Die Arbeiterfrage unter dem Gesichtspunkte des Vereinsrechtes von L^ldvvlA ^3cpTnkerSer. Stuttgart. Verlag der I. G. Cotta'schen Buchhandlung. 1873. Inhalt. Seite Vorbetrachtung...............1^-70 Erstes Capitel. Politische Ausgangspunkte...... 71 Zweites Capitel. Die englischen ?iaäs Ilniovs..... 73 Drittes Capitel. Verfassung und Bestand der deutschen Gewerkvereine.................. 35 Viertes Capitel. Arbeitseinstellungen unter den Auspizien der deutschen Gewerkvercine........... 106 Fünftes Capitel. Die natürliche Tendenz der Gewerkvcreine . 118 Sechstes Capitel. Die Rechtsfrage innerhalb und außerhalb des deutschen Reichs............ 131 Siebentes Capitel. Der allmälige Entwicklungsgang des gesetzgeberischen Grundgedankens......... 149 Achtes Capitel. Das Hilfskassenwesen........ 176 Neuntes Capitel. Zwangskassen und Kassenzwang .... 186 Zehntes Capitel. Die Jnvalidenkassen........ 197 Eilftes Capitel. Die Kassentrennung........ 216 Zwölftes Capitel. Schieds- und Einigungsämter .... 232 Schluhbetrachtung............... 268 Anlage I. Gesetz-Entwurf, betreffend die privatrechtliche Stellung von Vereinen nach den Beschlüssen der Commission des deutschen Reichstags in der Frllhjahrssession 1872. ................. »SS Anlage II. Statuten des Verbandes der deutschen Gewerk- vereine .................. 282 Anlage III Statuten der Gewerkvereine der deutschen Maschinenbau- und Metallarbeiter........... 297 IV Inhalt. Seite Anlage IV. Statuten der deutschen Verbandskasse für die Invaliden der Arbeit. Nebst Geschäftsordnung für die Ortsverbände und ihre Beamten..........313 Anlage V. Der Schlußbericht der englischen Commission über die Arbeiterfrage..............332 Anlage VI. Minderheitsgutachten der englischen Commission betreffend die Prinzipfrage der gesetzlichen Stellung der Gewerkvercine...............344 Anlage VII. Englisches Gesetz, betreffend die Ilvioos 346 Anlage VIII. Die beiden ersten (wesentlichen) Artikel des französischen Gesetzes gegen die Internationale <137S) ... 355 Anlage IX. Erkenntniß des Königl. Appellationsgerichts zu Naumburg................356 Vordttrachtultg. In englischen Abhandlungen über die Angelegenheiten der arbeitenden Bevölkerung stoßen wir meistens auf ein Capitel, welches nachweist: daß zu wiederholtenmalen die lebhaftere Förderung dieser Angelegenheiten zunächst politischen Reformen auf den: Gebiete der Wahlgesetzgebung verdankt wurde, indem die Ausdehnung der wählenden Kreise den Lords und Gemeinen die Nothwendigkeit eindringlich näher rückte, sich mit den Beschwerden der im Dienste der nationalen Industrie beschäftigten Classen zu befassen. Die Schriftsteller knüpfen hier vor Allem an den großen Abschnitt der politischen Neformacte von 1332 an. Dieser Umgestaltung folgte eine Reihe geringerer Erweiterungen des Stimmrechts parallel mit der ununterbrochen in Fluß bleibenden Gesetzgebung über Arbeiterverhältnisse; und nach Verlauf von 23 Jahren trifft wieder die beträchtliche Verallgemeinerung des politischen und communalen Wahlrechts von 1867 zusammen mit der Einsetzung des parlamentarischen Untersuchungsausschusses, welchem die Wirksamkeit der Iracle IIuion3 (in Deutschland „Gewerkvereine" benannt) zur eingehendsten Prüfung überwiesen ward. Auf die Leistungen dieses Ausschusses baute das Gesetz, welches 1371 zum erstenmal jenen Gewerkvereinen eine Art gesetzlicher Sanction ertheilte; aber noch viel größer ward Bambcrger, Arbeiterfrage. ^ Vorbctrcichtung. der Einfluß jener sogenannten „Enquöte" dadurch, daß sie, nach einer Pause von mehr als vierzig Jahren zum erstenmal wieder, vorab für Großbritannien, sachlichen Einblick und erschöpfende Methode in eine Gesammtheit von bis dahin verworren uud vereiuzelt behandelten Fragen brachte, und im weitern Verlauf auch als Ausgangspunkt zur Erörterung derselben Bewandnisse in andern Ländern, namentlich in Frankreich und Deutschland, gedient hat. Die große Mehrheit der neuern Werke über die Probleme der Arbeit uud der Armuth auch in letztgenannteil Ländern ist mit dem Material aufgebaut, welches die von der englischen Commission verfaßten II Folioberichte ge-, liefert haben. Sie haben das Ansehen der „Enauöten" wieder zu Ehren gebracht, welches durch die bei Gelegenheit der französischen Banksrage allzusehr gehäuften Kompilationen dilettantischer Redseligkeit etwas herabgekommen war. Doch ehe wir aus dem hier angedeuteten Zusammenhang zwischen Stimmrecht und Gesetzgebung weitere Schlüsse ziehen, müssen wir, um mit unserm Urtheil nicht von der richtigen Mitte abzukommen, zwei andere Betrachtungen einschalten. Zunächst, wenn es wahr ist, daß durch ihr erwirktes Stimmrecht die Unbegütcrten in Stand gesetzt wurden, die Gesetzgebung auf das Gebiet ihrer Interessen zu leiten, mußte denn doch schon ein Zeitabschnitt vorausgegangen seiu, in welchem jene selbigen Classen, obgleich einer unmittelbaren Ausübung des politischen Rechts entbehrend, die parlamentarischen Kreise zu Concessionen gleichsam vermöge eines atmosphärischen Drucks nöthigen konnten; denn wir wissen sehr gut, daß dergleichen Zugeständnisse niemals ganz freiwillig ergehen, und daß in den uns vorschwebenden besondern Fällen jene Reformen, Borbetrachtuug. ^> die nachträglich den untern Schichten zu statten kamen, auch theilweise durch das Drängen eben derselben Schichten vorher errungen worden waren. Die Erweiterungen des englischen Stimmrechts in 1832 und 1867 waren Ergebnisse der erweiterten Anschauungen, die in der Gesammtheit des europäischen Staatslebens zum Durchbruch gekommen waren. Dieß sei nur eingeschaltet, um nicht die Meinung aufkommen zu lassen, als ob es dcnkbarerweise vom freien Willen einer gesetzgebenden Körperschaft oder Negierung abgehangen habe, durch Festhalten an bestehenden Stimmrechtsgränzen auch die Bewegung in Arbeiter- Angelegenheiten zu bannen. Aber einen zweiten Pnnkt müssen wir diesen: ersten beifügen. Die Nechtserweiterungen auf dem hier in Betracht gezogenen Gebiete sind auch von andern Kräften, als denen die sie zunächst angehen, herbeigeführt worden. Die Fortschritte in der Gesetzgebung über die Verhältnisse der Arbeiter sind vor allem der gewerblichen Thätigkeit selbst zu verdanken, und den Forderungen, welche von Seiten der Bildung und Wissenschaft zur Anerkennung gebracht wurden. Mehr als ein Jahrzehnt vor jener großen Neformaete, deren die englischen Sozialschriftsteller so nachhaltig erwähnen, während noch die verfaulten Burgflecken im Vollbesitz ihres Wahlrechts sich befanden und die großen Fabrikstädte keine Stimme ins Haus der Gemeinen entsandten, während Europa im Schlafe der politischen Abspannung lag, die auf die großen Kriege gefolgt war, geschah in England der entscheidende Schritt, von dein alle späteren Verbesserungen abzuleiten sind, geschah der Schritt, welchen die Gesetzgebungen des Continents erst in unsern jüngsten Tagen nachzuahmen den Muth faßten. Der parlamentarische Untersuchungsausschuß nämlich, ans 4 Vovbttrachtung. dessen Vorarbeiten die Aufhebung des Verbots der s. g. Arbeitercoalitioncn in' zwei zusammengehörigen Gesetzen von 1824 und 1825 hervorgieng, wurde im Aufang der zwanziger Jahre niedergesetzt. Das war also um die Zeit der Kongresse von Karlsbad, Aachen uud Verona, als noch kein revolutionärer Wind aus Frankreich oder Deutschland die Segel einer volksthümlichen Bewegung in England schwellen konnte, wie nach 1830 oder 1866. Vielmehr waren es die eigenen nach vorwärts drängenden Gesetze der gewerblichen Entfaltung, die durch sie erhöhte Widerstandskraft der Arbeiter, im Bunde mit den geläuterten Begriffen einer noch neuen Wirthschaftslehre, welche dem Parlament die Nothwendigkeit beibrachten, mit den hemmenden und uugerechteu Privilegien der Arbeitgeber offen zn brechen. Die Maschinen, das Capital und die Grundsätze des Adam Smith haben am meisten, wenn nicht gar ausschließlich, die Welt dahin gebracht, das Siegel der Knechtschaft von der Arbeit zu lösen, welches ihren Angehörigen durch das Strafverbot gemeinsamer freier Vereinbarung so lange aufgedrückt gewesen war, und bis in das letzte Jahrzehnt diesseits der Meerenge aufgedrückt blieb. Es ist nicht überflüssig auch dieß hier von vornherein auszusprechen, gegenüber einer immer mehr um sich greifenden Redeweise, welche Capital, Maschinen und A. Smith nicht ohne die Zuthat einiger leisen oder lauten Verwünschungen erwähnen kann, freilich aus Vorsicht gewöhnlich in einem Nachsatz beifügend, daß allerdings jener Mann und jene Dinge nicht ganz vom Uebel seien, und ihren Platz in- der Welt bisher nicht ganz mit Unrecht eingenommen haben. Sehr hübsch hat noch ohnlängst H. V. von Unruh es hervorgehoben: „Die sogenannten Ausbeuter und Anssanger, die Förderer des modernen Vorbctrachtung. 5 Sklaventhums, wie es in der Sprache der Kathedcr- sozialistcn heißt, die Maschinenfabrikanten Berlins, waren es, die im Jahre 1862 eine Petition an das Abgeordnetenhaus und den Minister des Innern, Grafen Schwerin, richteten, um Aufhebung des Coalitionsver- botes!" Die hier eingefügten Vorbehalte heben nicht die Wahrheit des Satzes auf: daß jede Ausdehnung des Stimmrechts die Angelegenheiten der arbeitenden Classen mehr in den Vordergrund schiebt; und wo, wie in Deutschland mit einem Ruck das allgemeine Wahlrecht zur Geltung kommt, tritt dieser Zusammenhang am kenntlichsten auf. Die sogenannte soziale Frage war bis zum Jahr 1866 in Deutschland — abgesehen von einigen aus Frankreich und der Schweiz zurückgekehrten Handwerkern — nur für die Literatur vorhanden. Ins Volksbewußtsein, als ein Stück des politischen Programms, trat sie erst mit dem Norddeutschen Reichstag, in welchem zum erstenmal, seit der Parlamentarismus in der Welt besteht — etwa abgesehen von der kurzen französischen Episode zwischen März und Juni 1848 — eine bemerkenswerthe Anzahl offizieller Vertreter des reinen SozialiSmus ihren Sitz einnahm und ihre Stimme erhob. Wir haben hier nicht zu untersuchen, ob diese Neuerung für das Gemeinwohl erfreulich oder beklagenswert!) gewesen. Thatsache ist, daß, wenn auch aus der zweiten und über ganz Deutschland ausgedehnten allgemeinen Volkswahl 1871 die Zahl der offiziellen Repräsentanten des Sozialismus nur mit dem dritten Theil der im Jahr 1867 von Norddeutschland allein Erwählten hervorgieng lzwei statt sechs), doch nnter Einwirkung von mancherlei Nebenströmungen dein Geist des Reichstags dieses in sein General-Mandat neuerdings sich einmischende >! Lorbetrachttuig, soziale Element nicht minder gegenwärtig blieb. Man darf wohl annehmen, daß die Voraussicht einer solchen Wirkung au oberster Stelle uicht ganz fehlte, als seinerzeit das Programm des neuen Deutschen Reiches auf das unbe- gränzte allgemeine Wahlrecht gestützt und mit diesem eine Kürze der Wahlperiode verbunden wurde (die dreijährige», wie sie in keiner andern Gesetzgebung eines großen Staates existirt (nur die Schweiz hat noch das dreijährige Mandat) — ein Umstand, welcher vielleicht noch mehr als die Zusammensetzung des Wahlkörpers den Einfluß unruhiger Volksstimmung auf die Vertreter zum Ausdruck briugt. Was damals an maßgebender Stelle freilich nicht vorausgesehen wurde, war, daß dem abenteuernden Sinne der Sozialdemokraten ein erheblicher Zuzug aus einem ganz andern Lager kommen, und daß ans der Diversion gegen das Bürgerthum, welche unter Umständen von oben mit Gleichgültigkeit ins Auge gefaßt werden mochte, mit Hülfe der nltramontanen Verbindung eiu sehr ernster Feldzug gegen das Reich und seine Regierung sich entwickeln werde. Den Ultramontanen ist es gerade so, wie ihrer Zeit den angesehenen Gönnern Lassalle's uud Schweizers, uur um eine ucckeude Diversion zu thun; aber eine unverantwortliche uud nationalitätslose Opposition, wie diese, kann das Spiel schon viel weiter und ernster treiben, als eine Regierungspartei, die von ihren eigenen Interessen doch — bei einiger Ehrlichkeit und Einsicht — gar bald wieder zu den wahren Wurzeln ihres Daseins zurückgeleitet wird. Selbst die demokratische Experimentirlust des zweiten französischen Kaiserthums kam mit ihren sozialistischen Absichten nie über die kümmerlichsten Anfänge hinaus. Was den Ultramontanismus in Deutschland am meisten ermuntert, sich des gefährlichen Werkzeugs zu bedienen, dessen Zweischneidig- Vorbelrachtuug, keit ihm ja aus den erschossenen Geistlichen der Commune wohl bekannt ist, das ist das dunkle Bewußtsein seiner eigenen Hoffnungslosigkeit. Hätten die katholischen Agitatoren den Glauben an die Rückkehr ihrer Herrschaft über den Staat, nimmer mehr würden sie ihre eigene Zukunft durch die Hegnng der zersetzenden Lehren untergraben; und käme es — undenkbarer Weise — einmal zu einem gemeinsamen Siege, so würde der eigene Verbündete ihnen für das treulose Spiel die gerechte Strafe uicht schuldig bleiben. Die Bemerkung, daß der Deutsche Reichstag den sozialen Anregungen gegenüber sich einen offenen Sinn bewahrt habe, gründet sich übrigens mehr auf die Beobachtung stiller innerer Vorgänge, als auf Bethätigungen, welche in parlamentarischer Form an die Oeffentlichkeit traten. Es ist nicht daran zu denken, daß auf dem Boden unserer dermaligeu Staatszustände, nnd ohne eine Alles auf den Kopf stellende Umwälzung, positive Vorschläge zu sozialistischen Gesetzen in Betracht gezogen oder nur eingebracht würden; höchstens werden Capitalien oder Geschäftsleute mit einigen malitiösen Plänkeleien erschreckt. Dagegen zeigt sich die Macht des sozialistischen Einflusses vielmehr von der negativen Seite dadurch, daß Verhältniß- mäßig nur wenige Lust empfinden, ihm offen die Stirne zu bieten, wenigstens da wo er nur als friedlicher Menschheitsverbesserer , natürlich nicht dauu, wenn er als dreister Lobredner der Pariser Braudstiftuugen auftritt. Der Sozialismus ist eben unterderhand ein „hoher Herr" geworden, uud mancher hütet sich, so ganz mit ihm zu brechen, schon deßhalb, um keinem Gegner den Vorsprung an Stimm-Material zn lassen, über welches die Lauue des Tages verfügt. Solange uicht die gegenwärtigen 8 Povbclrachlmig, Formen des Staates, der Gesellschaft und der Bildung von anderen Daseiusformeii verdräugt werden, welche unserer Vorstellung so weuig zugänglich sind, wie die Porstellung einer außerweltlichen Existenz, so lange wird der im Staate herrschende Geist nicht unter das Niveau der den Mittelclasseu entsprechenden Anschauung herabsinkeu können, Ihre Fähigkeiten sind unentbehrlich zur Leitung des Ganzen. Alle sozialdemokratischen Wahlen haben nur Abgeordnete geliefert, die mit ihrer Existenzweise und — man darf kühn behaupten — mit ihren Existenzbedürfnissen dem behäbigen Bürgcrstand angehören; selbst die wenigen, welche sich mit dem Namen eines „Arbeiters" schmücken, machen davon keine Ausnahme. Man braucht sie nur anzusehen, um zu wissen, daß auch sie „Bourgeois" sind, und ihrer Behäbigkeit unbeschadet nur darum Feuer und Schwert predigen, weil sie nicht an den Erfolg ihrer Predigten glauben. Wie unfähig, der heutigen so fein organisirteu Culturwelt gegenüber, eine proletarische Staatskunst ist, konnte man während der Commune erproben. Trotzdem daß ihr das geistreiche und gebildete Zigeunerthum der französischen Hauptstadt zu Gebote stand, hat sie es nicht zu eiucm einzigen staatlichen Gedanken gebracht. Aber wenn unserer bürgerlichen Gesellschaft die Antastung der Eigenthums- oder Erwerbsgrundsätze sowohl der Vorstellung als der Ausführung nach unabsehbar fern liegt, so ist ihr doch der Muth der verständigen Kritik gegen ausschweifende Zumuthungen binnen kurzer Zeit in erstaunlichein Maße gesunken. Daran hat die veränderte Basis des Wahlrechts ihren guten Antheil. Andere Einflüsse treten hinzu. Der gewaltige Aufschwung der Gewerbe und der davon unzertrennliche beschleunigte Vorbctrachtmig. 9 und fruchtbare Kreislauf des Capitals haben neue Reichthümer in Massen erzeugt. Es ist eine ganz unhaltbare Annahme, daß diese Zunahme des Gesammtvermögcns nur den wenigen Bevorzugten zu statten komme, an welchen die Zunahme am meisten in die Augen fällt. Natürlich muß bei einer namhaften Verbesserung der allgemeinen Lage der Besitz des Industrie- oder Finanzunternehmers in stärkerein Maße wachsen, als der Besitz des minder mächtig eingreifenden Mitarbeiters an der allgemeinen Production. Noch so großer Gewinn auf eine Menge von Köpfen vertheilt, wird immer nur geringe Bruchthelle geben, verglichen zu dem Vortheil, welchen der Schöpfer oder Erhalter eines bestimmten Unternehmens aus demselben zieht. Daß ein Mann, dessen Intelligenz oder dessen Capital ihn an die Spitze einer Erwerbsthätigkeit gestellt haben, von dem gedeihlichen Gang desselben größeren Nutzen zieht, als jeder für dieselbe weniger wichtige einzelne Mitarbeiter, das ist eine Naturnothwendigkeit, die nur für diejeuigeu abänderbar ist, welche sich ein Culturlebcn ohne Eigenthum vorstellen können. Den Antrieb zur Anstrengung seiner Kräfte bemißt ein jeder nach dem Lohn, der in Aussicht steht, und den Lohn wiederum im Verhältniß zu dem, was er bereits besitzt. Wer viel besitzt oder viel vermag, wird wenig oder nichts daran setzen, wenn er seine Lage nur uni das verbessern kann, was dem Unbemittelten schon einer ^Anstrengung werth erscheint. Die Verschiedenheit der Gewinnste abschaffen, heißt also nichts anderes, als das Eigenthum abschaffen. Wer nicht so weit gehen will, muß sich mit dem Gedanken aussöhnen, daß niemals das Loos der arbeitenden Classen durchgehends sich heben kann, ohne daß gleichzeitig die Vermögenden in stärkerem Verhältniß wachsen. Und wir 1l> Vorbctrachtuug, erleben es auch in der That, daß der falsche Gesichtspunkt der Mißgunst, welcher die wachsende Prosperitat der Mehrbesitzeudeu anklagt, ohne die verhältnißmäßige gleichzeitig vorschreitende Durchschnitts - Verbesserung der übrigen Schichten mit in Anschlag zu bringen, zweckwidrigen Folgen dient, nämlich die Gesammtentwicklung aller Volksschichten beeinträchtigt. Nichts ist leichter, als Mißgunst uud Unzufriedenheit zn erregen, dem Minder- begüustigteu die mäßige Verbesserung seiues Geschicks zu verleiden dadurch, daß man ihn zu einer Vergleichung mit dem Mehrbegünstigteu aufstachelt. Es entstehen dadurch jene Conflicte unter den verschiedenen am GewerbS- leben bethätigten Classen, welche die gemeinsame Arbeit unterbrechen, entmuthigen und zurückhalten. Der Schaden, der damit an den hervorragenden Stellen gestiftet wird, fällt auch hierbei wieder mehr in die Augen als der unter viele vertheilte Verlust. Der einzelne Unternehmer wird numittelbar in seinem Vermögen härter getroffen, aber der unbemittelte Arbeiter verliert auf die Länge ebeuso viel, und am meisten verliert er dadurch, daß der Aufschwung, der ohne die Störung des Friedens in den gewerblichen Kreisen eingetreten wäre, im Keim erstickt wird. Das berühmte Bastiat'sche Capitel: „Was man sieht und was man nicht sieht," spielt auch hier die entscheidende Rolle. Aber die Welt richtet sich nun einmal am liebsten nach dem was sie sieht, und zwar nach dem was sie leicht sieht. Aus dieser Bewandtniß erklärt sich zum Theil die Schüchternheit, mit welcher die Kritik den sozialistischen Phantastereien dermalen entgegentritt. Das Geschrei gegen den zunehmenden Reichthum und Lebensgenuß an den augenfälligsten Stellen ist so Modesache geworden, daß die wenigsten, welche ihre Meinung vor der Oeffentlichkeit j?orbctrachtung. 11 aussprechen, sich ihm zu entziehen wagen; und die, welche dieser Mode huldigen, folgen eigentlich ganz couseauent der Logik, wenn sie dem Verlangen nach Aufhebung des Privateigenthums und nach obrigkeitlicher Regelung des Gewinns keinen energischen, sondern nur halben Widerspruch entgegenzustellen wagen; denn es gibt außer jener Radicalcur der Communisten kein Programm, welches für den Plan Raum ließe, die Gewinnste, statt, wie bisher, in geometrischer Progression zu den Mitteln des Einzelnen, künftig in arithmetischem Verhältniß zu der Kopfzahl zu vertheilen. In Deutschland entwickelte sich diese Art sozialistischer Empfindung, welche aus dem Aergerniß an der sichtbaren Bereicherung der wenigen Meistbevortheilten entspringt, drastischer als anderwärts, weil Deutschland mit am längsten ein armes Land geblieben war. Besonders herausfordernd war der Gegensatz in Norddentschland, weil hier, wo die inneren Nationalprocesse dermalen vorzugsweise ausgetragen werden, ein armer Adel an dem unaufhaltsamen Vorauseilen der Industrie und Finanz den tiefsten Anstoß nehmen mußte: denu dieß verringerte den Werth seines politischen Einflusses, seines gesellschaftlichen Präsidiums und seiuer materiellen Einnahmen. Der preußische Toryismus ist vielfach als Deuunziant und Hetzer gegen den Aufschwung der Mittelclassen in die Oeffentlichkeit getreten — eine Erscheinung, die wir iu keinem anderen Land der Welt ausfindig machen können; die kleine Intrigue, welche vor kurzem iu London zwischen einigen aristokratischen Heißspornen und Internationalisten spielte, ist ein ganz vereinzeltes Vorkommniß, das sich in allgemeine Heiterkeit auslöste. Die in Preußen bald direct, bald indirect vom Grundadel genährte Erweckung sozia- 12 Borbetrachtung. listischer Empfindungen konnte bei dessen starker Einwirkung auf alle Schichten des Staatsregiments nicht ohne bedeutenden Einfluß bleiben, besonders einem schlechtbesoldeten Beamtenthum nnd von Haus aus dürftigeil Gelehrteustand gegenüber. Etwas in gewissem Maß analoges begab sich einmal in Frankreich bezüglich des Richterstandes. Als in den ersten Jahren des zweiten Kaiserthums die durch die letzten geängsteten Jahre der Juli-Monarchie und die darauf ge- folgte Revolution niedergehaltene Industrie einen entsprechend starken Anlauf nahm, und damit das unvermeidliche Schauspiel rasch gewouuener Vermögen, noch dazu unter dem verstärkenden optischen Eindruck der Pariser Centralisation, zu Tage trat, konnte man vielen ergange- nen Urtheilen der Tribunale einen gegen die Reichen gerichteten Unwillen aumerken. Der Proceß eines Individuums gegen eine große Aktiengesellschaft hatte damals immer etwas mehr Aussicht auf Erfolg als ein anderer. Das gewaltige Aufblühen der großen Eisenbahn-Gesellschaften war eine neue und sinnverwirrende Erscheinung, der Richterstand aber, besonders der niedere, befand sich in einer ähnlichen Lage zu dieser neueu Welt wie rnu- tstis mutancli,? der preußische Laudadel zur uusrigen. Er war sehr schlecht besoldet und doch an Nimbns gewöhnt. Es war die alte hundertjährige Ueberlieferung, daß junge Leute reicher Familieu, die genug zu lebeu hatten, der Würde wegen in den Nichterstand traten. Das Einkommen war daher sehr niedrig bemessen, gewissermaßen nur eine Zulage, uud das erste Kaiserthum hatte nichts au diesen Verhältnissen des unteren Nichterstandes verbessert; die Einkünfte der ersten Instanz waren beispielsweise so schlecht, daß in den annectirten deutschen Nheinlanden Vorbctvachtuug. >3 häufig nur unfähige und unstudirte Schreiber sich bereit fanden, Richterstellen anzunehmen. Noch heute ist es vielfach Sitte in Frankreich, daß die jungen Reichen sich der Ma- gistratur widmen, um ihre Lebensstellung mit dem Luxus einer Würde zu verzieren, und ein Fremder ist manchmal erstaunt, wenn man ihm einen nach der neuesten Mode gekleideten und frisirten Stutzer als Nichter am Tribunal von Paris vorstellt. Mit dem Vordringen der Mittelclassen ist jedoch die richterliche Laufbahn mehr und mehr ein Erwerbszweig geworden, und eben dessen vernachlässigte Ausstattung brachte jenen Mißklang hervor. (Noch heute bezieht ein Kreisrichter unterster Klasse nicht mehr als 2200 Franken, für französische Verhältnisse ein Spottgehalt.) Jedoch verlor sich im Laufe der Jahre diese schmollende Richtung gegen die Prosperität der Geschäftswelt wieder. Der Reichthum der Mittelclassen und der großartige Geschäftsgang waren doch in Frankreich zu alt, um auf die Länge den Gebildeten als etwas Anstößiges nnd Verdächtiges zu erscheiuen, wie dieß bei uns in Deutschland uoch bei der Neuheit des Aufschwungs der Fall ist; die rasche Zunahme der Vermögen wird bei uus wie etwas angesehen, das nicht mit rechten Dingen zugehen kann. Während niemand bezweifelt, daß z. B. die Tausende von Schienenmeilen mit ihren: ungeheuern Material emen reinen Ueberschnß über das frühere Inventar des Nationalvermögens bilden (da alles, was früher bestand, geblieben ist und noch viel mehr dazu kam), findet nichts leichter Eingang in die Köpfe/ als die Ansicht, daß der wachsende Reichthum der einzelnen Individuen oder Gesellschaften auf Kosten ihrer Mitbürger durch bloße Taschenwanderung sich vollziehe. Die alte physiokratische Idee, daß es nur eine einzige fruchtbare Function in der ! ! Lorbctrachttnig. Welt gebe, klingt, nachdem sie von dem Marx'schen Communismus aus dem Erdboden in die Handarbeit verlegt und aus einer Wirthschafts- zu einer Rechtsfrage gemacht worden, anch einem großen Theil unserer, der Geschäftswelt so fremden, Junker, Beamten und Gelehrten ganz plausibel. Die Deutschen sind überhaupt dasjenige Bolk, bei dem wahrscheinlich die sozialdemokratischen oder — was dasselbe ist — eommuuistischeu Staats- und Gesellschafts- theorieen mehr Glück machen als bei irgend einer anderen Nation. Sie nehmen alles ernst auf, und nicht am wenigsten die Narrheit. Aus jedem quertreibenden Einfall wird sofort eine Theorie, aus jeder Theorie ein dickes Buch; uud steht etwas einmal iu einem dicken Buck, so ist ihm anch -— mag es sonst sein wie es wolle — . die regste und ehrfurchtsvolle Behandlung gesichert. Die sozialistische Systemmacherei, welche zwischen 1820 und 1848 iu Frankreich in kleinen Kreisen betrieben wurde, - brachte es eigentlich nie über einen Curiositätserfolg hinaus uud recrutirte ihren Anhang aus jugendlichen Schwärmern und exeentrischen Köpfen. Bei uns wird aus dergleichen eine akademische Disciplin, welche den Studiosen der Cameralwissenschaft zu ernster Beherzigung vorgetragen wird. Es ist charakteristisch, daß die Internationale auf englischem Boden von Deutschen in ein System gebracht uud zum AuSgaugspunkt einer Wclterlösungs- theorie erhoben worden ist. Für die Engländer waren die 'liacke Union« und Iracls Loeiöties praktische Anstalten, um verschiedene Geld- und Handwerksvortheile durch Arbeiterverbindungen zu erzielen; die französischen Jünger machteu eine revolutio- näre Propaganda daraus, die deutschen ein gelehrtes VorbclrachtunI. 13 Ncchtsgebäude. Ebenso haben aus den Zeugeuverhörcn der englischen parlamentarischen Untersuchungscommission vorzugsweise deutsche Gelehrte theoretischen Nechtsstoff dc- stillirt, und die Resultate jener Untersuchung überhaupt zu umfassenden wirthschaftlichen Constructionen in einseitiger Richtung ausgebeutet. Ein so interessanter, unter vielen Gesichtspunkten neuer, Stoff wie der in jenen Blaubüchern niedergelegte enthielt natürlich, für die welche sich zuerst auf dessen Verdolmetschung warfen, eine große Versuchung, möglichst viel herauszuschlagen. Während das Parlament, welches die Untersuchung geführt, aus dem ungeheuren Akteumateriak nicht mehr theoretische Gewißheit zu schöpfen sich berechtigt fühlte als nöthig war, um die höchst beschränkten Gesetze zum Schutze der Gewerkvereine zu erlasseu l-^ot 34 u. 35 VictciriiZ, 3 k u. 32), während die Ansichten der Fachschriftsteller in England ebenso wenig zu einem abschließenden Urtheil kamen, verbreitet sich in Deutschland auf Grund eiuiger größeren und kleineren Arbeiten über dasselbe Thema die Anschauung), als hätten jene Untersuchungen wirklich sowohl die Berechtigung als auch die Losung der sogenannten sozialen Frage wesentlich näher gerückt. Wenn ein Prätendent wie der Graf von Paris in seinem Auszug aus jenen Blau- büchcrn zuweilen eine auf populären Befall berechnete Redewendung einstießen läßt, so darf einen gerade wegen der Absicht dieß nicht verstimmen. Auch muß mau dein erlauchten Sozialschriftsteller die Gerechtigkeit widerfahren lassen, daß seine sachliche Darstellung sich streng und redlich an die unparteiische Wiedergabe des Historischen hält. Während die Thatsachen entfernt nicht den Beweis liefern, daß die Strike-Politik der Irnäe Ilnions in der Mehrzahl der Fälle zum Siege der Arbeiter geführt hat, während u; Borbctrachmng. noch unendlich viel weniger maßgebend die einzelnen Exempel von Arbeiter-Betheiligungen nnd Prodnctiv- genossenschaften dastehen, ist es jetzt Mode in Deutschland, auf Grund der englischen Erfahrung hierin lauter bewährte Heilsmittel anzupreisen. In ähnlich übertriebener Weise werden die, wenn auch noch so verdienstvollen uud praktischen, Versuche von Muudclla und Kettle als unabweisbare und unfehlbare Institutionen dargestellt. Der deutsche Schriftsteller arbeitet sich da in sein neues Material hinein wie ein Biograph in seinen Helden — er begeistert sich für alles; nnd da im Grunde das ganze Fach der Nolkswirthschaft im Verhältniß zu seiner immensen und mannichfaltigen Aufgabe uoch außerordentlich dünn besetzt ist, so genügt oft ein Mann oder gar ein Buch, um eine Schule zu stifteu, und eine Schule, um ein ganzes Gebiet des Wissens zu accapariren. Die Richtuug, für welche, mit raschem uud daher die Richtigkeit der Bezeichnung nahe legendem Erfolg, der Beiname des „Katheder- Sozialismus" erfunden worden, läßt sich auf den Einfluß eines einzigen Gelehrten zurückführen. Daß der Einzelne Schule macht, daß die Schule zur Herrschaft in der Doctrin, manchmal im Leben gelangt, kommt überall vor, nnd vielleicht am meisten in der Nationalökonomie. Dagegen ist an sich nichts einzuwenden. Falsch und verwirrend ist nur die Behauptung, daß die sogenannte „ethische" Volkswirthschaft, welche jetzt als bahnbrechende Richtung der Wissenschaft verkündet wird, in der That etwas neues sei. Ihre Kritik der Smith'schen Schule ist der Wesenheit nach um kein i-Pünktchen verschieden von der Kritik der französischen Sozialisten von vor dreißig oder fünfzig Jahren. Die sich so nennenden Realisten der deutschen Nationalökonomie haben auch nicht einen Volbctrachtung, 17 kritischen Satz geliefert, der ihnen nicht aus dem alten St. Simon, aus Fourier und Proudhou vorzulegen wäre. Ihre Kritik der sogenannten Manchester-Schule, daß sie bloß die Erzeugung der Werthe ins Auge fasse ohne Rücksicht auf deren Vertheilung, steht auf jeder Seite von St. Simon, Louis Blaue, Pierre Leroux, Cabet und namentlich bei Fourier und Proudhon scharfsinuigcr ausgeführt, als bei irgeud einem jüngeren Deutschen. Ihre Theorien von Staat und Gesellschaft, beziehungsweise von deren Berechtigung zum Eingriff in die Sphären des Eigenthums uud der freien Bewegung, drehen sich um dieselbe Are. Das einzige, was unsere deutschen Gelehrten eigenes zugebracht haben, ist die Wiederanknüpfung an das Mittelaltcr, an Gilden und Zünfte. Hier gab es Arbeit für beliebige Auslegung, Ergänzung nnd Verherrlichung hundertjähriger und verwickelter Formen, hier Nahrung für den wackeren Forscherfleiß, hier findet jeder was er will; das historisch-dialektische Becherspiel kaun sich ius Lange und Breite ergehen; den abenteuerlichen Vorschlägen wird das Abschreckende wie das Oberflächliche der revolutionären Neuerungssucht durch ein angehängtes Schwergewicht bestaubter Folianten und gothischer Schnörkel benommen. Auch hat die des Stillstandes im übrigen bedürftige katholische Sozialistik sich mit Wollust unter der so entgegengetragenen Fahne des Zunft- und Jnnungs- wesens in das Wettrennen um die Volksgunst gestürzt. Solcher Gestalt ist, wer noch vor einem q^rzehnt bei uns kaum ernstes Gehör gefunden hätte, jetzt ^' dem Markte der öffentlichen Meinung, ein vielbeliebter^.'a.mi; wir dürfen uns nicht mehr Wundern, wenn selb,. >o^be staatsrechtliche Theoreme, welche nur durch die gewalt^ne Unterjochung des Bürgerthums unter das Proletariat zu Bambcrger, Arbcitersrnge. Z 18 Borbotrachtung. siegen erwarten nnd verlangen, als mögliche Theorien von ernsten Gelehrten in Betracht gezogen werden. Auch ist es nicht mehr als logisch, daß, wer staatlichen Anordnungen die Kunst zutraut, im Gange der Menschheit an die Stelle des Selbsterhaltungstriebs der Individuen zu treten, den Commuuismus oder Collectivismus in den Bereich seiner ernsten Erwägungen ziehe. Ein gemeinsames Band umschlingt alle Schattirungen von dem wilden Russen Bakunin bis zum zahmsten deutschen Docenten, da wo der Eingriff des obersten Regiments in die Privatthätigkeit nicht länger als die Ausnahme, sonderu als regelmäßige Anforderung vom Staatsgedanken abgeleitet wird. Denn Ausnahme oder Regel? das ist die Frage! nnd fälschlich werden von unserer neuesten Schnle die Unterschiede so dargestellt, als stände ihr gegenüber, unter dein Banner der sogenannten Manchester-Leute, eine Ansicht, welche dem Ganzen jede Einsicht und Einmischung in die Sphäre der Individuen verweigere. Eine solche Ansicht wäre an sich so unsinnig wie die absolut entgegenstehende. Auch in dem ausschweifendsten Communisten oder Sozialisten werden wir (vorausgesetzt, daß er nicht ein Betrüger ist) niemals die Meinung suchen, daß er verlange, der Staat solle dem einzelnen Menschen seine Nahrung, Kleidung, seine Zeit für Schlafen und Wachen, seine Zerstreuung, Beschäftiguug und Belehrung täglich zuschneiden. Wer um zwei Meinungen zu kennzeichnen deren letzten und unbedingten Ausdruck in unvermittelten Gegensatz stellt, ist immer einigermaßen bösen Glaubens. So geschieht es aber da, wo dein so bezeichneten Man- chesterlhum der Glaubenssatz untergeschoben wird: daß die Gesetzgebung des Staates mit nnbegränzter Gleichgültigkeit den gewerblichen Wechselbeziehungen der Menschen Vorbelvcichlung. I!> zuschauen müsse, jede Dazwischenkamst bei was irgend für einem Vorgang als absolut verboten ansehend. Niemals hat ein Staat bestanden, der sich praktisch zu solcher Gleichgültigkeit bekannte, weder in der wirklichen Welt noch in der Phantasie irgend eines Nationalökonomen. Selbst die Idealisten der Anarchie aus dem Jahr 1848, welche — wohl schwerlich im Ernste — vorschlugen, die oberste Regierung in eine Assecuranzanstalt umzuwandeln, bei welcher der Einzelne nach Belieben sich gegen Beraubung, Mord oder Betrug versichern könne, würden nicht im Stande gewesen sein, ihren Gedanken anch nur auf dem Papier so conseauent durchzuführen. Ehrlich, aufrichtig und wahrhaftig kann ein System nur gewürdigt werden, wenn man es nicht in seiner äußersten Conseauenz, sondern in seinem Schwer- und Mittelpunkt erfaßt. So behandelt stellt sich die Schule des Adam Smith als die Gesammtheit derjenigen dar, welche die freie Bewegung der Individuen als das Lebensprincip der ernährenden Thätigkeit in der Gesellschaft ansehen, Eingriffe in diese Freiheit nur als Ausnahmen zulassen, die als solche, d. h. mit Vorsicht und aus unumgänglicher Nöthigung, anzuwenden sind. Sie haben im ganzen das Vertrauen, daß jeder Einzelne von seinem Selbsterhaltungstrieb und der genauen Kenntniß seiner Verhältnisse am sichersten im Durchschnitt geleitet, und daß aus der Summe dieser wohl inspirirten Einzelwillen auch der größtmögliche Vortheil für das Ganze erzielt wird. Sie glauben nicht, daß es möglich sei, den Kampf aus denl Dasein zu verbannen. Sie halten es für fehr uu- wahrscheiulich, wenn nicht für unmöglich, daß irgendeine Gesetzgebung oder Staatsaufsicht mit Organen auszustatten fei, welche sie auch nur von ferne befähigen möchten, das Äorbetrachtung, unendliche Getriebe der menschlichen Selbsterhaltungsthätigkeiten zu überschauen und zu leiten. Das höchste, was sie der obersten Ueberwachung zutrauen, ist die negative Leistung. Uud diese ganze Ueberzeugung ist dem Stifter der Schule und seinen Jüngern nicht etwa aus abstractem Nachdenken aufgegangeu, sondern das Leben mit seinen Nöthen uud seinen Trieben hat sie ihnen aufgedrängt. Sie fanden den Staat vor, der noch auf der Geschlossenheit der mittelalterlichen Institutionen ruhte, und innerhalb der amtlich gezogenen Schranken jeden und jedes an seiner Stelle festhielt, von dem kirchlichen Glauben an, welcher dem Einzelnen zum Seelenheil bei Todesstrafe vorgeschrieben war, bis zum untersten Gewerbsberuf und Geuußmittel. Sie halfen der gesteigerten Naturkraft, die wider diese Schranken andrängte, dieselben sprengen, und verlegten sich hauptsächlich auf den scharfsinnigen Nachweis, daß das oberste Regiment, indem es gewohnheitsmäßig seine Aufmerksamkeit einem engen Kreis von erzielten Vortheilen und vermiedenen Schäden zuwendete, einer unabsehbaren Welt gehemmter Entwicklung boruirt gegenüberstand. Hinter der kleinen Welt der vom Staat in Ordnung gehaltenen künstlichen Gliederungen lag die große der misers. pleos und die noch größere der im Keim erstickenden Kräfte. Zusammenfallend mit einer politischen Bewegung, welche denselben Gegenstand von der Seite des Rechtes ergriffen, und natürlich in innigem Geistesverkehr mit ihr, schufen sie die Wissenschaft des freien Verkehrs, die zwar, wie jede Neuerung, einer Formel bedürfte und als durchschlagend darum die des 1aisss2 passsr et laiggk?! tairs von den physiokratischen Vorgängern übernahm, aber weder jemals lebensnnkundig noch flach genug war, um zu glauben, daß diese fünf Porbetmchtung. Worte für die Zukunft an die Stelle der schwierigsteil aller Disciplinen treten könnten. Aus dieser Erkenntniß giengen dann allmählich jene Reformen in die Welt, die erst in dem letzten Lustrum auf dem europäischen Festlande zum Durchbruch gekommen sind, und welche bis auf die allerletzten Zeiten nur mit Andacht und Dankbarkeit von den Männern der Wissenschaft und der Politik genannt wurden. Also vor allem der Freihandel, die Gewerbefreiheit, die Freizügigkeit, 'die Beseitigung der Ziusbeschränkungen, der Schuldhaft und der Eheverbote. Diese Entfesselung der Menschenkräfte, in Wechselwirkung mit der wunderbaren Dienstbarmachung der Naturkraft, brachte die Welt im Laufe dieses Jahrhunderts auf eine Höhe der Productions- und Austauschfähigkeit, welche der Erdoberfläche und der Lebensweise ihrer Bewohner eine neue und vervollkommnete Gestalt gaben. Aus dieser unberechenbaren Verbesserung der Diuge siud die Klagen erwachsen, über deren Erledigung die Geister jetzt mit oder ohne System sich zu schaffen machen. Die soziale Frage ist nicht eine Folge des Elends, sondern eine^Folge der Verbesserung der allgemeinen Menschheitslage. Könnte man sich das nicht bei dem Anblick der Welt an den fünf Fingern abrechnen, fo wäre schon die Kenntniß des menschlichen Herzens genügend, um rückwärts darauf zu schließen: ihr klagt, folglich ist es besser geworden. Das ist so wahr, daß die Forschung der sozialistischen Gelehrten sich große Mühe gibt, uns an einer Reihe von Thatsachen aus der Geschichte der Arbeit nachzuweisen, wie jede Herabdrückuug des Lohns, jede Niederlage der Unzufriedenen, mit einem Wort jede Entbehrung uud Demüthigung den Sinn der Betroffenen her- abslimmt, die Widerstandskraft ihres Verstandes und 22 Vorbetrachtung. Charakters abstumpft. Das ist vollständig wahr, und es bekräftigt nur das Obeugesagte: daß die herrschende Unzufriedenheit über das Loos gewisser Menschheitsschichten, soweit sie von den Leidenden selbst ausgeht, dem ökonomischen Fortschritt der Welt entspringt. Die sozialistischen Ankläger haben sich zwar auch bemüht, Zahlen zusammenzustellen, aus denen hie und da erhellt, daß diese oder jene Kategorie von Arbeit, verglichen zu älteren Zeiten, heut absolut oder relativ schlechteren Lohn empfängt. Diejenigen, welche, obgleich derselben Richtung angehörig, doch weniger auf Effect ausgehen, geben zu, daß eine umfassende überzeugende Untersuchung in diesem Betreff noch uicht stattgefunden hat, daß wir die vergleichende Lohnstatistik der Gegenwart und der Vergangenheit noch nicht kennen. Wer aber zwei Augen nnd ein Gehirn im Kopfe, dazu seit etlichen Dezennien in der Welt gelebt hat, dem kann weder die Declamation des Marktes noch die des Katheders die Erfahrung seiner fünf Sinne rauben: daß die Mittel das Lebeu zu erhalten und zu erfreuen seit fünfzig Jahren unendlich vervielfacht worden, daß aber nach der ganzen Beschaffenheit des menschlichen Verkehrs die so vermehrten Lebensgüter weder von den Wenigen allein gefressen, noch von den Wenigen allein festgehalten werden können, sondern — in welchem Verhältniß immer — den Vielen zufließen.' i England führte 1845 ein 20 Millionen Centner Waizcn. 1868 „ 35 „ „ „ 1845 „ 2 „ ,. Gerste, 1368 „ 7'/i „ In der nämlichen Periode stieg die Bevölkerung nur von 19^2 Mill. anf 241/2 Mill. Hatten etwa die Verdauungswerkzeuge der Reichen sich vergrößert? P»vbetrcichtung. 23 Wer seine fünf Sinne hat und sie dazu gebraucht, sich in seiner Stadt, seinem Dorfe, seiner Provinz umzusehen, wenn er sich eriunert, wie seine Nachbarn zur Rechten und zur Linken neben ihm vor 25 Jahren lebten, gekleidet giengen, unterrichtet waren, und wie es jetzt mit deren Kindern aussieht; was er seiner Magd und seinem Knecht bezahlt oder zumuthen kann, nnd wie es dagegen in seines Vaters Haus u. s> w. bestellt war, der wird ohne viel Zierens aussprechen: daß „von der Quelle bis uns Meer" der Fluß des Lebens rascher, breiter und tiefer geworden ist. Dieser Ausspruch steht weder gegenüber dem Bekenntniß, daß es noch sehr viel Elend in der Welt gebe, noch dem Bestreben, an der Beseitigung solchen Elends zu arbeiten. Bis vor kurzem waren nun die Meinungen über diese Aufgabe der Beseitigung nach zwei Hauptrichtungen hin gespalten. Die einen glaubten, auf die Grundlage der moderneu Rechtsanschauung hin, an die Möglichkeit einer fortschreitende: Entwicklung, indem den befreiten Menschen des civilisirten Gleichheitsstaates in der Hauptsache die Sorge für ihr Wohl, vereinzelt oder in Gesellschaft, überlassen werde. So geschah es in England, dem Staat, in welchem die Lage der Industrie am lebhaftesten die Aufmerksamkeit der Wissenschaft und Gesetzgebung herausforderte und gewann. Nach einer vierjährigen umfassenden Untersuchung kam das Parlament, auf Grund eines viele Bände umfassenden Zeugenverhörs und eines ausführlichen Berichts seiner Commission, zu einem Endergebniß, welches auch nicht um eines Haares Breite über die Grundsätze des bisherigen freien Rechtsstaates hinaus- schreitet, vielmehr sich innerhalb dieser Gränzen nur mit der äußersten Vorsicht in bescheidenem Maße vorwärts 24 Äorbctrachtnng, bewegt. Dem Assoziationsrecht der sogenannten Gewirk- Vereine ward die legale Sanction ertheilt, und zwar unter Anwendung peinlicher Verclausulirung. Diesem letzten im Jahr 1871 vollzogenen Act waren seit einem halben Jahrhundert eine Reihe gesetzlicher Maßnahmen vorausgegangen, welche sämmtlich ebensosehr aus der Fürsorge für die Verbesserung der arbeitenden Bevölkerung entsprangen, als sie sich innerhalb der oben erwähnten Gränzen hielten. Sie beziehen sich auf die sogenannte Fabrikgesetzgebung. Keine der unendlich zahlreichen Vorschriften dieser Gattung leitet ihre Berechtigung von dem Grundsatz her: daß der Staat berufen sei, von oben herab die Lohnverhältnissc oder beispielsweise die Lehrzeit der Arbeiter zu regelu. Wo immer die Gesetzgebung in die Beziehung zwischen Meister und Arbeiter eingriff, da geschah es im Namen einer Autorität, die dem Staat längst nnd überall als solchem zukommt, also entweder als dem Hüter der öffentlichen Gesundheit, oder dem Leiter der öffentlichen Erziehung, oder dem Inhaber der Gerichtsbarkeit über Mein und Dciu. Auf diesem Boden erwuchsen die zahlreichen Parlamentsbeschlüsse, welche in einzelnen Gewerben ein Maximum der Arbeitszeit für verschiedene Gattungen von Personen vorschrieben, die sogenannten Factory Bills, oder auch die Art der Arbeitseinrichtung in sanitätlichem Interesse regelten; die Vorschriften wegen der für den Unterricht der jüngeren Leute frei zu haltenden Stunden; die Vorschriften wegen der zum Schutze der Bergleute uöthigeu Anstalten, und die Ermächtigung der Kohlenarbeiter zur Ernennung von Delegirten, -welche die Feststellung der im Stücklohn gelieferten Arbeit contradicto- risch mit den Beamten des Bergwerks zu überwacheu haben; endlich die Maßregeln zur Unterdrückung des Norbctrachtung, 25 sogenannten Trucksystems. Nach der empirischen Biethode des englischen Staatslebens erwuchsen alle diese einzelnen Acte der Gesetzgebung ohne äußern Zusammenhang, oder principiellen Vorsatz, je uachdem Zeit und Umstände bald an dieser, bald an jener Stelle des gewerblichen Lebens zur Berücksichtigung einluden, und klar zeigten, welcher Weise Abhülfe zu schaffen sei. Gerade diese endlose Folge von einzelnen Gelegenheitsgesetzen versinnlicht den Grundsatz, nach welchem die Engländer hier verfahren: sie sta- tuiren besondere Abweichungen von der allgemeinen Regel der freien Verfügung der Individuen über sich; am meisten charakterisirt sich dieses Princip darin, daß die bei weitem größere Anzahl jener Gesetze zn Guusten der Minderjährigen nnd der Fraueu erlassen ist, der erwachsene Mann in der Verfügung über sich selbst eigentlich niemals beschränkt wird. Unter der Gunst dieser Art Gesetze zu schaffen, bei welcher, wir wiederholen es, niemals der Gedanke auftauchte, sich zu der Wirthschafts- uud Staatslehre des Ad. Smith in Widerspruch zu setzen, erstarkte das Gesammt- leben der englischen Arbeiter zu einer Macht, welche gerade von den deutschen Gelehrten der sozialistischen Richtung stets als Vorbild hingestellt wird. In der That habeu die Genossenschaften aller Orten die Lage und den Geist der Arbeiter in einer Weise gestärkt, daß sie, wo Billigkeit und Einsicht ihnen zur Seite stehen, beinahe gewiß sein können, die öffentliche Meinung aufmerksam zu machen und für sich zu gewinnen, und in Folge davon praktische Concessionen auszuwirken; ja vielfach ist es ihnen geluugen, selbst widersinniges und albernes durchzusetzen (wie namentlich in einzelnen Orten beim Bau- gewerke). Die Freiheit der Presse und der Coalition Jg Vorbctrachtuug, sichert ihnen ein unfehlbares Mittel, schweren Druck auf die Arbeitgeber auszuüben. Der Strike ist das Hauptinstrument, welches ihrem Willen Beachtung verschafft. Es wirkt noch vielmehr dadurch, daß es als Möglichkeit stets im Hintergrunde droht, als daß es in letzter Instanz zur Anwendung gelangt. Es bietet in diesem Punkt eine gewisse Analogie zu den Strafgesetzen der öffentlichen Ordnung, welche den wichtigsten Theil ihrer Leistungen da versehen, wo sie uicht zur Auwendung kommen. Ganz allein den von der Schule des A. Smith gepredigten Grundsätzen verdanken aber die Arbeiter jene Freiheit der Bewegung, welche sie in den Besitz des kostbaren Rechts der Arbeitseinstellung gesetzt hat, verdanken sie nicht minder in England die Einkommensteuer uud die Aufhebnng der Korngesetze, iu Deutschland die Beseitigung der bei der Existenz von dreißig Staaten unerhört drückeudeu Niederlassuugsbeschrünkungen. Mit einem Wort: wenn nach einem frühern Ausspruch die Ausbreitung und Rührigkeit der Unzufriedenen und Verbesserungslustigeu uur vou der verbesserten Lage des größten Theils derselben sich herschreibt, so ist ihnen die gesetzliche Möglichkeit, diesem ihrem höchst gerechtfertigten Trieb Ausdruck zu geben, nur durch diejenigen vorbereitet, wenn nicht überhaupt erkämpft worden, welche seit dem letzten Viertheil des vorigen Jahrhunderts bis auf diesen Tag für den Grundsatz einstehen: daß die freie Bewegung des Individuums, sei es vereinzelt, sei es in freiwilliger Genossenschaft mit andern, das Fundament alles bürgerlichen Gedeihens ist, die Einschränkung aber nur eine Ausnahme sein darf, deren Berechtigung, wie die jeder Ausnahme, gebührend nachzuweisen und in den ihr streng zukömmlichen Schranken zu verwirklichen ist. Vorbelrachtung. 27 Im cvnträren Gegensatz zu der bisher geschilderten Ansicht steht jene andere, deren Charakterzüge, je kühner sie auftritt, desto leichter zu erfassen und daher allgemein bekannt sind. In der Hauptsache handelt es sich um einen Staat, welcher die Vertheilung der Güter in die Hand nimmt uud selbst dafür sorgt, sei es, daß jeder arbeite, sei es, daß jeder zu esseu habe, endlich auch, daß beides in Vorgeschriebenein Verhältniß zn einander abgewickelt werde. Alle diese Theorieeu siud bekannt. Die zahlreichen Schriften, in denen sie behandelt sind, Pflegen zurückzugreifen auf Lacedämon und die Graechen, auf die ersten Christen und auf den deutschen Bauernkrieg. Ganz mit Recht führen sie unter den dabei in Betracht kommenden Vorschlägen auch das Buch des Thomas Morus an, dessen Name noch bis heut als das Gattungswort schöner unausführbarer Traumgestalteu in allen Sprachen geblieben ist. Ein Dutzend anderer schöner Phantasiegebäude, zum Theil von classischen Federn entworfen, läßt sich dar au reihen. Weder die theoretischen noch die praktischen Versuche, so alt sie auch sind, haben je Boden in der Welt gewinnen können. Auch der gewaltigste Anlauf, das Maximum der neunziger Jahre, obwohl in seiner Art bescheiden zu ueuuen und der Noth abgepreßt, hat, trotz dem Schreckensregiment, das ihm zur Seite staud, es nie zu wahrer praktischer Geltung bringen können; noch weniger brachten es die Epigonen mit ihren Nationalwerkstätten oder ihrer Commune je dazu, daß man sie im Erust für lebensfähig hielt. Die Commune war übrigens — im Vorbeigehen gesagt — durchaus keiue absichtlich oder unabsichtlich verwirklichte communistische Staatsidee; sie war nichts als die Entfesselung einer Masse abenteuernder, excentrischer, brodloscr Menschen beiderlei Geschlechts und 38 Borbetrachnliig. aller Nationen, welche die Regierung der nationalen Vertheidigung während der Belagerung an ihrem Herzen groß gezogen hatte. In jeder großen Stadt findet solch eine Gesellschaft, wenn ihr der Handstreich für den Augenblick gelingt, Tausende wildwachsender Existenzen, die ihr mit Vergnügen zum Lotterleben auch uur eines Tages folgen, darunter anch etliche ehrliche Narren, die an den Anbruch eines tauseudjährigen Reiches glauben. Die ganze Vorgeschichte der Belagerung und die Eigenthümlichkeit der Stadt Paris versetzten die Erscheinung in eine höhere Potenz. Uud schließlich trug selbst der Feldzugsplau des Herrn Thiers, welchem wohl ein politischer Gedanke beigemischt war, dazu bei, einen Ausbruch zu entfesseln und zu verlängern, der vermuthlich am ersten Tage mit einigen zuverlässigen Regimentern ohne Rückzug aus der Stadt erstickt worden wäre. Aber wie dem sei: die Pariser Commune gehört nicht in die Kategorie der sozialistischen Experimente, sondern der Plünderungsscenen, welche überall in Augenblicken allgemeiner Verwirrung, bei Feuersbrünsten, Erdbeben n. dgl., wegen der Desorganisation der öffentlichen Gewalt von Freibeutern benützt werden. Da das Grundgeheimniß des sozialistischen Priesterthums aber die Charlatanerie ist, so verstanden es die Großkophtas der Internationalen alsobald, sich das Verdienst dieses Pariser Hexeusabbaths zuzuschreiben. Denn je größer die Teufelei, desto größer natürlich per in- cluetionein erscheint der Teufel, sagten sie sich mit Recht. Die Charlatanerie der Furchtbarkeit ist der Bodeu dieses Handwerks. Das Eintreten für die Commune, welches besonders von den deutschen >vor>Icl-os Schreckensmännern mit System betrieben wird, ist nichts als ein plumpes Kunststück, um die Welt glauben zu machen, sie hätten VorbetrcichtuuI, .'!) etwas gemacht, woran sie in Wahrheit kindlich unschuldig sind. Das hier ganz zufällige Zusammentreffen des Wortes Commune und Communismus leistete der Taschenspielerei erklecklichen Vorschub. Weun der Nimbus der Teufelei fällt, so fällt die ganze goldmachende Kunst mit ins Wasser. Lebenselixire werden nur von Marktschreiern ausgcbvten, die rothe Farbe aber, die gemalten Teufelchen, die Todteuköpfe und Kröteuaugeu, die höllischen Beschwörungsformeln haben von jeher zum Handwerk der Wuuderdoctoren gehört. Der internationale Witz ist nichts als die neueste Phase von: Stein der Weisen und dem verjüngenden Lebenstrank. Früher verlegten sich die Mystagogen darauf, den Menschen im Einzelnen zu beglücken, zu bereichern, zu verjüngen. Heute, da der Stand der Naturwissenschaft dieß nicht mehr gestattet, wird das viel dankbarere Feld der Gesammtmenschheit in Angriff genommen. Lassalle und seine überlebenden Oberpriester wären im vorigen Jahrhundert St. Germains oder Cagliostros geworden, Proudhon vielleicht ein Mesmer. Die weltliche Tansend- künstlerei eines Franzosen oder Italieners wird im gelehrten Deutschland philosophisch vertieft, und so ist auch der Sozialismus und Kommunismus von Lassalle uud Marx auf die Höhe speculativer Systeme erhoben worden. Schon Proudhon, der auch eineu deutschen Kopf hatte uud aus der alten Freigrafschaft stammte, bildete den Uebcrgang, wie er denn auch am meisten in Deutschland übersetzt, commentirt und angegriffen worden ist. Es gab eine Zeit, da die Seherin von Prevorst, da die Justinus Kerner, Ennemoser, Eschenmayer, es gab auch eine Zeit, da das Tischrücken, das Od uud mehr dergleichen Wunderlichkeiten in Deutschland die Ehre 30 Vorbctrachttmg. wissenschaftlicher Auslegung erfuhren. Man braucht uns uur in einer gewissen Weise zu packen, um uus zu haben. Dieß ist für deu Augenblick den Erfindern der sozialen Erlösungsrecepte auch gelungen. Mit tiefer Kenntniß unseres Wesens wendeten sie sich an die speculative Seite der Nation, und es ward ihnen aufgethan. Wer weiß, wenn Hegel das alles erlebt hätte, ob er nicht für die Staatsindustrie oder den Classenkrieg auch eineu Platz in dein Proceß des Absoluten gefunden hätte! Vielleicht stehen wir eben auf dem Höhepuukt der Krisis, da das soziale Tischrücken sich zu so imponirender Gestalt aufgeblasen hat, daß es anfängt, der deutscheu Wissenschaft auch das Concept zu verrücken. Nur so läßt es sich erklären, daß eine Anzahl ernster Gelehrten zu einer Schule von wisseuschastlicheu Reformern sich ausgebildet hat, welche an die Möglichkeit zu glauben scheint, von Sraatswegen im Princip etwas wie die „Lösung der sozialen Frage" auf dem Verordnungsweg zu unternehmen. Es sei erlaubt, diese Schule der Kürze halber mit dem Namen zu bezeichnen, unter welchem eiu Kritiker (H. V. Oppenheim, in der Berliner Nationalzeitung) sie zuerst der Welt vorgestellt hat, unter welchem sie auch seitdem kenntlich geworden ist, und den sie schließlich, in Ermangelung eines besseren, sich selbst gefallen läßt. Katheder-Sozialisten nennt man hente in Deutschland diejenigen Lehrer uud Verbreiter der Volkswirthschaft, welche zwar nicht mit den eigentlichen Sozialdemokraten unter Führung der bekannten Sectenhäuptlinge zusammengehen, aber mit diesen doch in der Hauptsache übereiustimmen, daß sie eine „soziale Frage" in deren Sinn als zu Recht bestehend anerkennen. Eine soziale Frage iu diesem vollen Sinn existirt nämlich vernünftiger Weise nur für den, Borbctrachtung, 31 welcher auch eine soziale Antwort kennt. Die soziale Frage, so gefaßt, ist gleichbedeutend mit der Antwort: daß es systematisch möglich sei, alles wirthschaftliche Elend, die Armuth im eigentlicheu Sinn, aus der Welt zu schaffen; daß bisher die Welt nur mangels der Entdeckung dieses richtigen Systems so schlecht bestellt gewesen — und daß der betreffende Verkünder der sozialen Frage mit der Erkenntniß der Antwort, d. h. des erlösenden Systems, thatsächlich versehen sei. Wer in positiver Wissenschaft und Gesetzgebung eine soziale Frage anders legitimiren will, ist auf dem Abwege. Er könnte ebenso die Unsterblichkeitsfrage oder die Mondfrage in das Programm derselben aufnehmen, als die Aufgabe, die doch sehr auer- kcnneuswerthen Wünsche nach ewiger Fortdauer oder nach Mondfahrten zu befriedigen. Wenden wir uns nun an die Nationalökonomie alten Styls, so wird sie uns eben deßhalb von einer sozialen Frage nicht unterhalten. Sie behält sich vor, ein Arcanum erst zu suchen, wenn sie weiß, daß eines existirt. Sie verwirft ein Besserungsmittel nie, weil es ihr nicht zu ihren Principien paßt, sondern bloß weil es ihr keines zu sein scheint. Principien, die sich der Annahme praktisch ausführbarer, wirklicher Verbesserungen widersetzen, gibt es in ihr nicht. Denn sie ist so viel und mehr als jede andere Wissenschaft heut ausschließlich eine auf Erfahrung und thatsächliche Beobachtung gegründete Summe von Erkenntnissen. Wo aber die concreten Beobachtungen nicht ausreichen, ist sie, soweit ein praktisches Bedürfniß zu concretem Verhalten auffordert, wie jede Wissenschaft genöthigt, mit logischen Schlüssen vom Bekannten zum Unbekannten fortzuschreiten. Diese Verbindung von Erfahrung und >!2 Borbetrachtunci- Methvde hat ihr bis jetzt die Ueberzeugung uicht beibringen können, daß es bewährte Mittel gebe, den Ernährungsproceß der menschlichen Gesellschaft auf nagelneuen (oder renovirten untergegangenen) Grundlagen einzurichten, nnd sie bequemt sich daher, die Welt der letztem hundert Jahre, die Welt der nach und nach frei gewordenen Bewegung, fortbestehen zu lassen und nur auf Basis dieses Bestandes an ihr zu bessern. Da sie keine Lehre göttlicher Ofsenbaruug oder metaphysischer Erleuchtung ist, so würde sie heute Familie und Eigenthum mit allen Konsequenzen preisgeben, wenn man ihr bewiese, daß etwas für die Gesammtheit besseres au deren Stelle gesetzt zu werden vermöchte. Weit entfernt, eine „abstraete" Lehre zn sein, wie ihr die Gegner vorwerfen, verwirft sie die soziale Frage nur, weil und solange sie die soziale Antwort für eine Abstraction zn halten sich genöthigt sieht. Die Sozialdemokraten der verschiedenen Linien ihrerseits verhalten sich ebenso logisch wie die Nationalökonomen. Sie stellen die soziale Frage, weil sie behaupten, im Besitze der sozialen Antwort zu sein. Jeder von ihnen hat seinen Staat fertig, in dem für alles und jedes aufs beste gesorgt wird. Das läßt sich hören, wenigstens vom formalen Standpunkt aus. Der Katheder-Sozialismus allem verkündet die soziale Frage ohne die soziale Antwort, und stellt sich damit als die abstraeteste aller Theorieen hin, obgleich er für sich just die Ehre des Gegentheils in Anspruch nimmt. Er behauptet nicht, daß der Staat die ganze Productiou in die Haud nehmeu müsse, die Vertheilung und Überwachung der irdischen Lebensgenüsse. Thäte er dieß, so wäre er ja ganz einfacher Sozialismus, und das will er Vorbetrachtung. 33 nicht sein. Er beschränkt sich darauf, dem Staate den Beruf zu vindiciren, daß er im Besonderen und Einzelnen mehr als bisher die individuelle Freiheit zum Vortheil des Ganzen zurückdränge, unter Umständen das Eigenthums- vder Verkehrsrecht aufhebe. Soweit er das verlangt, weil er überhaupt von vornherein Staats- und Gemeindewirth- schast für heilsamer hält als Privatwirthschaft, ist der Katheder-Sozialist eiufacher Sozialist; soweit er es aber uur verlangt, weil die Nützlichkeit sich für den concretcn Fall beweisen läßt, steht er auf dem Boden der alten Volkswirthschaft, welche sich keiner Nützlichkeit aus irgend einem uuverletzlicheu Grundsatz widersetzt. Ein bischen mehr an den Staat, ein bischen weniger an die freie Concurrenz glauben, das macht keine wissenschaftlichen Distinctionen möglich. Und am wenigsten kommt es hier ans philosophische Theorieen des Staatsrechts an. Handelte es sich nämlich um diese, so würde erst vollends der Unterschied zwischen dem Katheder- und dem gemeinen Feld- und Wiesen - Sozialisten verschwinden. ^ Aber die Zeit ist wirklich vorbei, in der man noch darüber streiten möchte, ob der Staat das Recht habe, uns glücklich zu machen. Er mache uns nur glücklich, und wir wollen ihm den Beweis seines Rechts gern erlassen. So lange wir nicht an sein Können glauben, glauben wir jedoch auch nicht an sein Recht. Mit Wünschen gibt sich die Wissenschaft nicht ab. Und was anders ist es, als ein politischer Wunschzettel, wenn der Katheder-Sozialismus. die Forderung aufstellt, daß jeder Mensch ein „menschenwürdiges Dasein" zu führen in Staud gesetzt werde? So lautet nämlich jetzt die Formel, welche den sozialdemo- 5 Mail vergleiche z. B. Professor v. Scheel: die Theorie der sozialen Frage (Jena 1871), ein wahres Paradigma der Gattung. Bambcrger, Arbeiterfrage, Z ^4 Lorbetrachtung. kratischm Katechismus umgehen möchte. Wir wollen nicht Schwierigkeiten daraus erheben, daß die Definition des menschenwürdigen Daseins sehr elastischer Natur ist, wir wollen die Forderung in dem einfachen Sinn gelten lassen, daß jedem Menschen ein Minimum vou Lebensgenuß gesichert werde. Wer möchte behaupten, daß hier nicht das- ganze sozialdemokratische Programm gegeben sei? Steigen wir aber von der Höhe der allgemeinen Postulate herab zu den Vorschlägen der Ausführung, so werden wir alsbald gewahr, daß wir uns iu der mageren Ebene der altherkömmlichen Verbesserungsvorschläge bewegen, welche von der Praxis und Theorie der altherkömmlichen Welt längst beschritten und bebaut worden ist. Nach einem himmelstllrmerischen Capitel über die sozialen Aufgaben des Staats, welcher allein Weisheit und Sittlichkeit genug in sich trage, um die soziale Frage zu lösen, gelangt der oben erwähnte Schriftsteller (v. Scheel) zu dem praktischen Vorschlag der — Arbeitsnachweise- bnreaux! Ebenso verhält es sich mit den Vorschlägen zu Zwangskassen, welche theils seit Jahrhunderten als Knappschaftskassen, theils seit einem Vierteljahrhundert nach allgemeinem preußischen: Recht existiren und noch heute vor der Praxis zweifelhaft bestehen. In gleichem Fall befinden sich die Hinweisuugen auf die mehrerlei Arten von Schiedsgerichten. Es reihen sich daran die Fabrikvorschriften, die ebenfalls vor jedem sozialen Programm in die Welt gekommen und von Niemandem angefochten sind. Auf diese folgt der Unterrichtszwang, der Schutz der Frauen und Kinder und selbst der Erwachsenen in Festsetzung von Maximalarbeitszeit, von Sonntagsheiligung, u. dgl. — lauter Diuge, die zum Gemeingut der elementaren Staats- und Polizeiwissenschaft gehören, lauter Borbetrachttmg. 35 schätzenswert!^ Beiträge zur Verbesserung des Arbeiter- looses, aber wahrlich viel zu bescheidener Natur, um mit vollen Backeu die Lösung der sozialen Frage verheißen zu wollen. In der That, solange nicht der Lohn als solcher mit Entschlossenheit angepackt wird, kann von neuen Principien nicht die Rede sein, uud auch dann nur, wenn der Lohn nicht länger Privataugelegenheit bleiben, sondern von Staatswegen geregelt werden soll. Denn welcher auch noch so verhärtete Manchestermann bestreitet dem Arbeiter das Recht, auf dem Weg der Vereiubarung einzeln oder in Massen durchzusetzen, daß er uicht Accord, sondern Taglohn erhalte; daß der Normal-Arbeitstag festgesetzt werde, kraft dessen der Faule wie der Fleißige, der Geschickte wie der Ungeschickte, gleichen Betrag über den Erdkreis hin empfienge? Oder daß die Arbeiter den Fabrikanten zu zwingen versuchen, ihnen einen verhältnißmäßigen Antheil am Gewinn zu geben? Das alles möge unternommen werden, wenn Arbeitgeber und Arbeiter sich darüber verständigen können. Ob es der Industrie möglich sein wird, dabei zu bestehen, ist eine andere Frage, welche den Versuch uicht aufzuhalten vermöchte. Eine sozialistische Wendung nimmt die ganze Erörterung erst, wenn diese Regelungen von oben befohlen werden sollen. Findet der Gedanke Eingang, daß die Arbeiter selbst in freier Vereinigung zu schwach seien, um dem „Capital" Trotz zu bieten, daß der Staat ihnen seinen starken Arm leihen müsse, um die Frechheit und Schlechtigkeit des Capitals zu brechen, dann allerdings treten wir auf das sozialistische Gebiet über; und da es zwischen diesen beiden Alternativen nichts drittes gibt, so ist klar, daß auch die gelehrtesten Umschreibungen nicht vor der vollen sozialistischen Ll! Vorbetrachtung. Gemeinschaft retten, sobald hier Staatseinmischung verlangt wird. Dieß ist der Fall bei unseren Katheder- Sozialisten. Es ist ja keine Schande, aber man muß nur nicht sich dagegen wehren, daß man auf demselben Boden stehe wie jede andere Welterlösungstheorie. ' Sowie der Staat nicht im Polizei- oder im Steuerweg für den Armen sorgt, sondern den Lohnvcrtrag zwischen ihm uud seinem Arbeitgeber materiell in die Hand nimmt, macht er sich für das ganze Getriebe der Volksernährung verantwortlich. Sowie er dem Fabrikanten in die Bücher sieht, um den Antheil des Arbeiters am Gewinn vorzuschreiben, oder die Höhe des Gehalts, oder um Fortsetzung des Geschäfts auch in schlechten Zeiten zu gebieten, wird der Staat augenscheinlich selbst Oberfabrikant. Er übernimmt die ganze Verantwortlichkeit. Entweder zwingt er den Unternehmer, gegen dessen Willen zu arbeiten; dann ist der Fabrikant nur sein Werkzeug, uicht mehr ein Unternehmer; oder er läßt dem Fabrikanten die Freiheit, ein Geschäft, das ihm nicht länger gefällt, fahren zu lassen, dann muß er, der Staat, es fortsetzen, um dem Arbeiter die zugedachte Wohlthat zu sichern. In beiden Fällen laufen wir in den Hafen der allgemeinen Staatsindustrie ein, neben der eine private nicht mehr denkbar ist. Wenn mit Schaden gearbeitet wird, so muß der Steuerbote den Ausfall der Jndustrie- bilanz decken. Denn, sagt mit Recht der mehrerwähnte Professor: „Es können auch solche privatwirthschaftliche Gesichtspunkte (Production mit Schaden nämlich!) gar ! In Nr. 49 des „Gcwerkvcrcins" vom 8. Dezember d. I. werden die Lassallcancr aufgefordert, sich mit den Hirsch-Dunker'schen, wenn sie wirklich „gemäßigt-sozialistisch" gesinnt seien, zu einigen „in dem höheren versöhnenden Standpunkt der Kathedersozialisten." Porbctrachtimg. !',7 nicht in Anwendung kommen, wenn es gilt, großartige volkswirthschaftliche Resultate zu erzielen, deren Werth kaufmännisch gar nicht geschätzt werden kann und zum Theil nur in moralischen Wirtungen beruht." Du siehst mit diesem Trank im Leibe Bald Helenen in jedem Weibe! Und doch ist selbst dieser bodenlose Leichtsinn noch konsequenter als die Forderung: den Unternehmer zu zwingen, daß er mit geringerem als dem ihm gut scheinenden Vortheil arbeite. Dort, bei jenem Experiment, welches den Staat zum Generalpächter sämmtlicher Productionsanstal- ten macht, ist wenigstens für den Schaden ihrer Verirrung auch die Gesammtheit verantwortlich. Hier aber wird der einzelne Unternehmer herangezogen, das kostspielige Er- lösungsexperimeut aus seiner Tasche zu bezahlen. Denn, heißt es da, wir packeu die Sache wo wir können, mag der getroffene Einzelne sehen wie er fertig werde! Dort wird im Interesse der großen Gerechtigkeit der materielle Schaden verachtet; hier, um dem materiellen Schaden zu entgehen, die Gerechtigkeit geopfert. „Wirthschaftlich" uud „realistisch" ist das ja noch eher zulässig. Man denke nur an die schöne Schutzzoll-Consequenz, die dabei herauskommt. Der Staat sagt zum Fabrikanten: „Kerl, zahl' mir den Arbeiter besser. Das ist zwar im allgemeinen Interesse, aber ich kann nicht allen Steuerpflichtigen nachlaufen und packe das Ding wo ich kann, folglich an deiner Tasche." Was natürlicher dann, als daß der infame Capitalmensch erwiedert: „Sehr wohl, lieber Staat, ich zahle für das Wohl des Ganzen den Arbeiter besser, aber du wirst mir nnn doch nicht abschlagen können, auch wieder eiuen kleinen Schutzzoll zu meinen Gunsten zu erheben, damit ich meinerseits den Eonsumenten packe, wo ich 38 Vorbetrachtung. ihn packen kann, ansonsten muß ich selbst zu Grunde gehen und damit die ganze Herrlichkeit der sozialen Lösung." Dieses Capitel des Schutzzolls ist denn auch richtig in jenen Heilslehren gewahrt, meistens in der Form, daß den ketzerischen Staaten (inmitten der „vereinigten von Europa" Wohl also), welche nicht in der großen Reform mitthun wollen, der Riegel vor die Einfuhr geschoben werden müsse, mittelst deren sie der von der Obrigkeit dirigirten Gewerbthätigkeit eine böse Concurrenz machen könnten. So ist denn der Kreislauf der Natur fertig: der Konsument zwingt den Producenten zu beliebigen Auslagen, und der Producent zwingt wieder den Consumenten zu beliebigen Preisen. Das Ergebniß der Jahresbilanz kommt dann auf das berühmte Geschäft jener beiden Eckensteher hinaus, die einander mit demselben Dreier abwechselnd den gemeinsamen Vorrath Schnaps abkaufen, bis sie, auf dem Kreuzberg angekommen, entdecken, daß sie trotz des flotten Geschäftsgangs weder Branntwein noch Geld mehr haben. Und es läßt sich schließlich von allen -diesen Bemühungen um den Stein der Weisen das alte Wort wiederholen: das Gute an ihnen ist nicht neu, und das Neue ist nicht gut. Um dem mehr oder minder klaren Bewußtsein dieser Wahrheit zu entrinnen, war die Flucht ius Dunkel vielsagender, tief und erhaben klingendere Sätze allgemeiner Weltweisheit der einzige Ausweg. So entstand die neueste Formel eiuer „ethischen" Volkswirthschaft. Ethisch, sittlich, das sind Begriffe, unter welche sich alles bringen, beliebig viel oder gar nichts denken läßt. Sie werden daher immer mehr von denen mißbraucht, welche aus guten Gründen verschmähen, in prosaischem Deutsch Rechenschaft über ihre Ansichten zu geben. Eine sittliche, eine Lorbetrachtung. ^> ethische Forderung, das klingt so gebieterisch erhaben und unwidersprechlich, daß das Sünderbewußtsein des gemeinen Sterblichen sich nicht dagegen aufzulehnen wagt. So sind wir denn zu guter Letzt dahin gekommen, daß der wahre Schlüssel zur Pforte der sozialen Frage im „sittlichen, Pathos" liege, mit dein an den Versuch herangetreten werde. Wen erinnert diese Formel nicht an jene Hellseherinnen, welche behaupten, daß ihr Magnetismus nur in Gegenwart derer in Fluß komme, die an ihn glauben? Und man denke nicht, daß hier ein zufällig einmal dem Zaun der Zähne entsprungenes Wort herausgegriffen sei. Vielmehr ist das der Grundgedanke, welcher sich überall in den Auslassungen der neuen Schule wiederfindet. In ollen möglichen Tonarten begegnen wir der Behauptung: daß der Gegensatz der Anschauungen nicht vom bessern Wissen, sondern vom besseren Wollen ausgehe. Den ältern Nationalökonomen fehle es nicht sowohl am Kopf als am Herzeu. Damit wird selbstredend die Wissenschaft eine Religion, eine Sache der Begeisterung, der göttlichen Gnade, die sich der Mensch nicht selbst geben kann. Nicht bloß Sarastro, sondern sogar Pamina selbst könnte ja Paminen nicht zur Liebe zwiugen. Auch ist ebeu deßhalb hier die Stelle, wo die wissenschaftliche Richtung in die Politische übertritt, wo der Natioualökonom zum Sozialdemokraten wird. In die Doctriu nämlich das Herz zu mischen geht nicht an. Die Homöopathen könnten sonst Vielleicht auch darauf kommen, den Allopathen vorzuwerfen : diese hätten nicht die richtige Liebe zu den Patienten, oder die Darwinianer ihren Gegnern, daß letztere nicht die richtige Liebe zu den Affen hätten. Solange es sich um wissenschaftliche Ermittlung des Richtigen handelt, dreht sich der Streit um die Wahrnehmung des Richtigen, 40 Borbctrachtuiig. die Folgen und Schlüsse geben sich dann von selbst. Vom Standpunkt der Wissenschaft gibt es also offenbar keine ethische Richtung in der Medicin, oder in der Astronomie, oder in der Physiologie. Die moderne Heilkunde ist gegen die Blutentziehung und für die Fleischnahrung, nicht weil sie die Menschen mehr liebt als ihre Vorgängerin, sondern weil sie den Zusammenhang der Lebensbedingungen besser kennt. Aus demselben Grund ist es erhabener Unsinn , von einer ethischen Richtung in der Volkswirthschaft zu reden. Dagegen wird das Pathos sofort berechtigt, wenn sich die Politik in die Sache mischt. In der Wissenschaft ist nur Kampf um Wahrheit, in der Politik ist Kampf um Macht, wenigstens der Regel nach. Die sozialpolitischen Auseinandersetzungen, und besonders die, welche den Classenkampf predigen, haben das Recht, sich dahin zusammenzufassen, daß in der bisherigen Staatsordnung die oberen und mittleren Schichten der Bevölkerung wissentlich oder unwissentlich die unterste unterdrücken, ausbeuten oder wie sonst die Wendung lautet. Au der Hand des bekannten Kategorienspiels erläutern sie, wie das Bürger- thum an die Stelle des Adels getreten, uud gerade so frivol und blind sich allein für die lebensberechtigte Welt ansehe, wie ehemals jener. Sie nehmen demnach an: die herrschende Meinung, insofern sie sich ihren Erlösungsrecepten verschließe, entspringe mittelbar oder unmittelbar aus einer zu der Harmonie des großen Gemeinwesens im Widerspruch stehenden Selbstsucht. Als Politiker, noch mehr als Sektenführer dürfen sie so urtheilen. Auch den Männern der Wissenschaft gegenüber mögen sie denselben Standpunkt einnehmen. Diesen rufen sie einfach zu: „Ihr auch seid Bourgeois, ihr kämpfet mit für die Vorrechte eurer Kaste, ihr auch seid in Folge enrer Selbstsucht Vorbctrachtung, 41 befangen oder schlecht." Zum Kriegsgeschrei der Internationalen braucht es nicht mehr als das. Das Criterium, ob einer das Herz am rechten Fleck habe, braucht für sie nicht auf irgend eine Methode gesucht zu werden. Wer mit ihr geht ist gut, wer uicht mit ihr geht ist schlecht; damit basta. Für die Wissenschaft der Nationalökonomie aber müßte, wenn selbst die erste Schwierigkeit der Gefühlseinmischung übersprungen wäre, doch immer noch eine exacte Methode gefunden werden, um nach einem objectiven Maßstab zu bestimmen, wer das gute uud wer das schlechte Herz habe. Marx oder Lassalle als Sozialpolitiker dürfen sagen: wir sind die Guteu, wie Pio uono sagt: Ich bin die Freiheit. Wenn aber Professor Brentano oder Scheel zu Adam Smith oder Friedrich Bastiat sagen: Wir sind gut und ihr seid schlecht, so antworten diese mit vollem Recht: 1) gehört das nicht zur Sache, und 2) wie beweist ihr uns das? Indem sie die Antwort auf diese Frage nur aus der eigenen Brust schöpfen, stellen sich die Kathedersozialisten auf den politischen, d. h. auf deu sozialistischen Standpunkt. Ein Blick in ihre Schriften gibt übrigens den formalen Beleg dieser sachlichen Auffassung. Der Affect beherrscht die Darstellung. Sie erheben sich und setzen den Andersmeinenden herab von Gemüths wegen. Sie suhlen sich edler und sprechen die Sprache der Entrüstung gegen die unedeln Classen und deren Vertheidiger in der Wissenschaft. Wir haben damit eine heilige uud eine unheilige Nationalökonomie. In einer Wochenschrift von gemäßigt kathedersozialistischer Tendenz, der „Concordia", wird auch bereits ganz conseauent der allgemein „ethische" Maßstab auf deu eines christlich-ethischen zurückgeführt, und wir laufen so mit vollen Segeln in den Hafen einer christ- 42 Vcrbctrachtung. lichen Nationalökonomie ein, die zu einer katholischen zu erheben Bischof Ketteler das vollste Recht hat. Ebenso cor- rect war es auch daher von den Kathedersozialisten, einen Tag im Namen des „sittlichen Pathos" zusammenzuberufen. Sie legen damit eine Gemüthsrichtung einer Erkenntniß- Wissenschaft zu Grunde. Was hielten sie von einem Naturforscherkongreß, der berufen würde unter der Losung: „Wer seine menschliche Ehre zu lieb hat, um von Affen abstammen zu wollen, der trete ein gegen die schändlichen Lehren Darwins?" In der That hören wir täglich diese Sprache, aber noch kein Mensch hat sie für Wissenschaft ausgegeben. Neben dem sittlichen Pathos werden übrigens noch andere Waffen gebraucht, um die ältere Schule zu bekämpfen. Es wird ihr eingeräumt, daß sie ihrer Zeit berechtigt gewesen, aber ihre Aufgabe theils angesichts der damals vorhandenen Uebel zu einseitig nach der entgegengesetzten Seite zugespitzt, theils sie schon lange erfüllt, mithin überlebt habe. Das sind Einwürfe, die sich zum mindesten hören lassen. Was den letzten Punkt betrifft, so wird unbedenklich zugegeben werden, daß eine sogenannte radicale Manchesterschule, wenn sie je existirt'hätte, wie jede auf die Spitze getriebene Ansicht, unzulässig wäre. Es mag einmal hie oder da ein Nationalökonom den Grundsatz der staatlichen Nichteinmischung so weit getrieben haben, daß er beispielsweise kein Gesetz gegen den Nachdruck, kein Patentgesetz, keine öffentliche Armenpflege zugeben wollte. Auch in diesem Fall war jedoch nie ein der Wissenschaft zugezählter Mann so roh mechanisch, daß er einfach mit s,-j-l> deducirte: weil wir das laisses faire voranstellen, ist alles, was davon abweicht, vom Uebel. Gab auch die Maxime die Richtung des Denkens, Vorbctrachtung. 43 so enthob sich das Denken niemals der concreten Untersuchung der thatsächlichen Erfahrungen, und noch weniger behauptete es je, sich letzterer entheben zu dürfen. Die Literatur und die Gesetzgebung iu den berührten Kapiteln — Armenpflege, Patentrechte, Schulgeld — weiseu beispielsweise zur Genüge nach, wie mit sachlichen Gründen gestritten wird, und wie die Praxis selbst noch nicht ins Klare zu kommen vermocht hat. Und die Staatspragmatik hat gerade in den Zeiten und Ländern, iu welchen die Schule des freieu Handels und des freien Gewerbes zur Geltung kam, am mcisteu ihre Schmiegsamkeit den sachlichen Bedürfnissen gegenüber bewiesen. Die kräftigeren Acte zur Ueberwachung der Fabriken, zur Hebung der Schule datiren in England aus der Zeit, da die Mauchester- lehre in der Handels - und Colonialpolitik maßgebend war. Das mehr oder minder fchutzzöllnerische Frankreich bewährte stets viel mehr Scheu vor Einmischung in diese Dinge. Die einseitige, verstockte Ausdehnung des Nichteinmischungsprincips cxistirt als wissenschaftliche Thatsache ebensowenig wie als politische, und das sogenannte Manchesterthum, insofern es jenen Auswuchs bezeichnen soll, ist nur ein hohler Popanz, der zur Bequemlichkeit des Augriffs von den Angreifern selbst aufgestellt wird. Das einzige Gebiet, von dem sich behaupten ließe, daß der Schulbegrisf es mit einer extravaganten Auslegung in der Praxis zu betreten versucht habe, ist das rein politische des Verhältnisses von Volk zu Volk. Man kann darüber rechten, ob Richard Cobden und John Bright mit ihrer Verfechtung des Nichteinmischungsprincips ini Völkerrecht zu weit gegangen seien, aber dieses Feld liegt jenseits unserer wissenschaftlichen Streitfrage, und weder die Erfahrung noch die öffentliche Meinung haben im Grund diese 44 Vorbctrachtung. Richtung Lügen gestraft. Im Gegentheil, es läßt sich nicht läugnen, daß die Nichtintervention in den letzten Jahrzehnten viel mehr Fortschritt als je vorher im öffentlichen Geiste und in der Praxis der Cabinete gemacht hat. Endlich stehen gerade iu diesem Punkte der Friedenspropaganda alle sozialistischen Kreise den Anschauungen Cobdens und Brights am nächsten, während umgekehrt manche, die ihr soziales Pathos gegen die krämerhafte Manchesterschule kehreu, eine noch viel stärkere Dosis von politischem Pathos für den Krieg und das Waffenhandwerk zur Schau tragen. Zu guter Letzt heißt es dann: die ehrwürdigen alten Zeiten mit ihren Gilden, Zünften, Gliederungen seien auf dem richtigen Wege gewesen; moderner Rationalismus habe diese weisen Einrichtungen aus abstracten Gründen viel zu sehr mißkannt, und es handle sich um eiue Wiederherstellung jener früheren Gebilde in geläuterter Weise. Ueber die Verdienste jener Dinge zu ihrer Zeit braucht man nicht zu streiten. Sie waren jedenfalls natürliche Ergebnisse gewisser Staats- uud Gesellschaftszustände, denen sie überall mit mehr oder weniger Uebereinstimmung entwüchse«. Ob der Geist jener Institutionen ein so radi- caler und humaner war, wie ihre Lobredner jetzt behaupten, darf zweifelhaft bleiben. Die Spekulation über dergleichen weit zurückragende und weit verbreitete Erscheinungen kann, wie jeder weiß, in dieselben hineinlegen, was ihr am besten schmeckt; es ist gerade so leicht, sie als Werkzeuge der Knechtschaft wie der Befreiung zu schildern. Was zu laut gegen sie zeugt, wird vom Lobredner in die Periode ihres Verfalls verwiesen, wobei dann gemeinhin diese Periode des Verfalls sich als die viel längere und mächtigere, denn die der Blüthe herausstellt. Vorbetrachtung. 45 Verständig angeschaut sind diese Gefüge vergangen wie sie entstanden waren: aus den wechselnden Bedürfnissen der Gesellschaft, und man kann ganz beruhigt darüber sein, daß die Macht des ausgedehnten Wirthschaftslebens, welches sie zersprengt hat, sie anch am Wiederaufkommen hindern wird. Daß beispielsweise die heutigen Gewerkvereine die correcte Fortsetzung solcher älteren Formationen seien, mag der construiren, den das reizt. Läßt es sich nicht aus deu Thatsachen heraus beweisen, so läßt es sich jedenfalls hinein deuteu. Auch soll niemandem verboten sein, auf dem Boden der bürgerlichen Erwerbs- und Assoziationsfreiheit solche Wiederbelebungsversuche auf eigene Faust anzustellen. Aber daß der Staat und die Gesetzgebung dazu greifen, solche Schöpfungen wieder zwangsweise einzuführen, dazu können jene historischen Abstammungsbeweise nicht genügen. Sie können nur zum Gegentheil auffordern, denn Staat und Gesetzgebung haben historisch unter dem unwiderstehlichen Druck der thatsächlichen Entwicklung die letzten Ueberlieferungen des Zunftwesens abzuschütteln sich genöthigt gesehen. Staatliche Privilegien uud staatliche Einmischung in das Gewerbsleben sind nicht einer äußereil Macht erlegen; nicht Rückgang der Verhältnisse, sondern umgekehrt Entfaltung und Kräftigung von Handel und Industrie haben sie aufgerieben. Schon seit einem Jahrhundert lagen jene alten Einrichtungen wie ein todtes Gewicht auf diesen; das unübersehbare Getriebe der Gegenwart wieder in sie hineinschrauben zu wollen, wäre, wie ein Engländer mit Recht sagt, der Versuch: die Henne wieder in das Ei zu stecken. Eine Forderung dieser Art muß uns aus den Bedürfnissen und Möglichkeiten von heute, nicht aus der lückenhaften Geschichte zurückliegender Jahrhunderte begründet werden. 4l! Vorbetrachtung. In der That, es ist schwer zu sageil, was abenteuerlicher sei, ob der Gedanke, das ganze Gewerbsleben der Großindustrie und das Gemeinwesen des Großstaates wieder auf die Dimensionen, die solche Fesselung möglich machten, zurückzuschrauben, oder jenes andere, die ganze culti- virte Welt in einen Gesammtbruderstaat zu fassen, in welchem alles und jedes sich harmonisch nach demselben ehernen Gewerbegesetz bewege. Zwei Aushülfen Pflegen heutzutag empfohlen zu werden, da wo das Helfen schwer ist: Untersuchungscommissionen und Konferenzen. Gegen die ersteren, wenn mit Verstand geleitet und auf Thatsachen, nicht auf Meinungen gerichtet, ist nichts einzuwenden. Eine authentische Festsetzung der Lebenslage der Arbeiter in Deutschland wäre gewiß von großem Interesse. Sie würde uns möglicherweise z.B. darüber Aufschluß geben: wie so in den meisten Industrien die Klage über Mangel an Arbeitern neben der Klage über mangelhaften Lohn bestehen könne. Viel zweifelhafter ist das Mittel der Konferenzen. Es war unter dem Eindrucke des erschütternden Dramas der Pariser Commune, daß den meisten Staatsmännern der Gedanke kam, ob nicht gemeinsame Verabredungen zu treffen seien zur Abwehr gegen eine Jedem drohende Gefahr, deren Keime, wie man eben erlebt hatte, unter der Oberfläche der höchsten Verfeinerung schlummern, in wenigen Stunden geweckt und zur furchtbarsten Gewalt entfesselt werden konnten. Bereits hatte Spanien den Versuch gemacht, die europäischen Mächte zu gemeinsamen Anstalten gegen die Internationale zu bewegen. Die französische Republik erließ ein in seiner Art einziges Specialstrafgesetz gegen die Mitgliedschaft in dieser Verbindung , welche sich selbst mit mehr oder weniger Recht als Norbetrachtung, 47 die leitende feindliche Macht hinstellte und durch jenes Gesetz gewissermaßen in dieser officiellen völkerrechtlichen Eigenschaft anerkannt wurde (s. Anlage VlII). Es unterliegt auch wohl kaum einem Zweifel, daß die Gasteiner Verabredungen zwischen Oesterreich-Ungarn und Deutschland im Puukte der s. g. sozialen Angelegenheiten zunächst demselben Gedanken entsprangen, Schntzmaßregeln zu sucheu, welche schon deßhalb mit vereinten Kräften nnd Anstalten betrieben werden sollten, weil die gegnerischen Umtriebe sich mit besonderem Wohlgefallen darauf verlegten, jedes Land von einem andern, gewissermaßen zunächst selbst unbedrohten, Gebiete aus zu befehden. Es handelte sich, mit dürren Worten, also um Verabredungen im Dienste der europäischen Sicherheitspolizei, und um nichts anderes. Inzwischen legte sich der erste Schrecken. Das neue Gesetz und der Belagerungszustand, iu Verbindung mit den massenhaften Transportationen, strichen vorerst in der Republik des Hrn. Thiers die soziale Frage von der Tagesordnung. In Deutschland aber wurde von einer bis dahin dem sozialistischen Treiben fern gebliebenen Seite her ein neuer Ton angeschlagen, welcher auch auf die Negierungen momentenweise nicht ohne Einfluß geblieben zu sein scheint und welcher — so wird wenigstens vielfach behauptet — dem Programm der beabsichtigten sozialen Negierungs-Con- ferenzen mehr oder weniger wirthschaftliche Experimentir- gelüste beizubringen versucht hat. Es ist ganz in der Ordnung, daß diejenigen, welche dem jetzigen Staat den Untergang verkünden, mit Gewalt verhindert werden, ans ihrer Drohung Ernst zu machen. Jede Gesetzgebung ist mit ausreichenden Mitteln versehen, 48 Vorbetrachtnng. um solchen Anmaßungen gegenüber den nöthigen Ernst zu brauchen. Eine Sozialistenhetze aber zu erleben, davor möge unser Geschick uns bewahren. Wem die Eitelkeit solcher polizeilichen Systemkriege aus der Geschichte nicht klar geworden ist, der mag in seiner Herzensangst auch zu diesem trostlosen Mittel greifen. Sehen wir von dem Schreckbild der Commune ab, das vom Communismus nichts als den Namen hatte, so gründet sich der Allarm wesentlich auf die Erscheinung der Strikes. Diese aber sind wahrlich nicht von heut und nicht von gestern, und England, das sie seit einein halben Jahrhuudert in allen Tonarten nnd Graden durchgemacht, zeigt sich am wenigsten erschreckt und erschüttert durch sie. Es leidet in verstärktem Maße seit 182S an dem Uebel, das überall unvermeidlich auf die Beseitigung des alten Uebels der Coalitionsverbote folgte, so auch bei uns. Eine „Kinderkrankheit" nannte die Erscheinung mit Recht ein Unternehmer, der jüngst mit seinen Arbeitern aneinander gerieth. Es ist nicht alles Profit bei einem Schritt vorwärts. Das allgemeine Stimmrecht hat seine Schattenseiten, wie die Coalitionsfreiheit; aber wer wollte ernstlich daran denken, sie aufzuheben, statt abzuwarten, bis auf dem Wege der Selbsterziehung das Correctiv gefunden worden? Die Strikes wären eine heilsame Institution, wenn die Arbeiter, wie andere Geschäftsleute, von ihrem Interesse sich leiten ließen und dasselbe schon heute verständen, wie sie dereinst vielleicht es verstehen lernen werden. Sie würden dann in jedem einzelnen Fall so weit gehen, als das Interesse der Gegenpartei dem ihrigen weichen kann, ohne sich selbst und damit den gemeinsamen Erwerb aufzuheben. Hätte das Strikemachen diese vernünftige Gränze in sich: daß der Arbeiter, welcher heute dadurch obgesiegt hat. Bovbctt'cichtung, 4!» eben deßhalb morgen darauf verzichtete und nicht glaubte, es ins Unendliche fortsetzen zu können; entspränge es aus der Berechnung mehr als aus der Leidenschaft oder Leichtgläubigkeit, und — Hauptsache: würde es uicht neunmal unter zehu von Solchen eingeleitet, welche den Arbeiter zum geopferten Werkzeug ihrer agitatorischen Intrigue machen — dann wäre gewiß nichts gegen dasselbe einzuwenden. Fragt sich: woher die Mittel nehmen, um es vor jenem Ucberschlagen und vor den demagogischen Ausbeutern zu bewahren? Das natürlichste Correctiv hat sich in England oft genug herausgebildet uud ist bei uns im Entstehen. Es liegt in der Gegencoalition der Arbeitgeber. Auch diese führt uicht zur Uebermacht, auch diese war uicht immer siegreich. Dieß lehrt abermals die englische Erfahrung. Soll nun die Staatsmacht, statt beide Contrahenten ihren Kampf auskämpfen zu lassen, dazwischen treten? Soll sie Zahl, Art und Einnahmen der Arbeiter in jedem Artikel festsetzen? Das heißt, soll sie die Verantwortlichkeit für die ganze Gesellschaftsernährung übernehmen? Soll sie es nicht, was bleibt? Einigungsämter? Mit zwingender Gewalt kommen sie ans dasselbe heraus wie die Staatsindustrie. Auf Grund freier Vereinbarung, wer hindert sie? Will der Staat versuchen, ein bequemeres und zutrauenerweckenderes Schieds- uud Eiuigungsamt einzusetzen als die, mit denen er es bis jetzt versucht hat, so sei ihm das unbenommen, aber dazu wahrlich braucht es keiue Konferenzen znr Lösuug der sozialen Frage, mit oder ohne Staatskanzleien. Es ist mit gutem Gruud zu hoffeu, daß die Regierungen sich nicht von einer momentanen Strömung erfassen lassen, um uach rechts oder links auf den Sand zu treiben. Wer fagt, daß er etwas thun müsse, ohne klar zu wissen was, der B!> mbcrgcr, Arb.nersrage, > 50 Borbetrachtuug. ist in großer Gefahr, etwas Unrechtes zu thun. Noch wichtiger aber ist, daß unsere Neichsgesetzgcbuug sich nicht unreifen Anwandlungen wirthschaftlicher Quacksalberei in die Arme werfe. Eiu Theil unserer jungen Gelehrtenwelt hat sich mehr und mehr in eine ökonomische Richtung hineingearbeitet, welche auf deu Gedanken hinausläuft, daß der Staat berufen sei, den Führern der Internationalen dadurch das Handwerk zu legen, daß er sich behufs Lösung der sozialen Frage an deren Stelle setze. Ganz neu ist die Sache ja nicht. Schon der abenteuernde Ferdinand Lassalle hatte stets an dem Minister Bismarck herum laborirt, daß er sich seiner schwarzen Kunst bedienen möchte, um den Teufel der Bourgeois-Opposition während der Conflictszeit durch den Beelzebub des Sozialismus aus- zutreibeu. In den unteren junkerlichen Regionen scheinen sogar die Liebesmühen zeitweise nicht so ganz unerhört geblieben zu sein. Die Parteigänger des alten Militär- und Feudalstaates fürchteteu von dem rothen Gespenst nicht fo viel für diesen, als sie zu heilsamem Schreckeu für die unruhigen Geister des Bürgerthums von ihm Nutzen zu ziehen vermeinten. ^ Als aber die Internationale einmal Miene machte, sich im Beginn des französischen Kriegs in diese concrete Angelegenheit zu mischcu, hatte der Spaß ein Ende und es wurde nicht lange Federlesens gemacht. Es war der Friede mit seinem Gefolge, welcher einen > Wir erinnern an die während der Confliktszcit, Frühjahr 1L64, vom König empfangene Deputation Schlesischcr Weber, über deren Audienz die damals offiziöse Zeidler'schc Corrcspoudcnz mit den Worten berichtete: „Der Lohndruck der Arbeitgeber ist so groß geworden, daß die Weber nicht mehr existiren können." Vorbctvachtuiig. 51 Aufschwung vou seltener Kraft in alle Triebräder des deutschen Lebens brachte. Vor allen: nahmen Handel und Gewerbe im lang entbehrten, seit Schaffung der großen continentalen Industrie und Finanz vielleicht nie so voll besessenen Sicherheitsgefühl ihren stürmischen Anlauf. In den Mittelpunkten des Handels- uud Gewerbelebens, aus dem Capitalmarkt insbesondere, tauchten die Erscheinungen ans, welche von solchen: Getriebe untrennbar sind. Hier wird der ganze Ernährungssleiß einer Nation, ihr Arbeiten, Sparen, ihr Erzeugen und Aufhäufen im eouden- sirtesten Extract zusammengefaßt und umgesetzt, die Lebenswärme einer ganzen Weltbewegung in Brennspiegeln aufgefangen, welche mit ihreu heißen Strahlen in der Minute Besitztümer ausbrüten oder zersetzen. Ohne dieß Abstrac- tions- und Extractionsvermögen der finanziellen Denkbewegung, ohne das Saug- und Druckwerk der Geldmärkte, wäre der rasche Kreislauf der heute verbrauchten Capitalmassen gar nicht durchführbar. Wie könnteu wir die Noh- Erze zur Speisung uuserer deutschen Hochöfen vom Salzsee, aus Utah, Californien und Mexiko mit Hülfe einer mächtig aufstrebenden Handelsmarine über Bremen und Hamburg unserer hochausblühenden Metallindustrie zuführen, um dasselbe Erz schließlich wieder über den Ocean verarbeitet zurückzusenden: wenn nicht ans allen Adern und Aederchen des Landes ein zu so laugen und wagnißvollen Unternehmungen unentbehrliches Capital herausgelockt würde? Wir führeu nur ein Beispiel von tauseuden an, weil es die Vorstellung mit am leichtesten beeindruckt uud einen Beleg ächtester Werthschöpfung unter die Augen führt. Nun rechne man noch dazu, daß es zum unentbehrlichen Beruf des Capitalmarktes gehört, auch künftigen Werth als gegenwärtigen, Furcht und Hoffnung in Geld umzu- 52 Borbctvachlung. setzen, ohne welche der Umschlag nnd die Schvpfungskraft nur langsam vorankämen — rechne man das Alles zusammen, und man wird leicht verstehen, daß das Räderwerk dieser gigantischen Arbeitsstätte nicht auf und nieder gehen kann, ohne auch au deu Schicksalen der Einzelnen seine Wunderkraft zu bewähren, seine zerstörende so gut wie seiue schöpferische, obgleich uur die letztere ins Auge zu fallen pflegt. So ungern man es glanben möchte: die Summe dieser Erscheiuuugen ist es, welche am meisten dahin gewirkt hat, unsere junge Welt mit sozialistischen Gedanken zu erfüllen. Das ist ein unliebsames Urtheil, aber es beruht doch auf der thatsächlichen Beobachtung psychologischer Vorgänge. Man nehme uur alle diese Schriften in die Hand, große und kleine: was am ersten daraus hervorsticht, ist das Aergerniß au dem mit tropischer Heftigkeit aufschießenden Reichthum Eiuzelner. Vom Reichthum der Einen hebt die Betrachtung an, nm zur Armuth der Andcru überzugehen. Die gauze unendlich mächtigere mittlere Schichte, die schließlich sich verbessert uud ausdehnt, wird übersprungen. Man schlage die Blätter auf und man wird sich überzeugen, daß wir nicht übertreiben. Es obwaltet dabei, wie bei fast allein Gesinnungseifer in der Welt, größte Ueberzeugung, moralische Selbstgewißheit. Mit diesem Zusammenhang der Dinge stimmt es ferner, daß die Entrüstung nicht von den Armen ausgeht, sondern von Bemittelten. Extreme feinden sich nicht an, beeifersüchteln sich nicht. Nur Nachbaru, jedenfalls Nachbaru am meisten, kennen diese bittere Empfindung. Die Gefühle des Hasses uud der Mißgunst, welche jetzt, wie man behauptet, in den Massen wühlen, sind nicht das Ergebniß einer Spontanzeugung in denselben, sie sind ihnen von außen beige- Vorbcttachtmig, S3 bracht durch Gebildete, welche zwischen der Masse der Besitzenden und der Masse der Nichtbesitzenden eine Sonderstellung einnehmen. Zunächst fällt diese Rolle den Köpfen anheim, welche das Abenteuerliche, welche das Unheimliche aufsuchen. Wir haben uns lange erzählen lassen, Frankreich sei das Land des Neides. In Deutschland kannten wir diesen niedrigen Trieb weniger jedenfalls, so lange sich mit den seltensten Ausnahmen auch nur Bilder der bescheideusteu Existenz dem Auge darboten. Heute aber dürfte es uns nicht an Auslassungen fehlen, welche denen der schlimmsten französischen Tage würdig zur Seite stehen können. Was als Haß und Neid in den Massen gährt, wird ihnen zunächst von den sozialistischen Führern als fertiges Präparat beigebracht. Aber es ist ebendeshalb für die übrige Gesellschaft viel unbedenklicher, als was in der Form von sittlicher Entrüstung, von ehrlichem Aergerniß ihnen nur mittelbar ans einer andern Region zufließt. Im Namen der Wissenschaft wird gegen eine Entfaltung der materiellen Welt protestirt, welche als unberechtigt, ungerecht, unnatürlich hingestellt wird, besonders deshalb, weil eine der Welt des gewerblichen Lebens von Haus aus fremde Berufsklasse dem fascinirendeu Eindruck der äußersten Gegensätze sich Preis gibt. Hierzu tritt ein Anderes: der Ehrgeiz der Wissenschaft, besonders einer jungen. Wie ganz anders benimmt sich eine ehrsame alte, die Arzneikunde! Je mehr die Naturwisseuschaft vordringt, desto bescheidener wird unsere praktische Medizin. Vor hundert Jahren glaubte sie viel mehr kuriren zu können, als heute, da sie doch so viel mehr weiß; vor 20 Jahren noch verbrauchte sie viel mehr Medikamente. Die Phar- makopöe schrumpft immer mehr zusammen. Nicht so die 54 Vorbetrachtung. Apotheke unsrer jungen Wirthschaftslehre. Einem nen und verblendend sich entfaltenden wirthschaftlichen Leben gegenüber hält sie es für ihreu angeborenen Beruf, auch nur ueuer Weisheit zu interveuiren. Sollte Angesichts dieser großartigen Schöpfungen von Handel und Gewerbe, von Dampf und Elektrizität für die Nationalökonomie nichts zu thun sein, als bescheiden die Weisheit weiter zu pflegen und ius Einzelne zu verfolgen, deren Anfänge um huudert Jahre zurückdatireu? Das wäre um so schmerzlicher, als die sozialistische Marktschreierei so blühende Geschäfte macht. Von dieser wird ja Balsam für alle Schmerzen ausgeboten und um ein Lumpeugeld! Kann die Wissenschaft nicht ihrerseits etwas bieten, so muß am Ende, sagt man sich, die gefährliche Afterlehre der Volksverführer gauz deu Siun der Menscheu in Beschlag nehmen. Es klingt wie sehr üble Nachrede, aber es ist doch was Wahres dran: die Lorbeeren von Marx und Lassalle lassen unsre jungen Professoren nicht schlafen. Aus dieser Mischung von guten und schwachen, von tugendhaften und kleiulichen Neguugen, von Streben uud Tasten, von Wissen und Nichtwissen ist die wunderliche Sekte gelehrter Commünards entstanden, welche unter dem bezeichnenden Titel der Kathedersozialisten bekannt geworden sind. Selten hat ein Name so rasch seinen Weg gemacht, wie der, welcher mit dem Wort „Kathedersozialismus" eine besondere Richtung unter den Lehrern der Volkswirthschaft kennzeichnete. Wo aber ein Wort fo durchschlägt uud bleibt, ist von selbst der Beweis geliefert, daß es einen Nagel auf den Kopf trifft uud einem vorhandenen Bedürfniß mit auslösender Wirkung zu Hülfe kommt. Der Name berührt, wie es scheint, die, welchen er zugedacht ist, unangenehm. Das beweist ebenso- Vorbetwchtung. 55 wenig gegen die Benamsten, wie gegen den Namen. Man läßt sich nicht gern vom dritten eine Etikette aufkleben und sei sie auch noch so passend; man läßt sich noch weniger gerne, ohne befragt zu werden, in ein beliebiges Gefach mit andern Mitmenschen zusammen- spcrren. Endlich kann auch nicht geleugnet werden, daß die Zusammeusetzung einen leichten Beigeschmack literarischer Bosheit an sich trägt. So ehrenvoll es ist, auf dein Katheder zu stehen — und in Deutschland besonders gibt es weuig Berufsarten, die sich einer so großen Hochachtung erfreuten —, so gilt es billigcrweise nicht gerade für ein Eompliment, wenn einem bemerklich gemacht wird, daß er den Ton und Anstand des Professors nicht im Hörsaal zurücklasse. Auch „Sozialist" gilt gerade in der gebildeten Welt noch nicht für einen Ehrentitel; und endlich vermag nicht geleugnet zn werden, daß eben in der Verbindung beider Worte eine sachliche Ironie liegt. Auf dem friedlich beschaulichen, vom Zuhörer uie angefochtenen Standort des akademischen, vom Staat besoldeten Lehramts körperlich zu stehen und geistig in die Gemeinschaft der wirren Brandung des sozialistischen Treibens hineinzu- rudern, das hat in der That seine komische Seite; es erinnert an den, hier vielleicht mit mehr Recht als bei seiner ursprünglichen Anwendung zu gebrauchenden Sar- kasmus von der Revolution in Schlafrock und Pantoffeln. Allerdings ist die Aufforderung zur Komik nur äußerlicher Art, und im Ernste kann keinem Professor verdacht werden, wenn er seine sozialistische Ueberzeugung mit allem erdenklichen Eifer verbreitet. Ehrliche, aufrichtige Sozialisten sind die meisten Berkünder der jüngsten akademischen Richtung. Sie unterscheiden sich dadurch auf wohlthuende Weise von manchem Gesinnungsgenossen, dessen praktische gg Vorbeirachlung, Lebensstellung und Thätigkeit zu seinen sozialistischen Thränen über die Herrschaft des Capitals in drolligem Gegensatz erscheint. Was unsern jüngern Akademikern vom sachlichen Standpunkt zum Schaden, das muß ihnen vom menschlichen aus wenigstens zur Ehre gereichen, nämlich- sie stehen außerhalb der praktischen Welt; sie führen ein bescheidenes Leben, dessen Ziele vorzugsweise einer uneigennützigen Erkenntniß der öffentlichen Interessen gewidmet sind; der Staat ihrer Phantasie könnte, wenn er überhaupt gedacht werden könnte, auch mit unbeeinträch- tigter Fortführung ihrer bisherigen Existenz und Thätigkeit gedacht werden. In der bloßen Verbindung der beiden Ausdrücke Katheder und Sozialist liegt daher nur eine scheinbare und mithiu ganz leise Ironie. Das Treffende der Bezeichnung entspringt vielmehr aus der andern, so eben mit einem Worte angedeuteten Bewandtniß. Wer auf dem akademischen Lehrstuhl steht, wer namentlich direkt von der Hochschule oder der Studirstube aus auf dicseu Stuhl gekommen ist, der kann vom wichtigsten Theil desjenigen Lebens, das er zum Gegenstand seiner Kritik macht, unleugbar nicht ausreichend durchdrungen sein. Er mag die Fabriken der halben Welt durchwandert, er mag die Acten aller englischen Strikcs studirr haben: er gewinnt vom praktischen Erwerbsleben doch nur eine poetische Anschauung. Wir sagen mit Absicht nicht: eine theoretische, sondern eine poetische. Denn die der Theorie als solcher von der Routiue hiugeworfeue Einrede ist gemeinhin eine zu Guusten des Schlendrians und der Denkfaulheit erhobene Chicane, mit der durchaus hier nicht gemeinsame Sache gemacht werden soll. Nichts schildert die Unterscheidung, auf die es hier vielmehr ankommt, lebendiger als eine kleine Anekdote, die jüngst Lorbetvachtuüg, 57 ein Fabrikherr erzählte. Er wohnt in einer Universitätsstadt, und eines Tages brachte mit seiner Erlanbniß der Professor der Nationalökonomie, ein Vorkämpfer der bewußten Nichtimg, seine Zuhörer in die Werkstätten, um ihnen ein Bild des gewerblichen Organismus unter die Augen zu rücken. Die Fabrik leistet auf ihrem Gebiet in der Herstelluug einer gewissen Waarengattung Außerordentliches, und die Bewunderung, zu welcher der Lehrer die Schüler aufforderte, war nicht eine bloße Höflichkeitsbezeugung gegen den Eigenthümer. „Sehen Sie, meine Herren," so schloß er, zu den Studenten gewendet, seinen Commentar, „dieser gedeihliche Gang des Unternehmens erklärt sich daraus, daß Herr N. N. seine Arbeiter mit einer Quote seines Gewinns bethciligt." — „Fällt ihm gar nicht ein," platzte ihm der verdutzte Fabrikant in die Rede, „nnd kann ihm nach seiner bisherigen Erfahrung auch gar nicht einfallen. Seit Jahren habe ich eine ansehnliche Prämie jedem zugesagt, der von seiner zum Theil sehr bedeutenden Löhnung die Summe vou 15 THIr. bei mir als Ersparnis; anlegt. Und noch nicht ein einziges Mal bin ich in die Lage gekommen, diese Belohnung zu geben. Die freien Stunden und der überschüssige Lohn werden meistens vertrunken. Im Uebrigen," schloß der Praktiker, „würde ich mich im Interesse Ihrer Aufklärung über Arbeiterverhältnisse sehr glücklich fühlen, Herr Professor, wenn Sie einmal auf eine Zeit lang die Leitung irgend eines Theils meiner Werkstätten übernehmen wollten." Der Professor ist natürlich darauf nicht-eingegangen. Die kleine wahrhafte Geschichte aber ist die kernigste Illustration zu dem Begriff Kathedersozialismus. Um die- soziale oder die Arbeiterfrage anders als 58 Vorbetrachtung. einseitig und überspannt zn beurtheilen, genügt es nicht, sich in die Leidensgeschichte des Proletariats ^ zu vertiefen. Man muß diejenige Welt, um deren Reformirung es sich handelt, von anderer Seite auch kennen, und zwar nicht blos so, daß man von außen in sie hineingesehen, sondern auch so, daß man durch eigene Anstrengung, Erfahrung, Sorgen und Verantwortlichkeit den Geschäftsgang des Lebens erprobt habe. Man braucht nicht an der Spitze einer Baumwollspinnerei oder eines Eisenhammers gestanden zu haben, aber man muß mit denen rechnen uud fühlen gelernt haben, welche in der Plage um den Erwerb, großen oder kleinen, mit ihren Gehülfen auszukommen und gleichzeitig mit der draußen stehenden Welt der Kundschaft sich zu balgen genöthigt sind. Es liegt gewiß kein Vorwurf darin, daß unsere Volkswirthe mit ihrem — wie sie es selbst nennen — „sittlichen Pathos" ineist noch in jüngeren Jahren stehen und naturgemäß den Kampf ums Dasein im Schatten eines umfriedeten Studienkreises bewältigen; aber diese persönliche Lage, im Bunde mit dem akademischen Idealismus, erklärt die wunderbare Geistesruhe, mit der sie ihre Vorschläge zur Grundveränderung der ganzen menschlichen Industrie dictiren. Hoch zu Roß auf einer schönen philanthropischen Theorie blickt der künftige Welteroberer mit Tamerlanischer Gleichgültigkeit auf die Leichen der Erschlagenen herab. Nichts ist leichter zu erkennen, als die Entbehrung der Armen, die Leidensgeschichte der Fabrikbevölkerung. Aber um zu ermessen, wie viel schwerer es ist, Arbeit zu geben als Arbeit zu nehmeu, wie viel Theile vorgeschriebener, vorausbedungener, umgrenzter Tages- 5 Proletarier und Arbeiter ist übrigens heutzutage eher ein Gegensatz als dasselbe. Aordctvachtnng. 5!) arbeit auf ein Aequivalent verantwortlicher, überschauender, zu Erzeugung und Verschleiß combinirter Unternehmungsarbeit gehen, dazu muß man eine Ahnung von den Schwierigkeiten, Sorgen, Verwicklungen und Verantwortlichkeiten eines großen Geschäftes haben, und die erlangt schwer, wer nicht seine eigene Haut dabei zu Markt getragen. Ebensowenig kann jemand, der nicht selbst diese Plagen durchgemacht, ermessen, daß zum Jnordnung- haltcu einer Armee von Arbeitern eine Art Disciplin ebenso unentbehrlich ist, wie in einer Armee von Soldaten. Freilich, wer den Austausch von Mein und Dein nicht auf den mit bürgerlicher Ehrlichkeit waltenden Selbsterhaltungstrieb, sondern auf die Schönheit der Seelen (sittliches Pathos) baueu zu können glaubt, der gelangt auch im Flug auf die Höhe des Phalansteriums. Sollte er aber einmal einen Monat lang davon leben müssen, daß auch nur 40 Hände ein gewisses Werk zu Staude bringen, so würde-er dem Pathos schon einen Dämpfer aufsetzen lernen. In der That, die ganze Kritik wie die ganze sittliche Basis uuserer Kathedersozialisten ist nichts anders als, ein Wiederaufguß auf St. Simons und Fouriers fast verschollene Bücher; nnd ehe dreißig Jahre vergehen, werden die Vorschläge der Arbeitsämter und alles, was dahin gehört, so angesehen werden, wie jetzt die Vorschläge zu den Phalansterien uud zu den Nationalwerkstätten Frankreichs. Die Verbesserungen in der Welt des Erwerbes werden niemals aus andern Revieren kommen, als aus dieser Welt selbst und deren eigenem Sinn für das wohlverstandene Interesse der Individuen. Nur Phantasten, kalte oder warme, können sich einbilden, daß sich der Welt der Arbeit, d. h. der Menschheit überhaupt, eine nagel- «>0 Borbetrachlung, neue sittliche Basis andoctriniren lasse. Auch eiu solcher sittlichster Gott wäre doch immer „ein Gott, der nur von außeu stieße", und nicht das- ?6i-vötuum mobile der menschlichen Natur. Arbeiter und Unternehmer, die beide Recht haben, sich ihrer Haut zu wehren, würden viel besser miteinander fertig werden und sich vertragen, wenn nicht die Apostel des Classenkriegs und die Apostel der Wissenschaft sich dreinmengten. In keinem dieser Apostel sind alle Vorzüge und alle Mängel der Gattung so lebhast zum Ausdruck gekommen, wie in Professor Lujo Brentano, dem Canonisten nnd Geschichtschreiber der englischen Gewerkvereine, welchem daher, zur Charakteristik der gesammten Richtung, hier einige Aufmerksamkeit gewidmet werde. Mit welchen Augeu Professor Lujo Breutano die Dinge sieht, läßt sich nur aus einem aufmerksamen Studium seines Buches beurtheilen; um den Eindruck in vollem Maße wiederzugeben, müßte man das halbe Buch ausschreiben. Aber auch. Weniges wird zeigen, daß dieser begabte Schriftsteller auf der einen Seite in die Beurtheilung der Gesinnungen, Ansprüche und Leistungen der Arbeiter einen Idealismus und auf der andern Seite in die Schilderung und Auffassung des Arbeitgebers einen Pessimismus, um nicht zu sagen, eine Animosität und Unterschätzung hineinträgt, welche schon vom Standpunkt der einfachsten menschlichen Erfahrung aus sich als excentrisch aufdrängen. Brentano hat sich offenbar nicht blos in sein Thema und seine Helden verliebt, sondern auch, wie vielfach aus seinen Citaten zu entnehmen ist, sich vorzugsweise von seinen Helden und ihrem Parteistandpunkt über die Fragen mündlich belehren lassen, welche mehr als alle anderen einer objectiven Untersuchung bedürfen. Lorl'ctrcichtuiiI, Hierüber vergleiche man Professor Viklor Böhmert's vortreffliche Schrift, „der Sozialismus und die Arbeiterfrage." Zürich 1872. Noch nicht alle Professoren halten sich von AmlSivegen für verpflichtet, die soziale Frage zu lösen. Aambcrger, Arbeiterfrage. I 0'! Norbctrachtung. hervorriefen, ist mit Sicherheit zu entnehmen, — was schon von vornherein vermuthet werden durfte — daß nämlich die Mehrzahl der Congreßwallfahrer die Bücher der Veranstalter nicht gelesen hatte und wohl auch nicht lesen wird. So waren auch die praktischen Ergebnisse in Form von Beschlüssen wieder das Unoriginellste von der Welt, Anpreisung von längst bekannten Recepten, Wiederholung lobenswerther Desiderieu — kurz Einschlagung offener Thüren und im Uebrigen eine nebelhafte Unklarheit, wie sie bei den mit ihrer eigentlichen Parole hinter dein Berg haltenden Führern und den aus allen Standpunkten zusammengeschueiten Gefährten nicht anders möglich war. Nun liegt der Gedanke nahe: es sei ja nichts heilsamer, als daß die Urheber extravaganter Bücher und Programme, sobald es zum Klappen kommt, stets zu vernünftiger Mäßigung gelangen müsseu, wenn sie nicht in den Kreis der offiziellen Sozialdemokratie eintreten wollen, und es sei daher besonders erwünscht, daß solche Kongresse, wie der Eisenacher kathedersozialistische, veranstaltet werden. Daran ist was Wahres. Aber wer auf dieseu Vortheil allein hinblickt, rechnet doch zuviel auf den. Verstand und die Ehrlichkeit der Menschen. Es ist vielmehr anzunehmen, daß von jenen extravaganten Büchern und Programmen viel mehr die kühnen Stichwörter als die bescheidenen Schlußfolgerungen Glück macheu, d. h. die Köpfe in Verwirrung bringen. Erlösungs- theorieen ziehen wohl auch manchen klaren und redlichen Denker an, der — wie es in Eisenach geschah — an dem Widerspruch zur Erkenntniß kommt. Aber mehr noch kann man dessen sicher sein: daß kein Wirrkopf und kein Faiseur zu Hause bleibt, wo die Lorbeeren der sozialen Vorbctvachtung. 07 Frage auf sittlicher Grundlage mit gelehrtem Apparat uud beinahe mit einem Abglanz allerhöchster Ermunterung winken. Ohnehin bleibt die sich einschmeichelnde Kritik des Bestehenden eine leicht nachzusingende Melodie. Und wenn erst einmal in den höchsten Tönen bejammert worden ist, wie die Welt im Argen liege, so solgt ja nichts mit größerer Nothwendigkeit, als daß es „anders werden müsse." Wie? ist hernach eine Nebensache, und jedes auch noch so kindische Experiment freundlich aufgenommen. Das Klarste und Einfachste ist dann, daß die wirklich staats- und gesellschaftsfeindlichen Parteien mit vollem Recht die Geständnisse zu den Akten registriren und mit noch besserem Recht ihre Radikalkuren den halben und inconsequenten Recepten der Anderen gegenüberstellen. Bereits hat auch eine Lassallianische Versammlung in Königsberg unter Hasenclever die lobenswerthen Bestrebungen des Eisenacher Congresses ermunternd anerkannt, ungefähr fv wie vor einigen Jahren Johann Jakoby in einer Bebel-Liebknecht'schen Volksversammlung als zwar noch uicht zur Aufnahme reifer, aber doch nicht hoffnungsloser Schüler herablassend belobt worden ist. Welche Schlußfolgerung läge auch uäher, als die: daß, wenn die gegenwärtige Gesellschaftsordnung unsittlich ist bis zum Empörenden, wenn als Heilmittel nnr ganz unklare uud schwache Empfehlungen jenen Anklagen zugefügt werden, daß dann nur eine Umwälzung von Grund aus und ein Staat auf ganz anderer Voraussetzung helfen könne? Die soziale Antwort auf die foziale Frage ist der soziale Krieg im Sinn der Internationalen. Der eingreifendste Unterschied zwischen dem conservativen und dem revolutionären Sozialismus ist dieser: der erstere will den bestehenden Staat zum Meister der Erwerbs- und l!^ Vorbetrachtung. Besitzesverhältnisse machen; der letztere will erst einen neuen Staat zu diesem neuen Beruf erwecken. Ohne Zweifel ist der letztere Gedanke der consequentere. Gegenüber dieser unerbittlichen Logik wird dann zu einer beliebten Zauberformel gegriffen: durch einsichtsvolles Entgegenkommen soll das Ungeheuer entwaffnet werden. Wenn die Arbeitgeber sich zusammenthun, um dem maßlosen, in unfruchtbarem Kreislauf sich überschlagende!!, Strikewesen den einzigen natürlichen und haltbaren Damm entgegenzusetzen, so wird gedroht, daß ans dieser Reibung der „Weltbrand" hervorgehen müsse. Könnte irgend Etwas den sozialen Krieg ermuntern und den Weltbrand hervorrufen, so wäre es diese Art den Wolf anzukündigen. Glücklicherweise hängen von solchen Schwachheiten die Weltgeschicke nicht ab und schließlich geschieht doch immer, „was mnß und kann geschehen." So weit aber der Mensch mit seinem selbstbestimmten und verantwortlichen Handeln nach dem Maß seiner Einsicht und Kräfte an der Bereitung der Weltgeschicke mitzuarbeiten im Stande ist, so weit trifft das Feldgeschrei, mit welchen: unsere mehr oder minder gelehrten Weltverbesserer unter die Fahnen des Classenkriegs getreten sind, der Vorwurf einer schweren Versündigung. Gießen sie auch ani Schlüsse ihrer Traktate und Congresse noch so viel Wasser und selbst Nosenwasser in ihren Wein, niemals galt mehr der Satz als hier: daß der Andere doch inmitten aller schönen Redensarten von Allein nur das „Nein" vernimmt. Und der Andere das sind eben die, vor deren Verirruug die Welt zu behüten sie sich berufen fühlen. Wir kennen sie aus der Erfahrung, diese entgegenkommende Schönseligkeit, die sich bei nns als sittliches Vovbcivcichlimg. .!!' Pathos drapirt hat. In den sechziger Jahren war sie in Frankreich nnter anderem Namen Mode. Die Internationale erschien damals wie ein schätzenswerthcr Versuch zur Hebung des Arbeiterstandes, und Männer, wie der gegenwärtige Minister des Unterrichts, Jules Simou, ließen sich zum Beweis ihrer Sympathie iu deren Listen eintragen. „Ich denk', er wird kuriret sein," heißt es im Lied des Eisenbart von dem Koch des- großen Friedrich, der mit der Holzaxt trepanirt wurde. Wer die Geschichte dieser Selbstbethörungen in Frankreich näher kenneu lernen will, der lese die einschlagenden Kapitel in Leroy-Beaulieu's vortrefflichem Buch: Huestioii onvi-iQi-k »u 19° " ygch. Md ans die Art,- mit welcher jetzt eine unbedachtsame Experimentirlust auf die Gesetzgebung in Deutschland einstürmt, passen buchstäblich die Worte seiner Borrede, wenn er sagt: „Die größte Geißel unserer Zeit ist die Frivolität, mit welcher die Gebildeten und selbst die Leute in Amt und Würde, welche als sachverständig gelten, die aller- schwierigsten Fragen in die Hand nehmen und entscheiden. Es ist, als ob es weder genauer Untersuchung noch langen Nachdenkens bedürfte, um der Gesellschaft Pläne aller Art zur Wiedergeburt oder zur Versöhnung vorzuschlagen. Unseres Erachtens liegt in diesem Gebahren ein schuldvoller Leichtsinn." Mögen auch die Leiter und Gesetzgeber des deutscheu Reichs sich von dem Ernst dieser Mahnung durchdringen, die aus einem Lande kommt, das von Experimenten und Systemen was zu sagen weiß, und aus dessen Geist die ganze soziale Bewegung wie die sozialen Recepte, mit > I'ni'is. LIiÄi'^iitier 1L7!Z, 7» Vorbclrachtung. welchen wir jetzt in Deutschland zu thun haben, hervorgegangen sind, so sehr man es auch liebt, sich mit englischen Vorbildern zu schmücken. Wollen wir aber diesen folgen, so sollen wir auch ihre Grundsätze uns dienen lassen. Die „arbeiterfreundliche" Minderheit der englischen Unterhaus- Commission, in welcher der weitestgehende Frederick Harri- son saß, faßt sich dahin zusammen: „Wir denken, der richtige Weg ist der, daß die Gewerkvereine jener spontanen Thätigkeit überlassen bleiben sollten, welcher sie ihr Entstehen verdanken, und daß der Staat mit seiner Politik sich nicht einmischen sollte, um ihnen einen dauernden und anerkannten Charakter zu verleihen." (Siehe die ausführliche Stelle in Anlage VI.) So sprachen dort die radikalsten Vertheidiger des Arbeiterstandes nach Abschluß einer fünfzigjährigen Erfahrung und einer vierjährigen angestrengten, umfassenden, g ewissenh asten Untersu chung. Uns aber will man von gewisser Seite bereden, auf gesetzlichem Wege das zu versuchen, was bis jetzt nur den Wortführern des communistischen Classenkrieges als letztes Ideal vorschwebte: die Einrichtungen der englischen Gewerkvereine auf Grund einer demokratischen Dictatnr im französischen Geiste sozialer Projektenmacherci von Staatswegen als „Arbeitskammern" einzusetzen. War dies das Ziel, welches der deutschen Nation vorschwebte, als sie endlich die Anfänge eines geeinten und freien Staates mit Jubel begrüßte? Erstes Capitel. Politische Ausgangspunkte. Zu wiederholtem Male wurde in der Frühjahrssession des Jahres 1872 dem deutschen Reichstag vom Vater des deutscheu Genossenschaftswesens, dem hochverdienten Schulze- Delitzsch ein Gesetzentwurf unterbreitet, dessen Ueberschrift lautet: „Gesetz betreffeud die privatrechtliche Stellung von Vereinen." Der Reichstag, ebenfalls zu wiederholtem Male, verwies nach erster Lesung die Materie an eine Commission, welche dieselbe einer langen und mühevollen Erörterung unterzog. Als nach mehrmaliger, man kann wohl sagen dreimaliger Durchberathung, mit knapper Noth die Verhandlungen der Commission zu einem Text gediehen waren, welcher dem Hause zur Annahme empfohlen werden sollte, stand anch der Schluß einer langen und schwerbeladenen Session vor der Thüre, uud der umgestaltete Gesetzentwurf gelangte nicht mehr auf die Tagesordnung des Reichstags. Obwohl es sicherlich der Commission nicht an Fleiß und Anstrengung gebrach — wie die umfangreichen und gehäuften Protokolle bezeugen —, darf man dennoch aussprechen, daß an dieser verspäteten Reise 7).' Srstcs Capitcl. der Berathung nicht bloßer Zufall die Schuld trägt. Schon daß ein in früheren Versammlungen so oft durchgesprochener Gegenstand von Neuem so viel Kopfzerbrechen und Meinungsaustausch veranlaßte, deutet auf innere Gründe für das langsame und schwierige Zustandekommen des Endresultats hin. Es war aber nicht bloß die Schwierigkeit der Aufgabe, welche deu Gang der Verhandlungen hemmte, sondern — vielleicht bei allen, jedenfalls bei deu meisten Theilnehmern an der Berathung, — ein mehr oder weniger bewußtes Zögern gegenüber der Verantwortlichkeit: ein Problein zum Abschluß zu bringen, für welches man den Augenblick des Abschlusses der inneren wie der äußeren Zeitigung der Ideen nach kaum als eingetreten empfand. Diese Empfindung ist sicherlich durch deu späteren Gaug der Dinge mehr als gerechtfertigt worden. Aus dem Gebiete der Theorie wie der Praxis ist der Kampf, in welchen jener Gesetzentwurf einzugreifen sich berufeu fühlte, seither so heftig entbrannt, daß die Ansicht, als- sei nur aus anerkannten Wahrheiten ein einfaches logisches Facit zu ziehen, nicht aufkommen kann; und welches immer künftige Entschlüsse sein mögen, die Urheber der jüngstgefaßten können sich nur Glück wünschen, daß sie mit Langsamkeit und sogar mit Aengstlichkeit vorgingen. Denn ob die neuerdings in die Arbeiterfrage geworfeneu Gedankenmassen Gutes oder Schlechtes enthalten, sie erheben doch jedenfalls den lauten Anspruch, bei der Lösuug der gesetzgeberischen Frage in den Vordergrund der Betrachtungen gezogen zu werden. Es war überhaupt das Schicksal des besagten Gesetzentwurfs, daß er bei jedem neueu Anlauf eine ernstere Physiognomie annahm, von Anbeginn als etwas ganz Politische Ausgangspunkte. 73 Harmloses, kaum an das Gebiet des Sozialen Streifendes erschien, bei jeder Wiederkehr immer stärker mit jenein Gebiet verwachsen, das jüngstemal schon entschieden ihm angehörig sich zeigte, nnd ohne Zweifel bei nächsten: Auftauchen die Debatte ins volle, offene Land der Drang- und Sturmfrage hineintragen wird. Einige Anhaltspunkte für die künftige Behandlung dieses Gegenstandes der öffentlichen Meinung überhaupt und den Gesetzgebern, insbesondere zu liefern ist die Absicht der nachfolgenden Studie, die ihren nächsten Entstehungsgrund aus der Theilnahme ableitet, welche der Verfasser als Referent der betreffenden Neichstagscom- mission, den Verhandlungen der letzteren zu widmen berufen war. Als am Schluß der Berathungen die Zeit zur Ausarbeitung eines schriftlichen Referats verronnen war und ein mündliches Referat nicht mehr zu Worte kam, drängte sich von selbst das Verlangen auf, iu Form einer freien und selbständigen Verarbeitung der vielerwogenen Materie, etwas von der aufgewandten Mühe für die Denkarbeit der Zukunft zu erhalten. Doch ist selbstredend im Folgenden ausschließlich der persönliche Standpunkt des Verfassers vertreten. Ein Gesetz mit der Ueberschrift: „Privatrechtliche Stellung von Vereinen" scheint überhaupt nicht sich um die vielberufene Arbeiterfrage zu drehen. Auch die 42 Para- graphe, welche in Schulze's Entwurf hinter der Ueberschrift folgen, verrathen nichts Besonderes von einem solchen Zusammenhang. Und schließlich kann man vielleicht nicht einmal sagen, daß der Urheber selbst von !4 Erstes Capitel. vornherein sich jenes Zusammenhangs stark bewußt gewesen sei. Ihm lag vielmehr der Gedanke in seiner Allgemeinheit ganz nahe, nachdem er seinen Schooßkindern, den Erwerbsund Wirthschaftsgenossenschaften, das volle Bürgerrecht des Gesetzes erkämpft, nachdem für andere Gesellschaften ^ das Handelsrecht gesorgt, nun auch einen Akt der Gerechtigkeit zu erfüllen, indem er allen sonstigen in jene ueuen Nahmen nicht passenden Verbindungen beliebiger Art die Pforte öffne. An Arbeiterverbindungen, au Gewerkvereiue braucht er dabei mit besonderer Aufmerksamkeit uicht zu denken, noch viel weniger an den politischphilosophischen Knäuel von endlosen Vorstellungsreihen, welcher als „soziale Frage" von Hand zu Haud geht. Aber eine Strömung, welche zu Zeiteu die Geister vor sich her treibt, macht sich begreiflicher Maßen alle Formen des Lebens mehr'oder weniger tributpflichtig und dienstbar. Uud keiue Form war der mehr oder weniger sozialistisch angewehten Bewegung willkommener, als die des erwähnten Vereinsgesetzes. Das persönliche Mittelglied, welches zuletzt immer eingreifen muß, um die Sacheu mit den Menschenkräften in Verbindung zu bringen, fand sich ganz von selbst in Gestalt der politischen Partei, welche just noch auf dem Boden der neuen deutschen und preußischen Zustände doch gleichzeitig die Mission übernommen hat, möglichst viel von dem radikalen Geiste früherer Tage am Leben zu erhalten. Die sogenannte deutsche Fortschrittspartei vertritt zunächst den Sinn der Berliner uud einiger andern großstädtischen Bevölkerungen, deren Ingenium der imposanten Kraft und Berechtigung der deutschen Wiedergeburt sich nicht entziehen kann, während es der alten reizenden Ueberlieferung radikalen Widerspruchs ungerne entsagt. Politische Ausgangspunkte, 75 Es lag politischen Männern, welche die Vertretung dieser Sinnesweise übernommen hatten, besonders nahe, die Angelegenheiten der zahlreichen und rührigen Arbeiterbevölkerung von Berlin ins Auge zu fassen, und zwar nicht blos um deren Desiderien Ausdruck zu geben, sondern auch aus dem noch löblicheren Beweggrund, ihr anderwärts als in den Kreisen der gewerbsmäßigen sozialistischen Agitation einen Stützpunkt zu bieten. Begreiflicher Maßen floß in diese ganze Verhaltungsweise auch die stillschweigende Berechnung ans Gegenseitigkeit mit ein: die Politiker sollten in den Arbeitern Bundesgenossen finden, wie auch umgekehrt diese in jenen — nichts natürlicher und erlaubter! Nach Anstalten sich umsehend, welche zu praktischen Anfängen dienen könnten, geriet!) man, wie beinahe immer, auf den Gedanken, Studien über englische Vorbilder zu verwerthen, nnd so ward der Plan entworfen, die eben erst unter dem Namen der linds Ilnions viel besprochenen Arbeiterverbindungen Groß- brittaniens in einen Versuch auf deutsche, berliner Erde zu übersetzen. Man gab dem übersetzten Institut den sehr gelungenen Namen „Gewerkverein". Zwei Abgeordnete des norddeutschen Reichstags waren es vorzugsweise, welche die Sache in die Hand nahmen: Franz Duncker und Max Hirsch, ersterer mehr in Form eines allgemeinen Patronats, letzterer in Nachbildung der besonderen Thätigkeitsform, welche- Schulze-Delitzsch sich als Anwalt bei seinen Genossenschaften geschaffen hatte, um deren Pflege nnd Verbreitung seine ganze Kraft zu widmen. Beide gehörteu der erwähnten Parteirichtung an, und wenn sie vor Allen die Verbindung derselben mit den Arbeiterinteressen in Gestalt der Gewerkvereine auszubildeu übernahmen, so verstand es sich andererseits 7ii Erstes Capitcl, von selbst, daß sie ihrem Gesinnungsgenossen Schulze die Aufgabe übertrugen, auf dem Gebiete des eigentlichen Nereinswesens seine alle andern überragende Autorität ihrer neuen Schöpsung zur Verfügung zu stellen. Dies ist in kurzen Worten der persönlich-politische Schlüssel zu deu wiederholte» Anlaufen, die privatrechtliche Stellung der Vereine in die Gesetzgebung einzuführen. Gilt auch die buchstäbliche Absicht und selbst die des An- tragstellers Schulze-Delitzsch Vereinen aller Art, so bilden doch die Hirsch-Duncker'schen Gewerkvereine den eigentlichen Zielpunkt, und versieht die politische Partei, welche diese Gewerkvereine in die Welt gesetzt hat, das Amt des betreibenden Theils in der parlamentarischen Behandlung des Gesetzentwurfs. Da mau die Dinge immer nur halb versteht, so lauge ihre Zusammenhänge mit den Menschen im Dunkeln liegen, so mußte dies Verhältniß voll vornherein hier erklärt werden, wenn schon es hinterher verlangen mag, in der spätern Untersuchung über das objektive Verdienst der Sache im Hintergrunde zu bleiben. Auch im Schooße der Reichstagscommifsion bestand kein Zweifel, daß unter dem Namen eines Gesetzes über Vereine ihr wesentlich ein Gesetz über Gewerkvereine im Allgemeinen und über die Hirsch-Duncker'schen insbesondere zur Prüfung vorlag. Und es entwickelte sich auch deshalb sofort aus den ersten Erwägungen der von mehreren Seiten eifrig vertheidigte Vorschlag, den eingebrachten Gesetzentwurf seiner allgemeinen Natur zu entkleiden und ihn in die bestimmte Form eines Gesetzes über die privatrechtliche Stellung der Gewerkvereine zn bringen. Wenn es nicht geschah, so lag es nur an dem eigenthümlichen Grund subjektiver Art, daß man einem noch so Politisch«,' AuSgcmgSpuntlc, 77 unvollkommen erkannten und beurtheilten Gebilde, wie diese Gewerkvereine auf deutschem Boden sind, eher mit allgemeinen Vorschriften als mit besonders ihm angepaßten zu Leibe zu gehen sich den Muth fühlte. Das Bewußtsein der eignen gesetzgeberischen Unzulänglichkeit mochte eher verantworten, dieser kaum erkannten und inhaltsschwangern Gestalt ein weites, auf hundert andere Formen passeudes Gewand umzuhängen, als ihr ein wohlbemessenes Kleid auf den eigenen Leib zuzuschneiden. Und doch verräth das schließlich zu Stande gekommene an allen Ecken und Enden nur deu halbwegs unterdrückten Ansatz zu einem Epezialgesetz. Zweites Capitel. Die englischen Iraäe Ilnions. Wie schon bemerkt, ist der deutsche, zunächst von Berlin aus ins Leben gerufene, Gewerkverein dem Vorbild der englischen li-g-äs Union entlehnt. Es wird daher nöthig sein, von diesen englischen Arbeiterverbindungen selbst etwas vorauszuschicken. Der Gegenstand erfreut sich bereits einer sehr zahlreichen Literatur, von welcher als Quelle die auch an geschichtlichem Material sehr ausgiebigen Acten der im Jahr 1867 eingesetzten Commission des englischen Parlaments vorzugsweise benützt worden sind. Geläufig und in den offiziellen Sprachgebrauch des Parlaments und der Gesetzgebung eingeführt ward der Ausdruck 1ra6s vnion erst ganz spät in der zweiten Hälfte der sechziger Jahre dieses Jahrhunderts; am meisten ins große Publikum drang er gelegentlich der Verbrechen von Sheffield, bei welchen jene Arbeiterverbin- duugen im Lichte geheimer terroristischer Gesellschaften erschienen, welche ihre Zwecke, den Einzelnen unter die Disziplin ihrer Widerstandspolitik gegen die Arbeitgeber zu zwingen, mittelst abgefeimter Meuchelmorde ins Werk zu setzen nicht verschmähten (1866). Jedenfalls ist die Sache, nämlich der Thatbestand von Arbeiterverbindungen im Juteresse der Erzielung besserer Arbeits- und Lebens- Die englischen ^i'aclo Ilmons. bedinguugeu, viel älter, wahrscheinlich so alt wie der Thatbestand des Vertrags zwischen Meister und Gesellen. Der Untersuchung der rückwärts liegenden Spureu jener Verbindungen zu folgen, hat sein Interesse; für uusern gegenwärtigen Zweck jedoch genügt es, festzustellen, daß der mächtigen Ausbreitung und förmlichen Organisation der Iracis Union iu England eine lange Zeit vorausgegangen war, iu welcher die Arbeiter nur im Kampf gegen das Gesetz auf heimlichem Weg sich unter einander zur Einhaltung gemeinsamer Widerstandsregelu verabreoeu kounten. Bald waren es die eigentlichen Lohnbeträge, deren Höhe das Gesetz ausdrücklich vorschrieb, wie im 14. Jahrhundert uuter Eduard III., bald nur der Zwang, gerichtlichen Anordnungen über die Löhne Folge zu leisten, wie in: IS. Jahrhuudert unter Heinrich VI. Abwechselnd ward im Lauf der Zeiten bald zum einen, bald zum andern System gegriffen. Im Anfang des Itt. Jahrhunderts unter Heinrich VIII. finden wir eine Parlamentsacte, welche für eine unendliche Reihe von Arbeits- und Dienstverhältnisse Lohn und sonstige Bedingungen bis ins Kleinste regelt. Die stillen Verbrüderungen znr Umgehung dieser widernatürlichen Zwangsversuche sind denn auch so alt wie diese selbst. Wir wissen dieß hauptsächlich aus den Strafandrohungen, zum Theil sehr barbarischer Art, die gegen sie erlassen wurden, nnd deren lange Kette uns zum Ucberfluß beweist, daß, wie noch heute so von jeher, solchen Regungen gegenüber die Verfolgungen und Gewaltsamkeiten von oben unfruchtbar bleiben. Besonders denkwürdig unter den gesetzlichen Vorschriften in dieser Materie ist das Lehrlingsgesetz aus der Zeit der Elisabeth, weil es die siebenjährige Frist der Lehrzeit einsetzt, welche theils als Brauch, theils als Desiderium sich bis auf den 80 Zweites Capitel. heutigeil Tag erhalten hat. Auch ragt sein faktisches Bestehen noch in unser Jahrhundert herein, da es erst im Jahr 1814 nach langeil und schweren Kämpfen zwischen den interessirten Parteien gänzlich aufgehoben wordeil ist. Ueberhanpt waren nach englischer Art die meisten der alteil Gesetze über Arbeiterverhältnisse noch dem Namen nach im Beginn unsres Jahrhunderts in Kraft und konnten unter Umständen behufs Entscheidung von Prozessen wieder aus Licht hervorgezogen werden. In ihrer Gesammtheit bezeichnete man als die „Combination-LawS" diejenigen Verordnungen, durch welche die Behörden ermächtigt waren, den gegen die Anwendung jener Gesetze sich verbindenden Arbeitern Strafen aufzuerlegen, mit eiuem Wort: Coalitionsverbote. Wie ähnlich die Zustände vor siebenzig Jahren fchon den heutigen waren (nnd beiläufig, daß daran die Welt uicht untergeht), läßt sich aus eiuem Erlaß des Jahres 1300entnehmen, welcher verbietet, daß Arbeiter sich coni- biniren, sei es, nm höhere Löhne für Mitglieder ihrer Verbindungen oder für außerhalb derselben stehende herbeizuführen; oder nm die Zahl der Arbeitsstunden zu vermindern; oder endlich, um einen Meister zur Austeilung oder Ausschließung gewisser Arbeiter zu zwingen — mit andern Worten, zu dem ganzen Programm und der Taktik, welche der Bewegung in diesen Kreisen zn Grunde liegen.' Jeder Versuch zur Verführung, Behinderung von Arbeitsgenossen, selbst auf dem Wege der bloßen Arbeitsweigerung, l Ueber ähnliche und zum Theil sehr belangreiche nnd mit Blnt begossene Erscheinungen auf dem Gebiet des französischen Jndnstrie- lebens (namentlich in Lyon) schon in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts vergleiche I^evs,s8eui': Instmrs äes elksses onvrieres, und I^ernv-Leanlion: ^nestion onvrivre. Die englischen Ilnions. 81 ist verboten, ebenso das Bilden und Unterstützen von Sinke-Kassen. Doch auch die mirutiösesteu Anstalten zur Einschränkung des natürlichen Gesetzes der Selbsterhaltung und zur Bevormundung einer im Aufschwung begriffenen Gewerbsthätigkeit zeigten sich ohnmächtig, und diese Ohnmacht sollte wohl denen, welche sich auf die Seite der Gewerkvereine stellen, ein Fingerzeig sein, daß anch diese Vereine und deren Wünsche, wenn sie von oben erzwungen werden sollten, soweit nicht der Gang der Dinge und das gemeinsame Interesse der Betheiligten von selbst zu ihnen hinführt, nur eine traurige Erfahrung mehr in der unendlichen Reihe vergeblicher Staats-Pfusche- reien liefern würden. Dank dem Parlaments - Beschluß, welcher eine Commission zur Prüfung der zahllosen Arbeitsbeschränkungen einsetzte, Dank den mühevollen Untersuchungen derselben, reifte schon vor einem halben Jahrhundert das Resultat der grundsätzlich verkündeten Arbeitsfreiheit in England heran. Sämmtliche Oamding,ti0Q-Ienv8 wurden im Jahre 1824 über Bord geworfeu, und zwar nach dein Ausspruch der Commission: weil sich trotz sehr häufiger Strafurtheile alle die zahlreichen Zwangsmaßrcgeln zur Gängelung der Industrie sowohl Arbeitern als Meistern gegenüber wirkungslos und schädlich erwiesen hatten. Alle Verbote siud umgangen und alle Conflicte sind nur verschärft worden. So wurde denn 4S Jahre vor der deutschen Gewerbeordnung bereits in Großbritannien die Arbeitercoalition erlaubt, und zwar mit der Folge, die auch wir erlebten, daß von der jungen Freiheit der unvermeidliche heftige Gebrauch gemacht wurde. Alle Verbindungen, welche unter verhüllenden Namen bis dahin bestanden hatten, traten nun offen zu Tag. Besonders war es der Titel der trisnäl^ 3oeieties oder auch triencl!^ Bamberger, Arbiitcisragc. 82 Zweites Capilel. institutions, welcher unter dein Schein der bloßen gegen' seitigen Unterstützung oder auch der Geselligkeit zum Deckmantel für tiefer gehende Zwecke gedient hatte. Dieser unschuldige Titel blieb sogar auch uoch vielfach im Gebrauch, nachdem die Gesetze von 1824 und 1825 ihn entbehrlich gemacht hatten und diente zur theilweiscu Beschützung der Arbeiterverbindnngen, da wo die li-acls vrüons zwar nicht mehr vom Strafrecht verboten, aber, wie wir sogleich sehen werden, vom bürgerlichen Recht noch nicht anerkannt waren. Damals, wie jetzt bei uns, ward Angesichts der mit Ungestüm ausbrechenden Strikcs die Frage aufgeworfen, ob nicht das Parlament mit der Freigebuug der Coalitionen sich zu weit vorgewagt habe. Das im Jahr 1824 ergangene Gesetz ward deßhalb im folgenden Jahre (18^5) aufgehoben uud durch ein neues ersetzt, welches zwar den Grundsatz der Koalitionsfreiheit aufrecht erhielt, aber ihn in viel engere Grenzen und durch äußerst vorsichtige und umständliche Strafbestimmungen einschränkte. Dieß Gesetz blieb bis 1871 auch das maßgebende. Auch hier mögen einige genauere Angabeu einstießen, um zu bekräftigen, daß alle Schwierigkeiten und Umtriebe, mit denen wir hente in Deutschland zu kämpfen haben, nichts weniger als neu oder unerhört sind. So verordnet beispielsweise die Scction 3 des angezogenen Criminal- gesetzes von 1825 Strafen gegen die, welche einen Arbeiter mit Gewalt oder auch mit bloßer Einschüchterung dahin bringen, die Werkstätte zu verlassen oder Arbeit auszuschlagen, oder in einen Gewerkverein zu treten, oder überhaupt ihn abhalten, nach eigner Eingebung zu handeln. Die Strafe geht bis drei Monate Zuchthaus (I^grcl ikboui-). Daß auch diese Verbote uicht immer und überall Gehorsam fanden, läßt sich schon aus der starken Zunahme der ?ic englischen ?>ÄcIe I^nions. 83 Verbindungen schließen, welche seitdem eingetreten ist und welche ohne eine thatkräftige Agitation nicht möglich gewesen wäre. Die Geschichte der Entfaltung dieser Gewerksverbin- dungen muß man in den verschiedenen Schriften nachlesen, welche aus den Acten der von 1867 bis 1870 fortgeführten parlamentarischen Untersuchung geschöpft haben. Als eine leicht faßliche, lebhafte und übersichtliche Darstellung empfiehlt sich u. A. das bekannte Werk des Grafen von Paris (französische Ausgabe: 1e8 ^LsoeiÄtions vuvi'ieres en ^.nAletsi-rs, ?u,ris ^1869). Ein Theil der Vorgeschichte der Gesetzgebung ist gedrängt skizzirt von Dr. Janasch in Basel (in der Zeitschrift für schweizerische Statistik 1870, auch besonders abgedruckt). Diesen Entwicklungsgang im Vorübergehen zu sch.ldern, ist schou deßhalb schwer, weil er im Geist der englischen Nation nicht nach methodisch vorgefaßten und weitgreifenden Plänen, fondern nach Umstünden nnd Gelegenheit überall an den Zufall anknüpft. Man könnte in Sachen der Gesetzgebung und der freiwilligen Nachbesserungsversuche auf diesem Gebiet (noch mehr vielleicht als auf jedem anderen) mit Glück auf die Engländer anwenden, was Tacitus von den alten Germanen im Punkt der Wohnsitze sagt: Wo just ein Hain, eine Quelle, eine Gegend einlädt, da legen sie Hand an. Daher sind auch die Schriftsteller nach dem Vorgang der Untersuchung - Commission gezwungen, diesen einzelnen und zufälligen Windungen in ihrer Schilderung zu folgen. Sie geben nns die Geschichte einer jeden li'aäe Union besonders. Erst spät, unter dem Einfluß der continentalen Ideen, begegnen wir auf englischem Bodcn schwachen Versuchen, das gesammte Vereinsleben dieser Gattung in Congresse und unter gemeinsame Ober- Zweites Capitel. leituug zu fassen (unitoä kin^clom alliane« ot oi-Aani- !zecZ trktäe8), umgekehrt zu unseren deutschen Experimenten, die mit großartigen Gliederungen zu einer die vierzig Millionen auf einmal umspannen sollenden Organisation von oben herab anhuben, freilich auch nicht ans dem Schooß der Arbeiter und von Arbeitern gebildet, sondern von Berufspolitiker,:, Rednern und Schriftstellern eingeführt. Im Schooße desselben Gewerbes finden sich an einem und demselben Ort Englands manchmal Verbindungen, die von einander unabhängig sind. Meistens gruppiren sie sich nach Provinzen und Beruf. Doch erstreckt sich die Mitgliedschaft im einzelnen Berufszweig auch über das ganze Land, ja zuweilen in entfernte Colonien, nach Canada und Australien. Es zerfällt dann der Gesammt- verein in eine Anzahl Ortsvereine, die ein möglichst selbstständiges Dasein führen und nur bei außerordentlichen Anlässen wegen wichtiger Rathschläge oder Finanzmittel zu der großen Gesammtheit in Beziehung treten. Die Organisation entspricht dem in allen solchen Gesellschaften eingebürgerten Gebrauch; ein Executivansschuß, der gewählt wird an der Spitze, nur in großen Fragen die Dazwischenkamst einer Generalversammlung, einige mäßig besoldete Beamte, Vorsitzender, Kassen- und Schriftführer. Ein Generalrath, aus Abgeordneten der einzelnen Ortsvereine gewählt, bildet eine permanente Vertretung derselben bei der Centralleitung. Strike's und gegenseitige außerordentliche Geldunterstützungeu sollen vom Generalrath gutgeheißen werden; doch weicht die Praxis im ersten Punkt nicht selteu von dieser Vorschrift ab. Die höhere Organisation der Ortsvereine zu größeren Gesammtheiten ward vor dein Gesetz erst viel später möglich als die einfache Die englischen ?>ÄcIe vnions. 85 Koalition, denn ein Gesetz Georgs III., welches erst 1846 aufgehoben wurde, enthielt interessanter Weise eine Beschränkung, welche iu unseren! uoch heute geltendeu öffentlichen deutschen Recht vorkommt. Die sog. Lori-esporiöin^ Svoietiss ^et nämlich erklärte alle Gesellschaften, die aus verschiedenen Zweigvereinen und Abtheilungen zusammengesetzt sind, für ungesetzlich. Die Angaben über die Kopfzahl sämmtlicher im vereinigten Königreich dermalen bestehenden Gewerkvereine sind spärlich und schwankend. Daß diese Zahl sehr ansehnlich ist, unterliegt keinem Zweifel; die vereinzelten Angaben von 500,000 oder 850,000, welche zuweilen als Totalbestand erwähnt werden (Ludlow und Jones, Eberty), sollen jedenfalls nicht nicht blos die Iracle IliUong, sondern alle Arten von Gesellschaften snmmiren. Die Zwecke der Vereine gehen auf Leitung der Strike's und auf Unterstützung und Versicherung gegen die Folgen künstlicher und natürlicher Arbeitsunfähigkeit. Ueber die Einzelheiten dieser Thätigkeit werden wir weiter uuten zn verhandeln noch reichlichen Anlaß finden, wenn wir die praktische Aufgabe der deutscheu Gesetzgebuug Augesichts des Kassenwesens ins Auge fassen. Für jetzt genüge die Bemerkung, daß nach der Erklärung der leitenden Persönlichkeiten vor der Commission des Parlaments die Organisation von Arbeitseinstellungen im Vordergrund der Vereinszwecke steht, so namhaft auch die Summen sein mögen, welche für andere Hülfeleistungen in einer oder der andern Jahresrechnung siguriren. Manche dieser Verbindungen haben unter ihre Zielpunkte auch die Herbeiführung schiedsrichterlicher Lösungen aufgenommen. Auch davon wird später uoch ausführlicher die Rede sein müssen. Wie groß endlich auch die Ziffern sein mögen, die aus den Legiti- Zwcitcs Capücl. niatiouspapieren einiger Generalcongresse zusammenaddirt worden sind (Ludlow und Jones kommen bei der Sum- mirung der Vertretenen auf ein Maximum von 200,000), so viel steht fest, daß nach allen Wahrzeichen selbst in Großbritannien die Mehrheit der Arbeiter noch außerhalb aller Verbände steht. Ist den englischen Gewerkvereinen im Großen und Ganzen eine segensreiche Wirkung zuzumessen? Begreiflicher Weise ist die Frage selbst für den Unbefangensten äußerst kitzlich; wie viel schwerer ist die Wahrheit da zu erfahren, wo die meisten Begutachter in irgend einer Weise sich doch nicht ganz einer vorgefaßten theoretischen Ueberzeugung entschlagen können! Was von den seit 1825 der arbeitenden Welt erwachsenen guten und bösen Geschicken seinen Ursprung gerade in jenen Vereinen genommen hat, wer vermöchte das in dem unendlich verwickelten Lauf der Myriaden von Bächlein zu erkennen, die ihre Wasser in den großen Strom des Lebens mischen? Wäre diese oder jene Erscheinung nicht zu Tage getreten, wenn solche Vereine nicht bestanden hätten? was wäre alsdann Anderes gekommen und wie hätte es gewirkt? und welches wäre die zweite und dritte Konsequenz jener ersten, welches die hundertste gewesen? Mit solchen sinnverwirrenden Mög- lichkeitsrcchnungen nach einem überzeugenden Schluß zu suchen, ist ein eitles Beginnen. Auch der nüchternste und positivste Verehrer der Thatsachen ist hier genöthigt, zu Hypothesen allgemeiner Natur seine Zuflucht zu nehmen, vor Allem aber sich damit zu bescheiden, daß jene sozialen Gebilde nicht blos mit unwiderstehlicher Macht sich ihren Eintritt in den Kultm Prozeß erzwungen haben, sondern auch unseren der Sozietätsform so wohlgeneigten Nechtsvorstellungen nnd Lebenseinrichtungen entsprechen. Die englischen Union?. 87 Selbst auf die enger umgrenzte Frage zurückgeführt, ob die Löhne Dank jenen Veranstaltungen höher gestiegen sind, ob sie ohne dieselben besser oder schlechter geworden wären, gibt die Beobachtung des thatsächlichen Verlaufs der Diuge keine beruhigende Antwort. Hier wie bei den stets wiederkehrenden Problemen der Ueberwälzung von Steuern uud Erzeugungskosteu stehen wir vor einem unüberschaubaren Prozeß unendlich vieler uud unendlich flüchtiger Bewegungen, den noch kein Apparat zu erspähen und festzuhalten vermocht hat, und zu welchem die coucreteu Erlebnisse die widersprechendsten Belege liefern. Die Arbeitseinstellung und namentlich die Möglichkeit derselben ist unläugbar eine Waffe in deu Händen der Gewerkvereine, und richtig gebraucht müßte sie, ihrer Natur nach, auch den Interessen der Arbeiter dienen. Wenn also wahr sein sollte, was auf den ersten Blick Manchem vielleicht nicht wahrscheinlich klingt, aber doch von vielen Fachschriftstellern nnd Industriellen ausgesprochen wurde: daß im Ganzen das Einkommen der Arbeiter in Folge der Strite's mehr Verlust als Gcwinu befahren hätte, so könnte das nicht sowohl dem Mittel selbst als vielmehr dem unrichtigen Gebrauch, welcher von demselben gemacht wurde, zur Last fallen, einer unrichtigen Gebrauchsweise allerdings, zu welcher iu den: Besitz der Waffe auf Seiten gerade der betreffenden Personen eine stetige allzustarke Versuchung liegt. Gegen diesen falschen Gebrauch aber gibt es uur eine Belehrungsmethode, uämlich die Erfahrung und deren Leiden. Ist auch, wie alle sprüchwörtliche Weisheit, der Satz, daß der Mensch durch Schaden klug wird, nur sehr bedingt wahr (weil es nämlich dem Menschen überhaupt so schwer ist, klüger zu werden, als er zur Welt kommt), so ist doch auf diese Erziehungsmethode noch am ersten 88 Zweites Capitel. Hoffnung zu setzen. Auch wollen die gemäßigten Anhänger der Gewerkvereine, in England aus zahlreichen Vorkommnissen die Beruhigung schöpfen, daß leichtsinnige und leidenschaftliche Anordnung oder Fortsetzung von Strike's immer selteuer werde, obwohl uns scheinen will, daß noch immer genug davon zu höreu ist. Wenn Etwas dazu beigetragen hat, diese Bewegung einigermaßen m die Grenzen richtiger Anwendung zurückzudrängen und vor allzu thörichter Schädigung des Arbeiterstandes (auf dem Wege der Schädigung der ganzen Industrie) zu bewahren, so ist es die Nachahmung, welche das Strike- wesen Seitens der Arbeitgeber gefunden hat in Gestalt der sog. Aussperrungen (I^oel: onts). Wie vom Billigkeitsstandpunkt diese Gegenwirkung von Seiten der Unternehmer gerechtfertigt war, so war sie auch heilsam für beide Theile. Gesetzlich ist es undenkbar, den Einen zu verbieten, was den Andern erlaubt ist, und wirthschaftlich würde eine gänzliche Widerstandslosigkeit von oben zu den zügellosesten Ausschweifungen von unten geführt haben. Selbst mit der Nertheidigungswaffe des I^oek out in der Hand sind die Arbeitgeber noch lange nicht so stark, wie man auf den ersten Blick glauben könnte; sie sind ja schon strategisch in dem Nachtheil dessen, der von Natur mehr auf die Defensive als auf die Offensive angewiesen ist. Eben erst hat sich die englische Rechtspflege veranlaßt gesehen, den contractbrüchigen Führern der sinkenden Londoner Gasarbeiter eine harte Gefängnißstrafe aufzuerlegen, unter dem Beifall der öffentlichen Meinung. Bei uns hat kürzlich die neue Richtung dem Arbeitgeber sogar bürgerlichen Schadensanspruch wegen Contractbruchs der Arbeiter vorenthalten Wolleu! Der englische Vorgaug zeigt, wie weuig die Behauptung für sich hat, daß Dank den 1rs6s Dic englischen li-ac» I/nions. 89 Dnions die Zeit der schlimmsten Ausschreitungen vorüber sei. Aus der Energie, welche der Londoner Nichter entwickelte, kann man am besten ersehen, wie die Sachen stehen. In hohem Grade anziehend, spannend, ja ergreifend ist es, dem Verlauf der Kämpfe zu folgen, welchen die so von beiden Seiten geschaarten Parteien der Arbeiter und Unternehmer sich während des letzten Jahrhunderts auf dem klassischen Boden der Selbsthilfe im vereinigten Königreich geliefert haben. Jedes Handwerk, jeder Bezirk hat in dieser tiefbewegten Geschichte seine besonderen Feldzüge zu erzählen. Ueberall schwankte das Geschick bald nach der einen, bald nach der andern Seite; überall kam viel große Kraft und Ausdauer, männliche Tugend, überall auch viel Trotz, Leidenschaft und Verblendung zu Tage; auch fehlte es, wie immer bei solchen Zwistigkeiten, nicht an Ehrgeizigen nnd Herrschsüchtigen, welche den Haß schürten, um ihn als Führer auszubeuten. Aus der laugeu Reihe von Siegen und Niederlagen, die jeder Theil während dieser nie ganz stillstehenden Reibungen davontrug, ein Facit zu ziehen, welches die Uebermacht des einen oder des andern mit durchschlagender Ueberführungskraft feststellte, ist bis jetzt nicht versucht worden und ist schwerlich möglich. Jeder Fall hat seine eigenthümliche Physiognomie, nnd oft verdient der Ausgaug eines einzigen Conflicts mehr ins Gewicht zn fallen, als der AuSgang von zehn anderen, die im entgegengesetzten Sinn zum Abschluß gediehen. Haben die Arbeiter sehr oft wenigstens einen Theil der erhobenen Ansprüche durchgesetzt, so kommt doch eine höchst beträchtliche Summe von Fällen heraus, in denen die Herren das Feld behauptet haben; beinahe regelmäßig geschieht das, wenn die erhobenen Ansprüche Seitens der Arbeiter das Gepräge der Uebertreibung oder 90 Zmcitt'S Capitel. des Mißbrauchs momentan erlangter Uebermacht an sich tragen, wie z. B. da, wo sie sich in den Kopf setzen, keine Kameraden neben sich zn dulden, welche nicht ihrer Verbindung gehorchen. Auf beiden Seiten spielt neben dein materiellen Vortheil, um dessen Gewinn oder Verlust es sich handelt, das menschliche Selbstgefühl eine nicht unwichtige, wohlberechtigte Rolle, die von dem Instinkt ihrer praktischen Nützlichkeit getragen wird. Die Herren »vollen sich nicht von ihren Arbeitern „dictiren" lassen, wie der Ausdruck gebräuchlich ward; die Arbeiter ihrerseits widerstreben nicht minder solchen Anforderungen, welche nach Unterwerfung unter disciplinarische Vorschriften schmecken, wie namentlich der Zumuthung des feierlichen Verzichts auf die Mitgliedschaft widerstrebender Verbindungen. Nupert Kettle, dessen Autorität so vielfach in diesen Frageu augerufen wird, jener Grafschaftsrichter, welcher so verdienstliche Versuche im Punkte der Schieds- ämter gemacht hat, führt drei Hauptkategorien auf, aus welchen die Arbeitszerwürfnisse entspringen, und darunter als dritte eine solche, welche er bezeichnet: Zerwürfnisse von wegen verletzten Selbstgefühls (^uarrels uxon some mattsi-3 c>k ssntiirisnt). Da es jetzt in Deutschland Styl ist, das Überhandnehmen des Kapitals und der Großindustrie als eine Schändlichkeit und ein Unglück zn verschreien, so dürste es uicht unpassend sein, an dieser Stelle einzuschalten, daß nach den Beobachtungen von Freund und Feind gerade die mächtigeren Unternehmer in der Regel die nachgiebigeren sind, sowie auch in gemeinsamen Nöthen, bei Krisen und Stockungen, die bereitwilligeren zn Opfern für die Fortführung der Arbeit und die Aufrechthaltung der Löhne. Fragt man nach der Grundansicht, zu welcher schließ- Dic ciiglischcn 'I'i-ncle Unianü. 01 lich die parlainentarische Comnussion selbst gelangt ist, so haben wir festzustellen, daß die Mehrheit der Mitglieder sich im Ganzen wenig geneigt erwies, die Gewerkvereine als etwas besonders Ermnnternswerthes zu erklären. Diesen Standpunkt nehmen acht der eilf Ausschußmitglieder ein, während drei auf der andern Seite befindliche eine günstigere Auffassung vertheidigen, von denen wieder zwei in einem Minderheitsgutachten ausführlich ihr Bckeuntuiß niedergelegt haben. Sie heißen: Frcderic Harrison und Thomas Hughes. Das praktische Ergebniß, welches vom Parlament in Gestalt der Iracls-llnions-Acte aus der Untersuchung gezogen worden ist, lehnt sich, nach seinem äußerst vorsichtigen Zuschnitt zu urtheilen, entschieden an die Empfindung der Ausschnßmehrheit an. (Siehe Anlagen V und VII ) Es nöthigt die Gewerkvereine, welche bürgerliche Rechtsfähigkeit erlangen wollen, zu einem System weitestgehender Oeffentlichkeit; über jede Ausgabe müssen sie speciell Buch führen und Jedem Rechnung stehen. Klagrecht gegen Mitglieder haben sie gar nicht, nur anvertraute Gelder machen eine Ausnahme; die Strafbcstimmungen gegen jeden entfernten Zwang sind aufs schärfste ausgeklügelt. Nebeu diesem gewichtigen Zeugniß verdient vielleicht noch am meisten die Ansicht des bereits genannten Rupert Kettle angeführt zu werden, gerade um deßwillen, weil er unbestritten als aufgeklärter Arbeiterfreund, thätiger Reformator und vorzüglicher Sachkenner mit Recht sehr hoch gepriesen wird. Sein Urtheil über die englischen Gewerkvereine lautet schließlich dahiu, daß die Organisation derselben, so weit sie bis jetzt gediehen, ganz und gar unfähig sei, gerade die Bewegung, welche sie in der Welt der Arbeit hervorgerufen, anch nnr annähernd zu überschauen, demnach nnsähig sei, in fruchtbarer nnd ver- 92 Zweites Capitel. nünftiger Weise das eigene Interesse zu vertreten. Ja eben dieser Kenner und Gönner der Arbeiter, den uns die Apostel der Gewerkvereine stets als leuchtendes Exempel vorführen, spricht mit bitterer Ironie von dem Gegensatz zwischen dem Beruf, dessen sich die Führer jener großen Assoziationen vermessen, und ihrer thatsächlichen Befähigung. „Nicht Organisation," sagt er, „sondern vielmehr Abwesenheit von Organisation kommt zum Vorschein, sowie die Sache ernstlich auf die Probe gestellt wird, Mangel an Kenntniß der Thatsachen, Mangel an Einsicht, Mangel an Zusammenhang" (kettle, Ktrike3 aiicl g,rbitriition8, S. 15). Was erst würde er sagen, wenn er in die Geschichte der deutschen Arbeitseinstellungen eingeweiht wäre! Die kleiue Schrift des doch gewiß unparteiischen Kettle sagt über diesen Punkt mehr als die pomphaften Bücher und Reden alle, welche in Deutschland die Mähr von der „wunderbaren Organisation" der englischen Iracks Ilmons verbreiten und sie bald als die Quintessenz der tiessten Weisheit unserer Voralten, bald als das erlösende Gebilde glücklicher Zukunft verherrlichen. So viel vorläufig von den englischen li-acis Iliüans, welche den deutschen Gewerkvereinen, mit denen wir uns hier zu beschäftigen haben, sowohl zum Musier dienten, als sie auch von Jedermann zu deren Rechtfertigung angerufeu werden. Wie bemerkt, richten sie ihre Thätigkeit nicht ausschließlich auf Arbeitseinstellung, sondern auch auf andere gemeinsame Zweckfördernngen. Neben ihuen gibt es in Großbritannien Verbindungen, welche ausdrücklich blos zum Zweck des Sinkens dienen sollen. Sie nennen sich zum Unterschied von jenen: li-acls Soeieties. Eine ähnliche Verschiedenheit besteht in Deutschland zwischen den Gewerkvereinen und den sich „Gewerkschaften" oder Die englischen Union», 93 „Arbeiterschaften" heißenden Vereinen von rein sozialdemokratischer Natur. Handelte es sich hier übrigens nicht blos nni einen fluchtigen Hinblick auf jeue Erscheinungen, soweit derselbe zum Verständniß der deutschen Gesetzgebungsschwierigkeit nöthig ist, sondern um eingehende Untersuchuug in den wirthschaftlichen Werth derselben, so verdiente vor Allem die Frage näher untersucht zu werden, inwieweit die Lohnerhöhungen, welche in Folge der Strike's durchgegriffen haben, zur allgemeinen Verteuerung des Lebens und zur Verminderung der Production beigetragen und damit den scheinbaren Erfolg der Arbeiter jedenfalls zum Theil wieder selbst aufgehoben haben, wie dies z. B. namentlich an dem Zusammenhang zwischen den ununterbrochen steigenden Anforderungen der Bauhandwerker und der Wohnungsnoth so augenfällig geworden ist. Auch über diese Frageu gehen natürlich die Urtheile auseinander. Es möge hier nur soviel dazu bemerkt sein, daß die, welche behaupten, die Arbeiter seien im Stande, den größeren Theil der durch die Lohnerhöhung bewirkten Preiserhöhungen auf die Reichen und die Mittelclassen zu überwälzen (Brentano Bd. II. S. 239), die Kraft des Drucks unterschätzen, vermöge dessen auch diese Classen mit Durchsetzung einer höheren Entschädigung für ihre Kapital- oder Personaldienste nachrücken können, so daß nach einiger Zeit nur eine allgemeine Preiserhöhung oder Geldentwerthung eingetreten ist, d. h. eine auf alle Classen verhältnißmäßig gleich stark drückende Vermehrung des zur Beschaffung eines stärkeren Vorraths von Umlaufsmetallen nöthigen Arbeitsanfwandes. Selbst der Rentner, auf welchen jene Behauptung doch noch am ersten passen könnte, ist gleichmäßig wie jedes andere Mitglied der Gesellschaft 94 Zweites Capitel. gewaffnet, um Bedingungen Widerstand zu leisten, welche ihm mittelst erhöhter Preise in Folge erhöhter Löhne einen geringern Theil am Gcsammteinkommen, als ihm billig scheint, belassen wollen. Er braucht nur, wenn ihm gegenüber seiner bisherigen Rente die Preise des Lebens zu hoch geworden sind, sein Kapital ganz oder theilweise außer Landes zu höheren Zinsen anzulegen, als er dies bisher im Jnlande gethan hatte. Wie heute die Welt beschaffen ist, stehen ihm die fünf Welttheile zu diesem Gebranch offen, ohne daß er einen Schritt aus dem Hause zu thun hätte; und selbst die größere Gefahr, welche mit solcher Anlage verbunden sein könnte, findet nicht nur in dem hohen Zinsfuße, der in entfernteren Staats- uud Jndustrierenten zu haben ist, ihre Assecuranz- Prämie, soudern die Schwierigkeiten, welche dem heimischen Gewerbfleiß durch die Arbeiterbewegung überall in den Weg gelegt werden, lassen die Veranlagung zu Hause unter Umständen bedenklicher erscheinen, als das Borgen an eine halbcivilisirte Regierung oder die Betbeiliguug au einem transatlantischeu Unternehmen. Jede theilweise Auswanderung heimischen Kapitals aber versetzt den zurückbleibenden Theil in die Möglichkeit, auch höhere Preisbedingungen für seine Dienste zu erzielen; und so kann es kommen, daß die Strikepolitik, welche berufen sein will, die sogenannte Tyrannei des Kapitals zu brechen, gerade den Stachel dieser Tyrannei zuspitzt. Alle Konspirationen zur Unterjochung des Güter- und Arbeitstausches unter das einseitige Dictat einer Schichte der Bevölkerung schla- gen in ihr Gegentheil um, namentlich so lange sie nicht jene andere Chimäre wahrmachen können, mit ihrer Cou- spiration unwiderstehlich die fünf Welttheile zu umspannen. Drittes Capitel. UeMnng und Bestand der deutschen Gewerk- vereine. Nachdem wir uns bis hierher von dem Wesen, dem Stand und der Wirkung der englischen Wracks Vriion8, annähernd Rechenschaft zu geben gesucht haben, können wir zu den deutschen Gewerkvereinen übergehen, welche jenen ausdrücklich nachgebildet sind, mit dem bereits erwähnten Unterscheidungsmerkmal, daß das englische Vorbild in dem Schooße der Arbeit und der Arbeiter, die deutsche Nachbildung im Kopf der Politiker aus dem höhereu Bürgerstande entsprungen ist. Die Gliederung schließt sich an das englische Muster au. Grundgedanke ist, daß die Arbeiter eines und desselben Gewerbszweigs in eine über ganz Deutschland sich erstreckende Verbindung gesammelt sein und daß die so gebildeten Föderationen von Mitgliedern der einzelnen Gewerbszweige wieder in in ihrer Totalität den Verband sämmtlicher deutscher Arbeiter herstellen sollen. Während auf diese Art das große Gesammtwesen sich sachlich in die Verschiedenheit der Ge- werbsgattungen zergliedert, zergliedern diese sich wiederum örtlich. Von uuteu herauf betrachtet, beginnt der Gewerkverein mit dem Verband der Arbeiter desselben Gewerbes 90 Drittes Capitel. am nämlichen Orte (oder, wo die Lokalität zu klein ist, in mehreren zusammengelegten). Jeder Ortsverein orga- nisirt, erhält und verwaltet zunächst sich selbst. An seiner Spitze steht ein Ortsausschuß, ihm zur Seite als Legislative eine Ortsvcrsammlung. Die Gesammtheit der Ortsvereine bildet den eigentlichen Gewerkverein. Zum Zweck ihrer Centralisation werden sie unter einen Vorort gestellt, den sie wählen. Der Ortsverein derjenigen großen Stadt, welche zum Vorort ausersehen wird, ist Sitz der gemeinsamen Leitung des Gewerkvereins. Die Behörde, welche, an der Spitze steht, heißt Generalrath, die ihm entsprechende gesetzgebende Körperschaft ist die Generalversammlung , aus Abgeordneten sämmtlicher Ortsvereine zusammengesetzt. Wo die Ausdehnung des Ortsvereins darauf hinweist, wird zwischen dem Orts- und dem Gewerkverein ein Mittelglied in Gestalt von Bezirksvereinen hergestellt. Die Ausschußmitglieder erhalten für ihre Thätigkeit eine kleine Entschädigung, die Beamten des Generalraths werden besoldet. Das Vermögen der Ortsvereine wird zwar selbstständig von denselben aufgebracht uud verwaltet, aber die Gesammtheit dieser einzelnen Kassen bildet ein solidarisches Ganze, welches Eigenthum des ganzen Gewerkvereins ist. Bei Ablauf eines jeden Geschäftsjahres soll zu dem Ende eine Ausgleichung zwischen den einzelnen Ortskassen auf Gruud der Kopfzahlen stattfinden. Als Norm ist den Ortsvereinen aufgegeben, daß die Beiträge womöglich nicht unter 1 Sgr. per Woche und Kopf sich belaufen sollen. Alle diese Verbindungen nun fließen wieder zusammen in den „Verband der deutschen Gewerkvereine", der seinen Sitz in Berlin hat. An seiner Spitze steht der „Centralrath" als die eigentlich treibende und führende Verfassung und Bestand der deutschen Gewerkvereine. 97 Regierungsbehörde der gesammten deutschen Gewerkvereine, aus den üblichen Beamten zusammengesetzt, zu deneu jedoch ein neuer in Person des Verbands - Anwalts tritt, der eigentlich die Seele der ganzen Organisation ist (dermalen 1)r. Max Hirsch, der Gründer des Vereins). Nach den: Wortlaut der Statuten ist er der eigentliche geschästs- sührende Beamte des Verbandes und hat insbesondere die Oberleitung der Agitation, des „Verbandsorgans" (der Zeituug) und der Jnvalidenkasse zu führeu, auch möglichst viel aller Orten im Interesse der Sache persönlich zu erscheinen, nach außen hin zu sorgen und zu wache». Eine ständige Centralisation sämmtlicher Gewerkvereine, wie sie in diesem Centralrath und Verbandsanwalt per- sonisizirt ist, gibt es bei den mehrere Huuderttausende umfassenden 1rircl«5 Diiiong nicht. Um etwas Analogem zu begegnen, muß man auf englischem Boden zu der Orgauisation der Internationalen greifen, an deren Spitze ein ähnlicher Rath und als Inbegriff des Ganzen der Generalsecretär (Karl Marx) waltet. Generalsecretäre gibt es in England sonst nur an der Spitze der einzelnen Gewerkvereine, auch sind sie regelmäßig nicht aus dem Juristen-, sondern aus dem Arbeiterstande hervorgegangen. Der Anwalt des deutschen Verbandes (welcher nach Aussage des Statuts Generalsecretär ist) wurde in Berliu wohl zunächst dem Vorgang der Genossenschaften entlehnt, welche einen solchen in ihrem Begründer Schulze-Delitzsch besitzen. Die Einführung der Handelssozietät in das Gewerbe, welche Schulze's Werk ist, war ein Unternehmen, welches naturgemäß vou außeu kommen und besorgt werden mußte. Alle Arten von Genossenschaften dieser Art sind Organismen kommerzieller und juristischer Natur. Ohne die Initiative und Oberleitung eines rechtsgelehrten Bambcrger, Arbeitersrage. 7 W Trittes Capitcl. Geschäftskundigen waren sie nicht wohl ins Leben zu rufen. Daß es mit Gewerkvereineu etwas Anderes ist, fällt in die Angen und ist aus deren Entstehung in England selbst erwiesen. Diese Bemerkung soll unsern deutschen Versuchen und deren Hauptpersonen nicht ein Vorwurf sein. Es möchte ihnen nicht schwer fallen, zu beweisen, daß ohue ihre Initiative die Sache weder in Gang gekommen wäre, noch ohne ihre Thätigkeit im Gang bliebe, und Niemand hat das Recht, dabei die Redlichkeit ihres Strebens oder die Möglichkeit des Gelingens von vornherein in Zweifel zu ziehen. Auf der andern Seite darf jedoch auch dem Beobachter nicht verübelt werden, wenn er so charakteristische Unterschiede festhält, wie die zwischen dem Entstehen und Bestehen der großen englischen Mnster- schöpfungen, die uns fortwährend vorgehalten werden, nnd den deutschen Nachbildungen. Jene sind von unten gewachsen, diese von oben gemacht. Deni Centralrath zur Seite, als repräsentative Körperschaft des Ganzen, steht der Verbandstag, der alljährlich — und zwar abwechselnd in verschiedenen Theilen Deutschlands — zusammentreten soll. Bis jetzt ist erst ein ordentlicher Verbandstag seit dem definitiven Bestand des ganzen Verbandes abgehalten worden (Ende August 1871) in Berlin. Beschickt wird er von den Abgeordneten der Gewerkvereine. Das Finanzwesen des Centralverbands beruht auf den Beisteuern der Gewerkvereine, aus den Ortsvereinen erhoben. Das Maximum ist auf 1 Sgr. per Kopf und Vierteljahr bestimmt, betrug anfänglich Vz Sgr. und wurde 1871 zum Behuf der Ausgleichung eines Defizits in der Verbandskasse zeitweise auf jenes Maximum erhöht. Die Existenz dieser Gewerkvereine ragt nicht weit Verfassung und Bestand der deutschen Gcwcrkvercmc. gg zurück. Die ersten zwei wurden im November 1868 gestiftet. Fragen wir nach dem Gang ihres Wachsthums, so müssen wir zwei Abschnitte unterscheiden, den des ersten Anlaufs und den der spätern Befestigung. Die ersten Berichte schildern uns das Aussehen der Sache im Jahr 1869 und freuen sich der Angabe von Zahlen, die für den kurzen Bestand recht befriedigend genannt werden durften. Zwölf bis dreizehn verschiedene Gewerbsarten (Gewerkvereine) bringen zusammen 267 Ortsvereine auf, die (nach Berufszweigen getrennt) in 145 Ortschaften vorkommen. Die Summe der von ihnen umschlossenen Mitglieder zu jener Zeit erhebt sich auf beiläufig 30,000. — Dem Gewerbe nach sind vertreten: die Bergarbeiter, die Maurer und Steinhauer, die Töpfer, die Zimmer - lente, die Schiffszimmerer, die Tischler, die Schuhmacher und Lederarbeiter, die Schneider, die Stuhlarbeiter (Tuchmacher hauptsächlich), die Maler und Lithographen, die Gold- und Silberarbeiter, die Maschinenbau- uud Metallarbeiter, endlich die keinem bestimmten Fach angehörenden Fabrik- uud Handarbeiter.' Die gedruckten Verhandlungen des ersten ordentlichen Verbandstags, welche deu ansehnlichen Umfang von 110 Seiten haben (Berlin 1871), enthalten merkwürdiger Weise außer zwei summarischen Rechnungsabschlüssen keinerlei Anlagen, welche über den nach Verlauf vou zwei Jahren zu coustatirenden Bestand des Vereins Licht verbreiten. Aber aus verschiedenen in den Motiven der Verhandlung vorkommenden Angaben läßt sich zurückrcchnen, was auch hie und da aus den Angaben des periodischen Organs der i Seitdem sind mehrere neue Gcwerbezwcige hinzugekommen, z. B. Brauer uud die selbststäudig organisirten Perzellanarbeiter. 100 Drittes Capitcl. Verbindung <„Der Gewerkverein", redigirt von vi-. Max Hirsch, erscheint jeden Sonntag in Berlin) zn schließen ist, daß die Zahl der Mitglieder auf beiläufig 10,000 herabgeschmolzen war. Dieser Rückgang findet allerdings, wie auch von dem Anwalt erläutert wurde, seine Erklärung in dem französischen Krieg, welcher zwischen jenen ersten Anfängen nnd der späteren Epoche liegt. Doch möchten die Ursachen zum Theil auch anderer Natur sein, wie wir daraus schließen, daß die seither erfolgten Veröffentlichungen keine wesentliche Ueberschreitung der im August 1871 eingeräumten Ziffern ankündigen, sondern immer nur in allgemeinen Ausdrücken von Zunahme sprechen. Verstärkt wird diese Vermuthung durch die Klagen über Mangel an Theilnahme und über Langsamkeit der Entwicklung, welche in vielen Berichten der Generalräthe aufrichtig ausgesprochen sind. Namentlich werden diese Klagen sehr scharf formulirt gerade in demjenigen Gewerkverein, welcher zugleich der älteste und mächtigste, vielleicht auch der an Intelligenzen reichste ist, nämlich der der Maschinen- und Metallarbeiter. (Auch in Eugland sind die amalAg,mg.tötl enZineers, 36,000 an der Zahl, die Blüthe der Gewerkvereine.) Er umfaßt zwischen 4000 und 5000 Mitgliedern. Sein Generalrath spricht in dürren Worten aus, was im Munde eines draußen Stehenden Aergerniß bereiten würde: daß es seinen Angehörigen über die Maßen an Ernst und Eifer für die Sache fehle. Es mögen solche Erfahrungen einen Grund mehr abgeben, daß die „Freunde der Arbeiter" sich von außen her der Förderung dieser Vereine widmen; aber bei dem Studium über den Gang der Dinge dürfen Symptome solcher Natur um so weniger übersehen werden, als eine der wesentlichsten Fragen in dieser Angelegenheit ja darauf Verfassung und Bestand der deutschen Gewerkvercine. 101 gerichtet ist, zu ermitteln, ob die Unzufriedenheit der arbeitenden Kreise von innen heraus erwachsen oder von außen in sie hinein getragen ist. Auch die Wahrnehmung der letzteren Thatsache könnte uns allerdings nicht der Pflicht entheben, ein Heilmittel für die Uebel zu suchen, die, gleichviel auf welche Weise, einmal in die Welt gekommen und nicht so leicht zu beseitigen als hervorzurufen sind. Soweit der schnelle Rückgang des Zahlenbestandes im Gesammtverbande der Gewerkvereine auf andere Ursachen als den Krieg zurückzuführen ist, liegt für den Beobachter des thatsächlichen Verlaufs der Dinge auch die Erkläruug nicht sehr fern. Die „Agitation" spielt in den Statuten, in den Verhandlungen und schriftlichen Verbreitungen der Centralleitung eine sehr große Rolle. „Die Ausgaben für Agitationen bilden einen bedeutenden Theil der Ausgaben", erklärt der Anwalt selbst auf dem Verbandstag. Sie wird als das Hauptmittel zur Stiftung und Fortpflanzung des Instituts ununterbrochen empfohlen und besitzt in der Person des Verbandsanwaltes eine Kraft, die mit anerkennenswerther Unermüdlichkeit und Hingebung stets auf der Bresche und überall zur Hand ist. Eine große Zahl von Ortsvereinen wurde auf diesem Weg der persönlichen Agitationen geschaffen, gewöhnlich in Anwesenheit des Anwalts. Wer den Gang solcher Propaganda kennt, weiß, daß mit Hilfe einer im frischen Anlauf berufenen Versammlung, unter dem Eindruck begeisterter Nedeu und im Hinweis auf die Morgenröthe eines neuen schöneren Tages ein Bundes- und Stiftungsfest leicht zu Stande kommt. Form und Enthusiasmus sind für eine gute Sache schnell bei der Hand, Bestand und Leistungen rücken schwerer nach. Daher ergibt es 102 Drittes Capitel. sich nicht selten, daß von einer Vielheit im Rundreisen gegründeter Vereine binnen Jahresfrist da und dort welche in die Brüche gehen oder nur ein Scheindasein fristen. Agitiren, das Lieblingswort der betreffenden Wortführer, hat unlaugbar etwas von Aufpeitschen in seinem Sinn, und was aufgepeitscht worden, ist dem Zusammensinken von Natur ausgesetzt. Wer zwischen den Zeilen zu lesen versteht, kann aus der offiziellen Schilderung über die Enttäuschungen, welche die Agitation sich z. B. in Oberschlesien bereitet, sich ein vollständiges Bild von den Freuden und Leiden solchen raschen Auf- uud Niedergangs inachen. „Die Arbeiter, meistens polnischer Nationalität (heißt es da), traten anfangs mit glühendem Eifer unsrer Sache bei; als sie aber ihre zum Theil irrigen Erwartungen nicht sofort befriedigt saheu (wer möchte das bezweifeln!), ließen sie die Fahne im Stich, es kamen andere Umstände hinzu, uud so ist in Oberschlesien viel Kraft nnd Geld unserer Organisatiou verwendet worden, ohne die entsprechenden Früchte zu tragen." — Was schließlich zeigt, daß uicht bloß dem Krieg die Desertion in den neugegründeten Vereinen zuzuschreiben, ist die Thatsache, daß bereits ein Jahr vor dem Krieg von 166 Ortsvereinen 64 an Zahl stark zurückgegangen waren. ^ Dieß ergab sich am auffalleudsten in dem Verein der Fabrik- und Handarbeiter, in welchen einem Wachsthum um 660 eine Abnahme um über 1700 Köpfe gegenübersteht. Und doch, wenn irgendwo von Leiden nnd Aufbesserungsbedürfniß eines Proletariats die Rede sein soll, wird man ohne Zaudern diese Classe von Arbeitern voranstellen müssen, während bei gelernten Gesellen nach den heutigen Jndu- i 88 hatten zugenommen, 14 waren stehen geblieben. Verfassung und Bestand der deutschen Gcwcrkvcrcine. igZ striebedürfnissen in normalen Zeiten von Hilflosigkeit wahrlich nicht die Rede sein kann. So bekennt auch ein den Gewerkvereinen ganz nahe stehender Freund nnd Berichterstatter den etwas vitiösen Gang der Dinge in folgenden Worten („Arbeiterfreund, Zeitschrift für das Wohl der arbeitenden Classen"): „Die Menge der herabgcgaugenen Vereine, trotz der für die Bewegung nicht ungünstigen allgemeinen Welt- und Geschäftslage des Jahres 1869, könnte als ein Beweis des Verfalls im Keime angesehen werden. Andererseits muß man aber Rücksicht darauf nehmen, daß die Gewerkvereine allerlei Volk haben aufnehmen müssen, wozu sie auch ferner wohl genöthigt sind, nnd daß auf solche Spreu kein Verlaß ist." Es war übrigens nicht bloß die „Spreu" der Fabrik- und Handarbeiter, welche stark abfiel, sondern auch in der Elite der Mechaniker ergeben sich, wenn wir von einem starken, aus den Lokalverhältnissen zu erklärenden Wachsthum in Berlin absehen, im ersten Jahr zahlreiche Verluste. Gegen 18 Vereine, die um 1112 Köpfe zugenommen, hatten 18 andere nm 1128 abgenommen (Berlin stellt außerdem eine Zunahme von 1172 Mitgliedern). Wir wollen diese Erfahrungen nicht als dem Beruf der Gewerkvereine widersprechend hinstellen; sie sollen nur eiuen Aufklärungsbeitrag liefern zur Spontaneität der Bewegung und zur Zweckmäßigkeit der „Agitation", welche noch heute in der Vereinswirksamkeit einen so großen Platz einnimmt. Endlich führt uns die Untersuchung jener rückläufigen Bewegung uoch auf einen Punkt, welcher den eigentlichen Lebensnerv der Sache ein wenig unsanft berührt. Es sind dieß die Strikes. Der Bericht des Anwalts selbst auf dem Verbandstag von 1871 gibt nämlich ganz unzweideutig zu verstehen, daß ein gewisser herber Mißerfolg 104 Drittes Capitcl. bei den Erstlingsversuchen auf diesem praktischen Gebiet die Zahl derer stark vermehrt habe, deren Erwartungen nach ihrem Eintritt in den Verein nicht erfüllt wurden. In der Geschichte dieser Enttäuschuugen spielt der vielberufene Waldenburger Strike eine hervorstechende Rolle. Aus den Kammerverhandlungen, Flugschriften und sonstigen polemischen Aeußerungen über diese unerfreuliche Episode ist der ganze Verlauf derselbeu mit solcher Deutlichkeit zu erkennen, daß ein Endurtheil über die Vertheilung der Verantwortlichkeit zwischen den agirenden Parteien mit voller Gewißheit festzustellen ist. '5 Viertes Capitel. Arbeitseinstellungen unter den Anschien der deutschen Gewerkvereine. Der Strike der Bergarbeiter von Waldmburg in Schlesien Ende 1869 war das Werk von Agitationen verschiedener sozialistischer Schattirnngen, bei denen auch die eigentliche Sozialdemokratie nicht fehlte, aber die hervorragende und ausschlaggebende Rolle bei demselben spielte der soeben von Berlin aus iu Anwesenheit des Verbandsanwalts gegründete Ortsverein der Bergleute. Mau kann darüber rechten, ob die Grubenbesitzer uud ihre Beamteu wohl thaten, den Führeru der widerspenstigen Arbeiter die Wohnungen (jedoch mit dreimonatlicher Frist) zu kündigen, und schließlich auf schriftlicher Austrittserklärung aus dem Gewerkverein zu bestehen.' Die, welche Härte in einein solchen Verfahren fanden, müssen sich jedoch auf der audern Seite vergegenwärtigen, daß alle den Strike kultwirendeu Verbindungen sich offen zu dem Grundsatz i Den Stimmen gegenüber, welche jetzt sozialistische Hoffnungen ans Fabriksinsvectorcn und andere Organe der Regiernngsanfsicht gründen, sei doch erwähnt, daß die nach Waldenburg entsandten preußischen Regierungscommissäre ausdrücklich den Beschluß der Berg- wcrksbesitzer gutgeheißen, welcher von den Arbeitern schriftlichen Verzicht auf die Mitgliedschaft im Gewerkverein forderte. 106 Viertes Capitel. bekennen/ welcher jetzt so oft und naiv von den Franzosen in Besprechung ihres letzten Angriffskriegs gegen Deutschlaud ausgesprochen wird: daß nämlich das Unrecht eines solchen Angriffs nur in der Mangelhaftigkeit der Mittel beruhe, welche den Sieg beschaffen sollen. Auch der Centralrath der Gewerkvereine verkündet diesen obersten Grundsatz, dem eine praktische Nichtigkeit ja nicht abzustreiten ist. Aber solchen Maximen gegenüber darf auch Niemand sich wundern, wenn der Anzugreifende seinem Gegner das Recht zum Angriff zu nehmen sucht, indem er ihm die Mittel dazu eutzieht. Als solche Mittel erschieueu die obigen Maßregeln der Fabrikanten, welche in Folge der Einmischungen vou außen plötzlich sich in einer großeu Gefahr befanden. Daß aber die Gefahr, die Unruhe in den Arbeiterkreisen von außen hereingetragen waren, darüber kann die Thatsache der eben vorausgegangenen Bildung des betreffenden Gewerkvereins, die häufige Anwesenheit des Verbandsanwalts an Ort nnd Stelle während des ganzen Verlaufs der Sache, können endlich die unumwundenen Proklamationen des Generalraths des Waldenburger Gewerkvereins nicht den mindesten Zweifel lassen. Zwar versuchten die von Berlin gesandten Commissarien und der Anwalt des Gewerkverbandes auch eine vermittelnde Stellung einzunehmen, allein mit um so weniger Erfolg, als die Grubenbesitzer, welche den Ursprung des ganzen Unheils in Berlin sahen, wenig Lust empfanden, das Prinzip dieser Intervention durch eine gerade von dieser Seite abgetrotzte Nachgiebigkeit zu ermuntern uud zu empfehlen. Die Berliner Oberleitung hatte ihrer Natur nach den Arbeitern so viel Kraftzuwachs und Vortheil von der Verbindung mit ihr verheißen, daß sie uumöglich darauf verzichten konnte, sich ohne irgend Arbcitsemstcllungen ?c. 107 einen Waffenerfolg vom Schauplatz zurückzuziehen. So wurde denn nnter ihrer Aegide der Strike verkündet und die äußerste Anstrengung gemacht, durch Geldsammlungen über ganz Deutschland hiu das Beginnen triumphirend zu Ende zu führen. Aber das Angriffsrecht, insofern« es geschilderter Maßen auf der Legitimität zureichender Angriffsmittel beruht, erwies sich sehr bald als lückenhaft. Trotzdem die jungen Gewerkvereine die erheblichsten Geldopfer brachten (namentlich die Gold- und Silberarbeiter von Pforzheim erschwangen namhafte Summen als Vorschuß, deu sie später vergeblich vom Centralverbaud zurückbegehrten), trotzdem das politische Patronat sein Aeußer- stes aufbot, trotzdem sogar der Versuch einer öffentlichen Anleihe in Gestalt der Ausgabe von künftig einzulösenden Bons von 15 Sgr. nach Mazzinischem Muster gemacht wurde, trotz allen diesen heißen Bemühungen, bei denen es galt, die ersten Sporen diesem Vercinswesen zu verdienen uud damit eiuen unberechenbaren Vorsprung für die Propaganda zu erreichen, kam die Sache zum Scheitern. Die Mittel gingen aus. Der Strike hatte mit dem Monat Dezember begonueu, gegen Mitte Januar wareu nicht blos die äußereu Zuflüsse, sondern auch die uicht unerheblichen Ersparnisse der L000 sinkenden Bergleute aufgezehrt. Der Anwalt erschien noch einmal, um zu vermitteln; aber da die Grubenbesitzer auf ihrem Sinn beharrten, blieb nichts übrig, als nachzugeben. Doch ähnlich wie nach Verlust der Heere in Frankreich ward hier noch einmal das letzte Mittel der Ausi'i-S 5. outranes ergriffen. Ein Telegramm des Verbandsanwalts von Berlin aus schnellte in die Arbeiter die Losung: „Massenauswanderung." Eine Menge der jüngeren, unverheirateten Leute gehorchte dem Gebote und trat die Wander- 108 Äicvtcs Capitcl. schast an, ein Theil nach österreichisch Schlesien, ein Theil nach russisch Polen, andere nach Baden, die Mehrzahl nach Rheinland und Westphalen, im Ganzen zwischen 800 und 1000 Mann. Viele kehrten nach Verlusten und Entbehrungen zurück, besonders die aufs Ungewisse vom Generalrath nach Karviu (österr. Schlesien) dirigirten, welche von da aus au das Königl. Landrathsamt in Waldenburg zurücktelegraphirten: er möge ihren Generalrath sammt Vorstand mit Arrest belegen, falls dieselben ihnen nicht das Reisegeld zurückerstatteten. Erst nachdem noch die letzte Lanze im Abgeordnetenhause für den Strike vergeblich von der Fortschrittspartei (im Wege einer Interpellation) gebrochen worden war, entschloß sich der Generalrath zum Friedensschluß uud rieth die allgemeine Wiederaufnahme der Arbeit an. Dies geschah am 24. Jauuar. Bei der ersten Arbeitseinstellung wie bei den verschiedenen Phasen derselben einschließlich der Wiederaufnahme nach besiegelter Niederlage hatte der Berliner Centralrath und der Generalrath des Gewerkes eingegriffen. Auch dieser Schluß des ganzeu Drama's erinnert in gewissen Charakterzügen auffallend an die jüngste große Kriegsgeschichte und zwar durch die von dem Generalrath selbst gebrauchte Sprache. Sein Schlußaufruf beginnt wie folgt: „An die Mitglieder des Waldenburger Bezirksvereins der deutschen Bergarbeiter. Kameraden! Liebe Bundesgenossen ! Auch die tapfersten Armeen sind schon oft durch die Uebermacht der Gegner besiegt worden (8le!). So auch wir trotz der gerechten Sache, die wir vertheidigt, trotz unserer Einigkeit, Ausdauer und Gesetzlichkeit, die ganz Deutschland bewundert (gie!)" u. s. w. Die Grubenbesitzer kommen im weiteren Verlauf des Aktenstücks um keiu Haar besser weg als der barbarische Guillaume und ArbcitScinstcllimcM :c. der grimme Bismarck, und im Hintergrund wird am Schluß die Revanche versprochen. Ganz in gleichem Sinne behandelte das „Organ" des Gewerksverbandes die Sache. Es wurde später von dieser Seite öfter rühmend hervorgehoben, daß der lange uud harte Strauß uiemals zu Blutvergießen geführt habe. Wie weit diese Mäßigung der starken Aufsichtsgewalt des preußischen Staats zu verdanken ist, möge dahin gestellt bleiben; aber es wäre Thorheit zu behaupten, daß dieser Strike, welcher die Arbeiter in ihrer moralischen Gewalt durch eine bedingungslose Unterwerfung doch uur schädigen konnte, ihnen keine schmerzlichen Opfer auferlegt habe. Wenu nicht Blut, so hat er jedenfalls sie die mühseligen Ersparnisse ihres Schweißes gekostet und den in die Ferne Getriebenen die traurigsten Entbehrungen auferlegt. Von den Verlnsten, die er der Alle gemeinsam ernährenden Industrie auferlegt, zu schweigen, welche ja von sozialistischer Seite nicht als ein Uebel anerkannt werden. Wir mußten bei diesem Vorgang etwas länger verweilen, als sonst dem Nahmen der gegenwärtige!: Aus- eiuandersetzuug entsprochen hätte, weil eine einzige thätige Bewegung so unendlich mehr Einblick in die Natur einer solcheu Maschinerie gewährt, als die ja immer regelrecht angelegte Takelage säuberlicher Statuteil und frommer Grundsätze, mit denen das Schiff, so lange es in Werft uud Hafen liegt, ausgezimmert und buntbewimpelt wird. Es soll damit nicht gesagt sein, daß in den Gebahruugcn des unglückseligen Waldenburger Strikes sich der Gesammt- geist der deutschen Gewerkvereine für immer getreu abspiegele, und daß seit jenem ersten zweckwidrigen Debüt stets dieselbe Linie von ihnen eingehalten worden sei. Im Gegentheil trägt jenes Auftreten so sehr den Stempel 110 Viertes Capitel, eines ersten unüberlegten und allzuthatendurstigen Vorgehens und brachte so demüthigende Erfahrungen ein, daß man die ganze Episode als eine jugendliche Ausschreitung ansehen muß, welche die ernsteste Aufforderung zum Nachdenken und zur Mäßigung enthielt. Auch werdeu wir später seheu, daß theoretisch weuigsteus das Heilsmittel der Arbeitseinstellung bei den offiziellen Verhandlungen nur mit feierlichen Verklausnlirungen uud sozusagen mit den Fingerspitzen angefaßt worden ist. Ferner ist der Berliner Vorstand mit Bemühungen um Einigungsstiftung in neuerer Zeit manchmal auf dem Plan erschienen und schreibt sich eiuen Theil an den: friedlichen Ausgang zu, welchen einer der im Baugewerke vorgekommenen Strikes genommen hat. Aber wenn dies Alles der Gerechtigkeit zur Steuer eingeräumt werden foll und zwar in möglichst günstiger Auslegung, so verlangt die Unparteilichkeit von der andern Seite auch, daß die Merkmale, welche bei jenen erst so kurz hinter der Gegenwart zurückliegenden Erscheinuugeu zu Tage traten, weder vergessen, noch für gleichgültig angesehen, noch als nicht mehr entfernt im Keim vorhanden aufgefaßt werden. Das Grundübel unserer speziellen deutschen Gewerkvereine sitzt — wir stehen nicht an es offen anszusprechen — in ihreni politischen Ursprung. Parteiinteresse, sagen wir in der besten Absicht, hat sie ins Leben gerufen, und nach dem oft angewendeten Satz bleibt das Prinzip des Ursprungs auch das Prinzip der Erhaltung. Und nicht blos das: ganz von selbst, wie sich die politische Tendenz der Pflege der Institution, so widmet sich die Institution wiederum der Pflege der politischen Tendenz. Eine Hand wäscht die andere. Wie die Hülfsquellen der Waldenburger auf die Neige gehen, erklären die Führer in offizieller Weise: die Arbeitseinstellungen :c. 111 Mitglieder der Fortschrittspartei müssen uns helfen, denn wir helfen ihr in den Wahlen. Und die Fortschrittspartei hielt sich anch vollauf für verpflichtet, dieser Auffassung zu entsprechen. Von den etlichen dreißig tausend Thalern, welche zur Unterstützung und Aufrcchthaltung des Strikes erhoben wurden, haben die Mitglieder jener politischen Partei akteumäßig 26,000 Thaler beigesteuert «Arbeiter- freund, 9ter Jahrgang, 2tes Heft). Wer aber etwa glauben möchte, daß anch dieser Vorgang nur vereinzelt dastehe, der widme dem „Organ" des Gewerkeverbandes die Aufmerksamkeit einer regelmäßigen Lesung. Er wird kon- statiren, daß die politische Propaganda nicht weniger eifrig in demselben betrieben wird, als die wirthschaftliche, und wird betrübt sein, wahrzunehmen, daß in die rein sachlichen Fragen des Gewerbewesens die Leidenschaft, Verfolgung und Verdächtigung, kleinliche politische Nergelei gemeugt wird bis auf den heutigen Tag; uud daß die erste Bewegung in jedem gewerblichen Konflikt dem Impulse gehorcht, aus ihr ein Agitationsmittel zur Ansammlung von Gunst in den Arbeiterkreisen und ein Verdächtigungsmittel gegen politisch Andersmeinende zu machen. So erging es beispielsweise noch bei dem jüngsten Strike in der Pflug'schen Wagenfabrik zu Berlin. Man weiß, daß die Arbeiter dieser Anstalt mit der Forderung von 20 Prozent Lohnerhöhung austraten. Die Verwaltung, ohne Zweifel unter dem Druck der übernommenen Liefe- rungsverpftichtungen, welche ebenso natürlich am liebsten von den Arbeitern zu erhöhten Forderungen benützt wurden, beschied sich, denselben mit ihren Büchern in der Hand den Beweis zu liefern, daß sie denselben nachzukommen außer Stande sei. Der Strike wurde verkündigt und die Fabrik geschlossen. Doch der Zwang der Umstände bestimmte die N2 Viertes Capitel. Theilhaber der Fabrik, lieber ihren Verlust zu tragen, als ohne den in der Industrie nach allgemeinem Maßstab geltenden Gewinn zn arbeiten, eine Freiheit, welche gewiß nicht unterdrückt werden darf, ohne auch die Freiheit der Arbeiter zu gefährden. Wie aber sprach sich bei Ausbruch dieser Krise das „Organ" des Gewerkeverbandes über die Sache aus? In der Wochenschau vom 30. August (Nr. 35 des „Gewerkvereins") dieses Jahres heißt es wörtlich: „Auch hier in Berlin haben wir eine großartige Arbeitseinstellung zu beklagen. Die Arbeiter der ehemals Pflug'schen Wagenfabrik (Aktiengesellschaft für Eisenbahnbedarf), 2000 an der Zahl, haben seit einer Woche die Arbeit eingestellt, weil ihnen die geforderte Lohnerhöhung von 20 Prozent unter der Erklärung der Direktion Artikeln der vierte auch von Unterstützung bei Arbeitseinstellungen handelt, so erscheint der Punkt allerdings nicht als ein hervorragender. Ziehen wir die Protokolle des ersten Verbandstags zu Rathe, so kann ans ihnen mit guter Art die Bestätigung dieser Auffassung erwiesen werden. Die meisten Redner sprachen sich eigentlich mißbilligend gegen überhandnehmendes Strikewesen aus, namentlich unter dem Eindruck der peinlichen Erinnerung an die Waldenburger Vorfälle, deren Nachwehen noch in Form von Geldreclamationen auf der Tagesordnung standen. Der Berichterstatter verlangt, daß Arbeitseinstellungen nnr dann zugelassen werden. 120 ^cipiicl. wenn, nach fruchtlosen Versvhnnngsversnchen, die Mittel dazu vorhanden und die Zeitverhältnisse günstig sind. Er empfiehlt deßhalb auch, nicht gleichzeitig in verschiedenen Berufszweigen zu strikcu (uach dein Vorgang der englischen llnions, welche in Reihenfolge vorgehen, damit das angreifende Peloton von den übrigen stets mit Kriegsbedarf versehen werden könne). Zwei den Fabrikantenkreisen näherstehende Delegirte sprechen sich mit Entschiedenheit gegen das Prinzip der Strike's aus; der eine derselben weist namentlich aus einem soeben unter Mitwirkung des Vereins in Berlin hergestellteu Strike der Tischler nach, wie unmotivirt die Beschwerden in einzelnen Fällen sind, wie vielfach ..Ä^ents provoeateurs'- (dies sind seine Worte) dabei die Hände im Spiele haben, und er gelangt zu der Schlußfolgerung, daß nur mittelst Verbreitung der nüchternen Wahrheit unter den Arbeitern den Strikes vorgebeugt werden könne, „während," sagt er, „die bis jetzt vorgeschlagenen Methoden den Verein zu nichts Anderem führen werden, als ein System für Strikes zn schaffen." An diese Auslassung knüpft der Vorsitzende die Bitte: „in der Discussion Detailverhältnisse aus den: Spiel zu lassen." Schließlich wird auf Antrag eines Redners (der sich selbst als zur sinken der Versammluug gehörend charakterisirt) folgender Beschluß gefaßt: „In Erwägung, daß im Prinzip jede Arbeitseinstellung, als den betheiligten Parteien, Arbeitnehmern wie Arbeitgebern, schädlich, zu verwerfen ist, in der letzten Zeit aber die Arbeitseinstellungen immer mehr um sich greifen, uud ein Hineinziehen unserer Gcwerkvereine in diese nicht organisirten Arbeitseinstellungen mehr wie schädlich ist — ernennt der Verbaudstag eine Commission, die feste Normen aufstellen soll, unter welchen Verhältnissen eine. Die natürliche Tendenz der Gewertvcrcine. 121 Betheiligung der Gewerkvereiue und eine Mitwirkung des Verbandes an denselben statthaft sein soll". Als Ergebniß dieses Versuches ist iu Gestalt einer Normative für Strikes Anfangs November vom Central- rath ein sehr umfangreicher Entwurf veröffentlicht worden, welcher au geschriebenen Vorsichtsmaßregeln nichts zu. wünschen übrig läßt. Aber während dieser Entwurf uoch zur Berathung ausgeschrieben steht, bewährt die an: Schluß des vorigen Capitels erwähnte Arbeitseinstellung der Stral- sunder Schiffszimmerleute, daß die einfachen, bereits bestehendem statutarischen Norsichtsschrauben widerstandslos sind, uud daß es der Natur der Verhältnisse entspricht, wenn die angeblich leitenden Mächte sich stets wieder von den turbulenten beeinflussen lassen. So bedauert auch der Sekretär des Vororts des Gewerkvereins der Schiffszimmerleute zu Danzig den voreiligen Beschluß, welcheu der Stralsunder Ortsverein gefaßt hat, aber er kann nicht nmhin, da die Sache einmal geschehen ist und ihm auf Billigkeit zu beruhen scheint, Namens des Generalraths, seine Approbation zu gebeu und nm „thatkräftige Unterstützung" zn bitten (publizirt Dauzig, 11. December 187 2). ^ Etwa gleichzeitig erklärt der Ortsvcrein der Danziger Tischler in Form eines Gutachtens über den vom Eentral- rath ausgearbeiteten Entwurf eines Strikereglements, in deni er dasselbe einstimmig ablehnt: „Das Stiikereglement ist nnr eine Phantasie, so wie wir heute in den Vereinen -im Verhältniß zur Zahl gegenüber denen, die außerhalb derselben stehen, sind. Unser Statut ist heute noch zur Regelung' dieser Frage ausreichend; wenu Strikes ausbrecheu, werdeu dieselben sich l Die Arbeit wart indessen nach kurzer Unterbrechung wieder aufgenommen. 123 Fünftes Capitel. vorläufig noch immer nach den lokalen Verhältnissen richten. Es ist durchaus nicht gnt zn heißen, daß Männer, die sich nur au einem Ort befinden, ein bestimmtes Gesetz anfertigen wolleu, das keine Ausnahme macht nnd für ganz Deutschland maßgebend sein soll. Unser Statut ist, wenn danach gehandelt wird, nach allen Richtungen hin so ausgearbeitet, daß willkürliche Strike's nicht ius Leben gerufen werden können. Es ist also vollständig überflüssig, uns mit neuen und dazu idealen Gesetzen zu beglücken." Nach Schluß der Diskussion wurde folgeude Resolution einstimmig angenommen: „Die heutige Generalversammlung erklärt: daß die Strikeregulirnng ein noch verfrühtes Experiment sei. Möge der Centralrath sich in erster Linie mehr die Vergrößerung unserer Vereine angelegen sein lassen, dann wird die Strikereguliruug von selbst überflüssig, dann werden die durchaus nothwendigen Forderungen der Arbeiter ohne Strike erreicht werden können. So lange wir uns aber noch in Minorität befinden, werden wir wohl oft noch mit den Wölfen Wider unsern Willen heulen müssen." Alle diese Erscheinungen, wie die Auslassungen auf dem Verbandstag, auch im engsteu Anschluß an ihren Wortlaut aufgefaßt, fließen in dem Hauptgedanken zusammen, daß der natürliche Impuls solcher Verbindungen zur Arbeitseinstellung drängt, uud daß die äußerste Anstrengung nöthig ist, um ihm nach den Erfordernissen vernünftiger Mäßiguug zu widerstehen. Die Thatsachen., die wir oben angeführt haben, vereinigen sich mit den hier ausgezogenen Texten von Verhandlungen, um zu bekräftigen, was jedem Menschen von einiger Welterfahruug durch bloßes Nachdenken schon von vornherein wahrscheinlich sein muß: alle Verbindungen dieser Tendenz Die natürliche Tendenz der Gcwerkvereine. 1ZZ haben ihr Lebensprinzip im Strike. Die englischen Ilnions, die viel weniger anspruchsvoll und hochtrabend sind als ihre deutschen Nachahmer, gestehen es unumwunden ein. Der Graf von Paris, ihr Geschichtsschreiber und Lobredner, beginnt das Capitel der Darstellung ihrer Organisation mit diesen Worten: „Die 1>aci(z Nnion ist vor Allem eine permanente Strike-Kasse." Ebenso unzweideutig drückt sich in dem Schlußbericht der parlamentarischen Untersuchung-Commission (elfter Band) das Mehrheitsvotnm aus. > „Die Gewerkvereine verfolgen in: Allgemeinen zweierlei Zwecke, nämlich, wie andere Wohlthätigkeitsverbände, die Unterstützung ihrer Mitglieder in Fällen von Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Begräbnissen :c., zweitens aber, nnd dieß ist die Eigenthümlichkeit der Gewerkvereine, die Wahrung der Interessen der Arbeiterclasse in den verschiedenen Industriezweigen, namentlich Beschützung der Arbeiter gegen die vermeintliche ungehörige Uebermacht des Capitals auf Seiten der Arbeitgeber. Diese letztere Aufgabe erscheint offenbar als der Hauptzweck, weßhalb die meisten Gcwerkvereine sich gebildet haben, wenn auch die Förderer derselben es für wünschenswert!) halten, hiermit die Leistungen eines Unterstützungsvereins zu verknüpfen." (Den für solche Verknüpfung von der Commission angegebenen bezeichnenden Grund werden wir später zu berücksichtigen haben, wo vom Kassenwesen die Nede ist.) Endlich finden wir den Referenten des Verbandstags unserer Gewerkvereine in voller Uebereinstimmung mit all dem, wenn er am Schluß der betreffenden Verhandlungen sich also zusammenfaßt: „Wenn ich gesagt habe, wir brauchen die Arbeitseinstellungen dennoch, obgleich ich sie 1 Wir zitiren nach der von Soetbeer verfaßten sehr getreuen Bearbeitung (Hamburger Börsenhalle 17. und 18. September 1869). 124 Füiiflcs (5c>pitcl. im Prinzip verwerfe, so bin ich der Meinung, daß wir die Arbeitseinstellungen haben müssen, um unsern Forderungen einen Nachdruck zu geben. In der Erkenntniß der Macht, welche durch eiue gute Organisation erreicht wird, wird dasjenige liegen, was die Arbeitseinstellungen verhindert." Mit andern Worten: die Strikes sind das Machtmittel der Gewerkvereine, sie zerfallen nur in solche, die bloß Drohung bleiben, und in solche, die zum Ausbruch kommen. Das ist das volle Recht der Vereine, es ist aber auch die reine Wahrheit ihres Inhalts, und alle Betheurungen des Gegentheils beruhen nur auf künstlichen Auslegungen, an denen es keine Partei fehlen läßt, wenn sie vor den Schranken der öffentlichen Meinung erscheint. Hat doch auch die Internationale und haben zu verschiedenen Malen sozialdemokratische Führer feierlich erklärt, daß sie im Prinzip die Strikes verwerfen und als dem Arbeiter selbst schädlich erkennen. Nichtsdestoweniger erleben wir an diesen letzteren doch genugsam tagtäglich die entgegengesetzte Praxis. Und dennoch könnte man von der Sozialdemokratie noch eher glauben, daß sie ohne jenes Mittel zum Ziele zu kommen dächte. Denn sie hat es ja kein Hehl, daß sie ihre Hoffnungen recht eigentlich nur auf gewaltsame Umwälzung baut. Wenu dagegeu der friedliche Sozialismus der Gewerkvereine sich gerade dadurch am meisten von jenen Secten unterscheidet, daß er ohne die Dazwischenknnft der Fäuste so große Ver- ändernngen in der Gesellschaft durch die Verbindung der Arbeiter herbeizuführen verheißt, so muß ihm doch zum wenigsten Ein drastisches Mittel bleiben, und dieses besteht in dem mittelst des Strikes (einerlei, ob gedrohter oder verwirklichter, denn ohne die Verwirklichung gibt es auch keine Drohung) auszunbenden Druck auf die um- Dic natürliche Tcndcnz der Äewerkvcreinc. gebende Welt. Und wie sollte ohne mächtigen Druck ein Unternehmen zum Vollbringen gelangen, welches sich nichts Geringeres vorsetzt, als: „die Organisation der Arbeit im zivilisirten Europa"? oder auch die Heiluug desselbeu von „Pauperismus und Millionärthnm, Ueberproduction und Geschäftsstockung, Bvrsenschwindel und Staatsbankerott" (Aufruf zur Begründung von Orts-Gcwerkvereinen, erlassen von der Berliner GeWerks - Commission Ende Oktober 1668, gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Musterstatuten, unterzeichnet Namens der Central-Commission von Franz Duncker, Vorsitzender, und Dr. Max Hirsch, Auwalt des Verbandes). Wie sollte ohne ein so schneidiges Werkzeug, wie die Strikes, durchgeführt werden, was der Anwalt auf dein Verbandstagc feierlich verkündet: „Wir wollen eine große Reform der sozialen Verhältnisse hervorbringen"? (Die Worte sind auch im Original durchschossen — Verhandlungen S. 71.) Man deuke noch hinzu, wie iu einer mit solchen Prophezeiungen auftretenden Verbindung, deren ununterbrochene Hauptarbeit statutenmäßig im „Agitiren" besteht, die Wärme der Ueberzeugung das erste der bewegenden Prinzipien sein muß, und man wird nicht verkennen dürfen, daß trotz allen Verklausulirungen und statutarischen Anordnungen die Versuchung zum herausfordernden Schritt gegen die Arbeitgeber stets im Vordergrund stehen wird. Das Organ nämlich, allsonntäglich erscheinend, hat eine stehende Rubrik „Agitatationsbericht;" und die Ausgaben 1869—71, welche sich auf Thlr. 5296 belaufen, führen neben Thlr. 3800 für Drucksachen uud Organ noch einen besonderen Posten „Agitation" ans mit 651; woraus also ersichtlich, daß die Propaganda überhaupt des Budgets iu Auspruch nimmt. Fünftes Capitel. Auf dem zweiten außerordentlichen Verbandstag (April 1872) wurde beschlossen, „eine Aufforderung an alle Mitglieder und Freunde der Organisation zu richten, möglichst ansehnliche freiwillige Beiträge zum Agitationsfonds beisteuern zu wollen." „Hierauf (heißt es im offiziellen Bericht weiter) referirt der Anwalt eingehend über eine planmäßige Agitation (im Original durchschossen); es genüge nicht, daß nur von Berlin aus agitirt werde (sie!), sondern es müssen überall im deutschen Vaterlande Ceutralpunkte gebildet werden, von wo aus die Agitation betrieben wird" (Gewerkverein 1872, Nr. 10). Man lese nur, was der doch gewiß arbeiterfreundlich gesinnte Thornton über diese Verhältnisse in England schreibt und rechne dazu, wie seiue Auffassung in Deutschland, wo sich die Politik in die Sache mischt, noch so viel mehr zutreffen muß. Thornton schildert uns in seiner anziehenden, überall mit Thatsachen illustrirten Darstellung, wie einerseits alle statutarischen Vorsichtsregeln, nach denen die Strikes nur iu Gemäßheit umsichtiger Mehrheitsbeschlüsse verküudet werden sollen, durch die faktisch herrschende Uebermacht einzelner Persönlichkeiten ganz illusorisch werden; wie andererseits da, wo einsichtsvolle und gemäßigte Centralbehörden an der Spitze stehen, die Wirksamkeit derselben durch die Umtriebe solcher, welche sich vom Geist der Unruhe und Zwietracht recht eigentlich nähren, überlistet wird. „Diese Sorte von Menschen ist es," sagt Thornton, „welche nach Allem, was ich darüber habe erfahren können, neun Zehntel aller Strikes hervorrufen." Er sagt dieß hauptsächlich von den Vereinen, die ihren Sitz in großen Städten haben, und er zeigt, wie diese stillen Agitatoren operiren, die Zerwürfnisse anzet- Die natürliche Tendenz der Gewcrkvercinc. 127 telu, dann die Gemüther vergiften und allgemach den Geist der Arbeiter in eine Stimmung hineintreiben, der gegenüber die gemäßigten Leiter die Widerstandskraft verlieren. Hätten wir auch nicht dieß klassische Zeugniß, wir könnten uns aus eiuem Blick ins Leben und aus der allgemein menschlichen Erfahrung die Sache von selbst so ausmalen. Schon darum kann man nicht behaupten, das Abschreckeude der englischen Vorgänge passe nicht auf unsre Zustände, passe z. B. nicht einmal auf das tonangebende Berlin. Die Sache verhält sich vielmehr umgekehrt. Die starke Beimischung des politischen Elementes in den deutscheu Gewerkvereincn verstärkt alle zu excentrischer Bewegung hindrängenden Kräfte. In den englischen Unions ist es Vorschrift, daß bei ihren Versammlungen von Politik nicht gehandelt werden darf. Sie sind rein auf gewerblichem Boden und zu ge- werblicheu Zwecken gegründet, auch uicht einer besondern parlamentarischen Partei einverleibt. In Deutschland steht die Sache gerade umgekehrt. Vom politischen Ursprung der Gewerkvereine habeu wir gehandelt. Wer bezweifeln möchte, daß sie diesem Ursprung treu geblieben sind, der nehme das „Organ" zur Hand, welches das A und O der offiziellen Agitation ist; welches nach der oft wiederholten Erklärung seines Redakteurs, des Verbandsanwaltes, iu jedem Vereinsmitglied auch einen Abonnenten haben sollte. Es enthält regelmäßig eine Wochenschau, welche die politischen Ereignisse im Geist einer ebenso heftigen als eng ausschließlichen Parteipolitik darstellt, mit dem unvermeidlichen Ergebniß, daß die lesenden Anhänger von Unwille und Verachtung für alle nicht zur besondern Partei schwörenden politischen und unpolitischen Kreise erfüllt werden. Welche Nahrung aus solchen Lehren praktisch gezogen 128 Füuftes Capitel. werdm muß, so vft der Arbeitgeber eine»! jener ver- vehmten Kreise angehört, bedarf keiner Auseinandersetzung. Wir berühren diese Seite der Dinge nicht, um von dein Uebel zu reden, welches au und für sich daraus entspringen muß, daß ans diese Weise zwei so verschiedene Gesichtspunkte wie der politische und der wirthschaftliche vermengt werden. Es leuchtet ein, wie viel Unheil dadurch zugleich iu der gewerblichen und in der politischen Erziehung des Volkeo gestiftet werdeu muß. An dieser Stelle gilt für uns nur der Gesichtspunkt der größereu oder geringeren diesen Vereinen innewohnenden Tendenz zur Herbeiführung von Entzweiungen zwischen Unternehmer und Arbeiter. Es wird Jedem sich aufdrängen, daß Vereine, welche mit dem Geist einer scharf zugespitzten Parteipolitik genährt werden, von vornherein auf jene trennende Tendenz, überhaupt auf eiuscitige, heißblütige, cholerische Auffassung der Verhältnisse, auf Verdammung und Verwünschung jedes ihnen Widerstand leistenden Ele^ ments dressirt sind. Solch Jahr aus Jahr ein gehegten Empfindungen gegenüber genügt es denn such nicht, wenn einmal im gegebenen Fall versöhnliche uud salbungsvolle Reden in Umlauf gesetzt werden. Ein Verband, der es sich wirklich zur Aufgabe macht, friedliche Ausgleichungen aus dein dornigsten aller Gebiete zu ermöglicheu, müßte doch wenigstens nicht darauf bedacht sein, die Ehrerbietung des Arbeiterstandes vor der Mehrheit der freiest gewählteu aller Volksvertretungen zu untergraben. Statt dessen heißt es z. B. in der ersten Wochenschau, welche den deutschen Reichstag des Jahres 1872 begleitet: „Durch die Ablehnung des - Hoverbeck'schen Antrags " (Fortschrittspartei, 1 Auf Verweisung des Budgets in eine Cmmnission ieinc reine Frage zweckmäßiger Geschäflsbehandlung). Die natürliche Tcndcnz der Gcwcrkvercme. 129 d. h. Gewerkverein) hat die Mehrheit des Reichstags (wenigstens Dreiviertheile der Gesammtheit) den Beweis geliefert, wie wenig es ihr um gründliche, gewissenhafte Prüfung der Negierungsforderungen zu thun ist" (G.-V. vom 31. April 1872). Wenn man weiß, wie viel Gereiztheit jetzt schon ohnehin in den Arbeiterkreisen herrscht, so kann man berechnen, ob dieselben durch solche systematisch Jahr aus Jahr ein verabreichte Kost zu gemäßigten Anschauungen gegen den Staat und dessen gesetzliche Faktoren ermuntert werden. Und deuuoch führen wir das Alles an, ohne gegen die Leiter des Gewerksverbandes damit eine Anklage erheben zu wollen. Sie machen von einem ihnen gesetzlich zustehenden Recht Gebrauch, und sie werden es an guten Gründen uicht fehlen lassen, um zu entwickeln, wie ohne ein wenig politisches Salz die Agitation und die Schmack- haftigkeit des unausgesetzt um Abonnenten werbenden Organs uicht zu bestreiken, ja wie es ihre Pflicht sei, in ihrer Eigenschaft als Arbeiterfreunde auch die politischen Lehrer ihrer Schützlinge zu seiu. Das Alles kann unbedenklich zugegeben werden. Nur wisseu muß man es, wenn man wissen will, was die concreten deutschen Gewerkvereine sind, wie sie arbeiten und was sie für die Zukunft, nach ihren noch so jnngen und geringen Anfängen zu schließen, in Aussicht stellen. Namentlich muß man es wisseu, wenn man die Frage beantworten will, ob sie ihrer Natur uach zu Strikes, d. h. zu acuten Zerwürfnissen mit einzelnen Gruppen der gemeiniglich einer gemäßigten politischen Richtung angehörenden Unternehmerund Kapitalistenclasse hinneigen. Statuten bedeuten gar uichts. Das Papier ist nie so geduldig, als wenn es seinen Rücken für statutarische Paragraphe herleiht. Das Leben muß man befragen. Es ist ja möglich, daß die Bamberger, Arbeiterfrage. I 130 Fünftes Capitel, nächste Zeit Rechtserweiterungen zu Gunsten der Gewerkvereine bringen werde; die Konsequenz der freien Bewegung führt dazu und die Strömung der Zeit hilft dazu. Aber wenu die Gesetzgebung diese Wege betreten sollte, wäre es für beide Theile entschieden besser, würdiger, nützlicher, daß die Folgen nicht verkannt würden. Niemand ist mehr dabei interessirt, als die Führer der Gewerkvereine selbst, daß nicht hinterher als eine unerwartete Gebrauchsanwendung erscheine, was doch von vornherein mit Wahrscheinlichkeit vorauszusehen ist. Wenn heutzutage von allen Seiten .mit Recht erklärt wird, daß an eine Wiederaufhebung des Coalitionsrechtes nicht zu denken fei, so hängt dieses Verhalten eng zusammen mit der, jener Aufhebung der Coalitionsverbote vorausgegangenen, Erkenntniß, daß dieselbe die Schwierigkeiten auf dem Gebiete des Arbeitslebens zunächst vermehren werde. In welcher mißlichen Lage befände sich heute ein Politiker oder „Arbeiterfreund", welcher die Aufhebung der Coalitionsverbote mit dem Argument befürwortet hätte, daß die Strikes sich in deren Folge nur vermindern würden! Darum vor Allem keine Selbsttäuschung! Man erweitere — wenn man die Zeit dazu gekommen glaubt — >die gesetzliche Lage der Gewerkvereine, sei es aus Rechts-, sei es aus Wirthschaftsgründen; aber man erspare sich und Andern nachträgliche Vorwürfe dadurch, daß mau die Dinge ausieht, wie sie sind und wie sie sein werden nach Erweiterung des Rechtszustandes. Bei der Neiguug zu sozialistischen Experimenten niit der Industrie- und Geschäftswelt, welche jetzt die außerhalb jener praktischen Welt lebenden Köpfe erfüllt, ist es immer noch besser, man geht bewußt vorwärts, als man redet sich ein, gleichzeitig vorgehen und stehen bleiben zu köunen. Sechstes Capitel. Die Rechtsfrage innerhalb und außerhalb des deutschen Reichs. Wir haben von der Organisation, dem Bestand und dem, was wir für die natürliche Tendenz der Gewerkvereine halten, das Nothwendige gesagt. Es bleibt nur noch kurz nachzutragen, was sie im Uebrigen selbst als ihre Hauptziele im Einzelnen angeben. Der Verband, als die centralisirende Spitze und letzte Zusammenfassung sämmtlicher GeWerk- und Ortsvereine, behält sich eigentlich nur zwei Thätigkeiten grundsätzlich vor, nämlich die Leitung des Organs, d. h. der Zeitung, genannt „Gewerkverein" welche wir bereits besprochen haben uud welche iu allen mündlichen Verhandlungen und schriftlichen Erlassen stets als die erste Präoccupation der Verbandsanwaltschaft wiederkehrt; und sodann die Verbandsinvalidenkasse, von der wir weiter unten werden zu reden haben. Die übrigen Arten der Thätigkeit werden im Rahmen der Gewerkvereine, d. h. der zu einer Gesellschaft verbundenen und in Ortsvereine gegliederten Arbeiter eines und desselben Berufszweiges ausgeübt. Hierher gehören, mit Ausschluß der Jnvalidenkasse, die verschiedenen anderen Unterstützungskassen und die Anstalten für Bildungs- 132 Sechstes Capitel, bestrebungen; es werden auch Productivgenossenschaften, Arbeitsstatistiken, Vertretungen gegenüber von Arbeitgebern und Publikum — bis jetzt meistens nur unerfüllte Wünsche — jenen Vereinen empfohlen. Zur Erleichterung der ganzen Aufgabe ist ein „Musterstatut" (es nennt sich selbst „das Hirsch-Duncker'sche Musterstatut") vorgearbeitet. Dieses Musterstatut verzeichnet auch diejenigen Punkte, welche als erste Stufe zur verheißenen sozialen Reorganisation unter der Rubrik der leitenden Grundsätze anerkannt sind. Vor Allem, heißt es, muß der Arbeitslohn ausreichen zum kräftigen Unterhalt des Arbeiters und seiner Familie, mit Einschluß der Versicherung gegen jede Art von Arbeitsunfähigkeit, sowie der nöthigen Erholung und humanen Bildung. Daran reihen sich Vorschriften wegen gemäßigter Arbeitszeit, Fabrikordnungen, Schiedsgerichte, Frauenarbeit (ganz und gar zu unterdrücken), endlich Beseitigung der Coucurrenz, welche von der Zuchthausarbeit ausgeht, die beiden letzten Punkte übereinstimmend mit dein Programm der sozialdemokratischen Arbeiterpartei (Bebel- Liebknecht). Welches ist nun die gesetzliche Erweiterung, die im Namen der Gewerkvereine begehrt wird? Ihre Existenz ' selbst ist von dem bestehenden Rechte nicht verwehrt. Sie erfreuen sich des in allen deutschen Staaten geltenden freien Vereinsrechts und schalten nach demselben, ohne bis jetzt auch nur ein einzigesmal auf thatsächliche Hindernisse Seitens der Verwaltung gestoßen zn sein. Sowohl in Preußen nach dem Gesetz von 1850 als in den übrigen ehemaligen Bundesstaaten, welche zum größten Theil den Bundesbeschluß über Vereinswesen vom Jahr 18S4 publi- zirt haben (in Preußen geschah dies nicht), gilt das freie Vereinsrecht mit der bereits erwähnten Beschränkung gegen Die Rechtsfrage innerhalb u. außerhalb des deutschen Reichs. 133 die Verzweigung einzelner Vereine unter einander, eine Beschränkung, die gegen den Verband der Gewerkvereine bis jetzt niemals angerufen worden ist. Art. 4 der Neichs- verfassuiig behält der Neichsgesetzgebung die definitive Ordnung des Vereinswesens vor. In dieser Nichtuug ist bekanntlich noch nichts geschehen und es bestehen in jedem Staat die — sich übrigens in den Hauptziigen gleichenden — Landesgesetze. Doch dies Alles berührt nur das sog. öffentliche Recht, d. h. die verfassungsmäßige Fähigkeit der Staatsangehörigen, Vereine zu gründen oder denselben, anzugehören. Verschieden vou dieser Rechtsfähigkeit ist die sog. private, d. h. die Möglichkeit, daß erlaubte Vereine nunmehr auch auf allen Gebieten des bürgerlichen Lebens in der Eigenschaft von Rechtssubjecten anerkannt werden, gleich jeder einzelnen Person. Nach der Auffassung unserer modernen Rechtssysteme ist dies nicht selbstverständlich. Diesen zufolge ist es Regel, daß nur die menschliche Person, das volljährige Individuum als Subject der Machtvollkommenheiten und Verantwortlichkeiten gilt, welche den Gegenstand der bürgerlichen und strafenden Justiz bilden. Vereine werden nicht wegen eines Vergehens vor Gericht gestellt, sondern nur einzelne, denselben angehörende Mitglieder; ein Verein kann aufgelöst, d. h. vom Standpunkt des öffentlichen Rechts angegriffen, aber er kann nicht gestraft werden. Ebenso kann er, vorbehaltlich entgegengesetzter legaler Ausnahmen, weder Eigenthum erwerben, noch Rechte, welche aus dem Eigenthum sich ableiten, ausüben, namentlich nicht als Kläger oder Beklagter in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor Gericht erscheinen; und da sich schließlich kein Recht über Mein und Dein ohne das Mittel der gerichtlichen Klage behaupten läßt, so liegt schon in dem Mangel dieses 134 Sechstes Capitel. sog. Gerichtsstandes der Mangel aller bürgerlichen Rechts- befugniß (die Franzosen bezeichnen daher die legale civilrechtliche Anerkennung eines Vereins oder einer Gesellschaft schlechthin als das clroit ct'egtsr sn ^ustioe). Diese Fähigkeit, nach allen Richtungen und mit allen Folgen Subject der bürgerlichen Vermögensrechte zu sein, ist es, die bis jetzt den Gewerkvereinen fehlt. Die Erlangung dieser Fähigkeit ist der Gegenstand ihres Bemühens auf parlamentarischem Gebiet; und da wieder aus diesen: ihrem Bemühen der ganze Gesetzentwurf über die privatrechtliche Stellung der Vereine zu verstehen ist, so befinden wir uns hier im Brennpunkt des Problems, das uns beschäftigt. Auch hier ist in den bisherigen Verhandlungen des Reichstags uud seiner Commissionen der englische Vorgang, an den sich die Geschichte dieser Verhältnisse auf deutschem Boden so eng anschließt, von allen Seiten angerufen worden; das Gleiche wird sich ohne Zweifel bei künftiger Verhandlung wiederholen. Zur Orientirung in den angerufenen Gründen wird es daher nöthig sein, summarischer Weise die legale Weiterentwicklung der Dinge auf englischem Boden zur Kenntniß zu bringen. Wir haben die li-^äe llnions im Jahre 1825 verlassen, als sie eben auf dem Punkt angekommen waren, auf dem wir jetzt die deutschen Gewerkvereine finden. Das öffentliche Vereinsrecht war ihnen aufgethan worden nicht in Gestalt einer allgemeinen Verfassungsbestimmung «über Vereinsrecht überhaupt, sondern nach englischer Weise zu Gunsten ihres besondern Falles, durch Aufhebung der Strafgesetze, welche ihnen bis dahin den Weg ins öffentliche Leben versperrt hatten. (1825. 6 Oeoi-As IV. e. 129: an aet to rsveal tlie lavvL relatinA to tlie eomdinÄtiorl ok n'orkmeu, snck to mgke otlier provisions in lieu Die Rechtsfrage innerhalb u. außerhalb des deutschen Reichs, 1Z5 tliers ok.) Bekanntlich ist durch eine ähnliche Bestimmung der Gewerbeordnung des deutscheu Reichs (Z. 152) auch bei uus erst in durchgreifender Weise den Coalitionen und dadurch den sie bezweckenden Vereinen die Thüre des öffentlicheu Rechts aufgethan worden. Aber während bei uns in Folge dieses Paragraphen thatsächlich die volle Freiheit zum Gebrauch dieses Rechts gewährt ward, blieb dieselbe in England auch uach Beseitigung der vom- dination la>v8 noch äußerst dürftig. Wir habeu oben gesehen, daß bereits gleichzeitig mit jener Aufhebung eiue Reihe von Strafartikeln eingeführt wurde, welche jede Art von gegenseitiger Verleitung oder Belästigung der Arbeiter unter einander mittelst der weitestgehenden Verbote zu verhindern suchte. Viel bescheidener gehalten ist der § 153 unserer Gewerbeordnung, welche in diesem Fall nur scharf charakterisirteu körperlichen oder moralischen Zwang unter Strafe stellt." Slber die englische Praxis i Deutsche Gewerbeordnung. ß. 152. Alle Verbote und Strafbestiuimungcn gegen Gewerbe treibende, gewerbliche Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter wegen Verabredung nnd Bereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- nnd Arbeitsbedingungen, insbesondere mittelst Einstel lung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter, werden aufgehoben. Jedem Thcilnehmcr steht der Rücktritt von solchen Vereinigungen und Verabredungen frei, und es findet aus letzteren weder Klage noch Einrede statt. Z. 153. Wer Andere durch Anwendung körperlichen Zwangs, durch Drohungen, durch Ehrverletzuug, oder durch Vcrrufscrkläruug bestimmt oder zu bestimmen versucht, an solchen Verabredungen (H. 152) Theil zu nehmen, oder ihnen Folge zu leisten, oder Andere durch gleiche Mittel hindert, oder zn hindern versucht, von solchen Verabredungen zurückzutreten, wird mit Gefängniß bis zn drei Monaten bestraft, sofern nach dem allgemeinen Strafgesetz nicht eine härtere Strase eintritt. I3(i Sechstes L.ipitel, begnügte sich nicht mit obigen Verboten, sonderil aus dem seit Jahrhunderten aufgestapelten Arsenal der Gesetzgebungsacte und Decretc mannigfaltigen Ursprungs leiteten die Nichter eine Straftheorie ab, welche noch weitergehende Einschränkungsmittel an die Hand gab. Zu dieser Aushilfe diente besonders eine Bestimmung des gemeinen Rechts, welche unter dem Namen der ^LonspiraL)" überhaupt jeden Zusammentritt von Mehreren verbietet, die in die Rechtssphäre Anderer eiuzugreifeu suchen; gleicher Gebrauch wurde vou älteren Rechtsregelu gemacht, welche jede Störung und Belästigung des öffentlichen Verkehrs (^in resti'lnrit c>k tracls^ — ^mo1s3ts c>r obstruets") mit Strafen heimsuchen. Ohnerachtet des Gesetzes vou 1835 ergingen daher auch später noch manchmal Strafurtheile gegen Arbeiter, welche auf irgend eine demonstrative Weise ihre Kameraden zu gemeinsamem Handeln zu bestimmen versuchten. Während solcher Gestalt von der einen Seite die zugesicherte Straflosigkeit theilweise durch die Auslegung der Gesetze wieder aufgehoben wurde, erwies sich das Strafgesetz von der andern Seite ganz indifferent gegen gewisse Vergehen, welche im Schooße der Ilnicms vorkommen mochten. Es gilt eben auch in England noch heute wie bei uns und in den meisten europäischen Civilgesetzgebungen der Grundsatz, dessen wir bereits erwähnt haben, daß Gesellschaften zu Rechtssubjecten isogenannten „moralischen Personen") nur erhoben werden vermittelst ausdrücklicher Anerkennung der Regierung ion8. 29. ^uni 1871. Dasselbe erklärt: es solle-überhaupt die „Behinderung des Verkehrs" (restraint ok traas), die „Conspiration" aufhören, ein Grund zur Bestrafung in Sachen der Gewerkvereine abzugeben, ebensowenig soll dieser Gruud bürgerliche Nechtsverpflichtungen auf diesem Gebiet nichtig machen. Nach Beseitigung dieser Hindernisse ertheilt das Gesetz den IVaas Ilnions das Corporations- recht, d. h. das Recht, die Einregistrirung des Vereins zu begehren. Die Art, wie solche einregistrirte Vereine Dritten gegenüber vertreten werden sollen, interessirt uns vom deutschen Standpunkt nicht, da sie auf dem eigenthümlichen System der Curatoren (trustesg) beruht; ebenso verhält es sich mit der vom Gesetz auferlegten Beschränkung im Lauderwerb, welcher mit dem feudalen Charakter des englischen Jmmobiliarrechts zusammenhängt. Wichtiger sind die Vorschriften über die Oeffentlichkeit in der Verwaltung der Gewerkvereine schon deßhalb, weil sie zum Theil in den Entwürfen unserer Vereinsgesetzgebung als Richtschnur gedient haben. So schreibt das Gesetz das Formular vor, welches zum Behuf der Einregistriruug die 1>a6e Union auszufüllen hat. Darin ist anzugeben ihr — von andern ausdrücklich zu unterscheidender — Name, ihr Wohnsitz und ihr Versammlungsort; alle Vereins- Die Rechtsfrage innerhalb u, außerhalb des deutschen Reichs. 1Z9 zwecke sind zu specialisiren, desgleichen alle Bedingungen der Aufnahme und der Ausstoßung, sowie der Vor- und Nachtheile, welche an die Mitgliedschaft gebunden sind; ferner die Art, in welcher die Statuten abgeändert werden können, dasselbe bezüglich Ernennung und Absetzung sämmtlicher Beamten; Angabe über die Anlegung der Gelder und die jährliche Nechnungsablage, und schließlich die Veranstaltung, daß und wie jeder Jnteressirte von den Büchern und Mitgliederverzeichnissen des Vereins Kenntniß nehmen mag. (Siehe Anlage VII, Art. 13—18 und Formel I.) Für das Einregistriren besteht ein besonders dazu eingesetzter Verwaltungsbeamter, der sog. kkAistrar, derselbe Registrator, welcher zu gleichem Zwecke die bereits lange vorher autorisirten bloßen Hilfsvereine, krienäl^ ZveiktikZ, in sein öffentliches Verzeichniß einträgt. Diesem Registrator muß vor dem 1. Juni jedes Jahrs eine Uebersicht der Einnahmen, Gelder, Werthpapiere und Ausgaben jedes Vereins eingereicht werden, mit voller Klarlegung aller betreffenden Verhältnisse; daneben ist noch ausdrücklich beigefügt, daß für die zu jedem besondern Vereinszweck verwendeten Gelder eine besondere Darstellung erheischt wird, und überdies der Registrator in jeglichem Moment, in jeglicher Weise und mit allen Umständen und Einzelheiten, die ihm erwünscht scheinen, diese Aufklärung verlangen kann, und wiederum ist jedes an dem Verein interessirte Individuum berechtigt, unentgeltlich von dem Registrator Abschrift solcher Actenstücke zu fordern (Art. 16). Außerdem müssen dem Registrator alle Statutenänderungen und Beamtenernennungen notificirt werden. Auf Grund besagter Mittheilungen hat der Registrator einen Jahresbericht an das Parlament auszuarbeiten. 140 Sechstes Capitel, Genügt schon die Betrachtung dieser Vorschriften, um nahezulegen, mit welcher Vorsicht die neue Gesetzgebung dem Institut der IVacts Ilmong die Vergünstigung an- gedeihen ließ, vermöge welcher es in den Kreis des normalen Rechtsverkehrs eingelassen wurde, so wird dieser Eindruck uoch bedeutend verschärft durch folgende Einschränkungen. Das Gesetz (§. 4, Nr. 1—5) erklärt ausdrücklich für unverbindlich und unklagbar : jede im Schooß eines Gewerkvereins getroffene Verabredung über Festhalten an bestimmten Preisen oder Bedinguugen in Beziehung auf Waaren oder Arbeit; jede übernommene Verpflichtung, einem Gewerkverein Beiträge oder Strafgelder zu zahlen; jede Übereinkunft, betreffend die Verwendung der Vereinsgelder, sei es: a) zu Unterstützungen an die Vereinsmitglieder selbst, d) zu Beiträgen an Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, welche nicht Mitglieder des Vereins sind, e) zur Uebernahme von Strafgeldern, welche den genannten Personen von einem Gericht auferlegt worden sind; jede Uebereinkunft zwischen verschiedenen Gewerkvereinen ; endlich jedes über besagte Uebereinkünfte auszustellende Aktenstück. Wir entnehmen hieraus, daß der englische Gesetzgeber sich aufs feierlichste dagegen verwahren will, den Bestrebungen der Gewerkvereine den Stempel der gesetzlichen Anerkennung aufzudrücken. Er zeigt unzweideutig, daß er seine Hände in Unschuld waschen, nichts thun will, woraus die öffentliche Meinung zu dem Glauben veranlaßt werden könnte, als seien die Gewerkvereine in seinen Augen als eine gemeinnützige Schöpfung anzusehen. Der einzige Schritt, zu dem sich der Gesetzgeber entschließt. Die Rechtsfrage innerhalb u. außerhalb des deutschen Reichs. 141 ist der, daß er ihnen das Dasein und Wirken nicht länger unmöglich inachen will. Die ganze Hauptthätigkeit der Gewerkvereine soll aber nach wie vor nur soweit gesichert sein, als sie aus der fortdauernden Freiwilligkeit der Mitspielenden resultirt. Nicht blos also jedwede Verabredung zu Arbeitseinstellung uud Aussperruug (die drücke-vriion- Gesetzgebung umfaßt auch das Gebiet der Arbeitgeber) und allem, was damit zusammenhängt, soll gänzlich un- erzwingbar bleiben, sondern die viel unverfänglicheren Verpflichtungen zn gegenseitiger Unterstützung sollen, ohne Unterschied (es sei denn, daß sie in einer bloßen triev^I^ soeikt,/ iLilfsverein) statnirt sind) nnklagbar bleiben. Der Gewerkverein erwirbt durch die Registrirung nur das Recht, nach außen handelnd aufzutreten; aber nach innen zwischen den einzelnen Mitgliedern knüpft er gar kein Rechtsband; sie Hüngen nach wie vor nur so und so lange zusammen, als es jedem Einzelnen gefällt. Der deutsche Entwurf geht bedeutend weiter; er legalisirt auch nach innen das Rechtsband. Alles was die englische Akte ein» räumt, beschränkt sich in diesem Kapitel darauf, daß solche Uebereinkommen, Statuten u. dergl. nicht als positive Verletzungen des Gesetzes gelten sollen. Man mag dies nun für inconsequent, engherzig, wirkungslos, man mag die ganze Erscheinung für einen Beweis erklären, daß der Fortschritt dein Parlament nur von außen abgerungen worden sei — das Alles mag dahingestellt bleiben; aber soviel bleibt gewiß: die, welche, um die Heilsamkeit der Gewerkvereine für Deutschland zu befürworten, sich ans die denselben in der neuesten englischen Gesetzgebung zu Theil gewordene Anerkennung berufen, verkennen den Geist der letzteren von Grund aus. Man könnte mit viel mehr Recht aus dem Gesetz entwickeln, daß die 142 Sechstes Capitel. Urheber desselben von Mißtrauen und Besorgniß erfüllt gewesen. Zum Ueberfluß ist schließlich an jene civilrechtlichen Beschränkungen ein neues Strafgesetz angehängt, welches die Verhinderung jedes irgendwie gewaltthätigen Auftretens der Gewerkvereine mit zahlreichen ins Einzelnste gehenden Verboten zu erzwecken bestimmt ist (an aet to amencl tke eriininal law rslatinA to vivleuoe, tkreats and mv- lsstation. 29 ^une 1871). In diesem Gesetze sind die älteren Strafedikte dieser Art, also namentlich die obenerwähnten von 1825 aufgehoben. Dagegen sind alle Mittel der Gewalt, Bedrohung, Einschüchterung, Belästigung oder Behinderung zum Durchsetzen von Vereinsabsichten streng verpönt, und damit der Richter nicht in Zweifel gerathe, ist die umfassende Definition dessen beigefügt, was das Gesetz unter Belästigung uud Behinderung (malest ancl odstruet) verstanden wissen will, nämlich: 1) daß ein Individuum einem andern von einer Stelle zur andern hartnäckig auf dem Fuße folgt, 2) oder irgendwelche Handwerkszeuge, Kleidungsstücke oder sonst dem andern zugehörende Gegenstände versteckt oder ihni deren Gebrauch entzieht oder unmöglich macht; 3) endlich wenn Einer das Haus oder jedes sonstige Lokal, worin ein Anderer wohnt oder arbeitet, oder auch nur zufällig sich befindet, oder auch nur die Umgebung solcher Oertlichkeiten überwacht oder umstellt, oder wenn er in Gesellschaft von zwei oder mehreren Personen dem Andern in störender Weise (in clisoi-ckerl^ inanner) die Straße entlang nachgeht. — Alle diese Exzesse sind mit Arbeitshaus bis zu drei Monaten bedroht. (Siehe Anlage VII. Cap. 32.) Man vergleiche dazu den oben angezogenen Z. 153 der deutschen Gewerbeordnung, den einzigen Strafartikel ähnlicher Art im deutschen Reich, und man wird zugeben. Die Rechtsfrage innerhalb n. außerhalb des deutschen Reichs. 143 daß die Gesetzgebung bei uns zwei Jahre vor jener englischen Neuerung minder bedächtig vorgegangen ist, als jene vielangerufene Autorität. Und dennoch wie viel weniger Grund hatte das englische Parlament, die Sache schwer zu nehmen, als das deutsche! Wie viel stärker ist die öffentliche Meinung, ist die ganze Unterlage und Natur der Gesellschaft in England gegen die Versuchungen und Gefahren sozialistischer Ausschweifungen gerüstet! Wie viel weniger mischt sich politisch-sozialistische Absicht in das Gebahren des Arbeiterstandes! Während man den über Sozialdemokratie berichtenden Schriftstellern nur in dem oft wiederholten Satz beistimmen kann, daß auf dem europäischen Festlande beinahe jeder Strike entweder von sozialdemokratischen Elementen ausgeht oder ihnen nachträglich neue Anhängerschaft zuführt, spielen diese politischen Umtriebe in England bekanntlich nur eine ganz untergeordnete Rolle, so zwar, daß ja noch jüngst den angesehensten Führern der englischen Gewerkvereine die Ehre widerfahren ist, vom Haupt der Internationalen als falsche Brüder erklärt zu werden. Man kann ruhig behaupten, daß, während in England die lange und starke Entfaltung der Arbeiterverbindungen rein auf dem nüchternen und gewerblichen Boden erwachsen, in Deutschland der Ursprung derselben beinah ganz politischer Natur ist. Die Hirsch-Duncker'schen Gewerkvereine, welche unvergleichlich den besten Theil dieser Bestrebungen ausmachen, sind gegen das Gros der verschiedenen fozialdemokratischen Verbindungen entschieden in starker Minderheit. Man darf nur die Zahl der Preßerzeugnisse einer und der andern Richtung miteinander vergleichen. Auf Seite der Hirsch-Dunker'schen Gewerkvereine steht neben deren eigenem Organ als Fachblatt nur noch allenfalls die in Berlin 144 Sechstes Capitel. erscheinende Wochenschrift „Concordia", welche sich als das Organ der sog. „Bonner Konferenz", d. h. eines von Industriellen verschiedener Gegenden (Rheinland und Schweiz namentlich) beschickten Kongresses bezeichnet und ein von dem Pforzheimer Ortsverein der Gold- und Silberarbeiter herausgegebenes Lokalblatt. (Die Volkszeitung als das politische Organ der Fortschrittspartei, welche zu den Gewerkvereinen im Cartelverhältniß steht, kommt hier nicht in Rechnung.) Dagegen erscheinen im Dienste allein der einen sozialdemokratischen (internationalen) Sekte, die unter Bebel-Liebknecht steht, acht verschiedene Tag- und Wochenzeitungm, und beinahe ebenso viele im Dienste der Lassallianischeu Richtung, zum Theil mit sehr starker Abonnentenzahl (der „neue Sozialdemokrat" allein nach seiner Angabe mit 8000). Wie in Deutschland, so auch ist in den übrigen Cnltur- staaten des festländischen Europa's die Bewegung der Arbeiterkreise vorwiegend von politischen Einflüssen und Zielen bestimmt, Hebel in den Händen einzelner extremer politischer Parteien. Es ist das Schicksal englischer Vorbilder im Staatswesen, daß sie ihren Uebergang auf den Continent durch das Medium der systematisirenden Auffassung französischer Nachahmer bewerkstelligen, welche dann ihre aufgeklebte abstrakte Formel als englisches Mustergut den übrigen Völkern zuführen. So erging es dem Constitutionalismus, so auch ergeht es jetzt den verschiedenen Gestaltungen des sozialen Reformgcdankens: Kooperation, Schiedswesen, Gewerkverein, bis zur Internationale. Alle sollen jetzt von oben schablonenhaft zugeschnitten netzförmig über die Staaten ausgebreitet werden, und während uus uoch der Ruf nach englischer Decentrali- sation und englischer Selbstverwaltung ins rechte Ohr Die Rechtsfrage innerhalb n, außerhalb des deutschen Reichs. 145 tönt, schreit man uns bereits ins linke, daß der Staat, oder daß höchste Centralbehörden die Myriaden Triebräder der Industrie von oben mit Einem Tritt in Gang zu setzen berufen seien. Indessen dieweil Deutschland trotz so manchen Erfahrungen immer bereit ist, diese französisch fa^onnirten Musterbilder als englische Waare andächtig auf seinen Hausaltar zu stellen, beweisen die Nachbarländer gar keine Lust, diese Experimente mitzumachen, am wenigsten Frankreich selbst. Weder das stellenweise sozialistisch liebäugelnde Kaiserthum noch die Republik (um deren willen wir nach sozialdemokratischer Ansicht bei Sedan linksum machen sollten) haben bis jetzt daran gedacht, den Arbeiterverbindungen die Freiheit zu geben, deren sie bei nns genießen. Das öffentliche und private Vereinsrecht ist auf dem Gebiete der Arbeiterwelt noch nicht weiter gegangen, als daß es in: Jahr 1867 die Bildung der fog. cooperativen Gesellschaften mit unbestimmtem Capital gestattete (soeiete kooperative et soei6t6 ü. espital variable). Sie dürfen, nm nicht zu verkleideten Handelsgesellschaften zu dienen, mit nicht mehr als 200,000 Franken Capital begründet werden und nicht mit Aktien von weniger als 50 Fr. auf Rainen lautend, endlich nicht mehr als um 200,000 Fr. im Jahr sich vergrößern. Als Ergänzung zu dieser negativen Behandlung des sozialen Vereinswesens hat die Republik im ersten Jahre ihres Bestehens ein positives Strafgesetz erlassen, welches nicht blos die Mitgliedschaft der Internationalen unter Gefängnißstrafe verbietet, sondern überhaupt die Betheiligung bei jedwelchem Verein, welcher in ähnlicher Weise Durchführung von Arbeitseinstellungen unter seineu Zwecken aufführt. (S. Anlage VIII.) Die Coalitionsverbote, der Zwang zu Arbeitsbüchern lüvret«), der Art. des Loci. Bamberger, Arbeitersrage. lg 146 Sechstes Capitel. civil, welcher bei Streitigkeiten über Lohnauszahlung die persönliche Versicherung des Herrn als Wahrheitsbeweis annahm, sind in der zweiten Hälfte der sechsziger Jahre beseitigt worden. Es sei hier eingeflochten, daß trotz dem Entgegenkommen der Gesetzgebung das Genossenschaftswesen in Frankreich nicht gedieh. Dazu trug jedenfalls bei, was Schulze bei unsern deutschen Genossenschaften so glücklich vermied und was seine Nachahmer bei den deutschen Gewerkvereinen nicht zu vermeiden verstanden haben: die vorschmeckende Beimischung des politischen Elements. Der „^.Irnanacli ckk lg. eoox6ratioit", von Führern der äußersten Radikalen gegründet, erschien mit dem Kalender der Republik des Jahres 1793, und daher für das Jahr I.XXVI d. R. (1868). Die politische Tendenz war auch Ursache, daß man sich wesentlich auf Produktivgenossenschaften warf. Von 180 ursprüuglich gegründeten Vereineil bestanden im laufenden Jahr 1872 nur noch 26, und diese, nach eigener Schilderung, meistens in kläglicher Verfassung. Wie stehen die Dinge in Belgien, dem Lande des regelrechten Constitutionalismus, der freien Gemeinde, der freien Kirche, endlich der überwiegenden Großindustrie? Hier fehlen nicht die Anregungen von rechts und links, hier herrscht kein Widerstreben gegen Neuerungen auf dem Felde der stets regen legislativen Thätigkeit. Und dennoch begegnen wir hier einer Vorsicht, welche die von England noch weit hinter sich zurückläßt. In dem Jahr 1851 erging ein Gesetz zu Gunsten der gegenseitigen Unterstützungsgesellschaften (soeiLtss cle 8seours mutuel) zu den landläufigen Zwecken, bei Krankheit, Sterbefällen u. f. w. (nicht bei Arbeitslosigkeit). Das Gesetz verbietet ausdrücklich, daß diese Gesellschaften zu Invaliden- Die Rechtsfrage innerhalb n, außerhalb des deutschen Reichs. 147 kassen werden (en ki-ueun ca3 ees soeMes ris pour- ront »Äi'Äntir Die besonderen, in Bayern und Sachsen zum Theil noch für diese Materie in Kraft gebliebenen Gesetze werden weiter unten besprochen. 152 Siebeutts Ccipitcl, Recht der Selbstbildung, unabhängig von Negierungs- erlaubniß, bringen. Nach der Ansicht des Antragstellers selbst waren nebst allen beliebigen Vereinen besonders die Arbeiterbildungsvereine bestimmt, von dieser Erweiterung Nutzen zu ziehen. Diese gleichzeitig uud iu gleichem Geist wie die wirthschaftlichen Genossenschaften entstandenen Vereine haben einerseits sich auch ohne besonderen gesetzlichen Schutz so lebendig entfaltet, andrerseits so wenig Bedenkliches, daß füglich behauptet werden kann: es ist kaum ein Grund da, ihneu zu Liebe ein neues Gesetz zu machen, und kaum ein Grund da, ihnen die Rechts- stäudigkeit zu verweigern. Aehnlich verhält es sich mit den mannigfaltigen unabsehbaren Gesellschaften anderer Art (man nannte sie in der Reichstags - Commission die „unschuldigen"). Unsere Liedertafeln, Turnvereine, Schützeu- vereiue haben wahrlich genugsam sich vermehrt, wie Sand am Meere, um nicht den Gedanken aufzunöthigen, daß ein Gesetz zu ihrem Schutze eiu tiefgefühltes Bedürfniß sei. Und wenn auch der eine oder der andere Verein, um ein Haus zu kaufen oder Gelder anzulegen, lieber sich auf Grund einfacher Registrirung als besonders einzuholender Staatsermächtigung constituirte, so könnten die Factoren der deutscheu Reichsgesetzgebung von solchem Verein füglich sich die Freundlichkeit ausbitten, daß er nicht um dieser größeren Bequemlichkeit willeu ihnen das Kopfzerbrechen und die Verantwortung zumuthe, welche das bewußte Gesetz mit allen seinen Folgen ihnen bereitet. Umgekehrt verhält es sich mit allen in das Gebiet des Religiösen gehörenden oder hineinspielenden Vereinigungen. Was auch von: Standpunkt des gleichen Rechts für Alle, der Denk- uud Glaubensfreiheit, gegen die Ausschließung solcher Gesellschaften aus einem künftigen Der allmäligc EntwickUuigsgcniq :c. 153 allgemeinen Vereinsrecht vorgebracht werden mag: bei dem Standpunkt, den das deutsche Reich dermalen in diesen Dingen eingenommen hat, ist nicht daran zu denken, daß es sich aus formalem Gerechtigkeitssinn entschließen werde, die irgendwie confessionellcn Zwecken dienenden Verbindungen mit einer Rechtserweiterung zu begünstigen. Diese Frage ist faktisch entschieden, und es kann nicht Beruf gegenwärtiger Untersuchung sein, über das Für uud Gegen einer entschiedenen Sache Betrachtungen anzustellen. Der Antragsteller selbst hat diesen Standpunkt eingenommen. Wir haben also, wie bisher, so auch im Folgenden, nicht bloß die sogenannten unschuldigen, sondern auch die confessionellen Vereine ganz aus dem Spiele zu lasseu. Niemand wird verkennen, daß durch Ausschließung der letztereu vou den Wohlthaten eiues künftigen Vereinsrechts auch solche Bestrebuugen in Nachtheil versetzt werden, welchen die große Mehrheit der Nation nicht abhold und zum Theil wohlgewogeu gegenüber steht, ja deren Bundesgenossenschaft sie im großen Streit der Gegenwart nützlich verwenden könnte. Aber auch hier muß der Satz entscheiden, daß kein Vortheil ohne Opfer erlangt wird und daß, wer das Gute will, auf das Bessere verzichteu muß. Sofern religiöse Bestrebungen, beispielsweise einzelner protestantischen Dis- senters, guteu Grund haben, auf freiere Bewegung zu dringen, mögen Gesetz und Verwaltung die englische Regel befolgen, weniger mit Alles umfassenden als mit besonderen Erlassen über einzelne Materien vorzugehen, ohne sich an einzelnen Jnconsequenzen zu stoßen. Aus demselben Gruude möchte es auch räthlich sein, selbst nach allenfallsigem Zustandekommen eines Vereinsgesetzcs immer noch für die in demselben nicht vorgesehenen Fälle eine 154 Siebentes Capitel. Möglichkeit der Befriedigung im Wege der administrativen Ermächtigung im Auge zu behalten. So wird uns stets wieder nahe gerückt, was im Eingang dieser Schrift nur als erster Eindruck der Situation hingestellt wurde: die eigentliche Aufgabe, die Frage, das Problem, die Schwierigkeit, die Verantwortlichkeit des Gesetzentwurfs über die privatrechtliche Stellung der Vereine, ist zurückzuführen ans den Punkt der Gewerkvereine, und wir verstehen hier unter diesem Namen nicht bloß die Hirsch-Duncker'schen, wir wollen sagen: die zahmen, welche dem Antragsteller vorschweben, sondern auch die von den sozial-demokratischen Kreisen gegründeten und zu gründenden, wir wollen sagen: wilden Verbindungen dieser Art, die sogenannten Gewerkschaften und Arbeiterschaften. Diesen müßte natürlich das neue Gesetz ebenso zu gute kommen, wie ihren zahmeren Ebenbildern. Obwohl vollständige statistische Aufklärungen über die Gewerk- und Arbeiterschaften fehlen, so läßt sich aus ihren Publikationen mit Sicherheit annehmen, daß die beiden Hauptsecten (Eisenacher, unter Bebel-Liebknecht, Hauptorgan: der „Volksstaat", als Mutterkirche die Marx'sche Internationale in London verehrend, — andererseits: „Allgemeiner deutscher Arbeiterverein" unter Hasenclever und Fritzsche, Hauptorgan: der „Neue Sozialdemokrat", dem Lassallianischen Bekenntniß zugehörend — jene zählen den sehr starken Verband der Buchdrucker, diese den noch stärkeren der Cigarrenarbeiter zu den ihren) zusammen viel mehr Mitglieder als die Gewerkvereine umfassen. Obwohl die Lassallianische Kirche nicht wie die Marx'sche das Mittel des politischen Umsturzes in ihr Symbol aufgenommen hat, so bietet doch die alltägliche Lebenserfahrung die Gewißheit, daß eine wie die andere mit ihren Der allmäligc Entwicklungsgang :c. 15S Ausgangs- und Zielpunkten gänzlich über die Voraussetzungen unserer wirklichen Staats- und Gesellschaftsver- fassnng, beziehungsweise auf deren von Grund aus zu vollziehende Umgestaltung Hinausgeheu. Da aber hier keine erkennbare Scheiduug aufzustellen ist, da nicht Gewerkvereine von Schulze-Delitz'scher Gesinnung allein zugelassen und etwa Bebel'sche oder Hasenclever'sche zurückgestoßen werdeu können (schon weil die äußeren Merkmale fehlen), so ist an der Erwägung festzuhalten, daß die Nechtserweiterung im vorliegenden Falle auch allen ans sozialdemokratischer Grundlage beruhendeu Arbeiterverbin- dungen ihre Arme öffnet. Man kann Argumente anrufen, welche dieß für unbedenklich, ja sogar solche, welche dieß für nützlich erklären — es kommt immer nur darauf an, daß eine Gesetzgebung wisse, was sie zu thun im Begriff ist, und nicht in die Lage komme, hinterher sich und dem von ihr Bedachten Vorwürfe zu machen. Um aber diesen Act richtiger Erkenntniß ausüben zu könneu, ist natürlich vor Allem ein Tempo des Ueber- legens nöthig, welches gestattet, im Lichte der zukünftigen Gesetzgebung sich ein volles Bild der wahrscheinlichen Wirkung entrollen zu lassen. Wie nützlich es ist, ein solches Tempo in unseren: Falle zu beobachten, ist gar deutlich- zu erfahren aus dem veränderten Bilde, unter welchem gerade dieser Schulze'sche Gesetzentwurf je nach dem Vorrücken der Zeit sich im Gesammtgeiste der deutschen Volksvertretung abspiegelte. Zum erstenmale ward er eingebracht im preußischen Landtag Januar 1869, etwa gleichzeitig mit der Gründung der Hirsch-Duncker'schen Gewerkvereine. Damals kam er nicht zur Verhandlung. Er wurde darauf von Neuem im Norddeutschen Reichstag und zwar im Monat Mai desselben Jahres 156 Siebentes Capitel. 1869 gestellt. Hier ging er durch alle drei Berathungen und wurde auf Grund eines ausführlichen Commissionsberichts endgültig am 21. Juni 1869 angenommen. Zum entscheidenden Bundesraths-Beschluß über denselben kam es nicht. Während noch die Negiernngsverhandlungen schwebten — und wohl mit wenig Erfolg auf Gutheißung, wie die Folge lehrte — brach der Krieg mit Frankreich aus. In der ersten Sitzungsperiode des ersten deutschen Reichstags erschien der Abgeordnete Schulze-Delitzsch von Neuem mit seinen: Antrag, formulirt nach der Fassung, mit welcher derselbe aus dem Beschluß des Norddeutscheu Reichstags hervorgegangen war (18. April 1871). Wiederholt wurde derselbe an eine Commission verwiesen, welche mit unerheblichen Veränderungen die vorgelegte Fassung dein Reichstag zur Annahme empfahl. Am Tage, der für die zweite Lesung anberaumt war, wurde jedoch das Haus ausgezählt, und als nach Wochenfrist die Berathung beginnen sollte, war die Session ihrem Ende so nahe gerückt, daß der Antragsteller mit Recht sich veranlaßt fühlte, für dießmal auf die Behandlung im Interesse der Sache selbst zu verzichten. Und bis zu jenem Abschnitt haben alle Verhandlungen und Berichte kaum mehr als eine stille Nebenbetrachtung übrig für die ernsteste, folgenschwerste Seite dieser Aufgabe. Lange Erörterungen, scharfsinniges Bemühen, um klar zu legen, ob von Natur ein Verein dasselbe Recht beanspruchen könne, wie das einzelne Individuum aus Fleisch uud Bein; ob germanisches Recht, ob römisches dazu den Anhalt biete; ob es selbstverständlich, thunlich, nützlich sei, daß auch in jedem beliebigen Verein die Mitglieder solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen Einer für Alle und Alle für Einen Gewähr Der allmälige Entwicklungsgang ic. 157 leisten, und manches andere dieser Art behauptete den Vordergrund des Meinungskampfs. Nur da und dort, wie von ungefähr, ein leises Anspielen auf den tieferen sozialen Kern der Sache, doch so als könnte oder sollte Niemand darob sich ernste Sorgen machen. Bis zur großen Markscheide des Jahres 1870 war solches Verhalten schon aus zureichendem äußeren Grund erklärlich. Die unnatürliche Scheidung Deutschlands in zwei sonderbare und gesonderte Wesenheiten erfüllte zunächst alle Gedanken, und das Vorgefühl der nothwendigen Wiedervereinigung drängte alle übrigen Aufgaben und Räthsel der Zukunft in den Hintergrund. Als dann unmittelbar nach der welterschütternden und hocherhebenden Befreiung aus diesem peinlichen Ringen der erste Tag des kaum geträumten Reichs die vereinigten Repräsentanten des neugebornen Volks beschien, war wiederum dies Eine Gefühl so sehr über alles Andere mächtig, daß noch immer für die bedenklichen Keime eines ins soziale Gebiet kaum den: Namen nach übergreifenden Gesetzentwurfs der Sinn verschlossen blieb. Schon darum ward dieser mit einer gewissen Unschuld aufgenommen, weil er unter den Auspizien, unter Brief und Siegel des norddeutschen Reichstages eintrat, dem als dem älteren, geschulteren Vorfahren, dankbares Vertrauen entgegenging. Bei der ersten Berathung (26. April 1871) kaum eine Andeutung der Möglichkeit, daß hier ein Zweifel auftauchen könnte; bei der weitaus überwiegenden Mehrheit keine andere Vorstellung, als daß es doch natürlich sei, nachdem so viele Vereine das Recht der freien Wirksamkeit erworben, nun auch den Nest dazu in denselben Korb zu werfen; zumal ein so vielverehrter und bewährter Mann, wie der Vater der Genossenschaften, die Sache in die Hand genommen und ganz für die seine 158 »siebentes Capitel. erklärt hatte. Als der verstorbene Abgeordnete Grell die soziale Saite der Aufgabe anschlug, gab es nur „Heiterkeit" über das enfsnt terribls der Ultramontanen, welches überall Gelegenheit an den Haaren herbeiziehen müßte, um die Zufriedenheit der Unzufriedenen für seine Partei zu gewinnen. Sowohl im norddeutschen Reichstag als in dieser Verhandlung des deutschen Reichstages hatten die Regierungen das dilatorische Verfahren eingehalten, äußere Grüude für die mangelnde Schlüssigkeit und demnach für das Nicht-Eingreifen in die öffentliche Diskussion angeführt. Es ist mit Gewißheit anzunehmen, daß hier schon eine reifere und scharfsichtigere Auffassung in der Stille maßgebend gewesen, namentlich auf Seiteu der preußischen leitenden Männer. Verantwortlichkeit schärst den Blick uud concentrirte Verantwortlichkeit ist stärker als vertheilte. Drei Minister werden sie in der Regel stärker empfinden als dreihundert Abgeordnete bei gleichem Pflichtgefühl. — Wie ganz anders lagen die Dinge, als nach Jahresfrist der Antrag des Abgeordneten Schulze wieder an den Reichstag herantrat! Der Gedanke, welcher das jüngstemal sozusagen der letzte gewesen, erschien nun als der erste. Auf allen Seiten des Hauses genügte die bloße Erwähnuirg des Gesetzvorschlags, um die Vorstellung wach zu rufen, daß hier etwas angeregt war, welches die Berathung und Bcschließung in den Irrgarten der fog. 'sozialen Frage hinüberzuleiteu drohe. Je harmloser die Sache auftrat als eine schon mehrmals geprüfte und unter dem ehrwürdigsten Patronat eingeführte, desto stärker machte sich das Bewußtsein einer stillen Verlegenheit geltend. Der Zwiespalt zwischen diesen äußerlichen Empfehlungen und der inneren Bedenklichkeit, die Scheu vor offner Auflehnung Der allmälige Entwicklungsgang -c. 15g gegen einen Vorschlag, dem die schweigengebietende Zauberformel der „Arbeiterfreundlichkeit" unter wohlgeleiteten Demonstrationen vorgetragen wurde, die Empfindung dagegen, daß mehr oder weniger hier die Einladung zu einem „Sprung ins Dunkle" ergangen sei — das war die Durchschnittsstimmung, auf welche der Antrag im Reichstag stieß, als er am 17. April 1872 wieder auf der Tagesordnung erschien. Die Erfahrung eines Jahres, welches allmälig in das Bette des regelmäßigen Privat- und Staatslebens zurückgekehrt war, der eigenthümliche Charakter namentlich, den die Arbeitseinstellungen in letzter Zeit angenommen hatten, gaben genügenden Anstoß, um die Aufgabe mit ganz andern Angen anzusehen, als zuvor. Vor allem mußte der Umstand zu ernstein Besinnen auffordern, daß die Neuerung hauptsächlich in tavorem der Hirsch-Duncker'schen Gewerkvereine bezweckt war, und daß nur die Wenigsten im Reichstag und in der Nation das ganze Institut erfahrungsmäßig kannten. Viele wahrscheinlich kaum dem Nameu nach. Und wie auch anders? Kaum vor drei Jahren begonnen, von denen eines zum mindesten durch den alles andere absorbirenden Krieg ausgefallen war; von einem kleinen Kreis rühriger Persönlichkeiten in Berlin betrieben, mit Ergebnissen, die nur einigermaßen feststellen konnte, wer sich die Mühe gab, aus einzelnen Nummern von Fachblättern zerstreute Andeutungen zusammenzulesen, mit einem Bestand (nach dem letzten Ausweis vom Herbst 1871) von zwölf bis vierzehn Berufszweigen, mit vielleicht 10,000, vielleicht 15,000 Anhängern über ganz Deutschland in ganz ungleicher Weise vertheilt, — wie sollten die den verschiedensten Lebenskreisen angehörenden Volksvertreter zureichende Kenntniß haben von dem, was eigentlich des Pudels Kern war? wie sollten 160 Siebentes Capitel. sie gar denjenigen Grad von Vertrautheit mit und Erfahrung in der Materie sich erworben haben, die man von einem gewissenhaften Gesetzgeber erwarten muß, uud welche die kurze Geschichte des Uuternehmeus selbst den Nächstbetheiligten, wollten sie nicht in handwerksmäßige Anpreisung verfallen, nicht gewähren konnte. In Wahrheit der Reichstag stand hier vor einem Idol, das ihm als ein hilfreicher Gott angepriesen wurde, das ihm aber vorläufig ein Osus iAnows sein mußte. Und nun sollte er dieser neuen Offenbarung nicht blos die Arme öffnen, er sollte ihr durch seine Anerkennung auch unvermeidlich den wirksamsten Stempel offizieller Anpreisung von höchstbeglaubigter Stelle aus aufdrücken. Darauf zielte jedenfalls noch viel mehr die Absicht der treibenden Elemente, als auf die formale Rechtserweiterung, deren Mangel im praktischen Leben sich bis dahin nicht fühlbar gemacht hatte, wenigstens soweit es möglich ist, dies aus den Akten der Gewerkvereine zu entuehmen. Dieser Punkt der öffentlichen Anempfehlung und Beglaubigung war es, der, wie in England, am schwersten ins Gewicht fiel. So lange die Gewerkvereine an der Schranke des Hauses standen und für ihr legitimes Dasein plüdirten, waren sie natürlich nur Verbiuduugen zu wohlthätigen Kassen, zur Verbreitung von Bildung, zur Bekämpfung der internationalen Propaganda. Wer wollte einstehen für das, was sie am Tag nach der gesetzlichen Sanktion sein würden? Etwa die Befürworter, die Leiter, Vorstände der Gewerkvereine? Man kann an ihre besten Absichten glauben und dennoch bezweifeln, ob sie die Macht und die Kraft haben werden, in ihrer auf „Agitation" beruhenden Thätigkeit wirklich - die unparteiische Mitte zwischen den stets zur Verschärfung drängenden Gegensätzen zu behaupten; und man mußte Der allmälige Entwicklungsgang ec. Igl diesen Zweifeln um so mehr Raum geben, wenn man die Lehren der erst seit Kurzem in maßgebendem Umfang möglich gewordenen Erfahrung zu Rathe zog. Wurde in Deutschland zur Wahrheit, was in England für Wahrheit gilt, uud was — wir glaubeu es gezeigt zu haben — die ungeschminkte Wahrheit ist: daß die stärkste Triebkraft aller Gewerkvereine im Strikeverein sitzt —, wollte dann im Hinblick auf die schweren Heimsuchungen des Gewerb- fleißes (der Strike der Berliner Baugewerbe, der Essener Strike waren gerade im Gang), wollte der Reichstag die Verantwortlichkeit übernehmen, feierlich das Striken als eine heilsame, lobens- und bewundernswerthe Veranstaltung gepriesen und empfohlen zu haben? In der That, es war nur zu begreiflich, daß bei aller vorherrschenden Neigung, der beliebten Aufgabe näher zu treten, dennoch eine vorsichtige Erwägung und selbst ein gewisses Widerstreben sich geltend machten. Gerade die Mittel, welche angewendet wurden, um vorwärts zu drängen, mußten am meisten Zweifel erwecken. Da von den jungen Gewerkvereinen, denen es eigentlich galt, nicht viel zu sagen war, da von den sozialdemokratischen, lassallianischen, internationalen Gewerkschaften nichts gesagt werden mochte, so blieb in der That, um das Bedürfniß nach lebendiger Welterfahrung und greifbaren Gestalten zu befriedigen, nichts übrig, als — nach England hinüber zu wandern. England! England! das klingt so tüchtig, so gewaltig, imposant nnd praktisch zugleich. Aber wie viele im Reichstag oder in der Nation vermochten ein wahrhaftes und umfassendes Bild zu geben von dem, was die englischen Iracle vnicms waren, sind, leisten? von den verschiedenartigen Auffassungen, denen sie an Ort und Stelle selbst begegnen? und gesetzt auch, diese Bambergcr, Arbeitersrage. 11 1K2 Siebentes Capiteln eigenthümlichen Gebilde, welche kaum erst die Neugierde größerer Kreise mit ihrem Namen berührt, kaum die Federn einiger Sozialisten beschäftigt hatten, gesetzt auch, diese ?racle vnions wären zur Kenntniß und wohlerwogenen Würdigung bei uns durchgedrungen: waren sie darum dasselbe mit dem, was die deutsche Nachahmung zu Staude gebracht, waren sie überhaupt trotz der unendlichen Verschiedenheit der Vor- und Zeitgeschichte, sowie der ganzen Natur und Verfassung des Volks dasselbe, was sie bei uus werden sollten? Und hieß uicht, auf Grund dieser so vagen und unkontrollirten Stichwörter hin hoch- aufgczimmerte Gesetze errichten, sich zum Spielball einer Tagesmode, einer literarischen Novität machen? In der That, es mußte eiueu peinlichen Eindruck hervorbringen, wenn man, sei es im Reichstag, sei es im Schooß der betreffenden Commission bei jeder Wendung von England reden hörte, als handle es sich darum, bei einer auswärtigen Autorität, bei irgend eiuer ehrwürdigen Person, wie Richter Kettle oder Fabrikant Mundella, nach ehemaliger Sitte der kleiueu amerikanischen Republiken, uus eine Verfassung zn bestellen! Genng, die Sache war zum erstenmal ihrer Bedeutung nach ersaßt, und der Siun der ersten Berathung drehte sich ausschließlich um deren sozialen Charakter. Für und gegen wurden die englischen Vorbilder herbeigeholt, die Einigungs- und Schiedsämter als unfehlbare Sicherheitsventile gegen die gefährlichen Tendenzen empfohlen, ja sogar der Gedanke, die Staatsallmacht als den rettenden Deus ex mseliina anzurufen, kam zur Sprache. Die wahre Aufgabe, welche in dieser wichtigen Stunde dem Reichstag vorlag, faßte der — dem Gesetzvorschlag durchaus wohlgewogene — Abgeordnete Lasker in die bezeichnenden Der allmciligc Sntwicklmigsgcmg :c. 103 Worte zusammen, die hier einen Platz finden mögen, während wir im Uebrigen auf die Protokolle des Reichstags (Sitzung vom 18. April 1872) verweisen müssen: „Ich halte im Allgemeinen das Streben, daß eine Ausrüstung mit Geldmitteln stattfinden soll, um organisch einen Krieg herzustellen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, und ginge auch dieser Krieg zuerst von dein erlaubteu Mittel der Arbeitseinstellung aus, für ein sehr gefährliches, und so lange der Staat es in den Händen hat, sich zu überlegen, ob er Vereinen dieser Art Corporationsrechte beilegen will, muß er zunächst gründlich untersuchen, ob denn ^>iese Vereine bisher heilsam gewirkt haben und ob sie nach ihren Statuten die Möglichkeit haben, heilsam zu wirken?" Der Gesammteindruck dieser Debatte, in welcher, außer einem — sehr gemäßigten -— Gegner, nur Gönner des Antrags gesprochen hatteu, war denn auch entschieden der, daß bei diesem Stand der Dinge vorerst eine sachliche, wenn auch nicht eine formale Jncompetenz der Versammlung bestehe. Alle Aufklärung, alle warmen und beredten Bemühungen hatten nur dahin gewirkt, die materielle Unklarheit zum Bewußtsein zu bringen, welche über dem Woher und Wohin des angesonnenen Gesetzentwurfs schwebte. Und aus diesem Grunde ward denn der Antrag vor der zweiten Lesung zur Prüfung und Berichterstattung an eine Commission von 14 Mitgliedern verwiesen. Ein Beschluß, der um so bezeichuender war, als eine bereits zweimal von denselben Abgeordneten über den Gegenstand gepflogene Berathung jede neue Special- prüfung entbehrlich zu machen schien. Denn, war auch der norddeutsche Reichstag nicht identisch mit dem gegenwärtigen deutschen, so war letzterer doch zu einem sehr wesentlichen 164 Siebentes Capitel. und höchst maßgebenden Theil aus denselben Kräften gebildet und befand sich im vollen Fluß der Ueberlieferung und Geistesgemeinschast mit seinem Vorgänger. Mehr als das: es lagen zwei ausführliche und motivirte Berichterstattungen vor, eine aus dem norddeutschen Reichstag, eine aus dem Schooße der gegenwärtigen Versammlung hervorgegangene; — niemals schien es weniger angezeigt, die Materie als nicht genügend vorbereitet zu erklären und einer Untersuchung im engen Kreise zu überantworten. Wenn es dennoch geschah, so ist damit bewiesen, daß dem Reichstag ein solcher Beschluß unvermeidlich erschien, und zwar aus dem Grunde, weil er fühlte, daß Alles, was seit zwei Jahren an Debatten und Berichten vorausgegangen war, nur dazu beitragen konnte, das, was in der Zwischenzeit als den springenden Punkt des ganzen Problems sich offenbart hatte, zu übersehen oder zu unterschätzen. Diesen neuenthüllten Zügen der Sache entsprach denn auch der Weitergang der Verhandlungen im Schooße der Commission selbst. Sie lieferte in der Hauptsache eine Debatte über Arbeitseinstelluugen, soziale Bestrebungen, Gefahren und Heilmittel. Wenn andere Fragen darum nicht minder aufmerksame Prüfung erfahren haben, so erschienen sie doch immer als nebensächlich, und uicht als solche, welche das Zustandekommen eines Gesetzentwurfs nur einen Augenblick gefährden mochten. Gerade umgekehrt stand es jedoch mit dem wirklichen Brennpunkte der Frage. Dieser entzündet sich nämlich, sobald es gilt, zu entscheiden, ob ein Verein, der Gelder zu Strikezwecken sammelt, zusammenfallen darf mit einein Vereine, der anderen harmlosen Hilfskassen dient? Eine lange, heftige Generaldebatte im Schooße der Commission vermochte nicht, hier eine genügende Einigung Dkr allmäligc Entwicklmigsgan>> :c. 165 herbeizuführen; und als es galt, bei dem §. 1 des Entwurfs, der die entscheidende Krise herbeiführen mußte, Farbe zu bekennen, zeigten sich die Bilder der Auffassungsweisen so gemischt, daß keinerlei Form zu Tage kommen wollte. Nach mühevoller, vielbewegter Erörterung ergab die Abstimmung über §. 1 nur eine Zerbrvckelung der Stimmen bei jeglicher der fünf oder sechs vorgeschlageneu Fassungen, so daß schließlich gar nichts angenommen und nach strengem Verfahren eigentlich die Aufgabe der Commission im negativen Sinn gelöst war. Da aber nach einem — ganz löblichen — Gebrauch im Schooße von Commissionen deu Formalien keine bindende Entscheidungskraft eingeräumt wird, so vereinigten sich die Theil- nehmer zu dem Beschluß (es fehlte nicht an einem Proteste), über die Leiche des eben niedergestimmten §. 1 hinaus weiter zu schreiten und zn versuchen, ob sich nicht nach längerem Bemühen und Befreunden am Ende doch Etwas auf die Beine bringen lasse, welches die Commission der traurigen Nothwendigkeit überhöbe, mit leeren Händen und mit der Erklärung, daß sie nichts zn empfehlen habe, wieder vor dem Reichstag zu erscheineu. Von Neuem wurde die Berathung begonnen und, um das Nachgeben im Juteresse einer affirmativen Abstimmung über die gefährlichsten Paragraphen zu erleichtern, von vornherein bedungen, daß die ganze erste Abstimmung über sämmtliche Paragraphen des Entwurfs nur eine provisorische, nicht bindende sein und erst in einer zweiten Berathung und Beschlußfassuug endgiltiger Spruch gefällt werden solle. Neun Sitzungen von durchschnittlich drei Stunden, welche in der Zeit vom 23. April bis zum 12. Juni abgehalten wurden, brachten es denn endlich dahin, daß ein Commissionsvorschlag zu Stande kam, welcher den aus zwei 166 Siebentes Capitel. früheren Reichstagen hervorgegangencn Entwurf bedeutenden Abänderungen unterzog, Abänderungen, welche namentlich gegen die Begünstigung agitatorischer Experimente gerichtet waren. Auch dieser Abschluß wäre vielleicht uicht zu positivem Ende gediehen, wenn nicht mancher Zustimmende sich gesagt hätte: es sei, wie die Dinge vor der öffentlichen Meinung nuu einmal liegen, besser, von der Gesammtheit des Reichstags eine Entscheidung aussprechen zu lassen, als durch einen in: engsten Kreise ergangenen negativen Vorbescheid das Schicksal des Gesetzes in ungünstigem Sinne zu besiegeln. Ob der Reichstag in seiner großen Gesammtheit ein gewisses Widerstreben empfand, sich nun der mit Mühe und Noth vorbereiteteu Arbeit zu unterziehen und den letzten uuwiderruflichen Ausspruch über das schon so lange und je länger desto heftiger schwankende gesetzliche Problem zu sälleu — dies mag dahingestellt bleiben. Starken innereil Beruf dazu empfand er schwerlich; die Nähe des Sessionsendes und die davon unzertrennliche Ermattung der Kräfte uach schwerer und aufregender Arbeit genügt als äußere Nechtfertiguug. Sechs Tage nach der letzten Sitzung der Commission, kaum drei nach der Vertheilung ihrer gedruckten Beschlüsse, ging der Reichstag auseinander; — nnd der vierte Versuch, den Gewerkvereinen den Stempel einer sie anerkennenden Gesetzlichkeit aufzudrücken, war abermals resultatlos geblieben, jedenfalls eine bezeichnende Thatsache und nichts weniger, als ein bloßer Zufall. Den Regierungen mußte nach der Stellung, die sie wiederholt und anch zuletzt zur Sache genommen hatten, der Ausgaug eher willkommen sein. Im Plenum hatten sie sich diesmal bei der ersten Berathung ganz schweigend verhalten. In der Commission beobachtete ihr Ber- Der allmäligc Entwicklungsgang :c. 167 treter, Unterstaatssecretär Achenbach, eine entschieden ablehnende Haltung, obgleich er sich der Form nach dahin verwahrte, daß ein Beschluß des Bundesraths über die Materie zur Zeit nicht vorliege, ein ausdrücklich feststehendes Thema von ihm daher nicht verantwortet werden könne. Die Bundesregierungen, so ward Namens des Reichskanzleramtes erklärt, seien seiner Zeit durch Beschluß des Bundesraths um eine Aeußerung über den aus der Commission des Reichstags (I. Periode) hervorgegangeuen Gesetzentwurf ersucht worden, die betreffenden Erwiederungen seien indeß noch nicht sämmtlich eingegangen, namentlich stehe die Erklärung der preußischen Regierung noch aus. Gleichwohl sei uach den verschiedenen Gutachten und sonstigen Aeußerungen kaum zu erwarten, daß wenigstens zur Zeit die schließliche Entscheidung eine dem Entwurf zustimmende sein werde. Dieses Bedenken auf Seiten der größten und bei weitem verantwortlichsten deutschen Negierung durfte um so schwerer ins Gewicht fallen, als bei der unbestrittenen Ausmerzung der religiösen Vereine ihr nicht einseitig vorgefaßte Anschauungen oder Interessen aus dem Bereich ihrer großen Politik nach Außeu oder Innen dabei untergeschoben werden konnten. Angenommen sogar, der von dem Abgeordneten v. Keudell ausgesprochene Gedanke einer staatlichen Mission in sozialen Dingen enthüllte die Ansicht der Reichsregierung, so könnte diese Negierung nur ihren Vortheil darin sehen, wenn die Volksvertretung die Bahn des Gesetzentwurfs beträte; denn dieselbe würde sich damit jenen Ansichten viel mehr nähern, als durch ein Stillstehen. In einer besondern Lage finden wir mitten unter diesen Zögerungen und Zweifeln die zwei nächstgroßen deutschen Staaten, welche bereits zu Hause vollzogen hatten, was nun, da es im ganzen Reiche eingeführt werden 168 siebentes Capitel. sollte, so viel Kopfzerbrechens machte. Die Königreiche Sachsen und Bayern besitzen seit vier und beziehungsweise drei Jahren Gesetze über die privatrechtliche Stellung der Vereine, welche in Sachsen nur zum geringen Theil, aber in Bayern fast ganz und gar mit dem Schulze'schen Entwurf übereinstimmen. Die sächsische Gesetzgebung, welche seit dem Bestehe» des norddeutschen Bundes viel Neigung für die Erhaltung ihrer Autonomie auf dem besonderen Landesgebiet zu erkennen gab, hatte auch in dieser Materie ein umfassendes Gesetz, „betreffend juristische Persouen", zu Staude gebracht gerade vor Thorschluß, d. h. ehe für das norddeutsche Reich das Gesetz über die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften in die Welt geschickt wurde. Das letztere, welches uur eine besondere Gattung von Vereinen regelt, datirr vom 4. Juli 1868, das königlich sächsische, welches alle Arten von Gesellschaften und damit auch jene besondere Gattung zum Gegenstaude hat, wurde nicht drei Wochen vorher, am l 5. Juni desselben Jahres, verkündet. Ueber das Verhältniß beider Gesetze zu einander, über das, was durch das spätere Reichsgesetz vom-früheren Landesrecht aufgehoben ist, haben wir Untersuchung nicht anzustellen. Nur soviel ist gewiß: wo das sächsische Gesetz Gegenstände trifft, welche im Reichsgesetz nicht vorkommen, bleibt das erstere in Kraft. Und da eben dieses jede Art von Vereinen gruudsätzlich zuläßt, nicht wie die Reichsgesetze nur einzelne besonders genannte Kategorien, so erscheint auch der Gewerkverein und was dazu gehört im Königreich Sachsen so weit berechtigt, daß er unter Beobachtung der vorgeschriebenen Formalitäten zur Existenz als juristische Persou gelangen kann. Es liegt nicht in der Aufgabe gegenwärtiger Unter- Der allmttlige Entwicklungsgang :c. 1K9 suchung, auf die Einzelheiten des sächsischen Gesetzes einzugehen. Wir beschränken uns, zu erklären, daß sowohl nach der darin gebrauchten Terminologie, als nach Ausweis der darauf gegründeten Praxis die Gewerkvereine in unserem Sinne nicht zu denjenigen Genossenschaften gehören, welche ohne staatliche Ermächtigung das Recht der juristischen Person erlangen. Unter Genossenschaften versteht das sächsische Gesetz offenbar nur diejeuigen Verbindungen, welche auf dem Boden der bloßen Erwerbs- und Wirthschaftsthätigkeit stehen; die eigentlichen Gewerkvereine dagegen rechnet es zu denjenigen Personenvereinen, deren Zwecke nach Z. 72, Absatz 2, sich auf öffentliche Angelegenheiten beziehen und welche nur dann ins Genossenschaftsregister eingetragen werden dürfen, wenn das Ministerium des Innern hierzu ausdrücklich seine Genehmigung ertheilt hat. Desgleichen finden wir im Betreff der Krankenkassen unter §. 59 die Bestimmung, daß Versicherungsgesellschaften, welche auf Gegenseitigkeit der Mitglieder gegründet sind, nur dann die Rechte einer juristischen Person erlangen können, wenn die durch Sachverständige nach den 'Grundsätzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung so weit möglich vorzunehmende Prüfung des Statuts kein erhebliches Bedenken dagegen erzielt, daß die Genossenschaft die gegen ihre Mitglieder übernommene Verpflichtung werde erfüllen können. Die Praxis der königl. sächsischen Verwaltung hält au dem Grundsatz fest, daß die Gewerkvereine in beiden Rücksichten zur Erlangung des Rechts der juristischen Person von den vorgeschriebenen Prüfungen abhängig sind, und nach eingezogenen Erkundigungen hat bis jetzt kein Gewerkverein diese Genehmigung eingeholt. Demgemäß ist das Nechtsverhältniß der Hirsch - Duncker- schen Gewerkvereine auch in Sachsen noch nicht weiter 170 «u'bmtes Capitel, gediehen, als im Reich überhaupt. Uebrigens finden wir deren im Ganzen nur drei sächsische in dem Verzeichnis; des gesammteu Verbandes aufgezählt, welches auf der Höhe des Bestandes vor 1870 veröffentlicht worden ist. In Bayern verhält sich die Sache so, daß gleichzeitig mit dein Gesetz über die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, welches dem norddeutschen Buudesrecht nachgebildet war, auch der Schulze'sche Entwurf über die privatrechtliche Stellung der übrigen Vereine zum Gesetz erhobeu ward, wie er kurz nachher beim norddeutschen Reichstag Anfangs Mai 1869 eingebracht wurde. Das bayerische Gesetz adoptirte ihn mit geringer Modifikation gleichzeitig mit dem bestehenden Genossenschaftsgesetz. Beide Gesetze, deren Befürwortung der Abgeordnete Völk im Einverständnis; mit Schulze-Delitzsch übernommen hatte, wurden in Bayern am selben Tag April 1869) vollzogen. Gewiß hat die Thatsache, daß beide Gesetze im Königreich Bayern bestehen, ohne zu hervorstechenden Klagen Anlaß gegeben zn haben, ihren Werth. Wenn auch in Bayeru nach dem Charakter der Bevölkerung und ihren Nahrungszweigen (beispielsweise spielt die besonders aufgeregte Montanindustrie eiue sehr uutergeordnete Rolle) uicht viel Boden für aufgeregtes Arbeiterleben vorhanden ist (Nürnberg-Fürth auszunehmen), so mag immerhin die Thatsache zu Gunsten des Schulze'schen Entwurfs sich verwerthen lassen. Nur unter dem einen Gesichtspunkt, der uns der wichtigste scheint, enthält der Vorgang wenig Beweiskraft. Das Gesetz wurde hier vor seiner Einführung uicht als ein Votum über den sozialen Kampf von der öffentlichen Meinung oder von den berathenden Factoren aufgefaßt. Die Schulze'sche Vorlage wurde unter dem Patronat eines der populärsten und wohlmeinendsten Landtags- Der allmäligc Entwictliingsgang -c. 171 abgeordneten mit derselben Unbefangenheit ausgenommen, die ihr 1869 ini norddeutschen Reichstag entgegenkam. Aber im Gauzen des Reiches und iu den seit jeuer Epoche verlaufeilen drei Jahren hat sich die Lage erheblich verschoben; unter den jetzigen Umständen, uud gerade nach dem vorausgegangenen uud wachsenden Widerstreit der Richtungen, würde ein Rcichstagsbeschluß einen ganz anderen Sinn uud eiue andere Tragweite haben, als jenes seiner sozialen Bedeutung nach vordem kaum bemerkbar gewordenes Laudesgesetz. Auf das praktische Bedürfniß endlich, welches doch in erster Linie maßgebend sein soll, wirft eben jene Verschiedenheit der Gesetzgebung zwischen Bayern einerseits nnd den übrigen Buudesstaateu andererseits ein eigenthümliches Licht. Die Gewerkvereine sind es doch, welche den Gönuern des Entwurfs am meisten vorschweben, uud welche iu Wahrheit auch am ersten als die wenigeil Gerechten auf- kommen mögen, um derenwillen das gauze Sodom und Gomorrha der sozialdemokratischen Experimentatoren ins Buch des Gesetzes eingeschrieben werden soll. Nnn müssen wir aber constatireu, daß gerade iu Bayeru, wo sie freie Bahn haben, die Gewerkvereine mit am weiligsten Boden gefaßt haben, während Berlin und einige preußische Mittelpunkte der Judustrie, jener Freiheit entbehrend, am meisten mit diesen Vereinen bedacht sind. Auch ist aus deren eigenen Darstellungen nicht zu entnehmen, daß in ihrem praktischen Gang die Lücke des Gesetzes ihnen in einem concreten Fall fühlbar geworden wäre. Ihre Lage ist nämlich durchaus nicht etwa die, welche bei den englischen Oracle IIniou8 zur Rechtserweiterung drängte. Voll Hiuder- nissen, wie sie bis zu den Jahren 1868 uud 1869 dieseu im Wege standen, konnte bei uus nicht die Rede sein. 172 Siebentes Capitel. An die Gefahr, daß der treulose Kassier eines Gewerkvereins straflos ausgehen könnte, uud daß daher für die Gelder eines solchen Vereins die gewöhnlichsten Sicherheitsbedingungen fehlten, war bei unseren Rechtsbegriffen und Proceduren nie zu denken. Ob der Verein anerkannt sei oder nicht, das Vergehen der Unterschlagung bleibt nicht minder das nämliche und seiner Ahndung gewiß. Mehr als das: die Führer des Gewerkverbandes haben selbst verkündet, daß nach authentischer Auslegung ihre Kasseu zum regelmäßigen und rechtsgültigen Dienst unter den Vereinsmitgliedern keiner behördlichen Ermächtigung bedürfen. Bereits auf dem Verbandstag von 1871 erklärte der Anwalt: „Die Ortsvereiue steheu jetzt frei und unabhängig da, so gut wie die Genossenschaften, und was die Kassen betrifft, so haben wir es mit Hilfe unserer Rechtsanwälte durchgesetzt, die Gerichtsbehörden aller Instanzen dahin zu bringen, daß sie sich für den Satz entschieden haben (im Original durchschossen): Die freiwilligen Arbeiterunterstützungskassen, auf Gegenseitigkeit beruhend, bedürfen keiner staatlichen Genehmigung und unterliegen nicht der staatlichen Aufsicht. Wäre diese Erkenntniß schon bei Beginn unserer Organisation unter den Mitgliedern verbreitet gewesen, so würden wir die zehnfache Anzahl von Mitgliedern haben" (300,000 also nach damaliger Angabe von 30,000 Effektivstand?) Seit jener Erklärung hat die richterliche Auslegung diese vou dein Anwalt bereits so befriedigend gefundene Stellung noch um ein sehr Wesentliches erweitert. Dieses verhält sich so: Nach Vorschrift des preußischen Gesetzes von 1854 können dnrch Anordnung der Ortsbehörde oder der höhereu Verwaltung die Arbeiter gezwungen werden, Der allmäligc Entwicklungsgang ?c. 173 einer bestimmten Krankenkasse beizutreten. Diese Bestimmung ist durch die deutsche Gewerbeordnung dahiu erweitert worden, daß der Arbeiter sich von diesem Zwang befreit, indem er einer nicht amtlich angeordneten Kaste gleichen Zwecks beitritt (Z. 141 d. d. G.-O.). Der königl. Staatsanwalt zu Zeitz hatte nun eine Verfolgung eintreten lassen, weil drei Arbeiter sich dem ortsstatutenmäßigen Verband nicht angeschlossen hatten, uud wollte den Einwand ihrer Mitgliedschaft bei einer dem Gewerkverein zugehörigen Kasse nicht gelten lassen, weil letztere nicht staatlich genehmigt sei. Das königl. Kreisgericht wies aber die Klage des Staatsanwalts ab und erklärte die Arbeiter vermöge ihrer Theilnahme an der Kasse des Gewerkvereins für legitimirt. Durch Urtheil des königl. Appellationsgerichts zu Naumburg (vom 3. Juli 1872) ist auf die vom Staatsanwalt eingelegte Berufung das erstrichterliche Urtheil bestätigt worden. Das Berliner Organ bringt diese Entscheidung mit folgenden Worten zur Kenntniß seiner Leser (die Fettschrift ist nach dem Original wiedergegeben) l „Wir bringen in Folgendem den Wortlaut des obergerichtlichen Erkenntnisses, wodurch die Vollberech- tiguug der Gewerksvereins-Unterstützungs- kassen über alleu Zweifel erhoben ist." Solchen eignen Erklärungen gegenüber kann füglich nicht mehr übermäßiger Nachdruck auf die gesetz- und hilflose Stellung der betreffenden Kassen und die Dringlichkeit einer Rechtserweiterung gelegt werden. Neuerdings hat die Verwaltung sich zu dem Erkenntniß des Naumburger Appellhofs in Widerspruch gesetzt, indem sie aus administrativem Wege einen Bescheid im entgegengesetzten Sinne erließ. Wir geben das Urtheil und den Erlaß der Verwaltung in Anlage IX. Achtes Capitel. Das HilfskafftWestN. Die Verhältnisse dieses Kassenwesens sind es, welche eigentlich den Kernpunkt der ganzen obschwebenden Frage ausmachen, jedenfalls sofern der Gedanke Geltung erlangt, daß es sich nicht um die Organisation der Arbeitseinstellung handle, wie so lebhaft betheuert wird. Ehe wir die materiellen Leistungen dieser Kassen betrachten, müssen wir eine formale Seite in Erwägung ziehen. Der oben erwähnte §.141 der deutschen Gewerbeordnung beginnt mit folgender Einleitung: „Bis zum Erlaß eines Buudesgesetzes bleiben die Anordnungen der Landesgesetze über die Kranken-, Hilfs- nnd Sterbekassen für die Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter in Kraft." Es ist also hier ausdrücklich der Reichsgesetzgebuug vorbehalten, ein Gesetz über diese Angelegenheiten auszuarbeiten, mithin anerkannt, daß die Einsetzung und Einrichtung solchen Kassenwesens ausdrücklicher und umständlicher gesetzlicher Vorschriften nicht entbehren könne. Ja um die ganze Tragweite des Vorbehaltes zu kennen, muß mau beherzigen, daß er auf Andringen des norddeutschen Reichstags selbst gemacht wurde, der in einer Resolution den Bundeskanzler aufforderte: „in der nächsten Session ein Gesetz vorzulegen, welches Normativbedingungen für Das Hilsskasscnwcscn. 175 Kranken-, Hilfs- und Sterbekassen für Gesellen und Fabrikarbeiter anordnet." Durch Annahme des Schulze'schen Gesetzes würde aber auf der einen Seite dieser Vorbehalt des Gesetzgebers objektlos, auf der andern Seite würde die von ihm als Gegenstand einer, eigens auszuarbeitenden, Vorschrift bezeichnete Materie ganz beiläufig und nebensächlich bei anderer Gelegenheit erledigt. Wenn auch thatsächlich durch das hier vorliegende Vereinsgesetz die formale Möglichkeit nicht abgeschnitten würde, künftig ein jenen Absichten entsprechendes Neichs- gesetz über Kassen zu erlassen, so könnte doch das letztere in diesem Fall entweder nur für seine eigene Wirksamkeit zu spät kommeu, indem es das Terrain bereits besetzt fände, oder es würde, um sich Platz zu macheu, dein bereits früher auf Grund des Vereinsgesetzes eingeführten Kassenwesen verderblich zu Leibe gehen müssen. Dieses Bedenken wurde namentlich von Seiten der Vertretung des Reichskanzleramtes in den Sitzungen der Commission vorgebracht. Mit gewissem Recht wurde ihr darauf eingewendet, daß diese Einwürfe nicht durchschlagend seien; daß die verzögerte Ausführung einer legislatorischen Absicht keinen Gruud zur Verneinung eines von andrer Seite her andringenden Bedürfnisses abgeben dürfe. Nur in dem Sinne kann der Vorbehalt des Z. 141 der Gewerbeordnung ins Gewicht fallen, daß in demselben dem Prinzip des sogenannten Kassenzwangs, so weit derselbe besteht, gehuldigt wird (d. h. der Vorschrift, daß der Arbeiter in irgend einer Hilfskasse versichert sein muß). So lauge der Staat an dieser seiner so verbrieften Ansicht festhält, kann er selbstredend nicht die Dispensirung vom Eintritt in die ortsstatutenmäßige Kasse zur Anwendung bringen, ohne in die an Stelle derselben nach Erlaubniß des 176 Achtes Capitel. genannten §. 1,41 tretende freie Kasse Einsicht zu besitzen. Es könnte ja sonst immer durch die blos zum Schein aufgestellte Form einer Hilfskasse das Gesetz umgangen werden. Wenn der Staat vorschreibt, daß eine Kasse vorhanden sein muß, so folgt von selbst daraus, daß die Frage, ob die betreffeude Einrichtung materiell dem Namen entspreche, einer öffentlichen Prüfung zu unterziehen ist. Da der §. 141 in diesem Betreff eine Lücke offen läßt, so konnte, wie in dem erzählten Fall geschehen, dieselbe nur durch einen Rechtsspruch ausgefüllt werden. Beim Einblick in die Entscheidungsgründe müßte man fragen, ob das Naumburger Appellgericht, beziehungsweise das erstrichterliche bestätigte Urtheil, die Aufgabe einer sachlichen Berücksichtigung der substituirteu Kasse erschöpfeud aufgefaßt hat, indem es sich-begnügt, zu constatiren, daß dieselbe in Krankheitsfällen eine wöchentliche Unterstützung gewährt. Auf diesen EinWurf mangelnder sachlicher Controlle gründet zwar die Ministerialentscheidung ihre entgegengesetzte Auffassung nicht; dagegen entspringt das Erforderniß der höheren Bestätigung, welche sie der Form nach von der Krankenkasse verlangt, weil dieselbe eine „Versicherungskasse" und als solche der Controlle des Staats vorbehalten sei, aus der gleichen Nothwendigkeit sachlicher Controle. (S. Anlage IX.) Wir stehen hier noch immer bei einer Vorfrage, bei einer zum Theil nur formaleu Schwierigkeit. Ehe wir die materiellen Einzelheiten des Kassenwesens näher ins Auge fassen, drängt sich aber eine allgemeine Betrachtung auf, welche, bei Erörterung dieser Gesichtspunkte meistens nicht genugsam in den Vordergrund gerückt wird. Sobald von wirklicher oder angeblicher Noth der arbeitenden Klaffen die Rede ist, sobald etwas geschehen soll, wirft Das Hilfskassemvcsen. 177 sich die Erörterung auf das Kassenwesen. Wäre das die richtige Antwort auf die so laut erhobeue Frage, so könnte mau füglich behaupteu, die Frage in der beunruhigenden Tragweite, in der wir gewöhnt worden sind, sie mit tiefen: Bangen zu erfassen, existirt gar nicht. Denn wie heißen diese Kassen aller Art? — Begräbniß-, Kranken-,. Sterbe-, Wittwen-, Waiseu- und endlich, die bei weiten: wichtigsten, Invaliden-Kassen, — sind sie nicht bestimmt, immer nur in den seltenereu, iu den Ausnahmsfällen ihre Wirksamkeit zu äußeru? Jeder Mensch stirbt, aber er stirbt bekauutlich nur einmal; er soll auch mehrmals krank sein, die Regel ist doch, daß er gesund ist. Daraus folgt, daß auch Ver- wittwung und Verwaisung nicht die normal eintreffenden Schicksalsfügungen sind; wenn auch schließlich jeder Arbeiter, der lange genug lebt, Invalide wird, und zwar vielfach früher als in manchen andern Berufsarten, so ist doch auch die Invalidität der Zustand, der im Arbeiterleben der großeu Mehrheit die bei weitem kürzere Zeitdauer ausfüllt, und, muß man hinzufügen, den Arbeiter selbst in Gestalt dieser Zukunftsgedanken viel weniger beschäftigt als die Gegenwart. Leitet doch das ganze Kassenwesen seine Entstehung von der Absicht her, welche den Arbeiter gegen sein Naturell zwingen will, in seiner Wirthschaft auch auf die möglichen schlechten Zeiten Rücksicht zu uehmen. Dieß gilt zwar in erster Linie von dem Grundgedanken der Invaliden-, aber kaum weniger von allen andern Kassen. Nicht die materielle Unfähigkeit zum Sparen war es, von welcher alle gesetzlichen und freiwilligen Humanitätsanstalten bei Gründung von Kassen ausgingen, sondern die psychologische. Hätte ihnen vorgeschwebt, d.aß der Arbeiter nicht genng ver- Bamberger, Arbeiterfrage. II 178 Achtes Capitel. diene, UM etwas für schlechte Zeiten auf die Seite zu legen, so würden sie ihm nicht haben zumuthen können, daß er zurücklege. Der wahre und eiugestaudeue Sinn aller dieser Einrichtungen ist mithin, den Arbeiter, gegen eine gewisse natürliche Tendenz, zu einer Wirthschaftsweise zu nöthigen, welche, wie es einsichtigen Menschen zukommt, den Blick über den nächsten Tag hinaus richtet. Der Umstand, daß die Arbeitgeber zu jenen Kassen beitragen, ist nur zum Theil aus der materiellen Unzulänglichkeit der Sparkräfte der Arbeiter zu erklären; wenigstens in eben so starkem Verhältniß liegt dieser Mitwirkung das Motiv zu Grunde, daß in ihr ein Sporn für den andern Theil liegen soll. Auch wird Niemand, welcher sich um die Lebensweise der Arbeiter praktisch gekümmert hat, will er aufrichtig sein, abläugnen, daß hohe Löhne und Sparsamkeit selten zusammengehen, und daß, je besser die Zeiten, desto weniger 'ein großer Theil der Arbeiter an die Möglichkeit der schlechten denkt. Das ist menschliche Natur, verstärkt durch den eigenthümlichen Geist, welchen die Agitation iu diese Kreise getragen hat. Wir sagen demnach: die Uebel, deren Abhilfe oder Linderung die Kassen bezwecken, füllen nicht das normale Dasein des Arbeiters ans, auch zum geringeren Theil dessen Gedanken. Nicht über das, was ihm eventuell zustoßen kann, sondern über das, was Jahr aus Jahr ein ihm als regelmäßige Existenz beschieden, geht diejenige Klage, deren Beschwichtigimg den gesetzgeberischen Anläufen, wenn auch uur dunkel, vorschwebt; und ist die Klage gerechtfertigt, fo ist das ganze Aufhebens, das mit dem Kassenwesen geinacht wird, nur ein Spott auf die Kläger. In der That, die „soziale Frage", der Ruf nach deni „menschenwürdigen Dasein", der Krieg gegen Das Hilfskassciiwcscn. 179 das „Kapital" und gegen die „herrschenden Klassen" sind auf ganz andere Dinge gerichtet, als daß die kranken Arbeiter gepflegt oder die gestorbenen begraben werden. Es handelt sich um baare Gegenwart! Es ist eine schöne gute Sache um die Hilfskassen, aber wer sie mit der sozialen Bewegung der Gegenwart zusammenwirft, der betrügt sich oder Andere, meistens wahrscheinlich beide zugleich. Man möge das Kassenwesen studiren und besprechen, aber dabei nicht, wie jetzt Mode ist, ein Schild über die Thüre setzen mit der prangenden Aufschrift: „Lösung-der sozialen Frage!" Und ebenso ist — wie oft eingestanden wird — das von den verschiedenen arbeiterfreundlichen Agitationen mehr oder minder laut vorgeschobene Statut mit vielerlei lobenswerthen Kassenparagraphen doch nur ein Aushängeschild für andere Zwecke. Als das Kassenwesen eingeführt wurde, dachte man auch nicht entfernt an den Sinn, welchen die modernen Stichwörter hineingelegt haben. Die preußische Gesetzgebung fand die Knappschaftskassen der Bergwerke als eine hundertjährige Einrichtung vor, welche der eigenthümlichen corporativen Entwicklung und den Gefahren des Handwerks entstammte. Die Gesetze, welche namentlich seit der allgemeinen preußischen Gewerbeordnung von 1845 die Kassen für Gehilfen, Gesellen und Lehrlinge anordnen, sind wesentlich aus der Absicht hervorgegangen, die aus der Armenpflege den Gemeinden erwachsenden Lasten vor unmäßigem Zuwachs zu bewahren. Wo die Industrie ihre Anziehungskraft auf die unbemittelten und beweglichen Massen ausübt, soll sie auch die Bürgschaft übernehmen, daß den daraus entspringenden Uebeln begegnet werde. Damit zusammenhängend wird den Ortsgemeinden die Ermächtigung gegeben, durch lokales Statut 180 Achtes Capitel.' die Verpflichtung zum Eintritts iu die Kassen aufzuerlegen; die Gemeinde selbst soll ermessen, ob sie eines Sicherheitsmittels gegen überhandnehmenden Zuzug bedarf. So ist das ganze Kassenwesen nach der Vorstellung der Gesetzgebung, wie jetzt mit Recht vielfach hervorgehoben wird, seit Einführung der Freizügigkeit recht eigentlich als cm Correctiv gegen diese geschaffen. Es ist nicht sowohl zum Schutz der Arbeiter als zum Schutz der Gemeinden eingesetzt worden. Die Erfahrung der Gemeinden hat aber, seitdem die Zwangskasseu angeordnet wurden, auf ganz andere Gedanken führen müssen, als daß Pauperismus und Arbeitersrage zusammengehören. Die Zwangskassen haben nämlich eingestandener Maßen entfernt nicht die Dienste geleistet, welche man sich von ihnen versprochen; sie haben die Städte und namentlich die größeren gar nicht in der Armenlast erleichtert, und zwar deshalb, weil die Arbeiter (sogar die Fabrikarbeiter, geschweige denn die Gesellen) durchaus uicht das ins Gewicht fallende Contingent zu der Gesammtheit der Hilflosen stellen. Wie Rickert auf dem Danziger volkswirthschaftlichen Congreß dieses Jahres (1873) hervorgehoben hat, besteht z. B. in Berlin überhaupt nur ein Viertheil der Unterstützten aus Männern, der Rest aus Frauen und Kindern, uud da die Männer gewiß nur zu eiuem Bruchtheil (wahrscheinlich sogar zu einem kleinen) Arbeiter sind, so läßt sich ermessen, welche untergeordnete Rolle in einer so großen Industriestadt wie Berlin die eigentliche Arbeiternoth spielt. Ebenso verhält es sich in Danzig und Elberfeld. Auch wächst die Unterstützungsbedürftigkeit durchaus nicht in entsprechendem Verhältniß zu der Arbeiterbevölkerung. Was uns der Augenschein noch neben diesen Beob- Das Hilfskassenwesen. 181 achtungen lehrt, was hie und da in sozialistischen Bekenntnissen verlautet, scheint zu der Frage hinzudrängen: ob denn, wenn einmal von Beseitigung der Noth und Armuth, von menschenwürdigem Dasein die Rede sein soll, nicht viel mehr andere Schichten der Bevölkerung als die eigentlichen Arbeiter den Mittelpunkt der Aufgabe zu bilden haben. Vergeblich mochte hier eingewendet werden, die Bewegung der Geister, sei eben nicht so sehr auf das Recht der Lebenden überhaupt, als auf das Recht der Arbeitenden gerichtet. Nur wer arbeite oder arbeiten wolle, verdiene auch das Leben. Aber eben in den: Wollen uud seinem innigen Zusammenhang mit dem Können liegt, wie schon oft in sozialen Abhandlungen entwickelt wurde, der Urgrund des schlimmsten Leidens, und eine Bevölkerungsclasse, welche nicht arbeiten will oder kann, bedarf am meisten der Erlösung. Zu den „enterbten Klassen", wie der französische Ausdruck lautet, gehört dermalen von den Arbeitern höchstens noch ein Theil der in Fabriken mit den mechanischen Verrichtungen Beschäftigten; auf diese nur paßt auch noch stellenweise die alte Maxime, daß wegen der Massen, die sich um Arbeit bewerben, das Gutdünken der Arbeitgeber, beziehungsweise die Erfordernisse der unentbehrlichsten Erhaltungsmittel, den Lohn regeln. Seit Jahren ist die Nachfrage nach gelernten Arbeitern der Regel nach vor dem Angebot überwiegend. Die soziale Frage ist heutzutage ein von der Armenfrage ganz verschiedenes Capitel. Das Problem, welches die erstere lösen möchte, hat viel weniger zu thun mit dem, was die Arbeiter entbehren, als mit dem, was die Kapitalisten und Unternehmer nicht entbehren; das alte äi-vit au travail, welches die Menschenrechte verbrieften, das vivi'g tiÄvaillant ou mourir en eomdattant, 282 Achtes Capitel, welches die Arbeiter 1834 auf ihrer Fahne durch die Straßen von Lyon trugen, ist nicht länger die Losung des Tages. Worum es sich heute, nach dem maßgebenden sozialdemokratischen Gedankengang (der auch in den anderen sozialen Bemühungen mehr oder minder die Drähte zieht), handelt, das ist nicht sowohl die Frage, ob die Arbeit an sich ihren Mann ernähre, als vielmehr, ob sie ihm einen solchen Antheil an den Genüssen des Lebens gewähre, wie er ihm unter Voraussetzung gewisser Rechts- oder Gesellschaftsgrundsätze zukäme. Dieß ist der Krieg gegen das Kapital, dem vorgeworfen wird, daß es mehr als seinen Theil an der Production einziehe (Manche wollen ihm ja gar keinen Theil geben), der Krieg gegen den intcllectuelleu und wagenden Leiter der Industrie, dem auch der bisher bezogene Lohnantheil für seine Leistungen zu Gunsten des Arbeiters beschnitten werden soll. Ja die Rechtsfrage, im Gegensatze zur Lebensfrage, ist schon so weit ausgesponnett, daß sie bekanntlich auch die Arbeiter unter einander nicht mehr nach Verschiedenheit der Leistungen und Fähigkeiten will ernten lassen, sondern vielfach begehrt, entweder daß der Fleißige, Starke und Fähige nicht mehr schaffe als der Schwache, Faule und Unfähige, oder daß er doch dafür nicht mehr Lohn empfange. In verschiedenen Formeln ist dieses Theorem bereits zum Bestandtheil sozialistischer Programme geworden, sei es als Widerspruch gegen die Accordarbeit, sei es als Verlangen nach dem Normalarbeitstag. Eine Gesellschaftsorganisation, die von den Leistungen absieht, um das Leben aufzubauen, und nur das Existiren zum Maßstab ihrer vertheilenden Gerechtigkeit macht, kann auch ganz conse- auent zu solchem Uusinn gelangen. Ebenso folgerichtig ist es daher, wenn Bekenntnisse dieser Richtung auch das Das Hilfskcisscnweseli. 163 Geständniß anhängen, daß es mit den Zielen der gegenwärtigen Arbeiterbewegung nicht gethan sei, daß die Arbeiter allerdings einen vierten Stand bilden, der jetzt seine Evolution, um au die Stelle des dritten zu kommen, in Gang gebracht habe, daß er aber, nachdem ihm dieß werde gelungen sein, nicht minder eine Aristokratie bilden werde, wie jetzt die Bourgeoisie, und daß seiner dann der Kampf gegen den nachdringenden fünften Stand der unbenannten Zahlen warte (f. Prof. Brentano's Schlußbetrachtungen). Es ist nicht unsere Sache hier, dergleichen zu prüfen, nicht einmal, uns darum zu kümmern, ob die Rechtsansprüche, welche in adstraotc» der ganzen Arbeiterfrage zu Grunde gelegt werden, auf Irrthum oder Wahrheit beruhen. Wir lassen vorerst Alles gelten und beschränken uns auf die sich unwiderstehlich aufdrängende Ueberzeugung, daß die gauze öffentliche Stimmung innerhalb wie außerhalb der engern zur Sache berufenen Kreise dem Kassenwesen eine falsche, auf allgemeine Selbsttäuschung berechnete Stellung angewiesen hat. Es hat mit den sozialen Drangbewegungen, wie sie heutzutage verstanden werden, nichts zu thuu, ist uur eine schwächliche Ausflucht, mit der ein Theil den andern zu kirren vermeint. Die, welche die Andringenden abzufinden hoffen, wollen Zugeständnisse machen, die nicht auf die schiefe Ebene des sozialistischen Prinzips führen, und die, welche die Zugestäuduisse accep- tireu, wollen eben mit Hilfe derselben eine sich scheinbar anbequemeude Form benutzen, um dem weitergreifenden Inhalt Boden zu gewinneu. Die Kassen, wie sie alle heißen mögen, sind nützliche, beachtens- und förderns- werthe Einrichtungen, aber sie gehören ihrem Wesen nach 184 Achtes Capitel. dahin, wo ihr gesetzlicher Ursprung sie hinweist, d. h. in die Armenpflege oder in das Versicherungswesen. Mit dein Verlangen, der unabsehbaren Arbeiterzahl der heutigen Großindustrie eiuen neuen Nechtsboden für erhöhte Lebensansprüche zu vindiziren, haben sie so gut wie nichts gemein. Will man auf dieß Gebiet eintreten, so spreche man, wie es die ehrlichen Sozialisten thun, von Abschaffung des „Salariats" (d. h. der Lohuarbeit), von Einführung der „industriellen Partnerschaft", vom Staatscredit, von der Staatsindustrie, von Einziehung der Kapitalien und Vertheilung des Bodens. Aber dem Arbeitcr- katechismus ein Statut für Hilfsvereiue anbieten, heißt: einem, der Hunger hat, statt Speise Medizin für Krankheitsfälle zur Verfügung stellen. Wer von „sozialer Reorganisation" in irgend einer Tonart redet und mit Kassenstatuten schließt, täuscht sich, die Arbeiter und die Gesetzgebung. Die Engländer haben sich darüber keinen Augenblick Illusionen gemacht. Man thue was man immer für gut halte, aber man thue es mit offenem Auge! Und was sagt Prof. Brentano, den man den ersten Kauonisten der Gewerkvereine nennen könnte? Im II. Band seines Werkes, im ersten Capitel, welches vom „Zweck der englischen Gewerkvereine" handelt, heißt es wörtlich (S. 27): „Vor Allem muß ich mich gegen einige Schriftsteller wenden, welche, den Gewerkvereinen freundlich, dieselben mittelst irriger Angaben über ihren Zweck zu vertheidigen sucheu. Wenn nämlich von Gegnern der Gewerkvereine als einziger Zweck derselben die Organisation von Arbeitseinstellungen angegeben wird, so wird hänfig mit einer Verweisung auf die von den Gewerkvereinen gewährte Kranken-, Alters-, Unfalls- nnd Begräbnißunterstützung ver- Das Hilfskassenweseu. 185 Wiesen. Diese Erwiederung jedoch ist unzutreffend. Derartige Unterstützungen sind gewiß äußerst löblich uud es werden Versicherungen für den Fall des Eintreffens besagter Ereignisse sehr zweckmäßig mit Gewerkvereincn verbunden. Allein mit dem Wesen der Gewerkvereine haben sie nicht das Mindeste zu thun. Der deutlichste Beweis hiefür ist, daß sie bei weitem nicht mit allen Gewerkvereinen verbunden sind. Für das Begräbniß seiner Mitglieder sorgt der Gewerkverein allerdings meistens. Krankenunterstützung dagegen findet sich, wenn auch noch oft, doch schon viel seltener; in noch weniger Gewerkvereinen ferner Unfallsunterstützung und Unterstützung bei Verlust der Werkzeuge; die so viel angefeindete Altersunterstützung endlich, durch deren angebliches Ungenügen nach Einigen sogar das ganze Gewerksvereinssystem schon verurtheilt ist, nur bei dreien unter sämmtlichen englischen Gewerkvereinen. Nichtsdestoweniger sind auch die Gesellschaften, welche derartige Unterstützungen nicht gewähren, Gewerkvereine wie die andern, auch ihr Zweck ist nicht die Organisation der Arbeitseinstellung. Ihr Zweck ist vielmehr der oben angegebene: die Regelung ihres Gewerbes; die Arbeitseinstellung dagegen ist das Mittel, das uur im äußersten Nothfall zu feiner Durchführung ergriffen wird." Neuntes Capitel. ZMWskchtn mld KafftltMNg. Festhaltend an dem Standpunkt, den wir den Hilfskassen als einem bescheidenen Förderungsmittel angewiesen haben, möge nunmehr näher auf deren Zwecke und Grundlagen eingegangen werden. Gemäß dein Statut der deutschen Gewcrkvereine und ziemlich entsprechend der Natur der Sache zerfallen die Hilfskassen in zwei Hanptkategorien. Die eine ist ausschließlich der Sorge für dauerude Arbeitsunfähigkeit durch Alter oder Unglück gewidmet, die andere Kategorie umfaßt alle andern, also meist vorübergehenden oder momentenweise eintretenden Bedürfnißfälle. Nach dem System der Gewerkvereine ist die erste Kategorie, die Jnvaliden- kasse nämlich, allein dem Gesammtverband sämmtlicher Gewerks-, resp. Ortsvereine, vorbehalten. Alle übrigen Kassen zu andern Zwecken sind der Gründung und Verwaltung der engeren Kreise überlassen. Das Musterstatut zählt als dem Zweck der Vereine entsprechend, demnach als nöthig oder wünschenswert!), nur auf: eine Kasse für Krankenuntcrstützuug, eine für Begräbniß, eine für Invaliden- und Alters-Versorgung (letztere in Berlin cen- tralisirt). Nach Aufführung dieser drei Kassen geht die Definirung der Zwecke bei Nummer 4 zur Unterstützung Zwangskassen und Kasscnzwang. 187 von Sinkenden über, ohne auszusprechen, ob auch für diese eiue besondere Kasse zu bilden oder aus welcher Kasse das Geld zu schöpfen ist. Auch die gemäß den Beschlüssen der Verbandstage vom Centralrath ausgearbeiteten Statuten des Gesammtverbaudes, sowie die denselben angehängten Vorschriften, die Ortsvereine betreffend (f. Anlage II), stellen keine Grundsätze für die Errichtung und Handhabung der einzelnen Kassenarten auf, sondern nur allgemeine Finanzverwaltnngsregeln, welche noch in einer besondern „Musterkassenorduung" ausgearbeitet sind; ja nicht einmal eine zwingende Vorschrift zur Errichtung einer oder der andern Kasse überhaupt ist in den Statuten enthalten, vielmehr wurde nach langen uud verwickelten Verhandlungen auf den: Verbandstage von 1871 entschieden: daß selbst zur Jnvalidenkasse der Beitritt nicht obligatorisch sei. Wir müssen daher zu den besonderen Statuten der einzelnen Gewerkvereine hinabsteigen, um nähere Einsicht zu gewinnen. Wir wählen als solche die Statuten des ansehnlichsten und ältesten, nämlich des Gewerkvereins der deutschen Maschinenbau- und Metallarbeiter (s. Anlage III). Hier finden wir eine vorschriftsmäßige Verpflichtung: der Kranken- und Be- gräbnißkasse des Gewerkvereins oder einer solchen von dem Vereine anerkannten Kafse anzugehören (§. 7. 2). Weitere Einzelheiten sind auch hier nicht ausgearbeitet. Wittwen- und Waisenkasseu scheinen überhaupt zwar ins Auge gefaßt, thatsächlich aber noch nicht ins Werk gesetzt zu sein. Wir haben oben erwähnt, daß nach dem Vorbehalt des §. 141 der Gewerbe-Ordnung der Grundsatz des Kassenzwangs vom deutschen Reich, da, wo er, wie in Preußen, nach Landesrecht besteht, noch bis jetzt aufrecht erhalten 188 Neuntes Capitel. Wird. Dagegen ist der Grundsatz der sogenannten Zwangskasse, d. h. die Vorschrift, einer bestimmten, von Amtswegen designirten Kasse angehören zu müssen, verlassen. Die Zwangskasse hat heute kaum mehr einen Vertheidiger, obgleich, solange das Gesetz den Kassenzwang aufrecht erhält, es conseauenter Weise auch den Einblick in die zugelassenen freien Kassen sich erhalten müßte, wie wir an dem Zeitzer Fall oben nachgewiesen haben. Logischer Weise gibt es eigentlich nichts Drittes zwischen Zwangskasse uud Kassenfreiheit. Zu letzterer bekennen sich daher unter denen, die mit der Materie von Wissenschaft oder Geschäft wegen sich befassen, sehr erhebliche Autoritäten. Auf deu verschiedensten Seiten begegnen wir dem Ansspruch, daß es falsch sei, den Arbeiter zu dieser Vorsichtsmaßregel zu nöthigen. Die Einen sagen dieß dem Grundsatz der freien Selbstbestimmung zuliebe (und wir werden sogleich seheu, daß dieß nicht gerade die sogenannten Manchestermänner sind, sondern — bis vor Kurzem wenigstens — die Väter nnd Oheime der Gewerkvereine selbst); die Andern fügen hinzu, der praktische Werth dieser Kassen sei an sich noch zweifelhaft. Vom Standpunkt der Billigkeit wird hervorgehoben, es sei ungerechtfertigt, daß ein gesunder und genug (auch zum Spareu) verdienender Arbeiter gezwungen werde, für seine minder gut situirten Kameraden Opfer zu bringen. Insofern die Arbeitgeber selbst vom Gesetz gezwungen werdeu solleu, in die Kasse Beiträge zu leisten, ^ wird Aehnliches vorgebracht, besonders in Erwiderung auf die Ansprüche, welche darauf hinzielen, ungenügende Einnahmen der Kassen dadurch zu ergänzen, daß den Arbeitgebern entweder direkt i In dieser Richtung hat aber der §. 141 der R.-G.-O. jeden Zwang beseitigt. Zwangskasscn und Kassenzwciug. 139 ein größerer Zuschuß oder indirekt ein höherer Lohn auferlegt werden soll, um größere Zwaugsabzügc zu Lasten der Arbeiter möglich zu macheu. Beide Vorschriften, wird eiugewaudt, seieu im Grunde uichts anderes, als gesetzliche Zwangsmaßregeln zur Zahlung höherer Arbeitslöhne und daher eine mit den weitest gehenden Ansichten über Staatseiumischung und Zwangs-Arbeits- coutracte zusammeufalleude Forderung. Wenn der Staat Namens der „Brüderlichkeit" die Bürgerpflicht statuircn wolle, für das Arbeiterloos zu sorgen, so müsse er die Lasten auf das Staatssäckel nchmeu, nicht aber deu Arbeitgeber, der ihm am bequemsten dazu in die Hände falle, beim Ohr fassen. Es läßt sich gegen die Logik dieser Auseinandersetzung nichts Stichhaltiges aufbringen, und die Freiwilligkeit ist hier ohne Zweifel um so eher das richtige Priuzip, als von Seiten der Arbeitgeber ein Interesse dazu antreibt, welches, da die Erfahrung ihnen Ein- und Vorsicht aufnöthigt, besser wirkt als äußerer Zwang. Es wird hinzugefügt, daß in der Praxis überhaupt die Zwangskassen sich wenig bewährt haben. Das Institut der Zwangskassen, sagt Nickert, ist bei den Gemeinden selbst nichts weniger als beliebt, und darum ist durch das preußische Gesetz von 1854 die höhere Behörde ermächtigt worden, auch wider den Willen der Gemeinden dergleichen zu errichten; doch hat auch dieses Gesetz den gehegten Erwartungen nicht entsprochen (beiläufig gesagt, ein Beweis, daß nicht, wie jüngst bei Gelegeuheit der Kreisordnuug der Minister Gr. Eulenbnrg behauptete, der Staat sich dem laisser tairs st 1g.is8sr Aller ergeben, aber freilich auch eiu Beweis, daß der Einmischungsversuch nicht glücklich ausfiel.) Denn man hoffte in erster Linie damit der Ueberlastnng des Armenbudgets der Städte 190 Neuntes Capitel. zu begegnen, und es stellte sich heraus, daß diese Ueber- lastung gar nicht von der arbeitenden Bevölkerung herrührt. Wie eigenthümlich durchkreuzen sich doch in diesen schwierigen Aufgaben die Meinungen, und wie wenig steht es Meuschheits- und Staatsdoetoren an, sich mit Wegwerfung über das zu äußern, was sie für die Geistesoder Herzensenge veralteter Gegnerschaft erklären. Um diese Widersprüche und Entstellungen ein wenig zu illustriren, sei uns gestattet, dem jüngst in Eisenach abgehaltenen Congreß der Kathedersozialisten etwas näher zu treten. Auf diesem Congreß, mit dem jetzt eine neue Zeit hereinbrechen soll, ward in verschiedenen Tonarten die Nothwendigkeit und Herrlichkeit der Staatseinmischung in Arbeitersachen angerufen, bald in vollem Maße als das Ideal der Zukunft, bald in bescheidenerem für die unmittelbare Gegenwart. Dem entsprechend ward auch die freie Selbstbestimmung der gewerbfleißigen Individuen und Gesellschafteu mit üblicher Geringschätzung bedacht. Prof. Schmoller, als Referent über Arbeitseinstellungen und Gewerkvereine, eröffnete die Debatte mit einer Rede, in welcher erklärt wird, daß die staatlichen Zwangshilfskassen nicht entbehrlich seien und nur der Eintritt in die vom Redner nachdrücklichst empfohlenen Gewerkvereine von diesem Zwang entheben soll (nicht einmal also jede andere freigegründete Kasse); daher nicht blos Kassenzwang, sondern sogar bedingte Zwangskasse. ' Und wie > Der Staat, an den man zunächst denken muß, der preußische, huldigt vorerst dem Kasscuzwaug, kündigt auch stellenweise das Bc-° dürfuiß an, denselben auszudehnen (in einer Antwort an den Berliner Magistrat), Namentlich als ein Corrcctiv gegen die eben noch von Reichswegcn durchgesetzte Freizügigkeit, die dabei nicht ohne einen leisen Tadel wegkommt. Zwcmgskassen und Kasstnzwang. 191 sprach sich dagegen der Anwalt der Gewerkvereine, ihr offizieller Stifter und Vertreter, auf der offiziellen Versammlung des ersten ordentlichen Verbandstages ein Jahr vorher aus (Verhandl. S. 104): „Die Freiheit nnd Selbstständig keit der Arbeiterunterstützungskassen sei so nothwendig zum Gedeihen derselben und eine so unbedingte Consequenz der gewerblichen. Freiheit überhaupt, daß es zu verwundern sei (!), wenn wissenschaftlich gebildete Männer (sie) und liberale Abgeordnete sich dagegen erklären." — Wie sollen nun arme Manchestcrmanner sich zurechtfinden, wenn derselbe Gelehrte, welchen nach dem Eisenacher Congreß Dr. M. Hirsch als die erste Autorität und als den unwiderleglichen Rechtfertige der Gewerkvereine in den stärksten Posannenstößen ankündigt, wenn ein Jahr früher derselbe Gelehrte von derselben Autorität als ein Wunder der Begriffsverwirrung und Ver- irrung citirt wird?! Und was sollen wir nun mit jenem damals auf dem Gewerksverbandstag einstimmig gefaßten Beschluß anfangen: „Der Zwang für die Arbeiter, bestimmten Kassen beizutreteu, ist ein Bruch der Rechtsgleichheit"? Es wäre interessant gewesen, zu hören, was die Koryphäen des Eisenacher Kongresses etwa, zu jeuen Reden und Beschlüssen des Verbandstäges gesagt haben würden, wenn sie nicht glücklicherweise in Eisenach Angesichts der neuen Beschützer der Vergessenheit überliefert worden wären. Auch folgende Auslassung hätte schwerlich Gnade gefunden (S. 10S): „Die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Beiträgen für die Arbeiterunterstützungskassen unter maßgebendem Einfluß auf die Verwaltung derselben ist rechtlich und wissenschaftlich zu verwerfen. Ebenso die gesetzliche Begünstigung solcher Unterstützungskassen, zu welchen die Arbeitgeber beitragen, vor den andern." > ^ ^ ^ 5. ^- ' 192 Neuntes Capitel. Ganz in Uebereinstimmung mit diesen Erklärungen des Anwalts hat sich auf dem Danziger volkswirtschaftlichen Congreß dieses Jahres der offizielle Abgesandte der Gewerkvereine, Hr. Bentemann, ausgesprochen: „Er constatire als Bevollmächtigter für den Verband der deutschen Gewerkvereine das Verlangen der Arbeiter, den Beitrittszwang zu diesen Hilfskassen aufgehoben zu sehen; der leise Zwang, den die Gewerbeordnung noch ausspreche, wonach der Arbeiter mindestens Einer Kasse angehören müsse, könnte den Gewerkvereinen bei eigennütziger Tendenz schon erwünscht sein, da derselbe ihnen die Arbeiter in Masse zuführen müsse, die Gewerkvereine wollten aber im individuellen Interesse des Arbeiters volle Freiheit." In Uebereinstimmung mit dieser Ansicht beschloß der von den Protectoren des Gewerkvereins so vielgelästerte volkswirthschaftliche Congreß: „Es ist nicht gerechtfertigt, für die Gesellen, Gehilfen und Fabrikarbeiter einen Zwang zum Beitritt zu gewerblichen Hilfs- und Jnvalidenkassen gesetzlich festzustellen." Ein Anhang fügt hinzu: „Der Staat hat die Aufgabe, die freie Entwicklung und die möglichste Benützung von Hilfs- und Jnvalidenkassen für alle Berufsklassen dadurch zu fördern, daß er im Wege der Gesetzgebung über die Verwaltung, die Bei- tragsbediugungcn und die Leistungen dieser Kassen Bestimmungen trifft, welche eine erfolgreiche und dauernde Wirksamkeit derselben sichern." , Wir sehen also hier die Volkswirthschaft alten Schlags Hand in Hand mit den Vertretern der Gewerkvereine, während diese selben Vertreter in offenem Widerspruch zu den Anschauungen kommen, unter deren Aegide sie sich auf dem Eisenacher Congreß stellten. Dieser Congreß deckte dann auch den Widerspruch mit dem Mantel der christ- Zwtingskassen und Kassenzw.ing, t93 licheu Liebe zu, indem er beschloß, über die Anträge des Professor Schmoller nichts zu beschließen, ja sogar über die betreffende Nummer 3 der von ihm beantragten Resolutionen nicht einmal Spezialdebatte zu halten. In dieser elementaren Frage! Der Antrag Schmollers Nr. 3 lautet nämlich: „In Erwägung, daß den Gewerkvereinen jede Kräftignng zu wünschen, die Verbindung derselben mit Krankenunterstützungs - und Jnvalidenkassen ein Hauptmittel ist (hier findet sich beiläufig das Geständniß, daß die Unterstützungskassen nicht Selbstzweck, sondern wesentlich Mittel zum Zweck der Propaganda sind), denselben Arbeiter zuzuführen, und durch diese Verbindung das Hilfskassenwesen ein normaleres, von der Theilnahme des Arbeiterstandes getragenes wird; daß dagegen andererseits die staatlichen Zwangshilsskassen für die weniger entwickelten Jndustriebezirke unentbehrlich sind, wenn nicht in ihnen das Hilfskassenwesen gauz verschwinden soll — beantragt der Referent, die Versammlung möge sich für Aufrechthaltung des bestehenden Rechtszustandes erklären, wonach jeder Arbeiter, der seine Theilnahme an einer Gewerks- vereinshilfskasse nachweist, von der Theilnahme an den staatlichen Zwangskassen frei wird, jeder andere Arbeiter aber nach wie vor zur Theilnahme an denselben gezwungen wird." Und währeud Professor Schmoller, heute der offizielle Schutzpatron der Gewerkvereine, im September die Staatseinmischung proclamirt, erklärt der Anwalt der Gewerkvereine noch drei Monate früher in der Versammluug des mittelrheinischen Fabrikantenvereins zu Mainz das con- träre Gegentheil. „Er legte dar (heißt es in einem offiziösen Bericht), daß die Altersversorgung zu den Selbstkosten der Arbeit gehöre, der Art, daß es als eine Bamberger, Arbeiterfrage. 104 NcmueS Capitel. „„Staatshilfe"" der verwerflichsten Art «der offiziöse Reporter setzt das Wort Staatshilfe, um es zu stigmati- siren, zwischeu „ ") bezeichnet werden müßte, weuu Staat oder Gemeinde für einen arbeitsunfähigen Mann zu sorgen haben. Ebensowenig wie Staat oder Gemeinde sei aber der Arbeitgeber berufen, in diese Lücke einzutreten!" Diese Ansicht ist ganz gerechtfertigt, wenn die Ge- werkvereinskassen jeden Augenblick zum Widerstand gegen den Arbeitgeber parat sein sollen. Es ist dann Nothwendigkeit, ihm jedes Mitreden abzuschneiden. Vertritt man aber den Standpunkt, der auf Betheiliguug des Arbeiters am Gewiuu des Unternehmers hinsteuert und das friedliche Zusammengehen herbeiwünscht, so ist diese Scheu vor Mitwirkung des Arbeitgebers zu den Hilfskassen befremdlich. Sie weist auch nur unter der Form der Mitwirkung zurück, was sie in der Form der Lohnerhöhung begehrt; sie sollte aber wenigstens jede Annäherung an solche Gönner unmöglich machen, welche zur Staatseinmischung hinneigen. Endlich verdient noch bemerkt zu werden, daß im Lauf der Praxis Schwierigkeiten aufstoßen, denen man weder durch freie uoch durch Zwangskassen begegnet. Die einen wie die andern finden nämlich Mittel, sich gerade der Arbeiter zu entledigen, welche ihrer am meisten bedürfen. Die Haudelskammer eines der gewerbfleißigsten Bezirke, des Gladbacher, sagt in ihrem Jahresbericht pro 1871: „Es scheint uns, daß der Staat zu weit ging, als er die allgemeine Durchführung der Fabrikkrankenkassen anordnete, wodurch der Gesunde gezwungen wird, für den Kränklichen zu sorgen. Wir machen in dieser Beziehung bei Zwaugskassm und 5iasscuzwaug, 195 den Fabrikkassen die Erfahrung, daß notorisch schwächliche, kränkliche Arbeiter, wenn auch arbeitsfähig, doch schwerer Arbeit fiuden, weil sie die Kassen regelmäßig stärker in Anspruch nehmen und auch von freien Kassen nicht leicht aufgenommen werden. Solche die Kasseu ruiuirenden Mitglieder sucht jede Fabrik am ersten los zu werden, wenn auch dieselben erklären, auf die Theilnahme an der Kasse verzichten zu wollen; dies ist aber unzulässig, weil gesetzlich jeder Arbeiter einer Krankenkasse angehören soll, und sind dann manche Arbeiter genöthigt, eine ungeübte, weniger lohnende anderweitige Arbeit zu suchen. Ein anderer Uebelstand (heißt es weiter) zeigt sich in den häufigen Krankheitssimulationen, wodurch mancher Arbeitsfähige auf Kosten der Kasse müßige Tage macht." Eine andere Illustration aus diesem Gebiete liefern die jüngsten Verhandluugeu der schweizerischen Section der Bonner Conserenz, am 22. September d. I. in St. Gallen abgehalten. In der Schweiz ist das Kassenwesen, wie uns namentlich Professor Böhmert schildert, ohne jeden Zwang sehr weit ausgedehnt, und im Einklang damit sagt ein Fabrikant iu St. Gallen: Die Hilfskassen-Angelegenheit wie die der Arbeiterwohnungen löse sich nach und nach von selbst; in seinem Etablissement bestehe schon seit 20 Jahren eine Krankenkasse, zu welcher er früher Beiträge geleistet habe. Die Arbeiter gebrauchteu aber diese nicht mehr. Vor einiger Zeit hätten sie nun die arbeitenden Frauen, weil dieselben häufiger krank oder durch das Wochenbett am Arbeiten verhindert seien, von der Krankenkasse ausgestoßeu; er, der Unternehmer, habe sich nun zu einem Jahresbeitrag von 100—200 Franken verpflichten wollen, wenn man die Frauen wieder aufnehme, 196 Neuntes Capitel. allein die Arbeiter hätten die Annahme derselben abgelehnt. In der englischen Enquete vertritt die „arbeiterfreundliche" Minderheit der Commission durchweg den Standpunkt der staatlichen Nichteinmischung. Sie geht darin so weit, daß sie selbst jede Art vou Normativvorschriften anf's Entschiedenste von der Hand weist, im Namen der I'raclk Vnion8 versichert, dieselben wollten weder von directer noch indirecter Staatshilfe etwas wissen und würden selbst um den Preis rechtlicher Vortheile sich lieber außerhalb des Gesetzes halten, als Normativbedingungen aus dessen Hand annehmen (S. 11. Bericht: Ktstsmkiit lktlörrecl to in tns tnir^ Oigssat). Zehntes Capitel. Die Invlllidkukaffeu. Ein besonderes Capitel in dem Kassenwesen bilden, wie bereits bemerkt, die Hilfsanstalten für die Versorgung der durch Alter oder Unglück invalide gewordenen Arbeiter. In den deutschen Gewerkvereinen hat sich der centralisirte Theil des Verbandes den Gegenstand herausgegriffen, nm ihn iu seiner Hand zu haben. Liegt auch, wie schwerlich bestritten werden möchte, dabei ein propagandistisches Motiv mit zu Grunde, so fehlt es doch nicht an einer praktischen Rechtfertigung. Die schwache Seite der durch Ortsstatut oder einzelne industrielle Unternehmungen begründeten Hilfskassen liegt nämlich in ihrer territorialen, zum Theil auch iu ihrer fachlichen Beschränkung. Der Arbeiter, welcher den Ort oder den Beruf wechselt, verliert sein Anrecht an die Kasse, zn der er, wer weiß wie lange, beigetragen. Bei bloßen Krankenkassen hat dieser Umstand wenig Bedeutung, denn die Beisteuer zu denselben wird der Regel nach als eine solche angesehen, welche nur für die Zeit der Leistung selbst Sicherheit gewähren soll. Sie soll ihrem vorbestimmten Zweck nach den Arbeiter nur so lange gegen Krankheitsnachtheile sichern, als er der respec- tiven Kasse angehört, und das ist auch mit gar keinem sachlichen Nachtheil für ihn verbunden, denn mit dem 198 ZclmtcS Capilcl, Eintritt in ein anderes Arbeitsverhältniß tritt er auch sofort das Recht, auf eventuelle Leistungen aus einer neueu Kasse an. Nicht so verhält es sich bei den Jnvaliden- kassen. Hier soll die Wirkung gerade erst eintreten, wenn das active Band zwischen dem Arbeiter und dem .Kreis seiner Thätigkeit zerschnitten ist, und seine Ansprüche beruhen nicht auf dem, was er in der Gegcuwart leistet, sondern auf dem, was er in der Vergangenheit geleistet hat. Damit hängt es zusammen, wenn alle Jnvalidenkassen den Eintritt nur bis zu eiuer gewissen Altersstufe zulassen uud das Bezugsrecht erst einräumen, nachdem während eines bestimmten Zeitraums beigesteuert worden ist. Die Jnva- lidenkasse des Hirsch-Duncker'schen Gewerkverbandes läßt z. B. als Regel deu Eintritt nur bis ins 45. Lebensjahr zu und die Verabfolguug von Unterstützung nur nach fünfjähriger Leistung. Eine Ausnahme hiervon macht der Fall, daß Invalidität nicht durch iuuere Gebrecheu, sou- deru durch äußereu Zufall herbeigeführt wird. Die Hohe der Uuterstützung hängt von der Höhe des Beitrags ab. Im Widerspruch zu diesem Grundsatz des Gewerkvereins nnd zu deu Einrichtuugen der stärksten englischen 'Q-aclk Iluions lmau vergleiche die Erklärung von Man, dein Generalsecretär der vereinigten Maschinenbauer, der sich ausdrücklich auf diese Scala beruft, um die Zahlungsfähigkeit seiner Kasse zn beweisen) finden wir wie oben Professor Schmoller, so hier Professor Brentano. Die zwei hervorragendsten wissenschaftlichen Protectoreu der Gewerk- vereiue sind in den wichtigsten Fragen mit ihren Schützlingen nicht einverstanden. Brentano versichert mit gewohnter Emphase (Bd. I. S. 157), daß es den wahreu Charakter eines Gewerkvereins aufs Unerhörteste verkennen heiße, wenn man in dessen'Kassenwesen das „kapitalistische" Dic Jiivaliizcnkassnl, 199 Prinzip einführen wollte, eine Scala der Unterstützungen nach einer Scala der Beiträge, des Alters und der Dauer der Mitgliedschaft festzusetzen. Er gießt seinen Hohn aus über eine Union, welche sich einstmals von einer Geld- Verlegenheit auf diesen Gedanken bringen ließ, und kommt zu dem praktischen Schluß, daß die Jnvalidenkasse eines wabrhaftigcn GewerkvcreinS ihre Zuversicht wegen genügenden Auskommcus iu der Zukunft uur auf die freiwillige Beiträge gründen dürfe, welche immer fließen würden, wcnu Noth au Maun komme. Diesem Aus- spruch sich anschließend, sagte Prof. Schmoller in Eisenach lVerhandl. S. 89)-. „selbst wenn einmal ausnahmsweise alle Gelder aufgezehrt sein sollten, ist jedes Mitglied eines fest consolidirten Gewerkvereins doch sicher, seine Krankengelder, seinen Jnvalidengehalt zu erhalteu, weil die fast (?) uubegrenzte Opferfähigkeit der Mitglieder in solchen Fällen die höheren Beiträge eine Zeit lang aufbrächte." Dieses Psychologische Axiom ist die Sicherheit, welche uach der Aussicht dieser Gelehrten statt der bisherigen, auf Berechnuug ruheuden AlterSversorguugeu dem Arbeiter für seine schlechten Tage geboten werden soll als Heimzahluug für die Beiträge, welche er sich während seiner gesuuden Tage vom Lohn abgespart hat. Uud an einer andern Stelle ilm>5 überhaupt uur ganz ausnahmsweise sich mit Altersversorgungen abgeben, daß von den mehreren taufenden, die bestehen, nur füuf diesen Zweck verfolgen, alle übrigen nur für die Bedürfnisse des Augenblicks sorgeil (N. Bericht S. 05). Wenn es so bei den englischen Irli-cle IImnns steht, welche zum Theil ein halbes Jahrhundert und Reservetassen von einer Million Thalern hinter sich haben, wie sollen wir uns ein "Urtheil bilden über unsere deutschen Gewerkvereine, welche gestern gegründet wnrden und heute eiue Kapitalkassc vou 12,000 oder 18,000 Thalern ausweise» ? Zwar versicherte der Anwalt des Verbandes auf dem Fabrikantentag in Mainz: es werde durch wöchentlichen Beitrag vou I Silbergroschen das Recht erworben, nach fünfjähriger Mitgliedschaft wöchentlich 1 ^ Thaler, nach zehnjähriger 2 Thaler und uach zwanzigjähriger 2'/z Thaler Unterstützung zu beziehen, außerdem bei eigentlichen Ver- nnglücküugeu sofort 2 Thaler die Woche. Es möge kaum glaublich erscheinen (setzt er hinzu), daß durch so kleine Beiträge eiue so hohe Leistung versichert werden könne (sehr wahr!) ; aber „nach dem einstimmigen Urtheil sämmtlicher Autoritäten" findet er die Rechnung doch stimmend. Es wird erlaubt sein, die Richtigkeit dieser Rechnung dahin gestellt sein zu lassen, bis die Namen und Arbeiten „sämmtlicher einstimmigen Autoritäten" publizirt worden. Bon den Vertheidigern der Gewerkvereine in der Ncichs- tagscommission ward inzwischen eingeräumt, daß sie noch nicht im Besitze authentischer Ueberzeugnngsmittel in diesem Betreff seien. Der den freiwilligen Kassen überaus günstige Berichterstatter des Danziger volkswirtschaftlichen Kongresses, Stadtrath Nickert, erklärt aufs entschiedenste, daß nach den bestehenden Tabellen das Verhältniß Die Invcilidcnkassen. 203 zwischen Beiträgen und Versprechungen hier ganz unhaltbar sei. l Diejenigen Kassen, welche, von Amtswegen eingeführt, zugleich Juvalidcuversorgung zum Gegenstand haben, bieten einen gewissen Vortheil dadurch, daß die Beiträge der Arbeitgeber den Hilfsquellen eine wesentliche Verstärknng zuführen liu Preußen ^ bis ^> Am besten stehen darin die alten Knappschaftsvereine, zu welchen die Bcrgwerksbesitzer zwischen und dem glterum tlwtum einschießcn. Die gesetzlichen Vorschriften über die Knappschafts- kasseu wurden durch das Berggesetz von zusammengefaßt und vervollständigt. Ende 1868 hatten die preußischen Knappschaftsvereine 84,000 ständige uud :»7,000 unständige Mitglieder. Die Zahl der unterstützten Invaliden betrug 7,038, der Wittwen 10,025, der Waisen 17,000. Ein Invalide erhielt im Durchschnitt 50 Thlr., eine Wittwe 2ö, eine Waise 7^ Thlr. jährlich, eiue (wie Nickert mit Recht bemerkt) gewiß noch nicht ausreichende Unterstützung, und zwar trotz eiuem Jahresbeitrag der Arbeiter von 5 Thlrn. uud dein Zuschuß der Unternehmer. Wenn auch die Gefahren der bergmännischen Arbeit erheblich größer sind, als die der meisten andern, so erhellt doch schon aus diesen Ziffern zur Geuüge die krasse Unzulänglichkeit des Max-Hirsch'schen Tarifs. In den Nheinlandeu leisten die Knappschaften bedeutend mehr als obige Durchschnittszahlen. Wie weit die Knappschaften, gegen welche die Gewerkvereiuc mit einer Spitze ihrer Bestrebungen gerichtet sind, im Reich der Thatsachen den leisen Anfängen letzterer voranstehen; wie sonderbar es l Die sächsische Gesetzgebung behält sich, wie oben erwähnt, eine scichliche Prüfung in diesem Pnnkt vor. W » 204 Zehntes Capitel. wäre, jene gefestigten Organisationen zn Gunsten dieser neuen Experimente aufzulösen, dafür mögen folgende Daten aus dem letzten Jahresbericht des Saarbrücker Knapp- schaftsvereius einen sprechenden Beleg, sowie überhaupt ein Bild von den Leistungen eines solchen Vereins liefern. Das Vereinsvermögen desselben betrug Ende 18K9 Thlr. 768,302. 4. 7. 1870 dagegen nur noch „ 715,235. 21. 2. 1871 nur noch . . . „ 020,111.27.— (Diese Einbuße ward durch den Krieg erlitten und soll nach den neuesten Beschlüssen ausgeglichen werden.) Aktive Vereinsmitglieder waren es Anfangs 1870 18,331, wovon 3790, also 20°/„ zur Fahne eingezogen wurden. Inaktive Vereinsmitglieder waren vorhanden Anfang 1870. Ende 1870. Ende 1871. u) Invaliden 960 1064 1107 >i) Wittwen 1190 1237 1396 c:) Waisen 2051 2308 2681 Die Gesammtvermehrung der Unterstützungsempfänger betrug sonach 1870: 444, und 1871: 539, im Ganzen also 983. Im Verhältniß zu dieser Vermehrung des Personalbestands waren denu auch die Ausgaben um so viel höher. Es wurde ausgegeben: I. An Unterstützungen. ^. Jnvalidenpensiouen: 1869. 1870. 18?1. Thlr. 68,589. 15. — 76,028. 25. — 81,404.-- (Die Ausgabe für cinen Invaliden betrug durchschn. 72 Thlr.) Wittwen-Unterstützungen: Thlr. 57,961. 5. — 62,070. 25. — 66,683. 5.— (pro Kopf durchschnittlich 48 Thlr.) Die Jnvcilidenkassen. 0. Waisen-Unterstützungen: 1869. 1870. 1871. Thlr. 25,394. 5. — 28,106. 5. — 33,731. 10.— Im Kassenbericht findet sich außerdem noch für Heiraths-Aussteuer der Wittwen 1870 und 1871 ein Posten von je 956 Thalern verzeichnet. Außerdem wurden ausgegeben: I). An außerordentlichen Unterstntzuugen: 1869 an 187 Hilfsbedürftige Thlr. 1715. 25. 1870 „ 207 „ „ „ 1862.— 1871 „ 323 „ „ „ 2520. 10. L. Begräbnißkosten-Beihilfe. Es verstarben 1870 158 aktive und 71 inaktive Vereinsmitglieder, für welche Thlr. 2314. 7. 6., und 1871 verstarben 240 aktive und 99 inaktive Mitglieder, für welche Thlr. 3019. 22. 6. gezahlt wurden. II. Für Gesundheitspflege. Die Behandlung der erkrankten Veremsgenossen erfolgte durch 24 Knappschaftsärzte in ebensovielen Revieren und in den 3 Lazarethen des Vereins. Die Kosten für Gesundheitspflege incl. Krankengeld betrugen: 1870: Thlr. 77,071. 5. 6. 1871: „ 94,765. 15. 3. III. Schulwesen. ^. Elementarschulen. Es wurden in den Elementarschulen unterrichtet: im im in Zulande Auslande Summa 1870: 11,552 665 12,217 Kinder ständiger Genossen 1871: 12,294 879 13,371 „ 206 Zchiues Capilel. Die Ausgaben in den Elementarschulen betrugen: 1. An Schulgeld für Kinder inlandischer 1870 1871 Genossen.....Thlr. 23,654. 4.— 22,699.19.7. 2. Beschaffung von Büchern für dieselben....... „ 4,326.21.9. 5,459. 8.6. 3. Entschädigung für Bücher uud Schulgeld für ausländ. Genossen..... „ 1,329.-- 1,644.28.1. Thlr. 29,309. 25. 9. 29,802.-- L. Industrieschulen. Im Jahre 1870 bestanden noch 15 Industrieschulen; 1871 mußte eine wegen mangelnder Theilnahme aufgehoben werden. In denselben wurden 1870: 297 und 1871: 342 Schülerinueu in Näharbeiten unterrichtet. Die Gesammtausgabe dafür betrug 1870: Thlr. 3758. 3. 2. Uttd 1871: Thlr. 3477. 22. 0. Kleinkinderschulen. Der Vereiu zählte Ende 1871 11 Kleinkinderschulen uud unterhält außerdem in dem Orte Duttweiler zwei solche nach den Consessionen getrennte Anstalten. „In den übrigen Schulen," bemerkt der Bericht, „hat sich das Bedürfniß nach einer derartigen Trennung in keiner Weise herausgestellt und ist auch in Duttweiler wohl auf außerhalb der bergmännischen Bevölkerung liegende Einflüsse zurückzuführen." In diesen 11 Schulen wurden 1870: 1327 und 1871: 1127 Kinder von Vereinsgenossen unterrichtet. Die Jnvcuitttikasscii, 207 Me verminderte Schülerzahl von 1871 ist eine Folge der durch den Krieg eingeschleppten Seuchen.) Dieselben erforderten eine Ausgabe von Thlr. 3883. 3. in 1870 und Thlr. 3823. 13. 10. in 1871. I). Werksschulen. Die Werks schulen wurden, bis der Krieg eine vorläufige Schließung uöthig machte, ziemlich regelmäßig von den jüngeren Bergleuten besucht. Nach dem Kriege zeigte sich nicht dieselbe Theilnahme, die Anzahl der Schüler vor dem Kriege wurde nicht wieder erreicht. — Dieselbe wechselte in den 9 Schulen zwischen 30—70 i>er Schule. Der Unterricht ist zweiklassig, jede Klasse wird wöchentlich einmal während 2 Stuuden zu demselben herangezogen. Wiederholung der Aufsätze des Elementarunterrichts bis zum Rechnen mit Decimalbrüchen uud dem Abfassen geschäftlicher Aufsätze und dergl. Ausgaben Thlr. 872. 26.11. in 1870 und Thlr. 913. 5. 4. in 1871. 1i!. Waisen-Anstalten des Vereins. In dem Waisenhause zu Bucheuschacheu fanden 1870: 25 und 1871: 27 Kiuder beider Confessionen Aufnahme. Unterhaltungskosteu Thlr. 3046. 13. 5. in 1870 und Thlr. 3693. 15. 4. in 1871. Das Waisenhaus in Ottweiler wurde erst im letzten Quartal 1871 eröffnet und zählte sofort 36 Zöglinge; Kosten der ersten ökonomischen Einrichtung incl. Verpflegung für 2 Monate: 4353 Thlr. 3 Sgr. 6 Pf. Musik- und Gesang-Unterricht. Wie bisher, wurden zur Ausbildung und Leitung von Musikcorps aus der Knappschaftskasse besondere Lehrer 208 Zehntes Capitel. der Gruben besoldet. Die Unterhaltung dieser Corps incl. der Ausgaben für Leistungen derselben bei Leichenparaden u. s. w. kostete Thlr. 2514. 4. in 1870 und Thlr. 2299. 13. in 1871. Rekapituliren wir, so sind also ausgegeben für humanitäre Zwecke: 1870 1871 1. Für Unterstützun- Thi., Thlr. gen......... 172,502.28.5. 193,804.13.10. 2. Für Gesundheitspflege ^ . . . . . 77,071. 5.0. 94,765.15. 3. 3. Für Beerdigungskosten........ 2,314. 7.0. 3,019.22. 0. 4. Für Schulkosteu . . 40,338.— 1. 40,310.22. 3. Summa Thlr. 292,226. II. 6. 331,966. 13. 10. Die Gesammtausgaben der Knappschaftskasse (mit Berwaltungskosten, Bauten, Steuern u. s. w., dazu ausgelieheuen Kapitalien) betrugen: 1870 1871 Thlr. 321,881. 12. 1. 361,703. 4. 9. dagegen die Einnahmen ... „ 313,040. 25. — 355,062.-- bleibt Vorschuß Thlr. 8840.17.1. 6641.4.9. Uuter den Einnahmen machen die Beiträge der Knappschaftsgenossen (laufende Beiträge, Aufnahmsgebühren u. s. W.) Thlr. 124,832. 5. 3. in 1870 und Thlr. 132,989. 20. 6. in 1871 aus,- während sich die Beiträge der Werkseigenthümer auf Thlr. 112,913. 24. resp. 120,722. 5. beliefen, also ungefähr gleich der Summe der ordentlichen Beiträge der Knappschaftsgenossen. Die Die Jiivcilitciikasini. 20S Verwendungen zu Gunsten der letzteren machen beinahe das Dreifache ihrer laufenden Beiträge aus. Hierbei ist übrigens zu erinnern, daß unter den Beiträgen der Knappschaftsgenossen sich auch diejenigen der drei Klassen von Beamten befinden; die Arbeiter haben nach dem bisherigen Statut theils (4. und 5>. Klasse) 20, theils <6, Klasse) IS Sgr. monatlich zu bezahlen. — Sonstige Einnahmen siud theils Kapitalzinsen und ökonomische Nutzungen lmit Thlr. 18,468. 13. 3. in 1870 und Thlr. 21,44S. 25. 6. in 1871) theils zurückgezahlte Kapitalien, d. h. also Einnahmen aus dem eigenen Vermögen. Getrennt vou der Knappschaftskasse ist die Kranken- Unterstützungskasse, die aus (freiwilligen) Beiträgen der Vereinsgenossen erhalten wird; dieselbe hatte 1870 eine Einnahme von Thlr. 8301. 21. 10. nnd 1871 von Thlr. 9423. 27. 3., und eine Ausgabe von Thlr. 3999. 1. 4. uud Thlr. 3114. 4. 3. Zu den bisherigen Vereinsanstalten soll demnächst «in Asyl für allein stehende altersschwache Vereins- Jnvaliden hinzukommen. — Uni das durch den Krieg so stark gestörte Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben der Knapp- schaftskasse wieder herzustellen, bedarf es, wie in der Einleitung des Berichts bemerkt wird, einer Aenderung des Vereinsstatuts, welche übrigens, wenn auch unter anderen Gesichtspunkten, bereits vor dem Kriege in Aussicht genommen war. Der Entwurf eines neuen Statuts ist bereits eingereicht, und erstrebt derselbe, zunächst zur Beseitigung der finanziellen Kalamität, eine bedeutende Erhöhung der Beiträge der Ver- cinsgenossen und der Werkseigenthümer, trägt aber auch Bambergcr, Arbeiterfrage. 14 210 Zehntes Capitel. den Wünschen der Vereinsgenossen auf Erhöhung der Leistungen «namentlich der Jnvalidenpensionen) Rechnung und gibt gleichzeitig den Rechtsverhältnissen der Knappschaftsmitglieder zum Vereine, vor Allein in Bezug auf Erwerbung uud Verlust der Mitgliedschaft, eiue erweiterte, deu Forderungen der Neuzeit entsprechendere Grundlage. Die Agitation der Gewerkvereine, welche vielfach darauf gerichtet ist, die Mitglieder dieser so breit, fest und heilsam eingebürgerten Knappschaftskassen auszu- spauueu, um sie für ihr Institut zu werben, stützt sich ersteren gegenüber auf den Umstand, daß ein dem allgemeinen deutschen Invaliden - Gewerkverband angehöriger Bergmann seinen Wohnsitz und seinen Beruf äudern könne, ohne feiner Ansprüche verlustig zugehen, während ihn die Knappschaftskasse, wie man sich ausdrückt, an die Scholle fessele. Formal hingestellt besteht der Einwand gewiß zu Recht, doch entziehen ihm die thatsächlichen Verhältnisse einen großen Theil seiner Kraft. Zunächst wird es zu den seltensten Ausnahmen gehören, daß Bergleute ihren Beruf gegeu einen andern tauschen, sodann treiben die Gewohnheiten und Verhältnisse des Gewerbes weniger als die eines andern zum Ortswechsel au." Haftet dieser räumlichen Gebundenheit dennoch immerhin ein Makel an, so darf auch die Compensation nicht übersehen werden, welche in dem starken Beitrag und der soliden Verwaltung durch das Bergunternehmen selbst l Selbst in den einzelnen Spezialitäten findet selten, ein Bc- schaftiguugswechscl statt. Der an Blei- oder Kohlenban gewohnte geht kanin von einein zum andern über, selbst wenn im selben Revier die Mmc verschieden sind. (Vergl. die weiter unten citirte Gencralversammluug des Bonner Kuappschaftsverbandes.) Die Jnvalidcntasscn, 211 liegt. Schließlich aber, und das ist die Hauptsache, schickeil sich die Unternehmer selbst au, den Eiuwand, so weit er praktischen Werth hat, aus der Welt zu schaffen. Auf einer Generalversammlung des Verbandes der Knappschaftsvorstände für den Oberbergamtsbezirk Bonn waren im Juni dieses Jahres die Vertreter von 32 Knappschaften erschienen, deren im Ganzen 41 zu dem Verbände gehören. Jede der 32 Knappschaften war doppelt vertreten dnrch einen Repräsentanten der Werkseigenthümer uud durch einen von den Knappschaftsgenossen erwählten Repräsentanten der letzteren. Hauptgegeustand der Berathung war die Beseitigung des Mißstandes, welcher aus der Treuuung der einzelnen Kassen hervorgeht, uud die Anbahnung einer Einrichtung, welche durch Herstellung der Solidarität die Freizügigkeit der Arbeiter innerhalb des Verbandes zur vollen Wahrheit mache. Eine vollständige Verschmelzung der einzelnen Kassen schien den Berichterstattern »-und Rednern noch nicht ausführbar. Die Verschiedenheit der in verschiedenen Zeiten und mit verschiedenen Mitteln gegründeten Knappschaftskassen, ebenso wie die verschiedene Natur der Ansprüche erzeuge seitens der betreffenden Betheiligten vorerst ein starkes Widerstreben gegen die Herstellung einer vollen Gütergemeinschaft. Auch die Verwaltung werde auf große Schwierigkeiten stoßen. Die Selbstverwaltung würde gefährdet sein, deren Prinzip, ein ungeheuer wichtiges, nicht aufgegeben werden dürfe. Aber ein Ausweg stehe offen in der solidarischen Uebernahme aller Lasten. In diesem Augenblick ist die letzte Entscheidung noch nicht getroffen, aber nach dem Geist uud Gang der Verhandlungen ist kaum zu zweifeln, daß die einzelnen Knappschaftskassen eine Ausgleichung sowohl in der Uebernahme ihrer wandernden Mitglieder als in 212 Zehntes Capitel. dem Ab- und Zufluß ihrer Mittel organisch einführen werden. Man würde aber fehlgehen mit der Annahme, daß nach den Statuten des Juvalidenverbandes der Gewerkvereine die Arbeiter (abgeseheu von der Frage der Zahlungsfähigkeit der Kassen) gegen zufälligen Verlust ihrer Ansprüche vollkommen gesichert seien. Ein Blick auf die A 19 und 20 des Statuts zeigt etwas von den unberechenbaren Folgen eines Unternehmens, das die Prätention hat, sämmtliche Arbeiter Deutschlands auf Privatweg in eine einzigen Versicherungskasse zn centralisiren. Die Eintreibung der Beiträge hat der Ortsverein zu besorgen, durch ihn allein zunächst verkehrt der Versicherte mit dem Gesammtwesen. Kommt aber, heißt es Z. 19, ein solcher Ortsverein seinen statutenmäßigen Pflichten dein Generalrath gegenüber drei Monate lang nicht nach, so wird ihm vom Ceutralrath eine Warnung zu Theil und eine Frist von 14 Tagen gegeben; nach Verlauf dieser erfolglos verstrichenen Frist wird der Ortsverein aus der Verbandskasse ausgestoßen. Selbstredend verliert also jeder einzelne Arbeiter, der Mitglied eines solchen ausgestoßenen Ortsvereins war, seinen Anspruch auf Versorgung, uud zwar wenn er auch persönlich noch so pünktlich seine Beitragspflicht erfüllt hat! Als einzige Remedur gegen diesen Nachtheil steht ihm eine Necursfrist von 14 Tagen offen, binnen deren er spätestens dein Centralrath nachzuweisen hat, daß er an dem statutenwidrigen Vorgehen seines Ortsvereins unschuldig ist. Man denke also, daß ein Arbeiter iu Oberbayern seine Jahre lang geleisteten Beiträge verliert, wenn er nicht 14 Tage nach dem betreffenden Publikandum im „Organ" seine Klageschrift in die Hände des Berliner Centralraths abgeliefert hat! Als Die Jnwlidcnkasscii. 213 Erklärung zu einer solchen monströsen Bestimmung gibt das Statut folgendes charakteristische Motiv: „Nirgends ist es daher nothwendiger als bei der Jnvalidenkasse, daß jedes Mitglied selbst die Handhabung der Geschäfte con- trolirt (jeder Fabrikarbeiter!). Die Ortsvereine und Ortsverbände bilden nur die Agenturen der VerbandSinvaliden- kasse, sie besitzen weder eigene Fonds noch eigene Rechte, sondern alles gebührt der Verbandsinvalidenkasse als Einheit. Das Hauptinittel der wirksamen Controle sür die Mitglieder ist aber das Verbandsorg au, aus desseu Bekanntmachung sie ersehen, ob ihre Beiträge richtig abgeführt sind oder nicht. Das Lesen und Halten des Verbandsorgans gewinnt hierdurch eine sehr praktische Bedeutung sür alle Mitglieder der Verbandskasse." Hier sitzt der Knoten, uud wenn man die schon mehrmals wiederholten Versuche, das Zwangs- abonuement auf das „Orgau" durchzusetzen mit diesem Paragraphen vergleicht, so darf die Frage angeregt werden, ob das Organ für den Juvalideu oder der Invalide für das Organ auf der Welt ist. „Uukeuutuiß der Bekanntmachungen im Verbandsorgan schützt keiu Mitglied gegen die hier angegebenen Folgen;" heißt es in fetter Schrift in Nr. 5 der Geschäftsordnung. Die Motive erläutern hierzu, daß solche Selbstaussicht unendlich besser schütze, als jede Staatsaufsicht bei allgemeinen Versiche- ruugskassen. Die Agitation für Staatseinmischung war damals noch nicht als Schutzmacht der Gewerkvereiue aufgetreten. Wir möchten aber wohl wissen, wann eine Versicherungsanstalt, deren beglaubigter Agent eine Quittung über gezahlte Beiträge ausgestellt, jemals aus Grund der Pflichtverletzung dieses Agenten von der Erfüllung ihrer Verbindlichkeit gegen den Versicherten befreit wurde. 214 ZclmtcS Capitcl. wie dies hier proclamirt wird, und zwar gerade derjenigen Klasse gegenüber, welche sicher am wenigsten Zeit und Geschick hat, die bureaukratischen Fristen und Publikationen eines in der Hauptstadt des Reichs über der gesammteu Arbeiterwelt thronenden Centralraths zu stu- diren und zu verfolgen. Eilftes Capitel. Die ßajseiltmmlmg. In der That, nichts ist unfaßbarer, als die Prä- tention, das schwierige und verwickelte Geschäft der Jn- validenversorgung mit aller dazu nöthigen Genauigkeit und Umsicht auf eine noch in keinem Land der Welt dagewesene Art zu centralisiren, und das im Namen einer politischen und sozialen Tendenz, welche bisher stets die Segnungen der Decentralisation und Selbstverwaltung im Munde geführt hat. Will man eine solche Universalversicherungsanstalt wirklich durchführen, dann bleibt allerdings nur der Weg der Staatseinmischung. Nur das große Ganze wäre im Stande, einen, solchen immensen Ansprüchen genügenden, Apparat aufzustellen. Es darf daher auch nicht wundern, wenn im §. 5 des Statuts der Verbandsinvalidenkasse die Absicht klar zu Tage tritt, die allgemein politisch-soziale Tendenz des ganzen Gewcrk- vereinswesens als den Zweck, das Kassenwesen aber und speziell die Versorgung gegen Arbeitsunfähigkeit nur als propagandistisches Mittel zu handhaben, wie dies die Führer der 1l-g.s.rck vk tüor>ei1ig.tion): ein Mittel, um Arbeitgeber und Arbeiter zusammenzubringen, welche in einer freundlichen Weise über Löhne und andere von Zeit zu Zeit auftauchende Fragen und Differenzen discutiren, um wo möglich zu einer friedlichen Verständigung zu gelangen. Die entscheidende Aufgabe ist eben, beide Theile von Angesicht zu Angesicht zusammenzubringen, um ihre Streitigkeiten zu besprechen, bevor ihr Sinn verbittert worden/ Es gehört aber zum Wesen des Systems, nach der Meinung des Begründers desselben, daß es ein freiwilliges sei. Es herrscht dann nicht jene Eifersucht oder jenes Mißtraue«, welches aufkommen möchte, wenn sie sich im Voraus gebunden haben, ihre Sachen durch irgend ein Amt entscheiden zu lassen. Mundella gibt dem Geist der Arbeiter ein gutes Zeugniß und versichert, daß, obgleich eiu gesetzlicher Zwang dem Institut nicht zu Gebote stehe, doch die Arbeiter sich als dem moralischen Zwang desselben unterworfen ansehen. Ein Gleiches wird von einem Mr. Hollins über eine ähnliche Einrichtung in den Töpfereien St'affordshires ausgesagt. Es drückt sich die Commission auch anerkennend aus über das abweichende System des Grafschaftsrichters Kettle in Wolverhampton, ohne jedoch näher auf dasselbe einzugehen (siehe weiter uuten) und kommt rm Schlußparagraphen ihres Hauptberichts noch einmal ausschließlich auf Mundella's System zurück, als welches (im Gegensatz zu allen trügerischen Vorschlägen von Kooperation und industrieller Partnerschaft) ein schleunig, einfach und sicher wirkendes Auskunftsmittel darböte; solche Einigungsämter erheischten keine complizirte Organisation, keine neue 246 Zwölftes Capitcl, Geschäftsmethode, keine Parlamentsacte, keine gesetzliche Machtvollkommenheit, keine Strafbestimmungen, und die Commission würde sich glücklich schätzen, wenn es ihr gelänge, dieses System im Lande durch Empfehlung zu verbreiten. Das den li-säs vnions günstigere Minderheitsgutachten weicht in diesen Punkten kaum von den Anschauungen der Mehrheit ab. Es legt mehr Gewicht als die Mehrheit auf voraus vereinbarte Arbeitsreglements (System Kettle), doch ebenfalls den stärkeren Nachdruck auf die Einigungsämter, welche überhaupt den Frieden zu erhalten haben. Die Verbindung eines Codex von Arbeitsregeln und Löhnen auf Grund freier Vereinbarung zwischen Vorstehern und Arbeitern einer Fabrik, und basirt auf ein mit der Entscheidung streitiger Fragen betrautes Einigungsamt, erscheint der Minderheit als die der Vollkommenheit nüchstkommende Art der Lösung der Arbeiterfrage, welche bis jetzt bekannt geworden. Erfahrung sei bis jetzt in diesen freiwilligen Institutionen genug gemacht worden, und ihr Werth stehe geradezu als ein unschätzbarer da (tksir valus iZeems to us inöstimadlö). „Es scheint uus übrigens (schließt der Passus), daß diese Reglements und Einignugsämter ihrer ganzen Natur nach ans Freiwilligkeit beruheu und nicht den leisesten Austoß aufnehmen könne.n von irgend einer gesetzgeberischen Quelle ans, welche die Urheber selbst (Kettle, Mundella, Hollins) verwerfen (eaullot, isceive tke sli^test ctireo tioii fi-om an)' legislative souroe).^ Hier ist gewiß ein klassisches Zeugniß gegeben gegen Schiedst und Einigungsämter. 247 jeden — bei uns so vielfach befürworteten — Zwangsversuch zur Versöhnung. Was die Minorität in Beziehung auf deu uneutbehrlicheu Zusammenhang zwischen Gewerkvereinen und Einigungsämtern ihrem Gutachten hinzusetzt, will uns als das günstigste überhaupt erscheinen, was zum Vortheil dieser Vereine mit Grund augeführt werdeu kann: nämlich, daß zur Jnswerksetzung solcher Einignngsanstalten überhaupt das Bestehen von irgend welcher organisirten Verbindung uuter den Arbeitern nothwendige Voraussetzung bilde; und in diesem Sinne könne auch die Gesetzgebung jenen Versöhnungszwecken in die Hände arbeiten, indem sie diese Organisationen erleichtere, und ferner für Bestimmungen sorge, kraft deren die Erkenntnisse der freiwillig von den Parteien angenommenen Schiedsgerichte und Einigungsämter nachträglich erzwingbar würden. Ist die Mission dieser verschiedenen Formen von Sühne-, Einigungs- und Schiedsversuchen wirklich so groß, wie von vielen ins Gewicht fallenden Gutachten angenommen wird? Ist namentlich so viel Hoffnung zu gründen auf das, was diese Institutionen im Punkt der Lohnforderungen versprechen? Es ist hier der Ort, zu erinnern au die bereits erwähnte wichtige Unterscheidung zwischen Streitigkeiteu über bestehende Vertragsverhältnisse und Streitigkeiten über erst noch abzuschließende Verträge. Der Z. 108 der deutschen Gewerbeordnung hat offenbar nur erstere vor Augen. Es kam ihm nicht in den Sinn, ein Schiedsgericht einzusetzen, welches den Beruf hätte, zu entscheiden: was für die Zukunft ein gerechter oder ein ungerechter Lohn sei. Nach Mundella's System erklärt sich diese Seite des Versuches viel natürlicher. Eine bloße Annäherung zum Zweck gegenseitiger Verständigung kann 248 Zwölftes Capitel. sich Alles vorsetzen, auch den ewigen Frieden im Punkt der wechselseitigen Geldansprüche; und ein solches System beschränkt sich von vornherein auf etwas ganz Denkbares, indem es vor Allem das Temperament der anzunähernden Parteien selbst zum Gegenstand seiner besänftigenden Bestrebungen macht. Kettle seinerseits baut dadurch den Zerwürfnissen vor, daß er jeweilig auf bestimmte Termine (Jahresfrist) sämmtliche Bedingungen fixiren läßt. Im Uebrigen gehört sein Institut zu denen mit einfacherer gerichtlicher Aufgabe, d. h. mit der Aufgabe, Meinungsund Auslegungsverschiedenheiten endgültig zum Austrag zu bringen. Wie man sich immer zu der Ansicht der englischen Commission über die Nichteinmischung des Staates verhalte, der, welcher ihr darin nicht beipflichtet, kann doch die Dazwischenkamst des Gesetzes höchstens für Jnter- pretations-, nicht für Zukunftsfragen ernstlich beanspruchen. Hält man an einem solchen Schiedsgerichte fest, so besitzt man wiederum in demselben nicht eine Lösung, welche auf das brennende Verlangen der treibenden Elemente antwortet. Ein Schiedsspruch über Anwendung eines bestehenden Vertrags, wie die französischen lüollssils 6i'tseti>, verdienende Clausel einschieben zu wollen. Es springt ja in die Augen, wie sehr das Gesetz selbst gewissermaßen den Wegweiser zu seiner Umgehung macht. Schieds- und Einigungscimtcr. 253 Es sagt gleichsam zu den Betheiligten: setzt nur die Versöhnungsanstalt in euer Statut; von allen geduldigen Papieren ist ein Statut das geduldigste; thun könnt Ihr doch immerhin, was Euch beliebt. Diese Aufforderung zur Verspottung des Gesetzesbuchstabens liegt im Lasker'- schen Vorschlag, wie in dem Paragraphen der Commission, weil er in der Natur der Dinge liegt; und in solchem Falle besteht das geringere Uebel noch darin, daß das Gesetz sich nicht durch einen Aufwand wirkungsloser Detailvorschriften zur Selbsttäuschung hinneige. Der fromme Betrug ist hier um so leichter, als sämmtliche mehr oder minder sozialpolitische Gruppen sich ohue Ausnahme theoretisch gegen den Strike erklären, von der Internationalen bis zn Hirsch-Duncker. Noch neuerlich hat der „Volksstaat" sich sehr feierlich zu Gunsten der Einigungsämter ausgesprochen. Noch mehr erkennen die Lassalleaner dieselben an, und in dem Glaubensbekenntniß der Hirsch-Duncker'schen bildet das Einigungsamt so zu sagen das Schiboleth, über das sehr viel geschrieben und gesprochen wird; auch sind an einigen Orten, z. B. in Grüneberg in Schlesien von dem Ortsverein der Tuchmacher, dergleichen Aemter eingerichtet worden, die in vereinzelten Fällen mit Erfolg eingetreten sein sollen. Also in der Theorie haben wir hier die freieste Bahn, die man sich nur wünschen kann, eine Gluth von schönster Hoffnungsmorgenröthe. Alle Parteien werden sich auf den Gesetzesparagraphen stürzen, welcher die Einrückung des Einigungsapparats als eonckitio sine Hua non vorschreibt, um ihn mit Glanz in ihren Statuten abzudrucken. Ob damit an dem thatsächlichen Gang der Dinge Etwas geändert werden kann, mag sich ein Jeder nach seiner Erfahrung in menschlichen Dingen überhaupt und 254 Zwölftes Capitel, in dem heutigen Treiben auf sozialem Gebiet insbesondere beantworten. Wir halten es nicht für gut, politische Desiderien in ein Gesetz zu schreiben, und seheu den Platz für wünschenswerthe Anregung anderwärts, als im Codex. Ob etwas als Anregung wirken werde, bleibt in solchen Fällen stets zweifelhaft; aber daß es als Gesetz herabgedrückt wird, wenn es nicht wirkt, ist gewiß; uud zwischen dem gewissen Uebel und dem ungewissen Vortheil ist die Wahl nicht schwer. Die Versöhnungsbestrebungen auf richterlichem Gebiet sind alt und überall entweder bloßer todter Buchstabe gebliebeu oder wesenlose Form geworden. Auch das französische Gesetzbuch von vor Dreivierteljahrhunderten schreibt einen Sühneversuch vor, der jedem Prozeß vorausgehen soll. Man frage die Praktiker, was daraus geworden! Ein Stück Papier, sonst nichts! Niemals erscheint die Partei; sie schickt einen Strohmann, oder zahlt die Buße für die Umgehung des Schiedsgerichts. Leere Schreiberei, sonst gar nichts! Ein ähnliches Schicksal stünde jedem Zwangseinigungsamt bevor. Unseres Erachtens verdient daher der ganze Gedanke, welche Form er immer annehmen möge, aus dem Vereinsgesetz ferngehalten zu werden. Muthige uud ausharrende Bemühung auf dem Boden der Industrie und des Vereins- lebeus mögen die vielleicht fruchtbaren Keime des Einigungswesens zu nützlicher Bedeutung emporziehen. Sehr großen Erwartungen sich hinzugeben, scheint auch hier kaum räthlich. Trotz Mundella und Kettle wüthet der Krieg im englischen Arbeitsleben fort; und was will diese Erfahrung auf englischem Gebiete besagen neben der Eigenart des 1'ozialen Treibens auf dem Festland und besonders in Deutschland! Auch in England hören wir viel von den verbitterten Schieds- und Einigungsciintcr. 255 Gefühlen berichten, welche Unternehmer und Arbeiter von einander trennen. Beiläufig gesagt, müssen wir den Acten der Unterhauscommission aus zahlreich wiederkehrenden Aussagen die Ueberzeugung entnehmen, daß in England der innere Ingrimm und die Entrüstung auf Seiten der, Fabrikanten ebenso stark ist, wie auf Seiten der Arbeiter. Solche actenmäßige Darlegung des wechselseitigen Verhältnisses auf deutschem Boden steht uns noch nicht zu Gebote; aber der Eindruck der lebendigen Anschauung der Dinge gestattet uus die Vermuthung, daß von Seiten der Arbeitgeber bei uns eine gleich scharfe Auffassung zu den seltenen Ausnahmen gehört. Das ganze starke Naturell der englischen Race, ihr positiver Geist und ihre in gewissem Sinn subjectiv eingeengte Sinnesweise, kurz die Anlage zur strammen Orthodoxie in religiösen wie in anderen Verhältnissen mögen diesen Gegensatz zu dem weicheren, vielseitigen, skeptischen Denk- und Gefühlsleben des Deutschen erklären. Dazu darf man nicht vergessen die lange Geschichte der furchtbaren Ausschreitungen, welche auf Rechnung der englischen Arbeiterwelt kommen — der Ausfluß derselben starken und unbeugsam einseitigen Charaktereigenthümlichkeiten, welche wir den Arbeitgebern zuschreiben; die Reihe von meuchelnwrderischen Verschwörungen, von boshaften Eigenthumsbeschädigungen und krassen Anfeindungen, welche die Untersuchungen in Sheffield, Manchester und anderwärts massenweise ans Licht gefördert haben; das Vitriolschleudern, das Augenausdrücken (für das ein besonderer technischer Ausdruck erfunden wurde), das in die Luft sprengen u. f. w. — und man begreift, daß ein freier, nachsichtsvoller, die Leichtigkeit der Verführung beherzigender Standpunkt dem englischen Fabrikanten schwerer fällt, als dem deutschen. 356 Zwölftes Capitel. Aber trotz dieser tieferen Verbitterung scheint uns wegen des mehr auf praktischen Vortheil gerichteten Sinnes der Weg zum Frieden in England minder schwierig, als in Deutschland. In Deutschland ist für die meist ins Gewicht fallende Richtung der Krieg Selbstzweck. Seit L5 Jahren predigen die Führer den Classenkrieg zum Zweck der Unterjochung der „Bourgeoisie unter das Proletariat", wie der geheiligte Ausdruck lautet. Au die Möglichkeit, den Zweck zn erreichen, glauben wenigstens die Klugen unter den Führern gewiß nicht. Nur das Mittel des Kriegs selbst ist ihnen Zweck. Was es unter solchen Bewandtnissen werth ist, ein theoretisches Statuten-Bekenntniß gegen die Strikes und für Einigungsämter auszuwirken, bleibt dahingestellt. Wer die sozialdemokratische Literatur kennt, wird wenig Erfolg davon erwarten. Gift destilliren, Haß schüren, Zwietracht stiften, die chimärischsten Aussichten eröffnen, das ist das A und O der dahin gehörigen Blätter und Bücher (leider ist manches ihrer Stichworte in die Colleghefte übergegangen). Jüngst stritten sich im „Volksstaat" zwei Autoritäten, deren eine sich gegen den ihr unerträglichen Vorwnrf vertheidigte, daß sie den Bourgeois Proudhon nicht genugsam gering und die Pariser Commune nicht genugsam hoch achte. Alle diese Autoritäten würden nnt Wonne den Paragraphen über Einigungsämter in ihr Statut aufnehmen. Die rosenfarbene Weltanschauung findet hier allerdings den Trost, daß mit dem Entgegenbringen von versöhnlichen Apparaten den besseren Elementen ein Weg geboten werde, der sie aus den Händen der Kriegsbereitschafter führen möchte. Wenn die Logik der Chimäre und der Leidenschaft nur nicht so viel verführerischer wäre, als die Logik des Erreichbaren und der Mäßigung! Ehe das Schieds- und Einigungsänitev. Gesetz sich hier einen neuen Boden schafft, anf dem es sich vornimmt, der schlimmsten Agitation dadurch beizukommen, daß es bei den Parteien in Wettbewerbung mit ihr trete, wäge es wohl die Kräfte nach beiden Seiteil ab und verzichte im Zweifel lieber um so mehr auf diese Neuerung, als sie nicht ins Gesetz, sondern in die freiwillige bürgerliche Thätigkeit gehört. Das Einzige, was von solchen halben Maßregeln übrig bleibt, ist das Zeugniß der Schwäche, welches das Gesetz sich ausstellt: der Schwäche, die sich darin bekundet, daß es uicht erreichen kann, was es gerne erreichen möchte; und der noch viel gefährlicheren Schwäche, daß es den Feind der Gesetzlichkeit und der Gesellschaft stärkt, der, indem er die Ohnmacht der heutigen Staatsbemühungen wohlgefällig einregistrirt, daraus siegreich beweist, wie das als wünschenswert!) offiziell anerkannte Ziel, nur auf seine, des Gegners Weise, erreicht werden könne. Dieser Gesichtspunkt ist es, welcher nicht nur die Frage der Schiedsgerichte und Hilfskasseu, sondern auch die ganze Frage der gesetzlichen Anerkennung der Gewerkvereine beherrscht, wenn man sie mit unbefangenem, aber auch mit furchtlosein Auge ansehen will. Bambergsr, Arbeitersrage. 17 SchluPetrlchtltttg. Hiermit wären die Cardinalpunkte der gesetzgeberischen Aufgabe besprochen^ der Anhalt geliefert für die, welche sich im raschen Ueberblick, wie es die vielbeschäftigte Zeit den Meisten nur erlaubt, im Material der Thatsachen wie der Gedanken zn orientiren wünschen. Rücksichten zweiten Ranges wären noch manche anzuregen. Doch ragen sie aus dem Revier der eigentlichen Arbeiterfrage in andere Reviere hinein, auf welche die Absicht der gegenwärtigen Untersuchung nicht gerichtet sein sollte. Ihrer Wichtigkeit und Schwierigkeit halber seien nur noch zwei Punkte erwähnt, welche der Gesetzgebung Zweifel bereiten. Der erste betrifft die in einer weitgegriffenen Freiheit der Vereinsstiftung gewährte Möglichkeit, unter der Fahne wohlthätiger oder sozialer Bestrebungen solche Zwecke zu verfolgen, welche das Gesetz von vornherein ausschließt: Stiftungen zur todten Hand, religiös-politische Gesellschaften. Man spricht es zwar hier aus: am öffentlichen Recht soll nichts geändert werden. Wo das öffentliche Recht die todte Hand oder den politisch-religiösen Verein beschränken will, sagt man, ist ihm durch diese blos privatrechtliche Befähigung keine Gewalt entzogen. Das klingt ganz leidlich. Im Reich der Thatsachen möchten Schlußbetrachlmig. 259 sich die Dinge anders entwickeln. Zunächst aber bedenke man, ob es wohl eine privatrechtliche Befähigung geben kann ohne Mitwirkung des öffentlichen Rechtes? Wohl ist das Umgekehrte denkbar; nicht aber, daß der Staat einem Subject bürgerliche Rechtsfähigkeit gebe, das er uicht von öffentlichen Rechts wegen als Subject anerkennt. Nachträgliche Auflösuugsbefugniß wegen Ausschreitung oder wegen Verhüllung unerlaubter Zwecke ist ein mißliches Auskunftsmittel. Die Wissenschaft ist mit Recht dem Stif- tuugswesen in neuerer Zeit so abhold geworden, daß ein Gesetz mit Vorsicht behandelt zu werden verdient, welches jeder Art von Stiftung und Verschenkung eine geschmeidige Form bietet. Wird doch schon jetzt durch das Verbot der todteu Haud der Zweck der Gesetze nicht erreicht. Fictive persönliche Uebertragungen an Vertrauenspersonen führen täglich den Kirchen und Klöstern neue Immobilien zu. Hat aber jeder Bildungsverein die Möglichkeit, nach Belieben dergleichen zu erwerben, so möchten wir wissen, welche Zwecke nicht unter der Fahne eines Bildungs- oder Wohlthätigkeitsvereins sich verhüllen könnten, um die Rechtsfähigkeit zu erlangen, die ihnen scheinbar das Gesetz versagt? Der zweite Streitpunkt, auf den es mit am meisten ankommt, dreht sich um die Frage, ob die ordentlichen Gerichte oder die Verwaltungsbehörden jene nächste Controle über die Erfüllung der formalen Bedingungen ausüben sollen, an welche der Gesetzentwurf den Eintritt der Rechtsfähigkeit, die Eintragung in die öffentlichen Register knüpft. Der englische Registrator ist ein Verwaltungsbeamter. Die deutsche Auffassung neigt mit Vorliebe zur Einmischung des richterlichen Berufs in die Frage der thatsächlichen Anerkennung eines ueuen Vereins. 260 Schlußbetrachtung. Sonderbar! In Deutschland, in Süddeutschland zumal mußte lange gestritten werden, bis die Verwaltung von der Justiz getrennt war, der Amtmann nicht mehr zugleich Polizei und Rechtsprechung in einer Person darstellte. Nachdem es gelungen, die Justiz aus der Verwaltung herauszuschälen, bemüht man sich, die ganze Arbeit wieder zu untergraben, indem man Theile der Verwaltung in die Justiz hineinträgt. Es ist ein sehr guter und frommer Gedanke, überall die Rechtsanwendnng der Verwaltungswillkür zu substituiren; aber indem man das Prinzip über die Grenzen des Rechts hinausträgt, substituirt man im thatsächlichen Verlauf der Dinge wieder den Verwalter dem Richter. Man nennt ihn Richter und er fühlt sich als Verwalter. Allerdings haben wir im Handelsgesetzbuch bereits diesen Weg betreten, indem den Gerichten die Eintragung der Firmeu, die Anerkennung der Gesellschaften übertragen ward. In der That auch kein glücklicher Griff! Wenn, wie zu erwarten, der deutsche Civilprozeß im Geist des ausgearbeiteten Gesetzentwurfs zur Verkündigung gelangt, wenn er sich damit dem Geist desjenigen Verfahrens anschließt, welches den Richter nicht als Vormund, Briefträger und Einpeitscher der Parteien behandelt, sondern diesen und ihren Anwälten die ganze Strategie des Prozesses überläßt, dem Richter uur die Entscheidung vorbehaltend zwischen den zwei Theilen, die mit liquiden Streitobjekten im letzten Augenblick vor ihm erscheinen, — dann wird auch die im Vereinsgesetz dem Richter zugedachte Besattlung mit neuem Aufsichts-, d. h. Verwaltungsberuf, eine Jnconsequenz sein und Schaden stiften. Die Gerichte zu entbürden muß unser Bestreben sein, nicht sie zu bepacken mit zehnerlei Geschäften. Der Richter hat zu Schlußbetrachlung. 261 entscheiden zwischen Zweien, die einander gegenüberstehen, nicht aufzupassen auf Einen, der allein geht. So lange eine Gesellschaft, ein Verein beansprucht, ein gesetzmäßiges Statut vorzulegen und es ins Register eingetragen zu sehen, ist kein Streit da uud trifft die einfache Wahrheit zu: Wo kein Kläger, ist kein Richter. Der Verein verlangt die Eintragung von der Verwaltungsbehörde, welche für Ordnung in allen Dingen zu sorgen hat. Es handelt sich so lange um ein reines Ordnungsgeschäft. Erst wenn die Registrirung verweigert wird, dann entsteht der Streit, dann sind Parteien da: von der einen Seite der Verein, der registrirt sein will, von der andern die Verwaltung, die es ihm abschlägt. Nun gehen sie vor deu Richter, der auf der Welt ist, um Prozesse zu entscheiden. Ist damit der Rechtsweg unterdrückt? Im Gegentheil, er ist nur rein dargestellt, er ist sogar viel mehr gesichert. Denn der Nichter, welcher als Aufsichtsbehörde zu entscheiden berufen ist, entscheidet in eigener Sache. Nur der Richter, welcher von der Partei des Vereins gegen die Partei der Verwaltung angerufen wird, spricht unbefangenen Sinnes. Der liberale Sinn, in dem er sich gegen diese Wahrheit sperrt, handelt entschieden unter der Eingebung eines falschen Instinktes, der freilich auch in dem von der Commission des Reichstages ausgearbeiteten Eutwurf mit starker Mehrheit den Sieg davon trug. ^ Werfeu wir deu Blick rückwärts auf die durchlaufene Reihe der Fragen und Zweifel, so wird uns nachträglich l Die preußische Krcisordnnng könnte hier als der richtige Wegweiser dienen. Sie läßt überall den Rechtsweg offen gegen die Polizei, aber sie macht nicht den Richter zum Polizcibeamten. 262 Schlußbetrcichtuilg. das zum Gegenstand deutlicher Erkenntniß, was uns im Eingang der gegenwärtigen Betrachtungen als die Gesammt- empsindung der deutschen Staatsmänner und Volksvertreter Augesichts der ihnen zugemutheten Gesetzgebung entgegengetreten war. Wir verstehen den tieferen Grund jenes dunklen Unbehagens und inneren Widerstrebend mit welchem das Ansinnen, ein letztes entscheidendes Wort über diese inhaltsschweren Probleme auszusprechen, im jüngsten Reichstag von beinahe allen Seiten aufgenommeu wurde. Wir können mit Bestimmtheit erklären, daß dieses Zaudern die eiuzige berechtigte Politik war gegenüber einer Aufgabe, deren Umrisse immer unsicherer werden, je näher sie Herautritt. Auch schwankte der engere Ausschuß, dessen Händen die Verlegenheit überliefert wurde, iu höchst bezeichuender Weise hin und her zwischen zwei entgegengesetzten Lösungen, deren jede von ferne wie die bessere aussieht und deren jede in der Nähe als eine bedenkliche sich herausstellt. ' Von dem Augenblick an, da überhaupt die Einsicht sich Bahn gebrochen hatte, daß unter dem Namen der harmlosen Vereine thatsächlich ein Gesetz über Strikevereine vorliege, wollte es Einzelnen vorkommen, das beste sei, man fasse den Stier bei den Hörnern. Weg mit diesem verschwommenen, ins Leere greifenden Entwurf, hieß es: „soll doch einmal das Wagniß vollbracht werden, so gehen wir ihn: lieber mit offenen Augeu und wohl angepaßtem Rüstzeug zu Leibe. Machen wir, statt eines Gesetzes für das Krethi und Plethi der Vereine, ein besonderes Gesetz über die privatrechtliche Stellung der Gewerkvereine. Haben wir nicht den englischen Brauch zum Zeugen, daß dies der > praktische Weg ist; nichts richtiger als solche Gelegenheitsgesetzgebung für ein genau ins Aug gefaßtes Schlußbetrachtung. 263 Objekt. So hielten wir's ja auch mit den Aktiengesellschaften, mit den Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften." Dieser Zuruf und was sich daran schloß, klang im ersten Augenblick wie ein Wort der Erlösung aus der Verlegenheit, wie ein kühner und sachlicher Entschluß zugleich. Da es aber an die Ausführung ging, stellte sich die Ernüchterung noch schneller ein, als dies sonst in dem entscheidenden Augenblick des Uebergangs von der Empfäng- niß der Ideen zur That zu geschehen pflegt. Ein Schritt und man stand vor dem Leeren. Eine Spezialgesetzgebung für Gewerkvereine! Für welche? Für vorhandene oder für kommende? Sollten es die vorhandenen sein, so war der ganze Thatbestand sehr bald erschöpft. Die einzigen Hirsch- Dnncker'schen Gewerkvereine waren als das greifbare Objekt bezeichnet, für welches die Neichsgesetzgebung sich in Bewegung zu setzen hätte. Und waren sie in der That ein greifbares Objekt? Ohne Furcht vor Widerspruch behaupten wir: von den 14 Mitgliedern der Commission, welche doch die Präsumption der Sachkundigkeit noch am ersten für sich hatten, möchte schwerlich über ein Dritttheil etwas Eingehendes von dem Lebenslauf dieser Vereine gewußt haben. Wohl flössen ihnen Traktätlein und Zeitungsartikel zu, die in gewohnter Weise von der Herrlichkeit der Sache erzählten; aber kann man gesetzgeberische Sachkenntniß nennen, was binnen einiger Stunden aus einigen Blättlein Papier mit mehr oder weniger gläubigem Herzen aufzunehmen ist? Ist es nur schicklich, geschweige denn verantwortlich, auf solche Weise zu legiferiren? Und man wird nicht sagen, es sei die Schuld der Volksvertreter, daß sie vou der Sache nicht mehr wissen. 204 ^chlußbetrachlung. Sie konnten sich gar nicht in einer andern Geistesverfassung befinden. Die ganze Sache existirt seit zwei bis drei Jahren, deren eines das des großen Krieges; sie spielte in Berlin und nebenbei an einigen zerstreuten Orten in kleinen Zahlenverhältnissen, und vermochte auch unter Voraussetzung der besten Anlagen noch keinen erfahrungsmäßigen Beweis ihrer Wirksamkeit beizubringen. Niemals im Lause der endlosen mühseligen Berathungen ist es möglich gewesen, von den Fürsprechern der Sache etwas wie eine aktenmäßige Ziffer über den Kopfbestand zu ermitteln. Auch heute ist es noch nicht gegeben, auf öffentlich zugänglichem Wege etwas Genaueres darüber zu erfahren. Seit dem ersten Aufbau der proklamirten 30,000, bis zu den bescheideneren 10,000 oder 11,000, welche auf indirektem Weg aus den Angaben von 1871 herauszurechnen waren, ist nichts mehr, wenigstens den Draußenstehenden, bekannt geworden. Unter der Hand werden gesprächsweise 1S,0»0 genannt, wie viele davon, wie in jeder Armee, nur auf dem Papier, steht dahin. Und nun darf man wohl ohne Uebertreibung fragen: ob es rechtfertigbar ist, daß auf diesem schlüpfrigen Gebiete die Gesetzgebung der vierzig Millionen Deutschen einen entscheidenden Schritt versuche, iu einein kritischen Moment, wie der heutige, mit keinem andern Boden unter den Füßen, als dem dieser persönlichen Improvisation einiger politischen Kreise an einigen zerstreuten Punkten mit einer Vergangenheit von zwei bis drei Jahren! Welche thatsächliche Erfahrungen und Voraussetzungen blieben etwa sonst noch zur Verfügung der Architekten, die den gesetzgeberischen Bauplan entwerfen sollten? Die Gewerkschaften der Internationalen uud die Arbeiterschaften der Lassallianei? Wenn der deutsche Reichstag Lust fühlte. Schlußbctrachtuiig, 205 um dieserwillen eine besondere Vereinsgesetzgebung einzuführen, so müßte in den Vorberathungen, mehr als bis jetzt der Fall gewesen, auch von diesen die Rede, es müßte, mit andern Worten, wirklich Absicht und Gedanke des Reichstags diesen ausgesprochenen sozialistischen Verbindungen zugewendet sein, auf daß, was geschieht, auch bewußter Weise geschehe. Bis. dato verhielt es sich gerade umgekehrt. Niemand dachte an diese Seite der Sache. Was blieb sonst? die Zukunft der Entwicklung! Und dieser etwa sollte das Reich mit einer Spezial- gesetzgebung vorauseilen? im directen Widerspruch zum eigentlichen Sinn einer solchen Art Gesetze zu geben, die nicht anders begriffen werden kann, denn als die gesetz- förmige Ablagerung der Erfahrung und Gewohnheiten? Bei diesem Sachverhalt war es denn auch uicht zu verwundern, wenn der Anfangs mit großer Lust erfaßte Gedanke einer Spezial- und Gelegenheitsgesetzgebung für Gewerkvereine ebenso rasch zu Boden fiel, als er emporgeschossen war. Nun kehrte man wieder zu dem bescheideneren Vorsatz zurück, den Entwurf als ein Gesetz allgemeiner Natur über die privatrechtliche Stellung jeglicher Art von Vereinen zu bearbeiten. Auf die Weise entging man der sich unwiderstehlich aufdrängenden Empfindung, Gesetze zu schmieden für eine Institution, die, kaum geboren, noch viel weniger bewährt und gar nicht gekannt war. Dagegen bot sich der unbestimmbare Nebelstreif der allerlei Vereine zu allerlei Zwecken von selbst der Dunstform allgemeiner Vorschriften an. Doch genügt ein Blick auf den zu Stande gekommenen Gesetzentwurf (Anlage I.), um zu überzeugen, daß die Commission zu gewissenhaft war, um nicht, nachdem der 366 Schlußbetrachtung. Gedanke der Spezialgesetzgebung uolens voleng verlassen worden war, stets wieder mitten in der Generalgesetz- gebung zu ihin zurückzukehren. Keinem sachverständigen Leser wird es entgehen, daß, während die Richtung auf Vereine jeder Art gestellt zu sein scheint, beinahe in jedem Paragraphen die Versuchung, ins Spezialgesetz einzulenken, von Neuem auftaucht. Und. so ist schließlich ein Ganzes erwachsen, welches von beiden Lösungsarten des Problems eher die Nach- als die Vortheile in sich vereinigt, zu wenig gibt, um deu Erfordernissen eines Spezialgesetzes zu entsprechen, zuviel, um nur eineu allgemeinen Rahmen ohne Rücksicht auf die schwierigen Arbeiterverhältnisse zu liefern. Wie iu der Erfahrung, so auch iu der Theorie be- wegeu wir uns bisher mehr auf schwankenden: Brett, als auf praktischem Grund und Boden, welcher eine solide Unterlage zum Gesetzesbau darbietet. Die Hirsch-Duncker'- schen Gewerkvereine traten ins Leben unter Aurufuug des Vorbildes der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften und stolz ans das Patronat des Stifters der letzteren, Schulze-Delitzsch, d. h. ganz auf der Voraussetzung der ökonomischeu Grundsätze, welche bisher iu den Kreisen der volkswirtschaftlichen Kongresse maßgebend gewesen waren und der Reichsgesetzgebung zu Gruude liegeu. Die Selbsthilfe und die freie individuelle Bewegung gegenüber der Staatsregulirung uud Regieruugsbevormundung war die Losung, uuter der Schulze seine Genossenschaften ins Leben gerufen und zu hoher Blüthe entwickelt hat. Auch ließen es die Nachahmer auf dem Gebiete der Arbeiterverhältnisse — wie wir aus so vielen emphatischen Aussprüchen gesehen haben — bis vor Kurzem uicht an Betheuerungen iu diesem Sinne fehlen. Aber kaum winkt ihnen eine Huld vou anderer Seite, so siud sie bereit, auch einen neuen Boden Zchlußbctrachtung. 267 zu betreten. Der kathedcrsozialistische Congreß von Eisenach hat es als den Grund seines Daseins erklärt, daß ein anderer Weg einzuschlagen sei, als der von der Volkswirthschaft und der Reichsgesetzgebung bisher betretene. Seine Stifter sind erklärte Anhänger der Staatsintervention, der zunftmäßigen Arbeitsordnung, des Lehrlings- und Gesellenzwangs. Schulze - Delitzsch hat daher auch die Zumuthung zurückgewiesen, in ihrer Mitte zu erscheinen. Sein Zögling nnd Schützling Max Hirsch erschien aber, hochbeglückt jetzt unter das Protectorat eines neu aufgehenden Sozialgestirns zu kommeu, und verkündet von nuu an seine Sendung nicht mehr unter Anrufung von Schulze-Delitzsch, sondern von den in vollstem Gegensatz zu jenem stehenden Häuptern der neuen Schule, Schmoller, Brentano u. s. w. Wir führeu das nicht an, um vom Gesetzgeber zu verlangen, daß er im Streit der Schulen sofort Partei ergreife. Der Vorgaug soll uns nur zum Beleg dienen, auf welch' beweglichein Erdreich noch das Gerüste dieser von oben herab improvisirten, halb dilettantischen Schöpfungen steht, und wie sie, ihrer agitations- und propagations- lustigen Natur getreu, überall dahin zu gravitiren bereit sind, wo der Ton irgend einer Lärmtrommel sie lockt. Für diese und ähnliche Gebilde im gegenwärtigen Moment unklarer Gährung und unreifer Anfänge, unter der Eingebung literarischer und doctrinärer Spielereien eine praktische Gesetzgebung machen und dem oder jenem Homunculus der sozialistischeu Studirstube deu Ehren- Bürgerbrief fürs deutsche Reich mit Glanz überreichen, das würde wenig passen zum Ernst des Reiches, zum Ernst der Sache nnd znm Ernst der Zeiten! Anlage I. Gesetzes-Entwurf, betreffend die prinatrechttiche Stellung von Vereinen nach den Beschlüssen der Conunission dcs deutsche» Rcichslan? in der Früh- jahrsscssion 1872. ' nair Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen -c> verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, für das ganze Gebiet des Reiches, was folgt: s- 1. Vereinigungen von unbeschränkter Mitglieder;ahl, zu einem in den Gesetzen nicht verbotenen Zwecke, erhalten die Rechte eines anerkannten Vereins, nach Inhalt dcs gegenwärtigen Gesetzes unter den nachstehenden Bedingungen. Dieses Gesetz findet keine Anwendung: 1) auf die im Deutschen Handelsgesetzbuche aufgeführten Haudels - Gesellschaften, die Versi- chcrungs-Gesellschaftcn und auf die im Gesetze vom 4. Juli 1808 charakterisi rten Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, überhaupt auf l Die von der Commission gegen die aus früheren Berathungen hervor- gcgangencn Fassungen eingesiigte» Abänderungen sind mit durchschossener Schrist gedruckt. Anlage I. 269 alle Vereinigungen, welche auf Erwerb, Gewinn oder einen wirthschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sind; 2) auf Vereine, welche politische oder religiöse Zwecke verfolgen oder ihnen thatsächlich dienen, ° auf geistliche Orden und Gesellschaften und religiöse Körperschaften jeder Art; 3) auf Vereine von Arbeitgebern oder Arbeitern, welche nach ihren Satzungen oder thatsächlich sich die Veranstaltung von Arbeitsaussperrungen oder Einstellungen zur Aufgabe machen, insofern sie die Verpflichtung, sich an den die Verhütung und Schlichtung von Streitigkeiten über Lohn und Arbeitsbedingungen bezweckenden Einigungs- und Schiedsämtern zu betheiligen, nicht statutarisch anerkennen. Die Zulassung, das Verbot oder die Beschränkung von Vereinen vom Standpunkte des öffentlichen Rechts wird durch das gegenwärtige Gesetz nicht berührt. In der Verfassung und staatlichen Beaufsichtigung bereits bestehender Stiftungen oder öffentlich er Ko rpo- rationen wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. I. Abschnitt. Von Errichtung der Bereinc. 8- 2. Zur Gründung des Vereins bedarf es: 1) der schriftlichen Abfassung der Statuten; S) der Annahme eines Vereins-Namens, welcher von dem aller andern an dem nämlichen Orte befindlichen Vereine unterschieden sein muß. Zum Beitritt der einzelne» Mitglieder genügt die Unterzeichnung der Statuten oder eine schriftliche Erklärung. 8- 3- Die Vereins-Statutcn müssen enthalten: 1) Namen, Sitz und Zweck des Vereins; 270 Anlage I. 2) die Zeitdauer desselben, insoferne diese auf eine bestimmte Frist beschränkt sein soll; 3) die Bedingungen des Ein- und Austritts, sowie der Ausschließung von Mitgliedern; 4) die Art und Größe der Beiträge, welche die Mitglieder zu den Vercinszwecken in die Vereinskasse zu entrichten haben; 5) die Einsetzung eines Vorstandes, die Art seiner Wahl und seiner Legitimation, sowie der Wahl und Legitimation seiner Stellvertreter; 6) die dem Vorstande in der Leitung der inneren Vereins- Angelegenheiten zustehenden Befugnisse und die zum Behufe der Vertretung des Vereins nach Außen ihm ertheilten Vollmachten; 7) die Bestimmung der dem Vorstande dabei an die Seite zu setzenden Organe, im Fall der Verein sich überhaupt für solche entscheidet; 8) die Formen für die Zusammenberufung der General-Versammlung, für die darin zu fassenden Beschlüsse, sowie die Bedingungen für die Ausübung des Stimmrechts der Mitglieder in derselben; 9) die Bezeichnung der Fälle, für welche die General-Versammlung ordentlicher Weise zu berufen ist; 10) die Bedingungen, unter welchen eine Abänderung der Statuten zulässig sein soll. Die zur Unterstützung von Kranken und Invaliden oder für die Begräbnißkasse oder zu anderweitigen Unterstützungszwecken erhobenen Gelder sind getrennt zu halten, zu buchen und zu verwalten und dürfen unter keiner Bedingung zur Unterhaltung von Arbeitseinstellungen oder Aussperrungen oder zu anderen Zwecken als für welche sie erhoben worden sind, verwendet werden. Dem entsprechend findet eine jährliche oder periodische öffentliche Rechnungslegung über die Vercinnah- mung, Veranlagung und Verwendung der Gelder je nach den verschiedenen Vereinszwecken Statt und muß die Einsicht in die Bücher des Vereins jeder Zeit und jeder Anlage I, 271 an dein Vereinsvermvgen i nt eressirten Privatperson, sowie der in diesem Gesetz bezeichneten Aufsichts-Be- hörde gestattet werden. §- -l- Die Statuten müssen bei dem Gerichte, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat, nebst dem Mitglieder-Verzeichnisse durch den Vorstand in Person oder mittelst beglaubigten Aktes im Original eingereicht und Abschrift oder Abdruck desselben beigefügt werden. Findet sich nach vorgängiger Prüfung, daß die gesetzlichen Erfordernisse darin gewahrt sind, so giebt das Gericht die Originalstatuten dem Vorstände zurück, nachdem es den Vermerk: „Anerkannt nach dem Gesetze vom......., betreffend die Privatrechtliche Stellung von Vereinen" darauf gebrachthat, wogegen die Abschrift oder der Abdruck mit Bescheinigung der erfolgten Anerkennung zu den Gcrichtsakten genommen wird. Entsprechen jedoch die Statuten dem gegenwärtigen Gesetze nicht, so gehen die eingereichten Schriftstücke an den Vorstand zurück, unter Mittheilung der Gründe der versagten Anerkennung. Z- s. Jede Abänderung der Statuten muß in der General-Versammlung der Vercinemitglieder beschlossen und unter Einreichung zweier Abschriften des Beschlusses durch den Vorstand in Person oder mittelst beglaubigten Aktes dem Gericht angezeigt werden. Im Fall der Inhalt des Beschlusses keine dem Gesetz entnommenen Bedenken bietet, erhält der Vorstand die eine Abschrift mit dem Vermerk der geschehenen Einreichung vom Gerichte zurück, die zweite geht mit demselben Vermerk zu den Akten und gilt dieser Vermerk der ausdrücklichen Anerkennung gleich. Finden sich dagegen Bedenken der erwähnten Art, so wird wie vorstehend <§. 4. Abs. 2.) mit den Statuten verfahren. Gegen die in K§. 4. und 5. bezeichneten Gerichtsbeschlüsse findet Beschwerde statt. Den Jnstanzcnzug bestimmen die Landesgesetze. §- 0. Durch den auf den zurückgegebenen Statuten eingetragenen gerichtlichen Vermerk der Anerkennung der Verbands-Invalidenkasse ohne Eintrittsgeld für tcn Verein oder dessen Mitglieder beizutreten; ö) im Verbandstag und im Centralrath gemäß K. 3 und §. IS vertreten zu sein. K- k. Mitglieder eines dem Verbände angehörenden Gewerk- oder Ortsvereins, welche in Folge Aenderung ihrer Beschäftigung oder ihres Wohnorts einem andern für sie geeignete» und dem Verbände ange- Anlage II. 285 hörenden GeWerk- oder Ortsvereine beitreten wollen, sind hierzu ohne neues Eintrittsgeld und ohne neue Wartezeit für die Unterstützungen berechtigt. Organisation des Bcrvandes.. §. 7- Der Verband der deutschen Gewerkvcreine ist föderalistisch. Seine Organe sind: 1) der Verbandstag als berathende, beschließende und beaufsichtigende Behörde, 2) der Centralrath als vorbereitende, ausführende und verwaltende Behörde. Verbandstag. §. s- Der Verbandstag der deutschen Gewerkvcreine tritt alljährlich, in der Regel im Spätsommer, abwechselnd in den verschiedenen Theilen Deutschlands zusammen. Seine Berufung erfolgt durch den Centralrath und ist ohne Angabe der Tagesordnung 10 Wochen und mit Angabe der Tagesordnung mindestens 6 Wochen vor der Eröffnung durch das Verbandsorgan zweimal bekannt zu machen. §. s. Der Verbandstag besteht aus den Abgeordneten der verbundenen GeWerk- und selbstständigcn Ortsvereine. Die Abgeordneten der Gewerkvereine werden von den Generalversammlungen gewählt, und zwar sendet jeder Gewerkverein von 500—1500 Mitgliedern 1, von 1500—2500 2, und so für jedes fernere 1000 ein Mitglied mehr; diejenigen Gewerkvereine jedoch, welche bereits im Verbände sind und noch nicht 500 Mitglieder zählen, behalten ihre Stimme. Die Abgeordneten der selbstständigcn Ortsvereine werden nach denselben Bestimmungen von den Ortsversammlungen gewählt, jedoch so, daß Ortsvereinc unter 600 Mitgliedern sich mit anderen Ortsvereinen zur Wahl eines Abgeordneten zu verbinden haben. Das Nähere hierüber bestimmt die Geschäftsordnung. Jeder Abgeordnete hat nur eine Stimme im Verbandstag. Die Verhandlungen der Verbandstage sind für die Mitglieder 286 Anlage II. der GeWerk- und Ortsvereine öffentlich, jedoch kann durch Beschluß des Verbandstages die Oeffentlichkeit ausgeschloffen werden. 8- io- Der Verbandsiag wählt jedes Jahr sein Bureau, bestehend aus einem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und zwei bis vier Schriftführern aus den stimmberechtigten Abgeordneten vermittelst Stimmzettel. Diese Wahl, sowie die Bestimmung der Reihenfolge der Tagesordnung, soll womöglich in einer Sitzung am Vorabend der eigentlichen Versammlung vorgenommen werden. Anträge müssen in der Regel 3 Wochen vor Eröffnung des Verbandstags dem Centralrath schriftlich eingesandt werden. Später eingehende Anträge kann, bis 4 Wochen vor Eröffnung der Centralrath, später nur der Verbandstag mit 2/g Majorität für dringlich erklären; ausgenommen Anträge wegen Aussperrungen, Arbeitseinstellungen und Geschäftsstockungen, welche stets für dringlich zu erachten sind. 8- ii. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel durch einfache Majorität vermittelst Handaufheben. Beschlüsse mit verbindlicher Kraft für die GeWerk- und selbstständigen Ortsvereine sind dagegen durch Namensaufruf festzustellen, und erfordern, falls es sich um Abänderung der Verbands- und Jnvalidenkassen-Statuten, oder um außerordentliche Geldbewilligungen handelt, die 2/g Majorität der abgegebenen Stimmen. Die Vertreter derjenigen GeWerk- und Ortsvereine, welche der Jnvalidenkasse nicht angehören, enthalten sich in allen Angelegenheiten der Jnvalidenkasse der Abstimmung. — Das Gleiche gilt im Centralrath. §.i». Der Verbandstag bildet die oberste Instanz für alle Angelegenheiten des Verbandes und hat insbesondere über Folgendes zu beschließen : 1) den Jahres-Abschluß der Verbands- und der Jnvalidenkasse, auf Bericht der Verbands-Revisoren; 2) die Feststellung der Verbands-Beiträge für das nächste Jahr und die Bewilligung des Ausgabe-Budgets des Verbandes, mit Einschluß der Beamten-Gehälter; > Anlage II, 287 3) die Genehmigung, Modifizirung oder Aushebung der vom Centralrath oder vom Anwalt in dringlichen Fällen etwa getroffenen Anordnungen; sowie überhaupt die Controle über die Geschäftsführung und Leitung des Verbands-Organs; -I) die Auslegung und Abänderung der Verbands-Statuten und Verbands-Bcschlüsse, sowie der Jnvalidenkassen-Statuten; 5) die Vertretung der allgemeinen Interessen der Gewerkvereine gegenüber den Arbeitgebern, den Behörden (insbesondere der , Gesetzgebung) und dem Publikum; V) die Einsetzung eines Verbands-Schiedsgerichts, und die Beschlußfassung im Falle größerer Aussperrungen, Arbeitseinstel- ' lungen und Geschäftsstockungen, sobald dieselben zur Zeit des Verbandstages bevorstehen oder stattfinden; 7) die Wahl und Absetzung des Verbands-Kassirers, der drei Verbands-Revisoren und des Anwalts der deutschen Gewerkvereine; eine Neuwahl derselben hat nur dann stattzufinden, wenn gegen dieselben gegründete Beschwerden vorliegen; 8) die Ausschließung solcher GeWerk- und Ortsvereine, welche ihre statutenmäßigen Verpflichtungen (Z. 4) nicht erfüllt haben; 9) die Anstrebung und Aufrechterhaltung eines internationalen Bundes der sämmtlichen Gewerkvereine. Die näheren Bestimmungen über Vorbereitung und Leitung des Verbandstags enthält die vom Verbandstag genehmigte Geschäftsordnung. Centralrath und Anwalt. §- 13. Der Centralrath der deutschen Gewerkvereine hat seinen Sitz bis auf Weiteres zu Berlin, wo auch mindestens die Hälfte der Mitglieder, sowie der Anwalt, der Verbands-Kassirer und der Verbands-Controleur ihren Wohnsitz haben müssen. Jeder zum Verbände gehörige Gewerkvcrein und selbstständige Ortsverein, dessen Mitgliederzahl mindestens S00 beträgt, wählt unter seinen Mitgliedern 1 Mitglied des Centralraths; Gewerkvereine und Ortsvereine unter 500 Mitgliedern haben sich mit anderen Vereinen, bis auf Höhe von S00 Mitgliedern, zur Ernennung eines Centralrathsmitgliedcs zu vereinigen. GeWerk- und Ortsvercine von 1000—3000 Mitgliedern stellen 2, von 3000 bis 6000 3 und für jede ferneren 2000 Mitglieder je I Centralraths-Mitglied. 238 Anlag- II. 8- 14. Der Centralrath wählt unter sich mit absoluter Mehrheit einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, einen Schristsührer und dessen Stellvertreter, und einen Controleur. Der Anwalt der Vcrbands- kassirer und die Verbandsrevisoren haben Sitz, aber keine Stimme im Centralrath. §- 15. Von dem Centralrath gelten in Bezug auf Befugnisse und Geschäftsordnung im Allgemeinen dieselben Bestimmungen, wie von dem Generalrath der einzelnen Gewerkvereine. (§. 31 der Muster- Statuten.) Der Centralrath arbeitet seine Geschäftsordnung selbst aus, vorbehaltlich der Genehmigung des nächstfolgenden Verb'ands- tags. Insbesondere ist festzustellen, daß zur Führung der laufenden Geschäfte und zur Erledigung ganz dringender außerordentlicher Vorkommnisse die Majorität der am Vorort wohnenden Mitglieder berechtigt ist, daß aber zu anderen wichtigen Beschlüssen die Abstimmung auch der auswärtigen Mitglieder, möglichst auf schriftlichem Wege, erforderlich ist. — Die Vororts-Mitglieder des Centralraths versammeln sich nach Bedürfniß aus Einladung des Vorsitzenden, welche auf Antrag von 3 Mitgliedern oder des Anwalts binnen 24 Stunden erfolgen muß. — Die Centralraths-Mitglieder, sowie die Verbands-Nevisoren, wenn sie zu den Sitzungen des Centralraths erscheinen müssen, erhalten Entschädigung aus der Verbandskasse. Z. 16- Der Centralrath bildet besondere Commissionen, deren jede ans 3—5 Mitgliedern besteht: I) für das Rechnungswesen, wozn der Verbands-Controleur gehören muß; S) für das Verbands-Organ und die Agitation; 3) für die Jnvalidenkasse, welchen letzteren beiden der Anwalt angehört. Die speziellen Befugnisse dieser Commissionen hat der Centralrath durch die Geschäftsordnung festzustellen, und die Geschäftsführung derselben zu controliren. §. 17- Die etwa nothwendigen Unterbeamten für die Jnvalidenkasse und das Verbandsorgan stellt der Centralrath auf Vorschlag der Anlage II. 289 betreffenden Commission an, zunächst ist die Bewerbung resp, der Vorschlag von Vereins-Mitgliedern zu berücksichtigen und erst dann, Wenn geeignete Mitglieder nicht vorhanden, sind Nichtmitglieder anzustellen. — In Betreff der Entschädigungen und Vergütungen an die Mitglieder des Centralraths und die Verbands-Nevisoren bewendet es bei den durchschnittlichen Bestimmungen für die Gcneralräthe der einzelnen Gewerkvereine. §. 18. Der Anwalt der deutschen Gewerkvereine nimmt zum Centralrath und zum Verbände eine analoge Stellung ein, wie der General-Sekretär zum Generalrath und Gewerkverein. Derselbe ist demnach der eigentlich geschäftssührende Beamte des Verbandes, und hat insbesondere die Oberleitung der Agitation, des Verbands-Organs und der Jnvalidenkasse zu führen, den Verband und die Gewerk- vereinsbcwegung nach außen zu vertreten und den einzelnen Ge- werk- und Ortsvereinen, sowie denjenigen Arbeitern, welche sich zu Orts- und Gewerkvcreinen constituiren wollen, mit Nath Auskunft, wenn möglich und nöthig, mit Persönlichem Erscheinen hülfreich zu sein. Ferner hat der Anwalt insbesondere die Gesetzgebung und Verwaltung mit Bezug auf die Gcwerkvcreine und die Arbeiter-Interessen genau zu beobachten, und allen schädlichen Einflüssen entgegen zu treten. Endlich ist derselbe beauftragt, durch Sammlung der statistischen Ergebnisse aller einzelnen Gewcrkvereine ein Gesammtbild der deutschen Arbeiter- und Gewerlvereinsverhältnisse zu schaffen, und alljährlich zu dem Verbandstage übersichtlich zusammen zu stellen, sowie auch über die äußere und innere Entwicklung der auswärtigen Gewerkvereine zu berichten. 8- 19. Der Anwalt hat keinerlei Machtbefugnis; zu selbstständigen Ausgaben oder Anordnungen, soweit nicht der Verbandstag, resp. Centralratl) ihm solche ausdrücklich übertragen. Der Anwalt hat daher soviel wie möglich in und durch den Centralrath und dessen Commissionen zu wirken, und jedenfalls bei allen wichtigen und prinzipiellen Angelegenheiten die Ansicht und Zustimmung derselben einzuholen. Die Redaktion deS Vcrbandsorgans führt der Anwalt jedoch auf eigene Verantwortung. Bamb erger, Arbeiterfrage. lg 290 Anlage II. Die Entschädigung des Anwalts und der Contrakt mit demselben werden im Auftrage des Verbanrstags von dem Centralrath festgestellt. Bei plötzlichem Rücktritt oder Tod des Anwalts hat der Central- rath aus seiner Mitte einen Stellvertreter zu erwählen, welcher bis zum nächsten Verbandstag fungirt. Verbands-Finanzen. §. 20. Die Kosten des Verbandes werden durch einen Beitrag von vierteljährlich höchstens 1 Sgr. Pro Kopf der Mitglieder der verbundenen GeWerk- und Ortsvcreine aufgebracht; die jedesmalige Höhe der Beiträge innerhalb der gesteckten Grenze wird vom Verbandstag festgesetzt. Diese Beiträge werden nach dcr, in den letzten Abschlüssen angegebenen Mitgliederzahl am Beginn jedes Quartals von den Schatzmeistern, resp. Ortskassirern an den Verbandskassirer eingesandt und gemäß den Vorschriften der Kassenordnung verwaltet. — Nicht die einzelnen Mitglieder, sondern die GeWerk- und Ortsvereine als solche tragen die Beiträge. Die Einnahmen des Verbandes dienen in erster Linie zur Entschädigung der Mitglieder des Centralraths, der Verbands-Nevisoren und Beamten, mit Einschluß des Anwalts, zur Betreibung der Agitation, zur Herstellung der Jahresberichte und anderer Drucksachen, und zur Subvention des Verbandsorgans, so lange dasselbe seine Kosten noch nicht selbst deckt. Die Jnvalidenkasse wird von der eigentlichen Verbandskasse vollständig getrennt gehalten, wenn auch dieselben Beamten beide Kassen verwalten und lontroliren. Eine Vermischung der Einnahmen und Ausgaben derselben ist demnach durchaus verboten. Ergänzung ju den Statuten des Mröandes dcr deutschen Hcwerkvereine, die Artsveröände ketreffend. §. 21. Gemäß Beschluß des ersten ordentlichen Verbandstags der deutschen Gcweriveteine <27.—2V. August 1L7l) bilden die Ortsver- Anlage II. 291 bände einen integrirendcn Theil des Verbandes der deutsSen Gewerk- vcreine, und erläßt der Centralrath laut Vollmacht des Vcrbands- tags hierüber folgende, sür alle zum Verbände gehörigen Ortsvereine verpflichtenden Bestimmungen. Dieselben treten überall spätestens am 1. Januar 1872 in Kraft und erloschen damit alle Bestimmungen der bisherigen Ortsverbands-Statuten, welche mit den folgenden Paragraphen in Widerspruch stehen. 8- 22. Die Ortsverbände bezwecken die gemeinsame Förderung der Rechte und Interessen der Ortsvcreins-Mitglicdcr, soweit dieselben lokaler Natur sind. Insbesondere bilden die Rechtsconsultation ^Auskunftsbureau) die Bildungszwecke, die Vcrbands-Jnvalldcnkasse (lt. Z. 15 des V. I. K. St.), sowie die gemeinsame Abwehr und Agitation die Aufgabe der Ortsverbände. §. 23. Sobald zwei oder mehr dem Verbände der deutschen Gewerkvereine angehörende Ortsvereine sich in einer Stadt oder Ortschaft, einschließlich der Vorstädte und des halbstündigen Umkreises befinden, so sind dieselben berechtigt und verpflichtet, einen Ortsverband zu bilden, resp, dem bereits bestehenden Ortsveibande beizutrelen und die statutenmäßigen Leistungen an denselben zu erfüllen. §. 24. Der Austritt aus dem Ortsverbande ist keinem Ortsvereine gestattet. Glaubt ein Ortsvercin, daß der Ortsverband staluten- widrig gehandelt oder ihm sonst Unrecht gethan hat, so hat sich der betr. Orlsverein mit schriftlicher Beschwerde an den Centiairath zu wenden, dessen Ausspruch entscheidend ist. Bis zu dieser Entscheidung sind die Beschlüsse des Ortsverbands maßgebend und von sämmtlichen Ortsvereinen ohne Zögern auszuführen. 8- 25. Verweigert ein Ortsverein den Eintritt in den Oitsverband, oder die Erfüllung seiner Pflichten gegen denselben, so hat sich nach einmaliger vergeblicher Aufforderung der Ortsverbande-Ausschuß an den Centralrath um Abhü fe zu wenden. Sollte ein Oitsv.rbands- Ausschuß noch nicht vorhanden sein, so geht die Beschwerde an den H 292 Anlage II. Centralrath von dem- oder denjenigen Ortsausschüssen aus, welche dem Ortsverbande bcizutreten gewillt sind, event, vom Anwalt oder Verbandskassirer. Falls ein Ortsverein der Anweisung des Central- raths nicht nachkommen sollte, so treten für denselben die Folgen der Verletzung der Gewerkvereins- und Verbands-Statuten ein. §: 26. Zum allgemeinen Verbände gehörige Ortsvereine im zweimeiligen Umkreise einer Stadt oder Ortschaft, wo ein Ortsverband besteht, sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Ortsverbande beizutreten. Die Rechte und Pflichten solcher Ortsvcreine können eventuell, mit Rücksicht auf die Entfernung, durch besondere Vereinbarung festgestellt werden. §. 27. Jeder zum Ortsvcrband gehörige Ortsverein ist verpflichtet, den statutenmäßigen Beschlüssen des Ortsvcrbands - Ausschusses nachzukommen und die auf ihn fallenden Beiträge Pünktlich an den Ortsverbands - Kassirer abzuliefern. Die Vertheilung dieser Beiträge erfolgt nach Höhe der Kopfzahl und haben die Vertreter zur Feststellung derselben zu Anfang jedes Kalender-Vierteljahrs die Angabe der Mitgliederzahl ihrer Vereine zu erneuern. §. 28. Der Ortsverbands-Ausschuß wird gebildet durch die bei Gründung und dann zu Anfang jedes Kalender-Halbjahrs gewählten Vertreter der einzelnen Ortsvereine. Derselbe besteht, einschließlich der Beamten, aus mindestens 5 Mitgliedern, welche gleichmäßig nach der Kopfzahl auf die Ortsvereine zu vertheilen find, jedoch soll jeder Ortsverein wenigstens 1 Ausschußmitglied wählen. Die Zahl von 5 Ausschußmitgliedern ist erst nach Erreichung von mindestens 300 Mitgliedern des Ortsverbands zu überschreiten, und zwar ist dann für je 100 Mitglieder mehr 1 Ausschußmitglied zu wählen. 8. 29. Der Ortsverbands-Ausschuß ist zugleich die beschließende, beaufsichtigende und verwaltende Behörde des Ortsverbands, soweit nicht in Folgendem den Beamten besondere Befugnisse übertragen sind. Die Sitzungen finden mindestens allmonatlich statt, außerdem bei dringenden Veranlassungen. Für die Berufung und Leitung der Sitzungen, Anlage II. 293 überhaupt die Führung der Geschäfte, gelten, bis zum Erlaß einer besonderen Geschäftsordnung, im Wesentlichen die Bestimmungen für die Ortsausschüsse und Generalräthe. Der Ortsverbands-Ausschuß ist beschlußfähig, sobald die Majorität seiner Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder und Beamten werdenj, wie in ^den ^Ortsvereinen üblich, entschädigt. z. 30. Der Ortsverbands-Ausschuß wählt bei seiner Constituirung einen Vorsitzenden, Sekretär, Kassirer und Controleurs deren Befugnisse im Wesentlichen denen der gleichnamigen Beamten der Ortsvercine entsprechen, und insbesondere durch die Muster-Kassenordnung geregelt werden. Der Ortsverbands-Kassirer hat jedenfalls eine entsprechende KautionZzu stellen, und einen vom Ausschuß ausgestellten Contrakt zur Anerkennung seiner Verpflichtungen zu unterschreiben. Die Ortsverbandskasse ist vierteljährlich zu controliren und abzuschließen, worauf der Ausschuß die Decharge ertheilt. In den Ortsverbands-Ausschüssen von 10 Mitgliedern und darüber ist auch ein stellvertretender Borsitzender und Schriftführer zu wählen. Die gewählten Ortsverbands-Beamtcn sind binnen 14 Tagen dem Verbandskassirer in Berlin (nebst Adressen) anzuzeigen. §.31. Die Ortsverbands-Versammlung (K. 32) wählt im letzten Monat jedes Kalender-Halbjahrs S Ortsverbands - Revisoren,' zur Revision der Ortsverbands-Kasse (It. Muster-Kassen-Ordnung) und der Orts-Jnvalidenkassen (§. 3 der Gesch.-Ordn.), welche gleichfalls binnen 14 Tagen dem Verbands-Kassirer in Berlin anzuzeigen sind. Für die Ortsverbands-Nevisoren gelten im Allgemeinen die Bestimmungen über die Orts- und Generalrevisoren. Z. 32. Regelmäßig einmal in jedem Kalender-Vierteljahr, und zwar womöglich im letzten Monat desselben, beruft der Ortsverbands-Ausschuß die Mitglieder sämmtlicher Verbandsvereine zu einer allgemeinen Ortsverbands-Versammlung, in welchcr der Vorsitzende und Schriftführer des Ortsvcrbands-Ausschusses, resp, deren Stellvertreter, Vorsitz und Protokoll führen. Die Berufung muß spätestens 3 Tage vor dem Versammlungstage unter Angabe der Tagesordnung, durch Circular oder Zeitungs-Annonce in ortsüblicher Weise erfolgen, und 294 Anlage II. ist es Pflicht der Ausschüsse und Mitglieder aller Ortsvereine, zahlreich und pünktlich zu erscheinen. DerZweck der Ortsverbands-Versammlung ist gegenseitiges Kennenlernen der verschiedenen Berufkgenossen, Besprechung der gemeinsamen lokalen, resp, allgemeinen Verbands- und Arbeiter-Angelegen- hciten, Aufklärung über die Prinzipien der Gewerkvereine, sowie der anderen sozialen Parteien, und Agitation für die ersteren, endlich, in der ersten Versammlung jedes Kalender-Halbjahrs, Entgegennahme und Dccharge des Abschlusses der Ortsverbandskasse auf Bericht der Ortsvcrbands-Revisoren. In jeder Ortsverbands-Versammlung soll, wenn irgend möglich, ein Vortrag über soziale Fragen und Arbeiter- Angelegenheiten gehalten, resp, verlesen werden. §. 33. Außer den regelmäßigen Ortsverbands-Versammlungen können auch auf Beschluß des Ausschusses außerordentliche Ortsver- bands-Versammlungcn berufen werden, jedoch nicht öfter als einmal monatlich. In diesen Versammlungen sollen (in Ermangelung eines besonderen BildungsvereinS) bildende Vorträge und Diskussionen abgehalten, und womöglich auch die Frauen und Lehrlinge zugezogen werden. Auch können statt der außerordentlichen Versammlungen, jedoch höchstens einmal halbjährlich, gemeinsame gesellige Zusammenkünfte veredelnden Charakters stattfinden. Kosten dürfen dieselben der Ortsverbandskasse nicht auferlegen. Bei dringenden allgemeinen Arbeiter-Angelegenheiten und auf Beschluß des Centralraths oder Verbandstags ist der Ortsverbands- Ausschuß verpflichtet, so schnell als möglich eine außerordentliche Ortsverbandsversammlung zu berufen. z. 34. Die obligatorisch (verbindlich) gemeinsamen Angelegenheiten der Ortsverbände sind: I) die Nechtsconsultation; L) die Bildungs- bestrcbungen; 3) die Abwehr gegen Angriffe anderer Parteien; 4) die Verbands-Jnvalidenkasse. In größeren Ortsverbänden empfiehlt es sich, für jeden der Gegenstände I), S) und 4) eine besondere Commission zu bilden. 8-35.' Zum Zweck der Nechtsconsultation (lt. Rechtsschutz »Reglement) bestellt der Ortsverbands-Ausschuß einen gemeinsamen Rechls- Anlage II. 295 consulenten, welcher mindestens einmal wöchentlich unentgeltliche Sprechstunde haben muß und durch ein Panschquantum aus der Ortsverbandskasse entschädigt wird. In kleinern Ortsverbänden, wo selten Consultationen stattfinden, ist es besser, mit dem Nechtscon- sulenten das Honorar für jede Consnltation zu verabreden. Die Führung der Prozesse und die Annahme eines Anwaltcs hierzu bleibt Sache der einzelnen Ortsvereine, jedoch ist eine Vereinigung über die Person des Nechtsanwalts im Interesse aller Vereine sehr wünschenswert!), sowie auch, daß die Consultation im Bureau des betreffenden Rechtsanwalts stattfindet. Beschwerden in Betreff der Nechtsconsultation sind an den Ortsverbands-Ausschuß zu richten und von diesem zu erledigen, event, ist darüber an den Centralrath zu appellircn Nur gegen Vorzeigung dieses Statuts ist der Zutritt zu den Ortsversammlungen gestattet. Legitimation Nr. . . . Name. . . Stand ... Alter. . . Geburtsort. . . Berlin, den ... 18 .. l Wir geben diese sich eng an die vom Centralratl) »,'rsaßten „Mnsterstatuten" anschließenden Bestimmungen, weil sie in der Gestalt concreter Anwendung ein noch deutlicheres Bild liefern. Die Abweichungen im Statut der Fabrik- und Handarbeiter sind in den Note» beigefügt. 298 Anlage III. Zweck, Hauptmittel »nd leitende Grundsätze. 8- 1. Der Gewerkverein der deutschen Maschinenbau- und Metallarbeiter bezweckt den Schutz und die Förderung der Rechte und Interessen seiner Mitglieder auf gesetzlichem Wege. §. 2. Dieser Zweck soll hauptsächlich erreicht werden: 1) durch Errichtung einer Kranken-Unterstützungskasse des GeWerkes, resp, durch Vereinigung und Verbesserung der bestehenden GeWerks - Krankenkassen; 2) durch Errichtung einer Begräbnißkasse für die Mitglieder und ihre Gatten, resp, durch Vereinigung und Verbesserung der bestehenden Begräbnißkassen; 3) durch Errichtung einer Invaliden- und Alter-Versorgung skasse des Gewerkvereins, womöglich aber des Verbandes deutscher Gewerkvercine, zur Unterstützung der durch Unfall und Bejahrtheit Arbeitsunfähigen; 4) durch Unterstützung derjenigen Mitglieder, welche in Folge von Aussperrung (Maßregelung von Arbeitern durch Entlassung derselben) oder Arbeitseinstellung ohne Arbeit sind, und durch Unterstützung in außerordentlichen Nothfällen. Die Unterstützung derjenigen Mitglieder, welche in Folge von Geschäftsstockung arbeitslos werden, ist eine zukünftige Aufgabe des Gewerkvereins, sobald die Kassenverhältnisse es erlauben Gewerlvcrein der deutschen Fabrik- und Handarbeiter: „Männliche Mitglieder zahlen 6, weibliche 2>/z Sgr. Eintrittsgeld." Anlage III. 301 Pflichten und Rechte der Mitglieder. §. 7. . Jedes Mitglied ist verpflichtet: 1) den Statuten und statutengemäß gefaßten Vcreinsbeschlüsfen streng nachzukommen und überhaupt für die Ehre und Interessen des Gewerkvereins nach Kräften zu wirken; 2) der Kranken- und Begräbnißkasse des Gewerkvereins oder einer von dem Gewerkverein anerkannten Kranken- und Begräbnißkasse anzugehören; 3) einen wöchentlichen Beitrag von I Sgr. an die Kasse des Gewerkvereins zu entrichten, sowie event, die statutengemäß beschlossenen außerordentlichen Beiträge zu leisten, l §- S. Jedes Mitglied ist bcrechtigt: I) in dem Ortsverein Sitz und vom 13. Lebensjahre an Stimme zu haben und zu allen Vereinsämtern, vorbehaltlich der Bestimmungen von ZZ. 12 und 16, wählbar zu sein;^ 2) den Schutz und die Unterstützungen des Gewerkvereins, resp, des Verbandes der Gewerkvereine (Z, 2) zu genießen; jedoch beginnt die Berechtigung zu den Unterstützungen erst mit Ablauf von drei Monaten nach dem Eintritt in den Verein, ausgenommen Fälle von Ehr- und Körperverletzungen oder bei allgemeiner Arbeitseinstellung; 3) den Kranken-, Begräbniß- und Jnvalidenkassen des Gewerkvereins ohne andere Bedingungen, als das vorgeschriebene Alter, ärztliches Attest und Eintrittsgeld, beizutreten. 3 Alle dienstpflichtigen Mitglieder sind, wenn sie länger als vier Wochen unter den Fahnen stehen, von ihren Rechten und Pflichten zeitweilig entbunden. Organisation. 8- 9. Der Gewerkverein der Maschinenbau-Arbeiter soll ganz Deutschland umfassen und besteht aus allen Orts-, resp. Bezirksvereinen, > Fabrik- und Handarbeiter: „Männliche Mitglieder zahlen 1, weibliche 1/2 Sgr. wöchentlichen Beitrag." 2 Deßgl,: „mit Ausschluß der weiblichen Mitglieder/' 2 Dcßgl,: „Den weibliche» Mitgliedern steht es frei, der Jnbalidenkasse beizutreten." 302 Anlage III. welche sich auf Grund dieser Statuten bilden. Die Aufnahme von Orts- und Bezirksvereincn des Maschinenbau. GeWerks, welche im Wesentlichen die gleiche Tendenz und Versassung haben, sowie die Verschmelzung mit andern Gewerkvcreinen verwandter Geschäftszweige bleibt der Generalversammlung überlassen. Jedes Mitglied des Gewerkvereins muß dem Ortsvereine seines Wohnorts angehören und ist anderseits ohne Weiteres Mitglied desjenigen Ortsvereins, an dessen Sitz es seine Wohnung verlegt. Die Ortsvereine. Z. 10. Sobald mindestens 10 Arbeitnehmer des Maschinenbau-GeWerks an einem Orte oder in einem Umkreise von höchstens drei Meilen Durchschnitt zusammentreten, können dieselben auf Grund dieser Statuten einen Ortsverein gründen. Der Sitz und Name eines aus mehreren Ortschaften bestehenden Ortsvereins wird in der Regel durch diejenige Ortschaft bestimmt, in welcher sich die meisten Ver- einsmitglieder befinden. — Beträgt die Mitgliederzahl in einer großen Stadt über S00, so können sich in dieser Stadt mehrere Ortsvereine des Maschinenbau - Gewerls bilden, jedoch muß jeder bestehende Orts- vcrein erst SW Mitglieder zählen, ehe ein neuer begründet werden kann; die einzelnen Orte vereine find möglichst in den verschiedenen Stadtgegenden zu begründen. — Die Meldung von der Constituirung des Ortsvereins, nebst Personalien der Mitglieder, muß binnen acht Tagen an den Generalsekretär des Gewcrkvereins eingesandt werden. Ausschuß und Beamte, s- ii. Jeder Ortsverein wählt bei seiner Gründung und später halbjährlich im Juni und Dezember durch die Orisvcrsammlung vermittelst Stimmzettel einen Ausschuß von 6 bis 15 Personen, je nach der Größe des Ortsvereins. Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzende!: und dessen Stellvertreter, einem Sekretär, einem Kassircr, einem Controleur und 1 bis 10 Beisitzern. Erstere fünf werden jeder in einem besonderen Wahlgang, die Beisitzer in einem gemeinschaftlichen Wahlgang erwählt, und ist zur Wahl absolute Majorität der Abstimmenden erforderlich. Anlag- III. 303 8- 12. Wählbar in den Ausschuß sind alle stimmfähigen Mitglieder des Ortsvereins, welche mindestens drei Monate dem Gewerkverein angehören, ausgenommen in neuen Ortsvereinen, welche noch nicht zwei Jahre bestehen. Jeder Gewählte ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen, nur längere Krankheit hebt diese Verpflichtung auf; auch dürfen Mitglieder, welch ein Jahr lang dem Ausschuß oder den Revisoren angehört haben, für das nächste Jahr die Wahl ablehnen. > — Alle Ausschußmitglieder können wiedergewählt werden. tz. 13. Der Ausschuß versammelt sich regelmäßig mindestens einmal alle 14 Tage zur Erledigung der lausenden Geschäfte. Außerordentliche Ausschußsitzungen können der Vorsitzende und der Sekretär, sowie drei Mitglieder des Ausschusses berufen. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Majorität seiner Mitglieder anwesend ist. Die Verhandlungen sind parlamentarisch; Mitglieder, welche ohne triftige Gründe zu spät kommen, haben I Sgr., diejenigen, welche ohne schriftliche Entschuldigung fehlen, S Sgr. Strafe zu zahl,»; sechsmaliges Zuspälkommen und dreimaliges uncntschuldigtes Fehlen führt zur Ausschließung aus dem Ausschuß. — Das Nähere bestimmt die zu erlassende Geschäftsordnung. 8- 14. Sämmtliche Ausschußmitglieder erhalten für ihre Anwesenheit in jeder Sitzung eine Entschädigung von 2l/z bis 5 Sgr. aus der Vereinckasje. Ortsvereine unter 1> l) Mitglieder dürfen ihren Ausschußmitgliedern nicht über 2 l/z Sgr. und im ersten Jahre i,1?68) keine Entschädigung zahlen. Außerordentlicher Zeitaufwand ini Interesse des Vereins wird nach Maßgabe der Geschäftsordnung vergütet. ' 8- 15. Der Gesammtausschuß hat insbesondere folgende Geschäfte: 1) die Aufnahme und den Aussch uß von Mitgliedern, vorbehaltlich der Genehmigung der Orti Versammlung; 2) die Prüfung der Geschäfisberichte der Beamten, der monatlichen Kussenabschlllsse und der eingegangenen Korrespondenz; » Fabril- und Handarbeiter: Der Satz von .Jeder S-wählte" ab ist gestrichen. 304 Anlage III. 3) die Aufsicht über die Geschäftsführung der Beamten, welche derselbe event, suspendiren und durch andere Mitglieder ersetzen kann; 4) die Vorbereitung der Ortsversammlungen, inkl. Vorberathung der denselben zu unterbreitenden Anträge; ö) die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, soweit dieselben nicht einzelnen Beamten übertragen worden; 6) die Beschaffung der erforderlichen Utensilien und Lokale, innerhalb der von der Ortsversammlung gestellten Bedingungen; 7) Anträge und Beschwerden an den Vorort und die Generalversammlung ; 3) die Prüfung der Beschwerden gegen Arbeitgeber und Versuch zu deren Abstellung durch eine Deputation des Ausschusses, event. Bericht an die Ortsversammlung. §- 16. Der Vorsitzende beruft und leitet die Ausschuß- und Ortsversammlungen und vertritt den Verein gegen außen. Im Verhinderungsfalle tritt der stellvertretende Vorsitzende für ihn ein. Die Zeichnung für den Ortsverein haben der Vorsitzende und der Orts- sekrctär gemeinschaftlich; beide müssen daher majorcnn sein. 8- 17- Der Ortssckrctär führt die Mitgliederlisten und Ausschuß- Protokolle, sowie die Correspondcnz mit den Mitgliedern, dem Vorort, den übrigen Orts-Gewerkvereincn und dem Publikum. Er hat serner eine Liste über offene Arbeitsstellen und arbeitslose Mitglieder zu führen und mindestens jeden Monat die ihm zugesandten Formulare über Arbeitsstatistik u. s. w. sorgfältig auszufüllen und dem Vorort einzusenden. Etwanige Reisen im Interesse des Vereins hat er vorzugsweise zu übernehmen, sowie er überhaupt der eigentliche geschäftsführende Beamte des Ortsvereins ist. Der Sekretär wird nach Maßgabe der Mitgliederzahl seines Ortsvereins besoldet. s- 18- Der Kassirer hat die Kassenverwaltung nach einer zu erlassenden Kassenordnung zu führen. Diese Kassenordnung soll Bestimmungen enthalten: über die Höhe und Art der vom Kassirer jedenfalls zu stellenden Kaution, seine Besoldung, die Form der Anlage III. 305 Anweisungen, die Unterbringung der Kassenbestände, die Ansammlung der Beiträge u> s. w. 8- 19. Die Befugnisse und Verpflichtungen des Controleurs sind ebenfalls durch die Kasscnordnung festzustellen. Derselbe hat u. A. allmonatlich den Kassenabschluß des OrtsvercinS an den Vorort eineinzusenden. Revisoren. " Z. -0. In denselben Versammlungen und in derselben Weise, wie den Ausschuß, wählt jeder Ortsverein zwei Revisoren zur Revision der Kasse und der Abschlüsse. — An diese Revisoren hat sich der Vorort zu wenden, falls der Sekretär oder Ausschuß dem Vorort gegenüber nicht ihre Schuldigkeit thun, und die Revisoren haben an den Vorort zu berichten, wenn sie die Geschäftsführung des Ausschusses für nachlässig oder fehlerhaft halten. Im Auftrage des Vororts können die Revisoren eine außerordentliche Ortsversammlung zur Zurechtweisung resp. Absetzung des Ausschusses einberufen. Ortsversaimnliiiigen. 8- 21. Die Mitglieder des Ortsvercins versammeln sich zu ordentlichen beschließenden Ortsversammlungen an einem bestimmten Tage jedes Monats und in einem bestimmten Lokale ohne besondere Aufforderung. V2 Stunde nach der festgesetzten Zeit wird die Mitgliederliste verlesen, und wer dann ohne Entschuldigung fehlt, hat 1 Sgr. Strafe zu bezahlen. — Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Ausschusses, das Protokoll führt der stellvertretende Vorsitzende. Fehlen Beide, oder wird ein bezüglicher Antrag gestellt und angenommen, so erwählt die Versammlung für den betreffenden Abend einen andern Vorsitzenden und Schriftführer aus ihrer Mitte. §. 22. Außerordentliche beschließende Ortsversammlungen können in dringenden Fällen durch den Ausschuß oder die Revisoren berufen werden, und dieß muß geschehen, falls mindestens ^ der Mitglieder oder der Generalrath es verlangt. Von diesen außerordentlichen Bambcrger, Arbeitersrage. Zy 306 Anlage III. Ortsversammlungen gelten sonst dieselben Bestimmungen, wie von den ordentlichen. — Endlich kann der Ortsverein auch Mitgliederversammlungen zum Anhören und Diskutiren von Vorträgen einführen, zu deren Besuch jedoch kein Mitglied verpflichtet ist. 8- 23. Die Ortsversammlung ist beschlußfähig, wenn' mindestens die Majorität aller Mitglieder anwesend ist. Ist dieß nicht der Fall, so muß binnen acht Tagen eine außerordentliche Ortsversammlung berufe» werden, welche dann jedenfalls beschlußfähig ist. — Die Verhandlungen werden in parlamentarischer Weise nach Anleitung der zu erlassenden Geschäftsordnung geführt. Anträge müssen wenigstens drei Tage vorher auf ortsübliche Weise den Mitgliedern bekannt gemacht sein; doch können dringliche Anträge mit 2/g Majorität zur Beschlußfassung zugelassen werden. — Die Beschlüsse und Wahlen erfolgen durch absolute Majorität der Anwesenden, außer in den besonders vorgesehenen Fällen. s- 24. Die Ortsversammlung bildet die letzte Instanz für alle Angelegenheiten des Ortsvereins, soweit nicht ausdrücklich der Generalrath und die Generalversammlung des Gewerkvereins zur Entscheidung berechtigt sind. Die Ortsversammlung beschließt insbesondere: 1) über die Aufnahme neuer Mitglieder in zweifelhaften Fällen und über den Ausschluß von Mitgliedern; 2) über den Abschluß des verflossenen Quartals in den ordentlichen Sitzungen im Januar, April, Juli und Oktober aus Bericht der Revisoren; 3) über Wahl und Absetzung der Ausschußmitglieder, Revisoren, Schiedsrichter und besonderen Commissionen; 4) über Auslegung der Statuten und Vereinsbeschlüsse, vor-, behaltlich der Entscheidung der Generalversammlung; 5) über Anträge unv Beschwerden an den Vorort und die Generalversammlung des Gewerkvereins; ' K) über alle Ausgaben, weiche nicht nothwendig aus den Statuten und Vereinsbeschlüssen folgen und mehr als S Thlr. betragen, jedoch innerhalb der von der Generalversammlung gesteckten Grenzen, sowie über Mietsverträge; Anlage III. 307 7) über die Genehmigung von Arbeitseinstellungen, resp. Empfehlung derselben an den Vorort. Bczirksvercine. Z. 25. Sobald in einer Stadt oder in einer Gegend von höchstens drei Meilen Durchschnitt zwei oder mehr Ortsvereine des Gewerkvereins der Maschinenbau-Arbeiter bestehen, können dieselben einen Bezirksverein bilden, um die gemeinsamen Interessen zu verfolgen. Ebenso können auch die Ortsvereine eines deutschen Landes, einer Provinz oder eines Jndustriebezirks einen Bezirksverein bilden, wenn dieselben es für dienlich halten. Beschließt die Majorität der Ortsvereine eines Bezirks die Gründung eines Bczirks- vereins, so sind die übrigen Ortsvereine des Bezirks verpflichtet, demselben beizutreten. Auch Einzelmitglieder an Orten, wo Ortsvereine nicht bestehen, können dem Bezirksverein beitreten. §. 2S. Die Organe des Bezirksvereins sind der Bezirksausschuß und die Bezirksversammlung. — Der Bezirksausschuß hat dieselbe Zusammensetzung wie die Ortsausschüsse. Die Majorität seiner Mitglieder muß an dem Sitze des Bezirksvereins wohnhaft sein, welcher letztere in der Regel derjenige Ort ist, in welchem die meisten Vcr- einsmitgliedcr vorhanden sind. Die Mitglieder des Bezirksausschusses werden halbjährlich von den Ortsversammlungen nach näher festzustellendem Modus gewählt. Z. 27. Die Bezirksversammlung besteht: s. wenn der Brzirksverein sich in einer Stadt oder dreimaligen Gegend befindet, aus sämmtlichen Mitgliedern der Ortsvereine; d. andernfalls aus den Delegirten der Ortsvereine. Jeder Ortsveri'in kann für je 100 Mitglieder einen Delegirten senden und hat jedensal.s für je 50 Mitglieder 1 Stimme. Auch jeder Ortsverein unter bv Mitgliedern kann einen Delegirten senden und hat jedenfalls 1 Stimme. 8- 28. Die Befugnisse, Geschäftsordnung u. s. w. des Bezirksausschusses und der Bezirksversammlung werden von dem Bezirksverein selbst 303 Anlage III. nach Grundzügen, welche die Generalversammlung des GewerkvercinS festzustellen hat, geordnet. Die Bezirksvereine sind nur Mittelglieder zwischen den Ortsvereinen und dein Gesammt-Gewerkvereine zur Vertretung der gemeinsamen Jnteressm eines Bezirks, insbesondere gegenüber den Arbeitgebern und den Behörden. Vorort und Generalrath. s- 29. Die Generalversammlung wählt unter den Ortsvereinen einen Vorort des Gewerkvereins. §. 30. Zur Verwaltung der gemeinsamen Geschäfte des ganzen Ge° Werkvereins wird ein Generalrath erwählt, bestehend aus 16 Mitgliedern , wovon 9 dein Vorort nebst dreimeiligem Umkreis angehören müssen. Die Amtsdauer der Mitglieder ist ein Jahr. — Die Mitglieder des Generalraths werden von der Generalversammlung vermittelst Stimmzettel gewählt, und zwar der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, der Generalsekretär, der Schatzmeister und Controleur, welche sämmtlich dem Vorort angehören müssen, in besonderem Wahlgang, die übrigen gemeinsam. Außerdem wählt die Generalversammlung 16 Stellvertreter (wovon ebenfalls 9 dem Vorort angehörig), welche bei Veränderung oder Suspendirung von Mitgliedern in den Generalrath eintreten. s- 31- Von dem Generalrath gelten in Bezug auf Befugnisse und Geschäftsordnung im Allgemeinen dieselben Bestimmungen wie von den Ortsausschüssen. Der Generalrath hat die Beschlüsse der Generalversammlung auszuführen, resp, die Ausführung derselben zu überwachen. In den Zwischenräumen der Generalversammlungen, jedoch nur bei äußerster Dringlichkeit, kann derselbe im Interesse des Gewerkvereins Beschlüsse fassen, die nur bis zur nächsten Generalversammlung , resp, allgemeinen Abstimmung A 39) Giltigkcit haben. — Gemäß der zu erlassenden Geschäftsordnung sind bei solchen Beschlüssen, insbesondere wo es sich um eine größere Arbeitseinstellung handelt, die auswärtigen Mitglieder des Gcneralraths zur schriftlichen oder persönlichen Abstimmung heranzuziehen. Für die laufenden Geschäfte genügt die Einladung der zum Vorort und dreimeiligen Anlage 111. 309 Umkreis gehörigen Mitglieder des Generalraths, von denen mindestens sechs anwesend sein müssen. Die Sitzungsprotokolle sind aber stets binnen zwei Tagen an die auswärtigen Mitglieder abzusenden. 8- ss. Der Generalrath führt die Aufsicht über die ihm angehörigen Beamten in gleicher Weise, wie die Ortsausschüsse und ist, unter Zuziehung seiner auswärtigen Mitglieder, zur Suspendirung und Ersetzung derselben berechtigt. — Der Generalrath verfügt über die Kasse des Gewerkvereins innerhalb der von der Generalversammlung erlassenen Bestimmungen. Die Zeichnung sür den Gewerkvercin geschieht gemeinschaftlich durch den Vorsitzenden resp, dessen Stellvertreter, den Generalsekretär und den Controleur. — Die Kautionen, Besoldungen und Vergütungen der Beamten und übrigen Mitglieder des Gcneralraths bestimmt die Generalversammlung. Der Schatzmeister hat jedenfalls eine angemessene Kaution zu stellen. 8- 33. Der Vorsitzende des Generalraths und dessen Stellvertreter, der Schatzmeister und der Controleur des Generalraths haben für die gemeinsamen Angelegenheiten des Gewerkvereins die nämlichen Befugnisse und Verpflichtungen, wie die betreffenden Beamten für die Ortsvereine. Das Nähere ergibt die zu erlassende Geschäftsordnung. 8- 34. Der Generalsekretär unterhält die Verbindung zwischen dem Generalrath und den Orts- und Bezirksvereinen und ist der eigentlich geschäftsführende Beamte des Vororts. Derselbe hat ein ständiges Bureau, worin sämmtliche Schriftstücke des Vereins, die Mitgliederlisten, Gcwerksstatistik u. f. w. aufbewahrt werden. Der Generalsekretär stellt jeden Monat baldmöglichst die von den Orts- fekretären eingelaufenen Tabellen und Berichte übersichtlich zusammen und hat dieselben, sobald die Kafsenverhältnisse es gestatten, durch den Druck zu veröffentlichen. — Ferner soll der Generalsekretär darüber wachen, daß die Geschäfte der Ortsvereine statutengemäß und im Einklang mit den Beschlüssen der Generalversammlung geführt werden, und daß insbesondere die Ortssekretäre ihre Schuldigkeit thun. — Endlich hat der Generalsekretär sür Ausbreitung des Gewerkvereins zu wirken, zu welchem Zwecke er Reisen machen, resp, dem Generalrath andere Personen zu diesem Behufe vorschlagen kann. 310 Anlage III. Gcneralrevisore». §. 35. Außer dem Generalrath wählt die Generalversammlung auf Vorschlag der Vorortsversammlung drei General revisoren, welche dem Vorort angehören müssen, zur Revision der Kasse und der Abschlüsse des Gewerkvcreins. Diese Gcneralrcvisoren bilden eine Commission, an welche alle Beschwerden über die Geschäftsführung des Generalsekretärs und Generalraths bei Nichttagen der Generalversammlung zu richten sind. Findet die Revisionskommission die Beschwerde gerechtfertigt, so hat dieselbe entweder beim Generalrath auf Abhülfe zu dringen oder im äußersten Falle unter Zustimmung der Vorortsversammlung den Generalrath zu susvendiren und sofort eine Abstimmung sämmtlicher Ortsvereinc über die Absetzung des Generalraths, resp, bestimmter Mitglieder desselben, unter schriftlicher Mittheilung der Gründe herbeizuführen. Die Generalrevisoren sind besoldet. Generalversammlung. §. 36. Die Generalversammlung besteht aus Abgeordneten der sämmtlichen Ortsvereine. Jeder Ortsverein von mindestens 150 Mitgliedern wählt durch seine Ortsversammlung aus seiner Mitte einen Abgeordneten mit absoluter Majorität, bei 300 — 500 Mitgliedern zwei Abgeordnete, sür jede ferneren 500 Mitglieder einen Abgeordneten mehr. — Vereine unter 150 Mitglieder, sowie einzelne Mitglieder haben sich zum Zwecke der Wahl auf Höhe von 150 zu vereinigen. Das Nähere hierüber bestimmt die Geschäftsordnung. §. 37. Die Generalversammlung bildet die oberste Instanz in allen Angelegenheiten des Gewerkvereins und hat vorzugsweise über Folgendes zu entscheiden: 1) den ^Jahresabschluß des Gewerkvereins auf Bericht der Generalrevisoren; 2) die Wahl und Absetzung der Mitglieder des Generalraths nnd der Generalrevisoren; Z) die Absetzung der Mitglieder von Orts - und Bezirksausschüssen, falls dieselben ihre statutenmäßigen Pflichten verabsäumen; Anlage III, 311 4) in letzter Instanz die Ausschließung von Mitgliedern wegen Zuwidcrhandelns gegen die Statuten und Beschlüsse, sowie gegen die Ehre und Interessen des Gewerkvereins-, 5) den Eintritt in den Verband deutscher Gewerkvereine und den Austritt aus.demselben, sowie die Genehmigung derjenigen Beschlüsse des Verbandes, welche nicht gemäß den Statuten von selbst verbindliche Kraft haben; 6) die Aufnahme von Orts- und Bezirksvcreinen des Maschinenbauarbeiter-Gewerbes mit ähnlicher Tendenz und Verfassung und die Verschmelzung mit Gewerkvereinen verwandter Geschäftszweige; 7) die Auslegung und Abänderung der Statuten und Vereins- bcschlüsse; 8) alle Anträge und Beschwerden von Vereinen oder einzelnen Mitgliedern, welche sich auf die allgemeinen Verhältnisse des Gewerkveveins beziehen, insbesondere Schritte des Gewerkvereins gegenüber den Arbeitgebern und den Behörden im Allgemeinen; 9) die Bewilligung aller größeren Ausgaben, sowie die Ausschreibung außerordentlicher Beiträge, vorbehaltlich der allgemeinen Mitglieder-Abstimmung (§. 39). §. 38. Alle Anträge für die Generalversammlung sind mindestens sechs Wochen vor dem Zusammentritt derselben dem Gencralrath einzureichen uns von diesem binnen 14 Tagen an sämmtliche Ortsvereine zu versenden. Binnen wiederum 14 Tagen haben sämmtliche Ortsversammlungen in Vorberathung darüber zu treten. Alle Anträge, bei welchen nicht diese Fristen innegehalten sind, können nur in ganz dringlichen Fällen von der Generalversammlung berathen werden; die Dringlichkeits-Erklärung erfolgt nur mit 2/z Majorität. Statuten- Abänderungen dürfen niemals für dringlich erklärt werden und erfordern zu ihrer Annahme 2/z Majorität. Allgemeine Abstimmungen. §. 39. Beschließt die Generalversammlung die Ausschreibung außerordentlicher Beiträge, so muß dieser Beschluß binnen höchstens 312 Anlage III. 14 Tagen durch eine allgemeine Abstimmung der Mitglieder in sämmtlichen Ortsvereinen genehmigt werden. Eine solche Abstimmung soll ferner stattfinden, wenn in den Zwischenräumen der Generalversammlungen wichtige Entscheidungen des Gewerkvereins nothwendig sind. Zur Veranlassung einer allgemeinen Abstimmung sind berechtigt: 1) der Generalrath, L) die Revisionskommission, 3) ein Drittel der sämmtlichen Ortsvereinc, wenn dieselben unter Angabe des Antrags und der Motive die Abstimmung verlangen. — Entscheidend ist die Majorität sämmtlicher abgegebenen Stimmen; die Abstimmungsprotokolle sind binnen drei Tagen an die Nevisionskommiss'vn einzusenden. Klisscnverhältilisse. §. 40. Sämmtliche Fonds der Orts- und Bezirksvereine sind gemeinschaftliches Eigenthum des ganzen Gewerkvereins, sowie anderseits sämmtliche statutenmäßig geleisteten Ausgaben der Orts- und Bezirksvereine für Rechnung des ganzen Gewerkvereins gehen. — Bedarf daher ein Orts- oder Bezirksverein zu seinen statutenmäßigen Ausgaben größerer Geldmittel, als in seiner Kasse vorhanden sind, so hat er sich unter Rechnungslegung an den Generalrath zu wenden, welcher einen oder mehrere andere Ortsvereine zur Absendung ihres Ueberschusses an den benöthigten Ortsverein anweist. Anweisung und Nemittirung muß binnen spätestens 14 Tagen erfolgen. §. 41. Am Jahresanfang soll regelmäßig eine allgemeine Ausgleichung der Fonds unter den sämmtlichen Ortsvereinen erfolgen. Nach Maßgabe des letzten Jahresabschlusses wird der Gesamintfonds des Gc- werkvereins nach Köpfen berechnet, und jeder Ortsverein soll durch die Ausgleichung annähernd so viel Fonds erhalten, als die Zahl seiner Mitglieder bedingt. Diejenigen Ortsvereine, welche beträchtlich mehr Fonds haben, werden vom Generalrath angewiesen, an diejenigen Ortsvereine zu remittiren, welche beträchtlich weniger haben. Diese Ausgleichung hat binnen spätestens vier Wochen stattzufinden. 8- 4S. Die Kasse des Generalraths, welche von der des Vorortsvereins vollständig getrennt ist, wird bei der allgemeinen Ausgleichung mit Anlage III. 313 S Proc. des Gesammtfonds dotirt und ist auf dieser Höhe ferner zu erhalten. 8- 43. Die Geldbestände sind gemäß der Kassenordnung in flüssige und stehende zu theilen. Die ersteren müssen so angelegt werden, Idaß sie jederzeit sofort verfügbar sind, die letzteren auf 3- bis 6 monatliche Kündigung. Bei Anlegung der Vereinsfonds ist zuerst vollkommene Sicherheit; dann aber die Verwendung zum Nutzen der arbeitenden Klassen, insbesondere bei Genossenschaften, maßgebend. — Die Belegung ist dem Generalrath anzuzeigen, und kann von diesem jederzeit anders darüber bestimmt werden. Arbeitslosigkeit, s- 44. Bei Differenzen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, welche die Arbeitgeber zur Entlassung von Mitgliedern (Aussperrung) bestimmt haben, hat, wenn es sich um höchstens 10 Mitglieder handelt, der Ortsausschuß in einer sofort zu berufenden Sitzung und unter Einladung von Vertretern beider Theile die Angelegenheit zu prüfen. Er hat dann entweder die Mitglieder zur Annahme der von Arbeitgebern gestellten Bedingungen zu verpflichten, oder durch eine Deputation :c. die Arbeitgeber zur Nachgiebigkeit gegen die gerechten Ansprüche der Arbeitnehmer, resp, zur Berufung eines unparteiischen Schiedsgerichts zu veranlassen. — Weigern sich die Mitglieder, den Beschluß des Ausschusses auszuführen, so verlieren sie das Anrecht aus Hülfsgeld, können aber an die Ortsversammlung resp, den Generalrath appelliren. — Weigern sich die Arbeitgeber, den Vergleich oder das Schiedsgericht anzunehmen, so hat der Ausschuß sofort eine außerordentliche Ortsversammlung zu berufen. Wenn deren Entscheidung zu Gunsten der Mitglieder ausfällt, so erhalten dieselben ein Hülfsgeld von zwei Thlrn. wöchentlich aus der Kasse des Gewerkvereins. Jede solche Angelegenheit ist sofort dem Generalrath anzuzeigen und ferner wöchentlich darüber zu berichten. Dauert die Aussperrung oder Arbeitslosigkeit länger als vier Wochen, so hat der Generalrath über die weitere Fortdauer des Hülssgeldes zu entscheiden. — Jeder Beschluß des Gencralraths in Bezug aus Hülssgeld muß in spätestens drei Tagen dem betr. Ortsverein mitgetheilt werden. 314 Anlag- III, 8- 45. Kein Mitglied ist berechtigt, eigenmächtig die Arbeit einzustellen, es sei denn, daß ihm unverschuldete Dhr- loder Körperverletzung widerfährt. Nur..in diesen: Falle behält er das Anrecht auf Hülfsgeld. — Glauben Mitglieder ihre Rechte und Interessen von den Arbeitgebern verletzt und beabsichtigen infolge dessen die Arbeit einzustellen, so haben sie sofort dem Ortssekretär Anzeige zu machen, und es treten dieselben Maßregeln und Folgen ein, wie nach Z. 44. Z. 4ö. Betrifft die Aussperrung oder beabsichtigte Arbeitseinstellung mehr als 10 Vcreinsmitglieder, so hat der Ausschuß nach vorheriger Prüfung sofort an den Generalrath zu berichten, in dessen Händen die Entscheidung ruht. Der Generalrath hat event, die Deputation an den betreffenden Arbeitgeber abzuordnen und bei Hart- näckigkeit der Arbeitgeber die Arbeitseinstellung, resp, die Hülfsgelder der Ausgesperrten zu beschließen. — Sowohl der Ortsausschuß als der Generalrath können zur Beilegung der Differenz auch andere Mittel als eine Deputation, wie z. B. die Vermittelung von angesehenen nnbetheiligten Personen, benutzen. In keinem Falle ist der Generalrath verpflichtet, die Arbeitseinstellung zu beschließen; derselbe hat vielmehr auf die Zeit- und Geschästsverhältnisse gebührende Rücksicht zu nehmen und kann in Folge derselben den Austrag der Differenzen auf eine gelegenere Zeit vertagen. 8- 47. Betrifft die Aussperrung oder Arbeitseinstellung mehr als 100 Mitglieder, so hat nach Verlauf von vier Wochen der Generalrath an den ständischen Ausschuß des Gewerkvereins-Verbandes zu berichten und die statutenmäßige Unterstützung des Verbandes zu beantragen. Erfolgt diese Unterstützung nicht, und sind die Fonds des Maschinenbauarbeiter-Gewerkvereins bereits stark angegriffen, so hat der Generalrath die Wiederaufnahme der Arbeit anzuordnen, womit das Aufhören der Hülfsgelder allgemein eintritt. Nur durch die Generalversammlung resp, die allgemeine Mitglieder-Abstimmung kann in diesem Falle beschlossen werden, daß die Arbeitseinstellung vermittelst außerordentlicher Beiträge, Anlehen oder sonstige Mittel weitergeführt werden soll. Anlage III. 313 K. 48. Ist während einer Aussperrung oder Arbeitseinstellung gegrün- detete Aussicht, daß anderswo Arbeit für ein feierndes Mitglied zu finden ist, so muß ein unverheiratetes Mitglied auf Anordnung des Generalsekretärs binnen drei Tagen nach jenem Orte reisen, ein verheiratetes Mitglied binnen höchstens 14 Tagen, und ist jedes auf diese Weise reisende Mitglied außer dem gewöhnlichen Hülfsgeld auch zum Empfang der Reiscspcsen aus der Vereinskasse berechtigt; den Betrag derselben hat der Ortsausschuß gemäß möglichst billiger Beförderung festzustellen. — Findet sich auch an dem Orte, wohin das Mitglied dirigirt ist, keine Arbeit, so hat der dortige Ortssekretär Mit Zustimmung des Generalsekretärs entweder die Rückreise oder die Reise an einen dritten Ort, wo Aussicht auf Beschäftigung ist, anzuordnen und in beiden Fällen das nöthige Reisegeld anzuweisen. Für die etwa nöthig werdende spätere Uebersiede- lung der Familien verheirateter Mitglieder zahlt der Gewerkverein gleichfalls ein noch näher zu bestimmendes Reisegeld. — Mitglieder, welche abzureisen sich weigern, verlieren dadurch den Anspruch auf das HülfSgeld während der betreffenden Aussperrung oder Arbeitseinstellung, nicht aber die Mitgliedschaft. §- 49. Entsteht eine allgemeinere Arbeitslosigkeit in Folge von Ge» schäftsstockung, so hat der Ortsausschuß resp. Gcneralrath möglichst in Verbindung mit den Arbeitgebern des GeWerks und den gleichfalls betroffenen andern Gewerkvcrcinen geeignete Mittel zur möglichsten Abhülfe, wie z. B. Uebersiedelung und Auswanderung, energisch zu ergreifen. — In außerordentlichen Nothfällen beschließt der Generalrath auf Antrag der Ortsausschüsse eine Unterstützung aus der Kasse des Gewerkvercins. Arbeitsstatistik und Arbeitsvermittlung. §. 50. Die Ortssekretäre haben nach Maßgabe allgemeiner Formulare allmonatlich über die Höhe der Löhne, die Dauer der Arbeitszeit, den Gang des Geschäfts, die Anzahl der Lehrlinge und alle anderen für die Lage der Maschincnbau»Arbeiter an ihrem Orte erheblichen Verhältnisse nach genauer Erkundigung an den Generalsekretär zu 316 Anlagc III. berichten, und stellt Letzterer daraus die Arbeitsstatistik des Gewerkvereins zusammen. — Alle Mitglieder, welche ihre Arbeit verlieren, haben dieß sofort dem Ortssekretär anzuzeigen, worauf Letzterer entweder am Orte selbst oder vermittelst der Bezirks- und Generalsekretäre an anderen Orten den Arbeitslosen Beschäftigung zum üblichen Lohn zu verschaffen bemüht sein muß. Allgemeine Bildung, gewerblicher Unterricht und Lehrlingswesen. 8. Sl. Die Ortsausschüsse und der Generalrath sollen die Förderung der humanen Bildung unter den Mitgliedern auf alle Weise sich angelegen sein lassen. Bestehen an dem betreffenden Orte Arbeiter- bildnngs- oder Handwerkervereine, so sind die Mitglieder zur Betheiligung an denselben aufzufordern, event, einen Zuschuß an den Kosten des Unterrichts innerhalb der von der Generalversammlung zu steckenden Grenzen zu leisten. Bestehen solche Vereine nicht, so hat der Ortsausschuß die Gründung derselben zu veranlassen, resp, bei genügender Mitgliederzahl für geeignete Vorträge und Unterrichtskurse für seine Mitglieder zu sorgen. Die Lehrerhonorare sollen in der Regel von den betheiligten Mitgliedern aufgebracht werden. 8- S2. Die Ortsvereine und der Gewerkverein haben für Förderung auch des gewerblichen Unterrichts ihrer Mitglieder durch geeignete Kurse, Bücher, Modelle u. s. w. eifrig Sorge zu tragen, wo möglich in Verbindung mit den Arbeiterbildungs- und Handwerkervereinen, event, mit den Ortsvereinen verwandter Gewerke. Die Höhe der hierzu verwendbaren Geldmittel hat gleichfalls die Generalversammlung pro Kopf der Mitglieder festzustellen. - §. 53. Desgleichen haben die Ortsvercine und der Gewerlverein dafür zu sorgen, daß das Lehrlingswesen zu Gunsten des GeWerks sowohl, als auch der Lehrlinge selbst verbessert werde. Ist das Ge- werk an einem Orte, in einer Gegend oder allgemein überfüllt, oder droht eine solche Ueberfüllung, so hat der Gewerkverein durch alle gesetzlichen Mittel, wie öffentliche Warnung, Vorstellung bei den Arbeitgebern u. s. w. gegen Annahme neuer Lehrlinge zu wirken. Anlage III. 317 Anderseits hat er dafür zu sorgen, daß die einmal angenommenen Lehrlinge zu tüchtigen Arbeitern, Bürgern und Menschen herausgebildet werden. Beschwerden gegen Arbeitgeber, Behörden »nd Publikum. §. 54. Alle begründeten Beschwerden der Mitglieder gegen Arbeitgeber, Behörden und Publikum sind sofort dem Ortssekretär mitzutheilen, welcher, womöglich unter Zuziehung der Betheiligten, dem Ausschuß darüber zu berichten hat. Letzterer sucht entweder selbst durch alle gesetzlichen Mittel Abhülfe zu schaffen, oder wenn die Sache eine allgemeine und wichtige ist, so berichtet er an den Generalrath. — Läßt sich die Beschwerde nur ans gerichtlichem Wege abstellen, so wird der Prozeß, bei wirklicher Schuldlosigkeit der betheiligten Mitglieder, nach Befinden des Ausschusses auf Kosten des Gewerkvereins geführt. Fälle, welche mehrere Gewerkt gemeinsam betreffen, sind an den Verband deutscher Gewerkvereine abzugeben. Genossenschaften. Z. Sö. Der Gewerkverein hat unter seinen Mitgliedern die Betheiligung an wirthschaftlichen, aufSclbsthülfe begründeten Genossenschaften zu fördern, insbesondere die Gründung von solide fundirten Pro- duktivgenosscnschaften. Die letzteren sollen insbesondere bei beträchtlichen Aussperrungen und Arbeitseinstellungen zur Beschäftigung der arbeitslosen Mitglieder benutzt werden. Auflösung. ß. 56. Ein Ortsverein muß sich auslösen, sobald die Mitgliederzahl während dreier Monate weniger als sieben beträgt. Die übriggebliebenen Mitglieder können sich sofort dem nächstbelegenen Ortsoder Bezirksverein anschließen. Die Kasse, Utensilicn und Schriftstücke des aufgelösten Ortsvereins werden zur Verfügung des Generalraths gestellt, welcher die letzteren in Verwahrung eines dortigen Mitgliedes lassen kann, die Kasse aber einem andern Ortsverein zuweist. 313 Anlage IV. §. S7. Die Auflösung des ganzen Gewerkvcreins erfolgt: 1) im Falle der Insolvenz, wobei es die Pflicht der sämmtlichen Mitglieder ist, die Beamten, welche für den Gewerkvercin gezeichnet haben, vor Verlusten zu bewahren; S) durch Beschluß der Generalversammlung, welche mit ^/z Majorität gefaßt und durch allgemeine Mitglieder-Abstimmung, gleichfalls mit 2/z Majorität der sämmtlichen abgegebenen Stimmen, genehmigt werden muß. Die auflösende Generalversammlung hat, vorbehaltlich des Ausfalls der Mitglieder-Abstimmung, eine Liquidationskommission niederzusetzen. Das übrig bleibende Vermögen soll auf keinen Fall unter die Mitglieder vertheilt werden, sondern den Kranken-, Begräbniß- und Jnvalidenkassen des GeWerks, resp, der Arbeitnehmer überhaupt zufallen. ' Anlage IV. Statuten der deutschen Verbandskasse für die Znvalidcii der Uröcit, Nebst Geschäftsordnung für die Ortsvcreine und OrtsvcrbSnde und ihre Beamten. Statuten, s- I. Der Verband der deutschen Gcwerkvereine gründet gemäß seinen Statuten lH. 1) eine Jnvalidenkasse unter dem Namen „Deutsche Verbandskasse für die Invaliden der Arbeit." Zwick derselben ist: die Mitglieder zu unterstützen, wenn dieselben durch Unfall, Krankheit oder Altersschwäche dauernd arbeitsunfähig geworden sind. 8- s. Der Jnvalidenkasse können nur Mitglieder eines dem Verbände angehörigen GeWerk- oder Ortsvereins beitreten, und zwar nur solche, welche das Alter von 45 Jahren noch nicht überschritten haben. Anlage IV. Z19 Von neu gegründeten Ortsvereinen oder solchen Vereinen, welche sich vom Verbände resp. Gewerkvereinen neu anschließen, können jedoch Mitglieder bei genügendem Gesundheitsattest auch nach zurückgelegtem 45. Jahre der Verbands-Jnvalidenkasse beitreten, falls der Beitritt binnen 3 Monaten erfolgt und das Alter der in gleicher Frist aus demselben Verein Beitretenden das Durchschnittsalter von 37 Jahren nicht überschreitet. Der Ausschuß oder die dazu ernannte Commission ist verpflichtet, von jeder sich zur Aufnahme meldenden Person ein Gesundheits- Attest zu fordern und bei ungünstigem Inhalt desselben die Aufnahme zu verweigern. Jedes der Jnvalidenkasfe neu beitretende Mitglied ist verpflichtet anzugeben, ob es bereits einer anderen Jnvalidenkasfe angehört. Wer diese Angabe unterläßt, verliert sein Anrecht an die Verbands-Jnvalidenkasse. Die Unterstützung, welche ein Invalide aus diesen und anderen Kassen erhält, darf zusammen die Höhe seines gegenwärtigen Durchschnittsverdienstes nicht übersteigen. 3. Die Fonds der Jnvalidenkassen werden vorzugsweise durch die fortlaufenden Beiträge der Mitglieder gebildet. Freiwillige Beiträge von Arbeitgebern und anderen Personen, sowie Vermächtnisse werden dankbar angenommen, jedoch darf von Seiten der Geber keinerlei Einfluß auf die Organisation oder Verwaltung der Jnvalidenkasfe ausgeübt werden. Wohl aber steht es den Gebern frei, die Verwendung ihrer Schenkungen auf bestimmte Orte, Klassen von Mitgliedern, oder Fälle der Invalidität zu beschränken. Solche Bestimmungen sind im Verbands-Organ zu veröffentlichen. Die Fonds derjenigen lokalen Jnvalidenkassen, welche mit der Verbands-Jnvalidenkasse verschmolzen werden, können ebenfalls auf die Unterstützung der Invaliden der betreffenden Orte und Berufs- zweige, resp, der zeitigen Mitglieder der lokalen Kasse, beschränkt werden. Auch diese Bestimmungen sind im Verbands-Organ zu Veröffentlichen. §. 4. Jedes Mitglied der Verbands-Jnvalidenkasse hat bis zum Eintritt der Invalidität einen wöchentlichen Beitrag von 1 oder V2 Sgr. zu leisten, wonach sich auch die Höhe des Jnvalidengeldes (K. IS) 320 Anlage IV. richtet. Die Höhe des Beitrags, ob 1 oder 1/2 Sgr., steht im Ermessen der einzelnen Mitglieder, jedoch ist jedem Mitgliede nur eine einmalige Aenderung, sowohl von V2 auf 1, als von 1 auf V2 Sgr. gestattet. Sobald die alljährlich unter Beihülfe eines von dem Central- rath ernannten Sachverständigen vorzunehmende Berechnung ergiebt, daß die Fonds und Einnahmen der Kasse den Verpflichtungen derselben nicht genügen, so hat der Vcrbandstag der deutschen Gewerkvereine als General-Versammlung der Jnvalidenkasse die laufenden Beiträge entsprechend zu erhöhen. Die Beiträge zur Jnvalidenkasse werden, gleich den Beiträgen zum Gewerkverein, durch die Ortskassirer erhoben. §. 4. Mitglieder, welche Arbeits- oder sonstigen Verdienst haben, verlieren ihr Anrecht auf die Jnvalidenkasse, sobald sie mit ihren Beiträgen im Rückstand bleiben. Im Falle der Arbeits-' oder Verdienstlosigkeit wird diese Frist durch den Ortsausschuß auf weitere sechs Wochen verlängert; jedoch hat das wieder in Arbeit oder Verdienst tretende Mitglied die rückständigen Beiträge binnen V2 Jahr nachzuzahlen. Alle dienstpflichtigen Mitglieder sind, wenn sie länger als. vier Wochen unter den Fahnen stehen, von der Beitragspflicht entbunden, die betreffende Dienstzeit wird ihnen nicht angerechnet. Ein solches Mitglied hat sich spätestens sechs Wochen nach seiner Entlassung beim Ortskassirer wieder zu melden, und falls, der Dienst länger als vier Wochen gedauert hat, ein neues Gesundheitsattest auf Kosten der Kasse beizubringen, widrigenfalls seine Mitgliedschaft erloschen ist. Auch bei kürzerer Dauer des Dienstes ist der Ausschuß berechtigt, von dem betr. Mitgliede ein neues Gesundheits-Attest zu fordern. Alle Mitglieder der Jnvalidenkasse, welche nicht mehr Mitglieder eines GeWerk- oder Ortsvereins sind, verlieren ohne Weiteres ihr Anrecht an die Jnvalidenkasse. > 8- 6. Jedes Mitglied, welches nach K. 8 und 9 für invalide erklärt ist, hat Anspruch auf Jnvalidengeld, sosern es bei Eintritt der > In Betreff der Mitglieder ausgeschlossener Gewerk- und Ortsvereine siehe Nr. S der Geschäftsordnung. Anlage IV. 321 Invalidität bereits fünf Jahre oder länger der Kasfe ununterbrochen angehört hat. Eine Ausnahme bildet jedoch hiervon die Ver- unglttckung, wobei sofortiger Anspruch auf das Jnvalidengeld eintritt. Die Zahlung des Jnvalidengeldes beginnt jedoch in jedem Falle erst da, wo die Krankenkassen, welchen das betreffende Mitglied angehört, keine Unterstützung mehr gewähren. 8-7. Ausgeschlossen von der Unterstützung sind Diejenigen, welche 1) durch eigene grobe Verschuldung, insbesondere durch Trunksucht, durch eine muthwillige Handlung, selbstveranlaßte Schlägerei oder Selbstverstümmelung invalide wurden; 2) zum Militärdienst herangezogen und während dieser Zeit oder nachweisbar in Folge des geleisteten Dienstes invalide wurden; in letzterem Falle erfolgt der Ausschluß jedoch nur dann, wenn das betreffende Mitglied Militärpension erhält; S) wegen Wahnsinn im Interesse der öffentlichen Sicherheit in eine Anstalt aufgenommen sind. s- S. Mitglieder, welche unter den Vorbedingungen des Z. 6 sl. 1 oder 2 durch Attest des von der Jnvalidenkasse für ihren Wohnbezirk bestellten Arztes nachweisen, daß sie dauernd arbeitsunfähig sind, werden als Invaliden erklärt. s- S. Jeder Antrag auf Jnvalidengeld muß mit dem Attest des Kassenarztes und mit der Bescheinigung der betreffenden Krankenkassen, daß dieselben dem Mitglied kein Krankengeld mehr zahlen, an den Ausschuß des OrtsvereinS, welchem das Mitglied angehört, gerichtet werden. Wird die Invalidität vom Ausschuß beanstandet, so hat derselbe noch einen Vertrauensarzt zuzuziehen. Jede Jnvaliditäts-Erklärung ist dem Centralrath der deutschen Gewerkvereine zur Bestätigung vorzulegen; derselbe hat das Recht, auch seinerseits noch einen Arzt zuzuziehen. Sowohl der Ortsausschuß als der Centralrath müssen ihre Entscheidung in kürzester Frist, und zwar spätestens binnen 14 Tagen treffen, und demantragenden Mitgliede anzeigen. Die Invaliden-Unterstützung beginnt bei günstiger Entscheidung mit dem Tage des Antrags. Bamberger, Arbeitersrage. II 322 Anlage IV. Im Falle einer Verunglückung hat der Betroffene sofort beim Ausschuß Anzeige zu machen und muß der Ausschuß innerhalb spätestens acht Tagen eine Untersuchung stattfinden lassen und den Centralrath von dem Ergebniß benachrichtigen (f. No, 6 d. Gesch.-Ord>). Fällt die Entscheidung des Ausschusses nicht nach Wunsch des Antragstellers aus, so wendet sich derselbe an den Centralrath als zweite und letzte Instanz. Der Beschluß des Centralraths ist endgültig und schließt jede andere Berufung aus. §. 10. Sowohl der Ortsausschuß, mit Genehmigung des Centralraths, als auch der letztere allein können auf Anrathen eines der zugezogenen Aerzte das antragende Mitglied zum Gebrauch irgend einer Bade- oder anderen Kur zum Zwecke der Wiederherstellung, auf Kosten der Juvalidenkasse, verpflichten. Ein arbeitsunfähiges Mitglied, das sich solchem Beschluß nicht fügen will, verliert jedes Anrecht auf Jnvalidengeld. s- 11- Zurückgewiesene Mitglieder können erst nach Verlauf von sechs Monaten einen neuen Antrag auf Invaliden-Unterstützung stellen. s- is. Das Jnvalidengeld wird in der Regel wöchentlich durch den Kafsirer des Ortsverbandes lK. 15) an den Invaliden selbst oder dessen beglaubigten Vertreter autbezahlt, kann jedoch auf Wunsch des Invaliden auch vierwöchentlich xc>8tnuraersnäo gezahlt werden. Der Betrag des Jnvalidengeld es ist bedingt: 1) durch den vollen oder halben Wochenbeitrag, 2) durch die Dauer der Beitragszeit. Invaliden, welche den vollen Beitrag von 1 Sgr. bis zum Eintritt der Invalidität gezahlt haben, erhalten nach öjähriger Beitragszeit I'/2 Thlr. Jnvalidengeld p. Woche so ,. „ s>/z „ Bei halbem Beitrag Sgr.) wird nur die Hälfte des Jnva- lidengeldes der betreffenden Beitragszeit bezahlt. Ist später der Beitrag erhöht worden, so wird für jede Hälfte des Beitrages die Rente besonders bestimmt und zwar gilt für die Anlage IV, 323 zweite Hälfte der Zeitpunkt der Erhöhung als Anfang der Mitgliedschaft. Mitglieder, welche verunglückt sind (Z. 6, al. 2), erhalten ein Jnvalidengeld von 2 Thlr., resp, bei bisherigem wöchentlichem Beitrage von l/2 Sgr. 1 Thlr., wenn sie nicht durch eine längere Bei- :ragszeit eine höhere Berechtigung erlangt haben. — Die in Z. 3 vorgesehenen besonderen Unterstützungen haben keinen Einfluß auf das normale Jnvalidengeld. Mitglieder, welche Jnvalidengeld empfangen, haben während dieser Zeit keine Beiträge zur Jnvalidenkasse zu zahlen. §. 13. Unmoralischer Lebenswandel hat auf Antrag des Ortsausschusses und durch Beschluß des Centralraths die zeitweise oder gänzliche Entziehung des Jnvalidengeldcs zur Folge. — Solchen Invaliden, welche wieder arbeitsfähig werden, wird ebenfalls durch Beschluß des jCcntralraths die bisherige Unterstützung entzogen; bei Widerspruch des betreffenden Mitgliedes ist das Urtheil des Kassenarztes einzuholen. — Jeder Invalide, welcher wieder in regelmäßige'-'Be- schästigung tritt, hat dies binnen acht Tagen dem Kassircr des Ortsverbandes, resp. Ortsausschusses anzuzeigen, widrigenfalls die zeitweilige oder gänzliche Entziehung des Jnvalidengeldes eintritt; andrerseits hat der betreffende Kassirer sich mindestens alle Vierteljahre zu überzeugen, daß der Invalide noch arbeitsunfähig, rcjp. noch am Leben ist. Zu diesem Behufe sollen die Invaliden jede Wohnungsveränderung dem Secretär binnen L Tagen melden. Zuwiderhandelnden wird 1 Thlr. vom Jnvalidengelde abgezogen., Uebrigens können die Invaliden jeden beliebigen Wohnort innerhalb Deutschlands wählen. Das Nähere über die Controle bestimmt die Geschäftsordnung (Nr. 7). §. 14. Die oberen Behörden für die Jnvalidenkasse sind, gemäß den Statuten des Verbandes der deutschen Gewerkvereine, der Verbandstag und der Centralrath der deutschen Gewerkvereine; ersterer als beschließende und controlircnde, letzterer als ausführende und verwaltende Behörde. Die speziellen Verwaltungsgeschäfte der Jnvalidenkasse werden unter beständiger Aufsicht des Centralraths durch die Commission für die Jnvalidenkasse, den Verbands-Kassirer, 324 Anlage IV. Verbands-Controleure und den Anwalt besorgt, indem Letzterem die Oberleitung zukommt. Das Nähere über die Verkeilung und Controle dieser Verwaltung bestimmt die vom Centralrath erlassene Geschäftsordnung. Der Centralrath stellt nach Anordnung des Verbandstagcs auch die Gehälter und Entschädigungen der Beamten fest, soweit dieselben auf die Verwaltung der Jnvalidenkasse Bezug haben. — Die Verwaltungskosten der Jnvalidenkasse sind von denen des Verbandes zu sondern, und werden aus den Fonds der Jnvalidenkasse bestritten. Ueberhaupt wird die Jnvalidenkasse von der eigentlichen Verbandskasse vollständig getrennt gehalten, wenn auch dieselben Beamten beide Kassen verwalten und controliren. Eine Vermischung der Einnahmen und Ausgaben derselben ist demnach durchaus verboten. 8- 16. Die unteren Behörden für die Jnvalidenkasse sind 1) die Ortsausschüsse, welche ihre Befugnisse an spezielle Commissionen übertragen können; S) die Ausschüsse der Ortsverbände; letztere sind alsdann zu bilden, wenn zwei oder mehr dem Verband der deutschen Gewerkvereine angehörige Ortsvereine sich an Einem Orte befinden, um jedenfalls die Ernennung des Kassenarztes oder, in großen Städten, mehrerer Kassenärzte und die Auszahlung und Controle der Jnvalidengelder zu bewerkstelligen. 8- 16. Sämmtliche Ortskassirer sind verpflichtet, dem Verbandskassirer bei Gründung der Ortsinvalidenkasse das Verzeichnis^ aller Mitglieder ihres Vereins, welche zur Jnvalidenkasse gehören, besonders anch mit Angabe des Alters, der speziellen Beschäftigung und des gewählten Wochenbeitrages einzusenden, und dies Verzeichnis) in der ersten Hälfte jedes Monats durch Ausführung der im verflossenen Monat neu beigetretencn, ausgeschiedenen, gestorbenen, verzogenen oder zu einer anderen Beschäftigung übergegangenen Mitglieder zu ergänzen, zu welchem Zwecke gedruckte Formulare vom Verbandskassirer versandt werden (s. Nr. 2 u. 4 der Gesch.-Ordn.). Aus diesen Verzeichnissen hat der Verbandskassirer die Stammrolle der deutschen Verbandskasse für die Invaliden der Arbeit anzulegen und im Laufenden zu erhalten, und er hat, in Gemeinschaft Anlage IV. 325 mit dem Verbandsanwalt, ferner daraus, und aus den gemeldeten und anerkannten Jnvaliditäts-Fällen eine genaue Statistik der Invalidität, als Grundlage für die Berechnung, zusammenzustellen, und in den Jahresberichten des Verbandes zu veröffentlichen. — Vierteljährlich ist der Abschluß der Jnvalidenkasse, sowie ein Ver- zeichniß der inzwischen invalide gewordenen Mitglieder im Vcrbands- Organ zu veröffentlichen. Zur Controle ist es wünschenswerth, daß auch die Sccretäre der Ortsverbände eine Neben-Stammrolle für die Mitglieder ihres Ortsbezirks führen. 8- 17- Sämmtliche Ortskassirer, welche Wvchenbeiträgo für die Jnvalidenkasse einzunehmen haben, sind unbedingt verpflichtet, gemäß der Bestimmungen der Mnstcr-Kasscnordnung eine Kaution zu stellen. Desgleichen die Kassirer der Ortsverbände und der Verbandskassirer der deutschen Gewerkvereine; die Bestimmung der Höhe der Kaution des Letzteren bleibt dem Centralrath überlassen. Zu Anfang jedes Monats haben die einzelnen Ortskassirer die von ihnen eingenommenen Beiträge für die Jnvalidenkasse au den Kassirer des Ortsverbandcs abzuliefern. Die Kassirer der Ortsverbände bestreiten von den an sie abgelieferten Geldern die laufenden Ausgaben für Entschädigung der Ortskassirer und ihre eigenen (gemäß der Kassenordnung), für Honorirung der Kassenärzte, BUreaukosten und Auszahlung der Jnvalidengelder. Den ungefähren Ueberschuß haben dieselben allmonatlich an den Verbands-Kassirer einzusenden. Sämmtliche disponiblen Fonds der Jnvalidenkasse sind in Berlin als dem Sitz des Centralraths, und je nach den gesetzlichen Vorschriften und den Beschlüssen des Centralraths auch in anderen Städten, in Gemäßheit der gesetzlichen Vorschriften und der Geschäftsordnung, sicher und zinstragend anzulegen. z. is. Die Vertretung der Vcrbands-Jnvalidenkasse (sowie erforderlichenfalls auch aller Ortskasfen derselben) nach außen steht dem Vorsitzenden des Centralraths und dem Verbandsanwalt gemeinschaftlich zu. Der Vorsitzende des Centralraths und der Verbandsanwalt sind jeder für sich allein ermächtigt, Namens und in Vollmacht der Ver- bands-Jnvalidenkasse, sowie erforderlichenfalls auch aller OrtSkassen 336 Anlage IV. derselben, Klagen anzustellen, sich auf solche einzulassen, überhaupt Prozesse zu führen, darin Vergleiche abzuschließen, Eide zu de- und referircn, die ergehenden Definitiv-Entscheidungen anzunehmen und alle zuständigen Rechtsmittel dagegen einzulegen, auch sich zu allen diesen Handlungen einen anderweitigen Bevollmächtigten zu substi- tuiren. Die Zeichnung für die Jnvalidenkasse geschieht gemeinschaftlich durch den Vorsitzenden, resp, stellvertretenden Vorsitzenden des Centralraths, den Anwalt und den Verbands-Controleur. Zur Erhebung von deponirten Fonds ist außerdem noch die Unterschrift eines Verbands-Revisors erforderlich. Der Verbandskassirer darf keinen höheren Geldbetrag, als seine Kaution deckt, unter eigenem Verschluß halten; alle Mehrbeträge hat derselbe sofort gemäß K. 17 anzulegen oder zu deponiren. §- IS- Sobald ein Ortsverein eines zum Verbände gehörigen Gewerkvereins seinen statutenmäßigen Pflichten dem Generalrath gegenüber drei Monate lang nicht nachkommt, so wird auf Antrag des betreffenden Generalraths besagter Ortsverein von dem Centralrath an die Erfüllung seiner Pflichten erinnert, und ihm eine Frist von 14 Tagen gegeben; nach Verlauf dieser Frist wird der Ortsverein, im Falle er der Verbands-Jnvalidenkasse angehört und seine Pflichten dem Generalrath gegenüber noch nicht erfüllt hat, aus der Verbands-Jnvalidenkasse ausgestoßen. Dasselbe geschieht mit den selbstständigcn, dem Verbände angehörenden Ortsvereinen, und stellt hier an Stelle des Gencralraths der Verbandskassirer den Antrag zur Erinnerung bei dem Centralrath. — In jedem Falle behält jeder Ortsverein, nachdem er von Seiten des Centralraths erinnert worden, das Recht, wenn er sich geschädigt glaubt, unter Darlegung des Thatbestandes einen schiedsrichterlichen Ausspruch des Centralraths zu verlangen. — Der Ausschluß aus der Verbands-Jnvalidenkasse muß im Organ bekannt gemacht werden. Diejenigen Mitglieder eines solchen Vereins, welche spätestens 14 Tage nach dieser Bekanntmachung dein Centralrath nachweisen, daß sie an deni sta- tutcnwidrigen Vorgehen ihres Vereins nicht betheiligt sind, behalten ihre Mitgliedschaft, indem sie entweder ihren Ortsverein unter Ausschluß der widerspenstigen Mitglieder aufrecht erhalten, oder vom Anlage IV. 327 Centralrath einem andern Ortsverein der Verbands-Jnvalidenkasse zugetheilt werden. Z. 20. Alle Beschwerden und Streitigkeiten von Mitgliedern in Angelegenheiten der Verbands-Jnvalidenknsse, insbesondere auch wegen verweigerter Aufnahme, erfolgten Ausschlusses und wegen Auszahlung von Jnvalidengeld, werden ausschließlich von den Organen der Verbands-Jnvalidenkasse, in letzter Instanz von dem Centralrath entschieden; die richterliche und behördliche Entscheidung ist vollständig ausgeschlossen, so daß die Mitglieder durch ihren Beitritt für sich und ihre Erben derselben unbedingt entsagen. Geschäftsordnung für die Ortsvcreine und Ortsvvbände und ihre Beamten, betreffend die Verwaltung der Deutschen Verbandskasse für die Invaliden der Arbeit. Äligcmmic Vorlicmcrluing, Die größte Pünktlichkeit, Sorgsalt und Gewissenhaftigkeit ist gerade bei der Verwaltung der Verbands-Jnvalidenkasse nothwendig, weil diese Kasse die schwersten Verpflichtungen zu erfüllen hat, und bei ihrer Ausbreitung über ,ganz Deutschland und die verschiedensten Berufszweigc doch nur eine sehr einfache und wohlfeile Verwaltung haben darf. Bei 2 Thlr. wöchentlicher Jnva- lidenpension, z. B. sür einen Verunglückten im Alter von 20 Jahren, welcher 70 Jahre alt werden kann, handelt es sich um eine Gesammt- Unterstützung von über S00v Thlr., welche durch einen Formfehler entweder dem betr. Mitgliede zu Unrecht entzogen, oder der Kasse zu Unrecht aufgebürdet werden kann! Die größte Strenge von Seiten der Centralverwaltung ist also nur eine Pflicht gegen die große Masse der Mitglieder, und ein Ortsverein, der diese Strenge mißbilligt und übel nimmt, verkennt vollständig die Interessen der Gesammtheit und seine eigenen. Nur die Centralkasse ist berechtigt und verpflichtet, die Pensionen an invalide Mitglieder auszuzahlen, sie kann und darf dies aber nur dann, wenn die statutenmäßigen Beiträge des betr. Mitgliedes pünktlich in ihre Hände gelangen. Nirgends ist es daher nothwen- 328 Anlage IV, diger, als bei der Jnvalidenkasse, daß jedes Mitglied selbst die Handhabung der Geschäfte controlirt. Die Ortsvereine und Ortsverbände bilde» nur die Agenturen der Verbands-Jnvaliden- kasse, sie besitzen weder eigene Fonds noch eigene Rechte, sondern Alles gebührt der Verbands-Jnvalidenkasse als Einheit. — Das Hauptmittel der wirksamen Controle für die Mitglieder ist aber das Verbauds-Orgcin, aus dessen Bekanntmachungen sie ersehen, ob ihre Beiträge richtig abgeführt sind oder nicht. Das Lesen und Halten des VerbandS-Organs gewinnt hierdurch eine sehr praktische Bedeutung für alle Mitglieder der Verbands-Jnvalidenkasse. Die vollständigste Oeffentlichkeit ist anerkanntermaßen die beste Sicherheit für derartige Institute, weit werthvoller als die staatliche Oberaufsicht, deren Nutzlosigkeit schon so oft an den Tag getreten ist. Aus diesen Gründen hat der Centralrath nachfolgende Geschäftsordnung einstimmig angenommen und veröffentlicht dieselbe hierdurch zu Pünktlicher Nachachtung für alle Ortsvereine der Verbands- Jnvalideukasse. Nr. I. Jeder zum Verbände gehörende Ortsvcrein hat sofort, nachdem zuerst Mitglieder desselben sich zur Jnvalidenkasse gemeldet haben, dem Verbands-Anwalt von der Constituirung der Jnvalidenkasse für den Ortsverei», nebst Mitglicderzahl, Anzeige zu machen, und zwar ist der längste Termin 3 Tage nach der Constituirung. Wird diese Frist nicht inne gehalten, so beginnt die Frist der Berechtigung auf die Unterstützungen der Jnvalidenkassen für die betr. Mitglieder erst mit dem Tage, an dem die Anmeldung in oben bezeichneter Weise geschehen ist. Nr. 2. Nachdem die Anmeldung erfolgt ist, erhält der Ortskassirer von dem Verbandskassirer > ein Formular zu Einzeichnung der Mitglieder (behufs Eintragung in die Stammrolle), sowie Gesundheits-Atteste für die eintretenden Mitglieder, und müssen diese mit dem ersteren ganz genau und speziell in allen Nubrikeu ausgefüllt und innerhalb 14 > Vcrbandskassircr heißt der Kassir-r des Allgemeinen Verbandes der Deutsche» Gewerlvcreiuc und der Verbands-Jnvalidenkasse, dessen Wohnsitz Berlin ist. Dieses Amt ist wohl zn unterscheiden von dem des O r t § b e r b a nd s- kassircrs, welcher »nr snr jeden OrtSv-iband fungirt. Anlage IV. 329 Tagen an den Verbandskassirer zurückgesandt werden. Die Kosten für die ärztliche Untersuchung haben die Mitglieder selbst zu tragen. Nr. 3. Von jedem neu oder wieder eintretenden Mitgliede der Verbands- Jnvalidenkasse, insbesondere auch nach der Entlassung vom Militärdienst, hat der Ortsausschuß ein Gesundhcits-Attest des Kassenarztes zu fordern und dasselbe nach erfolgter Aufnahme sofort an den Verbandskassirer einzusenden. Ohne Einsendung des Gesundhcits- Nttestes wird die Aufnahme vom Centralrath nicht anerkannt. Falls das betreffende Mitglied gleichzeitig der Kranken- oder Begräbnißkasso beigctreten ist, so genügt die Einsendung des für diese Kassen ausgestellten Gesundheits-Attestes auch für die Jnvalidenkasse. — Jeder Ortsverein resp. Orisverband hat den von ihm gewählte» Kassenarzt gleich bei der Anmeldung dem Verbandsanwalt, und bei etwaiger Aenderung beim nächsten Monatsabschluß dem Verbandskassirer anzumelden. Nr. 4. Bis zum 15. jedes Monats sind die Ortskassirer verpflichtet, den Bestand der Einnahme des vergangenen Monats, gemäß K. 17 des Jnv.-Stat., nebst den ihnen zugesandten Monatsabschlüssen an den Verbandskassirer einzusenden; über den eingesandten Betrag erfolgt Quittung im Verbands-Organ. Die Monats-Abschlüsse müssen ganz genau ausgefüllt und außer dem Kasfirer stets von dem Controleur oder einem Revisor gegengezeichnet sein, widrigenfalls der Verbandskassirer dieselben auf Kosten des nachlässigen Theils zur Unterzeichnung wieder zurücksendet. Wo ein Ortsverband der Jnvalidenkasse besteht, gelten diese Verpflichtungen in erster Linie für den Kassircr, den Controleur und die Revisoren des Ortsverbands. Nr. 5. Jeder Verein, der die eingekommenen Beiträge bis zu dem im §. 3 festgesetzten Termin nicht eingesandt hat, wird nach Verlauf von L Tagen im VerbandS-Organ namentlich aufgefordert und ihm eine Frist von 14 Tagen gegeben, sollte in derselben dennoch der Betrag nicht an den Verbandskassirer gezahlt werden, so verliert derVerein seinAnrechtan die Verbands-Jnvalidenkasse, 330 Anlage IV was ebenfalls im Organ bekannt zu inachen ist. Diejenigen Mitglieder eines solchen Vereins, welche spätestens 14 Tage nach dieser Bekanntmachung dem Verbandskassirer nachweisen, daß sie ihren Verpflichtungen pünktlich nachgekommen sind und an der Nachlässigkeit ihres Vereins gegen K. 3 und 4 dieser Geschäftsordnung keine Schuld tragen, behalten ihre Mitgliedschaft, indem sie entweder einen neuen Ausschuß wählen, oder vom Centralrath, der in solchen Fällen stets unterrichtet werden muß, einem anderen Ortsverein der Jnvaliden- kasse zugetheilt werden. Auch der betr. Generalrath ist hiervon schleunigst zu unterrichten. — Unkenntniß der Bekanntmachungen im Verbands-Organ schützt kein Mitglied gegen die hier angegebenen Folgen. Nr. 0. Sobald ein Mitglied der Jnvalidenkasse verunglückt, muß dieses sofort zur Kenntniß des betreffenden Ausschusses gebracht werden (s. §. 9 der Statuten) und ist letzterer verpflichtet, dem Verbandskassirer unter Beilegung eines ärztlichen Attestes binnen 8 Tagen davon Anzeige zu machen, und zwar auch dann, wenn voraussichtlich keine Invalidität eintreten sollte. Durch die Unterlassung der Anmeldung wird im Falle einer eintretenden Invalidität die Invalidität»-Erklärung bedeutend erschwert, indem alsdann dem Centralrath nachzuweisen ist, daß die Invalidität eine Folge der Ver- unglückung und daß die letztere stattgefunden, als der Betroffene bereits Mitglied war. — Das verunglückte Mitglied hat das Recht, vom Ausschuß eine Bescheinigung zu verlangen, daß seine Vcrun- glückung rechtzeitig angemeldet und dieselbe anerkannt worden ist. Nr. 7. Von jedem Invaliden muß der Ausschuß desjenigen Orts- vcreins resp. Ortsverbandes, welchem der Invalide angehört, in den ersten 8 Tagen jedes Kalcnder-VierteljahreS ein ärztliches Arbeits- unsähigkeits-Attest nebst Bericht über die Verhältnisse desselben an den Verbandskassirer einsenden. Ucbcrhaupt muß sowohl der Ausschuß, wie auch sämmtliche Mitglieder im Interesse der Jnvalidenkasse darüber wachen, daß kein Mitglied Invaliden-Unterstützung erhält, wenn es bereits wieder arbeitsfähig ist. — Invaliden, welche sich an solchen Orten aushalten, wo kein Ortsverein der Verbands- Jnvalidenkasse besteht, haben selber in den ersten 8 Tagen jedes Anlage V. 331 Kalender-Vierteljahrs ein ärztliches Arbeitsunfähigkeits-Attest nebst Bescheinigung der Ortsbehörde, daß sie nicht in Arbeit stehen, einzusenden. Wird dies unterlassen, sei es vom Ortsausschuß, sei es vom Invaliden selbst, so hört die Zahlung des Jnvalidengeldes auf. Für unrechtmäßig gezahltes Jnvalidengeld hat der betreffende Orts-, resp. Ortsvcrbands-Kassirer persönlich aufzukommen. Nr. 3. Die Entschädigung für Einziehung der Jnvalidenkassen-Beiträge darf 2 Proc. der Einnahme auf keinen Fall übersteigen. Auch darf die Jnvalidenkasse nicht mit irgend vermeidlichen oder fremdartigen Ausgaben, wie z. B. Lokalmiethe, Inserate :c. belastet werden. Sollten außerordentliche Verwaltungsausgaben nöthig erscheinen, so ist vor deren Leistung die ausdrückliche Genehmigung des Centralraths vermittelst Schreibens an den Verbandskassircr einzuholen. Nr. 9. Die zur Verbands-Jnvalidenkasse gezahlten Beiträge sind von den Orts- und Ortsverbandskassirern durchaus abgesondert von anderen Beiträgen und Geldern, in besonderen Behältern aufzubewahren, und dürfen auf keinen Fall, auch nicht in Form eines Darlehns, zu einem anderen Zwecke als zu dein der Verbands-Jnvalidenkasse verwendet werden. Der Centralrath der deutschen Gewerkvereine. Anlage V- Ter Schlussbericht der englischen Commission über die Arbeitersrage. ^ Der Auftrag der Commission ging dahin: die Organisation und Statuten der bestehenden Vereine und Genossenschaften, sowohl von Arbeitern als auch von Arbeitgebern, zu prüfen und darüber zu berichten, welchen Einfluß solche Vereine auf die Verhältnisse zwischen Arbeitern und Arbeitgebern und auf den Verkehr und die Industrie des Landes geäußert hätten, wobei auch die letzthin vorgekommenen Fälle von Einschüchterung und Frevel, welche durch jene Vereine befördert worden, in Betracht zu ziehen seien. Diese im Februar 1867 eingesetzte königliche Commission von 11 Mitgliedern hat im Laufe der seitdem verflossenen Zeit, abgesehen von den nach Sheffield und Manchester abgeordneten Special - Commissarien, weit über 100 Sachverständige und Betheiligte vernommen, worüber die voluminösen Protokolle 19,979 Fragen und Antworten mittheilen! ferner hat sie eine Menge sonstiger Auskünfte und Materialien gesammelt und successive eine Reihe von Berichten vorgelegt. Die Gewissenhaftigkeit und Loyalität, welche bei diesen offiziellen Untersuchungen und Publikationen in England sich vor Allem kundgibt, zeichnen auch die hier in Rede stehenden Aktenstücke im vorzüglichen Maße aus. — Das Mehrheitsgutachten drückt sich also aus: „Jeder Gewerkverein hat seinen bestimmten Wirkungskreis und seine besonderen Statuten, deren Grundzüge indeß unter sich wesentlich übereinstimmen. Aufgenommen werden nur solche Personen, die > Nach Soctbccrs etwas zusammengedrängter, aber getreu widerspiegelnder Ucbcrsetzung. Für das englische »IVgcis Union» steht im Folgenden überall „Gewerkderein," Anlage V. 333 eine gewisse Anzahl Jahre im betreffenden GeWerk gelernt oder gc« arbeitet haben. Man erwählt in den einzelnen Abtheilungen des Vereins Vorstände und diese ernennen wieder einen Centralrath, der das Ganze leitet. Jedes Mitglied hat ein Eintrittsgeld und einen jährlichen Beitrag in die Vereinskasse zu zahlen, der auch die in Vereinssachen erkannten Geldbußen zufallen. Bei gewissen Vor- kommcnheiten werden außerordentliche Beiträge eingefordert. Die Gewerkvereine verfolgen im Allgemeinen zweierlei Zwecke, nämlich einmal, wie andere Wohlthätigkeitsverbände, die Unterstützung ihrer Mitglieder in Fällen von Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, Begräbnissen :c.; zweitens aber, und dies ist die Eigenthümlichkeit der Gewerkvereine, die Wahrung der Interessen der Arbeiterklasse in den verschiedenen Industriezweigen, namentlich Beschützung der Arbeiter gegen die vermeintliche ungehörige Uebermacht des Kapitals auf Seiten der Arbeitgeber. Diese letztere Aufgabe erscheint offenbar als der Hauptzweck, weshalb die meisten Gewerkvereine sich gebildet haben, wenn auch die Förderer derselben es für wünschcnswerth halten, hiermit die Leistungen eines Untcrstützungsvcreins zu verknüpfen. Sie erreichen dadurch eine zahlreichere Betheiligung an ihren Vereinen und zugleich einen stärkeren Einfluß auf die einmal beigetretenen Mitglieder, da der drohende Ausschluß aus dem Verein und damit die VerWirkung der durch langjährige Beiträge erworbenen Ansprüche ein wesentliches Mittel bildet, um die Folgsamkeit der Mitglieder gegen die Anordnungen des Vorstandes zu erzwingen. Das hauptsächliche Streben der Gewerkvereine ist dahin gerichtet, ihren Mitgliedern möglichst hohen Arbeitslohn bei möglichst beschränkter Arbeitszeit zu verschaffen, womit es zusammenhängt, daß sie eine gleichmäßigere Vertheilung der Arbeit unter möglichst viele Mitglieder des Gewerks, als bei unbehinderter Concurrenz der Arbeiter geschehen würde, und einen gleichförmigen Minimumsatz des Arbeitslohns herbeizuführen suchen. Diesem wird in zweierlei Weise nachgetrachtet, direkt und indirekt. Das direkte Mittel ist die gleichzeitige Arbeitseinstellung seitens der Arbeiter, der sog. „Strike". Der Strike ist sozusagen das Ultimatum des Vereins, um Forderungen gegen die Arbeitgeber durchzusetzen. Dem Strike geht gewöhnlich eine Warnung an die Arbeitgeber vorher. Ist dieser Schritt erfolglos, wird der Fall vor den gesammten Vorstand des Vereins gebracht und wenn dieser zustimmt, wird der Strike organisirt und jedes Mitglied von 334 Anlage V. der Arbeit abgerufen. Die gehörige Leitung der Strikes bildet einen wichtigen Theil der Obliegenheiten des Vereinsraths. Bei der „Verbundenen Gesellschaft der Zimmerleute und Tischler" kommen z. B. im jährlichen Durchschnitt zwölf Fälle vor, wo ein Strike stattfindet und werden dieselben ganz geschäftsmäßig betrieben. Die allgemeine Politik des Vereins ist, eine lebhafte Geschäftszeit zu benutzen, um Erhöhung des Arbeitslohns zu erzielen, und wenn das Geschäft schlecht geht, einer Herabsetzung der Löhne zu widerstehen; in manchen Fällen jedoch lassen die Leiter der Vereine diese Rücksichten außer Betracht, und berücksichtigen nur die verhältnißmäßige Stärke der beiden Parteien. Die Untersuchung hat nicht erwiesen, daß die Neigung zu gemeinsamen Arbeitseinstellungen vornämlich durch die Gewerkvereine ins Leben gerufen sei oder daß die Strikes mit der Macht der Vereine häufiger würden. Vielmehr sollen, wie Leiter von Gewerkvereinen versichern, diese die Verminderung der Strikes zur Folge haben, jedenfalls ihrem willkürlichen Entstehen vorbeugen; ihr Streben gehe mehr dahin, für den Arbeitslohn und die Arbeitszeit eine Regelmäßigkeit zu sichern, als beständig auf Erhöhung der Löhne zu dringen. Vorausgesetzt, daß die Begründung und Wirksamkeit eines mächtigen Gewerkvereins in irgend einem Geschäftszweige und Distrikt dies Resultat hat, dürfte mit Grund anzunehmen sein, daß die Abnahme von Arbeitseinstellungen nicht von einer verminderten Neigung der Mitglieder des Vereins hierzu herrühren, sondern aus dem Umstände sich erklären, daß dessen Organisation so mächtig ist, um in den meisten Fällen die verlangte Concession zu erwirken, ohne erst zum Strike schreiten zu müssen. Die indirekte Wirksamkeit der Gewerkvereine ist von mehr com- plicirter Art, aber sie läßt sich unter folgende Gesichtspunkte begreifen: 1) es wird eine Beschränkung der Zahl der Arbeiter bei dem betreffenden GeWerke erstrebt, um auf diese Weise einen höheren Arbeitslohn zu erzielen; und 2) die Concurrcnz der Arbeiter unter sich wird unterdrückt. Die Vertheidiger der Vereine machen geltend, daß ohne deren Einwirkung die einzelnen Arbeiter im concurrirenden Trachten nach Beschäftigung den Lohn sich gegenseitig Herabdrücken und aus Gewinnsucht zu längeren Arbeitsstunden und zur Ueberarbeitung sich verstehen würden. Es liege aber mehr im Interesse der Arbeiter, im gemeinsamen Cinverständniß sich zu weigern, für weniger als einen bestimmten Lohnsatz und mehr als eine bestimmte Zahl Stunden zu Anlage V. 335 arbeiten. — Die Beschränkung der Arbeiterzahl soll dadurch erreicht werden, daß die Zahl der Lehrlinge bei jedem GeWerk begrenzt wird und daß, so weit wie irgend thunlich, dem Gewerkverein nicht angehörende Arbeiter von der Arbeit ausgeschlossen werden. Sehr viele Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und ihren Arbeitern haben während der letzten zehn Jahre ihren Grund vornämlich auch darin gehabt, daß jene zu viele Burschen beschäftigen wollten. Die Vereine trachten aus gleicher Absicht auch dahin, die Beschäftigung von Frauen in ihren GeWerken zu verhindern. — Die hauptsächlichen Mittel, um die Concurrenz der Arbeiter unter sich zu unterdrücken, bestehen in den Vorschriften oder einem stillschweigenden Uebereinkommen wegen eines Minimum-Lohnsatzes und einer Maximal- Arbeitsstundenzahl für die Mitglieder des Vereins und dem Verbot einer länger dauernden Arbeit, sowie der Arbeit für Stücklohn. Es herrscht bei ihnen die Ansicht vor, daß durch außergewöhnliches Arbeiten und bei Stücklohn der Arbeiter dem gemeinsamen Arbeiterfonds ebenso viel entziehe, als er für sich mehr verdient und daß die Ansprüche der Arbeitgeber an die Leistungen der Arbeiter dadurch gesteigert würden. Um sich gegen ungerechtfertigte Forderungen der Gcwerkvereine besser zu schützen, Pflegen die Arbeitgeber der betreffenden Zweige und Distrikte ebenfalls Vereinigungen zu bilden, indem, wenn gegen Eine oder einige Fabriken ein Strike beschlossen worden, bei sämmtlichen Fabriken die Arbeit eingestellt wird (sog. lock out), oder man auch in gewissen Fällen Subscriptionen veranstaltet, um diejenigen Fabrikbesitzer, gegen welche zunächst der Strike gerichtet ist, zu unterstützen i die Vereinigungen der Arbeitgeber sind indeß fast immer nur zeitweilig und lösen sich auf, sobald der Streit mit den Arbeitern zu Ende ist. Ueber den Einfluß der Gewerkvereine auf den Charakter und die Verhältnisse der Arbeiter gehen die Aussagen der Betheiligten sehr weit auseinander. Die Arbeitgeber klagen, daß die Vereine zwischen ihnen und ihren Arbeitern einen früher nicht dagewesenen Geist der Feindschaft heraufbeschworen hätten; die frühere herzliche und freundliche Gesinnung zwischen beiden Klassen sei verschwunden, die Arbeiter trachteten jetzt mehr nach dem Beifall ihrer Vereine, statt, wie vordem, sich mit ihren Arbeitgebern gut zu stellen, welche wiederum natürlich nun auch nicht mehr die gleiche Verpflichtung ZZs. Anlage V- wie früher fühlen, sich um das Wohl ihrer Arbeiter zu bekümmern und ihnen bei schwieriger Lage beizustehen. Mißverständnisse, welche oft bei einer gegenseitig wohlwollenden Stimmung leicht zu erledigen gewesen wären, würden jetzt verschärft und verlängert. Als eine noch schlimmere Folge wird hervorgehoben, daß unter dem Einflüsse der Gewerkvereine die bessere Klasse der Arbeiter zusehends das Selbstvertrauen und die Unabhängigkeit des Charakters verliere, wodurch sie sich früher auszuzeichnen Pflegte. Das Streben der Arbeiter, alles aufzubieten, um den Arbeitgeber zufrieden zu stellen, sich zu vervollkommnen und es in der Welt weiter zu bringen, das werde niedergehalten durch die Fesseln, welche ihnen die Statuten ihres Vereins anlegen und die systematische Mißbilligung, die seitens ihrer Kameraden alle Anstrengungen trifft, welche über das nach der Absicht der Vereine zu erhaltende durchschnittliche Maß hinausgehen. Die Vertreter der Gewerkvereine behaupten dagegen, daß die wahre Tendenz derselben, wenn man die Dinge von einem höheren und richtigeren Gesichtspunkte aus betrachte, die sei, den Charakter des Arbeiters zu heben, indem der Verein ihm das Bewußtsein verleihe, daß er kein vereinzelt stehendes Wesen sei, der Unterdrückung und allen Zufällen des Lebens wehrlos ausgesetzt, sondern das Glied einer starken Corporation, die im Stande ist, sein Recht zu vertheidigen und ihm in Nothfällen Beistand zu sichern; die besseren Gewerkvereine hätten das Vorkommen von Arbeitseinstellungen vermindert, ja solche meistens verhindert, und erweckten den Geist der Cooperation zwischen Arbeitgebern und Arbeitern. Die Commission hat es nicht als ihre Aufgabe betrachtet, eine positive Entscheidung zwischen diesen sich entgegenstehenden Ansichten auszusprechen, sie hat indeß aus den Verhandlungen die Überzeugung gewonnen, daß an eine Wiederherstellung der früheren Gesinnung zwischen Arbeitgebern und Arbeitern nicht zu denken sei, man möge das nun bedauern oder nicht; daß in Zukunft ein Ersatz dafür gefunden werden müsse, hervorgehend aus dem Gefühl der Billigkeit, des wohlverstandenen Interesse und einer gegenseitigen Nachgiebigkeit, welches zwischen den contrahirenden Parteien bestehen sollte, um so am besten mit einander den beiderseitigen Vortheil zu fördern. Die Commission berührt in diesem Schlußbericht nur kurz die bei einigen Gewerkvereinen (in Sheffield und Manchester) letzthin zu Tage gekommenen empörenden Frevel, welche in ihren voran- Anlage V. 337 gegangenen Berichten ausführlich besprochen sind, und den gegen die einzelnen Mitglieder der Vereine in mannigfacher Weise geübten Terrorismus, sie erinnert jedoch ausdrücklich an die bedauerliche Wahrnehmung, wie in der Masse der arbeitenden Klassen jene schändlichen Vorgänge keineswegs mit der zu erwartenden moralischen Entrüstung betrachtet würden. Ungeachtet aller Aufforderung hätten sich keine Arbeiter gefunden, welche über das fragliche Verfahren der Vereine ausgesagt und sich beklagt hätten. Es erkläre sich dies entweder dadurch, daß die Arbeiterklassen im Allgemeinen mit den von den Vereinen bewirkten Beschränkungen im Gcwerkbetriebe gar nicht unzufrieden seien, oder daß der Einfluß der Vereine so ausgedehnt, die Verzweigungen derselben so weitreichend, die allgemeine Abneigung, einem tiefgewurzclten Standesgefühl entgegenzutreten, bei den Arbeitern so stark sei, daß die wahre Meinung mancher derselben nicht habe hervortreten wollen. Was die Frage anlangt, ob (im Ganzen und Großen) die Gewerkvereine auf die Industrie des Landes einen wesentlichen nachtheiligen Einfluß bisher geäußert hätten, will die Commission keine bestimmte Ansicht äußern, da hierbei noch verschiedene andere Factoren in Betracht kämen. Man müsse hierbei zwei verschiedene Kategorieen unterscheiden, die eine, wo ausländische Concurrenz stattfinde, die andere, wo dies nicht der Fall sei. Rücksichtlich der letzteren bestehe an und für sich kein Hinderniß, daß die Gewerkvereine eine Steigerung der Kosten bis dahin bewirken, wo das Steigen durch die Verringerung des Verbrauchs gehemmt würde. Dies zeige sich beispielsweise bei den verschiedenen Vaugewerken, wo denn auch der Einfluß der Gewerkvereine sehr merklich gewesen sei. Ohne ein ganz bestimmtes Urtheil abgeben zu wollen, äußert die Commission auf Grund dcr vorliegenden Auskünfte in Bezug hierauf die Meinung, daß in den letzten Jahren Häuser und sonstige Baulichkeiten in England wohl- seiler und besser hergestellt sein würden, wenn nicht die Gewerkvereine so vielfach und so störend in das Geschäft der Bauübernehmer eingegriffen hätten, während doch nicht als nothwendige Folge anerkannt werden müsse, daß hierdurch der Arbeitslohn erhöhet und die Lage der Arbeiter verbessert sei; es sei vielmehr im Ganzen genommen das Gegentheil wahrscheinlicher. Die andere Klasse von Geschäftszweigen, wo ausländische Concurrenz gegen die britische Production eintrete, sei viel wichtiger, weil Bam berger, Arbeiterfrüge. II 338 Anlage V. man behaupten dürfe, daß von der Befähigung, seine Stapel-Artikel besser und wohlfeiler herzustellen als die Rivalen, mit denen man zu concurriren habe, die kommerzielle Wohlfahrt des Landes hauptsächlich abhänge. Die Commission habe deshalb auf jeden Umstand, der in Hinsicht dieser so wichtigen Frage ihr mitgetheilt sei, eine besondere Aufmerksamkeit gerichtet, müsse aber einräumen, daß sie außer Stande gewesen sei, zu einer definitiven Lösung des Problems zu gelangen, ob die Gewerkvereine in solcher Beziehung eine nachtheilige Wirkung geübt hätten. Wenn auch manche Fabrikanten bei ihrer Vernehmung dargelegt hätten, daß ihr spezielles Geschäft unter der Einwirkung der Gewerksvereine durch fremde Concurrenz gelitten habe, so ließen doch die Ausweise über den allgemeinen Ausfuhrhandel in den letzten Jahren einen Zusammenhang zwischen den Schwankungen in gewissen Geschäftszweigen und den Arbeitseinstellungen bei diesen nicht erkennen. Was die gesetzlichen und rechtlichen Verhältnisse anlangt, so Vertheidigt die Commission entschieden die Befugniß der Arbeiter sich beliebig zu coalisiren lw eowdine), um mit ihrem Arbeitgeber die Bedingungen, unter denen sie für ihn arbeiten wollen, festzustellen, vorbehaltlich, daß solche Verabredung eine völlig freiwillige war, daß allen anderen Arbeitern volle Freiheit gelassen wird, diejenige Arbeit auszuführen, von welcher die sinkenden Mitglieder des Gewerkvereins zurückgetreten sind, daß ferner dem Arbeitgeber kein Hinderniß in den Weg gelegt werde, sich anderswo Arbeitskräfte zu verschaffen. Ohne Zweifel trete eine Forderung, welche sich auf den Beschluß einer großen Anzahl Arbeiter, die Arbeit niederzulegen. Wenn der Forderung nicht entsprochen wird, stützt, kräftiger auf, als das Begehren eines einzelnen Arbeiters, allein die Arbeiter dürfen mit Grund verlangen, daß ihnen jeder Vortheil, den sie bei ihrer Verhandlung mit den Arbeitgebern aus solchem gemeinschaftlichen Auftreten ableiten können, verstattet werde. Be.i jedem Handel entsteht, mehr oder weniger, ein Kampf zwischen Käufer und Verkäufer, denn dieser will möglichst viel haben und jener möglichst wenig geben; zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer ist aber im Allgemeinen der Vortheil auf Seiten des Arbeitgebers, denn er kann, wie man zu sagen Pflegt, es länger aushalten als der Arbeiter. Wenn ein einzelner Arbeiter ausscheidet, macht dies für Jemanden, der viele Arbeiter beschäftigt, wenig aus; sein Geschäft Anlage V. 339 geht fort, wenn auch vielleicht nicht ganz in der Ausdehnung, bis er andere Arbeiter angenommen hat; der Arbeiter hingegen ist meistens in der Lage, daß er verkommen muß, wenn er nicht auf die ihm vorgelegten Bedingungen eingeht oder rasch sonstige Beschäftigung findet; er kann meistens nicht warten. Allein nach demselben Prinzip und aus ganz gleichen Gründen, wie denjenigen Arbeitern, welch dies zu thun wünschen, in ausgedehntestem Maße gestattet wird, gegen ihre Arbeitgeber unter sich Verabredungen zu treffen, muß andererseits auch solchen Arbeitern, welche von jenen. Verabredungen nichts wissen wollen, ein gleiches Recht gesichert werden, ihre Arbeit mit vollständiger Freiheit, so wie jeder einzelne es sür gut hält, zu verwerthen. Und es ist um so wichtiger, daß das Gesetz dem außer dem Gewerkverein stehenden Arbeiter in der freien beliebigen Verfügung seiner Arbeit schützt, da er, allein stehend, um so weniger befähigt ist, sich selbst zu schützen. Als leitender Gesichtspunkt sür die Gesetzgebung muß nach Ansicht der Commission festgehalten werden, daß dieselbe, außer !>em erforderlichen Schutze für solche, die sich selbst zu schützen nicht im Stande sind, nichts weiter zu thun habe, als Jedem mit Unparteilichkeit die unbehinderte Ausübung seiner Erwerbsthätigkeit zu sichern. Das Gesetz müsse demnach dem Arbeiter das Recht zuerkennen, beliebig über seine Arbeit zu verfügen, dem Kapitalisten über sein Kapital, dem Unternehmer über seine produktiven Faktoren, gerade wie jeder von ihnen, sei es individuell sür sich, oder auch in Genossenschaft mit Anderen, in seinen« Interesse es für das Beste hält; unbekümmert darum, ob jeder nun auch wirklich verständig sür sein Interesse und für den allgemeinen Nutzen sorge, oder das Gegentheil thue. Das öffentliche Interesse werde am besten gewahrt, wenn jeder der erwähnten Klassen überlassen bleibt, zu thun, was sie sür das Nichtigste halten, ohne daß das Gesetz sich irgend weiter einmischt, als nothwendig ist, um die Rechte Anderer zu schützen. Die Gestattung von Arbeiter-Verabredungen könne zu Mißbräuchen sühren, indem namentlich das Bewußtsein der dadurch erlangten Macht gewiß mitunter zu unverständigen Forderungen verleite, denen der Unternehmer sich lieber zeitweilig fügt, statt den Verlust und die Nachtheile eines Stillstandes seiner Fabrik zu tragen, wenn solches auch zu seinem Ruin gereichen kann. Dies sei, bemerkt die Commission, indeß nicht immer der Charakter der Arbeitseinstellungen, 340 Anlage V. und, obschon es richtig sei, daß schließlich und auf die Dauer die Höhe des Arbeitslohnes durch das Verhältniß zwischen Angebot und Nachfrage von Arbeit bestimmt werden müsse, so scheine doch guter Grund zu der Annahme, daß in den letzten Jahren die Strikes einigen Einfluß auf den Arbeitslohn geübt hatten, so daß er rascher gestiegen sei, als es ohne sie geschehen wäre; aber dieser Einfluß sei ohne Zweifel sehr überschätzt worden. In vielen Fällen jedoch habe die Einmischung der Gewerkvereine offenbar sowohl den Arbeitern wie den Unternehmern schwere Verluste zu Wege gebracht, allein diese Uebel seien von der den arbeitenden Klassen einzuräumenden Freiheit nun einmal nicht zu trennen, und müsse die Heilung derselben ihrer wachsenden Erfahrung und Einsicht überlassen bleiben. Als einen eigenthümlichen Mißbrauch rügt der Bericht das sog. „xiaketlllA," was die Gewerksvercine bei Arbeitseinstellungen in Anwendung bringen und darin besteht, daß die sinkenden Arbeiter Abtheilungen an allen Zugängen der betreffenden Fabriken aufstellen, um'sich die Arbeiter, welche kommen oder weggehen, zu merken und sie bestimmen zu suchen, dort nicht zu arbeiten. Es wird daran erinnert, daß die bestehenden Gesetze ausreiche», eine Bestrafung der bei solchem Verfahren leicht vorkommenden Mißbräuche herbeizuführen, wie motivirte richterliche Entscheidungen ^bei der Arbeitseinstellung der Londoner Schneidergesellen im Jahre 1867 herausgestellt hätten; neue Gesetze seien also hierfür nicht erforderlich. Für ein in Bezug auf die Gewerkvereine zu erlassendes neues Gesetz glaubt die Commission im Allgemeinen folgende Bestimmungen hervorheben zu müssen. Es soll künftig keine Verabredung zwischen Personen zu dem Behufe, die Bedingungen festzustellen, unter denen sie Arbeit nehmen oder geben wollen, ungesetzlich sein nur aus dem Grunde, daß ihre Wirkung in einer Beschränkung des GeWerks bestehe, jedoch mit dem Vorbehalt, daß eine solche Uebereinkunft unverbindlich ist. In so fern die Verabredung eine Verletzung bestehender Kontrakte betrifft, oder eine Weigerung enthält, mit einer bestimmten Person zusammenzuarbeiten oder eine solche zu beschäftigen, soll das hierfür ausreichende bestehende Gesetz in Geltung bleiben. Gleiches wird empfohlen hinsichtlich des Verbots, Andere in der beliebigen freien Verwendung ihrer Arbeit oder ihres Kapitals irgend wie zu hindern oder zu belästigen. — Da die Erfahrung bewiesen habe, daß unter Anlage V. 341 Umständen durch die Gewerk-Verabredungen leicht Fälle von Beeinträchtigungen und Freveln vorkommen, wo die hierdurch beschädigten Personen in ihrer individuellen Stellung durch Rücksichten auf die damit verknüpften Unkosten, Mühe und Gefahr abgeschreckt werden, an die Gerichte zu gehen, wird empfohlen, um die Sicherheit der Person und des Eigenthums wirksam zu wahren, daß die Verfolgung solcher Fälle von Staatswegen und auf öffentliche Kosten durch einen zu ernennenden Staatsanwalt zu geschehen habe. Was die Wirksamkeit der Gewerkvereine hinsichtlich ihrer allgemeinen wohlthätigen Zwecke anlangt, wird vorgeschlagen, durch das Gesetz jedem derselben die Erlangung der Registrirung und der damit verbundenen Nechtswohlthaten und Vortheile, welche den Unterstützungs-Gesellschasten zustehen, zu gestatten, wofern der Inhalt der Statuten nicht Bedenken hervorruft. Dahin gehört 1) Verbot der Beschäftigung von Lehrlingen oder Beschränkung der Zahl derselben; — S) Verbot der Einführung oder einer ausgedehnteren Benutzung von Maschinen bei einem GeWerke; — 3) Verbot für die Mitglieder, in Accord zu arbeiten, oder in Gemeinschaft mit solchen Personen, die nicht Mitglieder der Gewerkvereine sind, zu arbeiten; — 4) Ermächtigung der Vorstände des Vereins, sich durch Unterstützungen aus der Vereinskasse, der Arbeiter in anderen Gewerkvereinen anzunehmen, welche die Arbeit eingestellt haben, oder sonst mit ihren Arbeitgebern im Streite sind. Die Commission giebt schließlich anheim, ob es nicht rathsam sei, um bei den Gewerkvereinen die wünschenswerthe Trennung desjenigen Theils ihrer Fonds, welcher für rein wohlthätige Zwecke bestimmt ist, von den übrigen Geldern zu befördern, denselben dann die Zulassung zur Registrirung und betreffenden gesetzlichen Gleichstellung mit den Unterstützungs-Gesellschasten zu gestatten, wenn sie solche Trennung ihrer Kassen vornehmen und den entsprechenden Vorschriften nachkommen. Die Commission bemerkt, daß sie bei ihren Vorschlägen für die Gesetzgebung die Frage der Nützlichkeit der Gewerkvereine nicht als maßgebend betrachtet habe. Nach ihrem Dafürhalten erscheint es zweifelhaft, ob die Rein - Einnahmen der bei den Gewerksvereinen betheiligten Arbeiter, im Ganzen genommen, durch die Wirksamkeit dieser Vereine gesteigert oder verringert worden; sicher aber sei, daß in vielen Fällen große Massen von gewöhnlichen Arbeitsleuten, die 342 Anlage V. bei den Vereinen ganzlich unbetheiligt gewesen und auf deren Vorgehen gar keinen Einfluß gehabt hätten, durch die von den Vereinen verursachten Strikes in große Noth gerathen seien. Die Commission äußert sich dann auch über die bisher versuchten Auskunftsmittel, um den Strikes vorzubeugen. Ueber das Prinzip der Produktions-Genossenschaften (manukaeturiiiA Partner- sluxs on tlis eooxerative xrinoipls) wird bemerkt, daß man dieser- halb die zu machenden praktischen Erfahrungen noch abzuwarten habe, daß aber, um das System erproben zu können, eine Aenderung der bestehenden Gesetze nicht nothwendig erscheine. Was den von den Herren Briggs Co. in ihren Kohlenwerken seit Juli 1365 unternommenen vielbesprochenen Versuch anlangt, welche ihr Geschäft in eine Aktien-Gesellschast mit beschränkter Verbindlichkeit umgewandelt und bis zu einem Drittel des Kapitals ihren Arbeitern eine beliebige Betheiligung mittels kleiner Aktien angeboten haben, mit der ferneren Bestimmung, daß, wenn der Reingewinn 10 Proc. übersteigt, die Hälfte des Ueberschusses unter alle ihre Arbeiter nach Verhältniß ihres verdienten jährlichen Lohnes als „Bonus" vertheilt werden solle, so enthalten die Protokolle hierüber ausführliche Darlegungen der Unternehmer und auch bestätigende Aussagen einiger betheiligter Arbeiter. Seit Einführung dieses Systems lobschon bis jetzt nur der zehnte Theil der Arbeiter Aktien genommen hat) sind in jenen Kohlenwerken die vordem häufigen Strikes nicht mehr vorgekommen; es besteht zwischen den Arbeitern und den Herren Briggs ein freundlicheres Verhältniß und die Arbeiter sind fleißiger und achtsamer geworden; das Vereinswesen hat dort aufgehört. Die Commission glaubt aber, daß die bisherige Erfahrung, zumal sie in eine vergleichsweise günstige Periode des Kohlengeschäfts falle, noch von zu kurzer Dauer sei, um iiber den dauernden Erfolg eines solchen Systems schon jetzt urtheilen zu.können. Aber auch angenommen, daß der Erfolg des cooperativen Systems sich im Laufe der Jahre bewähre, so dürfe man nicht vergessen, daß es sich auf das Prinzip begründe, den Gewinn des Unternehmers zu beschränken und dem Arbeiter außer seinem gewöhnlichen Lohne einen Antheil am Gewinne des Geschäfts zu geben, ohne ihn dabei dem Risico des Verlustes auszusetzen. Man werde mit Grund annehmen dürfen, daß manche Kapitalisten der Chance von Streitigkeiten mit ihren Arbeitern und selbst von Strikes und zeitweiligen Verlusten den Vorzug geben Anlage VI. 343 würden, statt aus freien Stücken ihren Gewinn auf 10 Procent oder «inen anderen festbestimmten Satz zu beschränken. Nach einem solchen System der Beschränkung des Gewinnes sei wenigstens der industrielle und commerzielle Reichthum Englands nicht erworben und sein gegenwärtiger Arbeitsfonds nicht geschaffen worden. Dagegen verspricht sich die Commission näher liegende Praktische Ergebnisse zur Verhütung von Strikes von einer allgemeinen Anwendung der vor 8 oder 9 Jahren zuerst in Nottingham von Herrn Mundella eingeführten Methode zur Beilegung von Differenzen zwischen Arbeitgebern und Arbeitern. Diese Einrichtung ist kein Schiedsgericht, dessen Entscheidungen verbindliche Kraft haben, sondern ein ganz freiwilliges Verständigungs-Bureau (doarä ok eonoiliation), zu dem die Arbeitgeber wie die Arbeiter je sieben Vertrauensmänner Wählen. Das Bureau tritt regelmäßig einmal in jedem Quartal zusammen, und sonst auf Verlangen von drei Mitgliedern. Seine Aufgabe ist, alle entstehenden Differenzen in freundschaftlicher Ausgleichung durch persönliche Verhandlungen der Betheiligten mit einander nach Billigkeit zu erledigen. Vorgängige Erklärungen, sich einer Entscheidung des Bureaus unterwerfen zu wollen, werden nicht verlangt; Freiwilligkeit ist das wesentliche Prinzip dieser Einrichtung. — Der Erfolg ist bisher der günstigste gewesen, indem in Nottingham, wo früher in den hauptsächlichen Fabrikzweigen Strikes an der Tagesordnung waren und zwischen Arbeitern und Fabrikanten die bitterste Stimmung herrschte, jetzt ein ganz anderer Geist zu sinden ist und die vorkommenden Differenzen in versöhnlichem Sinne erledigt zu werden Pflegen. Auch in Staffordshire und Wolver- hampton hat sich das Institut der Verständigungs-Bureaux erfolgreich bewährt. Die Commission empfiehlt dasselbe, welches zu seiner Wirksamkeit keiner Parlamentsacte, noch eines gesetzlichen Zwanges bedürfe, angelegentlich zur allgemeinen Nachahmung. 344 Anlage VI. Anlage VI. Minderheitsgutachten der englischen Commission, betreffend die Grinzipfrage der gesetzlichen Stellung der Hewerk» vereine. (Band XI des Parlamcnisberichts S, 59.) 1 „Es drängt sich hier die sehr ernste Frage auf, ob die Gesetzgebung nicht in viel umfassenderer Weise als vorgeschlagen, die Ge- wcrkvereine auf den Fuß vollständiger, gesetzlicher Organisation erheben soll; mit andern Worten, ob nicht ein vollständiges statutarisches Gesetz (Normativ-Vorschriften) erlassen werden solle, analog zn den Bestimmungen über die Unterstützungskassen (l'i-ienälz? sooieties) und die Handelsgesellschaften u. a. m>, vermöge dessen gleichlautende Vorschriften aufgestellt würden für die Bildung, Verwaltung und Auflösung dieser Verbindungen, kraft deren sie in Stand gesetzt würden, ihre Mitglieder gerichtlich zu belangen und von denselben belangt zu werden, von Mitgliedern Beiträge oder Strafen einzutreiben, und ebenso den Mitgliedern gegenüber verpflichtet würden zur Leistung der denselben zugesicherten Unterstützungen. Wir sind geneigt zu glauben, daß die Zeit noch nicht gekommen ist, wenn sie überhaupt je kommen sollte, um ein solches Statut zu erlassen. Die sehr gesteigerten Empfindungen, welche von beiden Seiten aus dieser Frage erwachsen sind, die große Gereiztheit derer, welche durch die Iraüs Union« Leiden erduldet haben, und von Seiten der Unions das eifersüchtige Widerstreben gegen jegliche Staatseinmischung, würden, deß sind wir überzeugt, den Versuch eine solche Maßregel ins Leben zu führen, zum Scheitern bringen. Wir sind weit entfernt davon, irgend eine Gewißheit zu hegen, daß solch ein Akt überhaupt schließlich wünschcnswerth sei. > Wir gebe» diese Stelle wörtlich (vom Verfasser) übersetzt, weil sie aus eine außerordentlich beherzigcnswcrthe Weise den g a »z en A b st and lenn- zeichnet, welcher die in Deutschland jetzt vielfach kursircnden Anschauungen von denen der so höchst arbcitcrfreundlichen Minderheit der englischen Kommission tolo coeln scheidet. Anlage VI. 345 Gewerkvercine sind wesentlich Clubs und nicht Handelsgesellschaften, und wir denken, daß der Grad von Regelung (Normirung), welcher bei letzteren möglich ist, bei ersteren unmöglich wird. Abgesehen von allen Fragen strafrechtlicher Art, so sind doch die Objekte, auf welche sie zielen, die Rechte, welche sie heischen und die Verbindlichkeiten, denen sie sich aussetzen, zum größten Theil, unseres Erachtens, solcher Natur, daß Gerichtshöfe sich weder mit deren Erzwingung, noch Abänderung, noch Aufhebung befassen sollten. Wir denken, der wahre Weg ist, daß sie jener spontanen Thätigkeit überlassen bleiben, aus welcher sie hervorgegangen sind, und daß der Staat nicht mit seiner Politik sich einmischen kann, unr ihnen einen dauernden und systematischen Charakter zu geben.Z Ein Vorschlag ist jüngst gemacht worden, um Gewerkvcreine zu befähigen, daß sie auf gesetzlichem Wege Beiträge und Geldstrafen erheben könnten. Es ist bezeichnend, daß dieser Gedanke nicht eingegeben worden ist von den kompetenten Vertretern der Gesellschaften, welche vielmehr ausdrücklich jenes Verlangen zurückweisen (siehe die Deposition Apvlegarth's, des Generalsekretärs, einer der größten Iraäe Ilnivns), sondern von anderen Leuten, die außerhalb ihres ganzen Lebenskreises stehen! Diese Eingebung scheint uns auf ganz verkehrter Ausfassung der Dinge zu beruhen. Die eigentlichen Objekte, um deren willen meistens die Beiträge zu den Gewcrkvereinen unterschrieben werden, sind solcher Natur, daß sie von großen Bestandtheilen des Publikums mit dem schärfsten Widerwillen betrachtet, und von den Gerichtshöfen dermalen als der öffentlichen Ordnung zuwiderlaufend zurückgewiesen werden; und weder die öffentliche Meinung noch das Gesetz würden sich leicht dazu hergeben, sie mittelst der volleü' Macht des Gesetzes zu erzwingen, wenn schon sie aushören müßten, sie als förmliche Verbrechen anzusehen. Aber die gesetzliche Erzwingung solcher Verträge und Verbindlichkeiten würde als vorbereitende Maßregel erheischen, was im Fall der Handelsgesellschaften u. dgl. bereits besteht, einen scharfsinnig zusammengefügten und genau durchgeführten Mechanismus, dem sich die Gesellschaften anpassen müßten, mit andern Worten, ein vollständiges Gesetz zur Regelung des ganzen Lebens der Gewerkvereine. Auch ist es nicht denkbar, daß die Gesammtheit gesetzlicher Vortheile, deren die regelmäßig konstituirten Gesellschaften unter den von den statutarischen Gesetzen definirten Bedingungen theilhaftig werden, in das Belieben 346 Anlage VII. von freiwilligen Gesellschaften gestellt werden könnten, die nicht an die gleichen Regeln und nicht an Bedingungen gebunden wären. Aber die Bedingungen, unter denen allein das Publikum den Gewerkvereinen die volle Gesetzeshülfe bewilligen wird, um ihre Verfassungen zu begründen, würden solche sein, welche nur wenige Gewerkvereine annehmen würden. Der Vorschlag ist thatsächlich nach allen Seiten hin unpraktisch. Anlage VII. Englisches Geseh, betreffend die Iraäss Ilmons. > (34 35 Vietoria. Vom 29. Juni 1871.) I. Line Ucte zum Zweck der Mändermig des Hesetzes, betreffend die ?rs.äes IIniouZ. Cap. 31.2 Kund und zu wissen :c. 1) Diese Acte ist aufzuführen als die Irsäs Union Acte 1371. 2) Die Zwecke irgend einer Irsäs Union sollen nicht bloß auf den Grund hin, daß sie zur Hemmung des Verkehrs gereichen (in restraint ok tracle) gesetzwidrig sein, derart, daß um deßwillen irgend ein Mitglied solch einer Iisäs Union strafrechtlich wegen Complots (Lonsnirae^) oder anderweitig verfolgt werden könnte. 3) Die Zwecke irgend einer li-säs Union sollen nicht bloß auf den Grund hin, daß sie zur Hemmung des Verkehrs gereichen, gesetzwidrig sein, derart, daß um deßwillen irgend eine Übereinkunft oder ein Depositum ungültig würde. 4) Nichts in gegenwärtiger Acte soll irgend einen Gerichtshof ermächtigen, irgend einen Prozeß anzunehmen, welcher bezweckt, ausdrücklich Schadensgelder einzutreiben oder zurück zu erstatten wegen Bruchs irgend einer der im Folgenden aufgezählten Uebereinkünfte: > Bom Versasser ins Deutsche übertragen. 2 Bürgerliches Gesetz. Anlage VII. 347 1) Uebereinkünfte zwischen den Mitgliedern einer Ira/Ie Union, als welche angehen möchten die Bedingungen, unter denen Mitglieder, während der Zeit ihrer Mitgliedschaft sollen oder nicht sollen ihre Waaren verkaufen, Geschäfte machen, Arbeit geben oder Arbeit nehmen. 2) Uebereinkünfte, betreffend die Zahlungspflicht irgend einer Person zu einem Beitrag oder einem Strafgeld an eine ?rscls Union. 3) Uebereinkünfte, betreffend die Verwendung der Geldmittel einer ?raäs Union: a. um Unterstützungen an Mitglieder zu vertheilen; oder d. um Beiträge zu leisten an einen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, der nicht Mitglied der?raäs vnion ist, in Anbetracht dessen, daß solcher Arbeitgeber oder Arbeitnehmer in Uebereinstimmung mit den Vorschriften oder Beschlüssen einer Oracle Union handelt; oder o. um irgend eine Geldstrafe >zu bestreiten, welche durch Ausspruch eines Gerichts einer Person auferlegt ist; oder 4) Uebereinkünfte zwischen einer?i'g,äe Union uud einer andern; oder ö) auf Grund einer Urkunde, die zum Zweck hat, die Ausführung einer der erwähnten Uebereinkünfte zu sichern. Aber Nichts in gegenwärtigem Abschnitt soll aufgefaßt werden in dem Sinn, daß es irgend eine der mehr genannten Uebereinkünfte zu einer gesetzwidrigen machte. 5) (Diese Nummer enthält Verfügungen zu dem Ende, daß die ?raäe Union nicht unter der Verkleidung einer Hülfskasse oder sonst anders gearteten Gesellschaft einregistrirt werden kann.) Rcgislrirte ^raäe I/nions. 6) Je sieben oder mehr Mitglieder einer Irsäe Union können, indem sie ihre Namen unter die Statuten der Union setzen und im Uebrigen den Bestimmungen gegenwärtiger Acte über Registrirung nachkommen, diese ihre ?isäe Union kraft gegenwärtiger Acte ein- registriren lassen, vorbehaltlich, daß diese Registrirung nichtig sein soll, wenn irgend einer der Zwecke der ?r»äe Union sich als ungesetzlich herausstellt. 7) Es soll gestattet sein, daß eine auf Grund gegenwärtiger 348 Anlage VII. Acte registrirte Union im Namen ihrer derzeitigen Vorstände ein Grundstück von nicht mehr als einem Acre Landes kaufe oder miethe, und selbiges verkaufe, austausche, verpfände oder vermiethe; kein Käufer, Cessionar, Pfandleiher oder Pächter soll nöthig haben, die betreffende Berechtigung der Vorstände zu Verkauf, Vertausch, Verpfändung oder Vermiethung zu untersuchen, und der Empfangschein der Vorstände soll als Entlastung für die daraus geschuldeten Gelder dienen; und im Sinn gegenwärtigen Abschnittes soll jeglicher Zweig einer Irscls Union als eine selbstständige Union betrachtet werden. 8) Alles unbewegliche und bewegliche Eigenthum einer rcgistrirten ?r«cle vnion soll auf Namen der Vorstände, während ihrer betreffenden Amtsdauer in Gemäßheit der Bestimmung gegenwärtiger Acte für den Gebrauch und Genuß der Oracle Union und ihrer Mitglieder stehen :c.; und in allen Klagen, Prozessen, Vorladungen u. s. w., betreffend derartiges Eigenthum, soll besagtes Eigenthum als das der betreffenden Personen betrachtet werden, so lang sie ihr Amt eines Vorstandes bekleiden, und zwar als in eigenem Namen handelnde Vorstände der Gracie Union ohne sonstige Qualifikation. 9) (Behandelt den Gerichtsstand der Vorstände). 10) Ein Vorstandmitglied soll nicht aufzukommen verpflichtet sein für die Zahlungsunfähigkeit, in welche irgend eine Oracle I5nion gerathen könnte, sondern nur die von ihm wirklich für Rechnung der Oracle Union empfangenen Gelder zu verantworten haben. 11) (Enthält die ausführliche Verpflichtung des Kassirers einer Iracls Union, jederzeit Rechnung zu legen und die Befähigung der Vorstände denselben jederzeit aus dieser Verpflichtung zu belangen.) 12) Wenn irgend ein Beamter, ein Mitglied oder ein sich als Mitglied einer Union ausgebendes Individuum oder dessen Stellvertreter, oder sonst wer durch falsche Vorspiegelung sich in Besitz der Gelder oder Werthe u. s. w. einer l'racls Union setzt, oder solche besitzend einen Theil derselben anders als statutengemäß verwendet, so soll der Gerichtshof für summarisches Versahren im betreffenden Bezirk aus Klage irgend einer von wegen der ?iac1s Union auftretenden Person in summarischem Weg dem beklagten Beamten oder Individuum auferlegen alle dergleichen Gelder, Werthe, Bücher u. s. w. der Irsllo Union auszuliefern und ihr den Betrag von unbefugter Weise verwendeten Geldern zurück zu erstatten und nach Ermessen Anlag- VII. 349 des Gerichts eine fernere Summe von nicht mehr als 20 Pftmd auszuzahlen: im Fall des Ungehorsams kann das Gericht die desselben überführte Person zu einer Gefängnißstrafe bis zu 3 Monaten mit oder ohne Zwangsarbeit verurtheilen vorbehaltlich anderweitiger nach dem Gesetz gestatteter strafrechtlicher Verfolgung. Einregistrirung der 'krncle Ilnioos, 13) In diesem Betreff soll Folgendes gelten: 1) Ein Gesuch um Einregistrirung der li-säs Union auf Grund gegenwärtiger Acte und ihrer Statuten zusammen mit den Titeln und Namen der Beamten soll dem kraft gegenwärtigein Gesetz fungirenden Registrator eingesendet werden. L) Der Registrator, wenn er die Gewißheit erlangt hat, daß die Irsäv Union den gesetzlichen Vorschriften genügt hat, soll dieselbe und ihre Statuten einregistriren. 3) Keine Iracle Union soll eingetragen werden unter einem Namen, der gleich lautet mit dem Namen einer bereits eingetragenen 1>s,üe Union oder einen, Namen, der jenem anderen so ähnlich klingt, daß dadurch das Publikum oder die Mitglieder getäuscht werden könnten. 4) Sofern eine ?rsäs Union, welche um Einregistrirung einkommt, schon seit länger als einem Jahre in Wirksanikeit war, soll dem Registrator zuvor eine allgemeine Aufstellung der Einnahmen, Gelder, Werthpapiere und Ausgaben der betreffenden Iracle Union in beglaubigter Form mit Ausweis aller Einzelheiten eingereicht werden, gerade so, als wenn es sich um die jährliche allgemeine Rechnungsablage handelte, welche nach einer späteren Bestimmung vorgeschrieben ist. L) Der Registrator, wenn er eine solche "Irsäs Union einträgt, soll darüber ein Certificat ausstellen, welches Certificat, sofern nicht nachgewiesen wird, daß es zurückgezogen oder gestrichen sei, gesetzlichen Beweis liefern soll, daß die Vorschriften gegenwärtiger Acte in Beziehung auf Eintragung erfüllt worden sind. 6) Einer von Ihrer Majestät Oberstaatssecretärc kann von Zeit zu Zeit Reglements erlassen, betreffend die auf Grund gegenwärtiger Acte zu machenden Negistrirungen und betreffend 350 Anlage VN. das jeweilige Siegel zum Gebrauch bei solcher Eintragung, ebenso betreffend die dabei zu beobachtenden Formalitäten und die Untersuchung der Urkunden, welche von dem Re- gistrator zu bewahren sind, zugleich auch wcgender Gebühren, welche hierbei zur Anwendung kommen. 14) Bezüglich der Statuten der zu registrirenden'Iraäe Union sollen folgende Bestimmungen in Wirksamkeit treten: 1) Die Statuten einer jeden ?!-adö vnion sollen Bestimmungen enthalten über die verschiedenen Materien, welche in der ersten gegenwärtiger Acte angehängten Formel erwähnt sind. 2) Ein Exemplar der Statuten soll von der l^-acls vnion Jedermann auf Verlangen gegen Zahlung von höchstens einem Schilling ausgeliefert werden. 15) Jede Iraüe Union, die unter gegenwärtiger Acte registirt ist, soll auch ein eingetragenes Bureau haben, an welches alle Mittheilungen adressirt werden können; wenn irgend eine registrirte Iracls vnion sieben Tage in Wirksamkeit war, ohne ein solches Bureau zu haben, so soll dieselbe und jeder ihrer Beamten für jeden Tag, während dessen sie auf diese Weise in Wirksamkeit war, einer Strafe bis zu fünf Pfund Sterling ausgesetzt sein. Von dem Domicil eines solchen eingetragenen Bureaus und von jedem darin vorkommenden Wechsel soll dem Registrator Meldung gemacht und dieselbe von ihm angemerkt werden; bis solche Meldung gegeben, ^soll die Iraäs Union als den Vorschriften gegenwärtiger Acte nicht genügt habend angesehen werden. 16) Eine allgemeine Aufstellung der Einnahmen, Gelder, Werthpapiere und Ausgaben einer jeden registrirtcn Irsüs I7nion soll dem Registrator vor dem 1. Juni eines jeden Jahres eingereicht werden und soll dieselbe erschöpfend die Activen und Passiven der betreffenden Epoche, die Einnahmen und Ausgaben während des vorausgegangenen Jahres nachweisen; auch soll sie gesondert die Ausgaben in Beziehung auf jedes der verschiedenen Objecte der IrsSe Union nachweisen, und soll sie ferner für jeden Zeitpunkt in jeder Form und mit Inbegriff jeder Einzelheit aufgestellt werden, wie der Registrator von Zeit zu Zeit es verlangen möchte; und jedes Mitglied, wie jeder Deponent bei solcher Irsäo Union soll berechtigt sein, von dem Schatzmeister oder Schriftführer derselben ein Exemplar dieser Aufstellung unentgeltlich zu verlangen. Anlage VII. 351 Gleichzeitig mit dieser allgemeinen Aufstellung soll dem Regi- strator Abschrift mitgetheilt werden von jeder Statuten-Veränderung und jedem Beamtenwechsel, welche im abgelaufenen Jahre stattgefunden haben, nebst einem Exemplar der Statuten, wie sie zur betreffenden Zeit in Geltung sind. Jede Irscls vnion, welche eine der. ihr borgeschriebenen Ver- haltungsregeln vernachlässigt, sowie jeder im selben Fall sich befindende Beamte derselben unterliegt einer Strafe bis zu fünf Pfund für jeden Verstoß. Jede Person, welche absichtlich irgend einen falschen Posten oder irgend eine Auslassung in besagter allgemeiner Aufstellung oder in der Abschrift der Statuten oder Statutenverändcrungen macht oder zu machen anordnet, unterliegt einer Strafe bis zu fünfzig Pfund. 17) Die Registratoren der ?rienülz? Loeieties (Unterstützungs- Kassen) in England, Schottland und Irland sollen die Registratoren für gegenwärtige Acte sein. Die Registratoren sollen dem Parlament jährlich Bericht über die in Verfolg gegenwärtiger Acte von ihnen behandelten Geschäfte einreichen. 18) Wenn irgend Jemand in der Absicht irre zu leiten oder zu betrügen einem Mitgliede einer registrirten Iraäs Union oder einer Person, die Mitglied zu werden wünscht, ein Exemplar von Statuten oder von Veränderungen von Statuten gibt, welches nicht zur Zeit das geltende ist, unter dem Scheine als wenn dasselbe in Geltung wäre, oder als wenn keine anderen Statuten existirten, oder wenn irgend Jemand in besagter Absicht dergleichen Statuten verabreicht, als wenn sie einer registrirten ?raäs Union angehörten, welche aber nicht registrirt ist, so soll die betreffende Person damit als eines Vergehens (inisäeraeanor) schuldig gelten. (Art. 19, SO, 21, 22 behandeln die Vorschriften des Gerichtsverfahrens, welches bei den betreffenden Strafverfolgungen in jedem der drei Königreiche zur Anwendung kommt. 23) Die Bezeichnung Irsäs Union bedeutet eine Verabredung, sei es vorübergehend oder bleibend, zur Regulirung der Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, oder zwischen Arbeitgebern und Arbeitgebern, oder zwischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern, oder zur Auferlegung von einschränkenden Bedingungen auf die Führung irgend eines Gewerbes oder Geschäftes, von solcher Natur, daß wenn gegenwärtige Acte nicht ergangen wäre, sie als eine gesetzwidrige Combination (Coalition) gegolten hätten, weil ein oder der 3S2 Anlage VII. andere ihrer Zwecke zur Verhinderung des Verkehrs gereicht hätte; doch soll gegenwärtige Acte nicht berühren: 1) irgend ein Abkommen zwischen Gesellschaftern, betreffend ihr eigenes Geschäft; 5) ein Abkommen zwischen einem Arbeitgeber und den von ihm bei bestimmter Arbeit beschäftigten Personen; 3) ein Abkommen in Beziehung auf den Verkauf der Kundschaft eines Geschäfts oder auf die Unterweisung in irgend einem Gewerbe, Geschäft oder Handwerk. Formeln. Erste Formel. Ueber die Gegenstände, wegen deren die Statuten einer Iraäs Union Bestimmungen enthalten müssen: 1) Name der linile Union und Zusammenkunftsort für die Erledigung ihrer Geschäfte. 2) Die Gesammtheit der Gegenstände, für welche die ?raäs Union errichtet wird, die Zwecke, zu denen ihre Gelder verwendet werden sollen und die Bedingungen, unter welchen ein Mitglied zu einem daraus entspringenden Vortheil berechtigt sein soll, endlich die Geldstrafen und Verwirrungen, welche einem Mitglied auferlegt werden können. 3) Die Art, wie die Statuten zu Stande kommen, geändert, ergänzt und aufgehoben werden. 4) Eine Bestimmung, betreffend die Ernennung und Widerrufung eines Verwaltungsraths, Vorstandes, Schatzmeisters und anderer Beamten. 6) Eine Bestimmung, betreffend die Veranlagung der Gelder und der jährlichen regelmäßigen Rechnungslegung. 6) Das Einsichtsrccht in die Bücher und Namen der Mitglieder der ?iÄäs Union zu Gunsten einer jeden an dem Vermögen der Iraäs Union interessirten Person. Zweite Formel. Maximuni der Gebühren. L sli.