Geschäftsführung (des Bankiers) gemacht, die in dieser Richtung möglichen Vorgänge soweit thunlich zu unterstützen, zu erleichtern und zu vervielfältigen. Infolge dessen ist im Laufe der Zeit eine Reihe geschäftlicher „Abmachungen“: das Ab- und Zuschreiben, Kompensation, Delegation, Cession, Scontration in ausgedehntesten Gebrauch gekommen, immer und überall zu dem Zweck und mit dem Erfolg: die Verwendung von Geldsummen zur Befriedigung von Geldforderungen dadurch überflüssig zu machen, zu ersparen, dass neben einander bestehende, beziehungsweise nach einander erwachsende Forderungen und Schuldigkeiten von Person zu Person übertragen werden und zu gegenseitiger Begleichung für eine Abschlussrechnung in Ansatz kommen. Alle diese Vorgänge würden freilich unmöglich sein, wenn nicht das Geld unentwegt für Wertmessung und als Preismaßstab allerseits „koulant“ verwendet würde. Nur der gleichzeitig vorhandene Gebrauch des Geldes selbst macht diese Vorgänge zur Ersparung von Geld im Einzelnfalle möglich. 248 Ia diesem Verkehre bedient inan sich nun auch besonderer Scheine, welche den fraglichen Wertbetrag angeben, und den Willen oder eine Verbindlichkeit des Beteiligten, oder was sonst zur Sicherung oder als Bedingung des Vorgangs erforderlich sein könnte, dokumentieren. Uber die wirtschaftliche Natur dieser Scheine überhaupt oder einzelner Arten derselben ist viel und scharf gestritten wordon, auch hat die nouosto Zeit diesem Streite frisches Material zugeführt. Wir richten an dieser Stelle unsero Erörtorung zunächst auf die Beantwortung der Frage: ob diese Scheine nach Ausweis ihrer effektiven Verwendung als Gold zu erklüron sind oder nicht. Man tliut wohl daran, sich vor Allem den Zusammenhang der Vorgänge klarzustellen, welche zum Gebrauch der fraglichen Scheine geführt haben. Nehmen wir an, dass A dom B 1000 Mark schuldet und von G 1000 Mark zu fordern hat. Sind die drei Beteiligten au demselben Ort, so können sie sich infolge einer mündlichen Unterredung dahin verständigen, dass jenes zwiefache Verhältnis zu diesem einfachen wird: B hat von C 1000 Mark zu fordern. Hätte A einen Schuldschein von C, und B einen Schuldschein von A, so könnte der letztere Schuldschein vernichtet und der erstere zu einem Schuldschein des B von C gemacht werden. Würden A, B und C an verschiedenen Orten wohnen, so könnten Beisen der Beteiligten zu demselben Ziele führen; es könnte auch A eine Urkuudsp erson dem B für dessen Verhandlung mit G zusendeu; es könnten briefliche Verständigungen über das Kassieren dos einen Schuldscheins und die Übergabe resp. Herstellung des anderen eintreten u. s. w. Offenbar ist es nun materiell ganz derselbe sachliche Vorgang, wenn A •— sofern B und C mit dieser Art des Verfahrens einverstanden sind — dem B einen Schein, eine „Anweisung“ oder einen „Wechsel“, übergiebt, der den gütigen Ausweis liefert, dass B jene 1000 Mark von C bekommen kann. Da es für die Bereinigung des einen Verhältnisses zwischen A und B und des anderen zwischen A und C ganz gleiehgiltig ist, ob gerade B bei C die Geldsumme einfordert oder ein I), E, F u. s. w. —, es aber wohl im Interesso des B belegen sein kann, dass er das Verfahren des 249 A gegeü ihn seinerseits einem J) gegenüber wiederholt u. s. w., so kann jener von A dem B auf C ausgestellte Schein ebensowohl in die Hand eines D, E, F u. s. w. gelangen, um von einem Letzten dieser Reihe dem C vorgelegt zu werden. Wie sehr sich nun auch Scheine wie Anweisungen und AVech- sol von anderweitigen Scheinen, welche gleichfalls „zirkulieren“, unterscheiden mögen, keineufalls dürfen unterscheidende Merkmale an unrichtiger Stelle markiert werden. AVenu in unserem Beispiel der C eine Staatsregierung, eine Aktiengesellschaft oder ein Grundbesitzer wäre, so könnte A, wenn sein Gläubiger B damit einverstanden ist, seine Schuld an diesen statt mit der bezüglichen Geldsumme auch durch Abtretung einer Staats-Obligation, eines Rentenbriefes, eines Anleiheloses, einer „Priorität“, einer „Hypothek“ bereinigen. Vielleicht genügt dazu auch die Übergabe von Zins- koupons, von Dividendenscheinen u. dergl. Es ist offenbar ferner möglich, dass auch in diesem Falle der B diese Operation seinerseits einem D gegenüber wiederholt. Doch ergiebt sich dann allerdings, dass die Übertragung durch Cession einer Hypothek umständlicher ist als durch Indossament auf dem AVechsel, wie ja auch dieses wieder umständlicher ist, als die Übergabe eines „In- haberpapieres“; dass die „Realisierung“ einer „wechselmäßigen“ Forderung sich prompter vollzieht, als die einer hypothekarischen Forderung, und dass infolge dessen gerade auch die AVicdcrholung einer Übertragung der letzteren von C auf einen D u. s. w. viel größeren Schwierigkeiten begegnen wird. Die richtige AVürdigung dieser Unterschiede wird vor Allem dadurch gefördert, dass sich dieselben durch alle Arten von Scheinen hindurch verfolgen lassen. AVie die Staatsschuldscheine und die Aktien sehr verschieden schwer „übertragbar“ und „realisierbar“ sind, je nachdem sie „Rentapapiere“ (auf den Namen ausgestellt) sind oder auf den Inhaber lauten; je nachdem sie auf der Börse einen regulären Marktverkehr gefunden haben oder nicht u. s. w.: so ist auch der AVechsel „zirkulationsfähiger“ als die gewöhnliche Anweisung, der Wechsel auf große Häuser, zahlbar auf Sicht, mit einigen guten „Unterschriften“ u. s. w. viel „negociabler“ als der auf „kleine“ Geschäftsleute u. s. w. ausgestellte. Ja der AA'echsel mit Blankoindossament“ 250 bildet auch noch eine besondere Stufe zwischen dein gewöhnlichen Wechsel auf Ordre und dem Inhaberpapier u. s. w. — Die derartigen Besonderheiten machen also allerdings solche „kaufmännische“ Scheine in einem höheren Grade leicht übertragbar und leicht und sicher realisierbar, begründen dagegen keineswegs oin generisch verschiedenes Verhältnis zum Geldo zwischen ihnen und anderweitigen Schuldscheinen, welche gleich ihnen urkundliche Ausweise über eine Forderung auf eine Goldsummo sind, deren Übertragung gleichfalls den Gebrauch einer Geldsumme für eine Zahlung an Ort und Stelle oder für interlokalen Transport ersparen kann. In dieser Beziehung dürften noch zwei Erscheinungen eine besondere Beachtung verdienen. Einmal die Thatsache, dass durch neue „Praktiken“ auch wieder der Gebrauch der Wechsel, der Anweisungen u. s. w. besser orsetzt werden kann. Dies geschieht sicherlich durch die moderne Verwendung von „Postanweisungen“ und „Postnachnahmen“ für kleinere Geldsummen vorab im binnenländischen Verkehr, neben dem sich indessen doch auch schon internationaler Verkehr einstellen konnte.') Wenn B in X früher von A einen AVechsel kaufto, um die Forderung des C in Y ohne Geldtransport befriedigen zu können, so kann er heute ohne jeden weiteren Umstand und mit geringem Kostenaufwand seine Zahlung auf dem Postbureau zu X machen. Sodann stellen sich allen Scheinen, welche zur Forderung einer Goldsummo berechtigen, als eine Nebengruppe diejenigen zur Seite, welche zur Forderung einer anderweitigen Leistung berechtigen. Der Unterschied liegt hier nur in dem Unterschied des Gegenstandes, welchen man zu fordern berechtigt ist. Ich erinnere an die obigen Ausführungen über Bonnard’s Tauschbank, wolche noch die zwei Spezies von Scheinen zu Tage gefördert hat: Scheine, welche zur Forderung irgend welcher Waren oder Dienste berechtigten („Tauschbillets“), und sodann Scheine, welche auf eine ') Infolge eines der Stephan'sehen Verdienste um den internationalen Post-verkehr! In der ersten Auflage konnte ich dem „binnenländischen Verkehr 1 * nur erst die Worte hinzufügen: „der sich möglicherweise auch zu einem internationalen Verkehr gestalten könnte.“ 251 Geldsumme lauteten, deren Wert in jenen Waren oder Diensten zu leisten war, nachdem sich der Forderungsberechtigte und der Leistungspflichtige über den Preis der Waren oder des Dienstes verständigt hätten („die Kreditbillets“). Der Gebrauch derartiger Billets, welche damals Tauschakte nicht begleiten, sondern horvor- rufen sollten, ist heutzutage in einem bezüglichen Einzelnverkehr in mannigfacher Übung, wobei es dann auch nicht an Verumständungen fehlt, nach denen uns solch ein Billet noch mehr als ein Ausweis, als eine „Legitimation“ oder auch als eine Quittung erscheint und die Forderungsberechtigung in den Hintergrund tritt. Eben jene „Billets“, „Marken“ u. s. w. aber, welche zu Theaterbesuchen, zu Post- und Eisenbahnfahrten, zum Empfang von Speiseportiouen oder Bierschoppen u. s. w. berechtigen, der Mühe vielmaliger Einzelnbezahlungen überheben sollen, „im voraus“ oder „nachträglich“ bezahlt werden können u. s. w., sind auch zum teil „auf den Namen“ ausgestellt, zum teil für den „Inhaber“ gütig. Selbstverständlich kann der Grund Charakter jener „handels- männischen“ Scheine und ihrer Funktionen nicht dadurch verändert werden, dass der Handelsstand, wie das ja auch auf anderweitigen Gebieten wahrzunehmen ist, den einmal zugänglich gemachten Gebrauch nach jeder Seite hin auszunutzen versteht. Insbesondere mussten sich einer erfinderischen Praxis mancherlei besondere Aufgaben daraus ergeben, dass die Anregungen zur Beschreitung des Weges, mittelst solcher Scheine zur Realisierung einer Geldforderung zu gelangen, von jedem während des Verlaufes Beteiligten wegen seines separaten Interesses ausgehen können. Wohnen A und C an verschiedenen Orten, so kann es für B nützlich sein, einen solchen Schein von A auf C zu erlangen. Es kann ebenso A oder C wünschen, dass auf diesem Wege ihr Verhältnis zu einander gelöst werde, so dass ein B aufgesucht werden muss. Es kann auch A einen bezüglichen Geschäftsabschluss mit B wünschen, oder auch dem Begehren des B entsprechend verfahren wollen, ohne dass er schon vorher zu C in jenem Verhältnis des Forderungsberechtigten sich befunden hat u. s. w. Das alles kann die Natur des schließlich ausgestellten und übergebenen Scheines nicht verändern. Wohl aber erklärt sich hieraus nicht nur der so häufige 252 Gebrauch solcher Scheine, sondern auch das Streben, bei der Entstehung von Forderungen diesen Weg der Realisierung derselben von vorn herein zu sichern, für die leichteste Übertragbarkeit auch an eine vierte, fünfte, zehnte Person vorzusorgen u. s. w. In dem Vordorgrundo des Gebrauches der Wechsel steht die Verwendung derselben zur Realisierung von Geldforderungeu, welche vor der Ausstellung des Wechsels bestehen. Es ist schon eine außergewöhnliche Verumständung vorhanden, wenn eine Forderung zu dem Zwocko begründet wird, dieso für die Ausstellung eines Wechsels zu verwerten. AVenu dann die Wechsel unterwegs, in den Händen dritter Personen, auch und wiederholt „an Zahlungs Statt“ gegeben und genommen, ja auch wohl gerade deshalb zumal im internationalen Verkehr besonders begehrt werden, so schließt sich doch dieser Gebrauch immer erst als oin nachfolgendes Ergebnis au. Für andere „handelsmäunische“ Scheine ist der entgegengesetzte Ausgangspunkt vorzuweisen. Man begründet sich (bei einem Bankgeschäft) Geldforderungsrechte, ein „Guthaben“, um hernach Giro- Anweisungen und Checks ausstellen zu können, und man über- giobt derartige Anweisungen Denjenigen, an welche man Zahlungen zu machen hat, „an Zahlungs Statt“. Im Übrigen ist das Grund- vorhiiltnis nicht geändert. Es besteht eine Geldforderung des A (Ausstellers) an den C (don Bankier), und eine Geldforderung eines B an den A, und die letztere, sowie eventuell die Forderung einer ganzen Reihe von B’s wird durch Zahlung des C an B erledigt. Diesor zweiten Gruppe von Scheinen, den Checks und den Giroanweisungen, ist dann auch die Banknote zunächst anzu- schließen. Auch die Banknote soll an Stellen, wo Zahlungen in Geld zu machen wären, den Gebrauch des Geldes ersparen. Nur winl diese Intention hier so direkt und durchweg verfolgt, dass dio Übergabe der Banknote an den ersten Empfänger und die Einlösung derselben durch den letzten Inhaber nur als ein Mittel dient für dio Sicherung jenes Hauptinteresses, dass die Note abseiten der Zwischenpersonen an Zahlungsstatt gebraucht werde. Auch der Empfänger der Banknote wird berechtigt, dio auf der Note bezeichnete Geldsumme sich von dem zur Einlösung Verpachteten auszahlen zu lassen. Dass hier der Aus- — '253 — steiler des Scheines nicht mittelst desselben einer anderen Person eine Weisung zu zahlen (order to pay money) zugehen lässt, sondern seinerseits die Zahlung verspricht („promises to pay money“), wenn ihm der Schein zur Einlösung präsentiert wird, das kann auch bei J der Ausstellung eines Wechsels Vorkommen. Die Ranknote steht soweithin dem Check und der Giroanweisung nicht anders gegenüber, als wie der „eigene“ Wechsel dem gewöhnlich gebrauchten gegenübersteht. Außerdem stellen sich Check und Giroanweisung deshalb zusammen, weil hier der Aussteller sich ein Guthaben konstituiert, ein Forderungsrecht an’ die Bank begründet, das er benützt, um mit seinen Anweisungen wie mit Gehl fällige Zahlungen bestreiten zu können. Die bezüglichen Geldsummen spiegeln daher auch in ihren verschiedensten Beträgen das jeweilig besondere Verhältnis des Ausstellers zu den einzelnen Abnehmern der Scheine wieder; der Gebrauch dieser Scheine für Zahlungen des Empfängers an dritte Personen ist für den Aussteller wie fiir den Bezogenen ohne jedes Interesse u. s. w. Anders bei der Banknote. Hier begründet und beurkundet der Aussteller durch die Ausgabe der Banknote selbst eine Forderung an seine Person; das Schuldverhältnis besteht nicht vor dem Gebrauch des Scheins. Das Interesse des Ausstellers (und Verpflichteten) verlangt, dass die Noten möglichst lange nicht eingeliefert werden, also in möglichst vielen Übertragungen für Zahlung verwendet werden. Deshalb wird jede Spur eines Individuellen in den Scheinen ferngehalten, sie werden auf „abgerundete“ Summen gestellt, große Mengen von Einzelnnoten, die auf gleich starke Beträge lauten, zur Erleichterung des Rechnens und Zählens ausgegeben u. s. w. Trotz alledem ist und bleibt auch die Banknote ein Schein, welcher zur Einforderung einer Geldsumme ermächtigt. Es wird auch auf ihr Demjenigen, der sie angenommen hat, dem „Inhaber“, versprochen, dass man ihm, wenn er die Banknote an die be- zeichnete Stelle überbringe, „10 Gulden“, „100 Mark“ u. s. w. auszahlen werde. Es ergiebt sich also im Ganzen, dass gewöhnliche Anweisungen, Wechsel, Checks, Giroanweisungen und Banknoten bei aller sonstigen Verschiedenheit ein sehr charakteristisches Merkmal gemeinsam 254 haben: der Empfänger eines solchen Scheines wird zu einer Geldford crung berechtigt, er wird ermächtigt, sich die auf dem Schein bezeichnete Summe Geldes von irgend Jemand, der namhaft gemacht ist, auszahlen zu lassen. Diese Scheine werden demnach in dem Vertrauen angenommen, dass die auf ihnen versprochene Summe effektiv zu erlangen ist; dass das Versprechen „eingelöst“ werde, wofür dann auch immer von dem Aussteller besondere Vorkehr getroffen wird. Man sagt deshalb, 1 ) dass es sich hier um „Ein- lösungskrodit“ handelt, dass diese Scheine Dokumente eines Kredites auf Geldempfang sind, und nennt sie: „Geldkreditpapiere“ (gegenüber den Repräsentanten des „Kreditgeldes“). Alle diese Scheine sollen helfen den Gebrauch des Geldes zu Zahlungen an bestimmten Stellen zu ersparen, ihn dort unnötig zu machen. Sie vermitteln, sichern den Akt der Übertragung einer Forderung, wie das auch die Aufgabe einer Umschreibung in den Geschäftsbüchern, einer mündlichen Verhandlung, einer Beweisführung durch eine Urkundsperson sein kann. Wer diese Scheine gleichviel unter welcher Veranlassung annimmt und sich durch ihren Empfang für eine Geldforderung befriedigt erklärt, nimmt sie „an Zahlungs Statt“. 2 ) Berichtigt ein C die auf ihn gestellte Anweisung eines A dem B nicht, so ist es gerade, wie wenn B von A nichts empfangen hätte. Mag auch bei der Banknote jener Zweck, den Gebrauch des Geldes als Zahlmittel zu ersparen, so sehr dominieren, dass sie besonders dazu ausgerüstet wird, sich fast Jedermann und fast überall wo Zahlungen gemacht werden sollen, als brauchfähig erweisen zu können, so ist sie doch dieser Aufgabe nur deshalb gewachsen, weil und insofern sie ein „handlichstes“ Geldkreditpapier ist. Auch die Banknote ist von keiner Spur einer Wertvorstellung begleitet außer von derjenigen, welche der Geldbetrag horvorruft, der zur Einlösung versprochen wird. Der vorstehenden Ausführung steht eine entschiedene Einrede ') Vergl. die Ausführungen von Goldschmidt, Handelsrecht, S. 1193 fl. s ) Mit diesem Vorgang darf nicht die — später ausführlich zu besprechende — Erscheinung verwechselt werden, dass infolge eines besonderen Gesetzgebungsaktes der allgemeinen Staatsgewalt Jemand, der Banknoten thatsächlich an Zahlungsstatt angenommen hat, sich rechtlich wie „definitif bezahlt“ ansehen muss. von Nationalökonomen und auch von Juristen gegenüber, welche erklären: „Diese Wertpapiere sind Geld, sie sind auch Geld, eine besondere Art Geldes neben dem Metallgeld.“ Hört man im gewöhnlichen Gespräch Äußerungen wie diese: „Die Wechsel sind das Geld der Kaufleute“, oder: „Banknoten oder bar Geld, das ist ganz einerlei“ — so wird man darauf kein weiteres Gewicht zu legen brauchen. Gegenüber einer wissenschaftlichen Theorie für den Geldcharakter jener Scheine stehen sehr ernste Interessen auch des praktischen Lebens in Frage, die sich noch an Stellen bemerklich machen, welche ganz abseits zu liegen scheinen. In neuester Zeit ist von nationalökonomischer Seite her insbesondere der Engländer Henry Dunning Macleod für jene Auffassung eingetreten, andererseits hat sich namentlich der um nationalökonomische Fragen viel verdiente geistvolle Jurist W. Endemann in derselben Richtung mit großer Entschiedenheit ausgesprochen. Die Kernpunkte dieser Kontroverse können sich begreiflicher Weise an eine besondere Auffassung ebensowohl in betreff der Natur des Geldes, als in betreff der Geldkreditpapiere anschließen. In der That stehen hier Urteile einesteils über das wirtschaftliche Wesen einer Geldforderung und andernteils über das Verhältnis des Geldbegriffes zu dem (Tausch-) Wertbegriff in Frage. Das letztere ist ganz besonders bedeutsam geworden für die Endemann’sche Darlegung. Man kann durchaus frei sein von der Meinung, dass die sachliche Richtigkeit der Entscheidung einer derartigen Kontroverse von der Zustimmung der altrömischen Juristen abhängig sei, und wird doch bereit sein müssen, das Gewicht der Behauptung anzuerkennen: in dem römischen Rechte sei eine Auffassung über das Verhältnis der Begriffe von Geld und von Wert vorhanden, welche von der heutigen Nationalökonomik als ein vollständiges Misverständnis über die Natur des Geldes bezeichnet werden müsste. Wir dürfen diese Stütze dem Gegner nicht lassen, da derselbe erklärt: „Die Römer haben den Begriff des Geldes mit voller Schärfe erfasst.“ — Endemann behauptet, das römische Recht habe einen weiteren und einen engeren Begriff des Geldes gehabt, Geld im weiteren Sinne habe Alles, was sich in Geld im engeren Sinne 256 Umschlägen lasse, bezeichnet. 1 ) Es crgiebt sich sodann, dass Endemann in seiner Geldtheorie 2 ) den überkommenen Begriff des Geldes (d. h. das Geld in jenem engeren Sinn) zu einem Begriff des Geldes in jenem weiteren Sinn hinauszuführen unternommen hat. Prüft man jedoch den Inhalt der von Endemann als Belege angeführten Stellen, so orwährt sieh jene Behauptung keineswegs. Vielmehr muss aus ihnen konstatiert werden, dass in dem Sprachgebrauch des alten römischen Rechtes das Wort Pecunia auch in einer ganz anderen Bedeutung als in der des Geldes vor- komint, nämlich als Bezeichnung für die Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter, welche Bestandteile eines Vermögens sein können; für welche Geld erhältlich ist; die in Geld abschätzbar sind u. s. w. 2 ) Bas ist etwas ganz Anderes und in keiner Weise befremdlich. Man ') Die nationalökonomischen Grundsätze der kanonistischen Lehre (Abdruck aus llildebrand’s Jahrbüchern für Nationalökonomie und Statistik), Jena 1863, S. 73: „Geld heißt pecunia. Das römische Recht hatte einen weiteren und einen engeren Begriff der pecunia. Im weiteren Sinne hieß pecunia alles Vermögen, also Alles, was einen Wert hat, um als Gegenstand des Privatbesitzes und Privatinteresses zu erscheinen, was sich in Geld im engeren Sinne anschlagen lässt. Geld im engeren Sinne war der Maßstab des Preises und das Vehikel des Wertes, der Inbegriff des Kapitales und das Werkzeug seiner Übertragung. Der Begriff des Geldes im engeren Sinne schloss sich wesentlich an den Begriff des gemünzten Geldes an. Allein schon in jener weiteren Bedeutung des Geldes“ u. s. w. 3 ) Das deutsche Handelsrecht, Heidelberg 1865, Buch II. — s ) L. 5 de V. S. 50, 16: fPaulus): Rei appellatio latior est, quam pecu- niae, quae etiam ea, quae extra computationem patrimonii nostri sunt, continet, quuin pecuniae significatio ad ea referatur, quae in patrimonio sunt. L. 97 ibidem (Celsus): Quum stipulamur: „quanta pecunia ex hereditate Titii ad te pervenerit“ res ipsas, quae pervenerunt, non pretia earum spectare videmur. L. 178 ibidem (tJlpian): Pecuniae verbum non solum numeratam pecuniam complectitur, verum ornnem omuino pecuniam, hoc est omnia corpora; nam corpora quoque pecuniae appcllatione contineri, nemo est qui ambiget. — L. 222 ib. (Hermogenian): Pecuniae nomine non solum numerata pecunia, sed omnes res tarn soli, quam mobiles et tarn corpora quam jura continentur. — Man sieht, dass wenn man das Wort Pecunia in diesem anderen Sinne gebrauchte, der Begriff: Geld durch Pecunia numerata (auch durch Pretia rerum) bezeichnet und so von den übrigen Gütern getrennt gehalten wurde. Vergl. noch besonders die ausdrücklichen Erklärungen in L. 2. § 1. C. de const. pec. (4, 18): veteres pecuniae appellatione omnes res significari definiunt et hujusmodi vocabulum et in libris juris aucto- rum et in alia autiqua prudentia manifestissime inventum est u. s. w. 257 denke doch nur an das ganz gleiche Vorkommnis in unserer eigenon Sprache! In dem Mittelhochdeutschen kommt das Wort Gelt zugleich und häufig sowohl in der Bedeutung von Geld (welches oft auch durch „Pfenninge“ bezeichnet wird) als in der Bedeutung von Vermögen, von Einkünften vor. Wie dürfte man daraus schließen, dass man damals einen engeren und einen weiteren Begriff des Geldes gehabt habe! Ein solcher weiterer Begriff des Geldes bildet in der That den geraden Gegensatz zu dem Begriff des Geldes. Oder ist es etwa nicht ein ganz Wesentliches in dem Begriffe des Geldes, dass das Geld das eine oder andere besondere, einzelne Gut ist, welches für die Messung und die Übertragung aller übrigen Güter jene „Geldesdienste“ zu leisten hat? Den Begriff des Geldes auf die gesamten, den Geldesdiensten zugänglichen Güter ausdehnen, heißt nichts Anderes als den Begriff des Geldes annullieren. Man muss deshalb auch, wenn man sich den leicht misverständlichen Satz: „Alles Gut ist Geld und nur Geld ist Gut“ gestatten will, im Auge behalten, dass damit nur gesagt sein soll: alle Güter und das Geld haben gemeinsam die Werteigenschaft; sie treten im Verkehr als Äquivalente auf, die gegen einander umgesetzt werden. Alle wirtschaftlichen Güter haben Tauschwert, also auch Geldeswert, aber keines ist Geld, außer dem einen. J ) Sehr wohlgeeignet zur Aufklärung des hier obwaltenden Misverständnisses sind auch so viele Erbverzichtsformulierungen in mittelalterlichen Urkunden, die gelegentlich wohl auch ganz kurz „auf alles Erbe, nichts ausgenommen“, häufig aber sehr viel umständlicher lauten: „es sie ligend oder varend, aigen und lehen, wie daz allez genannt, gehaissen, geschaffen und gestalt und an weihen Enden daz gelegen und mit waz und weiherlei namen daz unter- schaiden ist, klains und gross, pfenning und pfenningswert, nutzit usgenommen noch hindangesetzt“ (vergl. Prof. Franklin: Die freien Herren und Grafen von Zimmern, 1884, S. 70). Nach unserer obigen Darlegung können wir auch nicht Demjenigen beipflichten, was ein hervorragender juristischer Forscher über Fragen des Geldes gegen Endemann ausgeführt hat. Ilart- ') Vergl. Goldschmidt, Handelsrecht, I. 2., S. 576. Knies, Das Geld. II. Aufl. 17 mann kommt in soiner bezüglichen Schrift 1 ) auch auf Grund jener Stellen zu soiner römisch-rechtlichen Erörterung über „das Geld als bloßer Repräsentant allgemeinerer Begriffe“. Es sollen Rochtssätze jener Art sich zwar „ihrem Wortlaute nach auf das Geld zu beziehen scheinen, aber nicht wirklich an das Geld als solches ihro Norm anknüpfen wollen, vielmehr an einen ganz anderen Begriff donken, als dessen normalen Repräsentanten sie nur das Geld nennon“; die betreffenden Stellen sollen „von Allem was zum Vermögen gehört zu verstehen sein, aber das Geld in einer das Konkrete liebenden Ausdruckswoise als das Ding gesetzt sein, wolches den abstrakten Vermögenswert im Leben vorzugsweise zu repräsentieren habe“, wie denn auch — „weil Geld Hauptrepräsentant der gewöhnlich nach Maß, Zahl oder Gewicht im Verkehr erscheinenden Sachen sei, öfters das Geld genannt werde, wo alle jene Fungibilien als solche gemeint sind“. Es mag dahin gestellt bleiben, ob und wie viele Stellen zu finden sind, in denen Pecunia im Sinne von Geld infolge einer stilistischen Eigentümlichkeit beispielsweise statt aller oder vieler anderen Güter gebraucht wird. Auch kann der Versuch eines Nachweises unterbleiben, in wie fern nicht vielmehr umgekehrt Rechtssätze zuerst wirklich nur vom Geldo verstanden werden sollten, beziehungsweise in Geltung waren, bis sie — nachher — bewusst auf alle fungiblen Güter, beziehungsweise auf alle wirtschaftlichen Güter ausgedehnt wurden — vergl. z. B. die Actio pecuuiae constitutao! — Dagegen muss geltend gemacht werden, dass auch die von Ilartmann selbst beigebrachten Stellen keineswegs Belege für die obige Behauptung desselben sind, vielmehr auch ihrerseits nur bekräftigen, dass das Wort Pecunia oder Pecuniao („Verbum“, „Nomen“, „Vocabulum“, „Appellatio“ Pecuniae) in der älteren Zeit außerdem, dass es Geld bedeutete, eine zweite Bedeutung hatte, wonach cs jene Gesamtheit von wirtschaftlichen Gütern 2 ) bczeichnete. ') Cber den rechtlichen Begriff des Geldes und den Inhalt von Geldschulden. Braunschweig 18(58, S. 17 fl. *) Auch in der Stelle L. 30 pr. de legat. I: Talis scriptura: „quas pecunias legavi, quibus dies appositus non est, eas heres meus annua, bima, trima die dato“ ad corpora legata non pertinet sed ad ea quae pondere, nuinero, inensura 259 Der Begriff des Geldes und der Begriff der tauschwertigen Güter sind zwei verschiedenartige Begriffe, nicht ein engerer und ein weiterer Begriff des Geldes. Geld kann nur ein tauschwertiges Gut sein, weil in ihm der Tauschwert aller Güter bemessen werden soll u. s. w., aber eben deshalb auch nur eines, und wir wissen ja heute besser als je, was der gewollte gleichzeitige Gebrauch auch nur der zwei edlen Metalle als allgemeinen Wertmaßes besagen will. Es darf deshalb mit „dem Geld als solchem“ kein anderes Verkehrsgut identifiziert werden. Vor dieser Besonderung giebt es kein „Geld“ in der Gesellschaft, und die Aufhebung derselben würde die Beseitigung des Geldes bedeuten. Weit entfernt, dass irgend ein einzelner, wenn auch noch so häufig auftretender Gebrauch eines anderen Gutes als Zahlmittel „an Geldes Statt“ dieses Gut zu Geld machen könnte, ist jedes derartige Vorkommnis vielmehr eine Bekräftigung der Sonderstellung des Geldes. So ist denn auch gleich die allgemeine Definition Endemann’s (S. 388)'): „Geld ist der Maßstab des Tauschwertes“ zu berichtigen. Geld ist vielmehr das Gut, welches zur Messung des Tauschwertes gebraucht wird. Der Begriff des Geldes ist nicht der Begriff einer Funktion, sondern der Begriff eines zu besonderen Funktionen berufenen wirtschaftlichen Gutes. Immerhin ist es gerade der — von Endemann (früher) sogar ausschließlich hervorgehobene — Dienst des Geldes als allgemeines continentur, ist keineswegs wie Hart mann a. a. 0. S. 19 meint, pecuniae in der Bedeutung von Geld als beispielsweise genanntes Hauptexemplar der fungiblen Güter zu verstehen. Vielmehr sagt hier derselbe Ulpian, der anderwärts ausdrücklich erklärt hatte, unter Pecunia würden auch „Corpora omnia“ inbegriffen, cfr. 1. 178, dig. 50, 16, dass selbstverständlich eine Bestimmung wie jene über drei jährliche Leistungstermine nicht auf Corpora, d. h. auf Speziesgüter gehen könne, sondern nur auf fungible Güter; das Wort pecuniae an sich würde von beiden Arten zu verstehen sein — cf. auch noch §. 6 1. 1. ’) Die obige, für die erste Auflage dieses Buches (1873) ausgearbeitete Darlegung steht im Anschluss an die erste Auflage des Endemann’schen Handelsrechtes (1865). Die jetzt vorliegende dritte Auflage von 1876 enthält auf derselben S. 370 zwei sich widersprechende Definitionen: 1. „Geld ist der durch eine gewisse Gewichtsmenge Edelmetalls von einer bestimmten Qualität bezeich- nete Wert“ und 2. „Geld ist dasjenige Gut, welches als Träger eines gewissen Wertes“ .... (bezügliche Funktionen verrichtet). 17 * 260 Wortmaß, welcher am ersichtlichsten beweist, dass kein Geldkreditpapier, sondern nur unser „reelles“ Geld als Geld fungiert. Derjenige Wert, welcher von einem — und auch von dem auf den Goldkreditpapioren aufgeschriebenen — Geldquantum repräsentiert wird, und kein anderor Wert ist es, welcher thatsächlich zur Wertmessung vorwendet wird. Und dies führt uns zu dem treibenden Keim für die hier fragliche Irrung. Endemann sagt: „So sehr ist in dom modernen Verkehr der Wert das entscheidende Moment geworden, dass nun die Begriffe: Geld und Münze vollständig getrennt zu halten sind. Die Münze ist der sinnliche Körper, Geld dagegen der nach dem Münzverhältnis, d. h. durch eine gewisse Gewichtsmengo von Edelmetall bezeichnete Wert. In diesem Sinne drückt sich aller Wert in Geld aus. Die Münze aber ist daher nicht mehr das einzige oder inkorporierte Geld, sondern selbst nur Vehikel oder Repräsentant eines Geldwertes. Daraus ergiebt sich mit Notwendigkeit Folgendes. Da an der. Metallmünze der Wertinhalt das ist, was sie zum Träger eines gewissen Tauschwertes macht, so lässt sich das Metall auch durch andere Körper ersetzen, wenn diese nur denselben Wert in sich tragen. Die öffentliche Gewalt, welche das historische Monopol hat, die allgemeinen Tauschmittel herzustellen, macht daher nicht mehr bloß metallene Münzen, sondern auch Papiergeld. Beide sind Wertträger und beide erfüllen denselben Dienst, indem jene den Wert in dem Metall reell gegenwärtig, diese den AVert vermöge des Kredits als irgendwie realisierbar (indem sie als Zahlmittel gebraucht werden können oder einlösbar sind) enthalten. Zugleich sind die von der Staatsgewalt geschaffenen AA r ertrepräsentanten in Metall oder Papier durchaus nicht mehr verschieden von allen anderen A\ r ertrepräsentanten oder Dingen, welche wio jene eine gewisse Quantität Tauschwert darstellen“ (Handelsrecht, S. 389, 390). — Indem wir auf anderweitige Bestandteile dieser Darlegung au anderer Stelle zurückzukommen haben, wollen wir hier nur jenen hier fraglichen Grundirrtum vorzuweisen suchen. \A r er wie Endemann (mit Anderen) jeden Gegenstand, v r eil derselbe Tauschwert „reell gegenwärtig“ oder „irgendwie realisierbar“ enthält, als Geld anerkannt wissen will, übersieht die elementare Struktur unseres gesamten entgeltlichen Verkehres. Ein Tauschwert der Verkehrs- giiter besteht nicht für sich, sondern kommt innerhalb der Gesellschaft als ein Effekt und auf Grundlage des Gebrauchswertes dieser Gegenstände für Befriedigung des fraglichen Kreises menschlicher Bedürfnisse zur Geltung. Sollen sich nun unter Anerkennung eines generischen Gebrauchswertes Tau sch Vorgänge vollziehen, so kann das nur geschehen, weil und insoweit die verschiedenen Güter verschiedene Spezies von Gebrauchswert „umschließen“. Mit anderen Worten: gleiche Tauschwerte setzen irgendwelche Verschiedenheit der Spezies des Gebrauchswertes voraus. Es hat also keineswegs ein Gut weil es tauschwertig ist Anspruch auf den besonderen Wertcharakter eines anderen Gutes, kein anderes Gut kann deshalb Geld sein, weil für es Geld erhältlich ist! Wie die sämtlichen konkreten Güterarten ihren Gebrauchswert als eine unterschiedliche, besondere Spezies enthalten, genau so gilt das auch für die edlen Metalle, indem sie zur Funktion des Geldes ausersehen werden. Auch sie umschließen nicht „Wert“ überhaupt, sondern Wert in der besonderen Spezies, wie sie eben diesem Sachkörper und keinem anderen eignet. Gerade darin, dass ein Sachgut wegen seines besonderen, „speziellen“ Wertes als allgemeines Wertmaß verwendet werden soll, liegt die Bekräftigung ausgesprochen, dass die Träger eines anders gearteten Wertes nicht als Geld fungieren sollen. Die Münzen umschließen nicht „Wert“ und nicht Geldwert, wie ihn ebenso Häuser, Grundstücke, Arbeitsleistungen umschließen, sondern sie umschließen Edelmetallwert, mit welchem, als dem Geldwert, der Hauswert der Häuser, der Grundstückwert der Äcker u. s. w. verglichen und bemessen wird. Darum ist jenes Tauschgut das Geld und darum sind die Häuser u. s. w. kein „Geld“, sondern werden in Geld abgeschätzt, können gegen Geld und an Geldes Statt übertragen werden. Es ist auch nicht richtig, dass ein solches Betonen dieses einen Geldkörpers eine Erhaltung kanonistischer Irrung bedeute. Die ungebührliche Enge der kanonistischen Auffassung vom Geld wurzelt in der Vorstellung über die Beziehung der staatlichen Münzung zu dem Gelde, nicht in einer zu bemängelnden Abgrenzung eines einzelnen Geldgutes von der Gesamtmasse der übrigen Güter. Kein Hinweis 262 darauf, dass alle wirtschaftlichen Güter Wort und Tauschwert haben; 1 ) dass ihr Wertquantum einem Wertquantum Geldes gleicli- gesetzt werde und dergleichen, kann der singulären Stellung des einen Geldgutes irgendwelchen Abbruch thun. Die Identifizierung dieses einen Gutes, welches als das Geld fungiert, mit einem Worte, wie er in allen wirtschaftlichen Gütern vorhanden sein muss, ist und bleibt oino durchaus abzuweisende Irrung. Wir könnten hiernach mit der allgemeinen Folgerung ab- schließon: also sind auch die Gcldkreditpapiere keinesfalls „Geld“. Denn diese Schlussfolgerung, welche für die Geld- kroditpapioro ebensowohl gelten soll, wie für Häuser, Pferde, Edelsteine u.- s. w., kann vollkommen unabhängig auftreten von dem Ergebnis jener weiteren Kontroverse über die Frage: ob die Geld- kroditpapiere wirkliche Verkehrsgüter seien, „Wertträger“ wie andere „sinnliche Sachkörper“ oder was sonst. Diese Folgerung bleibt ja auch in Kraft neben der Einräumung, dass einzelne Geldkreditpapiere und namentlich die Banknote ganz besonders handlich dafür gemacht werden, eine einzelne von den Funktionen des Geldes in einem größeren Teile des Verkehres zu ersetzen. Indessen lässt sich doch auch noch von einer anderen Seite her gerade das hier fragliche Verhältnis dieser Wertpapiere zum Gelde in das rechte Licht stellen, wenn wir uns auch Vorbehalten müssen, diese Partie unserer Darlegung später noch weiter in Betracht zu ziehen. In dem Verhältnis eines Gläubigers zu seinem Schuldner kommen zwei Personen mit einer besonderen Vermögeusbeziehung zu einander in Betracht. Man kann — und das ist die Grundlage der römisch-rechtlichen Obligatio — das ganze Gewicht auf die Bindung der Personen legen und das Verhältnis zu einer einfachen Verpflichtung der einen Person gegen die andere gestalten. Man kann aber auch — und das Verkehrsleben der neueren Zeit hat eine Entwickelung in dieser zweiten Richtung herbeigeführt — die ') In demselben Sinne (dass alle Güter „eine gewisse Quantität von Geldoder Tauschwert darstellen“) spricht Endemann auch von einer „fungiblen Natur“ aller Güter, nennt sie deshalb „fungible Werte“, vergl. S. 369, 898, 403. „Wert stets fungibel, d. h. durch eine gleiche Quantität zu ersetzen“, S. 429. „Idealer Wert“, S. 370, 403. Personen in den Hintergrund treten lassen und das in der Vermögensbeziehung eines Gläubigers zu einem Schuldner ausgeprägte sachliche Verhältnis objektiviert in Betracht nehmen. Solche „Forderungen“ setzen zwar immer das Vorhandensein eines bezüglichen Gläubigers und Schuldners voraus, aber für Praxis und Rechtssatz konnten diese beiden Personen zu zwei bei einer Forderung selbstverständlich vorhandenen Elementen werden und die Forderungen als solche, als sachliche Erscheinungen, welche durch ein wirtschaftliches Verhältnis zwischen X und Y begründet wurden, relativ verselbständigt in Behandlung kommen. So konnte eine leichte Übertragbarkeit der Forderungen und aus ihr in den Übertragungen der Forderungsrechte ein besonderer großer Kreis des Verkehrslebens neben den Übertragungen der Eigentumsrechte und den Übertragungen der Nutzungsrechte erwachsen. Die Geldkreditpapiere sind Urkunden über solche Forderungen. Das Recht hat sich dahin gestaltet, dass wer diese Urkunden empfängt, das Forderungsrecht in ihnen hat; sie beglaubigen ausreichend das sachliche Verhältnis, legitimieren die Person des Besitzers und machen die Forderung zu einer „Skripturobligation“. Sie sind (erklärt Bluntschli, Deutsches Privatrecht, dritte Auflage, München 1864, S. 504) „formelle Ausprägungen von Forderungen geworden, welche in diesen Urkunden dargestellt und an dieselben gebunden sind; sie formulieren und fixieren den vermögensreeht- lichen Gehalt der Forderung — auch in der Absicht dieselbe in solcher Gestalt zu vergegenständlichen, d. h. zu einem Verkehrsobjekt zu machen; sie repräsentieren die Forderung, sie haben daher den Forderungswert in sich und heißen deshalb Wertpapiere“. Man kann nun nicht bloß dadurch irren, dass man den Unterschied zwischen diesen Geldkreditpapieren und jenen Schuldscheinen, welche nur Beweismittel sind für eine Forderung, die neben dem Schein und unabhängig von ihm besteht, unrichtig bestimmt. Es ist ebenso irrig, wenn infolge einer großen Leichtigkeit der Übertragung, Sicherheit der Realisierung u. dergl. das sachliche Grundwesen einer Forderung alteriert erscheinen soll. Mögen diese Scheine eine Forderung „repräsentieren“, „umschließen“, „tragen“, „vergegenständlichen“ u. s. w. — es ist doch eine Forde- 264 rung, mit der das vorgeht, und nicht etwas Anderes, wie es doch ebon auch eine Forderung und nichts Anderes ist, welche neben jonen anderweitigen Schuldscheinen steht! Alle Erklärungen wie: solche Scheine seien Wertträger, Geldwertträger u. dgl. sind unzulässig, irrig, wenn damit irgend etwas Anderes gesagt werden soll, als: diese Scheine sind Träger von Forderungen und Forderungs- rochten! Es wird sich zeigen, dass mit diesem an sich selbstverständlichen Satze keine unserer späteren Erörterungen über Dienste und Wirkungen der Geldkreditpapiere im Widerspruch steht. Unsere Auffassung des sachlichen Wesens der hier fraglichen Forderungen und Forderungsrechte ist durch frühere Ausführungen gelegentlich der Erörterungen über die Nutzung im (Darlehn) und über Vermögen und Eigentum fundamentiert worden. (Vgl. insbes. S. 13211.)') Im Hinweis darauf erklären wir die Forderung als das Ergebnis jenes Verhältnisses, dass sich bezügliche Bestandteile des Vermögens des Einen (dos Gläubigers) in dem Eigentum des Anderen (des Schuldners) befinden, beziehungsweise befinden sollen, aus welchem sie im Falle der „Realisierung“ in das Eigentum des Gläubigers zu übergeben sind. Das Besondere der Forderung aus einem Darlehn besteht nur darin, dass die „schuldige Sache“ (res debita) vorher im Eigentum des Gläubigers war. Nur für einen Teil der Forderungen in genere tritt letzteres Verhältnis als ein spezielles Merkmal auf, wie es ja auch nur eine Unterscheidung für Unterabteilungen bildet, ob auf den bezüglichen Scheinen dio „causa debendi“ genannt ist oder nicht. Der entscheidende Punkt ist in der korrekten Gegenüberstellung des Vermögens und dos Inbogrilfs der in unserem Eigentum befindlichen Güter belegen. An dieser Stelle werden wir nochmals besonders davon abgemahnt, mit einigen neueren Nationalökonomen Bestandteile des Vermögens (dos Gläubigers) als Bestandteile seines „Eigentums“ zu erklären, aber doch auch davon, mit einigen Juristen der Gegenwart von einem „Eigontum im weiteren Sinne“ statt von Vermögen zu sprechen. Wir haben schon früher erklärt: die ganze begriffliche Struktur des ') Vergl. nunmehr auch noch die Ausführung in meiner politischen Ökonomie vom geschichtlichen Standpunkte, II. Aufl., 1883, S. 218 fl. 265 Vermögens und des Eigentums ist eine verschiedene. Ebendeshalb konnten wir hervorstellen, dass ein Wertbetrag dem Vermögen des Einen zugehörig sein und der Träger dieses Wertbetrages in dem Eigentum eines Anderen stehen kann! Wer dieses wirtschaftlich wie rechtlich ausgeprägte Doppelverhältnis in ein einzelnes (des Eigentums, des Eigentums im weiteren Sinne u. s. w.) umgebildet verlangt, der verschließt sich selbst den AVeg zur positiven Erklärung einer der bedeutsamsten Irrungen über das Wesen und die Wirkungen eines wirtschaftlichen Vorganges von ganz allgemeiner Verbreitung und täglicher Wiederholung. Man hat nämlich — was wir auch später noch zu betrachten haben werden — die Thatsache, dass bei einer solchen Forderung dasselbe eine Wertobjekt sich in einem zwiefachen Verhältnis zu den beiden Personen des Gläubigers (als des Vermögensinhabers) und des Schuldners (als dos Eigentümers) befindet, wie in Folge einer Täuschung in der sinnlichen Wahrnehmung zu einem zwiefachen Wertgegenstand gemacht, einem ersten, der in dem Eigentum des Gläubigers, und einem zweiten, der in dem Eigentum des Schuldners steht. Diese sachliche Irrung wird am besten auf dem Wege erkannt, dass man sich den Parallelismus des Verkaufes einer Nutzung in Pacht und Miete vorhält, wo keine Rede davon sein kann, dass der Acker und das Haus aus dem Vermögen des Eigentümers heraustreten und in das Eigentum des Nutznießers übergehen — und dass man daneben klar erkennt, wie trotz jener wohlbegründeten Ausführung Savigny’s, wonach die Übertragung des Eigentums ein Essentiale des Darlehnvertrages ist, doch diese Übertragung des Eigentums nicht Causa traditionis, sondern nur ein Vorgang ist, welcher die prinzipiell gewollte Übertragung einer zeitweiligen Nutzung aus der dem Darlehnsschuldner eingeräumten Dispositionsbefugnis über verbrauch- liche und vertretbare Güter begleitet. Was immer also von jenen „Wertpapieren“ als „Skripturobligationen“ u. s. w. mit Fug und Recht hervorgehoben werden mag, das sachliche Wesen einer Forderung, die sie allein übertragen können, bleibt auch für sie in Geltung. Diese Scheine sind Träger eines geschuldeten „Wertes“ d. h. hier: eines Geldquantums genau in dem Sinne, dass sie Träger einer Forderung auf 260 einen Wertbetrag sind, der sich bei dein Schuldner befindet. Sie bourkunden das Verhältnis, dass ein Vermögensteil des A sich in dem Eigentum des 13 befindet (,,Aes alienum“ in dem Dominium des 13, dem Vermögen des A gehörig „bonis ejus adnume- randum“). Sobald dieser Schein auf den C übertragen ist, steht ein Vermögensteil des C in dem Eigentum des 13 u. s. w. Die Rechtsgowalt des zeitigen Vermögensinhabers prägt sich darin aus, dass er seinon Vermögensteil aus der Gesamtheit der dem Eigentumsrecht des 13 unterworfenen Güter herausnehmen kann. Belehrend ist auch ein Blick auf die besondere Stellung, welche gegenüber unseren Geldkreditpapieren der (nicht zur Verpfändung, sondern zur Voräußerung verwendete) negoziable „Warrant“ einnimmt. Auf ihm werden durch Indossierung, auch in blanko, eben nicht Ver- mögonsteile übertragen, während die Wertträger derselben sich im Eigentum eines Anderen befinden, sondern das Eigentumsrecht an den in dem Lager befindlichen Waren wird veräußert, und dieselbe eine Person wird Eigentümer und Vermögensinhaber. Dass eine Forderung, wie sie z. B. durch einen Wechsel auf 1000 Mark zu zahlen von C „getragen“ wird, in einer genau bestimmten Geldsumme ausgedrückt ist, macht sie in keiner Weise befähigt, die Funktionen des Geldes zu leisten. Sie stellt sich vielmehr dem Gelde als solchem scharf gegenüber. Sie wird erworben, indem man dem derzeitigen Vermögensinhaber eine Summe Geldes zahlt, welche erheblich von dem genannten Betrag abweichen kann, oder indem mau sie „an Zahlungs Statt“ d. h. im Austausch gegen eine andere Forderung annimmt. So lange eine Forderung nicht „realisiert“ ist, muss ich es hinnehmen, dass mein Vermögensteil in der Eigentumsgewalt eines Andern befindlich ist, aus der er erst später in mein Eigentum übergeben werden wird, sofern er nicht bis dahin ganz oder teilweise für mich verloren gegangen ist. Der Unterschied zwischen dem Gelde und den Geldkreditpapieren kann dadurch beseitigt werden, dass man den Geldkreditpapieren die wesentlichen Eigenschaften des Geldes zuspricht, sie so zu sagen in die Leistungssphäre des Geldes hinaufhebt. Iliegegen waren unsere letzten Erörterungen zunächst gerichtet. Es kann aber auch von der anderen Seite her die Schranke damit hinweggeräumt werden, dass dem Geldo die Eigenschaften der Kreditpapiere zugesprochen werden, man es so zu sagen in die Leistungsphäre dieser Scheine herabzieht. An diesen zweiten Vorgang werden wir durch die Erklärung einer Reihe volkswirtschaftlicher Schriftsteller gemahnt: das Metallgeld sei effektiv nur eine „Anweisung“ auf ein entsprechendes Güterquantum; es komme daher nicht als ein äquivalentes Tauschgut mit eigenartigem Gebrauchswerte in Betracht, sondern nur als Träger, „Garant“ eines Anspruches auf Empfang von Wertgegenständen, welche man für diejenigen Güter haben will, die man für Geld hingegeben hat. Die hier zu Grunde liegende Auffassung des Geldes ist mit einzelnen für die Hauptfrage unwesentlichen Verschiedenheiten verteidigt worden. Keinenfalls sollte sie jedoch mit jener ganz andersartigen Vorstellung in Verbindung gebracht werden, wonach der Staat (oder auch eine „allgemeine Übereinkunft“ der Menschen) einem Gegenstände beliebigen Wert, Geldwert, beilegen kann, den dieser Gegenstand nicht hat. Hier waltet vielmehr die Voraussetzung, dass Stücke wirklichen Goldes und Silbers die Gelddienste verrichten, soweithin analog der Stellung des Edelmetallgeldes in der Geldtheorie Endemann’s. Dagegen fällt nicht bloß (wie bei Endemann) die Beachtung des bosondern, speziellen Wertes des Geldes unter den übrigen Gütern aus, es soll auch der allgemeine Wertcharakter des Silbers und Goldes bei seinem Gebrauch als Geld latent bleiben, die Befriedigung des auf die Erlangung eines äquivalenten Tauschgutes gerichteten Begehres überhaupt erst durch diejenigen Güter in Erfüllung gehen, welche man durch „Anweisungen in Metallgeldform“, wie durch Anweisungen mit anderer Deckung als der im Stoff belegenen empfängt. Man gewahrt sogleich den Zusammenhang dieser Auffassung mit Vorstellungen, wie sie durch den modernen Kreditverkehr angeregt werden. Die Vaterschaft ist — da man hier wohl von einer kurzen Erklärung des Aristoteles abzusehen hat — dem Franzosen Boisguillebert zuzuerkennen, während der gleiche Grundgedanke in unseren Tagen von S. Oppenheim und H. D. Macleod mit 268 besonderem Eifer verfochten worden ist. 1 ) Tn diesem Verhältnis liegt der Grund, weshalb Macleod (im Dictionary of polit. Economy) die Notizen über Boisguillebert mit dem Ausruf einleitet: This eminont man may bo considered as the morning star of modern economic scionco. Es hat für uns ein besonderes Interesse hier Maclood’s Darlegung etwas genauer festzustellen, da wir uns an anderer Stolle mit seiner Kredit-Theorie und seinen Erörterungen über das positive Wesen der Geldforderungsscheine ausführlich zu beschäftigen habon werden. 2 ) Maclood stellt (vgl. insbesondere den Artikel Currency im Dictionary) zunächst die historische Reihenfolge der Thatsachen für seinen Bedarf zurecht. Nach ihm ist der Gebrauch des Geldes im Tauschverkehr nur aus dor Schwierigkeit entstanden, die Güter mit beiderseits präsenter Hingabe umzusotzen, so dass es zwischen den über den Tausch Verhandelnden zu einer Forderung und Schuldigkeit (dobt) kam, für deren Sicherstellung man dann eines Pfandes bedurfte. Von diesem Ausgange her gelangte er zu den zwei Arten von Currency als Trägern von Forderungen („where there is no debt, there can no be currency“), einmal den Münzen („the true charactor of inoney being a pledge or security“) und sodann den durch Scheine getragenen Geldforderungen (denn whatever material tho currency may consist of, it represents transferable debt, and nothing eise). Das Geld unterscheidet sich nur dadurch von den andern Forderungsträgern, dass die Metallstücke Träger eines Kreditwertes sind, der immer und gegenüber Allen gilt (money is general credit and has value because every one will exchange something eise for it), während die Wechsel, Banknoten u. dgl. Träger eines partikularen Kreditwertes sind, der nur gewissen Personen gegenüber, und zu bestimmter Zeit Geltung hat (particular credit, because there is some one bound to exchange something for it at a cer- tain time). — Das Alles hält einer unbefangenen Betrachtung durchaus nicht ') Vergl. nunmehr: der Kredit, erste Hälfte 1876, II, 2. s ) Auch Rodbertus teilt den Irrtum, dass das Geld eine bloße „Anweisung“ ist. 269 Stand. Über die Fiktion der Kreditgeschäfte bei der ersten Entstehung eines allgemeinen Tauschmittels wollen wir kein Wort verlieren. Wer wird sich sodann bethören lassen, das Kaufenkönnen mit Geld in Parallele zu finden mit dem Forderungsrecht auf eine Geldsumme? Jene Scheine, die Träger von Forderungen, berechtigen auch nicht „zum Tausch auf Etwas“, something, sondern zur Forderung einer Geldsumme, welches Verhältnis auch durch mündliche Absprache u. s. w. erwachsen kann. Gold und Silber wird aus der Erde geholt, wie man Kohlen, Edelsteine u. s. w. aus ihr holt. Man giebt das Metall für Kohlen, wie man Kohlen für Metall giebt; mau formt die Metalle, wie man andere Güter auch formt — wo in aller Welt ist da die Willeusperson, die eine Anweisung ausstellt, wo die andere, welche eine Anweisung zu honorieren hat, wo der Gegenstand, auf den die Anweisung lautet? Der Begriffskern einer Anweisung u. dgl., für welche von vorn herein eine Endstation des Umlaufes zu markieren ist, bildet einen konträren Gegensatz zum ständigen Zirkulationsmittel. Wer das allgemeine Tauschmittel general credit nennt, der muss nicht Forderungen auf Geld, sondern Häuser, Grundstücke, Nahrungsmittel u. s. w. als particular credit bezeichnen. Wenn man ein einzelnes Gut für einen bestimmten Gebrauch zugleich dazu ausgewählt findet, dass es als allgemeines Tauschmittel in Verwendung kommt, so kann das doch nur geschehen sein, weil dieses eine Tauschgut ganz besondere Eigenschaften hat, die es im Gegensatz zu andern Gütern für diesen Dienst befähigen. 1 ) Die modernen Geldkreditpapiere sind allerdings nicht bloß Beweismittel für Forderungen wie anderweitige Schuldscheine, sie sind aber auch keine Wertträger von der Art, wie das Geld einer ist. Sie sind vielmehr als Träger von Forderungen befähigt, im Verkehr den Dienst des Zirkulationsmittels für Geldforderungen zu verrichten, Umlaufmittel für kreditierte Vermögensteile zu sein, zu denen solche Scheine, welche gleichwie die „negoziablen Warrants“ Zirkulationsmittel für deponierte Eigentumsgegenstände sind, einen leicht erkennbaren Gegensatz bilden. Die Geldkreditpapiere ') Vergl. hierüber auch Goldschmidt Handelsrecht S. 1077 n. 22. 270 sind also keineswegs Zirkulationsmittel von derjenigen Art, wie das Geld ein solches ist und sie verrichten so wenig den Zirkulationsdienst des Geldes für den Austausch von Waren? als das Geld Zirkulationsmitteldienste leistet anstatt der Geldkreditpapiere für Geldforderungen! Jodes (Edelmetall-)Geldquantum ist ein materielles Gut. Wird in dem Verkehr ein — präsent vorhandenes — Geldquantum als Äquivalont in Empfang genommen, so erhält man ein materielles Gut, wolches in allen Gebrauchsweisen verwendet werden kann, wie sie schon besprochen sind. Man kann auch noch nach Empfang des Geldes jederzeit seinen Willen in betreff der besonderen Verwendung derselben ändern; jedenfalls ist jedoch Andern gegenüber „Alles quitt“. Weder der Geldgeber noch irgend wer sonst ist uns nach Empfang des Geldes etwas schuldig. Auch das Geldquantum, auf welches eine Forderung lautet, ist natürlich ein materielles Gut. Aber von diesem später zu übergebenden materiellen Gute ist doch die fragliche schon jetzt existierende Forderung so genau zu unterscheiden, wie z. B. der Anspruch eines mittelalterlichen Gutsherrn und die ihm von den Bauern in späteren Jahren zu leistenden Frohndienste. Die Forderung, wie sie als solche schon jetzt vorhanden besteht, ist ihrerseits etwas Immaterielles, „res incorporalis“, und als Anspruch auf die Leistung eines Verpflichteten schon in der laufenden Gegenwart von Person zu Person übertragbar. Wenn nun Geld als Tausch- oder Kauf-Verkaufsmittel den in betreff zweier anderer Güter begehrten Austausch erleichtert, so geschieht dies — wie schon früher besprochen ist — indem das Geld selbst den Gegenwert in sich enthält, und sachlich zwei verselbständigt abgeschlossene Tauschakte, statt des einen im geldlosen Verkehre eintreten. Wer dagegen sein Gut vertauschen oder verkaufen will und in einem ersten Akte statt einer Geldsumme eine Geldforderung erhält, der hat überhaupt (sachlich) gar nichts bekommen, wenn seine Geldforderung nicht in einem zweiten Akte „honoriert“, „realisiert“ wird. Darum kann die Vermehrung der Geldkreditpapiere niemals eine Vermehrung des Geldes, sondern immer nur eine Vermehrung der Geld- Forderungen herbeiführen. Der Umlaufsmitteldieust der Geldkreditpapiere ist ein Umlaufmitteldienst für Geldfordcru ngeu in demselben Sinne, wie wir sagen, dass das Ausmiinzen und dergl. die Zirkulation des Geldes erleichtert, beschleunigt u. s. w. Die Geldkreditpapiere erleichtern u. s. w. die Zirkulation der Geldforderungen, insofern diese einen besonderen Gegenstand des Verkehrs darstellen, während das Geld mit seinem Zirkulationsmitteldienst den „Umlauf“ aller Verkehrsgüter wie auch die Veräußerung aller wirtschaftswertigen Forderungen erleichtert. Das einzelne Geldkreditpapier ist ein Zirkulationsmittel für die einzelne Geldforderung, welcher mittelst jenes dieselbe Leichtigkeit der Zirkulation beschafft wird, wie sie nur irgend ein mobilstes Sachgut haben kann. Allerdings ist hiernach der Banknote als Zirkulationsmittel für eine Geldforderung noch ein besonderes Wort zu widmen. Auch die Banknote (wir reden hier nur von Noten im „freien Verkehr“) ist, wie wir schon erklärten, ihrer fundamentalen technischen Struktur nach ein Geldkreditpapier. Sie ist Träger einer Forderung auf eine Geldsumme und kann als solche an Zahlungs- Statt genommen werden. Auch sie ist so veranlagt, dass sie als Zirkulationsmittel des von ihr umschlossenen Forderungsrechtes fungieren kann. Aber die ökonomische Intention für die Herstellung der Banknote ist regulär eine andere, als die der übrigen Geldkreditpapiere. Wir müssen hier zu Demjenigen, was früher (vgl. insbes. S. 252) zu'erwähnen war, hinzufügen, das die Banknoten da, wo sie an Geldes Statt gebraucht werden, nicht wie die übrigen Geldkreditpapiere, einschließlich der Checks, anstatt eines irgendwelchen bald so, bald so großen Geldquantums fungieren sollen, sondern anstatt einer bestimmten Summe gemünzter Geldstücke. Darum schließt sich das Forderungs-Zirkulationsmittel in der Gestalt der Banknote an einzelne Intervalle des im Lande gütigen Preismaßstabes für das Geld (20, 50, 100 Mark u. s. w.) an. Die Herstellung und Ausgabe von Banknoten ist durchaus nicht gleichbedeutend mit der Herstellung und Ausgabe gemünzten Geldes, aber sie bildet eine Parallele zu der letzteren, insofern sich die Banknoten — wir besorgen kein Misverständnis dieses Ausdrucks — als Repräsentanten gemünzter Gelforderungen ausweisen. Wie 272 dort das Geld, so tritt hier die Geldforderung in • bestimmter „Stückelung“ auf, und wie dort die ausgewählten Geldstücke, so werden hier die ausgewählten Geldforderungs-Stücke gleichwertig in großen Mengen dem Verkehr zugcführt. Die Forderung wird geschallen, nur damit man sie statt Geldes gebrauche. Man sichert dem Inhaber dio jederzeitige sofortige Einlösung mit Geld zu, nicht damit diese Einlösung sofort vielseitig begehrt werde, sondern damit dio Forderung möglichst gleichwertig mit einer präsenten Geldsumme auftreten kann. Daraus ergiebt sich für die Banknote eine Befähigung, ganz allgemein zwischen den verschiedenen Personen und in den verschiedensten Verhältnissen an Zahlungs-Statt im Inland verwendbar zu sein, wie das für kein anderes Geldkreditpapier annähernd möglich ist. Zur Durchführung dieses intendierten Gebrauches der Banknote sind dann auch besondere gesetzliche Einräumungen in betreff der Vindikation und der Amortisation als notwendig erschienen, wie sie sonst nicht für Geldkreditpapiere, sondern nur für Papiergeld gewährt zu werden pflegen. Diese unleugbaren Verhältnisse zwingen uns das Bekenntnis ab, dass die Banknote thatsächlich eine Ilibrida, ein Mischling ist, dessen eigenartiges Wesen aus der Verbindung der allgemeinen Grundlagen für ein Zirkulationsmittel von Geldforderungen mit der grundsätzlichen Übernahme der Aufgabe des Zahlungsmittels herangewachsen ist. Es ergiebt sich ebendeshalb von selbst, dass eine dem allgemeinen Bedürfnis des Verkehrs sachgemäß zugewandte Gesetzgebung die Banknoten weder einfach wie ein Geldkreditpapier, noch einfach wie ein Zahlungsmittel behandeln kann, worauf wir später zurückzukommen haben. In den voraufgehenden Erörterungen über eine Ersparung von Geldgebrauch durch eine bezügliche Verwendung von Geldkredit- papiereu ist zunächst immer auf den Tauschmittel- und Zahlungsmitteldienst des Geldes verwiesen worden. Betrachen wir nunmehr auch noch die Sachlage bezüglich der Aufgaben des Geldes als des Wertträgers, für die Funktion der Wertaufbewahrung und des Werttransportes. Was zunächst die Wertaufbewahrung betrifft, so soll ja das Geld wie es in einer Gegenwart vorhanden ist, seinen Dienst so leisten, dass es in die Zukunft hinein erhalten bleibt. Eine zeitweilig von mir hinweggetretene und dann zu mir zurückkehrende Geldsumme kann deshalb ohne Zweifel in der späteren, nach einer Zwischenzeit herbeigekommenen Zeit mir denselben Dienst leisten, wie eine bis dahin immer bei mir verbliebene Geldsumme. Wir konnten deshalb schon darlegen, dass Geld mit seiner relativen Wertkonstanz und als ein vertretbares Gut dem Zwecke der Wertaufbewahrung auch dann gedient hat, wenn es, ausgeliehen, nur in unserem Vermögen bleibt und in unser Eigentum später wieder zurückkehrt. Aber auch die realisierten Beträge von Forderungen, die ohne frühere Geldzahlung erwachsen sind, repräsentieren einen von dem Zeitpunkt der Entstehung der Forderung an aufbewahrten Wert. Jener Geldkreditpapiere haben wir hier außerdem noch zu gedenken, weil diese nach kurzen Fristen eine so rasche Realisierung der Forderung erreichen lassen. Ist das Bedürfnis oder der Wille vorhanden, einen Geldvorrat zur Ausnutzung des Vorteils der „Kaufbereitschaft“ oder zur Vorsorge gegen plötzliche Überfälle des Geldbedarfes disponibel zu halten, so wird bei etwas andauernder Aufbewahrung des Geldes in der Kasse ein Zinsenverlust in Anrechnung zu bringen sein. Dieser wird vermieden, wenn für das Geld eine verzinsliche Geldforderung in der Form eines Geldkreditpapieres, wie des Wechsels, erworben wird. Man kann dann den Geldbetrag wenigstens immer wieder nach kürzesten Fristen als einen präsenten Geldvorrat in die Hand bekommen. Dieses Verfahren, einen Geldvorrat nur jeweils wie in einer Reihe von Pausen nach kurzfristigen Versendungen für jegliche Art von Verwendung zur Hand zu haben, ist in England ebenso populär als anderwärts der Brauch, vor einem möglicherweise bald eintretenden Bedarf sich von dem klingenden Geld nicht zu trennen. Von größter Bedeutung ist die Verwendung der Geldkreditpapiere zur Ersparung des Geldes für Werttransport. Auf die Versendung einer verkauften Ware muss die Gegensendung ihres Geldwertes in einer Geldsumme folgen, sofern und soweit nicht eine alternierende Vertretung von Geldsummen, welche zwischen den fraglichen Orten herüber und hinüber zu transportieren Knies, Das Geld. II. Aufl. ig 274 wiiren, platzgreifen kann. Es liegt auf der Hand, wie zahlreich und umfassend die das Komplement der Warensendungen bildenden Geldsendungen bei nur etwas lebhafterem Verkehr sich einstellen müssen, wenn der Verkäufer auf sofortiger Auslieferung der fraglichen Geldsumme, beziehungsweise auf einer Begleichung von Geldschuldig- koitcn bestehen würde, die unmittelbar bei dem Empfang der Waren fertiggostollt werden kann. Die Zustimmung des Absenders zu einer erst später erfolgenden Bezahlung der Geldsumme verändert diese Lage. Es bietet sich dem Warenempfänger Gelegenheit, auch die etwas später oder von anderen Orten her nach dem Lande des Waren-Absenders vollzogenen Gegensendungen in Waren zu einer begleichenden Eliminirung der Verbindlichkeiten ohne Geldtransport heranzuziehen. Ein verbreiteter Gebrauch der Substituirung einer etwas später zu zahlenden Geldsumme für eine sofort zu gebende lässt dann auch dieselbe Forderung zu einer von dem jeweiligen neuen Erwerber wiederholten Begleichung mit einer anderen Forderung verwenden, so dass diese „Zirkulation“ der Geldforderung in der Gestalt des Geldkreditpapieres eine ganze Reihe von Transporten der fraglichen Geldsumme zu ersparen vermag. Dagegen würde natürlich für jede Geldsumme die gleichzeitig mit einer andern zu transportieren ist, ein besonderes Geldkreditpapier erforderlich werden. Als ein Beispiel sowohl kolossalsten Werttransportes durch Geld als auch umfassendster Verwendung des Geldkreditpapiers (der Wechsel) an Stelle der Überlieferung präsenten, baaren Geldes wird für alle Zeiten die Bezahlung der neuesten Kriegkostenentschädigung von Frankreich an Deutschland in Geltung kommen. (Vgl. beispielsweise Wolowski im Journal des Econ. December 1872, S. 453 11.) Nach Alledem bleibt freilich unentwegt feststehend, dass das Geld, unser Edelmetallgeld, in seiner Funktion für Wertmessung durch nichts Andores und insbesondere auch nicht durch irgendwelche Geldkreditpapiere ersetzt worden ist und ersetzt werden konnte. Der für Wertmessung erforderlich bleibende Geldgebrauch setzt dann allerdings voraus, dass im Verkehr überhaupt Geldstücke auch als Wertäquivalente für andere Wertgegenstände in Kauf und Zahlung gebraucht werden, weil sonst auch die Wertvorstellung bezüglich der Geldstücke allmällig ungeläufig werden und abhanden 275 kommen würde. Aber in vielen und sehr vielen Einzelnvorgängen genügt doch schon das Vorhandensein einer klaren Vorstellung von dem Werte eines bestimmten Geldquantums bei den Paciscenten, wie sie eben schon durch den sonst vorfindlichen Geldgebrauch erhalten bleibt. Und dass gerade die Geldkreditpapiere so umfassend zur Ersparung von Geldgebrauch Verwendung finden, erklärt sich gerade auch daraus, dass sie als Forderungen bestimmter Geldsummen ausgestellt sind. Indem sie Nichtgebrauch einer präsenten Geldsumme zur Bewerkstelligung einer Zahlung u. s. w. ermöglichen, bleiben auch für sie die Nutzleistungeu des volkswirtschaftlichen Geldgebrauches für Wertschätzung, Preisbemessung und klare Kennzeichnung der später zu empfangenden Art von Leistung in Wirksamkeit. Es ist bekannt, von wie vielen Seiten her und mit welchem Eifer in der neueren Zeit durch die einzelnen „Geschäftsleute“ wie durch die Bankinstitute auf solche Ersparung von Geldgebrauch hingearbeitet wird. Auf die bezüglich des Umfanges kaum noch im Allgemeinen abzuschätzenden Ergebnisse dieser Bemühungen werden wir an einer späteren Stellen zurückkommen. Werfen wir an dieser Stelle einen kurzen Rückblick auf die gesamten bisherigen Erörterungen über das Geld, so stellt sich das Ergebnis heraus, dass das Geld in unserem auf arbeitsteiliger Produktion und genussteiliger Konsumtion, auf Sondereigentum und Willensfreiheit der Einzelnen beruhenden wirtschaftlichen Gemeinschaftsleben allen ■wirtschaftlichen Operationen zu dienen berufen ist, in welchen die Güter irgendwo und wie nach der ihnen generisch gemeinsamen Seite hin, als Wertgegenstände, in Betracht und Gebrauch kommen sollen, also nicht, weil und insofern sie Träger, Repräsentanten von Wert in einer speziellen Form sind. Das Geldgut kann nicht fungieren anstatt eines Hauses oder eines Ackers, eines Brotes oder eines Rindes, für einen Rock oder eine Flasche, einen Pflug oder eine Maschine, wenn diese Güter auf Grund ihrer speziellen Eigenschaften, ihrer individualisierten Gebrauchsbefähigung in Eigentum genommen oder behalten, als Genussoder als Produktions-Mittel verwendet werden sollen. Das Geldgut 18 * kann dagegen anstatt der Häuser und der Äcker, der Brodc und der Röcke fungieren, sofern diese Güter auf Grund ihrer generellen Qualifikation, ihrer gemeinsamen Gebrauchsbefähigung für gesellschaftlichen Bedarf, als Träger eines Bestandes von Vermögen in Betracht kommen und soweithin vertretbare') Quanta sozialisierten Gebrauchwertes repräsentieren. Dieses in allen gesellschaftlich anerkannten Gütern vorhandene Quantum fungiblenGebrauchswertes wie es gleichartig von den tausendfältig verschiedenen Spezialformen von Gütern umschlossen ist, erkannten wir als die Substanz des Tauschwertes. Es steht in Frage, wenn innerhalb der thatsächlich vorhandenen Gemeinschaft eine Wertmessung, eine entgeltliche Güterübertragung, eine Zahlung, eine Wertaufbewahrung, ein Werttransport vollzogen werden will oder muss. Wir hatten zu zeigen, wie und in welchem Umfang diese wirtschaftlichen Operationen sich erleichtert und verbessert vollziehen, indem ein einzelnes Gut mit hervorragenden Eigenschaften für qualifizierte Vertretung fungiblen Wertes als Träger desselben allein und andauernd in Verwendung kommt, wo immer eine solche für die Einzelnen oder die Gemeinschaft nützlich oder notwendig werden sollte. Wenn wir aber auf diesem Wege zur Besprechung einer ganz bestimmten Anzahl von Funktionen des Geldes gelangt sind, so müssen wir doch nunmehr erklären, dass diese Anzahl nur deshalb eine so bestimmte ist, weil sich gerade diese Anzahl besonders charakterisierbarer und augenscheinlich unterscheidbarer wirtschaftlicher Operationen in der Praxis eingestellt hat, für welche das Geld eine willkommene Leistung übernehmen konnte. Die Grundlage für diese Leistungen ist jedoch eine ganz allgemeine. Man ermittle eine weitere, bis dahin unbeachtet gebliebene eigenartige Operation in einer analogen Beziehung auf den generischen Wertcharakter der Güter und man wird zugleich eine weitere besondere Funktion des Geldes nicht etwa zu con- struioren haben, sondern im praktischen Leben bereits wirksam ') Die obige Bestimmung des Tauschwertes ist keineswegs mit der Erklärung von Rodbertus: „Tauschwert ist gesellschaftlicher Gebrauchswert“ gleichbedeutend. Die letztere ist entschieden unrichtig, weil ihr jede Beziehung auf ein Tau-schverhältnis zu anderen Gütern fehlt, wie sie doch notwendig und von mir in dem Wort: fungibel und vertretbar angegeben ist. finden. Ich habe vor zwanzig Jahren die Funktion des AVerttrans- portes aus ihrer Verhüllung unter dem Güter- (und resp. 'l’ausch- mittel-)Transport hervorstellen können, möchte dagegen durchaus nicht behaupten, dass damit die Zahl der thatsächlichen und bedeutsamen Geldfunktionen abgeschlossen sei. Die ganze Reiho jener Funktionen braucht keineswegs gleich mit dem ersten Gebrauch eines Geldes nebeneinander in Wirksamkeit, noch weniger gleichmäßig entwickelt zu sein. Die Zahlungsfunktion z. B. hat in dem modernen Wirtschaftsleben eine Bedeutung erlangt, die sie ehedem gar nicht haben konnte. Auch ist das Edelmctallgeld seinerseits keineswegs für jede dieser Funktionen in gleich hohem Grade vorzüglich ausgerüstet. Da in der Funktion für Wertaufbewahrung nicht bloß Dienstleistung für Aufbewahrung und Aufsammlung von Wertgegenständen (Schatzbildung), sondern auch Erhaltung gleichwertig vorbleibender Vermögensteile verlangt wird, so fordert in letzerer Beziehung die empfindliche Wertveränderung der Edelmetalle im Laufe langer Zeiträume eventuell sogar eine besondere Vorkehr. Aber dieser Mangel wird weit in den Hintergrund gedrängt durch die Thatsache, dass die im Einzelnen unterscheidbaren Funktionen des Geldes teils einander voraussetzen und bedingen, teils sich gegenseitig fördern und stützen, und dass die Edelmetalle im Ganzen genommen eine A r ereinigung von Merkmalen zeigen, die sie in wahrhaft überraschender Weise zu gleichzeitiger Dienstleistung in den gesamten Funktionsaufgaben des Geldgutes geeignet erscheinen lässt. 10 . Wir haben bisher die verschiedenen Funktionen des Geldes, einschließlich der des Zahlungsmittels, grundsätzlich als Gegenstand einer spezifisch wirtschaftlichen Untersuchung in Betracht gezogen. Wir suchten jeweils zu zeigen, wie ein natur- gomäßos, allgemein verbreitetes wirtschaftliches Bedürfnis sein Begehren nach solch einer Dienstleistung eines Geldgutes erhebt; welches wirtschaftliche Verfahren zur Befriedigung desselben eintreten muss, und wie sich die einzelnen unterscheidbaren Funktionen des Geldes zu einer wirtschaftlichen Gesamtwirkung mit einem kaum übersehbaren Erfolg zusammenschließen. Wohl hatten wir dabei bereits besonderer Aufgaben und Leistungen der allgemeinen Staatsgewalt zu gedenken. Indessen stand für uns in der Hauptsache nur eine pflegliche Förderung des Geldgebrauches in dem freien wirtschaftlichen Verkehr in Frage. Die Normen, welche Gesetz und Recht, wenngleich im Hinblick auf dio Verkehrsthatsachen und mit Berücksichtigung des Verkehrsbedarfes, doch von dem Standpunkt und wegen der Aufgaben der allgemeinen Rechtsordnung maßgebend für den Geldgebrauch aufstellen, müssen Gegenstand besonderer und verselbständigter Betrachtung werden. Natürlich wird das Geld, wie es durch Gewohnheitsrechtssätze oder legislatorische Akte für rechtsgiltigem Gebrauch bestimmt und auch für Urteile des Richters festgestellt ist, als das Geld im juristischen Sinne, ein hervorragendes Objekt rechtswisseuschaftlicher Erörterung abgeben. Aber die politische Ökonomie kann doch ihrerseits auf eine Beteiligung an dem Gang und den Ergebnissen dieser Erörterung nicht verzichten. Man 279 braucht die Grenzen zweier Bezirke nicht za verwischen, wenn inan die Einwirkungen des nachbarlichen Zusammenhangs derselben geltend zu machen hat. Sollen gesetzliche Vorschriften über Geldgebrauch zur Anerkennung gebracht werden, so müssen die wirtschaftlichen Voraussetzungen und Folgen dieser Vorschriften genau und umfassend erkannt werden. Auch wird die rechtliche Vorschrift ihrerseits selbst für die Untersuchungen der Wirtschaftslehre zu einer sachlichen Bedingung der Erscheinungen des ökonomischen Lebens, die man als ursächlich wirksam auch an ganz anderen Stellen vorlinden kann, als für welche sie vom Gesetzgeber in Aussicht genommen wurde. So hatten wir denn auch schon an einer früheren Stelle (S. 214) darzulegen, dass in einer Reihe von erforderlichen Güterübertragungen, welche als „Zahlung“ im wirtschaftlichen Sinne zu kennzeichnen waren, eine Thätigkcit obrigkeitlicher Gewalt und richterliche Erkenntnisse als beteiligte Faktoren Vorkommen können, Hier genügt es, mit einem Worte nochmals an die zahlreichen, ganz gewöhnlichen Anlässe zu erinnern, welche die Staatsgewalt nötigen, einen Geldgebrauch offiziell zu regulieren und über Geld-Geben und Geld-Nehmen mit rechtsgiltigen Wirkungen zu entscheiden. Bald sollen Entschädigungen und Strafen in Vermögensteilen zuerkannt, oder Wertäquivalente für eine voraufgegangene Leistung, für einen früheren Wertverlust zugebilligt werden, und man ist genötigt sich dazu eines Geldes zu bedienen. Oder es muss die „Enteignung“ eines privaten Eigentümers „gegen volle Entschädigung“ zu einer Schätzung und einer Entschädigung in einer Geldsumme führen. Eine lange Reihe von Streitigkeiten entsteht von Haus aus durch Forderungen auf eine Geldsumme, oder läuft auf solche hinaus. Auch die kraft Gesetzes von den Einzelwirtschaften für den Haushaltsbedarf des Staates zu verlangenden Güter können inmitten geldwirtschaftlichen Verkehres in der Hauptsache nur in der Wertform des Geldes eingefordert werden u. s. w. — Nun giebt es ja aber kein Gut, das sofort selbstverständlich als „das Geld“ für alle dergleichen Vorkommnisse mit einer rechtlichen Komplikation festgestellt wäre. Es muss also der Gegenstand besonders bekannt gegeben sein, welcher im Sinne des Gesetzes und 280 für das Urteil dos Richters als Geld fungieren soll. Allerdings kann dann, wenn im wirtschaftlichen Verkehr allgemein und andauernd ein Gut als Geld gebraucht wird, in dieser rein thatsäch- lichen Gewohnheit eine rechtliche Unterlage gewonnen werden. Aber die Staatsgewalt muss dann eben doch auch ihrerseits auf die Beteiligung an dieser Gewohnheit dor Privaten eingehen und ihr damit die Weihe der öffentlichen Anerkennung verleihen. Und im Übrigen kann dieser Vorgang sich doch so einfach nur unter der Voraussetzung vollziehen, dass dio Staatsgewalt -nicht genötigt wird, über ciuo durch den Gebrauch des wirtschaftlichen Verkehres selbst fraglich gelassene Wahl zu erkennen. Diese Wahl bleibt ihr aber nicht erspart. Selbst das weitverbreitet und lange andauernd als Geld gebrauchte Heerdenvieh wird nicht durch eine einzige Gattung von Tieren repräsentiert. Auch muss, wenn z. B. Rinder und Schafe, sei es alternierend, sei es im Stückelungsverhältnis, als Entschädigungsgeld, Strafgeld u. s. w. angesetzt werden sollen, ein bestimmtes Wertverhältuis zwischen diesen beiden „Geldsorten“ (x Schafe = 1 Rind) zu offizieller Geltung kommen, während der Tauschwert dieser Nutztiere im wirtschaftlichen Verkehr weder an allen Orten noch in der Zeitfolge übereinstimmend der gleiche sein kann. Hernach kommt die Nötigung zu einer Wahl in der Periode eines Überganges im Geldgebrauch, also etwa in einer Zeit, wo der wirtschaftliche A r erkehr noch Vieh-Geld — aber auch schon Eisen- oder Kupfer-Geld, noch Kupforgeld — aber auch schon Edelmetall-Geld verwenden kann. Die obrigkeitliche Herstellung gemünzten Metall-Geldes entweder aus „nützlichem“ Metall oder aus Edelmetall, insbesondere aber die Herstellung von Silbermünzen oder von Goldmünzen für rechtsgiltigen Gebrauch als Geld muss auch dann eintreten, wenn in dem wirtschaftlichen Verkehr Silber und Gold zugleich zu Geldesdiensten verwendet werden. Eben diese gleichzeitig vorhandene Verwendung sowohl des Silbers als des Goldes zu Geldesdiensten ist für die gegenwärtige Zeit Ursache großer Aufregung und auch lebhafter Sorgen geworden. Das so rasch und stark veränderte Verhältnis in der Produktion und in dem Gebrauch der beiden Edelmetalle hat in allen Kulturländern die Frage zur Verhandlung gebracht, was für die Zukunft 281 zweckdienlich als „Geld im Rechtssinne“, als „Geld von Staats und Rechts wegen“, als Währungsgeld anzuerkennen und zu gebrauchen sein werde. Durch die Feststellung des Währungsgeldes beseitigt also die Staatsgewalt jede Ungewissheit darüber, was vor dem Forum der Gerichte als Geld in allen denjenigen Fällen anerkannt werden wird, in welchen die Parteien in diesem ßetrefl' nicht eine besondere ausdrückliche Vereinbarung getroffen haben, oder eine Entscheidung hierüber im Voraus gar nicht eintreten konnte, beziehungsweise trotz anderweitiger besonderer Vereinbarung schließlich doch erforderlich werden kann. Zugleich werden dem freien wirtschaftlichen Verkehr mancherlei Mislichkeiten erspart. AVird durch die Prägung die besondere Prüfung der zirkulierenden Geldstücke überflüssig gemacht, so werden durch die Entscheidung über das AVährungsgeld die Besorgnisse, Mühen u. s. w. beseitigt, welche auf dem Verkehr lasten, so lange immer und immer wieder auch ohne jeden besonderen Zweck ausdrücklich zu vereinbaren ist, welche von den überhaupt als Geld brauchfähigen und thatsächlich gebrauchten Gegenständen jeweils in dem einzelnen Fall als Geld fungieren sollen. Das Geld wird „selbstverständlich“, wenn nichts über es bestimmt ist. Infolge dessen, und weil auch die ausdrücklich auf anderweitige Geldstücke gestellten Verträge eventuell, im Falle der verweigerten oder nicht möglichen Erfüllung des Vertrages, auf die gerichtliche Zubilligung eines AVertersatzes durch A\'ährungsgeld hinauslaufen, ist das vom Staat festgestellte AA r ährungsgeld für den inländischen Verkehr Geld in einem eminenten Sinn. Dass sich diesem Satz eiue juristischer Seits unbeachtet gebliebene Modifikation für das Geld im rechtsgiltigen Sinne anschließt, haben wir in der Erörterung über Weltgeld 1 ) nachzuweisen gesucht. Alles für das Geld gütige oder erforderliche Recht muss sich auf den Gebrauch des Geldes in irgend einer seiner thatsächlichen Funktionen beziehen. Mögen es deshalb auch die juristischen Ausführungen selbst nicht besonders betonen, so zeigt sich doch das *) Vergl. hierüber die besondere Druckschrift: Weltgeld und Weltmünzen, Berlin 1874. 282 .sachlich Bedeutsame in der Verschiedenheit ihrer Ergebnisse vorab an der Frage: welche Funktionen des Geldes sie als rechtlich rolevant und normiert finden, und welche nicht. Es lässt sich aber nicht in Abrede stellen, dass gerade auch noch ncuosto juristische Arbeiten hierin starke Gegensätze erkennen lassen. Eine cngsto Beschränkung auf eine einzige Funktion des Geldos, nämlich auf die für Zahlung (als dos „gesetzlichen Zahlmittels“), wird der Hauptsache nach in einer an Scharfsinn reichen Schrift des Juristen IIartmann (Über den rechtlichen Begriff des Geldes und den Inhalt der Geldschulden, Braunschweig 1868) vertreten. Neben ihr kann sodann verwiesen werden auf die Auffassung Ravit’s (Beiträge zur Lehre vom Geld, Lübeck 1862), der das Geld als Wertmaß und Zahlmittel für das Recht in Betracht kommen lässt. Entschieden größer ist die Sphäre der Währung nach der Bestimmung Goldschmidt’s, der in einer kritischen Erörterung über Hartmann („Zur Rechtstheorie des Geldes“, Zeitschrift für Handelsrecht, Bd. XIII, S. 367 f.) zwar vorab nachdrücklich für die beiden genannten Funktionen eintritt, mit besonderer Betonung dann aber auch nochmals sich für die „herrschende Ansicht ausspricht, es gehöre zum Wesen des Geldes (im juristischen Sinne), als allgemeines Tausch- (Umlaufs-, Zirku- Iations-) Mittel zu dienen“. In dem Handelsrecht ist von Gold- sclunidt eine noch weitere Auffassung wenigstens bestimmter hervorgestellt. „Ein Jeder (heißt es S. 1069) nimmt regelmäßig nur diejenige Sache als Tauschgut oder als Zahlung an, welche er schlechthin als Tausch-, Leih-, Zahl-Mittel wieder auszugeben im Stande ist. Die innerhalb eines oder mehrerer Staaten allgemein als Geld anerkannte und verwendete Sache ist für dieses Gebiet Geld im Rechtssinne. Die allgemeine, somit staatliche Anerkennung geschieht in Form eines Gewohnheitsrechtssatzes, oder, vollkommener, in Form des Gesetzes, welches, über die bloße Anerkennung hinaus, die Benutzung der als Geld dienenden Sache erleichtert, regelt und sichert. Nach zwei Richtungen macht das Bedürfnis staatlicher Anerkennung sich vorwiegend geltend und pflegt daher auf diese sich zu beschränken: auf die Feststellung der Eigenschaft als (gesetzlicher) Wertmesser und als (gesetzliches oder Zwangs-) 283 Zahlungsmittel. Wo diese beiden Eigenschaften rechtlich anerkannt sind, ist die Anerkennung der übrigen von selbst gegeben.“ 0. Kar- Iowa erklärt in seiner Rezension der vorher erwähnten Hart man n- schen Schrift (vergl. die Kritische Vierteljahrschrift für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft, Band XI, München 1869, S. 536): „Wir sind zu dem Ergebnis gelangt, dass es nicht richtig ist zur Bestimmung des rechtlichen Geldbegrilfes mit Ravit und Hartmann den Begriff der Obligation herbeizuziehen. Wir halten vielmehr an der Definition fest, wonach Geld im Rechtssinne die Sachenart ist, deren Fähigkeit Repräsentant des Wertes aller Verkehrsgüter zu sein, von einer bestimmten Rechtsordnung, sei es im Wege des Gesetzes, sei es durch Gewohnheitsrecht anerkannt, sanktioniert ist.“ In dieser Erklärung ist wie man sieht nicht bloß — was die Aufgabe ist — eine Definition des Geldes im Rechtssinne, sondern auch eine nationalökonomische Definition über Das, was Geld ist, gegeben. Viel weiter in dieser Richtung ist freilich schon Savigny vorgegangen (Obligationenrecht I, § 40, System I, § 56). Indem Savigny für die Definition des Geldes die Repräsentation von „Vermögensmacht“ einer Einzelnperson entscheidend sein lässt, nötigt er (wegen seiner Auffassung des Verhältnisses zwischen Vermögen und Eigentum) gelegentlich der Definition des Geldes im Rechtssinne sogar zu einer so weittragenden Erörterung, wie sie in unserem Abschnitt 3 zur Besprechung gekommen ist. Wir unsererseits glauben eben jene Unterscheidung zwischen den Aufgaben der Nationalökonomik und denen der Jurisprudenz einhalten zu sollen, welche ja auch in dem ersten Hefte des Bandes X derselben Viertel- jahrschrift gelegentlich der Besprechung der Schriften von Beckmann und Fitting in betreff der Specificatio von einem juristischen Kritiker betont worden ist. Dadurch, dass die Staatsgewalt Dieses oder Jenes zur Förderung des Geldgebrauches im Verkehr thut, ist, wie uns scheint, noch nichts über Geld für rechtsgiltigen Gebrauch entschieden. Offizielle Münzung, Stempelung u. s. w. tritt auch für Metallstücke ein, die nicht Währungsgeld sein sollen. Wohl aber müssen umgekehrt jedenfalls gewisse Maßregeln für das Geld, welches Geld im Reclits- sinne sein soll, getroffen werden. Ferner macht der offenbare und bedeutsame) Zusammenhang, in welchem die verschiedenen Funktionen des Goldes untor einander für die wirtschaftlichen Vorgänge und Intentionen stehen, diese Funktionen noch nicht gleichmäßig zugänglich und bedürftig für rechtliche Normierung. Obgleich die joweils und irgendwo für Geldgebrauch vorfindlichen Rechtsvorschriften zweifelsohne sich auf bestimmte Funktionen des Geldes beziehen müssen, so scheint doch aller und jeder Grund für dio Forderung zu fehlen, dass prinzipiell von Geld im rechtlichen Sinno nur innerhalb des Bereiches dieser oder jener einzelnen Funktion dio Rede sein könne, und die Ansicht, dass für das Geld im Rechtssinno nur die Funktion des „gesetzlichen Zahlmittels“ in Frage stehe, kann meines Erachtens unmöglich richtig sein. Etwas Anderes ist, wenn man findet, dass thatsächlich bis zur Stundo einzelne wirtschaftliche Funktionen des Geldes einer rechtlichen Normierung weder bedürftig noch zugänglich erschienen sind. Die Anerkennung des Geldes in seiner Funktion als gesetzliches Wertmaß ergiebt sich freilich als ganz unvermeidlich schon aus der Anerkennung einer irgendwelchen gesetzlichen Funktion des Geldes — auch aus der des gesetzlichen Zahlungsmittels, welche im Vordergründe vieler juristischen Ausführungen steht. Diese letztere Position kann noch wie aufs Neue befestigt erscheinen, weil das weitaus meiste Material, durch welches die nach Goldschmidt unter den Juristen „herrschende Ansicht, es gehöre zum Wesen des Geldes (im rechtlichen Sinno) als allgemeines Tausch- (Umlaufs-, Zirkulatious-) Mittel zu dienen“ als sachliche Voraussetzung gestützt wird, dem spezifischen Bereiche des Zahlungsmitteldienstes zugewiesen werden muss, sobald man unsere Ausführung über das Auftreten der „Zahlung“ im wirtschaftlichen Sinne als sachlich korrekt anerkennt. Dem gegenüber muss ich dann aber freilich auch den Versuch wagen , dem Inhalt des wirtschaftlichen Begriffes der „Zahlung“ das Anrecht auf Beachtung dessen zu sichern, was als ein Zahlungs-Mittel im juristischen Sinno zu gelten hat. Selbstverständlich bleibt die Frage offen, inwieweit gesetzliche Vorschriften bezüglich des Tauschmitteldienstes nach dessen Unterscheidung vom Zahlungsmitteldienste des Geldes vorbildlich sind. Wenn schon die sachliche Unterscheidung zwischen 285 der Aufgabe einer interlokalen Wertiibertragung durch Geldtransport und der Aufgabe einer Erleichterung interlokaler Güterübertragungen durch Geldgebrauch für eine erstmalige Erwägung nicht alsbald fasslich erscheinen mag, so wird auch für etwaige auf den Werttransport abzielende staatliche Vorschriften zunächst vielleicht eine Erklärung in anderer Richtung vorgezogen werden. Mit den wie ich glaube nicht bestreitbaren Nachweisen über das Geld in seiner Dienstleistung für gesetzliche Wertbewahrung, legale Wertkonstanz, hoffe ich eine Lücke in der Rechtstheorie des Geldes auszufüllen. Die erste Frage, über welche heutzutage auf Grund wirtschaftlicher Erwägungen zu verhandeln ist, wenn die für das Währungsgeld maßgebenden Verhältnisse in Betracht kommen, ist die: ob eines der beiden Edelmetalle für das Währungs-Courant- geld gebraucht werden soll und welches von beiden, oder ob Silber und Gold zugleich. In diesem Sinne spricht man von einfacher Währung, Silberwährung oder Goldwährung, und von Doppelwährung. Man bezeichnet es dann als eine selbstverständliche Folgerung, dass der Staat im Anschluss an diese Entscheidung über die „Währungsfrage“ seine Münzprägung vornimmt. Der Staat mit Silberwährung muss Silbermünzen in der erforderlichen Menge und Stückelung prägen; er kann dabei auch Goldmünzen dem Verkehr zu freiwilligem Gebrauch mit wechselndem Kurswert überliefern, auch wohl seine eigenen Kassen an solchem freiwilligen Verkehrsgebrauch (mit vorgeschriebenem „Kassenkurs“) teilnehmen lassen. Nur liegen diese Prägungen jenseits des Bereiches seiner klargestellten Pflicht und es ist von Zeitumständen und Verkehrs Verhältnissen abhängig, ob sich der fragliche Aufwand ausgiebig rechtfertigen lässt oder nicht. Dagegen kann in einem Staate mit Goldwährung das Silber nicht dieselbe Stellung im Verkehr wahren, wie das Gold im Lande der Silberwährung. Die Goldwährung macht zwar auch hochwertige Scheidemünzen erforderlich, welche nur durch Silbermünzen mit nicht stark vortretender Legierung geboten werden können, und wird hierdurch dann allerdings der Bereich, innerhalb dessen die offiziellen Scheidemünzen in Silber an der Aufgabe des gesetzlichen Zahlmittels teilnehmen, erweitert. Dagogon wird das Unternehmen einer Staatsregierung in einem Lande mit Goldwährung grobe Silbermünzen zu freiem Gebrauche nach ihrem bloßen Stoffgehalt dem Verkehr beglaubigt darzubieten, gerade dem Geldbedürfnis des kleineren Verkehres nicht entsprechen können, weil in dieser Sphäre die den wechselnden Tauschwert der Silbermünzen als einer Verkehrsware begleitende Schwankung ihres Preisausdruckos in dem Währungsgeld nicht aus- zuhaltcn ist. Wohl aber wird der Kaufmann in einem Lande mit Silberwährung die staatliche Herstellung gemünzter Goldstücke schon um deswillen begrüßen, weil er das im Gewicht beglaubigte Feingold im internationalen Verkehr verwerten kann. Wenn sodann neben den Staaten mit einfacher Silberwährung und denen mit einfacher Goldwährung Staaten mit „Doppelwährung“ vorzuweisen sind, so hat man dieser Bezeichnung: Doppelwährung für ein Verhältnis, wie es in den Staaten der „lateinischen“ Münz-Union sich herausstellte, öfter Anstoß genommen und statt ihrer den Ausdruck: „Alternativ“-, „Fakultativ“- und „Wahl“- Währung empfohlen. Und es ist ganz richtig, was schon von so vielen Seiten her betont worden ist, dass thatsächlich in den betreffenden Ländern von den Einzelnen zeitweilig nur in Goldgeld, und zeitweilig nur in Silbergeld gewertet und gezahlt wurde. Wenn wir trotzdem nicht darauf eingehen, die Bezeichnung Doppelwährung in diosem Falle abzuweisen, so geschieht dies nicht bloß, weil dieselbe einmal so allgemein verbreitet und geläufig geworden ist. In jenen neuen Bezeichnungen liegt eben auch eine Anregung zu Mis- verstiindnissen, wonngleich nach einer anderen Seite hin. Wenn in einem Lande mit Doppelwährung die Privaten die Wahl haben, entweder Goldgeld oder Silbergeld zu gebrauchen, so soll doch Gericht und Staatsregierung keineswegs diese Freiheit der Alternative, vielmehr die Pflicht haben, jederzeit sowohl Gold- wie Silber- Geld als Währungsgeld anzuerkennen und sich nicht zu versagen, um beide für begehrten Gebrauch parat zu stellen. Sobald die Landesregierung nach ihrer Wahl nur Goldgeld oder nur Silbergeld für Gebrauch als Währungsgeld ausprägt, beziehungsweise den Privaten ihre Münzstätte nicht mehr für Ausprägungen aus beiden Metallen offen hält, unterbricht sie die Ausführung des Gesetzes 287 über zweifaches Währungsgeld auf Grund einer als rcchtsgiltig erklärten Wertrelation, und das Land hat trotz des Gesetzes einfache Währung, deren gesetzliche Einführung damit vorbereitet sein kann. Hin und wieder ist wohl auch ein Verhältnis zur Geltung gekommen, das nur nach einer Seite hin in die „Doppelwährung“ hinüberspielt. So hat beispielsweise Preussen in früherer Zeit, obwohl ein Staat mit Silberwährung, eine bestimmte, kleine Anzahl von Goldmünzen („Friedrichsdor“) geprägt und als Währungsgeld im Werte von 5 2 / 3 Silberthalern fungieren lassen. Solche Goldmünzen können sich im Verkehr halten und werden einer Staatskasse im Anschluss an ihre Geldempfänge keine besondere Einbuße verursachen, insofern sie nur in ganz beschränkter Menge geprägt werden, und eine staatliche „Einlösungs“- oder Umwechselungskasse nicht besteht. Als Preussen jene Friedrichsdor (im Anfang) = 5 Thaler Silber und damit zu niedrig gewertet ausgab, wurden sie von Privaten eingeschmolzen, nach eingetretener (damals) zu hoher Wertung (= 5 2 / 3 Thaler) verblieben sie im Verkehr. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass dieselben Bedingungen, welche für die Funktionen der in minderwertigem Metall ausgeprägten Scheidemünzen maßgebend sind, hier für die Verkehrsfunktion der im höherwertigen Metall ausgeprägten Münzen eingehalten werden müssen, und der Boden der einfachen Silberwährung im Grunde genommen nicht verlassen ist. Ferner hat infolge besonderer Zusammenhänge wohl auch einmal die Thatsache sich einstellen können, dass nur für ganz einzelne Arten von Geschäftsabschlüssen ausschließlich ein anderes als das im Allgemeinen giftige Währungs- Geld gebraucht wird, wie z. B. in Hannover Goldstücke rechts- giltige Münzen für Pachtverträge über Großgüter u. A. gewesen sein sollen. Man hat diesem Auftreten eines für einzelne Fälle spezialisierten Währungsgeldes, dem jede Fixierung seiner Wertrelation zu dem im Allgemeinen gebrauchten Währungsgeld fern bleibt, die Bezeichnung: „Parallelwährung“ (Grote) und „Simultanwährung“ (Roscher) beigelegt. Das als ein weiteres Beispiel von Simultanwährung angeführte Nebeneinanderbestehen der Mark Banko und Kourant in Hamburg ist wieder anderer Art. Die erstere ist eine „Rochnungs“-Währung (Art. 37 der deutschen Wechsel-Ordn., Gold Schmidt a. a. 0. § 106). Im Übrigen wollen wir durch ein näheres Eingehen auf solche singuläre Vorkommnisse unserer allgemeinen Erörterung über die Währung nicht weiter vorgreifen. Au der Entscheidung über die Währung scheint zunächst nur derjenige Gebrauch des Geldes beteiligt, auf welchen sich eine rechtliche Normierung erstreckt. Allein weil die Entscheidung über die Währung auch die Entscheidung über die Münzung umschließt, so sind die Interessen in betreff aller Funktionen des Geldes an der „Währungsfrage“ beteiligt, denn über alle erstreckt sich der that- sächlicho Gebrauch des gemünzten Geldes. Somit wird die Entscheidung über das Geld im Rechtssiune sehr weit hin auch eine Entscheidung über den Gebrauch des Geldes in freier wirtschaftlicher Verwendung, und es sind die ganz allgemeinen wirtschaftlichen Intoressen au dem Geldgebrauch überhaupt, welche bei jener Entscheidung Beachtung finden müssen. Darum lässt sich mit Recht sagen: die Einführung und Handhabung einer bestimmten Währung steht unter dem Einfluss wohl ebenso gebieterischer Umstände als die Auswahl eines bestimmten Tauschgutes für den Gebrauch als Geld. Es ist Aufgabe der Staatsgewalt, diejenige Währung platzgreifen zu lassen, welche das Geldverkehrsbedürfnis und das sachliche Ziel einer Währung erheischt. In diesem Betreff drängen sich sofort mehrere Erwägungen auf, welche sich an die Beachtung von Unterschieden bei den einfachen Währungen anschließen. Das Währuugsgeld soll und muss in gemünzten Stücken zirkulieren, welche dann tausendfältig und ununterbrochen als Tauschund Zahlungsmittel im täglichen Verkehr verwendet werden. Ein solcher Gebrauch soll sich handlich vollziehen, was nur dann der Fall sein kann, wenn die Münzstücke weder zu groß und zu schwer, noch zu winzig und leicht verlierbar sind. Damit ist eine reinsachliche Beziehung gegeben zwischen dem Werte viel kursierender Gebrauchsartikel des täglichen Verkehrs und dem Werte, der in dem Metallquantum der kou- ranten Währungsmünzen enthalten sein soll. Es empfiehlt sich, dasjenige, was hier wirksam ist, an recht 289 derben Beispielen anschaulich zu machen, und wollen wir deshalb zunächst in betreft' des Tausch- und Zahlungsmittels darauf hin- weisen, dass wann und wo einmal viele Tausende von Menschen des „Mittelstandes“ nach dem „Laufe des Lebens“ mit seinen durchschnittlichen Erfordernissen einen Wertbetrag von etwa dreien unserer Silberthaler in Geldform mit sich herumtragen wollen, es nicht angehen wird, dass sie dieses ihr „Taschengeld“ in einem neun Pfund schweren Sack voll Kupfermünzen über die Straßen schleppen. Es würde sich um denselben Misgrilf handeln, wenn man etwa für den gewöhnlichen Gebrauch Trinkgläser mit dem Raumgehalt eines Eimers oder eines Fingerhutes eichen wollte. Wir gelangen zu demselben Ergebnis, wenn wir von dem Verkehrsbedürfnis in betreff einer „handlichen“ Preisfeststellung aus- gehen. Wir mögen noch so oft mit Feder und Tinte Entfernungen nach „Sonnenfernen“ und andererseits nach Millimetern angeben, eine anschauliche Vorstellung von dem Unterschied der Entfernung z. B. von 179 und 178 Sonnenfernen oder Millimetern haben wir nicht; dazu reicht das menschliche Vorstellungsvermögen so wenig aus, als das Sehvermögen unseres Auges ausreicht, um das wahrzunehmen, was wir mit Teleskop und Mikroskop wahrnehmbar machen können. So würde es nun auch heutzutage unerträglich erscheinen, wenn in dem einen Lande der Wertunterschied zweier und dreier Brote statt in Silber vielmehr durch die rechnungsmäßig entsprechenden Quantitätsdifferenzen von Edelsteinen festgestellt werden sollten, oder in einem anderen Lande der Wertunterschied des einen und des anderen Hauses . statt in Goldquantitäten in den 25 000 mal größeren Eisenquantitäten zu bemessen wäre. Es ergiebt sich zunächst, dass der Sachwert, den dasselbe (für handlichen Tauschmittel- und Preisbemessungsdienst erforderliche) Quantum von Kupfer, von Silber, von Gold hat, — der „spezifische“ Wert der als Geld gebrauchten Metalle — für die Währung von entscheidender Bedeutung sein soll! Das (in einer Senkung aller Güterpreise sich aussprechende) Steigen des Geldwertes wirkt in der Richtung einer Beförderung des Währungs-Überganges zum Metall mit geringerem spezifischen Werte, das Sinken des Geldwertes nach der entgegengesetzten Seite. Es kann demnach auch ein Land sich Knies, Das Geld. H. Aufl. 19 290 lange Zeit hindurch bei dem Bestand der Silberwährung in befriedigender Lage befunden haben und dann doch in ihm ein Drang nach Goldwährung wohlbcrechtigt sich einstellen, wenn das gleiche Quantum Silber die frühere Korrespondenz mit den durch das Geld handlich zu bewältigenden Aufgaben allmählich eingebüßt hat. Nehmen wir aber an, dass dieser letztere Vorgang durch eino Wertminderung des Silbers verursacht worden sei, so würde im Falle, dass gleichzeitig auch eine Wertminderung des Goldes eingetreten wäre, jenem Drange zum Übergang von der Silberwährung zur Goldwährung die Erreichung des Zieles noch besonders erleichtert sein. Denn während sich das Pfund Silber von dem Quantum seines früheren Wertes abwärts entfernt hat, ist das Pfund Gold diesem früher von dem Pfund Silber repräsentierten Wertquantum von oben her näher gerückt. Selbstverständlich ist in der vorstehenden Erwägung über die Wahl der Währung auch ein Urteil in betreff des Preismaßstabes motiviert. Man würde also z. B. zu beachten haben, dass ein Miinz- stück, wie der Frank, zwar noch eine handliche Kourantmünze für Gebrauch im Mittelverkehr, aber zu geringwertig ist, um als Recli- nuugseinheit für große Geldquanta, sowie als Dividend für eine in den hundertsten Teil des Wertes abfallende Scheidemünze passend verwendet zu werden. Das zweite die Währung resp. die Veränderung derselben bedingende Hauptmomcnt ist in den Transportverhältnissen belegen. Das Geld muss als Tauschmitte], als Zahlungsmittel und als Werttransportmittel den Raum durchwandern, und das geschieht nur mittelst eines Kostenaufwandes. Dieser Kostenaufwand steht in direktem Verhältnis zum Gewicht und zum Volumen des zu transportierenden Sachkörpers. Er ist deshalb relativ um so größer, je geringer der spezifische Wert der Transportgüter ist, und jede Differenz in seiner absoluten Größe (für das gleiche Gewicht, das gleiche Volumen, die gleiche Raumstrecke) muss um so mehr Beachtung linden, je größer die Gütermassen und je länger die Strecken sind, welche der Transport zu bewältigen hat. Darnach muss das wirtschaftliche Interesse an der Kostenersparung vermittelst Gebrauches eines Geldgutes mit größerem spezili- 291 schein Wert um so dringlicher sich geltend machen, je größere Massen von Geld als Komplemente gesteigerter Warenversendungen u. s. w. zu transportieren sind, und auf je weitere Entfernungen hin das Geld zu transportieren ist. So muss z. B. das Wertverhältnis desselben Gewichtquantums von Gold und von Silber (nehmen wir einmal noch an I 0 V 2 : 1) un d die Differenz ihres spezifischen Gewichtes (ca. 19V* : sowie ihres Volumens für gleiche Wertquanta (ca. 1 : 28) selbstverständlich ein erhebliches Moment für den Werttransport abgeben. Daher die Thatsache, dass so lange noch ein Übergang von einem Währungsgeld geringeren spezifischen Wertes zu machen ist, der II and eisstand das höherwertige Metall so viel wie möglich in Verwendung setzt, und Regierungen in ausgedehnten Großstaaten mit Verwaltung und Kriegführung in weit entfernten Gegenden das Gleiche zu thun veranlasst sind. Ebenso erklärt sich daraus, weshalb einesteils die sogenannten Weltreiche, welchen Kulturzustand sie relativ erkennen lassen mögen, und andernteils sogenannte Handelsstaaten, wie gering auch ihre territoriale Ausdehnung sein mag, vor anderen Staaten zu dem höherwertigen Währungsgelde hingedrängt werden. Für unsere Zeit muss man dann auch noch den bedeutsamen Wirkungen Rechnung tragen, welche sich aus der Einführung der Maschinenindustrie für die Aufgaben der Transportmittel ergeben. *) Die Thatsache, dass die Eisenbahnen den Transport der Waren mit geringerem spezifischen Werte verhältnismäßig stärker erleichtern, muss für sich genommen zu Gunsten einer Festigung der Silberwährung in unserer Zeit wirken. Allein dieselben Eisenbahnen erleichtern auch den Transport der Güter auf größere Entfernungen noch mehr, als den auf kleinere; vermehren die zu transportierenden Arten und Massen der Güter und infolge dessen die zu begleichenden Wertquanta ins Ungeheure, und Avirken in der Richtung einer Begünstigung der Goldwährung auch dadurch sehr erheblich, dass sie den internationalen Güter- und Personen-Verkehr kolossal verstärkt haben. Denn die für internationalen Verkehr zu verwendenden ’) Vergl. meine Schrift: Die Eisenbahnen und ihre Wirkungen. Braunschweig 1853. 19 292 Geldmassen können — soweit nicht ein spezifisches Volksbcdiirfnis nach Schatzlnldung gerade in Silber zu befriedigen ist — ohne jeden Anstand wohl nach den Ländern mit Silberwährung auch in Goldgold, nicht aber ebenso umgekehrt nach den Ländern mit Goldwährung auch in Silbergeld gemacht werden. Es lässt sich hier eine gewisso Analogie zu dem an früherer Stelle berührten Vorgang nicht vorkonnen, dass das nur durch lokale Konsumtion designierte Territorialgeld nach Eintritt lebhafteren Verkehres mit der Fremde dem auch für den Ausländer als Geld annehmbaren Gute weichen musste. Für den Handolsstand in dem Lando der Goldwährung ist Silber eben nur Ware. Das hier klargestellte Kausalitätsverhältnis wird doch nur wenig zutreffend angedeutet durch das, wie sich Roscher 1 ) nach einigen eigenen ansprechenden Vorbemerkungen ausdrückt, „von Lord Liverpool entdeckte Gesetz, wonach die Menschen bei fortschreitender Kultur immer mehr solche Waren als Geld benutzen, welche kostbar und nur zu feineren Bedürfnissen zu brauchen sind“. („Wenn die Kupfer Währung, mit der so viele Nationen angefangen haben, lästig wird, so geht man zur Silberwährung über, wenn diese wieder lästig wird, zur Goldwährung.“) Der Lichtschein, welcher aus einer so formierten allgemeinen Sentenz uns ontgegcnblinkt, beleuchtet mehr die aus der Folge geschichtlicher Thatsacheu resultierende Frage, als dass er sie beantwortet, und für eine kritische Betrachtung stellen sich zunächst Einwendungen bei jedem dieser Worte ein. Die wachsende Ausdehnung irgend eines Staates wird in diesem die Goldzirkulation begünstigen, auch wenn ihr „Kultur“-Stätten und Blüten in Menge zum Opfer fallen. Wir können doch nicht bestreiten, dass gerade als das griechische Volks- und Staatsleben und als das römische Staats- und Volksleben sich immer mehr zum Niedergang wandte, mehr und mehr das Silbergeld durch das Goldgeld ersetzt wurde. Und warum sollte das Bedürfnis, welches Gold befriedigt, ein feineres ') In dem anziehenden und lehrreichen Schriftchen: Betrachtungen über die Währungsfrage der deutschen Münzreform (Heft 2 der von v. IIoltzendorf und Oncken herausgegebenen: Deutschen Zeit- und Streitfragen. Berlin 1872, S. 19 [77]). 293 sein als das, welches Silber -befriedigt? AVenn Roscher dann selbst seinerseits hinzusetzt: „Sollte es dahin kommen, dass selbst Goldmünzen lur eine Menge von Zahlungsverhiiltnissen unbequem voluminös würden, so bietet das Papiergeld, besser Kreditgeld, noch eine weitere fast unbegrenzte Steigerungsmöglichkoit dar“, so wollen wir diesem befremdlichen Ausspruch an dieser Stelle nur die Gegenfrage anreihen: wer weiß etwas von einer „größeren Kostbarkeit“, von einem „feineren Bedürfnis“, welches für den Papierzettel im Vergleich zu dem edlen Metall, auf welches er lautet, in Anspruch zu nehmen wäre? Was haben Grundsäulen zur Bemessung eines „Fortschrittes“ in der wirtschaftlichen Lage der Menschen wie: Minderung übergroßer Arbeitsmühen für die Gewinnung des notwendigen Bedarfes; Beseitigung der Gefahren für Leben und Gesundheit, gute Sitte und Familie während der Vollbringung der Arbeitsaufgaben der Menschen; Entwickelung einer Arbeitsteilung, welche den Grundlagen der menschlichen Natur entspricht; gutes Auskommen nach dem Maße ehrlicher Arbeit u. dgl., mit der Veränderung des metallenen Preisgutes zu thun? Unsere eigene Darlegung bezeugt, dass wir mit solcher Einrede nichts weniger als den Zusammenhang der Währung und der im Verkehr vorwiegenden Geldart mit bestimmten, innerhalb allgemeiner geschichtlicher Entwickelung belegenen Vorkommnissen bestreiten wollen. Wohl aber möchten wir der Gefahr Vorbeugen helfen, dass eine so wichtige Frage, wie die nach einem nationalökonomischen Entwicklungsgesetz, durch eine Formel befriedigend gelöst erscheine, die einesteils ein so vieldeutiges Element wie die „fortschreitende Kultur“, andernteils die Gegenüberstellung „grober“ und' „feiner“ Bedürfnisse verwendet, welche genau genommen gar keine ökonomische Kategorie abgeben. Uberdem wird ein weiteres und vornehmstes Argument für die Wahl der Währung durch die höhere Wertbeständigkeit des einen Geldgutes erstellt. Sowohl Silber als Gold können nur eine relative Wertkoustauz haben; das eine wie das andere hat eine große Wertbeständigkeit im Laufe auch längerer Zeiträume, jedenfalls jedoch eine entschieden geringere durch Jahrhunderte hindurch erwährt. Immerhin können Gold und Silber unter einander verglichen hierin 294 nicht einfach gleichgestellt sein. Der Unterschied könnte auch gerade für uns erst belangreich geworden sein, da in der Gegenwart diejenigen Ursachen, von denen überhaupt eine Wertveränderung herbeigeführt werden kann, auch durch ganz «außerordentliche Ereignisse in Wirksamkeit gesetzt worden sind. Ungeheure Veränderungen haben sich während des Verlaufes der lotztvergangcnen Jahrzehnte in der jährlichen Produktion und dem ihr angeschlossenen Angebot der edlen Metalle vollzogen. Erst stellte sich gegen die Mitte des Jahrhunderts eine kolossale Verstärkung dor Goldproduktion ein, und dann begann in der zweiten Hälfte des siebenten Jahrzehnts eine riesige Erhöhung der Silberproduktion, so dass wir schließlich eine ganz unerwartbare Vermehrung der Edelmetall-Produktion vorfinden. Nimmt man hinzu, dass dieso gewaltigen Veränderungen infolge zufällig entdeckter neuer Goldfeldor und Silberminen eingetreten sind, denen andere neue Zufälle sich anschließen können, so kann es nicht mehr überraschen, dass auch unbefangenste Männer der Wissenschaft und klügste Staatsmänner ihre Ansicht über die beste Lösung der Währungs- fragc erschüttert gefunden oder verändert haben. Immerhin waren bedeutsame Vorgänge doch auch noch von anderen Beobachtungspunkten her wahrzunehmen und insbesondere auch für die europäischen Staaten zu beherzigen, welche (wie Frankreich) am Ende der sechziger Jahre oder (wie Deutschland) am Anfang der siebziger Jahre Änderungen ihrer Landeswährung in Aussicht nahmen. Die Geschäftsgebahrungen und die Verwendung von Geldkreditpapieren, um den Gebrauch von Geld für Zahlungen unnötig zu machen und den Transport von Geld zu ersparen, haben sich in einem Umfang vermehrt, der sich jeder genauen Gesamt-Abschätzung entzieht. Wenn man dann einräumen musste, dass auf jenem Wege mehr Goldmassen als Silbermassen für Geldgebrauch erspart werden, und zugleich die Thatsache ins Gewicht fallen ließ, dass im Ganzen andauernd ein Abfluss starker Silbermassen nach Asien zur Bildung und Verstärkung eines dem Verkehr entzogenen Schatzvorrates sich vollzieht, so ließ sich doch andererseits ebensowenig übersehen, dass für den allgemeinen freien Verkehr das Goldgeld in vielen Bahnen und Bezirken an Stelle des früher gebrauchten 295 Silbergeldes platzgegritfen hatte. Und wem dann die thatsächliche Verbreitung des Goldgeldes als gesetzlichen Zahlungsmittels in Frankreich u. s. w. höchst erheblich erschien, der gewahrte doch auch wieder, dass infolge der Preissteigerung so vieler geringwertiger Gebrauchsartikel ganz allgemeinen Bedarfs und der weitverbreiteten Erhöhung der Arbeitslöhne, die in niedrigerem Betrag zur Auszahlung gelangen, sowie infolge der weiteren Entwickelung detaillierter Arbeitsteilung, der Umfang, in welchem grobes Silbergeld an Stelle von Scheidemünzen in den Ländern mit Silberwährung und höher- haltige Silber-Scheidemünzen an Stelle anderer Scheidemünzen in den Ländern der Goldwährung zur Verwendung kommen, eine sehr große Steigerung hatte erlangen müssen. Von solchen Wahrnehmungen ausgehend, konnte man dann auch die Thatsache zu erklären suchen, dass mehrere Jahrzehnte hindurch eine den enormen Veränderungen in der Produktion auch nur einigermaßen entsprechende Veränderung in der Wertrelation der für die Währung in Betracht kommenden beiden Edelmetalle nicht eingetreten, dieselbe vielmehr im Durchschnitt um 1870 nahezu die gleiche, wie im Beginn des Jahrhunderts und schon in der nächsten Zeit vorher war. Das war um so bemerkenswerter, als es an Ansätzen nach beiden Richtungen hin nicht gefehlt hatte. Nicht nur die kurzen, lebhaften Preiserhöhungen, welche das Gold in den Ländern mit Doppelwährung und mit sogen. Papierwährung in unruhigen Zeitläuften wegen seiner hervorragend größeren Befähigung für Wertaufbewahrung und Werttransport erfahren muss, waren immer wieder beglichen worden. Auch jene langsame und nur im säkularen Verlaufe oder wenigstens erst nach Reihen von Jahrzehnten konstatierbare Verschiebung in der Wertrelation beider Metalle hatte sich so undeutlich ausgesprochen, dass die Prophezeiungen größter Entwertung des Goldes und größter Entwertung des Silbers neben einander auftreten und Merkzeichen zusammenstellen konnten. Zweifellos hatte die (nachher besonders zu besprechende) in mehreren Staaten gehandhabte „Doppelwährung“ einen höchst bedeutenden Einfluss auf die Erhaltung jener Wertrelation ausgeübt. Bei dieser Doppelwährung aber mussten Frankreich und seine Münzverbündeten wohl noch eine nächste Reihe 296 von Jahren nach dem Kliege von 1870 verbleiben, wenngleich anzunehmen war, dass Frankreich sich nachher der einfachen Goldwährung zuwenden werde. Um so mehr konnte es als durchaus zeit- und sachgemäß erscheinen, dass am Beginn der siebziger Jahre das neubegründete deutscho Reich den Übergang zur Goldwährung von der bis dahin in den deutschen Einzelnstaaten verbreiteten Silberwährung zu bewerkstelligen unternahm. Gewiss musste die unbefangene wissenschaftliche Untersuchung bekennen, dass man auch mit Aufgebot großer Behutsamkeit und angestrengter Arbeit einen sicheren Aufschluss über manche Punkte nicht zu erlangen vermöge, welche für dio Beurteilung der Währungsfrage, beziehungsweise der Wahl zwischen der Silber- und der Goldwährung bedeutsam sind. Die Massen des jetzt überhaupt zu unserer Verfügung stehenden und dio dos jetzt als Geld vorhandenen Goldes und Silbers, welche aus Produktion, Abnutzung, Verlust u. s. w. zu kombinieren sind, ließen sich nur innerhalb sehr elastischer Zahlenbestimmungen abgrenzen. Man durfte (ganz abgesehen von dem Inneren Asiens und Afrikas) nicht verweigern zu sagen: es ist möglich, dass „beide Ränder des stillen Oceans, der östliche wie der westliche, eine ähnliche Goldfüllo besitzen wie Kalifornien und Victoria“ (Roscher), und es ist auch möglich, „dass die Zeit kommen wird, wo die Silberproduktion keine anderen Grenzen hat, als die ihr durch die fortwährende Abnahme des Silberpreises gesteckt werden“ (üu- port). Man konnte nicht mehr sagen, als: es ist auch möglich, dass der Silber-Export nach Asien in derselben Weise nicht lange mehr andauert. Niemand konnte und kann den Umfang voraussehen, in welchem unter veränderten Verhältnissen der Gebrauch der edlen Metalle zu Geldesdiensten und der für andere Zwecke; der Gebrauch des Goldes und der Gebrauch des Silbers; das Eintreten von Barzahlung und das Eintreten von Kreditoperationen neben einander Terrain gewinnen und Terrain abgeben werden. Aber alle diese Sätze musste sich ein gewissenhafter und sachkundiger Staatsmann ebensowohl Vorhalten, wenn er bei der Silberwährung verbleiben, wie wenn er zur Goldwährung übergehen wollte! Bei mangelnder Sicherheit in betreff jener Fragen 297 musste er sich um so fester au den Rest halten. Deutschland insbesondere war später als andere Völker, mit denen es auf wirtschaftlichem Gebiete sich vergleichen musste, für die Goldwährung herangereift. Aber es war doch nun auch der Silberwährung entwachsen. Das bezeugt die große Veränderung in unseren Einnahmen und unseren Ausgaben, unserer Produktionsweise und unseren Konsumtionssitten, unserem auswärtigen und unserem binnenländischen Verkehr — aber auch die geographische Ausdehnung aller unserer Kulturbeziige und die neue politische Ordnung für das große, sicher und rasch auf der Weltbühne vorstrebende Volk. Enger als man glaubt, war die Silberwährung mit unserem früheren Staatenbunde und ist die Einführung der Goldwährung, welche schon durch eine vielstaatliche Freiheit der Scheidemünzenprägung in große Gefahr kommen könnte, mit „Kaiser und Reich“ vorwachsen. Und wie groß musste der neuen deutschen Reichsregierung die Gunst des Schicksals erscheinen, dass der reiche feindliche Nachbar jenseits der Vogesen mit der „Kriegsentschädigungs“-Summe die Kosten für die Ausprägung der vielen Goldstücke als deutsches Währungsgeld tragen half, während eine hochgesteigerte Goldproduktion sich eingestellt hatte und eine Wertverminderung lur das aus der deutschen Münzform in den Verkehr zurückzugebeude Silber nicht vorfindlich war. Auch an den beiden letzteren Angaben lässt sich nicht zweifeln, selbst wenn man die hierüber von Soetbeer festgestellte Bezifferung nur „cum grano salis 1 zulassen will. Während die Goldproduktion 1821—1880 wenig über 142 000 Kilogramm betragen hatte, war die 1881-1840 1841—1850 1851-1860 1861-1870 1871—1873 \\ ertrelation von Silber zu Gold Goldproduktion 203 000 Kilogr. 548 000 2,018 000 1,885 000 Durch die deutschen Reichsgesetze vom 8. Dezember 1871 und 9. Juli 1873 ist jedoch ein vollständiger Übergang zu der grundsätzlich angenommenen Goldwährung bis heute nicht bewerkstelligt 298 worden. Für einen Teil der früheren Silberkourantmünze, für die „Thaler“ (deren gesamter Wertbetrag jetzt ca. 450 Millionen Mark ist) war die Eigenschaft des gesetzlichen Zahlungsmittels (ä 3 Mark oder 3 /, 0 Krone) zwar nur einstweilen nicht aufgehoben und nicht beschränkt worden, so dass soweithin eine „hinkende“ Währung auf Grundlage der Wertrelation von Silber zu Gold wie 1 : 15,5 als Ubergangszustand vorlindlich blieb. Aber der Bundesrat hat von der ihm erteilton Ermächtigung zur Beseitigung dieses bedeutsamen Restes der Silberwährung nach eingetretener starker Wertminderung des Silbers keinen Gebrauch gemacht und in den letzten Jahren auch keine Neigung mehr hierzu gezeigt. Immerhin hatte die Einführung der Goldwährung in Deutschland eine einmalige und eine andauernde Ursache in der Richtung einer Senkung des Silberpreises in Wirksamkeit gesetzt. Jene war in der zum Verkauf disponiblen Silbermasse, welche in ihrer bisherigen Funktion durch Goldgebrauch ersetzt werden sollte, belegen und stand dom ersten Anschein nach im Vordergrund. Thatsäch- lich war es jedoch von viel größerer Bedeutung, dass Deutschland für alle absehbare Zukunft seine bezügliche Silber-Nachfrage (für Geldgebrauch) entfallen ließ und mit einer bezüglichen Gold-Nachfrage die bisherige Goldnachfrage verstärken musste. Und dieses neue deutsche Reich war doch nun, wie thatsächlich so auch in der Meinung der Völker mächtig emporgewachsen und schien auf den Wegen voranzugehen, die von anderen Staaten auch betreten werden würden. Auch hatte ja Deutschland eine reale Silberwährung gehabt, während ein Übergang zur Goldwährung in „Papierwährungsstaaten“ mit nur nomineller Metallwährung zur Zeit wohl die Nachfrage nach Gold verstärken, nicht aber auch die nach Silber vermindern konnte. Neben diesem Währungswechsel in Deutschland war nun aber auch nicht bloß eine umfangreiche Verminderung der Silber-Nachfrage (während der Jahre 1870—1875) in Europa zur Ausfuhr nach Asien, sondern auch eine kolossale Vermehrung des Silber-Angebotes infolge eines Wachstums der Silberproduktion in Amerika eingetreten. Während die durchschnittliche Jahresproduktion von Silber in den Jahren 299 1800—1810 auf ca. 894 000 Kilogramm 1851—1855 „ „ 886 000 1856-1860 „ „ 905 000 1861—1865 „ „ 1,101000 1866-1870 „ „ 1,339 000 geschätzt wurde, ist sie für 1871—1875 auf „ 1,969 000 1876-1880 „ „ 2,470 000 berechnet worden, wie sich dann auch fiir 1881 eine weitere Erhöhung auf 2,522 000 Kilogramm und für 1882 eine weitere Erhöhung auf 2,634 000 Kilogramm ergeben hat. Weil jedoch — wie bereits vorgewiesen — im Anfang der siebziger Jahre die Wertrelation von Silber zu Gold der von 1 : 15,5 nahe benachbart geblieben war (1871 bis 1873 durchschnittlich 1 : 15,72), und man in Paris u. s. w. deutsches Silber in Ffinf- frankstücke der lateinischen Münzunion umprägon konnte, so schien die massenhafte Zunahme der Silberproduktion, sowie das Auftreten einer Ausprägung von Silbermünzen in Nordamerika mit der Wertrelation von 1:16 die Richtigkeit des Währungswechsels in Deutschland nur bekräftigen zu können. Da aber trat — 1874 — eine Suspendierung der Prägung von Silberkourantmiinzen in Frankreich und allen Staaten der lateinischen Münzunion ein. Wohl schwankten dann noch die Silberpreise in den nächsten Jahren (1874 bis 1878) sehr lebhaft auf und ab, im Durchschnitt ergab sich jedoch eine bedeutende Wertverminderung des Silbers gegenüber dem Gold. Hatte sich die Wertrelation für 1871-1873 auf 1 : 15,72 herausgestellt, so war sie 1874—1875 1 : 16,36 1876—1878 1 : 17,69 1879—1883 1 : 18,31 ln nächstem Zusammenhang hiermit stand, dass die deutsche Reichsregierung, nachdem sie an der Veräußerung eines Teiles ihres großen Silbervorrates einen empfindlichen Verlust erlitten hatte, eine andauernde Sistierung des Silberverkaufes eintreten ließ. Dann aber und im weiteren Verlaufe der Zeit mehr und mehr verstärkt machte 3U0 sich vorab in Nordamerika, Frankreich und Deutschland eine neue Auffassung über den besten Zustand im Geld- und Münzwesen und eine energische Agitation auf Kongressen, in der Presse, in Vereinsversammlungen m s. w. zu Gunsten der Doppelwährung, für den „Himotallismus“ gegen den „Monometallismus“, geltend, die sich zu einem Kumpfo vorab gegen die einfache Goldwährung gestalten musste, weil ein andauerndes Verbleiben größerer Kulturstaaten bei, resp. cino Rückkehr derselben zu der einfachen Silberwährung nicht in Frage gestellt wurde. Ein alter Streit ist wie in einer ganz neuen Atmospähre wieder aufgonommen worden und gegen alles Erwarten der „Monometallisten“ hat sich allmälig eine sehr große Anzahl von namhaften Theoretikern mit Einschluss hervorragender Nationalökonomen auch in Deutschland für die Aufnahme und allgemeine Verbreitung des Himotallismus ausgesprochen. Ich bemühe mich so viel ich nur vermag, diese hochwichtige Kontroverse hier ohne jede Voreingenommenheit zu erörtern. Für die im freien Verkehr abgschlosscneu Verträge kann sowohl Silber als Gold, die ja jene für die Funktionen des Geldes so wichtigen Merkmale im Allgemeinen gemeinsam besitzen, als Geld in Verwendung kommen. Beide Edelmetalle sind jedoch auch in verschiedenen Staaten, aber auch wohl in demselben Staate neben oinander, als Währungsgeld gesetzlich anerkannt worden. In dem letzteren Falle macht sich vor allem die gesetzliche Einräumung des gleichzeitigen Gebrauches sowohl von Goldstücken als von Silberstücken für rechtsgiltige Zahlungen bemerklieh. Soll jedoch dieselbe Geldforderung streitlos mit offiziell geprägten sei es goldenen sei es silbernen Münzen getilgt werden können, so muss ein bestimmtes Wertverhältnis zwischen den beiden Münzsorten, d. h. eine irgendwelche Wcrtrelation zwischen demselben Quantum von Silber und von Gold, z. B einem Kilogramm, als feststehend giltig behandelt werden. Einer solchen Fixierung aber stellt sich die allgemein anerkannte Verkehrs-Natur wirtschaftlicher Güter wie auch des Goldes und des Silbers entgegen, und wir hatten deshalb schon früher 1 ) zu erklären, dass die Staatsgewalt bisher außer Stand ’) Yergl. zu dem Folgenden auch schon S. 141 fl. 301 gewesen ist, durch Aufstellung und Handhabung einer festen Wertrelation zwischen Goldgeld und Silbergeld eine andere Wertung des Goldes und Silbers im freien Verkehr zu verhindern. Die besonderen Vorkommnisse, welche sich demzufolge in den Ländern mit Doppelwährung heraussteilen, sind aber freilich nicht immer und überall von gleich großer Bedeutung gewesen und insbesondere sind wir auch genötigt, den großen Unterschied zu konstatieren, welcher zwischen dem Vorkommen der Doppelwährung in früherer Zeit und ihrer Handhabung in der Gegenwart und Zukunft wegen der so gänzlich veränderten Verkehrsbedingungen vorfindlich ist. Die Römer unterschieden zwar wohl zwischen Aurum und Argentum als einer Ware, einem Vermögensbestandteil, und den vom Staate ausgemünzten Geldstücken, hatten auch Anlass genug den Gebrauch ausländischer Münzen neben den einheimischen in Betracht zu nehmen. Man hatte auch die geschichtliche Thatsache festgestellt, dass der Kauf an Stelle des Tausches, das Geldstück (nummus) an Stelle der einen der beiden Waren (merces) getreten war, indem ein einzelner im Verkehr tauschwertiger Stoff zur Leistung von Geldfunktionen ausgewählt und gemünzt wurde. Gleichwohl hat die römische Staatsgewalt bis auf Konstantin nicht bloß einen Verkehrswert der gemünzten Geldstücke, welcher sich nicht auf Stoff und Formierung, sondern nur auf das staatliche Gebot gründete, reclits- giltig proklamiert, sie ist eben auch zu rechtsgiltiger Normierung eines bestimmten, andauernden Wertverhältnisses zwischen gewissen Goldmünzen und Silbermünzen geschritten. Es ist kein Zweifel, dass der Verkehr hiegegen fortwährend reagierte, wie er sich ja auch durchaus nicht die Gleich Wertung älterer, abgenützter Geldstücke derselben Sorte gefallen ließ (Cod. XI. 10 (11). Aber ebenso gewiss ist, dass aus diesem Verhältnis keine tiefgreifenden Katastrophen für die Staatskassen oder den Verkehr hervorgegangen sind. Nach der Gesamtlage der damaligen Verkehrs-Verhältnisse mussten sich Änderungen in der Verkehrsrelation zwischen Gold und Silber viel schwieriger in dem weithin ausgedehnten Reiche zu allgemeiner Geltung bringen, kleinere Änderungen waren schwerer zu konstatieren, die konstatierten viel schwerer auszuniitzen. Wie ganz anders stellten sich die Wirkungen der Doppelwährung 302 heraus, als nacli der Entdeckung Amerika’» und seiner Silberschätze sich allmälig eine weitgreifende Veränderung in der AVertrelation der edlen Metalle vollzog 1 ) und moderne Verkehrsverhältnisse und die vielen kultivierten Staaten neben einander die Ausnützung gestatteten. Die Regierungen, welche ein Preisverhältnis zwischen Gold und Silber fixierten, mussten trotz ihrer skrupelfreien Haltung in Fragon der Münzprägung auf die Veränderungen des Marktpreises für Gold und Silber in ihrer Landesmünze achten, weil die Schuldner, Steuerpflichtigen u. s. w. nach eingetretener Differenz in dem wohlfeiler gewordenen Metalle zahlten, während das andere außer Landes ging. Nur bestand dann das Mittel, um aus der thatsächlich einfachen Währung wieder zur Doppelwährung zu gelangen, nicht in einer neuen Wertung derselben Münzen, sondern man griff zu einer Veränderung des Münzfußes und suchte die bisher legalen Wertquanta in den Gold- und Silber-Münzen durch eine entsprechende Veränderung des Metallgehaltes in neu geprägten Münzen aufrecht zu erhalten. Was im Ganzen bei diesem Treiben herauskam, besagt eine kursächsische Verordnung (vom 14. März 1763, Art. 14) mit ehrenwerter Einsicht und Offenheit: „Soviel den Preis des Goldes in Handel und Wandel anbelangt, ist dessen Verhältnis gegen das Silber allzu unbeständig, und der Fall, da ein oder das andere Metall mehr gesucht wird, wechselt allzuoft ab, als dass dergleichen Preis sich durch ein Gesetz auf immerdar bestimmen ließe.“ Und doch war damals schon vorher die früher anhaltend in Bewegung gewesene Wertminderung des Silbers zum Stehen gekommen. Während der im vorigen Jahrhundert verhältnismäßig großen Konstanz der Wertrelation beider Metalle fehlten die Schwankungen, welche stark genug gewesen wären, dass der Handelsstand mit Hilfe der damaligen Transportmittel auch die vorsichtige offizielle Fixierung in dem internationalen Verkehr hätte andauernd ‘) Dieselbe wird für die Zeit der Entdeckung Amerika’s berechnet: auf 1 : IO* 1521- 1544 . . . . „ 1 : 1 H)25 1601-1620 . . . . auf 1 : : 12* 1545— 1560 . • . . „ 1 : : H)30 1621-1640 . . • • » 1 : : 14 1561 — 1580 . . . . , 1 : * ll»60 1641—1660 . . ♦ • *) 1 : : 14* 1581- •1600 . . . . „ 1 : : 1 2 1661—1680 . . * »» 1 : : 15 303 ausbeuten können. Dagegen war ein geringes Sinken des Silbers unter die in Frankreich seit 1803 angenommene Relation von 1 : 15, B wiederum genügend, um in diesem Lande gegen die Absicht der Gesetzgeber während der ersten fünf Jahrzehnte das Silbergeld allein zum regulären Geld zu machen, und dem Goldgelde ein Agio zu verschaffen. Die im Jahre 1810 vollzogene gesetzliche Einführung der einfachen Goldwährung in England hatte schon deshalb keinen bedeutsamen Einfluß auf die allgemeine Entwickelung der Währungsfrage ausüben können, weil England schon seit längerer Zeit wegen zu niedriger Wertung des Silbers nur nominell gemischte Währung gehabt, thatsächlich nur des Goldgeldes als Kourantgeld sich bedient hatte. Um die Mitte des Jahrhunderts treten dann aber jene neuesten Entschließungen einer großen Reihe von Staaten auf, welche sich insbesondere auch zu einer überlegten Entscheidung für oder wider die Doppelwährung gestalten mussten. Holland (1850), Belgien (1850) und Neapel (1854) traten von der Doppelwährung zur einfachen Silberwährung, Nordamerika (1853) von derselben zur Goldwährung über. Dagegen gelang es dem großen politischen Einfluss der kaiserlichen Regierung Frankreichs, trotzdem dass dieses Land selbst seit 1850 ganz überwiegend zur Goldmünzung und zum Gebrauch der Goldmünzen im Verkehr übergegangen war, durch Abschluss einer „lateinischen Münzunion“ in einer Reihe anderer Länder vorab in den Nachbarstaaten Belgien und Schweiz (1865) der Doppelwährung auf Grund jener Wertrelation von 1 : 15, 5 gesetzliche Geltung zu verschaffen. Die deutschen Staaten mit ihrer Silberwährung empfanden seit der Verbreitung der Eisenbahnen ansteigend schwerer die Verschiedenheit der vielen Münzsysteme, aber die einfache Silberwährung war überall (nur in Bremen die Goldwährung) auch an Stelle früherer Doppelwährung einheimisch geworden. Eine Befürwortung der Goldwährung von J. G. Iloffmann (Drei Aufsätze über das Münzwesen 1832) hatte eine weit überwiegend gebilligte Zurückweisung durch F. B. W. Hermann (Archiv der politischen Ökonomie I, 1835), erfahren, wenngleich Hoffmann selbst bei seiner Meinung beharrt war (Lehre vom Geld 1838; Zeichen der Zeit im deutschen Münzwesen 1841). Inmitten der ersten Aufregung, welche die große 304 Verstärkung der Goldproduktion in den 50er Jahren brachte, sprachen sich das Lehrbuch, Aufsätze und Broschüren zu Gunsten des Beharrens bei der Silberwährung aus. Auch die Mitglieder der staatswirtschaftlichen Fakultät zu Tübingen erklärten sich ausdrücklich „in der Hauptsache“ mit G. F. Kolb einverstanden, als dieser sehr entschieden für die Silberwährung gegen die Goldwährung auftrat (Zeitschrift für dio ges. Staatsw. 185(5, S. 48(5). Die Beschlüsse der deutschen llandelstago waren noch 1861 (zu Heidelberg) und 1865 (zu Frankfurt a. M.) zu Gunsten der Silberwährung. Alle deutschen Zollvereins-Regierungen waren 1857 während der Verhandlungen mit Österreich gegen Österreich für Aufrechthaltung der Silberwährung. Doch war eine Gegenströmung zu Gunsten der Goldwährung insbesondere von Hamburg aus eingeleitet und zumal durch A. Sootbeer („Das Gold, eine geschichtliche und volkswirtschaftliche Skizze“ in der Brockhaus’schen „Gegenwart“ Band IX, S. 534; Denkschrift, betreffend die Einführung der Goldwährung in Deutschland, Hamburg, Oktbr. 1856) gefördert. Sie gewann allmälig die öilentliche Meinung, auch die Mehrheit des Handelsstandes, wie sich 1868 auf dem Handelstag zu Berlin zeigte. Von sehr bedeutendem Einiluss waren hierfür die Verhandlungen auf der internationalen Münzkonferenz zu Paris (1867) gewesen, obgleich sich dort die Vertreter Preussens dahin ausgesprochen hatten, dass ein Bedürfnis nach einem Dbergang zur Goldwährung für Preussen nicht vorhanden sei. Die Kontroverse über die Doppelwährung aber galt als erledigt. Hatte man doch in der Gegenwart einen so lebhaften und doch mit den modernen Transportmitteln so leicht zu bewältigenden Verkehr auch zwischen Ländern mit verschiedener Währung. Dazu dio große Zahl der Orte, in denen stetig „der für die gesamte handeltreibende Welt maßgebende Londoner Silberpreis“ und jede Schwankung in der Wertrelation der edlen Metalle kundgegeben wurden. Auch war ein Ilandelsstand über die ganze Erde verbreitet, der den Willen und die Macht hatte, eintretende Wertänderungen der edlen Metalle sofort und möglichst umfassend auszuniitzen. Schon waren die Länder mit Doppelwährung, Frankreich voran, ein ergie- 305 biges Terrain für die Spekulation auf die eingetretenen Veränderungen in der Wertrelation der Edelmetalle geworden. Frankreich selbst hatte sich mit Belgien auf dem Kongresse zu Paris bereit erklärt, im Falle der Einigung über eine goldene Weltmünze von der Doppelwährung abzugehen. Wenn jemals, so musste in dieser Zeit eines so raschen riesigen Wachstums in der Produktion des einen Metalles neben Stetigkeit in der des andern, mochte man nun deshalb mit den Einen (wie Ko]b, Soetbeer u. A.) ein Sinken des Goldpreises, oder mit den Andern (wie z. B. Schäffle, Tüb. Zeitschrift 1857) ein Steigen des Silberpreises erwarten, ein Eintreten auf die Doppel ■ Währung, welche eine fixierte Wertrelation offiziell anerkennt und rechtsgiltig handhaben lässt, als durchaus verwerflich und unheilvoll erscheinen. In dieser Situation trat L. Wolowski in Paris (vom Juni 1867 an) mit einer neuen Argumentation zu Gunsten der Doppelwährung hervor und erlangte durch eine ebenso gewandte als unermüdliche Vertretung derselben einen in seiner Art merkwürdigen Erfolg. (Vgl. die von Wolowski gesammelten Erklärungen in La question mone- taire, deux. edit. Paris 1869). Auch wer ihm nicht beistimmen konnte, wird das bleibende Verdienst dieses bedeutenden Mannes anzuerkennen haben, dass die fragliche Kontroverse eine sehr bemerkenswerte Bereicherung und Vertiefung gewann. Wolowski erklärte seinen Landsleuten — übrigens ohne immer die Unterscheidung zwischen Wertmaß und Preismaßstab festzuhalten — dass man von einem Etalon de la valeur in dem Sinne, wie man von Etalons für die Messung der Länge, des Gewichtes u. s. w. mit ihren unveränderlichen Größen zu sprechen habe, gar nicht reden könne. Umso weniger trete er für ein double etalon an« Stelle eines unique ein. Es handle sich um die Wertbemessung der Güter (mesure de la valeur) mittelst des Äquivalentes in einer dritten Ware mit gleichfalls veränderlichem Werte, wozu sich von je her und überall sowohl Gold als Silber vortrefflich geeignet erwiesen habe. Für die Währung stehe nicht double etalon, sondern „double monnaie legale, double mode de payement legal“, also die Zulässigkeit eines zweifachen gesetzlichen Zahlungsmittels in Frage. Die Voraussetzung und die Absicht des Gesetzes vom 7. Germinal Knies, Das Geld. II. Auf). / 20 306 dos Jahres XI (28. März 1803) sei keineswegs die Fixierung der Wertrelation zwischen Gold und Silber auf 1 : 15'/ 2 gewesen, man liabo gewusst, dass kein Gesetz diese Fixierung bewirken könne. Dagegen hätte die unvermeidlich im Verkehr sich einstellende Wertveränderung die Alternierung in dem Gebrauch zu Zahlungen jetzt des billiger gewordenen Goldes und ein anderes Mal des billiger gewordenen Silbers herheifiihren sollen. Das umschließe zwar eine gewisso Begünstigung für den Schuldner, aber diese entspreche dem Goiste der französichen Gesetze überhaupt („Notre code dans une Provision sage et humaine, a toujours eu soin de menager la position de Poblige: dans le doutc il veut, que l’interpretation legale favorise celui-ci“). Aus der Geltung dieses zweifachen gesetzlichen Zahlmittels resultiere die möglichst große Wertkonstanz des gesetzlichen Wertmaßes, eine entschieden größere als bei einfacher Silberwährung oder Goldwährung (vgl. auch oben S. 176). Denn sobald das eine Metall im Preise heruntergeht, machen die Schuldner ihre Zahlungen in diesem. Die mithin nach dem wohlfeiler gewordenen Metall wachsende und nach dem andern Metall sich verringernde Nachfrage bringt die Entwertung des ersteren zum Stehen und vermittelt eine Eingrenzung der Oszillationen in der Wertrelation um die in dem Gesetz ausgesprochene. Dagegen könne bei einfacher Währung die Verwohlfeilerung oder die Verteuerung des eines Währungs- mctalles ungehemmt weiter gehen und innerhalb viel größerer Abstände sich bewegen. So erkläre sich auch die Thatsache, dass man bis heute im Ganzen nur so mäßige Schwankungen der Wertrelation um den Satz von 1 : 1572 herum erfahren habe. Die Entwickelung dieser segensreichen Frucht aus der für Frankreich seit 1803 gesetzlichen Fakultativwährung sei dadurch unterstützt worden, dass innerhalb der Grenzen des englischen Weltreiches (wegen der Silberwährung in Ostindien) eigentlich auch gleichzeitig Gold- und Silberwährung bestanden habe, noch mehr durch die Thatsache, dass die verschiedenen Staaten der Erde, indem die einen einfache Goldwährung, die andern einfache Silberwährung hätten, im Ganzen genommen ein großes Verkehrsgebiet mit gleichzeitiger Geltung der Silberwährung und der Goldwährung darstellten. Sobald man dem Drängen auf allgemeine Verbreitung der einfachen Gold- 307 Währung nachgebe, werde nicht nur eine ungeheure Wert-Steigerung des Goldes und Wert-Verringerung des Silbers zum größten wirtschaftlichen Schaden aller Länder sich einstellen, sondern auch die so viel größere Wert-Beständigkeit des auf die gemischte Währung basierten gesetzlichen Zahlmittels verloren gehen. Die früher festgestellten Gründe gegen die Möglichkeit eines gleichzeitigen Gebrauches zweier Wertmaße mit gesetzlich fixierter Wertrelation zu einander reichten gegen diese Darlegung nicht aus. Die wirtschaftlichen Übelstände der thatsächlich vorhandenen alternierenden Währung tonnten nach wie vor in Wirksamkeit, aber durch die bis dahin unerwogenen Vorteile mehr als ausgeglichen befunden werden. Wie dankenswert und belehrend die Ausführungen Wolowski’s sowie Anderer, welche seine Auffassung unterstützt haben, gewesen sind, so muss doch seine Irrung auch in der eigentlichen Hauptsache, von welcher insbesondere die praktische Befolgung seines Vorschlages abhängig erscheint, ganz bestimmt konstatiert werden. Und unseres Erachtens ist auch die bedingte Konzession, welche hierüber Roscher ausgesprochen hat, nicht gerechtfertigt. Roscher (a. a. 0. S. 29) glaubt, dass Wol owski mit der bezüglichen Auseinandersetzung für die Weltwirtschaft, als ein großes Ganzes betrachtet, und ebenso auch für eine von allen übrigen Völkern isolierte Volkswirtschaft durchaus Recht hat, — in Bezug auf ein einzelnes Volk aber nicht im Stande gewesen ist, die ihm entgegenstehende Ansicht zu widerlegen. Es darf keineswegs wie etwas wenig Bedeutsames ohne nachdrückliche Einsprache bleiben, dass die Staatsgewalt absichtlich und mit einer wirksamen Einrichtung darauf ausgeht, dem einen Teil der Staatsangehörigen/den zu Zahlungen Verpflichteten, auf Kosten des andern Teiles, der Forderungsberechtigten, besondere Vorteile zuzuwenden. Darf schon das „favoriser dans le doute“ höchstens als ein unvermeidliches Übel angesehen werden, so ist ein favoriser* en tout cas eine offenbare schwere Ungerechtigkeit. Es ist eine besondere Verböserung dieser Maßnahme, dass wir noch immer uns nicht loszumachen wissen von dem Wahne, als seien auch noch in unserer modernen Wirtschaft die Gläubiger nur als die reichen 20 * 308 „müßigen Rentner“ anzusehen, gegen die man die armen gedrückten, von harter Lebensnot umfangenen Schuldner zu erleichtern suchen müsse, wie man ja auch in frühem Jahrhunderten ihnen mit Zinsverboten und Zinsbeschränkungen, mit Moratorien und Schuldorlassen unter die Arme gegriffen hat. Und doch stehen seit vielen Jahrzehnten vor unseren Augen diese überall verbreiteten und kolossalen Verwendungen „fremden“ Kapitales für „produktive“ Unternehmungen. Darf uns der Staat, die Aktiengesellschaft, der Inhaber einer Versicherungsanstalt u. s. w. u. s. w. als das schwache Reis erscheinen, dem die Gesetzgebung auch gegen die Tausende und Abertausende von kleinen und mittleren Leuten eine Stütze gewähren soll, nachdem diese wohl auch mit jahrzehntelangen Mühen und Entbehrungen vermittelst der Sparkasse, der Aktien, der Obligation u. s. w. ein bescheidenes „Renten-Einkommen“ für die Tage, die ihnen nicht gefallen können, aufgesammelt haben? Obendrein wird weithin die dem Gläubiger zugedachte Benachteiligung durch den Handelsstand mit seinen rechtzeitig durchgeführten Operationen für internationalen Edelmetallhandel vorweggenommen! Jedermann soll weit entfernt davon sein, dem hier fraglichen Teile der Kauf- leuto einen Vorwurf aus der Verwertung der Doppelwährung zu machen. Im Gegenteil, diese Operationen sind, wo Doppelwährung infolge der Begründung Wolowski’s besteht, unvermeidlich und vorausgesehen. Wenn sich aber, wie häufig sonst, auch während der französischen Enquete von 18G8 „die höchsten Autoritäten für Fragen des französischen Handels“, der Bankier Alphons Rothschild wie der marchand de metaux Sourdis, gegen die Beseitigung der Doppelwährung in Frankreich aussprachen, so darf man unbedenklich den Gründen, welche sie vortrugen, auch noch den hinzufügen, dass die Aufrechterhaltung der Doppelwährung eine gute Verdienstquelle für die internationalen Handelsgeschäfte der Votanten war. Hat doch auch damals der Österreicher Hock dem für die einfache Goldwährung plaidierenden Franzosen Parieu zugerufen: „Sie werden niemals den Widerstand der Bank gegen die Beseitigung der Doppelwährung überwinden.“ Wenn sodann durch die Doppelwährung die größeren Wertveränderungen vermieden werden sollen, welche für die einfache 309 Währung eventuell zu bestehen seien, so muss doch sofort das Eingeständnis beachtet werden, dass die Doppelwährung gerade weil sie in jener Weise gehandhabt wird, für das mittelst Alternierung eintretende Wertmaß Wertschwankungen zur Geltung kommen lässt, die der einfachen Währung fremd bleiben konnten! Diese Doppelwährung wird eben sowohl durch die Wertveränderung des Goldes als auch durch die des Silbers heimgesucht. Um einem im Laufe längerer Zeit bemerkbaren stärkeren Schwanken des Wertmaßes einfacher Währung entgegenzutreton, muss ein chronisches Vibrieren in dem Wertmaß der Doppelwährung hingenommen werden. So wenig uns schließlich Gleichnisse eine Entscheidung bringen können, es ist immerhin belehrend, an dem von Wolowski selbst vorgewiesenen „Kompensationspendel“ (vgl. oben S. 177) eine Aufklärung über die hier obwaltende Irrung zu gewinnen. In jenem Pendel bewirkt derselbe Gang und Stand der Temperatur notwendig einen ausgleichenden Effekt. Dieselbe Temperatur, welche das 'eine Metallstück ausdehnt, dehnt auch das andere Metallstück aus, und diese beiden gleichzeitigen Ausdehnungen werden technisch so benutzt, dass sie zugleich der Streckung und der Verkürzung des Pendels entgegenarbeiten. Und diese eine Ausdehnung beider Metalle ist Ergebnis der einen wirkenden Ursache. AVie ganz anders verhält es sich mit der Preisbewegung der zwei edlen Metalle! Sie kann in derselben Richtung (zur Verwohlfeilerung oder zur Verteuerung) erfolgen, aber auch in entgegengesetzter; gleich stark nach derselben Richtung hin, aber auch in sehr verschieden hohem Grade; der Gebrauch als Zahlungsmittel ist ein Bestimmgrund ihres Preises, aber die andern sind daneben wirksam! Und welche abschreckende Aussicht eröffnet sich für das AVachs- tum der Prägungskosten für einen modernen großen Staat, wenn wirklich die vorausgesetzte ausgleichende AVirkungskraft der alternierenden AA r ährung in Thätigkeit tritt. Frankreich hat unter cor- respondierender Anregung der AVertrelation geprägt Francs: 310 Goldmünzen. Silberkourant. Silbermünze zu 836 /iooo Francs. 1825—30 52,918,920 631,914,637 V 2 1830-48 215,912,800 1,750,273,238'/., 1848—49 66,807,310 326,179,759 1850 85,192,390 86,458,485 1850—67 5,806,423,015 383,109,971 ') 1868 340,076,685 93,620,550 35,814,718 1869 234,186,190 58,264,285 9,911,612 1870 55,394,800 53,648,350 14,403,906 Es kamen auf Goldmünzen 1825—49 : ca. 11 Prozent 1851-67: „ 94 „ 1868-70: „ 70 „ Vergleicht man — mit Soetboer, dem wir dieso Angaben entlehnen — don durchschnittlichen jährlichen Betrag der Ausmiinzungen in Deutschland (1857—70), in Frankreich (1851 — 70) und in Großbritannien (1851—70) unter gleichmäßiger Reduktion auf deutsche Thaler und in abgerundeten Zahlen, so erhält man : Goldmünzen. Silbermünzen. Zusammen. Thlr. Thlr. Thlr. in Deutschland 777,300 15,902,600 16,672,900 in Frankreich 85,814,400 8,665,000 94,479,400 in Großbritanien 35,986,000 2,140,000 28,126,000 Es ist selbstverständlich nicht zulässig, dass man den Ausgabeposten für die besonderen, von dieser Alternativwährung aufgenö- tigton Prägungen als volkswirtschaftlich unbedeutsam behandelt, und wenn ein Land wie Frankreich in einem einzigen Jahre (1859) 702,697,790 Francs in Gold auszuprägen veranlasst war, so war sofort der Möglichkeit zu gedenken, dass man in einem anderen l ) Hierin sind einige Ausmünzungen zu B35 /, 000 fein in 1866 und 1867 inbegriffen. Die obigen Zahlangaben siud von A. Soetbeer in dem Deutschen Ökonomist, llerlin 1872 Nr. 3 Seite 41, zusammengestellt worden. auf Silbermünzen 89 Prozent 6 „ 30 „ Jahre „alternierend“ zur Herstellung äquivalenter silberner Zahlungsmittel genötigt sein werde. Hauptsache bleibt freilich, dass das eigentliche Prinzip der Theorie AVolowski’s irrig ist. Weil der innerste Kern sich als unhaltbar erweist, kann sich diese Theorie weder für ein einzelnes im internationalen Verkehr befindliche Land, noch für die Weltwirtschaft als solche oder für ein isoliertes Land erwähren. Den Ausgang bildet nicht eine „gesetzliche“ Fixierung der Wertrelation zwischen Gold und Silber (z. B. von 1 Kilogramm Gold = 15V 2 Kilogramm Silber) in dem Sinne, dass dieser offizielle Akt die Geltung und Bewahrung jener Wertrelation in dem Verkehr bewirke — das kann auch nach Wo- lowski kein Gebot der Staatsgewalt durchsetzen — sondern in dem Sinne, dass die Wertrelation von 1 = 15V 2 Kilogramm vor den Gerichten, wo es sich um rechtsgiltige Zahlung, payement legal, handelt, gelten soll, gleichviel ob sie im freien Verkehr vorhanden ist oder nicht; dass man sich von einer Geldschuld = 3100 Francs sowohl mit 155 goldenen Zwanzigfrankstücken als mit 620 silbernen Fünffrankenthalern soll lösen können, trotzdem dass in dem Verkehr zur Zeit nicht das in jenen enthaltene Kilogramm Gold den 15Y 2 Kilogramm Silber in diesen gleichsteht. Diese dem Verkehr widersprechende aber rechtsgiltige Wertrelation soll die Befähigung haben, die Abbeugung der Relation in dem freien Verkehr aufzuhalten, sie zur rechtsgiltigen Relation zuriiekzurufen, in die Oszillation um die rechtsgiltige AVertung herum, als den durchschlagenden Schwerpunkt für ihre Schwankungen, zu bannen. — Das ist eine durch nichts erwährte Hypothese, ein durchaus irriges Axiom! Wenn die alternierende Währung — genau diejenige, wie sie Wolowski voraussetzt — die Kraft hätte, die Schwankungen der AA r ertrelation der Edelmetalle um den 1803 angesetzten und noch jetzt zunächst fraglichen Drehpunkt 1 : 15V 2 herum fcstzuhalten, so müsste sie gerade so gut dasselbe vermögen für jeden anderen Drehpunkt! Denken wir dann aber auch nur an Drehpunkte wie 1 : 10; 1 : 11; 1 : 12, welche Wertrelationen zwischen Gold und Silber sogar schon thatsächlich in Geltung gewesen sind, so werden wir gewiss jene Folgerung sofort strikt zurückweisen. 312 Und doch wird von Wolowski nichts weiter vorausgesetzt, als eben jene Wirksamkeit des zwiefachen gesetzlichen Zahlungsmittels! Es wäre durchaus unbegreiflich, wie die eifrigst widerstrebenden absoluten Regierungsgewalten in europäischen Staaten, welche dioso alternierende Währung hatten, durch den freien Verkehr gezwungen werden konnten, eine rechtsgiltige AVertrelation auf- zugoben, wenn die alternierende Währung die ihr zuerkannte Kraft dos absoluten Fosthaltens einer Wertrelation innerhalb der Oszillation um den einen Schwerpunkt horum hätte! Muss man das von Wolowski formulierte Theorem bezüglich einer unbedingt durchschlagenden Wirkungskraft jener Alternativwährung ganz bestimmt zurückweisen, so kann man deshalb doch die thatsächlich in unserem Jahrhundert bis in die siebenziger Jahre hinein vorfindlich gewesene Wirkungskraft der Doppelwährung Frankreichs auf Stand und Bewegung der Wertrelation zwischen den beiden Edelmetallen ausgiebig anerkennen; es handelt sich hier eben um ein durch besondere Umstände bedingtes Vorkommnis. Gewiss ist zunächst zu betonen, dass als gesetzliche Wertrelation für Frankreich ebendieselbe Relation (1 : 15,5) gewählt war, welche im allgemeinen Verkehr bestand, und dass diese Relation, wie sie im Durchschnitt schon Jahrzehnte hindurch vor jenem französischen Gesetz bestanden hatte, möglicher Weise im Durchschnitt auch noch einige Jahrzehnte hindurch nach 1803 ohne dieses Gesetz sich hätte behaupten können. Immerhin ist die von Wolowski zergliederte Wirkungsweise der Altornativwährung in Frankreich je nach dem Eintreten einer für den internationalen Edelmetallhandel genügenden Veränderung jener Wcrtrelation nicht ausgeblieben. Und sie hat dann auch die Spannweite der Oszillationen um den Drehpunkt 1 : 15,5 über ein bestimmtes Maß nicht auswachsen lassen, nur nicht, weil sie dieses Ergebnis unter allen Umständen herbeigeführt haben würde, sondern weil sie es gegenüber den von ihr zu bekämpfenden Störungskräften herbeifiihron konnte. Dies war zunächst der Fall bis gegen die Mitte des Jahrhunderts, in welchem Zeitraum nur schwächere und kurzlebige Störungskräfto zum Vorschein kamen. Dann folgen jene beiden, das Interesse aller Kulturvölker an Fragen des Geld- und Münzwesens wachrufenden Ereignisse, erst die gewaltige, viel bewunderte 313 Verstärkung der Goldproduktion und hernach die gewaltige, mancherlei Bedenken anregende Verstärkung der Silberproduktion. Bas für uns hier vorab fragliche Ergebnis war, dass die französische Alternativwährung gegen die bloße Verstärkung der Goldproduktion ihren offiziellen Fortbestand zu behaupten, dagegen in einer zweiten Zeitperiode den auf das Sinken des Silberpreises hinwirkenden Ereignissen nicht zu widerstehen vermochte, und die Fortsetzung eines Kampfes für die Aufrechterhaltung der Wertrelation von 1 : 15,5 aufgegeben wurde. Diese Verschiedenheit des Verlaufes zweier Sturmperioden für die Doppelwährung in der lateinischen Münzunion ist vorab darauf zurückzuführen, einmal, dass inmitten der ersten Sturmzeit die Zunahme der Goldproduktion auch außerhalb Frankreichs einer Zunahme des Goldgeldgebrauches im Welt-Verkehr (im internationalen wie im nationalen Verkehr) begegnete, während ein Gleiches in der zweiten Sturmzeit bezüglich des Silbergeldes nicht vorfindlich war; und sodann, dass nach der Zunahme der Goldproduktion nicht nur in Deutschland jener WährungsWechsel eintrat, sondern auch noch in einer Reihe anderer Kulturstaaten der Gegenwart, welche einfache Silberwährung hatten, ein anwachsendes Hindrängen nach dem Übergang zur Goldwährung wirksam wurde, ja selbst für die Staaten der lateinischen Münzunion der Übergang von der Doppelwährung zur einfachen Goldwährung geplant und wiederholt offiziell diskutiert war. Mag es auch wahr sein, dass die französische Regierung durch die Suspension der Ausprägung silbernen Währungsgeldes dem deutschen Reiche den Übergang zur Goldwährung kostspieliger machen wollte, so erschien doch diese Suspension zugleich erforderlich zur Sicherung Frankreichs nicht bloß gegen harte Verluste, sondern auch gegen die ansteigende Erschwerung eines Überganges zu der von vielen französischen Nationalökonomen eifrig geforderten einfachen Goldwährung. Denn wenn auch nach den Ausführungen Wolowski’s die Thatsache, dass zu gleicher Zeit in verschiedenen Ländern einesteils einfache Goldwährung, anderesteils einfache Silberwährung vorfindlich ist, für sich genommen ein kräftig wirkendes Element gegen rasche und starke Veränderungen in der bestehenden Wertrelation zwischen 314 den beiden Edelmetallen sein mochte, so wird doch kein Volk der Beweisführung, dass jene Verteilung einfacher Währungen für den weltwirtschaftlichen Gebrauch des Geldes vorteilhaft ist, ein Gewicht fiir die Entscheidung der Frage beilegen wollen, ob es für sich selbst von der Silberwährung zur Goldwährung übergehen soll, nachdem es soinorsoits dazu sich herangeroift findet. Auch wenn ein einzelner Staat sich der Förderung eines gleichzeitig massenhaften Übertrittes aller Staaten mit Silberwährung zur Goldwährung sollte fernhalten wollen, so kann er sich doch eben in der Lage finden, dass er seinerseits an dem Vorteil, den es „für die Welt“ haben soll, wenn verschiedene Währung verbreitet ist, nur dann teilnehmen kann, wenn er zur Goldwährung übergeht. Schließlich ist zur Kennzeichnung der von Wolowski verteidigten und empfohlenen Landeswährungs-Zustände noch hinzuzufügen, dass vereinzelte Staaten mit Doppelwährung einen Magnet in Wirksamkeit setzen, der für sich allein eine besondere Strombewegung der edlen Metalle hervorruft. Ein solcher Bewegungsstrom ist bedingt durch die nur örtliche und örtlich differenzierte Produktion derselben. Von ihrem Ursprungsorte gehen sie als Landes-Ware nach allen jenen Stellen, wo sie als Rohstoff für die Miinzung, die Gewerbe, das wissenschaftliche Laboratorium begehrt werden. Eine zweite Strömung ist durch die interlokal wirksamen Funktionen des Geldes in Bewegung gesetzt, durch das interlokal fungierende Kaufmittel, Zahlungsmittel, Werttransportmittel, soweit der sie beanspruchende Verkehr nicht auf anderem Wege bedient werden kann. Die Doppelwährung aber erzeugt eine dritte Strömung: die Doppelbewegung der beiden edlen Metalle in entgegengesetzor Richtung über die fraglichen Landesgrenzen zur Ablösung in der Dienstleistung als Geld. Das in der territorial rechtsgiltigen Wertrelation gegenüber dem Urteil des Weltmarktes überschätzte Metall wandert ein, das unterschätzte wandert aus. Der Unterschied in der Wertung muss natürlich größer sein, als dass nur die Transportkosten der Umsiedelung und die eventuellen Ausmünzungskosten gedeckt werden. Sollte also z. B. in Frankreich das Hemmnis der Münzkosten überwunden werden, so musste der Preis des Goldes unter die Relation von 1 : 15,46 herab, der des Silbers über die von 1 : 15,62 hinaufgehen. 315 Eine Abbeugung von der Wertrelation 1 : 15 V 2 um das Maß von 2', 2 % nach oben oder unten scheint das Maximum gewesen zu sein, welches der Export von dem Londoner Metallmarkt einesteils nach Paris, audernteils nach Asien zugelassen hat. Diese dritte Strömung der Edelmetalle ist also nicht die Folge einer vorher begründeten Handelsbilanz, vielmehr geben die fraglichen Metallsendungen wie andere Gütersendungen Posten für die Handelsbilanz ab. Wie sich der doppelte Grenzübergang bucht, hat schon Galiani, wenn auch in einer sehr drastischen Exemplifikation anschaulich gemacht: „Gesetzt das Gold stehe in Wahrheit zum Silber wie 15 : 1, werde aber in der Miinzordnung nur zu 13 geschätzt. Nun gehen 100,000 Unzen Gold außer Land und werden dabei mit 1,300,000 Unzen Silber bezahlt. Stellt man nachmals das natürliche Verhältnis in der Miinzordnung wieder her, so wird man für die 1,300,000 Unzen Silber nur 86,066 Unzen Gold zurückimportieren können“ (bei Roscher a. a. 0. S. 25). Wolowski würde freilich dieses Beispiel nicht am Platze finden, weil er meinen musste, dass wenn der Staat das Verhältnis auf 1 : 13 ansetzt und festhält, der Kurs nur um dieses Verhältnis herum oszillieren kann. Von den in Vorstehendem besprochenen Ausführungen über eine Doppelwährung, wie sie insbesondere von Wolowski befürwortet wurde und von besonderen Vorteilen, sei es für die Schuldner sei es für bezügliche Handels- und Arbitragegeschäfte, sowie von besonderen Ausgaben für Transport und Prägung von Münzen begleitet ist, hat der später, im Anschluss an Cernuschi 1 ), aufgetretene „Bime- tallismus“ wohl die erste Anregung und gewiss eine sehr erhebliche Förderung erlangt, immerhin aber bleibt ein sehr bedeutsamer Gegensatz zu beachten. Napoleon III hatte in den sechziger Jahren ’) Wie Wolowski die Zuversicht auf den Sieg seiner Befürwortung einer Doppelwährung mit Hinweis auf die Zustimmungserklärungen in England, Deutschland und Amerika am Schluss der Vorrede zur 2. Auflage der „La question mo- netaire“ 1869 aussprach („L’idee a müri-qu’on la discute libreraent, et nous ne sommes nullement inquiet du resultat — Lascialo pur andar che farü buon viaggio“), so bat sein Gegner Cernuschi am Schluss der Vorrede zu „Le bi- metallisme en Angleterre“ 1879 in gleicher Zuversicht erklärt: „Le bimetallisme, qui est ä l’oeuvre depuis 1874, n’aura pas ä attendre la dixiöme annee pour toucher au but“. 316 den Gedanken aufgenommen, Frankreich der einfachen Goldwährung zuzuführen, indem dann zugleich die französische Goldmünze den Typus für eine internationale Goldmünze abgeben werde. Gegen dioso einfache Goldwährung für Frankreich und diese eine goldene Wolt-Münzo hatte Wolowski auf den gleichmäßigen Beruf auch dos Silbors zu Geldcsdiensten verwiesen und die befriedigende Grundlage für das Geldwesen vielmehr in dem zeitlich alternierenden Gebrauch der goldenen und der silbernen Zahlungsmittel innerhalb eines Landes und in dem gleichzeitigen Nebeneinanderauftreten der einfachen Goldwährung und der Silberwährung in verschiedenen Ländern gefunden. Die zahlreichen Schriftsteller aber, welche seit einigen Jahren den „Bimetallismus“ im Sinne der „internationalen Doppelwährung“ befürworten, verteidigen gerade nicht die Doppelwährung in diesem und jenem einzelnen Lande, stützen auch ebensowenig ihre günstigen Erwartungen von der Doppelwährung auf jeno gegensätzliche Verbreitung der beiden einfachen Währungen in unterschiedlichen Staaten. Sie verlangten vielmehr: die allgemeine Verbreitung der gesetzlichen Doppelwährung auf Grund einer in allen Staaten gleichen und konstanten Wertrelation zwischen Gold und Silber. Dieser Zustand soll heiboigeführt werden durch Staatsverträge, welche alle Länder gleichmäßig und andauernd verpflichten, und cs wird mit Sicherheit erwartet, dass wenn allgemein dio gesetzliche Wertung des Silbers und des Goldes von 1 : 15,5 angenommen und in der für Gold und für Silber jederzeit unbeschränkten und unentgeltlichen Ausmünzung gehandhabt werde, dieselbe Wertrelation dann auch that- sächlich und andauernd im Verkehr überhaupt, auch im freien Verkehr, vorfindlich sein werde und Gold mit Silber gleichzeitig überall für die Herstellung der Haupt- (Kourant-)Münzen ohne Nachteil verwendet werden würde. ! ) Der hierüber entstandene Streit konnte nach Lage der Zeitverhältnisse unmöglich einer nur „akademischen“ Behandlung im her- Nach dem Vertragsentwurf, welchen Cernuschi der Pariser Münzkonferenz von 1881 vorlegte, sollte nur derjenige, welcher für eingelieferte Barren sofort Münzen verlangte, einen Abzug von höchstens 2%o zugestehen müssen. 817 gebrachten Sinne dieses Wortes unterworfen bleiben. Es war bald reichlicher Anlass geboten, dass neben den nationalökonomischen Theoretikern auch die praktischen Geschäftsleute, neben den privaten Forschern auch der Volksvertreter und der Staatsmann im Amte sich an der Kontroverse für oder wider den Bimetalismus beteiligten, bis schließlich auch ganze wirtschaftliche Stände und politische Parteien „programmmäßige Stellung zu dieser Frage genommen haben“. Eben diese Frage selbst ist dann freilich nicht immer und bei Allen dieselbe geblieben. Insbesondere haben einzelne Bimetallisten — unter entschiedenem Widerspruch der übrigen — statt des Zurückgehens auf die Wertrelation von 1 : 15,5 (mit „Wiederherstellung des früheren Silberwertes“) die thatsächlich vorbildliche Relation von 1 : 18, beziehungsweise 1 : 20 oder auch wohl die in Nordamerika in Geltung gekommene von 1 : 16 zu der von jetzt ab andauernden gesetzlichen Grundlage für internationale Doppelwährung empfohlen. Es war weiterhin natürlich nicht anzunehmen, dass alle Staaten der Erde mit einem Male dem verlangten Doppelwährungsvertrag beitreten würden und deshalb von großer Bedeutung, wie viele und welche Staaten jedenfalls schon für den Beginn als erforderlich erscheinen würden. Im Vordergrund standen dabei: England, Deutschland, Frankreich und Nordamerika, deren gemeinsames vertragsmäßiges Vorgehen als jedenfalls genügend und die übrigen Staaten zur Nachfolge zwingend angenommen wurde. Eine Hauptfrage bildete jedoch England (Großbritannien mit Irland), zumal für die deutschen Bimetallisten, gegenüber den von dem deutschen Reich zu begehrenden Entschließungen. Und hier ist der harte Gegensatz zu verzeichnen, dass während früher die Beteiligung Englands an dem Doppelwährungsbunde als unerlässliche Vorbedingung für das Hinzutreten Deutschlands erklärt wurde, mit einer sehr raschen Wendung J ) diese Vorbedingung fallen gelassen und die sichere Erwartung als genügend betrachtet wurde, England werde ') Yergl. das im Kerbst 1882 auf dem Kölner Kongress von den deutschen Bimetallisten veröffentliche Programm, sowie noch das in dem „Organ des deutschen Vereines für internationale Doppelwährung“ 1884 Nr. 3 abgedruckte Schreiben Otto Arendt’s an Henry Hucks Gibbs in England vom I. August 1884 — gegenüber dem im Dezember 1884 von v. Kardorff, Leuschner und Otto Arendt Unterzeichneten Aufruf. 818 durch dio ihm bevorstehenden schweren Schädigungen zu nachträglichem Hinzutritt bald genötigt sein. Von einigen anderen Punkten wird nachher die Rede sein. — Indem ich hier nur den wissenschaftlich belangreichen Gehalt der teilweise auch in großer Aufregung geführten Streitverhandlungen in Rotraeht nehme, kann ich nicht umhin, zunächst auszusprechen, dass meines Erachtens auch bedeutsame Erfolge von Theoretikern der internationalen Doppelwährung erzielt worden sind. Bimetal- listische Ausführungen haben einen großen und andauernden Eindruck dadurch gemacht, dass sie die schwachen Punkte einer nur optimistischen Vertretung der einfachen Goldwährung Angriffen, und dio in Folge einer weiten Verbreitung dieser einfachen Goldwährung drohenden Gefahren in helles Licht stellten. Früher hatten wohl dio Gegner der Goldwährung auf die Zweckwidrigkeit und die Freunde der Goldwährung auf die Wünschbarkeit einer allgemeinen Einführung der Goldwährung unter allen Kulturvölkern hingewiesen. Gegenwärtig erklären dagegen gerade die Bimetallisten bereitwillig, dass die Vorteile der einfachen Goldwährung, verglichen mit der einfachen Silberwährung, auf einer höheren Stufe der Volkswirtschaft zweifellos viel zu bedeutsam seien, als dass die Goldwährung nicht allmälig in allen Kulturstaaten vorgezogen werden würde. Eben diese Einräumung hat jedoch nur die Wirksamkeit ihrer Mahnung verstärken können, dass ohne allgemeine Verbreitung der Doppelwährung eine ansteigende Wertverminderung des Silbers und Verteuerung des Goldes mit höchst bedenklichen Folgen für die Preise von Waren, Diensten und Nutzungen eintreten werde. Dies hat sich auch darin gezeigt, dass bei den Verteidigern der Goldwährung schließlich mehr nur noch von den Vorteilen derselben für einzelne Staaten und viel weniger von einer anzustrebenden oder willkommen zu heißenden Verbreitung derselben über alle Länder die Rede war. Sodann möchte ich insbesondere noch die bedeutsamen Nachweise bimetallistischer Schriften über den Einfluss der einzelnen Landeswährungen und ihrer Veränderungen auf das Wirtschaftsleben anderer Völker und über den Unterschied von Geld und Ware hervorheben. Anders verhält es sich dagegen m. E. mit der wissenschaftlichen Hauptfrage. 319 Ich ziehe in den Kreis der nachfolgenden Erörterungen nur die mit dem Wesen des Geldes und des Währungsgeldes eng verbundene „wirtschaftswissenschaftliche Kernfrage“, wie sie als solche von beiden entgegengesetzten Seiten her anerkannt werden muss und anerkannt worden ist. Diese Frage lautet: Kann der S. 316 bezeichnete von den „Bimetallisten“ verlangte Zustand der internationalen Doppelwährung durch einen völkerrechtlich bindenden Vertrag zwischen den Staatsregierunge n möglicherweise herbeigeführt und aufrecht erhalten werden oder nicht? Diese theoretische Grundfrage muss (nach meiner oft wiederholten Erwägung) ganz bestimmt und unbedingt verneint werden. Auch Diejenigen, welche der Meinung sind, die gleiche und andauernd gleichbleibende Wertrelation zwischen Gold und Silber, wie insbesondere die von 1 : 15,5, werde auch „im Verkehr überhaupt“, „im freien Verkehr“ sich überall einstellen und überall dauernd verbleiben, wenn einmal (was nur durchaus nicht zu erwarten sei) alle Staatsregierungen der Kulturvölker diese VVertrelation dem Währungsgelde zu Grunde legten, sind gewiss einer Irrung verfallen. Indem ich auch den letzteren Satz ausspreche, will ich keineswegs das Gewicht der vorgewiesenen Hemmnisse für das Zustandekommen jenes allgemeinen Staatenvertrages in verminderter Bedeutung erscheinen lassen. Ich muss vielmehr hinzufügen: jede Landesregierung hat sich zu sagen, dass wenn selbst alle europäischen Staaten in Gemeinschaft mit der nordamerikanischen Union den bezüglichen Vertrag geschlossen hätten, sie ihn nicht halten werden, weil sie ihn nicht halten können; dass sie auch gar nicht den Willen haben dürfen, bei demselben zu verbleiben, sobald — was ja für jeden Staat eintreten kann — die Aufrechterhaltung des Vertrages mit der ersten und höchsten aller Pflichten für politisches Handeln, mit der Pflicht der Selbsterhaltung des Staates, in Kollision kommt. Die sämtlichen monometallistischen und bimetallistischen Nationalökonomen der Kulturwelt mögen noch so nachdrücklich und umfassend das im Gefolge von entwertetem Papiergeld mit Zwangskurs sicher erwartliche Unheil darlegen, und trotzdem wird in der Stunde 320 der Not und wenn sich andere, bessere Hilfe versagt, gerade auch ein pflichttreuer Staatsmann zur Ausgabe solchen Papiergeldes Vorgehen und vorgehen, soweit noch etwas zu erreichen ist. Jene höchste Pflicht für eine politisch gewissenhafte Landesregierung mag nach Einführung eines „Weltreiches“ ihre Bedeutung für ein Streit- verhiiltnis zwischen mehreren Staaten verlieren, so lange jedoch noch „Einzelnstaaten“, Republiken wie Monarchieen, bestehen, darf sie weder verleugnet werden, noch übersehen bleiben. Keineswegs steht hier jedoch bloß Papiergeldausgabe und äußerste Not eines Staates in Frage. Wie das bloße erste Eintreten in die internationale Doppelwährung abseiten der einzelnen Staaten nur unter einer höchst verschiedenen Gewinn- und Verlust-Rechnung sich vollziehen könnte, so bringt schon die differenzierte Dotation der verschiedenen staatlichen Territorien mit Edelmetallminen für einzelne Mitglieder des Vereines ein andauerndes Motiv zum Rücktritt. Es wird wohl von Niemand bestritten werden, dass wenn zur Zeit die Silbermünzcn-Ausprägung nach bimetallistiscner Forderung in einer gesetzlichen Wertrelation von 1 : 15,5 effektuiert würde, die Silborproduzenten sofort etwa 32 Mark mehr für das Kilogramm Silber erhalten würden. Kann es nun der Regierung eines nur oder verhältnismäßig entschieden überwiegend Gold produzierenden Landes angesonnen resp. nachgesehen werden, dass sie grundsätzlich und zwangsmäßig darauf ausgeht, den Silberpreis ihres edelmetallenen Landesproduktes zu erniedrigen und das für den Silberbedarf des eigenen Landes an andere Länder hinzugebende Goldquantum zu steigern? Natürlich könnte unter entsprechend anderer Verumständung eine gleiche Frage im Hinblick auf die Silberproduktionsländer gestellt werden. Ich brauche jedoch diese Sache hier nicht weiter zu spezialisieren. Die Thatsache, dass das Produktionsinteresse der Länder mit Edelmetallminen ihrer Teilnahme an einem internationalen Währungsvertrage mit gesetzlich fixierter Wertrelation der Edelmetalle entgegensein kann, wird ja von den Monometallisten wie von den Bi raetallisten anerkannt, insofern ein besonderes Interesse zu Gunsten der Doppelwährung wegen der Silberproduktion von den ersteren den Nordamerikaneru, von den letzteren dem deutschen Reiche vorgehalten wird. Wohl aber ist hier noch daran zu mahnen, dass angesichts eines solchen Vertrages über internationale Doppelwährung auch die politische Machtsphäre für eine, wenngleich sachlich irrige oder unberechtigte, Meinung des Volkes und für Vorstellungen der Masse, auch einer aufgeregten Masse, beachtet werden muss, wenn man nicht über die „Bündnisfähigkeit“ einzelner und sehr wichtiger Länder für die gemeinsame Erledigung einer solchen in die lange Zukunft hinein sich erstreckenden Aufgabe zu eigenem großen Schaden gründlich getäuscht werden soll. Wird dann aber andererseits selbst von einem Schriftsteller wie Schäffle zu Gunsten einer allgemeinen Verbreitung der internationalen Doppelwährung ein andauernd freies Austreten der einzelnen Staaten aus dem Doppelwährungsbund, wie auch Wiedereintreten in denselben, und ebenso Eintreten von Staaten mit zunächst fortdauernder Papierwährung und Verbleiben von Staaten mit zeitweiliger Einführung der Papierwährung zugestanden, auch zeitweilige Suspendierung von Prägungen in je einem der beiden Währungsmetalle u. A. als nicht vermeidlich in Aussicht genommen, so lassen sich doch wirklich nicht mehr die dann abseiten des Vereines erforderlichen Maßregeln von einer „irgendwelchen Zentralbehörde mit kleiner Kompetenz“, sondern nur von einer allen einzelnen Gliedern des Währungsbundes übergeordneten Verwaltungsstelle mit weitgreifender Machtbefugnis erwarten. Und welcher deutsche Theoretiker könnte denn Bürgschaft mit Vermögen und Leben dafür geben, dass nicht die Masse des französischen Volkes und seiner Vertreter obenso bereitwillig wie energisch den Übergang Frankreichs zur einfachen Goldwährung bewerkstelligt, nachdem dieses Land mit Deutschland, Nordamerika u. A. ohne England den Doppelwährungsbund hergestellt hätte? Die Forderung der Deutschen, dass jedenfalls auch England an einem zu begründenden Doppelwährungsverein teilnehmen müsse, hat eben nicht bloß den Sinn, dass dann die verlangte eine gesetzliche Wertrelation zwischen Gold und Silber sich so viel sicherer und rascher über die Erde verbreiten werde, sie bedeutet auch eine sehr wichtige Garantie dafür, dass wenn nach Abschluss eines bezüglichen Vertrages die Entwickelung des thatsächlichen Lebens der bimetallistischen Theorie wider- K.ules, Das Geld. 11. Aud. Ol 320 dor Not und wenn sich andere, bessere Hilfe versagt, gerade auch ein pflichttreuer Staatsmann zur Ausgabe solchen Papiergeldes vor^ gehen und vorgehen, soweit noch etwas zu erreichen ist. Jene höchste Pflicht für eine politisch gewissenhafte Landesregierung mag nach Einführung eines „Weltreiches“ ihre Bedeutung für ein Streit- vorhiiltnis zwischen mehreren Staaten verlieren, so lange jedoch noch „Einzelnstaaten“, Republiken wie Monarchieen, bestehen, darf sio weder verleugnet werden, noch übersehen bleiben. Keineswegs steht hier jedoch bloß Papiergeldausgabe und äußerste Not eines Staates in Frage. Wie das bloße erste Eintreten in die internationale Doppelwährung abseiten der einzelnen Staaten nur unter einer höchst verschiedenen Gewinu- und Verlust-Rechnung sich vollziehen könnte, so bringt schon die differenzierte Dotation der verschiedenen staatlichen Territorien mit Edelmetallminen für einzelne Mitglieder des Vereines ein andauerndes Motiv zum Rücktritt. Es wird wohl von Niemand bestritten werden, dass wenn zur Zeit die Silbermünzen-Ausprägung nach bimetallistiscner Forderung in einer gesetzlichen Wertrelation von 1 : 15,5 effektuiert würde, die Silberproduzenten sofort etwa 32 Mark mehr für das Kilogramm Silber erhalten würden. Kann es nun der Regierung eines nur oder verhältnismäßig entschieden überwiegend Gold produzierenden Landes angesonnen resp. nachgesehen werden, dass sie grundsätzlich und zwangsraäßig darauf ausgeht, den Silberpreis ihres edelmetallenen Landesproduktes zu erniedrigen und das für den Silberbedarf des eigenen Landes an andere Länder hinzugebende Goldquantum zu steigern? Natürlich könnte unter entsprechend anderer Verumständung eine gleiche Frage im Hinblick auf die Silberproduktionsländer gestellt werden. Ich brauche jedoch diese Sache hier nicht weiter zu spezialisieren. Die Thatsache, dass das Produktionsinteresse der Länder mit Edelmetallminen ihrer Teilnahme an einem internationalen Währungsvertrage mit gesetzlich fixierter Wertrelation der Edelmetalle entgegensein kann, wird ja von den Monometallisten wie von den Bi raetallisten anerkannt, insofern ein besonderes Interesse zu Gunsten der Doppelwährung wegen der Silberproduktion von den ersteren den Nordamerikaneru, von den letzteren dem deutschen Reiche vorgehalten wird. Wohl aber ist hier noch 321 daran zu mahnen, dass angesichts eines solchen Vertrages über internationale Doppelwährung auch die politische Machtsphäre für eine, wenngleich sachlich irrige oder unberechtigte, Meinung des Volkes und für Vorstellungen der Masse, auch einer aufgeregten Masse, beachtet werden muss, wenn man nicht über die „Bündnisfähigkeit“ einzelner und sehr wichtiger Länder für die gemeinsame Erledigung einer solchen in die lange Zukunft hinein sich erstreckenden Aufgabe zu eigenem großen Schaden gründlich getäuscht werden soll. Wird dann aber andererseits selbst von einem Schriftsteller wie Schäffle zu Gunsten einer allgemeinen Verbreitung der internationalen Doppelwährung ein andauernd freies Austreten der einzelnen Staaten aus dem Doppelwährungsbund, wie auch Wiedereintreten in denselben, und ebenso Eintreten von Staaten mit zunächst fortdauernder Papierwährung und Verbleiben von Staaten mit zeitweiliger Einführung der Papierwährung zugestanden, auch zeitweilige Suspendierung von Prägungen in je einem der beiden Währungsmetalle u. A. als nicht vermeidlich in Aussicht genommen, so lassen sich doch wirklich nicht mehr die dann abseiten des Vereines erforderlichen Maßregeln von einer „irgendwelchen Zentralbehörde mit kleiner Kompetenz“, sondern nur von einer allen einzelnen Gliedern des Währuugsbundes übergeordneten Verwaltungsstelle mit weitgreifender Machtbefugnis erwarten. Und welcher deutsche Theoretiker könnte denn Bürgschaft mit Vermögen und Leben dafür geben, dass nicht die Masse des französischen Volkes und seiner Vertreter obenso bereitwillig wie energisch den Übergang Frankreichs zur einfachen Goldwährung bewerkstelligt, nachdem dieses Land mit Deutschland, Nordamerika u. A. ohne England den Doppelwährungsbund hergestellt hätte? Die Forderung der Deutschen, dass jedenfalls auch England an einem zu begründenden Doppelwährungsverein teilnehmen müsse, hat eben nicht bloß den Sinn, dass dann die verlangte eine gesetzliche Wertrelation zwischen Gold und Silber sich so viel sicherer und rascher über die Erde verbreiten werde, sie bedeutet auch eine sehr wichtige Garantie dafür, dass wenn nach Abschluss eines bezüglichen Vertrages die Entwickelung des thatsächlichen Lebens der bimetallistischen Theorie wider- K. 11 i e s, Das Geld. II. Auö. 21 324 Höhe des Tauschwertes für die zu Geldfunktionen gebrauchten Edolmetallstücko zunächst einfach und nur durch den Tauschwert für die zu anderweitigem Gebrauch dienenden Stücke bestimmt worden; und insbesondere geschah dies auch zur Bestimmung der allgemeinen Höhenlage des Tauschwertes für die sich anschließenden Einwirkungen der Nachfrage und des Angebotes, wie sich letztere ja auch fortwährend bei uns an die allgemeine Tauschwertlage eines Gutes beispielsweise um 5 Mark oder 2000 Mark herum anschließen können. Sobald dagegen der Gebrauch von Edelmetallstücken zu Geldesdiensten mit dem „anderweitigen“ Gebrauch zu konkurrieren begann, also insbesondere seitdem besondere geprägte Stücke nur für Tausch- und Zahlungsmitteldienste im Umlauf kamen, da brachte sich auch die neue eigenartige Verwendung neben der bisherigen zur Geltung, und sind von da ab andauernd Gebrauchswert und Tauschwert, Nachfrage, Angebot und Produktionskosten der Edelmetalle durch ihre zweifache Verwendung: zu Geldstücken und für „anderweitigen“ Gebrauch normiert. Die erstere hat zwar die letztere, nicht aber auch die letztere den gleichzeitigen Geldgebrauch zur Voraussetzung. Würden wir jedoch einmal anstatt der Edelmetalle einen anderen Wertgegenstand als Geld in Gebrauch nehmen, so würde dann der soziale Gebrauchswert und Tauschwert der edlen Metalle doch auch sehr weit hin vermindert sein, weil die Verwendung als Geldgut nicht mehr zur Verwendung als Schmucksache u. s. w. hinzukäme. Immerhin sind diese beiden Verwendungen der Edelmetalle auch sozusagen durch eine feste Brücke verbunden geblieben, auf welcher die einzelnen zu dem verschiedenen Gebrauch zugleich tauglichen oder gesondert hergerichteten Stücke hin und her wandern können. Fertig gestellte Münzen können als Rohstoff für Industriefabrikate zum Schmuck u. s. w., und letztere umgekehrt als Rohstoff für Münzen verwendet werden. Auch hat man ja schon längst und oft wiederholt darauf verwiesen, dass die Ausdehnung und Einschränkung der Edelmetallverwendung für Schmucksachen und Ziergeräte einer Wertverminderung und einer Wertsteigerung des Geldes in höchst willkommener Weise — zur Förderung der relativen Wertkonstanz des Geldes — entgegen wirke, weil das Be- 325 dürfnis nach Schmuck und Zierrat einesteils ein Genuss-Bedürfnis sei, also Aussicht auf Verbreitung über neue Konsumentenreihen und auf Verstärkung bei bisherigen Konsumenten habe, und andererseits zwar ein allgemein verbreitetes Bedürfnis, aber doch nur „Luxus“-Bedürfnis sei, auf dessen Befriedigung bei größerer Erschwerung verzichtet wird. Mag dann aber der Vorgang der Umschmelzung in der einen oder in der anderen Richtung hin erfolgen, cs kommt dabei jedenfalls nur der (Roh-) Stoff-Wert des bezüglichen Edelmetallstückes in Rechnung, der bisherige Form-Wert sei es von Münzen sei es von Industriewaren wird durch die Umschmelzung vernichtet. Ob sich aber nun überhaupt Umschmelzungen vollziehen oder nicht, und in welcher Richtung und in welchem Umfang dies geschehen mag, immer stellt sich der Rohstoff-Preis für die edlen Metalle bei ihrer Verwendung zu Geldstücken als der gleiche heraus, wie bei ihrer Verwendung für „anderweitigen“ Bedarf. Die Wertsteigerung wie die Wertminderung der Edelmetalle zeigt sich eben bei der Verwertung des Rohstoffes, aus welchem man dann sei es Münzen sei es Industriewaren u. s. w. verfertigen mag. Dieses Verhältnis kann also in gar keiner Weise durch irgend Etwas alte- riert werden, was möglicherweise nur wegen des Geld gebrau ches des Goldes und Silbers durch die ebenso wichtigen wie schwierigen Untersuchungen über die Produktion der Edelmetalle und ihren dermalen vorrätigen Bestand zu mehr oder weniger sicherer Kenntnis der Zeitgenossen gebracht worden ist. Selbstverständlich müssen weiterhin sowohl die dem Geld- Gebrauch als auch die dem „anderweitigen“ Gebrauch eigentümlichen Erscheinungen für sich untersucht werden, um dann ihre für die Bestimmung des Tauschwertes der Edelmetalle zusammenwirkenden Einflüsse festzustellen. Auch die „anderweitige“ Verwendung der Edelmetalle ist großer Ausdehnung und Einschränkung zugänglich und müssen hierbei diejenigen (schon vorher erwähnten) Bewegungen, welche als Folge einer sonsther verursachten Wertsteigerung oder Wertminderung der Edelmetalle auftreten, von den anderen unterschieden werden, welche Wirkung einer Veränderung in Sitte und Mode für Schmuck-Gebrauch, einer Neuerung in der gewerblichen Produktion u. dergl. sind. Was dagegen das Gebiet 326 des Geldgobrauches betrifft, so ist zunächst der Umfang des laufenden Edelmetall-Bedarfes nicht gegenüberzustellen dem Gesamtquantum der in laufender Zeit zu bewerkstelligenden Güter- und Wert- Übertragungen u. s. w., indem ja der ganze Verkehr in Abzug zu bringen ist, welcher sich unter „Ersparung von Geldgebrauch“ (nur mit Verwendung des Geldes für Wertmessung) vollzieht. Mithin ist abor auch nicht bloß auf den kolossalen Umfang und das Wachstum dieser Ersparung von Geldgebrauch, sondern auch auf die möglichen großen Schwankungen in demselben unter außergewöhnlichen Verhältnissen zu achten. Kommt nun jedenfalls nur die (nach Abzug der Kreditvorgänge u. s. w.) effektiv begehrte Edelmetallgeld-Masse in Betracht, so werden für den Umfang dieser vorab zwei weitere Momente wirksam. Das eine besteht in der unterschiedlichen Raschheit der „Zirkulation“ des Geldes, da dieselben Geldstücke in einzelnen Funktionen eine mehrmalige Veränderung innerhalb des gleichen Zeitraumes linden können. Das zweite Moment wird durch die Höhe dos „Sachwertes“ des Geldes erstellt, indem dasselbe, gleich große, Geldstück bei höherem Wert des Edelmetalles in den Vorgängen der Zahlung, des Kaufes, der Aufbewahrung und des Transportes für ein größeres Wertquantum fungiert. Diese letztere Thatsache lässt wiederum die eigenartige Stellung des Geldes innerhalb aller übrigen wirtschaftlichen Güter hervortreten. Was die mehr oder weniger rasche Zirkulation der Geldstücke betrifft, so gilt auch für Transportmittel der Satz, dass derselbe Wagen u. s. w. bei beschleunigter Erledigung der einzelnen Leistung und rascherer Wiederverwendung einen in gleicher Zeitfrist mehrmals wiederholten Gebrauch ermöglicht. Dagegen lassen weder die Transportmittel noch andero Güter eine Analogie zu jenem zweiten Moment erkennen. Es kann also z. B. zunehmender Geldgebrauclis-Bedarf Befriedigung finden durch Gebrauch vermehrten Geldes und durch Gebrauch gleich vielen, höherwertigen Geldes. (Die Folgen für die Wahl der Währung und den Umfang des Wirkungskreises für die Scheidemünze u. dgl. sind für sich zu betrachten.) Geht man hiernach von der allgemeinen Betrachtung des Edelmetalles zur Unterscheidung des Goldes und Silbers über, so hat man analoge Verhältnisse festzustellen. Der Gebrauch und der Wert des Goldgeldes wie des Silbergeldes und somit auch „die Wertrola- tion“ zwischen beiden hat den vorher verbreiteten Gebrauch und anerkannten Wert des Goldes und des Silbers in ihrer „anderweitigen“ Verwendung zur primären Grundlage und hernach zur andauernden Begleitung. Gold-Geldgebrauch und anderweitiger Gebrauch des Goldes stellen sich miteinander dem Silber-Geldgebrauch und anderweitigem Silber-Gebrauch miteinander gegenüber. Würde das Silber seine „anderweitige“ Verwendung verlieren, das Gold dagegen dieselbe behalten, so würden die aus Silber offiziell herge- gestcllten Münzen einfaches Zeichen - „Geld“ zur Stellvertretung von Goldgeld in einem mit Worten bezeichneten Wertbetrag sein müssen. Das Gleiche gilt selbstverständlich für das Goldgcld bei umgekehrter Voraussetzung. Wenn der Gebrauch von Silber-Geld und von Gold-Geld einen beweglichen Umfang hat, welcher mit dem veränderlichen Umfang des Geldgebrauches korrespondiert, aber auch Folge einer veränderten Teilung des Gold- und des Silber-Geldes in die im Ganzen erforderlichen Geldesdienstleistungen sein kann, so ist diese That- sache von parallelen Vorgängen in der „anderweitigen“ Verwendung des Goldes und des Silbers begleitet. Man vergegenwärtige sich beispielsweise nur die hier fraglichen Veränderungen in dem Umfang des Gebrauches goldener und silberner Schmucksachen für menschliche Personen! Natürlich ist es von größter Bedeutung, zu welchem Teile das jeweils im Ganzen produzierte Gold und Silber für die „anderweitige“ Verwendung neben der Verwendung für Geldgebrauch in Anspruch genommen wird. Leider haben sich die auf die erstere gerichteten statistischen Untersuchungen bisher nur wenig gesicherter Resultate bemächtigen können.') Das Ergebnis einer sehr dankenswerten, vorsichtigen Berechnung des „industriellen Verbrauches“ der ’) Mir selbst ist auf persönliche Nachforschung von hervorragenden Fabrikanten erklärt worden, dass seit der Zeit der durch Soetbeer veranlassten Ermittelungen wegen der an viel mehr Orten aufgekommenen Verarbeitung von Edelmetallen eine direkte statistische Feststellung des industriellen Verbrauches der letzteren sehr viel mehr erschwert sei. 328 Edelmetalle, welche vor wenigen Jahren A. Soetbeer (vergl. „Zur Statistik der Edelmetalle in den Jahren 1876—1880“ in Conrad’s Jahrbüchern fiir Nationalökonomie und Statistik, 1881, III, S. 121 fl.) veröffentlicht hat, ist boziiglich der Kulturländer folgendes: In den 50 Jahron 1831—1880 war nach annähernder Schätzung die gesamto Produktion an Gold: 6,357 000 Kg., im Werte 17 736 Millionen Mark, der industrielle Goldverbrauch (nach Abzug des alten Materials): 2,070 000 Kg., im Werte 5 775 Millionen Mark oder 32, 6 % der Produktion, die Produktion an Silber: 57,270 000 Kg., im Werto 10 309 Millionen Mark, der industrielle Silberverbrauch (nach Abzug des alten Materials): 14,500 000 Ivg., im Werte 2 610 Millionen Mark oder 25, 2 % der Produktion. Ich bin — wie auch Soetbeer selbst — weit entfernt, in diesen Angaben mehr als eine nur annähernd zutreffende Schätzung erblicken zu wollen. Aber es genügt hier vollkommen, feststellen zu können, dass nach einer möglichst genauen und vorsichtigen Berechnung die „anderweitige Verwendung“ des Goldes etwa den dritten, die des Silbers etwa den vierten Teil der Gesamtproduktion beträgt. Ich habe nur noch hinzuzufügen, dass spätere Abschätzungen vou der Soetbeer’s darin abweichen, dass sie die auf den „anderweitigen“ Verbrauch entfallende Quote höher anschlagen und insbesondere auch die in der letzten Zeit eingetretene Verwendung des Goldes „zu Luxuszwecken“ sogar auf entschieden mehr als die Hälfte des jährlich produzierten Gesamtquantums angesetzt haben. Wie kann man nun nach alledem auf die Meinung bauen wollen, dass der Wert der Edelmetalle nur durch den von dev Staatsregierung normierten Gebrauch derselben als Geld bestimmt werde — und hierauf gründet doch recht eigentlich die bimetalii- stische Doktrin, welche jene „andauernde feste Wertrelation von 1 : 15,5 für Gold zu Silber“ verlangt! Die Einen sagen kurzweg im Hinblick auf das Währungsgeld als gesetzliches Zahlungsmittel: der Edelmetallwert wird durch diesen Geldgebrauch bestimmt. Andere bezeichnen den Geldgebrauch wohl nur als den „weitaus wichtigeren“. 329 Sie lassen dann aber doch den anderweitigen Gebrauch des Goldes und des Silbers ohne jeden erheblichen Einiluss auf den Tauschwert der Edelmetalle und des Edelmetallgeldes sein, wenn die Staatsregierungen die Wertrelation zwischen Gold- und Silbormünzon festgestellt hätten. Es ist dies ein Seitenbild zu dem anderen Irrtum, als ob der Geldgebrauch der edlen Metalle ohne Einfluss auf ihren Tauschwert sei! Ich habe mich schon oben — vorgl. S. 176 und S. 205 fl. — über den Irrtum ausgesprochen, als ob durch eine staatliche Vorschrift ein wertloser Gegenstand zu einem wirtschaftlichen Gute, eine „quaelibet vilis materia“ zu wirklichem Gelde gemacht werden könno. Ich erinnere hier daran, weil man auch eine sehr falsche Meinung haben kann über die sachliche Bedeutung der Aussage, dass die Staatsregierung im Miinzgesetz die Wert-Relation zwischen den beiden Edelmetallen auf 1 : 15,5 festgestellt habe. Würde ein Gesetz dies thatsächlich vermögen, würden also die Staatsregierungen dem Golde und dem Silber eine Wert-Relation beilegen können, welche diese Metalle sonst nicht hätten, so hätten wir doch ein Seitenstück zum „valor impositus“, zur „bonitas extrinseca“ vor uns, und wäre gar nicht zu begreifen, warum irgend Jemand in irgendwelcher Verumständung Anlass und Interesse hätte, bei der Verwendung von Gold und Silber die Relation von 1 : 15,5 nicht auch selbstverständlich einzuhalten! Dies ist aber eben nicht der Sinn der gesetzlichen Wertrelation. Das Gesetz erstreckt sich vielmehr nur auf ein, dem äußeren Machtbereich der Staatsgewalt unterworfenes Gebiet, um ein erzwingbares äußerliches Ergebnis herbeizuführen, gleichviel wie dieser Vorgang sonst beurteilt wird, und was auf anderen Gebieten des Edelmetallgebrauches geschieht, mögen dabei (sonstige) Geldfunktionen oder anderweitige Verwendungen in Frage stehen. Die „gesetzliche Wertrelation“ will in der bekannten Weise den „rechtsgiltigen“ Gebrauch von goldenem und silbernem Landesgeld für Diejenigen bestimmen, welche als Schuldner Geldzahlungen an Andere zu machen haben und klagfrei vor dem Richter werden wollen oder sollen. Die Bedeutung des „gesetzlichen Zahlungsmittels“ wird nachher besonders besprochen und es mag hier nur schon festgestellt werden, dass die Staatsgewalt ✓ 330 ebensowohl wie sio Jemanden, der entwertetes Papiergeld für eine Geldfordorung von seinem Schuldner bekommen hat, als „bezahlt“ und „befriedigt“ behandelt, auch Jeden, der als Gläubiger entweder Goldmünzen oder Silbormünzen im Verhältnis von 1 : 15,5 erhalten hat, als bezahlt und befriedigt behandeln kann, auch wenn er die vom Schuldner gewählte Zahlungsform zurückweisen wollte. Was man also auch von hier aus als mittelbare Folgen weiterhin vorwoisen möge, unmittelbar bestimmend wirkt die fragliche Vorschrift nur für die Zahlungs-Vorgänge zur Befriedigung perfekt gewordener Geldforderungen. Und für dieses Gebiet bleibt zu beachten, dass die Staatsregierungen nicht etwa Zahlungen zu gleicher Zeit und an gleichem Orte sowohl abseiten der einen Schuldner in Gold, als auch abseiten anderer in Silbor erzwingen können, sie können nur vorschreiben, dass die Zahlungen in Gold wie die in Silbor rochtsgiltig sein sollen, wenn sie dem Gläubiger gemacht worden! Sollte die Masse Derjenigen, welche Geld geben und nehmen, mit der gesetzlichen Wertrelation nicht einverstanden sein, so können sio ein thatsächliches Abgehen von derselben durch eine dem Perfektwerden der Geldforderung vorhergehende Differenzierung in der Feststellung von Preisen für Waren, Dienste und Nutzungen durchsetzen, oder es werden alle diese Preise nur im Hinblick auf die eine — minder hoch gewertete — Form der Geldzahlung aufgestellt. Dass aber auf dem Gebiete des heutigen Geldgebrauches in Doppelwährungsländern überhaupt sofort Anregungen zum Hervortreten eines Agio für das Gold als das Metall mit dem höheren spezifischen Wert gegeben sind, ist doch kaum zu bestreiten. Es ist erörtert worden, dass und weshalb auf einer bestimmten Entwickelungslage der Übergang von der Silberwährung zur Goldwährung für eine Volkswirtschaft angezeigt ist, und dieselben Ursachen, welche diesen Übergang begründen, drängen im Lande der Doppelwährung zum Agio für Gold. Weil das Gold in größeren Zahlungen, in interlokalen Zahlungen, als Wertträger in der Tasche des Reisenden, für Wertaufbewahrung empfindlich größere Dienste leistet, so muss auch dieses Plus der Leistung in Rechnung kommen, sobald Goldmünzen nicht mehr für jeden Gebrauchsbedarf ausreichend und unschwer im Verkehr zu haben sein sollten. Und jedenfalls 331 werfen sich die höheren Transportkosten für interlokale Zahlungen in Silbergeld sofort und andauernd in den Weg und ihre Beseitigung durch staatliches Eingreifen würde verlangt werden müssen! Insbesondere entziehen sich nun auch die so umfangreichen „anderweitigen Verwendungen“ der edlen Metalle einer unmittelbaren Beherrschung durch jene „gesetzliche Wertrclation“. Hier will man Gold und Silber, sei es in der Form des Bruchmetallos und der Barren, sei es in der Form der edelmetallenen Münzen nicht als Zahlungsmittel gebrauchen, für welchen Verwendungszweck das Verhältnis der Nutzwirkung gesetzlich normiert wäre, sondern zu einem „gewöhnlichen“ Gebrauche wie andere Stolfgiitcr haben, und die Wertrelation zwischen Gold und Silber für diese Verwendungen muss zunächst in der That auf die gleichen Gesichtspunkte hin wie eine Wertrelation zwischen Kupfer und Eisen, Gold und Edelsteinen, Silber und Messing u. s. w. in Betracht genommen werden. Um so weniger ist zu bezweifeln, dass infolge der ausnahmslos gütigen Veränderlichkeit der Elemente konkreter Preisbildung für die wirtschaftlichen Güter (die ja auch kein absolut konstantes Wertmaß auffinden lässt) in der „anderweitigen“, vom Staatsgesetz nicht regulierten Verwendung der Edelmetalle ein Element andauernder Opposition gegen die fixierte Relation des AVertes von Gold und Silber gegeben ist, mit welchem die innerhalb des Geldgebrauches möglichen Oppositionsvorgänge korrespondieren. Ich meinerseits vermag nicht abzusehen, durch welche Mittel ein Staatenvertrag für internationale Doppelwährung über diese Opposition sogar schon dann soll Herr werden können, wenn die der- maligen Grundlagen für unser soziales und politisches Leben fort- bestehen. Die fixierte AA r ertrelation für das Zahlungsmittel hat gegenüber den in der „anderweitigen \ r envendung der Edelmetalle“ fraglichen Produkten die Bedeutung einer Taxe für ihren Rohstoif, der aus Gold hergestellten Produkte einer Taxe in Silbergeld, der Produkte aus Silber einer Taxe in Goldgeld, wobei die Rohstoffe in den Münzen und in den Produkten andauernd in der AA T ertrelation von 1 : 15,5 festgehalten werden. Soll dies sachliche Bedeutung haben, so muss auch hier, wie für die bezügliche Münzprägung, die A r oraussetzung erfüllt sein, dass Gold und Silber als Rohstoffe in 332 der Wertrelation von 1 : 15,5 stets für den Bedarf ausgiebig und nur in dieser Relation zu haben sind. Die Staatsregierungen können aber heutzutage nicht einmal bezüglich der Landesgeld-Münzen diese Garantie übernehmen. Sic können nichts weiter zusichern, beziehungsweise halten, als dass sie für alles ihnen zugebrachte Silber Silborinünzon, für Gold Goldmünzen horstcllen werden, nicht aber auch dass sie für Silber Goldmünzen und für Gold Silbermünzen geben wollen. Natürlich kann ihnen der letztere Vorgang unter Umständen nicht nur möglich, sondern sogar willkommen sein, nur stehen diese „Umstände“ gerade im Gegensatz zu den hier fraglichen, also zu der etwa heutzutage anzuführenden Verumständung, dass man andauernd Silber bringt und dafür Goldmünzen haben will. Daher können bei gesetzlich fixierter Wertrelation (etwa wohlberechnet wegen der vom Staate besorgten Scheidung und Legierung des Edel- metalles) z. B. Goldmünzen auf Rechnung der Privaten in größerem Umfang ausgeprägt werden, während thatsächlich die Silbermünzen als gesetzliches Zahlungsmittel gebraucht werden, die Goldmünzen dagegen nur Verwendung finden, wo dies mit Agio geschehen kann und insbesondere auch für anderweitigen Gebrauch in einer für Gold günstigon Wertrelation zur Verwendung kommen sollen. Im Übrigen ist meines Erachtens eine weitere Fortführung der hier sich anschließenden Erörterung nicht erforderlich, um außer Zweifel zu stellen, welche nächste Forderung zur Gewinnung irgend welcher Zuversicht für die andauernde Aufrechterhaltung derselben gesetzlichen Wertrelation erhoben werden müsste. Es ist dies die Forderung, dass die gesamte Edelmetallproduktion der Erde in den „rogalcn“ Besitz und Betrieb der Staatsregierungen gebracht werde, damit die in den einzelnen Gold- und Silberminen vorhandenen und für die Höhe der Produktionskosten u. s. w. wirksamen Unterschiede durch besondere staatliche Maßregeln unwirksam gemacht werden können. Und zwar müsste das auf Staatenvereins- Rechnuug durchgeführt werden, weil ja auch der einzelne im regalen Besitz z. B. von Goldgruben befindliche Staat sich nicht herbeilassen würde, sein Gold mit spezieller Einbuße an die übrigen Länder herzugeben. Aber freilich bliebe zu bekennen: eine Vermehrung oder andauernde 333 Erhaltung der jetzigen Goldproduktion, beziehungsweise Herstellung und Aufrechthaltung des erforderlichen Verhältnisses in dem Umfang der Gold- und Silberproduktion, kann auch durch diesen Vorgang durchaus nicht erzielt und nicht gesichert werden. Man hätte eben nur jenes Element für Störung der rechtsgiltigen Wertrelation in der Hand, welches in einer unverhältnismäßig reichlichen und billigen Produktion des einen Metalles gegeben ist. So muss es denn nun auch nachdrücklich betont werden, dass in dem hier fraglichen wissenschaftlich kardinalen Punkte nicht alle bimetallistischen Schriftsteller den Vorkämpfern gefolgt sind. Wohl verlangen sie alle den gleichzeitigen Gebrauch goldener und silberner Kourantmünzen mit gesetzlich fixierter Wertrelation. Allein der Forderung, dass diese Wertrelation sofort und andauernd 1 : 15,5 sein solle und den Aussprüchen der Zuversicht, dass diese Relation sich zweifellos halten werde, haben sich doch einzelne nicht angeschlossen. Letztere haben nicht nur, wie schon erwähnt, Anschluss an eine dem jetzigen, gesunkenen, Silberwert mehr entsprechende Relation zugelassen oder befürwortet, sondern auch zugegeben, dass der Staatenverein wenn auch erst jeweils nach längeren Zeiträumen eine Änderung in der Fixierung der Relation vorzunehmen haben werde. Dass durch eine definitive Entscheidung bezüglich dieser beiden Punkte freilich auch das praktische Interesse der Zeitgenossen an dem Ausgang des gegenwärtigen Streites über die internationale Doppelwährung unmittelbar betroffen wird, ist sofort einleuchtend. Würde einmal die Entscheidung über die Wahl der Wertrelation für oder gegen das Verhältnis von 1 : 15,5 festgestellt sein, so würde sicherlich ein gewichtiger Teil der bimetallistisch agitierenden Praktiker nicht mehr „bei der Sache verbleiben“ wollen. Und würde allgemein anerkannt sein, dass doch auch ein ausgedehnter internationaler Staatenverein nur für einen jeweils längeren Zeitraum eine bestimmte gesetzliche Wertrelation werde aufrecht erhalten können, so würden die Entschließungen der Staatsregierungen besser instruiert werden können, als dies dermalen zu erwarten steht. Auch wer übrigens, wie der Verfasser, schweres Misgeschick für sein Vaterland befürchtet, wenn die deutsche Reichsregierung in 334 jetziger Zcitlage dem besprochenen Drängen nach einem biraetalli- stischen Bunde „zunächst“ mit Frankreich oder der lateinischen Münzunion und Nordamerika nachgiebt, sollte es nur billigen, dass Deutschland, soweit es ohne eigene schwerere Gefährdung und Schädigung geschehen kann, eine Mitwirkung gegen vorschreitende Verwohlfeilerung dos Silbers eintreten lässt. Auf ein „pessimistisches“ Verfahren darf sicli überhaupt keine Staatsregierung gegenüber einer in ihrem weiteren Verlaufe so wenig übersehbaren und beherrschbaren Entwickelung einlassen, und es ist, wie Anderes, auch möglich, dass die Zunahme des Abstandes in dem Wert von Gold und Silber zum Stehen kommt und wir wieder in einen Zustand längerer Andauer derselben durchschnittlichen Wertrelation eintreten. Steht außerdem erst einmal fest, dass Deutschland für den jetzt fraglichen internationalen Währungsbund ganz bestimmt nicht .zu haben ist, so werden auch andere, in weit mislicherer Lage wie wir befindliche Völker das von der deutschen Reichsregierung Gebotene mehr würdigen. Auch werden dann die Übertreibungen und Widersprüche in manchen bimetallistischen Ausführungen leichter erkannt werden. Es ist nicht verständlich, weshalb Deutschland mit einigen anderen Staaten die Goldwährung nicht soll aushalten können, wenn so viele andere Staaten — wie man doch zur Beweisführung für die immer weiter vorschreitende Silber-Wertminderung auch annimmt — die „enormen“ und ansteigend immer noch wachsenden Schwierigkeiten eines Überganges zur einfachen Goldwährung zu überwinden imstande sind; oder warum Deutschland, wenn es denn einmal zunächst noch eine „hinkende“ Währung behalten würde, auf einem gesunden goldenen und einem hinkenden silbernen Fuße bei dem Einbrechen einer Krisis wie gelähmt werden soll, während ein Staat auch mit nur einem papiernen Währungsfuß weitermar- schioren wird. Und gegen die Gefahren für die einfache Goldwährung, welche aus einem möglicherweise, wenn auch in nicht absehbarer Zeitfrist, eintretenden Versiegen der Goldproduktion allerdings zu gewärtigen sein würden, kann doch nicht die Doppelwährung, soudern nur die einfache Silberwährung Abhilfe bringen. Hiernach möchte ich hier schließlich noch, beziehungsweise nochmals Folgendes besonders hervorheben. 335 Ich räume sofort ein, dass nach den in gegenwärtiger Zeit für Gold- und Silber-Gebrauch vorliegenden Verhältnissen auch schon ein größerer Verein von weltwirtschaftlich bedeutenden Staaten mittelst der von den Bimetallisten verlangten Vertragspunkte und Maßregeln eine erhebliche Einwirkung ausüben werde, in der Richtung sowohl einer Minderung des Wertabstandes zwischen Gold und Silber als einer Verstärkung der relativen Beständigkeit des Wertverhältnisses zwischen ihnen. Dagegen ist zu verneinen, dass selbst die Regierungen aller Kulturstaaten durch die bezüglichen Vorschriften und Einrichtungen den Verkehrswert des Edelmetallgeldes zu bestimmen vermögen und eine, gegenüber der sonsther einwirkenden Verursachung frei gewählte Wert- Relation zwischen Gold und Silber wie insbesondere auch die von 1 : 15,5 überallhin zur Geltung bringen und andauernd festigen können. Wie in dem letzteren Satze, so ist auch sonst zwischen den Fragen, welche sich auf den Wert des Geldes, und denen zu unterscheiden, welche sich nur auf die Wertrelation zwischen Gold und Silber beziehen. Der Tauschwert unserer Geldstücke ist in der Hauptsache, durchschnittlich und regelmäßig derjenige, welchen die bezüglichen Edelmetallstücke haben, dem eine Vergütung für die Präge- kosteu, zur Herstellung des in den Münzen hinzukommenden Form wertes, angeschlossen sein kann. Zur Bestimmung dieses Tauschwertes der Edelmetallstücke aber verbindet sich die Nachfrage nach Edelmetall für Geldgebrauch mit derjenigen für anderweitige Verwendung zu Schmuck u. s. w., welche das primäre Element zu einem dem Edelmetallstück innewohnenden und insgemein anerkannten Wert gegeben hat und mit deren Wegfall, resp. Wirkungslosigkeit die Edelmetalle Geldfunktionen überhaupt nicht mehr ausüben könnten. Das Geldstück bleibt auch Edelmetallstück, wenngleich das letztere, infolge des eingetretenen Gebrauches auch zu Geldfunktionen, im Wert erhöht ist. Die entschiedene Bestreitung des Satzes, dass Geld eine Ware sei wie andere, ist zweifellos berechtigt und auch von mir lange vor dem Streit über den Bimetallismus aufgenommen. Aber man darf nicht dieser negativen Aussage eine solche positive Gegen- 336 crklärung gobon, welche eben auch entschieden unzulässig ist. Man möchte dermalen fast auch daran erinnern, dass doch auch Geld im engston Rechtssinne, Geldstücke, welche als gesetzliches Zahlungsmittel fungieren werden, auch rechtlich zugleich eine Sachenart bleiben, indem sie Gegenstand eines Frachtgeschäftes, eines regulären Depositums u. A. worden können. Mag man dann aber noch so wohlberechtigt an dem Geld nach anderen Richtungen hin den gemeinwirtschaftlich-öffentlichen Charakter des gesetzlichen Preisgutes vorweisen — den Tauschwert dieses „Preisgutes“ kann doch der Staat eben nicht bestimmen. Würde er den Tauschwert des Geldes wirklich bestimmen wollen, so müsste er feststellen, wie viel man von allen im Verkehr erlangbaren Gütern für ein Quantum Geldes zu bekommen habe. Wir müssen deshalb auch bei noch so entschiedenem Vorweis der Eigentümlichkeiten des Geldes neben den Waren mit Einschluss der edelmetallenen Waren doch darauf zurückkommen, dass aller Einfluss des Geldgebrauches (mit Einschluss des Gebrauches betreffender Geldstücke als gesetzlicher Zahlungsmittel) auf den Tauschwert des Geldes nur vermittelst der wegen des Geldgebrauches auftretenden Nachfrage nach Edelmetall bewirkt wird, dessen Tauschwert dann derselbe ist, ob es nun zu Geldstücken oder zu Waren formiert wird. Selbstverständlich wird von den Ländern mit einfacher Währung her eine bezügliche Beeinflussung der Nachfrage nach Edelmetall durch eine Nachfrage nur nach Silber oder nur nach Gold erstellt, und muss dann also auch ein etwaiger Übergang von der einen einfachen Währung zur anderen, insbesondere also auch ein Übergang von der Silberwährung zur Goldwährung eine gleichzeitige Verminderung der Nachfrage nach Silber und Vermehrung der Nachfrage nach Gold herbeiführen. Während nun die von solchen Ländern mit einfacher Währung; erfolgende Nachfrage in freier Verbindung mit der Nachfrage für anderweitige Verwendung der Edelmetalle zunächst den Tauschwert des bezüglichen einen Metalles bestimmen hilft und sich dann von selbst auch ein thatsächlich vorhandenes Wertverhältnis zwischen Gold und Silber herausstellt und jeweils umbilden kann, soll diese Wertrelation in den Ländern mit Doppelwährung, ohne Rücksicht 337 auf die anderweitige Verwendung der Edelmetalle und ebenso auch ohne Beachtung der Produktion und der Produktionskosten-Verhältnisse, für den Gebrauch goldener und silberner Münzen als gesetzlicher Zahlungsmittel festgestellt und festgehalten werden, indem man erwartet und verkündet, dass dann auch der sonstige Geldgebrauch und die anderweitige Verwendung der edlen Metalle dieselbe Wertrelation annehmen und andauernd festhalten werde. Sicher ist hier jedoch nur die vorher für den internationalen Doppelwährungsverein zugestandene Wirkung. Selbst wenn alle Länder sich in dem Währungsbund zusammengefunden hätten, würde Das was während des Bestandes der Doppelwährung in Frankreich und der lateinischen Münzunion nur auf das Vorhandensein einfacher Währungen in anderen Ländern zurückgeführt wurde, daun ebensowohl infolge der überall vorfindliclien „anderweitigen Verwendung“ der Edelmetalle eintretcn, der sich die Opposition desjenigen Geldgebrauches anschließen kann, welcher sich außerhalb des Herrschaftsbereiches des gesetzlichen Zahlungsmittels vorfindet. Es würde sich auch dann eine von der gesetzlichen Wertrelation abweichende und von dieser nicht zu überwindende Wertrelation in Geltung bringen und es würden gesetzliche Zahlungsmittel nicht in beiderlei Gestalt nach der gesetzlichen Wertrelation zum Gebrauche dargeboten bleiben. Denn dass die Staatsregierungen in ihren Münzstätten eine Kauf-Verkauf-Halle eröffnen würden, so dass jeder Edelmetallproduzent darauf rechnen dürfte, Gold und Silber in der Wertrelation von 15,5 : 1 anbringen zu können, kann ja von den Staatsregierungen nicht in Aussicht genommen, resp, absolut nicht geleistet werden. Sie können nur das Versprechen halten, dass sie alles von den Besitzern in die Münzstätte eingelieferte Metall denselben in der Form von Münzen ausprägen werden, und dass Goldmünzen und Silbermünzen als gesetzliche Zahlungsmittel in der gesetzlichen Wertrelation den Schuldner klagfrei machen sollen, wenn sie von diesem dem Gläubiger übergeben werden. Alles Übrige sind vermittelte Einwirkungen der Doppelwährung, die für sich genommen keineswegs als unbedeutend gelten dürfen, aber sich auf Gebieten Einfluss verschaffen müssen, wo auch gegnerische Fak- Knies, Das Geld. IT- Aufl. 99 338 toren in Wirksamkeit kommen und nicht ausbleiben können. Der Ausgang dieses Streites aber kann unmöglich in dem andauernden Fortbestand derselben gesetzlichen Wertrelation mit thatsächlicher Wirksamkeit auf dem Gebiete des gesetzlichen Zahlungsmittels bestehen. ') Die Frage in betreff der Konvertierung der früher erwachsenen Zahlungsverbindlichkeiten bei dem Übergänge zu einer anderen Währung müssen wir später in Betracht ziehen. ‘) Ich gestatte mir noch aus derselben Druckschrift eines hervorragenden Vertreters des Rimetallismus zwei Stellen hier anzureiben, von denen die erste au.ssagt, was in Vorstehendem von mir bestritten, die zweite, was auch hier von mir zu beweisen gesucht worden ist. Gustav Ilartmann, Internationale Geldschulden, 1882, sagt: a) auf S. 27: „Haben eine Menge größerer und verkehrsreicher Staaten sich geeinigt, den aus den beiden Metallen geprägten Münzen nach einer bestimmten Wcrtrelation zwischen Gold und Silber zwingende Za hl kraft zu verleihen: so wird auch die gegenseitige Tausch kraft der beiden Rohmetalle auf dem allgemeinen Markte in absehbarer Zeit mit Sicherheit dieser Wertrelation folgen müssen. Denn wenn die größten Konsumenten der Edelmetalle, die münzenden Staaten, sich bereit erklären, jedes Quantum des einen wie des anderen zu einem festen Preise anzunehmen: so „richtet sich der Preis ganz naturgemäß nach diesen besonderen Absatzbedingungen“, ohne alle Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Freiheit“. Und sodann b) auf S. 77 in der Note 66: „Es giebt freilich eine Grenze, nicht von vorn horein theoretisch sicher feststellbar, doch eventuell praktisch sich von selber fühlbar machend, bei welcher selbst die vereinbarte Willenssatzung eines sogenannten Weltwährungsvereines scheitern könnte an einer Verkennung und Nichtachtung der wechselnden natürlichen Angebotsverhältnisse der Edelmetalle. Nur das wird Knies (in der Polemik gegen Wolowski) gegenüber durchaus zuzu- gebon sein, dass auch der Weltverein sich nicht würde unterfangen können, für alle Zeit und absolut die Wertrelation zu fixieren, dass er sie vielmehr bei erheblichen Umgestaltungen der Angebotsverhältnisse rechtzeitig würde ändern müssen.“ 11 . An der „Währungsfrage“, wie wir diese in dem vorigen Abschnitt behandelt haben, ist die Feststellung des Geldes im juristischen Sinne dann unmittelbar beteiligt, wenn die letztere sich auch auf das Geld als das Wertmaß zu erstrecken hat, beziehungsweise sich thatsächlich erstreckt. Eben Dieses aber ist unvermeidlich. Der Eine der genannten neuesten juristischen Bearbeiter dieser Frage — Hartmann — bestreitet diese Sachlage, während sie von Goldschmidt nachdrücklich vertreten wird. Der Gegensatz tritt in folgenden Ausführungen hervor. Von Hartmann wird der „allgemeine rechtliche Begriff des Geldes“, welcher vorab für die Eigentumslehre maßgebend sei, „Über den rechtlichen Begriff des Geldes“ S. 34 so formuliert: „alle die Sachen, welche durch unseren Verkehr thatsächlich in der ordentlichen Bestimmung anerkannt sind, nur durch ihren Tauschwert zu dienen.“ Der spezielle Rechtsbegriff des Geldes, welcher für die Zahlungsfunktion des Geldes in Betracht kommt, wird — a. a. 0. S. 52 — dahin bestimmt: „diejenige Materie, welche rechtlich die ordentliche Bestimmung hat, als eventuell letztes zwangsweises Solutionsmittel (Zwangszahlmittel) zu dienen“. (S. 97 „insofern jene Materie dazu dient“.) Nachdem Hartmann auf die Thatsache, dass der Wert der Güter durch den Verkehr bestimmt werde, und „vor Allem darauf verwiesen hat, dass die Höhe jenes Wertes sich gar nicht durch Rechtssätze bestimmen lasse“, erklärt er: „Das Einzige, worin bezüglich des allgemeinen Wertmessers die Rechtsordnung direkt einwirken kann und allgemein einzuwirken pflegt, besteht in Erfüllung 22 * ■ 340 des bescheidenen Dienstes 1 ), dass sie Art und Form der Substanz näher präzisiert, deren Wert der Verkehr als Preismaß und tertium comparationis anerkennt. Dadurch aber wird jener Begriff so wenig zu einem juristischen, wie es etwa der Begriff des Raumes eines Scheffels als Maßstabes der Ausdehnung dadurch wird, dass der Scheffel als Messinstrument polizeilich festgestcllt ist“ (S. 5). „Der Begriff dos Wertmaßstabes enthält kein juristisches Moment von selbständiger Bedeutung und Brauchbarkeit“ (S. 6). „Bezüglich aller Versuche, den Begriff des Geldes in irgend welcher Weise an den des allgemeinen Preismaßes anzuknüpfen, ist das Resultat finden juristischen Standpunkt ein rein negatives“ (S. 9). „Da für unseren juristischen Geldbogriff das Moment des Wertmaßes gänzlich irrelevant ist, so hindert uns nichts, das Papiergeld als die eino Art Geld (neben dem Metallgeld) anzusehen. Es genügt für uns dio Voraussetzung, dass ein Papierschein die ordentliche rechtliche Bestimmung habe, als eventuell letztes zwangsweises Mittel der solutio von Obligationen zu dienen“ (S. 56) u. s. w. Gold Schmidt dringt in seiner Gegenrede (Zeitschrift für Handelsrecht Bd. XIII. S. 371 ff.) auf sorgfältige Trennung zweier von Ilartmann kombinierter Fragen und erklärt: „Die-erste Frage ist die, ob das Recht als solches überhaupt einen Wertmesser anerkennt, oder, mit anderen Worten, ob die Eigenschaft eines Dinges, Wertmesser zu sein, eine rechtlich bedeutende ist. Die Verneinung dieser Frage ist aber doch geradezu undenkbar. Denn worauf beruhte sonst jede Abschätzung zum Zwecke der Kondemnation, der Teilung u. dgl.? Wie wäre die Berechnung des Interesse möglich? Wie gelänge man zum Begriff des „Vermögens“, als einer gleichartigen Quantität? Wenn das Gesetz besimmt, dass der Schuldner von 10 Scheffel Korn, welche derselbe nicht leisten kann oder will, in das entsprechende Quantum Thaler, Franken u. s. w. verurteilt wird; dass Behufs Berechnung der Falcidischen Quart, der Erbschaftssteuer u. dgl. Erbschaft und Erbquoten in „Geld“ abzuschätzen ') Wenn überhaupt „Bescheidenheit“ eines Dienstes in dieser Frage eine Rollo spielen kann, so wird doch dieses Prädikat der gesetzlichen Bestimmung, dass ein Land Goldwährung oder Silberwährung oder Doppelwährung haben soll, nicht zugesprocheu werden dürfen. 341 seien, ist denn damit nicht der Wertmaßstab zur juristischen Bedeutung erhoben? Auch übersieht II., dass noch darüber hinaus der Gedanke des gesetzlichen Wertmaßes positive Anerkennung gefunden hat, indem sogar Rechnungsführung u. dgl. in der Währung vorgeschrieben zu sein pflegt. Wenn endlich nicht bloß „polizeilich“, sondern nach Gesetz oder Gewohnheitsrecht der Scheffel als Messinstrument festgestellt ist, so ist damit der Begriff des Scheffels allerdings zum Rechtsbegrilf erhoben, und zwar regelmäßig der Begriff des Scheffelraumes. „Dies führt auf die zweite Frage. Wenn das Gesetz den Begriff „Scheffel“ oder einen ähnlichen (Pfund, Zentner, Elle) zum Rcchts- begriff erhebt, so kann es einen doppelten AVeg einschlagen. Es kann sich mit der Erklärung begnügen, fortan solle nur nach Scheffeln gerechnet werden, was aber ein Scheffel sei, möge der Verkehr feststellen. Oder es kann den weiteren Schritt tliun, auch den Rauminhalt des Scheffels zu fixieren. Da es sich um eine einfache und absolute Quantitätsbestimmung handelt, wird das Gesetz regelmäßig den sicheren zweiten Weg einschlagen. Was nun der „Rauminhalt“ des „Scheffels“, das ist der jederzeitige „Wert“ des „Geldes“, d. h. dessen durch Schätzung ermitteltes Nützlichkeitsmaß in seinem Verhältnis zu gewissen oder zu allen anderen Gütern. Dieses notwendig wechselnde und überall nur relative Verhältnis darf freilich verständigerweise durch die Rechtsordnung nicht fixiert werden, vielmehr muss dessen jederzeitige Feststellung dem Verkehr überlassen bleiben. Aber damit ist doch nur die Höhe des Wertmaßes der juristischen Feststellung entzogen, nicht dass eine gewisse Sache in ihrem wechselndem Werte überhaupt das rechtliche Wertmaß sei. Das Recht darf und muss sich damit begnügen, die Benutzung der in ihrem wechselnden Werte als Wertmaß anerkannten Sache zu erleichtern, zu regeln und zu sichern, allein völlig unstatthaft ist es, seiner naturgemäß unvollkommenen Feststellung den Charakter einer rechtlichen Feststellung überhaupt zu versagen. Der Wertmaßrechtssatz in einem Lande der Thalerwährung lautet z. B. dahin: jede Schätzung soll in Thalern, d. h. in V 30 Pfund fein Silber geschehen, wie viel dreissigstel Pfund Silber aber jedes Gut wert ist, mag der Verkehr selber schätzen. Stellt endlich das Gesetz selber eine Preis- (Lohn- u. dgl.) Taxe auf, so erhebt es, freilich naturwidrig die Funktion des Verkehrs übernehmend, die naturgemäß unvollkommene juristische Wertmessereigenschaft des Geldes zu einer auch juristisch vollkommenen. Wenn schließlich H. auch daraus einen Grund gegen die juristische Wertmessereigenschaft des Geldes einnimmt, dass das „Papiergeld“ obwohl nicht Wertmesser, doch „Gold“ sei, so ist zu beachten, dass nicht alles Papiergeld vollkommenes Geld im Rechtssinne ist, und dass es, soweit dies der Fall, allerdings auch Wertmesser, wengleich nur entlohnter ist.“ Wir erlauben uns hiezu folgende Bemerkungen. In dieser Verhandlung ist konfundiert worden die Frage nach dem Wertmaß und die nach dem Preismaßstab. Eine gesetzliche Bestimmung über das Wertmaß erfolgt dadurch, dass der Staat Gold, oder Silber, oder Silber und Gold als denjenigen Wertgegenstand feststellt, in dessen Verkehrswert das AVertquantum jedes anderen AA r ert- objektes rechtsgiltig abgeschätzt werden soll, so oft eine richterliche Entscheidung hierüber erforderlich wird; welcher Gegenstand ebendeshalb den Stoff für die Münzen, den Inhalt für die quantitativ gestückelten Intervalle der AVertmessung abgeben soll. Durch die gesetzliche Feststellung des Preis - Maßstabes wird bestimmt, welches Quantum des als AVertmaß zu gebrauchenden Gutes als Einheit für Berechnung von Preisen dienen soll; in welchen Multiplen und Aliquoten dieser Einheit rechtsgiltig geschätzt; in welchen Wert-Quoten Verbindlichkeiten rechtsgiltig constituicrt und solviert werden können, die ebendeshalb auch in den mit Ildes publica ausgegebenen Münzstücken repräsentiert sein müssen. — Im Übrigen können wir zunächst in dieser Frage nur den Erklärungen Gold- schmidt’s beipllichten. Es ist unverständlich, in wie fern ein Gegenstand — hier der Gebrauch des Geldes als AA’ertmaß und als Preismaßstab — juristisch nicht in Betracht kommen soll, wenn derselbe eine rechts- giltige, für die Berufsthiitigkeit auch des Richters erforderliche und unabsehbaren Streitigkeiten vorbeugende gesetzliche Normierung verlangt, und allüberall und von jeher in den rechtlich geordneten Kulturstaaten gefunden hat und findet. AA’enn man eiuwendet, 343 Wertmaß“ sei kein juristischer Begriff, so ist darauf zu erwiedern, nicht bloß dass auch Geld überhaupt kein juristischer Begriff ist, sondern auch nicht: „Zahlungsmittel“, Zahlungsmittel so wenig als Tauschmittel. Dem rechtlich bedeutsamen „gesetzlichen“ Zahlungsmittel aber stellt sich sofort ebenso bedeutsam das gesetzliche Wertmaß und der gesetzliche Preismaßstab zur Seite. Wie und wodurch eine Zahlungsverbindlichkeit abgeschätzt wird, ist ebensogut gesetzlich geregelt, als wie und wodurch die abgeschätzte solviert wird. Es scheint uns deshalb auch nicht korrekt zu definieren: der spezielle Reehtsbegriff des Geldes ist: diejenige Materie (beziehungsweise wohl: konkrete Sache), welche.als Solutionsmittel dient . . .; das ist vielmehr eine Definition für den Reehtsbegriff des Zahlungsmittels, dem man in analoger Weise den Reehtsbegriff des Wertmaßes u. s. w. zur Seite setzen könnte. Wir meinen, der juristische Begriff des Geldes sollte so definiert werden: derjenige Gegenstand, welcher als Geld zu verwenden ist, soweit Geldgebrauch rochtsgiltig normiert ist. Dass auch der Gebrauch eines Papierscheines als „gesetzliches Zahlungsmittel“ so zwingend ein anderweitiges „gesetzliches AVert- maß“ voraussetzt, wie etwa ein Diebstahl im rechtlichen Sinne ein Eigentum im rechtlichen Sinne voraussetzt, wird sich nachher zeigen. Wie llartmann immerhin nebenbei zugiebt, dass das Gesetz auch rechtsgiltige Vorschriften über das allgemeine Wertmaß aufstelle, so findet sich Ähnliches auch bei La band, der (vergl. das Staatsrecht des deutschen Reiches, 1878, Bd. II, S. 410 fl.) gleichfalls erklärt, „im juristischen Sinne ist Geld ganz gleichbedeutend mit gesetzlich anerkanntem Zahlungsmittel“ (S. 412), aber doch in der Note hinzufügt: „Damit hängt es unzertrennlich zusammen, dass Forderungen und Schulden nach dem Münzsystem bemessen, d. h. quantitativ bestimmt werden. Dass das Geld zur „Abschätzung“, als „AVertmaßstab“ dient-— ist juristisch nicht als eine selbständige und eigentümliche Funktion desselben anzuerkennen, sondern durch seine Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel bereits implicite gegeben. Um eine Schuld irgendwelcher Art in Geld zu tilgen, muss man sie — wenn sie nicht schon auf 344 Geld lautet — auf eine Geldschuld reduzieren. Durch die Abschätzung wird die Verpflichtung zu einer zahlbaren Schuld gemacht.“ Aber wie selbständig und explicite steht doch an der Spitze des Münzgesetzes für das deutsche Reich der Rechtssatz: „An die Stelle der in Deutschland geltenden Landeswährungen tritt die Reichsgoldwährung“, nachdem im Art. 4 No. 3 der Reichsverfassung das Reich „zur Ordnung des Münzsystems“ für zuständig erklärt ist und eine gesetzliche Regelung des Münzsystems der Wirksamkeit der neuen gesetzlichen Zahlungsmittel vorangehen musste. Auch im Staatsrecht des deutschen Reiches liegt also eine gesetzliche Normierung vor a) über das Wertmaß und b) über den Preismaßstab. Von großer Bedeutung erscheint eine erneuerte Auseinandersetzung über das „gesetzliche Zahlungsmittel“, also über denjenigen Gegenstand, in welchem man unbestritten und vorzugsweise das Gold im Rechtssinne vertreten findet. Wir haben früher vorzuweisen gesucht, dass Dasjen’ge, was wir in unserer Sprache Zahlung nennen, ein spezifisch wirtschaftlicher Vorgang von sehr allgemeiner Verbreitung ist, so gut wie etwa die Schätzung, der Tausch u. dgl. Wir zeigten dann in den Vorkommnissen der Schenkung, der Entschädigung, der Leihe, der Forderungenbefriedigung (aller dieser ohne Hinzutreten eines Aktes der Rechtspflege!) diese wirtschaftliche Funktion des Zahlungsmittels neben donen des Wertmaßes, Tauschmittels u. s. w. Es war für uns dies eino Funktion des Geldes, des Goldes und Silbers, neben den anderen. Wie nun z. B. das gesetzliche Wertmaß auf dem Wege entsteht, dass in Folge gesetzlicher Vorschrift ein wirkliches wirtschaftliches Wertmaß offiziell gebraucht wird, so sollte man erwarten, dass auch das „gesetzliche Zahlungsmittel“ auf dem Wege entstünde, dass (wegen der Zahlungen „solvendi auimo“ neben denen donandi, crcdendi etc.) durch das Gesetz ein aktuelles wirtschaftliches Zahlungsmittel (für uns Gold, oder Silber, oder Gold und Silber), rechtsgiltig festgestellt würde. So einfach ist indess diese Sache nicht zur Ausführung gebracht worden, beziehungsweise nicht verblieben. Als „gesetzliches Zahlungsmittel“ ist in vielen Staaten und oft wiederholt auch ein Gegenstand proklamiert wor- 345 den, der sachlich durchaus kein Zahlungs-Mittel ist, und muss also hier dem Worte „Zahlung“ ein ganz anderer Sinn untergeschoben sein, als er für das Geld, welches die Funktion der Zahlung neben den anderen Funktionen verrichtet, anzuerkennen ist. Worin besteht der Unterschied? wie hat er platzgreifen können? Um den juristisch bedeutsamen Punkt zu besondern, bedarf es der vorherigen Erledigung einer wirtschaftlich wichtigen Erscheinung. Unter den Ausführungen Goldschmidt’s über das Geld in dessen Handelsrecht linden wir auch eine umfassendere Darlegung der Unterscheidung zwischen den Geldkreditpapieren (gewöhnliche Anweisung, Wechsel, Bankanweisung oder Check, Banknote) als Repräsentanten des „Einlösungskredites“, und dem „Kreditgeld“ (insbes. „Papiergeld“) als Repräsentanten eines „Zahlungskredites“. Während nach Goldschmidt, „beiden als Metallgeldzeichen“ gemeinsam ist, dass sie ein bloßes Kreditumlaufsmittel, ein auf Kredit beruhendes Tausch- und Zahlmittel sind; nur gewisse, nicht alle Dienste des Geldes leisten, also auch nicht „Geld“ sind; ihr bloßer Kreditwert auf dem Vertrauen beruht, dass sie in gleichem Maße wie das Metallgeld als Tausch- und Zahlmittel werden genommen werden“ — wird von dem Kreditgeld insbesondere gesagt: „Das Kreditgeld ist lediglich Zahlmittel, kein Zahlungsversprechen noch Zahlungsanweisung. Seine Formel lautet: „dieses Stück Papier (Kupfer, Eisen, Leder) wird von mir für 1 Thaler in Zahlung genommen“. Der Ausgeber von Kreditgeld verspricht nicht, die Metallgeldsumme, über welche das Zeichen lautet, zu zahlen, sondern das Zeichen für diese Summe in Zahlung zu nehmen. Er begründet gegen sich keine Forderung, sondern ein Liberationsmittel des Nehmers. Er leiht nicht von dem Nehmer, sondern bezahlt dessen Leistungen oder leiht an ihn mit einem an sich wertlosen oder nicht vollwerten Gute, indem er dem Nehmer das Recht erteilt, ihn selber mit der gleichen Münze zu bezahlen. Zum Wesen des Kreditgeldes, des Papiergeldes (und der Scheidemünze) gehört weder die Einlöslichkeit (gegen Einert u. A.) noch auch die Uneinlöslicheit (gegen Wagner, Schäffle u. A.), es giebt einlösliches und uneinlösliches Papiergeld. Ebensowenig 34ß der Zwangsk u rs (gegen Bonder, Nebenius, Kuntze, Tliöl, v. Gorbor, Konaud, Wagner, Ravit, Schafi'le u. A.) in seiner regelmäßigen Bedeutung (d. h. nach dem Nominalbetrag); es giebt wahres Papiergeld mit und ohne vollen Zwangskurs, d. h. Zwangskurs gegen .ledermann; wesentlich ist nur der Zwangskurs gegen den Ausgeber. Auch trägt es nicht notwendig einen publizistischen Charakter (gegen Bonner, Ncbenius, Kuntze, Ungcr, Bluntschli, Ravit, AVagner u. A.), vielmehr kann Jedermann ohne alle Staatsgenehmigung, soweit nicht ein verbietendes baudes- gesetz entgegen steht, wahres Papiergeld ausgeben. Scheidemünze und Papiergeld sind gleich dem Kourantgeld nur Sachen; Verlust oder \ r ornichtung derselben ist definitiver Wcrtverlust, es giebt keine Amortisation noch Außercurssetzung (in dem bei. „Tnhaberpapieren“ gebräuchlichen Sinne, wohl aber im Sinne der „A^errufung“). Die Zahlung mit ihnen ist stets definitive Zahlung, wenngleich nur insoweit wahre Zahlung, als sie Zwangskurs haben, überall sonst nur datio in solutum. Der Zwangskurs des Papiergeldes gegen Jedermann ist anomal. Dieser Zwangskurs macht das Papiergeld zur AA’ährung, begründet also neben der Metallwährung eine Papierwährung. Das Papiergeld ist selber A\ r ertmaß geworden, wenn auch freilich ein entlehntes, da es notwendig auf die Metallgeldbasis zurückweist.“ (A. a. 0. Buch II Kap., IV, 1. 2.) AA'ir müssen der höchst schätzbaren Darlegung Goldschmidt’s gegenüber vor Allem erklären, dass in derselben die Unterscheidung, welche durch das A'orhandensein oder Fehlen des „Zwangskurses“ herbeigeführt wird, zu kurz kommt. Auch unseres Erachtens ist es vollkommen richtig und höchst bedeutsam, dass ein Einteilungsprinzip innerhalb der „Metallgeldzeichen“ an der Zurichtung und Bestimmung derselben einesteils zur „Einlösung“, andernteils zur „Zahlung“ gehandhabt wird. AVer diese Unterscheidung nicht macht, wird jedenfalls den Unterschied zwischen den Geldkreditpapieren, also auch den Banknoten, und dem Papiergeld nicht richtig stellen können. Allein es giebt oft verschiedene Einteilungsprinzipien, welche koordiniert derselben ganzen Menge von Spezialien gegenüber durchgeführt werden müssen, so dass der A’er- such, das eine Prinzip dem andern zu subordinieren, immer wieder 347 mislingen muss. Ein lehrreiches Beispiel hierüber haben wir früher an den Definitionen über das Kapital bereits kennen gelernt! „Zwangskurs“ 1 ) oder „freiwillige Annahme“ auf Grund des Kredites ist eine Einteilung, welche der „Einlösung oder Zahlung“ nur koordiniert werden kann; wird sie der letzteren subordiniert, so muss entweder die eine oder die andere Einteilung im Sinne unrichtig werden. Man kann nach der Forderung Goldschmidt’s: Papiergeld (= „Zahlungsmittel“) mit Zwangskurs und Papiergeld ohne Zwangskurs unterscheiden; man kann andererseits zwischen demjenigen Kredit unterscheiden, der sich (im Sinne Goldschmidt’s) als „Einlösungs-Kredit“ und dem, der sich als „Zahl-Kredit“ ausweist. Dagegen ist „Papiergeld“ mit Zwangskurs, welches infolge gesetzlicher Vorschrift wie Geld für Zahlung genommen wird, als „Zahlungsmittel“ kein Repräsentant von Zahl-Kredit. Der Wert des Scheines, den mir Jedermann zu seinem Nominalbetrag als Zahlungsmittel abnehmen muss, beruht nicht auf dem Vertrauen, dass er als Zahlmittel in gleichem Maße wie das Metallgeld werde genommen werden. Der Schuldner hat vielmehr in dem Papiergeld mit Zwangskurs sein „Solutionsmittel“ ebenso sicher zur Hand, als in dem Metallgeld. Dass gleichwohl ein Vertrauen bei dem Gebrauch dieser Scheine im Verkehr in Frage kommt, werden wir gleich nachher sehen. Es bezieht sich aber dieses Vertrauen eben nicht auf den von dem Gesetz beherrschten Gebrauch der Scheine als Zahlungsmittel für perfekt gewordene Forderungen, sondern auf ihre Benützung als Kauf- (Tausch-) Mittel an Stelle des Geldes, über welche das Gesetz keine Gewalt hat. Unterlässt man dieses sachliche Verhältnis hervorzustellen, so kommt der Streit über die Worte auf die Bildfläche: die Einen nennen „Papiergeld“ nur solche Zahl-Scheine, welche Zwangskurs haben, die Andern nennen Papiergeld auch solche Scheine, deren Gebrauch von dem Vertrauen der Empfänger auf eine nur eventuelle Weiterbegebung als Zahlungsmittel abhängig ist. Dass man jedenfalls sowohl den einen als den andern Sprachgebrauch haben kann, gestehen wir ') Das heißt hier: gesetzliche Verpflichtung zur Annahme eines solchen Scheines als Zahlung in dem auf ihm verzeichnetcn Betrage von Metallgeld. 348 umso bereitwilliger zu, als wir den allgemein verbreiteten Ausdruck: „Papiergeld“ (und Kreditgeld) sowohl in dem einen als in dem anderen Sinne, wie sich gleich ergeben wird, für misgriffen erklären müssen. Für Geld im juristischen Sinne kann jedenfalls nur dasjenige Papiergeld überhaupt in Frage kommen, welches gesetzliches Zahlungsmittel ist. Auch sollte man, wenn man infolge der bezüglichen offiziellen Proklamation Papiergeld mit Zwangskurs als ein gesetzliches Zahlungsmittel anerkennt, zugleich einräumen, dass für die juristische Kennzeichnung dieses gesetzlichen Zahlungsmittels das Dasein oder Fehlen einer sogenannten Einlösungskasse ganz irrelevant ist. Das gesetzliche Zahlungsmittel ist als solches dadurch festgestellt, dass es die Einen geben sollen, die Andern annehmen müssen als Zahlung — was die Besitzer mit diesen Scheinen vor und nach der Zahlung machen können, ist eine Frage für sich, wenn auch eine recht wichtige Frage. Und nachdem das Leben mit Recht und Thatsache für die Möglichkeit beider Formen seine Beweisführung erstellt hat, sollten wir wohl sagen dürfen: causa finita est. Wir können diese Entscheidung umso ruhiger hinnehmen, als es für Papiergeld überhaupt gar keine „Einlösungskassen“, wie sie selbstverständlich für alle Geldkreditpapiere bestehen, geben kann. Das Papiergeld ist nicht Träger einer Forderung auf eine Geldsumme, welche von irgend Jemand als dem Verpflichteten ei nz ul Ösen ist, indem sie von einem Anderen, dem Forderungsberechtigten „realisiert“ wird. Das Papiergeld ist violmehr Träger und Zirkulationsmittel einer Ermächtigung zu Gebrauch für Zahlung anstatt des Geldes. Die früher zumeist fehlenden, in nouester Zoit öfter aufgestellten „Einlösungskassen“ sind vielmehr Kassen, an welchen eine von dem wechselnden Besitzer eventuell begehrte Umwechselung der Vertreter von Geld für Zahlungsmitteldienste gegen Geld, ein Tausch des Papiergeldes gogen Metallgeld statttinden kann, wonach das eingewechselte Papiergeld von der Kassenverwaltung, resp. von der Regierung jederzeit aufs Neue zu anderweitigen Zahlungen verwendet werden kann. Derartige Einwechslungs-Offerten und Gassen können jederzeit, wenn die Regierung sie nicht darbietet, auch von irgend welchen Privaten auf- 349 gestellt und zu einem besonderen Geschäftsbetrieb benutzt werden, wie ja in der That von vielen Bankiers gegenüber ihren Kunden fortwährend eine solche Umwechslung von Münze in Scheine, wie von Scheinen in Münze erfolgt. Sie lösen dabei diese Scheine so wenig ein, als die Wechsel, indem sie diese kaufen. Besondere private Geschäftsbetriebe für Umwechslung könnten auch, ohne die Vorschrift über Zwangskurs bei Zahlungen zu verletzen, ihren Umtausch nach dem Stande des Preises im freien Verkehr effek- tuieren. Man wird auch — was die formelle Seite der Sache betrifft — nicht bezweifeln, dass in einem Lande mit „Doppelwährung“ auch vom Staate eine besondere Kasse zur ständigen Umwechslung von Goldgeld gegen Silbergeld ohne Abbruch an dem Geldcharakter beider aufgestellt werden könnte, so dass nur die Staatskasse selbst im Besitz beider Arten von Edelmetallgeld w’äre. Indem wir hier unsere Betrachtung vor Allem demjenigen Papiergeld, welches gesetzliches Zahlungsmittel mit Zwangskurs gegen Jedermann ist, zuwenden müssen, haben wir zu konstatieren, inwiefern es auch juristisch zulässig ist, von einer „Papier-Währung“ zu sprechen. In der älteren Zeit, in welcher man zusammenfassende Erörterungen über eine „Währungsfrage“ im Sinne der Gegenwart nicht suchen darf, hat das Wort Währung (Werung, Waringe denarii, Warandia (publica), Wehrschaft) keine feststehende Bedeutung (Goldschmidt a. a. 0. S. 1124, n. 19; vgl. auch bei Roscher Betrachtungen über die W. S. 9 zwei Stellen aus Ulrich’s Tristan und aus dem wälschen Gast). Die Bedeutung in der Sprache der älteren Gesetzgebung erhellt aus §.11 der Reichsmünzordnung von 1559: „Die gemeinen Reichs-Müntzen sollen von männiglich im Reich in Kauffen und Verkauffen, und sonst in Bezahlung, biss auf den ein Kreutzer inklusive für Wehrschafft, ausgegeben und genommen werden, doch was unter den fünf Kreutzerern, soll niemand verbunden sein, solcher Müntzen über 25 Gülden in Bezahlung und für Wehrschafft zu nehmen.“ Ebenso aus dem §. 76 des Reichsabschiedes von 1576: „Niemand soll in den Zahlungen über 25 Gülden an halben Batzen oder andern kleinen Sorten für Wehrschafft anzunehmen schuldig sein, noch viel weniger von der Obrigkeit 350 dassolbig gebilligt werden.“ Da auch die bezüglichen Bestimmungen in der späteren Reichs- und Landes-Gesetzgebung auf die schon kursierenden Landes-Münzen hinweisen, mit welchen eine rechts- giltige Bezahlung von Forderungen bewirkt werden kann, so war durch ein Gebot über Wehrschalft oder AVährungsgeld nur that- siichlich zugleich die Entscheidung in betreff jener anderen in der modernen Gesetzgebung unterschiedenen Fragen gegeben, also insbesondere über gesetzliches Wertmaß und gesetzlichen Preismaßstab. Ebenso war auch jeweils durch die Bestimmungen über die Scheidemünzen nur indirekt, obwohl nicht misverstiindlich festgestellt, dass das Edelmetall der groben Kourantmünzen als gesetzliches Wertmaß und gesetzlicher Preismaßstab fungiere. Diese Sachlage für die Scheidemünze wiederholt sich für das moderne „Papiergeld“ des Staates. Jeder Gebrauch von Papierscheinen als gesetzliches Zahlungsmittel setzt unvermeidlich voraus, dass Gold oder Silber als gesetzliches Wertmaß und gesetzlicher Preismaßstab fungiert, selbst in dem Falle, wenn es gesetzlich verboten sein sollte, ein anderes Zahlungsmittel als Papiergeld zu gebrauchen! Alle diese Scheine müssen auf ein abgemessenes Quantum Silbers oder Goldes lauten, mag dessen Einheit nun mit dem Worte: Thaler, Dollar, Rubel oder mit V 30 Pfund u. s. w. ausgesprochen sein. Ohne diese Verwendung eines neben der Ausgabe des Papiergeldes festgestellten gesetzlichen Wertmaßes und Einheitsquantums für dasselbe würde eine Sonderbenennung der Scheine so wenig einen Wortsinn für eine gesetzliche Vorschrift haben können, als irgendwelche beliebige Buchstaben wie Hoho oder Sasa (vgl. oben). Es ist aber noch ein Anderes unvermeidlich. Wenn man Scheine, welche auf 5, 10, 50, 100 Quanta Silbers oder Goldes s. v. Thaler, Dollar u. s. w. lauten, als gesetzliches Zahlungsmittel soll verwenden können, so muss man vorher solche durch die Scheine vorzustellende Quanta Silbers oder Goldes mit rechtsgil- tiger Wirkung zusichern oder sich ausbedingen können. Ebenso müssen Quanta Silbers oder Goldes, je nachdem die als gesetzliche Zahlmittel proklamierten Scheine lauten, als (gesetzliches) Wertmaß für den Richter fungieren, so oft dieser eine Schätzung, eine Ver- 351 urteilung, eine Entschädigung in Geldeswert auszusprechen hat. Auch wer das Wort „10 Thaler Schein“ gebrauchen würde, kann nur dann „schätzen“ u. s. w., wenn er dabei an das Quantum Silber in 10 oder einer anderen Anzahl von Thalern denkt. Es ergiebt sich also: dass man juristisch von einer Papier-Währung nicht reden kann, wenn nicht — im Gegensatz zu der bisher verbreiteten Auffassung, wie sie auch unserer früheren Erörterung über Gold-, Silber- und Doppel-Währung zu Grunde liegen musste — aus dem Begriff der Währung das Moment des Wertmaßes vollstängig eliminiert wird: sodann: dass man den Begriff des „Geldes“ im juristischen Sinne nicht auf das gesetzliche Zahlungsmittel beschränken kann, schon weil dieses selbst ein gesetzliches Wertmaß notwendig bedingt und immer zur Seite hat; endlich: dass es auch juristisch nicht zutreffend ist, von Papiergeld zu sprechen, da jene Scheine wohl gesetzliches Zahlmittel, aber nicht gesetzliches Wertmaß und gesetzlicher Preismaßstab sein können und ein besonderes Rechtsbedürfnis in keiner Weise vorliegt, den Gebrauch des Wortes Geld dergestalt zu verengern. Das alles sollte ja freilich noch weit mehr von den Nationalökonomen jederzeit festgehalten werden, wenn sie sjch auch eingestehen müssen, dass ein verspäteter Feldzug gegen die landläufige Ausdrucksweise regelmäßig erfolglos ist. Die von einer isolierten Funktion abstrahierten Bezeichnungen: Papiergeld und Kreditgeld haben für wissenschaftlich strenge Kritik eine ähnliche Berechtigung, wie die des hölzernen Eisens oder des auf Vertrauen begründeten Nichtvertrauens. Da das Geld nur ein reales Gut sein kann, so besagt eben ein „auf Kredit begründetes Geld“ genau so viel, wie etwa ein auf Kredit begründetes Pferd, Haus, Kleid, Brod u. s. w. Auch hier ist die Mahnung am Platze, dass ein Papierschein, welcher in einem irgendwelchen Verfahren dazu verwendet wird, um für eine 352 besondere Aufgabe den Gebrauch von Gold nicht eintreten zu lassen, deshalb nicht zum Geld wird. Wer da meint, Papiergeld könne oder solle als eine Art Geld neben der anderen, dem Metallgeld, in Betracht kommen, der möge doch an die Übersetzung in die naturalwirtschaftliche Form denken! Wir haben bekanntlich so gut wie Anweisungen auf einzufordernde Geldsummen, auch Anweisungen auf einzuforderndes Brod u. s. w. Weder die einen noch die anderen sind Geld, wie oft auch die ersteren an Geldes statt gebraucht werden mögen. Es ist andererseits keineswegs absurd, die Annahme vorzuführen, dass neben unserem Papiergeld Scheine statt auf 1, 5 Thaler u. s. w., auf 1, 5 Brote u. s. w. lauten könnten, durch deren Übergabe man von der Pflicht Brote einem Forderungsberechtigten zu liefern (zu „zahlen“) befreit würde. Gewiss würde Niemand aus diesen Scheinen eine zweite Art von Broten (etwa „Papierbrote“) neben den anderen machen wollen. In der That, ebenso bestimmt, wie man erklären muss, dass die Papierscheine niemals die für Geld im juristischen Sinne immer erforderlieho Funktion des gesetzlichen Wertmaßes und gesetzlichen Preis-Maßstabes ausüben können, sollte auch anerkannt werden, dass die als „gesetzliche Zahlungsmittel“ proklamierten Papierscheine unmöglich die mittelst Übertragung des Eigentumsrechtes an dem sachlichen Ge Id gut sich vollziehende Funktion des Geldes als Zahlungs-Mittel für Erledigung von Forderungen (solvendi animo) übernehmen können. Dann aber wäre auch die Bezeichnung: gesetzliches Zahlungs-Mittel für diese Scheine als sachlich unzutreffend zu verwerfen. Was ist im freien wirtschaftlichen Verkehr eine Zahlung? Für die hier in Frage kommenden Vorgänge, wie wir früher sahen: Übergabe eines geschuldeten Quantums wirtschaftlicher Güter mit dem Ergebnis, dass der zur Zahlung Verpflichtete von seiner Schuldigkeit sich löst, und der Forderungsberechtigte in betreff seines Anspruchs sich befriedigt findet. Es stehen wie im Tausch und wie im Kauf zwei Beteiligte in Frage: der Geber und der Nehmer der Zahlung, deren Materie in geldwirtschaftlichen Zuständen ein Quantum Geldes als des allgemeinen Zahlungsmittels zu sein pflegt, was nicht ausschließt, dass der Empfänger auch durch 353 von ihm an Geldes Statt angenommene anderweitige Gegenstände befriedigt wird. AVas wird sich nun ergeben, wenn dieser Vorgang unter juristische Betrachtung gestellt wird? Einmal, dass der thatsächliche Vorgang in der Gewandung des Rechtsgeschäftes auftritt, aber jedenfalls eines nach zwei Seiten hin wirkenden Rechtsgeschäftes, bei dem der Empfänger die gloicho Beachtung wie der Geber zu finden hat. Letzteres wird auch dann festzuhalten sein, wenn man die Ansicht (Savigny’s) nicht sollte teilen können, dass die Zahlung einen besonderen (liberatorischen) Vertrag erstelle. Sodann wird es unumgängliches Erfordernis für die Behandlung der Zahlungen als Rechtsgeschäfte, dass auch ein gesetzliches Zahlungsmittel in Geltung kommt, und der naturgemäße Vorgang zur Erreichung dieses Zieles kann nur sein: durch gesetzliche Bestimmung dasjenige Geldgut zu bezeichnen, durch dessen Hingabe und Empfang erforderlichen Falles — zur Erledigung von Streitigkeiten über Forderungen u. s. w. — rechtsgültig eine Schuldigkeit des Einen gelöst, eine Forderung des Anderen befriedigt wird. Wir hoffen nicht zu irren, wenn wir hierdurch dem Bedürfnis der Rechtsordnung das in der Hauptsache Nötige dargeboten finden. Mehr kaun aber auch sachlich nicht geschehen. In der That: um den Streitigkeiten über Zahlungen zu begegnen, kann die Staatsgewalt so wenig einen neuen besonderen Gegenstand für die Funktion eines gesetzlichen Zahlungsmittels erfinden, als sie dem Bedürfnis nach einem gesetzlichen Wertmaß durch Erfindung einer neuen besonderen Materie zu entsprechen im Stande ist. Und wie sie in der Münzprägung nicht etwa Geldquanta zu konstituieren, sondern nur das Quantum in vorhandenen Geldstücken zu konstatieren vermag, so kann sie auch nicht etwa ein Zahlungs Mittel durch ein Gesetz erschaffen, sondern nur einen vorhandenen für Zahlungen brauchbaren, resp. gebrauchten Wertgegenstand als gesetzliches Zahlungsmittel als rechts- giltig vor Gericht auswählen und beglaubigen. Dieses gesetzliche Zahlungsmittel zu sein ist in unseren Zuständen nur Gold oder Silber geeiguet, die ja auch immer für das gesetzliche Wertmaß Knies, Das Geld. II. Aufl. 23 354 und den gesetzlichen Preismaßstab ausersehen werden. Die Handhabung dieses gesetzlichen Zahlungsmittels, neben welcher jede andersartige wirtschaftliche Zahlung juristisch nur als „an Zahlungs Statt“ eingetreten gilt, bewirkt, dass das fragliche Geldgut eventuell in jedem streitig gewordenen Falle als Zahlungsmittel gebraucht wird, mithin auch in derjenigen Reihe von Fällen, wo eine Partei möglicherweise auf einer anderen Art von sachlicher Befriedigung einer Forderung bestehen möchte. Gerade auch zu dem Zwecke, dass sie als gesetzliche Zahlungs Mittel verwendet werden können, werden die fraglichen Geldstücke mit offizieller Giltigkeit ausgeprägt. Und so oft diese den Geldwert einer Forderung umschließenden Geldstücke dann als gesetzliche Zahlungsmittel in Gebrauch kommen, wird nach der Übertragung, dem Wesen der Zahlung entsprechend, der Geber von seiner Verpflichtung „gelöst“ sein, und der Empfänger für seine Forderung sich befriedigt („bezahlt“) finden. Durchaus anders stellt, sich der Vorgang heraus, wenn Gegenstände, welche im Verkehr zu Zahlungen gar nicht brauch- 1 ich sind, als gesetzliche Zahlungsmittel proklamiert werden und rechtsgiltig verwendbar sein sollen. Hier muss das Wort Zahlungsmittel eine ganz andere sachliche Bedeutung haben, und man darf es ohne Weiteres als feststehend ansehen, dass eine in Metallgeld und eine in irgend welchen Papierscheinen vollzogene „Zahlung“ für den Empfänger eine sehr verschiedene „Bezahlung“ darstellen kann. Das für den Geber allein erzielte Ergebnis reicht aber nicht aus gegenüber der Aufgabe eines nach zwei Seiten hin wirkenden Rechtsgeschäftes. Die Staatsgewalt kann ja auch ein Gesetz erlassen und zum Vollzug bringen, welches lautet: „Alle Schuldforderungen sind aufgehoben, sollen als quittiert gelten“ (Seisachtheia). Dann aber würde man doch nicht „gesetzliche Bezahlung“ der Schulden und „rechtsgiltige Befriedigung“ der Gläubiger nennen dürfen, was im Gegenteil eine rechtsgiltige Enteignung der Gläubiger ist. Die Entbiirdung, Entlastung, Befreiung der Schuldner wird freilich „rechtsgiltig“ bewirkt, aber durch Annullierung ihrer Zahlungsverpflichtung. Auch die Sprache des Gesetzes kann eine im Ausdruck falsche sein. Die Bezeichnung eines Scheines als rechtsgiltigen Zahlungsmittels kann ihn nicht zum Zahlungsmittel machen, wenn etwa sein Gebrauch thatsächlich eine Schuldvernichtung statt einer Schuldbezahlung verwirklichen würde. „Naturalis ratio auctoritate Senatus commutari non potest“ würde ja selbst der alte Gajus erklären und sich höchstens zum Zugeständnis eines „Quasi“-Zahlungsmittels herbeilassen. Da ist denn nun jedenfalls einzuräumen, dass kein Machtgebot und keine Strafgewalt der kräftigsten Staatsregiorung einem Papierschein dieselbe Verwendbarkeit verleihen kann, welche die Geldsumme besitzt, auf welche jener lautet. Der Umfang der staatlichen Garantie beschränkt sich von Haus aus auf die Weiterbegebung jener Scheine wie Geld zur Bezahlung erwachsener Schuldigkeiten gegen Inländer. Soweit die Gläubiger andere Verwendungen des Zahlungsmittels eintreten lassen wollen oder müssen, soweithin wird ihnen auch der Unterschied zwischen Geld und „Papiergeld“ zu ihrem Nachteil fühlbar werden können. Daher lässt sich jede Einführung von Papiergeld als gesetzliches Zahlungsmittel unter Ausdehnung auf bereits bestehende Geldforderungeu ohne gleichzeitige Aufstellung offizieller Kassen für Umwechselung der Scheine gegen Geld zu jeder Zeit und in jedem Umfang gar nicht anders qualifizieren, denn als eine gesetzliche Enteignung der Gläubiger mit eventuell sehr unzureichender Entschädigung. Da ein solcher Vorgang keineswegs auf den Kreis derjenigen Maßregeln zurückzuführen ist, welche von einer regulären Staatsgewalt sich erwarten lassen, beziehungsweise auch nur für Fälle der Staats-Not jedenfalls erwartet werden müssen, so darf man hier wohl auch an die Tragweite römisch-rechtlicher Grundsätze erinnern, wie: Aliud pro alio invito creditori solvi non potest (L. 2, § 1, Dig. XII, 1), und: Tollitur omnis obligatio solutione ejus quod debetur, vel si quis consentiente creditore aliud pro alio solverit (pr. J. III, 29). Wollte aber der Romanist zur Richtigstellung des Materiellen seinerseits auf die Differenz zwischen dem auf römischen Münzen durch das Wertzeichen offiziell angesetzten und dem in Metall effektiv dargebotenen Wertquantum hinweisen, so würde ihm der bedeutsame Unterschied entgegenzuhalten 6ein zwischen der altklassischen Irrung über die Grundlage des in den liandesmünzen vorhandenen Geldwertes, und der modernen Verirrung in betreff einer durch anerkannt wert- 23 * 356 lose Gegenstände zu bcthätigenden Zahlungsmittel-Eigenschaft, einer Befähigung auch der Papierzettel zu einer Lösung der Verpflichtung durch Erfüllung derselben mit Befriedigung der Forde- rungsbcrechtigteu. Dagegen haben allerdings die von Theorie und Praxis in späterer Zeit wenn auch mit maßloser Übertreibung gezogenen Konsequenzen uns darüber belehrt, wie leicht man gerade von einer Irrung über die Natur des Geldwertes in den Münzen her zum rechtsgiltigen Gebrauch thatsächlich wertloser Gegenstände als „gesetzlicher Zahlungsmittel“ gelangen kann. Der heimlichen Münzverschlechterung mochte die metallene Maske als ein immerhin notwendiges Erfordernis erscheinen, die offen eingestandene Aufrechthaltung eines hohen Nominalwertes mit Zwangskurs für geringhaltige Münze musste ihre Gründe und Stützen auch auf Papierzettel anwendbar finden. In der Gegenwart aber, welche weiß, dass die Staatsgewalt weder ein allgemeines Wertmaß, noch ein allgemeines Tauschgut erschaffen kann, sollte man auch für immer die Meinung abthun, als ob eine gesetzliche Vorschrift als solche aus einem wertlosen Ding ein Zahlungs-Mittel zu konstituieren imstande sei. Wir haben an einer früheren Stelle gesehen, dass die moderne Entwickelung des Verkehrs die personale Bindung der Obligatio als minder wichtig zurücktreten lässt und zur sachlichen Verselbständigung der Forderung und zu den Geldkreditpapiereu gelangt ist. Zu dieser Entwickelung steht das Prinzip des Gebrauches eines nur die Bindung der Personen lösenden und das Dingliche in der Zahlung vernichtenden Solutionsmittels, eines „gesetzlichen Zahlungsmittels“, das wohl dem Schuldner Liberation aber dem Gläubiger keine reale Erfüllung beschafft, in einem schneidenden Gegensatz. Es scheint uns sehr belangreich, wenn auch in der Rechtswissenschaft genau unterschieden würde zwischen dem juristischen Begriff der Liberation von einer Obligatio und dem durch den wirtschaftlichen Verkehr und „die Natur der Sache“ konstituierten Begriff der Zahlung, der Übertragung eines die Forderung realisierenden Wertquantums. Gesetzliches Zahlungsmittel kann nur ein wirkliches Zahlungsmittel, ein Zahlungsmittel im wirtschaftlichen Sinne sein, also z. B. nach Auswahl des Staates Silber- oder Gold-Stücke; gesetzliches Liberationsmittel, ein Ge- 357 genstand, welcher behandelt werden soll, wie wenn er ein Zahlungsmittel wäre, kann wie Anderes auch ein Papierschein insofern sein, als wir durch dessen Übergabe an unseren Gläubiger auch ohne dessen Befriedigung als klagfrei behandelt werden. Sogar die Romanisten brauchten sich hier ja nur an das Urteil des Gajus (III, 194) zu erinnern: „Nequo enim lex facere potest, ut qui manifestus für non sit, manifestus sit, non magis quam qui omnino für non sit, für sit, et qui adulter aut homicida non sit, adulter vel homi- cida sit: at illud sane lex facere potest, ut perinde aliquis poena teneatur, atque si furtum vel adulterium vel homicidium admisisset, quamvis nihil eorum admiserit!“ Selbstverständlich wird für die Beurteilung einer ersten Einführung des Papiergeldes jener Zwang einer Notlage zu beachten sein, gegen welchen man mit den für gewöhnliche Umstände zweckdienlichen Maßregeln nicht aufzukommen vermag. Es ist aber dabei gleichfalls zu beachten, dass die Ausgabe von Papiergeld auch dem schwächlichen, beschränkten, selbstsüchtigen und frivolen Staatsmanne als besonders leicht praktikabel und wohl empfohlen Vorgelegen hat. Wir werden später als Ausgangspunkt für eine Reihe weiterer Erwägungen einzuräumen haben, dass die Staatsgewalt in den Stunden der Not jedenfalls darauf bestehen muss, die erforderlichen Hilfsmittel zu erlangen. Hamit ist aber doch noch nicht jedes Mittel gleichmäßig gerechtfertigt, sobald wirklich auf mehreren Wegen neben einander Hilfsmittel ergriffen werden können. Man wird sofort in Betracht zu nehmen haben, etwa dass der Staat weitere Steuerbeträge auch wohl durch eine neue Art von Steuern einzufordern vermag; dass er Anleihen machen kann; dass er möglicherweise genötigt sein werde, seine Zahlungen für fällige Forderungen zu suspendieren, und Käufe, die er machen muss, ohne mit sofortiger Geldgabe zahlen zu können, durch Überlieferung von Forderungsscheinen an Zahlungsstatt zu bewerkstelligen. Von allen derartigen Maßregeln aber, welche keine Täuschungen umschließen und Beziehungen nur zwischen der Staatsgewalt und den Staatsangehörigen umfassen, ist die Ausgabe von „uneinlöslichem“ Papiergeld mit Zwangskurs gegen Jedermann ganz wesentlich verschieden. Diese Papierzettel prätendieren ein Zahlungs- 358 mittel zur Erfüllung von Forderungen zu sein, und ihre Ausgabe ergreift auch die Beziehungen der Staatsangehörigen unter einander, der Privaten zu anderen Privaten. Der Staat erklärt seino Schulden für „definitiv bezahlt“, nachdem er mit Überlieferung jener Scheine keine Zahlung gegeben hat, und ermächtigt jeden privaten Empfänger dieser Scheine durch Weiterbegebung derselben seinen privaten Gläubiger „befriedigt“ zu erklären, trotzdem dass auch alle Garantieen, welche der Staat seinerseits durch „Einlösungsversprechen“ u. dgl. giebt, nur einen publizistischen, keinen privatrechtlichen Charakter haben! Aber gerade hierdurch soll ja nun das Unrecht, welches der Staat an seinen Gläubigern begeht, kleiner gemacht werden oder auch als ausgeglichen erscheinen. Lernten wir die Geldkreditpapiere kennen als Träger, Zirkulationsmittel von Forderungen auf quantitativ präzisierten Geld-Empfang, so präsentieren sich hier die Papiergeldscheine als Träger, Zirkulationsmittel quantitativ präzisierter Liberationen von Geld-Zahlungen. Sie bilden das Gegenstück zum Geldkreditpapier, indem sie die Berechtigung zur Tilgung einer Geld-Forderung „umschließen“. Auch von hier aus bestätigt sich, dass man diese Scheine neben dem (Metall-)Geld nur als eine zweite Art von Liberations- („Solutions“-, „Zahlungs“-) Mitteln, nicht als eine zweite Art von Geld auffassen darf. Infolgo der staatlichen Ermächtigung können die Scheine nach ihrem Nominalbetrag von dem Empfänger zu entsprechender Tilgung eigener Schulden weiter begeben werden. Eine hierfür ungeschmälerte Verwendung derselben ist jedoch nur gegenüber denjenigen Forderungen außer Frage gestellt, welche zur Zeit einer (vorher nicht erwarteten) Ausgabe der Scheine bereits erwachsen sind. Andererseits lässt sich der Zusammenhang nicht verkennen, der zwischen der Verwendbarkeit dieser Scheine in der Hand ihrer ersten Empfänger und dem Massenverhältnis besteht, in welchem zur Zeit der Ausgabe überhaupt Zahlungsverbindlichkeiten zwischen irgend welchen Landesangehörigen bereits vorhanden sind. Hat der durch Papiergeld „befriedigte“ Staatsgläubiger auch nicht selbst Zahlungon für (gegen ihn schon feststehende) Forderungen zu machen, so kann er doch die Scheine an Andere abtreten, welche 359 sich in solcher Lage als Schuldner befinden. Dieser Ausweg wird von besonderem Belang, insofern jedenfalls auch an die Staatskasse selbst beträchtliche Zahlungen abseiten der Steuerpflichtigen zu machen sind („Steuerfuudation des Papiergeldes“). Betrachten wir diese beiden Verhältnisse und zunächst das letztere noch etwas genauer. Der Zwangskurs des Papiergeldes „gegen Jedermann“ umschließt ja wohl (thatsächlich freilich nicht ausnahmelos, wie Russland, Österreich und Nordamerika gezeigt haben) den unbedingten Zwangskurs gegen die Staatsverwaltung selbst. In einzelnen Fällen ist von dem Staate sogar bestimmt worden, dass ein gewisser Teil von den an ihn zu machenden Zahlungen in Papiergeld gemacht werden müsse. Mindestens aber erklärt er doch seinem Gläubiger etwa: „Ich sollte dir x Thaler zahlen; indem ich dir statt derselben diesen Papierzettel gebe, ermächtige ich dich und jeden Anderen, der mir x Thaler zu zahlen haben wird, statt derselben mir diesen Schein zu übergeben.“ Daraus ergiebt sich aber auch von selbst die Bedeutung der Frage, inwiefern sicher darauf zu rechnen ist, dass immer irgend Jemand im Lande in der Lage sein wird, Scheine, welche nach jeder Rückkehr in die Staatskasse wieder in den Verkehr zurückfließen können, als Zahlung an den Staat anzubringen. Die Antwort kann schon wegen jener erneuerten Wiederausgabe nicht einfach mit der Geldsumme gegeben werden, welche der Staat im Ganzen während eines Jahres einzunehmen hat. Und wer einen Steuerbetrag von ein paar Thalern zu bezahlen hat, wird deshalb nur ausnahmsweise einen auf 10 Thaler lautenden Schein aus dem Verkehr nehmen. W 7 ie Vieles wird auch nur an bestimmten Terminen bezahlt, oder auch von männiglich nur in ganz kleinen vereinzelten Beträgen u. s. w. Andererseits muss ja auch die Staatsverwaltung ihrerseits beachten, dass das Gesamtquantum ihres Geldbedarfs keineswegs nur durch die Zahlungen an inländische Zahlungsempfänger gebildet wird. Wegen dieser Sachlage hat man im Hinblick auf die „Steuerfundation“ für sich nur eine solche Ausgabe von Papiergeld als angemessen erachtet, welche einer einzelnen Quote (Yo— V3) der Staatseinnahmen entspricht, oder 360 wolclio dom durchschnittlichen Geldvorrat in den Staatskassen gleichkommt. Sodann erklärten wir wohl schon, das Papiergeld mit Zwangskurs sei keineswegs „ein auf Vertrauen („Zahlkredit“) gegründetes Zahlungsmittel“, vielmehr habe der Besitzer jeweils gegenüber seinen „perfekt gewordenen“ Zahlungsverpflichtungen ein „Solutions- mittel“ so sicher zur Hand, als in einer bezüglichen Geldsumme. Es muss deshalb auch jede aus dieser rechtsgiltigen Gleichstellung unmittelbar erwachsende Schädigung eines Gläubigers von den Inhabern der zur Zeit der ersten Ausgabe der Scheine schon bestehenden Forderungen ohne Gegenwehr hingenommen werden. Andors steht es dagegen mit den erst nachher entstehenden Forderungen. Sie werden im Hinblick auf das papierne „Zahlungsmittel“ konstituiert, also oventuell auch in nominell erhöhten Beträgen fest- gestellt. und dor Gläubiger weiß im Voraus, was er in „Papiergeld“ von dem Schuldner nicht empfangen wird. Mag also weiterhin noch so viel thatsächliches Unheil aus dem Gebrauch dieser „Solutionsmittel“ erwachsen, über Nichtbefriedigung wohl erworbener Ansprüche ist Niemand aus dieser letzteren Gruppe von Gläubigern zu klagen berechtigt. Wenn wir dann aber hier ein weites Gebiet vorfinden, auf welchem in betreff des Papiergeld-Gebrauches in späterer Zeit Vertrauen und Nichtvertrauen eine sehr große Rolle spielen, so wird dadurch in keiner Weise Dasjenige erschüttert, was bezüglich dos unbedingt garantierten Solutionsmittel-Charakters der Scheine vorher festgestellt worden ist. An dieser Stelle wird am besten auch die für sich zu beson- dornde Thatsache vorgewiesen, dass die Papiergeldscheine, welche an sich nur eine Ermächtigung zum Gebrauch als Liberationsmittel von vorher feststehenden Forderungen umschließen, auch an Stelle des Geldos als Kauf-Verkaufmittel im Bar-Verkehr zur Verwendung gelangen. Dieser zweite abgeleitete Gebrauch des Papiergeldes als „bares“ Kaufmittel in den auch abseiten des Verkäufers freiwillig erst abzuschließenden Geschäften muss genau von dem primär begründeten, als „Zahlungsmittel“ (in unserem Sinne), unterschieden werden, während der Gebrauch des metallenen Währungsgeldes für Barkauf wie für Zahlung ein gleich primärer, koor- 361 diniert sich vollziehender ist. Wer immer die Zahlungsscheine empfangen hat, wird zu dem Gebrauch derselben auch als bares Tauschmittel drängen. Dem Verkäufer kann aus der Zurückweisung mittelst Vorverhandlung besonderer Nachteil erwachsen. Die Zurückweisung selbst scheint thöricht, sobald man nur allgemeiner auf sie verzichtet, und dieser Verzicht so natürlich, da es sich um ein Zirkulationsmittel handelt, das man ja doch weiter begeben will. Obendrein giebt es wegen der besonderen Vorteile, welche der Gebrauch von Papierscheinen an Stelle des Geldes für Transport, auf Reisen, für Zählung u. dergl. hat, auch Leute, welche bei verallgemeinerter Annahme eine besondere Nachfrage nach „Papiergeld“ erheben. Auch der Volkswirtschaft im Ganzen scheint aus diesem erweiterten Gebrauch des Papiergeldes nur ein erweiterter Vorteil zu erwachsen. Und im Grunde genommen muss ja doch eben dieses Ganze den Aufwand für Gewinnung und Erneuerung der im Verkehr erforderlichen Zahlungs- und Kaufmittel aufbringen. Entweder wird also die Ausgabe von Papiergeld eine durch Geldabfluss ins Ausland entstandene Lücke mit Ersparung des sonst erforderlichen Aufwandes ausfüllen, oder es wird der zum gewöhnlichen Geld bestand hinzugekommene Stamm von Zirkulationsmitteln nach einer Beschleunigung der wirtschaftlichen Vorgänge im Inland, einen Teil der metallenen Geldmassen für Verwendung im Ausland oder zur Umformung in Waren disponibel machen. Alle derartigen Darlegungen sind indessen — wenn ohne weitere Einschränkungen gegeben — immer auf die Voraussetzung gegründet, dass diese Scheine, wie sie gleichwertig mit dem auf ihnen verzeichneten Geldbetrag als Solutionsmittel für bestehende inländische Forderungen genommen werden müssen, diesen Pari- Stand mit Geld auch in dem anderen, für das Staatsgebot viel weniger beherrschbaren Gebrauchs-Bezirke bewahren werden. Hierauf aber ist doch au sich gegenüber keinem Verkäufer zu rechnen, soweit nicht etwa staatliche Beamtete in Frage kommen, welche Getreide, Holz u. s. w. von den Domänengütern zu verkaufen haben. Wohl haben imperatorische Vorschriften und gewaltige Strafandrohungen auch diese Verwendung des Papiergeldes sicher zu stellen gesucht. Allein die Staatsgewalt erfährt hier, wie an so mancher 362 anderen wichtigen Stelle, dass es außerordentlich leichter ist, mit äußeren Mitteln die Menschen zu zwingen etwas zu leiden, als etwas zu thun. Auf den Zwang gegen die Verkäufer zur Entgegennahme der Scheine „wie bar Geld“, muss bald die Feststellung der Höhe der Preise folgen; auf diese der Zwang zum Verkauf; auf diesen der Zwang zur IlerboischafTung und Produktion der Ware u. s. w. Inmitten solcher Vorgänge empfindet natürlich gerade auch Derjenige, welcher früher im Besitz einer Geld-Forderung war, dass cs nicht Geld ist, durch dessen Übergabe er vom Schuldner „bezahlt“ worden ist. Darin, dass man über die allseitige Verwendung des „uneinlöslichen“ Papiergeldes mit Zwangskurs an Stelle der bezüglichen „Nominalbeträge“ in Metallgeld überhaupt einen Zweifel, nur Vertrauen, nicht Gewissheit haben kann, ist freilich für sich selbst schon ein Element für das Nicht-Pari vorfindlich. Im Übrigen ist cs nicht nötig, hier nochmals besonders zu begründen, dass und weshalb Papiergeld jedenfalls nur innerhalb gewisser Schranken für die Ausgabe — mögen dieselben auch nach Zeit, Ort u. A. ungleich sein — ein Pari mit Geld bewahren kann. Es lässt sich unschwer erkennen, dass weder die richtige Bemessung noch die Einhaltung dieser Schranken sicher gestellt ist, wenn man sie nur von der persönlichen Einsicht und dem freien Willen der — auch wechselnden — Staatslciter zu erwarten hat. Vorausberechnungen sind schwierig und durchzogen von unsicheren Elementen. Die wie bei manchen Krankheiten vielleicht erst nach einer täuschenden Incubationsperiode hervortretenden Symptome einer hypertrophischen Papiergeldausgabe sind zwar sicher erkennbar. Es ist aber viel leichter von einer übergroßen Emission abzustehen, als von ihr zurückzukommen. Wie schwer wiegt die Besorgnis, dass ein Staat, welcher im ruhigen Verlaufe der Zeit dem Verkehr eine mäßige Summe jener Zahlungsscheine übergeben hat, in der Stunde der Not vor Allem durch vermehrte Ausgabe derselben sich finanzielle Hilfe zu beschaffen suchen werde. Dann aber müssen ja auch die vorher im Verkehr aufgenommenen Scheine dem Strudel der Entwertung zugeführt werden. In diesen Stunden der Staats-Not wird gar nichts mehr auf den Umfang des Gebrauchsbedarfes innerhalb 363 der Volkswirtschaft, Alles nur auf den Umfang des finanziellen Bedarfes der Regierung ankommen. Und die Fiuanznot, welcher man auf diesem Wege zu begegnen sucht, muss durch das Mittel der Abhilfe selbst weiter wachsen, wie dem Disagio, welches überhaupt nicht hat verhindert werden können, von Haus aus die Kraft des weiteren AVachstums inne wohnt. AVohl wird eine spätere Tilgung des überschüssigen Papiergeldes in Aussicht gestellt. Aber wie viel bedeutet dieses Versprechen überhaupt und wie berechnet sich sein AA r ert für den Gebrauch der Scheine in laufender Zeit? Diese Zusicherung umschließt nur eine publizistische, nicht eine privatrechtliche Garantie. Die Erfüllung derselben setzt jedenfalls voraus, dass die A r olkswirtschaft die erforderlichen Überschüsse über den später laufenden Bedarf der Staatsverwaltung wird bieten können, und dass die dann maßgebenden Staatsmänner den entsprechenden AVillen haben werden. Und dieser AVille wird auch noch durch andere Verhältnisse bestimmt werden können! Neue Interessen der inländischen Produzenten, auch Interessen eines ganz „legitimen“ Ursprungs wachsen aus dem Disagio empor und widerstreben aus Gründen des internationalen A^erkehrs einer Beseitigung desselben. Der AVegfall des Disagio giebt auch dem Import der Waren einen kräftigen Impuls, und doch wirkt zeitweiliges Überwiegen desselben über den Export wie ein Magnet, der die von der Regierung neben den Papierscheinen neu in den A r erkehr gebrachten Geldstücke immer wieder über die Landesgrenzen hinaus wegführt. AVie lange Zeit hindurch kann also möglicherweise ein zu fürchtendes Disagio vorhanden bleiben! Und auf welchem AA r ege wird es, wenn die Zeit herangekommen sein sollte, aus der AA’elt des inländischen Verkehres wieder hinausgeschafft werden? AVird der Staat das Papiergeld zum laufenden oder einem anderweitigen Disagio- Kurs einrufen, oder zu seinem Nominalbeträge? Nicht die große Menge der Staatsangehörigen wird alle diese Erwägungen anstellen, welche, ohne das Pari der Scheine für Bezahlung der bereits bestehenden Forderungen zu berühren, ein Disagio desselben in den anderweitigen Gebrauchsbezirken voraussehen, beziehungsweise dasselbe auch schon vor dem Eintreten der unwiderstehlich wirkenden Ereignisse herbeiführen können. Dagegen ist es 304 ja auch oino bekannte Thatsacho, dass das Disagio regelmäßig nicht unter der „großen Menge“ auf keimt, sondern gerade von den mit scharfer Voraussicht begabten, aber auch den Eindrücken sorgen- erregender Möglichkeiten sehr zugänglichen und mit dem Disagio solbst klug rechnenden Geschäftsführungen der Bankiers zuerst ge- handhabt wird. Wio nun aber auch — wobei wir hier nicht länger verweilen wollen — einerseits Ursache und Umstände beschaffen waren, welche bewirkten, dass „uneinlösliches Papiergeld mit Zwangskurs gegen Jedermann“ das Pari mit dom Gelde seines Nominalbetrages nicht behaupten konnte, und wie andererseits sich die Mittel und Wege gestalten mögen, durch welche dieses Verhältnis später wieder beseitigt wird — jedenfalls gehört die währende Zirkulation „entwerteten Papiergeldes“ zu den schlimmsten Plagen, von denen eine moderno Volkswirtschaft heimgesucht werden kann. Neben der Differenz als solcher (zwischen dem von den Scheinen nominell und dem von ihnen effektiv vertretenen Geldbetrag) kommen die Veränderungen in der Größe derselben in Betracht, wie sio auch wohl innerhalb kürzester Zeitfristen und mit großen Sprüngen sich aufdrängen. Man findet sich plötzlich der dämonischen Herrschaft unbekämpfbarer Zufälle preisgegeben, die man als ein bezeichnendes Merkmal „barbarischer“ Zustände für wirtschaftlichen Verkehr anzusehen gelernt hatte. Unsicherheit des Vermögens und des Erwerbes greift Platz, trotzdem dass Polizei und Gerichte nach wie vor ihres Amtes warten. Der auf erprobten Wegen wandelnde Fleiß, die angestrengte Arbeit auf wohlbekannte Ziele hin sind gelähmt, den „Abenteuern“ weit und breit Thor und Thür geöffnet. Auch derjenige Gewinn, welcher Ergebnis vorschauender Berechnung ist, wird nur durch den Verlust Anderer erworben. Niemand ist der Staatsregierung dankbar für seinen unverdienten Gewinn und Jeder klagt sie an ob seines unverdienten Verlustes. War es nicht eine ihrer wichtigsten Aufgaben, für die Richtigkeit des Goldes einzustehenP Doch wie oft, wie zutreffend, wie übereinstimmend sind solche Wahrnehmungen über die Folgen eines entwerteten Papiergeldes ausgesprochen worden! 365 Anders steht es mit dem Urteil über die Struktur des Verhältnisses zwischen dem Gelde und dem als Zahlungs- und als Tauschmittel in den Verkehr gebrachten „Papiergeld“. Auch hervorragende und neueste Schriftsteller über Papiergeld führen das aus dem im Kurswert schwankenden Papiergeld herrührende Unheil für den wirtschaftlichen Verkehr auf das Schwanken der „Währung“, des „Preismaßes“, des „Preismaßstabes“ zurück. Das ist ein Mis- verständnis und eine unrichtige Erklärung. Da das „Papiergeld“ nicht die Funktion des Geldes als Wertmaß und für den Preismaßstab übernehmen kann, so können auch Disagio des Papiergeldes und Schwankungen desselben unmöglich eine Veränderung und Schwankung im AVertmaß und Preismaßstab darstellen. Diese letzteren werden vielmehr nur durch Veränderungen im Werte des Geldes, des Goldes und des Silbers, und in den gesetzlichen Bestimmungen über das Münzsystem hervorgebracht. Jedermann muss erkennen, dass die als Liberationsmittel von Geldforderungen brauch- lichen Scheine nicht ein Quautum Silbers oder Goldes sind, wie es die gemünzten 10 Thaler- oder 10 Dollarstücke sind, auf welche die Scheine lauten; dass sie vielmehr nur eine Ermächtigung ab- seiten der Staatsgewalt umschließen, bei fälligen Zahlungen mit demselben Ergebnis für den Verpflichteten gebraucht zu werden, wie wenn er die auf ihnen genannte Geldsumme geben würde. Wenn man sie daraufhin im Verkehr sei es für 10 oder 11, sei es nur für 9, 8, 7, 6 u. s. w. Thaler oder Dollar nimmt, so umschließen sie in diesem Gebrauch ebensowenig jene größeren, wie diese geringeren Quanta' Geldes, sondern werden in Gleichstellung mit dem Werte solcher Quanta überliefert. Der Wertbetrag, mit welchem die für unsere Vorstellung in Anschlag kommen, wird nur durch das Gold und Silber dargestellt und bemessen, welches in der bezüglichen Anzahl wirklicher Thaler oder Dollars enthalten ist. Wird ein 10 Thaler-Schein heute zum Wertbetrag von zehn Thalern, morgen von 9, übermorgen von 8 Thalern als Tauschmittel angebracht, so wird dadurch nicht die geringste Schwankung in dem Wertmaß, welches nach wie vor ein Quantum Silbers bleibt, herbeigeführt. Auch eine Bezeichnung wie „entlehntes AVertmaß“ ist deshalb nicht am Platze. Ebenso wenig kann der Gebrauch 366 dieser Scheine nach Eintritt der Entwertung und der Wertschwankung den Preismaßstab in Schwankung bringen. Dieser Preismaßstab wird genau durch die Abstufungen der Aliquoten und Multiplen jener Werteinheit gebildet, welche durch ein Quantum des realen Geldgutes — Goldes oder Silbers — dargestellt ist. Und dieses Preismaßstabes muss man sich unentwegt auch zur Preisberechnung für die als Tauschmittel gebrauchten Scheine bedienen. Die Veränderungen in dem laufenden Verkehrspreis der in den Papierscheinen umschlossenen Ermächtigungen zum Gebrauch als „Zahlungsmittel“ werden ebenso gewiss und stetig während dieses Gebrauches der Scheine nur an Multiplen und Aliquoten jener Werteinheit für das Geldgut bemessen, wie die laufenden Vcrkehrs- preiso der in den Wechseln umschlossenen Förderuugsrechte auf genannte Geldsummen für den freiwilligen Gebrauch derselben bei Zahlungen. Es hat vielmehr das Unheil, welches neben jenem Bruch des Rechtes bei Zahlungen dem entgeltlichen Verkehr aus dem aufgenötigten Gebrauche eines entwerteten Papiergeldes erwächst, gerade darin seinen Ausgangspunkt, dass man nicht umhin kann sich eines Gegenstandes als allgemeinen Tausch mittels zu bedienen, welcher nicht das als Wertmaß und für den Preismaßstab fun- gierendo Geld-Gut ist, im Gegenteil seinerseits selbst durch das letztere seinen Verkehrswert bemessen findet, wie jeder andere Gegenstand, der statt Geldes in Gebrauch kommen würde. Eine primäre Hedingung für den Gebrauch eines Gegenstandes als allgemeinen Tauschmittels ist möglichst große Stetigkeit des Wertes dieses Gegenstandes selbst. So lange der Verkehrswert jener Zahlungs-Scheine als Zirkulationsmittel in konstanter Übereinstimmung mit der Geldsumme verbleibt, auf deren Betrag für Zahlung sie lauten, so lange fußt der Verkehr unbesorgt auf der Wertkonstanz der von den Scheinen als Tauschmittel konstant vertretenen Geldsumme. Mit dem ersten Abbruch an jener Übereinstimmung tritt der Unterschied in Geltung, der die Scheine, welche Geldgebrauch für Zirkulationsmitteldienste vertreten sollen, sondert von den Metallstücken, deren Gebrauch Geldgebrauch ist. Die 10 Silber- thaler bleiben was sie waren für die Aufgabe des Wertmaßes, des Preismaßstabes, des Zirkulationsmittels. Ein Zehnthalerschein dagegen verkündigt mit jedem Disagio aller 'Welt, dass dieselben Bedingungen, welche seinen Preis um 1 % gemindert haben, diesen auch um 2, 3, 4, 5% u. s. w. mindern können. In der That kann ja die Fabrikation von Papiergeld in jedem Umfang erfolgen und im Notfall die Ausgabe desselben von der Staatsgewalt so lange verstärkt werden, als sie noch im Inlande eine irgend welche Schuld zu bezahlen hat, oder irgend welche Zwangs-Verkäufe anordnen kann und die Scheine zu einem minimalen Wertbetrag von dem ersten Empfänger weiterzubegeben sind. Das in Preisschwankung geratene Papiergeld ist ein Tauschmittel geworden, dessen Verkehrswert von jedem Abnehmer neu festgestellt werden sollte, während die große Masse der Verkehrenden gar nicht in der Lage ist, diese Prüfung vornehmen zu können. Dennoch muss man die nur in Geld zu berechnenden Preisansätze auf Forderungen von Beträgen jenes für sich selbst im Geld-Wert so schwankenden Tauschmittels stellen. Die gesetzliche Gleichwertung zweier im Verkehr thatsächlich ungleichwertiger Gegenstände für rechtsgiltige Zahlungen verdrängt den zu niedrig gewerteten auch aus dem Gebrauch als Tauschmittel, und es ist, wenngleich unverboten, doch vergeblich, ihn als Kauf-Verkaufmittel für den Verkehr „mit aller Welt“ in Aussicht zu nehmen. Daher kommt freilich zu der Ungewissheit über den Vermögenswert, welchen man in seinen Scheinen nach neuen Wertschwankungen derselben haben wird, die andere Ungewissheit über den Wertbetrag, den man in noch zu erwartenden Zahlungen mit Scheinen empfangen wird. Nur liegt die Ursache eben nicht in einem Schwanken des Wertmaßes und des Preismaßstabes, sondern in den Kursveränderungen des aufgezwungenen Tauschmittels, deren Umfang und Häufigkeit gleichfalls am Gelde bemessen werden. Die Volkswirtschaftslehre wird sich gegenüber der Ausgabe von Papiergeld in Zuständen außerordentlicher Not des Staates darauf beschränken müssen, das sachliche Wesen samt den unvermeidlichen Folgen dieses Vorgangs festzustellen. Innerhalb dieser Grenzen ist die Aufgabe belegen, den Nebel zu zerstreuen, welchen theoretische Misverständnisse über das Wesen des Geldes und der Zahlung 368 auch dem gewissenhaften Staatsmann vorzuweben geeignet sind. Wenn sich aber die Ausgabe von „uneinlöslichem Papiergeld mit Zwangskurs gegen Jedermann“ jedenfalls materiell als ein Bruch des Zahlungsversprechens und als eine unverdiente Benachteiligung für so viele Gläubiger ausweist, so wird sie auch als Vorkommnis im gewöhnlichen Laufo des Lebens nachdrücklich zu verurteilen sein. Nicht ebenso darf unser Urteil lauten in betreff eines anderweitigen Gebrauches von Staatspapiergeld. Eine Landesregierung, welche Zahlungsscheine in den Verkehr bringt, die zwar Zwangskurs gegen ihre eigenen Kassen haben, allen übrigen Empfängern jedoch nur zu freiwilliger Annahme an Zahlungsstatt dargeboten werden, verletzt in keiner Weise die formellen Rechte irgend welcher Staatsangehörigen. Indessen soll auch die thatsächlicho Schädigung vertrauensreicher Empfänger durchaus ferngehalten bleiben. Das wird aber nicht der Fall sein, wenn die Staatsgewalt den vorgewiesenen Unterschied zwischen der Zahlung und dem Kaufe übersieht oder unberücksichtigt lässt, und nicht grundsätzlich davon absteht, die dem Verkehr erforderlichen Tausclimittel durch ein innerhalb eines beschränkten Kreises von Zahlungen gütiges Zahlungs-Ersatzmittel verdrängen zu wollen. Es wird dagegen sicher der Fall sein können, wenn die Staatsgewalt das in der wirtschaftlichen Natur des Zahlungsmittels begründete materielle Recht wahrt. Man muss es für eine Verletzung dieses materiellen Rechts erklären, wenn „Papiergeld“ auf Grund der Ermächtigung, dass es als Zahlung an die Staatskassen gegeben werden darf, in den Verkehr gebracht wird, ohne dass es dann auch effektiv als Zahlung an den Staatskassen anzubringen ist. Wie man keine sachliche Berechtigung auf den Empfang einer Geldsumme bloß dadurch erwerben kann, dass man über den Empfang eine Quittung ausstellt, so sollte es auch als rechtlich unzulässig gelten, eine Ermächtigung zu Zahlungen entgeltlich an Andere zu überlassen, wenn dieselbe nicht realisiert werden kann. Dass der Umfang der Papiergeldausgabe innerhalb jener „Steuerfundation“ belegen sein solle, ist allerdings schon oft behauptet worden. Auch hat schon vor mehreren Jahren insbesondere 0. Michaelis (Viertel- 369 jahrschrift für Volkswirtschaft 1863, Bd. III) den Betrag der an den Staat zu machenden laufenden Zahlungen in Steuern und Gebühren als die allein stichhaltige Grundlage für bleibend vollwertiges Papiergeld bezeichnet. Allein alle diese Erörterungen entnehmen ihre Begründung ausschließlich den Lehren einer kaufmännisch korrekten Geschäftsführung und lassen das Besondere in der Natur der „Zahlung“, sowie die Bedeutung einer erteilten Berechtigung zum Gebrauch als Zahlungsmittel bei Seite. Wenn wir die Ausgabe von Papiergeld zu freiwilliger Annahme in einem größeren Umfang, als dieses effektiv zu Zahlungen an den Staat verwendet werden kann, für sachlich unrecht erklären müssen, so wird man deshalb noch keineswegs die Ausgabe in dem vollen Umfang der „Steuerfundation“ für wirtschaftlich zulässig und empfohlen erachten dürfen. Wir haben schon früher der Verhältnisse gedacht, weshalb vielmehr auf das Fernbleiben einer Entwertung des Papiergeldes nur dann gerechnet werden kann, wenn dasselbe nur einen aliquoten Teil der dem Staat zufließenden Zahlungssumme darstellt. Unter dieser Voraussetzung kann die Einrichtung von Umwechselungskassen an sich um so weniger erforderlich scheinen, als das Geld dort, wo man seiner (und nicht der Scheine) bedarf, gar nicht verdrängt wird. Immerhin würde durch die that- säcldiche Gewährung einer eventuell begehrten Umwechselung am besten der Gefahr einer unrichtigen Bemessung des Umfangs vorgebeugt werden, in welchem eine Regierung die bezüglichen Vorteile für ihre Kassenführung ausnutzen und dem Verkehr den Vorteil des freien Gebrauches solcher Zahlscheine zuwenden kann. Ein „Zwangskurs gegen Jedermann“, neben welchem offizielle Umwechselungskassen bestehen, dürfte das Höchste sein, was noch ein Fernbleiben von ungerechter Schädigung der Zahlungsempfänger er- warteu lässt. Das wäre das Verhältnis, welches die Wiener Münzkonvention ins Auge fasste, als sie im Art. 22 bestimmte: „Keiner der vertragenden Staaten ist berechtigt, Papiergeld mit Zwangskurs auszugeben oder ausgeben zu lassen, falls nicht Einrichtung getroffen ist, dass solches jederzeit gegen vollwichtige Silbermünzen auf Verlangen der Inhaber umgewechselt werden könne.“ Aber für empfohlen können wir den Zwangskurs auch mit dieser Begleitung Knies, Das Geld. II. Aufl. 24 370 nicht erachten. Staatspapiergeld, welches an genügend vielen Stellen und ohne dass hinterhältige Manipulationen zu gewärtigen sind, gegen Geld umgcwcchselt werden kann, bedarf, wie bemerkt, eines solchen Zwangskurscs durchaus nicht, um für denjenigen Geldbetrag im Pari zu bleiben, in welchem es allein die Berechtigung seiner Zirkulation finden kann. Sobald der Zwangskurs eine irgendwelche reale Bedeutung für den Abgeber erhält, bewirkt er sofort auch eine unverdiente Benachteiligung des Empfängers. Diese Benachteiligung konzentriert sich immer wieder sofort auf Diejenigen, welche zur Zeit schon erwachsene Forderungsrechte besitzen — denn für Verwendung zu diesen Zahlungen lässt sich immer das Pari durch Zwangskurs wirksam machen. Die Einrichtung staatlicher Umwechselungskassen für Papiergeld ist hier als ein thatsiichlicher Vorgang in Betracht gekommen. Wird diese oder eine irgendwelche sonstige „Einlösung“ bei der Ausgabe des Papiergeldes offiziell zugesichert, so folgt daraus an sich keineswegs eine Berechtigung der Papiergeldbesitzer zu einer „Einlösungsklage“ gegen den Fiskus. Würde aber eine solche Berechtigung ausdrücklich von der Staatsgewalt zugestanden werden, so würde diese Gewährung einer auch privatrechtlichen Garantie neben der bloß publizistischen zwar nur mittelst eines neuen Gesetzes aufgehoben werden können, immerhin aber doch auch auf diesem Wege von der Staatsgewalt wieder zu beseitigen sein, wenn sic durch spätere Notzustände gedrängt werden sollte. Während der Geltung jener privatrechtlichen Garantie für „Einlösung“ umschließen die Papiergeldscheine nach Wahl des Inhabers sowohl die Liberation von einer Zahlung als das Recht auf eine Forderung. Im Falle, dass sie zugleich „Zwangskurs gegen Jedermann“ haben, bleiben sie als „gesetzliches Zahlungsmittel“ in scharf besonderter Stellung; zirkulieren sie zu nur freiwilliger Annahme im Verkehr, so verbleibt ihnen, gegenüber den Geldkreditpapieren, das eigentümliche Merkmal, dass wenn sie an Zahlungsstatt genommen worden sind, sie „definitive“ Zahlung bewirkt haben. Wenn selbstverständlich nur der Staat Papiergeld mit Zwangskurs und als gesetzliches Zahlungsmittel ausgeben kann, so folgt daraus noch nicht die Unzulässigkeit einer anderweitigen Ausgabe 371 von Zahlungsscheinen zu freiwilliger Annahme durch jeden Empfänger, von welchem sie der Aussteller seinerseits zum Nennbetrag annehmen muss. In der That haben ja auch Private, Gemeinden und Unternehmungsgesellschaften derartiges „Papiergeld“ ausgeben können. Immerhin erhebt sich dann die -weitere Frage: ob man mit der Ausgabe solcher Scheine nur ein Recht ausübt, das selbstverständlich ist, wenn nicht ein ausdrückliches Verbot entgegensteht; ob nicht vielmehr besondere staatliche Ermächtigung erforderlich ist; ob diese eventuell zu versagen oder zu gewähren ist auf Grund von Erwägungen, welche sich auf die „Inhaberpapiere“ beziehen, oder indem man einen erheblichen Unterschied zu machen habe zwischen Papiergeld und Geldkreditpapier. Die beiden neuesten Schriftsteller über das gesamte Handelsrecht, Endemann und Goldschmidt, sprechen sich für die natürliche (und sachlich zweckdienliche) Berechtigung der Privaten zur Ausgabe der fraglichen Scheine aus. Endemann’s Erklärungen wollen wir auch deshalb mitteilen, weil dieselben unmittelbar eine ganz allgemeine Berechtigung der Privaten zur Konkurrenz mit der Staatsgewalt auf dem Gebiete des Geldwesens aussprechen, so dass sie auch einen Anhalt für die nachher zu behandelnde Banknotenfrage darzubieten geeignet sind. Endemann macht nicht jene Unterscheidung zwischen Zahlungs-Kredit und Einlösungs-Kredit, welche zur Gegenüberstellung des (staatlichen und privatlichen) Papiergeldes und der Geldkreditpapiere geführt hat. Er stellt vielmehr auf die eine Seite das „vom Staate emittierte eigentliche Papiergeld“, auf die andere Seite „alle Wertpapiere, welche nicht Papiergeld sind“, nämlich „sowohl Papiere des Staates, welche (wie Obligationen, Rentenscheine u. s. w.) nicht Geld sind, als auch Privatpapiere, welche Banken, andere unter öffentlicher Sanktion bestehende Unternehmungen und Anstalten, Fürsten, Grundbesitzer, Edelleute, in Vereinigungen oder allein, ausgeben“. Das Papiergeld des Staates ist nach Endemann „gerade so Wertrepräsentant, wie die anderen Wertpapiere — von diesen ist es nur dadurch ausgezeichnet, dass es gesetzliches Zahlungsmittel ist“. „Selbst dieser legale Vorzug — liest man Handelsr. S. 399, n. 6 — ist aber für die Lebensfähigkeit und folglich das 24 * 372 Weson dos Papiergeldes nicht notwendig. Diese hängt vielmehr von der Erhaltung des Kredits ab. Es ist auch nicht der mindeste Grund vorhanden, das Papiergeld des Staates sonst in einen Gegensatz zu Banknoten, Aktien, Obligationen u. s. w. zu bringen.“ Hiernach wird kein Zweifel darüber zulässig sein, dass Endornanu .loden berechtigt hält, „Papiergeld“ (in jenem Sinne von Scheinen für Liberation von Zahlung) zu freiwilliger Annahme auszugeben. Hat doch nach ihm die Staatsgewalt überhaupt keinen irgendwelchen besonderen Beruf für das Geldwesen. „Der einzige Vorzug der von der öffentlichen Macht ausgegebenen Metalloder Papiergcldstiicke bestellt-in der gesetzlichen Verbindlichkeit, dass Jeder — — (eventuell) erstere als Zahlung annehmen muss.“ Infolge freiwilligen Verkehrsgebrauches werde aber auch dieser Unterschied weithin illusorisch, verschwinde fast gänzlich. Die mit der Staatsgewalt frei konkurrierende private Kreierung von Wertrepräsentanten für Besorgung von Geldesdiensten muss diesem Schriftsteller um so willkommener erscheinen, als er die Leistungen des Staates für das Geld auf ein beklagenswertes „Monopol“ gegründet findet. „Aktien, Schuldscheine, Effekten im weitesten Sinne — — (sagt Endemann: Nationalökonomische Grundsätze der ka- nonistischen Lehre, S. 119), Wechsel, Handelsbillets, Konossemente, Frachtbriefe u. dergl. sind Wertträger geworden, welche dem baren Golde in der Funktion, Wertträger zu sein und Zahlung zu vermitteln, die allergrößte Konkurrenz machen. — — Einst war es das absolute Vorrecht der obersten Macht, das Ding zu schaffen, in qua pretium consistit, die Metallmünze. Da aber die nicht mehr an die sinnliche Unterlage gefesselte Vorstellung des Wertes für den Begriff des Wertes und Preises des körperlichen Metalls nicht mehr bedarf, da die Münze selbst nur als Wertrepräsentant erscheint, so hindert das Monopol der Staatsgewalt, metallene Wertträger zu verfertigen, welches ihr historisch geblieben ist, nicht, dass auch Private Wertträger erschaffen. Was der Staat durch die Erzeugung von Papiergeld thut, thun alle Diejenigen, welche sonstige Wertpapiere, Mittel für die Zirkulation der Werte, kreieren. Das Schlagen papierner Wertrepräsentanten ist ein Recht Aller.“ Vgl. noch Handelsrecht S. 390 n. 15: „Die ganze Entwickelung des Geld- 373 begriffe lasst sich kurz bezeichnen als siegreicher Kampf gegen das Monopol der Staatsgewalt, Wertrepräsentanten zu erzeugen.“ Sodann verweisen wir auf Goldschmidt, der (in dem Handelsrecht a. a. 0.) zwar im Gegensatz zu Endemann mit großem Nachdruck den auch hier bedeutsamen Unterschied zwischen Geld- kroditpapieren und Papiergeld hervorhebt, in unserer speziellen Frage jedoch erklärt (S. 1200): „Papiergeld trägt nicht notwendig einen publizistischen Charakter, vielmehr kann Jedermann ohno alle Staatsgenehmigung, soweit nicht ein verbietendes Landesgesetz entgegensteht, wahres Papiergeld ausgeben. Ein Schein folgenden Inhalts „dieser (1 Thaler geltende) Schein wird von mir jederzeit zu 1 Thaler angenommen“ schafft ein privatrechtlich vollkommen gütiges Zahlungsmittel gegen den Ausgeber, und wird vielleicht auch in dem engeren oder weiteren Kreise derjenigen Personen, welche gegen den Ausgeber Geldverpflichtungen haben oder einzugehen in der Lage sind, als Zahlmittel umlaufen. Ein Staatshoheitsrecht, sog. Papiergeldregal, welches den Privaten die Ausgabe von Geldsurrogaten entzöge, besteht nicht, und das sog. Miinzrcgal erstreckt sich nur auf Metallgeld im weiteren Sinne: Kourant- und Scheidemünze.“ AVir unsererseits bekennen sofort, dass wir die Auffassung, wonach es sich bei der Münzprägung um ein „Monopol“ der Staatsgewalt handele, dem ein Recht Aller auf Schlagen papierner Wertrepräsentanten konkurrierend zur Seite zu treten habe und getreten sei, für eine durchaus irrige ansehen; dass wir von jener Entwickelung des Geldbegriffes nichts wahrzunehmen vermögen, dagegen das lleranreifen des modernen Staatsbegrifles, die Ausbildung der modernen Staatsaufgaben und den ihr parallel gehenden Prozess in der Veränderung der Münz-Verwaltungspraxis als das hier wesentliche „Entwiokelungs“-Moment hervorstellen müssen. So gut wie man von einem Monopol der Herstellung des Landesgeldes spricht, dürfte man auch von einem Monopol der Landes-Maße und Gewichte, der Landes - Gerichtspflege, der Landes - Straßen, des Landes-Schutzes reden. AVenn der „mittelalterliche“ und der frühere „absolutistische“ Staat das „Regale“, das „Hoheitsrecht“ der Münzprägung bis zur Unerträglichkeit „fiskalisch“ ausgebeutet hat, so hat er das nicht minder mit dem „Iloheitsrecht“ der Gerichts- pllege u. s. w. gethan. Wenn andererseits der moderne „Rechts- nnd Kultur-Staat“ mehr und mehr (vergl. meine „Finanzpolitischen Erörterungen“ in der Prorektorats-Redo vom 22. November 1871 in l(eidclbcrg) auf eine staatsökonomische Beschaffung der erforderlichen Einnahmen aus Steuern (und beziehungsweise Gebühren) sich hin- gedrängt findet und den privatwirtschaftlichen Erwerbswegen der Domanial- und der sogen. Regalien-Verwaltung entfremdet, so geschieht Dieses infolgo der unabwendbaren Entwickelung, welche oinorseits die berufenen Leistungen des Staates und andererseits die berufenen Einnahmeforderungen desselben sachgemäß und bestimmt aus einander hält. Demgemäß soll auch die Herstellung des Landesgeldos fernerhin keino Einnahmequelle für allgemeinen Staatsbodarf sein, so wenig wio die Herstellung der Landstraße, die Beschallung der Gorichtspllego u. s. w. Aber ausschließlich einzustehen für richtiges Landesgeld hat der Staat heute gewisser als jemals früher, und auch auf die Gefahr hin, dass ihm daraus Ausgaben erwachsen, welche er durch Steuern decken muss. Nur ist es gänzlich verfehlt, dios als ein Monopol der Staatsgewalt zu bezeichnen! Das ist ihr Boruf, d. h. ihr Recht und ihre Pflicht! Der Gedanke, dass jeno wahrhafte Staatsleistung der Fürsorge für das Landes- Gehl nur ein „historisches Monopol“ sei und ersetzt oder „siegreich bekämpft“ werden sollte durch die konkurrierenden Leistungen der Privaten, wird vielleicht etwas weniger befremdlich, so lange man sich die großen Misbräuche der früheren Miinzverwaltung vorhält und glaubt, dass die theoretischen Auffassungen über das „Münzregal“ als ein „nutzbares Fiuanz“-Regal, wio sie von den kamera- listischen Juristen seit Seekondorf in Kurs gebracht worden sind, eino maßgebende Bedeutung auch für die besser informierte Staatsverwaltung behalten könnten. Indessen während wir reichlich Gelegenheit gefunden haben, die besorglichsten Erfahrungen über die Folgen freier privater Tlüitigkeit auf so manchem ihr zu vertrauensvoll überlassenen Gebiete zu machen, und jene frühere staatliche Münzvorwaltungspraxis nicht wiederkehren kann, ist doch auch der Rechtstheorie der früheren Zeit die Auffassung des Münzrechtes als eines „Monopoles“ der Staatsgewalt ganz fremd. Auch in Deutsch- 375 land ist trotz der im fiskalischen Geiste gehandhabten Müuzverwal- tung das Regale der Münzprägung eben so hoch gestellt gewesen, als das Regale der Gerichtspfloge, des Landesschutzes u. s. w. Das zeigt sich sogleich bei dem ersten Auftreten des Terminus „Regale“ im Jahre 1111 (Portz Leges II, pag. 69), wo als solches die Mo- netac aufgeführt werden nach den „Civitatcs, ducatus, marchiae, comitatus“, und vor den „teloneum, mercatus, advocatiae, omnia jura centurionum, id ost villicorum, turres et villae cum omnibus pertinentiis suis, militia et castra“. So heißt es denn auch (um 1200) im Sachsenspiegel (ed. Homeyer, Berlin 1863) III. 60: In swelke stat des rikes de koning kummt binnen deine rike dar is ime ledich monte unde toln undo in swelke laut he kummt, dar is ime ledich dat ge richte. Und im Schwabenspiegel § 364: Wir sprechen, daz alle zoelle und alle muntze, die in römischen riclie sint, die sint eines Roemeschen Kuniges. und swer si wil han, er sie pfalfe oder leige, der muz sie han von einem Roemeschen Ku- nige. unde von dem Roemeschen Riclie. unde swer dez nut entut der vrevelt an dem Riehe. Wie mitten aus der grenzenlosen Mis- handlung des Geldwesens vor und nach der Wende des 16. Jahrhunderts das schöne Wort Philipp’s von Hessen sich erhalten hat: „Einen guten Fürsten erkennt man an drei Dingen: an der Haltung seines Wortes, an der Sicherheit der Straßen und an der Richtigkeit des Geldes“, so hat auch die im 17. Jahrhundert unter den Juristen, wenn auch bestritten, aufkommende Unterscheidung zwischen Regalia majora und minora nicht zur Verkennung des Verhältnisses geführt, dass der Staatsregierung das Münzrecht wegen seines Charakters als eines wesentlichen Hoheitsrechtes zustehe. Noch 1681 erklärt Ziegler (De juribus majestatis. Wittenberg 1681. C. III, § 14), obwohl er jene Unterscheidung macht, doch von den Regalien insgemein, dass sie nicht in commercio sein könnten, und giebt die generelle Definition: Nobis regalia sunt jura illi, qui summum in republica tonet imperium, competentia ad tuendam salutem et dignitatem reipublicae. Wohl war daneben schon die Ansicht aufgekommen, nur diejenigen Hoheitsrechte, aus deren Geltendmachung die Landesherren sich Einnahmen verschaffen könnten, sollten „Regalia“ heißen. Was aber aus diesem Brauche 376 für unsere Frage nicht zu folgern ist, ersieht man daraus, dass, wenn z. 15. Seckendorff (Teutscher Fürstenstaat 1656, III, 1) zu den Regalien in jenem Sinne das „Müntz-Regal“ rechnet, er auch als ein solches Regal „des Landes Stewerbarkeit“ behandelt, „dessen dio christlichen Obrigkeiten anders nit als in hochdringenden Nöthen begehren und das desshalb trcwlieh und wohl anzuwenden u. s. w. sei“. Dio moderne Rcchtsoutwickelung muss zur Auflösung jener der mittelalterlichen Rechtsbildung augehörigen „Regalia“- vorschreiten, weil es für uns unumgänglich geboten ist, die in dem mittelalterlichen Staate naturwüchsige Amalgamierung von öffentlich-rechtlich und von privat-rechtlich zu beurteilenden Befugnissen aufzuheben. Aber ein Ergebnis dieser Entwickelung kann nicht sein, dass die Herstellung des Geldes inmitten eines Staates als ein nur historisch zu erklärendes Monopol der Regierung erkannt werde, dem zur Seite sich ein gleiches „Recht Aller, papierne Wortrcpräsentauten zu schlagen“ in Geltung gebracht habo. Die Obsorge für richtiges Geld im Verkehr zwischen den Landesaugehörigen ist keine causa privata, sondern causa publica. Jedermann gesteht sofort zu, dass es unzulässig ist, den Verkäufern, „der Freiheit wegen“, den Gebrauch verschiedenster Maße und Gewichte zu gestatten, und dass keinem Empfänger einer gekauften AVaro eiu Nachteil aus einer Unzuverlässigkeit der Malle und Gewichte erwachsen soll. In der That, es giebt kein Recht aller zur Beschaffung von Maßen und Gewichten, welche als solche im allgemeinen Verkehr gebraucht worden sollen. Ebensowenig dürfen die Privatpersonen für berechtigt gelten, dio in dem gesamten AVirtschafts- und Rechtsleben eines A'olkes ununterbrochen zu handhabenden AVert-„Maße und Gewichte“ in Konkurrenz mit der Staatsgewalt darzubieten. Auelmehr kann Jedermann den Anspruch erheben, dass ihm in dem Staate mit seiner Rechtsordnung für den wirtschaftlichen A r erkehr nicht aus der Unzuverlässigkeit des allgemeinen im „Handel und AYandel“, auf Märkten und Straßen unvermeidlich zu gebrauchenden Tausch- und Zahlungsmittels, des von „aller AVelt“ bei Güterübertragungen zu Händen genommenen Instrumentes, ein besonderer Nachteil erwachse. AA'er dieses nicht bestreitet und zugleich (mit 377 En de mann) keinen wesentlichen Unterschied zwischen dem durch die Münzen und dem durch das „Papiergeld“ des Staates repräsentierten Laudes-„Geld“ machen würde, der muss in der uns vorliegenden Frage das Urteil abgeben, dass Privaten Papiergeld auszugeben nicht gestattet sein darf. Für uns freilich, die wir das Papiergeld des Staates selbst nicht als Geld (nicht als jenes Wertmaß u. s. w.) anerkennen, kann jene Begründung nicht ausreichen. Gleichwohl halten auch wir das Verbot der Ausgabe privaten „Papiergeldes“ zu freiwilliger Zirkulation für vollkommou begründet. Es wird hier ein privater Vorteil des Ausgebers auf ungebührliche Kosten Anderer und so erreicht, dass die Aufgabe der Rechtspli ege geschädigt wird. Es besteht in keiner Weise ein irgendwelches Bedürfnis bei dritten Personen, d. h. bei den Empfängern, nach Zirkulation eines solchen Zahlmittels. Im Gegenteil kann dieses den Abnehmern nur Beschwerden bringen, denen sie sich in Abhängigkeitsverhältnissen von den Abgebern schwer zu entziehen vermögen. Man weiß ja, wohin die „Berechtigung“ der Fabrikanten, ihre Zahlungsverpflichtung statt mit Geld mit Wareu zu begleichen, für die Arbeiter ausgeschlagen ist, so dass selbst Prcusscn nach einer Gewerbeordnung wie die von 1845 mit ihrer allgemeinen llochstellung der freien Übereinkunft, bis zu der schneidigen Bestimmung (Verordnung vom 9. Februar 1849, § 50) vorgegangen ist, dass Arbeiter, deren Forderungen in einer den Vorschriften des Gesetzes widersprechenden Weise berichtigt worden sind, das Recht haben sollen, jeder Zeit die Bezahlung ihrer Forderung nochmals zu verlangen! Der Empfänger privaten „Papiergeldes“ hat ein Geld- Forderungsrecht an den Ausgeber; als Bezahlung erhält er einen Schein, der ihn von einer Zahlung an diesen seinen Schuldner befreit. Wer verbürgt ihm die Gelegenheit hierzu? Zur Zeit des Empfangs hat er sie keinenfalls, sonst wäre der Schein iiberllüssig. Wie wenn nun er oder ein anderer späterer Inhaber des Scheines diese irgendwelche Gelegenheit nicht lindet, welche besonders herzustellen der Aussteller nicht übernommen hat? An den Staat haben Alle zu zahlen und immer wieder und Viele Vieles. Kein Einzelner und kein kleinerer Kreis ist dagegen nur entfernt in ähn- 378 lieber Stellung. Sollte mm wirklich Jemand in jenem Falle, der dio „rechtlicho Natur“ des Papiergeldes gegenüber dem Geldkreditpapier liorvorkchrcn muss, für die Gerichte als von seinem Schuldner „dolinitiv bezahlt“ gelten? Das heißt den Arm der Rechtspflege dem hellen Unrecht leihen! Man kann eine Forderung dem Ver- pllichtoton ganz erlassen — aber man ist betrogen, wenn man Zahlung haben will und erhalten soll, und diese in einem „Zahlungsmittel“ bekommen hat, das keine oder keine volle Zahlung umschlossen hat. AVir haben den Ausfall der Gelegenheit, Papiergeld in vollem Betrag als Zahlung überliefern zu können, auf eine Linie zu stellen mit dem Versagen der Einlösung einer Note. Im letzteren Fall erkennt das Gericht auf Bankerott — darf cs im orstcren eine „Bezahlung“ vollzogen linden? Die Gerechtigkeit verlangt vielmehr, dass wenn der Empfänger eines Zahlungs- schoinos keine Gelegenheit hat, eine entsprechende Zahlung an den Aussteller zu machen, dioser den Schein cinlösen muss, wie wenn derselbe ein Forderungsrecht an ihn umschlösse. So wird ja auch Derjenige, welcher im Voraus Quittungen für später zu empfangende Leistungen in Spoisen, Getränken u. s. w. ausgestellt hat, zwar nicht verpflichtet sein, diese Quittungen, Marken, Karten, welche nicht Geldforderungen an ihn, sondern Dokumente über einen von ihm vollzogenen Verkauf dar- stcllen, an Zahlungs-Statt, zur „Kompensation“ annehmen, wenn er eine Geldforderung an den Besitzer derselben hat. Dagegen begründen diese Quittungen ein Forderungsrecht auf die bezügliche Loistung durch den Aussteller, und dieser wird sie mit dem entsprechenden Geldbetrag einlösen müssen, wenn er dem Quittungs- Empfänger dio Gelegenheit zur Verwertung seiner Quittung nicht thatsächlich darbietet. Auch in dieser Frage kommt der Unterschied zwischen Geldkrcditpapieren und „Kreditgeld“ zum Vorschein. Geld-Fordorungen können von jedem Inhaber in jedem Umfang dem Verpachteten gegenüber mit Beihilfe des Gerichts geltend gemacht werden. Eine Zahlung dagegen können nur diejenigen Personen mit Scheinen machen, welche vorher in die Lage gekommen sind, dass der Aussteller ein Forderuugsrecht an sie erworben hat. Das hängt durchaus nicht bloß oder nur vorwiegend von dem lau- 379 fenden Besitzer oder letzten Empfänger des Scheines ab. Während wir oben es für ein materielles Unrecht erklärten, wenn der Staat mehr Papiergeld aasgäbe, als jederzeit leicht auch wirklich in Zahlung an ihn abgegeben werden kann, müssen wir cs als durchaus unzulässig bezeichnen, dass einer privaten Stelle die rechtliche Einräumung gemacht werde, mit einer Zahlungsermächtigung an sich selbst eine „definitive Bezahlung“ ihrer Schuldigkeit gegen Andere rochtsgiltig zu bewirken. Und gewiss wird nicht sowohl ein freies Recht Aller, als vielmehr ein thatsächlichcs „Monopol“ einzelner mächtiger Privatstellen in die Brüche gehen, wenn den Gerichten nicht besonders vorgeschrieben wird, eine Bezahlung anzuerkennen, wo nichts bezahlt worden ist, aber bezahlt werden sollte. Es ist allgemein bekannt, dass und unter welchen Umständen öfter Scheine, welche als Banknoten ausgegeben worden waren, infolge eines gesetzlichen Aktes der Staatsgewalt zeitweilig nicht bloß nicht eingelöst zu werden brauchten, sondern auch gleichzeitig als „gesetzliches Zahlungsmittel“ von Jedermann angenommen werden mussten. Dieser Vorgang bildet bis zu einem gewissen Punkte das Gegenstück zu dem anderen, dass den Empfängern von Papiergeld- scheiuen die Möglichkeit dargeboten wird, für dieselben an einer offiziellen Umwechselungskasse sich „bar Geld“ geben zu lassen. Immerhin bleibt auch für die uneinlösbare und mit Zwangskurs zirkulierende Banknote der Unterschied in der wirtschaftlichen Struktur eines Geld-Forderungsrechtes und einer rechtsgiltigen Liberation von einer Geld Zahlung erheblich, ja er tritt gerade hier, wo der Banknote auch die Funktion des Papiergeldes zugewiesen wird, in der überschüssigen Gebrauchsweise der Banknote besonders hell hervor. Papiergeld wird als ein Zahlungsmittel für Zahlungsbedarf ausgegeben. Durch die „Emission“ desselben wird also wohl die Liberation von einer präsenten Schuldigkeit gegen den Empfänger, daneben aber nur die Aussicht erworben, dass diese Scheine später statt des Geldes als Zahlungsmittel zurückkehren werden. Die Ausgabe der Banknoten hingegen, auch der uneinlöslichen mit Zwangskurs, erfolgt wohl auch zur Bezahlung von Schuldigkeiten, wonach daun die Noten später entweder gleichfalls von Zah- 380 lungsmittcl (oder zur Einlösung) an die Bank zurückkehren werden. Jedenfalls aber auch unter Erwerbung von Geld-Forderungsrechten (durch Kauf von Diskonto-W echseln und auf Grund der Beleihung der Notenempfänger). Weiterhin können bei der Ausgabestelle der Noten, sofern sio Kasscnfiihrungsgeschiifte für einen Kundcn-Krcis besorgt, große Mengen von Noten als Depositenbestände cingchcn und infolge dessen auch zur Bezahlung nicht ihrer eigenen, sondern fremder Schuldigkeiten von ihr ausgegeben werden. Auch ist die bezügliche „Unoinlösbarkeit“ der Noten immerhin doch nur als eine Suspension, als ein zeitweiliges Moratorium für dio Verpilichtung zur Einlösung der Forderungsrechte in Kraft, deren Endtermin sehr ungewiss sein kann, aber doch überhaupt in Aussicht bleibt. Die Suspension der Verpilichtung zur Einlösung der Banknoten ist ein Spezialmoratorium zu Gunsten der Bank, als des Schuldners, gegenüber den Notenbesitzern als den Gläubigern. Die Anordnung des Zwangskurses für dio Noten als gesetzliche Zahlungsmittel verleiht denselben den gleichen publizistischen Charakter, welchen das staatliche Papiergeld hat. Es ist selbstverständlich, dass eine Staatsgewalt, welche solche gesetzliche Vorschriften erlässt, von der Verantwortlichkeit für dio wirtschaftlichen Folgen derselben nicht freigesprochen werden kann. Es ist bezeichnend, dass die Banknote nach Eintritt jener gesetzlichen Vorschrift sofort und ohne Weiteres die Leistung des staatlichen Papiergeldes übernehmen kann! Von hier aus gewinnt man einen neuen belehrenden Beleg für den eigenartigen Mischlingscharakter der Banknote, wegen dessen sie, wie wir früher festzu- stellon suchten, eine Sonderstellung einnimmt, die sie von allen übrigen Geldkrodit.papieren einschließlich der „Bank-Anweisungen“ schoidet. Wenn auch jene Übertragung von Geldforderungen als Gebrauch an Zahlungsstatt, welche durch Bank-Anweisungen sich vollzieht, neben der durch Bank-Noten eine mehr und mehr ansteigende Verbreitung gewinnt, so wird es doch niemals geschehen können, dass man die Bank-Anweisungen zu „gesetzlichen Zahlungsmitteln“ umwandelt, wie man das so oft mit Bank-Noten hat thun können, sei es nun, dass mau — wie heutzutage in England — die Eiulösbarkeit der Noten daneben bestehen lässt, oder sei cs, dass 381 man diese gleichzeitig suspendiert, wie das so oft (aucli in England früher) geschehen ist. Mögen die Bedingungen, unter welchen Bank- Noten ausgegeben und Bank-Anweisungskredite begründet werden, noch so viel Gemeinsames zeigen, die ursächlichen Gesichtspunkte für die Entstehung, die wirksamen Elemente für den Geschäftsertrag und die allgemeinen Wirkungen für das Publikum sind weithin verschieden. Nicht der Check, nur die Note kann und soll als ein allgemein auch von der Bank ganz fernbleibenden Personen gebrauchtes Zahlmittel fungieren; darum giebt man sie wie wir sagen konnten in der Form gemünzter Geldforderungen aus, massenhaft, wie staatliche Papiergeldscheine, auf dieselben „runden“ und nicht großen Beträge lautend, wie Münzen Stück durch Stück „vertretbar“, ohne jede Spezialprüfung „unbesehen“ weiter zu begeben. Darum ist das Bankinstitut immer bereit gewesen, auch die kleinste Grobkourant- miinze eines Landes durch eine Note vertreten zu machen. Darum werden aber auch die Notenaussteller immer verlangen und — wenn man Noten nach dem allgemeinen Verkehrsbedarf überhaupt haben will, auch von der Staatsgewalt immer verlangen müssen, dass den im freien Verkehr unverzinslich zirkulierenden Noten bezüglich der Mortifikation, der Falsifikation, der Vindikation und des Wegfalls der Ivompensations- einrode rechtliche Einräumungen gemacht werden, welche den übrigen Geldkreditpapieren so weder bewilligt werden, noch ein Bedürfnis sind. Wir überschon dabei keineswegs, dass nach juristischer Beurteilung der Wegfall der Kompensationseinrede für die Bank bei der Präsentation ihrer Noten als ein „Privilegium odio- sum“ rangieren wird. Es ist eben doch nicht zu bezweifeln, dass der allgemeine Effekt dieser Bestimmung nur zum Vorteil der Bank ausschlägt, weil sie der Annahme und Zirkulation der Noten sehr förderlich ist. Wenn sich aus diesen Verhältnissen die Thatsache zur Genüge erklärt, weshalb die Banknoten zur Zirkulation nur im Inlande bestimmt werden und mittelst eines einzigen kurzen Gesetzparagraphen in uneinlösliches Papiergeld zu verwandeln, auch sofort alle Leistungen dieses Papiergeldes zu übernehmen geeignet sind, so sollte daraus nicht minder alsbald hervorgehen, dass Banknoten un- 382 möglich als ein nur dem freien Güterumtausch und den gewöhnlichen privaten Geschäften zwischen irgend welchen Einzelnpersonen dienendes Verkehrsinstrument gelten können, das man eben auch als eine von den verschiedenen Arten der Inhaberpapicro hinzunehmen, oder als einen trockenen Sichtwechsel mit Blankoindossament samt den übrigen Wechseln unter die Gruppe der Ordrepapiere einzureihen hätte. Die lange Dauer des unter allen modernen Kulturvölkern verbreiteten Streites über die Stellung des Staates zu der Banknotenausgabe und über das Erfordernis der Einheit oder der Vielheit der Zettelbanken in einem Lande, eines Streites, in welchem so viel Bedeutsames und Gewinnendes für die entgegengesetzten Schlussurteile zusammengestellt worden ist, erklärt sich insbesondere auch dadurch, dass dieser Mischling, die Banknote, „zweien Herren zu dienen“ ausersehen ist, wie sie die Frucht einer Verbindung zweier wesentlich unterschiedenen Triebkräfte ist, deren eine sich ebenso naturgemäß in den Bahnen der Freiheit und der gleichzeitigen Niederlassung an allen möglichen Orten bewegt, wie die andere der festen Rechtsnorm und der Zentralisation zustrebt. So weit die Noten-Ausgabc als einer der Vorgänge von Kredit erscheint, den die Abnehmer der Noten dem Aussteller freiwillig gewähren; die Bank in ihren Noten dem Geschäftsmann für seinen Wechsel ein diesem so viel brauch lieberes Forderungsrecht für ein andersartiges giebt; soweit Darlehnbediirftige auftreten, welche gern bereit sind, anstatt Geldes die gemünzten Geldforderungsrechte an die Bank anzunehmen, oder die Noten als Hilfsmittel für Führung der Kunden-Kassen durch die Bank in Betracht kommen — soweithin wird man auch die Hinweise auf den privaten Charakter dieser Vorgänge, oder auf die Analogie des Noten-Ge- brauches mit anderen von dem gemeinen Recht geschirmten Handlungen begründet, und möglichst große Freiheit der Operationen, Vorhandensein einer weitverbreiteten wirksamen Konkurrenz und Eingehen auf örtlichen und individuellen Sonderbedarf empfohlen und bewährt linden dürfen. Soweit dagegen die Banknote wie beabsichtigt so thatsächlich dazu dient, ein vornehmstes, wohlpräpariertes Ersatzmittel für Geldgebrauch in dem allgemeinen 383 Verkehr abzugeben; soweit ihr obligatorischer Gehalt nur den Pendant bilden soll zum Edelmetall und zur Steuerfundation, damit die Note ebensowohl wie Landesmünze und Staatspapiergeld bei Kauf uud Verkauf, für Zahlung und für Kassavorrat auch von allen, jedem unmittelbaren Vorkehr mit der Bank fernstehenden Personen gegeben, genommen, auf bewahrt werde; soweit die Notenausgabe geeignet ist einem einzelnen Personenkreis auf Kosten Anderer einen unterdurchschnittlich billigen Kredit oder ausschließliche Nothilfe zu verschaffen; soweit die Note ein Instrument ist, um mit Hilfleistung des Staates das Geschenk eines zinslosen Darlehns zu erlangen und so eine Ersparnis am Geldaufwand für die Volkswirtschaft in die Privatkasse einer Einzelnunternehmung zu leiten — soweithin muss jede Präsumtion für freies Gewährenlassen als unstatthaft und das Begehren nach den multiplen Leistungen der privaten Konkurrenz als mit dem gemeinen Wohle unverträglich erkannt worden. Eine auf Markt und Straße im täglichen Leben breit vortretende Frucht dieses zwiespältigen Lebens der Banknote kann der Unbefangene jederzeit einsammeln. AVährend die Geschäftsleute in und um Mannheim, Frankfurt, Stuttgart, München, Leipzig, Berlin u. s. w. u. s. w. die besonderen „Facilitäten“ vou einer ihren Wünschen und Bedürfnissen frei und geschickt nachgebenden Mannheimer, Frankfurter u. s. w. Bank erwarten, verlangt die große Masse der Menschen, welche im gewöhnlichen Verkehr Noten empfangen und weitergeben wollen, keine Spur von etwas Besonderem und nur die eine gleiche Sachlage, dass sie die Noten ebensowohl wieder weiterbegeben können, wie sie dieselben angenommen haben. Das Interesse dieser Millionen von Menschen an dem Gebrauch der Banknoten ist kein anderes als ihr Literesse an dem Gebrauch des Landesgeldes. Man kann deshalb unseres Erachtens nicht generell die von der einen Dienstleistung hergeleiteten Argumente durch die für die andere gütigen als nichtig erweisen. Es wird vielmehr die Frage zu beantworten sein: welchen der beiden Kreise man als den für uns überwiegend maßgebenden anzusehen habe. Dies zugegeben, entscheiden wir uns ohne Bedenken dafür, dass es der geldartige Gebrauch der Banknote in der Hand der großen Masse 384 des Volkes ist, welcher heutzutage entschieden überwiegend zu beherzigen ist. Es ist sehr beachtenswert, dass jene Bedeutung der Banknote l'iir einen leichteren Gang der besonderen Geschäfte zwischen einer Bank und ihren unmittelbaren Kunden im Vergleich zu früher sehr vermindert ist und gewiss fernerhin vermindert werden wird. Der Gebrauch der Bank-Anweisungen (Checks)') auf Deposite und in laufender Rechnung hat weithin die Banknote entbehrlich gemacht, und um so mehr, als auch die von der Bank gegebenen Darlehen sofort mit ihrer Gewährung, in der Form des Deposits bei der Bank verbleiben und durch Anweisungen, die anderen Bankkunden gegeben sein können, zu verbrauchen sind. Deutschland freilich ist hierin — gewiss auch infolge der früheren, die Banknoten im allgemeinen Verkehr so viel mehr festhaltenden Silberwährung — weit hinter anderen Ländern zurückgeblieben. In Gennany — sagte Clifflo-Leslic im Fortnightly Review November 1872, S. 569 — checques, stränge to say, are hardly in use, and there is no Clearing Ilouse. But there is a mass of bank notes! Immerhin lieferte doch auch unter uns ein Platz wie Hamburg einen belehrenden Beweis dafür, dass heutzutage auch für einen hoch entwickelten Kreditverkehr keineswegs die Notenbank unentbehrlich ist. Andererseits hat der Gebrauch der Noten an Stelle des Landesgeldes durch „den gemeinen Mann“, im Marktverkehr des täglichen Lebens, einen Umfang erlangt, der nachdrücklich einen starken Umschwung in der Lebensgewohnheit des Volkes bekräftigt. Noch in einem halben Kriegsjahr wie 1871 und noch vor der weiteren „Förderung der Industrie“ durch die badische Bank in Mannheim und die wiirttembergische Bank zu Stuttgart ca. 285 Millionen Thaler Noten in Zirkulation — das beansprucht ernste Beachtung. 2 ) ') Uber das Wesen des Check-Gebrauches und über das Check-Recht habe ich 187G iui Kredit U, ‘2 eine ausführlichere Erörterung gegeben. Auf die seitdem veröffentlichten zahlreichen Druckschriften über den Check will ich deshalb an dieser Stelle nicht weiter eingehen. Ich habe geglaubt, die obige auf die Verhältnisse der Zeit der ersten Auflage dieses Ruches (Anfang 1873) hinweisende Ausführung beibehalten zn sollen, wenngleich nunmehr hinzuzufügen ist, dass seitdem eine stärkere Verbrei- 385 Die grundsätzlich hoch zu haltende freie Bewegung auf wirtschaftlichem Gebiet wird, wie der Anspruch auf politisch freie Bewegung, durch nichts weniger gefördert, als indem man sie da beansprucht, wo die individuelle energische Geltendmachung derselben von gemeinschädlichen Folgen begleitet ist. Erst nach harten Erfahrungen haben wir das Eingeständnis zu machen uns überwunden, dass es eine „gesetzliche Freiheit der Religionsübung“ giebt, welche thatsächlich zu der Unfreiheit der Religionsübungen führt und den Grundbau desselben politischen Gemeinwesens unterhöhlt, welches jene Freiheit gewährleisten soll. AVir sind belehrt worden, dass sich auf die „Freiheit der Gedanken und der Rede“ auch der Schelm beruft, wenn er Diebe und Totschläger zum A\ r erke rufen will; dass dio Freiheit der Eltern auch für den Nichtsnutz beansprucht wird, der sein Kind mishandeln und für sich ausbeuten wird. Aber auch an die „Freiheit des Vertrags“ ist vergeblich appelliert worden, wenn z. B. die Eisenbahnverwaltungen ihren Transportbedingungen den unanfechtbaren Trost zum Geleite gaben, dass ja Diejenigen, welche die Bedingungen der Eisenbahn nicht annehmen wollen, die Freiheit haben, mit dem Landfuhrmann Verträge auf Grund anderweitiger Bedingungen abzuschließen. AVir haben hier nicht die Aufgabe, und der A r erfolg unserer Darlegungen über das Geld macht es zur Beantwortung der vorliegenden Frage nicht erforderlich, näher auf die Banknote als ein Instrument zur erleichterten Behandlung der Geschäfte zwischen einem Bankinstitut und seinen unmittelbaren Kunden einzugehen. Der Thatsache, dass Banken — deren freie Geschäftsführung in allen übrigen Gebieten von der „Notenfrage“, dieser auch wohl s. v. der Frage der „Bankfreiheit“, gar nicht berührt ist — auch ohne Notenausgabe ihren Geschäftskunden die bankmäßigen Dienste leisten können, ist nicht zu widersprechen. Dass das Bankinstitut sich in der Besorgung jener Dienste durch das Recht der Notenausgabe nach bisheriger Gewohnheit insbesondere dann gefördert findet, wenn tung des Checkgebrauches eingeleitet und Beseitigung der Banknoten auf kleinere Apoints und allgemeiner Gebrauch von Goldmünzen auch im kleineren Verkehr bei uns eingetreten ist. Knies, Das Geld. II. Aufl. 25 386 lindere Bankinstitute tlioselbo Berechtigung nicht haben, können wir zugeben, gleichviel welche Schlussfolgerungen man aus diesem Zugeständnis für die Frage der „Bankfreiheit“ ziehen will. Das ge- sehäftsmännische Interesse der unmittelbaren Banken-Kunden andererseits kann nicht gleichmäßig und nicht gleichentschieden bestimmte Forderungen erheben. Die besonderen „Facilitäten“ abseiten der einzelnen Banken sind mit den Mislichkeiten des beschränkteren Territoriums, auf welchem die Souveränetät ihres Kredites anerkannt wird, und mit den Unannehmlichkeiten abzuwägen, welche die dreiste Zuwanderung von allerhand „fremden“ Noten in der Kasse des Geschäftsmannes mit sich bringt. Die Anschauungen des Ilan- delsstandes im Ganzen über einige Hauptpunkte für die Notenzirkulation sind trotz der Unterschiede an der Oberlläche in der Tiefe der Strömung von einem wesentlich gleichen Grundtriebe geleitet worden. Es muss insbesondere als eine naturgemäße Frucht der Ausdehnung und der Erleichterung des Verkehres auch auf größere Entfernung hin erscheinen, dass der Haudelsstaud mehr und mehr das Prinzip der interlokalen Konkurrenz verschiedenartiger Notenbanken gegenüber dem Prinzip der filialen Verbreitung einer einzigen Anstalt aufgegeben hat. Kein verständiger AVaren- Kaufmann wird heutzutage die höchst wunderliche freie Konkurrenz zwischen den vielen Notenbanken in den deutschen Bundostags- Staaten zurück wünschen. AVie sich indessen nun auch die Forderungen der spezifisch han- delsmfinnischen Interessen gestalten möchten, heutzutage muss unseres Erachtens jedenfalls das volkliehe Interesse an dem Gebrauch der Banknoten für die staatliche Entscheidung den Ausschlag geben. Für das A'erkehrsleben der Volksmasse, in welches hinein vor Allem in Deutschland die Noten mit stetiger und steigender Anstrengung der Ausgabestellen ehemals verbreitet worden sind, kommen diese Zettel nicht als Das in Betracht, was sie ihrer technischen Struktur nach sind, nämlich als jederzeit präsentierbare Geldforderungsrechte an die Bank. Es ist auch ohne allen Belang, sie als trockene Sichtwechsel mit Blankoindossament innerhalb der \A r echselkategorie zu rubrizieren, ganz abgesehen davon, ob diese Rubrizierung geeignet ist, den Unterschied zwischen den sonstigen AA r echseln und dieser 387 Art irgendwie zu verkleinern. Der gemeine Mann macht, wenn er einmal dazu gebracht worden ist, seinen Widerstand gegen den Empfang von Papierscheinen aufzugeben, keinen Unterschied zwischen der privaten Note und dem staatlichen Papiergeld. Er nimmt diese Note nicht anders als wie er bares Geld nimmt, und thut das um so unbesorgter, als ja auch die öffentlichen Kassen regelmäßig solche Noten für Zahlung annehmen. Aber auch wer den Unterschied der Geldfordorung und des baren Geldes nicht unbeachtet lässt, ist deshalb noch nicht in der Lage, seine Entscheidung gegen die erstere zu vollstrecken. Man kann Noten zur Einlösung präsentieren, aber thatsächlich schickte man der Umstände und Kosten wegen die gewöhnlichen im Verkehr zugelaufenen Beträge nicht nach Frankfurt, Darmstadt u. s. w., um Geld für sie zu bekommen. Man kann die Annahme der Noten verweigern, aber thatsächlich — muss man sie annehmen wie Geld! Was soll — bevor die „Krisis“ den Noteninhabern das „zu spät!“ dokumentiert hat — der Krämer und der Kleingewerbler, der Schriftsteller und der „Handarbeiter“, selbst der Beamte und der Bauer machen, wenn er seine Bezahlung in Noten erhält, die er lieber nicht nähme? Die Ausführung über die Antwort hierauf ist ganz überflüssig! In der That, auch wenn die Banknoten keineswegs, wie jetzt in England und in Nordamerika, gesetzliches Zahlungsmittel (legal tender) sind, so erhalten sie doch, und zumal die Noten jeder etwas angeseheneren Bank, thatsächlich — und zwar mit Hilfe des Staates! — einen publizistischen Charakter. Man ist genötigt, sie als Zahlung auzunehmen, auch wenn man sie lieber zurückweisen möchte. Und auf diese Sachlage sind auch die Praktiken der Notenbanken gerichtet. Ihre Einnahme aus dem zinslosen Darlehen von dem gemeinen Mann ist um so größer, je seltener die Note zur Einlösung präsentiert wird und je mehr Noten gleichzeitig zirkulieren. Es ist unverständig und für das Gemeinwohl gefährlich, von der „freien“ Verfolgung des singulären Interesses einer privaten Unternehmung nicht eine die legalen Vorschriften wahrende, energische Zustrebung zum Sondergewinn zu erwarten. Soweit die Förderung des öffentlichen Wohles hierfür eine Bedingung abgiebt, ja sagen wir auch bereitwillig: soweit diese Förderung dem Soudervorteil nur 25 * nicht im Woge stellt, sowoithin wird jene gleichzeitig in Betracht kommen. Darüber hinaus oder ohne ihn aber nicht. Da nun eine Grundursache für die gesunde Entwickelung des gesamten modernen Geldwesens darin besteht, dass aus der Herstellung der allgemeinen Tausch- und Zahlungsmittel für ein Volk jedo Intention zur Erzielung industrieller Geschiiftsgewinnste verbannt und nur der „gemeine Nutzen“ so ausschließlich in Betracht kommt, wie bei der Herstellung der Maße und Gewichte u. s. w., so müssen wir auch diese Folgerung ziehen: die Ausgabe von Scheinen, welche thatsiichlich wie Geld in der ganzen Masse des Volkes in Gebrauch gekommen sind, ist keine Aufgabe privatgeschäftlicher Industrie zur Erzielung von Untornohmereinkommen. Um was ist hier zu konkurrieren durch multiple Leistungen? Um eine Darbietung „möglichst guter, möglichst billiger und möglichst vieler“ Noten als Produkte einer unterschiedlichen Privat- thiitigkeit? Wer begehrt eine solche Konkurrenz? Für den Gebrauch einer Note an Geldes Statt begehrt man weder ein differenziertes Angebot, noch einen unterschiedlichen Preis; ist man peinlich behindert durch die Aufgabe einer besonderen Prüfung; verlangt man nicht im geringsten nach einem besonderen Nutzen etwa einer Stuttgarter Banknote gegenüber einer Frankfurter, einer Mannheimer gegenüber einer Dannstädter, von den besonderen Charakteren in den Bückeburgern, Schwerinern, Anhaltern, Sondershausenern, Reusscrn j. L. u. s. w. ganz zu schweigen! 1 ) Hätten wir, die wir Schaden und Spott aus der „wilden“ Scheidemünze und aus den „wilden“ Papiergeldscheinen gewonnen haben, wirklich den Kampf um das Dasein zwischen „wilden“ Noten durch ein Reichsgesetz konservieren sollen? Wir haben an einer früheren Stelle den Nachweis geliefert, dass in dem Darlehn thatsächlich der Gläubiger, nicht der Schuldner „die Gefahr des Verlustes trägt“. Dieser Satz muss sich natürlich ') Auch die obige vor dem deutschen Reichsgesetz über Banknoten früher veröffentlichte Stelle darf wohl in dieser neuen Auflage stehen bleiben! Selbst in der Schweiz hat sich seitdem wenigstens jede der vielen kantonalen Banken zur Einlösung aller Arten von schweizerischen Banknoten verpflichten müssen. 389 auch hier bewähren. Die Inhaber der Noten, d. h. die Gläubiger der Bank sind es, welche die Gefahr ihres Darlehns tragen, aus dessen zinslosem Empfang dem Schuldner, d. h. der Bank, der Gewinn erwächst! Die große Masse der Menschen, welche Noten wie Geld annehmen, ist — so lange sie nicht durch Verluste „gewitzigt“ worden ist — ohne Kenntnis dieses Verhältnisses und tritt ohne ihren Willen in dasselbe ein. Wie ganz unberechtigt, ja frivol ist aber doch hier jenes Verlangen: „die Leute sollen durch Schaden klug werden“, sollen erproben, welcher Bank sie ihr Vertrauen schenken können und welcher nicht! Der Gebrauch der allgemeinen Tauschmittel soll in dem Staate so wenig wie der Gebrauch der allgemeinen Maße und Gewichte ein Versuchsfeld sein, auf welchem man neue Wahrheiten mit Risikoprämien einkaufen muss. Auch kauu Deutschland sich aus den Erfahrungen, welche über zu freie Ausgabe der Noten z. B. England 1825, und Nordamerika 1838 gemacht hat, zur Genüge instruiert finden und auf die Kosten finden Beweis verzichten, dass hier nicht die Schäden sehr großer Freiheit durch die allergrößte Freiheit in Vorteile umzuwandeln sind. Dagegen wird kein Billigdenkender es für absurd erklären dürfen, dass von der Menge die Staatsgewalt, welche durch ihre Gesetzgebung zu besonderen Gunsten dieser einen Art von „Skripturobligationen“ den geldmäßigen Gebrauch derselben für alle Welt begründet hat, auch für den eventuellen Schaden der Noteninhaber verantwortlich gemacht wird. AVer aber einmal außer Zweifel darüber ist, dass die Banknote heutzutage wesentlich anstatt des baren Geldes im allgemeinen Verkehr gebraucht werden soll und gebraucht wird, der wird auch ein unbefangenes A 7 erständnis dem A r onveis eines hier weiterhin vorliegenden, für „Recht und AVirtschaft“ verfänglichen Übelstandes in unserem Verkehre entgegenbringen. Die Banknote kann, wie früher ausgeführt worden ist, als Träger einer Geldforderung nicht Repräsentant für bares Geld sein, während sie doch in demjenigen Verkehr kursiert, der „Barzahlung“ sein will und soll. Man erwirbt durch Empfang der Note einen A r ermögensbestandteil, während man nicht bloß Eigentümer des Papieres, sondern Eigentümer eines bezüglichen Ver- mögensbestandteiles zu werden verlangt und zu sein glaubt. Dieses Grundverhältnis wird durch keine Sicherungsmaßregel für prompteste Einlösung der Noten verändert. Die weitestgehende ist bekanntlich die Vorschrift, dass der, jeder ausgegebenen Note entsprechende, Hotrag in barem Geld von der Hank parat gelegt sein muss für die Einlösung der Noto. Dieso — wie allerdings auch jede anderweitige Vorschrift für Regulierung des Barbestandes der Hankkasso — ist eino für sich genommen höchst kuriose Bestimmung, der naturgemäßen Behandlung von Geldfordcrungen für den freien Verkehr durchaus widersprechend. Wer eine Forderung au sich selbst unter die Lcuto gebracht hat, mag mit jeder Strafe und sonstigen Folgen dafür verantwortlich gemacht werden, dass er das Geld für die Forderung hat, wann dieso zur Einlösung präsentiert wird, nicht aber dafür, dass er es schon vorher hat. Was zum Behufe prompter Einlösung privater „frei“ zirkulierender Forderungen wirtschaftlich vorzusorgen ist, das ist doch eben Sache des Verpflichteten und Niemandes sonst. Jedenfalls will ja auch der Notenausgeber Geldfordorungen ausgeben und nicht bares Geld einsetzen. Auch die „stets fällige“ Forderung, d. h. hier die jederzeit zur Realisierung präsentierbare Banknote ist durch die Zeit hindurch bis sie präsentiert wird, immerhin nur eine Geldforderung, und es muss eine unrichtige Rechnung geben, wenn man die jederzeit präsentierbaren Noten einfach gleichsetzt den jederzeit präsentierten. Weder ein allgemeiner Rechtssatz über die Verbindlichkeiten eines Schuldners infolgo eines jederzeit kündbaren Darlehens, noch ein Gebot der technisch korrekten Wirtschaftsführung macht es notwendig, dass der Aussteller großer, unter viele einzelne Empfänger verteilter Mengen von Forderungsrechten in Banknotenform zu jeder Zeit den vollen Geldbetrag für-dieselben zur Erfüllung seiner Einlösungspflicht parat halte. AVenn er zu jeder Zeit den Geldbetrag für die präsentierten Noten hat, also auch den vollen Geldbetrag zu jener Zeit, wann alle Noten zugleich präsentiert worden, dann hat er Alles gethau, was er zu thun schuldig ist. Wenn man trotzdem immer wieder darauf zuriiekkommen muss, die „berechtigten Ansprüche der Noteninhaber durch Beseitigung jeder Möglichkeit einer nicht sofortigen Einlösung aller 391 Noten erfüllen zu wollen, eine Aufgabe, die nur dadurch gelöst werden kann, dass nicht bloß in einzelnen Zeitmomenten nach dem thatsächlichen Erfordernis, sondern kontinuierlich durch alle Zeitmomente hindurch der gesamte Geldbetrag für die Noten parat liegt, so tritt damit der Widerspruch zwischen der Natur des Zirkulationsmittel, der Banknote, und der Grundnorm für die Zulässigkeit ihres heutigen Gebrauches im gemeinen Verkehr zu Tage. Nordamerikas (National Bank Act von 1864) Staats-Schutzmaßregel ist dadurch bestimmt worden, dass dort die Noteninhaber als gefährdete Darlehnsgläubiger der Bankinhaber in Betracht kamen. Man verhütete demgemäß einen solchen Bankerott des Schuldners (d. h. der „Nationalbanken“), der mit einem schließlichcn Wertverlust der Noteninhaber verbunden sein könnte, wobei zugleich die Art der als Deposit geforderten Deckungsmittel der Banken zur Förderung des Staatskredites dient (Vermehrung der Nachfrage nach United-States Bonds). In den europäischen Ländern dagegen soll der wirtschaftlichen Thatsache Rechnung getragen werden, dass der Gebrauch der Banknoten im allgemeinen Verkehr ein Gebrauch für begehrte Barzahlungen ist. Man findet auch für diesen Verkehr die Zirkulation von papiernen Scheinen empfohlen, weil dadurch jene Erleichterungen für den Transport, auf Reisen u. dgl. geboten, und die Verluste aus der Abnutzung des baren Geldes durch Begebung von Hand zu Hand erspart werden können, anerkennt aber zugleich die Pflicht des Staates, der die gesetzlichen Einräumungen für die Banknote gemacht hat, einer Schädigung der Noteninhaber entgegenzutreten, welche Noten wie bar Geld genommen haben. Daher die mancherlei Vorschriften für den Geschäftsbetrieb der Banken, welche die jederzeitige Einlösung der Banknote mit barem Golde sicherstellen sollen. Unter den Gesichtspunkt einer Rechtspflicht genommen lässt sich aber diese Sicherstellung nur mit der Vorschrift jederzeitiger voller Metalldeckung für alle ausgegebenen Noten vollständig befriedigend bewirken. Dann aber lässt sich auch nicht mehr übersehen, dass, an Stelle der Banknoten in dem gemeinen Verkehr, welcher Barzahlung und gleichwohl Scheine begehrt, eine ganz andere Art von Papieren, nämlich Depositenscheine entschieden besser am Platze sind. 392 Die Banknote überträgt ein Geldforderungsrccht in der Art derjenigen, welche ausdrücklich aus einem Darlehn hervorgehen. Wie wir früher festgestellt haben, ergiebt sich aus dem Darlehn die Situation, dass ein bezüglicher Vermögenstoi 1 des Gläubigers im Eigentumsrecht des Schuldners steht. Durch die Übertragungen der Banknoten wird also jeweils ein Wechsel in der Person eines Gläubigers herboigefiihrt. Die Barzahlung hingegen überträgt das Eigentumsrecht an einer bezüglichen Geldsumme von dem Geber auf den Empfänger der Zahlung. Die Beweisurkunde für mein Eigentumsrecht an einer Geldsumme in der Hand eines Anderen ist aber der Depositenschein. Soll also Eigentumsrecht, wio in Barzahlung mit Metallgeld, ohne Handgebrauch der Geldsumme selbst durch Barzahlung übertragen werden, so präsentiert sich die Übertragung des Depositenscheines als hierfür durchaus wohlgecignct. Es würde hier nicht das sogenannte „Deposit zur Benützung“ der Bank in Frage stehen und nicht das „Deposit zur Aufbewahrung“ in jenem Sinne, dass man bei der Einforderung des deponierten Betrages mit Einlieferung des Scheines dieselben Geldstücke zu erhalten hätte, welche bei der Ausgabe gerade dieses Scheines zu den Depositen gelegt wurden. Die Vertretbarkeit der Münzen und der Blockstücke desselben Edelmetalls lässt jene hier nötigo Modifizierung des Eigentumsschutzes ohne Anstand zu, dass für jeden ausgegebenen Depositenschein stets das entsprechende Geldquantum aufbowahrt ist, welches jederzeit von dem Eigentümer in Empfang genommen werden kann. Erklärt uns ja doch schon der altrümischo Pomponius, dass Jeder sein Eigentum an einem Quantum Edelmetall aus einer zusammengeschmolzenen Me- tallmasso „pro parte“ vindizieren kann und aus einem Getreidehaufen „quantum paret in illo acervo suum cujusque esse“ (L. 3. § 2 Do rei vind. VI. 1 und 5 pr. ibidem). Wenngleich die Einrichtung, dass für die sämtlichen ausgegebenen Banknoten jederzeit der volle Betrag in barem Gelde wegen der Einlösung parat gehalten wird, sachlich auf Dasselbe hinauszukommen scheint, so mag zur Bekräftigung des Unterschiedes der Hinweis genügen, das wohl die Einlösung der Noten, nicht aber die 393 Herausgabe von Depositen durch ein Spezialmoratorium für einen Schuldner suspendiert werden kann. Zinsengewinn lässt sich natürlich aus dem Verkehr von Scheinen, welche Eigentumsrecht an deponiertem baren Geld übertragen, nicht machen. Dafür ist die Beseitigung zinsloser Darlehen durch Notenausgabe als Beseitigung einer vollständigen Anomalie in dem privaten Leihverkehr für sich genommen nur zu begrüßen! Ein zinsloses Darlehen bedeutet Geschenk einer Kapitaluutzung. Schwerlich werden sich gerade unter Bankaktionären Viele befindon, welche die Gefahr der Forderung und der Gewährung zinsloser Darlehen an Leute, welche Geschäfte begründen wollen, übersehen. Aber die Notenbank organisiert ja den kontinuierlichen Empfang zinsloser Darlehen! Wie sehr man an dieser Stelle den privaten Charakter einer Notenbank betonen muss, liegt auf der Hand. Und es handelt sich hier um keine Kleinigkeit. In den fünf Jahren 1868 bis 1872 haben 28 deutsche Banken durchschnittlich unter 230,746 000 Thaler Noten 101,266 000 ohne Metalldeckung zirkulieren lassen! Wenu darunter auch die preussische Bank (mit 64,028 000 Thaler ungod. Noten) beziffert ist, so ist zu beachten, dass bei ihr wenigstens 20 Millionen Thaler private Einlage waren, welche z. B. 1870 mit 11%, 1871 mit 12% Dividende bedacht werden mussten. Wenn es als ausgemacht gelten sollte, dass mit dem Gebrauch von Depositenscheinen jede andere Aussicht schwinden werde außer der einen, dass die besonderen Vorteile des Gebrauches von Papierscheinen bezahlt werden würden mit dem Wertbetrag, der durch Ersparungen an dem Aufwand für Geldabnützung zu gewinnen wäre, so würde das eine zufriedenstellende Aussicht bleiben. Jedenfalls erwächst ja aber außerdem für die Volkswirtschaft das Ergebnis, dass sie nicht mehr die Vorteile papierner Zirkulationsmittel für Aufgaben der Barzahlung mit der Hinnahme eines leidigen Elementes für die Geldpreise der Waren und Dienste zu erkaufen hat. Diese Einwirkung der nicht durch Geldvorrat „gedeckten“ Banknoten können wir erst an einer späteren Stelle näher darzulegen suchen. Die Thatsache selbst, dass jene nur mit besonderer Hilf- leistung der allgemeinen staatlichen Gesetzgebung im „freien“ Verkehr an Stelle von Bargeld zirkulierenden Noten auf die Preise der 394 Vorkehrsgiitor empfindlich einwirken, stellt neben dem individuellen Vermögensinteresse jedes einzelnen Noteninhabers das ganz allgemeine Interesse Aller an diesem Teile der Gesetzgebung hervor. Dio Wirkungen der nicht durch Metall gedeckten Noten erreichen eben auch Diejenigen, welche dio Annahme jeder Note verweigern können. Es war nicht zu erwarten, dass die deutsche Reichsgesetzgebung mit einem Male und ohne jegliche Rücksicht auf die zu jener Zeit herangewachsenen Verhältnisse das hier fragliche Gebiet neu einrichten werde. Die Erbschaft aus den letzten Jahren und Jahrzehnten der cinzclnstaatlichcn Behandlung der „Bankpolitik“ war einmal da; das vorhandene aufdringliche Notenproletariat hatte regelrechte Ursprungszeugnisse und Heimatscheine. Es hat sich zunächst vorwiegend um den Prozess der Vereinheitlichung des Notenwesens handeln müssen und nur das Prinzip der „Kontingentierung“ für die Notenausgabe zur Anwendung gebracht werden können. Dio in der Literatur und auf der Tribüne so viel behandelte Streitfrage über diese Kontingentierung des Betrags der nicht durch parates Metallgeld gedeckten Noten hat ihren Richtpunkt in der Frage gefunden, ob auf diesem AA’ege den berechtigten Ansprüchen und billigen Erwartungen der Geschäftsleute genügt werde, sofern diese von der Bank „bankmäßige“ Dienste durch Ankauf ihrer Wechsel u. s. w. zumal auch in einer „kritischen“ Zeitperiode verlangen. Diese Kontroverse berührt uns hier gar nicht. Vom Standpunkt des gemeinen A’erkehrs, in welchem Banknoten an Stelle von Barzahlungen gebraucht werden, und im Interesse des gemeinen Mannes, über den dio Gefahren und Verluste aus ungedeckten Banknoten kommen, während ihm dio Vorteile der speziellen Banken-Kunden fern bleiben, von diesem für uns in der Beurteilung der heutigen Banknote maßgebenden Standpunkte aus ist die Kontingentierung prinzipiell entschieden der unbeschränkten Notenausgabe vorzuziehen. Vielleicht ist der Einwand zu erwarten, dass diese Kontingentierung wohl etwa für England („Peelsacte“ von 1S44: 14 Millionen, jetzt 14,650 000 Pfund Sterling) gelten zu lassen, deshalb aber noch keineswegs für uns zu rechtfertigen sei, weil in England die Noten, wenngleich stets einlösbar, doch eben auch gesetzliches Zahlmittel seien, wäh- 395 rend ja doch für die deutschen Reichsbanknoten kein gesetzlicher Zwang der Annahme bestehe. Es dürfte aber vollkommen genügen, die Abstraktion zurückzuweisen, als ob das wirtschaftliche Verkehrsleben keinem anderen Zwange unterworfen sei, als dem von dem Gesetz ausgesprochenen, der seinerseits im Gegenteil oft genug im Privatgeschäft umgangen oder unempfindlich gemacht wird. Es ist eine verderbliche Illusion, wenn man die kostenfreie „Kreation“ von Geldforderungen in Banknoten-Eorm durch dieselben Bedingungen reguliert findet, welche für die Produktion von Gütern unter präsentem Einsatz von Kapital maßgebend sind. Schließlich muss noch anerkannt werden, dass in der speziellen Eage Deutschlands, welches einen baren Kriegsschatz von 120 Millionen Mark der Geldzirkulation entzieht, auch für eine strenge Betonung des Einflusses ungedeckter Banknoten auf die Preise die Zirkulation solcher Noten bis zum Betrage jenes Schatzes außer jeder Beanstandung gestellt erscheinen muss.') ') Nachdem ich in den auf die Erörterungen über „das Geld“ gefolgten Erörterungen über den Kredit zu einer eingehenden Darlegung über das wirtschaftliche und rechtliche Wesen der Wertpapiere veranlasst war, will ich hier nicht unterlassen, auf die im Kredit V, 2 vorfindliche Ausführung über Papiergeld und Banknote hinzuweisen. Die Banknoten finden sich außerdem insbesondere noch im Abschnitt VI, 2, C und im Abschnitt XIV (über die Noten-Banken) besprochen. 12 . Schon altklassische Forscher über das Wesen des (Edelmetall-) Goldes und seine Dienstleistungen für die zweiseitigen Güterübertragungen im wirtschaftlichen Leben haben zunächst der Thatsacho gedacht, dass Tauschverkehr schon vor dem Gebrauch des allgemeinen Tauschmittols vorhanden gewesen sei (vergl. die Erklärung des Aristotelos: „drjhov, ou rj äXXayrj rjv tiq'iv % 6 vofiHffia eum“ und des Paulus: origo emendi vendendique a permutatio- nibus coepit) und dann die Frage in Betracht genommen, ob zwischen dem früheren Vorgang des Tausches und dem nachherigen des Kaufes und Verkaufes ein erheblicher L T nterschied wahrzunehmen sei. Der hellenische Wirtschaft«-Philosoph und Politiker verneinte diese Frage: dutcpsQSi, oüdtv rj xÄbvai tzs'vte avxl oixiag, rj otiov al nevie xklrat. Der römische Jurist aber wollte eben dieses nicht zugeben, dass es ganz derselbe Vorgang sei, ob man im Tausche Ware für Waro (merx für merx) umsetze, oder im Kauf-Verkauf Waren für Geld (merccs für eiu pretium) gebe und bekomme — wie denn auch über diese Frage ein besonderer Streit zwischen zwei Hauptschulen der altrömischen Juristen, den Sabiuianern und den Proculianern, zu rechtlichem Austragc gebracht worden ist. Es handelte sich (Goldschmidt a. a. 0. S. 1064 n. 11) ,,nicht darum, ob der Kauf ein Tausch sei — das wird allgemein anerkannt, wenn auch nicht in dem streng juristischen Sinne der Tauschthoorie (per- mutatio als Innominatkontrakt), sondern nur darum, ob der Tausch Kaufnatur habe“. Wenn die Forderung der Sabinianer, dass der Tausch rechtlich überhaupt wie der Kauf behandelt werde, unterlegen ist, so tönt uns doch noch lange nachher eine jener For- 397 derung verwandte Stimmung aus einem kaiserlichen Reskript um 300 n. Ch. entgegen. 1 ) In einem gewissen Zusammenhang hiermit steht auch die lange Zeit hindurch unter den Juristen behandelte Frage, ob eine Geldsumme „gekauft“ werden könne („an emi possit pecunia“), die ich an anderer Stelle zu besprechen Anlass hatte. 2 ) Im Übrigen lässt sich schon infolge des Umstandes, dass Kaufund Verkauf-Vorgänge freiwillige Handlungen sind, erwarten, dass besondere gesetzliche Vorschriften regelmäßig nicht auch für den Gebrauch des Geldes in seiner Funktion als Tauschmittel in Geltung gebracht werden wollen. Es ist deshalb auch wohl sei es direkt ausgesprochen sei es unmittelbar zu folgern, dass wenngleich nur Landesgeld oder auch inländisches „Papiergeld“ zwangsweise letztes Solutionsmittcl sein soll, doch Niemand behindert ist z. B. seine Waren einem Käufer mit Angebot von Papiergeld zu versagen oder einen besonderen Preis zu bestimmen, und sie an einen anderen zu veräußern, der als Preis ausländisches Geld anbietet. Eben diese Beispiele können uns aber freilich auch daran erinnern, (hass die Staatsregierungen in einzelnen Fällen — etwa um den Gebrauch ausländischen Münzgeldes (nicht bloß ausländischen Papiergeldes) vollständig zu beseitigen — auch jeden beiderseits freiwilligen Gebrauch fremden Geldes untersagt haben, so dass letzteres „nicht zirkulieren darf“. Auch diese Verbote pflegen sich dann nur auf die Verwendung auswärtigen Landesgeldes zum Geldgebrauch im Inlande zu erstrecken, während sie als Rohstolf für industrielle Arbeiten nach wie vor gekauft werden dürfen. Ebenso ist früher öfter sogar der Gebrauch offiziell verschlechterter Münzen in allen Funktionen des Geldes ausschließlich zugelassen worden, etwa damit die Staatsregierung durch Umprägung der „eingerufenen“ und „außer Kurs gesetzten“ höherwertigen Münzen eine besondere Einnahme gewinne. Hieran wollen wir gleich anschließen, dass z. B. die Regiörung Ludwig XIV. in Frankreich mehrmals auch die wirtschaftliche ') L. 1 Dig. XVIII. 1. — L. 1 Dig. XIX. 4. — Const. 2 Cod. IV. G4: Permutationem — vicem emtionis obtinere non est juris incogniti. Das Wort Aristo’s: Permutatio vicina omptioni L. 2 Dig. XIX. 4. 2 ) Vergl. der Kredit, erste Hälfte, I, S. 11 und 12. 398 Funktion des Geldes zur Wert-Aufbewahrung in ihren legislatorischen Machtbereich gezogen hat, indem sie das Verbot der Aufbewahrung anderen Geldes als des gesetzlich proklamierten ver- kiindote und nachdrücklich zu handhaben suchte. Während auch diese letztere Maßregel nur dos königlichen Fiskus wogen erfolgte, haben die Gesetzgebungen moderner Kulturstaaten die Wertaufbewahrung durch Gold und zwar durch Landesgeld zu normieren unternommen für Depositen und „Hinterlegungen“, Kautionen und Vormundschaftshandlungon. Wenn hier, wegen der Zinsen, häutig Wertpapiere konkurrieren, so darf nicht übersehen werden, dass diese Wertpapiere Urkunden über Geld-Forderungen sind. Ebenso ist hier der bedeutsamen gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Kassenvorräte der Notenbanken zu gedenken. Während alle diese Hinweise keiner weiteren Begründung bedürftig sind, müssen wir auf eine solche ein treten, um eine bisher übersehene rechtsgiltige Funktion des Geldes außer Zweifel zu stellen. Als wir früher das wirtschaftliche Bedürfnis nach Wert-Aufbewahrung erörterten, wurde hervorgehoben, dass das Edelmetallgeld zur Befriedigung dieses Bedürfnisses gut fungieren könne, einmal weil es aus einem sehr dauerbaren Stoffe bestehe und sodann, weil es in verhältnismäßig hohem Grade seinen eigenen Wert bewahre, relativ wertkonstant sei. Hier aber schließt sich nun ein hochbe- dcutsaines Bedürfnis der Rechtsordnung an. Und meines Erachtens wenigstens ist schon für die Handhabung eines gesetzlichen Zahlungsmittels ebenso unvermeidlich wie die Geltung eines gesetzlichen Wertmaßes und Preismaßstabes auch die rechtsgiltige Anerkennung des Landesgeldes als Wertbewahrers durch die Zeit hindurch und der legalen Wertkonstanz dieses Landesgeldes. Wenn es uns gelingt, die hier fraglichen Verhältnisse außer Zweifel zu stellen, so wäre damit ein weiterer Beweis erbracht, wie gänzlich unthunlich es ist, „das Geld im Rechtssinne“ auf die Funktion des gesetzlichen Zahlungsmittels zu beschränken. Es dürfte aber auch kein allzu großes Wagnis sein auszusprechen, dass nur mit Anerkennung dieser anderweitigen rechtlichen Funktion des 399 Geldes die Kontroverse über den „rechtlichen Inhalt der Geldschulden“ eine allerseits anzuerkenuende Lösung finden kann. Um das bezügliche Bedürfnis der Rechtsordnung und den thatsächlichen, rechtsgiltigen Vorgang zur Befriedigung desselben vorzuführen, können wir zunächst auf die Vererbung des Vermögens in der Familie verweisen, wie sie beispielsweise hier zu Lande (in Baden) nach der für uns fraglichen Seite hin sich vollzieht. Der Vater, welcher in Gütergemeinschaft mit seiner Frau gelebt hat, stirbt und hiuterlässt unmündige Kinder aus dieser Ehe. Was geschieht dann? Das gesamte vorhandene Vermögen, bestehend aus einer großen oder kleinen Menge konkreter Güter von diesen oder jenen Arten wird in einer Geldsumme offiziell abgeschätzt; die Hälfte dieses in einem Geldquantum festgestellten Vermögensbestandes wird den Kindern als ihr Vermögen zugeschrieben, auch wohl irgendwie „sichergestellt“, während die in Geld taxierten Güter selbst in dem Eigentum der Mutter verbleiben; wenn später ein Kind mündig geworden ist, so ist es berechtigt, den ihm z. B. vor 16 Jahren zugefallenen Teil des väterlichen Erbes in derjenigen Geldsumme von der Mutter herauszuverlangen, welche ihm bei einer sofortigen Verteilung des vor 16 Jahren taxierten Vermögens zugefallen wäre. In diesem rechtlich so geordneten Vorgang stellt sich mithin folgender rechtlicher Gebrauch des Geldes ein: bei dem Tode des Vaters wird das Vermögen rechtsgiltig in Währungsgeld mit Handhabung des offiziellen Münzsystems abgeschätzt: Funktion des Geldes als Wertmaß und für den Preismaßstab; ein Verkauf der beweglichen Gebrauchsgüter braucht nicht angeordnet, der Tauschmitteldienst des Geldes nicht in Anspruch genommen zu werden — dagegen wird zu offizieller Geltung gebracht, dass der vor 16 Jahren in einem Geldquantum, in der bestimmten Summe Währungsgeldes, welche damals den Verkehrsverhältnissen entsprach, taxierte Vermögensbetrag des Kindes auch noch am Tage seiner Mündigkeit durch dieselbe Geldsumme repräsentiert werde: Funktion des Geldes für rechtsgiltige Wertbewahrung und für legale Wertkonstanz. Die Mutter kann dann die Forderung des mündig gewordenen Kindes mit dessen Zustimmung auch durch Übergabe anderweitiger Güter an Zahlungsstatt (datio in solutum) befrie- 400 digen; erklärt sie sich aber ohne die Zustimmung des Kindes nur zu letzterer bereit, so wird sie genötigt werden, die Befriedigung der (ieldforderung des Kindes durch Zahlung in Währungsgeld zu bewirken (Funktion des Geldes als gesetzliches Zahlungsmittel). Jcno von dom „Währungs“-Gcld ausgeübte Funktion des Geldes als des logalcn Repräsentanten der Wertstetigkeit durch die Zeit hindurch, als des Trägers rcchtsgiltigcr Wertkonstanz, tritt um so bemerkenswerter hervor, als sich diese offizielle Verwendung des Gehles in merklichem Kontrast mit der Leistung des Geldes in der Funktion des Wertbewahrers für die freie Gebahrung der privaten Haushaltsführungen befinden kann. Der wirtschaftliche Wert einer Geldsumme von 0000 Thalern ist bei dem Tode eines Vaters im Jahre 1800 gewiss ein anderer gewesen, als im Jahre 1866, wo er einem Kinde ausbezahlt wurde. Die Nationalökonomie muss erklären, dass die allerdings unvermeidliche Wertveränderung auch des Geldes die Dienstleistung desselben für Befriedigung des Bedürfnisses nach Wertbowahrung keine vollkommen gute sein lasse, wie ja aus demselben Grunde das Gehl auch die Aufgabe des Wertmaßes nur behindert durch eigene (zeitliche) Wertveränderung vollziehe. Sie zieht auch die Frage in das Bereich ihrer Untersuchungen, in welcher Weise sich, wo dies erforderlich wird, das Maß der eingetretenen Wertveränderung des Geldes mit annähernder Sicherheit bestimmen lasse. Aber trotzdem wird das Geld auch im freien Verkehr fortwährend für das unumgängliche Bedürfnis der Wertbewahrung gebraucht, indem man sich jedoch zugleich gegen einen empfindlichen Nachteil im einzelnen Fall besonders zu schützen suchen muss. So kann nun auch der Staat infolge des Bedürfnisses der Rechtsordnung nicht umhin, das Währungsgeld als Träger konstanten Wertes in offizielle Verwendung kommen zu lassen, trotzdem dass cs der Wertänderung nicht absolut entzogen ist, woneben wiederum auch der Staatsgewalt möglich bleibt, in Fällen, wo die Wert Veränderung des als wertkonstant fungierenden Geldes einen sehr empfindlichen Umfang erlangt hat, den Weg einer spezialgesetzlichen Vorkehr gegen außerordentliche Übelstände zu beschreiten. Dass der Gesetzgeber thatsächlich von der Voraussetzung der 401 Wertkonstanz des Geldes geleitet ist, lässt sich auf den ersten Blick erkennen. Die gesetzlichen Vorschriften, welche Vermögensstrafen, Steuerbeträge, Besoldungen für „standesgemäße Alimentation“, Kautionen u. s. w. in Geldsummen feststellen und bis auf Weiteres für Handhabung in alle Zukunft hinein gelten sollen, würden ohne Voraussetzung der Wertkonstanz des Geldes fast unverständlich; man wird sofort an jenes andersartige Verfahren erinnert, da Kornzölle, um eine gleiche Schutzwirkung hervorzubringen, in einer „gleitenden Skala“ formiert waren. Dieselbe Voraussetzung der Wertkonstanz des Geldes tritt uns ebenso entgegen, wenn wir heute statt in die Zukunft hinein, rückwärts blicken und zu konstatieren haben, dass eine in der Gegenwart fällige, jährliche Geld-Leistung noch immer mit demselben Betrage dargeboteu wird, welcher schon vor vielen Jahrzehnten gegeben wurde. So hat man denn auch in jenem wichtigen Abschnitt der modernen Gesetzgebung, welcher die Ablösung der bäuerlichen Lasten betraf, da, wo Naturalabgaben und Naturaldienste in Geldleistungen übergeführt oder mit solchen für ablösbar erklärt werden sollten, als selbstverständlich über die Frage verhandelt, wie groß der Wert dieser Leistungen (fiir Verpflichtete und Berechtigte) zur Zeit des Ursprungs war und welche Veränderung seitdem zu konstatieren ist. Geldleistungen hingegen werden, sie mögen entstanden sein, zu welcher Zeit es sei, einfach durch eine „Kapitalisierung“ des jährlichen Betrages für die Ablösung zurechtgestellt. In den Ausführungen älterer Rechtslehrer über die Natur des Geldes sollte man jeweils unterscheiden zwischen ihrer etwaigen Irrung über das Thatsächliche in der wirtschaftlichen Leistung des Geldes und der Kundgebung einer Forderung für den Gebrauch des Geldes im Staate, welche der Ausdruck eines unbestreitbaren Bedürfnisses für irgend eine Aufgabe der Rechtsordnung sein kann. Dies empfiehlt sich, wie mir scheint, vor Allem gegenüber jener berühmten Auslassung des altrömischen Juristen Paulus über „die Natur des Geldes“ (L. 1. pr. Dig. XVIII, l) 1 ), welche insbesondere ') Origo emendi vendendique a permutationibus coepit; olim enim non ita erat numus, neque aliud merx aliud pretium vocabatur, sed unus quisque secun- Knies, Das Geld. II. Aufl. og 402 auch von Savigny (Obligationenrecht I, § 44), trotz der zuversichtlichen Ausdrucksweise in seinem Urteil gänzlich misverstanden worden ist. Die volle Hälfte jener ebenso scharf gedachten als prägnant formulierten Äußerung des Paulus entspringt der Erkenntnis des Verkehrsbedürfnisses nach oinem Gute mit Wertkonstanz, dem „das Geld im Rechtssinno“ dann nur seinerseits auch Genüge thut! Zwei Hindernisse erschweren nach Paulus den naturalwirtschaftlichen Tausch verkehr, welche durch die unten angeführte Stelle hindurch mit den Stichwörtern einesteils: temporum, non semper, perpetua, anderenteils: rcrum, nec facile, publica markiert werden. Der den Tausch Begehrende hat überhaupt „nicht leicht“ gerade die eine besondere „Sache“, welche der Besitzer des von ihm verlangten Gutes begehrt — oder hat sie „nicht immer“ dann, wenn er das Gut des Anderen eintauschen will (dann kann sich der Tauschwert derselben bis zu der Zeit, wo er sie zu geben vermag, verändern). Diese Hindernisse werden beseitigt durch die Auswahl eines Stolles, dessen Tauschwert als allgemein giltig und als durch alle Zeit hindurch andauernd festgestellt wird; das aus der inkongruenten Qualitas rerum wie das aus der Ungewissheit über die jederzeit zutreffende Quantitas entspringende Hemmnis wird überwunden durch den Gebrauch des gemünzten Geldes mit seiner Aequalitas Quantitatis. Das Geld hat — was die res anbetriift — für Jedermann Tauschwert, und eine bestimmte Quantität des Geldes hat — was die Zeit aubetrifft — immer den gleichen AVert. Im Übrigen berechtigt diese Stelle keineswegs zu der Folgerung, als ob Paulus der Meinung sei, dass die zum Gelde ausgewählte Materia — für ihn edles und nützliches Metall! — nicht von sich aus Tauschwert gehabt oder sich nicht wegen ihrer Stoff- dum necessitatem temporum ac rerum utilibus inutilia permutabat, quaudo ple- rumque evenit, ut qued alteri superest, alteri desit. Sed quia non semper nee facile coneurrebat, ut quum tu haberes quod ego desiderarem, invicem haberem quod tu accipere veiles, electa materia est, cujus publica ac perpetua aestimatio difticultatibus permutationum aequalitate quantitatis subveniret; eaque materia forma publica percussa usum dominiumque non tarn ex substantia praebet, quam ex quautitate, uec ultra merx utrumque, sed alterum pretium vocatur. 403 natur als ein Gut erwiesen habe, das auch andauernd (überhaupt irgendwelchen) Tauschwert behalten werde. Die damalige Materia für die staatliche Formierung fand ja ohne diese Formierung fortwährend in einer (römischen) Pecunia ihr pretium so gut wie jede andere merx, einschließlich der auch als „merx“ behandelten Münzen, welche kein Landesgeld waren 1 ): wie denn Paulus selbst noch von dem für Geldgebrauch gemünzten Stolle („Materia forma publica percussa“) mit beachtenswerter Nüauzierung aussagt, dass dieser, die Geldmünze, dem Eigentümer nicht so sehr („non tarn“ — nicht „non“) aus seiner Substanz als aus seinem Quantum Nutzen gewähre. Und in dieser Beziehung müssen wir doch auch an unsere früheren Ausführungen über die Suspension anderer Verwendungsarten des Geldstoffes während des Gebrauches der Stücke als Geld erinnern. Es ist also mit Nachdruck zu konstatieren, dass auch jener römische Jurist bereits das in dem Verkehre selbst schon vorher vorhandene Bedürfnis nach einem Gegenstand erkennt, der als ein wertkonstantes Gut fungieren kann. Er gewahrt, wie die Gesamtheit derjenigen Güterübertragungen, durch welche anderseitige Leistungen in einer zukünftigen Zeit nach einem jetzt zu bemesseu- den Verhältnis von Entgeltlichkeit stipuliert werden sollen, dieses Bedürfnis hervortreten lässt. Wenn wir nun einsehen gelernt haben: es giebt kein wirtschaftliches Gut mit voller Wertkonstanz — so bringt diese Einsicht eben so wenig jenes Bedürfnis aus der Welt des Verkehrs, als sie verhindert, dass wir nicht auch im freien Verkehr fortwährend das Geld wie ein wertkonstantes Gut wirklich gebrauchen! Um so weniger kann weder die Markierung eines gleichen Bedürfnisses für die Aufgaben der Rechtspflege, noch die bestimmte Forderung, dass auch diesem Bedürfnis trotz jener wirtschaftlichen Thatsache in betreff der nur vergleichsweise großen Wertstabilität ') Sehr bezeichnend sind hierfür die von Mommsen a. a. 0. S. 194 angeführten Stellen: Plinius h. n. 33, 3, 47: antea hic nummus (victoriatus) ex Jllyrico advectus mercis loco habebatur — und Maecianus § 44: olim (victoriatus) ut peregrinus nummus loco mercis ut nunc tetradrachmum et drachma habebatur. 26 * 404 des (Edelmetall-) Geldes genügt werden müsse, der Rechtswissenschaft irgendwie zum Vorwurf gemacht werden. Ihr Fehlen liegt oder lag nur in dem AVahne, dass die der Rechtspflege unentbehrliche legale Wertkonstanz des Geldes durch imperatorische Gebote des Staates zu einer real vorhandenen gemacht würde. Lehren dieser Art haben zur grellen Mishandlung des wirtschaftlichen Lebens geführt; Lehren dagogen, welche das Erfordernis und die that- sächlicho Handhabung der legalen AVertkonstanz grundsätzlich bestreiten, müssen zu falscher Behandlung der Rechtsfragen führen. Es wird nur auch hier, wir wiederholen es, die rechtliche Geltung der AVertstetigkeit des Geldes mit dem Vormerk einzuräumen sein, dass unter Umständen durch besonderes gesetzliches Eingreifen einer exorbitanten Benachteiligung Einzelner infolge dieser Rechtsstellung des Geldes entgegengetre- ton werden müsse. 1 ) Für uns hat die „publica aestimatio“ des Geldgutes die Folge, dass jede Forderung auf ein irgendwelches wirtschaftliches Gut oventuell rechtsgiltig in einer Summe AA r ährungsgeldes befriedigt ‘) Trotz meiner obigen, gar nicht miszuverstehenden und der ersten Auflage dieses Huches wörtlich entnommenen Ausführung über den Unterschied zwischen der (nicht vorhandenen) realen Wertkonstanz der Güter und einer (für die Rechtspflege nicht entbehrlichen) Funktion des Währungsgeldes als Trägers nur legaler Wertkonstanz wird von dem Juristen E. J. Bekker (Ober die Koupons- prozesso der österreichischen Eisenhahngesellschaften und über die internationalen Schuldverschreibungen, 1881, S. 103 fl.) meine in dem Urteil des deutschen Reichsoberhandelsgerichts (Entscheidungen, Band XXIII, S. 202) angezogene Ansicht über die Umrechnung bei eiutretendem Währungs-Wechsel durch eine Erörterung bestritten, als ob ich übersehen hätte oder nicht wisse, dass eine reale Wertkonstanz nicht vorhanden sei, und dass das Wertmaß selbst thatsächlichen Wertschwaukungen unterliege 1! „Ganz besonders, bedenklich (daneben dass die Knies'sehen Ausführungen uns nicht gleich mit dem Gefühl ihrer Richtigkeit erfüllen) scheint gerade das Prinzip, auf das Knies baut, das „Gesetz der Wertkonstanz der Währung“. Ist diese Wertkonstanz denn eine reale?“ u. s. w. Diese offenbar sehr ernst gemeinte Polemik ist überhaupt nur daraus zu erklären, dass der Verfasser obige Ausführung in meinem Buche nicht gelesen hat und unterlasse ich deshalb jede weitere Gegenbemerkung. Im Übrigen komme ich auf die Veranlassung zu derselben, auf den Vorgang bei dem Währungswechsel und meine doch wohl jetzt von fast allen Juristen in der Hauptsache geteilte Ansicht über das, was hier „Rechtens ist“, weiter unten zurück. 4 « v **•£■» k- — 405 — wird, wie sie erforderlichen Falles vorher in einer solchen abgc- schätzt wird. Die Landesmünzen, welche als durch fides publica legitimierte Quantitäten der ausgewählten Materien ausgegeben werden, kursieren rechtsgiltig als Repräsentanten desjenigen Geldquantums, welches die offizielle Prägung ausspricht. Dass dieser „nominelle“ Metallgehalt der Landesmiinzen ihr „Nominalwert“ (im Gegensatz zu einem Kurswert derselben) genannt wird, ist eines von den vielen Vorkommnissen einer verfehlten Terminologie im Geldwesen. Während man jene Rechtsfolge dem auf fides publica basierten Wiihrungsgelde einräumen muss, ist docli zu beachten, dass es sich hier nur um eine staatliche Beglaubigung eines thatsächlich eu Verhältnisses, nicht um Anwendung des Imperiums für imaginäre Wert- oder Stoff-Schaffung handeln soll. Ebendeshall) schließt die Beachtung der fides publica hier mit nichteu 1 ) jede Einrede der Münzenempfänger gegen die Richtigkeit dieser publica aestimatio des Metallgehaltes aus. Diese Einreden werden nur wie die Einreden gegen analoge staatliche Beglaubigungen überhaupt durch bestimmte gesetzliche Normen reguliert sein, und der Geldgeber mit seiner Legitimierung zu bloßem Zählen der beglaubigten Münzen braucht seinerseits nichts durch Wägung zu beweisen. Dieses Verhältnis wird nur dann einer absoluten Geltung jedes offiziell ausgeprägten Münzstückes nach seinem „Nennwert“ den Platz räumen müssen, wenn a) der für die Münzen in Anspruch genommenen fides publica nicht auch eine ebenso gesetzliche Vorschrift über zulässiges Remedium und Passiergewicht zur Seite steht, und b) eine besondere, ausschließlich für die in der Münzprägung beanspruchte fides publica gütige Rechtsnorm Platz gegriffen hat. Die perpetua aestimatio bedeutet für uns, dass ein gleiches Quantum von „materia forma publica percussa“, d. h. dieselbe Summe von AVährungsgeld als denselben Vermögenswert legal repräsentierend anzusehen, eine Diskrepanz des Tauschwertes zwischen derselben Summe von AVährungsgeld in früherer und in späterer ‘) Anders Hartmann a. a. 0. S. 79, 406 Zeit nicht zu beachten ist. Dem entsprechend ist es dann auch im römischen liecht z. B. für die Fälle der „Dos aostimata“ eine gar nicht in Frage gekommene Voraussetzung, dass der Wert derjenigen Geldsumme, welcho bei dem Eingehen der Ehe als äquivalent einer irgendwelchen Mongo gewöhnlicher Güter angesotzt worden war, durch genau ebensoviel Währungsgeld in dem Zeitpunkt der Beendigung der Ehe rochtsgiltig repräsentiert sei. Indem ich hiernach zu einer näheren Betrachtung des „rechtlichen Inhalts der Geldschulden“ übergehe, bin ich nur von dem Stroben geleitet, einen Nachweis zu geben, dass gerade auch in dieser Frage die unterschiedlichen rechtlichen Funktionen des Währungsgoldes als des gesetzlichen Wertmessers, des gesetzlichen Zahlungsmittels und des gesetzlichen Wertbewahrers zur Anerkennung gebracht, aber auch aus einander gehalten werden müssen. Ebendeshalb darf vielleicht die Meinung nicht als unstatthaft gelten, dass der nachstehende Versuch einer, v. Savigny’s Lehre über Kurswert und Nominalwert bestreitenden Ausführung auch durch die Darlegungen insbesondere von Goldschmidt und Ilartmann nicht ganz überflüssig geworden sei. Setzen wir zunächst folgenden Fall: A giebt am 1. Januar dem B 1000 Mark, wogegen sich B verpflichtet, dem A am 1. April 100 Zentner Getreide zu liefern. B liefert sie am 1. April nicht, wird sofort von A verklagt und nach dreimonatlicher Streitvorhandlung am 1. Juli verurteilt. Zu welcher Leistung an den A wird der Richterspruch den B verurteilen? 1. Nicht: zur Wiedergabe einer Summe von 1000 Mark, wie er sie vor 6 Monaten von A empfangen hat; 2. Nicht: zur nunmehrigen Lieferung von 100 Zentnern Getreide, wie er sie vor 3 Monaten zu liefern hatte; das Gericht wird auf ein Geldquantum erkennen — aber 3. Nicht: auf diejenige Geldsumme, welche dem Marktwert der 100 Zentner Getreide am 1. Juli entspricht. Vielmehr wird 4. der Marktwert, welchen 100 Zentner Getreide am Tage der fällig gewordenen Lieferung — 1. April — hatten, in der betreffenden Geldsumme festgestellt werden und B eben 407 dieses in landesgiltiger Münze bezeichnete Quantum Geldes jetzt zu zahlen verurteilt werden. Zinsfrago bei Seite gelassen. Diesem Urteil des Gerichts kann willfahrt werden, indem A von B den zuerkannten Wertbetrag in irgend einer Form — in ausländischer Münze, in Barren, in Wechseln u. s. w. u. s. w. ac- ceptiert; kommt es indessen hierüber zum Streit, so wird B genötigt werden, jenen Betrag in dem „gesetzlichen Zahlmittel“ dem A zu leisten. Wir können aus diesem Falle entnehmen, dass die Dinge, durch deren Übergabe eine Forderung entsteht, durchaus abzuschcidcn sind von dem Gegenstand der entstandenen Forderung. Es sind nicht nur am 1. Januar 1000 Mark hergegebon und eine Forderung auf 100 Zentner Getreide damit erworben worden, sondern auch am 1. April ist, wie das spätere Erkenntnis des Gerichts bekräftigt, eine Geldforderung des A entstanden, nicht infolge der am 1. Januar gegebenen 1000 Mark, sondern infolge des Nichtempfanges des geschuldeten Getreides. — Aber auch das Geldquantum, in welchem das Gericht die schuldige Geldleistung feststellte, ist unbestreitbar zu sondern von den Zahlmitteln, in welchen dasselbe überliefert wird. Wenn das Gericht den dem A von B zu leistenden Schadenersatz auf Grund der Marktverhältnisse u. s. w. am 1. April z. B. auf 1100 Mark ansetzte, so steht hier das Landesgeld als gesetzliches Wertmaß und als gesetzlicher Preismaßstab, aber keineswegs als gesetzliches Zahlungsmittel in Frage. Da B die in 1100 Mark bemessene Entschädigungssumme an A weder am 1. April noch am 1. Juni mit Währungsgeld zu bezahlen braucht und bezahlt, außer wenn es gerade über das Zahlungsmittel für die bemessene Zahlungssumme zu keiner Einigung kommt, so kann die Rechtsthatsache, dass das Gericht, welches den an dem 1. April fälligen Schadenersatz auf 1100 Mark feststellte, ihn (Zinsen bei Seite gelassen) auch drei Monate nachher einfach durch 1100 Mark Landesgeld beziffert findet, nicht durch eine juristische Bezugnahme auf das gesetzliche Zahlungsmittel gegenüber anderen Bezahlungsvorgängen begründet werden. Unseres Erachtens ist hier vielmehr der einzig zutreffende aber 408 auch vollkommen ausgiebige Rechtsgrund in der für die Rechtspflege unvermeidlichen Voraussetzung belegen, dass ein Vermögens- 'wert, der zu irgend einer Zeit in 1100 Mark Landesgeld bemessen ist, wogen der legalen Wertkonstanz des Währungsgcldcs (perpetua aestimatio) andauernd durch 1100 Mark Landcsgeld repräsentiert wird, so lango nicht oin neuer gesetzgeberischer Akt (Veränderung des gesetzlichen Münzfußes für „Mark“, Spezialgesetz über eine veränderte Vertretung des früher mit 1100 Mark bemessenen Vermögenswertes u. dgl.) eine veränderte Rechtslage geschaffen hat. Dasselbe Ergebnis müssen wir nun durch nähere Betrachtung einer Geldschuld, welche aus einem Darlehen entstanden ist, zu erklären suchen. Nur für das Darlehen ist eine allgemeine Rechtsregel in Geltung, welche für uns speziell ins Gewicht fällt. Zugleich kann hier der Gegensatz von Kurswert und „Nominalwert“ des Geldes in Betracht kommen. Setzen wir den Fall: Der Preusse A hat 1840 dem Preussen B 1000 Thaler in Landesmünze geliehen; das Darlehen bleibt längere Zeit stehen und soll zuletzt 1870 zurückgezahlt werden. Eine privatwirtschaftliche Betrachtung des Geldes in seinen ökonomischen Verkehrsfunktionen kanu zu der Forderung (I) gelangen: dass 1840 mittelst jenes Geldquantums ein bestimmtes Quantum von Geld wort, eine nach dem Tauschwert jener Geldsumme bemessene Vermögensmacht, übergeben sei, welches Vermögensquantum mittelst der ihm 1870 eventuell proportionierten Geldsumme zurückzuerstatten sei. Eine weltwirtschaftliche Betrachtung wird zu dem Schluss (II) kommen: dass dio preussischon Münzen wie die Münzen aller übrigen Länder für den allgemeinen Verkehr nur als Edelmetall- stiieko in Betracht kommen, die, was immer in Bildern oder Worten zu dieser oder jener Zeit der Ausgabe auf ihnen ausgedrückt sein mag, als Gewichtsmengen feinen Metalles unter allgemeiner Kontrolle zirkulieren und einen Einlluss der Formierung auf ihren „Kurswert“ nur dann zur Erscheinung kommen lassen, wenn dieses durch besondere Verkehrsvorgänge bedingt sein sollte. Zu welchen Erwägungen drängen uns dagegen (III) Bedürfnis 409 und Vorschrift der Rechtsordnung, welche für je eine einzelne Volkswirtschaft Platz greifen? A hat 1840 durch die Übergabe jener 1000 Thaler die Rechte einer Geldforderung an B im Betrag von 1000 Thalern erworben. Der Gegenstand dieser Forderung des A ist gewiss wiederum zu unterscheiden von den 1000 Thalern die A gegeben hat; jene Gabe ist nur Ursache und Mittel, auf Grund deren A das Forderungsrecht an B erwarb. Dieses sein Forderungsrecht selbst auf 1000 Thaler hätte er ebensowohl auf vielen anderen "Wegen erwerben können — beispielsweise auch infolge einer Gabe von nur 900 Thalern oder eines Verkaufes von Getreide. Ebendeshalb würde also auch — so lange nicht ein Weiteres neu hinzutritt — der rechtliche Inhalt seiner Geldfordcrung durchaus nicht durch die Menge Silbers bestimmt, welches er „effektiv“ oder „nach der Meinung“ der Parteien in jenen 1000 Thalern gegeben hat. A würde einen rechtlichen Anspruch auf den Rückersatz dieser veräußerten Silbermenge man darf wohl sagen ebensowenig erwerben, als er einen Anspruch auf Rückgabe des Silbers, welches in 900 gegebenen Thalern enthalten ist, oder derselben Menge verkaufter Getreidekörnern erwerben wird, wenn auf diesem Wege seine Geldforderung auf 1000 Thaler entstanden wäre. Eine solche Bezugnahme auf das in dem Darlehn effektiv oder vermeintlich gegebene Silberquantum könnte vielleicht dann eine weiterzuführende Entgegnung erforderlich erscheinen lassen, wenn anzunehmen wäre, dass der Darlehngeber Eigentümer der dem Schuldner gegebenen Geldsumme bleibt. Wir unsererseits haben indessen mit dieser Irrung schon an früherer Stelle abgerechnet. Somit hätten wir also den Entstehungsgrund (aus einem Darlehn) für diese im Jahre 1840 erwachsene Geldschuld im Betrage von 1000 Thalern als irrelevant für die vorliegende Frage anzusehen und nur festzuhalten, dass diese Geldschuld von den Parteien 1840 auf 1000 Thaler angesetzt ist. Nun muss aber freilich gerade „bei dem Darlehn nach allgemeinen Rechtsregeln die empfangene Quantität in derjenigen Beschaffenheit der Gattung zurückgegeben werden, in welcher sie ursprünglich der Schuldner erhalten hatte“. (Savigny a. a. 0. S. 402 und 442.) Es wird sich indessen später ergeben, dass wio 410 wir unsererseits auch über die dieser Rechtsregel 1 ) zu Grunde liegende Ratio denken mögen, wir doch der von ihr ausgesprochenen Forderung vollkommen gerecht werden. Um so mehr mahnt sie uns, hier der Theorie Savigny’s zu gedenken; denn mit dieser Rechtsregel ist Savigny’s Urteil über den rechtlichen Inhalt einer Geldschuld absolut unverträglich, und es begreift sich leicht, warum er mit der Autorität der Römer in betreff unserer Kontroverse kurzen Prozess macht (S. 469). Savigny unterscheidet: a) den „Nennwert des Geldes, worunter der Wert zu verstehen ist, welcher jedem Geldstück nach der Absicht seines Urhebers (des Staates als Miinzherrn) beizulegen ist“; b) den „Metallwort, worunter der Wert verstanden wird, welcher jedem Geldstück zuzuschreiben ist wegen des in ihm enthaltenen Gewichtes von reinem Silber oder Gold. Dieser Wert ist sicher erkennbar durch die Wage und durch die chemische Untersuchung des Stoffs“; c) den „Kurswert. Unter diesem wird derjenige Wert verstanden, welchen der allgemeine Glaube, also die öffentliche Meinung irgend einer Art des Geldes beilogt. Er ist nicht gebunden an die Grenzen eines bestimmten Staates — — hat durchaus keine bleibende Natur, ist vielmehr in verschiedenen Zeiten den stärksten Veränderungen unterworfen. Roi dieser Natur des Kurswertes kann er nur dadurch — — zur Grundlage von Rechtsregeln fähig werden, dass er auf irgend ein Unwandelbares, von Ort und Zeit Unabhängiges zurückgeführt wird. Als eine solche unwandelbare Grundlage des Kurswertes ist der Wert des edlen Metalles zu betrachten, also des Silbers oder des Goldes, je nachdem Silberwährung oder Goldwährung in einem Lande besteht. Wenn also bei irgend einer Art des Papiergeldes ') L. 3. Dig. XII. 1: Quum quid mutuuin dederimus, etsi non cavimus, ut aequo bonum uobis redderetur, non licet debitori deteriorem rem, quae ex eodetn geuere sit, redderc, veluti vinum novum pro vetere; nam in contrahendo quod agitur, pro cauto habendum est, id autem agi intelligitur ut ejusdem generis et eadem bonitate solvatur, qua datum est. 411 der Kurswert für zwei Zeitpunkte, die zehn Jahre auseinanderliegen, verglichen werden soll, so muss man in deutschen Staaten fragen, wie viel reines Silber in dem einen und anderen Zeitpunkte für Einen Thaler (oder Einen Gulden) jenes Papiergeldes gekauft werden konnte; dadurch ist der Kurswert für beide Zeitpunkte fest bestimmt“. (Folgt dann ein Hinweis auf den schwankenden Wert der edlen Metalle, dass derselbe nur ein relativ Unwandelbares soi; auf die Versuche einen noch mehr unwandelbaren Maßstab aufzustellen; auf die modernen Verkehrsmittel, welche eine rasche, übereinstimmende Feststellung des Kurswertes ermöglichen.) „Der gesunde normale Zustand des Geldwesens besteht in der möglichsten Übereinstimmung der drei erklärten Werte neben einander: also bei dem Metallgeld in der Übereinstimmung des Nennwertes mit dem Metallwert und Kurswert, bei dem Papiergeld in der Übereinstimmung des ersten mit dem letzten dieser Werte.“ (A. a. 0. §• 41 .) Nach meinem Erachten muss diese Darlegung als verfehlt erscheinen. Die offenbar falsche Terminologie zeigt den Weg zur Feststellung einer auffälligen sachlichen Irrung. S a v i g n y spricht ganz zweifellos nicht von einem Geld- oder Metall-Wert, sondern sub a) von dem auf den Münzen bildlich oder wörtlich ausgesprochenen, sub b) von dem real in ihnen enthaltenen, und sub c) von dem nach dem „Kurs“ auf dem Geldmarktverkehr für die Münzen verlangten, resp. gegebenen Edelmetall- Quantum. Dass dieses so auch für c) gilt, zeigt uns die am Schluss angeführte Erklärung. Savigny schiebt nun aber für die besondere Charakterisierung des „Kurswertes“ eine zur vorliegenden Kontroverse gar nicht gehörige Darlegung über das Geld als Repräsentanten von „Vermögensmacht“ ein, wie wenn diese nicht gerade so gut insbesondere für seinen „Metallwcrt“ der Münzen gelte und als ob nicht ganz dieselbe Erwägung in betreff der „Art des 412 Geldes“ sowohl dann zum Gebrauch des Edelmetalls geführt habe, wenn cs zu Münzen formiert, als wenn es zum Preisausdruck für dio zu Münzen formierten Stücke gebraucht wird! Schließlich lässt die Vorführung jenes Kurswertes dio fragliche Sache eigentlich ganz bei Scito. Es handelt sich gar nicht um die Feststellung des Preises, welcher einer irgendwelchen Summe von Landesmünzen als zutreffend auf dem Markt des freien Weltverkehres zugebilligt wird, sondern darum, was der Inhalt einer auf Landesgeld lautenden Geldschuld nach der Rechtsordnung des Landes ist. Was nun speziell diese juristische Beurteilung betrifft, so erklärt Savigny, wie selbstverständlich zu erwarten, dass wo ein besonderes Gesetz sich für jenen Nennwert zur Feststellung des Inhalts einer Geldschuld ausspreche, „es durchaus keinen Zweifel habe, dass jedor Richter dasselbe anwenden muss, indem jedes Gesetz auf unbedingte Befolgung Anspruch hat, auch selbst wenn der Richter den Inhalt für tadelnswert, hart und ungerecht halten sollte“. Dennoch wird es wohl als der llauptirrtum Savigny’s zu bezeichnen sein, dass er Gesichtspunkte einer zweckmäßigen Münzpolitik de lege ferenda als Gründe behandelt, welche dem Richter eine Freiheit des Verfahrens sichern sollen, die der Richter hier nicht hat und meines Erachtens auch um des wirtschaftlichen Verkehrs willen nicht haben soll.Indem wir diese unsere Auffassung so gut wie wir dies vermögen zu begründen suchen wollen, machen wir durchaus keiuen Vorbehalt gegen die Voraussetzung Savigny’s, dass eigentliche Geldschulden nicht nach den Regeln über die Behandlung jener generischen Schulden zu beurteilen sind, welche einen Fall absichtlicher Unbestimmtheit voraussetzen, und dass hier vielmehr die Beteiligten stets an einen „ganz bestimmten Wert denken, und nur streitig ist, welches dieser Wert ist“. (S. 441.) Unseres Erachtens sind zwei Fragen zu unterscheiden und getrennt zu beantworten. Die eine lautet: welchen rechtlichen Inhalt ‘) Auch Windscheid hat in der fünften Auflage seines Lehrbuches des Pandektenrechtes 1879, S. 98, N. 17, den bezüglichen „Mangel der glänzenden und epochemachenden Savigny sehen Darstellung (vergl. namentlich S. 407, 408, 454 — im Obligationenrccht von 1851 und 1853 —), unter deren Einfluss auch die ersten Auflagen dieses Lehrbuches stehen“ anerkannt. 413 hat eine auf 1000 Tlialer Landesgeld 1 ) lautende Geldforderung, ohne Rücksicht darauf wie lange sie besteht? die zweite: bleibt ihr Inhalt derselbe oder verändert er sich infolge einer zwischen dem Moment der Entstehung und dem Moment der Tilgung belogenen Zeitfrist? Um die erste Frage in das rechte Licht zu setzen, muss an die früher in betreff des gemünzten Geldes gegebene Ausführung um so mehr erinnert werden, als die fragliche wirtschaftliche Thatsache für die zutreffende Beurteilung der Rechtsordnung eine ganz wesentliche Voraussetzung abgiebt. Die technischen Bedingungen fiir die Massenproduktion der Münzstücke lassen die vollständige Erledigung der grundsätzlichen Aufgabe der Prägung: allen einzelnen Münzen ein absolut genaues und ein absolut gleiches Quantum von Edelmetall mitzugegeben, unmöglich erreichen. Ebenso kann weder jeglicher Abnützung durch den Gebrauch der Münzen, noch einer irgendwelchen Verschiedenheit in dem Maße dieser Abnützung bei den einzelnen Münzstücken vorgebeugt werden. Demnach muss — erklärteu wir — der Verkehr überhaupt und ganz abgesehen von jeder Währungsfrage, sobald er die Vorteile des Gebrauches gemünzten Geldes haben will, grundsätzlich eine gewisse Diskrepanz zwischen dem Soll und dem Haben der einzelnen neben einander kursierenden Münzstücke „mit in den Kauf nehmen“. Anderenfalls müsste man eben statt Geld nur vorzuzählen auch das gemünzte Geld vorwiegen. Was sich hier als Thatsache zur Beherzigung empfiehlt und aufdrängt, das muss für den legalen Gebrauch des vom Staate nach gesetzlicher Vorschrift ausgemünzten Geldes selbstverständlich rechtsgiltig werden. Wohl prägt der Staat diese Geldstücke zum täglichen Gebrauch für den freien Verkehr. Aber nicht minder, um in jedem vorkommenden Fall in den durch seine eigene und im Lande höchste Autorität beglaubigten Münzen rechtsgiltige Zahlmittel für rechtsgiltige Forderungen den um ihr Recht streitenden Parteien darzubieten. Jedes Münzgesetz wird dem „Remedium“ ') Es wird also hier ein Land mit „Silberwährung“ angenommen, in welchem „Thaler“, deren 30 aus einem Pfund feinen Silbers geprägt werden, das „gesetzliche Zahlungsmittel“ darstellen. 414 und dom „Passiergowicht“ einen gewissen Spielraum gewähren müssen, und eine verständige Münzpolitik wird auf thunlichst enge Bemessung desselben Gewicht legen. Alle Münzen aber, die sich thatsächlich innerhalb dieses gesetzlich bestimmten Spielraumes halten, müssen als legal „vertretbare“ Geldstücke behandelt werden. Würde die Rechtsordnung für den Gebrauch dos Geldes eine andere Bestimmung trollen, so würde der größte Teil der Zwecke der Mün- zung mit publica fides für das Band gänzlich verloren gehen. Während also die staatliche Erklärung auf einem Thaler, dass derselbe Vso Pfund fein Silber darstelle, als Thatsache mit Hinzunahme der münzgesetzlich (im Hinblick auf „ltemedium“ und „Passier- gewicht“) zulässigen Abweichungen zu verstehen ist, muss rechts- giltig jeder Thaler, dessen Metallgehalt innerhalb der gesetzlich zugelassenen Grenzen ist, als Vertreter des Nominalquantums („Nominalwertes“) von Pfund Silber behandelt werden. Daneben kann immerhin derjenige Verkehr, welcher die als Landesgeld geprägten Münzen nur wie andere Geldstücke — Blockmetall, Barrengeld, auswärtige Münzen — in Betracht zieht, sowohl die in. einzelnen Landesmünzen, als auch die in den kursierenden Münzen durchschnittlich eingetretene und nachweisbare Abweichung ihres faktischen von ihrem nominellen Metall-Quantum in einem „Kurswert“ marktgängig zur Geltung bringen. Es ist schließlich wohl zu beachten, dass der Nominalgehalt der Landesmünzen auch für diejenigen Münzen seine legale Geltung bewahrt, welche bei genauer Einzelprüfung mehr Edelmetall enthalten, als sie darstellen sollen! So konnte denn auch nicht die „gesetzliche Zahlkraft“ jener „Kro- uenthaler“ oder der älteren Fünffrankeustücko, wohl aber ihr Kurswert über ihren „Nominalwert“ steigen, als man auf einen Goldgehalt in ihnen aufmerksam geworden war. Es ist selbstverständlich, dass wenn die einem jeden Lande in diesem Bet reif nötige Rechtsordnung gute Früchte tragen soll, dieselbe von gesunden niiinzpolitischen Grundsätzen durchdrungen sein muss, und dass sie im anderen falle — wie anderweitige schlechte Gesetze über Dinge, die gesetzlich reguliert werden müssen — Unheil genug hervorrufen kann. Dadurch kann aber doch nicht die erste Voraussetzung einer Rechtsordnung innerhalb eines Staates mit 415 seiner obersten Gewalt in Frage gestellt erscheinen. Münzen, welche auf Grund eines Münzgesetzes mit Einsatz der öffentlichen Autorität der Staatsgewalt als Repräsentanten der in dem gesetzlichen Preismaßstab vorgesehenen Geldquauta ausgegeben sind, die sind damit als solche Repräsentanten für die Gerichte legitimiert, auch im Streitfälle für sie als solche Repräsentanten ausschließlich legitimiert. Und man darf gewiss sagen: dieses Verhältnis liegt auch thatsächlich im Bewusstsein der Staatsangehörigen; sie denken bei ihren Verträgen, sofern sie dieselben ohne besondere Zusätze machen, an nichts Anderes als an kursierende Landesmünze. Hiernach müssen wir die erste der beiden obigen Fragen dahin beantworten: Eine Geldschuld, welche auf eine Summe Währungsgeldes, wie auf 1000 Thaler in Preussen, lautet, ist in dem Momente ihrer Entstehung eine Schuld, deren Inhalt durch 1000 preussische Thaler- stücke, welche legal zirkulieren, repräsentiert wird. Der Berechtigte hat nicht etwa eine Forderung auf das Silberquantum, welches in 1000 preussischen Thalern enthalten ist — weder wie es „effektiv“ noch wie es „im Durchschnitt“, noch wie es nach dem „Kurswert“ in 1000 Thalern enthalten ist —• sondern er hat eine Forderung auf dasjenige Geldquantum, welches 1000 Stück preussische Thaler rechtsgiltig darstellen, mögen die effektiv übergebenen Stücke gerade 100 %o Pfund Silber oder etwas mehr oder etwas weniger enthalten. Dagegen reichen diese Begründungen für die Erledigung der zweiten der obigen — für den rechtlichen Inhalt der Geldschulden maßgebenden — Fragen in keiner Weise aus. Ob eine Geldschuld, welche 1840 auf 1000 Thaler bemessen und mittelst Zahlung von 1000 Thalern zu erledigen war, auch 1870 auf 1000 Thaler oder auf w r as sonst zu bemessen ist, dafür kann uns weder Kurswert noch „Nennwert“ der Münzen eine Entscheidung bringen, da sie in beiden Fällen für sich beantwortet werden muss! liier ist vielmehr jener andersartige Rechtsgrund entscheidend, dessen wir in dem früheren Beispiele gedenken mussten: die legale Wertkonstanz des Währungsgeldes. Aus demselben Grunde, weshalb eine für den 1. April auf 1000 Mark in Baden bemessene Geldforderung auch am 1. Juli durch 1000 Mark bemessen bleibt, bleibt eine Geld- •-ÄS&ssaRr schuld, die 1840 in Preussen auf 1000 Thaler bemessen war, in derselben Weise auch 1870 rechtsgiltig durch 1000 Thaler bemessen! Man darf hier nicht auf die Funktion des Währungsgeldes als des gesetzlichen Zahlmittels, sondern muss auf seine Funktion als des gesetzlichen 'Prägers der Wertkonstanz gründen. Die Frage: in welcher Weise, durch welche Art der Zahlung, der festge- stelltc Geldwert der Forderung nötigenfalls zwangsweise von dem Schuldner zu erlangen ist, kommt erst nach der anderen: wie groß der Geldbetrag dieser Forderung ist — braucht ja eventuell gar nicht in Streitverhandlung zu kommen. AVegen der legalen Wertkonstanz des Währungsgeldes (pcrpetua acstimatio) wird für den Staat der Geldwert einer Schuld auch 30 Jahre später durch die gleiche Summe von 1000 Thalern repräsentiert, es mag indessen eine kleine oder eine große Veränderung vorgegangen sein in dem Vermögenswert, den das in 1000 Thalern („nominell“ oder im Kurswert) enthaltene Geldquantum repräsentiert. Und deshalb wird hernach, wenn etwa jene Frage über das gesetzliche Zahlungsmittel zu entscheiden wäre, die 1840 entstandene Geldforderung 1870 ebensowohl durch 1000 Thaler solviert, wie wenn sie gestern entstanden wäre. Eine andere Gruppe von Geldschulden wird gebildet durch diejenigen Verträge, die von einem Schuldner und einem Gläubiger abgeschlossen sind, welche Angehörige verschiedener Staaten sind und also nicht dasselbe Landosgold oder Währungsgeld haben. Ein Beispiel von dieser Art lässt sich an folgendem Vorgang charakterisieren. Angenommen der Deutsche A habe sich am 1. Januar dem Franzosen B z. B. infolge empfangener 200 Fünffrankenstücke verpflichtet (nicht 100 Zentner Getreide sondern) die Geldsumme von 1000 Francs (ohne weiteren Zusatz) am 1. April zu überliefern — er weigert sich aber dessen am 1. April, weil er zu keiner Lieferung verpflichtet zu sein behauptet, und wird vor deutschem Gericht verklagt, das seinen Spruch am 1. Juni fällt. Wie wird dieser Spruch lauten? Wenn dein obsiegenden Kläger wirkliche Schadloshaltung zu Teil werden soll — nicht so, wie er bei dor früher besprochenen 417 Getreidelieferung lautete! Man wird nicht den Marktwert von 1000 Francs am 1. April in deutscher Landeswährung abschätzen und diesen Geldbetrag als Schuldigkeit des 15 erklären, sondern B wird verurteilt werden, am 1. Juni die dem Franzosen versprochene Geldsumme von 1000 Francs (Zinsen hei Seite) zu gehen. 15 wird diesem Spruch genügt haben, wenn er hierauf dem Franzosen 200 silberne Fünffrankenthalcr oder 50 goldene 20 Francsstücke gegeben hat. Die wirkliche Schadloshaltung dos Fremden liegt hier in der Beachtung der Thatsaclie, dass sein Landesgeld für ihn Träger legaler Wertkonstanz ist, und andererseits muss er selbst zugestehen, dass für ein Land mit „Doppelwährung“ eine Schuldsumme von „1000 Frcs.“ in beiden Geldsorten gezahlt werden kann. Sollte der Deutsche schließlich nicht die Zahlung überhaupt, wohl aber die Zahlung in Franken weigern, so würde ihm auf dem Exekutions- wego eine Summe deutschen Landesgeldes abgenommen werden müssen, wie sie dem Kursstand der französischen Münzen (nicht am 1. April sondern) am Tage der Verurteilung entspricht. 1 ) *) Von einer weiteren Exemplifizierung bezüglich „internationaler Geldschulden“ oder internationaler Schuldverschreibungen stehe ich hier ab. Die den Forderungen des Rechtes entsprechende Tilgung dieser Schulden ist in den letztverflossenen Jahren aus Anlass der Kouponsprozesse österreichischer Eisenbahngesellschaften mit ihren ausländischen Gläubigem von zwei Juristen E. J. Bekker und G. Hartmann in den angeführten Schriften ausführlich besprochen worden. Und ist in dem Zeitraum zwischen der Entstehung und der Tilgung dieser Schulden ein Währungswechsel in dem einen Staate infolge eines Gesetzes eingetreten, das für den Angehörigen des anderen Staates eben nur ein ausländisches Gesetz ist, so lassen sich die hier möglichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Gläubigern und Schuldnern zur Zeit kaum anders als durch ein ausführliches Eingehen auf die Streitlage des einzelnen Falles befriedigend behandeln. Da meine in der ersten Auflage dieses Buches gegebenen Nachweise — dass für die bei einem Währungswechsel erforderliche rechtsgiltige Umrechnung der vorher entstandenen Geldschulden die Wertrelation zwischen Silber und Gold nicht wie sie zur Zeit der Entstehung der Schuld war und nicht wie sie zur Zeit der Tilgung der Schuld sein wird, sondern wie sie zur Zeit des Währungswechsels ist, zur Grundlage genommen werden mnss — für die Entscheidung des deutschen Gerichtes und in den oben angeführten juristischen Druckschriften in Betracht genommen ist, so glaube ich mir hier die Erklärung erlauben zu dürfen, dass ich dem Urteil des deutschen Gerichtshofes und den für es eintretenden Begründungen G. Hart- raann's beipflichte. Ich füge den Ausführungen Hartmann’s hier noch zw’ei Bemerkungen hinzu. Bekker und Hartmann haben erörtert, weshalb in diesem Knies, Das Geld. II. Autt. 27 418 Es ist sehr bemerkenswert, dass Savigny der so belehrenden Frage nach dem rechtlichen Inhalt einer Geldschuld in einem Lande mit Doppelwährung, d. h. Gold- und Silberwährung, mit keinem Worte gedenkt! In Frankreich ist es weder der Staatsgewalt und den Gerichten noch dem Publikum, weder der Jurisprudenz noch der Nationalökonomik, wedor don Gegnern noch den Verteidigern der Doppelwährung in den Sinn gekommen, dass der rechtliche Inhalt einer auf 1000 Francs lautenden Geldschuld durch etwas Anderes repräsentiert sei, als durch die bezügliche Zahl legaler Goldoder Silbcr-Miinzen, gleichviel ob der Kurswert des Silbers zum Golde genau nach dem vom Münzgesetz gehandhabten Verhältnis von 1 : 15Vo ist oder nicht. Dagegen geht Savigny auf die besonderen Folgen der Einführung staatlichen Papiergeldes mit Zwangskurs ein (S. 449 f.). Aber wio auffällig konfundioren diese Auslassungen die nachdrücklich zu scheidenden Fragen: über thatsächliche Folgen im Verkehr, empfohlene Grundsätze für die Politik des Geldwesens, und über Das, was in gegebener Zeit als rechtsgiltig anzuerkennen ist! „Es bleibt — sagt Savigny nach Anderem, S. 450 — ein einziges Rechtsverhältnis übrig, worin der Gesetzgeber seinen Willen wirk- I’rozess viel ankommt auf das Aequum, die Aequitas, das Urteil des Vir bonus, gute Treue u. s. w. Ich frage: ist es nicht einfach „billig und recht“, dass wenn die österreichischen Eisenbahngesellschaften von ihren deutschen Gläubigern deren Silbergeld zur Zeit des nicht „entwerteten“ Silbers, als es noch zu Gold iu der Wertrelation von 1 : lö'/a stand, empfangen haben, auch Geldbeträge zurückzugeben haben, welche dem in dem höherwertigen Silber empfangenen Wertbetrag entsprechen? Und wenn sodann „für diejenigen mit auf die früheren deutschen Währungen lautenden Schuldverschreibungen, welche erst nach dem Erlass des neuen deutschen llünzgesetzes, also in Kenntnis seiner Umrechnungsnormen Emission gefunden haben“, die Annahme von großem Belang ist, „dass Beklagte in der That auch des Willens gewesen sei in solchem weiteren Umfang zu haften“ — so muss man bezüglich der anderen Eisenbahngesellschaften die Frage erheben: wie sollten sie nicht alle damals, als sie das höherwertige Silber zur Zeit seiner Relation zu Gold = 1 : 15'/° empfingen und ihre Schuldverschreibungen ausstellten, des Willens gewesen sein, auch wieder ihre Zahlungen an die Gläubiger zur Verzinsung und Rückzahlung des ^tatsächlich empfangenen Wertbetrages auf Grund dieser Werthöhe des Silbers zu Gold (1 : 15Vj) zu machen ? Man beachte, dass nicht Goldverteuerung, sondern Silberentwertung als Ursache der veränderten Wertrelation in Frage steht. 419 lieh durchsetzen kann, die Rückzahlung der früher entstandenen Schulden. Denn da der Gläubiger dafür die Hilfe des Richters bedarf, der Richter aber — den Zwangskurs anerkennen muss, so muss sich nun der Gläubiger gefallen lassen“ u. s. w. Ja, auf die Rückzahlung der Schulden, wie sie an der pflichtmäßigen Hilfe des Richters ihren gesetzlichen Rückhalt hat, kommt es eben ausschließlich an, wenn die Frage nach dem rechtlichen Inhalt einer Geldschuld aufgeworfen wird! Widerspricht sich aber nicht Savigny selbst, wenn er (doch wohl auch nur im Hinblick auf eine gesetzliche Bestimmung bei der Ausgabe des Papiergeldes) die rechtliche Geltung des als gesetzliches Zahlungsmittel erklärten Papiergeldes sofort in dem „Nennwert“ der Münzensumme, auf die es lautet, bemisst und hier gänzlich abstrahiert von einer Geltung des laufenden „Kurswertes“ jener Münzensumme? Denn dass er bei diesem Anlass im Allgemeinen gegen Zwangskurs zum Nennwert polemisiert und der Intention nach für einen Kurswert des Papiergeldes plaidiert, wie sich dieser für Papiergeldscheine in irgend einer Geldsumme herausstellen würde, ist eine Sache für sich! Die Beantwortung der Frage nach dem rechtlichen Inhalt einer Geldschuld unter Berücksichtigung einer Ausgabe staatlichen Papiergeldes mit Zwangskurs zum „Nennwert“ ist auffälliger Weise auch für Hartmann (a. a. 0. § 13) zu einem Stein des Anstoßes geworden, so dass er hier seinem sonstigen wohlbegründeten Eintreten für den „Nennwert“ ohne Grund ungetreu wird. Für jede der drei hier fraglichen Hauptabteilungen: 1. Geldschulden, welche schon vor der ersten Ausgabe jenes Papiergeldes entstanden sind und während der Geltung des letzteren, mit oder ohne Disagio, bezahlt werden; 2. Geldschulden, welche während der Papiergeld - Zeit entstanden sind und auch bezahlt werden; 3. Geldschulden, welche während der Papiergeld-Zeit entstanden sind, und nach der „Demonetisierung“ des Papiergeldes bezahlt werden sollen — muss auf einer klaren Abscheidung der anderweitigen Fragen (in betreff der thatsächlichen Folgen eines gegebenen Gesetzes und 27 * einer sachlich billigen und gerechten Gesetzgebungspolitik) von der ausschließlich zu beantwortenden Frage, was rechtsgiltig für den Richter auf Grund des bestehenden Gesetzes ist, bestanden werden. Dann aber ist die von Ilartmann in betreff der sub 3 bezeichnoton Lage gogebeno Entscheidung eine unzulässige. Wenn die Staatsgewalt, was man ihr immerhin sehr verdenken mag, es versäumt und die „Gesetzgebung sich der natürlichen wenn auch schwierigen Aufgabo entzogen hat, den in der letzten Zeit der Zirkulation von dem entwerteten Papiergeld im Verkehr repräsentierten Wort“ festzustellen und zugleich mit der Demonetisierung des Papiergeldes ausdrücklich auszusprechen, dass nur nach diesem Verhältnis und nicht im Nennbetrag die während der Herrschaft des entwerteten Zwangspapiores entstandenen Schulden fortan in Metallgeld zu bezahlen seien, so bleibt ganz gewiss dem Richter nicht der Notbehelf übrig, die „Reduktion nach dem Stande des Disagio gegen Münze vorzunehmen, wie er unmittelbar vor der entscheidenden Maßregel sich festgestellt hatte, weil dies doch jedenfalls das erweisliche Minimum ist, welches dem Gläubiger zukommt“ (S. 95). Nicht der Gläubiger ist in diesem Falle der Bedrohte, sondern der Schuldner! Dieser wird — wenn und weil das Papiergeld während der ganzen Dauer seiner Zirkulation mit Zwangskurs zum Nennbetrag dem gemünzten Landesgeld gesetzlich gleichgestellt war, nach Wegfall desselben seine Schuld zum vollen Nennbetrag in dem nun ausschließlich nur in Münzen vorhandenen Landcsgeld bezahlen müssen, genau „von Rechts wegen“. Andererseits war nicht minder ein Schuldner berechtigt, noch im letzten Moment der Giltigkeit des Papiergeldes, mit den für den freion Verkehr tief entwerteten Scheinen nach ihrem Nennbetrag eine in „vollwichtigem Metallgeld“ empfangene Geldsumme zu „bezahlen“. Das „Recht des Papiergeldes“ und die eventuell ganz heillosen Schädigungen desselben sind eben zwei ganz verschiedene Sachen. Wird der gesetzliche Münzfuß für das Landesgeld verändert und soll hernach eine Geldschuld in dem neuen Gelde bezahlt werden, welche auf das frühere Geld lautend entstanden war, so wird abermals genau zu unterscheiden sein zwischen Demjenigen, I * - 421 — was als gesundes, sachlich gerechtes Verfahren der Gesetzgebung dringlich zu empfehlen ist, und Dem, worauf es hier ankommt, dem lege lata in der neuen Münze festzustellenden rechtlichen Inhalt jener Geldschuld. Es ist als eine Thatsache von fundamentaler Bedeutung für eine gesetzgeberische Veränderung des Münzwesens zu beachten, dass das Gesetz zwar die Zahlungsmittelkraft der Landesmünzen normiert, auf welche mit ihrem rechtsgiltigen „Nennwert“ die bezüglichen Geldschulden lauten, dass dagegen die in dem gesamten freien Verkehr zu crwährende Kaufkraft und Zahlkraft dieser Münzen in der Hauptsache durch den Metallgehalt derselben begründet ist. Wie es nun deshalb für die in gewöhnlicher Verumständung andauernd gleiche Münzprägung dringlich empfohlen ist, Nominalgehalt und Realgehalt der Landesmünzen so viel als möglich in Übereinstimmung zu halten, so wird eine hierauf abzielende Forderung auch in der Bewerkstelligung des Überganges zu einem anderen Münzfuß Beachtung finden müssen. Bestimmt das neue Gesetz einen Nennwert, welcher dem Realwert der bisher zirkulierenden Münzen genau, oder genauer entspricht als der frühere Nennwert, z. B. infolge einer durch Abnützung eiugetretenen Veränderung der alten Münzen, so würde es nur sachlich gerecht sein, wenn eine besondere transitorische Vorschrift die Umrechnung der Geldschulden so bestimmt, dass der „Metallwert“ der früheren Münzen mit dem „Nominalwert“ der neuen zur Gleichsetzung verwendet wird. — Ist aber nichts Besonderes durch eine positive Gesetzvorschrift entschieden, so ist m. E. die Berufung auf das Währungsgeld als gesetzliches Zahlmittel nach seinem Nennwert in der früheren und wiederum in der späteren Zeit nicht geeignet, die hier fragliche Gleichstellung nach dem Nennwert der Münzen in den beiden Zeittermineu rechtlich zu begründen. Goldschmidt erklärt einfach und bestimmt: „Der Nennwert ist maßgebend für diejenige Münzsorte, welche zur Zeit der Schuldbegründung Währung war, und diejenige Münzsorte, welche zur Zahlungszeit Währung ist. So auch alle neueren Gesetzgebungen. Wird also eine Geldschuld in Währung bedungen und erfüllt, so ist eine Änderung oder Verschiedenheit nur des Kurses rechtlich ebenso unerheblich, wie des Metallwertes. Die mögliche Benachteiligung des Gläubigers - '-«eaBC.aB oder des Schuldners wird vermieden durch eine gerechte und vernünftige Münzpolitik, welche den Nennwert in wesentlicher Übereinstimmung mit dom Metallwert hält.“ (Handelsrecht, S. 1168 f.) Nun sagt aber Goldschmidt selbst nachher zur Bestreitung Derjenigen, wolcho den Nennwort nur zur Zeit der Zahlung (nicht auch der Begründung) der Schuld entscheidend sein lasson wollen: „Diese Ansicht beruht auf der völlig rechtswidrigen Fiktion, dass die unter einem ganz anderen Rechtszustande begründete Schuld sich in Gemäßheit des späteren Rechts bestimmen soll, somit auf einer unstatthaften Rückwirkung des Gesetzes“ (S. 1174). So wird man denn doch die Frage aufworfen dürfen: ist nicht eben auch Das ein veränderter Rechtszustand, wenn Währungsgeld zu demselben Nennwort aber mit geringerem Metallwert, ja nur mit gesetzlich erweitertem Remedium und Passiergewicht geprägt wird, oder auch zu einem ganz neuen Nennwert, der in einem veränderten Verhältnis zum Metallwert steht? Denn auch das letztere Verhältnis fällt nicht minder in die Wagsohalo, da ja eben nur nach dem Nennwert zu beiden Zoittermineu die Gleichsetzung erfolgt! Hartmann aber erklärt (a. a. 0. S. 118 n. 1) gerade aus: „der Gläubiger habe neuoro geringhaltigere zu dem alten Nennwert geprägte Münzen für voll anzunehmen, weil-— wenn die Rechtsordnung das geringere Neue dem wortvolleren Alten gleichsetzt, diese (wenn auch sachlich verwerfliche) rechtliche Fiktion eben als solcho keine Unterscheidung zwischen älteren und neueren Obligationen zulässt.“ Wir können uns mit dieser Begründung, welche eine böse Notbrücke aus der neueren in die ältere Zeit Zurückschlagen muss, nicht befreunden. Wir finden vielmehr den zutreffenden Rechtsgrund in einem Verhältnis, das für die Zeit, da die älteren Obligationen entstanden, gerade so gut vorhanden war, wie zur Zeit der Ausgabe der neuen Münzen. Das Währungsgeld ist und war rechts- giltiger Träger legaler Wertkonstanz, während die Edelmetalle in dem allgemeinen freien Verkehr zur Funktion für Wertbewahrung nur mit stetiger Berücksichtigung der jeweils eintretenden Wertveränderung derselben verwendet werden. Jene Wertkonstanz und diese Wertbewahrung wird erwährt durch ein gleiches Geldquantum. 423 * Ein gleiches Geldquantum wird für den freien Verkehr, vorab durch jede Müuzveränderung hindurch, mittelst des gleichen Gewichtes ^ auf der Wage festgestellt; für den Richter dagegen innerhalb der gleichen Münzsorte: durch eine gleiche Zahl von Münzen — für verschiedene Münzsorten: durch diejenige Zahl von Geldstücken, welche münzgesetzlich den gleichen Nennwert repräsentieren. Auf Grund dieser sowohl in der früheren als in der späteren Zeit gütigen Rechtsregel muss — sofern nicht gleichzeitig mit der Einführung der neuen goringerlialtigen Münze eine besondere Vorschrift etwas Anderes bestimmt — der Richter jede Anzahl von älteren * Münzen durch die gleiche Anzahl neuerer Münzen mit gleichem Nennwert rechtsgiltig vertreten finden. Es bleibt immerhin der Erwähnung wert, dass die altrömischo Rechtsregel für das Darlehn: non licet dobitori deteriorem rem, quao ex eodem genere sit, reddere (vgl. oben S. 324) durch die „Nennwerttheorie“ nicht verletzt wird. Denn für das Währungsgeld, wie es als solches durch die Gesetzgebung festgestellt worden ist, 9 kann es nach rechtlicher Beurteilung nicht verschiedene Sorten mit größerer und geringerer Güte geben, unter denen eventuell der Schuldner nach legaler Instruierung auch „die schlechteste Sorte“ zu wählen befugt ist. Geht also in einem Lande, dessen Angehörige gesetzliche Zahlungsmittel aus mehreren Stoffen neben einander gebrauchen dürfen, ein Vertrag auf eine speziell namhaft gemachte Art von gesetzlichen Zahlungsmitteln, so kann das juristisch nicht als eine „adjectio bonitatis“ im Sinne der L. 52 Dig. XVII. 1 angesehen werden. Eine besondere transitorische Vorschrift der Gesetzgebung ist jedenfalls erforderlich, wenn (nicht etwa nur eine Veränderung des Landesgeldes durch Änderung der Münzprägung bei gleichbleibendem Wertmaß, sondern) ein Wechsel in „ der „Währung“ eintreten, also z. B. von der Silberwährung zur Goldwährung übergegangen werden soll. Auch hier wird man allerdings Dessen eingedenk sein müssen, dass eine rechtlich korrekte Behandlung der Geldschulden zweifelsohne zu einer materiellen Schädigung sei es des Gläubigers sei es des Schuldners führen kann, welche ganz außerhalb des Willens dor Parteien belegen war. Auch ist gewiss dieser Übergang von einer Währung zu einer anderen für sich selbst als eine Maßregel anzuorkennen, durch welche eine Staatsgewalt neben der möglichst großen Gloichhaltung des „Nennwertes“ mit dem „Motallwert“ der Münzen einen unwillkommenen Faktor für Veränderung in der Ver- mögcnsvcrtoilung der einzelnen Haushaltsführungen zu bekämpfen vermag. Man muss ja hier immer wieder zwischen den Aufgaben dor Legislatur und denen der Judikatur unterscheiden. Die Aufgabe dor Rechtspflege, Streit zu verhindern und Stroit zu schlichten, würde unmöglich gemacht, wollte es als Sache des Richters erklärt werden, seinerseits zu ergründen, wie groß z. B. dio „Vermögensmacht“ einer Geldsumme von 11)00 Thalern 1840 gewesen sei, und durch welche Summe von deutschen Thalern dieselbe Vermögensmacht 1870 repräsentiert werde! Der Staat muss vielmehr gorailc auch wogen eines unabwoislichen Bedürfnisses der Rechtsordnung sein Wührungsgeld als gesetzlichen Wertträger mit legaler Wortkonstanz fungioren lassen. Nur um so mehr aber wird es dann als pilichtmäßigo Aufgabe der Gesetzgebung erscheinen, durch Veränderungen in dor Rechtsnorm einer bedeutsamen, nur durch jene gesetzliche Funktion des Währungsgeldes vermittelten, aber au sich ja gar nicht gewollten Veränderung in der Vermögensverteilung entgegonzutreten, sofern dies überhaupt nach besonderer Lage der Umstände zu erreichen sein würde. Würde es sich also z. B. zoigen, dass für den Tauschwert des Silbers ein erheblicher Wechsel vorauszusohon ist, während für das Gold ein entschiedeu größeres Maß von Wertstabilität erwartet wird, so würde ein Übergang von der Silberwährung zur Goldwährung eine für den erwähnten Zweck vollkommen dienliche Maßregel sein. Dabei anerkennen wir in der Funktion des Währungsgcldcs als des gesetzlichen Trägers legaler Wertkonstanz den materiellen Grund für die Berechtigung der Gesetzgebung, don Privat vertrügen zwischen Gläubigern und Schuldnern Umrechnung und Zahlung in der neuen W ähruug vorzuschreiben. Der auf Währungsgeld lautende Vertrag ist ein Vertrag auf ein Geldquantum mit legaler W’ortkonstauz, dem als solchem aleatorische Elemente durchaus fern bleiben sollen. Deshalb hat weder Schuldner noch Gläubiger ein Anrecht auf Zah- 425 lang oder Empfang eines Geldquantums in Metallstiicken, welche nicht mehr fortfahreu, Träger des zur Zeit der Entstehung der Schuld durch das damalige Währungsgeld repräsentierten Geldquantums zu sein. Dies alles zugegeben wird es sich zur Feststellung des rechtlichen Inhalts einer Geldschuld in einein neuen Wiihrungsgeldo immerhin vor Allem um die Frage handeln: welche Grundsätze von der die Umrechnung normierenden Gesetzgebung oinzuhalten sind, damit kein Unrecht geschehe, gegen welches dio Parteien nach allgemeinen Rechtsregeln geschützt sein sollten. Ein Rückgriff auf die Regeln für eine Veränderung nur des Münzfußes kann hier nicht ausreichen. Andererseits sollte es doch auch gar nicht mehr einer besonderen Bemerkung darüber bedürfen, dass es in keiner Weise zu rechtfertigen ist, durch einen solchen Akt der Gesetzgebung der oinen Partei, etwa den Schuldnern, einen besonderen Vorteil zuwenden zu wollen. Savigny geht auf die Entscheidung der vorstehenden Frage überhaupt nicht ein. Hartmanu und Goldschmidt haben sie in widersprechender Weise beantwortet. Das Urteil Goldschmidt’s') erscheint mir als unrichtig, während ich bei Hartmann nur dio Begründung Dessen, was hier das Recht auch nach ihm fordert, nicht als zutreffend anerkennen kann. llartmanu’s (S. 83) hier hervorzuhebende Sätze lauten: „Als rationell wird (von Iloffmann) der Durchgang durch ein Stadium der Doppelwährung betrachtet, mit Rücksicht auf den — — durchschnittlichen Stand des Metallmarktes. — — — Die Prüfung dieser Punkte fällt ganz dem Gebiet nationalökonomischor Betrachtung anheim. Jedenfalls muss bei dem Übergang von Silber- zu Goldwährung auf das in dem freien Verkehr bestehende Verhältnis beider Metalle zurückgegangen werden. Entscheidender Zeit- ‘) Goldschmidt hat anlässlich einer Rezension der ersten Auflage dieses meines Buches in der Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht 1874, Bd. XIX, S. 323 fl., das oben besprochene in der ersten Auflage seines Handelsrechts vor- findliche Urteil nicht aufrecht erhalten und wird hier die obige Stelle nur wegen des Zusammenhangs mit dem positiven Teil in meiner Entgegnung reproduziert. 426 punkt dafür kann aber unmöglich der Moment der späteren solutio jeder einzelnen Schuld sein. Denn eine auf eine feste Münzsumme einmal abgostcllto Schuld kann nicht rücksichtlich der Höhe ihres Betrages für oinen ganzen Zeitraum auf das Ungewisse gesetzt wer- don. — — — Auch würde damit gar leicht eine thatsächlicho Benachteiligung der Gläubiger gegeben sein. — — Umgekehrt für jede oinzolno Schuld auf den Kurs zur Zeit ihrer Entstehung zuriickzugohen, würde cs abgesehen von dem Verstoß gegen das Prinzip der Praktikabilität des Rechtes auch an allem juristischen Grunde fohlen. Hiernach bleibt nichts übrig, als auf Grund des durchschnittlichen Kurses unmittelbar vor der Zeit des Überganges den Wort allgemein zu lixieren; wobei es Sache der auf national- ökonomische Untersuchung gestützten legislativen Erwägung im einzelnen Eallo sein muss, eine Zeit relativ dauerhaften Kurses für den Üborgaug auszuwählen und die Grenzen für den Durchschnitt richtig fcstzustellon.“ Goldschmidt dagegen erklärt (a. a. 0. S. 1175): „Hört das Silbergeld-auf, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein, so müssen alle in Silber bedungenen Zahlungen in Gold geschehen, denn der Gläubiger hat ein Recht auf Zahlung in der Währung, und der Schuldner ist befugt wie verpflichtet, „in der Währung“, also in Gold zu zahlen; die Zahlung in Silbergeld oder in Silberbarren wäro nicht mehr Zahlung in Währung. Da nun für Silber zu Gold niemals ein Nennwort bestand, weder zur Zeit der Schuldbegründung, noch zur Zeit der Schuldbezahlung, so könnte nur der Kurs von Silber zu Gold, und zwar, sofern die Schuld, wie in der Regel, in Währung oder ohne alle Angabe der Münzsorte ausgedrückt ist, zur Zeit der Schuldentstehung maßgebend sein. Da aber dieser Kurs ein sehr schwankender ist, so würde der häufig zufällige Zeitpunkt der Schuldentstehung über die Größe der Schuld entscheiden, und so eine durchaus unerwartete Verschiedenheit des Wertbetrages völlig gleichgeachteter Forderungen, damit aber eine unerträgliche Verwirrung entstehen. Hier müsste notwendig durchgegriffen werden, indem der Kurs eines bestimmten Zeitpunktes oder etwa der mittlere Kurs eines gewissen Zeitraumes für maßgebend erklärt würde; auch würde unter Umständen vorzeitige Kündigung 427 langdauernder Schuldverhältnisse statthaft sein müssen, ln kaum geringerem Maße aber würden diese Schwierigkeiten bei Einführung einer Doppelwährung sich zeigen. Die rechtliche Möglichkeit nach wie vor in Silbergeld zu zahlen, würde mit dem voraussichtlichen Verschwinden des Silbergeldes aus dem Umlaufe doch faktisch zur Zahlung in Gold nötigen (oder auch umgekehrt, sofern das Gold wieder steigt), und die lixe oder gar periodisch fixierte Wertrelation zwischen Silber und Gold würde dann für die Umrechnung maßgebend sein müssen.“ Wir unsererseits billigen vollständig den von Goldschmidt in dem Eingang der vorstehenden Ausführung begründeten Hauptsatz für die Instruierung der zu erledigenden Aufgabe — wir sind aber ebenso bestimmt von der Unrichtigkeit des von ihm entwickelten Ergebnisses überzeugt. Es wird allerdings die erste Frage für legislative Erwägungen sein müssen: sind hier Rechte der Gläubiger und der Schuldner zu beachten, und welcher Art sind diese Rechte? Die Nationalökonomie kann den Beweis darüber antreten, ob es im Allgemeinen, für Land und Volk im Ganzen, vorteilhaft ist oder nicht, von der Silberwährung zur Goldwährung, oder zur Doppelwährung, oder zu jener durch diese hindurch überzugehen — und sie, beziehungsweise die Buchführung des wirtschaftlichen Marktverkehres, wird auch den Aufschluss darüber zu geben haben, welche Relation zwischen Gold und Silber zu dieser oder jener Zeit, hier und dort, im Einzelnfalle oder im Durchschnitt vorhanden war und ist; sie wird daran zu mahnen haben, dass eine erhebliche Verschiebung des Wertverhältnisses beider Metalle, beziehungsweise eine Wertveränderung des bisherigen Währungsmetalles bevorsteht u. dgl. Dagegen ist die Frage: was muss angeordnet werden, damit die gesetzmäßigen Rechte und Verbindlichkeiten zwischen Gläubigern und Schuldnern aus Anlass des Überganges zu einer neuen Währung nicht verkürzt werden? also auch die Frage: werden jene Rechte und Verbindlichkeiten vielleicht überhaupt oder wenigstens unter Umständen durch Einführung einer Doppelwährung, oder Gebrauch derselben für ein Übergangsstadium verletzt? — diese Frage ist keine nur der nationalökonomischen Betrachtung anheimzugebende 428 Frage, sondern eine Frage des Rechtes und der Gesetzgebung. Demgemäß anerkennen auch wir sofort: dass wie vor so nach dem Übergang der Gläubiger oin Recht auf Zahlung in Währung hat, und der Schuldner rechtlich befugt und verpflichtet sein wird, Währungsgold zu zahlen. Muss dann aber, wie Goldschmidt richtig begründet, nun erstmals eine Relation für Gold zu Silber offiziell ge- handhabt worden, so könnte aus Rechtsgründen dafür keinesfalls die thatsächlicho Relation beider Metalle „zur Zeit der Schuldentstehung“ maßgebend sein, auch wenn diose Relation noch so „praktikabel“ zu behandeln wäre. Eino Geldschuld, welche auf 1000 Thaler lautend z. B. 1840 zur Zeit der Silborwälirung entstand, ist rechtlich, wie wir sahen, nicht einmal eino Schuld auf das Silberquantum, welches in den übertragenen Thaleru enthalten war, sondern eine Schuld auf 1000 Stücke dioses Währungsgeldes, deren Feingehalt u. s. w. allerdings gesetzlich bestimmt ist. Noch viel weniger wo möglich ist jene Schuld eino Schuld auf ein in irgendwelchen Waren auszudrückendes Äquivalent von 1000 Thalern! Rechtlich genommen ist aber in der That 1840 Gold dem Währungsgeldo gegenüber um nichts minder eine Ware, wie jedes andere Verkehrsgut. Gläubiger wie Schuldner könnten deshalb bei dem Aufgeben der Silberwährung in 1872 gerade so gut (wie nach dem Preise des Goldes in 1840) auch verlangen oder angegangen werden, ihre Schuld nunmehr nach dem Preise der lliiuser, des Platina, des Eisens u. s. w. in 1840 umrechnen zu lassen. Es kommt hinzu, dass auch hier die unbeachtet gelassene rechtliche Funktion des Währungsgeldes als Trägers legaler Wertkonstanz unbedingt maßgebend wird. Der rechtliche Inhalt einer 1840 begründeten Schuld von 1000 Währungsthalern ist haarscharf genau 1872 am letzten Tage vor der gesetzlichen Einführung der Goldwährung durch 1000 Thaler Silberwährungsgeldes repräsentiert! Möchte mit dem Werto jeder Ware, beispielsweise auch mit dem Werte dos Goldes, wie auch des Silberbarrens eine große oder eine kleine Wertänderung sich vollzogen haben — der Schuldner kann, wenn er sonst nicht (durch Kündigungsfrist u. dgl.) behindert ist, 1871 so gut wie 1840 mit 1000 Thalern sich lösen. Ebendeshalb wäre jedes Zurückgehen auf ein Wertäquivalent der 1000 Thaler in Gold u. s. w. zur Zeit von 1840 in der That ein Gesetz mit rückwirkender Kraft. Darnach wird, wenn das Recht des Gläubigers und des Schuldners den Ausschlag geben soll, die Relation des Goldes und Silbers — weder wie sie zur Zeit der Entstehung der Schuld war, noch wie sie bei später erfolgender Zahlung 1 ) sein wird, sondern — wie sie in der Zeit des Übergangs von der Silber- zur Goldwährung ist, maßgebend für die Umrechnung sein müssen. Was die für Deutschland fraglich gewesene Schlusserklärung über die speziell zu formulierende Wertrelation zwischen Gold und Silber anbetrilft, so muss es als wohlbegründet erscheinen, dass das Verhältnis von 1 : 15V 2 als Äquivalent für die gesetzliche Umrechnung verwendet wurde. Man darf für die Beurteilung dieser Sache nicht auf gar zu minutiöse Rechnungsfaktoren greifen. Nach der damaligen zeitlichen Verumständung war ein gewisser Spielraum ') Nach E. J. Bekker (a. a. 0. S. 113) würde unter der Annahme, dass — was freilich im thatsächlichen Leben eines Staates mit Währungsgeld nicht möglich ist — bei einem WährungsWechsel (Übergang von Silberwährung zu Goldwährung) über die Umrechnung der vorhandenen Geld-Forderungen und Schuldigkeiten nichts gesetzlich bestimmt worden wäre, die rein juristische Erwägung dazu führen, dass für eine hernach erforderlich werdende Umrechnung der Kurswert von Gold zu Silber zur Zeit der wirklichen Solution der in der früheren Währung formierten Schuld maßgebend sein müsse. Der hier fragliche Gegensatz in der Auffassung Dessen, was die rein juristische Erwägung verlangt, tritt auch in Folgendem hervor. Bekker sagt (S. 114): „Nach einem Übergang zur Goldwährung wird Allen, die auf Silberwährung kontrahiert hatten das eigentliche „solvere“, leisten von gerade dem was der Gläubiger begehrt und der Schuldner zugesagt hatte, unmöglich gemacht: Silberwährung sollte geleistet w'erden, Silberwährung giebt es nicht mehr. Die Parteien sind also gezwungen zu einem „aliud pro alio“ zu greifen, zu einer „datio in solutum“, Hingabe an Zahlungsstatt. Kommt dann eine feste Umrechnungsnorm hinzu, so verordnet der Gesetzgeber nicht bloß dass eine Hingabe an Zahlungsstatt erfolgen, sondern auch was an Zahlungsstatt gegeben werden soll.“ Meine Auffassung über Währungsgeld führt zu der entgegengesetzten Schlussfolgerung, dass juristisch genommen in dem von Bekker bezeichneten Vorgang die Zahlung in der (neuen) Goldwährung keineswegs „Datio in solutum“ ist, vielmehr allein als das eigentliche „Solvere“, die Solutio, bezüglich der in Silberwährung früher kontrahierten Schuld angesehen und behandelt werden muss. Dies ist übrigens auch die entschiedene Ansicht Hartmann’s (Internationale Geldschulden S. 19). 431 ) für mögliche Differenzen in dem Vermögenswert auch derjenigen Geldforderungen unweigerlich hinzunehmen, deren rechtlicher Inhalt in derselben einfachen Währung ausgedrückt blieb, in welcher er von Anfang an ausgedrückt war. Und da der starke Einfluss, welchen gerado orst der Übergang Deutschlands zur Goldwährung selbst auf jene Relation ausüben musste, nicht in Betracht kommen konnte, so war der objektive Rückhalt, welchen die in den Ländern mit Doppelwährung gütige Relation damals noch darbot, durch keine anderweitige Deduktion auch nur annähernd zu ersetzen. Während der Übergang von einfacher Silberwährung zu einfacher Goldwährung ohne materielle Verletzung privatrechtlicher Ansprüche erfolgen kann, ist ein ebensolcher Übergang im Falle der Einführung der Doppelwährung nicht möglich. Sie umschließt vielmehr notwendig eine Verschlechterung der Lage des Gläubigers, dessen Geldforderung zu der Zeit der einfachen Währung entstanden ist. Die offiziell korrekte Behandlung der gesetzlichen Doppelwährung kann nicht verhindern, dass in dem wirtschaftlichen Verkehr, soweit dieser nicht in Zahlungen für vorher feststehende Schuldigkeiten besteht, ein Agio zu Gunsten der einen der beiden Landesgeldsorten platzgreift, und dass der Vermögenswert thatsäch- lich ein etwas anderer ist, je nachdem ein offiziell gleichgesetztes Geldquantum in der einen oder in der anderen Geldsorte bezahlt wird. Mit der Einführung der Doppelwährung erlangt also der Schuldner einen Vorteil der Wahl, den er früher nicht hatte. Das Maß dieses Nachteils für den Gläubiger ist allerdings ein verschieden großes, je nach den münzpolitischen Grundsätzen, welche für die Prägungen eingehalten werden. Ganz zu beseitigen ist derselbe aber nicht, wenn überhaupt auch für die hier fraglichen Zahlungen wirklich Doppelwährung eintreten soll. Bei einem Rückblick auf die Gesamtheit der Erörterungen, welche wir an die Betrachtung der rechtlichen Normen für Geldgebrauch anzuschließen hatten, wird man ebensowenig die intensive Bedeutung jener rechtlichen Normen für das thatsächliche Verkehrsleben, als den strikten Zusammenhang zwischen „Wirtschaft und Recht“ für eine richtige Beurteilung von Rechtsfragen auf dem Ge- — 431 — biete des Geldwesens verkennen. Die Erkenntnis dieses Zusammenhanges muss uns allerdings davor behüten, hier freien Gebilden einer ganz selbständig schaffenden Rechtsidee begegnen zu wollen; keineswegs aber wird sie uns für den Irrtum gewinnen, als ob Das, was das Besondere des „Geldes im Rechtssinne“ ausmacht, für die Lehre vom Gelde überhaupt irrelevant sei oder nur eine transitorische Bedeutung haben könne. 13 . Als die moderne Maschine erfunden und in der Textilindustrie „zur Arbeit“ eingestellt war, pries man nur den Triumph der erkennenden und erfindenden Geisteskräfte des Menschen über die elementaren Mächte der unbeseelten Natur; aber wie tiefgreifend und wie weithin hat dann doch diese zum „Automaten“ ausgestaltete Maschine auf die Arbeitsweise und die Konsumtion der Menschen, auf ihr soziales und politisches Leben zurückgewirkt! Noch gewaltiger erschien die schöpferische Kraft der Menschen, noch fügsamer, nur wie „blind gehorsam“ das Arbeiten toter Stoffe im Dienste des Menschen, als die Maschine auch beweglich, „loko- mobil“, gemacht war und allmählich befähigt wurde, auch die schwersten Waren-Lasten, auch die größten Menschenmassen in kurzer Zeit über weite Erdllächen hin, durch die Berge hindurch und über das „pfadlose“ Meer zu „transportieren“, geleitet von dem Fingerdruck eines Menschen. Aber welche ungeahnte und unbe- messbare Umgestaltung des ganzen menschlichen Daseins, des äußeren wie des inneren Lebens der beseelten Individuen, jener geistigen Herrscher über die Natur, sind und werden durch „Rückwirkungen“ jener Transportleistungen der Eisenbahnen und Dampfschiffe hervor- gerufen! Das anfängliche Eintreten eines einzelnen wirtschaftlichen Gutes in die für das vergesellschaftete Leben der Menschen zunächst nötigen und willkommenen Funktionen des Geldes ist — wie früher dargelegt wurde — gewiss nicht auf eine Art Erfindung und Entdeckung hervorragend geistkräftiger oder praktischer Individuen zurückzuführen. Wir haben da sicherlich vielmehr eine Parallele 433 zur Entstehung eines Rechtes aus irgendwo aufkeimender und allmählich sich verbreitender und festigender Gewohnheit vor uns. Aber nachdem einmal Geld überhaupt in Brauch genommen und insbesondere dann auch durch die edlen Metalle erstellt war, haben die Monschon doch auch bewusst und überlegt die nützliche Verwendung desselben auszudehnen und zu erhöhen unternommen. Und hier konnte sich nun wiederholen, dass das Geld seinerseits einfach als ein totes Ding der „Außenwelt“ erschien, welches den Menschen, nachdem diese kluger Weise Münzen zu formieren verstanden haben, allerhand nützliche Dienste zu leisten bestimmt ist und diese Dienste Niemand versagt, in dessen Besitz es gekommen ist. Aber auch vom Geldgebrauch her welche „Rückwirkungen“! Ich habe schon an vielen einzelnen Stellen auf besondere Folgen hingewiesen, welche sich ohne beabsichtigt und erwartet zu sein, an bestimmte Funktionen des Geldes angeschlosson haben. Hier möchte ich zunächst noch einige allgemeine Wahrnehmungen über Zusammenhänge dieser Art hinzufügen. Wer — wenn auch nur „in der Hauptsache“ — von eigenem Besitztum und dem Verzehr seiner Arbeitsprodukte leben will, muss „Rohproduzent“ sein. Sind jedoch Ackerbauer, Ileerdenbesitzer, Jäger, Fischer, im Geleite einer Erleichterung und Vermehrung begehrter Tauschvorgänge zu Geldgebrauch gelangt, so wird bald in einem regelmäßigen und gefestigten Geldgebrauch ein nötiger Rückhalt für das Aufkommen neuer Arbeitsteilung und das Hervortreten neuer Gruppen von Wirtschaftern gegeben. Die natural wirtschaftliche Arbeitsteilung, wie sie auf einem größeren Hofgute (in einem hellenischen „Oikos“, einer altfränkischen „Villa“) in nicht unbedeutendem Maße vorfindlich sein kann, setzt voraus, dass in dem Besitztum und Einkommen des Hofherrn ein Vorrat von allen den verschiedenartigen Gütern gegeben ist, aus welchem dem Arbeiter für seine teilige Leistung die Gesamtheit der ihm nötigen Lebensmittel dargeboten wird. Aus solcher Gebundenheit an das Hofgut kann der arbeitsteilige Produzent (ohne selbst Gutsbesitzer geworden zu sein) heraustreten, wenn er die Vergütung für seine Leistung jeweils in dem Quantum einer solchen Güterart bekommt, für welche er alle seine verschiedenartigen Bedarfsartikel ohne Be- Knies, Das Geld. II. Aufl. qq 434 schwerde eintauschen kann, und diese Giiterart wird eben durch das Geld erstellt. Ich werde den weiteren Zusammenhang des Geldgebrauches auch mit der höheren Entwickelung der arbeitsteiligen Produktion nicht vorzuweisen brauchen. Genügt doch gleichfalls oin kurzes Nachdenken um sich zu vergewissern, dass auch schon dio Tronnung von „Stadt und Land“, die Scheidung von „Bürgern und Bauern“ Geldgebrauch voraussetzt, und dass weiterhin städtisches lieben und die „dichtere“ den Fortschritt der Produktionsteilung begünstigende städtische Bevölkerung der kräftigste Nährboden für vermehrten Geldgebrauch geworden sind. Nur etwa daran wäre besonders zu erinnern, dass wenn der Gcldgebrauch eine höher entwickelte Arbeitsteilung nur möglich zu machen scheint, er damit doch auch zu ihr hinleitet, weil dieselbe sich als eine erfolgreichere Produktiousart orwährt und andere Arten verdrängt. Wenn sich die Produktion von Formwert durch die gewerbliche Industrie in den Städten von der Erzeugung von Stoffwert durch die Rohproduktion auf dem Lande verselbständigt hat, so steht dann doch im Stadthaus wie auf dem Gutshof die mehr oder weniger große Gruppe der „Handarbeiter“ neben dem „Geschäftsinhaber“. Die Arbeiter auf dem Landgute können auch nach Verbreitung des Geldgebrauchcs die Vergütung für ihre Leistungen in der Form der „Natural Verpflegung“ und „naturaler Lieferungen“ erhalten. Auch würde ein näheres Eintreten auf die thatsächliche Gestaltung der Lebensverhältnissc von Handarbeitern auf den Höfen der Gutsbesitzer und Bauern vielerlei und bedeutsame Erscheinungen solcher naturaler Lieferung und Verpflegung vorzuweisen haben. Unser Interesso ist hier jedoch auf die Folgen des Ersatzes naturaler Vergütungen durch Geld-Lohn gerichtet und hierfür kommt vielmehr städtisches Leben und Hilfsarbeit in der gewerblichen Industrie in Betracht. Es ist hier jedenfalls auch ein Verhältnis bedenklicher Art herbeigeführt. Wo und so lange der Hilfsarbeiter seinen Lohn in naturalen Lieferungen, also vorab in Nahrungsmitteln, Wohnung und Kleidung, empfängt, bleibt der Umfang der ihm notwendigen Lebensmittel dem Lohngeber immer vor Augen; der Bedarf des Arbeiters mag etwas knapp und spärlich oder reichlich bemessen werden, im 435 Ganzen muss er immer befriedigt werden. Ebenso bleibt unverhüllt, dass auch der erkrankte und der invalid gewordene Arbeiter der Lebensmittel bedarf, welche Menschen, die nur von ihrer Arbeit leben sollen, gereicht werden müssen und zwar von Denjenigen, welche diese Arbeit geleistet bekommen. Hierüber wird am wenigsten eine Ungewissheit entstehen können, wenn und wo Handarbeiter andauernd für die Haushaltsführung und den Produktionsbetrieb anderer Personen in Dienst stehen. Der Geldlohn und die verselbständigte Haushaltsführung des Hilfsarbeiters ändert dieses Verhältnis. Für Geld kann der Arbeiter alle Arten von Gütern bekommen; für den empfangenen Geldlohn sollte er die ihm nötigen Arten und Mengen erhalten; ob er sie jedoch wirklich zu kaufen vermag, bleibt wenigstens einer nur oberflächlichen Betrachtung verborgen. Durch den Empfang jener gleichartig und gleichgroß bleibenden naturalen Lieferungen ließ sich immer wieder der gleiche Lebensbedarf decken, wie sehr auch der Tauschwert derselben sich verändern mochte. Während dagegen der Geldlohn gleich bleibt, kann sich der Sachwert derselben Geldsumme bedeutsam verändern. Und zwar fällt hier weniger ins Gewicht, dass die Wertbedingungen, welche auf Seiten des Geldes belegen sind, in einem längeren Zeitraum nicht gleich bleiben, als dass die Geldpreise für die Lebensmittel erheblichen Schwankungen auch innerhalb kürzerer Frist unterworfen sind. Weit leichter noch und dichter verhüllt sich der Zusammenhang, welcher zwischen der unvermeidlichen Gewährung der notwendigen Lebensmittel an die Hilfsarbeiter in Produktionsbetrieben Anderer und einer Befriedigung ihres notwendigen Bedarfs in der Zeit ihrer Erkrankung und Invalidität besteht. Es folgert sich ja unschwer und unwidersprechlich, dass Demjenigen, welcher das Ganze seiner Arbeitsleistungen hingiebt, auch das Ganze seines Lebensbedarfes gedeckt werden muss, selbst bei härtester Formulierung eines „ehernen Lohngesetzes“. Allein der mit Empfang von Geldlohn verselbständigte Hilfsarbeiter bleibt einem bezüglichen Produktionsbetrieb nicht in seinem Lebensverlauf, sondern nur durch seine Arbeitsleistung verbunden. Arbeitsleistungen aber bietet, vollbringt und verkauft nur der Gesunde, nicht der Kranke, nicht der Invalide. 28 * 436 So konnte dann eventuell der notwendige Unterhaltsbedarf um so eher nur nach dem für gesunde arbeitende Menschen laufenden Bedarf bemessen werden, als anderweitige Vermögensinhaber (Privatleute, kirchliche und politische Gemeinschaften) mit „wohlthätigen“ Hilfloistungen für die kranken und altersschwachen Leute von aller Art und Herkunft sich einzustellcn teils bereitwillig waren teils genötigt wurden. Wohl habon schon manche Theoretiker das Fehlerhafte und Unbillige dieses Verhältnisses erkannt und bekräftigt, dass in dom Lohn des gesunden und thätigen Arbeiters auch Quoten insbesondere für Lebensunterhalt in den Tagen der Erkrankung und Invalidität enthalten sein müssten. Aber die (älteren) Aufforderungen an die Arbeiter, sie sollten entsprechend höhere Löhne fordern, konnten, so ernst sie gemeint sein mochten, den Handarbeitern nicht das geringste helfen. Diese hätten ja doch nur in ihrer ganzen Masse mit andauerndem Nachdruck zu jenem Ziele einer grundsätzlichen Vermehrung der Summanden für die Bestimmung des im Arbeitslohn zu gewährenden notwendigen Lebensunterhaltes Vordringen können. Aber auch dann genügt es ja nicht, dass den aktiven Handarbeitern eine Zusatzquote im Lohne über das Maß ihres notwendigen laufenden Bedarfes gewährt wird. Es musste vielmehr noch a) für diese neu hinzugetretenen Lohnteile die hier fragliche Verwendung abseiton ihrer Empfänger, also der aktiven Lohnarbeiter, gesichert werden, und sodann b) die später wirksame Leistung abseiten einer bezüglichen Kasseverwaltung zu Gunsten der inaktiven Arbeiter außer Zweifel stehen. Ersteres lässt sich nur auf dem Wege einer allgemeinen, also auch gegen Widerstrebende erzwungenen, „Versicherung“ erreichen, wonach dann allerdings ein staatliches Gemeinwesen, in welchem solcher Zwang gehandhabt wird, auch selbst dafür einzustehen hat, dass weder betrügerische Handlungen noch unglückliche Zufälle den gesammelten Lohnbetriigen die verheißene Wirksamkeit nehmen werden. Die theoretische Anerkennung und eine praktische Verwirklichung solcher Forderungen konnten jedoch als „himmelweit“ von einander entfernt erscheinen, und es gehört zu den allerwichtigsten Vorgängen der ganzen neueren Geschichte, dass die deutsche Reichsregierung 437 in unseren Tagen die Aufgabe der Gesetzgebung auf diesem Gebiete zu bewältigen unternommen hat. Es steht hier der Vorgang einer „Versicherung“ vor uns, welche nur mittelst Geldgebrauches ermöglicht wird. Man wird sogleich sehen, dass nur in Geld sich die auf die einzelnen Versicherten entfallenden (Prämien-) Beiträge bemessen und ein- zahlen lassen. Soweit dann durch diese Beiträge aller Versicherten Das gedeckt werden soll, was die besonderen Reihen der Erkrankten und Invaliden bekommen werden, soweithin fungiert das Geld für das Bedürfnis der Prämienzahlcr nach Wertaufbewahrung, und diese Dienstleistung des Geldes wird ja auch keineswegs bei Seite gestellt, wenn die bezügliche Verwaltung eingegangene Prämienbeträge verzinslich anlegt. Schließlich kommt noch — wie für die Gesamtheit der modernen Versicherungsvorgänge — die Funktion des Geldes als des wertkonstanten Gutes in Wirksamkeit. Der Wert der Geldsummen, welche Versicherte als Prämien (in früherer Zeit) eingezahlt haben, wird als völlig gleich behandelt mit dem Wert gleicher Geldsummen, wie sie (in späterer Zeit) von erkrankten und invaliden Arbeitern in Empfang genommen werden. Die Versicherten lassen jede thatsächliche Veränderung des Geldwertes unbeachtet, beziehungsweise müssen sie auch unbeachtet lassen, weil die Gesetzgebung nicht umhin kann, eine legale Wertkonstanz des Geldes in Wirksamkeit zu setzen. Selbstverständlich steht hier nicht die Annahme in Frage, dass dieselben Versicherten irgendwelche gleiche Geldsummen früher als Prämien gegeben hätten, die sie in ihrem späteren Notzustand wieder bekommen; sondern darum handelt es sich, dass der Wert z. B. von 100 Mark, welche in früherer Zeit von irgendwelchen Versicherten eingezahlt worden sind, dem Wert („der Vermögensmacht“) von 100 Mark, welche später an irgendwelche Versicherte ausbezahlt werden, unbedingt gleichgesetzt wird. Kehren wir hiernach nochmals zur Betrachtung wirtschaftlicher Zustände in viel früherer Zeit zurück! Während sich auf dem Boden des alten römischen Staates so viel städtisches Leben mit ausgeprägt geldwirtschaftlichem Verkehr herangebildet hatte, wurden nach der „Völkerwanderung“ von den — 438 — „germanischen Barbaren“ über Europa hin ackerbaustaatiiche Gemeinwesen mit „naturalwirtschaftlicher“ Lebensführung verbreitet. Auf dieser Grundlage konnte dann eine mehr entwickelte Ivlassen- Bildung und Schichtung im Innern dieser Volksstämmo das „feu- dalo“ Gcpriigo erhalten, durch welches die wirtschaftliche Thätigkeit und die Einkünfte der den Boden bearbeitenden bäuerlichen Bevölkerung weithin einer andauernden Beherrschung durch „Grundherren“ und „Oberoigentiimer“ unterworfen wurden. Die einfach natural- wirtschaftliche Bindung zwischen dem Bauerngute und dem Ilerren- liofe war als eine „ewige“ gedacht und ein Wegfall, eine „Ablöslichkeit“ dieses Verhältnisses überhaupt nicht in Sehweite gekommen, weil ja die Bearbeitung der zum Herrenhof gehörigen Äcker der bäuerlichen Frohndicnsto und der große Konsumtionsbedarf der Grundhorrschaft der von den Bauern-Äckern und Höfen einzuliefernden Lebensmittel bedurfte. Obendrein hefteten sich eigenartige Servituten fest an den Boden und die Form der aliquoten Abgabe von bestimmten l’rodukt-Artcn (zehnte Korngarbe u. s. w.) stemmte sich der Änderung im Produkt wie der Intensivierung der Produktion entgegen. Dass sich nun doch im längeren Laufe der Zeit hier eine große Veränderung vollzog, darauf hin haben insbesondere auch solche Ursachen cingewirkt, welche eine unmittelbare Beziehung zu dem sich allmählich auch in der ländlichen Bevölkerung verbreitenden gcldwirschaftlichen Verkehr hatten. Vor Allem ist hervorzuheben: einmal die Wertbemessung der naturalen Leistungen und Abgaben der bäuerlichen Bevölkerung in Geldbeträgen und die Umwandlung der auf jene lautenden Verpflichtungen in jährliche Ablieferungen entsprechender Geldsummen — und sodann: die Kapitalisierung dieser Geldabgabeu zur Bewirkung einer Ablösung derselben. Die Vorgängo dieser Art ziehen sich durch viele Jahrhunderte hindurch und haben in manchen Ländern erst durch eine besondere Ablösungs-Gesetzgebung einen Abschluss gefunden. Oft tritt noch eine besondere Zwischenstufe auf: die Umwandlung der aliquoten Naturalleistungen in fixierte Naturalleistungen, während an vielen anderen Stellen ein unmittelbarer Übergang von der naturalen Leistung zur Ablösung derselben mittelst einer Geldsumme bewerkstelligt wurde. Was noch bis in die neueste Zeit hinein beobachtet werden konnte, ist schon sehr frühe festzustellen: die Umwandlung der naturalen Leistungen in Geldbeträge war insbesondere auch allen denjenigen Berechtigten willkommen, welche von der Selbstverwaltung ihrer Landgüter und dem Selbstverbrauch jener naturalen Leistungen zurücktreten wollten, um ihr Einkommen nur auf Renten-Bezüge zu gründen und für ihre Konsumtion ungebunden zu sein. Ohne den sich verbreitenden und verstärkenden geldwirtschaftlichen Verkehr würde ein in mittelalterlicher Zeit sehr umfassender und folgenreicher Abzug adeliger Grundbesitzer aus den Reihen der landwirtschaftlichen Produzenten und aus der nachbarlichen Verbindung mit bäuerlicher Bevölkerung heraus unmöglich gewesen sein. Andererseits boten sich der letzteren in den Städten Verkaufsmärkte für ihre Rohprodukte, Einkaufsplätze für Handwerker- und Krämer- Waren. Die zahlreichen Wirtschaftsführungen unter kirchlicher Oberleitung bedurften auch bei sehr ausgedehnter eigener Konsumtion (Klosterwirtschaften!) immerhin doch eines Gehlgebrauches für ihren interlokalen Verkehr, wie ja auch das Oberhaupt der Kirche von Rom aus einen internationalen Geld- und Wechsel-Verkehr auf weiteste Entfernungen hin herstellen ließ. Bäuerliche wie adelige Grundbesitzer haben dann auch die zweischneidigen Dienste des Geldes für erleichterte Aufrichtung und „Verwaltung“ von Darlehenskredit in Anspruch nehmen können. Wohl hatte die bäuerliche Bevölkerung auch schon in einem naturalwirtschaftlichen Darlehn (dem Früchte-Darlehn samt seinem Zins, dem häufig 50 % betragenden „Additamentum“) die gegenwärtige Hilfe und den nachfolgenden Druck des Darlehnkredites erproben können, aber dieses Früchte-Darlehn war doch immer nur als vereinzelte und rasch vorübergehende Erscheinung aufgetreten. Dagegen war die dem Mittelalter (wegen des Zinsverbotes und beziehungsweise der Unveräußerlichkeit des Grundbesitztumes) eigentümliche Verschuldung durch den Reutenkauf anfangs sogar auf „ewige“ Andauer berechnet. Und wenn auch hernach der Rentenkauf eine 440 thatsächlicho Gleichstellung mit dem Darlehn dadurch erlangte, dass einer Berechtigung des Rentenpflichtigen zum Wiederkauf auch öffentliche Anerkennung nicht versagt wurde, konnte doch nach der maßgebenden Vorumstiindung der einmal erheblich verschuldete Bauer damals noch schwerer wie heutzutage sich aus dem Schuldendruck auf Grund von Bctriobsorfolgen wieder frei machen. Immerhin haben gerade auch diese „ablöslichen“ Renten, welche für den Schuldner durch den Empfang eines (von dem Rentenkäufer gegebenen) Geldkapitales entstanden waren, den bei der Ablösung der bäuerlichen Lasten und Abgaben eingeschlagenen Weg offengelegt, indem die letzteren, nach ihrer Wertbemessung in Geldbeträgen wie Jalires-Zinson angesehon wurden, welche auf Grundlage eines bestimmten Zinsfußes zur Bestimmung der Ablösungssumme „kapitalisiert“ wurden. Eigentliche Handelsgeschäfte konuten vor der Verbreitung von Metallgoldgebrauch nur sporadisch auftreten, und kein ökonomischer Stand war auf Geldgobrauch so sehr verwiesen und ist an allen Einrichtungen und Vorschriften für Geldgebrauch so beteiligt, wie die großen und kleinen Kaufleute von allerhand Arten und Spezies. Jeder Warenhändler, welcher kauft um zu verkaufen, sieht ja eine Verdoppelung der Schwierigkeiten des sonst nur einmal naturalwirtschaftlich vollzogenen Tauschgeschäftes vor sich; auch die in unserer Sprache vereinzelt aufbewahrte Erinnerung an den han- dclsmännischon „Rosstäuscher“ (Rossetauscher) verweist nur auf einen Geschäftsmann, welcher Pferde gegen Pferde, nicht Pferde gegen andere Gegenstände ein- und austauscht. Wenn aber erst das Geldgut im Tauschmitteldienst als „dritte Ware“ zwischen die beiden vorher direkt gegen einander umgosetzten Waren cingescho- bon wird, dann kann auch der Händler so viel leichter als „dritter Mann“ zwischon die Personen des Produzenten und Konsumenten treten. Soweit nun Waren-Handel die Geschäftsaufgabe des Kaufmannes bildete, ging sein Interesse am Geldwesen mit dem der anderen Berufsstände Hand iu Hand; auch für die besonderen, geschäftlich wohlbegründeten Bemühungen dieser Kaufleute zu Gunsten einer räumlich ausgedehnten Herrschaft desselben Münzsystemes gilt das Gleiche. Nicht so einfach ist die Sachlage bezüglich des doch eben auch entwickelten „Geld-Handels“. Eine vom llandelsmanno zu benützende Wert- oder Preisdifferenz bildet auch die Voraussetzung sowohl der einfachsten Vorgänge im Geldwechslergeschäft wie der vcrwickeltsten modernen Arbitrage. So kann denn auch ein handelsmännisches Interesse an der Aufrechthaltung von Zuständen des Geldwesens und der Zahlungsmittel wirksam werden, deren Beseitigung vom Standpunkt des Gemeinwesens zu fordern ist. Auch die größten „Wirren des Münzwesens“, die stärkste Zerklüftung des allgemeinen Geldverkehres können eine Grundlage für Handelsprofit bilden, und muss man hier nur zwei Hinge aus einander halten. Hie bezüglichen Handelsgeschäfte rufen die fraglichen Ubelstände des Münzwesens nicht hervor; sind die letzteren einmal vorhanden, so werden die ersteren vielmehr sogar willkommen geheißen, insofern sie immerhin manche Plage und Qual für den Verkehr verringern und überwinden helfen. Aber deshalb darf man sich doch auch nicht die andere Thatsacho verschleiern lassen, dass der Geldhandel eventuell au dem bestehenden Wirrnis eine, wohl auch recht reichlich fließende, Quelle für Geschäftsgewinn hat, und ist mindestens nicht zu erwarten, dass von dieser Seite her eine bedeutsame Mitwirkung zur Beseitigung eines solchen Übclstandes eintreten werde. Verselbständigung der einzelnen Staatsangehörigen von einander und Zentralisierung der Staatsgewalt sind keine gegensätzlichen Erscheinungen. Wie für das Heranwachsen des modernen „Individualismus“ so ist auch für die Entwickelung des mittelalterlich-germanischen Feudalstaatos in der Richtung auf die moderne absolute Monarchie hin die Verbreitung und Festigung des geldwirtschaftlichen Verkehres eine unerlässliche Vorbedingung gewesen. Has neue Beamtentum und Heerwesen, die Zentralisierung der Staatsgewalt an den weit emporgehobenen Fürstenhöfen u. s. w. war nicht möglich ohne die neue auf Geld-Einnahmen gerichtete Finanzverwaltung. An wie vielen Stellen gewahren wir ein langes, hartes Ringen der damals neuzeitlichen Regierungen gegen das „gute alte Recht“, welches von Steuern der Unterthanen nichts oder nur sehr weniges in außerordentlichen Fällen wusste, bis jene Geldein- 442 nahmen reichlich genug für den veränderten und vermehrten Staats- bedarf flössen und mit den „Grundkräften“ die mechanischen Hebel für die neuen Aufgaben der politischen Gemeinwesen von dem Lande in die Stadt übergesiedelt waren. Denn während die direkte Konsumtion der auf den fürstlichen Domänen erzeugten Lebensmittel für den Ycrwaltungsbodarf der Regierung nur noch verhältnismäßig unerhebliche Nutzwirkungen bringen konnte, war auch auf den Vorgang einer „Versilberung“ der von der ohnedies noch mit grund- herrlichen Lasten beschwerten bäuerlichen Bevölkerung gewonnenen Rohstoffo nicht zu bauen. Nur in den Städten war zunächst das immer wieder nötige Geld zu finden; saßen doch innerhalb der Ringmauern dieser Städte auch die Handelsleute, welche Geldpreise für inländische Manufakturwaren von dem Auslande heimbrachten. Andererseits waren die Städte geneigt und bereit, den Kampf des Kaisers gegen die Fürsten und den Kampf der Fürsten gegen die Mitregentschaft der im feudalen Staate bevorzugten Stände und Kinzclnherren zu unterstützen, wenn sie auch dabei ihren bürgerlichen Vorteil in Rechnung zu ziehen nicht vergaßen. Geld-„Sold“ musste zur Hand sein, wenn die „Fähnlein“ der Hintersassen und Knechte feudaler Grundherren durch Miettruppen und „stehende Heere“ verdrängt werden sollten, und nur mit Geld zu „Besoldungen“ konnte man dazu Vorgehen, Rechtspflege und „Polizei“ den „Gutsherrschaften“ zu entziehen, um sie den Händen berufsmäßig geschulter „landesherrlicher Bediensteten“ und hernach „staatlicher Beamteten“ anzuvertrauen. Wurde doch selbst jener für das gesamte Volksleben hochbedeutsame Vorgang der „Rezeption des römischen Rechtes“ eben auch dadurch mächtig gefördert, dass das römische Recht in seiner schließlich überlieferten Gestalt für einen Staat mit ausgeprägtem geldwirtschaftlichen Verkehr formiert worden war. In dem früheren Abschnitt über das Kapital ist dargelegt worden, dass die große Masse der nationalökonomischen Erörterungen über das Wesen u. s. w. des Kapitales der Hauptsache nach auf zwei verschiedene Richtpunkte hin sich bewegt. Die einen anerkennen in dem Kapital ein („in abstracto“ in Betracht genommenes) Produktionsmittel, beziehungsweise das produzierte Pro- cluktionsmittel, so dass „die“ Kapitalgüter zusammen mit „den“ Grundstücken die realen Produktionsmittel erstellen. Für die anderen bedeutet Kapital ein vorrätiges für die Befriedigung präsenten Konsumtionsbedarfes überschüssiges und zu irgendwelcher anderweitigen Verwendung disponibles konkretes Besitztum, das im Eigentum, im Vermögen, in der Habe Jemandes vorbildlich ist, der als Kapital-Besitzer, als Kapital-Eigentümer oder auch kurzweg als „Kapitalist“ von den Nicht-Kapitalisten unterschieden wird. Im gewöhnlichen Leben wird jedoch (mit Anschluss an die früher allgemein anerkannte Bedeutung von: Kapital) die Bezeichnung „Kapitalist“ in demselben Sinne gebraucht wie: Geld-Kapitalist und wird mit ihr nur auf Jemand verwiesen, der im Besitz disponibler Geldsummen ist, die er an Andere für Zinsen ausleiht. Nun hat sich zwar ergeben, dass Wesen und Begriff des Geldes den bezüglichen (Geld-)Funktionen eines bestimmten (Geld-)Gutes abgewonnen werden muss, und dass uns hierbei das Geld nicht als ein Produktionsmittel, wie Geräte und Maschinen, P oh Stoffe und Hilfsstelle ein solches Produktionsmittel sind, sondern als das Güter- und Wert- Ubertragungs- und Verteilungsmittel entgegentritt. Aber au Material für eine besondere Behandlung der Besitz-Frage fehlt es auch hier nicht. Denn da die zu Geldfunktionen gebrauchten Edelmetallstücke jedenfalls auch konkrete Wertgegenstände, wirtschaftswertige Sachen mit Tauschkraft u. s. w. sind, so kommen sie wie andere wirtschaftliche Güter eben auch als Bestandteile des Besitztumes, Vermögens, Eigentumes der einzelnen Personen und Haushaltsführungen in Geltung und Wirksamkeit. Indem sie für den Besitz gesucht und im Besitz gehalten w'erden, kann der Geldbesilz neben den anderweitigen Güterbesitz treten. Dies kann nur geschehen, wenn die Geldfunktionen innerhalb einer Volkswirtschaft allgemeiner in Gebrauch kommen und stellt sich deshalb gleichzeitig mit der Verbreitung des „geldwirtschaftlichen“ Verkehres an Stelle eines naturahvirtschaftlichen Verkehres auch ein Geldbesitz insbesondere dem vorher zumeist allein, bedeutsamen Grundbesitz zur Seite und bleibt von da ab neben ihm bestehen. Sucht man sich dann angesichts der gewaltigen Folgen aus 444 diesem Vorkomnis für das ganze Leben eines Volkes die Eigentümlichkeiten des Gcldbesitztumcs klar zu machen, so wird ja wohl zunächst bemerklich, dass in ihm ein mobiles Besitztum neben dom immobilen Besitztum Platz genommen hat, und die Bedeutung dieser Beobachtung erhöht sich noch beträchtlich bei der Erwägung, dass ja das Gold als das beweglichste unter den beweglichen Gütern charakterisiert wird. Gleichwohl kann gerade wieder diese letztere Erwägung davor bewahren, dass man den Unterschied zwischen Grundbesitz und Geldbesitz, sowie die Eigentümlichkeit des Geldbesitzes nicht als etwas viel zu Einfaches erfasst. Die Beweglichkeit („Mobilität“) der konkreten Geldstücke, w'elche ja immer auch in Jemandes Besitztum stehen, begründet sich nicht bloß auf ihre allgemeine Eigenschaft als ortsänderungsfähige Wertgegenstände und auf die besondere Eigenschaft der edlen Metalle als dauerbarer Sachgüter mit hohem spezifischen AVerte, also auch leichter Transportierung nach weitentfernten Orten hin; w’egen solcher Eigenschaft neben anderen haben sich die Edelmetalle zum Geldgebrauch empfohlen. Eino ganz besondere Bedeutung erhalten vielmehr diejenigen Ursachen für „Beweglichkeit des Geldes“, welche den bezüglichen Edelmetallstiicken erst infolge der Thatsache eignen, dass sie zwischen den verschiedenen Personen und Orten und an den verschiedenen Orten die Geld-Funktionen verrichten. Wenn irgendwo der Gebrauch des Edelmetallgeldes eingezogen, verbreitet und gefestigt ist, da verbleibt ja gewiss die Besonderheit der Währung und des Münzsystemes für sich eine recht wichtige Sache, immerhin kommt dann doch überall das Geld wie ein eigenartiges Wesen für die Vorstellungen und die Handlungen der Menschen in AYirksanikeit. Darum können wir heutzutage wohl sagen: das Geld redet gleich den Tönen der Musik eine w'eltverständliche Sprache, verständlich für jede gesellschaftliche Schicht und in jedem Lando. Es erzählt dem Bauer, dem Bergmann und dem Holzhauer, wie dem Handwerker, dem Fabrikanten und dem Kaufmann, der AVäscherin wie der Hofdame, was Alles von den „Notwendigkeiten und den Herrlichkeiten“ der irdischen Welt sie genießen können, wenn sie in den Besitz von Geld gelangen. Geld wird das nächste Begehren des Bettlers, des Spielers und des Geizhalzes; der Ver- 445 schwender leiht es, um vergeuden zu können, der Kranke um in fremdem Lande Heilung zu suchen; der sorgsame Hausvater, die verlobte Handarbeiterin sammelt es mühselig, Stück für Stück, Woche für Woche, um Ausgaben machen zu können, die noch „in weiter Ferne liegen“ und bezüglich ihrer Art nur „generisch, nicht in specie“ vorgestellt sind. Nach Geld jammert wer vor dem Ban- kerott steht, und Geld! Geld! Geld! ruft auch der Monarch und die Republik, wenn sie Krieg führen wollen. Mag ein Ackerbau-Staat, ein Manufaktur-Staat oder ein Handels-Staat in Betracht kommen, ein Land der Tropen oder der gemäßigten Zonen, am Meere, in der Ebene oder auf den Bergen — überall vertritt das Geld als das Gut mit fungiblem Gebrauchswert die Gesamtheit der dort vor- findlichen und begehrten Güter, auch wenn diese aus noch so verschieden Arten und diese in noch so verschiedenem Umfang bestehen. Wie man Geld aus seinem Besitztum giebt, um sich Güter und Dienste Anderer zugänglich zu machen, so bietet man, um Geld in seinen Besitz zu bekommen, seine Waren und seine Dienste den Anderen an, die Geld haben. Wer nur Wahrnehmungen von diesem weiten Erscheinungsgebiet her auf sich einwirken lässt, der wird vielleicht etwa als ein Lebemann oder ein Geschäftsmann sich kurzweg zu dem Satz bekennen: Geld regiert die Welt; als ein Dichter die Klage gestalten: „Nach Golde drängt, am Golde hängt doch Alles! Ach wir Armen!“ und als ein wissenschaftlicher Theoretiker zu dem Schluss kommen, das Geld als den „Repräsentanten von Vermögensmacht“ zu definieren. Denn diese Definition des Geldes bei Savigny ist in der That vielmehr eine Definition für konkrete Geldstücke, insofern solche im Besitztum Jemandes sind, und leitet unsere Aufmerksamkeit von den interpersonalen und iuterlokalen Funktionen des Geldes hinweg zu den Einzelnwirtschaften, welche Vermögen haben. Selbstverständlich ist jedoch mit diesem Urteil durchaus nichts gegen die wirtschaftliche Bedeutung bezüglicher Geldbeträge als thatsächlicher Repräsentanten von Vermögensmacht gesagt. Wohl war langehin während unseres „Mittelalters“ die Repräsentation der Vermögensmacht in den Grundbesitz gegeben, aber gerade in dem Geldbesitz der Stadtleute stellte sich diesem ein 446 Vertreter mobilen Besitztumes gegenüber, der stark genug war, um einen langen und erfolgreichen Kampf gegen die besonderen Rechte des Grundbesitzes aufzunehmen. Und gewiss lassen sich manche Eigentümlichkeiten des Geldbcsitzes wohl am besten durch seinen Unterschied von Grundbesitz anschaulich machen. So zunächst jene vollendete Beweglichkeit, die sich auch noch bei dom Vergleiche mit anderweitigem mobilem, aber zu Geldes- Dicnsten nicht verwendbaren Besitztum sofort hcrausstellt. Der Geldbesitz hat weder zu dem Boden noch zu den Bewohnern einer besonderen Landschaft eine irgendwelche nähere Beziehung, sein „Inhaber“ braucht nirgendwo „zu Haus zu sein“, oder auch nur einen längeren Aufenthalt zu nehmen. Er kann sich ohne äußere Beschwerde und ohne jeden durch die Ortsveränderung bedingten Verlust, nicht bloß dem längeren Leiden seiner Heimat, sondern auch dem vorübergehenden Misgeschick derselben entziehen; vor der Invasion eines feindlichen Heeres flüchten und nach dessen Verja- gung zurückkehren u. s. w. Schon hier wird man auch au die Thatsachc erinnert, dass Grundstücke, Viehheerden, Häuser, Gewerberäume zu dem „offenbaren“ Besitztum gehören, Geldsummen dagegen zu dem verbergbaren und verborgenen Vermögen (ovoia dcfuvijs'.); nur jene, nicht auch dieses sind „den Augen aller Welt“, also auch denen der requirierenden, brandschatzenden Feinde und der einheimischen Steuerbehörden sofort erkennbar. Ein anderes wichtiges Grundverhältnis ist in der fast unbeschränkten Vermehrbarkeit des Geldbesitztums für den einzelnen Wirtschafter belegen. Es handelt sich hier eben nicht wie bei den Grundstücken eines Landes um die Verteilung einer im Ganzen festbegrenzten Größe; nicht um den Vorgang einer Anhäufung von Einzelnbesitztum, welche sofort offenbar wird; unmittelbar andere Besitzer und Nichtbesitzer beschränkt; eine ansteigend erschwerte Verwaltung verursacht u. s. w. Insbesondere treten ja Geldbeträge jeweils wohl zunächst in das Eigentum des Erwerbers. Will dieser sie jedoch — hier abgesehen von einer bezüglichen Verwendung zu einem „Kassevorrat“ — wirtschaftlich nutzbar machen und doch Geldbesitzer bleiben, so braucht er sie nur gegen Zins auszuleihen, also sie zur 447 Zeit in das Eigentum von Schuldnern zu übertragen, während sie durch das Band des erlangten Geld-Forderungsrechtes in seinem Vermögensbesitz erhalten werden. — Und da der „Geld-Kapitalist“ sich, beispielsweise bei einer Staatsanleihe, ebensowohl mit drei Millionen wie mit dreihundert Mark „beteiligen“ kann, so kann er auch ein viele Millionen umfassendes Vermögen durch Wertpapiere als wirksame Vertreter von Geld in einem einzelnen Schrank aufbewahren oder auch auf bewahren lassen, indem ein Bankier die Aufbewahrung und Verwaltung des Depositums übernimmt. Verzinsliche Ausleihung von Geldbeträgen ist mithin ein selbstverständliches Geschäft für Geldbesitzer, welche ein laufendes Einkommen zu erlangen suchen, während sie andauernd Geldbesitzer bleiben wollen. Sie haben in ihrem Geldbesitztum ein äußeres Objekt für Bewirtschaftung, das sie durch Darlehen nutzbar machen, wie die Grundbesitzer und die Hausbesitzer die ihrigen durch Verpachtung und Vermietung nutzbar machen können, weshalb denn auch innerhalb eines ,,Ertragsteuer“-Systemes die Geld- Kapitalsteuer ebensowohl gehandhabt werden sollte, wie die Grundsteuer und die Haussteuer. Auch lassen sich die Analogieen in der Geldkapitalbewirtschaftung zu jenen Erscheinungen nicht verkennen, welche wir auf anderen Gebieten des Wirtschaftslebens durch die Bezeichnungen: Großbetrieb und Kleinbetrieb, Produktionsund Arbeits-Teilung kenntlich zu machen pflegen. Das Auftreten abgesonderter Geschäftsbetriebe für Gewährung großer und kleiner Darlehen ist allgemein bekannt. Aber ebenso ist sofort wahrzunehmen, dass die Geldkapitalisten auf eigenartig eingerichtete Geschäftsführungen eintreten, je nachdem es sich um Ausleihungen an diese oder jene Art von Personen, zu dieser oder jener Verwendung der geliehenen Geldbeträge u. s. w. handeln soll. Dass auch die Staatsregierungen und die politischen Gemeinden der Hilfleistungen „fremden Besitztumes“ bedürftig und in so ausgedehntem Maße und so andauernd bedürftig wurden, hat die Nutzbarmachung des andauernd festgehaltenen Geldbesitztumes wie die öffentliche Rücksichtnahme auf dasselbe bedeutend verstärkt. Bei der Größe und der Dringlichkeit des Begehres, wie sie insbesondere auch für Staatsregierungen oft in Geltung kam, und bei der anderer- 448 soits von ausländischen Geldbesitzern erprobten Bereitwilligkeit zu Darlehn ist bald die nationale Abgrenzung für den hier fraglichen Einkommenserwerb insbesondere dos großen Geldbesitzes geschwunden, wogegen die Ausbildung einer vorherrschenden Anteilnahme an dem politischen Geschick auswärtiger Staaten und einer auch internationalen Interessengemeinschaft ermöglicht war. Der uns hier begegnonde „kosmopolitische“ Zug in der Bewirtschaftung des Geldbesitztums durch Erwerb von Geldforderungon, welche neuerdings auch wohl von vorn herein auf Währungsgeld verschiedener Bänder gestellt werden, wird bestätigt und verstärkt, wenn wir anderweitige Erwerbsgeschäfte in Betracht nehmen, die größeren Geldbesitz voraussetzen und oft zu begleiten pflegen. Wir verweisen einmal auf die großen durch „internationale Goldkräfte“ begründeten und betriebenen Aktienunternehmungen und zwar hier bezüglich ihrer Aktienkapitale, nicht ihrer (unter die schon besprochenen Anleihen fallenden) „Prioritäts-Obligationen“. Der rechtlichen Form nach sind ja diese Aktionäre die Geschäftsinhaber der Aktienunternehmung, welche ein veränderliches Reinerträgnis der letzteren in den veränderlichen Dividenden zur Verteilung bringen. Thatsächlich stehen jedoch die meisten Aktionäre in den meisten Fällen einer großen Aktien-Unternehmung wie einem Geschäft dritter Beute gegenüber, von welchen sie Zinsen für eine Geldforderung beziehen, gegen deren Verkauf an der Börse sie sobald sie wollen ihr Geldkapital wieder an sich nehmen können. Weiterhin haben auch die au der Börse „operierenden“ großen und kleinen Geldbesitzer ein ununterbrochenes stärkstes Interesse an dem Stand und der Bewegung der Kurse auf fremden Börsen, und ausländische Wertpapiere können hierbei eine viel größere Rolle spielen als inländische. Ein für den laufenden Ge- und Verbrauchs-Bedarf überschüssiges Geldbesitztum wird aber freilich auch fortwährend und in unzähligen Fällen nur als eine zeitweilige Habe des Wirtschafters erstrebt und festgehalten, ohne dass cs deshalb währenddem ein „totliegendes Kapital“ zu sein braucht. Weil Geld-Besitz einesteils das Ergebnis, andernteils die Vorbedingung jeglicher (entgeltlichen) Übertragung von Sachgütern und Dienstleistungen ist, so hat Besitztum in der generellen Wertform des Geldes immer und überall so- 449 Zusagen die Rolle eines „Vorspieles“ oder eines „Zwischenaktes“ zu übernehmen, auch wenn ein Besitztum in spezieller und individueller Wertform (Grundstücke, oin Haus, ein Pianino u. s. w.) erstmals als andauernde Habe erlangt oder nachher gewechselt werden soll. Man könnte hier auch bei der Wertform des Geldbesitzes an die in der „Mittelschule“ gebotene „allgemeine Vorbildung“ denken, deren Erwerb und Besitz den „Abiturienten“ u. s. w. erforderlich war zur nachfolgenden Erlangung der speziellen „Fachkenntnisse“. Wenn nun auch in keiner Zeit „Alles für Geld zu haben ist“, so ist doch freilich das Gebiet des für den Geldbcsitz Erreichbaren in der neueren Zeit sehr bedeutsam erweitert worden. Erst die Gesetze über Veräußerlichkeit und Teilbarkeit des Grundbcsitz- tumes bei Lebzeiten und nach dem Tode des Eigentümers, wie auch Gesetze über die Ablösung realer Abgaben und Dienste haben dem Geldbesitzer das Grundbesitztum zugänglich gemacht; erst durch die Gesetze über Gewerbefreiheit und Freiheit der Niederlassung wurde dem Geldbesitzer die Pforte zu jedem industriellen Gewerbe erschlossen. Sobald aber die freie Veräußerlichkeit, Vcrschuldbarkeit und Erbteilung des Grundbesitzers cingeführt war, musste auch die Rente des Grundeigentümers den Zinsen eines Geldkapitales, und der Wert eines (käuflichen und veräußerlichen) Grundbesitztumes dem Wertbetrag einer aus der Jahresrente desselben unter Anwendung des Zins-Fußes kapitalisierten Geldsumme „im Verkehr“ gleichgestellt werden. Daran schloss sich dann auch die (von Rodbertus- Jagetzow so oft besprochene) Erscheinung, dass der Verkehrswert eines Landgutes auch bei gleichbleibender Rente desselben sank, wenn der Ziusfuss für das Geldkapital stieg, und sich hob, wenn der letztere fiel. Bei einem Hinblick auf jene Gesetzgebung in neuerer Zeit pflegen wir heutzutage fast nur an die Staatsangehörigen mit ihrer insgemein gleichen personalen Rechtsstellung im politischen Gemeinwesen zu denken. Thatsächlich hat sich jedoch zugleich eine Veränderung im Verhältnis zwischen verschiedenartigem realen Besitztum zu Gunsten des Geldbesitztums vollzogen. Sie bedeutet auch Beseitigung einer, der Periode des naturalwirtschaftlichen Verkehres ent- Knics, Das Geld. II. Aufl. 29 stammten, deutschrechtlichen Einrichtung zu Gunsten einer der Ausbildung geldwirtschaftlichen Verkehres angehörigen römisch - rechtlichen Auffassung wirtschaftlichen Lebens. Ob heutzutage mit Recht bestritten wird, dass dieser letztere Vorgang in der Kulturentwickelung moderner Völker unvermeidlich war, wird die Zukunft lehren. Berichtigung. Auf Seite 148 Zeile 11 von oben ist statt: „deren 50 und so viele“ zu lesen: deren so und so vielo. Druck von G. Bernstein in Berlin. ■ 'VT, ■* m' nwm ■%,***: är 6 «*?? 5 *jr i-\ r^CJSL*- "'•^äSE? SJCjS' i?M». KÄ*