Fttlt 7» Pf. Staatsminister Dr. fielfferich Das Reichsnotopfer _ HH _ Uerlag 6«org Stilke, Berlin nw. 1 4 n-Reichsschatzanweisungen mit längerer Laufzeit) und 73 bis 74 Millarden Mark auf die sogenannte „ u n f u n d .i e r t e Schuld" '(hauptsächlich Reichsschatzanweisungen mit dreimonatlicher Laufzeit). Was diese Verschuldung bedeutet, mag man daraus ermessen, daß sie mehr als die Hälfte des vor Kriegsausbruch vorhandenen deutschen Volksvermögens ausmacht, das ich damals auf etwa 315 Milliarden Mark geschätzt hatte. Allein an Zinsen erfordern die 165 ^Milliarden der Reichskriegs- unti Revolutionsschulden der verschiedenen Art einen jährlichen Aufwand von rund 8,25 Millarden Mark. Dazu kommt als unmittelbare Folge des Krieges die Belastung des Reichshaushalts mit den Renten für die Kriegshinterbliebenen und Kriegsbeschädigten, die .Herr Dr. Schiffer im 1 Februar auf 4,25 Milliarden Mark jährlich veranschlagte. Zusammen ergibt das eine jährliche Neubelastung von 121/2 Milliarden Mark, während die gesamten laufenden Ausgaben des Reiches im letzten Friedensjahre (1913) nur 2,4 Milliarden betrugen. Da trotz der Verringerung unseres Heeres und unserer Marine bis zur völligen Bedeutungslosigkeit mit einem erheblichen Anwachsen der laufenden Ausgaben des Reiches als einer Folge der Gehalts- und Lohnerhöhungen wie der Preissteigerung gerechnet werden muß, da außerdem vorläufig das Schuldenmachen im Ausmaß von mehreren Milliarden Mark 1 monatlich unter der Revolutionsregierung ruhig weitergeht, erscheint mir die Schätzung der künftigen laufenden Ausgaben des Reiches, ohne nennenswerte Schuldentilgung, auf 17 bis 17y 2 Milliarden Mark nicht übertrieben. — 5 — Rechnet man dazu die laufenden Ausgaben der Einzelstaaten und der Kommunen, die vor dem Kriege mehr als 3 Milliarden Mark betragen haben und die sicherlich in Zukunft infolge der Gehaltserhöhungen wie der Preissteigerung mehr als doppelt so hoch sein werden, so ergibt sich für Deutschland eine Höhe der jährlichen Gesamtausgaben für öffentliche Zwecke von 24 bis 25 Milliarden Mark; und das gegenüber öffentlichen Ausgaben vor dem 1 Kriege in Höhe von rund 6 Milliarden Mark und gegenüber einem 1 Volkseinkommen vor dem Kriege in Höhe von rund 42 Milliarden Mark! Wir werden also, lediglich für unsere innere Bedürfnisse, in Zukunft etwa viermal so viel an Steuern, Abgaben usw. für die Zwecke des Reichs, der Einzelstaaten und der Kommunen aufzubringen haben als in der glücklichen Zeit vor dem Krieg. Während wir damals etwa ein Siebentel des Volkseinkommens für die öffentlichen Bedürfnisse Aufwenden mußten, werden wir künftig mehr als die Hälfte des Vorkriegs-Einkommens für die öffentlichen Zwecke hergeben müssen; welchen Bruchteil des Volkseinkommens, wie es sich unter der Wirkung von Krieg und Revolution künftig gestaltet, das wissen die Götter! Und über all dem noch die Aussicht, Jahrzehntelang Milliardenbeträge unter dem Titel der „Wiedergutmachung',' an unsere Feinde entrichten zu müssen! Milliardenbeträge nicht in unserem entwerteten Geld, sondern zu dem alten Goldwert unserer Mark, der heute im Ausland etwa dreimal so hoch steht als der Wert unserer Papiermark und der, wenn die Schleuderwirtschäft der Revolutionsregierung und- in deren Gefolge die geradezu bolschewistisch anmutende Steigerung unseres Papiergeldumlaufs fortdauert, auf das Zehnfache und höher steigen kann! Stellte sich doch Ende Juni dieses Jahres die Ausgabe von R eic h sb an k n oten auf 30 Milliarden Mark gegem 12y 2 Milliarden Mark ein Jahr zuvor! Das ist eine Neuausgabe von rund \% Milliarden im Monat und von rund 50 Millionen Mark an einem Tage! 6 — II. Das finanzpolitische Problem. Außerordentliche Lagen erfordern außerordentliche Mittel. Die finanzielle Belastung, die Krieg, Friedensvertrag und Revolution über uns gebracht haben, ist mit der Finanzpolitik der Vorkriegszeit nicht zu bewältigen. Mit den alten Mitteln ist ein öffentlicher Finanzbedarf, der die Hälfte und mehr des gesamten Volkseinkommens umfaßt, nicht zu decken. Aber auch die deutsche Wirtschaft kann nicht wieder in die Höhe gebracht werden, wenn sie für unabsehbare Zeit eine solche Belastung tragen soll. Der Trieb zur schaffenden Arbeit, der unter den Einwirkungen von Krieg und Revolution erschlafft ist, mußi neu belebt werden; das ist die erste Voraussetzung für eine Erholung und Gesundung unseres wirtschaftlichen und sozialen Lebens. Der Trieb zur schaffenden Arbeit wird aber unter den stärksten Druck 1 gesetzt, wenn für unabsehbare Zeit ein so großer Teil des Arbeitsertrags in der einen oder anderen Form an die öffentlichen Gewalten abgegeben werden muß; und dieser Drück wird erhöht durch die Vorstellung, daß. ein großer Teil, ja voraussichtlich der größere Teil dieser Abgaben vom Reich in Form 1 von Zinsen und Tilgungsquoteni an die Gläubiger des Reichs wieder ausgeschüttet wird. Deshalb ist der Gedanke einer einmaligen Ab bürdung eines ansehnlichen Teils der Kriegslasten durchaus berechtigt. Diese Abbürdung darf nicht erfolgen — darüber besteht wohl bei allen, die nicht auf die Zerstörung von Staat und Wirtschaft ausgehen, volle Uebereinstimmung — im Wege des Staatsbankerotts, das heißt im Wege der völligen oder teilweisen Einstellung der Zahlungen des Reichs und der Staaten auf die von ihnen übernommenen Verpflichtungen, wie Renten, Pensionen, Zinszahlungen auf Anleihen. Eine solche Ab- — 7 — bürdung im Wege des Staatsbankerotts ginge ausschließlich zu Lasten bestimmter Kategorien von Staatsbürgern, der rentenberechtigten Beamten, der Inhaber von Reichs- und Staatsanleihen. Auch wenn ein Staatsbankerott auf die Verpflichtungen aus Anleihen beschränkt würde, so wäre die Ungerechtigkeit unerträglich: Getroffen würde der Zeichner von Kriegsanleihen, verschont bliebe u. a. der Kriegsgewinnler, der seine Gewinne in andere Werte angelegt hat. Der Staatsbankerott oder auch nur die Herabsetzung der »Verzinsung der Kriegsanleihen wäre nichts anderes als eine Bestrafung derjenigen, die während des Krieges ihre finanzielle Wehrpflicht nach ihrem Vermögen erfüllt haben, und eine Prämie für die finanziellen Drückeberger. Die wirtschaftlichen Wirkungen wären überdies verheerend. Nicht nur, daß, eine große Anzahl von Unternehmungen, die während des Krieges ihre flüssig gewordenen Mittel in Kriegsanleihe und Reichsschatzanweisungen angelegt haben, zusammenbrechen müßten; auch die Banken, Genossenschaften, Sparkassen, Versicherungsanstalten und Versicherungsgesellschaften, die ihre Mittel zum großen Teil dem Reiche durch Ankauf von Kriegsanleihen und Reichsschatzanweisungen zur Verfügung gestellt haben, wären ruiniert, und mit ihnen wären die weiten Kreise der Einleger und Versicherten um 1 ihr Geld gebracht. — Der ganze oder teilweise Staatsbankerott ist nichts anderes als die völlige oder teilweise Einziehung des in Reichs- und Staatsanleihen angelegten Vermögens. Wenn schon eine teilweise Einziehung der Vermögen sich als notwendig erweisen sollte, Ufn| Reich oder Einzelstaaten lebensfähig zu erhalten und uni der deutschen Wirtschaft Erleichterung von einem ihr Wiederaufleben erstickenden Drucke zu gewähren, dann darf diese Einziehung nicht einseitig gerade diejenigen treffen, die dem Reich in seiner größten Not ihre Mittel zur Verfügung gestellt haben. So führen die Erwägungen, die für eine teilweise Abbürdung unserer iKriegs- und Revolutionsschulden und damit für eine Erleichterung unseres künftigen wirtschaftlichen Schaffens sprechen, ganz von selbst zu dem Gedanken einer Vermögensabgabe. Der 'vorhandene Besitz, der durch den Krieg und bisher auch durch die Revolution hindurch gerettet worden ist, würde auf diese Weise der künftigen auf neue Vermögensbildung gerichteten und aus diesem Streben ihren Antrieb empfangenden wirtschaftlichen Arbeit einen Teil der 'Belastung abnehmen. Das ist der gesunde und berechtigte Grundgedanke. Dieser Grundgedanke drängte sich mir schon auf während meiner Zeit als Reichsschatzsekretär, die am 31. Mai 1916 ihr Ende fand, also in der ersten Phase des Krieges, zu einer Zeit, als die Verschuldung des Reiches noch nicht 165 Milliarden, sondern erst etwa 40 Milliarden Mark betrug. Ich habe damals schon, ehe die Vermögensabgabe zum Gegenstand öffentlicher Erörterungen geworden war, den Grundgedanken mit meinem Besitzsteuer-Referenten, dem in diesen Fragen vorzüglich bewanderten jetzigen Unterstaatssekretär im Reichsfinanzministerium, Herrn Mo e sie, durchgesprochen und ihn beauftragt, die Frage steuertechnisch durchzuarbeiten. Die inzwischen eingetretene Vervierfachung der Reichsschuld hat die für eine Vermögensabgabe sprechenden Gründe nur 1 verstärkt. Es liegt mir also fern, den Gedanken der Vermögensabgabe, jetzt ,,Reic;hs- notopfer" genannt, grundsätzlich zu bekämpfen. Aber je mehr der Umfang der Verschuldung des Reichs zugenommen hat und je stärker damit die Versuchung, ja die Notwendigkeit einer Heranziehung der vorhandenen Vermögen geworden ist, desto dringender ist auch die Notwendigkeit, sich über die Grenzen klar zu werden, die gerade das Interesse an der Erhaltung und Wiederaufrichtung unserer Wirtschaft einer Vermögensabgabe zieht. Das Vermögen der Steuerpflichtigen ist nicht von gleicher Struk- tur. Es gibt Vermögen, die eine beliebig teilbare Masse bilden, von denen man einen beliebig großen Teil wegnehmen kann, ohne daßi für den Betroffenen eine andere Wirkung entsteht, als daß er um den ihm weggenommenen Teil ärmer ist. Das gilt vor allem von dem Vermögen des reinen Rentners, der Bargeld, St'aatspapiere, Aktien, Obligationen, Hypotheken, Büchforderungen, Guthaben usw. besitzt und von deren Zinsen und Dividendenerträgnissen lebt. Wenn ein solcher Rentner in solchen Werten 500 000 Mark besitzt ,und der Staat nimmt ihm im Wege einer Vermögensabgabe 100000 Mark davon weg, so erschöpft sich die Wirkung damit, daßi der Mann in Zukunft nur noqh 400 000 Mark hat und daß. sein Einkommen statt 25 000 Mark nur noch 20000 Mark beträgt. Es kann ihm im Grunde genommen gleichgültig sein, ob ihm 20 v. H. von seinem Vermögen weggenommen werden, oddr ob er 20 v. H. mehr an Einkommensteuer bezählen m!uß. Freilicih dürfen selbst in diesem Fall die Steuerpflichtigen nicht gezwungen werden, die Abgabe i n b a r zu bezahlen, wenn nicht ein gewaltiger Verkaufsandrang und damit eine starke Entwertung aller Wertpapiere entstehen soll. Der Staat muß vielmehr bereit sein, mindestens gewisse Werte aus dem Besitz der Steuerpflichtigen in natura zu übernehmen. Es gibt aber auch Vermögen, die keineswegs be- liebig teilbar sind, bei denen vielmehr durch die Wegnahme eines Teiles der Betroffene weit stärker geschädigt wird als dem vom Staat in Anspruch genommenen Prozentsatz seines Vermögens entspricht, ja bei denen die Wegnahme eines Teiles unter Umständen die gänzliche Entwertung des Restes bedeutet. Solche nicht beliebig teilbaren Vermögen sind vor allem diejenigen, die in bestimmten Betrieben der Landwirtschaft, des Gewerbes, der Industrie und des Handels gebunden sind. Der Betrieb, der in sich eine organische Einheit bildet, ist meist in seiner Lebensfähigkeit von einer gewissen Höhe des eigenen Vermögens des Betriebsinhabers abhängig. Er wird schwer in Mitleidenschaft gezogen oder geht völlig zugrunde, wenn dem Betriebsinhaber ein nennenswerter Teil seines Vermögens entzogen wird. In zahlreichen Fällen wird es dem Landwirt, dem Gewerbetreibenden und Industriellen, dem Kaufmann — ob klein oder groß — nicht möglich sein, das für eine starke (Vermögensabgabe erforderliche Geld aus dem Betrieb zu ziehen oder es im Wege des Kredits zu erträglichen Bedingungen aufzunehmen. Eine Abgabe in natura, d. h. die Uebertragung eines Teiles der zu dem geschlossenen Betrieb gehörenden Vermögensstücke an das Reich, ist bei gewerblichen Betrieben, soweit sie nicht die Form von Aktiengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung haben, gänzlich ausgeschlossen; es müßte denn sein, daß der "Reichsfiskus als stiller Teilhaber eintritt, ein Ausweg, der aus naheliegenden Gründen ungangbar ist. Das gleiche gilt für landwirtschaftliche Betriebe, die in sich ein geschlossenes Ganzes bilden und Von denen nicht ohne schwere Schädigung des Restes ein Teil abverkauft oder abgetreten werden kann. In allen diesen Fällen bleibt zur Vermeidung sinnloser Zerstörung von Vermögenswerten und Betriebseinheiten — eine Zerstörung, die wir uns gerade in der furchtbaren Bedrängnis, die Krieg, Revolution und Friedensvertrag über uns gebracht haben, nicht leisten können — kaum ein anderer Ausweg als die VerteilungderVermögens- abgabe auf einen längeren Zeitraum. Damit allein wird in den angedeuteten Fällen überhaupt erst die Möglichkeit geschaffen, die Abgabe ohne Schädigung der Vermögenssubstanz und ohne Vernichtung des Betriebs aus dem jährlichen Ertrag zu decken. Dieser Weg, den, wie wir sehen werden, auch die Regierungsvorlage über das „Reichsnotopfer" beschreitet, heißt aber nichts anderes als die Rückverwandlung der Vermögensabgabe in eine Ertrags - oder Einkommensteuer. Und zwar in eine Ertrags- oder Einkommensteuer eigener und nicht ungefährlicher Art. — 10 — Denn die jährlich zu leiste nden Zins- und Tilgungsraten stehen nicht in einem prozentualen Verhältnis irgendwelcher Art zu der tatsächlichen Höhe des Ertrages oder Einkommens während der Jahre, innerhalb derer sie zu entrichten sind, sondern vielmehr in einem Verhältnis zu dem veranlagten Vermögen des Steuerpflichtigen zu Beginn des Zeitraumes, auf den die Entrichtung der Abgabe sich erstreckt. Infolgedessen wird Ertrag und Einkommen verhältnismäßig um so höher belastet, je niedriger die Rentabilität des betroffenen Vermögens ist oder im Laufe des Zeitraums der Abzahlung der Abgabe wird. Nehmen wir zwei Leute mit einem veranlagten Vermögen von 300 000 Mark. Der eine ist Industrieller, die Rente, die er aus seinem Vermögen zieht, beträgt 10 v. H.; der andere ist Landwirt; die Rente aus seinem Betrieb ist nur 2y 2 v. H. Ein Vermögen von 300 000 Mark hat nach der Regierungsvorlage eine Abgabe von 15,3 v. H. zu entrichten. Wird die Stundung der Abgabe verlangt, so betragen die 5 v. H. Zinsen, die in diesem Falle jährlich feu zahlen sind, im ersteren Falle nur 7,65 v. FL des Ertrages, im letzteren Falle dagegen 30,6 v. H. des Ertrages! Dazu kommt in beiden Fällen noch die Tilgungsrate. Der Industrielle und der Landwirt sind natürlich im Laufe der 30 Jahre, auf die das Abzahlen der Abgabe für ihn verteilt werden kann, allen möglichen Wechselfällen ausgesetzt. Ein Sinken des Ertrags eines industriellen oder landwirtschaftlichen Betriebes hat bei einer reinen Ertrags- oder Einkommensteuer von selbst eine entsprechende Erleichterung der Steuerlast zur Folge. Bei der Verteilung der Abzahlung der Vermögensabgabe auf 30 Jahre, bei landwirtschaftlichen Betrieben gar auf 50 Jahre, bleibt die jährlich Last gleich hoch, einerlei ob der Ertrag steigt oder sinkt. Bei sinkendem Ertrag kann die Belastung mit dieser gleichbleibenden Abgabe, namentlich wenn sie zu einer schon vorhandenen starken hypothekarischen Belastung hinzutritt, verhängnisvoll für die Vermögenssubstanz und den Bestand des "Betriebes werden. Hier sind also, wenn das Interesse an der Erhaltung der Betriebe und an der Vermeidung sinnloser Vermögenszerstörung bei der Einziehung der Vermögensabgabe gewahrt werden soll, besondere Kau- telen unbedingt erforderlich. Vor allem aber zeigt sich aus diesen Erwägungen, daß die Vermögensabgabe nicht isoliert für sich behandelt, sondern nur im engsten Zusammenhange mit der 'Besteuerung von Ertrag und Einkommen auf ihre Durchführbarkeit und ihre Wirkungen beurteilt werden kann. — 11 — III. Der Gesetzentwurf über das „Reichsnotopfer". Die vom Reichsfinanzministerium der Nationalversammlung vorgeschlagene Vermögensabgabe £sieht in großen Zügen folgendermaßen aus: Der Vermögensabgabe unterliegen einmal die physischen Personen, und zwar 'sowohl die Angehörigen des Deutschen Reiches als auch die fremden Staatsangehörigen, die sich dauernd des Erwerbes wegen im Deutschen Reiche aufhalten; ferner die juristischen Personen des bürgerlichen und öffentlichen Rechts, insbesondere die Aktiengesellschaften, die Gesellschaften mit beschränkter 'Haftung, die eingetragenen Genossenschaften, sowie die landschaftlichen und ritterschaftlichen Kreditanstalten. Die physischen Personen unterliegen der Vermögensabgabe mit ihrem gesamten (in- und ausländischen) Vermögen, soweit dieses den Betrag von 5000 Mark übersteigt. Nicht zum steuerpflichtigen Vermögen gehören Hausrat, Möbel und ähnliche Gegenstände, wohl aber Edelsteine, Perlen und Gegenstände aus Edelmetall, soweit der Gesamtwert dieser Dinge den Betrag von 20 000 Mark überschreitet. Für die Veranlagung wird das Vermögen der Ehegatten zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd von einander getrennt leben. Die Veranlagung soll, wie es scheint — ganz unzweideutig klar spricht sich die Vorlage über diesen Punkt nicht aus — auch für Grundstücke nach dem gemeinen Wert, nicht nach dem Ertragswert, erfolgen; allerdings soll sich für die dauernd land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Wertansatz um ein Viertel ermäßigen. Die Veranlagung erfolgt auf den 31. Dezember 1919. Der Abgabensatz ist gestaffelt. Er beginnt mit 10 v. H. für die ersten — 12 — 50 000 Mark des abgabepflichtigen Vermögens, beträgt 12 v. H. für die nächsten 50 000 Mark und steigt schließlich bis auf 60 v. H. für die Vermögensteile, die zwischen 5 und 7 Millionen liegen, und auf 65 v. H. für die Vermögensteile, die 7 Millionen Mark übersteigen. Die Presse hat kürzlich Tabellen veröffentlicht, aus denen sich die hiernach auf die einzelnen Vermögensstufen entfallenden Abgabensätze ersehen lassen. Die Abgabe beträgt bei einem abgabepflichtigen Vermögen von 100 000 Mark 11 v. H., erreicht bei 500 000 Mark 18,3 v. H., bei 1 Million 24,6 v. H. und bei 10 Millionen Mark 54,2 v. H. Eine gewisse Milderung der Sätze ist vorgesehen beim Vorhändensein mehrerer Kinder. In diesem Falle wird für jedes Kind ein Betrag von 5000 Mark von der Abgabe freigestellt; außerdem wird von dem der Zahl der Kinder entsprechenden Vielfachen von 50000 Mark die Abgabe nur in Höhe des Anfängssatzes von 10 v. H. erhoben. Bei den der Abgabe unterworfenen Gesellschaften gilt als abgabepflichtiges Vermögen das gesamte bewegliche und unbewegliche Gesellschaftsvermögen, von dem jedoch außer den Schulden und Lasten abzuziehen sind: der Betrag des Grund- oder Stammkapitals, die Rücklagen für Wohlfahrtszwecke, bei Versicherungsgesellschaften auch die Rücklägen für die Versicherungssumme und für die den Versicherten zurückzugewährenden Prämienüberschüsse. Von dem alsdann verbleibenden Gesellschaftsvermögen, also den offenen und den sogen, stillen Reserven, wird durchweg eine Abgabe von 10 v. H. erhoben. Da die Aktionäre, Gesellschafter usw. mit ihrem Aktien- und Anteilsbesitz ohnedies schon als Einzelpersonen von der Vermögensabgabe getroffen werden, liegt hier eine Doppelbesteuerung vor, durch die sich die oben bezifferte Belastung noch entsprechend erhöht. Die Sätze der Vermögensabgabe sind aucii schon in den unteren Stufen so hoch, daß' sie im allgemeinen nicht aus dem Einkommen, das ja auefi mit anderen Steuern stark belastet ist, bestritten werden können, sondern nur aus der Substanz des Vermögens selbst. Das gilt natürlich in besonderem Maße für die höheren Vermögensstufen, für die sich der Betrag der Abgabe der Hälfte des Vermögens nähert und sie schließlich überschreitet. Die Verfasser des Entwurfs sehen ein, daßi bei der Höhe dieser Sätze eine Entrichtung der Abgabe in einem Zuge und in barem Gelde eine vollendete Unmöglichkeit ist. Wenn alle diejenigen Personen, deren Vermögen einige Hunderttausend Mark beträgt, ein Fünftel bis nahezu zwei Drittel ihres Vermögens plötzlich flüssig — 13 — madhen müßten, um die ihnen auferlegte Abgabe an das Reich zu zahlen, so wäre das eine nicht abzusehende Katastrophe nicht nur für die unmittelbar Betroffenen, sondern für die ganze Volkswirtschaft. Wertpapiere aller Art, städtische und ländliche Grundstücke, gewerbliche Betriebe und Betriebseinrichtungen, kurz bewegliche und unbewegliche Gegenstände jeder Gattung würden auf den Markt geworfen werden, ohne Käufer zu finden, da ja der Zwang, sich für die Entrichtung der Vermögensabgabe Geld zu beschaffen, ein allgemeiner wäre. Das „Reidhsnotopfer" kann also gar nicht erhoben werden wie irgendeine beliebige andere Steuer. Um die Vermögensabgabe überhaupt einziehbar zu machen, müssen vielmehr die beiden Auskunftsmittel angewandt werden, auf die' ich im 2. Abschnitt meiner Ausführungen hingewiesen habe: einmal die Erstreckung der Abtragung auf einen längeren Zeitraum; zweitens die Gestattung der Entrichtung der Abgabe in anderen Vermögenswerten als in barem Gelde. Zu 1. In der Verteilung der Abgabe auf einen längeren Zeitraum geht der Gesetzentwurf so weit, daß er in § 30 grundsätzlich die Zahlung der Vermögensabgabe in der Form einer 30jährigen Rente vorsieht. Neben der in § 29 vorgesehenen 5proz. Verzinsung, die vom 1. Januar 1920 an laufen soll, ist die Abgabe „innerhalb 30 Jahren in gleichmäßigen, je nach Wahl des Abgabepflichtigen, vierteljährlichen, halbjährlichen oder jährlichen Teilbeträgen" zu tilgen. Das heißt also entweder — ganz klar ist der Wortlaut auch hier nicht — daßi 30 Jahre lang ejiine jährliche gleichmäßige Zahlung von 6,505 v. H. (5. v. H. für Zinsen und 1,505 v. H. als Tilgungsrate) auf den Abgabebetrag geleistet werden muß, oder daß die Jahreszahlungen sich aus 31/3 v. H. des vollen Abgabebetrages für Tilgung und( 5 v. H. Zinsen auf den jeweils noch nicht getilgten Abgabebetrag zusammensetzen, also mit 81/3 v. H. des Abgabebetrags beginnen und sich allmählich verringern. Der Abgabepflichtige hat für die geschuldete Rente Sicherheit zu leisten, wobei Wertpapiere zum 1 Steuerwert als Sicherheit anzunehmen sind. Im übrigen hat die Veranlagungsbehörde für Beistellung der Sicherheit freie Hand, soweit nicht die Reichsfinanzverwaltung für diesen wichtigen Punkt besondere Normen aufstellen wird. Im Falle des Konkurses steht der jeweils noch nicht getilgte Betrag der Abgabe den im § 61 Ziffer 2 der Konkursordnung bezeichneten Forderungen der Reichskasse gleich, hat also den Vorrang der Pr i vatgläubig er (§ 34). Für den auf — 14 — Grundbesitz verhältnismäßig entfallenden Teil der Abgabe kann auf Antrag des Abgabepflichtigen eine 50jährige, in das Grundbuch als öffentliche Last einzutragende Rente („Reichsnotzins") treten (,§ 31). Diese Rente würde sich bei gleichbleibenden Jahresbeträgen für Zins und Tilgung auf 5,48 v. H. des Abgabebetrages stellen oder mit 7 v. H. (2 v. H. (für Tilgung und 5 v. H. auf den jeweils noch ungetilgten Rest für Zinsen) beginnen und sich mit fortschreitender Tilgung allmählich verringern. i Die Zahlung der Abgabe in Form einer 30- bezw. 50jährigen Rente wird also Von dem Gesetzentwurf als Normalfall aufgestellt. Die Entrichtung der Abgabe in Form einer Kapitalzahlung — also die Form, die) dem Wesen einer Vermögensabgabe in erster Linie entsprechen würde — ist lediglich fakultativ in die Wahl des Abgabepflichtigen gestellt: Der § 32 gibt dem Abgabepflichtigen das Recht, „die in den §§ 3j0 und 31 bezeichneten Renten jederzeit ganz oder in Teilbeträgen abzulösen." Die Rückverwand- lung der einmaligen Vermögensabgabe in eine 30- bezw. 50 Jahre lang laufende Sondersteuer, die das Einkommen — bei Grundstücken den Ertrag — belastet, ist also in der Regierungsvorlage so weit durchgeführt, daß die sofortige Zahlung' des vollen Abgabebetrages als Ablösung dieser Sondersteuer) behandelt wird. Zu 2. Neben der Auflösung der einmaligen Vermögensabgabe in eine 30- bezw. 50jährige Sondersteuer auf Einkommen und Ertrag gibt der Gesetzentwurf die Möglichkeit, die Abgabe in anderen Werten als in barem Gelde zu entrichten. Zunächst bestimmt er, daß Schuldverschreibungen, Schuldbuchforderungen und Sctiatzanweisungen des Deutschen Reiches an Zahlungsstatt angenommen werden, und zwar bis zum 31. Dezember 1920, soweit sie nachweislich von den Abgabepflichtigen selbst gezeichnet sind, zum vollen Nennwert für die fünfprozentigen Papiere und Schuld- buchforderungen und zu einem vom Reichsfinanzminister festzusetzenden Kurs für die 4y 2 proz. Papiere; nicht selbstgezeichnete Papiere dieser Art werden, gleichfalls bis zum 31. Dezember 1920, zu dem festgestellten Steuerkurs an Zahlungsstatt] angenommen (§ 37). Bei dem jetzigen Kursstand der Kriegsanleihen (etwas über 80 v. H.) bildet, die Möglichkeit, die 5proz. Kriegsanleihe zum Nennwert auf den Abgabebetrag in Zahlung zu geben, eine ansehnliche, aber durchaus gerechtfertigte Vergünstigung für die ursprünglichen Zeichner der Kriegsanleihen, die ihre Stücke ohnedies zu Kursen zwischen 98 und 99 v. H. erworben haben. Die Bestimmung, daß diese Vergünstigung nur bis zum 31. Dezember 1 — 15 — 1920 gewährt werden soll, entspringt offenbar der Absicht, einen Anreiz für eine möglichst umfangreiche Zahlung des vollen Abgabebetrages in Kriegsanleihe zu bieten, eine Absicht, mit der man nur einverstanden sein kann. Im übrigen wird auch für die alsbaldige Zahlung in Bargeld ein Anreiz gegeben: *für die bis zum 31. März 1920 in bar gezahlten Beträge soll ein Rabatt .von 5 v. H., Tür die in der Zeit vo|m 1. Apiiiill bis 31. Delzeimber 19ßf0 in bar gezahlten 'Beträge ein Rabatt von 2 v. H. gewährt werden (§ 35 Abs. 2). Aber auch die Hergabe anderer Vermögenswerte als Kriegsanleihen ist vorgesehen. Für die Annahme solcher anderer Vermögenswerte soll eine „Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit" gegründet werden. (§ 38). Das ist die vielbesprochene „Reichsvermögensbank", die auch in der Wissell-Möllendorffschen Planwirtschaft ihre Rolle spielte. Dieser Anstalt wird die Verpflichtung auferlegt, bis zum 31. Dezember 1920 r eic h s m ü n d e 1 s ic h e re Wertpapiere auf Grund der festgestellten Steuerkurse anzunehmen. Sie soll aber darüber hinaus zur Annahme auch anderer Vermögenswerte berechtigt sein, und zwar ohne zeitliche Beschränkung. Die Grundsätze für die Annahme solcher Vermögenswerte finden in dem Gesetze selbst keine Regelung; ihre Feststellung wird viiel L mehr der Satzung der Reichsvermögensbank vorbehalten. Diese Satzung soll von der Reichsregierung, mit Zustimmung des Staatenausschusses, also ohne Mitwirkung der Nationalversammlung oder des künftigen Reichstags festgestellt und auf Verlangen der Volksvertretung aufgehoben oder geändert werden. — Es sei hier darauf hingewiesen, daß seinerzeit im Jahre 1876 die Satzung der Reichsbank durch Reichsgesetz festgestellt worden ist und daß dieser Weg angesichts der großen Bedeutung, die die „Reichsvermögensbank" für unsere ganze Volkswirtschaft und Finanzwirtschaft gewinnen kann, das gleiche Verfahren auch hier angezeigt erscheint. Die der Volksvertretung eingeräumte nachträgliche Beeinflussung der Bestimmungen über die Annahme von Vermögenswerten reicht nicht aus. Die Bestimmungen über die Verwaltung und Verwertung der angenommenen Vermögenswerte, ferner über die Organisation und das gesamte Geschäftsgebahren dieses Instituts sind ebenso wichtig. Angesichts der namentlich bei den höheren Vermögensstufen drückenden, ja erdrückenden Höhe der 30- bezw. 50jährigen Belastung und angesichts des Zwanges zur Sicherheitsleistung für den jeweils noch nicht getilgten Kapitalbetrag der Vermögens- — 16 — r abgäbe — ein Zwang, der die freie Verfügung des Eigentums über die zu verpfändenden Vermögenswerte vielfach empfindlich beschränken wird — ist es nicht ausgeschlossen, daß- von der Möglichkeit der Hergäbe Von Vermögenswerten an die Reichsvermögens« bank zum Zweck der Befreiung von der Last der Abgabe ein umfangreicher Gebrauch gemacht wird, insbesondere dann, wenn die noch unbekannten und wohl noch nicht einmal ausgearbeiteten Vorschriften über die Annahme von Vermögenswerten durch die Reichsvermögensbank derart sein sollten, daßi sie die Neigung zu einer solchen Hingabe befördern. Es eröffnen' sich da mancherlei Perspektiven, sowohl auf das Gebiet der S o z i a Ii s i e r u n g als auch auf das Gebiet der Ansprüche, die der Versa iiier Friedensvertrag unseren Feinden auf das Eigentum des Reiches zur Deckung ihrer in Umfang und Zahlungsweise noch unbestimmten Entschädigungsansprüche gibt. Ich habe mich im Vorstehenden damit begnügt, aus den 53 Paragraphen des Gesetzentwurfs über das „Reichsnotopfer" — des wichtigsten und folgenschwersten S t e u e r ge s e t z- entwurfs, der je ein Parlament beschäftigt hat — den Wesenskern herauszuschälen, um so einen sicheren Boden für die Beurteilung dieses Projektes zu gewinnen. — 17 — IV. Kritik des Entwurfs. \ Die „große Vermögensabgabe" hat sich, wie ich gezeigt habe, unter den Händen des Gesetzgebers in etwas gana anderes verwandelt: in eine 3 0 j ä h r i g e, b eim Grundbesitz sogar 50 jährige Vorbelastung des Einkommens aller derjenigen, die am 31. Dezember 1919 Vermögen besitzen, mit der Maßgabe, daß diese Vorbelastung von dem Steuerpflichtigen durch Vorausbezahlung abgelöst werden kann. Diese Vorbelastung für 30 und gar 50 Jahre ist einzigartig in der Steuergeschichte aller Zeiten. Sie richtet sich in ihrer Höhe nicht nach dem Einkommen, das der Steuerpflichtige in den einzelnen Jahren des 'Zeitraums der Vorbelastung erzielt, oder nach dem Ertrag, das ein vorbelastetes Grundstück tatsächlich abwirft, sondern nach der Höhe des 1 Vermögens, das der also Vorbelastete am 31. Dezember 1919, also in einem von der Revolution umbrandeten Zeitpunkt, in dem nur die Unsicherheit sicher ist, einerlei wie seine Vermögens- und Einkommensverhältnis(se sich in dem 30- oder 50jährigen Zeitraum gestalten. Wer erst nach dem 1. Januar 1920 Vermögen erwirbt, bleibt von dieser Vorbelastung frei, und sei dieses neuerworbene Vermögen noch so hoch. Wer nach dem 1. Januar 1920 einen Teü seines Vermögens, ja sein ganzes Vermögen verliert, bleibt nichtsdestoweniger nach der Höhe seines Vermögensstandes vom 31. Dezember 1919 belastet. Frei von der Vorbelastung bleibt auch der Ausländer,, der nach dem 1. Januar 1920 in Deutschland Vermögen erwirbt, z. B. in Gestalt industrieller Betriebe. Die Gefahr des Eindringens der Ausländer in unser inneres Wirtschaftsleben ist ohnedies groß. Sie wird gewaltig verstärkt durch den Vorsprung im Wettbewerb, der dem Ausländer daraus erwächst, daß. er im — 18 — Gegensatz zu seinem deutschen Konkürrenten durch das „Reichsnotopfer" nicht vorbelastet sein wird. Die Folgen, die sich aus der Verwandlung der Vermögensabgabe in eine 30- bezw. 50jährige Vorbelastung des Einkommens ergeben, lassen sich erst voll ermessen, wenn man sich ein klares Bild 1 von der Höhe der Vorbelastung gemacht hat. Die prozentuale Höhe der Vorbelastung von Einkommen und Ertrag hängt ab: einmal von dem mit der 'Höhe des Vermögensstandes vom 31. Dezember 1919 in starker Progression steigenden Satze der „Vermögensabgabe", dann von der Höhe der Rente, die das vorbelastete Vermögen abwirft. Um die Sache an einigen Beispielen klar zu machen: Wer am 31. Dezember 1919 ein Vermögen von 200 000 Mark besitzt, dessen Vermögensabgabe berechnet sich auf 26 000 Mark; diese Abgabe entspricht einer dreißigjährigen gleichbleibenden Rente von 1690 Mark. Wirft das Vermögen eine Rente von 5 v. H. (ab, also einen jährlichen Ertrag von 10000 Mark, so stellt sich die Belastung dieses Einkommens auf 16,9 v. H. Gibt das Vermögen einen Ertrag von 10 v. H., also 20 000 Mark jährlich, so stellt sich die Vorbelastung auf nur 8,45 v. H. Gibt das Vermögen einen Ertrag von nur 3 v. H., so daß es einen Jahresertrag von nur 6000 Mark abwirft, so stellt der als „Reichsnotopfer" zu zahlende Jahresbetrag von 1690 Mark eine Vorbelastung von 28,17 v. H. dar. Noch viel krasser sind die Unterschiede bei den größeren Vermögen. Auf ein Vermögen von 1 Million Mark entfällt eine Abgabe von 246 000 Mark; dem entspricht eine dreißigjährige Rente von rund 16 000 Mark. Gibt das Vermögen einen Ertrag von 5 v. H., also 50000 Mark jährlich; so stellt sich die dreißigjährige Vorbelastung auf 32 v. H. Gibt das Vermögen nur einen Ertrag, 3 v. H., also 30000 Mark jährlich, oder sinkt es im Lauf der dreißig Jahre auf diesen Ertrag herab, so stellt sich die Vorbelastung auf 53i/2 v. H. des tatsächlichen Ertrags. — Bei einem Vermögen, das eine Abgabe von 50 v. H. zu tragen hat — etwas (über 7 Millionen Mark — stellt sich die Rechnung so, daß die Vorbelastung bei einer 5prozentigen Rentabilität 65 v. H. des Einkommens beträgt und daß sie bei einer nur 3prozentigen Rentabilität um 8 v. H. höher ist als das Einkommen! Die starre Vorbelastung des Einkommens in einem, unter allen Umständen beträchtlichen, bei größeren Vermögen sogar außerordentlich höhen Ausmaß bleibt — ich wiederhole das — für die 30 bezw. 50 Jahre bestehen, einerlei, wie sich die Vermögens- und Binkommensverhältnisse des Betroffenen in diesem 30- oder 50- — 19 — ff jährigen Zeitraum gestalten. Wer am 31. Dezember 1919 auf ein Vermögen von 1 Million Mark veranlagt wird, hat bis zum Jahr 1950 jährlich 16 000 Mark als Reichsnotopfer zu bezahlen, auch wenn "er in 'der Zwischenzeit sein Vermögen einbüßt und sein Einkommen auf das Existenzminimum herabgeht. Allerdings, ehe es soweit kommt, würde der Reiclisfiskus, dem das unglückliche Opfer dieses Steuersystems für den Kapitalbetrag der ihm auferlegten Belastung Sicherheit hat stellen müssen, sich an diese Sicherheit (halten und damit den Ruin des unglücklichen Opfers beschleunigen. Eine so erhebliche starre, von dem Wandel von Ertrag und Einkommen unabhängige Belastung auf 30 oder 50 Jahre ist eine in ihrer Größe gar nicht hoch genug zu veranschlagende G ef ä hrd ung nicht nur des finanziellen Schicksals der betroffenen Einzelpersonen, sondern auch der Betriebseinheiten in Landwirtschaft, Gewerbe, Industrie und Handel, deren notwendige Schonung gerade das Motiv für die Rückverwand- lung der einmaligen Vermögensabgabe in eine langjährige Rentenbelastung bildet. Eine Verschlechterung der Rentabilität, die bei einer Anpassung der Steuerlast an die verringerten Erträgnisse nocti erträglich wäre und nicht an die Wurzeln des Betriebes gehen würde, muß bei der so erheblichen starren Vorbelastung sehr bald geradezu tötlich wirken.. Diese eminente Gefahr für unser Wirtschaftsleben wird verstärkt durch die Vorschrift, daß der Abgabepflichtige für die geschuldeten Renten Sicherheit zu leisten hat, und daß die Veranlagungsbehörde berechtigt ist, den von ihr bestimmten .Betrag der Sicherheit nach den für die Einziehung öffentlicher Abgaben geltenden Vorschriften beizutreiben. Diese Sicherstellung entzieht den Betrieben einen Teil ihres Kapitals in einer kaum weniger empfindlichen Weise, wie die sofortige Zahlung des vollen Betrags der Vermögensabgabe, zum mindesten schränkt sie ihre Kreditfähigkeit entsprechend ein. Das um so mehr, als im Falle des Konkurses der noch nicht getilgte Betrag der Vermögensabgabe den Forderungen der Reichskasse nach § 61, Ziffer 2, der Konkursordnung gleichstehen, also den Vorrang vor allen anderen Forderungen, außer denen für rückständigen Lohn und Gehalt, haben soll. Der jeweils noch nicht getilgte Betrag der Vermögensabgabe stellt also eine erste Hypothek dar, die angesichts der schon bei mittleren Vermögen beträchtlichen Höhe der Abgabe eine starke Beeinträchtigung der Sicherheit bereits vorhandener Forderungen und eine womöglich noch stärkere Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Aufnahme weiterer Kredite bedeutet. > — 20 — * Unser Gewerbe, unsere Industrie und unser Handel sind, wie die Dinge nun einmal liegen, um unter den durch den Friedensvertrag und der Revolution so maßlos erschwerten Verhältnisse durchzuhalten, den Weg zur Friedenswirtschaft zu finden und wieder hoch zu kommen, in besonderem Maß auf Kredit, vor allem auf ausländischen Kredit für den Bezug von Rohstoffen, Halbfabrikaten und Handelsartikeln aller Art angewiesen. Die Beschaffung dieser Kredite wird ihnen durch die Konstruktion des „Reichsnotopfers" in geradezu brutaler und sinnwidriger Weise verschränkt. Bei Grundbesitz soll die 50jährige Rente als öffentliche Last in das Grundbuch eingetragen werden. Als öffentliche Last geht diese Rente allen übrigen Forderungen, auch den ersten Hypotheken vor. Angesichts des hohen Betrags, den die als öffentliche Last einzutragende Rente schon bei mittleren Vermögen erreicht, kann man sich die Wirkungen ausmalen. Insbesondere beim Großgrundbesitz, bei denen der Kapitalbetrag der Rente 50 v. H. des „gemeinen Wertes" des Grundstückes erreicht und übersteigt, aber auch schon bei dem mittleren Besitz muß die EinsChiebung dieser Rente vor die erste Hypothek der Landschaft oder eines anderen Pfandbriefinstituts geradezu verhängnisvoll wirken. Betroffen werden nicht nur die abgabepflichtigen Grundbesitzer, sondern auch das Pfandbrief-Institut und" die Hypothekenbanken, die Pfandbriefinhaber, die sonstigen Hypothekengläubiger, vor allem die Inhaber nachstelliger Hypotheken, die einfach hinten herunter fallen! So geht es also nicht! Der Gedanke, eine hohe Vermögensabgabe nach dem heutigen Stand der durch die Friedensbedingungen und die Revolution in ihrer Substanz und ihrem Ertrag mehr denn je ins Ungewisse gestellten Vermögen in der Form zu erheben, daß die Entrichtung der Abgabe auf 30 oder gar 50 Jahre in gleichmäßigen, von der tatsächlichen Gestaltung der Vermögens- und Einkommensverhältnissen des Abgabepflichtigen unabhängige« Raten erteilt wird, — dieser Gedanke erweist sich als Absurdität. Wenn überhaupt eine Vermögensabgabe in so höhen Sätzen erhoben werden soll, daß die Verteilung der Einziehung auf einen längeren Zeitraum in Rücksicht auf die Notwendigkeit der Erhaltung der Betriebseinheiten und damit auf unser volkswirtschaftliches Leben nötig wird, dann muß; die sich hieraus ergebende Vorbelastung des Einkommens derjenigen Personen, die im Jahre — 21 — 1919 über ein abgabepflichtiges Vermögen verfügen, unter allen Umständen den innerhalb des 30- bezw. 50jährigen Zeitraumes eintretenden Schwankungen der Vermögens- und Einkommensverhältnisse angepaßt werden; zum mindesten in der Weise, daß für die einzelnen Einkommenstufen bestimmte Sätzle vorgesehen werden, die durch die sich aus dem „Reichsnotopfer" ergebende Vorbelastung nicht überschritten werden dürfen. Ein solcher Schutz gegen die eminente Gefahr, die sich aus der starren Vorbelastung bei verminderter Substanz oder Rentabilität der am 31. Dezember 1919 vorhandenen Vermögen ergibt, jst das Mindestmaß des Notwendigen. Wenn auf diese Weise die aus dem „Reichsnotopfer" entspringende Vorbelastung der Einkommen der gewöhnlichen Einkommensteuer assimiliert wird, so entfällt damit auch ein guter Teil der Gründe, die eine Sicherheitsleistung für die jeweils noch ausstehenden Raten erforderlich erscheinen lassen. Die Sicherheit liegt dann in der Tatsache des Einkommens, die auch für die übrigen Teile der Einkommensteuer als genügende Sicherheit angesehen wird. Die schweren Gefahren, die sich aus dem in der Regierungsvorlage vorgesehenen Zwang zur Sicherheitsleistung ergeben, könnten also bei der hier vorgeschlagenen Anpassung der Vorbelastung an die tatsächliche Gestaltung des Einkommens vermieden werden. Nur soweit die Gefahr vorliegt, daß ein Abgabepflichtiger sich seiner Verpflichtung aus dem „Reichsnotopfer" durch Abwanderung nach dem Auslande entziehen will, wären besondere Vorkehrungen zu treffen. Allerdings hätte sich • der Reichsfinanzminister zu überlegen, wie weit durch eine solche Vorbelastung der Einkommen der heute ein abgabepflichtiges Vermögen besitzenden Personen auf 30 und 50 Jahre hinaus der künftige Ausbau der Einkommenbesteuerung behindert wird. Eine solche Behinderung wird sich angesichts der starken Progression der Sätze der Vermögensabgabe namentlich in den hohen Einkommensstufen geltend machen. Eine Vorbelastung des Einkommens derjenigen Personen, die heute ein Vermögen von einer Million und mehr besitzen mit 32 v. H. und mehr, wird ein ernstliches Hindernis für die künftige Heranziehung derjenigen Personen zu einer ausgiebigen Einkommenbelastung bilden, welche heute zwar kein Vermögen oder kein beträchtliches Vermögen besitzen, im Laufe der drei Jahrzehnte, aber zu einem erheblichen Einkommen gelangen. Aber diese Kollision entspringt nicht der oben geforderten Modifikation, die eine Verteilung der Vermögensabgabe auf einen längeren Zeitraum über- 22 - » haupt erst möglich macht, sondern an sich schon dem der Regierungsvorlage zugrunde liegenden Gedanken der Rückverwand- lung der Vermögensabgabe in eine Vorbelastung künftiger Einkommen. Vor allem' aber ergibt sich aus diesen Zusamenhängen, daß es gänzlich undenkbar ist, das Gesetz über das „Reichsnotopfer" zu verabschieden, ehe die Nationalversammlung und das deutsche Publikum von den offenbar sehr weitgehenden Absichten des Reichsfinanzministers hinsichtlich der Schaffung einer großen einheitlichen Einkommen-Besteuerung für Reich, Einzelstaaten und Kommunen überhaupt auch r nur Kenntnis haben. Eine auf 30, ja 50 Jahre das Einkommen vorbelastende Vermögensabgabe kann unmöglich außer Zusammenhang mit der künftigen Ordnung der Einkommen-Besteuerung sachgemäß' behandelt werden. Wenn ich vorschlage, die bei keiner großen Vermögensabgabe ganz zu vermeidende Vorbelastung der Einkommen mit der Einkommenbesteuerung in Einklang zu bringen und sie vor allem den zu erwartenden Schwankungen der Einkommensverhältnisse der Abgabepflichtigen anzupassen, so bin ich mir klar darüber, daß dadurch die an sich in erster Linie erwünschte alsbaldige Vollzahlung der Vermögensabgabe noch mehr in den Hintergrund gedrängt werden wird, als es schon auf Grund der Regierungsvorlage der Fall sein würde. Aber nach meiner Meinung können und müssen hier Gegengewichte geschaffen werden. Die alsbaldige, jedenfalls die möglichst baldige A b - bezahl'ung der Vermögensabgabe bleibt für mich das erstrebenswerte Ziel. Die Entlastung der Zukunft, die allein einen so tief einschneidenen Eingriff, wie ihn eine große Vermögensabgabe darstellt, volkswirtschaftlich begründen und rechtfertigen kann, wird um so weniger erreicht, je geringer die Abtragung der Vermögensabgabe im Kapital ist und je mehr von der Möglichkeit der Abtragung innerhalb eines längeren Zeitraumes Gebrauch gemacht wird. Deshalb wären nach meiner Ansicht in dem Gesetz über das „Reichsnotopfer" Bestimmungen zu treffen, die eine solche rasche Abtragung der Vermögensabgabe wirksamer fördern, als das in der Regierungsvorlage geschieht. Ich trage jedoch ernste Bedenken, meine Ansichten über das, was in diesem Punkte geschehen könnte, bei der augenblicklichen Lage öffentlich zu entwickeln. Denn über uns hängt das Damoklesschwert der Friedensbedingungen betreffend unsere Verpflichtungen zur Wiedergutmachung und zu anderen Entschädigungen an unsere Feinde. Der Friedensvertrag läßt die Höhe der - 23 von uns zu zahlenden Entschädigungen' offen; desgleichen die Einzelheiten der Abtragung der uns auferlegten Entschädigungssummen. Dagegen stellt er fest, daß das gesamte Eigentum des Reichs an erster Stelle für unsere Verpflichtungen gegenüber den Feinden haftet. Auch das Privateigentum wird von unsern Feinden bekanntlich nicht voll respektiert; alles deutsche Privateigentum, das sich in den Gebieten der Länder befindet, die mit uns im Kriege lagen oder auch nur die diplomatischen Beziehungen mit uns abgebrochen hatten, ist durch den Friedensvertrag an unsere Feinde zur Liquidation und zur Verrechnung des Liquidationserlöses auf die vom Deutschen Reich zu leistenden Entschädigungen überantwortet worden; desgleichen das deutsche Privateigentum in den bisher deutschen und nun an unsere Feinde fallenden Gebieten. Aber wenigstens vor dem deutschen Privateigentum innerhalb der neuen Grenzen Deutschlands hat die Raubgier unserer Feinde halt gemacht. Sollen wir selbst ihnen einen wesentlichen Teil auch dieses deutschen Privateigentums freiwillig ausliefern? Der Reichsfinanzminister 1 Erz- berger, der bei der Auslieferung unserer Handelsflotte eine so wesentliche Rolle gespielt hat, scheint kein Bedenken zu tragen, auch diesen Weg zu gehen. Zwar hat er in der „Deutschen Allgemeinen Zeitung" vom 11. Juli zu beruhigen gesucht mit der Behauptung, unsere Verpflichtungen gegenüber den Feinden beschränkten sich zunächst auf ganz bestimmte Leistungen, die im Friedensvertrag vorgesehen seien. Aber zunächst ist das nicht richtig; ich erwähne nur unsere Verpflichtung, die von Belgien bei den Verbündeten aufgenommenen Gelder, deren Höhe uns nicht bekannt ist, in kurzer Frist zurückzuzahlen; außerdem aber sage ich: vestigia terrent! Herr Erzberger hat im Lauf der bisherigen Verhandlungen so oft beruhigende Behauptungen über die harmlosen Absichten der Feinde in Umlauf gesetzt, die sich nicht erfüllt haben, daßi auch im! vorliegenden Falle die äußerste Vorsicht am Platze ist. Wer die Hand dazu gibt, Privateigentum in Reichseigentum umzuwandeln, ehe unsere Verpflichtungen gegenüber unseren Feinden auf Heller und Pfennig feststehen und ehe die Zahlungsmodalitäten endgültig bis in alle Einzelheiten geregelt sind, der hilft, das deutsche Privateigentum genau ebenso in die Hände unsrer Feinde zu spielen, wie unsere Handelsschiffe in die Häfen unserer Feinde gesteuert worden sind. Ich muß aus diesem Grunde schon die bloße Einbringung des Gesetzentwurfs über das „Reicbsnotopfer" unter den gegenwärtigen Umständen für einen recht bedenklichen Schritt halten. Eine sachliche Diskussion vor den Ohren unserer Feinde, ehe unser finanzielles Verhältnis zu diesen endgültig festgelegt ist, bedeutet eine eminente Gefahr. Eine Verabschiedung des Gesetzes vor dieser Klärung wäre die Wiederholung des Streiches der Auslieferung unserer Handelsflotte nur in einem vervielfachten Maße. Noch stärker als die sich aus der Sache ergebende zwingende Notwendigkeit, die Vermögensabgabe nur in unmittelbarer Verbindung mit der Neuregelung der Besteuerung des Einkommens zu behandeln, sprechen diese Erwägungen gegen die offenbar beabsichtigte DurChpeitschung; gegen eine Durchpeitschung für die umso weniger Veranlassung vorliegt, als das Gesetz nach dem Regierungsentwurfe selbst den 1. Oktober 19120 als den Termin bezeichnet, zu dem die ersten Zahlungen auf die Vermögensabgabe geleistet werden müssen! Es bleibt also alle Zeit für eine sachgemäße Prüfung, bei der meines Erachtens auch Vorschläge, wie sie kürzlich von Geheimrat Hilgenberg und schon vor einiger Zeit von dem früheren badischen Finanzminister Rheinbold gemacht worden sind, mit herangezogen werden müßten. Gerade weil ich den berechtigten Gedanken einer großen Vermögensabgabe schön anerkannt habe, ehe der heutige Leiter des Reichsfinanzministeriums an solche Dinge auch nur dachte, und gerade weil mir ein sachgemäßer Ausbau dieses Gedankens am Herzen liegt, muß ich zum schärfsten Widerstand auffordern gegen die gänzlich sinn- und zwecklose, der deutschen Sache schwer schadende und nur unsern Feinden nützende Durchpeitschung des folgenschwersten aller jemals erlassenen Finanzgesetze. Eine sachgemäße Prüfung und Umgestaltung des Entwurfs ist eine gebieterische Notwendigkeit. In der vorliegenden Gestalt ist der Gesetzentwurf eine, ernste Bedrohung der Urzellen unserer Volkswirtschaft, der Betriebe in Landwirtschaft, Gewerbe, Industrie und 1 Handel und eine bedenkliche Erschwerung ja vielfach eine Verhinderung der Wiedereinstellung dieser Betriebe auf die Friedenswirtschaft. Darüber hinaus beschwört der Gesetzentwurf die Gefahr herauf, daß die Verfügung über wichtige Teile unserer nationalen Produktionsmittel und produktiven Kräfte in die Hände von Frankreich, England und Amerika gespielt werden. Vorstehende Ausfuhrungen wurden zuerst gedruckt in der Neuen Preussischen Kreuzr( Zeltung. Ä i"« i fl ff ■ Ä'if n iijf-H i^äinf-ii irän'ali ü i ■ jl n MB h ftä h i u 114* ii u¥ii b 9's h ä i n n ■ a f h n »xt^9Vh'')U ii »ii 1 n.jlpviH.fci Von demselben Autor erschienen im unterzeichneten Verlag: Reden und Aufsätze aus dem Kriege Mit Porträt des Autors in Kupferdruck 5.— M., geb. 6.50 M. Als am Beginn des Weltkrieges von feindlicher Seite eine ungeheure Propaganda einsetzte, um die Ereignisse und Zusammenhänge, die zu der grossen Katastrophe geführt hatten, zu entstellen und zu verdrehen, veröffentlichte der damalige Direktor der Deutschen Bank, Dr. Karl Helfferich, im unterzeichneten Verlag eine Schrift „Die Entstehung des Weltkrieges im Lichte der Veröffentlichungen der Drei Verbandsmächte". Von dem englischen Blaubuch, dem franz. Gelbbuch und dem russ. Orangebuch ausgehend, zerriss er das Lügengewebe unserer Feinde, indem er sie mit ihren eigenen Waffen schlug. Das Werk hat seinen Zweck im In- und Ausland erfüllt; es ist in alle Kultursprachen übersetzt worden und hat in vielen Tausenden von Exemplaren in der ganzen Welt Verbreitung gefunden. — Nachher ist Dr. Helfferich in den Kreis der führenden Staatsmänner des Deutschen Reiches eingetreten. Die Reden, die er als Staatssekretär des Reichsschatzamtes und später als Staatssekretär des Innern und Stellvertreter des Reichskanzlers gehalten hat, sind für den Beobachter der Gegenwart wie für den Historiker der Zukunft wertvolle und unentbehrliche Dokumente dieses an Grösse wie an Leid unerreichten Abschnitts der deutschen Geschichte. Sie sind in einem stattlichen Bande gesammelt und mit den in der Kriegszeit veröffentlichten Aufsätzen Dr. Helfferichs vereinigt unter dem Titel „Reden und Aufsätze aus dem Kriege". Mit der Herausgabe der Sammlung hofft der Verlag auch im neutralen Ausland der Erkenntnis von der Gerechtigkeit und von der Stärke der deutschen Sache zu dienen. Deutschlands Volkswohlstand 1888—1913 mit einem Anhang Die Verteilung des Volkseinkommens in Preussen 7. Auflage Preis 2.— Mark. Das Buch enthält eine in kurzen Zügen gezeichnete Darstellung der gewaltigen wirtschaftlichen Entwicklung Deutschlands in der wilhelminischen Zeit; es gibt in seinem Schlusskapitel die weltbekannt gewordenen Berechnungen des Verfassers über den Stand des deutschen Volkseinkommens und Volksvermögens an der Schwelle des Weltkrieges. So einschneidend der durch den Kriegsausgang herbeigeführte Umschwung ist, so wird doch das Buch als Grundlage für die Beurteilung der dem deutschen Volke innewohnenden wirtschaftlichen Kräfte über Krieg und Revolution hinaus dauernden Wert behalten. Zu beziehen durch alle Buchhandlungen Verlag von Georg Stilke, Berlin NW 7