Der Prozeß Erzberger^Helfferich. Cm Rechtsgutachten mit einem Segleitwort von ?uftizrat Dr. Löwenstem. Z. Kuflage. Verlag: Süöüeutsche Verlagsanstalt Ulm a. D. ? H 2 ? Der Prozeß Erzberger - helfferich "5 Ein Rechtsgutachten mit einem Segleitwort von ^ustizrat Dr. Löwenstein. Z. Auflage. 19 2? Verlag: Süöoeutsche Verlagsanstalt Ulm a. V Druck: Süddeutsche Verlagsanstalt Ulm e. G. m. b. H, in Ulm a, D. Inhalts-Verzeichnis. Tcite Segleitwort.................I—IX Gegenstand uns Umfang öer Nachprüfung....... 1 I. Vermischung politischer mit eigenen Gelöinteressen ... 4 1. Ausfuhr vou Schutzschilden......... 4 2. Liquidation Te Wendel . . . ........ 8 3. Schiedsrichteramt im Prozeß Berger...... IS 4. Eintreten für eine Forderung der Firma Berger , , 21 5. Ankauf der Anhydatakticn.......... SS 6. Ankauf der Hapagaktien .......... 36 Gesamtwürdiguug.............. 43 II. Wahrheitsverletzungen............. 4S 1. Aeußerung über die Stellung des Reichskanzlers zu deu Steuervorlagen IgltZ......... 45 S, Aeußerung über die Verständigung der Reichs- rcgierung von der Friedcnsaktion....... 5t 3. Aeußerung gegenüber dem Reichskanzler über den Zweck der Fricdensnktion.......... 67 4. Aeußerung im Prozeß zum Fall Kowastch , , , . - 78 5. Aeußerung im Prozeß znm Fall Bergcr..... 82 6. Fall Pöplau............... 84 Gesamtwürdigung.............. 87 III. Verstöße gegen Sie wohlanstänoigkeit....... 88 1. Verwertung entwendeter Briefe........ 88 9. Entgegennahme einseitiger Informationen als Schiedsrichter .............. 91 3. Annahme der Aufstchtsratsstclle bei Bergcr .... 94 Nachwort................... . 98 Begleitwort. Erzberger ist tot; die Kugeln der Mordbuben von Griesbach haben das Werk vollendet, das durch den jahrelang gegen ihn geführten Verleumdungsfeldzug so viel- verheissend in die Wege geleitet war. Gegen Mörderkugeln aus dem Hinterhalt gibt es keinen Schutz und keine Abwehr. — Aber auch dem Angriff auf die Ehre, wenn er wohl vorbereitet einen Sorglosen trifft, ist schon mancher erlegen, dem die Abwehr bei ruhiger Ueberle- gung und klarer Erkenntnis der Gefahr leicht gewesen wäre. Den Angriffen Helfferichs hat sich Erzberger im Vertrauen auf die Güte seiner Sache und die Nichtigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe freiwillig und kampfesfroh gestellt. Es wäre ihm ein leichtes gewesen, den Prozess, der erst durch den von ihm selbst gestellten Strafantrag überhaupt ermöglicht wurde, zu vermeiden, wenn er den Kämpfen hätte ausweichen wollen oder gar eine Niederlage befürchtet hätte. Auch noch inmitten des Prozesses bot sich Gelegenheit, den Kampf zu einer Zeit abzubrechen, als die Sache Helfferichs vor der Oef- fentlichkeit verloren war. Damals, als ihn die Kugel des Junkers Oltwig v. Hirschfeld beim Verlassen des Gerichts an der Brust verwundete, würde niemand ihm einen Vorwurf daraus gemacht, oder es gar als Rückzug bezeichnet haben, wenn er länger als 3 Tage der Verhandlung nicht beiwohnen zu können erklärt hätte. Dann musste der Prozess auf unbestimmte Zeit vertagt werden und ebenso, wie das Verfahren wegen Beleidigung des Staatssekretärs v. Kühlman nach seiner erstmaligen Vertagung nie wieder verhandelt wurde, wäre nach menschlicher Voraussicht auch diesem Prozess das gleiche Schicksal beschieden gewesen. Erzberger wäre als Sieger und l — II — obendrein als Märtyrer seiner politischen Ueberzeugung aus dem Prozesse hervorgegangen. Es wäre eingetreten, was Herr Helfferich selbst im Gerichtssaal durch den Mund seines Verteidigers als die Folge des Hirschfeld- schen Ueberfalls bezeichnet hatte, nämlich, dass ihm durch dieses Attentat die Waffe, die er gegen Erzberger erhoben habe, aus der Hand geschlagen sei. Aber diesen leichten, wenn auch sicheren Sieg hat Erzberger verschmäht, vertrauend auf sein gutes Recht und vertrauend darauf, dass das Gericht ihm dieses gute Recht nicht versagen würde. Grossmütig und tapfer hat er selbst die Waffe, die seinem Gegner nach dessen eigenem Geständniss aus der Hand geschlagen war, aufgehoben und ihm zurückgegeben, indem er sich während er noch schwer unter den körperlichen und seelischen Wirkungen des auf ihn verübten Attentats litt und dadurch in seiner Verteidigung sehr behindert war, rechtzeitig zu weiterer Verhandlung dem Gericht stellte. So handelt nur ein Mann, der festes Vertrauen zu der Güte seiner Sache hegt und deshalb den einmal aufgenommenen Kampf selbst mit Gefahr seines Lebens nicht eher aufgibt, bis das eigene Recht und das gegnerische Unrecht vor aller Augen klar zu Tage liegt. Gerade sein Verhalten nach dem Hirschfeld'schen Attentat ist nur mit der Siegeszuversicht Erzbergers zu erklären und diese Siegeszuversicht hinwiederum kann bei diesem, jeden Vorteil einer Situation schnell und klar erfassenden mit einem überaus scharfen Verstand begabten Manne nur damit erklärt werden, dass er die Möglichkeit einer Niederlage im Prozess gerade mit Rücksicht auf das Vollgefühl der Haltlosigkeit der gegen ihn erhobenen Anschuldigungen garnicht in den Kreis seiner Berechnung zog. Und in der Tat lag hierzu auch kein Anlass für ihn vor. Was bisher an ernsten ehrenrührigen Tatsachen vom Gegner behauptet war, kannte er und wusste, dass es beweislos bleiben würde, wie dies ja auch das Gericht demnächst hinsichtlich der bedeutungsvollsten dieser Vorwürfe im Urteil ausgesprochen hat. Aber darüber hinaus hat Erzberger, indem er sich damit einverstanden erklärte, dass nicht nur die ihm bisher von Helf- - III - ferich gemachten Vorwürfe, sondern auch alle in der Hauptverhandlung neu und unerwartet gegen ihn gerichteten Angriffe vom Gericht sofort auf ihre Berechtigung nachgeprüft werden sollten, eine zwar anerkennenswert mutige aber gleichzeitig für ihn selbst äusserst gefährliche Taktik eingeschlagen, die gegenüber einem so erbitterten und in langwieriger sorgsamer Arbeit aufs gründlichste vorbereiteten Gegner von bedenklichen Folgen für ihn sein m u s s t e. Das Gericht ist nicht Finder objektiver Wahrheit. Es kann und darf sich sein Urteil nur auf Grund des ihm in der Verhandlung vorgeführten Beweismaterials bilden. Deshalb war es eine natürliche Folge der Stellungnahme Erzbergers gegenüber den in der Hauptverhandlung überraschend mit Aufbietung eines grossen Zeugenapparates gegen ihn gerichteten Angriffe, dass das Gericht trotz ernsten Bemühens, • die Wahrheit, und nur die Wahrheit zu finden, dennoch zu Ungunsten Erzbergers dieses Ziel verfehlte. Hierfür ist in dem bedeutungsvollsten Punkte der Nachweis bereits gerichtlich geführt. Das im Erzberger-Helfferich-Prozess gesprochene Urteil des Landgerichts I, Berlin vom 12. März 1920 hat für bewiesen erklärt, dass Erzberger als Zeuge unter seinem Eide bewusster Unwahrhaftigkeiten sich schuldig gemacht habe. Diese Feststellung gab Anlass zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen Meineides. Auf Grund einer überaus eingehend geführten Voruntersuchung, in der jene Urteilsfeststellung unter Anhörung auch der von Erzberger benannten Zeugen und unter Heranziehung der ihm zur Verfügung stehenden urkundlichen Beweismittel erneuter gründlicher Nachprüfung unterzogen wurde, ist dann dasselbe Landgericht I, das im Helfferich- prozess den Beweis des Meineids für geführt erachtet hat, zu der Feststellung gelangt, dass weder für den Vorwurf wissentlicher noch auch fahrlässiger Eidesver 1 etzung ein auch nur zur Eröffnung eines HauptverfahreniS hinreichender Verdacht übrig geblieben sei. Der Generalstaatsanwalt hatte in seinem Antrage auf Aus- - w serverfolgungsetzung darüber hinaus zum Ausdruck gebracht, dass in den meisten im Urteil vom 12. März 1920 als festgestellt erachteten Eidesverletzungen durch die geführte Voruntersuchung sogar jeglicher Verdacht beseitigt sei. Von allen im Gerichtsurteil vom 12. März 1920 zum Nachteil Erzbergers getroffenen Feststellungen war unzweifelhaft der Vorwurf wiederholter wissentlicher Eidesverletzung der bei weitem schwerste. Die sonstigen im Urteil als erwiesen bezeichneten Verfehlungen wogen demgegenüber federleicht. Man darf daher mit Recht annehmen, dass gerade bei der Feststellung der Eidesverletzung, die vernichtend für die bürgerliche Existenz eines der ersten Beamten des neuen Deutschlands wirken musste, eines Mannes, von dem grosse Teile des deutschen Volkes mit Rücksicht auf seine hohe Begabung, seine ausserordentliche Sachkunde, seine riesenhafte Energie und seinen unermüdlichen Fleiss Grosses für die Wiederaufrichtung unseres niedergerungenen Landes erhofften, das Gericht mit ganz besonderer Vorsicht seine Feststellung getroffen hat. Es ist daher auch der weitere Schluss gerechtfertigt, dass, wenn diese schwerwiegendste aller gegen Erzberger getroffenen Feststellungen einer gründlichen Nachprüfung so wenig standhielt, dass demnächst dasselbe Gericht das Vorliegen auch nur eines hinreichenden Verdachtes verneinte, keinerlei Gewähr dafür besteht, dass irgendeine der anderen im Urteil gegen Erzberger getroffenen Feststellungen einer speziellen und gründlichen Nachprüfung standhalten würde. Der Vorwurf der Eidesverletzung lag auf juristischem, den Berufsrichtern der Strafkammer besonders zugänglichen Gebiet. Alle anderen Vorwürfe konnten auf ihre Berechtigung mit der gleichen, vielleicht mit grösserer Sachkunde von jedem weit- und menschenerfahrenen Laien nachgeprüft werden. Irrte aber das Gericht hinsichtlich dieses schwersten, sein Spezialgebiet betreffenden Vorwurfs, um wieviel mehr muss mit der naheliegenden Möglichkeit irriger Feststellungen auf anderen, den Berufsrichtern fernliegenden Gebieten gerechnet werden. Wie emi- — V - nent gross die Gefahr solcher Justizirrtümer bei der Entscheidung unvorbereiteter Anklagefälle ist, zeigt auch der Verlauf des gegen Erzberger wegen Steuerhinterziehung eingeleiteten Verfahrens. Auch dieser Vorwurf wurde bekanntlich im Helfferich-Prozess mit gröss- tem Nachdruck und unter Hinweis auf aktenmässige Dokumente erhoben. Es gab wohl nur wenige Menschen in Deutschland, die gegenüber dieser mit grösster Bestimmtheit erhobenen Anschuldigung an die Unschuld Erzber- gers glaubten. Es spricht ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit dafür, dass, wenn schon damals im Helfferich-Prozess dieser Vorwurf zu gerichtlicher Entscheidung gebracht worden wäre, auch hier das Gericht zu einer für Erzberger ungünstigen Feststellung gelangt wäre. Zum Glück für ihn konnte aber auch diese Anschuldigung, weil sie den Vorwurf einer strafbaren Handlung in sich schloss, zum Gegenstand eines besonderen gerichtlichen Verfahrens gemacht werden. Die Voruntersuchung wegen Steuerhinterziehung ist aufs minutiöseste geführt. Sie erstreckte sich nicht nur auf die Behauptung der NichtVersteuerung grosser Einnahmequellen und der Verschiebung erheblicher Kapitalien ins Ausland, sondern wurde in vollster Uebereinstimmung mit den eigensten Wünschen Erzbergers selbst auf die kleinsten Einkünfte aus schriftstellerischer Tätigkeit und sogar auf die Versteuerung seiner Diäten als Abgeordneter ausgedehnt. Er hat den Abschluss des Verfahrens leider nicht mehr erlebt. Mir, als seinem Verteidiger, ist das Ergebnis bekannt gegeben, über dessen für Erzberger günstigen Verlauf der Untersuchungsrichter nach der Ermordung Erzbergers sich auch bereits öffentlich geäussert hat. Nichts, aber auch absolut nichts, ist von dem ganzen Lügenwirrwarr, der unter Aufbietung verwerflichster Mittel den Finanzminister des Deutschen Reiches als einen der grössten Kapitalschieber und Steuerhinterzieher enthüllen sollte, übrig geblieben. Dagegen darf aus diesem Ergebnis, das von .einem nur mit der Bearbeitung dieser einzigen Sache beschäftigten und daher sorgsamst arbeitenden Untersuchungsrichter gefunden wurde, der Schluss gezogen wer- - VI — den, dass, wenn Erzberger trotz der gewaltigen Verdienstmöglichkeiten, die ihm seine grosse politische Stellung und seine engen Beziehungen zu vielen Zweigen der Industrie und ihren prominentesten Vertretern bot, dennoch ein so bescheidenes Einkommen und Vermögen hatte, wie seine nunmehr nach jeder Richtung nachgeprüften und als richtig befundenen Steuererklärungen ergaben, er seine Hände von unsauberen Geschäften ferngehalten haben muss. Der im Urteil vom 12. März 1920 gegen ihn erhobene allgemeine Vorwurf politisch parlamentarischer Geschäftsmacherei und der politisch parlamentarischen Korruption ist damit gleichfalls als unberechtigt widerlegt. So ist es begreiflich, dass das ungerechte Gerichtsurteil, von dem Erzbergers Feinde glaubten, dass es für alle Zeit aus ihm einen mundtoten Mann machen würde, sein Selbstvertrauen nicht zu erschüttern vermochte. Ich habe nie einen Mann kennen gelernt, der nach einem so vernichtend scheinenden Schlage so völlig ungebrochen blieb und so hoffnungsfreudig und siegeszuversichtlich in die Zukunft blickte. Diejenigen, die ihm wahre Freunde waren, das wusste er, würden auch durch die wenig überzeugenden Urteilsgründe nicht irre an ihm werden. Seinen halben Freunden, den Lauen, und seinen Gegnern aber wollte er den klaren Beweis des ihm zugefügten Unrechts erbringen. Damals zuerst bin ich mit Erzberger persönlich bekannt geworden, als er mich bat, die von ihm und auch von seinem Gegner Helfferich gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Revision vor dem Reichsgericht zu begründen und zu vertreten. Dass die Aussichten dieses Rechtsmittels, welches bekanntlich nicht auf tatsächliche Irrtümer und falsche tatsächliche Feststellungen, sondern nur auf Rechtsirrtümer des Gerichts gestützt werden kann, nur gering waren, wusste er. Aber er wollte, dass, bevor er seine besonderen Wege zu seiner Rehabilitierung beschritt, die ordentlichen Rechtsmittel erschöpft würden. Wenn daher beim Reichsgericht auch der mit grösster Wahrscheinlichkeit vorausgesehene Erfolg der Verwerfung beider Revisionen ein- — VII - trat, so gab ihm das reichsgerichtliche Urteil dennoch die Genugtuung, dass es nicht etwa die Schlussfolgerung des erstinstanzlichen Urteils hinsichtlich des teilweise geführten Wahrheitsbeweises billigte, sondern ausdrücklich erklärte, dass es sich hierbei um eine, durch das Oesetz seiner Nachprüfung entzogene das Reichsgericht bindende Schlussfolgerung handele. Die bevorstehende Reform des Strafprozesses wird hoffentlich auch nach dieser Richtung hin Wandel schaffen und dem höchsten. Gerichtshof des Reiches die Freiheit geben, ein von ihm sachlich als falsch erkanntes Urteil aufzuheben, auch wenn Rechtsirrtümer im Urteil nicht nachweisbar sind. Mit dem Urteil des Reichsgerichts, das immerhin in einer Reihe von Wendungen wichtige Fingerzeige für eine Weiterverfolgung des Prozesses gab, war natürlich der Helfferich-Prozess im Sinne Erzbergers noch keineswegs erledigt. Das Meineidsverfahren erschütterte schon bald die Grundfeste des Urteils. Die gerichtliche Untersuchung wegen Steuerhinterziehung, deren Ergebnis für uns nicht einen Augenblick zweifelhaft war, musste den Beweis erbringen, dass auch von den sonstigen Vorwürfen wichtige Teile jeder Grundlage entbehrten. Was noch übrig blieb, wäre dann auf die eine oder andere Weise widerlegt worden, wenn es mit Rücksicht auf seine Winzigkeit solcher Widerlegung überhaupt bedurfte. Da es ein Rechtsmittel für die erneute Verhandlung des Helfferich-Prozesses nach Verwerfung der Revision durch das Reichsgericht nicht gab, so versprach sich Erzberger einen wichtigen Einfluss auf die öffentliche Meinung daraus, dass er einem angesehenen Juristen das gesamte Prozessmaterial zur Verfügung stellte und ihn um ein objektives Gutachten über die im Gerichtsurteil gegen ihn getroffenen Feststellungen bat. Aus diesem Gedanken Erzbergers ist das Rechtsgutachten, dem diese Vorrede als Geleitwort dienen soll, entsprungen. Es lag bereits zu Lebzeiten Erzbergers und bevor noch die Voruntersuchung im Steuerhinterziehungsprozess beendet war, abgeschlossen vor. Es ist verfasst von einem namhaften deutschen Juristen in hoher aktiver Dienststellung. Diese — VIII — dienstliche Stellung lässt es ihm wünschenswert erscheinen, dass das Outachten ohne Bekanntgabe seines Namens veröffentlicht wef'de. Für seinen Inhalt steht der Verfasser aber erforderlichenfalls mit seiner Person ein. Lediglich das Gefühl, dass Erzberger schweres Unrecht zugefügt sei, veranlasste ihn, nach gründlichstem Studium der Akten das Gutachten zu verfassen und in seine Veröffentlichung zu willigen. Als reine und obendrein anonyme Privatarbeit kann und will es gegenüber dem Gerichtsurteil Anspruch auf irgendwelche Autorität nicht erheben. Aber gerade dadurch erscheint es mir für den erstrebten Zweck doppelt wertvoll zu sein. Gegenüber der nüchternen Art der Darstellung tritt die Person des Verfassers vollkommen in den Hintergrund. Für den Leser ist es völlig gleichgültig, ob dieses Gutachten von einem hohen Richter, einem juristisch geschulten Staatsbeamten, oder selbst von einem gebildeten Laien geschrieben ist. Das eine springt jedem Leser sofort ins Auge, dass hier ein Mann von freiem weltmännischem Blicke spricht, ein Mann, der ausgerüstet mit gründlichster Sach- und Rechtskunde, wurzelnd auf dem Boden feststehender Tatsachen unparteiisch und unvoreingenommen nur von dem einen heissen Bestreben geleitet wurde, die Wahrheit, zu suchen und dem Rechte zu dienen. Die Art der Darstellung verlangt nicht, dass der Leser blind den Ausführungen des Gutachtens folgt; er kann vielmehr an Hand der aktenmässig mitgeteilten Tatsachen durchaus selbständig prüfen, ob das Gericht oder der Gutachter die treffenden Schlüsse aus den aktenmässig mitgeteilten Tatsachen gezogen hat. Dabei wird gewiss mancher zu der Ueberzeugung gelangen, dass der Gutachter in seinem Bemühen nach Wahrung vollster Objektivität zuweilen das Urteil allzumilde und das Verhalten Erzbergers zu hart beurteilt hat. Eines aber dürfte für jeden, der unvoreingenommen das Gutachten und seine Begründung gelesen hat, zweifelsfrei feststehen: Nachdem der Vorwurf der Unwahrhaftigkeit durch den Beschluss des Landgerichts erschüttert wurde und der Vorwurf der Steuerhinterziehung durch die jetzt — IX — beendete Voruntersuchung in Nichts zerflossen ist, bleibt von den im Urteil erörterten Vorfällen kein einziger übrig, der berechtigen könnte, die persönliche Ehrenhaftigkeit Erzbergers noch fernerhin in Zweifel zu ziehen. Rein und geläutert von dem Staube, der als Folge des Helfferich- Prozesses an ihm zu haften schien, wird sein Andenken der Geschichte überliefert werden. Diesem Ziele soll auch die Veröffentlichung des nachfolgenden Rechtsgutachtens dienen. Als Erzberger unter den Kugeln seiner Mörder sein Leben ausgehaucht hatte, war es für den Verfasser und mich einen Augenblick zweifelhaft, ob es noch zweckmässig sei, über seinem Grabe erneut in dem Verleumdungssumpfe, der den Lebenden zu ersticken drohte, zu rühren. Der Wunsch der Witwe, die in dieser Veröffentlichung die Erfüllung eines Vermächtnisses des teuren Toten erblickt, und die Ueberzeu- gung, dass durch das Gutachten mancher Zweifler an der Ehre des Gemordeten bekehrt, seine Freunde in dem Vertrauen zu ihm bestärkt würden, gaben den Ausschlag. Aber über die Persönlichkeit und das Andenken Erzbergers hinaus verdienen die zum Schlüsse des Gutachtens gegebenen Reformvorschläge betreffend das Verfahren und die Bestrafung in Beleidigungsprozessen heute ganz besondere Beachtung. Schon hat der Reichskanzler Wirth mit Rücksicht auf den Verlauf und die Folgen des Helfferich-Prozesses erhöhten strafrechtlichen Schutz gegen politische Beleidigungen in nahe Aussicht gestellt. Das Gutachten gibt wertvolle Fingerzeige, wie dieser Schutz praktisch zu gestalten sei. Wenn diese Anregungen zu gesetzgeberischer Tat sich entwickeln, dann hat Erzberger auch noch durch seinen Tod das höchste Ziel seines Lebens, dem Wohle des Volkes zu dienen, gefördert. Berlin, im September 1921. Justizrat Dr. Siegfried Löwenstein. Rechtsgutachten. Gegenstand unö Umfang öer Nachpriifung. In dem Prozeß Erzberger-Helsferich ist der Angeklagte Helfferich durch Urteil der 6. Strafkammer des Landgerichts I in Berlin vom 12. März 1920 zu der Geldstrafe von 300 Mk., an deren Stelle, falls sie nicht beigetrieben werden kann, eine Gefängnisstrafe von 30 Tagen tritt, verurteilt worden. Daneben ist auf Einziehung der von Helfferich verfaßten Flugschrift „Fort mit Erzberger", sowie verschiedener Nummern der ..Kreuzzeitung" mit beleidigenden Artikeln erkannt worden, auch dem Abgeordneten Erzberger die Befugnis zugesprochen worden, das Urteil auf Kosten des Verurteilten Helfferich zu veröffentlichen. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte Helfferich den Nebenkläger Erzberger durch eine Neihe ehrenkränkent>er Aeußerungen schwer beleidigt hat. Die Beleidigungen bestanden in der Hauptsache darin, dan Helfferich seinem politischen Gegner Erzberger gewöhn- heitsmäßig UnwahrhaftMeit, Berquickung persönlicher Geld- Interessen mit politischer Tätigkeit, Verstöße gegen geschäft- , liche und politische Wohlanständigkeit, Denunziation der Person des Helfferich bei der Entente und Bedrohung mit solcher Denunziation zum Borwurf gemacht hatte. Der Angeklagte Helfferich hat im Prozeß eine Reihe von Tatsachen behauptet, um den Wahrheitsbeweis für seine ehrenkränkenden Behauptungen zu erbringen. Er hat 6V Einzelfälle zur Sprache gebracht, über die verhandelt und Beweis erhoben worden ist. Bon diesen Fällen entfielen nach der Behauptung Helfferichs 42 auf die Vermischung persönlicher Geldinteressen mit politischer Tätigkeit, 13 auf Verletzung der Wahrhaftigkeit, 2 Fälle auf Denunziation und 3 Fälle auf Verstöße gegen die Wohlanständigkeit. Das Gericht hat festgestellt, daß der Vorwurf der De- nunziation, den Helfferich gegen Erzberger erhöben hatte. — 2 — grundlos war imd daß von den 42 Fällen, in denen Erzberger eigene Geldinteressen mit politischer Tätigkeit vermischt haben sollte, 37 unbewiesen sind, daß außerdem bet 7 von öen 13 zum Beweis der Unwahrhaftigkeik angeführten Fällen der Beweis mißlungen ist. Bezüglich des Restes der Fälle hat das Gericht angenommen, daß 'der Wahrheitsbeweis erbracht sei. Mit Rücksicht hierauf und da das Gericht der Meinung war, daß Helfferich die Beleidigungen in der Hauptsache aus uneigennützigen, sachlichen und nur zum Teil aus persönlichen Beweggründen geäußert habe, ist die Strafe verhältnismäßig gering ausgeworfen wovden. Gegen das Urteil haben beide Teile Revision an das Reichsgericht eingelegt, Erzberger mit der Begründung, daß die Auffassung der Berliner Strafkammer über die Erbringung des Wahrheitsbeweises rechtsirrkümlich sei. Das Reichsgericht hak durch Urteil vom 21. Dezember 192g die Revisionen beider Teile verworfen. In der Begründung ist die Bemängelung, die Erzberger gegen die Ausführungen der Strafkammer über die Erbringung des Wahrheitsbeweises erhoben hat, mit der Begründung zurückgewiesen worden, daß sich die Strafkammer bei diesen Ausführungen auf tatsächlichem Gebiete bewege, das der Rachprüfung und Rich- tigstellung durch bas Reichsgericht verschlossen sei. Für den Beleidigten Erzberger und seine politische Stellung war das Urteil trotz der Verurteilung des Staatsministers Helfferich infofern nachteilig, als das Gericht aus den Einzelfällen, in denen es den-Wahrheitsbeweis für die beleidigenden Behauptungen für erbracht hielt, die Folgerung gezogen hatte, daß es sich bei diesen Einzelfällen um Erscheinungsformen des Charakters von Erzberger, insbesondere bei den 6 festgestellten Fällen von Unwahrhaftigkeik um einen Hang zur Unwahrhafkigkeit handle. Erzberger hat -demgegenüber stets behauptet, daß das- Urteil der Berliner Strafkammer nicht einwandfrei sei, daß es einen auffallenden Geist von Boreingenommenheit atme, der nur durch die maßlose Hetze gegen seine Person und die dadurch geschaffene Atmosphäre des Uebelwollens zur Zeit der Urteilsverkündung, am Bor- abend des Kapp-Puksches, zu erklären sei und daß die Richter unbewußt dieser Stimmung erlegen seien. Dies zeige sich deutlich, wenn man die Begründung nachprüfe, deren Ungenauig- keit und Leichtfertigkeit selbst dem Laien auffallen müsse. Diese bei einem so bedeutsamen Urteil besonders auffallende Erscbeinungsei nur dadurch zu erklären, daß unter dem Eindruck der politischen Strömung jener Tage und der Dialektik des Angeklagten Helfferich die einzelnen Fälle einseitig be- trachtet worden seien. Offenbar habe sich nachher bei, der schriftlichen Begründung des Urteils die Lückenhaftigkeit der Beweisführung ergeben, di'e in der Schwache der Begründung zum Ausdruck komme. Erzberger hat unter Bezugnahme hierauf um eine Nachprüfung des Urteils unter Zugrunde- legunH des von der Strafkammer festgestellten Tatbestandes gebeten. Der Versasser ist -dieser Bitte um lso bereitwilliger nachgekommen, als schon die in der Presse über den Verlauf >der Verhandlung und den Anhalt der Urteilsgründe verbrei- teten Berichte lebhafte Zweifel in ihm erweckten, ob die Ur- teilsgründe einer sachlichen Kritik standhalten. Die Nachprüfung hat sich auf die sämtlichen Fälle er-, streckt, in denen die Strafkammer den Wahrheitsbeweis für erbracht erachtet hat. Es sind dies I. 5 Fälle v>on Vermischung persönlicher Geldinteressen, mit politischer Tätigkeit. II. 6 Fälle von Unwahrhaftigkeit, >II. 3 Fälle von Verstößen gegen die Wöhlanständigkeit. Es ist geprüft worden, ob der Eachverhait, wie er im Urteil festgestellt ist, die daraus gezogenen Schlußfolgerungen rechtfertigt und inwieweit etwa Fehlschlüsse, Zweifel und Lücken bestehen. Dabei hat, wie die nachfolgenden Ausführungen ergeben, das Bestreben bestanden, streng unparteiisch und gerecht, aber auch streng logisch zu verfahren und bei der Beweiswürdigung den jedes gerichtliche Verfahren beherrschenden Sah zu Grunde zu legen, daß in cwdio pro reo zu entscheiden ist und daß man von der Ehrenhaftigkeit des Nebenmenschen auszugehen hat, solange nicht der lückenlose Beweis des GegenteUs erbracht ist. Der Nachprüfung stand neben dem Urteil das gesamte in den stenographischen Verhandlungsberichten niedergelegte Material, sowie neues Material, dcs, soweit dies erforderlich schien, als An- _ 4 — läge beigefügt ist, zur Verfügung. Es fehlte der persönliche Eindruck der Hauptvcrhandlung. Dieser Nachteil hat aber auch sein Gutes gehabt, wenigstens insofern, als die Nachprüfung abseits jeder politischen Erregung und Leidenschaft und unbeeinflußt von ihren suggestiven Wirkungen vorgenommen Werden konnte. Was die formelle Anordnung des Gutachtens betrifft, so hält es sich im allgemeinen an die Reihenfolge der Fälle im Urteil, gibt zu jedem Fall den Tatbestand und die Schluß- solgcrungcn des Urteils wieder, mn den Leser in Stand zu setzen, selbst nachzuprüfen, ob und wieweit die daran an- schließende Kritik zutreffend ist. Von dieser Grundlage ausl?ehend, ist das Gutachten bei Prüfung der Fälle zu folgenden Ergebnissen gelangt: I. Fälle, in öenen gegen Crzberger eine Vermischung politischer Tätigkeit mit eigenen Gelöinteressen festgestellt ist. 1. Eintreten für die Genehmigung der Aus- fuhr von S ch u tz s ch i l d e n durch den Thysscn - Konzern nach Holland. Tatbestand: Das Urteil schickt voraus, daß Erzberger 1913 bis 1917 Aufsichtsratsmitglied bei 3 Werken des Thysscnkonzerns gewesen ist und für seine Arbeit eine feste jährliche Vergütung von -19 999 Mark erhalten, und daß er nach der Uebernahme der Aussichtsratsstelle sein Amt als Berichterstatter für den Militäretat im Reichstag niedergelegt hat, um den Anschein zu vermeiden, als ob er Sonderwünschc >es Thyssen-Konzerns dabei unzulässig berücksichtige. Zu die- ^ni Fall wird folgendes ausgeführt: Zm Zahre 1915 oder 1916 hat der Thyssenkonzern bei der Abteilung für Ein- und Ausfuhr im Kriegsministcrium die Genehmigung, zur Ausfuhr eines Postens Schutzschilde nach Holland beantragt: der Export hätte zu einem auffallend niedrigen Preis erfolgen follen, der erheblich niedriger war, als die deutsche Heeresverwaltung ihn bezahlen mußte. Das Kriegsministerium, war zur Erteilung der Genehmigung nur bereit, falls ein erheblich höherer Preis erzielt würde, dci damals zum ersten Mal eine Beteiligung des "Reiches an Dem Aussuhrgewinn in Frage kam und bei dem von Thysjen geforderten geringen Preis eine Schädigung des Reiches um mehrere IM VW Mark eingetreten wäre. Es kam nun zu längerem gegenseitigen Meinungsaustausch, bei dem der Konzern schr erheblichen Widerstand leistete, das Ministerium aber auf seinem Standpunkt verblieb. Darauf erschien Erz- bcrgcr und zwar nach der Erinnerung des Obersten Gicszlcr, des Abteilungschefs im Kriegsministerium, der allerdings wußte, daß Erzbcrger Thyssenscher Aufsichtsrat war, als Mitglied des Reichstags, um zu versuchen, den Widerstand gegen die Erteilung der Genehmigung zu beseitigen. Oberst Gießler setzte Erzbergcr die Gründe, die gegen die Bewilligung spra- chen, auseinander,^woraus weitere Schritte des Konzerns unterb'lieben. Ilrkeilsgriinoe: Hiernach handelt es sich u.n einen Antrag des Konzerns, an dem dieser, wie sein hartnäckiger Versuch, zhn durchzusetzen, zeigt, ein lebhaftes Interesse hatte, der aber völlig im Gegensatz zu den Interessen des Reiches, das durch seine Durchführung erheblich geschädigt worden wäre, stand. ^ in dies aber Erzbcrger, als er sich bei Gießler für den An- traH verwandte, bekannt war, erachtet das Gericht für sicher. Zunächst erscheint es schon als nahezu ausgeschlossen, daß der Konzern, als er'ihn um sein Eintreten ersuchte, ihm nicht volle Klarheit über die ganze Sachlage, also auch über die Gegen- s/ünde des Ministeriums gegeben haben sollte. Der Zeuge Gießler glaubt serncr sich daran zu erinnern, daß Erzbergcr vor dem Besuche bei ihm mit dem in seiner Abteilung tätigen und für diese Fragen zuständigen, jetzt im Ausland befind- .ichcn Leutnant Schlubach über den Genchmigungsantrag ge- sprachen hat. Es ist dies auch ohnehin von einer an Sicher- heit grenzenden Wahrscheinlichkeit, da naturgemäß eine Er- Kündigung und Rücksprache zunächst bei der die Sache be- handelnden Stelle erfolgt, ehe man sich an den für die end- gültige Entscheidung zuständigen Chef selbst wendet, der im we!senlichen nur aus den Borträgen jener Stelle informiert ist. Auch Erzbergcr selbst ist in ähnlichen Fällen so verfahren. Bei einer solchen Rücksprache würde Schlubach aber ohne Zweifel, wie dies auch Geßler annimmt, Erzbergcr die Gründe — 6 — des ablehnenden Verhaltens des Ministeriums dargelegt haben. Die Tatsache, daß nach dem Besuche Erzbergers bei Giefzler weitere Schritte nicht erfolgten, spricht nicht gegen seine vorherige Kenntnis der Gründe, da der Besuch nach Auffassung des Gerichts noch einen letzten Versuch darstellte, trotz der bekannten Gegengründe durch persönliche Rücksprache bei der entscheidenden Stelle selbst vielleicht doch noch zum Ziel zu kommen. Kannte Erzberger hiernach diese Gründe bei seiner per- fönlichen Intervention, so war ihm auch, da sich aus ihnen die Folge einer etwaigen Antragsoenehmigung, nämlich die Benachteiligung des Reichs zwingend ergab, damals bewußt, daß er entgegen den Interessen des Reichs ein einseitiges Interesse des Konzerns vertrat. Dies aber stellt eine Vermischung seiner politisch-parlamentarischen Tätigkeit mit seinen eigenen'Geldinkeressen, die mit denen des Thyssen- Konzerns, wenn auch ohne wechselnde Tantiemen verknüpft waren, dar. Ergebnis der Nachprüfung: Die Beweiswürdigung des Gerichts ist nicht stichhaltig. Zunächst fehlt es für die An- nähme, daß der Thyssenkonzern dem E., als er an ihn mit der Bitte um Befürwortung herantrat, volle Klarheit über die Sachlage, insbesondere über die Gegengründe des Kriegs- Ministeriums gegeben habe, an jeder Grundlage. Einer Begründung dieser Annahme hätte es aber um deswillen be- sonders bedurft, weil die Erfahrung des täglichen Lebens gegen diese Annahme spricht, denn wer einen anderen für seine Angelegenheit gewinnen sucht, pflegt die für seine Auf- fassung sprechenden Gründe in den Vordergrund zu stellen und die dagegen sprechenden nicht, oder doch nur in abge- schwächtet Form, anzuführen. Warum dies bei dem Thyssen- Konzern anders gewesen sein sott, ist nicht dargetan. Dazu kommt, daß es sich bei den Ein- und Ausfuhrfragen um schwierige Wirtschaftsprobleme handelt, bei denen die Mei- nungen weit avseinandergehen können, insbesondere in der Frans, ob den Interessen des Reiches im Einzelfalle mehr gedient ist durch zahlenmäßig hohe Ausfuhrabgaben oder durch überraaende sonstige wirtschaftliche oder politische Vorteile, die unter Umständen eine Ausfuhr auch zu niederen Sätzen als zweckmäßig erscheinen lassen. Dabei ist besonders zu beachten, daß an.dieses schwierige Wirtschaftsproblem d>as Reich damals erstmals unker eigener Beteiligung herange- treten ist. Wenn der Dhyssenkonzern die Schutzschilde zu besonders billigen Preisen ausführen wollte, so hat er dafür zweifellos besondere Gründe gehabt: denn an und für sich hatte er das gleiche Interesse an hohen Preisen für seine Produkte wie das Reich. Wenn diese besonderen Gründe den Interessen des Reiches widersprachen, so darf mit Sicherheit angenommen werden, daß der Thyssen-Konzern sie dem Abgeordneten Erzberger auf seinem Weg zum Kriegsministerium, den er in seiner dem Kriegsministerium bekannten Eigenschaft als Aufsichtsratsmikglied des Thyssen-Konzerns angetreten hat,*) nicht mitgegeben hak. Es muß deshalb, da das Gegenteil nicht bewiesen ist, angenommen werden, daß Erzberger, wie er behauptet, der Meinung war, die Aktion des Thyssen-Konzerns stehe mit den Interessen des Reiches nicht in Widerspruch, und daß er den Oberst Gießler zu dem Zwecke besucht hat, ihn von der Richtigkeit dieser Auffassung Anmerkung: Nach dem stenographischen Sitzungsbericht S, 1738 hat der Zeuge Gießler seine Auffassung, daß Erzberger als Abgeordneter und nicht als Aufsichtsratsmitglied zu ihm gekommen sei, damit begründet, daß auf den Visitenkarten und Briefen Erzbergers „Mitglied des Reichstags" stehe, gleichzeitig aber bekundet, ihm sei natürlich bekannt gewesen, daß Erzberger Aufsichts- rat bei Thyssen sei. Ob Erzberger in der einen oder anderen Eigenschaft tätig war, kann nicht nach diesem formalen Moment, sondern nur nach den Gesamtverhältnissen des Falles entschieden werden. Diese weisen aber, wenn dem Kriegsministerium die Eigenschaft Erzbergers als Aufsichtsratsmitglied bekannt war, erkennbar nach der Richtung eines Auftretens als Privatmann und Jnteressenver- treter von Thyssen. — 8 - zu überzeugen oder die widersprechenden Gegengründe zu er- fahren. Es kann nicht festgestellt werden, daß Erzberger die gegen die .Auffassung des Thyssen-Konzerns sprechenden Gründe schon vor diesem Besuche von dem Referenten des Kriegsministeriums erfahren hat. Erzverger hat dies in Ao- rede gestellt, und der Zeuge Giefzler ist in seiner Erinnerung nicht einmal darüber sicher, ob Erzberger überhaupt mit dem Referenten gesprochen hat. Auch das Urteil scheint in dieser Richtung keine Feststellung treffen zu wollen, wenngleich seine Ausführungen eine klare Stellungnahme vermissen lassen. Die Wendungen im Arteil: „Der Zeuge glaube sich zu erinnern", „es sei von einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit", lassen deutlich erkennen, «daß das Gericht zu einer zweifelsfreien Feststellung nicht gelangen konnte und eine solche auch nicht treffen wollte. Andererseits spricht die Tatsache, daß Erzberger nach seinem Besuche bei Oberst Gießler keine weiteren Schritte zu Gunsten des Thyssen-Kon- zerns unternommen hat, dafür, daß er erst bei diesem Besuch die Gründe für die Bersagung der Ausfuhrgenehmigung in erschöpfender und überzeugender Weise erfahren hat. Bei dieser Beweislage ist schon die Feststellung, daß die Ausführ der Schutzschilde objektiv eine Schädigung des Reichs zur Folge gehabt haben würde, bedenklich: dafür aber, daß Erz- berger diese Ausfuhr als den Interessen des Reichs abträglich erkannt habe, liefen schlüssige Beweismomentc überhaupt nicht vor. Die Annahme des Urteils, daß Helfferich in diesem Punkte der Wahrheitsbeweis gelungen sei, ist sonach nicht begründet. ?. Aenderung der Stellung zur Liquidation D^e Wende.!. Tatbestand: Am 15. März 1917 ist die Bekanntmachung über die Liquidation französischer Unternehmungen im Reichsgesetzblatt veröffentlicht worden. Sie ist von dem Stellver- — 9 — treter des Reichskanzlers, Dr. Helsferich, gezeichnet. Diese Verordnung ermöglichte die freie Veräußerung französischer Anternehmungen. Von der Liquidationsverordnung wurde u. a, auch der im Elsaß gelegene Grudenbesitz der Gebrüder De Wendel betroffen, der schon seit längerer Zeit auf Grund der Verordnung über die zwangsweise Verwaltung französischer Unternehmungen vom 2ö. November 1914 unter Zwangsverwalkung gestellt war. Die Liquidation des De Wendelschen Besitzes wurde etwa am 23. Mai 1917 in die Wege geleitet. Schon im März 1917 war Erzberger im Gespräch mit dem Zeugen Vocke für eine möglichst schleunige Liquidation des De Wendelschen Besitzes eingetreten: er hatte das mit dem Interesse an der Beseitigung des französischen Einflusses aus Elsafz-Lothringen begründet. Äm 17. Mai 1917 hat dann Erzberger an Helfserich einen Brief geschrieben, in dem er im Interesse der Beseitigung des französischen Einflusses aus Elsaß-Lothringen für möglichst rasche Liquidation des De Wendelschen Grubensitzes eintrat und vorschlug, dasz bez der Veräußerung nur die lothringischen Hütten als Käufer berücksichtigt werden, damit die lothringischen Erze auch in Lothringen verhüttet werden und dlaß den lothringischen Hüt- ten, da dies die gerechteste Verteilung sei, eine Erzbasis von gleicher Lebensdauer gegeben werde. Der Thyssen-Konzern dagegen hatte schon längere Zeit vorher beantragt, als Käufer für die ganzen De Wendelschen Werke zugelassen zu werden. Im Herbst 1917 hatte er eine Eingabe an das Reichs- amt des Innern gelangen lassen, in oer er anregte, bei der Liquidation dieser Werke lediglich die lothringischen Hütten als Käufer zu beteiligen und innerhalb der lothringischen Hütten die Verteilung im umgekehrten Verhältnis zur Erzbasis der einzelnen Hütten vorzunehmen. Dieiser Vorschlag, der den lothringischen Hütten eine möglichst lange Lebens- dauer sichern sollte, wäre für.den Thyssen-Konzern deshalb von besonderen Vorteilen gegenüber anderen Werken ge- wesen, weil, wie auch der Zeuge Cemper bestätigt, die Erz- basis seines Hagendincer Werkes äußerst knapp und erheb- lich geringer als die der anderen Werke war. Für diese Eingabe "des Thyssen-Konzerns ist Erzberger nicht ein- getreten; er hak, als Ende des Jahres 1917 die Angelegen- heil De Wendel in einem Sonderausschuß des Hauptausschusses des Reichstages zur Sprache kam, geäußert, er sei stets ein Gegner von Liquidationen und VergeKungspolitik gewesen, wolle nun aber, da man einmal so weit in der Liquidation gekommen sei, nicht, daß mit ihr einfach aufcehört werde; sie müsse zwar durchgeführt werden, aber in einer Weise, daß nicht die Schwerindustrie und der Stahlwerksverband daraus Gewinn machen könnten. Darum müsse das Ganze ohne eine vorherige Ausschreibung dem Reich überlassen werden. Al's Grund für die veränderte Stellungnahme hat Erzberger die Veränderung der politischen Lage, das Versagen des U-Boot-Krieges und ' die Friedensresolution angeführt, die eine Aenderung der Liquidationspolitik notwendig gemacht haben, ferner das Auftauchen des sog. Rau- merschen Projekts, das beabsichtigt habe, das De Wendelsche Hüttenwerk nicht dem Stahlwerksverband und der Schwer- industrie, sondern einem Konzern der verarbeitenden Metall- Industrie abzugeben. Arteilsgründe: Erzberger hat mit feinem Schreiben vom 17. Mai 1917 im wesentlichen spezifisch Thyssensche Sonder- wünsche vertreten, wenngleich er sie darin nicht erwähnt. Das Gericht hak keinen Zweifel, daß sein Vorschlag (der mit dem der späteren Eingabe des Konzerns übereinstimmt, jeden- falls soweit die Schaffung einer gleichen Lebensdauer der Werke in Frage steht), nicht sowohl im Znkeresse der Allgemeinheit oder eines größeren Interessentenkreises, sondern im Interesse des Konzerns, dessen Aufsichtsrat er damals angehörte und dessen Verhältnisse er genau kannte, gemacht ist: denn gerade diesem, der die kleinste Erzbasis der großen lothringischen Werke besaß, wäre bei einer Verteilung, Hie eine gleiche Lebensdauer der lothringischen Werke herstellen sollte, der Hauplvorteil erwachsen, wie auch Vocke bestätigt und eine wesentlich größere Quote als etwa bei einer Verteilung nach der Produktion zugefallen. In diesem Eintreten für Sonderinteressen eines Unternehmens, mit dem er selbst, auch pekuniär, nahe verbunden ist, erblickt das Gericht eine Vermischung der Tätigkeit als Abgeordneter und eigener Geldinteressen, umsomehr, als sein Vorschlag anscheinend von n allgemeinen Erwägungen ausging, das dort garnicht erwähnte Sonderlnteresse aber erst, wie auch der Zeuge Vocke hervorhebt, durch die spätere Eingabe des Konzerns erkennbar wurde. Weiter erscheint der völlige Ansichtswechsel Erzbergers vom März und Mai 1917 zum Dezember 1917 nicht anders erklärlich als durch das inzwischen erfolgte Ausscheiden aus dem Thyssen-Konzern. Wenn der Nebenkläger als Grund für seine verschiedene Stellungnahme einmal die politischen Fragen, forme das Auftauchen des sogenannten Raumer- schen Projektes angibt, das beabsichtigte, das De Wendelsche Hüttenwerk (im Gegensatz zu den Erzfeldern) nicht dem Stahlwerksverband und der Schwerindustrie abzugeben, so kann dem nicht gefolgt werden. Denn es ist nicht einzusehen, wie diese Umstände den völligen Gesinnungswechsel erklären können, der sich aus dem Vorschlage ergibt, die Schwerindu- strie gänzlich zu Gunsten des Reiches von der Erwerbung auszuschließen, während für deren lothringischen Teile früher nachdrücklichst der gesamte Besitz allein gefordert wurÄe. Durch dieses Ergebnis ist auch die Sonderbehaupiung S. 31, 38 d. Flugschrift über die veränderte Stellungnahme zu Fragen der Kriegs- und Kriegswirtschaftspolitik, worunter auch die Frage jener Liquidation zu rechnen ist, trotz der Nichterweislichkeit der attderen Beispiele erwiesen. Ergebnis der Nachprüfung: Die Liquidation französischer Unternehmungen war nach Auffassung der Reichsregierung im Interesse des -Reichs geboten. Die Reichsregierung hat dies durch die Verordnung vom 14. März 1917 über die Liquidation französischer Unternehmungen zum Ausdruck ge- bracht. Die Werke der Gebrüder De Wendel waren eine französische Unternehmung, ihre Liquidation war nach der auch vom Reichsamt des Inneren geteilten Auffassung erfor- derlich, sie war ein Mittel zur Beseitigung des französischen Einflusses, wurde zweifellos in der damaligen politisch erregten Zeit dafür gehalten. Der Vorschlag, bei der Veräußerung der Erzfelder nur die elsäszischen Hütten als Käufer zuzulassen. . ' — 12 — damit die Verhüttung der lothringischen Erze im Lande gesichert werde, war verständig. Es ist klar, daß die Durchführung dieses Vorschlags der Zwangsliquidation von vornherein viel von ihren politischen und sozialen Angriffsflächen und ihrer verbitternden Wirkung, insbesondere bei der elsäszischen Arbeiterbevölkerung nehmen mufzte. Von einer unzulässigen Vermischung parlamentarischer Tätigkeit und eigener Geld- interessen durch Erzberger kann hier überall nicht die Rede sein. Danach bleibt nur noch übrig zu prüfen, ob der Vor- schlag, bei der Veräußerung der Erze an lothringische Hütten so zu verfahren, daß diesen Hütten eine Erzbasis von gleicher Lebensdauer geceben werde, zu beanstanden ist. Dieser Vor- schlag deckte sich zu der Zeit, als er von Erzberger gemacht wurde, nicht mit den Wünschen des Thyssen-Konzerns. Er ist am 17. Mai 1917 gemacht. Damals gingen, wie das Urteil feststellt, die Wünsche des Thyssen-Konzerns dahin, als Käufer für die ganzen De Wendelschen Werke zugelassen zu werden. Diesem Wunsche ist Erzberger entgegengetreten, wenn er bei Helfferich die Verteilung der De Wendeischen Erzfelder an sämtliche lothringischen Werke nach dem Maß- stabe gleicher Ersatzbasis vorschlug, damit alle Werke eine gleich lange Lebensdauer auf Grund der eigenen Erzbasis er- halten sollen. Erzberger hat sich sonach nicht zum Sprachrohr der Wünsche des Thyssen-Konzerns gemacht, sondern hat eigene, selbst durchdachte Anregungen gegeben, die der Dhys- sen-Konzern später unter Aufgabe seines anfänglichen Stand- Punktes aufgegriffen hat. Diese Vorschläge Erzbergers waren vernünftig und zweckmäßig, da sie eine volle und gleichmäßige Lebensdauer und Beschäftigung der lothringischen Werke und die Verarbeitung der in Lothringen gewonnenen Erze im Lande und durch Landeseinwohner gewährleisteten. Daß bei diesem Vetteiiungsmodus das dem Thyssenkonzern angehö- rige Hagendinger Werk, das eine Knappe Erzbasis hatte, im Borteil gewesen wäre, da es mehr Erzfelder erhalten hätte, als die übrigen Werke, ist richtig, ändert aber an der Zweckmäßigkeit des Vorschlages nichts. War der Maßstab vom volkswirtschaftlichen oder kriegswirtschaftlichen Standpunkt aus zweckmäßig oder wurde er wenigstens, wie nicht widerlegt werden kann, von Erzbercer für zweckmäßig gehalten, so durfte ihn Erzberger in seinem Brief an Helsferich vorschla- gen, auch wenn er dem.Thyssen-Konzern Vorteil brachte) dies umsomehr, da Helfserich wußte, daß Erzberger dem Thyssen- Konzern als Aufsichtsratsmitglied .angehörte, und daß der Thyssen-Konzern an dem Grubenbesilz in Elsah-Lothringen beteiligt war. Bei dieser Sachlage ist kein Beweis dafür erbracht, daß Erzberger sich eine unzulässige Vermischung parlamentarischer Tätigkeit mit eigenen Geldinteressen hat zuschulden kommen lassen! die entgegenstehende Feststellung der Strafkammer be- ruht auf unzutreffender Beweiswürdigung, insbesondere auf einer Anterl>assung der Prüfung, ob die Borschläge, die E. ge- macht hat, von ihm nach seiner damaligen Auffassung von der politischen und kriegswirtschaftlichen Lage für gemeinnützig gehalten werden konnten. Ebensowenig haltbar sind die Ausführungen des Urteils über das spMere Verhalten Erzbergers in dieser Angelegen- heit. Wenn Erzberger Ende 1917 die Auffassung vertreten hat, daß die De Wendelschen Werke als Ganzes dem Reich überlassen werden sollen, so folgt daraus noch nicht, daß diese Aenderung der Auffassung lediglich durch das Ausscheiden Erzbergers aus dem Thyssen-Konzern zu erklären ist und daß damit der Beweis für die Behauptung Helfferichs erbracht ist, daß die Stelluncnahme Erzbergers zu Fragen der Kriegspo- litik und Kriegswirtschaftspolitik eine andere gewesen sei zu der Zeit, in der er durch seine Zugehörigkeit zum Thyssen- Konzern schwerindustriell interessiert gewesen sei und eine an- - 14 - dere, nachdem er aus seiner Stellung aus dem Thyssen-Kon- zern mehr oder weniger freiwillig ausgeschieden sei. Selbst- verständlich will mit dieser Behauptung nicht nur die Tatsache des Wechsels in Anschauungen festgestellt, sondern gesagt werden, daß für diesen Wechsel nicht sachliche Gesichtspunkte bestimmend gewesen seien, sondern lediglich das Aufhören des eigenen geldlichen Interesses an dem Thyssenkonzern. Für diese Annahme fehlt es an überzeugenden Anhaltspunkten, auch die Begründung des Urteils versagt in dieser Richtung. Dagegen e r g i b t sich aus den Darlegungen des Urteils über das Ausscheiden Erzbergers aus dem Thyssen-Konzern, daß die Unterstellung Helfferichs, der das Urteil ohne nähere Begründung gefolgt ist, unbegründet ist. Danach hat E. im Zahre 1917 den Posten eines Aufsichtsraksmitgliedes im Thys- sen-Konzern, mit dem eine Zuwendung von jährlich 40 (M Mark verbunden war, freiwillig aufgegeben, weil 'seine politischen uttd wirtschaftlichen Ansichten, insbesondere iu der Frage der Annektionen des Longroy-Briey-Beckens und des U-Bootkrieges mit denjenigen von August Thyssen nicht mehr übereinstimmten und die Annäherung Erzbergers an die So- zialdemokratie, sowie sein Eintreten für die Friedensresolution ihn in politischen Gegensatz zum Thyssen-Konzern ge- bracht hatte. Es liegt lediglich in der Richtung dieser Ansichtsänderung des E., insbesondere seiner Auffassung von der Notwendigkeit einer Aenderung der Kriegszielpolitik und einer innerpolitischen Annäherung an die Sozialdemokratie, wenn er nunmehr auch in der Behandlung der De Wendelschen Werke für eine Abschwächung des schroffen Liquidations- standpunktes eintrat und vorschlug, daß die Werke wenigstens dem Reich überlassen und nicht in das Privateigentum des Stahlwerkverbandes und der Schwerindustrie abgegeben werden sollten. Bei dieser Sachlage erscheint es durchaus glaub- würdig, wenn Erzberger als Grund für seine veränderte - 15 - Stellungnahme die politische Lage, sein auch in der Friedensresolution zum Ausdruck gebrachtes Eintreten für eine Poli- tik der Verständigung, sowie das Auftauchen des sogenannten Raumerschen Projektes im September 1917 angegeben hat, das beabsichtigte, das De Wendelsche Hüttenwerk (ausschließ- lich der Erzfelder) einem Konzern Her verarbeitenden Metallindustrie zuzuführen. 3. Annahme des S ch i e d s r i ch t e r a m t e s in Prozesse nderFir m a B e r g e r. Takbestand: Erzberger hat im Jahre 1915 auf Ersuchen des Kommerzienrats Berger das Schiedsrichteramt für einen Schiedsgerichtsprozefz, den die Firma Julius Berber A.-G. mit dem Kaiserlichen Kanalamt in Kiel aus Anlafz von Arbei- ten am Kaiser Wilhelm-Kanal hatte, übernommen unv in der Folgezeit an insgesamt 3 einzelnen Schiedssprüchen mitge- wirkt, deren erster am 16. Oktober 1915, deren letzter am 24. Mai 1917 ergangen ist. Vor seiner Schiedsrichtertätig- keit für Berger war nach den Aussagen der Zeugen Spähn und von Ionquieres in zwei Sitzungen der,Reichshaushalts- Kommission am 13. und 17. Februar 1914 ein Gesuch der Firma Sanier und Küster eingehend erörtert worden; diese Firma hakte gleichfalls Arbeiten am Kieler Kanal übernommen; sie war Habei in Streitigkeiten und in Schiedsgerichts- verfahren mit dem Kanalamt geraten, da sie meinte, daß ihr bei der Ausbietung bewußt falsch angefertigte Zeichnungen vorgelegt worden seien und sie dadurch erheblich geschädigt zu sein glaubte; da ihr die in dem Schiedsspruch zugebilligte Ent- schädigung nicht hinreichend erschien, wandte sie sich mit einer Petition, in der sie Ersatz ihres vollen Schadens erbat, an den Reichstag. Zn der Debatte in der Kommission, sprach sich Erz- berger, wie auch andere Kommissionsmitglieder, dahin aus, daß trotz des Schiedsspruches aus Billigkeitsgründen eine er- neute Prüfung erfolgen solle, und meinte, daß alsdann ein Vergleich versucht oder ein Weg gesucht werden solle, die volle Entschädigung zu gewähren; er brachte schließlich in An- regung, der Reichstag solle einen Antrag annehmen, durch den — 16 — die Regierung veranlaßt werde, über die Sachlage Antwort zu geben. Auch bei den beiden ersten Schiedssprüchen, an denen Erzbcrger in den Bergcr'schen Streitigkeiten beteiligt war. handelte es sich, wie die Aussage des Zeugen Spähn ergibt, um gleichartige Schadcnsersatzansprüche, die sich darauf gründeten, daß der Firma Berger bei Ucbertragung der Arbeiten falsche Angaben über die Bodenbeschaffcnheit gemacht und ihr falsche Bohrtabellen vorgelegt worden seien. Erzberger hat in diesem Verfahren , wie der Zeuge Kautz als ihm von )cm damaligen Justitiar des Kanalamts, Rcgierungsrat Carls mitgeteilt, bekundet, den Salz aufgestellt, der Unternehmer dürfe nie mehr als 'die Selbstkosten erhalten. Urteilsgründe: Räch diesem Eachvcrhalt hält das Gericht die Uebernahme des Schicdsrichieramtes bei Berger durch Erzberger für mißbilligenswcrt und erdlickt in ihr auch eine Vermischung seiner politischen Tätigkeit mit eigenen Geld- intcressen. Es erscheint an sich bereits, wie dies auch die Auffassung Xr Zeugen Kautz, Spähn und von Zonquieres ist, nicht unbedenklich, wenn ein Reichstagsabgeordneter, der sich als solcher intensiv mit Budgetfragen befaszt, wie es Erzberger tat, oder sogar, wie er, Mitglied der Haushaltskommission ist, ein Schicdsrichteramt gegen den Reichssiskus übernimmt; denn beide Tätigkeiten stehen, wenngleich der Schiedsrichter als Richter auch der Partei, die ihn bestellt, völlig objektiv gle- gcnüberzustehen hak, doch in einer gewissen Gegensätzlichkeit zueinander. Als nicht angängig muß es aber jedcnsalls angesehen werden, wenn ein Abgeordneter, nachdem er als solcher seine Stellung zu bestimmten Fragen, sei es im Plenum, sei es irr einem Ausschuß des Parlaments festgelegt hat, später in gleichen oder wesentlich gleichen Fragen als Schiedsrichter rätig wird. Es wird dadurch, wenn auch vielleicht unbewußt, die sür das Amt unbedingt notwendige absolute Objektivität bis zu einem gewissen Grade beeinträchtigt, da der Abgeordnete bereits mit einer vorgefaßten Meinung an seine Aufgabe Herantritt. Ferner gerät er selbst dadurch leicht in einen ernsten Zwiespalt, wenn er aus dem Ergebnis des Schiedsver- — 17 — Mährens die Unrichtigkeit seiner bisherigen Auffassung er- kennt; verbleibt er bei ihr, so beugt er das Recht, weicht er Don ihr ab, so muß er sich selbst in unerwünschter Weise berichtigen. Weiter aber kann, wenn der Abgeordnete das Schiedsrichkeramt von einer Partei annimmt, die an der gleichen Beurteilung gerade dieses bestimmten Sachverhalts und seiner Einzelfragen interessiert ist, wie er sie damals vertreten hat, der Anschein erweckt werden, als erfolge seine Bestellung, um diese für sich zu verwerten; diesen Anschein und den Schein seines Einverständnisses musz der Abgeordnete im Hin- blick aus die vom Richteramt erforderliche Objektivität aufs Peinlichste vermeiden. Hier nun ist aber, wenn auch vielleicht noch andere der vom Zeugen Berger angegebenen Gründe mitgesprochen ha- den mögen, nach der Bekundung des Zeugen Morgenstern gerade jene Stellungnahme Erzbergers in der Haushaltskom- Mission für die Berufung zum Schiedsrichter entscheidend ge- wesen; bereits beim Eintritt Morgensterns in die Firma Ber- gcr im Juli 191-l wurde ihm von einem anderen Vorstands- Mitglied mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, Erzberger zum Schiedsrichter zu machen, weil er sich in jener Kommission warm der Unternehmer angenommen hätte, die sich wegen rigoroser Behandlung durch das Kanalamt an den Reichstag gewandt hätten, und daher angenommen werde, dasz er das Schicdsrichtcramt zugunsten der Unternehmerschaft, da eigent- lich alle sich über den gleichen Punkt zu beklagen hätten, .lusübcn werde; wenn der Zeuge Berger jetzt glaubt, daß er sich durch seine Stellungnahme nicht habe bestimmen lassen, so täuscht ihn demgegenüber offenbar seine Erinnerung. Erz- oergcr aber, mußte sich, als ihm das Schiedsrichkeramt angebo- ten wurde, da es sich um eine, auch allen äußeren Umständen nach, durchaus gleichartige Cache handelte, in der er in der Kommission seine Stellungnahme festgelegt hatte, sagen, daß dies mit Rücksicht auf jene parlamentarische Delätig>ung ge- schehe. Nahm er das Amt, aus dem ihm geldliche Vorteile flössen (woraus ihm an sich kein Vorwurf zu machen ist) an, so machte er damit seine frühere parlamentarische Stellungnahme sich finanziell nutzbar. Dies fällt aber unter die Behauptung des Angeklagten. — 18 — Ergebnis der Nachprüfung: Das Urteil nimmt an, daß die Annahme des Schiedsrichteramtes in den Prozessen der Firma Berger gegen das Kaiserliche Kanalamt in Kiel eine unzulässige Vermischung der polit. Tätigkeit Erzbergers mit eigenen Gelkinteressen darstellt. Dielse Annähme wird durch die Begründung des Urteils nicht gestützt. Das Urteil hebt ab auf eine im Februar 1914 im Reichshaushaltsausschuß stattgehabte Verhandlung über das Schadensersatzgesuch einer Firma, die Arbeiten am Kieler Hafen übernommen hatte und dabei mit dem Kanalamt in Prozesso geraten war. Die Firma hatte sich an den Reichstag gewandt mit der Behauptung, durch bewußt falsche Zeichnungen, die ihr bei der Vergebung der Arbeiten -vorgelegt worden seien, in Schaden gekommen zu sein) sie bemängelte eine ihr in einem Schiedsspruch zu- gebilligte Entschädigung als ungenügend und verlangte vollen Schadenersatz vom Reich. Damals sprach sich Erzberger als Reichstagsabgeordneter in der Kommission dafür aus, daß aus Tilligkeitsgründen eine erneute Prüfung erfolgen und der Firma, wenn ihr bei der Vergebung der Arbeiten bewußt falsch angefertigte Zeichnungen vorgelegt worden seien, auf irgend eine Weise volle Entschädigung gewährt werden müsse. Das Gericht ist nun der Meinung, Erzberger habe, als ein Jahr später Berger an ihn herantrat, das Schiedsrichter- amt nicht übernehmen dürfen; denn auch die Firma Berger habe ihren Anspruch darauf gegründet, daß ihr bei der Uebertragung der Arbeiten falsche Angaben über die Boden- beschassenheit gemacht und falsche Bohrtabellen vorgelegt worden seien. Es habe sich sonach bei dem Prozesse der Firma Berger mit dem Kanalamt um cleichartige Schadensersatzansprüche gehandelt. Die frühere Stellungnahme Erzbergers im Reichshaushaltsausschuß sei für seine Berufung zum Schiedsrichteramte entscheidend gewesen und er habe sich, als ihm das Schiedsrichteramt von Berger angeboten worden sei, — 19 — sagen müssen, daß dies mit Rücksicht auf jene parlamentarische Betätigung geschehe. Die Feststellung des Gerichts, dafz die frühere Stellungnahme Erzbergers im Reichshaus- Haltsausschuß für seine Berufung zum Schie-dsrichkeramk entscheidend gewesen sei, sieht im Widerspruch mit der beeidig- ten Aussage des Zeugen.Berger, der die Berufung anordnete. Das Gericht glaubt über die Aussage dieses Zeugen mit dem Hinweis darauf hinweggehen M können, daß beim Ein- tritt des Zeugen Morgenstern in die Firma im Zuli 1914 das Vorstandsmitglied Hatzky die Aeußerung getan habe, man wolle Erzberger als Schiedsrichter ernennen, weil er sich in der Haushaltskomlmi'ssion warm der Unternehmer angenommen habe. Damit läßt sich die Aussage Bergers, daß ledig- lich >die Empfehlung Erzbergers durch den Vorstand der Tief- bauaesellschaft und die Mitteilung von der jahrelangen Tätig- keit Erzbergers als Schiedsrichter in >Tiefbauangelegenheiten für ihn bestimmend.gewesen seien, nicht beseitigen. Aber auch wenn man sich mit dem Urteil auf den Standpunkt stellt, daß der Vorgang in der Haushaltskommission den Kommer- zienrak Berger bestimmt habe, Erzberger als Schiedsrichter zu berufen, so kann man doch nicht der Auffassung des Urteils beipflichten, daß die Annahme des Schiedsrichteramts ein Akt von Geschäftspblitik gewesen sei; denn um das festzustellen, müßte außerdem noch bewiesen werden, daß Erzber- ger gewußt habe, daß dies der Grund seiner Berufung sei. Dafür liegen aber keinerlei Anhaltspunkte vor. Zm übrigen zeugt die Ausassung des Gerichts von einer dem praktischen Leben fremden Ueberspannung der an die Uebernahme des Schiedsrichteramtes zu stellenden Forderungen. Die Par- ckeien benennen erfahrungsgemäß zu Schiedsrichtern solche Personen, zu denen sie besonderes Vertrauen haben. Richt selten wird dvs parlamentarische, Auftreten eines Abgcord- neten, sein gewissenhaftes Eintreten für sachlich gerechtfer- !Z - ?0 tigte Wirtschaftsforderungen der Grund des Vertrauens und der Berufung Zum Echiedsrichteramt sein. Der Parlamentarier ist, auch wenn er dies weiß, deshalb allein nicht gehindert, das Schiedsrichteramt anzunehmen. Die Annahme des Gegenteils wäre unpraktische Prüderie zum Schaden des rechksuchenden Publikums. Auch die Tatsache, daß der Parlamentarier früher einmal zu der rechtlichen Seite eines ähnlich gelagerten Rechtsfalles im Parlament Stellung genommen hat,' nötigt nicht zur Ablehnung öes Schiedsrichteramtes, wenn sich der Parlamentarier dabei, wie im vorliegenden Fall, auf die Aeußerung eines selbstverständlichen, allgemein gültigen Rechtssatzes beschränkt hat, nämlich, daß, wer bei Eingehung eines Vertrages den anderen Teil böswillig hintergangen hat, zum vollen Schadensersätze verpflichtet ist. Eine folche Aeußerung kann auch bei Anlegung strenger Maßstäbe keine Veranlassung zu Bedenken gegen die Objektivität eines Schiedsrichters ge- den, auch dann nicht, wenn im Zusammenhang damit das Verlangen geäußert wurde, diesen Rechts'sah auch einem rechtskräftigen Schiedsspruch gegenüber zur Geltung zu bringen, dessen Unabänderlichkeit dem Nichtjuristen nicht so gegenwärtig ist wie dem Fachjuristen. Dies gilt besonders dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, auch der Gegenpartei die frühere Stellungnahme des Parlamentariers bekannt sein mußte. Wollte man diese überspannte Auffassung des Urteils auf die Berufsrichter übertragen, so würde dies in kurzer Zeit zur Lahmlegung der ganzen Rechtsprechung führen, da sich jeder Richter, der schon in andern Prozessen oder in wissenschaftlichen Abhandlungen zu den gleichen Rechts- und Tatfragen Stellung genommen hat, für befangen erklären müßte. Das Urteil geht auch insoweit in seinen Folgerungen fehl, als es die vorsätzliche finanzielle Nutzbarmachung — ZI - früherer parlamentarischer Tätigkeit daraus ableitet, dasz Erzberger das Echiedsrichteramt angenommen habe, obwohl er sich habe sagen müssen, dasz das Anerbieten mit Rücksicht auf seine frühere parlamentarische Stellungnahme erfolgt sei. Darauf, ob Erzberger sich dies hätte sagen müssen, kommt es nicht an, sondern darauf, ob er sich >dies gesagt hat: denn auch vom Standpunkt des Urteils aus ist eine unzulässige finanzielle Nutzbarmachung parlamentarischer Tätigkeit nur dann feststellbar, wenn sich Erzberger bei der Uebernahme des Schiedsrichteramts im Zahre 1913 nachweislich bewußt gewesen ist, daß ihm das Amt wegen seines Eintretens für die Firma Sander und Küster im Februar 1914 sowie in der Erwartung angeboten wurde, er werde es unter Einsetzung feines parlamentarischen Einflusses zu Gunsten der Unternehmerschaft ausüben, nicht aber schon dann, wenn er diese Umstände, sei es auch fahrlässig, nicht in Betracht gezogen oder unrichtig eingeschätzt hat. Eine solche Feststellung bezüglich der subjektiven Seite hat aber das Gericht nicht cetroffen, sie läßt sich auch auf der Grundlage des vorhandenen Tatbestandes nicht treffen. Die Bezugnahme des Urteils auf das Gespräch zwischen dem Zeugen Morgenstern und einem Vorstandsmitglied ist in dieser Richtung bedeutungslos, da nicht festgestellt werden kann, daß E. von diesem Gespräch Kenntnis gehabt hak. 4. Eintreten für eine Entschädigungs- forderung der Firma Berger. Tatbestand: Die Firma Berger hatte während des Krie- ges den Bau einer von Rudczanny ausgehenden Kriegs- choussee übernommen. Sie erlitt hierbei Verluste und trat mit dem Ersuchen mn Nachbewilligung von einer halben Million Mark hervor, d«s im Instanzenzug an das Kriegs- 3* ' Ministerium gelangte. Kommerzienrat Berger wandte sich darauf im Januar 1919 in einem Schreiben an Erzberger, der damals bereits Staatssekretär war, und ersuchte ihn darin, im Hinblick auf das früher bewiesene Interesse davauf hinzuwirken, «daß >die Angelegenheit in Güte ohne Beschrei- ten des Rechtsweges erledigt werde; er wies zugleich darauf hin, daß die Firma in dieser durch die Verluste entstandenen schweren Situation ohne die Entschädigung evtl. keine Dividende werde , ausschütten können. Erzberger hak dieses Schreiben am 27. Januar 1919 an den Kriegsminister Reii> hardt weiter gesandt „mit der Bitte, wenn möglich eine außergerichtliche Einigung herbeiführen zu wollen", machte Berger auch von dieser Weitergabe Mitteilung. Urleilsgründe: Zn diesem Schreiben Erzbergers an Reinhardt liegt nicht nur, wie er meint, ein «bloßes Wettergeben des Berger^schen Briefes gleichsam wie durch einen Briefträger". Lediglich zu einem solchen Zwecke wendet sich, wie das auch Erzberger selbst ohne jeden Zweifel sagen muß, öie Firma naturgemäß nicht an einen Minister, sondern um durch sein Dazwischentreten ihrem Gesuch größeren Rachdruck zu verleihen. Zn der Weitergabe unter Zufügung jener Bitte ist daher ein Eintreten für die von der Firma Berger erbetene Vergünstigung (denn um eine solche handelt es sich, >da das Verhalten der Firma zeigt, >daß sie selbst von dem Bestehen eines wirklichen Rechtsanspruches nicht überzeugt war) zu erblicken. Dies geschah, obwohl Erzberger in beträchtlicher Höhe an der Gesellschaft als Aktionär betei- ligt war, und ohne daß er hiervon dem Kriegsminisierium Kenntnis gegeben hätte. Zn diesem Verhalten erblickt das Gericht eine Vermischung der politischen Tätigkeit mit eige- nen Geldinkeressen, die um^so deutlicher wird, als ldas Ber- gersche Schreiben ausdrücklich auf die Möglichkeit ciines Diviiden'denausfalls hinweist für den Fall, daß jener Verlust nicht gedeckt werde. Ergebnis der Nachprüfung: Das Gericht erblickte in der Weitergabe des Schreibens des KoWMerzienrats Berger an den Kriegsminister ein Eintreten für eine von der Firma Berger erbetene Vergünstigung. Es nimmt an, daß — W — es sich n i 6) t um ein Eintreten für ein Recht handle, da das Verhalten der Firma zeige, daß sie selbst von dem Bestehen eines wirklichen Rechtsanspruches nicht überzeugt gewesen sei. Es beanstandet dieses Eintreten deshalb, weil Erzberger Aktionär der Firma Berger gewesen sei und hiervon bei der Weitergabe des Schreibens an den Kriegsminister nichts gesagt habe. Diese Feststellungen sind Mächst in folgenden Punkten richtig zu stellen: 1. Die gegen Erzberger verwertete Annahme, daß er dem Kriegsminister keine Mitteilung von seiner Beteiligung als Aktionär gemacht habe, ist insofern unrichtig, als das Schreiben des Kommerzienrats Berger, das Erzberger M Original an den Kriegsminister weiter gegeben hat, im Ein- gang die Worte enthält: «Wie Euer Exzellenz aus der Zeit, da wir die Ehre hatten, Sie zu den Mitgliedern unseres Aufsichtsrats zu zählen, wohl noch erinnerlich ist . . ." Diese Eingangsworte ließen mit Deutlichkeit erkennen, daß Erz- berger früher als Aufsichtsrat zu der Firma Berger in engen Beziehungen gestanden war und mit Beziehung auf diese Thatsache m>ufzte der Kriegsminister als Empfänger die- ses Schreibens mit der Wahrscheinlichkeit einer noch vorhandenen Beteiligung Erzbergers als Aktionär rechnen. Aus alle Fälle geht hieraus mit Sicherheit hervor, daß Erz- berger nicht die Absicht hatte, seine Beteiligung an dem Bergerschen Unternehmen als Aktionär zu verschweigen. 2. Die Annahme, daß es sich bei dem Gesuch des Kom!- merzienrats Berger lediglich um eine Vergünstigung, nicht um die Geltendmachung eines Rechtsanspruches gehandelt habe, ist unrichtig. Schon in dem Schreiben Bergers an Erzberger ist ausgeführt, daß die Intendantur in Allenstein den Anspruch aus Rachzahlung als begründet anerkannt - 24 - habe. Dazu kommt aber noch die von dem Gericht nicht fest- gestellte und gewürdigte Taksache, daß, als in öer Folgezeit eine Einigung zwischen der Firma Berger und dem Kriegs- Ministerium auf den von der Firma Berger vorgeschlagenen Bekrag von 300 000 nicht zustandekam, der Anspruch der Firma Berger durch Schiedsspruch vom 8. Januar 192V in Höhe von 300 00V als zu Recht besiehend anerkannt und der Fiskus zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen seit 1. April 1919 verurkeill worden ist. (Zu vgl. den als Anlage 1 im Anhang abgedruckte Tenor des Schiedsspruchs). 3. Die Feststellung, daß Kommerzienrak Berger in sei- nem Schreiben an Erzberger darauf hingewiesen habe, daß die Firma ohne die Entschädigung evtl. keine Dividende werde ausschütten können, ist unrichtig. In dem Schreiben ist zur Begründung des Gesuchs der Firma Berger die schwierige Lage des Unkernehmens dargelegt und dabei zur Beleuchtung der Tragweite eines Unterliegens mit dem Anspruch auch gesagt, daß, wenn es nicht gelinge, die in den letzten Iahren gezahlten Dividenden zu erhöhen, eine Entwertung der Aktien an der Börse zu befürchten sei. (Bgl. das als Anlage 2 im Anhang abgedruckte Schreiben.) Demgemäß hat es sich um einen begründeten Rechtsanspruch der Firma Berger gegen den Fiskus gehandelt, den das Kriegsminislerium mit Unrecht abgelehnt hatte, und Erz- berger hat sich darauf beschränkt, die gütliche Einigung der Parteien über diesen Anspruch unter Verzicht auf den Rechtsweg bei dem Kriegsminister Reinhardt anzuregen, dazu noch in einer Form, welche die Annahme ausschließt, daß er in amtlicher Eigenschaft gehandelt und über seine Be- Ziehungen zur Firma Berger etwas zu verschweigen beab- sschtigt habe. (Vgl. das als Anlage 3 im Anhang abgedruckte Schreiben.) Dieser Schritt war korrekt und gibt zu Bean- standungen keinen Anlaß. Die Annahme des Urteils, daß hier eine Vermischung politischer Tätigkeit mit persönlichen, pekuniären Interessen vorliege, muß sonach als eine durch den Tatbestand in kurzer Zeit gedeckte unbegründete Schlußfolgerung bezeichnet werden. 5. Ankauf vo. u Anhydat - Aktien. Tatbestand: Im Jahre 1913 wurde unter vornehmlich?!' Beteiligung des Tuchfabrikanten Kommerzienrats Rechberg in Hersfeld die Anhydat-Leder-Akt.-Ges. gegründet, deren Aufsichtsratsvorsihender Rechberg wurde und noch ist; sie bezweckte die Ausnutzung einer Erfindung, durch deren Anwendung das Gerbverfahren ohne Lohe durchgeführt und erheblich abgekürzt wurde, und die Herstellung eines besonders gearteten Sohlleders auf diesem Wege. Zu Anfang des Krieges wurde Rechberg aus Anlaß einer wirtschaftspolitischen Angelegenheit durch eine Empfehlung des Abgeordneten Müller-Fulda mit Erzberger bekannt. Er hat darauf wiederholt Rücksprachen in wirtschaftlichen Fragen mit Erzberger gehabt und ihm im Jahre 1916 Anhydat-Äktien, die an der Börse nicht gehandelt werden, aus seinen eigenen Beständen zum Kaufe angeboten, und zwar zum Parikurse. Erzberger kaufte daraufhin im August 1916 von ihm zu diesem Kurse 49 Aktien. Schon Anfang 1916 hakte er von dem Bruder des Kommerzienrat Rechberg 12 Aktien erworben. Räch der Bekundung des Zeugen Seelig hat die Anhydat-Gesellschaft in den Iahren 1913 und 1914 mit Verlust gearbeitet, im Jahre 1915 aber, da sie in stets steigendem Maße HeereMeferungen überkragen erhielt, jene Verluste gedeckt und einen kleinen Aeber- schuß erzielt und dann für die Jahre 1916 und 1917 je 127c Dividende, für 1918 eine Dividende von 6A? zuzüglich-einer Extradividende von weiteren 14^A ausgeschüttet. UrteUsgrü'nde: In der Ausgabe der Aktien zum Parikurse und dem Eintreten für die Genehmigung des Verkaufs des Patentes ins Ausland erblickt das Gericht eine Vermi- — 26 - schung eigener Geldinte,ressen und parlamentarischer Tätigkeit und führt zur Begründung folgendes an: Erzberger erwarb die Aktien von dem Hauptleiter und Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesellschaft persönlich und zwar auf dessen eigene Anregung. Es handelte sich um einen nicht unerheblichen Betrag! und um Aktien von hohem Werte; bereits zur Zeit des Ankaufs im August 1916 lieh sich nach der Bekundung des Zeugen Direktor Seelig übersehen, daß die Gesellschaft in diesem Jahr mehr als im Borjahre, das ihr bereits den Ausgleich der Berluste zweier Jahre ermög- licht und dazu einen kleinen Gewinn gebracht hatte, verdienen werde, wenn sich zwar auch die genaue Dividendenhöhe selbst noch nicht beurteilen ließ? auch in der Generalversammlung vom 26. Zum 1916 war bereits von dem Borskand darauf hingewiesen worden, daß die Fabrik voll beschäftigt und ein gutes Erträgnis zu erwarten sei; die Heeresverwaltung för- de,rte, wie General von Oven bekundet, die Herstellung des Anhydatleders nachdrücklich; daran, daß Erzberger diese Aussichten bekannt waren, hat das Gericht keinerlei Zweifel, da er über einen Wert von 46 666 nicht verfügen wird, ohne sich genau über die Lage des Unternehmens zu informieren; auch hat ihm nach seine,r eigenen Angabe der Abg. Müller-Fulda auf seine Anfrage erklärt, daß er die Gesell- schaft für ein aussichtsreiches Unternehmen halte. Obwohl die Aktien hiernach einen bedeutenden Wert besaßen, geschah der Verkauf zum Nennwert; zwar sind nach den Aussagen von Rechberg und Seelig um jene Zeit und in einem Fall auch später Aktien zum gleichen Kurs auch an Beamte und Angestellte, auch an einen außenstehenden tüchtigen Fach- mann und Geschäftsfreund, sowie an den Abgeordne.ken Müller-Fulda, mit dem Rechberg seit langer Zeit sehr befreundet war und in sehr naher Berbindung stand, abgegeben worden; Erzberger aber besaß weder Fachkenntnisse, die der Gesellschaft hätten von Nutzen sein können, noch ist zu ersehen, daß er zu Nechberg in so nahen persönlichen Beziehungen gestanden hätte, wie sie eine so auffallend billige Abgabe von Aktien erklärlich machen würde; zwar bezeichnet Erz- berge,r den Kommerzienrat Rechberg als seinen alten Freund, Rechbero, aber, der allerdings sich über wiederholte wirtschaftliche Unterredungen mit ihm äußert, spricht von irgendwelchen nahen freundschaftlichen Beziehungen, wie er sie als zu dem Abgeordneten Müller bestehend hervorhebt, nicht, auch nicht bei Angabe der Gründe für diesen Aktienverkauf. Erzberger war sich daher nach Ansicht des Gerichts bei diesem auffallend günstigen Kaufangebot, da Rechberg keinen erkennbaren Anlaß hatte, ihm derart bedeutende Wertträger unter ihrem vollen Wert abzulassen, dessen be- wußt, daß von ihm als Gegenleistung für die, Vergünstigung die Einsetzung seines politischen und parlamentarischen Ein- flusses erwartet werde; so erklärt denn auch Rechberg selbst, daß für ihn neben dem allgemeinen Interesse, das Erzberger neuen Erfindungen entgegenbrächte, für seinen Entschluß, ihn an dem Unternehmen zu beteiligen, die Erwägung maßgebend gewesen sei, einen einflußreichen Mann daran zu interessieren, der ihm bei dem zu erwartenden Widerstand der anderem Industrie und weiter auch durch seine ausländischen Beziehungen nützlich sein könne. Schon die Annahme des auffallend vorteilhaften Rech- bergschcn Angebots läßt deshalb erhebliche Bedenken entstehen und an sich schon wegen der Verknüpfung mit dem parlamentarischen Einfluß Erzbergers den Borwurf der Ge- schäftspolitik begründet erscheinen. Selbst wenn man aber aus ihr allein diesen Schluß noch nicht ziehen rooll-e, weil vielleicht im allgemeinen, wie dies auch Rechberg als seine Meinung betont, die Interessen des Unkernehmens und die des Staates, der seit 1915 Alleinab- nehmer des Werkes war, übereingestimmt haben mögen, so ergibt doch das weitere Verhalten Erzbergers, daß er auch für reine Sonderwünsche der Anhydatwerke sich einsetzen wollte unid einsetzte. Die Erkenntnis, daß sein Eintreten auch gerade für solche Wünsche erwartet werde, nicht nur für die, ohnehin weniger der Befürwortung bedürfenden, mit im All- gemeininteresse liegenden, legt das ungewöhnlich günstige An- gebot gleichfalls an fich schon nahe; die spätere tatsächliche Unterstützung derartiger Anliegen beweist aber jedenfalls sein Einverständnis auch hiermit und zeigt daher in Verbindung mit dem Akkienkauf eine Vermischung eigener Geldinter- essen und parlamentarischer Tätigkeit. — 38 - So verwandte er sich, abgesehen von einigen bedeutungsloseren Fällen, wie z. B. dem Eintreten für die Reklamation eines Chemikers der Fabrik, auf eine Anregung, der Gesellschaft vom 20. Dezember hin beim Reichsamt des Innern für eine Genehmigung des Verkaufs eines Patents der Anhy- datwerke nach den Nordischen Staaten, er richtet« an das Aeichsamk des Innern am 30. Dezember 1916 ein Schreiben, das in Abschrift an das Kriegsministerium ging und stellte darin, ohne seine Beteiligung zu erwähnen, die Anfrage, ob Bedenken dagegen beständen, diesen Verkauf zu genehmigen und wies darauf hin, daß es gewissen nordischen Staaten sehr werkvoll wäre, wenn die Genehmigung erteilt würde? durch em Schreiben vom 7. Juni 1917 hat das Reichsamt des In- nern, nachdem die, Rohstoffabkeilung nach der Bekundung des Zeugen Mauritius zunächst in der anschließenden langwierigen Prüfung durch die verschiedensten Ressorts sich ablehnend verhalten, dann aber, nachdem das Kriegsministerium zugestimmt hatte, Erzberger erwidert, daß gegen den beabsich- kigten Pat^nkverkauf weder militärische noch kriegswirtschaftliche Bedenken beständen, aber noch die Zustimmung des zuständigen Generalkommandos erforderlich sei? diese ist dann eingeholt worden, der Verkauf >aber schließlich nicht erfolgt. Hiernach kann zwar Erzberger nicht, wie es He,lffe- rich will, ein Borwurf deshalb gemacht werden, weil er für den Verkauf eines kriegswichtigen Patents ins Ausland ein- getreten sei, denn wie der Bescheid des Reichsamks des In- nern ergibt, bestanden bei dieser Stelle keine Bedenken. Sein Vorgehen enthält aber eine Verwendung gerade für ein reines Sonderinkeresse der Anhydatwerke, das mit dem >all- gemeinen Interesse nichts zu schaffen, hatte? und es ist, wenn auch ein weiteres direktes Eintreten Erzbergers beim Kriegsministerium in Ergänzung jenes Schreibens nicht erwiesen ist, nicht unwahrscheinlich, wie auch der Zeuge Mauritius vermutet, daß der Umstand für die Zustimmung des Kriegsminiskeriums trotz der ablehnenden Stellung an- derer Ressorts nachgerade maßgebend gewesen ist,, daß die erste Anregung jenen Brief eines einflußreichen Abgeordne- ten enthielt. — 29 - Ergebn'.s der Nachprüfung: Die Begründung des Urteils ist haltlos. Der Erwerb von Aktien steht selbstverständ- lich an sich jedem Abgeordneten frei uNd bringt ihn regel- mäßig nicht in Widerspruch mit seinen Pflichten. Dies gilt auch für den Abgeordneten Erzberger. Aus dem Erwerb der Anhydataktien ergab sich für ihn an sich noch keine Pflichtenkollision, auch dann nicht, wenn er die Aktien von dem Aufsichtsratsvorsitzcnden der Gesellschaft auf dessen An- regung erwarb. Auch der Umstand, daß Erzberger die Aktien in der Erwartung einer guten Kapitalanlage erwarb, gibt zu Bedenken keinen Anlaß. Diese Erwartung hat jeder Käufer von Aktien. Aussichtslose Wertpapiere werden nicht zum Parikurse gekauft. Dies gilt besonders von Papieren, die jahrelang keine Dividenden verkeilt haben. Wenn trotzdem für solche Papiere der Parikurs verlangt und bezahlt wird, so kann dies nur in der Annahme geschehen, daß der innere Wert des Unternehmens ein gesunder und die Ausschüttung einer normalen Dividende mit Sicherheit zu erwar- ten ist. So und nicht anders lagen die Verhältnisse zu der Zeit, da Erzberger die Aktien kaufte. , Irgendwelche Sicher- heit dafür, daß eine außergewöhnlich hohe Dividende zu er- warten sei, bestand nicht. Es bestand deshalb auch keine Veranlassung, einen über den Parikurs hinausgehenden Kaufpreis für sachgemäß zu halten und anzubieten. Die AK- tien wurden an der Börse nicht gehandelt und hatten deshalb keinen Börsenkurs. Ihr innerer Wert konnte nur aus den bisherigen Eewinnergebnissen und den Aussichten des Unter- nehmens ermittelt werden. Zur Zeit des Ankaufs der AK- tien stand fest, daß die Anhydakgesellschaft in den vorauscc- gangenen Iahren 1913, 1914 und 1915 keine Dividenden verteilt hakte, daß sie aber im Jahre 1915 so viel verdient hatte, um die in den Iahren 1913 und 1914 erlittenen Ver- luste einzuholen und einen kleinen Ueberschuß zu erzielen. Beweis darüber, wie hoch die eingeholten Berluste gewesen sind, hat das Gericht nicht erhoben, obgleich diese Frage vom Standpunkt des Gerichts aus erheblich gewesen wäre. Ein weiterer Bewertungsfaktor ergab sich daraus, dafz bei der Generalversammlung vom 26. Juni 1916 der Borstand mitgekeilt hatte, die Fabrik sei voll beschäftigt und lasse ein gutes Ergebnis erhoffen, und daß die Heeresverwaltung! die, Her- stellung des Anbydat-Leders nachdrücklich gefördert hat. Mag Erzberger dies alles von Rechberg oder von sonstiger Se,ite erfahren haben — eine Feststellung hierüber gibt das Urteil nicht —, mag ihm auch von dem Abgeordneten Müller-Fulda auf Anfrage mitgeteilt worden sein, daß die Gesellschaft für ein aussichtsreiches Unternehmen gehalten werde, so reicht dies alles doch nur zur Erklärung der Tatsache aus, daß Erz- bercer Aktien, die jahrelang dividendenlos gewesen waren, zum Parikurse übernommen hat, nicht aber läßt sich auf Grund dieser Taksache die Feststellung treffen, daß zur Zeit des Ankaufs der innere Werk der Aktien bedeutend höher gewesen sei, als der Parikurs und daß Erzberger dies habe erkennen müssen. Diese Feststellung, für die das Urteil überzeugende Gründe nicht beigebracht hat, ist umso befremd- licher, als um jene Zeiit und auch später noch Berkäufe der Anhydat-Aktien zuüi Parikurse getätigt worden sind und zwar an Beamte und Angestellte der Gesellschaft, an einen außenstehenden Fachmann und Geschäftsfreund und an den Abgeordneten Müller-Fulda, mit dem Rechberg befreundet war. Die.se für die Bewertung der Aktien wichtige Tatsache darf nicht, wie es das Urteil tut, mit dem Hinweis darauf abgetan werden, daß es sich hier um Berkäufe an Angestellte und Geschäftsfreunde gehandelt habe, daß Erzberger aber weder Fachmann noch Geschäftsfreund gewesen sei: denn für 31 — die Annahme, daß den Verkäufen an Geschäftsfreunde und Fachmänner nicht der fachgemäße, sondern ein Vorzugspreis zu Grunde gelegt worden sei, fehlt es an Anhaltspunkten. Andererseits spricht ein weiterer, im Urteil nicht gewürdigter Umstand für die Behauptung Erzbergers, daß der von ihm gezahhke Preis der damaligen Sachlage entsprochen habe. Denn nach Feststellungen, die das Urteil an anderer Stelle macht, ist die Lage der Anhydat-Gesellschaft erst nach dem Aktienkauf dadurch eine besonders günstige geworden, daß am 29. September 1916 mit dem Bekleidungsamt Kassel ein Bertrag abgeschlossen wurde, welcher der Gesellschaft eine bevorzugte Belieferung mit Rohhäuten zusicherte gegen die Verpflichtung, lediglich für das Preußische Kriegsmimsterium zu arbeiten. Dieser Vertrag hat den inneren Wert des Unternehmens und damit auch der Aktien bedeukend erhöht. Es konnten daraufhin für das Zahr 1916 und 1917 12A und für das Zahr 1918 6^ und eine Extradividende von 14^^ ausgeschüttet werden. Trotzdem hat der Kommissar für Hef- sen-Nassau den Kurs der Aktien noch bei der amtlichen Festsetzung im Zahr 1919 auf 115-)? (nicht wie das Urteil fest- stellt auf 112A-) bewerket. Bei dieser niederen Bewertung durch die in Betracht kommende amtliche Stelle und anoe- sichts der Tatsache, daß bei allen bekanntgewordenen Ver- Käufen die Aktien zum Parikurse gehandelt worden sind, ist die Feststellung des Urteils, daß der Wert der Aktien zur Zeit des Verkaufs erheblich über dem Parikurse gestanden und daß dies für Erzberger erkennbar gewesen sei, nicht halt- bar. Es muß vielmehr zu Gunsten von E. angenommen wer- den, daß er für die Aktien den sachgemäßen Preis bezahlt hat und daß eine Vergünstigung nicht vorliegt. Damit aber entfällt die Grundlage für die Annahme des Urteils, daß Erzberger hier eine Vergünstigung unter der Voraussetzung — 32 - der Verwertung seines politischen und parlamentarischen Einflusses für das Unternehmen erhalten habe. Die hier vertretene Auffassung über den Wert der Anhydataktien ist in- zwischen durch den Geschäftsabschluß für das Zahr 1920 be- stäkigt worden. Die Gesellschaft hak in diesem Geschäftsjahr keine Dividende verteilt, sämtliche Reserven verbraucht und mit einer Anterbilanz von mehr als ^ Million auf das 4 Millionen Mark betragende Aktienkapital abgeschlossen.« Aber auch für die Annahme, daß Rechberg die Aktien an E. in der erkennbaren Absicht verkauft habe, den politischen Einfluß E. für sein Unternehmen sicher zu stellen, fehlt es an jeder Grundlage. Der Zeuge Rechberg, auf dessen Aussage das Urteil Bezug nimmt, hak angegeben, daß für seinen Entschluß, Erzberger zur Beteiligung an dem Unternehmen zu veranlassen, das allgemeine Interesse, das E. neuen Erfindungen entgegengebracht habe, sowie die Erwägung maßgebend gewesen sei, einen einflußreichen Mann an dem Unternehmen zu interessieren, der der Gesellschaft bei dem zu erwartenden Widerstand der anderen Industrie und weiter auch durch seine ausländischen Beziehungen nützlich sein könne. Diese Aussage ist durchaus glaubwürdig, mag daneben auch der Parlamentarier Erzberger, der sich von dem Privat- mann Erzberger schlechterdings nicht ganz trennen läßt, eine mitbestimmende Rolle gespielt haben. Die Aussage entspricht der Sachlage. E. ist, wie das Urteil an anderer Stelle mitkeilt, ein Mannn von hoher Begabung, vorbildlichem Fleiß, großer. Tatkraft und außerordentlicher Rührig- keik. Er hatte zahlreiche Beziehungen zu maßgebenden indu- siriellen Kreisen. Das Urteil selbst erwähnt, daß er seit Mai 1915 als Aufsichtsraksmitglied im Thyssenkonzern war, daß er mit Kommerzienrak Berger und mit dem Syndikus des deutschen Ti-efbaugewerbes out bekannt war, daß er mit den — 33 — sächsischen Serumwerken in Verbindung stand, auch vielfach als Schiedsrichter in industriellen Kreisen tätig gewesen ist. Wenn Erzberger mit solchen Fähigkeiten und solchen Beziehungen zur Industrie der Anhydatgesellschaft näher trat, so, konnte dies der Gesellschaft nur erwünscht und nützlich sein. Die Unterstellung des Urteils, daß der Kommerzienrat Rechberg darüber hinaus die Erwartung gehabt habe, Erzberger werde in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise seinen parlamentarischen Einfluß zu Gunsten des Unternehmens verwenden, enthält eine der Lauterkeit der Absichten des Kommerzienrats Rechberg nahetretende. Mutmaßung, zu der weder die Person des Rechber^ noch seine Zeugenaussage, noch sonstige Umstände Veranlassung geben. Auch das Schreiben Erzbergers an°das Reichsamt des Innern vom 3V. Dezember 1916 gibt zu Bedenken keinen Anlaß. Am 29. Dezember 1916 erhielt Erzberger von den An- hydatlederwerken folgende Anfrage: Hersfeld, H.-N,- den 29. 12. 1916. Herrn Matthias Erzberger Mitglied des Reichstags Berlin Budapesterstr. 14. Durch den schwedischen Vertreter unseres Patentan- waltes Herrn Dr. R. Wirth, Frankfurt a. M. wurden wir darum angegangen mit Schweden in Verkaufsverhandlungen we^en unseres dortigen Patentes einzutreten. Wir haben daraufhin die Vorverhandlungen soweit geführt, daß wir mit den schwedischen Herren verabredet haben, es sollten die drei skandinavischen Patente zusammen verkauft und ausgenutzt werden und daß den Vermittlern eine Ver- Kaufsprovision von 19A- zugestanden werden sollte, womit sich diese einverstanden erklärten. — 34 — Wir erhielten nun das abschriftlich folgende Schreiben: „Stockholm, den 19. Dezember 1916. Herren Patentanwälte Wirth, Dame usw. Frankfurt a. M. Betr. Anhybak-Leder-Werke, schwedische Packenkanm. Nr. 3235/12. Wir erhielten Ihr Geehrtes vom 6. d. Mts. mit der Aeußerung Ihrer Mandantin. Wollen Sie, bitte, Ihrer Mandantin ergebenst mitteilen, obwohl wir die Provision von 19A> «sehr niedrig finden, wir jedoch im Interesse der Sache auf dieselbe ein- gehen. Jedoch hoffen wir, daß Ihre Mandantin uns alles, was für eine Durchführung der Verwertung der Erfindung nötig ist, schicken roird. Vor allem, müssen wir geeignete Proben, sowie Kalkulationen der Herstellungskosten haben. Ist die Fabrikation von verschiedenen LedererzeuMissen bereits in Deutschland in Gang gefetzt, u. hat sich das Fabrikat im Handel gut bewährt? Dies ist eine sehr wichtige Frage, und wenn dieselbe bejahend beantwortet werden kann, wäre dies für die Verwertung in den skandinavi- sehen Ländern ausschlaggebend. Wir hoffen bald von Ihnen zu hören und zeichnen hochachtungsvoll Stempel." Wie Sie sehen, stehen wir vor der Frage, daß die eigentlichen Verhandlungen beginnen sollten. Es ist uns nun nicht ganz klar, ob wir heute überhaupt ohne Weiteres diese Angaben machen dürfen, und wir wären Ihnen sehr zu Dank verpflichtet, wenn Sie uns Ihre Ansicht hierüber einmal mitkeilen wollten. Vielleicht liegt die Sache auch so, daß es möglich ist, irgendwelche Kompensationsverhandlungen einzuleiten, sodaß unsere Regierung evt. von der schwedischen wichtige Zugeständnisse erhalten könnte, die gegen die Erlaubnis, die Patente dort auszunutzen, er- reicht werden können. — 35 — Wir erwarten Ihre gefl. Rückäußerung und empfehlen uns Ihnen mit vorzüglicher Hochachtung Stempel: Anhydat-Leder-Werke A.G. 2 Unterschriften." Auf diese Anfrage richtete Erzberger an das Reichsamt des Innerv das im Arteil beanstandete Schreiben vom 3V. Dezember 1S16, das folgenden Wortlaut hat: ..Berlin, den 30. Dezember 1916. Budapesterstr. 14. An das Rciichsamt des Innern Berlin. Hierdurch gestatte ich mir eine Anfrage an Sie zu richten. Stehen irgendwelche gesetzliche oder verwaltungstechnische Hindernisse im Wege, um das Patent der Anhydat-Leder-Werke A.G. in Hersfeld nach den nordischen Staaten zu verkaufen. Es handelt sich um ein Patent zur Herstellung und Gewinnung von Leder auf neuem Wege, zur Verarbeitung von Holzstoffen als Ersatzstoffe von Leder usw. Im preußischen Kriegsministerium ist das Pa- kent genau bekannt. Bon den nordischen Staaten ist man an die genannte Gesellschaft herangetreten, ob der Ber- kauf der Patente für das Leder nicht gemacht werden könne. Einflußreiche Kreise legen großen Wert darauf. Es würde sich nun um die Frage handeln, ob das Patent abgetreten werden kann und welche Kompensationen von Schweden verlangt werden sollen,wenn das Patent dorthin verkauft wird. Für e.inen baldigen Bescheid wäre ich sehr dankbar. Mit vorzüglichster Hochachtung gez. M. Erzberger, Mitglied des Reichstags." Das Schreiben Erzbergers enthält hiernach lediglich ein Ersuchen um Auskunft über die Rechtslage, deren Kenntnis 4 - 36 - Erzberger benötigte, um seinerseits den Anhydlederwerken Auskunft geben zu können. Davon, daß das Reichsamt des Innern den Verkauf des Patents der Anhydakwerke nach den nordischen Staaten genehmigen oder unterstützen solle, ist in dem Schreiben nicht die Rede. Es muß daher als eine durch nichts begründete Annahme bezeichnet werden, wenn das Urteil trotzdem aus diesem Schreiben «ein Eintreten Erz- bergers für reine Sonderwünsche der Anhydatwerke" herausliest und darauf fußenö feststellt, daß auch in -diesem Fall der Beweis einer Verquickung eigener Geldinteressen mit poli- tischer Tätigkeit erbracht sei. 6. Ankauf von Hapag-Aktien. Tatbestand: Erzberger hat während seiner Tätigkeiit als Vorsitzender der Waffenstilfftandskommission durch seine Bank Aktien der Hamburo>-Amerika-Linie, und zwar am 27. Januar 1919 40 Stück und am 28. März 1919 60 Stück ge- kauft; der erste Kauf erfolgte zum Kurs von 94, der 2. zum Kurs von 927o. Erzberger hat diese Aktien am 26. Nov. . 1919 zum Kurse von 114 wieder verkaust, um Prämienai> leihe zu zeichnen. Arkellsgründe: Eine Vermischung politischer Tätigkeit mit eigenen Geldinteressen ist in diesem Falle anzunehmen, da Erzberger amtliche Kenntnisse benutzte, um einen Geldgewinn zu erzielen. Erzberger gibt als Grund für jene Aktienankäufe den Umstand an, dasz durch die Abgabe der deut- schen Handelsflotte an die Entente, ohne die bei den Ver- Handlungen in Trier von Mitte Januar 1919 eine Verlän- gerung des Waffenstillstandes nicht zu erreichen gewesen sei, die aber nur eine Einreichung in einen Weltpol zum Zwecke der Lebensmittelversorgung bezweckt, das deutsche Eigentum an den Schiffen aber nicht berührt habe, von der Allgemeinheit die Zukunft der deutschen Schiffahrt sehr pessimistisch beurteilt worden lsei, da man an einen endgültigen Verlust 37 — der Flotte geglaubt habe. Um dieser Auffassung, die er stets, auch in der Sitzung der Nationalversammlung vom 18. Febr. 1919, bekämpft habe, entgegenzutreten und um sein Ver- trauen zu der weiteren Entwicklung zu zeigen und dadurch Beruhigung zu schaffen und die Stimmung zu heben, nicht zu Spekulationszwecken, will er daher den Ankauf vorge- nommen haben, über seine zuversichtliche Aussussung, sowie über den Kauf und seine Motive auch überall gesprochen, auch Ministerkollegen zu gleichem Vorgehen aufgefordert. Daß Erzberger damals wohl die Ansicht gehabt habe, daß die Flotte nicht verloren sei, sondern Deutschland sie zu- rückerhalten werde, kann aus der Aussage des Zeugen Major Düsterberg geschlossen werden, dem er anfangs April 1919 in Spa auf eine Frage hierüber erwiderte, Lloyd George habe ihm durch einen Mittelmann sagen lassen, wir würden sie zurückbekommen, und er, Erzberger, glaube daran. Es bestätigt ferner der Zeuge Minister Giesberts, daß Erzberger ihm bei einem Gespräch im Frühjahr 1919 von seinem Aktienankauf erzählt und, auch ihm geraten habe, sein Geld in Schiffahrtsaktien anzulegen, um durch ein Beispiel, das die Minister gäben, das Vertrauen im Publikum wieder zu heben, daß die Schiffahrt erneut hochkommen werde und die Aktien steigen würden. Trotzdem hat das Gericht nicht die Ueberzeugung er- langt, daß die Absicht, das allgemeine Zutrauen zu der Zukunft der deutschen Schiffahrt wieder Zu erwecken, das allei- nige oder auch nur das Hauptmotiv für jenen Kauf gewesen ist- denn selbst wenn Erzberger auch bei weiteren Gelegenheiten anderen Einzelpersonen von diesem erzählt haben mag, so erfuhr doch die Allgemeinheit, auf die es gerade wirken sollte, hiervon nichts, und es konnte jene Wirkung kaum eintreten. Dies aber mußte auch ihm selbst klar sem. In Wahrheit erkannte er, daß die Schiffe zurückgegeben werden, oder, wenn dies nicht geschehe, die Schiffsgesellschaf- ken entschädigt werden würden, eine Folge, milk der er in seiner einflußreichen Stellung und bei!ssinen amtlichen Kennt- nissen gerechnet haben muß, wie er sich denn auch nach seiner Angabe bereits im Februar oder März 1919 in mehrfachen Unterredungen andern Reedern gegenüber für eine ord- 4* - 38 — nungsmäßige Abfindung verbürgt hat für den Fall, daß ihre Befürchtungen eines endgültigen Verlustes wirklich zutreffen sollten! in beiiden Fallen aber ergab sich für ihn der Schluß, daß die schweren Besorgnisse, wie sie damals das Publikum hegte, nicht voll begründet waren und daß die Aktien, die zur Zeit seines Ankaufs infolge der allgemeinen Niedergeschlagenheit sehr tief standen, unbedingt in absehbarer Zeit aus diesen Gründen nicht unerheblich steigen müßten: und diese auf seinen amtlichen Kenntnissen beruhende Gewißheit veranlaßte ihn zu dem Kaufe, bet dem er auf ein Steigen der Aktienkurse, also einen Gewinn rechnete. Selbst wenn man aber auch die Hebung des allgemeinen Zutrauens als Grund für den Kauf annehmen wollte, so wäre es zur Vermeidung einer InteressenvermLschunA unbedingt geboten gewesen, den Aktienbesitz abzustoßen, sobald er selbst amtlich mit der Frage der Entschädigung der Schiff- fahrtsunternenhmungen zu tun bekam) dies hat er aber nicht getan. Im IM 1919 hat er mit Mitgliedern des Kriegsaus- schusses der deutschen Reedereien eingehende Verhandlungen über eine vom Reiche zu leistende Entschädigung gepflogen, ihnen dabei gesagt, sich für eine Entschädigung von 1^/- Mil- liarden Mark bei dem Kabinett einzusetzen, auch später eine entsprechende Vorlage eingebracht, und es ist dann auch vom Reichsfinanzmmisterium ein Vertrag mit der neugegründe- ken Reederei-Treuhand-G. m. b. H. über die Verwaltung der bwilligten Beträge abgeschlossen worden. Trotzdem diese amtlichen Handlungen, die naturgemäß auf den durch die Schiffsabgabe stark gesunkenen Kurs der Aktien und damit auch aus seinen Besitz günstig einwirken mußten und einwirkten, von ihm und seinem Ministerium selbst vorgenom- men wurden, hat er die Aktien nicht vor deren Znangriff- nähme verkauft, sondern behalten. Ergebnis der Nachprüfung: Die Beweisführung, des Ur- teils ist sehlerhaft. Sie geht davon aus, 1. daß die Hapagakkien zur Zeit ihres Ankaufs besonders nieder im Kurs gewesen seien/ weil die Öffentlichkeit mit dem endgültigen Verlust der Flotte und noch nicht mit einer Entschädigung der Schiffsgesellschaften durch das Reich gerechnet habe; 2. daß Erzberger schon bei Ankauf der Aktien gewußt habe, daß die Schiffe zurückgegeben oder wenn dies nicht ge- schehe, die Schiffsgesellschaften entschädigt werden und daß er diese seine Kenntnis aus besonderen der Allgemeinheit nicht zugänglichen amtlichen Nachrichten und Unterlagen geschöpft habe; 3. daß er diese amtlichen Kenntnisse rechtswidrig in seinem Privatinteresse verwertet habe, um einen Geldgewinn zu erzielen. Keine dieser Voraussetzungen ist vorhanden. Zu 1.: Der Kurs der Hapagaktien entsprach ihrem inneren Wert zur Zeit des Ankaufs. Bestimmend für diesen Wert war die Beurteilung der damaligen wirtschaftlichen und politischen Lage Deutschlands, die sich in einem allgemeinen Mißtrauen in die Fähigkeit Deutschlands, seine durch die Niederlage und Revolution erschütterte Zahlungsfähigkeit in absehbarer Zeit wieder zu beleben, äußerte. Die- ses Mißtrauen hak vÄe überall auf dem Aktienmarkt, so auch auf dem Markt der Hapagaktien den Kurs gedrückt. Mit der Wiederbelebung des Vertrauens hat diese Depres- sion nachgelassen. Ein kurzer Blick auf die Börsennotie- rungen von der Zeit des Ankaufs der Aktien bis zur Zeit ihrer Wiede.rveräußerung am 26. November 1919 und darüber hinaus zum 6. April 1920 beweist dies. Hienach haben notiert: 27.1.19. 28.3.19. 26.11.19. 31.12.19. 6.4.20. Hmnb.-Am. Pciket- fahrt-A.-G, . . 92,75 94,— 114- 124 — 227,60 Phönix .... 201,75 134,60 237,50 298,— 520 — Julius Bergcr . . 22S,— 258,— 349,— 349,60 318,— Gelsenkirch. Bergm, 148,50 165,63 271- 303,25 362,— - 40 — 27.1.19. 28,3.19. 26.11.19. 31.12.19. 6 4.20' Gelsenkirch.Gußstahl 197,—. 174,75 239,50 223,— 675,— Älllgem. Elektr.-Ges. 180,75 162,86 237,25 245 — 415,— Deutsche Bank . . 206.50 223- 254 — 265,— 317,50 Schultheiß . . . 232,— 250,25 262,— 242,— 288 — Daraus ergibt sich, dasz die Kurse in der Zeit vom An- kauf der Hapag-Aktien (27. Januar 1919) bis zum Wieder- verkaufstag (26. November 1919) bei jeder Art von Aktien gestiegen sind, und daß die Hapagaktien an der allgemeinen Preissteigerung am wenigsten keilgenommen haben. Es be- darf desha'lb nicht der Annahme besonderer Umstände, um die verhältnismäßig geringfügige Kurssteigerung der Hapag- aktien zu erklären und die Feststellung des Urteils, daß die Aktien zur Zeit des Ankaufs besonders nieder im Kurs gewesen seien, weil die Öffentlichkeit mit dem endgültigen Verluste der Flotte und mit keiner Entschädigung der Schliffsgesellschaften gerechnet habe, ist eine willkürliche.. Sie ist nachweisbar unrichtig! denn die Öffentlichkeit hat mit der Rückgabe der Schiffe rechnen müssen, weil Erzberger, wie das Urteil selbst feststellt, wiederholt, insbesondere in der Sitzung der Nationalversammlung vom 18. Februar 1919, als feststehende Tatsache mitgeteilt hat, daß die Schiffe nicht verloren seien, sondern lediglich zur Einreihung in einen Weltpol zum Zwecke der Lebensmittelversorgung verwandt und später zurückgegeben werden. Hätte die Börse neben dem allgemeinen Mißtrauen infolge des Zusammenbruchs noch die vom Urteil unterstellten besonderen Besorgnisse in der Richtung auf einen entschädigungslosen Verlust der Han- delsflotte gehabt, so wäre der damalige relativ hohe Kurs der Hapagaktien von 92 und 94 schlechterdings nicht zu erklären. Zu 2.: Das Urteil selbst nimmt an, daß Erzberger zur Zeit des Ankaufs der Aktien die Uebrzeugung gehabt habe. — 41 — daß die Flotte nicht verloren sei, sondern nach Durchführung der Lebensmittelversorgung zurückgegeben werde. War das die Ueberzeugung Erzbergers, so beruhte seine optimistische Auffassung von der Entwicklung der Hapagaktien auf der Annahme der Rückgabe der Schiffe und nicht auf der Erwartung einer Entschädigung für ihren Verlust. Zu 3.: Die Ueberzeugung Erzbergers von der Rückgabe der Schiffe und die. Unterlagen für diese Ueberzeugung waren zur Zeit des Ankaufs der Aktien der Öffentlichkeit bekannt. Erzberger hatte hierüber, wie schon erwähnt, in der National- Versammlung vom 18. Februar 1919 Mitteilung gemacht und ist deshalb später, als sich seine Annahme als irrig erwiesen hat, heftig angegriffen worden. Die Umstände, die Erzberger zum Ankauf der Aktien bestimmt haben, waren sonach der Allgemeinheit bekannt. Sie waren nicht etwa nur Erzberger auf Grund seiner besonderen Kenntnisse zugänglich, sie konnten von jedermann in sein Kalkül eingestellt werben und die Entscheidung, ob der einzelne dies tat oder nicht, hieng lediglich von seinem größeren oder geringeren Ver- krauen in die Zukunft des deutschen Wirtschaftslebens ab. Dasz Erzberger dieses Vertrauen halte, ist durch den Ankauf der Aktien bewiesen, und daß er dieses Vertrauen öurch den Ankauf der Aktien beweisen wollte, hat nicht bloß Minister Giesberts als Zeuge bekundet, sondern ist auch innerlich glaubhaft. Die Frage der Entschädigung der Schiffahrtsgesellschaften hat für die Kurssteigerung der Hapagaktien erst nach ihrem Wiederverkauf durch Erzberger eine Rolle gespielt. Am 28. Zum 1919 wurde der Friedensvertrag unterzeichnet, der u. a. die Verpflichtung Deutschlands zum Ersatz der Liquidationsschäden vorsieht. Das deutsche Gesetz über Enteignungen und Entschädigungen vom 31. August 1919 hat be- - 42 — züglich des Schadensersatzes bestimmt, daß für die Einziehung von Gegenständen zu Gunsten der Entente eine angemessene Entschädigung zu gewähren sei! und daß im einzelnen der zuständige Reichsminister für Art und Umfang der Enkschädi- gung Richtlinien aufzustellen habe. Diese allgemeinen Bestimmungen haben die Kursbildung der Hapagaktien ebenso- wenig nennenswert beeinflußt wie die Zuwendung der Milliarden an die Reederei-Treuhand-Gesellschaft im Au- gust 1919. Erst vom Dezember 1919 an nach Zuwendung weiterer 3^ Milliarden an die Reederei-Treuhand-Gesellschaft hak sich der Kurs der Aktien entscheidend gehoben. Zu dieser Zeit hatte aber Erzberger seinen Aktienbesitz schon abgestoßen. Es kann Erzberger auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er seinen Aktienbesitz nicht abgestoßen hat, als er alntlich mit der Frage der Entschädigung der Schiffahrts- Unternehmungen zu tun bekam! denn eine Pflicht zum Ab- stoßen von Aktien kann wenn überhaupt so doch nur dann für einen Beamten angenommen werden, wenn er sich amt- lich mit solchen Maßnahmen zu befassen hat, die den Kurs der Aktien so maßgebend beeinflussen können, daß dadurch seine amtliche Unbefangenheit in Frage gestellt werden kann. Davon kann aber bei der im Urteil angeführten Maß- nähme, dem Auswerfen von 1^ Milliarden Mark zur Sicherstellung der Entschädigung, der Reeder, nicht die Rede sein) denn dieser Betrag war gegenüber den tatsächlichen Verlusten und der später ausgeworfenen endgültigen Ab- findung von 12 Milliarden Mark") so gering, daß er keine Steigerung der Kurse der Hapagaktien erwarten ließ. An- fangs Dezember 1919 ist im Kabinett beschlossen worden, der *) Ju vergleichen den Reedereiabfindungsriertrag vom 23. Febr. 1921 und den Ausführungsvertrag dazu vom 23. Febr. 1921. - 43 - Neederei-Treuhand-Gesellschaft einen weiteren Betrag von 31/2 Milliarden Mark zuzuweisen, die Anweisung auf Aus- fertioung der Echatzanweisungen für diesen Betrag ist am 9. Dezember 1919 erteilt worden (vgl. die Anlage 4), die Ha- pagaktien sind darauf bis 31. Dezember 1919 auf 124, bis 6. April 1920 auf 227,30 gestiegen. Erzberger hatte aber, um mit seinen Amtspflichten nicht in Konflikt zu geraten, seinen Aktienbesitz schon am 26. November 1919 zum Kurs von 114 abgestoßen und dafür Anleihepapiere des Reichs gekauft. Gesamtwüröigung öer Fälle unter I.: 1. Im Urleil: Der Wahrheitsbeweis ist hiernach für die in den Nummern der ..Kreuzzeitung" vo>m 2., 6. und 7. August 1919 aufgestellte Behauptung über das Ansinnen der Eigentumsüberlragung 6>er Grube Droitaumout während des Krieges nicht erbracht. Gelungen ist er jedoch für den Borwurf der Gesin- nungsänderung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Thyssen-Konzern (S. 31, 38 der Flugschr.), weiter aber auch für die allgemeine Behauptung der Vermischung politilch-parlamentarischer Tätigkeit mit eigenen Geldin- teressen. Wen auch eine Anzahl der von dem Angeklagten zu diesem letzteren Punkt erst in der Hauptverhandlung vorgebrachten Beispiele keinen Beweis hierfür ergeben hat, so ist doch in einer Neihe von Fällen eine solche Vermischung festgestellt, nämlich 1. im Falle Thyssen bei den Internen- tionen für die Schutzschildausfuhr und die de Wendelsche Liquidation, 2. im Falle Berger bei der Annahme des Schieds- richteramts uwd bei der Intervention beim Kriegsministerium, 3. im Falle Anhydat-leder bei der Aktienübernahme und der Intervention für den Patentverkauf, 4. im Falle Hapag beim Ankauf und Behalten der Aktien. Diese Fälle zeigen die Ilngenauigkeit Erzbergers in ge- schäftlichen Dingen und erweisen Äen Borwurf der Bermi- — 44 - schung politischer Tätigkeit und eigener Geldinteressen (S. 81 d. Flugschrift) als zutreffend. Sie rechtfertigen auch die Be- ziechnung als «politisch-parlamentarischer Geschäftemacher" (Kreuzzeikung vom 6. 8. 19), denn sie sind nicht Einzelvorgänge, sondern Erscheinungsformen des sich gleich bleibenden Charakters. Ebenso wird der mit Bezug auf diese Geschäfts- politik gebrauchte Begriff der «politisch-parlamenkarischen Korruption" (ebenda) durch sie ausgefüllt, da eine Berquik- kung von Handlungen als Parlamentarier mit eigenen Geldinteressen den bei Ausübung der Abgeordnekenkätigkeit zu beachtenden sittlichen Erfordernissen widerstreitet. Für diese Beurteilung des Bierhaltens Erzbergers zur Frage der Geschäftspolitik ist es ohne Bedeutung, wenn er sich zu einzelnen Borfällen darauf beruft, dasz er nicht anders gehandelt habe, als viele andere Abgeordnete. Demgegenüber muß das Gericht, ohne diese Behauptung als wahr zu unterstellen, aussprechen, daß ein Mißbrauch auch durch weitere Verbreitung nicht gerechtfertigt wird. 2. Ergebnis der Nachprüfung: Der Währheiksbeweis ist weder für den Borwurf der Gesinnungsänderung im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus dem Thyssenkon- zern, noch für öie allgemeine Behauptung der Beimischung politisch-parlamentarischer Tätigkeit mit eigenen Geldinteressen erbracht. Bei sämtlichen von Helfferich angeführten Fällen hat sich herausgestellt, daß bei vorurteilsfreier, ungezwungener Beurteilung der Sachlage von einem inkorrekten oder unpassenden Verhalten Erzbergers nicht gesprochen werden kann. Die gegenteilige von Helfferich behauptete und vom Gericht angenommene Deutung der Fälle widerspricht den tatsächlichen Unterlagen und den an die Beweisführung im Strafverfahren zu stellenden Anforderungen. 45 II, §älle, in üenen eine Verletzung öer Wahrheit festgestellt worüen ist. 1. Aeußerung Erzbergers über die Stellung des Reichskanzlers zu den Steuervorlagen v o in I a h r e 1916. Takbestand: In der Nationalversammlung vom 8. Juli 1919 hat Erzberger bei Einbringung neuer Steuervorlagen von Helfferich als dem leichtfertigsten aller Finanzminister gesprochen. Dieser hat darauf in dem Artikel „Die finanzielle Schuldfrage" vom 9. Juli diesen Borwurf zurückgewiesen und seinerseits behauptet, Erzberger habe sich seinen Absichten, die Anleihepolitik durch Steuern zu ergänzen, bis zum letzten Augenblick entgegengestemmt. Zum Beweise hierfür hat er behauptet, Erzberger habe am 17. Januar 1916, um das Be- treten des Skeuerweges zu verhindern, in einer Fraktionssitzung des Zentrums wahrheitswidrig behauptet, er habe an einer Konferenz beim Kanzler teilgenommen, in der die Frage der Kriegssteuern besprochen worden sei mit dem Ergebnis, daß der Kanzler schließlich anerkannt habe, eine Gefährdung des Burgfriedens durch die neuen Steuern müsse vermieden werden, woraufhin der Fraktionsvorsitzende Spähn Helfferich die Zurücknahme der Borlagen dringend nahegelegt habe. Es fragt sich, ob das angebliche Berhalten in jener Fraktionsbesprechung tatsächlich eine bewußte Unwahrheit, wie es der Sinn der Behauptung sagt, darstellt. Das Beweisergebnis ist folgendes: Zu Anfang des Jahres 1916 hatte Helfferich als Leiter des Reichs^schatzministeriums eine Reihe von Steuervorlagcn eingebracht. Alsbald nach Bekanntwerden dieser Skeuerpläne hakte Erzberger dem damaligen Reichskanzler von Bethmann Hollweg gegenüber mehrfach Einwände und Bedenken dahin geltend gemacht, daß die Borlagen geeignet seien, den Burgfrieden zu gefährden; von Bethmann Hollweg hatte ihm darauf zugesagt, öie Bedenken mit Helfferich zu besprechen und hat dies auch getan. All dies geschah nach der Bekundung von Bethmann, bevor noch die Borlagen den Bundesrat beschäftigten. Am 17. Januar 1916 wurden dann die Entwürfe — 46 — vom Bundesrat genehmigt. Am gleichen Tage erschien Erz- berger (nach seiner Angabe, weil zwei sozialdemokratische Abgeordnete ihn darauf aufmerksam gemacht hätten, daß ihre Fraktion >den Borlagen nicht zustimmen könne und eventuell in Opposition treten müsse) wiederum bei von Bethmann und wies erneut auf die schwerwiegenden Besorgnisse hin, die sich für den Burgfrieden aus dem zu starken Anteil der indirekten gegenüber >den direkten Steuern in den Entwürfen ergäben. Der Kanzler teilte mit, !dasz die Einbringung der Borlagen vom Bundesrat fest beschlossen sei, gab zu, daß die Ansichten über die Wirkung auf den Burgfrieden auseinandergehen könnten, hob aber, wie er mit voller Bestimmtheit als Zeuge bekundet, hervor, daß es umsomehr jetzt Pflicht sei, im Reichstage «lies zu vermeiden, was 'den Burgfrieden gefähr- den könnte. Als Erzberger trotzdem sich weiter mit Nachdruck über seine Bedenken ausließ, ging von Bethmann unvermit- telt auf ein anderes Thema über. Erzberger hat dann, wie der Zeuge Spähn bekundet, bei einer Besprechung der dem Zentrum angehörenden Mitglieder der Budgetkommission (nach Angabe Erzbergers will es sich um eine Fraktionssitzung gehandelt haben), in der über die Frage der Notwendigkeit der neuen Steuern gesprochen wurde, zunächst die Meinung geäußert, daß die Zinsen der Kriegsanleihe zweckmäßiger durch neue Anleihen als durch Steuern aufzubringen seien, und Äann mitgeteilt, daß ihm der Kanzler bei einer Besprechung (den Ausdruck »Konferenz" gebrauchte er nicht) erklärt habe, daß er auf die Durchdringung der Steuern keinen Wert legt. Argend eine Aeußerung über den Burgfrieden tat Erzberger hierbei nicht) daß der Zeuge Giesberts, der gleichfalls zu den Kommissions- Mitgliedern gehörte, sich dieser Aeußerung nicht entsinnt, spricht, da er nicht angeben kann, ob er bei der fraglichen Besprechung anwesend war, nicht gegen das völlig einwand- freie Zeugnis Spahns. Der Fraktionsvorfitzende Spähn suchte darauf Helfferich auf, erzählte ihm ohne Nennung des Namens des Abgeordneten, -den Helfferich aber erriet, von jener Mitteilung- und fragte ihn, ob der Kanzler hinter ihm siehe. Helfferich bejahte dies und bestätigte es ihm am Tage darauf nochmals, nachdem er mit von Bethmann über den - 47 — Borfall Rücksprache genommen und von diesem eine Schilde- rung seines Gespräches mit Erzberger erhalten hatte. Urteilsgründe: Die Mitteilung Erzbergers an die Kom- missionsmikglieder des Zentrums war zweifellos objektiv unrichtig, denn der Zeuge von Bethmann, versichert mit vollster Bestimmtheit, daß er eine Andeutung dahin, daß er nicht hin- ter den Steuern stehe oder sie gar zurückziehen wolle, nicht ge- macht habe und daß auch seine Zusage, 'die Bedenken mit Helfferich zu besprechen, keinesfalls am 17. Januar, sondern erheblich früher erfolgt sei. Erzberger war sich der Unwahrheit jener Erklärung, als er sie abgab, aber auch bewußt. Denn daß er die Aeußerun- gen von Bethmann mißverstanden haben sollte, ist schon deshalb kaum anzunehmen, weil dieser ihn ausdrücklich darauf hinwies, daß der Bundesrat die Borlagen bereits angenommen habe, und das Gespräch, als Erzberger weiter bei seinen Bedenken bestehen blieb, kurz abbrach. Böllig ausgeschlossen aber ericheint es nach der weite- ren ausdrücklichen Mahnung von Bethmanns, jetzt nach der Annahme der Entwürfe durch den Bun- desrakimReichsta g/s ich zu bemühen, den Burgfrieden nicht zu stören; auch von Bethmann hält ein Mißver- ständnis für nicht möglich . Hierzu kommt ferner, daß nach dem Eindruck von Bethmann es Erzberger sehr darum zu tun zu sein schien, die Steuern zu Fall zu brin-gen und dieser nach der Angabe Spahns bei der Besprechung der Kommissions- Mitglieder in seinen Aeußerungen die Tendenz der Ablehnung der Steuern schlechthin zeigte; hiernach erscheint jene unrichtige Mitteilung auch nicht völlig unmotiviert, sondern sie scheint in der Absicht, die Fraktion zur Stellungnahme ge- gen die BorlaMn zu bringen, erfolgt zu sein, wie dies Helffe- rich (dem nach seiner Angäbe schon früher mitgeteilt sein soll, daß Erzberger gegen die Steuern Stimmung mache) auch so- gleich vermutete, und durch das auffallende richtige Erraten des Namens des Abgeordneten zeigte. Da die Identität des Borfalles vom 17. Zanuar 1916 außer Zweifel steht, wenn auch der Wortlaut jener Aeuße- rung ein etwas anderer war als Helfferich meinte, so ist auch - 48 — in diesem Falle hiernach die Behauptung Helfferichs über die bewußte Unwahrheit der Erklärung Erzbergers erwiesen. Ergebnis der Nachprüfung: Es handelt sich darum, ob die Behauptung Erzbergers, der Reichskanzler habe ihm gegen- über anerkannt, dasz eine Gefährdung des Burgfriedens durch die neuen Steuern vermieden werden müsse, eine bewußte Unwahrheit darstellt. Der Zeuge Spähn hat bekundet, Erzber- ger habe in der Fraktionssitzung erklärt, der Reichskanzler lege auf die Durchdringung! der Steuern keinen Wert, eine Aeußerung über den Burgfrieden sei dabei nicht gefallen. Demgegenüber behauptet Erzberger, daß er eine Aeußerung, wie sie Spähn bekundet, nicht getan habe, daß ein Irrtum Spahns vorliegen müsse. Welchen Wortlaut die Aeußerung gehabt hat, kann dahingestellt bleiben, der Wortlaut läßt sich jetzt nach Ablauf von mehr als 3 Zähren nicht mehr wortgetreu feststellen und es kann auch von Erzberger nicht verlangt werden, baß er sich nach so lan- ger Zeit bei seiner umfangreichen und vielgestaltigen Tä- tigkeit besonders in jenen kritischen Tagen an einze.lne Aeußerungen, noch weniger an deren Wortlaut erinnere. Es kommt lediglich darauf an, ob sich Erzberger in diesem oder ähnlichem Sinne in der Fraktionssitzung geäußert hat, wie es Helfferich behauptet und Spähn 'bezeugt. Auch wenn angenommen wird, daß dies geschehen ist, so wäre der Borwurf bewußter Wahrheitsverletzung trotzdem unbegründet. Es hat sich in jener Zeit um 4 Steueroorlagen gehandelt, von denen nur eine, der Entwurf eines Kriegsgewinnsteuergesetzes, eine direkte, die 3 anderen aber indirekte Steuern betrafen, näm- lich die Erhöhung der Tabakabgabe, die Aenderung des Reichsstempelgesetzes und die Erhöhung des Frachturkunden- skempcls. Daß die Sozialdemokratie gegen diese indirekten Steuern Stellung nehmen werde, war bei der grundsätzlichen — 49 - Stellung dieser Partei zu den indirekten Steuern mit Sicher- heit anzunehmen. Erzberger hat vor der Einbringung dieser Vorlagen den Reichskanzler wiederholt ausgesucht, Einwände und Bedenken gegen die Steuern, und zwar gerade wegen des Ueberwiegens der indirekten Steuern, ge.ltend gemacht und hervorgehoben, daß die Vorlage geeignet sei, öen Burgfrieden zu gefährden. Der Reichskanzler hatte sich diesen Bedenken gegenüber nicht ablehnend verhalten, sondern zuge- sagt ,sie mit Helfferich zu besprechen. Er hat sie auch mit Helfferich besprochen, und er hat noch hei der letzten Besprechung mit Erzberger am 17. Januar 1917, als er Erzberger die Genehmigung der Borlegen im Bundesrat mitteilte, zugegeben, dasz die Ansichten über die Wirkung der Steuern auf den Burgfrieden auseinander gehen könnten, auch beigefügt, es müsse alles vermieden werden, was den Burgfrieden gefährden könne. Bei dieser Haltung des Reichskanzlers und bei seiner grundsätzlichen Stellungnähme zu den Fragen der inneren Politik, die einen Verzicht auf die Mitarbeit der So- zialdemokratie während des Krieges unker keinen Umständen zuließ, erscheint es nicht Kloß als unwiderlegt, sondern als glaubwürdig, daß Erzberger durch die Besprechung mit dem Reichskanzler den Eindruck bekommen hat und davon über- zeugt war, der Reichskanzler werde auf die Steuern, wem?- skens auf die indirekten, verzichten, wenn durch sie der Burg- friede gefährdet würde. Auch der Reichskanzler hat ausge- sagt, er habe zwar nicht die Zurückziehung der Steuervorlagen, aber eine nochmalige Besprechung mit Helfferich in Aussicht gestellt; daraus habe vielleicht Erzberger den Schluß gezogen, daß der Reichskanzler die Wnze Vorlage zurückziehen werde/) Wenn Erzberger diese Auffassung gehabt hat, so durste er unbedenklich seinen Fraktionskollegen sagen, der *) So das Stenogramm übvr die Prozeßverhandlunq, - 50 — Kanzler stehe aus dem Standpunkt und habe ihm dies bei der Besprechung gesagt, daß eine Gefährdung des Burgfriedens durch die Steuern unter allen Umständen vermieden wer>den müsse. Dtese Aeußerung entsprach dann seiner Ueberzeugung und zwar auch dann, wenn sie >die von dem Zeugen Spähn bekundete Fassung gehabt hätte, daß der Reichskanz- ler auf >öie Durchdringung ber Steuern, wenigstens der indirekten, keinen entscheidenden Werk lege. Die Ausführungen des' Urteils sind nicht erschöpfend. Sie haften an dem Wortlaut der Aussagen des Zeugen Spähn und sagen Selbstverständliches und Offenkundiges, wenn sie ausführen, daß der Reichskanzler an. sich Wert darauf gelegt habe, die Steuern durchzubringen, nachdem er ihrer Einbringung zugestimmt hakte und daß Erzberger dies gewußt habe) sie übersehen aber, daß es sich bei der Aeuße- rung Erzbergers um eine andere Frage, nämlich darum ge- handelt hat, ob der Reichskanzler auf die Durchdringung der Steuervorlagen auch dann noch Werk legen werde, wenn dadurch der Burgfriede oder die hinter dem Reichskanzler stehende Reichstagsmehrheit gefährdet würde. Die Begründung des Urkeils ist überdies von Irrtum beeinflußt, wenn zum Nachweis für das Bewußtsein >der Un- Wahrheit entscheidendes Gewicht auf die Aussage des Reichskanzlers gelegt wird, er habe bei der Besprechung am 17. Jan. Erzberger mitgeteilt, daß die Einbringung der Borlagen vom Bundesrat fest beschlossen sei, und er habe daran die aus- -drückliche Mahnung geknüpft, jetzt nach der Annahme des Entwurfs durch den Bundesrat sich im Reichstage zu be- mühen, den Burgfrieden nicht zu stören. Diese Aussage des Reichskanzlers ist unrichtig; denn bie Entwürfe zu den Steuervorlaaen sind erst am 15. Februar und 4. März an den Bundesrat gelangt und erst am 2., S. und 13. März im Bun- - 51 - desrat beschlossen worden/) Mit dieser Feststellung, die keinen Zweifel zuläßt, entfallen alle Folgerungen, die das Urteil daraus zum Nachteil von Erzberger gezogen hat. 2. Behauptung über die vorherige Ver st än- digung der Reichsregierung von der Friedensaktion im Juli 1917. Zwei weitere Falle von bewußter Unwahrheit findet Helfferich darin, daß Erzberger behauptet habe, die Friedens- aktion vom Juli 1917 sei nach vorheriger Verständigung der Reichsregierung erfolgt, insbesondere nach Darlegung der Zusammenhänge an Helfferich. Zum Beweis hierfür beruft er sich auf die Artikel ber Deutschen Allgemeinen Zeitung vom 2. und 4. Zulr 1919. Die Artikel in der Deutschen Allgemeinen Zeitung sind von einem Beamten Erzbergers mit dessen allgemeiner Einwilligung und in der Regel, nachdem er sie selbst durchgesehen hatte, veröffentlicht worden. Nach der Bekun- dung Erzbergers war der Beamte mit der Entgegnung auf die Angriffe Helfferichs allgemein beauftragt worden und ange- wiesen, ihm die Artikel vor der -Veröffentlichung stets vor- zulegen. a) Behauptung, die Friedensaktion sei nach vorausgegangener Darlegung der Zusammenhänge an Helfferich er- folgt. Tatbestand Die Behauptung in den Artikeln geht im einzelnen dahin, daß Erzberger die Zusammenhänge, die 'später die Friedensresalution herbeifführten, in einer Konferenz, die >unter "dem Vorsitz Helfferichs im Neichsamt des Znnern stattgefunden habe, dargelegt habe. *) Vgl. die Protokolle über die Verhandlungen 'des Bundesrats vom Jahrg 1916 (M 141, 183, 196. 202. 234 und 233). S Der Reichstag war zum Zuli 1917 einberufen worden, da sich eine neue Kreditbewilligung nötig erwies. Vor Beginn jeder Tagung! fanden Rücksprachen des Kanzlers mit den Vorsitzenden der einzelnen Fraktionen in gesonderten Besprechungen statt und so bat auch diesmal Helfferich als damaliger Vertreter des Reichskanzlers die Vorsitzenden der Zen- trumsfraktion zum 3V. Juni zu sich. Bei dieser Unterredung, an der die Abgeordneten Spähn, Erzberger und Herold und auch der Unterstaalssekretär Lewalö teilnahmen, wurden besondere Wünsche des Zentrums nicht vorgebracht? am Ende der Besprechung kam Erzberger jedoch noch auf die Frage des U-Bootkrieges zu sprechen, machte an Hand ihm vorliegen- den Materials lebhafte Bedenken gegen die Einschätzung, seiner Wirkung durch die amtlichen Stellen geltend und be- legte diese mit umfangreichem Zahlenmaterial. Auf die Frage Helfferichs, ob er etwa diesen Punkt auch in der Haushaltkommission zur Sprache bringen wolle, erwiderte er dann aber, wie die Zeugen Lewald und Spähn in Uebereinstimmung mit den Angaben Helfferichs bekunden, daß er daran nicht denke, sondern ihn nur hier vorbringe. Erzberger be- hauptet, daß er zugleich gesagt habe, er habe das Material auch dem Admiralstab eingereicht und von dessen Antwort werde es abhängen, welche weiteren Schritte er unternehmen werde. Es handelt sich um eine Behauptung Erzbergers, an die sich die Zeugen Spähn und Lewald nicht erinnern kön- nen. Am 3. Zuli 1917 kam Erzberger dann, nachdem er vom Admiralstab inzwischen eine unbefriedigende Antwort erhäl- ten hatte ,im Haushaltausschuß auf den U-Bootkrieg zu spre- chen und zog auch hier die Berechnungen der Marinebehörden über dessen Wirkung in Zweifel. Er kam hierauf in einer Rede vom 6. Juli in diesem Ausschuß ausführlich zurück, legte dar, daß eine Weiterführung des Krieges bei den im- mer weiter wachsenden Lasten und Schwierigkeiten zum Ruin führen könne, erklärte es für notwendig, auf den Ausgangspunkt des Krieges zurückzugehen, da nur von dem Stand- punkt des Verteidigungskrieges aus eine Einigung des deut- scheu Volkes zu erreichen sei, und kam zu dem Schluß: „Wenn im Reichstag sich eine riesige Majorität oder viel- leicht alle Abgeordneten in dem Gedanken des 4^ August — 53 - 1914 zusammenfinden könnten: Wir stehen auf dem Stand- punkt des Verteidigungskrieges und ziehen daraus alle Konsequenzen, wir streben einen Frieden öes Ausgleichs an, der die Machtverhältnisse berücksichtigt, die durch den Krieg geworden sind, einen Frieden, der keine zwangsweise Unter- drückung von Völkern und Grenzteilen bringt, wenn der Reichstag das öer Reichsregierung sagen könne, so sei das der beste Weg, der zum Frieden führe. Die Art der divlomati- sehen Verwertung einer solchen Entschließung des Reichs- tags sei dann Sache des Reichskanzlers----Auf der von ihm angedeuteten Basis einer Reichstagsentschließung werde es der Reichsregierung möglich sein, eine Friedensaktion im gegebenen Moment durchzuführen. Gewiß könne Deutschland keinen Unkerwerfungsfrieden abschließen, der sein Volk rui- niere, aber unerbittlich und kalt müßten auch aus den gege- denen Verhältnissen mit dem Verstände die politischen Konse- quenzen gezogen werden, auch für >die Mnze. innere Politik, sowohl in. der Wahlrechtsfrage wie in der Frage der engeren Fühlungnahme zwischen Regierung und Parlament. Nie dürfe unser Volk öem Reichstag das grausame Wort entgegenschleudern: ..Zu spät"." Auf Grund dieser Erklärung, die im Ausschuß großes Aufsehen erregte und den damaligen Abgeordneten Ebert zu einem Antrag auf Aufhebung der Sitzung veranlaßte, kam es zu Besprechungen der Parteien, öie auf dem Boden dieses Vorschlages standen, und diese führten dann zu der Friedens- resolution des Reichstages vom 19. Zuli 1917. Arteilsgründe: Das Urteit stellt zunächst in der Beweiswürdigung fest, daß der Beamte die in Frage'stehenden Ar- tikel Erzberger vor der Veröffentlichung in der Deutschen Allgemeinen Zeitung vorgelegt habe. Dies sei mit Sicherheit anzunehmen, weit es sich um die ersten Entgegnungsartikel gehandelt habe. Deshalb seien Hie Behauptungen der Artikel als Behauptung Erzbergers anzusprechen. Erzberger habe auch die Behauptungen jener Artikel im wesentlichen in der Hauptverhandlung selbst aufrecht erhalten. Das Urteil nimmt weiter an, es sei nicht erwiesen, daß Erzberger neben der Zusicherung, die Frage des U-Boot- Krieges in der Reichshausha.itskommissron nicht zur Sprache , , ',' ° 5-, , - 54 — zu bringen, noch gesagt habe, er habe das Material auch dem Admiralstab überreicht und von dessen Antwort werde es ab- hängen, welche weiteren Schritte er unternehmen werde. Es sei dies umso wahrscheinlicher, als nach der Bekundung Le- walds Erzberger beim Abschied auf Helfferichs Bemerkung, die Tagung werde also doch ganz ruhig verlaufen, dies bestä- tigt habe und auch Spähn aus der Besprechung den Eindruck gewonnen habe, daß nichts bevorstehe. Im übrigen führt das Urteil folgendes aus: es ist un- richtig, daß Helfferich durch die mehr erwähnte Besprechung von dem Bevorstehen einer solchen Aktion, wie sie Erzberger mit seinem Borgehen im Hauptausschuß am 3. und besonders am 6. Juli einleitete, unterrichtet worden sei, oder aus ihr darauf auch nur hätte schließen können; denn wenn Erzberger dabei auch von seinen Bedenken gegen den Erfolg des U- Boötkrieges gesprochen hat, so konnte doch Helfferich daraus keinesfalls auf eine irgendwie geartete Aktion in der Haushaltskommission schließen, zumal Erzberger ihm ausdrücklich zugesagt hakte, daß er jenes Material über den U-Boolkrieg dort keinesfalls vorbringen werde; noch viel weniger aber konnte Helfferich mit einer Aktion der Art, wie sie Erzberger dann tatsächlich einleitete, rechnen, nämlich einer auf eine gemeinsame Friedensenkschließung zielenden. Wie wenig Helfferich hierauf vorbereiiek sein konnte, zeigt weiter auch die völlige Ueberraschung der Zeugen Spähn und Lewald. Spähn beugte sich in der Kommission sogleich nach dem Borschlage Erzbergers zu Helfferich hinüber und fragte ihn: „Was ist denn das? Weiß die Regierung davon?", worauf dieser ihm erwiderte: «Ich bin ebenso erschlagen davon wie Sie!"; und auch Lewald brachte Helfferich sofort seine Meinung zum Ausdruck, daß das Borgehen Erzbergers nach dem Inhalt der früheren Besprechung doch völlig unverständlich sei. Daß aber die Unrichtigkeit seiner Behauptung Erzberger auch bei der Veröffentlichung jener Artikel durchaus bekannt war, steht für das Gericht völlig außer Zweifel denn es kann, da die Zeugen Lewald und Spähn und der Angeklagte aus den lganz klaren Erklärungen bei jener Besprechung eine ab- soluk gleiche Auffassung von ihrem Inhalt erlangt haben, nicht angenommen werden, daß er allein sie anders beurteilt - 55 — habe und es liegt für seine Bekundung, daß er seines krach- tens zweifellos dabei zum Ausdruck gebracht habe, er werde eventuell weitere Schritte in der Reichstagskommission unter- nehmen, nicht der mindeste positive Anhalt vor; im Gegen- teil steht nach den einwandfreien Bekundungen der beiden anderen Zeugen fest, daß er ausdrücklich versichert hak, daß er sein Material zur U-Bootfrage in 'der Kommission nicht vorbringen werde, und diese wichtige Zusage kann ihm bet seinem vorzüglichen Gedächtnis, das er im übrigen zeigt, nicht entfallen sein. Ergebnis der Nachprüfung: Es steht fest, daß Erzberger in der Besprechung im Reichsamt des Innern die U-Boot- frage erörtert, ein umfangreiches Beroeismakerial vorgebracht, an der Hand dieses Materials die Einschätzung der Wirkungen des Ü-Bootkrieges durch die amtlichen Stellen in Zweifel gezogen und schwere Bedenken geäußert hak. Es steht weiterhin fest, Haß Erzberger die Frage Helfferichs, ob er die U-Bootfrage im Reichshaushaltsausjchuß zur Sprache bringen wolle, verneint hat. Erzberger behauptet, er habe außerdem — dem Sinne nach — mitgeteilt, daß er dieses Material dem Admiralstab zur Stellungnahme zugeschickt habe, daß er vor weiterem die Antwort des Admiralstabes abwarten werde. Diese Behauptung wird dadurch nicht widerlegt, daß die Zeugen Spähn und Lewald sich ihrer nicht mehr erinnern/) Sie steht vielmehr im Einklang mit der Tatsache, daß Erzberger zur Zeit der Besprechung sein Ma- terial dem Admiralstab übersandt hatte unid -daß er es erst am 4. Juli 1917 mit einer unbefriedigenden Antwort zurückerhalten hat.*") Es wäre auffallend, wenn Erzberger >diese *) Nach dem stenographischen Sitzungsbericht hat Lewald als Zeuge auf die diesbezügliche Frage Erzbergers ausgesagt: Das kann ich im Augenblick nicht genau sagen. Bgl, das als Anlage 5 beigefügte Schreiben des Admiralstabs. wesentliche Talsache, die im engsten Zusammenhang mit der U-Bootkrieg.Frage stand, nicht gleichfalls mitgeteilt hätte. Wenn demgegenüber das Urteil darauf abhebt, daß 'diese Behauptung Erzbergers nicht erwiesen sei, so liegt hier ein offen- sichtlicher Rechtsirrtum zu Grunde. Denn nicht darauf kommt es an, ob die Behauptung Erzbergers erwiesen, sondern ob sie wiederlegt ist. Bei dieser Beweislage ist die Frage, ob Erzberger bewußt die Wahrheit verletzt hat, wenn er in der Presse veröffent- liehen ließ, daß er die Zusammenhänge, die später die Frie- densresolution herbeiführten, in einer Konferenz unter dem Borsitz Helfferichs dargelegt habe, zu verneinen. Die Frie- densresolution hatte die Erkenntnis von der Ueberschätzung der Wirkungen des U-Bootkrieges für die Herbeiführung des Friedens und die Einsicht, daß andere Wege zum Frieden eingeschlagen werden müßten, zur Boraussetzung. Ueber diese Gedankengänge, die zur Friedensresolution geführt haben, ist Helfferich in der fraglichen Konferenz von Erzberger unter Mitteilung des Materials unterricht worden. Als gewiegter, im parlamentarischen Leben erfahrener Politiker mußte er sieh sagen, daß Erzberger aus der durch sein Material gewonnenen Erkenntnis von der Aussichtslosigkeit der maritimen Kriegsführung zu geeigneter Zeit die gebotenen Folgerungen ziehen werde und daß diese Folgerungen nur in irgend einer parlamentarischen Aktion bestehen werden. ?m Hinblick hierauf kann Erzberger der gute Glaube nicht abgesprochen werden, wenn er sein Urteil — und nur um ein Urteil handelt es sich — dahin abgab, daß er die Zusammenhänge, die später die Friedensresolution herbeiführten, in der Konferenz dar- gelegt habe. Das Gericht ist zu einem anderen Ergebnis gelangt, weil, es sich lediglich mit der Frage auseinandersetzte, ob Erzber- ger den Staatssekretär Helsferich von dem Bevorstehen g e- rade der Friedensaktion unterrichtet habe. Diese Frage steht aber nicht zur Entscheidung denn eine solche Behauptung hat Erzberger in den Artikeln nicht aufgestellt und vernünftiger Weise auch nicht aufstellen können, da er sich ja zur Zeit der Konferenz über Art und Zeitpunkt der Friedensresolution oder Aktion selbst noch nicht schlüssig gemacht, viel- mehr seine weiteren Schritte von Äem Verhalten des Admi- ralstabs abhängig gemacht hatte. Auch nach bem Tatbestand des Urteils hat Erzberger in den Artikeln nur behauptet, „die Friedensresolution sei nach Darlegung der Zusammenhänge an Helsferich erfolgt", «Erzberger habe die Zusammenhänge, die später die Friebensresolukion herbeiführten, in einer Konferenz, die unter Borsitz Helfferichs im Reichsamt des Innern stattfand, bargelegk"; und nach ^demselben Tatbestand ist die Bekundung Erzbergers im Prozeß dahin gegangen, er, Erzberger, habe bei der Konferenz nach seinem Erachten zwei- fellos zum Ausdruck gebracht, daß er eventuell weitere Schritte in der Reichskagskommission unternehmen werde". Bon einer Behauptung! Erzbergers, er habe in der Bespre- chung bei Helsferich von dem Bevorstehen der konkreten Frie- dcnsresolution gesprochen, ist nirgends die Rede. Deshalb ist, auch bie Feststellung falsch, daß Erzberger mit dieser im Urteil willkürlich unkerstellten Behauptung bewußt die Unwahr- heit gesagt habe. Aus bem gleichen Grunde bedarf es auch keines Einge- Heus auf die unbestrittene Tatsache, daß Helsferich in der Konferenz von öer konkreten Frisdensaktion, wie sie am lZ. Juli in der Reichshaushaltskommission erfolgte, nicht unterrichtet worden ist und öaß Erzberger auf Anfrage Helfferichs erklärt hat, er wer!de die U-Bootfrage im Haushaltsausschuß nicht zur Sprache bringen. Diese Tatsachen wären nur dann — 58 — von Bedeutung, wenn Erzberger behauptet hätte, daß er Helfferich in der Konferenz von der bevorstehenden konkreten Friedensresolution unterrichtet habe. Die Zusicherung, die U- Bootfraoe im HaushaltsauSschuß nicht zur Sprache zu brin- gen, enthielt übrigens, wie auch öas Urteil annimmt, keine Unwahrheit, denn es ist glaubwürdig, jedenfalls aber nicht widerlegt, daß Erzberger damals, als er die Versicherung abMb, noch nicht die Absicht gehabt hat, im Haushältsausschuß über den U-Bootkrieg zu sprechen. Es muß vielmehr angenommen werden, daß Erzberger durch ein nachträglich eingetretenes Ereignis, das die Sachlage veränderte, zu einer Aenderung seiner Absicht be- stimmt worden ist. Damit stimmt überein, was Erzberger behauptet und was durch das als Anlage 5 beigefügte Schreiben des Admiralstäbs bewiesen wird, daß Erzberger wenige Tage nach der Unterredung vom Admiralstab sein Material mit einer unbefriedigenden Antwort zurückerhalten hat. Dieses Versagen des Admiralstabs hat den Entschluß zu der Aktion im Haushaltsausschuß ausgelöst. Unterstützend mag dazu ge- kommen sein, daß, wie Erzberger behauptet und Minister David als Zeuge bekundet hat, die Stellung der Sozialdemokra- kie zu der Frage der Kreditbewilligung täglich bedenklicher geworden ist, weil die Führer der sozialdemokrakischen Partei die Lage im Hinblick auf die erregte Stimmung in den Ar- beitermassen äußerst ernst beurteilten. Damit stimmt überein die Zeugenaussage des Reichskanzlers, er könne sich öie Sache nur so erklären, daß Erzberger unvermutet seine taktischen Absichten mit einem anderen Ziel vor Augen geändert habe.") So das Stenogramm über die Prozeßverhandlung. Anmerkung: Diese Ausführungen find nach ihrer Niederschrift durch den Beschluß des Landgerichts I Berlin vom 29. Juni d, I. in der Untersuchungssache gegen Erzberger wegen Eidesver- - 59 d) Behauptung, die Friedensaktion sei nach vorheriger Verständigung der R e i ch s r e g i e r u n g erfolgt. Tatbestand: Die Behauptung in den Artikeln der Deut- schen Allgemeinen Zeitung richtete sich Mgen eine Behauptung Helfferichs in der Kreuzzeitung, daß Erzberger die Regierung mit dem Borstoß vom k. Juli vollkommen überrascht habe. Sie geht im einzelnen dahin, daß die Bemühungen um die Friedenskundgebung des Reichstags nach eingehender Rücksprache mit dem Reichskanzler, der sie als Kampfmittel gegen die Alldeutschen gebilligt habe, sowie mit den Staats- sekretären Dr. Solf und Graf Roedern erfolgt seien. Das Urteil stellt fest, daß diese Behauptung unwahr sei; denn Erzberger habe die Reichsregierung weder von der konkreten Friedensaktion, noch von einer Friedensaktion schlechthin, d. h. von einer größeren aktiven parlamentarischen Unternehmung, die geeignet erschien, den Frieden zu fördern^ letzung als richtig bestätigt worden. Erzberger hatte auch im Beleidigungsprozeß gegen Helfferich als Zeuge unter Eid ausgesagt, daß seine Friedensaktion vom IM 1917 nach vorheriger Verständigung der Reichsregierung erfolgt sei und daß ein« diesbezügliche Mitteilung auch gelegentlich der Besprechung im Neichsamt des Innern am M. Juli 1917 stattgefunden habe. In dem Hierwegen gegen Erzberger eingeleiteten Strafverfahren wegen Eidesverletzung ist Erzberger außer Verfolgung gefetzt worden, weil, wie das Landgericht I Berlin im Gegensatz zu den ober» angeführten Urteilsgründen ausführt, eine Verletzung der Eidespflicht nicht angenommen werden könne, da der Beweis einer bewußten oder auch nur fahrlässigen Unwahrheit nicht erbracht sei. Auch die Staatsanwaltschaft hatte die Außerverfolgungsetzung beantragt und dabei u. a. ausgeführt, daß „durch die von Erzberger zu den Akten der Voruntersuchung überreichten Urkunden die von ihm bereits im Helffe- rich-Prozeß aufgestellte, aber bort nicht näher nachgeprüfte Behauptung als richtig erwiesen fei, daß er sein gesamtes Material zur U--Bootfrage dem Admiralstab zur Verfügung gestellt und erst nach der Besprechung vom 30. Juni 1917 von dieser Behörde einen vom 3. Juli 1917 datierten nichtssagenden Bescheid erhalten habe", daß von den Zeugen auch bestätigt fei, daß die Bedenken Erzbergers gegen den U-Bootkrieg bei der Besprechung vom 30. Juni 1917 «inen sehr wesentlichen Raum eingenommen haben. - 60 verständigt. Nach der Bekundung des Reichskanzlers habe Erzberger die Absicht, eine Kundgebung' herbeizuführen oder eine Aktion zugunsten des Friedens oder gegen die Alldeutschen einzuleiten, vor jener Tagung in keiner Weise mit ihm besprochen. DaS Urteil stellt weiterhin fest, daß die Regie-' rung denn auch tatsächlich auf das Vorgehen Erzbergers nicht gefaßt gewesen sei, daß der Reichskanzler zu Erzberger nach der Rede vom L. Juli gesagt habe, er überfalle ihn wie Ziethen aus dem Busch. Demgegenüber hat Erzberger behauptet, daß er mit der Regierung über eine bevorstehende Aktion gesprochen habe und zwar mit dem Reichskanzler, dem .damaligen Staatssekretär des Kolonialamts Dr. Solf und dem im Auswärtigen Amt beschäftigten Gesandten von Bergen, und daß er des- halb auch dem Borhalt des Reichskanzlers wegen des Ueber- fallens mit der Aktion mit dem Hinweis darauf begegnet sei, daß sie beide ja über die Notwendigkeit, an dem Berteidi- nungscharakter des Krieges festzuhalten und in der Verurteilung Her überschwäna.lichen Hoffnungen, auf den U-Boot- Krieg einig seien. Das Urteil stellt letzteres als zutreffend fest und führt im übrigen bezüglich der Behauptungen Erzbergers in katsächlicher Hinsicht folgendes aus: Erzberger fei bis zum Juni 1917 häufig, einmal und mehr in der Woche, bei dem Reichskanzler gewesen und habe mit ihm Unterhaltungen über den U-Bootkrieg, über die Stimmung! der am meisten rechts stehenöen Kreise und über die Notwendigkeit gehabt, die allzu hoch gespannten Hoffnungen herabzustimmen! aber gerade vor dem Beginn jener Zulitagung. habe er den Reichskanzler nicht besucht. Bei einem solchen Gespräch mit dem Reichskanzler habe Erzberger, wie der Reichskanzler als möglich zugebe, geäußert: „Der Abgeordnete Roesicke habe früher gefragt, wie der Krieg ohne verschärften U-Bootkrieg beendet werden solle, er — Erzberger — werde jetzt fragen, wie der Krieg nun nach dem Fiasko mit dem U-Bookkrieg beendigt werden solle, und das werde einen scharfen Kampf gegen die Alldeutschen geben." Das Urteil stellt weiter eine Besprechung Erzbergers mit dem Statssekretär Dr. Solf fest, die etwa Mitte Zuni 1917 über die allgemeine politische Lage stattgefunöen hat, und bei der Erzberger eine bevorstehende — 61 — Aktion angedeutet habe, indem er seine Meinung über die ungenügende Wirkung des U-Bootkrieges dargelegt, Proben seines Materials hierüber vorgelegt und die Notwendigkeit einer völligen Abkehr von der Gewaltpolitik und der Rückkehr zum Standpunkt des 4. August 1S14 betont, auch eine Demarche 'gegen die Regierung angekündigt habe. Solf habe aus dieser Unterredung entnommen, daß Erzberger einen Vorstoß wegen der U-Bootfrage plane und im Hauptausschuß sein Material dem Staatssekretär Capelle vorhalten, die Regierung wohl auch auf eine mehr friedenögeneigte Politik festlegen wolle. Er habe aber nicht gerade auf die Anregung der Friedensresolukion gerechnet und die ganze Unterredung als ein Privakgespräch aufgefaßt, deshalb auch von ihrem In- halt weöer dem Reichskanzler noch dem Unterstaatssekretär Wahnschaffe Mitteilung gemacht. Die weitere Behauptung Erzbergers, er habe auch den Gesandten von Bergen von dem Bevorstehen einer Aktion durch die Mitteilung seiner Auffassung von den Wirkungen des U-Bootkrieges und durch die Erklärung verständigt, daß Klarheit über die Führung der Politik geschaffen werden und eine feste Mehrheit hinter den Reichskanzler treten müsse, hält das Urteil nicht für erwiesen. Eine Bernehmung des Gesandten von Bergen hat nicht stattgefunden. Urteilsgründe: Die Regierung wurde wohl, wie auch von Bethmann bekundet, von Erzberger über die politische Lage, nicht aber über seine Absichten informiert, und es lagen nicht einmal Aeußerungen Erzbergers vor, deren etwa mihver- ständlicher Inhalt bei Berücksichtigung der politischen Situation auf den Plan einer Aktion gedeutet werden konnte. Das Borgehen vom 6. Juli mag sich für Erzberger aus der Ent- Wicklung der Dinge von selbst ergeben haben. Für die Re- gierung war es völlig überraschend! denn selbst die unmittelbar, vorhergehenden Ereignisse gaben der Regierung noch keinen Anhalt für die Annahme einer geplanten Aktion. Nach der ersten Rede Erzbergers vom 3. Juli unv den daran anschließenden Ausführungen mehrerer sozialdemokratischer Redner war zwar eine erregte Stimmung im Ausschuß entstanden, die sich aber am 3. Z.u.li wieder zu legen begann. Daher war der Kanzler von dem Inhalt und dem Ton der Rede — «)2 — Erzbergers am 6. Zuli völlig überrascht, unö er gewann aus ihr nach seiner Angabe den Eindruck eines unvermuteten völligen Umschwunges in den taktischen Plänen Erzbergiers. Nach alledem ist es unzutreffend, daß Erzberger die Regierung, insbesondere den Reichskanzler vorher von seiner Friedensaktion informiert hatte oder daß die ÄegieruNg sie auch nur voraussehen konnte. Daran, daß Erzberger die Unrichtigkeit seiner gegenteiligen Behauptung erkannt hak, hat das Gericht keinen Zweifel, da abgesehen von dem einen Gespräch mit Solf auch nicht der geringste Anhalt für eine vorherige Verständigung der Regierung vorliegt und Erzberger auch bereits bei dem Gespräch mit von Bethmann am Nachmittag des 6. Zuli nichts vorgebracht hat, was tatsächlich eine solche Verständigung ergeben hätte. Er hat aus diesem Gespräch jedenfalls entnehmen müssen, daß die Regierung in Wirklichkeit über seinen Plan einer Aktion nicht informiert gewesen war, selbst wenn er bis dahin angenommen haben sollte, sie informiert zu haben. 'Hiernach ist eine bewußte Unwahrheit festzustellen. Ergebnis der Nachprüfung: Um ein zutreffendes Urteil zu gewinnen, ist es geboten, sich den Anlaß zu der beanstan- beten Aeußerung kurz ins Gedächtnis zurückzurufen. Am 6. Juli 1917 hat Erzberger im Aeichshaushaltsausschuß an öer Hand eines umfangreichen Materials schwere Bedenken ge- gen die Berechnung der Marinebehörden über die Wirkun- gen des U-Bootkrieges geäußert und seiner Ueberzeugung Ausdruck gegeben, daß man auf diese Weise nicht zum Frie- den gelangen werde. Er hat es für notwkndrg! erklärt, auf den Ausgangspunkt des Krieges zurückzugehen, weil nur vom Standpunkt >des Verteidigungskrieges die Einigkeit im deutschen Volk zu erhalten sei. Er hat eine Entschließung an- geregt, in der zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß der Reichstag einen Frieden "des Ausoleichs anstrebe. Helfferich hatte in der Kreuzzeitung Erzberger beschuldigt, die Regie- rung mit dem Vorstoß vom 6. Zuli vollkommen, überrascht zu - 63 — haben und zur Abwehr dieser Beschuldigung hat Erzberger in der Deutschen Allgemeinen Zeitung folgendes ausführen las- sen: „Die Bemühungen um die Kundgebung erfolgten nach eingehenden Rücksprachen mit dem Reichskanzler von Bethmann, der sie als Kampfmittel gegen die Alldeutschen billigte, mit den Staatssekretären Graf Roedern und Dr. Solf und auch mit Dr. Helfferich /der ein halbes Jahr vorher seiner Denkschrift gegen den U-Bootkrieg eine Anzahl von Reden für den U-Bootkrieg hatte folgen lassen und der sich gegen die Friedensresolukion aussprach. Er weiß also am besten, öafz die Aktion nicht ohne Benachrichtigung! der Reichsregierung erfolgt ist." Helfferich hat diese Behauptung für unwahr er- klärt und seinerseits behauptet, ldasz Erzberger die Regierung von dem Bevorstehen der Friedensresolution nicht in Kenntnis gesetzt habe. Erzberger hat darauf in der Deutschen Allgemeinen Zeitung vom 4. Juli ff. erwidern lassen. ..Schon ain 4. Juli 1917 hat Erzberger den Tatbestand dar- gelegt, der einige Tage später zu der bekannten Friedensresolution des Reichstag's führen sollte. Ueber alle diese Zusam- menhänge hat er nicht nur wiederholt mit den bereits genann- ten Mitgliedern der Reichsregierung ausführlich gesprochen, sondern hat sie auch vor den Kommissionsberatungen in der Konferenz im Reichsamt Äes Innern dargelegt. Der Bor- sitzende dieser Konferenz war Staatssekretär Helfferich. Es bleibt also bei unserer Feststellung: Bon der Friedensäktion im Zuli 1917 ist die Reichsregierung vorher verständigt worden." Darauf erwiderte Helfferich: ..Die Behauptung, daß Herr Erzberger seine Absicht, durch eine vomReichstagj zu beschließende Friedensreso.lution in die Politik einzugreifen, der Reichsleitung vorher mitgeteilt habe, ist und bleibt eine glatte Unwahrheit." Eine solche Behaupt- tung, wie sie Helfferich hier formuliert und für unwahr er- — 64 klärt, hatte Erzberger, wie jeder Leser aus dem Text fest- stellen kann, gar nicht aufgestellt. Das Urteil prüft, ob Erzberger die Regierung, insbeson- dere den Reichskanzler von seiner Friedensaktion vorher in- formiert habe und kommt, da es diese Frage verneint, zu dem Schluß, daß Erzberger die Unwahrheit gesagt habe. Dieses Verfahren musz beanstandet werden. In dem. fraglichen Artikel ist nicht behauptet, daß Erzberger der Regierung, insbesondere dem Reichskanzler, die Friedensaktion, wie sie am 6. Zu>li erfolgt ist, vorher angekündigt habe, sondern nur, daß die Bemühungen Erzbergers um die Friedenskundgebung nach Rücksprache mit 'dem Reichskanzler, Solf und Graf Aoedern erfolgt seien, und diese Behauptung ist aufgestellt zur Widerlegung der Behauptung Helfferichs, daß Erzberger die Regierung mit dem Borstoß vom k. Juli vollkommen überrascht habe. Diese Behauptung kann nur in dem Sinne gemeint gewesen sein, daß Erzberger bei den Bemühungen, die der Friedenskundgebung vorausgingen und sie schließlich auslösten, insbesondere der Sammlung und Wertung des A-Bootmaterials, der stärkeren Unterstreichung des Berteidigungscharakters der Kriegsführung mit den bezeichneten Aegierungsmitgiiedern gesprochen habe, so daß die Re- aieruno! in der Lage gewesen sei, das Bevorstehen einer Aktion zu Gunsten des Friedens zu erkennen, und daß deshalb von einer vollkommenen Ueberraschung der Regierung nicht gesprochen werden könne. Dieser Gedankengang tritt auch in der Antwort zutage, mit der Erzberger am Nachmittag des t>. Juli öen Borwurf des Reichskanzlers, daß er ihn mit der Friedensaktion überfallen habe, zurückgewiesen hat. Auch hier hat er darauf hingewiesen, daß er ja mit dem Reichskanzler über die Notwendigkeit, an dem Berteidigungs- charnkter des Krieges festzuhalten und in der Verurteilung der überschwängli'chen Hoffnungen auf die Wirkungen des U-Bootkrieges einig gewesen sei. Zsk die Aeußerung in diesem Sinne zu verstehen, so ist sie nicht unwahr. Denn über die Grundlagen der Friedens- resolut!?»: das Versagen des A-Bootkrieges, die Notwendigkeit, neue Wege zum Frieden zu finden, den Kampf gegen die weikgesteckten Ziele der Alldeutschen, hatte Erzberger vor dem Vorstoß wiederholt mit dem Reichskanzler und auch mit Helfferich gesprochen. Roch klarier hat er sich hierüber dem Kolonialminister Staatssekretär Dr. Solf gegenüber ausgelassen) diesem hat er den Gedan'kengang der Friedensresolution: die Abkehr von der Gewaltpolitik und öie Rückkehr zum Standpunkt des 4. August 1914 ausdrücklich mitgeteilt, sowie eine bevorstehende Demarche gegen die Regierung — Solf meint, es sei von einem Vorstoß gegen die Regierung die Rede gewesen — angekündigt. Minister Solf hat daraus geschlossen, daß ein Vorstoß Erzbergers im Haushaltsausl-'buß wegen des A-Bootkrieges und wegen des Einschlags einer friedensgeneigteren Politik bevorstehe.. Es lag nahe, daß Solf oen Reichskanzler oder dessen Stell- Vertreter von dieser wichtigen Mitteilung in Kenntnis setzte; jedenfalls dürfte Erzberger annehmen, daß dies geschehen werde und daß die Regierungsmitglicder die Möglichkeit einer parlamentarischen Aktion ins Auge fasfen werden. Solf hat selbst als Zeuge ausgesagt, Erzberger habe gewußt, in welchen Beziehungen er zum Reichskanzler stehe und habe voraussetzen können, daß er — Solf — dem Reichskanzler sage, was er gehört habe.*) Bei dieser Sachlage kann vollends nicht behauptet werden, daß Erzberger sich bewußt gewesen sei, daß die Behaup- So. der stenographische Verhandlungsbericht. - 66 - tuno in dem Artikel, seine Bemühungen um die Friedensaktion seien nach Rücksprache mit dem Reichskanzler und Dr. Eolf erfolgt, eine Unwahrheit enthalten. Mag auch die Fassung des Artikels, besonders des strittigen Satzes, zu Zweifeln in öer Auslegung Raum geben, auch die Beiner- kung, daß der Reichskanzler die Resolution als Kampfmittel gegen die Alldeutschen gebilligt habe, in dieser Formulierung unrichtig sein, da eine aus'drückliche Billigung nicht erfolgt und ein Einverstndnis des Reichskanzlers nur bezüglich der Gedankengänge der Resolution anzunehmen war, so >!iegt doch nichts gegen die Annahme vor, daß Erzberger den strit- tigen Satz in dem von dritter Hand geschriebenen Artikel beim Durchlesen in dem von ihm behaupteten Sinne verstanden und gebilligt hat. Die Feststellung des Urteils, daß abgesehen von dem Ge- spräch mit Solf nicht der 'geringste Anlaß für eine vorherige Verständigung der Regierung vorliege, ist ebenso unverständ- lich wie die Bemerkung, daß Erzberger aus dem Borhalt Bethmanns, daß er ihn überfallen habe wie Zielhen aus dem Busch, habe entnehmen müssen, daß die Regierung über seinen Plan, eine Aktion zu unternehmen, nicht unter- richtet gewesen sei; denn auf das Gespräch mit Solf, das die Ankündigung der bevorstehenden Aktion an die Regierung beweisen soll, kommt es wesentlich an; mit ihm hätte sich das Urteil auseinanderzusetzen und wenn das Ge- richt auf Grund dieses Gesprächs zu der Feststellung gelangte — und dazu mußte es gelangen unt> ist es anscheinend auch gelangt — daß Erzberger überzeugt gewesen sei, mindestens durch dieses Gespräch mit Solf Sie Regierung informiert zu haben, so durfte Erzberger auch gegenüber der Aeußerung Bethmanns, daß er ihn überfallen habe, an dieser Ueberzeu- gung feschalten und die Aeußerung Bethmanns und Helffe- - 67 — richs, daß die Regierung nicht unterrichtet gewesen sei, als unrichtig zurückweisen. Anmerkung: Auch bezüglich dieses Punktes ist das Urteil inzwischen 'durch ,die Feststellungen der Voruntersuchung im Strafverfahren gegen. E, wegen Eidesverletzung aufs schwerste erschüttert (vgl. die Anmerkung zu Fall I 2), Denn der Gerichtsbeschluß, der E, hinsichtlich der Anschuldigung der Eidesverletzung außer Verfolgung gesetzt hat, nimmt an, daß auch hier >der Beweis einer bewußten oder auch nur fahrlässigen Unwahrheit nicht erbrnchj sei und die Staatsanwaltschaft, auf deren Antrag die Auberoersolgung- setzung beschlossen wurde, hat zur Begründung des Antrags aus- geführt, daß die 2 Punkte dem Reichskanzler eine tragfähige Reichstagsmehr- heit schaffen wollen. Helfferich hat im Prozeß behauptet, daß diese Erklärung wissentlich unwahr gewesen sei, da Erzberger nach eigenen späteren Erklärungen öen Zweck verfolgt habe, den Kanzler zu stürzen. Urkeilsgründe: Die Zeugen Minister Giesberks und Da- vid glauben nicht, daß Erzberger mit dem Vorschlage der '! — 68 — Resolution die Beseitigung von Bethmanns beabsichtigt habe, vielmehr hatte Giesberts den Eindruck, dafz Erzberger dem Kanzler viel zu sehr die Stange hielt, auch hat Erzberger ihm bei einer Rücksprache vor ber Rede vom 6. Zuli auf eine Frage, ob von Bethmann mitmache, erwidert, er hoffe, er werde mitmachen! Reichstagsabgeordneter David erachtete den Borschlag der Resolution nicht als den einer Kampfresolution gegen von Bethmann, sondern als ein Mittel zur Verständigung und hielt ihn zum Sturze des Kanzlers garnicht für geeignet. Auch von Bethmann selbst betrachtete die Reso- lution, wie er angibt, an sich durchaus als in >der Richtung seiner Politik liegend und erklärte dies auch der Kommission am 7. Zuli und bedauerte nur, dafz sie in einer gewissen panik- artigen Stimmung angeregt worden war, die die Erklärungen Erzbergers und der sozialdemokratischen Redner hervorgeru- fen hatten. Erzberger selbst bekundet als Zeuge, dafz er bei seinem Borschlage keinen Zweifel gelassen habe, dafz er den Kanzler mit allen Mitteln unterstützen solle! seine Ansicht habe sich erst am 7. Zuli geändert und zwar aus folgendem Anlasse: Die Oberste Heeresleitung sei an diesem Tage nach Berlin ge> kommen und es sei auf mehrfache Anregung aus Abgeord- netenkreisen hin versprochen worden, baß am folgenden Tage eine Anzahl von Abgeordneten mit den Heerführern versön- liche Unterredungen haben sollten und hierzu mit General- stabsoffizieren bereits Ort und Stunde vereinbart gewesen! er sei dann zum Abend des 7. Juli gebeten worden, mit Lu- . dendorff zu speisen! als er sich hierzu in dem vereinbarten Lokal eingefunden habe, habe er dort ben Abgeordneten Stresemann und den zur Obersien Heeresleitung gehörenden Oberst Bauer angetroffen, diese hätten ihm erklärt, die Aussprache könne nicht stattfinden, denn bie Heerführer seien be- reits abgereist oder reisten ab, und hätten auf seine Frage nach dem Grunde hinzugefügt, der Kanzler habe dem Kaiser Bortrag dahin gehalten, dafz es sich bei den Borgängen im Haushaltsausschuß nur um einen Sturm im Wasserglas ge- handelt habe, der schon beinahe beigelegt sei und daß die An- Wesenheit der Generale nur störe, die daher abreisen müßten,' hierüber sei er, Erzberger, sehr erregt geworden und habe er- - 69 — klärt, wenn der Kanzler das getan habe, dann könne er ihn nicht weiter stützen, dann sei er ein Hindernis für den Frieden und müsse fort. Demgegenüber bekundet der Zeuge Stresemann, daß Erz- berger ihm bereits am Morgen des 7. Zuli ausdrücklich erklärt habe, daß er mit seinem Vorstoß den Sturz von Bethmanns bezweckt habe, er habe Erzberger nach seiner Rede im Hauptausschuß noch am 6. Juli im Sitzungssaal gefragt, ob er den Vorschlag im Einverständnis mit dem Kanzler oder im Gegensatz zu ihm gemacht habe; Erzberger häbe ihm erwidert, er könne ihm hier nicht antworten, Stresemann möge am nächsten Morgen zu ihm kommen, wo auch Oberst Bauer anwesend sein werde, und ihn nochmals fragen; als er dann am folgenden Morgen bei Erzberger erschienen sei und ihn hier in Gegenwart Bauers gefragt häbe, ob er von Bethmann habe stützen oder stürzen wollen, habe dieser erwidert, er wolle ihn beseitigen, dies könne Stresemann auch daraus ersehen, daß von Bethmann ihn am Tage vorher empfangen und ihm erklärt habe, er habe ihn wie Ziethen aus dem Busch über- fallen und daß Wahnschaffe ihn nicht mehr grüße. Es haben dann nach Stresemanns Angaben, da er hieraus ersah, daß auch Erzberger einen Kanzlerwechsel wünschte, den er und Bauer gleichfalls erstrebten, noch mehrere Zusammenkünfte — eine solche auch bereits am Abend des 7. Juli — zwischen ihm, Erzberger und Oberst Bauer stattgefunden, bei denen über den Sturz des Kanzlers verhandelt wurde und bei deren einer Erzberger erklärte, der Kanzler werde bis zum Anfang der nächsten Woche beseitigt sein, und auf Stresemanns Zweifel hinzufügte, das sei doch zu erzwingen, man dürfe ihn nicht zu Worte kommen lassen. Bon einer Aeußerung! Erzbergers, daß er von Bethmann wegen der Abreise der Obersten Heeresleitung nicht mehr stützen könne, weiß Stresemann nichts. Der Zeuge Erzberger kann sich der Unterredung vom Morgen des 7. Zuli mit Stresemann nicht erinnern.' Nach der bestimmten Bekundung des Zeugen Skrsse- mann über den Inhalt dieses Gespräches und Äen Anlaß zu ihm hat das Gericht keinen Zweifel, daß Erzberger bereits bei seiner Rede vom 6. Juli den Sturz des Kanzlers beabsichtigte. Seine Aeußerung zu Stresemann ist am Margen nach 6" — 70 — der Rede geschehen — dies ergibt außer der persönlichen Erinnerung des Zeugen und einer schriftlichen Aufzeichnung von ihm, nach der sie, wie er angibt, >.am Tage der Ankunft Ludendorffs (dies war der 7. Juli) erfolgte, auch die Aufforderung Erzbergers vom 6. Juli am „nächsten Morgen" zu ihm zu kommen — also zu einer Zeit, als sich die Situation noch in keiner Weise geändert hatte, insbesondere über den Plan der Abreise der Obersten Heeresleitung noch nichts bekannt war. Dazu kommt, daß Erzberger dem Zeugen Stresemann auf seine Anfrage am 6. Zuli im Sitzungssaal eine Antwort nicht geben wollte (ein Umstand, der nicht erklärlich wäre, wenn er wirklich den Kanzler hätte stützen wollen, sondern offenbar darin seinen Grund findet, daß er über seine Absicht öes Kanzlcrstnrzes nicht in dem belebten Saal sprechen wollte), weiter auch, daß er damals bereits die Anwesenheit des Obersten Bauer ankündigte, der dann auch weiter regen Anteil an den Besprechungen über ken Sturz von Beth- manns nahm. Gerade diese Unterredungen zeigen aber wei- ter, ebenso wie die Art der Mitteilung seiner Absicht an Stresemann, daß es Erzberger von Anfang an mit dieser Absicht durchaus ernst war und er Stresemann nicht etwa et- was vorspiegelte. Zu den Angaben des Zeugen Stresemann tritt ferner auch noch die Bekundung Spahns unterstützend hinzu, wonach Erzberger in einer Fraktionssitzung! vom 7. Juli, also offenbar auch vor jenem angeblichen Meinungswechsel am Abend des 7. erklärte, der Reichskanzler von Bethmann Hollweg müsse beseitigt werden. Diesen Tatsachen gegenüber kommt der Frage, ob die Resolution an sich zum Sturze des Kanzlers geeignet war, eine Bedeutung nicht zu: denn sie zeigen, daß Erzberger sie jedenfalls für einen geeineten Ausgangspunkt hierzu hielt, wie er auch bei den ferneren Besprechungen mit Stresemann und Bauer nach der Aussage des Zeugen von Harbou erklärte, ein Erfolg der Resolution stehe nicht in Aussicht, wenn von Bethmann bleibe, und dies näher begründete. Dies geschah, wie sich der Zeuge sicher zu erinnern glaubt, am Abend des Tages nach dem Borstoß Erzbergers. Auch seine lange Zeit später dem Zeugen Solf gegenüber abgegebene Erklä- - 71 — rung, daß er nicht an dem Sturze des Kanzlers gearbeitet habe, vermag jene Tatsachen nicht zu erschüttern. Wenn Giesberts und die Zentrumsfraktion — trotz der von Spähn bekundeten Aeußerung Erzbergers in der Sitzung vom 7. Juli — weiter noch einige Zeit hindurch den Eindruck hatten, Erz- berger wolle von Belhmann halten, und er es diesen auch erklärt haben mag, was nach seiner Angabe in einer Sitzung vom 9. Juli noch in der Form geschehen sein soll, daß kein Abgeordneter einen Druck auf den Kanzler ausüben solle und die Hauptsache nur eine klare Stellungnahme der Regierung sei, (der Fraktionsvorstand hat sich erst am 9. Zuli nachmit- tags und die Fraktion sich am 12. Juli dahin ausgesprochen, daß das Verbleiben von Bethmanns ein Hindernis für den Frieden sei), so widersprach dem gerade sein kaksächliches Ver- halten, das er bei jenen Besprechungen bewies. Ob auch noch aus anderen Erklärungen Erzbergers Widersprüche her- vorgehen — so erklärte er dem Zeugen Frhrn. von Stein am 9. oder 19. Zuli, >der Reichstag werde die Resolution anneh- men und der Kanzler im Amte bleiben und am 19. vormittags dem Kronprinzen, der Kanzler müsse fort, da er einen Frieden nicht schließen könne — kann völlig dahingestellt bleiben: sie mögen sich in gewisser Weise dem Wechsel der Situation und der Person, mit der er sprach, angepaßt haben: auch ist es ohne Belang, ob tatsächlich bereits die Unterredung der. Ab- geordneten mit der Obersten Heeresleitung, die dann kaksächlich nicht stattgefunden hat, fest verabredet war und dann die Meinung entstand, der Kanzler habe sie unmöglich gemacht, — von Bethmann erklärt es als Zeuge ausdrücklich für un- wahr, daß er den Verkehr der Abgeordneten mit der Ober- sten Heeresleitung verhindert habe: — denn die Klarlegung der Absichten Erzbergers an Stresemann erfolgte bereits, ehe er von der geplanten alsbaldigen Rückreise der Heerführer und der Absage der Unterredungen Kenntnis haben konnte. Hiernach ist das Gericht Äer Ueberzeugung, daß Erzber- ger bereits bei seinem Vorschlag vom 6. Juli >die Beseitigung von Behtmanns wollte. Seine Erklärung diesem gegenüber am 6. Zuli nachmittags sprach aber von dem genauen Gegenteil von der Schaffung einer tragfähigen Mehrheit für ihn, also von der Absicht ihn zu stützen. Es kann zwar nicht ver- — 72 — langt werden, d«ß der Politiker im politischen Kampfe dem Gegner volle Klarheit über seine wahren Absichten gibt, aber auch ein solcher Kampf rechtfertigt es nicht, wenn auf eine Frage eine Antwort erteilt oder eine Erklärung abgegeben wird, die das vollkommene Gegenteil 'des wahren Sachverhalts aussprichk. Jedenfalls liegt auch in einer derartigen Mitteilung eine Unwahrheit. Liegt eine solche aber vor, so besteht in öiesem Fall kein Zweifel, daß sich Erzberger ihrer auch bewußt war. Ergebnis der Rachprüfung: Es handelt sich darum, ob Ezrberger am 6. Zuli, als er im Reichshaushalksausschuß die Friedensresolution vorschlug, die Absicht hakte, den Reichskanzler zu stürzen. Für diesen rein inneren Vorgang ist das Zeugnis Erzberaers von ausschlaggebender Bedeutung. Erz- berger hat aber als Zeuge geäußert, daß er biese Absicht am 6. Juli nicht gehabt hat. Diese Aussage ist durch folgende Tatsachen bestätigt: die Friedensresolution lag, wie von Bethmann Holl- weg selbst bezeugt, durchaus in der Richtung der Politik des Reichskanzlers. Sie enthielt ein Programm zur Sammlung und Festhaltung der Parteien auf -dem Boden der Bethmann- schen Politik. b) Erzberger hat nicht bloß unmittelbar nach -der Aktion dem Reichskanzler gegenüber erklärt, daß seine Aktion nicht gegen den Reichskanzler gerichtet sei, sondern er hak auch kurz vor der Aktion dem Minister Giesberts gegenüber ge- äußert, er hoffe., daß der Reichskanzler die Friedensaktion mitmachen werde. der Friedensresolution den Sturz des Reichskanzlers beabsichtigt habe. Auch Staats- — 73 — sekretär Solf hat damals Erzberger nicht für einen Gegner des Reichskanzlers gehalten.*) Andererseits ist auffallend, daß Erzberger nach der AK- tion und zwar schon am 7. Zuli und den folgenden Tagen Aeußerungen in der Richtung getan hat, daß der Reichs- Kanzler entfernt werden müsse, dazwischen aber auch wieder davon gesprochen hat, daß der Kanzler im Amte bleiben könne. In folgenden Fällen hat sich Erzberger für die Beseitigung des Kanzlers ausgesprochen: Erzberger hat, wie Stresemann bezeugt, am Morgen des 7. Zuli auf die Frage des Zeugen Stresemann, ob er den Reichskanzler stürzen wolle, erklärt, er wolle ihn beseitigen. Dies könne Stresemann daraus ersehen, daß ihm von Beth- mann am Tage vorher gesagt habe, er habe ihn wie Ziethen aus dem Busch überfallen, und baß ber Unkerstaatssekretär Wahnschaffe ihn nicht mehr grüße. d) Erzberger hat, wie Spähn bezeugt, in einer Fraktionssitzung am 7. Juli erklärt, der Reichskanzler von Beth- mann müsse beseitigt werben. <') Erzberger hat bei einer weiteren Besprechung mit Stresemann und Oberst Bauer nach dem 7. Juli geäußert, ein Erfolg der Friebensakkion stehe nicht in Aussicht, wenn von Bethmann bleibe. die Friedensresolution sich zur Beseitigung des Reichskanzlers -gar nicht eignete. Denn sie lag, wie der Kanz- ler selbst sagte, durchaus in der Richtung seiner eigenen Po- litik, sie enthielt ein Programm zur Zusammenhaltung der Parteien einschließlich der Sozialdemokratie, das dem Reichs- Kanzler nach seiner bisherigen Politik nur erwünscht sein konnte. Deshalb steht die Aeußerung, die Erzberger unmit- kelbar nach der Resolution am 6. Juli dem Reichskanzler gegenüber abgegeben hak, daß er ihm mit der Friedensaktion eine tragbare Mehrheit verschaffen wolle, durchaus im Ein- klang mit den Tatsachen. Sie erscheint glaubwürdig und unterstützt die Behauptung Erzbergers, Haß die Aktion nicht auf die Beseitigung des Reichskanzlers gezielt habe. Hätte Erz- berger trotz seines der Politik des Reichskanzlers parallel laufenden Borgehens die Beseitigung des Kanzlers beäbsich- tigt, so hätte er diesem Gedanken in seiner Rede sicherlich in irgend einer Form besonderen Ausdruck gegeben. Dies ist aber nicht geschehen. Gegen die Annahme Helfferichs, daß die Resolution schon bei ihrer Einbringung gegen den Kanzler ge- richtet gewesen sei, spricht auch überzeugend die Tatsache, daß es sich bei der Friedensresolution nicht um eine nach Inhalt und Richtung von langer Hand vorbereitete und überlegte Aktion, sondern um ein Kind der Stunde gehandelt hat, die auf den von Erzberger längst angekündigten Grundlagen im- pulsw aufgebaut worden ist und daß zur Zeit ihrer Einbring- ung zwischen Erzberger und dem Reichskanzler keinerlei Spannung bestand. Die Aeußerungen Erzbergers nach der Resolutionsrede widersprechen dieser Feststellung nicht, sie beweisen nur, daß neben die Friedensaktion vom 6. Juli, die der Politik des Reichskanzlers entsprach, am 7. Juli eine weitere auf die Beseitigung des Reichskanzlers zielende Aktion getreten ist, bei deren Beginn sich die Beteiligten, vor allem Erzberger zu- nächst noch schwankend und widersprechend geäußert haben, je nachdem Stimmung und Umgebung die für oder wider die Entfernung sprechenden Gründe in den Bordergrund treten ließen. Dabei hat wohl der Gedanke, der Friedensresolution eine möglichst breite Grundlage zu geben und ihre praktischen Wirkungen für die Folgezeit sicherzustellen, eine entschei- 76 — dende Aolle gespielt. Daraus mag sich erklären, daß Erzber- ger am Morgen des 7^ Juli die Frw^e des Abgeordneten Stresemann, ob er den Reichskanzler beseitigen wolle, be- saht hat. Für diese Ankwort mochte der Gedanke bestimmend gewesen-sein, zu erfahren, ob sich durch das Znaussichtstellen der Beseitigung des Reichskanzlers das Eintreten des ein- flufzreichen Abgeordneten der nationalliberalen Partei für die Friedensakkion oder wenigstens eine Milderung der Gegner- schaft gegen die Aktion erzielen lasse; denn an sich hatte die nakionvlliberale Fraktion kein Interesse, hinter die Frie- densaktion und «damit hinter den Reichskanzler zu treten, Her ihr wegen seiner passiven dilatorischen Haltung wenig genehm war. Anders, wenn zu der Friedens- aktion eine Aktion zur Ablösung des Reichskanzlers durch eine energischere Persönlichkeit trat. Zn diesem Falle bestand die Möglichkeit, dasz die Partei die Friedensresolution um der daneben hergehenden Aktion willen mitmachte. In der Tat hat Erzberger, wie Stresemann bezeugt, gleichzeitig darauf hingewiesen, baß die nationalliberale Fraktion ja mitwirken könne, indem sie auf den Boden seines Borschlags trete.") Das weitere Berhalten Erzbergers am 7. Juli: seine Aeußerung in der Fraktion und seine Stellung am Abend gegenüber Stresemann und Oberst Bauer liegt durchaus in der Richtung dieses neuen durch das Dazwischentreten Strese- manns eingetretenen Moments, das zunächst zur Erwägung und schließlich zum Entschluß der Beseitigung des Reichskanzlers geführt hat, und es besteht kein Grund,'daran zu zweifeln, daß Erzberger, wie er sagt, bei öer Besprechung mit Stresemann und Oberst Bauer am Abend des 7. Juli sich erstmals zu bem Entschluß, Hen Kanzler zu beseitigen, *) Nach dem Stenograph. Verhandlungsbericht über die Aussage Srresemarms. — 77 - um eine größere Resonanz für die Friedensresolution zu bekommen, durchgerungen hat, —- ein Entschluß, in dem er aber, wie spätere Aeußerungen dartun, immer wieder schwankend geworden ist, was bei der unabsehbaren Tragweite des Schrittes und der großen Verantwortung natürlich erscheint. Dies ist auch die Auffassung des Majors Harbou gewesen, der im Prozeß die Frwze, ob Erzberger die Friedensresolution eingebracht habe, um den Kanzler zu stürzen, verneint, aber bemerkt hat, die Absicht zum Sturz habe sich v i e l l ei ch t im weiteren Verlauf der Verhandlungen über die Resolution ergeben, wenn der Reichskanzler ein Hindernis gebildet hätte/) Auf alle Fälle liegt die Annahme, daß Erzberger durch die genannten Erwägungen zu seiner Ankwort an Stresemann — mag sie am Morgen des 7. Zuli oder später erfolgt sein — bestimmt worden ist, näher, als die Unterste!- lang des Urteils, daß Erzberger schon die Friedensaktion eingebracht habe, um den Reichskanzler zu stürzen. Wie schwach übrigens die Beweisführung des Urteils zu diesem Punkte ist, geht auch «daraus hervor, daß das Urteil die Antwort Erzbergers an Stresemann vom 6. Zuli «er könne ihm auf seine Anfrage, ob er den Vorschlag im Einverständnis mit dem Reichskanzler oder gegen ihn gemacht habe, hier im Reichshaushaltsausschuß nicht antworten, er möge am näch- sken Morgen kommen, wo auch Oberst Bauer anwesend sein werde", als Beweismittel für die Absicht des Kanzlersturzes verwertet, während aus dieser Antwort doch nur auf die Be- reitwilligkeil Erzbergers, mit Stresemann und Bauer über die Verträglichkeit 'der Resolution mit der Politik und dem Ver- bleiben des Reichskanzlers zu reden, geschlossen werden kann. Hiernach ist der Nachweis nicht erbracht, daß Erzberger schon *) Stenograph. Sitzungsbericht über die Aussage Harbou's. - 78 — bei Einbringung der Friedensresolution am 6. Juli die Beseitigung des Reichskanzlers beabsichtigt hak und daß seine Erklärung gegenüber dem Reichskanzler, er habe ihm eine tragfähige Mehrheit schaffen wollen, unwahr gewesen ist. Anmerkung: Auch in .diesem Punkte ist das Ergebnis der Nachprüfung durch den Gerichtsbeschluß vom 29. Juni d. I., der Erzberger von der Anschuldigung der Eidesverletzung außer Verfolgung setzt, bestätigt worden. Dieser Beschluß enthält «ine vernichtende Kritik der oben angeführten Urteilsgründe: denn er stellt fest, daß Erzberger mit seiner Zeugenbehauptung, .daß er bei seinem Vorstoß am 6. Juli 1917 nicht die Absicht gehabt habe, den Reichskanzler zu stürzen, weder vorsätzlich, noch fahrlässig die Eidespflicht verletzt hat; diese Kritik wird noch vernichtender, wenn man damit die Begründung der Staatsanwaltschaft vergleicht, in, der gesagt ist. „daß Erzberger, als er feine große Rede hielt, noch die Absicht hatte, den Reichskanzler, dessen Vertrauter er bis .dahin gewesen war, zu stützen, ist, zumal es sich .bei diesem Borgang um eine inner« Tatsache handelt, nicht zu widerlegen. Es ist dies, wie die Aussagen des früheren Reichsministers David und die des. Ministers Giesberts ergeben, nach .deren begründeter Ueberzeugung auch durchaus glaubhaft." Man vergleiche mit 'diesen Ausführungen die oben angeführten Urteilsfeststellungen, daß Erzberger bei seinem Vorstoß am 6. Juli die Absicht gehabt habe, den Reichskanzler zu beseitigen und üaß feine Behauptung, er habe beabsichtigt, den Reichskanzler zu stützen, eine bewußte Unwahrheit sei! 4. Aeußerung im Prozeh Helfferich zum Fall Kowastch (B e te i l igu n g T h y s s e n s). Tatbestand: Im Beleidigungsprozeß gegen Helfferich hat Erzberger am 3. Verhandlungstag bei Erörterung seines Eintritts als Aufsichksrat bei Thyssen auf Hie Frage, ob irgendwelche finanziellen Beziehungen zur Schwerindustrie vor Erlangung der Aufsichtsratsslellung bestanden hätten, erklärt, dies sei, abgesehen von dem kurzen Besitz einer Aktie und einiger Kuxe, in keiner Form der Fall gewesen. Am 13. Berhandlungstage verneinte er mit Bestimmtheit die Frage, ob Thyssen in das Kowastch'sche Unkernehmen schon vor Gründung der G. m. b. H. Geld hineingesteckt habe, und er- — 79 — klärte dann auf weitere Frage, eine bestimmte Antwort darauf nicht geben zu können, ob vor März 1915 bereits ein loses Konsortium bestanden habe, an dem Thyssen und er beteiligt gewesen seien.") Nach seiner weiteren Bekundung vom 19. Verhandlungstag hat August Thyssen in die interne Ge- sellschafk, die seiner Erinnerung nach aus Erzberger selbst, Baldus und Kowastch bestanden habe, kein Geld hineingegeben, sondern solches nur für seine eigenen Versuche verausgabt. Wie der Zeuge Jacob angibt, wurde bereits im Jahre - 1912, nachdem zunächst ein von Kowastch auf Erzbergers Veranlassung an Thyssen gemachter Vorschlag einer Gesell- schaftsgründung von diesem abgelehnt worden war, auf eine weitere Anregung Erzbergers, nach einer erneuten Prüfung durch den damals bei Thyssen tätigen Zeugen, eine lose Stu- diengesellschaft ohne feste Form gegründet; dieser stellte August Thyssen im Februar 191Z eine Summe von 15 000 . tium bestehende Gesellschaft hineingesteckt hatte. Eine bewußte Unwahrheit kann aber hier, wie auch das Arteil mit Necht an- nimmt, nicht unterstellt werden. Auch der Vorwurf der Fahrlässigkeit wäre nur dann begründet, wenn Erzberger die Angaben leichtfertig, ohne pflichtmäßige Prüfung gemacht hätte. Eine diesbezügliche Feststellung zu treffen, hatte das Gericht keine Veranlassung, da für den bem Angeklagten Helfferich obliegenden Wahrheitsbeweis nur Fälle bewußter — 81 — ' ^ Unwahrheit in Betracht kamen. Wenn das Gericht trotzdem eine solche Feststellung treffen zu müssen geglaubt hat, so kann es dies bestenfalls aus einer vom Standpunkt Erzbergers be- fremdenden Neigung zur Gründlichkeit getan haben, die zudem in die Irre geführt hat! denn eine solche Feststellung läßt sich nicht treffen. Sie Würde dieWiderlegung der Behauptung Erzbergers zur Voraussetzung haben, daß er nach bestem Wissen, so wie er sich an die 7—8 Jahre zurückliegenden Borgänge im Augenblick der einzelnen Fragen erinnerte, ausgesagt habe. Diese Behauptung läßt sich aber nicht wider- legen, sie ist innerlich glaubhaft. Die Tatsache allein, daß Erzberger über den Zeitpunkt, von wann ab Thyssen sich für das Kowastsche Unternehmen pekuniär interessiert hat, zuerst eine objektiv unrichtige Angabe gemacht, reicht für sich allein zur Begründung des Borwurfs der Leichtfertigkeit nicht aus, da ein solcher Irrtum über den Zeitpunkt eines weit zurücklie- genden Borfalls erfahrungsgemäß auch bei pflichtmäfMer Prüfung des Gedächtnisses vorkommt und E. die unrichtige Angabe auf Borhalt alsbald berichtigt hat.^) Anmerkung: Auch hier ist das Ergebnis der Nachprüfung durch den Gerichtsbeschluß vom 29. Juni d. I., der Erzberger von der Anschuldigung dcr Eidesverletzung außer Verfolgung setzt, bestätigt worden. In, dem Antrag der Staatsanwaltschaft, der diesem Beschluß vorausging, ist ausdrücklich bemerkt, daß sür die Annahme einer wissentlichen Unwahrheit keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. ") Nach dem Stenograph. Sitzungsbericht hat Erzberger seine Angaben mit Vorbehalt gemacht: vgl. S. 1111: „Es ist fast übermenschlich, sich an alle diese Dinge, die teilweise weit zurückliegen, zu erinnern" und „das kann wohl möglich sein? mein Gedächtnis erinnert sich an manches genauer, wenn man nur Tatsachen mitteilt." 3. Aeußerung im Prozeß Helfferich zum Fall Berger. Tatbestand: Der Kommerzienrak Bevger hakte Erzberger während seiner Tätigkeit als Schiedsrichter gefragt, ob er eine später eventuell auf ihn fallende Wahl zum Aufsichksrat der Berger Tiefbau A.G. anehmen würde und Erzberger hatte erwidert, daß er zunächst Thyssen nach seinem Einverständnis fragen müsse. Erzberger hat nun im Prozeß erklärt, daß er nach seiner Erinnerung Berger bei jener Anfrage keine zustimmende, nur von der Bewilligung Thyssens abhängige Ant- wort gegeben habe, sowie weiter mit Bestimmtheit auf mehrere Fragen ausdrücklich bekundet, daß er von der dann erfolgten Zustimmung Thyssens dem Kommerzienrat Berger zunächst keine Mitteilung gemacht habe, sondern erst nach Be- endigung der Schiedsrichtertätigkeit, als Berger erneut an ihn herangetreten sei. Erst nach Vorhalt seiner und der Bergerschen, hiervon abweichenden Aussagen aus dem Bor- verfahren, hat er erklärt, er habe damals Berger bei der er- sten Unterhaltung, gesagt, er wäre ldamit einverstanden, wenn Thyssen nichts dagegen habe, und hat es für möglich erklärt, daß er auf eine spätere Frage Bergers diesem vielleicht schon vor dem letzten Schiedsspruch Kenntnis von der Zustimmung Thyssens gegeben habe. Nach der Bekundung des Zeugen Berger selbst war nach seiner Auffassung das Einverständnis Thyssens die einzige Bedingung, von der Erzberger seine Zustimmung abhängig machte, und Erzberger hat ihm einige Wochen nach dem ersten Gespräch, noch während des Schieds- Verfahrens mitgeteilt, daß Thyssen nichts gegen seinen Ein- tritt einzuwenden habe. Arkeilsgründe: Die ersten Angaben des Zeugen Erzberger sind hiernach ohne Zweifel nicht richtig gewesen und dann von ihm auch nicht aufrechterhalten worden. Das Gericht ist auch, da er im übrigen, und auch gerade bei seinen anderen Aussagen zur Schiedsrichterkätigkeiik für Berger ein ganz hervorragendes Gedächtnis gezeigt hat, davon überzeugt, daß er über diese bedeutungsvollen Borgänge sicher noch Bescheid wußte, und daß es sein Bestreben war, diese Umstände, die, wie er ersah, vom Angeklagten in ihm ungünstigem Sinne — 83 — verwerket werden würden, nach Möglichkeit verschwinden zu lassen. Ergebnis der Nachprüfung: Die Anfrage wegen der eventuellen Annahme einer Aufsichtsratsstelle ist, wie das Urteil an anderer Stelle ausführt, schon im Jahre 1915 an Erzberger gerichtet worden, die Antwort, daß er einverstanden sei, wenn Thyssen nichts dagegen habe, einige Wochen nach der An- frage erfolgt. Dann ist, wie das Urteil gleichfalls feststellt, über die Angelegenheit bis zum Zahre 1917 nicht mehr geredet worden. Wenn Erzberger über diese weit zurücklie- gende gelegentliche Anfrage, die seinerzeit nicht weiter verfolgt wurde, in der Verhandlung unvorbereitet gefragt, zuerst objektiv unrichtig ausgesagt, seine Angaben aber, nachdem durch die Vernehmung des Zeugen Berger die Angelegenheit geklärt worden war, richtig gestellt hat, so kann von einer bewußt unwahren Angabe nicht gesprochen werden? denn auch ein gutes Gedächtnis wird bei Anfragen über einen so weit zurückliegenden, in seiner Bedeutung seinerzeit nicht hoch eingeschätzten Borfall, zunächst ein verschwommenes uno un- klares Bild wiedergeben. Bei dieser Sachlage hat das Gericht gegen die Grundsätze der BeweiswürdiMng schwer ver- stoßen, wenn es dem Zeugen Erzberger eine Eidesverletzung unterstellte und annahm, daß Erzberger über diesen Fall nicht so ausgesagt habe wie sein Gedächtnis den Borfall entsprechend dem jeweiligen Stand der Verhandlung und der dadurch gewordenen Aufklärung und Auffrischung wiedergege- den hat. Anmerkung: Auch hier hat der Gerichtsbeschluß im Strafverfahren gegen Erzberger wegen Mdesverletzung dem Verfasser Recht gegeben. Vernichtend ist die Kritik der oben angeführten Urteilsgründe in den Ausführungen der Staatsanwaltschaft: Das Urteil vom 12. März 1920 begründet seine Annahme, Erzberger habe über, den von ihm unrichtig dargestellten Vorgang sicher noch Bescheid gewußt, übrigens nur mit der Erwägung, daß er auch bei Prozcfj Erzbcrgcr-Oclffcrich. 7 — 84 — seiner übrigen Schiedsrichtertätigkeit für Berger ein hervorragendes .Gedächtnis gezeigt habe. D^ies erscheint m i t R ü ck- sicht auf die immerhin nicht sehr w e s e n t l'i'ch'e Bedeutung dieses Punktes seiner Aussage nicht unbedenklich. 6. Fall Pöp lau. Tatbestand und Urteilsgriinde: Der Geheime Sekreta- ratsassistent im Auswärtigen Amt, Pöplau, der in der Kolo- nialabkeilung beschäftigt war, halte Schriftstücke, die ihm amtlich zugänglich waren, an andere Personen weitergegeben und war deshalb in ein Disziplinarverfahren verwickelt worden. Während dieses Verfahren schwebte, hat Erzberger mit ihm eine Besprechung gehabt, bei der Pöplau ihn bat, zum Chef der Reichskanzlei Herrn von Loebell zu gehen und zu versuchen, ob die Angelegenheit nicht auf anderem Wege als durch ein Disziplinarverfahren beendigt werden könne. Erzberger ist daraufhin am 24. September 1905 bei Herrn von Loebell gewesen und hat ihm nach einer Aktennotiz, die sich Herr von Loebell nach der Unterredung gefertigt hat, mitgeteilt, dafz Pöplau noch Aktenmaterial hinter sich habe, das für die Ko- lonialverwaltung so kompromittierend sei, daß, wenn es veröffentlicht würde, die Zentrumsfraktion nicht mehr in der Lage sein würde, Kolonialforderungen zu bewilligen, daß Pöplau aber bereit sei, es herauszugeben, wenn das Disziplinarverfahren gegen ihn eingestellt werde. Zu weiteren Besprechungen ist es nicht «gekommen, da Herr von Loebell es sofort ablehnte, sich an einem derartigen Arrangement zu beteiligen und auf ein anderes Thema überging. Wenige Tage später, am 28. September 19V3, ist Pöplau durch Urteil des Disziplinarhofs zu Potsdam zur Dienstentlassung verurteilt worden. Bald darauf, im Oktober 1905, hak Pöplau an Erz- berger eine Sammlung von Schriftstücken abgegeben, die sich auf Etatsverletzungen und auf einzelne, die Tätigkeit eines Landeshauptmannes B. betreffende Borgänge bezog. Wegen der dadurch begangenen Verletzung der Amtsverschwiegenheit ist gegen Pöplau ein Strafverfahren eingeleitet worden, in dem er auf Grund des Z 353 -> des Strafgesetzbuches zu 3 — 85 - Monaten Gefängnis verurteilt worden ist (vgl. hierüber das Urteil des Reichsgerichts vom 2. 12. 1W7, Entsch. Bd. 41 S. 5). In diesem Strafverfahren ist Erzverger zweimal als Zeuge vernommen worden, das erste Mal beeidigt, das zweite Mal unbeeidigt. Das Zeugnisverweigerungsrecht, das den Reichstagsabgeordneken in Fällen zusteht, in denen ihnen Mitteilungen in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete gemacht werden, bestand damals noch nicht es ist erst 'durch Artikel 36 der neuen Reichsverfassung geschaffen worden. Bei der ersten beeidigten Vernehmung am 10. Juli 1M6 hat Erzberger ausgesagt: „Die Hauptsache bei dem ersten Besuch des Pöplau war, daß er mich bat, zum Chef der Reichskanzlei, Herrn von Loebell, zu gehen, um zu versuchen, ob die ihn betref- sende Angelegenheit nicht auf andere Weise als durch ein Disziplinarverfahren beendet werden könne. Ich bin auch bei Herrn von Loebell gewesen, obwohl ich mir, wie ich auch Herrn von Loebell sagte, der Aussichtslosigkeit dieses Schrittes bewußt war. Dementsprechend ist dann die Sache auch verlaufen." Bei der zweiten unbeeidigten Vernehmung vom 17. Fe- bruar 1907 hat Erzberger ausgesagt: „Ich habe es nicht begreifen können, wie es möglich war, daß ein Beamter, der so schwerwiegende Beschwerden und Anzeigen erstattete, Jahr für Jahr ohne jegliches Bescheid gelassen wurde. Am diesen riesengroßen Mihstän- den ein Ende zu bereiten, wandte ich mich zunächst an die Reichskanzlei) der Reichskanzler befand sich gerade in Homburg. Ich setzte mich deshalb mit dem Chef der Reichskanzlei, Herrn von Loebell, in Verbindung. Die VerHand- lungen Zerschlugen sich jedoch infolge des ablehnenden Ver- Haltens dieses Herrn. Ich habe erst den friedlichen Weg be- schritten und habe mich mit dem Chef der Reichskanzlei in Verbindung gesetzt und später mit dem Erbprinzen von Hohenlohe. An beiden Stellen wurde mir eine Ablehnung zuteil. Runmehr befaßte ich mich mit der weiteren Aus- breitung.dieser Angelegenheit erst in meiner Eigenschaft als Reichstagsabgeordneter." 7« — 86 — Helfferich hat behauptet und das Gericht hat für erwiesen angenommen, daß diese zweite Aussage insofern unwahr gewesen sei, als hier von Verhandlungen mit Herrn von Loebell, die sich zerschlagen ha- den, die Rede sei, während solche Verhandlungen, wie Herr von Loebell bezeuge, nicht stattgefunden haben, die Besprechung vielmehr lediglich die Einstellung des Disziplinarverfah- rens zum Gegenstand gehabt habe. Ergebnis der Nachprüfung: Es ist glaubhaft, daß Erz- berxer, wenn er sich an die Reichskanzlei gewandt hat, um für die Einstellung des Disziplinarverfahrens zu plädieren, doch die Absicht gehabt hak, dabei auch die kolonialen Mißstänbe, auf die sich das Material des Pöplau bezog und die ihn als Politiker in erster Linie interessierten, zu besprechen. Denn nach der Aussage des Herrn von Loebell steht fest, baß Erz- berger über das Material des Pöplau gesprochen und auf bas Kompromitterende dieses Materials unb bie nachteiligen Folgen hingewiesen hat, die entstehen würden, wenn das Mate- rial in die Öffentlichkeit gelangen würbe. Zu Verhand- lungen über biete Mißstände ist es jedoch nach der Aussage des Herrn v. Loebell nicht gekommen, weil dieser bie Unterredung abbrach, als Erzberver erklärte, daß Pöplau bereit sei, das Material herauszugeben, wenn >das Disziplinarverfahren gegen ihn eingestellt werde. Die Aussage Erzbergers, daß sich die Verhandlungen infolge des ablehnenden Verhaltens des Herrn v. Loebell zerschlagen haben, war sonach objektiv unrichtig? sie wäre richtig gewesen, wenn sie dahin gegangen wäre, baß es zu Verhandlungen infolge der ablehnenden Haltung Herrn von Loebells nicht gekommen sei. Ob es sich bei dieser Unrich- tigkeit um eine bloße Ungenauigkeit iim Ausdruck oder um eine bewußte Unwahrheit gehandelt hat, kann nach Verfluß von 16 Iahren nicht mehr festgestellt werben. Der Fall ist seinerzeit im März 19V7 durch Erörterungen im Reichstag, — 87 — bei denen das gesamte Material zur Sprache kam, zur Kennt- nis der breitesten Öffentlichkeit gelangt. Die Zentrums- sraktion hat damals das Verhalten Erzbergers nicht bean- standet. Erzbevoer selbst behauptet, es müsse ein Mißverständnis auf Seiten des Herrn von Loebell vorliegen. Es kann aber auch dahingestellt bleiben, wie sich die Sache verhalten hat; denn der Fall Pöplau könnte, da er schon 14 Zahre zurückliegt, zum Nachweis eines Hanges zur Unwahrheit, wenn überhaupt, so doch nur dann herangezogen werden, wenn in anderen, der Gegenwart näher liegenden Fällen der Beweis bewußter Wahrheitsverletzung in über- zeugender Weise erbracht wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Gesamtwürüigung: Urleilsgründe: Die Beweisaufnahme hat hiernach in einer Reihe von Fällen, die vor der Behauptung des Angeklagten über die Unwahrhaftwkeit Erzbergers liegen, bewußte Unwahrheiten Erzbergers ergeben. Auch in ihnen erblickt das Gericht nicht Einzelfälle, sondern den Ausfluß einer inneren Unwahrhafkigkeit, eine Beurteilung, die durch die mehrfachen inkorrekten Aussagen im jetzigen Berfahren weiter unterstützt wird. Die Unwahrheiten sind zu den verschiedensten Zeiten und in den verschiedensten Situationen, bei Zeugenaussagen, bei parlamentarischer Tätigkeit, bei politischem Gespräch, im Pressekampf, ausgesprochen worden. Sie lassen erkennen, daß es Erzherger, wenn er etwas erreichen wollte oder es ihm sonst zweckdienlich erschien, auch nicht darauf ankam, von der Wahrheit abzuweichen. Wie sich bei der Prüfung des Bor- wurfs der Geschäftspolitik eine Ungenauigkeit in Geschäft- *) Nach dem Stenograph. Sitzungsbericht S. 1863 hat Herr von Loebell im Prozeß gegen Helfferich als Zeuge erklärt: „Ob es sich um eine bewußte Unwahrheit gehandelt hat, will ich heute nicht entscheiden: offenbar war ein Widerspruch vorhanden, der sich nicht lösen ließ." -- 88 — lichen Dingen und auch aus mannigfachen Borfällen seine ungenaue Auffassung von Rechten und Pflichten ergab, so zeigen diese Fälle eine Ungenauigkeii in Fragen der Wahrheit. Auch sie liegt durchaus im Rahmen jener schon bei der bis- herigen Erörterung zutage getretenen Charakterrichtung. Es muß daher der Nachweis eines Hanges zur Unwahr- haftigkeit und damit der Beweis der Wahrheit der vom An- geklagten behaupteten Tatsachen als erbracht angesehen werden. Ergebnis der Nachprüfung: So wenig wie bei der Prü- fung des Borwurfs der Geschäftspolitik der Beweis einer Ungenauigkeii in geschäftlichen Mngen in überzeugender Weise erbracht worden ist, so wenig beweisen die abgehandel- ten Fälle angeblicher Wahrheitsverletzung eine Ungenauig- keit in Fragen der Wahrheit. Abgesehen von einigen Unge- nauigkeiten im gegenwärtigen Prozeß, die sich mit der zeit- lichen Entfernung des- Beweisthemas und der öadurch bedingten Abschwächung des Erinnerungsvermögens ohne wei- teres erklären, handelt es sieh durchweg um Aeußerungen, die bei Berücksichtigung aller Umstände und Zusammenhänge, nicht wissentlich unwahr sind und bei denen das Gericht nur durch eine sachlich unzutreffende, am Wortlaut hängende Auslegung zu einer abweichenden Feststellung gelangt ist. III. Verstöße gegen Sie Wohlanstänöigkeit. 1. Verwertung entwendeter Briefe. Tatbestand: Am 4. und 5. Februar ist im Bayerischen Kurier ein Artikel über die Agitation im Floktenverein veröffentlicht worden, in dem Teile von Briefen angeführt wa- — 89 - ren, die von dem Vorstandsmitglied des Deutschen Flotten- Vereins, General Keim, abgesandt oder an ihn gerichtet waren. An dieser Veröffentlichung war Erzberger mit beteiligt. Die Briefe sind dem General Keim entwendet und Erzberger, der von der Entwendung keine Kenntnis hatte, in seiner Eigenschaft als Reichstagsabgeordnetcr abschriftlich mitgeteilt worden. Ein beim Flottenverein beschäftigter Registratur- gehilfe namens Oskar Zanke ist wegen Verdachts des Dieb- stahls der Briefe in Untersuchung -gezogen, aber außer Ver- folgung gesetzt worden, nachdem Erzberger das Zeugnis über die Frage, ob Zanke ihm Material zu dem Artikel geliefert habe, verweigert hatte. Erzberger hat das Zeugnis verweigert, weil er der Ansicht war, daß er sich, wenn er feine Be- teiligung an der Verwertung der Briefe zu-gebe, einer Straf- verfogung wegen Verletzung des Urheberrechtchs an Briefen aussetzen werde. Arkeilsgründe: Daß Erzberger an -der Entwendung der Briefe irgendwie beteiligt gewesen sei und mit Rückficht hie- rauf das Zeugnis verweigert habe, ist in keiner Weise dargetan. Daß er aber ein nicht anständiges Verhalten bei jenen Vorgängen -gezeigt hat, ist erwiesen. Nach seiner eigenen Angabe hat er von 'dem Briefmaterial — seien es nun die Originale, seien es Abschriften gewesen — zur Veröffentlichung Gebrauch gemacht und selbst geglaubt, sich durch diese Handlungsweise strafbar gemacht zu haben. Ob dieser Glaube zutreffend o>der irrig war, kann völlig dahingestellt bleiben. Er mußte sich, als er das Material erhielt, jedenfalls sagen, daß dieses, auch wenn es sich lediglich um Abschriften gehandelt haben sollte, nur auf unrechtmäßigem Wege, zum aller- mindesten durch eine Indiskretion, in die Hand des Ueber- bringers gelangt sein konnnte. Nahm er aber Schriftstücke, die ihm auf einem solchen keinesfalls einwan-dfreien Wege zugegangen waren, nicht allein an und verschaffte sich damit selbst auf bedenkliche Weise Kenntnis von ihrem Inhalt, sondern benutzte sie sogar als Unterlage von Veröffentlichungen zu seinen politischen Zwecken, so war dies ein Vorgehen, das als unanständig bezeichnet werden muh; wenn etwa eine Ver- wertung von Material bedenklichen Ursprungs auch sonst bis- weilen im Zeitungsbekriebe vorkommen sollte, was Her Ver- - 90 — treter Erzbergers andeutet, so würde dies an der Beurteilung eines solchen Verfahrens nichts zu ändern vermögen. Dazu kommt aber weiter, daß das Verhalten Erzbergers nach seiner eigenen Auffassung sogar einen Verstoß gegen ein Strafgesetz darstellte, ein Umstand, der, mag die Anficht Erzoergers zutreffen oder nicht, jedenfalls zeigt, daß auch ge- rade nach seiner eigenen Meinung sein Vorgehen, wenn auch unter einem etwas änderen Gesichtswinkel betrachtet, kein einwandfreies und anständiges gewesen ist, und an den dann auch gerade äußerlich als an eine Selbstbeurtei'luM der Vor- wurf des Angeklagten anknüpft. Der Wahrheitsbeweis ist hiernach sowohl für die Tatsache der Eidesverweigerung und ihrer Begründung (von der sachlich für den Inhalt des weiteren Vorwurfs unwesentlichen Auslassung und Ungenauigkeit bei den Zitaten aus S. 31 und 37 der Flugschrift abgesehen) erbracht, wie auch für den Vorwurf der Unanständigkeit selbst. Ergebnis der Nachprüfung: Es handelt sich um einen Vorgang, der 14 Jahre zurückliegt. Das Urteil erachtet die Verwertung politisch bedeutsamer Briefe, die Erzbcrger in seiner Eigenschaft als Reichstagsabgeordneker abschriftlich mitgeteilt worden waren, für unanständig, weil Erzberger sich habe sagen müssen, daß das Material nur durch eine Zndis- kretion in die Hände seines Gewährsmannes gelangt sein könne. Diese Begründung geht davon aus, daß die Verwertung derartiger Schriftstücke zu politischen Zwecken schlechthin unzulässig sei. Sie enthält in dieser Allgemeinheit eine dem praktischen Leben fremde Ueberspannung eines an sich gesunden Gedankens: denn von der Regel, daß es dem Anstand wider- spricht, ein durch Indiskretion zugänglich gemachtes Mate- rial zu verwerten, sind Ausnahmen zulässig, z. B., wenn in dem Material strafbare Handlungen angekündigt sind, deren Begehung durch die Indiskretion verhindert werden kann. Auch in anderen Fällen, in denen die Anstandspflicht mit sonstigen Pflichten, insbesondere der Berufspflicht des Poli- - 91 - tikers und Abgeordneten kollidiert, sind Ausnahmen denkbar. Es kommt darauf an, ob die öffentlichen Interessen, die zu ver- treten Pflicht des Abgeordneten ist, überragen, oder von'dem Abgeordneten nach pflichtmäßiger Prüfung für überragend erachtet werden. Ob dies bei der Verwertung der Briefe des Generals Keim der Fall war, ist im Urteil nicht geprüft worden, ebensowenig die Frage, ob sich Erzberger schon zur Zeit der Veröffentlichung des Briefinhalks bewußt gewesen ist, daß er damit gegen das Urheberrecht verstoße und sich strafbar mache, oder ob ihm diese Erkenntnis, wie er be- hauptet, erst später auf Grund einer Aechtsbelehrung durch einen bekannten Juristen geworden ist. Eine Feststellung, daß die Verwertung der Briefe durch Erzberger ein unanständiges Verhalten darstelle, ist bei dieser Sachlage nicht möglich. 2. Entgegennahme einseitiger Informationen als Schiedsrichter. Tatbestand: Durch die Aussagen der Zeugen Hatzki und Morgenstern ist erwiesen, daß Erzberger in dem Schiedsge- richtsverfahren zwischen der Firma Berlger und dem Kaiserlichen Kanalamt in Besprechungen, die allein mit der Firme Berger stattfanden, Informationen erhalten hat und zwar, wie Morgenstern behauptet, außerordentlich häusig. Urteilsgründe: Eine solche einseitige Informationserteilung 'durch eine Partei widerspricht durchaus der Stellung des Schiedsrichteres, der als völlig objektiver Beurteiler frei von jeder auch nur scheinbaren Beeinflussung durch eine Partei, wie sie auch in einer einseitigen Information liegt, bleiben muß. Aus diesem Grund erblickt auch das Oberlandesgericht Hamburg in einem derartigen Verfahren einen vollberechtigten Ablehnungsgrund (Senfsert 63, 73). Wenn auch die beiden genannten Zeugen mit Rücksicht auf die schwierige, Erzberger fernliegende Materie eine gewisse Er- — 92 — läukerung durch die Partei für notwendig erachten, so kann doch das Gericht auch dem nicht folgen, da es Sache des Schiedsrichters gewesen wäre, sich diese Kenntnisse in anderer Weise zu erwerben. Es eMickk, zumal dieser Verkehr mit der Firma Berger zum Zwecke der Informationserteilung je- denfalls auch den von Morgenstern für zulässig erachteten Umfang, wie er angibt, weit überschritt, auch in diesem Verhalten Erzbergers eine ungenaue Auffassung seines Amtes als Schiedsrichter. ErgeVnis der Nachprüfung: Das Urteil führt zutreffend aus, daß nach ider Rechtsprechung des Oberlandesgerichks Hamburg die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Befangenheit für begründet erklärt wird, wenn sie auf die Ent- gegennahme einseitiger Informationen durch den Schiedsrichter gestützt wird. Das Gericht geht babei von der Auffassung aus, daß auch beim besten Willen des Schiedsrichters, die Sache vorurteilslos zu prüfen unid zu beurteilen, es einer Partei nicht verdacht werden könne, wenn sie aus diesem Grunde Besorgnisse bezüglich der Unbefangenheit hege (vgl. die Entsch. des OLG. Hamburg vom 21. September 1901, 30. September 1907, 23. Januar 1913, Rechtsspr. der OLG. Band 5 Seite 205, Band 15 Seite 299 und Band 31 S. 16). Das Kaiserliche- Kanalamt konnte daher Erzberger als Schiedsrichter ablehnen, wenn es Besorgnisse bezüglich seiner Unbefangenheit gehabt hat. Wenn es aber ungeachtet der einseitigen Information solche Besorgnisse nicht gehabt hak, so war die Ablehnung nicht begründet. Das Kanalamt konnte sonach nicht ablehnen, wenn es von der einseitigen Information Kenntnis gehabt und nicht widersprochen hat, oÄer wenn es seinerseits gleichfalls dem von ihm ernannten Schiedsrichter einseitig Informationen erteilt hat, wie Erzberger behauptet. Eine Verschiebung in der Beurteilung würde auch dann eintreten, wenn etwa Erzberger in gleicher Weise wie — 93 - von Berger, auch von dem Kanalamt einseitige Informationen erhalten hätte. Das Urteil ist auf diese Fragen nicht ein- gegangen, obgleich an ihnen nicht vorbeigegangen werden darf, wenn man zur Feststellung eines unanständigen Verbal- tens gelangen will. Es bedarf jedoch einer Prüfung -dieser Fragen nicht, weil, selbst wenn man annehmen wollte, daß idas Kanalamt weder von der einseitigen Infor- mation Erzbergers Kenntnis gehabt, noch selbst einseitige Informationen erteilt habe, 'doch der Vorwurf des bewußten Verstoßes gegen die Wohlanständigkeit nicht be- wiesen ist. Die Entgegennahme einseitiger Informationen ist nicht unter 'allen Umständen eine unanständige Handlung! es wäre verfehlt, dies aus der Zubilligung des Ablehnungs- rechts, idas le-dUich mit Rücksicht auf Hie Empfindungen der Gegenpartei erfolgt, zu schließen. Gewiß handelt unanständig, wer als Schiedsrichter in Kenntnis der Besorgnisse der Gegenpartei oder der Möglichkeit solcher Besorgnisse einsei- tige Informationen sich geben läßt. Wer dies aber in gutem Glauben und aus sachlichen Gründen tut, mag allenfalls eine Unvorsichtigkeit begehen, begeht aber keinesfalls eine Unan- skändigkeit, vollends keine bewußte Unanständigkeit. Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Es ist nicht erwiesen, daß Erz- berger aus anderen als sachlichen Gründen und nicht im guten Glauben gehandelt hat, als er die Informationen entge- gennahm. Und es spricht für seinen guten Glauben, daß idie einseitige Information der Schiedsrichter durch die Parteien, die sie benannt haben, einer weitverbreiteten Uebung ent- spricht, an oer Parteien und Schiedsrichter keinen Anstoß zu nehmen pflegen (zu vgl. das Urteil des Reichsgerichts vom 28. Juni 1910 in der Deutschen Tiefbauzeitung 1910, S. 256 und der Beschlußdes OLG. Hamburg vom 21. Sept. 1901, Rechtsspr. des O!LG. Band 5, Seite 205)! ferner, auch die - 94 - Zeugen, die im Prozeß vernommen worden sind und !m glei- chen Sinne Stellung genommen haben. Nach dem stenographischen Sitzungsbericht hak 'der Zeuge Hatzki die Frage des Staatsnnwalts, ob es wohl Gewohnheit sei, daß jede Partei ihre Schiedsrichter selbst benenne, mit „selbstverständlich" bejaht und der Zeuge Morgenstern hat ausgesa'gt, daß der Schiedsrichter in den Fallen, wo ein Obmann gewählt sei, auch der Berater der Partei sein solle, der sich bei schwierigen Fällen bei seiner Partei informieren müsse. 3. Annahme der Aufsichtsrats stelle im Falle Berger. Tatbestand: Kommerzienrat Berger ist etwa im Zahre 1915 an Erzberger mit der Anfrage herangetreten, ob er eine etwa auf ihn fallende Wahl zum Aufsichtsratsmitglied der Bergergesellschaft annehmen würde. Massgebend für ihn war die Absicht, auch bei ber Schwerindustrie, zu der Erzberger als Thyssen'sches Aufsichtsratsmitglieid Beziehungen hatte, für seine Firma Boden zu gewinnen. Erzberger erwiderte, dasz er nichts dagegen einzuwenden habe, falls Thyssen ein- verstanden sei, und zwar nach der Auffassung Bergers in dem Sinne, daß dies die einzige Bedingung sei, von der seine Zustimmung noch abhängig sei. Nach einigen Wochen, wahrscheinlich lange vor der später erfolgten Wahl in den Auf- sichtsrat, teilte Erzberger dann Berger mit, daß Thyssen sein Einverständnis gegeben habe. Nachdem dann die Fragen längere Zeit geruht, auch Berger mit Erzberger nicht weiter über die Angelegenheit gesprochen hatte, rozte Berger in der Aufsichtsratssihung vom 28. April 1917 eine Zumahl Erz- bergers an; ein formeller Beschluß wurde, da das Schiedsver- fahren noch nicht erledigt war, hierüber jedoch in keiner Rich- kung gefaßt; erst nachdem der Schiedsspruch am 24. Mai 1917 von Erzberger unterzeichnet worden war und Berger bei Erz- berger nochmals angefragt und sein Einverständnis eingeholt hatte, hat Bevzer mit den Herren des Aussichtsraks erneut — 95 — Fühlung genommen und nunmehr wurde beschlossen, die Wahl Erzbergers der Generalversammlung, die zum 14. Zum einberufen worden war, vorzuschlagen. 3n dieser ist Erzber- ger dann zum Aufsichtsratsmitglied gewählt worden. Urteilsgründe: Die Annahme einer Aufsichtsratsstelle durch einen Abgeordneten steht an sich nicht in Wiiderspruch zu seinen Pflichten als Parlamentarier. Hier aber ergeben die besonderen Umstände, unter denen sie geschah, die erheb- lichsten Bedenken. Zunächst gilt dies von der Tatsache, daß die Wahl in unmittelbarem Anschluß an die Beendigung der Tätigkeit als Schiedsrichter, nur drei Wochen nach Unterzeichnung des letz- ken Schiedsspruches, erfolgte. Hierdurch kann und wird, mag ein direkter Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und der Berufung zum Aufsichtsrak auch nicht bestanden haben, bei bem Außenstehenden leicht der Anschein erweckt werden, daß ein solcher gegeben sei unb dem Schiedsrichter gleichsam als Belohnung >dafür, daß die Wahrnehmung seines Amtes den Znteressen der Partei, die ihn bestellt hat, voll entsprochen habe, die mit Rücksicht auf die nicht unerheblichen Gelobe- züge immerhin recht erstrebenswerte Aufsichtsratsstelle übertragen werde) !dies Wlt umsomehr, wenn, wie hier, für den Schiedsrichter eine ganz neue Aufsichtsratsstelle erst geschaffen wird. Auch nur diesen bloßen Schein zu vermeiden, gebietet aber die geschäftliche Wohlanständigkeit nach Auf- fassung des Gerichts zwingend einem jeden Schiedsrichter, zum Mindesten aber im gleichen Maße die politische dem als Schiedsrichter tätigen Abgeordneten, der, als mittätiges Glied der Staatsverwaltung in ihrem weiteren Sinne, auf unbe- öingteste Lauterkeit seiner Handlungen auf das peinlichste zu achten bestrebt fein muß. Schon hiernach hält das Gericht die Behauptung des An- geklagten Helfferich für erwiesen, ohne daß die Frage zu prüfen wäre, ob die Schiedssprüche, an denen Erzberger mitwirkte, tatsächlich „zugunsten" der Firma Berger ergangen sind oder nicht. Weiter aber ist zu berücksichtigen, daß Erzberger mit Berger bereits während seiner Schieosrichtertätigkeit über die Uebertragung der Aufsichtsratsstelle gesprochen, seine Bereit- - 96 — Willigkeit zu ihrer Annahme unter der Bedingung der Zu- stimmung Thyssens erklärt und diese Annahme dann auch durch die Mitteilung der erfolgten Einwilligung Thyssens, zum mindesten stillschweigend, bedingungslos wiederholt hatte. Zwar ist dieser Umstand von Helfferich in seinen Artikeln nickt hervorgehoben worden, er ist erst während der Haupt- Verhandlung zur Erörterung gelangt. Totzdem ist er aber für die Beurteilung des gesamten Verhaltens Erzbergers mit heranzuziehen. Es ist mit den Pflichten des Schiedsrichters völlig unver- träglich, wenn er während der Dauer seines Amtes mit einer Partei über eine später mit ihr näher einzugehende Verbindung verhandelt, insonderheit, wenn diese für ihn mit erheb- 'lichen Geldeinkünften verbunden ist, und sich zur Eingehung der Verbindung bereit erklärt. Weist er ein solches Aner- bieten nicht ohne weiteres ab, fo besitzt er durch die ange- bahnte Beziehung nicht mehr die für das Richteramt erfor- derliche Unabhängigkeit von der Partei; er kann daher in je- dem Falle nur durch Niederlegung des Schiedsrichkeramts sachgemäß verfahren. Behält er dies aber bei und tritt dann unmittelbar nach Beendigung des Amtes, wenn auch auf eine erneute Anregung der Partei, nunmehr wirklich in die frü- her geplante Verbindung mit ihr, so spricht hieraus eine völ- lige VerKennung der Bedeutung des richterlichen Amtes und seiner Pflichten. Dieser weitere Umstand läßt daher die Annahme der Aufsichtsratsstellung in unmittelbarem Anschluß an die Beendigung der Schiedsrichtertäkigkeit cls noch schwerwiegender und denVorwurf des Mangels an geschäftlicher und politischer Wohlanständi^keit hierbei umsomehr begründet er- scheinen. Ergebnis der Rachprüfung: Dem Urteil ist zuzugeben, daß Erzberger im Zahre 1915, als Berger mit der Anfrage wegen der Uebernahme eines 'Aufsichtsratspostens an ihn herantrat, das Ansinnen hätte zurückweisen müssen. Erzber- ger hat das nicht getan, vielmehr das Schiedsrichteramt wei- tergefuhrt: es ist dann aber auch über den Aufsichtsratsposten — 97 - nicht weiter gesprochen worden. Als Schiedsrichter hat Erz- berger, wie das Arteil an anderer Stelle ausführt, sein Amt sachlich und unparteiisch ausgeübt. Helfferich selbst hak sich «gegen die Auffassung gewandt, daß er eine Rechtsbeugung behaupten wolle. Erzberger durfte deshalb, als nach Beendi- gung der schiedsrichterlichen Tätigkeit bei ihm wegen der Auf- sichtsraksskelle angefragt wurde, davon ausgehen, daß diese Anfrage an ihn gestellt werde im Hinblick auf seine bei Er- ledigung der Prozesse bekundete Sachkunde und persönliche Befähigung, sowie wegen seiner für Äie Firma Berger nütz- licken Beziehungen zur Schwerindustrie. Dies war auch, wie Kommerzienrat Berger als Zeuge bekundet hat, der Grund für das Anerbieten der Firma Berger. Deshalb muß bis zum Beweis des Gegenteils angenommen werden, daß auch Erz- berger bei der Annahme des Auffichtsratspostens von dieser Auffassung ausgegangen ist, und daß er an die Möglichkeit einer Mißdeutung nicht gedacht hat. Dem Urteil ist aber zu- zugeben, daß die Anahme der Aufsichtsratsstelle zu Mißdeu- tungen Anlaß geben konnte und daß deshalb die Annahme aus Gründen der Borsicht hätte unterbleiben sollen. - 98 — Nachwort. 1. Die Nachprüfung des Moabitter Urteils hat ergeben, daß der unter Aufbietung eines umfangreichen Beweisma- etrials unternommene Versuch des Angeklagten, den Wahr- heitsbeweis für die ehrenrührigen Behauptungen zu erbringen, mißlungen ist. Das Moabiter Gericht ist in zahlreichen Fällen auf Grund fehlerhafter Beweiswürdigung zu unrichtigen tatsächlichen Feststellungen gelangt, die ihrerseits wieder zur Berhängung einer der Schwere der Beleidigungen nicht entsprechenden Strafe geführt haben. Das Gericht ist zu idieser unzutreffenden Einschätzung gelangt, weil es unrichtige Maßstäbe an den vom Gesetz zugelassenen Wahrheitsbeweis gelegt hat. Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht die Tatsache erweislich wahr ist, nach Z 166 des Strafgesetzbuches wegen Beleidigung bestraft. Die Nichkerweislichkeit der behaupteten Tatsache ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern ein Strafausschließ- ungsgrund. Es genügt nicht, baß die behauptete Tat- sache möglicherweise oder wahrscheinlich wahr ist; vielmehr muß der volle lückenlose Wahrheitsbeweis erbracht sein. Ist das Ergebnis zweifelhaft, so ist der Beleidiger zu verurteilen. Die Anlegung strengster Maßstäbe an den Wahrheitsbeweis wird mit Mten Gründen gefordert, denn die richterliche Fest-« stellung, daß der Wahrheitsbeweis erbracht sei, läuft darauf hinaus, daß der Beleidigte gegenüber der zur Aburteilung gestandenen üblen Nachrede für vogelfrei erklärt wird. Eine Feststellung von solch großer Tragweite und schwerer Berant- wortung darf nur dann getroffen werden, wen alle Möglich- keilen geprüft sind und das Ergebnis der Prüfung allenthal- den gegen den Beleidigten ausgefallen ist. An diesem Grund- — 99 — sahe strenge festzuhalten lag im Prozeß Erzberger-Helfferich umsomehr Veranlassung vor, als es sich hier um einen in den Dienst des politischen Kampfes gestellten Prozeß gehan- delt hat. Erfahrungsgemäß ist nichts der Wahrheit und der Bildung eines unparteiischen Urteils hinderlicher, als politische Kämpfe und Leidenschaften. Zn der Hochspannung poli- kischer Erregungen verfallen selbst ruhige, reife Männer der politischen Hypnose. Auch der Richter ist ein Kind seiner Zeit und seiner Umgebung, mag er auch mehr als andere dazu erzogen sein, gegenüber den Reflexwirkungen politischer und wirtschaftlicher Erregungen sich den freien Blick zu wahren. Dieser Tatsache mußte sich das Gericht im Prozeß Erzberger- Helfferich besonders bewußt bleiben, da dieser Prozeß zugegebener Maßen zu dem Zwecke provoziert war, den Belci- digten durch Vernichtung seines guten Auses als politischen Gegner unmöglich zu machen. Wie hoch während dieses Pro- zesses die Wogen der politischen Leidenschaften gingen und welche faszinierende Wirkung sie ausübten, beweist das Revolverattentat auf das Leben Erzbergers durch einen jungen Menschen, dessen Hirn der politischen Hypnose erlegen war. In dieser schwülen, von politischer Voreingenommenheit.geschwängerten Atmosphäre, die an die Selbstprüfung, Selbstzucht und Parkeilosigkeit der Richter die höchsten Anforderun- gen stellte, gab es nur einen Weg, der gegen Verirrungen schützte: es mußte an der Tatsache, daß Helfferich feinen Gegner durch Verdächtigungen schwer beleidigt hatte, bis zur Erbringung des vollen, lückenlosen Wahrheits- beweises festgehalten werden. Das gebot das Gesetz, das den guten Ruf des Staatsbürgers voraussetzt und schützt, solange nicht voller zwingender Beweis für das Gegenteil'erbracht ist, das verlangte die richterliche Vorsicht und die Rücksicht auf den guten Ruf des Staatsbürgers, der nicht leichthin zum Objekt politischer Sensation gemacht werden darf, das gebot vor allem aber die Rücksicht auf die Rechtsprechung, die ihr königliches Amt um der Ge- recktigkeit willen auszuüben hat und nicht in den Dienst der Tagespolitik gestellt werden darf. Gegen diese Richtlinien hat das Gericht bei aller Anerkennung seines guten Willens verstoßen. Es mußte den Wahrheitsbeweis in den Fällen sür Prozeb Erzbergcr-Hclfferich. 8 mißlungen erklären, in denen das von Helfferich als bedenklich bezeichnete Verhalten Erzbergers bei Berücksichtigung aller Möglichkeiten eine unverfängliche, der Ehre nicht ab- krägliche Beurteilung ofsen ließ. 2. Das Moabiter Urteil ist auch um deswillen fehlte- gangen, weil es in den Fragen der Wohlanfländigkeit m i t zu strengen Maß st äben gemessen hat. Der Be- grisf Wohlanfländigkeit ist kein absoluter. Die Anschauungen üb^r Anstand und Takt sind in den einzelnen sozialen und Be- rufs-Schichken verschieden. Wer im freien Berufsleben steht, denkt in vielen Punkten anders als der Beamte, der in Fra- /en des Taktes und der Ehre anders erzogen ist und erzogen sein muß. An Hen Beamten können be- sonders strenge Maßstäbe gelegt werden, weil er durch die Fürsorge des Staates dem Kampf um die wirtschaftliche Eri- slenz entrückt und durch Stellung, Umgebung, Diensiaufsicht und Dienstvorschriften vor der Gefahr, gegen die Wohlan- ständigkeit zu verstoßen, mehr geschützt ist als andere. Anders der im freien Berufsleben stehende Parlamentarier, der ge- nötigt ist, sich im freien Spiel der Kräfte politisch und Wirt- sckafklich durchzusetzen. Der Kampf um die wirtschaftliche Lebensbasis ist hart und rücksichtslos und färbt notwendig auch auf die Anschauungen über die Wohlanständigkeit ab, namentlich in Fragen des geschäftlichen Lebens. Wer das nicht anerkennt und etwaige Abweichungen von der strengen Auffassung deS Beamtenstondpunkls ohne weiteres für Aus- wüchse erklärt, verkennt das Leben. Tatsache ist, daß in den auf den freien Erwerb angewiesenen Kreisen freiere Anstch- ten über die Grenzen der geschäftlichen Wohlanständigkeit be- stehen und bestehen müssen als in Beamkenkreisen. An dieser Tatsache durfte das Gericht nicht vorübergehen, es dürfte das geschäftliche Verhalten eines Parlamentariers, der sich im freien Berufsleben durch Fleiß und Tatkraft aus kleinen Verhältnissen emporgearbeitet hatte, nicht mit den Maßstäben der Beamtenehre messen. Diese Maßstäbe sind zu streng und führen zu falschen, dem Volke unverständlichen Ergebnissen. Dies gilt insbesondere von den Ausführungen der Moabiter Strafkammer in den Fällen der Annahme des Schiedsrichter- amtes (Ziff. I 3), des Eintretens für eine Entschädigungsfor- - IM derung der Firma Berger (Ziffer I 4), des Ankaufs der An- hydat- unid der Hapagaktien (Ziffer I 5 u. lZ). Diese einseitige Stellungnahme des Gerichts wäre voraussichtlich vermieden worden, wenn bei der Rechtsprechung Laien mitgewirkt hätten. Der Prozeß Erzberger-Helfferich bestätigt die Berechtigung der seit mehr als 30 Jahren vom Reichstag erhobenen Forderung der Zuziehung von Laienrichtern zur Strafkammer, eine Forderung, deren Erfüllung durch das Scheitern des großen Reformversuchs von 1999 vereitelt worden ist. Vielleicht trägt dieser Prozeß dazu bei, daß die neuen Schifferschen Entwürfe vom Zahre 1929, welche die völlige Beseitigung der Strafkammern als erster Znstanz und die Zuweisung der bislang zur Strafkammer ge- hörigen Sachen an die Amtsgerichte und Schöffengerichte vorsehen, bald Gesetz werden. 3. Grell beleuchtet der Prozeß Erzberger-Helfferich den Unfug, der nach geltendem Recht mit dem Wahrheitsbeweise gelrieben werden kann. Bon dem'Augenblick an, wo der Beleidigte zum Schutz seiner Ehre das Gericht angerufen hatte, war er schutzlos seinem Gegner ausgeliefert, der durch Behauptung zahlreicher, ihm nachträglich mitgeteilter oder von ihm nur vermuteter ehrabträglicher Borgänge den alten Beleidigungen neue hinzufügte. Diese neuen Beleidigungen und Verdächtigungen gingen in den Prozeßberichten der Presse in die Öffentlichkeit hinaus und stellten den Beleidig- ten cufs neue in empfindlichster Weise bloß. Was nutzte es ihm, daß sich hinterher die Behauptungen als unwahr erwiesen: die Presse nahm davon keine Notiz und den Angeklagten traf keinerlei Nachteil, denn er handelte nach der herrschenden R e ch t s a u f f a s s u n g in Wahrung berechtig- ter Interessen und stand unker dem Schutze des § 193 des Strafgesetzbuchs. Der Stcat stellte noch obendrein dem Angck'agkcn zu seinen neuen Angriffen den ganzen behördlichen Machtapparat mit Zeugnis- und Eideszwang zur Ver- sügung. Selbst der Beleidigte war genötigt, unter Eideszwang seinem Gegner Rechenschaft über sein Borleben zu geben und nicht bloß über einzelne bestimmt formulierte Tatsachen, sondern selbst über ganz allgemein gehaltene Fragen, z. B. ob er jemals mittelbar oder unmittelbar von einer bestimmten 8* , . — 10Z - Person eine Zuwendung erhalten habe, Rede zu stehen. Ein solches Verfahren wird zur Farce des Rechts. Kein Mann von Ehre wird seine Sache an das Gericht bringen, wenn ihm dort sein Gegner von neuem mit Unrat und Unflat beweisen darf, bis schließlich ein Spritzer hängen bleibt und das Ge- richt feststellen kann: der Mann ist doch nicht ganz fair. Er wird auf die gerichtliche Hilfe verzichten und sich selbst fein Aecht suchen, sei es im Zweikampf, sei es in anderer Form der Selbsthilfe. Den Schaden hat die Rechtspflege, deren Ansehen Not leidet und die, wie mich bedünken will, einen weiteren Verlust an Ansehen in jetziger Zeit weniger ertragen kann denn je. Ein Teil der Schuld an den in dem Prozeß Erzberger-Helfferich zu Tvge getretenen Mißständen mag dem Vorsitzenden zur Last fallen, der der Prozeßleitung nicht gewachsen war, dem gewandten Angeklagten vielfach die Führung überließ und den Wahrheitsbeweis auch über ab- seits liegende Tatsachen, und über Behauptungen zuließ, die bloße Urteile enthielten. Die Hauptschuld fällt aber auf das Gesetz, das bezüglich des Wahrheitsbeweises reformbedürftig ist. Nur ein Volk wie das deutsche, mit seiner Neigung zu lebensfremdem Formalismus und doktrinärer Gelehrsamkeit kann sich Gesetzesbestimmungen, die eine solche Tortur „von Nechts wögen" zulassen, gefallen lassen. Das Ausland steht in der Frage des Wahrheitsbeweises auf einem viel freieren Standpunkt. Das japanische Strafgesetzbuch gestattet den Wahrheitsbeweis überhaupt nicht und bestraft jeden beleidigenden Vorwurf, mag er wahr sein ober nicht. Auch Frankreich, Belgien, Italien, Spanien, Portugal, Rumänien und Bulgarien verbieten den Wahrheitsbeweis! eine Ausnahme besteht nur für öffentliche Beamte, soweit es sich um Tatsachen handelt, die ihr Amt betreffen. Auch im englisch- amerikanischen Recht bestehen Beschränkungen in der Rich- tung, daß nur die üble Nachrede (libell), wenn sie durch die Presse oder durch Zeichnung erfolgt, strafbar ist und daß der Beleidiger zum Wahrheitsbeweis nur zugelassen wird, wenn die Veröffentlichung " ^5 kor tl,s ?ndlie Lenelit, d. h. im öf- fentlichen Interesse gelegen war. Dabei muß der Beleidiger selbst die Beweismittel für den Wahrheitsbeweis beischaffen! eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet nicht statt. Auch andere Auslandsstaaten haben ähnliche Einschränkun- gen, so daß das deutsche Strafgesetzbuch mit seiner Zulassung des unbeschränkten Wahrheitsbeweises ziemlich vereinzelt dasteht. Fürst Bülow hat die Anhaltbarneit der herrschenden Auffassung seinerzeit erkannt und im Jahre 1907 anläßlich des Prozesses Moltke-Harden eine Aenderung des deutschen Strafrechtes in der Richtung der Einschränkung des Wahrheitsbeweises angeregt; einen gesetzgeberischen Erfolg hat dese Anregung nicht gehabt. Der Entwurf zu einem Heut- sehen Strafgesetzbuch vom Jahre 1919 bringt insoweit eine Aenderung, als er aus dem Talbestand der Beleidigung einen Sondcrtatbostand der öffentlichen Erörterung fremder, das öffentliche Interesse nicht berührender Privatangelegenheiten herausschälen und bei diesem neuen Bergehenstatbestand den Wahrheitsbeweis nicht zulassen will. „Wer über Angelegenheiten des häuslichen oder Fa- milienlebens eines ändern, die das öffentliche Interesse nicht berühren, eine ehrenrührige Tatsache öffentich oder durch Verbreitung von Schriften, Abbildungen oder Darstellun- !g>en 'behauptet oder mitteilt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft." Diese Aenderung hat -für Fälle der vorliegenden Art keine praktische Bedeutung. Abhilfe muß aber geschaffen werden. Sie hat in Anleh- nung an idias geltende Recht in idrei Punkten einzusetzen: n) In der Einschränkung des Z 193 des Strafgesetzbuchs, der kein Freibrief für neue Beleidigungen im Beleidigungs- verfahren fein darf. b) In der Einschränkung des Wahrheitsbeweises. Hierzu ist im einzelnen folgendes zu sagen: Der Fehler -des geltenden Rechts liegt darin, daß es bei gleichartigen Fällen von Belei- digung eine verschiedene Behandlung des Wahrheitsbeweises eintreten läßt. Wenn Helsferich über Erzberger zwei Fälle angeblicher Geschäftspolitik erfahren hatte, so konnte er diese Fälle in doppelter Weise zu Zwecken der Beleidigung verwerten: er konnte sie der Öffentlichkeit einzeln mitteilen und sagen, Erzberger habe in diesen zwei Fällen unlautere Gc- schäftspolitik getrieben; er konnte aber auch auf Grund die- 104 — ser Fälle, ohne sie besonders anzuführen, ein Urteil dahin ab- geben, Erzberger sei ein Geschäftspolitiker. Sachlich besteht kein Unterschied, ob dnrch ausdrückliche Anführung der Einzelfälle oder durch ihre Zusammenfassung in ein verächtlich machendes Werturteil beleidigt wird. Man sollte glauben, daß auch bezüglich des Wahrheitsbeweises kein Unterschied besteht. Das geltende Recht ist anderer Ansicht. Werden die ^älle einzeln angeführt, so ist der Wahrheitsbeweis nur bezüglich der angeführten Fälle zulässig. Werden diese nicht erwiesen, so ist der An'zekiogte strafbar! mit der Behauptung, daß der Beleidigte in anderen Fällen Geschäfrspolitik getric- den habe, wird er nicht gehört. Anders bei dem beleidigenden Werturteil. Zst der Beweis bezüglich der Fälle, welche die Unterlage des Werturteils gebildet haben, mißlungen, so wird trotzdem dem Angeklagten gestaktet, andere, ihm erst nachträg- lich bekannt gewordene Fälle heranzuziehen und der Wahr- heitsbeweis gilt als geführt, wenn auch nur diese Fälle bewie- sen werden. Eine solche Ausdehnung, des Wahrheitsbeweises - itt sachlich nicht gerechtfertigt! denn das beleidigende Werturteil hakte auf den nachträglich bekannt gewordenen Fällen nicht gefußk. Stellt man sich auf -den Standpunkt, daß die Aeußerung, es sei jemand ein Geschäftspolitiker, nicht bloß als formale Beleidigung im Sinne des Z 185 des Strafgesetz- buches, sondern als Behauptung einer verächtlich machenden Tatsache im Sinne des Z 186 des Strafgesetzbuches anzusehen ist, so darf der Wahrheitsbeweis nur in Beschränkung auf die mit dieser Aeußerung zusammengefaßten Tatsachen, nicht aber auch bezüglich weiterer Tatsachen zugelassen werden, die dem Täter zur Zeit der Begehung der Tat nicht bekannt waren und auf denen sein Werturteil nicht gefußt hat. Des- halb muß gesetzlich bestimmt werden, daß der Angeklagte, der ein beleidigendes Werturteil abgegeben hat, binnen einer bestimmten Frist nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses sich zu erklären hat, auf welchen Tatsachen sein Urteil fußt und daß der Wahrheitsbeweis nur bezüglich dieser Tatsachen zugelassen wird. Ein weiterer reformbedürftiger Punkt ist die Ber- nehung des Nebenklägers als Zeuge in B e l e i id i g u n ^ s p r o z e s s e n. Die Frage, ob der 105 Rebenkläger als Zeuge vernommen werden kann/war bei Einführung der Strafprozeßordnung strittig. Sie ist durch die Plenarentscheidung des Reichsgerichts vom 25. Oktober 1880 bejaht worden. Man wird aber angesichts der Vor- Kommnisse in diesem Prozesse die Frage von neuem zu prüfen und sich schon aus praktischen Gründen für die Verneinung zu entscheiden haben. Es geht nicht an, daß der Beleidigte von dem Angeklagten unter Eideszwang moralisch bis aufs Hemd ausgezogen wird. Wer der Ehre eines andern zu nahe getreten ist, mag den Beweis mit allen Mitteln führen) aber der Beleidigte darf ihm nicht als Beweismittel zur Verfü- gung gestellt werden. Dieser Standpunkt ist auch rechtlich durchaus vertretbar' denn der Beleidigte ist, wenn er als Privatkläger auftritt, Prozefzpartei unÄ diese Stellung, die seine Vernehmung als Zeuge unmöglich macht, kann ihm nicht dadurch genommen werden, daß der Staatsanwalt die Sache an sich zieht. Auch der in die Rolle des Nebenklägers ver- wiesene Privatkläger bleibt Partei, ist Prozeßge'hilfe des Staatsanwalts und darf als solcher nicht als Zeuge vernommen werden. 4. Besonders nachteilig hat sich in dem Prozeß das Fehlen derBerufsinstanz erwiesen. Nach geltendem Recht ist gegen das Urteil der Strafkammer nur das Rechtsmittel der Revision zulässig. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Das Gesetz ist verletzt, wenn auf die fest- gestellten Tatsachen eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Die Prüfung der Frage, ob die Tat- sacben selbst richtig festgestellt sind, ist der Revision entzogen. Die Fehler des Moabiter Urteils liegen aber gerade auf dem Gebiete der Taksachenfeststellung und der Schlußfolgerung von Tatsachen aus den festgestellten Tatsachen. Deshalb sind die von beiden Teilen eingelegten Revisionen mit der Begrün- dung zurückgewiesen worden, daß sich die Moabiter Straf- Kammer bei ihrer Ausführung über die Erbringung des Wahrheitsbeweises auf tatsächlichem Gebiete bewege, das der Nachprüfung durch das Reichsgericht verschlossen sei. Hier muß Abhilfe geschaffen werden durch die Einführung der Be- rufung gegen die Strafkammerurteile erster Instanz. Diese Abhilfe ergibt sich ohne weiteres, wenn die zur Zuständigkeit der Strafkammern ^gehörenden Sachen an die Schöffengerichte abwandern, wie es die Schifferschen Entwürfe vom Jahre 1920 vorschlagen. Zm einen wie im anderen Fall müssen aber auch zu den Berufungsgerichten Laienrichter zugs- zoaen werden, um die Auffassungen des Laientums gegenüber den Anschauungen des berufsmäßigen Richter- und Beamten- tums zur Geltung zu bringen. Einseitigkeiten und Aeberspan- nungen, wie sie im Prozeß Erzbevger-Helfferich zu Tage getreten sind, zu verhindern und dadurch zur Wiederbelebung des Vertrauens in die Rechtspflege und zur Wiederherstel- lung des Ansehens der Gerichte beizutragen. 5. Notwendig ist eS aber auch, daß der Anreiz, Männer zu beleidigen, die im öffentlichen Leben stehen, durch B er- schärfung der gesetzlichen Strafbestimmun- gen vermindert wird. Es ist kein ausreichender Ehrenschutz, wenn der Täter, der einen Parlamentarier mit Beziehung auf dessen ihm unbequeme politische Tätigkeit beleidigt, im schlimmsten Fall eine Geldstrafe zu gewärtigen hat, die von seinen politischen Freunden bezahlt wird. Es darf nicht über- sehen werden, daß nach der neuen Reichsverfassuttg, die Staatsgewalt im Volke ruht und durch den Reichstag ausgeübt wird und daß sich dadurch die staatsrechtliche Stellung des Parlamentariers, soweit er Rcichstagsabgeordneter ist, wesentlich geändert hat. Die gleiche Aenderung ist in Folge der Aenderung der Landesverfassungen auch bei den Abgeordneten der Länder eingetreten. Deshalb muß erwogen werden, ob die Beleidigung nicht mit Freiheitsstrafen bedroht werden soll, wenn Abgeordnete des Reichs oder der Länder mit Beziehung auf ihre politische Tätigkeit beleidigt werden und ob hier nicht Geldstrafe nur beim Borliegen mildernder Umstände zuzulassen ist. Eine gleiche Verschärfung der Straf- drohung wäre dann auch für die Beleidigung von Reichs- und Landesbeamten mit Beziehung >aus ihre amtliche Tätigkeit vorzusehen. 6. Räch den Ersahrungen in diesm Prozesse werden es sich aber die Parlamentarier zu überlegen haben, ob sie über- Haupt bei Angriffen und Beleidigungen wegen ihrer poli- tischen Tätigkeit ihre Rechtfertigung vor den ordentlichen Ge- l07 richten suchen wollen oder ob sie es nicht vorziehen, ein aus Parlamentariern zu bildendes Ehrengericht anzugehen. In dem Helfferichsprozeß hat das ordentliche Gericht nicht blos versagt, sondern wegen der mit dem Prozeßbetriebe verbundenen Nebenwirkungen den Schaden noch größer gemacht. Meines Erachtens wird die Frage, ob sich ein Parlamentarier hat Handlungen zu schulden kommen lassen, die seine Würdigkeit in Frage stellen, — und um diese Frage drehte sich letzten Endes der Prozeß — besser von einem aus Par- lamentariern zusammengesetzten Ehrengericht entschieden. Deshalb empfiehlt sich die Bildung solcher Gerichte und die Verpflichtung der Abgeordneten, bei Beleidigungen wegen parlamentarischer oder sonstiger politischer Tätigkeit die ordentlichen Gerichte erst dann anzugehen, wenn das Ehrengericht die Angelegenheit freigegeben hat. 6. Im übrigen werden Straf- und Disziplinargerichte im Kampfe gegen Beleidigungen aus politischen Beweggründen immer nur von sekundärer Bedeutung sein. In erster Linie gilt es, d i e Beleidigungen zu verhindern. Das Schwergewicht liegt deshalb in der Erziehung unseres Bol- kes und unserer Presse zu größerer Achtung vor der Ehre derjenigen Männer, die im politischen Leben stehen und die sicherlich, ein jeder auf seine Art, das Beste des Bater- landes wollen. Es wirkt vergiftend und muß von der Oeffent- lichkeit unter allen Umständen zurückgewiesen werden, wenn darauf ausgegangen wird, politische Gegner, statt sie mit sach- liehen Gründen zu bekämpfen, durch Vernichtung ihres guten Rufs zur Strecke zu bringen. Sollte der sog. Helfferich- Prozeß die Wirkung auslösen, daß sich das deutsche Bolk und die. Führer der politischen Parteien in Zukunft daran gewöh- nen, die Sache von der Person zu trennen und Ehre und Reputation des politischen Gegners auch dann zu achten, wenn er in der Politik Wege geht, die sür verderblich gehalten werden, dann würde der Prozeß trotz seiner trüben Erscheinungen doch noch etwas Gutes gehabt haben. 108 Anlage 1 (zum Fall Berger I 4, S. 2Ä). Schiedsspruch. Zn Sachen der Zulius B e r g e r, Tiefbau-Aktiengesellschaft zu Berlin, Potsdamerstraße 10"11, vertreten durch ihren Borstand, Klägerin, Prozeßbevollmächkö-ter: Reehtsanwalt Dr. Wolffenstein zu Berlin, Bülowstrasze 28, gegen den Kreis Sensburg, vertreten durch den Landrat des Kreises Sensburg zu Sensburg, Beklagten, Prozeßbevollmächtigter: Aechtsanwalt Gliemann in Sens- bürg Ostpr., wegen Forderung auf Zahlung von 639 827.62 hat das Schiedsgericht, bestehend aus 1. dem Rechtsanwalt Dr. Silvio Bodlaender zu Berlin, 2. dem Kreisbaumeister Bnder in Lyck i. Ostpr., in der Sitzung zu Königsberg i. Pr. am 8. Januar 1920 fol- genden Schiedsspruch erlassen: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 599 999 Mark (fünfhunderktausend Mark) nebst 6??. Zinsen seit dem 1. April 1919 zu zahlen. Mit der Mehrforderung wird die Klägerin abgewiesen. 2. Jede Partei trägt die Kosten des von ihr ernannten Schiedsrichters. Bon den übrigen Kosten des Verfahrens trägt jede Partei die ihr entstandenen. Anlage 2 (zum Fall Berger I 4, S. 2V). 27. Januar 1919. Seiner Exzellenz Herrn Staatssekretär Matthias E r z b e r g er Berlin Wg./Kf. Budapesterstr. 14. Euere 'Exzellenz bitten wir, den nachstehend geschilderten Borgängen ein freundliches Interesse entgegen bringen zu wollen und gege- benenfalls unseren Bestrebungen so weit als möglich Unterstützung angedeihen zu lassen. Wie Euerer Exzellenz aus der Zeit, in der wir die Ehre hatten, Sie zu den Mitgliedern unseres Aufsichtsrates zu zählen, wohl noch erinnerlich, haben wir in den Iahren 1915, 16, 17 für die Intendantur des XX. Armeekorps zu Allen- stein, vertreten durch den Kreis Sensburg O Pr. eine Kriegs- chaussee von Rudczanny nach Sysdroyofen gebaut, bei deren Ausführung infolge der durch Kriegsverhälrnisse verursach- ten Umstände uns große pekuniäre Verluste erwuchsen. Es wurde deshalb mehrmals, insbesondere vom Sommer des Jahres 1916 ab, die Frage ernsthaft erwogen und dem Auf- sichtsrak zur Entscheidung vorgelegt, ob es nicht ratsamer sei, vom Vertrage zurückzutreten. Mit Rücksicht darauf jedoch, daß nach Angabe der bau- ausführenden Behörde die neue Straße äußerst kriegswichtig und ihre möglichst baldige Fertigstellung in dringendstem vaterländischen Interesse geboten sei, veranlaßte uns der Auf- sichtsrat, von einem solchen Schritt Abstand zu nehmen und, im Gegensatz zu den anderen in der dortigen Gegend mit Straßenbauten beschäftigten Unternehmungen, den Bau mit aller Energie zu Ende zu führen. Mitbestimmend für diese Entscheidung war die.Ueber- zeugung der Aufsichtsraksmitglieder, daß man uns selbst ohne Berücksichtigung der dafür sprechenden Rechtsgründe allein schon aus Billigkeiksgründen in Anerkenntnis den von uns Geleisteten unsere Verluste in vollem Umfange ersetzen würde, eine Ueberzeugung, die seitens der bauausführenden Behörde, nämlich des Landratsamtes, wie dies mehrfach ausgesprochen wurde, vollauf geteilt wurde. Die näheren Umstände des Baues gehen aus den beige- fügten Anlagen hervor. Nachdem Ende des Jahres 1917 der Bau bei dauernder unverschuldeter Behinderung unter größten Anstrengungen und Opfern unsererseits zu Ende geführt worden war, richte- ten wir nach erfolgter Abrechnung an die Intendantur des XX. Armeekorps den in der Anlage 1 beigefügten Antrag auf Schadensvergütung, dessen Richtigkeit, soweit die Höhe der Verluste in Frage kommt, auf Wunsch der Intendantur — 110 - durch den gerichtlich vereidigten Sachverständigen des Kammergerichts Berlin einer Prüfung unterzogen wurde. Der Antrag wurde nach eingehender Prüfung, soweit uns bekannt, sowohl vom Landratsamt Sensburg, als auch von der Intendantur des XX. Armeekorps warm befürwortend an das Kriegsministerium zur definitiven Erledigung weiter gegeben. Wider alles Erwarten stellt sich nun öie Rechtsprüfungsstelle des Kriegsministeriums augenscheinlich auf den Stand- punkt, daß uns eine Schadensvergütung im Sinne der Ver- fügung des Herrn Ministers über Vergütungen aus Billig- keitsgründen nicht gewährt werden könne, weil durch diesen Verlust unsere wirtschaftliche und finanzielle Position nicht schwerwiegend geschädigt sei. Selbst wenn wir davon absehen, daß eine derart rigorose Handhabung dieser Verfügung jedes rechtliche Empfinden verletzen muß, insofern, als hierdurch Pflichtverletzung, nämlich Niederlegung der Arbeiten, straffrei bleibt, während Pflichterfüllung, nämlich Forkführung der Arbeiten um je- öen Preis, bestraft wird, (wir verweisen dieserhalb auf Seite b letzten Absatz der Anlage 1), so haben wir, auch wenn wir uns den Standpunkt der Aechksabteilung des Kriegsministeriums zu eigen machen, nach unserer Anschauung vollen An- spruch auf die Zubilligung von Billigkeitsgründen. Hierzu erlauben wir uns folgendes kurz auszuführen: Wie Euerer Hochwohlgeboren ja bekannt, haben wir während Her ganzen Zeit des Krieges nicht nur keinen Mehrgewinn erzielt, sondern im Gegenteil gegenüber den Friedensergeb- nissen erhebliche Mindergewinne gehabt. Denn während wir bis zum Kriege regelmäßig eine Dividende von 2t> Prozent ausschütten konnten, waren wir in den Iahren 1914/15/16 ge- zwungen, dieselbe auf 10 Prozent zu reduzieren, und auch diese verminderte Gewinnausschüttung zu leisten, waren wir nur dadurch in der Lage, da uns einmal die Beendigung des Hauenstein-Basis-Tunnels in der Schweiz noch namhafte Ein- nahmen brachte, sodann aber dadurch, daß wir die für Abschreibungen auf Maschinen und Geräte verwendeten Sum- men mehr unÄ mehr verkleinerten. — 111 — Die folgenden, aus unseren Rechenschaftsberichten entnommenen Zahlen mögen Euerer Exzellenz die ermähnten Vorgänge ins Gedächtnis zurückrufen. Danach betragen die Summen der für notwendige Abschreibungen auf Maschinen und Geräte und für Gewinnausschüttungen zur Verfügung stehenden Beträge im Jahre 1913 ^ 1 643 251.24 im Jahre 1914 ^ 1 357 475.— im Jahre 1915 ^ 1 055 177.— im Jahre 1916 ^ 1 073 012.79 im Jahre 1917 746 756.64. Wir brauchen wohl Euerer Exzellenz gegenüber kaum zu erwähnen, daß diese Gewinne bei den für uns maßgebenden besonderen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnis- sen für unsere Aktionäre einem Verlust nahezu gleichkom- men. Die Begründung hierfür ist kurz folgende: Infolge der vor dem Krieg gezahlten verhältnismäßig hohen Dividende sind die Aktien unserer Gesellschaft an der Berliner Börse bei jeder Emission zum Kurse von -> — Il2 —^ inindestens 1^ Millionen Mark ausmachen, zugestanden werden würden, und dies umso mehr, als uns in allen Fällen die Baubehörden in Anerkenntnis der Berechtigung ihre Unterstützung in unserem Sinne bereitwilligst zugesagt haben; sowie der Umstand, daß augenblicklich das Schicksal unserer Forderungen an das Ausland (Projektierungsarbeiten für Serbien, Hafenbau Baranquilla, Regulierung des Magda- lenenstroms, Bau des Isvortunnels — Rumänien) völlig ungewiß ist. In dieser schweren Situation haben wir uns veranlaßt gesehen, uns in Ansehung des uns früher bewiesenen Interesses an Euere Exzellenz mit der eingangs erwähnten Bitte zu wenden: uns in unseren Bestrebungen, die Angelegenheit in Güte, ohne Beschreikung, des Rechtsweges zu regeln, soweit als möglich gütigst unterstützen zu wollen. ' Genehmigen Euere Exzellenz den Ausdruck des vorherigen verbindlichsten Dankes und der vorzüglichsten Hochachtung: Julius Berger. Anlage 3 (zum Fall Berger I 4, S: 23). Seiner Exzellenz Herrn KriiNsminister Reinhard Berlin. Euer Exzellenz gestatte ich mir in der Anlage ein mir von der Firma Berger zugegangenes Schreiben zu überreichen mit der Bitte, wenn möglich eine außergerichtliche Verständigung mit der Firma herbeizuführen. In ausgezeichneter Hochachtung Euer Exzellenz ganz ergebener (gez.) Erzberger. 113 - Anlage 4 (zum Fall Ankauf von Hapagakticn I 6, S. 40). Der Reichsminister der Finanzen. B. D. 1249. Berlin W 66, den 6. April 1921. Wilhelmsplatz 1. Auf das gefällige Schreiben vom 3. cr, teile ich Euerer Exzellenz ergebenst mit, daß die Anweisung auf Ausfertigung von Schatzanweisungen über 3^/, Milliarden Mark zu Gun- sten der Reederei unterm 9. 12. 19 erteilt worden ist. Wunschgemäß bestatte ich Euerer Exzellenz serner ergebenst, daß der fragliche Fonds geheim gebildet wurde in der Absicht, der Öffentlichkeit vorläufig keine Kenntnis da- von zu geben, um ein Einschreiten der Entente möglichst zu verhindern. gez. Wirth. Stempel. Abschrift. Anlage 5 (zum Fall Friedensaktion II 2 0 S. ) Der Chef Berlin, den 3. Zuli 1917. des Admiralstabs der Marine. 1; 21 349 1 Euer Hochwohlgeboren wird für die mit gefl. Schreiben vom 16. Zum d. Z. übersandte Statistik über die Welttonnage Ende dieses Zahres verbindlich gedankt. Die Statistik ist durch einen Sachverständigen nachgeprüft worden. Ein Aus- zug aus der diesbezüglichen Arbeit des Oberingenieurs Möl- ler von den Bulkanwerken in Hamburg wird zur gefl. Kennt- nis mitgesandt. i. B. (gez.) Zenker. An den Reichstagsabgeordneten Erzberger Hier Budapesterstr. 14. wir ömpkstilen: INatttiiaz Crzberger: Crlebmlle im Weltkrieg. tVII, 39b 5.) geb. Mk. 38.- kucktianäluiig 6sr 5ü66eutlcksn Vsrlcigzcinttcitt lllm ci. Q.