-" 7 - Allgemeines Mit Inhalts»! erzeichniß und einem Sachregister. - Verlag der Roßberg'schen Buchhandlung / 1861 . Leipzig, Druck von A. Edelmann, Inhaltsverjeichniß. Leite Allgemeine Bestimmungen.1 Erstes 6uch: Vom Handelsstande.1_17 Erster Titel: Von Kaufleuten.1— Z Zweiter Titel: Von dem Handelsregister.3 Dritter Titel: Von den Handelsfirmen.1—8 Vierter Titel: Von den Handelsbüchern.8—8 Fünfter Titel: Von den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte» 8—11 Sechster Titel: Von den Handiungsgclitilfcn.l2—13 Siebenter Titel: Von den HandclSmäklern oder Lensalen .... 13—17 Zweites 6ueh: Von. den Handelsgesellschaften .17—51 Erster Titel: Von den offenen Handelsgesellschaften.17—31 Erster Abschnitt: Von der Errichtung der Gesellschaft .... 17—18 Zweiter Abschnitt: Bon den Rechtsverhältnissen der Gesellschaft unter einander.Ist—23 Dritter Abschnitt: Von dem Rechtsvcrhältniß der Gesellschaft zu dritten Personen.23—25 Vierter Abschnitt: Von der Auslösung der Gesellschaft und dem Austreicn einzelner Gesellschafter aus derselben.25—28 Fünfter Abschnitt: Von der biguidation der Gesellschaft . . . 28—3» Sechster Abschnitt: Von der Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter.30—31 Zweiter Titel: Von der Kommanditgesellschaft.31—13 Erster Abschnitt: Bon der Kommanditgesellschaft im Allgemeinen 3t—3» Zweiter Abschnitt: Bon der Kommanditgesellschaft auf Aktien insbesondere.38—13 Dritter Titel: Von der Aktiengesellschaft.11—54 Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze.11—18 Zweiter Abschnitt: Rechtsverhältnisse dct 'Aktionäre.16—19 Dritter 'Abschnitt: Richte und Pflichten des Vorstandes . . . 19—52 Liierter Abschnitt: 'Auslösung der Gesellschaft '.52—54 Fünfter Abschnitt: Lchlußbestimmungen.51—55 Drittes Buch: Von der stillen Gesellschaft und der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung .... 55—58 Erster Titel: Von der stillen Gesellschaft.55—58 Zweiter Titel: Don der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften ftir gemeinschaftliche Rechnung.58 IV Inhaltsverzeichniß. Seite Viertes Such: Von den Handelsgeschäften.50— 90 Erster Titel: Von den Handelsgeschäften im 'Allgemeinen . . . 50— 71 Erster Abschnitt: Begriff der Handelsgeschäfte.50— 60 Zweiter Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen über Handelsgeschäfte .'.6« Dritter Abschnitt: Abschließung der Handelsgeschäfte . . . . 0^-00 Vierter Abschnitt: Erfüllung der Handelsgeschäfte.60— 71 Zweiter Titel: Vom Kauf.71—77 Dritter Titel: Von dem Commissionsgeschäft.77— §1 Vierter Titel: Von dem Speditionsgeschäft.80 Fünfter Titel: Von dem Frachtgeschäft.>2— 00 Erster Abschnitt: Von dem Frachtgeschäft überbaupt .... 80— 90 Zweiter Abschnitt: Von dem Frachtgeschäft der Eisenbahnen insbesondere.W— 00 Fünftes Such: Vom Leehandel.0-1—206 Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen.04— 07 Zweiter Titel: Von dem Nheder und von der Rhederei .... 07—100 Dritter Titel: Von dem Schiffer.100—1l4 Vierter Titel: Von der Schiffsmannschaft.ll-1—120 Fünfter Titel: Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern 120—140 Sechster Titel: Don dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden .140—14^ Siebenter Titel: Von der Bodmerei.148—150 Achter Titel: Don der Haverei.150—100 Erster Abschnitt: Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei.150—102 Zweiter Abschnitt: Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen 102—100 Neunter Titel: Von der Bergung und Hülfsleisiung in Seenotb . 104—100 Zehnter Titel: Von den Tchiffsgläubigern. 100—170 Elfter Titel: Von der Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt . 170—204 Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze.170—170 Zweiter Abschnitt: Anzeigen bei dem Abschluß des Vertrags . 179—180 Dritter Abschnitt: Verpflichtungen des Versicherten aus dem * Versicherungsvertrag.181—180 Vierter Abschnitt: Umfang der Gefahr .180—100 Fünfter Abschnitt: Umfang des Schadens. 100—200 Sechster Abschnitt: Bezahlung des Schadens. 200 —200 Siebenter Abschnitt: Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie. 200—204 Zwölfter Titel: Von der Verjährung.205—200 Sachregister. 207—210 Allgemeine Bestimmungen, Art. 1. In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen enthält, die Handelsgebräuche und in deren Ermangelung das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendung. , Art. 2. An den Bestimmungen der deutschen Wechsel-Ordnung wird durch dieses Gesetzbuch nichts geändert. Art. 3. Wo dieses Gesetzbuch von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Ermangelung eines besonderen Handelsgerichts das gewöhnliche Gericht an dessen Stelle. Erstes Buch. V o in H a n d e l s st a n d e. Erster Titel. Von Kaufleuten. Art. 4. Als Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist anzusehen, wer gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt. Art. 5. Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen gelten in gleicher Weise in Betreff der Handelsgesellschaften, insbesondere auch der Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in Handelsgeschäften besteht. A. D. Handelsgesetzbuch. I 2 Erstes Buch. I, Titel. Art. 6—10. Dieselben gelten mich in Betreff der öffentlichen Banken in den Gränzen ihres Handelsbetriebs, unbeschadet der für sie bestehenden Verordnungen. Art. 6.i Eine Frau, welche gcwerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt (Handelsfrau), hat in dem Handelsbetriebe alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns. Dieselbe kann sich in Betreff ihrer Handelsgeschäfte auf die in den einzelnen Staaten geltenden Rcchtswohlthaten der Frauen nicht berufen. Es macht Hiebei keinen Unterschied, ob sie das Handelsgewerbe allein oder in Gemeinschaft mit Anderen, ob sie dasselbe in eigener Person »der durch einen Prokuristen beweibt. Art. 7. Eine Ehefrau kann ohne Einwilligung ihres Ehemannes nicht Handelsfrau sein. Es gilt als Einwilligung des Mannes, wenn die Frau mit Wissen und ohne Einspruch desselben Handel treibt. Die Ehefrau eines Kaufmanns, welche ihren: Ehemanne nur Beihülfe in dein Handelsgcwerbe leistet, ist keine Handelsfrau. Art. 8. Eine Ehefrau, welche Handelssrau ist, kann sich durch Handelsgeschäfte gültig verpflichten, ohne daß es zu den einzelnen Geschäften einer besonderen Einwilligung ihres Ehemannes bedarf. Sie haftet für die Handelsschulden mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rücksicht auf die Verwaltungsrechte und den Nießbrauch oder die sonstigen, an diesem Vermögen durch die Ehe begründeten, Rechte des Ehemannes. Es haftet auch das gemeinschaftliche Vermögen, soweit Gütergemeinschaft besteht; ob zugleich der Ehemann nnt seinem persönlichen Vermögen haftet, ist nach den Landesgesctzen zu beurtheilen. Art. 9. Eine Handelsfrau kann in Handelssachen selbstständig vor Gericht auftreten; es macht keinen Unterschied, ob sie unverheira- thet oder verheirathet ist. Art. 10. Die Bestimmungen, welche dieses Gesetzbuch über die Firmen, die Handelsbücher und die Prokura enthält, finden auf Höker, Trödler, Hausirer und dergleichen Handelsleute von geringem Gewerbebetriebe, ferner auf Wirthe, gewöhnliche Fuhrleute, gewöhnliche Schiffer, und Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebes hinausgeht, keine Anwendung. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, im Falle es erforderlich erscheint, diese Klassen genauer. festzustellen. Vereinigungen zum Betriebe eines Handelsgewerbes, auf wel- Erstes Buch. I. Titel. Art. ll. II. Titel. Art. 12—14. 3 ches die bezeichneten Bestimmungen keine Anwendung finden, gelten nicht als Handelsgesellschaften. Den Landesgcsetzcn bleibt vorbehalten, zu verordnen, daß die bezeichneten Bestimmungen auch noch für andere Klassen von Kaufleuten ihres Staatsgebiets keine Anwendung finden sollen. Ebenso können sie aber auch verordnen, daß diese Bestimmungen auf einzelne der genannten Klassen, oder daß sie auf alle Kaufleute ihres Staatsgebiets Anwendung finden sollen. Art. II. Durch die Landcsgesetze, welche in gewerbcpolizcilicher oder gewerbestenerlicher Beziehung Erfordernisse zur Begründung der Eigenschaft eines Kaufmanns oder besonderer Klassen von Kaufleuten aufstellen, wird die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzbuchs nicht ausgeschlossen; ebenso werden jene Gesetze durch dieses Gesetzbuch nicht berührt. Zweiter Titel. VoEdem Handelsregister. Art. 12. Bei jedem Handelsgerichte ist ein Handelsregister zu führen, in welches die in diesem Gesetzbuch«: angeordneten Eintragungen aufzunehmen sind. Das Handelsregister ist öffentlich. Die Einsicht desselben ist während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet. Auch kann von den Eintragungen gegen Erlegung der Kosten eine Abschrift gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen ist. Art. 13. Die Eintragungen in das Handelsregister sind von dem Handelsgerichte, sofern nicht in diesem Gesetzbuch«: in einzelnen Fällen ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist, nach ihrem ganzen Inhalte durch eine oder mehrere Anzeigen in öffentlichen Blättern ohne Verzug bekannt zu machen. Art. 14. Jedes Handelsgericht hat für seinen Bezirk alljährlich im Monat Dezember die öffentlichen Blätter zu bestimmen, in welchen im Laufe des nächstfolgenden Jahres die im Art. 13 vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen sollen. Der Beschluß ist in einem oder mehreren öffentlichen Blättern bekannt zu machen. Wenn eines der bestimmten Blätter im Laufe des Jahres zu erscheinen aufhört, so hat das Gericht ein anderes Blatt an dessen Stelle zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen. In wiefern die Gerichte bei der Wahl der zu bestimmenden Blätter an Weisungen höherer Behörden gebunden sind, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. 1 » 4 Erstes Buch. Hl. Titel. Art. 15—2V. Dritter Titel. Von Handelsfirmen. Art. 15. Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter welchem er im Handel seine Geschäfte beweibt und die Unterschrift abgiebt. Art. 16. Ein Kaufmann, welcher sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einem stillen Gesellschafter betreibt, darf nur seinen Familiennamen (bürgerlichen Namen) mit oder ohne Bornamen als Firma führen. Er darf der Firma keinen Zusatz beifügen, welcher ein Ge- sellschaftsvcrhältniß andeutet. Dagegen sind andere Zusätze gestattet, welche zur näheren Bezeichnung der Person oder des Geschäftes dienen. Art. 17. Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft muß, wenn in dieselbe nicht die Namen sämmtlicher Gesellschafter aufgenommen sind, den Namen wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusätze enthalten. Die Firma einer Kommanditgesellschaft muß den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusätze enthalten. Die Namen anderer Personen, als der persönlich haftenden Gesellschafter, dürfen in die Firma einer Handelsgesellschaft nicht aufgenommen werden; auch darf sich keine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft als Aktiengesellschaft bezeichnen, selbst wenn das Kapital der Kommanditisten in Aktien zerlegt ist. Art. 18. Die Firma einer Aktiengesellschaft muß in der Regel von dem Gegenstände ihrer Unternehmung entlehnt sein. Der Name von Gesellschaftern oder anderen Personen darf in die Firma nicht aufgenommen werden. Art. 19. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk seine Handelsniederlassung sich befindet, behufs der Einwägung in das Handelsregister anzumelden; er hat dieselbe nebst seiner persönlichen Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen. Art. 20. Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. 5 Erstes Buch. 111 . Titel. Art. 2t—25. Hat ein Kaufmann mit einem in das Handelsregister bereits eingetragenen Kaufmann gleiche Bor- und Familiennamen, und will auch er sich derselben als seiner Firma bedienen, so muß er dieser einen Zusatz beifügen, durch welchen sich dieselbe von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet. Art. 21. Die Firma muß auch für die an einem anderen Orte oder in einer anderen Gemeinde errichtete Zweigniederlassung bei dem für die letztere zuständigen Handelsgerichte angemeldet werden. Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo die Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche Firma, so muß der Firma ein Zusatz beigefügt werden, durch welchen sie sich von jener bereits vorhandenen Firma deutlich unterscheidet. Die Eintragung bei dem Handelsgerichte der Zweigniederlassung findet nicht statt, bevor nachgewiesen ist, daß die Einwägung bei dem Handelsgerichte der Hauptniederlassung geschehen ist. Art. 22. Wer ein bestehendes Handelsgeschäft durch Vertrag oder Erb- gang erwirbt, kann dasselbe unter der bisherigen Firma mit oder ohne einen das Nachfolgcverhältniß andeutenden Zusatz fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben oder die etwaigen Miterben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen. Art. 23. Die Veräußerung einer Firma als solcher, abgesondert von dem Handelsgeschäft, für welches sie bisher geführt wurde, ist nicht zulässig. Art^.24. Wenn in ein bestehendes Handelsgeschäft Jemand als Gesellschafter eintritt, oder wenn ein Gesellschafter zu einer Handelsgesellschaft neu hinzutritt oder aus einer solchen austeilt, so kann, ungeachtet dieier Veränderung, die ursprüngliche Firma fortgeführt werden. Jedoch ist beim Anstretcn eines Gesellschafters dessen ausdrückliche Einwilligung in die Fortführung der Firma erforderlich, wenn sein Name in der Firma enthalten ist. Art. 25. Wenn die Firma geändert wird oder erlischt, oder wenn die Inhaber der Firnia sich ändern, so ist dies nach den Bestimmungen des Art. 19 bei dem Handelsgerichte anzumelden. Ist die Aenderung oder da« Erlöschen nicht in das Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht, so kann derjenige, bei welchem jene Thatsachen eingetreten sind, dieselben einem Dritten nur insofern entgegensetzen, als er beweist, daß sie dem letzteren bekannt waren. Ist die Einwägung und Bekanntmachung geschehen, so muß 6 Erstes Buch. III.Titel. Art.26.27. IV-Tirel. Art.28.29. ein Dritter die Aenderung oder das Erlöschen gegen sich gelten lassen, sofern nicht die Umstände die Annahme begründen, vag er viese Thatsachen weder gekannt habe, noch habe kennen müssen. Art. 26. Das Handelsgericht bat die Betbeiligten zur Befolgung der Vorschriften der Art. 19. 21. und 2ö. von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. In gleicher Weise hat es gegen diejenigen einzuschreiten, welche sich einer nach den Vorschriften dieses Titels ihnen nicht zustehenden Firma bedienen. Art. 27. Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma in seinen Rechten verletzt ist, kann den Unberechtigten auf Unterlassung der wetteren Führung der Firma und auf Schadensersatz belangen. Ueber das Vorhandensein und die Höbe des Schadens entscheidet das Handelsgericht nach seinem freien Ermessen. Das Handelsgericht kann die Veröffentlichung des Erkenntnisses auf Kosten des Verurteilten verordnen. Vierter Titel. Von den Handelsbüchern. Art. 28. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus welchen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind. Er ist verpflichtet, die empfangenen Handelsbriese aufzubewahren und eine Abschrift (Kopie oder Abdruck) der abgesandten Handelsbriefe zurückzubehalten und nach der Zeitfolge in ein Kopier- buch einzutragen. Art. 29. Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines Gewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baaren Geldes und seine anderen Vermögensstücke genau zu verzeichnen, dabei den Werth der Vermögensstücke anzugeben und einen das Verhältniß des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen; er hat demnächst in jedem Jahre ein solches Inventar und eine solche Bilanz seines Vermögens anzufertigen. Hat der Kaufmann ein Waarenlager, dessen Inventur nach der Beschaffenheit des Geschäfts nicht füglich in jedem Jahre geschehen kann, so genügt es, wenn das Inventar des Waarenlagers alle zwei Jahre aufgenommen wird. Für Handelsgesellschaften kommen dieselben Bestimmungen in Bezug aus das Gescllschasrsvermogen zur Anwendung. -'-Hu 11 '* -: Erstes Buch. IV. Titel. Art.30—34. 7 Art. 30. Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmann zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich baftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen. Das Inventar und dix Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch eingeschrieben oder jedesmal besonders aufgestellt werden. Im letzteren Falle sind dieselben zu sammeln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet aufzubewahren. Art. 31. Bei der Ausnahme des Inventars und der Bilanz sind sämmtliche Vermögensstücke und Forderungen nach dem Werthe anzusetzen, welcher ihnen zur Zeit der Ausnahme beizulegen ist. Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe anzusetzen, uneinbringliche Forderungen aber abzuschreiben. Art. 32. Bei der Führung der Handelsbücher und bei den übrigen erforderlichen Aufzeichnungen muß sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der Schriftzeichen einer solchen bedienen. Die Bücher müssen gebunden und jedes von ihnen muß Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Au Stellen, welche der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht durch Durchstreichen oder aus andere Weise unleserlich gemacht, es darf nichts radirt, noch dürfen solche Veränderungen vorgenommen werden, bei deren Beschaffenheit es ungewiß ist, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht worden sind. Art. 33. Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher während zehn Jahren, von dem Tage der in dieselben geschehenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe, sowie in Ansehung der Inventars und Bilanzen. Art. 34. Ordnungsmäßig geführte Handelsbücher liefern bei Streitigkeiten über Handelssachen unter Kaufleuten in der Regel einen unvollständigen Beweis, welcher durch den Eid oder durch andere Beweismittel ergänzt werden kann. Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte der Bücher ein größeres oder geringeres Maaß der Beweiskraft beizulegen, ob in dem Falle, wo die Handelsbücher der streitenden Theile nicht übereinstimmen, von diesem Beweismittel ganz abzusehen, oder ob den Büchern des einen Theils eine überwiegende Glaubwürdigkeit beizumessen sei. 8 Erstes Buch. IV. Titel. Art. 35—-10. V. Titel. Art. 41. Ob und inwiefern die Handelsbücher gegen Nichtkaufleute Beweiskraft haben, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. Art. 35. Handelsbücher, bei deren Führung Unregelmäßigkeiten vorgefallen sind, können als Beweismittel nur insoweit berücksichtiget werden, als dieses nach der Art und Bedeutung der Unregelmäßigkeiten, sowie nach der Lage der Tache geeignet erscheint. Art. 36. Die Eintragungen in die Handelsbücher können, unbeschadet ihrer Beweiskraft, durch Handlungsgehülsen bewirkt werden. Art. 37. In: Laufe eines Rechtsstreits staun der Richter ans den An- lrag einer Partei die Vorlegung der Handelsbiichcr der Gegenpartei verordnen. Geschieht die Vorlegung nicht, so wird zum Nachtheil des Weigernden der behauptete Inhalt der Bücher für erwiesen angenommen. Art. 38. Wenn in einem Rechtsstreite Handelsbücher vorgelegt werden, so ist von dem Inhalte derselben, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und im geeigneten Falle ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Richter insoweit offen zu legen, als Dies zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung nothwendig ist. Art. 39. Befinden sich die Handelsbücher, welche vorzulegen sind, an einem Orte, welcher nicht zum Bezirk des Prozeßrichters gehört, so muß der Letztere das Gericht des Ortes, wo sich die Handelsbücher befinden, ersuchen, die Vorlegung der Bücher vor sich bewirken zu lassen, dabei nach den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels zu verfahren und einen beglaubigten Auszug mir dem über die Verhandlungen aufgenommenen Protokolle zu übersenden. Art. 40. Die Mittheilung der Handelsbücher zur vollständigen Kenntnißnahme von ihrem ganzen Inhalte kaun in Erbschafts- oder Gütergemeinschafts-Angelegenheiten, sowie in Gesellschaftstheilungssachen und im Konkurse, soweit es die Bücher des Gemeinschuld- ners betrifft, gerichtlich verordnet werden. Fünfter Titet. Von den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten- Art. 41. Wer von dem Eigenthümer einer Handelsnieverlassung (Prinzipal) beauftragt ist, in dessen Namen und sür dessen Rechnung Erstes Luch. V. Titel. Art. 42—46. 9 Las Handelsgeschäft zu betreiben und xsr procmrg. die Firma zu zeichnen, ist Prokurist. Die Bestellung des Prokuristen kann durch Ertheilnng einer ausdrücklich als Prokura bezeichneten Vollmacht, oder durch ausdrückliche Bezeichnung des Bevollmächtigten als Prokuristen, oder durch die Ermächtigung, xsr xrcxmrg, die Firma des Prinzipais zu zeichnen, geschehen. Die Prokura kann mehreren Personen gemeinschaftlich ertheilt werden (Kollektiv-Prokura). Art. 42. Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt; sie ersetz: jede nach den Landesgesetzen erforderliche Spezialvollmacht; sie berechtigt zur Anstellung und Entlassung von Handlungsgehülsen und Bevollmächtigten. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befngniß besonders ertheilt ist. - Art. 43. Eine Beschränkung des Umfangs der Prokura (Art. 42.) hat dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften gelte, oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden solle. Art. 44. Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma einen die Prokura andeutenden Zusatz und seinen Namen beifügt. Bei einer Kollektiv-Prokura hat jeder Prokurist der mit diesem Zusätze versehenen Firmazeichnung seinen Namen beizufügen. Art. 45. Die Ertheiluug der Prokura ist vom Prinzipal persönlich oder in beglaubigter Form beim Handelsgerichte zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Prokurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen (Art. 44.) oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Das Erlöschen der Prokura ist von dem Prinzipal in gleicher Weise zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Betbeiligren sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amlswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Art. 46. Wenn das Erlöschen der Prokura nicht in das Handelsregister 10 Erstes Buch. V. Titel. Art. 47—52. eingetragen und öffentlich bekannt gemacht ist, so kann der Prinzipal dasselbe einem Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß es Letzterem beim Abschlüsse des Geschäfts bekannt war. Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter das Erloschen der Prokura gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch die Umstände die Annahme begründet wird, daß er das Erlöschen beim Abschlüsse des Geschäfts weder gekannt habe, noch habe kennen müssen. Art. 47. Wenn ein Prinzipal Jemanden ohne Ertheilnng der Prokura, sei es zum Betriebe seines ganzen Handelsgewcrbcs oder zu einer bestimmten Art von Geschäften oder zu einzelnen Geschäften, in seinem Handelsgewerbe bestellt (Handlungsbevollmächtigter), so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Ausführung derartiger Gcschäste gewöhnlich mit sich bringt. Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wcchselverbindlichkcitcn, zur Aufnahme von Darlehen und zur Pro- zcßführung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Bcfngniß besonders ertheilt ist. Im klebrigen bedarf er zu den Geschäften, auf welche sich seine Vollmacht erstreckt, der in den Landesgesetzen vorgeschriebenen Spc- zialvollmackit nicht. Art. 48. Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Bollmachtsverhältniß , ausdruckenden Zusätze zu zeichnen. Art. 49. Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Artikel finden auch Anwendung aus Handlungsbevollmächtigte, welche ihr Prinzipal als Handlungsreiscndc zu Geschäften an auswärtigen Orten verwendet. Dieselben gelten insbesondere für ermächtiget, den Kaufpreis aus den von ihnen abgeschlossenen Verkäufen einzn- zieben oder dafür Zahlungsfristen zu bewilligen. Art. 50. Wer in einem Laden oder in einem offenen Magazin oder Waarenlager angestellt ist, gilt für ermächtigt, daselbst Verkäufe und Empfangnahmcn vorzunehmen, welche in einem derartigen Laden, Magazin oder Waarenlager gewölmlicb geschehen. Art/ 51. Wer die Waare und eine nnqnittirtc Rechnung überbringt, gilt deshalb noch nicht für ermächtigt, die Zahlung zu empfangen. Art. 52. Durch das Rechtsgeschäft, welches ein 'Prokurist oder ein Handlungsbevollmächtigter gemäß der Prokura oder der Vollmacht im Namen des Prinzipals schließt, wird der Letztere dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet. Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen des Prinzipais geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für den Prinzipal geschlossen werden sollte. Zwischen dem Prokuristen oder Bevollmächtigten und dem Dritten erzeugt daS Gesckäft weder Rechte noch Berbindtichkciten. Art. 53. Der Prokurist oder der Handelsbevollmächtigtc kann ohne Einwilligung des Prinzipals seine Prokura oder Handlungsvollmacht auf einen Anderen nickt übertragen. Art. 54. Die Prokura oder Handlungsvollmacht ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Rechte aus dem bestehenden Dienst- verhältnisse. Der Tod des Prinzipals hat das Erlöschen der Prokura oder Handlungsvollmacht nickt zur Folge. Art. 55. Wer ein Handelsgeschäft als Prokurist oder als Handlungsbevollmächtigter schließt, ohne Prokura oder Handlungsvollmacht erhalten zu haben, ingleichen ein Handlungsbevollmächtigter, welcher bei Abschluß eines Geschäfts seine Vollmacht überschreitet, ist dem Dritten Persönlich nach Handelsrecht verhaftet; der Dritte kann nach seiner Wahl ihn auf Schadensersatz oder Erfüllung belangen. Diese HaftnngSpflicht tritt nicht ein, wenn der Dritte, ungeachtet er den Mangel der Prokura oder der Vollmacht oder die Ucber- schreitung der letzteren kannte, sich mit ihm eingelassen hat. Art. 56. Ein Prokurist oder ein zum Betriebe eines ganzen Handels- gewerbcs bestellter Handlungsbevollmächtigter darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen. Eine Einwilligung des Prinzipals ist schon dann anzunehmen, wenn ihm bei Ertheilung der Prokura oder der Vollmacht bekannt war, daß der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeickäftc betreibe, und er die Anfgebung dieses Betriebes nicht bedungen hat. Uebcrtritt der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte diese Vorschrift, so kann der Prinzipal Ersatz des verursachten Schadens fordern. Auch muß sich der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte auf Verlangen des Prinzipals gefallen lassen, daß die für seine Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals geschlossen angesehen werden. 12 Erstes Buch. VI. Titel. Art. 57—62. Sechster Titel. Bon den Handliingsgehürfeii. Art. 57. Die Natur der Dienste und die Ansprüche der Handlungs- gehülfen (Handlungsdiener, Handlniigslehrlinge) auf Gehalt und Unterhalt werden, in Ermangelung einer Uebcreinkunft, durch den Ortsgebranch oder durch das Ermessen des Gerichts, nöthigenfalls nach Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen, bestimmt. Art. 58. Ein HaiidlnngSgehülfe ist nicht ermächtigt, Rechtsgeschäfte im Namen und für Rechnung des Prinzipals vorzunehmen. Wird er jedoch von dem Prinzipal zu Rechtsgeschäften in besten Handclsgcwerbc beauftragt, so finden die Bestimmungen über HaiidlungSbcvvllmächtigte Anwendung. Art. 5t>. Ein Handlnngsgehnlfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen. In dieser Beziehung kommen die für den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten geltenden Bestimmungen (Art. 56.) zur Anwendung. Art. 60. Ein Handlungsgehülfe, welcher durch unverschuldetes Unglück an Leistung seines Dienstes zeitweise verhindert wird, geht dadurch seiner Ansprüche auf Gehalt und Unterhalt nicht verlustig. Jedoch hat er auf diese Vergünstigung nur für die Dauer von sechs Wochen Anspruch. Art. 61. Das Dienstverhältnis; zwischen dein Prinzipal und dem Handlnngsdiener kann von jedcni Theile mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahrs nach vorgängiger sechswöchentlichcr Kündigung aufgehoben werden. Ist durch Vertrag eine kürzere oder längere Zeitdauer oder eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen, so hat es hicbei sein Bewenden. In Betreff der Handlniigslehrlinge ist die Dauer der Lehrzeit nach deni Lehrvertrage und in Ermangelung vertragsmäßiger Bestimmungen nach den örtlichen Verordnungen oder dem Orts- gebranche zu beurtheilen. Art. 62. Die Aufhebung des Dienstverhältnisses vor der bestimmten Zeit (Art. 61.) kann aus wichtigen Gründen von jedem Theile verlangt werden. E r st e s B u ch. VI. T i t c l. A r t. 63—65. VII. T i t c l. A rt. 66. 67. 13 Die Beurtheilung der Wichtigkeit der Gründe bleibt dem Ermessen deß Richters überlassen. Art. 63. Gegen den Prinzipal kann insbesondere die Aufhebung des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden, wenn derselbe den Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt, oder wenn er sich thätlicher Mißhandlungen oder schwerer Ehrverletzungen gegen den Handlnngsgchülfen schuldig macht. Art. 64. Gegen den Handlnngsgchülfen kann insbesondere die Aufhebung des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden 1) wenn derselbe im Dienste untren ist oder das Lcrtranen mißbraucht; 2) wenn derselbe ohne Einwillung des Prinzipals für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte macht; 3) wenn derselbe seine Dienste zu leisten verweigert oder ohne einen rechtmäßigen Hindcrungsgrnnd während einer den Umständen nach erheblichen Zeit unterläßt; 4) wenn derselbe durch anhaltende Krankheit oder Kränklichkeit oder durch eine längere Frciheitsstrase oder Abwesenheit an Verrichtung seiner Dienste verhindert wird; 5) wenn derselbe sich thätlicher Mißhandlungen oder erheblicher Ehrverletznngcn gegen den Prinzipal schuldig macht; 6) wenn derselbe sich einem unsittlichen Lebenswandel ergicbt. Art. 65. Hinsichtlich der Personen, welche bei dein Betriebe des Handclsgewerbcs Gesindcdicnstc verrichten, hat es bei den für das Gcsindeverhältniß geltenden Bestimmungen sein Bewenden. Siebenter Titel. Bon den Hnndelsmäklern oder Sensalen. Art. 66. Die Handclsmäkler (Scnsale) sind amtlich bestellte Vermittler für Handelsgeschäfte. Sie leisten vor Antritt ihres Amtes den Eid, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen wollen. Art. 67. .Die Handelsmäkler vermitteln für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über Waaren, Schisse, Wechsel, inländische und ausländische StaatSPapierc, Aktien und andere Handclspapiere, in- glcichen Verträge über Versicherungen, Bodmerci, Befrachtung 14 Erstes Buch. VII. Titel. Art. 68—7t. und Miethe von Schiffen, sowie über Land- und Wassertransporte und andere den Handel betreffende Gegenstände. Durch die übertragene Geschäftsvcrmittelung ist ein Handelsmäkler noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Berrrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen. ' Art. 68. Die Anstellung der HandetSmäkler geschieht entweder im Allgemeinen für alle Arten von Mäklergeschäften, oder nur für einzelne Arten derselben. Art. 69. Die HandelSmäkler haben insbesondere folgende Pflichten: 1) sie dürfen für eigene Rechnung keine Handelsgeschäfte machen, weder unmittelbar noch mittelbar, auch nicht als Kommissionäre, sie dürfen für die Erfüllung der Geschäfte, welche sie vermitteln, sich nicht verbindlich machen oder Bürgschaft leisten, alles dies unbeschadet der Gültigkeit der Geschäfte; 2) sie dürfen zu keinem Kaufmann in dem Verhältnisse eines Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten oder Handlnngsge- hülfen stehen; 5) sie dürfen sich nicht mit anderen Handclsmäklern zu einem gemeinschaftlichen Betriebe der Mäklcrgeschäfte oder eines Theils derselben vereinigen; zur gemeinschaftlichen Vermittelung einzelner Geschäfte sind sie unter Zustimmung der Auftraggeber befugt; 4) sie müssen die Mäklerverrichtungcn persönlich betreiben und dürfen sich zur Abschlicßnng der Geschäfte eines Gehülfen nicht bedienen; 5) sie sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Abschlüsse verpflichtet, soweit nicht das Gegentheil durch die Parteien bewilligt oder durch die Natur des Geschäfts geboten ist; 6) sie dürfen zu keinen: Geschäfte die Einwilligung der Parteien oder deren Bevollmächtigten anders annehmen, als durch ausdrückliche und persönliche Erklärung; es ist den Mäklern weder erlaubt, von Abwesenden Aufträge zu übernehmen, noch sich zur Vermittelung eines Unterhändlers zu bedienen. Art. 70. Handelsmäklern, welche Schiffsmäkelei betreiben, kann gestattet werden, den Schiffern im Einziehen und Vorschießen der Frachten und Unkosten als ALrechner oder in anderer ortsüblicher Weise Hülfsdienste zu leisten. Art. 71. Der Handelsmäkler muß außer seinem Handbuchs ein Tage- Erstes Luch. VII. Titel. Art. 72—76. 15 buch führe», iu welches letztere alle abgeschlossene» Geschäfte täglich einzutragen sind. Das Eingetragene bat er täglich zu unterzeichnen. Das Tagebuch muß bor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit fortlanseiidcn Zahlen bezeichnet und der vorgesetzten Behörde zur Beglaubigung der Zahl der Blätter vorgelegt werden. Art. 72. Die Eintragungen in das Tagebuch müssen die Namen der Kontrahenten, die Zeit des Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes und die Bedingungen des Geschäfts, insbeMdere bei Verkäufen von Waaren die Gattung und Menge derselben, 'owie den Preis und die Zeit der Lieferung enthalten. Die Eintragungen müssen in deutscher Sprache oder, sofern die Geschäftssprache des Ortes eine andere ist, in dieser geschehen; sie müssen nach Ordnung des Datums und ohne leere Zwischen- räumc erfolgen. Die Bestimmungen über die Einrichtung der Handelsbücher (Art. 32.) finden auch auf das Tagebuch des Mäklers Anwendung. Art. 73. Der Handelsmäkler muß ohne Verzug nach Abschluß des Geschäfts jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schlußnote, welche die in dem vorhergehenden Artikel als Gegenstand der Eintragung bezeichneten Thatsachen enthält, zustellen. Bei Geschäften, welche nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schlußnote den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei das von der anderen unterschriebene Exemplar zu übersenden. Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so muß der Handelsmäkler davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeige machen. Art. 74. Der Handelsmäkler ist verpflichtet, den Parteien zu jeder Zeit auf Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebnche zu geben, die Alles enthalten müssen, was von dem Mäkler in Ansehung des die Parteien angehenden Geschäfts eingetragen ist. Art. 75. Wenn ein Handclsmäkler stirbt oder aus dem Amte scheidet, so ist sein Tagebuch bei der Behörde niederzulegen. Art. 76. Der Abschluß eines durch Handelsmäkler vermittelten Vertrages ist von der Einwägung desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der Schlußnoten unabhängig. Diese Thatsachen dienen nur zum Beweise des abgeschlossenen Vertrages. 16 Erstes Buch. VII. Titel. Art. 77—82. Art. 77. Das ordnungsmäßig geführte Tagebuch, sowie die Schluß- noten eines Handelsmäklers liefern in der Regel den Beweis für den Abschluß des Geschäfts und dessen Inhalt. Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte des Tagebuchs und der Schlnßnotcn ein geringeres Gewicht beizulegen, ob die eidliche Bestärkung durch den Mäkler oder andere Beweise zu fordern, ob insbesondere die Weigerung einer Partei, die Schlußnote anzunehmen oder zu unterzeichnen, für Beurtheilung der Sache von Erheblichkeit sei. Art. 78. Das Tagebuch eines Handelsmäklers, bei dessen Führung Unregelmäßigkeiten vorgefallen sind, kann als Beweismittel nur insoweit berücksichtigt werden, als dieses nach der Art und Bedeutung der Unregelmäßigkeiten, sowie nach Lage der Sache als geeignet erscheint. Art. 79. Im Laufe eines Rechtsstreits kann der Richter, selbst ohne Antrag einer Partei, die Vorlegung des Tagebuchs verordnen, um dasselbe einzusehen und mit der Schlußnote, den Auszügen und anderen Beweismitteln zu vergleichen. Die Vorschrift des Art. 39 findet auch in Bezug aus die Vorlegung des Tagebuchs Anwendung. Art. 80. Der Handelsmäkler muß, sofern nicht die Parteien ihm dieses erlassen haben oder der Ortsgebranch mit Rücksicht auf die Gattung der Waare davon entbindet, von jeder durch seine Vermittelung nach Probe verkauften Waare die Probe, nachdem er dieselbe behufs der Wiedcrerkcnnung gezeichnet hat, so lange,'aufbewahren, bis die Waare ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen, oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ist. Art. 81. Jedes Verschulden des Handelsmäklers berechtigt die dadurch beschädigte Partei, Schadloshaltung von ihm zu fordern. Art. 82. Der Handelsmäkler hat die Mäklergebühr (Sensaric) zu fordern, sobald das Geschäft geschlossen und, wenn es ein bedingtes war, unbedingt geworden und von ihm seiner Verpflichtung wegen Zustellung der Schlußnoten Genüge geschehen ist, unbeschadet anderweiter Bestimmung durch örtliche Verordnungen oder durch Ortsgebranch. Ist das Geschäft nicht zum Abschlüsse gekommen, oder nicht zu einem unbedingten geworden, so kann ^ für die Unterhandlungen keine Mäklergcbühr gefordert werden. Zweites Buch. I- Titel. Art. 85. 17 Der Betrag der Maklergebühr wird durch örtliche Verordnungen geregelt; in Ermangelung derselben entscheidet der Ortsgebrauch. Art. 83. Ist unter den Parteien nichts, darüber vereinbart, wer die Maklergebühr bezahlen soll, so ist dieselbe in Ermangelung örtlicher Verordnungen oder eines Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten. Art. 84. Ueber die Anstellung der Handelsmäkler und über die Bestrafung der von ihnen uu Berufe begangenen Pflichtverletzungen das Erforderliche zu bestimmen, bleibt den Landesgesetzen überlassen. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels nach Maßgabe der örtlicben Bedürfnisse zu ergänzen; es kann insbesondere den Handelomättern das ausschließliche Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäften beigelegt werden. Auch kann in den Landesgesetzen oder in örtlichen Verordnungen der in diesem Titel den Handelsmäklern zugewiesene Kreis von Amtsverrichtungen und Befugnissen (Art. 67. 70.) oder der Umfang ihrer Pflichten (Art. 69.) erweitert oder eingeschränkt weroen. Zweites Buch. Bon den Handelsgesellschaften. Erster Titel, Von der offenen Handelsgesellschaft. Erster Abschnitt. Von der Errichtung der Gesellschaft. Art. 85. Ein? offene Handelsgesellschaft ist vorhanden, wenn zwei oder mehrere Personen ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma betreiben und bei keinem der Gesellschafter die Betheiligung auf Vermögenseinlagen beschränkt ist. Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es der schriftlichen Abfassung oder anderer Förmlichkeiten nicht. A. D. Handelsgesetzbuch. 2 s 18 Zweites Bück. I. Titel. Art. 86—89. Art. 86. Die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft ist von den Gesellschaftern bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, und bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk sie eine Zweigniederlassung hat, behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muß enthalten: 1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters ; 2) die Firma der Gesellschaft nnd den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 3) den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat; 4) im Falle vereinbart ist, daß nur einer oder einige der Gesellschafter die Gesellschaft vertreten sollen, die Angabe, welcher oder welche dazu bestimmt sind, ingleichen, ob das Necht nur in Gemeinschaft ausgeübt werden soll. Art. 87. Wenn die Firma einer bestehenden Gesellschaft geändert oder der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt wird, oder wenn neue Gesellschafter in dieselbe eintreten, oder wenn einem Gesellschafter die Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten (Art. 86. Ziff. 4), nachträglich ertheilt, oder wenn eine solche Befugniß aufgehoben wird, so sind diese Thatsachen bei dem Handelsgerichte behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der Aenderung der Firma/ bei der Verlegung des Sitzes der Gesellschaft und bei der Aufhebung der Vertretungsbefugniß richtet sich die Wirkung gegen Dritte in den Fällen der geschehenen oder der nicht geschehenen Eintragung und Bekanntmachung nach den Bestimmungen des Art. 25. Art. 88. Die Anmeldungen (Art. 86. 87.) müssen von allen Gesellschaftern persönlich vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Handelsregister einzutragen. Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen. Art. 89. Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung der vorstehenden Anordnungen (Art. 86. bis 88.) von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Zweites Buch. I. Titel. Art. 90—94. 19 .iweilcr Abschnitt. Von dem Rechtsverhälrniß der Gesellschafter unter einander. Art. 90. , Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage. Soweit über die in den nachfolgenden Artikeln dieses Abschnitts berührten Punkte keine Vereinbarung getroffen ist, kominen die Bestimmungen dieser Artikel zur Anwendung. Art. 91. Wenn Geld oder andere verbranchbare oder vertretbare Sachen, oder wenn unverbrauchbare oder unvertretbare Sachen nach einer Schätzung, die nicht blos zum Zweck der Gewinnvertheilung geschieht, in die Gesellschaft eingebracht werden, so werden diese Gegenstände Eigenthum der Gesellschaft. Im Zweifel wird angenommen, daß die in das Inventar der Gesellschaft mit der Unterschrift sämmtlicher Gesellschafter eingetragenen, bis dahin einem Gesellschafter gehörigen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen Eigenthum der Gesellschaft geworden sind. Art. 92. Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den * - vertragsmäßigen Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen. Art. 93. Für die Auslagen, welche ein Gesellschafter in Gescllschafts- angelegenheiten macht, für die Verbindlichkeiten, welche cp wegen derselben übernimmt, und für die Verluste, welche er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, welche von derselben unzertrennlich find, erleidet, ist ihm die Gesellschaft verhaftet. Von den vorgeschossenen Geldern kann er Zinsen fordern, vom Tage des geleisteten Vorschusses an gerechnet. Für die Bemühungen bei dem Betriebe der Gesellschaftsgeschäfte steht dem Gesellschafter ein Anspruch auf Vergütung nicht zu. Art. 94. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, m den Angelegenheiten der Gesellschaft den Fleiß und die Sorgfalt anzuwenden, welche er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden Pflegt. » Er haftet der Gesellschaft für den Schaden, welcher ihr durch sein Verschulden entstanden ist. Er kann gegen diesen Schaden nicht die Vortheile aufrechnen, welche er der Gesellschaft in anderen Fällen durch seinen Fleiß verschafft hat. 2 * 20 Zweites Buch. I. Titel. Art. 95—98. Art. 95. Ein Gesellschafter, welcher seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt, oder eingenommene Gesellschaftsgelder nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert, oder unbefugt Gelder aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, ist von Rechtswegen zur Entrichtung von Zinsen seit dem Tage verpflichtet, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist. Die Verpflichtung zum Ersatz des etwa entstandenen größeren Schadens und die übrigen rechtlichen Folgen der Handlung werden hierdurch nicht ausgeschlossen. Art. 96. Ein Gesellschafter darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehmen. Eine Genehmigung der Theilnahme an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft ist schon dann anzunehmen, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt war, daß der Gesellschafter an sener Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehme, und gleichwohl das Aufgeben der Theilnahme nicht ausdrücklich bedungen worden ist. Art. 97. Ein Gesellschafter, welcher den vorstehenven Bestimmungen zuwiderhandelt, muß sich auf Verlangen der Gesellschaft gefallen lassen, daß die für seine Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft geschlossen angesehen werden; auch kann die Gesellschaft statt dessen den Ersatz des entstandenen Schadens fordern: alles dieses unbeschadet des Rechts, die Auflösung des Gesellschaftsvertrags in den geeigneten Fällen herbeizuführen. Das Recht der Gesellschaft, in ein von dem Gesellschafter für eigene Rechnung gemachtes Geschäft einzutreten oder Schadensersatz zu fordern, erlischt nach drei Monaten, von dem Zeitpunkte an gerechnet, in welchem die Gesellschaft von dem Abschlüsse des Geschäfts Kenntniß erhalten hat. Art. 98. Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen Gesellschafter keinen Dkitten in die Gesellschaft aufnehmen. Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem Antheile betheiligt oder seinen Antheil an denselben abtritt, so erlangt dieser gegen die Gesellschaft unmittelbar keine Rechte; er ist insbesondere zur Einsicht der Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft nicht berichtget. Zweites Buch. 1. Titel. Art. 99—163. 21 Art. 99. Wenn die Geschäftsführung in dem Gesellschaftsvertrage einem oder mehreren der Gesellschafter übertragen ist. so schließen diese die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung aus; sie sind berechtigt, ungeachtet des Widerspruchs der übrigen Gesellschafter, alle Handlungen vorzunehmen, welche der gewöhnliche Betrieb des , Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Art. 100. Wenn die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern mit der ausdrücklichen Beschränkung übertragen ist, daß einer nicht ohne den andern handeln könne, so darf keiner allein Geschäfte vornehmen, es fei denn, daß Gefahr im Verzüge ist. Ist hingegen mehreren Gesellschaftern die Geschäftsführung ohne diese ausdrückliche Beschränkung übertragen, so darf jeder derselben allein alle zur Geschäftsführung gehörenden Handlungen vornehmen. Jedoch muß, wenn einer unter ihnen gegen die Vornahme einer Handlung Widerspruch erhebt, dieselbe unterbleiben. Art. 101. Die im Gesellschaftsvertrage einem oder mehreren Gesellschaftern geschehene Ueberlragung der Geschäftsführung kann, so lange die Gesellschaft dauert, nicht ohne rechtmäßige Ursache widerrufen werden. Die Beurtheilung, ob eine rechtmäßige Ursache vorliege, bleibt dem Ermessen des giichters überlassen. Der Widerruf kann insbesondere in den im Art. 125. Ziffer 2 bis 5 bezeichneten Fällen für begründet erklärt werden. Art. 102. Wenn im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung nicht einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen ist, so sind alle Gesellschafter zum Betriebe der Geschäfte der Gesellschaft gleichmäßig berechtigt und verpflichtet. Erhebt ein Gesellschafter gegen die Vornahme einer Handlung Widerspruch, so muß dieselbe unterbleiben. Art. 103. Ein Beschluß der sämmtlichen Gesellschafter muß vor der Vornahme von Geschäften eingeholt werden, welche über den gewöhnlichen Betrieb des Handclsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, oder welche dem Zweck derselben fremd sind. Dies ist auch dann erforderlich, wenn die Geschäftsführung z einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen ist. Zur Fassung des Beschlusses ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Ist diese nicht zu erlangen, so muß die Handlung, in Ansehung deren Beschluß gefaßt werden soll, unterbleiben. 22 Zweites Buch. 1. Titel. Art. 104—108. Art. 104. Zur Bestellung eines Prokuristen ist, sofern nicht Gefahr im Verzüge ist, die Einwilligung aller geschäftsführenden Gesellschafter, und wenn keine solchen ernannt sind, die Einwilligung aller Gesellschafter erforderlich. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erthei- lung derselben befugten Gesellschafter geschehen. Art. 105. ' Jeder Gesellschafter, auch wenn er nicht in dem Geschäftsbetriebe der Gesellschaft thätig ist, kann sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsangelegenheiten unterrichten; er kann jederzeit in das Geschäftslokal kommen, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft einsehen und auf ihrer Grundlage eine Bilanz zu seiner Uebersicht anfertigen. Ist im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt, so verliert diese Bestimmung ihre Wirkung, wenn eine Unredlichkeit in der Geschäftsführung nachgewiesen wird. Art. 106. Jedem Gesellschafter werden am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres von seiner Einlage, oder wenn sich dieselbe beim Schlüsse des vorigen Jahres durch Hinzurechnung seines Antheils am Gewinne vermehrt oder durch Abrechnung seines Antbeils am Verluste vermindert hat, von seinem Antheile am Gesellschaftsvermögen Zinsen zu Vier vom Hundert gutgeschrieben und von den während des Geschäftsjahres auf den Antheil entnommenen Gel- » dern Zinsen in demselben Maßstabe zur Last geschrieben. Die dem Gesellschafter hiernach zukommenden Zinsen vermehren seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen. Vor Deckung dieser Zinsen ist kein Gewinn vorhanden, und der Verlust der Gesellschaft wird durch dieselben vermehrt oder gebildet. Art. 107. Am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres wird, auf Grund des Inventars und der Bilanz, der Gewinn oder ver Verlust dieses Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Antheil daran berechnet. Der Gewinn jedes Gesellschafters wird seinem Antheile am Gesellschaftsvermögen zugeschrieben, der Verlust von demselben abgeschrieben. Art. 108. Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter seine Einlage oder seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen nicht vermindern. Er darf jedoch, auch ohn? diese Einwilligung, auf seinen An- ' theil am Gesellschaftsvermögen die Zinsen desselben für das letztverflossene Jahr, und soweit es nicht zum offenbaren Nachtbeil der Zweites Buch. I. Titel. Art. 109—114. 23 Gesellschaft gereicht, Gelder bis zu einem Betrage entnehmen, welcher seinen Antheil am Gewinne des letztverflossenen Jahres nicht übersteigt. Art. 109. Der Gewinn oder Verlust wird, in Ermangelung einer anderen Vereinbarung, unter die Gesellschafter nach Köpfen vertheilt. Dritter Abschnitt. Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschaft zu dritten Personen. Art. 110. Die rechtliche Wirksamkeit einer offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältniß zu dritten Personen mit dem Zeitpunkte ein, in welchem die Errichtung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch nur ihre Geschäfte begonnen hat. Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkte als dem der Eintragung ihren Anfang nehmen soll, hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. Art. 111. Die Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Art. 112. Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen. Eine entgegenstehende Verabredung hat gegen Dritte keine rechtliche Wirkung. Art. 113. Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern für alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Aenderung erleiden oder nicht. Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung. Art. 114. Jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter ist ermächtigt, alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen im Namen der Gesellschaft vorzunehmen, insbesondere auch die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke zu veräußern und zu belasten. 24 Zweites Buch. I. Titel. Art. 115—120. Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, welche ein zur Vertretung der Gesellschaft befugler Gesellschafter in ihrem Namen schließt, berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte. Art. 115. Die Gesellschaft wird durch Rechtsgeschäfte eines Gesellschafters nicht verpflichtet, wenn derselbe von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, ausgeschlossen (Art. 86. Ziff. 4.), oder seine Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, aufgehoben ist (Art. 87.), sofern hinsichtlich dieser Ausschließung oder Aufhebung die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Art. 46. hinsichtlich des Erlöschens der Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt. Art. 116. Eine Beschränkung des Umfangs der Befugniß eines Gesellschafters, die Gesellschaft zu vertreten, hat dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung; insbesondere ist die Beschränkung nicht zulässig, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken, oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden solle. Art. 117. Die Gesellschaft wird vor Gericht von jedem Gesellschafter gültig vertreten, welcher von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, nicht ausgeschlossen ist. Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht. Art. 118. Die Ertheilung, sowie die Aufhebung einer Prokura geschieht mit rechtlicher Wirkung gegen Dritte durch einen der zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter. Art. 119. Die Privatgläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, die zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte oder einen Antheil an denselben zum Behuf ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. Gegenstand der Exekution, des Arrestes öder der Beschlagnahme kann für sie nur Dasjenige sein, was der Gesellschafter selbst an Zinsen und an Gewinnantheilen zu fordern berechtigt ist, und was ihm bei der Auseinandersetzung zukommt. Art. 120. Die Bestimmung des vorigen Artikels gilt auch in Betreff der Privatglänbiger, zu deren Gunsten eine Hypothek oder ein Zweites Buch. I. Titel. Art. 121—123. 25 Pfandrecht an dem Vermögen eines Gesellschafters kraft des Gesetzes oder aus einem andern Rechtsgrunde besteht. Ihre Hypothek oder ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen und Rechte oder auf einen Antheil an denselben, sondern nur auf Dasjenige, was in dem letzten Satze des vorigen Artikels bezeichnet ist. Jedoch werden die Rechte, !welche an den von einem Gesellschafter in das Vermögen der Gesellschaft eingebrachten Gegenständen bereits zur Zeit des Einbringens bestanden, durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Art. 121. Eine Kompensation zwischen Forderungen der Gesellschaft und Privatforderungen des Gesellschaftsschuldners gegen einen einzelnen Gesellschafter findet während der Dauer der Gesellschaft weder ganz noch theilweise statt; nach Auflösung der Gesellschaft ist sie zulässig, wenn und in so weit die Gesellschaftsforderung dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung überwiesen ist. Art. 122. Im Falle des Konkurses der Gesellschaft werden die Gläubiger derselben aus dem Gesellschaftsvermögen abgesondert befriedigt, und können aus dem Privatvermögen der Gesellschafter nur wegen des Ausfalls ihre Befriedigung suchen; den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, ob und wie weit den Privatgläubi- gern der Gesellschafter ein Absonderungsrecht in Bezug aus das Privatvermögen derselben zusteht. vierter Abschnitt. Von der Auflösung der Gesellschaft und dem Aus- treten einzelner Gesellschafter aus derselben. Art. 123. Die Gesellschaft wird aufgelöst: 1) durch die Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft!; 2) durch den Tod eines der Gesellschafter, wenn nicht der Vertrag bestimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbestehen soll; 3) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines der Gesellschafter oder durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit eines der Gesellschafter zur selbstständigen Vermögensverwaltung; 4) durch gegenseitige Uebereinkunft; 5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen ist, sofern nicht die Gesellschafter dieselbe stillschweigend fortsetzen; in diesem Falle gilt sie von da an als auf unbestimmte Dauer eingegangen; 26 Zweites Buch. I. Titel. Art. 124—127. 6) durch die von Seiten eines Gesellschafters geschehene Aufkündigung, wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer eingegangen ist. Eine auf Lebenszeit eingegangene Gesellschaft ist als eine Gesellschaft von unbestimmter Dauer zu betrachten. Art. 124. Die Aufkündigung einer Gesellschaft von unbestimmter Dauer Seitens eines Gesellschafters muß, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft erfolgen. Art. 125. Ein Gesellschafter kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei Gesellschaften von unbestimmter Dauer obne vorgängige Aufkündigung verlangen, sofern hiezu wichtige Gründe vorhanden sind. Die Beurtbeilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Falle des Widerspruchs dem Ermessen des Richters überlassen. Die Auflösung kann insbesondere ausgesprochen werden: 1) wenn durch äußere Umstände die Erreichung des gesellschaftlichen Zwecks unmöglich wird; 2) wenn ein Gesellschafter bei der Geschäftsführung oder bei der Rechnungsablegung unredlich verfährt; 3) wenn ein Gesellschafter die Erfüllung dek ihm obliegenden wesentlichen Verpflichtungen unterläßt; 4) wenn ein Gesellschafter die Firma oder das Vermögen der Gesellschaft für seine Privatzwecke mißbraucht; 5) wenn ein Gesellschafter durch anhaltende Krankheit oder aus anderen Ursachen zu den ihm obliegenden Geschäften der Gesellschaft unfähig wird. > Art. 126. Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters nach fruchtlos vollstreckter Exekution in dessen Privatvermöaen die Exekution in das dem Gesellschafter bei dereinstiger Auflösung der Gesellschaft zukommende Guthaben erwirkt, so ist er berechtigt, es mag die Gesellschaft auf bestimmte oder aus unbestimmte Dauer eingegangen fein, behufs seiner Befriedigung nach vorher von ihm geschehener Aufkündigung die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen. Die Aufkündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft geschehen. Art. 127. Wenn die Gesellschafter vor der Auflösung der Gesellschaft übereingekommen sind, daß, ungeachtet des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter, die Gesellschaft unter ven übrigen fortgesetzt werden soll, so endigt die Gesellschaft nur in Beziehung auf den Ausscheidenden; im klebrigen besteht sie mit allen ihren bisherigen Rechten und Verbindlichkeiten fort. Zweites Blich. I. Titel. Art. 128—131. 27 Art. 128. Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus Gründen gefordert werden darf, welche in der Person eines Gesellschafters liegen (Art. 125.), so kann anstatt derselben auf Ausschließung dieses Gesellschafters erkannt werden, sofern die sämmtlichen übrigen Gesellschafter bierauf antragen. Art. 129. ' Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung Des Konkurses über die Gesellschaft geschickt, in das Handelsregister eingetragen werden. Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt wird. Gleich der Auflösung der Gesellschaft muß auch das Ausscheiden oder die Ausschließung eines Gesellschafters aus der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden. Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Anmeldung dieser Thatsachen von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Dritten Personen kann die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden oder die Ausschließung eines Gesellschafters aus derselben nur insofern entgegengesetzt werden, als hinsichtlich einer solchen Thatsache die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Art. 25. hinsichtlich des Erlöschens der Firma oder der Aenderung ihrer Inhaber die Wirkung gegen Dritte eintritt. , Art. 130. Wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder ausgeschlossen würd, so erfolgt die Auseinandersetzung der Gesellschaft mit demselben auf Grund der Vermögenslage, in welcher sich die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens oder zur Zeit der Behändigung der Klage auf Ausschließung befindet. An den späteren Geschäften, Rechten und Berbinvlichkeiten nimmt der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene nur insofern Antheil, als dieselben eine unmittelbare Folge dessen sind, was vor jenem Zeitpunkte bereits geschehen war. Der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene muß sich die Beendigung der laufenden Geschäfte in der Weise gefallen lassen, wie sie nach dem Ermessen der verbleibenden Gesellschafter am Vortheilhaftesten ist. Jedoch ist er, wenn eine frühere vollständige Auseinandersetzung nicht möglich ist, berechtigt, am Schlüsse eines jenen Geschäftsjahres Rechnungsablage über die inzwischen erledigten Geschäfte, sowie die Auszahlung der ihm hiernach gebührenden Beträge zu fordern; auch kann er am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres den Nachweis über den Stand der noch laufenden Geschäfte fordern, Art. 131. Ein ausgeschiedener oder ausgeschlossener Gesellschafter muß 28 Zweites Buch. I. Titel. Art. 132—135. ^ ! sich die Auslieferung seines Antheils am Gesellschaftsvermögcu in einer den Werth desselben darstellenden Geldsumme gefallen lassen ; er hat kein Recht auf einen verhältnismäßigen Antheil an den einzelnen Forderungen, Waaren oder anderen Vermögensstücken der Gesellschaft. Art. 132. Macht ein Privatgläubiger eines Gesellschafters von dem nach Art. 126 ihm zustehenden Rechte Gebrauch, so können die übrigen Gesellschafter auf Grund eines einstimmigen Beschlusses statt der Auflösung der Gesellschaft die Auseinandersetzung und die Auslieferung des Antheils des Schuldners nach den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel vornehmen; der letztere ist dann als aus der Gesellschaft ausgeschieden zu betrachten. n-. Zünsler Abschnitt. Von der Liquidation der Gesellschaft. Art. 133. Nach Auflösung der Gesellschaft außer dem Fall des Konkurses derselben erfolgt die Liquidation, sofern diese nicht durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder andern Personen übertragen ist, durch die sämmtlichen bisherigen Gesellschafter oder deren Vertreter als Liquidatoren. Ist einer der Gesellschafter gestorben, so haben dessen Rechtsnachfolger einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bestellen. Auf den Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch den Richter erfolgen. Der Richter kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen oder als solche beiordnen, welche nicht zu den Gesellschaftern gehören. Art. 134. Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß aller Gesellschafter; sie kann auch auf den Antrag eines Gesellschafters aus wichtigen Gründen durch den Richter erfolgen. Art. 135. Die Liquidatoren sind von den Gesellschaftern beim Handelsgerichte zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; sie bähen ihre Unterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen ist gleichfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Zweites Buch. I. Titel. Art. 136—141. 29 Die Gesellschafter sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Dritten Personen kann die Ernennung von Liquidatoren, sowie das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur in sofern entgegengesetzt werden, als hinsichtlich dieser Thatsachen die Voraussetzungen vorhanden sind. unter welchen nach Art. 25. und 46. hinsichtlich einer Aenderung der Inhaber einer Firma oder des Erlöschens einer Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt. Art. 136. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können. Art. 137. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft zu versilbern; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; sie können für dieselbe Vergleiche schließen und Kompromisse eingehen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Veräußerung von unbeweglichen Sachen kann durch die Liquidatoren ohne Zustimmung der sämmtlichen Gesellschafter nicht anders, als durch öffentliche Versteigerung, bewirkt werden. Art. 138. Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugnisse der Liquidatoren (Art. 137.) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. Art. 139. Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen, nun als Liquidationsfirma zu bezeichnenden. Firma ihre Namen beifügen. " Art. 140. Die Liquidatoren haben, selbst wenn sie vom Richter bestellt sind, den Gesellschaftern gegenüber bei der Geschäftsführung den von diesen einstimmig getroffenen Anordnungen Folge zu geben. Art. 141. Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder werden vorläufig unter die Gesellschafter vertheilt. Zur Deckung der Schulden der Gesellschaft, welche erst später fällig werden, sowie zur Deckung der Ansprüche, welche den einzelnen Gesellschaftern bei der Auseinandersetzung zustehen, sind die erforderlichen Gelder zurückzubehalten. 30 Zweites Buch. I. Titel. Art. 142—146. Art. 142. Die Liquidatoren baben die schließlich? Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern herbeizuführen. Streitigkeiten, welcbe über die Auseinandersetzung entstehen, sallen der richterlichen Enrscbeidung anheim. Art. 143. Wenn ein Gesellschafter Sachen in die Gesellschaft eingebracht hat, welche Eigenthum derselben geworden sind, so fallen dieselben bei der Auseinandersetzung nicht an ihn zurück, sondern er erhält den Werth aus dem Gesellschaftsvermögen erstattet, für welchen sie gemäß Nebereinkunft übernommen wurden. Fehlt es an dieser Werthbestimmung, so geschieht die Erstattung nach dem Werthe, welchen die Sachen zur Zeit der Einbringung hatten. Art. 144. Ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft kommen bis zur Beendigung der Liquidation in Bezug auf das Rechtsverhältniß der bisherigen Gesellschafter unter einander sowie der Gesellschaft zu dritten Personen die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Amikendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein Anderes ergibt. Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung halte, bleibt bis zur Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Gesellschaft bestehen. Zustellungen an die Gesellschaft geschehen mit rechtlicher Wirkung an einen der Liquidatoren. Art. 145. Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft einem der gewesenen Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer gütlichen Uebereinknnft durch das Handelsgericht bestimmt. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere. ^ Sechster Abschnitt. Von der Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter. Art. 146. Die Klagen gegen einen Gesellschafter aus Ansprüchen gegen die Gesellschaft verjähren in 5 Jahren nach Auflösung der Gesellschaft oder nach seinem Ausscheiden oder seiner Ausschließung aus ZweitesBuch. I.Titel. Art. 147—149. II.Titel. Art. ISO. 31 derselben, sofern nicht nach Beschaffenheit der Forderung eine kürzere Verjäbrnngsfrist gesetzlich eintritt. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden oder die Ausschließung des Gesellschafters aus derselben in das Handelsregister eingetragen ist. Wird die Forderung erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit. Art. 147. Ist noch ungetheilles Gesellschastsvermögen vorhanden, so kann wem Gläubiger die fünfjährige Verjährung nicht entgegengesetzt werden, sofern er seine Befriedigung nur aus dem Gesellschastsvermögen sucht. Art. 148. Die Verjährung zu Gunsten eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Gesellschafters wird durch Rechtshandlungen nicht unterbrochen, welche gegen die fortbestehende Gesellschaft oder einen anderen Gesellschafter vorgenommen werden. Die Verjährung zu Gunsten eines bei der Auflösung einer Gesellschaft zu derselben gehörigen Geiellschafters wird nicht durch Rechtshandlungen gegen einen anderen Gesellschafter, wohl aber durch Rechtshandlungen gegen die Liquidatoren unterbrochen. Art. 149. Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete Personen, sowie gegen juristische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regresses gegen die Vormünder und Verwalter. Zweiter Titel. Von der Kommanditgesellschast. Erster Abschnitt. Von der Kommanditgesellschaft im Allgemeinen. Art. 150. Eine Kommanditgesellschaft ist vorhanden, wenn bei einem unter einer gemeinschaftlichen Firma betriebenen Handelsgewerbe ein oder mehrere Gesellschafter sich nur mit Bermögenseinlagen betheiligen (Kommanditisten), während bei einem oder mehreren anderen Gesellschaftern die Betheiligung nicht in dieser Weise beschränkt ist (persönlich haftende Gesellschafter). Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so ist in Ansehung ihrer die Gesellschaft zugleich eine offene Gesellschaft. > 32 Zweites Buch. II. Titel. Art. 151—155. Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es der schriftlichen Abfassung nicht. Art. 151. Die Errichtung einer Kommanditgesellschaft ist von sämmtlichen Gesellschaftern bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muß enthalten: 1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters; 2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Kom- manditisten mit der Bezeichnung desselben als solchen; 3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 4) den Betrag der Vermögenseinlage jedes Kommanditisten. Die Anmeldung muß von allen Gesellschaftern persönlich vor dem Handelsgerichte unterzeichnet, oder in beglaubigter Form eingereicht werden; sie ist nach ihrem ganzen Inhalt in das Handelsregister einzutragen. Bei der Bekanntmachung der Komman- ditgesellsckast in den öffentlichen Blättern (Art. 13.) unterbleibt die Angabe der Namen, des Standes und des Wohnorts der Kommanditisten, ffowie die Angabe des Betrages ihrer Vermö- qenseinlaqen. Art. 152. Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Kommanditgesellschaft eine Zweigniederlassung hat, muß dies behufs der Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung muß die in Art. 151 Ziff. 1—4 bezeichneten Angaben enthalten, und von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern vor dem Handelsgericht unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. Art. 153. Die persönlich haftenden Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, und vor jedem Handelsgericht,, in dessen Bezirk sie eine Zweigniederlassung hat, zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Art. 154. Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter zur Befolgung der in den Art. 151. 152. und 153. enthaltenen Vorschriften von Annswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Art. 155. Wenn die Firma einer bestehenden Kommanditgesellschaft geändert, oder der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort der- Zweites Buch. II. Titel. Art. 156—166. 33 legt wird, so sind diese Thatsachen von sämmtlichen Gesellschaftern in der durch Art. 151. bestimmten Weise behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter zur Befolgung dieser Anordnung von Amtswegen durch Ordnnngsstrafen anzuhalten. Bei der Bekanntmachung kommt in Betreff der Kommanditi- sten die Borschrift des Art. 151. zur Anwendung. Die Wirkung gegen Dritte richtet sich nach den Bestimmungen des Art. 25. Art. 156. Wenn in eine bestehende Kommanditgesellschaft ein neuer Kommanditist eintritt, so muß dies von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister und zur Bekanntmachung nach den Bestimmungen des Art. 151. angemeldet werden. Art. 157. Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die gesetzlichen Bestimmungen über das Rechtsverhältniß der offenen Gesellschafter unter einander auch hier zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, welche die nachfolgenden Artikel (158. bis 162.) ergeben. Art. 158. Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die persönlich haftenden Gesellschafter besorgt. Ein Kommanditist ist zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch verpflichtet. Er kann gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung durch die Persönlich hastenden Gesellschafter (Art. 99. bis 102.) Widerspruch nicht erheben. Art. 159. Ein Kommanditist darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter in dem Handelszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen und an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehmen. Art. 160. Zeder Kommanditist ist berechtigt, die abschristliche Mittheilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeit derselben unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Die im Art. 105. bezeichneten weiteren Rechte eines offenen Gesellschafters stehen einem Kommanditischn nicht zu. Jedoch kann das Handelsgericht auf den Antrag eines Kom- manditisten, wenn wichtige Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen. A. D. Handelsgesetzbuch. 3 34 Zweites Buch. H. Titel. Art. 161—165. Art. 161. Die Bestimmungen der Art. 106. bis 108. über die Verzinsung der Einlage, über die jährliche Berechnung des Gewinnes oder Verlustes und über die Befugniß, Zinsen und Gewinn zu erheben, gelten auch in Betreff des Kommanditisten. Jedoch nimmt ein Kommanditist an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Antheil. Er ist nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn, welche er bezogen hat, wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wirr, so lange seine ursprüngliche Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet. Art. 162. Ist über die Höhe der Betheiligung an Gewinn und Verlust nichts vereinbart, so wird dieselbe, nach richterlichem Ermessen, nöthigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen festgestellt. Art. 163. Im Verhältniß zu dritten Personen tritt die rechtliche Wirksamkeit einer Kommanditgesellschaft mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Errichtung der Gesellschaft bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch nur ihre Geschäfte begonnen hat. Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkt als dem der Eintragung ihren Anfang nehmen soll, hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. Hat die Gesellschaft vor der Eintragung ihre Geschäfte begonnen, so haftet jeder Kommanditist dritten Personen für die bis zur Eintragung - entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, wenn er nicht beweist, daß denselben seine beschränkte Betheiligung bei der Gesellschaft bekannt war. Art. 164. Die Kommanditgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Art. 165. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet der Kommanditist nur mit der Einlage und, soweit diese nicht eingezahlt ist, mit dem versprochenen Betrage. Die Einlage des Kommanditisten kann während des Bestehens der Gesellschaft weder ganz noch theilweise zurückbezahlt oder erlassen werden. Zweites Buch. II. Titel. Art. 166—170. 35 Zinsen können ihm von der Gesellschaft nur insoweit bezahlt werden, als dadurch die ursprüngliche Einlage nicht vermindert wird. Er kann bis zur Wiederergänzung der durch Verlust verminderten Einlage weder Zinsen noch Gewinn beziehen. Er haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn und insoweit er diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen hat. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn zurückzuzahlen, welche er aus Grund einer im guten Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben bezogen hat. Art. 166. Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe des vorhergehenden Artikels für alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Aenderung erleiden oder nicht. Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung. Art. 167. Die Kommanditgesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten. Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht. Ein Kommanditist, welcher für die Gesellschaft Geschäfte schließt, ohne ausdrücklich zu erklären, daß er nur als Prokurist oder als Bevollmächtigter handle, ist aus diesen Geschäften gleich einem persönlich hastenden Gesellschafter verpflichtet. Art. 168. Der Name eines Kommanditisten darf in der Firma der Gesellschaft nicht enthalten sein; im entgegengesetzten Falle haftet er den Gläubigem der Gesellschaft gleich einem offenen Gesellschafter. Art. 169. Die Bestimmungen der Art. 119. ISO. 121. und 122. finden auch bei der Kommanditgesellschaft Anwendung. Art. 170. Wenn ein Kommanditist stirbt, oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. Im Uebrigen gelten die in den Art. 123. bis 128. für die offene Gesellschaft gegebenen Bestimmungen auch für die Kommanditgesellschaft. 36 Zweites Buch. II. Titel. Art. 171—175. Art. 171. Wenn eine Kommanditgesellschaft ausgelöst wird, oder wenn ein Kommanditist mit seiner ganzen Einlage oder mit einem Theile derselben ausscheidet, so müssen diese Thatsachen in das Handelsregister eingetragen werden. Bei der Bekanntmachung unterbleibt die Bezeichnung des Kommanditisten und die Angabe des Betrages der Einlage. Die Bestimmungen des Art. 129. kommen auch hier zur Anwendung. Art. 172. Was bei der offenen Gesellschaft über die Art der Auseinandersetzung (Art. 130. 131. und 132.), über die Liquidation und über die Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter bestimmt ist, gilt auch bei der Kommanditgesellschaft in Betreff aller Gesellschafter. Zweiter Abschnitt. Bon der Kommanditgesellschaft auf Aktien insbesondere. Art. 173. Das Kapital der Kommandicisten kann in Aktien oder Aktien- antheile zerlegt werden. Die Aktien oder Aktienanlheile müssen auf Namen lauten. Sie müssen auf einen Betrag von mindestens zweihundert Vereinsthalern gestellt werden, wenn nicht die Landesgesetze nach Maßgabe der besonderen örtlichen Bedürfnisse einen geringeren Betrag gestatten. Aktien oder Aktienantheile, welche auf Inhaber lauten, oder welche auf einen geringeren als den gesetzlich bestimmten Betrag gestellt werden, sind nichtig. Die Ausgeber solcher Aktien oder Aktienantheile sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und Jnterimsscheinen. Art. 174. Kommanditgesellschaften auf Aktien können nur mit staatlicher Genehmigung errichtet werden. Ueber die Errichtung und den Jnbalt des Gesellschaftsvertrages muß eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden. Zur Aktienzeichnung genügt eine schriftliche Erklärung. Art. 175. Der Gesellschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll, muß enthalten: 1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters; Zweites Buch. II. Titel. Art. 176. 177. 37 2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz bat; 3) den Gegenstand des Unternehmens; 4) die Zeitdauer des Unternehmens, im Fall dasselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll; 5) die Zabl und den Betrag der Aktien oder Aktienantheile; 6) die Bestimmung, daß ein Aufsichtsrath von mindestens fünf Mitgliedern aus der Zahl der Kommandilisten durch Wahl derselben bestellt werden müsse; 7) die Form, in welcher die Znsammenberufung der Generalversammlung der Kommanditisten geschieht; 8) die Form, rn welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. Art. 176. Der Gesellschaftsvertrag und die Genehmigungsurkunde müssen bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsgericht eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden. Der Auszug muß enthalten: 1) das Datum des Gesellschaftsvertrages und der Genehmi- gungsurknnde; 2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters; 3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz Hai; 4) die Zahl und den Betrag der Aktien und Aktienantheile; 5) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. Art. 177. Der Anmeldung behufs der Eintragung in das Handelsregister muß beigefügt sein: 1) die Bescheinigung, daß der gesammte Betrag des Kapitals der Kommanditisten durch Unterschriften gedeckt ist; 2) die Bescheinigung, daß mindestens ein Biertheil des von jedem Kommanditisten gezeichneten Betrages von ihm eingezahlt ist; 3) der Nachweis, daß der Aufsichtsrath nach Inhalt des Vertrages (Art. 175. Ziff. 6.) in einer Generalversammlung der Kommanditisten gewählt ist. Die Anmeldung muß von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Handelsgerichte in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt. 38 Zweites Buch. II. Titel. Art. 178—182. Art. 178. Bor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister besteht die Kommanditgesellschaft als solche nicht. Die ausgegebenen Aktien oder Aktienantheile sind nichtig. Die Aus- geber sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch- verhaftet. Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. Art. 179. Die Vorschriften der Art. -152. und 153. sind auch bei der Kommanditgesellschaft aus Aktien zu befolgen; die Anmeldung muß die im Art. 176. Ziffer 1—5. bezeichneten Angaben enthalten. Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Art. 180. Wenn ein Gesellschafter eine Einlage macht, welche nicht in baarem Gelde besteht, oder wenn er sich zu seinen Gunsten besondere Vortheile ausbedingt. so muß in einer Generalversammlung der Kommanditisten die Abschätzung und Prüfung der Zulässigkeit angeordnet und in einer späteren Generalversammlung die Genehmigung durch Beschluß erfolgt sein. Der Beschluß wird nach der Mehrheit der in der Versammlung anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Kommanditisten gefaßt; jedoch muß diese Mehrheit mindestens ein Viertheil der sämmtlichen Kommanditisten begreifen und der Betrag ihrer Antheile zusammen mindestens ein Viertheil des Gesammtkapitals der Kommanditisten darstellen. Der Gesellschafter, welcher die Einlage macht oder sich besondere Vortheile ausbedingt, hat bei der Beschlußfassung kein Srimmrecht. Ein gegen den Inhalt dieser Bestimmung geschlossener Vertrag hat keine rechtliche Wirkung. Art. 181. Für die gesellschaftlichen Kapitalantheile, welche auf die Einlagen der persönlich haftenden Gesellschafter fallen oder welche denselben als besondere Vortheile ausbedungen sind, dürfen keine Aktien ausgegeben werden; diese Kapitalantheile dürfen von den persönlich haftenden Gesellschaftern, so lange die letzteren in diesem ihrem Rechtsverhältnisse zur Gesellschaft stehen, nicht veräußert werden. Art. 182. Die Aktien oder Aktienantheile sind untheilbar. Sie müssen mit genauer Bezeichnung des Inhabers nach Zweites Buch. H. Titel. Art. 183—187. 3st Namen, Wohnort und Stand in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen werden. Sie können, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter auf andere Personen übertragen werden. Die Uebertragung kann durch Indossament geschehen. In Betreff der Form des Indossaments kommen die Bestimmungen der Art. 11 — 13. der allgemeinen deutschen Wechselordnung zur Anwendung. Art. 183. Wenn das Eigenthum der Aktie auf einen Anderen übergebt, so ist dies, unter Borlegung der Aktie und des Nachweises des Ueberganges, bei der Gesellschaft anzumelden und im Aktienbuche zu bemerken. Im Verhältnisse zu der Gesellschaft werden nnr diejenigen als die Eigenthümer der Aktien angesehen, welche als solche im Aktienbuche verzeichnet sind. Zur Prüfung der Legitimation ist die Gesellschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet. Art. 184. So lange der Betrag einer Aktie nicht vollständig eingezahlt ist, bleibt der ursprüngliche Zeichner zur Einzahlung des Rückstandes an die Gesellschaft verpflichtet; die Gesellschaft kann ihn dieser Verbindlichkeit nicht entlassen. Art. 185. Die persönlich haftenden Gesellschafter sind verpflichtet, dem Aufsichtsrath und den Kommanvitisten spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres vorzulegen. Art. 186. Die Rechte, welche den Kommanditisten gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrage oder nach den Bestimmungen des vorigen Abschnitts in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Brlanz, die Bestimmung der Gewinnvertheilung, die Auflösung oder Kündigung der Gesellschaft und die Befugniß, das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters zu verlangen, zustehen, werden von der Gesammtheit der Kommanditisten in der Generalversammlung ausgeübt. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch den Aufsichtsrath ausgeführt, wenn nicht im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt ist. Art. 187. Die Generalversammlung der Kommanditisten wird durch die Persönlich haftenden Gesellschafter oder durch den Anfsichtscath 40 » Zweites Buch. II. Titel. Art. 188—192. berufen, sofern nicht nach dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind. Art. 188. Eine Generalversammlung der Kommanditisten ist außer den im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Füllen zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Die Generalversammlung muß auch dann berufen werden, wenn dies von einem Kommanditisten oder einer Anzahl von Kommanditisten, deren Aktien zusammen den zehnten Theil des Ge- sammtkapitals der Kommanditisten darstellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Ist im Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung einer Generalversammlung zu verlangen, an den Besitz eines größeren oder eines geringeren Antheils am Gcsammtkapitale geknüpft, so hat es Hiebei sein Bewenden. Art. 189. ' Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen. Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht m dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht. Art. 190. Soweit nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der Generalversammlung der Kommanditisten mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, und jede Aktie gewährt dem Inhaber eine Stimme. Art 191. Der Aufsichtsrath kann das erste Mal nicht auf länger als ein Jahr, später nicht auf länger als sünf Jahre gewählt werden. Insoweit die Wahl auf einen längeren Zeitraum geschieht, ist dieselbe ohne rechtliche Wirkung. Art. 192. Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsraths darf eine Vergütung für die Ausübung ihres Berufs nur durch einen Nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres einzuholenden Beschluß der Generalversammlung der Kommanditisten bewilligt werden. Ist die Vergütung früher, oder in einer anderen als der vorstehenden Weise bewilligt, so ist diese Festsetzung ohne rechtliche Wirkung. Zweites Buch. II. Titel. Art. 193—197. 41 Art. 193. Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft iu allen Zweigen ihrer Verwaltung; er kaun sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen und den Bestand der Gc- scllscbaftskassc untersuchen. Er hat die Jahrcsrcchnnngcn, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Art. 194. Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegegen die persönlich haftenden Gesellschafter die Prozesse zu führen, welche die Generalversammlung beschließt. Jeder Kommanditist ist befugt, als Jntcrvcnicnt in den Prozeß aus seine Kosten einzutreten. Handelt es sich um die eigene Verantwortlichkeit des Aufsichtsraths, so kann letzterer ohne und selbst gegen den Beschluß der Generalversammlung gegen die persönlich haftenden Gesellschafter klagen. Art. 195. Wenn die Kommanditisten selbst in Gesammtheit und im gemeinsamen Interesse gegen die persönlich haftenden Gesellschafter auftreten wollen oder gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths einen Prozeß zu sichren haben, so werden sie durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der Generalversammlung gewählt werden. ' Falls aus irgend einem Grunde die Bestellung von Bevollmächtigten durch Wahl in der Generalversammlung gehindert wird, kann das Handelsgericht auf Antrag die Bevollmächtigten ernennen. Jeder Kommanditist ist befugt, als Jntervcnicnt in den Prozeß auf seine Kosten einzutreten. Art. 196. Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten. Zur Behändignng von Vorladungen und anderen Zustellungen genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht. Die Bestimmung des Art. 167. in Betreff des Kommanditisten, welcher für die Gesellschaft Geschäfte schließt, findet bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien keine Anwendung. Art. 197. Die Einlagen können den Kommanditisten, so lange die Gesellschaft besteht, nicht zurückgezahlt werden. Zinsen von bestimmter Höhe können für die Kommanditisten nicht bedungen noch ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz, und 42 Zweites Buch. II. Titel. Art. 198—202. wenn im Gesellschaftsvcrtrage die Jnnehaltung eines Rescrvckapitals bestimmt ist, nach Abzug desselben als reiner Ueberschuß ergiebt. Die Kommanditisten hasten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn und insoweit sie diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen haben; sie sind jedoch nicht verpflichtet, die in gutem Glauben bezogenen Dividenden zurückzuzahlen. Art. >98. Jede Abänderung des Gesellschaftsvertragcs bedarf zu ihrer Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Abfassung, sowie der staatlichen Genehmigung. Der abändernde Vertrag und die Gcnehmigungsurkunde müssen in gleicher Weise wie der ursprüngliche Vertrag in das Handelsregister eingetragen und im Ansznge veröffentlicht werden (Art. 176. 179.). Der abändernde Vertrag hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist. Art. 199. Das Austrcten eines persönlich haftenden Gesellschafters in Folge gegenseitiger Uebereinkunft (Art. 123. Zifs. 4.) ist während des Bestehens der Gesellschaft unstatthast. Eine sotche Nebercinknnst steht der Auflösung der Gesellschaft gleich; zu derselben bedarf es der Zustimmung einer Generalversammlung der Kommanditisten. Art. 200. Wenn ein Kommanditist stirbt, oder in Konkurs verfällt, oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. Der Art. 126. findet in Bezug auf die Privatgläubiger eines Kommanditisten keine Anwendung. Im klebrigen gelten die Art. 123. bis 128. auch für die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Art. 201. Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft geschieht, in das Handelsregister eingetragen werden. Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt wird. Art. 202. Bei der Auflösung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, welche außer dem Falle der Eröffnung des Konkurses erfolgt, darf die Vertheilnng des Vermögens unter die Gesellschafter nicht eher vollzogen werden, als nach Verlauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist. Zweites Buch. H. Titel. Art. 203—206. 43 Die aus den Handelsbiichcrn der Gesellschaft ersichtlichen oder, in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Erlasse aufzufordern, sich zu melden; unterlassen sie dies, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich niederzulegen. Das Letztere muß auch in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten nnd streitigen Forderungen geschehen, sofern nicht die Vertheilnng des Gcscllschaftsvermögcns bis zu deren Erledigung ausgesetzt bleibt, oder den Gläubigern eine angemessene Sicherheit bestellt wird. Art. 203. Eine theilweisc Zurückzahlung des Kapitals der Kvmmandi- tistcn kann nur vermöge einer staatlich genehmigten Abänderung des Gcscllschastsvcrtrages erfolgen. Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen geschehen, welche für die Vertheilnng des Gesellschafts- vcrmögens im Falle der Auflösung maßgebend sind (Art. 201. 202.). Art. 204. Die Mitglieder des Anfsichtsraths sind gleich den persönlich haftenden Gesellschaftern solidarisch zur Erstattung geleisteter Zahlungen verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten : 1) Einlagen an die Kommanditisten zurückgezahlt, oder 2) Zinsen oder Dividenden gezahlt sind, welche nicht aus dem auf die Aktien fallenden Gewinne entnommen wurden, oder 3) die Vertheilnng des' Gcsellschaftsvermögens oder eine theil- weise Zurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten ohne Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 202. 203.) erfolgt ist. Art. 205. Die Liquidation erfolgt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ein Anderes bestimmt, durch sämmtliche persönlich hastende Gesellschafter nnd eine oder mehrere von der Generalversammlung der Kommanditisten gewählte Personen. Art. 206. Den Landcsgesctzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß es der staatlichen Genehmigung zur Errichtung von Kommanditgesellschaften auf Aktien im Allgemeinen oder von einzelnen Arten derselben nicht bedarf. In diesem Falle kommen die Bestimmungen dieses Abschnitts zur Anwendung, soweit sie die staatliche Genehmigung bei der Errichtung oder Abänderung des Gescllschafts- vertrages nicht zum Gegenstand haben; der Gesellschaftsvertrag muß jedoch die in dem Art. 175. verzeichneten Bestimmungen enthalten, bevor die in dem Art. 176. vorgeschriebene Eintragung in das Handelsregister erfolgen darf. 44 Zweites Buch. III. Titel. Art. 207—209. ^4 Dritter Titel. Von der Aktiengesellschaft. Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze. Art. 207. Eine Handelsgesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, wenn sich die sämmtlichen Gesellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Das Gcsellschastskapital wird in Aktien oder auch in Aktien- antheile zerlegt. ' Die Aktien oder Aktienantheile sind untheilbar. Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten. Art. 208. Aktiengesellschaften können nur mit staatlicher Genehmigung errichtet werden. Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschafwocrtrages (Statuts) muß eine gerichtliche oder notarielle Urkunde ausgenommen werden. Zur Aktienzeichnnng genügt eine schriftliche Erklärung. Art. 209. Der Gesellschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll, muß insbesondere bestimmen: t) die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 2) den Gegenstand des Unternehmens; 3) die Zeitdauer des Unternehmens, im Falle dasselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll; 4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oder Aktienantheile; 5) die Eigenschaft der Aktien, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt werden sollen, ingleichen die etwa bestimmte Zahl der einen und der anderen Art, sowie die etwa zugelassene Umwandlung derselben; 6) die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn zu berechnen und auszuzahlen ist, sowie die Art und Weise, wie die Prüfung der Bilanz erfolgt; 7) die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes und die Formen für die Legitimation der Mitglieder desselben und der Beamten der Gesellschaft; 8) die Form, in welcher die Znsammenbernfung der Aktionäre geschieht; 9) die Bedingungen des Stimmrechts der Aktionäre und die Form, in welcher dasselbe ausgeübt wird; Zweites Buch. III. Titel. Art. 210—213. 45 10) die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit der aus Znsammendernfung erschienenen Aktionäre, wildern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß gefaßt werden kann; 11 ) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. Art. 210. Der Gesellschaftsvertrag und die Genehmigungsnrknnde müssen bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz bat, in das Handelsregister eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden. Der Auszug muß enthalten: 1) das Dakum des Gesellschaftsvertrages und der Genchmignngs- urkunde; 2) die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 3) den Gegenstand und die Zeitdauer des Unternehmens; 4) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien oder Akticnantheile; 5) die Eigenschaft derselben, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt sind; 6) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. Ist im Gescllschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kundgiebt und für die Gesellschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen. Art. 211. Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht. Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. Art. 212. Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Aktiengesellschaft eine Zweigniederlassung hat, muß dies behufs der Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung muß die in Art. 210. Abs. 2. und S. bezeichneten Angaben enthalten. Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser Vorschriften von Amts- wcgen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Art. 213. Die Aktiengesellschaft als solche hat selbstständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben; sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden. 46 Zweites Buch. III. Titel. Art. 214—218. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Art. 214. -Jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher die Fortsetzung der Gesellschaft oder eine Abänderung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zum Gegenstände hat, bedarf zu seiner Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung, sowie der staatlichen Genehmigung. Ein solcher Beschluß und die Genehmigungsurkunde müssen in gleicher Weise wie der ursprüngliche Vertrag in das Handelsregister eingetragen und im Auszug veröffentlicht werden (Art. 210. 212.). Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren »sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist. Art. 215. Die Abänderung des Gegenstandes der Unternehmung der Gesellschaft kann nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden, sofern dies nicht im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich gestattet ist. Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch Ue- bertragung ihres Vermögens und ihrer Schulden an eine andere Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien der letzteren aufgelöst werden soll. Zweiter Wschnitl. Rechtsverhüttniß der.Aktionäre. Art. 216. Jeder Aktionär hat einen verhältnißinäßigen Antheil an dem Vermögen der Gesellschaft. Er kann den eingezahlten Betrag nicht zurückfordern und hat, so lange die Gesellschaft besteht, nur einen Anspruch auf den reinen Gewinn, soweit dieser nach dem Gesellschaftsvertragc zur Verthei- lunq unter die Aktionäre bestimmt ist. Art. 217. Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre nicht bedungen noch ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz, und Nlenn im Gesellschaftsvertrage die Jnnehaltung eines Reservekapitals bestimmt ist, nach Abzug desselben als reiner Ueberschuß ergiebt. Jedoch können für den im Gesellschaftsvertrage angegebenen Zeitraum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfange des vollen Betriebes erfordert, den Aktionären Zinsen von bestimmter Höhe bedungen werden. Art. 218. Der Aktionär ist in keinem Falle verpflichtet, die in gutem Glauben empfangenen Zinsen und Dividenden zurückzugeben. Zweites Buch. III. Titel. Art. 219—222. 47 Art. 219. Der Aktionär ist nicht schuldig, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten mehr beizutragen, als den für die Aktie statutenmäßig zu leistenden Beitrag. Art. 220. Ein Aktionär, welcher den Betrag seiner Aktie nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Zahlung von Verzugszinsen von Rechtswegen verpflichtet. Im Gesellschastsvertrage können für den Fall der verzögerten Einzahlung des gezeichneten Akticnbetrages oder eines Theils desselben Konventionalstrafen ohne Rücksicht aus die sonst stattfindenden gesetzlichen Einschränkungen festgesetzt werden; auch kann bestimmt werden, daß die säumigen Aktionäre ihrer Anrechte aus der Zeichnung der Aktien und der geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig gehen. Art. 221. Ist im Gesellschastsvertrage keine besondere Form, wie die Aufforderung zur Einzahlung geschehen soll, bestimmt, so geschieht dieselbe in der Form, in welcher die Bekanntmachungen der Gesellschaft nach dem Gesellschastsvertrage überhaupt erfolgen müssen (Art. 209. Ziff. 11.). Jedoch kann in keinem Falle ein Aktionär seines Anrechts verlustig erklärt werden, wenn nicht die Aufforderung zur Zahlung mindestens dreimal in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern (Art 209. Ziff. 11.), das letzte Mal wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlungen gesetzten Schlußtermine, bekannt gemacht worden ist. Wenn die Aktien auf Namen lauten und ohne die Einwilligung der übrigen Aktionäre nicht übertragbar sind, so kann die Bekanntmachung dieser Aufforderungen durch besondere Erlasse an die einzelnen Aktionäre statt der Einrllckuugen in die öffentlichen Blätter erfolgen. Art. 222. Wenn die Aktien oder Aktienantheile auf Inhaber gestellt werden, so kommen folgende Grundsätze zur Anwendung: 1) Die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlung des ganzen Nominalbetrages derselben nicht erfolgen; ebensowenig dürfen über die geleisteten Partialzahlungen Promessen oder Jnterims- scheine, welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden. 2) Der Zeichner der Aktie ist für die Einzahlung von vierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktie unbedingt verhaftet; von dieser Verpflichtung kann derselbe weder durch Ueber- tragung seines Anrechts auf einen Dritten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden; wird der Zeichner der Aktie, wegen verzögerter Einzahlung, seines Anrechts aus der Zeichnung verlustig erklärt (Art. 220.), so bleibt er dem- 48 ZwcitcS Buch. III. Titel. Art. 223—226. ungeachtet zur Einzahlung von vierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktie verpflichtet. 6) Im Gescllschaftsvcrtrage kann bestimmt werden, daß und unter welchen Maßgaben nach ersvlgter Einzahlung von vierzig Prozent die Befreiung des Zeichners von der Haftung für weitere Einzahlungen zulässig sei, und daß im Falle der eingetretenen Befreiung über die geleisteten Einzahlungen Promessen oder Jntcrimsscheine, welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden dürfen. Art. 223. Wenn die Atrien auf Namen lauten, so kommen die bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen über die Einwägung der Aktien in das Aktienbnch der Gesellschaft und über die Uebcrtragnng derselben auf Andere (Art. 182. 183.) auch hier zur Anwendung. So lange der Betrag der Aktie nicht vollständig eingezahlt ist, wird der Aktionär durch Ucbertragnng seines Anrechts auf einen Anderen von der Verbindlichkeit zur Zahlung des Rückstandes nur dann befreit, wenn die Gesellschaft den neuen Erwerbcr an seiner Stelle annimmt und ihn der Verbindlichkeit entläßt. Auch in diesem Falle bleibt der anstretende Aktionär auf Höhe des Rückstandes für alle bis dahin von der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten noch auf ein Jahr, vvm Tage des Austritts an gerechnet, snbsidiarisch verhaftet. Art. 224. Die Rechte, welche den Aktionären in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der Gcwinnvcrtheilnng zustehen, werden von der Gesammtheit der Aktionäre in der Generalversammlung ausgeübt. Jede Aktie gewährt dem Inhaber eine Stimme, wenn nicht der Gcscllschaftsvertrag ein Anderes festsetzt. Art. 225. Ist ein Anfsichtsrath bestellt, so überwacht derselbe die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung; er kann sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen und den Bestand der Gcsellschaftskasse untersuchen. Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnverthcilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung der Aktionäre Bericht zu erstatten. Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Art. 226. Handelt es sich um die Führung von Prozessen gegen die Zweites Buch. III. Titel. Art. 227—231. 49 Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrathes, so kommen die für die Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen (Art. 194. 195.) auch hier zur Anwendung. Dritter Abschnitt. Rechte und Pflichten des Vorstandes. Art. 227. Jede Aktiengesellschaft muß einen Vorstand haben (Art. 209. Ziff. 7.). Sie wird durch denselben gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen; diese können besoldet oder unbesoldet, Aktionäre oder Andere sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. Art. 228. Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nach ihrer Bestellung zur Einwägung in das Handelsregister angemeldet werden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation beizufügen. Sie haben ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen, oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen. Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Art. 229. Der Vorstand hat in der durch den Gescllschaftsvertrag -bestimmten Form seine Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so ist die Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Unterschrift hinzufügen. Art. 230. Die Gesellschaft wird durch die von dem Vorstände in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrabenten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte. Art. 231. Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche in dem Gesellschastsvertrage oder durch Beschlüsse der Generalversammlung für den Umfang seiner Besngniß, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind. A. D. Handelsgesetzbuch. 4 50 Zweites Buch. III. Titel. Art. 232—237. Gegen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung der Be- fugniß des Vorstandes, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken, oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder au einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Generalversammlung, eines Verwaltungsraths, eines Aufsichtsraths oder eines anderen Organes der Aktionäre für einzelne Geschäfte erfordert ist. Art. 232. Eide Namens der Gesellschaft werden durch den Vorstand geleistet. Art. 233. Jede Aenderung der Mitglieder des Vorstandes muß bei Ordnungsstrafe zur Eintragung' in das Handelsregister angemeldet werden. Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengesetzt werden, als in Betreff dieser Aenderung die im Art. 46. in Betreff des Erlöschens der Prokura bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind. Art. 234. Der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Bezug auf diese Geschäftsführung kann auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten der Gesellschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Bcfngniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht; sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Art. 235. Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied des Vorstandes, welches zu zeichnen oder mitznzeichnen befugt ist, oder an einen Beamten der Gesellschaft, welcher dieselbe vor Gericht zu vertreten berechtigt ist, geschieht. Art. 236. Die Generalversammlung der Aktionäre wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht nach dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind. Art. 237. Eine Generalversammlung der Aktionäre ist, außer den im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Die Generalversammlung muß auch dann berufen werden, wenn dies ein Aktionär oder eine Anzahl von Aktionären, deren Aktien zusammen den zehnten Theil des Grundkapitals darstellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks Zweites Buch. III. Titel. Art. 238—241. 51 und der Gründe verlangest. Ist in dem Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung einer Generalversammlung zu verlangen, an den Besitz eines größeren oder eines geringeren Antheils am Grundkapital geknüpft, so hat es Hiebei sein Bewenden. Art. 238. Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen. Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht. Art. 239. Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden. Er muß den Aktionären spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres vorlegen. Zur Entlastung des Vorstandes bei Legung der Rechnungen können Personen nicht bestellt werden, welche auf irgend eine Weise an der Geschäftsführung Theil nehmen. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Personen, welchen die Aufsicht über die Geschäftsführung zusteht. Art. 240. Ergiebt sich aus der letzten Bilanz, daß sich das Grundkapital um die Hälfte vermindert hat, so muß der Vorstand 'unverzüglich eine Generalversammlung berufen und dieser sowie der zuständigen Verwaltungsbehörde davon Anzeige machen. Die Verwaltungsbehörde kann in diesem Falle von den Büchern der Gesellschaft Einsicht nehmen und nach Befinden der Umstände die Auflösung der Gesellschaft verfügen. Ergiebt sich, daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt, so muß der Vorstand hiervon dem Gericht behufs der Eröffnung des Konkurses Anzeige machen. Art. 241. Die Mitglieder des Vorstandes sind aus den von ihnen im Namen der Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich nicht verpflichtet. Mitglieder des Vorstandes, welche außer den Grenzen ihres Auftrags, oder den Vorschriften dieses Titels oder des Gesellschafts- vertrages entgegen handeln, hasten persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. Dies gilt insbesondere, wenn 4* 82 Zweites Buch. III. Titel. Art. 242—245. sie der Bestimmung des Art. 217. entgegen an die Aktionäre Dividenden oder Zinsen zahlen, oder wenn sie zu einer Zeit noch Zahlungen leisten, in welcher ihnen die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft hätte bekannt sein müssen. vierter Abschnitt. Auflösung der Gesellschaft. Art. 242. Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst: 1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; 2) durch einen notariell oder gerichtlich beurkundeten Beschluß der Aktionäre; 3) durch Verfügung der Verwaltungsbehörde, wenn sich das Grundkapital um die Hälfte vermindert hat (Art. 240.); 4) durch Eröffnung des Konkurses. Wenn die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderen Gründen oder die Zurücknahme der staatlichen Genehmigung nach dem in den einzelnen Staaten geltenden Recht erfolgt, so finden die Bestimmungen dieses Abschnittes ebenfalls Anwendung. Art. 243. Die Auflösung dieser Gesellschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Konkurses ist, durch den Vorstand, bei Ordnungsstrafe, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden; sie muß zu drei verschiedenen Malen durch die hierzu bestimmten Blätter (Art. 209. Ziff. 11.) bekannt gemacht werden. Durch diese Bekanntmachung müssen zugleich die Gläubiger aufgefordert werden, sich bei der'Gesellschaft zu melden. Art. 244. Die Liquidation geschieht durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der Aktionäre an andere Personen übertragen wird. Es kommen die bei der offenen Handelsgesellschaft über die Anmeldung und das Rechtsverhältniß der Liquidatoren gegebenen Bestimmungen auch hier zur Anwendung, mit der Maßgabe, daß die Anmeldungen behufs der Eintragung in das Handelsregister durch den Vorstand zu machen sind. Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich. Art. 245. Das Vermögen einer aufgelösten Aktiengesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden unter die Aktionäre nach Verhältniß ihrer Aktien vertheilt. Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem die « Zweites Buch. III. Titel. Art. 246—248. 5S Bekanntmachung in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern (Art. 243.) zum dritten Male erfolgt ist. In Ansehung der aus den Handelsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger und in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten und streitigen Forderungen kommen die bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen (Art. 202. Absatz 2. und 3.) zur Anwendung. Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche diesen Vorschriften entgegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet. Art. 246. Die Handelsbücher der aufgelösten Gesellschaft sind an einem von dem Handelsgerichte zu bestimmenden sicheren Orte zur Aufbewahrung aus die Dauer von zehn Jahren niederzulegen. Art. 247. Die Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Vereinigung derselben mit einer anderen Aktiengesellschaft (Art. 215.) kann nur unter staatlicher Genehmigung erfolgen. Es kommen bei dieser Auflösung folgende Bestimmungen zur Anwendung: 1) Das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange getrennt zu verwalten, bis die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger erfolgt ist. 2) Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauer der getrennten Vermögensverwaltung bestehen; dagegen wird die Verwaltung von der anderen Gesellschaft geführt. 3) Der Vorstand der letzteren Gesellschaft ist den Gläubigern für die Ausführung der getrennten Verwaltung persönlich und solidarisch verantwortlich. 4) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister bei Ordnungsstrafe anzumelden. 5) Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft (Art. 243.) kann unterlassen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Jedoch ist die Vereinigung der Vermögen der beiden Gesellschaften erst in dem Zeitpunkte zulässig, in welchem eine Vertheilung des Vermögens einer aufgelösten Aktiengesellschaft unter die Aktionäre erfolgen darf (Art. 245.). Art. 248. Eine theilweise Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre kann nur aus Beschluß der Generalversammlung erfolgen; dieser Beschluß bedarf zu seiner Gültigkeit der staatlichen Genehmigung. Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben 54 Zweites Buch. IH. Titel. Art. 249. Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auflösung maaßgebend sind (Art. 243. 245.). Die Mitglieder des Vorstandes, welche dieser Vorschrift entgegenhandeln, sind den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch verhaftet. Fünfter Wschttitl. Schlnßbestimmungen. Art. 249. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß es der staatlichen Genehmigung zur Errichtung von Aktiengesellschaften im Allgemeinen oder von einzelnen Arten derselben nicht bedarf. Auch in diesem Falle kommen jedoch die Bestimmungen dieses Titels zur Anwendung, ausgenommen insoweit dieselben: 1) zur Errichtung einer Aktiengesellschaft (Art. 208. 210. 211.), 2) zu Beschlüssen der Generalversammlung (Art. 214.), 3) zur Auflösung einer Aktiengesellschaft durch Vereinigung mit einer anderen Aktiengesellschaft (Art. 247.), 4) zur theilweisen Zurückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre (Art. 248.) die staatliche Genehmigung und deren Eintragung in das Handelsregister erfordern, und 5) die Anzeige, daß sich das Grundkapital um die Hälfte vermindert hat, sowie die hierauf zu erlassende Verfügung der Verwaltungsbehörde (Art. 240. 242. Ziff. 3.) zum Gegenstände haben; der Gesellschaftsvertrag muß jedoch die in dem Art. 209. verzeichneten Bestimmungen enthalten, bevor die in dem Art. 210. vorgeschriebene Eintragung in das Handelsregister erfolgen kann. Außerdem bleibt den Landesgesetzen überhaupt vorbehalten, zu bestimmen, daß für besondere Arten von Aktiengesellschaften oder ru besonderen Fällen durch den Gesellschaftsvertrag mit staatlicher Genehmigung 1) die in dem Art. 222. bestimmte Höhe der Einzahlung von vierzig Prozent des Nominalbetrages der Aktien bis auf fünfundzwanzig Prozent dieses Betrages herabgesetzt, und 2) die in dem Art. 239. bestimmte Frist zur Vorlegung der Bilanz bis auf zwölf Monate seit Ablauf des Geschäftsjahres ausgedehnt werden darf. Drittes Buch. I. Titel. Art. 250—254. 55 Drittes Buch. Von der stillen Gesellschaft und von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung. Erster Titel. Von der stillen Gesellschaft. Art. 250. Eine stille Gesellschaft ist vorhanden, wenn sich Jemand an dem Betriebe des Handelsgewerbes eines Anderen mit einer Ber- mögenseinlage gegen Antheil an Gewinn und Verlust betheiligt. Zur Gültigkeit des Vertrages bedarf es der schriftlichen Abfassung oder sonstiger Förmlichkeiten nicht. Art. 251. Der Inhaber des Handelsgewerbes betreibt die Geschäfte unter seiner Firma. Eine das Verhältniß einer Handelsgesellschaft andeutende Firma darf derselbe wegen der Betheiligung eines stillen Gesellschafters bei Ordnungsstrafe nicht annehmen. Art. 252. Der Inhaber des Handelsgewerbes wird Eigenthümer der Einlage des stillen Gesellschafters. Der stille Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den vertragsmäßigen Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen. Art. 253. Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeit derselben unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Das Handelsgericht kann auf den Antrag des stillen Gesellschafters, wenn wichtige Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung einer Bitanz oder sonstiger Aufklärungen nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen. Art. 254. Ist über die Höhe der Betheiligung des stillen Gesellschafters an Gewinn und Verlust nichts vereinbart, so wird dieselbe nach S6 Drittes Buch. I. Titel. Art. 255—259. richterlichem Ermessen, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen festgestellt. Art. 255. Am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres wird der Gewinn und Verlust berechnet und dem stillen Gesellschafter der ihm zufallende Gewinn ausbezahlt. Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verlust nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Antheil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, so lange seine ursprüngliche Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet. Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist. Art. 256. Aus den Geschäften des Handelsgewerbes wird der Inhaber desselben dem Dritten gegenüber allein berechtigt und verpflichtet. Art. 257. Der Name eines stillen Gesellschafters darf in der Firma des Inhabers des Handelsgewerbes nicht enthalten sein; im entgegengesetzten Falle haftet der stille Gesellschafter den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch. Art. 258. Wenn der Inhaber des Handelsgewerbes in Konkurs verfällt, so ist der stille Gesellschafter befugt, wegen seiner Einlage, soweit dieselbe den Betrag des auf ihn fallenden Antheils am Verlust übersteigt, eine Forderung an die Konkursgläubiger geltend zu machen. Ist die Einlage rückständig, so hat der stille Gesellschafter dieselbe bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Antheils am Verluste erforderlich ist, in die Konkursmasse zu zahlen. Art. 259. Wenn innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes durch Vereinbarung zwischen ihm und dem stillen Gesellschafter das Ge- sellschaftsverhältniß aufgelöst worden ist, so können die Konkursgläubiger verlangen, daß der stille Gesellschafter die ihm zurllck- bezahlte Einlage in die Konkursmasse einzahle, unbeschadet seines Rechts, die in dem Zeitpunkt der Auflösung ihm aus dem Gesellschaftsverhältnisse zustehende Forderung als Konkursgläubiger geltend zu machen. Dasselbe gilt, wenn dem stillen Gesellschafter in dem bezeichneten Zeitraum ohne Auflösmrg des Gesellschaftsverhältnifses die Einlage zurückbezahlt wurde. Drittes Buch. I. Titel. Art. 260—263. 57 In gleicher Weise ist, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes in dem bezeichneten Zeitraum dem stillen Gesellschafter dessen Antheil an dem entstandenen Verlust ganz oder theilweise erlassen hat, der Erlast zu Gunsten der Konkursgläubiger unwirksam. Die Bestimmungen dieses Artikels treten nicht ein, wenn der Gesellschafter beweist, daß der Konkurs in Umständen seinen Grund hat, welche erst nach dem Zeitpunkt der Auflösung, der Zurückzahlung oder des Erlasses eingetreten sind. Art. 260. Ob und inwieweit eine rechtliche Wirkung zu Gunsten dritter Personen eintritt, wenn durch einen stillen Gesellschafter oder mit dessen Willen das Vorhandensein der stillen Gesellschaft kundgemacht wird, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen. Art. 261. Die stille Gesellschaft wird ausgelöst: 1) durch den Tod des Inhabers des Haudelsgewerbes, wenn nicht der Vertrag bestimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbestehen soll; 2) durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit des Inhabers des Handelsgewerbes zurselbststäudigen Vermögensverwaltung; 3) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes oder des stillen Gesellschafters ; 4) durch gegenseitige Uebereinkunft; 5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die stille Gesellschaft eingegangen ist, wenn dieselbe nicht stillschweigend fortgesetzt wird; in diesem Falle gilt der Vertrag von da an als auf unbestimmte Dauer geschlossen; 6) durch die Aufkündigung eines der beiden Theile, wenn der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen ist. Ein auf Lebenszeit geschlossener Vertrag ist als auf unbestimmte Dauer geschlossen zu betrachten. Die Auskündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrages muß, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen. Art. 262. Die Auflösung der stillen Gesellschaft stann vor Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einem Vertrage von unbestimmter Dauer ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden, wenn dazu wichtige Gründe vorhanden sind. Die Beurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Falle des Widerspruchs dem Ermessen des Richters überlassen. Art. 263. Die Bestimmung des Art. 126. gilt auch zu Gunsten der Privatgläubiger eines stillen Gesellschafters. 58 Drittes Buch. I. Tit. Art. 264.265.II.Tit. Art.266—270. Art. 264. Wenn der stille Gesellschafter stirbt, oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der stillen Gesellschaft nicht zur Folge. Art. 265. Nach Auflösung der stillen Gesellschaft muß der Inhaber des Handelsgewerbes sich mit dem stillen Gesellschafter auseinandersetzen und die Forderung desselben in Gelde berichtigen. Der Inhaber des Handelsgewerbes besorgt die Liquidation der bei der Auflösung noch schwebenden Geschäfte. Zweiter Titel. Von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung. Art. 266. Die Vereinigung zu einem oder mehreren einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung bedarf einer schriftlichen Abfassung nicht und ist sonstigen Förmlichkeiten nicht unterworfen. Art. 267. Wenn nicht ein Anderes verabredet ist, so sind alle Theil- nehmer in gleichem Verhältnisse zu dem gemeinsamen Unternehmen beizutragen verpflichtet. Art. 268. Ist über den Antheil der Theilnehmer am Gewinn und Verlust nichts vereinbart, so werden die Einlagen verzinst, der Gewinn oder Verlust aber nach Köpfen vertheilt. Art. 269. Aus Geschäften, welche ein Theilnehmer mit einem Dritten geschlossen hat, wird Ersterer dem Dritten gegenüber allein berechtigt und verpflichtet. Ist ein Theilnehmer zugleich im Auftrage und Namen der übrigen aufgetreten, oder haben alle Theilnehmer gemeinschaftlich oder durch einen gemeinsam Bevollmächtigten gehandelt, so ist jeder Theilnehmer Dritten gegenüber solidarisch berechtigt und verpflichtet. Art. 270. Nach Beendigung des gemeinschaftlichen Geschäfts muß der Theilnehmer, welcher dasselbe führte, den übrigen Theilnehmern unter Mittheilung der Belege Rechnung ablegen. Er besorgt die Liquidation. Viertes Buch. I. Titel. Art. 271. 272. 59 Viertes Buch. Von den Handelsgeschäften. Erster Titel. Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen. Erster ASschuilt. Art. 271. Handelsgeschäfte sind: 1) der Kauf oder die anderweite Anschaffung von Waaren oder anderen beweglichen Sachen, von Staatspapieren, Aktien oder anderen für den Handelsverkehr bestimmten Werthpapieren, um dieselben weiter zu veräußern; es macht keinen Unterschied, ob die Waaren oder anderen beweglichen Sachen in Natur oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter veräußert werden sollen; 2) die Uebernahme einer Lieferung von Gegenständen der unter Ziff. 1. bezeichneten Art, welche der Uebernehmer zu diesem Zweck anschafft; 3) die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie; 4) die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See und das Darleihen gegen Verbodmung. Art. 272. Handelsgeschäfte sind ferner die folgenden Geschäfte, wenn sie gewerbemäßig betrieben werden: 1) die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung beweglicher Sachen für Andere, wenn der Gewerbebetrieb des Uebernehmers über den Umfang des Handwerks hinausgeht; 2) die Bankier- oder Geldwechslergeschäfte; 3) die Geschäfte des Kommissionärs (Art. 360.), des Spediteurs und des Frachtführers, sowie die Geschäfte der für den Transport von Personen bestimmten Anstalten; 4) die Vermittelung oder Abschließung von Handelsgeschäften für andere Personen; die amtlichen Geschäfte der Handcls- mäkler sind jedoch hierin nicht einbegriffen; 5) die Verlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Geschäfte des Buchoder Kunsthandels; ferner die Geschäfte der Druckereien, sofern nicht ihr Betrieb nur ein handwerksmäßiger ist. Die bezeichneten Geschäfte sind auch alsdann Handelsgeschäfte, 60 Viertes Buch. I. Titel. Art. 278—278. wenn sie zwar einzeln, jedoch von einem Kaufmann im Betriebe seines gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten Handelsgewerbes gemacht werden. Art. 273. Alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns, welche zum Betriebe feines Handelsgewerbes gehören, sind als Handelsgeschäfte anzusehen. Dieses gilt insbesondere für die gewerbliche Weiterveräußerung der zu diesem Zweck angeschafften Waaren, beweglichen Sachen und Werthpapiere, sowie für die Anschaffung von Geräthen, Material und anderen beweglichen Sachen, welche bei dem Betriebe des Gewerbes unmittelbar benutzt oder verbraucht werden sollen. Die Weiterveräußerungen, welche von Handwerkern vorgenommen tverden, sind, insoweit dieselben nur in Ausübung ihres Handwerksbetriebes geschehen, als Handelsgeschäfte nicht zu betrachten. Art. 274. Die von einem Kaufmann geschlossenen Verträge gelten im Zweifel als-zum Betriebe des Handelsgewerbes gehörig. Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe des Hanvelsgewerbes gezeichnet, sofern sich nicht aus denselben das Gegentheil ergibt. Art. 275. Verträge über unbewegliche Sachen sind keine Handelsgeschäfte. Art. 276. Die Eigenschaft oder die Gültigkeit eines Handelsgeschäfts wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer Person wegen ihres Amtes oder Standes, oder aus gewerbepolizeilichen oder anderen ähnlichen Gründen untersagt ist, Handel zu treiben oder Handelsgeschäfte zu schließen. Art. 277. Bei jedem Rechtsgeschäft, welches aus der Seite eines der Kontrahenten ein Handelsgeschäft ist, sind die Bestimmungen dieses vierten Buchs in Beziehung auf beide Kontrahenten gleichmäßig anzuwenden, sofern nicht aus diesen Bestimmungen selbst sich ergibt, daß ihre besonderen Festsetzungen sich nur auf denjenigen von beiden Kontrahenten beziehen, auf dessen Seite das Geschäft ein Handelsgeschäft ist. Zweiter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen über Handelsgeschäfte. Art. 278. Bei Beurtheilung und Auslegung der Handelsgeschäfte hat Viertes Buch. I. Titel. Art. 279—286. 61 der Richter den Willen der Kontrahenten zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Art. 279. In Beziehung auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Art. 280. Wenn zwei oder mehrere Personen einem Anderen gegenüber in einem Geschäft, welches aus ihrer Seite ein Handelsgeschäft ist, gemeinschaftlich eine Verpflichtung eingegangen sind, so sind sie als Solidarschuldner zu betrachten, sofern sich nicht aus der Ueber- einkunft mit dem Gläubiger das Gegentheil ergibt. Art. 281. Bei Handelsgeschäften, iugleichen in allen Fällen, in welchen in diesem Gesetzbuche eine solidarische Verpflichtung auferlegt wird, steht einem Solidarschuldner die Einrede der Theilung oder der Vorausklage nicht zu. Dasselbe gilt von Bürgen, wenn die Schuld aus einem Handelsgeschäft auf Seiten des Hauptschuldners hervorgeht, oder wenn die Bürgschaft selbst ein Handelsgeschäft ist. Art. 282. Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, muß die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwenden. Art. 283. Wer Schadensersatz zu fordern hat, kann die Erstattung des wirklichen Schadens und des entgangenen Gewinnes verlangen. Art. 284. Die Konventionalstrafe unterliegt keiner Beschränkung in An- sehung-des Betrages; sie kann das Doppelte des Interesses übersteigen. Der Schuldner ist im Zweifel nicht berechtigt, sich durch Erlegung der Konventionalstrafe von der Erfüllung zu befreien. Die Verabredung einer Konventionalstrafe schließt im Zweifel den Anspruch auf einen den Betrag derselben übersteigenden Schadensersatz nicht aus- Art. 285. Die Daraufgabe (Arrha) gilt nur dann als Reugeld, wenn dies vereinbart oder ortsgebräuchlich ist. Sie ist, wenn nichts Anderes vereinbart oder ortsgebräuchlich ist, zurückzugeben oder in Anrechnung zu bringen. Art. 286. Wegen übermäßiger Verletzung, insbesondere wegen Verletzung über die Hälfte, können Handelsgeschäfte nicht angefochten werden. 62 Viertes Buch. I. Titel. Art. 287—292. Art. 287. Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch der Verzugszinsen, ist bei Handelsgeschäften Sechs vom Hundert jährlich. In allen Fällen, in welchen in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen wird, sind darunter Zinsen zu Sechs vom Hundert jährlich zu verstehen. Art. 288. Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, eine fällige Forderung hat, kann wegen derselben vom Tage der Mahnung an Zinsen fordern, sofern er nicht nach dem bürgerlichen Recht schon von einem früheren Zeitpunkte an Zinsen zu fordern berechtigt ist. Die Uebersendung der Rechnung gilt für sich allein nicht als Mahnung. Art. 289. Kaufleute unter einander sind berechtigt, in beiderseitigen Handelsgeschäften auch ohne Verabredung oder Mahnung von jeder Forderung seit dem Tage, an welchem sie fällig war, Zinsen zu fordern. Art. 290. Ein Kaufmann, welcher in Ausübung des Handelsgewerbes einem Kaufmann oder Nichtkanfmann Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne vorherige Verabredung Provision, und wenn es sich um Aufbewahrung handelt, zugleich auch Lagergeld nach den an dem Orte gewöhnlichen Sätzen fordern. Von seinen Darlehen, Vorschüssen, Auslagen und anderen Verwendungen kann er, vom Tage ihrer Leistung und Beschaffung an, Zinsen in Ansatz bringend , Dies gilt insbesondere.auch von dem Kommissionär und Spediteur. Art. 291. Wenn ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmann in laufender Rechnung (Kontokurrent) steht, so ist derjenige, welchem beim Rechnungsabschlüsse ein Ueberschuß gebührt, von dem ganzen Betrage desselben, wenn gleich darunter Zinsen begriffen sind, seit dem Tage des Abschlusses Zinsen zu fordern berechtigt. Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht von den Parteien ein Anderes bestimmt ist. Art. 292. Bei Handelsgeschäften können Zinsen zu Sechs vom Hundert jährlich bedungen werden; höhere Zinsen zu bedingen ist nur insofern zulässig, als die Landesgesetze solches gestatten. Bei Darlehen, welche ein Kaufmann empfängt, und bei Viertes Buch. I. Titel. Art. 293—300. 63 Schulden eines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften können auch höhere Zinsen als Sechs vorn Hundert jährlich bedungen werden. Art. 293. Die Zinsen können bei Handelsgeschäften in ihrem Gesammt- betrage das Kapital übersteigen. Art. 294. Die Anerkennung einer Rechnung schließt den Beweis eines Irrthums oder Betrugs in der Rechnung nicht aus. Art. 295. Die Beweiskraft eines Schuldscheins oder einer Quittung ist an den Ablauf einer Zeitfrist nicht gebunden. Art. 296. Der Ueberbringer einer Quittung gilt für ermächtigt, die Zahlung zu empfangen, sofern nicht die dem Zahlenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen. Art. 297. Ein Antrag, ein Auftrag oder eine Vollmacht, welche von einem Kaufmann in dem Handelsgewerbe ausgegangen sind, werden durch seinen Tod nicht aufgehoben, sofern nicht eine entgegengesetzte Willensmeinung aus/seiner Erklärung oder aus den Umständen hervorgeht. Art. 298. Bei einer Vollmacht zu Handelsgeschäften kommen in Betreff des Verhältnisses zwischen dem Vollmachtgeber, dem Bevollmächtigten und dem Dritten, mit welchem der Bevollmächtigte Namens des Vollmachtgebers das Geschäft schließt, dieselben Bestimmungen zur Anwendung, welche im Art. 52. in Beziehung auf die Prokuristen sind Handlungsbevollmächtigten gegeben sind. Jngleichen gilt die Bestimmung des Art. 55. in Beziehung auf denjenigen, welcher ein Handelsgeschäft als Bevollmächtigter schließt, ohne Vollmacht dazu erhalten zu haben, oder welcher bei dem Abschlüsse des Handelsgeschäfts seine Vollmacht überschreitet. Art. 299. Im Falle der Abtretung einer aus einem Handelsgeschäft hervorgegangenen Forderung kann die Bezahlung ihres vollen Betrages auch dann verlangt werden, wenn dieser Betrag die Summe des für die Abtretung vereinbarten Preises übersteigt. Art. 300. Ein Kaufmann, welcher eine auf ihn ausgestellte Anweisung (Assignation) gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestellt ist, angenommen hat, ist demselben zur Erfüllung verpflichtet. Die auf eine schriftliche Anweisung geschriebene und «4 Viertes Buch. I. Titel. Art. 301—305. unterschriebene Annahmeerklärung gilt als ein dem Assignatar ge» leistete« Zahlungsversprechen. Art. 301. Anweisungen und Verpflichtungsscheine, welche von Kaufleuten über Leistungen von Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere ausgestellt sind, ohne daß darin die Verpflichtung zur Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Ordre lauten. Zur Gültigkeit der Urkunde oder des Indossaments ist nicht erforderlich, daß sie die Angabe des Verpflichtungsgrundes oder das Empfangsbekenntniß der Valuta enthalten. Wer eine solche Anweisung acceptirt hat, ist demjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestellt oder an welchen sie indossirt ist, zur Erfüllung verpflichtet. Art. 302. Angleichen können Konnossemente der Seeschiffer und Ladescheine der Frachtführer, Auslieferungsscheine (Lagerscheine, ststsr- rsnts) über Waaren oder andere bewegliche Sachen, welche von einer zur Aufbewahrung solcher Sachen staatlich ermächtigten Anstalt ausgestellt sind, ferner Bodmereibriefe und Seeaffekuranz- polizen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Ordre lauten. Art. 303. Durch das Indossament der in den beiden vorhergehenden Artikeln bezeichneten Urkunden geben alle Rechte aus dem indossir- ten Papiere auf den Jndossatar über. Der Verpflichtete kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche ihm nach Maßgabe der Urkunde selbst oder unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen. Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung des quittirten Papieres zu erfüllen verpflichtet. Art. 304. Ob außer den in diesem Gesetzbuch bezeichneten noch andere an Ordre lautende Anweisungen, Berpflichtungsscheine oder sonstige Urkunden mit der in Art. 303. erwähnten Wirkung durch Indossament übertragen werden können, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. Art. 305. Für Papiere, welche au Ordre lauten, und welche durch Indossament übertragen werden können (Art. 301—304.), gelten in Betreff der Form des Indossaments, in Betreff der Legitimation des Inhabers und der Prüfung dieser Legitimation, sowie in Betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe dieselben Be- Viertes Buch. I. Titel. Art. 306—309. 65 ftimmungen, welche die Art. II. bis 13. 36. und 74. der allgemeinen deutschen Wechselordnung in Betreff des Wechsels enthalten. Sind die in Art. 301. bezeichneten Papiere abhanden gekommen, so finden in Bezug auf die Amortisation die in Art. 73. der allgemeinen deutschen Wechselordnung gegebenen Bestimmungen Anwendung. Die Amortisation der im Art. 302. bezeichneten Papiere richtet sich nach den Landcsgcsctzcn. Art. 306. Wenn Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann in dessen Handelsbetriebe veräußert und übergeben worden find, so erlangt der redliche Erwerber das Eigenthum, auch wenn der Veräußeret nicht Eigenthümer war. Das früher begründete Eigenthum erlischt. Jedes früher begründete Pfandrecht oder sonstige dingliche Recht erlischt, wenn dasselbe dem Erwerber bei der Veräußerung unbekannt war. Sind Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann in dessen Handelsbetrieb verpfändet und übergeben worden, w kann ein früher begründetes Eigenthum, Pfandrecht oder sonstiges dingliches Recht an den Gegenständen zum Nachtheil des redlichen Pfand- nchmcrs oder dessen Rechtsnachfolger nicht geltend gemacht werden. Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, Spediteurs und Frachtführers steht einem durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich. Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Gegenstände ge? stöhlen oder verloren waren. Art. 307. Die Bestimmungen des vorigen Artikels finden bei Papieren auf Inhaber auch dann Anwendung, wenn die Veräußerung oder Verpfändung nicht von einem Kaufmann in dessen Handelsbetrieb geschehen ist, und wenn die Papiere gestohlen oder verloren waren. Art. 308. Durch die beiden vorhergehenden Artikel werden die Landesgesetze nicht berührt, welche für den Besitzer noch günstigere Bestimmungen enthalten. Art. 309. Die zur Bestellung eines Faustpfandes in dem bürgerlichen Rechte vorgeschriebenen Förmlichkeiten sind nicht erforderlich, wenn unter Kaufleuten für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften ein Faustpfand an beweglichen Sachen, an Papieren aus Inhaber, oder an Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, bestellt wird. In diesem Falle fgenügt neben der einfachen Vereinbarung über die Verpfändung: 1) bei beweglichen Sachen und bei Papieren auf Inhaber die Ueber- tragung des Besitzes auf den Gläubiger, wie solche nach den Be- A. D. Handelsgesetzbuch. 6 66 Viertes Buch. I. Titel. Art. 31^—312. stimmungen des bürgerlichen Rechts für das Faustpfand erfordert wird; 2) bei Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, die Nebcrgabe des indossirten Papiers. Art. 310. Ist die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften schriftlich erfolgt, so kann der Gläubiger, wenn der Schuldner im Verzüge ist, sich aus dem Pfande sofort bezahlt machen, ohne daß es einer Klage gegen den Schuldner bedarf. Der Gläubiger hat die Bewilligung hiezu unter Vorlegung der erforderlichen Bescheiuigungsmittel bei dem für ihn zuständigen Handelsgerichte nachzusuchen, von welchem hierauf ohue Gehör des Schuldners und auf Gefahr des Gläubigers der Verkauf der verpfändeten Gegenstände oder eines Theils derselben verordnet wird. Von der Bewilligung, sowie von der Vollziehung des Verkaufs hat der Gläubiger den Schuldner, soweit es thuulich, sofort zu benachrichtigen; unterläßt er die Anzeige, so ist er,zum Schadensersätze verpflichtet. llm den Verkauf zu bewirken, ist der Nachweis der Anzeige nicht erforderlich. Art. 311. . Wenn die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften erfolgt, und schriftlich Vereinbart ist, daß der Gläubiger ohne gerichtliches Verfahren sich aus dem Pfande befriedigen könne, so darf, wenn der Schuldner im Verzüge ist, der Gläubiger das Pfand öffentlich verkaufen lassen; er darf in diesem Falle, wenn die verpfändeten Gegenstände einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen Handclsmäkler oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken. Bon der Vollziehung des Verkaufs hat der Gläubiger den Schuldner, soweit es thuulich, sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung der Anzeige ist er zum Schadensersätze verpflichtet. Art. 312. Durch die vorhergehenden Artikel werden die den öffentlichen Pfandaustalten, Kreditinstituten oder Banken durch Gesetze, Verordnungen oder Statuten verliehenen besonderen Rechte in Betreff der Bestellung oder Veräußerung von Pfändern nicht berührt. Jngleichen ist durch die vorhergehenden Artikel nicht ausgeschlossen, daß die Bestellung oder die Veräußerung von Faustpfändern unter Kaufleuten für Forderungen aus Handelsgeschäften rechtsgültig geschehen kann, wenn dabei die in den einzelnen Staaten für die Bestellung oder Veräußerung von Faustpfändern geltenden Bestimmungen beobachtet werden. Viertes Buch. I. Titel. Art.313—316. 67 Art. 313. Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zuriickbehaltungsrecht (RetentionSrccht) an allen beweglichen Jachen und Werthpapieren des Schuldners, welche init dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gekommen sind, sofern er dieselben noch in seinem Gewahrsam hat oder sonst, insbesondere vermittelst Konnossemente, Ladescheine oder Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüber zu verfügen. Dieses Recht tritt jedoch nicht ein, wenn die Zurückbehaltung der Gegenstände der von dem Schuldner vor oder bei der Ucbergabc ertheilten Vorschrift oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit den Gegenständen zu verfahren, widerstreiten würde. Art. 314. Das in dem vorhergehenden Artikel bezeichnete Zurückbehaltungs- recht besteht unter den dort angegebenen Voraussetzungen selbst wegen der nickt fälligen Forderungen, 1) wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet worden ist, oder der Schuldner auch nur seine Zahlungen eingestellt hat: 2) wenn eine Exekution in das Vermögen des Schuldners fruchtlos vollstreckt oder wider denselben wegen Nichterfüllung einer Zah- tungsverbindlichkeit die Vollstreckung des Personalarrestcs erwirkt worden ist. In diesen Fällen steht auch die Vorschrift des Schuldners oder die Uebernahme der Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit den Gegenständen zu verfahren, dein Zuriickbehaltungsrecht nicht entgegen, sofern die vorstehend unter 1. und 2. bezeichneten Umstände erst nach Uebergabe der Gegenstände oder nach Uebernahme der Verpflichtung eingetreten oder dem Gläubiger bekannt geworden sind. Art. 315. Der Gläubiger, welchem das Zurückbehaltungsrccht nach den Artikeln 313. oder 314. zusteht, ist verpflichtet, von der Ausübung desselben den Schuldner ohne Verzug zu benachrichtigen. Er ist befugt, wenn ihn dieser nicht rechtzeitig in anderer Weise sichert, ini Wege der Klage bei dem für ihn selbst zuständigen Gerichte gegen den Schuldner den Verkauf der Gegenstände zu beantragen; er kann sich aus dem Erlöse vor den anderen Gläubigern des Schuldners befriedigen. Der Gläubiger hat diese Rechte auch gegenüber der Konkursmasse des Schuldners. Art. 316. Die in den Art. 313. bis 315. dem Gläubiger gegebenen Rechte treten nicht ein, soweit die Parteien dies besonders vereinbart haben. 5 * 68 Viertes Buch. I. Titel. Art. 317—323. Dritter Abschnitt. Abschließuug der Handelsgeschäfte. Art. 317. Bei Handelsgeschäften ist die Gültigkeit der Verträge durch schriftliche Abfassung oder andere Förmlichkeiten nicht bedingt. Ausnahmen von dieser Regel finden nur insoweit statt, als sie in diesem Gesetzbuche enthalten find. Art. 318. Ueber einen Antrag unter Gegenwärtigen zur Abschließuug eines Handelsgeschäfts muß die Erklärung sogleich abgegeben werden, widrigenfalls der Antragende an seinen Antrag nicht länger gebunden ist. Art. 319. Bei einem unter Abwesenden gestellten Antrage bleibt der Antragende bis zu dem Zeitpunkte gebunden, in welchem er bei ordnungsmäßiger, rechtzeitiger Absendnng der Antwort den Eingang der letzteren erwarten darf. Bei der Berechnung dieses Zeitpunkts darf der Antragende von der Voraussetzung ausgehen, daß sein Antrag rechtzeitig angekommen sei. Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahme erst nach diesem Zeitpunkte ein, so besteht der Vertrag nicht, wenn der Antragende in der Zwischenzeit oder ohne Verzug nach dem Eintreffen der Annahme von seinem Rücktritt Nachricht gegeben hat. Art. 320. Geht der Widerruf eines Antrages dem anderen Theile früher als der Antrag, oder zu gleicher Zeit mit demselben zu, so ist der Antrag für nicht geschehen zu erachten. Ebenso ist die Annahme für nicht geschehen zu erachten, wenn der Widerruf noch vor der Erklärung der Annahme oder zu gleicher Zeit mit derselben bei dem Antragsteller eingegangen ist. Art. 321. Ist ein unter Abwesenden verhandelter Vertrag zu Stande gekommen, so gilt der Zeitpunkt, in welchem die Erklärung der Annahme behufs der Absendnng abgegeben ist, als der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. Art. 322. Eine Annahme unter Bedingungen oder Einschränkungen gilt als Ablehnung des Antrags verbunden mit einem neuen Antrage. Art. 323. Wenn zwischen dem Kansmann, welchem ein Antrag gegeben wird, und dem Auftraggeber eine Geschäftsverbindung besteht, oder sich derselbe gegen letzteren zur Ausrichtung solcher Aufträge erboten hat, so Viertes Buch. I. Titel. Art. 384—327. 69 ist er zu einer Antwort ohne Zögern verpflichtet, widrigenfalls sein Schweigen als Uebernahme des Anftrages gilt. Auch wenn derselbe den Auftrag ablehnt, ist er schuldig, die mit dem Auftrage etwa übersandten Waaren oder anderen Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne seinen Nachtheil geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren. Das Handelsgericht kann aus seinen Antrag verordnen, daß das Gut in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten so lange niedergelegt wird, bis der Eigenthümer anderweitige Vorkehrung trifft. vierter Abschnitt. Erfüllung der Handelsgeschäfte. Art. 324. Die Erfüllung des Handelsgeschäfts muß an dem Orte geschehen, welcher im Vertrage bestimmt oder nach der Natur des Geschäfts oder der Absicht der Kontrahenten als Ort der Erfüllung anzusehen ist. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so hat der Verpflichtete an dem Orte zu erfüllen, an welchem er zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache übergeben werden soll, welche sich znr Zeit des Vertragsabschlusses mit Wissen der Kontrahenten an einem anderen Orte befand, so geschieht die Uebergabe an diesem Orte. Art. 325. Bei Geldzahlungen, mit Ausnahme der Auszahlung von in- dossablcn oder auf Inhaber lautenden Papieren, ist der Schuldner verpflichtet, wenn nicht ein Anderes aus dem Vertrage oder aus der Natur des Geschäfts oder der Absicht der Kontrahenten hervorgeht, auf seine Gefahr und Kosten die Zahlung dem Gläubiger an den Ort zu überwachen, an welchem der letztere zur Zeit der Entstehung der Forderung seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Durch diese Bestimmung wird jedoch der gesetzliche Erfüllungsort des Schuldners (Art. 324.) in Betreff des Gerichtsstandes oder in sonstiger Beziehung nicht geändert. Art. 326. Wenn die Zeit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in dem Vertrage nicht bestimmt ist, so kann die Erfüllung zu jeder Zeit gefordert und geleistet werden, sofern nicht nach den Umständen oder nach dem Handelsgebrauche etwas Anderes anzunebmen ist. Art. 327/ Lautet die Erfüllungszeit auf das Frühjahr oder den Herbst oder 70 Viertes Buch. I. Titel. Art. 328—332. auf ähnliche Zeitbestimmungen, so entscheidet der Handelogebrauch des Orts der Erfüllung. Ist die Erfüllung auf die Mitte eines Monats gestellt worden, so gilt der fünfzehnte dieics Monats als der Tag der Erfüllung. Art. 328. Wenn die Erfüllung einer Verbindlichkeit mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluß des Vertrages erfolgen soll, so fällt der Zeitpunkt der Erfüllung: 1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, aus den letzten Tag der Frist; bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der Vertrag geschlossen ist, nicht mit gerechnet; ist die Frist auf acht oder vierzehn Tage bestimmt, so werden darunter volle acht oder vierzehn Tage verstanden; 2) wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum (Jahr, halbes Jahr, viertel Jahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage des Vertragsschlnsses entspricht; fehlt dieser Tag in dein letzten Monate, so fällt die Erfüllung auf den letzten Tag dieses Monats. Der Ausdruck „halber Monat" wird einem Zeitraum von fünfzehn Tagen gleich geachtet. Ist die Frist zur Erfüllung auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen. Nach den "vorstehenden Grundsätzen ist die Frist auch dann zu berechnen, wenn der Anfang derselben nicht nach dem Tage des Vcr- tragsschlusses, sondern nach einem anderen Zeitpunkte oder Ereignisse bestimmt worden ist. Art. 329. Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung auf einen Sonmag oder allgemeinen Feiertag, so gilt der nächste Werktag als der Tag der Erfüllung. Art. 330. Soll die Erfüllung innerhalb eines gewissen Zeitraums geschehen, so muß sie vor Ablauf desselben erfolgen. Fällt der letzte Tag des Zeitraums auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so muß spätestens am iiLchstvorhcrgchenden Werktage erfüllt werden. Art. 33k. Abänderungen in diesen Zeitrechnungen (Art. 328. bis 330.), soweit sie die Liquidativnstermine der Börsengeschäfte betreffen, bleiben den Börsenordnungen vorbehalten. Art. 332. Die Erfüllung muß an dem Erfüllungstage während der gewöhnlichen Geschäftszeit geleistet und angenommen werden. Viertes Buch. I. Tit. Art. 333—336. II. Tir. Art. 337. 338. 71 Art. 333. Ist die vertragsmäßige Frist zur Erfüllung einer Verbindlichkeit verlängert worden, so beginnt die neue Frist im Zweifel am ersten Tage nach Ablauf der alten Frist. Art. 334. In allen Fällen, in welchen ein Verfalltag bestimmt worden ist, ist nach der Natur des Geschäfts und der Absicht der Kontrahenten zu beurtheilen, ob derselbe nur zu Gunsten eines der beiden Kontrahenten hinzugefügt worden ist. Auch wenn der Schmdner hiernach vor dem Verfalltage zu zahlen befugt ist, ist er doch nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Gläubigers den Diskonto abzuziehen, insofern nichr Uebcrcinknnst oder Handels- gebranch ihn dazu ermächtigen. Art. 335. Ist im Vertrage über die Beschaffenheit und Güre der Waare nichts Näheres bestimmt, so hat der Verpflichtete Handelsgut mittlerer Art und Güte zu gewähren. Art. 336. Maaß, Gewicht, Münzfuß, Münzforlen, Zeitrechnung und Entfernungen, welche an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten. Ist die im Vertrage bestimmte Münzsorlc am Zahlungsorte nicht im Umlauf oder nur eine RechnnngswLhrung, so kann der Betrag nach dem Werthe znr Verfallzeit in der Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes „effektiv" oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im Vertrage benannten Münzsorte ausdrücklich bedungen ist. Zweiter Titel. Vom Kauf. Art. 337. Das Anerbieten zum Verkauf, welches erkennbar für mehrere Personen, insbesondere durch Mittheilung von Preislisten, Lagervcrzeich- nisscn, Proben oder Mustern geschieht, oder bei welchem die Waare, der Preis oder die Menge nicht bestimmt bezeichnet ist, ist kein verbindlicher Antrag zum Kauf. Art. 338. Nach den Bestimmungen über den Kauf ist auch ein Handelsgeschäft zu beurtheilen, dessen Gegenstand in der Lieferung einer Quantität vertretbarer Sachen gegen einen bestimmten Preis besteht. 72 Viertes Buch. II. Titel. Art. 339—343. Art. 339. Ein Kauf auf Besicht oder aus Probe ist unter der in dem Willen des Käufers stehenden Bedingung geschlossen, daß der Käufer die Waare besehen oder prüfen und genehmigen werde. Diese Bedingung ist im Zweifel eine aufschiebende. Der Käufer ist vor seiner Genehmigung an den Kauf nicht gebunden. Der Verkäufer hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer bis zum Ablauf der verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist nicht genehmigt. In Ermangelung einer verabredeten oder ortsgebräuchlichcn Frist kann der Verkäufer nach Ablauf einer den Umständen angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung auffordern; er hört auf, gebunden zu sein, wenn sich der Käufer auf die Aufforderung nicht sofort erklärt. Ist die auf Besicht oder Probe verkaufte Waare zum Zweck der Besichtigung oder Probe bereits übergeben, so gilt das Schweigen des Käufers bis nach Ablauf der Frist oder auf die Aufforderung als Genehmigung. Art. 340. Ein Kauf nach Probe oder Muster ist unbedingt / jedoch unter der Verpflichtung des Verkäufers geschlossen, daß die Waare der Probe oder dem Muster gemäß sei. Art. 341. Ein Kauf zur Probe ist unbedingter Kauf unter Hiuzusüguug des Beweggrundes. Art. 342. Hinsichtlich des Orts der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verkäufers und des Käufers kommen die Bestimmungen des Art. 324. Abs. 1. zur Anwendung. Die Uebergabe der Waare geschieht, wenn aus diesen Bestimmungen sich nicht ein Anderes crgiebt, au dem Orte, wo der Verkäufer zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache verkauft ist, welche sich zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Wissen der Kontrahenten au einem anderen Orte befand, so geschieht die Uebergabe an diesem Orte. Der Kaufpreis ist bei der Uebergabe zu entrichten, sofern nicht ein Anderes durch die Natur des Geschäfts bedingt oder durch Vertrag oder Handelsgebrauch bestimmt ist. Im klebrigen kommt die Bestimmung des Art. 325. auch in Bezug auf diese Zahlung zur Anwendung. Art. 343. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waare, so lange der Käufer mit der Empfangnahme nicht im Verzüge ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns aufzubewahren. Ist der Käufer mit der Empfangnahmc der Waare im Verzüge, so kann der Verkäufer die Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers Viertes Buch. II. Titel. Art. 344—346. 73 in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niederlegen. Er ist auch befugt, nach vorgängiger Androhung die Waare öffentlich verlausen zu lassen; er darf, wenn die Waare einen Börsenpreis oder einen Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen Handels- mäkler oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken. Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht. Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Verkäufer den Käufer, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung ist er zum Schadensersätze verpflichtet. Art. 344. Soll die Waare dem Käufer von einem anderen Orte übersendet werden und hat der Käufer über die Art der Uebersendung nichts bestimmt, so gilt der Verkäufer für beauftragt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Bestimmung statt des Käufers zu treffen, insbesondere auch die Person zu bestimmen, durch welche der Transport der Waare besorgt oder ausgeführt werden soll. Art. 345. Nach Uebergabe der Waare an den Spediteur oder Frachtführer oder die sonst zum Transport der Waare bestimmte Person trägt der Käufer die Gefahr, von welcher die Waare betroffen wird. Hat jedoch der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Uebersendung ertheilt und ist der Verkäufer ohne dringende Veranlassung davon abgewichen, so ist dieser für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich. Der Verkäufer hat die Gefahr, von welcher die Waare aus dem Transport betroffen wird, in dem Falle zu tragen, wenn er gemäß dem Vertrage die Waare an dem Orte, wohin der Transport geschieht, zu liefern hat, so daß dieser Ort für ihn als der Ort der Erfüllung gilt. Daraus, daß der Verkäufer die Zahlung von Kosten oder Auslagen der Versendung übernommen hat, folgt für sich allein noch nicht, daß der Ort, wohin der Transport geschickt, für den Verkäufer als der Ort der Erfüllung gilt. Durch die Bestimmungen dieses Artikels ist nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr schon seit einem früheren Zeitpunkte von dem Käufer getragen wird, sofern dies nach dem bürgerlichen Recht der Fall sein würde. Art. 346. Der Käufer ist verpflichtet, die Waare zu empfangen, sofern sie vertragsmäßig beschaffen ist oder in Ermangelung besonderer Verabredung den gesetzlichen Erfordernissen entspricht (Art. 335.). 74 Viertes Buch. II. Titel. Art. 347—349. Die Empfangnahme muß sofort geschehen, wenn nicht ein Anderes bedungen oder ortsgebränchlich oder durch die Umstände geboten ist. Art. 347. 2st die Waare von einem anderen Orte übersendet, so bat der Käufer ohne Verzug nach der Ablieferung, soweit dies nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgänge thunlich ist, die Waare zu untersuchen, und wenn sich dieselbe nicht als vertragsmäßig oder ' gesetzmäßig (Art. 335.) ergiebt, dem Verkäufer sofort davon Anzeige zu machen. Versäumt er dies, so gilt die Waare als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, welche bei der sofortigen Untersuchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgänge nicht erkennbar waren. Ergeben sich später solche Mängel, so muß die Anzeige ohne Verzug nach der Entdeckung gemacht werden, widrigenfalls die Waare auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt. Die vorstehende Bestimmung findet auch auf den Verkauf auf Besicht oder Probe oder nach Probe Anwendung, insoweit es sich um Mängel der übersendeten Waare handelt, welche bei ordnungsmäßigem Besicht oder ordnungsmäßiger Prüfung nicht erkennbar waren. Art. 348. Wenn der Käufer die von einem anderen Orte übersendete Waare beanstandet, so ist er verpflichtet, für die einstweilige Auf- » bewahrung derselben zu sorgen. Er kann, wenn sich bei der Ablieferung oder später Mängel ergeben, den Zustand der Waare durch Sachverständige feststellen lassen. Der Berkänfcr ist in gleicher Weise berechtigt, diese Feststellung zu verlangen, wenn ihm der Käufer die Anzeige gemacht hat, daß er die Waare wegen Mängel beanstande. Die Sachverständigen ernennt auf Antrag des Betheiligten das Handelsgericht oder in dessen Ermangelung der Richter des Orts. Die Sachverständigen haben das Gutachten schriftlich oder zu Protokoll zu erstatten. Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge, so kann der Käufer die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343. verkaufen lassen. Art. 349. Der Mangel der vertragsmäßigen oder gesetzmäßigen Beschaffenheit der Waare kann von rein Käufer nicht geltend gemacht werden, wenn derselbe erst nach Ablauf von sechs Monaten seit der Ablieferung an den Käufer entdeckt worden ist. Die Klagen gegen den Verkäufer wegen Mängel verjähren in sechs Monaten nach der Ablieferung an den Käufer. Viertes Buch. II. Titel. Art. 350—354. 75 Die Einreden sind erloschen, wenn die im Art. 347. vorgeschriebene sofortige Absendung der Anzeige des Mangels nicht innerhalb sechs Monaten nach der Ablieferung an den Käufer geschehen ist. Ist die Anzeige in dieser Weise erfolgt, so bleiben die Einreden bestehen. An den besonderen Gesetzen oder Handelsgebräuchen, durch welche für einzelne Arten von Gegenständen eine kürzere Frist bestimmt ist, wird hierdurch nichts geändert. Ist die Haftbarkeit des Verkäufers auf eine kürzere oder längere Frist vertragsmäßig festgesetzt, so hat es Hiebei sein Bewenden. Art. 350. Die Bestimmungen der Art. 347. und 348. können von dem Verkäufer im Falle eines Betruges nicht geltend gemacht werden. Art. 351. Sofern nicht durch Ortsgebranch oder besondere Abrede ein Anderes bestimmt ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Uebcrgabe, insbesondere des Messens und Wagens; der Käufer die Kosten der Abnahme. Art. 352. Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Waare zu berechnen, so kommt das Gewicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht durch besondere Abrede oder durch den Handelsgebrauch am Orte der Uebergabe ein Anderes bestimmt ist. Ob und in welcher Höhe das Taragewicht nach einem bestimmten Ansätze oder Verhältnisse statt nach genauer Ansmittelung abzuziehen ist, in- gleichen ob und wieviel als Gutgewicht zu Gunsten des Käufers zu berechnen ist, oder als Vergütung für schadhafte oder unbrauchbare Theile (Refaktie) gefordert werden kann, ist nach dem Vertrage oder dem Handelsgebranche am Orte der Uebergabe zu beurtheilen- Art. 353. Ist im Vertrage der Marktpreis oder der Börsenpreis als Kaufpreis bestimmt, so ist im Zweisel hierunter der laufende Preis, welcher zur Zeit und an dem Orte der Erfüllung oder an dem für den letzteren maßgebenden Handelsplätze nach den dafür bestehenden örtlichen Einrichtungen festgestellt ist, in Ermangelung einer solchen Feststellung oder bei nachgewiesener Unrichtigkeit derselben, der mittlere Preis zu verstehen, welcher sich aus der Ver- gleichnng der zur Zeit und am Ort? der Erfüllung geschlossenen Kaufverträge ergiebt. Art. 354. Wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzüge und die Waare noch nicht übergeben ist, so hat der Verkäufer die Wahl, ob er bie Erfüllung des Vertrages und Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, ob er statt der Erfüllung die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343. 76 Viertes Buch. II. Titel. Art. 355—358. für Rechnung des Käufers verkaufen und Schadensersatz fordern oder ob er von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre. Art. 355. Wenn der Verkäufer mit der Uebergabe der Waare im Verzüge ist, so hat der Käufer die Wahl, ob er die Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, oder ob er statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre. Art. 356. Will ein Kontrahent auf Grund der Bestimmungen der vorigen Artikel statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder von dem Vertrage abgeben, so muß er dies dem anderen Kontrahenten anzeigen und ihm dabei, wenn die Statur des Geschäfts dies zuläßt, noch eine den Umständen angemessene Frist zur Nachholung des Versäumten gewähren. Art. 357. Ist bedungen, daß die Waare genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist geliefert werden soll, so kommt der Artikel 356. nicht zur Anwendung. Der Käufer sowie der Verkäufer kann die Rechte, welche ihm gemäß Art. 354. oder 355. zustehen, nach seiner Wahl iausüben. Es muß jedoch derjenige, welcher auf der Erfüllung bestehen will, dies unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist dem anderen Kontrahenten anzeigen ; unterläßt er dies, so kann er später nicht auf der Erfüllung bestehen. Will der Verkäufer statt der Erfüllung für Rechnung des säumigen Käufers verkaufen, so muß er, im Falle die Waare einen Markt- oder Börsenpreis hat, den Verkauf unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist vornehmen. Ein späterer Verkauf gilt nicht als für Rechnung des Käufers geschehen. Eine vorgängige Androhung ist nicht erforderlich, dagegen hat der Verkäufer auch «n diesem Falle den bewirkten Verkauf dem Käufer ungesäumt anzuzeigen. Wenn der Käufer statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Mchtersüllung fordert, so besteht, im Falle die Waare einen Marktoder Börsenpreis hat, der Betrag des von dem Verkäufer zu leistenden Schadensersatzes in^er Differenz zwischen dem Kaufpreise und dem Markt- und Börsenpreise zur Zeit und am Orte der geschuldeten Lieferung, unbeschadetz des Rechts des Käufers, einen erweislich höbereu Schauen geltend zu machen. Art. 358. In den Fällen des Art. 357. ist jeder Kontrahent berechtigt, den Verzug des anderen Kontrahenten auf dessen Kosten durch eine öffentliche Urkunde (Protest) feststellen zu lassen. BiertesBuch.II.Titel.Art.359.IlI.Titcl.Art.360— 363. 77 Art. 359. Wenn in den Fällen der Art. 354. 355. und 357. sich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Vertrages, aus der Absicht der Kontrahenten oder aus der Beschaffenheit des zu leistenden Gegenstandes ergiebt, daß die Erfüllung des Vertrages auf beiden Seiten theilbar ist, so kann das Abgehen des einen Kontrahenten von dem Vertrage nur in Betreff des von dem anderen Kontrahenten nicht erfüllten Theiles des Vertrages erfolgen. Dritter Titel. Von dem Kommissionsgeschäft. Art. 360. Kommissionär ist derjenige, welcher gewerbemäßig in eigenem Namen für Rechnung eines Auftraggebers (Kommittenten) Handelsgeschäfte schließt. Durch die Geschäfte, welche der Kommissionär mit Dritten schließt, wird er allein berechtigt und verpflichtet. Zwischen dem Kommittenten und dem Dritten entstehen daraus keine Rechte und Pflichten. Ist von dem Auftraggeber ausdrücklich bestimmt, daß das Geschäft auf seinen Namen abgeschlossen werden soll. so ist dies keine kaufmännische Kommission, sondern ein gewöhnlicher Auftrag zu einem Handelsgeschäft. Art. 361. Der Kommissionär hat das Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns im Interesse des Kommittenten, gemäß dem Auftrage auszuführen; er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere sofort nach der Ausführung des Auftrags davon Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft zu geben und ihm dasjenige zu leisten, was er aus dem Geschäft zu fordern hat. Art. 362. Handelt der Kommissionär nicht gemäß dem übernommenen Auftrage, so ist er dem Kommittenten zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent ist nicht gehalten, das Geschäft für seine Rechnung gelten zu lassen. Art. 363. Hat der Kommissionär unter dem ihm gesetzten Preise verkauft, so muß er dem Kommittenten den Unterschied im Preise vergüten, sofern er nicht beweist, daß ein Verkauf zu dem gesetzten Preise nicht ausgeführt werden konnte und die Vornahme des Verkaufs von dem Kommittenten Schaden abgewendet hat. 78 Viertes Buch. HI. Titel. Art. 3S4—368. Art. 364. Hat der Kommissionär den für den Einkauf gesetzten Preis überschritten, so kann der Kommittent den Einkauf als nicht für seine Rechnung geschehen zurückweisen, sofern sich der Kommissionär nicht zugleich mit der Einkaufsanzeige zur Deckung des Unterschiedes erbietet. Der Kommittenl, welcher den Einkauf als nicht für seine Rechnung geschehen zurückweisen will, muß dies ohne Verzug auf die Einkaufsanzeige erklären, widrigenfalls die Ueberschreitnng des 'Auftrages als genebmigt gilt. Art. 365. Wenn das Gut, welches dem Kommissionär zugesandt wird, bei der Ablieferung sich in einem äußerlich erkennbar beschädigten oder mangelhaften Zustande befindet, so muß der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer oder Schiffer wahren, für den Beweis senes Zustandes sorgen und dem Kommittenten ohne Verzug Nachricht geben. Im Unterlassungsfälle ist er für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich. Er kann den Zustand durch Sachverständige feststellen lassen, und wenn das Gut dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge ist, unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343. den Verkauf des Guts bewirken. Art. 366. Treten Veränderungen an dem Gute ein, welche dessen Ent- werthung befürchten lassen, und ist keine Zeit vorbanden, die Verfügung des Kommittenten einzuholen, oder der Kommittenl in der Ertheilung der Verfügung säumig, so kann der Kommissionär unter Beobachtung der' Bestimmungen des Art. 343. den Verkauf des Guts veranlassen. Ein gleiches Recht hat der Kommissionär in allen anderen Fällen, in weichen der Kommittenl, obwohl hiezu nach Lage der Sache verpflichtet, über das Gut zu verfügen unterläßt. Art. 367. Für Verlust oder Beschädigung des Guts ist der Kommissionär, während er Aufbewabrer desselben ist, verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beichävigung durch Umstände herbeigeführt ist, welche durch die Sorgfalt eines orventlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten. Der Kommissionär ist wegen Unterlassung der Versicherung des Guts nur dann verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten den Auftrag zur Versicherung erhalten hat. Art. 368. Forderungen aus einem Geschäft, welches der Kommissionär abgeschlossen hat, kann der Kommittenl dem «Lchuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen. Viertes Buch. III. Titel. Art. 869—379. 79 Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn sie nicht abgetreten sind, im Verhäkniß zwischen jdem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kom- mittenten. Art. 369. Der Kommissionär, welcher ohne Einwilligung des Kommittenten einem Dritten Vorschüsse macht oder Kredit giebt, thut dies auf eigene Gefahr. Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäfts das Kreditiren des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Kommittenten auch der Kommissionär dazu berechtigt. Hat der Kommissionär unbefugt auf Kredit verlauft, so hat er dem Kommittenten, welcher dies nicht genehmigt, sofort als Schuldner des Kaufpreises die Zahlung zu leisten. Beweist der Kommissionär, daß beim Verkauf gegen baar der Preis ein geringerer gewesen sein würde, so hat er nur diesen Preis und, wenn derselbe geringer ist, als der auftragsmäßige Preis, auch den Unterschied gemäß Art. 363. zu vergüten. Art. 370. Der Kommissionär steht für die Zahlung oder für die anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeit seines Kontrahenten ein, wenn dies von ihm übernommen oder am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist. Der Kommissionär, welcher für seinen Kontrahenten einsteht, ist dem Kommittenten für die gehörige Erfüllung im Zeitpunkte des Verfalls unmittelbar und persönlich insoweit verhaftet, als solche aus dem Vertragsverhältnisse überhaupt rechtlich gefordert werden kann. Der Kommissionär, welcher für seinen Kontrahenten einsteht, ist dafür zu einer Vergütung (äel oreclere-Proviston) berechtigt. Art. 371. Der Kommittent ist schuldig, dem Kommissionär zu ersetzen, was dieser an baaren Auslagen oder überhaupt zum Vollzüge des Geschäfts nothwendig oder nützlich aufgewendet hat. Hiezu gehört auch die Vergütung für die Benutzung der Lagerräume und der Transportmittel des Kommissionärs und der Arbeit seiner Leute. Der Kommissionär hat die Provision zu fordern, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen ist. Für Geschäfte, welche nicht zur Ausführung gekommen sind, kann eine Provision nicht gefordert werden; jedoch hat der Kommissionär das Recht auf die Auslie- ferungsvrovision, soferne eine solche ortsgebräuchlich ist. Art. 372. Wenn der Kommissionär zu Vortheilhafteren Bedingungen 80 Viertes Buch. III. Titel. Art. 373—376. U s- . - ri' abschließt, als sie ihm vorn Kommittenten gestellt worden, so kommt der Vortheil dem letzteren allein zu Statten. Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Kommissionär verkauft, den vom Kommittenten bestimmten niedrigsten Preis übersteigt, oder wenn der Preis, für welchen er einkauft, den vom Kommittenten bestimmten höchsten Preis nicht erreicht. Art. 373. Ein Kommissionär, welcher den Ankauf eines Wechsels übernommen hat, ist, wenn er den Wechsel indossirt, verpflichtet, den< selben regelmäßig und ohne Vorbehalt zu indossiren. Art. 374. Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgut, sofern er dasselbe noch in seinem Gewahrsam hat oder sonst, insbesondere mittelst der Konnossemente, Ladescheine oder Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüber zu verfügen, ein Pfandrecht wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, wegen der Provision, wegen der rücksichtlich des Guts gegebenen Vorschüsse und Darlehen, wegen der rücksichtlich desselben gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise eingegangenen Verbindlichkeiten, sowie wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften. Der Kommissionär kann sich für die vorstehend erwähnten Ansprüche aus den durch das Kommissionsgeschäft begründeten und noch ausstehenden Forderungen vorzugsweise vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen. - Art. 375. Ist der Kommittent in Erfüllung der in dem vorigen Artikel bezeichneten Verpflichtungen gegen den Kommissionär im Verzüge, so ist der letztere berechtigt, sich unter Beobachtung der Vorschriften des Art. 310. aus dem Kommissionsgute bezahlt zu machen; er bat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkursmasse des Kommittenten. Art. 376. Bei der Kommission zum Einkauf oder zum Verkauf von Waaren, Wechseln und Werthpapieren, welche einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist der Kommissionär, wenn der Kommittent nicht ein Anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, welches er einkaufen soll, selbst als Verkäufer zu liefern, oder das Gut, welches er zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sich zu behalten. In diesem Falle ist die Pflicht des Kommissionärs, Rechenschaft über die Abschließung des Kaufs oder Verkaufs zu geben, auf den Nachweis beschränk, daß bei dem berechneten Preise der Börsenpreis oder Marktpreis zur Zeit der Ausführung des Auftrags eingehalten ist. Er ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen. « V i e r t e s B u ch. III. T i t. A r t. 377.378. IV.T > t. A rt. 379—382. 81 Macht der Kommissionär nicht zugleich mit der Anzeige über die Ausführung des Auftrags eine andere Person als Käufer oder Verkäufer namhaft, so ist der Kommittent befugt, den Kommissionär selbst als Käufer oder Verkäufer in Ansprüchen nehmen. Art. 377. Wenn der Kommittent den Auftrag widerruft und der Widerruf bei dem Kommissionär eintrifft, bevor die Anzeige von der Ausführung des Auftrags behufs ihrer Absendung abgegeben ist, so kann sich der Kommissionär der Befugnis;, selbst als Käufer oder Verkäufer einzutreten, nicht mehr bedienen. Art. 378. Die Bestimmungen dieses Titels kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kaufniann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Kommissionsgeschäften besteht, ein einzelnes Handelsgeschäft in eigenem Namen für Rechnung eines Auftraggebers schließt. Vierter Titel. Von dem Speditionsgeschäfte. Art. 379. Spediteur ist derjenige, welcher gewerbemäßig im eigenen Namen für fremde Rechnung Giiterversendungen durch Frachtführer oder Schiffer zu besorgen übernimmt. Art. 380. Der Spediteur haftet für jeden Schaden, welcher aus der Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bei der Empfangnahme und Aufbewahrung des Guts, bei der Wahl der Frachtführer, Schiffer oder Zwischenspediteure und überhaupt bei der Ausführung der von ihm übernommenen Versendung der Güter entsteht. Der Spediteur hat die Anwendung dieser Sorgfalt zu beweisen. Art. 381. Der Spediteur hat die Provision und die Erstattung dessen zu fordern, was er an Auslagen und Kosten oder überhaupt zum Zweck der Versendung nothwendig oder nützlich aufgewendet hat (Art. 371.). , Er ist nicht befugt, eine höhere als die mit dem Frachtführer oder Schiffer bedungene Fracht zu berechnen. Art. 382. Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Aus- lagen , Kosten und Verwendungen und wegen der dem Versender auf das Gut geleisteten Vorschüsse ein Pfandrecht an dem Gute, sofern er dasselbe noch in seinem Gewahrsam hat oder in der Lage ist, darüber zu verfügen. A. D. Handelsgesetzbuch. 6 « 82 Viertes Buch. IV. Titel. Art. 383—386. Er kann dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkursmasse des Eigenthümer» geltend machen. Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspediteurs, so hat der letztere zugleich die seinem Vormann zustehenden Rechte, insbesondere dessen Pfandrecht, auszuüben. Soweit der Vormann wegen seiner Forderung durch Nachnahme von dem Nachmanu befriedigt ist, gehl die Forderung und das Pfandrecht des Vormanns von Rechtswegen auf den Nachmann über. Dasselbe gilt in Bezug auf die Forderung und das Pfandrecht des Frachtführers, wenn und insoweit der letztere von dem Zwischenspediteur befriedigt ist. Art. 383. Ein Spediteur, welcher die Versendung durch Frachtführer oder Schiffer, jedoch mittelst von ihm für eigene Rechnung gemietheter Transportmittel besorgt, kann die gewöhnliche Fracht nebst der Provision und den sonstigen Kosten berechnen. Art. 384. Wenn ein Spediteur mit dem Absender oder Empfänger über bestimmte Sätze der Transportkosten sich geeinigt hat, so haftet er, in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung, für die von ihm angenommenen Zwischenspediteure und Frachtführer. Er ist in diesem Falle zur Provision nur dann berechtigt, wenn vereinbart ist, daß eine solche neben den bestimmten Sätzen der Transportkosten gefordert werden könne. Art. 395. Der Spediteur ist, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, befugt, den Transport der Güter selbst auszuführen. Wenn er sich dieser Befugnis; bedient, so hat er zugleich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers und kann die gewöhnliche Fracht, die Provision und die bei Speditionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen. Art. 386. Die Klagen gegen den Spediteur wegen gänzlichen Verlustes oder wegen Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts verjähren nach einem Jahre. Die Frist beginnt in Ansehung der Klagen wegen gänzlichen Verlustes mir dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferung hätte bewirkt sein müssen; in Ansehung der Klagen wegen Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferung geschehen ist. In gleicher Art sind die Einreden we>zen Verlustes, Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts erloschen, wenn nicht die Anzeige von diesen Thatsachen an den Spediteur binnen der einjährigen Frist abgesandt worden ist. ViertesBuch. IV.Tit.Art.387— 389. V. Tit.Art. 390-392. 83 Die Bestimmungen dieses Artikels finden in Fällen des Betruges oder der Veruntreuung des Spediteurs keine Anwendung. Art. 387. Im Uebrigen sind die Rechte und Pflichten des Spediteurs, soweit dieser Titel keine Bestimmungen darüber enthält, nach den Grundsätzen des vorigen Titels zu beurtheilen; insbesondere kommen die Bestimmungen, welche in den Art. 365. bis 367. für den Kommissionär gegeben sind, auch für den Spediteur zur Anwendung. Art. 388. Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Speditionsgeschästen besteht, eine Güterversendung durch Frachr- führer oder Schiffer für fremde Rechnung in eigenem Namen zu besorgen übernimmt, so gelten in Ansehung eines solchen Geschäfts die Vorschriften dieses Titels. Art. 389. Die Bestimmungen dieses Titels finden keine Anwendung auf Personen, welche nur die Vermittelung von Frachtverträgen zwischen dem Absender und dem Frachiführer oder Schiffer bewirken (Frachtmakler, Güterbestätter, Schiffsprokureure). Fünfter Titel. Von dem Frachtgeschäft. Erster Abschnitt. Von dem Frachtgeschäft überhaupt. Art. 390. Frachtführer ist derjenige, welcher gewerbemäßig den Transport von Gütern zu Lande oder auf Flüssen und Binnengewässern aussübrt. Art. 391. Der Frachtbrief dient als Beweis über den Vertrag zwischen dem Frachtführer und dem Absender. Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefes verlangen. Art. 392. Der Frachtbrief enthält: 1) die Bezeichnung des Guts nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen; 2) den Namen und Wohnort des Frachtführers; 3) den Namen des Absenders; 4) den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll; 6 * 84 Viertes Buch. V. Titel. Art. 393—39S. 5) den Ort der Ablieferung; 6) die Bestimmung in Ansehung der Fracht; 7) oen Ort und Tag der Ausstellung; 8) die besonderen Vereinbarungen, welche die Parteien etwa noch über andere Punkte, namentlich über die Zeit, innerhalb welcher der Transport bewirkt werden soll, und über die Entschädigung wegen verspäteter Ablieferung, getroffen haben. Art. 393. Der Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor der Ablieferung an den Empfänger einer zoll- und steueramtlichen Behandlung unterliegen, den Frachtführer in den Besitz der deshalb erforderlichen Begleitpapiere zu setzen. Er haftet dem Frachtführer, sofern nicht diesem selbst ein Verschulden zur Last fällt, für alle Strafen und Schäden, welche denselben wegen Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit der Begleitpapiere treffen. Art. 394 Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer den Transport bewirken soll, im Frachtvertrag nichts bedungen, so wird die Frist, innerhalb deren er die Reise antreten muß, durch den Ortsgebrauch bestimmt; besteht ein Ortsgebranch nicht, so ist die Reise binnen einer den Umständen des Falls angemessenen Frist anzutreten. Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Naturereignisse oder sonstige Zufälle zeitweilig verhindert, so braucht der Absender die Aufhebung des Hindernisses nicht abzuwarten, er kann vielmehr von dem Vertrage zurücktreten, muß aber den Frachtführer, sofern demselben kein Verschulden zur Last fällt, wegen der Kosten zur Vorbereitung der Reise, der Kosten der Wiederaus- ladnng und der Ansprüche in Beziehung auf die bereits zurückgelegte Reise entschädigen. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet der Ortsgebrauch und in dessen Ermangelung das richterliche Ermessen. Art. 395. Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung des Frachtguts seit der Empsangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt (vis msgor) oder durch die natürliche Beschaffenheit des Guts, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dgl. oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist. Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Fracht- sührer nur dann, wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Werth des Guts angegeben ist. Viertes Buch. V. Titel. Art. 396—401. 85 Art. 396. Wenn auf Grund des vorhergehenden Artikels von dem Frachtführer für Verlust oder Beschädigung des Guts Ersatz geleistet werden muß, so ist der Berechnung des Schadens nur der gemeine Handelswerth des Guts zu Grunde zu legen. Im Falle des Verlustes ist der gemeine Haudelswerth zu ersetzen, welchen Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Ablieferung zu der Zeit hatte, in welcher das Gut abzuliefern war; davon kommt in Abzug, was in Folge des Verlustes an Zöllen und Unkosten erspart ist. Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufswerth des Guts im beschädigten Zustande und dem gemeinen Handelswerth zu ersetzen, welchen das Gut ohne diese Beschädigung am Orte und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde, nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind. Hat das Gut keinen Handelswerth, so ist der Berechnung des Schadens der gemeine Werth des Guts zu Grunde zu legen. Wenn dem Frachtführer eine bösliche Handlungsweise nachgewiesen wird, so hat er den vollen Schaden zu ersetzen. Art. 397. Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Ber- fäumung der bedungenen oder üblichen Lieferungszeit entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß er die Verspätung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können. Art. 398. Ist für den Fall verspäteter Ablieferung ein Abzug an der Fracht oder der Verlust der Fracht oder sonst eine Konventionalstrafe bedungen, so kann im Zweifel außerdem auch der Ersatz des diesen Betrag übersteigenden Schadens gefordert werden, welcher durch die verspätete Ablieferung entstanden ist. Art. 399. Beweist der Frachtführer, daß er die Verspätung durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können, so kann die bedungene gänzliche oder theilweise Einbehaltung ver Fracht, oder die Konventionalstrafe wegen verspäteter Ablieferung nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß sich aus dem Vertrage eine entgegenstehende Absicht ergiebt. Art. 400. Der Frachtführer hastet für seine Leute und für andere Personen, deren er sich bei Ausführung des von ihm übernommenen Transportes bedient. Art. 401. Wenn der Frachtführer zur gänzlichen oder theilweisen Aus- 86 Viertes Buch. V. Titel. Art. 402—406. L «'s- I ° r IM führung des von ihm übernommenen Transports das Gut einem andern Frachtführer übergiebt, so haftet er für diesen und die etwa folgenden Frachtführer bis zur Ablieferung. Jeder Frachtführer, welcher auf einen andern Frachtführer folgt, tritt dadurch, daß er das Gut mir dem ursprünglichen Frachtbrief annimmt, in den Frachtvertrag gemäß dem Frachtbrief ein, übernimmt eine selbstständige Verpflichtung, den Transport nach Inhalt des Frachtbriefs auszuführen, und hat auch in Bezug auf den von den früheren Frachtführern bereits ausgeführten Transport für die Verbindlichkeiten derselben einzustehen. Art. 402. Der Frachtführer hat den späteren Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe des Guts oder wegen Auslieferung desselben an einen anderen als den im Frachtbrief bezeichneten Empfänger so lange Folge zu leisten, als er nicht Letzterem nach Ankunft des Guts am Ort der Ablieferung den Frachtbrief übergeben hat. Ist dies bereits geschehen, so bat er nur die Anweisungen des bezeichneten Empfängers zu beachten, widrigenfalls er demselben für das Gut verhaftet ist. Art. 403. Der Frachtführer ist verpflichtet, am Orte der Ablieferung dem durch den'Frachtbrief bezeichneten Empfänger das Frachtgut auszuhändigen. Art. 404. Der im Frachtbrief bezeichnete Empfänger ist vor Ankunft des Guts am Orte der Ablieferung dem Frachtführer gegenüber berechtigt, alle zur Sicherstellung des Guts erforderlichen Maaßregeln zu ergreifen und dem Frachtführer die zu diesem Zweck nothwendigen Anweisungen zu ertheilen; die Auslieferung des Guts kann er vor dessen Ankunft am Orte der Ablieferung nur dann fordern, wenn der Absender den Frachtführer dazu ermächtigt hat. Art. 40S. Nach Ankunft des Frachtführers am Orte der Ablieferung ist der im Frachtbrief bezeichnete Empfänger berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen -Erfüllung der Verpflichtungen, wie sie der Frachtbrief ergrebt, in eigenem Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen, sei es, daß er Hiebei in eigenem oder in fremdem Interesse handle; er ist insbesondere berechtigt, den Frachtführer auf Uebergabe des Frachtbriefs und Auslieferung des Guts zu belangen, sofern nicht der Absender demselben vor Anstellung der Klage eine nach Maaßgabe des Art. 402. noch zulässige entgegenstehende Anweisung gegeben hat. Art. 406. Durch Annahme des Guts und des Frachtbriefs wird der Viertes Buch. V. Titel. Art. 407—409. 87 Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maaßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten. Art. 407. Wenn der bezeichnete Empfänger des Guts nicht auszumitteln ist oder die Annahme verweigert, oder wenn Streit über die Annahme ober den Zustand des Guts entsteht, so kann der Bethei- ligte den letzteren durch Sachverständige feststellen lassen. Die Sachverständigen ernennt auf das Ansuchen des Bethei- ligten das Handelsgericht oder in dessen Ermangelung der Richter des Orts. Die Sachverständigen haben ihr Gutachten schriftlich oder zu Protokoll zu erstatten. Das Gericht kann auf Ansuchen des Betheiligten verordnen, daß das Gut in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niedergelegt, und daß es ganz oder zu einem entsprechenden Tbeile behufs Bezahlung der Fracht und der übrigen Forderungen des Frachtführers öffentlich verkauft wird. Ueber das Ansuchen um Ernennung von Sachverständigen oder um Verfügung des Gerichts wegen Niederlegung und wegen Verkauss des Guts wirb die Gegenpartei, wenn sie am Orte anwesend ist, gehört. Art. 408. Durch Annahme des Güts und Bezahlung der Fracht erlischt jeder Anspruch gegen den Frachtführer. Nur wegen Verlustes oder Beschädigung, welche bei der Ablieferung äußerlich nicht erkennbar waren, kann der Frachtführer selbst nach der Annahme und nach Bezahlung der Fracht in Anspruch genommen werden, wenn die Feststellung des Verlustes oder der Beschädigung ohne Verzug nach der Entdeckung nachgesucht worden ist, und bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädigung während der Zeit seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist. Die Bestimmungen über die Verjährung der Klagen und Einreden gegen den Spediteur wegen Verlustes, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts (Art. 886.) finden auch auf den Frachtführer Anwendung. < Art. 409. Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen, insbesondere der Fracht- und Liegegelder, sowie wegen der Zollgelder, und anderer Auslagen ein Pfandrecht an dem Frachtgut. Dieses Pfandrecht besteht, so lange das Gut zurückbehalten oder niedergelegt ist; es dauert auch nach der Ablieferung noch fort, insofern der Frachtführer es binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich gellend macht, und das Gut noch bei dem Empfänger oder bei einem Dritten sich befindet, welcher es für den Empfänger besitzt. 88 Viertes Buch. V. Titel. Art. 410—414. Er kann zu seiner Befriedigung den Verkauf des Guts oder eines Theils desselben veranlassen (Art. 407.). Er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkursmasse des Eigenthümers. Art. 410. Geht das Gut durch die Hände mehrerer Frachtführer, so hat der letzte bei der Ablieferung, sofern nicht der Frachtbrief das Gegentheil bestimmt, auch die aus dem Frachtbriefe sich ergebenden Forderungen der vorhergehenden einzuziehen und deren Rechte, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Der vorhergehende Frachtführer, welcher von dem nachfolgenden befriedigt ist, überträgt auf diesen von Rechtswegen seine Forderung und sein Pfandrecht. 2u gleicher Art wird die Forderung und das Pfandrecht des Spediteurs auf den nachfolgenden Spediteur und den Frachtführer übertragm. Das Pfandrecht der Vormänner besteht so lange, als das Pfandrecht des letzten Frachtführers. Art. 411. Wenn auf demselben Gute zwei oder mehrere gemäß den Art. 374. 382. und 409. begründete Pfandrechte bestehen, so geht unter denjenigen Pfandrechten, welche durch die Versendung oder durch den Transport des Guts entstanden sind, das später entstandene dem früher entstandenen vor; diese Pfandrechte haben sämmtlich den Vorrang vor dem Pfandrecht des Kommissionärs und vor dem Pfandrecht des Spediteurs für Vorschüsse; unter den letzteren Pfandrechten geht das früher entstandene dem später entstandenen vor. Art. 412. Wenn der Frachtführer das Gut ohne Bezahlung abliefert und das Pfandrecht nicht binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht, so wird er, sowie die vorhergehenden Frachtführer und die Spediteure, des Rückgriffs gegen die Vor- männer verlustig. Der Anspruch gegen den Empfänger bleibt in Kraft. Art. 413. Der Absender und der Frachtführer können Übereinkommen, daß der letztere dem ersteren einen Ladeschein ausstellt. Der Ladeschein ist eine Urkunde, durch welche der Frachtführer sich zur Aushändigung des Guts verpflichtet. Art. 414. Der Ladeschein enthält: 1) die Bezeichnung der geladenen Güter nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen; 2s den Namen und Wohnort des Frachtführers; 3) den Namen des Absenders; Viertes Buch. V. Titel. Art. 415—420. 8S 4) den Namen desjenigen, an den oder an dessen Ordre das Gut abgeliefert werden soll. Als solcher ist der -Absender zu verstehen, wenn der Ladeschein lediglich an Ordre gestellt ist; 5) den Ort der Ablieferung; 6) die Bestimmung in Ansehung der Fracht; 7) den Ort und Tag der Ausstellung. Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet sein. Der Absender hat dem Frachtführer auf dessen Verlangen eine von ihm unterzeichnete gleichlautende Kopie des Ladescheins aus- Der Ladeschein entscheidet für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Frachtführer und dem Empfänger des Guts; die nicht in denselben aufgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrages haben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofern nicht auf dieselben ausdrücklich Bezug genommen ist. Für die Rechtsverhältnisse zwischen Frachtführer und Absender bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrages maaßgebend. Art. 416. Wenn der Frachtführer einen Ladeschein ausgestellt hat, darf er spateren Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe oder Auslieferung des Guts an einen anderen als den durch den Ladeschein legiti- mirten Empfänger nur dann Folge leisten, wenn ihm der Ladeschein zurückgegeben wird. Handelt er dieser Bestimmung entgegen, so ist er dem rechtmäßigen Inhaber des Ladescheins für das Gut verpflichtet. Art. 417. Zum Empfange des Guts legitimirt ist derjenige, an welchen das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll, oder auf welchen der Ladeschein, wenn er an Ordre lautet, durch Indossament übertragen ist. Art. 418. Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Guts nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf welchem die Ablieferung des Guts zu bescheinigen ist, verpflichtet. Art. 419. Im klebrigen kommen die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Frachtführers auch in dem Falle zur Anwendung, wenn ein Ladeschein ausgestellt ist. Art.-420. Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb sich nicht auf die Ausführung von Frachtgeschästen erstreckt, in einem einzelnen Falle einen Transport von Gütern zu Land oder auf Flüssen und Binnengewässern auszuführen übernimmt, so kommen 90 Viertes Buch. V. Titel. Art. 421—423. die Bestimmungen dieses Titels auch in Bezug auf ein solches Geschäft zur Anwendung. Art. 421. Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auch Anwendung auf Frachtgeschäfte von Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transportanstalten. Sie gelten jedoch für die Postanstalten nur insoweit, als nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen für dieselben ein Anderes bestimmt ist. Für die Eisenbahnen kommen ferner die Bestimmungen des folgenden Abschnitts zur Anwendung. Zweiter Abschnitt. Von dem Frachtgeschäft der Eisenbahnen insbesondere. Art. 422. Eine Eisenbahn welche dem Publikum zur Benutzung für den Gütertransport eröffnet ist, kaun die bei ihr nachgesuchte Eingehung eines Frachtgeschäfts für ihre Bahnstrecke nicht verweigern, insofern: 1) die Güter, an sich oder vermöge ihrer Verpackung, nach den Reglements, und im Falle die letzteren fehlen oder keinen Anhalt gewähren, nach den Einrichtungen und der Benutzungsweise der Bahn zum Transport sich eignen, 2) der Absender in Bezug auf die Fracht, die Auflieferung der Güter und die sonstigen den Eisenbahnen freigestellten Transportbedingungen sich den allgemein geltenden Anordnungen der Bahnverwaltung unterwirft, 3) die regelmäßigen Transportmittel der Bahn zur Ausführung des Transports genügen. Die Eisenbahnen sind nicht verpflichtet, die Güter zum Transport eher anzunehmen, als bis die Beförderung derselben geschehen kann. In Ansehung der Zeit der Beförderung darf kein Absender vor dem Andern ohne einen in den Einrichtungen derBahn, in den Transportverhältnissen, oder im öffentlichen Interesse liegenden Grund begünstigt werden. Zuwiderhandlungen gmcn die Bestimmungen dieses Artikels begründen den Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. Art. 423. Die in Art. 422. bezeichneten Eisenbahnen sind nicht befugt, die Anwendung der in den Art. 3S5. 396. 397. 400. 401. 408. enthaltenen Bestimmniiben über die Verpflichtung des Frachtführers zum Schadensersatz, sei es in Bezug auf den Eintritt, den Umfang oder die Dauer der Verpflichtung oder in Bezug auf die Beweislast, zu ihrem Vortheil durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere Viertes Buch. V. Titel. Art. 424. 91 Uebereinkunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken, außer soweit solches durch die nachfolgenden Artikel zugelassen ist. Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine rechtliche Wirkung. Art. 424. Es kann bedungen werden: 1) in Ansehung der Güter, welche nach Vereinbarung mit dem Absender in unbedeckten Wagen transportirt werden: daß für den Schaden nicht gehastet werde, welcher aus der mit dieser Transportart verbundenen Gefahr entstanden ist, 2) in Ansehung der Güter, welche, ungeachtet ihre Natur eine Verpackung zum Schutz gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Transport erfordert, nach Erklärung des Absenders auf dem Frachtbrief unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung aufgegeben sind: daß für den Schaden nicht gehastet werde, welcher aus der mit dem Mangel der Verpackung oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist, 3) in Ansehung der Güter, deren Auf- und Abladen nach Vereinbarung mit dem Absender von diesem besorgt wird: daß für den schaden nicht gehastet werde, der aus der mit dein Auf- und Abladen oder nnt mangelhafter Verladung verbundenen Gefahr entstanden ist, 4) in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen Beschaffenheit der besondern Gefahr ausgesetzt sind, gänzlichen oder thcilweiscn Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage n. s. w. zu erleiden: daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus dieser Gefahr entstanden ist, 5) in Ansehung lebender Thiere: daß für den Schaden nicht gehastet werde, welcher aus der mit dem Transport dieser Thiere für dieselben verbundenen besondern Gefahr entstanden ist, 6) in Ansehung begleiteter Güter: daß für den Schaden nicht gehastet werde, welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren' Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird. Ist eine der in diesem Artikel zugelassenen Bestimmungen bedungen, so gilt zugleich als bedungen: daß bis zum Nachweis des Gegentheils vermuthet werden soll, daß ein eingetretener Schaden, wenn er aus der nicht übernommenen Gefahr entstehen konnte, aus derselben wirklich entstanden ist. Eine nach diesem Artikel bedungene Befreiung von der Haft- 32 Viertes Buch. V. Titel. Art. 425—427. Pflicht kann nicht geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute entstanden ist. Art. 425. In Ansehung des Reisegepäcks kann bedungen werden: 1) daß für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck, welches nicht zum Transport aufgegeben ist, nur gehastet werde, wenn ein Verschulden der Bahnverwaltnng oder ihrer Leute nachgewiesen wird. Dasselbe kann in Ansehung von Gegenständen bedungen werden, welche sich in Reiseequipagen befinden; 2) daß für Verlust von Reisegepäck, welches zum Transport aufgegeben ist, nur gehaftet werde, wenn das Gepäck binnen einer bestimmten Frist nach der Ablieferungszeit abgefordert wird. 'Die Frist darf nicht kürzer als drei Tage sein. Art. 426. In Ansehung der Güter, welche nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei dem Transport regelmäßig einen Verlust an Gewicht oder an Maaß erleiden, kann bedungen werden, daß bis zu einem im Voraus bestimmten Normalsatz für Verlust an Gewicht oder Maaß nicht gehaftet werde. Der Normalsatz muß, im Falle mehrere Stücke zusammen transportirt worden sind, für jedes einzelne Stück besonders berechnet werden, wenn das Gewicht oder Maaß der einzelnen Stücke im Frachtbrief verzeichnet oder sonst erweislich ist. Die hier bezeichnete Bestimmung kann nicht geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nach den Umständen des Falls nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Guts entstanden ist, oder daß der bestimmte Normalsatz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen des Falls nicht entspricht. Art. 427. Es kann bedungen werden: 1) daß der nach Art. 396 der Schadensberechnung zu Grunde zu legende Werth den im Frachtbrief, im Ladeschein oder im Gepäckschein als Werth des Guts angegebenen Betrag und in Ermangelung einer solchen Angabe einen im Voraus bestimmten Normalsatz nicht übersteigen soll; 2) daß die Höhe des nach Art. 397 wegen verspäteter Lieferung zu leistenden Schadensersatzes den im Frachtbrief, im Ladeschein oder im Gepäckschein als die Höhe des Interesses an der rechtzeitigen Lieferung angegebenen Betrag und in Ermangelung einer solchen Angabe einen im Voraus bestimmten Normalsatz, welcher auch m dem Verlust der Fracht oder eines Theils derselben bestehen kann, nicht übersteigen soll. Viertes Buch. V. Titel. Art. 42«—431. 93 Im Falle einer böslichcn Handlungsweise der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Leute kann die Beschränkung der Haftpflicht auf den Normalsatz oder den angegebenen Werth des Guts nicht geltend gemacht werden. Art. 428. Es kann bedungen werden, daß nach erfolgter Empfangnahme des Guts und Bezahlung der Fracht jeder Anspruch wegen Verlustes an dem Gut oder wegen Beschädigung desselben auch dann, wenn dieselben bei der Ablieferung nicht erkennbar waren und erst später entdeckt worden find, (Art. 408. Abs. 2.) erlischt, wenn der Anspruch nicht binnen einer bestimmten Frist nach der Ablieferung bei der Eisenbalmvcrwattung angemeldet worden ist. Die Frist darf nicht kürzer als 4 Wochen sein. Art. 429 Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbrief übernimmt, nach welchem der Transport durch mehrere sich an einander anschließende Eisenbahnen zu bewirken ist, so kann bedungen werden. daß nicht sämmtliche Eisenbahnen, welche das Gut mit dem Frachtbrief übernommen haben, nach Maaßgabe des Art. 401. als Frachtführer für den ganzen Transport haften, sondern daß nur die erste Bahn und diejenige Bah», welche das Gut mit dem Frachtbrief zuletzt übernommen hat. dieser Haftpflicht für den ganzen Transport unterliegt, vorbehaltlich des Rückgriffs der Eisenbahnen gegeneinander, daß gegen eine der übrigen, in der Mitte liegenden. Eisenbahnen nur dann als Frachtführer in Anspruch genommen werden kann, wenn ihr nachgewiesen wird, daß der Schaden auf ihrer Bahn sich ereignet hat. Art. 430. Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbrief zum Transport übernimmt, in welchem als Ort der Ablieferung ein weder an ihrer Bahn noch an einer der sich an sie anschließenden Bahnen liegender Ort bezeichnet ist, so kann bedungen werden, daß die Haftpflicht der Eisenbahn oder der Eisenbahnen als Frachtführer nicht für den ganzen Transport bis zum Ort der Ablieferung, sondern nur für den Transport bis zu dem Orte bestehe, wo der Transport mittelst Eisenbahn enden soll; ist dies bedungen, so treten in Bezug auf die Weiterbeförderung nur die Verpflichtungen des Spediteurs ei». Art. 43l. Ist von dem Absender auf dem Frachtbrief bestimmt, daß das Gut an einem an der Eisenbahn liegende» Ort abgegeben werden oder liegen bleiben soll, so gilt, ungeachtet im Frachtbrief ein anderweitiger Bestimmungsort angegeben ist, der Transport als nur bis zu jenem an der Bahn liegenden Ort übernommen, und die Bahn ist nur bis zur Ablieferung an diesen Ort verantwortlich. Fünftes Buch. Vorn Seehandel. Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. Art. 432. Für die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffe, welchen das Recht, die Landesflagge zu fübrcn, zusteht, ist ein Schiffsregister zu führen. Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht desselben ist während der gewöhnlichen Dienststnnden einem Jeden gestattet. Art. 433. Die Eintragung in das Schiffsregister darf erst geschehen, nachdem das Recht, die Landesflaggc zu führe», nachgewiesen ist. Vor der Eintragung in das Schiffsregister darf das Recht, die Landesflagge zu führen, nicht ausgeübt werden. Art. 434. Die Landesqesetzc bestimmen die Erfordernisse, von welchen das Recht eines Schiffes, die Landesflagge zu führen, abhängig ist. Sie bestimmen die Behörden, welche das Schiffsregister zu führen haben. Sie bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eintragung in das Schiffsregister für ein aus einem andern Lande 'erworbenes Schiff vorläufig durch eine Konsnlatsurkunde ersetzt werden kann. Art. 435. Die Eintragung in das Schiffsregister muß enthalten 1) die Thatsachen, welche das Recht des Schiffs, die Landcs- flagge zu führen, begründen; 2) die Thatsachen, welche zur Feststellung der Identität des Schiffs und seiner Eigenthumsverhältmsse erforderlich sind; FünfreS Buch. I. Titel. Art. 436—443. gz 3) den Hafen, von welchem aus mit dem Schiff die Seefahrt betrieben werde» soll (HeimathShafcn, Registcrhafen). Ueber die Eintragung wird eine, mit dein Inhalte derselbe» übereinstimmende Urkunde (Certifikat) ausgefertigt. Art. 466. Treten in den Thatsachen, welche in dem vorhergehenden Artikel bezeichnet sind, nach der Eintragung Veränderungen ein, so müssen dieselben in das Schiffsregister eingetragen und aus dem Certifikat vermerkt werde». Im Fall das Schiff untergeht oder das Recht, die Landesflagge zu führen, verliert, ist das Schiff in dem Schiffsregister zu löschen und das ertheilte Certifikat zurückzuliefern, sofern nicht glaubhaft bescheinigt wird, das es nicht znrückgeliefert werden könne. Art. 437. Die Landesgesetze bestimmen die Fristen, binnen welcher die Thatsachen anzuzeigen und nachzuweisen sind, welche eine Eintragung oder Löschung erforderlich machen, sonne die> «strafe», welche für den Fall der Versäumung dieser Fristen oder der Nicht- befolgung der vorhergehenden Vorschriften verwirkt sind. Art. 438. Die Landesgeschc können bestimmen, daß die Vorschriften der Art. 432.-437. auf kleinere Fahrzeuge lKüstenfahrer u. s. w.) keine Anwendung finden. Art. 43i>. Bei der Veräußerung eines Schiffs oder eines Antheils am Schiff l Schiffspart) kann znm Eigentbnmserwcrb die nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts etwa erforderliche Uebcrgabe durch die unter den Kontrahenten getroffene Vereinbarung erseht werde», daß das Eigenthum sofort auf den Erwerber übergehen soll. Art. 440. In allen Fällen der Veräußerung eines Schiffs oder einer Schiffspart kann jeder Theil verlangen, daß ihm auf seine Körten eine beglaubigte Urkunde über die Veräußerung ertheilt werde. Art. 441. Wird ein Schiff oder eine Schiffspart veräußert, während das Schiff auf der Reise sich befindet, so ist im Verhältniß zwischen dem Veräußerer und Erwerber in Ermangelung einer andern Vereinbarung anzunehmen, daß dem Erwerber der Gewinn der laufenden Reise gebühre oder der Verlust derselben zur Last falle. Art. 442. Durch die Veräußerung eines Schiffs oder einer Schiffspart wird in den persönlichen Verpflichtungen dcS Veräußerers gegen Dritte »ichtS geändert. Art. 443. Unter dem Zubehör einer Schiffs sind alle Sachen begriffen. welche zu dem bleibenden Gebrauch des Schiffs bei der Seefahrt bestimmt sind. Dahin gehören insbesondere auch die Schiffsbote. Im Zweifel werden Gegenstände, welche in das Schiffsinventar eingetragen sind, als Zubehör des Schiffs angesehen. Art. 444. Im Sinne dieses fünften Buches gilt ein seeuntüchtig gewordenes Schiff I> als reparaturunfähig, wenn die Reparatur des Schiffs über^ Haupt nicht möglich ist, oder an dem Orte, wo das Lchiff sich befindet, nicht bewerkstelligt, daffclbe auch nicht »ach dem Hafen, wo die Reparatur auszuführen wäre, gebracht werden kann; 2) als reparaiurunwürdig, wenn die Kosten der Reparatur ohne Abzug für den Unterschied zwischen alt und neu mehr betragen würden, als drei Viertel seines früheren Werths. Ist die Sccuntüchtigkcit während einer Reise eingetreten, so gilt als der frühere Werth derjenige, welchen das Schiff bei dem Antritt der Reise gehabt hat, in den übrigen Fällen derjenige, welchen das Eckig, bevor es seeuntüchtig geworden ist, gehabt bat oder bei gehöriger Ausrüstung gehabt haben würde. Art. 44ö. Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Schiffer, die Schiffsmannschaft, sowie alle übrigen aus dem Schiff angestellten Personen. Art. 446. Ein zum Abgeben fertiges < segclfertiges) schiff kann wegen Schulden nicht mit Beschlag belegt werden. Diese Bestimmung tritt jedoch nicht ein, wenn die Schulden zum Behuf der anzutretenden Reise gemacht worden sind. Durch eine Beschlagnahme von bereits an Bord des Schiffs befindlichen Gütern wegen Schulden kann deren Wiederausladung nur in denjenigen Fällen erwirkt werden, in welchen der Ablader selbst die Wiederausladung noch zu fordern befugt wäre, und nur gegen Leistung desjenigen", was dieser alsdann zu leisten haben würde. Eine zur Schiffsbesatzung gehörende Person kann wegen Schulden von dem Zeitpunkt an nicht mehr verhaftet werden, in welchem das Schiff segelfertig ist. Art. 4l7. , Wenn in diesem fünften Buche die europäischen Häse» den nichteuropäischen Häfen entgegengesetzt werden, so sind unter den ersteren zugleich die nichteuropäischen Häfen des mittelländischen, schwarzen und azow'schen Meeres als mitbegriffen anzusehen. Fünftes Buch. I. Tit. Art.448—449. II. Tit. Art.450-453. 97 Art. 448. Die Bestimmungen des fünften Buchs, welche sich auf den Aufenthalt des Schiffs im Heimathshafen beziehen, können von den Landesgesetzen auf alle oder einige Häfen des Reviers des Heimathsbafens ausgedehnt werden. Art. 449. Für die Postanstalten belten die Bestimmungen des fünften Buchs nur insoweit, als nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen für dieselben ein Anderes vorgeschrieben ist. Zweiter Titel. Von dem Rheder und von der Rhedcrei. Art. 450. Rheder ist der Eigenthümer eines ihm zum Erwerb durch die Secsabrt dienenden Schiffs. Art. 45l. Der Rheder ist für den Schaden verantwortlich, welchen eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dicnstverrichtungen zufügt. Art. 452. Der Rheder haftet für den Anspruch eines Dritten nicht persönlich, sondern er haftet nur mit Schiff und Fracht: 1) wenn der Anspruch auf ein Rechtsgeschäft gegründet wird, welches der Schiffer als solcher kraft feiner gesetzlichen Befugnisse, und nicht mit Bezug auf eine besondere Vollmacht, ge,chlossen hat; 2) wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die unvollständige oder mangelhafte Erfüllung eines von dem Rheder abgeschlossenen Vertrags gegründet wird, insofern die Ausführung des Vertrags zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat, ohne Unterschied, ob die Nichterfüllung oder die unvollständige oder die mangelhafte Erfüllung von einer Person der Schiffsbesatzung verschuldet ist oder nicht; 3) wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung gegründet wird. In den unter Ziffer I. und 2. bezeichneten Fällen kommt jedoch dieser Artikel nicht zur Anwendung, wenn den Rheder selbst in Ansehung der Vertragserfüllung ein Verschulden trifft, oder wenn derselbe die Vertragserfüllung besonders gewährleistet hat. Art. 453. Der Rheder haftet für die Forderungen der zur Schiffsbesatzung gehörenden Personen aus den Dienst- und Heuervcrträgen nicht nur mit Schiff und Fracht, sondern zugleich persönlich. A. D. Handelsgesetzbuch. 7 98 Fünftes Buch. II. Titel. Art. 454—458. Wenn jedoch das Schiff dem Rheder ohne sein Verschulden vor Vollendung der Reise verloren geht, insbesondere wenn es verunglückt, wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kon- demnirt (Art. 444.) und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird, wenn es geraubt wird, wenn es ausgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird, so haftet der Äiheder für die Forderungen aus der nicht vollendeten Reise oder, sofern dieselbe aus mehreren Abschnitten besteht, für die.Forderungen aus dem letzte» Reiseabschnitt nicht persönlich. Der letzte Reiseabschnitt beginnt in dem Hafen, in welchem das Schiff zuletzt Ladung eingenommen oder gelöscht hat, und mit dem Zeitpunkt, in welchem mit dem Laden der Anfang gemacht oder die Löschung vollendet ist. Ein Rothhafen wird als Ladungs- oder Löschungshafen im Sinne dieser Vorschrift nicht angesehen. Der Rheder ist in keinem der vorgenannten Fälle befugt, die etwa gezahlten Handgelder und Vorschüsse zurück, zu fordern. Art. 454. Die übrigen Fälle, in welchen der Rheder nicht persönlich, sondern nur mit Schiff und Fracht haftet, sind in den folgenden Titeln bestimmt. Art. 455. Der Rheder als solcher kann wegen eines jeden Anspruchs, ohne Unterschied ob er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht hastet, vor dem Gerichte des Heimathshafens (Art. 436.) belangt werden. Art. 456. Wird von mehreren Personen ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwendet, so besteht eine Rhederei. Der Fall, wenn das Schiff einer Handelsgesellschaft gehört, wird durch die Bestimmungen über die Rhederei nicht berührt. Art. 457. Das Rechtsverhältniß der Mitrheder unter einander bestimmt sich zunächst nach deck zwischen ihnen geschlossenen Vertrag. Soweit eine Vereinbarung nicht gettoffen ist, kommen die Bestimmungen der nachfolgenden Artikel zur Anwendung. Art. 458. Für die Angelegenheiten der Rhederei sind die Beschlüsse der Mitrheder maßgebend. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Die Stimmen werden nach der Größe der Schiffsparten gezählt. Die Stimmenmehrheit für einen Be- I Fünftes Buch. II. Titel. Art. 459—461. 99 schluß ist vorhanden, wenn der Person oder den Personen, welche für den Beschluß gestimmt haben, zusammen mehr als die Hälfte des ganzen Schiffs gehört. Einstimmigkeit sämmtlicher Mitrheder ist erforderlich zu Beschlüssen, welche eine Abänderung des Rhedereivertrages bezwecken oder welche den Bestimmungen des Rhedereivertrags entgegen oder dem Zweck der Rhederei fremd sind. Art. 459. Durch Beschluß der Mehrheit kann für den Rhedereibetrieb ein Korrespondenirheder (Schiffsdirektor, Schiffsdisponent) bestellt werden. 'Zur Bestellung eines Korrespondentrheders, welcher nicht zu den Mitrhcdern gehört, ist ei» einstimmiger Beschluß erforderlich. Die Bestellung des Korrespondentrheders kann zu jeder Zeit durch Stimmenmehrheit widerrufen werden, unbeschadet der Rechte auf Entschädigung aus bestehenden Verträgen. Art. 469. - > Im Verhältniß zu Dritten ist der Korrespondentrheder kraft seiner Bestellung befugt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche der Geschäftsbetrieb einer Rhederei gewöhnlich mit sich bringt. Diese Befugniß erstreckt sich insbesondere auf die Ausrüstung, Erhaltung und Verfrachtung des Schiffs, auf die Versicherung der Fracht, der Ausrüstungskosten und der Havereigelder, sowie auf die mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verbundene Empfangnahme von Geldern. Der Korrespondentrheder ist in demselben Umfange-befugt, die Rhederei vor Gericht zu vertreten. Er ist befugt, den Schiffer anzustellen und zu entlassen; der Schiffer hat sich nur an dessen Anweisungen und nicht auch an die etwaige» Anweisungen der einzelnen Mitrheder zu halten. Im Rainen der Rhederei oder einzelner Mitrheder Wechsel- verbindlichkeiten einzugehen, oder Darlehen aufzunehmen, das Schiff oder Schiffsparten zu verkaufen oder zu verpfänden oder für dieselbe» Versicherung zu nehmen, ist der Korrespondentrheder nicht befugt, es sei denn, daß ihm eine Vollmacht hierzu besonders ertheilt ist. Zm klebrigen bedarf es zu den Geschäften und Rechtshandlungen, welche er kraft seiner Bestellung vorzunehmen befugt ist, der in den Landesgesehen etwa vorgeschriebenen Spezial- vollmacht nicht. Art. 46l. Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Korrespondentrheder als solcher innerhalb der Grenzen seiner Bcfugniffe geschlossen hat, wird die Rhederei dem Dritten gegenüber auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn das Geschäft ohne Nennung der einzelnen Mitrheder geschloffen ist. t 100 Fünftes Buch. II. Titel. Art. 462-^67. Ist die Rhederei durch ein von dem Korrespondcntrheder abgeschlossenes Geschäft verpflichtet, so hasten die Mitrhedcr in gleichem Umfange (Art. 452.), als wenn das Geschäft von ihnen selbst abgeschlossen wäre. Art. 462. Eine Beschränkung der im Art. 460. bezeichneten Befugnisse des Korrespondentrheders kann die Rhederei einem Dritten nur insofern entgegensetzen, als sie beweist, daß die Beschränkung dem Dritten zur Zeit des Abschlusses des Geschäfts bekannt war. Art. 463. Der Rhederei gegenüber ist der Korrespondentrheder verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche von derselben für den Umfang seiner Befugnisse festgesetzt sind; er hat sich ferner nach den gefaßten Beschlüssen zu richten und dieselben zur Ausführung zu bringen. Im klebrigen ist der Umfang seiner Befugnisse auch der Rhederei gegenüber nach den Bestimmungen des Art. 460. mit der Maaßgabe zu beurtheilen, daß er zu neuen Reisen und Unternehmungen, zu außergewöhnlichen Reparaturen, sowie zur Anstellung oder Entlassung des Schiffers vorher die Beschlüsse der Rhederei einholen muß. Art. 464. ( Der Korrespondentrheder ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Rhederei die Sorgfalt eines ordentlichen Rhedcrs anzuwenden. Art. 465. Der Korrespondentrheder hat über seine die Rhederei betreffende Geschäftsführung abgesondert Buch zu führen und die dazu gehörigen Belege aufzubewahren. Er hat auch jedem Mitrhcder auf dessen Verlangen Kenntniß von allen Verhältnissen zu geben, die sich auf die Rhederei, insbesondere auf das Schiff, die Reise und die Ausrüstung beziehen; er muß ihm jederzeit die Einsicht -er die Rhederei betreffenden Bücher, Briefe und Papiere gestatten. Art. 466. Der Korrespondentrheder ist verpflichtet, jederzeit auf Beschluß der Rhederei derselben Rechnung zu legen. Die Genehmigung der Rechnung und die Billigung der Verwaltung des Korrespondentrheders durch die Mehrheit hindert die Mehrheit nicht, ihr Recht geltend zu machen. Art. 467. Jeder Mitrhcder hat nach Verhältniß seiner Schiffspart zu den Ausgaben der Rhederei insbesondere zu den Kosten der Ausrüstung und der Reparatur des Schiffs beizutragen. Ist ein Mitrhedcr mit Leistung seines Beitrags in Verzug und wird das Geld von Mitrhedern für ihn vorgeschossen, so ist er Fünftes Buch. II. Titel. Art. 468—470. 101 denselben von Rechtswegen zur Entrichtung von Zinsen von dem Zeitpunkt der Vorschüsse an verpflichtet. Ob durch einen solchen Vorschuß ein Pfandrecht an der Schiffspart des säumigen Mit- rheders erworben wird. ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. Auch wenn ein Pfandrecht nicht erworben ist, wird durch den Borschuß ein verstcherbares Interesse hinsichtlich der Schiffspart für die Mitrheder begründet. Im Fall der Versicherung dieses Interesse hat der säumige Mitrheder die Kosten derselben zu ersetzen. Art. 468. Wenn eine neue Reise oder wenn nach Beendigung einer Reise die Reparatur des Schiffs oder wenn die Befriedigung eines Gläubigers beschlossen worden ist, welchem die Rhedcrei nur mit Schiff und Fracht haftet, so kann jeder Mitrheder, welcher dem Beschlusse nicht zugestimmt hat, sich von der Leistung der zur Ausführung desselben erforderlichen Einzahlungen dadurch befreien, daß er seine Schiffspart ohne Anspruch auf Entgcld aufgiebt. Der Mitrheder, welcher von dieser Bcfugniß Gebrauch machen will, muß dies den Mitrheder» oder dem Korrespondentrheder innerhalb dreier Tage nach dem Tage des Beschlusses oder, wenn er bei der Beschlußfassung nicht anwesend und nicht vertreten war, innerhalb dreier Tage nach der Mittheilung des Beschlusses gerichtlich oder notariell kund geben. Die aufgegebene Schiffspart fällt den übrigen Mitrhedcrn nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffsparten zu. Art. 469. Die Vertheilung des Gewinnes und Verlustes geschieht nach der Größe der Schiffspartcn. Die Berechnung des Gewinnes und Verlustes und die Auszahlung des etwaigen Gewinnes erfolgt jedesmal, nachdem das Schiff in den Heimathshafen zurückgekehrt ist, oder nachdem es in einem anderen Hafen seine Reise beendigt hat und die Schiffsmannschaft entlassen ist. Außerdem müssen auch vor dem erwähnten Zeitpunkte die eingehenden Gelder, insoweit sie nicht zu späteren Ausgaben oder zur Deckung von Ansprüchen einzelner Mitrheder an die Rhedcrei erforderlich sind, unter die einzelnen Mitrheder nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffspartcn vorläufig vertheilt und ausgezählt werden. Art. 470. Jeder Mitrheder kann seine Schrffspart jederzeit und ohne Einwilligung der übrigen Mitrheder ganz oder theilweise veräußern. Ein gesetzliches Vorkaufsrecht steht den Mitrhcdern nicht zu. Es kann jedoch die Veräußerung einer Schiffspart, in Folge welcher das Schiff das Recht, die Landesflagge zu führen, verlieren würde, rechtsgültig nur mit Zustimmung aller Mitrheder erfolgen. Die Landesgesetze, welche eine solche Veräußerung überhaupt für unzulässig erklären, werden durch diese Bestimmung nicht berührt. 102 Fünftes Buch. II. Titel. Art. 471—474. Art. 471. Der Mitrheder, welcher seine Schiffspart veräußert hat, wird, so lange die Veräußerung von ihm und dem Erwerber den Mitrheder» oder dem Korrespondentrheder nicht angezeigt worden ist, im Verhältniß zu den Mitrheder» noch als Mitrheder betrachtet und bleibt wegen aller vor dieser Anzeige begründeten Verbindlichkeiten als Mitrheder den übrigen Mitrheder» verhaftet. Der Erwerber der Schiffsparl ist jedoch im Verhältniß zu den übrigen Mitrheder» schon seit dem Zeitpunkte der Erwerbung als Mitrheder verpflichtet. Er muß die Bestimmungen des Nhedereivertrags, die gefaßten Beschlüsse und eingegangenen Geschäfte gleichwie der Veräußerer gegen sich gelten lassen; die übrigen Mitrheder können außerdem alle gegen den Veräußerer als Mitrheder begründeten Verbindlichkeiten in Bezug auf die veräußerte Schiffspart gegen den Erwerber zur Aufrechnung bringen, unbeschadet des Rechts des Letzteren auf Gewährleistung gegen den Veräußerer. Art. 472. Eine Aenderung in den Personen der Mitrheder ist oknc Einfluß aus den Fortbestand der Rhederei. Wenn ein Mitrheder stirbt oder in Konkurs geräth oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auslösung der Rhederei nicht zur Folge. Eine Aufkündigung von Seiten eines Mitrhedcrs oder eine Ausschließung eines Mitrheders findet nickt statt. Art. 473. Die Auflösung der Rkederei kann durch Stimmenmehrbeit beschlossen werden. Der Beschluß, das Schiff zu veräußern, steht dem Beschluß der Auflösung gleich. Ist die Auflösung der Rhederei oder die Veräußerung des Schiffs bescklossen, so muß das Schiff öffentlich verkauft werden. Der Verkauf kaun nur geschehen, wenn das Schiff zu einer Reise nicht verfrachtet ist und in dem Heimathshasen oder in einem inländischen Hafen sich befindet. Ist jedoch das Schiff als reparaturunfähig oder rcparaturunwürdig (Art. 444.) kondemnirt, so kann der Verkauf desselben, auch wenn es verfrachtet ist, und selbst im Ausland erfolgen. Soll von den vorstehende» Bestimmungen abgewichen werden, so ist die Zustimmung aller Mitrheder erforderlich. Art. 474. Die Mitrheder als solcke haften Dritten, wenn ihre persönliche Haftung eintritt, nur nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffsparten. Ist eine Schiffspart veräußert, so haften für die in der Zeit zwischen der Veräußerung und der in Art. 471. erwähnten Anzeige etwa begründeten persönlichen Verbindlichkeiten rückfichtlich dieser Schiffspart sowohl der Veräußerer als der Erwerber. I Fü n st e s B u ch. II. Ti t. Art. 475—477. III. Tit. Arr.478.479. 103 Art. 475. Die Mitrheder als solche können wegen eines jeden Anspruchs ohne Unterschied, ob dieser von einem Mitrheder oder von einem Dritten erhoben ist, vor dem Gerichte des Heimathshafens (Art. 435.) belangt werden. Diese Borschrist kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Klage nur gegen einen Mitrheder oder gegen einige Mitrheder gerichtet ist. - Art. 476. Auf die Vereinigung zweier oder mehrerer Personen, ein Schiff für gemeinschaftliche Rechnung zu erbauen und zur Seefahrt zu verwenden, finden die Art. 457. 458. 467., der letztere mit der Maaßgabe Anwendung, daß er zugleich auf die Baukosten zu beziehen ist, desgleichen die Art. 472. und 474. und, sobald das Schiff vollendet und von dem Erbauer abgeliefert ist, außerdem die Art. 470. 471. und 473. Der Korrespondentrheder (Art. 450.) kann auch schon vor Vollendung des Schiffs bestellt werden; er hat in diesem Fall sogleich nach seiner Bestellung in Bezug auf den künftigen Rhedereibetrieb die Rechte und Pflichten eines Korrespondentrheders. Art. 477. Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerb durch die Seefahrt für seine Rechnung verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Schiffer anvertraut, wird im Verhältniß zu Dritten als Rheder angesehen. Der Eigenthümer kann denjenigen, welcher aus der Verwendung einen Anspruch als Schiffsgläubiger herleitet, an der Durchführung des Anspruchs nickt hindern, sofern er nicht beweist, daß die Verwendung ikm gegenüber" eine widerrechtliche und der Gläubiger nicht in gutem Glauben war. Dritter Titel. Von dem Schiffer. Art. 478. Der Führer des Schiffs (Schiffskapitain, Schiffer) ist verpflichtet, bei allen Dicnstvcrrichtungcn, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers anzuwenden. Er haftet für jeden durch sein Verschulden entstandenen schaden, insbesondere für den Schaden, welcher aus der Verletzung der in diesem und den folgenden Titeln ihm auferlegten Pflichten entsteht. Art. 479. Diese Haftung des Schiffers besteht nicht nur gegenüber dem r 104 Fünftes Buch. III. Titel. Art. 48V — 484. Rheder, sondern auch gegenüber dem Befrachter, Ablader und Ladungsempfänger, dem Reisenden, der Schiffsbesatzung und demjenigen Schiffsgläubiger, dessen Forderung aus einem Kreditgeschäft (Art. 497.) entstanden ist, insbesondere dem Bodmercigläub'iger. Der Schiffer wird dadurch, daß er auf Anweisung des Rheders gehandelt hat, den übrigen vorgenannten Personen gegenüber von der Haftung nicht befreit. Durch eine solche Anweisung wird auch der Nheder persönlich verpflichtet, wenn er bei Erthciluug derselben von dem Sachverhältuiß unterrichtet war. Art. 480. Der Schiffer hat vor Antritt der Reise dafür zu sorgen, daß das Schiff in seetüchtigem Stande, gehörig eingerichtet und ausgerüstet, gehörig bemannt und verproviantirt ist, und daß die zum Ausweis für Schiff, Besatzung und Ladung erforderlichen Papiere au Bord sind. Art. 48l. Der Schiffer hat zu sorgen für die Tüchtigkeit der Geräth- schaften zum Laden und Löschen sowie für die gehörige Stauung nach Seemannsbrauch, auch wenn die Stauung durch besondere Stauer bewirkt wird. Er hat dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht überladen und daß es mit dem nöthigen Ballast und der erforderlichen Garuiruug versehen wird. Art. 482. Wenn der Schiffer im Ausland die dort geltenden gesetzlichen Borschriften, insbesondere die Polizei-Steuer- und Zollgesetze nicht beobachtet, so hat er den daraus entstehenden Schaden zu ersetze». Desgleichen hat er den Schaden zu ersetzen, welcher daraus entsteht, daß er Güter ladet, von welchen er wußte oder wissen mußte, daß sie Kriegskontrebande seien. Art. 483. Sobald das Schiff zum Abgehen fertig ist, hat der Schiffer die Reise bei der ersten günstigen Gelegenheit anzutreten. Auch wenn er durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert ist, das Schiff zu führen, darf er den Abgang oder die Weiterfahrt desselben nicht ungebührlich aufhalten; er muß vielmehr, wenn Zeit und Umstände gestatten die Anordnung des Rheders einzuholen, diesem ungesäumt die Verhinderung anzeigen und für die Zwischenzeit die geeigneten Vorkehrungen treffen, un entgegengesetzten Fall einen anderen Schiffer einsetzen. Für diesen Stellvertreter ist er nur insofern verantwortlich, als ihm bei der Wahl desselben ei» Verschulden zur Last fällt. Art. 484. Von, Beginn des Ladens an bis zur Beendigung der Löschung darf der Schiffer das Schiff gleichzeitig mit dem Steuermann nur Fünftes Buch. III. Titel. Art. 485—488. 105 in dringenden Fällen verlassen; er hat in solchen Fällen zuvor aus den Schiffsoffizieren oder der übrigen Mannschaft einen geeigneten Bertreter zu bestellen. Dasselbe gilt auch vor Beginn des Ladens und nach Beendigung der Löschung, wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder auf einer nicht sicheren Rhede liegt. Bei drohender Gefahr oder, wenn das Schiff in See sich befindet, muß der Schiffer an Bord sein, sofern nicht eine dringende Nothwendigkeit feine Abwesenheit rechtfertigt. Art. 485. Wenn der Schiffer in Fällen der Gefahr mit den Schiffsoffizieren einen Schiffsrath zu halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefaßten Beschlüsse nicht gebunden; er bleibt stets für die von ihm getroffenen Maaßregeln verantwortlich. Art. 486. Auf jedem Schiff muß ein Journal geführt werden, in welches für jede Reise alle erheblichen Begebenheiten, seit mit dem Einnehmen der Ladung oder des Ballastes begonnen ist, einzutragen sind. Das Journal wird unter Aufsicht des Schiffers von dem Steuermann und im Fall der Verbinderung des Letzteren von dem Schiffer selbst oder unter feiner Aufsicht von einem durch ihn zu bestimmenden geeigneten Schiffsmann geführt. Art. 487. Bon Tag zu Tag find in das Journal einzutragen: die Beschaffenheit von Wind und Wetter; die von dem Schiffe gehaltenen Kurse und zurückgelegten Distanzen; die ermittelte Breite und Länge; der Waffcrstand bei den Pumpen. Ferner find in das Journal einzutragen: die durch das Loth ermittelte Wassertiefe; jedes Annehmen eines Lootsen und die Zeit seiner Ankunft und seines Abgangs; die Veränderungen im Personal der Schiffsbcsatzung; die im Schiffsrath gefaßten Beschlüsse; alle Unfälle, welche'dem Schiff oder der Ladung zustoßen, und die Beschreibung derselben. Auch die auf dem Schiffe begangenen strafbaren Handlungen und die verhängten Disziplinarstrafen, sowie die vorgekommenen Geburts- und Sterbefälle sind in das Journal einzutragen. Die Eintragungen müssen, soweit die Umstände nicht hindern, täglich geschehen. Das Journal ist von dem Schiffer und dem Steuermann zu unterschreiben. Art. 488. Das Journal, wenn es ordnungsmäßig geführt und in der 106 Fünftes Buch. III. Titel. Art. 48« — 492. Form unverdächtig ist, liefert für die Begebenheiten der Reise, soweit darüber weder eine Verklarung erforderlich (Art. 490.» noch die Beibringung anderer Belege gebräuchlich ist, in der Regel einen unvollständigen Beweis, welcher durch den Eid oder andere Beweismittel ergänzt werden kann. Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalt des Journals ein größeres oder geringeres Maaß der Beweiskraft beizulegen sei. Art. 489. Die Landcsgesetze können bestimmen, daß auf kleineren Fabr- zeugen (Küstenfahrer u. dgl.) die Führung eines Journals nicht erforderlich sei. Art. 490. Der Schiffer hat über alle Unfälle, welche sich während der Reise ereignen, sie mögen den Verlust oder die Beschädigung des Schiffs oder der Ladung, das Einlaufen in einen Nothhafen oder einen sonstigen Nacktheil zur Folge haben, mit Zuziehung aller Personen der Schiffsbcsatzung oder einer genügenden Anzakl derselben eine Verklarung abzulegen. Die Verklarung ist ohne Verzug zu bewirken und zwar: im Bestimmungshafen oder, bei mehreren Bestimmungshäfen, in demjenigen, welchen das Schiff nach dem Unfall zuerst erreicht, im Nothhafen, sofern in diesem reparirt oder gelöscht wird; am ersten geeigneten Orte, wenn die Reise endet, ohne daß der Bestimmungshafen erreicht wird. Ist der Schiffer gestorben oder außer Stande, die Aufnahme der Verklarung zu bewirken, so ist hierzu der im Range nächste Schiffsoffizier berechtigt und verpflichtet. Art. 49i. Die Verklarung muß einen Bericht über die erheblichen Begebenheiten der Reise, namentlich eine vollständige und deutliche Erzäblung der erlittenen Unfälle, unter Angabe der znr Abwendung oder Verringerung der Nachtheile angewendeten Mittel, enthalten. Art. 492. Im Gebiete dieses Gesetzbuches muß die Verklarung, unter Vorlegung des Journals und eines Verzeichnisses aller Personen der schiffsbcsatzung, bei dem zuständigen Gerichte angemeldet werden. Das Gericht hat mach Eingang der Anmeldung so bald als thunlich die Verklarung aufzunehmen. Der dazu anberaumte Termin wird in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht, insofern die Umstände einen solchen Aufenthalt gestatten. Die Interessenten von Schiff und Ladung sowie dse etwa sonst bei dem Unfall Betheiligten sind berechtigt, selbst oder durch Vertreter der Ablegung der Verklarung beizuwohnen. I Fünftes Buch. III. Titel. Art. 493 — 497. 107 Die Verklarung geschieht auf Grundlage des Journals. Kann das geführte Journal nicht beigebracht werden oder ist ein Journal nicht gefübrt (Art. 489.), so ist der Grund hiervon anzugeben. Art. 493. Der Richter ist befugt, außer den gestellten noch andere Personen der Schiffsbesatzung, deren Abhörung er angemessen findet, zu vernehmen. Er kann zum Zweck besserer Aufklärung dem Schiffer sowohl als jeder anderen Person der Schiffsbesatzung geeignete Fragen zur Beantwortung vorlegen. Der Schiffer und die zugezogenen übrigen Personen der Schiffsbesatzung haben ihre Aussagen zu beschwören. Die über die Verklarung aufgenommene Verhandlung ist Fünftes Buch. IV. Titel. Art. 549—553. 11A 3) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, die Rückreise des Schiffs jedoch nicht in einem der genannten Häfen endet, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Rückkehr des Schiffs; 4) wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden müßte, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Weiterreise des Schiffs. Auch gebührt dem Schiffsmann in den beiden letzteren Fällen freie Zurückbeförderung (Art. 517.) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Rheders eine entsprechende Vergütung. Art. 549. Die Heuer bezieht der erkrankte oder verwundete Schiffmann: wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes; wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, bis zur Beendigung der Rückreise; wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt. Ist der Schiffsmann bei der Vertheidigung des Schiffs beschädigt, so hat er überdies auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch. Art. 550. Auf den SchiffSmann, welcher die Krankheit oder Verwundung durch eine unerlaubte Handlung sich zugezogen hat, oder mit einer syphilitische» Krankheit behaftet ist, finden die Art. 548. und 544. keine Anwendung. Art. 551. Stirbt der SchiffSmann nach Antritt des Dienstes, so hat der Rheder die bis zum Todestage verdiente Heuer (Art. 546.) zu zahlen und die Beerdigungskosten zu tragen. Wird der Schiffsmann bei Vertheidigung deS Schiffs getödtet, so hat der Rheder überdies eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmenden Belohnung zu entrichten. Soweit der Nachlaß des während der Reise verstorbenen Schiffsmanns an Bord sich befindet, hat der Schiffer für den Verkauf des Nachlasses Sorge zu tragen. Art. 552. Aus die in den Art. 548. 549. und 551. bezeichneten Forderungen findet die Vorschrift der Art. 453. gleichfalls Anwendung. Art. 553. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Voraussetzungen zu bestimmen, ohne welche kein Schiffer wider seinen Willen in einem anderen Lande zurückgelassen werden darf, sowie das Verfahren zu regeln, welches der Schiffer in Falle einer solchen Zurück- lassung einhalten muß. i 120 FünftesBuch. IV.Tit. Art.554—556. V.Tit. Art.557—561. Art. 554. Personen, welche, ohne zur Schiffsmannschaft zu gehören, auf einem Schiffe als Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft angestellt sind, haben, sofern nicht durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist, dieselben Rechte und Pflichten, welche in diesem Titel in Ansehung der Schiffsmannschaft festgesetzt sind. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie von dem Schiffer oder Rheder angenommen sind. Art. 555. Der dem Schiffsmann als Lohn zugestandene Antheil an der Fracht oder an dem Gewinn wird als Heuer im Sinne dieses Titels nicht angesehen. Art. 556. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, sowohl in Ansehung des im vorhergehenden Artikel erwähnten Lohnverhältnisses als in anderen Beziehungen die Vorschriften dieses Titels zu ergänzen. Muster Titel. Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. Art. 557. Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder 1) auf das Schiff im Ganzen oder einen verhältnißmäßigen Theil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffs oder 2) auf einzelne Güter (Stückgüter). Art. 558. Wird das Schiff im Ganzen oder zu einem verhältnißmäßigen Theil oder wird ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet, so kann jede Partei verlangen, daß über den Vertrag eine schriftliche Urkunde (Chartcpartie) errichtet werde. Art. 559. In der Verfrachtung eines ganzen Schiffs ist die Kajüte nicht einbegriffen; es dürfen jedoch in dieselbe ohne Einwilligung des Befrachters keine Güter verladen werden. Art. 560. Bei jeder Art von Frachtvertrag (Art. 557.) hat der Verfrachter das Schiff in seetüchtigem Stande zu liefern. Er haftet dem Befrachter für jeden Schaden, welcher aus dem mangelhaften Zustand des Schiffs entsteht, es sei denn, daß die Mängel aller Sorgfalt ungeachtet nicht zu entdecken waren. Art. 561. Der Schiffer hat zur Einnahme der Ladung das Schiff an Fünftes Buch. V. Titel. Art. 562—565. 121 den vom Befrackter oder, wenn das Schiff an Mehrere verfrachtet ist, von sämmtlichen Befrachtern ihm angewiesenen Platz hinzulegen. Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn von sämmtlichen Befrachtern nicht derselbe Platz angewiesen wird, oder wenn die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffs oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht gestatten, so muß der Schiffer an dem ortsüblichen Ladungsplatz anlegen. Art. 562. Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgcbrauch ein Anderes bestimmt ist, müssen die Güter von dem Befrachter kostenfrei bis an das Schiff geliefert, dagegen die Kosten der Einladung derselben in das Schiff von dem Verfrachter getragen werden. Art. 563. Der Verfrachter muß statt der vertragsmäßigen Güter andere, von dem Befrachter zur Verschiffung nach demselben Bestimmungshafen ihm angebotene Güter annehmen, wenn dadurch seine Lage nicht erschwert wird. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Güter im Vertrag nicht blos nach Art oder Gattung sondern speziell bezeichnet sind. Art. 564. Der Befrachter oder Ablader, welcher die verladenen Güter unrichtig bezeichnet oder Kriegskontrebande oder Güter verladet, deren Ausfuhr oder deren Einfuhr in den Bestimmungshafen verboten ist, oder welcher bei der Abladung die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer- und Zollgcsetze übertritt, wird, insofern ihm dabei ein Verschulden zur Last fällt, nicht blos dem Verfrachter, sondern auch allen übrigen im ersten Absatz des Art. 47l>. bezeichneten Personen für den durch sein Verfahren veranlaßten Aufenthalt und jeden anderen Schaden verantwortlich. Dadurch, daß er mit Genehmigung des Schiffers gehandelt hat, wird seine Verantwortlichkeit den übrigen Personen gegenüber nicht ausgeschlossen. Er kann aus der Konfiskation der Güter keinen Grund herleiten, die Zahlung der Fracht zu verweigern. Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so ist der Schiffer befugt, dieselben ans Land zu setzen oder in dringenden Fällen über Bord zu werfen. Art. 565. Auch derjenige, welcher ohne Wissen des Schiffers Güter an Bord bringt, ist nach Maaßgabe des vorigen Artikels zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schiffer ist 122 Fünftes Buch. V. Titel. Art. 566—569. befugt, solche Güter wieder aus Land zu setzen oder, wenn sie das Schiff oder die übrige Ladung gefährden, nöthigenfalls über Bord zu werfen. Hat der Schiffer die Güter an Bord behalten, so muß dafür die höchste am Abladungsort zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht bezahlt werden. Art. 566. Der Verfrachter ist nicht befugt, ohne Erlaubniß des Befrachters die Güter in ein anderes Schiff zu verladen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so ist er für jeden Schaden verantwortlich, in Ansehung dessen er nicht beweist, daß derselbe auch dann entstanden und dem Befrachter zur Last gefallen sein würde, wenn die Güter nicht in ein anderes Schiff verladen worden irrären. Auf Umladungen in ein anderes Schiff, welche in Fällen der Noth nach Antritt der Reise erfolgen, findet dieser Artikel keine Anwendung. Art. 567. Ohne Genehmigung des Abladers dürfen dessen Güter weder auf das Verdeck verladen noch an die Seiten des Schiffs gehängt werden. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß in Ansehung der Küstcnschifffahrt die vorstehende Vorschrift, so weit sie auf die Beladung des Verdecks sich bezieht, keine Anwendung finde. Art. 568. Bei der Verfrachtung eines Schiffs im Ganzen hat der Schiffer, sobald er zur Einnahme der Ladung fertig und bereit ist, dies dem Befrachter anzuzeigen. Mit dem auf die Anzeige folgenden Tag beginnt die Ladezeit. Ueber die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter auf die Abladung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueber- liegezert). Für die Ladezeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine besondere Vergütung verlangt werden. Dagegen muß der Befrachter dem Verfrachter für die Ueberliegczeit eine Vergütung (Liegegeld) gewähren. Art. 569. Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch die örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung durch den daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch nicht, so gilt als Ladezeit eine den Umständen des Falls angemessene Frist. Ist eine Ueberliegczeit, nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmt, so beträgt die Ueberliegczeit vierzehn Tage. Fünftes Buch. V. Titel. Art. 570—574. 123 Enthält der Bertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzunehmen, daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei. Art. 570. Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem dieselbe enden soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem Ablauf der Ladezeit. In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Ueberliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter erklärt hat, daß die Ladezeit abgelaufen sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Ladezeit dem Befrachter erklären, an welchem Tage er die Ladezeit für abgelaufen halte. In diesem Falle ist zum Ablauf der Ladezeit und zum Beginn der Ueberliegezeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich. Art. 571. Nach Ablauf der Ladezeit oder, wenn eine Ueberliegezeit vereinbart ist, nach Ablauf der Ueberliegezeit ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Abladung noch länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten, spätestens drei Tage vor Ahlnuf der Ladezeit oder der Ueberliegezeit dem Befrachter erklären. Ist dies nicht geschehen, jo läuft die Ladezeit oder Ueberliegezeit nicht cber ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist und feit dem Tage der Abgabe derselben drei Tage verstrichen sind. Die in diesem Artikel erwähnten drei Tage werden in allen Fällen als ununterbrochen fortlaufende Tage nach dem Kalender gezählt. Art. 572. Die in den Art. 570. und 571. erwähnten Erklärungen des Verfrachters sind an keine besondere Form gebunden. Weigert sich der Befrachter, den Empfang einer solchen Erklärung in genügender Weise zu bescheinigen, so ist der Verfrachter befugt, eine öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des Befrachters errichten zu lassen. Art. 573. Das Liegegeld wird, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist, von dem Richter nach billigem Ermessen, nöthigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen festgesetzt. Der Richter hat hierbei auf die näheren Umstände des Falls, insbesondere auf die Heuerbeträge und Unterhaltungskosten der Schiffsbesatzung sowie auf dem Verfrachter entgehenden Frachtverdienst Rücksicht zu nehmen. Art. 574. Bei Berechnung der Lade- und Ueberliegezeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere 124 Fünftes Buch. V. Titel. Art. 575—579. kommen in Ansatz die Sonn- und Feiertage sowie diejenigen Tage, an welchen der Befrachter durch Zufall die Ladung zu liefern verhindert ist. Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an welchen durch Wind und Wetter oder durch irgend einen anderen Zufall entweder 1) die Lieferung nicht nur der bedungenen sondern jeder Art von Ladung an das Schiff oder 2) die Uebernahme der Ladung verhindert ist. Art. 575. Für die Tage, während welcher der Verfrachter wegen Verhinderung der Lieferung jeder Art von Ladung hat länger warten müssen, gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung während der Ladezeit eingetreten ist. Dagegen ist für die Tage, während welcher er wegen Verhinderung der Uebernahme der Ladung hat länger warten müssen, Liegegeld nicht zu entrichten, selbst wenn die Verhinderung während der Ueberliegezcit eingetreten ist. Art. 576. Sind für die Dauer der Ladezeit nach Art. 569. die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgcbrauch maaßgebend, so kommen bet Berechnung der Ladezeit die beide» vorstehenden Artikel nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen. Art. 577. Hat der Verfrachter sich ausbedungen, daß die Abladung bis zu einem bestimmten Tage beendigt sein müsse, so wird er durch die Verhinderung der Lieferung jeder Art von Ladung (Art. 574. Ziffer 1.) zum längeren Warten nicht verpflichtet. Art. 578. Soll der Verfrachter die Ladung von einem Dritten erhalten, und ist dieser Dritte ungeachtet der von dem Verfrachter in ortsüblicher Weise kundgemachten Bereitschaft zum Laden nicht zu ermitteln oder verweigert er die Lieferung der Ladung, so hat der Verfrachter den Befrachter schleunigst hiervon zu benachrichtigen und nur bis zum Ablauf der Ladezeit, nicht auch während der etwa vereinbarten lleberlicgezeit auf die Abladung zu warten, es fei denn, daß er von dem Befrachter oder einem Bevollmächtigten desselben noch innerhalb der Ladezeit eine entgegengesetzte Anweisung erhält. Ist für die Ladezeit und die Löschzcit zusammen eine unge- theilte Frist bestimmt, so wird für den oben erwähnten Fall die Hälfte dieser Frist als Ladezeit angesehen. Art. 579. Der Verfrachter muß auf Verlangen des Befrachters die Reise Fünftes Buch. V. Titel. Art. 580—583. 125 auch ohne die volle bedungene Ladung antreten. Es gebührt ihm aber alsdann nicht allein die volle Fracht und das etwaige Liegegeld, sondern er ist auch berechtigt, insoweit ihm durch die Un- vollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, die Bestellung einer anderweitigen Sicherheit zu fordern. Außerdem sind ihm die Mehrkosten, welche in Folge der Unvollstän- digkeit der Ladung ihm etwa erwachsen, durch den Befrachter zu erstatten. Art. 580. Hat der Befrachter bis zum Ablauf der Zeit, während welcher der Verfrachter auf die Abladung zu warten verpflichtet ist (Wartezeit), die Abladung nicht vollständig bewirkt, so ist der Verfrachter befugt, sofern der Befrachter nicht von dem Vertrage zurücktritt, die Reise anzutreten und die im vorstehenden Artikel bezeichneten Forderungen geltend zu machen. Art. 581. Der Befrachter kann vor Antritt der Reise, fei diese eine einfache oder zusammengesetzte, von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte der bedungenen Fracht als Faulfracht zu zahlen. Bei Anwendung dieser Bestimmung wird die Reise schon dann als angetreten erachtet, 1) wenn der Befrachter den Schiffer bereits abgefertigt hat; 2) wenn er die Ladung bereits ganz oder zum Theil geliefert hat und die Wartezeit verstrichen ist. Art. 582. Macht der Befrachter von dem im vorstehenden Artikel bezeichneten Rechte Gebrauch, nachdem Ladung geliefert ist, so muß er auch die Kosten der Einladung und Wiederausladung tragen und für die Zeit der mit möglichster Beschleunigung zu bewirkenden Wiederausladung, soweit sie nicht in die Ladezeit fällt, Liegegeld (Art. 573.) zahlen. Der Verfrachter ist verpflichtet, den Aufenthalt, welchen die Wiederausladung verursacht, selbst dann sich gefallen zu lassen, wenn dadurch die Wartezeit überschritten wird, wogegen ihm für bie Zeit nach Ablauf der Wartezeit Liegegeld und der Ersatz des durch Ueberschreitung der Wartezeit entstandenen Schadens gebührt, soweit der letztere den Betrag dieses Liegegeldes erweislich übersteigt. Art. 583. Nachdem die Reise im Sinne des Art. 581. angetreten ist, kann der Befrachter nur gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (Art. 015.) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Art. 616. bezeich- 126 Fünftes Buch. V. Titel. Art. 584—587. , «rl ---7t .1« l »I- ! neten Forderungen von dem Beitrage zurücktreten und die Wieder« ausladung der Güter fordern. Im Fall der Wiederausladung hat der Befrachter nicht nur die hierdurch entstandenen Mehrkosten sondern auch den «schaden zu ersetzen, welcher aus dem durch die Wiederausladung vcrur- zachten Aufenthalt dem Verfrachter entsteht. Zum Zweck der Wiederausladung der Güter die Reise zu ändern oder einen Hafen anzulaufen, ist der Verfrachter nicht verpflichtet. Art. 584. Der Befrachter ist statt der vollen Fracht nur zwei Drittel derselben als Faulfracht zu zahlen verpflichtet, wenn das Schiff zugleich auf Rückladung verfrachtet ist oder in Ausführung des Vertrags zur Einnakme der Ladung eine Fahrt aus einem anderen Hafen zu machen hat und wenn in diesen beiden Fällen der Rücktritt früher erklärt wird, als die Rückreise oder die Reise aus dem Abladungshafen im Sinne des Art. 581. angetreten ist. Art. 585. Bei anderen zusammengesetzten Reisen erhält der Verfrachter, wenn der Befrachter den Rücktritt erklärt, bevor in Bezug auf den letzten Reiseabschnitt die Reise im Sinne des Art. 581. angetreten ist, als Faulfracht zwar die volle Fracht, es kommt von dieser jedoch eine angemessene Quote in Abzug, sofern die Umstände die Annahme begründen, daß der Verfrachter in Folge der Aufhebung des Vertrags Kosten erspart und Gelegenheit zu anderweitigem Frachtverdienst gehabt habe. Können sich die Parteien über die Zulässigkeit des Abzugs oder die Höhe desselben nicht einigen, so entscheidet darüber der Richter nach billigem Ermessen. Der Abzug darf in keinem Falle die Hälfte der Fracht übersteigen. Art. 586. Hat der Befrachter bis zum Ablauf der Wartezeit keine Ladung geliefert, so ist der Verfrachter an seine Verpflichtungen aus dem Vertrage nicht länger gebunden, und befugt, gegen den Befrachter diejelben Ansprüche geltend zu machen, welche ihm zugestanden haben würden, wenn der Befrachter von dem Vertrage zurückgetreten wäre (Art. 581. 584. 585.). Art. 587. Auf die Faulfracht wird die Fracht, welche der Verfrachter für andere Ladungsgüter erhält, nicht angerechnet. Durch diese Bestimmung wird jedoch die Vorschrift im ersten Absatz des Art. 585. nicht berührt. Der Anspruch des Verfrachters auf Faulfracht ist nicht davon abhängig, daß er die im Vertrage bezeichnete Reise ausführt. Fünftes Buch. V. Titel. Art. 588 — 596. 127 Durch die Faulfracht werden die Ansprüche des Verfrachters auf Liegegeld und die übrigen ihm etwa zustehenden Forderungen (Art. 615.) nicht ausgeschlossen. Art. 588. Ist ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet, so gelten die Art. 568.—587. mit folgenden Abweichungen: 1) Der Verfrachter erhält in den Fällen, in welchen er nach diesen Artikeln mit einem Theil der Fracht sich begnügen müßte, als Faulfracht die volle Fracht, es sei denn, daß sämmtliche Befrachter zurücktreten oder keine Ladung liefern. Von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten angenommen hat. 2) In den Fällen der Art. 582. und 583. kann der Befrachter die Wiederausladung nicht verlangen, wenn dieselbe eine Verzögerung der Reise zur Folge haben oder eine Umladung nöthig machen würde, es sei denn, daß alle übrigen Befrachter ihre Genehmigung ertheilten. Außerdem ist der Befrachter verpflichtet, sowohl die Kosten als auch den Schaden zu ersetzen, welche durch die Wiederausladung entstehen. Machen sämmtliche Befrachter von dem Rechte des Rücktritts Gebrauch, so hat es bei den Vorschriften der Art. 582. und 583. sein Bewenden. Art. 589. Hat der Frachtvertrag Stückgüter zum Gegenstand, so muß der Befrachter auf die Aufforderung des Schiffers ohne Verzug die Abladung bewirken. Ist der Befrachter säumig, so ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Lieferung der Güter zu warten; der Befrachter muß, wenn ohne dieselben die Reise angetreten wird, gleichwohl die volle Fracht entrichten. Es kommt von der letzteren jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten angenommen hat. Der Verfrachter, welcher den Anspruch auf die Fracht gegen den säumigen Befrachter geltend machen will, ist bei Verlust des Anspruchs verpflichtet, dies dem Befrachter vor der Abreise kund zu geben. Auf diese Erklärung finden die Vorschriften des Art. 572. Anwendung. Art. 590. Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (Art 615.) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Art. 16. bezeichneten Forderungen nur nach Mnaßgabe des ersten Absatzes der Vorschrift unter Ziffer 2 des Art. 588. von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern. 128 Fünftes Buch. V. Titel. Art. 591 — 595. Außerdem findet auch für diese Fälle die Vorschrift im letzten Absatz des Art. 583. Anwendung. Art. 591. Ist ein Schiff auf Stückgüter angelegt und die Zeit der Abreise nicht festgesetzt, so hat auf Antrag des Befrachters der Richter nach den Umständen des Falls den Zeitpunkt zu bestimmen, über welchen hinaus der Antritt der Reise nicht verschoben werden kann. Art. 592. Bei jeder Art. von Frachtvertrag hat der Befrachter innerhalb der Zeit, binnen welcher die Güter zu liefern sind, dem Schiffer zugleich alle zur Verschiffung derselben erforderlichen Papiere zuzustellen. Art. 593. Der Schiffer hat zur Löschung der Ladung das Schiff an den Platz hinzulegen, welcher ihm von demjenigen, an den die Ladung abzuliefern ist (Empfänger), oder, wenn die Ladung an mehrere Empfänger abzuliefern ist, von sämmtlichen Empfängern angewiesen wird. Wen» die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn von sämmtliche» Empfängern nicht derselbe Platz angewiesen wird, oder wenn die Wassertiefc, die Sicherheit des Schiffs oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht gestatten, so muß der Schiffer an dem ortsüblichen Löschungsplatz anlegen. Art. 594. Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein Anderes bestimmt ist, werden die Koste» der Ausladung aus dem Schiff von dem Verfrachter, alle übrigen Kosten der Löschung von dem Ladungsempfänger getragen. Art. 595. Bei der Verfrachtung eines Schiffs im Ganzen hat der L>chiffcr, sobald er zum Löschen fertig und bereit ist, dies dem Empfänger anzuzeigen. Die Anzeige muß durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weffe geschehen, wenn der Empfänger dem Schiffer unbekannt ist. Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Löschzeit. Ueber die Löschzeit hinaus hat der Verfrachter nur dann auf die Abnahme der Ladung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Ucberliegezeit). Für die Löschzeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine besondere Vergütung verlangt werden. Dagegen muß dem Verfrachter für die Ueberliegezeit eine Vergütung (Liegegeld) gewährt werden. Fünftes Buch. V. Titel. Art. 596 — 599. 129 Das Liegegeld wird von dem Richter nach Anleitung des Art. 573. festgesetzt, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist. Art. 596. Ist die Dauer der Löschzeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Ermangelung durch den daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch nicht, so gilt als Löschzeit eine den Umständen des Falls angemessene Frist. Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer, durch Vertrag bestimmt, so beträgt die Ueberliegezeit vierzehn Tage. Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzunehmen, daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei. Art. 597. Ist die Dauer der Löschzeit oder der Tag, mit welchem dieselbe enden soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem Ablauf der Löschzeit. In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Ueberliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Empfänger erklärt hat, daß die Löschzeit abgelaufen sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Löschzeit dem Empfänger erklären, an welchem Tage er die Löschzeit für abgelaufen halte. In diesem Fall ist zum Ablauf der Löschzeit und zum Beginn der Ueberliege- zeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich. Auf die in diesem Artikel erwähnten Erklärungen des Verfrachters finden die Vorschriften des Art. 572. Anwendung. Art. 598. Bei Berechnung der Lösch- und Ueberliegezeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonn- und Feiertage, sowie diejenigen Tage, an welchen der Empfänger durch Zufall die Ladung abzunehmen verhindert ist. Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage. an welchen durch Wind und Wetter oder durch irgend einen andere» Zufall entweder 1) der Transport nicht nur der im Schiffe befindlichen, sondern jeder Art von Ladung von dem Schiff an das Land oder 2) die Ausladung aus dem Schiff verhindert ist. Art. 599. Für die Tage, während welcher der Verfrachter wegen der Verhinderung des Transports jeder Art von Ladung von dem Schiff an das Land hat länger warten müssen, gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung während der Löschzeit eingetreten ist. Dagegen ist für die Tage, während welcher er wegen Verhinderung A. D. Handelsgesetzbuch. g 130 Fünftes Buch. V. Titel. Art. 600 — 605. der Ausladung aus dem Schiff hat länger warte» müssen, Liegegeld nicht zu entrichten, selbst wenn die Verhinderung während der Uebcrliegczcit eingetreten ist. Art. 600. Sind für die Dauer der Löschzeit nach Art. 596. die örtlichen Verordnffngcn oder der Ortsgcbrauch maaßgebend, so kommen bei Berechnung der Löschzeit die beiden vorstehenden Artikel nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgcbrauch nichts Abweichendes bestimmen. Art. 601. Hat der Verfrachter sich ausbcdungen, daß die Löschung bis zu einem bestimmten Tage beendigt sein müsse, so wird er durch die Verhinderung des Transports jeder Art von Ladung von dem Schiff an das Land (Art. 598. Ziffer I.) zum längeren Warten nicht verpflichtet. Art. 602. Wenn der Empfänger zur Abnahme der Güter sich bereit erklärt. dieselbe aber über die von ihm einzuhaltenden Fristen verzögert, so ist der Schiffer befugt, die Güter, unter Benachrichtigung des Empfängers, gerichtlich oder in anderer sicherer Weise niederzulegen. Der Schiffer ist verpflichtet, in dieser Weise zu verfahren und zugleich den Befrachter davon in Kenntniß zu sehen, wenn der Empfänger die Annahme der Güter verweigert oder über dieselbe auf die un Art. 595. vorgeschriebene Anzeige sich nicht erklärt oder wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist. Art. 603. Jnsvweit durch die Säumniß des Empfängers oder durch das Niederlegungsverfahrcn die Löschzeit ohne Verschulden des Schiffers überschritten wird, hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (Art. 595.), unbeschadet des Rechts, für diese Zeit, so weit sie keine vertragsmäßige Ueberliegezeit ist, einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen. Art. 604. Die Art. 595.— 603. kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet ist. Art. 605. Der Empfänger von Stückgütern hat dieselben auf die Aufforderung des Schiffers ohne. Verzug abzunehmen. Ist der Empfänger dem Schiffer nicht bekannt, so muß die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weife geschehen. In Ansehung des Rechts und der Verpflichtung des Schiffers, die Güter niederzulegen, gelten die Vorschriften des Art. 602. Die im Art. 602. vorgeschriebene Benachrichtigung des Befrachters kann Fünftes Buch. V. Titel. Art. 606 — 610. 131 durch öffentliche, in ortsüblicher Weise zu bewirkende, Bekanntmachung erfolgen. Für die Tage, um welche durch die Säumniß des Empfängers oder durch das Nicderlcgungsverfahren die Frist, binnen welcher das Schiff würde entlöscht worden sein, überschritten ist, hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (Art. 595.), unbeschadet des ^ Rechts, einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen. sl Art. 606. Wenn bei der Verfrachtung des Schiffs im Ganzen oder eines vcrhältuißmäßigen Theils oder eines bestimmt bezeichneten Raums des Schiffs der Befrachter Unterfrachtverträge über Stückgüter geschloffen hat, so bleiben für die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Verfrachters die Art. 595.— 603. maaßgebend. Art. 607. Der Verfrachter hastet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung der Güter seit der Empfanguahmc bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt (vis nurjvr) oder durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dgl., oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist. Verlust und Beschädigung, welche aus einem mangelhaften Zustand des Schiffs entstehen, der aller Sorgfalt ungeachtet nicht zu entdecken war (Art. 560. Abs. 2.), werden dem Verlust und der Beschädigung durch höhere Gewalt gleichgcachtct. Art. 608. Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Verfrachter nur in dem Falle, wenn diese Beschaffenheit oder der Werth der Güter bei der Abladung dem Schiffer angegeben ist. Art. 609. Bevor der Empfänger die Güter übernommen hat, kann sowohl der Empfänger als der Schiffer, um den Zustand oder die Menge der Güter festzustellen, die Besichtigung derselben durch die zuständige Behörde oder durch die zu dem Zweck amtlich' bestellten Sachverständigen bewirken lassen. Bei diesem Verfahren ist die am Orte anwesende Gegenpartei zuzuziehen, sofern die Umstände es gestatten. Art. 610. Ist die Besichtigung vor der Uebernahme nicht geschehen, so muß der Empfänger binnen acht und vierzig Stunden nach dem Tage der Uebernahme die nachträgliche Besichtigung der Güter nach- Maaßgabe des Art. 609. erwirken, widrigenfalls alle Ansprüche wegen Beschädigung oder tbcilweiscn Verlustes erlöschen. Es macht keinen Unterschied, ob Verlust und Beschädigung äußerlich erkennbar waren oder nicht. 9 ' 132 Fünftes Buch. V. Titel. Art. 611 — 615. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf solche Verluste und Beschädigungen, welche durch eine bösliche Handlungsweise einer Person der Schiffsbesatzung entstanden find. Art. 611. Die Kosten der Besichtigung hat derjenige zu tragen, welcher dieselbe beantragt hat. Ist jedoch die Besichtigung von dem Empfänger beantragt, und wird ein Verlust oder eine Beschädigung ermittelt, wofür der Verfrachter Ersatz leisten muß, so fallen dieKosten demLetzteren zur Last. Art. 612. Wenn auf Grund des Art. 607. für den Verlust von Gütern Ersatz geleistet werden muß, so ist nur der Werth der verlorenen Güter zu vergüten. Dieser Werth wird durch den Marktpreis bestimmt, welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsort der verlorenen Güter bei Beginn der Löschung des Schiffs oder, wenn eine Entlöschung des Schiffs an diesem Ort nicht erfolgt, bei seiner Ankunft daselbst haben. In Ermangelung eines Marktpreises oder, falls über denselben oder über dessen Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Qualität der Güter Zweifel bestehen, wird der Preis durch Sachverständige ermittelt. Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Unkosten in Folge des Verlustes der Güter erspart wird. Wird der Bestimmungsort der Güter nicht erreicht, so tritt an Stelle des Bestimmungsortes der Ort, wo die Reise endet, oder wenn die Reise durch Verlust des Schiffs endet, der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist. Art. 613. Die Bestimmungen des Art. 612. finden auch auf diejenigen Güter Anwendung, für welche der Rheder nach Art. 510. Ersatz leisten muß. Uebersteigt im Falle der Verfügung über die Güter durch Verkauf der Reinerlös derselben den im Art. 612. bezeichneten Preis, so tritt an Stelle des letzteren der Reinerlös. Art. 614. Muß für Beschädigung der Güter auf Grund des Art. 607. Ersatz geleistet werden, so ist nur die durch die Beschädigung verursachte Werthsverminderung der Güter zu vergüten. Diese Werthsverminderung wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem durch Sachverständige zu ermittelnden Verkaufswerth, welchen die Güter im beschädigten Zustand haben, und dem im Art. 612. bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind. Art. 615. Durch Annahme der Güter wird der Empfänger verpflichtet. Fünftes Buch. V. Titel. Art. 616—618. 133 nach Maaßgabe des Frachtvertrags oder des Konnossements, auf deren Grund die Empfangnahme geschieht, die Fracht nebst allen Nebengebühren, sowie das etwaige Liegegeld zu bezahlen, die ausgelegten Zölle und übrigen Auslagen zu erstatten und die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. Der Verfrachter hat die Güter gegen Zahlung der Fracht und gegen Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Empfängers auszuliefern. Art. 616. Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter früher auszuliefern, als bis die auf denselben haftenden Beiträge zur großen Haverei, Bergunas- und Hülfskosten und Bodmereigelder bezahlt oder sichergestellt sind. Ist die Berbodmung für Rechnung des Rheders geschehen, so gilt die vorstehende Bestimmung unbeschadet der Verpflichtung des Verfrachters, für die Befreiung der Güter von der Bodmeresichuld noch vor der Auslieferung zu sorgen. Art. 617. Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter, mögen sie verdorben oder beschädigt sein oder nicht, für die Fracht an Zahlungsstatt anzunehmen. Sind jedoch Behältnisse, welche mit flüssigen Waaren angefüllt waren, während der Reise ganz oder zum größeren Theil ausgelaufen, so können dieselben dem Verfrachter für die Fracht und seine übrigen Forderungen (Art. 615.) an Zahlungsstatt überlassen werden. Durch die Vereinbarung, daß der Verfrachter nicht für Leckage hafte oder durch die Klausel: „frei von Leckage", wird dieses Recht nicht ausgeschlossen. Dieses Recht erlischt, sobald die Behältnisse in den Gewahrsam des Abnehmers gelangt sind. Ist die Fracht in Bausch und Bogen bedungen und sind nur einige Behältnisse ganz oder zum größeren Theile ausgelaufen, so können dieselben für einen verhältnißmäßigen Theil der Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters an Zahlungsstatt überlassen werden. Art. 618. Für Güter, welche durch irgend einen Unfall verloren gegangen sind, ist keine Fracht zu bezahlen und die etwa vorausbezahlte zu erstatten, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist. Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Schiff im Ganzen oder ein verhältnißmäßiger oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet ist. Sofern in einem solchen Falle das Frachtgeld in Bausch und Bogen bedungen ist, berechtigt der Verlust eines Theils der Güter zu einem verhältnißmäßigen Abzüge von der Fracht. 134 Fünftes Buch. V. Titel. Art. 619 — 623. Art. 6lO. Ungeachtet der Nichtablieferung ist die Fracht zu zahlen für Güter, deren Verlust in Folge ihrer natürlichen Beschaffenheit (Art. 607.) eingetreten ist, sowie für Thiere, welche unterwegs gestorben find. Inwiefern die Fracht für Güter zu ersetzen ist, welche in Fällen der großen Havcrei aufgeopfert worden sind, wird durch die Vorschriften über die große Haverei bestimmt. Art. 620. Kür Güter, welche ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur Beförderung übernommen sind, ist die am Abladungsort zur Abladungszeit übliche Fracht zu zahlen. Für Güter, welche über das mit dem Befrachter vereinbarte Maaß hinaus znr Beförderung übernommen sind, ist die Fracht nach Verhältniß der bedungenen Fracht zu zahlen. Art. 62l. Wenn die Fracht nach Maaß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen ist, so ist im Zweifel anzunehmen, daß Maaß, Gewicht oder Menge der abgelieferten und nicht der eingelieferten Güter für die Höhe der Fracht entscheiden soll. - Art. 622. Außer der Fracht können Kaplaken, Prämien und dergleichen nicht gefordert werden, sofern sie nicht ausbcdungen sind. Die gewöhnlichen und ungewöhnlichen Unkosten der Schiffsahrt als Lootsengeld, Hafengeld, Leuchtfeuergeld, Schlepplohn, Quaran- tainegelder,Auswcisungskostcn und dergleichen fallen in Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede dem Verfrachter allein zur Last, selbst wenn derselbe zu den Maaßregeln, welche die Auslagen verursacht haben, auf Grund des Frachtvertrags nicht verpflichtet war. Die Fälle der großen Haverei sowie die Fälle der Aufwendung von Kosten zur Erhaltung, Bergung und Rettung der Ladung werden durch diesen Artikel nicht berührt. Art. 623. Wenn die Fracht nach Zeit bedungen ist, so beginnt sie in Ermangelung einer anderen Abrede mit dem Tage zu laufen, der auf denjenigen folgt, an welchem der Schiffer angezeigt hat, daß er zur Einnahme der Ladung oder bei einer Reise in Ballast, daß er zum Antritt der Reise fertig und bereit sei, sofern aber bei einer Reise in Ballast diese Anzeige am Tage vor dem Antritt der Reise noch nicht erfolgt ist, mit dem Tage, an welchem die Reise angetreten wird. Ist Liegegeld oder Ueberlicgezeit bedungen, so beginnt in allen Fällen die Zcitfracht erst mit dem Tage zu laufen, an welchem der Antritt der Reise erfolgt. Fünftes Buch. V. Titel. Art. 624 — 028. 135 Die Zeitfracht endet mit dem Tage, an welchem die Löschung vollendet ist. Wird die Reise ohne Verschulden des Verfrachters verzögert oder unterbrochen, so muß für die Zwischenzeit die Zeitfracht fort- entrichtet werden, jedoch unbeschadet der Bestimmungen der Art. 639. und 640. Art. 624. Der Verfrachter hat wegen der im Art. 6l5. erwähnten Forderungen ein Pfandrecht an den Gütern. Das Pfandrecht besteht, so lange die Güter zurückbehalten oder deponirt sind; es dauert auch nach der Ablieferung noch fort, sofern es binnen dreißig Tagen nach Beendigung derselben gerichtlich geltend gemacht wird; eS erlischt jedoch, sobald vor der gerichtlichen Geltcndmachung die Güter in den Gewahrsam eines Dritten gelangen, welcher sie nicht für den Empfänger besitzt. Art. 625. Im Falle des Streits über die Forderungen des Verfrachters ist dieser die Güter auszuliefern verpflichtet, sobald die streitige Summe bei Gericht oder bei einer anderen zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt deponirt ist. Nach Ablieferung der Güter ist der Verfrachter zur Erhebung der deponirten Summe gegen angemessene Sicherheitsleistung berechtigt. Art. 626. So lange das Pfandrecht des Verfrachters besteht, kann das Gericht auf dessen Ansuchen verordnen, daß die Güter ganz oder zu einem entsprechenden Theil behufs Befriedigung des Verfrachters öffentlich verkauft werde». Dieses 'Recht gebührt dem Verfrachter auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konknrsmape des Eigcnthümcrs. Das Gericht hat die Bethciligten, wenn sie am Orte anwesend sind, über das Gesuch, bevor der Verkauf verfügt wird, zu hören. Art. 627. Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so kann er wegen der gegen den Empfänger ihm zustehenden Forderungen (Art. 615.) an dem Befrackter sich nicht erholen. Nur insoweit der Befrachter mit dem Schaden des Verfrachters sich etwa bereichern würde, findet ein Rückgriff statt. Art. 628. Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert, und von dem im ersten Absatz des Art. 626. bezeichneten Rechte Gebrauch gemacht, jedoch durch den Verkauf der Güter seine vollständige Befriedigung nicht erhalten, so kann er an dem Befrachter sich erholen, soweit er wegen seiner Forderungen aus dem zwischen ihm und dem Befrachter abgeschlossenen Frachtverträge nicht befriedigt ist. 136 Fünftes Buch. V. Titel. Art. 629 —63t. Art. 629. Werden die Güter von dem Empfänger nicht abgenommen, so ist der Befrachter verpflichtet, den Verfrachter wegen der Fracht und der übrigen Forderungen dem Frachtverträge gemäß zu befriedigen. Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachter kommen die Art. 593.— 626. in der Weise zur Anwendung, daß an Stelle des i» diesen Artikeln bezeichneten Empfängers der Befrachter tritt. Insbesondere steht in einem solche» Falle dem Verfrachter wegen seiner Forderungen das Zurückbehaltungs - und Pfandrecht an den Güter» nach Maaßgabe der Art. 624. 625. 626., sowie das im Art. 6l6. bezeichnete Recht zu. Art. 636. Der Frachtvertrag tritt außer Kraft, ohne daß ein Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist, wenn vor Antritt der Reise durch einen Zufall . 1) das Schiff verloren geht, insbesondere wenn es verunglückt, wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kon- demnirt (Art. 444.) und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird, wenn es geraubt wird. wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird; oder 2) die im Frachtvertrag nicht blos nach Art oder Gattung, sondern speziell bezeichneten Güter verloren gehen; oder 3) die, wenn auch nicht im Frachtvertrag speziell bezeichneten Güter verloren gehen, nachdem dieselben bereits an Bord gebracht oder behufs Einladung in das Schiff an der Ladungsstelle von dem Schiffer übernommen worden sind. Hat aber in dem unter Ziffer 3. bezeichneten Falle der Verlust der Güter noch innerhalb der Wartezeit (Art. 580.) sich zugetragen, so tritt der Vertrag nicht außer Kraft, sofern der Befrachter ohne Verzug sich bereit erklärt, statt der verloren gegangenen andere Güter (Art. 563.) zu liefern, und mit der Lieferung noch innerhalb der Wartezeit beginnt. Er hat die Abladung der anderen Güter binnen kürzester Frist zu vollende», die etwaigen Mehrkosten dieser Abladung zu tragen und insoweit durch dieselbe die Wartezeit überschritten wird, den dem Verfrachter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Art. 63t. Jeder Theil ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur Entschädigung verpflichtet zu sein: Fünftes Buch. V. Titel. Art. 632 — 634. 137 1) wenn vor Antritt der Reise das Schiff mit Embargo belegt oder zum landesherrlichen Dienst oder zum Dienst einer fremden Macht in Beschlag genommen, der Handel mit dem Bestimmungsort untersagt, der Abladungs- oder Bestimmungshafen blokirt, die Ausfuhr der nach dem Frachtvertrag zu verschiffenden Güter aus dem Abladungshafen oder die Einfuhr derselben in den Bestimmungshafen verboten, durch eine andere Verfügung von hoher Hand das Schiff am Auslaufen oder die Reise oder die Versendung der nach dem Frachtvertrag zu liefernden Güter verhindert wird. In allen vorstehenden Fällen berechtigt jedoch die Verfügung von hoher Hand nur dann zum Rücktritt, wenn das eingetretene Hinderniß nicht voraussichtlich von nur unerheblicher Dauer ist. 2) wenn vor Antritt der Reise ein Krieg ausbricht, in Folge dessen das Schiff oder die nach dem Frachtvertrag zu verschiffenden Güter oder beide nicht mehr als frei betrachtet werden können und der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt würden. Die Ausübung der im Art. 563. dem Befrachter beigelegten Befugniß ist in den Fällen der vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen. Art. 632. Wenn nach Antritt der Reife das Schiff durch einen Zufall verloren geht (Art. 630. Ziffer l.), so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Befrachter, soweit Güter geborgen oder gerettet sind, die Fracht im Verhältniß der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen (Distanzfracht). Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Werth der Güter reicht. Art. 633. Bei Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein das Verhältniß der bereits zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden Entfernung, sondern auch das Verhältniß des Aufwandes an Kosten und Zeit, der Gefahren und Mühen, welche durchschnittlich mit dem vollendeten Theil der Reise verbunden sind, zu denen des nicht vollendeten Theils. Können sich die Parteien über den Betrag der Distanzfracht nicht einigen, so entscheidet darüber der Richter nach billigem Ermessen. Art. 634. Die Auflösung des Frachtvertrags ändert nichts in den Verpflichtungen des Schiffers, bei Abwesenheit der Betheiligten auch 138 Fünftes Bück. V. Titel. Art. 635. 036. nach dem Verlust des Schiffs für das Beste der Ladung zu sorgen (Art. 504.-506.). Der Schiffer ist demzufolge berechtigt und verpflichtet und zwar im Falle der Dringlichkeit auch ohne vorherige Anfrage, je nachdem es den Umständen entspricht, entweder die Ladung für Rechnung der Bethciligten mittelst eines anderen Sckiffs nach dem Bestimmungshafen hefördern zu lassen, oder die Auflagerung oder den Verkauf derselben zu bewirken und im Falle der Weiterbeförderung oder Aufla gerung, behufs Beschaffung der hierzu sowie zur Erhaltung der Ladung nöthigen Mittel, einen Theil davon zu verkaufen, oder im Falle der Weiterbeförderung die Ladung ganz oder znm Theil zu verbodmen. Der Schiffer ist jedoch nicht verpflichtet, die Ladung auszu- antwortcn oder zur Weiterbeförderung einem anderen Schiffer zu übergeben, bevor die Distanzfracht nebst den sonstigen Forderungen des Verfrachters (Art. 615.) und auf die Ladung haftenden Beiträge zur großen Havcrci, Bergungs- und Hülfskostcn und Bod- mercigelder bezahlt oder sichergestellt sind. Auch für die Erfüllung der nach dem ersten Absah dieses Artikels dem Schiffer obliegenden Pflichten haftet der Rhcdcr mit dem Schiff, soweit etwas davon gerettet ist, und mit der Fracht. Art. 635. Gehen nach Antritt der Reife die Güter durch einen Zufall vcrlorcnj so endet der Frachtvertrag, ohne daß ein Tbeil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist; insbesondere ist die Fracht weder ganz noch thcilweise zu zahlen, insofern nicht im Gesetz das Gegentheil bestimmt ist (Art. 6l9.). Art. 036. Ereignet sich nach dem Antritt der Reise einer der im Art. 631. erwähnten Zufälle, so ist jeder Theil befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur Entschädigung verpflichtet zu sein. Ist jedoch einer der im Art. 631. unter Ziffer l. bezeichneten Zufälle eingeritten, so muß, bevor der Rücktritt stattfindet, auf die Beseitigung des Hindernisses drei oder fünf Monate gewartet werden, je nachdem das Schiff in einem europäischen oder in einem nichtenropäischcn Hafen sich befindet. Die Frist wird, wenn der Schiffer das Hinderniß während des Aufenthalts in einem Hafen erfährt, von dem Tage der erhaltenen Kunde, anderenfalls von dem Tage an gerechnet, an welchem der Schiffer, nachdem er davon in Kenntniß gesetzt worden ist, mit dem Schiffe zuerst einen Hafen erreicht. Die Ausladung des Schiffs erfolgt, in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung, in dem Hafen, in welchem es znr Zeit der Erklärung des Rücktritts sich befindet. Für den zurückgelegten Tbeil der Reise ist der Befrachter Distanzfracht (Art. 632. '633.) zu zahlen verpflichtet. Fünftes Buch. V. Titel. Art. 637, 638. 139 Ist das Schiff in Folge des Hindernisses in den Abgangshafen oder in einen andere» Hafen zurückgekehrt, so wird bei Berechnung der Distanzfracht der dem Bestimmungshafen nächste Punkt, welchen das Schiff erreicht hat, behufs Feststellung der zurückgelegten Entfernung zum Anhalt genommen. Der Schicher ist auch in den Fällen dieses Artikels verpflichtet, vor und nach der Auflösung des Frachtvertrags für das Beste der Ladung nach Maaßgabe der Art. 504. — 506. und 634. zu sorgen. Art. 637. Muß das Schiff, nachdem es die Ladung eingenommen hat, vor Antritt der Reise in dem Abladungshafcn oder nach Antritt derselben in einem Zwischen- oder Nothhaseu in Folge eines der im Art. 631. erwähnten Ereignisse liegen bleiben, so werden die Kosten des Aufenthalts, auch wenn die Erfordernisse der großen Haverei nicht vorliegen, über Schiff, Fracht und Ladung nach den Grundsätzen der großen Haverei vertheilt, gleichviel ob demnächst der Vertrag aufgehoben oder vollständig erfüllt wird. Au den Kosten des Aufenthalts werden alle in dem zweiten -Absatz des Art. 708'. Ziffer 4. aufgeführten Kosten gezählt, diejenigen des Ein- und Auslaufens jedoch nur dann, wenn wegen des Hindernisses ein Nothbafen angelaufen ist. Art. 638. Wird nur ein Theil der Ladung vor Antritt der Reise durch einen Zufall betroffen, welcher, härte er die ganze Ladung betroffen, nach den Art. 630. und 631. den Vertrag aufgelöst oder die Parteien zum Rücktritt berechtigt haben würde, so ist der Befrachter nur befugt, entweder start der vertragsmäßigen andere Güter abzuladen, sofern durch deren Beförderung die Lage des Verfrachters nicht erschwert wird (Art. 563.), oder von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurückzutreten, die Hälfte der bedungene» Fracht und die sonstigen Forderungen des Verfrachters zu berichtigen (Art. 581. und 582.). Bei Ausübung dieser Rechte ist der Befrachter jedoch nicht an die sonst einzuhaltende Zeit gebunden. Er hat sich aber ohne Verzug zu erklären, von welchen der beiden Rechte er Gebrauch machen wolle und, wenn er die Abladung anderer Güter wählt, dieselbe binnen kürzester Frist zu bewirken, auch die etwaigen Mehrkosten dieser Abladung zu tragen, und insoweit durch sie die Wartezeit überschritten wird, den dem Verfrachtet daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Macht er von keinem der beiden Reckte Gebrauch, so muß er auch für den durch den Zufall betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht entrichten. Den durch Krieg, Ein- und Ausfuhrverbot oder eine andere Verfügung von hoher Hand unfrei gewordenen Theil der Ladung ist er jedenfalls aus dem Schiff herauszunehmen verbunden. > 140 Fünftes Buch. V. Titel. Art. 639—641. Tritt der Zufall nach Antritt der Reise ein, so muß der Befrachter für den dadurch betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht auch dann entrichten, wenn der Schiffer diesen Theil in in einem anderen als dem Bestimmungshafen zu löschen sich genöthigt gefunden und hierauf mit oder ohne Aufenthalt die Reise fortgesetzt hat. Durch diesen Artikel werden die Bestimmungen der Art. 618. und 619. nicht berührt. Art. 639. Abgesehen von den Fällen der Art. 631.—638. hat ein Aufenthalt, welchen die Reise vor oder nach ihrem Antritt durch Naturereignisse oder andere Zufälle erleidet, aus die Rechte und Pflichten der Parteien keinen Einfluß, es sei denn, daß der erkennbare Zweck des Beitrags durch einen solchen Aufenthalt vereitelt würde. Der Befrachter ist jedoch befugt, während jedes durch einen Zufall entstandenen, voraussichtlich längeren Aufenthalts die bereits in das Schiff geladenen Güter auf seine Gefahr und Kosten gegen Sicherheitsleistung für die rechtzeitige Wieder- einladung auszuladen. Unterläßt er die Wiedereinladung, so hat er die volle Fracht zu zahlen. In jedem Falle muß er den Schaden ersetzen, welcher aus der von ihm veranlaßten Wiederausla- dung entsteht. Gründet sich der Aufenthalt in einer Verfügung von hoher Hand, so ist für die Dauer derselben keine Fracht zu bezahlen, wenn diese zeitweise bedungen war (Art. 623.). Art. 640. Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Befrachter die Wahl, ob er die ganze Ladung an dem Orte, wo das Schiff sich befindet, gegen Berichtigung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters (Art. 615.), und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Art. 616. bezeichneten Forderungen zurückzunehmen oder die Wiederherstellung abwarten will. Im letzteren Falle ist für die Dauer der Ausbesserung keine Fracht zu bezahlen, wenn diese zeitweise bedungen war. Art. 641. Wird der Frachtvertrag in Gemäßheit der Art. 63V. — 636. aufgelöst, so werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiff von dem Verfrachter, die übrigen Löschungskosten von dem Befrachter getragen. Hat der Zufall jedoch nur die Ladung betroffen, so fallen die sämmtlichen Kosten der Löschung dem Befrachter zur Last. Dasselbe gilt, wenn im Falle des Art. 638. ein Theil der Ladung gelöscht wird. Mußte in einem solchen Falle Behufs der Löschung ein Hafen angelaufen werden, so hat der Befrachter auch die Hafenkosten zu tragen. Fünftes Buch. V. Titel. Art. 642—644. 141 Art. 642. Die Art. 630. — 641. kommen auch zur Anwendung, wenn das Schiff zur Einnahme der Ladung eine Zureise in Ballast nach dem Abladungshafen zu machen hat. Die Reise gilt aber in einem solchen Falle erst dann als angetreten, wenn sie aus dem Abladungshafen angetreten ist. Wird der Vertrag, nachdem das Schiff den Abladungshafen erreicht hat, aber vor Antritt der Reise aus dem letzteren aufgelöst, so erhält der Verfrachter für die Zureise eine nach den Grundsätzen der Distanzfracht (Art. 633.) zu bemessende Entschädigung. In anderen Fällen einer zusammengesetzten Reise sind die obigen Artikel insoweit anwendbar, als Natur und Inhalt des Vertrags nicht entgegenstehen. Art. 643. Wenn der Vertrag nicht aus das Schiff im Ganzen, sondern nur auf einen vcrhältnißmäßigen Theil oder auf einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffs oder auf Stückgüter sich bezieht, so gelten die Art. 630.—642. mit folgenden Abweichungen: 1) In den Fällen der Art. 631. und 636. ist jeder Theil sogleich nach Eintritt des Hindernisses und ohne Rücksicht auf die Dauer desselben von dem Vertrage zurückzutreten befugt. 2) Im Falle des Art. 638. kann von dem Befrachter das Recht, von dem Vertrage zurückzutreten, nicht ausgeübt werden. 3) Im Falle des Art. 639. steht dem Befrachter das Recht der einstweiligen Löschung nur dann zu, wenn die übrigen Befrachter ihre Genehmigung ertheilen. 4) Im Fall des Art. 640. kann der Befrachter die Güter gegen Entrichtung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen nur dann zurücknehmen, wenn während der Ausbesserung die Löschung dieser Güter ohnehin erfolgt ist. Die Vorschriften der Art. 588. und 590. werden hierdurch nicht berührt. Art. 644. Nach Beendigung jeder einzelnen Abladung hat der Schiffer dem Ablader ohne Verzug gegen Rückgabe des etwa bei der Annahme der Güter ertheilten vorläufigen Empfangsscheins ein Konnossement in so vielen Exemplaren auszustellen, als der Ablader verlangt. Alle Exemplare des Konnossements müssen von gleichem Inhalt sein, dasselbe Datum haben und ausdrücken, wieviele Exemplare ausgestellt find. 142 Fünftes Buch. V. Titel. Art. 645 — 649. Dem Schiffer ist auf sein Verlangen von dem Ablader eine mit der Unterschrift des Letzteren versehene Abschrift des Konnossements zu einheilen. Art. 645. Das Konnossement enthält: 1) den Namen des Schiffers; 2) den Namen und die Nationalität des Schiffs; 3) den Namen des Abladers; 4) den Namen des Empfängers; 5) den Abladungshafen; 6) Leu Löschungshafen, oder den Ort, an welchem Ordre über denselben einzuholen ist; 7) die Bezeichnung der abgeladenen Güter, deren Menge und Merkzeichen; 8) die Bestimmung in Ansehung der Fracht; 9) den Ort und den Tag der Ausstellung; lü) die Zahl der ausgestellten Exemplare. Art. 646. Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, sofern nicht das Gegentheil vereinbart ist, an die Ordre des Empfängers oder lediglich an Ordre zu stellen. Im letzteren Falle ist unter der Ordre die Ordre des Abladers zu verstehen. Das Konnossement kann auch auf den Namen des Schiffers als Empfängers lauten. Art. 647. Der Schiffer ist verpflichtet, im Löschungshafen dem legitimsten Inhaber auch nur eines Exemplars des Konnopements die Güter auszuliefern. Zur Empfangnahme der Güter legitimirt ist derjenige, an welchen die Güter nach dem Konnossement abgeliefert werden sollen, oder auf welchen das Konnossement, wenn es an Ordre lautet, durch Indossament übertragen ist. Art. 648. Melden sich mehrere legitimirte Konnossemcntsinhaber, so ist der Schiffer verpflichtet, sie'sämmtlich zurückzuweisen, die Güter gerichtlich oder in einer anderen sicheren Weise niederzulegen und die Konnossementsinhaber, welche sich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe seines Verfahrens hiervon zu benachrichtigen. Wenn die Nicderlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist er befugt, über sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde ccrickt.cn zu lassen und wegen der daraus entstehenden Kosten in gleicher Art wie wegen der Fracht sich an die Güter zu halten (Art. 626.). Art. 649. Die Uebergabe des an Ordre lautenden Konnossements an Fünftes Buch. V. Titel. Art. 650 — 653. 143 denjenigen, welcher durch dasselbe zur Empfauanahme legüiinirt wird, hat, sobald die Güter wirklich abgeladen sind, für den Erwerb der von der Uebergabe der Güter abhängigen Rechte dieselben rechtlichen Wirkungen wie die Uebergabe der Güter. Art. 650. Sind mehrere Exemplare eines an Ordre lautenden Konnossements ausgestellt, so können von dein Inhaber des einen Exemplars die in dem vorstehenden Artikel bezeichneten rechtlichen Wirkungen der Uebergabe des Kannossemcnis zum Nachtheil desjenigen nicht geltend gemacht werden, welcher auf Grund eines anderen Exemplars in Gemäßheit des Art. 647. die Auslieferung der Güter von dem Schiffer erlangt hat, bevor der Anspruch auf Auslieferung von dem Inhaber des ersteren Exemplars erhoben worden ist. Art. 651. Hat der Schiffer die Güter noch nicht ausgeliefert, so geht unter mehreren sich meldenden Konnossementsinhabern, wenn und soweit die von denselben auf Grund der Kounossementsübergabe an den Gütern geltend gemachten Rechte kollidireu, derjenige vor, dessen Exemplar von dem gemeinschaftlichen Bormanu, welcher mehrere Konnossementsercmplare an verschiedene Personen übertragen hat, zuerst der einen dieser Personen dergestalt übergeben ist, daß dieselbe zur Empfaugnahmc der Güter lcgitimirt wurde. Bei dem nach einem andern Orte übersandten Exemplare wird die Zeit der Uebergabe durch den Zeitpunkt der Absendung bestimmt. Art. 652. Der Schiffer ist zur Auslieferung der Güter nur gegen Rückgabe eines Exemplars des Konnossements, auf welchem die Auslieferung der Güter zu bescheinigen ist, verpflichtet. Art. 653. Das Konnossement ist entscheidend für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter; insbesondere muß die Ablieferung der Güter an den Empfänger nach Inhalt des Konnossements erfolgen. Die in das Konnossement nicht aufgenommenen Bestimmungen. des Frachtvertrages haben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofern nicht auf dieselben ausdrücklich Bezug genommen ist. Wird in Ansehung der Fracht auf den Frachtvertrag verwiesen (z. B. durch die Worte: „Fracht laut Charlcpartic"), so find hierin die Bestimmungen über Löschzcit, Ucbcrlicgezeit und Liegezeit nicht als einbegriffen anzusehen. Für die Rechtsverhältnisse zwischen Berfrachtcr und Befrachter bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrages maaßgebend. Der Verflachter ist für die Richtigkeit der im Konnossement enthaltenen Bezeichnung der abgeladenen Güter dem Empfänger verantwortlich. Seine Haftung beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des Minderwcrths, welcher aus der Nichtübereinstimmung der Güter mit der im Konnossement enthaltenen Bezeichnung sich «giebt. Art. 055. Die im vorstehenden Artikel erwähnte Haftung des Verfrachters tritt auch dann ein, wenn die Güter dem Schiffer in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben sind. Ist dieses zugleich aus dem Konnossement ersichtlich, so ist der Verfrachter für die Richtigkeit der Bezeichnung der Güter dem Empfänger nicht verantwortlich, sofern er beweist, daß ungeachtet der Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers die Unrichtigkeit der in dem Konnossement enthaltenen Bezeichnung nicht wahrgenommen werden konnte. Die Haftung des Verfrachters wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Identität der abgelieferten und der übernommenen Güter nicht bestritten oder daß dieselbe von dem Verfrachter nachgewiesen ist. Art. 650. Werden dem Schiffer die Güter in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben, so kann er das Konnossement mit dem Zusatz: „Inhalt unbekannt" versehen. Enthält das Konnossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz, so ist der Verfrachter im Falle der Nichtübereinstimmung des abgelieferten Inhalts mit dem im Konnossement angegebenen nur in soweit verantwortlich, als ihm bewiesen wird, daß er einen anderen als den abgelieferten Inhalt empfangen habe. Art. 657. Sind die im Konnossement nach Zahl, Maaß oder Gewicht bezeichneten Güter dem Schiffer nicht zugezählt, zugemessen oder zugewogen, so kann er das Konnossement mit dem Zusatz: „Zahl, Maaß, Gewicht unbekannt" versehen Enthält das Konnossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz, so hat der Verfrachter die Richtigkeit der Angaben des Konnossements über Zahl, Maaß oder Gewicht der übernommenen Güter nicht zu vertreten. Art. 658. Ist die Fracht nach Zahl, Maaß oder Gewicht der Güter bedungen und im Konnossement Zahl, Maaß oder Gewicht angegeben, so ist diese Angabe für die Berechnung der Fracht entscheidend, wenn nicht das Konnossement eine abweichende Bestimmung enthält. Als eine solche ist der Zusatz: „Zahl, Maaß, Fünftes Buch. V. Titel. Art. 659—663. 145 Gewicht unbekannt" oder ein gleichbedeutender Zusatz nicht anzusehen. Art. 659. Ist das Konnossement mit dem Zusatz: „frei von Bruch" oder: „frei.von Leckage" oder: „frei von Beschädigung", oder mit einem gleichbedeutenden Zusatz versehen, so hastet der Befrachter bis zum Beweise des Verschuldens des Schiffers oder einer Person, für welche der Verfrachter verantwortlich ist, nicht für Bruch oder Leckage oder Beschädigung. Art. 660. Sind dem Schiffer Güter übergeben, deren Beschädigung, schlechte Beschaffenheit oder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hat er diese Mängei im Konnossement zu bemerken, widrigenfalls er dem Empfänger dafür verantwortlich ist, auch wenn das Konnossement mit einem der im vorhergehenden Artikel erwähnten Zusätze versehen ist. Art. 661. Nachdem der Schiffer ein an Ordre lautendes Konnossement ausgestellt hat, darf er den Anweisungen des Abladers wegen Zurückgabe oder Auslieferung der Güter nur dann Folge leisten, wenn ihm die sämmtlichen Exemplare des Konnossements zurückgegeben werde». Dasselbe gilt in Ansehung der Anforderungen eines Künnosse- mentsinhabers auf Auslieferung der Güter, so lange der Schiffer den Bestimmungshafen nicht erreicht hat. Handelt er diesen Bestimmungen entgegen, so bleibt er dem rechtmäßigen Inhaber des Konnossements verpflichtet. Lautet das Konnossement nicht an Ordre, so ist der Schiffer zur Zurückgabe oder Auslieferung der Güter, auch ohne Beibringung eines Exemplars des Konnogements verpflichtet, sofern der Ablader und der im Konnossement bezeichnete Empfänger in die Zurückgabe oder Auslieferung willigen. Werden jedoch nicht sämmtliche Exemplare des Konnossements zurückgestellt, so kann der Schiffer wegen der deshalb zu besorgenden Nachtheile zuvor Sicherheitsleistung fordern. Art. 662. Die Bestimmungen des Art. 661. kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Frachtvertrag vor Erreichung des Bestimmungshafens in Folge eines Zufalls nach den Art. 630.—643. aufgelöst wird. Art. 663. In Ansehung der Verpflichtungen des Schiffers aus den von ihm geschlossenen Frachtverträgen und ausgestellten Konnossementen hat es bei den Vorschriften der Art. 478. 479. und 502. sein Bewenden. A. D. Handrlsgesctzbuch. 10 146 Fünftes Buch. V.Tit. Art.664. VI.Til. Art.665—676 Art. 664. Im Falle der Unterverfrachtung hastet für die Erfüllung des Unterfrachtvertrags, insoweit dessen Ausführung zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört und von diesem übernommen ist, insbesondere durch Annahme der Güter und Ausstellung des Konnossements, nicht der Unterverfrachter, sondern der Rheder mit Schiff und Fracht (Art. 452.). Ob und inwieweit im Ucbrigen der Rheder oder der Unterverfrachter von dem Unterbefrachter in Anspruch genommen werden könne, und ob im letzteren Falle der Unterverfrachter für die Erfüllung unbeschränkt zu haften oder nur die auf Schiff und Fracht beschränkte Haftung des Rheders zu vertreten habe, wird Lurch vorstehende Bestimmung nicht berührt. Sechster Met. Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden. Art. 665. Ist der Reisende in dem Ueberfahrtsvertrage genannt, so ist derselbe nicht befugt, das Recht auf die Ueberfahrt an einen Anderen abzutreten. Art. 666. Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des Schiffers zu befolgen. Art. 667. Der Reisende, welcher vor oder nach dem Antritt der Reise sich nicht rechtzeitig an Bord begiebt, muß das volle Ueberfahrts- geld bezahlen, wenn der Schiffer die Reise antritt oder fortsetzt, ohne auf ihn zu warten. Art. 668. Wenn der Reisende vor dem Antritt der Reise den Rücktritt von dem Ueberfahrtsvertrage erklärt, oder stirbt oder durch Krankheit oder einen anderen in seiner Person sich ereignenden Zufall zurückzubleiben genöthigt wird, so ist nur die Hälfte des Ueber- sahrtsaeldes zu zahlen. Wenn nach Antritt der Steife der Rücktritt erklärt wird, oder einer der erwähnten Zufälle sich ereignet, so ist das volle Ueber- fahrtsgeld zu zahlen. Art. 660. Der Ueberfahrtsvertrag tritt außer Kraft, wenn durch einen Zufall das Schiff verloren geht (Art. 630.). Art. 670. Der Reisende ist befugt, von dem Dertrage zurückzutreten, wenn ein Krieg ausbucht, in Folge dessen das Schrff nicht mehr Fünftes Buch. VI. Titel. Art. 671 — 674. 147 als frei betrachtet werden kann und der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt wäre, oder wenn die Reise durch eine das Schiff betreffende Verfügung van lwher Hand aufgehalten wird. Das Recht des Rücktritts steht auch dem Verfrachter zu, wenn er in einem der vorstehenden Fälle die Reise aufgiebt, oder wenn das Schiff hauptsächlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, und die Unternehmung unterbleiben muß, weil die Güter ohne sein Verschulden nicht befördert werden können. Art. 671.. In allen Fällen, in welchen zufolge der Art. 669. und 670. der Ueberfahrtsvertrag aufgelöst wird, ist kein Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet. Ist jedoch die Auflösung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so hat der Reisende das Ueberfahrtsgeld nach Verhältniß der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen. Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrags sind die Vorschriften des Art. 633. maaßgebend. Art. 672. Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Reisende, auch wenn er die Ausbesserung nicht abwartet, das volle Ueberfahrtsgeld zu zahlen. Wartet er die Ausbesserung ab. so hat ihm. der Verfrachter bis zum Wicderantritt der Reise ohne besondere Vergütung Wohnung zu gewäbren, auch die nach dem Uebeifahrtsvertrage in Ansehung der Beköstigung ihm obliegenden Pflichten weiter zu erfüllen. Erbietet sich jedoch der Verfrachter, den Reisenden mit einer anderen gleich guten Schiffsgclegenheit ohne Beeinträchtigung der übrigen vertragsmäßigen Rechte desselben nach dem Bestimmungshafen zu befördern und weigert sich der Reisende, von dem Anerbieten Gebrauch zu machen, so hat er auf Gewährung von Wohnung und Kost bis zum Wiederantritt der Reise nicht weiter Anspruch. Art. 673. Für den Transport der Nciseeffekten, welche der Reisende nach dem Ueberfahrtsvertrag an Bord zu bringen befugt ist, hat derselbe, wenn nicht ein Anderes bedungen ist, neben dem Ueberfahrts- gelde keine besondere Vergütung zu zahlen. Art. 674. Auf die an Bord gebrachten Reiseeffekten finden die Vorschriften der Art. 562. 594. 618. Anwendung. Sind dieselben von dem Schiffer oder einem dazu bestellten Dritten übernommen, so gelten für den Fall ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung die Vorschriften der Art. 607. 608. 609. 610. 611. 10 148 Fünftes Buch. VI.Tit. Art. 675—679. VII. Tit. Art. 680. Auf sämmtliche von den Reisenden an Bord gebrachte Sachen finden außerdem die Art. 564. 565. 566. und 620. Anwendung. Art. 675. Der Verfrachter hat wegen des Ueberfahrtsgeldes an den von dem Reisenden an Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht. Das Pfandrecht besteht jedoch nur so lange die Sachen zurückbehalten oder deponirt sind. .Art. 676. Stirbt ein Reisender, so ist der Schiffer verpflichtet, in Ansehung der an Bord sich befindenden Effekten desselben das Interesse der Erben nach den Umständen des Falls in geeigneter Weise wahrzunehmen. Art. 677. Wird ein Schiff zur Beförderung von Reisenden einem Dritten verfrachtet, sei es im Ganzen oder zu einem Theil oder dergestalt, daß eine bestimmte Zahl von Reisenden befördert werden soll, so gelten für das Rechtsverhältniß zwischen dem Verfrachter und dem Dritten die Vorschriften des fünften Titels, soweit die Natur der Sache die Anwendung derselben zuläßt. Art. 678. Wenn in den folgenden Titeln dieses Buchs die Fracht erwähnt wird, so sind unter dieser, sofern nicht das Gegentheil bestimmt ist, auch die Ueberfahrtsgelder zu verstehen. Art. 679. Die auf das Auswanderungswesen sich beziehenden Landesgesetze, auch insoweit sie privatrechtliche Bestimmunflen enthalten, werden durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt. Siebenter Titel. Von der Bodmerei. Art. 680. Bodmerei im Sinne dieses Gesetzbuches ist ein Darlebns- geschäft, welches von dem Schiffer als solchem kraft der in diesem Gesetzbuch ihm ertheilten Befugnisse unter Zustcherung einer Prämie und unter Verpfändung von Schiff, Fracht und Ladung oder von einem oder mehreren dieser Gegenstände in der Art eingegangen wird, daß der Gläubiger wegen seiner Ansprüche nur an die verpfändete» (verbodmeten) Gegenstände nach Ankunft des Schiffs an dem Orte sich halten könne, wo die Reise enden soll, für welche das Geschäft eingegangen ist (Dvdmereireise). Fünftes Buch. VII. Titel. Art. 68l— 884. 149 Art. 681. Bodmerei kann von dem Schiffer nnr in folgenden Fällen ein- gangen werden: 1) während das Schiff außerhalb des Heimathshafens sich befindet, zum Zweck der Ausführung der Reise, nach Maaßgabe der Art. 497. 507.— 509. und 511; 2) während der Reise im allgemeinen Interesse der Ladungs- betheiligten zum Zweck der Erhaltung und Weiterbeförderung der Ladung nach Maaßgabe der Art. 504. 511. und 034. In dem Falle der Ziffer 2. kann der Schiffer die Ladung allein verbodmen, in allen übrigen Fällen kann er zwar das Schiff oder die Fracht allein, die Ladung aber nur zusammen mit dem Schiff und der Fracht verbodmen. In der Berbodmung des Schiffs ohne Erwähnung der Fracht ist die Berbodmung der letzteren nicht enthalten. Werden aber Schiff und Ladung verbodmet, so gilt die Fracht als mitverbodmet. Die Dcrbodmung der Fracht ist zulässig, so lange diese der Seegefnhr noch nicht entzogen ist. Auch die Fracht desjenigen Theils der Reise, welcher noch nicht angetreten ist. kann verbodmet werden. Art. 682. Die Höhe der Bodmcrciprämie ist ohne Beschränkung dem Ucbereinkommen der Parteien überlassen. Die Prämie umfaßt in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung auch die Zinsen. ' Art. 683. Ueber die Berbodmung muß von dem Schiffer ein Bodmerei- bricf ausgestellt werden. Ist dieses nicht geschehen, so hat der Gläubiger diejenigen Rechte, welche ihm zustehen würden, wenn der Schiffer zur Befriedigung des Bedürfnisses ein einfaches Kredil- gesckmft eingegangen wäre. Art. 684. Der Bodmereigeber kann verlangen, daß der Bodmereibricf enthalte: 1) den Namen des Bodmereigläubiqers; 2) den Kapitalbetrag der Bodmereischuld; 3) den Betrag der Bodmereiprämic oder den Gesammtbetrag der dem Gläubiger zu zahlenden Summe; 4) die Bezeichnung der verbodmeten Gegenstände; . 5) die Bezeichnung des Schiffs und des Schiffers; 6) die Bodmereireise; 7) die Zeit, zu welcher die Bodmereischuld gezahlt werden soll; 8) den Ort, wo die Zahlung erfolgen soll; 9) die Bezeichnung der Urkunde im Kontext als Bodmereibrief, oder die Erklärung, daß die Schuld als Bodmereischuld ein- 150 Fünftes Buch. VII. Titel. Art. 685 — 688. gegangen sei, oder eine andere das Wesen der Bodmerei genügend bezeichnende Erklärung; 10) die Umstände, welche die Eingebung der Bodmerei notbwendig gemacht haben; 11) den Tag und den Ort der Ausstellung; 12) die Unterschrift des Schiffers. Die Unterschrift des Schiffers muß auf Verlangen in beglaubigter Form ertheilt werden. Art. 685. Auf Verlangen des Bodmcreigebers ist der Bodmereibrief, sofern nicht das Gegentheil vereinbart ist, an die Ordre des Gläubigers oder lediglich an Ordre zu stellen. Im letzteren Falle ist unter der Ordre die Ordre des Bodmcreigebers zu verstehen. Art. 686. Ist vor Ausstellung des Bodmereibriefes dir Nothwendigkeit der Eingehung des Geschäfts von dem LanLeskonsul oder demjenigen Konsul, welcher dessen Geschäfte zu versehen berufe» ist. und in dessen Ermangelung von dem Gericht oder der sonst zuständigen Behörde des Orts der Ausstellung, sofern es aber auch an einer solchen fehlt, von den Schiffsoffizieren urkundlich bezeugt, so wird angenommen, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts in dem vorliegenden Umfange befugt gewesen sei. Es findet jedoch der Gegenbeweis statt. Art. 687. Der Bodmercigeber kann die Ausstellung des Bodmcreibriefs in mehreren Exemplaren verlangen. Werden mehrere Exemplare ausgestellt, so ist in jedem Exemplare anzugeben, wie viele ertheilt sind. Der Bodmereibrief kann durch Indossament übertragen werden, wenn er an Ordre lautet. Der Einwand, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts überhaupt oder in dem vorliegenden Umfange nicht befugt gewesen sei, ist auck gegen den Jndossator zulässig. Art. 688. Die Bodmereischuld ist, sofern nicht in dem Bodmereibrief selbst eine andere Bestimmung getroffen ist, in dem Bestimmnngshafen der Bodmereireise und am achten Tage nach der Ankunft des Schiffs in diesem Hafen zu zahlen. Von dem Zahlungstage an laufen kaufmännische Zinse» von der ganzen Bodmereischuld einschließlich der Prämie. Die vorstehende Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn die Prämie nach Zeit bedungen ist; die Zeitprämie läuft aber bis zur Zahlung des Bodmereikapitals. Fünftes Buch. VII. Titel. Art. 689—694. 151 Art. 689. Zur Zahlungszeit kann die Zahlung der Bodmereischuld dem legitimirten Inhaber auch nur eines Exemplars des Bodmereibriefs nicht verweigert werden. Die Zahlung kann nur gegen Rückgabe dieses Exemplars verlangt werden, auf welchem über die Zahlung zu quittiren ist. Art. 690. Melden sich mehrere gehörig legitimirte Bodmereibriefsinhaber, so sind sie sämmtlich zurückzuweisen, die Gelder, wenn die verbod- meten Gegenstände befreit werden sollen, gerichtlich^ oder in anderer sicherer Weise niederzulegen und die Bodmereibriefsinhaber, welche sich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe des Verfahrens hiervon zu benachrichtigen. Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist der Deponent befugt, über sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen und die daraus entstehenden Kosten der Bodmereischuld abzuziehen. Art. 691. Dem Bodmcreigläubiger fällt weder die große »och die besondere Haverei zur Last. Insoweit jedoch die verbodmeten Gegenstände durch große oder besondere Haverei zur Befriedigung des Bodmereigläubigers unzureichend werden, hat derselbe den hieraus entstehenden Nachtheil zu tragen. Art. 692. Die sämmtlichen verbodmeten Gegenstände haften dem Bod- mereigläubiger solidarisch. Auch schon vor Eintritt der Zahluugszeit kann der Gläubiger nach Ankunft der Schiffes im Bestimmungshafen der Bodmerei- reise die Beschlagnahme der sämmtlichen verbodmeten Gegenstände nachsuchen. Art. 693. Der Schiffer hat für die Bewahrung und Erhaltung der ver- bodmctcn Gegenstände zu sorgen; er darf ohne dringende Gründe keine Handlung vornehmen, wodurch die Gefahr für den Bodmerei- geber eine größere oder eine andere wird, als derselbe bei dem Abschluß des Vertrags voraussehen mußte. Handelt er diesen Bestimmungen zuwider, so ist er dem Bod- mereigläubiger für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich (Art. 479.). Art. 694. Hat der Schiffer die Bodmereireise willkührlich verändert oder ist er von dem derselben entsprechenden Wege willkührlich abgewichen oder hat er nach ihrer Beendigung die verbodmeten Gegen-^ stände von neuem einer Seegefahr ausgesetzt, ohne daß das Interesse des Gläubigers es geboten hat, so haftet der Schiffer dem Gläubiger für die Bodmereischuld insoweit persönlich, als derselbe aus den verbodmeten Gegenständen seine Befriedigung nicht erhält, es sei denn, daß er beweist, daß die unterbliebene Befriedigung durch die Veränderung der Reise oder die Abweichung oder die neue Seegefahr nicht verursacht ist. Art. 695. Der Schiffer darf die verbodmete Ladung vor Befriedigung oder Sicherstellung des Gläubigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger für die Bodmereischuld insoweit persönlich verpflichtet wird, als derselbe aus den ausgelieferten Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befriedigt werden können. Es wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, daß der Gläubiger seine vollständige Befriedigung hätte erlangen können. Art. 696. Hat der Rheder in den Fällen der Art. 693. 69-1. 695. die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479. zur Anwendung. Art. 697. Wird zur Zahlungszeit die Bodmereischuld nicht bezahlt, so kann der Gläubiger den öffentlichen Verkauf des verbodmeten Schiffs und der verbodmeten Ladung, sowie die Ucberweisung der verbodmeten Fracht bei dem zuständigen Gericht beantragen. Die Klage ist zu richten in Ansehung des Schiffs und der Fracht gegen den Schiffer oder Rheder, in Ansehung der Ladung vor der Auslieferung gegen den Schiffer, nach der Auslieferung gegen den Empfänger, sofern dieselbe sich noch bei ihm oder einem Anderen befindet, welcher sie für ihn besitzt. Zum Nachtheil eines dritten Erwerbers, welcher den Besitz der verbodmeten Ladung im guten Glauben erlangt hat, kann der Gläubiger von seinen Rechten keinen Gebrauch machen. Art. 698. Der Empfänger, welchem bei Annahme der verbodmeten Güter bekannt ist, daß auf ihnen eine Bodmereischuld haftet, wird dem Gläubiger für die Schuld bis zum Werthe, welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung hatten, insoweit persönlich verpflichtet, als der Gläubiger, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätte befriedigt werden können. Art. 699. Wird vor dem Antritt der Bodmereireise die Unternehmung Fünftes Buch. VII.Tit. Art.700.701. VItl.Tit. Art.702. 15F. aufgegeben, so ist der Gläubiger befugt, die sofortige Bezahlung der Bodmereischuld an dem Orte zu verlangen, an welchem die Bodmerei eingegangen ist; er muß sich jedoch eine verhältnißmäßige Herabsetzung der Prämie gefallen lassen; bei der Herabsetzung ist vorzugsweise das Verhältniß der bestandenen zu der übernommenen Gefahr maaßgebend. Wird die Bodmereireise in einem anderen als dem Bestimmungshasen derselben beendet, so ist die Bodmereischuld ohne einen Abzug von der Prämie in diesem anderen Hafen nach Ablauf der vertragsmäßigen und in deren Ermangelung der achttägigen (Art. 688.) Zahlungsfrist zu zahlen. Die Zahlungsfrist wird vom Tage der definitiven Einstellung der Reise berechnet. Soweit in diesem Artikel nicht ein Anderes bestimmt ist, kommen die Art. 689.-698. auch in den verschiedensten Fällen zur Anwendung. Art. 700. Die Anwendung der Vorschriften dieses Titels wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Schiffer zugleich Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des Schiffs oder der Ladung oder beider ist, oder daß er auf Grund besonderer Anweisung der'Betheiligten die Bodmerei eingegangen ist. Art. 701. Die Bestimmungen über die uneigentliche Bodmerei d. h. diejenige, welche nicht von dem Schiffer als solchem in den im Art. 681. bezeichneten Fällen eingegangen ist, bleiben den Landes- gesetzen vorbehalten. Ächter Titel. Bon der Hadere i. Erster Abschnitt. Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei. Art. 702. Alle Schäden, welche dem Schiff oder der Ladung oder beiden zum Zweck der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maaßregeln ferner verursachten Schäden, ingleichen die Kosten, welche zu demselben Zweck aufgewendet werden, sind große Haverei. Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich getragen. 154 Fünftes Buch. Vlll. Titel. Art. 703— 708. Art. 703. Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten Schäden und Kosten, soweit letztere nicht unter den Art. 022. fallen, sind besondere Haverei. Die besondere Haverei wird von den Eigenthümern des Schiffs und der Ladung, von jedem für sich allein getragen. Art. 704. Die Anwendung der Bestimmungen über große Haverei wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr in Folge des Verschuldens eines Dritten oder auch eines Bethciligten herbeigeführt ist. Der Betheiligte, welchem ein solches Verschulden zur Last fällt, kann jedoch nicht allein wegen der ihm etwa entstandenen Schäden keine Vergütung fordern, sondern er ist auch den Beitragspflichtigen für den Verlust verantwortlich, welchen sie dadurch erleiden, daß der Schaden als große Haverei zur Verthcilnng kommt. Ist die Gcfabr durch eine Person der Schiffsbesatzung verschuldet, so trägt die Folgen dieses Verschuldens auch der Rheder nach Maaßgabc der Art. 451. 452. Art. 705. Die Havcrcivertheilung tritt nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch die Ladung und zwar jeder dieser Gegenstände entweder ganz oder theilweisc wirklich gerettet worden ist. Art. 706. Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstände beizutragen, wird dadurch , daß derselbe später von besonderer Haverei betroffen wird, nur dann vollständig aufgehoben, wenn der Gegenstand ganz verloren geht. Art. 707. Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen Haverei gehörenden Beschädigung wird durch eine besondere Haverei, welche den beschädigten Gegenstand später trifft, sei es, das er von neuem beschädigt wird oder ganz verloren geht, nur insoweit aufgehoben, als bewiesen wird, daß der spätere Unfall nicht allein mit dem früheren in keinem Zusammenhange steht, sondern daß er auch den frühere» Schade» nach sich gezogen haben würde, wen» dieser nicht bereits entstanden gewesen wäre. Sind jedoch vor Eintritt des späteren Unfalls zur Wiederherstellung des beschädigten Gegenstandes bereits Aufwendungen gemacht, so bleibt rücksichtlich dieser der Anspruch auf Vergütung bestehen. Art. 708. Große Haverei liegt namentlich in folgenden Fällen vor, vorausgesetzt, daß in denselben zugleich die Erfordernisse der Art. 702., Fünftes Buch. VIII. Titel. Art. 708. 155 704. und 705. insoweit vorbanden sind, als in diesem Artikel nichts Besonderes bestimmt ist: 1) Wenn Waare», Schiffsthcile oder Schiffsgeräthschaften über Bord geworfen, Masten gekappt. Taue oder Segel weggeschnitten, Anker, Ankertaue oder Ankerketten geschlippt oder gekappt worden sind. Sowohl diese Schäden selbst als die durch solche Maaßregeln an Schiff oder Ladung ferner verursachten Schäden gehören zur großen Haverei. 2) Wenn zur Erleichterung des Schiffs die Ladung ganz oder theilweise in Leichtcrfahrzeuge übergeladen worden ist. Es gehört zur großen Havcrei sowohl der Leichterlohn als der Schaden, welcher bei dem Ucberladen in das Leichter- fahrzeug oder bei dem Rückladen in das Schiff der Ladung oder dem Schiff zugefügt worden ist, sowie der Schaden, welcher die Ladung auf dem Leichtcrfahrzeug betroffen hat. Muß die Erleichterung im regelmäßigen Verlauf der Reise erfolgen, so liegt große Havcrei nicht vor. 3) Wenn das Schiß absichtlich auf den Strand gesetzt worden ist, jedoch nur wenn die Abwendung des Untergangs oder der Nehmung damit bezweckt war. Sowobl die durch die Strandung einschließlich der Ab- bringung entstandenen Schäden, als auch die Kosten der Ab- briugung gehören zur großen Havcrei. Wird das behufs Abwendung des Untergangs auf den «strand gesetzte Schiff nicht abgebracht oder nach der Ab- bringung reparaturunfähig (Art. 444.) befunden, so findet eine Havercivertbcilung nicht statt. Ist das Schiff gestrandet, ohne daß die Strandung zur Rettung von Schiff und Ladung vorsätzlich herbeigeführt war, so gehören zwar nicht die durch die Strandung veranlaßten Schaden, wohl aber die auf die Abbriugung verwendeten Kosten und die zu diesem Zweck dem Schiff oder der Ladung absichtlich zugefügten Schäden zur großen Haverei. 4) Wenn das Schiff zur Vermeidung einer dem Schiff und der Ladung im Falle der Fortsetzung der Reise drohenden gemeinsamen Gefahr in eine» NothhaHen eingelaufen ist, wohin insbesondere gehört, wenn das Einlaufen zur nothwendigen Ausbesserung eines Schadens erfolgt, welchen das Schiff während der Reise erlitten hat. Es gehören in diesem Falle zur großen Haverei: die Kosten des Einlaufens und des Auslaufens, die das Schiff selbst treffenden Aufenthaltskosten, die der Schiffsbesatzung während des Aufenthalts gebührende Heuer und Kost, so wie die Auslagen für die Unterbringung der Schiffsbesatzung am Lande, wenn und so lange dieselbe an Bord nicht hat ver- 156 Fünftes Buch. VIII- Titel. Art. 709. bleiben können, ferner, falls die Ladung wegen des Grundes, welcher das Einlaufen in den Nothhafen herbeigefübrt hat, gelöscht werden muß, die Kosten des Von- und Anbord- vringens und die Kosten der Aufbewahrung der Ladung am Lande bis zu dem Zeitpunkt, in welchem dieselbe wieder an Bord hat gebracht werden können. Die sämmtlichen Aufenthaltskosten kommen nur für die Zeit der Fortdauer des Grundes in Rechnung, welcher das Einlaufen in den Nothhafen herbeigeführt hat. Liegt der Grund in einer nothwendigen Ausbesserung des Schiffs, so kommen außerdem die Aufenthaltskosten nur bis zu dem Zeitpunkt in Rechnung, in welchem die Ausbesserung hätte vollendet sein können. Die Kosten der Ausbesserung des Schiffs gehören nur insoweit zur großen Haverei, als der auszubessernde Schaden selbst große Haverei ist. 5) Wenn das Schiff gegen Feinde oder Seeräuber vertheidigt worden ist. Die bei der Vertheidigung dem Schiff oder der Ladung zugefügten Beschädigungen, die dabei verbrauchte Munition und, im Fall eine Perlon der Schiffsbesatzung bei der Vertheidigung verwundet oder getödtet worden ist, die Heilungsund Begräbnißkosten sowie die zu zahlenden Belohnungen (Art. 529. 524. 549. 55l.) bilden die große Haverei. 8) Wenn im Fall der Anhaltung des Schiffs durch Feinde oder Seeräuber Schiff und Ladung losgekauft worden sind. Was zum Loskauf gegeben ist, bildet nebst den durch den Unterhalt und die Auslösung der Geißeln entstandenen Kosten die große Haverei. 7) Wenn die Beschaffung der zur Teilung der großen Haverei während der Reise erforderlichen Gelder Verluste und Kosten verursacht hat oder wenn durch die Auseinandersetzung unter den Betheiligtcn Kosten entstanden sind. Diese Verluste und Kosten gehören gleichfalls zur großen Haverei. Dahin weiden insbesondere gezählt der Verlust an den während der Reise verkauften Gütern, die Bodmcreiprämie, wenn die erforderlichen Gelder durch Bodmerei ausgenommen worden sind, und wenn dies nicht der Fall ist, die Prämie für Versicherung der aufgewendeten Gelder, die Kosten für die Ermittelung der Schaden und für die Aufmachung der Rechnung über die große Haverei (Dispache). Art. 799. Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werden angesehen: Fünftes Buch. VIII. Titel. Art. 710 —712. 157 1) die Verluste und Kosten, welche, wenn auch während der Reise, aus der in Folge einer besonderen Haverci nöthig gewordenen Beschaffung von Geldern entstehen; 2) die Rcklamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen und beide mit Erfolg reklamirt werden; 3) die durch Prangen verursachte Beschädigung des Schiffs, seines Zubehörs und der Ladung, selbst wenn, um der Strandung oder Nehmung zu entgehen, geprangt worden ist. Art. 71». In den Fällen der großen Hauerei bleiben bei der Schadensberechnung die Beschädigungen und Verluste außer Ansatz, welche die nachstehenden Gegenstände betreffen. 1) die nicht unter Deck geladenen Güter; diese Vorschrift findet jedoch bei der Küstenschifffahrt insofern keine Anwendung, als in Ansehung derselben Deckladungen durch die Landesgesetze für zulässig erklärt sind (Art. 567.); 2) diejenigen Güter, worüber weder ein Konnossement ausgestellt ist, noch das Manifest oder Ladebuch Auskunft giebt; 3) die Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, welche dem Schiffer nicht gehörig bezeichnet sind (Art. 608.). Art. 711. Der an dem Schiff und dem Zubehör depelben entstandene, zur großen Haverei gehörige Schaden ist, wenn die Reparatur während der Reise erfolgt, am Ort der Ausbesserung und vor derselben, sonst an dem Ort, wo die Reise endet, durch Sachverständige zu ermitteln und zu schätzen. Die Taxe muß die Veranschlagung der erforderlichen Reparaturkosten enthalten. Sie ist, wenn während der Reise ausgebessert wird, für die Schadensberechnung insoweit maaßgebend, als nicht die Ausführungskosten unter den Anschlagssummen bleibe». War die Aufnahme einer Taxe nicht ausführbar, so entscheidet der Betrag der auf die erforderlichen Reparaturen wirklich verwendeten Kosten. Insoweit die Ausbesserung während der Reise nicht geschieht, ist die Abschätzung für die Schadensberechnung ausschließlich maaßgebend. Art. 712. Der nach Maaßgabe des vorstehenden Artikels ermittelte volle Betrag der Reparaturkosten bestimmt die zu leistende Vergütung, wenn das Schiff zur Zeit der Beschädigung noch nicht ein volles Jahr zu Wasser war. Dasselbe gilt von der Vergütung für einzelne Theile des Schiffs, namentlich für die Metallhaui, sowie für einzelne Theile des Zubehörs, wenn solche Theile noch nicht ein volles Jahr in Gebrauch waren. In den übrigen Fällen wird von dem vollen Betrage wegen 158 Fünftes Buch. VIII. Titel. Art. 713 — 717. des Unterschieds zwischen alt und neu ein Drittel, bei den Ankerketten ein Sechstel, bei den Ankern jedoch nichts abgezogen. Von dem vollen Betrage kommen ferner in Abzug der volle Erlös oder Werth der etwa noch vorhandenen alten Stücke, welche durch neue ersetzt sind oder zu ersetzen sind. Findet ein solcher Abzug und zugleich der Abzug wegen des Unterschiedes zwischen alt und neu statt, so ist zuerst dieser letztere und sodann erst von dem verbleibenden Betrage der andere Abzug zu machen. Art. 713. Die Vergütung für aufgeopferte Güter wird durch den Marktpreis bestimmt, welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsort bei Beginn der Löschung des Schiffs haben. In Ermangelung eines Marktpreises, oder insofern über denselben oder über dessen Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Qualität der Güter Zweifel bestehen, wird der Preis durch Sachverständige ermittelt. Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Unkosten in Folge des Verlustes der Güter erspart wird. Zu den aufgeopferten Gütern gehören auch diejenigen, welche zur Deckung der großen Haverei verkauft worden sind sArt. 7U8. Ziffer 7.). Art. 711. Die Vergütung für Güter, welche eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten haben, wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem durch Sachverständige zu ermittelnden Verkaufswerth, welchen die Güter im beschädigten Zustande am Bestimmungsort bei Beginn der Löschung des Schiffs haben, und dem im vorstehenden Artikel bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind. Art. 715. Die vor, bei oder nach dem Havereisall entstandenen, zur großen Haverei nicht gehörenden Werthsverringcrungen und Verluste sind bei Berechnung der Vergütung (Art. 7l3. 714.) in Abzug zubringen. Art. 7U1. Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht im Bestimmungshafen, sondern an einem anderen Ort, so tritt dieser letztere, endet fie durch Verlust des Schiffs, so tritt der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist, für die Ermittelung der Vergütung an die Stelle des Bestimmungsorts. Art. 717. Die Vergütung für entgangen« Fracht wird bestimmt durch den Frachtbetrag, welcher für die aufgeopferten Güter zu entrichten gewesen sein wurde, wenn dieselben mit dem Schiff an dem Ort Fünftes Buch. VIII. Titel. Art. 718—721. 159 ihrer Bestimmung, oder wenn dieser von dem Schiff nicht erreicht wird, an dem Ort angelangt wären, wo die Reise endet. Art. 7l8. Der gestimmte Schaden, welcher die große Haverei bildet, wird über das Schiff, die Ladung und die Fracht nach Verhältniß des Werths und des Betrags derselben vertheilt. Art. 719. Das Schiff nebst Zubehör trägt bei: 1) mit dem Werthe, welchen es in dem Zustand am Ende der Reise bei Beginn der Löschung hat; 2) mit dem als große Haverei in Rechnung kommenden Schaden an Schiff und Zubehör. Bon dem unter Ziffer 1. bezeichneten Werth ist der noch vorhandene Werth derjenigen Reparaturen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach dem Havereifall erfolgt sind. Art. 720. Die Ladung trägt bei: 1) mit den am Ende der Reise bei Beginn der Löschung noch vorhandenen Gütern, oder wenn die Reise durch den Verlust des Schiffs endet (Art. 710.), mit den in Sicherheit gebrachten Gütern, soweit in beiden Fällen diese Güter sich zur Zeit des Havereifalls am Bord des Schiffs oder eines Leichterfahrzeugs (Art. 708. Ziffer 2.) befunden haben. 2) mit den aufgeopferten Gütern (Art. 718.). Art. 721. Bet Ermittelung des Beitrags kommt in Ansatz: 1) für die Güter, welche unversehrt sind, der Marktpreis oder der durch Sachverständige zu ermittelnde Preis (Art. 713.), welchen dieselben am Ende der Reise bei Beginn und am Orte der Löschung des Schiffs, oder wenn dre Reise durch Verlust des Schiffs endet (Art. 716.), zur Zeit und am Orte der Bergung haben, nach'Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Unkosten; 2) für die Güter, welche während der Reise verdorben sind oder eine zur großen Haverei nicht gehörige Beschädigung erlitten haben, der durch Sachverständige zu ermittelnde Berkaufs- werth (Art. 714 ), welchen die Güter im beschädigten Zustand zu der unter Ziffer 1. erwähnten Zeit und an dem dort bezeichneten Ort haben, nach Abzug der Fracht. Zölle und )onstigen Unkosten; 3) für die Güter, welche aufgeopfert worden sind. der Betrag, welcher nach Art. 713. für dieselben als große Haverei in Rechnung kommt; 4) für die Güter, welche eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten haben, der nach der Bestimmung unter 160 Fünftes Buch. VIII. Titel. Art. 722 — 726. Ziffer 2. zu ermittelnde Werth, welchen die Güter im beschädigten Zustand haben, und der Werthsunterschied, welcher nach Art. 714. für die Beschädigung als große Haverei in Rechnung kommt. Art. 722. Sind Güter geworfen, so haben dieselben zu der gleichzeitigen oder einer späteren großen Haverei im Fall ihrer Bergung nur dann beizutragen, wenn der Eigenthümer eine Vergütung verlangt. Art. 723. Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Drittel: 1) des Bruttobetrags, welcher verdient ist; 2) des Betrags, welcher nach Art. 717. als große Haverei in Rechnung kommt. Den Landesgeseßcn bleibt vorbehalten, die auf zwei Drittel bestimmte Quote bis auf die Hälfte zu ermäßigen. Ueberfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrage, welcher im Falle des Verlustes des Schiffs eingebüßt wäre (Art. 671.), nach Abzug der Unkosten, welche alsdann erspart sei» würden. Art. 724. Haftet auf einem beitragspflichtigen Gegenstand eine, in einem späteren Nothfalle sich gründende Forderung, so trägt der Gegenstand nur mit seinem Werthe nach Abzug dieser Forderung bei. Art. 725. Zur großen Haverei tragen nicht bei: 1) die Kriegs- und Mundvorräthe des Schiffs; 2) die Heuer und Effekte» der Schiffsbesatzung; 3) die Reiseeffekten der Reisenden. Sind Vorräthe oder Effekten dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten, so wird für dieselben nach Maaßgabe der Art. 713.—717. Vergütung gewährt; für Effekten, welche in Kostbarkeiten, Geldern und Werthpapieren bestehen, wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn dieselben dem Schiffer gehörig bezeichnet sind (Art. 608.). Vorräthe und Effekten, für welche eine Vergütung gewährt wird, tragen mit dem Werth oder dem Wcrthsunterschied bei, welcher als große Haverei in Rechnung kommt. Die im Art. 710. erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, so weit sie gerettet sind. Die Bodmereigelder sind nicht beitragspflichtig. Art. 726. Wenn nach dem Havereifall und bis zum Beginn der Löschung am Ende der Reise em beitragspflichtiger Gegenstand ganz verloren geht (Art. 706.) oder zum Theil verloren geht oder im Werthe verringert wird, wohin insbesondere der Fall des Art. 724. gehört. Fünftes Buch. VIII. Titel. Art. 727 — 731. ißi so tritt eine verhältnißmäßige Erhöhung der von den übrigen Gegenständen zu entrichtenden Beiträge ein. Ist erst nach Beginn der Löschung der Verlust oder die Werthsverringerung erfolgt, so geht der Beitrag, welcher auf den Gegenstand fällt, so weit dieser zur Berichtigung desselben unzureichend geworden ist, den Vergütungsberechtigten verloren. Art. 727. Die Vergütungsberechtigten haben wegen der von dem Schiff und der Fracht zu entrichtenden Beiträge die Rechte von Schiffsgläubigern (Tit. 10,). Auch in Ansehung der beitragspflichtigen Güter steht ihnen an den einzelnen Gütern wegen des von diesen zu entrichtenden Beitrags ein Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann jedoch nach der Auslieferung der Güter nicht zum Nachtheil des dritten Erwcrbers, welcher den Besitz in gutem Glauben erlangt hat, geltend gemacht werden. Art. 728. Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrags wird durch den Havereifall an sich nicht begründet. Der Empfänger beitragspflichtiger Güter wird jedoch, wenn ihm bei der Annahme der Güter bekannt ist, daß davon ein Beitrag zu entrichten sei, für den letzteren bis zum Werthe, welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung hatten, insoweit persönlich verpflichtet, als der Beitrag, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätte geleistet werden können. Art. 729. Die Feststellung und Vcrtheilnng der Schäden erfolgt an dem Bestimmungsort und, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, wo die Reise endet. Art. 730. Der Schiffer ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispache ohne Verzug zu veranlassen. Handelt er dieser Verpflichtung zuwider, so macht er sich jedem Bcthciligten verantwortlich. Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt, so kann jeder Betheiligte die Aufmachung in Antrag bringen und betreiben. Art. 731. Im Gebiete dieses Gesetzbuchs wird die Dispache durch die «in-für allemal bestellten oder in deren Ermangelung durch die vom Gericht besonders ernannten Personen (Dispacheure) aufgemacht. Jeder Betheiligte ist verpflichtet, die zur Aufmachung der Dispache erforderlichen Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat, namentlich Chartepartieen, Konnossemente und Fakturen, dem Dispacheur mitzutheilen. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, über das Verfahren bet A. D. Handelsgesetzbuch. 11 162 Fünftes Buch. VIII. Titel. Art. 732 — 736. Aufmachung der Dispache und die Ausführung derselben nähere Bestimmungen zu erlassen. Art. 732. Für die von dem Schiff zu leistenden Beiträge ist den Ladungs- betheiligten Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff den Haftn verlassen darf, in welchem nach Art. 729. die Feststellung und Bertheilung der Schäden erfolgen muß. Art. 733. Der Schiffer darf Güter, auf welchen Havereibeiträge haften, vor Berichtigung oder Sichcrstellung der letzteren (Art. 616.) nicht ausliefern, widrigenfalls er, unbeschadet der Haftung der Güter, für die Beiträge persönlich verantwortlich wird. Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479. zur Anwendung. Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberech- tigten zustehende Pfandrecht wird für diese durch den Verfrachter ausgeübt. Art. 734. Hat der Schiffer zur Fortsetzung der Reise, jedoch zum Zweck einer nicht zur großen Haverei gehörenden Aufwendung, die Ladung verbodmet oder über einen Theil derselben durch Verkauf oder durch Verwendung verfügt, so ist der Verlust, welchen ei» Ladungs- ietheiligter dadurch erleidet, daß er wegen seiner Ersatzansprüche aus Schiff und Fracht gar nicht oder nicht vollständig befriedigt werden kann (Art. 509. 5l0. 613.), von sämmtlichen Ladungs- betheiligten nach den Grundsätzen der großen Haverei zu tragen. Bei der Ermittelung des Verlustes ist in dem Verhältniß zu den Ladungsbetheiligten in allen Fällen, namentlich auch im Falle des zweiten Absatzes des Art. 613. die im Art. 7l3. bezeichnete Vergütung maaßgebend. Mit dem Werthe, durch welchen diese Vergütung bestimmt wird, tragen die verkauften Güter auch zu einer etwa eintretenden großen Haverei bei (Art. 720.). Art. 735. Ueber die außerdem nach den Grundsätzen der großen Haverei zu «ertheilenden Schäden und Kosten bestimmt der Art. 637. Die in den Fällen des Art. 637. und des Art. 734. zu entrichtenden Beiträge und eintretenden Vergütungen stehen in allen rechtlichen Beziehungen den Beiträgen und Vergütungen in Fällen der großen Haverei gleich. Zweiter Abschnitt. Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen. Art. 736. Wenn zwei Schiffe zusammenstoßen und entweder auf einer Fünftes Buch. VIII. Titel. Art. 737—-741. 16Z oder auf beiden Seiten durch den Stoß Schiff oder Ladung allein oder Schiff und Ladung beschädigt werden oder ganz verloren gehen, so ist, falls eine Person der Besatzung des einen Schiffs durch ihr Verschulden den Zusammenstoß herbeigeführt bat, der Rheder dieses Schiffs nach Maaßgabe der Art. 451. und 452. verpflichtet, den durch den Zusammenstoß dem anderen Schiff und dessen Ladung zugefügte» Schaden zu ersetzen. Die Eigenthümer der Ladung beider Schiffe find zum Ersatz des Schadens beizutragen nicht verpflichtet. Die persönliche Verpflichtung der zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen, für die Folgen ihres Verschuldens aufzukommen, wird durch diesen Artikel nicht berührt. Art. 737. Fällt keiner Person der Besatzung des einen oder des anderen Schiffs ein Verschulden zur Last oder ist der Zusammenstoß durch beiderseitiges Verschulden herbeigeführt, so findet ein Anspruch auf Ersatz des dem einen oder anderen oder beiden Schiffen zugefügten Schadens nicht statt. Art. 738. Die beiden vorstehenden Artikel kommen zur Anwendung ohne Unterschied, ob beide Schiffe oder das eine oder das andere sich in der Fahrt oder im Treiben befinden, oder vor Anker oder am Lande befestigt liegen. , Art. 739. Ist ein durch den Zusammenstoß beschädigtes Schiff gesunken, bevor es einen Hafen erreichen konnte, so wird vermuthet, daß der Untergang des Schiffs eine Folge des Zusammenstoßes war. Art. 740. Wenn sich das Schiff unter der Führung eines Zwangslootsen befunden hat und die zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt haben, so ist der Rheder des Schiffs von der Verantwortung für den Schaben frei, welcher durch den von dem Lootsen verschuldeten Zusammenstoß entstanden ist. Art. 741. Die Vorschriften dieses Abschnittes kommen auch dann zur Anwendung, wenn mehr als zwei Schiffe zusammenstoßen. Ist in einem solchen Falle der Zusammenstoß durch eine Person der Besatzung des einen Schiffs verschuldet, so haftet der Rheder des letzteren auch für den Schaden, welcher daraus entsteht, daß durch den Zusammenstoß dieses Schiffs mit einem anderen der Zusammenstoß dieses anderen Schiffs mit einem dritten verursacht ist. 11 ' Neunter Titel. Von der Bergung und Hülfsleistimg in Secnoth. Art. 742. Wird in einer Seenoth ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise, nachdem sie der Verfügung der Schiffsbesatzung entzogen oder von derselben verlassen waren, von dritten Personen an sich genommen und in Sicherheit gebracht, so haben diese Personen Anspruch auf Bergelohu. Wird außer dem vorstehenden Fall ein Schiff oder dessen Ladung durch Hülfe dritter Personen aus einer Seenoth gerettet, so haben dieselben nur Anspruch auf Hülfslohn. Der Schiffsbesatzung des verunglückten oder gefährdeten Schiffs steht ein Anspruch auf Berge- oder Hülfslohn nicht zu. Art. 742. Wenn noch während der Gefahr ein Vertrag über die Höhe des Berge- oder Hülfslohns geschlossen ist, so kann derselbe wegen erheblichen Uebermaaßes der zugesicherten Vergütung angefochten und die Herabsetzung der letzteren auf das den Umständen entsprechende Maaß verlangt werden. Art. 744. In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe des Berge- oder Hülfslohns von dem Richter unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls nach billigem Ermessen in Geld festgesetzt. Art. 745. Der Berge- oder Hülfslohn umfaßt zugleich die Vergütung für die Aufwendungen, welche zum Zweck des Bergens und Reitens geschehen sind. Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Behörden, die von den geborgenen oder geretteten Gegenständen zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben und die Kosten zum Zweck der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung derselben. Art. 746. Bei der Bestimmung des Betrags des Berge- oder Hülfslohns kommen insbesondere in Anschlag: der bewiesene Eifer, die verwendete Zeit, die geleisteten Dienste, die geschehenen Aufwendungen, die Zahl der thätig gewesenen Personen, die Gefahr, welcher dieselben ihre Person und ihre Fahrzeuge unterzogen baben, sowie die Gefahr, weiche den geborgenen oder geretteten Gegenständen gedroht hat, und ber nach Abzug der Kosten (Art. 745. Äbs. 2.) verbliebene Werth derselben. Art. 747. Der Berge- oder Hülfslohn darf ohne den übereinstimmenden Fünftes Buch. IX. Titel. Art. 748 — 753. IßF Antrag der Parteien nicht auf eine Quote des Werthes der geborgenen oder geretteten Gegenstände festgesetzt werden. Art. 748. Der Betrag des Bergelohns soll den dritte» Theil des Werthes der geborgenen Gegenstände (Art. 746.) nicht übersteigen. Nur ausnahmsweise, wenn die Bergung mit ungewöhnlichen Anstrengungen und Gefahren verbunden war und jener Werth zugleich ein geringer ist, kann der Betrag bis zur Hälfte des Werthes erhöbt werden. Art. 749. Der Hülfslohn ist stets unter dem Betrage festzusetzen, welchen der Bergelobn unter sonst gleichen Umständen erreicht haben würde. Auf den Werth der geretteten Gegenstände ist bei Bestimmung des Hülfslohus nur eine untergeordnete Rücksicht zu nehmen. Art. 750. Haben mehrere Personen an der Bergung oder Hülfsleistung sich betheiligt. so wird der Berge- oder Hülfslohn unter dieselben nach Maaßgabc der persönlichen und sachlichen Leistungen der Einzelnen und im Zweifel nach der Kopfzahl vertheilt. Zur gleichmäßigen Theilnahme sind auch diejenigen berechtigt, welche in derselben Gefahr der Rettung von Menschen sich unterzogen haben. Art. 75l. Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise von einem anderen Schiff geborgen oder gerettet, so wird der Bergeoder Hülfslohn zwischen dem Rheder, dem Schiffer und der übrigen Besatzung des anderen Schiffs, sofern nicht durch Vertrag unter ihnen ein Anderes bestimmt ist, in der Art vertheilt, daß der Rheder die Hälfte, der Schiffer ein Viertel und die übrige Besatzung zusammen gleichfalls ein Viertel erhalten. Die Vcrtheilung unter die letztere erfolgt nach Verhältniß der Heuer, welche dem Einzelnen gebührt oder seinem Range nach gebühren würde. Art. 752. Auf Berge- und Hülfslohn haben,keinen Anspruch: 1) wer feine Dienste aufgedrungen, insbesondere ohne Erlaubniß des anwesenden Schiffers das Schiff betreten hat; 2) wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigenthümer oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht bat. Art. 753. Wegen der Bergungs- und Hülfskosten, wozu auch der Berge- und Hülfslohn gezählt wird, steht dem Gläubiger ein Pfandrecht an den geborgenen oder geretteten Gegenständen, an den geborgenen Gegenständen bis zur Sicherheitsleistung zugleich das Zurück- behaltungsrecht zu. 166 Fünftes Buch. IX. Tit. Art. 754—756. X. Tit. Art. 757. In Ansehung der Geltendmachung des Pfandrechts finden die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 697. Anwendung. Art. 754. Der Schiffer darf die Güter vor Befriedigung oder Sicher- stellung des Gläubigers weder ganz noch teilweise ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger insoweit persönlich verpflichtet wird. als derselbe aus den ausgelieferten Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befriedigt werden können. Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479. zur Anwendung. Art. 755. Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Bergungsund Hülfskosten wird durch die Bergung oder Rettung an sich nicht begründet. Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei Annahme derselben bekannt ist. daß davon Bergnngs- oder Hülfskosten zu berichtigen seien, für diese Kosten insoweit persönlich verpflichtet, als dieselben, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätten berichtigt werden können. Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausgelieferten Gütern geborgen und gerettet, so geht die persönliche Haftung des Empfängers über den Betrag nickt hinaus, welcher bei Vertheilung der kosten über sämmtliche Gegenstände auf die ausgelieferten Güter fällt. Art. 756. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels zu ergänzen. Dieselben können bestimmen, daß über die Verpflichtung zur Zahlung eines Berge- oder Hülfslohns oder über den Betrag desselben von einer anderen als einer richterlichen Behörde unier Vorbehalt des Rechtswegs (Art. 744.) zu entscheiden sei. Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Wicdernehmung eines von dem Feinde genommenen Schiffs werden durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt. Zehnter Titel. Von den Schiffsgliinbigcrn. Art. 757. Die nachbenannten Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers: 1) die Kosten des Zwangsverkaufs des Schiffs; zu diese» gehören auch die Kosten der Vertheilung des Kaufgelds, sowie Fünftes Buch. X. Titel. Art. 757/ 167 die etwaigen Kosten der Bewachung, Verwahrung und Erhaltung des Schiffs und seines Zubehörs seit der Einleitung des Zwangsverkaufs oder seit der derselben vorausgegangenen Beschlagnahme; 2) die in der Ziffer 1. nicht begriffenen Kosten der Bewachung und Verwahrung des Schiffs und seines Zubehörs seit der Einbringung des Schiffs in den letzten Hafen, falls das Schiff im Wege der Zwangsvollstreckung verkauft ist; 3) die öffentlichen Schiffs-, Schifffahrts- und Hasenabgaben, insbesondere die Tonnen-, Leuchtfeuer-, Quarantäne- und Hafengelder; 4) die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung; 5) die Lootsengelder sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs- und Reklamekosten; 6) die Beiträge des Schiffs zur großen Haverei; 7) die Forderungen der Bodmereigläubiger, welchen das Schiff verbodmet ist. sowie die Forderungen aus sonstigen Kreditgeschäften, welche der Schiffer als solcher während des Aufenthalts des Schiffs außerhalb des Heimathshafens in Nothfällen abgeschlossen hat (Art. 497. 5l0.), auch wenn er Miteigen- thümer oder Alleineigenthümer des Schiffs ist; den Forderungen aus solchen Kreditgeschäften stehen die Forderungen wegen Lieferungen oder Leistungen gleich, welche ohne Gewährung eines Kredits dem Schiffer als solchem während des Aufenthalts des Schiffs außerhalb des Heimathshafens in Noth- fällen zur Erhaltung des Schiffs oder zur Ausführung der Reise gemacht sind, soweit diese Lieferungen oder Leistungen zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich waren; 8) die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung der Ladungsgüter und der im zweiten Absatz des Art. 674. crwälmten Reisecffeklcn; 9) die nicht unter eine der vorigen Ziffern fallenden Forderungen aus Rechtsgeschäften, welche der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse und nicht mit Bezug auf eine andere Vollmacht geschlossen hat (Art. 452. Ziffer t.), sowie die nicht unter eine der vorigen Ziffern fallenden Forderungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger oder mangelhafter Erfüllung eines von dem Rheder abgeschlossenen Vertrags, insofern die Ausführung des letzteren zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat (Art. 452. Ziffer 2.); tit) die Forderungen aus dem Verschulden einer Perlon der Schiffsbesatzung (Art. 451. und 452. Ziffer 3.), auch wenn dieselbe zugleich Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des Schiffs ist. 168 Fünftes Buch. X. Titel. Art. 758 — 705. Art. 758. Den Schiffsgläubigern, welche» das Schiff nicht schon durch Verbodmung verpfändet ist, steht ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff und dem Zubehör desselben zu. Das Pfandrecht ist gegen dritte Besitzer des Schiffs verfolgbar. Art. 75S. ^ Das gesetzliche Pfandrecht eines jeden dieser L-chiffsgläubiger erstreckt sich außerdem auch über die Bruttofracht derjenigen Reifte aus welcher seine Forderung entstanden ist. Art. 760. Als eine Reise im Sinne dieses Titels wird diejenige angesehen, zu welcher das Schiff von neuem ausgerüstet oder welche entweder auf Grund eines neuen Frachtvertrags oder nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird. Art. 761. Den im Art. 757. unter Ziffer 4. aufgeführten Schiffsgläubigern steht wegen der aus einer späteren Reise entstandenen Forderungen zugleich ein gesetzliches Pfandrecht an der Fracht der früheren Reisen zu, sofern die verschiedenen Reisen unter demselben Dienst- und Heuervertrag fallen (Art. 521. 536. 538. 554.). Art. 762. Aus das dem Bodmereigläubiger in Gemäßheit des Art. 680. zustehende Pfandrecht finden dieselben Vorschriften Anwendung, welche für das gesetzliche Pfandrecht der übrigen Schiffsgläubiger gelten. Der Umfang des Pfandrechts des Bodmereigläubigcrs bestimmt sich jedoch nach dem Inhalt des Bodmereiverträges (Art. 681.). Art. 763. Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maaße für Kapital, Zinsen, Bodmereiprämie und Kosten. Art. 764. Der Schifssgläubiger, welcher sein Pfandrecht verfolgt, kann sowohl den Rheder als auch den Schiffer belangen, den Letzteren auch dann. wenn das Schiff in dem Heimathshafen liegt (Art. 495.). Das gegen den Schiffer ergaugenc Erkenntniß ist in Ansehung des Pfandrechts gegen den Rheder wirksam. Art. 765. Aus die Rechte eines Schiffsgläubigers hat es keinen Einfluß, daß der Rheder für die Forderung bei deren Entstehung oder später zugleich persönlich verpflichtet wird. Diese Vorschrift findet insbesondere, auf die Forderungen der Schiffsbesatzung aus den Dienst- und Hcuerverträqen Anwendung (Art. 458.). " Fünftes Buch. X. Titel. Art. 766—771. 169 Art. 766. Gehört das Schiff einer Rhederei, so hastet das Schiff und die Fracht den Schiffsgläubigeru in gleicher Weise, als wenn das Schiff nur einem Rheder gehörte. Art. 767. Das Pfandrecht der Schiffsaläubiger am Schiff erlischt: 1) durch den im Inland im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten Verkauf des Schiffs; an Stelle des letzteren tritt für die Schiffsgläubiger das^Kaufgeld. Es müssen die Schihsgläubiger zur Wahrnehmung ihrer Rechte öffentlich aufgefordert werden; im Nebligen bleiben die Vorschriften über das den Verkauf betreffende Verfahren den Landesgesetzen vorbehalten; 2) durch den von dem Schiffer im Falle der zwingenden Nothwendigkeit auf Grund seiner gesetzlichen Befugnisse bewirkten Verkauf des «chiffs (Art. 466.); an Stelle des letzteren tritt für die Schiffsgläubiger das Kaufgeld, so lange es bei dem Käufer aussteht oder »och in den Händen des Schiffers ist. Art. 768. Den Landcsgefctzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß auch in anderen Veräußerungsfällen die Pfandrechte erlöschen, wenn die Schiffsgläubiger zur Anmeldung der Pfandrechte ohne Erfolg öffentlich aufgefordert sind, oder wenn die Schiffsgläubiger ihre Pfandrechte innerhalb einer bestimmten Frist, seitdem das Schiff in dem Hcimathshafeu oder in einem inländischen Hafen sich befunden hat, bei der zuständigen Behörde nicht angemeldet haben. Art. 769. Der Art. 767. findet keine Anwendung, wenn nicht das ganze Schiff, sondern nur eine oder mehrere Schiffspartcn veräußert werden. Art. 770. In Ansehung des Schiffs haben die Kosten des Zwangs- vcrkaufs (Art. 757. Zitier 1.) und die Bewachungs- und Der- wahrungskosten seit der Einbringung in den letzten Hafen (Art. 757. Ziffer 2.) vor allen anderen Forderungen der Schittsgläubiger den Vorzug. Die Kosten des Zwaugsvcrkauss gehen den Bewachungs- und Verwakruugskostcn seit der Einbringung in den letzten Hafen vor. Art. 771. Von den üblichen Forderungen gehen die, die letzte Reise (Art. 760.) betreffenden Forderungen, zu welchen auch die nach der Beendigung der letzten Reise entstandenen Forderungen gerechnet werden, den Forderungen vor, welche die früheren Reisen betreffen. 170 Fünftes Buch. X. Titel. Art. 772. 773. ftt, > ' I .< Von den Forderungen, welche nicht die letzte Reise betreffen, gehen die eine spätere Reise betreffenden denjenigen vor, welcheeine prüdere Reise betreffen. Den im Art. 757. unter Ziffer 4. aufgeführten Schiffsgläubigern gebührt jedoch wegen der eine frühere Reise betreffenden Forderungen dasselbe Vorzugsrecht, welches ihnen wegen der eine spatere Rehe betreffenden Forderungen zusteht, sofern die verschiedenen Reisen unter denselben Dienst- oder Heuervertrag fallen. Wenn die Bodmcreircise mehrere Reisen im Sinne des Art. 760. umfaßt, so steht der Bodmereigläubiger denjenigen Schiffs- glänbigern nach, deren Forderungen die nach Vollendung der ersten dieser angetretenen späteren Reisen betreffen. Art. 772. Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen, welche als dieselbe Reise betreffend anzusehen sind ('Art. 77>'), werden in nachstehender Ordnung berechtigt: 1) die öffentlichen Schiffs-, L-chifffahrts- und Hafenabgaben .(Art. 757. Ziffer 3.»; 2> die aus den Dienst- nnd Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung (Art. 757. Ziffer 4.): 3) die Lootsengeldcr sowie die Bcrgungs-, Hülfs-, Loskaufs- und Rcklamekosten (Art. 757. Ziffer 5.), die Beiträge des Schiffs zur großen Haverei (Art. 757. Ziffer 0.), die Forderungen aus den von dem Schiffer in Rothfällen abgeschlossenen Bodmcrei- und sonstigen Kreditgeschäften sowie die diesen For- derungcn gleichzurichtenden Forderungen (Art. 757. Ziffer 7.); 4) . die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung von Gütern oder Reiseeffekten (Art. 757. Ziffer 8.); 5) die im 'Art. 757. unter Zisier 0. und 10. aufgeführten Forderungen. Art. 773. Von den unter Ziffer l. 2. 4. und 5. des Art. 772. aufgeführten Forderungen sind die unter derselben Ziffer dieses Artikels aufgeführten gleichberechtigt. Von' den unter Ziffer 3. des Art. 772. aufgeführten Forderungen geht dagegen die später entstandene der früher entstandenen vor; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt. Hat der «chiffer aus Anlaß desselben Nothfalls verschiedene Geschäfte abgeschlossen (Art. 707. Ziffer 7.), so gelten die daraus herrührenden Forderungen als gleichzeitig entstanden. Forderungen aus Kreditgeschäften, namentlich aus Bodmerei- verträgcn, welche der Schiffer zur Berichtigung früherer, unter die Ziffer 3. des Art. 752. fallender Forderungen eingegangen ist, sowie Forderungen aus Verträge», welche derselbe behufs Verlängerung der Zahlungszeit, Anerkennung oder Erneuerung solcher Fünftes Buch. X. Titel. Art. 774—777. 171 früherer Forderungen abgeschlossen hat, haben auch dann. wenn das Kreditgeschäft oder der Vertrag zur Fortsetzung der Reise nothwendig wär. nur dasjenige Vorzugsrecht, welches der früheren Forderung zustand. Art. 774. Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht (Art. 759.) ist nur so lange wirksam, als die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers sind. Auch auf dieses Pfandrecht finden die in den vorstehenden Artikeln über die Rangordnung enthaltenen Bestimmungen Anwendung. Im Falle der Cesfion der Fracht kann das Pfandrecht der Schiffsgläubiger, so lange die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers sind, auch dem Cessionar gegenüber geltend gemacht werden. Insoweit der Rbcder die Fracht eingezogen hat, haftet er den Schiffsgläubiger», welchen das Pfandrecht dadurch ganz oder zum Theil eingebt, persönlich und zwar einem jeden in Höhe desjenigen Betrags, welcher für denselben bei Venbeilung des eingezogenen Betrags nach der gesetzlichen Rangordnung sich crgiebr. Dieselbe persönliche Haftung des Rhcders tritt ein in Ansehung der am Abladungsort zur Abladungszeit üblichen Fracht für die Güter, welche für seine Rechnung abgeladen sind. Art. 775. Hat der Rheder die Fracht zur Befriedigung eines oder mehrerer Gläubiger, welchen ein Pfandrecht an derselben zustand, verwendet, so ist er den Gläubigern, welchen der Vorzug gebührt hätte, nur insoweit verantwortlich, als erwiesen wird, daß er dieselben wissentlich verkürzt hat. Art. 776. Insoweit der Rheder in den im Art. 767. unter Ziffer 1. und 2. erwähnten Fällen das Kaufgeld eingezogen bat, baftet er in Höhe des eingezogenen Betrags sämmtlichen Schiffsgläubigern in gleicher Weise persönlich, wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht (Art. 774. 775.) Art. 777. Wenn der Rheder, nachdem er von der Forderung eines Schiffsglänbigers, für welche er nur mit Schiff und Fracht haftet, Kenntniß erhalten hat, das Schiff zu einer neuen Reise (Art. 769.) in See sendet, ohne daß das Interesse des Scbiffsaläubigcrs es geboten bat, so wird er für die Forderung in Höhe desjenigen Betrags zugleich persönlich verpflichtet, welcher für den Gläubiger sich ergeben haben würde, falls der Werth, welchen das Schiff bei Antritt der Reise hatte, unter die Schiffsgläubiger nach der gesetzlichen Rangordnung vertheilt worden wäre. Es wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, daß der Gläubiger bei dieser Bertheilung seine vollständige Befriedigung erlangt haben würde. Die persönliche Verpflichtung des Rheders, welche aus der Einziehung der dem Gläubiger haftenden Fracht entsteht (Art, 774,), wird durch diesen Artikel nicht berührt. Art, 778, Die Vergütung für Aufopferung oder Beschädigung in Fällen der großen Haverei tritt für die Schiffsgläubiger an Stelle desjenigen, wofür die Vergütung bestimmt ist. Dasselbe gilt von der Entschädigung, welche im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Schiffs oder wegen entzogener Fracht im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von Gütern dem Rheder von demjenigen gezahlt werden muß, welcher den Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat. Ist die Vergütung oder Entschädigung von dem Rheder eingezogen, so haftet er in Höbe des eingezogenen Betrags den Schiffsgläubigern in gleicher Art persönlich, wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht (Art, 774. 775.), Art, 770. Im Falle der Konkurrenz der Schiffsgläubiger, welche ihr Pfandrecht verfolgen, mit anderen Pfandgläubigern oder sonstigen Gläubigern, haben die Schiffsgläubiger den Vorzug. Art, 780, Die Bestimmungen der Artikel 707, und 760. über das Erlöschen der Pfandrechte der Schipsgläubiger finden auch Anwendung auf die sonstigen Pfandrechte, welche nach den Landesge- sctzen an dem Schip oder einer Schiffspart durch Willenserklärung oder Gesetz erworben und gegen den dritten Besitzer ver- folgbar sind. Die Vorschrift des Art, 707, Ziffer 1. tritt auch rückfichtlich der auf einer Schiffspart haftenden Pfandrechte im Falle des Zwangsverkaufs dieser Sckiffspart ein. Im Uebrigen werden die Rechte der im ersten Absatz erwähnten Psandgläubiger nicht nach den Bestimmungen dieses Titels, sondern nach den Landesgesetzen beurtheilt, Art. 78l, Von den auf den Gütern wegen der Fracht, der Bodmerei- gelder, der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs- und Hülfskosten (Art, 024, 626. 680, 727. 753.) haftenden Pfandrechten steht das wegen der Fracht allen übrigen nach; unter diesen übrigen hat das später entstandene vor dem früher entstandenen den Vorzug; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt. Die Forderungen aus den von dem Schiffer aus Anlaß desselben Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 782—785. 173 Nothfalls abgeschlossenen Geschäften gelten als gleichzeitig entstanden. In den Fällen der großen Haverei und des Verlustes oder der Beschädigung durch rechtswidrige Handlungen kommen die Vorschriften des Art. 778. und in dem Falle des von dem Schiffer zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes nach Maaßgabe des dritten Absatzes des Art. 504. bewirkten Verkaufs dieVorschrif- ren des Art. 767. Ziffer 2. und wenn derjenige, für dessen Rechnung der Verkauf geschehen ist, das Kaufgeld einzieht, der Art. 776. zur Anwendung. Elster Titel. Von der Versicherung gegen die Gefahren der Sceschifffahrt. Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze. Art. 782. Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches Jemand daran hat, daß Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschifffahrt bestehe, kann Gegenstand der Seeversicherung sein. Art. 783. Es können insbesondere versichert werden: das Schiff; . die Fracht; die Ueberfahrtsgelder; die Güter; die Bodmereigelder; die Havereigelder; andere Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, Ueberfahrtsgelder oder Güter dienen; der von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn (imaginäre Gewinn); die zu verdienende Provision; die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Rückversicherung). In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten. Art. 784. , Die Heuerfordcrnng des Schiffers und der Schiffsmannschaft kann nicht versichert werden. Art. 785. Der Versicherungsnehmer kann entweder sein eigenes Interesse (Versicherung für eigene Rechnung) oder das Interesse eines Dritten > 174 Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 786—78!>. (Versicherung für fremde Rechnung) und in dem letzteren Falle mit oder ohne Bezeichnung der Person des Bersicherten unter Versicherung bringen. Es kann im Vertrag auch unbestimmt gelassen werden, ob die Versicherung für eigene oder für fremde Rechnung genommen wird (für Rechnung „wen es angeht"). Ergiebt sich'bei einer Versicherung für Rechnung „wen es angeht", daß dieselbe für fremde Rechnung genommen ist, so kommen die Vorschriften über die Versicherung für fremde Rechnung zur Anwendung. Die Versicherung gilt als für eigene Rechnung des Versicherungsnehmers geschlossen, wenn der Vertrag nicht ergiebt, daß sie für fremde Rechnung oder für Rechnung „wen es angeht" genommen ist. Art. 786. Die Versicherung für fremde Rechnung ist für den Versicherer nur dann verbindlich, wenn entweder der Versicherungsnehmer zur Eingehung derselben von dem Versicherten beauftragt war, oder wenn der Mangel eines solchen Auftrags von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschluß des Vertrags dem Versicherer angezeigt wird. Ist die Anzeige unterlassen, so kann der Mangel des Auftrags dadurch nicht ersetzt werden, daß der Versicherte die Versicherung nachträglich genehmigt. Ist die Anzeige erfolgt, so ist die Verbindlichkeit der Versicherung für den Versicherer von der nachträglichen Genehmigung des Versicherten nicht abhängig. Der Versicherer, für welchen nach den Bestimmungen dieses Artikels der Versicherungsvertrag unverbindlich ist, hat, selbst wenn er die Unverbindlichkeit des Vertrags geltend macht, gleichwohl auf die volle Prämie Anspruch. Art. 787. Ist die Versicherung von einem Bevollmächtigten, von einem Geschäftsführer ohne Auftrag oder von einem sonstigen Vertreter des Versicherten in dessen Namen geschlossen, so ist im Sinne dieses Gesetzbuchs weder der Vertreter Versicherungsnehmer, noch die Versicherung selbst eine Versicherung für fremde Rechnung. Im Zweifel wird angenommen, daß selbst die auf das Interesse eines benannten Dritten stch beziehende Versicherung eine Versicherung für fremde Rechnung ist. Art. 788. Der Versicherer ist nicht verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete schriftliche Urkunde (Polize) über den Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen auszuhändigen. Art. 789. Auf die Gültigkeit des Versicherungsvertrags hat es keinen Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 790 — 792. 175 Einfluß, daß zur Zeit des Abschlusses desselben die Möglichkeit des Eintritts eines zu ersetzenden Schadens schon ausgeschlossen oder daß der zu ersetzende Schaden bereits eingetreten ist. Waren jedoch beide Tbeile von dem Sachverhältniß unterrichtet, so ist der Bertrag als Versicherungsvertrag ungültig. Wußte nur der Versicherer, daß die Möglichkeit des Eintritts eines zu ersetzenden Schadens schon ausgeschlossen sei, oder wußte nur der Versicherungsnehmer, daß der zu ersetzende Schaden schon eingetreten sei, so ist der Vertrag für den anderen, von dem Sach- verbältniß nicht unterrichteten Theil unverbindlich. Im zweiten Falle hat der Versicherer, selbst wenn er die Unvcrbindlichkeit des Vertrags geltend macht, gleichwohl auf die volle Prämie Anspruch. Im Falle der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter abgeschlossen wird, kommt die Vorschrift des zweiten Absatzes des Art. 8l0., im Falle der Versicherung für fremde Rechnung die Vorschrift des Art. 811. und im Falle der Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammtheit von Gegenständen die Vorschrift des Art. 814. zur Anwendung. Art. 790. Der volle Werth des versicherten Gegenstandes ist der Versicherungswertb. Die Versicherungssumme kann den Versicherungswerth nicht übersteigen. Soweit die Versicherungssumme den Verstcherungswerth übersteigt (Ueberversicherung), hat die Versicherung keine rechtliche Geltung. Art. 791. Uebersteigt im Fall einer gleichzeitigen Abschließung verschiedener Versicherungsverträge der Gesammtbetraa der Versicherungssummen den Versicherungswerth, so hasten alle Versicherer zusammen nur in Höhe des Dersicherungswerths und zwar jeder einzelne für so viele Prozente des Versicherungswerths, als seine Versicherungssumme Prozente des Gesammtbetrags der Versicherungssummen bildet. Hiebei wird im Zweifel vermuthet, daß die Verträge gleichzeitig abgeschlossen sind. Mehrere Versicherungsverträge, worüber eine gemeinschaftliche Polize ertheilt ist, ingleichen mehrere Versicherungsverträge, welche an demselben Tag abgeschlossen sind, gelten als gleichzeitig abgeschlossen. Art. 792. Wird ein Gegenstand, welcher bereits zum vollen Werthe versichert ist, nochmals versichert, so hat die spätere Versicherung insoweit keine rechtliche Geltung, als der Gegenstand auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr bereits versichert ist (Doppelver- ficherung). Ist durch die frühere Versicherung nicht der volle Werth ver- 176 Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 793 — 797. sichert, so gilt die spätere Versicherung, insoweit sie auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefabr genommen ist, nur für den noch nicht versicherten Theil des Wertks. Art. 793. Die spätere Versicherung hat jedoch ungeachtet der Eingehung der früheren Versicherung rechtliche Geltung: 1) wenn bei dem Abschluß des späteren' Vertrags mit dem Versicherer vereinbart wird, daß demselben die Rechte aus der früheren Versicherung abzutreten seien; 2) wenn die spätere Versicherung unter der Bedingung geschlossen wird, daß der Versicherer nur insoweit hafte, als der Versicherte sich an dem früheren Versicherer wegen Zahlungsunfähigkeit desselben nicht zu erholen vermöge oder die frühere Versicherung nicht zu Recht bestehe; 3) wenn der frühere Versicherer mittelst Verzichtanzcige seiner Verpflichtung insoweit entlassen wird, als zur Vermeidung einer Doppelversicherung nöthig ist, und der spätere Versicherer bei Eingehung der späteren Versicherung hiervon benachrichtigt wird. Dem früheren Versicherer gebührt in diesem Fall. ob- schon er von seiner Verpflichtung befreit wird, gleichwohl die volle Prämie. Art. 794. Zm Falle der Doppelversicherung bat nicht die zuerst genommene, sondern die später genommene Versicherung rechtliche Geltung, wenn die frühere Versicherung für fremde Rechnung ohne Auftrag genommen ist, die spätere dagegen von dem Versicherten selbst genommen wird, sofern in einem solchen Falle der Versicherte entweder bei Eingehung der späteren Versicherung von der früheren noch nicht unterrichtet war oder bei Eingehung der späteren Versicherung dem Versicherer anzeigt, daß er die frühere Versicherung zurückweise. Die Rechte des früheren Versicherers in Ansehung der Prämie bestimmen sich in diesen Fällen nach den Vorschriften der Art. 90V. und 901. Art. 795. Sind mehrere Versicherungen gleichzeitig oder nach einander geschlossen worden, so hat ein späterer Verzicht auf die gegen den einen Versicherer begründeten Rechte keinen Einfluß auf die Rechte und Verpflichtungen der übrigen Versicherer. Art. 790. Wenn die Versicherungssumme den Versicherungswertb nicht erreicht, so haftet der Versicherer im Fall eines theilweisen Schadens für den Betrag desselben nur nach Verhältniß der Versicherungssumme zum Versicherungswerth. Art. 797. Wird durch Vereinbarung der Parteien der Verficherungswerth Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 798—802. 177 auf eine bestimmte Summe (Taxe) festgestellt (tarnte Polize), so ist die Taxe unter den Parteien für den Versicherungswerth maaßgebend. Der Versicherer ist jedoch befugt, eine Herabsetzung der Taxe Hu fordern, wenn er beweist, daß dieselbe wesentlich übersetzt fei; rst imaginärer Gewinn tarirt, so hat er im Falle der Anfechtung der Taxe zu beweisen, daß dieselbe den zur Zeit des Abschlusses des Vertrags »ach kaufmännischer Berechnung möglicher Weise zu erwartenden Gewinn überstiegen habe. Eine Polize mit der Bestimmung: „vorläufig taxirt" wird, so lange die Taxe nicht in eine feste verwandelt ist, einer nicht tarirten Polize (offenen Polize) gleichgeachtet. Bei der Versicherung von Fracht ist die Taxe in Bezug auf einen von dem Versicherer zu ersetzenden Schaden nur dann maaßgebend, wen» dieses besonders bedungen ist. Art. 798. Wenn in einem Vertrage mehrere Gegenstände oder eine Gesammtheit von Gegenständen unter einer Versicherungssumme begriffen, aber für einzelne derselben besondere Taxen vereinbart find, so gelten die Gegenstände, welche besonders tarirt sind, auch als abgesondert versichert. Art. 799. Als Versicherungswcrth des Schiffs gilt, »,e,m die Parteien nicht eine andere Grundlage für die Schätzung vereinbart haben, der Werth, welchen das Schiff in dem Zeitpunkt hat. in welchem die Gefahr für den Versicherer zu laufen beginnt. Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Versicherungswerth des Schiffs tarirt ist. Art. 80 »' Die Ausrüstungskosten, die Heuer- und die Versicherungskosten können zugleich mit dein Schiff oder besonders versichert werden, insoweit sie nicht bereits durch die Versicherung der Bruttofracht versichert sind. Dieselben gelten nur dann als mit dem Schiff versichert, wenn es vereinbart ist. Art. 80i. Die Fracht kann bis zu ihrem Bruttobeträge versichert werden, insoweit sie nicht bereits durch die Versicherung der Ausrüstungs- kosien, der Heuer und der Versicherungskosten versichert ist. Als Dersicherungslberth der Fracht gilt der Betrag der in den Frachtverträgen bedungenen Fracht, und wenn eine bestimmte Fracht nicht bedungen ist oder insoweit Güter für Rechnung des Rheders verschifft sind, der Betrag der üblichen Fracht (Art. 620.). Art. 802. Ist bei der Versicherung der Fracht nicht bestimmt, ob dieselbe ganz oder ob nur ein Theii derselben versichert sei, so gilt die ganze Fracht als versichert. A. D. Handelsgesetzbuch. 12 Ist nicht bestimmt, ob die Brutto - oder Nettofracht versichert sei, so gilt die Bruttofracht als versichert. Wenn die Fracht der Hinreise und die Fracht der Zurückreise unter einer Versicherungssumme versichert sind und nicht bestimmt ist, welcher Theil der Versicherungssumme auf die Fracht der Hinreise und welcher Theil aus die Fracht der Zurückreise falle, so wird die Hälfte derselben auf die Fracht der Hinreise, die Hälfte auf die Fracht der Zurückreise gerechnet. Art. 803. Als Versicherungswert!) der Güter gilt, wenn die Parteien nicht eine andere Grundlage für die Schätzung vereinbart haben, derjenige Werth, welchen die Güter am Ort und zur Zeit der Abladung haben, unter Hinzurechnung aller Kosten bis an Bord einschließlich der Versicherungskosten. Die Fracht sowie die Kosten während der Reise und am Bestimmungsort werden nur hinzugerechnet, sofern es vereinbart ist. Die Bestimmungen dieses Artikels kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Versicherungswerth der Güter taxirt ist. Art. 804. Sind die Ausrüstungskosten oder die Heuer, sei es selbstständig, sei es durch Versicherung der Bruttofracht, versichert, oder sind bei der Versicherung von Gütern die Fracht oder die Kosten während der Reise und am Bestimmungsort versichert, so leistet der Versicherer für denjenigen Theil derselben keinen Ersatz, welcher in Folge eines Unfalls erspart ist. Art. 805. Bei der Versicherung von Gütern ist der imaginäre Gewinn oder die Provision, selbst wenn der Versicherungswerts» der Güter taxirt ist, als mitverstchert nur anzusehen, sofern es im Vertrage bestimmt ist. Ist im Falle der Mitversicherung des imaginären Gewinns der Versicherungswerth taxirt, aber nicht bestimmt, welcher Theil der Taxe auf den imaginären Gewinn sich beziehe, so wird angenommen, daß zehn Prozent der Taxe auf den imaginären Gewinn fallen. Wenn im Falle der Mitversicherung des imaginären Gewinns der Versicherungswerth nicht taxirt ist, so werden als imaginärer Gewinn zehn Prozent des Bersicherungswerths der Güter (Art. 803.) als versichert betrachtet. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes kommen auch im Falle der Mitversicherung der Provision mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß an Stelle der zehn Prozent zwei Prozent treten. Art. 806. Ist der imaginäre Gewinn oder die Provision selbstständig versichert, der Verstcherungswerth jedoch nicht taxirt, so wird im Zweifel angenommen, daß die Versicherungssumme zugleich als Taxe des Versicherungswertbs gelten soll. Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 807—810. 179 Art. 807. Die Bodmereigelder können einschließlich der Bodmereiprämie für den Bodmereigläubiger versichert werden. Ist bei der Versicherung von Bodinereigeldern nicht angegeben, welche Gegenstände verbodmet sind, so wird angenommen, daß Bodmereigelder auf Schiff, Fracht und Ladung versichert seien. Wenn in Wirklichkeit nicht alle diese Gegenstände verbodmet sind, so kann nur der Versicherer auf die vorstehende Bestimmung sich berufen. Art. 808. Hat der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt, so tritt er, insoweit er einen Schaden vergütet hat, dessen Erstattung der Versicherte von einem Dritten zu fordern befugt ist, jedoch unbeschadet der Bestimmungen im zweiten Absatz des Art. 778. und im zweiten Absatz des Art. 781., in die Rechte des Versicherten gegen den Dritten. Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer, wenn er es verlangt, auf dessen Kosten eine beglaubigte Anerkennungsurkunde über den Eintritt in die Rechte gegen den Dritten zu ertheilen. Der Versicherte ist verantwortlich für jede Handlung, durch welche er jene Rechte beeinträchtigt. Art. 809. Ist eine Forderung versichert, zu deren Deckung eine den Gefahren der See ausgeätzte Sache dient, so ist der Versicherte im Fall eines Schadens verpflichtet, dem Versicherer, nachdem dieser seine Verpachtungen erfüllt hat, seine Rechte gegen den Schuldner insoweit abzutreten, als der Versicherer Ersatz geleistet hat. Der Versicherte ist nicht verpflichtet, die ihm gegen den Schuldner zustehenden Rechte geltend zu machen, bevor er den Versicherer in Anspruch nimmt. Zweiter Abschnitt. Anzeigen bei dem Abschluß des Vertrags. Art. 810. Der Versicherungsnehmer ist sowohl im Falle der Versicherung für eigene Rechnung als im Falle der Versicherung für fremde Rechnung verpflichtet, bei dem Abschluß des Vertrags dem Versicherer alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, welche wegen ihrer Erheblichkeit für die Beurtheilung der von dem Versicherer zu tragenden Gefahr geeignet sind, auf den Entschluß des Letzteren, sich auf den Vertrag überhaupt oder unter denselben Bestimmungen einzulassen , Einfluß zu üben. Wenn der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter desselben abgeschlossen wird, so sind auch die dem Vertreter bekannten Umstände anzuzeigen. 12 180 Fünftes Buch. Xl. Titel. Art. 811—815. Art. 811. Im Falle der Versicherung für fremde Rechnung müssen dem Versicherer bei dem Abschluß des Vertrags auch diejenigen Umstände angezeigt werde», welche dem Versicherten selbst »der einem Zwischenbeauftragten bekannt sind. Die Kenntniß des Versicherten oder eines Zwischenbeauftragten kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Umstand denselben so spät bekannt wird, daß sie den Versicherungsnehmer ohne Anwendung außergewöhnlicher Maaßregeln vor Abschluß des Vertrags nicht mehr davon benachrichtigen können. Die Kenntniß des Versicherten kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Versicherung ohne Auftrag und ohne Wissen desselben genommen ist. Art. 812. Wenn die in den beiden vorstehenden Artikeln bezeichnete Verpflichtung nicht erfüllt wird, so ist der Vertrag für den Versicherer unverbindlich. Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der nicht angezeigte Umstand dem Versicherer bekannt war oder als ihm bekannt vorausgesetzt werden durfte. Art. 813. Wird von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschluß des Vertrags in Bezug auf einen erheblichen Umstand (Art. 810.) eine unrichtige Anzeige gemacht, so ist der Vertrag für den Versicherer unverbindlich, es sei denn, daß diesem die Unrichtigkeit der Anzeige bekannt war. Diese Bestimmung kommt zur Anwendung ohne Unterschied, ob die Anzeige wissentlich oder aus Irrthum, ob sie mit oder ohne Verschulden unrichtig gemacht ist. Art. 814. Wird bei einer Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammtheit von Gegenständen den Vorschriften der Art. 810.—813. in Ansehung eines Umstandes zuwidergehandelt, welcher nur einen Theil der versicherten Gegenstände betrifft, so bleibt der Vertrag für. den Versicherer in Ansehung des übrigen Theils verbindlich. Der Vertrag ist jedoch auch in Ansehung dieses Theils für den Versicherer unverbindlich, wenn erhellt, daß der Letztere denselben allein unter denselben Bestimmungen nicht versichert haben würde. Art. 815. Dem Versicherer gebührt in den Fällen der Art. 810.— 814., selbst wenn er die gänzliche oder theilweise Unverbindlichkeit des Vertrags geltend macht, gleichwohl die volle Prämie. Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 816 — 818. 181 Dritter Abschnitt. Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag. Art. 816. Die Prämie ist, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, sofort nach dem Abschluß des Vertrags und wenn eine Polize verlangt wird, gegen Auslieferung der Polize zu zahle». Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet. Wenn bei der Versicherung für fremde Rechnung der Versicherungsnehmer zahlungsunfähig geworden ist und die Prämie von dem Versicherten noch nicht erhalten hat, so kann der Versicherer auch den Versicherten auf Zahlung der Prämie in Anspruch nehmen. Art. 817. Wird statt der versicherten Reise, bevor die Gefahr für den Versicherer zu laufen begonnen hat, eine andere Reise angetreten, so ist der Versicherer bei der Versicherung von Schiff und Fracht von jeder Haftung frei, bei anderen Versicherungen trägt der Versicherer die Gefahr für die andere Reife nur dann, wenn die Veränderung der Reise weder von dem Versickerten noch im Auftrage oder mit Genehmigung desselben bewirkt ist. Wird die versicherte Reise verändert, nackdem die Gefahr für den Versicherer zu laufen begonnen hat, so haftet der Versicherer nicht für die nach der Veränderung der Reise eintretenden Unfälle. Er haftet jedoch für diese Unfälle, wenn die Veränderung weder von dem Versicherten noch im Auftrage oder mit Genehmigung desselben bewirkt oder wenn sie durch einen Nothfall verursacht ist, es sei denn, daß der letztere in einer Gefahr sich gründet, welche der Versicherer nicht zu tragen hat. Die Reise ist verändert, sobald der Entschluß, dieselbe nach einem anderen Bestimmungshafen zu richten, zur Ausführung gebracht wird, sollten auch die Wege nach beiden Bestimmungshäfen sich noch nicht geschieden haben. Diese Vorschrift gilt sowohl für die Fälle des ersten als für die Fälle des zweiten Absatzes dieses Artikels. Art. 818. Wenn von dem Versicherten oder im Auftrag oder mit Genehmigung desselben der Antritt oder die Vollendung der Reise ungebührlich verzögert, von dem der versicherten Reise entsprechenden Wege abgewichen oder ein Hafen angelaufen wird, dessen Angehung als in der versicherten Reise begriffen nicht erachtet werden kann, oder wenn der Versicherte in anderer Weise eine Vergrößerung oder Veränderung der Gefabr veranlaßt, namentlich eine in dieser Be- 182 Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 819 — 822. ziehung ertheilte besondere Zusage nicht erfüllt, so hastet der Versicherer nicht für die später sich ereignenden Unfälle. Diese Wirkung tritt jedoch nicht ein: 1) wenn erhellt, daß die Vergrößerung oder die Veränderung der Gefahr keinen Einfluß auf den späteren Unfall hat üben können; 2) wenn die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr, nachdem die Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat, durch einen Nothfall verursacht ist, es sei denn. daß der letztere in einer Gefahr sich gründet, welche der Versicherer nicht zu tragen hat; 3) wenn der Schiffer zu der Abweichung von dem Wege durch das Gebot der Menschlichkeit genöthigt ist. Art. 819. Wird bei dem Abschluß des Vertrags der Schiffer bezeichnet, so ist in dieser Bezeichnung allein noch nicht die Zusage enthalten, daß der benannte Schiffer auch die Führung des Schiffs behalten werde. Art. 82». Bei der Versicherung von Gütern hastet der Versicherer für keinen Unfall, wenn und insoweit die Beförderung derselben nicht mit dem zum Transport bestimmten Schiff geschieht. Er hastet jedoch nach Maaßgabe des Vertrags, wenn die Güter, nachdem die Gefahr für ihn bereits zu laufen begonnen hat, olme Auftrag und ohne Genehmigung des Versicherten in anderer Art als mit dem zum Transport bestimmten Schiff weiter befördert werden, oder wenn dies in Folge eines Unfalls geschieht, es sei denn, daß der letztere in einer Gefabr sich gründet, welche der Versicherer nicht zu tragen hat. Art. 821. Bei der Versicherung von Gütern ohne Bezeichnung des Schiffs oder der Schiffe (in unbestimmten oder unbcnannten Schiffen) muß der Versicherte, sobald er Nachricht erhält, in welches Schiff versicherte Güter abgeladen sind, diese Nachricht dem Versicherer mittheilen. Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung baftet der Versicherer für keinen Unfall, welcher den abgeladenen Gütern zustößt. Art. 822. Jeder Unfall muß, sobald der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, wenn dieser von der Versicherung Kenntniß hat, Nachricht von dem Unfall erhält, dem Versicherer angezeigt werden, widrigenfalls der Versicherer befugt ist, von der Entschädigungssumme den Betrag abzuziehen, um welchen dieselbe bei rechtzeitiger Anzeige sich gemindert hätte. Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 823 — 825. 183 Art. 823. Der Versicherte ist verpflichtet, wenn ein Unfall sich zuträgt, sowohl für die Rettung der versicherten Sachen als für die Abwendung größerer Nachtheile thunlichst zu sorgen. Er hat jedoch, wenn thunlich, über die erforderlichen Maaßregeln vorher mit dem Versicherer Rücksprache zu nehmen. vierter Abschnitt. Umfang der Gefahr. Art. 824. Der Versicherer trägt alle Gefahren, welchen Schiff oder Ladung während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, soweit nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist. Er trägt insbesondere 1) die Gefahr der Elementarereignisse und der sonstigen See- unfälle, selbst wenn diese durch das Verschulden eines Dritten veranlaßt sind. als: Eindringen des Seewassers, Strandung, Schiffbruch, Sinken, Feuer, Explosion, Blitz, Erdbeben, Beschädigung durch Eis u. s. w.; 2) die Gefahr des Kriegs und der Verfügungen von hoher Hand; 3) die Gefahr des auf Antrag eines Dritten verhängten, von dem Versicherten nicht verschuldeten Arrestes; 4) die Gefahr des Diebstahls, sowie die Gefahr des Seeraubs, der Plünderung und sonstiger Gewaltthätigkeiten; 5) die Gefahr der Verbodmung der versicherten Güter zur Fortsetzung der Reise oder der Verfügung über dieselben durch Verkauf oder durch Verwendung zu gleichem Zweck (Art. 507-5ltt. 734.); 6) die Gefabr der Unredlichkeit oder des Verschuldens einer Person der Schiffsbcsatzung, sofern daraus für den versicherten Gegenstand ein Schaden entsteht; 7) die Gefahr des Zusammenstoßes von Schiffen und zwar ohne Unterschied, ob der Versicherte in Folge des Zusammenstoßes unmittelbar oder ob er mittelbar dadurch einen Schaden erleidet, daß er den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat. Art. 825. Dem Versicherer falle» die nachstehend bezeichneten Schäden nicht zur Last: 1) bei der Versicherung von Schiff oder Fracht: ^ der Schaden, welcher daraus entsteht, daß das «schiff in einem nicht seetüchtigen Zustand oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt oder ohne die erforderlichen Papiere (Art. 480.) in See gesandt ist; 184 Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 826. 827. der Schaden, welcher außer dem Falle des Zusammenstoßes von Schiffen daraus entsteht, daß der Rheder für den durch eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten zugefügten Schaden haften muß (Art. 451. und 452.); 2) bei einer auf das Schiff sich beziehenden Versicherung: der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur eine Folge der Abnutzung des Schiffs im gewöhnlichen Gebrauch ist; der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur durch Alter, Fäulniß oder Wurmfraß verursacht wird; 3) bei einer auf Güter oder Fracht sich beziehenden Versicherung der Schaden, welcher durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dgl., oder durch mangelhafte Verpackung der Güter entsteht oder an diesen durch Ratten oder Mäuse verursacht wird; wenn jedoch die Reise durch einen Unfall, für welchen der Versicherer haftet, ungewöhnlich verzögert . wird, so hat der Versicherer den unter dieser Ziffer bezeichneten Schaden in dem Maaße zu ersetzen, in welchem die Verzögerung dessen Ursache ist; 4) der Schaden, welcher in einem Verschulden des Versicherten sich gründet, und bei der Versicherung von Gütern oder imaginärem Gewinn auch der Schaden, welcher durch ein, dem Ablader, Empfänger oder Kargadeur in dieser ihrer Eigenschaft zur Last fallendes Verschulden entsteht. A r t. 826. Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatz eines Schadens tritt auch dann ein, wenn dem Versicherten ein Anspruch auf dessen Vergütung gegen den Schiffer oder eine andere Person zusteht. Der Versicherte kann sich wegen Ersatzes des Schadens zunächst an den Versicherer halten. Er hat jedoch dem Versicherer die zur wirksamen Verfolgung eines solchen Anspruchs etwa erforderliche Hülfe zu gewähren, auch für die Sicherstellung des Anspruchs durch Einbehaltung der Fracht, Auswirkung der Beschlagnahme des Schiffs oder in sonst geeigneter Weise auf Kosten des Versicherers die nach - den Umständen angemessene Sorge zu tragen (Art. 823.). Art. 827. Bei der Versicherung des Schiffs für eine Reise beginnt die Gefahr für den Versicherer mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme der Ladung oder des Ballastes angefangen wird oder, wenn weder Ladung noch Ballast einzunehmen ist, mit dem Zeitpunkt der Abfahrt des Schiffs. Sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung der Ladung oder des Ballastes im Bestimmungshafen beendigt ist. Wird die Löschung von dem Versicherten ungebührlich ve» Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 828 — 830. 185 zögert, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Lölchung beendigt sein würde, falls ein solcher Verzug nicht stattgefunden hätte. Wird vor Beendigung der Löschung für eine neue Reise Ladung oder Ballast eingenommen, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme der Ladung oder des Ballastes begonnen wird. Art. 828. Sind Güter, imaginärer Gewinn oder die von verschifften Gütern zu verdienende Provision versichert, so beginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter zum Zweck der Einladung in das Schiff oder in die Leicktcrfahrzeuge vorn Lande scheiden : sie endet mir dem Zeitpunkt, in welchem die Güter im Bestimmungshafen wieder an das Land gelangen. Wird die Löschung von dem Versicherten oder bei der Versicherung von Gütern oder imaginärem Gewinn von dem Versicherte» oder von einer der im Art. 825. unter Ziffer 4. bezeichneten Personen ungebührlich verzögert, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Lölchung beendigt sein würde, falls ein solcher Verzug nicht stattgefunden hätte. Bei der Einladung und Ausladung trägt der Versicherer die Gefahr der ortsgebräuchlicheu Benutzung von Leichtersahrzcugen. Art. 829. Bei der Versicherung der Fracht beginnt und endet die Gefahr in Ansehung der Unfälle, welchen das Schiff und dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mit demselben Zeitpunkt, in dem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffs für dieselbe Reise beginnen und enden würde, in Ansehung der Unfälle, welchen die Guter ausgesetzt sind und dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mit demselben Zeitpunkt, in welchem die Gefahr bei der Versicherung der Güter für dieselbe Reise beginnen und enden würde. Bei der Versicherung von Ueberfahrtsgeldern beginnt und endet die Gefahr mit demselben Zeitpunkt, i» welchem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffs beginnen und enden würde. Der Versicherer von Fracht und Ueberfabrtsgeldern haftet für einen Unfall, von welchem das Schiff betroffen wird, nur insoweit, als Fracht- oder Ueberfahrtsverträge bereits abgeschlossen sind, und wenn der Rheder Güter für seine Rechnung verschifft, nur insoweit, als dieselben zum Zweck der Einladung in das Schiff oder in die Leichterfahrzeugc bereits vom Lande geschieden sind. Art. 830. Bei der Versicherung von Bodmerei- und Havereigeldern beginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Gelder vorgeschossen sind, oder wenn der Versicherte selbst die Havereigelder verausgabt hat, mit dem Zeitpunkt, in welchem dieselben verwendet 186 Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 831—835. sind; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem sie bei einer Versicherung der Gegenstände, welche verbodmet oder worauf die Havereigelder verwendet sind, enden würde. Art. 831. Die begonnene Gefahr läuft für den Versicherer während der bedungenen Zeit oder der versicherten Reise ununterbrochen fort. Der Äersicherer trägt insbesondere die Gefahr auch während des Aufenthalts in einem Noth - oder Zwischenhafen und im Falle der Versicherung für die Hin- nnd Rückreise, während des Aufenthalts des Schiffs in dem Bestimmungshafen der Hinreise. Müssen die Güter einstweilen gelöscht werden oder wird das Schiff zur Reparatur an das Land gebracht, so trägt der Versicherer die Gesahr auch während die Güter oder das Schiff sich am Lande befinden. A r t. 832. Wenn nach dem Beginn der Gefahr die versicherte Reise freiwillig oder gezwungen aufgegeben wird, so tritt in Ansehung der Beendigung der Gefahr der Hafen, in welchem die Reise beendigt wird, an die Stelle des Bestimmungshafens. Werden die Güter, nachdem die Reise des Schiffs aufgegeben ist, in anderer Art als mit dem zum Transport bestimmten Schiff nach dem Bestimmungshafen weiter befördert, so läuft in Betreff derselben die begonnene Gefahr fort, auch wenn die Weiterbeförderung ganz oder zum Theil zu Lande geschieht. Der Versicherer trägt in solchen Fällen zugleich die Kosten der früheren Löschung, die Kosten der einstweiligen Lagerung und die Mehrkosten der Weiterbeförderung, auch wenn diese zu Lande erfolgt. Art. 833. Die Art. 831. und 832. gelten nur unbeschadet der in den Art. 818. und 820. enthaltenen Vorschriften. Art. 834. Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt, so wird die Zeit nach dem Kalender und der Tag von Mitternacht zu Mitternacht berechnet. Der Versicherer trägt die Gefahr während des Anfangstags und Schlußtags. Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo das Schiff sich befindet, maaßgebend. Art. 835. Wenn im Falle der Versicherung des Schiffs auf Zeit dasselbe bei dem Ablaufe der im Vertrage festgesetzten Versicherungszeit unterwegs ist, so gilt die Versicherung in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung als verlängert bis zur Ankunft des Schiffs im nächsten Bestimmungshafen und, falls in diesem gelöscht wird, bis zur Beendigung der Löschung (Art. 827.). Der Versicherte ist jedoch befugt, die Verlängerung durch eine dem Ver- Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 836 — 839. 18? sicherer, so lange das Schiff noch nicht unterweges ist, kundzugebende Erklärung auszuschließen. Im Falle der Verlängerung hat der Versicherte für die Dauer derselben und, wenn die Verschollenheit des Schiffs eintritt, bis zum Ablauf der Verschollenheitsfrist die vereinbarte Zeitprämie fortzuentrichten. Ist die Verlängerung ausgeschlossen, so kann der Versicherer, wenn die Verschollenheitsfrist über die Versicherungszeit hinausläuft, auf Gmnd der Verschollenheit nicht in Anspruch genommen werden. Art. 836. Bei einer Versicherung nach einem oder dem anderen unter mehreren Häfen, ist dem Versicherten gestattet, einen dieser Häfen zu wählen; bei einer Versicherung nach einem und einem anderen oder nach einem und mehreren anderen Häfen ist der Versicherte zum Besuch eines jeden der bezeichneten Häfen befugt. Art. 837. Wenn die Versicherung nach mehreren Häfen geschlossen oder dem Versicherten das Recht vorbehalten ist, mehrere Häfen anzulaufen, so ist dem Versicherer nur gestattet, die Häfen nach der vereinbarten oder in Ermangelung einer Vereinbarung nach der den Schifffahrtsverhältniffen entsprechenden Reihenfolge zu besuchen; er ist jedoch zum Besuch aller einzelnen Häfen nicht verpflichtet. Die in der Polize enthaltene Reihenfolge wird, insoweit nicht ein Anderes erhellt, als die vereinbarte angesehen. Art. 838. Dem Versicherer fallen zur Last: 1) die Beiträge zur großen Haverei mit Einschluß derjenigen, welche der Versicherte selbst wegen eines von ihm erlittenen Schadens zu tragen hat; die in Gemäßheit der Art. 637. und 734. nach den Grundsätzen der großen Haverei zu beurtheilenden Beiträge werden den, Verträge» der großen Haverei gleich geachtet; 2) die Aufopferungen, welche zur großen Haverei gehören würden, wenn das Schiff Güter und zwar andere als Güter des Rheders an Bord gehabt hätte; 3) die sonstigen zur Rettung sowie zur Abwendung größerer Nachtheile nothwendig oder zweckmäßig aufgewendeten Kosten (Art. 823.), selbst wenn die ergriffenen Maaßregeln erfolglos geblieben sind: 4) die zur Ermittelung und Feststellung des dem Versicherer zur Last fallenden Schadens erforderlichen Kosten, insbesondere die Kosten der Besichtigung, der Abschätzung, des Verkaufs und der Anfertigung der Dispache. Art. 839. In Ansehung der Beiträge zur großen Haverei und der nach 188 Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 84V — 842.jj den Grundsätzen der großen Haverei zu beurtheilenden Beiträge bestimmen sich die Verpflichtungen des Versicherers nach der, am gehörigen Orte im Inland oder im Ausland, im Einklang mit dem am Orte der Aufmachung geltenden Rechte aufgemachten Dispache. Insbesondere ist der Versicherte, welcher einen zur großen Haverei gehörenden Schaden erlitten hat, nicht berechtigt, von dem Versicherer mehr als den Betrag zu fordern, zu welchem der Schaden in der Dispache berechnet ist; andrerseits haftet der Versicherer für diesen ganzen Betrag, ohne daß namentlich der Ver- flcherungswerth maaßgebend ist. Auch kann der Versicherte, wenn der Schaden nach dem am Orte der Aufmachung geltenden Recht als große Haverei nicht anzusehen ist, den Ersatz des Schadens von dem Versicherer nicht aus dem Grunde fordern, weil der Schaden nach einem anderen Rechte, insbesondere nach dem Rechte des Versicherungsorts, große Haverei sei. Art. 840. Der Versicherer haftet jedoch nicht für die im vorstehenden Artikel erwähnten Beiträge, insoweit dieselben in einem Unfall sich gründen, für welchen der Versicherer nach dem Versicherungsverträge nicht haftet. Art. 841. Ist die Dispache von einer durch Gesetz oder Gebrauch dazu berufenen Person aufgemacht, so kann der Versicherer dieselbe wegen Nichtübereinstimmung mit dem am Ort der Ausnahme geltenden Recht und der dadurch bewirkten Benachtheiligung der Versicherten nicht anfechten, es sei denn, daß der Versicherte durch mangelhafte Wahrnehmung seiner Rechte die Benachtheiligung verschuldet hat. Dem Versicherten liegt jedoch ob, die Ansprüche gegen die zu seinem Nachtheil Begünstigten dem Versicherer abzutreten. Dagegen ist der Versicherer befugt, in allen Fällen die Dispache dem Versicherten gegenüber insoweit anzufechten, als ein von dem Versicherten selbst erlittener Schaden, für welchen ihm nach dem am Orte der Aufmachung der Dispache geltenden Rechte eine Vergütung nicht gebührt hätte, gleichwohl als große Haverei behandelt worden ist. Art. 842. Wegen eines von dem Versicherten erlittenen zur großen Haverei gehörenden oder nach den Grundsätzen der letzteren zu beurtheilenden Schadens haftet der Versicherer, wenn die Einleitung des, die Feststellung und Vcrtheilung des Schadens bezweckenden ordnungsmäßigen Derfabrens stattgefunden hat, in Ansehung der Beiträge, welche dem Versicherten zu entrichten sind, nur insoweit, als der Versicherte die ihm gebührende Vergütung auch Fünftes Buch. Xl. Titel. Art. 843 — 845. 18S im Rechtswege, sofern er diesen füglich betreten konnte, nicht erhalten hat. Art. 843. Ist die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden des Versicherten unterblieben, so kann derselbe den Versicherer wegen des ganzen Schadens nach Maaßgabe des Versicherungsvertrags unmittelbar in Airspruch nehmen. Art. 844. Der Versicherer haftet für den Schaden nur bis auf Höhe der Versicherungssumme. Er hat jedoch die in Art. 838. unter Ziffer 3. und 4. erwähnten Kosten vollständig zu erstatten, wenngleich die hiernach im Ganzen zu zahlende Vergütung die Versicherungssumme übersteigt. Sind in Folge eines Unfalls solche Kosten bereits aufgewendet, z. B. Loskaufs- oder Reklamekosten verausgabt oder sind zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der durch den Unfall beschädigten Sache bereits Verwendungen geschehen, z. B. zu einem solchen Zwecke Havcreigelder verausgabt oder sind von dem Versicherten Beiträge zur großen Haverei bereits entrichtet, oder ist eine persönliche Verpflichtung des Versicherten zur Entrichtung solcher Beiträge bereits entstanden, und ereignet sich später ein neuer Unfall, so haftet der Versicherer für den durch den späteren Unfall entstandenen Schaden bis auf Höhe der ganzen Versicherungssumme ohne Rücksicht auf die ihm zur Last fallenden früheren Aufwendungen und Beiträge. Art. 845. Der Versicherer ist nach Eintritt eines Unfalls berechtigt, durch Zahlung der vollen Versicherungssumme, von allen weiteren Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsverträge sich zu befreien, insbesondere von der Verpflichtung, die Kosten zu erstarren, welche zur Rettung. Erhaltung und Wiederherstellung der versicherten Sachen erforderlich sind. War zur Zeit des Eintritts des Unfalls ein Theil der versicherten Sachen der.vorn Versicherer zu tragenden Gefahr bereits entzogen, so hat der Versicherer, welcher von dem Rechte dieses Artikels Gebrauch macht, den auf jenen Theil fallenden Theil der Versicherungssumme nicht zu entrichten. Der Versicherer erlangt dnrch Zahlung der Versicherungssumme keinen Anspruch auf die versicherten Sachen. Ungeachtet der Zahlung der Versicherungssumme bleibt der Versicherer zum Ersah derjenigen Kosten verpflichtet, welche auf die Rettung, Erhaltung oder Wiederherstellung der versicherten Sachen verwendet sind, bevor seine Erklärung, von dem Rechte Gebrauch zu machen, dem Versicherten zugegangen ist. 190 Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 846j-852. Art. 846. Der Versicherer muß seinen Entschluß, daß er von dem Art. 845. bezeichneten Rechte Gebrauch machen wolle, bei Verlust dieses Rechts dem Versicherten spätestens am dritten Tage nach Ablauf desjenigen Tags erklären, an welchem ihm der Versicherte nicht allein den Unfall unter Bezeichnung der Beschaffenheit und unmittelbaren Folgen desselben angezeigt, sondern auch alle sonstigen auf den Unfall sich beziehenden Umstände mitgetheilt hat, soweit die letzteren dem Versicherten bekannt sind. Art. 847. Im Falle nicht zum vollen Werthe versichert ist, hastet der Versicherer für die im Art. 858. unter Ziffer 1. — 4. erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten nur nach Verhältniß der Versicherungssumme zum Versicherungswerth. Art. 848. Die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zu ersetzen, wird dadurch nicht wieder aufgehoben oder geändert, daß später in Folge einer Gefahr, welche der Versicherer nicht zu tragen hat, ein neuer Schaden und selbst ein Totalverlust eintritt. Art. 849. Besondere Havereien, wenn sie ohne die Kosten der Ermittelung und Feststellung des Schadens (Art. 838. Ziffer 4.) drei Prozent des Versicherungswerths nicht übersteigen, hat der Versicherer nicht zu ersetzen, wenn sie aber mehr als drei Prozent betragen, ohne Abzug der drei Prozent zu vergüten. Ist das Schiff auf Zeit oder auf mehrere Reisen versichert, so sind die drei Prozent für jede einzelne Reise zu berechnen. Der Begriff der Reise bestimmt sich nach der Vorschrift des Arr. 760. Art. 850. Die im Art. 838. unter Ziffer 1. — 3. erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten muß der Versicherer ersetzen, auch wenn sie drei Prozent des Versicherungswerths nicht erreichen. Dieselben kommen jedoch bei der Ermittelung der im Art. 849. bezeichneten drei Prozent nicht in Berechnung. Art. 851. Ist vereinbart, daß der Versicherer von bestimmten Prozenten frei sein soll, so kommen die in den Art. 849. und 850. enthaltenen Vorschriften mit der Maaßgabe zur Anwendung, daß au Stelle der dort erwähnten drei Prozent die im Vertrag angegebene Anzahl von Prozenten tritt. Art. 852. Ist vereinbart, daß der Versicherer die Kriegsgefahr nicht übernehme, auch die Versicherung rücksichtlich der übrigen Gefahren nur bis zum Eintritt einer Kriegsbelästigung dauern solle, — welche Vereinbarung namentlich angenommen wird, wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Kriegsmolest" abgeschlossen ist, — Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 853. 854. 191 so endet die Gefahr für den Versicherer mit dem Zeitpunkt, in welchem die Kriegsgefahr auf die Reise Einfluß zu üben beginnt, insbesondere also, wenn der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Kriegsschiffe, Kaper oder Blokade behindert oder zur Vermeidung der Kriegsgefahr aufgeschoben wird, wenn das Schiff aus einem solchen Grunde von )einem Wege abweicht, oder wenn der Schiffer durch Kriegsbelästigung die freie Führung des Schiffs verliert. Art. 853. Ist vereinbart, daß der Versicherer zwar nicht die Kriegsgefahr übernehme, alle übrigen Gefahren aber auch nach Eintritt einer Kriegsbelästigung tragen solle, — welche Vereinbarung namentlich angenommen wird. wenn der Vertrag mit der Klausel: „nur für Seegefahr" abgeschlossen ist —, so endet die Gefahr für den Versicherer erst mit der Kondemnation der versicherten Sache, oder sobald sie geendet hätte, wenn die Kriegsgefahr nicht ausgenommen worden wäre, der Versicherer haftet aber nicht für die zunächst durch Kriegsgefahr verursachten Schäden, also insbesondere nicht: für Konfiskation durch kriegführende Mächte, für Nehmung, Beschädigung, Vernichtung und Plünderung durch Kriegsschiffe und Kaper, für die Kosten, welche entstehen aus der Anhaltung und Re- klamirung, aus der Blokade des Aufenthaltshafens, oder der Zurückweisung von einem -blokirten Hafen, oder aus dem freiwilligen Aufenthalt wegen Kriegsgefahr, für die nachstehenden Folgen eines solchen Aufenthalts: Verderb und Verminderung der Güter, Kosten und Gefahr ihrer Entlöschung und Lagerung, Kosten ihrer Weiterbeförderung. Im Zweifel wird angenommen, daß ein eingetretener Schaden durch Kriegsgefahr nicht verursacht fei. Art. 854. Wenn der Vertrag mit der Klausel: „für behaltcne Ankunft" abgeschlossen ist, so endet die Gefahr für den Versicherer schon mit dem Zeitpunkt, in welchem das Schiff im Bestimmungshafen am gebräuchlichen oder gehörigen Platze den Anker hat fallen lassen oder befestigt ist. Auch hastet der Versicherer nur: 1) bei der auf das Schiff sich beziehenden Versicherung, wenn entweder ein Totalverlust eintritt, oder wenn das Schiff abandonnirt (Art. 865.) oder in Folge eines Unfalls vor Erreichung des Bestimmungshafens wegen Reparaturunfähigkeit oder wegen Reparaturunwürdigkeit verkauft wird (Art. 877.); 2) bei der auf Güter fick beziehenden Versicherung, wenn die Güter oder ein Theil derselben in Folge eines Unfalls den Bestimmungshafen nicht erreichen, insbesondere wenn sie vor Erreichung desselben in Folge eines Unfalls verkauft werden. 192 Fünftes Buch. Xl. Titel. Art. 855. 856. Erreichen die Güter den Bestimmungshafen, so haftet der Versicherer weder für eine Beschädigung, noch für einen Verlust, welcher Folge einer Beschädigung ist. Ueberdies hat der Versicherer in keinem Falle die in dem Art. 838. unter Ziffer l.—4. erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten zu tragen. Art. 855. Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Beschädigung außer im Strandungsfall" abgeschlossen ist, so haftet der Versicherer nicht für einen Schaden, welcher aus einer Beschädigung entstanden ist, ohne Unterschied, ob derselbe in einer Werthsverringcrung oder in einem gänzlichen oder theilweiscn Verlust und insbesondere darin besteht, daß die versicherten Güter gänzlich verdorben und in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört den Bestimmungshafen erreichen oder während der Reise wegen Beschädigung und drohenden Verderbs verkauft worden sind, es sei denn, daß das Schiff oder das Leichterfahrzeug, worin die versicherten Güter sich befinden, gestrandet ist. Der Strandung werden folgende Seeunsälle gleichgeachtet: Kentern, Sinken, Zerbrechen des Rumpfs, Scheitern und jeder Sceunfall, wodurch das Schiff oder Lcichterfahrzeug reparaturunfähig geworden ist. Hat eine Strandung oder ein dieser gleichzuachtender anderer Seeunfall sich ereignet, so haftet der Versicherer für jede drei Prozent übersteigende (Art 849.) Beschädigung, welche in Folge eines solchen Seeunfalls entstanden ist, nicht aber für eine sonstige Beschädigung. Es wird bis zum Nachweis des Gegentheils vermuthet, daß eine Beschädigung, welche möglicherweise Folge des eingetretenen Seeunfalls sein kann, in Folge desselben entstanden ist. Für jeden Schaden, welcher nicht aus einer Beschädigung entstanden ist, hastet der Versicherer, ohne Unterschied, ob eine Strandung oder ein anderer der erwähnten Unfälle sich zugetragen hat oder nicht, in derselben Weise, als wenn der Vertrag ohne die Klausel abgeschlossen wäre. Jedenfalls haftet er für die im Art. 838. unter Ziffer 1. 2. und 4. erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten, für die darin unter Ziffer 3. erwähnten Kosten aber nur dann, wenn sie zur Abwendung eines ihm zur Last fallenden Verlustes verausgabt sind. Eine Beschädigung, welche erweislich ohne Selbstentzündung durch Feuer oder durch Löschung eines solchen Feuers oder durch Beschießen entstanden ist, wird als eine solche Beschädigung, von weicher der Versicherer durch die Klausel befreit wird, nicht angesehen. Art. 856. Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Bruch außer im Strandungsfall" abgeschlossen ist, so finden die Bestimmungen des vorstehenden Artikels mit der Maaßgabe Anwendung, daß der Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 857 — 861. 193 Versicherer für Bruch insoweit hastet, als er nach dem vorstehenden Artikel für Beschädigung aufkommt. Art. 857. Eine Strandung im Sinne der Art. 855. und 856. ist vorhanden, wenn das Schiff unter nicht gewöhnlichen Verhältnissen der Schifffahrt auf den Grund festgeräth und entweder: nicht wieder flott wird, oder zwar wieder flott wird, jedoch entweder: 1) nnr unter Anwendung ungewöhnlicher Maaßregeln als: Kappen der Masten, Werfen oder Löschung eines Theils der Ladung u. dgl., oder durch den Eintritt einer ungewöhnlich hohen Fluth, nicht aber ausschließlich durch Anwendung gewöhnlicher Maaßregeln als Winden auf den Anker , Backstellen der Segel u. dgl., oder: 2) erst nachdem das Schiff durch das Festgerathen einen erheblichen Schaden am Schiffskörper erlitten hat. Zünsler Abschnitt. Umfang des Schadens. Art. 858. Ein Totalverlust des Schiffs oder der Güter liegt vor, wenn das Schiff oder die Güter zu Grunde gegangen oder dem Versicherten ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen sind, namentlich wenn sie unrettbar gesunken oder in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört oder für gute Prise erklärt sind. Ein Totalverlust des Schiffs wird dadurch nickt ausgeschlossen, daß einzelne Theile des Wracks oder des Inventars gerettet sind. A r t. 850. Ein Totalverlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenn die ganze Fracht verloren gegangen ist. Art. 860. Ein Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns oder in Ansehung der Provision, welche von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartet werden, liegt vor, wenn die Güter den Bestimmungsort nicht erreicht haben. Art. 86l. Ein Totalverlust in Ansehung der Bodmerei- oder Haverei- gelder liegt vor, wenn die Gegenstände, welche vcrbodmet oder für welche die Havereigelder vorgeschossen oder verausgabt sind, entweder von einem Totalverlust oder dergestalt von anderen Unfällen betroffen sind, daß in Folge der dadurch herbeigeführte» Beschädigungen, Verbodmungcn oder sonstigen Belastungen zur Deckung jener Gelder nichts übrig gcvlicben ist. 2l. D. Handelsgesetzbuch. 13 194 Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 862 — 865. Art. 862. Zm Falle des Totalverlustes hat der Versicherer die Versicherungssumme zum vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach Vorschrift des Art. 804. etwa zu machenden Abzüge. Art. 860. Ist im Falle des Totalverlustes vor der Zahlung der Versuche- ' rungssumme etwas gerettet, so kommt der Erlös des Geretteten von der Versicherungssumme in Abzug. War nicht zum vollen Werth versichert, so wird nur ein vcrhältnißmäßiger Theil des Geretteten von der Versicherungssumme abgezogen. Mit der Zahlung der Vcrsickerungssummc gehen die Rechte des Versicherten an der versicherten «Lache auf den Versicherer über. Erfolgt erst nach der Zahlung der Versicherungssumme eine vollständige oder theilweise Rettung, so hat aus das nachträglich Gerettete nur der Versicherer Anspruch. War nicht zum volle» Werth versichert, so gebührt dem Versicherer nur ein verhältnißmäßiger Theil des Geretteten. Art. 864. Sind bei einem Totalverlnst in Ansehung des imaginären Gewinns (Art. 860.) die Güter während der Reise so günstig verkauft, daß der Reinerlös mehr beträgt, als der Verstcherungswcrth der Güter, oder ist für dieselben, wenn sie in Fällen der großen Haverci aufgeopfert sind oder wen» dafür nach Maaßgabe der Art. 6l2. und 613. Ersatz geleistet werde» muß, mehr als jener Werth vergütet, so kommt von der Versicherungssumme des imaginären ^ Gewinns der Ueberschuß in Abzug. Art. 865. Der Versicherte ist befugt, die Zahlung der Versicherungssumme zum vollen Betrage gegen Abtretung der in Betreff des versicherten Gegenstandes ihm zustehenden Rechte in folgenden Fällen zu verlangen (Abandon): 1) wenn das Schiff verschollen ist; 2) wenn der Gegenstand der Versicherung dadurch bedroht ist, daß das Schiff oder die Güter unter Embargo gelegt, von einer kriegführenden Macht aufgebracht, aus andere Weise durch Verfügung von hoher Hand angehalten oder durch Seeräuber genommen und wahrend einer Frist von sechs, neun oder zwölf Monaten nicht freigegeben sind, je nachdem die Aufbringung, Anhaltung oder Hiehmung geschehen ist: a. in einem europäischen Hafen oder in einem europäischen Meere oder in einem, wenn-auch nicht zu Europa gebärenden, Theile des mittelländischen, schwarzen oder azow'schen Meeres, oder b. in einem anderen Gewässer, jedoch diesseits des Vorgebirges der guten Hoffnung und des Kap Horn, oder c. in einem Gewässer jenseits des einen jener Vorgebirge. Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 866—868. 19 g Die Fristen werden von dem Tag an berechnet, an welchem dem Versicherer der Unfall durch den Versicherten angezeigt ist (Art. 822.). Art. 866. Ein Schiff, welckes eine Reise angetreten hat, ist als verschollen anzusehen, wenn es innerhalb der Verschollenheitsfrist den Bestimmungshafen nicht erreicht hat, auch innerhalb dieser Frist den Betheiligtcn keine Nachrichten über dasselbe zugegangen sind. Die Verschollenheitsfrist beträgt: 1) wenn sowohl der Abgangshafen als der Bestimmungshafen ein europäischer Hafen ist, bei Segelschiffen sechs, bei Dampfschiffen vier Monate; 2) wenn entweder nur der Abgangshafen oder nur der Bestimmungshafen ein nichteuropäischer Hafen ist, falls derselbe diesseits des Vorgebirges der guten Hoffnung und des Kap Horn belegen ist, bei Segel - und Dampfschipen neun Monate, falls derselbe jenseits des einen jener Vorgebirge belegen ist, bei Segel- und Dampfschipen zwölf Monate; 3) wenn iowobl der Abgangs- als der Bestimmungshafen ein nichteuropäischer Hafen ist, bei Segel- und Dampfschiffen sechs, neun oder zwölf Monate, je nachdem die Dnrchschnitts- dauer der Reise nicht über zwei oder nicht über drei oder mehr als drei Monate beträgt. Im Zweifel ist die längere Frist abzuwarten. Art. 867. Die Verschollenheitsfrist wird von dem Tage an berechnet, an welchem das Schiff die Reise angetreten hat. Sind jedoch seit dessen Abgänge Nachrichten von demselben angelangt, so wird von dem Tage an, bis zu welchem die letzte Nachricht reicht, diejenige Frist berechnet, welche maaßgebend sein würde, wenn das Schiff von dem Punkt, an welchem es nach sicherer Nachricht zuletzt sich befunden hat, abgegangen wäre. Art. 868. Die Abandonerklärung muß dem Versicherer innerhalb der Abandonfrist zugegangen sein. Die Abandonfrist beträgt sechs Monate, wenn im Falle der Verschollenheit (Art. 865. Ziffer l.) der Bestimmungshafen ein europäischer Hafen ist und wenn im Fälle der Aufbringung, An- haltung oder Nehmung (Art. 865. Ziffer 2.) der Unfall in einem europäischen Hafen oder in einem europäischen Meere oder in einem, wenn auch nicht zu Europa gehörenden, Theile des mittelländischen, schwarzen oder azow'schen Meeres sich zugetragen hat. In den übrigen Fällen beträgt die Abandonfrist neun Monate. Die Abandonfrist beginnt mit dem Ablauf der in den Art. 865. und 866. bezeichneten Fristen. 13 196 Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 889—872. Bei der Rückversicherung beginnt die Abaudonfrist mit dem Ablaufe des Tags, an welchem dem Rückversicherten von dem Versicherten der Abandon erklärt worden ist. Art. tz09. Nach Ablauf der Abandonfrist ist der Abandon nnstattbaft, unbeschadet des Rechts des Versicherten, nach Maaßgabe der sonstigen Grundsätze Vergütung eines Schadens in Anspruch zu nehmen. Ist im Falle der Verschollenheit des Schiffs die Abandonfrist versäumt, so kaun der Versicherte zwar den Ersatz eines Totalschadens fordern; er muß jedoch, wenn die versicherte Sache wieder zum Vorschein kommt, und sich dabei ergiebt, daß ein Tvtalverlust nicht vorliegt, auf Verlangen des Versicherers gegen Verzicht des Letzteren auf die in Folge Zahlung der Versicherungssumme nach AU. 888. ihm zustellenden Rechte die Versicherungssumme erstatten und mir dem Ersatz eines etwa erlittenen Partialschadens sich begnügen. Art. 870. Die Abandonerklärung muß, um gültig zu sein, ohne Vorbehalt oder Beringung erfolgen und auf den ganzen versicherten Gegenstand sich erstrecken, soweit dieser zur Zeit des Unfalls den Gefahren der See ausgesetzt war. Wenn jedoch nicht zum vollen Werth versichert war, so ist der Versicherte nur den verhältnißmäßigen Theil des versicherten Gegenstandes zu abandonniren verpflichtet. Die Abandonerklärung ist unwiderruflich. Art. 87t. Die Abandonerklärung ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die Thatsachen, auf welche sie gestützt wird, sich nickt bestätige» oder zur Zeit der Mittheilung der Erklärung nicht mehr bestehen. Dagegen bleibt sie für beide Theile verbindlich, wen» auch später Umstände sich ereignen, deren früherer Eintritt das' Recht zum Abandon ausgeschlossen haben würde. Art. 872. Durch die Abandonerklärung gehen auf den Versicherer alle Rechte über, welche dem Versicherten in Ansehung des abandonnirten Gegenstandes zustanden. Der Versicherte hat dem Versicherer Gewähr zu leisten wegen der auf dem abandonnirten Gegenstände zur Zeit der Abandonerklä- rung haftenden dinglichen Reckte, es sei denn, daß diese in Gefahren sich gründen, wofür der Versicherer »ach dem Versicherungsvertrag aufzukommen hatte. Wird das Schiff abandonnirt, so gebührt dem Versicherer desselben die Nettofracht der Reise, auf wesäier der Unfall sich zugetragen hat, soweit die Fracht erst nach der Abandonerklärung verdient ist. Dieser Theil der Fracht wird nach den für die Ermittelung der Distanzfracht geltenden Grundsätze» berechnet. Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 873 — 876. 197 Den hiernach für den Versicherten entstellenden Verlust bat. wenn die Fracht selbstständig versichert ist, der Versicherer der letzteren zu tragen. Art. 873. Die Zahlung der Versicherungssumme kann erst verlangt werden. nachdem die zur Rechtfertigung des Abandons dienenden Urkunden dem Versicherer mitgetheilt sind und eine angemessene Frist zur Prüfung derselben abgelaufen ist. Wird wegen Berschollenheit des Schiffs' abandonuirt, so gehören zu den mitzutheilenden Urkunden glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das Schiff den Abgangshafen verlasien hat, und über die Nichtankunft desselben im Bestimmungshafen während der Verschollenbeitsfrist. Der Versicherte ist verpflichtet, bei der Adandonerklärung, soweit er dazu im Staude ist, dem Versicherer anzuzeigen, ob und welche andere, den abaudonuirten Gegenstand betreffende Versicherungen genommen sind, und ob und welche Bodmereischulden oder sonstige Belastungen darauf basten. Ist die Anzeige unterblieben, so kann der Versicherer die Zahlung der Versicherungssumme so lange verweigern, bis die Anzeige nachträglich geschehen ist: wenn eine Zahlungsfrist bedungen ist, so beginnt dieselbe erst mit dem Zeitpunkt, in welchem die Anzeige nachgeholt ist. Art. 874. Der Versicherte ist verpflichtet, auch nach der Abandonerklärung für die Rettung der versicherten Sachen und für die Abwendung größerer Nachtheile nach Vorschrift des Art. 823. und zwar so lange zu sorgen, bis der Versicherer selbst dazu im Stande ist. Erfährt der Versicherte, daß ein für verloren erachteter Gegenstand wieder zum Vorschein gekommen ist, so muß er dies dem Versicherer sofort anzeigen und ibm auf Verlangen die zur Erlangung oder Verwerthung des Gegenstandes erforderliche Hülfe leisten. Die Kosten hat der Versicherer zu ersetzen; auch hat derselbe den Versicherte» auf Verlangen mit einem angemessenen Vorschüsse zu versehen. Art. 875. Der Versicherte muß dem Versicherer, wenn dieser die Recht- mäßigkeit des Abandons anerkennt, auf Verlangen und auf Kosten desselben über den nach Art.>872. durch die Abandouerklärung eingetretenen Uebergang der Rechte eine beglaubigte Anerkennungsurkunde (Abandonrevers) ertheilen und die aus die abandonnirten Gegenstände sich beziehenden Urkunden ausliefern. A r t. 876. Bei einem partiellen Schaden am Schiff besteht der Schaden in dem nach Vorschrift der Art. 711. und 712. zu ermittelnden Betrag der Reparaturkosten, soweit diese die Beschädigungen betreffen, welche dem Versicherer zur Last fallen. 198 Fünftes Buch. LI. Titel. Art. 877 — 881. Art. 877. Ist die Reparaturunfähigkeit oder Reparaturunwürdigkeit des Schiffs (Art. 444.) auf dem im Art. 499. vorgeschriebenen Wege festgestellt, so ist der Versicherte dem Versicherer gegenüber befugt, das Schiff oder das Wrack zum öffentlichen Verkauf zu bringen und besteht im Falle des Verkaufs der Schaden in dem Unterschiede zwischen dem Reinerlös und dem Versicherungswerth. T)ie übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkaufe des Schiffs oder des Wracks; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises. Bei der zur Ermittelung der Reparaturunwürdigkeit des Schiffs erforderlichen Feststellung des Werths desselben im unbeschädigten Zustande bleibt dessen Verstchcrungswerth, gleichviel ob dieser taxirt ist oder nicht, außer Betracht. Art. 878. Der Beginn der Reparatur schließt die Ausübung des in dem vorhergehenden Artikel dem Versicherten eingeräumten Rechts nicht aus, wenn erst später erhebliche Schäden entdeckt werden, welche dem Versicherten ohne sein Verschulden unbekannt geblieben waren. Macht der Versicherte von dein Rechte nachträglich Gebrauch, so muß der Versicherer die bereits aufgewendeten Reparaturkosten insoweit besonders vergüten, als durch die Reparatur bei dem Verkauf des Schiffs ein höherer Erlös erzielt worden ist. Art. 879. Bei Gütern, welche beschädigt in dem Bestimmungshafen ankommen, ist durch Verglcichung des Bruttowcrths, den sie daselbst im beschädigten Zustand wirklich haben, mit dem Bruttowerth, welchen sie dort im unbeschädigten Zustand haben würden, zu ermitteln, wie viele Prozente des Werths der Güter verloren sind. Eben so viele Prozente des Vcrsicherungswerths sind als der Betrag des Schadens anzusehen. Die Ermittelung des Werths, welchen die Güter im beschädigten Zustand haben, erfolgt durch öffentlichen Verkauf oder, wenn der Versicherer einwilligt, durch Abschätzung. Die Ermittelung des Werths, welchen die Güter im unbeschädigten Zustand haben wurden, geschieht nach Maaßgabe der Bestimmungen des ersten und zweiten Absatzes des Art. 6l2. Der Versicherer hat außerdem die Besichtigungs -, Abschätzungsund Verkaufskosten zu tragen. Art. 880.' Ist ein Theil der Güter auf der Reise verloren gegangen, so besteht der Schaden in eben so viele» Prozenten des Versicherungswerths, als Prozente des Werths der Güter verloren gegangen sind. Art. 88l. Wenn Güter auf dk Reise in Folge eines Unfalls verkauft Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 882 — 885. 199 worden sind, so besteht der Sckaden in dem Unterschied zwischen dem nach Abzug der Fracht, Zölle und Verkaufskosten sich ergebenden Reinerlös der Güter und deren Versicherungswert!). Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkauf der Güter; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises. Die Bestimmungen der Art. 838.—842. werden durch die Vorschriften dieses Artikels nicht berührt. Art. 882. Bei partiellem Verlust der Fracht besteht der Schaden in demjenigen Theile der bedungenen oder in deren Ermangelung der üblichen Fracht, welche verloren gegangen ist. Ist die Fracht tnrirt und die Taxe nach Vorschrift des vierten Absatzes des Art. 707. in Bezug auf einen von dem Versicherer zu ersetzenden Schaden maaßgebend, so besteht der Schaden in eben so vielen Prozenten der Taxe, als Prozente der bedungenen oder üblichen Fracht verloren sind. Art. 883. Bei imaginärem Gewinn oder Provision, welche von der Ankunft der Güter erwartet werden, besteht der Schaden, wenn die Güter im beschädigten Zustande ankommen, in eben so vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten Betrags, als der nach Art. 870. zu ermittelnde Schaden an den Gütern Prozente des Versicherungswerths des letzteren beträgt. Hat ein Theil der Güter den Bestimmungshafen nicht erreicht, so besteht der Schaden in eben so vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versickerten Betrags, als der Werth des in dem Bestimmungshafen nicht angelangten Theils der Güter Prozente des Werths aller Güter beträgt. Wenn bei der Versicherung des imaginären Gewinns in Ansehung deS nicht angelangten Theils der Güter die Voraussetzungen des Ärt. 864. vorhanden sind, so kommt von dem Schaden der im Art. 864. bezeichnete llcberschuß in Abzug. Art. 884. Bei Bodmcrei- oder Havcreigeldern besteht im Fall eines partiellen Verlustes der Schaden in dem Ausfall, welcher darin sich gründet, daß der Gegenstand, welcher verbodmet oder für welchen die Havercigcldcr vorgeschossen oder verausgabt sind, zur Deckung der Bodmcrei- oder Havereigelder in Folge späterer Unfälle nicht mehr genügt. Art. 885. Der Versicherer hat den nach den Art. 876.— 884. zu berechnenden Schaden vollständig zu vergüten, wenn zum vollen Werthe versichert war, jedoch unbefchadet der Vorschrift des Art. 804.; war nicht zum vollen Werthe versichert, so hat er nach Maaßgabe des Art. 796. nur einen verhältnißmäßigen Theil dieses Schadens zu vergüten. Sechster Abschnitt. Bezahlung des Schadens. Art. 886. Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzutheilen. Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer darthun: 1) sein Interesse; 2) daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist; 3) den Unfall, worauf der Anspruch gestützt wird; 4) den Schaden und dessen Umfang. Art. 887. Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat außerdem der Versicherte sich darüber auszuweisen, daß er dem Versicherungsnehmer zum Abschluß des Vertrags Auftrag ertheilt hat. Ist die Versicherung ohne Auftrag geschlossen (Art. 786.), so muß der Versicherte die Umstände darthun, aus welchen hervorgeht, daß die Versicherung in seinem Interesse genommen ist. Art. 888. Als genügende Belege sind anzusehen im Allgemeinen solche Belege, welche im Handelsverkehr namentlich wegen der Schwierigkeit der Beschaffung anderer Beweise nicht beanstandet zu werden pflegen, insbesondere 1) zum Nachweis des Interesse: bei der Versicherung des Schiffs die üblichen Eigenthumsurkunden; bei der Versicherung von Gütern die Faktnren und Konnossemente, insofern nach Inhalt derselben der Versicherte zur Verfügung über die Güter befugt erscheint; be, der Versicherung der Fracht die Chartepartien und Konnossemente; 2) zum Nachweis der Verladung der Güter die Konnossemente^ 3) zum Nachweis des Unfalls die Verklarung und das Schiffsjournal (Art. 488. und 494.), in Kondemnationsfällcn das Erkenntniß des Prisengerichts, in Verschollenheitsfällen glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat, und über die Nichtankunft desselben im Bestimmungshafen während der Verschollenheits- frist; 4) zum Nachweis des Schadens und dessen Umfangs die den Fünftes Buch. Xl. Titel. Art. 889 — 893. 201 Gesetzen oder Gebräuchen des Orts der Schadensermittelung entsprechenden Besichtigungs-, Abschätzungs- und Dersteiger- nngsurkunden sowie die Kostenanschläge der Sachverständigen, ferner die quittirten Rechnungen über die ausgeführten Reparaturen und andere Quittungen über geleistete Zahlungen; ' in Ansehung eines partiellen Schadens am Schiff (Art. 876., 877.) genügen jedoch die Besichtigungs- und Abschätzungsurkunden, sowie die Kostenanschläge nur dann. wenn die et- , waigen Schäden, welche in Abnutzung, Alter, Fäulniß oder Wurmfraß sich gründen, gehörig ausgeschieden sind, und wenn zugleich, soweit es ausführbar war, solche Sachverständige zugezogen worden sind, welche entweder ein- für allemal obrigkeitlich bestellt oder von dem Ortsgericht oder dem Landes- j konsul und in deren Ermangelung oder, sofern deren Mit- i Wirkung sich nicht erlangen ließ, von einer anderen Behörde besonders ernannt wazen. Art. 889. Auch im Fall eines Rechtsstreits ist den im Art. 888. be- ! zeichneten Urkunden in der Regel und, insofern nicht besondere Umstände Bedenken erregen, Beweiskraft beizulegen. , Art. 890. ! Eine Vereinbarung, wodurch der Versicherte von dem Nachweise der im Art. 886. erwähnten Umstände oder eines Theils der- ^ selben befreit wird, ist gültig, jedoch unbeschadet des Rechts des Versicherers, das Gegentheil zu beweise». Die bei der Versicherung von Gütern getroffene Vereinbarung, daß das Konnossement nicht zu produziren sei,'befreit nur von dem Nachweise der Verladung, i Art. 891. Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherungs- ^ nehmer ohne Beibringung einer Vollmacht des Versicherten legrti- i mirt, über die Rechte, welche in dem Versicherungsverträge für den Versicherte» ausbednngen sind, zu verfügen, sowie die Versichernngs- ' gelder zu erheben und einzuklagen. Diese Bestimmung gilt jedoch im Falle der Ertheilung einer Polizc nur dann, wenn der Ver- ! ficherungsnchmer die Polizc beibringt. ' Ist die Versicherung ohne Auftrag genommen, so bedarf der , Versicherungsnehmer zur Erhebung oder Einklagung der Ver- sichernngsgelder der Zustimmung des Versicherten. ! A r t. 892. Im Falle der Ertheilung einer Polizc hat der Versicherer die ^ Versicherungsgelder dem Versicherten zu zahlen, wenn dieser die Polizc beibringt. - Art. 893. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, die Polize dem I 202 Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 894—897. Versicherten oder den Gläubigern oder der Konkursmasse desselben auszuliefern, bevor er wegen der gegen den Versicherten in Bezug auf den versicherten Gegenstand ihm zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Im Fall eines Schadens kann der Versicherungsnehmer wegen dieser Ansprüche aus der Forderung, welche gegen den Versicherer begründet ist, und »ach Einziehung der Versicherungsgeldcr aus den letzteren vorzugsweise vor dem Versicherten und vor dessen Gläubigern sich befriedigen. Art. 894. Der Versicherer macht sich dem Versicherungsnehmer verantwortlich, wenn er, während dieser noch im Besitze der Polize sich befindet, durch Zahlungen, welche er dem Versicherte» oder den Gläubigern oder der Konkursmasse desselben leistet, oder durch Verträge, "welche er mit denselben schließt, das in dem Art. 893. bezeichnete Recht des Versicherungsnehmers beeinträchtigt. Inwiefern der Versicherer einem Dritten, welchem Rechte aus der Polize eingeräumt sind, sich dadurch verantwortlich macht, daß er über diese Rechte Vertrüge schließt oder Versicherungsgelder zahlt, ohne die Polize sich zurückgeben zu lassen oder dieselbe mit der erforderlichen Bemerkung zu versehen, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Art. 895. Wird der Versicherer auf Zahlung der Versichcrungsgelder in Anspruch genommen, so kann er bei der Versicherung für fremde Rechnung Forderungen, welche ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehen, nicht zur Kompensation bringen. Art. 896. Der Versicherte ist befugt, nicht allein die aus einem bereits eingetretenen Unfall ihm zustehenden, sondern auch die künftigen Eutschädigungs-Ansprüche einem Dritten abzutreten. Ist eine Polize ertheilt, welche an Ordre lautet, so kaun dieselbe durch Indossament übertragen werden; in Ansehung eines solchen Indossamentes kommen die Vorschriften der Art. 30l., 393., 395. zur Anwendung. Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist zur Gültigkeit der ersten llcbcrtragung das Indossament des Versicherungsnehmers genügend. Art. 897. Wenn nach Ablanf zweier Monate seit der Anzeige des Unfalls die Schadensberechnung (Art. 886.) ohne Verschulden des Versicherten noch nicht vorgelegt, wohl aber durch ungefähre Ermittelung die Summe festgestellt ist, welche dem Versicherer mindestens zur Last fällt, so hat der Letztere diese Summe in Anrechnung auf seine schuld vorläufig zu zahlen, jedoch nickt vor Ablauf der etwa für die Zahlung der Versichcrungsgelder bedungenen Frist. Soll die Zahlungsfrist mit dem Zeitpunkt beginnen, in Fünftes Buch. Xl. Titel. Art. 898-901. 263 welchem dem Versicherer die Schadenberechnung mitgetheilt ist, so wird dieselbe im Falle dieses Artikels von der Zeit an berechnet, in welcher dem Versicherer die vorläufige Ermittelung mitgetheilt ist. Art. 898. Der Versicherer hat: 1) in Havereifällen zu den für die Rettung. Erhaltung oder Wiederherstellung der versicherten Sache nöthigen Ausgaben in Anrechnung auf eine später festzustellende Schuld zwei Drittel des ihm zur Last fallenden Betrags, 2) bei Aufbringung des Schiffs oder der Güter den vollen Betrag der ihm zur Last fallenden Kosten des RcklnnreprozesseS, sowie sie erforderlich- werden, vorzuschießen. Siebenter Abschnitt. Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie. Art. 899. Wird die Unternehmung, aus welche die Versicherung sich bezieht, ganz oder zum Theil von dem Versicherten aufgegeben, oder wird ohne sein Zuthun die versicherte Sache ganz oder ein Theil derselben der von dem Versicherer übernommenen Gefahr nicht ausgesetzt, so kann die Prämie ganz oder zu dem verhältnißmäßi- gen Theil bis auf eine dem Versicherer gebührende Vergütung zurückgefordert oder einbehalten werden (Ristorno). Die Vergütung (Ristornogebnhr) besteht, sofern nicht ein anderer Betrag vereinbart oder am Ort der Versicherung üblich ist, in einem halben Prozent der ganzen oder des entsprechenden Theils der Versicherungssumme, wenn aber die Prämie nicht ein Prozent der Versicherungssumme erreicht, in der Hälfte der ganzen oder des verhältnißmäßigen Theils der Prämie. Art. 900. Ist die Versicherung wegen Mangels des versicherten Interesse (Art. 782.) oder wegen Ueberverstcherung (Art. 790.), oder wegen Doppelvcrflchcrung (Art. 792.) unwirksam und hat sich der Versicherungsnehmer bei dcmAbschluß des Vertrags und im Falle der Versicherung für fremde Rechnung auch der Versicherte bei der Ertheilung des Auftrags in gutem Glauben befunden, so kann die Prämie gleichfalls bis auf die im Art. 899. bezeichnete Ristorno- gebühr zurückgefordert oder einbehalten werden. Art. 90l. Die Anwendung der Art. 899. und 900. ist dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Versicherungsvertrag für den Versicherer 204 Fünftes Buch. XI. Titel. Art. 902—905. wegen Verletzung der Anzeigepflickn oder aus anderen Gründen unverbindlich ist, selbst wenn der Versicherer ungeachtet dieser Uu- verbindlichkeit auf die volle Prämie Anspruch bättc. Art. 902. Ein Ristornv findet nicht statt, wenn die Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat. Art. 903. Wenn der Versicherer zahlungsunfähig geworden ist, so ist der Versicherte befugt, nach seiner Wahl entweder von dem Vertrage zurückzutreten und die ganze Prämie zurückzufordern oder einzuhalten, oder auf Kosten des Versicherers nach Maaßgabe des Art. 799. eine neue Versicherung zu nehmen. Dieses Recht steht ihm jedoch nicht zu, wenn ihm wegen Erfüllung der Verpflichtungen des Versicherers genügende Sicherheit bestellt wird, bevor er von dem Vertrage zurückgetreten ist oder die neue Versicherung genommen hat. Art. 904. Wird der versicherte Gegenstand veräußert, so können dem Erwerber die, dem Versicherten nach dem Versicherungsverträge auch in Bezug auf künftige Unfälle zustehenden Rechte mit der Wirkung übertragen werden, daß der Erwerber den Versicherer ebenso in Anspruch zu nehmen befugt ist, als wenn die Veräußerung nicht stattgefunden hätte und der Versicherte selbst den Anspruch erhöbe. Der Versicherer bleibt von der Haftung für die Gefahren befreit, welche nicht eingetreten sein würden, wenn die Veräußerung unterblieben wäre. Er kann sich nicht nur der Einreden und Gegenforderungen bedienen, welche ihm unmittelbar gegen den Erwerber zustehen^ sondern auch derjenigen, welche er dem Versicherten hätte entgegenstellen können, der aus dem Versicherungsverträge nicht hergeleiteten jedoch nur insofern, als sie bereits vor der Anzeige der Ueber- tragung entstanden sind. Durch die vorstehende Bestimmung werden die rechtlichen Wirkungen der mittelst Indossaments erfolgten Uebertragung einer Polize, welche an Ordre lautet, nicht berührt. Art. 905. Die Vorschriften des Art. 904. gelten auch im Falle der Versicherung einer Schiffspart. Ist das Schiff selbst versichert, so kommen dieselben nur dann zur Anwendung, wenn das Schiff während einer Reise veräußert wird. Anfang und Ende der Reise bestimmen sich nach Art. 827. Ist das Schiff auf Zeit oder für mehrere Reisen lArt. 700.) versichert, so dauert die Versicherung im Falle der Veräußerung während einer Reise nur bis zur Entlöschung des Schiffs im nächsten Bestimmungshafen (Art. 827.). Fünftes Buch. XII. Titel. Art. 906—908. 205 Zwölfter Titel. Bon der Verjährung. Arl. 906. > Die im Art. 757. aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre. Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre: 1) für die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzuug, wenn die Entla,>ung jen- leits des Borgebirges der guten Hoffnung oder des Kap Horn erfolgt ist; 2) für die aus dem Zusammenstoß von Schiffen hergeleiteten Entschädigungsfordernngen. Art. 907. Die nach dem vorstehenden Artikel eintretende Verjährung bezieht sich zugleich auf die persönliche» Ansprüche, welche dem Gläubiger gegen den Rkeder oder eine Person der Schiffsbesatzung Die Verjährung beginnt: 1) in Ansehung der Forderung der Schiffsbesatzung (Art. 757. Ziffer 4.) mit dein Ablauf des Tages, an welchem das Dienst- oder Heuervcrhältniß endet, und falls die Anstellung der Klage früher möglich und zulässig ist, mit dem Ablauf des Tags, an welchem diese Voraussetzung zutrifft; jedoch kommt das Recht, Vorschuß- und Abschlagszahlungen zu verlangen, für den Beginn der Verjährung nicht in Betracht; 2) in 'Ansehung der Forderungen wegen Beschädigung oder verspäteter Ablieferung von Gütern oder Reiscestekten (Art. 757. Ziffer 8. und 10.) und wegen der Beiträge zur großen Ha- vcrei (Art. 757. Ziffer 6.) mit dem Ablaufe des Tags, an welchem die Ablieferung erfolgt ist, in Ansehung der Forderungen wegen Nichtablieferung von Gütern, mit dem Ablauf des Tags, an welchen das Sckiff den Hafen erreicht, wo die Ablieferung erfolgen sollte, und wenn dieser Hafen nicht erreicht wird, mit dein Ablaufe des Tags, an welchem der Betheiligte sowohl hiervon als auch von dem Schaden zuerst Kenntniß gehabt hat; Z) in Ansehung der nicht unter die Ziffer 2. fallenden Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffs- bcsatzung (Art. 757. Ziffer lO.) mit dem Ablauf des Tags, an welchem der Betheiligte von dem Schaden Kenntniß erlangt bat, in Ansehung der Entschädigungsforderungen wegen des Zusammenstoßes von Schiffen jedoch mit dem Ab- 206 Fünftes Buch. XII. Titel. Art. 909—911. laufe des Tags, an welchem der Zusammenstoß stattgefunden hat; 4> in Ansebung aller anderen Forderungen mit dem Ablaufe des Tags, an welchem die Forderung fällig geworden ist. Art. 909. Ferner verjähren in einem Jahre die auf den Gütern wegen der Fracht nebst allen Nebengebühren, wegen des Liegegeldes, der ausgelegten Zölle und sonstigen Nnslagcn, wegen der Bodmerei- qelder, der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs- und Hülfskoste» haftenden Forderungen, sowie alle persönlichen Ansprüche gegen die Ladunqsbetheiligten und die Forderungen wegen der lieberfahrtsgelder. Die Verjährung beginnt in Ansehung der Beiträge zur großen Haverei mit dem Ablause des Tags, an welchem die beitragspflichtigen Güter abgeliefert sind, in Ansehung der übrigen Forderungen mit dem Ablaufe des Tags, an welchem die Fälligkeit eingetreten ist. Art. 910. Es verjähren in fünfJahren die Forderungen des Versicherers und des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des letzten Tags des Jahrs, in welchem die versicherte Reise beendigt ist, und bei der Versicherung auf Zeit mit dem Ablaufe des Tags, an welchem die Versicherungszeit endet. Sie beginnt, wenn das Schiff verschollen ist, mit dem Ablaufe des Tags, an welchem die Ver- schollenbeitsfrist endet. Art. 911. Eine Forderung, welche nach Art. 906. — 910. verjährt ist, kann auch im Wege der Kompensation oder sonst als Gegenforderung nicht geltend gemacht werden, wenn sie zur Zeit der Entstehung der anderen Forderung bereits verjährt war. Sachregister. Abandonnirung 854.885.868.ss. Abandonrevers 875 . Abschließung von Handelsgeschäften 817 ff. Aktiengesellschaften 5. 17. 18. 207 ff. — Auflistung der Gesellschaft 242 ff. — Beschlüsse der Generalversammlung 2! 4. — Konkurs der Gesellschaft 240 ff. — Kommanditgesellschaften auf Aktien >78 ff. — Rechtsverhältnisse d. Aktionäre 216 ff. — Rechte und Pflichten des Borstandes 227 ff. — Zweigniederlassung 212. Aktionäre , Rechtsverhältnisse derselben 216 ff. Amortisation 304. Anerkennung einer Rechnung 297. Arrha, s. Daraufgabe. Assignation 300. Aufbewahrung der Handelsbücher 34. Auflösung der Handclsgcscll- , schüft 23—32. — von Aktiengesellschaften 242 ff. — von Kommanditgesellschaften 201 ff. — der Rhederei 473. Aufsichtsrath der Kommanditgesellschaften 162 ff. 204. Auseisungskosten 622. Austritt aus der Kommanditgesellschaft 199. — einzelner Handelsgesellschafter 123 ff. Banken, öffentl., 5. Bankier 272. Bekanntmachung, öffentl. d. Handelsregister, s. Handelsregister. Bergelohn 742. ff. Bergung und Hülfsleistung in Seenoth 742—756. Bilanz 29 ff. 105. 107. 160. 165. 185. 224. 253. Blokade 543. Bodmereibriefe 302. Bodmereireise 680. Bodmereiwesen 680.—70l. Börsenpreis 3ll. 343. 376. Buchhandel 272. Chartepartie 558. 731. 888. Commanditgesellschaften, s. Kommanditgesellschaft. Commis, s. Handlungsgehülfen. Commissionsgeschäfte, s. Kommissionsgeschäfte. Concurs, s. Konkurs. Daraufgabe 285. Darlehn und deren Verzinsung 292. Dienstverhältniß, dessen Aufhebung 64. Dienstpersonal, s. HandlungsDienstpersonal. Dispache 708. 730 ff. 838 ff. Dispacheure 731. Distanzfracht 632 ff. Druckerei 272. Eide bei Handlungsbüchern 34. — welche von Gesellschaften zu leisten 232. Eintragung in das Handelsregister 177 ff Eisenbahnen, deren Frachtgeschäfte insbesondere 422 ff Embargo 543. 631. 865. Erbgang eines Handelsgeschäfts 22 . Erfüllung der Handelsgeschäfte 324 ff. Errichtung von Handelsgesellschaften 85. 89. Executionsvollstreckung gegen einen Gesellschafter 12 ». Faustpfand 309—812. Faulfracht 584. Filialgeschäft 21 . Firmenführung , unberechtigte, 27. Firmenwesen 15—27. 80. 87. Fracht laut Chartepartic 653. Frachtbrief 342. Frachtfuhren 345. 379 ff. Frachtgeschäfte 390—421. — der Eisenbahnen 422—431. -— zur See 557—664. >— zur Beförd. v. Reisende» zur See 665—679. Frachtmakler 389. Fristen 328 ff. Fuhrleute 10. Gehülfen, s.Handlungsgehülfen. Generalversammlung der Aktiengesellschaften 214. — der Kommanditgesellschaften 186—199. Gerichte, s. Handelsgerichte. Gesellschaften, s. Handlungsgesellschaften. — stille, 250-270. Gesellschafter, s. HandlungS- gesellschaster. Gesellschaftsvertrag 85. — bei Kommanditgesellschaften 175. 176. — bei Aktiengesellschaften 209. 210 . Güterbestätter 389. Hafengeld 022. Haftungspflicht 55. Handelsbriefe 28. 33. Handelsbücher 28—10. — deren Beweiskraft 34. — aufgelöster Gesellschaften 246. Handelsfirmen 15—27. Handelsfrauen 6—9. Handelsgericht 3. Handelsgeschäfte im Allgemeinen 271—336. — welche als solche anzusehen 272. — Begriff der Handelsgeschäfte 271—277. — Allgemeine Bestimmungen 278 —3>6. — Abschließung der Handelsgeschäfte 317—323. — Erfüllung der Handelsgeschäfte 324—336. ' — Bereinigung einzelner Handelsgeschäfte für gemeinschaftliche Rechnung 266—270. Handelsgesellschaften 29. 85— 149. — Auflösung der Gesellschaft und Austrcten einzelner Gesellschafter aus denselben 123— 132. — Errichtung von offenen Handelsgesellschaften 85—89. — Liquidation der Gesellschaft 133—145. — Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander 90—109. — Rechtsverhältniß der Gesellschaft zu dritten Personen 100 — 122 . — Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter 146—149. — welche als solche nicht gelten 10. Handelsmäkler 66—84. Handelsregister 12.13. 14. 86. 87. 177. 178. Handlungsbevollmächtigte 41 —56. 59. Handlungsdienstpersonal 65. Handlungsgehülfen 57—65. Handlnngsgcsellschafter 16 — 18. 24. Handlungsinventar 31. Handlungslehrlingc 57. 61. Handlungsreisende 49. Handwerker 273. Hausircr 10. Sachregister. 209 Haderet 508 ff. 702—740 ff. Heuer 510 ff. Heucrverträge 450 ff. 006. Höker 10. Hypothek 120. Identität des Schiffs 435. Indossaments 301 ff. Kaplaken 5>3. 022. Kauf 337—350. — auf Besicht oder Probe 830— 341. Kaufmann, wer ein solcher ist 4. 11. Kollektiv-Prokura 41—44. Kommanditgesellschaften 17. 150—172.' — Auflösung der Gesellschaft 201. 202 . — Aufsichtsrath 102—105. 204. — 'Austritt von Gesellschafter» 199. — Eintragung in das Handelsregister 138. 177. — auf Aktien 173—200. — Generalvcrsamml. 180—197. — Gescllschastsvertrag 175. 176. — Konkurs eines Kommandisten 200 . — Liquidation 205. Kommissionsgeschäfte 360 — 3 i 8. Kompensation zwischen Gesellschaftsschuldner und Gcsell- schastsgläubiger l21. KondeMnation 853. Konkurs 40. — bei Aktiengesellschaften 240. 241. — bei Handelsgesellschaften 122 ff. — eines Kominandisten 200. — eines Mitrheders 472. — bei stillen Gesellschaften 258. 259. Konnossements 664 ff. Kontokorrent 291. Konventionalstrafe 284. Kopirbuch 28. Korrespondenzrkeder 450 ff. Kriegskontrebandc 482. 564. Kiäegsmolest 852. Küstenfahrer 438. 489. Ladeschein 414 ff. Ladezeit 569 ff. Landesflaggc 432 p. Lehrlinge, s.Handlungslehrlinge. Leckage 607. 617. Leichterfahrzeug 708. 720 ff. Leichterlohn 708.2 Leuchtseuergeld 622. Liegegeld 568 ff. Liquidation d. Gesellsch. 133. 145. — der Kommanditgesellschaft 205. Lootsengeld 622. Löschungshafen 453 ff. Maaße, Gewichte 336. Marktpreis 311 343. 376. Mitrheder 457 ff. Mäkler 66—84. Münzsorten, Münzfuß 336. Nothßafen 453. Ordnungsstrafen 26. 89. 154 ff. 228'. Pfandrecht zur See und bei Scegeschäften 624. 727. 753. 758 ff. — an Reiseeffekteu zur See 675. Postanstalten 421. Prangen 709. ° Prisengericht 888. Privatgläubiger eines Gesellschafters 110. 120. 126. 132. Prokuristen 41—56. Promessen 173. Provision der Spediteure 381. 382. 385. — stsl oroclero 370. — der Kommissionäre 371. Prvzeßführung gegen den Auf- flchtsrath von Aktien- und Kommanditgesellschaften 194. 195. 226. Quarantainrgelder 622. Quittung, derenBeweiskraft295. Sachregister. 210 Rechtsverhältnisse der Aktionäre 216—226. — der Gesellschafter unter einander 96—106. — der Gesellschaften zu dritten Personen 110—122. Refaktie 68. Reisende zur See 665—679. Retentionsrecht 313—315. Reugeld 285. Rhederei , von dem Rbeder 450 ff. Ristorno 899 ff. Sachverständige 57. Schaden durck Zusammenstoß von Schiffen 736—741. Schadenersatz 97. 283. Schiffer, dessen Pflichten, Befugnisse u. s. w. 478 ff. Schiffstzläubiger 757—781. Schiffsjournal 486 ff. Schiffskapitain 478. Schiffsmannschaft 528—556. Schiffsofstcierc 528. Schiffspart 489 ff. Schiffsprokureure 389. Schiffsregister, 432 ff. Schlepplohn 622. Schwinden 607. Sensale 66—81. Sensaric 82. Seeuntüchtiges Schiff 444. Speditionsgeschäfte 319—389. Spezialvollmacht bei Prokuristen 41 ff. Stille Gesellschaften 250—270. -Auflösung 262—265. ,-Konkurs '258. 259. -Privatgläubiger von stillen Gesellschaftern 263. Stückgüter 557. Taragewicht 352. Trödler l0. Veräußerung einer Firma 23. — eines Schiffes 439 ff. Berbodmung 271. 507 ff. 616. Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschastl. Rechnung 266—27t». Verjährung beim Kauf 349. — der Klagen gegen Gesellschaften 146 ff. — bei dem Spediteur 386. — zur See 906—91 l. Verkauf eines Schiffs 473. Verklarung 491 ff. 526. 888. Verletzung, übermäßige 286. Versicherungswesen zur See 882—905. — Anzeigen bei dem Abschluß des Vertrags 810—815. — Verpflichtung der Versicherten —823. — Umfang der Gesabr 824— 857. — Umfang deS SciiadcnS 858— 885. — Bezahlung deS Scbadens 886 —898. — Aufhebung der Versicherung 899—905. Vertheilung des GcwinneS u. s. w. bei Schiffsparten 469. Vertrag der Kommanditgesellschaften 175 ff. Vollmacht zu Handelsgeschäften 298. Vorkaufsrecht der Mitrheder 470 ff. Vorstand von Aktiengesellschaften, deren Rechte u. s. w. 227 ff. Warrants 302. Wechselordnung erhält keine Aenderung 2. Wirthe 10. Zeitrechnung 336. Zinsen, gesetzliche 287. Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft 212. — einer Kommanditgesellschaft 153. Zwischenspediteur 382 ff. <-»W >»>