n demselben Verlage erschien: lO^lÄ - Wh Kr UMenbeMmiW. Nach dem NeiclMesetz vom 12. Mai 1894 bearbeitet von ch. Meves, .,!eichsgerichtsrath. XVII u. 230 Seiten — Cartonnirt M. 3.S0. „Znin ersten Male tritt uns eine ausführliche Darstellnng der gesammten Nechtsmaterie, wie sie sich nach dem neuen Gesetze gestaltet, entgegen und zwar, was den Werth des Buches in bedeutendem Maße erhöhen dürfte, indem sein Verständniß auch breiteren Kreisen erschlossen wird, nicht in Form eines abstrakten für den Juristen berechneten Kommentars, sondern in systematischer jedem verständlicher Darstellung. Der Wortlaut deS Gesetzes leidet jedoch keine Beeinträchtigung, der 268 Seiten zählenden systematischen Tarstellung ist auf Seite V bis XVII der Gesetzestext vorausgeschickt. Das Werk läßt an Al.lseitigkeit und Gründlichkeit nichts zu wünschen übrig und findet man in demselben auf alle auftauchenden Fragen eingehende Beantwortung. Von besonderem Werthe ist, daß der Herr Verfasser auf die Abweichungen des neuen Gesetzes von dem bisherigen Rechte stets besonders aufmerksam macht und anch auf S. 5 bis 9, dann in Kap. XII auf S. 264 bis 268 die Abweichungen im Zusammenhange erörtert und die UebergangS- verhültnisse schildert. Wir empfehlen das Buch dem Kanfmnnnsstnnds angelegentlichst." G. Hack in der „Handels-Akademie". „Die in faßlicher Darstellung gebotene Darstellung des Neichs- gerichtsraths Meves wnd allen Gswerb- und Handeltreibenden die vortrefflichsten Dienste leisten." Kölnische Zeitung. MWer in Konkiirgsiilheil. Ciue Anleitung für die Geschäftswelt, me sie sich in koiiliurstn ihrcr Schuldner z» vechalten hat. Äiit pnittischc» Ratlischläqe», ÄiiisN'i» '^u An»ieldun^ci> .'e. und Zachvegister. , Von E. Christian», »önigl, Picunischc», AuitS.iciul't^>>i>l> Cartonnirt M. I,SV. „Es ist erfreulich, daß ein berufener richterlicher Sachverständiger, der das Verfahren aus der Praxis kennt, und dem eine volle Uebersicht über das Nechtsgebiet zu Gebote steht, sich der Mühe unterzogen hat, ein Hülfsbüchlein herzustellen zum Nutzen und Frommen der Parteien, die sich in der traurigen Gewißheit befinden, einen Theil ihrer Forderungen bei der Vertheilnng der Masse einzubüßen. Zur Wahrnehmung seiner Rechte als Konkursgläubiger reicht für diesen der Besitz einer Neichs-Konkursordnung nicht ans, sondern er bedarf hierzu eines zweckmäßig eingerichteten, gerade für diesen Zweck geschriebenen Hülfsmittels, und ein solches können wir in dem oben angezeigten Werkchen unseren Lesern warm empfehlen." Berliner Gcrichtszcitung. „Die Geschäfts- und Handelswelt, welche leider zu oft in die Lage geräth, in Konkursen ihrer Kundschaft betheiligt zu werden, machen wir hiermit aufmerksam auf den erschienenen „Rath geb er in Konkurssachen" von Amtsgerichtsrath Christiani, der in jeder Richtung praktische Winke und Rathschläge enthält und als erschöpfender Rechtsbeistand auf diesem Gebiete sich darstellt. Beigegeben sind dem Buche empfehlenswerthe Muster zu Anträgen auf Konkurseröffnung, zu Anmeldungen u. s> w." Mchcr Zeitung. Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch UNd Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst Einfnhrungs- und Ergänzungsgesetzen. (Ausgabe ohne Scerecht,) Erläutert durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts und des vormaligen Reichs-Oberhandelsgerichts von Julius Mcrsch, Iustizrcith, Rcchtsanwalt und Notar in Berlin. vierte, verbesserte Auflage. Serlin 1893. Verlag von H. W. Müller. L ii ckenwaldcrstr. S. Vorwort. Die vorliegende vierte Auflage bietet wie die früheren Auflagen den korrekten Text des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches und der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung sowie mehrerer auf dieselben bezüglichen Gesetze, unter Berücksichtigung aller sie berührenden Abänderungen und Ergänzungen. Neu ausgenommen sind die Gesetze über Gesellschaften mit beschränkter Hastung, über Ergänzung des Wuchergesetzes, über die Abzahlungsgeschäfte und das Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnnngen. Die Gesetze sind durch die Entscheidungen des ehemaligen Oberhandelsgerichts und die bisher veröffentlichten Urtheile des Reichsgerichts erläutert; diese Erläuterungen haben, da das Buch keinen förmlichen Kommentar enthalten sollte, eine Vervollständigung nur durch kurze Bemerkungen erfahren, wobei besonders auf das Verhältniß des Handelsrechts zum bürgerlichen Recht hingewiesen ist und für die jüngeren Juristen geeignete Winke gegeben sind. Ganz besonders ist der Herausgeber bemüht gewesen, durch zahlreiche Verweisungen auf einschlägige und abweichende Bestimmungen sowie durch äußere Anordnung des Textes das Buch für den praktischen Gebrauch recht geeignet zu gestalten; deshalb sind z. B. einzelne Erläuterungen wiederholt abgedruckt worden, serner wurde den Anmerkungen, wenn dieselben zahlreich waren, ein alphabetisches Register vorangestellt und ist der Gesetzestext des Titels von: Kauf (Art. 337 bis 359) behufs Erleichterung des Studiums zuerst (S. 273 ff.) ohne Noten gegeben und hierauf (S. 279 ff.) mit den bei diesem wichtigen Titel besonders zahlreichen Anmerkungen wiederholt. Möge das vorliegende Buch auch fernerhin sich als ein zum Studium deS Handelsrechts nnd zum praktischen Gebrauch bei Anwendung desselben nicht ungeeignetes Hülfsmittel bewähren. Berlin, im Februar 1395. Der HeranIgeber Inhalt. 1. Allgemeine Deutsche Wechselordnung. Art. Seite Erster Abschnitt. Von der Wcchselsähigkcit .... 1-3 1 Zwrit«r Abschnitt. Von gezogenen Wechseln: l. Erfordernisse eines gezogenen Wechsels....... 4—7 2 II. Verpflichtungen des Ausstellers.......... » 7 III. Indossament................. »^!7 5 IV. Präsentation znr Annahme........... 1S-M >1 V. Annahme (Akzeptatiou)............ . 21-2« 13 VI. Regreß auf Sichcrstellung: 1. Wegen nicht erl?altener Annahme........ 25—28 18 2. Wege» Unsicherheit des Akzeptanten . ...... 2!> in VII. Erfüllung der Wechselvervindlichkeit: 1. Zahluugstag................ M—SI> 20 2. Zahlung......'............ »«-40 22 VIII. Regreß mangels Zahlttttg............ 41-ÜS 2t IX. Intervention: 1. Ehren-Annahme............... 5«^«! 32 2. Ehrenzahlung............... S2-K5 33 X. Vcrviclsältigung eines Wechsels: 1. Wechsel-Duplikate.............. SS-S» 34 2. Wechselkopien................ 70-72 38 XI. Abhanden gekommene Wechsel.......... 73—74 37 XU. Falsche Wechsel................ 7S-7S 37 XIII. Wcchsclvcrjährmig............... 77-80 38 XIV. Klagerecht des Wechselgläubigcrs......... 81-83 41 XV. Ausländische Gesetzgebung ...... 84-8« 41! XVI. Protest................... 47 XVII. Lrt nnd Zeit siir die Präsentation und andere im Wer!" selvcrkchrc vorkommende Handlungcu....... ni—»3 4l> XVIII. Mangelhafte Unterschriften........... !U-N.'> "2 Dritter Abschnitt. Von eigenen Wechseln..... !>« im 5,3 VI Inhaltsübersicht, Ente s. Vorschriften iibcr die Kammern fiir Handelssachen und über den Wcchsclprozeß. u.) GcrichtsvcrsasiungSgcsctz 100-11», 201, Los........so ti) Civilprozcsjordnu»g SSS—SV7, 048, 102, S00........St> 3. Rcichs-Einführungsgcsctz. Gesetz, betreffend die Einführung der AUgcmeincn Teutschen Wechsel- Ordnung, der Nürnberger Wcchselnovcllen nnd des Allgemeinen Teutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgcsetze (Reichsgcsetzc). Von, S. Juni 18K9 07 4. Wcchselstempclsteucrgcsctz v, 10, Juni 1869 m der durch Reichz- gesctz v, 4. Juni 1873 geänderten Fassung...........71 (Die Bekanntmachungen des Reichskanzlers v, 13. Tezbr. 1809, 23. Juni 1871, 10. Juli 1881, 22. Novbr. I88l, 1. Febr. 1882, IS. März 188k u. 18. Mai 180» siud bei den betr. §Z des Ges. abgedruckt.) 5. Allgemeines vcnlschcs Handelsgesetzbuch Art. i—i3i»)iu der durch die Gesetze b. II. Juni 1870 u. 18. Juli 1881 festgesetzten Fassung . 8« Inhaltsverzeichnis, des Handelsgesetzbuches .... »4 6. Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien nnd die Aktiengesellschaften v. 11. Juni i8?o . ......... 3su 7. Gesetz, betr. die Lommanditgesellschaflc» auf Aktien nnd die Aktiengesellschaften v. i8. Juli 1884............»s? L. Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung v. 20. April 1892.................... 3Sg 9. Gesetz, betr. die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen v. is. Juni i8«9..............38» 1V. Gesetz, betr. die Löschung nicht mehr bestehender Firmen und Prokuren iin Handelsregister v. 30. März 188« .......3»4 ll. Gesetz, bclr. die Aufhebung der Zchuldhafl v. 29. Mai 18K8. . 38» IS. Gesetz, betr. die ücschlagnahmc des Ärbelts- oder vicnstlohncs d. 21. Juni 1SS9....................38S lZ. Gesetz, bclr. die vcrlragsiniißigcn Zinsen v. 11. November 18«? 388 14. Gesetz, bclr. den Wucher v. 21. Mai I8uo in der Fassnng des Gesetzes V. 19. Juni 1893 .................. 390 15. Gesetz, bclr. die Znhabcrpapierc mit Prämien v. 8. Juni i8?i 39s lk. Gesetz über die Abzahlungsgeschäfte v. 1«. Mai 1894.....39s 17. Gesetz zum Schutze der Warenbezeichnungen v. 12. Mai i»si . 397 18. Gesetz, betr. Urheberrecht an Mustern u. Modelle» v. ii. Jan. is?s «e Sachregister........................411 ») Die Artikel 432-911 (vom Scehandcl) sind nebst vielen auf das Seerecht bezüglichen Gesetzen in der Ausgabe mit Seerccht (gebunden 4 MI.) enthalten Verzeichnis? der Abkürzungen. AG. — Auzführuugsgesctz (für Preußen, Bayern, Sachsen zc.) ALR. (preußisches) Allgemeines Landrecht. Art. --- Artikel. Bd. Ba»d. BGBl. ^ Bundesgesetzblatt. Bschl. — Beschluß des Reichsgerichts (bczw. ReichSoberhandelSgerichtz). CBl. f. d. R. — Centrawlatt f. d. Deutsche Reich. CPO. — Civilprozeßordnung. Eins.Ges. — Einsühruilgsgefetz. Entsch. Entscheidung. Erk. Erkenntniß. GS. — preußische Gcsetzsammluug. GVG. — Gcrichtsversassungsgcsctz. HGB. — Handelsgesetzbuch. JMBl. ^- (prcuß.) Justizmiuisterialblatt. KO. Konkursordnuug. OT. ^ (preußisches) Lbertribunal. RG. Reichsgericht. RGBl. Reichsgesetzblatt. ROHG. ReichSobcrhandclsgericht. s. siehe. S. — Seite. Str. Arch. ^ Stricthorst, Archiv sür Rechtzsälle. Vers. — Verfügung, vgl. — vergleiche. Die Eutsckiciduugen des Reichsgerichts und des vormaligen Reichsoberhandels- gerichts sind »ach dcu von den Mitgliedern dieser Gerichtshöfe herausgegebenen Sammlungen citirt; eine eingeklammerte Zifscr giebt die Seite an, aus welcher die angeführte Stelle enthalten ist. Ein „z. B." (zum Beispiel) vor dem Datum bedeutet, daß der angeführte Grundsatz wiederholt ausgesprochen ist; die citirte Eutscheidung ist dann diejenige, welche den Satz am ausdrücklichsteu erklärt oder am eingehendsten begründet, oder diejenige, welche die früheren gleichen Entscheidungen auszählt. 1. Allgemeine Deutsche Wechselordnung/) Erster Abschnitt. N«n der Mechsrlfähigkrit. Art. 1. Wechselfähig ist Jeder, welcher sich durch Verträge verpflichten kann.^') !) Ueber die Einführung der WO. als Reichsgcsetz und das Geltungsgebiet derselben siehe das unten als Nr. 3 abgedruckte Gesetz V.S.Jnni 18V9 und die Anmerkung zu demselben. 2) Wer sich durch Bertrage verpflichte« kann, bestimmt das bürgerliche Recht der einzelne» Staaten. 2) Minderjährige können sich mit Zustimmung des Vormundes verpflichten, diese braucht »ach gemeinem und preußischem Laudrecht nicht aus dem Wechsel selbst zu erhellen. OHG. v. 13. Dez. 1871, Bd. 4 S. 2LS. Aus dem Accept eines Minderjährigen folgt nicht ohne weiteres, daß er sich fnr volljährig ausgegeben, also dolose gehandelt habe. OHG. v. 1. Dez. 1871, Bd. 4 S. 188. Minderjährigkeit znr Zeit der Ausstellung beeinträchtigt die Gültigkeit des undatirtcn Giros nicht. OLG. v. 3. Okt. 1871, Bd. 3 S. 179. ^) Wenn der Bater des Wcchsclverpflichtcten noch lebt, mnß der Kläger beweisen, daß die väterliche Gewalt über den Verklagten schon vor Ausstellung bez. Acceptation aufgehoben gewesen sei, oder, daß der Vertrag in Bezug auf freies Vermögen geschlossen worden sei (nach preußischem Landrecht). OHG. v. 0. Aug. 1872, Bd. 7 S. 20. °)Der als Aussteller, Acceptaut oder Indossant in Anspruch genommene Wechselschnldner (der seine Wechselfähigkeit leugnet), muß, wenn dies nicht schon aus dem Wechsel selbst hervorgehti beweisen, daß er zur Zeit seiner darauf gesetzte» Namcnsschrift nicht wechselfähig gewesen sei' der Kläger ist berechtigt, diesen Einwand ans Gründen, welche außerhalb des Wechsels liegen, zu widerlege». OHG. v. 4. April 1871, Bd. 2 S. 17k. °) Wenn der Ehemann einen Wechsel ans seine Fran zieht, so genehmigt er dadurch deren Accept. OHG. v. 6. Aug. 1873, Bd. 10 S. 334. ^) Die Annahme des vom Sohne ans eigene Order gezogenen Wechsels Basch. «. Aufl. 1 2 1. Wcchs.Ordn. 2. Abschn. Von gezogenen Wechseln. Art. 2—4. Art. 2. Der Wechselschuldner hastet für die Erfüllung der übernommenen Wechselverbindlichkeit mit . . . seinem Vermögens) Art. 3. Finden sich auf einem Wechsel Unterschriften von Personen, welche eine Wechselverbindlichkcit überhaupt nicht, odermchtmit vollem Erfolge, v) eingehen können, so hat dies auf die Verbindlichkeit der übrigen Wechselverpflichteten keinen Einfluß.") Lwcitcr Abschnitt. Uon gezogen«« Wechseln. I. Erfordernisse eines gezogenen Wechsels. Art. 4. Die wesentlichen Erfordernisse")^) eines gezogeneu Wechsels sind: 1) die in den Wechsel selbst auszunehmende Bezeichnung als beweist die Genehmigung zur Giriruug. OHG. v. 4. April 1871, Bd. 2 S. 176. In der Ausstellung eines Eigenwechsels durch den Vater an die Order deS großjährigen, in seiner väterlichen Gewalt befindlichen Kindes ist die im Wechsel selbst in schlüssiger Weise, ja sogar ausdrücklich erklärte Einwilligung des Vaters dazn zu finden, daß das Kind über den Wechsel durch Indossament oder «Zession selbstständig verfügen dürfe. OHG. v. 20. März 1879, Bd. 2S S. 33. 6) Die ursprünglich imTcrt noch stehenden Worte: „scincrPerson und" sowie der übrige Theil des Artikels und dieNovellen 1 und 2 sind durch das Ges. vom 29. Mai 1868 mit der Aushebung des Personalarrcstcs als Exe- kntionsmittel ungüllig geworden. Es findet nur noch der persönliche Sichcr- hcitsarrcst statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zn sichern. Z 798 CPO. ") Diese Worte bezogen sich auf die bedeutungslos gewordene Ausschließung des PcrsonalarrcstcS gegen gewisse Personen. ") Minderjährigkeit zur Zeit der Ausstellung beeinträchtigt die Gültigkeit des undatirtcn Giros nicht. OHG. v. 3. Okt. 1871, Bd. 3 S. 179. Bctrcffs falscher Unterschriften vgl. Art. 7S, 7(>. Wesentliche Erfordernisse: ") Zu den Requisiten ciucS Wechsels gehört nicht, daß überhaupt ein Schulddcrhältniß zn Grunde liegt. OHG- v. 21. Okt. 1871, Bd. 3 S. 3S4. Diese Erfordernisse müssen zur Zeit der Klage vorhanden sein, es darf nicht festgestellt wcrdcn, daß sie früher vorhanden waren. Erk. des Ober- TribunalS v. 11. Sept. 18L9, Striethorst Archiv Bd. 75 S. 34. Erfordernisse eines gezogene» Wechsels. Art. 4. 3 Wechsel,"^'") oder, wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache; L) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme;")^) 3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Order gezahlt werden soll (des Remittenten);^— 4) die Angabe der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll; 2°"°) die Zahlungszeit kaun für die gesammte Geldsumme nur eine und dieselbe seiu und uur festgesetzt werden 1) Bezeichnung als Wechsel: ^) Wird eine Zahlung »ach Wcchsclrecht versprochen, ohne daß das Wort Wechsel geschrieben wird, so liegt kein Wechsel vor. OSG. v. 24. Marz 187t, Bd. 2 S. 147. ") Die Bezeichnung insnclat non accvptadle genügt nicht als ein entsprechender Ausdruck der französischen Sprache. OSG. v. II. Mai 1872, Bd. 0 S. 125. Es darf Wohl WcchsebBrief,-Urkunde,-Berschreibung lauten, nicht aber Wechsel-Anweisung, weil dann die technischen Ausdrucke zweier Rechtsgeschäfte zusammengestellt nicht zweifellos machen, was gemeint sei. OLG. v. I. Olt. 1875, Bd. 18 S. 207. Ein Wcchselversprcchen „laut Vertrag" ist ungültig. OSG. v, 17. Okt. 187«, Bd. 21 S. 109. 2) Angabc der Geldsumme: Wenn auch im Wechsel die Müuzbezcichnuug fehlt, genügt das Vorhandensein in der Uebcrschrift. OHG. v. 22. April 1873, Bd. 10 S. 22. Werthwcchsel (mit dem Zusatz: oder Werth) sind gültig, die Klausel bedeutet: oder so viel Münzen anderer Art, als dem angegebenen Werth entsprechen. OHG. v. 7. Febr. 1871, Bd. 1 S. 279, ebenso: oder Münze nach Kurs. OHG. v. 14. Marz 1871, Bd. 2 S. 118. Vgl. Art. 5, 37. 3) Name des Nemittentcn: Vgl. Art. 0. 2°) Wechsel xortenr sind ungültig. OHG. v. 8. Nov. 1870, Bd. 1 S. 97. °') Ein Wechsel, aus welchem uuzwcifclhast hervorgeht, daß der Bezogene und der Remittcnt dieselben Personen sind, ist ungültig. NG. v. 23. Mai 1887, Bd. 19 S. 93. 4) Zalilungszeit: ^) Durch die Nürnberger Novelle Nr. 3 hat Nr. 4 ihren jetzigen Wortlaut erhalten. ^) Wenn durch Irrthum ein unmöglicher Verfalltag geschrieben ist (ausgestellt am 1. Dez. 1809, zahlbar am 15. Marz desselben Jahres), so ist der Wechsel ungültig. OHG. v. 11. Okt. 1870, Bd. 1 S. 55. 1» 4 1. Wechs.Ordn. 2. Abschn. Von gezogenen Wechseln, Art. 4, auf einen bestimmten Tag, auf Sicht (Vorzeigung, a vistg. :c.) oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht, auf eine bestimmte Zeit nach dem Tage der Ausstellung (nach ästo), auf eine Messe oder einen Markt (Meß- oder Marktwechsel)- 3) die Unterschrift des Ausstellers (Trassanten) mit seinem Namen oder seiner Firma;^^°) 6) die Angabe des Ortes, Monatstages und Jahres der Ausstellung-"--») ^) Ist keine Jahreszahl angegeben, so gilt die bei dem Ausstellungstage angegebene, z.B. OHG, v. 10. Mai 1872, Bd. 6 S. 120. Ein so lautender Wechsel: am 1. November I. zahlen Sie . .. ist (dagegen) ungültig, weil es zweifelhaft bleibt, ob d. I. oder k. I. gemeint ist. OHG. v. 11. Okt. 1878, Bd. 24 S. 122. „Bis zum . . . zahlen Sie" enthält keine genügende Bestimmung der Zeit. OHG. v. 7. Okt. 1873, Bd. 11 S. 170. 2") er. bedeutet als zulässige Abkürzung eurrsntis soll. »nni. OHG: v. 7. Jan. 1871, Bd. 1 S. 187. 2') clata bedenket im Verkehr nach ckato und ist gültige Bezeichnung. OHG. v. 8. März 1872, Bd. b S. 245. a-tto nach Sicht heißt äs Zahlungsort: d. h.: Ortschaft; ist mir eine Straße genannt, so ist keine genügende Ortsangabe vorhanden. OHG. v. 8. April 1873, Bd. 9 S. 261. Sind mehrere Zahlungsorte angegeben, so ist der Wechsel ungültig. OHG. v. 27, Sept. 1872, Bd. 7 S. 190. Ist ein Ort genannt, der mit anderen Orten gleichnamig ist, so gilt der Wechsel; als der gewollte Ort wird der angeschen, an welchem der Wechselinhaber Präsentation bewirkt; der Nachweis, daß der Aussteller einen ander?» Ort gewollt hat, ist abgeschnitten. OHG. v. 4. März 1873, Bd. 9 S. 192. Die Klausel „z ahIba r all e r O r t e n" ersetzt nicht die fehlende nothwendige Ortsbestimmung, sie entkräftet aber auch die anderweite Ortsbestimmung nicht. OHG. v, 13. Dez. 1871, Bd. 4 S. 261. Er gilt also als Wohnort, wenn er auch nicht der wahre Wohnort rst. Er bildet das wechsclmäßige Domizil deS Bezogenen (für Präsentation. Notifikation), wenn sich anch daS bürgerliche Domizil an einem anderen Orte befindet. OHG. v, 14, Okt, 1873, Bd, 11 S, 137. ^) Dieser ein für allemal fixirte Zahlungsort kann durch eine spätere Aenderung des Wohnortes nicht verändert werden, die wechselrechtlichen Handlungen haben also in jenem stattzufinden. OHG. v. 26. Juni 1874, Bd. 14 S. 118. Vgl. Art. 24 (Domizilwechsel). ") Dieser Grundsatz gilt nicht anch dann, wenn verschiedene Geldes r t e n geschrieben sind, dann ist nach den Grundsätzen des Wechsel- und Civilrechts nach dem Inhalt des Wechsels zn entscheiden. OHG. v. 30. Mai 1876, Bd, 20 S. 160, ^) Wenn der Trassant eines Wechsels an eigene Order seinem ersten Verpflichtung bcs Ausstellers, Art, 7, 8, 7 Desgleichen kann der Aussteller sich selbst als Bezogenen (Art. 4 Nr. 7) bezeichnen, sofern die Zahlung an einem anderen Orte als dem der Ausstellung geschehen soll (trassirt eigene Wechsel).")") Art. 7.^6) Aus einer Schrift, welcher eines der wesentlichen Erfordernisse eines Wechsels (Art. 4) fehlt/") entsteht keine Wechsel- mäßige Verbindlichkeit. Auch haben die auf eine solche Schrift gesetzten Erklärungen (Indossament, Akzept, Aval) keine Wechselkraft. Das in einem Wechsel enthaltene Zinsversprechen gilt als nicht geschrieben/') II. Verpflichtungen des Ausstellers. Art. 8. Der Aussteller eines Wechsels haftet für dessen Annahme und Zahlung wechselmäßig.") Indossament die Bemerkung: ohneObligo beifügt (Art. 14), bleibt er doch als Aussteller regreßpflichtig. OHG. v. 8. Nov. 1870, Bd. 1 S. 97. RG. v. 4. Dez. 1886, Bd. 18 S. 112. ") Ein trassirt-eigener Wechsel ist nur dann vorhanden, wenn in i h in selberdie Identität des Ausstellers und Bezogenen erklärt ist. OHG. v. 3. Sept. 1875, Bd. 18 S. 140. Vgl. auch Art. 9, 14. ") Ein Wechsel, aus welchem unzweifelhaft hervorgeht, baß der Bezogene und der Remittent dieselbe Person ist, ist ungültig. RG. v. 28. Mai 1887, Bd. 19 S. 93. Die Ausstellung an eigene Ordre bildet die Regel, die Benennung eines Remittenten die Ausnahme? nach meiner Erfahrung kommt auf etwa 50 (deutsche) Wechsel, welche an eigene Ordre gestellt sind, mir einer der einen Remittenten benennt. 4°) Die Nürnberger Novelle 4 hat diesem Artikel seinen jetzigen Wortlaut gegeben. ") Ist eine Unterschrift (oder eine Quittung, OHG. v. 8. Sept. 1871, Bd. 3 S. 98) auf dem Wechsel durchstrichen, so gilt dieselbe als nicht vorhanden, mag die Durchstreichung aus Versehen oder zufällig oder rechtswidrig entstanden sein. Z. B. OHG. v. 17. Dez. 1875, Bd. 19 S. 270. Ist ein Vollgiro bis auf den Namen durchstriche», so gilt die übrig gebliebene Unterschrift nicht als Blankogiro. OHG. v. 19. Febr. 1875, Bd. 16 S. 141. Ist ein Domizilvermerk durchstrichen, so bleibt der Wechsel gültig. OHG. v. 20. Febr. 1874, Bd. 12 S. 431. ^') Nach diesem Prinzip gelten auch andere Ncbcnversprcche» als nicht geschrieben, nehmen aber dem Wechsel nicht seine Kraft. OHG. v. 27. Juni 1872, Bd. 6 S. 364. ") Vgl. Art. 25, 41 ff., 81. 8 1> Wcchs.Ordn. 2. Abschn. Bon gezogenen Wechseln, Art. 9—12. III. Indossament. Art. 9. Der Remittent kann den Wechsel an einen anderen durch Indossament (Giro) übertragen.") Hat jedoch der Aussteller die Uebertraguug im Wechsel^") durch die Worte „nicht an Lrder" oder durch einen gleichbedeutenden Ausdruck untersagt, so hat das Indossament keine wechselrechtliche Wirkung.") Art. 10. Durch das Indossament^) gehen alle Rechte aus dem Wechsel auf den Jndossatar über, iusbesondere auch die Befug- niß, den Wechsel weiter zu indossiren. Auch an den Aussteller, Bezogenen, Akzeptanten oder einen früheren Indossanten kann der Wechsel gültig indossirt und von denselben weiter indossirt werden.^) Art. 11.^) Das Indossament muß auf deu Wechsel, eine Kopie desselben oder ein mit dem Wechsel oder der Kopie verbundenes Blatt (Alonge) geschrieben werden. Art. 12.") Ein Indossament ist gültig, wenn der Indossant auch nur seiuen Namen oder seine Firma auf die Rückseite des Wechsels oder der Kopie, oder auf die Alonge schreibt (Blanko- Jndossament). ") Eine Wcchselfordcrniig kann auch durch Ccssion übertragen werden, dieselbe kann in besonderer Urkunde verbrieft werden, es muß jedoch (nach preußischem Recht) der Wechsel dem Ccssionar übergeben werden, wenn er Rechte aus dem Wechsel erwerbe» soll. OHG. v. 28. Okt. 1373, Bd. 11 S. 2S0. RG. v. 10. Dez. 1880, Bd. 3 S. 326 (329). °v) Ein Verbot, auf die Rückseite geschrieben, ist ungültig. OHG. v. 27. Juni 1871, Bd. 2 S. 408. Der Acceptant haftet also wcchselrcchtlich nicht dem Jndossatar, eiu Giro giebt dem Jndossatar gegen den Acccptanten auch nicht die Rechte eines Proknra-Jndossatars (Art. 17). OHG. v. 4. Sept. 1874, Bd. 14 S. 60. Vgl. auch Art. 98 Nr. 2. °°°) Durch ein Theilindossamcnt werden Wechsclrechtc weder erzengt noch übertragen. RG. v. 2. April 1384, Bd. 11 S. 148. °2) Dieser Artikel hat nicht etwa die Bedeutung, daß der, welcher auf den Aussteller bcgicbt, auf die Rechte gegen diesen verzichtet; er bestimmt nur die Zulassigkcit des Indossaments an den Aussteller, Bezogenen, Acccptanten und früheren Indossanten und giebt solchem Indossament die gleiche rechtliche Wirkung wie dem gewöhnlichen. OHG. v. 8. Okt. 187S, Bd. 18 S. 413. — An den Acccptanten kann der Wechsel wirksam nnr bis zum Verfall girirt werden. OHG. v. 7. März 1879, Bd. 25 S. 13 (20). °') Die Artikel 11 bis 13 kommen für das Indossament von Aktien zur Anwendimg. Art. 182 HGB. Indossament. Art. 13—16. 9 Art. 13.") Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, die auf demselben befindlichen Blanko-Jndossamente auszufüllen; er kann den Wechsel aber auch ohne diese Ausfüllung weiter indossiren. Art. 14. Der Indossant hastet jedem späteren Inhaber des Wechsels für dessen Annahme und Zahlung wechselmäßig. Hat er aber dem Judossameute die Bemerkung „ohne Gewährleistung", ohne „Obligo" oder einen gleichbedeutenden Vorbehalt hinzuge- siigt, so ist er von der Verbindlichkeit aus seinem Indossamente befreit.^) Art. 15. Ist in dem Indossamente die Weiterbegebung durch die Worte „nicht an Order" oder durch eineu gleichbedeutenden Ausdruck verboteu,°°) so haben diejenigen, an welche der Wechsel aus der Hand des Jndossatars gelangt, gegen den Indossanten keinen Regreß. Art. 1k. Wenn ein Wechsel indossirt wird, nachdem die für die Protesterhebung mangels Zahlung bestimmte Frist abgelaufen ist, so erlaugt der Jndossatar die Rechte aus dem etwa vorhandenen Akzepte gegen den Bezogenen und Regreßrechte gegen diejenigen, welche den Wechsel nach Ablauf dieser Frist indossirt haben. ^')°°> Ist aber der Wechsel vor dem Indossamente bereits Mangels Zahlung prvtestirt worden,^) so hat der Jndossatar nur die Rechte seines Indossanten gegen den Akzeptanten, den Aussteller und diejenigen, welche den Wechsel bis zur Protesterhebuug indossirt haben. Wenn der Trassant eines Wechsels an eigene Ordre seinem ersten Indossament die Bemerkung: ohne Obligo beifügt (Art. 14), bleibt er doch als Aussteller regreßpflichtig. OHG. v. 3. Nov. 1370, Bd. 1 S. 07. RG, v. 4. Dez. 1886, Bd. 18 S. 112. Vgl. Art. 49, 81. °°) Aus der Ucberschrist: Depöt-Wechscl kann eine Unzulässigkeit der Jndossirung nicht abgeleitet werden. OHG. v. 19. Mai 1874, Bd. 13 S. 412. b') Der solchergestalt bcgebcne Wechsel nimmt die Natur des Sicht- wechscls an »nd ist nach Analogie eines solchen zu behandeln. OHG. v. 7. Mai 1872, Bd. 6 S. 99. °°) Das Nachindossamcnt (b. h. Indossament nach Verfall) eines eigenen, nicht protestirten Wechsels gewährt dem Giratar sclbststänbige Rechte gegen den Aussteller. OHG. v. 13. Okt. 1872, Bd. 7 S. 316. Nur der Protest hat diese Wirkung (nicht vorherige Einklagung). OHG. v. 9. Dez. 1873, Bd. 12 S. 1S4. 10 1, Wcchs.Ordn. 2. Abschn. Von gezogenen Wechseln Art. 16. Auch ist in einem solchen Falle der Indossant nicht wechselmäßig verpflichtet.°°-°-») ^) Ein solches Indossament ist also kein eigentliches, sondern nur eine Uebcrtragung der Rechte des Indossanten, eine Cession seiner Regreßrechte und des Anspruchs gegen den Acccptanten, mithin könne» dem Jndossatar alle Einreden entgegengehalten werden, welche dem Beklagten gegen den Indossanten zustehen (OHG. v. 4. Dez. 1872, Bd. 8 S. 164)^ oder gegen einen Zwischcniudossanten (RG. v. 29. Dez. 1883, Bd. 14 S. 105), er hat kein Klagerecht gegen den Indossanten (OHG. v. 25. Mai 1875, Bd. 18 S. 4), und wenn dieser auch zugleich Aussteller war, so haftet er doch nicht etwa als solcher. OHG. v. 2. Jan. 1877, Bd. 21 S. 273. Das nach Protest gegebene Indossament ist zwar in seiner Wirkung beschränkt, hat aber gleichwohl, insbesondere fiir die Legitimation, die Bedcntnng eines Indossamentes und nicht die einer Cession. RG. v. 5. März 1889, Bd. 23 S. 49. (Der Rcmittcnt, welcher den Wechsel nach Protest indossirt und vom Jndossatar zurückerhalten hatte, durfte die Indossamente streichen (Art. 54, 55 WO ) und damit die Uebertragung ungeschehen machen i er blieb als Remittent zur Klage lcgitimirt und durste das diesen: zustehende Wechselrecht ausüben). ««») Wer einen Wechsel nach Protest mangels Zahlung erwirbt, kann ein vor demselben ausgestelltes Blankoindossamcnt unter Durchstreichuug nachfolgender zu seiner Legitimation benutzen; bezüglich der Wirkung ist aber nicht die Zeit der Ausstellung, sondern die der Benutzung geltend; seine Rechte als Kläger sind mit Rücksicht ans die persönlichen Verhältnisse zu bestimmen, welche zur Zeit des Protestes zwischen dem damaligen Wechsel- gläubiger und dem Wechselschuldner bestanden, oder nach dem Protest zwischen dem gedachten Wechselgläubigcr und dessen Rechtsnachfolger und dem Wechselschuldner entstanden sind, und muß er sich daher Einreden gefallen lassen, welche der Wechselschuldner einem dieser Rechtsvorgänger entgegensetzen konnte, deshalb sogar auch Einreden, welche sich aus seinem Verhältnisse zu einem sonstigen, auf der Wcchsclurkuude nicht vorkommenden ErWerber des protestirtcn Wechsels ergeben. OHG. v. 30. Okt. 1877, Bd. 23 S. 35, dagegen: RG. (vereinigte Civilsenatc) v. 8. Juli 1880, Bd. 2 S. 75! Die Legitimation eines Wechsclerwerbers nach Verfall und Protest kann nicht durch ein vor Vorfall ertheiltes Blankoindossamcnt hergestellt werden. Ueber die Legitimation des Regreßnehmers oder des Inhabers nach crsolgter Einlösung vgl. Art. 41. Diese lcgitimiren sich durch den Besitz des Wechsels und den Protest, aus welchem ihr Eintritt in den Laus des Wechsels vor der Protestcrhcbung ersichtlich wird. °°°) Ein Vollindossatar ist nicht berechtigt, auf Grund des Vollindossamentes den Wechsel gegen den Acccptanten mit der Erklärung, das Vollindossament eines Vormannes sei in Wirklichkeit nur ein Prokuraindossament, als Bevollmächtigter dieses Bormanncs einzuklagen. RG. v. 4. März 1391, Bd. 27 S. 128. °') Der Protest muß rechtzeitig innerhalb der Frist des Art. 41 Präsentation zur Annahme, Art, 17, 18, 11 Art. 17. Ist dem Indossamente die Bemerkung „zur Einkas- sirung", „in Prokura" oder eine andere, die Bevollmächtigung ausdrückende Formel beigefügt worden,^) so übertragt das Indossament das Eigenthum an dem Wechsel nicht, ermächtigt aber den Jndossatar zur Einziehnng derWechselforderung,^) Protesterhebung^) und Benachrichtigung des Vormannes seines Indossanten von der unterbliebenen Zahlung (Art. 4S), sowie zur Einklagung der nicht bezahlten und znr Erhebung der deponirten Wechselschuld. Ein solcher Jndossatar ist auch berechtigt, diese Befugniß durch ein weiteres Prokura-Indossament einem anderen zu übertragen. Dagegen ist derselbe zur weiteren Begebung durch eigentliches Indossament selbst dann nicht befugt, wenn dem Prokura-Indossamente der Zusatz „oder Order" hinzugefügt ist. IV. Präsentation zur Annahme. Art. 18.") Der Inhaber eines Wechsels ist berechtigt, den Wechsel dem Bezogenen sofort zur Annahme zu Präsentiren und in Ermangelung der Annahme Protest erheben zu lassen. Eine ent- Abs, 2 erhoben sein; ein späterer Protest ist nicht geeignet, den Wechsel als protestirt bezeichnen zu lassen, auch nicht dem Acccptanten gegenüber, RG. v. 4. Mai 1880, Bd. 1 S, 293, °'s,) Das Prokuraindossamcnt kann, was das innere Verhältniß zwischen dem Indossanten und dem Jndossatare anlangt, an sich von dem ersteren jederzeit widerrufen werden. Soweit aber dritten Personen gegenüber die gesetzlichen Befugnisse des Proknraindossatars reichen, erscheint dieser, solange das Prokuraindossament formell — ausweislich der W e ch - selurkunde— besteht, als ausschließlich lcgitimirt, die Rechte ans dem Wechsel geltend zu machen. RG. v. 9, Dez. 1833, Bd, 32 S, 75, (Der Indossant kann deshalb den Protest nicht erheben lassen, vgl. Note 13» zu Art. 36.) °2) Der dnrch reines Indossament Icgitimirte Jndossatar gilt Dritten gegenüber als berechtigter Wechsclgläubiger, was auch zwischen ihm »nd dem Indossanten verabredet sein mag; der Gegenbeweis, auch der der Simulation ist ausgeschlossen. OHG, o, 9, April 1872, Bd. 6 S, 45. Zu dieser ist er als Mandatar verpflichtet, sonst macht er ssch regcß- pflichtig. OHG. v. 28, Juni 1375, Bd, 17 S, 413. Wegen des Einwan des der Arglist siehe Am», 95, zu Art, 82, Prozeßpartei ist der Prokuraindossant. Z. B, OHG. v. 16, Mai 1877. Bd. 22 S. 174. ") Die Nürnberger Novelle Nr. 5 hat diesem Art. seinen jetzigen Wortlaut gegeben. 12 1, Wechs.Ordn. 2, Abschn. Von gezogenen Wechseln. Art. 19, 20. gegenstehende Uebereiukunft hat keine wechselrechtliche Wirkung. Nur bei Meß- oder Marktwechselu findet eine Ausnahme dahin statt, daß solche Wechsel erst in der an dem Meß- oder Marktorte gesetzlich bestimmten Präsentationszeit zur Annahme präsentirt und in Ermangelung derselbe» protestirt werdeu köunen. Der bloße Besitz des Wechsels ermächtigt zur Präsentation des Wechsels und zur Erhebung des Protestes Mangels Annahme. Art. 19. Eine Verpflichtung^) des Inhabers, den Wechsel zur Annahme zu Präsentiren, findet nur bei Wechseln statt, welche auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten. Solche Wechsel müssen, bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den Aussteller, nach Maßgabe der besonderen im Wechsel enthaltenen Bestimmung und in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren nach der Ausstellung zur Annahme präsentirt werden.°°) Hat ein Indossant auf einen Wechsel dieser Art seinem Indossamente eine besondere Präsentationsfrist hinzugefügt, so erlischt seine wechselmäßige Verpflichtung, wenn der Wechsel nicht innerhalb dieser Frist zur Annahme präsentirt worden ist. Art. 2V. Wenn die Annahme eines auf bestimmte Zeit nach Sicht gestellten Wechsels nicht zu erhalten ist, oder der Bezogene die Datirung seines Akzeptes verweigert, so muß der Inhaber bei Verlust des wechselmäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den Aussteller die rechtzeitige Präsentation des Wechsels durch einen innerhalb der Präsentationssrist (Art. 19)erhobenen Protest feststellen lassen. Bei unterlassener Präsentation geht nnr der Rcgreßanspruch, nicht der Anspruch gegen den Acceptcmten verloren, diesem gegenüber tritt die Fälligkeit zwei Jahre nach der Ausstellung ein. OHG. v. 5. April 1872, Bd. 1k S. 346. Ebenso bei einfachen (d. h. nicht ans eine bestimmte Zeit nach Sicht gestellten) Sichtwcchseln. Z. B. OHG. v. 8. Okt. 1873, Bd. 11 S. 47. "°) Die Präsentation muß im Wohnort, nicht im Domizil geschehen (da der Domizilvermerk an sich lediglich die Zahlung, nicht auch anderweitige Wcchselakte betrifft), falls nicht im Wechsel etwas Anderes angeordnet ist. Z. B. OHG. v. 2. Mai 1873, Bd. 10 S. 49. <") Dies gilt nur fllr die Präsentation znr Annahme befristeter, nicht für Präsentation znr Zahlung einfacher Sichtwechsel (diese, als bei Vorzeigung fällig, müssen nach Art. 41 binnen 2 Tagen protestirt werden). OHG. v. 7. Mai 1872, Bd. 6 S. 99. Annahme (Atzeptation). Art, 21. 13 Der Protesttag gilt in diesem Falle fiir den Tag der Präsentation. Ist die Protesterhebung unterblieben, so wird gegen den Akzeptanten, welcher die Datirung seines Akzeptes unterlassen hat, die Verfallzeit des Wechsels vom letzten Tage der Präsentationsfrist an gerechnet.^) V. Annahme (Akzeptation). Art. 21. Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen."") Jede auf den Wechsel geschriebene und von dem Bezogenen unterschriebene Erklärung gilt für eine unbeschränkte Annahme, sofern nicht in derselben ausdrücklich ausgesprochen ist, das; der Bezogene entweder überhaupt nicht oder nur unier gewissen Einschränkungen annehmen wolle.'") °°) Es ist nicht zulässig, nachzuweisen, daß eine friihere Präsentation siattgesundcn habe. OHG- v. 13. Juli 1876, Bd. 20 S. 173. Ueber Nichtübereinstimmung der Adresse und des Aunahmevcrmcrks vgl. Anm. 3S zn Art. 4. '°) Der den Bezogenen verbindende Akt beruht nicht erst in der Ausreichung, beziehungsweise Zurückgabe des mit dem Acccpt versehenen Wechsels, sondern in der Niederschrift des Acceptes. RG. v. 7. April 1833, Bd. 9 S. 57 (vgl. jedoch unten Anm. 78 betreff. Blankoaccepte). Blanko-Accepte, theilweisc ausgefüllte Wechsel. «-) ^) Durch die Ausstellung eines Wcchselblankcts und dessen Ucbergabc an einen Andern mit der Ermächtigung, das Blankett in verabredeter Weise auszusüllen, kommt nicht allein ein Wcchsclvcrtrag (paetum clo cambianäo) zn Stande, sondern es ist auch von Seiten des Acccptantcn bereits Alles geschehen, was seinerseits znr Schaffung der Wcchsclobligation erforderlich ist. RG. v. 14. Nov. 1883, Bd. 11 S. S (8). '2) Durch die Abgabe eines Blanko-Acccpts erwirbt der Empfänger regelmäßig nnwiderruflich eiu vom Einspruch des Gebers nicht mehr abhängiges, nicht auf seine Person beschränktes, sondern auf seine Rechtsnachfolger übergehendes Vermögensrecht, dnrch Ausfüllung des Blankets einen allen gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Wechsel herzustellen) der Nchmer braucht dann zur Begründung des Anspruchs nicht noch zu beweise«, daß er zur Ausfüllung in der geschehenen Art ermächtigt gewesen, vielmehr steht ihm eine Vermuthung znr Seite, welche der Beklagte durch die sub- 14 1. Wechs.Ordn. 2. Abschn. Von gezogenen Wechseln. Art. 2l. Gleichergestalt gilt es für eine unbeschränkte Annahme, wenn der Bezogene ohne weiteren Beisatz seinen Namen oder seine Firma auf die Vorderseite des Wechsels schreibt. stantiirte Darlegung nnd den Nachweis der Einrede der Arglist, d. h. daß der Nchmer das in ihn gesetzte Vertrauen gemißbraucht und dein Wechsel einen von der ertheilten Erlanbniß abweichenden Inhalt gegeben hat, zn entkräften hat. OHG. v. 10. Jan. 1877, Bd. 21 S. 324,'RG. V. 4. Nov. 1882, Bd. 8 S. 57. Der Empfänger ist befugt, falls nichts Anderes verabredet ist, daS Blanko-Acccpt unansgefüllt (oder nach unvollständiger Ausfüllung, NG. v. 6. Dez. 1893, Bd. 32 S. 69) weiter zu begeben und dessen Ausfüllung (soweit sie nicht bereits vou ihm bewirkt ist) dem späteren Nehmcr zu überlassen. RG. v. 4. Nov. 1882, Bd. 8 S. 57. Vgl. aber wegen Beseitigung von Mängeln Note 77^. Die Ausfüllung darf auch geschehen: durch den in Konkurs gerathenen Gläubiger (OHG. v. 18. Sept. 1874, Bd. 14 S. 56), dnrch den Konkursverwalter (OHG. v. 23. April 1875, Bd. 17 S. 211), durch die Erben (z. B. OHG. v. 4. Sept. 1874, Bd. 14 S. 54). ^2) Die vertragswidrige Ausfüllung des Blaukcts begründet keinen einem jeden Nchmer entgegenstehenden Einwand, vielmehr nur eine lediglich demjenigen Nehmcr nachtheiligc Einrede, welcher selber die Ausfüllung widerrechtlich bcwirkt oder an der Vcrtragswidrigkeit Thcil genommen, oder doch beim Erwerbe des bereits ausgefüllten Wechsels um den Ver- traucnsmißbrauch gewußt hat — somit nur eine dem bösgliinbigen Nchmer entgegenstehende exceptio lloli. OHG. v. 9. April 1872, Bd. 6 S. 45. RG. v. 21. Sept. 1887, Bd. 19 S. 136. '°) Die Bcfugniß erstreckt sich jedoch nur auf den regelmäßigen Inhalt; znr Beifügung eines Domizilvermerks muß der übereinstimmende (wenn auch nicht ausdrücklich erklärte) Wille der ersten Kontrahenten dargethan werde», z. B. OHG. v. 1. März 1878, Bd. 23 S. 211, NG. v. 3. Dez. 1880, Bd. 3 S. 60, RG. für Strafsachen v. 20. Sept. 1881, Bd. 4 S. 410. ^) Der beklagte Wechselaussteller kann sich für das objektive Moment, daß durch die Domizilirnng die Ausfüllnugsermächtignng abrcdewidrig benutzt worden, allerdings jedem Wechselnehmer gegenüber zunächst darauf berufen, daß Wechselzahlung am Wohnorte bcS Bezogenen das Allgemeine, Typische, Domizilirnng des Wechsels daS Singnlärc, die Verpflichtung Quali- fizirendc sei. Zum Nachweise aber des subjektiven Moments der Bösgläubig- kcit in den Fällen, in welchen es dieses Nachweises bedarf, weil der dritte Wechselinhaber den Wechsel bereits von einem früheren Nehmer mit der do- mizilirten Adresse ausgefüllt erworben hat, genügt der Hinweis ans die Vermuthung für die Eingcschränkthcit derAusfüllungsermächtignng nicht, sondern es müssen Umstände vorgebracht werden, welche begründeten Zweifel Seitens des Wechselinhabers hätten erregen sollen, ob die Ermächtigung zur Domi- zilirung vom Aussteller ausdrücklich oder stillschweigend eingeräumt war. RG. v. 21. Sept. 1887, Bd. 19 S. 136. Annahme (Akzcptation). Art. 21. 15 Die einmal erfolgte Annahme kann nicht wieder zurückgenommen werden.^») ^a) Es beruht die verpflichtende Kraft des Accepts nicht ans dem Vertragsverhältnisse zwischen dem Aussteller und dem Bezogenen, sondern ausschließlich auf der Niederschrift des Accepts und der darin enthaltenen einseitigen Willenserklärung des Bezogenen, die nicht dem Aussteller allein, sondern sämmtlichen Wechselinhabern gegenüber abgegeben wird. NG. v. 6. Nov. 1889, Bd. 24 S. 87. ") Sobald der Empfänger des Blanko-Acccpts dasselbe einmal ausgefüllt und einen vollständigen Wechsel hergestellt hat, ist seine Ermächtigung erschöpft und er darf nicht nachträglich wieder Aenderungen bezw. Zusätze machen. OHG. v. 26. Sept. 1874, Bd. 14 S. 332. RG. v. 30. Juni 1883, Bd. g S. 135. "k) Die Begebung eines von vornehcrein sich als vollständig darstellenden, jedoch in einem wesentlichen Punkte mangelhaften Wechsels begründet nicht die Vermuthung, daß der Empfänger und dessen Nachmänner zur Beseitigung des Mangels ermächtigt seien. RG. v. 6. Dez. 1893, Bd. 32 S. 69. 7°) Der Acccptant eines Blanko-Acccpts wird noch nicht durch bis Aushändigung des Acceptcs verpflichtet, sondern erst mit dem Momente der geschehenen Ausfüllung. RG. v. 1. Okk. 1880, Bd. 2 S. 89. ^) Die Frage, ob eine verpflichtende Wechsel-Erklärung des Acceptanteu vorliegt, ob insbesondere die Vcrtragsfähigkcit desselben und dieBertretungs- befngniß des in seinem Namen unterzeichnenden Vertreters vorhanden gewesen sei, ist nicht nach der Zeit der Ausfüllung des Blankcts, sondern nach der Zeit der Ausstellung und Uebcrgabe dcs Vlanko-Acccptcs zn beurtheilen lob etwa die Zeit der Ausstellung allein entscheidend sei, ist unentschieden gelassen). RG. v. 14. Nov. 1883, Bd. 11 S. 5 (8). Steht der Name des Gebers auf dem Blanket an einer Stelle, welche auf seine Absicht, nur als Aussteller unterschreiben zu wolle», schließen läßt, so enthält es eine Ucberschrcitnng der dem Nehmcr ertheilten Ermächtigung zur Ausfüllung desselben, wenn er seinen eigenen Namen als Aussteller über den Namen dcs Gcbcrrs schreibt und diesen, indem er dem Wechsel die Adresse des Gebers als Trassanten beifügt, in die Stellung des Acceptantcn verbrängt. RG. v. 28. Mai 1884, Bd. 12 S. 119. Ein Wcchsel-Acccpt kann nur von dem in gehörigerWcisc Bezogenen gültig vollzogen werden. RG. v. 29. Mai 188S, Bd. 14 S. 17, vgl. Note 36 zu Art. 4 Nr. 7. Die Uebergabe eines in blanco acceptirten eigenen Wechsels stellt sich ebenso wie die Uebcrgabe eines Blanko-Acceptes als Ermächtigung zur Herstellung einer Wcchsel-Obligation dar. RG. v. IS. Mai 1889, Bd. 23 S. 109. Blanko-Acccpte können aufgeboten werden, f. Anm. 66 zn Art. 73. Gefälligleits-Accepte°^). Gefälligkcits-Acccpt in der unter Kaufleuten üblichen Bedeutung 16 I.Wechs.Ordn. 2. Abschn, Von gezogenen Wechseln. Art. 22, 23. Art. 82. Der Bezogene kann die Annahme auf einen Theil der im Wechsel verschriebenen Summe beschränken.^)^) Werden dem Akzepte andere Einschränkungen beigefügt, so wird der Wechsel einem solchen glcichgeachtet, dessen Annahme gänzlich verweigert worden ist, der Akzeptant haftet aber nach dem Inhalte seines Akzeptes wechselmäßig. Art. 23. Der Bezogene")^) wird durch die Annahme°°) wechselmäszig verpflichtet,"") die von ihm akzeptirte Summezur Versallzeit zu zahlen. heißt, daß der Wechsel von dem Beklagten aus bloßer Gefälligkeit gegen den Kläger, um demselben Kredit zu verschaffen, acccptirt worden, wobei Kläger, sei es ausdrücklich oder stillschweigend, die Verpflichtung übernommen habe, dem Beklagten bis znm Verfall Deckung zu gewähren oder den Wechsel zur Vcrfallzcit einzulösen. Danu steht der Klage ans dem, der Acccptation zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfte eine wirksame Einrede entgegen und Kläger ist nicht berechtigt, den Beklagten ans seinem Acccpt zu belangen. OHG. v. 5. Okt. 1874, Bd. 14 S. 225. Die Behauptung, daß ein Gefälligkeits-Wechscl eingelöst worden sei, genügt zur Klage auf Deckung gegen den, für den der Wechsel eingelöst worden ist. ÖHG. v. 23. Okt. 1875, Bd. IS S 250. Auch die Bürgschaft (Art. 81) darf auf einen Theil beschränkt werden. OHG. v. 3l. Jan. 1874, Bd. 12 S. 255. 6°) Der Zusatz, daß „nicht an Order" gehaftet werde, bildet eine zulässige Einschränknng des Acccpts. OHG. v. 4. Sept. 1874, Bd. 14 S. 60. ^) bezogene Allcin-Acccptant wird nicht verpflichtet (vgl. Art. 81). OHG. v. 26. Jan. 1375, Bd. 15 S. 346. Ist auf eine offene Handelsgesellschaft gezogen und hat ein Gesellschafter unter seinem Personennamen acccptirt, so ist weder er, noch die Gesellschaft verhaftet. OHG. v. 31. März 1870, Bd. 20 S. 262. ^) Der Acccptaut haftet dem, der sich wechselrechtlich als Eigenthümer des Wechsels legitimiren wird,' wie diese Legitimation vom Inhaber zu führe» ist, ist im Art. 36 vorgeschrieben. OHG. v. 31. Mai 1878, Bd. 23 S. 356. "°) Wird dargethan, daß die Annahme vor dem Wechseldatum erfolgt sei, so ist nicht die Zeit des Wechseldatums, sondern die Zeit der Acccptation für die Beurtheilung der verbindenden Kraft maßgebend. RG. v. 14. Nov. 1883, Bd. 11 S. 5 (8). "") Die Verpflichtung des Acccptanten wird inhaltlich eine andere, je nachdem er vom Inhaber des Wechsels znr Zeit der Fälligkeit oder von einem Vormann desselben, der den Wechsel im Regreßwege eingelöst hat, in Anspruch genommen wird. Dem Inhaber haftet der Acccptaut auf Zahlung der Wechselsummc; dem einlösenden Vormanne auf Vergütung alles dessen, was dieser hat zahlen müssen, weil er selbst nicht bezahlt hat. OHG. V.21. Juni 1878, Bd. 24 S. 1 (5). Annahme (Akzcptation). Art, 24. i7 Auch dem Aussteller haftet der Bezogene aus dem Akzepte wechselmnszig.°°) Dagegen steht dem Bezogenen kein Wechselrecht gegen den Aussteller zu,»-2) Art. 24.»°) Ist in dem Wechsel ein vom Wohnorte") des Bezogenen^) verschiedener Zahlungsort (Art. 4 Nr. 8) angegeben (Domizilwechsel),insofern der Wechsel nicht schon ergiebt, durch wen die Zahlung am Zahlungsorte erfolgen soll, dies ^) Diese Bestimmung erhält durch Art. 81 Abs. 2 eine Wohl zu beachtende Ergänzung. Wegen Verzugszinsen siehe Art. 40. v2) Nicht etwa nur dann, wenn der Aussteller nach Art. 10 als Jn- dossatar auftritt, sondern auch wenn dies nicht der Fall ist. OHG. v. 16. Nov. 1872, Bd. 7 S. 288. ^) Der Acccptant mnß zur Begründung der Revaliruugsklage (der Klage auf Deckung) sein Klagerecht begrüngcn, die Berufung auf den Wechsel allein enthält eine solche Berufung nicht. Z. B. OSG. v. 18. Juni 1873, Bd. 10 S. 284. "°) Vgl. Art. 43 (Protest bei domizilirtcn Wechseln). °') Wohnort, nicht etwa Wohnung in demselben Ort. OSG. v- 8. Sept. 187S, Bd. 18 S. 146. °°) Einzelnen Physischen Person oder Firma. OSG. v. 14. Okt. 1873, Bd. 11 S. 187. "") Ein Wechsel ist nur bann Domizilwechsel, wenn in ihm vom Aussteller (siehe Note 97) ein vom Wohnort des Bezogenen verschiedener Zahlungsort angegeben ist. Die bloße Angabe, daß bei einer anderen Personzu zahlen sei, reicht nicht hin, um einen Domizilwechsel zn begründen. OHG. v. 6. Febr. 1872, Bd. ö S. 99 (sogenannter uneigentlicher Domizilwechsel). Der Zusatz bei Benennung des in F. wohnhaften Trassaten „zahlbar an der Gewerkskasse inL." kann nur dahin gedeutet werde«: „zahlbar an dieser Kasse d u rch dcu hierzu berufenen Vertreter oder Angestellten der Genossenschaft" und enthält mithin einen Domizilvermcrk. NG. v. 25.Nov. 1379, Bd. 1 S. 17. "') Fügt der Acceptant dem Accepte einen Zahlungsort bei, so ist dies ei« beschränktes Accept; ei» Domizilwechsel entsteht dadurch nicht. OHG. v. 9. Mai 1879, Bd. 25 S. 122. "") Bei dem sog. nneigcntlichcn Domizilwechsel ist die Präsentation zur Zahlung und die Protcstcrhebnng mangels Zahlung an dem als Zahlstelle bezeichneten Orte gegen den Acccptanten als Zahlnngspsiichtrgen, nicht auch gcgeu den Inhaber der Zahlstelle als solchen zu erheben. Ist diese bezeichnete Zahlstelle nicht zu ermitteln, so genügt der hierüber gemäß Art. 91 WO. aufgenommene Protest zur Begründung des Regreßauspruches. Z. B. OHG. v. 2. Mai 1879, Bd. 2S S. 107. Basch. 4. Aufl. 2 18 1. Wcchs.Ordn. 2. Abschn. Von gezogenen Wechseln, Art, 2S—27. vom Bezogenen bei der Annahme auf dem Wechsel zu bemerken.""), Ist dies nicht geschehen, so wird angenommen, daß der Bezogene selbst die Zahlung ani Zahlungsorte leisten wolle. Der Aussteller eines Domizilwechsels kann in demselben die Präsentation zur Annahme vorschreiben. Die Nichtbeobachlung dieser Vorschrift hat den Verlust des Regresses gegen den Aussteller und die Indossanten zur Folge. VI. Regreß auf Sicherstellung. 1. Wegen nicht erhaltener Annahme. Art. 25. Wenn die Annahme eines Wechsels überhaupt nicht, oder unter Einschränkungen, oder nur auf eine geringere Summe erfolgt ist, so sind die Indossanten und der Aussteller wechselmäßig verpflichtet, gegen Aushändigung des Mangels Annahme aufgenommenen Protestes gelingende Sicherheit dahin zu leisten, daß die Bezahlung der im Wechsel verschriebenen Summe oder des nicht angenommenen Betrages, sowie die Erstattung der durch die Nicht- annahme veranlaßten Kosten am Verfalltage erfolgen werde. Jedoch sind diese Personen auch befugt, auf ihre Kosten die schuldige Summe bei Gericht oder bei einer anderen, zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt niederzulegen. Art. 26. Der Remittent, sowie jeder Jndossatar wird durch den Besitz des Mangels Annahme aufgenommenen Protestes ermächtigt, von dem Aussteller und den übrigeu Vormttnnern Sicherheit zu fordern und im Wege des Wechselprvzesfes darauf zu klagen. Der Regreßuehmer ist hierbei an die Folgeordnung der Indossamente und die einmal getroffene Wahl nicht gebunden. Der Beibringung des Wechsels und des Nachweises, daß der Regreßnehmer seinen Nachmännern selbst Sicherheit bestellt habe, bedarf es nicht. Art. 27. Die bestellte Sicherheit hastet nicht blos dem Regreßnehmer, sondern auch allen übrigen Nachmännern des Besteller?, insofern sie gegen ihn den Regreß auf Sicherstelluug nehmen. Dieselben sind weitere Sicherheit zu verlangen nur in dem Falle Wenn ein Domizilvcrmerk Wider Wissen und Willen des Ausstellers beigefügt wird, so ist der Wechsel diesem gegenüber, als wesentlich geändert, gefälscht. Z. B. OHG. v. 27. Juni 1871, Bd. 3 S. 51. Regreß auf Sicherstellung. Art. 28, 29., IS berechtigt, wenn sie gegen die Art oder Größe der bestellten Sicherheit Einwendungen zu begründen vermögen. Art. 28. Die bestellte Sicherheit muß zurückgegeben werden: 1) sobald die vollständige Annahme des Wechsels nachträglich erfolgt ist; 2) wenn gegen den Regreßpflichtigen, welcher sie bestellt hat, binnen Jahressrist, vom Verfalltage des Wechsels an gerechnet, ans Zahlung aus dem Wechsel nicht geklagt worden ist; 3) wenn die Zahlung des Wechsels erfolgt oder die Wechselkrast desselben erloschen ist. 2. Wegen Unsicherheit des Akzeptanten. Art. 29.'°°) Ist ein Wechsel ganz oder theilweise angenommen worden, so kann in Betreff der akzeptirten Summe Sicherheit nur gefordert werden: 1) wenn über das Vermögen des Akzeptanten der Konkurs (De- bitverfahren, Falliment) eröffnet worden ist oder der Akzeptant auch nur seine Zahlungen eingestellt hat,' 2) wenn nach Ausstellung des Wechsels eine Exekution in das Vermögen des Akzeptanten fruchtlos ausgefallen oder widcr denselben wegen Erfüllung einer ZahlungSverbindlichkeit die Vollstreckung des Personalarrestes verfügt worden ist.') Wenn in diesen Fällen die Sicherheit von dem Akzeptanten nicht geleistet und dieserhalb Protest gegen denselben'») erhoben wird, auch von den auf dem Wechsel etwa benannten Nothadressen die Annahme nach Ausweis des Protestes nicht zu erhalten ist, so kann der Inhaber des Wechsels und jeder Jndossatar gegen Auslieferung des Protestes von seinen Vormännern Sicherstellung fordern (Art. 26-28).-) Der bloße Besitz des Wechsels vertritt die Stelle einer Vollmacht, in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen von dem Akzeptanten Sicherheitsbestellung zu fordern und, wenn solche nicht zu erhalten ist, Protest erheben zu lassen. Der Wechselinhaber ist berechtigt, in den Nr. 1 und 2 ge- '°°) Die Nürnberger Novelle Nr. 6 hat diesem Art. seinen jetzigen Wortlaut gegeben. ') Vgl. oben Anm. 8. '») Im Wohnort, nicht im Domizil vgl. Note 6L zu Art. 19. °) Art. 28 Nr. 2 und 3 findet hierbei Anwendung. Erk. des Ober- Trib. v. 20. März 1871, Striethorst Archiv Bd. 81 S. 236. 2* 20 1. Wechs.Ordn. 2. Abschn. Aon gezogene» Wechseln. Art. 30—32. nannten Fällen auch von dem Akzeptanten im Wege des Wechsel- Prozesses') Sicherheitsbestellung zu fordern. VII. Erfüllung der Wechselverbindlichkeit. 1. Zahlnngswg. Art. 30.<) Ist in dem Wechsel ein bestimmter Tag als Zahlungstag bezeichnet, so tritt die Verfallzeit an diesem Tage ein.") Ist die Zahlungszeit auf die Mitte eines Monats gesetzt worden, so ist der Wechsel am 15. dieses Monats fällig. Ist die Zahlungs- zeit auf Anfang oder ist sie auf Ende eines Monats gesetzt worden, so ist darunter der erste oder letzte Tag des Monats zu verstehen. Art. 31. Ein auf Sicht gestellter Wechsel ist bei der Vorzeigung fällig.°) Ein solcher Wechsel muß bei Verlust des Wechsel- mäßigen Anspruchs gegen die Indossanten und den Aussteller') »ach Maßgabe der besonderen im Wechsel enthaltenen Bestimmung, und in Ermangelung derselben binnen zwei Jahren nach der Ausstellung zur Zahlung präsentirt werden. Hat ein Indossant auf einem Wechsel dieser Art seinem Indossamente eine besondere Prä- sentationSfrist hinzugefügt, so erlischt seine wechsclmäßige Verpflichtung, wenn der Wechsel nicht innerhalb dieser Frist Präsentirt worden ist. Art. 32. Bei Wechseln, welche mit dem Ablause einer be- °) Nach Z§ 56S ff. CPO., welche trotz § 555 CPO. (der den Urkunden- prozest nur für Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder Leistung einer bestimmten Qualität anderer vertretbarer Sachen oderWertb- papicrc znläßt) anwendbar sind, vgl. Rehbciu, Mg.Dtsche. WO. 4. Aufl. 1891 S. 153 Anm. II>>. ") Der Artikel hat durch die Nürnberger Novelle Nr. 7 seinen jetzigen Wortlaut erhalten. °) Eine Ausnahme statnircn die Art. 92 (für Sonn- und Feiertage) und Art. 93 (für Kassirtage). Vgl. auch Art. 98 Nr. 5 (in Betreff eigner Wechsel). °) Die Verjährung läuft von der Vorzeigung ab; erfolgt keine Präsentation, so gilt der Wechsel als vom Ablauf der zwei Jahre des zweiten Satzes ab fällig (OHG. v. 20. Juni 1874, Bd. 14 S. 31) und die Verjährung länft von diesem Zeitpunkte ab, z. B. 8. Okt. 1873, Bd. 11 S. 47. ') Nicht aber gegen den Acccptantcn und nicht gegen den Aussteller eines eigenen Sichtwcchscls. Z. B. OHG. v. 23. März 1872, Bd. 5 S. 314. Diese bleiben bis zum Ablauf der Verjährungszcit (nach Anm. 6) verhaftet. RG. v. 26. Nov. 1880, Bd. 3 S. 6. Erfüllung der Wechselverbiudlichkeit. Art, 33—35. L1 stimmten Frist nach Sicht oder nach Dato zahlbar sind, tritt die Verfallzeit ein: 1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, an dem letzten Tage der Frist; bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der nach Dato zahlbare Wechsel ausgestellt oder der nach Sicht zahlbare zur Annahme präsentirt ist, nicht mitgerechnet; 9) wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr) bestimmt ist, an demjenigen Tage der Zahlungswvche oder des Zahlungsmonats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tage der Ausstellung oder Präsentation entspricht; fehlt dieser Tag in dem ZahlnngSmonate, so tritt die Verfallzeit am letzten Tage des Zahlungsmonats ein. Der Ausdruck „halber Monat" wird einem Zeitraume von 15 Tagen gleichgeachtet. Ist der Wechsel auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen. Art. 33. Respekttage °) finden nicht statt. Art. 34. Ist in einem Lande, in welchem nach altem Style gerechnet wird, ein im Inlands zahlbarer Wechsel nach Dato ausgestellt, und dabei nicht bemerkt, daß der Wechsel nach neuem Style datirt sei, oder ist derselbe nach beiden Stylen datirt, so wird der Verfalltag nach demjenigen Kalendertage des neuen Styls berechnet, welcher dem nach altem Style sich ergebenden Tage der Ausstellung entspricht. Art. 35. Meß- oder Marktwechsel werden zu der durch die Gesetze des Meß- oder Marktortes bestimmten Zahlungszeit, und in Ermangelung einer solchen Festsetzung an dem Tage vor dem gesetzlichen Schlüsse der Messe oder des Marktes fällig. Dauert die Messe oder der Markt nur einen Tag, so tritt die Versallzeit des Wechsels an diesem Tage ein. Respekttage, d. h, dem Wechselacceptcmten nach manchen Rechten zusiehende kurze Fristen zur Verbesserung von Jrrthummern, Nachlässigkeiten und momentanen Verlegenheiten. OHG. v. 21. Febr. 1871, Bd. 1 S. SSL.. 22 1. Wichs. Ordn. 2. Abschn. Bon gezogenen Wechseln. Art. 36. 2. Zahlung. Art. 36. Der Inhaber") eines indossirten Wechsels wird durch eine zusammenhängende, bis aus ihn hinuntergehende Reihe von Judossamenten als Eigenthümer des Wechsels legitimirt."») Das erste Indossament muß demnach mit dem Namen des Remittenten, jedes folgende Indossament mit dem Namen desjenigen unterzeichnet sein, welchen das unmittelbar vorhergehende Indossament als Jndossatar benennt. Wenn auf ein Blanko-Jndossament ein weiteres Indossament folgt, so wird angenommen, daß der Aussteller des letzteren den Wechsel durch das Blanko-Jndossament erworben hat. Ausgestrichene Indossamente werden bei Prüfung der Legitimation als nicht geschrieben angesehen. Die Echtheit der Indossamente zu prüfen, ist der Zahlende nicht verpflichtet.^") °) Die Behauptung und der Nachweis der Uebergabe des Konnossements (Wechsels) erscheint deshab als entbehrlich, weil allemal, wenn ein durch Orderpapier als Gläubiger Legitimirter dasselbe besitzt, vermuthet wird, daß er durch Uebergabe in den Besitz desselben gelangt sei. RG. v. 2. Febr. 1881, Bd. 4 S. 145 (147). "2) Die Legitimation ist eine rein formale; es steht dem Acceptantcn nicht zn, dem Inhaber entgegenzustellen, daß dessen Vormanne die civilrechtliche Bcfngniß zum Giriren gefehlt habe und deshalb die dem Inhaber ertheilte Wechsclubertragnng materiell rechtlich nicht gelte (z. B. daß die Aus- stellerin Ehefrau sei). OHG. v. 31. Mai 1878, Bd. 23 S. 356. Auf die Echtheit der Indossamente kommt es nicht an. OHG. v. 0. Mai 1871, Bd. 2 S. 281. Es kommt nur darauf an, ob die Indossamente der Form nach in Ordnung sind (nicht z. B. darauf, ob die Personen, welche für eine Gewerkschaft zeichnen, dazu legitimirt sind). OHG. v. 15. April 1875, Bd. 16 S. 362. ") Ein Indossament, welches sich nicht an den Wechsel selbst, bez. an die vorausgehenden Indossamente anschließt, ist bedeutungslos, ebenso die weiteren Indossamente, welche sich ans ein solches gründen. OHG. v. 24. Nov. 1874, Bd. 15 S. 163. . ^) Ist ein Vollgiro bis auf den Namen ausgestrichen, so gilt die übrig gebliebene Unterschrift nicht als Blankogiro. OSG. v. 19. Febr. 1875, Bd. 16 S. 141. ") Wenn ein Jndossatar ein Indossament auf den Wechsel schreibt, den Wechsel aber nicht begiebt und das Indossament nicht ausstreicht, so ist er zur Protesterhebung nicht legitimirt. RG. v. 5. Jan. 1880, Bd. 1 S. 32. Wenn auf ein Proknraindossament noch ein weiteres undnrch- Erfüllung der Wechsclverbindlichkeit. Art. 37—39. 23 Art. 37. Lautet ein Wechsel auf eine Münzsorte, welche am Zahlungsorte keinen Umlauf hat, oder auf eine Rechnungswnhrung, so kann die Wechselsumme nach ihrem Werthe zur Verfallzeit in der Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht der Aussteller durch den Gebrauch des Wortes „effektiv" oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat. Art. 38. Der Inhaber des Wechsels darf eine ihm angebotene Theilzahlung selbst dann nicht zurückweisen, wenn die Annahme auf den ganzen Betrag der verschriebenen Summe erfolgt ist. Art. 39. Der Wechselschuldner ist nur gegen Aushändigung des auittirten Wechsels zu zahlen verpflichtet.^) Hat der Wechselschuldner eine Theilzahlung geleistet, so kann derselbe nur verlangen, daß die Zahlung auf den Wechsel abgeschrieben und ihm Quittung aus einer Abschrift des Wechsels ertheilt werde,") strichenes Prokuraindossamcnt folgt, so ist der für den ersten Jndossatar erhobene Protest ungültig. RG. v. 9. Dez. 1893, Bd. 32 S, 75. Eine vom Protest erhebenden Gläubiger beigefügte, nicht durchstrichene Quittung hindert die Anstellung der Wechselklage nicht. NG. v, 19. Mai 1882, Bd. 7 S. 67. '°) Ein auf den Wechsel gesetzter Quittungsvermerk vernichtet nicht alle Rechte aus dem Wechsel; die Frage, ob und inwieweit die Zahlung sür deu in Anspruch genommenen Wechselvcrpflichteten wirkt, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab, insbesondere davon, ob die Zahlung in der Absicht geschehen ist, eine objektive Tilgung der Wechselobligation herbeizuführen, oder ob der Zahlende nur zu dem Zwecke gezahlt hat, um sich selbst von seiner Wechsclverbindlichkcit zu befreien. RG. v. 3. April 1883, Bd. 9 S. 62. Jedes den Wechselschuldncr verurtheilende Erkenntniß enthält stillschweigend die Klausel: „gegen Aushändigung des quittirten Wechsels". OHG. v. 16. Sept. 1873, Bd. 11 S. 67. Ueber die Folge der Konkurseröffnung auf die Wechselzahlung vgl. Z 27 Konk.Ordng. Die Pfändung von Forderungen aus Wechsel» wird nach Z 732 CPO. dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt. ProlongationS-Wechsel.") ") Ob durch die Ausstellung eines neuen gleichlautenden Wechsels mit verändertem Fälligkeitstermine bei Verfall eines frülier ausgestellten und acceptirtcn Wechsels nur die Zahlungsfrist hat verlängert oder das bestehende Schuldverhältniß durch Begründung eines neuen (durch Novation) hat ausgehoben werden sollen, hängt von den konkreten Verhältnissen ab; ein all- 24 1- Wechs.Ordn. 2. Abschn. Bon gezogenen Wechseln. Art. 40, 41. Art. 40. Wird die Zahlung des Wechsels zur Verfallzcit nicht gefordert, so ist der Akzeptant nach Ablauf der für die Protesterhebung Mangels Zahlung bestimmten Frist befugt,^) die Wechselsumme auf Gefahr und Kosten des Inhabers bei Gericht oder bei einer anderen zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt niederzulegeu.^) Der Vorladung des Inhabers bedarf es nicht. VIII. Regreß Mangels Zahlung. Art. 41. Zur Ausübung des bei nicht erlangter Zahlung statthaften Regresses gegen den Aussteller uud die Indossanten ist erforderlich: 1) daß der Wechsel zur Zahlung präsentirt worden ist, und 2) daß sowohl diese Präsentation, als die Nichterlangung der Zahlung durch einen rechtzeitig darüber aufgenommenen Protest dargelhan wird. Die Erhebung des Protestes ist am Zahlungstage zulässig, sie muß aber spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage geschehen. -«^') gemeiner Catz, daß durch Ausstellung eines solchen Prolongationswechsels die frühere Wcchsclschuld getilgt werde, läßt sich nicht anfstellen. Der Wille, das alte Schuldverhältniß dnrch Begründung eines neuen aufheben zu wollen (der »uimris nov»n Domizilvermerk nicht vom Aussteller herrührt, sondern später von einem andern Wcchselvcrflichteten hinzugefügt ist. RG. v. 2. Nov. 1393, Bd. 32 S. 36 (vgl. Anm. 71a zn Art. 75). Der Domiziliat, welcher zugleich Aussteller des an eigene Order gezogenen Wechsels ist und den Wechsel am Verfalltage einlöst, ohne vorher mangels Zahlung protcstircn zn lassen, verliert den wechsclmäßigen Anspruch gegen den Acceptanten, OHG. v. 23. März 1872, Bd. 5 S. 308. 6'') Auch der Domiziliat, welcher Girant des Wechsels ist, muß vor der Zahlung Protest gegen sich erheben lassen, wenn er den Anspruch aus dem Wechsel erhalten will. OHG. v. 30. Jan. 1374, Bd. 12 S. 114. Zur Erhaltung des wechselmäßigcn Anspruchs gegen den Acceptanten bedarf eS des Protestes beim (benannten) Domiziliaten selbst dann, wenn bei Verfall der Domiziliat zugleich Wechselinhaber (Aussteller, Giratar) ist, es macht keinen Unterschied, ob ein beim Aussteller domizilirtcr Wechsel überhaupt nicht girirt worden ist. OHG. v. 30. Dez. 1373, Bd. 11 S. 188 (Präjudiz 14). ^») Der Aussteller eines domizilirten Wechseis kann gegen den Acceptanten nicht klagen, wenn der Wechsel zwar rechtzeitig nnd auf Antrag des Ausstellers protestirt wurde, dieser aber zur Zeit der Protesterhebung hierzu nicht nach Art. 36 WO. Icgitimirt war. RG. v. 28. Nov. 1890, Bd. 27 S. 41 (der Aussteller muß also vor Protesterhebung die Giros durchstreichen oder vom Inhaber Protest erheben lassen und dann erst Wechsel uud Protest einlösen). 25) Bei dem sog. uneigentlichen Domizilwechsel ist die Präsentation zur Zahlung und die Protesterhebung mangels Zahlung an dem als Zahlstelle bezeichneten Orte gegen den Acceptanten als Zahlnngspflichtigen, 23 1. Wechs.Ordn. 2. Abschn. Von gezogenen Wechseln. Art. 45, 4V. Falles, weder der Präsentation am ZahlungStage, noch der Erhebung eines Protestes. Art. 45. Der Inhaber eines Mangels Zahlung prvteslirten Wechsels ist verpflichtet/"^") seinen unmittelbaren Vormann innerhalb zweier Tage nach dem Tage der Protesterhebung von der Nichtzahlung des Wechsels schriftlich zu benachrichtigen, zu welchem Ende es genügt, wenn das Benachrichtigungsschreiben innerhalb dieser Frist zur Post gegeben ist. Jeder benachrichtigte Vormann muß binnen derselben, vom Tage des empfangenen Berichts zu berechnenden Frist seinen nächsten Vormann in gleicher Weise benachrichtigen. Der Inhaber oder Jndossatar, welcher die Benachrichtigung unterläßt oder dieselbe nicht an den unmittelbaren Vormann ergehen läßt, wird hierdurch deu sämmtlichen oder den übersprungenen Vormttnnern zum Ersatze des aus der unterlassenen Benachnch- ligung entstandenen Schadens verpflichtet. Auch verliert derselbe gegen diese Personen den Anspruch auf Zinsen und Kosten,") so daß er nur die Wechselsumme zu fordern berechtigt ist. Art. 46. Kommt es auf den Nachweis der dem Vormanne rechtzeitig gegebenen schriftlichen Benachrichtigung an, so genügt zu nicht auch gegen den Inhaber der Zahlstelle als solchen zu erheben. Ist diese bezeichnete Zahlstelle nicht zn ermitteln, so genügt der hierüber gemäß Art. öl WO. aufgenommene Protest zur Begründung deS Regreßanspruches. Z. B. OHG. v. 2. Mai 1879, Bd. SS S. 107. 2") Eine Benachrichtigung (nach Art. 45) an den Acceptauten ist nicht vorgeschrieben. OHG. v. 16. Okt. 1874, Bd. 14 S- 327. RG. v. 11. Nov. 1879, Bd. 1 S. 45. 2') Protcstat ist der Domiziliat und mir nach dessen, nicht des Accep- tanteu Anwesenheit ist vom Protcsterheber zu fragen. OLG. v. SO. Olt. 1875, Bd. 18 S. 327. '6) Wenn kein Domiziliat genannt ist, mithin der Acceptaut als solcher gilt, bedarf eS keines Protestes. OHG. v. 15. Sept. 1370, Bd. 20 S. 414. °°) Daß die Notifikation erfolgt sei, diese Behauptung ist zur Begründung der Klage nicht nothwendig, die Unterlassniig muß gerügt werden, OHG. v. 14. März 1871, Bd. 2 S. 118, dann muß sie aber Kläger beweisen. OHG. v. 15. April 1875, Bd. 16 S. 362. ^°) Der Acceptant hat keinen Anspruch auf eine Benachrichtigung, auch nicht bei einem domizilirten Wechsel, siehe Art. 43 Anm. 36. ") Nach der in Art. 47 gegebenen Vorschrift bedarf es in der Praxis oft keiner Benachrichtigung. 4°) Unter Kosten ist die Provision nütverstande» svgl. Art. 48). RG. v. 29. Dez. 1333, Bd. 14 S. 105. Regreß Mangels Zahlung. AU. 47—50. 2ö diesem Zwecke der durch ein Postattest geführte Beweis, daß ein Brief von dem Betheiligten an den Adressaten an dem angegebenen Tage abgesandt ist, sofern nicht dargethan wird, daß der angekommene Brief einen andern Inhalt gehabt hat. Auch der Tag des Empfanges der erhaltenen schriftlichen Benachrichtigung kann durch ein Postattest nachgewiesen werden. Art. 47. Hat ein Indossant den Wechsel ohne Hinzufüguug einer Ortsbezeichnung") weiter begeben, so ist der Vormann desselben von der unterbliebenen Zahlung zu benachrichtigen. Art. 48. Jeder Wechselschuldner hat das Recht, gegen Erstattung der Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten die Anlieferung des quittirten Wechsels und des wegen Nichtzahlung erhobenen Protestes von dem Inhaber zu fordern.") Art. 49. Der Inhaber eines Mangels Hablnng vrotestirten'") Wechsels kann die Wechselklage gegen alle Wechselvcrpflichtete oder «uch nur gegen Einige oder Einen derselben anstellen, ohne dadurch seineu Anspruch gegen die nicht in Anspruch genommenen Verpflichteten zu verlieren. Derselbe ist an die Reihenfolge der Indossamente nicht gebunden. Art. 50. Die Regreßanspriiche des Inhabers, welcher den Wechsel Mangels Zahlung hat Protestiren lassen, beschränken sich auf Das Ausstellungsdatum ersetzt nicht die Ortsbczeichnung im Giro des Aussteller?. OHG.V. 3. Sept. 1875, Bd. 18 S. 138. ") Der Acccpiant, welcher nach Zahlung eines Theiles der Ncgrcß- siimme durch ciucu Ncgrcssatcn den Rest zahlt, darf nicht Aushändigung des Wechsels, sondern nur Abschreibung der Von ihm geleisteten Zahlung ans den Wechsel und Quittung auf einer Abschrift des Wechsels verlangen. Der Wechsel ist vom Inhaber zur Verfügung seines Vormcmncs zn halten. RG. v. ?0. April 1881, Bd. 4 S. 58. ") Dem Mitausstellcr eines (Eigen-) Wechsels als solchem steht, wen» -er seiner Wechselpflicht durch Zahlung au den Inhaber genügt, nach den Normen der WO. Art. 48, 08 dem Inhaber gegenüber nur daS Recht zu, gegen jene Wechsclzahlung die Aushändigung des quittirten Wechsels zu fordern. Nach den Normen des Preußische« ALR. steht ihm ein Recht auf Ucbertragung der Forderung des Gläubigers nichtzu. RG. v. 6. Dez. 1882, Bd. 8 S. 46. ^) Oder, falls der Protest erlassen ist, auch eines nicht protcstirtcu Wechsels. 3g 1. Wechs.Ordu. 2, Abschn. Von gezogenen Wechseln. Art. 51. I) die nicht bezahlte Wechselsumme nebst sechs"») Prozent jährlicher Zinsen"") vom Versalltage ab, L) die Protestkosten nnd anderen Auslagen, 3) eine Provision von ein Drittel Prozent. Die vorstehenden Betrage müssen, wenn der Regreßpflichtige an einem anderen Orte als dem Zahlungsorte wohnt, zn demjenigen Kurse gezahlt werden, welchen ein vom Zahlungsorte aus den Wohnort des Regreßpflichtigen gezogener Wechsel ans Sicht hat. Besteht am Zahlungsorte kein Kurs auf jenen Wohnort, so wird der Kurs nach demjenigen Platze genommen, welcher dem Wohnorte des Regreßpflichtigen am nächsten liegt. Der Kurs ist auf Verlangen des Regreßpflichtigen durch einen unter öffentlicher Autorität ausgestellten Kurszettel oder durch das Attest eines ver- eideten Mäklers oder, in Ermangelung derselben, durch ein Attest zweier Kaufleute zu bescheinigen. Art. 51.") Der Indossant, welcher den Wechsel eingelöst oder als Rimesse erhalten hat,")'") ist von einem früheren Indossanten oder von dem Aussteller zu fordern berechtigt: "») Das VerzngSintcrcsse für Wcchselschulden ist immer 6 Prozent (auch im Nichtrcgreßfalle) OHG. v. 24. Jan. 1871, Bd. 1 S. 252. ") Diese Zinsen sind keine Verzugszinsen, sondern ein vom Gesetz festgestellter Faktor des Interesses des Gläubigers an dem Garcmtievcrsvrechen des Indossanten. OHG. v. 15. Mai 1872, Bd. k S. 155. Vgl. Art. 78 (Verjährung dc? Regresses). ") Der Kläger braucht nicht die Zahlung an seinen Nachmann zu beweisen, aus seinem Besitz des Wechsels und Protestes entsteht die Vermuthung, daß er den im Regreß gegen ihn vorgehenden Hintermann in dem Umfange befriedigt hat, in welchem er zur Einlösung deS Wechsels verbunden war. Nur die Höhe der Nebcnforberungen, soweit solche ans dem Wechsel und Protest und dem Gesetze sich nicht ergiebt, hat Kläger besonders darzuthnn. OHG. v. 16. Okt. 1874, Bd. 14 S. 327. ") Der Anspruch des Indossanten, welcher den von ihm bcgcbenen Wechsel im Rcgreßwcge wieder eingelöst hat, sowohl gegen die Vormänner, wie gegen den Acceptantcn, ist nicht als ein erst mit der Einlösung erworbener anzusehen, hat vielmehr seinen RechtSgrnnd in demjenigen Wcchselnerus, in welchen der Indossant selbst beim Umlauf als Berechtigter getreten war. Der hierdurch siir den Indossanten begründete Anspruch ist durch die Weitcrbegebnng nicht erloschen, vielmehr an die Wiedercinlösung desselben nur als eine Voraussetzung seiner Gcltcndmachung geknnpft zu erachten. OSG.V. 21. Juni 1878, Bd. 24 S. 1. (Plenarbeschluß.) °°) Siehe Anmerlnng 47 zn Art 50. Regreß Mangels Zahlung. Art. S2—S5. 31 1) die von ihm gezahlte oder durch Rimesse berichtigte Stimme nebst sechs Prozent jährlicher Zinsen^) vom Tage der Zahlung, L) die ihm erstandenen Kosten, 3) eine Provision von ein Drittel Prozent. Die vorstehenden Betrage") müssen, wenn der Regreßpflichtige an einem anderen Orte als der Regreßuehmer wohnt, zu demjenigen Kurse gezahlt werden, welchen ein vom Wohnorte des Rc- greßnehmers auf den Wohnort des Regreßpflichtigen gezogener Wechsel auf Sicht hat. Besteht im Wohnorte des Negreßnehmers- kein Kurs auf den Wohnort des Regreßpflichtigen, so wird der KurS- uach demjenigen Platze genommen, welcher dem Wohnorte des Regreßpflichtigen am nächsten liegt. Wegen der Bescheinigung des Kurses kommt die Bestimmung des Art. 50 zur Anwendung. Art. 52. Durch die Bestimmungen der Art. 60 und 51 Nummer 1 und 3 wird bei einem Regresse auf einen ausländischen Ort die Berechnung höherer, dort zulässiger Sätze nicht ausgeschlossen. Art. 53. Der Regreßuehmer kann über den Betrag seiner Forderung einen Rückwechsel auf den Regreßpflichtigen ziehen. Der Forderung treten in diesem Falle noch die Maklergebühren für Negozirung des Rückwechsels, sowie die etwaigen Stempelgebühren, hinzu. Der Rückwechsel muß auf Sicht zahlbar und unmittelbar (a ärit-tur») gestellt werden. Art. 54. Der Regreßpflichtige ist nur gegen Auslieferung deK Wechsels/") ^ Protestes") und einer quittirten Retourrechnung Zahlung zu leisten verbunden. Art. 55. Jeder Indossant, der einen seiner Nachmttnner be- ") Die Prozcßkostcn, welche ihm durch die Regreßklage seines Vor- manncs entstanden sind, darf er nicht mit einfordern. OHG. v. 23. Sept. 1878, Bd. 24 S. 88. Vgl. Art. 79 (Verjährung des Regresses). Unversehrten; ist das Acccpt durch Verschen oder Zufall gestrichen, so ist der Regreß nicht zulässig, OHG. v. 17. Okt. 1873, Bd. 11 S. 218, ebenso nicht, wenn das Acccpt durch Verjährung erloschen ist. RG. v. 2S. Nov. 1882, Bd. 9 S. 22. ") Ordnungsinäßigeni der Regreßpflichtige muß denselben prüfen; wenn derselbe falsch ist und er den Regreß verliert, darf er sich deshalb nicht an den Notar halten. Erk. des Ober-Trib.v. 12. Juli 1869, Striet horst Archiv, Bd. 75 S. 291. 32 1. Wcchs.Ord». 2, Abschn, Von gezogenen Wechseln. Art. S6—58. friedigt hat, kann sein eigenes und seiner Nachmänner Indossament ausstreichen.^) IX. Intervention. 1. Ehrcnannahme. Art. 56. Befindet sich auf einem Mangels Annahme pro- testirten Wechsel eine auf den Zahlungsort lautende ^) Nothadresse, so muß, ehe Slcherstellung verlangt werden kcum, die Annahme von der Nolhadresse gefordert werden. Unter mehreren Nothadressen gebührt derjenigen der Vorzug, durch deren Zahlung die meisten Verpflichteten befreit werden. Art. 57. Die Ehrenannahme von Seiten einer nicht auf dem Wechsel als Nothadresse benannten Person braucht der Inhaber nicht zuzulassen. Art. 58. Der Ehreuakzeptant mnst sich den Protest Mangels Annahme gegen Erstattnng der Kosten aushändigen und in einem Anhange zu demselben die Ehrenannahme bemerken lassen. Er muß den Honoraten unter Uebersenduug des Protestes von der geschehenen Intervention benachrichtigen und diese Benachrichtigung mit dem Proteste innerhalb zweier Tage nach dem Tage der Protesterhebung Wenn er es unterläßt, so hat sein Recht dazu keinen Eintrag erlitten. OHG. v. 11. Sept. 1872, Bd. 7 S. 78. Dies findet auch Anwendung, wenn bei stattgehabter Wechsclintcrvcntion derHonorat den Wechsel von dem Ehrcnzahler eingelöst hat. RG. v. 10. Juli 1884, Bd. 12 S. 131. Der Jndossatar (auch der Ehrenzahler und der Honorat; betreff des letzteren siehe Note zn Art. 63) kann also ohne diese Streichung klagen und weiter begeben^ es ist zu beachten, daß dies nur fiir den im Besitz des Protestes befindlichen, durch dessen Inhalt als Jndossatar legitimirtcn Inhaber gilt; wer nach Verfall den nnproteftirtcn Wechsel von seinem Nachmanne einlöst, musi die nachfolgenden Giros durchstreichen, um sich zur Weiterbegcbung und zur Klage gegen den Acceptanten (die Indossanten können in diesem Falle mangels Protestes nicht verklagt werden) zu legitimiren. Vgl. OSG.v.4.Sept. 1374, Bd. 14 S, 152. In Betreff des Honoraten bei Intervention siehe Anm, SS zu Art, 63. Wegen Benutzung von Blanko - Indossamenten siehe Art. 16 Anm. 60. °°) Das heißt' Nothadressen, bei welchen ein anderer Ort als der Zahlungsort benannt ist, dürfen nicht berücksichtigt werden; nicht aber: daß die Adresse des Zahlnngsortes vermerkt sein muß; es wird vielmehr, wenn kein anderer Ort bezeichnet ist, angenommen, Adressat sei im Zahlungsort dcS Wechsels aufzusuchen. OHG. v. 4. Novbr. 1873, Bd. 11 S. 298. Intervention. Art. 59—63, 33 zur Post geben. Uuterläßt er dies, so hastet er für den durch die Unterlassung entstehenden Schaden. Art. 59. Wenn der Ehreuakzeptant unterlassen hat, in seinem Akzepte zu bemerken, zu wessen Ehren die Annahme geschieht, so wird der Aussteller als Hvuorat angesehen. Art. 6V. Der Ehrennkzeptaut wird den sämmtlichen Nachmännern des Honorateu durch die Annahme wechselmäßig verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt, wenn dem Ehreuakzcptauten der Wechsel nicht spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage zur Zahlung vorgelegt wird. Art. 61. Wenn der Wechsel von einer Nothadresse oder einem andern Jntervenienten zu Ehren angenommen wird, so haben der Inhaber und die Nachmänner des Honorateu keinen Regreß auf Sicherstellung. Derselbe kann aber von dem Honoraten und dessen Vormännern geltend gemacht werden. 2. Ehrcnzahlung, Art. 62. Befinden sich auf dem von dem Bezogenen nicht eingelösten Wechsel oder der Kopie Nothadressen oderein Ehrcn- akzept, welche auf den Zahlungsort lauten, so muß der Inhaber den Wechsel spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage deu sämmtlichen Nothadressen und dem Ehreuakzeptauteu zur Zahlung vorlegen, und deu Erfolg im Proteste Mangels Zahlung oder in einem Anhange zu demselben bemerken lassen. Unterläßt er dies, so verliert er deu Regreß gegen deu Adressanten oder Honoraten und deren Nachmäuuer. Weist der Inhaber die von einem andern Jntervenienten angebotene Ehrenzahluug zurück, so verliert er den Regreß gegen die Nachmnnner des Honorateu. Art. 63. Dem Ehrenzahler muß der Wechsel und der Protest Mangels Zahlung gegen Erstattung der Kosten ausgehändigt 5°) Vgl. Amn. zu Art. 56. Wenn im Wechsel nichts Anderes angegeben ist, gilt der Aussteller als Adressant, der Acceptant bleibt also verhaftet. OHG. v. 4. Nov. 1873, Bd. 11 S. 293. Der Aussteller kann sich selbst als Nothadressat bezeichnen (dann muß ihm der Wechsel protestirt innerhalb der Protestfrist zur Zahlung vorgelegt werden). OHG. v. 2. Juni 1376, Bd. 20 S. 164. Vgl. auch Art. 98 Nr. 7. Basch. 4. Aufl. 3 34 1. Wcchs.Ord». 2. Abschn. Von gezogenen Wechseln. Art. 64—V6. werden. Er tritt durch die Ehrenzahlung in die Rechte des Inhabers (Art. 30 und 52) gegen den Hvnoraten, dessen Vormnnncr und den Akzeptanten.-«-"") Art. 64. Unter Mehreren, welche sich zur Ehrenzahlung erbieten, gebührt demjenigen der Vorzug, durch dessen Zahlung die meisten Wcchselverpflichteten befreit werden. Ein Jntervenient, welcher zahlt, obgleich aus dem Wechsel oder Proteste ersichtlich ist, das; ein Anderer, dem er hiernach nachstehen müßte, den Wechsel einzulösen bereit war, hat keinen Regreß gegen diejenigen Indossanten, welche durch Leistung der von dem Andern angebotenen Zahlung befreit worden wären. Alt. 65. Der Ehrenakzeptant, welcher nicht zur Zahlungsleistung gelangt, weil der Bezogene oder ein anderer Jntervenient bezahlt hat, ist berechtigt, von dem Zahlenden eine Provision von '/z Prozent zu verlangen. X. Vervielfältigung eines Wechsels.<")°°) 1. Wcchsclduplikate. Art. 66. Der Aussteller eines gezogenen Wechsels ist verpflichtet, dem Remittenten ans Verlangen mehrere gleichlautende ^) Der Jntcrveuicnt braucht nur gegen die Aushändigung dcS Wechsels und des Protestes zu zahlen) es muß deshalb, wenn nicht gleich bei der ersten Präsentation, welche ohne die Vorzeigung des Protestes erfolgen kann, der Adressat erklärt! er zahle nicht, nochmals unter Vorlegung des Protestes Zahlung verlangt werden, wenn richtige Präsentation stattgefunden haben soll. OHG. v. 7. Ap'riI1876, Bd. 20 S.114. Giebt also bei der ohne Vorzeigung des Protestes stattfindenden Präsentation der Adressat keine Erklärung ab oder wird er nicht angetroffen, so mich nochmals unter Vorlegung des Protestes Zahlung verlangt und bei Nichtzahlung ein zweiter (Kontre-) Protest erhoben werden; cbcuso wcuu der Adressat die früher vcrsprochcue Zahlung nicht leistet. °") Der Honorat bedarf keines Giros Sciicus des Ehrcnzahlers, er Icgi- timirt sich durch Vorlegung des Wechsels und durch den Protest; es muß dann angcuommcn werden, das! er seiner Negrcßpflicht dem Ehrenzahlcr gcgeniil cr Genüge geleistet hat; ob er die bedeutungslos gewordenen Giros ausgestrichcn hat oder nicht, ist gleichgültig. (Vgl. Art.'55.) OHG. v. 9. Dez. 1873, Bd. 12 S. 47. °°) Wenn der Aussteller den mangels Zahlung protcftirtcn Wechsel als Nothadrcssat bezahlt, so erwirbt er keinerlei Regreßrechte, sondern er tritt nnr wieder in seine Rechte als Aussteller. Will er den Wechsel von Neuem Vervielfältigung eines Wechsels, Art. 67, 68. 55 Exemplare des Wechsels zu überliefern. Dieselben müssen im Kontexte als Prima, Sekunda, Tertia u. s. w. bezeichnet sein, widrigenfalls jedes Exemplar als ein für sich bestehender Wechsel (Sola- Wechsel) erachtet wird. Auch ein Jndossatar kann ein Duplikat des Wechsels verlangen. Er muß sich dieserhalb an seinen unmittelbaren Vormann wenden, welcher wieder an seinen Vormaun zurückgehen mnß, bis die Anforderung an den Aussteller gelangt. Jeder Jndossatar kann von seinem Vormanue verlangen, daß die früheren Indossamente ans dem Duplikate wiederholt werden. Art. 67. Ist von mehreren ausgefertigten Exemplaren das eine bezahlt, so verlieren dadurch die anderen ihre Kraft. Jedoch bleiben aus den übrigen Exemplaren verhastet: I) der Indossant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels an verschiedene Personen indossirt hat, und alle späteren Indossanten, deren Unterschriften sich auf den, bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Exemplaren befinden, aus ihren Indossamenten; L) der Akzeptant, welcher mehrere Exemplare desselben Wechsels akzeptirt hat, aus den Akzepten auf den bei der Zahlung nicht zurückgegebenen Exemplaren. Art. 68. Wer eines von mehreren Exemplaren eines Wechsels zur Annahme versandt hat, muß auf den übrigen Exemplaren bemerken, bei wem das von ihm zur Annahme versandte Exemplar anzutreffen ist. Das Unterlassen dieser Bemerkung entzieht jedoch deni Wechsel nicht die Wechselkrast. Der Verwahrer des zum Ak- llbertragen, so ist dies eine neue Begebung nach dem Protest mangels Zahlung. Art. 16 Abs. 2 WO. OHG. v. 17. Mai 1872, Bd. 6 S. 162. °') Die in der WO. enthaltenen Beslimmnngcn über Duplikate gelten nicht flir eigne Wechsel, ein eigner Wechsel kann nichi die rechtliche Bedeutung eines Duplikates haben. RG. v. 23. April 1883, Bd. 9 S. 113 (117). Es handelt sich bei der Ausstellung vo» Wechseldnplikatcn immer nnr nm einen Wechsel, äber den blos mehrere Urkunden ausgestellt sind. Das Cirkulationsexcmvlar soll den Zweck haben, den Ucbergang der Rechte anS dem Wechsel zu bewirken. Es rcpräsentirt den ganzen Wechsel in Bezug auf den Wechscltransport. DaS Acceptträger-Excmplar soll die Wcchselerklärung des Bezogenen ausnehmen; daS Accept auf dem einen Exemplar ist auf den ganzen Wechsel zu beziehen; durch Jndossirnng des andern werden alle Rechte aus dem geleisteten Accepte erworben. RG. v. 7. April 1883, Bd. 9 S. 57 (60). 3* 36 I.Wechs.Orbil, 2. Abschn. Von gezogenen Wechseln. Art. öS-72. zepte versandten Exemplars ist verpflichtet,^^) dasselbe °^) demjenigen auszuliefern, der sich als Jndossatar (Art. 36) oder auf andere Weise zur Empfaugnahme legitimirt. Art. K9. Der Inhaber eines Duplikats, auf welchem angegeben ist, bei wem das zum Akzepte versandte Exemplar sich befindet, kann Mangels Annahme desselben den Regreß auf Sicherstellung und Maugels Zahlung den Regreß auf Zahlung nicht eher nehmen, als bis er durch Protest hat feststellen lassen: 1) daß das zum Akzepte versandte Exemplar ihm vom Verwahrer nicht verabfolgt worden ist, und 2) daß auch auf das Duplikat die Annahme oder die Zahlung nicht zu erlangen gewesen. 2. Wcchseltopien. Art. 70. Wechselkvpien müssen eine Abschrift des Wechsels und der darauf befindlichen Indossamente nnd Vermerke enthalten und mit der Erklärnng: „bis hierher Abschrift (Kopie)" oder mit einer ähnlichen Bezeichnung verschen sein. In der Kopie ist zu bemerken, bei wem das zur Annahme versandte Original des Wechsels anzutreffen ist. Das Unterlassen dieses Vermerkes entzieht jedoch der indossirten Kopie nicht ihre wechselmäßige Kraft. Art. 71. Jedes auf einer Kopie befindliche Original-Indossament verpflichtet den Indossanten ebenso, als wenn es auf einem Originalwechsel stnnde. Art. 72. Der Verwahrer deS Originalwechsels ist verpflichtet, denselben dem Besitzer einer mit einem oder mehreren Original- Indossamenten versehenen Kopie auszuliefern, sofern sich derselbe als Jndossatar oder ans andere Weise zur Empsangnahme legitimirt. Wird der Origiualwechsel vom Verwahrer nicht ausgeliefert, so ist der Inhaber der Wechselkopie nnr nach Aufnahme des im Art. öS Nr. 1 erwähnten Protestes Regreß auf Sicherstellung und nach Eintritt des in der Kopie angegebenen Verfalltages Regreß auf Zahlung gegen diejenigen Indossanten zu nehmen berechtigt, deren Original-Indossamente auf der Kopie befindlich sind. >") Vorbehaltlich des Widerrufs des Ausstellers. OHG. v. 11. Nov. 1373, Bd. IIS. 391. ") Mag es acceptirt sein oder nicht. Dieselbe Entscheidung. Abhanden gekommene Wechsel, Falsche Wechsel. Art. 73—75, 37 XI, Abhanden gekommene Wechsel.^) Art. 73. Der Eigenthümer eines abhanden gekommenen Wechsels °°) kann die Amortisation des Wechsels bei dem Gerichte des Zahlungsortes beantragen. Nach Einleitung des Amortisationsversahrens kann derselbe vom Akzeptanten °') Zahlung fordern, wenn er bis zur Amortisation des Wechsels Sicherheit bestellt. Ohne eine solche Sicherheitsstellung ist er nur die Deposilion der aus dem Akzepte schuldigen Summe bei Gericht oder bei einer andern zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt zu fordern berechtigt.^) Art. 74. Der nach den Bestimmungen des Art. 36 legitimirte Besitzer eines Wechsels kann mir dann znr Heransgabe desselben angehalten werden, wenn er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm bei der Erwerbung des Wechsels eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. XII. Falsche Wechsel. Art. 75. Auch wenn die Unterschrist des Ausstellers eines Wechsels falsch oder verfälscht ist, behalten dennoch das echte Akzept und die echten Indossamente die wechselmäßigc Wirkung.°°—'°) °°) Ueber das Aufgcbotsversahrcn von Wechseln siehe ZZ837ff. CPO. °°) Auch Blanko-Accepte können aufgeboten werden, auch auf Antrag des Ausstellers, der das ihm übcrgcbene Acccpt verloren hat; dieser darf jedoch, wenn er noch nicht unterschriebe» hatte, nicht aus Zahlung klagen. OHG. v. 28. Febr. 1879, Bd. 25 S. 16. °') nicht auch voni Aussteller und den Indossanten. OSG. v. 20. Dez. 1870, Bd. 1 S. 174. °°) Dieser Art. findet auch Anwendung anf die im Art. 301, 305 deS OHG. erwähnten Order-Papiere. OHG. v. 22. Dez. 1875, Bd. IS S. 276. Nicht aber auf RcichSbankantheilschcinc. RG. v. 20. Dez. 1888, Bd. 22 S. 133. °°) Wird die Wechselsumme durch Fälschung in eine Höhcrc verwandelt, so wirb der Wechsel überhaupt ungültig und bleibt auch nicht die Verpflichtung auf die ursprüngliche Mindcrsumme bestehen. OSG. v. 17. Mai 1878, Bd. 23 S. 339. Die Einrede der Fälschung oder der spätern rechtswidrigen Aenderung des Wechsels nach dessen Perfektion zum Nachtheil des Wechsclschuld- ners greift auch eiuem dritten gutgläubigen ErWerber des Wechsels gegenüber Platz. OHG. o. 8. Okt. 1872, Bd. 7 S. 220. RG. v. 5. Dez. 1882, Bd. 8 S. 42. 38 1. WechstOrdn.-2. Abschn. Von gezogenen Wechseln, Art, 76, 77, Art. 76, Aus einem, mit einem falschen oder verfälschten") Akzepte oder Indossamente versehenen Wechsel bleiben sämmtliche Indossanten und der Aussteller, deren Unterschriften echt sind, wechsel- mäszig verpflichtet. XIII, Wechselvcrjährung,^) Art. 77. Der wechselmäsnge Anspruch gegen den Akzeptanten ") Wenn der Inhaber des Wechsels eigenmächtig die Bcrfallzeit delirt und eine andere einschreibt, haftet der Acceptant nicht mehr, OSG. v. 14. April 1874. Bd. 13 S. 155. Veränderung. Die Folgen einer nachträglichen einseitigen Berändernng dcS Wechselinhaltcs sind in der Deutschen Wechsel-Ordnung nirgends ausdrücklich geregelt; aber die Rücksicht auf die größtmögliche praktische Brauchbarkeit des RcchtS, wie auch die Analogie der in den Artt. 75, 76 enthaltenenBestimmnngen iibcr falsche nndverfälschte Wechsel» nter- schriften muß dahin fähren und hat die herrschende Lehre dahin geführt, jeden einzelnen Unterzeichner einer Wechsclerklärung nach Maßgabe desjenigen Inhaltes haften zn lassen, den der Wechsel znr Zeit der Abgabe seiner Unterschrift hatte oder nachher zn seinem Nachtheile unter seiner Zustimmung erhalte« hat. Dieser allgemeine Grundsatz muß auch iu dem Falle angewendet werden, wo die nachträgliche Veränderung des Wechsels nicht in der Abänderung eincS wesentlichen Bestandtheiles, sondern in der Hinznfügung dcS an sich beim Wechsel nicht wesentlichen Domizilvermerkes besteht. RG, v. 2. Nov. 1893, Bd. 32 S. 36. (Ueber den Protest in solchem Falle siehe Anm. 31aut frei werden solle, so ist die Zahlung auch für diesen erfolgt und er darf sich darauf berufen. OHG. v. 17. Jan. 1873, Bd. 8 S. 387. '^) Nach feststehenden Rcchtsgrnudsätzen ist zwar der Gläubiger, dem sein Schuldner einen ans einen Dritten gezogenen oder von ihm selbst accev- tirten, jedoch bei einem Dritten domizilirtcn Wechsel znhlungshalber übergeben hat, zunächst verpflichtet, mittels dieses Wechsels Zahlung zu suchen und kann hiernach nur dann auf die ursprüngliche Forderung zurückgreifen, wenn er ohne sein Verschulden von dem Dritten bezw. dem Domiziliaten Zahlung nicht erhalten konnte. Es genügt, daß der Wechsel rechtzeitig dem Domiziliaten präscutirt, von diesem aber die Zahlung verweigert wird. RG. V. 20. Febr. 1891, Bd. 27 S. 89. 2) Die Einrede, daß der klagende Jndossatar den Besitz des Wechsels ohne einen Wcchselbcgebuugsvertrag erlangt hat, ist zulassig. RG. V. 27. Sept. 1881, Bd. 5 S. 82. — Die exceptio lloli setzt ein kontraktliches Verhältniß zwischen den Parteien nicht voraus, der itvlus des bösgläubigen Finders als Klägers besteht darin, daß er, ohne mit irgcndwcm einen ihn zur Geltendmachnng des Wechselansprnchs berechtigenden Bertrag geschlossen zu haben, klagt. OHG. v. 22. Jan. 1879, Bd. 25 S. 60. 2) Die Einrede, daß dem Wechsel ein unerlaubtes Rechtsgeschäft (z. B. Spielschuld) zu Grunde liege, ist zulässig. OHG. v. 6. Aug. 1873, Bd. 10 S. 387) es hat jedoch nicht der Wechselklägcr den Beweis zuführen, daß die Wechselfordcrung ans rechtsgültigem Geschäfte beruhe (vgl. Art. 4 Note 11), sondern Beklagter muß, wenn er sich darauf berufen will, daß er das Acccpt zur Deckung einer Schuld aus unerlaubtem Geschäfte gegeben habe, dies beweisen. OHG. v. 21. Okt. 1871, Bd. 3 S. 3S4. 4) Die bloße Anfechtung des Wechsels mit der Behauptung der nicht gezahlten Valuta ist unzulässig, wcuu sie nicht als excepiio ilol! nach Art. 82 substantiirt wird (OHG.V.V. Okt. 1871, Bd. 3 S. 313), also z.B. daß Kläger sich znr Zahlung des Nominalbetrages des Wechsels verpflichtet habe. OHG. v. 13. Dez. 1871, Bd. 4 S. 26S^ °) Ein in Ansführnug eines wuchcrlichcn Vertrages formgerecht ausgestellter Wechsel begründet eine gültige nud klagbare Wechselforderuug, derselben kann jedoch unter den Voraussetzungen des 8 82 die Einrede des Wuchers entgegengesetzt werden. RG. v. 28. März 1883, Bd. 8 S. 97. 6) Einem Depöt-Wcchsel gegenüber muß der Wcchsclverpflichtete die ihm ans dem unterliegende» Geschäfte etwa zustehenden Einwendungen substantiiren nnd beweisen, nicht aber der Inhaber nachweisen, daß seine Forderung auf Höhe der eingeklagten Wcchselsnmme wirklich begründet sei, OHG. v. 30. Nov. 1372, Bd. 3 S.'l41, auch wenn bei der Ausstellung Klagerecht des WcchfclgläubigcrS. Art. 83. 4'> Wechsels'^) nur soweit, als sie sich mit dessen Schaden bereichern würden, verpflichtet. Gegen die Indossanten, deren wechselmäszige Verbindlichkeit erloschen ist, findet ein solcher Anspruch nicht statt.^-^°) noch nicht feststand, ol> die Forderung, für welche der Wechsel haften sollt, zur Existenz kommen werde, oder wenn die Ausstellung des Wechsels auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht geschehen ist, muß dcrWcchsel- verpflichtcte, welcher nicht verhaftet sein will, den Beweis führen, daß und weshalb er nicht verpflichtet sei. OSG. v. 22. Mai 1875, Bd. 17 S. 281. ^) Giebt der Kantionsschulduer statt baarcu Geldes kauiionswcise einen Wechsel, so verpflichteter sich beim Mangel entgegenstehender Abreden dadurch, dessen Betrag dem Inhaber, also anch dem Kautionsgläubigcr bei Verfall nach Wechsclrecht zu zahlen, und er berechtigt sogar beim Mangel der Unter- sagung der Begebung den Gläubiger, den Wechsel sogleich durch Girirung zu rcalisiren; in solchem Falle besteht die dem KautiouSgläubigcr gegebene Sicherheit eben darin, daß er sich spätestens bei Verfall durch Wechselklage in den Besitz der verschriebenen Summe setzen kann ; mithin widerspricht die Ei» rede, die zu sichernde Forderung sei noch nicht liquid, der Bestimmung eines solchergestalt gegebenen Wechsels. OHG. v. 28. Juni 1372, Bd. 0 S. 437. °) Hat der Wechselschnldner den Wechsel über eine ihm obliegende Vorauszahlung aus ihrer Entstehung nach ungewisse Forderungen aus einem Acrtragsverhältniß gegeben und wird der Wcchselanspruch erst nach beendigtem Vertragsverhältniß erhoben, so liegt nicht dem Schuldner zur Abwehr der Beweis ob, daß keine Forderungen entstanden sind, sondern dem Gläubiger der Beweis ihrcS Entstandcnseins. NG. v. 25. Mai 1881, Bd. 5 S. 26. °) Wegen Einrede des Kontokurrcnts siehe Art. 291 HGB. Anmerkungen nuter: Wechsclgeschäfte. i") Wegen Einrede der Fälsch u n g siehe Art. 75 Note 70. ") Der nach Art. 3» znr Klage lcgitimirt sein würde (OHG. v. 27. März 1872, Bd. 6 S. 381>; wer den Wechsel durch ein nach cingeirctcner Verjährung ausgestelltes Judossamcntcrhaltcnhat, ist zurKlage nicht berechtigt. OHG. v. 12. Nov. 1873, Bd. 12 S. 123. Zur Begründung derKlagc ans Art. 83 gehört die Vorlegung eine? Ins auf die Präjudizirnng oder Verjährung gültigen, den Kläger als Wechsclgläubigcr legitimircuden Wechsels. OHG. v. 20. April 1873, Bd. 10 S. 42. Welches Klagerccht dem durch Erlöschen der wcchselmüßigen Verbindlichkeit Geschädigten auf Anlaß des Wechsels noch verbleiben soll, ist allein nach den Vorschriften dieses Artikels (nicht nach bürgerlichem Recht) zu beurtheilen. OHG. v. 27. März 1872, Bd. 6 S. 381. Art. 83 erfordert positive Bereicherung; es ist abzusehen von dem sns dem formalen Wcchselrecht sich ergebenden RcchtSverhäliuiß nnd nur zu vrüsen, ob, vorausgesetzt, es würde nach Erlöschen des aus das formale Wcchselrecht gestützten Anspruchs auch jede? sonstige Klagerecht versagt sein, 46 1, Wcchs.Ordn, 2. Abschn. Von gezogenen Wechseln. Art. 84, 85. XV. Ausländische Gesetzgebung. Art. 84. Die Fähigkeit eines Ausländers, wechselmäßige Verpflichtungen zu übernehmen, wird nach den Gesetzen des Staates beurtheilt, welchem derselbe angehört. Jedoch wird ein nach den Gesetzen seines Vaterlandes nicht wechselftthiger Ausländer durch Uebernahme von Wechselverbindlichkeiten im Jnlande verpflichtet, insofern er uach den Gesetzen des Inlandes wechselfähig ist.")^) Art. 85. Die wesentlichen Erfordernisse eines im Auslande ausgestellten Wechsels/'-») sowie jeder anderen im Auslande ausge- cin Vcrmögenswcrth in den Händen des Wechselschuldners (Acceptanten oder Trassanten) bleibe, welcher demselben nach Maßgabe des materiellen Rechts nicht gebühre. Der Trassant ist also der Regel nach nur insofern bereichert, als er neben der Deckung, die er nicht gegeben, oder wieder zurückerhalten hat, anch noch die bei Begebung des Wechsels empfangene Valuta besitzt. OHG. v. 11. Januar 1878, Bd. 23 S. 260. ") Ein Stellvertreter desBeklagten hatte per xroour» desselben Wechsel gezogen, gegen Valuta begeben nnd das empfangene Geld unterschlagen; die Acccpte waren gefälscht, vom Beklagten wurde Erstattung der Valuta verlangt. Dies war gerechtfertigt; der Beklagte war bereichert, da der Vertreter zur Empfangnahme von Geld ermächtigt war. Wenn er nachher das Geld unterschlug, so ändert dies an der Thatsache der erfolgten Bereicherung nichts, die Bereicherung kam dadurch nicht wieder in Wegfall. RG. v. 20. Febr. 1885, Bd. 13 S. 4. ^) Ein verjährter eigner Wechsel ist kein Berpflichtungsschein des Art. 301 HGB. (OHG. v. 18. März 1873, Bd. 9 S. 353), auch kein Dar- lchnsschuldschein, der Beweis siir die Hingabe des Darlehns muß erbracht werden, wobei der erkennende Richter, wenn Kläger den Wechsel als Bewcis- urknndc vorlegt, zn prüfen hat, wie weit durch dieselbe Beweis erbracht wird. OHG. v. 21. April 1877, Bd. 22 S. 305. Zur Anstellung des Urkunden- Prozesses Z 555 CPO. berechtigt also ein solcher Wechsel nicht. ") Diese Attsnahmebestimmnng erstreckt sich nicht nur aus solche Wechsel- Verbindlichkeiten eines Ausstellers, welche im Jnlande eingegangen und zu erfüllen sind, sondern derjcnigcOrt, an welchem der Wechsel ausgestellt wurde, also der Ort des V crtragssch lusses, ist entscheidend für die Wcchsel- fähigkcit des im Jnlande kontrahirenden Ausländer?, ohne Rücksicht auf den Erfüllungsort. RG. v. 16. Okt. 1885, Bd. 15 S. 11. ") Jeder Einwohner eines deutschen Staates ist in jedem andern Sraate als Inländer (nicht als Ausländer) zu betrachten, seine Wcchselfähigkeit wird also nicht nach Art. 84, sondern nach Art. 1 nach dem Rechte seines Seimaths- staatcs beurtheilt. OHG. v. 26. Juni l872, Bd. 6 S. 356. Für die Anwcndnng des Art. 85 ist der in der Urkunde angegebene nicht der wirkliche Ort der Ausstcllnng maßgebend. RG. v. 15. Jan. 1894, Bd. 32 E. 115. Ausländische Gesetzgebung, Protest. Art, 86—88. 47 stellten Wechselerklärung, werden nach den Gesetzen des Ortes beurtheilt, an welchem die Erklärung erfolgt ist. Entsprechen jedoch die im Auslande geschehenen Wechsclerklärnngen den Anfordernngen des inländischen Gesetzes, so kann daraus, daß sie nach ausländischen Gesetzen mangelhast sind, kein Einwand gegen die Rechtsverbindlichkeit der später im Jnlande auf den Wechsel gesetzten Erklärungen entnommen werden. Ebenso haben Wechsclerklärnngen, wodurch sich ein Inländer einem anderen Inländer im Auslande verpflichtet, Wechselkraft, wenn sie auch nur den Anforderungen der inländischen Gesetzgebung entsprechen. Art. 86. Ueber die Form^) der mit einem Wechsel an einem ausländischen Platze znr Ausübung oder Erhaltung des Wechselrechts vorzunehmenden Handlungen entscheidet das dort geltende Recht. XVI. Protest.") Art. 87. Jeder Protest muss durch einen Notar oder einen Gcrichtsbeamten aufgenommen werden.'-") Der Zuziehung von Zeugen oder eines Protokollführers bedarf es dabei nicht. Art. 88. Der Protest muß enthalten: ^) '6) Form heißt auch Zeit und Ort der regreßpflichtigen Handlung. OHG. v. 21. Febr. 1871, Bd. 1 S. 288. Betreffs der Verjährung ausländischer Wechsel siehe Art. 77. ") Vgl. auch Art. 41 ff., 91 ff. und die Anmerkungen zu diesen Artikeln. 2°) Jetzt sind in den meiste» deutschen Staaten auch andere Beamte zur Aufnahme von Wechselprotesten zuständig. In Preußen sind es die Gerichtsvollzieher (Z 74 Ges. v. 24. April 1878), die Gerichtsschrciber bei den Amtsgerichten (K 7t) ebenda), die znr Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit kompetenten Richter, die GerichtsschrcibergelMfcn unter gewissen Bedingungen (Z 5 Ges. v. 3. März 1879): in Bayern (Art. V6 Ges. v. 23. Febr. 1879),sowie im Großhcrz. Sachsen, in Hamburg, Bremen, Lübeck und in Sch warzburg - Sondershausc n die Gerichtsvollzieher ; im Großhcrzogth. Hessen »nd in Oldenburg die Gerichtsschreiber nnd Gerichtsvollzieher! in Braun schweig die Amtsgerichte, dieGerichtS- schreibcr bei denselben und die Gerichtsvollzieher; in W ürttcmberg die Gcrichtsschreiber unter gewissen Bedingungen. Im Königreich Sachsen, in Badenund in beiden Mecklenburg scheinen nur die Notare und Amtsgerichte zuständig. 2°») Die Erfordernisse sind nicht bei Strafe der Nichtigkeit vorgeschrieben, es ist in jedem Fall z» prüfen, ob ein Mangel des Protestes ein wesentlicher ist. OHG. v. 6. Dez. 1870, Bd. 1 S. 143. 46 1. Wuhs.Ord». 2. Abschn, Bon gezogenen Wechseln Art. 88. 1) eine wörtliche Abschrift des Wechsels oder der Kopie und aller darauf befindlichen Indossamente und Bemerkungen;^) 2) den Namen oder die Firma der Personen, für welche und gegen welche der Protest erhoben wird; 3) das an die Person,^—2 >d) gegen welche protestirt wird, ge- 2') Vermerke auf dem Wechsel, die znr Frage nach der Identität desselben und den rechtlichen Verhältnissen unter denWechsclintcresscntcn in keiner Beziehung stehen (Firmenstempel, Seitenzahlen der Handclsbüchcr), brauchen nicht kopirt zu werde». OHG. v. 6. Dez. 1870, Bd. 1 S. 143. Fehler, welche die Identität des Wechsels nicht zweifelhaft erscheinen lassen, schaden der Gültigkeit des Protestes nicht. OHG. v. 27. Juni 1874, Bd. 14 S. 39. Für mehrere Wechsel genügt eine Protesturkunde. OHG. v. 21. April 1871, Bd. 2 S. 216; Protcstgcbiihr und Stempel sind aber von jedem Wechsel besonders zu berechnen. RG. v. 2. Nov. 1893, Bd. 32 S. 212. Es muß sich also die Person, mit der verhandelt wird, ergeben, es genügt nicht wie bei Nr. 2 die bloße Angabe der Firma. OHG. v. 7. Sept. 1374, Bd. 14 S. 160. Ist nach der Protesturkunde mit einem Kassircr verhandelt und nicht angegeben, ob der Gcschästshcrr anwesend war, so ist der Protest ungültig. RG. v. 25. Jan. 1881, Bd. 3 S. 90. 26») Präsentation an einen GcschästSgchülfcn, der nicht im Proteste als Prokurist oder speziell zur Erklärung auf Wechsel Befugter bezeichnet ist, macht die Bcnrkuudung der Abwesenheit des Prinzipales nicht entbehrlich. RG. v. 29. Sept. 1338, Bd. 23 S. 121 (123). 2') Die Beurkundung, daß daS Gcschäftslokal, in welchem der Wechsel zu Präseutircu war, verschlossen gesunde», genügt zur Constatiruug, daß der Protcstat nicht anzutreffen war. NG. v. 29. Sept. 1388, Bd. 23 S. 121. 2»») Es genügt die Beurkundung, daß in dcm Gcschäslslokale„dieKassc" verschlossen gefunden wurde iu dem Falle, daß die Zahlstelle eine Reichsbank- Hauptstelle war. Es ist Sache konkreten vernünftigen Ermessens, inwieweit eine getroffene Einrichtnng den Notar berechtigt, sich an dem Verschlüsse eines bestimmten Geschäftsraumes zu begnügen, während andere Geschäftsräume noch offen sind. RG. v. 24. Juni 1885, Bd. 14 S. 145. "b) Es ist nicht erforderlich, daß für die Person, gegen welche sich der Vorzeiger des Wechsels des Zahlungsbcgchrcns entledigt, die Vollmacht zur Erklärung, wenn auch uur in allgemeinen Geschäftseinrichtungen enthalten, wirklich besteht; es muß vielmehr genügen, wenn sich nur aus dem Proteste Thatsachen ergeben, welche bei Unterstellung eines ordnnngsmäßigen Geschäftsganges des Protestatcn für einen sorgfältig handelnden Präsentantcn die Annahme rechtfertigen durften, daß die Person, mit welcher er verhandelte, zur Abgabe der von ihm gegebenen Erklärung bevollmächtigt war . . . Die Diligenz des Wcchsclpräscntantcn und ebenso des protestirenden Beamten läßt sich in der Regel nicht bis zu einer Jdeutitäts-und Legitimation-?- Ort und Zeit für die Präsentation zc, Art. 39—91. 4S stellte Begehren, ihre Antwort oder die Bemerkung, daß sie keine gegeben habe oder nicht anzutreffen gewesen sei; 4) die Angabe des OrteS, sowie des Kalendertages, MonatS und Jahres, an welchem die Ausforderung (Nr. 3) geschehen, oder ohne Erfolg versucht worden ist;°°) 5) im Falle einer Ehrenannahme oder einer Ehrenzahlnng die Erwähnung, von wem, für wen uud wie sie angeboten und geleistet wird; 6) die Unterschrist des Notars oder des Gerichtsbeamten, welcher den Protest aufgenommen hat, mit Beifügung des Amts- siegels.2°) Art. 89. Muß eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Personen verlangt werden, so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine Protesturkunde erforderlich. Art. 9V. Die Notare und Gerichtsbeamten sind schuldig, die von ihnen aufgenommenen Proteste nach deren ganzem Inhalte Tag für Tag uud nach Ordnung des Datums in ein besonderes Register einzutragen, das von Blatt zu Blatt mit fortlaufenden Zahleu versehen ist. XVII. Ort und Zeit für die Präsentation und andere im Wechselverkehre vorkommende Handlungen. Art. 91. Die Präsentation zur Annahme oder Zahlung, die Protesterhebung, die Abforderung eines Wechselduplikats, sowie alle sonstigen, bei einer bestimmten Person vorzunehmenden Akte müssen in deren Geschäftslokal 2'—°) und iu Ermangelung eines solchen in Prüfung wie bei der Vornahme und Aufnahme von Rechtsgeschäften mit dein Geschäftsinhaber oder einem Bevollmächtigten desselben steigern. RG. v. 19. Okt. 1889, Bd. 24 S. 82. 2°) Wenn der Protestat verstorben ist, genügt Aufnahme des Protestes iu dem früheren Gcschäftslokal, in Ermangelung eines solchen in derCterbe- wohnung. OHG. v. 21. April 1371, Bd. 2 S. 216. 2°) Die Unterschrift muß innerhalb der Protestfrist beigefügt werden, spätere Nachholmig ist unwirksam, OHG. v. 2S. Sept. 1372, Bd. 7 S. 134, Wohl aber darf, wenn das Original vollzogen ist, die Ausfertigung danach ergänzt werden. OHG. v. 28. Febr. 1873, Bd. 8 S. 38. ^ Unter dem Geschäftslokal ist diejenige Räumlichkeit zu verstehen, iu welcher der Gewerbetreibende gewöhnlich seinen Berufsgeschäften obliegt, Welche er thatsächlich zu seinem Geschäftsbetriebe benutzt. RG. v. 22. Juni Basch. 4. Aufl. 4 so 1. Wechs.Ordu. 2. Abschu. Von gezogenen Wechseln. Art. 91. deren Wohnung vorgenommen werden. An einem anderen Orte,^^'^) z. B. an der Börse, kann dies nur mit beiderseitigein Einverständnisse geschehen. Daß das Geschäftslokal oder die Wohnung nicht zn ermitteln sei, ist erst dann als festgestellt anzunehmen, wenn auch eine dieserhalb bei der Polizeibehörde des Orts geschehene Nachfrage^) des Notars oder des Gerichtsbeamten fruchtlos geblieben ist, welches im Proteste bemerkt werden muß.^-^^) 1886, Bd. 1k S. 349. (Das Urtheil handelt von Zustellung im Geschäfts- lotalc nach 8 168 CPO. Die Erklärung trifft unbedenklich auch auf das Gc- jchäftSlokal im Sinne der WO. zu.) 2°) Im Gcschäftslokal zur Zeit der Vornahme der Akte, nicht zur Zeit der Ausstellung des Wechsels, RG. v. 21. Okt. 1874, Bd. 14 S. 201' wenn jedoch die Wohnung der Person, bei der Zahlung gesucht werden soll, vermerkt ist, muß dort nachgeforscht werden, sonst genügt ein Wind-Protest nicht. OHG. v. 2. Jan. 1377, Bd. 21 S. 357. 2") Es ist Sache des Prinzipals, für seine gehörige Vertretung in dem Geschäftslokal zur Geschäftszeit zn sorgen, also gleichgültig, ob eine Vertretung statthatte. OHG. v. 11. Nov. 1873, Bd. 11 S. 391. In einer andern Ortschaft darf selbst mit Zustimmung des Präscutatcn Protest nicht erhoben werden, derselbe ist ungültig. OHG. v. 28. Nov. 1876. Bd. 21 S. 148. Betreibt der Trassat am Zahlungsort kaufmännische oder sonstige Geschäfte, so ist in seinem Geschäftslokal zu präscntiren, betreibt er am Zahlungsorte keine Geschäfte, so ist in scincr Wohnnng zu präscutireu. OSG. v. 12. März 1879, Bd. 25 S. 30. ^"») Es ist nicht ausgeschlossen, in großen Städten auch üblich, wen» der Bezogene in einer an den Hauptort sich anschließenden Straße eines Nachbarortes sei» GeschäftslokaloderscineWohnunghat, diesen Nachbarort als Zahlungsort anch in dcrWeisc zn bezeichnen, daß dcin Hanptortc nur die Straße des Nachbarorte? beigefügt wird, und es steht nichts entgegen, diese Form als eine genügende Bezeichnung des Nachbarortes als Zahlungsortes jedenfalls baun gelten zn lassen, wenn das so bezeichnete GeschäftS- lokal oder die Wohnung indem Nachbarorte ermittelt worden ist. In einem solchen Falle ist für eine Nachfrage bei der Polizeibehörde kein gesetzlicher Anlaß. Der Protest ist vielmehr an dem richtige» Orte erhoben, wenn die Protcfterhcbnng in der durch die Angabc der Straße oder dcs Straßenthciles gekennzeichneten Ortschaft stattgefunden hat. RG. v. 7. Dezbr. 1893, Bd. 32 S. 110. 2 ') Diese Nachfrage muß anch dann geschehen, wenn glaubhaft bekannt ist, daß der Acceptant seine bekannte bisherige Wohnung in Folge Wegzuges von dem Zahlungsorte aufgegeben habe. OHG. v. 14. Juni 1879, Bd. 25 S. 211. °') Die Landcsgescpc, welche Protest stundcn vorschreiben, Ort und Zeit sür die Präsentation ?c. Art. 92. 51 Art. 92. Verfällt der Wechsel cm einem Sonntage oder allgemeinen Feiertage, ^) so ist der nächste Werktag der Zahlungstag. Auch die Herausgabe eines Wechsel-Duplikats, die Erklärung über die Annahme, sowie jede andere Handlung, können nur an einem Werktage gefordert werden. Fällt der Zeitpunkt, in welchem die gelten auch noch nach Einfiihruug der WO. als Reichsgesetzes. OHG. v. 2. April 1875, Bd. 17 S. 5b. Für Preußen, alte LandeSthcile (Ges. v. 15. Febr. 1850, betr. Einführung der WO., GS. S. 53), sowie für die Provinz Schleswig- Holstein u. Herzogth. Lauenburg sind die Proteststundcn auf die Zeit von 9 Uhr Vormittags bis 6 Uhr Abends festgesetzt, zu einer früheren oder späteren Tageszeit bedarf es der Zustimmung des Protestatcn; für da? Gebiet der vormals freien Stadt Frankfurt a.M. auf die Zeit v. 9 —12 Uhr Norm, u. 2—5 Uhr Nachm.; für Hessen-Homburg bis 7 Uhr Abends; sür da? Großherz. Hessen u. sür Hamburg gleichfalls bis 7 Uhr AbcudS; für d. Kgr. Sachsen auf9—KUHr; fürbeide Mecklenburg, für B remen, Lübeck u. Sa chscu - Kobu rg auf 9—7 Uhr. Für den Fall eines Konkurses wird das benutzte zcithcrige Gc- schästslokal, welches sich noch unverändert als daS des Gcmeinschuldners lundgiebt, für dcu Rechtsverkehr, insbesondere im Sinne des Art. 91, als wirkliches Geschäftslokal angesehen werden müssen, sosern nicht für den Dritten die Aufgabe der Benutzung für solchen geschäftlichen Fortbetrieb bei Vornahme der betreffenden Akte erkennbar wird. RG. v. 17. April 1880, Bd. 2 S. 23 (2K). Drei Möglichkeiten sind denkbar. Der Wechsel, nach Befinden anch die Protesturkunde, ergeben, daß der Protcstat zu dcu Personen gehört, welche regelmäßig eines Geschästslokals sich bedienen; oder sie ergeben, daß er eine von den Personen ist, welche gewöhnlich kein derartiges Lokal besitzen; oder sie deute» weder das Vorhandensein, noch das Nichtvorhandcnscin eines Gc- schäftslokals an. Ersteren Falls ist der Mangel eines Geschästslokals nach der Vorschrift im Satz 3 des Art. 91 festzustellen und im Proteste zn ver- lautbaren, soll ein in der Wohnung erhobener Abwesenhcitsprotcstals gültig betrachtet werden. Im zweite» und dritten Falle steht es der Wirksamkeit eines solchen Protestes nicht entgegen, wenn die Protesturkunde etwaiger vergeblicher Bemühungen nm die Ausmittelung eines Geschäftslokals nicht gedenkt. NG. v. 21. Sept. 1880, Bd. 2 S. 59. °°) Bei dem »»eigentlichen Domizilwechsel (vgl. Art. 24 Anm. 95, wenn der Wechsel in einer am Wohnorte des Acceptantcn befindlichen Zahlstelle zahlbar ist) ist die Präsentation und Protesterhcbung an dem als Zahlstelle bezeichneten Orte gegen den Acceptantcn, nicht anch gegen den Inhaber der Zahlstelle als solchen vorzimchme». OHG. v. 2. Mai 1879, Bd. 25 S. 107. 2°) Ein jüdischer Fcicrtaa ist kci» allgemeiner; ans die Perso» des Betheiligte» kommt nichts an. OHG. v. 27. Juni 1871, Bd. 2 S. 409. 4» 52 1. Wcchs.Ordn. 2. Absch», Von gezogenen Wechseln. Art. 93—SS. Vornahme einer der vorstehenden Handlungen spätestens gefordert werden mußte, aus einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so muß diese Handlung am nächsten Werktage gefordert werden. Dieselbe Bestimmung findet auch auf die Prvtesterhebung Anwendung. Art. 93. Bestehen an einem Wechselplatze allgemeine Zahltage (Kassirtage), so braucht die Zahlung eines zwischen den Zahltagen fällig gewordenen Wechsels erst am nächsten Zahltage geleistet zu werden, sofern nicht der Wechsel auf Sicht lautet. Die im Artikel 41 für die Aufnahme des Protestes Mangels Zahlung bestimmte Frist darf jedoch nicht überschritten werden. XVIII. Mangelhafte Unterschriften. Art. 94. Wechselerklärungen, welche statt des Namens mit Kreuzen oder anderen Zeichen vollzogen sind, haben nur daun, wenn diese Zeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt worden, Wechselkraft.-') Art. 95. Wer eine Wechselerklärung als Bevollmächtigter eines Anderen unterzeichnet, ohne dazu Vollmacht zu haben, hastet persönlich in gleicher Weise, wie der angebliche Machtgeber gehaftet haben würde, wenn die Vollmacht ertheilt gewesen wäre. Dasselbe gilt von Vormündern und anderen Vertretern, welche mit Ueber- schreitung ihrer Befugnisse Wechselerklärnngen ausstellen.^) Vgl. über Beglaubigung von Handzeichen in Prenßen das Gesetz vom 15. Juli 1890, enthaltend Bestimmungen über das Notariat und über die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen (Gs. S. 229). K 8. „Für die Bcglanbignng von Unterschriften oder Handzeichen sind im ganzen Umfange der Monarchie die Amtsgerichte und Notare zuständig." Wenn der wirklich Bevollmächtigte den Namen des Machtgebcrs ohne Hinzufiigung seines Namens oder eines das Bollmachtsverhältniß andeutenden Zusatzes schreibt, so wird der Machtgeber verpflichtet, OHG. v. 12. März 1872, Bd. S S. 271; auch wenn ein Prokurist den Namen der Firma mit Beifügung eines das Prokuraverhältniß andeutenden Vermerkes (p. p.), aber ohne Bcifüqnng seines Namens schreibt, wird die Firma verpflichtet. OHG. v. 1. Mai 1875, Bd. 13 S. 99. Von eigenen Wechseln. Art. SV—98. Dritter Abschnitt, Uon «igrnen Wechftln. Art. 96. Die wesentlichen Erfordernisse eines eigenen (trockenen) Wechsels sind: 1) die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, oder, wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache; 2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme; 3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Order der Aussteller Zahlung leisten will; 2°) 4) die Bestimmung der Zeit, zu welcher gezahlt werden soll (Art. 4 Nr. 4); 5) die Unterschrift des Ausstellers mit seinem Namen oder seiner Firma; 6) Die Angabe des Ortes, MonatslageS und Jahres der Ausstellung.^) Ar«. 97. Der Ort der Ausstellung gilt für den eigenen Wechsel, insofern nicht ein besonderer Zahlungsort angegeben ist, als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers."—") Art. 98. Nachstehende, in diesem Gesetze für gezogene Wechsel gegebene Vorschriften gelten anch für eigene Wechsel! I) die Art. 5 und 7 über die Form des Wechsels; ''°) Eigene Wechsel an eigene Order sind ungültig und tonnen anch nicht girirt werden. OHG. r>. 27. Sept. 1872, Bd. 7 S. 194. Ein eigenerWechscl mit mehreren Ausstcllnngsorten bezw. Zahlungsorten ist ungültig. OHG. v. 12. Okt. 1870, Bd. 21 S. 179. ") Daß der Ort der Ausstellung als Wohnort de? Ausstellers gilt, hat sür gezogene Wechsel keine Anwendung. OHG.v.27. Juni 1871, Bd. 3 S. k. ") Die Regel betrifft die Wechsclsähigkeit nicht' diese wird nach dem Rechte deS Ortes beurtheilt, au dem der Aussteller zur Zeit der Wechsclausstellung seinen wirklichen Wohnsitz hatte. OHG. v. 3. Mai 1878, Bd. 23 S. 388. ") Art. 97 disponirt nur sür den Fall, daß ein besonderer Zahlungsort nicht angegeben ist, und schreibt für diesen Fall unbedingt vor, daß der Ausstellungsort sowohl als Zahlungsort, als auch als Wohnort des Ausstellers gelten soll (also auch wenn der wirkliche Wohnort des Ausstellers in dem Wechsel angegeben ist, gilt der Ausstellungsort als Wohnort). RG.. v. 16. Jan. 1883, Bd. 8 S. KV (71). ?4 1. Wechs.Ordn. 3. Abschn. Bon eigenen Wechseln. Art. V8, SS. 2) die Art. 9—17 über das Indossament:") 3) die Art. 19 und 20 über die Präsentation der Wechsel auf eine Zeit nach Sicht mit der Maßgabe, daß die Präsentation dem Aussteller geschehen muß;") -4) der Art. 29 über den Sicherheitsregreß mit der Maßgabe, Äaß derselbe im Falle der Unsicherheit des Ausstellers stattfindet ; 5) die Art. 30—40 über die Zahlung und die Befugnis;"') zur Deposition des fälligen Wechselbetrages mit der Maßgabe, daß letztere durch deu Aussteller geschehen kann: 6) die Art. 41 u. 42, sowie die Art. 4S—53 über den Regreß Mangels Zahlung gegen die Indossanten; 7) die Art. 62—65 über die Ehrcnzahlung: L) die Art. 70—72 über die Kopien;") 9) die Art. 73—76 über abhanden gekommene und salsche Wechsel mit der Maßgabe, daß im Falle des Art. 73 die Zahlung durch den Aussteller ersolgen muß; 10) die An. 78—96 über die allgemeinen Grundsätze der Wechselverjährung, die Verjährung der Regreßansprüche gegen die Indossanten, das Klagerecht des Wechselgläubigers, die ausländischen Wechselgesetze, den Protest, den Ort und die Zeit für die Präsentation und andere im Wechselvcrkehre vorkommende Handlungen, sowie über mangelhafte Unterschriften. Art. 99.^) Eigene dvmizilirte Wechsel sind dem Domiziliaten oder, wenn ein solcher nicht benannt ist, dem Aussteller selbst an ") Siehe Anm. 58 bei Art. 16 (Nachindossamcnt eines protcstirtc», verfallenen eigenen Wechsels). Siehe Anm. 67, 68 bei Art. 20. — Ein eigener nach Sicht- Wechsel, welcher nicht zur Sicht Präsentnt ist, wird durch Klagcanstcllnnq fällig. NG. v. 16. Jan. 1883, Bd. 3 S. 66. Siehe wegen deS DcpositionSrcchtes und der Zinszahlung Art. 40 Anm. 18,1V. ") Die in der WO. enthaltenen Bestimmungen über Duplikate gelte« nicht für eigene Wechsel, ein eigener Wechsel kann nicht die rechtliche Bedeutung eines Duplikates habe». RG. v. S3. April 1833, Bd. SS. 113(117). Siehe ferner Anm. 7 zu Art. 1 (Ausstellung dnrch deu Vater an Order des Sohnes), Anm. 7 zu Art. 31 (Präsentation eines nach Sicht-Wechsels). Anm. 4S zu Art. 48 (Zahlung durch einen Mitansstellcr). ") Die Nürnberger Novelle Nr. 8 hat diesem Art. seinen jetzigen Wortlaut gegeben. Von eigenen Wechseln. Art. 100. 55 demjenigen Orte, wohin der Wechsel domizilirt ist, zur Zahlung zu Präsentiren und, wenn die Zahlung unterbleibt, dort zu Protestiren. Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiziliaten^) verabsäumt, so geht dadurch der wechselmttßige Anspruch gegen den Aussteller und die Indossanten verloren. °°) Bei nicht domizilirten eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung des Wechselrechtes gegen den Aussteller weder der Präsentation am Zahlungstage, noch der Erhebung eines Protestes. Art. 100. Der wechselmäßige Anspruch gegen den Aussteller eines eigenen Wechsels verjährt in drei Jahren, vom Verfalltags des Wechsels an gerechnet."-") Ist ein Domiziliat nicht benannt, gilt mithin der Aussteller als solcher, so bedarf es keines Protestes. OHG. v. 14. Febr. 1872, Bd. 5 S. 330. RG. v. 25. Sept. 1891, Bd. 28 S. 100. °°) Auch wenn der Wechsel nicht girirt und beim Remittcnteu (als Domiziliaten) domizilirt ist, muß zur Erhaltung deS Wcchselanspruches beim Remittcnten Protest erhoben werden. OSG. v. 10. April 1874, Bd. 13 S. 146. ") Der Verfalltag wird nicht mit eingerechnet, siehe Art. 77. Lautet der eigene Wechsel einfach nach Sicht nud ist keine Präsentationszeit beigefügt, so beginnt die dreijährige Verjährungszcir nach Ablauf der nach Art. 31 Nr. 2 anzunehmenden zweijährigen Präsentationsfrist. OHG. v. 8. Okt. 1873, Bd. 11 S. 47. RG. v. 26. Nov. 1880, Bd. 3 S. 6. (Ueber Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht siehe Art. 20 u. Art. 08 Nr. 3.) °') Ein verjährter eigner Wechsel ist kein VerpflichtnngSschcin des Art. 301 HGB., siehe oben Nnm. 15 zn Art. 83. L. Vorschriften über die Kammern für Handels- fachen und über den Wechselprotest. ^t. Serichtsverfassunasneseti l>. 27, Januar 1877 S. «01. Siebenter Titel. Kammern für Handelssachen. Z 100. Soweit die Landesjustizverwaltung ein Bedürfniß als vorhanden annimmt, können bei den Landgerichten für deren Bezirke oder für örtlich abgegrenzte Theile derselben Kammern für Handelssachen gebildet werden. Solche Kammern können ihren Sitz innerhalb deS Landgerichtsbezirkes auch an Orten haben, mi welchen das Landgericht seinen Sitz nicht hat. Z 101. Vor die Kammern für Handelssachen gehören nach Maßgabe der folgenden Vorschriften diejenigen den Landgerichten in erster Instanz zugewiesenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch: 1) gegen einen Kaufmann (Art. 4 des Handelsgesetzbuchs) aus Geschäften, welche auf Seiten beider Kontrahenten Handelsgeschäfte (Art. 271—276 des Handelsgesetzbuchs) sind: 2) aus einem Wechsel im Sinne der Wechselordnung; 3) aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird: a) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft, zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber eines Handclsgewerbes, zwischen den Theil- nehmern einer Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften oder einer Vereinigung zum Handelsbetriebe (Art. 1t) des Handelsgesetzbuchs), sowohl während des Bestehens als Kammern für Handelssachen. GBG, ZZ 102, 103. 57 nach Auflösung des geschäftlichen Verhältnisses, sowie aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Liquidatoren oder den Vorstehern einer Handelsgesellschaft und der Gesellschaft oder den Mitgliedern der Gesellschaft; 1z) aus dem Rechtsverhältnisse, welches das Recht zum Gebrauche der Handelsfirma betrifft; o) aus den Rechtsverhältnissen, welche sich auf den Schutz der Marken, Muster und Modelle beziehen; ä) aus dem Rechtsverhältnisse, welches durch die Veräußerung eines bestehenden Handelsgeschäfts zwischen den Kontrahenten entsteht; e) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Prokuristen, dem Handlungsbevollmächtigten oder Handlungsgehülfen und dem Eigenthümer der Handelsniederlassung, sowie aus dem Rechtsverhältnisse zwischen einer dritten Person und demjenigen, welcher ihr als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter aus einem Handelsgeschäfte hastet (Art. K5 des Handelsgesetzbuchs); 5) aus dem Rechtsverhältnisse, welches aus den Berussge- schnften des Handelsmäklers im Sinne des Handelsgesetzbuchs zwischen diesem und den Parteien entsteht; x) aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denjenigen, welche auf die Rhederei, die Rechte und Pflichten des Rheders, des Korrespondentrheders und der Schiffsbesatzung, auf die Bodmerei und die Haverei, auf den Schadeusersatz im Falle des Zusammenstoßens von Schiffen, auf die Bergung und Hülfeleistung in Seenoth und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger sich beziehen. § 102. Die Verhandlung des Rechtsstreits erfolgt vor der Kammer für Handelssachen, wenn der Kläger dies in der Klageschrist beantragt hat. Die Einlassungsfrist (§ 234 Satz 1 der Civilprozeßordnung) beträgt mindestens zwei Wochen. In den Fällen der 466, 467 der Civilprozeßordnung hat der Kläger den Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgerichte zu stellen. § 103. Wird vor der Kammer für Handelssachen eine vor dieselbe nicht gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der 58 2. Vorschriften üb. d. Kammern f. Handelss. :c. GVG, ZZ 104—106. Rechtsstreit auf Antrag des Beklagten an die Civilkammer zu verweisen. Gehört die Klage oder die im Falle des Z 467 der Civilprozeßordnung erhobene Widerklage als Klage nicht vor die Kammer sür Handelssachen, so ist diese auch von Amtswegen befugt, den Rechtsstreit an die Civilkammer zu verweisen, so lange nicht eine Verhandlung zur Hauptsache erfolgt und aus dieselbe ein Beschluß verkündet ist. Die Verweisung von Amtswegen kann nicht aus dem Grunde erfolgen, daß der Beklagte nicht Kaufmann ist. Z 104- Wird vor der Civilkammer eine vor die Kammer für Handelssachen gehörige Klage zur Verhandlung gebracht, so ist der Rechtsstreit aus Antrag des Beklagten au die Kammer für Handelssachen zu verweisen. Ein Beklagter, welcher nicht in das Handelsregister eingetragen ist, kann den Antrag nicht darauf stützen, daß er Kaufmann ist. Der Antrag ist zurückzuweisen, wenn die im Falle des H 467 der Civilprozeßordnung erhobene Widerklage als Klage vor die Kammer für Handelssachen nicht gehören würde. Zu einer Verweisung von Amtswegen ist die Civilkammer nicht befugt. Die Civilkammer ist zur Verwerfung des Antrags auch dann befugt, wenn der Klüger demselben zugestimmt hat. Z 105. Wird in einem bei der Kammer für Handelssachen anhangigen Rechtsstreite die Klage in Gemäßheit des Z 253 der Civilprozeßordnung durch den Antrag auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses erweitert oder eine Widerklage erhoben und gehört die erweiterte Klage oder die Widerklage als Klage nicht vor die Kammer sür Handelssachen, so ist der Rechtsstreit auf Antrag des Gegners an die Civilkammer zu verweisen. Unter der Beschränkung des Z 103 Abs. 2 ist die Kammer zu der Verweisung auch von Amtswegen befugt. Diese Befugniß tritt auch dann ein, wenn durch eine Klagänderung ein Anspruch geltend gemacht wird, welcher nicht vor die Kammer für Handelssachen gehört. § 106. Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an ciue andere Kammer ist nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig. Ueber den Antrag ist vorab zu verhandeln und zu entscheiden. Kammern für Handelssachen. GVG, ZZ 107—113. 5!> H 107. Gegen die Entscheidung über Verweisung eines Rechtsstreits an die Civilkammer oder an die Kammer für Handelssachen findet kein Rechtsmittel statt. Erfolgt die Verweisung an eine andere Kammer, so ist diese Entscheidung für die Kammer, an welche der Rechtsstreit verwiesen wird, bindend. Der Termin zur weitereu mündlichen Verhandlung wird von AmtSwegen bestimmt und den Parteien bekannt gemacht. Z 1t)8. Bei der Kammer sür Handelssachen kaun eiu Anspruch in Gcmnszheit des § 6N) der Civilprozeßordnuug nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Bestimmungen des Z 101 vor die Kammer sür Handelssache» gehört. Z 109. Die Kammern sür Handelssachen entscheiden in der Besetzung mit einem Mitgliede des Landgerichts als Vorsitzenden uud zwei Handelsrichtern. Sämmtliche Mitglieder der Kammer sür Handelssachen haben gleiches Stimmrecht. In Streitigkeiten, welche sich auf daS Rechtsverhnltnisz zwischen Rheder oder Schiffer uud Schiffsmannschaft beziehen, kann die Entscheidung durch den Vorsitzenden allein erfolgen. § 11V. Im Fall des § 100 Abs. 2 kann ein Amtsrichter Vorsitzender der Kammer sür Handelssachen sein. H 111. Das Amt der Handelsrichter ist ein Ehrenamt. Z 112. Die Handelsrichter werden auf gutachtlichen Vorschlag des zur Vertretung des Handclsstandes berufene» Organs für die Dauer von drei Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen. H 113. Zum Handelsrichter kann jeder Deutsche ernannt werden, welcher als Kaufmann oder als Vorstand einer Aktiengesellschaft in daS Handelsregister eingetragen oder eingetragen gewesen ist, das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und in dem Bezirke der Kammer sür Handelssachen wohnt. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Ver- ') Dieser Z lautet' „Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder theilweise sür sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei demjenigen Gerichte geltend zu machen, vor welchem der Rechtsstreit in erster Instanz anhängig wurde." 60 2., Urkunden- »nb Wechselprozeß, CPO. Z 55S. sügung über ihr Vermögen beschrankt sind, können nicht zu Handelsrichtern ernannt werden. § 114. An Seeplätzen können Handelsrichter anch aus dem Kreise der Schifsfahrtskundigcn ernannt werden. 8 115. Die Handelsrichter sind vor ihrem Amtsantritte auf die Erfüllung der Obliegenheiten des ihnen übertragenen Amts eidlich zu verpflichten. § 116. Die Handelsrichter haben während der Dauer ihreS Amts in Beziehung auf dasselbe alle Rechte und Pflichte» richterlicher Beamten. Z 117. Ein Handelsrichter ist seines Amts zu entheben, wenn er eine der für die Ernennung erforderlichen Eigenschaften nachträglich verliert. Die Enthebung erfolgt durch den ersten Civilsenat des Oberlandesgerichts nach Anhörung des Betheiligten. Z 118. Ueber Gegenstände, zu deren Beurtheilung eiue kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kaun die Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden. °) Siebcnzchnter Titel. Gcrichtsfcrien. Z 201. Die GerichtSferien beginnen am 15. Juli und endigen am 15. September. Z 202. Während der Ferien werden nur in Feriensachen Termine abgehalten und Entscheidungen erlassen. Ferieusacheu sind: 5) Wechselsachen. I>. C.vilvrozeßordnung vom Z0. Januar 1877 ti». G. Bl. S. 183.1 ffünstcs Buch. Urkunden- und Wechselvrozeß. Z 555. Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme ^) oder die Leistung einer bestimmten Quantität anderer ") Eine solche Entscheidung bindet den BerufuugSrichter an sich in keiner Weise, er muß die Richtigkeit derselben ebenso prüfen, wie die des Gutachtens vernommener Sachverständigen. RG. v. 6. Okt. 1883, Bd. 10 S. 92. 2») Vcrurthrilung zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme mit besonderen Maßgaben binsichtlich der Vornahme der Zwangsvollstreckung kann Urkunden- und Wcchselprozeß. CPO. Z 556. 01 vertretbarer Sachen oder Werthpapiere zum Gegenstande hat,^) kann im Urkundenprozesse geltend geinacht werden, wenn die sämmtlichen zur Begründung des Anspruchs erforderlichen Thatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Z 556. Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Urkundenprozesse geklagt werde. Die Urkunden müssen in Urschrift oder in Abschrift der Klage beigefügt werden.^°) im Urkundenprozesse nicht beantragt werden. RG. v. 15. Okt. 1887, Bd. 18 S. 413. (Ob die hypothekarische Klage angestellt werden kann, ist unentschieden gelassen.) °) Auch auf Sichcrhcitsbestellnng kann »ach Art. 29 WO. im Wcchscl- vrozesse geklagt werden. Vgl. Anm. 3 zu Art. 29 WO. Vgl. auch die Noten zu Z S60 Abs. 2. 4) Die Offenkundigkeit (H 264 CPO.) kann die Vorlage einer Urkunde ersetzen. RG. v. 31. März 1885, Bd. 15 S. 369. °) Wenn die dem Urkundenprozesse zu Grunde liegende Urkunde (Wechsel) von einem Proknristen unterzeichnet ist, muß auch diese Eigenschaft durch eine der Klage beizufügende Urkunde dargethan sein. RG. v. 31. März 1885, Bd. 13 S. 369. °) Der Urkundenprozcß kann auch auf nicht unterschriebene Privat- urlunden gegründet werden. RG. v. 23. Okt. 1880, Bd. 2 S. 415. ') Inwieweit zerrissene »nd wieder zusammengeklebte Wechscl-Urtunden die ursprüngliche Kraft behalten, darüber gewährt die WO. keine unmittelbare Entschcidunqsauelle, es ist deshalb auf das bürgerliche Recht zurückzugehen. OHG. v. 8. März 1872, Bd. 5 S. 245 (vgl. Z 384 CPO.). 8) Die offensichtliche Veränderung der ursprünglichen Wcchsclsumme würde einen die Wechsclklagc ausschließenden Mangel der Urkunde begründen, wenn derselbe nicht durch den weiteren Inhalt der Urkunde in zweifelloser Weise erledigt wird, so daß klargestellt wird, daß die mittelst einer Korrektur und bezw. Durchstrcichung der ursprünglichen Wcchsclsumme in den Wechsel cingeschricbcnc Summe die richtige, dem Willen dcS Ausstellers cntsprcchcudc ist. OHG. v. 31. Jan. 1874, Bd. 12 S. 255. °) Korrekturen und Rasuren erwecken den Verdacht der Fälschung. OHG. v. 8. Okt. 1872, Bd. 7 S. 220. ^) Eine Korrektur ist rechtsgültig, wenn dieselbe dem Vcrtragswillcn der Bcthciligtcn entspricht : dies ist anzunehmen, wenn sie nur zur Berichtigung eines bei der Ausfüllung des Wcchselformulars unlergelanfcncn Schreibfehlers und zu dessen alsbaldiger Bcrbessernug vorgenommen wird. OHG. v. 6. Ang. 1874, Bd. 14 S. 14. ") Eine Rasnr und Korrektur in einem wesentlichen Theile des Wechsels macht denselben derart ungültig, daß auf denselben ein wechselmäßiger Anspruch nicht begründet werden kann, OHG. v. 29. Okt. 1873, Bd. 11 S. 266; es wird aber nicht die Gültigkeit des Wechsels schlechthin zerstört, OHG. v. 31. Dez. 1878, Bd. 24 S. 261. (Z2 2. Urkunden- und Wechselprozeß. CPO, Z 557. § 557. Auf Grund prozeßhindernder Einreden darf die Verhandlung zur Hauptsache nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die abgesonderte Verhandlung über diese Einreden auch von Amlswegen anordnen.")") ^) Die Beifügung der Urkunden und die Mittheilung derselbe» an deu Gegner ist dergestalt obligatorisch, daß eine Nachbriuguug der Urkunde» in dem Prozesse — wenigstens wen» der Maiigel gerügt — unzulässig und der Urkundcnprozeß daher — beim Mangel jener Voraussetzung — unstatthaft erscheint. RG. v. 8. Dez. 1880, Bd. 3 S. 377. ") Lückenhaftigkeit und Inkorrektheiten der dem Beklagten mit der Klage zugestellte« Urkunden müssen vom Beklagten gerügt werden, sonst gelten diese Mängel als geheilt. RG. v. 28. März 1883, Bd. 9 S. 431. Es ist nicht nothwendig, daß den in fremder Sprache abgefaßten Urkunden deutsche Uebersetzuuge» beigefügt werden (sofern eS nicht das Gericht anordnet oder besondere Umstände die Beibringung einer Uebcrsetzung erforderlich machen). RG. v. 28. März 1883, Bd. 9 S. 431 (437). Auch die in der Klage nicht enthaltenen, erst in der mündlichen Verhandlung nach der Einlassung des Beklagten vorgetragenen Thatsachen, welche keine Replik, sondern eine zur Begründung deS Klageanspruchs erforderliche Ergänzung der Klage enthalten, müssen dnrch Urkunden bewiesen werden. RG. v. 5. Okt. 1881, Bd. 5 S. 381. '°-») Das Nachbringen der Behauptung, daß die Unterschrist des Beklagten aus dem Wechsel von einem Bevollmächtigten herrühre, ist zulässig und kann, wenn die Vollmacht unbestritten oder die Urkunde beigebracht ist, der Eid über die Echtheit der Unterschrift des Bevollmächtigte« dem Beklagten zugeschoben werden. RG. v. 14. Jan. 1893, Bd. 30 S. 405. '") Ans Akte», welche sich in den Händen des urtheilenden Gerichts befinden, kann Bezug genommen werden. RG. v. 5. Dez. 1882, Bd. 8 S. 42. ^) Die Beweismittel für ein nicht klagebegrllndendes, sondern einen Einwand entkräftendes Vorbringen sind zwar entsprechend den HZ 558, 561 CPO. im Urknndcnprozesse auf Urkunden und Eid beschränkt, können aber noch in der Berufungsinstanz nachgebracht werden. RG. v. 3. Dez. 18S0, Bd. 27 S. 376. ") § 140 CPO. („Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreites der Verdacht einer strafbaren Handlung ergiebt, deren Ermittclnng aus die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen") ist auch im Urkunden- und Wcchselprozesseanwendbar. RG.v. 5. Mai 1885, Bd. 13 S. 377 (Beschluß). ") Die Einrede der Rechtshängigkcit ist als nnftatthaft zurückzuweisen, wen« die Thatsachen, ans denen der Widerspruch des Beklagten gegen die Klage beruht, mit den im Urknndenprozesse zulässigen Beweismitteln nicht erwiesen werden kann. RG. v. 16. Sept. 1886, Bd. 17 S. 327. Die Einrede der Rechtshängigkcit kann nicht darauf gestützt werden, daß eine ans Feststellung des Nichtbestehens der dem Klageansprnch z» Grunde liegenden Urkunden- und Wechselprozeß. CPO. §Z 558—562. 63 § 558. Widerklagen sind nicht statthaft. Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Uncchtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im 8 635 erwähnten Thatsachen nur Urkunden und Eideszuschiebung zulässig. Die Nntretung des Urkundenbeweises kann nur durch Vorlegung der Urkunden erfolgen.'") Die Leistung eines Eides ist durch Beweisbeschluß anzuordnen. Z 559. Der Kläger^) kann, ohne daß es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schlüsse der mündlichen Verhandlung^) von dem Urkundenprozesse in der Weise abstehen, daß der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt. Z 56V. Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder in Folge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, ist der Kläger mit dem Ansprüche abzuweisen. Ist der Urkundenprozeß unstatthaft, ist insbesondere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozesse zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt, so wird die Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termine zur mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen widersprochen hat, welche rechtlich unbegründet oder im Urkundenprozesse unstatthaft sind. Z 561. Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dein Beklagten obliegende Beweis derselben nicht mit den im Urkunden- Prozesse zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt ist, als im Urkundenprozesse unstatthaft zurückzuweisen. § 562. Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten An- RechtsverlMtuissc gerichtete Klage anhängig sei. RG. v. 3. Juli 1888, Bd. 21 S. 392. Der Kläger kann es nicht dem Gericht überlassen, das Verfahren umzuleiten, sondern muß vorbehaltlos von dem Urkundenprozesse abstehen. RG. v. 13. Mai 1881, Bd. 4 S. 3S0. 2°) In der Berufungsinstanz ist die Umleitung des Verfahrens nicht zulässig. RG. v. 11. Juni 1831, Bd. 5 S. 351. 2') Die Abweisung darf nicht stattfinden, wenn die durch die Urkunde zn beweisende Thatsache als offenkundig oder unbestritten keines Beweises bedarf. RG. v. 10. Juli 1884, Bd. 12 S. 131. 2, Urkunden- und Wechselprozeß. CPO, Z S03. spruche widersprochen hat, ist in allen Fallen, in denen er verur- lhcilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urtheils nach Vorschrift des § 292-2) beantragt werden.^) Das Urtheil, welches nnter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurtheil anzusehen. Z 5<53. Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig."-^) Insoweit sich in diesem Verfahren ergiebt, daß der klagend >") Der Z 292 lautet: Wenn ein »ach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Thatbestande von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Ncbeu- auspruch, oder wen» der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder theilweise Übergängen ist, so ist aus Autrag das Urtheil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänze«. Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer ciuwöchigcn Frist, welche mit der Zustellung des Urtheils beginnt, durch Zustellung eines Schriftsatzes beantragt werde». Der Schriftsatz muß den Antrag auf Ergäuzimg und die Ladung des Gegners zur mündliche» Berhandlnag enthalte». Die mündlichc Verhandlung hat »nr den nicht erledigten Theil des Rechtsstreits znm Gegenstände. ^) ES kann aber auch das Urtheil im RcchtSmittelwcge angefochten werden. RG. v. 7. März 1883, Bd. 10 S. 348. 2') Eiu im Urknndcnprozcsse geleisteter Eid behält nach Uiuleitnng der Sache in das ordentliche Verfahren seine Bedeutung. RG. v. 22. Nov. 1884, Bd. 13 S. 390! v. 13. Okt. 1885, Bd. 14 S. 207. ") Von einer materiellen Rechtskraft deS im Urkimdenvrozesse mit Vorbehalt der Ausführung der Rechte ergehenden Urtheils kann, wenn überhaupt, doch keinesfalls in Ansehung solcher Einreden die Rede sein, welche dort nur wegen mißlungenen Beweises verworfen sind. RG. v. 9. Dez. 188V, Bd. 13 S. 378. "") Ein neuer Klngcgruud darf im Nachvcrfahrcn nicht geltend gemacht werden. RG. V.3. Nov. 1883, Bd. 11 S. 1. -') Der Borbehalt umfaßt zweifellos alle Einwcndnngen, über die im Urkundcnprozessc »och nicht entschiede» ist, mögen sie in demselben schon erwähnt sei» oder nicht. RG. v. 29. Dez. 1833, Bd. 14 S. 105. 26) Einreden, welche nicht etwa wegen rechtlicher Unerheblichkcit, sondern nur wegen mißliingenen Beweises verworfen sind, können aus neue Beweismittel gcstlltzt im Nachvcrfahre» wiederholt werde». RG. v. 21. Nov. 1883, Bd. 14 S. 322. Ilrtttttden-n»d We h>lprozes>. CPO. §Z 564—5öö. 65 geltend gemachte Anspruch unbegründet war, ist das frühere Urtheil aufzuheben, der Kläger mit dem Ansprüche abzuweisen und zur volle» oder theilweisen Erstattung der verursachten Kosten sowie ans Antrag zur Erstattung des von dem Beklagten auf Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleisteten zu verurthcileu. Erscheint in diesem Versahren eine Partei nicht, so finden die Borschristen über das Versttumuißurtheil cutsprechende Anwendung. Z 564. Die Vorschriften der SZ SOS. S03.°") finden im Ur- tnndenprozesse keine Anwendung. Z 565. Werden im Urkundenprozesse Ansprüche aus Wechselnd im Siuue der Wechselordnung geltend gemacht (Wechsel- Prozeß), so kommen die nachfolgenden besonderen Vorschriften zur Anwendung. Z 566. Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahlungsorts als bei dem Gericht angestellt werden, bei' welchem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Wenn mehrere Wechselverpslichtete gemeinschastlich verklagt werden, so ist außer dem Gerichte des Zahlungsorts jedes Gericht zuständig, bei welchem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. "°) Z 502 : Werde» nach Vorschrift des Z 252 Nertheidigimgsmittel zurückgewiesen, so ist die Gcltcudmachung derselben dem Beklagte» vorzubehalten. Enthält das Urtheil keine» Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urtheil-? »ach Vorschrift des S 292 beantragt werde». Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Gcltc»dmach»»g von Ver- theidigungSmittctn ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel »nd der :jwa«gS- vollstrcckimg als End»rtheil anzusehen. Z 503: In Betreff der Verthcidiguugsinittel, deren Geltendmachung dein Bcllagtcn vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit in der BcrufimgSinstaiiz anhäugig. Insoweit sich in dem weiteren Verfahren ergiebl, daß der klagend geltend gemachte Anspruch unbegründet war, ist daS frühere Urtheil aufzuheben, der Kläger mit dem Ansprüche abzuweisen und aus Antrag z»r Erstattung des von dem Beklagten ans Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleisteten zn vcrnrthcilen, sowie über die Kosten anderweit zu entscheiden. 5") Auch aus ausländischen Wechseln (auch wenn diese das Wort Wechsel nicht enthalte», aber nach Art. 85 WO. als Wechsel gelten) kann im Urkunden- Prozesse gellagt werden. RG. v. 23. März 1883, Bd. » S. 431. «asch. i. Ausl. 5 66 2. Urkunden- und Wechselprozeß. CPO. ZZ 567, 646, 102, 500. Z 567. Die Klage muß die Erklärung enthalten, daß im Wechselprozesse geklagt werde. Die Einlassungssrist beträgt, wenn die Klage am Sitze des Gerichts zugestellt wird, mindestens vier und zwanzig Stunden; ivenn sie an einem anderen Orte im Bezirke des Gerichts zugestellt wird, mindestens drei Tage; wenn sie an einem anderen deutschen Orte zugestellt wird, mindestens eine Woche. § 648. Auch ohne Antrag sind für vorläufig vollstreckbar zu erklären: 4) Urtheile, welche im Urkunden- oder Wechselprozesse erlassen werden. Z 102. Ausländer, welche als Kläger auftreten, haben dem Beklagten auf dessen Verlangen wegen der Prozeßkosten Sicherheit zu leisten. Diese Verpflichtung tritt nicht ein: 2) im Urkunden- oder Wechselprozesse. H 50l1. Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern eine weitere Verhandlung derselben erforderlich ist, an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen: 4) wenn das angefochtene Urtheil im Urkunden- oder Wechselprozesse unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist. 3. Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allgemeinen Deutsche» Handelsgesetzbuches als Bnndesgesetze.') Vom ö. Juni 1869. (B, G. Bl. S, 379.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen :c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach ersolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: § 1. Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung nebst den die Ergänzung und Erläuterung derselben betreffenden sogenannten Nürnberger ') Dies Gesetz gilt auch in Baden und südhesse n zufolge Art. 8» Nr. 15 der Verfassung dcS Deutschen Bundes (BGBl. 1870 S, 648) seit 1. Jan. 1871) in Württemberg zufolge Art. 1 des Vertrages v. 25. Nov. 1870 (BGBl. S. 654) seit 1. Jan. 1871; i» Bayer» zufolge s 2 I 8 RGcs. v. 22. April 1871 (RGBl.S. 88) seit 13. Mai 1871; die Wechselordnung und das Handelsgesetzbuch gelten iu E lsaß-Lothringcn seit 1. Okt. 1872 laut Ges. v. 19. Juni 1872 (GBl. für Els.-Lothr. S. 213); iu Helgoland seit I.April 1891 durch Verordug. v. 22. März 1891 >RGBl. S. 21). Durch Ges. v. 16. April 1871 ist das Gesetz zu einem Rcichsgesetzc ertlärt (RGBl. S. 63). Nach diesem Gesetze sind v. 1. Jan. 1870 ab alle bei oder nach der Einführung desHGB. im Wege der Landesgcsetzgebimg erlassenen und in diesem Bundesgcsctz nicht ausdrücklich ausrecht erhaltenen Vorschriften außer Kraft getreten, insofern sie eine Abänderung cinerBestimmimg desHGB. enthalten leine Ausnahme cuthält s 4 unten). OHG. v. 23. Jan. 1871, Bd. 5 S. 10 (12). Die Wechselordnung und c aS Handelsgesetzbuch gelten auch in Oesterreich. 5* 68 3- EinführunaSgesetz vom 5, Juni 1800. ZZ 2, 3, Novellen, °) soivie daS Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch werden zu Bundesgesetzen erklärt und als solche in das gesammte Bundesgebiet cingesührt, jedoch unbeschadet der Vorschriften deS Bundesgesetzes über die Nationalität der Kauffahrteischiffe uud ihre Befugnis; zur Führung der BundeSslagge vom 25. Oktober 1867 und des BuudeSgesctzes über die Aushebung der Schuldhast vom 29. Mai 1868. Z. 2. Die bei oder nach der Einführung der Wechselordnung, der Nürnberger Novellen und deS Handelsgesetzbuches in die einzelnen BundeSstaatcn oder deren LaudeSthcile im Wege der LandeS- gesetzgebung erlassenen Vorschriften bleiben als landeSgesetzliche Vorschriften insoweit in Kraft, als sie nur eine Ergänzung uud nicht eine Abänderung einer Bestimmung der Wechselordnung, der Nürnberger Novellen oder deS Handelsgesetzbuches enthalten. Z 3. Insbesondere bleiben folgende auf die Einführung der Wechselordnung uud deS Handelsgesetzbuches sich beziehende landeSgesetzliche Vorschriften in Kraft: in Ansehung der Wechselordnung: die Borschrislcn der §§ 5 bis 7 der sür die freie uud Hausestadt Hamburg am S. März 1849 in Bezng ans die Einsühruug der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung pnblizirten Verordnung und der entsprechenden 8 bis 10 der Königlich Prensnschen Verordnung, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung in die Herzogthümer Holstein und Schleswig, vom 13. Mai 1867; 1Z. iu Ansehung deS Handelsgesetzbuches: 1) die Vorschriften, nach welchen unter Landesgesetzen im Sinne deS Handelsgesetzbuches nicht blos die förmlichen Gesetze, sondern daS gesammte Landesrecht zu verstehen und in Ansehung der betreffenden Vorbehalte des Handelsgesetzbuches die Erlassung maszgebendcr Borschriften aus anderem Wege, als auf dem Wege der förmlichen Gesetzgebung, soweit dies nach dem Landesrecht zulässig, nicht ausgeschlossen ist; 2) Die N u r n bergerNoveU e », Zusätze zur Wechselordnung cut- Iiaitcud, sind iu dcu Tert ciuacrüctt, bei den betreffenden Artikeln isl daraus luuacdcutei. I. Einfiihrungsgesctz vom 5. Juni 18K9. ZZ 3, 4. 69 2) die Vorschriften, welche in Ansehung der Eintragungen in das Handelsregister noch andere als die in dem Handelsgesetzbuch bestimmten Eintragungen zulassen oder gebieten: 3) die Vorschriften, welche den Prokuristen zur Erlbeiluug vou Konsensen vor den mit der Führung der Cigenthnms- nnd Htipothekenbücher oder der Schuld- und Pfandprotokolle beauftragten Behörden und Beamten nur für den Fall befugt erklären, daß demselben diese Befugnis; besonders beigelegt ist; 4) die Vorschriften, welche bestimmen, das; die Vorschriften des Landesrechts über die rechtlichen Voraussetzungen für den Erwerb deS Eigenthums an unbeweglichen Sachen durch die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches nicht berührt werden: 5) die Vorschriften, welche die Anwendung deS Artikels des Handelsgesetzbuches insoweit beschränken, als sie die abweichenden Vorschriften, welche das bürgerliche Recht für die zur Eintragung in das Hypothckenbuch bestimmten Schnldurkunden enthält, in Kraft erhalten! S) die Vorschriften, welche die Artikel 306 nnd 307 des Handelsgesetzbuches auf Jnhaberpapiere, so laug- dieselben außer Kurs gesetzt sind, für nicht anwendbar erklären: 7) die Vorschriften, welche bestimmen, daß unter KonknrS im Sinne deS Handelsgesetzbuches auch da? Falliment des Rheinischen Rechts und das Debitverfahren des Bremischen Rechts zu verstehen sei; 8) die Vorschriften, welche bestimmen, das; durch die Artikel 313 bis 316 des Handelsgesetzbuches die im bürgerlichen Rechte in einem weiteren Umfange begründete Zulassung des ZurückbehaltungsrechteS (RetentionsrechteS) nicht berührt wird. i; -t. Als Landesgesetze bleiben, auch insoweit sie Abänderungen des Handelsgesetzbuches enthalten, in Geltung: für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin: 5) Vgl. Art. 295 HGB. 70 3- Emführnngsgesetz vom 5. Juni 1869. ZZ S, 6. die U 51 bis 55 der die Publikation des Handelsgesetzbuches betreffenden Verordnung vom 23. Dezember 1863;°) für die freie Hansestadt Bremen: die am 12. Februar 1866 publizirte, die Löschung der Seeschiffe betreffende obrigkeitliche Verordnung; für die freie und Hansestadt Hamburg: der § 50 des am 22. Dezember 1365 publizirteu Einführungsgesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch. Z 5. Die in Gemäßheit der HZ 16 und 52 der unter dem 6. Juni 1864 von dem Senate der freien Hansestadt Bremen publizirte» obrigkeitlichen Verordnung, betreffend die Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches, den Privatgläubigern eines Handelsgesellschafters in Ansehung des Vermögens einer Handelsgesellschaft zu der Zeit, zu welcher dieses Gesetz in Geltung tritt, zustehenden Pfand- und Vorzugsrechte bleiben unberührt. H k. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1870 in Kraft. Urkundlich ?c. ^) S 51 bestimmt : jedes Schiff, welches mehreren Eigenthümern gehöre, müsse einen Corrcspoiidciitrhcdcr Haben. RG. v. 12. Mai 1880, Bd. 1 S. 295. °) Diese betreffe» daS SchungSrccht eine«? überstimmten MitrhederS. Vgl. OHG. v. 17. Ja». 1372, Bd. 5 S. 137. 4. Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde.') Vom 10. Juni 1869. (B.G.Bl. S. 193.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ?c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: H 1. Gezogene und eigene Wechsel unterliegen im Gebiete des Norddeutschen Bnndc-Z, mit Ausschluß ster Hohcnzollcrn'schen Lande, einer nach Vorschrift dieses Gesetzes zu erhebenden, zur Bundeskasse fließenden Abgabe. Von der Stempelabgabe befreit bleiben:^) 1) die vom Auslande auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande zahlbaren Wechsel; ') Das Gesetz gilt auch für Baden und Sud Hessen zufolge Art. 80 I 16 der mit Baden und Hesse» vereinbarten Verfassung (BGBl. 1870 S. 647), für Württemberg zufolge Art. 6 Nr. 6 des Vertrages v. 25. Nov. 1870 (BGBl. 1870 S. 656), für Bayern zufolgeZ S RGes. v. 22. April 1871 (NGBl. 1871 S. 88), für die Hohenzollern'schen Lande zufolge Art. 80 II der Verfassung (BGBl. 1870 S. 647) und laut Bekanntmachung des Reichskanzlers v. 30. Dez. 1870 (BGBl. S. 666) und für Elsaß-Lothringen zufolge Ges. v. 14. Juli 1871 (GBl. für Els.- Lothr. 1871 S. 175). In Helgoland ist das Gesetz bisher nicht eingeführt. Durch das am 1. Juli 1879 in Kraft getretene Reichsges. v. 4. Juni 1879 (RGBl. S. 151) haben die ZZ 2 und 3 ihren jetzigen Wortlaut er- lialteu. °) Au Stelle der klein gedruckten Worte ist jetzt zu lesen: des Deutschen Reichs: vgl. Amn. 1. °) Vgl. ZK 24, 26. 72 4. Wcchsrlstcinpelsteucrgcsctz vom 10. Juni 1869. ZK 2, 8. 2) die vom Jnlande ^) auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande und zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen") nach dem Tage der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom Aussteller direkt iu das Ausland remiitirt werden. Z 2. Die Stempelabgabe beträgt: von einer Summe von 200 Mark nnd weniger 0,>„' Mark, über 200 ., bis 400 Mark 0,„„ '' .. „ 400 „ ., 600 „ v,m .. „ „ „ ., «00 .', ., 800 ,. 0,,o .. ,. ., 8vö „ .. 1000 „ 0,1^ und von jedem ferneren 1000 Mark der Summe 0,-,„ Mark mehr, dergestalt, daß jedes angefangene Tausend für voll gerechnet wird. 8 3. Die zum Zwecke der Berechnung der Abgabe vorzunehmende Umrechnung der iu einer anderen als der Reichswährung ausgedrückten Summen erfolgt, soweit der Bundesrath nicht für gewisse Währungen allgemein zum Grunde zu legende Mittelwerthe sestsetzt und bekannt macht, nach Maßgabe des laufenden Kurses. Bekanntmachung des Reichskanzlers v. 1. Febr. 1882. (Centr.-Vl. s, d, T. Reich S, 26.) Der Bnndesrath hat in seiner Sitzung vom IS. Januar d. I. beschlossen, daß an die Stelle der i» den Bekanntmachungen vom 1L> November 187» (Ccntr.Bl. fiir das D, Reich S. KK3) und vom 10. April 188V (ebendas, S. 19V) enthaltene» Bestimmungen die nachfolgenden zu treten haben i Behufs Umrechnung der in einer andere» als der Rcichswährung ausgedrückten Summen zum Zwecke der Berechnung der Wechsclsteinvclstciicr bezw. der Rcichsstcmvclabgabc von ausländischen Aktien, Rente» und Schuldverschreibungen werden für die nachstehend bezeichneten Währungen die dabei bemerkten, allgemein zum Grunde zu legenden Mittclwcrthc bis aus weiteres festgesetzt. 1 süddeutscher Guldc», sowie 1 Gulden niederländischer Währung........ ..... 1,7» Mark I Mark Banko................. 1.SV - ^) Unter Inland ist das ganze Reichsgebiet einschließlich Elsaß-Loih- ringcn zu verstehen. 6) Wechsel, deren Zahlungszeit ans eine beliebige bestimmte Frist nach Sicht oder sonst ans einen spateren als den zehnten Tag »ach der Aiisstellinig sestgesetzt ist, sind also nicht stempelfrci. 4. Wechselstcnipelstencrgcsch vom 10. Juni 1860. ZZ 4, 5. 73 1 österreichischer Gulden (Silber oder Papier) ») , . . 1,70 Mark 1 Pfund Sterling............... 20.40 . 1 Frank. Lira, finnische Mark, svanischc Peseta Gold . 0,8« - 1 spanischer Piaster................ 4,0» - IN» spanisch- Realen............... 21.00 . 1 portugiesischer Milreis............ 4.50 - 1 tiirkischcr Piaster............... 0.1« - 1 rumänischcr Piaster.............. 0.30 1 rnmänischcr Leu................ 0,80 1 polnischer Gnldcn.............. 0.33 - I russischer Silbcrrubcl............. 2.25 - 1 russischer Goldruliel............. ».20 - 100 schwedische, norwegische oder dänische Krone» , , . 112,50 - 1 dänischer Riksdalcr.............. 2,25 - 1 schwedischer Riksdalcr............. 1,125- 1 Spczics Riksdalcr.............. 4,50 - 1 amerikanischer Dollar............. 4 25 ") Bekanntmachung des Reichskanzlers v. K. Febr. 1881. (Sentr.-Bl. f. d. D. Reich. S. 27.) Der Bundesrat!, hat dnrch Beschluß vom 24. Januar 1884 ltz 24 der Protokolle) zum Zwecke der Berechnung der Wcchsclstcmpclstciicr und der Rcichsstcmpclabgabcn von ausländischen Aktien, Renten- und Schuldverschreibungen den Mittelwert!, von Einem österreichischen Gulden Gold ans 2 Mark bestimmt. ') Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 18. Mai 1893. (Cei.tr.-Bl. s. d. T. Reich S. 1«.) Der Bundcsratl, hat durch Beschluß vom 4. d. M. (8 297 der Protokolle) zum Zwecke der Berechnung der Wcchsclstcmvclstcuer und der nach dem Gesetze vom 1. Juli 1881 (29. Mai 1885) zn entrichtenden Reichs- stcmpelabgabcn den Mittclwcrth einer österreichische» Krone ans 35 Pf. bestimmt. 8 4. Für die Entrichtung der Abgabe sind der Bundeskasse sämmtliche Personen, welche an dem Umlaufe des Wechsels im Bundesgebiete Theil genommen haben, solidarisch verhaftet.") Z 5. Als Theilnehmer an dem Umlaufe eines Wechsels wird hinsichtlich der Steuerpflichtigkeit angesehen: der Aussteller, jeder Unterzeichner oder Mituuterzeichner eines Aceeptes, eines Indossaments oder, einer anderen Wechselerklärung, und Jeder, der für °) Wer eineWechselerklärnng als Vertreter eines Anderen nntcrzeichnet, wird selbst straffällig, wenn er den Wechsel nnvcrstenert auS den Händen giebt. OSG. v. 23. Jan. 1877, Bd. 21 S. 359. 74 4. Wechsclstempelsteuergesch vom 10. Juni 18K9. HZ l>—9, eigene oder fremde Rechnung den Wechsel erwirbt, veräußert, verpfändet oder als Sicherheit annimmt, zur Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, oder Mangels Zahlung Protest erheben läßt, ohne Unterschied, vb der Name oder die Firma auf deu Wechsel gesetzt wird oder nicht. § 6. Die Entrichtung der Stempelabgabe mnß erfolgen, ehe ein inländischer Wechsel von dem Aussteller, ein ausländischer Wechsel von dem ersten inländischen Inhaber 5) aus deu Häuden gegeben wird.') 8 7. Dem Aussteller eines inländischen Wechsels und dem ersten inländischen Inhaber eines ausländischen Wechsels ist gestattet, den mit einem inländischen Indossament noch nicht versehenen Wechsel vor Entrichtung der Stempelabgabe lediglich zum Zwecke der Annahme zu versenden und zur Annahme zu präsentireu. Der Ac- ceptant eines unversteuerten Wechsels ist verpflichtet, vor der Rückgabe oder jeder anderweiten Aushändigung des Wechsels die Versteuerung desselben zu bewirken. Wird jedoch ein nicht zum Umlauf im Bundesgebiet bestimmtes Exemplar eines in mehreren Exemplaren ausgefertigten Wechsels zur Einholung des Acceptes benutzt, so bleibt der Acceptant von der Verpflichtung zur Versteuerung befreit, wenn die Rückseite de? acceptirten Exemplars vor der Rückgabe dergestalt durchkreuzt wird, daß dadurch die weitere Benutzung desselben zum Jndossiren ausgeschlossen ivird. Z 8. Wird derselbe Wechsel in mehreren, im Kontexte als Prima, Sekunda, Tertia u. s. w. bezeichneten Exemplaren ausgefertigt, so ist unter diesen dasjenige zu versteuern, welches zum Umlaufe bestimmt ist. Z 9. Außerdem unterliegt der Versteuerung jedes Exemplar, auf welches eine Wechselerklärung — mit Ausnahme des Acceptes und der Nothadressen — gesetzt ist, die nicht auf einem nach Vorschrift dieses Gesetzes versteuerten Exemplare sich befindet. Die Versteuerung muß erfolgen, ehe das betreffende Exemplar von dem 7) Aushändigung liegt schon dann vor, wenn irgendwie durch Zuthun Jemandes der Wechsel unversteuert ausgehändigt wird, so daß wenn Jemand den Wechsel einem Boten tibergicbt, um ihn zn verftcmpeln und dann dem Aussteller :c zu überbringen, er haftet, wenn die Abstcmvelnnq unterbleibt. OHG. v. 23. Jan. 1877, Bd. 21 S. 359 (361). 4, Wechielstempclstcuergesetz vom 10. Juni 1869. ZZ 10, 11. 75 Aussteller der die Steinpelpflichtigkeit begründenden Wechselerklärung, oder, wenn letztere im Auslande abgegeben ist, von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegeben wird. Soll ein unversteuertes Wechselduplikat ohne Auslieferung eines versteuerten Exemplars desselben Wechsels bezahlt oder Mangels Zahlung protestirt werdeu, so ist die Versteuerung desselben zu bewirken, ehe die Zahlung oder Protestaufnahme stattfindet. Der Beweis des Vorhandenseins eines versteuerten Wechselduplikates oder des Eiuwandes, daß die auf ein unversteuertes Exemplar gesetzte Wechselerklärung auf einem versteuerten Duplikate abgegeben sei, oder daß bei Bezahlung eines unversteuerten Duplikates auch ein versteuertes Exemplar ausgeliefert sei, liegt demjenigen ob, welcher wegen unterlassener Versteuerung eines Wechselexemplars in Anspruch genommen wird. Z 10. Die Bestimmungen im 8 9 finden gleichmäßig auf Wechselabschrifteu Anwendung, welche mit einem Original-Indossamente, oder mit einer anderen urschriftlichen Wechselerklärung versehen sind. Jede solche Abschrift wird hinsichtlich der Besteuerung einem Duplikate desselben Wechsels gleichgeachtet. Z 11. Ist die in den §Z 6 bis 10 vorgeschriebene Versteuerung eines Wechsels, eines Wechselduplikates oder einer Wechselabschrift unterlassen, so ist der nächste und, so lange die Versteuerung nicht bewirkt ist, auch jeder feruere inländische Inhaber verpflichtet, den Wechsel zu versteuern, ehe er denselben auf der Vorderoder Rückseite unterzeichnet, veräußert, verpfändet, zur Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt, Mangels Zahlung Protest erheben läßt oder den Wechsel aus den Händen giebt. Auf die von den Vordermännern verwirkten Strafen hat die Entrichtung der Abgabe durch einen späteren Inhaber keinen Einfluß. ^) 6) Jedem späteren Inhaber eines »och nicht vollständig versteuerten Wechsels ist gestattet, die von seinen Vordermännern zu wenig entrichtete Steuer durch Kassirung der den fehlenden Betrag darstellenden Steinpcl- marken nachzuentrichten und dadurch sich und spätere Hintermänncr zu schütze». Ans die vo» den Vordermännern verwirkte Strafe hat dies jedoch keinen Einfluß. Anw. des prenfj. Finanzmin. v. 19. Dez. 13K9 (JMBl. I8W S. 282). 76 -t- Wcchsclstempclstcucrgrsch vom 10. Juni 1869. ZZ 12, 13. Z 12. Der Verwahrer eines zum Aecepte versandten unversteuerten Wechselexcmplars wird, wenn er dasselbe gegen Vorlegung eines nicht versteuerten Exemplars (oder einer nicht versteuerten Kopie) desselben Wechsels ausliefert, für die Stempelabgabe verhaftet und verfällt, wenn dieselbe nicht entrichtet wird, in die im S 15 bestimmte Strase. Z 13. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelnbgabc wird erfüllt: 1) durch Ausstellung des Wechsels auf einem mit dem erforderlichen Bundesstcmpel versehenen Blanket, oder 2) durch Verwendung der erforderlichen Vuudesstempelmarke auf dem Wechsel, wenn hierbei die von dem Bundesrathe erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften über die Art und Weise der Verwendung beobachtet worden sind. Bckanntmachung dcs Rcichskanzlcrs, betreffend dic Abänderung der Vorschriften über die Verwendung der WcchsclstcmVclmarkc». Vom 1«. Juli 1881 (R. G. Bl. S. 24S). Der Bnndcsrath hat beschlossen: daß au die Stelle der in der Bekanntmachung b. tl. Juli 187.? (R. G. Bl. S. 295) enthaltenen Vorschriften folgende Bestimmungen zu trete» haben: „In Bezug auf die Art der Verwendung der Ncichsstcmvelmarkcn zu Wechseln und den dem Wcchsclstcmvcl »utcrworfcnc» Anweisungen u. s. w. <8 3t dcs Ges. v. 10. Juni 18V») sind nachfolgende Borschriften zu beobachte» : 1. Die dc» erforderliche» Steuerbetrug darstellenden Marken sind auf der Rückseite der Urkunde und zwar, wenn die Rückseite »och unbeschrieben ist, unmittelbar an einem Rande derselben, andernsalls unmittelbar unter dem letzten Vermerke (Jndossamcnt u, s. w.) auf einer mit Buchstaben oder Ziffern nicht beschriebenen oder bedruckten Stelle auszukleben. Das erste inländische Judossamcut, welches nach der Kassiruug der Stcmpclinarke auf dic Rückseite dcs Wcchsrls gcsctzt wird, bezichungs- wcisc dcr erste sonstige inländische Vermerk, ist unterhalb der Marke niederzuschreiben, widrigcnsaUs dic letztere dem Nicdcrschrcibcr dieses Indossaments beziehungsweise Vermerks und dessen Nachmänncr» gegenüber als nicht vcrwcndct gilt. Es dürfe» jedoch dic Vermerke „ohne Protest", „ohne Kosten" neben dcr Marke niedergeschrieben werden. Dem inländische» Inhabcr, uclchcr ans Versehen sein Indossament ans dc» Wcchscl gesetzt hat, bevor er die Marke ausgcklcbt hatte, ist gestattet, vor dcr Weitergabe dcs Wcchscls uutcr Durchstreichung dieses Zndoffamcnts die Marke »ntcr dem lctztcrcu auszukleben. Z. In jeder einzelnen dcr aufgeklebten Marken musj das Datum der 4. Wcchselstcuipelfteucrgcsetz vom 10. Juni 1809. SZ 14—10. 77 Verwendung der Marle auf dem Wechsel, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit Buchstabe» mittelst deutlicher Schriftlichen ohne jede Rasur, Durchstrcichung oder Ncberschrist, an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niedergeschrieben werden. Allge mein übliche und verständliche Abkürzungen der Monatsbczeichnung mit Buchstaben sind zulässig >- S 11- 78 4. Wcchselsteinpelsteuergcsctz vom 10, Juni 1869. ZZ 17—21. 8 17. Wechselstempel-Hinterziehunge» (§ 15) verjähren in fünf Jahren, von dem Tage der Ausstellung des Wechsels an gerechnet. Die Verjährung wird durch jede auf Verfolgung der Hinterziehung gegen den Angeschuldigten gerichtete amtliche Handlung unterbrochen. s 18. In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Wechselstempel-Hinterzichung und der Vollstreckung der Strafe, sowie in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgesetze — in den von der gemeinschaftlichen Zollgrenze ausgeschlossenen Bezirken aber das Verfahren wegen Vergehen gegen die Stempelgesetze — bestimmt. Die im Z 15 vorgeschriebenen Geldbußen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strasentscheidnng erlassen ist. H 19. Jede von einer nach Z 18 zuständigen Behörde wegen Wechselstempel-Hinterziehung einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Inhaber des Wechsels, welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt werden. Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Requisition der zuständigen Behörden und Beamten des Staates zu bewirken, in dessen Gebiete die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll. Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegenseitig thätig und ohne Verzug deu verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Wechselstempel-Hinterziehungen dienlich sind. H 2V. Die in den einzelnen Staaten des Bundes mit der Beaufsichtigung des Stempelwesens beauftragten Behörden nnd Beamten haben die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit gleichen Befugnissen, wie sie ihnen hinsichtlich der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempelabgaben zustehen, auch hinsichtlich der Bundes- Stempelabgabe wahrzunehmen. Z 21. Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staatsoder Kommunalbehörden und Beamten, denen eine richterliche oder Polizeigewalt anvertraut ist, sowie die Notare und andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertigen, die Verpflichtung, die Besteuerung der bei ihnen vorkommenden Wechsel und Anweisungen von Amts- 4. Wechselstempelsteucrgcsctz vom 10. Juni 1869. Z 22. 7!> ivegeu zu prüfen und die zu ihrer Kenntniß kommenden Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bei der nach H 18 zuständigen Behörde zur Anzeige zu bringen. Notare, Gerichtspcrsonen und andere Beamte, welche Wechselproteste ausfertige», sind verbunden, sowohl iu dem Proteste, als in dem über die Protestation etwa aufzunehmenden Protokolle ausdrücklich zu bemerken, mit welchem Stempel die protestirte Urkunde versehen, oder dasz sie mit einem Bundesstempel nicht versehen ist. Z 22.^ Das Bundespräsidium ist ermächtigt, ivegen der Anfertigung und des Debits der Bundesstempelmarken nnd gestempelten BlanketS, sowie wegen der Bedingungen, unter welchen für verdorbene Stempelmarken und BlauketS Erstattung zulässig ist, die erforderlichen Anordnungen zu erlassen. Bekanntmachung dcö Reichskanzlers, betr. die Ausgabe neuer Stempel- Marken zur Entrichtung der Wcchsclstcmpclstcucr. Vom 22. November 1881 «R. G. Bl. S. 271). Zufolge der vom Bundcsrath beschlossenen Abänderung der Vorschriften über die Verwendung der Wechselstempelmarken °) wie die bisher dcbitirtcn Marken und werden vom 1. Dezember d. I. ab bei den mit dem Dcbit von Wechsclstemvcl- Materialien betrauten Nostanstalten zn dein Preise des Stcinpclbetragcs. ans welchen sie laute», zum Verkauf gestellt werde». Die neuen Stempelmarken haben die Form cincs liegende» Rechtecks. In der linken obere» Ecke befindet sich ei» aus violett*) i^jctzt grüu) guillo- chirtcm Untergründe ruhender Schild mit dem cbcnsalls in violetter*) ljcht grüner) Farbe ausgeführten Reichsadler, von welchem sich nach rechts ein in zwei Ende» auslauscildcs Band mit der Inschrift: „Deutscher Wechsel-Stempel" zieht. Außer der in schwarzer Farbe hergestellten Bezeichnung des Stcnerbetragcs und der entsprechenden Wcchselsummc, enthalten die Marken eine» Vordruck zur Ausnahme des Kassationsvermerkes, gleichfalls in schwarzer Farbe. Die in der Bekanntmachung vom 1Ü. Dezember 1869 — B. G. Bl. S. 685»») — enthaltenen Anordnungen über den Dcbit der Wechsel- i°) DicS ist durch Bekannt»,. deS Reichskanzlers v. 9. Juni 1884 (RGBl. S. 68) dahin geändert, dasz Wechselstempelmarken über Werthbeträge von 3,S0, 4,50 u. 30,00 Mark >md gestempelte Wcchsclblankcts iiberWcrth- beträge von 0,30, 0,40, 0,S0, 1,00,1,S0, 2,00, 2.S0 u. 3,00 Mark nicht mehr dcbitirt werden. 80 4. WcchjclstempelsteueMsch vom 10. Juni 18V9. SZ 23, 24. slemvelinarken , sowie über das Verfahre» bei Erstattung verdorbene» iUiarken finde» ans die neue» Wechsclstcmpclmarken cbcnmäßig Anwendung. Nebe» den neue» dürfe» auch die bisherigen Wcchsclstcmpelmarken bis aus weiteres zur Entrichtung der Wechselstenipelstcuer uerwcndcr werde» ) Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Stempelmarke» zur Entrichlnng der Wechselstenipelstcuer. Bon, 15. März 188« «R, G, Bl. S. «»). Die »ach der Bekanntmachung vom 22. November 1881 (R- G AI. S. 271) zur Ausgabe gelangenden Stcmpclmarkcn zur Entrichtung der Wechselstenipelstcuer werden sortan in grüner statt i» violetter Farbe hergestellt werden. Die in der lctitbczeichnctcn Farbe angcscrtigten Marken behalte» ihre Gültigkeit. Mit der Ausgabe der grünen Marken wird am 1. April d. I. begönne» werde». '"°) Die hier iiiteressirciiden Bestimmungen dieser Bekanntmachn»« lauten: Für die bei den Postanstalten angekaufte», demnächst aber verdorbenen Stcmpelmarkcn und Blankcts kann n»r da«» Erstattung beansprucht werden, wen» 1) der Schade» mindestens eine» Thaler beträgt und wenn 2) vollständig erwiesen wird, daß der Schaden lediglich durch Zufall oder Versehe» veranlaßt und von den betreffende» Stcmpeluiateria- lien, beziehungsweise von den Schriftstücken, zn welchen sie verwendet sind, noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht ist. wodurch das steuerliche Interesse gefährdet werden lau»; wen» endlich 3) der Erstattungsanspruch innerhalb 14 Tagen, nachdem der Schade» dem Berechtigten bekannt geworden, bei der Ober-Poftdirck- tion des Bezirks, in Lübeck, Bremen n»d Hcimliurg bei dem zustcm^ digea Over-Postamte, angemeldet wird. Die Erstattung erfolgt durch Nmtansch der verdorbene» gegen andere Siempclmaterialic» bei der zu bestimmenden Dcbitsstcllc. z 23 ist "setzt dnrch 275, S7li, S77 des Rcichsstmfgcschbuchs (RGBl. !«7« S. 2S). Z 24. Die Vorschriften dieses Gesetzes kommen gleichmässig zur Anwendung auf die an Order lautenden Zahlungsversprechen (killsts ü Orärs) und die von Kaufleuten oder auf Kaufleute ausgestellten Anweisungen (Assignationen) jeder Art, auf GeldanS- zahlungen, Akkreditive und Zahlungsaufträge, gegen deren Vorzeigung oder Auslieferung die Zahlung geleistet werden soll, ohne Unterschied, ob dieselben in Form von Briefen oder in anderer Form ausgestellt werden. 4. Wcchselslempelsteuergesetz vom 10. Juni 13K9. Z 24. 81 Befreit von der Stempelabgabe sind: 1) die statt der Baarzahlnng dienenden, auf Sicht zahlbaren Platz- anweisungen und Checks") (d. i. Anweisungen auf das Guthaben des Ausstellers bei dem die Zahlungen desselben besorgenden Bankhause oder Geldinstitute), wenn sie ohne Accept bleiben; andernfalls muß die Versteuerung erfolgen, ehe der Acceptant die Platzanweisung oder den Check aus den Handen giebt. In welchen Fällen auch Anweisungen, die an einem Nachbarorte des Ausstellungsortes zahlbar sind, den Platzanweisungen gleichgeachtet werden sollen, bestimmt der Bundesrath nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse- 2) Akkreditive, durch welche lediglich einer bestimmten Person ein nur im Maximalbetrage begrenzter oder unbeschränkter, nach Belieben zu benutzender Kredit zur Verfügung gestellt wird; 3) Banknoten und andere aus den Inhaber lautende, auf Sicht zahlbare Anweisungen, welche der Aussteller auf sich selbst ausstellt. Bekanntmachung des Reichslanzlcrs vom LS. Juni 1871 (R. G, Bl. S. 2k?>. III. Zu 8 24 Nr- 1 des Gesetzes. Die nachstehend je »ntcr einer Nummer aufgcsiihrtcn Plätze werden insosern als Ein Platz betrachtet, daß die an dem einen ausgestellten und an dem anderen zahlbare» Anweisungen in Bezug aus die Wrchselstempel- abgabe als Platzanwcisungcn zn betrachten sind: 1> Hamburg und Altona, L) Magdeburg, Sudcnburg, Buckau und Neustadt, I) Elbcrscld und Barmen, 4) Aachen und Burtschcid, 5) Frankfurt a. M. und Bockenheim, t>> Saarbrücken und St. Johann, 7) Ernstthal »nd Hohcnstein, 8) Annaberg und Buchholz, 9) Brcmerhascn und Gecstemünde, 10) Stuttgart und Cannstadt, 11) Ulm und Neu-Ulm, IS) Mannheim und Ludwigshasen, 13) Regcnsburg und Stadtamhos, ") Auch an Order gestellte Checks sind stemvelfrci. OHG. v. 24. Ott. 187S, Bd. 19 S. 73 (ob aus dem Check selbst hervorgehen muss, daß er auf «in bestehendes Guthaben ausgestellt worden, oder ob thatsächliches Vorhandensein dieser Voraussetzung geniige, ist nicht entschieden). Basch. «. Aufl. 6 82 4. Wechselstcinpclstcncrgcsctz vom 10, Juni 1869. Z8 25, 26. 14) Nürnberg und Fiirth, 15) Mainz und Castel.") Z 25. Die in den Staaten des Norddeutschen Bundes bestehenden Stcmpelabgaben von Wechseln, Anweisungen und diesen gleichgestellten Papieren (Z 24) werden aufgehoben. Auch von den auf Wechsel oder Anweisungen und diesen gleichgestellte Papiere gesetzten Indossamenten, Giro's und anderen Wechsel- erkläruugen, Quittungen und sonstigen auf die Leistungen aus dem Wechsel bezuglichen Vermerken dürfen landesgesetzliche Stempelabgaben nicht weiter erhoben werden. Z 26. Subjektive Befreiungen von der Bundesstempelabgabe finden nicht statt. Für die Aufhebung der in den einzelnen Staaten des Bundes bestehenden subjektiven Befreiungen von der Wechselstempelstener, welche auf lästigen Privatrechtstiteln beruhen, wird, insoweit dieselben nach den Landesgesetzen nicht ohne Entschädigung aufgehoben werden können, aus der Bundeskasse Entschädigung geleistet. Sind in den der Befreiung zum Grunde liegenden Verträgen, SpezialPrivilegien und sonstigen Rechtstiteln Bestimmungen über die Art und Höhe der Entschädigung enthalten, so behält es dabei sein Bewenden. Anderenfalls wird bis zum Erlöschen der Befreiung dem Berechtigten der Stcmpelbctrag, welchen er nach Vorschrift dieses Gesetzes entrichtet hat, auf Grund periodischer Nachweisung ans der Bundeskasse erstattet. Die Aufstellung und Prüfung der periodischen Nachweisungeu erfolgt nach den von dem Bundesrathe hierüber zn erlassenden näheren Anordnungen. Für Stempelbeträge, deren Erstattung der Berechtigte von anderen Theilnehmern am Umlaufe des Wechsels oder vou seiueu Kommilteuten zu fordern hat, wird in keinem Falle aus der Buudes- kasse Entschädigung gewährt. ^ Beschlüsse des Bundcsraths: a) v. 14. Juni 1871: daß Aschaffcn- burg und Damm, und Ottensen-Ncumiinstcr mit Hamburg-Altona selbstverständlich alS Ein Platz zu betrachten - b) v. 23. Juni 1871 l das, auch die Zusammengehörigkeit von Tarmstadt mit Bcssungcn und von Mainz mit Zahlbach keiner besonderen Bestimmung bedürfe; e) v. 6. Febr. 1890? Die Städte Hannover und Linden werden insofern als Ein Platz betrachtet, daß die an dem einen Orte ansgestcllten und an dem anderen zahlbaren Anweisungen in Bezng ans die Wcchsclstcmpclabgabe den Platzanweisnngcn gleich zn achten sind. (Kleinloff, die Ncichsstempclgesctzc 1894 S. 53.> 4, Wechselsieinpelsleuergesetz vom 10. Juni 18V9, ZZ 27— 2S. 83 Bekanntmachung des Reichskanzlers uom LZ. Juni 1871 lR, G. Bl. S, 207). IV. Zu s 2« des Gesetzes. Diejenigen, welche in Bayern von der Wcchsclstempelstcuer auf Grund lästiger Privatrechtstitcl befreit und nach Maßgabe der Bestimmungen im 8 26 des Gesetzes Erstattung der von ihnen fortan entrichteten Wcchscl- ftempelbcträge aus der Bundcskassc in Anspruch zu nehmen berechtigt sind, haben zuerst bis zum 15. Oktober d. I. und ferner für jedes Vierteljahr bis zur Mitte des darauf folgende» Monats eine Nachwcisung der in den verflossenen drei Monaten vo» ihnen entrichteten Wechsclstcmvcl- bcträge, deren Erstattung begehrt wird, dem Reichskanzler-Amte einzureichen. Die Nachwcisung muß ein spezielles Verzeichnis! der zu erstattenden Abgabcnbcträge, eine genaue Bezeichnung der Wechsel, wosür dieselben entrichtet sind, und die Angabc der Eigcnschast, in welcher der Antragsteller an dem Umlaufe derselben im Bundesgebiete Theil genommen hat, sowie die Versicherung cnlhaltr», daß der Antragsteller die Erstattung des Stempclbetragcs von anderen Thciliichmcrn am Nmlanfc des Wechsels oder von Kommittentcu nicht z» fordern habe. Es wird vorbehalten, nach Bcwandtniß der Umstände andere Fristen zur Vorlegung der periodischen Nachwcisungcn zu bestimmen. Der Antragsteller bleibt verpflichtet, jede weitere zur Prüfung und Justifizirung der in die Nachwcisung aufgcnommcncn Beträge erforderliche Auskunst dem Bundesrathc oder den vo» demselben bcanftragten Behörden oder Beamten zn ertheile». Bei Ei»rcichu»g der erste» Nachweisuiig ist zugleich der Anspruch aus Entschädigung selbst durch Augabc des lästigen Privatrcchtstitels, worauf die bisherige subjektive Befreiung von der Wechsclstcinpclstcner beruht, unter Vorlegung der Beweismittel zu begründen. H 27. Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme für die in seinem Gebiete debitirtcn Wechselstempelmarken und gestempelten Blankets bis zum Schlüsse des Jahres 1871 der Betrag von 36 Prozent, bis zum Schlüsse des Jahres 1873 der Betrag von 24 Prozent, bis zum Schlüsse des Jahres 1375 der Betrag von 12 Prozent und von dn ab dauernd der Betrag von 2 Prozent aus der Bundeskasse gewährt. § 28. Die zur Ausführung dieses Gesetzes nöthigen Bestimmungen werden vom Bundesrache getroffen. H 29. Dies Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1870 in Kraft. In Betreff aller vor diesem Tage ausgestellten inländischen oder von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegebenen ausländischen Wechsel kommen noch die bisherigen landesgesetzlichen Vorschriften zur Auweudung. Urkundlich ?c. 6* 5. Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch. Die Aenderungen, welche das HGB, durch die Gesetze v. II. Juni 1870 und v. 18. Juli 1884 erlitten hat, sind in den Text ausgenommen. Inhalt. Artilel Allgemeine Bestimmungen.............. 1—S Erste» Knch. Nom Aandelsstaiidc. Erster Titel. Von Kaufleuten.............. 4—11 Zweiter Titel. Von dem Handelsregister.......... 12— 14 Dritter Titel. Von Handelsfirmen............ 15-27 Vierter Titel. Bon den Handelsbüchern.......... 28— 40 Fünfter Titel. Bon den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten 41— SS Sechster Titel. Von den Handlungsgehülfen........ S7— Sö Siebenter Titel. Vou den HandclSmällcru oder Sensalen ... KS- 84 Zweite« Knch. Uon den KandelsgeseUschasten Erster Titel. Von der ossenen Handelsgesellschaft. Erster Abschnitt. Bon der Errichtung der Gesellschaft .... 85— 80 Zweiter Mschnitt. Bon dem Rechtsbcrhältnisi der Gesellschafter unter einander................... SV—IVS Dritter Abschnitt. Bon dem Rechtsberhältnik der Gesellschaft zu dritten Personen.................. 110—122 Vierter Abschnitt. Von der Auflösung der Gesellschaft und dem AuStreten einzelner Gesellschafter aus derselben...... I2S -132 Fünfter Abschnitt. Bon der Liquidation der Gesellschaft . . . 133—145 Sechster Abschnitt. Von der Verjährung der klage» gegen die Gesellschafter................... 14«-14? Zweiter Tite l. Bo» der Kommanditgesellschaft. Erster Abschnitt. Bon der Kommanditgesellschaft im Allgemeinen ISO-172 Inhalt, 85 Artikel Zweiter Abschnitt. Von der Koimnanditgesellschast aus Altien insbesondere................... 173-200» Dritter Titel, Von der Aktiengesellschaft. Erster Abschnitt, Allgemeine Grundsätze......... 2V7-2ISS Zweiter Abschnitt, RechtSberhältniß der Aktionäre..... 210-220 Dritter Abschnitt, Rechte und Pflichten des Vorstände--, , , 227—241 Vierter Abschnitt, Auslösung der Gesellschast....... 242- 24« Vierter Titel. Strasbestimmungen........ 240- 249« Dritte» Knch. N»n der ftiUrn Gesellschaft und von der Nrrrinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftlich« Rechnung. Erster Titel. Bon der st illen Gesellschaft..... 250- 2öS Zweiter Titel. Bon der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschästen snr g ein ei ns ch astIi che Rechnung 200-270 Miertes Knch. Uon den Handelsgeschäften. Erster Titel. Bon den Handelsgeschäften im Allgemeinen. Erster Abschnitt. Vegrifs der Handelsgeschäfte..... 271- 277 Zweiter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen über Handcls- geschäste................... 278- 3IS Dritter Abschnitt. Abschließung der Handelsgeschäste . . . 317-323 Bierter Abschnitt. Ersüllung der Haudelsgeschästc .... 324-33k Zweiter Titel. Vom Kaus............ 337- 359 Dritter Titel. Bon dem Kommissi onSgeschäft . . . 300- 378 Vi erter Titel. Von dem Speditionsges chäst . . . . 379-389 Fünfter Titel. Bon dem Frachtgeschäst. Erster Abschnitt. Vom Frachtgeschäst überhaupt...... 390- 42l Zweiter Abschnitt. Bon dem Frachtgeschäft der Eisenbahnen insbesondere................... 422-431 Fünfte» Knch. N»m Kerlzandel........... 432-911 Das fü, ste Buch ist mit den aus deu Eeehandel bezüglichen anderen Gesetzen im Anhang abgedruckt. G 5. Handelsgesetzbuch. A l l g e in e i n e B e st i m in u n g e n. Art. 1. In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesehbuch keine Bestimmungen enthält, die Handelsgebrnnche und in deren Ermangelung das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendung.'— ') Es entscheidet also in Handelssachen zunächst das HGB, (und zwar nicht blos, soweit es ausdrückliche Bestimmungen enthält, sondern auch, soweit sich solche durch Interpretation ergeben. OHG. v. 19. Nov. 1873, Bd. 11 S. 413), sodann daS HandelSgcwohuheitsrecht (das Wort,,HandclS- gebränche" heißt in diesem Artikel! HandclSgcwohnheitsrecht, OHG. v. 25. Juni 1372, Bd. 7 S. 1); soweit dies keine Normen enthält, kommt das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendung. OHG. v. 28. Juni 1872, Bd. 6 S. 363. °) Es sind also die im HGB. nicht behandelte« Rechts- institutc nach dem bürgerlichen Rechte z» beurtheilendes ist z. B. in Altprcnßcn nach dem Allg. Lau brecht zu best i in in c n, ob und mit welcher Frist Darlehne zukündigcu sind; auch die im HGB. nicht desinirtcn Rechtsbcgriffc (z. B. Kauf, vgl. dicAnm. vorArt. 337, Faustpfand, vgl. Art. 310 A ii m.) sind nach dem bürgerlichen Recht zn bestimmen. — ES ist auch zu beachten, daf? dasHGB. (dessen Einführung seiner Zeit einheitliches Recht für die verschiedenen Rechtsgcbiete schaffe» sollte) Bestimmungen gab, welche für einzelne Rechtsgcbiete schon galten, so konnten z. B. (und können also noch in Nicht-Handelssachen) die nach Art. 23g HGB. statthaften Zinsen nach HZ 64, 67 ALR. I Tit. 16 gefordert werden. Vgl. über die Anweudnug dcS bürgerlichen Rechts die Anmerkungen zu Art. 62 (Rücktritt von dem Dienstvertrage)! vor Art. 146 (Verjährung der Klagen gegen Gesellschafter) ? zu Art. 227 (Wirkung des Widerrufs der Bestellung eines Vorstandes der Aktiengesellschaft) ! zu Art. 278 (Auslegung 5. Handelsgesetzbuch. Allgemeine Bestimmungen. Art. 2, 3. 37 Art. 2. An den Bestimmungen der Deutschen Wechselordnung wird durch dieses Gesetzbuch nichts geändert. Art. 3. Wo dieses Gesetzbuch von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Ermangelung eines besondern Handelsgerichts das gewöhnliche Gericht an dessen Stelle. Hierzu H SS Preußisches Aussührungsgesetz zum Deutschen Gericht-Zvcr- f.isiungzgcsctz v. 24. April 1878 (GS. S. S3ll) i Tic Amtsgerichte sind zuständig: 1> für die auf die Führung der Handelsregister, der Genossenschaft-' register, der Musterrcgistcr und der Schiffsregister bezüglichen Geschäfte; 2) für die in dem Handelsgesetzbuch und in den Einsühruiigsgesebe» zu demselben, sowie in dem Gesetze vom 4. Juli 1868, betreffend die fribatrechtliche Stellung der Erwerbs- uud Wirthschastsgcnossenschasten, den Gerichten zugewiesenen, bon den Deutschen Prozeßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten. Gesetz, betr. die Erwerbs- und WirthschaftSzcnoffeiisch.iftcn, vom 1. Mai 188U (RGBl. S. SS). H 10 ... . Das Gcnosscnschastsregistcr wird bei dem zur Führung des Handelsregisters zuständigen Gerichte geführt. von Verträgen); zu Art. 284 (Konventionalstrafe)! zu Art. 347 (Dispositionsstellung und Mangelanzeige) ) zn Art. 354 bis 356 (gewisse Fälle bei Verträgen über Verkäufe); zn Art. 360 (Erwerb des Besitzes und Eigenthums am Kommissionsgut); zu Art. 649 (Wirkung der Nebergabe des Konnossements). °) DaS HGB. enthält keine Bestimmung des Begriffs: Handelssache, vgl. dazu Z 13 Ges. über Errichtung deS OHG. v. 12. Juni 1869 (Nr. 9). Z 101 des GBG. v. 27. Jan. 1877 ? H 21 Ges. zum Schutz der Wcmren- vezeichnung v. 12. Mai 1894 (unten Nr. 17). 4) Ueber daS Bestehen von Handelsgcbräuchen kann die Kammer für .Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden. K 118 GVG. °) Das Handclsgewohnheitsrecht kann das bürgerliche Recht abändern, OSG. v. 27. Juni 1871, Bd. 3 S. 1: nicht aber Bestimmungen des Handelsgesetzbuches. RG. v. 12. Dez. 1888, Bd. 23 S. 96 (98). ^o.) Eine Nsancc, daß dem Vermittler in allen Fällen einer bestimmten Art ohne Rücksicht ans die gesetzlichen AnslcgnngSrcgeln der Artikel 273,279 SGB. derAnsprnch auf Provision zn versagen sei, darf gemäß Art. 1 HGB. nicht berücksichtigt werden. RG. v. 18. Jan. 1893, Bd. 30 S. 79. 88 5. Handelsgesetzbuch. I.Buch. Vom HandclSstandc. Art. 4, 5. Erstes Buch. Vom Handels stände. Erster Titel. N»n Kaufleute«. Art. 4. Als Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist anzusehen, wer gewerbemäßig Handelsgeschäste betreibt.^)"—">) Art. 5. Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen 5) Und zwar in eigenem Namen. Jemand ist nnr so lange Kaufmann, als er ein HandelSgewcrbc betreibt; sobald er aufhört, Handelsgeschäfte thatsächlich zu betreiben, hört er auf, Kaufmann zu sein. RG. v. 4. März 1885, Bd. 13 S. 151. ^ Nothwendige Voraussetzung des gcwerbemäßigcn Handelsbetriebes ist, daß der die Handelsgeschäfte Betreibende dem Publikum gegenüber als Geschäftsmann auftritt (wer also bei einem Bankier mit Werthpapieren spc- knlirt, ist deshalb »och kein Kaufmann), OHG. v. 18. April 1877, Bd. 22 S. 303, und daß der Betrieb als eine dauernde Einnahmequelle, als ein regelmäßiger im Gegensatze zu einem blos gelegentlichen Betriebe statthat. OHG. v. 20. Juni 1874, Bd. 14 S. 113. °) Was Handelsgeschäfte sind, ergeben Art. 272 ff. ") Beispiele: Der Ankauf von Mehl znr Verwendung in seinem Geschäft Seitens eines Bäckermeisters ist ein Handelsgeschäft nnd der Böcker m Bezug ans solche Geschäfte schlechthin als Kaufmann anzusehen, unabhängig von dem Umfange des Geschäftsbetriebes. OHG. v. 6. Dez. 1871, Bd. 4 S. 240 ^ ein Braner ist Kaufmann, der geringe, Handwerksbetrieb nicht übersteigende Umfang des Geschäfts ist nur dann von Belaug, wenn cS sich um Rechte und Pflichten zur Firma, Buchführung nnd Prokura, überhaupt um die Unterschiede des Voll-KausmannS von dem Kaufmann mindern Rechts (Art. 10) handelt. OHG. v. 2. Jan. 1374, Bd. 12 S. 97. Die deutsche Rcichspost ist in Ansehung des Transports von Gütern lGelbbriefen), OHG. v. 30. Jan. 1874, Bd. 12 S. 311, nnd in Bezug auf den Zeituugs- und Zeitschriften-Dcbit als Kaufmann anzusehen. OHG. v. 15. Juni 1377, Bd. 23 S. 10. Z 17 Abs. 2 des Ges. betr. die Erwerbs- nnd Wirthschaftsgcnosscn- schastcn vom 1. Mai 1889, RGBl. S. 55: Genossenschaften gelten als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält. '") Die im Art. 1 0 b ezei ch n ete n P c r so nc n g eltcn rechtlich a l s K a u f l e u t e, und es finden also alle Bcstiinmungen des HGB. außer denen über die Firmen, Handelsbüchcr und die Prokura auf diesclbcu A n wcnd uu g, vgl. Art. 1 0. Die Geringfügigkeit des Betriebes ist dabei von keiner Erheblichkeit, eine Obsthökerin ist Kauffran. 1. Titel. Von Kaufleute». Art. 6, 7. 89 gelten in gleicher Weise in Betreff der Handelsgesellschaften, insbesondere auch der Kommanditgesellschaften ans Aktien und der Aktiengesellschaften. Dieselben gelten auch in Betreff der öffentlichen Banken in den Grenzen ihres Handelsbetriebes, unbeschadet der für sie bestehenden Verordnungen. Art. 6. Eine Frau, welche gewerbsmäßig Handelsgeschäfte betreibt (Handelsfrau), hat in dein Handelsbetriebe alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns. Dieselbe kann sich in Betreff ihrer Handelsgeschäfte auf die in den einzelnen Staaten geltenden Rechtswohlthaten der Frauen nicht berufen.") Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie das Handelsgewerbe allein oder in Gemeinschaft mit Anderen, ob sie dasselbe in eigener Person oder durch einen Prokuristen betreibt. >°) Art. 7. Eine Ehefrau kann ohne Einwilligung ihres Ehemannes nicht Handelsfrau sein. ") Daraus, da» Art. 6 Abs. 2 vorschreibt, daß Hanoelsfrane» in Betreff ihrer Handelsgeschäfte die in den einzelnen Staaten geltenden Rechts- wohlthatcn der Frauen nicht beanspruchen dürfen, folgt nicht etwa, daß Nichthandclssraucn auch bezüglich ihrer Handelsgeschäfte jeder Zeit von jenen Rechtswohlthaten Gebrauch zu inachen befugt seien. Der Art. 6 regelt nämlich in Verbindung mit den Artikeln 7 bis 9 nur die sin g uläre S teiln» g einer Hau dels fr au, indem er die Normen feststellt, nach welchen auch Frauen als Kaufleute angcsehc» und behandelt werden dtirfe». Davon ganz unabhängig handelt der erste Titel des vierten Buches des HGB. von den Handelsgeschäften im allgemeinen) er tritt in Geltung, wo immer ein Handelsgeschäft in Frage steht, mag solches von einer Handclsfran oder einem andern Kaufmann«! oder von einem Nichtkaufmanne eingegangen sein. Insbesondere gilt dies auch von Art. 317, welcher über den Abschluß von Handelsgeschäften Bestimmungen trifft. RG. v. 3. Nov. 138S, Bd. 15 S, 20 (24). '2) Entsprechende Bestimmungen gelten für Frauen, welche seldstständig eine Gewerbe treiben, nach s 11 der Gew.Ordng., vgl. Note 37 zu Art. 274. '°) Art. k trifft nur zu, wenn die Bürgschaft aus Seiten der Bürgin ein Handelsgeschäft ist, vgl. Art. 277. Die im ehelichen Gllterrecht wurzelnde» Beschränkungen der Handlungsfähigkeit eines Ehemannes, welcher Kausman» ist, in Bezng auf dessen Handelsgewcrbe sind durch das Handelsgesetzbuch nicht aufgehoben. RG. v. 3. Okt. 1889, Bd. 24 S. 38. W S. Handelsgesetzbuch, l. Buch- Vom Handelsstande. Art. 8—10. Es gilt als Einwilligung des Mannes, wenn die Frau mit Wissen und ohne Einspruch desselben Handel treibt.") "») Die Ehefrau eines Kaufmanns, welche ihrem Ehemanne nur Beihülfe in dem Handelsgewerbe leistet, ist keine Handelssrau. Art. 8. Eine Ehefrau, welche Handelsfrau ist, kann sich durch Handelsgeschäfte gültig verpflichten, ohne daß es zu den einzelnen Geschäften einer besonderen Einwilligung ihres Ehemannes bedarf. Sie haftet für die Handelsschulden mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rücksicht auf die Verwaltungsrechte und den Nießbrauch oder die sonstigen, an diesem Vermögen durch die Ehe begründeten Rechte des Ehemannes. Es haftet auch das gemeinschaftliche Vermögen, soweit Gütergemeinschaft besteht; ob zugleich der Ehemann mit seinem persönlichen Vermögen haftet, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. Art. 9. Eine Handelsfrau kaun in Handelssachen selbstständig vor Gericht austreten; es macht keinen Unterschied, ob sie unver- hcirathet oder verheirathet ist.'°) Art. 10. Die Bestimmungen, welche dieses Gesetzbuch über die Firmen, die Handelsbüchcr und die Prokura'°) enthält, finden aus Höker, Trödler, Hausirer und dergleichen Handelsleute von geringem Gewerbebetriebe, ferner auf Wirthe, gewöhnliche Fuhrlente, gewöhnliche Schiffer, und Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebes hinausgeht, keine Anwendung. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, im Falle es erforderlich erscheint, diese Klassen genauer festzustellen.")"») ") Auch zum Abschluß einzelner Handelsgeschäfte bedarf es keiner ail5- driiiklichcn Genehmigung, vgl. Art 317 Anm. 40. "->.) Der Ehemann kann die Einwilligung jeder Zeit widerrufen, alsdann erlischt das Geschäft und die Firma (nnd geht nicht auf den Mann über). RG. v. 8. Juli 18V0, Bd. 27 S. 4. Vgl. jetzt Z V1 CPO., nach welchem die Prozcßfähigkcit einer Frau dadurch, daß sie Ehefrau ist, überhaupt nicht mehr beschränkt ist. '°)Nur diese Bestimmungen also finden keine Anwendung, sonst aber alle Vorschriften des HGB. Vgl. Anm. !> zu Art. 4 und betreffs des Uebcrgauges der Passiva Note 37 ff. zu Art. 23. ") Auch der gewöhnliche Lastfuhrmanu, der das Fnhrgcschäft nur in: Lokalvcrkchr betreibt, ist Frachtführer. OHG. v. 9. Jan. 1874, Bd. 12 S. Igk. ") Es stehen auch solche Handelsbetriebe untcr ganz ähnlichen Rechts- 1. Titel. Bon Kaufleuten. Art. 11, 12, !> I Bereinigungen zum Betriebe eines Handelsgewerbes, auf welches die bezeichneten Bestimmungen keine Anwendung finden, gelten nicht als Handelsgesellschaften. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu verordnen, daß die bezeichneten Bestimmungen auch noch für andere Klassen von Kauf- lcuten ihres Staatsgebiets keine Anwendung finden sollen. Ebenso können sie aber auch verordnen, daß diese Bestimmnngen auf einzelne der genannten Klassen, oder daß sie auf alle Kaufleute ihres Staatsgebiets Anwendung finden sollen, ^b) Art. 11. Dnrch die Landesgesetze, welche in gewerbepolizeilicher oder gewerbesteuerlicher Beziehung Erfordernisse zur Begriindung der Eigenschaft eines Kaufmanns oder besonderer Klassen von Kaufleuten aufstellen, wird die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzbuchs nicht ausgeschlossen; ebenso werden jene Gesetze durch dieses Gesetzbuch nicht berührt. Zweiter Titel, von dem Aand«lsr«gist«r.»v) Art. 12. Bei jedem Handelsgerichte ist ein Handelsregister zu führen, in welches die in diesem Gesetzbuche angeordneten Eintragungen aufzunehmen sind. jiitzcn wie die dnrch Art. 25 Abs. 2, ZdesHGB. sür die Firmen aufgestellten, nur mit dem Unterschiede, daß die ganz bestimmt normirtc Bedeutung, welche dort der Eintragung oder Nichtcintragung ins Handelsregister zukommt, hier natürlich wegfällt, so daß nur eine freie richterliche Erwägung aller erheblichen Umstände übrig bleibt. RG. v. 2. Mai 1883, Bd. 12 S. 10. Der Inhaber einer solchen Firma haftet für die uutcr dieser Firma von einem Dritten, ans welche» das Geschäft übergegangen, eingegangenen Verbindlichkeiten, falls die Fortführung des Geschäfts unter der Firma mit seinem Wissen nud unter seiner Zustimmung geschah : will er seine Verpflichtung verhindern, so muß er den Eintrag der in Bezug auf den Inhaber dieser Firma eingetretenen Vcrändernng in das Handelsregister veranlasse» oder wenigstens dieselbe bekannt machen. RG. v. 4. Dez. 1885, Bd. 15 S. 33; vgl. auch zu Art. 25. "d)'ucbcr Kontoknrrcnte solcher Kanflcutc vgl. Art. 201 Anm. '-°) Das Handelsregister ist nicht daz» bestimmt, die bloße Möglichkeit dereinst cntstehcnderVerhältnissc anzukündigen oder gar, was eine Firma betrifft, Jemandem für solche das Recht der Ausschließung Anderer, wie es Art. 20 gewährt, blos ans den Fall künftiger Entschließung zu ihrem Gebrauche 92 5. Handelsgesetzbuch. I.Buch. Vom Handelsstande. Art. 13—15. Das Handelsregister ist b'ffenllich. Die Einsicht desselben ist während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet. Auch kann von den Eintragungen gegen Erlegung der Kosten eine Abschrift gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen ist. >°) Art. 13. Die Eintragungen in das Handelsregister sind von dein Handelsgericht, sofern nicht in diesem Gesetzbuchs in einzelne, Fällen ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist, nach ihrem ganzen Inhalte durch eiue oder mehrere Anzeigen in öffentlichen Blättern ohne Verzug bekannt zu machen. Art. 14. Jedes Handelsgericht hat für seinen Bezirk alljährlich im Monat Dezember die öffentlichen Blätter zu bestimmen, in welchen im Laufe des nächstfolgenden Jahres die im Artikel 13 vorgeschriebeneu Bekanntmachungen erfolgen sollen. Der Beschluß ist in einem oder mehreren öffentlichen Blättern bekannt zu machen. Wenn eines der bestimmten Blätter im Laufe des JahreZ zu erscheinen aufhört, so hat das Gericht ein anderes Blatt an dessen Stelle zu bestimmen nnd öffentlich bekannt zu machen. Inwiefern die Gerichte bei der Wahl der zu bestimmenden Blätter an Weisungen höherer Behörden gebnnden sind, ist nach den Landesgesetzen zu benrlheilen. vrillcr Tilcl. Uon Kandelsstri»«n.°°) Art. 15. Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter, welchem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrist abgiebt.'«-—-°) zu sichern. Verhältnisse, welche bereite begründet sind oder mindestens ni!t der Anmeldung begründet werden, sollen als solche durch die Eintragung und deren Bekanntmachung kundgegeben werden. RG. v. I I. Jan. 1889, Bd. 22 S. 58. Nach Abs. 1 der Pr. Verordne,, v. 27. Jan. 18K2 kostet ein aus dem Handelsregister ertheiltes Attest !i M k., nach Abs. 2 eine beglaubigte Abschrift einer Eintragung 1,50 Mk. Stempel und die Schreibgebllhr; da eine solche Abschrift fa st stets (für das Grundbuch allerdings nicht) genügt, werden Kosten erspart, wenn nicht allgemein „ein Auszug", sondern eine beglaubigte Abschrift nach Z 6 Abs. 2 verlangt wird. 2") Vgl. hierzu das unterNr. 10 abgedruckte Gesetz v. 30. März 1888 Z, Titel. Von Handclsfirmcil. Art. 10. Art. Ib. Ein Kaufmann, welcher sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einem stillen Gesellschafter betreibt, darf nur seinen Familiennamen (bürgerlichen Namen) mit oder ohne Vornamen als Firma führen. Er darf2°) der Firma keinen Zusatz'^) beifügen, welcher ein betreffend die Löschung nicht mehr bestehender Firmen und Prokuren im Handelsregister. RGBl. S. 12g. °°») Das HGB. kennt als Entstehungsgrttnde für das Firincnrccht außer einer Jndividnalbethätignng,bci welcher von dem eignen, der Person zugehörigen Name» Gebrauch gemacht wird, nur den Erwerb eines Geschäfts mit Firma durch Vertrag — natürlich mit dem znr Firma Berechtigten — und durch Erbgang, damit ist der Erwerb der Firma durch Er- sitzung ausgeschlossen. RG. v. 8. Mai 1880, Bd. 2S S. 1 (6). 2°>>) So wenig wie in seiner Entstehnng ist das Firincnrccht in seinem Erlöschen durch die Eintragung bedingt. RG. v. 17. Juni 1892, Bd. 29 S. 66 (69). Ohne einen besonderen Rcchtssatz würde ein Kaufmann auch in seinem Handelsbetriebe sich wirksam nur seines bürgerlichen Namens bedienen können. Das HGB. gestattet, daß er sich eines mit seinem bürgerlichen Namen nicht übereinstimmenden Namen? bediene. RG. v. 4. April 1883, Bd. 9 S. 104. Ein Einzelkaufmann darf unter seiner Firma klagen, anch wenn dieselbe nicht eingetragen ist (OHG. v. 21. Febr. 1871, Bd. 2 S. 46); es genügt Angabe der Klage, das Geschäft sei von der Firma abgeschlossen worden, und kann abgewartet werden, ob der Gegner Identität des Inhabers der Firma zur Zeit des Abschlusses deS Geschäftes mit dem jetzigen Kläger bestrcitet ! dann erst bedarf es näherer Darlegung durch den Firmcninhabcr über Berechtigung des jetzigen Inhabers aus dem vom früheren geschlossenen Geschäfte. OHG. v. I.Dez. 1877, Bd. 23 S. 101. ^) Eine Einzelfirma kann nicht nntcr ihrem Namen Eigenthum an Grundstücken und andere dingliche Rechte erwerben. OHG. v. 7. Nov. 1871, Bd. 3 S. 409 (wohl aber die Handelsgesellschaft. Vgl. Art. 111). Zur Zeichnung der Firma genügt die Unterzeichnung derselben, ohne daß es der Beifügung des Namens des Zeichnenden bedarf. OHG. v. 10. Sept. 1873, Bd. 10 S. 410. 2°) Die Namens einer Firma eingegangenen Geschäfte gelten als für den thatsächlichen Inhaber der Firma geschlossen, auch wenn dieser als Inhaber der Firma znr Zeit nicht bekannt war. OHG. v. 4. Mai 1875, Bd. 17 S. 239. ^) Rechtsakte, welche ein nntcr einer unzulässigen Firma eingetragener Kaufmann unter dieser Firma vorgenommen hat, sind nicht ungültig. OHG. v. 24. Jan. 1877, Bd. 22 S. 71. 2^) Ueber Aufnahme des Namens des stillcn Gesellschafters in die Firma vgl. Art. 257. 94 S. Handelsgesetzbuch. 1. Buch. Vom HaiidelSsiande. Art. 17—20. Gesellschaftsverhältnisz "^) andeutet. Dagegen sind andere Znsätze gestattet, welche zur näheren Bezeichnung der Person oder des Geschäfts dienen. °°) Art. 17. Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft muß, wenn in dieselbej nicht die Rainen sämmtlicher Gesellschafter ausgenommen sind, den Namen wenigstens eincS der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschast andeutenden Zusätze enthalten. Die Firma einer Kommanditgesellschaft musz den Namen wenigsten? eineS persönlich hastenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschast andeutenden Zusätze enthalten. Die Namen anderer Personen,»als der personlich hastenden Gesellschafter, dürfen in die Firma einer Handelsgesellschaft nicht ausgenommen werden; auch darf sich keine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft als Aktiengesellschaft bezeichnen, selbst wenn das Kapital der Kommanditisteu in Aktien zerlegt ist. Art. 18. Die Firma einer Aktiengesellschaft mnß in der Regel von dem Gegenstande ihrer Unternehmung entlehnt sein. Der Name von Gesellschaftern oder anderen Personen dars iu die Firma nicht anfgenommeu werden. Art. 19. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma bei dem Handelsgerichte,"^) in dessen Bezirk seine Handelsniederlassung sich befindet, behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden; ^°v) er hat dieselbe nebst seiner persönlichen Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnnng derselben in beglaubigter Form einzureichen. Art. 2V. Jede neue Firma muß sich von allen an demselben i»e oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden nnd in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. 2°) ES ist ein statthafter Znsatz, wenn ein Emzellausmann seine Firma in der Weise bezeichnet, daß er mit seinem Familiennamen denjenigen seiner Ehefrau verbindet. RG. v. k. Juli 188k, Bd. 1k S. K0. 2°) Ausnahmen von der Regel des Art. 1K enthalten Art. 22 »nd 24. "'») In Preußen führen die Amtsgerichte die Handelsregister (S 25 Ges. v. 24. April 1878, GS. S. 230), die Anmeldungen nnd Zeichnungen der Firmen nnd Unterschriften können vor dem Gerichtsschrciber des Amtsgerichts erfolgen . Dez. 1885, Bd. 17 S. 102 (110). Zur Veräußerung eines Handelsgeschäftes im Sinne des Art. 23 ö, Handcisgesctzbuch. 1. Buch. Vom Handclsstandc. Art. 2g. Art. 23. Die Veräußerung einer Firma als solcher, abgesondert von dem Handelsgeschäft, für welches sie bisher geführt wurde, ist nicht zulässig. HGB. gehört keineswegs die Uebcrtragnng der sämmtlichen vorhandenen Aktiven und Passiven deS Geschäftes. RG. v. 1. Mai 1883, Bd. 9 S. 81. Wenn das Geschäft, zu dessen Fortführung die Firma erworben ist, erlischt, darf die Firma nicht für ein neues Geschäft fortgeführt werden. RG. v. 4. Mai 1880, Bd. t S. 260. Es ist unzulässig, dass Jemand, welcher kein Handelsgeschäft betreibt, seinen Namen als Firma lediglich zu dem Zwecke eintragen läßt, damit für das Handelsgeschäft eines Anderen davon Gebrauch gemacht werden könne. RG. v. 2. Febr. 1881, Bd. 3 S. 121. ^) Es kann Niemand das Recht, eine Firma zn führen, auf den Erwerb von einem Dritten stützen, wenn dieser selbst kein Recht ans diese Firma hatte, dabei kommt es nicht auf den gntc» Glauben des Erwcrbers an. RG. v. 8. Mai 1889, Bd. 25 S. 1 (6), vgl. Note 89 zu Art. 30«. Es ist keine Firmenübcrtragung zulässig, wenn der Firmeninhaber das von ihm betriebene Geschäft in Wahrheit aufgicbt, mag er auch ein Quantum Waaren aus dem Geschäfte an den Erwcrbcr übertragen und diese sein Geschäft nennen. Ebenso ist eine Firmenübcrtragung unzulässig, wenn der Nebertragcndc ein zn übertragendes Geschäft gar nicht betrieben hat, vielmehr sich erst zur Erfüllung eines die Ucbcrtragnng seines Namens als Firma bezweckenden Vertrages den Komplex von Gegenständen, welche ein Geschäft darzustellen vermögen, anschafft, nm, statt eigenen Betriebes eines solchen, -sofort mit erlangtem Eintrage des Namens als Firma auf Grund gedachter Veranstaltungen den Namen und jenen Komplex in Erfüllnng der übernommenen Verpflichtung ans den Gcgcnkontrahcnten zn übertragen. RG. v, 16. Sept. 1382, Bd. 9 S. 1. "5) Das Recht zur Führung der Firma kann nicht vom Konkursverwalter veräußert werden. RG. v. 4. April 1883, Bd. 9 S. 104. 2") Bei Uebcrtragung des Geschäfts eines Einzelkausmanncs gehen die Aktiva nicht ohne weiteres ans den Ucbernehmer über, hat aber eine Ucbcrtragnng, wenn anch nur im allgcmcincn, stattgefunden, so liegt eine für alle einzelnen Aktiva genügende Abtretung vor. OHG. v. 28. März 1872, Bd. 2 S. 152. s, Ucblrftang der Schulden."'—") Der Eintritt in das Handelsgeschäft eines EinzclkausmauncS zieht die Verhaftung für die älteren Passiva nicht nach sich (feste Praxis des Reichsoberhandelsgerichts, z. B. OHG. v. 17. Dez. 1873, Bd. 12 S. 159, ebenso RG. v. 25. Febr. 1882, Bd. 6 S. 98), auch durch die öffentliche Bekanntmachung des GeschäftsübergaugcS — ohne Erwähnung der Aktiva und Passiva — wird der Uebernehmer den Gläubigern nicht verpflichtet. OHG. V. 23. Jan. 1875, Bd. 16 S. 272. '°) Wird aber die Uebernahme eines bestehenden Handelsgeschäfts mit alle» Passiven von den Bethciligten in öffentlichen Blättern oder durch Zir- 3. Titel. Von Handelsfirmen. Art. 24. 97 Art. 24. Wenn in ein bestehendes Handelsgeschäft Jemand als Gesellschafter eintritt, oder wenn ein Gesellschafter zu einer Handelsgesellschaft neu hinzutritt oder aus einer solchen austritt, so kann, ungeachtet dieser Veränderung, die ursprüngliche Firma fortgeführt werden. kulare oder sonst allgemein bekannt gemacht, so tritt die Verhaftung des Uebernehmers ein, mag die Firma geändert werden oder nicht. OHG. v. 21. Okt. 1870, Bd. 1 S. 62. Der Uebernchmer haftet den Gläubigern, ohne daß es eines besonderen Abkommens mit denselben bedarf, schon dann, wenn er die Uebernahme durch Börscnanschlag oder auf andere Weise erkennbar macht, z. B. durch Handlungen erkennen läßt, daß er, der seinem Geschäftsvorgänger gegenüber eingegangenen Verpflichtung entsprechend, Lieferuugsvcrträge erfülle« wolle. OHG. v. 14. Nov. 1874, Bd. 15 S. 75. 2°) Wenn die Uebernahme eines Handelsgeschäfts mit sämmtlichen Passiven durch Zirkular bekannt gemacht wird, erwerben die Gläubiger dcS früheren Inhabers sofort ein Forderungsrccht gegen den nenen Inhaber, ohne Annahme und Beitrittserklärung; der Gläubiger gewinnt den neuen Schuldner neben dem alten. Die Uebernahme erstreckt sich auf »och nicht fällige, bedingte und betagte Forderungen: gleichgültig ist, ob der neue ErWerber die Forderung gekannt hat, wenn sie nur zu den Geschäftspassiven thatsächlich gehörte. OHG. v. IQ. Jan. 1872, Bd. 8 S. 383. Wenn der ErWerber eines bestehenden Handelsgeschäfts durch Vertrag mit dem bisherigen Inhaber oder dessen Erben unter Uebernahme der vorhandenen Aktiven und Passiven in alle geschäftlichen Beziehungen desselben eintritt und nun das Geschäft unter Beibeh al tung der früheren Firma fortsetzt, so gilt dies der öffentlichen, handelsüblichen Bekanntmachung des ErWerbers, daß er die Passiva mit übernommen hat, gleich »nd der ErWerber wird den Geschäftsglänbigern verhaftet. NG. v. 9. Juli 1880, Bd. 2 S. 40 (55). Zu den Geschäftsschuldcu gehören nicht blos die aus Hanbels- geschäslen oder auS kontraktlichen Verhältnissen entstandenen, sondern alle diejenigen Verpflichtungen, welche mit dem Geschäftsbetriebe in einer solchen engen, inneren Verbindung stehen, daß sie als eine Form dieses Geschäftsbetriebes erscheinen. (Schadcnscrsatzansprüche der Arbeiter aus H 120 der Gewerbe-Ordnung) RG. v. 12. Jan. 1880, Bd. IS S. 51, (Ansprüche aus Patentverletzungcn) RG. v. 5. Febr. 1880, Bd. 15 S. 121 (133). ") Die in der bisherigen Rechtsprechung des früheren Reichsobcr- handclsgcrichts nnd des Reichsgerichts über da? Rcchtsverhältniß zwischen den Gcschäftsgläubigern eines Einzelkaufmanns und derjenigen Person, welche das Geschäft dieses Kaufmannes mit den aktiven Vcrmögensmitteln des Geschäfts und den Geschästsschnldcn übernommen hat, gefällten Entscheidungen setzen sämmtlich ersichtlich voraus, daß das übernommene Ge- Basch, 4. Aufl. 7 98 5. Handelsgesetzbuch. 1. Buch. Vom Handelsstande. Art. 25. Jedoch ist beim Austreten "a) eines Gesellschafters dessen ausdrückliche Einwilligung in die Fortführung der Firma erforderlich, wenn sein Name'") in der Firma enthalten ist. Art. 25. Wenn die Firma geändert wird oder erlischt, oder wenn die Inhaber der Firma sich ändern, so ist dies nach den Bestimmungen des Artikels 19 bei dem Handelsgerichte anzumelden.") Ist die Aenderung oder das Erlöschen nicht in das Handelsregister eingetragen nnd öffentlich bekannt gemacht, so kann derjenige, bei welchem jene Thatsachen eingetreten sind, dieselben einem Dritten nur insofern entgegensetzen, als er beweist, daß sie dem Letzteren bekannt waren.'"')") Ist die Eintragung uud Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter die Aeuderuug oder das Erlöschen gegen sich gelten schüft dasjenige ciueS V oll kaufmannes sei. RG. v. 20. April 1887, Bd. 17 S. 07. Das Erkenntniß führt die Grundsätze, welche in den früheren Entscheidungen zur Geltung gebracht sind, an: die Bedeutung der Geschäfts- iibernahme bei Zianslcutcu niederen Rechtes wird nncntschicden gelassen. Vgl. Note 16 ff. zu Art. 10. "») Nou „Austrcren" kaun man nur sprechen, wenn ein Gesellschafter freiwillig ausscheidet uud mit der Fortsetzung des GesellschastsvcrhältnisseS unter den übrigen Gesellschaftern einverstanden ist (andernfalls ist die Genehmigung zur Fortführung der Firma, auch wenn der Name in der Firma nicht enthalten ist, nöthig) RG. v. 20. Jan. 1893, Bd. 30 S. 147. l!. Ueber die Has»,»g bei Eintritt in eine Handelsgesellschaft s. Art. Il3, beim Anstritt aus einer selche» i. Art. 14K. ") Auch wenn der Name, bezw. die denselben enthaltende frühere Firma in einer das Nachfolgeverhältniß andeutenden Weise in die neue Firma aufgcnoinmen wird. RG. v. 29. Nov. 1381, Bd. 5 S. 110. ") Verlegung der Handelsniederlassung an einen andern Ort, um dort das Haudelsgcschäst unter der bisherige» Firma fortzuführen, hat nicht das Erlöschen der Firma zur Folge. RG. v. 24. März 1888, Bd. 20 S. 167 (171). ") Diese Bestimninug kommt zur Anwendung, gleichviel ob die aufgelöste Gesellschaft eingetragen war oder nicht: znm Zweck der Erreichung des Vortheils, der aus der Löschung resultirt, kann die nachträgliche Bewirtung des Eintrages geschehen. OHG. v. 3. April 1878, Bd. 23 S. 227. ^) Wenn Jemand mit einem zur Führung der Firma ausdrücklich oder stillschweigend (durch Duldung der Fortführung dcS Geschäftes unter der Firma) Ermächtigten kontrahirt, so wird der eingetragene Firmcniuhabcr verpflichtet, also auch wenn der eingetragene Inhaber den Gebrauch der Firma durch Verpachtung dem Pächter auf gewisse Zeiten überlassen bat. OHG. v. 3. Nov. 1876, Bd. 21 S. 305. 2. Titel. Von Handelsfirmen. Art. 26, 27. 99 lassen, sofern nicht die Umstände die Annahme begründen, das; er diese Thatsache weder gekannt habe, noch habe kennen müssen.^) Art. 26. Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung der Vorschriften der Artikel 19, L1 nnd LS von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. In gleicher Weise hat es gegen diejenigen einzuschreiten, welche sich einer nach den Vorschriften dieses Titels ihnen nicht zustehenden Firma bedienend") Art. 27. Wer durch den unbefugten Gebrauch °°—°°) einer Firma in seinen Rechten verletzt ist, ^) kann den Unberechtigten auf Die in Art. 25 Abs. 2 für die Unterlassung der in Absatz 1 vorgeschriebenen Bekanntmachung angedrohten Ncchtsnachthcilc treten auch dann ein, wenn die Annahme der Firma nicht eingetragen nnd öffentlich bekannt gemacht war. RG. v. 4. Dez. 188S, Bd. IS S. 33. Wegen Anwendung des Art. 25 auf Art. 10 siehe daselbst Note 18-»). ") Vgl. Art. 5 U1 ff. Pr. Einf.Ges. zum SGB. und Z 28 Ausf.Ges. zur CPO. v. 24. April 1878 (GS. S. 230). 6°) Anmeldung einer Firma zur Eintragung mit dem Erfolge der Eintragung stellt Gebrauch der Firma dar. RG.'v. 11. Jan. 1880, Bd. 22 S. 53. ") Vordruck der früheren Firma mit einem das Nachfolgeverhältniß ausdrückenden Zusätze (0. L. k Lo. svorm. N, k ^.j) auf Memoranden ist, wenn auch nur mit der derzeitigen Firma (0. H. >k Lo.) unterzeichnet wird, Gebrauch der früheren Firma (N L^V.) nnd ist (gegen den Willen des V.) nicht gestattet NG. v. 13. Okt. 1886, Bd. 19 S. 21. b") Das Betreiben eines Handclsgcwcrbes in einem Lokal, über welchem eine andere Firmenanfschrift steht, kann den Mißbrauch dieser Firma im Sinne des Art. 27 enthalten. OHG. v. 17. Sept. 1874, Bd. 14 S. 184. °'') Art. 27 hat nicht jeden Gebrauch einer Firma im Angc, sondern nur denjenigen, welcher beim Handelsbetriebe im Sinne des Art. 15 stattfindet. RG. v. 29. Nov. 1881, Bd. 5 S. 110. ") Bezeichnung eigener Waare mit fremder Firma ist kein Mißbrauch der Firma im Sinne dieses Artikels, anch wenn dadurch die Täuschung des Publikums bezweckt wird. OHG. v. 22. Juui 1872, Bd. 6 S. 246. Ueber dies Verfahren enthält das nntcr Nr. 16 abgedruckte Ges. v. 30. Nov. 1874 über den Markenschutz Bestimmungen in H 14. Daß Jemand mit dem berechtigten Gebrauche einer Firma die Absicht ihres Mißbrauches zur Betreibung uulantercr Konkurrenz verbindet nnd einen Andern schädigt, begründet noch keinen Anspruch des letzteren auf Untersagnng des Gebrauches der Firma. RG. v. 7. Dez. 1887, Bd. 20 S. 71. °°) Die Verletzung braucht nicht das Vermögen zn treffen; es ist nicht nothwendig, daß die Nichtbefugniß des Gebrauchs der Firma darin ihren V 10g 5, Handelsgeschbuch, I.Buch. Vom Handclsstande. Art. Unterlassung der weiteren Führung der Firma und ans Schadensersatz belangen. 5'^°°) Ueber das Vorhandensein und die Höhe des Schadens"") entscheidet das Handelsgericht nach seinem freien Ermessen. Das Handelsgericht kann die Veröffentlichung des Erkenntnisses aus Kosten des Verurlheilteu verordnen. Grund hat, daß dieselbe Firma von dem Verletzte» geführt wird, cs kann, ohne daß Schadensersatz verlangt wird, die fernere Führung der Firma in- hibirt werden, wenn der Kläger dadurch verletzt ist, daß der Verklagte dem Bcrbietuugsrccht des Klägers entgegen seine Firma braucht; der Kläger muß also ein Recht ans die Firma haben. Das Firmcnrecht ist nicht abhängig von der Eintragung, wenn aber eine solche stattgehabt hat, so ist hierdurch der Wortlaut der Firma festgestellt (Art. 25, 26) und mir diese Firma hat den Schutz des Art. 27. OHG. v. 9. Dez. 1871, Bd. 4 S. 254. Es wird nicht erfordert, daß sich ein Firmabcrechtigtcr und Unberechtigter entgegenstehen. Auch ein Nichtkanfmann, also ein zur Führung der Firma nicht Berechtigter, kann zur Anstellung der Klage nach Art. 27 befugt sein, unbedingte Voraussetzung ist nur die Verletzung eines, wenngleich für sich «icht vcrfolgbarcn Verbietuugsrechts. Dies hat der Firmen- berechtigte jedenfalls gegen den, der unbefugt von der Firma Gebrauch macht, und es bedarf nicht des Nachweises einer SchadenSzufügnng, wenn nicht auf Schadensersatz, sondern nur ans Untcrsagung des weiteren Firmcngcbranchs geklagt wird. OHG. v. 22. Jnni 1872, Bd. 6 S. 246 (249). °'») Der Klage des durch den Gebrauch einer Firma Verletzten steht cs nicht entgegen, daß der Beklagte sich der Firma bereits bediente, ehe der Kläger den Handelsbetrieb eröffnete und für denselben die seinem Namen entsprechende Firma anuahm. NG. v. 8. Mai 1889, Bd. 25 S. 1. °2) Der zur ausschließlichen Führung einer Firma Berechtigte ist berechtigt, gegen einen Dritten, der sich fälschlich als bestellter Vertreter gerirt, in dieser Eigenschaft Handelsgeschäfte schließt nnd Agenten bestellt, ein richterliches Verbot zu bewirke». OHG- v. 13. Dez. 1876, Bd. 21 S. 221. 5") Die Theilhaber einer Handelsgesellschaft können unter der Firma dersclbcn gegen einen Dritten, welcher unbefugt ihren Familicn- namen als Firma führt, Klage erheben. NG. v. 3. Mai 1887, Bd. 18 S. 139. °") Für die Begründung der Klage aus Art. 27 bedarf cs uicht eines besonderen Interesses, die Klage steht dem Berechtigten z», auch wenn ihm durch den nnbefugtcn Gebrauch einer Firma ei» Schade uicht erwachsen ist. NG. v. 13. Okt. 1886, Bd. 19 S. 21. Der Kläger muß sciucu Schaden durch Angabe der in Betracht kommenden thatsächlichen Verhältnisse uud Umstünde wenigstens insoweit snbsiantiircn, um den Richtern für ihre freie Bcweiswürdigunq die nothwendigen AnhaltSpuuktezu geben. RG. v. 2.März 1881, Bd. 3 S. 165 (168). 4. Titel. Von den Handelsbüchern. Art. 28, 29. 101 Vierter Titel. Von den Jandrlsbiichrrn.^) Art. 28. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu fuhren, aus welchen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind. Er ist verpflichtet, die empfangenen Handelsbriefe aufzubewahren und eine Abschrift (Kopie oder Abdruck) der abgesandten Handelsbriefe zurückzubehalten und nach der Zeitfolge in ein Kopir- buch einzutragen. Art. 29. Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines Gewerbes seine Grundstücke, sein« Forderungen und Schulden, den Betrag seines baaren Geldes und seine anderen Vermögeusstücke genan zu verzeichnen, dabei den Werth der Vermögensstücke anzugeben und einen das Verhältniß des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen; er hat demnächst in jedem Jahre ein solches Inventar und eine solche Bilanz"") seines Vermögens anzufertigen.") Hat der Kaufmann ein Waarenlager, dessen Inventur nach der Beschaffenheit des Geschäfts nicht füglich in jedem Jahre geschehen kann, so genügt es, wenn das Inventar des Waarenlagers alle zwei Jahre aufgenommen wird. °2) Die Strnfbcstimmnngcn für die Unterlassung der in diesem Titel den Kaufleuten auferlegten Pflichten sind in dcu ZZ 209, 210 der Konk.- Ordng. enthalten. Es entspricht nicht einer richtigen Bilanz, die auSstchcudcn Forderungen trotz der aus der allgemeinen Beschaffenheit der Schuldvcrhältnissc, insbesondere in Bezug auf die Dauer bis zur Abwicklung oder die besondere Abhängigkeit bestimmter Gattungen von Schuldnern in Betreff ihrer Zahlungsfähigkeit von besonderen Konjunkturen, sich ergebenden Gefahren des Eintritts von Verlusten in unverkürztem Nominalbeträge anzusetzen. Solche Verluste siud nicht deshalb, weil sie nur auf Grund allgemeiner Erwägungen vorausgesehen waren, als außergewöhnliche, unvorhergesehene anzusehen, welche die richtige Schätzung des Werthes des Vermögens nicht beeinflussen dürsten; vielmehr muß der Kaufmann bei dem Werthsansatzc auf diese Eventualitäten Rücksicht nehmen. RG. v. 28. März 1883, Bd. 22 S. 158 l164). °") Diese bilden die Grundlage des neuen Geschäftsjahres. (Ein Gesellschafter, der mit dem Schlüsse des Geschäftsjahres ausgeschieden ist, hat also kein Recht auf Einsicht derselben. Art. 131.) RG. v. 27. Okt. 1885, Bd. 15 S. 80. 102 5, Handelsgesetzbuch. 1. Buch. Vom Handclsstande. Art. 30—33. Für Handelsgesellschaften kommen dieselben Bestimmungen in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen zur Anwendung. Art. 30. Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmann zn unterzeichnen. Sind mehrere persönlich hastende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen. Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch eingeschrieben oder jedesmal besonders anfgestellt werden. Im letzteren Falle sind dieselben zu sammeln nnd in zusammenhangender Reihenfolge geordnet aufzubewahren. Art. 31. Bei der Aufnahme des Inventars nnd der Bilanz sind sämmtliche Vermögensstücke und Forderungen nach dem Werthe anzusetzen, welcher ihnen znr Zeit der Aufnahme beizulegen ist. Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe anzusetzen, uneinbringliche Forderungen aber abzuschreiben. °°)»°) Art. 32. Bei der Führung der Handelsbücher nnd bei den übrigen erforderlichen Aufzeichnungen muß sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der Schriftzeichen einer solchen bedienen. Die Bücher müssen gebunden und jedes von ihnen muß Blatt snr Blatt mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. An Stellen, welche der Regel nach zn beschreiben sind, dürfen keine leeren Zwischenränme gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragnng darf nicht durch Durchstreichen oder auf andere Weise unleserlich gemacht, es darf nichts radirt, noch dürfen solche Veränderungen vorgenommen werden, bei deren Beschaffenheit es ungewiß ist, ob sie bei der ursprünglichen Eintragnng oder erst später gemacht worden sind. Art. 33. Die Kanflente sind verpflichtet, ihre Handelsbücher wahrend zehn Jahre, von dem Tage der in dieselben geschehenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Dasselbe gilt iu Ansehung der empfangenen Handelsbriefe, sowie in Ansehung der Jnventarc nnd Bilanzen."') »') Ueber die Bilanz der Aktienkommanditgcscllschast siehe Art. 18ö-c; über die Bilanz der Aktiengesellschaft siehe Art. 239 v. "°) Abgeschlossene, noch nicht ausgeführte Licfcruugsvcrtrüge sind zu berücksichtigen: nach welchem Werthe, ist nach den praktischen Verhältnissen des Falle? zu beurtheilen. OHG. v. 9. Sept. 1878, Bd. 24 S. 71. 4, Titel. Von den Handelsbüchern. Art. 34-40. 103 Art. 34—3ö. ^ Äciveiskrast der Handel-Zbnchcr — sind aufgeheben, siebe A»m.«») Art. 37.°°) Im Laufe eines Rechtsstreites kann der Richter auf den Antrag einer Partei die Vorlegung der Handelsbnchcr der Gegenpartei verordnen. Art. 38. Wenn in einem Rechtsstreite Handclsbücher vorgelegt werden, so ist von dem Inhalte derselben, soweit er den Streitpunkt betrifft, nnter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen nnd im geeigneten Falle ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Richter insoweit offen zu legen, als dies zur Prüfung ihrer ordnungsmösngcn Führung nothwendig ist. Art. 39. — Verbot der Versendung der Handclvbnchcr zum Zweck der Beweisaufnahme — ist ansgcbobc». Z IZ Nr. 2 Einf,-Ges, zur CPO. Art. 40. Die Mittheilung der Handels bücher zur vollständigen Kenntnistnahme von ihrem ganzen Inhalte kann in Erbschafts- oder GütergemeinschaftS-Angelegenheiten, sowie in Gescllschaststheilungs- Vgl. Art. 145 (HnudelSbücher einer aufgelöste» Handelsgesellschaft) und Art. 246 lHandelSbüchcr einer aufgelösten Aktiengesellschaft). >") Artilci 34 bis 26 und der nicht abgedruckte 2. Satz des Art. 37 sind aufgehoben. Z 13 Nr. 2 Einf.Ges. zur CPO. — Der Z 13 Abs. 2 Eiuf.Gcs. hat, indem er die in Art. 34ff. aufgestellten Beweis rege In aufhob, keineswegs die Beweiskraft, welche den Handlungsbüchcrn längst vor dem Handelsgesetzbuch anS in der Sache liegenden Gründen beigelegt ist, beseitigen oder schmälern, sondern nur das im S 25S CPO. generell aufgestellte Prinzip der freien richterlichen BcweiSwürdiguug auch für die SandcISbüchcr maßgebend erklären Wolleu. RG. v. 10. Dez. 1881, Bd. 6 S. 345. Nicht blos Bücher, die nach gesetzlicher Vorschrist von einem Kaufmann geführt werden müssen, sondern auch andere, die im Geschäftsbetriebe geführt ivordeu sind) die Bücher werden uicht der Partei, vielmehr dem Richter vorgelegt; die Gegenpartei hat kein Recht aus Vorlegung. LHG. v. 17. März 1871, Bd. 2 S. 127. Betreffs der HandclSbücher des Kommissionärs siehe die Noten zu Art. 361. Mag man diese Bcstimmnng dahin verstehen, baß die Partei kein Recht auf Vorlegung der HandclSbücher des ProzeßgegucrS hat, oder der Ansicht den Vorzug gebe», daß ein durch die Befugniß des Richters znr Ablehnung deS Editious-Autrages beschränktes Recht der Partei auf Vorlegung der HandclSbücher anerkannt ist, so ist jedenfalls außer Zwcifel, daß das Prozeßgericht befugt ist, den Antrag der Partei auf Vorlegung der Bücher der Gegenpartei nach seinem Crmessen abzulehnen. RG. v. 14. Nov. 1885, Bd. 15 S. 379. 104 5. Handelsgesetzbuch. I.Buch, Vom Handelsstand-. Art. 41. fachen und im Konkurse, soweit es die Bücher des Gemeinschuldners betrifft, gerichtlich verordnet werden. Fünfter Titel/") Um» de» Prokuristen und Hand!>«»gsb«vollmiicht«gt«n. Art. 41. Wer von dem Eigenthümer einer Handelsniederlassung (Prinzipal) beauftragt ist', in dessen Nameu und für dessen Rechnung das Handelsgeschäft zu betreiben und xor xroours die Firma zu zeichnen, ist Prokurist.'"») Die Bestellung des Prokuristen kann durch Ertheilung einer ausdrücklich als Prokura bezeichneten Vollmacht, oder durch ausdrückliche Bezeichnung des Bevollmächtigten als Prokuristen, oder durch die Ermächtigung, xsr ru-ocura, die Firma des Prinzipals zu zeichnen, geschehen."— Im fünften Titel ist der Begriff des Handelsgeschäfts und des Kaufmanns, wie ihn das Handelsgesetzbuch aufstellt, zu Grunde gelegt, im sechste» Titel (für das Verhältniß nach innen zwischen Prinzipal und Bediensteten) nicht dieser moderne weitere Begriff dcZ Kaufmanns, sondern der historische Begriff des kaufmännischen Geschäfts, der noch heut zu Tage im gewöhnlichen Leben anerkannt ist. OHG. v. 18. Sept. 1378, Bd. 24 S. 270. -o») Die Prokura stellt sich Dritten gegenüber (allerdings) als eine sehr weitgehende Ermächtigung zur Vornahme von Rechtshandlungen dar, die vom Prinzipale nicht beschränkt werden kaun, sie besagt aber nichts über die Stellung, welche der Prokurist bezüglich der Geschäftsführung im Verhältnisse zum Prinzipale einnimmt. Die Bcfngniß, geschäftliche Dispositionen zu treffen, kann dem Prokuristen ganz entzogen wie auch mehr oder minder eingeschränkt sein, er kann hierbei in größerer oder geringerer Abhängigkeit tiom Prinzipale stehen, der Umfang der ihm durch das Gesetz gewährten Vollmacht wird dadurch nicht berührt. RG. v. 2V. Okt. 1392, Bd. 3V S. 18. ") Für eine in Liquidation befindliche Firma kann ein Prokurist nicht bestellt werden (ein solcher gilt dann als Handlungsbevollmächtigter mit allen Befugnissen cincs Liquidators). OHG. v. 6. Mai 1874, Bd. 13 S. 224. ''-) Für eine Kommanditgesellschaft auf Aktien kann ein Prokurist bestellt werden (Seitens der persönlich haftenden Mitglieder), und dieser kann die Gesellschaft anch gegenüber den Kommanditisten vertreten, z. B. OHG. v. 15. Febr. 1873, Bd. 9 S. 68. '') Ueber Bestellung von Prokuristen bei Aktiengesellschaften siehe Art. 234, bei offenen Handelsgesellschaften Art. 104, 118, bei der Liquidation derselben Art. 137, bei Genossenschaften findet die Bestellung von Proku- 5. Titel, Von den Prokuristen -c. Art. 42—44. 105 Die Prokura kann mehreren Personen gemeinschaftlich ertheilt werden (Kollektivprokura). Art. 42. Die Prokura ermächtigt zu allen Arten ^) hon gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften nnd Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt; sie ersetzt jede nach den Landesgesetzen erforderliche SpezialVollmacht; sie berechtigt zur Anstellung und Entlassung von Handlungsgehülfen uud Bevollmächtigten. Zur Veräußerung und Velastnng von Grundstucken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugnis; besonders ertheilt ist. Art. 43. Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura 77, Bd. 23 S. 28. ") Die Bestellung einer Prokura für eine Aktiengesellschaft in derWeise, daß der Prokurist nur in Verbindung mit einem Vorstandsmitglicde die Gesellschaft vertreten solle, ist zulässig. OHG. v. 4. Jan. 1873, Bd. 8 S. 337. Das Geschäft ist dem Prinzipal gegenüber nnr dann nicht verbindlich, wenn die Rcrtrctungsbcfugniß gemißbraucht und der Dritte an dem dolus des Vertreters theilgcnommcn, d. h. absichtlich zum Nachtheil des Prinzipals mit ihm kolludirt hat. RG. v. 16. Sept. 1882, Bd. 9 S. 148. ") Art. 44 (nnd 48) enthalte» nur Ordnungsvorschriften! wenn der Name der Firma geschrieben wird, gilt der Vertrag (ebenso, wen» sonst ein Bevollmächtigter nur den Namen des Machtgebers schreibt), auch wenn die Firma mit Beifügung des das Proknraverhältniß andeutenden Vermerks 7>. r>, aber ohne Beifügung des Namens des Prokuristen geschrieben wird. Diese Regel gilt auch bei Wechseln. OHG. v. 1. Mai 187S, Bd. 18 S. 99. '°) Die Form des Art. 44 ist weder die einzig mögliche für schriftliche Erklärungen, noch ist ausgesprochen, daß eine Erklärung nur schriftlich erfolgen könne, eine solche kann anch durch Handlungen geschehen. OHG. v. 26. Juni 187S, Bd. 17 S. 402. 106 5> Handelsgesetzbuch. I. Buch. Vom Handelsstande. Art. 4S—47. daß er der Firma einen die Prokura andentende» Zusatz und seinen Namen beifügt. Bei einer Kolleklivprokura hat jeder Prokurist der mit diesem Zusätze verseheneu Firmnzeichuung seinen Namen beizufügen. Art. 45. Die Ertheilung der Prokura ist vom Prinzipal persönlich oder in beglaubigter Form beim Handelsgerichte zur Eintragung in das Handelsregister anzumeldeu. Der Prokurist hat die Firma uebst seiner Nameusuuterschrist persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen (Art. 44) oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Das Erlöschen der Prokura ist von dem Prinzipal in gleicher Weise zur Eintragung in das Handelsregister anzumeldeu. Die Bcthciligten sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Art. 46. Wenn das Erlöschen der Prvknra nicht in daS Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht ist, so kann der Prinzipal dasselbe einem Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß es Letzterem beim Abschlüsse des Geschäfts bekauut war. Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter das Erlöschen der Prokura gegen sich gelten lassen, sosern nicht durch die Umstände die Annahme begründet wird, daß er das Erlöschen beim Abschlüsse des Geschäfts weder gekannt habe, noch habe kennen müssen. Art. 47. b») »>) Wen» eiu Prinzipal Jemanden ohne Ertheilung der Prokura, sei es zum Betriebe seines ganzen Handelsgewerbes oder zn einer bestimmten Art von Geschäften oder zu Ist irrthiimlich eine Person als Proknrisi eingcnagen worden, welche nicht als solche angemeldet worden, so hastet der Prinzipal nicht. OHN. v. t!. April 1873, Bd. 23 S. 285 (vgl. dagegen Art. IK3 Anm. 107 einen Zall, in welchem die Eintragung maßgebend ist). d°) Die Vorschrift des Art. 47 betrifft auch das innere Verhältnis! -wischen Prinzipal nnd HandlnngSbcvollmächtigtcn, nicht blos ihr Verhältniß zn Dritten. OHG. v. 13. Sept. 1878, Bd. 24 S. 197. Tcr llinsang der Besngnisse eines Agenten ist nicht nach Art. 47 zn bestimmen; dieser Art. setzt das Bestehen eines Dienstverhältnisses voraus. OHG. v. 9. Febr. 1872, Bd. 5 S. 105. Vgl. über die Rechtsverhältnisse der Agenten die Anmerkungen bei Art. 84. ü, Titel, Nou dcn Prokuristen :c. Art. 47. 107 einzelnen Geschäften in seinem Handelsgewerbe bestellt °") (Handlungsbevollmächtigter),^) so erstreckt sich die Vollmacht^—aus alle Geschäste und Ncchtshandlungen, welche der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes vder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselvcrbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeß- ^) Die Bestellung zum Bevollmächtigten braucht nicht ausdrücklich zu sein, sie kaun stillschweigend (durch thatsächliche Uebcrtraguug der Geschäfts- leitung) geschehen. OHG. v. 14. Febr. 1874, Bd. 12 S. 277. — Läßt es ein Kaufmann zu, daß Jemand sich als Handlungsbevollmächtigter gerirt, f.' ist darin in Ermangelung besonderer Umstände eine stillschweigende Bestellung desselben zum HaudluugSbcvollmächtigtcu zu finden. NG. v. 5. Nov. 1873, Bd. 1 S. 8. °") Die Begriffe „HnndlnngSbcvollmächtigtcr" und „Haudluugsgehülfe" schließen einander so wcnig aus, daß vielmehr in der Regel dieselbe Perso" zugleich Handlungsbevollmächtigter und HaudlungSgehülfc ist. Ersteres nach außen, IchtcreS gegenüber dein Prinzipal. OHG. v. 8. Ott. 1872, Bd. 7 S. 298. Wieweit sich die Vollmacht erstreckt, ist unter Würdigung der thatsächlichen Verhältnisse in Berücksichtigung der Natur des betreffendem HaudclSgewerbcs, der Bedürfnisse des Verkehrs, hauptsächlich aber der kaufmännische« Ucbuug und Gebräuche zu beurtheilen, danach auch die- Frage, ob der Reisende befug! ist, Nachlaßverträgc und Vergleiche zu schließe", nur sind die Rechtshandlungen des Absaß 2 jedenfalls ausgeschlossen, dik des Z 4» in der Vollmacht'inbcgriffcn. OHG. v. 14. Juni 1872, Bd. 6 S. 400. Der mit einem HandlnugSbevollmächtigten Acrhaudcludc darf, wenn keine besonderen VcrdachtSgrüude vorliegen, demselben tränen hinsichtlich der wörtlich oder thalsächlich anSacsprochem» Angaben desselben über den Umfang seiner Vollmacht; einen Mißbrauch ScitcuS des Bevollmächtigte» muß im Zweifel der Prinzipal vertreten. OSG. v. 26. Mai 187l!, Bd. 10 S. 142. Der Vollmachtgeber muß Bcschräukungcu der Vollmacht, sei es allgemein, sei es dem betreffenden Kontrahenten lnud machen; wenn er Waaren, welche von dem Bevollmächtigten bestellt, ihm zugesendet wurden, bezahlt, ohne zu erwähnen, daß der Bevollmächtigte zu solchen Bestellungen! nicht ermächtigt sei, so begründet dies Verhalten die Haftung für die von: Bevollmächtigte» abgeschlossenen Käufe. OHG. v. 26. Mai'l873, Bd. 10 S. 143. Wird nachgewiesen, daß das abgeschlossene Geschäft in dcn besonderen Geschäftsbetrieb dcS vollmachtgcbcuden Kaufmanns falle, so ist ein weiterer Nachweis, daß anch andere Kauflcnte ihr Geschäft in dieser Art be- treiben, nicht »öthig. OHG. v. 14. Mai 1872, Bd. 6 S. 154. 108 5. Handelsgesetzbuch. I.Buch, Vom Handelsstande. Art. 48—50. sührung nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befngniß besonders ertheilt ist. Im Nebligen bedarf er zu den Geschäften, auf welche sich seine Vollmacht erstreckt, der in den Landesgesctzen vorgeschriebenen Spe- zialvollmacht nicht. Art. 48. Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältniß ausdrückenden Zusätze zu zeichnen. Art. 49. Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Artikel finden auch Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte, welche ihr Prinzipal als Handlungsreisende zu Geschäfte» au auswärtigen Orten verwendet.^) Dieselben gelten insbesondere für ermächtigt, den Kaufpreis aus den vou ihneu abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen^) oder dafür Zahlungsfristen zu bewilligen."') Art. 50. Wer in einem Laden oder iu einem offeueu Magazin oder Waarenlager angestellt ist, gilt für ermächtigt, daselbst °«) Vgl. Anm. 77 zu Art. 44. b") Der Art. 49 findet nur auf solche Reisende Anwendung, welche die Eigenschaft von Handlungsbevollmächtigten im Sinne des Art. 47 haben, und diese Eigenschaft hat ein AbhängigkeitSverhältniss zn dem Auftraggeber zur Voraussetzung, jedoch sind in Bezug auf Geschäftsreisende, welche zwar nicht Handlungsbevollmächtigte, gleich diesen aber vom Auftraggeber ermächtigt sind, bei alten und neuen Ännden auswärts Bestellungen zu suchen und mit denselben tiber Waarcnliefernngen Verträge zu schließen, die Kontrahenten, sosern ihnen nicht das fehlende Dieustvcrhältniß bekannt ist, oder bekannt sein muß, berechtigt, dergleichen Reisende als wirkliche Handlungsreiscnde zu betrachten, und muß der Auftraggeber deren Handlungen wie von gemäß Art. 47 Bevollmächtigten wider sich gelten lassen. OHN. v. 13. Dez. 1870, Bd. 1 S. 150. "°) Ob der Reisende auch Geld für die nicht von ihm geschlossenen Geschäfte einziehen darf, bestimmt Art. 49 nicht; die Frage ist nach dem bürgerlichen Recht zu entscheiden. OHG. v. 14. Dez. 1871, Bd. 4 S. 295. Die Bestimmung des Art. 49 über Inkassovollmacht ist auf Stadtrciscnde nicht anznwendcn. NG. v. 22. Febr. 1882, Bd. 0 S. 83. ^) Der Reisende haftet dem Prinzipal für die durch verzögerte oder unvollständige oder unrichtige Mittheilung der Bedingung eines von ihm abgeschlossenen Vertrages verursachte» Schäden ; dahin gehören anch die Kosten eines vom Prinzipal in Folge jener nnrichtigcn Mittheilung unnöthig angestrengten und verlorenen Prozesses. OHG. v. 1. Okt. 1873, Bd. 11 S. 93. 5, Titel, Bon den Prokuristen-c. Art. 51, 52. 109 Verknuse und Empfangnahmen vorzunehmen, welche in einein derartigen Laden, Magazin oder Waarenlager gewöhnlich geschehen. Art. 51. Wer die Waare und eine unauittirte Rechnung überbringt, gilt deshalb noch nicht für ermächtigt, die Zahlung zu empfangen. Art. 52. Durch das Rechtsgeschäft, welches ein Prokurist oder ciu Handlungsbevollmächtigter gemäß der Prokura oder der Vollmacht^) im Namen deS Prinzipals schließt, wird der letztere dem Dritten gegenüber berechtigt und verpflichtet.^) Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen deS Prinzipals geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für den Prinzipal geschlossen werden sollte."'») Zwischen dem Prokuristen oder Bevollmächtigten und dem Dritten erzeugt das Geschäft weder Rechte noch Verbindlichkeiten. °") °°) "2) Gemäß der Vollmacht, imd zwar gemäß dein nach der Bestimmung deS Art. 47 gesetzlich fixirtcn Umfange, so daß der Prinzipal haftbar wird, wenn auch dieser Umfang überschritten wird, eS sei denn, daß der Dritte von der Beschränkung Kenntniß hatte. Entscheidend ist die Vereinbarung mit dem Bevollmächtigten, nicht was letzterer dem Prinzipal als vereinbart mitgetheilt hat. OHG. v. 19. März 1878, Bd. 23 S. 348. Für die vom Prokuristen bei der Eingehung von Rechtsgeschäften verübten Bctrugshandlnngcn wird der Prinzipal so verhaftet, als hätte er solche selbst begangen. Z. B. OHG. v. 4. Sept. 1374, Bd. 15 S. 2b. Der Prokurist ist, sofern sich die Vertragsverletzung zugleich als eine unerlaubte Handlung darstellt, ans dem Delikt verantwortlich und durch die Statthastigkeit der ContraktSklagc gegen den Prinzipal wird die Anstellung der Deliktsklagc gegen den Prokuristen nicht ausgeschlossen. Prinzipal und Prokurist haften für den entstandenen Schaden solidarisch dergestalt, daß beide neben einander auf dasselbe Objekt belangt werden können nnd erst durch die Befriedigung des Beschädigten von scitcn cincS Mitvcrhaftcten wird der andere von seiner Mithaftuug befreit. RG. v. 14. Nov. 1892, Bd. 30 S. 44. Bestimmungen der bürgerlichen Rechte, nach welchen der Beauftragte haftet, gelte« im Handelsrechte nicht. OHG. v. 2. März 1876, Bd. 10 S. 325. ^) Nach Art. 298 kommen bei einer Vollmacht zu Handelsgeschäften in Betreff des Verhältnisses zwisch«n dem Vollmachtgeber, dem Bevollmächtigten nnd dem Dritten, mit welchem der Bevollmächtigte Namens des Vollmachtgebers das Geschäft schließt, dieselben Bestimmnngcn zur Anwendung, welche in diesem Art. in Beziehung ans die Prokuristen und HandlnugSbevollmäch- tigtcu gegeben sind. 110 5. Handelsgesetzbuch. I.Buch, Vom Handclsstande. Art. 53—50. Art. 53. Der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Einwilligung des Prinzipals seine Prokura oder Handlungsvollmacht auf einen Andern nicht übertragen. Art. 54. Die Prokura oder Handlungsvollmacht ist zu jeder Zeit widerruflich,"^) unbeschadet der Rechte aus dem bestehenden Dienstverhältnisse. Der Tod°°) des Prinzipals hat das Erlöschen der Prokura oder Handlungsvollmacht nicht zur Folge. Art. 55. Wer ein Handelsgeschäft als Prokurist oder als Handlungsbevollmächtigter schließt, ohne Prokura oder Handlungsvollmacht erhalten zn haben, ingleichcn ein Handlungsbevollmächtigter, welcher bei Abschluss eines Geschäfts seine Vollmacht überschreitet, ist dem Dritten persönlich nach Handelsrecht verhaftet; der Dritte kann nach seiner Wahl ihn auf Schadensersatz oder Erfüllung'") belangen. Diese Haftungspslicht tritt nicht ein, wenn der Dritte, ungeachtet er den Mangel der Prokura oder der Vollmacht oder die UebersAreitung der letzteren kannte,^) sich mit ihm eingelassen hat. Art. 5V. °°) Ein Prokurist oder eiu zum Betriebe eines ganzen ES kann kein Verlagsrecht begründet werden, daß dcr Promittcnt eine bestimmte Person,zn seinem Prolu listen bestelle, RG. vom 19.Nov. 18lw, Bd. 27 S. 35. (Auch der Verzicht auf Widerruf wird danach »«statthast sein.) °°) Durch den Konkurs deß Prinzipals erlischt die Vollmacht, auch weun der Bevollmächtigte von der Eröffnung dcS Konkurses keine Kenntniß hat. OHG. v. 3. Sept. 1878, Bd. 24 S. 1N3. Die Klage auf Erfüllung ist nicht so aufzusasscu, al? sei sie die ursprüngliche Koiitraktsklagc, welche der Beklagte nur dadurch von sich abwende» könne, daß er das Vorhaudcuscin der Vollmacht beweise, sondern Klagegrnnd ist die Gcstion des Beklagten als Bevollmächtigter »nd Nicht- Vorhandensein derVollmacht. Diesen Klagcgrnnd als solchen hat der Kläger zu beweisen. RG. v. 24. März 188V, Bd. 18 S-. 157. °°) Der auf Grund des Maiigcls oder Neberschreitung der Vollmacht ltt Anspruch Gcuommcne muß beweise», daß der Dritte den Mangel bczw. die Uebcrschrcitung gekannt habe. OHG. v. 8. April 1875, Bd. 17 S. 174. v°) Art. 56 setzt ein bestehendes, noch nicht gelöstes Vollmachtsvcrhält- >nß voraus; wenn der Bevollmächtigte das Verhältniß einseitig, obgleich ohne Gruud gelöst hat, dürfe« die demnächst von ihm gemachten eigenen Geschäfte von den: der Löfmig widersprechenden Prinzipal nicht als Geschäfte des letzteren behandelt werden, selbst dann nicht, wenn der Bevollmächtigte ohne ausdrücklichen Rücktritt durch Handlungen diesen erklärt hat (Rücksendung der Vollmacht, Annahme eines neuen Dienstverhältnisses ?c.), und 6. Titel. Von den HandlungSgchnlfcn. Art. 57. 111 Handelsgewerbcs bestellter Handlungsbevollmächtigter'°°) darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigene Rechnung, noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäste machen. Eine Einwilligung des Prinzipals ist schou dauu anzunehmen, wenn ihm bei Ertheilung der Prokura oder der Vollmacht bekannt war, daß der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte betreibe, und er die Aufgebung dieses Betriebes nicht bedungen hat. Uebertritt der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte diese Vorschrift, so kann der Prinzipal Ersah des verursachten Schadens fordern. Auch mufz sich der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte auf Verlangen des Prinzipals gefallen lassen, das; die für seine Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals geschlossen angesehen werden.') Sechsler Titel. N->» drn Aandlungsgrhiilfrn.°) Art. 57. Die Natur der Dienste und die Ansprüche der Handlungsgehülfen ^) (Handluugsdicner, Handlungslehrlinge) auf selbst dann, wenn die thatsächliche Lösung des Verhältnisses dem Vollmachtgeber nicht kund gemacht worden ist; nur wird der Bevollmächtigte schadcns- crsatzpflichtig. OHG. v. 9. März 137S, Bd. 16 S. 169. !°°) Wen» der Prokurist zugleich Haudlimgsgehulfc ist, findet auch Art. 64 Satz 2 auf ihn Anwendung. OHG. v. 16. Febr. 187S, Bd. 16 S. 290 (Entlassung wegen anderwciten Geschäftsbetriebes). Wenn der Bevollmächtigte Geschäfte für fremde Rechnung schließt, so kann der Prinzipal nicht die hierfür vom Handlimgsgchülfeu bezogene Provision siir sich verlangen. RG. v. 8. Dez. 1882, Bd. 8 S. 48. 2) Im sechsten Titel (das Verhältniß nach innen zwischen Prinzipal und Bediensteten) ist nicht der durch das HGB. aufgestellte Begriff des Kaufmanns, sondern der historische Begriff des kausmännischeu Geschäfts, der noch heut zu Tage im gewöhnlichen Leben anerkannt ist, zu Grunde gelegt. OHG. v. 18. Sept. 1878, Bd. 24 S. 270. °) Handlungsgchlllse ist nur derjenige Gcwcrbcgchnlfc, welcher einem Kausmann bei dem Betriebe des Handclsgcwerbes kaufmännische Dienste leistet, OHG. v. 29. Mai 1875, Bd. 17 S. 307, wie dieser Begriff im gewöhnlichen Leben verstanden wird) daß die Dienste im Betriebe des Handels- gcwerbcs geleistet werden, macht dieselben noch nicht zn kausmiinnischen. RG. v. 31. März 1880, Bd. 1 S. 268. Gehülfen, welche bei der Bc- oder Verarbeitung der Waare durch tcch- 112 5. Handelsgesetzbuch. I.Buch. Vom Handelsstande. Art. SS—60. Gehalt und Unterhalt werden, in Ermangelung einer Uebereinkunst^ durch den Ortsgebrauch oder durch das Ermessen des Gerichts, nöthigenfalls nach Einholung eines Gutachtens von Sachverstän> digen, bestimmt.^) Art. 58. Ein Handlungsgehülfe ist nicht ermächtigt, Rechtsgeschäfte im Namen uud für Rechnung des Prinzipals vorzunehmen. Wird er jedoch von dem Prinzipal zn Rechtsgeschäften in dessen Handelsgewerbe beauftragt, so findeu die Bestimmungen über Handlungsbevollmächtigte Anwendung. Art. 59. Ein Handlungsgehülfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigene Rechnung °) noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen. In dieser Beziehung kommen die sür den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten geltenden Bestimmungen (Art. 66) zur Anwendung. °) Art. öv. Ein Handlungsgehülfe, welcher durch unverschuldetes Unglück an Leistung seines Dienstes zeitweise verhindert wird, geht dadurch seiner Ansprüche auf Gehalt und Unterhalt nicht verlustig. Jedoch hat er av.f diese Vergünstigung nur für die Dauer von sechs Wochen Anspruch. Nische Dicnstlcistnng thätig sind, gehören nicht dazu, z. B. Koch eines Restaurateurs, OHG. v. 6. Mai 1873, Bd. 10 S. 298; ebenso nicht Kellner, auch nicht Oberkellner. OHG. v. 18. Sept. 1878, Bd. 24 S. 270. Ueber die Begriffe SandlungSgehlllfe und Bevollmächtigter vgl. Art. 47 Anm. 83. °) Die Zusichernng einer Quote des Reingewinns ändevt in dem Dienstverhältnisse nichts; dem Komniis steht ein Einfluß oder eine Stimme bei der Leitung der Geschäfte nicht zu, und er muß den Anordnungen des Herrn Folge leisten, er darf zwar die Bilanz priifen und dazu die Geschäftsbücher, Papiere und die Inventars einsehen, hat aber kein Recht darauf, daß ihm eine förmliche Rechnung gelegt werde. OSG. v. 7. Jan. 1871, Bd. 1 S. 195. Bei Zusichernng von Tantieme an Agenten, Kommis und andere Hnlss- personcn wird vorausgesetzt, daß periodische, in der Regel jährliche, Rechnungsabschlüsse stattfinden i finden ans Grund solcher Berechnungen Ver- giitignugen statt, so verbleiben sie den Gewinntheilnehmern, wenngleich in späteren GcschästSvcrioden der Verlust den Gewinn übersteigt. OHG. v. IS. März 1872, Bd. 6 S. 2S. Der kommis inierss56 verwirkt sei» Recht nicht durch Untrem. OHG. V. IS. Mm 1875, Bd. 17 S. 27S (278). °) Vgl. oben Anm. 99 zu Art. 56. 6. Titel. Bonden HandlungSgehülfen. Art. 61—63. 113 Art. 61. Das Dienstverhältniß zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsdiener kann von jedem Theile mit Ablans eine? jeden Kalendervierteljahres nach vvrgängiger sechswvchentlicher Kündigung^) aufgehoben werden. Ist durch Vertrag eine kürzere oder längere Zeitdauer oder eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen, so hat es hierbei sein Bewenden. In Betreff der Handlungslehrlinge^) ist die Dauer der Lehrzeit nach dem Lehrvertrage und in Ermangelung vertragsmäßiger Bestimmungen nach den örtlichen Verordnungen oder dem Ortsgebrauche zu beurtheilen. Art. 62. Die Aufhebung des Dienstverhältnisses vor der bestimmten Zeit (Art. 61) kann aus wichtigen Gründen von jedem Theile verlangt werden."—") Die Beurtheilung der Wichtigkeit der Gründe bleibt dem Ermessen des Richters überlassen. Art. 63. Gegen den Prinzipal kann insbesondere die Aufhebung des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden,'°) wenn der- ') Die Kündigung muß eine bestimmte und definitive sein, sonst ist sie ungültig. OHG. v. 22. Dez. 1371, Bd. 4 S. 343. 6) Wenn ein Bater für seinen minderjährigen Sohn einen Lehrvertrag schließt, so ist der Vater alsSelbstkontrahcnt anzusehen und ist persönlich für das Aushalten des Lehrlings verantwortlich. OHG. v. 28. April 1374, Bd. 14 S. 16. ") Ob und wiefern der mit Recht zurücktretende Theil Schadensersatz beanspruchen dürfe, ist nach bürgerlichem Recht zu bestimmen, OHG. v. 23. April 1874, Bd. 14 S. 16(21), ebenso wie weit der unberechtigt zurücktretende schadensersatzpflichtig wird. ^") Nach preußischem Landrccht kann jeder Theil mit der Behauptung, daß der andere den Vertrag nicht erfüllen könne oder nicht erfüllt habe, vom Bertrage zurücktreten und wird dann nur schadenersatzpflichtig, wenn der Rücktritt unbegründet befunden wird, kann aber nicht zur Erfüllung angehalten werden (Z 408 ALR. I, S). OHG. v. S. Mai 1874, Bd. 13 S.221. Auch darf sich der Prinzipal nach ALR. SZ 403—410 I S auf Gründe berufen, welche nach der Rncktrittserklärung eingetreten sind. RG. v. 11. Okt. 1893, Bd. 32 S. 249. ") Nach gemeinem Recht kann der Lehrherr gegen den Vater des Lehrlings nicht auf Erfüllung, sondern nur auf Schadensersatz klagen. OSG. v. 23. April 1873, Bd. 9 S. 279. ^) Der Anspruch des Handlungsgehlllfen auf Entschädigung besteht in der Forderung des Gehalts; den Einwand, daß der Schaden dadurch beseitigt Basch. 4. Aufl. 8 114 5. Handelsgesetzbuch. I.Buch. Vom handelsstandc. Art. 64. selbe den Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht gewälirt, oder wenn er sich thätlicher Mißhandlungen oder schwerer Ehrverletzungen gegen den Handlungsgehülfen schuldig macht. Art. 64-. Gegen den Handlungsgehülfen kann insbesondere "> die Aufhebung des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden: ^) 1) wenn derselbe im Dienste untreu ist oder das Vertraue» mißbraucht; 2) wenn derselbe ohne Einwilligung des Prinzipals für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte macht; 3) wenn derselbe seine Dienste zn leisten verweigert oder ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit unterläßt; 4) wenn derselbe durch anhaltende Krankheit oder Krnnklichfeil oder durch eiue längere Freiheitsstrafe oder Abwesenden an Verrichtung seiner Dienste verhindert wird; sei, daß Kläger sich andcrwcite» Erwerb verschafft habe, muß der Vrrtlaqte (GeschttstShcrr) darthun. OHG. z. B. v. 27. April 1875, Bd. 17 S. 220. — Um auf Gehaltszahlung klage» z» können, braucht derKommis nach der Entlassung dem Prinzipal nicht erst seine fernere» Dieustc auznbictc». OHG. v. 12. Mai 1871, Bd. 2 S. 284. ^) Die im Art. 64 angegebenen Gründe sind nur einzelne Beispiele, die dem richterlichen Ermessen einen Anhalt geben, nicht aber eine Grenze ziehen sollen. Leitend bleibt das Prinzip des Art. 62, daß das Ermessen des Richters nach den einzelnen Fällen entscheide. OHG. z. B. v. 29. Nov. 1871. Bd. 4 S. 398. Im Prozesse über die vorzeitige Entlassung dürfen Gründe geltend gemacht werde», welche bei der Entlassung nicht ausdrücklich angegeben worden sind. OHG. v. 7. Nov. 1876, Bd. 21 S. 252. In der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des technischen Direktors einer bedeutenden Fabrik kann ein Entlassungsgruud gefunden werde», OHG. v. 4. Juni 1875, Bd. 13 S. 24; ein Kominis, der sich verpflichtet hat, bei Aufnahme von Aufträgen solid zu Werke zu gehe«, und Bestellungen als feste überschreibt, die keine solchen sind, darf entlassen werde». OHG. v. 24. Febr. 1877, Bd. 21 S. 393. Ob bei einem Dienst- respektive Handlnngsgchülsen-Engagemcnts- vertragc der Bedienstete das Die»slvcrhält»iß dem Gcschäftserwcrbcr gegenüber fortsetzen muß, sofern der Erwcrber das Geschäft untersrühcrer Firma im alten Umfang fortführt, muß »ach der Lage des einzelnen Falles benr- theilt werden. OHG. v. 25. Jnni 1875, Bd. 18 S. 370 (374). 7. Titel, Von den Handelsmäklern oder Sensalen. Art. 05—67, 115 S) wenn derselbe sich thätlicher Mißhandlungen oder erheblicher Ehrverletzungen gegen den Prinzipal schuldig macht; ö) wenn derselbe sich einem unsittlichen Lebenswandel ergiebt. Art. 65. Hinsichtlich der Personen, welche bei dem Betriebe des Handelsgewerbes Gesindedienste verrichten, hat es bei den für das Gesindedienstverhältniß geltenden Bestimmungen sein Bewenden.'') Sichcntcr Titel. Mo» den Handelsmiiklern oder Sensalen. Art. 66. Die Handelsmäkler (Sensale) sind amtlich bestellte Vermittler für Handelsgeschäfte.")'") Sie leisten vor Antritt ihrer Amtes den Eid, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen wollen.-°) Art. 67. Die Handelsmäkler vermitteln für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über Waaren, Schiffe, Wechsel, inländische und ausländische Staatspapiere, Aktien und andere Handelspapiere, ingleichen Verträge über Versicherungen, Bodmerei, Befrachtung und Miethe von Schiffen, sowie über Land- und Wassertransporte und andere den Handel betreffende Gegenstände. Durch die übertragene Geschttftsvermittlung ist ein Handelsmäkler noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen. Bezüglich des technischen HiUfspersonals einer Fabrik sind die Bestimmungen der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 maßgebend. OLG. v. 11. Nov. 1873, Bd. 11 S. 38?'. ") Der Makler tritt nicht als Repräsentant der Partei, sondern nur als Zwischenträger auf; seine Dienstleistung ist rein faktischer Natur; er erklärt den Konsens der anderen Partei nicht Namens und als Stellvertreter der Parteien. OHG. v. 12. Jan. 1872, Bd. 4 S. 413. ">) Der Vertrag wird erst perfekt, wenn der Auftraggeber sein EinVerständniß mit dem ihm vom Makler bezeichneten Käufer erklärt hat. Ist dem Makler die Waare nur ans eine bestimmte Zeit an die Hand gegeben worden, so muß die Nennung des Käufers durch den Makler innerhalb dieser Frist erfolgen. OHG. v. 17. Sept. 1872, Bd. 7 S. IIS. .2°) Dem Art. 66 Abs. 2 ist die Bedeutung, das; mangels dcrBeeidiguug der doch geschehenen amtlichen Bestellung die Wirkung für den einzelnen vorgenommenen Vermittlungsakt, für den das Gesetz dem Interessenten die Vornahme durch einen Makler auferlegt, zu versagen wäre, nichtbeiznmessen. RG. v. 10. Nov. 1886, Bd. 18 S. 91. 8* 116 5. Handclsgcsetz'buch. I.Buch, Vom HandelSstandc. Art. 68—71. Art. 68. Die Anstellung der Handclsmäkler geschieht entweder im Allgemeinen für alle Arten von Maklergeschäften oder nur für einzelne Arten derselben. Art. 69. Die Handclsmäkler haben insbesondere folgende Pflichten! 1) sie dürfen für eigene Rechnung keine Handelsgeschäfte machen, weder unmittelbar noch mittelbar, auch nicht als Kommissiv- naire, sie dürfen für die Erfüllung der Geschäfte, welche sie vermitteln, sich nicht verbindlich machen oder Bürgschaft leisten, alles dies unbeschadet der Gültigkeit der Geschäfte; 2) sie dürfen zu keinem Kaufmann in dem Verhältnisse eines Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten oder Handlungs- gehülfen stehen; 3) sie dürfen sich nicht mit anderen Handelsmäklern zu einem gemeinschaftlichen Betriebe der Mäklergeschäfte oder eines Theiles derselben vereinigen; zur gemeinschaftlichen Vermittelung einzelner Geschäfte sind sie unter Zustimmung der Auftraggeber befugt; 4) sie müssen die Mäklerverrichtungen persönlich betreiben und dürfen sich zur Abschließuug der Geschäfte eines Gehülfen nicht bedienen; Z) sie sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Abschlüsse verpflichtet, soweit nicht das Gegentheil durch die Parteien bewilligt oder durch die Natur des Geschäfts geboten ist; «) sie dürfen zu keinem Geschäfte die Einwilligung der Parteien oder deren Bevollmächtigten anders annehmen, als durch ausdrückliche und persönliche Erklärung; es ist den Mäklern weder erlaubt, von Abwesenden Austräge zu übernehmen, noch sich zur Vermittelung eines Unterhändlers zu bedienen. Art. 70. Handelsmäklern, welche Schiffsmäkelei betreiben, kann gestattet werden, den Schiffern im Einziehen und Vorschießen der Frachten und Unkosten als Abrechncr oder in anderer ortsüblicher Weise Hilfsdienste zu leisten. Art. 71. Der Handclsmäkler »ins; außer seinem Handbuche ein Tagebuch führen, in welches letztere alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen sind. Das Eingetragene hat er täglich zu unterzeichnen. 7. Titel, Bon den Handelsmäklern oder Seiisale». Art. 72—7L. 117 Das Tagebuch mich vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und der vorgesetzten Behörde zur Beglaubiglina, der Zahl der Blatter vorgelegt werden. Art. 72. Die Eintragungen in das Tagebuch müssen die Name» der .Kontrahenten, die Zeit des Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes nnd die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere bei Verkaufen von Waaren die Gattung nnd Menge derselben, sowie den Prel-Z und die Zeit der Lieferung enthalten. Die Eintragungen müssen in Deutscher Sprache, oder, sofern die Geschnstssvrnche des Ortes eine andere ist, in dieser geschehen: sie müssen nach Ordnung des Datums nnd ohne leere Zwischen- ranme erfolgen. Die Bestimmungen über die Einrichtung der Handelsbücher (Art. 32.) finde» auch auf das Tagebuch des Mäklers Anwendung. Art. 73. Der Handelsmäkler mnß ohne Verzug nach Abschluß des Geschäfts jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schlußnote, welche die in dem vorhergehenden Artikel als Gegenstand der Eintragung bezeichneten Thatsachen enthält, zustellen. Bei Geschäften, welche nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schlußnote den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei das von der anderen unterschriebene Exemplar zu übersenden. Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußuote, so muß der Handelsmäkler davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeige machen,^) Art. 74, Der Handelsmäkler ist verpflichtet, den Parteien zu jeder Zeit auf Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuche zu geben, die Alles enthalten müssen, was von dem Mäkler in Ansehung des die Parteien angehenden Geschäfts eingetragen ist. Art. 75. Wenn ein Haudelsmäkler stirbt oder aus dem Amte scheidet, so ist sein Tagebuch bei der Behörde niederzulegen. Art. 76. Der Abschluß eines durch Haudelsmäkler vermittelten Vertrages ist von der Eintragung desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der Schlußnoten unabhängig.^) 2') Der Artikel stellt nicht die Vermuthung auf, daß durch die Annahme des Schlußscheines die Genehmigung des Auftraggebers zum GeschäftSab- ichlusse ertheilt werde, OHG, v, 30. Mai 1874, Bd, 13 S, 293. ^) Ueber den Zeitpunkt der Vollendung de? Vertrages vgl, Anm, 19^ zu Art, gg. 118 2, Handelsgesetzbuch, 1, Buch, Vom Handelsstande. Art. 77—83, Diese Thatsachen dienen nur zum Beweise des abgeschlossenen Vertrage?. Art. 77 U. 78 sind aufgehoben. -°) Art. 79.2") Im Laufe eines Rechtsstreits kann der Richter, selbst ohne Antrag einer Partei, die Vorlegung des Tagebuchs verordnen, um dasselbe einzusehen und mit der Schlußnote, den Auszügen »nd anderen Beweismitteln zu vergleiche!:. Art. 8V. Der Handelsmäkler muß, sofern nicht die Parteien ihm dieses erlassen haben oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Waare davou entbindet, von jeder durch seine Vermittelung nach Probe verkauften Waare die Probe, nachdem er dieselbe behufs der Wiedererkcnnung gezeichnet hat, so lange aufbewahren, bis die Waare ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen, oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ist. Art. 81. Jedes Verschulden des Handelsmäklers berechtigt die dadurch beschädigte Partei, Schadloshaltung von ihm zu fordern, Art. 82. Der Handelsmäkler hat die Mäklergebühr (Sensarie) zu fordern, sobald das Geschäft geschlossen und, wenn es ein bedingtes war, unbedingt geworden und von ihm seiner Verpflichtung wegen Zustellung der Schlußnoteu Genüge geschehen ist, unbeschadet anderweiter Bestimmnng durch örtliche Verordnungen oder durch Ortsgebrauch. Ist das Geschäft nicht znm Abschlüsse gekommen, oder nicht zu einem unbedingten geworden, so kann für die Uuterhandlungen keine Mäklergebühr gefordert werden. 2°) Der Betrag der Maklergebühr wird durch örtliche Verordnungen geregelt; in Ermangelung derselben entscheidet der Ortsgebrauch. Art. 83. Ist uuter den Parteien nichts darüber vereinbart. 2°) Art. 77, 78 und der zweite, nicht abgedruckte Absatz beS Art. 79 (Beweiskraft des Tagebuchs eines Maklers) sind aufgehoben. Z 13 Nr. 2 Einf.Ges, zur CPO, 5") Das Prinzip dieses Artikels gilt auch für Privatmäkler, OHG. v. 12. Jan. 1872. Bd. 4 S. 412. 2°) Für bloße Bemühungen darf der Makler uur dann eine Belohnung fordern, wenn dieselbe zugesagt worden oder ortsüblich ist ^ ob die versprochene oder übliche Vermittlungsgebühr auch dann zu zahlen, wenn der Abschluß des von ihm ausreichend vorbereiteten Geschäfts von dem Auftraggeber selbst mit arglistiger Umgehnng des Maklers bewirkt wird, ist nach den Umständen zu entscheiden. OHG. v. 14. Okt. 1873, Bd. 11 S, 199, 7. Titel. Bon den Handelsmäklern oder Sensalen. Art. 34. 119 wer die Maklergebühr bezahlen soll, so ist dieselbe in Ermangelung örtlicher Verordnungen oder eines Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten- Art. 84. Ueber die Anstellung der Handelsmäkler und über die Bestrafung der von ihnen im Berufe begangenen Pflichtverletzungen das Erforderliche zu bestimmen, bleibt den Landesgesetzen überlassen. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels nach Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse zu ergänzen; es kann insbesondere den Handelsmnklern das ausschließliche Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäften beigelegt werden. Auch kaun in den Landesgesetzen oder in örtlichen Verordnungen der in diesem Titel den Handelsmnklern zugewiesene Kreis von Amtsverrichtungen und Befugnissen (Art. 67, 70) oder der Umfang ihrer Pflichten (Art. 69) erweitert oder eingeschränkt werden. Äncntur-Vcrhliltnissc:^°') Annahm- von Zurdis- Rücktritt Nr. 37k posiiionsstcttnngcn Nr. 33, 34 Ständige Agenten „ 27, 44 Anfhebnng der Agentur „ 37—33, 41 Schiffsagent ., S4 Bcfngnissc des Agenten „ 2S Tantieme „ b3 Geldcmvsang „ 29—31 Neberschi citnng der Be- Äausmannsqualität fngniffc >, 35 des Agenten „ 44 Bermittluna „ 26», b jionlnr-Z des Agenten „ 3S Verträge, Abschluss „ 28 Änndigung „ 37—38 Versichcrnngsagentnr 42 —52a Pflicht des Agenten „ 32 Zahlung an Agenten „ 29—31 Provision „ 41 Zeit, Agenturen auf Zeit ., 30, 38 . -6) Die Befugnisse eines Agenten sind durch das HGB. nicht generell uormiri, sondern nach den Umständen des Falles zn bestimmen. OHG. v. 5. Nov. 1872, Bd. 7 S. 424. Wenn ein Agent, welcher zwischen seinem Auftraggeber und einem Tritten ein Geschäft vermittelt, von diesem einen neuen Auftrag erhält, welcher zn jenem Geschäfte in Beziehung steht, also in den Kreis der Agenturgeschäfte füllt, und diesen Auftrag seinem ursprünglichen Auftraggeber (Prinzipal) mittheilt, so kann der Agent nicht als Bevollmächtigter des Dritten angeschen werden, sondern er hat bei Empfangnahme des neuen Auftrage? und Ncbermittlung desselben an den Prinzipal alsdesscnAgent gebandelt. RG. v. 2. Febr. 1884, Bd. 12 S. 15. ^t>) Der Prinzipal haftet für die durch seinen Agenten bei Anknüpfung der Geschäftsverbindung dem zngeführten Kunden über die Natur der abzuschließenden Geschäfte gemachten Mittheilungen; es kommt nicht in Betracht, ob der Agent dem Prinzipal Mittheilung von seinen Eröffnungen an die Kunden gemacht hat. RG. v. 23. Nov. 1892, Bd. 30 S. 29. 120 S. Handelsgesetzbuch. 1, Buch, Vom Handclsstandc. Art. 84. Bei ständigcn Agenten ist die Art und Weise, wie sie mit Wisse» und unter stillschweigender Billigung ihres Prinzipals handelnd anfzutrcten pflegen, von maßgebendem Einfluß. Ebenda. °°) Ein Agent ist in Ermangelung einer besondere« Vollmacht nicht als bevollmächtigt anzusehen, Verträge rechtsgültig abzuschließen. Art. 47 findet auf Agenten nicht Anwendung. OHG. v. 22. Febr. 1872, Bd. 5 S. 169. Der znm Vertragsabschluß bevollmächtigte Agent gilt nicht unter allen Umständen und ohne weiteres als zum Gcldcmpfaug bevollmächtigt. OHG. v. 16. Mai 1871, Bd. 2 S. 301, v. 30. Okt. 1874, Bd. 14 S. 427. Daraus, daß der Verkäufer gegen eine vom Käufer an den Agenten geleistete Zahlnng des Kaufpreises nicht protestirt, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß damit der Agent diesem Käufer gegenüber znm Ju- casso bevollmächtigt worden sei. OHG. v. 11. Dez. 1875, Bd. 19 S. 123. ^) Hat der Verkäufer Zahlungen, die an den Agenten geleistet wurden und von diesem ihm übersendet worden, angenommen, dann Waaren, welche bei dem Agenten bestellt worden sind, geliefert, ohne zu erkläre», daß der Agent zur Zahlungsempfa»gnahmc nicht bcfngt sei, so m»ß er sich, wen» hierauf die Zahlnng an den Agenten erfolgt, dieselbe entgegensetzen lassen. OHG.z. B.v. 29. April 1874, Bd. 13 S. 211. 2°) Der Agent muß auch die Kreditwürdigkeit der Abnehmer prüfen, insbesondere dann, wenn die Verkäufe auf Ziel abgeschlossen werden, dies gilt auch dann, wenn er nur Kansoffcrtcn zu besorgen und scincui auswärtigen Hause mitzutheilen hat. OHG. v. 28. März 1877, Bd. 22 S. 118 (122). ^) Der Agent, der znm Abschluß von Geschäften ermächtigt ist, ist zur Entgegennahme der seine Geschäftsabschlüsse betreffenden DiSpositiousstclluu- gen befugt (nicht aber zur Genehmigung derselben). OHG. v. 9. Febr. 1872, Bd. 5 S, 105. ") Der blos zur Ucbcrmittclung von Kaufsoffcrtcn an sein Haus berufene Agent ist zur Eutgcqcunahme von Dispositionsstcllnng in Bezug aus die durch ihu vermittelten Geschäfte nicht berechtigt. OHG. v. 19. Nov. 1874, Bd. IS S. 271. 6°) Ein Kansmauu haftet nicht aus einem von seinem Agenten unter Ucbcrschreitung seiner Ermächtigung abgeschlossenen Vertrage. OHG. v. 16. Dez. 187S, Bd. 19 S. 85. 2°) Auch ohne ansdrücklichc Verabredung können Agcntnrvcrhältnisse aus gewisse Zeiträume oder Geschäftsperioden dnrch konkludcnte Handlungen eingegangen werden. OHG. v. 26. Mai 1871, Bd. 2 S. 331. Der Prinzipal kann bei einer ans unbestimmte Zeit übertragenen Verkaufsagent»! jederzeit kündigen, der Agent hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung wegen Rücktritts des Geschästshcrrn. OSG. v. I.Dez. 187S, Bd. 19 S. 2S8. °'k) Der für mehrere Jahre bestellte Agent hat keinen Anspruch aus Schadensersatz, wenn der Kommittcnt, durch äußere Unistände hierzn veranlaßt, vor Ablauf der Vertragsfrist die Produktion einstellt. NG, vom 2. Juli 1892, Bd. 31 S. S9. 7, Titel, Art, 84, (Agentur,) 121 "b) Nach preußischem Recht (ALR, I 5 ZZ 408—410), darf der Gcschäftshcrr, welcher von dem mit seinem Agenten geschlossenen Vertrage einseitig zurückgetreten ist, sich in dem von dem Agenten eingeleiteten ElN- ichädignngsprozcssc zur Rechtfertigung seines Rücktritte? nnd zur Beseitigung der Entschädigungspflicht auf Gründe berufen, welche nach der Nücktritts- crkläruug eingetreten sind. (RG. v, 1l, Okt, 1893, Bd, 32 S. 249.) ^) Bei einem ans bestimmte Zeit geschlossenen Agenturverhültuisse !ann zwar der Prinzipal die Agentur jeder Zeit einseitig aufheben, muß aber den Agenten entschädigen, wenn er ohne vom Agenten gegebene Veranlassung »»zeitig Gebranch von der Anfhebungsbcfugnis! macht. OHG. v. 26. Mai 1871, Bd. 2 S. 331. °°) Durch de» Konkurs des Agenten wird das Agentnrverhältniß aus- gchobcn. OHG, v. 7. Juni 1871, Bd. 2 S. 43«. ^°) Ein sclbstftändig ctablirter Kaufmann kann nebenbei Agent sein. OHG. v. 26. Mai 1871, Bd. 2 S. 331. ") Ob ein Agent für ein nicht zur Ausführung gekommenes Geschäft verabredete Provision fordern kann, hangt von dem konkreten Vertragsver- hültnissc ab. OHG. v. 30. Okt. 1874, Bd. 14 S. 427. ") DcrGcncralagentcincrVcrsichcrttngsgcsellschastist nach preußischem Recht ohne besondere Ermächtigung nicht befugt, für dieselbe einen Vergleich abzuschließen. OHG. v. 23. Jan. 1872, Bd. S S. 40. ") ES giebt keinen Rcchtssatz, der die Bevollmächtigung cineS Versicherungsagenten normirt, dieselbe ist überhaupt nicht abstrakt prkzisirbar. OHG. v. 23. Okt. 1872, Bd. 7 S. 370. ^') Ein ständiger Agent einer Bcrsichcrungsgesellschaft ist Kaufmann. RG. v. 9. Juni 1888, Bd. 21 S. 90. Agenten von Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit sind nur Bevollmächtigte und als solche nicht Kanflcntc. OHG. v. IS. Dez. 1877, Bd. 23 S. 148. ") Mit der Ermächtigung des Spezialagcnten, Versicherungsanträge entgegenzunehmen, ist auch die Ermächtigung verbunden, gestellte Anträge abzulehnen. OHG. v. 2. Mai 1871, Bd. 2 S. 242. ^°) Wenn die Schadcnsbcrcchnuug gemäß den Anweisungen des Agenten gemacht wird, genügt sie, wenn sie auch den Versichernngsbcdingungcn nicht entspricht. OHG. v. 23. Okt. 1872, Bd. 7 S. 370. ^') Der Spczialagent einer Versichernngsgescllschast ist in Ansehung der Aufklärung uud Belehrung über den Sinn der im Antragbogen gestellte» Fragen als Vertreter der Gesellschaft zn betrachten! gemäß solcher Belehrung gegebene, in Wirklichkeit nnwahrc Antworten stehen dem Versicherungsnehmer nicht entgegen. OHG. v. 5. Nov. 1872, Bd. 7 S. 424. ^) Ein Versicherungsnehmer, welcher dem Agenten die Beantwortung der in dem Autrage zu beantwortenden Fragen überläßt, thnt dies ans eigene Gefahr. OHG. z, B. v. IS. März 187S, Bd. 17 S. 20. ") Aus der Ermächtigung zur Feststellung der Schadenshöhe folgt nicht die Ermächtigung, für die Versicherungsgesellschaft die Erstattung der Entschädigungssumme zu versprechen. OHG. v. 10. April 1872, Bd. 0 S. 85. °°) Der Spczialagent einer Versicherungsgesellschaft, der Anträge für 122 ö, Handelsgeschbuch, I, Bnch, Vom Handelsstanbc. Art, 84. den Versicherer stellt, handelt auch als dessen Vertreter, wird ihm also die Genehmigung der Versicherung mitgetheilt, so ist der Vertrag geschlossen, OHG, v, 13. Febr, 1872, Bd. ö S. 111. Bei abgeschlossenem Versicherungsvertrage treffen die vertragsmäßigen Nachtheile unterlassener Prämienzahlung den Versicherten nicht, sofern diese Unterlassung ihren Grund in dem Verhalte» des Versicherers oder seines mit der Annahme der Prämie vertrauten Agenten hat, OHG, v, 13. Okt. 1374, Bd, IS S. 39. 5°) Wenn der Agent einen Versicherungsantrag übernimmt, tritt er zum Antragsteller in ein Anftragsverhältniß, vermöge dessen ist er verpflichtet, den Antrag geschäftsmäßig zu behandeln. Dazu gehört insbesondere die Einziehung der ihm (als Agenten) instrnktionsmüßig obliegenden Erkundigungen und, sofern sich hierbei nicht von vornherein nicht zu beseitigende Anstünde ergeben, wovon der Auftraggeber zu benachrichtige» wäre, Uebersendung des Antrages, sobald derselbe zur Absenkung reif ist, an die zum Abschluß der Versicherung befngte Stelle, Nach der Natnr des ihm übertragenen Geschäftes muß er die Ausführung desselben mit thuulichstcr Beschleunigung betreibe» und für die Vermeidung jedes nnnöthigen Aufschnbes Sorge tragen, RG, v, 9, Juni 1888, Bd- 21 S. 30. Da ein Rechtssatz, wonach die Agenten einer Versichernngsgcsell- schaft eine dem Handlungsbevollmächtigten ähnliche Stellung hat, nicht besteht, kan» einer solchen Gesellschaft anS der Duldung von Handlungen des nicht ausdrücklich zum Vertreter bestellten Agenten eine Verpflichtung, denselben dennoch als ihren Vertreter anzuerkennen, nnrda»»»ndnnr insoweit erwachsen, wenn und soweit sie duldete, daß letzterer als ihr Vertreter austrat, d. h, in ihrem Namen rechtsgcschäftlich thätig war z. B. als Jnkassomandatar, dann müßte die Gesellschaft Versehen, welche er in dieser Eigenschaft, z, B, durch Herbeiführung eines Aunahmevcrzuges, sich hätte zu schulden komme» lassen, als ihre eignen gegen sich gelten lassen, RG, v. 22. Jan. 1392, Bd. 23 S. 389. Ueber die Tantieme-Bercchmmg vgl, Art, S9 Anm, 5, Schiffsagenten sind zur Zeichnung des Konnossements für den Ka- Pitän nicht befugt, OHG. v, 20. Okt. 1874, Bd. 14 S. 337. 2. Buch. 1. Titel. Von der offenen Handelsgesellschaft. Art. 3S. 123 Zweites Buch. Von den Handelsgesellschaften.'^'°) Erster Titel. N„n der offenen gnnoelsgefeUschaft. Erster Abschnitt. Von der Errichtung der Gesellschaft. Art. 85. Eine offene Handelsgesellschaft 2) ist vorhanden, wenn zwei oder mehrere Personen^») ein Handelsgcwerbe") unter ge- Die offene Handelsgesellschaft bildet nach der herrschenden Anschauung nicht ein von der Person der Gesellschafter verschiedenes Rechts- subjekt, vielmehr sind als Träger derselben d ic Gesellsch a kter in ihrer Vereinigung anzusehen. RG. v. 3.Mai 1887, Bd. 18 S. 13V. 's-) Gleichviel auf welchen Begriff man den Bermögcnsantheil des Gesellschafters vom sachenrechtlichen Standpunkte aus dogmatisch zu bringe» hat, fiir seine rcchtsgcschäftliche Behandlung kann mir die ankere Gestalt entscheiden, in welcher er im Gesetze auftritt. Diese ist aber die eines Forde- rungsrechtes zwischen dem Gesellschafter und der GcsellschaftSfirma, d. i. zwischen Privatvcrmögen der einzelnen Gesellschafter uud dem Gescllschafts- fonds. RG. v. 6. Okt. 1886. Bd. 18 S. 3V (43). 'b) Nach der juristischen Constrnktion der offnen Handelsgesellschaft hat dieselbe zwar nicht die Eigenschaft einer juristischen Person, Wohl aber kommt i»r eine vermögensrechtliche Sclbstständigkeit zu. Das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft ist eine besondere, durch dcu Gesellschaftszwcck gebundene Vermögensmasse, die nicht blos; thatsachlich, sondern anch rechtlich von dem Privatvermögen der Gesellschaft geschieden ist. Die für die Gesellschaft begründete» Rechte wachsen dem Gesellschaftsvermögen ziu ebcttso ruhen die in ihrem Namen eingegangenen Verbindlichkeiten zunächst auf dem Gesell- schaftsvermögen. Wenngleich die Firma der offenen Handelsgesellschaft als eine die Personen der einzelnen Gesellschafter zusammenfassende Bezeichnung anzusehen ist, so trifft diese Bezeichnung die Gesellschafter doch nur in ihrer Vereinigung, d. h. in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter nnd als Mitinhaber des dem Gesellschaftszwecke gewidmeten Nermögens-Bcgriffes, nicht als Subjekte ihres außerhalb der Bereinigung stehenden PrivatvcrmögenS. Hiergegen spricht auch nicht die solidarische nnd unbeschränkte Hastung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschulden) vielmehr erscheint nach der dem Handelsgesetzbuche zum Grunde liegenden Auffassung diese Haftung als eine den Gesellschaftern durch das Gesetz auferlegte Garantie-Verpflichtung, vermöge deren sie für die auf dem Gesellschaftsvcrmögcn ruhenden Verpflichtungen mit ihrem Privatvermögen einzustehen haben. RG. v. 30. Nov. 1892 Bd. 3? S. 33. 124 5. HnndelSgesetzb. 2. Buch. V. d. Handclsgesellsch. Art. 85. meinschastlicher Firma ^) betreibe» und bei keinem der Gesellschafter die Betheiligung auf Vcrmögenseinlagen beschrankt ist. Zur Gültigkeit des GesellschastsvertrageS bedarf es der schriftlichen Abfassung oder anderer Förmlichkeiten nicht, ^a) '°) Dao Vermögen der offene» HandelSgcscllschast ist »icht blos! in Beziehung ans das Verhältniß der Gesellschafter »ntcr einander, sondern auch in Bezug auf das Verhältniß zn dritten Personen abgesondert von dem Privatvermögen der Gesellschafter; in Beziehung aus die Schuldverbindlichkeit der Handelsgesellschaft besieht die Trennung der Stellung von Handelsgesellschaft und Privatperson nicht. RG, v, 2». April 1893, Bd. 31 S. 81 (85). Die offene Handelsgesellschaft bildet »icht eine vo» de» einzelnen Gesellschaftern verschiedene Person, für welche jene nur das natürliche Snb- slrat sind, viclinchr si»d die einzelne» Gesellschafter vereinigt die Träger des GescllschaftSvcnnögens, sind daher in den vo» der Gesellschaft geführten Prozesse» Partei. Bescht. v. 15. Dez. 1893, Bd. 32 S. 398. '°) Das HGB. erschöpft »icht alle die Formen, unter welchen ein Handelsgeschäft nnter Betheiligung mehrerer Personen betrieben werden kaun; wo die Kriterien der einzelnen im HGB. behandelte» Haiidelsgesellfchaften »icht zutreffen, findet dasselbe »icht Anwendung, sondern das bürgerliche Recht, z. B. wenn das von einem Einzelkanfmann betriebene Geschäft von seiner Wittwe nnd Kinder» »ach dc» Regel» der sortgesetzten Gütergemeinschaft fortgeführt wird, so ist das Verhältniß »ach dein bürgerlichen Gesetz z» beurtheilen. OHG. v. 1k. Jan. 1878, Bd. 23 S. 166. Die mehreren Erbe» eines Einzclkansnianns, ans welche sein Gewerbebetrieb nnd seine Firma durch seine» Tod zunächst übergehen, sind »icht schon deshalb ohne weiteres als eine Handelsgesellschaft bildend anzusehen (anch »icht, we»» in Folge rechtSirrthnmlicher Auf assttilg die Emzelfirina gelöscht n»d der Uebergang derselben im Gesellschaftsrcgister eingetragen ist). RG. v. 28. Okt. 1885, Bd. 16 S. 339. Vgl. anch Art. 112 und die Anmerkungen zu demselben. 2) Zur Ergänzung der Legaldefinition mnß der Begriff der Ueberein- lnnft herbeigezogen werde»; diese braucht nicht in Worten erklärt zn sein, sie kann ans konklndenlc» Handlungen sich erkennen lassen. RG. v. 22. Dez. 1883, Bd. 10 S. 101. "») Die »ämlichen Personen können mehrere offene HaitdetSgesell- schaften grnnden. RG. v. 14. Mai 1886, Bd. 16 S. 16. 2) Vereinigung znm Betriebe eine? Kleingewerbe? oder Handwerkes begründet teine'Handelsgesellschaft. OHG. v. 13. Mai 1871, Bd. 2 S. 423. ^) Wird das Handelsgewerbe nicht nnter gemeinschaftlichem Namen betriebe», so liegt eitie »ach bürgerlichem Recht z» beurtheilende Erwerbsge- sellschaft vor. OHG. v. 13. April 1872, Bd. 5 S. 386. ^Bestimmungen der Landesgesetze, wctchc die Gültigkeit von Verträgen über dingliche Rechte von Erhaltung gewisser Formen abhängig machen, gelte» dem Art. 85 gegenüber »icht; betreffs der Frage, ob nnd 1. Titcl, Bon dcr offenen Handelögesellschasi- AU. 8ö—88. 125 Art. 86. Die Errichtung einer vffenen Handelsgesellschaft ist von den Gesellschaftern bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, und bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk sie eine Zweigniederlassung hat, behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muß enthalten.- 1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters; 9) die Firma der Gesellschaft uno teil Ort, wo sie ihren Sitz hat 3) den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat; 4) im Falle vereinbart ist, daß nur einer oder einige der Gesellschafter die Gesellschaft vertreten sollen, die Angabe, welcher oder welche dazu bestimmt sind, ingleichen, ob das Recht nnr in Gemeinschaft ausgeübt werden soll. Art. 87. Wenn die Firma einer bestehenden Gesellschaft geändert oder der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt wird, oder wenn neue Gesellschafter iu dieselbe eintreten, oder wenn einem Gesellschafter die Befugnis;, die Gesellschaft zn vertreten (Art. 8ö Zisf. 4), nachträglich ertheilt, oder wenn eine solche Befugnis; aufgehoben wird, so sind diese Thatsachen bei dem Handelsgerichte behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der Aenderung der Firma, bei der Verlegung des Sitzes der Gesellschast und bei der Aufhebung der VertretuugSbefugnis; richtet sich die Wirkung gegen Dritte in den Fallen der geschehenen oder der nicht geschehenen Eintragung und Bekanntmachung nach den Bsstimmnngen des Artikels 25. Art. 88. Die Anmeldungen (Art. 86, 87) müssen von allen Gesellschaftern personlich vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglanbigter Form eingereicht werden. Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Handelsregister einzutragen. Die Gesellschafter, welche die Gesellschast vertreten sollen, haben die Firma nebst ihrer Namensunlerschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen. welche Förmlichkeiten etwa erforderlich sind, um das Eigenthum einzubringender Liegenschaften in die Gesellschaft zu übertragen, steht Art. 35 dcr Anwendung dcr LandcSgcschc nicht cntgcgcn. RG. v. 20. Febr. 1885, Bd. 13 S. 2. 126 5. Handelsgcsetzb. 2, Buch, V. d. Handelsgesellsch. Art, 39—93. Art. 89. Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung der vorstehenden Anordnungen (Art. 86—88) von Amts- ivegeu durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Zweiter Abschnitt. °) Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einande r. Art. 90. Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet sich zunächst nach dem Gesellschastsvertrage. Soweit über die in den nachfolgenden Artikeln dieses Abschnitts berührten Punkte keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Bestimmungen dieser Artikel zur Anwendnng. Art. 91. Wenn Geld oder andere verbrauchbare oder vertretbare Sachen, oder wenn unverbrauchbare oder unvertretbare Sachen nach einer Schätzung, die nicht blos zum Zweck der Gewinnvertheilung geschieht, in die Gesellschaft eingebracht werden, so werden diese Gegenstände Eigenthum der Gesellschaft. Im Zweifel wird augenommen, daß die in das Inventar der Gesellschaft mit der Unterschrift sämmtlicher Gesellschafter eingetragenen, bis dahin einem Gesellschafter gehörigen, beweglichen oder unbeweglichen^) Sachen Eigenthnm der Gesellschaft geworden sind. Art. 92. Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den vertragsmäßigen Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlust vermiuderte Einlage zu ergänzen. Art. 93. Für die Auslage», welche ein Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten macht, für die Verbindlichkeiten, welche er wegen derselben übernimmt, und für die Verluste, welche er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, welche °) Alle Bestimmunqeii dieses Abschnittes enthalten nach Art. 90 Abf. 2 lediglich subsidiarische RcchtSsätze. RG. v, 26. Mai 1880. Bd. 2 S, 30 (34). Ein Gesellschafter kaiin wegen Forderungen an die Gesellschaft bis zur Auslösung der Gesellschaft nur aus deren Vermögen Befriedigung verlangen. OHG. v. 28. März 1874, Bd. 13 S. 143. *) Die Bestimmungen der Art. 90—109 finden in der Art. 1S7 angegebenen modifizirteu Art Auwcudimg auf Kommanditgesellschaften. 5>>) Im Art. 91 werde» unter „beweglichen und unbeweglichen Sachen" auch unlorperliche Sachen, insbesondere Forderungen begriffen. RG. v. 24. Febr. 1893, Bd. 31 S. 23. 1. Titel. Von der offenen Handelsgesellschaft. Art. 94—9K. 127 von derselben unzertrennlich sind, erleidet, ist ihm die Gesellschaft") verhaftet. Von den vorgeschossenen Geldern kann er Zinsen fordern, vom Tage des geleisteten Vorschusses an gerechnet. Für die Bemühungen bei dem Betriebe der Gesellfchaslsgeschäfte steht dem Gesellschafter ein Anspruch auf Vergütung nicht zu."») Art. 94. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft den Fleiß und die Sorgsalt anzuwenden, welche er in seinen eigenen Angelegenheiten cmzuweudeu pflegt. Er hastet der Gesellschaft für den Schaden, welcher ihr durch sein Verschulden entstanden ist. Er kann gegen diesen Schaden nicht die Vortheile aufrechnen, welche er der Gesellschaft in anderen gällen durch seinen Fleiß verschafft hat. Art. 95. Eiu Gesellschafter, welcher seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt, oder eingenommene Gesellschastsgeloer nicht zur rechten Zeit an die Gesellschastskasse abliefert, oder unbefugt Gelder aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, ist von Rechtswegen zur Entrichtung von Zinsen seit dem Tage verpflichtet, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist. Die Verpflichtung zum Ersatze des etwa entstandenen größeren Schadens und die übrigen rechtlichen Folgen der Handlung tverden hierdnrch nicht ausgeschlossen. Art. 96.*)') Ein Gesellschafter darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft für eigene Rechnung oder für Rechuuug eines Dritten Geschäfte °) Während des Bestehens der Gesellschaft nur diese (vgl. oben Note 5a), nach der Auflösung kann gegen die einzelnen Gesellschafter und zwar ans Er- iüllung einzelner Verbindlichkeiten aus dem GescllschastsverlMtnisse, nicht nur ans Gcsammtberechnnng, geklagt werden. OHG. v. 11. Febr. 1874, Bd. 12 S. 273. Auch dann nicht, wenn er Arbeiten übernimmt, die nach dem Vertrage ein anderer Gesellschafter z» leisten hatte. OHG. v. 13. Jan. 1872, Bd. 4 S. 379. *) Art. 96 und 97 finden Anwendung ans Aktien-Kommanditgesell- fchaften (Art. 196») nnd auf Aktiengesellschaften (Art. 232). ') Die Vorschriften der Art. 96 und 97 leiden auf die Theilhaber einer aufgelösten Gesellschaft (für die Dauer der Liquidation) keine Anwendung. OHG. v. 20. Nov. 1876, Bd. 21 S. 140 (145). 128 ö. H andelsgcsctzb. 2. Buch. V. d. Handelsgescllsch. Art. 97—09. machen, noch an einer anderen gleicht» tigen Handelsgesellschaft als vsfener Gesellschafter Theil nehmen. Eine Genehmigung der Theilnahme an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft ist schon dann anzunehmen, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt war, daß der Gesellschafter an jener Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehme, nnd gleichwohl das Aufgeben der Theilnahme nicht ausdrücklich bedungen worden ist. Art. 97*)') Ein Gesellschafter, welcher den vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandelt, musz sich auf Verlangen der Gesellschaft gefallen lasse», daß die für seine Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft geschlossen angesehen werden; auch kann die Gesellschaft statt dessen den Ersah des entstandenen Schadens fordern; alles dieses unbeschadet des Rechts, die Auflösung des Gesellschaftsvertrags in den geeigneten Fällen herbeizuführen. Das Recht der Gesellschaft, in ein von dem Gesellschafter für eigene Rechnung gemachtes Geschäft einzutreten oder Schadensersatz zu fordern, erlischt nach drei Monaten, von dem Zeitpunkte an gerechnet, in welchem die Gesellschaft von dem Abschlüsse des Geschäfts Kenntniß erhalten hat. Art. 98- Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen Gesellschafter keinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmend) Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem An- theile betheiligt oder seinen Antheil an denselben abtritt, so erlangt dieser gegen die Gesellschaft") unmittelbar keine Rechte; er ist insbesondere zur Einsicht der Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft nicht berechtigt. Art. 99.'°) Wenn die Geschäftsführung in dem Gesellschasts- °) Auch nicht als stilleil Gesellschafter. OSG. v. 27. Febr. 1374, Bd. 13 S. 63. ") Auch von dem abtretenden Gesellschafter kann der Dritte »ur verlangen, daß er ihm die Resultate der Jahresabschlüsse der Handelsgesellschaft offen lege, soweit dies nöthig ist, daß er die Erfolge seiner Unterbetheilignug ersehen könne. OHG. v. 18. Jan. 1878, Bd. 23 S, 120. Die Bestimmungen der Art. 114 ff. gelten nur für das Verhältniß der Gesellschaft Dritten gegenüber, für das Verhältniß der Gesellschafter nnter einander sind Art. 99 ff. maßgebend. OSG. v. 17. Febr. 1871, Bd. 2 S. 36. 1. Titel, - Von der offene» Handelsgesellschaft. Art. 100—103. 129 vertrage einem oder mehreren der Gesellschafter übertragen ist, so schließen diese die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung aus; sie sind berechtigt, ungeachtet des Widerspruchs der übrigen Gesellschafter, alle Handlungen vorzunehmen, welche der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Art. 10V. Wenn die Geschäftsführung mehreren Gesellschaften: mit der ausdrücklichen Beschränkung übertragen ist, das; einer nicht ohne den andern handeln könne, so darf keiner allein Geschäfte vornehmen, es sei denn, daß Gefahr im Verzüge ist. Ist hingegen mehreren Gesellschaftern die Geschäftsführung ohne diese ausdrückliche Beschränkung übertragen, so darf jeder derselben allein alle zur Geschäftsführung gehörenden Handlungen vornehmen Jedoch muß, wenn einer unter ihnen gegen die Vornahme einer Handlung Widerspruch erhebt, dieselbe unterbleiben. Art. 101. Die im Gesellschaftsvertrage einem oder mehreren Gesellschaftern geschehene Uebertraguug der Geschäftsführung kann, fo lange die Gesellschaft dauert, nicht ohne rechtmäßige Ursache widerrufen werden. Die Beurtheilung, ob eine rechtmäßige Ursache vorliege, bleibt dem Ermessen des Richters überlassen. Der Widerruf kann insbesondere in den im Art. 125 Ziff. 2—5 bezeichneten Fällen für begründet erklärt werden. Art. 102. Wenn im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung nicht einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen ist, so sind alle Gesellschafter zum Betriebe der Geschäfte der Gesellschaft gleichmäßig berechtigt und verpflichtet. Erhebt ein Gesellschafter gegen die Vornahme einer Handlung Widerspruch, so muß dieselbe unterbleiben. Art. 103. Ein Beschluß der sämmtlichen Gesellschafter muß vor der Vornahme von Geschäften eingeholt werden, welche über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, oder welche dem Zweck derselben fremd sind. Dies ist auch dann erforderlich, wenn die Geschäftsführung einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen ist. Zur Fassung des Beschlusses ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Ist diese nicht zu erlangen, so muß die Handlnng, in Ansehung deren Beschluß gefaßt werden soll, unterbleiben. Basch. 4. Aufl. 9 130 5. Handelsgesetzb. 2. Buch. V. d. Haudclsgcsellsch. Art. 104—107 Art. 104. Zur Bestellung eines Prokuristen") ist, sofern nicht Gefahr im Verzüge ist, die Einwilligung aller geschästsführeuden Gesellschafter, und wenn keine solche ernannt sind, die Einwilligung aller Gesellschafter erforderlich. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Ertheilung derselben befugten Gesellschafter geschehen. Art. 105. Jeder Gesellschafter, auch wenn er nicht in dem Geschäftsbetriebe der Gesellschaft thätig ist, kann sich persönlich von dem Gange der Gesellschastsangelegenheiten unterrichten; er kann jederzeit in das Geschäftslokal kommen, die Handelsbücher nnd Papiere der Gesellschaft einsehen uud ans ihrer Gmudlage eine Bilanz zu seiner Uebersicht anfertigen. Ist im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt, so verliert diese Bestimmung ihre Wirkung, wenn eine Unredlichkeit in der Geschttftssührung nachgewiesen wird. Art. 106. Jedem Gesellschafter werden am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres von seiner Einlage, oder, wenn sich dieselbe beim Schlüsse des vorigen Jahres durch Hinzurechnung seines Antheils am Gewinne vermehrt oder durch Abrechnung seines Antheils am Verluste vermindert hat, von seinem Antheile am Gesellschaftsvermögen Zinsen zu vier vom Hundert gutgeschrieben nnd von den während des Geschäftsjahres auf den Antheil entnommenen Geldern Zinsen in demselben Maaßstabe zur Last geschrieben. Die dem Gesellschafter hiernach zukommenden Zinsen vermehren seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen. Vor Deckung dieser Zinsen ist kein Gewinn vorhanden, und der Verlust der Gesellschaft wird durch dieselben vermehrt oder gebildet. Art. 107. Am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres wird, auf Grund des Inventars und der Bilanz,") der Gewinn oder der Verlust dieses Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Antheil daran berechnet.") ") Das Recht der Gesellschafter, unter sich über die Bestellung mid Belasslina eines Prokuristen wirksame Vereinbarungen zu treffen, wird durch diese Sätze nicht berührt. RG. v. 26. Mai 1880, Bd. 2 S. 30. Vgl. Art. 118 über das Verhältniß zu dritten Personen. Vgl. Art. 31. 1, Titel, Von der offenen Handelsgesellschaft. Art, 108—110. 131 Der Gewinn jedes Gesellschafters wird seinem Antheile am Gesellschaftsverinögen zugeschrieben', der Verlust von demselben abgeschrieben. Art. 108. Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter seine Einlage oder seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen nicht vermindern. Er darf jedoch, auch ohue diese Einwilligung, auf seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen die Zinsen desselben für das letztver- flossene Jahr, und soweit es nicht zum offenbaren Nachtheil der Gesellschaft gereicht, Gelder bis zu einem Betrage entnehmen,") welcher seinen Antheil am Gewinne des letztverflossenen Jahres nicht übersteigt. Art. 109. Der Gewinn oder Verlnst wird, in Ermangelung einer anderen Vereinbarung, unter die Gesellschafter nach Köpfen vertheilt. Dritter Abschnitt. Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschaft zu dritten Personen. Art. 11V. Die rechtliche Wirksamkeit einer offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältniß zu dritten Personen mit dem Zeitpunkte ein, in welchem die Errichtung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch nur ihre Geschäfte begonnen hat."—^) ") Jeder Gesellschafter hat gegen den Gcschkftsführendeu den Ansvruch ans Rechnungslegung. OHG. v. 10. Febr. 1872, Bd. S S. 201. Wenn ein Gesellschafter unbefugter Weise Gelder für sich auS der Gesellschaftskassc entnimmt, so entsteht hierdurch eine Forderung der Gesellschaft gegen ihn. Dies ist nicht immer der Fall, wenn die Entnahme befugter- weise erfolgt ist. Entnimmt er Gelder innerhalb der Schranken des Art. 108 Abs. 2, so ist er zur Rückzahlung derselben nicht verpflichtet. Die entnommenen Beträge werden ihm zwar zur Last geschrieben, aber es geschieht dies nur zum Zweck der Berechnung am Schluß des Geschäftsjahres, er erscheint zwar äußerlich als Gescllschaftsschuldncr, ist es aber in Wahrheit nicht. RG. v. 11. Dez. 1880, Bd. 3 S. 59. ") Nur derjenige Geschäftsbeginn, welcher dem Willen aller Gesellschafter entspricht, ist zur Konstatirnng der Gesellschaft nach anßcn vermögend. OHG. v. 13. Febr. 1874, Bd. 12 S. 407 (410). Das einmalige Accept der Firma kaun den Gcschäftsbcginn kon- statiren. Ebenda S. 413. 9* 132 5, HandelSgcsctzb. 2, Buch, V. d, Handelsgesellsch. Art. 111, 112. Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkte, als dein der Eintragung, ihren Anfang nehmen soll, hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. Art. 111. Die Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen °") und verklagt werden. Ihr ordentlicher Gerichsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Art. 112. Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch nnd mit ihrem ganzen Vermögen.'^—2») ^ Eine Gesellschaft, welche nicht in dieser Weise sich nach anßcn geltend gemacht hat, kann Dritten gegenüber nicht als offene Handelsgesellschaft gelten, ein Klagerecht Dritter gegenüber dem nicht kontrahirenden Gesellschafter findet nicht statt. Nach gemeinem Recht anch nicht die Bercicherungsklage, wen» auch die gelieferten Sachen zn Gcsellschaftszweckeu verwendet worden sind. OHG. v. 8. Nov. 1872, Bd. 7 S. 430. In der bloßen Fortsetzung eines Handelsgeschäfts durch die Erben des verstorbenen Inhabers der Firma unter der bisherigen Firma und unter Bestellung eines der Erben zum Vertreter der Firma liegt noch nicht der Abschluß einer Handelsgesellschaft; dazu gehört, daß die gemeinsame Betreibung des ererbten Geschäfts entweder auf längere oder auf »»bestimmte Zeit verabredet oder thatsächlich auf länger, als zur Abwicklung »nd Auseinandersetzung betreffs der Erbschaft erforderlich ist, fortgesetzt wird. OKG. v. 15. Okt. 1873, Bd. 11 S. 101. ») Auch das Nießbrauchsrecht. RG. v. 28. April 1886, Bd. 16 S. 1. «°) Eine Einzelfirma kann dies nicht, vgl. Art. 15 An»?. 23. Die Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma gegen einen Dritten, welcher unbesngt den Familienname» der Theilhaber der Gesellschaft als Firma fährt, Klage erhebe». RG. v. 3. Mai 1887, Bd. 18 S. 139. Vgl. mich oben S. 123 Anm. ^-'s, ^) Art. 122 enthält eine Ausnahme von der Regel des Art. 112, mit der Erösfmmg des Ko»k»rscS über die Gesellschaft wird die Verpflichtung der einzelne» Gesellschafter z» einer snbsidiärcn. RG. v. 4. Okt. 1381, Bd. 5 S. 51. 22») Die offene Handelsgesellschaft hat keine besondre Persönlichkeit, Subjekte des Gescllschaftsvermögens sind die Gesellschafter. Die Gesellschasts- Firma ist der Name, nuter welchem die einzelnen Gesellschafter unter Bezugnahme ans das gesellschaftliche Vermögen zusammengefaßt werden. Wird die offene Handelsgesellschaft unter ihrer Firma verklagt, so werde« die einzelnen Gesellschafter verklagt. RG. v. 29. April 1894, Bd. 31 S. 31. "2) Es kann also jeder Gläubiger nicht blos die Gesellschaft verklage», sondern auch jcdcu einzelne» Gesellschafter solidarisch i» Anspruch nehme», 1 ^ Titel. Bon der offene» Handelsgesellschaft. Art. 1 l 2. 1ZZ Eine entgegenstehende Verabredung hat gegen Dritte keine rechtliche Wirkung. um aus dessen Privntvcrmögen befriedigt z» werde». OHG. v. 13. April 1872, Bd. 5 S. 384. Wettn eine Gesellschaft im Prozesse als Partei auftritt, brauchen nicht die einzelne« Gesellschafter genannt zu werden, ein Wechsel derselben während des Prozesses ist für diesen unerheblich : für vom Richter auferlegte Eide ist bezuglich der Schwurpslichtigcu der Zeitpunkt maßgebend, in welchem der Eid zu leisten ist. OHG. v. 28. Jan. 1873, Bd. 9 S. 10. 2") Das gegen die Gesellschaft ergangen? verurthcilcudc Erkenntniß gilt als gegen alle Gesellschafter, und zwar gegen dieselben als Korrealschuldner ergangen. (Aus einem nbsolvircndcn Erkenntniß steht den einzelnen Gesellschaftern die t'xcoptio ^uclie-ttas zu. I» dein Prozesse dürfen die Gesellschafter als Jntcrvcnicnten auftreten. NG. v. 9. Juli 1881, Bd. ö S.69.) Gegen einen ans einem solchen Erkenntniß an den einzelnen Gesellschafter erhobenett Anspruch darf dieser solche Einreden nicht mehr vorbringen, welche in dem gegen die Gesellschaft geführten Prozeß vorgebracht wurden oder werde,, miißten. NG. v. 8. Dez. 1880, Bd. 3 S. 57, RG^ v. 19. Nov. 1884, Bd. 13 S. 97. — Ans der Klage gegen die Gesellschaft ist die Ere- Itttioi, in das Privatvermögcn eines Gesellschafters nicht zulässig. LHG. v. 19. Juui 1872, Bd. 6 S. 416! v. 26. Juni 1876, Bd. 20 S. 180. NG. v. 19. Nov. 1884, Bd. 13 S. 97. (Es muß die -u-tio ^u6i-u»U aus dem Urtheil gegen die einzelnen Gesellschafter angestellt werden.) Eme offene Handelsgesellschaft kann Wege» einer GcscllschaftSfor- dcrnng mit der Privatfordcrnng eines Gesellschafters an den Gcsellschafts- glänbigcr kompensiren, wenn der Gesellschafter seine Zustinimnng erklärt. Wenn aber ein Gesellschafter wegen einer nur seine Person treffenden Privatschuld verklagt wird, steht ihm nicht daS Recht zn, mit einer der Gesellschaft gegen den Gläubiger zustehenden Forderung zu kompensiren, wennschon die Gesellschaft dem Gesellschafter diese Forderung behufs der Kompensation zur Verfügung stellt. NG. v. 29. April 1893, Bd. '31 S. 81 (86). -°) Wenn ein Gesellschafter bei dem Betriebe dcS HaudclsgewcrbeS eine Handlung, welche nach den LcbcilS Verhältnis sei, zudem Betriebe gehört und nach ihrem allgemeinen juristischen Begriffe an sich erlaubt ist, derartig im Name» der offc»c»Ha«dclsgcscllschaft a»S- f!ihrt, daß d ad»rch der Vermögensrechtskrcis einer andern Person verletzt wird, wird eine Schadensersntzvcrbindlichkeit für die Gesellschaft erzeugt. NG. v. 21. April 1880, Bd. 20 S. 190 (196). 2') Für Schaden, verursacht durch betrüglichc Verleitung eines Kanf- inanns znm Kreditgebcn an einen dritten Kanfmann, verursacht Seitens eines Gesellschafters durch eine als Antwort auf eine an die Gesellschaft gerichtete briefliche Anfrage in Bezug auf die Kreditwürdigkeit eines Dritten unter der Gesellschaftsfirma wissentlich unwahr ertheilte empfehlende Auskunft haftet die Gesellschaft. NG. v. 21. April 1880, Bd. 20 S. 190. 134 5. Handelsgesctzb. 2, Buch. V. d. Handclsgesellsch. Art. 113. Art. 113. Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft eintritt, hastet gleich den anderen Gesellschaftern für alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Aenderung erleiden oder nicht. 2"^") 2'») Der Erfüllungsort der Verbindlichkeit der Gesellschaft ist als solcher auch Erfüllungsort für die in Art. 112 vorgesehenen Verbindlichkeiten der einzelnen Gesellschafter; die gegen die letzteren gerichtete Klage hat die Erfüllung eines Vertrages zum Gegenstände. RG. v. 13. Nov. 1893, Bd. 32 S. 44. Vgl. Note 36 bei Art. 114 S. 135 (Haftung bei Patcntvcr- lctznngcn). 2°) Ueber die Haftung bei Uebernahme des Geschäfts eines Einzcl- kans mannes vgl. Art. 22 und die Noten 37 ff. S. 96. Wird eine Einzelhandlnng durch Eintritt eines Gesellschafters i« eine Gesellschaft umgewandelt, so haftet diese, wenn sie den Uebergang der Aktiva uud Passiva aus sie in verpflichtender Weise publicirt, für diePrivat - schulde» deS frühere» Einzelkaufmauues nicht, wird aber wirklichen Gc- sch äs tSglänbigern der früheren Einzelfirma haftbar. OHG. v. 15. Nov. 1872, Bd. 8 S. 38, ebenso sllr die Ersatzverpflichtnng für im Geschäftsbetriebe begangene außcrkoutraktliche Verletzungen, RG. v. 5. Febr. 1886, Bd. 15 S. 121 (133), vgl. oben bei Art. 24. — Als genügende Bekanntmachung ist z. B. die zum Register gegebene Erklärung, daß die Passiva übernommen werde» und demnächstige Beka»ntmach»ng des Negister-Eiu- tragcS a»gesehr« worden. RG. v, 9. Jan. 1883, Bd. 8 S. 64. — Wer in das bestehende Geschäft eines Einzelkaufmannes als Gesellschafter eintritt, haftet für die vorhandenen Gcschäftsschulden, falls er deren Uebernahme den Gläubigern gegenüber erklärt hat; dies ist als Handelsgcwohnheitsrecht an- Lusehen. RG. v. 9. Jan. 1883, Bd, 8 S. 64. 2') Die Schulden des Eintretenden gehen nicht auf die Gesellschaft über, wcun er auch sein ganzes Vermögen einwirft, im Konkurse können seine Gläubiger sich nicht an das Gcsellschaftsvermögen halten. OHG. v. 21. März 1871, Bd. 2 S. 143. 2'») Dadurch allein, daß Jemand in ein seither von einem Andern betriebenes Einzclgrschäft als Gesellschafter eintritt, und die neuen Gesellschafter unter sich vereinbaren, die bis dahin entstandenen Schulden des seitherige» alleinige» Inhabers des Geschäfts sollen Gescllschaftsschulden sein. Ivird die solidarische Haftnng der neuen Gesellschafter gegenüber den Gläubigern noch nicht begründet, anch dann nicht, wenn die Schulden GcschäftS- schnldcu sind. RG. v. 12. Jnni 1893, Bd. 31 S. 139. 2°) Der Eintritt wird wirksam, ohne daß die Eintragung des Eingetretene« iu das Handelsregister erfolgt ist oder seine Geschäftsthätigkeit begonnen hat, wenn nnr die rechtliche Wirksamkeit der Handelsgesellschaft nach Art. 110 begonnen hatte. OHG. v. 21. Jnni 1875, Bd. 17 S. 354. ^) Eine ans 2 Personen bestehende offene Gesellschaft ist auch dann als fortgesetzt anzusehen, wenn einer der Theilhaber ausscheidet, an seine Stelle 1. Titel. Von der offenen Handelsgesellschaft. Art. 114. 135 Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung. Nrt. 114.2°) Ader Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter ist ermächtigt, alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen im Namen der Gesellschaft vorzunehmen, insbesondere auch die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke zu veräußern und zu belasten. Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, '»)welche ein zur Vertretung der Gesellschaft befugter ^) Gesellschafter in aber vereinbarter Maßen dnrch Verabredung mit der Gesellschaft, nicht mit dem übrig gebliebenen Gesellschafter, eine andere Person tritt. OHG. v. 20. Sept. 1374, Bd. 14 S. 151. Der ErWerber einer Handelsgesellschaft nebst Firma wird dadurch, daß er die Handelsschulden mit übernommen hat, den Gläubiger« nicht ohne weiteres verhaftet. OSG. v. 21. Okt. 1871, Bd. 3 S. 361. Art. 114 ff. gelten nicht für daS Verhältniß der Gesellschafter uuter ciuaudcr. Vgl. Art. 99 Anm. 10 S. 123. Anch wenn daS betreffende Geschäft kein Handelsgeschäft ist oder außerhalb deS Betriebes des Handclsgcwerbcs der Firma liegt. NG. v. Mai 1890, Bd. 26 S. 15 (13). '°) Wenn eine Patcntverlctznng von einem zur Vertretung befugten Gesellschafter in der Geschäftsführung wissentlich begangen wird, trifft die Entschädigungspflicht des 8 34 des Patentgesetzcs v. 25. Mai 1877 (jetzt 8 35 deS Patcntgcs. v. 7. April 1891) die offene Handelsgesellschaft. RG. v. 5. Febr. 1386, Bd. 15 S. 121; vgl. oben Note 27 bei Art. 112 S. 133. »»->,) Die offene Handelsgesellschaft haftet für alle solche Delikte des vertrctnngSbcrcchtigten Gesellschafters, die in innerem Zusammenhang mit dem Geschäftsbetriebe der Gesellschaft begangen werden, auch im Bereiche von NichthandelSgeschästcn, welche die Gesellschaft anßer Handelsgeschäften betreibt. NG. v.'2. Nov. 1893, Bd. 32 S. 32. 2') Die offcue Handelsgesellschaft übernimmt dadurch, daß sie dnrch die Führung einer bestimmten Firma einen Namen annimmt, nuter welcher sie »ach anßen wirksam handeln will nnd den einzelnen Gesellschafter zum Gebrauche dieser Firma ermächtigt, auch für rechtswidrige Akte, welche von diesem bei seiner Geschäftsführung in der bezeichneten Form vorgenommen werden, die Garantie. Der Dritte darf sich, sofern er selbst in gutem Glauben ist, darauf verlassen, daß Erklärnngen, welche von einem ver- trctnngSbcrechtigtcn Mitglied? der Gesellschaft abgegeben werden, an sich in den Geschäftskreis derselben fallen und die von ihr bestimmte Form tragen, auch in vollem Umfange von ihr vertreten werden. NG. v. 21. März 1337, Bd. 17 S. 93. ^) Eine eingetragene Kollektivvertretnng kann dnrch thatsächliche Ueberlassung eines Geschäftszweiges zu alleiniger Ausübung an einen Gesell- 1Z6 5. Haudclsgesctzb. S.Buch. d. Handelsgescllsch. Art. 114. ihrem Namen'") schließt, berechtigt und verpflichtet:^") ^ gleichgültig, vl> das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaf: schafter außer Kraft gesetzt werden, uud dies darf der Dritte aus der wiederholten unbeanstandeten Uebernahme der Ergebnisse Seitens der Gesellschaft folgern. RG. v. 11. Mai 1881, Bd. 5 S. 16. 2°») In der Anordnung einer kollektiven Zeichnung der Firma liegt auch die Anordnnng der kollektiven Vertretung der Firma. RG. v. 1. Febr. 1889, Bd. 24 S. 27. 2°) Wenn der gcschäftsführcnde Gesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft ein Blankoaccept ausstellt und ausgehändigt hat, so haftet die Gesellschaft beziehungsweise die früheren Gesellschafter solidarisch, wenn auch der Nchmcr deu Wechsel erst nach der Auflösung ausgefüllt hat, wenn sie nicht nachweisen, daß die Ausfüllung vertragsmäßig bei Hingabe dcS Accepts ans die Dauer des Bestehens der Gesellschaft beschränkt worden ist. OHG. v. 10. Jan. 1877, Bd. 21 S. 324. Es besteht keine gesetzliche Vermnthnng dafür, daß ein Theilhaber einer offenen Gesellschaft bei Abschlicßuug eines Saudclsgcschäftes als Vertreter der Gesellschaft handele. OHG. v. 15. Sept. 187S, Bd. 18 S. 226, aber auch keine für das Gegentheil, sondern es entscheiden stets die Umstände deS einzelnen Falles. OHG. v. 6. Dez. 1876, Bd. 22 S. 60. Die Verpflichtung der Gesellschaft ist nicht von der Zeichnung ihrer Firma, souderu nur vou dem Willen des zu ihrer Vertretung befugten Gesellschafters für sie zu coutrahireu bedingt und dieser Wille kann auch dann als ausgedrückt gelte», wen» der Gesellschafter nur mit seinem Namcu unterschreibt. RG. v. 23. Ja». 1892, Bd. 28 S. 11g. Der Art. 114 beschränkt sich auf solche Verhältnisse, bei denen es unabhängig von gesetzlichen Vorschriften nur darauf ankommt, den Willen der Kontrahenten zu ermitteln, er findet also nicht Anwendung für Wechsel- mäßige Verpflichtungen, bei denen den Formvorschriftcn genügt sein muß. OHG. v. 2. Jan. 1874, Bd. 12 S. 173, es kann also als genügende Zeichnung der Gesellschaftsfirma nicht erachtet werden, wenn ein Gesellschafter mit seinem Namen unterschreibt und diesen, mit dem Zusatz: „in Firma" den Namen der Gcscllschast lediglich beifügt. OLG. v. 23. Sept. 1874, Bd. 14 S. 201. Wcun auch der Gesellschafter in seinem Privatinteresse handelt, der Dritte dies auch weiß, so wird er doch durch Art. 114 gedeckt, so lange ihm (dem Dritten) nicht nachgewiesen ist, daß der Gesellschafter in der Absicht handelte, sein persönliches Interesse zum Nachtheile der Gesellschait zu verfolgen und er selbst von dieser Absicht Kenntniß gehabt habe. OHG. v. 22. April 1873, Bd. 8 S. 429; v. I. Nov. 1872, Bd. 7 S. 403. ") Der gcschäftsfiihrcndc Gesellschafter kann nicht gleichzeitig die Gesellschaft und sich selbst vertreten, also z. B. nicht mit dem Schuldner einer Gcsellschastsfordernttg vereinbaren, daß diese Schuld ihm allein übertragen werden solle. OHG^ v. 17. Jan. 1873, Bd. 8 S. 392. ") Auch deu Gesellschaftern gegenüber gelten nach Maßgabe des Abs. 2 1. Titel. Von der offene» Handelsgesellschaft. Art. 115, 116. 137 geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten fiir die Gesellschaft geschlossen werden sollte. Art. 115. Die Gesellschaft wird durch Rechtsgeschäfte eines Gesellschafters nicht verpflichtet, wenn derselbe von der Befugnis;, die Gesellschaft zu vertreten, ausgeschlossen"») (Art. 36 Ziff. 4), oder seine Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, aufgehoben ist (Art. 87), sofern hinsichtlich dieser Ausschließung oder Aufhebung die Voraussetzungen vorhanden siud, unter welchen nach Artikel 46 hinsichtlich des Erlöschens der Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt. Art. 116. Eine Beschränkung des Umfanges der Befugniß eines Gesellschafters, die Gesellschaft zu vertreten, hat dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung;^') insbesondere ist die geschlossene Rechtsgeschäfte bis znm Beweise des Gegentheils alS fiir die Gesellschaft geschlossen. OHG. v. 15. Juni 1875, Bd. 18 S. 117. "») Wenn dem einen Contrahenten unbekannt ist, daß der andre als Vertreter einer offenen Handelsgesellschaft, deren Theilhaber er ist, den Vertrag abschließt, so folgt daraus noch nicht, daß kein Vertrag zn Stande gekommen ist. NG. v. 7. Jan. 1893. Bd. 30 S. 77. ^) Aus einem gegen die Gesellschaft ergangcncn Urtheile darf nicht Exekution in das Vermögen der einzelnen Gesellschafter vollstreckt werden. OHG. v. 26. Juni 1876, Bd. 20 S. 180 (vgl. Anm. 25 zu Art. 112). ") Die Klage gegen die Gesellschaft unterbricht nicht die Verjährung gegen die einzelnen Gesellschafter. Ebenda. ^) Das Handelsgesetzbuch kennt grundsätzlich nnr entweder die volle Vcrtretttngsbcsttguiß oder dcu vollständigen Ausschluß eines Gesellschafters von der Vcrtretnugsbcfugniß. Dieser Grundsatz hindert nicht, daß einem einzelnen, zur Vertretung nicht befugten Gesellschafter eine Vollmacht seitens der mit der Vertretung betrauten Gesellschafter znm Abschlüsse einzelner Rechtsgeschäfte ertheilt wird; auch kann cS nicht fiir unzulässig erachtet werden, wenn dem an sich nur in Gemeinschaft mit einem andern Gesellschafter znr Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter durch den Ge- scllschaftsvertrag die Ermächtigung ertheilt wird, bestimmte Rechtsgeschäfte mit einer einzelnen bestimmten Person abzuschließen. NG. v. 1. Febr. 1889, Bd. 24 S. 27. (Die Eintragung im Handelsregister lautete: „Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft. Persönlich haftende Gesellschafter sind Kaufmann I.. Kaufmann >!,, welche, abgesehen von Quittungen über Post- und Tclegraphensendungcn der Postanstalt gegenüber, die Firma kollektiv zu zeichne» haben". Es wurde Bestehen einer Kollektivvertrctung (vgl. Anm. 38a obcu) angenommen.) Das Geschäft ist der Gesellschaft gegenüber nnr bann nicht verbindlich, wenn die Vertretnngsbesngniß gemißbraucht und der Dritte an dem IZg 5, Handelsgcsetzb. 2. Buch. V, d, Handclsgesellsch. Art. 117—120. Beschränkung nicht zulässig, daß die Vertretung sich nur auf gewisse -Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken, oder daß sie nur unter - gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden solle. Art. 117. Die Gesellschaft wird vor Gericht von jedem Gesellschafter gültig vertreten, welcher von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, nicht ausgeschlossen ist. Zur Behändigung von Borladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht.") Art. 118. Die Ertheilung sowie die Aufhebung einer Prokura geschieht mit rechtlicher Wirkung gegen Dritte^) durch einen der zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter. Art. 119.*) Die Privatglttubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, die zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte oder einen Antheil an denselben zum Behuf ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. Gegenstand der Exekution, des Arrestes °°) oder der Beschlagnahme kann für sie nur dasjenige sein, was der Gesellschafter selbst an Zinsen und an Gewinnantheilen zu fordern berechtigt ist, und was ihm bei der Auseinandersetzung zukommt. Art. 120. Die Bestimmung des vorigen Artikels gilt anch in Betreff der Privatgläubiger, zu deren Gunsten eine Hypothek oder ein Pfandrecht an dem Vermögen eines Gesellschafters kraft des Gesetzes oder aus einem andern Nechtsgrunde besteht. Ihre Hypo- clolus des Vertreters theilgcnommen, d. h. absichtlich zum Nachtheil der Gesellschaft mit ihm kolludirt hat. NG. v. 16. Sept. 1882, Bd. 9 S. 148. Betreffs der Eide der Gesellschaft siehe Z 436 CPO. Der von einer offenen Handelsgesellschaft angenommene Eid ist nicht anch von dem Gesellschafter zu leisten, welcher znr Zeit der Annahme der Gesellschaft angehört hat, vor der Eidesleistung aber ausgeschieden ist. RG v. 9. Juni 1885, Bd.14S.20 M33CPO. kann aber zur Anwendnngkommen). Vgl. Art. 104. *) Die Art. 119—121 finden auch bei der Kommanditgesellschaft Anwendung (Art. 169). °°) Vgl. Art. 126 unten und Allg. Ger. Ordng. I 29 Z 3. Dem Theilhaber einer offenen Gesellschaft kann dnrch gerichtlichen Arrest die Veräußerung seines Antheil? verboten werden. OHG. v. 4. Febr. 1374, Bd. 12 S. 259. 1. Tikel. Von der offenen Handelsgcscllsch. Art, 121, 122. 139 thek oder ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Gesellschasts- vermogen gehörigen Sachen, Forderungen und Rechte, oder auf einen Antheil an denselben, sondern nur auf dasjenige, was in dein letzten Satze des vorigen Artikels bezeichnet ist. Jedoch werden die Rechte, welche an den von einem Gesellschafter in das Vermögen der Gesellschaft eingebrachten Gegenständen bereits zur Zeit des Einbringens bestanden, durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Art 121. Eine Kompensation zwischen Forderungen der lGe- sellschast und Privatforderungen des Gesellschaftsschulduers gegen einen einzelnen Gesellschafter findet während der Dauer der Gesellschaft weder gauz noch theilweise statt; nach Auflösung der Gesellschaft ist sie zulässig, wenn und insoweit die Gesellschaftsforderung dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung überwiesen ist. ^)^>>) Art. 122.°°--) Im Falle des Konkurses °-) der Gesellschaft werden die Gläubiger derselben aus dem Gesellschaftsvermögen ab- °°°) Vereinbarungen über Kompensationen dieser Art sind an sich erlaubt und nur dann ungAtig, wenn der Gesellschafter in der Absicht handelte, die Gesellschaft zu bcuachtheiligen, und der Dritte hiervon Kenntnis! hatte. OHG. v. 22. April 1873, Bd. 9 S. 429 (vgl. Art. 114). °«d) Der einzelne Gesellschafter, welcher wegen einer Privatschuld verklagt wird, darf nichteine der Handelsgesellschaft gegen denKlägerzustchende Forderung zur Kompensation entgegensetzen (RG. v. 30. Juni 1383, Bd. 10 S. 47), wenn schon die offene Handelsgesellschaft dem Gesellschafter diese Forderung behufs der Kompensation zur Versiigung stellt : die Handelsgesellschaft kann wegen einer Gesellschaftsschuld mit der Privatforderung eines Gesellschafters an den Gcsellschaftsgläubiger kompensiren, wenn der Gesellschafter seine Zustimmung erklärt. RG. v. 29. April 1893, Bd. 31 S. 81 (84 u. 86). °°o) Ans Gesellschaften im Auslande ist der Artikel 122 nicht anwendbar. — Der Artikel ist nicht zwingendes Recht derart, daß der deutsche Richter ihn gegenüber dem Gläubiger einer ausländischen Gesellschaft allein um deswillen anzuwenden hat, weil ein Gesellschafter Deutscher ist. RG. v. 30. Jan. 1889, Bd. 23 S. 31. °') Ueber Konkurs einer Handelsgesellschaft vgl. ZZ 198—201 Konk.- Lrdng. °°) Dnrch den Konkurs über eine offene Handelsgesellschaft verwandelt sich die Verpflichtung der einzelnen Gesellschafter in eine subsidiäre, die Gläubiger können vor Beendigung des Gcsellschaftskonlurscs die Gesellschafter nicht auf Befriedigung auS dem Privatvcrmögcn verklagen. RG. v. 4. Okt. 1881, Bd. ö S. 51. 140 5. Handclsgesetzb. I.Buch. V. d. HaudelSgesellsch. Art. IS.?. gesondert befriedigt, und können aus dem Privatvermögen der Gesellschafter nur wegen des Ausfalls ihre Befriedigung suchen;°-a,>>) den LandesgcscKcn bleibt vorbehalten, zu bestimmen, ob und wie weit den Pribat- glänbigcrn der Gesellschafter ein Absondermigsrccht in Bezng auf das Privatvermögen derselben zusteht.^) Vierter Abschnitt. Von der Auflösung der Gesellschaft und dem Austreten einzelner Gesellschafter ans derselben. Art. 123.*) Die Gesellschaft wird aufgelöst:") 1) durch die Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft; 2) durch den Tod ^) ^) eines der Gesellschafter, wenn nicht der Die Verjährung der liegen beu eiuzelueu Gesellschafter auf den Ausfall gerichteten Klage ruht während der Dauer des Gesellschaftskonkurses. RG. v. 4. Okt. 1381, Bd. 5 S. 51 (57) und RG. v. 11. Jan. 1889, Bd. 23 S. 1. °2d) Auf das von einem Gesellschafter für eiue KonknrSfordcrung an seinem Privatvermögen (vor dem Konkurse) bestellte Pfandrecht hat der im Konkurse über da? Vermögen der Gesellschaft abgeschlossene Zwangsvergleich keine Wirkung. RG. v. 21. Juni 1889, Bd. 23 S. 119. °°) Durch s 201, Z 3 Abs. 1 Konk.Ordug. und 8 4 Einf.Ges. zur Kouk.Ordug. sind solche landcSgcsctzliche Bestimmungen aufgehoben uud nir die Zukunft untersagt. Wenn ein Kominanditist stirbt oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dicS die Auflösung der Gesellschast nicht zur Folge. Im übrigen gelten die in den Arktikeln 123—123 gegebenen Bestimmungen auch für die Kommanditgesellschaft. Art. 170. Wenn ein Kominanditist stirbt oder in Konkurs verfällt, oder znr Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. Der Artikel 126 findet in Bezug auf die Privatgläubiger eines Kommanditistcn keine Anwendung. Im übrigen gelten die Artikel 123—129 auch für die Kommanditgesellschaft aus Aktien. Die im Artikel 129 vorgesehene Eintragung ist auch bei dem Handelsgerichte einer jeden Zweigniederlassung zu bewirke«. Dritten gegenüber entscheidet die Eintragung bei dein Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat. Art. 200. ") Die Bestimmung eines GcsellschaftSvcrtrageS, dasi über die Aus- schließuug eiucS Gesellschafters die Mehrheit der übrigen unter Ausschluß des Rechtsweges entscheiden solle, ist ungültig. OHG. v. 3. Okt. 1870, Bd. 21 S. 84. °°) Die Gesellschaft gilt einem Dritten gegenüber als aufgelöst au dem Tage, a« welchem er den Tod des Gescuschastcrs erfahre» hat, wenn nicht 1. Titel. Von der offenen Handelsgesellschaft. Art. 123. 141 Bertrag bestimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben °°) des Verstorbenen fortbestehen soll; Z) durch die Eröffnung des Konkurses^) über das Vermögen eines der Gesellschafter oder durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit eines der Gesellschafter znr selbstständigen Vcrmögens- verwaltung; 4) durch gegenseitige Uebereinkuuft; ö) durch Ablauf der Zeit, auf dereu Dauer die Gesellschast eingegangen ist, sofern nicht die Gesellschafter dieselbe stillschweigend fortsetzen; in diesem Falle gilt sie von da an als auf unbestimmte Dauer eingegangen: 6) durch die von Seiten eines Gesellschafters geschehene Aufkündigung/') wenn die Gesellschast auf unbestimmte Dauer eingegangen ist.°°). Eine auf Lebenszeit eingegangene Gesellschaft ist als eine Gesellschaft von unbestimmter Dauer zu betrachten. vertragsmäßig Fortbestand derselbe» vereinbart war. OHG. v. 6. Nov. 187S. Bd. 19 S. 18 (21). Das Gesetz will der Anslösmig der Gesellschaft nicht die Wirkung alsbaldiger Beendigung aller mit der Persönlichkeit der Gesellschaft zusammenhängender Beziehungen zuschreiben, sondern nur das Aufhören der produktiven Seite der Gesellschaft nnd Erlöschen der Bcrtrctungsbefugniß der bisherigen Gesellschafter feststellen. Dagegen sollte die Gesellschaft selbst noch bis zur Verthcilung des gesellschaftlichen Vermögens unter die Gläubiger und Gesellschafter forterhalten bleiben. (Ein Nießbrauchsrecht besieht sür die Dauer des KonknrsverfahrenS fort.) RG. v. 28. April 1386, Bd. 16 S. 1. °°b) Die Entnahme des überlebenden Gesellschafters aus dem Gcsell- sckmstsvcrmöqcn für sich begründet ein Fordcrungsrccht der Gesellschaft. RG. v. 9. Jan. 1801, Bd. 27 S. 94. "°) Ist dies vereinbart, so ist der Erbe oder sind die Erben nnninchr Gesellschafter (und hasten also ohne jede Rücksicht ans die Rcchtswohlthat des Inventars). RG. v. 17. März 1886, Bd. 16 S. 40 (60). °°») Wird der Konkurs infolge Zwaugsverglciches oder Einstellung des Verfahrens aufgehoben, so kann die bestandene offene Handelsgesellschaft fortgesetzt werden. RG. v. 13. Febr. 1802, Bd. 28 S. 131. Die Kündigung muß an die Gesellschafter, nicht an die Firma geschehen (es genügt aber, wenn dieselbe an die Firma geschehen ist, jedoch zur Kenntniß sämmtlicher Gesellschafter gebracht wird). RG. v. 27. Jnni 1888, Bd. 21 S. 03. °2) Es kann festgesetzt sein, daß die Kündigung vor Erreichung eines gewissen Zweckes ausgeschlossen oder nnr nntcr bestimmten Voraussetzungen 142 5, HaudclSgesctzb. 2. Buch. V. d, Handelsgesellsch. Art, 124, 125. Art. 124. Die Aufkündigung einer Gesellschaft von unbestimmter Dauer Seitens eines Gesellschafters muß, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft erfolgen. Art. 125. Ein Gesellschafter kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablanf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei Gesellschaften von unbestimmter Dauer ohne vvrgängige Aufkündigung verlangen, sosern hierzu wichtige Gründe vorhanden sind. 5°^^) Die Beurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Falle des Widerspruchs dem Ermessen des Richters überlassen. Die Auflösung kann insbesondere ausgesprochen werden: 1) wenn durch äußere Umstände die Erreichung des gesellschaftlichen Zwecks unmöglich wird; 2) wenn ein Gesellschafter bei der Geschäftsführung oder bei der Rechnungslegung unredlich verfährt/°) 3) wenn ein Gesellschafter die Erfüllnng der ihm obliegenden wesentlichen Verpflichtuugeu unterläßt; 4) wenn ein Gesellschafter die Firma oder das Vermögen der Gesellschaft für seine Privatzwecke mißbraucht; 3) wenn ein Gesellschafter durch anhaltende Krankheit oder auS anderen Ursachen zn den ihm obliegenden Geschäften der Gesellschaft unfähig wird. zulässig sein soll, es darf aber nicht die KündigungSbcsngniß ganz aufgehoben werden. RG. v. 27. Juni 1888, Bd. 21 S.°93. Durch Aufkündigung wird der Antrag auf Ausschließung nicht beseitigt. OHG. v. 10. Mai 1872, Bd. 0 S. 113. °°) Unverzügliche Gcltendmachnng dcS Rechts ans Ausschluß ist nicht vorgeschrieben; in der bloßen faktischen Fortsetzung der Gesellschaft liegt eine Verzeihung des Fehltritts nicht. Ebenda. ÄuS dem Urtheil ans Auslösung folgt nicht die Pflicht des Verur- lhciltcn, dein Kläger den durch Auflösung entstandenen Schaden zu ersetzen; diese Pflicht liegt nur bann vor,wenn durch Schuld des einen Gesellschafters »ich, bloS solche Verhältnisse geschaffen worden sind, welche den anderen die Auslösung der Gesellschaft ihrer an sich möglichen Fortsetzung vorziehen ließen, sondern Verhältnisse, welche die Fortsetzung des Verhältnisses überhaupt nicht mehr gestatteten. OHG. v. 19. April 1875, Bd. 17 S. 360. Es kommt nicht darauf an, ob eine Beuachthciligung der Firma beabsichtigt war oder eingetreten ist; die Girirnug eines Pritvatwechsels mit der Gcscllschaftsfirma ist ein solcher Mißbrauch. OHG. v. 8. April 1370, Bd. 20 S. 265. 1. Titel. Von der offenen Handelsgesellschaft. Art. 126—129. 143 Art. 126. Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters nach fruchtlos vollstreckter Exekution in dessen Privatvermögm die Exekution in das dem Gesellschafter bei dereinstiger Auflösung der Gesellschaft zukommende Guthaben erwirkt, °°) so ist er berechtigt, es mag die Gesellschaft auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer eingegangen sein, behufs seiner Befriedigung nach vorher von ihm geschehener Aufkündigung die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen. Die Aufkündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft geschehen. Art. 127. Wenn die Gesellschafter vor der Auslösung der Gesellschaft übereingekommen sind, daß, ungeachtet des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter, die Gesellschaft unter den übrigen fortgesetzt werden soll, so endigt die Gesellschaft nur in Beziehung auf deu Ausscheidenden; im klebrigen besteht sie mit allen ihreu. bisherigen Rechteu uud Verbindlichkeiten fort. Art. 128. Wenn die Auflosuug der Gesellschaft >») aus Gründen gefordert werden darf, welche in der Person eines Gesellschafters liegen (Art. 123), so kann anstatt derselben auf Ausschließung °'») dieses Gesellschafters erkannt werden, sosern die sämmtlichen übrigen Gesellschafter hierauf antragen. Art. 129. Die Auslösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft geschieht, in das Handelsregister eingetragen werden. °"t>) Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ablauf der Zeit, für welche sie Eingegangen war, beendigt wird. Gleich der Auflösung der Gesellschaft muß auch das Ausscheiden Dem Theilhaber einer offenen Handelsgesellschaft kann durch gerichtlichen Arrest die Veräußerung seines Antheils untersagt werden. OHG. v. 4. Febr. 1874, Vd. 12 S. 259. °') Wenn die Gesellschaft nur aus zwei Personen besteht, kann die eine nicht den Ausschluß der anderen verlangen. OHG. v. 7. Okt. 1873, Bd. 11 S. 160; RG. v. 16. Juni 1882, Bd. 7 S. 121. In dem Antrage auf Ausschließung ist nicht der Antrag auf Auflösung enthalten. RG. v. 18. Sept. 1889. Bd. 24 S. 136. °'d) Wird die Gesellschaft (zu Unrecht) gelöscht, jedoch thatsächlich fortgesetzt und (zu Unrecht) neu eingetragen, so bleibt dieselbe den bisherigen Gläubigern verhaftet. RG. v. 13. Febr. 1892, Bd. 28 S. 131. 144 5. Handelsgchchb. 2. Buch. V. d, Haudelsgesellsch. Art, 120. oder die Ausschließung eines Gesellschafters aus der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden. °^)°°) Das Handelsgericht hat die Betheiligten °^) zur Anmeldung dieser Thatsachen von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzu-' halten. Dritten Personen kann die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden oder die Ausschließung eines Gesellschafters aus derselben nur insofern entgegengesetzt werden, als hinsichtlich einer solchen Thatsache die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Art. 25 hinsichtlich des Erlöschens der Firma oder der Aenderung ihrer Inhaber die Wirkung gegen Dritte eintritt.^) Art. 130. Wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder ausgeschlossen wird, so erfolgt die Auseinandersetzung der Gesellschaft mit demselben auf Grnnd der Vermögenslage/^) in welcher sich die °°) Wenn aus einer offenen Gesellschaft, die nur aus zwei Personen besteht, die eine ausscheidet, die andere das Geschäft unter der Gesellschaftsfirma fortsetzt, aber nur das Ausscheiden, nicht auch (was geschehen soll) die Auflösung eingetragen und publizirt wirb, so tritt doch die Auflösung ein und der Ausgeschiedene haftet für spätere Geschäfte nicht. OHG. v. 18. Nov. 1876, Bd. 21 S. 192. °°) Wenn der Deponent, dein das Ausscheide« eines Gesellschafters durch den Tod bekannt ist, den übrigen Gesellschaftern, welche die Gesellschaft (ohne daß vertragsmäßiger Fortbestand nach dem Tode vereinbart war) fortsetzen, das Depositum beläßt, so basten die Erben des Verstorbenen nicht, wenn dasselbe nunmehr vcrnutrcut wird. OSG. v. L. Nov. 1375, 19 S. 18 (23). "^) Unter den Bethciligten sind auch die Erben eines Theilhabers zu verstehen. Die Erben haften deshalb, wenn sie nicht nachweisen, daß bei Abschluß des Geschäfts, aus welchem geklagt wird, dem Kläger die Auslösung der Gesellschaft durch den Tod ihres Erblassers bekannt war; die Erben sind aber selbst in diesem Falle haftbar, wenn der Kläger nachweist, daß er Grund hatte, die Fortsetzung der Gesellschaft nach dem Tode des Genossen anzunehmen. OHG. v. 6. Febr. 1877, Bd. 21 S. 370. °°) Ein Gläubiger, welcher einer offenen Handelsgesellschaft einen revol- virendcn Kredit gewährt hat, kann ausgeschiedene Gesellschafter für die nach ihrem ihm bekannte» Ausscheiden von der Gesellschaft eingegangenen, dem Kreditvcrhältniß unterworfenen Verbindlichkeiten nicht haftbar machen. RG. v. 6. April 1881, Bd. 4 S. 82. °2») Die Befugniß, sich bei der Feststellung der Vermögenslage der Beihülfe eines Sachverständigen zu bedienen, ist dem ausgeschiedenen Gesellschafter regelmäßig nicht zu versagen. RG. v. 22. März 1890, Bd. 25 S. 88. 1> Titel, Von der osicncn Handelsgesellschaft. Art. 130. 145 Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens oder zur Zeit der Behändiguug der Klage auf Ausschließung befindet. °°) ">) An den späteren Geschäften, Rechten und Verbindlichkeiten nimmt der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene nur insofern Antheil, als dieselben eine unmittelbare Folge dessen sind, was bor jenem Zeitpunkte bereits geschehen war. Der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene muß sich die Beendigung der laufenden Geschäfte in der Weise gefallen lassen, wie sie nach dem Ermessen der verbleibenden Gesellschafter am vortheilhaf- testen ist.") Jedoch ist er, wenn eine frühere vollständige Auseinanderschung nicht möglich ist, berechtigt, am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres Rechnungsablage über die inzwischen erledigten Geschäfte, sowie die Auszahlung der ihm hiernach gebührenden Beträge zu fordern, °°) Wie die Auseinandersetzung betreffs der bereits abgewickelten Geschäfte herbeizilftthrcn sei, darüber trifft das Handelsgesetzbuch keine Bestimmung. Nach allgemeinen Nechtsgrundsätzen müssen alle bisherigen Mitglieder an den zur Herbeiführung der Auseinandersetzung nothwendigen Vorarbeiten gleichmäßig mitwirken; läßt sich eine Verständigung über die gemeinschaftliche Erledigung dieser Arbeiten nicht erzielen, so muß die Aufgabe aus Kosten der Gesellschaft durch einen Sachverständigen vollzogen werden, dessen Ernennung eventuell nach Analogie des Art. 133 Abs. 2 durch das Gericht erfolge» muß- RG. v. 27. Okt. 1885, Bd. IS S. 80. Das nach Art. 20 aufzustellende Inventar und die Bilanz bilden die Grundlage des neue» Geschäftsjahrs; ein Gesellschafter, der mit dem Schlüsse des Geschäftsjahrs ausgeschieden ist, hat also kein Recht auf Einsicht desselben. NG. v. 27. Okt. 1885, Bd. 15 S. 80. Die bei Auflösung einer Gesellschaft, welche nur aus zwei Personen besteht, zulässige Vereinbarung, daß ein Gesellschafter die Gesellschaft übernimmt und fortsetzt, hat neben dem Ausschlüsse der Liquidation keine andre Wirkung, als daß der Gesellschafter, der die Gesellschaft übernimmt, gemäß Artt. 130, 131 zu Verfahren hat. Eiu Verkäufer verlier: alsdann dadurch allein, daß er an den Ncbcrnchmcr liefert, das Recht gegen die beide» Gesellschafter nicht, wohl aber, wenn er bei Verabredung der Begleichung durch Dreimonatsacccpt gegen das Accept des Ucbcrnehmcrs allein oder ohne Accept liefert. NG. v. 12. April 1883, Bd. 31 S. 45. ") Bei Verhandlungen über das während seiner Mitgliedschaft abgeschlossene Geschäft wird der Ausgeschiedene von den verbleibenden Gesellschaftern vertreten; Vereinbarungen darüber verpflichten und berechtigen thu nicht nur den Gesellschaftern, sondern auch den Gläubigern gegenüber. OSG. D. 3. Dez. 1874, Bd. 15 S. 203. Bäs». 4. Aufl. 10 146 5> Handelsgesctzb. 2. Buch. V. d> Handelsgesellsch. Art. 131—133 auch kann er am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres den Nachweis über den Stand der noch laufenden Geschäfte fordern. Art. 131. Ein ausgeschiedener oder ausgeschlossener Gesellschafter muß sich die Auslieferung seines Antheils am Gesellschaftsvermögen in einer den Werth desselben darstellenden Geldsumme gefallen lassen; er hat kein Recht auf einen verhältnißmäßigeu Antheil an den einzelnen Forderungen, Waaren oder anderen Vermögensstücken der Gesellschaft. Art. 132. Macht ein Privatgläubiger eines Gesellschafters von dem nach Artikel 126 ihm zustehenden Rechte Gebrauch, so können die übrigen Gesellschafter auf Grund eines einstimmigen Beschlusses statt der Auflösung der Gesellschaft die Auseinandersetzung und die Auslieferung des Antheils des Schuldners nach den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel vornehmen; der letztere ist dann als aus der Gesellschaft ausgeschieden zu betrachten. Fünfter Abschnitt. Von der Liquidation der Gesellschaft.^)^—'«) Art. 133. Nach Auslosung der Gesellschaft außer dem Fall deS Konkurses derselben erfolgt die Liquidation, sofern diese nicht durch *) WaS bei der offenen Gesellschaft über die Art der Auseinandersetzung (Art. 130, 131, 132), über die Liquidation und Über die Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter bestimmt ist, gilt auch bei der Kommandil- gcscllschast iu Betreff aller Gesellschafter. Art. 172. ") Der Eintritt des Liquidationszustandes ist nicht obligatorisch, die bisherigen Gesellschafter können vielmehr vertragsmäßig jede andere Art der Herbeiführung der Theilung oder auch eine AuScinandersetznng ohne Theilung vereinbaren. OHG. v. 12. April 1878, Bd. 24 S. 143. ") DicS gilt auch für Kommanditgesellschaften, die unbefriedigten Gläubiger können dann nicht die Gesellschaft als fortbestehend erachten. OHG. v. 6. Mai 1879, Bd. 25 S. 276. ^») Die durch die Auflösung der Gesellschaft nothwendig gewordene Auseinandersetzung kann auch dadurch erfolgen, daß der eine Gesellschafter das Geschäft mit Aktiven uud Passiven übernimmt. RG. v. 12. April 1893, Bd. 31 S. 4S. Vgl. Prcnß. Allg. Gcr.Ordng. I 46 ZZ 34 ff. (welche noch gelten). Z 34: „Wenn Kaufleute, die mit einander in einer Handlungssozietät gestanden haben, sich scparircn wollen und mit ihrer Anscinandersctznng außergerichtlich nicht zn Stande kommen können, so steht jedem von ihnen frei, aus gerichtliche Auseinandersetzung anzutragen." 1. Titel. Bon der offenen Handelsgeschäft. Art. 134, 13S. 147 einstimmigen Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschasts- vertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch die sämmtlichen bisherigen Gesellschafter oder deren Vertreter als Liquidatoren.'°)'°) Ist einer der Gesellschafter gestorben, so haben dessen Rechtsnachfolger einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bestellen. Auf den Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch den Nichter erfolgen.'") Der Nichter kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennenoder als solche beiordnen, welche nicht zu den Gesellschaftern gehören. Art. 134. Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß aller Gesellschafter; sie kann auch auf den Antrag eines Gesellschafters aus wichtigen Gründen durch den Richter erfolgen.'°) Art. 135. Die Liquidatoren sind von den Gesellschaftern beim Handelsgerichte znr Eintragung in das Handesregistcr anzu- Ist durch Uebereinkommcn der Gesellschafter der eine zum Liquidator bestellt, so kann der andere (oder ein anderer) gegen diesen Willen seine Bestellung zum Mitliquidator nicht verlangen, es sei denn durch den Richter (Art. 134). OHG. v. 10. April 1876, Bd. 20 S. 11. ^°) Während der Liquidation darf der eine Gesellschafter gegen den anderen auf Anerkennung des Bestehens odcrNichtbeslchens einzelner zwischen ihnen streitig werdender Ansprüche Klage nicht erheben. OHG. v. 4. Febr. 1378. Bd. 23 S. 194. ^ Der Richter ist nicht befugt, in Betreff des Betriebes einzelner Geschäfte einer in Liquidation befindlichen Handelsgesellschaft auf Antrag eines Betheiligten einzugreifen. RG. v. 7. Mai 1884, Bd. 12 S. 32. ^) Die Ernennung gehört zu den bürgerlichen Rechtsstrcitigkeitcn, auf welche die CPO. Anwendung findet. RG. v. 25. April 188S, Bd. 13 S. 1S5. ^») Auch im Wege der einstweiligen Verfugung (H 819 CPO.) durch das Gericht, die Eristenz eines Schiedsvertragcs steht dem nicht entgegen. RG. v. 11. Juni 1892, Bd. 30 S. 319. '") Ein bisheriges Mitglied einer aufgelösten Gesellschaft kann von seiner Funktion als Mitliquidator nicht schon deshalb abgerufen werden, weil er als ihr Schuldner wegen einer bedeutenden Summe verklagt, dadurch das Vertrauen zu ihm erschüttert sei und weil er nicht am Sih der Gesellschaft wohne. OHG. v. 4. Febr. 1873, Bd. 9 S. 30. 6°) Ein kontraktlicher Verzicht der Gesellschafter aus das Recht deS Widerrufs der den Liquidatoren ertheilten Vollmacht hindert die Abberufung derselben nicht. OHG. v. 7. Mai 1878, Bd. 23 S. 324. 10» 148 5- Handelsgesetzb. 2, Buch, V, d. Handelsgesellsch. Art, 135—137. melden; sie haben ihre Unterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zn zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen ist gleichfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschafter sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Dritten Personen kann die Ernennung von Liquidatoren, sowie das Anstreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur insofern entgegengesetzt werden, als hinsichtlich dieser Thatsachen die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Artikel 26 nnd 46 hinsichtlich einer Aenderung der Inhaber einer Firma oder des Erlöschens einer Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt. Art. 136. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können. Art. 137. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft zu versilbern; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; sie können für dieselbe Vergleiche schlichen und Kompromisse eingehen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch ueue Geschäfte eingehen. Die Veräußerung von unbeweglichen Sachen kann durch die Liqidatoren ohue Zustimmung der sämmtlichen Gesellschafter nicht anders, als durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden. ^—2") ^) Während der Liquidation tonnm die Gcsellschaftsgläubigcr die einzelnen Gesellschafter persönlich wegen der Gesellschaftsvcrbindlichkcit in Anspruch nehmen. OHG. v. 13. April 1872, Bd. S S. 386. ^) Der Liquidator ist die Prozeßpartci, er, nicht die Gesellschaft hat Eide abzuleisten. OHG. v. 25. Juni 1873, Bd. 10 S. 3S6. In einem Prozesse, in welchem die Gesellschaft in Liquidation, der- treten durch die Liquidatoren, als Prozeßpartei streitet, darfeiner der Gesellschafter, welcher nicht Liquidator ist, nicht als Zeuge vernommen werden. RG, v. 15. Dez. 1886, Bd. 17 S. 365. 1. Titel. Von der offene,! Handelsgesellschaft. Art. 138, 13S. 149 Art. 138. Eine Beschränkimg des Umfanges der Geschiifts- befugnisse der Liquidatoren (Art. 137) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. Art. 139. Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der ^) Einen Prokuristen dürfen die Liquidatoren nicht bestellen. OHG. v. 0. Mai. 1874, Bd. 13 S. 224. ^) Der ^Liquidator ist nicht besugt, eine verjährte Forderung durch Aucrkenutniß wieder aufleben zu lassen. OSG. v. 13. Febr. 1873, Bd. 9 S. 84. 6") Zur Acceptation eines Wechsels ist der Liquidator nur dann ermächtigt, wenn die Voraussetzung vorliegt, daß zur Beendigung schwebender Geschäfte das ueue einzugehen ist; das; diese Voraussetzung vorliege, braucht nicht in der Klage angeführt zn werden, souderu cS kann abgewartet werde», dass die Rechtsbeständigkeit der Forderung auf Grund jener Bestimmung be- stritten wird. OHG. v. 18. Nov. 1870, Bd. 21 S. 307; dann aber mnll der Nachweis geführt werden, das, der Wechsel zur Beendignng schwebender Geschäfte bestimmt gewesen oder daß Kl. dies anzunehmen trotz Erfüllung obliegender Erkundigungspflicht berechtigt gewesen ist. OHG. v. 6. Mai 1874, Bd. 13 S. 224. —Wenn die Baarzahlung eines Theiles der Wechsel- schuld und die Ausstellung eines neuen Wechsels über den Nest der ursprünglichen Wcchsclsumme zeitlich zusammenfallen, so wird die Ausstellung des neuen Wechsels ohne weiteres als Abwickelnngsgeschäft behandelt werden dürfen, so lange nicht der Liquidator oder die in Anspruch genommenen Mitglieder der Gesellschaft (Genossenschaft) Umstände darlegen und nachweisen, welche den Zusammenhang zwischen dem allen nnd neuen Geschäfte ausschließen. RG. v. 23. April 1881, Bd. 4 S. 61 (6ö). 6') Der Liquidator einer Handelsgesellschaft kann einen von ihm in eigenem Namen auf die Gesellschaft gezogenen Wechsel in seiner Eigenschaft als Liquidator acccptiren nnd gegen die Gesellschaft einklagen. RG. v. 18. Okt. 1882, Bd. 7 S. 119. Der Liquidator darf die vertragsmäßig von den Gesellschaftern zu machenden Einlagen einziehen, nicht aber ohne Rücksicht darauf die zur Befriedigung der Gläubiger nöthigen Mittel verlangen. OHG. v. 12. Febr. 1879, Bd. 2S S. 158. — Auch von dritten Personen, welche Einschüsse versprochen haben, darf der Liquidator diese verlangen, jedoch dann nicht, wenn das Versprechen des Dritten nnr für den Fall des Fortbestehens der Gesellschaft gegeben ist. RG. v. 7. Mai 1881, Bd. 4 S. 66. °") Die Bestimmung in Art. 137 : „Die Liquidatoren haben die lausenden Geschäfte zu beendigen", hat nicht den Sinn, eS müßten dieselben noch laufende Geschäfte in ihrem Laufe unterbrechen uud zu vorzeitigem Ende bringen, am allerwenigsten in der Tragweite eines hierauf begründeten Rechts Dritter, Verträge aufzulösen. RG. v. 29. Dez. 1880, Bd. 5 S. 7. °°) Vgl. über die Wirkung einer Überschreitung der Vollmacht die Anm. 76 zn Art. 43 S. 10ö (u. Anm. 47 z» Art. 116). 150 5, Handelsgesetz^, 2. Buch. V, d, Handelsgcsellsch. Art, 140—143. Weise abzugeben, daß sie der bisherigen, nun als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beifügen.'") Art. 14Y. Die Liquidatoren haben, selbst wenn sie vom Richter bestellt sind, den Gesellschaftern gegenüber bei der Geschäftsführung den von diesen einstimmig getroffenen Anordnungen Folge zu geben. Art. 141. Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder werden vorläufig unter die Gesellschafter vertheilt.^) Zur Deckung von Schulden der Gesellschaft, welche erst später fällig werden, sowie zur Deckung der Ansprüche, welche den einzelnen Gesellschaftern bei der Auseinandersetzung zustehen, sind die erforderlichen Gelder zurückzubehalten. Art. 142. Die Liquidatoren haben die schließliche Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern herbeizuführen. Streitigkeiten, welche über die Auseinandersetzung entstehen, fallen der richterlichen Entscheidung anheim."') Art. 143. Wenn ein Gesellschafter Sachen in die Gesellschaft eingebracht hat, welche Eigenthum derselben geworden sind, so fallen dieselben bei der Auseinaudersetzung nicht an ihn zurück, sondern er erhält den Werth aus dem Gesellschaftsvermögen erstattet, für welchen sie gemäß Uebereinkunft übernommen wurden. Fehlt es an dieser Werthbestimmung, so geschieht die Erstattung nach dem Werthe, welchen die Sachen zur Zeit der Einbringung hatten. Dies ist nur eine Ordnungsvorschrift, deren Außerachtlassung die Gültigkeit der vorgenommenen Handlung nicht aufhebt, vielmehr ist es gleichgültig, ob das Geschäft von den Liquidatoren ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergaben, daß cS nach dem Willen der Kontrahenten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte. OHG. v. 12. März 1873, Bd. 9 S. 21S. "2) Jeder Gesellschafter kann von den Liquidatoren den Nachweis des Vcrmögcnsbcstandes der Gesellschaft und die Auszahlung seines Antheils verlangen. OHG. v. 14. Okt. 1871, Bd. 3 S. 336. "2») Während der Liquidation kann der Socius, welcher zugleich Gläubiger ist, gegen den Liqnidator auf Zahlung nur klagen, wenn er nachweist, daß aktives Gesellschaftsvermögen zur Erfüllung aller Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft vorhanden ist. RG. v. 2. März 1892, Bd. 29 S. IS. °') Die Streitigkeiten müssen die Gesellschafter selbst, nicht die Liquidatoren, zur gerichtlichen Entscheidung bringen. OHG. v. 13. April 1372, Bd. S S. 386 (391). 1. Titc'. Von der offenen Handelsgesellschaft. Art. 144—146. 151 Art. 144. Ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft kommen bis zur Beendigung der Liquidation in Bezug aus das Rechts- verhältnisz der bisherigen Gesellschafter unter einander, sowie der Gesellschaft zu dritten Personen die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts nnd aus dem Wesen der Liquidation nicht ein Anderes ergiebt. Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschast zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Gesellschaft bestehen. Zustellungen an die Gesellschast geschehen mit rechtlicher Wirkung an einen der Liquidatoren. Art. 145. Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft einem der gewesenen Gesellschafter oder eiuem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer gütlichen Uebereinkunft durch das Handelsgericht bestimmt. Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht nnd Benutzung der Bücher und Papiere. Sechster Abschnitt. Von der Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter.*)") Art. 146. Die Klagen gegen einen Gesellschafter aus Ansprüchen gegen die Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschast oder nach seinem Ausscheiden oder seiner Ausschließung aus derselben, sofern nicht nach Beschaffenheit der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist gesetzlich eintritt. °°—'°°) Ueber die Anwendbarkeit dieser Bcsiimmnngen auf die Kommanditgesellschaften siehe oben Note *) S. 146. Die Art. 146—149 erschöpfen zwar die Materie der Verjährung nicht, bei der Beurtheilung der daneben geltenden Bestimmungen deS bürgerlichen Rechtes ist aber die ratio legis derselben ins Auge zu fassen und sind alle Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, welche damit nicht zn vereinigen sind, als beseitigt anzusehen, so auch H SIS ALN. I. 9 ; RG. v. 13. April 1883, Bd. 10 S. 42. Auf die Verjährung des Art. 146 sind auch die Zz 168, 169 ALR. I 9 nicht anwendbar. RG. v. 26. Sept. 1887, Bd. 19 S. 140. 1S2 5, Handelsgesetzb. 2. Buch. V, d. Handclsgesellsch. Art. 147, 148. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden oder die Ausschließung des Gesellschafters aus derselben in das Handelsregister eingetragen ist. Wird die Forderung erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit. Art. 147. Ist noch ungetheiltes Gesellschaftsvcrmögen vorhanden, so kann dem Gläubiger die fünfjährige Verjährung nicht entgegengesetzt werden, sofern er seine Befriedigung nur aus dem Gesellschastsvermogen sucht. Art. 148. Die Verjährung zu Gunsten eines ausgeschiedenen °°) In dem Geben und Nehmen von Abschlagszahlungen ist ein gegenseitiges Anerkenntnis! dcS Rechts enthalten, welches nach Z 562 ALR. I 9 Unterbrechung der Verjährung bewirkt. RG. v. IS. Nov. 1884, Bd. 13 S. 96 (98). Der Art. 146 kommt im Fall der Auflösung einer Gesellschaft durch Eröffnung des Konkurses nicht znr Anwendung. OHG. v. 7. März 1878, Bd. 23 S. 232. ' Die Verjährung der Klage gegen die einzelne» Gesellschafter wird durch die Eröffnung des Gcscllschaftskonknrses nicht unterbrochen, ruht aber während desselben. RG. v. 4. Okt. 1881, Bd. 5 S. 51 (57), v. II. Jan. 1889, Nd. 23 S. 1. °6) Die Frist gilt nur als Anfangspunkt der Verjährung; der Zeitpunkt der Auflösung der Gesellschaft bestimmt sich nach Art. 123 und 129. OSG. v. 6. Nov. 1375, Bd. 19 S. 18 (21). Die Verjährung kann nicht beginnen vor der Entstehung der Forderung bcziehnngsweise der Zeit, in welcher die objektiven Momente, welche zur Begründung des Klagcanspruches gehören, erst zur Existenz gekommen sind. RG. v. 18. April 1883, Bd. 10 S. 42. Die Verjährung erstreckt sich nicht auf Ansprüche, welche die einzelnen Gesellschafter gegen einander auf Grund des Gesellschaftsvcrtragcs geltend zu machen berechtigt sind, wozu auch die auf Art. 93 zu gründenden Ansprüche gehören; die Bcrjährungscinrede steht also den Ansprüchen einzelner Theilhaber nur insoweit entgegen, als die Gesellschafter nicht in ihrer Eigenschaft als solche, sondern als Dritte Ansprüche erworben haben. OHG. v- 16. Dez. 1872, Bd. 8 S. 246. Die Verjährung schützt die Gesellschafter nur als solche, nicht aber sofern noch ein besonderer anderer Berpflichwngsgrund vorliegt. RG. v. 18. April 1883, Bd. 10 S. 42. w») Anspruch cincS ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzte Gesellschaft auf Auszahlung des Werthes seines Gescllschaftsanthci'ls unterliegt der Verjährung des Art 146. RG. v. 4. Febr. 1882, Bd. 7 S. 93. 2. Titel. Von der Kommandiigescllschaft. Art. 14g, 150. 153 oder ausgeschlossenen Gesellschafters wird durch Rechtshandlungen nicht unterbrochen, welche gegen die fortbestehende Gesellschaft oder einen anderen Gesellschafter vorgenommen werden. Die Verjährung zu Guusteu eines bei der Auflösung einer Gesellschaft zu derselben gehörigen Gesellschafters wird nicht durch Rechtshandlungen gegen einen anderen Gesellschafter, wohl aber durch Rechtshandlungen gegen die Liquidatoren unterbrochen. Art. 149. "'2) Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete Personen, sowie gegen juristische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regresses gegen die Vormünder und Verwalter. Zweiter Titel. Uon der KommanditgrftUschaft. Erster Abschnitt. Von der Kommanditgesellschaft im Allgemeinen."^) Art. 150. Eine Kommanditgesellschaft ist vorhanden, wenn bei einem unter einer gemeinschaftlichen Firma betriebenen Handelsgewerbe ein oder mehrere Gesellschafter sich nnr mit Vermögens- Die Verjährung darf also »och nicht vollendet sein. OHG. v. 18. Febr. 1873, Bd. 9 S. 84. ""°) Auch durch Abschlagszahlungen, Schuldancrkennungen u. f. W. Seitens der Liquidatoren wird die Verjährung unterbrochen. RG. v. 21. Jnni 1881, Bd. 5 S. 9. Auf die durch das Gesetz v. 18. Juli 1884 (vgl. Art. 204. 213d, 226 und 241 HGB.) eingeführte fünfjährige Verjährung von Ansprüchen gegen Vorstände, Aufsichtsrathsmitglicder und Liquidatoren von Altiengesellschaften »ud Kommanditgesellschaften auf Aktien findet Art. 149 keine Anwendung. RG, v. 22. März 1892, Bd. 29 S. 26. "2b) Die gewöhnliche Kommanditgesellschaft (ob anch diejenige auf Aktien, kann dahingestellt bleiben) hat grundsätzlich dieselbe rechtliche Natur wie die Handelsgesellschaft, anch sie ist keine die Persönlichkeit der einzelnen Gesellschafter absorbircnde selbstständige Person, bildet vielmehr nur eine Abart der offenen Handelsgesellschaft. In den Prozessen der Gesellschaft sind anch die Kommanditisten Partei nnd können nicht als Zeugen vernommen werde». Beschl. v. IS. Dez. 1893, Bd. 32 S. 393. 154 5. Handelsgesctzb. 2, Buch. V, d. Handclsgescllsch. Art. 151, 162. einlagen betheiligen (Kommanditisten), während bei einem oder mehreren anderen Gesellschaftern die Betheiligung nicht in dieser Weise beschränkt ist (persönlich hastende Gesellschafter).^) Sind mehrere persönlich hastende Gesellschafter vorhanden, so ist in Ansehung ihrer die Gesellschaft zugleich eine offene Gesellschaft. Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es der schriftlichen Abfassung nicht. Art. 151. Die Errichtung einer Kommanditgesellschaft ist von sämmtlichen Gesellschaftern bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung mufz enthalten: I) den Namen, Vorname», Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters? L) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Kommanditisten mit der Bezeichnung desselben als solchen; 3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 4) den Betrag der Vermögenseinlage jedes Kommanditisten.^) Die Anmeldung muß von allen Gesellschaftern persönlich vor dem Handelsgerichte unterzeichnet, oder in beglaubigter Form eingereicht werden; sie ist nach ihrem gauzen Inhalt in das Handelsregister einzutragen. Bei der Bekanntmachung der Kommanditgesellschaft in den öffentlichen Blättern (Art. 13) unterbleibt die Angabe der Namen, des Standes und des Wohnorts der Kommanditisten , sowie die Angabe des Betrages ihrer Vermögensein- lagen. Art. 152.*) Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Kommanditgesellschaft eine Zweigniederlassung hat, mnß dies behufs der Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung muß die in Artikel 131 Ziffer 1 bis 4 bezeichneten Angaben enthalten, und von sämmtlichen persönlich haften- Der Komplementär haftet solidarisch neben der Gesellschaft, nicht blos jubsidiär beiVcrmögcusuiizulänglichkcit derselben. OLG. v. 25. Juni 1878, Bd. 24 S. 166. ^) Eine nachträgliche Erhöhung der Einlage muß eingetragen werden. OHG. v. 8. Mai 187g, Bd. 25 S. 114. ") Die Vorschriften der Art. 152 und 153 sind auch bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien zu befolgen, vgl. Art. 179. 2. Titel, Von der Kommanditgesellschaft, Art. 1SS—158. 155 den Gesellschaftern vor dein Handelsgericht unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. Art. 153.*) Die Persönlich haftenden Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, und vor jedem Handelsgericht, in dessen Bezirk sie eine Zweigniederlassung hat, zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Art. 154. Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter zur Befolgung der in den Artikeln 161, 162 und 163 enthaltenen Vorschriften von AmtSwegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Art. 155. Wenn die Firma einer bestehenden Kommanditgesellschaft geändert, oder der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Orte verlegt wird, so sind diese Thatsachen von sämmtlichen Gesellschaftern in der durch Artikel 161 bestimmten Weise behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter zur Befolgung dieser Anordnung von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Bei der Bekanntmachung kommt in Betreff der Kommanditisten die Vorschrift des Artikels 161 znr Anwendung. Die Wirkung gegen Dritte richtet sich nach den Bestimmungen des Artikels 26. Art. 156. Wenn in eine bestehende Kommanditgesellschaft ein neuer Kommanditist eintritt, so muß dies von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister und zur Bekanntmachung nach den Bestimmungen des Artikels 181 angemeldet werden. Art. 157.Das Rechtverhältnis! der Gesellschafter unter einander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage.' Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die gesetzlichen Bestimmungen über das Rechtsverhältniß der offenen Gesellschafter unter einander auch hier zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, welche die nachfolgenden Artikel (188 bis 162) ergeben. Art. 158. Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die persönlich hastenden Gesellschafter besorgt.^») Art. 157 bis 163 enthalte» die Bestimmungen über di- Rechtsverhältnisse der Gesellschafter unter einander. 156 5> Haudelsgeschb. Z. Buch. V. d. Handelsgcsellsch. Art. 159—161. Ein Kommauditist ist zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch verpflichtet. Er kann gegen die Vornahme einer Handlung der Geschästs- sührung durch die persönlich haftenden Gesellschafter (Artikel 39 bis 102) Widerspruch nicht erheben. Art. 159. Ein Kommauditist darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter in dem Handelszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen nnd an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehmen. Art. 160. Jeder Kommanditist ist berechtigt, die abschriftlich? Mittheilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeit derselben nnter Einsicht der Bücher nnd Papiere zu Prüfen. Die im Artikel 103 bezeichneten weiteren Rechte eines offenen Gesellschafters stehen einem Kommanditisten nicht zu. Jedoch kann das Handelsgericht ans den Antrag eines Kommanditisten, wenn wichtige Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Ausklärungen nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit auorduen. Art. 161. Die Bestimmungen der Artikel 106 bis 108 über die Verzinsung der Einlage, über die jährliche Berechnung des Gewinnes oder Verlustes und über die Befugniß, Zinsen nnd Gewinn zu erheben, gelten mich in Betreff des Kommanditisten. Jedoch nimmt ein Kommanditist an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Antheil. Er ist nicht verpflichtet, die Zinsen nnd den Gewinn, welche er bezogen hat, wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wir?, w'») Die Vorschrift des Art. 158 enthält kein zwingendes, sondern mir vermittelndes Recht ! sie gilt mir, wenn und insoweit der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes bestimmt. Zwingend ist die Vorschrift des Art. 167, daß der persönlich hastende Gesellschafter »ach außen unbeschränkt zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist. In betreff der lediglich auf das innere Verhältniß der Gesellschafter bezüglichen Bestimmungen über die Geschäftsführung können durch dcu Gescllschaftsvertrag beliebige Modalitäten der im Art. 1Q8 enthaltenen geschlichen Regel vereinbart nnd kann namentlich auch bestimmt seiu, daß die Gcschäftsleituiig in größerem oder geringerem Umfange dem Kommanditisten zustehen »ud daß der Komplementär dessen Anordnungen unterworfen sein soll. RG. v. 1. März 1S93, Bd. 31 S. 72. 2. Titel- Von der Kommanditgcscllschajt. Art. 162—164. 157 so lange seine ursprüngliche Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn znr Deckung des Verlustes verwendet. Art. 162. Ist über die Höhe der Betheiligung an Gewinn und Verlust nichts vereinbart, so wird dieselbe nach richterlichem Ermessen, nöthigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, festgestellt. Art. 163."°) Im Verhältniß zu dritten Personen tritt die rechtliche Wirksamkeit einer Kommanditgesellschaft mit dem Zeitpunkte ein, in welchem die Errichtung der Gesellschaft bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist/"') oder die Gesellschaft auch nur ihre Geschäfte begonnen hat. Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkt als dem der Eintragung ihren Anfang nehmen soll, hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. Hat die Gesellschaft vor der Eintragung ihre Geschäfte begonnen,'^) so haftet jeder Kommanditist dritten Personen für die bis zur Eintragung entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, wenn er nicht beweist, daß denselben seine beschränkte Betheiligung bei der Gesellschaft bekannt war."») Art. 164. Die Kommanditgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und Art. 163 ff. enthalten die Besnmmuuge« über das Verhältniß der Gesellschafter zu dritten Personen. Nur die Eintragung, nicht die Anmeldung entscheidet in diesem Falle; wird die Gesellschaft richtig angemeldet, irrthümlich aber als offene Handelsgesellschaft eingetragen, so haftet der Kommanditist unbeschränkt. OHG. v. 28. Sept. 1877, Bd. 23 S. 280. Die Vorschrift findet auch Anwendung, wenn in ciuc bis dahin offene Gesellschaft ein Kommanditist eintritt, dieser haftet baun für die seit seinem Eintritt bis zur Eintragung entstehenden Verbindlichkeiten gleich einem offenen Gesellschafter, für frühere Verbindlichkeiten der Gesellschaft jedoch nur mit seiner Einlage. OHG. v. 3. Dez. 1373, Bd. 12 S. 14. Die Wissenschaft des Dritten braucht sich nicht ans die Höhe der Vermögenseinlage zu erstrecken, es genügt der Nachweis, daß dem Dritten die Eigenschaft des Gesellschafters als Kommanditist bekannt war. RG. v. 11. Nov. 1884, Bd. 12 S. 135. 168 5, Handelsgesetzb. 2. Buch. V. d. Handelsgesellsch. Art. 165. andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden."") Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Art. 165. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet der Kommanditist nur mit der Einlage und, soweit diese nicht eingezahlt ist, mit dem versprochenen Betrage.'"-^"') Die Einlage des Kommanditisten kann während des Bestehen? der Gesellschaft weder ganz noch theilweise zurückbezahlt oder erlassen werden. Zinsen können ihm von der Gesellschaft nur insoweit bezahlt werden, als dadurch die ursprüngliche Einlage nicht vermindert wird. Er kann bis zur Wiederergänzung der durch Verlust verminderten Einlage weder Zinsen noch Gewinn beziehen. Er hastet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn und insoweit er diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen hat. Der Gläubiger kann den persönlich haftende» Gesellschafter für seine Person oder die gestimmten Mitglieder der Gesellschaft unter deren Firma in Anspruch nehmen, ein Erkenntniß gegen ersteren berechtigt ihn nur zur Exekution in dessen Privatvermögen. ÖSG. v. 3. April 1871, Bd. 2 S. 169. i") Auch wenn die Einlage (oder deren spätere Erhöhung) nicht eingetragen ist. OHG. v. 8. Mai 187g, Bd. 25 S. 114. "°) Art. 105 giebt den Gläubigern ein unmittelbares Recht gegen die Kommanditisten im Gegensatze eines blos aus dem Rechte der Gesellschaft oder des Komplementars nach dem Inhalte der Vertragsfestsetzuugen abgeleiteten Rechtes. Der Konkursverwalter ist berechtigt, im Interesse der Gesammtheit der Gläubiger die von den Kommanditisten versprochenen Einlagen einzuziehen. RG. v. 29. Nov. 1879, Bd. 1 S. 69. Die GcsellschaftSgläubiger haben ein unmittelbares Klagerecht gegen den Kommanditisten. RG. v. 23. Nov. 1886, Bd. 17 S. 37. i") Der Kommanditist darf einem GcscllschaftSgläubiger gegenüber nicht die Einlagcschuld als gedeckt darstellen durch Aufrechnung einer Gesellschaftsschuld an ihn, deren Befriedigung aus dem Gesellschaftsfonds schon zur Zeit der Errichtung der Gesellschaft nnd vor deren Anmeldung zum Handelsregister in Aussicht genommen war. Der Eintrag bildet den jedem Dritten zur Verfügung stehenden Beweis, daß der Kommanditist trotz etwaiger abweichender Bestimmungen der Gesellschafter unter einander ihm bis zu dem eingetragenen Betrage seiner Vermögenseinlage hafte. RG. v. 23. Nov. 1886, Bd^ 17 S. 37 (40). "°) Die Haftung fällt insoweit weg, als der Kommanditist nachweist, 2, Titel. Vou der Kommanditgesellschaft. Art. 166—170. 159 Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn zurückzuzahlen, welche er auf Grund einer in gutein Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben bezogen hat. Art. 166. Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe des vorhergehenden Artikels für alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Aenderung erleiden oder nicht. Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung. Art. 167. Die Kommanditgesellschaft wird durch die Persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten."") Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugteu Gesellschafter geschieht. Ein Kommanditist, welcher sür die Gesellschaft Geschäfte schließt, ohne ausdrücklich zu erklareu, daß er nur als Prokurist oder als Bevollmächtigter handle, ist aus diesen Geschäften gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter verpflichtet.*) Art. 168. Der Name eines Kommanditisten darf in der Firnia der Gesellschaft nicht enthalten sein; im entgegengesetzten Falle haftet er den Gläubigern der Gesellschaft gleich einem offenen Gesellschafter. Art. 169. Die Bestimmungen der Art. 119, 120, 121 und 122 finden auch bei der Kommanditgesellschaft Anwendung. Art. 170. Weun ein Kommanditist stirbt oder zur Verwaltung seines Vermögens rechilich uufähig wird, so hat dies die Auflösung der Gesellschaft uicht zur Folge. Im Uebrigen gelten die iu den Artikeln 123 bis 123 für die offene Gesellschaft gegebenen Bestimmungen auch für die Kommanditgesellschaft. daß das Empfangene bereits zur Befriedigung von Gesellschaftsgläub-.gern verwendet worden ist. NG. v. 16. Mai 1882, Bd. 7 S. 48. "°) Die Vorschrift des Art. 167, daß der persönlich haftende Gesellschafter nach außen unbeschränkt znr Vertretung der Gesellschaft befugt ist, ist zwingend. NG. v. 1. März 1893, Bd. 31 S. 72 (betreff der lediglich auf die innern Verhältnisse bezüglichen Bestimmungen vgl. Art. 158 Note lvSa). ') Diese Bestimmung (des dritte» Absatzes) findet auf Aktien-Kommanditgesellschaften leine Anwendung (Art. 196). S. HandelSgcsetzb. S.Buch, V. b. Handelsgesellsch. Art. 171—173». Art. 171. Wenn eine Kommanditgesellschaft aufgelöst wird, oder wenn ein Kommanditist mit seiner ganzen Einlage oder mit einem Theile derselben ausscheidet, so müssen diese Thatsachen in daS Handelsregister eingetragen werden. Bei der Bekanntmachung unterbleibt die Bezeichnung des Kom- manditisten und die Angabe des Betrages der Einlage. Die Bestimmungen des Artikels 129 kommen auch hier zur Anwendung. Art. 172. Was bei der offenen Gesellschaft über die Art der Auseinandersetzung (Artikel 130. 131 und 132), über die Liquidation und über die Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter bestimmt ist, gilt auch bei der Kommanditgesellschaft in Betreff aller Gesellschafter. Zweiter Abschnitt.') Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien insbesondere. Art. 173. Das Gesammtkavital der Kommanditisten^) kann in Aktien zerlegt werden. Die Aktien sind untheilbar. Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten. Antheilscheine, in welchen der Bezug von Aktien zugesichert wird oder welche sonst über das Antheilsrecht der Kommanditisten vor Ausgabe der Aktien ausgestellt werden (Jntcrimsscheine), dürfen nicht auf Inhaber lauten. Art. 173». Die Aktien müssen auf einen Betrag von mindestens eintausend Mark gestellt werden. Für ein gemeinnütziges Unternebmen kann im Falle eines besonderen örtlichen Bedürfnisses der Bundesrath die Ausgabe von Aktien, welche auf Namen lauten, zu einem geringeren, jedoch mindestens zweihundert Mark erreichenden Betrage zulassen. Die gleiche Genehmigung kann in dem Falle ertheilt werden, daß für ein Unternehmen das Reich oder ein Bnndesstaat, ein Provinzial-, Kreis- >)Der zweite Abschnitt (Artikel 173 bis 206a) ist in der demselben durch das (unter Nr. 7 abgedruckte) Ges. v. 18. Juli 1884 gegebenen Fassung abgedruckt. 2) Ueber die Haftung des Komplementärs vgl. Art. 1S0. 2. Titel, Von der Att,-!iommanditgcscllschaft, Art. 174—175. 161 oder Amtsverband oder eine sonstige öffentliche Korporation auf die Aktien einen bestimmten Ertrag bedingungslos und ohne Zeitbeschränkung gewährleistet hat. Auf Namen lautende Aktien, deren Ucbertraguug an die Einwilligung der Gesellschaft gebunden ist, dürfen auf einen Betrag von weniger als eintausend, jedoch nicht von weniger als zweihundert Mark gestellt werden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Jnterims- scheinen. Art. 174. Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien gilt als Handelsgesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht. Art. 174».. Die persönlich haftenden Gesellschafter haben sich bei Errichtung der Gesellschaft mit Einlagen zn betheiligen, welche zusammen mindestens den zehnten Theil des Gesammtkapitals der Kommanditisten nnd, wenn dieses drei Millionen Mark übersteigt, für den übersteigenden Betrag den fünfzigsten Theil desselben darstellen. °) Art. 175. Der Inhalt des G-sellschaftsvertrages (Statut) muß durch die persönlich haftenden Gesellschafter in gerichtlicher oder notarieller Verhandlung festgestellt werden. Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten: 1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort, sowie die Höhe nnd Art der Einlage jedes persönlich haftenden Gesellschafters; 2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 3) den Gegenstand des Unternehmens; 4) die Zahl und den Betrag der Aktien; 5) die Art der Aktien, ob sie auf Inhaber oder ans Namen lauten, und im Falle der Ausgabe beider Arten die Zahl der Aktien einer jeden Art; 6) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Generalversammlung der Kommanditisten geschieht; 7) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen. 2) Vgl. Art. 180 Ii, betreffend Erhöhung des Gesammtkapitals, und Art. 190 über das Stimmrecht der persönlich haftenden Gesellschafter in der Generalversammlung. Basch. 4. Anfl. 11 162 5. Handclsgesctzb. 2, Buch, V. d. Haiidelsgesellsch. Art. 175a, 175b. Bekanntmachungen, welche durch öffentliche Blätter erfolgen sollen, sind in den Deutschen Reichsanzeiger einzurücken. Andere Blätter außer diesem hat der Gesellschastsvertrag zu bestimmen. Art. 175». Der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag bedürfen Bestimmungen, nach welchen 1) das Unternehmen ans eine gewisse Zeit beschränkt wird : 2) Aktien sür einen höheren als den Nominalbetrag ausgegeben werden; 3) eine Umwandlung der Aktien rücksichtlich ihrer Art statthaft ist; 4) sür einzelne Gattungen von Aktien verschiedene Rechte, insbesondere betreffs der Zinsen oder Dividenden oder des Antheils am Gesellschaftsvermögsn, gewährt werden; b) über gewisse Gegenstände die Generalversammlung der Kom- manditisten nicht schon durch eiufache Stimmenmehrheit, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß fassen kann; K) ein Austreten einzelner persönlich hastender Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge hat. Für einen geringeren als den Nominalbetrag darf die Ausgabe der Aktien nicht festgesetzt werden. Art. 175 d. Jeder zu Gunsten einzelner Gesellschafter bedungene besondere Vortheil muß in dem GesellschastSvertrage unter Bezeichnung deS Berechtigten festgesetzt werden. Werden von persönlich haftenden Gesellschaftern oder von Kom- manditisteu Einlagen, welche nicht durch Baarzahlung zu leisten sind, gemacht, so müssen die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Einlage und der für sie zu gewährende Autheil an dem Gesammtkapital der Kommanditisten oder dem sonstigen Gesellschasts- vermögen in dem Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden. Jmgleichcu sind, falls seitens der zu errichtenden Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensstücke übernommen werden, die Person des Kontrahenten, der Gegenstand der Uebernahme nnd die für ihn zu gewährende Vergütung festzusetzen. Von diesen Festsetzungen gesondert ist der Gesammtauflvand, welcher zu Lasten der Gesellschaft an Gesellschafter oder Andere als Entschädigung oder Belohnung für die Gründung oder deren Vorbereitung gewährt wird, iu dem Gesellschaftsvertragc festzusetzen. 2. Titel. Von der Akt.-Komiiianditgesellschast. Art. 17So, 17S-t. 163 Jedes Abkommen der persönlich haftenden Gesellschafter über die vorbezeichneten Gegenstände, welches nicht die vorgeschriebene Festsetzung in dem Gesellschaftsvertragc gefnnden hat, ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Art. 175 o. Die Zeichnung der Aktien erfolgt durch schriftliche Erklärung, aus welcher die Betheiligung nach Anzahl und, im Falle einer Verschiedenheit der Aktien, nach Betrag, Art oder Gattung derselben hervorgehen muß. Die Erklärung (Zeichuuugsschein), welche in zwei Exemplaren unterzeichnet werden soll, hat zu enthalten: 1) das Datum des Statuts, die im Artikel 17S Absatz 2, 175 b vorgeseheneu Festsetzungen nnd im Falle verschiedener Gattungen von Aktien den Gesammtbctrag einer jeden; 2) den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktie stattfindet, nnd den Betrag der festgesetzten Einzahlungen; 3) den Zeitpunkt, mit dessen Eintritt die Zeichnung unverbindlich wird, sofern nicht bis dahin die Errichtung der Gesellschaft beschlossen ist. Zeichnungsschcine, welche diesen Inhalt nicht vollständig haben oder außer dem unter Ziffer 3 bezeichneten Vorbehalte Beschränkungen in der Verpflichtung des Zeichners enthalten, sind ungültig. Ist ungeachtet eines hiernach ungültigen Zcichnungsscheines die Eintragung des Gesellschaftsverlrages in das Handelsregister erfolgt, so ist der Zeichner, wenn er auf Grund einer dem ersten Absätze entsprechenden Erklärung in der zur Beschlußfassung über die Errichtung der Gesellschaft berufene» Generalversammlung gestimmt oder später als Kommauditist Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat, der Gesellschaft wie ans einem gültigen Zeichnungs- scheiue verpflichtet. » Jede nicht in dem Zeichnnngsscheinc enthaltene Beschränkung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Art. 175 ä. Die personlich hastenden Gesellschafter haben in dem Falle des Artikels 17ü d Absatz 2 in einer von ihnen zu unterzeichnenden Erklärung die Umstände darzulegen, mit Rücksicht aus welche ihnen die Höhe der für die eingelegten oder übernommenen Gegenstände gewährten Beträge gerechtfertigt erscheint. Hierbei haben sie insbesondere die dem Erwerbe der Gesellschaft vorausgegangenen Rechtsgeschäste, welche auf denselben hingezielt haben, l'l* 164 S.Hmidelsgcschb, 2, Buch, V, d, Handclsgcsellsch, Art, 175o—175?, sowie die früheren Erwerbs- und Herstellungspreise aus den legten zwei Jahren anzugeben. Art. 175 v. Jede Kommanditgesellschaft auf Aktien muß einen Aufsichtsrath haben. Zur Wahl des ersten Anfsichtsraths ist die Generalversammlung der Kommanditisten sofort nach der Zeichnung des Gesammtkapitals von den persönlich haftenden Gesellschaftern zu berufen. Die Mitglieder des Aussichtsraths haben den Hergang der Gründung zu prüfen. Die Prüfung hat sich auf die im Artikel 174a bestimmte Betheiligung sowie auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu erstrecken, welche rücksichtlich der Zeichnung und Einzahlung des Gesammtkapitals der Kommanditisten uud rücksichtlich der im Artikel 173 d vorgesehenen Festsetzungen von den Persönlich haftenden Gesellschaftern, insbesondere in der im Artikel 175 ä vorgeschriebenen Erklärung, gemacht sind. Ueber die Prüfung ist uuter Darlegung der im vorstehenden Absätze bezeichneten Umstände schriftlich Bericht zn erstatten. Art. 175 k. Ueber die Errichtung der Gesellschaft muß in einer durch die persönlich haftenden Gesellschafter zu berufenden Generalversammlung der Kommanditisten Beschluß gefaßt werden, Vor der Beschlußfassung hat sich der Aufsichtsrath über die Ergebnisse der ihm rücksichtlich der Gründung obliegenden Prüfung auf Gruud seines Berichts und dessen urkundlichen Grundlagen zu erklären. Die der Errichtung der Gesellschaft zustimmende Mehrheit muß mindestens ein Viertheil der sämmtlichen berusenen oder als Rechtsnachfolger derselben in der Generalversammlung zugelassenen Kommanditisten begreifen, uud der Betrag ihrer Antheile muß mindestens ein Viertheil des Gesammtkapitals darstellen. Die Zustimmung aller erschieneuen Kommaudiiisteu ist erforderlich, wenn die in den Artikeln 17ö Ziffer 1 bis S und 175 a bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages abgeändert oder die im Artikel 175 b vorgesehenen Festsetzungen zu Lasten der Gesellschaft erweitert werden sollen. Art. 175 K. Auf die Berufung und Beschlußfassung der im Artikel 175 s uud 175 k bezeichneten Generalversammlungen finden, soweit nicht in letzterem Artikel ein Anderes bestimmt ist, die Regel entsprechende Anwendung, welche für die Gesellschaft nach der Eintragung maßgebend sind. 2. Titel. Von der Alt-Kommanditoesellschnst. Art. 17k. 165 Art. 17k. Der GesellschastSvertrag muß bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesell sehnst ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen werden. Der Anmeldung behufs der Eintragung in das Handelsregister müssen beigefügt sein: 1) in dem Falle des Artikels 175 d die den bezeichneten Festsetzungen zum Grunde liegenden oder zu ihrer Ausführung geschlossenen Verträge, die im Artikel 175 cl vorgesehene Erklärung und eine Berechnung des GründungSanfwandes, in welcher die Vergütungen nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln auszuführen sind; 2) znm Nachweise der Zeichnung des Gesammtkapitals der Kvm- manditisten die Duplikate der Zeichnungsscheine nnd ein von den persönlich haftenden Gesellschaftern in beglaubigter Form unterschriebenes Verzeichnis; der sämmtlichen Kommanditisten, welches die auf jeden enlfallencn Aktien, sowie die auf letztere geschehenen Einzahlungen angiebt; 3) die Urkunden über die Bestellung des Aussichtsraths und der in Gemäßheit des Artikels 175 s erstattete Bericht nebst dessen urkundlichen Grundlagen; 4) in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, sowie in den Fällen des Artikels 173 a Absatz 2 die Gcnehmignngsnrkunde. In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß ans jede Aktie, soweit nicht andere als dnrch Bnarzahlung zu leistende Einlagen gemacht sind, der eingeforderte Betrag baar eingezahlt und im Besitze der persönlich haftenden Gesellschafter sei. Die Einforderung muß mindestens ein Viertheil deS Nominalbetrages und im Falle einer Ausgabe der Aktieu für einen höheren als den Nominalbetrag auch den Mehrbetrag umfassen. Als Bnarzahlung gilt die Zahlung in deutschem Gelde, in Reichsknssenscheinen, sowie in gesetzlich zugelassenen Noten deutscher Banken. Die Anmeldung muß von sämmtlichen persönlich hastenden Gesellschaftern und sämmtlichen Mitgliedern des Aussichtsraths vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem 166 5- Haudclsgeschb. 2. Buch. V, d, Haudelsgescllsch. Art. 177—180. Handelsgerichte in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt. Art. 177. *) Der eingetragene Gesellschastsvertrag ist im Auszüge von dein Handelsgerichte zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muß enthalten: 1) das Datum des Gesellschastsvertrag.es und die im Artikel 175 Absatz 2 und 3, 175 a Ziffer 1, 4 und 6 und 175 b bezeichneten Festsetzungen; 2) den Nameu, Stand und Wohnort der Mitglieder des Aufsichtsraths. Art. 178. Vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister besteht die Kommanditgesellschaft als solche nicht. Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. Art. 179.*)5) Die Vorschriften der Artikel 152 uud 153 sind anch bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien zn befolgen. Die Anmeldung der Zweigniederlassung muß die im Artikel 177 Absatz 2 bezeichneten Angaben und den Nachweis der Eintragung des Gesellschaftsvertrages bei dem Handelsgerichte der Haupt- niederlassuug enthalten. Eines Nachweises, daß die für diese im Artikel 176 vorgeschriebenen Erfordernisse beobachtet sind, bedarf es nicht. Befindet sich die Hauptniederlassung im Auslande, so hat die Anmeldung der Zweigniederlassung nußer dem Nachweise des Bestehens der Kommanditgesellschaft auf Aktien als solcher die im Artikel 177 Absatz 2 bezeichnete» Angaben und in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens oder die Znlassnng zum Gewerbebetriebe im Jnlande der staatlichen Genehmigung bedarf, den Nachweis der ertheilten Genehmigung zu enthalten. Art. 180. Der Gesellschaft sind die persönlich hastenden Gesellschafter für die Richtigkeit uud Vollständigkeit der Angaben, welche sie riicksichtlich der Zeichnung und Einzahlung des Kapitals der Kommanditisten sowie riicksichtlich der im Artikel 175 d vorgesehenen *) Ueber die Anwendung von Art. 177 und 17V bei Umwandlung der «.Gesellschaft auf Aktie« in eine Aktiengesellschaft siehe Art. 206 s. Art. 249 A (Aufsichtsrccht des Handelsgerichts) findet auf diese» Artikel Anwendung. s. Titel, Voll der Akt,-Koinmanditgescllschast. Art, 180, 180», 167 Festsetznngen behufs Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister machen, solidarisch verhaftet; sie haben unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatze des sonst etwa eutstandenen Schadens, insbesondere einen an der Zeichnung des Gesammtkapitals der Kmnmandltisten fehlenden Betrag zn übernehmen, fehlende Einzahlungen zu leisten nnd eine Vergütung, welche nicht unter den zu bezeichnenden Gründnngsaufwand ausgenommen ist, zu ersetzen. Jmgleichen sind der Gesellschaft iu dem Falle, das; sie von persönlich hastenden Gesellschaftern durch Einlagen oder Uebernahmen der im Artikel 176 d bezeichneten Art böslicherweise geschädigt ist, die sämmtlichen persönlich hastenden Gesellschafter zum Ersatze des entstandenen Schadens solidarisch verpflichtet. Von dieser Verbindlichkeit ist ein persönlich haftender Gesellschafter befreit, wenn er beweist, das; er die Unrichtigkeit oder UnVollständigkeit der Angabe oder die bösliche Schädigung weder gekannt habe, noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns habe kennen müsse». Entsteht dnrch Zahlungsuusähigkeit eiucs Kommanditisten der Gesellschaft ein Ausfall, so sind ihr die persönlich hastenden Gesellschafter, welche bei der Anmeldung des Gesellschastsverlrages die Zahlungsunfähigkeit kannte», zum Ersatze solidarisch verpflichtet. Außer deu persönlich hastenden Gesellschaftern sind der Gesellschaft zum Schadensersatze solidarisch verpflichtet! 1) in dem Falle, daß eine Vergütung nicht nnter den zu be- icichnenden Gründnngsanstvand aufgenommen ist, der Empfänger, wenn er zur Zeit des Empfanges wußte oder nach den Umständen annehmen mußte, daß die Verheimlichung beabsichtigt oder erfolgt war, und jeder Dritte, welcher zur Verheimlichung wissentlich mitgewirkt hat; 2) in dem Falle einer böslichen Schädigung dnrch Einlagen oder Uebernahmen jeder Dritte, welcher zu derselben wissentlich mitgewirkt hat. Art. 180 s,. Wer vor der Eintragung des Gesellschastsverlrages in das Handelsregister oder in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung, um Aktien in den Verkehr einzuführen, eine öffentliche Ankündigung derselben erläßt, ist der Gesellschaft im Falle der Unrichtigkeit oder UnVollständigkeit von Angaben, welche die persönlich haftenden Gesellschafter rücksichtlich der Zeichnung oder Ein- 168 5, HandclSgeschb. 2, Buch. V. d.SandrIZgcscllsch. Art. 180d—180e. zahlmig des Gesammtkapitals der Konnnanditisten »der der im Artikel 175 b vorgesehenen Festsetzungen behnfs Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister gemacht haben, sowie in dem Falle einer böslichen Schädigung der Gesellschaft durch Einlagen oder Uebernahmen für den Ersatz des ihr daraus eutstandeucn Schadens neben den im Artikel 180 bezeichneten Personen solidarisch verhaftet, sofern ihn« nachgewiesen wird, daß er die Unrichtigkeit oder UnVollständigkeit der Angaben oder die bvsliche Schädigung gekannt hat oder bei Anwendung der Sorgfalt eine? ordentlichen Geschäftsmanns hat kennen müssen. Art. 180 b. Mitglieder des AufsichtSraths, welchen nachgewiesen wird, daß sie bei der ihnen durch Artikel 175 s Absatz 3 auferlegten Prüfung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns verletzt haben, haften der Gesellschaft solidarisch für den ihr daraus entstandenen Schaden, soweit der Ersatz desselben von den in Gemäßheit der Artikel 180, 180 a verpflichteten Personen nicht zn erlangen ist. Art. 180 v. Vergleiche oder Verzichtleistungen, welche die der Gesellschaft ans der Gründung zustehenden Ansprüche gegen die in Gemäßheit der Artikel 180 bis 180b verpflichteten Personen betreffe», sind erst nach Ablauf von drei Jahren seit Eintragung deS Gesellschastsvertrages in das Handelsregister und nur mit Zustimmung der Generalversammlung der Kommanditistcu zulässig. Die Zeilbcschränkung findet nicht Anwendung, soferu der Verpflichtete im Falle der Zahlungsunfähigkeit zur Abwendung oder Beseitigung des Konkursverfahrens mit seinen Gläubigern sich vergleicht. Art. 180«!. Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die in Gemäßheit der Artikel 180 bis 180 b verpflichteten Personen verjähren in fünf Jahren seit Eintragung des Gesellschastsvertrages in das Handelsregister. Art. 180«. Werden vor Ablauf von zwei Jahren seit Eintragung des Gesellschastsvertrages in das Handelsregister seitens der Gesellschaft Verträge geschlossen, dnrch welche sie vorhandene oder herzustellende Anlagen oder unbewegliche Gegenstände für eiue deu zehnten Theil des Gesammtkapitals der Konnnanditisten übersteigende Vergütung erwerben soll, so bedürfen dieselben zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Generalversammlung der Konnnanditisten. Vor der Beschlußfassung hat der Aufsichtsralh de» Vertrag zu Titel. Bon der Akt.-5iominanditgcscllschast. Art. 180«--180ß. Igg prüfen und über die Ergebnisse seiner Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten. Die Antheile der zustimmenden Mehrheit der Kommanditisten müssen in dem Falle, daß der Vertrag im ersten Jahre geschlossen wird, mindestens ein Viertheil des Gesammtkapitals, anderenfalls mindestens drei Viertheile des in der Generalversammlung vertretenen Gesammtkapitals darstellen. Der genehmigte Vertrag ist in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift mit dem Berichte des Aufsichtsraths ucbst dessen urkundlichen Grundlagen und mit dem Nachweise über die Beschlußfassung zum Handelsregister einzureichen. Hat der Erwerb in Ausführung einer vor der Errichtung der Gesellschaft von den personlich haftenden Gesellschaftern getroffenen Vereinbarung stattgefunden, so kommen in Betreff der Rechte der Gesellschaft auf Entschädigung nnd in Betreff der ersatzpflichtigen Personen die Vorschriften der Artikel 130 nnd 180v zur Anwendung. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf den Erwerb unbeweglicher Gegenstände nicht Anwendung, sofern ans ihn der Gegenstand des Unternehmens gerichtet ist oder der Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung geschieht. Art. 180 t.*) Jede Bestimmung, welche die Fortsetzung der Gesellschaft oder eiue Abänderung des Inhalts des Gesellichafts- vertrages zum Gegenstande hat, bedarf zn ihrer Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Abfassung. Die Bestimmung mnß in das Handelsregister eingetragen und in gleicher Weise wie der ursprüngliche Vertrag veröffentlicht werden (Art. 177, 179). Dieselbe hat keine rechtliche Wirkung, bevor sie bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaf: ihren Sitz hat, in daS Handelsregister eingetragen ist.**) Art. 180 K.*) Die Abänderung des Inhalts des Gesellschafts- vertrages kann nicht ohne Beschluß der Generalversammlung der »)Art. 180 s u. Art. 180 g Abs. 1 u. 3 finden bei thcilweiscr Zunick- Mhlnng oder Herabsetzung des Kapitals der Kominanditisten entsprechende Anwendn»!,. Art. 203. -») Der Schlubscch des Art. 180 k findet Anwendung auf die Eintra- anng der Uebcrcinknnst über die Umwandlung der K.Gcscllschaft am Aktien in eine Aktiengesellschaft. Art. Wsi n. 170 5. Handelsgcsetzb. 2. Buch. V. b. Handclsgcscllsch. Art. 180n. Koniinanditisten erfolgen. Sofern der Gesellschaftsvertrag für eine Abänderung derjenigen Bestimmung, welche den Gegenstand der Beschlußfassung bildet, nicht andere Erfordernisse aufstellt, bedarf der Beschluß einer Mehrheit von drei Viertheilen des in der Generalversammlung vertretenen Gesammtkapitals. ^) Diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung ausgegeben sind. Soll durch die Beschlußfassung das bisherige Rechtsverhältniß unter den verschiedenen Gattungen zum Nachtheile einer derselben abgeändert werden, so bedarf es zu dem von der gemeinschaftlichen Generalversammlung gefaßten Beschlusse der Zustimmung einer besonderen Generalversammlung der benachtheiligten Koinmanditisten, deren Beschlußfassung gleichfalls nach der Vorschrift des ersten Absatzes sich richtet. Die Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, Inhalts deren die Uebertragung vou Aktien, welche in Gemäßheit des Artikels 173 s Absatz 3 auf einen geringeren Betrag als eintausend Mark gestellt sind, an die Einwilligung der Gesellschaft gebunden ist, kann nicht abgeändert werden. Art. 180 k. Eine Erhöhung des Gesammtkapitals der Kommanditisten darf nicht vor der volleu Einzahlung desselben erfolgen. Für Versicherungsgesellschaften kann der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmen. Die Erhöhung kann nicht ohne Beschluß der Generalversammlung der Kommanditisten stattfinden. Für die neu auszugebenden Aktien kann die Leistung eines höheren als des Nominalbetrages festgesetzt werden; der Beschluß hat deu Mindestbetrag zu bezeichnen, snr welchen die Aktien auszugeben sind. Ein geringerer als der Nominalbetrag darf nicht festgesetzt werden. Auf eine Erhöhuug, welche in den ersten zwei Jahren seit Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister beschlossen wird, findet die Vorschrift im Artikel 174 s, über die Betheiligung der persönlich haftenden Gesellschafter mit der Maßgabe Anwendung, daß die Betheiligung nach dem Gesammtkapitale einschließlich dessen ^) Die Aktien, deren Inhaber anwesend ist, aber nicht mitstimmt, werde» »ich« berücksichtigt. RG, v. 0. März 1888, Bd. 20 S. 140. 2> Titel, Von der All.-Kommanditgescllschast. Art. 180i, 181. 171 Erhöhung zu bemessen ist und aus dem Beschlusse hervorgehen mnß, welche Einlagen demzufolge noch gemacht werden.°) Die Beschlußfassung unterliegt deu Vorschriften im Artikel 180Z Absatz 1 und 3. Die Bestimmung über die Erhöhung ist in daS Handelsregister einzutragen. Die Anmeldung hat die Angabe zu enthalten, daß das bisherige Gcsammtkapital eingezahlt sei, für Versicherungsgesellschaften, inwieweit die Einzahlung desselben stattgefunden habe. Auf die Abfassung und die Eintragung finden die Vorschriften im Artikel 180 5 Anwendung. Eine Zusichcrung von Rechten auf den Bezug ueu auszugebender Aktien, welche vor dem Beschlusse auf Erhöhung des Gesammt- kapitals erfolgt, ist der Gesellschaft gegenüber nnwirksam. Art. 180 i. Die Zeichnung der nen auszugebenden Aktien erfolgt durch schriftliche Erklärung, welche in zwei Exemplaren unterzeichnet werden soll. Die staltgefundene Erhöhung des Kapitals der Kommanditisten ist behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Borschriften im Artikel 176 und 179 finden entsprechende Anwendung. Vor der Eintragung den stattgefuudenen Erhöhung in das Handelsregister desjenigen Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, sollen Aktien oder Jnterimsscheine nicht ausgegeben werden. Art. 18t. Die Einlagen, mit welchen ein persönlich haftender Gesellschafter sich in Gemäßheit der Artikel 174 a, 1801r Absatz 3 betheiligt hat, dürfen ihm weder ganz noch theilwcise zurückgegeben oder erlassen werden. Er darf den Antheil, welcher ihm am Gesellschastsvermögen einschließlich des Gesammtkapitals der Kommanditisten auf solche Einlagen zugewiesen ist, nur au andere persönlich haftende Gesellschafter veräußern. In gleicher Weise ist, wenn er als persönlich hastender Gesellschafter ausscheidet, die Veräußerung desjenigen, was ihm auf solche Einlagen bei der Auseinandersetzung zugewiesen ist, bis zum Ablauf vou drei Jahreu seit dem Ausscheiden, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf vou zehu Jahren seit Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister beschränkt. Während der Dauer dieser Beschränkung darf der Antheil des Gesellschafters Vgl. Art. 1W über das Stimmrecht der persönlich hastenden Gesellschafter. 172 5, Handel-Zacschb. 2. Buch. B. d. HandelSgesellsch. Art. 181a, t82. oder dasjenige, Ivas ihm bei der Auseinandersetzung zugewiesen ist, nicht ausgeliefert und fiir Privatglänbigcr desselben mir insoweit gepfändet werden, als diese Gegenstände nicht bis zum Ablauf der Zeitbcschränknng wegen Forderungen der Gesellschaft oder solcher Gesellschaftsgläubiger, deren Ansprüche vor dem Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters entstanden waren, verwendet oder gepfändet sind. Soweit die Einlagen auf das Gesamnitkapital der Kommandi- tisteu gemacht sind, hat der Aufsichtsralh die hierfür auszustellenden Aktien oder JnterimSscheine in Verwahrung zu nehmen und mit dem Vermerk „nnveräußcrlich" zn versehen. Tie Löschnng deS Vermerkes findet dnrch den AufsichtSrath nach dem Wegfalle der bezeichneten Beschränkung statt. Art. 181«.. JnterimSscheine, welche auf Inhaber lauten, sind nichtig. Die Ausgeber hasten den Besitzern solidarisch sür allen durch die Ausgabe verursachten Schaden. DaS Gleiche gilt, wenn Aktien oder Juterimsscheiue auf einen geringeren als den nach Artikel 173 a zugelassenen Betrag gestellt sind oder ausgegeben werden, bevor der Gesellschaftsvertrag bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist. °) Ans Aktien und JnlerimSschcincn, welche in Gemttßheit des Artikels 173 a ans einen Betrag von weniger als eintansend Mark gestellt sind, sollen im Falle deS zweiten Absatzes des bezeichneten Artikels die ertheilte Genehmignng, im Falle des dritten Absatzes die Beschränkungen hervorgehen, welchen die Kommanditisten in Bezug auf die Form einer Uebertragnng ihrer Rechte und die Ein- willignng der Gesellschaft in dieselbe unterworfen sind. Art. 182. Aktien, welche ans Namen lanten, müssen mit genauer Bezeichnung des Inhaber? nach Namen, Wohnort nnd Stand in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen werden. Sie können, soweit nicht der Artikel 181 oder der GesellschastS- vcrtrag ein anderes bestimmt, ohne Einwilligung der Gesellschaft aus andere Personen übertragen werden. Zn der im Gesellschafts- °) Die Beschränkungen, welchen persönlich yasiende Gesellschafter nach Art. 181 Abs. 2 unterworfen sind, dauern bei einer Umwandlung der Gesellschaft in eine Nktiengesellschafi fort. Art. 206. 2. Titel, Non der Att,-5io»imanditgcseUschast, Art, 183—184, 173 vertrage vorbehaltenen Einwilligung der Gesellschaft in die Ueber- tragung von Aktien, welche auf einen Betrag von weniger als eintausend Mark gestellt sind, ist die Zustimmung des Aufsichtsraths und der Generalversammlung erforderlich. Die Uebertragung dieser Aktien bedarf zu ihrer Gültigkeit einer die Person des Erwcrbers bezeichnenden gerichtlich oder notariell beglaubigten Erklärung. G Die Uebertragung anderer Aktien, welche auf Namen lauten, kann durch Indossament geschehen. In Betreff der Form desselben kommen die Bestimmungen der Artikel 11 bis 13 der Deutschen Wechselordnung zur Anwendung. ^) Art. 183. Wenn das Eigenthum der auf Namen lautenden Aktie auf einen Anderen übergeht, so ist dies, unter Vorlegung der Aktie und des Nachweises des Ncberganges, bei der Gesellschaft anzumelden und im Aktienbuche zu bemerken. Im Verhältuisse zu der Gesellschaft werden nur diejeuigeu als die Eigenthümer angesehen, welche als solche im Aktienbuchc verzeichnet sind.' Zur Prüfung der Legitimation ist die Gesellschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet. Art. 183«.. Die im Artikel 182 uud 183 euthalteneu Bestimmungen finden auf die Eintragung der Jnterimsscheine uud die Uebertragung derselben aus andere Personen Anwendung, Vor der vollen Lcistuug des Nominalbetrages oder des in den Fällen der Artikel 17öa Ziffer 2, 180b Absatz 2 scstgesetzteu Betrages soll die Aktie nicht ausgcgebeu werde», Art. 183 b. Die Verpflichtung des Kommanditisten, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten beizutragen, wird durch dcu Nominalbetrag der Aktie, in den Fällen der Artikel 175a Ziffer 2, 130Ir Absatz 2 durch den Betrag, für welchen die Aktie ausgegeben ist, begrenzt. Art, 184. Ein Gesellschafter, welcher den ans die Aktie eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Zahlung von Verzugszinsen von Rechtswegen verpflichtet. Im GesellschaftSvcrtragc können für den Fall der verzögerten ') Zu dem Indossamente ist im Gebiete des prcilsnschcn Stcmvclgcsctzcs vom 7. März 1822 der CcsswnSstcmpcl erforderlich, RG, v, 18. Jan. 1886, Bd. 15 S. 230, 174 5. Hnndclsgesetzb. 2. Buch. V. d. HandelSgesellsch. Art. 134-». Einzahlung Konventionalstrafen ohne Rücksicht auf die sonst stattfindenden gesetzlichen Einschränkungen festgesetzt werdend) Ist im Gesellschaftsverlrage keine besondere Form, wie die Aufforderung zur Einzahlnng geschehen soll, bestimmt, so geschieht dieselbe in der Form, in welcher die Bekanntmachungen der Gesellschaft nach dem GescllschastSvertrage überhaupt erfolgen müssen. Art. 184a,. Im Falle verzögerter Einzahlnng kann an die säumigen Gesellschafter eine erneute Aufforderung zur Zahlung unter Androhnng ihres Ausschlusses mit dem Antheilsrechte erlassen werden. Die Aufforderung hat mindestens dreimal durch Bekanntmachung in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern, die erste Bekanntmachung mindestens drei Monate nnd die letzte Bekanntmachung mindestens vier Wochen vor Ablauf der für die Einzahlung gesetzten Rachfrist zu erfolgen. Statt der Bekanntmachungen in den öffentlichen Blättern genügt, falls das Autheilsrccht nicht ohne Einwilligung der Gesellschaft übertragbar ist, die Bekanntmachung der Aufforderung mit eiuer vier Wochen übersteigenden Nachfrist durch besonderen Erlaß an die säumigen Gesellschafter. Eiu Gesellschafter, welcher den ans die Aktie zu leistenden Beirag nicht einzahlt, obwohl die im vorstehenden Absätze bezeichnete Aufforderung stattgefunden hat, ist seiner Anrechte aus der Zeichnung der Aktie und der geleisteten Thcilzahlungeu zu Gunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären.") Die den Ausschluß bewirkende Erklärung erfolgt mittels Bekanntmachung durch die hierzu bestimmten öffentlichen Blätter. An Stelle der bisherigen Urkunde ist eine nene auszugeben, welche außer den früher geleisteten Theilzahlungen den eingeforderten Betrag zu umfasse» hat. Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an diesem Betrage oder den später °) Wenn eine Konventionalstrafe bestimmt ist, dürfen nicht auch Verzugszinsen, wobl aber Prozekzinseil zugesprochen wcrden. RG. v. 14, Febr. 1883, Bd. g S. 36 (44). °) Die Ansschlnß-Erklärnng kann angefochten werden; erfolgt die Ungültigkeitserklärung derselben, so bleibt die in den Händen dritter gutgläubiger Erwerbcr befindliche nene Urkunde gültig; der zu Unrecht ausge- schlosicne Gescllschastcr hat eine Schadenöcrsatzllagc; er kann auch (vorher) den Antrag auf Erlas; einer einstweiligen Verfügung zum Zwecke der Einstellung des AuSschlichverfghrcns stelle». RG.V. 1k. Jan. 18SI, Bd. 27 S. 20. 2, Titel, Von der Akt.-Kommanditgcscllschast. Art, 184b—184c?, 175 eingeforderten Betrügen erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet. Von den vorstehenden Rechtsfolgen kann der Gesellschafter nicht befreit werden. Art. 184b. Soweit der ausgeschlossene Gesellschafter den eingeforderten Betrag nicht gezahlt hat, ist siir denselben der Gesellschaft der letzte, und jeder frühere, in dem Aktienbuche verzeichnete Rechtsvorgängcr verhaftet, ein früherer Rechtsvorgänger, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist. Dies ist bis zum Nachweise des Gegentheils anzunehmen, soweit von letzterem die Zahlung nicht bis zum Ablaus von vier Wochen geleistet wird, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgttnger die Benachrichtigung von derselben erfolgt ist. Der Rechtsvorgänger erhält gegen Zahlung des rückständigen Betrages die neu auszugebende Urkunde. Die Haftpflicht des Rechtsvorgängers ist auf die inuerhalb der Frist von zwei Jahren ans die Aktien eingeforderten Betrage beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Ueber- tragung des Antheilsrechts zum Aktieubuche der Gesellschaft angemeldet ist. Von der vorstehenden Verbindlichkeit können die Rechtsvorgänger nicht befreit werden, Ist die Zahlung des rückständigen Betrages von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft das Antheilsrecht zum Börsenpreise nnd in Ermangeluug eines solchen durch öffentliche Versteigerung verkaufen. Art. 184 e. Die Gesellschafter können gegen die ihnen in Gc- mäszheit der Artikel 134 bis 184 b obliegenden Zahlungen eine Aufrechnung nicht geltend inachen. Ebensowenig findet an dem Gegenstande einer zn leistenden Einlage wegen Forderungen, welche sich nicht auf dieselbe beziehen, ein Zurückbehaltungsrecht statt. Art. 184 <1. Die Gesellschaft soll eigene Aktien im geschäftlichen Betriebe, sosern nicht eine Kommission zum Einkauf ausgeführt wird, weder erwerben noch zum Pfaude nehmen. Sie darf eigene JnterimSscheine im geschäftlichen Betriebe auch iu Ausführung einer Einkaufskommission weder erwerben noch zum Pfande nehmen. 176 5. Haudelsgcsetzb. 2. Buch, B. d. Handelsgesellsch. Art, 185, 185». Art. 18S.*)f) Die persönlich haftenden Gesellschafter sind verpflichtet, spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres für das verflossene Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnnng, sowie einen den Vermögensstand nnd die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem AnfsichtSrathe und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung der Kommandi- tisten vorzulegen. Art. 185a.*) Für die Ausstellung der Bilanz kommen die allgemeinen Vorschriften des Artikels 31 mit folgenden Maßgaben zur Anwendung: 1) Werthpapiere'") und Waaren, welche einen Börsen- oder Marktpreis haben, dürfen höchstens zu dem Börsen- oder Marktpreise zur Zeit der Bilanzaufstellung, sofern dieser jedoch den Anschaffuugs- oder Herstellungspreis übersteigt, höchstens zu letzterem angesetzt werden; 2) andere Vermögensgegenstände sind höchstens zu dem Anschaffuugs- oder Herstellungspreise anzusetzen; 3) Anlagen und sonstige Gegenstände, welche nicht zur Weiter- vernußeruug, vielmehr dauernd zum Geschäftsbetriebe der Gesellschaft bestimmt sind, dürfen ohne Rücksicht auf einen geringeren Werth zu dem Anschaffuugs- oder Herstellungspreise angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleichkommender Betrag in Abzug gebracht oder ein derselbeu entsprechender Ernenerungsfonds in Ansatz gebracht wird; 4) die Kosten der Organisation nnd Verwaltung dürfen nicht als Aktiva, müssen vielmehr ihrem vollen Betrage nach in der Jahresrechnung als Ausgabe erscheinen; 5) der Betrag deS Gesammtkapitals der Kommanditisten, der ') Die Vorschriften der Art. 185, 185» n. 185b über die Bilanz und dc» Reservefonds finden auf die Aktiengesellschaften entsprechende Anwendung. Art. 239. f) Art.24ö g (Aussichtsrecht des Handelsgerichts) findet ans diesen Artikel Anwendung. '") Kurs und Kurswert!) bezeichnen bei Werthpavicren dasselbe, was bei Waaren im allgemeinen der Markt- oder Börsen preis genannt wird, und daraus folgt, daß nicht allemal, wenn an einer Börse iu der nach den dortigen Einrichtungen üblichen Weise ei» Kurs notirt ist, das betreffende Papier darum wirklich zu den „knrShabendcn" gehört, der notirteKurs wirklich den „Kurswert!)" darstellt. NG. v. 11. April 1883, Bd. 11 S. 7. 2, Titel. Von dcr Akt.-Konnuanditgeselischaft. Art. t85l>—I8K. 177 Antheil der persönlich haftenden Gesellschafter am sonstigen Gesellschaftsvermögen nnd der Betrag eines jeden Reserve- und Ernenerungsfonds sind unter die Passiva aufzunehmen; 6) der aus der Vergleichung sämmtlicher Aktiva und sämmtlicher Passiva sich ergebende Gewinn oder Verlust muß am Schlüsse der Bilanz besonders angegeben werden. Art. 185 d. Zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes ist ein Reservefonds zu bilden; in denselben ist einzustellen : 1) von dem jährlichen Reingewinne mindestens der zwanzigste Theil so lange, als der Reservefonds den zehnten oder den im Gesellschaftsvertrage bestimmten höheren Theil des Ge- sammtkapitals nicht überschreitet;") 2) der Gewinn, ^) welcher bei Errichtung der Gesellschaft oder einer Erhöhuug des Gesammtkapitals durch Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag erzielt wird. Art. 185 v.-s) Nach erfolgter Genehnügnng durch die Generalversammlung sind die Bilanz, sowie die Gewinn- und Nerlustrechuung ohne Verzug von den persönlich hastenden Gesellschaftern in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern bekannt zu machen und zu dem Handelsregister einzureichen. Im Uebrigen werden die Grundsätze, nach welchen die Bilanz auszunehmen, Reservefonds zu bilden uud anzulegen sind und die Prüfung der Bilanz zu erfolgen hat, durch deu Gesellschaftsvertrag bestimmt. Art. 186. Die Rechte, welche deu Kommanditisten gegenüber den persönlich hastenden Gesellschaftern nach dem Gcscllschastsvertrage oder nach den Bestimmungen des vorigen Abschnitts in Beziehung Nach einmal ersolgter Sammlung des Reservefonds aus Höhe eines durch den Gescllschastsvcrtrag bestimmte» höheren als den zehnten Theiles des Aktienkapitals darf mittels Aenderung des GescllschaftSvertrageS der überschießende Betrag Gegenstand einer Verfügung zu andern Zwecken werden. RG. v. 8. Juli'l891, Bd. 28 S. 45. '2) Dieser Gewinn ist kein Reingewinn aus der geschäftlichen Thütig- kcn dcr Gesellschaft, sondern ein durch die größeren Beiträge der Zeichner erlangter Zuwachs zum GcschttstSkapitalc. RG. v. 2s». Nov. 1803, Bd. 32 C. 244 (248). -s-) Art. 249g (Aufsichtsrccht dcS Handelsgerichts) findet auf diese» Artikel Anwendung. Basch. 4. Aufl. 12 178 S, H-mdclSaeschb. S. Buch. B. d. HandclSgcscllsch. Art. 187—Ibv. auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz, die Bestimmung der Gewinnvertheilung, die Auflösung oder Kündigung der Gesellschaft und die Befugnis;, das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters zu verlangen, zustehen, werden in der Generalversammlung durch Beschlußfassung der erschienenen Kommanditisten ausgeübt. Die Beschlüsse der Generalversammlnng werden dnrch den Auf- sichtsralh ausgeführt, wen» nicht im Gesellschastsvertrage ein Anderes bestimmt ist. Nit. 187. Die Generalversammlung der Kommanditisten wird durch die persönlich hastenden Gesellschafter oder durch den Aufsichtsrath berufen, sofern nicht nach dem Gesetze oder dem Gesellschastsvertrage auch andere Personen dazu befugt siud. Die Generalversammlung ist außer den im Gesetze oder im Gesellschastsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenu dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Art. 188. Die Generalversammlung muß berufen werden, wenn dies von Kommanditisten, deren Antheile zusammen den zehnten Theil des Gesammtkavitals darstellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Ist im Gesellschastsvertrage das Recht, die Berufung der Generalversammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Antheils am Gesammtkapital geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Handelsgericht die Kommanditisten, welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Generalversammlung ermächtigen. Mit der Berufung ist die gerichtliche Ermächtigung zu veröffentlichen. Art. 189. Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch das Gesetz und den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen. Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in der Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlnng ausgenommen. 2. Titel. Von der Att.-Komnianditgejellschaft. Art. 190, 100a. 179 Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf eS der Ankündigung nicht. Art. 190. Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Tasselbe wird nach den Akticnbeträgen ausgeübt. Der Gescllschaftsvertrag kann für den Fall, daß ein Kommanditist mehrere Aktien besitzt, die Ausübung des Stinunrechts für dieselben durch einen Höchstbetrag oder in Abstufungen oder nach Gattungen beschränken. Vollmachten erfordern zu ihrer Gültigkeit die schriftliche Form, sie bleiben in der Verwahrnng der Gesellschaft. Wer durch die Beschlußfassung entlastetoder von einer Verpflichtung befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht sür Andere ansüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Eingehung eines Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft. Persönlich hastende Gesellschafter, welchen in Gemäßheit der Artikel 174a, 180Ir Absatz 3 Antheile am Gcsammlknpital der Kom- manditisten zustehen oder welche sonst Aktien erwerben, haben kein Stinnnrecht. Im klebrigen ist sür die Bedingungen des Stinunrechts und die Form, in welcher dasselbe auszuüben ist, der Gcsellschnftsvertrag maßgebend. Art. 19Vit.*) Ein Beschluß der Generalversammlung kaun wegen Verletzung des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages als ungültig im Wege der Klage angefochten werden. Dieselbe findet nur binnen der Frist von einem Monate statt. Zur Anfechtung befugt ist außer persönlich hastenden Gesellschaftern jeder in der I» der von einer Gcneralvcrsamnilnng dein Vorstände ertheilten Dechargc liegt nicht mehr, als die Erklärung, daß die Generalversammlung ans den ihr gemachten Vorlagen keine Veranlassung zu einer Monitur entnimmt, mithin den Vorstand sür seine Geschästssiihrung, soweit dieselbe ans jenen Vorlage» erkennbar ist, entlastet. Auf Statiitcnwidrigkeitcn, überhaupt Pflichtverletzungen, welche sich ans jenen Vorlagen nicht ergeben, erstreckt sich daher die Entlastung Überall nicht. NG, v. 5. Dez. 1884, Bd. 12 S. 74' v. 28. April 1885, Bd. 13 S, 44 (51). Die Entscheidungen betreffen eingetragene Genossenschaften, die ansgcsprochenrn Sätze sind aber wohl allgemein ans Gencralversammlnngen anwendbar. ') Die Vorschriften libcr Anfechtung eines Beschlusses finden ans Atiien- gcjellschaften mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der persönlich haftenden Gesellschafter der Vorstand tritt. Art. 222. 12* 180 5. Handelsgesctzb. 2. Buch. B. d. Haudclsgcscllsch. Art. 100». Generalversammlung erschienene Kommanditist, svfern er gegen den Beschluß Widerspruch zum Protokoll erklärt hat,"—"») und jeder ") Wenn einzelne Beschlüsse der Generalversammlung als gesetz- oder statutcnwidrig angefochten werde« sollen, ist erforderlich, daß der Widerspruch gegen den betreffenden Beschluß iu der Generalversammlung zu Protokoll erklärt ist. Ein genereller Protest gegen alle Beschlüsse ist in diesem Falle nicht ausreichend. Wenn jedoch die Berufung der Versammlung als nicht gehörig erfolgt angegriffen wird, kau» nicht neben den? allgemeinen Proteste gegen die Abhaltung der Generalversammlung noch ein besonderer Widerspruch gegen die einzelnen von der Versammlung gefaßten Beschlüsse verlangt werden. RG. v. 23. Nov. 1802, Bd. 30 S. 51. ") Der Einwand, daß der Inhaber nicht Eigenthümer der in seinem Gewahrsam befindlichen (Inhaber) Aktien sei, stcht dem Anfcchtungskläger regelmäßig nicht entgegen. RG. v. 23. Nov. 1802, Bd. 30 S. S1. (Ob dieser Einwand dann zuzulasseu sei, wenn die Ausübung des Stimmrcchtcs auf Grund fremder, dem Inhaber nicht gehöriger Aktien den Thatbestand einer nach Art. 240 f. HGB. strafbaren Handlung cuthält, oder wenn durch dieselbe eine Umgebung der Borschrift des Art. 100 Abs. 3 HGB. oder etwaiger statutarischer Bestimmungen über die Ausübung des Ztimmrcchts bezweckt wird, ist nicht erörtert.) '") Widerspruch gegen die Abstimmung gcuiigt, es braucht nicht »ach Feststellung des Ergebnisses der Widerspruch wiederholt zu werden. Eine besondere Begründung des Widersprüche? ist nicht vorgeschrieben. Selbst dann, wenn der Widerspruch auf bestimmte Gründe gestützt worden ist, können ,mr Begründung der Anfechtungsklage alle dem augcfochteucu Beschlusse anklebende Mängel geltend gemacht werden, ohne daß entgegengehalten werden kann, der (lediglich znm Zwecke der Legitimation des Klägers vorgeschriebene) Widerspruch habe auf anderen Gründen beruht. RG^ v. 0. März 1888, Bd. 20 S. 140. Wird über die Bilanzgcnehmiguug nnd die Gcwiunvcrtheilung getrennt abgestimmt, so kann bei dein naturgemäßen Zusammenhange der beiden Bcschlußgegenständc der getrennten Abstimmung nicht die Bedeutung einer Auseinanderrcißung der beiden Beschlußgcgcnstände beigemcsscn werden, so daß der Aktionär, sofern er dem ersten Beschlusse beistimmte, für die Gc- winnverthcilnng sich den Folgen der Beschlußfassung in betreff der Bilanzgcnehmignng unterwerfen müßtc. Vielmehr entspricht es der doch zu vermuthenden sachgemäßen Behandlung der Bcschlußgegenständc allein, die Stimmbethätigung der Aktionäre bei dem ersten Beschlusse als unter dem Vorbehalte geschehen anzusehen, daß auch in betreff der Gcwinuvcrthcilung ein Beschluß, dem er nicht widerspreche, zustande kommen werde. Alsdann ist, indem gegen den Beschluß auf Gcwiunvcrtheilung zn Protokoll Widcr- sprnch crhobcn wurde, damit zugleich dem Beschlusse auf Genehmigung der Bilanz, insoweit derselbe die Grundlage für die Gcwinnvertheilnng bildete, noch rechtzeitig, nämlich bevor der betreffende Gegenstand der Tagesordnung, der einheitlich in der Genehmigung der Bilanz und der Gewinn- und Verlust- 2. Titel. Von der Akt.-Kommanditgcscllschaft. Art. 190». 181 nicht erschienene Kommanditist, sofern er die Anfechtung darauf gründet, daß die Berufung der Generalversammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlußfassung nicht gehörig erfolgt war. Die Klage ist gegen die persönlich hastenden Gesellschafter, soweit sie nicht selbst klagen, und gegen den Aufsichtsrath zu richten. -Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Absätze bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozcsse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Ein klagender Kommanditist hat seine Akten gerichtlich zu hinterlegen nnd auf Verlangen der Gesellschaft wegen der ihr drohenden Nachtheile eine nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmende Sicherheit zu leisten. Das Verlangen ist als prozeßhindernde Einrede geltend zu machen. Wird die Sicherheit binnen der vom Gerichte gestellten Frist nicht geleistet, so ist die Klage ans Antrag für zurückgenommen zu erklären. Die persönlich hastenden Gesellschafter haben die Erhebung einer jeden Klage sowie den Termin zur mündlichen Verhandlung ohne Verzug iu deu für die Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen, f) Soweit durch ein Urtheil rechtskräftig der Beschluß für ungültig erklärt ist/°li) wirkt es auch gegenüber den Kommanditisten, welche nicht Partei sind. Dasselbe ist vonden persönlich haftenden Gesellschaftern ohne Verzug zu dem Handelsregister einzureichen. War der Beschluß in dasselbe eingetragen, so ist auch das Urtheil einzutragen und in gleicher Weise wie der Beschluß zu veröffentlichen (Artikel 177, 179). f) rechnung, offenbar cinschlichlich der GewiunvcrtheilnngSvorschlügc, bestand, verlassen wurde, widersprochen. RG. v. 28. März 1888, Bd. '22 S. 158 (161). f) Art. 24S ß (Nufsichtsrccht des Handelsgerichts) findet auf diesen Absatz Anwendung. ^b) Die ausdehnende Wirkung der Rechtstraft des Urtheils tritt lediglich bei Entscheidungeu ein, welche zu Gunsten des Klägers ergchen und das auch erst mit dem Zeitpunkte der Rechtskraft, vorher haben die Personen, welche nicht zu den Parteien gehören, an dem Rechtsstreite keinen Antncil. Beschl. v. 28. Nov. 1889, Bd. 24 S. 427. 182 5. Handclsgesetzb. 2. Buch. V. d. Handclsgescllsch. Art. IVVb-1ö3. Art. 19V b.*) Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses (Artikel 190a) der Gesellschaft entstandenen Schaden hasten ihr solidarisch die Kläger, welchen bei Erhebung der Klage eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt. Art. 191.*5) Der Aussichtsralh besteht, sofern nicht der Ge- sellschaftSvertrag eine höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung der Kommanditisten zn wählenden Mitgliedern. Persönlich haftende Gesellschafter können nicht Mitglieder des Aufsichtsraths seiu. Die Wahl des ersten Aussichtsraths gilt für die Dauer des ersten Geschäftsjahres und, weun dasselbe auf einen kürzeren Zeitraum als eiu Jahr seit Eintragung des Gesellschastsvertrages in daS Handelsregister bemessen ist, bis zum Ablauf des am Ende dieses Jahres laufenden Geschäftsjahres.^) Später kann der Aufsichtsrath nicht auf länger als fünf Geschäftsjahre gewählt werden. Insoweit die Wahl ans einen längeren Zeitraum geschieht, ist dieselbe ohne rechtliche Wirkung. Die Bestellung zum Mitglieds des AufsichtSraths kaun auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen dasselbe gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen des in der Generalversammlnng vertretenen Gefammtkapitals. Art. 192. Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsraths darf eine Vergütung für die Ausübung ihrer Thätigkeit nur durch die Generalvcrsammlnng nach Ablauf des Zeitraumes, für welche» er gewählt ist, bewilligt werden. Art. 193. Der AufsichtSrath"») hat die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung zn überwachen und zu dem Zwecke sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über dieselben Bericht- ") Die Vorschrift findet auch aus Aktiengesellschaften Anwendung. Art. 224. ") Die Bestimmungen der Art. 13t u. 192 finde» auch auf den Auf- fichtsrath einer Aktiengesellschaft Anwendung. Art. 224. Der Absatz 2 hindert nicht, baß in Folge Aenderung deS Gesellschastsvertrages die ZuWahl von Aufsichtsrathsmitgliebern in den erste« Aussichtsrath erfolge. RG. v. 17. April 188V, Bd. 24 S. S4. "^) Vgl. Art. 204 über die Pflichte» der Mitglieder des Aufsichtsraths. '2, Titel, Von der Akt.-sionunandilgcscllschast. Art. 194 —I9V. 183 erstattung von den persönlich haftenden Gesellschaftern verlangen und selbst oder dnrch einzelne von ihm zn bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen, sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die Bestände an Effekten, Handelspapieren und Waaren untersuchen. Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber der Generalversammlung Bericht zu erstalte».-j-) Weitere Obliegenheiten des AussichtSraths werden dnrch den Gcsellschaflsvertrag bestimmt. Die Mitglieder des Aussichtsraths können die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen. Art. 194. Der Aussichtsreich ist ermächtigt, gegen die persönlich hastenden Gesellschafter die Prozesse zu führen, welche die Generalversammlung beschließt. Handelt es sich um die Verantwortlichkeit der Mitglieder des Aussichtsraths, so kauu letzterer ohne und selbst gegen den Beschluß der Generalversammlung gegen die persönlich haftenden Gesellschafter klagen. Art. 195. Wenn die Kommanditisten selbst in Gesammtheit und im gemeinsamen Interesse gegen die persönlich haftenden Gesellschafter auftreten wollen oder gegen die Mitglieder des Anfsichlsraths einen Prozeß zu sührcu haben, so werden sie durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der Generalversammlung gewählt werden. Falls aus irgend einem Grunde die Bestellung von Bevollmächtigten durch Wahl in der Generalversammlung gehindert wird, kann das Handelsgericht auf Antrag die Bevollmächtigten ernennen. Art. 196. Die Gesellschaft wird dnrch die persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten. ^) Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht. Die Bestimmung deS Artikels 167 in Betreff des Kommandi- ---) Art. 249 g (AussichtSrccht des Handelsgerichts) findet ans diesen Abiatz Anwendnug. ") Die Bestellung von Prokuristen ist zulässig. Art. 234. 184 5, Handclsgcsctzb. 2. Buch. B. d. Handclsgescllsch. Art. 190a—199. listen, welcher für die Gesellschaft Geschäfte schliesst, findet bei der Kommanditgesellschaft aus Aktien keine Anwendung. Art. 19k a. *) Die Bestimmungen der Artikel 96 und 97 über den Betrieb von Geschäfte» in dem Handelszweige der Gesellschaft sowie über die Theilnahme an einer anderen gleichartigen Gesellschaft finden auf die persönlich hastenden Gesellschafter mit der Maßgabe Anwendung, das? 1) die Genehmigung seitens der Kommanditisten durch die Generalversammlung erfolgt, sofern nicht die Befuguiß zur Ertheilung durch deu Gescllschastsvertrag oder durch Beschluß der Generalversammlung dem Aufsichtsrath übertragen worden ist; 2) Das Recht der Gesellschaft, in ein von einem persönlich haftenden Gesellschafter für eigene Rechnung gemachtes Geschäft einzutreten oder Schadensersatz zu fordern, nach drei Monaten von dem Zeitpunkte an erlischt, in welchem die übrigen persönlich haftenden Gesellschafter und der Aussichtsrath von dem Abschlüsse des Geschäfts Kenntniß erhalten haben. Art. 1!>7. Die Einlagen können den Kommanditisten, so lange die Gesellschaft besteht, nicht zurückgezahlt werden. Zinsen von bestimmter Höhe können für die Aktien nicht bedungen noch ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige auf sie vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz als reiner Gewinn ergiebt. Art. 198. Die Kommanditisten haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn nnd insoweit sie deu gesetzlichen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen haben; sie sind jedoch nicht verpflichtet, die in gutem Glauben bezogenen Dividenden zurückzuzahlen. Art. 199. Eiue Uebereinkunft, durch welche das Austreten eines oder mehrerer persönlich hastender Gesellschafter bestimmt wird, steht der Auflösung der Gesellschaft gleich. Zu derselben bedarf es der Zustimmung der Generalversammlung der Kommanditisten. Es kann jedoch dnrch den Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, daß das Austreten eines oder mehrerer persönlich haftender Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft dann nicht zur Folge habe, wenn mindestens noch ein persönlich haftender Gesellschafter bleibt. Der Artikel findet auf die Mitglieder des Vorstandes von Aktiengesellschaften entsprechende Anwendung. Siehe Art. 232. 2. Titel. Bon der Akt.-Üounuauditgcfellschaft. Art. 200—203. 185 Art. 2t)v. Wenn ein Koinmanditist stirbt oder in jivukurs verfällt, oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. Der Artikel 126 findet iu Bezug aus die Privatglttnbiger eines Konimanditisten keine Amveudung. Im Uebrigeu gelten die Artikel 1L3 bis 1L9") auch für die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Die im Artikel 129 vorgesehene Eintragung ist auch bei dem Handelsgerichte einer jeden Zweigniederlassung zu bewirken; Dritten gegenüber entscheidet die Eintraguug bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat. Art. 201. Bei der Auslösung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, welche außer dem Falle der Eröffnung des Konkurses erfolgt, darf die Bertheiluug des Vermögens unter die Gesellschafter nicht eher vollzogen werden, als nach Verlauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschast in das Handelsregister eingetragen ist. Art. 202. Die aus den Handelsbüchcrn der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Erlasse aufzufordern, sich zu melden; uuterlasseu sie dies, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich zu hinterlegen. Das letztere muß auch in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten nnd streitigen Forderungen geschehen, sofern nicht die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens bis zu deren Erledigung ausgesetzt bleibt, oder den Gläubigern eine angemessene Sicherheit bestellt wird. Art. 2VZ. Eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals der Konimanditisten oder eine Herabsetzung desselben kann nicht ohne Beschluß der Generalversammlung der Konimanditisten und nur unter Beobachtung derselben Vorschriften erfolgen, welche für die Bertheilung des Gesellschaslsvermögens im Falle der Auflösung maßgebend sind. Die Bestimmung über die Zurückzahlung oder Herabsetzuug hat zugleich die Art, in welcher dieselbe erfolgen soll, und die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßregeln festzusetzen. ^) Der für einen bestimmten Zeitraum als Direktor angestellte persönlich haftende Gesellschafter darf nicht nach Art. 227 Abs. 3 entlasse», sondern »nr gemäß Art. 128 ausgeschlossen werden. OSG. v. 25. Juni 1375, Bd. 18 S. 393. z 86 s. HaiidelSgcsctzb, 2, Buch, V, d, HandclSgcsellsch. Art, 204, Die Bestimmung ist in das Handelsregister einzutragen. Auf die Eintragung und die Beschlußfassung fiudeu die Vorschriften im Artikel 1805 und im Artikel 180 x Absatz 1 und 3 entsprechende Anwendung. Die gleichen Erfordernisse gelten fiir eine Amortisation der Aktien. Ohne Beobachtuug dieser Erfordernisse darf die Gesellschaft ihre Aktien nur aus dem nach der jährlichen Bilanz sich ergebende» Gewinne und nur in dem Falle amortisireu, daß dies durch den ursprünglichen Gcscllschaftsvertrag oder durch einen, den letzteren vor Ausgabe der Aktieu abäudcrnden Vertrag zugelassen ist. Art. 204, Die Mitglieder des Aufsichtsraths haben bei Erfüllung der ihnen nach Artikel 193 zugewiesenen Obliegenheiten die Sorgsalt eines ordentlichen Geschnfsmannes anzuwenden. Sie sind der Gesellschaft neben den persönlich haftenden Gesellschaftern solidarisch znm Ersatze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen mid ohne ihr Einschreiten entgegen den gesetzlichen Bestimmungen 1) Einlagen an persönlich haftende Gesellschafter oder an Kom- mnnditisteu zurückgezahlt, 2) Zinsen oder Dividenden gezahlt, 3) eigene Aktien oder Jntcrimsscheine der Gesellschaft erworben oder zum Pfande genommen, 4) Aktien vor der vollen Leistung des Nominalbetrages oder deS in den Fällen der Artikel 175» Ziffer 2, 180 b. Absatz 2 festgesetzten Betrages, oder Aktien oder Jnterimsscheine im Falle einer stattgefundenen Erhöhung des Gesammtkapitals vor Eintragung derselben in das Handelsregister (Art. 180 i Abs. 3) ausgegeben sind, 5) die Vertheiluug des Gesellschaftsvermögens, eine theilweise Zurückzahlung oder eine Herabsetzung des Kapitals der Kom- manditisten oder eine Amortisation von Aktien erfolgt ist. Der Ersatzanspruch kann in deu Fällen deS zweiten Absatzes auch von den Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser ihre Befriedigung nicht erlangen können, selbständig geltend gemacht werden. Die Ersatzpflicht wird ihnen gegenüber dadurch nicht aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschlusse der Generalversammlung beruht. Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren. A>) 2. Titel. Von der Akt.-Koinmanditgesellschafl. AN, 205—20Lu. 187 Art. 205. Die Liquidation erfolgt, sofern der Gesellschasts- vcrtrag nicht ein Anderes bestimmt, durch sämmtliche persönlich haftende Gesellschafter und eine oder mehrere von der Generalversammlung der Kommanditisten gewählte Personen. Auf die Anmeldung der Liquidatoren und die Zeichnuug ihrer Unterschrift bei dem Handelsgerichte einer Zweigniederlassnng findet die Vorschrift im Schlußsätze des Artikels MV Anwendung. Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. Dieselbe ist von ihnen ohne Verzug in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern bekannt zn machen und zu dem Haudelsregister einzureichen, f) Art. 206. Zu dem Antrage auf Erucnnnng von Liquidatoren durch den Richter sind außer jedem persönlich Haslenden Gesellschafter und der Generalversammlung der Kommanditisten auch der Aussichtsreich sowie Kommanditisten besugt, dereu Antheile zusammen dcu zwanzigsten Theil des GesammtkapitalS darstellen. Die Kom- inanditisten haben bei Stellung des Antrages glaubhast zu machen, daß sie die Aktien seit mindestens sechs Monaten besitzen. Die Abberufuug der Liquidatoren kann durch den Richter unter denselben Voraussetzungen, wie die Bestellung erfolgen. Vom Richter ernannte Liquidatoren können nur durch diesen abberufen werden. Art. 206». Die Gesellschaft kann sich in eine Aktiengesellschaft umwandeln, sofern dies durch den Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Die Uebereinknnfl über die Umwandlnng bedarf zu ihrer Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Abfassung und der Zustimmung einer Generalversammlung der Kommanditisten; die Antheile der zustimmenden Mehrheit müssen mindestens ein Viertheil des GesammtkapitalS darstellen. Die Uebereinknnst hat die zur Durchführung der Umwandlung erforderlichen Maßregeln, insbesondere die Firma sowie die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes, zu enthalten. Die Uebereinknnst nnd die in Gemäßheit derselben vollzogene Bestellung der Mitglieder des Vorstandes ist unter Beifügung der °") Die Vorschrift des Art. 14V HGB. (das! die Verjährung auch gegen Minderjährige laufe) findet hierbei keine Anwendung. RG. v. 22. März 1802 Bd. 2» S. 2S. 5) Art. 249 A (Aufsichtörccht deö HaudelSgerichtö) findet ans diesen Absatz Anwendung. 188 5. Hattdelc-gesetzb. 2. Buch. V. d, Handclsgesellsch. Art. 207 Legitimation der letzteren behufs der Eintragung in das Handelsregister (Art. 177, 179) durch die persönlich haftenden Gesellschafter anzumelden. Zugleich habeu diese eine Bilanz von dem Tage der Anmeldung einzureichen und iu den hierzu bestimmten öffentlichen Blattern bekannt zu machen. Auf die Eintragung der Ueberein- kunft findet die Vorschrift im Schluhsatze des Artikels 180 k Anwendung. Mit der Eintragung gelten die persönlich hastenden Gesellschaster als ausgeschieden und die Gesellschaft als Aktiengesellschaft fortbestehend. Die Beschränkungen, welchen persönlich hastende Gesellschafter nach der Vorschrift im Artikel 181 Absatz 2 unterworfen sind, dauern nach Maßgabe der letzteren fort. In Ansehnng der bisherigen Gläubiger der Gesellschaft sind die Vorschriften im Artikel ML zu beobachten. Für die Beobachtung derselben sind den Gläubigern die Mitglieder des Vorstandes uud des Aufsichtsraths persönlich und solidarisch verantwortlich, die Mitglieder des Aufsichtsraths, soweit die Befriedigung oder Sicherstellung mit ihrem Wissen nnd ohne ihr Einschreiten unterlassen ist. Die Ersatzpslicht wird dadurch nicht aufgehoben, daß die Unterlassung auf einem Beschlusse der Generalversammlung beruht. vritler Titel."') Uo» der AK!i«„grr«llschaft.-2) Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze. Art. 207. Eine Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft, wenn sich die sämmtlichen Gesellschaster nur mit Einlagen bethciligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.^) 2') Der dritte Titel (Art. 207—248) ist in der deinielbe» durch daö (unter Nr. 7 abgedruckte) Ges. v. 18. Juli 1884 gegebene» ^assmig abgedruckt. °°) Vgl. ZZ 2 u. !Z der Novelle v. II. Juni 1870 (BGBl. S. 37b), welche laute»' Z 2. DieLaudcsgesetze, welche zur Errichtung vou Komuimiditgesell- schaften aus Aktien oder Aktiengesellschaften die staatliche Genehmigung vorschreiben oder eine staatliche Beaufsichtigung dieser Gesellschaft anordne», werden aufgehoben. Auch trete» siir die bereits bcsteyeudeu Äumumuditgescllschaste» auf Aktien und Aktiengesellschaften diejenige» Bestimmungen der Gesell- 3. Titel. Von der Aktiengcselljchast. All. 207». 189 Das Einlagekapital (Grundkapital) wird in Aktien zerlegt. Die Aktien sind uniheilbar. Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten. Antheilscheine, in welchen der Bezug der Aktien zugesichert wird oder welche soust über das Antheilsrecht des Aktionärs vor Ausgabe der Aktien ausgestellt werden (Jnterimsscheine), dürfen nicht auf Inhaber lauten. Art. 207-». Die Aktien müssen auf einen Betrag von mindestens eintausend Mark gestellt werden. Für ein gemeinnütziges Uuternelimcn kann im Falle eines besonderen örtlichen Bedürfnisses der Bundcsrath die Ausgabe von Aktien, welche auf Namen lauten, zu einem geringeren, jedoch mindestens zweihundert Mark erreichenden Betrage zulassen. Die gleiche Genehmigung kann in dem Falle ertbeill werden, das; für ein Unternehmen das Reich oder ein Bundesstaat oder ein Provinziell-, Kreis- oder Amtsverband oder eine sonstige öffentliche Korporation aus die Aktien einen bestimmten Ertrag bedingungslos und ohne Zeitbeschräntung gewährleistet hat. Auf Namen lautende Aktien, deren Uebertraguug an die Einwilligung der Gesellschaft gebunden ist, dürfen aus einen Betrag schastsverträgc ausicr Kraft, welche die staatliche Genehmigung und Be- anssichtignng betreffen. Z 3. Die landcsgcsetzlichen Vorschriften, nach welchen der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, »nd daS Unternehmen der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, werden durch den 2 nicht bcrichrt. Dasselbe gilt für die bereits bestehenden Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften von denjenigen Bestimmungen der Gcsellschastsvertrcigc, welche sich ans die staatliche Genehmigung und Veaussichtigung wegen des Gegenstandes des Unternehmen-- beziehen oder in Verbindung mit besonderen der Gesellschaft bewilligten Privilegien stehen. ") Es gehört znm Wesen der Aktiengescllschast, das! sich die Gcscll- schaftsbethcilignng in dem fest bestimmten Beitrage zum Grundkapital erschöpfen muß. Ein Verein mit einem als alleinige? Hastnngsobjekt ausgesetzte» bestimmten Hastnngskapital ist noch keine Aktiengesellschaft. Die Mitgliedschaft in Bezug auf die in ihr enthaltene gesellschaftliche Lcislnngspflicht muß sich ans die bestimmte Autheilsleistung zum Grundkavital beschranken, sich in ihr erschöpfen. RG. v. 27. Juni 1888, Bd. 21 S. 148 (156). Vgl. Art. 21g »nd die Noten daselbst auch insbesondere wegen der ,, Rüben"- Aktiengesellschaften. 190 5. Handclsgesetzb. Z.Buch. B. d.HandelSgesellsch. Art. ?08—?09a. von weniger als eintausend, jedoch nicht von weniger als zweihundert Mark gestellt werden. Die vorstehenden Beslimmnngen gelten auch von JnterimS- scheinen. Art. 208. Eine Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, auch weun der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht. Art. 209. Der Inhalt des Gesellschaftsvertrages (Statni) muß durch mindestens fünf Personen, welche Aktien übernehmen, in gerichtlicher oder notarieller Verhandlung festgestellt werden. In derselben ist zugleich der Betrag der von jedem Einzelnen übernommenen Aktien anzugeben. Der GesellschaflSvertrag muß bestimmen: 1) die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 2) den Gegenstand des Unternehmens; 3) die Höhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien; 4) die Art der Aktien, ob sie auf Inhaber oder auf Namen lauten, nnd im Falle der Ausgabe beider Arte» die Zahl der Aktien einer jeden Art; 5) die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes; 6) die Form, in welcher die Znsammcnberusung der Generalversammlung der Aklionäre geschieht? 7) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen. Bekanntmachungen, welche dnrch öffentliche Blätter erfolgen sollen, sind in den Deutschen R^ichsanzeiger einzurücken. Andere Blätter außer diesem hat der Gesellschaftsvertrag zu bestimmen. Art. 209 a. Der Anfnahme in den Gescllschaftsvcrtrag bedürfen Bestimmungen, nach welchen 1) das Unternehmen ans eine gewisse Zeit beschränkt wird; 2) Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag ausgegeben werden; 3) eine Umwandlung der Aktien rücksichllich ihrer Art stalthaft ist; 4) sür einzelne Gattungen von Aktien verschiedene Rechte, insbesondere betreffs der Zinsen oder Dividenden oder des Antheils am Gesellschaftsvermögen, gewährt werden; ö) über gewisse Gegenstände die Generalversammlung der Aktionäre J.Titel. Von der Aktiengesellschaft. Art. 20»I>, S09e. nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit, sondern mir durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß fassen kann. Für einen geringeren als den Nominalbetrag darf die Ausgabe der Aktien nicht festgesetzt werden. Art. 209 b. Jeder zu Gunsten einzelner Aktionäre bedungene besondere Vortheil muß in dem Gesellschaftsvertrage unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden. Werden auf das Grundkapital von Aktionären Einlagen,^) welche nicht durch Baarzahlung zu leisten sind, gemacht oder seiteuS der zu errichteudeu Gesellschaft vorhandene oder herzustellende Anlagen, oder sonstige Vermögens stücke übernommen, so müssen die Person des Aktionärs oder des Kontrahenten, der Gegenstand der Einlage oder der Uebernahme und der Betrag der für die Einlage zu gewährenden Aktien oder die für den übernommenen Gegenstand zu gewährende Vergütung in dem Gesellschaftsvcrtrage festgesetzt werben. Von diesen Festsetzungen gesondert ist der Gesammtauswano. welcher zu Lasten der Gesellschaft au Aktionäre oder Andere als Entschädigung oder Belohnung für die Gründung oder deren Vorbereitung gewährt wird, in dem Gesellschaftsvertrage festzusetzen. Jedes Abkommen über die vorbezeichneten Gegenstände, welche? nicht die vorgeschriebene Festsetzung in dem GesellschaftSverlrage gefunden hat, ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Art. 209 o. Die Aktionäre, welche das Statut festgestellt haben, oder welche andere als durch Baarzahlung zu leistende Einlagen machen, gelten als die Gründer der Gesellschaft.^— ^) Die Aktiengesellschaft erhält die ihr durch den Gesellschaft?'»«: i," zugewendeten Vcrmögcnsstncke belastet mit denjenigen Verpflichtungen, welche darauf beim Abschlüsse des Vertrages haften. Die Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister hat nicht die RcchtSwirkung, derartige Verpflichtungen aufzuheben und dein neu entstandenen NcchtSsubjckte von jeder Belastung freie Bermögensstückc zuzuführen. RG. v. «?. Juli 188st, Bd. 24 S. 14 (24). ^) Das Rcchtsvcrhältniß der Gründer unter einander beftimntt sich nach dem bürgerlichen Recht. Das KonsortialbetheilignngSverhältnis! ist ein Gesellschastöverhält- niß ganz besonderer Art. In der Regel wird der HauptbetheMgte alle Verpflichtungen, welche er bei Auflösimg des Syndikats zu erfüllen in die Lage kam, auf die Untcrbetheiligtcn im Wege des Rückgriffes abwälzen dürfen; 192 S. Handclsgcsctzb. 2. Buch, B. d. Handclsgcsellsch. Art. 209u, 209s. Art. 209 ck. In dem Falle, das; sämmtliche Aktien durch die Gründer übernommen werden, gilt mit der Uebernahme die Gesellschaft als errichtet. Soweit die Uebernahme nicht schon bei Feststellung des Statuts crsolgt ist, kann sie in einer besonderen gerichtlichen oder notariellen Verhandlung unter Angabe der Beträge, welche die einzelnen Gründer noch übernehmen, bewirkt werden. Art. 209 v. Werden nicht sämmtliche Aktien durch die Gründer übernommen, so muß der Errichtung der Gesellschaft die Zeichnung der übrigen Aktien vorhergehen. Die Zeichnung erfolgt durch schriftliche Erkläruug, aus welcher die Betheiligung nach Anzahl und, im Falle eiuer Verschiedenheil der Aktien, nach Betrag, Art oder Gattung derselben hervorgehen mnsz. °^)^°) Die Erklärung (Zeichnungsschein), welche in zwei Exemplaren unterzeichnet werden soll, hat zu enthalten: 1) das Datum des Statuts, die im Artikel 909 Absatz 2, 209b vorgesehenen Festsetzungen und im Falle verschiedener Gattungen von Aktien den Gesammtbetrag einer jeden; 2) den Namen, Stand und Wohnort der Gründer; 3) den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktie stattfindet, und den Betrag der festgesetzten Einzahlungen-, 4) den Zeitpunkt, mit dessen Eintritt die Zeichnung unverbindlich die spätere Entdeckung von Vertragsverletzungen Teilens des Syndikats kann dcmUntcrbctheiligtcn nur das Recht neben, vom Hauptbcthcitigtcn Abtretung der diesem etwa gegen das Syndikat zustehenden KondiktiouSrcchtc zu verlangen. RG. v. 15. Dez. 1870, Bd. 1 S. 7». '-") Bei der Konsortialbethciligung ist der Fortbcstand des Konsortimn siir die Verpflichtung der Nntcrbcthciligtcn Voraussetzung. NG. v. 7. Juni 1882, Bd. 7 S. 100. '2) Die Aktienzcichnung ist nicht ihrem Wesen nach ein Handelsgeschäft. RG. v. 2. April 1881, Bd. 4 S. 307. 2") Die Aktienzcichnung hat eine doppelte Fnnktion, diejenige rinesBei- tritts zum Gcscllschafts-Vertragc und die einer der künftigen, juristischen Person gcgcnnvrr abgegebene Willenserklärung, sich au dem Grundkapitalc derselben mit dem gezeichneten Betrage zu bctheiligeu. Diese beiden Funktionen sind, wenngleich sie äußerlich zusammenfallen, ihrer rechtlichen Bedeutung nach auseinander zu halten. Vereinbarungen der Zeichner unter einander bezw. mit dritten Personen kommen für das Rechtsvcrhältniß zwischen Zeichner und Aktiengesellschaft nicht in Betracht. RG. v. 30. Mai 1891, Bd. 28 S. 75. 3. Titel. Von der Aktiengesellschaft. AN. 2005—2091,, 193 wird, sofern nicht bis dahin die Errichtung der Gesellschaft beschlossen ist. Zeichmiugsscheiue, welche diesen Inhalt nicht vollständig haben oder außer dem unter Ziffer 4 bezeichneten Vorbehalte Beschränkungen in der Verpflichtung des Zeichners enthalten, sind ungültig. Ist ungeachtet eines hiernach ungültigen Zcichnnngsscheincs die Eintragung des Gesellschastsvertrages in das Handelsregister erfolgt, so ist der Zeichner, wenn er ans Grnnd einer dem ersten Absätze entsprechenden Erklärung iu der zur Beschlußfassung über die Errichtung der Gesellschaft berufenen Generalversammlung gestimmt oder später als Aktionär Rechte ausgeübt oder Verpflichtungen erfüllt hat, der Gesellschaft wie aus einem gültigen Zeichnungsscheiuc verpflichtet. Jede nicht iu dem Zeichuuugsscheine enthaltene Beschränkung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Art. 209 t. Jede Aktiengesellschaft muß außer dem Vorstande einen Aussichtsrath haben. Art. 209K."°) Die Gründer haben iu dem Falle des Artikels L09d Absatz 2 iu einer von ihnen zu unterzeichnenden Erklärung die Umstände darzulegen, mit Rücksicht ans welche ihnen die Höhe der für die eingelegten oder übernommenen Gegenstände gewährten Beträge gerechtfertigt erscheint. Hierbei haben sie insbesondere die dem Erwerbe der Gesellschaft vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, welche aus denselben hingezielt haben, sowie die früheren Erwerbs- uud Herstellungspreise aus den letzteu zwei Jahren anzugeben. Art. 209 Ii. Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths haben den Hergang der Gründung zu prüfen. Sind Mitglieder zugleich Gründer oder haben sie der Gesellschaft ein Bernivgensstück überlassen oder sich einen besonderen Vortheil aus- beduugeu (Artikel 209 d), so muß außerdem eine Prüfung durch besondere Revisoren stattfinden, welche das für die Vertretung des Handelsstandes berufene Organ und in Ermangelung eines solchen der Vorstand und der Aufsichtsrath zu bestellen hat. Die Prüfung hat sich ans die Richtigkeit uud Vollständigkeit der Angaben zn erstrecken, welche rücksichtlich der Zeichnung uud Ein- Vgl. Note 33 zu Art. 213». Basch. 4. Aufl. !,'.> 194 5. Handelsgesetzb. 2. Buch. V. d, Handelsgcsellsch, Art. 210. zahlung des Grundkapitals und der im Artikel 209 d vorgesehenen Festsetzungen von den Gründern, insbesondere in der im Artikel 209 A vorgeschriebenen Erklärung, gemacht sind- Ueber die Prüfung ist unter Darlegung der im vorstehenden Absätze bezeichneten Umstände schriftlich Bericht zu erstatten. Art. 210. Der Gesellschastsvertrag muß bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen werden. Der Anmeldung behufs der Eintragung in das Handelsregister müssen beigefügt sein: 1) in dem Falle des Artikels 209 b die den bezeichneten Festsetzungen zum Grunde liegenden oder zu ihrer Ausführung geschlossenen Verträge, die Artikel 209 A vorgesehene Erklärung und eine Berechnung des Gründungsaufwandes, in welcher die Vergütungen nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln aufzusühreu sind; 2) in dem Falle, daß nicht alle Aktien von den Gründern übernommen sind, zum Nachweise der Zeichnung des Grundkapitals die Duplikate der Zeichnungsscheine uud ein von den Gründern in beglaubigter Form unterschriebenes Verzeichnis; der sämmtlichen Aktionäre, welches die auf jeden entfallenen Aktien sowie die auf letztere geschehenen Einzahlungen angiebt; 3) die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes uud des Aussichtsraths, die in Gemäßheit des Artikels 209 ti erstatteten Berichte nebst deren urkundlichen Grundlagen; 4) in dem Falle, das; der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, sowie in den Fällen des Artikels 207 a. Absatz 2 die Gcnehmigungsurkunde. In der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß aus jede Aktie, soweit nicht andere als durch Baarzahluug zu leistende Einlagen geinacht sind, der eingeforderte Betrag baar eingezahlt und im Besitze des Vorstandes sei. Die Einfordernng muß mindestens ein Vierlheil des Nominalbetrages und im Falle einer Ausgabe der Aktien für einen höheren als den Nominalbetrag auch den Mehrbetrag umfassen. Als Baarzahlung gilt die Zahlung in deutschem Gelde, in Reichskassenscheinen, sowie in gesetzlich zugelassenen Noten deutscher Banken. Die Anmeldung muß von sämmtlichen Gründern und Mil- 3. Titel. Von dcr Aktiengesellschaft. Art. 210a—210e. 195 gliedert? des Vorstandes und Aufsichtsraths vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Forin eingereicht werden. Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Handelsgerichte in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift ausbewahrt. Art. 210 a. In dem Falle, daß die Gründer nicht alle Aktien übernommen haben, beruft das Handelsgericht ohne Verzug eine Generalversammlung der in dem Verzeichnisse aufgeführten Aktionäre zur Beschlußfassung über die Errichtung der Gesellschaft. Die Versammlung findet unter der Leitung des Gerichts statt. Vorstand und Aufsichtsrath haben sich über die Ergebnisse der ihnen rücksichllich der Gründung obliegenden Prüfung auf Grund der Berichte (Artikel 209 b.) und deren urkundlichen Grundlagen zu erklären. Jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsraths kann bis zur Beschlußfassung die Unterzeichnung der Anmeldung zurückziehen. Die der Errichtung der Gesellschaft zustimmende Mehrheit muß mindestens ein Viertheil sämmtlicher in dem Verzeichnisse aufgeführten oder als Rechtsnachfolger derselben in der Generalversammlung zugelassenen Aktionäre begreifen und der Betrag ihrer Antheile muß mindestens ein Viertheil des gesammten Grundkapitals darstellen. Die Zustimmung aller erschienenen Aktionäre ist erforderlich, wenn die im Artikel 209 Ziffer 1 bis S und 209 a ^bezeichneten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages abgeändert oder die im Artikel 209 b vorgesehenen Festsetzungen zu Lasleu der Gesellschaft erweitert werden sollen. Die Beschlußfassung ist zu vertagen, wenn es von den Aktionären mit einfacher Stimmenmehrheit verlangt wird. Art. 210 d. Auf die Berufung nnd Beschlußfassung der vor der Eintragung des Gesellschastsvertrages stattfindenden Generalversammlungen kommen, soweit nicht im Artikel 2kva ein Anderes bestimmt ist, die Regeln zur einsprechenden Anwendung, welche für die Gesellschaft nach der Eintragung maßgebend sind. Art. 210 o. Der eingetragene Gesellschaftsvertrag ist im Auszuge von dem Handelsgerichte zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muß enthalten! 1. das Datum des Gesellschaftsvertrages und die im Artikel 209 Absatz 2 und 3, 209 a Ziffer 1 und 4 und 209 d bezeichneten Festsetzungen; 13* 196 ö. Handelsgcsetzb. 2. Buch. B. d. Handclsgcsellsch. Art. 211—213, 2. den Namen, Stand nnd Wohnort der Gründer und die Angabe, vb sie die sämmtlichen Aktien übernommen haben; 3. den Namen, Stand und Wohnort der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths sowie der in Gemäßheit des Artikels 209 Ir bestellten Revisoren. Ist im GesellschaftsverUage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kundgiebt und für die Gesellschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen. Art. 211. Vor ersolgter Eintragung in das Handelsregister besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht. ^)^') Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden personlich und solidarisch. Art. 212.f) Jede Zweigniederlassung mnsz bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke sie sich befindet, behufs der Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Anmeldung ist von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes vor dem Handelsgerichte zu unterzeichnen oder in beglaubigter Form einzureichen. Dieselbe hat die im Artikel 2wo Absatz 2 uud 3 bezeichneten Angaben zu enthalten. Im Uebrigen finden die Vorschriften im Artikel 179 Absatz 2 und 3 Anwendung. Art. 213. Die Aktiengesellschaft als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigenthum uud andere dingliche 6') Aus Art. 211 folgt durchaus nicht, das, nicht im Stadium der Errichtung der Aktiengesellschaft Verpflichtungen gegen die AG., welche diese, zur Eintragung gelaugt, geltend zu machen berufen ist, begründet werden können. RG. v. 30. März 1881, Bd. 5 S. 19, 6. Jnli 1889. Bd. 24 S. 14 (23). 6') Vor der Eintragung kann im Namen der Gesellschaft als solcher nicht gehandelt und sie nicht verpflichtet werden. Nur insoweit wird eine Ausnahme hiervon anerkannt, als solche durch den vom Gesetze geordneten EntstchungShcrgang der Gesellschaft, welche mit der Eintragung seinen Abschluss findet und alS einheitlicher zu gelten hat, bedingt wird. — Rechtsgeschäfte aber, die mit der Gründung nicht zusammenhängen, vielmehr das Bestehen der Gesellschaft als solcher voraussetze», köuuen erst nach der Eintragung von den jetzt erst in Thätigkeit tretenden Organen abgeschlossen werden. RG. v. 17. Ja«. 1894, Bd. 32 S. 97. f) Art. 249 g (AufsichtSrccht des Handelsgerichts) findet ans diese» Artikel Anwendung. Z.Titel. Bon der Micngesellschaft. Art. 213 a. 197 Rechte an Grundstücken erwerben, sie kann vor Gencht klagen nnd verklagt werden. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Genchte, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat. Art. 213». Der Gesellschaft sind die Gründer ^) für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, welche sie rücksichtlich der Zeichnung und Einzahlung deS Grundkapitals sowie riicksichtlich der im Artikel 2091z vorgesehenen Festsetzungen behufS Eintragung deS Gesellschaftsvcrtrages iu das Handelsregister machen, solidarisch verhaftet; sie haben unbeschadet der Berpslichtnng zum Ersatze des sonst etwa entstandenen Schadens insbesondere einen an der Zeichnung des Grundkapitals fehlenden Betrag zn übernehmen, fehlende Einzahlungen zu leisten und eine Vergütung, welche nicht unter den zu bezeichnenden Gründnngsanfwand aufgenommen ist, zu ersetzen. Angleichen sind der Gesellschaft in dem Falle, daß sie von Gründern durch Einlagen oder Uebernahmen der im Artikel 209 d bezeichneten Art böslicherweiser geschädigt ist, die sämmtlichen Gründer für den Ersatz deS entstandenen Schadens solidarisch verpflichtet. Von dieser Verbindlichkeit ist ein Gründer befreit, wenn er beweist, daß er die Unnchtigkeit oder UnVollständigkeit der Angabe oder die bösliche Schädigung weder gekannt habe, noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes babe kennen müssen. Entsteht durch Zahlungsunfähigkeit eines Aktionärs der Gesellschaft ein Ausfall, so sind ihr die Gründer, welche bei der Anmeldung des Gesellschastsvertrages die Zahlungsunfähigkeit kannten, zum Ersatze solidarisch verpflichtet. Außer den Gründern sind der Gesellschaft zum Schadensersätze solidarisch verpflichtet: 1) in dem Falle, daß eine Vergütung nicht unter den zn bezeichnenden Gründuugsaufwand aufgenommen ist, der Empfänger, wenn er zur Zeit des Empfanges wußte oder nach den Umständen annehmen mnßte, daß die Verheimlichung be- ^) Die in Art. 213a geregelte civilrechtliche (und die in Art. 249» geordnete strafrechtliche) Verantwortlichkeit der Gründer tritt auch dann ein, wenn sich die Gründer nicht in der ihnen durch die Norm des Art. 209 lit. x zur Pflicht gemachten Weise Verhalten. RG. v. 17. Mai 1890, Bd. 25. S. 37. 193 S, Handelsgeschb, S.Buch. V. d. Handelsgescllsch. Art. 213b-2t3i>. absichligt oder erfolgt war, und jeder Dritte, welcher zur Verheimlichung wissentlich mitgewirkt hat; 2) in dein Falle einer böslichen Schädigung durch Einlagen oder Uebernahmen jeder Dritte, welcher zu derselben wissentlich mitgewirkt hat. Art. 213 d. Wer vor der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister oder in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung, um Aktien in den Verkehr einzuführen, eine öffentliche Ankündigung derselben erlässt, ist der Gesellschaft im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollstäudigkeit vou Angaben, welche die Gründer rücksichtlich der Zeichnung oder Einzahlung des Grundkapitals oder der im Artikel 209 b vorgesehenen Festsetzungen behufs Eintragung des Gesellschaftsvertrages iu das Handelsregister gemacht haben, sowie in dem Falle einer böslichen Schädigung der Gesellschaft durch Einlagen oder Uebernahmen für den Ersatz des ihr daraus entstandenen Schadens neben den im Artikel 213 s, bezeichneten Personen solidarisch verhaftet, sofern ihm nachgewiesen wird, daß er die Unrichtigkeit oder UnVollständigkeit der Angaben oder die bösliche Schädigung gekannt hat oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes hat kennen müssen. Art. 213 v. Mitglieder des Vorstandes und des Aussichtsraths, welchen nachgewiesen wird, daß sie bei der ilmen durch Artikel 209 k auferlegten Prüfung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verletzt haben, hasten der Gesellschaft solidarisch für den ihr daraus entstandenen Schaden, soweit der Ersatz desselben von den in Gemäßheit der Artikel 213a uud 213d verpflichteten Personen nicht zu erlangen ist. Art. 213 ä. Bergleiche oder Verzichtleistungen, welche die der Gesellschaft aus der Gründung zustehenden Ansprüche gegen die in Gemäßheit der Artikel 213 s bis 213 o verpflichteten Personen betreffen, sind erst nach Ablauf von drei Jahren seit Eintragung deS Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister nnd nur mit Zustimmung der Generalversammlung zulässig; sie sind unzulässig, soweit in der Versammlung eine Minderheit, deren Antheile den fünften Theil des Grundkapitals darstellen, Widerspruch erhebt. Die Zeitbeschränkung findet nicht Anwendung, sofern der Verpflichtete im Falle der Zahlungsunfähigkeit zur Abwendung oder Beseitigung des Konkursverfahrens mit seinen Gläubigern sich vergleicht. Z.Titel. Von der Aktiengesellschaft. Art, 213e—214. 199 Art. 213«. Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die in Gemäßheit der Artikel 213 a bis 213 e verpflichteten Personen verjähren in fünf Jahren seit Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister.") Art. 213 k. Werden vor Ablauf von zwei Jahren seit Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister seitens der Gesellschaft Verträge geschlossen, durch welche sie vorhandene oder herzustellende Anlagen oder unbewegliche Gegenstände, für eine den zehnten Theil des Grundkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, so bedürfen dieselben zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Generalversammlung. Vor der Beschlußfassung hat der Aufsichtsrath den Vertrag zu prüfen und" über die Ergebnisse seiner Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten. Die Antheile der zustimmenden Mehrheit müssen in dem Falle, daß der Vertrag im ersten Jahre geschlossen wird, mindestens ein Viertheil des Grundkapitals, anderenfalls mindestens drei Viertheile des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals darstellen. Der genehmigte Vertrag ist in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift mit dem Berichte des Aussichtsraths nebst dessen urkundlichen Grundlagen und mit dem Nachweise über die Beschlußfassung zum Handelsregister einzureichen, f) Hat der Erwerb in Ausführung einer vor der Errichtung der Gesellschaft von den Gründern getroffenen Vereinbarung stattgesunden, so kommen in Betreff der Rechte der Gesellschaft auf Entschädigung und in Betreff der ersatzpflichtigen Personen die Vorschriften der Artikel 213» und 213 ä zur Anwendung. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf den Erwerb unbeweglicher Gegenstände nicht Anwendung, sofern ans ihn der Gegenstand des Unternehmens gerichtet ist oder der Erwerb im Wege der Zwangsvollstreckung geschieht. Art. 214. Jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher ") Die Vorschrift des Art. 149 HGB. (daß die Verjährung auch gegen Minderjährige laufe) findet hierbei keine Anwendung. RG, v. 22. März 1892, Bd. 29 S. 26. f) Art. 249 e (Aufsichtsrecht des Handelsgerichts) findet auf diese» Absatz Anwendung. 200 5, .Handelsgesetzb. 2. Buch. B, d, Hanbclsgcscllsch. Art. 21S. die Fortsetzung der Gesellschaft oder eine Abänderung des Inhalts des Gesellschaftsvertrages zum Gegenstände hnt, ^°) muß iu das Handelsregister eingetragen und iu gleicher Weise, wie der ursprüngliche Vertrag, veröffentlicht werden (Art. 210 o. 212). Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, iu das Handelsregister eingetragen ist. Art. 215. Die Abänderung des Inhalts des Gesellschafts- vertrages kann nicht anders als durch Beschluß der Generalversammlung erfolgen. Sofern der GescllschaftSvertrag für eine Abänderung derjenigen Bestimmung, welche den Gegenstand der Beschlußfassung bildet, uicht andere Erfordernisse aufstellt, erfolgt der Beschluß durch eine Mehrheit von drei Viertheilen des iu der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals. Für eine Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens muß diese Mehrheit erreicht sein; der GescllschaftSvertrag kann außer derselben noch andere Erfordernisse aufstellen. Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch Ueber- traguug ihres Vermögens und ihrer Schulden an eine andere Aktiengesellschaft gegen Gewährung von Aktien der letzteren aufgelöst werden soll. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch dann, wenn mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung ausgegeben sind. Soll durch die Beschlußfassung das bisherige Rechtsverhältniß unter deu verschiedenen Gattungen zum Nachtheile einer derselben abgeändert werden, so bedarf es zu dem von der gemeinschaftlichen Generalversammlung gefaßten Beschlusse der Zustimmung einer besonderen Generalversammlung der benachtheiligtcn Aktionäre, deren ^) Der Beschluß bewirkt eine Aenderung noch nicht, enthält vielmehr nur die Willensäußerung, daß solche Aenderung bewirkt werden soll und das Gebot au die zuständigen Gesellschaftsorgane, durch entsprechende Anmeldung des Beschlusses das für solche Aenderung Erforderliche vorzunehmen. RG. v. 17. April 1880, Bd. 24 S. S4 (59). 6°) Die im Statute getroffene Bestimmung, daß die Beschlusse der Generalversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt werden, erfordert zu ihrer Gültigkeit eine Spczialisiruug der Gegenstände der Beschlußfassung nicht. RG. v. 3. Febr. 1891, Bd. 27 S. 69. Z.Titel. B. d. Aklicngcs. 1. Nbschn. Allg. Grunds. Art. ZI5a. 201 Beschlußfassung gleichfalls nach der Vorschrift des Meilen Absatzes sich richtet. Die Bestimmung, deS GesellschastSvertrageS, Inhalts deren die Ucbertragung von Aktien, welche in Gemäßheit des Artikels M7» Absatz 3 anj einen geringereu Betrag als eintausend Mark gestellt sind, an die Einwilligung der Gesellschaft gebunden ist, kann nicht abgeändert werden. 2?—Z») Art. 215». Eine Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft darf nicht vor der vollen Einzahlung desselben erfolgen. Für Versicherungsgesellschaften kann der Gesellschaftsvertrag ein Anderes l estimmen. Ueber die Erhöhung hat die Generalversammlung zu beschließen. Für die uen auszugebenden Aktien kann die Leistung eines höheren - als des Nominalbetrages festgesetzt werden; der Beschluß hat den Mindestbelrag zu bezeichnen, für welchen die Aktien auszugeben sind. Ein geringerer als der Nominalbetrag darf nicht festgesetzt werden. Die Beschlußfassung unwlicgt den Vorschriften im Artikel 215 Absatz 2 und S. Der Beschluß ist iu das Handelsregister einzutragen. Die Anmeldung hat die Angabe zu enthalten, daß das bisherige Grundkapital eingezahlt sei, für Versicherungsgesellschaften, inwieweit die Einzahlung desselben stattgefunden habe. Auf die Eiutragung finden die Vorschriften im Artikel L14 Anwendung. Eine Znsichernng von Rechten auf den Bezug neu auszugebender llcbcr Konfusion von Gesellschaften siehe Art. 247. Wenn eine in Deutschland bestehende Aktiengesellschaft ihren Sitz in das Ausland verlegt, so hat der Beschluss der Verlegung des Sitzes iuS Ausland dieselben Wirkungen wie der einer Auslösung der Gesellschaft und es tritt Liquidation ein; es kann jedoch durch Statut bestimmt werden, das; eine Vcrthciluug deS Vermögens nicht erfolgen, sondern dasselbe auf die Gcscllschast ins Ausland übergehen solle. RG. v. 5. Juni 1882, ?d, 7 S. 68. °°) Die Generalversammlung ist nicht befugt, 1. die Ucbcrlassuiig des Betriebes der Alticngesellschaft au eine» An- dcru gegen eine dcu Aktionären zu zahlende Dividende von jährlich gleichem Betrage, S. die Einsetzung eines vou den Beschlüssen der Gcscllschast unabhängigen, durch eine» Andern zn besetzenden Vorstand, 3. die Verpfändung desGescllschaftsvcrmögens für eine fremde Zchnld zn beschließen. RG. v. 19. Febr. 1881^ Bd. 3 S. 123. 202 S, Handelsgesetzb. 2. Buch. V, b. Handclsgcsellsch. Art. 21Sb, 215e. Aktien, welche vor dem Beschlusse auf Erhöhung des Grundkapitals erfolgt, ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam/o) Art. 215d. Die Zeichnung der neu auszugebenden Aktien erfolgt durch schriftliche Erklärung, welche in zwei Exemplaren unterzeichnet werden soll. Die stattgefundene Erhöhung des Grundkapitals ist behufs der Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Vorschriften im Artikel 210 und 212 finden entsprechende Anwendung. Art. 215 o. Jnterimsscheine, welche ans Inhaber lauten, sind nichtig; die Ausgeber haften den Besitzern solidarisch für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden.") Das Gleiche gilt, wenn Aktien oder Jnterimsscheine auf einen geringeren als den nach Artikel 207 a zugelassenen Betrag gestellt sind, oder wenn sie ausgegeben werden, bevor der Gesellschaftsvertrag bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen ist. Vor der vollen Leistung des Nominalbetrages oder des in den Fällen der Artikel 209 s, Ziffer 2, 21Ss, Absatz 2 festgesetzten Betrages soll die Aktie nicht ausgegeben werden. Jmgleichen sollen im Falle einer stattgefundenen Erhöhung des Grundkapitals vor Eintragung derselben in das Handelsregister des im vorigen Absätze bezeichneten Gerichts Aktien oder Jnterimsscheine nicht ausgegeben werden. Aus Aktieu und Jnterimsscheine», welche in Gemähheit des Artikels 207 a auf einen Betrag von weniger als eintausend Mark gestellt sind, sollen im Falle des zweiten Absatzes des bezeichneten Artikels die ertheilte Genehmigung, im Falle des dritten Absatzes die Beschränkungen hervorgehen, welchen die Aktionäre in Bezug 4°) Dieser Absatz findet auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes v. 13. Juli 1884 (unten Nr. 7) ertheilten Zusichcrungcn keine Anwendung. RG. v. 3. Juli 1330. Bd. 27 S. 1 und v. 30. Mai 18S1, Bd. 28 S. 7S. ") Abs. 1 kann nur dahin verstanden werden, daß die vor Eintragung der Aktiengesellschaft in das Handelsregister ausgegebenen Aktien so lange nichtig sein sollen, als die Aktiengesellschaft noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist und daher als solche nicht besteht. Daher haften die Ausgeber nur für den Schaden, der durch die verfrühte Ausgabe, also durch die in Folge derselben vorliegende Nichtigkeit der Aktien, so lange sie dauert, angerichtet ist. RG. v. 26. Mai 1883, Bd. 10 S. 66. Z, Titel. Von der Aktienges. 2. Äbschn. Aktionäre. Art. 21Sä, 21S. 2V? auf die Form einer Übertragung ihrer Rechte und die Einwilligung der Gesellschaft in dieselbe unterworfen sind. Art. 215 S. Die Aktiengesellschaft soll eigene Aktien im geschäftlichen Betriebe, sofern nicht eine Kommission zum Einkauf ausgeführt wird, weder erwerben, noch zum Pfande nehmen. Sie darf eigene Jnterimsscheine im geschäftlichen Betriebe anch in Ausführung einer Einkausskommission weder erwerben noch zum Pfande nehmen. Eine Amortisation der Aktien ist zulässig, sofern sie unter Beobachtung der für die Zurückzahlung oder Herabsetzung des Grundkapitals maßgebenden Vorschriften erfolgt. Ohne Beobachtung derselben darf die Gesellschaft ihre Aktien nur aus dem nach der jährlichen Bilanz sich ergebenden Gewinne und nur in dem Falle amortisiren, das; dies durch den ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder durch einen, den letzteren bor Ausgabe der Aktien abändernden Beschluß zugelassen ist.") Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältniß der Aktionäre. Art. 216. Jeder Aktionär hat einen verhältnißmäßigen Antheil an dem Vermögen der Gesellschaft. Er kann den eingezahlten Betrag nicht zurückfordern und hat, so lange die Gesellschaft besteht, nur einen Anspruch auf den reinen Gewinn, soweit dieser nach dem Gesellschaftsvertrage zur Vertheilung unter die Aktionäre bestimmt ist."—'") ") Abs. 2 nach der Fassung des Gesetzes vom 18. Jnli 1384 ist auch anwendbar, wem, vor der Geltung dieses Gesetzes die Aktiengesellschaft sich vertragsmäßig zur Einlösung ihrer Aktien verpflichtet hat. RG. v. 17. Febr. 1888, Bd. 22 S. 1. ^) Wenn die Bilanz einen Reingewinn enthält, derselbe indeß wegen Unsicherheit der in Ansatz gebrachten Werthe nach einem Beschluß der Generalversammlung nicht zur Vertheilung gelangt, sondern als Spczialrescrve vorgetragen ist, so steht den Aktionären ei» Anspruch auf dieDividcndc nicht zu. RG. v. 4. Mai 1881, Bd. 4 S. 102. ") Die statutarische Festsetzung des Verfalls von Dividenden beiNicht- erhebung binnen 4 Jahren enthält keine Verjährung, sondern eine Prciklusiou. Diese Präklusion tritt nicht ein, wenn feststeht, daß die Gesellschaft überhaupt nicht gezahlt haben wurde. RG. v. 3. Jan. 1883, Bd. 9 S. 30. <") Der Anspruch des Aktionärs ans einen verhältnißmäßigen Antheil Zs>4 5. Handelsgesctzb. 2. Buch. N. d. Ha>idelS«cse«sch. Art. 217. Art. 217. Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionlire nicht bedungen, noch ausbezahlt werden; cS darf mir dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz als reiner Gewinn ergielit. Jedoch können für den in dem GesellschastSvertrage angegebenen Zeitraum, welchen die Vorbereitung dcS Unternehmens bis znm Anfange dcs vollen Betriebe? erfordert, den Aktionären Zinsen von bestimmter Höhe bedungen werden. am Reiugewiuu, ans die Dividende, ist ein obligatorischer gegen die Gesellschaft. Derselbe c»t st r h t als solcher, wenn die Dividende »ach Maßgabe de-Z Statutes festgestellt ist. I» diesem Zeitpunkte sind auch die iu Aussicht gestellten Modalitäten der Dividendenzahlung (Ort, Zeit, Währung) gleichmäßig wie der Anspruch auf die festgesetzte Dividende unantastbares Gläubigcrrccht geworden. Die gleichen Grundsätze finde» Auwcuduug, wenn die Bestimmungen über ZahkuugSzcit, Zahlungsort oder Währung nicht iu der Aktie selbst, sondcru iu den derselbe« angehängten Dividcndcu- schemcn kuudgcgebeu sind. Der Dividcudeuschein begründet kein weiteres Recht, alS dem Aktionär selbst zusteht, und wird auch mit ihm kein anderes oder weitergehendes Recht übertragen. Daher wirkt jede statutenmäßige Aenderung, welcher der Aktionär sich zu unterwerfen hat, auch ans den Inhaber des DividendenscheineZ, andrerseits sind Aenderungen am Inhalte dcSDividcndcnscheincS dann nicht mehr zulässig, weun durch Festsetzung der Dividende das G l k n b i g c r r e ch t nach Maßgabe der im Scheine enthaltenen Bestimmungen perfekt geworden war. Der Beschluß der Generalversammlung verleiht auch ohue Bekanntmachung schon vor derselben, wenn er »ach Maßgabe deS Art. 238» HGB. gültig geworden ist, dcu Anspruch a»f die festgesetzte Dividende nach Maßgabe der Bestimmungen in, Scheine; diese erworbenen Rechte können nicht durch nachträgliche Acndc- rnnaen deS AnssichtSrathS gemindert werden. NG. v. 30. Nov. 1888, Bd. 22 S. 113. ") Der Dividendcnjchcin berechtigt znr Erhebung dcS Gewinnes nur, soweit ciu solcher mittels der die Ergebnisse deS Geschäftsjahres und ihre Verwcndnug festsetzenden Beschlußaktcn znrVerthcilung au die Aktionäre an- gewicscu ist, Für dieseu Anspruch ist er daS ErhebuugSpapier und lcgitimirt er, wenn er auf den Inhaber gestellt ist, jede» Inhaber. DaS Recht darauf, daß die Abschlußakte entsprechend dem Statute bethätigt werden, steht nur dem Aktionär z»: er allein ist znr Entschließung in Bezug auf eine Abweichung vom Statut bei der Bestimmung des Gewinnes und seiner Vertliei- l»»g befiigt. NG. v. 28. Jan. 1885,'Bd. 15 S. 95 (100). ") DaS Antheilsrccht des Aktionärs erschöpft sich während der bestehenden Gesellschaft in dem obligatorischen Ansprüche ans den Antheil am Reingewinn und der Bethätigung des Stimmrechts iu der Generalversammlung. RG. v. 13. Febr. 1892, Bd. 29 S. 3 (5). L, Titel, Äon der Aktiengcf. 2, Abjchn, Allionürc. Art, 218—221, Art. 218, Der Aklivuär ist in keinem Falle verpflichtet, die in gutem Glauben empfangenen Zinsen und Dividenden zurückzugeben. Art. 219.") Die Vervslichtuug des Aktionärs, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur Ersülluug ihrer Verbindlichkeiten beizutragen, wird durch den Nominalbetrag der Aktie, in den Fällen der Artikel 209 s Ziffer 2, 215 s. Absatz 2 durch den Betrag, für welchen die Aktie ausgegeben ist, begrenzt/"—^ Rücksichtlich der Einzahlung der auf die Aktie zu leistenden Beträge, sowie rücksichtlich einer zu leistenden Einlage finden die Bestimmungen der Artikel 184 bis 18to auf den Aktionär und die Rechtsvorgänger desselben Anwendung. Art. 220. Für die Eiulraguni der Juterimsscheine und der aus Namen gestellten Aktien in das Aktienbuch, sowie für die Ueber- iragung derselben ans andere Personen sind die Vorschriften der Artikel 182 und 183 maßgebend. Art. 221, Die Rechte, welche den Aktionären in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Prüfung der Bilanz nnd die Bestimmung ^) Ist eine bestimmte Bilanz als die wirthschafUichcn Ergebnisse der Gesellschaft darstellend statutenmäßig festgestellt worden, so kann die Gesell schaft den tantieinebercchtigten Angestellten die Berufung aus dieselbe nicht versagen. RG. v, S, AM 1884, Bd, 11 S, 160. Vgl, auch Art. 207 und die Note daselbst, ^) Statutarische Bestimmungen über Rübcnlicfcrnngspslicht der Aktionäre einer Aktiengesellschaft sür Nttbcnznckerfabrikation sind als Inhalt eines besonderen Vertrages zu betrachten, der neben dctnGrscllschaftSverlragc bestehend, zwischen der Gesellschaft und jedem einzelnen Aktionär als einer dritten Person abgeschlossen ist, RG, v, 26. Nov. 1886, Bd, 17 S, 5 (15), v, 5, Febr, 1800, Bd, 26 S, 86, Eine Rnbenliesernngspflicht darf den Aktionären als solchen nicht auscrlcgt werden. Die Bestimmung im Statut ist ungültig, es kann vom Aktionär eine Klage dahin erhoben werden, dast der bezügliche Theil des Statutes für nichtig erklärt nnd ausgesprochen werde, daß der Kläger iibcr- banpt nicht zur Riibeulicfcrung verpflichtet sei, RG, v. 21, Jnni 1887, Bd, lg S. 108, 5") Das Statut taun den Aktionären leine Verpflichtung aiiserlegen, welche nicht ans der Aktie selbst als Nominalbetrag derselben ersichtlich ist, RG, v, 21, Jnni 1887, Bd, 19 S, 103. 206 5. Handelsgesetzb. 2, Buch. V, d. Handelsgcsellsch. Art. 222, 222a. der Gewinnvertheilung zustehen, werden in der Generalversammlung durch Beschlußfassung der erschienenen Aktionäre ausgeübt. Rücksichtlich der Bedingungen nnd der Ausübung des Stimmrechts kommen die Vorschriften im Artikel 190 zur Anwendung. Art. 222.f) Die Vorschriften im Artikel 190 a, 190 d über die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung finden mit der Maßgabe Anwendung, daß an die Stelle der persönlich haftenden Gesellschafter der Vorstand trilt.^) Art. 222a. Auf Antrag") von Aktionären, deren Antheile zusammen den zehnten Theil des Grundkapitals darstellen, kann das Landgericht^), in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, zur Prüfung eines Herganges bei der Gründung oder eines nicht mehr als zwei Jahre zurückliegenden Herganges bei der Geschäftsführung oder Liquidation der Gesellschaft Revisoren ernennen, sofern ein in der Generalversammlung gestellter Antrag auf Prüfung abgelehnt ist und dem Gerichte glaubhaft gemacht wird, daß bei dem Hergange Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder des Ge- sellschastsvertrages stattgesunden haben. Die Antragsteller haben zugleich die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag gerichtlich zu hinterlegen und glaubhaft zu machen, daß sie dieselben seit mindestens sechs Monaten, von der Generalversammlung zurückgerechnet, besitzen. Vor der Anordnung sind der Vorstand oder die Liquidatoren, sowie der Aufsichtsrath zu hören. Die Anordnung ist von eiuer nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheitsleistung abhängig zu machen. s) Art. 249 8 (Aufsichtsrecht dcS Handelsgerichts) findet Anwendung. °2) Im Falle des Art. 222 muß trotz Z 157 Abs. 2 CPO. die Klage dem Aufsichtsrath und dem Borstaude zugestellt werden. RG. v. 25. Febr. 1885, Bd. 14 S. 128 (143). Wenn die Beschlüsse mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unverträglich sind, vermag auch die Zustimmung Jemandes denselben nicht zu verbinden und kann dann der Ablauf der ciumonatlichcn Frist des Art. 222 ohne Klagcerhebung den Rcchtsbcstand des Beschlusses nicht bewirken. RG. v. 27. Juui 1888, Bd. 21 S. 149 (151). ") Ein solcher Antrag fällt in das Gebiet der uichtftrcitigcn Gerichtsbarkeit. Beschl. v. 25. Sept. 1893, Bd. 32 S. 60. °°) Nach dem Beschlusse des Präsidium des Landgerichts I zu Berlin v. 18. Okt. 1884 gebührt dieBcschlubfassung nicht der Kammer fiir Handelssachen, sondern der Civilkammer. I. Titel. Von der Akticnges. 2. Abschn, Aktionäre. Art. 223. 207 Der Vorstand hat den Revisoren die Einsicht der Bücher und Schriften der Gesellschaft nnd die Untersuchung des Bestandes der Gesellschaftskasse, wie der Bestände an Effekten, Handelspapieren und Waaren zu gestalten, f) Der Bericht über das Ergebniß der Prüfung ist von den Revisoren zu dem Handelsregister einzureichen und von dem Borstande bei der Berufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen.-s) Ist der Antrag aus Ernennung von Revisoren zurückgewiesen oder erweist er sich nach dem Ergebnisse der Prüfung als unbegründet, so sind die Aktionäre, welchen eine bösliche Handlungsweise bei Stellung des Antrages zur Last fällt, solidarisch verpflichtet, einen durch die Stellung desselben der Gesellschaft entstandenen Schaden zu ersetzen. Art. 223.°°) Die Ansprüche der Gesellschaft °') aus der Gründung gegen die in Gemäßheit der Artikel 213 a bis 213 o verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aussichtsraths, sowie aus der Liquidation gegen die Liquidatoren und die Mitglieder des Aussichtsraths sind zu er- -s) Art. 249 g (Aiifsichtsrccht des Handelsgerichts) findet ans diesen Absatz Anwendung. °°) Im Sinne nnd Zwecke des Art. 223 liegt es, daß der einzelne Aktionär nicht nachträglich nach beendeter Liquidation und Auflösung der Gesellschaft durch eine Klage, die von ihm während des Bestehens der Gesellschaft hätte herbeigeführt werden können, den Nachweis, daß das ihm und der Gesellschaft bekannt gewesene, von der Gesellschaft genehmigte Verfahren der Liquidatoren die Gesellschaft arglistig geschädigt habe, unternehmen und durch solche Klage die gcsammtc Liquidation und ihr Ergebniß nachträglich in Frage stellen und beseitigen kann. Der Art. 223 trifft dagegen den Fall nicht, daß sich erst nach beendeter Liquidation ein Sachverhalt herausgestellt hatte, aus welchem die Liquidatoren der Aktiengesellschaft zum Schadensersatz verpflichtet sein würden, wenn die Gesellschaft noch bestünde. Die nicht mehr bestehende Aktiengesellschaft könnte den Anspruch auf Schadensersatz nicht mehr geltend machen. Daß damit auch der Schadensersatzanspruch des Einzclaktionärs der früheren Aktiengesellschaft beseitigt wäre, würde nicht zu begründen sein. RG. v. 13. Febr. 1K92, Bd. 29 S. 3. Der Einzelne hat also kein Klagerecht; ob außerkontraktlich ein solches zu begründen ist, entscheidet sich nach Landesrecht. Mag nun auch nach einzelnen Landesrechten, z. B. dem preußischen Landrechtc, eine allgemeine Pflicht, für den durch Verschulden verursachten Schaden zn haften, begründet fein, das gemeine Recht kennt, abgesehen von der hier keine Anwendung findenden lex L,quili» eine solche Hastung nur bei llolus. RG. v. 2. Okt. 1891, Bd. 28 S. 71. L08 5. HandelSgesetzb. 2. Buch. V. d. HandelSgcsellsch. Art. 223, 224. heben, wenn in der Generalversammlung dies mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, deren Antheile den sünfteu Theil des Grundkapitals darstellen, verlangt wird.^) Die Erhebung des Anspruchs auf Verlangen der Minderheit muß binnen drei Mouaten seit der Generalversammlung erfolgen. Die von der Minderheit bezeichneten Personen können dnrch das Handelsgericht als Bevollmächtigte der Gesellschaft zur Führung des Prozesses ernannt werden. Der Klage ist das Protokoll der Generalversammlnng, soweit dasselbe die Erhebung des Anspruchs betrifft, in beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Minderheit hat den simften Theil deS Grundkapitals in Aktien der Gesellschaft für die Dauer des Prozesses gerichtlich zu binterlegen und dem Gerichte glaubhast zu machen, das; sie dieselben seit mindestens sechs Monaten, von der Generalversammlung zurückgerechnet, besitzt- Sie hat auf Verlangen der Beklagten wegen der denselben drohenden Nachtheile eine nach freiem Ermessen des Gerichts zu bestimmende Sicherheit zu leisten. Das Verlangen ist als prozcszhindcrnde Einrede geltend zu macheu. Wird die Sicherheit binnen der vom Gerichte gestellten Frist nicht geleistet, so ist die Klage auf Antrag für zurückgenommen zu erklären. Die Minderheit ist verpflichtet, die der Gesellschaft auferlegten Prozeßkosteu ihr zu erstatten. Für den Schaden, welcher dnrch eine unbegründete Klage den Beklagten entstanden ist, haften ihnen solidarisch die Aktionäre, welchen bei Erhebung des Anspruchs eiue bösliche Handlungsweise zur Last fällt. Im Uebrigen kommen die Bestimmungen der Artikel 194 und 195 zur entsprechenden Anwendung. Art. 224.*) Die für den AnfsichtSrath einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in den Artikeln 191 und 192 gegebenen Bc- °°) Das Erfordernis! dcS Art. 223, daß ein derartiger Anspruch einen Gcncralvcrsammlungsbcschlub oder daS qualifizirtc MiudcrhcitSvcrlaugk» zur Voraussetzung habe» soll, ist im Verhältnisse der Gesellschaft zu dem Verfolgenden iu dein Siune verzichtbar, daß sich der in Anspruch Genommene auf den vom Vorstande erhobenen Anspruch ohne Rücksicht auf die Er- siillmig jener Voraussctzuug einlassen »ud dadurch mein wirksames Prozcsi- rechts-BcrlMnisi zu der Gesellschaft treten kaun. NG. v. 16. Okt. 1386, Bd. 18 S. 56 (63). ') Die Art. 224 bis 226 Abs. 1 finden auf den Aufsichtsrath einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entsprechende Anwendung. (Z 53 Ges. betr. die Gesellschast mit beschränkter Haftung, unten Nr. 8.) 3. Titel. Von der Aklicnges. 2. Abschn, Aktionäre, Art, 225—226, 209 stimmungen finden auf den Aufsichtsrath einer Aktiengesellschaft Anwendung. Art. 225.*) Der Aufsichtsrath hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und zn dem Zwecke sich vvu dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft zn unterrichten. Er kaun jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem Vorstande verlangen nnd selbst oder durch einzelne von ihm zn bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen, sowie den Bestand der Gesellschaftskasse nnd die Bestände an Effekten, Handelspapieren und Waaren uuter- snchen. Er hat die Jahresrechnnngen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinuvertheiluug zu prüfen und darüber der Generalversammlung der Aktionäre Bericht zu erstatten.-f) Er hat eine Generalversammlung zu bcrnfen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Weitere Obliegenheiten des Aufsichtsraths werden dnrch den Gesellschaftsvertrag bestimmt. Die Mitglieder des Aufsichtsraths können die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen, Art. 225», *) Die Mitglieder des Aufsichtsraths dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter derselben sein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der Gesellschaft fahren. Nur für einen im Voraus begrenzten Zeitraum kaun der Aufsichtsrath einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von behinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen; während dieses Zeitraums nnd bis zur ertheilten Entlastung des Vertreters darf der letztere eine Thätigkeit als Mitglied des Anssichtsralhs nicht ausüben. Scheiden aus dem Vorstande Mitglieder aus, so dürfen dieselben nicht vor ertheilter Entlastung in den Aussichtsrath gewählt werden. Art. 226.*) Die Mitglieder des Anssichtsralhs haben bei Erfüllung der ihnen nach Artikel 225 zugewiesenen Obliegenheiten die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. f) Art, 249x (Anssichtsrecht des Handelsgerichts) findet ans diesen Absatz Anwendung. °°) Ueber Haftpflicht des Vorstandes siehe Art. 241. Basch, 4, Aufl. 14 210 S, Handclsgcsetzb. 2. Buch. V. d, Handelsgesellsch. Art, 226, Dieselben sind der Gesellschaft °°) neben den Mitgliedern des Vorstandes persönlich und solidarisch zum Ersähe verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten entgegen den gesetzlichen Bestimmungen: 1) Einlagen an die Aktionäre zurückgezahlt; 2) Zinsen oder Dividenden gezahlt; 3) eigene Aktien oder Jnterimsscheine der Gesellschaft erworben, zum Pfande genommen oder amortisirt worden; 4) Aktien vor der vollen Leistung des Nominalbetrages oder des in den Fallen der Artikel 209->, Ziffer 2, 216 s Absatz 2 festgesetzten Betrages, oder Aktien oder Jnterimsscheine im Falle einer staltgefuudenen Erhöhung des Gruudkapitals vor Eintragung derselben in das Handelsregister desjenigen Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, ausgegeben sind; 5) die Vertheiluug des Gesellschastsvermögens, eine lheilweise Zurückzahlung oder eine Herabsetzung des Grundkapitals oder im Falle des Artikels 215 Absatz 4 die Vereinigung der Vermögen der beiden Gesellschaften erfolgt ist. Der Ersatzanspruch kann in den Fällen des zweiten Absatzes auch von den Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser ihre Befriedigung nicht erlangen können, selbständig geltend gemacht werden. Die Eisatzpflicht wird ihnen gegenüber dadurch nicht aufgehoben, das; die Handlung auf einem Beschlusse der Generalversammlung beruht. Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in jünf Jahren. °>) °°) Dicsc durch das Gesetz vom 18. Juli 1884 normirte Verantwortlichkeit beschrankt sich aus den Ersatz des durch die rechtswidrige Handlung aus dem Grundkapital Hcrausgcgangcucn. Die Normirung einer Vcrant- wortlichlcit gegen das Publikum sur die in dem Gesetze vorgesehenen zur ösfcntticheu Kenntnis! bcslinuutcu Erklärungen, Berichte und Darstellungen des Vcriuögcnsslaudcs ist aus dem Gesichtspunkte unberücksichtigt geblieben, bah hier das bürgerliche Recht anzuwenden sei. RG. v. 19. Dez. 1888, Bd. 22 S. 133 (135, 138). °'> Die Vorschrift des Art.1-19HGB. (daß die Verjährung auch gegeu Minderjährige lause) findet hierbei leine Anwendung. RG. v. 22. März 1892, Bd. 29 S. 26. 3, Titel. Von der Aktienges. 3. Abschn. Vorstand. Art. 227—230. 211 Dritter Abschnitt. Rechte und Pflichten des Vorstandes. Art. 227. Die Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen; diese können besoldet oder unbesoldet, Aktionäre oder Andere sein. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bcstehendeu Verträgen. Art. 228.f) Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nach ihrer Bestellung zur Eintragung in das Handelsregister (Art. 210, 212) angemeldet werden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation beizufügen. Sie haben ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen, oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form eiuzureichen. Art. 229. Der Vorstand hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form seine Willenserklärungen kundzugeben uud für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so ist die Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Unterschrift hinzufügen. Art. 230. Die Gesellschaft wird durch die von dem Vorstande in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäste berechtigt und ver- -2) Art. 227 stellt nicht den Grundsatz auf, daß der Rücktritt vom Vertrage auf Gefahr des Zurücktretenden vorbehaltlich der Pflicht zur Entschädigung zulässig sei (wie dies nach preußischem ALR. I 5 408 ff. bei Verträgen, deren Hauptgegcnstand Handlungen sind, zulässig ist). ES ist wie im Fall des Art. 54 HGB. die Wirkung des Widerrufes auf die Bertrcter- eigenschaft beschränkt, die Frage der Wirkung des Rücktrittes von bestehenden Anstellungs-odcr Dicnstvcrträgcn aber dem diese beherrschenden Landesrechte überlassen. RG. v, 12. Okt. 1888, Bd. 22 S. 35. (Im Gebiete desALR. ist also der Rücktritt zulässig.) -s) Art. 24S g (Aufsichtsrccht des Handelsgerichts) findet auf diesen Artikel Anwendung. °°) Betreff der SpezialVollmachten vergl. Art. 12 ZK des preußische» Eins.Ges. zum HGB. v. 24. Juni 1861. Derselbe lautet: 14* 212 5. Handelsgesetzb. 2, Buch, V. d> Haudelsgcsellsch. Art. 231—234. pflichtet? eS ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte. Art. 231. Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche in dem Gesellschasts- vertrage oder durch Beschlüsse der Generalversammlung für den Umfang seiner Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind. Gegen dritte Personen hat jedoch eine Beschränkung der Befugniß des Vorstandes, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich uur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken, oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß sür einzelne Geschäfte die Zustimmung der Geueralversammlung, des AussichtsrathS oder eines anderen Organs der Gesellschaft erfordert ist. Art. 232. Die Bestimmungen des Artikels 196 s über den Betrieb von Geschäften in dem Handelszweige der Gesellschaft, sowie über die Theilnahme an einer anderen gleichartigen Gesellschaft finden auf die Mitglieder des Vorstandes entsprechende Anwendung. Art. 233». Die für Mitglieder des Vorstandes gegebenen Bestimmungen gelten anch für Stellvertreter von Mitgliedern. Art. 233. Jede Aenderung in der Znsammensetzung des Vorstandes mnß zur Eintragung in das Handelsregister (Art. 210, 212) angemeldet werden-f) Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengesetzt werden, als in Betreff dieser Aenderung die im Artikel 46 in Betreff des Erlöschen? der Proknra bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind. Entscheidend hierfür ist die Eintragnug bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat. Art. 234. Der Vorstand kann, sosern nicht durch deu Ge- fellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Geueralversammlung ein Z 6. Die nach den Art. 227 und 230 des Handelsgesetzbuchs dem Vorstände der Gesellschaft zustehende Befuguisz zur Vertretung derselben erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, fiir welche nach den Gesetzen eine SpezialVollmacht erforderlich ist. f) Art. 249 g (Aufsichtsrecht des Handelsgerichts) findet auf diese» Absatz Auweuduiig. 3. Titel. Von der Altienges. 3. Abschn. Vorstand. Art. 23S—238. 213 Anderes bestimmt ist, einen Prokuristen nur mit Zustimmung des NufsichtSraths bestellen. Diese Beschränkung hat Dritten gegenüber keine rechtliche Wirkung. Art. 235. Der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Bezug auf diese Geschäftsführung kann auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten der Gesellschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht; sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Art. 236. Die Generalversammlung der Aktionäre wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht nach dem Gesetze oder dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind. Die Generalversammlung ist, außer den im Gesetze oder im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Art. 237. Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, sind berechtigt, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung der Generalversammlung zu verlangen. Ist in dem Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung der Generalversammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Antheils am Grundkapital geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden. In gleicherWeise haben die Aktionäre das Recht, zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Generalversammlung angekündigt werden. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Handelsgericht die Aktionäre, welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Generalversammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen. Mit der Berufung oder Ankündigung ist die gerichtliche Ermächtigung zu veröffentlichen. Art. 238. Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise'") mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu erfolgen. Ist in dem Gesellschaftsvertrage die Ausübung des Stimmrechls davon abhängig Wenn die Bekanntmachung durch öffentliche Blätter erfolgt, m u k dieselbe auch im Reichsanze i ger geschehen, Art. 209. 214 S.Handelsgcsetzb. 2,Buch, V. d.Handelsgesellsch. Art. 238»—239s. gemacht, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkte vor der Generalversammlung hinterlegt werden, so ist die Frist derart zu bemessen, das; für die Hinterlegung mindestens zwei Wochen frei bleiben. Der Zweck der Generalversammlung soll jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in der durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Artikel 237 Absatz 3 vorgesehenen Weise mindestens eine Woche vor dem Tage der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden : hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht. Art. 238 a. Jeder Beschluß der Generalversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht erforderlich. Eine beglaubigte Abschrift der Urkunde ist ohne Verzug nach der Generalversammlung von dem Vorstande zu dem Handelsregister einzureichen, f) Art. 239. Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden. Er muß in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Frist, welche über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres nicht erstreckt werden kann, und in Ermangelung einer solchen Frist in den ersten drei Monaten desselben für das verflossene Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung, sowie einen den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem Aufsichtsrath und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorlegen. Er hat die Vorlagen mindestens zwei Wochen vor der Versammmlnng in dem Geschäftslokale der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Jeder Aktionär ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, sowie des Geschäftsberichts zu verlangen, f) Art. 239 a. Zur Prüfung der Bilanz können durch die Generalversammlung besondere Revisoren bestellt werden. f) Art. 249 (Aufsichtsrecht des Handelsgerichts) findet auf diesen Absatz Anwendung. 3, Titel, Von der Mengest 3. Abschn, Vorstand, Art. 239l>—241. 215 Die Verhandlung ist zu vertagen, wenn dies mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, deren Antheile den zehnten Theil des Grundkapitals darstellen, verlangt wird, auf Verlangen der Minderheit jedoch nur, soweit von ihr bestimmte Ansätze der Bilanz bemängelt werden, Ist die Verhandlung auf Verlangen der Minderheit vertagt, so gilt bezüglich der nicht bemängelten Ansätze der Bilanz die Entlastung des Vorstandes als erfolgt. Art. 239 b.f) Die Vorschriften der Artikel 185», 18Sd. 185o über die Bilanz und den Reservefonds finden entsprechende Anwendung. Art. 240. Erreicht der Verlust, welcher aus der Jahresbilanz oder einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergiebt, die Hälfte des Grundkapitals, so muß der Vorstand unverzüglich die Generalversammlung berufen und dieser davon Anzeige machen.-s-) Sobald Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt, muß der Vorstand die Eröffnung des Konkurses beantragen; dasselbe gilt, wenn aus der Jahresbilanz oder einer im Lause des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergiebt, daß das Vermögen nicht mehr die Schulden deckt. Art. 241. Die Mitglieder des Vorstandes sind aus den von ihnen im Namen der Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich nicht verpflichtet. Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. Insbesondere sind sie in den Fällen des Artikels 226 Ziffer 1 bis 5. sowie in dem Falle einer nach der Zahlungsunfähigkeit oder Ueber- schuldung der Gesellschaft (Art. 240 Abs. 2) geleisteten Zahlung zum Ersatze verpflichtet. In den vorbezeichneten Fällen kann der Ersatzanspruch auch von den Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser ihre Befriedigung nicht erlangen können, selbständig geltend gemacht wer- s) Art. 249 g (Anssichtsrecht deS Handelsgerichts) findet auf diesen Absatz Anwendung. 216 5, Handelsgcsetzb. 2. Buch. B. d. Haudelsgcscllsch. Art. 242—244. den. Die Ersatzpflicht wird ihnen gegenüber dadurch nicht aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschlusse der Generalversammlung beruht. Die Ansprüche ans Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in sünf Jahren. °6) Vierter Abschnitt. Auflösung der Gesellschaft. Art. 242. Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst: 1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit- 2) dnrch Beschluß der Generalversammlung; der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheileu des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals. Der Gesellschasts- vertrag kann anßer dieser Mehrheit noch andere Erfordernisse ausstellen; 3) durch Eröffnung des Konkurses. Wenn die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus anderen Gründen erfolgt, so finden die Bestimmungen dieses Abschnittes ebenfalls Anwendung. Art. 243. Die Auflösung der Gesellschaft muß, weuu sie nicht eine Folge des eröffneten Konkurses ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister (Art. 210, 212) angemeldet werden; sie muß zu drei verschiedenen Malen durch die hierzu bestimmten öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden, f) Durch diese Bekanntmachung müssen zugleich die Gläubiger ausgefordert werden, sich bei der Gesellschaft zu melden. Art. 244. Die Liquidation geschieht durch deu Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der Generalversammlung an andere Personen übertragen wird.°^°°) Die Vorschrift dcS Art. 149 (daß die Verjährung auch gegen Min- jährige laufe) findet hierbei keine Anwendung. R,G, v. 22. März 1892, Bd. 29 S. 26. Art. 249 5 (Anfsichtsrecht des Handelsgerichts) findet auf diesen Absatz Anwendung. Die Organe einer Aktiengesellschaft, insbesondere die Generalversammlung bleibe» auch noch während der Liquidation für dieZwecke und bis zur Beendigung derselben, soweit es sich mit dem Wesen der Liquidation verträgt, in Wirksamkeit. RG. v. 28. Jan. 1881, Bd. 3 S. 54. 3, Titel. Von der Aktiengcs. 4. Abschn. Auflösn«!,, Art. 244». 217 Auf den Antrag des Aussichtsraths oder von Aktionären, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, kann die Erneunuug von Liquidatoren durch den Richter erfolgen. Die Aktionäre haben bei Stellung des Antrages glaubhast zu machen, daß sie die Aktien seit mindestens sechs Monaten besitzen. Die Anmeldung der ersten Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister (Art. 210, 21L) ist durch den Vorstand zu machen.-f) Die Abberufung der Liquidatoren kann durch den Nichter unter denselben Voraussetzungen, wie die Bestellung erfolgen. Liquidatoren, welche nicht vom Nichter ernannt sind, können auch durch die Generalversammlung vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden. Art. 244kl. Auf die Liquidation finden, soweit nicht in diesem Abschnitte ein Anderes bestimmt ist, die für die Liquidation einer offenen Handelsgesellschaft gegebenen Bestimmungen entsprechende Anwendung. Die Liquidatoren haben die Rechte und Pflichten des Vorstandes und unterliegen gleich diesem der Ueberwachung des Auf- Durch Auflösung und Liquidation einer Aktiengesellschaft tritt für den Gcgenkontrahenten kein Recht ein, die Auflösung der mit dieser auf längere Zeit geschlossenen Verträge z» fordern. RG. v. 29. Dez. 1880, Bd. 5 S. 7. Die Liquidatoren dürfen unbewegliche Sachen auf Grund eines einfachen Beschlusses der Gencralversamminng veräußern. RG. v- 28. Jan. 1881, Bd. 3 S. 54. Die Thatsache der Auflösung schlechthin bringt noch nicht die von der Aktiengesellschaft geschlosseneu Verträge, die auf Dauer bestimmte Leistung zum Gegenstände haben, zur Auflösung. Es ist vielmehr nach Maßgabe des in Betracht kommenden Vertrages in Bezug auf die Art der darin festgesetzten Leistungen und ihre wirthschaftliche Bedeutung für die Bethciligten zu prüfen, ob die Leistung oder ihre Annahme wegen der in den Verhältnißen der Aktiengesellschaft durch den Eintritt in den Liquidationszustand eintretenden Veränderung entweder überhaupt oder doch in der durch den Vertrag ilinen zugewiesenen Bedeutung und Zweckbestimmung unmöglich werden. RG. v. 9. Okt. 1889, Bd. 24 S. 70. (Danach läßt sich durchaus nicht allgemein annehmen, daß mit der Auflösung der Aktiengesellschaft alle von derselben mit ihren Bediensteten geschlossenen Dienstverträge von selbst aufgelöst würde».) 218 5. HanbelSgesetzb. 2. Buch. V. d. Handelsgesellsch. Art. 245—247. sichtsraths. Die Beschränkungen des Artikels 232 und die im Artikel 234 zugelassene Bestellung von Prokuristen finden nicht statt. Die Liquidatoren haben bei Beginn der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. Dieselbe ist von ihnen ohne Verzug in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern bekannt zu machen und zu dem Handelsregister einzureichen, f) Die Veräußerung unbeweglicher Sachen kann durch die Liquidatoren, soseru nicht der Gesellschastsverlrag oder ein Beschluß der Generalversammlung anders bestimmt, nur durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden. Art. 245. Das Vermögen einer aufgelösten Aktiengesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden unter die Aktionäre nach Verhältniß ihrer Aktien vertheilt. Die Vertheilung dars nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem die Bekanntmachung in den öffentlichen Blättern (Art. 243) zum dritten Male erfolgt ist. In Ansehung der aus deu Handelsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger und in Ansehnng der noch schwebenden Verbindlichkeiten und streitigen Forderungen kommen die bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen (Art. LOS) zur Auwendung. Nach gelegter Schlußrechnung ist die Beendigung der Liquidation von den Liquidatoren in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern bekannt zu machen.'") Art. 24k. Die Handelsbücher der aufgelösten Gesellschaft sind nach der Bekanntmachung von der Beendigung der Liquidation an einem von dem Handelsgerichte zu bestimmenden sicheren Orte zur Aufbewahrung auf die Dauer von zehn Jahren niederzulegen. Die Aktionäre und die Gläubiger können zur Einsicht der Handelsbücher vom Handelsgerichte ermächtigt werden. Art. 247. Bei der Auflösung einer Aktiengesellschaft durch f) Art. 249 g (AufsichtSrecht des Handelsgerichts) sinket auf diesen Absatz Anwendung. ^) Die Liquidatoren haften für die Übertretung dieser Vorschriften den Gesellschaftsgläubigern gegenüber unmittelbar. RG. v. 10. Juni 1882, Bd. 7 S. 105. Z.Titel, Von der Aktienges. 4. Abschn. Auflösung. Art. 247, 248. 219 Vereinigung^) derselben mit einer anderen Aktiengesellschaft (Art. 215) kommen folgende Bestimmungen zur Anwendung: 1) Das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange getrennt zu verwalten, bis die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger erfolgt ist. 2) Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauer der getrennten Vermögensverwaltung bestehen, dagegen wird die Verwaltung von der anderen Gesellschaft gefuhrt. 3) Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths der letzteren Gesellschaft sind den Gläubigern der aufgelösten Gesellschaft für die Ausführung der getrennten Verwaltung persönlich und solidarisch verantwortlich, die Mitglieder des Aufsichtsraths, soweit eine Vereinigung der Vermögen beider Gesellschaften mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten erfolgt ist. 4) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden-f) g) Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft (Art. 243) kann unterlassen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Jedoch ist die Vereinigung der Vermögen der beiden Gesellschaften erst in dem Zeitpunkte zulässig, in welchem eme Vertheilung des Vermögens einer aufgelösten Aktiengesellschaft uuter die Aktionäre erfolgen darf (Art. 245). Art. 248.") Eine theilweise Zurückzahlung des Grundkapitals ") Bei einer Auflösung durch Fusion kann der Auflösung überhaupt nicht die Wirkung des Eintritts in Liquidation und insbesondere nicht in dem Sinn einer Beendigung der produktiven Seite des Geschäfts bcigcmessen werben. RG. v. 17. Okt. 1882. Bd. 9 S. 11 (18). f) Art. 249Z(Aufsichtsrccht des Handelsgerichts) findet auf diese Nr. 4 Anwendung. '2) Die Generalversammlung ist nicht befugt, ihre Rechte auf andere insbesondere auf den Vorstand oder den Aufsichtsrath zn dclegiren, sie muß selbst die Art der Verminderung — Zusammenlegung von Aktien, Abstem- pelung auf einen geringeren Betrag mit oder ohne Baarzahlung, Rückkauf u. s. w. — und die zur Durchführung erforderlichen Maßregeln, z. B. Ankauf im Markte, Minuslizitation, Bestimmung des zu bewilligenden Maximal- prcises u. s. w., beschließen. RG. v. 19. Sept. 1890, Bd. 26 S. 132. Eine unzulässige Zurückzahlung der Einlage an die Aktionäre ist auch 220 S, Handclsgcsctzb. 2. Buch, V, d, Sandelsgesellsch. Art. 248—249-^ an die Aktionäre oder eine Herabsetzung desselben kann nur auf Beschluß der Generalversammlung und nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Ge- sellschastsvermögens im Falle der Auflösung maßgebend sind (Art. 243, 245). Der Beschluß hat zugleich die Art, in welcher die Zurückzahlung oder Herabsetzung erfolgen soll, und die zu ihrer Durch- sührung erforderlichen Maßregeln festzusetzen. Er muß, sofern der GesellschastSvertrag für die Beschlußfassung nicht noch andere Er- sordernisse aufstellt, durch eine Mehrheit von drei Viertheilen des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals erfolgen. Sind verschiedene Gattungen von Aktien ausgegeben, so bedarf es zu dem von der gemeinschaftlichen Generalversammlung gefaßten Beschlusse der Zustimmung einer besonderen Generalversammlung der benach- Iheiligten Aktionäre, deren Beschlußfassung derselben Vorschrift unterliegt. Der Beschluß ist in das Handelsregister einzutragen; auf die Eintragung finden die Vorschriften im Artikel 214 Anwendung. Vierter Titel.*) Strafb»ftlmmnng«n. Art. 249. Persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder des Aufsichtsraths und Liquidatoren einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie Mitglieder des Vorstandes und deS Aussichtsraths nnd Liquidatoren einer Aktiengesellschaft werden, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Gesellschaft handeln, mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zn zwanzigtausend Mark bestrast. Zugleich kann aus Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Art. 249 a. Mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark werden bestraft: dann anzunehmen, wenn vereinbart worden ist, daß die Aktionäre die Beträge, welche sie ursprünglich eingezahlt hatten, nachher der Gesellschaft als Schenkung überlasten und als Schuldner der Einlage der Gesellschaft haften bleiben sollen. RG. v. 26. Sept. 1890, Bd. 27 S. 7. ») Der vierte Titel (Art. 249—249K) ist durch das (unter Nr. 7 abgedruckte) Gesetz v. 18. Juli 1884 an Stelle des früheren fünften Abschnittes: Schlußbestimmnngen (Art. 249, 249a) getreten. 4. Titel. Strasbcslimmungcu. Art. 249», 249d. 221 1) persönlich haftende Gesellschafter oder Mitglieder des Aussichtsraths einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie Gründer, Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsraths einer Aktiengesellschaft, welche behnfs Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister rücksichtlich der Zeichnung oder Einzahlung des Gesammtkapitals der Kommanditisten oder des Grundkapitals der Aktiengesellschaft oder der im Artikel 175 b oder 209 b vorgesehenen Festsetzungen wissentlich falsche Angaben machen; 2) diejenigen, welche rücksichtlich der bezeichneten Thatsachen wissentlich salsche Angaben in einer im Artikel 130 a, 213 d vorgesehenen Ankündigung von Aktien machen; 3) persönlich hastende Gesellschafter oder Mitglieder des Aufsichtsraths einer Kommanditgesellschaft auf Aktie», sowie Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths einer Aktiengesellschaft, welche behufs Eintragung einer Erhöhung des Gesammtkapitals der Kommanditisten oder des Grundkapitals der Aktiengesellschaft in das Handelsregister (Art. 180b, und 180i, 215 a und 216 b) rücksichtlich der Einzahlung deS bisherigen oder rücksichtlich der Zeichnung oder Einzahlung des erhöhten Kapitals wissentlich falsche Angaben machen. Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein. Art. 249 I>. Persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder des Aufsichtsraths und Liquidatoren einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, sowie Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths und Liquidatoren einer Aktiengesellschaft werden mit Gefängniß bis zu einem Jahr nnd zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtansend Mark bestraft: 1) wenn sie wissentlich in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten über den Vermögensstand der Gesellschaft oder in den in der Generalversammlung gehaltenen Vorträgen den Stand der Verhällnisse der Gesellschaft unwahr darstellen oder verschleiern ; 2) wenn sie vor der vollen Leistung des Nominalbetrages der Aktien oder des in den Fällen der Artikel 175 a Ziffer 2, 222 5. Handclsgesetzb. 2. Buch. B. d. Handelsgesellsch. Art. 249b—2496. 180k Absatz 2, 209-» Ziffer 2, Llöa Absatz 2 festgesetzten Betrages Aktien ausgeben; 3) wenn sie in dem Falle einer stattgefundenen Erhöhung des Gesammtkapitals oder oes Grundkapitals vor Eintragung derselben in das Handelsregister (Art. lövi Abs. 3, 215 v Abs. 3) Aktien oder Jnterimsscheine ausgeben; 4) wenn sie auf einen geringeren Betrag als eintaufend Mark gestellte Aktien oder Jnterimsscheine ausgeben, welche nicht die im Artikel 181a Absatz 3, 215 <- Absatz 4 vorgeschriebenen Angaben enthalten. Im Falle der Ziffer 1 kann zugleich aus Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein. Art. 249 v. Mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu fnustansend Mark werden bestrast: 1) die persönlich haftenden Gesellschafter, die Mitglieder des Aufsichtsraths und die Liquidatoren einer Kommanditgesellschaft ans Aktien, sowie die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths und die Liquidatoren einer Aktiengesellschaft, wenn länger als drei Monate die Gesellschaft ohne Autsichts- rath geblieben ist oder in dem letzteren die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat; 2) die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer Aktiengesellschaft, wenn sie entgegen der Vorschrift des Artikels 240 Absatz 2 es unterlassen haben, die Eröffnung des Konkurses zu beantragen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist auf die Geldstrafe ausschließlich zu erkennen. Die Strafe tritt nicht gegen denjenigen ein, welcher nachweist, daß die Bestellung oder Ergänzung des Aussichtsralhs oder der Eröffnungsantrag ohne sein Verschulden unterblieben ist. Art. 2,49 ü. Mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft: 1) wer in öffentlichen Bekanntmachungen wissentlich falsche Thatsachen vorspiegelt oder wahre Thatsachen entstellt, um zur Betheiligung an einem Aktienuuternehmen zu bestimmen; 4. Titel. Strafbestimmungcn. Art. 249S-249k- 223 2) wer in betrügerischer Absicht auf Tauschung berechnete Mittel anwendet, um auf den Kurs von Aktien einzuwirken: 3) wer über die Hinterlegung von Aktien oder Jnterimsscheinen Bescheinigungen, welche zum Nachweise des Stimmrechts in einer Generalversammlnng dienen sollen, wissentlich falsch ausstellt oder verfälscht, oder von einer solchen Bescheinigung, wissend, daß sie falsch oder verfälscht ist, zur Ausübung des Stimmrechts Gebrauch macht. Zugleich kann ans Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein. Ist die öffentliche Bekanntmachung a °) geschlossener Vertrag ist als auf uu- bestimmte Dauer geschlossen zu betrachten. Die Aufkündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrages muß, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen. Art. 262. Die Auflösung der stillen Gesellschaft kann vor Ablauf der für ihre Daner bestimmten Zeit oder bei einem Vertrage von unbestimmter Daner ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden, wenn dazn wichtige Gründe") vorhanden sind. Die Beurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Falle des Widerspruchs dem Ermessen des Richters überlassen. Art. 263. Die Bestimmung des Artikels 126 gilt auch zu Gunsten der Privatgläubiger eines stillen Gesellschafters. Art. 264. Wenn der stille Gesellschafter stirbt, oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dies die Auflösung der stilleu Gesellschaft nicht zur Folge. Art. 265. Nach Auflösung der stillen Gesellschaft muß der Inhaber des Handelsgewerbes sich mit dem stillen Gesellschafter auseinandersetzen und die Forderung desselben in Gelde berichtigen. Der Inhaber des Handelsgewerbes besorgt die Liquidation der bei der Auflösung noch schwebenden Geschäfte. Zweiter Tllcl. Non der N«r«inig,»ng zu einzelnen Nandrlsgrschäften fiir gemeinschaftliche Rechnung."') Art. 266. Die Bereinigung zu einem oder mehreren einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung bedarf einer schrift- ">) Des Kommanditistcn oder des Kommanditärs. RG. v. 24. März 1388, Bd. 20 S. 163 (166). ") Mangelnde Rentabilität kann unter Umständen ein solcher Grund sein. OHG. v. 7. Jan. 1874, Bd. 12 S. 08. '°) Die wenigen Bestimmungen des HGB. erschöpfen nicht die Materie» 230 5. Handelsgesetz». 3. Buch. V. d. stillen Gesellsch, -c. Art. 267—269. lichen Abfassung nicht und ist sonstigen Förmlichkeiten nicht unterworfen.'"—^) Art. 2K7. Wenn nicht ein Anderes verabredet ist, so sind alle Theilnehmer in gleichem Verhältnisse zu dem gemeinsamen Unternehmen beizutragen verpflichtet. Art. 268. Ist über den Antheil der Theilnehmer am Gewinn und Verlust nichts vereinbart, so werden die Einlagen verzinst, der Gewinn oder Verlust aber nach Köpfen vertheilt. Art. 269. Aus Geschäften, welche ein Theilnehmer mit einem Dritten geschlossen hat, wird Ersterer dem Dritten gegenüber allein berechtigt und verpflichtet. Ist ein Theilnehmer zugleich im Auftrage und Namen der übrigen aufgetreten, oder haben alle Theilnehmer gemeinschaftlich oder durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten gehandelt, so ist vielmehr, soweit nicht das HGB. abweichende Bestimmungen getroffen hat, bleiben die allgemeinen rechtlichen Grundsätze über das Societütsverhiiltniß maßgebend. OHG. v. 30. Mai 1877, Bd. 22 S. 177. RG. v. 27. Sept. 1887, Bd. IS S. 164. '") Zum Wesen der in Art. 266 geregelten Vereinigungen gehört das nur Gelegentliche und Vorübergehende der Bereinigung zu einzelnen, wenngleich etwa nicht in der Vertragsabredc völlig individnalisirtcn Spekulationsgeschäften im Gegensatz zur Theilnahme an einem (wenn auch in bestimmter Richtung sich bewegenden) dauerudcu Gewcrbsbetricbe. RG. v. 18. April 1883, Bd. 9 S. 108. — Es ist nicht nöthig, daß die Geschäfte selbst im Voraus festgesetzt und vereinbart seien, es genügt, wenn die Rechtsnatur der Geschäfte und die Ansführungsart im Allgemeinen vereinbart sind. Eine Vereinigung im Sinn des Art. 266 wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der mit der Ausführung der einzelnen Geschäfte betraute Kontrahent zugleich ein gleichartiges Handelsgeschäft für eigene alleinige Rechnung betreibt, wenn nur die Beiträge des anderen sich alS Beiträge zn einzelnen Geschäften und nicht auf den ganzen Gewerbebetrieb sich beziehen. OHG. v. 15. Febr. 1873, Bd. 9 S. 160. 2°) Zur Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft gegen Dritte bedarf es der Zuziehung solcher Mitglieder nicht, welche durch GcscllschaftS- beschluß ans der Gesellschaft ausgeschlossen sind. RG. v. 25. Febr. 1885, Bd. 14 S. 125. °") Auch die Vereinigung zu solchen Geschäften, welche nicht an sich, wohl aber alsdann als Handelsgeschäfte gelten, wenn sie von einem Kaufmanne im Betriebe seines Handelsgcwerbes abgeschlossen werden (Art. 273 Nr. 1), istnach Art. 266 ff. zu beurtheilen. OHG. v. 20. Sept. 1873, Bd. 10 S. 425 (429). 2. Titel. Vereinigung zu einzeln. Handclsgesch. :c. Art. 270. 2Z1 jeder Theilnehmer Dritten gegenüber solidarisch berechtigt und verpflichtet. -2—") Art. 270. Nach Beendigung des gemeinschaftlichen Geschäfts muß der Theilnehmer, welcher dasselbe führte, den übrigen Theil- nehmern nnter Mittheilung der Beläge Rechnung ablegen. 2°—^') Er besorgt die Liquidation. Eine Vereinigung von Kaufleuten zu dem Zwecke bestimmte, ihnen ausgetragene Vermittelungen von Grundstllcksverkäufen für gemeinschaftliche Rechnung auszuführen, ist eine Gelegcnheitsgescllschaft im Sinne des Art. 266. OHG. v. 21. Jan. 1375, Bd. 16 S. 1. °°) Die Vorschrift ist keineswegs auf Fälle, wo mehrere zu einzelnen Handelsgesellschaften vereinigte Personen gemeinschaftlich handeln, zu beschränken, vielmehr ist sie nach dem Willen des Gesetzgebers in allen Fällen anzuwenden, wo mehrere Personen beim Abschlüsse eines Handelsgeschäftes für gemeinschaftliche Rechnung gemeinsam auftreten, deren Gesellschaftsverhältniß an sich nach civilrcchtlichen Prinzipien zn beurtheilen ist. RG- v. 1. Mai 1883, Bd. 9 S. 79. 2^) Geschäfte, welche zwar ein einzelner der Genossen geschlossen hat, welche aber jeden der übrigen verpflichten sollen, müssen zur Ausführung des Handelsunternehmens geschlossen sein, zu welchem die Vereinigung geschehen ist; dahin gehören nicht nur die Geschäfte, welche die Ausführung der gemeinschaftlich bezweckten Handelsgeschäfte unmittelbar bezwecken, sondern anch die, welche als Nusführungsakte zur Erreichung des gewollteu Zweckes nöthig sind und welche eine derartige Unternehmung mit sich bringt. Wenn der Geschäftsführer darüber hinaus Geschäfte schließt, so haften dem Dritten die anderen Genossen dann, wenn sie diese genehmigen. OHG. v. 24. Febr. 1374, Bd. 13 S. 1. 25) Wenn der Theilnehmer nicht erklärt hat, daß er im Namen der anderen handele, so erlangt der Dritte durch nachträgliche Genehmignng dcS anderen keine Rechte gegen denselben. OSG. v. 26. April 1873, Bd. 9 S. 282. °°) Die Entstehung der solidarischen Verpflichtung und Berechtigung ist nicht dadurch, daß das erzielte Geschäft zu Stande gekommen ist, bedingt, sondern es genügt, daß überhaupt zwischen den Gesellschaftern und dem Gegenkontrahenten aus einer Vertragsofferte ein Rechtsverhältniß zur Existenz gelangt ist. OHG. v. 16. Nov. 1872, Bd. 8 S. 46. Wenn ein Gesellschafter eine Nichtschuld empfängt, haften die Genossen nicht solidarisch. OHG. v. 3. Juni 1878, Bd. 24 S. 11. 26) Ueber das Recht auf Rechnungslegung des Genossen einer offenen Handelsgesellschaft vgl. Art. 101. 2°) Ob erst nach völliger Beendigung des Geschäfts oder der Geschäfte eine Auseinandersetzung stattzufinden hat, oder ob der einzelne Theilnehmer schon vorher Herausgabe des auf ihn fallenden Gewinnantheils verlange» 232 ö. Handclsgcsetzb. 4. Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 271. Viertes Buch.") Von den Handelsgeschäften. Erster Titel. °°) Mon den Aandrlsgeschiift«», in« AUgimri««»« Erster Abschnitt. Begriff der Handelsgeschäfte. Art. 271.2°) Handelsgeschäfte sind: I) der Kauf oder die anderweite Anschaffung/') von Waaren oder anderen beweglichen Sachen,^) von Slaalspapiercn, kau», läßt sich nach allgemeinen Grundsätzen nicht bestimmen, wesentlich entscheidend wird sein, ob die einzelnen Geschäfte, zu deren Abschluß die Vereinbarung getroffen ist, in mehr oder weniger engem Zusammenhang stehen, ob zur Ausführung bereite Fonds nöthig, ob aus den späteren Geschäften Verluste zu befürchten sind n. f. w, OHG. v. 14. Nov. 1877, Bd. 23 S. 04. ^) Die Rechenschaftspflicht des gcschäftSfilhrenden Socius beschränkt sich nicht ans eine nach völliger Beendigung des Geschäfts zu legende Rechnung, er mnß bei erlcblichcn Geschäften, nach jedem erheblichen Schritte sofort geuauc Mittheilung machen. OHG. v. 30. Mai 1877, Bd. 22 S.177. Die Pflicht zur Rechnungslegung enthält zunächst die Verpflichtung zur Angabe der einzelnen von ihm abgeschlossenen Geschäfte, diese können also nicht in der Klage angegeben werden, vielmehr muß in dieser nur der Geschäftskreis, über welchen Rechnung gelegt werden soll, mit solcher Bestimmtheit bezeichnet sein, daß der Verklagte darüber nicht zweifelhaft sein kann. Die Rechnung mnß so beschaffen sein, daß der Abnehmer sie verstehen kann und im Stande ist, auf Grnnd derselben seine Monitnren zu machen. OHG. v. 13. Juni 1874, Bd. 14 S. 88. Der Gesellschafter, welcher bezüglich der Ausführung dcS ihm ertheilten Auftrages die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten in wesentlichen Beziehungen unterläßt und durch sein schnldhaftes Thun oder Unterlasse» die Erreichung dcS GesellschaftSzweckcs vereitelt, kann, wie er dadurch den anderen gerechten Anlaß, sich von der Societät einseitig loszusagen, giebt (Art. 12b Nr. 1—3), von den anderen Socicu auch nicht diejenigen Leistungen fordern, welche ein anftragsmttßigcs Verhalten znr nothwendigen Voraussetzung haben. OHG. v. 30. Mai 1877, Bd. 22 S. 177 (132). Es kann nicht unter analoger Anwendung des Art. 133 Abs. 2 vom Gericht ein Liquidator ernannt werden, welcher an Stelle des Theilnehmcrs, der ein Geschäft geführt hak, die Liquidation dieses Geschäfts zu besorgen hätte. Es bleibt den Betheiligteu überlassen, den betreffenden Theilnchmer znr Rechnungslegung uud Liquidation anzuhalten und diese nöthigensalls Z.Titel, 1, Abschn. Begriff der Handelsgcschäste. Art, 271. 238 Aktien oder anderen siir den Handelsverkehr bestimmten Werth- papieren, um dieselben weiter zu veräußern; eS macht keinen Unterschied, ob die Waareu oder audereu beweglicheu Sachen in Natur oder »ach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter veräußert werden sollen;^—") L) die Uebernahme einer Lieferung von Gegenständen der unter Ziffer 1 bezeichneten Art, welche der Uebernehmer zu diesem Zweck auschafst; durch die in der CPO. vorgesehenen Zwangsmittel zu erzwingen. RG. v. 27. Sept. 1887, Bd. 19 S. 164 (169). ^) Es ist besonders zu beachten, daß Art. 277 (Anwendbarkeit der Bestimmungen desselben auf beide Kontrahenten) sich auf daS ganze 4. Buch (Art. 271—431) bezieht. 6°) Der erste Titel handelt von den Handelsgeschäften im allgemeinen; er tritt iu Geltimg, wo immer ein Handelsgeschäft in Frage steht, mag solche? von (einer Handclsfrau oder) einem (andern) Kaufmaune oder von einem Nichtlaufmanue eingegangen sein. RG. v. 3. Nov. 1885, Bd. 15 S. 20. °°) Vgl. auch Art. 4. 2') Anschaffung sgesch äst. Der Begriff umfaßt jedes auf den Erwerb von Eigenthum an beweglichen Sachen gerichtetes entgeltliches Vertragsgeschäft. Es fallen daher unter den Begriff neben dem Kaufe unter anderen die uncigcutlichcn Lombardgeschäfte, also auch diejenigen Geschäfte, bei denen der Darlehnsgcbcr, welcher Werthpapicre zu seiner Sicherheit erhält, befugt ist, an Stelle der empfangenen Werthpapicre andere von gleicher Art znruckziigcwährcn. RG. v. 19. April 1888, Bd. 21 S. 33 (36). ^) Anschaffung von Gegenständen zur Verwendung siir eine» Bau sind keine Handelsgeschäfte (Art. 275), Banuuteruchmcr sind keine Kaufleute. RG. v. 26. Okt. 1885, Bd. 14 S. 231. °°) Wird festgestellt, daß jemand die in Art. 271, 1 bezeichneten Handelsgeschäfte gewerbsmäßig betreibt, so folgt gemäß Art. 4scineKaufmanns- cigenschaft, ohne Rücksicht auf den Umfang seines Gewerbebetriebes (Tischlermeister). RG. v. 29. Jan. 1883, Bd. 26 S. 125. Käufe beweglicher Sachen eines Gewerbetreibenden zum Zweck der Wcitcrveräußcruug nach erfolgter Bearbeitung oder Verarbeitung sind auch dann ein Handelsgeschäft, wenn der Gewerbebetrieb nicht liber den Umfang des Handwerks hinausgeht. OHN. v. 25. Okt. 1873, Bd. 11 S. 241. Der Einkauf von Mehl Seitens eines Bäckers zur Verwendung iu seinem Geschäft ist (also) ein Handelsgeschäft. RG. v. 6. Dez. 1871, Bd. 4 S. 240. Betreff der Veräußerungen von Handwerkern siehe unten Note 53 zu Art. 273. ") Die fabrikmäßige Vcrarbeituug von Materialen auf cigeuen Grundstücken (Zicgelcifabrikation) ist kciuHandelsgeschäft (OHG. v. I.März 1873, 234 5, Handelsgesctzb. 4. Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 27?. 3) die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie;")")^) 4) die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See und das Darleihen gegen Berbodmung. Art. 272. Handelsgeschäfte sind ferner die folgenden Geschäfte, wenn sie gewerbemäßig betrieben werden: 1) die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung beweglicher Sachen für Andere, wenn der Gewerbebetrieb des Uebernehmers über den Umfang des Handwerks hinausgeht;«-) L) die Bankier- oder Geldwechslergeschäfte; ") 3) die Geschäfte des Kommissionärs (Art. 360), deS Spediteurs Bd. 9 S. 189), auch nicht, wenn der Absatz der Steine in größerem Umfange und in kaufmännischer Weise betrieben wird. OHG. v. 22. April 1875, Bd. 16 S. 330. «2) In der Entnahme eines Stoffes aus der unbeweglichen Boben- substanz liegt keine Anschaffung. Gewerbe, welche auf die Gewinnung von Rohstoffen aus der Bodcnsubstanz und auf die Veräußerung derselben — in rohem, bearbeitetem oder verarbeitetem Zustande — sich richten, Bergban, Betrieb eines Steinbruchs, einer Ziegelei, sind keine Handclsgewerbe. Gleichgültig ist dabei, ob die Rohstoffe ans einem eignen Grundstücke des Gewerbetreibenden oder auS einem fremden, insbesondere ans einein von ihm gepachteten Grundstücke gewonnen werden. RG. v. 19. Nov. 1831, Bd. 6 5. 4 (9). ") D. h. feste Prämien. Periodische Einzahlungen, welche auch bei Lebensversicherungsgesellschaften unter dem Name» Prämie» gemacht werden, sind ihrer rechtlichen Natur nach Vorschüsse, auch wenn sie Prämien genannt werden. RG. v. 13. Nov. 1885, Bd. 14 S. 235. ") Nicht aber Versicherungen auf Gegenseitigkeit. OHG. v. 1. Dez. 1371, Bd. 4 S. 200. RG. v. 13. Nov. 1885, Bd. 14 S. 235; wenn aber eine solche Gellschaft auch dritten Nich tmitg l iedern gegenüber Versicherung gegen Prämien übernimmt, ist sie nach Art. 4, 271 Ziffer 3 insofern Kaufmann. RG. v. 21. Okt. 1891, Bd. 28 S. 313. Die Uebernahme der Versicherung unbeweglicher Sachen ist Sandclsgeschäft. OSG. v. 23. Jan. 1371, Bd. 5 S. 10. ") In Versicherungssachen entscheidet nach Art. 1 in erster Linie das Handelsgewohnheitsrecht. OHG. v. 20. Okt. 1871, Bd. 3 S. 340 (349) (ausgenommen sind Seeversicherungssachcn, vgl. Art. 782 ff.). ") Der gewerbsmäßige Betrieb von Ankäufen macht auch den Handwerker (in Bezng ans die Ankäufe) zum Kaufmann. OSG.V. 18. Okt. 1872, Bd. 7 S. 237. ^ Betrieb einer Privatlcihanstalt ist kein Bankiergeschäft. OSG. v. 6. April 1873, Bd. 24 S. 34. I.Titel, I.Abschn. Begriff der Handelsgeschäste. Art. 273. 235 und des Frachtführers, sowie die Geschäfte der für den Transport von Personen^) bestimmten Anstalten;") 4) die Vermittelung oder Abschliestung von Handelsgeschäften für andere Personen; die amtlichen Geschäfte der Handelsmttkler sind jedoch hierin nicht einbegriffen;'") 5) die Verlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Geschäfte des Buchoder Kunsthandcls; ferner die Geschäfte der Druckereien, sofern nicht ihr Betrieb nur ein handwerksmäßiger ist.") Die bezeichneten Geschäfte sind auch alsdann Handelsgeschäste, wenn sie zwar einzeln, jedoch von einem Kaufmann im Betriebe seines gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten Handelsgewerbes gemacht werden. Art. 273. Alle einzelnen Geschäfte^) eines Kaufmanns, welche zum Betriebe seines Hanoelsgewerbes gehören, sind als Handelsgeschäfte anzusehen. Dies gilt insbesondere für die gewerbliche Weiterveräusterung der zu diesem Zweck angeschafften Waaren, beweglichen Sachen und Werthpapiere, sowie für die Anschaffung von Geräthen, Material und anderen beweglichen Sachen, welche bei dem Betriebe des Gewerbes unmittelbar benutzt oder verbraucht werden sollen. Die Weiterveräuszerungen, welche von Handwerkern vorgenommen werden, sind, insoweit dieselben nur in Ausübung ihres Handwerksbetriebes geschehen, als Handelsgeschäfte nicht zu betrachten. Auch die gewerbsmäßige Beförderung gewöhnlicher Briefe Seitens einer Person im Lokalverkehr. RG. v. 26. Nov. 1887, Bd. 20 S. 47. ") Der Staatsfiskus ist in Bezug auf den Betrieb einer Staatseisenbahn Kaufmann. OHG. v. 14. Dez. 1871, Bd. 3 S. 405. Die Vermittelung ist nicht ans Bermittelnng nnd Abschluß beiderseitiger Handelsgeschäfte beschränkt. OSG. v. IS. Juni 1877, Bd. 23 S. 10. °') Auch der Selbstverlag, wenn er gewerbsmäßig betrieben wird, ist Handelsgeschäft. RG. v. 23. Juni 1881, Bd. 5 S. 67. °2) Sofern die Zahlung von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgcwerbes geleistet oder empfangen wird, ist die Leistung bezw. Empfangnahme der Zahlung ein Handelsgeschäft. OHG. v. 3. Dez. 1S77, Bd. 23 S. 143. °°) Veräußerungen, nicht aber Ankäufe (vgl. Art. 272 Nr. 1 No!e 40), auch nicht andere Verträge; eben nur Veräußerungen denn: ") Art. 273 Abs. 3 ist eine Ausnahmebestimmung, welche wesentlich ZZ6 5. Handelsgcsetzb. 4, Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 274. Art. 274. Die von einem Kaufmann geschlossenen Verträge gelten im Zweifel als zum Betriebe deS Handelsgewerbes gehörig. »') «us Nliiksicht auf die den Handwerkern als Käufern gcgcnübertrctenden Personen beschlossen worden ist; es lag dabei nicht die Absicht zu Gründe, für dcn Handwerker eine besondere, außerhalb des Handelsrechts liegende Rcchts- sphäre zu schaffen. Insoweit der Gesetzgeber letztrer Absicht Ausdruck geben wollte, ist dies durch Art. 10 geschehe». NG. v. 29. Febr. 1888, Bd. 20 S. 125 (128). Der Art. stellt die Vcr in uthung auf, daß alle Verträge eines KanfmannS (auch einseitige) handclsgeschästlichc Qualität haben, welche Vermuthung nur durch besondere Thatumstände ausgeschlossen werden kann. OHG. v. 17. Febr. 1871, Bd. 2 S.43. Es sind hiernach alle Verträge eines Kaufmanns, von denen es nicht zweifellos ist, daß sie außerhalb seines Gewerbebetriebes abgeschlossen worden, als Handelsgeschäfte zu beurtheilen. OHG. v. 18. Nov. 1871, Bd. 4 S. SV. °") Die Vermuthung des Art. 274 HGB. bezieht sich ans alle Rechtsgeschäfte des Kaufmannes, auch wenn sie für sich betrachtet nicht nnter die Art. 272, 273 HGB. fallen und selbst außerhalb des Kreises der bestimmten Handelsgeschäfte liegen, auf welche der Gewerbebetrieb des Kaufmanns zunächst gerichtet ist. Die Vermuthung wird «ur beseitigt, wenn der Beweis geführt wird oder die Sachlage derart ist, daß die Nichtzugehörigkeit zum Handelsbetriebe zweifellos ist. RG. v. 21. Okt. 1891, Bd. 28 S. 313. °') Die Vermilthimg des Art. 274 Abs. 1 findet anch auf einen Vertrag Anwendung, durch welchen ein Kaufmann auf eiuc verfallene Convcn- tionalstrafc verzichtet hat, auch wenn der Anspruch ans die Strafe ans einem Vertrage über unbewegliche Sache« herrührt. RG. v. IS. Febr. 1892, Bd. 29 S. 11. °6) Die Vermuthung des Art. 274 gilt auch für Gewcrbefrauen nach H 11 der Gcw.Ordng. OHG. v. 21. Mai 1878, Bd. 23 S. 400. b°) Die Vermuthung ist auch maßgebend für den zum Abschluß der kurzen Verjährung »ach preußischem Recht (Ges. v. 31. März 1838) wesentliche« Gewerbebetrieb des Empfängers. OHG. v. 13. Okt. 1874, Bd. 15 S. 38. "") Zur Widerlegung der Vermuthnng bedarf es keines Beweises, es kaun aus thatsächlichen Momenten gefolgert werden, daß das Geschäft nicht znm Betriebe des Handelsgeschäfts gehöre. OHG. v. 28. Juni 1876, Bd. 20 S. 400. Beispiele: "') Annahme eines Kansmanns durch einen andern als Kassircr ist ein beiderseitiges Handelsgeschäft, Ansprüche ans Ersatz derDcfekte dieses Kassirers sind eine Forderung aus einem Handelsgeschäft. OHG. v. 28. Mai 1872, Bd. 6 S. 195. °°) Die Berechnung der Gesellschafter über das Ergebniß der betriebenen Handelsgeschäfte ist Handelsgeschäft, wen« dieselbe auch erst nach 1. Titel. 1> Abschn, Begriff der Handelsgeschäfte. Art. 275. 237 Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine^)"") gelten als im Betriebe des Handelsgewerbes gezeichnet, sofern sich nicht aus denselben das Gegentheil ergiebt. Art. 275. Verträge über unbewegliche Sachen sind keine Handelsgeschäfte. ^—») Beendigung des GcscllschastSverhältuisses und zu einer Zeit geschieht, in der die Gesellschafter nicht mehr Kaufleute sind. Die Bevollmächtigung zu dieser Berechnung bedarf der schriftlichen Form (also) nicht. OHG. v. 7. Sept. 1372, Bd. 7 S. S7. °2) Die unter Kaufleuten in der beiderseitigen Erwartung, daß ein Kaufvertrag darüber zwischen ihnen zu Staude kommen werde, erfolgte Zusendung, bczw. Aunahme und Abnahme von Waaren ist ein beiderseitiges Handelsgeschäft. OHG. v. 4. Juni 1873, Bd. 10 S. 23«. "') Die Annahme eines Fabrikmeistcrs ist Handelsgeschäft aus seite» des Fabrikanten, obgleich ersterer kein Handlungsgehülfc ist. OHG. v. 11. Nov. 1373, Bd. 11 S. 387. "°) Auch Schenkungen sind nicht von der Vermuthung deS Art. 274 ausgeschlossen (RG. v. 9. Mai 1890, Bd. 2« S. 15)' diese reicht soweit, als die Geschäfte Handelsgeschäfte sein können, was für den Beschenkten zutrifft, wenn er Kaufmann ist. OHG. v. 15, März 1875, Bd. 16 S. 184. °") Uebernahme der Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsraths einer Aktiengesellschaft Seitens eines KanfmannS ist ein Handelsgeschäft. RG. v. 12. Juli 1887, Bd. 19 S. 123. °') Auf Schenkungen von Todeswegen findet dic Vcrmulhung des Art. 274 keine Anwendung.' NG. v. 6. Okt. 188«, Bd. 18 S. 3V (49). °°) Ebenso Wechsel. OHG. v. 18. Nov 1871, Bd. 4 S. SV. °°) Der Begriff des Schuldscheins setzt voraus iu jedem Falle, das! ciu konkretes Rechtsgeschäft, aus welchem der Aussteller der Urkunde etwas zu schulde« oder schulde« zu wollen erklärt, bereits, wen« auch uur bedingt zur Existenz gekommen ist, wenngleich der Umfang der Verbindlichkeit noch näherer Bestimmung unterliegen mag; eine Bürgschaftsurkunde ganz unbestimmte» Inhalts ist kein Schnldschcin. OHG. v. 28. Juui 1876, Bd. 20 S. 400. Die Vermuthung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Schuldschein vom Kausmanue nicht mit der Firma seiner Handlung, sondern mit seinem bürgerlichen Namcu gezeichnet ist (z. B. OHG. v. 13. Mai 1871, Bd. 2 S. 426), oder daß in dem Schuldschein die Pfaudbcstellung an einem Grundstück beurkundet ist. OHG. v. 28. Sept. 1874, Bd. 14 S. 209. ") Diesem Art. gegenüber kann die Vermuthung des Art. 274 nicht geltend gemacht werde«. Vereinigungen zum spckulatiouswciscn An- und Verkauf von Grnudstückcu sind also keine Handelsgeschäfte. OHG. v.g.Dez. 1873, Bd. 12 S. 53. ") Art, 275 bezieht sich ans Verträge, deren unmittelbarer Gegenstand Grundstücke bilden, nicht aber auf Verträge über Vermittelung eines Verkaufs von Grundstücken. OHG. v. 20. Sept. 1873, Bd. 10 S. 425 (429). 2Z8 S. Handelsgesetzb. 4. Buch. V, d. Handelsgeschäften. Art. 276. Art. 276. Die Eigenschaft oder die Gültigkeit eines Handelsgeschäfts wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer Person wegen ihres Amtes oder Standes, oder aus gewerbepolizeilichen oder anderen ähnlichen Gründen untersagt ist, Handel zu treiben oder Handelsgeschäste zu schließen. °^^) ^) Die Vermittelung eines Grundstückskaufes kann Handelsgeschäft sein. Maßgebend wird sein, ob der Vermittler bei der Vermittelung als Kau f- mann gehandelt, dieselbe zum Gegenstand seiner im übrigen kaufmännischen Erwerbsthätigkeit gemacht hat. Art. 273 Abs. 1. Dann steht ihm Art. 274 zur Seite, wenn er beweist, daß er überhaupt Kaufmann ist. RG.v. 9. April 1380^ Bd. 1 S.258. ^) Bauunternehmern als solchen steht nicht die Kaufmannsqualität zu. Vgl. Note 38 zu Art. 271. RG. v. 26. Okt. 1885, Bd. 14 S. 231. '°) Eine Vereinbarung unter Kaufleuten zur pachtweise« Erwerbung eines Grundstückes, um darauf ein gemeinschaftliches Geschäft zu betreiben, kann als Handelsgeschäft aufgefaßt werden. OHG. v. 8. Sept. 1877, Bd. 23 S. 131. '°) Verträge über die Verwerthung sclbstgewonnener Grundstücksprodukte sind keine Handelsgeschäfte. OHG. v. 10. Juni 1874, Bd. 13 S. 385 (vgl. Art. 271 Nr. 1)., ") Der Art. bezicht sich nur auf Verträge, deren Hauptgegenstand Immobilien sind (OHG. v. 23. März 1875, Bd. 16 S. 307)? bei gleichzeitigem Verkaufe beweglicher nnd nilbeweglicher Sachen ist die Wescntlichkeit der einen oder anderen Gegenstände für den Zweck des Geschäfts über den Charakter derselben entscheidend (OHG. 0. 23. Dez. 1875, Bd. 20 S. 198) ^ wenn sich unter den zu einem veräußerten Handlungsgeschäftc gehörigen Gegenständen auch eine unbewegliche Sache, z. B. ein zum Geschäftszwecke benutztes Grundstück, befindet, so hört deshalb der ganze Beräußerungs- vertrag nichtauf, Handelsgeschäft zu sein, weun er sonst ein solcherist. OHG. v. 17^ Dez. 1874, Bd. 15 S. 101. '2) Die Verpfändung einer Hypothekenforderung ist kein Vertrag über unbewegliche Sachen. OHG. v. 17. Febr. 1871, Bd. 2 S. 43. '°) Das Versprechen, eine Hypothek für die Gewährung von Kredit zu bestellen, ist ein Handelsgeschäft. OHG. v. 13. Febr. 1872, Bd. 5 S. 103. ^) Uebernahme der Versicherung unbeweglicher Sachen ist Handelsgeschäft. Vgl. Art. 271 Nr. 3 Note 44. 6') Miethsverträge (auch über Läden uud Geschäftsräume) sind keine Handelsgeschäfte. Prenß. Ober-Trib. v. 24. Febr. 1865, Stricth. Archiv Bd. 56 S. 355. 2°) Die im ehelichen Gütcrrcchtc wurzelnden Beschränkungen der Handlungsfähigkeit eines Ehemannes, welcher Kaufmann ist, sind in Bezug auf dessen Handelsgcwcrbc durch das Handelsgesetzbuch nicht aufgehoben. RG. v. 3. Okt. 1889, Bd. 24 S. 38. °') Betreff der Ehefrauen vgl. oben Art. 8. I.Titcl. 2.Abschn. Allg. Bestimm, üb. Handclsgcsch. Art. 277—27g. 239 Art. 277. Bei jedem Rechtsgeschäft,^) welches auf der Seite eines der Kontrahenten ein Handelsgeschäft ist, sind die Bestimmungen dieses vierten Buchs ^) in Beziehnng aus beide Kontrahenten gleichmäßig anzuwenden, sofern nicht aus diesen Bestimmungen selbst sich ergiebt, daß ihre besonderen Festsetzungen sich nur aus denjenigen von beiden Kontrahenten beziehen, auf dessen Seite das Geschäft ein Handelsgeschäft ist. Zweiter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen über Handelsgeschäste. Art. 278.°') Bei Beurtheilung und Auslegung der Handelsgeschäfte hat der Richter den Willen der Kontrahenten zu erforschen nnd nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu hafteu. °°^°') Art. 279. °^°°) In Beziehung aus die Bedeutung uud Wir- °°) Vgl. z. B. Art. 237, 317. °°) (Art. 271—431.) Art. 6 des HGB. trifft also nur zu, wenn die Bürgschaft aufSciten der Bürgin ein Handelsgeschäft ist. OHG. v. 28. Juni 1876, Bd. 20 S. 400; im Fall desArt. 281 dagegen bewendet es bei der Regel 5es Art. 277, vgl. zu Art. 281 Note 6. ") Vgl. Art. 279. ") Der Art. findet ans stillschweigende Willenserklärung keine Anwen- dimg. OHG. v. 5. Okt. 1872, Bd. 7 S. 287. °°) Art. 278 schließt die besonderen einschlagenden Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Rechts nicht aus, sofern dieselben mit demselben nicht im Widersprüche stehen. Die in den ZZ 267, 268 ALR. I 5 enthaltenen Ailslegungsregcln sind in Geltung geblieben. OHG. v. 29. Okt. 1874, Bd. 14 S. 267. °°) Art. 278 gilt auch bei Pönalsnvulationen. RG. v. 4. Febr. 1888, Bd. 20 S. 111. Im Zweifel darf im kaufmännischen geschäftlichen Verkehre das Gewöhnliche und Regelmäßige als das von den Kontrahenten im einzelnen Falle Gewallte betrachtet werden. OHG. v. S. Jan. 1872, Bd. 4 S. 403. Der Art. 279 bestimmt eine Erkenntnißgnclle für den Willen der Kontrahenten, nicht für Rechtssätze und Ncchtsbegriffe. OHG. v. 27. Juni 1871, Bd. 3 S. 1. «2) Die Annahme und das Behalten der mit Preisnote übersandten (bestellten) Waare läßt eine andere Ausfassung als die der faktischen Preisgenehmigung nicht zu. OHG. v. IS. Sept. 1871, Bd. 3 S. 112. ") Telegramm: Die Absenkung einer die Aeußerung eines rechts- 240 S. Handelsgesetz». 4. Buch, B. d, Handelsgeschäften. Art, 280, kung von Handlungen und Unterlassungen ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Art. 28V. Wenn zwei oder mehrere Personen einem Anderen geschäftlichen Willens bezweckenden Erklärung durch ein Telegramm enthält im Handelsverkehr die Abgabe einer stillschweigenden Willens-Erklärung des Inhaltes, daß der Absender dasjenige, was der Empfänger ordnungsmäßig zufolge der ihm zukommenden Erklärung veranlaßt, gleichgültig ob es sich als Vortheilhast oder uachthcilig erweist, als iu seinem Namen oder für seine Rechnung geschehen gelten lassen und dem Empfänger alle sachgemäßen Aufwendungen und, je nach Lage des Falles, etwaige» entgangcneu Gewinn ersetzen werde. Diese stillschweigende Willens-Erklärung gelaugt durch Aushändigung des Telegrammes zur Kenntniß des Empfängers nnd wird von ihm dadurch, daß er der angekommenen Erklärung gemäß handelt, angenommen. RG, v. 29. Juni 1891, Bd. 28 S. 16 (23). "5) Stillschwciqen: Stillschweigen ist in derRegel nicht Einwilligung (OHG. v. 7. Jan. 1874, Bd. 12 S. 102); als Zustimmung ist es zu deuten, wenn das Gegentheil eine Verletzung der den Handelsverkehr insbesondere beherrschenden liooa ll>I<-8 wäre (OHG. v. 30. Okt. 1874, Bd. 14 S, 426 (430), besonder? wenn dem Schweigen offensichtlich die Absicht einer arglistigen Täuschung oder die Absicht unterliegt, den andern Theil zu einer ihm möglicherweise nachtheiligcn, dem Schweigenden aber vortheilhaften Unthätigkett zu verleiten. OHG. V.23. Nov. 1874, Bd. 15 S. 94. Das Stillschweigen eines Kontrahenten gereicht ihm im Handelsverkehr bann zum Nachtheile, wenn die zurückgehaltene Mittheilung geeignet war, die ferneren Schritte des anderen Kontrahenten zn bestimmen. RG.v. I.Nov. 1392, Bd. 30 S. 59. Der Empfänger, der auf Zusendung einer Faktura, deren Inhalt mit früheren Verabredungen im Widerspruch steht, schweigt, genehmigt dadurch deren Inhalt nicht. OHG, v. 20, Ja». 1872, Bd. ö S. 32. Vgl. über das StilIschweigcn eines stillen GesellschafterS zur Ausnahme seines Namens in der Firma Art. 257; im Kontok urrent - verkehr, Art. 291 Anm. 54; bei Angeboten, Art. 318; bei dauernder Geschäftsverbindung, Art. 323; bei Waarenempfang, Anm. 45—48 zu Art. 337; na ch Waarencmpfang, Art. 347 Anm.; Seitens des Kommission ärs, Art. 375 Anm.; des Destinatärs, Art. 331 Anm. °") Empfehlung nnd bloßes Nachgeben verbindet nur bei arglistigem Verhalten, OHG. v. 28. März 1877, Bd. 22 S. 118 (121), dann kommt es aber nicht daraus an, ob der Beschädigte dieselbe Person ist, wie diejenige, welcher gegenüber die arglistige Handlung begangen ist. OLG. v. 28. Jannar 1876, Bd. 19 S. 196 (201). °') Gebräuche, d. h. nur solche Gewohnheiten und Gebräuche, welche bei beiden Theilen iu Uebung, beiden Theilen gleichmäßig bekanntsind. OHG. v. 28. April 1877, Bd. 22 S. 144 (146). 1. Titel. 2. Abschn. Allg. Bestimm, üb. Handelsgesch. Art. 281. 241 gegenüber in einem Geschäft, welches aus ihrer Seite ein Handelsgeschäft ist, gemeinschaftlich eine Verpflichtung eingegangen sind, so sind sie als Solidarschuldner zu betrachten, sofern sich nicht aus der Uebereinkunft mit dem Gläubiger das Gegentheil ergiebt. °^'°°) Nrt. 281. Bei Handelsgeschäften, ingleichen in allen Fällen, in welchen in diesem Gesetzbuchs eine solidarische Verpflichtung auferlegt wird, steht einem Solidarschuldner die Einrede der Theilung oder der Vorausklage nicht zu. Dasselbe gilt von Bürgen, wenn die Schuld aus einem Handelsgeschäft auf Seiten des Hauptschuldners hervorgeht, oder wenn die Bürgschaft selbst ein Handelsgeschäft ist.'-°) Die Solidarhaft tritt nur bei Verträgen ein, nicht aber bei der Saftung aus dem Empfange einer Nichtschuld. OHG. v. 3. Jnni 1878, Bd. 24 S. 11. Wenn 2 Personen gemeinschaftlich eine Verpflichtung übernommen haben und das Geschäft nur auf der Seite eines der Verpflichteten Handelsgeschäft ist, so haftet jedenfalls dieser als Solidarschuldner. OHG. v. 9. Dez. 1876, Bd. 22 S. 63. >°") Ueber den Fall, daß auf der Glänbigerscite mehrere Berechtigte vorhanden sind, siehe Art. 269 Anm. 23. Ob eine Bürgschaft ein Handelsgeschäft ist, ist nach Nrt. 271—274 zu entscheiden. OHG. v. 17. Febr. 1871, Bd. 2 S. 43. 2) Die Bürgschaft eines Nichtkanfmanns für eine Forderung ist lediglich deshalb, weil die Forderung ans einem Handelsgeschäft entsprungen ist, noch nicht ebenfalls ein Handelsgeschäft. OHG. v. 4. April 1872, Bd. 5 S. 367. 6) Der Art. 281 befindet nur darüber, in welchen Fällen dem Bürgen die Einrede der Theilung ober der Borausklage nicht zusteht; er handelt aber nicht davon, unter welchen Voraussetzungen der Bürgschaftsvertrag ein Handelsgeschäft ist; der von einem Kaufmanne geschlossene Bürgschaftsvcrtrag ist als Handelsgeschäft anzusehen und zwar auf Seiten des Bürgen, wenn dieser, auf Seiten deS Bürgschaftsnehmers, wenn der letztere Kaufmann ist,' auch in letzterem Falle bedarf der Vertrag nach Art. 317 (auch im Gebiete des ALR.) keiner Schriftform. RG.V. 12. Dez. 1879, Bd. 1 S. 24. 4) Die einem Kaufmanne geleistete Bürgschaft ist präsumtiv auf seiner Seite ein Handelsgeschäft, auch wenn die Bürgschaft auf Seiten des Bürgen kein Handelsgeschäft ist, dem Bürgen ist die Einrede der Vorausklagc versagt (vgl. Art. 277). RG. v. 3. März 1892, Bd. 29 S. 20; aus eine solche Bürgschaft kommt nach Art. 277 auch der Art. 317 zur Anwendung. RG. v. 9. Febr. 1894, Bd. 32 S. 170. °) Ueber Wechselbürgschaft vgl. Art. 31 WO. Die Vcrbllr- gung in Wechselform enthält nicht nothwendig zugleich die umfassendere Basch. «. Aufl. 1k 242 5, Handclsgcsctzb. 4. Buch. B. d, Handelsgeschäften. Art. 282, 283. Art. 282. Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, muh die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwenden.') Art. 283. Wer Schadensersatz zu fordern hat, kann die Erstattung des wirklichen Schadens und des -entgangeneu Gewinnes verlangen. °^°) Verpflichtung der civilrechtlichcn Verbürgung. RG. v. 26. Jan. 1881, Bd. 4 S. 10. ") Art. 6 trifft nach Art. 277 nur zu, wenn die Burgschaft auf Seiten der Bürgin ciu Handelsgeschäft ist. OHG. v. 28. Juni 1876, Bd. 20 S. 460. ') Durch diesen Art. sind die Bestimmungen der bürgerlichen Rechte Wer die zu leistende Sorgfalt aufgehoben. Z. B. ZZ 273 ff. ALR. I 5. OHG. v. 12. Sept. 1877, Bd. 22 S. 411. 6) Die Belastung des Vermögens mit einer Verbindlichkeit ist ein bereits eingetretener Schaden. OHG. v. 27.Okt. 1874, Bd.1SS.45 (48).— Zur Begründung des Anspruchs auf Schadensersatz genügt der Nachweis der Zahlungsverpflichtung, es kommt nicht darauf an, ob die Zahlung an dcu Dritten bereits geleistet sei oder nicht. Z. B. OHG. v. 7. Febr. 1874, Bd. 12 S. 269. °) Blos mögliche, durch keinerlei objektive Momente unterstützte Gewinnsansprüche sind nicht zu berücksichtigen. OHG. v. 13. April 1871, Bd. 2 S. 194. ^") Zur Begründung der Klage auf das Interesse wegen Nichterfüllung des Vertrages gehört (nach preußischem Recht) nicht die Behauptung, daß der Beklagte die Nichterfüllung verschuldet habe. OHG. v. 28. April 1874, Bd. 14 S. 16 (17). ") Der Art. beseitigt für Handelsgeschäfte auch diejenigen Beschränkungen, welche Landesrechte (z. B. das Preußische ALR. s 410 I S) in Bezug ans zeitige Begrenzung des Umfangs des zu ersetzenden Schadens aufstellen. Ebenda S. 22. Art. 283 umfaßt sowohl den mittelbaren als den unmittelbaren Schaden des ALR., die Unterscheidungen desselben sind nicht anzuwenden. NG. v. 20. Olt. 1886, Bd. 19 S. 25. ") Wenn Jemand auf Grund eines Handelsgeschäfts Schadensersatz fordert, so ist die Frage, ob zwischen der zum Schadensersatz verpflichtenden vertragswidrigen Handlung oder Unterlassung und dem eingetretenen Ver- mögensnachlheile ein ursächlicher Zusammenhang besteht, ohne Rücksicht auf etwaige Bestimmungen der Landesgcsetze, nach den einheitlichen Grundsätzen, und zwar in Ermangelung positiver Bestimmungen des Handelsgesetzbuches, nach den aus der Natur der Sache folgenden Grundsätzen zn entscheiden. RG. v. 21. Okt. 1885. Bd. IS S. 14. ") Der Art. 283 hebt zwar die Regel des preußischen Landrechts auf, daß nur bei Vertragsverletzung aus Vorsatz oder grobem Verscheu iasganze 1, Titel. 2. Abschn. Allg. Bestimm, iib, Handelsgesch. Art. 284. 243 Art. 284. Die Konventionalstrafe"-") unterliegt keiner Beschränkung in Ansehung des Betrages; sie kann das Doppelte des Interesses übersteigen. Der Schuldner ist im Zweifel nicht berechtigt, sich durch Erlegung der Konventionalstrafe von der Erfüllung zu befreien.-") Die Verabredung einer Konventionalstrafe schließt im Zweifel den Anspruch auf einen den Betrag derselben übersteigenden Schadensersatz nicht aus. 2') Interesse zu vergiitigen (Z28S I 5), nicht aber die Modalitäten derSchadcns- und Gcwinnsvcrlusterstattung des §91 ALR. I 6 (wonach der Beschädigte Ersatz des Mindcrwcrthcs der beschädigten Sache oder den vollen Werth gegen Ueberlassung der Sache wählen darf). OHG. v. 2S. Febr. 187S, Bd. 16 S. 42. 2°) Der Kl., der Ersatz des durch Nichtlieferung ciitgangencn Gewinnes fordert, hat nur die Bcrkäuflichkeit oder Marktgkngigkcit der Waare darzuthun (nicht auch, dass er sie wirklich weiter verkauft hätte). OHG.v. 13. April 1871, Bd. 2 S. 194. Ueber Berechnung des Schadensersatzes bei nicht erfüllten und bei verspätet erfüllten Kaufgeschäften vgl. Art. 355 Note. ") DaS HEB. hat nicht die Lehre von der Konventionalstrafe überhaupt neu geregelt, sondern nur einzelne Streitfragen gelöst, im Ucbrigcn bleibt, abgesehen von etwaigen Handclsgebräucheu, nach Art. 1 das bürgerliche Recht in Wirksamkeit, also auch Z 1429 des sächsischen Gesetzbuches, wonach der Anspruch verloren geht, wenn der Berechtigte die bedungene Leistung annimmt, ohne die Strafe sich vorzubehalten (OHG. v. 22. Febr. 1875, Bd. 16 S. 144 (146); auch die besonderen Auslegungsregeln des Preuß. ALN. über die Konventionalstrafe sind nicht aufgehoben. LHG. v. 29. Okt. 1874, Bd. 14 S. 267 (§ 296 ALR. I 5). ") Auch Art. 1231 cv>Ie civil, welcher dem Richter die Besugniß giebt, im Falle thcilwciser Erfüllnug der Hauptverbindlichkcit die Konventionalstrafe znermübigcn, ist nicht aufgehoben. NG. v. 18. Okt. 1889, Vd.2ö S. 349. Der Charakter der Konventionalstrafe ist nach dem Preußischen Landrcchtc und auch handelsrechtlich präsnmtiv daS für die nicht gehörig geleistete Erfüllung zu vergütende Interesse normirend und absobirt dieselbe präsnmtiv die Zögcrungszinsen. RG- v. 14. Febr. 1883, Bd. 9 S. 36 (44). Der Käufer, welcher wegen Verzuges des Verkäufers vom Vertrage zurücktritt und Entschädigung wegen Nichterfüllung fordert, darf nicht daneben noch die für verzögerte Lieferung stipulirtc Kouvnitionalstrafc beanspruchen. OHG. v. 5. Juni 1874, Bd. 13 S. 423. ") Vgl Ges. v. 14 Nov. 1867, wonach Kouvcntionalstrascn, welche (auch in Nichthandelssachcn) für die unterlassene Zahlung eines Darlehens IS* 244 S.Handelsgesetzb. 4. Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 285—238. Art. 285. Die Daraufgabe (Arrha) gilt nur dann als Reugeld, wenn dies vereinbart oder ortsgebräuchlich ist. Sie ist, wenn nichts Anderes vereinbart oder ortsgebräuchlich ist, zurückzugeben oder in Anrechnung zu bringen. Art. 286. Wegen übermäßiger Verletzung, ^insbesondere wegen Verletzung über die Hälfte, können Handelsgeschäfte nicht angefochten werden. Art. 287. Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch der Verzugszinsen, ^) ist bei Handelsgeschäften sechs vom Hundert jährlich. In allen Fällen, in welchen in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen wird, sind darunter Zinsen zu sechs vom Hundert jährlich zu verstehen. Art. 288.") Wer aus einem Geschäfte, welches auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, eine fällige Forderung hat, kann wegen derselben vom Tage der Mahnung an Zinsen fordern, sofern er nicht nach dem bürgerlichen Recht schon von einem früheren Zeitpunkt an Zinsen zu fordern berechtigt ist. 2^) oder einer sonst kreditirten Forderung zu leisten sind, der freien Vereinbarung unterliegen. 2') Das VerzugSintercsse für Wech selsch uld en ist immer 6 Prozent (auch im Nichtrcgresjfallc). OHG. v. 24. Jan. 1871, Bd. 1 S. 2S2. 2v) Art. 287 ist auch auf die Rechtsgeschäfte anwendbar, welche nur ans Seiten eines der Kontrahenten Handelsgeschäfte sind (OHG. v. 15. Nov. 1873, Bd. 11 S. 407), so daß also der Nichtkaufmann auch 6 Prozent zn fordern hat. OHG.v. 4. März 1878, Bd. 23 S. 213. ") Dieser Art. bestimmt nicht, für welche Forderungen Zinsen gefordert werden dürfen und wann der Zeitpunkt der Verzinsung beginnt, sondern es bleiben darüber die bezüglichen Bestimmungen der bürgerlichen Rechte massgebend und es wird angeordnet, daß, welches jene Bestimmungen auch seien, für Geschäfte, welche auf Seiten deS Gläubigers Handelsgeschäfte sind, jedenfalls spätestens vom Tage der Mahnung ab Zinsen gefordert werden dürfen. Vgl. OHG. v. 20. Dez. 1873, Bd. 12 S. 89; 13. Okt. 1874, Bd. 15 S. 38. Bezüglich der Verzinsung deS Kaufpreises siehe die folgende Anm. und Art. 342. 2°) Nach Z 67 ALR. I 16 sind stets vom Zahlungstage ab Zinsen zn zahlen; bei dem Kaufe sind nach Z 100 ALR. I 11 vom Tage der Ucber- gabe ab Zinsen vom Kaufpreise zu zahlen (RG. v. 18. Febr. 1880, Bd. 2 S. 201). Vgl. die Note 2 zn Art. 1. 1. Titel. 2. Abschn. Allg. Bestimm, üb. Handelsgesch. Art. 289, 290. 245 Die Uebersenduug der Rechnung gilt für sich allein nicht als Mahnung. Art. 289. Kaufleute unter einander sind berechtigt, in beiderseitigen Handelsgeschäften -°) auch ohne Verabredung oder Mahnung von jeder Forderung seit dem Tage, au welchem sie fällig war, Zinsen zu fordern. Art. 290.2') Ein Kaufmann, welcher in Ausübung des Handelsgewerbes einem Kaufmann oder Nichtkausmann Geschäfte besorgt oder Dienste leistet,kann dafür auch ohne vorherige Verabredung^) 2») Provision, nnd wenn es sich um Aufbewahrung handelt, zugleich auch Lagergeld^) nach deu an dem Orte gewöhnlichen Sätzen fordern. Von seinen Darlehen, Vorschüssen, Auslagen und anderen Verwendungen kann er, vom Tage ihrer Leistung oder Beschaffung an, Zinsen'") in Ansatz bringen. 2°) Gleichviel, ob dieses Handelsgeschäft selbst nach deutschem oder ausländischem Rechte zu beurtheilen ist. RG. v. 15. Dez. 1883, Bd. 14 S.30. 2') Der Art. setzt Leistungen voraus, welche vergütet zu werden Pflegen ; hierzu gehören im allgemeinen nicht auch Handlungen, welche nur eine Gcschäftsvorbereitung enthalten. OHG. v. 11. Febr. 187S, Bd. 16 S. 33. °°) Der VcrtragSwille der Kontrahenten muß dahin aufgefaßt werden: der Empfangende solle gewähren, was der Leistende angemessen fordern wird; hat der Leistende einmal einen Preis bestimmt, so darf er denselben nicht nachträglich erhöhen, es sei denn, er könne sich ans Jrrtlnim, Zwang oder dergl. berufen oder zeigen, daß er nicht in Ausübung seines vertragsmäßige» Rechtes die Preisbestimmung getroffen, sondern nur eine (zurückgewiesene) Verglcichsosfrrte gethan habe; unerheblich ist für dicZ Gebundcn- sein, daß der Empfänger die Pflicht zur Zahlung überhaupt bcsireitet. OHG. v. 28. Okt. 1873, Bd. 11 S. 247. 2") Ueber die Fälle, in welchen sich die Kontrahenten über die Provision und deren Höhe geeinigt haben, spricht sich der Art. 2S0 nicht ans; in solchen Fällen tritt das allgemein c bürgerliche Recht ein; eine landcsgcsetz- liche (hessische) Beschränkung der Höhe der Provision sür Maklergeschäfte ist mit dem Artikel vereinbar/ RG. v. 4. Dez. 1891, Bd. 28 S. IIS. ''") Das Lagergeld bildet die Vergütung nicht allein für die Benutzung des Lagerraums, sondern auch für die mit der Aufbewahrung der Sachen verbundene Mühe nnd Verantwortlichkeit; deshalb darf ein Kaufmann, dessen Lagerraum ohne sein Wissen nnd Willen von einem Anderen zur Aufbewahrung seiner Sachen benutzt wurde, Lagergeld nicht verlangen. OHG. v. 16. Nov. 1877, Bd. 23 S. 95. Ueber Lagergeld des Netinentcn siehe Art. 314. 246 5. Handelsgcsetzb, 4. Buch, V, d, Handelsgeschäften, Art. 291, Dies gilt insbesondere auch von dem Kommissionär und Spediteur, Art. 291. Wenn ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmann in laufender Rechnung (Kontokurrent) steht, so ist derjenige, welchem beim Rechnungsabschlüsse ein Ueberschuß gebührt, von dem ganzen Betrage desselben, wenngleich darunter Zinsen begriffen sind, seit dem Tage des Abschlusses Zinsen zu fordern berechtigt. Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht von den Parteien ein Anderes bestimmt ist. Diese Zinsen laufen vom Augenblicke der Vorschußgewährnng; ob Verzug in Tilgung der Sauptschuld vorliegt, ist für den Lauf derselben gleichgültig OHG.'v. 23, Juni 1875, Bd, 18 S. 137. '«) Ueber den Fall des Kaufs auf Probe vgl, Art, 339, tibcr Provision beim Kontokurrent siehe unten zu Art. 291 Anm, 95. SS Minderkauflcutc Nr. 4S 34 -40 Monitureu „ S4, SS 47, S3 Nichtkanslcute ,, 44 Provision „ S9 i!I Quittirung des Saldo „ S8 S1 Saldo „ 47 », L, et 0, „ S7 41, S1 Sicherheitsleistung für cincii Saldo „ 43, 43 S4 Stillschweigende Begrün?^ dung des KK, „ 4« 4« Stillschweige» nach Emso, S4 pfang des Saldo ,, S4 so Berpflichtnngsschein » 4Z 43 Bollkausmann „ 4S Wechsclgcschäste „ 4t kl -K3 Zusendung des Saldo „ S4 Aonlokurreut- (KK.) Verhältnisse: Anerkennung des Saldo Nr. Begriff »ndWesendeSKK, „ „ „ ,, des Saldo „ Difserenzgeschäft, Einwand des Einzelne Posten des KK, ,, Einzelne Rccht-Zgcschästc des KK, Frist znr Monirnng des Saldo ,, Handelsgesellschaft, KK, „ Handclsgewohnhcitsrccht „ Klage ans dem Saldo „ Kommissionär n,Ko»»nittc»t „ Konkurs eines Kontrahenten „ Lausende (andere) Geschäftsverbindung „ ") Das Kontokurrentgeschäft beruht ans Handelsgcwohnheitsrccht, OHG, v, 3. Okt. 1873, Bd, 11 S. 140 (143). Nach seinem Begriff und Wesen seht der KK.-Vertrag voran?, daß nach der Absicht der Kontrahenten während der durch die Ncchnungs- abschliisse gebildeten Periode die Leistnngcn des einen nicht zur Tilgung einer bestimmten Zahlungsverpflichtung desselben dienen, eine Kompensation zwischen einzelnen Forderungen und Gegenforderungen nicht eintreten solle, sondern daß die Leistungen und Forderungen auf jeder Seite als ein Ganzes behandelt und die resultircndc Summe zur Ermittelung der Differenz verglichen werden solle, welche letztere als Saldo entweder von dem Schuldner zu berichtigen, oder in dessen Debet der neuen Rechnungsperiodc als erster Schuldposteu vorzutragen ist. Demgemäß gehen die einzelnen Rcchnuugs- posten in den Abschlußsummcn, den Credit- »nd Dcbctsnmmen »nd mit diesen jn dem Saldo auf. Hieraus folgt, daß (sosern keine besonderen Verabre- I.Titel, 2. Abschn. Allg, Bestimm, üb. Handclsgcsch. Art. 291. 247 düngen entgegenstehen), einzelne Forderungen, ans welche sich der KK,-Ber- trag bezieht, nicht alSsclbstständige geltend gemacht werden können, gleichviel von welcher Art sie sind, und ans welchen Rechtsgrundsätzcn sie herrühren, OHG, v. 21. März 1871, Bd. 2 S. 137. ^) Der Kontoknrrcntvertrag bezweckt weder, noch bewirkt er eine Aenderung in der juristischen Eigenthümlichkeit der Rechtsverhältnisse, aufweiche sich seine Wirksamkeit erstreckt, sondern betrifft nur die Art uud Weise, wie die einzelnen entstehenden Forderungen und Gcgcnfordcrnngcn getilgt werden sollen. Eine Aenderung in dem rechtlichen Charakter der einzelnen Forderungen wird auch nicht durch die von der einen Seite vorgenommene Art der Buchung oder Saldozichung bewirkt, von Einfluß in dieser Beziehung ist erst das dazu kommende Anerkenntnis; von der andern Seite uud der Vortrag des anerkannten Saldos in dem mit gegenseitiger Ncbcreinstimmuug fortgesetzten Kontokurrent. NG, v, 17. Nov. 1893, Bd. 32 S, 84 (90). 2°) Nach dem Wesen des Kontokurrcnts handelt es sich nicht um eine bloße Zusammen- und Gegenüberstellung einzelner Forderungen als Kredit- nnd Debetposten lediglich zur Erleichterung des arithmetischen Ergebnisses, bei welchem, wen» es darauf ankommt, nachträglich allerdings eine Feststellung erfolgen kann, inwieweit die einzelne Einnahme als Zahlung nnd Minderung der Ausgabe zu gelten hat. Vielmehr soll nach dem Willen der Bethätigten lediglich die ganze Reihe von Einnahmen zur Zahlung oder Minderung der ganzen Reihe von Ausgaben dicucn. Dabei ist die sogenannte Jmvntation völlig ausgeschlossen und mit der geschehenen Verrechnung mnß der einzelne Posten seine Unterschcidbarkcit verlieren nnd im Saldo aufgehen, gleichviel zu wessen Gunsten er sich hcransstcllt. Dahingestellt kann bleiben, ob sich eine Ausnahme für den Fall rechtfertigt, daß anch alle Kreditposten in ihrer Gesammtheit dem in Betracht kommenden Debetposten nicht gleichkommen. RG. v. 23. Mai 1891, Bd, 28 S. 31. Die Einsetzung eines Postens in das Kontokurrent begründet zunächst die Annahme, daß der Posten dem Kontokurrcntvcrhältnisse auch wirklich angehöre, gleichviel ob dies auS dem Inhalte dcs Koutokurrcntvcrtrages schon von selbst hervorgeht oder der Wille der Beteiligten den betreffenden Posten erst nachträglich in das Vcrtragsverhältniß hineingezogen habe und eS muß dieser Annahme gegenüber die besondere Bestimmung des Postens nach seinem Rechtsgrundc, welche denselben außerhalb des Kontoknrrentver- hältnisscs stellt, unter Klarlegung, daß er demnach nur irrrhttmlich in die Rechnung eingestellt worden, dargethan werden. NG, v. 23, Mai 1891, Bd. 23 S. 31 (34). ^) Bei dem Bestehen eines KK.-Verhältnisscs kann von der Geltend- machung einer Forderung ans einer einzelnen Leistung nicht die Rede sein nnd ebensowenig kann eine solche Forderung Gegenstand der Pfändung sein. RG, v. 21. Sept. 1888, Bd, 22 S, 148 (1S0). 2°) Es genügt znr Herstellung eines kaufmännischen KK,-Verhältnisses in dem Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten das Einverständnis!, daß die gegenseitigen einzelnen Leistungen nicht znr Erfüllung korrespondircnder Verpflichtungen bezw. zur Tilgung einer gewissen (einheitlichen oder zu- 243 2, Handclsgesetzb. 4. Buch. V. d, Handelsgeschäften. Art. 291. sammengesetzten) Schuld dienen, sondern als unter sich und einander gegenüber unabhängige Kreditgewährungen gelten sollen bis zu einer, nach gewissen Zeitabschnitten behufs Ermittelung: aus welcher Seite sich ein Ueberschuß herausstellt und auf wie hoch sich dieser, als eine sclbslständigc Forderung zu betrachtende Ucberschuß beziffert, — vorzunehmenden Aufrechnung der Beträge der vou jedem der Kontrahenten geleisteten und einer dcm- nächstigen Verglcichnng der beiden sich hieraus ergebenden Summen. RG. v. 26. Nov. 1879, Bd. 1 S. 18. Wesentlich ist dem KK.-Geschäft, daß anf beiden Seiten Leistungen geschehen, welche, für sich genommen, zur Begründung von Gläubigeran- sprllchen geeignet sind; unvereinbar ist mit seiner Natur, daß nur auf der einen Seite sich, an sich sclbstständige Forderungen summircn und die Leistungen der anderen Seite nur in deren successiver Tilgung bestehen) dann liegt Zahlung einzelner Posten vor und Art. 291 findet keine Anwendung. OHG. v. 19. Sept. 1871, Bd. 3 S. 148. Von dem KK.-Verhältnisse werden die Rechtsgeschäfte nicht berührt, auf welche nach ihrer Natur oder den Abreden der Kontrahenten die Absicht, daß der Saldo der beiderseitigen Leistungen darüber entscheiden soll, wem die Stellung als Gläubiger zukomme, nicht bezogen werden kann; zu den Forderungen aus solchen Rechtsgeschäften sind beim Mangel entgegenstehender Willensäußerungen Wcchselansprüche insofern zu rechnen, als es sich um die Erfüllung des geschlossenen Wechselvertrages handelt! gleichgültig ist dabei, ob der Empfänger die Valuta dem Geber ins Credit schreibt »nd sich »inen Vorbehalt für den Regreßfall macht oder nicht. OHG- v. 6. Sept. 1871, Bd. 3 S. 142. So wie der Anspruch auf Erfüllung einer im Kontoknrrcnt übernommenen Wechsclvcrbindlichkeit nur dann von der separaten Ausklagnng ausgeschlossen ist, wenn die Ausschließung nach Inhalt des KK.-Bertragcs oder der dem Wechselgcschäste zu Grunde liegenden Vereinbarungen als von den Kontrahenten beabsichtigt angesehen werden kann, so gilt dies anch für kaufmännische indossable BcrpflichtungSscheinc. OHG. v. 17. Sept. 1877, Bd. 22 S. 336. ^) Durch dcu Konkurs über das Vermögen des einen Kontrahenten wird zwar der KK.-Verkchr beendigt, die bis dahin auf beide» Seiten gemachten Leistungen verlieren aber dadurch nicht ihren Charakter als innerhalb des KK-Vertrages gemachte Leistungen. Auch bei Ausbrnch des Konkurses über das Vermögen des einen Kontrahenten sind daher die auf der Debet- uub Crcditscite verzeichneten beiderseitigen Leistungen zu summire» und ist durch deren Gegenüberstellung zu ermitteln, welcher der Kontrahenten bei der durch den Konkurs erfolgten Beendigung des KK.-Vcrhältnisses Gläubiger und welcher Schuldner ist. RG. v. 21. Sept. 1888, Bd. 22 S. 148 (ISV). ") Ein Kontokurrcnt kann auch zwischen Kaufmann und Nicht- kausmann bestehen. OHG. v. 3. Okt. 1373, Bd. 11 S. 140. ^) So zulässig es auch unter gewissen konkreten Verhältnißen erscheinen mag, aus der Modalität der längere Zeit zwischen Geschäftsfreunden I.Titel. 2. Avschn. Allg. Bestimm, üb. Handelsgesch. Art. 291. 249 gleichmäßig fortgesetzten Buchung für ein KK.-Vcrhiiltniß Begründung zu finden, so ist doch einer derartigen faktischen Uebung nicht über den Kreis des eigentlichen Kaufmannsstandes hinaus und namentlich auch den Beziehungen des Vollkaufmanns zu dem Kleinhändler und Handwerker gegenüber rechtliche Folge zu verstatten. OHG. v. 22. Juni 1871, Bd. 2 S. 442. Ein Kontokurrcnt kann durch still sch we ig en d e Willcnscinigung begründet werden; der so kontrahircndc Nichtkaufmann unterwirft sich dann dem Handelsgewohnheitsrecht, ans welchem das KK.-Geschüft überhaupt beruht, und Art. 291 ist dann anwendbar. OSG. v. 3. Okt. 1873, Bd. 11 S. 140. Der vorgetrageneSaldo bildet in der neuen Rechnung einen für sich bestehenden, von den Positionen des älteren Abschlusses durchaus uu- abhängige« Rechnungsposten, als welcher er gleich allen übrigen Posten des neuen Abschlusses in dessen Saldo vollständig aufgeht; demgemäß gilt mit Anerkennung des Saldo die bezügliche Rechnung für abgethan, an die Stelle der einzelnen Posten ist in dem Saldo eine andere, auf für sich bestehendem Fundamente beruhende Forderung getreten. OHG. v. 1. Nov. 1873, Bd. 11 S. 274 (276). — Die auf dem Fundament der Anerkennung beruhende Saldoforderung tritt an Stelle der als ausgeglichen angesehenen Posten der Rechnung. RG. v. 16. Nov. 1880, Bd. 3 S. 13. — Die selbstständige Geltendmachung der alten Saldoforderung ist mit der unter Zustimmung beider Theile erfolgten Uebertragung derselben in die neue Rechnung »nmögiich geworden. RG. v. 1. Febr. 1887, Bd. 18 S. 246 (249). ^) Die für eine bestimmte Saldosorderung bestellte Sicherheit erlischt, wenn dieser Saldo in neue Rechnung übertragen und durch neue Saldoziehung ausgeglichen ist. RG. v. 21. Sept. 1883, Bd. 10 S. 53; nicht aber durch bloße Vortragung der festgestellten Saldosumme in neue Rechnung. RG. v. 13. Nov. 1889, Bd. 25 S. 11 (16). Es erscheint denkbar, daß sich in solchem Falle, entsprechend dem Verhalten der BcthciUgtcn, eine Willcnsauslegung im Sinne der Uebertragung der Sicherheit aus einen entsprechenden Betrag des Saldo begründen läßt. Möglicherweise bietet auch die Thatsache, daß für die dem verrechneten Posten zn Grunde liegende Forderung der Schuldner besondere Sicherheit gewährt hatte, Anhalt sür die Annahme, daß die Einstellung desselben in dieRechnnng nnter Vorbehalt der Erhaltung sciucr Individualität erfolgt ist. RG. v. 23. Mai 1891, Bd. 23 S. 31 (37). Die K lag c bei eigentlichen, KK.-Verhältnisse kann sich auf den anerkannten (nicht auf den blos gezogenen, OHG. v. 13. März 1873, Bd. 9 S. 217) Saldo stützen, ohne die einzelnen Posten darzulegen. OSG. v. 27. Juni 1871, Bd. 3 S. 1; v. 3. Mai 1873, Bd. 10 S. 55. °') Einzelne der in das Kontokurrcnt aufgenommenen Posten können nicht abgesondert und für sich allein geltend gemacht werden. OHG. v. 13. März 1875, Bd. 16 S. 309. Es ist zulässig, das äußerlich einheitliche Kontoknrrent einer Han- 250 5. Handelsgesetzb, 4, Buch. V, d. Handelsgeschäften. Art. 291. delsgesellschaft bezüglich der Frage, wie weit ein früherer Gesellschafter für die aufgeführten Geschäfte hafte, in die einzelnen Posten aufzulösen und diese gesondert zu betrachten. RG. v. k. April 1881, Bd. 4 S. 82. Ein KK.-Saldo und der Betrag einer oder mehrerer einzelner Posten der KK-Nechnung bilden dem Schuldgrunde nach verschiedene Arten von Forderungen, es ist prozessualisch unstatthaft, die eine Forderung der andere» als Klagcgegenstand zu substituircn. OHG. v. 17. Mai 1873, Bd. 10 S. 97 (102). ") Die Zuscndnng d es Saldos enthält die Offerte, die neue Ge- schäftspcriodc auf Grund dcS Abschlusses mit diesem Saldo als einer vereinbarten Forderung oder Schuld zu beginnen und letztere» «ach Maßgabe der Regeln des KK.-Vcrkchrs zu tilgen, bczw. zu verzinsen; setzt der Empfänger den Verkehr ohne Erwiderung oder Rüge fort, so muß angenommen werden, daß er mit dem Erbieten des Zuscndcrs einverstanden sei. OHG. v. 14. März 1871, Bd. 2 S. 117; binnen welcher Frist die Prüfung nnd Erhebung von Einwendungen erfolgen müsse, ist nach den Umstanden des Falles zu beurtheile». OSG. v. 8. Nov. 1871, Bd. 3 S. 425. ^) Die Anerkennung des K ontokurrents enthält eine vertragsmäßig-- Feststellung der Rechnungsverhältnissc, deren Anfechtung nur nach den Grundsätzen derKondiktioncn bezw. nach Art. 294 zulässig ist. OSG. v. 8. Nov. 1871, Bd. 3 S. 425. °°) Monituren gegen einzelne Posten sowohl als auch gegen das Kontokurrent im Ganzen gelten als aufgegeben, wenn der Monircnde die Geschäftsverbindung fortsetzt, obwohl diese Monituren von der anderen Seite zurückgewiesen wurden. OHG. v. 8. Nov. 1871, Bd. 3 S. 425. Die Klausel ». e. et o. (8alvo ei-roi-o et omissiove, d. h. Irrthum und Auslassung vorbehalten) läßt sich nur auf die Vollständigkeit der Buchung nnd die arithmetische Richtigkeit einer Berechnung beziehen (OHG. v. 1. Nov. 1873, Bd. 11 S. 274 (276), sie enthält nur den Vorbehalt, daß irrthüinlichc Buchungen und Auslassungen weder dem Aussteller, noch dem Empfänger znm Nachtheile gereichen sollen, hebt aber sonst die^Bedeutung des KK. - Abschlusses nicht auf. OHG. v. 8. Novbr. 1871, Bd. 3 S. 425. °^) Die Quittung über de» Saldo enthält an sich zugleich eine stillschweigende Anerkennung, daß der andere Theil nichts mehr schulde, und einen Verzicht auf weitere Ansprüche ans dem KK.-Berhältnisse, mithin das Zugeständnis! der Richtigkeit des andererseits gezogenen RcchnungsschlnsscS; es kann jedoch die Annahme einer solchen Anerkennung durch ausdrücklich entgegenstehende Erklärungen des Empfängers oder durch bcsoudere sonstige Umstände, unter denen er über den Saldo qnittiric, ausgeschlossen werden. OHG. v. 25. Juni 1873, Bd. 10 S. 358. 5°) Vom Saldo zu Gunsten des Korrespondenten darf Provision nicht berechnet werden, vom Saldo, welcher zu Gunsten dcS Bankiers lautet, nur dann, wenn die Absicht der Bethciligten von Anfang an dahin gegangen ist, daß der Kredit des Bankiers nur für die laufende Rcchnungspcriode gewährt I.Titel. 2, Abschn, Allg. Bestimm, üb. Handelsgesch. Art. 291. 251 und nach Ablans derselben der Saldo beglichen werden solle, mithin dieUcber- tragung des Saldo als neue Vorschußgcwährung erscheint. OHG.V. 17.Fcbr. 1877, Bd. 22 S. 72 (7S). °") Besteht zwischen Kommittent nnd Kommissionär ein KK.-Verhält- niß, und ist in dem vom Kommissionär dem Kommittcnten am Schlaffe der KK.-Pcriode vorgelegten Auszüge der Betrag, welchen der Kommissionär aus der einzelnen Kommission zn zahlen oder zu empfangen hat (in einem oder in mehreren einzelnen Posten) eingetragen, so enthält die Anerkennung des Saldo durch den Kommittcnten die Anerkennung, daß liber die fragliche Kommission Rechenschaft gelegt sei und daß das Resultat nicht beanstandet werde. Die Verpflichtung des Kommissionärs, alle auf das Kommissionsgeschäft bezüglichen Urkunden sorgfältig aufzubewahren, ja sogar gewisse derartige Urkunden, soweit sie zu einer ordnungsmäßigen Rechenschaftslegung erforderlich sind, sich zu verschaffen, wird durch die in der Anerkennung des Saldo liegende Anerkennung, daß bereits Rechenschaft gelegt sei, wesentlich modifizirt, der Kommissionär kann nicht ohne weiteres verantwortlich gemacht werden, wenn er eine solche Urkunde sich nicht verschafft hat oder dieselbe nicht mehr besitzt. RG. v. 2. Mai 1888, Bd. 21 S. 80. <") Auch in anderen Fällen f ortdauernder G eschäfts- vcrbinbnng, als im KK.-Verhältniß, in denen regelmäßig nach gewissen Zeitabschnitten in den darüber gehaltenen Konto- und Kontrabüchcrn «in Abschluß der Rechnung und die Mittheilung der abgeschlossenen Rechnung an den anderen Theil nnter den Bethciligtcn verabredet oder thatsächlich in Uebung ist, muß die Annahme stillschweigenden Anerkenntnisses gegen den gelten, welcher wider die ihm zugestellten Abrechnungen in einer angemessenen Frist Einwendungen zu machen unterläßt und die Geschäftsverbindung daraufhin unbeanstandet fortgehen läßt. OSG. v. 30.Jnni 1874, Bd. 14 S. 11 (13). °2) Auch wenn kein eigentliches Kontoknrrent vorliegt, Jemand jedoch mit einem Anderen in Ia ufen dcr Rechn un g stc h t nnd Zahlung ä eonto von diesem empfängt, so darf er gegen den Widerspruch deS Anderen nicht die einzelnen Posten aus der Rechnung herausgreifen und einklagen, sondern muß die ganze laufende Rechnung klarlegcn. O>bG. v. 1V. Dez. 1873, Bd. 12 S. 1S5. ^) Der Begriff der „laufenden Rechnung" als Gegensatz zum Kontoknrrent ist kein so fest begrenzter, daß daraus allein sichere rechtliche Folgen abgeleitet werden können. Es ist zwar zuzugeben, daß auch außerhalb des KK.-Verkchrs zwischen zwei Personen, welche in fortlanfendcr Geschäftsverbindung mit einander stehen, vereinbart werden kann, daß nur der beim Abschlüsse der Rechnung sich ergebende Saldo eingeklagt werden solle, und daß solche Vereinbarung nicht blos ausdrücklich, sondern anch stillschweigend getroffen werden kann. Unrichtig wäre es aber, eine solche Vereinbarung schon darin zu erblicken, daß die Parteien übereingekommen sind, immer erst am Schlüsse einer bestimmten Geschäftsperiode gegenseitig abzurechnen, um den Betrag der Summe zu ermitteln, welche einer dem anderen schuldet. 252 S. Handelsgesetzb. 4. Buch. V. d.Handelsgeschäften. Art. 292—296. Art. 292. Bei Handelsgeschäften können Zinsen zu sechs vom Hundert jährlich bedungen werden; höhere Zinsen zu bedingen ist nur insofern zulässig, als die Landesgesctze solches gestatten. Bei Darlehen, welche ein Kaufmann empfängt, und bei Schulden eines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften können anch höhere Zinsen als sechs vom Hundert jährlich bedungen werden.^) Art. 293. Die Zinsen können bei Handelsgeschäften in ihrem Gesammtbetrage das Kapital übersteigen. Art. 294. Die Anerkennung einer Rechnung schließt den Beweis eines Irrthums oder eines Betruges in der Rechnung nicht aus. Art. 295. Die Beweiskraft eiues Schuldscheines oder einer Quittung ist an den Ablauf einer Ieitfrist nicht gebunden. Z 17 dcs Einf.-Gcs. zur CPO. lautet: Die Beweiskraft eines Schuldscheins oder einer Quitt»»» ist an den Ablauf einer Zeitfrist nicht gebunden. Abweichende Vorschriften dcs bürgerlichen Rechts über die zur Eintragung in das Grund- oder Hypothclcnbuch bestimmte» Schuldur- lnndcn bleiben unberithrt, soweit sie die Verfolgung dcs dingliche» Rechts bctrcffcn- Vgl. das Einf.Gcs. zum HEB. v.5.Jmn18k9 s 3 S.S (oben Nr. 3Z. Art. 296. Der Ueberbringer einer Quittung gilt für ermächtigt, die Zahlung zu empfange», sofern nicht die dem Zahlenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.'"') Denn durch eine solche Abrechnung werden die einzelnen Leistungen nicht nothwendig ihres Charakters als Forderungen und Gegenforderungen bezw. als Zahlungen entkleidet. Durch eine solche Vereinbarung wird zwar regelmäßig die Einklagung eines einzelnen Postens während der Dauer der Gc- schäftspcriode gehindert, nach Abschluß der Periode aber nur dann, wenn der Kläger dem Beklagten nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisse zur Ablcgung einer Rechnung verpflichtet wäre. RG. v. 21. Sept. 1888, Bd. 22 S. 148 (152). Der Klage aus einem Kontokurrcnt-Saldo steht nach gemeinem Recht der Einwand, daß cs sich um rciueDifferenzgcschäfte handle, entgegen. RG. v. 19. März 1889, Bd. 23 S. 138. "') Vgl. Z 1 Ges. v. 14. Nov. 1L67 (unter Nr. 13 abgedruckt), nach welchem die Höhe der Zinsen, sowie die Höhe und die Art der Vergütung für Darlehen nnd für andere lrcditirte Forderungen allgemein der freien Vereinbarung unterstellt sind. Vgl. auch (das unter Nr. 14 abgedruckte) Gesetz, betr. den Wucher v. 24. Mai 1880 bezw. 19. Juni 1893. °6) Der Art. gilt nur für vollständige Quittungen, nicht aber für ein bloßes Blanket; cs kann aber aus den Umständen die stillschweigende Bevoll- 1. Titel. 2-Abschn. Allg. Bestimm, üb. Handelsgcsch. Art. 237—300. 253 Art. 297. Ein Antrag, ein Auftrag oder eine Vollmacht, welche von einem Kaufmann in dem Handelsgewerbe ausgegangen sind, werden durch seinen Tod nicht aufgehoben, sofern nicht eine entgegengesetzte Willensmeinung aus seiner Erklärung oder aus den Umständen hervorgeht. Art. 298.°") Bei einer Vollmacht zu Handelsgeschäften kommen in Betreff des Verhältnisses zwischen dem Vollmachtgeber, dem Bevollmächtigten und dem Dritten, mit welchem der Bevollmächtigte Namens des Vollmachtgebers das Geschäft schließt, dieselben Bestimmungen zur Anwendung, welche im Artikel 62 in Beziehung auf die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten gegeben sind. Jngleichen gilt die Bestimmung des Artikels 55 in Beziehung auf denjenigen, welcher ein Handelsgeschäft als Bevollmächtigter schließt, ohne Vollmacht dazu erhalten zu haben, oder welcher bei dem Abschlüsse des Handelsgeschäfts seine Vollmacht überschreitet. Art. 299. Im Falle der Abtretung einer aus einem Handelsgeschäft hervorgegangenen Forderung °^) kann die Bezahlung ihres vollen Betrages auch dann verlangt werden, wenn dieser Betrag die Summe des für die Abtretung vereinbarten Preises übersteigt. Art. 300. Ein Kaufmann, welcher eine auf ihn ausgestellte Anweisung (Assignation) °°) gegenüber demjenigen, zn dessen Gunsten sie ausgestellt ist, angenommenhat, ist demselben zur Erfüllung verpflichtet.") Die auf eine schriftliche Anweisung geschriebene und mächtigung zum Geldempfang gefolgert werden. OHG. v. 16. Sept. 1873, Bd. 11 S. 32. <") Art. 298 umfaßt nicht den Art. 47, vergl. Aum. 29 zu Art. 84, Vgl. zu Art. 298 den Art. SS. Es kommt nicht darauf an, ob das Abtrctuugsgeschäft ei» Handelsgeschäft gewesen ist, sondern lediglich darauf, ob die abgetretene Forderung aus einem Handelsgeschäft herrllhrt. RG. v. 13. Nov. 1885, Bd. 14 S. 23S. Art. 300 ist auch auf inhaltlich eingeschränkte Anweisungen, also auch auf Anweisungen auf Schuld anwendbar. RG. v. 16. Febr. 1334, Bd. 11 S. 136. 7°) Die Annahme einer schriftlichen Anweisung kann auch mündlich erfolgen; für die Frage, ob diese Annahme ein Handelsgeschäft sei, kommt blos diese Annahme an sich, nicht auch die Natur der Forderung, auf Gründ welcher angewiesen ist, in Betracht. OHG. v. 4. März 1873, Bd. 9 S. 113. ") Durch die Annahme entsprechend Art. 300 entsteht ein Gläubiger- 254 S. Handelsgeschb. 4. Buch. V, d. Handelsgeschäften. Art. 301. unterschriebene Annahme-Erklärung gilt als ein dem Nssignatar geleistetes Zahlungsversprecheu.^) Art. 301. Nmveisuugeu und Verpflichtuugsscheine'^), welche vvu Kaufleuten über Leistungen von Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen oder Werlhpapiere ausgestellt sind, ohne daß darin die Verpflichtung zur Leistung' von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist"), 7°), kouuen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order'"—lauten. recht des Assignatars nach Inhalt der Anweisung, welches ihm der Anweisende, bczw. dessen Gläubiger nicht wieder entreißen können. RG. v. 16. Febr. 1884, Bd. 11 S. 136. ^) Der Art. 300 sieht davon, ob der Anweisende Gläubiger des Assignaten oder Schuldner des Afsigratars war, gänzlich ab, er beurtheilt das Acccpt der kaufmännischen Anweisung als einen ganz sclbstständigen Ver- pflichtungsgruud, unabhängig von den früheren Beziehungen der drei Personen ; wenn der Assignant in Konkurs gcräth, so hat nach preussischem Recht der Acceptant der Anweisung an den Assignatcir (nicht znm Depositum und nicht au die Konkursmasse) zu zahlen. OHG. v. 25. April 1377, Bd. 22 S. 137. ") Das Wesen des kaufmännischen Vcrpflichtungsschcins erfordert nicht mehr als die Kaufmannscigenschaft des Ausstellers und die einseitige schriftliche Uebernahme einer vertretbaren Leistung ohue Abhängigkeit von einer Gegenleistung. Weder die Stellimg au Ordre ist wesentlich, «och, daß sich aus dem Berpflichtnngsscheinc der Verpflichtnugsgrund uicht ergicbt. RG. v. 3. Jan. 1894, Bd. 32 S. 81. ") Wenn der Berechtigte durch die Skriptur gar nicht bestimmt ist (weder dnrch Namensnennung, noch dnrch Stellung an Order der benannten Person, noch durch Versprechen jedem Inhaber des Scheins gegeben), liegt kein Verpflichtungsschcin imEinne des Z 301 vor. RG. v. 20. Nov. 1882, Bd. 3 S. 35 (38). Art. 301 bezicht sich auch auf solche Verpflichtnngsscheinc, welche von Kaufleuten über bedin g te Leistungen ausgestellt sind. OHG. v. 7. Nov. 1875, Bd. 24 S. 237. 7°) Der Ausdruck „an Order" ist nicht unumgänglich, die Ucbertrag- barkcit durch Indossament kann in anderer Weise erklärt werden. OHG. v. 3. Okt. 1376, Bd. 21 S. 80. Ist der Schein nicht an Order gestellt, so ist nur die Jndossirung ausgeschlossen, sonst aber findet Art. 301 auf den Schein Anwendung. (OHG. v. 2. Okt. 1872, Bd. 7 S. 204. RG. v. 13. Mai 1884, Bd. 11 S. 178, v. 3. Jan. 1894, Bd. 32 S. 81)! diese Papiere bedürfen also der Angabc des VrrpflichtuugSgruudcs oder dcs Balutabckcnntnisscs auch dann nicht, wenn sie uicht an Order lauten, andererseits steht eine solche Angabe ihrer Judossabilität nicht entgegen, wenn sie an Order lauten. OHG. v: 25. Jan. 1873, Bd 8 S. 431. ") Auf die in Art. 301 erwähnten Order-Papiere findet Art. 73 der I.Titel, 2.Abschn. Allg. Bestimm, üb. HandelSgesch. Art.302, 203. 255 Zur Gültigkeit der Urkunde oder des Indossaments ist nicht erforderlich, daß sie die Angabe des Verpflichtnngsgrundes oder das Empfangsbekenntnisz der Valuta enthalten.'"—^). Wer eine solche Anweisung akzeptirt hat, ist demjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestellt oder au welchen sie indossirt ist, zur Erfüllung verpflichtet. Art. 302. Jngleichcn können Konnossemente der Seeschifser und Ladescheine der Frachtführer, Auslieferungsscheine (Lagerscheine, ^Varrsuts) über Waaren oder andere bewegliche Sachen, welche von einer zur Aufbewahrung solcher Sachen staatlich ermächtigten Anstalt ausgestellt sind, ferner Bodmereibriese und Seeassekuranz- polizen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. Art. 303. Durch das Indossament der in den beiden vorhergehenden Artikeln bezeichneten Urkunden gehen alle Rechte aus dem iudojsirten Papiere auf deu Judossalar über. Der Verpflichtete kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche ihm uach Maßgabe der Urkunde selbst oder unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen. Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung des auittirten Papiers zu erfüllen verpflichtet. WO. (auch betreffs des Rechtes, Zahlung oder Deposition zu verlangen) Anwendung. OHG. v. 22. Dez. 1875, Bd. 19 S. 276; vgl. Art. 30S. '°) Die Anwendung des Art. 301 ist ausgcschlosscu, wcnn ein im Gebiete des Preußischen Gesetzes vom 17. Juni 1883 ohne königliche Genehmigung ausgestellter und in Umlauf gesetzter Schein nicht aus eine bestimmte Person, sondern auf den Inhaber lautct. RG. v. 24. Juni 1884, Bd. 14 S. 94 (102). '") Ein verjährter eigener Wechsel eines Kaufmanns ist kein Verpflichtungsschein. OHG. v. 18. März 1873, Bd. 9 S. 353. ^) Wcnn die Angabe des Verpflichtnngsgrundes erfolgt ist, so wird die rechtliche Natur des Scheins nicht geändert, dem redlichen Erwerbcr können Einreden auch dann nur nach Art. 303 Abs. 2 entgegengesetzt werden lRG. v. 23. Febr. 1884, Bd. 12 S. 92), wcnuschou der Schuldgrnnd nicht iu Wahrheit vorliegt, z. B. ein Darlehn nicht ausgezahlt ist. NG. v. 24. Juni 1834, Bd. 14 S. 94 (102). 6') Dem urspruglichen Gläubiger gegenüber kann der Schuldner nicht blos das Schuldversprcchen an sich als auf Irrthum, Betrug u. s. w. beruhend anfechten, sondern auch auf das unterliegende Rechtsvcrhältniß eingehend darthu«, daß ein rcchtlicherVerpflichtungsgrund nicht vorhanden sei. OHG. v. 13. März 1874, Bd. 13 S. 75. 256 S. Handelsgesetzb. 4. Buch, V. d, Handclsgcsch. Art, 304—30V. Art, 304. Ob außer den in diesem Gesetzbuch bezeichneten noch andere an Order lautende Anweisungen, Verpflichtungsscheine oder sonstige Urkunden mit der in Artikel 303 erwähnten Wirkung durch Indossament übertragen werden können, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. Art. 305. Für Papiere, welche an Order lauten^)«») uud welche durch Indossament übertragen werden können (Art. 301 bis 304), gelten in Betreff der Form des Indossaments, in Betreff der Legitimation des Inhabers und der Prüfung dieser Legitimation, sowie in Betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe dieselben Bestimmungen, welche die Artikel 11 bis 13, 3g nnd 74 der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung in Betreff des Wechsels enthalten. Sind die im Artikel 301 bezeichneten Papiere abhanden gekommen, so finden in Bezug auf die Amortisation die im Artikel 73 der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung gegebenen Bestimmungen Anwendung. Die Amortisation der im Artikel 302 bezeichneten Papiere richtet sich nach den Landesgesetzen.^) Art. 306.^—^) Wenn Waaren oder andere bewegliche Lebcnsversicheruugs Policen, wenn sie auch an Order oder den Inhaber gestellt sind, gelten nicht als Ordcrpapicrc, die Versicherungsgesellschaft darf dem Inhaber unbekannte Einreden entgegensetzen. OHG. v. 30. Juni 1871, Bd. 3 S. 77. Nur Sccassekuranzpolicen, die an Order gestellt sind, sind wahre Ordcrpapicre; vgl. Art. 904. Art. 305 bezieht sich auf Papiere, welche an Order lauten und durch Indossament übertragen werden können, wie solche in den vorhergehenden Artikeln 301 bis 304 behandelt sind. Zu denselben gehören Reichs- banl-Antheilschcine nicht. RG. v. 20. Dez. 188S, Bd. 22 S. 133. °') Absatz 2 umfaßt alle unter Art. 301 fallenden kaufmännischen Ver- pflichtuugsscheiue, mithin auch solche, welche die Klausel „an Order" nicht enthalten. OHG. v. 22. Dez. 1875, Bd. 19 S. 277. „Die Pfändung von Fordcruugeu aus Wechseln nnd anderen Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher diese Papiere in Besitz nimmt." H 732 CPO. Ueber das Aufgcbotsverfahren bei solchen Papieren vgl. Z 837 ff. der CPO. °°) Diesen Artikeln (306 und 307) liegt für das ganze Gebiet des HGB. ein einheitlicher Begriff des redlichen Erwerbes zu Grnnde, dergestalt, daß eine dem Erwerbcr zur Last fallende grobe Fahrlässigkeit, ein unentschuldbarer Irrthum über die Rechtmäßigkeit des Erwerbes die Redlichkeit ausschließt. Diesen Bestimmungen gegenüber sind die ZZ 52, 53 ALR. I. I.Titel, 2. Abschn, Allg. Bestimm, über Handelsgesch. Art. 306. 257 Sachen 2°—-"') von einem Kaufmann in dessen Handelsbetriebe veräußert und übergeben ^) worden sind, so erlangt der redliche °°) Erwerber das Eigenthum, auch wenn der Veränßerer IS für den Besitzer günstiger und demgemäß nach Art. 303 znr Anwendung zu bringen. RG. v. 22. Febr. 1882, Bd. 6 S. 86. °°) Art. 306 nnd 307 finden in Preußen ans außer Kurs gesetzte Jn- haberpapiere keine Anwendung. (Preuß. Einf.Ges. zum HGB. Art. IS.) v') Art. 306 und 307 finden auf das kaufmännische Zurückbehaltnngs- recht nicht Anwendung. OHG. v. 7. Jan. 137S, Bd. IS S. 421. RG. v. 14. Jan. 1885. Bd. 13 S. 127 (129). °°) Art. 306 umfaßt mindestens alle diejenigen Fälle, in denen Jemand Wider seinen Willen uud ohne sein Zuthun den Gewahrsam einer Sache verloren hat. RG. v. 20. April 1880, Bd. 1 S. 25S. °°) Art. 306 bezieht sich überhaupt nicht auf Rechte, er verfolgt nicht die Tendenz, da, wo überhaupt bisher noch kein Recht entstanden ist, cS blos wegen eines Anscheines, daß es bestehe und des guten Glaubens einer Person, daß es bestehe und ihr übertragen werde, hervorzurufen (vgl. Note 33» zu Art. 22, Uebertragung einer unbefugt geführten Firma). RG. v. 8. Mai 1833, Bd. 2S S. 1 (S). °°) Als bewegliche Sachen im Sinne des Handelsgesetzbuches, insbesondere der Art. 306, 303, 313 können nicht bloße Legitimationspapiere, sondern nur solche Urkunden angesehen werden, welchen ein sclbststäudiger realistrbarer Bermögenswcrth zukommt; Papiere, welche nicht selbst Träger einer Obligation sind, sondern nur zum Beweise einer Forderung dienen, können wegen Mangels eines rcalisirbaren Bermögenswerthcs ebensowenig Gegenstand eines Faustpfandsrechts wie Gegenstand eines kaufmännischen Zurückbchaltungsrechts im Sinne der Art. 313, 31S HGB. sein. (Lcbeus- vcrsichernngspolice.) RG. v. 3. Mai 1892, Bd. 29 S. 297 (302). °^) Ein Sparkassenbuch ist keine bewegliche Sache im Sinne des Art. 306. RG. v. 10. Juni 1882, Bd. 10 S. 40. "2) Wenn die bewegliche Sache nur durch constitutum po8- sessoriuiu in den Besitz des redlichen ErWerbers übergegangen ist, findet Art. 306 Abs. 1 keine Anwendung. RG. v. 30. Okt. 1890, Bd. 27 S. 26. Dabei ist unter constitutum der Fall verstanden, daß der veräußernde Besitzer selbst znm Stellvertreter wird. Daß es auch keine Uebergabe im Sinne des Art. 306 sei, wenn die Sache sich im Gewahrsam eines Dritten befindet und dieser nnmnchr die Dctention, statt sie für den Veräußerer fortzusetzen, für den Erwerber übernimmt, ist damit nicht ausgesprochen. RG. v. 15. Juni 1891, Bd. 28 S. 39. »°)Ucbergabe des Lagerscheins ist eine Ucbergabc nach Art. 306. RG. v. 15. Juni 1891, Bd. 28 S. 39. °") Das in Art. 30S bezüglich der indossablen Orderpapiere ausgesprochene Prinzip ist auf die Bestimmungen der Art. 306, 307 anzuwenden, so daß als redlicher Erwerber nicht blos derjenige nicht zu gelten hat, welcher Basch. 4. Aufl. 17 258 S. Handclsgesetzb. 4, Buch, V. d. Handelsgeschäften, Art. 306,307. nicht Eigenthümer war. Das früher begründete Eigenthum erlischt. Jedes früher begründete Pfandrecht oder sonstige dingliche Recht erlischt, wenn dasselbe dem Erwerber bei der Veräußerung unbekannt war. Sind Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmann in dessen Handelsbetriebe verpfändet"°) und übergeben worden, so kann ein früher begründetes Eigenthum, Pfandrecht oder sonstiges dingliches Recht an den Gegenständen zum Nachtheil des redlichen Pfandnehmers oder dessen Rechtsnachfolger nicht geltend gemacht werden. Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, Spediteurs und Frachtführers steht einem durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich. Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Gegenstände gestohlen oder verloren waren. Art. 307.°°—°') Die Bestimmungen des vorigen Artikels finden bei Papieren auf Inhaber auch dann Anwendung, wenn die Veräußerung oder Verpfändung nicht von einem Kaufmann in dessen Handelsbetriebe geschehen ist, nnd wenn die Papiere gestohlen oder verloren waren. °'—«>°) die Unrcchtmäßigkeit seines Erwerbes kannte, sondern auch derjenige, bei welchem die Unbckanntschaft mit dem seinem Erwerbe entgegen stehenden rechtlichen Hindernissen auf eine grobe Verschuldung, aus einen nnentschuld- barcn Irrthum zurückzuführen ist. RG. v. 14. Dez. 1881, Bd 6 S. 18(22). Der böse Glaube eines Gesellschafters hindert den Erwerb des Eigenthums für die Gesellschaft, RG. v. 24. Juni 1882, Bd. 9 S. 143. d. h. durch Psandvcrtrag verpfändet, das durch Zwangsvollstreckung erworbene Pfändungspfandrccht kann gegen das Eigenthum nicht geltend gemacht werden. RG. v. 30. Mai 1890, Bd. 26 S. 101. Wem Jnhabcrpapicre zum Erwerbe angeboten werden, der ist nicht verpflichtet, in demselben Maße wie bei anderen Sachen, welche der Eigenthümer dem dritten Besitzer unbeschränkt oder doch in weiterem Umfange abfordern darf, die Legitimation des Veräußcrcrs zu prüfen; wird aber durch die Umstände Grund zu einer Prüfung geboten, so muß grade die Gefahr, welche dem Eigenthümer aus der leichten Uebertragbarkeit jener Papiere erwächst, dem redlichen Manne die Verpflichtung auferlegen, sich dieser Prüfung nicht zn entziehen. Mitteilungen der Polizeibehörde an die Bankiers, daß bestimmt bezeichnete Papiere gestohlen sind, oder öffentliche Bekanntmachung der Nummern von gestohlenen Papieren, in den dazu bestimmten Organen von der Polizeibehörde müssen beachtet werden,' dagegen ist der Erwerber eines in der Umlaufssähigkeit nicht beschränkten Jnhaberpapicrs die Legitimation des über das Papier Verfügenden zu prüfen nicht verpflichtet, wenn I.Titel. 2. Absch». Allg. Bestimm, lib. Handclsgcsch. Art. 308, 309. 259 Art. 308. Durch die beiden vorhergehenden Artikel werden die Landesgesetze nicht berührt, welche für den Besitzer noch günstigere ">') Bestimmungen enthalten. Art. 309. Die zur Bestellung eines Faustpfandes in dem bürgerlichen Rechte vorgeschriebenen Förmlichkeiten"") sind nicht erforderlich, wenn unter Kaufleuten für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften eiu Faustpfand an beweglichen Sachen,"")"") nicht im einzelnen Falle die obwaltenden Umstände z. B. die bekannten persönlichen Verhältnisse des Verfugenden den Erwerber zwingen, die Rechts- mäßigkeit des Besitzes desselben zu prüfen. RG. v. 14. Nov. 1891, Bd. 28 S. 109. ^) Nach gemeinem Recht bedarf es zur Ausstellung von Inhaber- papieren keiner staatlichen Genehmigung. OHG. v. 27. Febr. 1875, Bd. 17 S. ISO (dagegen bedarf es einer solchen im preußischen Staat, Ges. v. 17. Juni 1833 u. Vcrord. v. 17. Sept. 1867). "°) Dem gutgläubigen Erwerber darf der Aussteller nicht den Einwand der mangelnden Emission entgegenstellen. Ebenda S. 154. "") Aus die Wahrheit des angegebenen Schuldgrundcs kommt es nicht an. Ebenda S. 155. "") Der Aussteller eines Jnhaberpapiers als solcher ist dem dritten Besitzer, der Forderungen aus dem Papier geltend macht, die Legitimation hierzu zu bestrcitcn nicht berechtigt, er darf also aus der Art der Erwerbung der Urkunde durch den Inhaber keine Einwendungen gegen denselben erheben. Ebenda S. 159. I»-) Der Aussteller hat, wenn das Jnhabcrpapier in fremde Hände gelangt ist, als erster Eigenthümer unter denselben Voraussetzungen wie jeder spätere Eigenthümer das Recht dcr Vindikation und kann, wenn er auf Zahlung belangt wird, die aus seinem Rechtsverhältnisse zu dem Papiere und zn dem Inhaber sich ergebenden Ansprüche einredcwcise geltend machen. Ebenda S. 150. "") Die Zß 52, 53 ALR. I 15 sind, als günstigere Bestimmungen enthaltend, anzuwenden. NG. v. 22. Febr. 1882, Bd. 6 S. 86, vgl. Anm. 85 oben zu Art. 306. In Ansehung derBcsitzübertragung hat das HGB.anden Landesgesetzcn nichts geändert; wo also dieses sür die Bcsitzübertragung einzelner Arten von Pfandobjckten besondere Förmlichkeiten vorschreibt, müssen diese auch dann erfüllt werden, wenn es sich um eine handclsgeschäft- liche Verpfändung handelt; nach preußischem Landrrcht ist deshalb bei Verpfändung von verbrieften, aus einen benannten Gläubiger lautenden Forderungen ein schriftlicher Alt des Vcrvfänders nöthig und die bloße Uebcr- gabe der Schuldurlunde genügt nicht. OHG. v. 26. Sept. 1871, Bd. S S. 153. RG. v. 2. Dez. 1885, Bd. 14 S. 297 (300). lZ»r Herausgabe der Urkunde ist aber der Empfänger nach Art. 313 nicht verpflichtet). "") Den Waaren und anderen beweglichen Gegenständen werden nur 17* 260 5. Handelsgcsetzb. 4. Buch, V. d. Handclsgcschäfteu. Art. 309,310^ an Papieren auf Inhaber oder an Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können,^') bestellt wird. In diesem Falle genügt neben der einfachen Vereinbarung über die Verpfändung: 1) bei beweglichen Sachen und bei Papieren auf Inhaber die Uebertraguug des Besitzes auf den Gläubiger, wie solche nach den Bestimmnngen des bürgerlichen Rechts für das Faustpfand erfordert wird; 2) bei Papieren, welche dnrch Indossament übertragen werden können, die Uebergabe des indossirten Papiers. Art. 310. Ist die Bestellung eines Faustpfandes"») unter Kaufleuten für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften schriftlich erfolgt, so kann der Gläubiger, wenn der Schuldner im Verzüge ist, sich aus dein Pfande sofort bezahlt machen, ohne daß es einer Klage gegen den Schuldner bedarf. Der Gläubiger hat die Bewilligung hierzu unter Vorlegung der solche unkörperliche Gegenstände, insbesondere Forderungsrcchtc, gleich behandelt, welche nach gesetzlichen Borschristen oder unter dem Schutze der Gesetze getroffenen Einrichtungen mittels der Vcrbricfung eine sinnliche, für den Verkauf gleich Sachen geeignete Form »nd Verkörperung gefunden haben: auf Forderungsrechte, welche nicht mit der Bedeutung einer solchen Verkörperung verbrieft sind, sind Art. 300 nnd 30V nnanwendbar. NG.V.17. Mai 1390, Bd. 26 S. 43. Lebe nsversicher ungsp olicen sind weder Jnhaberpapierc (vgl. Art. 395 Note 82) noch körperliche Sachen, sondern begründe« nur Forderungen, sie sind also nicht dem Pfandrecht unterworfen (z. B. OLG. v. 2. April 1873, Bd. 9 S. 243, NG. v. 3. Mai 1892, Bd. 29 S.297), wegen des Retentionsrechtes siehe Art. 313. wi) Die Verpfändung eines in olaneo girirtcn Grunds ch u l d- brieses auf Grund des Art 309 berechtigt den Pfandgläubiger, den Gruudschuldbricf nach Bewilligung des Gerichts verkaufen zu lassen und den Erlös auf sein Guthaben zn verrechnen (der Gläubiger ist nicht darauf beschränkt, den Grundschuldner z» verklagen). RG, v. 20. Juni 1883, Bd. 9 S. 292. WaS uuter Fa u stp san d zu verstehen, ist nach dem einschlägigen bürgerlichen Rechte zu beurtheilen, der Art. bezieht sich auch auf die gemäsi dem bürgerliche« Recht wirksam bestellten Pfänder, sobald nur die Voraussetzungen (Kaufmannseigenschast der Parteien, Ursprung der Forderung ans beiderseitigen Handelsgeschäften, schriftliche Pfandbcstelluug) vorhanden sind. Der Verkauf braucht nicht öffentlich, er kann anch z. B. an der Börse geschehen. OHG. v. 20. Juni 1874, Bd. 14 S. 23. 1, Titel. 2. Abschn. Allg, Bestimm, «b. Handelsgcsch. Art. 311,312. 261 erforderlichen Bescheinigungsmittel bei dem für ihn"") zuständigen Handelsgerichte nachzusuchen, von welchem hierauf ohne Gehör des Schuldners und auf Gefahr des Gläubigers der Verkauf der verpfändeten Gegenstände oder eines Theils derselben verordnet wird."") Von der Bewilligung, sowie von der Vollziehung des Verkaufs hat der Gläubiger den Schuldner, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen ; unterläßt er die Anzeige, so ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Um den Verkauf zu bewirken, ist der Nachweis der Anzeige nicht erforderlich. Art. 311. Wenn die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten fiir eine Forderung ans beiderseitigen Handelsgeschäften erfolgt, und schriftlich^") vereinbart ist, daß der Gläubiger ohne gerichtliches Verfahren sich aus dem Pfande befriedigen könne, so darf, wenn der Schuldner im Verzüge ist, der Gläubiger das Pfand öffentlich verkaufen lassen; er darf in diesem Falle, wenn die verpfändeten Gegenstände einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen Handelsmäkler oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten znm laufendeu Preise bewirken. Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Gläubiger den Schuldner, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung der Anzeige ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Art. 312. Durch die vorhergehenden Artikel werden die den öffentlichen Pfaudanstalten, Kreditinstituten oder Banken durch Gesetze, Verordnungen oder Statuten verliehenen besonderen Rechte in Betreff der Bestellung oder Veräußerung von Pfändern nicht berührt. Jngleichen ist durch die vorhergehenden Artikel nicht ausge- Der Gläubiger darf sich auch an den für den Schuldner zuständigen Richter wenden. OHG. v. 21. Juni 1876, Bd. 20 S. 178. Das im Art. 310 vorgesehene Verfahren der Nachsuchimg, der Bewilligung und der Anordnung des Verkaufs gehört nicht zur streitigen, sondern zur freiwilligen Gerichtsbarkeit. Beschl. v. 20. Jan. 1894, Bd. 32 S. 9g. Die Annahme eines nur vom Pfandnehmer vollzogenen Pfandscheines, in welchem dieser fiir den Fall verzögerter Einlösung die außergerichtliche Versteigerung sich vorbehält, ersetzt die schriftliche Vereinbarung nicht. OHG. v. 1. Juni 1875, Bd. 18 S. 6. 262 5. Handclsgesetzb. 4. Buch. V, d. Handelsgeschäften. Art. 313. schlössen, daß die Bestellung oder die Veräußerung von Faustpfändern unter Kaufleuten für Forderungen aus Handelsgeschäften rechtsgültig geschehen kann, wenn dabei die in den einzelnen Staaten für die Bestellung oder Veräußerung von Faustpfändern geltenden Bestimmungen beobachtet werden. Art. 313. Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen/^) welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen"") geschlosseneu beiderseitigen Handelsgeschäften"^) zustehen, ein Zuriickbehaltungsrecht (Retentionsrecht) an allen beweglichen Sachen"") und Werthpapieren des Schuldners,"") welche mit dessen Willen"") auf Grund von Handelsgc- "2) Forderung: Auch auf durch Giro erworbene Forderungen ist Art. 313 anwendbar. RG. v. 17. März 1883, Bd. 9 S. 4S. "") Zwischcn ihnen: Das Recht des Art. 313 ist nicht (ohne Mitübertragung der Forderung) abtretbar. OHG. v. 7. Juni 1873, Bd. 10 S. 162. Einer dritten Person, welche einen selbstständigcn Anspruch auf Herausgabe eiuer Sache hat, darf nicht das Zuriickbehaltungsrecht wegen Ansprüche an den Eigenthümer der Sache entgegengesetzt werden. RG. v. 26. Juni 1885, Bd. 14 S. 150. "6) Beiderseitige Handelsgeschäfte: Auch die unter Kaufleuten in der beiderseitigen Erwartung, daß ein Kaufvertrag darüber zwischen ihnen zn Stande kommen wurde, erfolgte Zusendung bezw. Annahme und Abnahme von Waaren ist ein beiderseitiges Handelsgeschäft, aus welchem dem Empfänger das kaufmännische Retentionsrecht erwächst. OHG. v. 4. Juni 1873, Bd. 10 S. 236. Alle »Sachen: Bei thcilbaren Sachen darf das Retentionsrecht nur auf einen der Höhe der Forderung entsprechenden Theil ausgeübt werden. OHG. v. 17. Juui 1871, Bd. 2 S. 383. Sachen: Papiere, welche nicht selbstständige Träger einer Obligation sind (vgl. Note 90 oben S. 257), sondern nur zum Beweise einer Forderung dicucn, können nicht Gegenstand eines kaufmännischen Zurückbe- haltungsrechts im Sinne der Art. 313 bis 315 HGB. sein. RG. v. 3. Mai 1892, Bd. 29 S. 297 (302). Geldsummen, d.h. Werthquantitätcu, welche in Geld ausgedrückt und zu leisten sind, lassen sich nur zur Kompensation, nicht zur kaufmännischen Retention benutzen. RG. v. 30. Jan. 1385, Bd. 12 S. 85 (90). D es Schuldn ers: Dieser muß Eigenthümer der Gegenstände sein (z. B. OLG. v. 7. Juni 1872, Bd. 6 S. 299). Dieses Eigenthum muß der Rctinent beweisen. RG. v. 12. Febr. 1881, Bd. 3 S. 153. Das Retentionsrecht steht also dem Gläubiger nicht zu wegen Sachen, welche ihm gehören, welche er aber dem Schuldner vertragsmäßig zn übergeben verpflichtet ist. QHG. v. 29. Nov. 1875, Bd. 19 S. 57. 1. Titel, 2. Abschn. Allg. Bestimm, üb. Handelsgesch. Art. 314. 263 schäften'"") i"') in seinen Besitz gekommen sind, sofern er dieselben noch in seinem Gewahrsam hat oder sonst, insbesondere vermittelst Konnossemente, Ladescheine oder Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüber zu versiigen. Dieses Recht tritt jedoch nicht ein, wenn die Zurückbehaltung der Gegenstände der von dem Schuldner vor oder bet der Uebergabe ertheilten Vorschrift oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung,"^^) einer bestimmten Weise mit den Gegenständen zu verfahren, widerstreiten würde.^°) Mit dessen Willen: Dadurch ist das Retentionsrccht an solchen Sachen des Schuldners ausgeschlossen, welche der Gläubiger eigenmächtig an sich genommen hat oder welche ihm ohne Zustimmung des Schuldners von einem Dritten übergeben sind. OHG. v. 2. Febr. 1376, Bd. 19 S. 369 (372). 12») Uus Grund von Handelsgeschäftein Es genügt hier, daß ein einseitiges Handelsgeschäft vorliegt (während die Forderung aus einem beiderseitigen entsprungen sein muß). OHG. v. 28.Mai 1872,Bd.6S. 195. i2') Die Sachen müssen in Veranlassung von Handelsgeschäften des Schuldners in den Besitz des Gläubigers gekommen sein, die Veranlassung ihres Besitzes muß auf dem Handelsverkehr der Bcthciligten beruhen. OHG. v. 2. Febr. 1876, Bd. 19 S. 372. Uebernommene Verpflichtung : Ein Kaufmann, der als Bevollmächtigter eines Kaufmanns für diesen Waaren von einem Frachtführer entgegen nimmt, darf an diesen Waaren wegen einer ihm gegen den Vollmachtgeber zustehenden kaufmännischen Forderung das Retentionsrccht ausüben, es sei denn die Entgegennahme auf Grund einer Dienstpflicht erfolgt. OHG.V. 29. Jan. 1875, Bd. 16 S.81. 125) Die Uebernahme der Verpflichtung liegt nicht schon in der Annahme der mir mit derselben ofscrirtcu Guter, sondern es muß eine so bestimmte Anweisung ertheilt, bezw. Verpflichtung übernommen worden sein, in welcher, mit der Zurückhaltung Seitens des Gläubigers für seine Forderung an den Schuldner unvereinbaren, Weise mit dem Gegenstand verfahren werden solle, daß sich darin der erkennbare Wille ausspricht, es solle jedenfalls ein Retentionsrccht nicht begründet werden. OHG. v. 2. Febr. 1376, Bd. 19 S. 369 (374). ""») In der Uebersendung zum Zwecke und mit dem Angebote, daß die Sendung als Erfüllung angenommen werden möge, liegt keine Vorschrift der Rücksendung und in der Annahme verspäteter Sendung unter gleichzeitiger Weigerung sie als Erfüllung gelten zu lassen, nicht die Uebernahme der Verpflichtung der Rücksendung. (Dem Käufer ist an der wegen verspäteter Erfüllung zurückgewiesenen, aber aus Lager genommenen Waare ein Nctentionsrecht zugesprochen.) RG. v. 4. Juni l390, Bd. 26 S. 58. i") Der Frachtführer kann das Retentionsrccht wegen der an den Verkäufer aus früheren beiderseitigen Handelsgeschäften ihm zustehenden und 264 5. Handclsgesctzb. 4. Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 314,315. Art. 314. Das in dem vorhergehenden Artikel bezeichnete Zurückbehaltungsrecht besteht unter den dort angegebenen Voraussetzungen selbst wegen der nicht fälligen Forderungen: 1) wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet worden ist, oder der Schuldner auch nur seine Zahlnngen eingestellt hat;"°) L) wenn eine Exekution in das Vermögen des Schuldners fruchtlos vollstreckt oder Wider denselben wegen Nichterfüllung einer Zahlungs- verbindlichlcit die Vollstreckung des Pcrsonalarrcstcs erwirkt'") worden ist. In diesen Fällen steht auch die Vorschrift des Schuldners oder die Uebernahme der Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit den Gegenständen zu verfahren, dem Zurückbehaltungsrecht nicht entgegen, sofern die vorstehend unter 1 und 2 bezeichneten Umstände erst nach Uebergabe der Gegenstände oder nach Uebernahme der Verpflichtung eingetreten oder dem Gläubiger bekannt geworden sind."°)'2°) Art. 315. Der Gläubiger, welchem das Zurückbehaltungsrecht nach den Artikeln 313 oder 314 zusteht, ist verpflichtet, von der Ausübung desselben den Schuldner ohne Verzug zu benachrichtigen. Er ist befugt, wenn ihn dieser nicht rechtzeitig in anderer Weise sichert,'^) fälligen Forderungen nicht ausüben, wenn das Eigenthum der zum Transport ttbergebencn Waaren sofort mit der Uebcrgabc au den Frachtführer von dem Verkäufer auf den Käufer nach ALR.I 11Z 128 übergegangen ist. RG. v. 7. April 1880, Bd. 2 S. 1. Das Rctentiousrccht ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen. RG. v. 26. Juni 1880, Bd. 2 S. 74. x>er Art. geht nicht so weit, dem Gläubiger die Zuwiderhandlung gegen die vom Schuldner bei der Ucbergabc ertheilte Vorschrift schou bann zu gestatten, wenn die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Schuldners mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten, aber noch nicht eingetreten ist. RG. v. 19. Jan. 1881, Bd. 3 S. 113. '2') Vgl. oben S. 2 Anm. 8. Bei einem erweislichen Rechtsgrundc zur Retention sind Lagergeld uud die auf Erhaltung und Aufbewahrung des Rctentionsobjckts aufgewendeten nothwendigen oder nützlichen Kosten ohne Unterschied, ob der Retinent die Sache ausschließlich im Interesse des Gegners oder zugleich auch in seinem Interesse zurückbehalten hat, zu ersetzen. RG. v. 24. März 1880, Bd. 1S. 282. "°) Bei Unsicherheit des Schuldners (unter den in Nr. 1, 2 Art. 314 bezeichneten Umständen) hindert die Uebernahme derartiger Verpflichtungen I.Titel. 3. Abschn. Abschließnng d. Handelsgeschäfte. Art. 316,317. 265 im Wege der Klage bei dem für ihn selbst zuständigen Gerichte gegen den Schuldner den Verkauf der Gegenstände zu beantragen; er kann sich aus dem Erlöse vor den anderen Gläubigern des Schuldners befriedigen. Der Gläubiger hat diese Rechte auch gegenüber der Konkursmasse des Schuldners. Art. 31k. Die in den Artikeln 313 bis 316 dem Gläubiger gegebenen Rechte treten nicht ein, soweit die Parteien dies besonders vereinbart haben. Dritter Abschnitt. Abschließung der Handelsgeschäfte. Art. ZI?.'—-) zzei Handelsgeschäften ist die Gültigkeit der Verträge durch schriftliche Abfassung oder andere Förmlichkeiten nicht bedingt. ^—°) die Rctcution nicht, anch wenn die Uebcrgabe der Sache erst später erfolgt. RG. v. 30. Ja». 1884, Bd. 12 S. 85 (01). >-«) Durch die Gewährung der Sicherheit erlischt das Retcntionsrccht selbst (nicht bloß dieBefugniß, den Verkauf zu beantragen). OHG.V. 17. Juni 1871, Bd. 2S. 383. i-i) Weigert der Gläubiger die Zurückgabe der Gegenstände, trotzdem ihm der Schuldner anderwcitc Sicherstellung rechtzeitig beschafft, so wird er schadcnscrsatzvflichtig. OHG. V.30. Okt. 1874, Bd. 15 S. 363. i-2) Wenn der Kläger ohne Klageanstellung verkauft, wird erzwar schadcnscrsatzvflichtig, verwirkt abcr seincn Kornpcnsationsauspruch nicht. OHG. v.24.J»ni1879, Bd. 25 S. 224? RG. v. 24. März 1880, Bd. 1 S. 282. ') Der Artikel beschränkt sich nicht auf die Willenscrkärungcn, aus denen unmittelbar ein Vertrag hervorgeht, sondern er erstreckt sich auf die Willcnsakte, die nur eine nothwendige Voraussetzung für die Rechtsverbindlichkeit des Vertrags als ein Handelsgeschäft bilden, z. B. Vollmachten zum Abschluß von Handelsgeschäften, Ertheilung ehemännlichcr Genehmigung; letztere bedarf daher keiner Form, auch nicht der ausdrücklichen Erklärung (vgl. Art. 7). OHG. v. 7. März 1871, Bd. 2 S. 97. 2) Der erste Titel des 4. Buchs handelt von den Handelsgeschäften im allgemeinen; er tritt in Geltung, wo immer ein Handelsgeschäft in Frage steht, mag solches von (einer Handilssrau oder einem andern) Kausmanue oder von einem Nichtkausmannc eingegangen sein. Insbesondere gilt dieS auch von dem Art. 317, welcher über den Abschluß von Handelsgeschäfte» Bestimmungen trifft. RG. v. 3. Nov. 1885, Bd. 15 S. 20 (24). -) Vgl. Anm. 11 zu Art. 6. Auch das nur einseitige Handelsgeschäft bedarf aus keiner Seite der Schriftform oder sonstiger Förmlichkeit. OHG. v. 23. Jan. 1871, Bd. 5 S. 10. °) Mündlichkcit genügt also bei VollmachtSanfträgcn zum Abschluß 266 5. Handelsgesetzb. 4, Buch. V. d, Handelsgeschäften. Art. 318. Ausnahmen von dieser Regel finden nur insoweit statt, als sie in diesem Gesetzbuche enthalten sind.") Art. 318. Ueber einen Antrag unter Gegenwärtigen zur Ab- schließung eines Handelsgeschäfts muß die Erklärung sogleich abgegeben werden, widrigenfalls der Antragende an seinen Antrag nicht länger gebunden ist. ">—") von Geschäften, welche auf Seiten eines der Kontrahenten, gleichviel ob des Machtgebcrs oder des Dritten, mit welchem zu kontrahiren der Auftrag ermächtigt, Handelsgeschäfte sind (OHG. v. 10. Nov. 1874, Bd. IS S. 257); auch dann, wenn die vom Nichtkaufmann ertheilte Berkaussvollmacht nicht zum Abschlüsse des Verkaufs als Handelsgeschäfts ermächtigt, ist der Bevollmächtigte zu einem derartigen Verkaufe befugt. OHG. v. 5. Jan. 187S, Bd. IS S. 330. °) Art. 317 gilt mich für den Schiedsvertrag in Bezug auf Streitigkeiten aus einem Handelsgeschäft, wenn er integrirendcr Theil des Vertrages über das Sandclsgeschäft ist. OHG. v. IS. Jan. 1878, Bd. 23 S. 259. ^) Es bedürfen also keiner Form: Verträge über Versicherung gegen Prämie, OHG. v. 23. Jan. 1872, Bd. 5 S. 10, vgl. Art. 61 pr. Einf.Ges.; Vorbehalte bei Zahlungen (ZZ161. 162 Allg.Land- Recht I 16 sind für Handelsgeschäfte aufgehoben), OHG. v. 17. Febr. 1872, Bd. 5 S. 151; Erlasse und Berz ichte (Z 381 ALR.I 16 ist für Handelsgeschäfte aufgehoben), OHG. v. 8. April 1875, Bd. 16 S. 351) Sessionen, OHG. v. 6. Nov. 1874, Bd. 15 S. 141 (145);Bü rgsch asten, RG. v. 12. Dez. 1879, Bd. 1 S. 24, vgl. oben Art. 281 Anm. 3 S. 241, auch wenn nur derjenige Kaufmann ist, dem die Bürgschaft geleistet wird. Dagegen betreffs Verpfändungen Art. 309 Note 104. °) Haben die Kontrahenten verabredet, den Vertrag schriftlich zn schließen, so greift die Vermuthung des preußischen Rechts (Z 117 ALR.I 5) nicht Platz, daß die Gültigkeit von der schriftliche» Abfassung abhängig sein solle, vielmehr ist der Wille der Kontrahenten zn erforschen, ob sie die Gültigkeit von der schriftlichen Abfassung haben bedingen wollen. OHG. v. 14. Sept. 1872, Bd. 7 S. 93. °)Z. B. in Art. 310 und 311. ") Auch unter Kauflenten genügt bloßes Stillschweigen dessen, dem ein Anerbieten oder ein Antrag gestellt wird, nicht, vielmehr ist Erklärung ausdrückliche oder stillschweigende, der Annahme unerläßlich zur Entstehung eincS Vertrages. OHG. v. 29. Okt. 1870, Bd. 1 S. 77 (80). ") Wenn ein Theil durch einen Stellvertreter handelt, so gilt die vertretene Person als gegenwärtig. OHG. v. 18. Jan. 1873, Bd. 8 S. 396. ") Es kann durch Uebereinkunft eine Frist für die Annahme der Offerte offen gehalten werden, binnen welcher der Antragende sich an die Offerte bindet. Ebenda. I.Titel. Z.Abschn. Abschlicßungd. Handelsgeschäfte. Art.319,320. 267 Art. 319.") Bei einem unter Abwesenden gestellten Antrage bleibt der Antragende bis zu dem Zeitpunkte gebunden, in welchem er bei ordnungsmäßiger rechtzeitiger ^) Absenkung der Antwort den Eingang der letzteren erwarten darf. Bei der Berechnung dieses Zeitpunktes darf der Antragende von der Voraussetzung ausgehen, daß sein Antrag rechtzeitig angekommen sei. Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahme erst nach diesem Zeilpunkte ein, so besteht der Vertrag nicht, wenn der Antragende in der Zwischenzeit oder ohne Verzug nach dem Eintreffen der Annahme von seinem Rücktritt Nachricht gegeben hat.'°)") Art. 320.") Geht der Widerruf eines Antrages dem anderen Theile früher als der Antrag, oder zu gleicher Zeit mit demselben zu, so ist der Antrag für nicht geschehen zn erachten. Ebenso ist die Annahme für nicht geschehen zu erachten, wenn der Widerruf noch vor der Erklärung der Annahme oder zu gleicher Zeit mit derselben bei dem Antragsteller eingegangen ist. Ueber den Abschluss dnrch Telegramme siehe Note 94, oben S. 239. ") Art. 319—322 beziehen sich ans die Fälle, in welchen der Antragende eine Antwort, d. h. Annahmecrklärnng erwartet - bei den im Geschäftsverkehr viel häufigeren Fällen, in denen die Effcktuirung der Bestellung die Annahme sein soll und eine Erklärung nur baun erwartet wird, wenn derBestcllungs- empfängerdie Effektuirung ablehnt, bringt die Effektuirung der Bestellung alS stillschweigende Annahme den Vertrag sofort zur Perfektion. NG. v. 22.Juni 1880 Bd. 2 S. 43. ^) Was rechtzeitig ist, muß in jedem einzelnen Falle unter Berücksichtigung der jedesmaligen Umstände vom Richter bestimmt werden, eS braucht nicht das nächste Transportmittel benutzt zu werden, dem Empfänger musj eine angemessene Frist znr Prüfung der Offerte gewährt werden und der Antragsteller muß darauf Rücksicht nehmen, bleibt also bis zu diesem Zeitpunkt gebunden. Wer die rechtzeitige Annahme behauptet, muß sie beweisen. OLG. v. 13. April 1874, Bd. 13 S. 162. Also! wenn die Acceptation verspä tet abg cscndet ist, kommt beim Schweigen des Offcrcnten der Vertrag nicht zustande? er kommt zustande, wenn die Acceptation rechtzeitig abgesendet ist und der Offcrcnt schweigt. NG. d. 19. April 1890, Bd. 20 S. 6. Wenn die Offerte nicht direkt dem Gegeukontrahcntcn gemacht wird, sondern ein Vermittler mit Vorlegung derselben beauftragt wird, bleibt der Auftraggeber gebunden, so lange er den Auftrag nicht widerruft und so lange der Vermittler in Ausführung des nicht widerrufenen Auftrages unterhandelt. NG. v. 20. Nov. 1382, Bd. 8 S. 61. 268 5. Handelsgcsetzb. 4. Buch. V.d. Handelsgeschäften. Art. 321—323. Art. 321.") Ist ein unter Abwesenden verhandelter Vertrag zu Stande gekommen, so gilt der Zeitpunkt, in welchem die Erklärung der Annahme behufs der Absenkung abgegeben ist, als der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. Art. 322.") Eine Annahme unter Bedingungen oder Einschränkungen gilt als Ablehnung des Antrages verbunden mit einem neuen Antrage.")'«)^) Art. 323. Wenn zwischen dem Kaufmann, welchem ein Auftrag gegeben wird, und dein Auftraggeber eine Geschäftsverbindung besteht, oder sich derselbe gegen letzteren zur Ausrichtung solcher Aufträge erboten hat, so ist er zu einer Antwort ohne Zögern verpflichtet, widrigenfalls sein Schweigen als Uebernahme des Auftrages gilt. °') ^) Auch wenn derselbe den Auftrag ablehnt, ist er schuldig, die mit dem Auftrage etwa übersandten Waaren oder anderen Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist, und soweit es ohne seinen Nachtheil geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren. Das Handelsgericht kann auf seinen Antrag verordnen, daß das Gut tu einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten so lange niedergelegt wird, bis der Eigenthümer anderweitige Vorkehrung trifft. 2°) ") Siehe Anm. S. 267. Hierher gehört auch Annahme eines Einkaufsauftrages unter Inanspruchnahme kürzerer Deckungsfrist, als die im Auftrag angegebene. OHG. v. 22. Okt. 1870, Bd. 1 S. 69 (73). ") Eine unbedingte, aber verspätete Annahmeerklärung kann als neue Offerte gelten. OHG. v. 27. Okt. 1874, Bd. 15 S. 43. 2°) Annahme eines bedingten einseitigen Angebots unter Ablehnung der Bedingung führt nicht zum Vcrtragsschlusse. RG. v. 11. Nov. 1891, Bd. 28 S. 320. Es ist kciu Prinzip des Handelsrecht?, daß imHandelsvcrkehrStill- schwcigcn auf einen Antrag, eine Anfrage oder Anzeige schlechthin als Genehmigung gelte; der Art. 323 ist nicht analag anzuwenden. OHG. v. 29. Okt. 1870, Bd. 1 S. 77 (über Stillschweigen überhaupt vgl. Art. 279 Anm. 95 und bei Anerbieten Art. 318 Anm. 10). 22) Der Art. 323 bezicht sich lediglich auf das Anerbieten eines Auftrages, nicht auf den umgekehrten Fall, daß der Beauftragte dem Auftraggeber das Anerbieten eines anderen Geschäfts macht, in diesem Falle ist Annahme nöthig. Ebenda. 2°) Art. 323 bezieht sich nur auf eigentlichen Auftrag, nicht auf: Ver- I.Titel, 4. Abschn. Erfüllung d, Handelsgeschäfte. Art, 324, 325. Z6S Vierter Abschnitt. Erfüllung der Handelsgeschäfte. Art. 324, Die Erfüllung des Handelsgeschäfts muß an dem Orte") geschehen, welcher im Vertrage bestimmt oder nach der Natur des Geschäfts oder der Absicht der Kontrahenten als Ort der Erfüllung anzusehen ist.°°) Fehlt es an diesen Boraussetzungen, so hat der Verpflichtete an dem Orte zu erfüllen, an welchem er zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache übergeben werden soll, welche sich zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Wissen der Kontrahenten an einem andern Orte befand, so geschieht die Uebergabe an diesem Orte. Art. 325, Bei Geldzahlungen, mit Ausnahme der Auszahlung von indossabelen oder auf Inhaber lautenden Papieren, ist der Schuldner verpflichtet, wenn nicht ein Anderes aus dem Vertrage oder aus der Natur des Geschäfts oder der Absicht der Kontrahenten hervorgeht, aus seine Gefahr und Kosten die Zahlung dem Gläubiger an dem Ort zu übermachen, an welchem der letztere zur Zeit der Entstehung der Fordernng seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hattet) tragsofferten, Waarcnbestellungen im allgemeinen und auch in Bezug auf Aufträge ist cr nur dahin zn verstehen, daß unter den gegebenen Voraussetzungen das einfache Stillschweigen als Uebernahme des Auftrages gelte, keineswegs aber dahin, daß nach Ablehnung auf wiederholte Bitte nochmals Ablehnung erfolgen müsse. OHG. V.22. Febr. 1372, Bd. 5 S. 169. Ueber den Ort der Erfüllung enthält das HGB. erschöpfende Vor- . schriften, es darf auf landesgesetzliche Bestimmungen nicht zurückgegangen werden. RG. v. 26. Jan. 1881, Bd. 3 S. 117. Wenn eine schwimmende Ladung verkaust wird, ist der Ort, an welchem der Ladeschein ausgehändigt werden soll, Erfüllungsort, wenn das Schiff von dem Verseudungsorte bereits abgegangen ist; ebenso wenn die Waare verkauft wird, nachdem sie abgeladen, der Ladeschein ausgestellt, der Schiffer aber noch nicht abgefahren ist. NG. v. 7. Mai 1S84, Bd. 16 S. 3. Uebernimmt ein Bankier den Auftrag, Geld mit der Post zu übersenden, so übernimmt er damit die Verpflichtung, diese Ucbcrsendung z» bewirken und ihn trifft in vollem Umfange die Beweislast, daß das Geld — sei es durch ihn selbst oder durch seine Leute — wirklich derPost über- 270 5. Handelsgesetzb. 4. Buch. V. b. Handelsgeschäften. Art. 326—328. Durch diese Bestimmung wird jedoch der gesetzliche Erfüllungsort des Schuldners (Art. 324) in Betreff des Gerichtsstandes") oder in sonstiger Beziehung nicht geändert. ^) Art. 32k. Wenn die Zeit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in dem Vertrage nicht bestimmt ist, so kann die Erfüllung zu jeder Zeit gefordert und geleistet werden,^) sofern nicht nach den Umständen oder nach dem Handelsgebrauche etwas Anderes anzunehmen ist. Art. 327. Lautet die Erfüllungszeit auf das Frühjahr oder den Herbst oder auf ähnliche Zeitbestimmungen, so entscheidet der Handelsgebranch deS Ortes der Erfüllung. Ist die Erfüllung auf die Mitte eines MonatS gestellt worden, so gilt der fünfzehnte dieses Monats als der Tag der Erfüllung. Art. 328.«>) Wenn die Erfüllung einer Verbindlichkeit mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluß des Vertrages erfolgen soll, so fällt der Zeitpunkt der Erfüllung: 1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, aus den letzten Tag der Frist; bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem geben ist, ohne daß er sich hiervon durch den bloßen Beweis befreien könnte, das Geld seincmHandclsgehülscn übergeben und bei der Auswahl und Überwachung die erforderliche Sorgfalt beobachtet zu haben. RG. v. 12. Dez. 1888, Bd. 23 S. 96 (10S). °') Der Gerichtsstand des Art.325 ist durch §29 CPO. nicht wesentlich beseitigt. RG. v. 27. Okt. 1880, Bd. 2 S.121. Der Z29 CPO. lautet: „Für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbcstchens eines Vertrags, auf Erfüllung oder Aushebung eines solche», sowie auf Entschädigung wegen Nichterfüllung oder «icht gehöriger Erfüllung ist das Gericht des Orts zuständig, wo die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist." Ueber den Gerichtsstand bei Klagen des Verkäufers auf Abnahme vgl. Art 346 Anm. °2) Für Klagen aus Rückerstattung des bezahlten Kaufpreises wegen nachträglich hervorgctretencr Mängel der übersendeten Waare trifft Z 29 CPO. nicht zu. RG. v. 16. Dez. 18S0, Bd. 27 S. 393. 2°) Wenn zwischen demjenigen, welcher eine Zahlung zu beanspruchen und demjenigen, der sie zu leisten hat, der Zahlungstermin nicht in unzweideutiger Weise festgesetzt worden ist, so können Rechtswirkungcn zufolge der an dem thatsächlich eingetretenen Fälligkeitstermin unterbliebenen Leistung nur geltend gemacht werden, wenn die Zahlung zum Fälligkeitstermine gefordert worden ist. RG. v. 14. Nov. 1891, Bd. 28 S. 327. °°) Der Artikel findet auf Berechnung landesgesetzlicher Fristen keine Anwendung. OHG. v. 20. März 1878, Bd. 24 S. S0. 1, Titel. 4. Abschn. Erfüllung d. Handelsgeschäfte. Art. 328—331. 271 der Vertrag geschlossen ist, nicht mit gerechnet; ist die Frist auf acht oder vierzehn Tage bestimmt, so werden darunter volle acht oder vierzehn Tage verstanden; L) wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum (Jahr, halbes Jahr, viertel Jahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage des Vertragsschlusses entspricht; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so sällt die Erfüllung auf den letzten Tag dieses Monats. Der Ausdruck „halber Monat" wird einem Zeitraum von fünfzehn Tagen gleich geachtet. Ist die Frist zur Erfüllung auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen. Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Frist auch dann zu berechnen, wenn der Anfang derselben nicht nach dem Tage des Vertragsschlusses, sondern nach einem anderen Zeitpunkte oder Ereignisse bestimmt worden ist. Art. 329. Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung auf einen Sonntag oder allgemeinen °") Feiertag, so gilt der nächste Werktag als der Tag der Erfüllung. Art. 330. Soll die Erfüllung innerhalb eines gewissen Zeitraums geschehen, so muß sie vor Ablauf desselben erfolgen. Fällt der letzte Tag des Zeitraums auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so muß spätestens am nächstvorhergehenden Werktage erfüllt werden.^) Art. 331.2°) Abänderungen in diesen Zeitberechnungen (Art. 328 bis 330), soweit sie die Liquidationslermine der Börsengeschäfte betreffen, bleiben den Börsenordnungen vorbehalten. Ein jüdischer Feiertag ist kein allgemeiner, gleichgültig ist dabei, ob beide Parteien Juden sind. OHG. v. 27. Juni 1871, Bd. 2 S. 409. °2) Nach preußischem und sächsischem Recht muß der Verpflichtete dem Berechtigten anzeigen, an welchem Tage er liefern wolle, dann erst ist der Empfänger verpflichtet, sich am Ersiillnngsorte einzusinken und sich zum Empfange bereit zn halten. OHG. v. 26. Juni 1872, Bd. 6 S. 361. Dieser Art. bezweckt nur, Abweichungen von den positiven Vorschriften der Art. 328—330 durch Börsenordnungen zuzulassen; bei Auslegung kontraktlicher Zeitbestimmungen gilt Art. 278. OHG.V.9.Jan. 1872, Bd. 4 S. 3S3. 272 5. Handelsgeschb. 4. Buch, B,d.Handelsgeschäften. Art.332—336. Art. 332. Die Erfüllung muß an dem Erfüllungstage während der gewöhnlichen Geschäftszeit geleistet und angenommen werden. Art. 333. Ist die vertragsmäßige Frist zur Erfüllung einer Verbindlichkeit verlängert worden, so beginnt die neue Frist im Zweifel am ersten Tage nach Ablauf der alten Frist. Art. 334. In allen Fällen, in welchen ein Verfalltag bestimmt worden ist, ist nach der Natur des Geschäfts und der Absicht der Kontrahenten zu beurtheilen, ob derselbe nur zu Gunsten eines der beiden Kontrahenten hinzugefügt worden ist. Auch wenn der Schuldner hiernach vor dem Verfalltage zu zahlen befugt ist, ist er doch nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Gläubigers den Diskonto abzuziehen, insofern nicht Uebereinkunft oder Handelsgebrauch ihn dazu ermächtigen. Art. 335.") Ist im Vertrage über die Beschaffenheit und Güte der Waare nichts Näheres bestimmt, so hat der Verpflichtete Handelsgut mittlerer Art und Güte zu gewähren. Art. 336. Maaß, Gewicht, Münzfuß, Mnnzsorten, Zeitrechnung und Entfernungen, welche an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten. Ist die im Vertrage bestimmte Münzsorte am Zahlungsorte nicht im Umlauf oder nur eine Rechnnngswährnng, so kann der Betrag nach dem Werthe zur Verfallzeit in der Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes „effektiv" oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung iu der im Vertrage benannten Münzsorte ausdrücklich bedungen ist. ") Der Art. istvon der Anwendung auf eine einzelne bestimmte Waare nicht grundsätzlich ausgeschlossen (17. Nov. 1871, Bd. 4 S. 37), Wohl aber, wenn von einem Handelsgut mittlerer Art und Güte nicht die Rede sein kann, wie bei dem Kauf eines Pferdes. OHG. v. 23. März 1872, Bd. 5 S. 320. 2°) Der Art. bestimmt nicht, daß der Vertragsinhalt selbst, insbesondere sofern es auf den Gegenstand der Leistung ankommt, unter Zugrundelegung der Auffassung des Erfüllungsortes auszulegen sei. OHG. v. 26. Mai 1871, Bd. 2 S. 313. Wenn am Erfüllungsorte Papier- und Metallwährung gelten, so ist die Frage, welche als verabredet zu betrachten sei, nicht nach diesem Artikel, sondern dem Inhalte und den Umständen des Vertrages nach zu entscheiden. Vgl. OHG. v. 30. April 1372, Bd. 6 S. 87. 2. Titel. Vom Kauf. Art. 337—342. 273 (Der 2. Titel (Art. 337-359) ist, der besseren Uebersicht wegen, hier im Zusammenhange, von Seite27S an dagegen mit Erläuterungen abgedruckt.) Zweiter Titel. Uom K»«f. Art. 337. Das Anerbieten znm Verkauf, welches erkennbar für mehrere Personen, insbesondere durch Mittheilung von Preislisten, Lagerverzeichnissen, Proben oder Mustern geschieht, oder bei welchem die Waare, der Preis oder die Menge nicht bestimmt bezeichnet ist, ist kein verbindlicher Antrag zum Kauf. Art. 338. Nach den Bestimmungen über den Kauf ist auch eiu Handelsgeschäft zu beurtheilen, dessen Gegenstand in der Lieferung einer Quantität vertretbarer Sachen gegen einen bestimmten Preis besteht. Art. 339. Ein Kauf auf Besicht oder auf Probe ist unter der in dem Willen des Käufers stehenden Bedingung geschlossen, daß der Käufer die Waare besehen oder prüfen und genehmigen werde. Diese Bedingung ist im Zweifel eine aufschiebende. Der Käufer ist vor seiner Genehmigung an den Kauf nicht gebunden. Der Verkäufer hört auf, gebunden zu sein, wenn der Käufer bis zum Ablauf der verabredeten oder ortsgebränchlichen Frist nicht genehmigt. In Ermangelung einer verabredeten oder vrtSgcbräuchlichen Frist kann der Verkäufer uach Ablauf einer den Umständen angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung ausfordern ! er hört auf, gebunden zu sein, wenn sich der Käufer auf die Aufforderung nicht sofort erklärt. Ist die auf. Besicht oder Probe verkaufte Waare zum Zweck der Besichtigung oder Probe bereits übergeben, so gilt das Stillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der Frist oder auf die Aufforderung als Genehmigung. Art. 340. Ein Kauf uach Probe oder Muster ist unbedingt, jedoch unter der Verpflichtung des Verkäufers geschlossen, daß die Waare der Probe oder dem Muster gemäß sei. Art. 341. Ein Kauf zur Probe ist unbedingter Kauf unter Hinzufügung des Beweggrundes. Art. 342. Hinsichtlich des Ories der Erfüllung der Verbindlich- Basch. «.Aufl. 1ö 274 S.Handelsgesetzb. 4, Buch. V, d. Handelsgeschäften. Art. 342—344. (Der 2. Titel (Art. 3Z7—359) ist, der besseren Uebersicht wegen, hier im keiten des Verkäufers und des Käufers kommen die Bestimmungen des Artikels 324 Absatz 1 zur Anwendung. Die Uebergabe der Waare geschieht, wenn aus diesen Bestim- muugen sich nicht ein Anderes ergiebt, an dem Orte, wo der Verkäufer zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache verkauft ist, welche sich zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Wissen der Kontrahenten an einem anderen Orte befand, so geschieht die Uebergabe au diesem Orte. Der Kaufpreis ist bei der Uebergabe zu entrichten, svsern nicht ein Anderes durch die Natur des Geschäfts bedingt oder durch Vertrag oder Handclsgcbrauch bestimmt ist. Im Uebrigen kommt die Bestimmung des Artikels 325 auch in Bezug auf diese Zahlung zur Anwendung. Art. 343. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waare, so lange der Käufer mit der Empfangnahme nicht im Verzüge ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes aufzubewahren. Ist der Käufer mit der Empfanguahmc der Waare im Verzüge, so kann der Verkäufer die Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öfsentlichcn Lagerhause oder bei einem Dritten niederlegen. Er ist auch befugt, nach vorgängiger Androhung die Waare öffentlich verkaufen zu lassen; er darf, wenn die Waare einen Börsenpreis oder einen Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen Handelsmäkler oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Bersteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken. Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge, so bedarf es der vor- gängigeu Androhung nicht. Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Verkäufer den Käufer, soweit es lhnnlich, sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Art. 3t4. Soll die Waare dem Käufer von einem anderen Orte übersendet werden, und hat der Käufer über die Art der Uebersendung nichts bestimmt, so gilt der Verkäufer für beauftragt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Bestimmuug statt des Käufers zu treffen, insbesondere auch die Person zu bestimmen. 2, Titcl, Vom Kauf. Art. 345—347. 275 Zusammenhang, von Seite 27S an dagegen mit Erläuterungen abgedruckt.) durch welche der Transport der Waare besorgt oder ausgeführt werden soll. Art. 345. Nach Uebergabe der Waare an den Spediteur oder Frachtführer oder die sonst zum Transport der Waare bestimmte Person trägt der Käufer die Gefahr, von welcher die Waare betroffen wird. Hat jedoch der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Ueberscndung ertheilt, uud ist der Verkäufer ohne dringende Veranlassung davon abgewichen, so ist dieser für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich. Der Verkäufer hat die Gefahr, von welcher die Waare auf dem Transport betroffen wird, in dem Falle zu tragen, wenn er gemäß dem Vertrage die Waare an dem Orte, wohin der Transport geschieht, zu lieferu hat, so daß dieser Ort für ihu als der Ort der Erfüllung gilt. Daraus, daß der Verkäufer die Zahlung von Kosten oder Auslagen der Versendung übernommen hat, folgt für sich allein noch nicht, daß der Ort, wohin der Transport geschiebt, für den Verkäufer als der Ort der Erfüllung gilt. Durch die Bestimmungen dieses Artikels ist nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr schon seit einem früheren Zeitpunkte von dem Käufer getragen wird, sofern dies nach dem bürgerlichen Recht der Fall sein würde. Art. 346. Der Käufer ist verpflichtet, die Waare zu empfangen, sofern sie vertragsmäßig beschaffen ist oder in Ermangelung besonderer Verabredung den gesetzlichen Erfordernissen entspricht (Art. 335). Die Empfangnahme muß sofort geschehen, wenn nicht ein Anderes bedungen oder ortsgebräuchlich oder durch die Umstände geboten ist. Art. 347. Ist die Waare von einem anderen Orte übersendet, so hat der Käufer ohue Verzug nach der Ablieferung, soweit dies nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgänge thunlich ist, die Waare zu untersuchen, und wenn sich dieselbe nicht als vertragsmäßig oder gesetzmäßig (Art. 335) crgiebt, dem Verkäufer sofort davon Anzeige zu machen. Versäumt er dies, so gilt die Waare als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, welche bei der sofortigen Uuter- 18" 276 5. HandelSgeschb. 4. Buch, V. d. Handelsgeschäften. Art, 348, 34S. (Der 2. Titel (Art. 337—Z5S) ist, der besseren Uebersicht Wege«, hier im suchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange nicht erkennbar waren. Ergeben sich später solche Mangel, so muß die Anzeige ohne Verzug nach der Entdeckung gemacht werden, widrigenfalls die Waare auch riicksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt. Die vorstehende Bestimmung findet auch auf den Verkauf auf Besicht oder Probe oder nach Probe Anwendung, insoweit es sich um Mängel der übersendeten Waare handelt, welche bei ordnungsmäßigem Besicht oder ordnungsmäßiger Prüfung nicht erkennbar waren. Art. 348. Wenn der Käufer die von einem anderen Orte übersendete Waare beanstandet, so ist er »erpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung derselben zu sorgen. Er kann, wenn sich bei der Ablieferung oder später Mängel ergeben, den Zustand der Waare durch Sachverständige feststellen lassen. Der Verkäufer ist in gleicher Weise berechtigt, diese Feststellung zu verlange», wenn ihm der Käufer die Anzeige gemacht hat, daß er die Waare wegen Mängel beanstande. Die Sachverständigen ernennt auf Antrag des Betheiligten das Handelsgericht oder in dessen Ermangelung der Richter des Orts. Die Sachverständigen haben das Gutachten schriftlich oder zu Protokoll zu erstatten. Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge, so kann der Käufer die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Artikels 343 verkaufen lassen. Art. 349. Der Mangel der vertragsmäßigen oder gesetzmäßigen Beschaffenheit der Waare kann von dem Käufer nicht geltend gemacht werden, wenn derselbe erst nach Ablauf von sechs Monaten seit der Ablieferung au den Käufer entdeckt worden ist. Die Klagen gegen den Verkäufer wegen Mängel verjähren in sechs Monaten nach der Ablieferung an den Käufer. Die Einreden sind erloschen, wenn die im Artikel 347 vorgeschriebene sofortige Abfindung der Anzeige des Mangels nicht innerhalb sechs Monate nach der Ablieferung an den Käufer geschehen ist. Ist die Anzeige in dieser Weise erfolgt, so bleiben die Einreden bestehen. 2. Titel, Vom Kauf. Art, 350—354. 277 Zusammenhang, von Seite 279 an dagegen mit Erläuterungen abgedruckt ) An den besonderen Gesetzen oder Haudelsgebrnuchcn, durch welche für einzelne Arten von Gegenständen eine kürzere Frist bestimmt ist, wird hierdurch nichts geändert. Ist die Haftbarkeit des Verkäufers auf eine kürzere oder längere Frist vertragsmäßig festgesetzt, so hat es hierbei sein Bewenden. Art. 35V. Die Bestimmungen der Artikel 347 und 349 können von dem Verkäufer im Falle eines Betruges nicht gellend gemacht werden. Art. 351. Sofern nicht durch Ortsgebrauch oder besondere Abrede ein Anderes bestimmt ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Uebergabe, insbesondere des Messens und Wttgeus; der Käufer die Kosten der Abnahme. Art. 352. Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Waare zu berechnen, so kommt das Gewicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht durch besondere Abrede oder durch den Handelsgebrauch am Orte der Uebergabe eiu Anderes bestimmt ist. Ob und in welcher Hohe das Taragewicht nach einem bestimmten Ansätze oder Verhältnisse statt nach genauer Ausmittelung abzuziehen ist, ingleichen ob und wieviel als Gutgewicht zu Gunsten des Käufers zu berechnen ist, oder als Vergütung für schadhafte oder unbrauchbare Theile (Refaktie) gefordert werden kann, ist nach dem Vertrage oder dem Haudelsgebrauche am Orte der Ucbergabe zu beurtheilen. Art. 353. Ist im Vertrage der Marktpreis oder der Börsenpreis als Kaufpreis bestimmt, so ist im Zweifel hierunter der laufende Preis, welcher zur Zeit und an dem Orte der Erfüllung oder an dem für letzteren maßgebenden Handelsplatze nach den dafür bestehenden örtlichen Einrichtungen festgestellt ist, in Ermangelung einer solchen Feststellung oder bei nachgewiesener Unrichtigkeit derselben, der mittlere Preis zu verstehen, welcher sich ans der Vergleichung der zur Zeit und am Orte der Erfüllung geschlossenen Kaufverträge ergiebt. Art. 354. Wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzüge und die Waare noch nicht übergeben ist, so hat der Verkäufer die Wahl, ob er die Erfüllung des Vertrages und Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, oder ob er statt der Erfüllung die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Artikels 343 für Rechnung des Käufers verkaufen und Schadens-- 278 5, Handclsgeschb. 4. Buch. V, d. HandclsgeMften, Art.3S5—3S7. ersah fordern, oder ob er von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre. Art. 355. Wenn der Verkäufer mit der Uebergabe der Waare im Verzüge ist, so hat der Käufer die Wahl, ob er die Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, oder ob er statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre. Art. 356. Will ein Kontrahent auf Grund der Bestimmungen der vorigen Artikel statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder von dem Vertrage abgehen, so muß er dies dem anderen Kontrahenten anzeigen und ihm dabei, wenn die Natur des Geschäfts dies zuläßt, uoch eine den Umständen angemessene Frist zur Nachholung des Versäumten gewähren. Art. 357. Ist bedungen, dasz die Waare genau zu einer fest- bestimmten Zeit oder binnen einer sestbestimmten Frist geliefert werden soll, so kommt der Artikel 356 nicht zur Anwendung. Der Käufer sowie der Verkäufer kann die Rechte, welche ihm gemäß Artikel 354 oder 355 zustehen, nach seiner Wahl ausüben. Es muß jedoch derjenige, welcher auf der Erfüllung bestehen will, dies unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist dem anderen Kontrahenten anzeigen; unterläßt er dies, so kauu er später nicht auf der Erfüllung bestehen. Will der Verkäufer statt der Erfülluug für Rechnung des säumigen Käufers verkaufen, so muß er, im Falle die Waare einen Markt- oder Börsenpreis hat, den Verkauf unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist voruehmen. Ein späterer Verlaus gilt nicht als für Rechnung des Käufers geschehen. Eine vorgängige Androhung ist nicht erforderlich, dagegen hat der Verkäufer auch in diesem Falle den bewirkten Verkauf dem Käufer ungesäumt anzuzeigen. Wenn der Käufer statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordert, so besteht, im Falle die Waare einen Marktoder Börsenpreis hat, der Betrag des von dem Verkäufer zu leistenden Schadensersatzes in der Differenz zwischen dem Kaufpreise und dem Markt- und Börsenpreise zur Zeit und am Orte der geschuldeten Lieferung, unbeschadet des Rechts des Käufers, einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen. S.Titel. Vom Kauf. Art. 353, 359. 279 Art. 358. In den Fällen des Artikels 367 ist jeder Kontrahent berechtigt, den Verzug des anderen Kontrahenten auf dessen Kosten durch eine öffentliche Urkunde (Protest) feststelle» zu lassen Art. 339. Wenn in den Fällen der Artikel 35t, 355 und 357 sich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur deS Vertrages, aus der Absicht der Kontrahenten oder ans der Beschaffenheit des zu leistenden Gegenstandes ergiebt, daß die Erfüllung des Vertrages auf beiden Seiten theilbar ist, so kann das Abgehen des einen Kontraheuten von dem Vertrage nur iu Betreff des von dem anderen Kontrahenten nicht erfüllten Theiles des Vertrages erfolgen. Zweiter Titel. N»n« Kauf."—°') Art. 337 Das Anerbieten zum Verkauf, welches erkennbar für mehrere Personen, insbesondere durch Mittheilung von Preis- Zu Anmkgn. 37—52: Abnahme, Klage auf Nr. 43, 4t Originalverpackung Nr. 4g Annahme unbestellter Säcke ,, 4« Waaren ,, 45 ungccrntctc Früchte „ 51 Begriff des Kaufs ,, 38 „ungefähr" „ 41 „circa" „ 41 Unmöglichkeit der Erfüllung „ SV Eiscnhandcl „ 42 Vcrfprcchnngcn des Berkäuicrs „ 40 Emballage „ 47 Vorausbezahlung „ SS Lieferung „ 39, 54 BoranSschmig eines Kaufs „ 38 Manlo, Beweis des M. „ 4« Waare, Begriff „ 37 Die Art. 337 bis 359 betreffen nur von Natur körperliche und solche nnkörpcrliche Gegenstände, insbesondre Fordcrungsrcchtc, welche nach gesetzlichen Vorschriften oder unter dem Schutze der Gesetze getroffenen Einrichtungen mittels der Verbricfung eine sinnliche siir den Verkauf gleich Sachen geeignete Form und Verkörperung gesunden haben (eine preußische Hypothek fällt nicht hierunter). RG. v. 17. Mai 1890, Bd. 26 S. 43. 2°) Ueber die Voraussetzungen eines Kaufgeschäfts enthält das HGB. keine Bestimmungen und es kommt nach Art. 1 das allgemeine bürgerliche Recht znr Anwendung. OHG. v. 12. Mai 1871, Bd. 2 S. 288. 2") DaS HGB. hat den Begriff des „Kaufes" nicht bestimmt, sondern sich darauf beschränkt, betreffs der Verträge über Lieferung vertretbarer Sachen die durchgreifende, alle landesrcchtlichcn Besonderheiten beseitigende Vorschrift zn geben, daS sie nach den Bestimmungen über den Kauf zu beurtheilen seien, im Nebrigen aber die Beantwortung der Frage, was Kauf sei, dem bürgerlichen Rechte (Art. 1 HGB.), also dem bezüglich maßgebenden Landesrechte überlassen. NG. v. 10. Febr. 1S80, Bd. 1 S. 56. Vgl. für Preußen AM. I 11 HZ 1, 12 ff. ^) Der Grundsatz! der Verkäufer darf «icht leichtfertig etwas Per- 280 5. Handclsgesctzb. 4. Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 337. listen, Lagerverzeichnissen, Proben oder Mustern geschieht oder bei sprechen, was er selbst nicht weiß, mich (als in der Natur der Sache begründet) bei Anwendung der Art. 282, 283 HGB. auf daS RcchtSverhältniß der Kontrahenten eines Handelskaufes als im Sinne der Bestimmungen des HGB. gewollt gelten. NG. v. 31. Dez. 1888, Bd. 20 S. 88 (»2). ") Ungefähr 1000 Stück ist eine genügende Bezeichnung des Kaufobjekts! ^ heißt dies, eine uubedeuteude Abweichung von der Zahl 1000 ist gestaltet, die Grenze der zulässigen Mehr- oder Miudcrfordcrung wird vom Richter eventuell mit Hülfe Sachverständiger ermittelt. OHG. v. IS. Okt. 1870, Bd. 1 S. 57, ebenso wenn „circa" als eine Anzahl behandelt wird. OHG. v. 8. März 1873, Bd. 9 S. 120; dagegen ist die Bezeichnung „meh r ere Ta u sc n d D u tz c n d" keine genügende Bestimmnnq des Kauf- gcgenstandes. OHG. v. 24. Sept. 1873,'Bd. 11 S. 1. Die Verabredung im Eisenhandcl, eine bestimmte Quantität Eisen zu einem festgestellten Grundpreise in »aber vom Besteller nach einer Preisskala zn aualifizircuden Dimensionen zn liefern, ist ein perfektes Kaufgeschäft. OHG. v. 10. Dez. 1874, Bd. 16 S. 204. ^) Schließt die Säumniß des znr Specifikation aufgeforderten Käufers für den Verkäufer die Möglichkeit der Rcaloblatiou aus und läßt nnr die Möglichkeit einer wörtlichen Bcrciterklärung zur Lieferung nach Spezifikation bestehen, so genügt eine solche Bcrbaloblation in Verbindung mit dem Leistungsvermögen, nm den Käufer in Empfangsvcrzug zn setzen und kann auf Zahlung des Mindestpreises geklagt werden. RG. v. 27. Mai 1892, Bd. 30 S. 97 (103). ") Verkauf eines Ballens Wollgarn mit der Bestimmung, daß der Käufer die Garnsorte zu bestimmen habe, ist zulässig; es darf aber nnr ans Zahlung des Kaufpreises, nicht auf Vornahme der Spezifikation und Abnahme der Waare geklagt werden. RG. v. 24. Nov. 188ö, Bd. 14 S. 243. ^) Es besteht weder ein Gesetz, noch ein allgemeiner Handclsgcbrauch, kraft welcher der Empfänger unbestellter Waare nutcr dem Nechtsnachtheil der Geuehnngnng znr ungesäumten Ablehnung schlechthin verpflichtet wäre. OHG. v. IS. Juni 1871, Bd. 3 S. 43; vorbehaltlose Annahme einer fak- turirten Waare ist keine Annahme der in der Zusendung der Waare liegenden Offerte zum Kauf, uur in Verbindung mit andern hinzukommenden Umständen, nicht fürsich allein, kann das Schweigen ans die Zusendung unbestellter Waare nnd das Liegenlassen solcher als stillschweigende Annahme der gemachten Offerte gedeutet werden. OHG. v. 15. Febr. 1875, Bd. 16 S. 131. Wenn der Käufer die unter Beifügung einer Faktura gelieferte Waare unbeanstandet angenommen und verbraucht hat, so muß nicht, wie sonst, der Verkäufer beweisen, daß er vollständig geliefert, sondern etwaiges Manko muß der Käufer beweisen. OHG. v. 5. Dez. 1874, Bd. 15S- 302 (304). °") Die bei der Uebcrsendnng der Waare gemachte Mittheilung, daß die Emballage binnen bestimmter Frist zurückgesendet oder bezahlt werden müsse, enthält eine Offerte, daß in erster Linie das Behalten zum angegebenen Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waare, so lauge meinen Bestimmungen des Art. 342 nur derjenige Ort angesehen werden, an welchem er zur Zeit des Vertragsschlusscs seine Handelsniederlassung hatte, worin durch die fttr Geldzahlungen in Art. 325 Abs. 1 HGB. gegebene Vorschrift angesichts der in Abs. 2 daselbst enthaltenen weiteren Bestimmung nichts geändert wird. RG.V. 18,Jan,18g3, Bd. 30 S. 411 (414). ^) Hat der Käufer im Boraus (nach Eingang der Faktura) bezahlt, so kann er mit der Behauptung, daß die Waare nicht vertragsmäßig sei, das Kaufgcld zurückverlaugcu und nicht er hat dann die Nichtvcrtragsmäßigkcit, sondern der Verkäufer hat die Vcrtragsmäßigkcit zn beweisen (der Käufer kann dann aufs Neue Lieferung gegen Zahlung Zug um Zug verlangen) OHG, z. B. v. 18. Okt. 1872, Bd. 7 S. 231. ^) Wenn der Käufer, der im Borans bezahlt hat, Wege« unvollständiger Lieferung einen Theil zurückverlangt, muß der Verkäufer die Vollständigkeit der Lieferung beweise». OHG. v. 14. Okt. 1874, Bd. 11 S. 185. ^) Wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises verweigert, weil der Verkttnfcr nicht vertragsmäßig geliefert habe, maß Verkäufer die Erfüllung seiner Bcrtragspflicht beweise». OHG.v. 10.Mai 1873, Bd,9S.325(328). 6") Ueber dc» Gcrichtssiand bei Klagen des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises wegen nachträglich hervorgcireicncr Mängel der übersendeten Waaren siehe oben Anm. 28 zu Art. 325. ^) Nachuah m e. Wenn der Verkäufer die Waare unter Erhebnng von Nachnahme absendet, braucht Käufer die Nachnahme nicht im Voraus zu bezahlen und kauu Annahme der Waare verweigern, ohne in Verzug zu kommen. OHG. v. 25. April 1874, Bd. 13 S. 187. °°) Eine bewilligte Zahlungsfrist beginnt nach allgemeiner Uebung nüt der Absendniig der Waare. OHG. v. 17. Mai 1872, Bd. 6 S. 165. 6°) Die Pflicht zur Verzinsung des Kaufpreises beginnt nach dem ALR. Z 109 I 11 mit dem Empfange der Waare. NG. v> 18. Febr. 1880, Bd. 2 S. 201; vgl. Art. 288. 2. Titel. Vom Kauf, Art. 343. 287 der Käufer mit der Empfangnahme nicht im Verzüge ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes aufzubewahren. Ist der Käufer mit der Empfangnahme der Waare im Verzüge, so kann der Verkäufer die Waare auf Gefahr und Koste» des Käufers in einem öffentlichen Lagerhanse oder bei einem Dritten niederlegen. Er ist auch befugt, nach vorgängiger Androhung die Waare öffentlich verkaufen zu lassen; er darf, wenn die Waare einen Börsenpreis oder eineu Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen Handelsmäkler oder in Ermaugelnng eines solchen dnrch einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewirkcu. Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verznge, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht. Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Verkäufer den Käufer, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet/"-"^, Zu Art. 3t3: Androhung Nr. 10—1« Landesgefetzc Nr. 8 Annahmeverweigerung „ IS Laufender Prcis „ 100, « Anzahlung desKanspreifcs „ 97 Lokal-llfanccn ,, 17 Auszuscheidende Waare ,, so Makler „ 100, I, «, - Beamte „ 3,4 Mitbiclcn d.Bcrkäuscrs „ IS Benachrichligung „ 10 Oesfentlichcr Verlaus „ SS Bewcislast- Ort des Verkaufs „ IS, IS für laufenden Prcis „ « Privatxcrfon „ 3 für Rechtzeitigkeit der Selbsthülfcvcrkaus „ 00, Sl, 17 Androhung „ 13 Stabeiscu „ SV Dauer des VerkansSrechts „ 33 Thcilweiscr Verkauf „ 22 Einpsanguahme „ g Uebernahme Verzug „ S5 Freier Haud, Verkauf aus Nfauccn „ 18 freier Hand „ 8 Verkaussrccht, uickt Genus-Kauf „ 08 Pflicht „ 04, SS Handel-zmallcr „ 100,1,4,5 Berstcigeruug „ SS Inhalt des Vcrkaussrcchis ,, SS Zahlungsverzug „ 30 °") Der Selbfthülse-Verkaus ist von keiner andern Voraussetzung als dem Empsaugsvcrzuge des Käufers abhängig, unerheblich ist, ob der Käufer sich zugleich mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzüge befindet und ob der Verkäufer die Vorschrift des Art. 356 beachtet ha,. OHG. v. 2. Febr. 1875, Bd. 23 S. 189. Das HGB. enthält keine Bestimmung darüber, unter welchen Bedingungen der Sclbsthiilfevcrkauf abzuschließen sei. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß die Waare in vertragsmäßiger Beschaffenheit unter Bcriie!- sichtigung des Interesses beider Theile zu höchst möglichem Preise zu verwerthen ist, die Ausführung des Verkaufs selber in geschästsliblichcr Weise und den Umständen des Falles angemessen zu erfolgen hat. Beschränkungen fltr das 238 S- Handclsgesetzb. 4. Buch. V, d. Handelsgeschäften. Art. 344. Art. 344. Soll die Waare dein Käufer von einem anderen Orte übersendet werden, nnd hat der Käufer über die Art der Abnehmen der Waare, sowie der Ausschluß jeder Garantie für die Gute und Beschaffenheit der Waare erscheinen der Natur der Sache nach als geeignet, Kaufliebhaber von Geboten abzuhalten und auf den Preis zu drücken. RG. v. 28. Okt. 1887, Bd. 10 S. 198. »2) Das Gesetz giebt dem Verkäufer die Befugniß, das Kaufgeschäft seinerseits durch die Zahlung dcS aus der Waare erzielten Kaufpreises (anstatt durch die Lieferung der Waare selbst) zu erfüllen, so daß ersterer kraft Gesetzes an die Stelle der ursprünglich zu liefernden Waare tritt. OHG. v. 2. Febr. 187V, Bd. 23 S. 189. °6) Der Verkäufer kann den Verkauf so lauge ausüben, als der Annahme- Verzug des Käufers dauert, auch selbst dauu, wenn die Waare zwar rechtlich als übergeben gilt, in Wirklichkeit aber vom Käufer der Empfang (z. B. Abnahme von der Bahnverwaltung) verweigert wird. OHG.V. 15. Febr. 1873, Bd. 9 S. 77. Die Bestimmungen des Art. 343 Abs. 2 und 3 normircn nicht Pflichten, sondern Befugnisse deS Verkäufers. RG. v. 22. April 1835, Bd. 13 S. 20. Wenn der Käufer auch nur dnrchein dieSorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anßerAcht lassendes Verhalten sich eines Uebcrnahme-Verznges schuldig macht, wird er verpflichtet, wenn die Sache vernichtet oder in eine Lage versetzt ist, durch welche ihre Uebcr- gabe unmöglich gemacht worden ist, dem Verkäufer den Kaufpreis zu zahlen, beziehentlich zu belassen, auch den sonstigen wirklichen Schaden zn ersetzen, welcher durch den Uebernahme-Verzug entstanden ist. RG. v. 22. April 1385, Bd. 13 S. 20. "°) Der Verkäufer ist zum Verkauf nicht verpflichtet' er hat nur die Befugniß, sich der ferneren Aufbewahrung der Waare und der Verantwortlichkeit zu entziehen; wenn er von dieser Befugniß (nicht Pflicht) keinen Gebrauch macht (er kann anch die Waare ans seinem Speicher aufheben, OHG. v. 27. Juni 1871, Bd. 2 S. 409), so wird er durch jede Unmöglichkeit der ihm obliegenden Vertragserfüllung befreit, welche nicht auf äows oder grobem Verschulden beruht. OLG. v. 6. Nov. 1875, Bd. 19 S. 341. "') Die Befugnisse des Verkäufers werden dadurch nicht beeinflußt, daß der Kaufpreis bereits angezah lt ist oder nicht. In dem einen so gut wie in dem andern Falle hat der Verkäufer die freie Wahl, ob er die Waare niederlegen oder in der im Gesetze geregelten Weise verkaufen will. RG. v. 21. Okt. 1882, Bd. 8 S. 22. Art. 343 findet anch beim Kaus eines ZevugAnwendung. OHG.V. 7. Nov. 1874, Bd. 15 S. 147; der Verkäufer darf dann auch eigenes Gnt gleicher Art verkaufen. OHG. v. 27. Juni 1871, Bd. 2 S. 409. ^) Ocsfen tlicher Verkanf heißt Verkauf im Wege der öffentlichen Versteigerung, Verkauf in den Formen, wie solche für öffentliche Versteige- 2. Titel. Vom Kauf. Art. 344. 289 Ueberseudung nichts bestimmt, so gilt der Verkäufer für beauftragt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Bestimmung rungen nach den geltenden örtlichen Grundsätzen vorgeschrieben oder, sosern es an solchen fehlt, ortsüblich sind. OHG. v. 2. Febr. 1875, Bd. 16 S. 92; RG. v. 1. Nov. 1881, Bd. 5 S. 94; nach preußischem Recht muß der Versteigerer eine zu öffentlichen Versteigerungen obrigkeitlich angestellte oder kon- zessionirtc Person sei». OHG. v. I.Mai 1876, Bd. 20 S. 23. Die ZZ 716 ff. der CPO. geben siir öffentliche Verläufe der Gerichtsvollzieher Borschristen, welche siir ganz Deutschland gelten und als Grundsätze für den Verkauf im Fall des Art. 343 anzusehen sein werden. ^°°) Handelsmäklcr. Der säumige Käufer ist verpflichtet, den vom Verkäufer durch einen Haubelsmaklcr nicht öffentlich bewirkten Verkauf der Waare, die einen Börsen- oder Marktpreis hat, als siir seine Rechnung geschehen gelten zu lassen, wenn der Makler zwar mit dem Verkaufe zum laufenden Preise beauftragt war, diesen Preis aber nicht erzielt hat; es muß dann der anderweit zu ermittelnde lausende Preis dem Käufer augercchnct werden. OHG. v. 30. Juni 1873, Bd. 10 S. 367. (Plcuar- bcschluß.) Der Art. 343 stellt das besondere Ersorderniß, daß der Handelsmakler vereidet sein miißte, nicht auf. RG. v. 10. Nov. 1886, Bd. 18 S. 91. 2) Der Makler braucht nicht unter denselben Vertragsklauseln zu verkaufen, nnter denen der säumige Käufer gekauft hatte, sondern so, daß der höchste Preis erzielt werde. Ebenda. ^) Beamte. Verkauf durch eiucPrivatperson geht nicht zu Lastendes Säumigen. OHG. v. 20. Okt. 1874, Bd. 14 S. 330. ^) Es braucht nicht der Verkäufer nachzuweisen, daß der Makler oder Beamte zu laufendem Preise verkauft hat, dies wird vermuthet: es ist nur dem andern Theil gestattet, nachzuweisen, daß dies nicht geschehen sei. OHG. v. 10. Sept. 1872, Bd. 7 S. 66. °) Der Verkauf an einen Makler steht dem durch einen Makler nicht gleich. OHG. v. 7. Dez 1872, Bd. 8 S. 260. «) Ein Verkauf, bei dem die Vorschriften des Art. 343 nicht beachtet sind, gilt in keinem Falle als aus Rechnung dcS Käufers geschehe». OHG. v. 14. März 1874, Bd. 13 S. 58; auch dann nicht, wenn nachgewiesen wird,- daß bei dem Kaui aus freier Hand Höhcrc Preise erzielt worden sind. OHG. v. 1. Nov. 1372, Bd. 7 S. 405. 7) Abrcden, wclchc nicht zur Kenntniß aller Anktionsinteresscnten gelangen, vielmehr zum Vortheil des einen, zum Nachtheil des anderen Kontrahenten heimlich geschloffen werden, stehen mit dem Prinzip der Oeffcntlich- keit im Widerspruch, und ein Zuschlag, welchem solche heimliche Abreden zu Grunde liegen, kann nicht ausrecht erhalten werden. Wenn der Zuschlag aus Grund solcher heimlichen Abreden ertheilt wird, so ist der Sclbsthttlfcverkans nicht als für Rechnung des säumigen Käufers erfolgt zu behandeln. RG. v. 13. Nov. 1882, Bd. 8 S. 24 (29). Basch. 4. Aufl. 19 290 5, Handelsgcsetzb. 4, Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 344. statt des Käufers zu treffen, insbesondere auch die Person zu bc- ") Landcsgesctzc, welche dem Käufer Verkauf aus freier Hand erlauben, gelten dem Art. 347 gegenüber nicht. OHG. v. 25. Sept. 1874, Bd. 14 S. 292. RG. v. 1. Nov. 1881, Bd. 5 S. 94. ") Emps angnah me ist mir dann vorhanden, wenn der Empfänger oder sein Stellvertreter zugleich im Stande war, die Waare und deren Empfangbarkcit zu Prüfen, keineswegs bildet schon die juristische Tradition die Empfangnahmc; Art. 343 redet nicht von der Ucbergabe, sondern von der Empfangnahmc, während umgekehrt Art. 354 nicht die Emvfang- nahme, sondern dieUebcrgabc hervorhebt. OLG. v. 14. Nov. 1871, Bd. 4 5. 15. Außer der Androhung ist nicht etwa noch eine Benachrichtigung vom Anktionsiermin nöthig. OHG. v. 4. Sept. 1872, Bd. 7 S. 49. Eine allgemein gehaltene Verkanfsandrohnng hat jedenfalls die Wirkung, daß sie zu der Annahme berechtigt, der Käufer wolle den gesetzlich geordneten regelmäßigen Verkaufswcg wählen, also den des öffentlichen Verkaufs. OHG. v. 6. Jnni 1873, Bd. 10 S. 239. Die Androhung braucht nicht die Mittheilung zn enthalten, ob öffentlich oder nicht öffentlich verkauft werden soll. RG. v. 1. Nov. 1879, Bd, 1 S. 5. ") Die Berkaufsandrohung kann gleichzeitig mit der Offerte der Waare und der Aufforderung zur Abnahme cventualitcr verbunden werden. OHG. v. 16. Jan. 1878, Bd. 23 S. 169. ^) Tie Annahmeverweigerung des Käufers macht die Androhung nicht entbehrlich. RG. v. 29. Mai 1880, Bd. 1 S. 310. ^) Die vorgängige Ankündigung des Verkaufs muß dem Käufer eine den Umständen nach ansreichende Frist bis zum Verkauf gewähren, damit derselbe die erforderlichen Maßregeln treffen kann, um sich gegen Schaden zu schützen, also entweder die Waare abzunehmen oder für einen vorthcilhaftcn Verkauf durch direktes oder indirektes Mitbicten Sorge zu tragen; Rechtzeitigkeit der Androhung mnß derKIägcr beweisen. OHG. v. 11. Jan. 1876, Bd. 19. S. 293. ") Wenn der Käufer vor dem Eintreffen der Waare erklärt hat, er werde sie nicht annehmen, so genügt eine vor dem Eintreffen geschehene Verkanfsandrohnng des Verkäufers. OHG. v. 6. Juni 1873, Bd. 10 S. 239. Wenn der Käufer, nachdem die Waare vom Erfüllungsorte abgesendet worden, erklärt, er werde die Annahme verweigern, darf der Käufer die Waare unterwegs verkaufen lassen. OHG. v. 14. März 1874, Bd. 13 S. 58. ^) Der Verkäufer darf dcu Ort nicht willkürlich wählen, vielmehr muß der Verkauf an dem Orte geschehen, wo sich zur Zeit der Annahmeverweigerung die Waare befindet oder befinden mußte, dies braucht nicht der Erfüllungsort zu sein; bei Distanzgeschäften ist in dem Falle, wo die Waare an einen bestimmten Ort gelangen sollte, dieser Ort maßgebend; tritt der An- nahmeverzng ausnahmsweise schon ein, ehe die Waare abgesendet worden, 2. Titcl. Vom Kauf, Art. 344. 291 so ist der Ort maßgebend, von welchem die Waare versendet werden sollte, mag dieser zugleich der Erfüllungsort sein oder nicht. OHG. v. 16. Febr. 1875, Bd. 16 S. 421. ^ Der Artikel 343 bestimmt über den Ort des Sclbsthlllfeverkaufs nichts. Aus allgemeinen Grundsätzen ist aber mir z» folgern, daß der Verkäufer von» ticke und wie ein ordentlicher Kaufmann verfahren muß, also auch den Ort des Verkaufs nicht willkürlich wähle», dabei nicht eigcnniitzig auf Kosten des Käufers spekulircn darf, sondern auch im Interesse des Käufers auf einen möglichst günstigen Verkauf Bedacht nehmen muß. Diese vom Verkäufer zu nehmenden Rücksichten werden thatsächlich regelmäßig dahin führen, baß er an dem Orte, wo sich die Sache zur Zeit des Beginnes des Annahmcvcrzuges befindet, verkaufen läßt und nicht durch Versendung an einen andern Ort zum Nachtheile des Käufers, ohne daß ein Erfolg davon zn erwarten ist, erhebliche Koste» zwecklos aufwendet. Daraus ist aber nicht ein Rechtssatz des Inhalts abzuleiten, daß der Selbsthülfc-Bcrkauf immer au dem mehrgedachtcn Orte erfolgen müsse. NG. v. 7. Okt. 1885, Bd. 15 S. 1. ^) Lokalusancen über de« Verkauf sind beachtlich, eS muß aber Inhalt und Umfang der angeblichen Usancc so substautürr sein, daß der Richter zn erkennen vermag, ob dieselbe für dc»bctrcffc»den Fall Anwendung leidet. RG. v. 24. April 1880, Bd. 1 S. 260. ^) Der Verkäufer darf im Bcrkausstcrmin mitbietcn und die Waare erstehen, ohne daß ihm dies präjndizirlich würde. OHG. v. 1. Mai 1876, Bd. 20 S. 23. Ebenso RG. v. 24. Sept. 1881, Bd. 5 S. 58 (wo ausgeführt ist, daß der Kauf durch den Verkäufer juristisch kein Kauf ist, daß vielmehr das Mcistgebot des Verkäufers »ur die Summe feststellt, welche als höchster Preis hätte erreicht werden können, wenn ein Verkauf wirklich zur Ausführung gekommen wäre, und welche Summe der Verkäufer seiner Schadensbcrcchnung zu Grunde legen darf). Anch auszuscheidende Waare (noch zu fördernde Kohlen, ebenso: RG. v. 24. Sept. 1881, Bd. 5 S. 5V) und Stabcisen mit Vorbehalt der Spezifikation sür den Käufer kann im Wege der Selbsthlllfe verkauft werden. OHG. v. IS. Sept. 1876, Bd. 21 S. 73. OHG. v. 12. April 1877,Bd.22 S. 5! ebenso: NG. v. 12. Dez. 1883, Bd. 10 S. 95. ^) Der Kaufgcgcustand muß aber imBcsitze des Verkäufers sich befinde» oder doch thatsächlich zu dessen Verfügung stehen, der bloße Anspruch des Verkäufers gegen einen Dritten auf Lieferung einer Waare ist kein Gegenstand des Selbsthülfeverkaufs. NG. v. 21. Sept. 1883, Bd. 11 S. 111. ^) Wenn der Verkäufer einen Theil der Waare anderweit (nicht im Wege des Selbsthülfcvrrkaufs) verkauft, so darf er wegen des Restes nicht den Selbslhiilseverkauf ausüben, das ursprüngliche und das im Wege der Selbsthlllfe verkaufte Vcrkaufsobjclt müssen dasselbe sein. OHG. v. 28. Nov. 1876, Bd. 21 S. 235. — DcrVcrläufer ist überhaupt uicht berechtigt, nur 19* 292 5. HandclSgcsctzb. 4. Buch, V, d. Handelsgeschäften, Art. 345. stimmen, durch welche der Transport der Waare besorgt oder ausgeführt werden soll.«^") Art. 345. Nach Uebergabe der Waare au den Spediteur oder Frachtführer oder die sonst zum Transport der Waare bestimmte Person trägt der Käufer die Gefahr, von welcher die Waare betroffen wird. Hat jedoch der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Uebersendnng ertheilt, und ist der Verkäufer ohne einen Theil zu verkaufen (einen andern Theil aber nicht). OHG. v. 26. Sept. 1878, Bd. 24 S. 358. Der Verkäufer ist regelmäßig nicht verpflichtet zur Ueberseiidung im eignen Name» an die Käufer dcS Käufers, denen gegenüber der Käufer der zur Ueberseudung Verpflichtete ist. RG. v. 2. Jutt 1890, Bd. 26 S. 104. ^) Nur die gehörige Ueberlieferung liegt dem Verkäufer ob, d. h. die Ueberlieferung an den Frachtführer, nicht auch die Sorge für gehörige und schätzende Verladung durch dcusclbcu. OSG. v. 12. Sept. 1871, Bd. 3 S. 102. ^) Die Verpflichtung des Verkäufers zur Abscuduug der Waare bildet eiucu Bestandtheil der von ihm mit dem Kaufsabschlussc übernommene» Obliegenheiten, erst durch Abschluß des Frachtvertrages (nicht schou durch Ueber- gabc, durch welche nur die Gefahr auf den Käufer übergeht) hat er seiner Obliegenheit genügt (OHG. v. 11. April 1874, Bd. 13 S. 149), er koutra- hirt also im eigene» Interesse. OHG. v. 17. März 1874, Bd. 13 S. 322. 2") Der Verkäufer muß mit der Umsicht Verfahren, welche nach den konkreten Verhältnissen von einem geschäftskundigen Knufmauue voransgcsetzt werden darf (OHG. v. 2. Okt. 1875, Bd. 19 S. 244) ? er mnß bei Bc^ stimmnng der Transportmodalität im Einklang bleiben mit dem ausgesprochenen oder nach den Umständen vorauszusetzende» Bertragswillcn des Käufers; im Zweifel mnß er annehmen, daß er die Waare von dem Orte, an dem die Erfüllung stattzufinden hatte, dem Käufer übersende» solle; sendet er die Waare von einem andern Orte, so trifft ihn bei Verlust derselben der Schaden, wenn er nicht beweist, daß sein Verfahren ohne Einflnß ans das Schicksal der Waare beziehentlich den Verlust derselben geblieben sei. OHG. v. 14. Dez. 1874, Bd. 16 S. 49. Der Verkäufer, welcher für dieVcrsichc r u n g der verladenen Waare zu sorgen übernommen hat, hat nur den Werth der Waare »ach dcrcu assckurnuzrechtlichcr Schätzung (vgl. Art. 803), nicht auch einen imaginären Gewinn zn versichern. OHG. v.' 17. Okt. 1876, Bd. 21 S. 171. ^) Der Verkäufer, welcher im eigenen Namen den SpcditionSvcrtrag betreffs der dem Käufer zuzuführenden Waare geschlossen hat, darf das Er- fülluugSiutcresse als sein eigenes gegen den Spediteur einklage». OHG. v. 9. April 1875, Bd. 17 S. 78. ^) Der Verkäufer vou Glaswaare» ka»u für die Verpackung Entschädigimg fordern. OSG. v. 15. Sept. 1871, Bd. 3 S. 112. «°) Ueber die Emballage vgl. Anm. 47 a»f S. 280. 2. Titel. Vom Kauf. Art. 345, 346. 293 dringende Veranlassung davon abgewichen, so ist dieser für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich. Der Verkäufer hat die Gefahr, von welcher die Waare anf dem Transport""^) betroffen wird, in dem Falle zu tragen, wenn er gemäß dem Vertrage die Waare an dem Orte, wohin der Transport geschieht, zu liefern hat, so daß dieser Ort für ihn als der Ort der Erfüllung gilt. Daraus, das; der Verkäufer die Zahlung von Kosten oder Auslagen der Versendung übernommen hat, folgt für sich allein noch nicht, daß der Ort, wohin der Transport geschieht, für den Verkäufer als der Ort der Erfüllung gilt.-»)") ' Durch die Bestimmungen dieses Artikels ist nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr schou seit einem früheren Zeitpunkte von dem Käufer getragen wird, sofern dies nach dem bürge»liehen Recht der Fall sein würde.'-) Art. 346. Der Käufer ist verpflichtet, die Waare zu empfangen, '^) so fern sie vertragsmäßig beschaffen ist oder in Ermange- ^) Der Frachtvertrag hat nicht schon milder A nkunft der Waare am Bestimmungsorte seinen Abschluß erreicht, sondern dies erst dauu, weuu der Frachtführer die Waare abgeliefert, d. h. durch eine ausdruckliche oder stillschweigende Erklärung dem Dcstinatär gegenüber seine Verfügung aufgegeben und dadurch die Ccudung zur Annahme durch denselben bereit gestellt hat. RG. v. 15. Mai 1885, Bd. 13 S. 168. Wenn der Verkäufer sich die Weisung zur Absenkung der Waare noch vorbehalten hat, so trägt er bis zu dercu Ertheilung die Gefahr. OHG. v. 2. Jan. 1877, Bd. 21 S. 355. 2°) Der Verkäufer muß mit der Uebcrgabe alles gethan haben, was seinerseits zur Erfüllung dcS Vertrages erforderlich war, so daß sich die Uebcrgabe als eiu Erfülluugsakt darstelle; es muß bei in genere verkauften Waaren schon zur Zeit der Aufgabe die Waare gehörig ausgeschiedc« bczw. durch den Alt der Aufgabe individualisirt sein. OHG. v. 5. Juni 1877, Bd. 22 S. 285. 22) Der Absatz 3 trifft hauptsächlich die weiter gehenden Grundsätze des römischen Rechts, welches die Gefahr von dem Augenblick des Kaufs au auf den Käufer übergehen läßt; das preußische Recht entspricht im wesentlichen den Bestimmungen des Absatz 1 und 2. OHG. v. 7. Mai 1874, Bd. 6 S. 103 (ALR. 4 11 ss 95 ff.). Sache des Verkäufers ist es, das Angebot in gehöriger den Gegenstand, der die Erfüllung bilden soll, bestimmt iudividualisirendc» Weise zu mache« uud nur leichte Mühe ihm für diese» Zweck bei Irrungen oder Unregelmäßigkeiten dabei abzunehmen, kann dem Käufer vermöge der 294 5, Handelsgesetzb. 4. Buch, V. b, Handelsgeschäften. Art. 347. lung besonderer Verabredung den gesetzlichen Erfordernissen entspricht (Art. 335). Die Empfangnahme musz sofort geschehen, wenn nicht ein Anderes bedungen oder ortsgebräuchlich oder durch die Umstände geboten ist."—">>) Art. 347. Ist die Waare von einem anderen Orte übersendet, so hat der Käufer ohne Verzug nach der Ablieferung, soweit dies nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgange thunlich ist, die Waare Anforderungen der Verkchrstrcue angesonnen werden. RG. v. 9. Jan. 1839, Bd. 23 S. 126. Der Art. 346 enthält nicht den Rechtsgrundsatz, daß der Käufer berechtigt sei, vertragswidrige Waare zurückzuweisen, sondern setzt denselben nur als einen freilich überall geltenden Satz des bürgerliche« Rechts voraus ; über die Rechte des Käufers beim Mangel vertragsmäßiger oder gesetzmäßiger Beschaffenheit der Waare enthält das HGB. keine Bestimmungen. Es kommt also zunächst das Handclsgewohnheitsrecht zur Geltung. OHG. v. 25. Juni 1872, Bd. 7 S. 1 (8). Der Käufer ist (also) auch nur zur Bezahlung vertragsmäßiger Waare verpflichtet, wenn er sie empfangen hat; der Verkäufer muß also jedenfalls nachweisen, daß die Waare vertragsmäßig war, wenn der Käufer dies bestreitet ; nur wenn der Käufer seinerseits Ansprüche aus der nicht vertragsmäßige» Beschaffenheit geltend macht, muß er die Mangelhaftigkcit beweisen. OHG. v. 11. Dez. 1872, Bd. 8 S. 221. ") Art. 346 hat nicht die Bedeutung, ein Klagcrecht auf die Empsang- nahme einzusührcn, sondern er bestimmt nnr in Bezug auf Art. 347, daß der Käufer eine vertragsmäßig gelieferte Waare nicht zurückweisen dürfe, auch ist Empfangnahme nicht Abnahme, deshalb kann der Verkäufer nicht den Gerichtsstand seines Wohnortes durch Anstellung der Klage auf Abnahme gegen Zahlung dem Verkäufer aufdräugeu. RG. v. 25. Okt. 1881, Bd. 5 S. 392; v. 24. Nov. 1885, Bd. 14 S. 243 (247). 2'») Ueber das Klagerecht des Verkäufers auf Abnahme oder Empfangnahme der Waare enthält das Handelsgesetzbuch keine Bestimmungen. Es kommt anf das im einzelnen Falle anwendbare allgemeine bürgerliche Recht an. Nach preußischem Rechte (ALR. I 11 Z 215) hat der Käufer die VerPflicht ung, die gekaufte Sache dem Verkäufer abzunehmen. RG. v. 24. Juni 1889, Bd. 26 S. 213. "d) Nach gemeinem Rechte ist das Klagcrecht aus die Empsangnahmc jedenfalls dann gegeben, wenn der Verkäufer ein besondres Interesse an der Empfangnahine'hat. RG. v. 19. Okt. 1892, Bd. 30 S. 117. (Käufer hatte die Annahme verweigert und die Waare zurückgeschickt, Verkäufer die Lagerung bei einem Spediteur veranlaßt; es wurde ein Interesse des Verkäufers an der Empfanguahmc angenommen, weil die fortlaufend anwachsenden Lagerkosten aus Verkäufer zurückfalle«, sofern er die unbezahlte Waare nicht einfach verloren gehen lassen will). L.Titel. Vom Kauf. Art. 347. 295 zu untersuchen, und wenn sich dieselbe nicht als vertragsmäßig oder gesetzmäßig (Art. 335) ergiebt, dem Verkäufer sofort davon Anzeige zu machen. Versäumt er dies, so gilt die Waare als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, welche bei der sofortigen Untersuchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgänge nicht erkennbar waren. Ergeben sich später solche Mängel, so muß die Anzeige ohne Verzug nach der Entdeckung gemacht werden, widrigenfalls die Waare auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt. Die vorstehende Bestimmung findet auch auf den Verkauf auf Besicht oder Probe oder nach Probe Anwendung, insoweit es sich um Mängel der übersendeten Waare handelt, welche bei ordnungsmäßigem Besicht oder ordnungsmäßiger Prüfung nicht erkennbar waren. -""'°) Zu Art. 347: Ablieferung Abnahme Abnehmer, Untersuchung durch den — Agent Anzeige Ausfallsproben Bcweislast Bezahlung der Waare, keine Genehmigung Constatirung der Mängel Dispositionsstellung Distanzgeschäft Einschreiben des Anzeige briefcs Einzelne Kollis Frist zur Reklamation Genehmigung Geschäftsgang, ordnnngs- mäßiger Gesetzmäßige Beschaffenheit der Waare Gewicht, Angabe des Gewichts der bemängelte» Waare Käuscr, Rechte des Kenntniß der Mängel Kollektivsendnng °°) Ueber die Anwendung des Art. 347 vgl. Art. 370 Anm. ^) Die ratio des Art. 347 ist einzig die, daß der Verkäufer nicht zu lange im Ungewissen darüber bleiben solle, ob das Geschäft in Ordnung ge- Nr. 38 -40,43 „ 38 Lieferungen Mängel, mehrere Ort der Untersuchung Nr. 77 5S» 47 „ 4g Platzgeschätt Prinzip des Art. 347 Probe, Verkauf aus P— 41, 44 „ 55k 3S „ SS—54 75 „ 5S „ nach „ 7» „ K8, 70, 71 Quanlitätsmäugel 73 Rechte des Käusers 79 „ 69 „ ,, Verkäufers Reklamationsfrist SS» „ 57 37, »1 „ 36» Stillschweigen nbcr die » ^ Mängel Theilweise zur Disposi- " 64, 77b „ 55 tionsstcllnng Ueberbringen der Waare kk» „ 50 4« ,, 37, 01 Uebcrscndnng 45 „ 36» Untersuchung Veränderung der Waare 48, 50, 51 K3 „ Verarbeitnng der Waare 48 Verbrauch der Waare KS „ 5« Verkauf der Waare Vichhaudcl Weiterverkauf der Waare ^ S7 78 «7», 671- „ s« Weiterverkauf der Waare „ 79 Versuch 67° „ 54 „ SV Wcrkverdingnngsvertrag " 77—77b bei dem Kommissionshandel gangen sei. OHG. v. 16. Nov. 1374, Bd. 15 S. 269. lieber den Zusammenhang der Art. 347 u. 349 vgl. Art. 349 Anm. 91. 296 2. Handelsgesctzb. 4. Buch, B. d, Handelsgeschäften, Art. 347. Das HGB. kennt nur die Mängelrüge, nicht die Dispositions- stelluug, noch weniger enthält es Bestimmungen über die dinglichen oder obligatorischen Wirkungen der letzteren. Wird bei dem Distauzgcschäfte die rechtzeitige Anzeige der nach Ablieferung gefundenen Mängel versäumt, so gilt die Waare nach Art. 347 Abs. 2 HGB. als genehmigt. (Die auf Grund des Art. 347 geltende, sowie die ausdrücklich erklärte Genehmigung kaun jedem aus der nicht gesetzmäßigen oder nicht vertragsmäßigen Beschaffenheit der Waare geltend gemachten Ansprüche entgegen gestellt werden. RG. v. 18. Dez. 1889, Bd. SS S. 27). Ergeben sich später solche Mängel, so muß die Anzeige ohne Verzug nach der Entdeckung gemacht werden, widrigenfalls die Waare auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt (Art. 347 Abs. 3 HGB.). Durch die rechtzeitige Mängelrüge werdcn'daher die aus der nicht vertragsmäßigen Beschaffenheit der Waare abzuleitenden Ansprüche gewahrt. Die Geltendmachnug dieser Ansprüche ist nach Art. 34g HGB. an Fristen nicht gebunden. Welcher Art diese Rechtsmittel seien, und daß der Käufer über die getroffene Wahl, insbesondere wenn er die Aushebung des Kaufes erstrebe, dem Verkäufer gegenüber sich sofort erklären und dementsprechend die fehlerhaft befundene Waare ihm zur Disposition stellen muffe, darüber hat sich das Handelsgesetzbuch jeder Vorschrift enthalten. RG. v. 16. Dez. 1890, Bd. 27 S. 393. ^') Nach dem Prinzip des Art. 347 läßt sich eine genau begreuzte Frist für die Reklamation nicht angeben, und der Satz, daß dieselbe ohne Verzug zu erheben, läßt sich nicht dahin verstehen, daß nothwendig bei der ersten Gelegenheit rcklamirt werden müsse, sondern nur dahi», daß keine Zeit verstreichen darf, die bei ordnungsmäßigem Geschäftsgange als nnmotivirtcr Verzug von Seiten des Känfers erscheint) der Begriff deS ordnungsmäßigen Geschäftsganges ist im Allgemeinen, nach objektiven Regeln, nicht nach Beziehungen des Geschäftsganges, wie er etwa beim Käufer allein hergebracht ist, zu beurtheilen; gleichwohl kann sich mit Rücksicht anf die Eigenthümlichkeit des Bcrtragsvcrhältnisscs (die Bestimmung der Waare u. s. w.) jene Beurtheilung im einzelnen Falle doch verschiedenartig gestalten und die Frage, was ordnungsmäßiger Geschäftsgang ist, nach Verschiedenheit der Umstände sich modifiziren. OHG. v. SS. April 1871, Bd. 2 S. 234. °6) Ablieferung im Sinne des Art. 347 ist derjenige Akt, durch den Verkäufer den Käufer iu die Lage setzt, über die Waare thatsächlich verfügen nnd deren Beschaffenheit untersuchen zu können ; ob diesem Akte eine Annahme oder Abnahme Seitens des Käufers thatsächlich entspricht, ist gleichgültig, sofern nur die thatsächliche Möglichkeit und die rechtliche Verpflichtung znr An- und Abnahme vorliegt. OHG. v. 7. Nov. 1371, Bd. 3 S. 390, ebenso RG. v. 11. Juni 1881, Bd. S S. S8. 2°) Wenn der Käufer die thatsächlich angebotene Waare zurückweist, so hat keine Ablieferung stattgehabt und Art. 347 ist nicht anwendbar; OHG. v. 8. Okt. 1872, Bd. 7 S. 224; ebenso RG. v. 11. Juni 1881, Bd. S S. 28, auch dann nicht, wenn der Käufer die Waare in dem vom Verkäufer vorgenommenen öffentlichen Verkaufe kauft. Ebenda. Hat keine Ablieferung stattgehabt, so greift Art. 347 nicht Platz, der 2. Titel. Vom Kauf. Art. 347. 297 Käufer kann dann mir siir die Folgen des Annahmeverzuges haftbar werden. OHG. v. 17. Mai 1878, Bd. 24 S. 28. ") Art. 347 findet auf Platzgeschäste keine Anwendung! diese werden nach Landesrecht entschieden. OHG. v. 2. März 1871, Bd. 2 S. 82; es müssen also Handelskänse in Frage stehen, in Folge deren die Waaren von einem andern Orte übersendet sind, dies gilt auch für Ari. 348 bis 35V. OHG. v. 21. Juni 1873, Bd. 10 S. 336. Ein Distanzgcschäft ist nur vorhanden, wenn nach der Absicht der Kontrahenten die Ucbersenduug der Waare an den Käufer zu den Vertragspflichten des Verkäufers gehört; wird die Waare von dem Verkäufer nicht an den Käufer, solider« an den Verkäufer abgesendet, damit sie am Bcslim- mnngsorte vom Verkäufer selbst vorgelegt und ausgehändigt werde, so liegt ein Platzgeschäft vor. OHG. v. 13. Juni 1874, Bd. 13 S. 380. ^) Auch wenn der Käufer die Waare durch einen Transportführer vom Erfüllungsorte zum Ablieferungsorte holen läßt, beginnt die Unter- snchungSfrist erst mit der Ablieferung an den Käufer. OHG. v. 16. April 1872, Bd. 5 S. 395. ") Es kommt nicht daraus an, ob Kontrahenten an einem Ort wohnen, wenn nur der Verkäufer die Waare au einen andern Ort zn senden hat, an dem der Käufer sie erst abzunehmen hat. OHG. v. 8. Juni 1872, Bd. 6 S. 237. Es kommt nur darauf an, ob die Waare übersendet ist oder nicht, gleichgültig, ob Ucbersendung ursprünglich verabredet war, oder später aus Bitte» des Käufers geschieht; gleichgültig ist, ob Ääuser oder Verkäufer die Uebcrseiiduug besorgt. RG. v. 2. Nov. 1881, Bd. 6 S. 60. ") Wenn der Verkäufer die Waare überbringt, findet Art. 347 keine Anwendung. OHG. v. 15. Nov. 1877, Bd. 23 S. 59. Der Käufer mnß die Waare am Ablieferungsort untersuchen, bei Wcitcrvcrscndnng wird Genehmigung angenommen (OHG. v. 1. Juni 1871, Bd. 2 S. 335); daß der Verkäufer weiß, der Käufer wolle die Waare weiter verkaufen, dispensirt denselben nicht von der Untersuchnngspflicht cnu Ablieferungsorte, nnr unter besonders gestalteten Umständen kann angenommen werden, daß die Parteien stillschweigend einverstanden gewesen feien, daß das Urtheil des Abnehmers dcS Käufers über die Empsangbarkcit der Waare in Betracht kommen solle, z. B. wenn die Waare in Originalverpackung weiter verkauft werden mnß. OHG. v. 27. Mai 1873, Bd. 10 S. 146. ^) Wenn sich daS Vorhandensein versprochener Eigenschaften nicht ohne eine mit der Waare vorzunehmende Manipulation der Verarbeitung erkennen läßt, mnß der Käufer ohne Verzug nach der Ablieferung die Untersuchung ans diesen Punkt mit richten, also einen Theil verarbeiten lassen. OHG. v. 20. Sept. 1871, Bd. 3 S. 247; er genügt dann seiner Pflicht, wenn er die Be- oder Verarbeitung alsbald vornimmt und, nachdem die Mängel erkennbar geworden sind, dieselben sofort anzeigt. OHG. v. 18. Okt. 1872, Bd. 7 S. 318. ^) Der Käufer kann auch die Untersuchung der Waare einem 298 5. Handelsgesetzb. 4. Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 347. Dritten, z. B. seinem Abnehmer, überlassen und seine Erklärungen von dem Ausfalle dieser Untersuchung abhängig machen, wenn nur dadurch keine unzulässige Verzögerung herbeigeführt wird. OHG. v. 11. Dez. 1872, Bd. 8 S. 220. Die Untersuchung darf sich auf einzelne Kolli beschränken bei solcher Waare, bei der anzunehmen aus der Art ihrer Verfertigung oder Gewinnung oder auS sonstigen Umständen, daß alle einzelnen Theile derselben von gleicher Beschaffenheit seien, bezw. bei der die Verschiedenheit sich nur aus ein Verschulden des Verkäufers zurückführen lassen würde. OHG. v. 8. Nov. 1372, Bd. 7 S. 427. Die Untersuchung braucht nicht eine nach allen Seiten hin skrupulöse und die Anzeige der Bemängelung keine in das Detail genau eingehende, andere als die speziell gerügten Mängel ausschließende zu sein, aber sie muß wenigstens den Verkäufer darüber ausreichend ins Klare setzen, aus welchem Grunde Käufer die Waare als nicht vertragsmäßig oder gesetzmäßig beanstandet (ob der Qualität wegen oder etwa wegen verzögerter Lieferung). OHG. v. 11. März 1872, Bd. S S. 261; eine allgemeine Erklärung der Unzufriedenheit mit der Waare genügt nicht. OHG. v. 10. Juui 1873, Bd. 10 S. 269. Die Anzeige muß die bestimmte Erklärung enthalten, daß die Waare die gcsctz- oder vertragsmäßige Eigenschaft nicht an sich trage, OHG. v. 22. Juni 1872, Bd. 7 S. 38, und die Annahmeverweigerung muß als deren Grund die Beanstandung wegen Qualitätsmangel ersichtlich machen (nicht etwa blos die Zahlungsmodalitäten bemängeln). OHG. v. 17. Mai 1377, Bd. 6 S. 165. °2») Durch eine Mängelanzeige ganz bestimmten Inhalts ist noch uicht die spätere Rüge von Mängeln ganz anderer Art, die ans einem ganz anderen Gebiete liegen, gesichert. RG. v. 14. Okt. 1886, Bd. 18 S. 55. 6") Die Anzeige braucht nicht zu erklären, ob die Waare znr Disposition gestellt oder später auf Schadensersatz geklagt werden würde. Z. B. OHG. v. 10. März 1873, Bd. 9 S. 206. — Art. 347 schreibt nicht Dis- positionsstelluug, sondern Anzeige der Mängel der Waaren vor; sind die Mängel genügend angezeigt, so ist der Vorschrift des Art. 347 genügt. OHG. v. 22. Mai 1876, Bd. 20 S. 350; RG. v. 2. März 1880, Bd. 1 S. 246. °') Die Anzeige, nicht wirkliche Untersuchung ist Pflicht des Käufers; woher er die Kunde von den Mängeln hat, ist gleichgültig. OHG. v. 22. Dez. 1872, Bd. 12 S. 92; die Anzeige kann also auch vor der Ablieferung geschehen, z. B. OHG. v. 16. Nov. 1874, Bd. 15 S. 269; es ist auch unerheblich, ob er den Mangel schon vor Ablauf der Anzcigefrist entdeckt hatte und mit der Anzeige noch gewartet hat. OHG. v. 28. Febr. 1874, Bd. 13 S. 9. ^) Der Käufer genügt der Anzeigepflicht durch Absenkung eines einfachen (nicht eingeschriebenen) Briefes mit der Post, die Gefahr der Ankunft trügt der Verkäufer. OHG. v. 11. Jan. 1876, Bd. 19. S. 153. 2. Titel, Vom Kauf. Art. 347. 299 Ueber die Mittheilung der Mängelanzeige an Agenten vgl. hinter Art. 84 Note 34 und 35. Sind Waaren nach Gewicht verkauft und nur ein Theil der gelieferten Stücke mangelhaft, so bedarf es nicht einer Angabe des Gewichts der angeblich mangelhaften Stücke in der Mängelanzeige. OHG. d. 22. Mai 1876, Bd. 20 S. 350. °') Eine Pflicht zur glaubhafte» Koustatirung des Zustandes der beanstandeten Waare existirt nicht. OHG. v. 8. März 1872, Bd. S S. 249. Auch von der nicht gesetzmäßigen (nicht blos nicht vertragsmäßigen) Beschaffenheit muß sofort Anzeige gemacht werde», sonst verliert Käufer das Recht, sich auf Art. 335 zu berufen. OHG. v. 19. Juni 1872, Bd. 6 S. 328. °") Wenn der Empfänger von Ausfallsprobeu diese nicht monirt, so gilt unter Umständen die Waare selbst für genehmigt. OHG. v. 20. Sept. 1872, Bd. 7 S. 257. Sind verschiedene Käufe durch eine Kollektivsendung cffektuirt, so muß die Anzeige erkennbar machen, bei welchem der Käufer die Waare beanstandet wird. OHG. v. 10. Juni 1873, Bd. 10 S. 269. °') Der Verkäufer darf nicht dnrch einseitige Beschränkungen der Reklamationsfrist in der Rechnung (Faktura) nach Bestellung der Waare dem Käufer die Frist, die der Art. 347 giebt, verkürzen. OHG. v. 1. Nov. 1870, Bd. 1 S. 86. ") Die Erklärung des Verkäufers, die Waare zurückzunehmen, enthält die Anerkennung, daß dnrch die erfolgte Lieferung der Vertrag nicht erfüllt sei, und das Versprechen, nunmehr gehörige Waare liefern, d. h. wirklich erfüllen zu wollen. OHG. v. 27. Okt. 1874, Bd. 15 S. 45. °^») Der Verkäufer ist auch, nachdem er die Zurücknahme der übersendeten und ihm zur Disposition gestellten Waare verweigert nnd auf Zahlung des Preises geklagt hat, noch befugt, die nicht zurückgenommene Dispositionsstellung anzunehmen. RG. v. 19. Juni 1886, Bd. 18 S. 161. Wenn der Käuser die Waare» verbraucht hat, darf er die Qualität uicht mehr bemängeln, OHG. v. 21. Febr. 1871, Bd. 2 s. 61; ebenso wenn er erhebliche Veränderungen mit der Waare vorgenommen hat. OHG. v. 13. Juni 1873, Bd. 10 S. 273. Wenn der Empfänger während längerer Geschäftsverbindung Mängel früher empfangener Waare nicht gerügt hat, darf er später nicht darauf zurückkommen. OHG. v. 19. Nov. 1870, Bd. 1 S. 125. °°) Wird eine Lieferung nicht gerügt »nd bezahlt, so kann eine spätere vertragsmäßige Lieferung nicht zurückgewiesen werden, weil die erstere nicht vertragsmäßig war. RG. v. 31. Jan. 1830, Bd. 1 S. S3. "°) Bei mehreren aufeinanderfolgenden Sendungen gleichartiger Waaren mnß jedesmal die Mängel-Anzeige geschehen. RG. v. 11. Dez. 1880, Bd. 3 S. 100. °°») Eine theilweise zur Dispositionsstellung ist unter Umständen zulassig, jedoch nicht bei Dingen, die als untheilbares Ganzes im Geschäft gelten. ZY0 5, Haudelsgcsetzb. 4, Buch. V, d. Haudelsgcschästcn. Art. 347. Verkauf eines Theiles verwirkt dann die zur Dispositionsstcllung. OHG. v. IS. Juni 1372, Bd. 6 S. 328. Wenn der Käufer die zur Disposition gestellte Waare verkauft, ohne daß Art. 348 zutrifft, geht er des Rechts zur Rebhibition (Zurückgabe gegen Rückempfang des Kaufpreises) verlustig. OHG. v. 4. Okt. 1873, Bd. 11 S. 201. °^) Der Anspruch auf Preisminderung wird durch einen Weiterverkauf nicht berührt. OHG. v. 11. April 1877, Bd. 22 S. 35. °'t>) Hat der Käufer die beanstandete Waare dem Verkäufer zur Verfügung gestellt, ist also Empfang verweigert und die Waare nur zur einstweiligen Anfbcwahrnug bei dem Käufer, so setzt sich der Käufer durch einen nachher ohne Ermächtigung des Verkäufers und ohne die Voraussetzung des Art. 348 Abs. 5 im eigenen Namen vorgenommenen Weiterverkauf der Waare in Widerspruch mit der Dispositionsstellung, und cS wird in diesem Falle regelmäßig nicht eine nnr zum Schadensersatz verpflichtende Zuwiderhandlung gegen die Aufbcwahrungspflicht des Art. 348 Abs. 1, sondern eine jeden Anspruch wegen Mängel der Waare anSschlicßende Genehmigung derselben anzunehmen sein. Ist dagegen die Waare zwar bemängelt, aber nicht zur Disposition gestellt, ist vielmehr ausdrücklich erklärt, daß Käufer sie behalten, aber Preisminderung oder Schadensersatz wegen der Mängel fordern wolle, oder ist diese Erklärung durch Erhebung solcher Ansprüche stillschweigend abgegeben, so fehlt es in Ermangelung besonderer Umstände an jedem Grunde, ans dem nachher erfolgten Weiterverkaufe der Waare zu schließen, daß Käufer die Bemängelung der Waare zurücknehme oder auf Geltend- machuug des Preisminderungs- oder Entschüdignngsansprnches verzichte. RG. v. 3. Nov. 1886, Bd. 17 S. 65. °'c) Versuche zum Weiterverkauf bemängelter Waare schaden nicht. OHG. v. 19. Jnni 1872, Bd. 6 S. 323. Der Käufer muß den Zeitpunkt der Ablieferung, der Untersuchung und der Anzeige so genau uud substantiirt darlegen, daß dem Gegner eine genügende Eiulassnng möglich ist und der Richter in den Stand gesetzt wird, sich ein richtiges Urtheil darüber zu bilden, ob, die Wahrheit der Angaben des Käufers vorausgesetzt, den Vorschriften des Art. 347 genügt und namentlich die Untersuchung ohne Verzug nach der Ablieferung erfolgt, die Anzeige sofort erstattet ist. Derselbe Grundsatz gilt bei Mängeln, welche nicht sofort erkennbar sind; auch dann muß der Zeitpunkt der Entdeckung nnd der Anzeige angegeben werden. OHG. v. 18. Nov. 1871, Bd. 4 S. 42 (46). "") Durch Annahme uud Bezahlung genehmigt der Käufer die Waare noch nicht, nur muß er dann den Beweis liefern, daß die Waare ausdrücklich bedungene oder stillschweigend vorausgesetzte Eigenschaften nicht gehabt habe. Z. B. OHG. v. 21. Dez. 1874, Bd. 15 S. 415. Wenn der Käufer einen Einwand aus Art. 347 erhebt, muß der Richter, wenn Verkäufer auch nicht die mangelhafte Begründung des Ein- wandcs rügt, doch von Amtswcgcn prüfen, ob die Voraussetzungen des Art 347 vorliegen, OHG. v. 19. Juni 1872, Bd. 6 S. 208; der Käufer muß also 2. Titel. Vom Kauf, Art. 347. 301 Anzeige und Rechtzeitigkeit derselben von vorncherciu geltend machen und beweisen (z, B, OHG. v. 16. Jan. 1878, Bd. 23 S. 16»), nicht der Verkäufer, daß die Untersuchung zu spät erfolgt sei. OHG. v. 4. Jan. 1373, Bd. 8 S. 335. Auch wenn der Käufer behauptet, es sei über Waare anderer Art oder von anderer Qualität kontrahirt worden, als geliefert sei, muß er zunächst die rechtzeitige Mangelanzeige nachweisen. OHG. v. 26. Febr. 1377, Bd. 22 S. 84. "s,) Wenn von dem Käufer die übersendete Waare (wenn anch unter Rüge des Mangels der vorbcdungcnen Eigenschaft nud Geltendmachnng dcS PreiSmindernngsrechts) als die (wenn auch fehlerhafte) Kaufwaare übernommen worden ist, liegt es dem auf Zahlung des Preises verklagten Käufer ob, den Bcrtheidigungsbchcls dcS zu mindernden Preises zn beweisen. RG. v. 19. Nov. 1887, Bd. 20 S. 5. ^) Art. 347 findet auch Anwendung, wenn, statt der ursprünglich gelieferten bemängelten, andere Waaren geliefert sind. OHG. v. 2. Okt. 1875, Bd. 18 S. 23». ^) Ans Qnantitätsmängel finden Art. 347 und 349 keine Anwendnng. OHG. v. 5. Dez. 1374, Bd. 15 S. 302. ^) Wird eine andere Waare geliefert (unechte Waare ist eine andere als echte, OHG. v. 23. März 1876, Bd. 19 S. 403), so findet Art. 347 keine Anwendung. OHG. v. 30. Jnni 1874, Bd. 14 S. 367 (371). Eine Waare anderer Gattung als die gelauste ist eine andere. OHG. v. 17. Febr. 1879, Bd. 24 S. 404. ^°) Art. 347 ist nur anwendbar, wo es sich um einen fest abgeschlossenen Kauf handelt; bezüglich der ans Besicht oder auf Probe bestellten Waare tritt Art. 339 ein. OHG. v. 26. Mai 1873, Bd. 10 S. 142 (144). Beim Kanf nach Probe findet Art. 347 Anwendung, OHG. v. 23. Sept. 1874, Bd. 14 S. 287! es genügt die Anzeige, daß nicht probemäßig geliefert sei, ohne spezielle Bezeichnung, worin die Probcwidrigkcit bestehe. OHG. v. 30. Sept. 1875, Bd. 18 S. 195 (204). ") Art. 347 kommt auch zur Anwendung auf die landesrechtlich (nach gemeinem Recht) als Käufe geltenden Verträge, welche die Lieferung einer erst anzufertigenden Sache znm Gegenstände haben. RG. v. 13. Febr. 1880, Bd. I S. 57. "2) Bei WcrkverdingnngSvertrttgen ist wenigstens analoge Anwendnng des Art- 347 geboten. OHG. v. 29. Juni 1874^ Bd. 14 S. 43. RG. v. 13. Febr. 1880, Bd. 1 S. 57. ">>) Der Art. 347 kann an nnd für sich nicht ans Werkvcrdingnug angewendet werden. Wie aber hierdurch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen ist, daß für gewisse Fälle der Werkvcrdingnug ein HandelSgcbrauch (Art. 279- HGB.) besteht, wonach der Besteller, wenn ihm das Werk von einem anderen Orte übersandt wird, zu sofortiger Nntcrsnchnng nud Anzeige der Mängel entsprechend dem Inhalte des Art. 347 verpflichtet sein würde, so kann anch darin, daß der Empfänger die sofortige Nntersnchnng des Werkes und die Anzeige der vorgefundenen Mängel unterläßt, sowie in dem sonstigen Vcr- 302 5. Handelsgesctzb. 4. Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 348. Art. 348- Wenn der Käufer die von einem anderen Orte übersendete Waare beanstandet, so ist er verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung derselben zu sorgen. Er kann, wenn sich bei der Abliefernng oder später Mängel ergeben, den Znstand der Waare durch Sachverständige feststellen lassen. Der Verkäufer ist in gleicher Weise berechtigt, diese Feststellung zu verlangen, wenn ihm der Käufer die Anzeige gemacht hat, daß er die Waare wegen Mängel beanstande. °'— halten desselben insbesondere in dem Gebrauche des Werkes nach den den Handelsverkehr beherrschenden Grundsätzen von Treu und Glauben eine stillschweigende Genehmigung liegen. RG. v. 24. März 1890, Bd. SS S. 89. '°) Der Art. 347 findet auch auf den Vichhaudel Anwendung. OHG. V. 28. Juni 1879, Bd. 25 S. 231. Welche Rechte der Käufer hat, der die Pflichten der Art. 347 und 348 erfüllt, bestimmen diese nicht, es entscheiden die Landesrechte (OHG. v. 16. April 1872, Bd. 5 S. 395) I nach überall geltendem Satze darf der Käufer die Waare zurückweisen, OHG. v. 25. Juni 1872, Bd. 7 S. 2, »ach sächsischem und gemeinem Recht hat er sowohl beim Gattungs- als Spezies- kaus die Wahl, ob er den Vertrag aufheben oder seine Gegenleistung mindern will. OHG. v. 31. Jan. 1873, Bd. 9 S. 23! z. B. RG. v. 19. Dez. 1884, Bd. 12 S. 79 (84). Art. 348 ist nur auf Distauzgcschäfte anwendbar. Vgl. Art. 347 Am». 41. 6") Der Käufer foll nur so lauge für die Waare sorgen, als nicht der Verkäufer selbst im Stande ist, diese Sorge zu übernehmen; versäumt der Verkäufer, nachdem er vou der Sachlage unterrichtet worden, die nöthigen Schritte, so ist der Käufer seiner Verpflichtung enthoben. OHG. v. 15. Dez. 1870, Bd. 1 S. 206. Der Art. setzt voraus, daß der Verkäufer auf die vom Käufer zu leistende Fürsorge in solcher Weise faktisch angewiesen sei, daß wenn letzterer die Waare nicht ausuimmt, dieselbe ohne anderweitige genügende Fürsorge verblieben sein würde; Anwesenheit eines Agenten des Absenders am Bestimmungsorte berechtigt den Käufer nicht ohne Weiteres, der Sorge für die Waare sich zu cntschlagc», vielmehr hängt dies von den jedesmaligen Umständen ab. OHG. v. 6. April 1875, Bd. 17 S. 171. Der Käufer ist (anders als im Fall des Art. 323) verpflichtet, behufs der Aufbewahrung der Waare, bis der Verkäufer, von ihrer Beanstandung benachrichtigt, in Betreff derselben Vorkehrungen treffen kann, in Vorschuß zu gehen, und muß die Waare aufnehmen und darf sie bis zum gedachten Zeitpunkt nicht dcponiren, so daß die Dcpositionstostcn, soweit sie das gewöhnliche Lagergeld übersteigen, zu seinen Lasten gehen; wenn er aber die Waare zur Aufbewahrung giebt und dies Geschäft mit der erforderlichen Sorgfalt führt, so ist er zur Rückgcwähr nicht persönlich verpflichtet und kann S.Titel. Vom Kauf. Art. 348. 303 Die Sachverständigen ernennt auf Antrag des Betheiligten das Handelsgericht oder in dessen Ermangelung der Richter des Orts. Die Sachverständigen haben das Gutachten schriftlich oder zu Protokoll zu erstatten. Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge, so kann der Käufer die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Artikels 343») verkaufen lassen.^»—°°) den Verkäufer an den dritten Verwahrer verweisen. OHG. v. II. Jan. 1876, Bd. 20 S. 203. ^) Aus einer Verletzung dieser Vorschrift erwirbt der Verkäufer einen Anspruch auf Schadensersatz, für die Begründung der auf Erfüllung des Kaufs gerichteten Klage hat dieselbe keine Bedeutung. OHG. v. 20. Juni 1874, Bd. 13 S. 437. Dem bei der Feststellung nicht zugezogenen Gegner des Antragstellers ist, wenn er ein sachliches Interesse an der Wiederholung der Abhör- rung der Gutachter glaubwürdig darlegt, diese nicht zu versagen, OHG. v. 16. Dez. 1872, Bd. 8 S. 250? wenn die Feststellung auf Antrag dcS Verkäufers schon stattgehabt hat, hat der Käufer die Besugniß, auf wiederholte Feststellung anzutragen, jedenfalls dann, wenn er ein besonderes Interesse daran darlegt. OHG. v. 28. April 187S, Bd. 16 S. 385. Die Partei, welche die Feststellung verlangt hat, kann das Resultat im späteren Prozeß anfechten, ebenso wie der Gegner. OHG. v. 22. April 1874, Bd. 13 S. 353 (350). Vgl. diesen Art. und die Anmerkungen zu demselben. Diese Bestimmung ist lediglich zur Wahrung des Interesses dcS auswärtigen Verkäufers erlassen. Sie soll diesen gegen die Nachtheile schützen, welche im Falle der Nichtannahme der Waare seitens des Käufers durch sofortige Rücksendung oder Preisgcbuug derselbe» für ih» entstehen könnten. NG. v. 3. Nov. 1886, Bd. 17 S. 65, vgl. Anm. 67>> bei Art. 347. 66) Der Verkauf darf nicht gegen den Widerspruch des Verkäufers vollzogen werden. OHG. v. 22. Sept. 1875, Bd. 18 S. 229. ^) Nur unter der Beobachtung der Bestimmung des Art. 343 und zwar uur dann, wcun die Waare dem Verderben ausgesetzt ist und Gefahr im Verzüge ist, darf Käufer verkaufe»; Bestimmungen des bttrgerlichenRechts, welche dem Käufer weitergehende Befugnisse einräumen, sind ausgeschlossen. OHG. v. 13. März 1875, Bd. 16 S. 321 (326). °°) Wird die Waare verkauft, ohne daß der Fall des Art. 348 Schlußsatz vorliegt, so geht Käufer seines Rechts zur Rcdhibition verlustig. OHG. v. 4. Okt. 1873, Bd. 11 S. 201. Wird die Waare nicht den Bestimmungen des Art. 343 gemäß verkauft, so gilt dies als eine willkürliche Disposition des Käufers, welche 304 5. Handelsgesetz!-. 4. Buch, V. d. Handelsgeschäften. Art. 34V. Z 13 Eins.Gcs. zur CPO. bestimmt im letzten Absatz: In den Fällen der Art. 348, 3«ü, 4»7 des HGB. ist das im 8 448 der CPO. bezeichnete Amtsgericht zuständig! aus die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung der Sachverständigen») finden die Vorschriften der (5PO. in dem 8. Titel des 1. Abschnitts des 2. BuchS entsprechende Anwendung. Der Z 448 lautet: Das Gesuch ist bei dem Gericht anzubringen, vor welchem der Rechtsstreit anhängig ist? es kann vor dem Gcrichtsschreibcr zu Protokoll erklärt werden. In Fällen dringender Gefahr kann das Gesuch auch bei dem Amtsgericht angebracht werden, in dessen !vrz rk die zu vernehmenden Personen sich aufhalte» oder der in Augenschein zu nehmende Gcgcnstaud sich befindet. Bei dem bezeichneten Amtsgerichte muß das Gesuch angebracht werden, wen» der Rechtsstreit noch nicht anhängig ist. Avt. 349.^^) Mangel der vertragsmäßigen oder ge- die Wirkung der Empfangnahme hat. OSG. v. 3. Jan. 1874, Bd. 1? S. 175 (180). ") Vgl. Prcuß. Einf.Gcs. zum HGB. v. 24. Juni 1861 Art. 16 Abs. 1- „In den Fallen der Art. 343, 365 nnd 407 des Handelsgesetzbuchs ist eine besondere Erucunuug 0on Sachverständigen nicht erforderlich, wenn solche Sachverständige ein für alle Mal im Voraus von dem Handelsgerichte bestellt sind." Wcgcu der Gcrichtsko stcn kommt für Preußen Z 3 Ges. v. 31. März 1882 (GS. S. 120), betreffs der Nechtsanwalto- gcbllhren 8 88 der Geb.Ordng. v. 7. Juli 1879 (RGBl. S. 176) zur Anwendung. "°) Art. 349 findet auf Platzgeschäfte keine Anwendung, vgl. Art. 347 Aum. 41 u. OHG. v. 4. Okt. 1873, Bd. 11 S. 45; auch nicht ans Werkverdingnugsvcrträge. OHG. v. 20. Okt. 1877, Bd. 23 S. 87. °') Der Siuu der Art. 347 und 340 ist im Zusammenhange folgender : Damit der Verkäufer alsbald Gewißheit erlange, ob das Geschäft in Ordnung gegangen sei, muß der Käufer nach der Ablieferung der Waare ohne Verzug unterfuchen nnd von den entdeckten Mängeln sofort, von den nicht sofort erkennbaren sofort nach der späteren Entdeckung Anzeige machen, sonst gilt die Waare als genehmigt und von weiteren Ansprüchen des Känfcrs kann keine Rede fein. Abgesehen davon ist aber noch ein äußerster Präklusivtermin von 6 Mouatcu nach der Ablieferung für die Gcltcndmachuug von Mängeln dergestalt bestimmt, daß die innerhalb 6 Monate erfolgende außergerichtliche Anzeige die Einrede erhalten, die Klage aber bei Vermeidung des Verlustes durch Verjährung innerhalb 6 Monate bei Gericht erhoben nnd bczw. zugestellt sein muß. Mängel also, welche erst nach 6 Monaten entdeckt werden nnd auch bei ordnnngsmäßigcm Geschäftsgänge nicht Wohl früher entdeckt werden konnten, fallen dem Käufer zur Last. Auch rechtzeitig angezeigte fallen ihm zur Last, wenn er nicht binnen 6 Monaten klagt, seine Anzeige wahrt nur nur sein Recht, Ansprüche aber darf er dann nicht mehr erheben. OHG. v. 29. Nov. 1871, Bd. 4 S. 179 (184). 2. Titel. Vom Kauf. Art. 34V. setzmäßigen Beschaffenheit der Waare "-) kann von dem Käufer nicht geltend gemacht werden, wenn derselbe erst nach Ablauf von sechs Monaten seit der Ablieferung an den Käufer entdeckt morden ist."') Die Klagen gegen den Verkäufer wegen Mängel verjähren °')"°) in sechs Monaten nach der Ablieferung an den Käufer. Die Einreden °°) sind erloschen, wenn die im Artikel 347 vorgeschriebene sofortige Absenkung der Anzeige des Mangels nicht innerhalb sechs Monate""») nach der Ablieferung an den Käufer geschehen ist. Ist die Anzeige"') in dieser Wnse erfolgt, so bleiben die Einreden bestehen."'») An den besonderen Gesetzen oder Hindelsgebränchen, dnrch welche für einzelne Arten von Gegenständen eine kürzere Frist bestimmt ist, wird hierdurch nichts geändert. Ist die Haftbarkeit des Verkäufers auf eine kürzere oder längere Frist vertragsmäßig festgesetzt, so hat es hierbei sein Bewenden. "2) Unter „Waare" fallen auch Aktie». OHG. r>. 4. Okt. 1373, Bd. 1t S. 45. "') Auch dann tritt sechsmonatliche Verjährung cm, wenn es sich um «ine im Jnlande empfangene, fiir einen überseeischen Platz bestimmte Waare handelt, selbst wenn Verkäufer von dieser Bestimmung wußte und deshalb in einer die Untersuchung der Waare vor der Ankunft am Bcstimmungs- platz hindernden Verpackung lieferte. OHG. v. 23. Okt. 1874, Bd. 15 S. 124. "^) Die Verjährung bezicht sich ans alle Ansprüche, welche die Mangcl- hastigkcit dcr Waare zur Grundlage haben, nicht blos ans die ädilitischcn Ansprüche. OHG. v. 29. Okt. 1877, Bd. 23 S. 87. "6) Die Verjährung findet auch Anwendung, wen» der Kaufer die abgelieferte Waare wegen mangelhafter Beschaffenheit zur Verfügung gestellt uud der Verkäufer sie zurückgenommen hat. NG. v. 14. Juni 1881, Bd. 5 S. 50. "") Ein zur Kompcusation gestellter Gegenanspruch auS einem andern Geschäft ist nicht als Klage im Sinne dieses Absatzes anzusehen. OHG. v. 23. Okt. 1874, Bd. 15 S. 124 (129). ""») Die sechsmonatliche Frist des Art. 349 Abs. 2 wird nach Maßgabe des Art. 328 Abs. 1 Nr. 2 nicht nach dcr Bestimmung des Z 550 ALR. 1 9 berechnet. RG. v. 1. Dez. 1888, Bd. 22 S. 172. "°) Vertragsmäßige Verlängerung der Garantiefrist har keinen Einfluß auf die Anzeigepflicht. OHG. v. 28. Jan. 1873, Bd. 9 S. 12. "'») Wcnu hier bestimmt ist, daß die Einreden bestehen bleiben, so hat das Gesetz nur Einreden gegen die ans dem fraglichen Kaufgeschäfte geltend zu machenden Ansprüche im Auge, nicht aber den Fall, Basch. 4. Aufl. 20 306 ö. Handclsgesctzb. 4, Buch, V. ^Handelsgeschäften. Art. 350—352. Art. 350. Die Bestimmungen der Arlikel 347 und 349 können von dem Verkäufer im Falle eines Betruges^—nicht geltend gemacht werden. Art. 351. Sosern nicht durch Ortsgebrauch oder besondere Abrede eiu Anderes bestimmt ist, trügt der Verkäufer die Kosten der Uebergabe, insbesondere des Messens und Wagens; der Käufer die Kosten der Abnahme. Art. 352. Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Waare zu berechne», so kommt das Gewicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht durch besondere Abrede oder durch den Handelsgebrauch am Orte der Nebergabe ein Anderes bestimmt ist. Ob und in welcher Höhe das Taragcwicht nach einem bestimmten Ansätze oder Verhältnisse statt nach genauer Ausmitlelung abzuziehen ist, ingleichen ob und wieviel als Gutgewicht zu Gunsten des Käufers zu berechnen ist, oder als Vergütung für schadhafte oder unbrauch- wo der aus der Mangclhastigkcit der Waare sich ergebende Anspruch koin - p cn sati o n s wcis c einer ans irgend ciucm andern Rechtsverhältnisse entstandenen Forderung gegenüber geltend gcmacht werden soll. RG, v. 25. Nov. 1884, Bd. 12 S. 322 (324). °°) Betrug auch bei der Erfüllung, nicht blos beim Abschluß des Vertrages. Bloßes Wissen der schlechten Beschaffenheit ist kein Betrug; nach- hcrigcr Solus, der Aufgabe der Mouiturcu bewirkt, tcmu die Folgen des Art. 350 nicht haben, nur einen selvsiständigcn Anspruch erzeugen. OHG. v. 13. April 1871, Bd. 2 S. 189. Oolus liegt aber vor, wenn der Bcrläufcr Kenntniß von Fehlern hatte, welche bei einer änßcrlichcn Besichtigung nicht sofort erkennbar, sondern erst mittels genauer sachverständiger Untersuchung zu entdecken sind und er doch die Waare in der Erwartung abliefert, daß der Käufer die kontrakts- widrige Bcschaffcuhcit nicht bemerken und die Waare enipfangcn werde. OHG. v. 29. Nov. 1871, Bd. 4 S. 179. ^°") Wenn auch auzucrkcunen ist, daß nicht in allen Fällen, wo der Verkäufer Kenntniß der vertragswidrigen Beschaffenheit der gelieferten Waare hat, ein Betrug im Sinne des Art. 350 vorliegen muß, vielmehr der Verkäufer, insbesondere bci uubedeutcudcn Mängeln, in gutem Glaube» handeln kann, der Käufer werde bci der von ihm sofort vorzunchmcndcn Untersuchung die Mängel der Waare entdecken und diese trotz ihrer vertragswidrigen Beschaffenheit annehmen, so fällt doch die Unterstellung rincs solchen guten Glaubens hinweg, wenn der Verkäufer das Bewußtsein haben mußte, es sei die Waare wegen ihrer Mängel für den Käufer unannehmbar, da solchen Falles blos die Annahme übrig bleibt, der Verkäufer habe darauf spckulirt, daß der Käufer die rechtzeitige Untersuchung uud Rüge versäumen werde. RG. v. 14. Mai 1880, Bd. 1 S. 299. 2. Titel, Vom Kauf. Art, 353, 354. 307 bare Theile (Refaktie) gefordert werden kann, ist nach dem Vertrage oder dem Handelsgebrauche am Orte der Uebergabe zu beurtheilen, Art. 353. Ist im Vertrage der Marktpreis') oder der Börsenpreis als Kaufpreis bestimmt, so ist im Zweifel hierunter der laufende Preis, welcher zur Zeit und an dem Orte der Erfüllung oder an dem für letzteren maßgebenden Handelsplatze nach den dafür bestehenden örtlichen Einrichtungen sestgestellt ist, in Ermangelung einer solchen Feststellung oder bei nachgewiesener Unrichtigkeit derselben/) der mittlere Preis zu verstehen, welcher sich aus der Vergleichung der zur Zeit und am Orte der Erfüllung geschlossenen Kaufverträge ergiebt. Art. 3S4.-)<) Wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzuges) und die Waare^) „och nicht übergeben ist, so hat der Verkäufer die Wahl, ob er die Erfüllung des Vertrages ') Marktpreis ist derjenige Durchschnittspreis cincS gewissen Platzes, welcher sich bei Vergleichung einer erheblichen Zahl von an diesem Ort geschlossenen Geschäften als der, von besonderen persönlichen Beziehungen und sonstigen speziellen Umständen des Geschäftsabschlusses unabhängige, gemeine Werth der betreffenden Waare darstellt. Die thatsächlichen Unterlagen dieser Vergleichung können dem Nichter Vorgefährt werden, oder durch eine amtlich festgestellte und veröffentlichte Preisangabe bereits glaubhaften, prä- snmtiv richtigen Ausdruck gefunden haben. OHG. v. 13. April 1871, Bd. 2 S. 195. ") Die Nachwcisbarkeit der Unrichtigkeit der PreiSnotirnngcn ist nicht eine Ausnahme für diesen Fall, sondern der Ausdruck einer allgemeinen Regel. OHG. v. 20. März 1872, Bd. 5 S. 32k. In den hier bezeichneten Fällen kommen Landcsgcsctzc nicht zur Anwendung, Wohl aber dann, wenn hier nicht vorgesehene Fälle vorkommen, z. B. wo es sich nicht um Unterlassung von Lieferung handelt, sondern um Zuwiderhandlung gegen Vertragspflichten sonstiger Art, z. B. Verpflichtung während gewisser Zeit Waaren fraglicher Art Anderen nicht zu verkaufen oder von Anderen nicht zn kaufen. RG, v, 10. Febr. 1830, Bd. 1 S. 56. <) Vgl. Art, 355 und 35k, i») Wegen Uebernahme-Verzuges des Käufers siehe Art, 343. >>>>) Ueber den Begriff „Waare" vgl, Anm, 37 zn Art, 337, '°) Wenn der Käufer das im Art. 354 gewährte Wablrecht ansiibcnd die Vertragserfüllung gewählt hat, so folgt hieraus nicht, daß er darauf verzichtet hat, im Fälle später die Erfüllung durch Schuld des Beklagten vereitelt werden oder nicht erzwingbar sein sollte, Entschädigung wegen Nichterfüllung zu verlangen. NG.'v. 10, März 1880. Bd. 1 S. 62 (64), 20* 306 S, HandelSgesctzb. 4, Buch, V. d, HaudelSgeschäftcn. Art, 355. und Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, oder ob er statt der Erfüllung die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Artikels 343 für Rechnung des Käufers verkaufen und Schadensersatz fordern, oder ob er von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob dersebe nicht geschlossen wäre. °—">) Art. 355."^") Wenn der Verkäufer mit der Uebergabe der °) Art. 354 setzt Verzug des Käufers mit derZ a hlu » g deSKaus - preise? voraus; wenn der Käufer die vom Verkäufer begehrte Erfüllung durch sein fortgesetztes Verhalten unmöglich gemacht hat, hat die Bestimmung des An, 354, daß der Schadensersatz durch einen nach Art, 343 vorzunehmenden Verkauf der Waare liquidirt werden muffe, keine Geltung, vielmehr sind nur die bezüglichen allgemeine» Prinzipien maßgebend, RG, v, 1k, März 1880, Bd, i S. 62. Der Verzug mit der Zahlung beginnt mit dem Verzüge der Vornahme der Spezifikation, so daß von da an der Käufer die durch die später vorgenommene Spezifikation festgestellte KauspreiSschuld zu verzinsen hat. Eine Klage auf Vornahme der Spezifikation ist zulässig, cS folgt aber daraus noch keineswegs, daß der Verkäufer eine solche erheben müsse. RG. v, 9, März 1892, Bd, 29 S. 17. °) Ist durch ein Erkenntniß entschieden, daß der Verkäufer zn erfüllen habe, so darf wegen später eingetretenen Verzuges kein Theil eine andere Wahl treffen (OHG. v. 27. März 1872, Bd. 5 S. 341); der Käufer darf auch nicht vom Vertrage zurücktrete». OHG. v. 6. Juni 1873 Bd, 10 S. 245. ^) Zur Klagebegründung dcS Verkäufers muß der Nachweis geführt werden, daß die Waare (nicht blos Lieferuugspfticht) vertauft worden und daß dies am ErfttlluugSorte geschehen sei, OHG. v. 15. Jan. 1873, Bd, 8 S. 375. °) Den Mehrerlös muß der Verkäufer dem Käufer herausgebe», OHG, v. 1, Febr. 1876, Bd. 20 S. 223. °») Bei der Wahl dcS VcrkaufSzeitPuuktes braucht sich der Verkäufer nicht durch das Interesse deS Käufers leite» zu lasse«, »ur darf er nicht aus Arglist absichtlich ciueu dem Käufer besonders ungünstige» Zeitpunkt wähle», OHG. v. 15, Srpt, 1876, Bd. 21 S. 158. °>>) Die AiiSttbnng des SelbsthülfcverkaufcS im Falle deS Art. 354 ist im allgemeinen nicht an eine bestimmte Zcitgrcnzc gcbnndcn. Der Käufer wird durch diesen Grundsatz anch bei einer, erheblichen Preisschwankungen ulitcrworfcucu Waare nicht iu unbilliger Weise benachthciligt, da eS ihm jederzeit freisteht die Waare abzunehmen; ein arglistiges Hinansschicbcn des Verkaufes braucht der Käufer nicht gelte« zu lassen; unter Umständen kann in dem schweigenden Verhalten dcS Verkäufers ein solches Hinausschiebe» gesunden werden. RG. v. 8, Nov, 1893, Bd. 32 S. S2. °c) Art. 354 erfordert nicht nothwendig einen von dem Verkäufer selbst vorgenommenen Verkauf der Waare. Wenn eine nur der Gattung nach bc- 2. Titel. Vom Kauf. Art. 355. 309 Waare im Verzüge^) ist, so hat der Käufer die Wahl, ob er die Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung") verlangen, oder ob er statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung"^'') fordern oder von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre. summte Waare von dem Käufer unter denselben Vertragsbedingungen weiter verkauft ist und sowohl der erste wie der zweite Käufer in Abnahme- uud Zahlungsverzug gerathen, so kaun der von dem ersten Bcrkänfer seinem Kontrahenten gegenüber vollzogene Selbsthilfcvcrkauf Wohl geeignet sein zugleich als Grundlage für die Jnteressensorderuug des zweiten Verkäufers gegenüber seinem Käufer zu dienen, sofern der letztere in geeigneter Weise darauf hiugewicscn ist, daß der Verkauf diese Bedeutung für die Feststellung seines Umfanges seiner durch den Verzug begründeten Verpflichtung haben soll. RG. v.' 18. Mai 1892, Bd. 2V S. 61.' °) Der Anspruch auf Erfüllung durch Abnahme kann dadurch aufgehoben werden, daß der Verkäufer die Geltcudmachuua des Anspruchs unver- hältnißmäßig lange aufschiebt. OHG. v. 20. Okt. 1877, Bd. 23 S. 33. Ist ein Celbsthlllfevcrkauf erfolgt, aber unberechtigt gewesen, so kann Verkäufer wieder Erfüllung durch Abnahme der Waare fordern. Ebenda. Der Schadenersatz benannte Anspruch dcS Verkäufers ist nichts Anderes als der Anspruch auf dcu Kaufpreis, soweit er nicht durch dcu Erlös auS dem Verkauf der Waare getilgt ist. OSG. v. 8. März 1875, Bd. 16 S. 311 (315). >°a) Vgl. oben Anm. 3 zu Art. 354. ") Vgl. Art. 356. '2) Verzug ist nicht vorhanden, wcnu die Nichterfüllung eines Vertrages lediglich in objektiver Unmöglichkeit der Erfüllung (in einem durch Höhcrc Gewalt herbeigeführten Zufalle) ihren Grnud hat; über dcu Fall der Unmöglichkeit der Erfüllung eines LiefernngsvcrtrageS enthält das HGB. keine Bestimmungen. OHG. v. 21. Dez. 1872, Bd. 8 S. 285. ") Es darf ohne weiteres angenommen werden, daß eine Waare, welche eine« Gegenstand des Handclvcrkehrs bildet, überhaupt verkäuflich ist, und der auf Entschädigung wcgen verspäteter Erfüllung beklagte Verkäufer muß eventuell nachweisen, daß und ans welchem thatsächlichen Grunde eine solche Vcrkanssmöglichkeit im konkreten Falle ausnahmsweise nicht vorgelegen hat. NG. v. 4. Dez. 1880, Bd. 4 S. 1. ") Der Schaden besteht regelmäßig in der Differenz zwischen dem Kostenpreise nnd dem srüheren Marktpreise znr Zeit und am Ort der geschuldeten Lieferung. Art. 357 Abs. 3 enthält einen keineswegs nur auf Fixgeschäfte anwendbaren Grundsatz, z. B. OHG. v. 28. Mai 1873, Bd. 10 S. 149 (151); auch der erweislich Höhcrc Schaden kann bei Nichtfixge- schäften geltend gemacht werden. OHG. v. 3. Sept. 1874, Bd. 14 S. 141 (142). Ebenso RG. v. 30. Jan. 1880, Bd. 1 S. 241; v. 19. Nov. 1881, Bd. 6 S. 58 und V. 10. Jan. 1882, Bd. 6 S. 26. ^°) Für die Schadenberechnung ist der Marktpreis zn Grunde zu legen» Z10 5. HandelSgesctzb. 4. Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 355. zur Zeit, in welcher der Kläger statt der Erfüllung Schadensersatz zu fordern berechtigt war, d, h. der Preis, welchen die Waare in dem Zeitpunkt hat, in welchem sie spätestens geliefert werden, bezw. in welchem er sie spätestens abnehmen mußte (OHG. v. 22. Jan. 1873, Bd. 10 S. 171), also der bei Beendigung der Nachfrist (Art. 356) geltende Preis (OHG. v. 30. Okt. 1872, Bd. 7 S. 384 (394)); der Käufer ist aber auch berechtigt, den Werth der Waare znr Zeit der verabredeten Erfüllung der Berechnung zu Grunde zu legen. OHG. v. 11. Okt. 1873, Bd. 11 S. 182. Ebenso RG. v. 19. Nov. 1881, Bd. 6 S. 58. "°) Der maßgebende Ort siir die Schadensberechnung ist der Ablieferungsort, wenn die Differenz zwischen Markt- und Börsenpreis und Kaufpreis zu Grunde gelegt wird; wenn aber nicht die einfache Differenz, sondern der Schaden konkret lignidirt wird, so fällt die Beschränkung auf einen bestimmten Ort weg nnd der Käufer hat nur nachzuweisen, daß er bei der Wahl des Orts (z. B. beim Deckungskanfc) nnd bei Bezahlung angemessener Preise die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beobachtet hat. OHG. V. 14. Nov. 1876, Bd. 21 S. 247 (249). "2) Das Gesetz behandelt den Deckungskauf nicht. Es schreibt denselben nichc etwa als Grundlage der Schadensliquidation des Käufers vor, wie es bei Säumniß des Käufers den Verkauf der Waare vorschreibt (Art. 354). Der nicht säumige Käufer kaun vielmehr, wenn er bei Säumniß des Verkäufers Schadensersatz wählt, den Schaden in beliebiger Weise liani- dircu (Art. 355). Die einfachste Art der Beseitigung des durch die Nichtlieferung entstandenen Schadens ist die andcrweitc Anschaffung der Waare: der Käufer ist zur Vornahme des Dcckungskaufcs in seinem Interesse berechtigt. Er handelt dabei nicht als Mandatar oder no^otivrum xvstoi- des Verkäufers, hat also nicht eingehende Untersuchungen anzustellen, wo und wie er die Waare am vorthcilhaftcstcn cinznkanfcn habe. Es kann von ihm nur ciu gutgläubiges Handeln verlangt werden. „Die vom Käufer wirklich nnd redlicherweise bezahlten Preise" bilden die Grundlage siir seine Schadenslianidation. Betreffs des Ortes wird es nahe liegen, daß der Käufer den Deckungskauf am Erfiillnngs- oder Ablieferungsorte oder an dem diesem Orte zunächst liegenden Marktorte abschließt. Andernfalls wird man Darlegung der Gründe, die ihn znr Wahl des andern Ortes bestimmten, verlangen können ; kann der Käufer den Abschluß an dem gewählten Orte nicht rechtfertigen und wenn er infolge der Wahl dieses OrteS zn ungünstigeren Bedingungen abgeschlossen hat, oder wenn er sich in andren Beziehungen eines Versehens oder gar eines groben Versehens schuldig gemacht haben sollte, so folgt hieraus nicht (wie beim nicht ordnungsmäßigen Sclbsthlllfe- verkanf), daß er den Decknngskanf seiner Schadensbercchmmg nicht zn Grunde zu legen berechtigt sei, sondern nur, daß bei Ermittlung der Höhe des Schadens der Richter diese Umstände mit zu berücksichtigen habe. RG. v. 5. März 1884, Bd. 11 S. 197. ") Der Käufer braucht, wen» der angedrohte Deckungsankanf dcn Ver- ragsprcis nicht erreicht, dem Verkäufer die Differenz nicht herauszugeben S.Titel, Vom Kauf. Art. 356. 311 Art. 356."^°) Will ein Kontrahent auf Grund der Bestimmungen der vorigen Artikel statt der Erfüllung Schadensersatz wegen (anders der Verkäufer, Art. 3S4 Am». 8). OHG. v. 1. Febr. 1876, Bd. 20 S. 223. Vgl. oben Anm. 3 zu Art. 3S4. Zu Art. 35k: Augemcssenhcit der Nach- Realoblation , Nr. 33 srist Nr. 2g, 05 Rückforderung des Kauf- Anzeige „ so geldes „ IS Aufforderung ist keine Wahl „ 21 Schadensersatz wegen Ver- Bittc nm Nachfrist „ 3t spätuug „ lg Drohungen „ 22 SchadcnSersatzbcrcchnung Art. 3S5 Erfüllung olinc Nachfrist „ 37,38 Stellvertreter, Anzeige an Nr. 27 Frist für die Anzeige ,, 23 Theilliefcruug ,, 42 Klage, Anzeige »nd Wahl in Verzicht ans Anzeige nnd der Klage „ 24 Nachfeist „ 2S Nachfrist „ 2S, 30 Verzug „ 22 Dauer der Nachfrist „ 2g Wahl „ 2», 2 t '°) Das Recht, auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen, ist nicht davon abhängig, daß alsbald nach Eintritt des Verzuges die dcsfallsige Absicht kund gegeben werde. OHG. v. 7. März 1873, Bd. 9 S. 116 (118). Nm Schadenscrsech wegen verspäteter Lieferung fordern zn dürfen, ist weder Anzeige noch Fristgewährung nöthig. OHG. v. 22. Febr. 1872, Bd. 5 S. 163. Das Recht zur Rückforderung des gezahlten Kaufgcldcs steht dcm Känfer gleichmäßig zu, mag er die zweite oder ^dritte ^Alternative des Art. 355 gewählt haben. OHG. v. 18. Juui 1878, Bd. 24 S. 106. Erst mit der Anzeige, nicht mit dem Verzüge entsteht das Wahlrecht; ist dieWahl durch Anstellung der Klage geschehen, so ist sie verbindlich, wenn auch die Klage zurückgewiesen wird (OHG. v. 27. Okt. 1874, Bd. 15 S. 359); ebenso wenn Vcrnrthcilung erfolgt und die Vollstreckung des auf Lieferung lautenden Urtheils erfolglos bleibt, darf nicht etwas Anderes gewählt werden, OHG. v. 18. Jan. 1879, Bd. 24 S. 327; hat der Käufer das Abgehen gewählt und dieS dem Verkäufer angezeigt, so darf er nicht wieder davon abgehen und eine andere Wahl treffen, OHG. v. 23Okt. 1371, Bd. 3 S. 275. so») Durch die Klage auf Rcalcrfülluug bcgiebt sich der Käufer noch nicht der Befngniß, von dem Wahlrechte Gebrauch zn machen. Erst das auf eine solche Klage ergehende rechtskräftige, kondemnatorischc Urtheil stellt das Rechtsvcrhältniß unter den Parteien unabänderlich fest nnd entzieht dem Kläger die Befngniß zur Wahl eines andern RcchtS. RG. v. 2. März 1836, Bd. 15 S. 68. ^') Die Wahl muß (aber) ausdrücklich und uuzweideutig geschehe» sein (ebenda); die Anzeige muß die bereits getroffene Wahl bestimmt enthalten: Erklärungen, daß Käufer bei Nichtlieferung gezwungen sein werde, sich anderweit zu decke», sind nur qualifizirte Mahnungen (OHG. v. 14. Ja». 1875, Bd. 15 S. 334). Die Bcmerk»ng, daß der Käufer sich die Waare anderweit beschaffen werde, ist noch keine Ausübung des Wahlrechts, sondern eine bloße, 312 5. Handelsgcsetzb. 4, Buch. V, d, Handelsgeschäften, Art, 356. Nichterfüllung fordern oder von dem Vertrage abgehen, so muß er dies dem anderen Kontrahenten anzeigen und ihm dabei,") wenn die Natur des Geschäfts dies zuläßt, noch eine den Umständen^") angemessene Frist zur Nachholung des Versäumten gewähren. jederzeit widerrufliche Aeußerung (OHG. v. 11. Nov. 1875, Bd. 18 S. 384); ebenso wenig ist die Aufforderung zur vertragsmäßigen Erfüllung eine Ausübung des Wahlrechts, z.B. OHN. v. 13. Juni 1874, Bd. 13 S. 434; dagegen bedeutet die Erklärung: ich habe mich gedeckt, gegenüber dem säumigen Kontrahenten in der Sprache des Geschäftsverkehrs - ich werde Erfüllung nicht mehr annehmen nnd beanspruche Ersatz des entstandenen Schadens. OHG. v. 28. Okt. 1871, Bd. 3 S. 275. °") Die Anzeige von der getroffenen Wahl muß der Regel nach erfolgen, wenn der Gegner bereits im Verzüge ist, vorhergehende Drohungen und Mahnungen enthalten keine unabänderliche Wahl und hindern nicht, nach Eintritt des Verzuges eine andere Wahl zu treffen. OHG. v. 9. Juni 1874, Bd. 14 S. 25. 26) Für die Anzeige ist keine Frist bestimmt, sie braucht nicht in einer nahen Zeit zu geschehen. OHG. v. 30. Okt. 1872, Bd. 7 S. 384. ") Die Anzeige darf im Prozesse erfolgen l mit der Klageanstellung, OHG. v. 15. März 1873, Bd. 9 S. 341 (347); in der Antwort auf eine Klage, OHG. v. 7. Mai 1873, Bd.9 S. 319 (324); mit der Erhebung einer Widerklage, OHG. v. 25. Okt. 1873, Bd. 11 S. 237. ^) Es darf auf die Anzeige von der getroffenen Wahl und auf Nach- fristgcwährung im Voraus verzichtet werden. OHG. v. 25. Nov. 1873, Bd. 11 S. 425. 2°) Auch wenn der säumige Verkäufer auf die Erklärung des Käufers, daß er Schadeusersatz beanspruche, schweigt, so liegt darin noch kein Verzicht auf das Recht, eine Nachfrist zu verlangen; erfüllt er innerhalb des Zeitraumes, für welchen eine Nachfrist zn gewähren war, so kann der Käufer die Erfüllung nicht zurückweisen. RG. v. 5. Juli 1882, Bd. 7 S. 79. 2') Die Anzeige darf auch einem leqitimirtcn Stellvertreter gemacht werden. OHG. v. 27. März 1872, Bd. 5 S. 341. 26) Es liegt nicht dem nichtsünmigen ob, dem säumigen Kontrahenten eine Frist uugcbetcn zu offcriren, seine Verpflichtung beschränkt sich darauf, eine solche auf dcsfallsiges Nachsuchen zu gewähren, z. B. OHG. v. 8. März 1873, Bd. 9 S. 120; NG. v. 30. Jan. 1880, Bd. 1 S. 241 und v. 25. Okt. 1881, Bd. 5 S. 103; der säumige muß seine Absicht, den Vertrag erfüllen zu wollen, knnd geben nnd eine Erklärung darüber, in welchem Zeitraum er die Erfüllung nachholen werde, abgeben. OHG. v. 6. März 1873, Bd. 8 S. 125. 2°) Es ist nicht die Absicht des Gesetzes, daß der nichtsäumigc Käufer dem säumigen Verkäufer, wenn er noch nicht das Geringste behufs Erfüllung des Vertrages gethan oder veranlaßt hat, eine so lange Nachfrist gewähren soll, daß derselbe innerhalb derselben alles bisher Versäumte müßte nachholen können; die zu gewährende Nachfrist ist keineswegs mit der vollen Er- 2. Titel. Vom Kauf. Art. 35k. 313 füllungSfrist zu idcntisizircn, sie braucht nur so geräumig zu sein, baß der Verkäufer nach Empfang der Anzeige, wenn er Anstalten getroffen, seinen Verpflichtungen nachzukommen, sie vollenden könne, OHG. v. 30. Okt. 1872, Bd, 7 S. 384 (392); sie braucht uur eine den Umständen nach billig zn be- mcssendc Frist zu sei«. OHG. v. 23. Nov. 1872, Bd. 8 S. 73. 2") Es ist nicht unter allen Umständen nöthig, daß Frist gewährt werde; die Bestimmung einer solchen kann unterbleiben, wenn dieselbe nicht zur Erreichung des Zweckes dienlich, vielmehr mir eine leere Formalität sein würde, es muß den Umstanden des einzelnen Falles Rechnung getragen werden, OHG. v. 11. Nov. 1872, Bd. 8 S. 14; cS bedarf keiner Fristgewährung, wenn der Verkäufer durch seine Weigerung den wirklich abgeschlossenen Vertrag überhaupt zu erfülle» deutlich zu erkennen gegeben hat, daß er weder eine Fristcinräumung begehre, noch von einer gewährten Gebrauch zu macheu gedenke. OHG. v. 6. Okt. 1871, Bd. 3 S. 319; auch nicht, wenn der Verkäufer erklärt, er könne nicht erfüllen oder nur einen Theil erfüllen (Art. 359 steht dem nicht entgegen), OHG. v. 10. Febr. 1872, Bd. S S. 107, oder wenn er unstatthafte Bedingungen für die Lieferung ausstellt. OHG. v. IS. März 1873, Bd. 9 S. 341 (347); oder wenn er wiederholt und bestimmt erklärt hat, daß er sich an den Vertrag nicht für gebunden erachte und nicht liefern werde. NG. v. 19. Mai 1882, Bd. 7 S. 44. °') Die Erklärung, zur Vertragserfüllung bereit zu sein, jedoch zur Zeit nicht erfüllen zn können, enthält eine Bitte »in Nachfrist. OHG. v. 17. Dez. 1872, Bd. 8 S. 253. 22) Fällt der Grund zur Gewährung einer Nachfrist weg, z. B. weil die Erfüllung inzwischen unmöglich geworden oder der Säumige dieselbe verweigert hat, so ist kein Anlaß zu Gewährung einer Nachfrist vorhanden, die etwa gegebene Nachfrist hat keinerlei rechtliche Bcdeutnng und namentlich darf der nicht säumige Kontrahent nicht die Frist bei Berechnung des Schadensersatzes znm Nachtheil des Säumigen geltend inachen. RG. v. 2S. Okt. 1881, Bd. 5 S. 103. Die Worte „Natur des Geschäfts" und „Umstände" bilden nicht einen Gegensatz in der Art, daß die Frage, ob eine Nachfrist zn gewähren sei, von der „Natur des Geschäfts" und von den „Umständen" nur eventuell die Dauer der zu bewilligenden Nachfrist abhänge; vielmehr ist die Bestimmung im Zusammenhange dahin zu verstehen, daß nach den konkreten Umständen des Falles, unter welchen auch die „Natur des Geschäfts", die speziellen Bertrags-Stipulatioue» in Betracht kommen können, richterlich zu arbitriren ist, ob eine Nachfrist nnd eventuell von wie langer Dauer zu gewähren sei, daß also die Nachfrist auch dann ganz versagt werden kann, wenn zwar nicht der konkrete Vcrtragsinhalt, Wohl aber die sonstigen konkreten Umstände in ihrer Gesammtheit die Bewilligung einer Frist verbieten. RG. v. 9. April 1881, Bd. 4 S. 54 (56). ") Wegen Verzichtes auf die Nachfrist vgl. oben A»m. 30. 6") Ob eine gewährte Nachfrist den Umständen nach als eine angemessene zu erachten sei, hängt wesentlich von der Würdigung thatsächlicher 314 5. Handelsgesetzb. 4. Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 357. Art. 357. Ist bedungen, daß die Waare genau zu einer fest- bestimmten Zeit oder binnen einer festbestimmten Frist geliefert werden soll, so kommt der Artikel 336 nicht zur Anwendung. Der Käufer sowie der Verkäufer kann die Rechte, welche ihm gemäß Artikel 354 oder 355 zustehen, nach seiner Wahl ausüben. ES muß jedoch derjenige, welcher auf der Erfüllung bestehen will, dies unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist dem anderen Kontrahenten anzeigen- unterläßt er dies, so kann er später nicht auf der Erfüllung bestehen. Verhältnisse ab und bildet insofern eine Thatsachen-, nicht Rechtsfrage. OHG. v. 11. Jmü 1872, Bd. 6 S. 397. 2°) Der nichtsüumige Kontrahent darf vor Ablauf der gewährten Frist nicht Schadensersatz statt Erfüllung fordern. OHG. v. 17. Dez. 1872, Bd. 8 S. 253. ^) Der Verpflichtete hat gesetzlich das Recht, innerhalb angemessener Frist nachzuliefern, anch wenn der Gläubiger keine Frist gesetzt hat, OHG. v. 11. Nov. 1872, Bd. 8 S. 14 (19); er muß aber die Erfüllnug als Ausübung seines Rechts auf Nachfrist anbieten, folglich nachweisen, daß, wenn von ihm die Nachfrist verlangt worden wäre, eine solche, die den Zeitpunkt der angebotenen Erflillnng eingeschlossen hätte, hätte gewährt werden müssen. OHG. v. 6. Dez. 1877, Bd. 23 S. 40. ^) Der säumige Theil kann, so lange der Gegner das Wahlrecht noch nicht ausgeübt hat, die Folgen seines Verzuges durch nachträgliche Erfüllung jederzeit wieder beseitigen, ein bei oder vor der Aunahmc der Erfüllung gemachter bloßer Borbehalt seines Wahlrechts steht dem nicht entgegen. OHG. v. 12. März 1874, Bd. 13 S. 09. ^) Ob Realoblation znr Aufhebung der Sänmniß nothwendig ist, ist nach den Umstände« des vorliegenden Falles zu beurtheilen. OHG. v. 10. Mai 1870, Bd. 20 S. 299 (302). ^°) Wenn der nichtsäumigc Theil erst in der Klage das Wahlrecht ausübt, so hat der Verklagte kciueSwegS immer unbedingt bis zur Klagebeantwortung Frist zur Nachholung des Versäumten; es kann auch eine kürzere Nachfrist nach richterlichem Ermessen den Umständen angemessen sein. Ebenda. ") Der Verkäufer, der Nachfrist gewährt hat, braucht nicht unverzüglich nach deren Ablauf zu verkaufen. OHG. v. 7. März 1873, Bd. 9 S. 116. *') Auch wenn ein Theil geliefert worden und wegen des Restes Schadensersatz gefordert wird, ist Anzeige und Fristgewährung nöthig. OHG. v. 30. Dez. 1870, Bd. 1 S. 130. ") „Dabei" (und ihm dabei) heißt nicht i in dem Anzeigebriefe. OHG. v. II. Nov. 1872, Bd. 3 S. 14 (16). ") lieber die Berechnung deS Schadensersatzes siehe Art. 355. 2. Titel. Vom Kauf. Art. 357. 315 Will der Verkäufer statt der Erfüllung für Rechnung des iciumigen Käufers verkaufe», so muß er, im Falle die Waare einen Markt- oder Börsenpreis hat, den Verkauf unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist vornehmen. Ein späterer Verkauf gilt nicht als für Rechnung des Käufers geschehen. Eine vorgängige Androhung ist nicht erforderlich, dagegen hat der Verkäufer auch in diesem Falle den bewirkten Verkauf dem Käufer ungesäumt anzuzeigen. Wenn der Käufer statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordert, so besteht, im Falle die Waare einen Marktoder Börsenpreis hat, der Betrag des von dem Käufer zu leistenden Schadensersatzes in der Differenz zwischen dem Kaufpreise und dem Markt- und Börsenpreise zur Zeit und am Orte der geschuldeten Lieferung, unbeschadet des Rechts des Käufers, einen erweislich höheren Schaden geltend zn machen. ^^°°) Ein Fixgeschäft ist nicht dann vorhanden, wenn eine bestimmte Erflllluugszcit vereinbart worden, sondern wenn diese nach der entweder mit ausdrücklichen und nnzweidcutigcu Worten (genau, fix, präcis) ausgesprochenen oder sich aus den vorliegenden Umständen zweifellos ergebenden Jutcutiou der Parteien etwa? dergestalt Wcscurliches sein soll, daß mit dieser Zeit der Vertrag stehen und fallen, eine spätere Leistung nicht mehr als Vertragserfüllung angesehen werden, nach Ablauf der Zeit oder Frist auf Annahme späterer Lieferung nicht mehr gerechnet werden soll. OSG. v. 24. März 1871, Bd. 2 S. 93. Feste Praxis des NOSG. Vgl. OHG. v. 28. Nov. 1371, Bd. 4 S. 164! ebenso RG. v. 30. Jan. 1880, Bd. 1 S. 241. Die Verabredung einer Lieferzeit bedeutet in der Regel nur die Setzung einer Zcitgrenze diesseits, welche von dem Käufer Lieferung ge- ivärtigt und angenommen werden muß und welche der Lieferant zur Vermeidung der generelle» Folgen des Verzuges inuczuhalten hat ! dadurch wird nur Art. 32V ausgeschlossen. Das Fixgeschäft ist die Ausnahme und deshalb ist im Zweifel, gegen diese Absicht der Kontrahenten zu interpretiren. OHG. v. 1. Juui 1872, Bd. 6 S. 19 (21). ^ Ist die Waare eine solche, welche crfahruugSmäßig erheblichen Preisschwankungen unterliegt, bildet sie insbesondere einen Gegenstand der Börsenspekulation, ist überdies daS Geschäft erkennbar mit Rücksicht auf den durch jene Preisschwankungen zu erzielenden Gewinn und im Börscuhaudel abgeschlossen, so weist im Zweifel die gesetzte Fristbestimimmg auf ein Fir- ") Die Borschrift des Art. 368 Abs. 2 will verhindern, dafs die andern Gläubiger des Kommissionärs, der selbst Schuldner des Kommittenten aus dem Mandate ist, sich aus der ausstehenden Forderung des Kommissionärs, die materiell nicht zu dessen Vermögen gebort, zum Nachtheile des Kommittenten Befriedigung verschaffen. Davon kann überhaupt nur die Rede sei» bei dem Kommissionär, der zahlnngsnnfähig ist und dirs dadurch dokumentirt, dajz er es zum Konkurse oder zur Zwangsvollstreckung kommen läßt. Gedacht ist die Borschrift hauptsächlich für den Fall des Konkurses, sie giebt dem Kommittenten den andern Gläubigern gegenüber ein Aussondcrungs- oder Scparationsrccht' er kondizirt auf Grund seines persönlichen Rechtes aus dem Mandate auch ohne Cession die ihm gehörige Forderung, soweit sienoch aussteht. Auf den Schuldner des Kommissionärs aus dem Geschäfte, aus welchem die Forderung entstanden ist, paßt die Borschrift überhaupt nicht. Nach Art. 360 Abs. 2, 368 Abs. 1 HGB. ist er nicht bloß besngt den Kommissionär als seinen Gläubiger anzusehen, sondern in Wahrheit ist nur der Kommissionär sein Gläubiger aus dem Geschäfte. Bis znr Bekanntmachung der Cession an den Kommittenten ist er deshalb befugt, seine Schuld an den Kommissionär zu tilgen, sei es durch Zahlung, sei cS durch Aufrechnung. RG. v. II. Nov. 1893, Bd. 32 S. 39 (43). 21* 324 5- HandelSgeschb. 4. Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art, 370, 371. Hat der Kommissionär unbefugt auf Kredit verkauft, so hat er dem Kommittenten, welcher dies nicht genehmigt, sofort als Schuldner des Kaufpreises die Zahlung zu leisten. Beweist der Kommissionär, daß beim Verkauf gegen baar der Preis ein geringerer gewesen sein würde, so hat er nur diesen Preis und, wenn derselbe geringer ist als der austraggemähe Preis, auch den Unterschied gemäß Artikel 363 zu vergüten. Art. 37V. Der Kommissionär steht für die Zahlung oder für die anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeit seines Kontrahenten ein, wenn dies von ihm übernommen oder am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist. Der Kommissionär, welcher für seinen Kontrahenten einsteht, ist dem Kommittenten für die gehörige Erfüllung im Zeitpunkte deS Verfalls unmittelbar und persönlich insoweit verhaftet, als solche aus dem Vertragsverhttltnisse überhaupt rechtlich gefordert werden kann.°«)°°) Der Kommissionär, welcher für seinen Kontrahenten einsteht, ist dafür zu einer Vergütung (clsl orsäsrs-Provision) berechtigt. Art. 371. Der Kommittcnt ist schuldig, dem Kommissionär zn ersetzen, was dieser an baaren Auslagen oder überhaupt zum Vollzuge des Geschäfts nothwendig oder nützlich aufgewendet hat. Hierzu gehört auch die Vergütung für die Benutzung der Lager- Der Kommittcnt kann aber auch die Abtretung der Rechte fordern. OHG, v. 28. März 1873, Bd. 9 S, 232. 6°) Der nach Art. 370 belangte Verkaufskommissionär kann, wenn er aus Zahlung deS Kaufpreises belangt wird, die Einreden geltend mache», welche ihm selbst gegenüber aus dem Kaufgeschäfte sein Gcgenkontrahent hat, sofern sie nicht durch sei» (des Kommissionärs) Verschulden begründet worden sind. Der Art. 347 kann ans ihn nicht angewendet werden i unterläßt er Mittheilung der ihm von dem Käufer gemachten Mangelanzeige an den Kommittenten, so wird er nach Art. 361 schadcnscrsatzpflichtig, verliert aber nicht die Einreden an den Mängeln. OHG. v. 23. Nov. 1876, Bd. 21 S. 146. Hat der Kommissionär die für Rcchuung deS Kommittenten, jedoch in eignemNamcu geschlossenen Verkäufe erfülle» müsse», weil er dcnKänfcrn gegenüber sich als Verkäufer auf Unmöglichkeit wegen höherer Gewalt nicht berufen kcmnte, so muß der Komniittciit ihn entschädigen, wenn er a»ch durch livhere Gewalt an der Erfüllung seinerseits gebindert worden ist. OHG. v. 22. Dez. 1877, Bd. 23 S. 107. 3, Titel. Von dem Kommissionsgeschäft. Art. 372—374. 325 räume und der Transportmittel des Kommissionärs und der Arbeit seiner Leute. Der Kommissionär hat die Provision zu fordern, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen ist. Für Geschäfte, welche nicht zur Ausführung gekommen sind, kann eine Provision nicht gefordert werden; jedoch hat der Kommissionär das Recht auf die Nuslicfe- rungsprovisiou, sofern eine solche ortsgebräuchlich ist. Art. 372. Wenn der Kommissionär zu vortheilhaftereu Bedingungen abschliesst, als sie ihm vom Kommiltenten gestellt worden, so kommt der Vortheil dem letzteren allein zu Statten. Dies gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Kommissionär verkauft, den vom Kommittenten bestimmten niedrigsten Preis übersteigt, oder wenn der Preis, für welchen er einkauft, den vom Kommittenten bestimmten höchsten Preis nicht erreicht. Art. 373. Ein Kommissionär, welcher den Ankauf eines Wechsels übernommen hat, ist, wenn er den Wechsel indossirt, verpflichtet, denselben regelmäßig und ohne Vorbehalt zu iudossiren. °") Art. 374. Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgut, sofern er dasselbe noch in seinem Gewahrsam hat oder sonst, insbesondere mittelst der Konnossemente, Ladescheine oder Lagerscheine,^) noch in der Lage ist, darüber zu verfügen/') ein Pfandrecht^) ^) Ortsüblich an dem Orte, an welchem der Kommissionär seine Handelsniederlassung hat; nicht etwa an Orte», wohin er Waaren abzusetzen versucht hat. RG. v. 20. Okt. 1880, Bd. 17 S. 31. 6°) Absatz 2 findet auch bei Speditionsgeschäften Anwendung. Vgl. Art. 387. Die Bestimmung gilt nicht nur für den Fall, wenn der Austrag ausdrücklich auf Ankauf eines Wechsels gegangen ist, sondern findet überall baun Anwendung, wenn der Kommissionär in Ausführung der Kommission einen Wechsel für Rechnung dcS Kommittenten ankauft. — Bestimmungen über die eventuelle Haftpflicht des Kommissionärs enthält der Artikel nicht; über die Haftung des Kommissionärs aus seinem Indossamente entscheiden lediglich allgemeine Grundsätze. NG. v. 8. Febr. 1888, Bd. 20 S. 112. Unter Kommissionsgut fällt auch das Gut, welches der Kommittcnt zunächst zur Aufbewahrung dem Kommissionär übergeben hat. OHG. v. 11. Mai 1870, Bd. 20 S. 87 (00). °°) Ucbergabc des Lagerscheins ist Uebergabc nach Art. 306 HGB. RG. v. IS. Jnni 1891, Bd. 28 S. 39. Durch die Ausstellung eines auf ihn als Empfänger lautenden Ladescheines in Verbindung mit der Thatsache, daß die Waare sich nicht 326 S, Handelsgeschb, 4, Buch, V. d, Handelsgeschäften. Art, 374, 375. wegen der auf das Gut verwendeten Kasten, wegen der Provision, wegen der rücksichtlich des Gutes gegebenen Vorschüsse und Darlehen, wegen der riicksichtlich desselben gezeichneten Wechsel oder in anderer W'ise eingegangenen Verbindlichkeiten, sowie wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung^) in Kommissionsgeschäften, Der Kommissionär kann sich für die vorstehend erwähnten Ansprüche aus den durch das Kommissionsgeschäft begründeten uud noch ausstehenden Forderungen vorzugsweise vor dem Kommitteuten und dessen Gläubigern befriedigen. Art. 375. Ist der Kommittent in Erfüllung der in dem vorigen Artikel bezeichneten Verpflichtungen gegen den Kommissionär im Verzüge, so ist der Letztere berechtigt, sich unter Beobachtung der Vorschriften des Artikels 3lv aus dem Kommissionsgute bezahlt zu machen; °°^'°°) er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkursmasse des Kommitteuten. mehr im Gewahrsam des Schuldners, sondern des Schiffers befindet, entsteht das dem Kommissionär zustehende Pfandrecht noch nicht, sondern erst dnrch die Aushändigung des Ladescheins an denKommissionkr(vgl. Art.416, 418), RG, v, 22, Okt, 1685, Bd, 13 S, 119. Ob der Kommissionär das Pfandgut gegen Bestellung anderwciter Sicherheit hcranszugebcn hat, bestimmt sich nach Landesrecht, nach gemeinem Recht ist er dazu «icht verpflichtet, RG, v, 17, April 1880, Bd, 1 S. 304. °°) So wenig uutcr dem Ausdruck „laufende Rechnung" nur eiu eigentliches Koutokurrcntverhältniß zu verstehen ist, schließt auch der Umstand, daß die laufende Rechnung sich auch auf andere als Kommissionsgeschäfte bezicht, das Pfandrecht ans, es sind vielmehr die auf andere Verhältnisse sich beziehenden Posten auf der Debet- und Crcditseite, bei Ermittlung derjenigen Forderungen, für welche das Pfandrecht in Anspruch genommen werden kann, nnberücksichtigt zu lassen. RG, v, 10, März 1883. Bd, 9 S, 424 (430). "°) Andere Rechte, als die hier gegebenen, hat der Kommissionär nicht, OHG, v, 11. Jnni 1872, Bd. 6 S. 312. v') Auch dann, wcnn der Kommissionär Eigenthümer der cingckanftcn Waare geworden ist, hat er weitergehende Vcrkanfsrcchte nicht als die im Art. 310 bestimmten. Z. B, OHG.' v. 15. Okt. 187S, Bd. 18 S. 254. °^) Der Verkauf darf nicht etwa nach Art. 360 vorgenommen werden, OHG. v. 10. März 1872, Bd. 5 S. 283. °°) Verlangt der Kommissionär Zahlung des verlegten Kaufgeldcs, soweit er nicht durch den Verkauf nach Art. 310 gedeckt ist, so muß er in der Klage darthun, daß der Verkauf unter Beobachtung der Vorschriften des Art, 310 erfolgt ist, OSG, v, 9, Fcbr, 1875, Bd, 16 S, 121, ^) Es kann durch schriftliche Vereinbarung Verkauf nach Art. 311 be- 3. Titel. Bon dcm Kommissionsgeschäft. Art. 376. 327 Art. 37k. ^) Bei der Kommission zum Einkauf oder zum Verkauf von Waaren, Wechseln und Werthpapieren, welche einen Börsenpreis oder Marktpreis 2) haben, ist der Kommissionär, wenn der Kommittent nicht ein Anderes bestimmt hat, befugt,"^") das billigen werden, miindliche Vereinbarung oder stillschweigende Unterwerfung unter Handclsgcbranch berechtigt aber nicht, in dieser Art zu verkaufen. Ebenda S. 125. ^) Dieser Artikel setzt eine schlechthin ertheilte Kommission voraus. RG. v. 10. Dez. 1881, Bd. 6 S. 43 (52). °) Bei Waaren, welche keinen Marktpreis oder Börsenpreis haben, darf der Kommissionär nicht alSSclbstkontrahcnt eintreten, anch nicht, wen» ein Prcislimitnm gesetzt ist. OHG.V.V.Jan. 1874, Bd. 12 S. 180 (187). 2) Einer den Eintritt ansschlicßcndcn Bestimmung steht es gleich, wenn die Natur dc? in Frage stehenden Geschäfts es in einer Jedermann greifbaren Weise mit sich bringt, daß es nicht die Absicht des Kommittcntcn sein kann, den persönlichen Eintritt des Kommissionärs als Kontrahenten zuzulassen. Dahin sind Aufträge zum Abschluß von Diffcrcuzgcschäften zu rechnen. OHG. v. 1. Okt. 1873, Bd. 11 S. 43. ^) DicSetzuug eines Limitnm schließt dicBefnguiß des Kommissionärs, als Selbftkontrahcnt einzutreten, nicht aus. OHG. v. 14. Dez. 1877, Bd. 23. S. 103. Ist ein Limitum gestellt, so darf der Kommissionär zu diesem nicht dann übernehmen, wenn zur Zeit der Uebernahmecrklärnng dir Markt- oder Börsenpreis höher ist. OHG. v. 26. Nov. 1872, Bd. 3 S. 94. °) Darin, daß der Kommissionär das ) und der Widerruf bei dem Kommissionär eintrifft, bevor die Anzeige^) von der Ausführung des Auftrages behufs ihrer Absenduug abgegeben ist, so kann sich der Kommissionär der Befugnis;, selbst als Käufer oder Verkäufer einzutreten, nicht mehr bedienen.-^) Art. 378. Die Bcstimmungcu dieses Titels kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kanfmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Kommissionsgeschäften besteht, ein einzelnes Handelsgeschäft in eigenem Namen für Rechnung eines Auftraggebers schlicht. Vierter Titel. N»n dem Speditionsgeschäfte. Art. 379. Spediteur") ist derjenige, welcher gewerbemäßig in eigenem Namen für fremde Rechnung Güterversendnngen durch Frachtführer oder Schiffer zu besorgen ^a) übernimmt. Verpflichtungen aus dem Kaufgeschäft handelt, deren Erfüllung vertagt ist oder bereu Eintritt von einem nngcwissen Ereignis! abhängt. OHG. v. 10. April 1877, Bd. 22 S. 231 l238). Wenn weder der Kommissionär von der ihm im ersten Sahe des Art. 376 eingeräumten Besngniß, noch der Kommittent von der demselben im dritten Satze freigestellten Befugnis! Gebrauch gemacht hat, so findet Art. 347 kcine Anwendung. OHG. v. 19. Juni 1879, Bd. 25 S. 214. 2!) Der Widerruf kaun anch dnrch Anstellung der Klage auf Herausgabe des Kommissionsguts erklärt werden. OHG. v. 1. März 1875, Bd. 16 S. 305. 2°) Und zwar die Anzeige von der Sclbstnbernahmc, nicht die bloße Anzeige, dab der Auftrag abgeschlosseil sei; ist ein Limitum gestellt und der Börsenpreis ein höherer, so darf Kommittent die Anzeige znruliwciscn, wenn dieselbe nicht zugleich daS Erbieten enthalt, den höheren Börsenpreis zn zahlen. OHG. v. 26. Nov. 1872, Bd. 8 S. 94. Dagcncn: Eine allgemeine Anzeige hat die Wirkung, den Widerruf auszuschließen. RG. v. 26. April 1882, Bd. 7 S. 96 (98). ^) Ohne Unterschied, ob er die Absicht daz» schon vorher hatte oder nicht, wenn er nicht diese Absicht erkennbar zn Tage treten ließ; geht ein Widerruf ein, so muß der Kommissionär beweisen, daß er an einen Dritten verkauft habe, nicht der Kommittent, daß der Kommissionär selbst habe Übernehmen wollen. OHG. v. 16. März 1872, Bd. 5 S. 279. ") Inserate nspeditcur ist ein SpeditionS-Nnternchmer, welcher 4. Titel. Von dem Speditionsgeschäfte. Art. 330. 331 Art. 380. Der Spediteur haftet für jeden Schaden, 2°) °°») welcher aus der Vernachlässigung der Sorgfalt-°) 2°») eines ordentlichen Kaufmanns bei der Empsangnahme und Aufbewahrung deS Gutes, bei der Wahl der Frachtführer, Schiffer oder Zwischensvedi- teure und überhaupt bei der Ausführung der von ihm übernommenen Versendung der Güter entsteht. einen bestimmten Preis für die übertragne Besorgung berechnet, nämlich die gewöhnlichen Jnsertionskostcn, abzüglich des vertragsmäßigen Rabatts; gewinnt er dabei durch vortcheilhaflcs Abkomme» mit den betreffenden Redaktionen und Verlegern, indem er weniger oder gar nichts zn zahlen hat, so ist das sein Verdienst. Ein solches Vcrtragsvcrhältniß ist zulässig und nach Art. 334 zu beurtheilen. OHG. v. 10. Jan. 1871, Bd. 1 S. 210, OHN. v. 17. Nov. 1871, Bd. 4 S. 135. Zur AuSfiihrnng der vom Spediteur übernommenen Versendung der Güter genügt nicht schon der Abschluß eines entsprechenden Frachtvcr- träges, sondern es muß diejenige Person, welcher die Güter am BcstimmungS- orte abgeliefert werden sollen — der Empfänger — anch rechtzeitig in den Stand gesetzt werden, sich durch die erforderlichen Dokumente sofort bei der Ankunft der Güter als Empfänger zn lcgitimircn, RG. v. 21. Nov. 1883, Bd. 13 S. kl. °°) Wenn der Spediteur durch seine Nachlässigkeit (Uebergade eines Duplikats des Empfaugscheincs an einen nicht Berechtigten) den Berittst der Waare verschuldet, so hastet er für den Schaden und es ist gleichgültig, wo sich zur Zeit der Begehung der Nachlässigkeit die übernommenen Güter befanden und wann der Schaden entstanden ist. OHG. v. 8. April 1875, Bd. 16 S. 349. Der Schaden, den der Spediteur ersetze« muß, durch dessen Schuld Aushändigung der Waare, welche gegen Nachnahme ausgehändigt werden sollte, ohne Nachnahme ausgehändigt ist, besteht in dem Werthe der Waare, welche diese znr Zeit der Anknnst am Bestimmungsorte hatte. RG. v. 21. Nov. 1883, Bd. 13 S. 61. -6) Die dem Spediteur obliegende Sorgfalt verpflichtet ihn zur Berücksichtigung der persönliche» Qualitäten des Frachtführers insofern, daß er nur einen als solid bekannten Frachtführer wähle» darf; »icht jeder gewerbsmäßige Frachtführer ist blos vermöge dieses Gewerbebetriebes schlechthin anch ein tauglicher; der Spediteur ist auch nicht auf die Wahl eines gewerbsmäßigen Frachtführers beschränkt. OHG. v. 11. Okt. 1872, Bd. 7 S. 305. 2°») DerSpcditeur muß bei derVcrsicherungsnahmc dieSorgsalt eincS ordentlichen Kaufmanns anwenden! cS genügt, wen» er bei einer Versicherungsgesellschaft, gegen deren Solidität keinerlei Bedenken erhoben sind, in Gcmäßhcit der allgemeinen BersicherungSbedingnngcn Versicherung nimmt. RG- v. 1. April 1882, Bd. 6 S. 115. 332 5. Handelsgcsetzb. 4. Buch. V. d. HandelsgcMftcn, Art. 381, 382. Der Spediteur hat die Anwendung dieser Sorgfalt zu beweisen. 2') Art. 381. Der Spediteur hat die Provision und die Erstattung dessen zu fordern, was er an Auslagen ^) und Kosten oder überhaupt zum Zweck der Versendung nothwendig oder nützlich^) aufgewendet hat. (Art. 371.) Er ist nicht befugt, eine höhere als die mit dem Frachtführer oder Schiffer bedungene Fracht zu berechnen. Art. 382. Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen, Kosten und Verwendungen und wegen der dem Versender auf das Gut geleisteten Vorschüsse ein Pfandrecht an dem Gute, sofern er dasselbe noch in seinem Gewahrsam hat oder in der Lage ist, darüber zu verfügen. Er kann dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkursmasse des Eigenthümers geltend machen. Bedient sich der Spediteur eiues Zwischcnspediteurs, so hat der letztere zugleich die seinem Vormann zustehenden Rechte, insbesondere dessen Pfandrecht, auszuüben. 2') Damit ist nur gesagt, daß der Spediteur, der die Unmöglichkeit der Leistung behauptet, die Umstände darzulegen hat, unter denen die Unmöglichkeit eingetreten, damit erwogen werden könne, ob dieselbe eingetreten ist, obwohl er seinerseits das ihm vertragsmäßig Obliegende, das nicht blos in dem äußern Haudclu, sondern in dem Handeln mit der Diligcnz, die das Gesetz vorschreibt, besteht, gethan hat; nicht aber ist eine Beweisantrctung dafür verlangt, daß die darzulegenden Handlungen gerade der technischen Begriffsbestimmung „Sorgfalt" eines ordentlichen Kaufmanns entsprachen. OHG. v. 22. Juni 187S, Bd. 19 S. 212 (214). Der Spediteur kau» seine Auslagen von seinem Auftraggeber ersetzt verlangen; durch Uebernahme des Auftrages, dieselbe vom Empfänger zu erheben, wird er nicht verpflichtet, gegen denselben zu klagen, wenn dieser nicht zahlt, sondern kann sich an seinen Auftraggeber sofort halten. Voraussetzung ist nur, daß er die Ausführung des Geschäfts oder dessen Mißlingen ohne eigene Schuld nachweist, und er verliert deshalb den Anspruch, wenn das Gut ohne Bezahlung der Spesen ausgcantwortct ist, im Fall mangelnden Verschuldens nicht. OHG. v. 22.Juni 187S, Bd. 19 S.212(217). 2") Der Spediteur, welcher ohne Order des Käufer? die vom Verkäufer auf die Waare gelegte Nachnahme bezahlt, weil er sonst die Waare nicht erhalten Hütte, kauu dem Käufer diese Zahlung nicht als nützliche Verwendung berechnen; wenn der Käufer aber auf die Meldung der Zahlung schweigt und die Waare annimmt, so liegt darin Genehmigung der Zahlung. OHG. v. 9. Nov. 187S, Bd. 20 S. 187. 4. Titel. Bon dem Speditionsgeschäfte. Art. 383—385. 333 Soweit der Vvrmann wegen seiner Forderung durch Nachnahme von dem Nachmann befriedigt ist, geht die Forderung und das Pfandrecht des Vormanns von Rechtswegen auf den Nachmann über. Dasselbe gilt in Bezug auf die Forderung uud das Pfandrecht des Frachtführers, wenn uud insoweit der letztere von dem Zwischenspediteur befriedigt ist.2°) Art. 383. Ein Spediteur, welcher die Versendung durch Frachtführer oder Schiffer, jedoch mittelst von ihm für eigene Rechnung gemietheter Transportmittel besorgt, kann die gewöhnliche Fracht nebst der Provision und den sonstigen Kosten berechnen. Art. 384. Wenn ein Spediteur mit dem Absender oder Empfänger über bestimmte Sätze der Transportkosten sich geeinigt hat,^) hastet er, in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung, für die von ihm angenommenen^) o,vischenspediteure und Frachtführer. Er ist in diesem Falle zur Provision nur dann berechtigt, wenn vereinbart ist, das; eine solche neben den bestimmten Sätzen der Transportkosten gefordert werden könne. Art. 385. Der Spediteur ist, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, befugt, den Transport der Güter selbst auszuführen. Wenn er sich dieser Befugniß bedient, so hat er zugleich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers nnd kann die gewöhnliche °°) Ob der Spediteur, welcher dem Versender einen Vorschuß auf das Gut gegeben hat nnd deshalb Pfandrecht an dem Gut beansprucht, die Bewcislast dafür habe, daß der Versender nach seinem Rechtsverhältnisse zum Dcstinatär zur Erhebung des Vorschusses berechtigt gewesen, oder ob dova ückes deS Spediteurs bei der Leistung deS Vorschusses zum Erwerb des Pfandrechts genüge, ist streitig; der Zwischenspcditcnr aber erlangt bezüglich der von ihm gezahlten Nachnahme ein wirksames Pfandrecht nnd braucht dem Dcsiinatär gegenüber nur zu beweisen, daß er die Nachnahme zn bestimmten spczialisirten Beträgen au deu Borman» bezahlt hat. OHG. v. 6. Dez. 1878, Bd. 24 S. 286 (288). Der Einigung steht die Vereinbarung über ein Panschqnantnm für die Kosten gleich. OHG. v. 4. Mai 1871, Bd. 2 S. 248. Ein solcher Vertrag bleibt Speditionsgeschäft und wird nicht Frachtgeschäft. Art. 371 Satz S findet also Anwendung. OHG. v. 19. April 137S, Bd. 16 S. 37S. Ueber den Jnscratenspcditcnr vgl. Art. 37V Anm. 24. ^) Der Spediteur haftet anch für die Frachtführer, welche sein Zwischeuspeditcur angenommen hat. OHG. v. 11. Sept. 1874, Bd. 14 S. 277. 334 5. Handclsgcschb. 4, Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 38lZ—389. Fracht, die Provision und die bei Speditionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen. Art. 386. Die Klagen gegen den Spediteur wegen gänzlichen Verlustes oder wegen Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts verjähren nach einem Jahre. Die Frist beginnt in Ansehung der Klagen wegen gänzlichen Verlustes mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Ablieferung hätte bewirkt sein müssen; in Ansehung der Klagen wegen Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung mit dem Ablauf des Tages, au welchem die Ablieferung geschehen ist.^) In gleicher Art sind die Einreden wegen Verlustes, Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts erloschen, wenn nicht die Anzeige von diesen Thalsachen an den Spediteur binnen der einjährigen Frist abgesandt worden ist. Die Bestimmungen dieses Artikels finden in Fällen des Betruges oder der Veruntreuung des Spediteurs keine Anwendung.") Art. 387. Im Uebrigen sind die Rechte und Pflichten des Spediteurs, soweit dieser Titel keine Bestimmungen darüber enthält, »ach den Grundsätzen des vorigen Titels zu beurtheilen; insbesondere kommen die Bestimmungen, welche in deu Artikeln 365 bis 367 sür den Kommissionär gegeben sind, auch für deu Spediteur zur Anwendung.^) Art. 388. Wenn ein Kanfmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Speditionsgeschäften besteht, eine Güterversendung durch Frachtführer oder Schiffer für fremde Rechnung in eigenem Namen zu besorgen übernimmt, so gelten in Ansehung eines solchen Geschäfts die Vorschriften dieses Titels. Art. 389. Die Bestimmungen dieses Titels finden keine Anwendung auf Personen, welche nur die Vermittelung von Fracht- "2) Vor der Ablieferung läuft also die Verjährung nicht. OHG. v. 9. April 1875, Bd. 17 S. 78 (80). °') Wenn es sich um Verlust, Beschädigung u. s. w. von Gütern handelt, welche ein Spediteur nicht zur Verscuduug, sondern nur zur Aufbewahrung übernommen hat, liegt kein Speditionsgeschäft vor, dann greifen die landesgcsetzlichcu Vorschriften llber Verwahrung Platz. OHG. v. 7. Jan. 1879, Bd. 24 S. 305. RG. v. 13. Febr. 1834, Bd. 11 S. 132 (13k). °°) Auch die Bestimmung dcS Art. 371 Abs. 2 findet Anwendung. OHG. v. 19. April 1875, Bd. 1ö S. 375. 5. Titel, 1, Abschn. Vom Frachtgeschäft überhaupt. Art. 390, 391. 335 Verträgen zwischen dem Absender und dem Frachtführer oder Schiffer bewirken (Frachtmakler, Güterbestätter, Schiffsprokureure). Fiinftcr Titel. N»n dem LrachtgrschSft. Erster Abschnitt. Vom Frachtgeschäft überhaupt. Art. 390. Frachtführer ist derjenige, welcher gewerbemäßig den Transport von Gütern zu Lande oder ans Flüssen und Binnengewässern ansführt.^^") Art. 391. Der Frachtbrief dient als Beweis über den Vertrag zwischen dem Frachtführer nnd dem Absender,") Es kann Jemand Frachtführer sein, ohne selbst oder durch seine Leute den Transport auszusiihrc«, es genügt, daß er den Trausport gegen bestimmte Frachtsätze gewerbsmäßig übernimmt, gleichviel, welcher Transportmittel er sich bei der Ausführung bedient. OHG. v. 22. Febr. 1S73, Bd. 9 S. 89. ^a) Gegenstand des Frachtvertrages sind nicht blos Dienste zum Zwecke der Ausführung eines Transportes, sondern die Transportleistung selbst (das Opus), welche dem Frachtführer obliegt, er mich gewerblich selbstständig sein, wer schlechthin der Herrschaft eines andern unterworfen ist und auf Grund eines ihm ertheilten Auftrages oder Befehls den Transport eines Gutes oder die Aussicht über dasselbe während des Transportes iibcruimmt, ist nicht Frachtführer. RG. v. 25. Mai 1889, Bd. 25 S. 108. °°d) Das in W 408, 409 ALR. I 5 gegebene Rücktrittsrecht findet (bei Wcrkvcrdingnngsvcrlrägcn und insbesondere) bei Frachtverträgen keine Anwendung. NG. v. 2. Juli 1884, Bd. 15 S. 74. 2') Auch die entgeltliche Uebernahme des Transports von.Thicrcn ohne Anwendung von Transportmitteln ist Frachtgeschäft. OHG. v. 24 März 1874, Bd.'l3 S. 133. Auch der Transport von Briefen vgl. Anm. 43 zu Art. 272 Nr. 3. 2") Auch der gewöhnliche Laslfuhrmann, der das Fuhrgcschäft nur im Lokalvcrkchr betreibt, ist Frachtführer (vgl. Art 10). OHG. v. 9. Jan. 1874, Bd. 12 S. 196. °°) Der Schlcppschiffcr ist kein Frachtführer. OHG. v. 1. Mai 1878, Bd. 23 S. 320. Wenn (jedoch) das zn schleppende Fahrzeug dem Schlcppschiffcr zum Transport gegcbcn wird, ist der Schlrppvertrag ein Frachtvertrag. NG. v. 4. März 1882, Bd. 6 S. 99. ") Der Frachtbrief dient nicht lediglich dazn, den Inhalt des zwischen 336 5. Haudelsgesetzb. 4. Buch. B. d. Handelsgeschäften, Art, 392—394. Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefes verlangen, Art. 392. Der Frachtbrief enthält: 1) die Bezeichnung des GutS nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen; 2) den Namen und Wohnort des Frachtführers; 3) den Namen des Absenders; 4) den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll; 6) den Ort der Ablieferung; 6) die Bestimmung iu Ansehung der Fracht; 7) den Ort und Tag der Ausstellung: 8) die besonderen Vereinbarungen, welche die Parteien etwa noch über andere Punkte, namentlich über die Zeit, innerhalb welcher der Transport bewirkt werden soll, nnd über die Entschädigung wegen verspäteter Ablieferung, getroffen haben. Art. 393.") Der Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor der Ablieferung an den Empfänger einer zoll- oder steueramtlichen Behandlung unterliegen, den Frachtführer in den Besitz der deshalb erforderlichen Begleitpapiere zu setzen. Er haftet dem Frachtführer, sofern nicht diesem selbst ein Verschulden zur Last fällt, für alle Strafen nnd Schäden, welche denselben wegen Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit der Begleitpapiere treffen. Art. 394,") Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer den Transport bewirken soll, im Frachtverlrage nichts bedungen, so wird die Frist, innerhalb deren er die Reise antreten muß, durch den OrtSgebrauch besiimmt; besteht ein Ortsgebranch nicht, so ist die Reise binnen einer den Umständen des Falles angemessenen Frist anzutreten. Absender nnd Frachtführer geschlossenen Frachtvertrages zu beweisen, sondern zugleich, den Umfang der dem Frachtführer gegen den Empfänger zukommenden Rechte und Pflichten darzulegen. OHG. v. 10. Trz. 1872, Bd. 8 S. 193 (197), ") Der Art. 393 ist nicht ans den Fall eines Verschuldens des Absenders einzuschränken, er enthält eine mit der Zollgesetzgebung zusammcu- hängcndc AuSuahmcvorschrist. OHG. v, 27. Sept. 1873, Bd. 24 S, 200. Ueber den Seetransport vgl. Art. 031, 030. — Die Bestimmungen des Seerechts sind nicht anwendbar aus den Transport zu Lande (vgl. Art, 503, welcher auch nicht analog anwendbar ist). OHG. v. 11. Jan. 1879, Bd. 24 S. 410. 5. Titel. 1. Absch», Vom Frachtgeschäft überhaupt. Art. 395. ZZ7 Wird der Antntt oder die Fortsetzung der Reise durch Naturereignisse oder sonstige Zusälle zeitweilig") verhindert, so braucht der Absender die Aufhebung des Hindernisses nicht abzuwarten, er kann vielmehr von dem Vertrage zurücktreten, mich aber den Frachtführer, soferu demselben kein Verschulden zur Last fällt, wegen der Kosten zur Vorbereitung der Reise, der Kosten der Wiederausladung und der Ansprüche in Beziehung auf die bereits zurückgelegte Reise entschädigen. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet der Orlsgebrauch und in dessen Ermangelung das richterliche Ermessen. Art. 395. Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung des Frachtguts seit der Empfangnahme"») bis zur Ablieferung entstanden ist,")") soferu er nicht beweist, dah der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt (vis iiiÄM-)")") oder durch die natürliche Beschaffenheit des ") Zeitweilig! einerseits nicht ganz geringfügige Zögcrungcn, andererseits nicht solche Hindernisse, welche nach Lage der Sache die konkreten Vertragszwecke völlig vercilcl» würden und daher einem dancrnden Hindcr- -> nissc gleich zu achten sind. Es ist nach dem einzelnen Fall zu entscheiden, ob ein Hinderniß als zeitweiliges oder dauerndes gilt. Für die nach Art. 394 nicht entschiedenen Fälle enthält das HGB. keine Lösung, sondern das bürgerliche Recht greift Platz. Nach preußischem Recht gilt der Vertrag als aufgehoben. OHG. v. 28. Nov. 1871, Bd. 4 S. 172 (174). Mit diesem Zeitpunkte entäußert sich der Verfrachter des Gewahrsams des Frachtgutes und überträgt seine bis dahin bestehende eigene Verantwortlichkeit für dasselbe aus den Frachtführer. RG. v. 1». April 1893, Bd. 31 S. 48. ") Der Frachtführer ist verbunden, den Absender rechtzeitig von cineni Hindernisse der Annahme zu benachrichtigen, und haftet für den Schaden, der durch Unterlassung der Nachricht entsteht (Minderung des Frachtgutes durch zu lange Lagerung). OHG. v. 15. März 187L, Bd. 20 S. 347. ") Die Benachrichtigung dcS Empsängers von der Ankunft des Guts, die Aufforderung, dasselbe abzuholen, und die Auslieferung des Frachtbriefs, überhaupt alle Handlnugen, welche blos bezwecken, den Empfänger in Stand zu setzen, über das Gut zu verfügen, können für sich allein nicht als Ablieferung gelten, noch solche ersetzen. OHG. v. 25. Sept. 1874, Bd. 14 S. 293. ") Höhere Gewalt, d. h. ein unter den gegebenen Umstünden auch durch die äußerste, diesen Umständen angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt weder abzuwehrendes, noch in seinen schädlichen Folgen vermcidlichcs Ereigniß (OHG.V. 4.Mai1371, Bd. 2 S. 248)? ein äußeres Basch. 4. Aufl. 22 338 S, Haudelsgesctzb. 4. Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 395. Guts,«7>>) namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage u. dergl., oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist. Für Kostbarkeiten,"») Gelder und Werthpapiere haftet der Frachtführer nur dann, wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Werth des Guts angegeben ist.")") Ereigniß, dessen Vermeidung durch Vorkehrungen, welche zn dem durch dieselbe zu erreichenden Erfolge nach den allgemeinen Verkehrsanschauungen in vernünftigem Verhältniß stehen unmöglich ist. OLG. v. 12. Nov. 1872, Bd. 8 S. 26. ") Ob ein bestimmtes Ereigniß als Höhcrc Gewalt aufzufassen, läßt sich nicht nach einem absoluten Maßstabe, sondern nur nach der Besonderheit des Falles beantworten, es muß aber die Unabwendbarkeit dcS Ereignisses durch die nach Lage des Falls gebotene Vorsicht und die Uniiberwindlichkcit des eingetretenen Ereignisses, respektive seiner Schadensfolgen, durch menschliches Bemühen jedenfalls vorliegen. OHG. v. 4. Febr. 1873, Bd. 3 S. 159. "^) Der Umstand, daß der Transport des Gutes wegen seiner besondern Beschaffenheit mit besondern Gefahren verbunden ist, macht an si ch den Befrachter nicht haftbar für den durch diese Beschaffenheit verursachten Schaden. Kannte der Befrachter die betreffende Eigenschaft des Guts nnd hat er trotzdem den Transport übernommen, so hat er auch die betreffende Gefahr übernommen. Allein darin kann ein den Befrachter haftbar machendes Verschulden gefunden werden, daß er dem Befrachter die betreffende Eigenschaft des Gutes verheimlicht. RG. v. 14. Dez. 1887, Bd. 20 S. 76 (handelt vom Schiffstransport). "t>) Wenn ein Gut durch Brand beschädigt oder vernichtet ist, greift die Vermuthung, daß der Brand durch Sclbstentzüudnng entstanden ist, dann Platz, wenn das Gut wegen seiner eigenthümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr der Selbstentzündung ausgesetzt war. Es genügt also das Vorliegen der bloßen Möglichkeit der Selbstentzündung nicht. NG. v. 13. Febr. 1886, Bd. 15 S. 146. Kostbarkeiten: Der Ausdruck umfaßt nicht bloZ solche Gegenstände, deren Stoff besonders wcrthvoll ist, sogenannte Pretiosen. Ein Oel- gemälde, auch wen» es au sich nicht aus kostbarem Stoffe gefertigt ist, kann mit Rücksicht ans seinen Kunstwcrth als Kostbarkeit erscheinen. RG v. 7. März 1885, Bd. 13 S. 36. ") Ist die Beschaffenheit oder der Werth nicht angegeben, so haftet der Frachtführer auch im Fall der böswilligen Handlung nicht. Art. 396 Schlußsatz findet dann nicht Anwendung. OHG. v. 18. Dez. 1872, Bd. 8 S. 271. Die Bezeichnung Bijouterie genügt der Borschrift des Art. 395 Abs. 2. RG. v. 30. Sept. 1882 Bd. 7 S. 125. 5, Titel, 1. Abschn. Vom Frachtgeschäft überhaupt. Art. 396. 339 Art. 39k. Wenn auf Grund des vorhergehenden Artikels von dem Frachtführer für Verlust oder Beschädigung des Guts Ersatz geleistet werden muß, so ist der Berechnung des Schadens'"») nur der gemeine Handelswertl/'"^^) des Guts zu Gruude zu legen. Im Falle des Verlustes ist der gemeine Handelswerth zu ersetzen, welchen Gut derselben Art und Beschaffenheit am Ort der Ablieferung zu der Zeit hatte, in welcher das Gut abzuliefern war: davon kommt in Abzug, was iu Folge des Verlustes an Zöllen nnd Unkosten erspart ist. Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufswerlh des Guts im beschädigten Zustande und dem gemeinen Handelswerth zu ersetzen, welchen das Gut ohne diese Beschädigung am Ort und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde, nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind. Der Absender braucht sein Interesse an der Ausführung des Frachtvertrages nicht darzuthun, also namentlich nicht geltend zu machen, daß er dem Käufer oder Kmumittcntcu den diesem entstandenen Schaden bereits ersetzt hat. Dem Frachtführer bleibt es vorbehalten, darzuthun, daß dem Absender kein Schaden entstanden ist. RG. v. 22. Okt. 1879, Bd. 1 S. 1. 5°) Dieser Werth ist jedenfalls zu ersetzen, mag der Absender zu geringerem Preise verkauft oder der Empfänger zu geringerem Preise gekauft haben. OHG. v. 13. Jnni 1874, Bd. 13 S. 393. 5') Der Empfänger ist nicht berechtigt, die beschädigte Waare zurückzuweisen nnd vollen Wcrthsersatz zu verlangen. OHG. v. 4. Nov. 1873, Bd. 11 S. 291 (294). °") Bei theilweiser Beschädigung hat der Frachtsührcr an sich nur für den beschädigten Theil aufzukommen. ES kann jedoch nur die theilweise Beschädigung, sei cS wegen Beschaffenheit der Waare und ihrer inneren Zusammengehörigkeit, sei es wegen des besondern Rcchtsvcrhältnisscs, welches die Eingehung des Frachtvertrages zum Zwecke der Uebcrsührung der Gegenstände nach dem Bestimmungsorte veranlaßt hat, die Konsequenz einer thcil- weisen WerthSvermindcrnng, beziehentlich sogar gänzliche Entwcrthung selbst in Bezng auf die unbeschädigte Partie nach sich ziehen. OHG. v. 21. Nov. 1874, Bd. IS S. 372. ^) Besteht der Transport ans verschiedenen Gegenständen, so kann die Beschädigung einzelner dieser Gegenstände als Beschädigung des ganzen Gutes nnr dann betrachtet werden, wenn sämmtliche Gegenstände in der Weise zusammengehören, daß sie als ein untrennbares Ganzes erscheinen. RG. v. 19. Febr. 1886, Bd. 15 S. 133. 22* 340 5. HandelSgesetzb. 4, Buch, B. d, Handelsgesch. Art, 397—400. Hat das Gut keinen Handelswerth, so ist der Berechnung des Schadens der gemeine Werth des Guts zu Grunde zu legen. Wenn dem Frachtführer eine bösliche Handlungsweise nachgewiesen wird, so hat er den vollen Schaden zu ersetzen.°^°^) Art. 397. Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung der bedungenen oder üblichen Lieferungszeit entstanden ist/') sofern er nicht beweist, daß er die Verspätung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können. Art. 398. Ist für den Fall verspäteter Ablieferung ein Abzug an der Fracht oder der Verlust der Fracht oder sonst eine Konventionalstrafe bedungen, so kann im Zweifel außerdem auch der Ersatz des diesen Betrag übersteigenden Schadens gefordert werden, welcher durch die verspätete Ablieferung entstanden ist. Art. 399. Beweist der Frachtsührer, daß er die Verspätung durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können, so kann die bedungene gänzliche oder theilwcise Einbehaltung der Fracht, oder die Konventionalstrafe wegen verspäteter Ablieferung nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß sich aus dem Vertrage eine entgegenstehende Absicht ergiebt. Art. 400. Der Frachtsührer haftet für seine Leute und für Bösliche Handlungsweise schließt einerseits dc» äolus im eigentlichen Sinne, die auf Beschädigung gerichtete arglistige Absicht, andererseits den frevelhaften Leichtsinn und Muthwillen in sich, der zwar die Beschädigung nicht beabsichtigt, sich aber bei seinem Handel« der damit verbundenen Gefahr bewußt ist und dcmwch daS Handeln nicht ändert. OHG. v. 22. Jan. 1873, Bd. 8 S. 429. Wer den vollen Schaden ersetzt verlangt, muß die bösliche Handlungsweise darthun. Ebenda. ^) Der Frachtführer hastet für die bösliche Handlungsweise seiner Leute. RG. v. 3?. Sept. 1882, Bd. 7 S. 125. °°) Vgl. Art. 395 Note 47° —49 über den Ersatz von Kostbarkeiten :c. Wenn der Frachtführer nach Art. 395, 39« für Verlust Ersatz leisten muß (ohne daß bösliche Handlungsweise vorliegt), so hat er nicht noch außerdem das VerzugSiutercssc zu ersetzen, wenn auch das Interesse rechtzeitiger Lieferung deklarirt ist. OHG. v. 1. Okt. 1875, Bd. 18 S. 236. 5. Tit.'l. 1. Abschn, Vom Frachigcschäst überhaupt. Art. 401, 402. 341 andere Personen, deren er sich bei Ausführung des von ihm übernommenen Transports bedient. Art. 4O1. Wenn der Frachtführer znr gänzlichen oder theilweisen Aussühruug des von ihm übernommenen Transports das Gnt einem anderen Frachtführer übergiebt, so haftet er für diesen und die etwa folgenden Frachtführer bis zur Ablieferung.^) Jeder Frachtführer, welcher auf einen anderen Frachtführer folgt, tritt dadurch, daß er das Gnt mit dem ursprüngliche» Frachtbrief annimmt, in den Frachtvertrag gemäsi dem Frachtbrief ein, übernimmt eine selbstständige Verpflichtung, den Transport nach Inhalt des Frachtbriefes auszuführen, und hat auch in Bezug auf dcu von den früheren Frachtführern bereits ausgeführte» Transport für die Verbindlichkeiten derselben einzustehen.°°) Art. 402.°"») Der Frachtführer hat den späteren Anweisungen des Absenders °°) wegen Zurückgabe des Guts oder wegen Aus- Ein Nollsuhrmauu, durch den eine Eiscnbahnvcrwaltnug den ihr selbst obliegenden Transport vollendet, haftet nur nach Maßgabe des für die Bahn reglcmentsmäßig geltenden Maximalnormalsatzcs. OHG. v. 17. Sept. 1872, Bd. 7 S. 9g. 5°) Ein Frachtführer haftet für die Versehen des vorhergehenden nicht, wenn er das thatsächlich durchgehende Frachtgut nicht als durchgehendes auf Gruud des ersten, sondern auf Grund eines neuen Frachtbriefes von einem andern Absender übernimmt, und ist es dabei unerheblich, daß der neue Frachtbrief das Frachtgut nur durch Bezugnahme ans den alten beschreibt. OHG. v. 4. Okt. 1872, Bd. 7 S. 216. Eine Abänderung des Frachtbriefe?, welche der folgende Frachtführer nach iibcruommcncni Frachtgut einseitig betreffs der Maß-, Gewichts- n. s. w. Angaben bewirkt, bleibt für seine Verpflichtung gegen Absender und Empfänger wirkungslos, sie kann unter Umständen für die Rcgrcßpflicht der Frachtführer unter einander von Bedeutung sein. OHG. v. 17. Okt. 1873, Bd. 11 S. 209. '^a) Art. 402, 405 behandeln nnr die ans den Frachtvcrhältnisscn sich ergebenden obligatorischen Beziehungen »nd Verpflichtungen, insbesondre das Verhältniß, in welches der Frachtführer als solcher einerseits zum Absender, andrerseits zum Empfänger der Waare steht. An den Be- sitzverhültnissen und au den Verhältnissen des Absenders zu dem Frachtführer selbst, sowie an den Rechten, die ihm dem Empfänger gegenüber zustehen, wird durch Art. 402, 405 nichts geändert. Die Aushändigung des Frachtbriefes (Art. 402) hat nicht die Wirkung, daß der Frachtführer von da ab die Waare für den Empfänger besitzt. NG. v. 13. Febr. 1891, Bd. 27 S. 84. °°) Der Absender kann mir Rückgabe des Guts au dem Orte der-- 342 5, Handelsgeschb. 4, Buch. V, d. Handelsgeschäften. Art. 403, 404. lieferuug desselben an einen anderen als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger so lange Folge zn leisten, als er nicht letzterem nach Ankunft des Guts am Ort der Ablieferung den Frachtbrief übergeben hat.") Ist dies bereits geschehen, so hat er nur die Anweisungen des bezeichneten Empfängers zn beachten, widrigenfalls er demselben für das Gut verhaftet ist. Art. 403. Der Frachtführer ist verpflichtet, 'am Ort der Ablieferung dem durch den Frachtbrief bezeichneten Empfänger das Frachtgut auszuhändigend') Art. 404. Der im Frachtbriefe bezeichnete Empfänger ist vor Ankunft des Guts am Ort der Ablieferung dem Frachtführer gegenüber berechtigt, alle zur Sicherstellung des Guts erforderlichen Maßregeln zu ergreifeu und dem Frachtführer die zu diesem Zweck nothwendigen Anweisungen zu ertheilen; die Auslieferung des Guts kann er vor dessen Ankunft am Ort der Ablieferung nur dann lange», wo dasselbe zur Zeit der nachträglichen Weisung sich befindet, nicht aber Rücktransport an den Aufgabeort. OHG. v. 30. Nov. 1874, Bd. 16 S. 196. °') Durch die Uebcrgabc des Frachtbriefes entsteht für den Frachtführer dem Adressaten gegenüber die Verbindlichkeit, diesem (welche entgegenstehenden Verfügungen der Absender auch erlassen haben mag) für das Gut zu haften. Macht der Adressat von seinem Rechte keinen Gebrauch, dann tritt die Verbindlichkeit des Frachtführers, das Gut zur Verfügung des Absenders zu halten, wieder in volle Wirksamkeit zurück; der Absender wird nicht etwa Rechtsnachfolger des Dcstinatärs, sondern eine zu dessen Gunsteil eingetreten gewesene Beschränkung des dem Absender zuständig gewesenen Rechts fällt wieder weg. OHG. v. 24. Mai 1372, Bd. 0 S. 273. "2) Anshändi g n n g heißt nicht die bloße Bereitstellung des Guts zur Abnahme, aber anch nicht die reale Naturalübergabe, vielmehr wird damit derjenige Akt bezeichnet, durch welchen der Frachtführer die znm Zwecke des Transports durch Auflieferung erhaltene Gewahrsam nach beendigtem Transporte mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Empfängers wieder aufgiebt, gleichviel an wen und ohne Unterschied, ob dadurch derEmpsänger die Gewahrsam erlangt. OHG. v. 4. Mai 1871, Bd. 2 S. 248. Wenn der Empfänger die Annahme oder die Zahlung deS Frachtgeldes verweigert, so verwandelt sich die Pflicht des Frachtführers, dem Empfänger das Gut zu bringen, in die Verpflichtung, dem abholenden Empfänger es gegen Zahlung der Fracht auszuliefern. OHG. v. 29. Juui 1371, Bd. 2 S. 416. 5. Titel. 1, Abschn. Vom Frachtgeschäft überhaupt. Art, 405, 406, Z43 fordern, wenn der Absender dm Frachtführer zn derselben ermächtigt hat, Art. 405.°°») Nach Ankunft des Frachtführers am Ort der Ablieferung ist der im Frachtbriefe bezeichnete Empfänger berechtigt,") die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung der Verpflichtungen, wie sie der Frachtbrief ergiebt, in eigenem Namen gegen den Frachtführer^) geltend zu machen, sei es, daß er hierbei in eigenem oder fremdem Interesse handle; er ist insbesondere berechtigt, den Frachtführer auf Ncbergabe des Frachtbriefes und Auslieferung des Gnts zn belangen, sofern nicht der Absender demselben vor Anstellung der Klage eine nach Maßgabe des Artikels 402 noch zulässige, entgegenstehende Anweisung gegeben hat. Art. 406. Durch Annahme des Guts und des Frachtbriefes wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefes Zahlung zu leisten.°°-°°) Vgl. Art. 402. °^) Der Empfänger darf aus eigenem Rechte klagcu, nicht nur als Bevollmächtigter des Absenders, er darf daher den Schaden geltend machen, der ihm entstanden ist. OHG. v. 9. Jan, 1872, Bd. 4 S. 359. Dem vom Absender beauftragte» Spediteur gegenüber hat der Empfänger diese Rechte nicht, OHG. v. 17. März 1874, Bd. 13 S. 322 (327). Bei Nichtzahlung ist der Frachtführer berechtigt, die Ablieferung des Gutes ganz zn verweigern, nicht blos einen seine Forderung deckenden Theil zurückzubehalten, OHG. v, 29, Okt. 1874, Bd, 14 S. 272. °^) Nach Maßgabe des Frachtbriefes, d. h. des darin in Bezug genommenen Reglements und Tarifs. Berichtigung eines bei der Berechnn»» vorgefallenen Irrthums bleibt beiderseits vorbehalte». Vgl, Z 53 des Be- triebsreglcincuts vom 11, Mai 1874 (jetzt S 61 der Vcrkehrsordnung v, 15, Nov, 1892), OHG, v. 20. Okt. 1876, Bd, 21 S. 181 (184). ^) Die Verpflichtung zur Zahlung von im Tarif wegen unrichtiger Deklaration vorgesehenen Konventionalstrafen tritt jedenfalls für den Em- pfängcr des Guts ei», wenn er bei der Annahme wußte, daß eine unrichtige Deklaration stattgefunden habe. Vgl. Z 53 des Reglements, bezw, S 61 der Bcrkehrsordnnng, OHG, v. 20. Okt. 1876, Bd. 21 S, 185. °v) Der Empfänger ist durch die Verweisung aus den Frachtbrief gesichert gegen persönliche Verbindlichkeiten für die Ansprüche, welche der Schiffer vermöge des Frachtvertrages gegen den Absender erworben hat, wenn sie der Frachtbrief nicht ergiebt; er haftet aber für die Ansprüche, welche der Schiffer nach der Uebcrgabe des Frachtbriefes durch das Verhalten des Empfängers bei der Ablieferung der Ladung erlangt, also für die durch seinen Verzug 344 5- Handclsgcsctzb. 4. Buch V, d, Handelsgeschäften. Art. 407, 40g. Art. 407. Wenn der bezeichnete Empfänger des Guts nicht auszumitteln ist oder die Annahme verweigert, oder wenn Streit über die Annahmeoder den Zustand des Guts entsteht, so kann der Betheiligte den letzteren durch Sachverständige feststellen lassen. Die Sachverständigen ernennt auf das Ansuchen des Betheiligten das Handelsgericht oder in dessen Ermangelung der Richter des Orts.*)") '2) Die Sachverständigen haben ihr Gutachten schriftlich oder zu Protokoll zu erstatten. Das Gericht kann aus Ansuchen des Betheiligten verordnen, daß das Gut in einem öffentlichen Lagerhanse oder bei einem Dritten niedergelegt, nnd daß es ganz oder zu einem entsprechende» Theile behufs Bezahlung der Fracht und der übrigen Forderungen des Frachtführers öffentlich verkauft wird. Ueber das Ansuchen um Ernennung von Sachverständigen oder um Verfügung des Gerichts wegen Niederlegung und wegen Verkaufs des Guts wird die Gegenpartei, wenn sie am Ort anwesend ist, gehört. Art. 408. Durch Annahme'-)'^) des Guts und") Bebet der Annahme entstandenen Liegegelder anch dann, wenn der Ladeschein oder Frachtbrief über Liegegelder nichts enthält. OHG. v. 5. Sept. 1876, Bd. 20 S. 409. Anch darüber, unter welchen Voraussetzungen diese Annahme erfolgen soll, wer vorlcisten solle. OHG. v. 28. April 1871, Bd. 2 S. 238. ») Vgl. Art. 348 u. Art. 16 Pr. Einf.Gcs. zum HGB,, oben S. 304. Eine Frist für die Untersuchung ist nicht vorgeschrieben, die Untersuchung erstreckt sich zugleich auf die Werthsverringernng (gemäß Art. 396) und kann anch von anderen als gerichtlichen Sachverständigen erfolgen. Die Beweiskraft der Befundszengnissc der gerichtlichen Gutachter fixirt dieser Artikel nicht und jedenfalls ist Gegenbeweis gegen dieselben zulässig. OHG. v. 30. Dez. 1870, Bd. 1 S. 179. ^) Das Gericht darf auch die uicht am Orte anwesende Partei hören. OHG^V. 14. April 1875, Bd. 17 S. 181. ^) Nur auf den Frachtbrief mit dem angegebenen Inhalt bezieht sich die Annahme; ist ein anderer Frachtbrief mit anderem Inhalt als der ursprüngliche abgeliefert, so enthält die Annahme eine Erkärung über die abweichenden Bestimmungen des früheren Frachtbriefes uicht. RG. v. 22. Okt. 1879^ Bd. 1 S. 1. "») Unter Annahme des Gutes kann die Zurückziehung des bereits eingeladenen Gutes Seitens des Absenders wegen Aufhebung des Trans- 5. Titel. 1. Abschn. Vom Frachtgeschäft überhaupt. Art. 408. 345 Zahlung"») der Fracht "d) erlischt jeder Anspruch") gegen den Frachtführer. ">) Nur wegen Verlustes oder Beschädigung, welche bei der Ablieferung äußerlich nicht erkennbar waren, kann der Frachtführer selbst nach der Annahme und nach Bezahlung der Fracht in Anspruch genommen werden, wenn die Feststellung des Verlustes oder der Beschädigung ohne Verzug uach der Entdeckung nachgesucht worden ist, und bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädigung während der Zeit seit der Empsangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist.")^) Die Bestimmuugeu über die Verjährung der Klagen und Einreden gegeu deu Spediteur wegen Verlustes, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Guts (Art. 386) finden auch auf den Frachtführer Anwendung. Portvertrages nicht begriffen werden. RG. v. 2. Febr. 1889, Bd. 22 S. 145. Durch die bloße Annahme srankirtcn Frachtgutes erlischt der Anspruch nicht (OHG. v. 22. Mai 1874, Bd. 13 S. 415) und auch nicht durch Bezahlung ohne Annahme. OHG. v. 25. Sept. 1874. Bd. 14 S. 293 (295). Der Sah muß strikt intcrpretirt werden. Daß er für Fakturen- scndungcn nicht gelten kann, ist einleuchtend. Er kann sich nur auf eine Zahlung beziehen, welche als Billigung aufgefaßt werden kann. Der Zahlung ist gleichzustellen: Novation, Kompensationsvertrag, nicht aber Zahlungs- vcrsprechen. RG. v. 15. Jan. 1890, Bd. 25 S. 31. ^b) Nur vorgängige llcbcrcinkunst mit dem Frachtführer, nicht aber einseitiger Vorbehalt wahrt den Anspruch. OHG. v, 30. Dez. 1870, Bd. 1 S. 179. Art. 408 bezicht sich nur auf Ausprüchc aus dem Frachtverträge, Ansprüche ans Rückzahlung irrthümlich (in Folge eines Druckfehlers im Tarif) zuviel gezahlter Fracht fallen nicht darunter. RG. v. 11. März 1882, Bd. 6 S. 101. '") Die Ansprüche erlöschen gegen den Frachtführer, nicht aber gegen den Spediteur. OHG. v. 10. Dez. 1872, Bd. 8 S. 193 (195); OHG. v. (!. Dez. 1878, Bd. 24 S. 286 (289). ^ Zum Begriff des Verlustes gehört nicht unbedingtes Nichtwissen in Betreff des Verbleibs des Frachtgutes; verloren ist dies dann für den Frachtführer, wenn er außer Stande ist, dasselbe auszuhändigen, ohne Unterschied, worin dies seinen Grund hat. OHG. v. 11. Nov. 1871, Bd. 4 S. 13. 7°) Bei Totalvcrlnst findet die Bestimmung nicht Anwendung; ist ein einzelnes von mehreren Stückgütern verloren, so liegt ein Totalverlust dieses cinzrlnen Kollos vor. OHG. v. 6. Nov. 1874, Bd. 15 S. 141. 346 S.Handelsgesetzb. 4,Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art, 409—411. Art. 4O9. Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen, insbesondere der Fracht- und Liegegelder, sowie wegen der Zollgelder und anderer Auslagen ein Pfandrecht'") an dem Frachtgut. Dieses Pfandrecht besteht, so lange das Gut zurückbehalten oder niedergelegt ist; es dauert auch nach der Ablieferung noch fort, insofern der Frachtführer eS binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht, uud das Gut noch bei dem Empfänger oder bei einem Dritten sich befindet, welcher es für den Empfänger besitzt. Er kann zu seiner Befriedigung den Verkauf des Guts oder eines Theils desselben veranlassen. sArt. 407.) Er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkursmasse des Eigeuthümcrs. Art. 410. Geht das Gut durch die Hände mehrerer Frachtführer, so hat der letzte bei der Ablieferung, sofern nicht der Frachtbrief das Gegentheil bestimmt, auch die aus dem Frachtbriefe sich ergebenden Forderungen der vorhergehenden einzuziehen uud deren Rechte, insbesondere auch das Pfandrecht auszuüben. Der vorhergehende Frachtführer, welcher von dem nachfolgenden befriedigt ist, überträgt aus diesen von Rechtswegen seine Forderung und sein Pfandrecht. In gleicher Art wird die Forderung und das Pfandrecht des Spediteurs auf den nachfolgenden Spediteur und den Frachtführer übertragen. Das Pfandrecht der Vormänner besteht so lange, als das Pfandrecht des letzten Frachtführers. Art. 411. Wenn auf demselben Gute zwei oder mehrere gemäß den Artikeln 374, 382 und 409 begründete Pfandrechte bestehen, so geht unter denjenigen Pfandrechten, welche durch die Versendung oder durch den Transport des Guts entstanden sind, da? später entstandene dem früher entstandenen vor; diese Pfandrechte haben sämmtlich den Borrang vor dem Pfandrecht des Kommissionärs uud vor dem Pfandrecht des Spediteurs für Vorschüsse! unter den letzteren Pfandrechten geht das früher entstandene dem später entstandenen vor. Ueber das Retentionsrecht des Frachtführers vgl. Art. 313 Anm. 124. 5. Titel. 1. Abschn. Vom Frachtgeschäft überhaupt. Art. 412—415. 347 Art. 412. Wenn der Frachtführer das Gut ohne Bezahlung abliefert und das Pfandrecht nicht binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht, so wird er, sowie die vorhergehenden Frachtführer und die Spediteure, des Rückgriffs gegen die Bormänner verlustig. Der Anspruch gegen den Empfänger bleibt in Kraft. Art. 413. Der Absender und der Frachtführer können übereinkommen, daß der letztere dem ersteren einen Ladeschein ausstellt. Der Ladeschein ist eine Urkunde, durch welche der Frachtführer sich zur Aushändigung des Guts verpflichtet. Art. 414.°°) Der Ladeschein enthält: 1) die Bezeichnung der geladenen Güter nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen; 2) den Namen und Wohnort des Frachtführers; 3) den Namen des Absenders; 4) den Namen desjenigen, an den oder an dessen Order das Gut abgeliefert werden soll. Als solcher ist der Absender zu verstehen, wenn der Ladeschein lediglich an Order gestellt ist; 5) den Ort der Ablieferung; 6) die Bestimmung iu Ansehung der Fracht; 7) den Ort uud Tag der Ausstellung. Der Ladeschein muf; von dem Frachtführer unterzeichnet sein. Der Absender hat dem Frachtführer auf dessen Verlangen eine von ihm unterzeichnete gleichlautende Kopie des Ladescheins auszuhändigen.^) Art. 415. Der Ladeschein entscheidet für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Frachtführer und dem Empfänger des Guts; die nicht °°) Der Artikel enthält die üblichen, nicht die nothwendigen Bestandtheile des Ladescheines, deren Aufnahme i» die Urkunde der Absender verlangen kann. OHG. v, 14. April 1875, Bd. 17 S. 97. Der Uebergabe des Ladescheins, welchen der Flusischiffcr in völlig gleicher Tendenz wie der Sceschiffcr das Konnossement ausstellt, muf! die gleiche Wirkung betreffs der Besitzverhältnisse beigemcsscn werden, welche nach Art. 649 der Uebcrgabe des Konnossements zukommt (RG. v. 21. Okt. 1893, Bd. 32 S. 26 f30)); dagegen haftet der Frachtführer nicht (wie nach Art. 654 bei dem Seefrachtvertrag der Schiffer) dem Inhaber des Ladescheines für die Richtigkeit der abgegebene» Erklärung über die Beschaffenheit dcS Gutes unbedingt, also auch wenn kein Verschulden auf seiner Seite vorliegt. RG. v. 1. Okt. 1881, Bd. 5 S. 79. 348 5. Haudelsgeschb. 4, Buch, V. d. Haudelsgcschäften. Art. 416—420. in denselben aufgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrages haben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofern nicht auf dieselben ausdrücklich Bezug genommen ist.°'»)^) Für die Rechtsverhältnisse zwischen Frachtführer und Absender bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrages maßgebend. Art. 416. Wenn der Frachtführer einen Ladeschein ausgestellt hat, darf er späteren Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe oder Auslieferung des Guts an einen anderen als den durch den Ladeschein legitimirten Empfänger nur dann Folge leisten, wenn ihm der Ladeschein zurückgegeben wird. Handelt er dieser Bestimmung entgegen, so ist er dem rechtmäßigen Inhaber des Ladescheins für das Gut verpflichtet. Art. 417. Zum Empfange des Guts legitimirt ist derjenige, an welchen das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll, oder auf welchen der Ladeschein, weuu er an Order lautet, durch Indossament übertragen ist. Art. 418. Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Guts nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf welchem die Ablieferung des Guts zn bescheinigen ist, verpflichtet. Art. 419. Im Uebrigen kommen die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Frachtführers auch in dem Falle zur Anwendung, wenn ein Ladeschein ausgestellt ist. Art. 420. Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb sich nicht auf die Ausführung von Frachtgeschäften erstreckt, in einem einzelnen Falle einen Transport von Gütern zn Land oder ans Flüssen nnd Binnengewässern auszuführen übernimmt, so 6'»>) Der Ladeschein ist ausschlichlich entscheidend für das Rechtsverhältniß zwischen Empfänger nnd Frachtführer, nicht mir betreffs der Bestimmungen über die Ausführung des Transports, der Höhe der Fracht u. f. w., sondern auch betreffs der Frage, wer als Frachtführer anzusehen und folglich berechtigt ist, die Ansprüche a»s dem Frachtverträge gegen den Empfänger (in eigenem Nauicu) geltend zu machen. OHG, v. 14. April 1875, Bd. 17 S.'g?. Weuu der Frachtführer nach Zeichnung des Ladescheines den Transport einem anderen Ucbernehmer überträgt und dieser eine den Bestimmungen des Ladescheines zuwider laufende Vereinbarung mit dem Empfänger trifft, so wird der urspüngliche Frachtführer dnrch diese nicht verpflichtet. OHG. v. 15. Sept. 1870, Bd. 25 S. 342. S.Titel, 2.Abschn. V. Frachtgeschäft d. Eiscnl'ahncn. Art. 421,422. 349 kommen die Bestimmungen dieses Titels auch in Bezug auf eiu solches Geschäft zur Anwendung. Art. 421. Die Bestimmungen dieses Abschnitts finden auch Anwendung auf Frachtgeschäste von Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transportanstalten. Sie gelten jedoch für die Pvstaustalten nur insoweit, als nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen für dieselben ein Anderes bestimmt ist. Für die Eisenbahnen kommen ferner die Bestimmungen des folgenden Abschnitts zur Anwendung. Zweiter Abschnitt. Von dem Frachtgeschäft der Eisenbahnen insbesondere. Art. 422. Eine Eisenbahn, welche dem Publikum zur Benutzung für den Gütertransport eröffnet ist, kann die bei ihr nachgesuchte Eingehung eines Frachtgeschäfts für ihre Bahnstrecke nicht verweigern, insofern 1) die Güter, an sich oder vermöge ihrer Verpackung, nach den Reglements und, im Falle die letzteren fehlen oder keinen Anhalt gewähren, nach den Einrichtungen und der Benntznngs- weise der Bahn zum Transport sich eignen; 2) der Absender in Bezug auf die Fracht, die Auflieferung der Güter und die sonstigen den Eisenbahnen freigestellten Transportbedingungen sich den allgemein geltenden Anordnungen der Bahnverwaltung unterwirft; 3) die regelmäßigen Transportmittel der Bahn znr Ausführung des Trausports genügen. Die Eisenbahnen sind nicht verpflichtet, die Güter zum Transport eher anzunehmen, als bis die Beförderung derselben geschehen kann. In Ansehung der Zeit der Beförderung darf ksiu Absender vor dem Anderen ohne, einen in den Einrichtungen der Bahn, in den Transportverhältnissen, oder im öffentlichen Interesse liegenden Grund begünstigt werden. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründen den Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. 350 S, Handelsgesetzb. 4. Buch. V. d. Handelsgeschäften. Art. 423, 424. Art. 423. Die in, Artikel 423 bezeichneten Eisenbahnen^») sind nicht befugt, die Anwendung der iu den Artikeln 396, 396, 397, 400, 401, 408 enthaltenen Bestimmungen über die Verpflichtung des Frachtführers zum Schadeusersatze, sei es iu Bezug auf den Eintritt, den Umfang oder die Dauer der Verpflichtung oder i» Bezug auf die Beweislast, zu ihrem Vortheil durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere Uebereinkunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken, außer, soweit solches durch die nachfolgeudeu Artikel zugelassen ist. Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine rechtliche Wirkung.^) ^) Art. 424. Es kaun bedungen werden:^>>) 6°a) Andere Frachtführer (als die Eisenbahnen) können die gesetzliche Verpflichtung zum Schadensersatz vertragsmäßig beschränken, soweit diese Beschränkung nicht gegen die gute« Sitten verstößti Ausschluß der Haftung für llolus und grobes Verschulden derjenigen Personen, deren sich die Frachtführer bei Ausführung des Transports bedienen, ist keineswegs in allen Fällen als den guten Sitten zuwiderlaufend anzusehen. RG. v. 11. Febr. 1838, Bd. 20 S. IIS. ^) Falls ein Transport über den Bereich mehrerer Eisenbahnen übernommen wird, so ist in der Regel davon auszugehen, daß die Vcr- waltuug der Aufgabestation zwar nach Maßgabe ihrer eigenen Reglements für die Strecke, auf welche sich ihr Reglement beziehn hingegen »ach Maßgabe der fremden Reglciucuts für die Strecken, welche über ihre eigene Bahn hinausliegcn (als ob sie in Vertretung der Verwaltung der übrigen bethcilig- ten Bahnen den Transport übernommen hätte), sich verpflichtet hat. OLG. v. 13. Juni 1871, Bd. 3 S. S9 (61). ") Das Verbot des Art. 423 findet auf Bahnen, welche außerhalb des Geltungsgebiets des HGB. liegen, keine Anwendung, wenn die fragliche Bestimmung nach den Gesetzen deS betreffenden Staats erlaubt ist, und es findet keine Anwendung auf Bahnen, welche dem Verkehr für das Publikum nicht frei gegeben sind. OHG. v. 11. Okt. 1876, Bd. 21 S. 57. ^) Bedungen werden.' Die deSfallsigcn Bestimmungen gelten als zwischen der Bahn uud deu Interessenten, die sich derselben als Transportmittel bedienen uud dadurch dem Reglement unterwerfen, als bedungen. OHG. v. 25. Mai 1872, Bd. 6 S. 175. 6°») Die Eisenbahn wird aber dadurch nicht auch von der Verpflichtung zu derjenigen Sorgfalt entbunden, deren Anwendung erst in Folge dieser besonderen Transportart ihre Voraussetzungen erhält. RG. v. 22. Febr. 1888, Bd. 20 S. 118. Daraus folgt aber nicht, daß bei Beurtheilung der Frage, ob im einzelnen Falle die erforderliche Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers Z, Titel, 2. Abschn. V, Frachtgeschäft d, Eisenbahnen. Art. 424. 351 1) in Ansehung der Güter, welche nach Vereinbarung mit dem Absender in unbedeckten Wagen transportirt werden: das; für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher auS der mit dieser Transportart verbundenen Gefahr entstanden ist? S) in Ansehung der Güter, welche, ungeachtet ihre Natur eine Verpackung zum Schutz gegen Verlust oder Beschädigung ans dem Transport erfordert, nach Erklärung des Absenders auf dein Frachtbrief unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung aufgegeben sind: das; für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dem Mangel der Verpackung vder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist;^) 3) in Ansehung der Güter, deren Aus- und Abladen nach Vereinbarung mit dem Absender von diesem besorgt wird: daß für den Schaden nicht gehastet werde, der aus der mit dem Aus- nnd Abladen oder mit mangelhafter Verladung verbnndencn Gefahr entstanden ist^^°°) angewendet worden sei, jede Berücksichtigung der mit der Besonderheit der Transportart zusammenhängenden Momente ausgeschlossen wäre, und daß jede NichtVornahme von solchen Handlungen, welche erst in Folge der Besonderheit der Transportart zur Sicherung deS Gutes als zweckmäßig erscheinen, ohne weiteres als ein Verschulden zu erachten ist. Es ist vielmehr im einzelnen Falle nach der Gesammtheit der Umstände und unter Berücksichtigung der r-uio der Ausnahmebestimmung des Art. 424 die Prüfung anzustellen. RG. v. 22. Febr. 1888, Bd. 20 S. 118 (121). Unbedeckt heißt offen, d. h. Wagen, welche ihrer Konstruktion nnd dauernden Einrichtung nach mit einer Bedeckung von oben nicht versehen sind; durch vorübergehend aufgelegte Decken wird ein solcher Wagen nicht zum bedeckten. Z. B. OHG. v. 30. Sept. 1874, Bd. 14 S. 219. RG. v. 11. Jan. 1884, Bd. 10 S. 105. Werden bedeckte Wagen geliefert, obgleich nur nnbedrckteWageu zu liefern waren, so haftet die Gesellschaft auch nicht, OHG. v. 22. April 187», Bd. 25 S. 171, NG. v. 18. Nov. 1879, Bd. 1 S. 15; mündliche Bestellung eines gedeckten Wagens ist einflußlos. RG. v. 13. Nov. 1379, Bd. 1 S. 15. ^ Hieran wird dadurch nichts geändert, daß der Unfall in der Zeit zwischen der Ankunft und der Abnahme sich zugetragen hat, vorausgesetzt, daß die Bahn bezüglich der ihr obliegenden Avisirung von der Ankunft des Guts dem Adressaten gegenüber sich nicht säumig erwies. OHG. v. 12. Juni 1874, Bd. 13 S. 430 (433). Unter Schaden fällt auch Diebstahl. Z. B. OHG. v. 18. Dez. 1875, Bd. 19 S. 133. 352 5, Handelsgesetzb. 4, Buch. V. d. Handelsgeschästen. Art, 424. 4) in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, gänzlichen oder Iheilweisen Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage u, s. w. zu erleiden: daß sür den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus dieser Gefahr entstanden ist; 5) in Ansehung lebender Thiere: daß für deu Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dem Transport dieser Thiere für dieselben verbundenen besonderen Gefahren entstanden ist? 6) in Ansehung begleiteter Güter: daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der Geinhr entstanden ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird. Ist eine der in diesem Artikel zugelassenen Bestimmnngen bedungen, so gilt zugleich als bedungen, daß bis zum Nachweise des Gegentheils vermuthet werden soll, daß ein eingetretener Schaden, wenn er aus der nicht übernommenen Gefahr entstehen konnte, aus derselben wirklich entstanden ist.'")'"») Eine nach diesem Artikel bedungene Befreiung von der Haftpflicht kann nicht geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch Verschulde» der Bahnverwaltuug oder ihrer Leute entstanden ist."") °°) Bczw. Empfänger. OHG. v. 25. Mai 1872, Bd. k S. 175. 6°) Selbslverladiiug im Sinne dieser Bestimmung liegt auch dann vor, wenn daS Frachtgut ohne Umladung mit neuem Frachtbrief sofort weiter gesendet wird. OHG. v. 20. März 1874, Bd. 13 S. 130. °°) Ist diese Beschränkung bedungen, so liefert auch der Frachtbrief keinen Beweis in Bezug auf die Quantität des aufgeladenen Gutes, vielmehr muß nöthigenfalls der Beweis geführt werden, daß der Bahn das Frachtgut in dem behaupteten Umfange übergeben worden ist. OHG- v. 25. Nov. 1874, Bd. 15 S. 370. °°) Diese Vermuthung wird schon durch den Nachweis, daß der Schaden nicht aus der übernommenen Gefahr entstanden ist, widerlegt, es braucht nicht die wirkliche Ursache des Schadens bewiesen zu werden. RG. v. 11. Jan. 1834, Bd. 10 S. 105 (109). "'2) Vgl. Aum. 47a und 47b zu Art. 395. Der Beschädigte hat nicht nur das Verschulde« der Bahnverwaltung oder ihrer Leute, ondern auch, daß durch ein solches Verschulden S.Titel. 2.Abschn. V. ZrachtgcMft d. Eiscnbalmen. Art.425—427. 353 Art. 425. In Ansehung des Reisegepäcks kann bedungen werden: 1) daß für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck, welches nicht zum Transport aufgegeben ist, nur gehaftet werde, wenn ein Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute nachgewiesen wird. Dasselbe kann in Ansehung von Gegenständen bedungen werden, welche sich in Reise-Equipagen befinden) 2) daß für Verlust von Reisegepäck, welches zum Transport aufgegeben ist, nur gehastet werde, wenn das Gepäck binnen einer bestimmten Frist nach der Ablieferungszeit abgefordert wird. Die Frist darf nicht kürzer als drei Tage sein. Art. 42k. In Ansehung der Güter, welche nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei dem Transport regelmäßig einen Verlust an Gewicht oder au Maaß erleideu, kaun bedungen werden, daß bis zu einem im Voraus bestimmteu Normalsahe für Verlust an Gewicht oder Maaß nicht gehaftet werde. Der Normalsatz muß, im Falle mehrere Stücke zusammen transportirt worden sind, für jedes einzelne Stück besonders berechnet werden, wenn das Gewicht oder Maaß der einzelnen Stücke im Frachtbrief verzeichnet oder sonst erweislich ist. Die hier bezeichnete Bestimmung kann nicht geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nach den Umständen des Falles nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Guts entstanden ist, oder daß der bestimmte Normalsatz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen des Falles nicht entspricht. Art. 427. Es kann bedungen werden: 1) daß der uach Artikel 396 der Schadensberechnung zu Grunde zu legende Werth den im Frachtbrief, im Ladeschein oder im Gepäckschein als Werth des Guts angegebenen Betrag und in Ermangelung einer solchen Angabe einen im Voraus bestimmten Normalsntz nicht übersteigen soll;^)'") der Schaden entstanden ist, nachzuweisen. OHG. v. 2. Nov. 1874, Bd. 15 S. 83 (86). Ist ein Normalsatz bestimmt, so ist anzunehmen, daß er sowohl bei Beschädigungen als bei völligem Verluste den Maßstab fiir den zu Basch. 4. A»fl. L3 354 5. Haubelsgesetzb. 4, Buch, B. d. Handclsgeschäftcu. Art. 428,429. L) daß die Höhe des nach Artikel 397 wegen verspäteter Lieferung zu leistenden Schadenersatzes den im Frachtbrief, iin Ladeschein oder im Gepäckschein als die Höhe des Interesses an der rechtzeitigen Lieferung angegebenen Betrag und in Ermangelung einer solchen Angabe einen im Voraus bestimmten Normalsatz, welcher auch in dem Verluste der Fracht oder eines Theiles derselbe» bestehen kann, nicht übersteigen soll.°^)"°) Im Falle einer bvslichen Handlungsweise"') der Eisenbahn- verwaltnng oder ihrer Leute kann die Beschränkung der Hastpflicht auf den Normalsatz oder den angegebenen Werth des Gnts nicht geltend gemacht werden. Art, 428, Es kann bedungen werden, dasz nach erfolgter Empfangnahme des Guts und Bezahlung der Fracht jeder Anspruch wegen Verlustes an dem Gute oder wegen Beschädigung desselben auch dann, wenn dieselben bei der Ablieferung nicht erkennbar waren und erst später eindeckt worden sind (Art, 408, Abs, 2), erlischt, wenn der Anspruch nicht binnen einer bestimmten Frist nach der Ablieferung bei der Eisenbahnverwallung angemeldet worden ist. Die Frist darf nicht kürzer als vier Wochen sein. Art. 429. Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbrief übernimmt, nach welchem der Transport durch mehrere sich aneinander anschließende Eisenbahnen zu bewirken ist, so kann beichtenden Ersatz bilden soll (vgl. Art. 3S5). OHG. v. 23. April 1873, Bd. 9 S, 278. Zur Begründung der Klage gehört nicht allein die Darlegung, welchen Werth das verlorene Frachtgut hatte, sondern auch die Darlegung, daß dieser Werth dcu als Maximum festgesetzten Normalsatz nicht übersteigt. OHG. v. 30. Juni 187(>, Bd. 20 S. 404. Der Absender, welcher das Jutcrcsse dcr rechtzeitigen Lieferung deklarirt hat, hat zu bcwciseu, daß uud iu welchem Betrage durch die verspätete Lieferung ciu Schaden entstanden ist. OHG. v. 22. Okt. 1873, Bd. 11 S. 229. Die Deklaration des Interesse? der rechtzeitigen Lieferung ist für die Höhe des Entschädiguugsauspruchcs wcgcu VerlustcS dcs Gutes nicht maßgebend. OHG. v. 20. Jan. 1875, Bd. 17 S. 128. BöSIiche Handlungsweise bcgrcift neben dem äolus nicht allgemein die grobe Fahrlässigkeit iu sich, sondern nur denjenigen Zrevelmnth, welcher sich der rechtwidrigen Folgen seines Verhaltens bewußt ist. RG, v. ü. Dez. 1879, Bd. 1 S, 22. 5. Titel, 2. Abschn, V, Frachtgeschäft d, Eisenbahnen, Art. 430,431. ZZ5 düngen werden, daß nicht sämmtliche Eisenbahnen, welche das Gut mit dem Frachtbries übernommen haben, nach Maßgabe des Artikels 401 als Frachtführer für den ganzen^ Transport hasten, sondern daß nur die erste Bahn und diejenige Bahn, welche das Gut mit dem Frachtbriefe zuletzt übernommen hat, dieser Haftpflicht für den lganzen Transport unterliegt, vorbehaltlich des Rückgriffs der Eisenbahnen gegeneinander,^) daß dagegen eine der übrigen, in der Mitte liegenden, Eisenbahnen mir dann als Frachtführer in Anspruch genommen werden kann, wenn ihr nachgewiesen wird, daß der Schaden ans ihrer Bahn sich ereignet hat. Art. 430. Wenn eine Eisenbahn das Gnt mit einem Frachtbrief zum Transport übernimmt, in welchem als Ort der Ablieferung ein weder an ihrer Bahn, noch an einer der sich an sie anschließenden Bahnen liegender Ort bezeichnet ist, so kann bedungen werden, daß die Haftpflicht der Eisenbahn oder der Eisenbahnen als Frachtführer nicht für den ganzen Transport bis zum Ort der Ablieferung, sondern nur für den Transport bis zu dem Ort bestehe, wo der Trausport mittelst Eisenbahn enden soll; ist dies bedungen, so treten in Bezng auf die Weiterbeförderung nur die Verpflichtungen des Spediteurs eiu, Art. 431. Ist von dem Absender ans dem Frachtbries bestimmt, daß das Gut an einem an der Eisenbahn liegenden Ort abgegeben werden oder liegen bleiben soll, so gilt, ungeachtet im Frachtbrief ein anderweitiger Bestimmungsort angegeben ist, der Transport als mir bis zu jenem an der Bahn liegenden Ort übernommen, nnd die Bahn ist nur bis zur Ablieferung an diesem Ort verantwortlich. Fünftes Buch. Vom Seehandel. Art. 432—911 sind (snr die Ausgabe mit Scerecht) im Anhang abgedruckt. Der Nachbahn, welche wegen unrichtiger Deklaration des Absenders Zollftrafe bezahlen mußte, steht der Rückgriff gegen die Vorbahn nicht z». OHG. v. 27. Sept, 1S78, Bd. 24 S, 200, 2Z* 6. Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften. Vom 11. Juni 1870. (B, G. Bl, S, 37S). Dies für den Norddeutschen Bund erlassene Gesetz war durch die Vcr- fassungSurkuudc von 1S70 Art. 30 I Nr. 28 zu einem Gesetze des Deutschen Bundes und durch «das Gesetz vom 1K, April 1871 H 2 (RcichS-Gcsctzvl. S. K3) zum Deutschen ReichSgesctzc erklärt worden. In Bauern war dasselbe durch das RcichSgcsetz vom 2S, April 1871 Z 10 eingeführt worden., Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ?c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgt« Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: H 1. Die Art. 5, 173-176, 178, 193, 199, 203, 206-212, 214, 215. 217, 222, 225, 239, 240, 242 uud 247—249 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches werden Kurch nachstehende, den bisherigen Zifferzahleu entsprechende Artikel ersetzt. Hier folgten Hie aufgeführte» Artikel iu der bis zum jJnlrafttreten des Gesetzes von, 13. Jnli 1331 (Nr. 7 aus der nächsten Seite) geltenden Fassung. §Z S u. 3 sind bei Art. 207 des HGB. (oben S. 188) abgedruckt. HZ 4 u. 5 enthielten Uebcrgangsbcstimnmiigen. Urkundlich :c. 7. Gesetz, betreffend die Kommanditgesellschaften ans Aktien nnd die Aktiengesellschaften. Vom 18. Juli 1884. (R. G. Bl. S. 123; ausgegeben den 31. Juli 1884. Gesetzeskraft mit 14. Aug. 1884.) Wir ?c. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgtcr Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Z 1. Die Bestimmuugen im zweiten Abschnitte des zweiten Titels und im dritten Titel vom zweiten Buche des Handelsgesetzbuches, Artikel 173 bis 249 a, werden durch nachstehende Bestimmungen ersetzt. Hier folgen: Zweiter Abschnitt. Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien insbesondere. Artikel 173 bis 206 a. Vrittcr Titel. Uon der Aktiengesellschaft. Artikel L07-S49x. wie oben S. 188—224 abgedruckt. S, 2. Die in den Artikeln 173, 173g., 174a, 17ö Absatz 1 und 2, 175 a bis 177, 180 und 207, 207 a. 209 Absatz 1 und 2, 209 a bis 210 c, 213 a der neuen Fassung enthalteneu Bestimmungen finden ans Gesellschaften, welche vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes angemeldet sind, aber erst an oder nach diesem Tage zur Eintragung in das Handelsregister gelangen, keine Anwendung,, sofern schon vor dem bezeichneten Tage die Voraussetzungen ersüllt sind, an deren Nachweis die bisherigen Bestimmungen die Eintragung knüpfen. Dasselbe gilt für diese Gesellschaften sowie snr die schon bestehenden Gesellschaften von den Vorschriften der Artikel 180a bis 180s, 181 und 213k bis 2135. Die Vorschrift im Artikel 181 a nnd 215 o über die Unzu- lttssigkeit der Ausgabe von Jnterimsscheinen vor der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister findet auf die im ersten Absätze bezeichneten Gesellschaften Anwendung. Z 3. Auf eine Erhöhnno, des Gesammtkapitals der Kom- ZZZ 7. Akticngesctz v. 18. Juli 1884. ss 4—7. manditisten oder des Grundkapitals bestehender Gesellschaften kommen die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zur Anwendung, sofern der auf die neu auszugebenden Aktien eingeforderte Betrag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geleistet ist. § 4. Die Vorschriften im Artikel 190 Absatz 1 und 4 (Art. 221) über das Stimmrecht finden auf die bestehenden und die im Z 2 Absatz 1 bezeichneten Gesellschaften nicht Anwendung, soweit der Gesellschaftsvertrag zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes andere Bestimmungen enthält. Z 5. Die bestehenden und die im § 2 Absatz 1 bezeichneten Gesellschaften dürfen auf Grund des Artikels 222 Ziffer 3 der alten Fassung von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab die Zeichner nicht vollständig eingezahlter Aktien von der Haftung für weitere Einzahlungen nicht befreien und JnterimSscheine, welche auf Inhaber lauten, mir insoweit ausstellen, als die Befreiung des Zeichners schon vor diesem Tage eingetreten ist. § 6. Die Vorschrift des Artikels 225 a der neueu Fassung findet auf die vor der Geltung des Handelsgesetzbuches errichteten Gesellschaften keine Anwendung, soweit der Gesellschaftsvertrag nach Maßgabe der früheren Vorschriften abweichende Bestimmungen enthält. Die Borschriften der Artikel 19a> 232 finden auf Mitglieder des Vorstandes einer bestehenden oder einer im H 2 Absatz 1 bezeichneten Gesellschaft keine Nnmendnng, sofern die Bestellung des Mitgliedes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist. Z 7. Die Vorschriften im Artikel 18S d Ziffer 2 (Art. 239 dj über den Gewinn aus eiuer Erhöhung des Kapitals finden auf die bestehenden Gesellschaften schon für das beim Inkrafttreten des Gesetzes laufende Geschäftsjahr, die übrigen Vorschriften über Bilanz und Reservefonds (Art. 183s, bis 185 o, Art. 239 bis 239b der neuen Fassung) erst vom Beginn des folgenden Geschäftsjahres Anwendung. Für Werthpapiere und Waaren, welche die Gesellschaft schon in dem letzten Geschäftsjahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes besessen hat, kann an Stelle des Anschaffungs- oder Herstellungspreises der Betrag angesetzt werden, mit welchem sie in der Bilanz des vorbezeichneten Geschäftsjahres enthalten sind. Werden in Gemttßhcit der Borschrift im Artikel 185 s, Ziffer 3 und 239 b dauernd zum Geschäftsbetriebe der Gesellschaft bestimmte Gegenstände unter Zugrundelegung des Anschaffungs- oder Herstellungspreises zu einem Betrage angesetzt, welcher den Werch übersteigt, mit welchem sie in der Bilanz des letzten Geschäftsjahres vor dem 1. Oktober 1883 enthalten sind, so dürfen hierauf beruhende Dividenden nur unter Beobachtung der Vorschriften gezahlt werden, welche für eine Herabsetzung des Kapitals der Kom- snanditisten oder des Grundkapitals maßgebend sind. Urkundlich -c. 8. Gesetz. betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Vom 20. April 1892. (R.G.Bl. S. 477; ausgegeben den 26. April 1892. Gesetzeskraft mit 10. Mai 1892.) Wir ?c, verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt: 1. Abschnitt. Errichtung der Gesellschaft. 8 1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. § 2. Der Gesellschaftsvertrag bedarf des Abschlusses in gerichtlicher oder notarieller Form. ' Er ist von sämmtlichen Gesellschaftern zn unterzeichnen. Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer gerichtlich oder notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. Z 3. Der Gesellschaftsvertrag muh enthalten: 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft, 2. den Gegenstand des Unternehmens, 3. den Betrag des Stammkapitals, 4. den Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage (Stammeinlage). Soll das Unternehmen ans eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern anßer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtuugen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmnngen der Aufnahme in den Geselljchaftsvertrag. H 4. Die Firma der Gesellschaft muß eutweder von dem Gegenstande des Unternehmens entlehnt sein, oder die Namen der Gesellschafter oder den Namen wenigstens eines derselben mit einem daS Vorhandensein eines Gesellschaftsvcrhältnisses andeutenden Zusätze enthalten. Die Namen anderer Personen als der Gesellschafter Z60 L' Gesetz, betr. dic Gescllschastc» mit bcschränlter Hastmig. ss 5—8. dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Die Beibehaltung der Firma eines auf die Gesellschaft übergegangenen Geschäfts (Handelsgeschbuch Art. 22) wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Die Firma der Gesellschaft muß i» allen Fällen die zusätzliche Bezeichnung „mit beschränkter Haftung" enthalten. Z 5. Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens zwanzigtausend Mark, die Slammeinlage jedes Gesellschafters muß mindestens sünfhundert Mark betragen. Kein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Stammeinlagen übernehmen. Der Betrag der Stammcinlage kann für die einzelnen Gesellschafter verschieden bestimmt werden. Derselbe muß iu Mark durch hundert theilbar sein. Der Gesammtbetrag der Stammeinlagen mnß mit dem Stammkapital übereinstimmen. Sollen von Gesellschaftern Einlagen, welche nicht in Geld zu leisten sind, auf das Stammkapital gemacht oder soll die Vergütung für Vermögensgegenstände, welche die Gesellschaft übernimmt, auf Stammeinlagen angerechnet werden, so muß die Person des Gesellschafters, der Gegenstand der Einlage oder Uebernahme sowie der Geldwerth, für welchen die Einlage angenommen wird, oder die für die übernommenen Gegenstände zu gewahrende Vergütung im Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden. Z 6. Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Zu Geschnftsjührern könuen Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsver- Irage oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts. Ist im GescllschaftSvertrage bestimmt, daß sämmtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer. H 7. Der Gesellschaft-Vertrag, sowie die Personen der Geschäftsführer sind zur Eintragung in das Handelsregister bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden. Die Anmeldung darf nur erfolgen, nachdem von jeder Stammcinlage, soweit nicht andere als in Geld zu leistende Einlagen ans das Stammkapital gemacht sind, ein Viertheil, mindestens aber der Betrag von zweihundertuudfünszig Mark eingezahlt ist. § 8. Der Anmeldung müssen beigefügt sein: 1) der Gesellschastsverträg nnd im Falle des § 2 Abs. 2 die Vollmachten der Vertreter, welche den Gesellschaftsvertrag unterzeichnet haben, oder eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunden, 2) die Legitimation der Geschäftsführer, sosern dieselben nicht im Gesellschastsvertrage bestellt sind, 3) eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Vorname Stand und Wohnort 1, Abschnitt. Errichtung der Gesellschaft. ZZ 9—12. Zgl der letzteren, sowie der Betrag der von einem jeden derselben übernommenen Stammeinlage ersichtlich ist, 4) in dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde. In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß die im § 7 Abs. 2 bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlagcn bewirkt sind, und daß der Gegenstand der Leistungen sich in der freien Verfügung der Geschäftsführer befindet. Die Geschäftsführer haben ihre Unterschrist vor dem Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. S 9. Die Anmeldenden haften der Gesellschaft solidarisch für die Richtigkeit ihrer Angaben hinsichtlich der auf die Stammeinlagen gemachten Leistungen (H 7 Abs. 2). Verzichlleistnngen oder Vergleiche der Gesellschaft in Betreff der ihr nach Abs. 1 zustehenden Ersatzansprüche sind unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist. Aus einen Vergleich, welchen der Ersatzpflichtige im Falle der Zahlungsunfähigkeit znr Abwendung oder Beseitigung des Konkursverfahrens mit seinen Gläubigern abschließt, findet diese Bestimmung keine Anwendung. Die Ansprüche auf Grnud der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren seit der Eintragung des Gesellschastsvcr- trages in das Handelsregister. Z 10. Der eingetragene Gesellschastsverlrag ist von dem Gericht im Auszuge zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muß das Datum des Gesellschastsver- tragcs, sowie die im Z 3 Nr. 1 bis 3 und gegebenenfalls die im !; 5 Abs. 4 bezeichneten Festsetzungen nebst dem Namen und Wohnorte der Geschäftsführer enthalten. Ist das Nuternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt (Z 3 Abs. 2), so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen. Das Gleiche gilt von Bestimmungen des GesellschaftSvertrages über die Form, in welcher die Geschäftsführer ihre Willenserklärungen kundgeben und für die Gesellschaft zeichnen, sowie über die Art und Weise, in welcher öffentliche Bekanntmachungen der Gesellschaft zu erlassen sind. § 11. Vor ersolgter Eintragung in das Handelsregister besteht die Gesellschaft mit beschränkter Hastung als solche nicht. Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. 8 12- Jede Zweigniederlassung muß bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie sich befindet, zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet iverden. Die Anmeldung hat die im H 10 Abs. 2 nnd 3 bezeichneten Angaben zu enthalten. Derselben ist eine beglaubigte Abschrift deS 362 S, Gesetz, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. HZ 13-17. Gesellschaftsvertrages und eine von dem Gericht der Hauptniederlassung beglaubigte Abschrift der Liste der Gesellschafter beizufügen. Die Bestimmung im Z 8 Abs. 3 findet Anwendung. L, Abschnitt- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter- 8 13. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Gruudstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das GescllschaftSvermögen. Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs. § 14. °Der GeschäftSanthcil jedes Gesellschafters bestimmt sich nach dem Betrage der von ihm übernommenen Stammeinlage. Z 15. Die Geschäflsantheile sind veränderlich und vererblich. Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem nrsprünglichen Geschästs- anthcile weitere Geschäftsantheile, so behalten dieselben ihre Selbst- ständigkeit. Zur Abtretung von Geschäftsanlheilen durch Gesellschafter bedarf es eines in gerichtlicher oder notarieller Form geschlossenen Vertrages. Die Angabe des Rechtsgrundes der Abtretnng ist nicht erforderlich. Der gerichtlichen oder notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsantheils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Mastgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig. Durch den Gesellschaftsvertrag kau» die Abtretung der Ge- fchäftsantheile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden. § 16. Der Gesellschaft gegenüber gilt im Falle der Veräußerung des Geschäftsantheils nur derjenige als Erwerber, dessen Erwerb unter Nachweis des Uebergangs bei der Gesellschaft angemeldet ist. Die vor der Anmeldnng von der Gesellschaft gegenüber dem Beräußerer oder von dem letzteren gegenüber der Gesellschaft in Bezug auf das Gesellschaftsverhältuiß vorgenommenen Rechtshandlungen muß der Erwerber gegen sich gelten lassen. Für die zur Zeit der Anmeldung auf den Geschkftsantheil rückständigen Leistungen ist der Erwerber neben dem Veräußerer verhastet. Z 17. Die Veräußerung von Theilen eines GesckMsantheils kann nur mit Genehmigung der Gesellschaft stattfinden. Die Genehmigung bedarf der schriftlichen Form; sie muß die Person des Erwerbcrs und deu Betrag bezeichnen, welcher von der 2. Abschn, Rechtsverhältnisse der Gesellschaft:c. ZZ 18-20. ZtZZ Stammeinlage des uugetheilten Geschäftsantheils auf jeden der durch die Theilung entstehenden Geschästsantheile entfällt. Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß für die Veräußerung vou Theilen eines Geschäftsantheils an andere Gesellschafter, svivie für die Theilung vou Geschäftsantheilen verstorbener Gesellschafter unter deren Erben eine Genehmigung der Gesellschaft nicht erforderlich ist. Die Bestimmungen im S 5 Abs. 1 und 3 über den Betrag der Stainmcinlagcn finden bei der Theilung von Geschäftsantheilen entsprechende Anwendung, Eine gleichzeitige Uebertragung mehrerer Theile von Geschästs- anthcilen eines Gesellschafters an denselben Erwerber ist unzulässig. Außer dem Falle der Veräußerung und Vererbung findet eine Theilung vou Geschäftsautheilen nicht statt. Sie kann im Gesellschaftsvertrage auch für diese Fälle ausgeschlossen werden. 8 18. Steht ein Geschäftsantheil mehreren Mitbcrechtigtcn un- getheilt zu, so können sie die Rechte aus demselben nur gemeinschaftlich ausüben. Für die auf den Geschäftsantheil zu bewirkenden Leistungen haften sie der Gesellschaft solidarisch. Rechtshandlungen, welche die Gesellschaft gegenüber dem Inhaber des AutheilS vorzunehmen hat, sind, sofern nicht ein gemeinsamer Vertreter der Mitberechtigten vorhanden ist, wirksam, wenn sie auch uur gegenüber einem Mitbercchtigten vorgenommen werden. Gegenüber mehreren Erben eines Gesellschafters findet diese Bestimmung nur iu Bezug auf Rechtshandlungen Anwendung, welche nach Ablauf eines Monats seit dem Aufalle der Erbschaft vorgenommen werden. § 19. Die Einzahlungen auf die Stammciulagen sind nach Verhältniß der letzteren zu leisten. Die Stammeinlagen können den Gesellschaftern außer dem Falle einer Herabsetzung des Stammkapitals weder erlassen noch gestundet werden. Eine Aufrechnung können die Gesellschafter nicht geltend machen : ebensowenig findet an dem Gegenstände einer nicht in Geld zu leistenden Einlage wegen Forderungen, welche sich nicht auf den Gegenstand beziehen, ein'ZurückbehaltüngSrccht statt. Eine Leistung ans die Stammeinlage, welche nicht in Geld be-' steht oder welche dnrch Aufrechnung einer für die Ueberlassuug vou Vermögensgegenständen zu gewährenden Vergütung bewirkt wird, befreit den Gesellschafter von seiner Verpflichtung nur, soweit sie in Ausführung einer nach H S Abs. 4 getroffenen Bestimmung erfolgt. Z 2l). Ein Gesellschafter, welcher den auf die Stammeinlage eingeforderten Betrag nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Entrichtung von Verzugszinsen vou Rechtswegen verpflichtet. Im Gesellschastsvertrage können für deu Fall der verzögerten 3 ?4 8, Gesetz, betr. die Gescllschastc» mit beschränkter Haftung. 21—24. Einzahlung Konventionalstrafen ohne Rücksicht aus die sonst stattfindenden geschlichen Einschränkungen festgesetzt werden. § 2l. Im Falle verzögerter Einzahlung kann an den säumige» Gesellschafter eine erneute Ausforderung zur Zahlung binnen einer zu bestimmenden Nachfrist unter Androhung seines Ausschlusses mit dem GeschästSautheil, aus welchen die Zahlung zu erfolgen hat, erlassen werden. Die Aussordcrung erfolgt mittelst eingeschriebenen Briefes. Die Nachfrist musz mindestcns einen Monat betragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der säumige Gcsellfchaster seines GcschästSantheils und der geleisteten Teilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittelst eingeschriebenen Briefes. Wegen des Ausfalls, welchen die Gesellschaft an dem rückständigen Betrage oder den später aus deu GeschästSautheil eingeforderten Beträgen der Stammeiulage erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Gesellschafter verhaftet. 8 22. Wegeil des von dem ausgeschlosseueu Gesellschafter nicht bezahlten Betrages der Stammeiulage ist der Gesellschaft der letzte und jeder frühere, bei der Gesellschaft angemeldete Rechtsvorgänger des Ausgeschlossenen verhastet. Ein früherer Rechtsvorgängcr hastet nur. soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu crlaugeu ist; dies ist bis zum Beweise des Gegentheils anzunehmen, wenn der letztere die Zahlung nicht bis zum Ablauf eines MouatS geleistet hat, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rechtsvorgängcr die Benachrichtigung von derselbe» erfolgt ist. Die Haftpflicht des Nechtsvorgängers ist aus die innerhalb der Frist von fünf Jahren anf die Stammeinlage eingeforderten Einzahlungen beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tage, au welchem der Uebergaug des Geschäftsautheils auf deu Rechtsnachfolger ordnungsmäßig angemeldet ist. Der Rechtsvorgängcr erwirbt gegen Zahlung des rückständigen Betrages den Gcschäftsanthcil des auSgeschlosseiien Gesellschafters. § 23. Ist die Zahlung des rückständigen Betrages von Rechts- vorgttugeru uicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft den Geschäfts- nntheil durch eiueu Makler oder zur Vorualuue von Versteigerungen befugten Beamten öffentlich verkaufen lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des ausgeschlossenen Gesellschafters zulässig. H 24. Soweit ciue Stawmeinlage weder von den Zahluugs- pslichligeu eingezogen, noch durch Verkauf deS Geschäslsantheils gedeckt werden kaun, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis! ihrer GeschästSantheile auszubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältniß auf die übrigen vertheilt. 2. Abschu, Rechtsverhältnisse der Gesellschaft-c. ZZ 22—28. 3L 5 S 25. Von den in den 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden. H 26. Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über den Betrag der Stammeinlagen hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können. Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältniß der Geschäftsantheile zu erfolgen. Die Nachschußpflicht kauu im Gesellschastsvertrage auf einen bestimmten, nach Verhältniß der Geschäftsanteile festzusetzenden Betrag beschränkt werden. Z 27. Ist die Nachschußpflicht nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so hat jeder Gesellschafter, falls er die Stammeinlage vollständig eingezahlt hat, das Recht, sich von der Zahlung deS auf den Geschäftsantheil eingeforderten Nachschusses dadurch zu befreien, daß er innerhalb eines Monats nach der Ausforderung zur Einzahlung den Geschäftsantheil der Gesellschaft zur Befriedigung aus demselben zur Verfügung stellt. Ebenso kann die Gesellschaft, wenn der Gesellschafter binnen der angegebenen Frist weder von der bezeichneten Befugniß Gebrauch macht, noch die Einzahlung leistet, demselben mittelst eingeschriebenen Briefes erklären, daß sie den Geschäftsantheil als zur Verfügung gestellt betrachte. Die Gesellschaft hat den Geschäftsantheil innerhalb eines Monats nach der Erklärung des Gesellschafters oder der Gesellschaft durch einen Makler oder einen zur Bornahme von Versteigerungen befugten Beamten öffentlich verkaufen zu lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des Gesellschafters zulässig. Ein nach Deckung der Berkaufskosten und des rückständigen Nachschusses verbleibender Ueberschuß gebührt dem Gesellschafter. Ist die Befriedigung der Gesellschaft durch deu Verkauf nicht zu erlangen, so fällt der Geschästsantheil der Gesellschaft zu. Dieselbe ist befugt, den Antheil für eigene Rechnung zu veräußern. Im Gesellschaftsvertrage kann die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen auf den Fall beschränkt werden, daß die auf deu Geschäftsantheil eingeforderten Nachschüsse einen bestimmten Betrag überschreiten. Z 28. Ist die Nachschußpflicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so finden, wenn im Gesellschastsvertrage nicht ein Anderes festgesetzt ist, im Falle verzögerter Einzahlung von Nachschüssen die auf die Einzahlung der Stammeinlagen bezüglichen Vorschriften der ZZ 21 bis 23 entsprechende Nnwendung. Das Gleiche gilt im Falle des S 27 Absatz 4 auch bei unbeschränkter Nachschußpflicht, soweit die Nachschüsse den im Gesellschastsvertrage festgesetzten Betrag nicht überschreiten. Im Gesellschastsvertrage kann bestimmt werden, daß die Einforderung von Nachschüssen, auf deren Zahlung die Vorschriften der 366 8. Gesetz, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Hastimg. ZA29—32. 21 bis 23 Anwendung finden, schon vor vollständiger Einfordc- ning der Stammeinlagcn zulässig ist." 8 29. Die Gesellschafter haben Anspruch auf den nach der jährlichen Bilanz sich ergebenden Neingewinn, soweit nicht im Ge- sellschastsverlrage ein Anderes bestimmt ist. Die Vertheiluug erfolgt nach Veihältniß der Geschästsautheile. Im Gesellschaflsvertrage kaun ein anderer Maßstab der Verthciluug festgesetzt werden. Z 30. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf 'an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Eingezahlte Nachschliffe könne», soweit sie uicht zur Deckung cineS Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt weiden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablanf von drei Mouatcu erfolgeu, nachdem der Nückzahlungs- üeschlnß durch die im Gesellschaftsvertrage für die Bekanntmachungen der Gesellschast bestimmten öffentlichen Blätter und in Ermangelung solcher durch die für die Bekanntmachungen aus dem Handelsregister bestimmten öffentlichen Blätter bekannt gemacht ist. Im Fälle des ß 28 Absatz 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Vvlleinzcchlnng des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen. 8 31. Zahlnngeu, welche deu Vorschriften des Z 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden. War der Empfänger in gntcm Glauben, so kann die Erstattung uur insoweit verlangt werden, als sie znr Befriedigung der Gescllschaftsglänbiger erforderlich ist. Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zn erlangen, so haften für den zu erstattenden Netrag, soweit er znr Befriedigung der Gcsellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältniß ihrer Geschttfisantheile. Beiträge/ welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältniß auf die übrige» vertheilt. Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zn leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden. Die Ansprüche der Gesellschast verjähren in fünf Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Ablanf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. Fällt dem Verpflichteten eine bösiiche Handlnngsweise zur Last, so findet die Bestimmung keine Anwendung. Für die in den Fällen des Absatz 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in Betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatze verpflichtet. Z 32. Liegt die im Z 31 Absatz 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vor, so sind die Gesellschafter in keinem Falle verpflichtet, Be- 3. Abschn, Vertretung und Geschäftssülirung. Zß 33- 37. 367 trage, welche sie in gutem Glauben als Gewinnantbeile bezogen haben, zurückzuzahlen. § 33. Die Gesellschaft darf eigene Geschästsanthcile, auf welche die Stannncinlage noch nicht vollständig eingezahlt ist, nicht erwerben. Sie soll auch eigene Geschäftsantheilc, auf welche die Stammeinlage vollständig eingezahlt ist, nicht erwerben, sosern nicht der Erwerb aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinaus vorhandenen Vermögen geschehen kann. § 34. Die Einziehung (Amortisation) von GeschäftSanthcilen darf nur erfolge», soweit sie im Gesellschaftsvertrage zugelassen ist. Ohne die Zustimmung des Antheil-berechtigten findet die Einziehung nur statt, wen» die Vvranssetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsantheil erworben hat, im Gesellschaftsvertrage festgesetzt waren. Die Bestimmuug ii» Z 30 Abs. 1 bleibt unberührt. 3- Abschnitt. Vertretung und Geschäftsführung. H 35. Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Dieselben haben in der dnrch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form ihre Wlllenserkläriuigeu kundzugeben nnd für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung uud Zeichnung durch sämmtliche Geschäftsführer erfolgen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt es, wen» dieselbe a» ei»en der Geschäftsführer erfolgt. Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Namensunterschrift beifügen. ^ 36. Die Gesellschaft wird durch die in ihrem Namen von den Geschäftsführern vorgenommenen Rechtsgeschäste berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Nameu der Gesellschaft vorgenommen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Beiheiligten für die Gesellschaft vorgenommen werden sollte. 8 37. Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpfiichiet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Befuguiß, die Gesellschaft zu vertreten, durch den Gesellschaftsvertrag oder, soweit dieser nicht ein Anderes bestimmt, durch die Beschlüsse der Gesellschafter festgesetzt sind. Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Besugniß der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen 368 8> Gesetz, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. ZZ33-42. Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung der Gesellschafter oder eines Organs der Gesellschaft fiir einzelne Geschäfte erfordert ist. Z 38. Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. Im Gesellschaftsvertrage kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben nothwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen. Z 39. Jede Aenderung in den Personen der Geschäftsführer, sowie die erneute Bestellung oder die Beendigung der Vollmacht eines Geschäftsführers muß ohne Verzug zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden. Die Legitimation der angemeldeten Geschäftsführer ist beizufügen. Zugleich haben neu bestellte Geschäftsführer ihre Unterschrift vor dem Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. 840. Eine Aenderung in den Personen der Geschäftsführer, eine Beendigung der Vollmacht eines Geschäftsführers, sowie eine Aenderung des Gesellschaftsvertrages rücksichtlich der Form für Willenserklärungen der Geschäftsführer kann, solange sie nicht in das Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht ist, einem Dritten von der Gesellschaft nur entgegengesetzt werden, wenn letztere beweist, daß der Dritte beim Abschlüsse des Geschäfts von der Acndernng oder Beendigung Kenntniß hatte. Nach geschehener Eintragung und Bekanntmachung muß der Dritte, sofern nicht durch die Umstände die Annahme begründet wird, daß er beim Abschlüsse des Geschäfts die Aenderung oder Beendigung weder gekannt habe, noch habe kennen müssen, dieselbe gegen sich gelten lassen. § 41. Alljährlich im Monat Januar habeu die Geschäftsführer eine von ihnen unterschriebene Liste der Gesellschafter, aus welcher Name, Borname, Stand und Wohnort der letzteren sowie ihre Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister einzureichen. Sind seit Eiurcichung der letzten Liste Veränderungen hinsichtlich der Person der Gesellschafter und des Umfangs ihrer Betheiligung nicht eingetreten, so genügt die Einreichung einer entsprechenden Erklärung. Z 42. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, für die ordnungsmäßige Buchführung der Gesellschaft zu sorgen. Sie müsseu in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres die Bilanz für das verflossene Geschäftsjahr nebst einer Gewinn- nnd Verlustrechnung aufstellen. Durch den Gesellschaftsvertrag kann die bezeichnete Frist bis auf sechs Monate, bei Gesellschaften, deren Unternehmen den Betrieb 3, Abschu. Vertretung »nd Geschäftoführuiig. KZ 43, 44. 369 von Geschäften in überseeischen Gebieten zum Gegenstände hat, bis auf neun Monate erstreckt werden. Für Gesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens im Betriebe von Bankgeschäften besteht, ist die Bilanz innerhalb der vorbezeichneten Fristen in den im § 30 Absah 2 bestimmten öffentlichen Blättern durch die Geschäftsführer bekannt zn machen. Die Bekanntmachung ist zum Handelsregister einzureichen. Z 43. Für die Anfstellung der Bilanz kommen die Vorschriften des Art. 31 des Handelsgesetzbuchs mit folgenden Maßgaben zur Nnwendung: 1) Anlagen »nd sonstige VermögenSgegenstände, welche nicht zur Weiteroeränßeruug, sondern dauernd znm Betriebe des Unternehmens bestimmt sind, dürfen höchstens zn dem Anschaffungsoder Herstellungspreise angesetzt werden; sie können ohne Rücksicht auf einen geringeren Werth zn diesem Preise angesetzt werden, sofern ein der Abnutzung gleichkommender Betrag in Abzug oder ein derselben entsprechender Ernenernngsfonds, in Ansatz gebracht wird; 2) die Kosten der Organisation nnd Verwaltung dürfen nicht als Aktiva in die Bilanz eingesetzt werden; 3) das Recht der Gesellschaft zur Einziehung von Nachschüssen der Gesellschafter ist als Aklivnm in die Bilanz nur insoweit einzustellen, als die Einziehung bereits beschlossen ist uud den Gesellschaftern ein Recht, durch Verweisung ans den G^schästS- antheil sich von der Zahlnng der Nachschüsse zu befreien, nicht zusteht; den in die Aktiva der Bilanz aufgenommenen Nach- schußansprüchen mnß ein gleicher Kapitalbttrag in den Passiven gegenübergestellt werden; 4) der Betrag des im GesellschaftSvertrage bestimmten Stammkapitals ist unter die Passiva aufzunehmen. DaS Gleiche gilt von dem Betrage eines jeden Reserve- nnd Ernenernngsfonds, sowie von dem Gesammlbetrage der eingezahlten Nachschliffe, soweit nicht die Verwendung eine Abschreibung der betreffenden Passivposten begründet; 5) der anS der Vergleichuug sämmtlicher Aktiva und Passiva sich ergebende Gewinn oder Verlnst muß am Schlüsse der Bilanz besonders angegeben werden. Z 44. Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden. Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn den Bestimmungen des 8 3l) zuwider Zahlungen auS dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des Z 33 zuwider eigene Geschästsantheile Basch. «. Aufl. 24 Z70 8. Gesetz, betr. die Gesellschaften mit beschrankter Haftung. ZZ45—48. der Gesellschaft erworben worden sind. Aus den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen im § 9 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben. Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren. Z 45. Die für die Geschäftsführer gegebenen Borschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern. S 46. Die Rechte, welche den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in Bezug auf die Führung der Geschäfte zustehe», soivie die Ausübung derselben bestimmen sich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, nach dem Gesellschaftsvertrage. In Ermangelnng besonderer Bestimmungen des Gesellschasts- vertrages finden die Vorschriften der 47 bis 32 Anwendnng. Z 47. Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen: 1) die Feststellung der Jahresbilanz und die Vertheilung des aus derselben sich ergebenden Reingewinns; L) die Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlagen; 3) die Rückzahlung von Nachschüssen; 4) die Theilung sowie die Einziehung von Geschästsantheilen; 5) die Bestellung uud die Abberufung vou Geschäftsführern soivie die Entlastung derselben; 6) die Maßregeln znr Prüfung und Ucberwachuug der Geschäftsführung ; 7) die Bestellung von Prokuristen nud von Handlungsbevollmächtigten zum gesammten Geschäftsbetriebe; 8) die Geltendmachung vou Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zn führen hat. Z 43. Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zn treffenden Bestimmungen e>folgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jede hundert Mark eines Geschäftsantheils gewähren eine Stimme. Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftliche» Form. Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei keiu Ztimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt vou einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites gegenüber einem Gesellschafter betrifft. 2, Abschn, Vertretung und Geschäftsführung. ZZ -t9—S3. 371 Z 49. Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämmtliche Gesellschafter schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären. H 50. Die Versainmluug der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen. Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Insbesondere mnß die Versammlung unverzüglich berufen werde», wenn auS der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergicvt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. § 51. Gesellschafter, deren Geschnftsantheile zusammen mindestens dem zehnten Theile des Stammkapitals entsprechen, sind berechtigt, unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung, der Versammlung zu verlangen. In gleicher Weise haben die Gesellschafter das Recht zu verlangen, baß Gegenstände zur Beschlußfassung der Versammlung angekündigt werden. Wird dem Verlangen nicht entsprochen oder sind Personen, an welche dasselbe zu richten wäre, nicht vorhanden, so können die im Absatz 1 bezeichneten Gesellschafter unter Mittheilung des Sachverhältnisses die Berufung oder Ankündigung selbst bewirken. Die Versammlung beschließt, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zn tragen sind. § 52. Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittelst eingeschriebener Briefe. Sie ist mir einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken. Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung augekündigt werden. Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse mir gesaßt werden, wenn sämmtliche Gesellschafter anwesend sind. Das Gleiche gilt in Bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der sür die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind. Z 53. Ist nach dem Gesellschaftsvertrnge ein Aussichtsralh zu bestellen, so finden auf denselben, soweit nicht im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt ist, die für den Aufsichlsrath einer Aktiengesellschaft nach den Artikeln 224 bis 226 Abs. 1 des Hau- delsgesetzbuchs geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsraths wegen Verletzung ihrer Obliegenheiten verjähren in fünf Jahren. 24' Z72 8.Gesetz, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. ZZ54—57- 4. Abschnitt. Abäiidcrungcn des Gcsellschaftsvertrages. § 51. Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen. Der Beschluß musz gerichtlich oder notariell beurkundet werden; derselbe bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen. Eine Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gcscll- schastsvertrage obliegenden Leistungen kann nur mit Zustimmung sämmtlicher betheiligter Gesellschafter beschlossen werden. H 55. Der Beschluß, welcher eine Abändernng des Gesellschaftsvertrages zum Gegenstande hat, muß zur Eintragung iu das Haiidesregister angemeldet werden. Die Veröffentlichung der Eintragung findet mir insoweit statt, als die Abänderung eine der im § 10 Abs. 2 und 3 bezeichneten Bestimmungen zum Gegenstände hat. Die Abänderung hat keiae rechtliche Wirkung, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist. F 56. Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Uebernahme jeder aus das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlage einer gerichtlich oder notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des UebernehmerS. Zur Uebernahme einer Stninmeinlage können von der Gesellschaft die bisherigen Gesellschafter oder andere Personen, welche durch die Uebernahme ihren Beitritt zu der Gesellschaft erklären, zugelassen werden. Im letzteren Falle sind außer dem Betrage der Stammeinlage auch sonstige Leistungen, zu welchen der Betretende nach dem Gescllschaftsvertrage verpflichtet sein soll, in der im Abs. 1 bezeichneten Urkunde ersichtlich zn machen. Wird von einem der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschafter eine Stammeiulage auf das erhöhte Kapital übernommen, so erwirbt derselbe einen weiteren Geschäftsantheil. Die Bestimmungen im H S Abs. 1 und 3 über den Betrag der Slammeinlagcn sowie die Bestimmung im ß S Abs. 2 über die Unzulässigkeit'der Uebernahme mehrerer Stammeinlagcn finden auch hinsichtl'ich der auf daS erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlagen Anwendung. 8 57. Soll auf daS erhöhte Stammkapital eine Einlage gemacht werden, welche nicht in Geld zu leisten ist, oder soll eine Vergütung für Vermögensgegenstände, welche die Gesellschaft übernimmt, auf eine Einlage angerechnet werden, so muß die Person desjenigen, welcher die Einlage zu leisten oder die Vcrmögensgegenstnnde zn überlassen hat, sowie der Gegenstand der Einlage oder Ucberlassung uud der Geldwerth, für welchen die Einlage angenommen wird, oder die sür den überlassenen Gegenstand zu gewährende Vergütung in dem Beschlusse aus ErhöhungdeS Stammkapitals festgesetzt und in der im Z. Sö Abs. 1 bezeichneten Erklärung angegeben werden. 4. Absch». Abänderungen des Gcscllschaftsvertragcs. 58, 59. Z73 Die Bestimmung im Z 19 Abs. 3 findet 'entsprechende Anwendung. Z 58. Die beschlossene Erhöhung des Stammkapitals ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, nachdem das erhöhte Kapital durch Uebernahme von Stammeinlagen gedeckt ist. Die Bestimmung im Z 7 Abs. 2 iiber die vor der Anmeldung des Gescllschastsvertrages zu leistende Einzahlung, sowie die Bestimmung im H 8 Abs. 2 über die in der Anmeldung abzugebende Versicherung finden entsprechende Anwendung. Der Anmeldung sind beizusügcn: 1) die im H 56 Abs. I. bezeichneten Erklärungen oder eine beglaubigte Abschrift derselben; 2) eine von den Anmeldenden unterschriebene Liste der Personen, welche die neuen Stammeinlagen übernommen haben; aus der Liste mnß der Betrag der von jedem übernommenen Einlage ersichtlich sein. In Bezng ans die Verantwortlichkeit der Anmeldenden jür die Richtigkeit ihrer Angaben finden die Bestimmnngen im H 9 entsprechende Anwendung. § 59. Eine Herabsetzung des Stammkapitals kann nur unter Beobachtung der nachstehenden Bestimmungen erfolgen: 1) der Beschluß auf Herabsetzung des Stammkapitals muß von den Geschäftsführern zu drei verschiedenen Malen durch die im H 30 Abs. 2 bezeichneten Blätter bekannt gemacht werden; in diesen Bekanntmachungen sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden; die aus deu Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Mittheilung zur Anmeldung aufzufordern; 2) die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft melden und der Herabsetzung nicht zustimmen, sind wegen der erhobenen Ansprüche zu befriedigen oder sicherzustellen; 3) die Anmeldung des Herabsetznngsbeschlnsses zur Eiutrciguug iu das Handelsregister «folgt nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage, an welchem die Ausforderung der Gläubiger in den öffentlichen Blättern zum dritten Male stattgefunden hat; 4) mit der Anmeldung sind die Bekanntmachungen des Beschlusses einzureichen; zugleich haben die Geschäftsführer die Versicherung abzugeben, daß die Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft gemeldet und der Herabsetzung nicht zugestimmt haben, befriedigt oder sichergestellt sind: Die Bestimmung im H 5 Abs. 1 über den Mindestbetrag des Ztammkapilals bleibt unberührt. Erfolgt die Herabsetzung zum Zweck der Zurückzahlung von Stammeinlagen oder zum Zweck des Erlasses der auf diese geschuldeten Einzahlungen, so darf der ver- Z74 8. Gesetz, betr. die Gesellschaften mit beschränkter HaftilNg. §Z60—St. bleibende Betrag der Stamnieinlagen nicht unter den im H S Abi. I und 3 bezeichneten Betrag herabgeben. 5. Abschnitt. Auslösung und Liquidation. § 60. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst : 1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertraae bestimmten Zeit: 2) durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertraae nicht ein Anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Viertheilen der abgegebenen Stimmen; 3) durch gerichtliches Urtheil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der ZZ 61 und 62; 4) durch die Eröffnung des Konkursversahrens. Im Gesellschaftsvertrage können weitere Äuflösnngsgründe festgesetzt werden. § 61. Die Gesellschaft kann durch gerichtliches Urtheil ausgelöst werde», wenn die Erreichung des Gesellschastszweckes unmöglich wird, oder wenn andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind. Die Auflösungsklage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Sie kann nur von Gesellschaftern erhoben werden, deren Geschäftsan- theile zusammen mindestens dem zehnten Theile des Stammkapitals entsprechen. Für die Klage ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. § 62. Wenn eine Gesellschaft das Gemeinwohl dadurch gefährdet, das; die Gesellschafter gesetzwidrige Beschlüsse fassen oder gesetzwidrige Handlungen der Geschäftsführer wissentlich geschehen lassen, so kann sie aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung staltfindet. Das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den für streitige Verwaltnngssachen landesgcsetzlich geltenden Borschriften. Wo ein VerwaltnngSstreitversahrcn nicht besteht, kann die Auflösung nur durch gerichtliches Erkenntniß auf Betreiben der höheren Verwaltungsbehörde erfolgen. Ausschließlich zuständig in in diesem Falle das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. ß 63. Ueber das Vermögen der Gesellschaft findet das Konkursverfahren außer dem Falle'der Zahlungsunfähigkeit auch in dem Falle der Ueberschulduug statt. Die auf das Konkursverfahren über daS Vermögen einer Aktiengesellschaft bezüglichen Vorschriften im Z 193 Absatz 2, 191 der Konkursordnuiig finden aus die Gesellschaft mit beschränkter Hastung entsprechende Anwendung. Z 64. Die Geschäftsführer haben die Eröffnung des Kon- 5. Abschn. Auflösung und Liquidation. 65—68, 375 kursverfahrens zu beantragen, sobald die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt oder aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz Ueberschuldung sich ergiebt. Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersähe aller nach diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen verpflichtet. Ans den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen im Z 44 Abs. 3 nnd 4 entsprechende Anwendung. Die Eröffnung des Konkursverfahreus ist von Amtswegen iu das Handelsregister einzutragen. Eine Veröffentlichung der Eintragung findet nicht statt. Z 65. Ausser dem Falle des Konkursverfahrens ist die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Sie mnß außerdem von deu Geschäftsführern zu drei verschiedenen Malen durch die im H 30 Abs. 2 bezeichneten öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselbe» zn melden. Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mittheilung zur Anmeldnng aufzufordern. Z 66. In den Fällen der Auflösung außer dem Falle des Konkursverfahrens erfolgt die Liquidation dnrch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird. Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsantheile zusammen mindestens dem zehnten Theile des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht (Z 7 Abs. 1) erfolgen. Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden. Z 67. Die ersten Liquidatoren sind dnrch die Geschäftsführer, jede Aenderung in den Personen der Liquidatoren sowie eine Beendigung ihrer Vollmacht ist durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Zugleich haben die angemeldeten Liquidatoren ihre Unterschrift persönlich vor dem Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Der Anmeldung der gerichtlich oder durch Beschluß der Gesellschafter bestellten Liquidatoren ist die Legitimation derselben beizufügen. § 68. Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämmtliche Liquidatoren erfolgen. 376 8, Gesetz, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Häsinn.^ ZZ 69—75. Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Zeichnungen geschehen in der Weise, daß die Liquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidalionsfirma zu bezeichnenden Firma >hre Namensunlerschnft beifügen. H 69. Die Vorschriften des Z 40 über das Verhältniß zu Dritten finden bezüglich der Liquidatorcu Anwendung. § 7V. Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auslösung der Gesellschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesellschafter die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts uud aus dem Wesen der Liquidation nicht ein Anderes ergicbt. Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflosung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Vcrlheilnng des Vermögen? bestehen. Z 71. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft iu Geld umzusetzen; sie habeu die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. 8 72. Die Liquidatoren haben die aus Z§ 36, 37. Z 42 Abs/1, Z 44 Abs. I, 2 und 4, § 30 Abs. 1 und 2, § 64 sich ergebenden Rechte uud Pflichten der Geschäftsführer. Sie haben sofort bei Beginn der Liquidation und demnächst in jeden, Jahre eine Bilanz nfznstcllen. Z 73. Das Vermögen der Gesellschaft wird unter die Gesellschafter nach Verhältniß ihrer GeschäftSanthcile vertheilt. Durch den Gesellschaftsverlrag kann ein anderes Verhältniß für die Verteilung bestimmt werden. Z 74. Die Vertheiln»-; dnif nicht vor Tilgung oder Sicher- stcllung der Schulden der Gesellschaft uud nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Auf- svrderuug an die Gläubiger 65 Abs. 2) in den öffentlichen Blättern zum dritten Male ei folgt ist. Nicht erhobene Schuldbeträge, sowie die Beträge für betagte, schwebende oder streitige Verbindlichkeiten sind zu hinterlegen. Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatze der vertheilten Beträge solidarisch verpflichtet. Auf deu Ersatzanspruch finden die Bestimmungen im Z 44 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung. § 75. Nach Beendigung der Liquidation siud die Bücher uud Schriften der Gesellschaft für die Dauer vou zehn Jahren einem der Gesellschafter oder einem Drillen in Verwahrung zu geben. Der Gesellschafter oder der Drille wird in Ermangelung einer Bc- 6. Absch», Schlußbeslimmimgc». ZZ 76—78. 377 stimmung des Gescllschaftsvertrages oder eines Beschlusses der Gesellschafter durch das Gericht (Z 7 Abs. 1) bestimmt. Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bucher und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gesellschaft können von dein Gericht (Z 7 Abs. 1) zur Einsicht ermächtigt werden. <>. Abschnitt. Schlusjbcstimmuiigcn. Z 76. Die in diesem Gesetze vorgeschriebenen Anmeldungen zum Handelsregister sind durch sämmtliche Geschäftsführer oder sämmtliche Liquidatoren persönlich zu bewirken oder in beglaubigter Form einzureichen. Die in HZ 39, 41, § 42 Abs. 4, 8 öS. H 38 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2, Z S9 Abs. 1 Nr. 3, M 65, 67, 'ß 68 Abs. 2 vorgeschriebenen Anmeldungen nnd Einreichnngen müssen auch zu dem Handelsregister einer jeden Zweigniederlassung erfolgen. Fiir den Eintritt der in HZ 11, 40, § SS Abs. 2, Z 69 vorgesehenen Wirkungen entscheidet die Eintragung in das Handelsregister der Hauptniederlassung. § 77. Die Geschäftsführer und die Liquidatoren sind von dem Gericht (8 7 Abs. 1, Z 12) zur Bewirtung der in HZ 12, 39, 41, H 42 Abs. 4, ZZ 6S, 67, Z 68 Abs. 2, H 76 Abs. 2 vorgeschriebenen Anmeldungen uud Eiureichungeu durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Rücksichtlich des Verfahrens sind die Vorschriften maßgebend, welche znr Erzwingung der im Handelsgesetzbuch angeordneten Anmeldungen znm Handelsregister gelten. Z 78. Wird eine Aktiengesellschaft zum Zweck der Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Hastung aufgelöst, so kann die Liquidation derselben unterbleiben, wenn hinsichtlich der Errichtung der neuen Gesellschaft den nachstehenden Bestimmungen genügt wird. Das Stammkapital der neuen Gesellschaft darf nicht geringer sein als das Grundkapital der aufgelösten Gesellschaft. Den Aktionären ist durch öffentliche Bekanntmachung oder in sonst geeigneter Weise Gelegenheit zu geben, mit dem auf ihre Attien'ent'fallenden Antheil an dem Vermögen der aufgelösten Gesellschaft sich bei der neuen Gesellschaft zu betheiligen. Die Aktien der sich betheiligenden Mitglieder müssen mindestens drei Viertheile des Grundkapitals der aufgelösten Gesellschaft darstellen. Der auf jede Aktie entfallende Antheil an dem Vermögen der aufgelösten Gesellschaft wird auf Grund einer Bilanz berechnet, welche der Generalversammlung der Aktionäre zur Genehmigung vorzulegen ist. Der Beschluß, durch welchen die Genehmigung erfolgt, bedarf einer Mehrheit von drei Vierthcilen des in der Generalversammlung vertretenen Grundkapitals. Die neue Gesellschaft mns; spätestens binnen einem Monate nach Auflösung der Aktiengesellschaft zur Eintragung in das Handels- 373 8. Gesetz, betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung. ZZ 79—31. register angemeldet werden. Die Eintragung darf nur erfolgen, nachdem die Beobachtung der vorstehenden Bestimmungen nachgewiesen ist. Z 79. In dem Falle des Z 78 geht das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft einschließlich ihrer Schulden mit der Eintragung der neuen Gesellschaft in das Handelsregister aus diese von Rechtswegen über. Jeder Aktionär, welcher bei der neuen Gesellschaft sich nicht betheiligt hat, kann von dieser die Auszahlung eines seinem Antheil an dem Vermögen der aufgelösten Gesellschaft entsprechenden Betrages verlangen. Unverzüglich nach der Eintragung der neuen Gesellschaft in das Handelsregister sind die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 243 des Handelsgesetzbuchs durch die Geschäftsführer der neuen Gesellschaft aufzufordern, sich bei dieser zu melden. Die Gläubiger, welche sich melden und der Umwandlung nicht zustimmen, sind zu befriedigen oder sicherzustellen. Die Geschäftsführer sind den Gläubigern der aufgelösten Gesellschaft persönlich und solidarisch für die Beobachtung dieser Vorschriften verantwortlich. Z 8V. Mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark werden bestraft: 1) Geschäftsführer und Mitglieder einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung, welche behufs Eintragung des Gesellschafts- vertrages in das Handelsregister, sowie Geschäftsführer, welche behnfs Eintragnng einer Erhöhung des Stammkapitals in das Handelsregister dem Gericht (H 7 Abs. 1) hinsichtlich der Einzahlungen auf die Stammeinlagen wissentlich falsche Angaben machen; 2) Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche, um die Eintragung einer Herabsetzung des Stammkapitals in das Handelsregister zu erwirken, dem Gericht (Z 7 Abs. 1) hinsichtlich der Befriedigung oder Sicherstellung der Gläubiger wissentlich eine unwahre Versicherung abgeben; 3. Geschäftsführer, Liquidatoren, sowie Mitglieder eines Anf- sichtsraths oder ähnlichen Organs einer Gesellschaft mit beschränkter Hastung, welche in einer öffentlichen Mittheilung die Vermögenslage der Gesellschaft wissentlich uuwahr darstellen oder verschleiern. Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein. s 81. Die Strafvorschriften der ZZ 209 bis 211 der KonkurS- orduung finden gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche ihre Zahlungen eingestellt hat oder über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, Anwen- K. Absch», Schlusibestiimnimgcn. Z 32. 379 dung, wenn sie in dieser Eigenschaft die mit Strafe bedrohten Hand- lnngen begangen haben. H 82. Die Geschäftsführer oder Liquidatoren einer Gesellschaft nüt beschränkter Haftung werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft, wenn entgegen den Vorschriften im Z 64, § 72 Abs. 1 der Antrag auf Eröffnung des Konkursversahrens unterlassen ist. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein. Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens ohne sein Verschulden unterblieben ist. Urkundlich ?c. 9. Gesetz, betreffend die Errichtung eines oberste» Gerichtshofes für Handelssachen. Vom IS. Juni 1869. (B.G.Bl. S. 201.) Dies ursprünglich für den Norddeutschen Bund erlassene Gesetz ist durch die VersassuugS-Nrkuude von 11870 sArt, So IMr, 17 zn einem Gesetze des Deutsche» Bundes, nud durch jdas Gesetz v. IS. April 1871 K 2 (R, G. Bl. S. KZ) zum ReichSgcsctzc^crMrt, In Bayerns ist dasselbe, durch das MsclAV, SS. April 1871 ZZ 3 und S (R, G. Bl. 88, 8S) und in Elsaß-Lsothri n gen durchras Reichsgesetz'v. l-I. Juni 1871"eingesnhrt Durch die RcichSgesetzcl über die Gerichtsbersassuug uud den Civilprozeft bat dasselbe gröbtcnthcils seine Gültigkeit verloren. Mit.Ztticksicht auf Z 8 des Eiuf.-Ges. zum Ger.Bers.Ges. lv S7. Jan. 1877, welcher lautet: Durch die Gesetzgebung eines Buudcsstaatcs, in welchem mehrere Obcrlandesgcrichtc icrrichtct wcrdcn, ,ka»n die Verhandlung^ und Entscheidung der zur Zuständigkeit des Reichsgerichts gehörenden Revisionen und Beschwerden in bürgerlichen Rechtsstrcitigkcitcn eincm^ obersten Landcsgcrichte zugewiesen werden. Diese Vorschrift findet jedoch auf«bürgerliche Rechtsstrcitigkcitcn, welche zur Zuständigkeit sdcs Michs-Lbcrhandclsgcrichts gehören oder durch besondere Reichsgcsctze dcm^Rcichsgcrichte^ugcwicscn werden, keine Anwendung. uud Art. 4S des Bayrischen AuSsührungsgcsctzcs zum Reichs Gerichts Ners,- Gesetz, dessen erste Sätze kanten:. Gemäß der 88 8 und 1» des Einsiihrungsgcscb.es zum Ncichs-Gc- richtsvcrfassungsgesehc wird ciu obcrstcs Landcsgericht errichtet. Demselbenlwird^dic Verhandlung und Entscheidung dcr zur Zuständigkeit .des Reichsgerichts gehörende» Revisionen'und.Beschwerden nach Maßgabe des 8 8 des EInstihrung?grscbcs zum Rcichs-Gerichtsvcr- safsungsgcsetze zugewicscn. haben solgcnde Z§ noch Geltung behalten: Ä, Gesetz v. 12.sJuni.1869 (Reichs-Obcrhandclsgcricht). SZ 12,13. 381 ß 12, Das Bundes-Obcrhandelsgericht^) tritt in Handelssachen an die Stelle deS für das Gebiet, in welchem die Sache in erster Instanz anhängig geworden ist, nach den Landesgesetzcn bestehenden obersten Gerichtshofes mit derjenigen Zuständigkeit, welche nach diesen Landesgesetzen dem obersten 'Gerichtshofe gebührt. Die Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts kann durch Aktenversendung") an juristische Spruchkollegien und Fakultäten nicht ausgeschlossen werden.') § 13. Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch die Klage ein Anspruch 1) gegen einen Kaufmann (Art. 4 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs) aus dessen Handelsgeschäften (Art. 271 bis 276 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs), 2) aus einem Wechsel im Sinne der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung, ^) Jetzt das Reichsgericht, das nach dem Ges. v, 11. April 1877 seinen Sitz in Leipzig hat. 2) Die Aktcnverscndung findet überhaupt nicht mehr statt. ') Die Zuständigkeit des Rcichsobcrhandelsgerichts hatte folgende Erweiterungen erhalten: durch K 2 des Neichsgcs. v. 1. Juni 1870, betreffend die Abgabe» von der Flößerei (BGBl. 1370 S. 312): durch S 32 des Rcichsgcs., betreffend das Urh cb er rech t an Schrift- werken, Abbildungen, nmsikalischcn Kompositionen und dramatischen Werken v. 11. Juni 1870 (BGBl. 1870 S. 346): durch Z 3 des Ges. v. 22. April 1871, betreffend die Einführung norddeutscher Bundcsgcsetzc in Bayern (BGBl. 1371 S. 87); durch § 16 des Rcichsgcs., betreffend die Verbindlichkeit zum Schadensersatz für die bei dem Betriebe von Eisenbahnen, Bergwerken n. f. w. herbeigeführten Tödtnnqcn nnd Körperverletzungen, v. 7. Juui 1871 (RGBl. 1871 S. 207); durch K 152 des Rcichsgcs. über die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten v. 31. März 1873 (RGBl. 1873 S. 61); durch S 13 dcs Neichsgcs., betreffend da? Urhebcrrecht an We r k c n d er bildenden Künste v. 9. Jan. 1876 (RGBl. 1876 S. 4); durch Z S des ReichZges. v. 10. Jan. 1876, betreffend den Schutz der Photographien gegen unbefugte Nachbildungen (RGBl. 1876 S. 8); durch ZK 14, 15 des Rcichsgcs. v. 11. Jan. 1876, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen (RGBl. 1876 S. 11); durch §Z 32, 37 dcs RcichS-PatcutgesctzeS v. 25. Mai 1377 (RGBl. 1877 S. 509) — jetzt ist maßgebend Pntcntgcsetz v. 7. April 1891 (RGBl. S. 79) 20 ff., 33. 332 S. Gesetz v. 12. Juni 1869 (Reichs-Obcrhandelsgericht). ZZ 13, 14. 3) aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird: ^) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft, zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewerbes, sowie zwischen den Theilnehmern einer Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschästen vder einer Vereinigung zum Handelsbetriebe (Art. 10 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs), sowohl während des Bestehens, als nach Auflösung des geschäftlichen Verhältnisses, ingleichen ans dem Rechtsverhältnisse zwischen den Liquidatoren oder den Vorstehern einer Handelsgesellschaft, und der Gesellschaft oder den Mitgliedern derselben; d) aus dem Rechtsverhältnisse, welches das Recht znm Gebrauche der Handelsfirma betrifft; e) aus dem Rechtsverhältnisse, welches durch die Veräußerung eines bestehenden Handelsgeschäfts zwischen den Kontrahenten entsteht; ,1) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Prokuristen, dein Handlungsbevollmächtigten oder dem Handlungsgehülfen und dem Eigenthümer der Handelsniederlassung, sowie aus dem Rechtsverhältnisse zwischen einer dritten Person und demjenigen, welcher ihr als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter ans einem Handelsgeschäste haftet (Art. 35 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs); Z Gesetz ebenso wenig wie durch das preußische v. 12, Mai 1806 etwa? gelindert. OLG. v. 27. Mai 1873, Bd, 10 S, 213. 13. Gesetz, betr. die vertragsmäßige» Zinsen. ZZ S—5. Zgg Z 2. Derjenige, welcher für eine Schuld dem Gläubiger einen höheren Zinssatz als jährlich sechs vom Hundert gewährt oder zusagt, ist zu einer halbjährigen Kündigung des Vertrages befugt. Jedoch kann er von dieser Befugnis; nicht unmittelbar bei Eiugchuiig des Vertrages, sondern erst nach Ablauf eines halben Jahres Gebrauch machen. Vertragsbestimmungen, durch welche diese Vorschrift zum Nachtheil des Schuldners beschränkt oder aufgehoben wird, sind uugültig. Auf Schuldverschreibungen, welche nnter den gesetzlichen Voraussetzungen ans jeden Inhaber gestellt werden, sowie auf Darlehne, welche ein Kaufmann empfängt, und auf Schulden eines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften leiden die in diesem Paragraphen enthaltenen Vorschriften keine Anwendung. Z 3. Wird die Zahlung eines Darlehns oder einer anderen kreditirten Forderung verzögert, so bleibt auch für die Zögerungs- zinsen der bedungene Zinssatz maßgebend, sofern derselbe höher ist, als die gesetzlich bestimmten Zögerungszinscn. § 4. Die privalrechtlicheu Bestimmungen in Betreff der Zinsen von Zinsen nnd die Vorschriften sur die gewerblichen Pfandleih-An- stalten werden durch dieses Gesetz nicht geändert. H 5. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß die im Z 2 dieses Gesetzes eingeräumte Kündigungsbefugniß des Schuldners gänzlich wegfalle, oder daß ein höherer Zinssatz» als sechs Prozent, vder eine längere Kündigungsfrist, als sechs Monate, für die bezeichnete Befugniß maßgebend sei. Soweit einzelne Landesgesetze Bestimmungen enthalten, welche die erwähnte Kündigungsbefugniß des Schuldners ausschließen, oder in der bezeichneten Weise beschränken, bleiben dieselben in Gül- ligkeit, bis sie aus dem verfassungsmäßigen Wege des betreffenden Landes, oder durch ein Bundesgesetz abgeändert werden. Urkundlich ?c. 14. Gesetz, betreffend den Wucher vom 24. Mai 1880 (RGBl, S, 109) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Jnni 18W (RGBl. S. 197). Artikel I. Hinter den H 302 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich werden die folgenden neuen §F 302 < 302 b, 302 e, 302 ä, 302 o und in dem H 367 hinter Nr. 15 folgende Nr. IS eingestellt. Z 302 a, Wer unter Ausbeutung der Nothlage/ des Leichtsinns oder der Uuerfahrenheit eines Anderen mit Bezug auf ein Darlehn oder auf die Stundung einer Geldfvrderung oder aus ein anderes zweiseitiges Rechtsgeschäft, welches denselben wirthschast- lichen Zwecken dienen soll, sich oder einem Dritten Vermögensvor- theile versprechen oder gewähren lässt, welche den üblichen Zinsfuß dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die Bermögensvortheile in auffälligem Mißverhältnis; zu der Leistung stehen, wird wegen Wuchers mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Z 302 k. Wer sich oder einem Dritten die wucherlichen Vermögensvortheile (Z 302 a) verschleiert oder wechselmäßig oder unter Verpfändung der Ehre, auf Ehrenwort, eidlich oder unter ähnlichen Versicherungen oder Betheucrungen versprechen läßt, wird mit Ge- sängniß bis zu Einem Jahre nnd zugleich mit Geldstrafe bis zu sechstausend Mark bestraft. Auch kann anf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, Z 302 o. Dieselben Strafen (Z 302 a, 8 302 d) treffen denjenigen, welcher mit Kenntniß des Sachvcrhalts eine Forderung der vorbezeichneten Art erwirbt uud entweder dieselbe weiter veräußert oder die wucherlichen Bermögensvortheile geltend macht. 8'302>I, Wer den Wucher (ZZ 302 a bis 302 <-) gewerbs- oder gewohnheitsmäßig betreibt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe von einhundertsiiufzig bis zu fünfzehntauseud Mark bestrast. Auch ist auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen. S 302 o. Dieselbe Strafe (Z 302 ä) trifft denjenigen, welcher mit Bezug aus ein Rechtsgeschäft anderer als der im H 302 -> bezeich- 14. Gesetz, betreffend den Wucher. 391 neten Art gewerbs- oder gewohnheitsmäßig unter Ausbeutung der Rvthlage, des Leichtsinns oder der Nnerfahrenheit eines Anderen sich oder einem Dritten Vermögensvortheile versprechen oder gewähren läßt, welche den Werth der Leistung dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die Vermögensvortheile in auf- Migem Miszverhältniß zu der Leistung stehen. ' H 367. Mit Geldstrafe bis zu cinhnndertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:---- 16) wer den über das Abhalten von öffentlichen Versteigerungen und über das Verabfolgen geistiger Getränke vor nnd bei öffentlichen Versteigerungen erlassenen polizeilichen Anordnungen zuwiderhandelt. Artikel II. Der Z 360 Nr. 12 des Strafgesetzbuchs in der durch das Gesetz vonl 26. Februar 1876 festgestellten Fassung wird durch nachstehende Bestimmung ersekt: Z 360. Mit Geldstrafe bis zu einhundertsünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft!---- 12) wer als Pfandleiher oder Rückkaufshändler bei Ausübung seines Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, insbesondere den durch Landesgesetz oder Anordnung der zuständigen Behörde bestimmten Zinsfuß überschreitet. Artikel III. Verträge, welche gegen die Vorschriften der 302 a, 302 d, 302 s des Strafgesetzbuchs verstoßen, sind ungültig. Sämmtliche von dem Schuldner oder für ihn geleisteten Vermögensvortheile lM 302 a, 302 s) müssen zurückgewährt und vom Tage des Empfanges an verzinst werden. Hierfür sind diejenigen, welche sich des Wuchers schuldig gemacht haben, solidarisch verhaftet, der nach Z 302 o des Strafgesetzbuches Schuldige jedoch nur in Höhe des von ihm oder einem Rechtsnachfolger Empfangenen. Die Verpflichtung eines Dritten, welcher sich des Wuchers nicht schuldig gemacht hat, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Das Recht der Rückforderung verjährt in fünf Jahren seit dem Tage, an welchem die Leistung erfolgt ist. Der Gläubiger ist berechtigt, das aus dem ungültigen Vertrage Geleistete zurückzufordern; für' diesen Anspruch haftet die für die vertragsmäßige Forderung bestellte Sicherheit. Die weiter gehenden Rechte eines Gläubigers, welchem nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts die Ungültigkeit des Vertrages nicht entgegengesetzt werden kann, werden hierdurch nicht berührt. Artikel IV. Wer aus dem Betriebe von Geld- oder Kreditgeschäften ein Gewerbe macht, hat die Rechnung des Geschäftsjahres für jeden, 392 14- Gesetz, betreffend dcn Wucher. welcher ein Geschäft der bezeichneten Art mit ihm abgeschlossen hat und daraus sein Schuldner geworden ist, abzuschließen und dem Schuldner binnen drei Monaten nach Schluß des Jahres einen schriftlichen Auszug dieser Rechnung mitzutheilen, der außer dem Ergebniß derselbe» auch erkennen läßt, wie solches erwachsen ist. Wer sich dieser Verpflichtung vorsätzlich entzieht, wird mit Geldstrafe bis zn fünfhundert Mark oder mit Haft bestraft und verliert den Anspruch aus die Zinsen für das verflossene Jahr hinsichtlich der Geschäfte, welche in den Rechnungsauszug aufzunehmen waren. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung: 1) wenn das Schuldverhältniß' auf mir Einem während des abgelaufenen Geschäftsjahres abgeschlossenen Rechtsgeschäfte beruht, über dessen Entstehung und Ergebniß dem Schuldner eine schriftliche Mittheilung behändigt ist; 2) auf öffentliche Banken, Notenbanken, Bodenkreditinstitute und Hypothekenbanken auf Aktien, aus öffentliche Leihanstalten, auf Spar- und Darleihinstitute öffentlicher Korporationen und auf eingetragene Genossenschaften, soweit es sich bei den eingetragenen Genossenschaften um dcn Geschäftsverkehr mit den Mitgliedern handelt; 3) ans den Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten, deren Firma in das Handelsregister eingetragen ist. Zcrucr bestimmt Art. III des Ges. v. 19. Juni 1803 eine Abänderung des S 35 der Gewcrbcorduumi. 15. Gesetz, betreffend die Jnhaberpapiere mit Prämien/ Vom 8, Juni 1871. >'N. G.'Bl. S. 210) ansgegebc» zu Berlin den 14. Juni 1871. Gesetzeskraft mit 28. Juni 1871.) Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ?c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: § 1. Auf deu Inhaber lautende Schuldverschreibungen, in welchen allen Gläubigern oder einem Theile derselben außer der Zahlung der verschriebenen Geldsumme eine Prämie dergestalt zugesichert wird, daß durch Auslassung oder durch eine andere auf deu Zufall gestellte Art der Ermittelung die zu prämiirenden Schuldverschreibungen nnd die Höhe der ihnen zufallenden Prämie bestimmt werden sollen (Jnhaberpapiere mit Prämien), dürfen innerhalb des Deutschen Reichs nur auf Grund eines Reichsgesetzes und nur zum Zwecke der Anleihe eines Bundesstaats oder des Reichs ausgegeben werden. H 2. Jnhaberpapiere mit Prämien, welche nach Verkündigung deS gegenwärtigen Gesetzes, der Bestimmung im H 1 zuwider, im Inlands ausgegeben sein möchten, ungleichen Jnhaberpapiere mit Prämien, welche nach dem 30. April 1371 im Auslande ausgegeben sind, dürfen weder weiter begeben, noch an den Börsen, noch an anderen zum Verkehr mit Werthpapieren bestimmten Versammlungsorten zum Gegenstande eines Geschäfts oder einer Geschäftsver- mitelung gemacht werden. § 3 Dasselbe gilt vom 16. Juli 1871 ab von ausländischen Jnhaberpapieren mit Prämien, deren Ausgabe vor dem 1. Mai 1871 erfolgt ist, sofern dieselben nicht abgestempelt sind (HZ 4, 5). Z 4. ' Die Schuldverschreibungen, deren Abstempeluug erfolgen soll, müssen spätestens am 13. Juli 1871 zu diesem Zwecke eingereicht werden. 394 12. Gesetz, betr. die Jnhaberpapicre mit Prämien. ZZ S, K. Für die Abstempelung ist eine Gebühr zu entrichten, welche für eine Schuldverschreibung, deren Nominalbetrag den Werth von Ein- linndert Thalern nicht übersteigt . . 5 Sgr. oder 17^ Kr. S. W., sür eine Schuldverschreibung, deren Nominalbetrag den Werth von Einhundert Thalern übersteigt . 10 „ „ 35 „ „ „ beträgt. Der Ertrag dieser Abstempelungsgebühr fließt zur Reichskasse. § 5. Der Bundesrath wird die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Instruktion erlasse» und in derselben festsetzen, unter welchen Umständen ein gutgläubiger Inhaber, der aus entschuldbaren Gründen die Einreichungsfrist versäumt hat, noch nachträglich Abstempelung seiner Schuldverschreibungen erlangen kann. Der Bundesrath wird ferner zur Berechnung der Stempel-Abgabe den Thalerwerth der fremden Valuten feststellen, anch die Behörden bestimmen, bei welchen die Einreichung zur Abstempelung (Z 4) zn erfolgen hat. Z 6. Wer den Bestimmungen der Z§1,2 oder 3 zuwiderhandelt, verfällt in eine Geldstrafe, welche dem fünften Theile des Nennwerthes der den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden Papiere gleichkommt, mindestens aber Einhundert Thaler betragen soll. Mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder Gefängniß bis zu drei Monaten wird bestraft, wer ein im § 2 oder § 3 bezeichnetes Jnhaberpapier mit Prämie öffentlich ankündigt, nnsbietet oder empfiehlt, oder zur Feststellung eines Kurswerthes notirt. Urkundlich ?c. 16. Gesetz. betreffend die Abzahlungsgeschäfte. Vom IS. Mai 1894. (R. G. Bl. S. 4S0.) Gesetzeskraft mit 4. Juni 1804. Wir Wilhelm ?c. verordnen im Namen des Reichs, nach ersvlgter Zustimmung des Bundesraths uud des Reichstags, was folgt: H 1. Hat bei dem Verkauf einer dem Käufer übergebeneu beweglichen Sache, deren Kaufpreis iu Theilzahlungen berichtigt werden soll, der Verkäufer sich das Recht vorbehalten, wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen von dem Vertrage zurückzutreten, so ist im Falle dieses Rücktritts jeder Theil verpflichtet, dem anderen Theil die empfangenen Leistungen zurück- zugewnhren. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig. Dem Vorbehalte des Riicktrittsrechts steht es gleich, wenn der Verkäufer wegen Nichterfüllnng der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen kraft Gesetzes die Auslosung des Vertrages verlangen kanu. § 2. Der Käufer hat im Falle des Rücktritts dem Verkäufer für die iu Folge des Vertrages gemachte» Aufwendungen, sowie für solche Beschädigungen der Sache Ersatz zu leisten, welche durch ein Verschulden des Käufers oder durch eine» sonstigen von ihm zu vertretenden Umstand verursacht sind. Für die Ueberlassnng des Gebrauchs oder der Benutzung ist deren Werth zu vergüten, wobei auf die inzwischen eingetretene Werthminderung der Sache Rücksicht zu nehmen ist. Eine entgegenstehende Vereinbarung, insbesondere die vor Ausübung des Riicktrittsrechts erfolgte vertragsmäßige Festsetzung einer höheren Vergütnng, ist nichtig. Auf die Festsetzung der Hohe der Vergütung finden die Vorschriften des § LSV Absatz 1 der Civilprozefzordnuug entsprechende Anwendung. Z 3. Die nach den Bestimmungen der 1, L begründeten gegenseitigen Verpflichtungen sind Zng um Zug zu ersülleu. Z 4. Eine wegen Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Z96 15. Ges., betr. die Abzahlimasgeschä'stc v. 16. Mai 18V4. Verpflichtungen verwirkte Vertragsstrafe kann, wenn sie unverhält- nißmäßig hoch ist, auf Antrag des Käufers durch Urtheil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Die Herabsetzung einer entrichteten Strafe ist ausgeschlossen. Die Abrede, daß die Nichterfüllung der dem Käufer obliegenden Verpflichtungen die Fälligkeit der Resischuld zur Folge haben solle, kaun rechtsgültig nur für den Fall getroffen werden, daß der Käufer mit mindestens zwei auf einander folgenden Theilzahlungen ganz oder theilweise im Verzug ist und der Betrag, mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens dem zehnten Theile des Kaufpreises der nbergebeuen Sache gleichkommt. Z 5. Hat der Verkäufer auf Grund des ihm vorbehaltenen Eigenthums die verkaufte Sache wieder an sich genommen, so gilt dies als Ausübung des Rücktrittsrechts. Z 6. Die Vorschriften der HZ 1 bis 3 finden auf Verträge, welche darauf abzielen, die Zwecke eines Abzahlungsgeschäfts (§ 1) in einer andern Rechtsform, insbesondere durch miethweise Ueber- lassung der Sache zn erreichen, entsprechende Anwendung, gleichviel ob dem Empfänger der Sache ein Recht, später deren Eigenthum zu erwerben, eingeräumt ist oder nicht. § 7. Wer Lotterieloose, Jnhaberpapiere mit Prämien (Gesetz v. 8. Juni 1871, R.-G.-Bl. S. 210) oder Bezugs- oder Antheilscheine auf solche Loose oder Jnhaberpapiere gegen Theilzahlungen verkauft oder durch sonstige auf die gleichen Zwecke abzielende Verträge veräußert, wird mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark bestraft. Es begründet keinen Unterschied, ob die Uebergabe des Papiers vor oder nach der Zahlung des Preises erfolgt. H 8. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung, wenn der Empfänger der Waare als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen ist. Z 9. Verträge, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, unterliegen den Vorschriften desselben nicht. Urkundlich ?e. 17. Gesetz ;nm Schutz der Warenbezeichnungen. Vom 12. Mai 1894. (R, G, Bl. S, 441.) Wir zc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgler Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Z 1. Wer in seinem Geschäftsbetriebe zur Unterscheidung seiner Waaren von den Waaren Anderer eines Waarenzeichens sich bedienen will, kann dieses Zeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle anmelden. § 2. Die Zeichenrolle wird bei dem Patentamt geführt. Die Anmeldung eines Warenzeichens hat schriftlich bei dem Patentamt zu erfolgen. Jeder Anmeldung mnß die Bezeichnung des Geschäftsbetriebes, in welchem das Zeichen verwendet werden soll, ein Verzeichnis; der Waaren, für welche es bestimmt ist, sowie eine deutliche Darstellung und soweit erforderlich eine Beschreibung des Zeichens beigefügt sein. Das Patentamt erläßt Bestimmungen') über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung. Für jedes Zeichen ist bei der Anmeldung eine Gebühr von dreißig Mark, bei jeder Erneuerung der Anmeldung eine Gebühr von zehn Mark zu entrichten. Führt die erste Anmeldung nicht zur Eintragung, so werden von der Gebühr zwanzig Mark erstattet. Z 3. Die Zeichenrolle soll enthalten: 1) den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung; 2) die nach Z 2 Abs. 1 der Anmeldung beizufügenden Angaben; 3) Namen und Wohnort des Zeicheninhabers und seines etwaigen Vertreters, sowie Aenderungen in der Person, im Namen oder im Wohnorte des Inhabers oder des Vertreters ; 4) den Zeitpunkt einer Erneuerung der Anmeldung; 5) den Zeitpunkt der Loschung des Zeichens. Die Einsicht der Zeichenrolle steht jedermann frei. Veröffentlicht durch das Patentamt unterm 21. Juli 1804 im Deutschen ReichSanzeiger Nr. 17S. 393 Gesetz zum Schutz der Waarcnbczcichnuugcn. ZZ 4—6. Jede Eintragung und jede Löschung wird amtlich bekannt geinacht. Das Patentamt veröffentlicht in regelmäßiger Wiederholung Uebersichten über die in der Zwischenzeit eingetragenen und gelöschten Zeichen. § 4. Die Eintragung in die Rolle ist zu versagen für Freizeichen, ^) sowie für Waarenzeichen, 1) welche ausschließlich in Zahlen, Buchstaben oder solchen Wörtern bestehen, die Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Gewichtsverhältnisse der Waare enthalten; S) welche in- oder ausländische Staatswappen oder Wappen eines inländischen Ortes, eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommnnalverbnndes enthalten; 3) welche Aergerniß erregende Darstellungen oder solche Angaben enthalten, die ersichtlich den thatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und die Gefahr einer Täuschung begründen. Zeichen, welche gelöscht sind, dürfen für die Waaren, für welche sie eingetragen waren, oder für gleichartige Waaren zu Gunsten eines anderen, als des letzten Inhabers erst nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Tage der Löschung von Neuem eingetragen werden. Z 5. Erachtet das Patentamt, daß ein zur Anmeldung gebrachtes Waareuzeichkn mit einem anderen, sür dieselben oder für gleichartige Waaren auf Grund des Gesckes über Markenschutz vom 30. November 1874 (R.-G.-Bl. S. 143) oder auf Grund des gegenwärtigen Gesetzes früher angemeldeten Zeichen übereinstimmt, so macht es dem Inhaber dieses Zeichens hiervon Mittheilung. Erhebt derselbe nicht innerhalb eines Monats nach der Zustellung Widerspruch gegen die Eintragung des ueu angemeldeten Zeichens, so ist das Zeichen einzutragen. Im anderen Falle entscheidet das Patentamt durch Beschluß, ob die Zeichen übereinstimmen. Aus dem Unterbleiben der im ersten Absatz vorgesehenen Mittheilung erwächst ein Ersatzanspruch nicht. 8 k. Wird durch den Beschluß (Z 6 Absatz Z) die Uebereinstimmung der Zeichen verneint, so ist das neuangemeldete Zeichen einzutragen. Wird durch den Beschluß die Uebereinstimmung der Zeichen fest- 2) In einer an die Handelskammern gerichteten Ausforderung zur Mittheilung der benutzten Freizeichen sagt das Patentamt l Als Freizeichen im Sinne des Gesetzes werden nach dem bestehenden Rechtsgebrauche solche Zeichen zu verstehen sein, welche zur Zeit der Anmeldung, sei es allgemein, ici es innerhalb gewisser Verkehrskrcise, zur Bezeichnung der Waarcngattung, für welche das Zeichen bestimmt ist, oder gleichartiger Waarengattungen bereits gebräuchlich sind. Gesetz zum Schutz der Waarcubrzcichuungcu. SZ 7—9. 399 gestellt, so ist die Eintragung zu versagen. Sofern der Anmelder geltend machen will, dasz ihm ungeachtet der durch die Entscheidung des Patentamts festgestellten Uebereinstimmung ein Anspruch aus die Eintragung zustehe, hat er diesen Anspruch im Wege der Klage gegenüber dem Widersprechende» zur Anerkennung zu bringen. Die Eintragung ans Grund einer zu seinen Gunsten ergehenden Entscheidung wird uuter dem Zeitpunkte der ursprünglichen Anmeldung bewirkt. Z 7. Das durch die Anmeldung oder Eintragung eines Waarenzeichens begründete Recht geht auf die Erben über uiid kann durch Vertrag oder durch Verfügung von Todcswegen auf Andere übertragen werden. Das Recht kann jedoch nur mit dem Geschäftsbetriebe, zu welchem das Waarenzeichen gehört, auf einen Anderen übergehen. Der Uebergang wird aus Autrag des Rechtsnachfolgers iu der Zeicheurolle vermerkt, soferu die Einwilligung des Berechtigten in beweisender Form beigebracht wird. Ist der Berechtigte verstorben, so ist der Nachweis der Rechtsnachfolge zu sichren. Solange der Uebergang in der Zeichenrolle nicht vermerkt ist, kaun der Rechtsnachfolger sein Recht aus der Eintragung des Waarenzeichens nicht geltend machen. Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts, welche einer Zustellung an den Inhaber des Zeichens bedürfen, sind stets an den eingetragenen Inhaber zu richten. Ergiebt sich, dasz derselbe verstorben ist, so kann das Patentamt nach seinem Ermessen die Zustellung als bewirkt ansehen oder zum Zweck der Zustellung an die Erben' deren Ermittelung veranlassen. Z 8. Auf Autrag des Inhabers wird das Zeichen jederzeit in der Rolle gelöscht. Von Amtswegen erfolgt die Löschung: 1) wenn seit der Anmeldung des Zeichens oder seit ihrer Erneuerung zehn Jahre verflossen sind? 2) wenn die Eintragung des Zeichens hätte versagt werden müssen. Soll die Löschung ohne Antrag des Inhabers erfolgen, so giebt das Patentamt diesem zuvor Nachricht. Widerspricht er innerhalb eines Monats nach der Zustellung nicht, so erfolgt die Löschung. Widerspricht er, so faßt das Patentamt Beschluß. Soll iu Folge Ablaufs der zehnjährigen Frist die Löschung erfolgen, so ist von derselben abzusehen, wenn der Inhaber des Zeichens bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung unter Zcchluug einer Gebühr von zehn Mark neben der Erneuerungsgebühr die Erneuerung der Anmeldung nachholt; die Erneuerung gilt dann als an dem Tage des Ablaufs der früheren Frist geschehen. Z 9. Ein Dritter kann die Löschung eines Waarenzeichens beantragen: I) wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer früheren Anmeldung für dieselben oder für gleichartige Waaren in der Zeichen- 400 17- Gesetz zum Schutz der Waareiwczeichuuugeii. ZZ 9, 10. rolle oder in den nach Maßgabe des Gesetzes über den Markenschutz vom 3l). November 1874 geführten Zeichenregistern eingetragen steht; 2) wenn der Geschäftsbetrieb, zu welchem das Waarenzeichen gehört, von dem eingetragenen Inhaber nicht mehr fortgesetzt wird; 3) wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergiebt, daß der Inhalt des Waarenzeichens den thatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die Gefahr einer Täuschung begründet. Hat ein nach dem Gesetze über Markenschutz vom 30. November 1874 von der Eintragung ausgeschlossenes Waarenzeichen bis zum Erlaß des gegenwärtigen Gesetzes innerhalb betheiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waaren eines bestimmten Geschäftsbetriebes gegolten, so kann der Inhaber des letzteren, falls das Zeichen nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes für einen Anderen in die Zeichenrolle eingetragen wird, bis zum 1. Oktober 1893 die Löschung beantragen. Wird dem Antrage stattgegeben, so darf das Zeichen für den Antragsteller schon vor Ablauf der im Z 4 Absatz 2 bestimmten Frist in die Zeichenrolle eingetragen werden. Der Antrag auf Löschung ist im Wege der Klage geltend zu macheu und gegen den eingetragenen Inhaber oder, wenn dieser gestorben, gegen dessen Erben zn richten. Hat vor oder »ach Erhebung der Klage ein Uebergang des Waarenzeichens auf einen Anderen stattgesunden, so ist die Entscheidung in Ansehung der Sache auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Auf die Befugnis; des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, finden die Bestimmungen der 63 bis t>6 und 73 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. In den Fällen des Absatz 1 Nr. 2 kann der Antrag auf Löschung zunächst bei dem Patentamt angebracht werden. DaS Patentamt giebt dem als Inhaber des Waarenzeichens Eingetragenen davon Nachricht. Widerspricht derselbe innerhalb eines MonatS nach der Zustellung nicht, so nsolgt die Löschung. Widerspricht er, so wird dem Antragsteller anheimgegeben, den Anspruch auf Löschung im Wege der Klage zu verfolgen. § 1V. Anmeldungen von Warenzeichen, Antrage auf Ueber- tragung und Widersprüche gegen die Löschung derselben werden in dem für Patentangelegenheiten maßgebenden Verfahren durch Vorbescheid und Beschluß erledigt. In den Fallen des H 5 Absatz 1 wird ein Vorbescheid nicht erlassen. Gegen den Beschluß, durch welchen ein Antrag zurückgewiesen wird, kann der Antragsteller, und gegen den Beschluß, durch welchen Widerspruchs ungeachtet die Löschung angeordnet wird, der Inhaber des Zeichens innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Patentamt Beschwerde einlegen. Zustellungen, welche die Eintragung, die UebeUragung oder die Löschung eines Waarenzeichens betreffen, erfolgen mittelst ein- 17. Gesetz zum Schutz der Waarendezeichuiiiigeii. ZZ 11 — 15. 401 geschriebenen Briefes. Kann eine Zustellung im Jnlande nicht erfolgen, so wird sie durch Aufgabe zur Post nach Matzgabe der 161, 175 der Civilprozesjoroiiung bewirkt. H 11. Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte über Fragen, welche eingetragene Waarenzeichen betreffen, Gutachten abzugeben, sofern in dem gerichtlichen Verfahren von einander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständigen vorliegen. § 12. Die Eintragung eines Waarenzeichens hat die Wirknug, dajz dem Eingetragenen ausschließlich das Recht zusteht, Waaren der angemeldeten Art oder deren Verpacknng oder Umhüllnng mit dem Waarenzeichen zu verseheu, die so bezeichneten Waaren in Verkehr zu setzen, sowie auf Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen das Zeichen anzubringen. Im Falle der Löschung können für die Zeit, in welcher ein Rechtsgrund für die Löschung früher bereits vorgelegen hat, Rechte aus der Eintragung nicht mehr geltend gemacht werden. H 13. Durch die Eintragung eines Waarenzeichens wird niemand gehindert, seinen Namen, seine Firma, seine Wohnung, sowie Angaben über Art, Zeit und Ort der Herstellung, über die Beschaffenheit, über die Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder GewichtSverhältnisje von Waaren, sei es auch iu abgekürzter Gestalt, auf Waaren, auf deren Verpackung oder Umhüllung anzubringen und derartige Angaben im Geschäftsverkehr zu gebrauchen. § 14. Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündigungeu, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnnngen oder dergleichen mit dem Namen oder der Firma eines Anderen oder mit einem nach Matzgabe dieses Gesetzes geschützten Waarenzeichen widerrechtlich versieht oder dergleichen widerrechtlich gekennzeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, ist dem Verletzten znr Entschädigung verpflichtet. Hat er die Handlung wissentlich begangen, so wird er außerdem mit Geldstrafe von einhundertsünszig bis fünftausend Mark oder mit Gefängnis; bis zu sechs Monaten bestrast. Die Strafverfolgung tritt nur aus Antrag ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. H 15. Wer zum Zweck der Täuschung in Handel und Verkehr Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung, oder Anküudi- gungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit einer Ausstattung, welche innerhalb betheiligter Verkehrskreise als Kennzeichen gleichartiger Waaren eines Anderen gilt, ohne dessen Genehmigung versieht, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig gekennzeichnete 'Waaren in Verkehr bringt oder feil- häll, ist dem Verletzten zur Entschädigung verpflichtet und wird mit Basch. 4. Aufl. (ohne Secrccht.l 26 ^02 17- Gesetz zum Schutz dcr Waarenbezeichmmgcn. SS 16—20. Geldstrafe von einhundert bis dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestrast. Die Sirasversvlgung tritt nur auf Antrag ein. Die Znrücknatime des Antrages ist zulässig. H 1k. Wer Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäslsbriese, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen fälschlich mit einein Staatswappen oder mit dem Namen oder Wappen eines Ortes, eines Gemeindeoder weiteren Kommunalveibandes zu dem Zweck versieht, über Beschaffenheit nnd Werth der Waaren einen Irrthum zu erregen, oder wer zu dem gleichen Zweck derartig bezeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält, wird mit Geldstrafe von einhundert- fünszig bis fünftausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Die Verwendung von Namen, welche nach Handelsgebranch zur Beucnnnng gewisser Waaren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu solle», fällt unter diese Bestimmung nicht. H 17. Ausländische Waaren, welche mit einer deutschen Firma und Ortsbezeichnnng, oder mit einein in die Zeichenrolle eingetragenen Waarenzeichen widerrechtlich versehen sind, unleriiegcn bei ihrem Eingang nach Deulschland zur Einfuhr oder Durchfuhr auf Antrag des Verletzten und gegen Sicherheitsleistung dcr Beschlagnahme nnd Einuehnng. Die Beschlagnahme erfolgt durch die Zoll- und Steuerbebörden, die Festsetzung der Einziehung durch Strafbescheid der Verwaltungs-Behörden (Z 4S9 der Strafprozeßordnung). Z 13. Statt jeder ans diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann aus Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine au ihn zu erlegende Buße bis znm Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße hasten, die zu derselben Berurlheillen als Gesammtschuldner. Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruchs aus. Z 19, Ersolgt eine Verurtheilung ans Grnnd der HZ 14 bis 16, 18, so ist bezüglich der im Besitz deS Vernrlhcilten befindlichen Gegenstände auf Beseiligung der widerrechtlichen Kennzeichnung, oder, wenn die Beseitigung in anderer Weise nicht möglich ist, ans Vernichtung der damit versehenen Gegenstände zn erkennen. Ersolgt die Verurtheilung im Strawerstckreu, so ist in den Fällen der HZ 14 und 15 dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die Veruriheilung aus Kosten des Verurlheilleu öffentlich bekannt zu machen. Die Art der Bekanntmachung sowie die Frist zu derselben ist in dem Urtheil zu bestimmen. H 2t). Die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes wird durch Abweichungen nickt ausgeschlossen, mit denen fremde Namen, Firmen, Zeichen, Wappen nnd sonstige Kennzeicknungen von Waaren wiedergegeben werden, sosern ungeacktet dieser Abweichungen die Gefahr einer Verwechselung im Verkehr vorliegt. 17, Gesetz zum Schutz der Waareubczeichuuugc». ZK 21—23. 403 Z 21. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiteu, in welchen dnrch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Gruud dieses Gesetzes gellend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des H 3 des Emsührungsgesetzes zum Gerichts- verfassuuaSgesetze dem Reichsgericht zugewiesen. 22. Wenn deutsche Waaren im Auslande bei der Einfuhr oder Durchfuhr der Verpflichtung nnterüegen, eine Bezeichnung zu tragen, welche ihre deutsche Herkunft erkennen lässt, oder wenn die- sellien bei der Zollabfertigung in Beziehung aus die Waarenbezeich- nungen ungünstiger als die Waaren anderer Länder behandelt werden, so ist der Bundesrat!) ermächtigt, den fremden Waaren bei ihrem Eingang nach Deutschland zur Einfuhr oder Durchfuhr eine entsprechende Auslage zu macheu und anzuordnen, das; für den Fall der Zuwiderhandlung die Beschlagnahme und Einziehung der Waaren erfolge. Die Beschlagnahme erfolgt dnrch die Zoll- und Steuerbehörde», die Festsetzung der Einziehung dnrch Strafbescheid der Vermaltungsdehorden (H 459 der Strafprozeßordnung). § 23 Wer im Jnlanoe eine Niederlassung nicht besitzt, hat auf den Schntz dieses Gesetzes nur Anspruch, wenn in dem Staate, in welchem seine Niederlassung sich befindet, nach einer im Reichs- Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Waarenbezeichnnngen in gleichem Umfange wie inländische Waarenbezeichnnngen zum gesetzlichen Schutz zugelassen werden. °) ^) In Betreff des gegenseitigen Markenschutzes ist Uebercinkunft ge- troffcn worden mit: Amerika, Vereinigten Staaten von (Kous.Konv. v. 11. Dez. 1871, NGBl. 1872 S. 106, Art. 17>, Belgien (Bek. v. 13. Sept. 1875. NGBl. S. 301), Brasilien l,Bck. b. 23. Febr. 1877, NGBl. S 406), Bulgarien (Bek. v. 27. Jan. 1804, RGBl. 112), Dänemark (Bek. v. 4. April 1870, RGBl. 123), Frankreich (Friedcnsvcrtrag, zusützl. Uebcrciukunft v. 12. Okt. 1871, RGBl. S. 368, Art. ll imdDckt, v. 3. Okt. 1873. NGBl. S. 365, Zus.Koiw. v. 11. Dez. 1871, NGBl. 1872 S. 14, Art. 10), Griechenland (Bek. v. 14. Sept. 1804, RGBl. S. 520), Großbritannien (Dekl. zu Art. 6 des Handclsvcrtr. v. 14. April 1875, RGBl. S. 100), Italien (Handclsvcrtr. v. 4. Mai 1883, Art. S, NGBl. S. 111 und Uebercinkunft v. 18. Jan. 1802, RGBl. S. 203. Luxemburg (Bek. v. 14. Juki 1376, RGBl. S. 160 und v. 2. Aug. 1383, RGBl. S. 268), Niederlande (Bck. v. 10. Jan. 1882, RGBl. S. 5), Oesterreich-Ungarn (Handelsvertrag v. 23. Mai 1881, NGBl. S. 120, Art. 20 und Uebercinkunft v. 6. Dczbr. 1801, RGBl. 1802 S. 289),. Rumänien (Handelsvertr. v. 14. Nov. 1877, NGBl. 1831 S. 100' Art. XVI und Bek. v. 27. Jan. 1882, RGBl. S. 7), 404 17- Gesetz Zum Schutz der Waarcubczcichiiungcu. 8s 23, 24. Der Anspruch auf Schutz eines Waarenzeichens und das durch die Eintragung begründete Recht können nur durch einen im Ju- laude bestellten Vertreter geltend gemacht werden. Der letztere ist zur Vertretung in dem nach Maßgabe dieses Gesetzes vor dem Patentamt stattfindenden Versahren, sowie in den das Zeichen betreffenden bürgerlichen Nechtsstrcitigkeiten und zur Stellung von Strasantrngen besugt. Für die das Zeichen betreffenden Klagen gegen den eingetrageueu Inhaber ist das Gericht zustandig, in dessen Bezirk der Vertreter seinen Wohnsitz hat, in dessen Ermangelung das Gericht, in dessen Bezirk das Patentamt seinen Sitz hat. Wer ein ausläudischcs Waareuzeichen zur Anmeldung bringt, hat damit den Nachweis zu verbinden, daß er in dem Staate, in welchem seine Niederlassung sich befindet, für dieses Zeichen den Markenschutz nachgesucht und erhalten hat. Die Eintragung ist, soweit nicht Staatsverträge ein Anderes bestimmen, nur dann zulässig, wenn das Zeichen den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. H 24. Auf die in Gemäßheit des Gesetzes über Markenschutz vom 3». November 1874 in die Zeichenregister eingetragenen Waarenzeichen finden bis zum 1. Oktober 1398 die Bestimmungen jenes Gesetzes noch ferner Anwendung. Die Zeichen können bis zum 1. Oktober 1893 jederzeit zur Eintragung in die Zeichenrolle nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes angemeldet werden und unterliegen alsdann dessen Bestimmungen. Die Eintragung darf nicht versagt werden hinsichtlich derjenigen Zeichen, welche auf Grund eines älteren landesgesetzlichen Schutzes in die Zeichenregister eingetragen worden sind. Die Eintragung geschieht uneutgeltllch uud unter dem Zeitpunkte der ersten Anmeldung. Neber den Inhalt der erste» Eintragung ist ein Zeugniß der bisherigen Registerbehörde beizubringen. Mit der Eintragung in die Zeichenrolle oder, sofern eine solche nicht erfolgt ist, mit dem 1. Oktober 1398 erlischt der den Waarenzeichen bis dahin gemährte Schutz. Rußland (Bek. v. 18. Aug. 1873, NGBl. S. 337), Schweden-Norwegen (Bck. v. 11. Juli 1872, NGBl. S. 293), Schweiz (Handelsvertrag v. 23. Mai 1881, NGBl. S. 158, Art. 11 und Ucbercinkunft v. 13. April 1892, NGBl. 1894 S. 511), Serbien (Bek. v. 7. Juli 1886, NGBl. S. 231 und Nebercinkunft v. 21. Aug. 1892, NGBl. S. 317, 320), Venezuela, Bereinigte Staaten von (Bek. v. 8. Dez. 1883, NGBl. S. 339). Die Verträge mit Portugal v. 2. März 1372 (NGBl. S. 258) und Spanien v. 12. Juli 1883 (NGBl. S. 307> haben inzwischeu ihre Gültigkeit verloren. Meves, Schutz der Waarenbezeichmmgcu nach dem Ges. v. 12. Ma! 1394 bearbeitet, Berlin 1894 S. 257 uud NGBl. 1894 S. 521. 17. Gesetz zum Schutz der Waarcubczcichnuugen. ZH 2S, 26. 405 § 25. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen über die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts, sowie über das Berfahreu vor demselben werden durch Kaiserliche Verordnung/) unter Zustimmung des Bundesraths getroffen. ß 26. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1894 in Kraft. Bon dem gleichen Zeitpunkte ab werden Anmeldungen von Wnarenzeicken auf Grund des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874 nicht mehr angenommen. Urkundlich ?c. 4) Vgl. Verordnung v. 30. Juni 1894 (RGBl. S. 495), betreffend die Ausführung des Gesetzes zum Schutz der Waarcnbczcichmiugc» v. 12. Mai 1894 uud des Gesetzes betr. den Schutz von Gebrauchsmuster» v. I. Juni 1891. 18. Gesetz, betreffend das Urheberrecht a» Mustern nnd Modelle».^) Vom lt. Januar 1876. (N. G. Bl. S. 11.) Wir ?c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach er- folgter Zustimmung des Bundesratbs nnd des Reichstags, was folgt : Z 1. Das Recht, eiu gewerbliches Muster^) oder Modell ganz oder iheilwelsc nachzubilden, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu. ^) Dieses Rcichsgcsetz bezweckt, durch Normirnng eines Urheberrechts an Formeuschöpfungcn, welche bestimmt und geeignet sind, als Vorbild bei Gestaltung gewerblicher Erzeugnisse zu dienen, den Vcrmögcnswerth solcher Schöpfungen zu steigern und durch die daraus entflicßcnde Anregung der Lust am Erschaffen in dieser Richtung allmählich daS Herrschaftsgebiet des Schönen im Gewerbe auszudehnen, insbesondere in dem Knnstgcwcrbc Deutschlands energischeres Leben z» erwecken. OHG. v. 10. Febr. 1879, Bd. 24 S. 401. °) Das Gesetz findet nur auf Geschmacksmuster, nicht auch auf sog. Nützlichkcits- oder Gebrauchsmuster Anwcndnng. OHG. v. 3. Sept. 1878, Bd. 24 S. 109. °») Wer neue und eigenthümliche Buchstabcuformcn anmcldct, erwirbt, mag er bei der Anmeldung erklärt haben, daß sein Werk als Muster flir Flächen-Erzeugnisse bestimmt sei, oder mag er erklärt haben, daß es als gewerbliches Vorbild für plastische Erzeugnisse bestimmt sei, ein Urheberrecht, welches, je nachdem er die eine oder die andere Erklärung abgiebt, von verschiedener praktischer Wirkung ist, RG. 0. 8. Jnni 1885, Bd. 14 S. 47 (53). Hat er das Bitd neuer eigenthümlicher Buchstabeuformen als gewerbliches Vorbild für plastische Erzeugnisse bei der Anmeldung bestimmt, so steht ihm daS Urheberrecht im Sinne des Gesetzes vom 11. Januar 187V nur gegen jede plastische Nachbildung, welche nicht unter die Ausnahmc- fällc drs Gesetzes fällt, zu. Entsprechend, nur umgekehrt, verhält es sich, wenn bei der Anmeldung znr Eintragung den: betreffenden Vorbilde die Bestimmung für Flächen-Erzeugnisse gegeben ist S. 07). 18. Gesetz über den Acnfterschutz. ZH S— 407 Als Muster oder Modelle im Sinne dieses Gesetzes werden nur neue und eigenihümliche Erzeugnisse angesehen. Z 2, Bei solchen Mustern und Modellen, welche von den in einer inländischen gewerblichen Anstalt beschäftigten Zeichnern, Malern Bildhanern zc. im Auftrage oder für Rechnung des Eigenthümcrs der gewerblichen Anstalt angefertigt werden, gilt der letzicre, wenn durch Bertrag nichts anderes bestimmt ist, als der Urheber der Muster und Modelle. H 3. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfüaung von TodeSwegcn auf Andere übertragen werden. § 4. Die freie Benutzung einzelner Motive eines Musters oder Modells zur Herstellung eines neuen Musters oder Modells ist als Nachbildung nicht anznsehen. § 5. Jede Nachbildung eines Mnsters oder Modells, welche in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung des Berechtigten IM 1—3) hergestellt wird, ist verboten. Als verbotene Nachbildung ist es auch anzusehen: 1) wenn bei Hervorbrmgung derselben ein anderes Verfahren angewendet worden ist, als bei dem Originalweitc, oder wenn die Nachbildung sür einen anderen GewerbSzweig bestimmt ist, als da? Original; 2) wenn die Nachbildung in anderen räumlichen Abmessungen oder Farben hergestellt wird, als das Original, oder wenn sie sich vom Original nur durch solche Abänderungen unterscheidet, welche nur bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können; 3) wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist. Z 6. Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen: 1) die Einzelkovie eines MnsterS oder Modells, sofern dieselbe ohne die Absicht der gewerbsmäßigen Verbreitung und Verwerthung angefertigt wird; 2) die Nachbildung von Mustern, welche für Flächenerzeuguissc bestimmt sind, durch plastische Erzeugnisse, und umgekehrt;°b) I) die Ausnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Modelle in ein Schriftwerk. § 7. Der Urheber cincs Musters oder Modells genießt den Schutz gegen Nachbildung nur dann, wenn er dasselbe zur Eintragung in das Musterregister angemeldet und ein Exemplar oder eine Abbildung dcs Musteis zc. bei der mit Führnng des Musterregisters beauftragten Behörde niedergelegt hat. Die Anmeldung nnd Nicderlcgnng mich erfolgen, bevor ein nach dem Muster oder 'Modelle gefertigtes Erzeugnis; verbreitet wird. 2>>) Neber Nachbildung voiiBuchsrabeiiforiiien siehe obeiiNolc2a zu Z 1. 408 18. Gesetz über den Musterschutz. HZ 8—12. Z 8. Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung wird dem Urheber des Musteis oder Modells nach seiner Wahl ein bis drei Jahre lang, vom Tage der Anmeldung (Z 7) ab, gewahrt. Der Urheber ist berechtigt, gegen Zahlung der im § 12 Abs. 3 bestimmten Gebühr, eine Ausdehnung der Schutzfrist bis auf höchstens fünfzehn Jahre zu verlangen. Die Verlängerung der Schutzslist wird iu dem Musterregister eingetragen. Der Urheber kann das ihm nach Abs. 2 zustehende Recht auszer bei der Anmeldung auch bei Ablauf der dreijährigen und der zehnjährigen Schutzfrist ausüben. 8 9. Das Musterreglster wird von den mit der Führung der Handeisregister beauftragten Gerichlsbehörden geführt. Der Urheber hat die Anmeldung und N>cderlegur>g des Musters oder Modells bei der Gerichisvehörde seiner Hauplniederlasjung, und falls er eine eingetragene Firma nicht besitzt, bei der betreffenden Gerichisvehörde seines Wohnortes zu bewirken. Urheber, welche im Inlands weder eine Niederlassung, noch einen Wohnsitz haben, müssen die Anmeldung und Niederlegung bei dem Handelsgericht in Leipzig bewirken. Die Muster oder Modelle können offen oder versiegelt, einzeln oder in Packeten niedergelegt werden. Die Packete dürfen jedoch nicht mehr als 6V Mnster oder Modelle enthalten und nicht mehr als 10 Kilogramm wiegen. Die näheren Vorschriften über die Führung des'Mnsterregisters erläßt das Reichskanzler-Amt. °«) Die Eröffnung der versiegelt niedergelegten Muster erfolgt drei Jahre nach der Anmeldung (tj 7) beziehentlich, wenn die Schutzfrist eine kürzere ist, nach dem Ablaufe derselben. Die Eintragung und die Verlängerung der Schutzfrist (Z 8 Alinea 2) wird monatlich im Deutscheu Reichsauzeiger bekannt gemacht. Die Kosten der Bekanntmachung hat der Anmeldende zu tragen. , Z 10. Die Eintragungen in daS Mnsterregistcr werden bewirkt, ohne daß eine zuvorige Prüfung über die Berechtigung des Antragstellers oder über die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Thatsachen stattfindet. 8 11. Es ist Jedermann gestattet, von dein Musterregister und den nicht versiegelten Mustern und Modellen Einsicht zu nehmen und sich beglaubigte Auszüge aus dem Musterregister ertheilen zu lassen. In Streitfällen darüber, ob ein Muster oder Modell gegen Nachbildung geschützt ist, können zur Herbeiführung der Entscheidung auch die versiegelten Packete von der niit der Führung des Musterregisters beaustragten Behörde geöffnet werden. § 12. Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Bekanntmachungen sind eraangen unterm 2g. Februar 1876 (Centralbl. S. 123) und unterm 12. November 1883 (Centralbl. S. 32S). 18. Gesetz über den Musterschutz. HZ 13—10. 409 Zeugnisse, Auszüge ?c., welche die Eintragung in das Mnsterregister betreffen, sind stempclfrei. Für jede Eintragung und Niederlegung eines einzelnen Musters oder eures Packets mit Mustern ?c. (Z 9) wird, insofern die Schutzfrist auf uichl länger als drei Jahre beansprucht wird (H 8 Abs. 1), eine Gebühr von 1 Mark für jedes Jahr erhoben. Nimmt der Urheber in Gemäszheit des H 3 Abs. 2 eine längere Schutzsrist in Anspruch, so hat er für jedes weitere Jahr bis zum zehnten Jahre einschließlich eine Gebühr von 2 Mark, von elf bis fünfzehn Jahren eine Gebühr von 3 Mark für jedes einzelne Muster oder Modell zu entrichte». Für jeden Eintragungsschein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem Mustcrrcglster wird eine Gebühr von je 1 Mark erhoben. Z 13. Derjenige, welcher nach Maßgabe des H 7 das Muster oder Modell zur Eintragung in das Mnsterregister angemeldet uud niedergelegt hat, gilt bis zum Gegenbeweise als Urheber. ij 14. Die Bestimmungen in den HZ 13—3», 38 des Gesetzes vom 'll. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken ?c. (B.-G-Bl. 1370 S. 339) finden auch auf das Urheberrecht an Mustern uud Modellen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,') daß die vorräihigcn Nachbildungen und die zur widcr- rechilichen Verviclsältigung bestimmten Vorrichtungen nicht vernichtet, sondern ans Kosten des Eigenthümer? nnd »ach Wahl desselben entweder ihrer gefährdenden Form entkleidet, oder bis zum Ablauf der Schutzfrist amtlich aufbewahrt werden. Die Sachverständigen-Vereine, welche nach § 31 des genannten Gesetzes Gutachten über die Nachbildung von Mustern oder Modellen abzugeben haben, sollen aus Künstlern, aus Gewerbetreibenden verschiedener Gewerbzweige und aus sonstigen Personen, welche mit dem Muster- und Modellwesen vertraut sind, zusammengesetzt werden. H 15. Bürgerliche Rechtsstreitigkcitcn, in welchen aus Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes eine Klage wegen Entschädigung, Bereicherung oder Einziehung angestellt wird, gellen im Sinne der Reichs- und Landesgesetze als Handelssachen. § 1k. Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Muster und Modelle inländischer Urheber, sofern die nach den Mnstern oder Modellen hergestellten Erzeugnisse im Inlands verfertigt sind, gleichviel ob dieselben im Jnlaude oder Auslande verbreitet werden. 2) Nach gemeinem Recht muß derjenige, welcher auf Grund eines Eintrages im Mnsterregister Erhebung einer Anklage wegen Zuwiderhandlung gegen das Musterschutzgcsctz erhebe» läßt, dem freigesprochenen Beschuldigten die Verthcidigungskostcn nud den durch Beschlagnahme des als gesetzwidrige Nachbildung bezeichneten Musters entstandenen Schaden ersetzen. NG. V. 3. Okt. 1882, Bd. 8 S. 1V. 410 13. Gesetz über den Musterschutz. Z 17. Wenn ausländische Urheber im Gebiete des Deutschen Reichs ihre gewerbliche Niederlassung haben, so genießen sie sür die im Jnlande gefertigten Erzeugnisse den Schuk des gegenwärtigen Gesetzes. Im Uebrigc» richtet sich der Schutz der ausländischen Urheber uach den bestehenden Staatsverträgcu. § 17. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Aprii 1876 in Kraft. Es findet Anweudung auf alle Muster und Modelle, welche nach dem Jnkrastrreten desselben angefertigt worden sind. Muster und Modelle, welche vor diesem Tage angefertigt worden sind, genieken den Schutz des Gesetzes nur dann, wenn das erste uach dem Muster ?c. gefertigte Erzeugnis; erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vcrbrciiet worden ist. Muster und Modelle, welche schou bisher landesgesetzlich gegen Nachbildung geschützt waren, behalten diesen Schlitz: jedoch kann derselbe nnr sür denjenigen räumlichen Umfang geltend gemacht werden, für welchen er durch die Lnndesgesetzgebnng ertheilt war. Urkundlich ?c. Sachregister. Die gröberen Ziffern bezeichnen die Nnimncrn der Gesiche, die kleinere» die bezw, die Artikel derselben. A. Abfassung der Vertrüge, Richtcrfor- dcrnisi der Schristlichleit ü, 85, 150, 250, 200, »17; „otariclle od. gcrichtl. Urknndcn 175, 180 s, 182, 201! u, 200, 209 cl, 2iv: Erfordernis! der Schrift Iicbkcit175, 20», 209«, »10, i>11. Abgeben vom Vertrage wegen Nichterfüllung 5, 354—357; bei thcilweiscr Erfüllung »5>0; vom Frachtverträge »94. Avynnden gekommener Wechsel I, 7», 74; a. g/Wcrthpapicrc 5, :!0l, »05. Abradnng. Hastung f. d, Gefahr dabei 5, 424. Ablehnung eines GeschäftSantrageS 5, 322: eines Auftrags »23. Ablieferung der Waare an den Spediteur, Frachtsnbrer 5, 345; Untersuchung der Waare nach ihrer A. !!47—350; LiefcrungSzcit 35», »S7; A. an den »ommiisionär »0'>: Verjährung der «lagen gegen Spediteur und Frachtsülner wegen verspäteter A. 38»; ÄbliesernngSzeit im Frachtbriefe »02; A. der Waare beim Frachtgejchäst 305—307, 401^105, 408-410,412-414, 410—421; A. Von Ei senbahng iitcrn 41», 421. Ablieferungsort beim Kausc 5, »42, »52; beim Frachtgeschäft »02. »an, 402-405, 444; bei Eiscnbabngütcrn, wenn der A. nicht an der Babn liegt 430, 431. Avri.ferungszeit beim Äaus 5>, 35,7; beim Speditionsgeschäft »80: beim Frachtgcichäst 300 sf: sür!I!eijcgepäck 42»; für Eiscnbabngütcr 425. Abnahme der Waare beim Kauf ü, 34», 340; 5iostcu 351; beim Araibt^ gclchäft 407, 40». Abschlagszahlung ans Wechsclforde- ruugcu t, 38, 30; auf Forderungen für verkaufte bewcgl. Sachen tli. Abschlieftung vou .yandcISgcschäfteu durch Mäkler 5, 70; gewervsmäsiige A. 272; Gruudsä»? dabei »17. Abschreibung einer Thcilzahlnug aus dem Wechsel 1, 30; A. uuciubring- lichcr Fordernugcn in d. Bilanz ü, 31. Abschrift des Wechsels als Inhalt der Wechiclkopic I, 70; des Protestes»»; bei Tbrilzalilnugeu 30; dcrHandcK briesc 5, 2». Absender der Waare b. Frachtgeschäft k, »01-304,402,404; Ladeschein drs Frachtfübrcrs f. d. A. 413^1«; A. unterwirft sich den Transportbedin gnngen der Eisenbahn 422, 424. Absonderung im tkonkurse s>> 122, loo. Avllcmpelung von Wechseln, siebe Wcchfclstcmpcl; von Jnhaberpa ^ Pieren mit Prämicu Il>, 2—5. Abtretung vou Forderungen 5, 200, 368: bei Wucher 14, 1. Abweichungen der Wcchselsnmmc von Buchstaben uud Ziffer» I, S. Abwesende, Abschluss v. Bcrträgcn 5>. KO, Nr. 0, 310—321. Abwesenheit, längere. Grund zurEnt lassung von HandlungSgchnlscn ü, «4 Nr. 4. Abzug dc>- TiSkontos bei antizipirter Zahlung 5, »34; des Taragcwichts v. Kaufpreise 352; an der Fracht bei verspäteter Ablieferung 308, 399. Acccpt. — (Die grösseren »Ziffern bezeichnen die Rum- Accept, siehe Akzept. Aclien, siehe Aktien. Adresse, in.iiigclh.iste ans Wechsel» Seite 5 Anm, »7. » , 07, 271 Nr. 1; A, d, KAG.; Unthcilbarkcit, aus Inhaber oder Namen lautend!>, 173 <7,2>;Betrag 173», 181», (7,2); nach dem Statut 175, 175»! Zcichuuug 175«: Emission vor Eintragung des Statuts IS»»! neue Ausgabe 18» Ii, 18» i: nnveränszerliche Zl. der Komplenien- tarc 181; Hastung für A. mit einem geringere» Betrage 18l »; Ausgabe vor Leistung des Nominalbetrages ze. 183»; Erwerb cigc»er A. verboten 184 »; Ausbcdiugnug ?c. von Zinsen nicht statthast 107; Amortisation der A, 203, 204; nnbcsugtc Ausübung des StimmrcchtS f. A. 240 f; A, der Ak- ticngesi Uutheilbarkcit, lautend aus Inhaber oder Nameu 2»7 (7, 2); Betrag 207»; nach dem Statut 200 (7, 2), 2»0»; Errichtung der Akt. G. 2»0,I; Zeichttuug 20» o; Emission v. A. vor Eintragung 213 l>; Abänderung des Statuts bci A, verschiedener Gattung 2l5; Ausgabe vou A. 215 », 215 e; Erwerb eigener A,, Amortisation 215, 3»; Zeichnung 200« (7, 2), 2151>; Gründung 2»0ß n. Ii (7, 2), Eintragung ins Handelsregister 2IV-212, 21.-!» u. ti, 214; vaftung des Vorstandes n. Anssichts- rathcs 213e(7, 2); Erhöhung des Grundkapitals 215»—,:; Erwerb ci- , gcner A. 215 . 242—248; Konkurs 24», 242; Bilanz u> Reservefonds 230 u. 280 l>; Fusion 215, 22» Nr. 5, 247; Umwandlung in Ges. m. beschränkter Haftg,, L, 78. Aktionäre, Rechtsverhältnisse 5, 2ltt bis 22», 237, 230, 245; Stimmrccht 100, 221, 238, 24»»; siehe anch Annahme. Akzeptant, Haftuug j, 0 (Note 511; Regreß auf Sichcrstelluug wegen Unsicherheit des A. 20; Rrgrcü znr Erhaltung des Wcchfelrcchts gegcu den Ä. 44; nicht gestattete Einreden des verklagte» A. 82. Akzevtation 1, 21—24; siebe a»ch A nn ahme. Alonge bei Wechseln j, 11. Alter Htyl, Datirnng darnach I, Zt. Amortisation abhanden gekommener Wechsel I, 7»; von Aklicn 5, 203, 2»4, 215 , 25, 87, 155; in Handcls- büchcrn32;des GcscllschaftSvertrages 18» f, 214, 215; 8, 5». Aneröietcn zur Ausrichtung vou Aufträgen 5, 323; zum Verkauf 837. Anerkennung einer Rechnung 5, 204. Anfang eiucs Monats I, 30. Anfechtung eines Wcchfcls mit der Behauptung der nicht gezahlten Valuta 1, 82 (Note 4); A. wegen üvcr- mäsziger Berlctzuug 5, 28»; eines Bcschl. der Gcucralversammlnuq 1!>U» u. d, 222. AnaaSe der Wcchselsumiuci Erforder- uisz eines Wechsels l, 4, 0«; der Zabluugszeit 0» Nr. 4; des Aus- stclluugs- uud des Zahlungsortes 0» Nr. S u. 8. Angestellte in Läden, Bcfngnisjc derselbe» 5, 50. Anmeldung beim Haildclsgericht 5, IS, 21, 25, 45, 8«—88, 12S, 135, 1S1, 152, 155, 15», 171, 17«, 17!1, 180k, mcrn der Gesetze, die kleineren die ZK bczw. die Artikel derselben,"» 413 MS, 210, 212, 215», 228, 233, 213, 244; vonWaarenzeichcn 17, Iff,, von Mustern », Modellen 1», 7-0, 12, 13. Annahme (Atzeptation) von Wechseln i Erfordernisse 1,21; welche Erklärnng als A, gilt 21 Abs. 2: Beschränkung der A. ä»s einen Theil der Wcchscl- summc 22; andere Einschränkungen 22 Abs. 2? Znsatz in der A. „nicht an Order" ebenda: Vcrpstichtnng durch die A. 23; A. durch cincu Gesellschafter uuter seinem Personcnnamen, wenn der Wechsel ans eine offene Handelsgesellschaft gezogen ist 23 Note «7; Präsentation behufs A. 18-20) Verpflichtung zur Sichcr- hcitslcistnng bei gar nicht oder nicht gehörig crsolgtcr A. 25: Regreß auf Sicherstcllung wegen nicht crsolgtcr A. 25-28; A. cincr Thcilzahlung »8; stehe auch Akzept; — A. cincS Autrag« iu Handclss. ü, 318—322; einer Slnwcisnng 300, 301; der Güter Seitens des SvcditcnrS 380. Annoncen-K«pedition 5, 370 (Notc). Anschaffungspreis (in der Bilanz), s. Herstellungspreis. Anstalten zum Persouentransport gelten als Handclsgcschästc 5, 272 v!r. 3; zur Ansbewadrung von Waaren 302; Frachtgeschäfte 421. Anstellung der Wcchselklage vou dcni Inhaber eines mangels Zahlung protestirten Wcchscls 1, 40; A. des Prokuristen 5, 41; eiucr Person in einem Ladcu oder Magazin 5»; der Handclsinällcr 08, 84. Antheil der Gesellschafter, Abtretung 5, 98; Zinsen 100; Verminderung 108; Berechnung 107; A. des ausgeschieden. Gesellschafters 131,172; der persönlich haftenden Gesellschafter 174 », 18» Ii, 181; der Aktionäre 20» », 21«; des stillen Gesellschafters 253; der Theilnchmcr an der Bereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften 208; A. als Exckntionsobsckt 110, 16S. Anthcilschcine der K.Akt.Gcs. 5, 173; der Akt.Gcs. 207; bci bestehenden Gesellschaften 7, 2. Antheilsrccht. Verlust des A. der säumigen Gesellschafter 5, 184 k u. t>. Antrag in Handelsstrcitigkciten 5, 37, 70, 128, 134, 100, 170, 105, 253, 310, 315, 348, 375, 407; in Handelsgeschäften 207, 318—323; zum Kauf 337; zu eiucm Frachtgeschäft 422; auf Bestrafung 17, 14, 15; 18, 14. Antwort auf Anfrage 5, 310, 323. Anweisungen lAsfignationcn) d. Kaufleute S, 300-305; wcebsclstempel- l pflichtig 4,24; des Abicuders an den Frachtführer 5, 402, 405, 410; des Empfängers 404. Anzeige v. d. Prolcsterbcbnng 1, 45; des MäklcrS von Mchtannahme der Schlusinote !>, 73; von d. Unterbilanz 24», 240e; vom Psandverkans 310, 315; vom Verkauf der Waare 343, 348; vou Mäugclu der Waare 347, 340; bcim Llonuniisionsgrichäftc 305, ! 300; b. Speditionsgrschäste 387; von Ausübung des Wahlrechts 35«, 357; von Ucberschrcituug des Limiti 3«4; von dcr Uebernahme als Proprcge schäst 370, 377. Arbeitslohn, Beschlagnahme 12. Arbeitsunfähigkeit dcs Handlung-^ gcbülseu 5, «4. Arg«», Einrede dcr A. 1, »2 (Amu. ! »5, 2, 4). Arrest 5, 110, 120, 1«g; s. auch Per- sonal arrcst. Arrha , 3»2, 303. Asstgn»tionen5,3»0-3»5; uutcrlicgcu der Wcchselstempclstener 4, 24. Aussordcrung, keinen Protest zu erheben 1, 42; A. dcr Gläubiger 5, 202, 243, 245, 247; dcr Aktionäre u. Gesellschafter zur Einzahlung 181, 184a, 21g; zur Erklärung 330. Ausaebotsversahre», s. Amortisation. Aushebung des Dienstverhältnisses ü, 01- dcr Schuldhast 11; dcr jubjel- tivcu Befreiung von dcr Stcmpel- abgabc t, 20. Auskündigung dcS Dienstverhältnisses ü, 01; der Sozietät 123-120, 17». 180, 200, 201; s. auch Kündigung. Auflosung cincr Gesellschaft 5, 07, 123—132, 144, 14V, 100-172, 18«, 180-201, 215, 242—248, 25S, 2«1 bis 205; 8, «off. Ansstchlsrath bci dcr Kommandit- gcscllsch. a. A. 5, 175 e (7, 2)-l77, 18»k>—182, 185—187, 10»», 101 bis 105, 10«», 204, 20«, 2»«», 240 bis 240 e; bci dcr Aklicngcscllsch. 2001 (7, 2), 20011 (7, 2), 21», 210 g,, 210 e, 213 e—e <7, 21, 215k, 2I5I>, 222», 223, 224—225», 22«, 231 (7, «>, 234, 230, 244, 247, 240—240,:. Austrag z. Prokura 5, 41; z. Handelsvollmacht -c. 47,58. 5g; des Mäklers 67; in Handclsgcschästc» 207, 3K0 bis 3«2, 37«, 377; Erklärung übcr An- nahiuc vdcr Ablehnung 323. »u nurtenr-Wcchicl 1, 4 Anm, 2», Auscinanoerschuug dcr Gcscllschastcr 5,4»; Pcrzeplionsraten dcs Ges. als Exckutionsobjckt IIS, 121; Kompensation mit Gescllschastsfordcruttgen 1K0; A. bci dcr off. Handclsgcs. I3i> 414 Ausfall, -- ^?ic grösicrcn Ziffern bezeichnen die Nnm- bis IM; bei der Komiuanditgcj. 172; auf Aktien 181. Ausfall d, Gläubiger b, abgesonderter Befriedigung 5, 122, Ansljändigung des guittirtc» Wechsels au den Wcchjclschuldner I, 3», 48; an den Regresspsiichtigeu 54, der Schlnsinoten S, 73, 7«; der auittirtcn Urknnde 303; des Frachtguts bezw, Ladescheins 403, 413, 418; eines Wechsels im Sinne des Wcchscl- stcmpelstcuergcsetzes 4, 6, Auslage» als Regrcsiansprnche bei Wechseln I, 50 Nr, 2; des Gesellschafters ü, »3; Kanfmanns 2g»; Äerkänfcrs 345; Kommissionärs 37l, 374; Spediteurs Stil, 382; Frachtführers 40», Anstand. Erfordernisse eines dort ausgestellten Wechsels l, 85; Befreiung im A, zahlbarer Wechsel von der Stempclabgabc 4, 1; Hauptniederlassung einer K.Akt.Ges, im A,5,17», Ausländer. Wcchselfähigkeit I, 84; A, als Kläger im Wechselprozess Z, 102; Schul; der Waareuzcicheu 17, 17, 22, 23; der Mnster und Modelle 1», », 1», Auslegung der Handelsgeschäfte 5, 278, 27». Ausliefernngsproviston in Handelsgeschäften 5, »71, Auslieferungsscheine, Ucbcrtragnng durch Indossament 5, »02—»US, Ausscheiden des Prinzipals, Wirkung aus Ticustbcrhältuissc 5, 64 lAnni, I6>; des Handlnng-Zgebülscn »1; des Gesellschafters 2t, 127-132, 14«, 14«, 170-172, 175u, 18l, lg», 200; Liquidators 135, Ausschließung des Gesellschafters 5, 12S, 131, 14«, 148; 8, 21, 22; des Kommanditistcii 5, 170 ff„ 200, Aussteller «Trassant), lwtcrschrist als Ersordcruifz des gezogenen », eigenen Wechsels 1, 4 Sir, 5, »6; Selbstbe- zcichnung als Remittcnt, als Bezogener 0; Verpflichtungen 8, 25,66, 81; demselben hastet der Akzeptant mcchsclinämg 23; Fälschung dcrllnter- schrist des Ansst, 75; Berjährnng des Anspruchs an ihn 78, 70, 83; aus eigenen Wechseln 100. Ans/tellungsdatum S, 3 Anm, 23, S, 2g Aum, 43. Ausstellungsort bei gezogene» Wechseln 1, 4; bei eigenen M, »7. Ausstellungstag bei gezogenen resp, eigenen Wechlelu l, 4, »6. Auslireiche», eines Indossaments 1, 36 n,55; s, anch Durchstreich n n g, Austritt, siehe Ausscheiden, Auszüge aus Haudelsbücheru 5, 38; aus Mötlerbüchcr» 74, 7g; aus dem GesellschaftSvertrage 177,180 k, 210 v - ansBc>chlüsscn der Generalversammlung 2l4, Aval (Wechsclbnrge) 1, 7, 81, Avis von der Nilhtzahlnng des Wechsels t, 45, ?ist» 1, 4 Nr. 4. Iaarzalilung 5, 176, 210, ZZanlien, Die Bestimmnngen üb, Kaufleute gelte» auch für B, 5, 5; Rechte der B, bei Psä»dern 312, ZZankiergeschäst Handelsgcschäst ü 272 Nr. 2. Janknote» befreit von der Wechsel- ftempelsteucr 4, 24, Aauzinsen 5, 217. 2!ai)crn, Oberstes Landcsgcricht für B, Seite 380, Zzcamte, zu Versteigerungen befugte i>, 311, 34ü, 348, 354, 3S7, 365; B, d, Akticngcs, 225 o., 2»5. Iücanliandung d. Waare 5, 348— 350, Z65, 407, 428, Acdingtc Annahme eines Antrags k, 322 ; beim Kans anf Prove 33U, Beeidigung der Handcl--mäkler 5, 66, Iicfricdignngd, Privatgläubigcr eines Gesellschafters 5, 11», 122, 126. 16», 263; der Gesellschaft-gläubiger 122, 147, 247; des PsandglänbigcrS 310; B. Rctentionsbcrechtigtcn 315; Kommissionärs 374; Spediteurs 382; Frachtführers 407. 40», Aeginn des, Geschäftsbetriebes 5, 2», einer offene» Handelsgesellsch, 110; Kommanditgef, 163, 178' Aktiengc scllsch, 21t; d, Gcs, mit beschränkter Hastg, «, 11, JeglauSignng, s, Beurkundung, Zzckändignng der Klage unterbricht die Beriährungdcr Wcchielforderimg I, 80; v, Klagen -c. an die Gesellschaft 5, 117, 130, 167, 1»«, 235; an Liquidatoren 144, Wehörde 5» 14, 71, 75. ZZetianntmachnng der Eintragungen in das Handelsregister 5, 13, 14; einer Kommanditgeselllch, 151, 155, 171; K, anf Aktien 175, 177, 1»»-r; Aklicngeiellsch, 200, 210«, 214, 222; Ansiölung 243; Wirkungen der Eintragung 25, 46, 87, 115, 12g, 135; B. der Generalvers. 18», 238; Anf- mern dcr Gesetze, die kleincrcu die HZ bczw. dir Artikel dcrickbcu.) 415 fordcruug z. Einzahlt,. 184, 184», 2l9; B. dcr Eintragung von Waarcn- zcichcn 17, i>! der verlängerten Schutzfrist sür Muster und Modelle 1«, », Neköltiaunsi 5, 80. Beläge 5, 82, 115, 270. Nclaltu»a von Grundstücken 5, 42, 114. Aemerknng ans einem Indossament: „ohne Gcwährleistnng", „ohne Ob- ligo" I, 14; „znr Einlassirnug", „in Prokura" 17; des Bezogenen ans dein Domizilwechsel rücksichtlich dcr ZahlnngSpcrson 24. Benachrichtigung von der Nichtzahlung cincs Protest. Wechsels an dcn Vor- inann 1, 45-; Ansvruch auf dieselbe 45 (Anm. 40)! Nachweis dcr B. 48; B. von dcr Intervention dnrch dc» Ehrcnakzeptantcn an d. Honoraten 58. Berechnung dcs Gcwinuauthcils 5, 1V« ff., 181 ff., 18k, 185», LSI, 225, 254, 255; dcr Fristen 81», 327 bis 881, 388; dcr Preisabzüge 852. Nereicherungsklagc 1, 83. Berufung dcr GcncralBcrsammlnng 5, 175 f, 187—189, 210 b, 288, 287, 233 g,, 240. Beschädigung von Gütern bcim Kommissionär 5, 385, 887; bcim Spcdi- tcur 888; bcim Frachtführer 885, 488, 424—48». Bescheinigung dcr Benachrichtigung von dcr Nichtzahlung cincs Wechsels I, 48; des Knrscs 8«; dcr Pfandbc- stcllung 5, »18; der Ablicscrnng des Frachtguts 418. Relchlagnahmc gcgcn Handclsgcsell- schasten 5,118, 120,189; desArbcits- oder DicnstlohncS 12; s. Arrest. Beschränkung dcs AkzcptcS auf eincn Theil dcr Wcchsclsummc I, 22; dcr Bürglchast22 !Ann,.85); dcrProknra S, 43; dcr Maller «8, 84; dcr Sozicn lvv, 118; dcr Liguidatorcn 188; der ÄeichnungKscheiuc 175 e, 289e: dcs Vorstandes 231; dcr Kouvcutioual- strafe 284; dcr Akzcptation 322; dcr Haftpflicht 423 ff. ZZeNchtigUNg ü, 838, 347, 348, 885, 407. Besitz dcs Wcchscls 1, 29, 88; des mangels Annahme ausgenominencn Protestes 28; beim Faustpfand 5, 309; beim Znrnckbcbaltnngsrccht 318; des KonnuiisionsgntcS 374, 382; am Frachtgut 489. ZZeltelluna, siehe Anstellung. Besteuerung dcr Wechsel. Prnsung von Amtswcgcn 4, 21. AetrieS von Handelsgeschäften S, 4, ' 8, 7, 10, 272, 378, 388; Handwerk' mäsiigcr 10, 272, 278. Betrug bci Handelsgeschäften 5, 294; bcim Kaus 38»; Speditionsgeschäft 388; bei Frachtgcschästcu 408. Neurliundnng der Genrralvers.-Bc- schlüssc 5, 233»; s. auch gcrichtl. Abfassung. Bevollmächtigter. AnSstellnng eine? Wechsels dnrch ihn I. 4 Am». 32; Hastpflicht des angeblichen B. 98; (HandluugSbcvollmächtigrcr) 5, 47, 235; bcv. Kommauditist 187,195; bcv. Aktionär 228; bcv. Gesellschafter 289; Beb. im Allgemeinen 298. Bevormundete 5, 14». Beweiskraft der Cchnldschc'iuc, Quit- tungcu 5. 295; Handclsbüchcr 84, 88, 4». Bewcislalt bei Kauf nach Probe 5, 84» lAnm. 75); bei bedingten Zu- gcständniffcn 83» «Anm. 84); bei ubcrnoinmcncu Waare» 347 ommanditgeiellschafren 18», 185; dcr K. aus Akticn 135—135 e, 2V3, 284, 208»; der Akticngescllschastcu 217, 221, 225», 23», 239», 240, 244», der stillcu GcscUschastcn 253, 25>4; d. Gcicllsch. mit bcschr. Hastung ti, 1^! Lillet» » orilrs sallen unter das Wechsclstcmpclstcnergescti 4, 24. Müller, vsfcntl., s. össcntl. Blankcls, gestempcltc, zur Entrichtung dcr Wcch>clstcmpclstcncr 4, 18, 22. Nlanlio-Akzevt, Ausgcbot solcher 1,73 lAniu. 88); allgemeine Bcstiminun gen Scite 13; Bl.-A. bci Handclsgc- icllschaftcn 5, 114 (Anm. 89). Blanko-Indossamcnt, Ansstcllung I, 12—18: Bcdrntnng 38. Aodmcrei gehört zu dcu Handelsgeschäften 5, 271 Nr. 4; Vermittelung durch Mäkler 87. Z5o°mcrciöriefe, Indossirung 5, 302. Börse als Ort sür Haudlungen inc Böser Glaube. - (Die grösseren Zifscnl bezeichnen die Num- Wechsclvcrkchr I. bl; Börsengeschäfte u, B,-Ordnuug 5, 331; Börftnprcis »11, 343, 353, 357—35g, »7«. Uöser Glaube beim Erwerb dc-Z Wechsels 1, 74; bei Ausfüllung eines Akzeptes 21 (Anm, 72). Mslimc Schädigung 5>, 213; bösl, Handlungsweise 3!>6 u, Amn, 53, ZZremen. Landcsgeschlichc Bestimmungen !!, 4, K. Ariefc. Handclsbricsc 5>, 28, KZ, 1-15, Aru-K a» Gütern I>, 121, Auibdr:>ckcr,ien. deren Geschäfte sind Handelsgeschäfte 5, 272 Nr, S. ZZücker, siehe Gcsch äftsbnch er, HandclSb ii ch cr. -Ruihfüljrung der Kaufleute n, Han- dclsgclcllschastcn 5, 28-33, 37, 3». 4V, 71, 72, 75, 105, 145, IM, 18k, 193, 202, 23g. NuHliändler 5, 272, Ki»Mlilien für die Wcchsclsnmmc 1,5, Aunoesrath 4, 3, 13, 22, 24, 2«: 5, 173 u, 2»7, ZZürge wird von der wcchsclmäjiigcu Verpflichtung betrosfcu 1, «1, Aüraschati, Beschränkung auf einen Theil der Wechieljummc 1, 22 (Anm, 85); Zulässigkeit der Ueber- uahinc 81 iAnm,!>2,g4); inHaudclS- gcjchäftcu 5, Kg Nr, 1, 231. ZZilsic s, unerlaubte» Gebrauch fremder Waareuzcichcn 17, 18; s, Nachbildg, von Mustern u. Modellen 18, 14. C. (Vgl, auch K,) -zeMon, llcbcrtragnng einer Wechscl- fordcrnng durch sie I, g(Anm, 4g); eines GcicllschastsantbcilS k>, 33; v. Aktien oder Antbcilcn derselben 173 g, I80A, 182, 183, 207g,, 215, 220 ; ciner Handelsförderung (Aushcbg, der lex ^uustusiu) 2gg; sonstige C 3V8, 382, 41V, ^lie-Ils. ob-ie Akzept, stempelsrci S. 81, „vlr«»" beim Kaus S. 280, -zirciikare betr. Uebernahme der Aktiva », Passiva5, 22 (Note); 113 (Note). Kommis, s, Handlu « gSgch ü l s e, Daraufgaöe (Arrha) in HaudelSgc- ! schästcn 5, 285, Z>arier)il dnrch HandlnngSbcvollmäch^ tigtc l>, 47; gegen Bervodmnng 271 Nr, 4; Ziuseu v, kaufmänn, D, 2gn, 2S2; D, des KommifsioiiärS 374; Höhe der Zinsen und Vergütungen j 18, 1—5; nbermäsugcr Zinssnst ! (Wucher) 14. Iatirung des Akzeptes, Verweigerung 1, 20, Aato-Wcchscl 1, 4 Nr. 4; Verfallzeit 32; Ausstellung eines solchen in einem Lande, in welchem nach altem Sthlc gerechnet wird 34, Datum des Wechsels 1, 4, SK; Tagebuch des Mäklers 5, 72, des Gesell- schastSvcrtragcS 177, 21» o; Frachtbriefs 3S2. Ievi«»erfahre» über das Vermögen des Akzeptanten, Einflnsj 1, 2g, Acchargc 5, IM (Anm, 13). A-Aunasliauf 5, 355 (Anm, 16 g,). Sei ereilers 5, 231, 370. Devesche, tclcgr., siehe Telegramm, ?e»osttio» der Wechseliunime, wenn sie zur Versallzcit nicht gefordert ! wird I, 40; Unterlassung d. D. 40 c»ts>k)e. Schuh der Waarcnbezcich- unngen vouD, im Auslande 17,23, Zlieölllchk, Verkauf und Verpfändung gestohlener Sachen 5 , 306—308, Die»tteinkeCung,Dicnstcutlasiuug der Handlungsgcvülscn ü, 6»—65. Z>ie»lrlot)n, Beichlagnahme 1L. Differenzgcschäst- 5, 338 (Note), Iisconto 5, 334, Dividende 5, 175 u, IS8, 204, 20S n> 216, 218, 226 (7, 7), ikolus exosxtio cloli 1, 82 (Anm. S5, 2, 4). Domizil', wechsclmäszigeS 1, 4 Anm, 3g, Aamiziliat 1, 43. Kami,ilirt eigene Wechsel 1, SS, Zwiiiizilvermerk, durchstrichener 1, 7 (Aum, 46): wider Wissen und Wille» des Ausstellers beigcs»gi24 (Anm,M, Domizirwechsel Begriff 1, 24 u, Aum, S5: Präsentation zur Zahlung u, Protestirung 43, Druäiereiei» 5, 272, Auxlikat- vou Wechseln 1, 66-kg. . znern der Gesetze, die kleinere» die W bczw, die Artikel derselben.) ?»rchstreiih»»g im Vollgiro bis auf ! den Name» I, 7 (Anm, 4L); eine-» i DouiizilvcrnicrkS ebenda; D, einer ! Unterschrift oder Quittung das.; > eines Indossaments wegen uuter- lasicucr Bcrwcndnug der Stcmpcl- marlc S, 7«; D, iu Handelsbüchcrn 5, »2; siehe auch An>?streichen. Echtheit der Indossamente. Prüfung dnrch denInhabcrnicht nöthig 1,?, " 08 Nr, 7, Ehrvertetiungen 5, 03, 04, Hi» (der Mäkler) 5, «0, 77; E, der Akticttgcjcllschaft 227. Eigener Wechsel l, vii—10»; Ersorder- »issc SV; Präsentation 99, Eigenthum, Uebertraguug des E, an Waaren, Papieren nud anderen Handelssachen S, 300-308, Eigenthümer des Wechsels 1. AN; eines abhanden gekommenen W, 73, Einkafftrung, »lauscl i»>J»dosjamcnt 1. 17. Einkanfsmerth bei der Bilanz s, H e r st c l l u n g s p r c i S, Einlage, bei der offene» Gcscllschast 5, 85, 01 ff,, »5, 1»«, 108, 12», 131; bei der Kommanditgcsclljchast 15» ff,, 101, 105, 10», 171; bcidcrKomman- ditgejcllschast ans Aktien 174». (7,2), 175 d n, rl, 17«, 181,184-184«, 1»7, 201; bei der Aktiengesellschaft 207, 2091>, u, ^ Ii, 210, 213u, u, d, 220: bei der stille» Gcicllschast 25v, 252, 255, 258 ss,; bei ei»zel»cn Haudcls- gcschäftc» 207 ff,; bei d, Gesclljch, nnt bcschr, Haftung 8, 5, Einlagekapital, s, Grundkapital, ^Einredendes Wechselschulduers 1, 82; E, der Fälschung 75 (Amn, 70); E, in Haudelsgeschäftc» i>, 281, 3»3, 31», 380, 408, 42», Basch, 4, Aufl, (ohne Seerccht,) Einschiffe siehe Eiuzahluugc«, Einseitige HaudclSgcjchästc 5, 277, Einkcht des Handtlsreg'.stcrs 5, 12; der Bücher und Papiere »3 ff,, 7g, 08, 105, 10», 180, 10», 225, 25», Ein/tellung der Zahlung, s. Zahln ug se i nstelln ng, Eintragungen in die Haudelsbüchcr S, 32, 30; in die Mäclcrbüchcr 71, 72, 7«; iu das Akticnbuch 182, 183, 184d, 22»; iu die Zcichcnrollc 17, 1 ss,, in das Mustcrrcgistcr 1t!, »ff,, in da-Haudclsrcgistcr, s, Handcls- rcgiste r. Kinlritt iu eiue H.iudelsqesellschast 5, 113: in das Geschäft eines Einzcl- ta»smanns ebenda Anm, 30; in ei» bestehendes Handelsgeschäft 24, Einzahlungen des GeicU^chasters ze, 5, 05, 1«,,, 170, 18», 184, 184g, n, >>, 213», 21», 240» (7, 2), 258, 250, Einziehung von Geldern durch Mäkler 5, »5: durch Liquidator?» 137; durch Nutcrsrachtsübrcr 41»; der Fracht d»rch Mäkler 70, Kisentiahnc». Frachtgeschäfte 5, 421 bis 4ii1. Emission vo» Aktie» 5, 21» I>. Smpfangnahme, Klagcrccht a»f !>, »40 (Anm, »4). Ende des Monats, Zablnngszcit für Wechsel 1, M. Entgangener Gewinn 5>, 283, Entsassung der Handlnngsgcliülsen 5,, »I, »2, Entschädigung der Handlnngsgchnlfcn wegen unberechtigter Entlaisnug 5, 02 Anm, 0; E, des Lchrherru wegen Anslojuug des Lchcvcrhältnisjcs «2 Anm, 11; E, für Misibranch fremder Waarcnzcichcn 17,-14,15,18; wegen Nachbildung von Mnstcrn und Modellen 18, 14, ErSen, Einwilliguug iudie Fortsühruug einer Firma 5, 22; Eintritt in eine Haudelsgcjellschast 12», 170, 2U»,2lil; Besugui» z»r Einsicht der Handcls- büchcr 40; Ucbcrgang des Urheber« rechts 17, 7; 1«, 3. Erfordernisse eines gezogene» Wechsels I, 4 »ebst A»mcrku»gc»; Folgen des Mangels eines wescurlicheu E, 7; E, eines im Auslaude ausgestellten Wechsels 85; E, eines eigenen Wcch- 27 41g Ersullung. - —4»; der Handelsgeichästc S, 324—33«;: insbesondere beim Kauf 342 ff.; verspätete 3S4ff. Ersüllungsort. Erfüllnngszeit 5, 324, 33«, 342, 34S, 3S3, 3S7; «Gerichtsstand 32S cl>«ng des Protestes mangels Zahlung. Frist I, 41, Erhöhung des «'»csannutkapitals der > " »ommanditistcn 5. 18»» «7, 2), 1831>, I8St> l?, 7); des Kapit. d. Akt.Ges. 2IS » n. k> (7, 3), 24g»: des Staunn- kapit. d, Gesellsch. mit bcschr. Has- tnng 8, S». Erkennvarc Aiängel 5, 347, 3»S, 387, MS, 408, 428. Erkenntnis. Veröffentlichung 5, 27; a»f Ausschlicünug 128, 170. Erkrank«»« des Handlungsgebülscn ü, »4. Ersaß des Protestes mangels ;iablnng F. Sahrläsllgkeit beim Wcchsrlenverb ! I. 74 Daktnra 27» ,Aum. gs>. SälNglicit eines ans Sicht gestellte» Wechsels 1,31: vouMcst-oder Markt- wechsclu 3S; ff. einer Forderung als Voransicvnng des ZnrückbrbaltungS- rcchts 5, 3'3, 314. I^aMmcnt. siehe »onknrS. Kälschung bei Wechseln I, 7S, 7»; von Bescheinigungen über bintcrlegte Aktien -c^ 5, 24» cl. Kaustuiand an Waaren nnd Papieren 5, 3UU- »12. Keierlag bei Wechsclvcrpstichtnngen j, 02; bei Handelsgcichäsren 32», 33«!; jüdischer F. 320 «Note). Atrien, i, Gcri chtss ericu. KeuerverstScrungs-Agenten 5, 84; sielic anch Vcrnchcrnng. Kiruia, Ersordcrni» ans den, Wechsel I 4, Nr. 3 n. 7, 0«i Nr.3 n. S; Vcr- Vslichinng, wenn ein Prokurist oder Bevollmächtigter ohne Reinigung seines Namens schreibt0S lAnm.); F., allgcm. Bcstiununugcn 5, II», IS—27; Zeichnung dnrch den Prokuristen 41, 44,4S; den Handlungsbevollmächtigten 48, 49; F. der offenen Handelsgesellschaften 17, 2 t, 8»—8g; der jtoni- 1, 42; der Einlage S, IKS, 181», 21.1», 21 n, 222, 2SV. Erloschen der Verpflichtung eines Akzeptanten 1, IN; der wechsclmäfiigen Verbindlichkeit. Folgen 83;der Firma S, 25,; «Ges. Nr. II» der Prokura 45, 4K, S4. 118; der Bollmacht eines Liquidators 13S. Erneuerungsfonds!i, 185», 23g d (7,7). Errichtung von «Gesellschaften 5, 85>, 8«, II», IS», 1SI, I«», 17Sk (7, 2), 2»g, 241, 28», 284; der Eisenbahn für Güter 423; s. auch Hastung u. Schadensersatz. KrwcrS eines Wechsels nach Protest mangels Zahlung I, 74; vou Eigen- thnm n. sonstigen Rechten 5, III, 1V4, 3««!—308; eigener Aktien 2lS . Ki^rgcschäfte 5, 3S7—3Sg. Aordernngen des Jndossatars gegen Aussteller, wenn er den Wechsel eingelöst hat I, S1; Bnchnng 5, 2«—31; Verjährung 14»—14g; Verzinsung 288—2g3; Abtretung 2gg, 3L8; F. d. Gesellschaft Ilg—122, 131, 137, II!g. Jorm der Indossamente 1,3» Aum. I»; Förmlichkeit bei Bestellung von Faust- psändcrn 5, SVS-L1L; bei Verträgen 8S, IS». I7S, 2«g. 238», 2S», 2KK, 317. Kortnilirung von Firmen 5, 22, 24, 27. Fortsetzung einer bestehenden Gcscll- schajt 5, 127, 18» f, 20», 214, 2SI. Kracht «Frachtgeld), Zahlung derselben, Rechte des Frachtführers wegen der Fracht 5, 4»k—412. Airach>a0zug bei verspäteter Ablieferung 5, 3»8, 3gg. KrachtSrief ü,3gl, 3g2,401-^0S, 410; bei Eisenbahnen 42g—431. mern der Gesene, die kleineren dir ZA bczw, die Artikel derselben.) Kraihtsüljrer 5>, Muss., 420; Geschäfte desselben sind Handelsgeschäfte 272 Nr. 3; Spediteur als F. MS; Pfand- recht des F. SW, 40g-412. TrachtgesMstc, allg. Bestimmungen 5, 3»»—421; der Eiscnbabnen 421 bis 431. A-rachtmülircr 5, 38». KrachlverlraA dnrch Frachtbrief 5>, 3gl-3»4; Uebcrgang an eine» an- deren Frachtführer 401; mit Eijcn- bahnen 422. Trau, siehe anch Ehefrau (Handcls- frau) 5, 0—S. Izreizeichen 17, 4. Arcmde Sprache, Wechselbezeichuung in solcher I, 4 Nr. I, SV Nr. 1. i Trift für die Verjährung I, 77 Nr. 2: !>, 14«; für Aufstellung der Bilan, 185, 23»! für BcwciSlrast eines Schuldscheins 2»5; Berechnung bei Verträgen 328, 333; zur Geltend- machuug der Gewährsniängcl 347, 34», 38», 42«: des dem Frachtführer zustellende» Pfandrechts 40», 4l2; zur Lieferung 357; zum Antritt der Reise 3»4. Krühlahr als Ersülluugszeit 5, SS7. Aul>rkeute, inwieweit das Handels' gescubnch anf grwöbnlichc Fuhrleute Anwendnng findet 5, I»: stehe au» Frachts ü h r c r. Tiilion, von Aktienges. ä, 215, 22«! ! Nr. 5, 247. Hastwirthe, inwieweit das Handels- aesetzbnch anf dieselben Anwendung nndct 5, lu, II. Härtung der Waaren 5, 72, 80, HevrauH >OrtSgebrauch> in Handel-: fachen, Lerückstchtiguug desselben 5, 57, 01, 70, 80, 82, 83, 285, 27», 32« ff., 33», 34>!, 35,1. 35,2, 35», 371, 3»41 siehe auch Haudelsgevranch. et>ü>iren für Eintragung bou Mnsteru und Modellen Itj, 12; von Waaren- zeichen 17, 2. Hefuljr des Geldscndcrs 5, 325; des Käufers und Bcrläusers 342 ff. — im Verzüge 5>, Ivu, 101, 343, 348, S«5, 387. SetängniMrafe 5>, 24»—24»o; 14, I, «, 82; 17, 15, 10. Segcnwärtige Abschlnst bon Verträgen !>, 318. Hehalt der Handluugsgchülsen ii, 57, 00, «3. Hekiült« der Mäkler 0»; siehe anch Handln n gSgchülf c. Held, eingebrachtes ü, 2», »1, »5; verauslagtes »3; entnommeucS aus dein Grielljchaftsvcrmögcn l»li, 108; Abfindung in Geld 131 ff,, 172, 205; vertheilte« 141; Abschätzung in Geld 180, 78!!; Geldzablnugen 325, 342; Haftung des Frachtführers und Verfrachters für Gelder -c. 3S5. Hctdanwcisungc» ö, 301-305; Gcld- Iorten (Bczeichnnug in Wechseln, 1,5 (Anm. 41); Geldwechsler S. 272. Hcldbuße s. Buße. Hcldltralc wegen Vergehen gegen das ' Aktiengesetz 5, 14»—14»e; gegen Liquidatoren!^, 2; G. wegen wissentlicher Anwendung fremder Waaren- G. zeichen 17, 1.5, 10: wegen Wuchers 1t, i. Semeinnühiges llnternehmeti ü, 173 », 207». Henehmigung des Prinzipals zu Hau- delsgeschäfteu des Prokuristen?c. für dessen eigene Rechnung 5, 5li, 04 Nr. I: beim Gcjellichastcr ist dir G. der andern Gesellschafter nothwendig »0, 1»0», 232; aber nicht beim Kom- manditisteu I5»;staatl. G. f. Akt.- u. K.A.-Gcscllsch. 173 », 170, 207 a. ,20S », 21»; G. der Waare Scitcus des Käufers 33», 347; der Uebcrichreituug des Auftrags 304; der Äreditlcistuug 3«». Heucrarvcrsammrung der Kominan- ditistcn 5>, 175,175», 175 e—A, 180 c. 180«, I8»x, ll, 182, !».>, 180 1»0», ISI-IS3, IS5, 1»N», 1»», 203, 20«, 200», 24» u. k; de> Aktionäre 20», 20»», 20» e, 20» t, 210»., 210 d, a, 2131', 215, 215», 221—222», 223, 225, 231, 230, 237, 238», (Protokoll). 23», 23g», 240, 242, 244, 248, 24», »: Prozcbfüh- ruug du> chHaudlnnge bevolliuächtigle 47; Vertretung der offenen Handels- gesellsch. vor G. Ill, 117, 137: der Kommanditgeicll ch, 104, 107: der Kommanditgcjellsch. anf Aktien ig.1—i»K: der Atticngesellsch, 213, 227, 235: s. auch Haudclsgcricht. Scrichtkiche ^Slaffung 5, 175. 170. 1k0t', 182,200», 0»,20»ä.210.2M». «Kerich.sScamte, Kompetenz zur Aufnahme vou Wcch clprotestcu I, 87, u. Aum.; Prüfung der Wechsclbc- steuerung t, 21. L7* ^.zg Grrichtsfcricn, — (Tie größeren Ziffern bezeichnen die Nuni- «.lerichtsserien. obne Eiuslusi ans Wecb selprozcssc Seite KN, c>,cri; d, K,A,-Ge- iellsch, 100 a; derAktie»gesellsch,2l,8, 222, 247; des Ersüllnngsortes »25, (Anm, S7>, es»tts0eginn'>, 20,110, l«8,178,2II, ! cschäftsl>crickl >',, l8'>, 225, LZ». ches-ftäftsführun-, !>, 42, 47, 08, »0 bis IN',, 125, lg«! —18?, 140, 158, I«!, 1!«, 225, 225 n, 22«, 22g—281, 284, 2Z!>, 244, 251, 27«: 8, 85 ss. «».escLättsjahr 5, 1VK-I08, 124, 12«, 170, IN, I!N. 289, 255, 2«l, 2«8, d'iekckäslsl'okcil', Voruabuic von Wech- iclhiittdl»ngen l, 01; G, der Gesell- schast 5, 1»5, »>cschäftssck»cden hei Abtretung des HandelSgeschästS ü, 22 >Notc>; bei Eintritt cine^ Gcsellick'astcrS in eine bestehende Handclsgciellscbast 118; ! in das Geschäft eine-> Eiuzclkans- ncanns 118 «Am», 801, cs»ttszeit, gewöbuliche 5, 822. üctellMatt, offene 5, 17, «5-15«! stille 250-205; mit bescbr. Hast 8! siehe H a ndcls-, Ai tieu- Komma n d i t g c s e l I s ch ci s t, 6>cseIIs-I)-ittsgrä,ll>ia-r 1l«,1«8,202, ^ ^ 204, 2NS», 22«, 211, 248, 245, 24«, 217, 257. ÄelcHsmaftsvermögcn 5, 29, 01, 05, ' 10V—108, 110, 122, 125, 181, 187, 148, 147, IK0, 17«, 21«, 240, 245, 247, 2401>, siebe anch Grundkapital. «uescllschattsverlrag der osscncn Han- del-zgesellsch, !>, 85, «0: der Kom- manditgcsellsch. 150, 1,57; der stillen G, 250, der Kommauditgcs. ans Akt, 5, I 175-1751>,I7K, 177; dessen Abänderung 180 k n, -r; Konvcntional > strasc sür verzögerte Einzahlnugcu ' 184; über Bilanz u. Reservefonds 185 e: Berufung der Gcncralver- j sammlung187,188; Stimmrccht 100; ! Wahl des Aussi-htSratbS 101; Obliegenheiten dc-Zselbcu 108; Austritt mehrerer Komplementäre 100; Amortisation der Aktien 2NZ; Liquidation 205; Umwandlnng der K.Akt,- in eine Akt.-Gcs, 20« a; G, bei bestehenden Gesellschaften 7, 2, -- der Al^-Gcl, 5, 200—d, e, k, Ii; Eintragnug iu das HandclSrcg 210; Abänderung 210g, 215; Veröffentlichung 2>vo, Amortisation von Aktie» 215 , 242; Liquidation 214, 244a; Rückzahlung deS Grundkapitals 248; G. bei bestehende» Gesellschaften 7, 2, — d, Gcscllsch. »nt beschr, Haftung 8, S—II, 15, 17, 20, 85, 88, 40, 58 ff, 80, Helinoedienlic ',, ,r>. ««.cslcihrcnc Waaren, Verlaus und Ver- " psändnug !>, 800—808, chcwälirreittung in HandclSgeschästcn !>, 885, 840, 850, Gewalt, höbcrr (vi» »i»..j(>r>, Lerspä- tnng des Wechselprotestes 1, 4l ewcr0cmciliigcr Betrieb von Handel ? gcschästen '5, 4, II, 7, IN, 272—274, 8liN, 870, 800, «j-ewicht, vertragc0nä«ige-s 5, 88«, (Ta " ragcwicht) 852, Gewinn, Gewinnantheil, Gciviunvcr ' tbcilung bei HandelSgeicUsä-asteu ,'>, 10k—100, II», 1L1, I«2, 1«5, 1L», 185—185« (7, 7), 10S, 107, 208, 2I5«l, 21«, 221, 225, 280, 250, 251, 255, 2«8, entgangencr 288, Gezogener Wechsel t, 4—g«, Giro, siebe Indossament, >i>kn»lie, guter 5, 1«5, 107, 218; hoser I, 74, Gläubiger der Gejellschast 5, 14«, 1«8, 202, 204, 20« !r, 22«, 241, 248, 245, 24«, 247, 257; Privatgläubigcr 110 bis 122, 12«, 182, IL0,170, 172, 181, 2W, 2V8: G, mit Pfand- vd, Rcten tionsrcchten 810—81«; Pflicht znr vorzeitigen Empfangnahme 384; Gläubiger des Kommittcutc» 8K8, 874, 875; des Eigcntl'ümcrS der Waare 882, 400, Gründer u»d Gründung(Gründungü- answandl 5, 1751,, 17«, 180, 200 o, (200), 20l)1>—: Erhöhung des G, 2l5a, 22«; Berufung der Generalversammlung 287; Prüsnng der Bilanz 280 a; Bestcllnug von Liquida torcn 244; Rückzahlung u. Herab sctmng 208, 204, 22«, 248 (7, 7): Slrafbkstimmungcn 240»; siehe auch S t a m m kapita l, Grundstücke 5, 20, 42, 01, 111, 114, »lern der Gesetze, die kleineren die bezw. die Artikel derselben.) ^ 137, I«4, 180 o, 213, 244»; Verträge über G. 27S. Hüte, nnttlcre 5>, 33S, 34«. Güter, dem Verderbe» ausgesetzte ü, ' 343, 348, 3VS, 36«, 387. Kütcröestätiger ü, Mg. Gütergemeinschaft, Einfluß derselben nntcr Ehegatten 5>, 8; Handelsbücher in Angelegenheiten der G, 40. H. Kaftung des WecbselichnldnerS I, 2; des Ausstellers inSbcwudere 8, des Akzeptanten » lAum. üi), des Indossanten 14; des Bezogenen dcmAns- stellcr ans dem Akzept 23 Abs. 2; H> der nach Ansnahine des Protestes mangels Annahme bestellten Sicherheit 27; des angeblich Bevollmächtigten »S; der Ehefrau f. Handelsschulden 5>, 8; des Prinzipals SS (A»m. »2, »3); perfönl. H, des Personals SS; der Gesellschaft »3, des Gesellschafters St, 113, 1,4; des ausgetretenen Gesellschafters 14«: des Kominanditistcn 1«S—1«8, 198; des Komplementärs 18», 18»d; H, bor Eintragung der Akt.- ?c. Gesellschaft ins Handelsregister 178, 211; H. für »»richtige öffentliche Ankündigungen bebuss Akticu-Emif- siou 180»., 180ck, 213 b; sür nichtige JnterimSschciue u»d Aktie» 181», 2ISL: der Gesellschafter s. verspätete Einzahlgn,184—184v; derGrmideric, f. Schädiguug der Ges. 213 !>, 22g; des Vorstandes u. AnssichtSraths 180 v, ck, AU, 213« bis t, 223, 22g, 241, 247; H. aus dem AufcchtuugS- prozcfj eines Beschl. der Geucral- verf. 1S0 d, 222; ,H. der im Aktieu- buch Eiugetrageue» 184 l>; solidarische 281; des Kommissionärs 307; des Spediteurs 380, 38t; des Frachtführers 3»S—3»7, 100, 401, 423 bis 431. — öeschräiikte, Ges. betr. die Gesellschaften mit b. H. 8. Kawer Mouat I, 32. Kandbuch des Mäklers !>, 7l. Kondelsoriefc, A»sbe>vabr»ng 5, 28, W, 14S. Kandeksöücher, allg. Brstiunnuugeu darüber !>, 28—33, 37, 38, 4g; Aiis- vewahruug 33, 14S, 24«; Führuug bei Attieuges. 23»; siebe auch Etust cht. .>>a»detstiri»a, siehe Firma. Aandelsfra«, Begriff, Rechte nud Pflichten derselben ü, «-g; siehe auch Ehefrauen, Frauen. Kanoelsgcörauch, Berücksichtigung desselben 5, 27», 32«, 327, 334, 342, 34», 3S2, 3V» 371; siehe auch Gebrauch, Ortsgebranch. Kandelsgerichte haben das Handelsregister z» führen 5>, 12—14; namentlich in Betreff der Firmen I», 21, 2S—27; der Prokura IS, 4«; der offeuen Haudelsgcsellscbasteu 8l! bis 8», IIS, 12», 13S; der Kommaudit gesellschasten 1SI—IS«, 1t!3, 171, 172; der Kommanditgesellsch. aus Aktien 170-17», 180 k, 188, INS, 201, 20«; der Aktiengesellschaften 210—212, 214, 223, 228 233, 237, 238», 243, 244, 247, 24g» II. b. — Das Handelsgericht kau» Be^ bollmächtigte ernennen z. Prozess führnng einer Kouiuiattditgelellsch. a. A. 5, 1SS; einer Aktiengefellschast 223; kann die Vorlegung einer Bilanz anordnen bei der Kommandit gesells. u. stille» Ges. 1«N, 2S»; Mit' Wirkung des H. bei dem Verkauf verpsändeter Waaren -c. 310, 37S, 382, 407, 40». — Das H in Leipzig hat die Führnng des Musrerregislcrs birsiebllich der auSIäud. Urheber 18, S. Kandetsgckchäft (Handlung), Uebci^ nähme eines bestehenden H. mit der bisherigen Firma 5, 22, 23; Eintritt eines Gesellschafters in dass. 24. Handclsgeschästc, Begriff derselben 5, 271—277, 378, 388, 420; allgemeine Bestimmungen darüber 278—31«; Abj-tilicßuug der H. 317—323; Er füllung derselben 324- 33«; gewcrbs- mäßiger Betrieb derselben 4, t>, 7, 10, 272, 3V0, 37g, 3g»; Verci»iji»ng Mehrerer zu ei»zelnen H. auf ge^ nieiuschastl. Rechnung 2«»—27». Kandelsgescllschafie»^ die in Betreff der Kanslcutc ertheilten Bestimmungen gelten auch in Betreff der H. 5, S; Erwerb von Grundstücke» Seitens einer H. III, 11g—122, 1«4, Ikg, 180 e, 213; es giebt drei Arten von H.; offene H. 8S—14»; Kommandit gcseUfchasteu 1SU-172; insbesondere Kommanditgeiellschaste» a. A. 173 bis 20« u. Aktie»gescltichaste» 207 bis 248. Kandeksgesetzona) lAllgcm, Teutsches, Gesetz Rr. 5>, >eine Einsühruug als Handelsleute. - >Tie gröszercn Ziffer» bezeichnen die Nnm- Buudcsgcsetz ü, 1; Laudesgeicyc, welche als Ergänzungen bezw. Abän- dcruttge» desselben in Kraft bleiben 2, 3 L—5. Kandelslcutc bou geringem Gewerbe- betriebe 5. 10. Kandcksmäkker l, 50; 5, 00-81. 272 Nr. 4, 311, 343, 34t», 354, 357, 305, 387. .Äaiidersnicdcrrassung, Bestinunnngen darüber ü, lg. 41, »7, 324. 325,342: siebe auch Zwcignicdcrlajiuug. Kandeksregittcr. allg. Bestimmungen 5>, 12-14; Eintragung der Firma IS—2l, 25; der Prokura 45, 40; der Errichtung und der Verhältnisse einer offenen Haudelsgescllichast 80—8», 110, IIS, 12S, 135; einer Komman- ditgcscllsch. 151—150, 103, 171, 172; einer Kommaudilgesellsch. a. A. 170 bis 17». l«o», e, e. k, Ii, i, 181, I85o, Ig0kt, Igl, 200, 205, 200», 219»; einer Aktiengtlellsch.20g e,210, 210 b—212, 213»—214, 215», d, 222», 228, 233. 213, 214, 21«, 24g» .^andecssachen ü, 1, g, »4: !>, lg; Er- richtuug eines obersten Gcrichtshoscs sür H, 1: z» den H. geboren Rcchts- strcitigkeiten aus Grnud des Muster- schutzgcsetzcs 15. »andeksschiikden der Handclssran 8; des Einzelkanfmanns b. Abtretung des Gejel'ästs 22 >i'>'oten); der Gescllschasten 113, 137, 141, 14» ss,, IM .<»andc5slland S, 4 -84. Handelszweig 5, g0, 159. .<,andkungsl>evol7mächligle 5, 47 bis 5i>, 5>g, 107, 235, 287, 208. Kandkungsdiencr 5, 57, 61. Kandr»»gsf»nds 5>. gl, 111,11g—122, 120, 131, 104, 1kg, 172, 180 g, (7, 2 . 183 b, 200, 203, 204, 213, 215 s, u. d (7, 3), 220, 240, 2l8. Kandlungsgetsülke I>, 30, 42, 50, öl, 57—05, «g ?!r. 2. Kandkungsrehrringe 5, 57—05, vgl. anch 42, 50, 51. Kandlungsreisende 5, 4g; siehe auch Reisende. KandlungsvoUmaihl. siehe Handln n g s b c b o l l m ä ch t i g t e r. Kandwerk, Handwerksbetrieb 5, 10, 272 Nr. I, 273. Kandzcichen 1, »4. KanPlnicdcrlassuna. 5,, 21, 80, III, 131, 1S3, 155, 15«, 103, 175, 17«, 179, IgN», 2en>att, siehe Gewalt. Kotier10. Konorat, 1, 50 —05. Kilpothelicn, Ausnahme derselben Seitens eines Gcscllschasters 5,, 114; eines Prokuristen 42; hupothclarischc Rechte der Gläubiger einer Gesell- schast 120, IM. Iahresrcikinung der «ommanditgesell- schast a. A. 5, 103; der Atticngcs. 225, dgl. anch 185,23g; der stillen Gcsellsch. 255; in Äontoknrrcntver- hältnisscn 291. Jahreszahl aus dem Protest 1, «8 ' Nr. 4. Immovilicn siebe Grnndstnekc. ?»lasso-Z>1a»datar 1, «2 (Anm. S5). Zndossaök- Papiere 5, 301-305, 30g, 325, 413, 417. Indossament bei Wechseln, Begriff nud Rechtsvcrbältnisse j, 9—17, 20, 3ti, 75,7V, 81; dcsgl. ans Indossamenten aus Wcchsclkopicn 71, 72; „nicht an Ordre" 15; Charakter, Iren» bor ihm der Wechsel bereits mangels Zablnng vrotcstirt worden 1» (Anm. K0>; Prüfung der Echtbcit 3«: das sich nicht anschlicsit 30 (Anm. 11). Indossament. Ucbertraguug b?u Aktie» durch I. 5, 173». 180-r, 182, 183, 207 ». 215, 220; b. Anwciinngcn. Ko»»osjcmentcn, Licscruuasschcincn :c. 301—305; b. Ladricheincn 417; Verpfändung indoisirtcr Papiere 300 -312; Lrt ihrer Auszahlung 325. Indossant, Verpflichtung desselben 1, 14, 25, 20, 04, «7, 70, 81; nicht wcchsclmäszig verpflichtet, wenn . . . 10; Fordcrnngsrccht gegen den Aussteller, wenn er den Wechsel eingelöst bat 5l; Vcrsährung der Ansprüche an ihn 78, 7g, 83. Judossatar, Rechte 1,1», 2V; bei Ausstellung von Wechscldupliiatcn 00; mcrn der Gesetze, die kleinere» die Zz bczw. die Artikel derselben.) Stellung Dritten gegenüber 17 (Note), Inhalier des Wechsels, Legitimation 1, SS; des Wechscldnplilats 99; einer Firma 5, SS; eines Handcls- gewerbes 22, S5>1, 2S2, 2S9—2S9, 291, ÄKS; Aktien, welche aus den I, lauten 17S, 297, 299, 21V, 222! I, eines Papiers an Order!!"',; Bcräusicrung u. Verpfändung S97—S12! Ort der Auszahlg. S2S, S4S: Konnossements 19, K17 ff,, «S9, Ml! eines Bodmerei- briefs «89! einer Polizc S9K. In?a0eralitie» 5>, 17!!, 17S, 297. Inoavcrvavicre mit Prämien 15. Inland ini Sinn des Wcchjelstcmpcl- steucrgcictzcs 4, 1 iAnm.i. Inländer, Wcchiclsähigkcit im Ans- lande 1, 84 !5>, Inventur der Kaufleute 5>, 29-SS! der osscueu Handelsgcscllsch. 91, 107. Journal der Mülle, 5, 71—78. „Irrthum vorbehalten" S. 2S9 Anm. S?! Beweis des I. schlicsjt die An- crlcuuuug ciucr Rechnung nicht aus 5, 294. Juristische Person 5, 149. Kassation der Wechselstcmpelmarken S. ?,!. Kauf als Handelsgeschäft 5, 271! von Waaren ?c. 337—3S9; auf Probe SS9! nach Probe St»! zur Probe »41; vgl auch S47! K. durch Mäkler S7; durch Kommissionäre SKS, 3K4, S72, S7S, 37«, S77. Käufer, Rechte desselben an den Waaren 5, 39« -398, SS9 ff. Kaufmann, Kauslcute, Begriffs,4—K, 10, 11! Firma IS, 1k, 19; Pflicht zur Buchfnhruug 28—SS; zur Bor- legung von Handclsbüchcrn, S8, 40; Geschäfte sind Handclsgcjchästc 272 bis 274; als Kommissionär S78; Spediteur S88; Frachtführer 429; Anspruch aus Enich der Auslagen 299; aus einem Kontoknrrcnt 291; Sorgfalt 282, 314, SKI, SK7, S8V, S87; Vollmachten 297, 298; Anweisungen nnd Bcrpflichtungsschcine SNV bis 39S; Pfandvcstcllung SUL—S09; Rechte aus Faustpfändern S1U—S12: Rctentiousrcchtc SIS—31k! Anspruch auf Zinien 289! 13, 2. Kaufpreis, Einziehung durch HandclS- rcilcnde ö, 49! Eintragnng im Mäk- lerjonrnal 72! bei Forderungen 299; Ort der Zahlung S2S, »42; Berechnung 252 ff.; Folgen des Verzuges 2S4, SS7—3S9! Vorau-bczalilung SS7 lAnm. S2>, 342 lAnm. 8S, 8t); Kredi- tircn Skg. Klage, Bchändignng unterbricht die Verjährung 1, 8»: Streitverkün- dignng an ihrer Stelle 89; des WcchsclglänbigcrS 81—8S; Kl. wegen unbefugte» Gebrauchs ciucr Firma 5,27; gcgcu dcu falschen Proknristcn SS; ans Anslöjnng der Gesellschaft I2S, IS»! gegen Gesellschafter, Bcr- iährnng der Kl. 14U—149; gegen die persönlich haftenden Gesellschafter 194, 1VS; gegen den Borstand oder Anfsichrsrarl, 22S; bc° hnfis Befriedigung ans den zurück- bebaltencn Gegenständen SIS; wegen Mängel der Waare S49; gegen den Spediteur 38«; gegen den Frachtführer 498; gegen den Empfänger 412; wegen Nachbildung von Mnstern und Modelle» 1», 14; siehe auch Verjährung. Klaqcrccht a»f Empsangnahmc 5, 34« ,Anm. S4). Kommanditgefellfchaft 5, 1S0-172; Begriff 1S9; Firma 17, 1SS, 1K8; Anmcld»»g ». Eintragung 1S1—1SK, ins, 171; Gcscllichastsvcrtrag 1SV. Hinzntritt neuer Kommanditistcn IS« IM; Rcchtsvcrhältni» d. Gesellschafter nntcr einander 1S7—1V3; zu Dritte» 1«S—198! Gcschäsksührung 1S8, 197; cigcnc Geschäfte dc,- Kommanditistcn 15,9; Rcel'tc desselben 199-192; Haftung desselben l«S ff.; Erwcrbfähigkcit der Gesellschaft 194 bis 199; Rechte der Privatgläubigcr 199, 172; Auslösung der Gesellschaft 179; Liquidation 172. Kommanditgefellfchaft auf Aktien 5, 173—29Na;GesammttaPitalu.Aktic» 173; Firma 17; Errichtung 17SL; 424 Kommissionär. — (Die größere» Ziffer» bezeichne» die Nuiu- Eintragnug 179—179, 189», e, s, k, t>, i, 181, 185 e, 199 g., I!», 299, 295, 29«», 219»; GcseNschastsvcrtrag 175 bis 177, 189 k u. 181, 185 c, 187, IM, lg», 191, I9l>, INS, 293, 295, SV«» <7, 2>: Rcchtsberhältui» der Persönlich hastende» Gesellschafter 171»—17«, ISO (7, 2), tM », e, Ii, 181, 181—1810, 185>—187, IM bis 19«d, 191, 19«, 199» <7, «>, 199, SU», 299», 219»—e u. x: Aussicht.^ rath 175k—177, 189 d—182, 185 bis 187, IM», 191—199», 29«i, 299», 21g bis 219k; wcncralvcrsammlnng 175, 175», e, t', g, 189 e, s, Ii, 182, 185—193, 195, 199», 199, 293, 29«, 299», 219cl—k: Belauutuiaeluingc» der Gesellschaft 175 Nr. 7, 181», 295; Bilanz 185-185 0,193, 197, 203, 2»t, 29«»: Geschäft.zbericht 185; Geschäft-sührung >8«, 193, 199», 291; Zinsen n»d Gewiniivcrtbcilnng 193, 197, 291: Rcscrvcsonds 185», t>, e, 2391, (7,7)! Prozcszsührung 191 bis 199: Haftung des üionimandi- tisten 198: des» Ä»fsicht.?ra!bs 291; Auslösnug der Gcfcllschaft und Vcrthcilung 199-292; Rechte der Privatgläabiger 290; Liquidation 205. Kommissionär, Begriff 5, 3«!»: die Geschäfte des K. sind Haudelsgc- Ichästc 272 Nr. 3; Z!»se»auspruch 299; Psandrecht 39«. 371, 119, 111: Pflichten 3K1—3«7: Abtretung der Forderungen 3K8: Krcditgcben ohne Einwilligung des »ommiltenten 3«9: Provision siir »> a » di t- gcscllschast. Kompromisse kö»»e» Liquidatorcu eingehe» ü, 137. Laden. Bcsugniffc der im offenen L. Angestellten 5, 50: Micthsvcr- träac über Läden 275, Anm. 5>«. Ladetäiein der Frachtführer, Iudoffa- bilität s>,3»>- 395, 117,: Rctrntions- rccht 313; Pfandrecht 371, 382, 499; Rechtsverhältnisse ans d. L. 113—119. I^aesio ollormi« g, 28«. Konkurs. Einflus! a»f Regresz 1, 29> Nr. 1; Mittheilung der Handelsbücher zur vollständigen kcnntnis;- nahme ü, 49; K. der offenen Handels- gcfcllich. 122, 123, 133; der Kom- ma»ditgcscllsch. 1«9, 179; der Kom^ i»anditgcsclllch. aus Aktien 299, 291; der Akliengeiellsch. 219, 212 Nr. 3: der stillen GcicIIsch. 258, 259, 2«1 Nr. 3; RctentionSrccht Nr. I; K. d. Gcscllsch. mit bcsclir. Hastung 8, «9 ss.; siehe auch Zahluuasein- st e l l u n g u. Z a h l» » g s » »f ä h i g- Icit. Konkursverwalter, Präsentation de:- Wechsel? bei ihm? l, 11 (Anm. 27). Konnossement der Sccschifscr durch Indossament übertragbar 5, 392, 395. Kontokorrent 5, 291 ». Alimcrlungc» daz», 291. Konventionatstrafen i» .nandclsgc- schästc» 5», 22», 281, 398, 399; bei Darlehen 13, 1. Kopie dec. Wechsels I, 70—72; der Briefe 5, 28, 33; des Ladeschein-:- 414; siehe auch Abschrift. Korrekturen im Wechsel Seite «4. Kollliarkcitcn, inwiefern der Fracht- sührcr oder Schiffer für Kostbarkeiten haftet !>, 395. Kosten des WcrbselglänbigcrS I, 18, 51. Krankheit des Handlungsgebülsen 5, «9, «1 Nr. 1; des HandelSgcsell- siliastcrs 125 Nr. 5; des jtomman- ditistcn 17«. 2»v. Kredit, Höhe der Zinse» 1Z, 1; Verlaus aus K. S, 312, 3«9; ttrcdit- i»slit»te 312. Kreuze a» Stelle der U»tcrschrift 1, 91. Kündigung eines Darlehens 13, 2, 5; der Dienstverhältnisse ic., siehe A nflündigu » g. Kunsthandcr . Lagergeld f. Aufbewahrung v. Waare» ?c. 5, 299; L. des Rctinentcn 311 >.A»n>. 37). Lagerraum 5, 371, 381. Lagerscheine, Uebcrtrag»ng derselbe» dnrch J»dosfai»ent 5, 392- 395; vgl. anch 313, 371, 382. mcri, der Gesetze, die kleineren die ZZ bczw. die Artikel derselben.) ^.ZH Landesmünze. Zahlung in L. 1, 37; 5, 33k. Landgericht,z»stä»digfürAnsecht»ngs- prozcffc 5>, iMa, 222; kann Revisoren ernennen 222o.. Laufende Rechnung ö, SSI. Leckage, inwiefern Frachtsührer nnd Bersrachter dasür haste» 5, MS, 424 Nr. 4. Legitimation durch Besitz des Protestes 1, 2U; des Wechselinhabers durch die Indossamente 3K; der Aktionäre 5, 183, 223; d. Vorstandes ?c. d. Akticugeseltsch. MI Nr. 7, 228; der Inhaber von an Ordre lautenden Papieren M5; des Empfängers 41k. Lehrlinge, siebe Handlnngslehr- lingc. Leipzig, Reichsgericht daselbst 9, IS (Note 4); das Handelsgericht daselbst hat die Führung des Musterregisters sur ausländische Urheber 18, U. Liefcrungsgeschäftc 5, 357-35». Licferungszeit des Frachtsührcrs ü, 3g4, 3g7—3gg. Liquidation einer offenen Gcsellsch. ü, 133—145; einer Konnnaudit- gcsellsch. 172; Kommanditgcscllsch. a. A. 2»5; Alticugesellsch. 244; eines einzelncn geuicinschastlichen Handels - geschästs 27«! Lignidationsfinna IM; Lianidationstcrmin, Abaudc- rnng bei Nörscngeschäsle» 331; «. einer Gcjelljch. mit bcsck'r. Hastung 8, «0 ff. Liquidatoren, Ernennung, Rechte und Pflichten 5, IM ff., 172, 244. 245; 8, »U ff. Löschung der Handelsfirmen im Handelsregister S, 25 (10, 1, 2); der Prokura 45, 46 (lg, 3); der eingetragenen Waarcnzcichen 17, 4, 8 ff. M. Magazin, Angestellter darin 5, 50; Micthsvcrträge über Magazine 275, Anni. 5l!. Mahnung begründet das Recht, spätestens vom Tage der Malmuug ab Ziuseu zu fordern 5, 28» (u. Notc>, 28g. Mäkler, siebe Haudclsmäklcr. Mäklerlincher, Maklergebühr, Maklergeschäfte 5, l!7, 71—7!>, 82, 8-!, 272 Nr. 4. Zla!» ticko« 1, 74. Mängel, der Waaren 5, 347—350, 3K5, 387; der Verpackung 305, 423, 424 Nr. 2 u. 3. Mangelhatte Unterschrist I, gl. Mangels Annahme, Zahlung 1, Kg. Markenschutz, siehe Warenzeichen. Marktpreis bei Waaren -c. 5, 353, pgl. auch 343, 348, 357, 35g, 3K«, 373, 387. Markt- Wechsel I, '4 Nr. 4; Au5>>ahi»e hinsichtlich der Präsentation zur Anuahme 18; Fälligleit ders. 35. Meßwcchsel, stehe Marktwechsel. Miethe v. Läden -c. 5, 275 Anm. 8l. Winderjährige, Bcrpflichtnng 1, 1 (Anm. 3>; Verjährung der Forderungen 5, 14g. Mißbrauch des Vertrauens durch dc» Handlnugi-achülfen i>, K4; durch Gesellschafter 101, 125, 170, 200. Mihhandlungen zwischen Haadlungs- gchülseu u. Priuzipal 5, Anm. 58). Zlachnahmc des «pcditenrs 5, 382; N. beim »aus 342 /Anm. 87); schnld- baste An-zhändigttng ohne N. 380 (Anm. 25 a). Damen, Miszbranchders. zurWaaren- bezeichnung 17, 14—1K. Anturcreigniß, Transporthindcrnif- S. 3S4. Aatürliche Beschaffenheit der Fracht- gütcr 5, M5, 42V. ZIcucr Styl 1, 34. 4Zg Nichtkauflentc. — (Dic gröbere» Ziffer» bezeichne» die N»m- Nichlllauflcute.A»wendu»g des HGB. geg. dieselben 5, 277. ?Iichi,,iylung ci»cs Wechsels l, 4S. Aicderlcgung, gerichtl. Äi.dcrWechscl- luniuic anstatt Sicherhcitslcistmig l, 25, Abs. 2: der Weä'ielsumme, u>en» die Zahluttg zur Vcrfallzeit »icht gezahlt wird 40: des Tcckuugskapitals bcl Auslösung der Gesellschaft 5,202, 21S; von Waare» 323, 343-, V.Fracht- giiter» 407! v. M»ster» n. Modelle» 17, 7. Wefjllrauch des Ehcuiauns 5, 8. IlouiinalSctrag ei»er Aktie 5, 207 u, 222. Aotare, Bcrpflicht»»g bezüglich der Wcchsclstemxclstc»er 4,21; Wechselproteste der N. 1, »7, 88, SV, S1. Zlotarielles Protokoll bei Gcneral- versammlan. 5, 238-r: Errichtung des Gcjcll!chasrsbertragcs -c., stehe gcri chtl. Abfassung. Aothadressc aus Wechseln I, 5,0, t!2, US. Aürnlicrger Wcchsclnvocllc» !!, t. Aöerliandelsgcricht,!!»stättdigleit!>, 12. KLcnc ^mndelsgesellschafl 5, 85, bis 14g; Begrist US; A»meld»ng ihrer Errichtung 8«!: Firma 17, 2t, 87? — RcchtSvcrhältnlsidcr Gesellschafter untereinander 30-10»! zu Dritte» 110-122! Auflösen der Gesellschaft uud A»Strctc» Einzclucr 123—132: Liquidation 133—14i>: Verjährung der Klagen gcge» Gesellschafter 11» bis 11»! Konkurs 122. Affcnc Wage» 5, 421. Keffcntliche Banken 5, ü: Blätter 13, 175-, 184», 185, e, ISU», 2»5>, 200 !r, 244-1, 21!>! Transportanstaltcn 421. Heffcntlichlicit des Handelsregisters 5, 12; der Zeichenrollc 17, 3; dcs Mnstcrregisters I«, 11. ,>ü>l>»e Ge>väbrleist»ng", „o. Obligo" I, 14; „o. Kosten", „Protest" 42. Hrder, Angabe dcsseuige», an den oder dessen L. gezahlt werden soll, ist Erfordernis! eine? gezogc»c»Wcchscls 1, 4! Wechsel an eigene O. »: Wir- kung der Worte „nicht an Order" g, 1». Hrdnnngsliral-n 5, 20, 45, Lg, 12», 135,, 15,4-15,0, 171, 17g, 18Ü, 181>e, 1S0-r, 1»3, 20S, 212, 213k, 214, 222, 222», 22Z, 228, 233, 238 u, 23», 23» d, 240, 243,244,244», 247 Sir. 4, 24»-;. Hrt der Ausstellung ».Zahlung ciuc-s Wechsels 1, 4 Nr. 0 u. 8, SN Nr. 0! schlcudc Orts-bezeichuuug im Giro 4?! Ort für Präseutatiou, Protest-c. »1—»3: O. der Erfüllung in Handelsgeschäfte» 5, 321, »25,, 330, 312; der Ablieferung des Frachtguts 403. Hrtsgericht S, 318, 407. Papiere auf dc» Inhaber, Vcrianf n. Bcrpsäud»»g 5, 307-312; Ort der Auszahlung 325, 342! P. an Order 301-305, 411. ?asft»a bei Uebernahme eines Handelsgeschäfts 5, 23 . Patentamt, Führuug der Zcichcurolle 17, 1 ff. personalarreft l, 2 (Anm.8, u. Ges. 11. persiinenliesärderuna 5, 421. persönlich baftcnderGcscllschaftcr.siche K o ni ura » ditges. persönlicher Sicherljcitsarrest 1, 2 iallcn, Rechte derselben 5, 312. psandgläubiger, Rechte derselben 5, 309-312. pfandleiher 18, 4! 14, 2. Pfandrecht an Bcrmögeusstückeu ciucr Haudclsgcscllsch. !>, 120, 10»! dcsgl. au Waare», Papiere» »»d audcrc» Haudclssacheu 300-312; des Kom- uiissionärs 300, 374, 110, 411; des Spediteurs 3»,!, 382, 41», 411: des Frachtführers 3»«!, 382, 4»g, 411. Pfändung der Forderung aus Wechsel» 1, 3» lNote). Pferdc-Sisenvallncn 5>, 12l. Aslichlverletzungen der Mäkler 5, 84-, der Gesellschafter als Grund zur Auflösung der Gcicllsch. 125: des Aus- sichtsraths -c. 24g. platianweisungen auf Sicht uud ohue Akzept sind vou der Wechsclstcuipcl- steucr bcjreit 4, 24. polize an Ordre, Uebcrtragung dcrs. durch Indossament 5>, 302—305,. ?olizeiöcl)örde zur Ermittelung des Geschäfklokales oder der Wohuung 1, »1. mcru der Gesetze, die kleineren die HZ bezw. die Artikel derselben.) 42? ?o»anlt»ctcn 5, 421, ?->ftaI»est, Beweismittel v. der Nichtzahlung des Wechsels l, 4S. ?rämie. Bersichccung gegen P. gilt als Handelügenhäst 5. 271 Nr. 3. ?rämien, Jnhabcrpapierc mit P. 15. Dräsenlalion von Wechseln 1, 31; zurAnnahmc 18—20; Nachweis einer früher stattgehabten Pr. nnznlässig M (Anm. 08); Vorschrift dcrs. dnrch den Aussteller im domizilirtcn Wechsel 24 Abs. 2; Pr. mangels Zahlung, Erfordernissen 'Anni.2U); Erlas, loer letzteren 4-! (Anm. 23); Pr. domizilirtcrWechsel znr Zahlung43! Pr. eigener domizilirtcr Wechsel 33. präsent, tionskrift, gesetzliche u. durch einen Indossanten bestimmte 1, 13; beim Sichtwcchjcl 31? Pr.-Ort u. -Zeit 31. Primawechsel l, V«. Prinzipal, Abwcseuheit beim Wechsel- Protest 1, »1 «Anm. 23); Rechte und Pflichten gegen sein Personal 5, 41—05. ?rii>atgsäuölger eines Handelsgesellschafters 5, 119 -122, 12k, 132, IM, 181, 200. ^rivatuermöaen der Gesellschafter 5, 113—122, 126, 103, 2K3. ?roSe, Kauf auf, nach u. zur P. 5, »33-311, 317, 337, 80. Prokura-Indossament 1, 17; Pr.- Zeichnung bei Wechseln »3 (Anm. 14>. ?rosiuriste», Begriff, Rechte N.Pflichten derselben 5, 41—4«, S2—SS? Mäkler dürscn nicht P. sein 03 Nr. 2; Bestellung eine» P. für Handels- strmcn 0, 41 ff.; dc>^gl. für HaudelS- gelellschastcn 104, 118 , 234 , 244 g.; Rcchtsverbältnisjc der P. sind Handelssachen !>, 13 Nr. 3g. ?rol»naatio»su>echsel l,3Z (Anm 17). romcsscn. siehe I n terims ich eine, rxtelt bei Wechseln: allgemeine Erfordernisse l, 87—30; mangels Annahme, 18,2V; gegen den »»sicheren Akzeptante» wegen Nichtlcistuug der Sicherheit 23 Abs. 2; mangels Zahlung 4l; Ncrspätnng des letzteren 41 (Anm. 22) i Erlab des Pr. mangcls Zahlung 42; beim domizilirtcn Wechsel nicht nöthig,wenn ... 43 Anm. 38; Erfordernisse bei der Anfnabmc 87; Inhalt 88; Unterschrift88 (Anm. 20); Registriiung der Pr. 33; bei eigenen domizilirtcn Wechsel» nicht nöthig, wcun ... 33 (Anm. 43). -xrotcstat l, 88 (Anm. 25). ?r>>ek»»ig (bei Wechseln), mangels Annahme l, 20; Untcrblcibnng 20 Abs. 3; Bersänmniig bci domizl- lirte» Wechseln 43; bei eigene» do- mizilirtcn Wechseln 33: Protest- kostenso; Protestort3i: Pro- tcstrcgistcr 30; Proteststun- dcn 31 (Aum. 33); Protesttag 2g; Bcrcchnuug 41 (Anni. 21); P r o t c st - urkundc, rechtlicher Charakter 41 (Anm. 24): Bcrlust Anm. 25; eine genügt für mclnerc Wcchjcl 88 «Anm. 21); nur Eine Pr., wenn ... 83; bei Licscrnngsgcichästcn 5, 353. AroviNon sür »ichtbczahltc Wechsel 1, ü0, 5,1: der Agenten 5, «-4 (Anm. 41): der Kaufleute 230: des Kommissionärs 370—370; des Spediteurs 381—385. O. Quittung auf Wechsel» 1, 33, 54; eine a»f dem Wechsel durchstrichene, 7 (Aum. 4«>, 30 (Aum. Ich; Ueber- bringcr einer Quittung ist ermächtigt, Zahlung in Empfang z» nehmen 5, 230; nichtabcrdcrllcberbringereiner nicht quittirtenRcchnnng 51; Beweiskraft dcr O. 235. Aadiruna in Wechseln Seite 01 Anm. 11; in Handelsbüchern 5, 32. Hkangordnung dcr Pfandrechte 5, 411. Rechnung über Waaren u. f. w., Ouittircn derselben 5, 50, S1; das Uebcrscnden dcr R. gilt nicht als Mahnung 288; Anerkennung cincr R. 234; der Uelierbringer einer auit- tirteu Rechnung ist ermächtigt, Zahlung zu empfangt» 230; lanscnde R. 231. Nechnungsallschlus! dcr Kauslcutc 5, 23—33, 231. D-chtsgeschäfic. Abschlnsi durch Prokurist-» u. HaudlungSbcpollmächtigtc S, 52, 238: dnrch Handlnngogehiilfen 58; durch Mäkler 07. 73, 70: durch j Gesellschafter 114, ll5, 107, l3«, 23V. ^Zg Rechtsnachfolger. — (Die gröberen Ziffern bezeichnen die Ruin- Zkechtsnachfolger des Gesellschafters !>, 1S»,14S! des PfandnehmerS»W—S«S, Aefalitie beim Kans 5, SSL, Äcglemenl. der Eisenbahnen 5>, »SS, Acaretj aus Sichcrstellnug wegen nicht erhaltener Annahme des Wechsels I, Sü—SS, «I, 09: wegen Unsicherheit des Akzeptante» 29: mangels Zahlung 41—üü, W: Rcgresianspruch des Inhabers nach Protcstcrhcbnng mangels Zahlung SV; nach Einlösung des Wechsels S1: Verjährung 7«, 7», Reichsgericht zn Leipzig », IS lNotc 1). Aeichs-S0erha»dclsgericht, Zuständige leit !», IS, Zlcichsltcmpelinarlicn znr Entrichtung j der Wcchsclsttmpclsteuer 4, 21, S, Sachen, berbrauchbarc, vertretbare, deren Einbringung in die Gesellschaft 5, 31: Verträge über bcrtr, Sachen MS; Ucbcrgabe einer bestimmten Spczics »24, S4S: uubewcglichc S9, 42, »1, 114, 187, 164, SIS, S7S! bewegliche ill, 271-27!!, MS, »00, SIS, Sachverständige über die Ansprüche der HandlnngSgcbnlfen 5, S7: über Gewinn und Vcrlnst 102: über den Werth der bcrlanftcn Waare »4«; über de» Zustand des Koinmissions- gnts SKS: des Speditionsguts SS?: des Frachtguts 407, Salair de? vandlnngSgchülfen !>, 0S; in Kraulbeitofällen 00, Saldo 5>, 231 (Anm, 47ff„ S3, S4), Säiimnik des Gesellschafters n, Aktionärs hinsichtlich der Einzahlung ans Aktien 5, 184,184», 21»! des Psand- IchnldncrS »10: des Käufers und Verkäufers S4S, ZS4-SS8: Kommittcn- ten AI«, »75,! Spediteur »87, Schadensersatz ivegeu uutcrlasscuer Vc- »achrichtignug vou der Protesterhc- bnng l, 45! wegen unbefugten Gebrauchs eiucr Firma !>, S7! wegen Vorspiegelung oder Uebcrschrcitung einer Prokura oder HandlungSvoll- macht Sä, S0, S9; wegen Bcrschnl- dung eines Mäklers Sl! eines Gesellschafters 94, 9ö, 97: Seitens der Gründer 21» a, 21» d: wegen ungesetzlichen Versahrcus des AussichtS- raths, des Vorstands, der Liguida- toren 204, 241, 244 »i Umfang des Sch, 28», 2S4! wegen »utcrlassruer Anzeige vom Verkanfe des Pfandes »io, »11, der Waare »4»! wegen Abweichung von der vorgeschriebenen Verscndnngsart S4S: wegen Verzugs iu der Erfüllung SS4-SS9: wegen Kcingewinn, siehe Gewinn, Deiseeffellten. Reisegepäck, Haftung- der Eisenbahnen 5>, 4SS, Weisende 5>, 49, 271 Nr, 4, Aemittent I, 4 Nr, »! 5, 90. Äcleroefonds 5>, I8S1>, S»9d. Kespekttag- bei Wechseln 1, SS, ZIclentionsrccht der Kaufleute 5, »13 bis »IS, Zieugeld in HandelSgejchästcn 5, SSZ, Ztimeffe 1, si, Anckfair bei ',>>achbildnng vnn Mnsterir »nd Modellen 1«, 14, Düiktritt von einem Antrage 5, Sl», »Sg; von einem Kaufe »S4-SS9: vom Frachtvertrage »94, Düchwechsclde? Negresznehmcrs 1.SSZ. Verspätung beim Kauf »S7 (Annr. S0n,>; Sch, des Kommissionärs »02 bis S0S: des Spediteurs SS»! wegen Aushändigung ohne Nachnahme »80 ,Anm, SS»,! des 'Absender? »9»; des Frachtführers für Verlnst, Beschädigung n, verspätete Ablieferung des Frachtgutes »9Ssf,i bei den Eifen- bahnen 422 ff,! siehe auch Entschädigung, Haft» n g, Schiffsmakler 5, 7»! siehe Mäkler, Schlnnnotcn der Mäkler 5, 7S—71-1 7», SS, Schreikisclilcr in Wechseln I. 4 Nr, 4 >Am», S») uud Seite 01! siehe auch R asureii daselbst, Schristlichkeit der BertragSerrichtnng ist nicht ersorderlich bei der Errichtg, der offenen HandclSgcs, 5, SS; noch bei der Kcnnmanditges, isv! noch bei der stillen Gesellschaft SS0: noch bei einzelnen Handelcgesckiästen für ge- meimchastl, Rechnung 200: ebenso ist die Gültigkeit der HandelSgcschäste durch Sehr, nicht bedingt »I?! dagegen bedarf es gerichtl, od, notariell, Verhandlung beim Gescll- schastsvertrage der Koinmanditgcscll- schast ans Aktie» 17S, 180 k! und der Aktiengesellschaft Svg, S09-I, S10, Schulden bei Uebernahme eines Han- delsgcjchästS 5, 22 »M»m, »7—4N, Schnldliaft, Ausbebuug derselben, Ges. Nr, 11, l, S (Nnm. S), Schuldscheine der Kauslentc 5, 274; Beweiskraft 29S, Schuldverschreiöungen, Ausgabe von Sch, mit Prämien IS, Schutz der Waarcnbezcichuungcn 17, l ff- Schwimmende Waare, Erfüllungsort 5, Z24 (Anm, SS), , mern der Gesetze, die kleineren die HZ bezw. die Artikel derselben.^ 429 Sekundawcchsel 1, M. SeiSsttsülfcverkauf 5, 313 vci Wechsel» 1, 25—29, «1; des Akzeptanten vci Amortisation von Wechseln 7g; der Pribatgläubigcr eines Gesellschafters 5, 11!», II,!»! des Frachtguts 404. Sichlwechscl 1, 4 Nr. 4, 53! Frist für ihre Präsentation zur Anualnne 19; Vcrsallzeit »1, 32, »3. Liti einer Gesellschaft ü, 8L, «7, 111, 1S1, 153, 155, 1Ii3, 104, 175, 177, IM k, 2V9, 210 v, 213, Solawechsel 1, K«. Solidarische Haftung der Thcilnehmcr an Wechseln für die Stempelsteuer 4, 4; der offenen Gesellschafter 5, 112, 113; des.Komplementärs 18», 180cl; der Ausgeber nichtigerAktien 173, IM s i der Mitglieder des Ans- sichtSratbs und des Vorstandes, der Liquidatoren 180 li, IMS, 204, 211, 213«, 213 e, 241, 247; der Gründer IM, 211, 213a, 223; der Kläger 190 b, 222; des stillen Gesellschafters 257! bei gemeinschaftlichen Vcr- pslichtungen 2i>9, 280, 281. Sonntag (Feiertag), bei Verfall von Wechseln 1, 92; Ersüllungszcit iu HaudclSgcschästeu 5, 32g, 330. Spediteur, Begriff, Rechte n. Pflichten desselben 5, 379-389. 412, 431! il'rc Gcschäste sind HandclSgeschästc 272 Nr. 3! Berechnung der Zinsen für ihre Vorschüsse, Auslagen ?c. 290, 381; Psandrccht dcS S. 300, 382,410, 411. Spczialvollmacht des Proknristcu 5, 42; des Bevollmächtigten 47! des, Vorst. d. Akt.Gcs. 230 !Anm. 03). Staatspapicrc I>, 07, 271. Stammkapital der Gcsclljchasteu mit beschränkter Haftung 8, 9, 30, !>« ff. Statut s. Gejelljchasti-vrrtrag. Stempclavgave für Wechsel 4, l! Betrag 2! Berechnung 3! verhaftet für die Entrichtung 4; die Enirichtuug mnsi crsvlgcn 0; Vc/scndnng oder Präsentation bor Entrichtung 7; Erfüllung der Verpflichtung 13; Geld- buszesur Nichlcutrichtung IS; Stcm- pelmarkeu 14. Stille Gesellschaften, Begriff und Recht-sverbältuiffc 5, 250—205. Stillschweigen 5, 270 >Anm. 95), 318 (Anin. 10), 317 (Anm. 04, 77 0). Stimmrccht der Kommanditisten 5, I75l, 180s, 180190: Berechnung der uicht mitstiunucnden Kommanditisten 180 g (Anm. 4); St. der Aktionäre 210», 213 k, 221, 223, 238 (7, 4)i Sttasbestimmnngcn 249 ä—t. Strafbestimmungen gegen die Mit glicderdcs Vorstandes:c. der Aktien gescllscbastcn u. gegen persönlich haftende Gesellschafter 5, 249 ff.; SI. wegen Wcchjclstempelhintcrzichnng 4, IS—18! wegen Zuwiderhandlungen gegen das Geje», betr. die In- habcrpapicrc mit Prämien 15, l>! gegen das Waarcnzeichengesct; 17, 14ff.; geg. d. Musterschutzgcscp 18, 14; Wuchergelct; 14. Strafverfahren wegen Nachbildung von Waarcnzeichcn 17, 14—19; bon Mustern »nd Modellen 1«, 11. Streitverkündigung der Beklagten unterbricht die Wechselvcrsävruug t, 80. Stromschisscr, wieweit das HGB. ans sie Anwendung findet 5, 10. Sink, alter n»d neuer 1, 34. Summe ans dem Wechsel 1, !>. TantibmcSezua, 5, 192, 224. Tara beim Kauf vou Waaren 5, 252. Ta«c eingebrachter Güter S, 91. Telegramm, Erklärung durch T. 5, 278 (Anm. 94). Tertia-Wechscl 1, KV. Thätlichkeiten gegen Prinzipale 5, 04. Tlicilindossamcnt 1, 10 (Anm. 52). Lkcilzaylnngen bei Wechseln 1, 38, 39. Thiere, Beförderung aus Eisenbahnen 5, 424 Str. 5. Fod des Prinzipals 5, 54: des Mäklers 75; des Gesellschafters 123 Nr. 2, 133, 170, 20», 201 Nr. I, 264! Auftraggebers 297. Transport der Waaren beim Kauf, Art der Beförderung 5, 344, »45; TrauSportaustaltcu 272 Nr. 3, 421. Transportgeschäfle,inwiefcrndiesclbcn 43g Trassant. - (Die größerc» Ziffern bezeichne» die Num- als Handelsgeschäfte anzusehen sind i Trassant, siehe Aussteller! Trassat^ !>, 271 Nr, 4, 272 Nr, 3 : Transport siehe Bezogene r, von Waaren durch Bennittclung des Prastirt-eigcner Wechsel t, 6, Spediteurs 373—387: ciucs Kaus- Prackene Wechsel I, 06. nianttS 388; durch Frachtführer 33» Prädler 5>, 10. Ins 4211 Transport ans Eisenbahnen 422—-131, n Uevcrbringer der Waare u, Rechnung 5, 51; der Quittung 206. Uenergavc der vcrkansren Waare 5, 342, 345: Kosten 351; Folgen des Verzuges 355, 3S3. Aeoermäsiiae Lerletzung 5, 286. Ueöerscncinng der Rechnung 5, 288; der Waare 344, 347, 348, Ucöeriiagung des Wechsels durch Ju- dossamcut bo» Seite» dkü Rcmiiteu- tcn t, 0: Uutcrsuchnttg der U, durch den Aussteller S: U ciucr Wcchlcl- sordcrung durch Ccssion a (Anm, 4S>; des EigenthuuiS a» Waare» -c, 5, 306-308; vo» Aktien auf Name» 173», 180;;, 182; eingetragener Waarcnzricl'en 17, 7, !>; des Urheberrechts an Mnstcr» ltt, 3, Umtauf. Münzfortcn ohne U. 1, 37. ZlnSisteMe Waare ü, 337 (Anm 45). UnSewcgl'iche Sachen, siehe Sachen, Ztncigcntlichcr Vomizirwechscl I, 24 (Anin, vl!, 07>. Unredlichkeit der Handliingsgchiilsen 5, 64; des Gcicll,chaftcrs 101, 105, 125, 170, 200; des Spediteurs 386. Anficherheit der Akzcptanlc» 1, 29, Unlittkicher Lcbeuswaudel des Hand- l»»gsgchülie» 5>, 64 Nr, 6, Unterliali des Haudlungsgchülfen 5, 57, «ZU, K3. Unternchuien, gemeinnütziges 5,173», 207, Unterschritt solcher, die sich nicht ivcchielmäsiiq verpflichten können j, 3; durchstlichene, 7 (Anm, 4«^; U, unter den, Protest 88 , 347 ff,! durch Kommissionär ». Spediteur 365, 387. Urkunde, siehe gerichtliche Abfassung, Usancc», siehe Gebr auch, H andels- gcbra» ch. Valuta. Einrede der nicht gezahlten B. 1, 82 «Anm. 4): Empsang-ibc- keimtnisz 5, 301. Acrändcrnna im Wechsel l, 75 Anm, Hrräiiszernna einer Firma!,, 23: uu- bewcgl, Sachen durch de» Prolu- ristc» 42: bcwcgl, Sachen durch Mäkler 67,80: vou Waare» iu Läden >c. 50; ci»cs Gelcllichastsa»thrils S8, 184 d: bo» Grundstücken durch offe»e Gesellschafter 114; durch Liquidatoren 137: der Kapitalsanthcilc der Gesellschafter 181. — als Handelsgeschäft 5, 271-273: fremden Eigenthums durch einen Kaufmann 306—308: der Pfänder 310—312, 315; der Waare beim Kaufe 343, 348, 354, 357: des Kom- miisionsautS 365ff,, 375: des Spc- ditionsguIS 387 ! des Frachtguts 407, V. Veroreitung von Nachbildungen von Mnstern n, Modellen l«, 5, Verderb, siehe iniicrcr Verderb, Kereinigiingen zum Betriebe ei»es Ha»delvqe»'e>bes 5,10: von Mäkler gelchäftcn Kg Nr, 3; zu einzelnen Handelsgeschäften für gemciuschastl, ' Rechnung 266—270; vo» Aktic»gcs, 215, 226 Nr, 5, 247, Vertallzeit bei Wechsel» I, 30—35, S2, S3: in Haudclsgcichästc», Bcrech- nnng derselben 5, 334, Serjäkruna des Wechsels 1, 31 (Anm, 6s; des Anspruchs geaeu deu Akzeptanten 77: der Regreßansprüche des Indossanten 7S; Laus der V. gegen den Judossatar 7g Aum. 83: Unterbrechung 80: sie bleibt »»terbrochc», das, A»m, 88: V, des wechieluiäsjigcn Anspruchs gcgc» den Aussteller ei»cs mcru der Geschc, dic llcincre» die bczw. die Artikel derselben.) ^.Z^ cigriieu Wechsels 100; der Wechscl- stcmpclhinterzichnng 4, 17? dcr Klagen gegen dic Gesellschafter 5>, 14K bis 149 : bei der Kommanditgescll- schast 172; bei dcr K. a, A. 180 S, S04 17, S,; bei dcr Akt.Ges. 213 e, SSL, 241; wegen Mängel dcr Waare» 349, 350; dcr Ansprüche gcgcn den Spediteur 38L; gegen den Frachtführer 408,423; dcr Slrafversolgnng ivrgcn Nachbildung von Mustcrn und Mo- dcllcil 1«, 14. Verkauf, siehe Ber äuszcrn n g. Vcrlagsarschät'tc 5, 272. Hertehung, übcrmäsiigc 5, SSL. Verlorene Waarc», Verkauf n. Ber- Vsändnug 5>, ML—Mö: vcrl. Frachtgüter 39S, Vcrlnss des Antheilrcchts säumiger Gescllschastcr 5, 184», V, als Resultat dcr Vilauz 185-r, 239, SIS. Vermögen dcr Ehclcutc 5>, 8: dcr Kanslcute S8: der Gescllschastcr lis. Verordnungen des Gerichts auf Vorlegung dcr Handel-bnckicr 5,37. 40; dcr Tagebücher eines Mäklers 78; aus Miithcilung einer Bilanz IL», 253: beim Verlauf dcr Pfänder 310; bei dcr Nicderleanng eines Guts 323; bei Streit übcr Annahme von Frachtgüter» IU7, I»!); siehe a»ch Ordnn » g S st r a s c n. Verpfändung von Waaren, Papieren und anderen Handelssachen 5, ML bis »IS. Verpslichtungsscheine der Kaufleute, Ucbertragung durch J»doffau:cut 5, 301-305. Verschleierung dcr BcrmvgcnSvcrhält- nissc 5, 249 b. Verschulden des Mäklers 5, 81: des Gesell chaftcrS «4: des Spediteurs 38«: des Frachtführers 393; dcr Eilerchahncu 424. Bcrschwienenkelt des Mäklers 5, L9. Verli-lernng, Vermittelung durch Mäkler ü, L7: gegen Prämie als Handclsgcschäjt S7t: durch dc» Koni- uiiisivuär 3L7; Spediteur 387. Verstckernngsgesellschatlen 5, 18» d. Verspätn,», des Protestes l,41 lAnm. SS): dcr Erfüllung bcim Kauf 5,357 Anni. 5La) Versteigerung, öffcntl. von unbcwcgl. Sachc» 5,137, 244 a, 184 >>: v. Faust- psäudcr» 311: v. Waarcn »13, 348. 354, 3L5, 3L«, 387, 407, 4V». Verthcilung dcS Gewinns l>, 109; des GescUschastsvermögcnS 201 ff., 245, 247, 248. Verträge vou Kanslcutrn 5, 274; über unbcwcgl. Sachcu 275; übcr Han- dclsgcjchäste nnd dcrcn Form 85,175, 209, SS», MS—311, 317; unter Ab- wcseudeu 319—321. Vertrcioare Sachen 5, 301- 305, 338. Vertreter bci Vollziehung einer Wech- selcrllärung I, 95; B. v. Alt.Gef. 5, 235. Vervielfältigung von Wechseln 1, NL bis 72. Verzug bei Abführung der Einlagen !>, »5, 181, 1»1a, SW: bci HandclS- gcschäfte» S88, 289, S91; dcS Käufers »i llcbernahmc dcr Waarc 313; mit Zahlung des Kansprciscs 35,4; des BcrkäufcrS mit dcr Ncbcrgabc 355; cincs dcr Kanskontraycnlcn 35L bis 3S8; des Kominittcntcn 375. Verzugszinsen, sichc Zinsen. VW in,^ur, siehe Gewalt. Volluiro, I, 36. Vollmacht in Handelssachen, Ausstellung und Wirkung ö, 41—44, 47 bis 55, 234, S35>, 297, 298; z. General- vcrfammlung IU<>; sichc anch Handlungsbevollmächtigte. Voransvezaylung dcs KäusprciscS 5, 337 (Anm. 5S), 34S tAum. 83). Vorladungen, Behäudigung an offene Handelsgesellschaften 5, 117; an Kommanditgcscllsch. 1K7; an Kom- manditgcscllich. ans Akticn I9L; an Liquidatoren 14 t. Vormund, Haftung für Wrchselertlä- rungcn l, 95: Regreß bei der Verjährung 5, 149. Vorschüsse dcs Gescllschasters !>, 93; der Kauslcutc S9U; dcr Kommissionäre 3L9, 371, 374; der Spediteure 38S, 41 l. Vorstand der Aktiengesellschaften 5, SVLg,, 209 k, (7, 2), 210, 2lU-r, Slvc, 212, SlZe-e (7, 2), Sl5u, 215 b, 222, 2SS», SS3, SS5, 225 !r <7, v>, 227- 234, 237—241, S44; Straf, bcstimmnngeil 249—249 xr. Vorzugsrechte ü, 175 b, 209 l,. W. Waaren, Kauf und Verkauf 5, 51, 80, S71 Nr. 1. S73; Verlauf nnd Vcr- psändnng gestohlener Ä. LUL—308; Jnventarisirnng von Waarenlagern 29—3S: Besugnissc der darin angestellten Pcrfonc» 5»; Proben 80, 337. Waarcnzeichen 17, 1 ff. W-rrantS- >Tic .iröstcrrn Ziffern bezeichne» die Rnni- ?Sarrants, Uebcrtragnng derselbe» dur» Indossament s>, 302—3V5. Wechsel, gezogener, Erfordernisse dcssclbcu 1,4—7; desgl. bei im Ausland ausgestellten W. »>; »cbertra- anng des W. durch Iudossamcut3 bis 17; Annahme desielbcu 18—24; Ebrenannahine 50—01; Bcrsallzcit 30—35; Zahlung und Regrcs, 30 bis 55: Ebrcuzahlnng 02-05; Vcrviel- sältigung, Duplikate und Kopien 00 bis 72; Amortisation 73; ZinSver- spreckcn sind ungültig 7: — cigcncr (trockener) 30—33; — Ankauf von W. durch Mäkler ü, »7; dn.ch Kommis- lung-bevolliuächtigtc Wechielver bindlichlcitcu etuzugchcu bcsugt sind 47. Wechserarrest 1, 2 ). Wechselveroindlichkeit. Ersüllung 1, 30^0. Wcchselvcrjährung 1, 77—80. Werktage 1, 32; 5,, 323, 330. WcrthpaPiere, An- uud Verlaus als Handclsgc>chäsi 5, 271, 27;!; bei Ausnahme in die Bilanz im23-1 b (7,7); scheine 3«l^-3»t; Rctcntionsrechr 313 bis 310; Kommission zum Ein- und Verkauf 370; Haftung des Frachtführers und Schiffers MS. Widerruf einer Prokura oder Vollmacht 5, 5,4, 104, ll8; der Ucber- > tragung der Geschäftofübrnng 101, 131, 224, 227, 244, 453; der Offerte oder Annahme SIS, 32», 377. Woche. Berechnung der Vcrfallzeitnach Wochen, bei Wechseln 1, 32 Nr. 2; in Handelssachen 5. 328. Wohnort des Ausstellers bei eigenen Wechseln 1, 37; der Geiellschastcr ü, SS, 151, 175, 177; als Erfüllungsort 324, 325, 342. Wohnung des Wechselschulduers 1, 31. Wucher, Ges. betr. den W. 14. Zahltage eines Wcchsclvlatzcs 1, 33. Zahlung der Wechsel 1, 3»—40; Regreß Mangels Z. 41—55; Einstellung im Fall des Regresses 2»; durch De- vosition 4U, 73; Ort der Z. 4 Nr. 8, 31; 5, 325, 342; Z. dnrch Bevollmächtigte zc. 4!), 50, 51, 07; an den Ucbcrb'ringcr einer Quittung 200; des Kaufpreises i» Handclsfachcn342. Zahlungseinstellung, Einflns! aus das Rctcntionsrecht S, 314 Nr. 1: als Mrund eines Regresses aus Sicher- . stellung 1, 20. Zahlungsfrist, Bewilligung dnrch Handlungsrciscndc 5, 40. Zahliingshallier gegebener Wechsel I, 82 (Anm. 1»). Zahlungsort stehe Zahlung. Zahlungsunfähigkeit 5, 180, 180«, 213», 213 ck, 24», 241; 8, «3. Zahlungsversprechen an Krdcr unterliegen der Wechsclstemvelstcuer 4, 24. Zahlungszeit, Angabe als Erfordernis; eines WeckielS 1,4 Nr. 4, SK; nähere Bestimmungen 30-35, »2, 07; Zahltage eines Wcchsclplatzcs 33. Acichenrolre 17, i ff., 24. Zeichnung der Firma 5, IN; des Pro- lnristcn und HandlungSbevollmäch- tigtcu 41, 4-1, 45, 48, 40; der Liaui datorcu 135; derKommanditgcscllsch. 152, 153; auf Aktien 17«, 1801; der Aktiengesellsch. 210, 210», 228, 223, der Gefcllsch. mit bcschr. Haftung 8, 35. Zeichnungsschcin dcrK.Akt.«i,es.ü, l75o: der Akt.Ges. 203s, 210, 215V (7, 2). Zeit sür die Präsentation nud andere im Wcchsclvcrkchr vorkommende Handlungen 1, 31—33; Z. der Ent- richtnng der Stcmvelabgabc 4, «. mcrn der wcseke, die klciacre» die H§ bezw. die Artikel derselben.) ^AZ Zeitrechnung bei Lccbjcln I, 34; in Handelögci-t>äs»en S, W7—SS4, S8«. A-rrllsenc Wcchsel, Seit-61 (Anm. 7,. Zinsen. 6 PCt. im Wechselverkehr I. 50; Zinsvcrjprechcn im Wechsel 7; Z. und deren Höhe 5, 287—29»! 13, 1 sj.: des Gcsellschasters vo» Borschüssen S, 93; Verpflichtung zur Verzinsung 95: von der Einlage bei der offenen Handclsgesellsch, los, 108; bei der jiommanditgcscllsch. 161; als Gegenstand der Exekution IIS, 169 ff.; Richtvcrpflichtung des Kom- ulanditisten und Aktionärs zur Rückzahlung bezogener Z. 165, 197, SIS; verbotene Zinscnzahlungen an den Kommanditlstc» 201; Z, von bestimmter Höhe dürsen bei der Akticn- gesellschasr nicht bedungen werden 217, 226; Verpflichtung des Kom- inanditistcn und des Aktionärs zur Zahlung von Verzugszinsen 184,219; Verzinsung der Einlagen bei einzelnen Handelsgeschäste» aus gemeinschaftliche Rechnung 268; Ueber- schreitung des übliche» Zinsfußes 14, 1, 2. Anfall, durch welchen der Reiscantritt verhindert wird 5, 894. A«rück0ehal»ungsrea)t, siehe Retention s r e ch t. ZurÄckforderung des eingezahlten Betrages 5. 216. > Zurückzahlung der Einlage, des Gewinnes, der Zinsen ic. S, 161, ISo, 197, 203 ff., 218, 248, 255, 25S, Zustellungen an Gesellschaften 5, 117, 144, 167, 196. Zwangsvollstreckung 5, 18V e, 21S k <7> 2), f. auch Exelution. Zweifelhafte Forderung?» in der Bi- lanz 5, 31. Zweigniederlassung für Handelsgeschäfte 5. 21. 8S-89, 152-156, IM, 2nv, 205, 212! 8, IS. In demselben Verlage erschien: Die Neichs-Htempelgesetze vom 10. Juni 1869 und 27. April 1894, betreffend: Wechsel, Aktie», Renten- und Schnldverschreibnnge», Gennßschcinc, Kauf- und sonstige Anschaffungsgeschäfte, Lotterieloose:c. Nebst einem Anhange: Die Reichsstempelgevnhr von Inhaber- papieren mit Prämien. Mit Erläuterungen von W. Kcewcoff. Geh. RcchnungSrcvllor bei der OberrechnungSlammer. Oktav. 410 Seiten. In dauerhafter Cartonnage M. 3,50. „Das überaus gediegene, sorgfältig durchgearbeitete Werk wird den Bank- und Handelskreisen ein zuverlässiger Führer sein. Mit besonderem Verständniß hat der jahrelang in Stempelsachen amtlich thätig gewesene Verfasser die gesammten gesetzgebenden Vorarbeiten zu dem neuen Stempelgesetz — Motive und Reichstagsverhandlungen — sowie die zahlreichen höchstgerichtlichen und administrativen Entscheidungen über die in Kraft gebliebenen Bestimmungen zu seinem Kommentar benutzt, das Wesentliche vom Unwesentlichen gesondert und das dergestalt ausgewählte Erläuterungsmaterial übersichtlich und in praktischer Form gruppirt, so daß die Benutzung des Buches in Zweifelsfällen zur richtigen Anwendung der Gesetze führen dürfte. Das Wechselstempelsteuergesetz sowie das Gesetz betreffend Jnhaber- papiere mit Prämien sind — gleichfalls mit Kommentar — beigegeben, weil das sog. Börsensteuergesetz auf diese beiden älteren Stempelgesetze wiederholt Bezug nimmt, letztere auch einen selbständigen Werth für die Geschäftswelt haben. Aus der Feder eines kundigen Steuerbeamten werden mit dem vorstehenden Buche die eingehendsten Erläuterungen zu den Reichsstempelgesetzen geboten " Zeitschrift f. d. gesammtc Aktienwesen. Die Deutsche Civilpro^eßorduung. Erläutert von H.Reincke, Reichsgerichtsrath. Zweite, verbesserte Auflage. 1893, M. Iki. gebunden M. 17,S0. Allgemeine Deutsche Wechselordnung »>it Kommentar in Anmerkungen nnd der Wechsclprozefz nach den Reichs-Justiz- gcsetzcn. HcranSgcgebcn vvn K. Aehöein, Rcichsgcrichtsralh. Vierte, verbesserte Auslage. 1891. Cartonnirt M. 3.60. Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch uui Nu-schluf; des Scerechls, für die Praxis erläutert vvn Willenöücher, Obcr- landesgcrichlsrath. 1891. S96 Seiten. M. 8, gebdn. M. 9. Das Gesetz, lietreffeud die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften vom 18. Juli 1884. Mit Erläuterungen von 0i'. I'. Käufer, Geh. Legationsrathe im Auswärtigen Amt. 2. Aufl. 1891. SIS Seiten; gut cartonnirt M. 4.30. Das Anfechtung!?gefetz vom SI. Juli 1879 und die -Zs SS ff. der Konknrsordnung vom 10. Februar 1877, durch die Entscheidungen des Reichsgerichts erläutert v.ZS.Lnks, Rechtsanwalt. 1889. M. 0,80. Das Ltrafgesehvnch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871. Mit den Entscheidnngen des Reichsgerichts. Von vr. Jinide, Geh. Regierungsrath. 5. Älusl. 1893. Geb. M. 3. Die CivilproMordttung für das Dentfche Reich. Mit den Entscheidungen des Reichsgerichts und den einschlagenden reichsrechtlichen Bestimmungen. Nebst einem das Gerichtsverfassungs- gesetz und die Kostengesetze enthaltenden Anhange. Von W. Hüters, Landgerichtsrath. S. Auslage. 1893. 498 Seiten. Taschenbuch. Gut gebunden M. 4. Die Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich und das Gerichtsverfassungsgesetz. Mit den Entscheidungen des Reichsgerichts. Von vi. H». Dandc. 3. Auflage. 1893. Gebunden M. 4. Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten nebst den ergänzenden nnd abändernden Bestimmungen der Reichs- und Landesgesetzgebung. Mit Erläuterungen von K. Nchbcin und H. Iteincke, Reichsgerichtsräthen. Fünfte, verbesserte Ansl. 1894. 4 Bände M. 32, in 4 elegante» Leinenbänden M. 36. Das Preußische Grundtmchrecht i» seiner gegenwärtigen Geltung. Gesetzcstext mit erläuternden Anmerkungen von Willen» küchcr, Oberlandesgcrichtsrath. Zweite, umgearbeitete Auflage. 1893. Gut cartonnirt M. 7,S0. Das preußische Gelmdcrecht im Gelinngsbcrcichc des Allg. Landrechts. Dargestellt von K. H'offcrdt, Amtsgcrickilsrath. 4. Ausl. Bearbeitet von G. -Lindenlierq. Landgerichtsdirektor in Berlin. 1894. Cartonnirt M. 1,30. Strasrecht und Strafprvzeß. Eine Sammlung der wichtigsten, das Strafrecht und das Strafverfahren betreffenden Gesetze. Zum Handgebranch für den Preuß. Praktiker erläutert und herausgegeben von A. Jascke, Ober-StaatSanwalt, Geh. Ober-Justizrath. Fünfte Auslage. 1893. Gebunden M. 7,50. Die Gesammten Reichs-LuItiMsehe »nd die sämmtlichen für das Reich und in Preußen erlassenen Aussührungs- nnd Er- gllnzuugSgcsetzc, Bcrordnungcn, Erlasse und Verfügungen. Mit Niimcrkniigcn und Sachregister von I». Kanser, Direktor im Auswärtigen Amte. S.' Aufl. 1894. M. 18, geb. M. 19,50. Die prenß. Lormuudschaftsordnung vom 5. Juli 1375 und die darauf.bezüglichen Gesetze erläutert von Sank Wikutzti», Amtsrichter. 1692. Gut cartonnirt M. 5,50. Wie hat der Schiedsmann lein Ämt )n führen? Eine gemeinverständliche Anleitung. Mit Beispielen sür alle beim Schiedsmann vorkommenden Protokolle, Vermerke und sonstigen Niederschriften, Formularen, vollständigem Sachregister und einem Abdruck der SchiedsmannSordnung. Von Wristiani, Amtsgerichtsrath. 1891. Cartonnirt M. 1,50.