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Dezember 1856 von Kommissaren der Regierungen deutscher Bundesstaaten ausgearbeitete allgemeine deutsche Handels-Gesetzbuch wird hiermit als Gesetz für das Großherzogthum bekannt gemacht. 1 » 2 1 - Der Zeitpunkt, mit welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, wird durch landes- ! herrliche Verordnung bestimmt werden. i Mit demselben Zeitpunkte treten auch die nachfolgenden Bestimmungen in Kraft. I. Von Kaufleuten. 8 - 2 . ^ ! Ist das Handelsgericht zweifelhaft, ob das Gewerbe einer Person, welche die Eintragung ihrer Firma in das Handels - Register verlangt oder dazu angehalten werden soll, über den Handwerksbetrieb hinausgeht (Artikel 10, Artikel 272 Nr. 1 und 5 des Handels-Gesetzbuches), so ist zuvörderst durch den Großherzoglichen s Bezirks-Direktor festzustellen, ob das Gewerbe in größerem Umfange und in solcher Weise betrieben wird, daß der Betrieb der allgemeinen Auffassung gemäß nicht als ,! ein handwerksmäßiger erscheint. ( 8- 3. . Höker, Trödler, Hansirer, ingleichen Wirthe und Fuhrleute können die Ein- ^ traHung in das Handels - Register verlangen, wenn sie durch ein Zeugniß des betreffenden Großherzoglich Sächsischen Bezirks - Direktors den Beweis liefern, daß sie ihr Gewerbe in einem größeren Umfange und in einer solchen Weise betreiben, daß > sie nach der allgemeinen Anschauung den übrigen Kaufleuten gleichgestellt werden. ! Das Handelsgericht ist jedoch nicht befugt, diese Personen gegen ihren Willen zur Eintragung zu veranlassen. ; Betreibt eine der im Eingänge genannten Personen neben dem bezeichneten . Geschäfte »och ein anderes Gewerbe, so hat auf die durch letzteres begründete Be- ^ fuZniß mrd Verpflichtung zur Eintragung in das Handels - Register ein sonstiger Ge- i schäftsbetrieb keinen Einfluß. : 8 - 4 . ! Ist das Handelsgericht in Betreff anderer als der in den tz.Z. 2 und 3 ge- ^ nannten Personen in Zweifel darüber, ob das Gewerbe derselben hinsichtlich der - Betriebsart, der Gegenstände, auf welche es sich bezieht, sowie des Umfanges der ^ allgemeinen Anschauung nach den sonstigen unzweifelhaft kaufmännischen Gewerben ^ gleichzustellen sey, so ist für die Befugniß und Verpflichtung, die Firma eintragen ! zu lassen, die Entscheidung des Großherzoglich Sächsischen Bezirks-Direktors maß- l gebend. 8 - 5 . ! Auf alle diejenigen Personen, in Betreff welcher ein Zweifel darüber entstehen ^ 3 kann, ob deren Firmen znr Eintragung in das Handels-Register angemeldet werden können und müssen (tz.Z. 2 und 4 dieses Gesetzes), sowie auf diejenigen, deren Firmen nur unter besonderen Voraussetzungen zur Eintragung in das Handels-Register zugelassen werden (tz. 4 dieses Gesetzes), finden die Bestimmungen des Handels-Gesetzbuches über Firmen, Handelsbücher und Prokura nur dann Anwendung, wenn deren Firmen thatsächlich in das Handels - Register eingetragen sind. H. Von dem Handels-Register. 8 - 6 . Die näheren Bestimmungen über die Form und die Führung des Haudels- Registers, sowie über die Veröffentlichung der Eintragungen werden in einer besonderen Verordnung getroffen. 8 - 7 . Jede zur Eintragung in das Handels-Register bestimmte Anmeldung muß auch in denjenigen Fällen, für welche das Handels-Gesetzbuch dieses nicht besonders vorschreibt, bei dem Gerichte, welchem die Führung des Handels - Registers obliegt, entweder persönlich bewirkt oder in der Form einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde eingereicht werden. Auch müssen alle Unterlagen, welche erforderlich sind, um den Eintrag zu bewirken, insoweit das Handels-Gesetzbuch nicht etwas Anderes anordnet, die Eigenschaft öffentlicher Urkunden haben. 8 - 8 . Wer in den Fällen, in welchen nach den Bestimmungen des Handels-Gesetzbuches die Betheiligten zur Befolgung der die Anmeldung zum Behufe der Eintragung in das Handels-Register betreffenden Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten sind, diesen Vorschriften, sowie den Bestimmungen des tz. 7 dieses Gesetzes innerhalb vier Wochen nach Eintritt des Falles nachzukommen unterläßt und nicht darzuthun vermag, daß ihn hierbei kein Verschulden trifft, verfällt, ohne daß es einer vorhergehenden Androhung bedarf, in eine Individual-Strafe von Einem bis Zehn Thalern. In den Fällen der tz.Z. 2 — 4 dieses Gesetzes beginnt der Lauf der vierwöchigen Frist mit der endgültigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde. Als endgültig ist eine solche Entscheidung anzusehen, wenn gegen sie binnen zehn Tagen nach ihrer Bekanntmachung kein Rekurs an die obere Verwaltungsbehörde eingelegt worden oder wenn sie von letzterer selbst erfolgt ist. 4 Das Handelsgericht hat bei Erkennung dieser Strafe dem Betheiligten für den Fall, daß er binnen einer bestimmten Frist die Anmeldung nicht ordnungsmäßig nachholt, eine höhere Geldstrafe anzudrohen und damit so lange fortzufahren, bis die gesetzliche Anordnung befolgt oder deren Voraussetzung weggefallen ist. Die Geldstrafen können bis zur Höhe von je zwei Hundert Thalern angedroht und verhängt werden. 8. 9. An das im tz. 8 dieses Gesetzes bestimmte höchste Maaß der Ordnungsstrafen ist das Handelsgericht auch in dem Falle des Artikel 26 Abs. 2 des Handels- Gesetzbuches gebunden. III. Von den Handelsbüchern. 8 . 10 . Ordnungsmäßig geführte Handelsbücher eines Kaufmannes liefern bei Streitigkeiten über Handelssachen einem Nichtkaufmann gegenüber weniger als halben Beweis. Das bisherige über die Beweiskraft der Handelsbücher und deren Voraussetzungen geltende Recht ist aufgehoben. Von den Handelsmäklern. 8 - 11 - Die Staatsregierung kann, wenn sich das Bedürfniß hierzu herausstellen sollte, durch Verordnung bestimmen, daß an einzelnen Orten Handelsmäkler amtlich zu bestellen und zu vereidigen sind (Artikel 66 des Handels-Gesetzbuches.) Auf diese Handelsmäkler finden die Bestimmungen des siebenten Titels des ersten Buches des Handels-Gesetzbuches Anwendung. Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, diese Bestimtnungen erforderlichen Falles nach Maßgabe des Artikel 84 des Handels-Gesetzbuches zu ergänzen und abzuändern. V. Von den Handelsgesellschaften. 8 - 12 . Eigenthum an Grundstücken, Pfandrechte, sowie überhaupt alle der Eintragung in öffentliche Bücher fähigen Rechte, welche zu dem Vermögen einer Handelsgesellschaft gehören, sey diese eine offene Gesellschaft, eine Kommandit-Gesellschaft, eine Kommandit-Gesellschaft auf Aktien, eine Aktien-Gesellschaft, werden auf den 5 Namen der Gesellschaft in die zur Eintragung dieser Rechte bestimmten Bücher eingetragen. Der Eintrag darf erst geschehen, wenn die Eintragung der Gesellschaft in das "" Handels-Register nachgewiesen ist. In dem Eintrage ist die Firma der Gesellschaft und der Ort, wo sie ihren ^ Sitz hat und, falls die Sache zu einer Zweigniederlassung der Gesellschaft gehört, - auch der Ort, wo diese Zweigniederlassung ihren Sitz hat, anzugeben. Die Namen der einzelnen Gesellschafter werden nicht eingetragen (s. jedoch H. 14 dieses Gesetzes). Spätere Aenderungen in Bezug auf die Firma oder den Sitz der Gesellschaft oder der Zweigniederlassung werden, wenn sie in das Handels - Register eingetragen sind, auf Antrag der Gesellschaft auch in dem betreffenden Buche vermerkt. §. 13. Soll eine Verfügung, welche im Namen der Gesellschaft über eines der im Eingänge des tz. 12 dieses Gesetzes bezeichneten Rechte erfolgt ist, in das betreffende öffentliche Buch eingetragen werden, so genügt zur Feststellung der Befugniß ^ desjenigen, welcher im Namen der Gesellschaft verfügt hat, der Nachweis aus dem Haudels-Register, daß derselbe zur Zeit jener Verfügung zu der Gesellschaft in einem Verhältnisse gestanden hat, wodurch er nach den Bestimmungen des Handels- Gesetzbuches befugt war, in der geschehenen Art im Namen der Gesellschaft mit rechtlicher Wirkung gegen Dritte zu verfügen. Die Nachweisungen aus dem Haudels-Register werden durch Beurkundungen ^ des Handelsgerichtes geliefert, welches das Handels-Register führt. 14. Es ist der Gesellschaft, auf deren Firma eines der im Eingänge des tz. 12 dieses Gesetzes erwähnten Rechte eingetragen ist, jederzeit gestattet, auf Grund einer Nachweisung aus dem Handels-Register die Namen derjenigen Personen, welche als von der Geschäftsführung nicht ausgeschlossene offene oder persönlich haf- - tende Gesellschafter, als Liquidatoren oder als Mitglieder des Vorstandes zur Disposition über das Gesellschaftsvermögen befugt sind, eintragen zu lassen. Ist diese Eintragung erfolgt, so sind die Eingetragenen so lange als ge- schäftsführende Gesellschafter, als Liquidatoren oder als Mitglieder des Vorstandes zur Disposition über das betreffende Recht ausschließlich legitimirt, bis auf Grund einer neuen Nachweisung aus dem Handels - Register ihre Namen gelöscht oder an- j dere Personen als Vertreter der Gesellschaft eingetragen sind. 6 8- 15. Wenn und soweit die im Eingänge des Z. 12 dieses Gesetzes erwähnten Rechte in besondere, dafür bestimmte Bücher wegen deren Mangel nicht eingetragen werden können, so sind unter den Voraussetzungen der vorstehenden Z.§. 12—14 und unter Befolgung der daselbst enthaltenen näheren Bestimmungen die Erwerbs- nud sonstigen Urkunden auf den Namen der Gesellschaft auszustellen und die späteren Aenderungen, soweit sie nach §.§. 12 —14 in die öffentlichen Bücher einzutragen seyn würden, auf diesen Urkunden zu vermerken.' 8. 16. Ueber das Vermögen einer jeden Handelsgesellschaft ist der Konkurs zu eröffnen, wenn in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen überhaupt der Konkurs zu eröffnen ist. Der Konkurs kann auch nach Auflösung der Gesellschaft eröffnet werden, sofern die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens in Folge Liquidation noch nicht erfolgt ist. 8 - 17 . Wird über das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kom- mandit-Gesellschaft oder einer Kommandit-Gesellschaft auf Aktien der Konkurs eröffnet, so ist zugleich über das nicht in die Gesellschaft eingebrachte Vermögen eines jeden persönlich haftenden Gesellschafters von dem kompetenten Gerichte der Konkurs zu eröffnen. Der Konkurs über das Vermögen eines, mehrer oder sämmtlicher Gesellschafter hat an sich die Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft nicht zur Folge. 8 - 18 . An dem Konkurs über das Gesellschaftsvermögen sind nur die Gläubiger der Gesellschaft Theil zu nehmen berechtigt. Dieselben können wegen des Ausfalles in diesem Konkurs gleichzeitig in den Konkursen über das nicht in die Gesellschaft eingebrachte Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter als Gläubiger auftreten. 8 - 19 . Mit Gefängniß bis zu drei Monaten werden bestraft: 1) die persönlich hastenden Mitglieder einer Kommandit-Gesellschaft auf Aktien, wenn sie behufs der Eintragung des Geseüschaftsvertrages in das Handels- Register falsche Angaben über die Zeichnung oder Einzahlung des Kapitals 7 der Kommanditisten gemacht haben, ingleichen wenn die Gesellschaft länger als drei Monate ohne Anfsichtsrath geblieben ist; 2) die Mitglieder des Vorstandes einer Aktien-Gesellschaft, wenn sie der Vorschrift des Artikel 240 des Handels-Gesetzbuches zuwider dem Gerichte die Anzeige zu machen unterlassen haben, daß das Aktiv-Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden derselben deckt. Die in diesem Artikel gedrohten Strafen treten nicht ein, wenn von den Be- theiligten nachgewiesen wird, daß ein Verschulden sie nicht trifft. Wenn in den vorstehenden Fällen die Gefängnißstrafe nicht höher als sechs Wochen ansteigt, so kann statt derselben auf Geldstrafe bis zu Einhundert Thaler erkannt werden. Die Strafe wird von dem Handelsgerichte ohne Betheiligung der Staatsanwaltschaft erkannt. Die in diesem Artikel erkannten Ordnungsstrafen werden durch die etwa daneben verwirkten Kriminal-Strafen nicht ausgeschlossen. §. 20 . Für die Aktien-Gesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in Handelsgeschäften besteht, gelten folgende Bestimmungen: 1) Unter der in den Artikeln 208, 214, 242, 247 und 248 des Han- dels-Gesetzbuches für erforderlich erklärten staatlichen Genehmigung ist die landesherrliche Genehmigung zu verstehen. 2) Unter der im Artikel 240 des Handels - Gesetzbuches erwähnten Verwaltungsbehörde ist der Großherzogliche Bezirks - Direktor zu verstehen, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat. 3) Nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung ist der Gesellschaftsvertrag seinem vollen Inhalte nach nebst der Genehmigungs-Urkunde in die Gesetzsammlung aufzunehmen. Dasselbe gilt von jeder Abänderung oder Verlängerung des Gesellschaftsvertrages. Die in dem Handels-Gesetzbuche über die Veröffentlichung der Einträge im Handels - Register enthaltenen Bestimmungen werden hierdurch nicht berührt. 2 8 4) Insoweit nicht bei Ertheilung der landesherrlichen Genehmigung die Zurückziehung derselben vorbehalten worden ist, kann diese Zurückziehung nur aus Gründen des Gemeinwohls und zwar nur gegen Entschädigung aller Betheiligten geschehen. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet der Richter. 5) Die nach den Artikeln 227 und 230 des Handels-Gesetzbuches dem Vorstände einer Aktien - Gesellschaft zustehende Befugniß zur Vertretung derselben erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach dem sonstigen Rechte eine Spezial-Vollmacht erforderlich ist. §. 21. Die Bestimmungen des §. 20 dieses Gesetzes unter Nr. 1, 3, 4 gelten auch für Kommandit-Gesellschaften auf Aktien. VI. Von den Handelsgeschäften. §. 22 . Durch Artikel 295 des Handels-Gesetzbuches werden die Bestimmungen über den gegen einen Schuldschein oder eine Quittung zu erbringenden Beweis nicht berührt. Die Einrede des nicht empfangenen Geldes bleibt hypothekarischen Dokumenten gegenüber in dem Umfange, in welchem sie in dem bisherigen Rechte anerkannt ist, auch dann bestehen, wenn die Pfandschuld aus einem Handelsgeschäfte entstanden ist. §. 23. Durch die Bestimmungen der Artikel 300, 301 und 303 des Handels-Ge- setzbuches werden die Vorschriften des Gesetzes über kaufmännische Anweisungen vom 13. Juli 1849 nicht berührt. §. 24. Die Artikel 306 und 307 des Handels-Gesetzbuches finden bei Papieren auf Inhaber, so lange dieselben ordnungsmäßig außer Kurs gesetzt sind, keine Anwendung. Das ordnungsmäßig außer Kurs gesetzte Papier kann von demjenigen, für welchen es außer Kurs gesetzt ist, und dessen Rechtsnachfolger Dritten gegenüber mit einer dinglichen Klage verfolgt werden. 9 §. 25. Als allgemeine Feiertage sind zu betrachten: der Neujahrstag, der Charfreitag, der Ostermontag, der Himmelfahrtstag, der Pfingstmontag, der Bußtag (am Freitage nach dem ersten Advents-Sonntage), der erste und zweite Weihnachtsfeiertag. §. 26. Das Handelsgericht ist befugt, im Voraus Sachverständige zu bestellen, welche in den Fällen der Artikel 348 und 407 des Handels-Gesetzbuches auf Antrag des Betheiligten die Feststellung des Zustandes der Güter vorzunehmen haben. 8. 27. Unter dem in den Artikeln 348 und 407 des Handels-Gesetzbuches erwähnten Richter des Ortes ist diejenige unterste gerichtliche Behörde zu verstehen, welche an dem betreffenden Orte zur Entscheidung in Civil-Sachen überhaupt kompetent ist» Dieselbe hat auf Antrag der Betheiligten oder eines derselben die Sachverständigen dann zu ernennen, wenn das Handelsgericht sich nicht an demselben Orte befindet. VII. Von den Handelsgerichten und deren Verfahren. §. 28. Bis zur Errichtung besonderer Handelsgerichte treten die nachstehenden Bestimmungen ein. tz. 29. Die im Handels-Gesetzbuche den Handelsgerichten zugewiesenen Geschäfte werden den ordentlichen Gerichten übertragen. §. 30. In Ansehung der Rechtsstreitigkeiten bewendet es bei den schon beste- 2 * 10 henden gesetzlichen Bestimmungen über die Zuständigkeit der verschiedenen Gerichtsbehörden, über das Verfahren und den Instanzenzug. Es sollen jedoch in Handelssachen auch bei Streitgegenständen von Einhundert Thalern Werth und darüber die Formen des in dem Gesetze vom 31. Mai 1817 und dessen späteren Ergänzungen, Erläuterungen und Abänderungen für minderwich- tige Rechtssachen vorgeschriebenen Verfahrens mit denjenigen Modifikationen zur Anwendung gebracht werden, welche in dem Gesetze zur Vereinfachung und Abkürzung des Verfahrens in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vom 28. Mai 1857 für die ihrem Gegenstände nach wichtigen, aber in den Formen des Prozesses für minder- wichtige Rechtssachen zu behandelnden Prozeß-Sachen bestimmt sind. Versendung der Akten an auswärtige Spruchbehörden findet nur Statt auf den Antrag beider Parteien und in der Oberberufungs-Instanz. tz. 31. Zur Führung der Handels-Register, sowie für die Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und solcher, zu deren Vornahme nach den Bestimmungen des Handels-Gesetzbuches die Handelsgerichte angerufen werden können, ohne daß die Sache in einen Rechtsstreit übergeht, sind die Einzelgerichte zuständig. Gegen ihre Beschlüsse findet Berufung an das zuständige Kreisgericht als letzte Instanz Statt. Diese Berufung ist an keine Frist gebunden, hat aber auch nicht aufschiebende Wirkung. §. 32. Die im §. 8 dieses Gesetzes bestimmten Ordnungsstrafen haben die Einzelgerichte zu erkennen. Gegen ihre Aussprüche findet binnen zehntägiger Nothfrist eine Berufung an das Kreisgericht als letzte Instanz Statt. §. 33. Die im ß. 19 dieses Gesetzes aufgeführten Zuwiderhandlungen sind von den Kreisgerichten zu untersuchen und zu bestrafen und gegen ihre Erkenntnisse findet binnen zehntägiger Nothfrist eine Berufung an das Appellations-Gericht als einziges Rechtsmittel Statt. Zur Ausführung sowohl dieses, als des im §. 32 erwähnten Rechtsmittels ist eine einmalige zehntägige Frist gestattet. 11 §. 34. Ueber die Ausführung der in den §.§. 12 bis 15 dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften für die Unterpfands-, Grund- und Kataster-Behörden, sowie über die außer den eigentlichen Prozeß-Kosten in Handelssachen anzusetzenden Sporteln und Gebühren werden in besonderen Verordnungen die erforderlichen Bestimmungen erfolgen. VLII. Allgemeine Bestimmung. ß. 35. Unter der im Handels-Gesetzbuchs gebrauchten Bezeichnung: „Landesgesetze" ist das neben dem Handels-Gesetzbuche im Großherzogthume geltende Recht zu verstehen. IX. Transitorische Bestimmungen. 8- 36. Die in dem Handels-Gesetzbuchs festgesetzten Verjährungsfristen (Artikel 146 bis 149, 172, 349 Abs. 2, 386 Abs. 1 und 2, 408 Abs. 3) beginnen für solche Klagen, welche schon vor dem Tage, an welchem das Handels - Gesetzbuch in Kraft tritt, begründet waren, mit diesem Tage. Wird vor Ablauf dieser Verjährungszeit eine zur Zeit des Inkrafttretens des Handels - Gesetzbuches nach dem bisherigen Rechte bereits begonnene Verjährung vollendet, so ist diese Verjährung entscheidend. §. 37. Die Vorschriften des Handels-Gesetzbuches, welche die Rechte der Gläubiger für den Fall des Konkurses ordnen, finden auf diejenigen Fälle keine Anwendung, in welchen der Konkurs bereits vor dem Tage, an welchem das Handels-Gesetzbuch in Kraft tritt, eröffnet worden ist. 8. 38. Die Vorschriften des Handels-Gesetzbuches und des gegenwärtigen Gesetzes, gemäß welchen die Handels - Firmen und die Handelsgesellschaften, sowie die Vorsteher der Aktien-Gesellschaften zur Eintragung in das Handels-Register angemel- 12 det und die Firmen und Unterschriften vor dem Handelsgerichte gezeichnet oder die Zeichnungen in beglaubigter Form eingereicht werden sollen, sind auch von den Kaufleuten und Handelsgesellschaften, welche bereits vor dem Tage, an welchem das Handels-Gesetzbuch in Kraft tritt, ihren Geschäftsbetrieb begonnen haben, zu befolgen. Dieses gilt auch für den Fall, daß eine Gesellschaft in Liquidation begriffen ist. Diese Bestimmung gilt auch für diejenigen Thatsachen, welche schon in anderen Registern eingetragen oder amtlich veröffentlicht sind. 8- 39. Mit dem Tage, an welchem das Handels - Gesetzbuch in Kraft tritt, treten auch in Betreff der schon vorher vorhandenen Thatsachen alle Rechtswirkungen in Kraft, welche das Handels-Gesetzbuch an die erfolgte oder unterlassene Eintragung in das Handels - Register und die erfolgte oder unterlassene Bekanntmachung dieser Eintragung knüpft. 8. 40. Auch die übrigen Vorschriften des Handels - Gesetzbuches über die Firmen haben für die Kaufleute und Handelsgesellschaften, welche bereits vor dem Tage, an welchem das Handels-Gesetzbuch in Kraft tritt, ihren Geschäftsbetrieb begonnen hatten, Geltung. Jedoch kann eine vor jenem Tage nach dem bisherigen Rechte nicht widerrechtlich geführte Firma auch dann fortgeführt werden, wenn sie den Anforderungen der Artikel 16, 17, 18, 20, 21 Abs. 2 und 251 des Handels-Gesetzbuches nicht entspricht, sofern dieselbe vor jenem Tage zur Eintragung in das Handels-Register angemeldet ist. War eine vor dem Tage, an welchem das Handels - Gesetzbuch in Kraft tritt, geführte Firma nach dem bisherigen Rechte widerrechtlich geführt worden, so ist die Eintragung derselben zu verweigern und es finden in Betreff derselben die Bestimmungen der Artikel 26 Abs. 2 und 27 des Handels-Gesetzbuches Anwendung. 8- 41. Eine nach dem bisherigen Rechte gültig errichtete Aktien-Gesellschaft oder Kommandit-Gesellschaft auf Aktien, welche bereits vor dem Tage, an welchem das 13 Handels-Gesetzbuch in Kraft tritt, ihren Geschäftsbetrieb begonnen hat, wird in das Handels-Register eingetragen, sollten auch die Erfordernisse nicht erfüllt seyn, welche das Handels-Gesetzbuch für die Errichtung einer solchen Gesellschaft vorschreibt und welchen nach den Vorschriften desselben genügt seyn muß, bevor die Eintragung der Gesellschaft geschehen kann. Ist der Gesellschaftsvertrag und die landesherrliche Genehmigung bereits in der Gesetzsammlung oder in anderer Weise amtlich publicirt, so genügt statt der Vorlage des Originals beider Urkunden die Bezugnahme auf die bereits erfolgte Publikation und die nochmalige Publikation in der Gesetzsammlung unterbleibt. §. 42 . Sind die zur Geschäftsführung befugten Mitglieder einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommandit-Gesellschaft oder einer Kommandit-Gesellschaft auf Aktien, welche schon vor dem Tage, an welchem das Handels-Gesetzbuch in Kraft tritt, ihren Geschäftsbetrieb begonnen hatte, durch den Gesellschastsyertrag oder einen anderen vor jenem Tage errichteten Vertrag in der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, beschränkt, so kann diese Beschränkung bis zu jenem Tage zur Eintragung in das Handels-Register angemeldet werden. Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter die Beschränkung gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch Umstände die Annahme begründet wird, daß er die Beschränkung bei dem Abschlüsse des Geschäfts weder gekannt habe, noch habe kennen müssen. Wenn die Anmeldung nicht innerhalb der im ersten Absätze angegebenen Frist erfolgt, so hat die Beschränkung für die Zeit nach Ablauf dieser Frist dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung und kann später nicht mehr angemeldet werden. §. 43 . Dasselbe gilt von der Beschränkung der Befugnisse des Vorstandes einer Aktien-Gesellschaft, welche am Tage, an welchem das Handels - Gesetzbuch in Kraft tritt, bereits zu Recht bestand. 8 . 44 . Wer vor dem Tage, an welchem das Handels-Gesetzbuch in Kraft tritt, eine 14 Prokura erhalten hatte und an diesem Tage oder nach demselben nicht von Neuem von dem Prinzipal zum Prokuristen bestellt wird (Art. 41 Abs. 2 des Handels- Gesetzbuches), ist nicht mehr befugt, per die Firma zu zeichnen oder sich sonst als Prokurist auszugeben. Er gilt vielmehr nur als Handlungsbevollmächtigter im Sinne der Artikel 47 slg. des Handels-Gesetzbuches. §. 45. Die Bestimmungen der Artikel 96 und 97 des Handels-Gesetzbuches, wonach ein offener Gesellschafter an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter nicht Theil nehmen darf, finden auf die Fälle keine Anwendung, in welchen diese Theilnahme bereits am Tage, an welchem das Handels- Gesetzbuch in Kraft tritt, bestand. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und solches mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben Weimar am 18. August 1862. Carl Alexander. von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar. Das allgemeine deutsche Handels - Gesetzbuch. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1. In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen enthält, die Handelsgebräuche und in deren Ermangelung das allgemeine bürgerliche Recht zur Anwendung. Art. 2. An den Bestimmungen der deutschen Wechselordnung wird durch dieses Gesetzbuch nichts geändert. Art. 3. Wo dieses Gesetzbuch von dem Handelsgerichte spricht, tritt in Ermangelung eines besonderen Handelsgerichtes das gewöhnliche Gericht an dessen Stelle. Erstes Auch. Vom Handelsstande. Erster Titel. Von Kaufleuten. Art. 4. Als Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuches ist anzusehen, wer gewerbsmäßig Handelsgeschäfte betreibt. 3 Art. 5. Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Bestimmungen gelten in gleicher Weise in Betreff der Handelsgesellschaften, insbesondere auch der Aktien-Gesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in Handelsgeschäften besteht. Dieselben gelten auch in Betreff der öffentlichen Banken in den Gränzen ihres Handelsbetriebes, unbeschadet der für sie bestehenden Verordnungen. Art. 6. Eine Frau, welche gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt (Handelsfrau), hat in dem Handelsbetriebe alle Rechte und Pflichten eines Kaufmannes. Dieselbe kann sich in Betreff ihrer Handelsgeschäfte auf die in den einzelnen Staaten geltenden Rechtswohlthaten der Frauen nicht berufen. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie das Handelsgewerbe allein oder in Gemeinschaft mit Anderen, ob sie dasselbe in eigener Person oder durch einen Prokuristen betreibt. A r t. 7. Eine Ehefrau kann ohne Einwilligung ihres Ehemannes nicht Handelsfrau sehn. Es gilt als Einwilligung des Mannes, wenn die Frau, mit Wissen und ohne Einspruch desselben Handel treibt. - Die Ehefrau eines Kaufmannes, welche ihrem Ehemanne nur Beihülfe in dem HaudelSgewerbe leistet, ist keine Handelsfrau. . Art. 8. Eine Ehefrau, welche Handelsfrau ist, kann sich durch Handelsgeschäfte gültig verpflichten, ohne daß es zu den einzelnen Geschäften einer besonderen Einwilligung ihres Ehemannes bedarf. Sie haftet für die Handelsschulden mit ihrem ganzen Vermögen, ohne Rücksicht auf die Verwaltungsrechte und den Nießbrauch oder die sonstigen, an diesem Vermögen durch die Ehe begründeten Rechte des Ehemannes. Es haftet auch das gemeinschaftliche Vermögen, soweit Gütergemeinschaft besteht; ob zugleich der Ehemann mit seinem persönlichen Vermögen haftet,' ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. ^ ^ 1 ^ ^ Art. 9. Eine Handelsfrau kann in Handelssachen selbstständig vor Gericht auftreten; es macht keinen Unterschied, ob sie unverheirathet oder verheirathet ist. Art. 10. Die Bestimmungen, welche dieses Gesetzbuch über die Firmen, die Handels- X 17 bücher und die Prokura enthält, finden auf Höker, Trödler, Hausirer und dergleichen Handelsleute von geringem Gewerbebetriebe, ferner auf Wirthe, gewöhnliche Fuhrleute, gewöhnliche Schiffer und Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebes hinausgeht, keine Anwendung. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, im Falle es erforderlich erscheint, diese Klassen genauer festzustellen. Vereinigungen zum Betriebe eines Handelsgewerbes, auf welches die bezeichneten Bestimmungen keine Anwendung finden, gelten nicht als Handelsgesellschaften. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu verordnen, daß die bezeichneten Bestimmungen auch noch für andere Klassen voll Kaufleuten ihres Staatsgebietes keine Anwendung finden sollen. Ebenso können sie aber auch verordnen, daß diese Bestimmungen auf einzelne der genannten Klassen, oder daß sie auf alle Kaufleute ihres Staatsgebietes Anwendung finden sollen. Art. 11. Durch die Landesgesetze, welche in gewerbepolizeilicher oder gewerbesteuerlicher Beziehung Erfordernisse zur Begründung der Eigenschaft eines Kaufmannes oder besonderer Klassen von Kaufleuten aufstellen, wird die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzbuches nicht ausgeschlossen; ebenso werden jene Gesetze durch dieses Gesetzbuch nicht berührt. Zweiter Titel. Don dem Harrdels-Register. Art. 12. Bei jedem Handelsgerichte ist ein Handels-Register zu führen, in welches die in diesem Gesetzbuchs angeordneten Eintragungen aufzunehmen sind. Das Handels-Register ist öffentlich. Die Einsicht desselben ist während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet. Auch kann von den Eintragungen gegen Erlegung der Kosten eine Abschrift gefordert werden, die auf Verlangen zu beglaubigen ist. Art. 13. Die Eintragungen in das Handels-Register sind von dem Handelsgerichte, sofern nicht in diesem Gesetzbuchs in einzelnen Fällen ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist, nach ihrem ganzen Inhalte durch eine oder mehre Anzeigen in öffentlichen Blättern ohne Verzug bekannt zu machen. Art. 14. Jedes Handelsgericht hat für seinen Bezirk alljährlich im Monat Dezember die öffentlichen Blätter zu bestimmen, in welchen im Laufe des nächstfolgenden Iah- 3 * 18 res die im Art. 13 vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen sollen. Der Beschluß ist in einem oder mehreren öffentlichen Blättern bekannt zu machen. Wenn eins der bestimmten Blätter im Laufe des Jahres zu erscheinen aufhört, so hat das Gericht ein anderes Blatt an dessen Stelle zu bestimmen und öffentlich bekannt zu machen. Inwiefern die Gerichte bei der Wahl der zu bestimmenden Blätter an Weisungen höherer Behörden gebunden sind, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. Dritter Titel. Von Handelsfirmen. Art. 15. Die Firma eines Kaufmannes ist der Name, unter welchem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgiebt. Art. 16. Ein Kaufmann, welcher sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einem stillen Gesellschafter betreibt, darf nur seinen Familiennamen (bürgerlichen Namen) mit oder ohne Vornamen als Firma führen. Er darf der Firma keinen Zusatz beifügen, welcher ein Gesellschafsverhältniß andeutet. Dagegen sind andere Zusätze gestattet, welche zur näheren Bezeichnung der Person oder des Geschäftes dienen. Art. 17. Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft muß, wenn in dieselbe nicht die Namen sämmtlicher Gesellschafter aufgenommen sind, den Namen wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandenseyn einer Gesellschaft andeutenden Zusätze enthalten. Die Firma einer Komandit-Gesellschaft muß den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Borhandenseyn einer Gesellschaft andeutenden Zusätze enthalten. Die Namen anderer Personen, als der persönlich haftenden Gesellschafter, dürfen in die Firma einer Handelsgesellschaft nicht aufgenommen werden; auch darf sich keine offene Handelsgesellschaft oder Kommandit-Gesellschaft als Aktien-Gesellschaft bezeichnen, selbst wenn das Kapital der Kommanditisten in Aktien zerlegt ist. Art. 18. Die Firma einer Aktien-Gesellschaft muß in der Regel von dem Gegenstände ihrer Unternehmung entlehnt seyn. Der Name von Gesellschaftern oder anderen Personen darf in die Firma nicht aufgenommen werden. 10 Art. 19. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke seine Handelsniederlassung sich befindet, behufs der Eintragung in das Handels-Register anzumelden; er hat dieselbe nebst seiner persönlichen Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen. Art. 20. Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handels-Register eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Hat ein Kaufmann mit einem in das Handels-Register bereits eingetragenen Kaufmanne gleiche Vor- und Familien - Namen und will auch er sich derselben als seiner Firma bedienen, so muß er dieser einen Zusatz beifügen, durch welchen sich dieselbe von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet. Art. 21. Die Firma muß auch für die an einem anderen Orte oder in einer anderen Gemeinde errichtete Zweigniederlassung bei dem für die letztere zuständigen Handelsgerichte angemeldet werden. Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo die Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche Firma, so muß der Firma ein Zusatz beigefügt werden, durch welchen sie sich von jener bereits vorhandenen Firma deutlich unterscheidet. Die Eintragung bei dem Handelsgerichte der Zweigniederlassung findet nicht Statt, bevor nachgewiesen ist, daß die Eintragung bei dem Handelsgerichte der Hauptniederlassung geschehen ist. Art. 22. Wer ein bestehendes Handelsgeschäft durch Vertrag oder Erbgang erwirbt, kann dasselbe unter der bisherigen Firma mit oder ohne einen das Nachfolgeverhältniß andeutenden Zusatz fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben oder die etwaigen Miterben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen. Art. 23. Die Veräußerung einer Firma als solcher, abgesondert von dem Handelsgeschäft, für welches sie bisher geführt wurde, ist nicht zulässig. Art. 24. Wenn in ein bestehendes Handelsgeschäft Jemand als Gesellschafter eintritt, 20 oder wenn ein Gesellschafter zu einer Handelsgesellschaft neu hinzutritt oder aus eurer solchen austritt, so kann, ungeachtet dieser Veränderung, die ursprüngliche Firma fortgeführt werden. Jedoch ist beim Austreten eines Gesellschafters dessen ausdrückliche Einwilligung in die Fortführung der Firma erforderlich, wenn sein Name in der Firma enthalten ist. Art. 25. Wenn die Firma geändert wird oder erlischt, oder wenn die Inhaber der Firma sich ändern, so ist dieses nach den Bestimmungen des Art. 19 bei dem Handelsgerichte anzumelden. Ist die Aenderung oder das Erlöschen nicht in das Handels - Register eingetragen und öffentlich bekannt gemacht, so kann derjenige, bei welchem jene Thatsachen eingetreten sind, dieselben einem Dritten nur insofern entgegensetzen, als er beweist, daß sie dem Letzteren bekannt waren. Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter die Aenderung oder das Erlöschen gegen sich gelten lassen, sofern nicht die Umstände die Annahme begründen, daß er diese Thatsachen weder gekannt habe, noch habe kennen müssen. Art. 26. Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung der Vorschriften der Art. 19, 21 und 25 von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. In gleicher Weise hat es gegen diejenigen einzuschreiten, welche sich einer nach den Vorschriften dieses Titels ihnen nicht zustehenden Firma bedienen. Art. 27. Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma in seinen Rechten verletzt ist, kann den Unberechtigten auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und auf Schadenersatz belangen. Ueber das Borhandenseyn und die Höhe des Schadens entscheidet das Handelsgericht nach seinem freien Ermessen. Das Handelsgericht kann die Veröffentlichung des Erkenntnisses auf Kosten des Verurtheilten verordnen. Vierter Titel. Von den Handelsbüchern. Art. 28. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus welchen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind. 21 Er ist verpflichtet, die empfangenen Handelsbriefe aufzubewahren und eine Abschrift (Kopie oder Abdruck) der abgesandten Handelsbriefe zurückzubehalten und nach der Zeitfolge in ein Kopier-Buch einzutragen. Art. 29. Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines Gewerbes feine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baaren Geldes und seine anderen Vermögensstücke genau zu verzeichnen, dabei den Werth der Vermögensstücke anzugeben und einen das Verhältniß des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen; er hat demnächst in jedem Jahre ein solches Inventar und eine solche Bilanz seines Vermögens anzufertigen. Hat der Kaufmann ein Waarenlager, dessen Inventur nach der Beschaffenheit des Geschäfts nicht füglich in jedem Jahre geschehen kann, so genügt es, wenn das Inventar des Waarenlagers alle zwei Jahre aufgenommen wird. Für Handelsgesellschaften kommen dieselben Bestimmungen in Bezug auf das Gesellschaftsvermögen zur Anwendung. Art. 30. Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kaufmanne zu unterzeichnen. Sind mehre persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen. Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch eingeschrieben oder jedesmal besonders aufgestellt werden. Im letzteren Falle sind dieselben zu sammeln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet aufzubewahren. Art. 31. Bei der Ausnahme des Inventars und der Bilanz sind sämmtliche Vermögensstücke und Forderungen nach dem Werthe anzusetzen, welcher ihnen zur Zeit der Aufnahme beizulegen ist. Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe anzusetzen, uneinbringliche Forderungen aber abzuschreiben. Art. 32. Bei der Führung der Handelsbücher und bei den übrigen erforderlichen Aufzeichnungen muß sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der Schriftzeichen einer solchen bedienen. Die Bücher müssen gebunden und jedes von ihnen muß Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen versehen seyn. An Stellen, welche der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf 22 nicht durch Durchstreichen oder auf andere Weise unleserlich gemacht, es darf nichts radirt, noch dürfen solche Veränderungen vorgenommen werden, bei deren Beschaffenheit es ungewiß ist, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht worden sind. Art. 33. Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher während zehn Jahren, von dem Tage der in dieselben geschehenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe sowie in Ansehung der Inventars und Bilanzen. Art. 34. Ordnungsmäßig geführte Handelsbücher liefern bei Streitigkeiten über Handelssachen unter Kaufleuten in der Regel einen unvollständigen Beweis, welcher durch den Eid oder durch andere Beweismittel ergänzt werden kann. Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte der Bücher ein größeres oder geringeres Maaß der Beweiskraft beizulegen, ob in dem Falle, wo die Handelsbücher der streitenden Theile nicht übereinstimmen, von diesem Beweismittel ganz abzusehen, oder ob den Büchern des einen Theiles eine überwiegende Glaubwürdigkeit beizumefsen sey. Ob und inwiefern die Handelsbücher gegen Nichtkaufleute Beweiskraft haben, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. Art. 35. Handelsbücher, bei deren Führung Unregelmäßigkeiten vorgefallen sind, können als Beweismittel nur insoweit berücksichtiget werden, als dieses nach der Art und Bedeutung der Unregelmäßigkeiten, sowie nach der Lage der Sache geeignet erscheint. Art. 36. Die Eintragungen in die Handelsbücher können, unbeschadet ihrer Beweiskraft, durch Handlungsgehülfen bewirkt werden. Art. 37. Im Laufe eines Rechtsstreites kann der Richter auf den Antrag einer Partei die Vorlegung der Handelsbücher der Gegenpartei verordnen. Geschieht die Vorlegung nicht, so wird zum Nachtheil des Weigernden der behauptete Inhalt der Bücher für erwiesen angenommen. Art. 38. Wenn in einem Rechtsstreite Handelsbücher vorgelegt werden, so ist von dem 23 Inhalte derselben, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und im geeigneten Falle ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Richter insoweit offen zu legen, als dieses zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung nothwendig ist. Art. 39. Befinden sich die Handelsbücher, welche vorzulegen sind, an einem Orte, welcher nicht zum Bezirke des Prozeß-Richters gehört, so muß der Letztere das Gericht des Ortes, wo sich die Handelsbücher befinden, ersuchen, die Vorlegung der Bücher vor sich bewirken zu lassen, dabei nach den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels zu verfahren und einen beglaubigten Auszug mit dem über die Verhandlungen aufgenommenen Protokolle zu übersenden. Art. 40. Die Mittheilung der Handelsbücher zur vollständigen Kenntnißnahme von ihrem ganzen Inhalte kann in Erbschafts- oder Gütergemeinschaft-Angelegenheiten, sowie in Gesellschafts - Theilungssachen und im Konkurse, soweit es die Bücher des Gemeinschuldners betrifft, gerichtlich verordnet werden. Fünfter Titet. *Von den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten. Art. 41. Wer von dem Eigenthümer einer Handelsniederlassung (Prinzipal) beauftragt ist, in dessen Namen und für dessen Rechnung^ das Handelsgeschäft zu betreiben und per proourn die Firma zu zeichnen, ist Prokurist. Die Bestellung des Prokuristen kann durch Ertheilung einer ausdrücklich als Prokura bezeichneten Vollmacht oder durch ausdrückliche Bezeichnung des Bevollmächtigten als Prokuristen oder durch die Ermächtigung, per proeura die Firma des Prinzipals zu zeichnen, geschehen. Die Prokura kann mehreren Personen gemeinschaftlich ertheilt werden (Kollektiv- Prokura). Art. 42. Die Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt; sie ersetzt jede nach den Landesgesetzen erforderliche Spezial-Vollmacht; sie berechtigt zur Anstellung und Entlassung von Handlungsgehülfen und Bevollmächtigten. Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugniß besonders ertheilt ist. 4 24 Art. 43. Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura (Art. 42) hat dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung. Dieses gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften gelte, oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden solle. Art. 44. Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma einen die Prokura andeutenden Zusatz und seinen Namen beifügt. Bei einer Kollektiv-Prokura hat jeder Prokurist der mit diesem Zusätze versehenen Firmazeichnung seinen Namen beizufügen. Art. 45. Die Ertheilung der Prokura ist von dem Prinzipal persönlich oder in beglaubigter Form bei dem Handelsgerichte zur Eintragung in das Handels-Register anzumelden. Der Prokurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen (Art. 44), oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Das Erlöschen der Prokura ist von dem Prinzipal in gleicher Weise zur Eintragung in das Handels - Register anzumelden. Die Betheiligten sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Art. 46. Wenn das Erlöschen der Prokura nicht in das Handels-Register eingetragen und öffentlich bekannt gemacht ist, so kann der Prinzipal dasselbe einem Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß es Letzterem beim Abschlüsse des Geschäfts bekannt war. Ist die Eintragung und Bekanntmachung geschehen, so muß ein Dritter das Erlöschen der Prokura gegen sich gelten lassen, sofern nicht durch die Umstände die Annahme begründet wird, daß er das Erlöschen beim Abschlüsse des Geschäfts weder gekannt habe, noch habe kennen müssen. Art. 47. Wenn ein Prinzipal Jemanden ohne Ertheilung der Prokura, sey es zum Betriebe seines ganzen Handelsgewerbes oder zu einer bestimmten Art von Geschäften oder zu einzelnen Geschäften, in seinem Handelsgewerbe bestellt (Handlungsbevoll- mächtigter), so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, welche der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Jedoch ist der Handlungsbevollmächtigte zum Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeß-Führung nur ermächtiget, wenn ihm eine solche Befugniß besonders ertheilt ist. Im Uebrigen bedarf er zu den Geschäften, auf welche sich seine Vollmacht erstreckt, der in den Landesgesetzen vorgeschriebenen Spezial-Vollmacht nicht. Art. 48. Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Bollmachtsverhältniß ausdrückenden Zusätze zu zeichnen. Art. 49. Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Artikel finden auch Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte, welche ihr Prinzipal als Handlungsreisende zu Geschäften an auswärtigen Orten verwendet. Dieselben gelten insbesondere für ermächtiget, den Kaufpreis aus den von ihnen abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen, oder dafür Zahlungsfristen zu bewilligen. Art. 50. Wer in einem Laden oder in einem offenen Magazin oder Waarenlager angestellt ist, gilt für ermächtigt, daselbst Verkäufe und Empfangnahmen vorzunehmen, welche in einem derartigen Laden, Magazin oder Waarenlager gewöhnlich geschehen. Art. 51. Wer die Waare und eine unquittirte Rechnung überbringt, gilt deshalb noch nicht für ermächtiget, die Zahlung zu empfangen. Art. 52. Durch das Rechtsgeschäft, welches ein Prokurist oder ein Handlungsbevollmächtigter gemäß der Prokura oder der Vollmacht im Namen des Prinzipals schließt, wird der Letztere dem Dritten gegenüber berechtiget und verpflichtet. Es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen des Prinzipals geschloffen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für den Prinzipal geschloffen werden sollte. Zwischen dem Prokuristen oder Bevollmächtigten und dem Dritten erzeugt das Geschäft weder Rechte noch Verbindlichkeiten. Art. 53. Der Prokurist oder der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Einwilligung des 26 Prinzipals seine Prokura oder Handlungsvollmacht auf einen Anderen nicht übertragen. Art. 54. Die Prokura oder Handlungsvollmacht ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Rechte aus dem bestehenden Dienstverhältnisse. Der Tod des Prinzipals hat das Erlöschen der Prokura oder Handlungsvollmacht nicht zur Folge. Art. 55. Wer ein Handelsgeschäft als Prokurist oder als Handlungsbevollmächtigter schließt, ohne Prokura oder Handlungsvollmacht erhalten zu haben, ingleichen ein Handlungsbevollmächtigter, welcher bei Abschluß eines Geschäfts seine Vollmacht überschreitet, ist dem Dritten persönlich nach Handelsrecht verhaftet; der Dritte kann nach seiner Wahl ihn auf Schadensersatz oder Erfüllung belangen. Diese Haftungspflicht tritt nicht ein, wenn der Dritte, ungeachtet er den Mangel der Prokura oder der Vollmacht oder die Ueberschreitung der letzteren kannte, sich mit ihm eingelassen hat. Art. 56. Ein Prokurist oder ein zum Betriebe eines ganzen Handelsgewerbes bestellter Handlungsbevollmächtigter darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen. Eine Einwilligung des Prinzipals ist schon dann anzunehmen, wenn ihm Lei Ertheilung der Prokura oder der Vollmacht bekannt war, daß der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte für eigene oder fremde Rechnung Handelsgeschäfte betreibe und er die Aufgebung dieses Betriebes nicht bedungen hat. Uebertritt der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte diese Vorschrift, so kann der Prinzipal Ersatz des verursachten Schadens fordern. Auch muß sich der Prokurist oder Handlungsbevollmächtigte auf Verlangen des Prinzipals gefallen lassen, daß die für seine Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals geschlossen angesehen werden. Sechster Titel Bon den Handlungsgehülfen. Art. 57. Die Natur der Dienste und die Ansprüche der Handlungsgehülfen (Handlungsdiener, Handlungslehrlinge) auf Gehalt und Unterhalt werden, in Ermangelung einer Uebereinkunft, durch den Ortsgebrauch oder durch das Ermessen des Gerichts, nöthigenfalls nach Einholung eines Gutachtens von Sachverständigen, bestimmt. 27 Art. 58. Ein Handlungsgehülfe ist nicht ermächtiget, Rechtsgeschäfte im Namen und für Rechnung des Prinzipals vorzunehmen. Wird er jedoch von dem Prinzipal zu Rechtsgeschäften in dessen Handelsgewerbe beauftragt, so finden die Bestimmungen über Handlungsbevollmächtigte Anwendung. Art. 59. Ein Handlungsgehülfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder für eigene Rechnung noch für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte machen. In dieser Beziehung kommen die für den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten geltenden Bestimmungen (Art. 56) zur Anwendung. Art. 60. Ein Handlungsgehülfe, welcher durch unverschuldetes Unglück an Leistung seines Dienstes zeitweise verhindert wird, geht dadurch seiner Ansprüche auf Gehalt und Unterhalt nicht verlustig. Jedoch hat er auf diese Vergünstigung nur für die Dauer von sechs Wochen Anspruch. Art. 61. Das Dienstverhältniß zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsdiener kann von jedem Theile mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres nach vorgängiger sechswöchentlicher Kündigung aufgehoben werden. Ist durch Vertrag eine kürzere oder längere Zeitdauer oder eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen, so hat es hierbei sein Bewenden. In Betreff der Handlungslehrlinge ist die Dauer der Lehrzeit nach dem Lehr- vertrage und in Ermangelung vertragsmäßiger Bestimmungen nach den örtlichen Verordnungen oder dem Ortsgebrauche zu beurtheilen. Art. 62. Die Aufhebung des Dienstverhältnisses vor der bestimmten Zeit (Art. 61) kann aus wichtigen Gründen von jedem Theile verlangt werden. Die Beurtheilung der Wichtigkeit der Gründe bleibt dem Ermessen des Richters überlassen. Art. 63. Gegen den Prinzipal kann insbesondere die Aufhebung des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden, wenn derselbe den Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt, oder wenn er sich thätlicher Mißhandlungen oder schwerer Ehrver- letzungen gegen den Handlungsgehülfen schuldig macht. 28 Art. 64. Gegen den Handlungsgehülfen kann insbesondere die Aufhebung des Dienst- verhältnisses ausgesprochen werden: 1) wenn derselbe im Dienste untreu ist, oder das Vertrauen mißbraucht; 2) wenn derselbe ohne Einwilligung des Prinzipals für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten Handelsgeschäfte macht; 3) wenn derselbe seine Dienste zu leisten verweigert, oder ohne einen rechtmäßigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit unterläßt; 4) wenn derselbe durch anhaltende Krankheit oder Kränklichkeit oder durch eine längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit an Verrichtung seiner Dienste verhindert wird; 5) wenn derselbe sich thätlicher Mißhandlungen oder erheblicher Ehrverletzungen gegen den Prinzipal schuldig macht; 6) wenn derselbe sich einem unsittlichen Lebenswandel ergiebt. Art. 65. Hinsichtlich der Personen, welche bei dem Betriebe des Handelsgewerbes Gesindedienste verrichten, hat es bei den für das Gesinde-Dienstverhältniß geltenden Bestimmungen sein Bewenden. Siebenter Titel. Von den Handelsmäklern oder Senfalen. Art. 66. Die Handelsmäkler (Sensale) sind amtlich bestellte Vermittler für Handelsgeschäfte. Sie leisten vor Antritt ihres Amtes den Eid, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten getreu erfüllen wollen. Art. 67. Die Handelsmäkler vermitteln für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über Waaren, Schiffe, Wechsel, inländische und ausländische Staatspapiere, Aktien und andere Handelspapiere, ingleichen Verträge über Versicherungen, Bodmerei, Befrachtung und Miethe von Schiffen, sowie über Land- und Wasser-Transporte und andere den Handel betreffende Gegenstände. Durch die übertragene Geschäftsvermittelung ist ein Handelsmäkler noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zn nehmen. 29 Art. 68. Die Anstellung der Handelsmäkler geschieht entweder im Allgemeinen für alle Arten von Maklergeschäften oder nur für einzelne Arten derselben. Art. 69. Die Handelsmäkler haben insbesondere folgende Pflichten: 1) sie dürfen für eigene Rechnung keine Handelsgeschäfte machen, weder unmit- melbar noch mittelbar, auch nicht als Kommissionäre; sie dürfen für die Erfüllung der Geschäfte, welche sie vermitteln, sich nicht verbindlich machen oder Bürgschaft leisten, alles dieses unbeschadet der Gültigkeit der Geschäfte; 2) sie dürfen zu «keinem Kaufmann in dem Verhältnisse eines Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten oder Handlungsgehülfen stehen; 3) sie dürfen sich nicht mit anderen Handelsmäklern zu einem gemeinschaftlichen Betriebe der Mäklergeschäfte oder eines Theiles derselben vereinigen; zur gemeinschaftlichen Vermittelung einzelner Geschäfte sind sie unter Zustimmung der Auftraggeber befugt; 4) sie müssen die Mäklerverrichtungen persönlich 'betreiben und dürfen sich zur Abschließung der Geschäfte eines Gehülfen nicht bedienen; 5) sie sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Abschlüsse verpflichtet, soweit nicht das Gegentheil durch die Parteien bewilliget oder durch die Natur des Geschäfts geboten ist; 6) sie dürfen zu keinem Geschäfte die Einwilligung der Parteien oder deren Bevollmächtigten anders annehmen als durch ausdrückliche und persönliche Erklärung; es ist den Müllern weder erlaubt, von Abwesenden Aufträge zu übernehmen, noch sich zur Bermittelung eines Unterhändlers zu bedienen. Art. 70. Handelsmäklern, welche Schiffsmäkelei betreiben, kann gestattet werden, den Schiffern im Einziehen und Vorschießen der Frachten und Unkosten als Abrechner oder in anderer ortsüblicher Weise Hülfsdienste zu leisten. Art. 71. Der Handelsmäkler muß außer seinem Handbuche ein Tagebuch führen, in welches letztere alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen sind. Das Eingetragene hat er täglich zu unterzeichnen. Das Tagebuch muß vor dem Gebrauche Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen bezeichnet und der vorgesetzten Behörde zur Beglaubigung der Zahl der Blätter vorgelegt werden. 30 Art. 72. Die Eintragungen in das Tagebuch müssen die Namen der Kontrahenten, die Zeit des Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen von Waaren die Gattung und Menge derselben, sowie den Preis und die Zeit der Lieferung enthalten. Die Eintragungen müssen in deutscher Sprache oder, sofern die Geschäftssprache des Ortes eine andere ist, in dieser geschehen; sie müssen nach Ordnung des Datums und ohne leere Zwischenräume erfolgen. Die Bestimmungen über die Einrichtung der Handelsbücher (Art. 32) finden auch auf das Tagebuch des Mäklers Anwendung. Art. 73. Der Handelsmäkler muß ohne Verzug nach Abschluß des Geschäfts jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schlußnote, welche die in dem vorhergehenden Artikel als Gegenstand der Eintragung bezeichneten Thatsachen enthält, zustellen. Bei Geschäften, welche nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schlußnote den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder Partei das von der anderen unterschriebene Exemplar zu übersenden. Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußnote, so muß der Handelsmäkler davon der anderen Partei ohne Verzug Anzeige machen. Art. 74. Der Handelsmäkler ist verpflichtet, den Parteien zu jeder Zeit auf Verlangen beglaubigte Auszüge aus dem Tagebuche zu geben, die Alles enthalten müssen, was von dem Mäkler in Ansehung des die Parteien angehenden Geschäfts eingetragen ist. Art. 75. Wenn ein Handelsmäkler stirbt, oder aus dem Amte scheidet, so ist sein Tagebuch bei der Behörde niederzulegen. Art. 76. Der Abschluß eines durch Handelsmäkler vermittelten Vertrages ist von der Eintragung desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der Schlußnoten unabhängig. Diese Thatsachen dienen nur zum Beweise des abgeschlossenen Vertrages. Art. 77. Das ordnungsmäßig geführte Tagebuch sowie die Schlußnoten eines Handelsmäklers liefern in der Regel den. Beweis für den Abschluß des Geschäfts und dessen Inhalt. 1 31 Jedoch hat der Richter nach seinem durch die Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte des Tagebuches und der Schlußnoten ein geringeres Gewicht beizulegen, ob die eidliche Bestärkung durch den Mäkler oder andere Beweise zu fordern, ob insbesondere die Weigerung einer Partei, die Schlußnote anzunehmen oder zu unterzeichnen, für Beurtheilung der Sache von Erheblichkeit sey. Art. 78. Das Tagebuch eines Handelsmäklers, bei dessen Führung Unregelmäßigkeiten vorgefallen sind, kann als Beweismittel nur insoweit berücksichtigt werden, als dieses nach der Art und Bedeutung der Unregelmäßigkeiten sowie nach Lage der Sache als geeignet erscheint. Art. 79. Im Laufe eines Rechtsstreites kann der Richter, selbst ohne Antrag einer Partei, die Vorlegung des Tagebuches verordnen, um dasselbe einzusehen und mit der Schlußnote, den Auszügen und anderen Beweismitteln zu vergleichen. Die Vorschrift des Art. 39 findet auch in Bezug auf die Vorlegung des Tagebuches Anwendung. Art. 80. Der Handelsmäkler muß, sofern nicht die Parteien ihm dieses erlassen haben, oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf die Gattung der Waare davon entbindet, von jeder durch seine Vermittelung nach Probe verkauften Waare die Probe, nachdem er dieselbe behufs der Wiedererkennung gezeichnet hat, so lange aufbewahren, bis die Waare ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen, oder das Geschäft in anderer Weise erledigt ist. Art. 81. Jedes Verschulden des Handelsmäklers berechtigt die dadurch beschädigte Partei, Schadloshaltung von ihn: zu fordern. Art. 82. Der Handlungsmäkler hat die Mäklergebühr (Sensarie) zu fordern, sobald das Geschäft geschloffen und, wenn es ein bedingtes war, unbedingt geworden und von ihm seiner Verpflichtung wegen Zustellung der Schlußnoten Genüge geschehen ist, unbeschadet anderweiter Bestimmung durch örtliche Verordnungen oder durch Ortsgebrauch. Ist das Geschäft nicht zum Abschlüsse gekommen, oder nicht zu einem unbedingten geworden, so kann für die Unterhandlungen keine Mäklergebühr gefordert werden. 5 32 Der Betrag der Maklergebühr wird durch örtliche Verordnungen geregelt; in Ermangelung derselben entscheidet der Ortsgebrauch. Art. 83. Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer die Mäklergebühr bezahlen soll, so ist dieselbe in Ermangelung örtlicher Verordnungen oder eines Ortsgebrauchs von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten. Art. 84. Ueber die Anstellung der Handelsmäkler und über die Bestrafung der von ihnen im Berufe begangenen Pflichtverletzungen das Erforderliche zu bestimmen, bleibt den Landesgesetzen überlassen. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels nach Maßgabe der örtlichen Bedürfnisse zu ergänzen; es kann insbesondere den Handels- mäklern das ausschließliche Recht zur Vermittelung von Handelsgeschäften beigelegt werden. Auch kann in den Landesgesetzen oder in örtlichen Verordnungen der in diesem Titel den Handelsmäklern zugewiesene Kreis von Amtsverrichtungen und Befugnissen (Art. 67, 70) oder der Umfang ihrer Pflichten (Art. 69) erweitert oder eingeschränkt werden. Zweites Auch. Von den Handelsgesellschaften. Erster Titel. Von der offenen Handelsgesellschaft. Er st er Abschnitt. Bon der Errichtung der Gesellschaft. Art. 85. Eine offene Handelsgesellschaft ist vorhanden, wenn zwei oder mehrere Personen ein Handelsgewerbe unter gemeinschaftlicher Firma betreiben und bei keinem der Gesellschafter die Betheiligung auf Vermögenseinlagen beschränkt ist. Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es der schriftlichen Abfassung oder anderer Förmlichkeiten nicht. Art. 86. Die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft ist von den Gesellschaftern bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, und bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirke sie eine Zweigniederlassung hat, behufs der Eintragung in das Handels - Register anzumelden. 33 Die Anmeldung muß enthalten: 1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Gesellschafters; 2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 3) den Zeitpunkt, mit welchem die Gesellschaft begonnen hat; 4) im Falle vereinbart ist, daß nur einer oder einige der Gesellschafter die Gesellschaft vertreten sollen, die Angabe, welcher oder welche dazu bestimmt sind, ingleichen, ob das Recht nur in Gemeinschaft ausgeübt werden soll. Art. 87. Wenn die Firma einer bestehenden Gesellschaft geändert oder der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt wird, oder wenn neue Gesellschafter in dieselbe eintreten, oder wenn einem Gesellschafter die Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten (Art. 86 Zifs. 4) nachträglich ertheilt, oder wenn eine solche Befugniß aufgehoben wird, so sind diese Thatsachen bei dem Handelsgerichte behufs der Eintragung in das Handels-Register anzumelden. Bei der Aenderung der Firma, Lei der Berlegung des Sitzes der Gesellschaft und bei der Aufhebung der Bertretungsbefugniß richtet sich die Wirkung gegen Dritte in den Fällen der geschehenen oder der nicht geschehenen Eintragung und Bekanntmachung nach den Bestimmungen des Art. 25. Art. 88. Die Anmeldungen (Art. 86, 87) müssen von allen Gesellschaftern persönlich vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. Sie sind ihrem ganzen Inhalte nach in das Handels-Register einzutragen. Die Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen, oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen. Art. 89. Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Befolgung der vorstehenden Anordnungen (Art. 86 bis 88) von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Zweiter Abschnitt. Bon dem Rechtsverhältniß -er Gesellschafter unter einander. Art. 90. Das Nechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage. Soweit über die in den nachfolgenden Artikeln dieses Abschnitts berührten Punkte keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die Bestimmungen dieser Artikel zur Anwendung. 5 * 34 Art. 91. Wenn Geld oder andere Verbrauchbare oder vertretbare Sachen, oder wenn unverbrauchbare oder unvertretbare Sachen nach einer Schätzung, die nicht bloß zum Zweck der Gewinnvertheilung geschieht, in die Gesellschaft eingebracht werden, so werden diese Gegenstände Eigenthum der Gesellschaft. Im Zweifel wird angenommen, daß die in das Inventar der Gesellschaft mit der Unterschrift sämmtlicher Gesellschafter eingetragenen, bis dahin einem Gesellschafter gehörigen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen Eigenthum der Gesellschaft geworden sind. Art. 92. Ein Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den vertragsmäßigen Betrag zu erhöhen, oder die durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen. Art. 93. Für die Auslagen, welche ein Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten macht, für die Verbindlichkeiten, welche er wegen derselben übernimmt, und für die Verluste, welche er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, welche von derselben unzertrennlich sind, erleidet, ist ihm die Gesellschaft verhaftet. Von den vorgeschossenen Geldern kann er Zinsen fordern, vom Tage des geleisteten Vorschusses au gerechnet. Für die Bemühungen bei dem Betriebe der Gesellschaftsgeschäfte steht dem Gesellschafter ein Anspruch auf Vergütung nicht zu. Art. 94. Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Gesellschaft den Fleiß und die Sorgfalt anzuwenden, welche er in seinen eigenen Angelegenheiten anzuwenden Pflegt. Er haftet der Gesellschaft für den Schaden, welcher ihr durch sein Verschulden entstanden ist. Er kann gegen diesen Schaden nicht die Vortheile aufrechnen, welche er der Gesellschaft in anderen Fällen durch seinen Fleiß verschafft hat. Art. 95. Ein Gesellschafter, welcher seine Geldeinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt, oder eingenommene Gesellschaftsgelder nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert, oder unbefugt Gelder aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, ist von Rechtswegen zur Entrichtung von Zinsen seit dem Tage verpflichtet, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen, oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist. 35 Die Verpflichtung zum Ersatz des etwa entstandenen größeren Schadens und die übrigen rechtlichen Folgen der Handlung werden hierdurch nicht ausgeschlossen. Art. 96. Ein Gesellschafter darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweige der Gesellschaft für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Dritten Geschäfte machen, noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehmen. Eine Genehmigung der Theilnahme an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft ist schon dann anzunehmen, wenn den übrigen Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft bekannt war, daß der Gesellschafter an jener Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehme, und gleichwohl das Aufgeben der Theilnahme nicht ausdrücklich bedungen worden ist. Art. 97. Ein Gesellschafter, welcher den vorstehenden Bestimmungen zuwider handelt, muß sich auf Verlangen der Gesellschaft gefallen lassen, daß die für seine Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft geschlossen angesehen werden; auch kann die Gesellschaft statt dessen den Ersatz des entstandenen Schadens fordern: alles dieses unbeschadet des Rechts, die Auflösung des Gesellschaftsvertrages in den geeigneten Fällen herbeizuführen. Das Recht der Gesellschaft, in ein von dem Gesellschafter für eigene Rechnung gemachtes Geschäft einzutreten oder Schadensersatz zu fordern, erlischt nach drei Monaten, von dem Zeitpunkte an gerechnet, in welchem die Gesellschaft von dem Abschlüsse des Geschäfts Kenntniß erhalten hat. Art. 98. Ein Gesellschafter kann ohne die Einwilligung der übrigen Gesellschafter keinen Dritten in die Gesellschaft aufnehmen. Wenn ein Gesellschafter einseitig einen Dritten an seinem Antheile betheiligt, oder seinen Antheil an denselben abtritt, so erlangt dieser gegen die Gesellschaft unmittelbar keine Rechte; er ist insbesondere zur Einsicht der Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft nicht berechtigt. Art. 99. Wenn die Geschäftsführung in dem Gesellschaftsvertrage einem oder mehreren der Gesellschafter übertragen ist, so schließen diese die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung aus; sie sind berechtigt, ungeachtet des Widerspruchs der übrigen Gesellschafter, alle Handlungen vorzunehmen, welche der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. 36 Art. 100. Wenn die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern mit der ausdrücklichen Beschränkung übertragen ist, daß einer nicht ohne den anderen handeln könne, so darf keiner allein Geschäfte vornehmen, es sey denn, daß Gefahr im Verzüge ist. Ist hingegen mehreren Gesellschaftern die Geschäftsführung ohne diese ausdrückliche Beschränkung übertragen, so darf jeder derselben allein alle zur Geschäftsführung gehörenden Handlungen vornehmen. Jedoch muß, wenn einer unter ihnen gegen die Vornahme einer Handlung Widerspruch erhebt, dieselbe unterbleiben. Art. 101. Die im Gesellschaftsverträge einem oder mehreren Gesellschaftern geschehene ^ Uebertragung der Geschäftsführung kann, so lange die Gesellschaft dauert, nicht ohne rechtmäßige Ursache widerrufen werden. Die Beurtheilung, ob eine rechtmäßige Ursache vorliege, bleibt dem Ermessen des Richters überlassen. Der Widerruf kann insbesondere in den im Art. 125 Ziffer 2 bis 5 bezeichneten Fällen für begründet erklärt werden. Art. 102. Wenn im Gesellschaftsvertrage die Geschäftsführung nicht einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen ist, so sind alle Gesellschafter zum Betriebe der Geschäfte der Gesellschaft gleichmäßig berechtigt und verpflichtet. Erhebt ein Gesellschafter gegen die Vornahme einer Handlung Widerspruch, so muß dieselbe unterbleiben. Art. 103. Ein Beschluß der sämmtlichen Gesellschafter muß vor der Vornahme von Geschäften eingeholt werden, welche über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgehen, oder welche dem Zwecke derselben fremd sind. Dies ist auch dann erforderlich, wenn die Geschäftsführung einem oder mehreren Gesellschaftern übertragen ist. Zur Fassung des Beschlusses ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Ist diese nicht zu erlangen, so muß die Handlung, in Ansehung deren Beschluß gefaßt werden soll, unterbleiben. Art. 104. Zur Bestellung eines Prokuristen ist, sofern nicht Gefahr im Verzüge ist, die Einwilligung aller geschäftsführenden Gesellschafter und, wenn keine solchen ernannt sind, die Einwilligung aller Gesellschafter erforderlich. 37 Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Ertheilung derselben befugten Gesellschafter geschehen. Art. 105. Jeder Gesellschafter, auch wenn er nicht in dem Geschäftsbetriebe der Gesellschaft thätig ist, kann sich persönlich von dem Gange der Gesellschaftsangelegenheiten unterrichten; er kann jederzeit in das Geschäfts-Lokal kommen, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft einsehen und auf ihrer Grundlage eine Bilanz zu seiner Uebersicht anfertigen. Ist im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt, so verliert diese Bestimmung ihre Wirkung, wenn eine Unredlichkeit in der Geschäftsführung nachgewiesen wird. Art. 106. Jedem Gesellschafter werden am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres von seiner Einlage oder, wenn sich dieselbe Leim Schlüsse des vorigen Jahres durch Hinzurechnung seines Antheils am Gewinne vermehrt oder durch Abrechnung seines Antheils am Verluste vermindert hat, von seinem Antheile am Gesellschaftsvermögen Zinsen zu Vier vorn Hundert gutgeschrieben und von den während des Geschäftsjahres auf den Antheil entnommenen Geldern Zinsen in demselben Maßstabe zur Last geschrieben. Die dem Gesellschafter hiernach zukommenden Zinsen vermehren seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen. Vor Deckung dieser Zinsen ist kein Gewinn vorhanden und der Verlust der Gesellschaft wird durch dieselben vermehrt oder gebildet. Art. 107. Am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres wird, auf Grund des Inventars und der Bilanz, der Gewinn oder der Verlust dieses Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Antheil daran berechnet. Der Gewinn jedes Gesellschafters wird seinem Antheile am Gesellschaftsvermögen zugeschrieben, der Verlust von demselben abgeschrieben. Art. 108. Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter seine Einlage oder seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen nicht vermindern. Er darf jedoch, auch ohne diese Einwilligung auf seinen Antheil am Gesellschaftsvermögen die Zinsen desselben für- das letztverflossene Jahr und, soweit es nicht zum offenbaren Nachtheil der Gesellschaft gereicht, Gelder bis zu einem Be- 38 trage entnehmen, welcher seinen Antheil am Gewinne des letztverflossenen Jahres nicht übersteigt. Art. 109. Der Gewinn oder Verlust wird, in Ermangelung einer anderen Vereinbarung, unter die Gesellschafter Köpfen nach vertheilt. Dritter Abschnitt. Von dem Rechtsverhältniß -er Gesellschaft zu dritten Personen. Art. 110. Die rechtliche Wirksamkeit einer offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältniß zu dritten Personen mit dem Zeitpunkte ein, in welchem die Errichtung der Gesellschaft in das Handels-Register eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch nur ihre Geschäfte begonnen hat. Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkte als dem der Eintragung ihren Anfang nehmen soll, hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. Art. 111. Die Handelsgesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist Lei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat. Art. 112. Die Gesellschafter haften für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen. Eine entgegenstehende Verabredung hat gegen Dritte keine rechtliche Wirkung. Art. 113. Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern für alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritte eingegangenen Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Aenderung erleiden oder nicht. Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung. Art. 114. Jeder zur Vertretung der Gesellschaft befugte Gesellschafter ist ermächtigt, alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen im Namen der Gesellschaft vorzunehmen, insbesondere auch die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke zu veräußern - und zu belasten. 39 Die Gesellschaft wird durch die Rechtsgeschäfte, welche ein zur Vertretung der Gesellschaft befugter Gesellschafter in ihrem Namen schließt, berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte. Art. 115. Die Gesellschaft wird durch Rechtsgeschäfte eines Gesellschafters.nicht verpflichtet, wenn derselbe von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, ausgeschlossen (Art. 86 Ziffer 4), oder seine Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, aufgehoben ist (Art. 87), sofern hinsichtlich dieser Ausschließung oder Aufhebung die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Art. 46 hinsichtlich des Erlöschens der Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt. Art. 116. Eine Beschränkung des Umfanges der Befugniß eines Gesellschafters, die Gesellschaft zu vertreten, hat dritten Personen gegenüber keine rechtliche Wirkung; insbesondere ist die Beschränkung nicht zulässig, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken, oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten Statt finden solle. Art. 117. Die Gesellschaft wird vor Gericht von jedem Gesellschafter gültig vertreten, welcher von der Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, nicht ausgeschlossen ist. Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht. Art. 118. Die Ertheilung sowie die Aufhebung einer Prokura geschieht mit rechtlicher Wirkung gegen Dritte durch einen der zur Vertretung der Gesellschaft befugten Gesellschafter. , Art. 119. Die Privat-Gläubiger eines Gesellschafters sind nicht befugt, die zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Sachen, Forderungen oder Rechte oder einen Antheil an denselben zum Behuf ihrer Befriedigung oder Sicherstellung in Anspruch zu nehmen. Gegenstand der Exekution, des Arrestes oder der Beschlagnahme kann für sie nur Dasjenige seyn, was der Gesellschafter selbst an Zinsen und an Gewinnantheilen zu fordern berechtigt ist und was ihm bei der Auseinandersetzung zukommt. 6 40 Art. 120. Die Bestimmung des vorigen Artikels gilt auch in Betreff der Privat-Gläubiger, zu deren Gunsten eine Hypothek oder ein Pfandrecht an dem Vermögen eines Gesellschafters kraft des Gesetzes oder aus einem andern Rechtsgrunde besteht. Ihre Hypothek oder ihr Pfandrecht erstreckt sich nicht auf die zum Gesellschafts-- vermögen gehörigen Sachen, Forderungen und Rechte oder auf einen Antheil an denselben, sondern nur auf Dasjenige, was in dem letzten Satze des vorigen Artikels bezeichnet ist. Jedoch werden die Rechte, welche an den von einem Gesellschafter in das Vermögen der Gesellschaft eingebrachten Gegenständen bereits zur Zeit des Einbringens bestanden, durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. Art. 121. Eine Kompensation zwischen Forderungen der Gesellschaft und Privat-Forderungen des Gesellschaftsschuldners gegen einen einzelnen Gesellschafter findet während der Dauer der Gesellschaft weder ganz noch theilweise Statt; nach Auflösung der Gesellschaft ist sie zulässig, wenn und insoweit die Gesellschaftsfordernng dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung überwiesen ist. Art. 122. Im Falle des Konkurses der Gesellschaft werden die Gläubiger derselben aus dem Gesellschaftsvermögen abgesondert befriedigt und können aus dem Privat-Vermögen der Gesellschafter nur wegen des Ausfalls ihre Befriedigung suchen; den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, ob und wie weit den Privat-Gläu- bigern der Gesellschafter ein Absonderungsrecht in Bezug auf das Privat-Vermögen derselben zusteht. Vierter Abschnitt. Bon der Auflösung der Gesellschaft und dem Austreten einzelner Gesellschafter aus derselben. Art. 123. Die Gesellschaft wird aufgelöst: 1) durch die Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft; 2) durch den Tod eines der Gesellschafter, wenn nicht der Vertrag bestimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbestehen soll; 3) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines der Gesellschafter oder durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit eines der Gesellschafter zur selbstständigen Vermögensverwaltung; 4) durch gegenseitige Uebereinkunft; 41 5) durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen ist, sofern nicht die Gesellschafter dieselbe stillschweigend fortsetzen; in diesem Falle gilt sie von da an als auf unbestimmte Dauer eingegangen; 6) durch die von Seiten eines Gesellschafters geschehene Aufkündigung, wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer eingegangen ist. Eine auf Lebenszeit eingegangene Gesellschaft ist als eine Gesellschaft von unbestimmter Dauer zu betrachten. Art. 124. Die Aufkündigung einer Gesellschaft von unbestimmter Dauer Seitens eines Gesellschafters muß, weiln nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft erfolgen. Art. 125. Ein Gesellschafter kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei Gesellschaften von unbestimmter Dauer ohne vor- gängige Aufkündigung verlangen, sofern hierzu wichtige Gründe vorhanden sind. Die Beurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Fälle des Widerspruches dem Ermessen des Richters überlasten. Die Auslösung kann insbesondere ausgesprochen werden: 1) wenn durch äußere Umstände die Erreichung des gesellschaftlichen Zwecks unmöglich wird; 2) wenn ein Gesellschafter bei der Geschäftsführung oder bei der Rechnungslegung unredlich verfährt; 3) wenn ein Gesellschafter die Erfüllung der ihm obliegenden wesentlichen Verpflichtungen unterläßt; 4) wenn ein Gesellschafter die Firma oder das Vermögen der Gesellschaft für seine Privat-Zwecke mißbraucht; 5) wenn ein Gesellschafter durch anhaltende Krankheit oder aus anderen Ursachen zu den ihm obliegenden Geschäften der Gesellschaft unfähig wird. Art. 126. Hat ein Privat - Gäubiger eines Gesellschafters nach fruchtlos vollstreckte:: Exekution in dessen Privat-Vermögen die Exekution in das dem Gesellschafter bei der- einstiger Auflösung der Gesellschaft zukommende Guthaben erwirkt, so ist er berechtigt, es mag die Gesellschaft auf bestimmte oder auf unbestimmte Dauer eingegangen seyn, behufs seiner Befriedigung nach vorher von ihm geschehener Aufkündigung die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen. 6 * Die Aufkündigung muß mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres der Gesellschaft geschehen. Art. 127. Wenn die Gesellschafter vor der Auflösung der Gesellschaft übereingekommen sind, daß, ungeachtet des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter, die Gesellschaft unter den übrigen fortgesetzt werden soll, so endigt die Gesellschaft nur in Beziehung auf den Ausscheidenden; im Uebrigen besteht sie mit allen ihren bisherigen Rechten und Verbindlichkeiten fort. Art. 128. Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus Gründen gefordert werden darf, welche in der Person eines Gesellschafters liegen (Art. 125), so kann anstatt derselben auf Ausschließung dieses Gesellschafters erkannt werden, sofern die sämmtlichen übrigen Gesellschafter hierauf antragen. Art. 129. Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft geschieht, in das Handels - Register eingetragen werden. Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt wird. Gleich der Auflösung der Gesellschaft muß auch das Ausscheiden oder die Ausschließung eines Gesellschafters aus der Gesellschaft in das Handels-Register eingetragen werden. Das Handelsgericht hat die Betheiligten zur Anmeldung dieser Thatsachen von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Dritten Personen kann die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden oder die Ausschließung eines Gesellschafters aus derselben nur insofern entgegengesetzt werden, als hinsichtlich einer solchen Thatsache die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Art. 25 hinsichtlich des Erlöschens der Firma oder der Aenderung ihrer Inhaber die Wirkung gegen Dritte eintritt. Art. 130. Wenn ein Gesellschafter ausscheidet, oder ausgeschlossen wird, so erfolgt die Auseinandersetzung der Gesellschaft mit demselben auf Grund der Vermögenslage, in welcher sich die Gesellschaft zur Zeit des Ausscheidens oder zur Zeit der Beendigung der Klage auf Ausschließung befindet. An den späteren Geschäften, Rechten und Verbindlichkeiten nimmt der Aus- 43 geschiedene oder Ausgeschlossene nur insofern Antheil, als dieselben eine unmittelbare Folge dessen sind, was vor jenem Zeitpunkte bereits geschehen war. Der Ausgeschiedene oder Ausgeschlossene muß sich die Beendigung der laufenden Geschäfte in der Weise gefallen lassen, wie sie nach dem Ermessen der verbleibenden Gesellschafter am vortheilhaftesten ist. Jedoch ist er, wenn eine frühere vollständige Auseinandersetzung nicht möglich ist, berechtigt, am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres Rechnungsablage über die inzwischen erledigten Geschäfte, sowie die Auszahlung der ihm hiernach gebührenden Beträge zu fordern; auch kann er am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres den Nachweis über den Stand der noch laufenden Geschäfte fordern.' Art. 131. Ein ausgeschiedener oder ausgeschlossener Gesellschafter muß sich die Auslieferung seines Antheils am Gesellschaftsvermögen in einer den Werth desselben darstellenden Geldsumme gefallen lassen; er hat kein Recht auf einen verhältnißmäßigen Antheil an den einzelnen Forderungen, Waaren oder anderen Vermögensstücken der Gesellschaft. Art. 132. Macht ein Privat-Gläubiger eines Gesellschafters von dem nach Art. 126 ihm zustehenden Rechte Gebrauch, so können die übrigen Gesellschafter auf Grund eines einstimmigen Beschlusses statt der Auflösung der Gesellschaft die Auseinandersetzung und die Auslieferung des Antheils des Schuldners nach den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel vornehmen; der letztere ist dann als aus der Gesellschaft ausgeschieden zu betrachten. Fünfter Abschnitt. Bon -er Liquidation -er Gesellschaft. Art. 133. Nach Auslösung der Gesellschaft außer dem Fall des Konkurses derselben erfolgt die Liquidation, sofern diese nicht durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, durch die sämmtlichen bisherigen Gesellschafter oder deren Vertreter als Liquidatoren. Ist einer der Gesellschafter gestorben, so haben dessen Rechtsnachfolger einen gemeinschaftlichen Vertreter zu bestellen. Auf den Antrag eines Gesellschafters kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch den Richter erfolgen. Der Richter kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren ernennen oder als solche beiordnen, welche nicht zu den Gesellschaftern gehören. I 44 Art. 134. Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch einstimmigen Beschluß aller Gesellschafter; sie kann auch auf den Antrag eines Gesellschafters aus wichtigen Gründen durch den Richter erfolgen. Art. 135. Die Liquidatoren sind von den Gesellschaftern bei dem Handelsgerichte zur Eintragung in das Handels-Register anzumelden; sie haben ihre Unterschrift persönlich vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Das Austreten eines" Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen ist gleichfalls zur Eintragung in das Handels-Register anzumelden. Die Gesellschafter sind zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Dritten Personen kann die Ernennung von Liquidatoren sowie das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur insofern entgegengesetzt werden, als hinsichtlich dieser Thatsachen die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Art. 25 und 46 hinsichtlich einer Aenderung der Inhaber einer Firma oder des Erlöschens einer Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt. Art. 136. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können. Art. 137. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft zu versilbern; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; sie können für dieselbe Vergleiche schließen und Kompromisse eingehen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Die Veräußerung von unbeweglichen Sachen kann durch die Liquidatoren ohne Zustimmung der sämmtlichen Gesellschafter nicht anders als durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden. Art. 138. Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugnisse der Liquidatoren (Art. 137) hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. Art. 139. Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie 45 der bisherigen, nun als Liquidations - Firma zu bezeichnenden Firma ihre Namen beifügen. Art. 140. Die Liquidatoren haben, selbst wenn sie vom Richter bestellt sind, den Gesellschaftern gegenüber bei der Geschäftsführung den von diesen einstimmig getroffenen Anordnungen Folge zu geben. Art. 141. Die während der Liquidation entbehrlichen Gelder werden vorläufig unter die Gesellschafter vertheilt. Zur Deckung von Schulden der Gesellschaft, welche erst später fällig werden, sowie zur Deckung der Ansprüche, welche den einzelnen Gesellschaftern bei der Auseinandersetzung zustehen, sind die erforderlichen Gelder zurückzubehalten. Art. 142. u Die Liquidatoren haben die schließliche Auseinandersetzung unter' den Gesellschaftern herbeizuführen. Streitigkeiten, welche über die Auseinandersetzung entstehen, fallen der richterlichen Entscheidung anheim. Art. 143. Wenn ein Gesellschafter Sachen in die Gesellschaft eingebracht hat, welche Eigenthum derselben geworden sind, so fallen dieselben bei der Auseinandersetzung nicht an ihn zurück, sondern er erhält den Werth aus dem Gesellschaftsvermögen erstattet, für welchen sie gemäß Uebereinkunft übernommen wurden. Fehlt es an dieser Werthbestimmung, so geschieht die Erstattung nach dem Werthe, welchen die Sachen zur Zeit der Einbringung hatten. Art. 144. Ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft kommen bis zur Beendigung der Liquidation in Bezug auf das Rechtsverhältniß der bisherigen Gesellschafter unter einander sowie der Gesellschafter zu dritten Personen die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein Anderes ergiebt. Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur Beendigung der Liquidation für die aufgelöste Gesellschaft bestehen. Zustellungen an die Gesellschaft geschehen mit rechtlicher Wirkung an einen der Liquidatoren. 46 Art. 145. Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und Schriften der aufgelösten Gesellschaft einem der gewesenen Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer gütlichen Uebereinkunft durch das Handelsgericht bestimmt. Die Gesellschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das Recht auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere. ^ Sechster Abschnitt. Von -er Verjährung -er Klagen gegen -ie Gesellschafter. Art. 146. Die Klagen gegen einen Gesellschafter aus Ansprüchen gegen die Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach Auflösung der Gesellschaft oder nach seinem Ausscheiden oder seiner Ausschließung aus derselben, sofern nicht nach Beschaffenheit der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist gesetzlich eintritt. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden oder die Ausschließung des Gesellschafters aus derselben in das Handels-Register eingetragen ist. Wird die Forderung erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit. Art. 147. Ist noch uugetheiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden, so kann dem Gläubiger die fünfjährige Verjährung nicht entgegengesetzt werden, sofern er seine Befriedigung nur aus dem Gesellschaftsvermögen sucht. Art. 148. Die Verjährung, zu Gunsten eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Gesellschafters wird durch Rechtshandlungen nicht unterbrochen, welche gegen die fortbestehende Gesellschaft oder einen anderen Gesellschafter vorgenommen werden. Die Verjährung zu Gunsten eines bei der Auflösung einer Gesellschaft zu derselben gehörigen Gesellschafters wird nicht durch Rechtshandlungen gegen einen anderen Gesellschafter, wohl aber durch Rechtshandlungen gegen die Liquidatoren unterbrochen. Art. 149. Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete Personen, sowie gegen juristische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zustehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Regresses gegen die Vormünder und Verwalter. 47 Zweiter Titel. Von der Kommandit-Gesellschaft. Erster Abschnitt. Von der Kommandit-Gesellschaft im Allgemeinen. Art. 150. Eine Kommandit-Gesellschaft ist vorhanden, wenn bei einem unter einer gemeinschaftlichen Firma betriebenen Handelsgewerbe ein oder mehrere Gesellschafter sich nur mit Vermögenseinlagen betheiligen (Kommanditisten), während bei einem oder mehreren anderen Gesellschaftern die Betheiligung nicht in dieser Weise beschränkt ist (persönlich haftende Gesellschafter). Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so ist in Ansehung ihrer die Gesellschaft zugleich eine offene Gesellschaft. Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrages bedarf es der schriftlichen Abfassung nicht. Art. 151. Die Errichtung einer Kommandit-Gesellschaft ist von sämmtlichen Gesellschaftern bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, behufs der Eintragung in das Handels-Register anzumelden. Die Anmeldung muß enthalten: 1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters; 2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes Kommanditisten mit der Bezeichnung desselben als solchen; 3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 4) den Betrag der Vermögenseinlage jedes Kommanditisten. Die Anmeldung muß von allen Gesellschaftern persönlich vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden; sie ist nach ihrem ganzen Inhalt in das Handels - Register einzutragen. Bei der Bekanntmachung der Kommandit - Gesellschaft in den öffentlichen Blättern (Art. 13) unterbleibt die Angäbe der Namen, des Standes und des Wohnortes der Kommanditisten, sowie die Angabe des Betrages ihrer Vermögenseinlagen. Art. 152. Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Kommandit-Gesellschaft eine Zweigniederlassung hat, muß dieß behufs der Eintragung in das Handels-Register angemeldet werden. Die Anmeldung muß die im Art. 151 Ziffer 1 — 4 bezeichneten Angaben 7 48 enthalten und von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. Art. 153. Die persönlich haftenden Gesellschafter, welche die Gesellschaft vertreten sollen, haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrist persönlich vor dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, und vor jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirke sie eine Zweigniederlassung hat, zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Art. 154. Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter zur Befolgung der in den Art. 151, 152 und 153 enthaltenen Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Art. 155. Wenn die Firma einer bestehenden Kommandit-Gesellschaft geändert, oder der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt wird, so sind diese Thatsachen von sämmtlichen Gesellschaftern in der durch Art. 151 bestimmten Weise behufs der Eintragung in das Handels - Register anzumelden. Das Handelsgericht hat die persönlich haftenden Gesellschafter zur Befolgung dieser Anordnung von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Bei der Bekanntmachung kommt in Betreff der Kommanditisten die Vorschrift des Art. 151 zur Anwendung. Die Wirkung gegen Dritte richtet sich nach den Bestimmungen des Art. 25. Art. 156. Wenn in eine bestehende Kommandit-Gesellschaft ein neuer Kommanditist eintritt, so muß dieß von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handels - Register und zur Bekanntmachung nach den Bestimmungen des Art. 151 angemeldet werden. Art. 157. Das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander richtet sich zunächst nach dem Gesellschastsvertrage. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die gesetzlichen Bestimmungen über das Rechtverhältnis; der offenen Gesellschafter unter einander auch hier zur Anwendung, jedoch mit den Abweichungen, welche die nachfolgenden Artikel (158 bis 162) ergeben. Art. 158. Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die persönlich haftenden Gesellschafter besorgt. 49 Ein Kommanditist ist zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch verpflichtet. Er kann gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung durch die persönlich haftenden Gesellschafter (Art. 99 bis 102) Widerspruch nicht erheben. Art. 159. Ein Kommanditist darf ohne Genehmigung der anderen Gesellschafter in dem Handelszweige der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen und an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als offener Gesellschafter Theil nehmen. Art. 160. Jeder Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeit derselben unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Die im Art. 105 bezeichneten weiteren Rechte eines offenen Gesellschafters stehen einem Kommanditisten nicht zu. Jedoch kann das Handelsgericht auf den Antrag eines Kommanditisten, wenn wichtige Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen. Art. 161. Die Bestimmungen der Art. 106 bis 108 über die Verzinsung der Einlage, über die jährliche Berechnung des Gewinnes oder Verlustes und über die Befugniß, Zinsen und Gewinn zu erheben, gelten auch in Betreff des Kommanditisten. Jedoch nimmt ein Kommanditist an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Antheil. Er ist nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn, welche er bezogen hat, wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, so lange seine ursprüngliche Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet. Art. 162. Ist über die Höhe der Betheiligung an Gewinn und Verlust nichts vereinbart, so wird dieselbe nach richterlichem Ermessen, nöthigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, festgestellt. Art. 163. Im Verhältnisse zu dritten Personen tritt die rechtliche Wirksamkeit einer Kom- mandit-Gesellschaft mit dem Zeitpunkte ein, in welchem die Errichtung der Gesellschaft bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, 7 * 50 in das Handels - Register eingetragen ist, oder die Gesellschaft auch nur ihre Geschäfte begonnen hat. Die Beschränkung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkte als dem der Eintragung ihren Anfang nehmen soll, hat gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung. Hat die Gesellschaft vor der Eintragung ihre Geschäfte begonnen, so haftet jeder Kommanditist dritten Personen für die bis zur Eintragung entstandenen Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, wenn er nicht beweist, daß denselben seine beschränkte Betheiligung bei der Gesellschaft bekannt war. Art. 164. Die Kommandit-Gesellschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat. Art. 165. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet der Kommanditist nur mit der Einlage und, soweit diese nicht eingezahlt ist, mit dem versprochenen Betrage. Die Einlage des Kommanditisten kann während des Bestehens der Gesellschaft weder ganz noch theilweise zurückbezahlt oder erlassen werden. Zinsen können ihm von der Gesellschaft nur insoweit bezahlt werden, als dadurch die ursprüngliche Einlage nicht vermindert wird. Er'kann bis zur Wiederergänzung der durch Verlust verminderten Einlage weder Zinsen noch Gewinn beziehen. Er haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn und insoweit er diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen hat. Er ist jedoch nicht verpflichtet, die Zinsen und den Gewinn zurückzuzahlen, welche er auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben bezogen hat. Art. 166. Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe des vorhergehenden Artikels für alle von der Gesellschaft vor seinem Eintritte eingegangene Verbindlichkeiten, es mag die Firma eine Aenderung erleiden oder nicht. Ein entgegenstehender Vertrag ist gegen Dritte ohne rechtliche Wirkung. Die Kommandit-Gesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten. Zur Beendigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht. Ein Kommanditist, welcher für die Gesellschaft Geschäfte schließt, ohne ausdrücklich zu erklären, daß er nur als Prokurist oder als Bevollmächtigter handele, ist aus diesen Geschäften gleich einem Persönlich haftenden Gesellschafter verpflichtet. Art. 168. Der Name eines Kommanditisten darf in der Firma der Gesellschaft nicht enthalten seyn; im entgegengesetzten Falle haftet er den Gläubigern der Gesellschaft gleich einem offenen Gesellschafter. Art. 169. Die Bestimmungen der Art. 119, 120, 121 und 122 finden auch bei der Kommandit-Gesellschaft Anwendung. Art. 170. Wenn ein Kommanditist stirbt, oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dieses die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. Im klebrigen gelten die in den Art. 123 bis 128 für die offene Gesellschaft gegebenen Bestimmungen auch für die Kommandit-Gesellschaft. Art. 171. Wenn eine Kommandit-Gesellschaft aufgelöst wird, oder wenn ein Kommanditist mit seiner ganzen Einlage oder mit einem Theile derselben ausscheidet, so müssen diese Thatsachen in das Handels - Register eingetragen werden. Bei der Bekanntmachung unterbleibt die Bezeichnung des Kommanditisten und die Angabe des Betrages der Einlage. Die Bestimmungen des Art. 129 komme» auch hier zur Anwendung. Art. 172. Was bei der offenen Gesellschaft über die Art der Auseinandersetzung (Art. 130, 131 und 132), über die Liquidation und über die Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter bestimmt ist, gilt auch bei der Kommandit-Gesellschaft in Betreff aller Gesellschafter 52 Zweiter Abschnitt. Bon der Kommandit - Gesellschaft aus Aktien insbesondere. Art. 173. Das Kapital der Kvmmanditisten kann in Aktien oder Aktien-Antheile zerlegt werden. Die Aktien oder Aktien - Antheile müssen auf Namen lauten. Sie müssen auf einen Betrag von mindestens zweihundert Vereinsthalern gestellt werden, wenn nicht die Landesgesetze nach Maßgabe der besonderen örtlichen Bedürfnisse einen geringeren Betrag gestatten. Aktien oder Aktien - Antheile, welche auf Inhaber lauten, oder welche auf einen geringeren als den gesetzlich bestimmten Betrag gestellt werden, sind nichtig. Die Ausgeber solcher Aktien oder Aktien-Antheile sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und Interims- Scheinen. Art. 174. Kommandit-Gesellschaften auf Aktien können nur mit staatlicher Genehmigung errichtet werden. Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages muß eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden. Zur Aktien-Zeichnung genügt eine schriftliche Erklärung. Art. 175. Der Gesellschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll, muß enthalten: 1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters; 2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 3) den Gegenstand des Unternehmens; 4) die Zeitdauer des Unternehmens, im Falle dasselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt seyn soll; 5) die Zahl und den Betrag der Aktien oder Aktien - Antheile; 6) die Bestimmung, daß ein Aufsichtsrath von mindestens fünf Mitgliedern aus der Zahl der Kvmmanditisten durch Wahl derselben bestellt werden müsse; 7) die Form, in welcher die Zusammenberufung der General-Versammlung der Kvmmanditisten geschieht; 8) die Form, in. welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. 53 Art. 176. Deb Gesellschaftsvertrag und die Genehmigungs- Urkunde müssen bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handels-Register eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden. Der Auszug muß enthalten: 1) das Datum des Gesellschaftsvertrages und der Genehmigungs-Urkunde; 2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters; 3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 4) die Zahl und den Betrag der Aktien und Aktien-Antheile; 5) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. Art. 177. Der Anmeldung behufs der Eintragung in das Handels - Register muß beigefügt seyn: 1) die Bescheinigung, daß der gesammte Betrag des Kapitals der Kommanditi- sten durch Unterschriften gedeckt ist; 2) die Bescheinigung, daß mindestens ein Viertheil des von jedem Kommandi- tisten gezeichneten Betrages von ihm eingezahlt ist; 3) der Nachweis, daß der Aufsichtsrath nach Inhalt des Vertrages (Art. 175 Ziffer 6) in einer General-Versammlung der Kommanditisten gewählt ist. Die Anmeldung muß von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern vor dem Handelsgerichte unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden. Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Handelsgerichte in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt. Art. 178. Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handels - Register besteht die Kommandit-Gesellschaft als solche nicht. Die ausgegebenen Aktien oder Aktien- Antheile sind nichtig. Die Ausgeber sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet. Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. Art. 179. Die Vorschriften der Art. 152 und 153 sind auch bei der Kommandit-Ge- sellschaft auf Aktien zu befolgen; die Anmeldung muß die im Art. 176 Ziffer 1—5 54 bezeichneten Angaben enthalten. Das Handelsgericht hat die Persönlich haftenden Gesellschafter zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Art. 180. Wenn ein Gesellschafter eine Einlage macht, welche nicht in baarem Gelde besteht, oder wenn er sich zu seinen Gunsten besondere Vortheile ausbedingt, so muß in einer General-Versammlung der Kommanditisten die Abschätzung und Prüfung der Zulässigkeit angeordnet und in einer späteren General-Versammlung die Genehmigung durch Beschluß erfolgt seyn. Der Beschluß wird nach der Mehrheit der in der Versammlung anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Kommanditisten gefaßt; jedoch muß diese Mehrheit mindestens ein Viertheil der sämmtlichen Kommanditisten begreifen und der Betrag ihrer Antheile zusammen mindestens ein Viertheil des Gesammt-Kapitals der Kommanditisten darstellen. Der Gesellschafter, welcher die Einlage macht, oder sich besondere Vortheile ausbedingt, hat bei der Beschlußfassung kein Stimmrecht. Ein gegen den Inhalt dieser Bestimmung geschlossener Vertrag hat keine rechtliche Wirkung. Art. 181. Für die gesellschaftlichen Kapital-Antheile, welche auf die Einlagen der persönlich haftenden Gesellschafter fallen oder welche denselben als besondere Vortheile ausbedungen sind, dürfen keine Aktien ausgegeben werden; diese Kapital-Antheile dürfen von den persönlich haftenden Gesellschaftern, so lange die letzteren in diesem ihrem Rechtsverhältnisse zur Gesellschaft stehen, nicht veräußert werden. Art. 182. Die Aktien oder Aktien-Antheile sind untheilbar. Sie müssen mit genauer Bezeichnung des Inhabers nach Namen, Wohnort und Stand in das Aktien-Buch der Gesellschaft eingetragen werden. Sie können, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, ohne Einwilligung der übrigen Gesellschafter auf andere Personen übertragen werden. Die Uebertragung kann durch Indossament geschehen. In Betreff der Form des Indossaments kommen die Bestimmungen der Art. 11—13 der allgemeinen deutschen Wechselordnung zur Anwendung. Art. 183. Wenn das Eigenthum der Aktie auf einen Anderen übergeht, so ist dieß, unter Vorlegung der Aktie und des Nachweises des Ueberganges, bei der Gesellschaft anzumelden und im Aktien-Buche zu bemerken. 55 Im Verhältnisse zu der Gesellschaft werden nur diejenigen als die Eigenthümer der Aktien angesehen, welche als solche im Aktien-Buche verzeichnet sind. Zur Prüfung der Legitimation ist die Gesellschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet. Art. 184. So lange der Betrag einer Aktie nicht vollständig eingezahlt ist, bleibt der ursprüngliche Zeichner zur Einzahlung des Rückstandes an die Gesellschaft verpflichtet; die Gesellschaft kann ihn dieser Verbindlichkeit nicht entlassen. Art. 185. Die persönlich haftenden Gesellschafter sind verpflichtet, dem Aufsichtsrathe und den Kommanditisten spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres vorzulegen. Art. 186. Die Rechte, welche den Kommanditisten gegenüber den persönlich haftenden Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrage oder nach den Bestimmungen des vorigen Abschnittes in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz, die Bestimmung der Gewinnvertheilung, die Auflösung oder Kündigung der Gesellschaft und die Befugniß, das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters zu verlangen, zustehen, werden von der Gesammtheit der Kommanditisten in der General-Versammlung ausgeübt. Die Beschlüsse der General-Versammlung werden durch den Aufsichtsrath ausgeführt, wenn nicht im Gesellschaftsvertrage ein Anderes bestimmt ist. Art. 187. Die General-Versammlung der Kommanditisten wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter oder dnrch den Aufsichtsrath berufen, sofern wicht nach dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind. Art. 188. Eine General-Versammlung der Kommanditisten ist außer den im Gesellschafts- verfrage ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dieses im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Die General-Versammlung muß auch dann berufen werden, wenn dieses von einem Kommanditisten oder einer Anzahl von Kommanditisten, deren Aktien zusammen den zehnten Theil des Gesammt-Kapitals der Kommanditisten darstellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Ist im Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung einer Gene- 8 56 ral-Versammlung zu verlangen, an den Besitz eines größeren oder eines geringeren Antheils am Gesammt-Kapitale geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden. Art. 189. Die Berufung der General-Versammlung hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen. Der Zweck der General-Versammlung muß jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer General-Versammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen General-Versammlung ausgenommen. Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht. Art. 190. Soweit nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, werden die Beschlüsse der General-Versammlung der Kommanditisten mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und jede Aktie gewährt dem Inhaber eine Stimme. Art. 191. Der Aufsichtsrath kann das erste Mal nicht auf länger als ein Jahr, später nicht auf länger als fünf Jahre gewählt werden. Insoweit die Wahl auf einen längeren Zeitraum geschieht, ist dieselbe ohne rechtliche Wirkung. Art. 192. Den Mitgliedern des ersten Aufsichtsrathes darf eine Vergütung für die Ausübung ihres Berufes nur durch einen nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres einzuholenden Beschluß der General-Versammlung der Kommanditisten bewilligt werden. . Ist die Vergütung früher oder in einer anderen als der vorstehenden Weise bewilliget, so ist diese Festsetzung ohne rechtliche Wirkung. Art. 193. Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen ihrer Verwaltung; er kann sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen und den Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen. Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinn- vertheilnng zu prüfen und darüber alljährlich der General-Versammlung Bericht zu erstatten. 57 Art. 194. Der Aufsichtsrath ist ermächtigt, gegen die persönlich haftenden Gesellschafter die Prozesse zu führen, welche die General-Versammlung beschließt. Jeder Kommanditist ist befugt, als Intervenient in den Prozeß auf seine Kosten einzutreten. Handelt es sich um die eigene Verantwortlichkeit des Aufsichtsrathes, so kann letzterer ohne und selbst gegen den Beschluß der General-Versammlung gegen die persönlich haftenden Gesellschafter klagen. Art. 195. Wenn die Kommanditisten selbst in Gesammtheit und im gemeinsamen Interesse gegen die persönlich haftenden Gesellschafter auftreten wollen, oder gegen die Mitglieder des Aufsichtsrathes einen Prozeß zu führen haben, so werden sie durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der General-Versammlung gewählt werden. Falls aus irgend einem Grunde die Bestellung von Bevollmächtigten durch Wahl in der General-Versammlung gehindert wird, kann das Handelsgericht auf Antrag die Bevollmächtigten ernennen. Jeder Kommanditist ist befugt, als Intervenient in den Prozeß auf seine Kosten einzutreten. Art. 196. Die Gesellschaft wird durch die persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt und verpflichtet; sie wird durch dieselben vor Gericht vertreten. Zur Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an einen der zur Vertretung befugten Gesellschafter geschieht. Die Bestimmung des Art. 167 in Betreff des Kommanditisten, welcher für die Gesellschaft Geschäfte schließt, findet bei der Kommandit-Gesellschaft auf Aktien keine Anwendung. Art. 197. Die Einlagen können den Kommanditisten, so lange die Gesellschaft besteht, nicht zurückgezahlt werden. Zinsen von bestimmter Höhe können für die Kommanditisten nicht bedungen, noch ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz und, wenn im Gesellschaftsvertrage die Innehaltnng eines Reserve-Kapitals bestimmt ist, nach Abzug desselben als reiner Ueberschuß ergiebt. Die Kommanditisten haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn 8 * 58 und insoweit sie diesen Bestimmungen entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen haben; sie sind jedoch nicht verpflichtet, die in gutem Glauben bezogenen Dividenden zurückzuzahlen. Art. 198. Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Abfassung, sowie der staatlichen Genehmigung. Der abändernde Vertrag und die Genehmigungs-Urkunde müssen in gleicher Weise wie der ursprüngliche Vertrag in das Handels-Register eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden (Art. 176, 179). Der abändernde Vertrag hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handels- Register eingetragen ist. Art. 199. Das Austreten eines persönlich haftenden Gesellschafters in Folge gegenseitiger Uebereinkunft (Art. 123 Ziff. 4) ist während des Bestehens der Gesellschaft unstatthaft. Eine solche Uebereinkunft steht der Auflösung der Gesellschaft gleich; zu derselben bedarf es der Zustimmung einer General-Versammlung der Kommanditisten. Art. 200. Wenn ein Kommanditist stirbt, oder in Konkurs verfällt, oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dieses die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge. Der Art. 126 findet in Bezug auf die Privat-Gläubiger eines Kommanditisten keine Anwendung. Im Uebrigen gelten die Art. 123 bis 128 auch für die Kommandit-Gesellschaft auf Aktien. Art. 201. Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht in Folge der Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft geschieht, in das Handels - Register eingetragen werden. Diese Eintragung muß selbst dann geschehen, wenn die Gesellschaft durch Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen war, beendigt wird. Art. 202. Bei der Auflösung einer Kommandit- Gesellschaft auf Aktien, welche außer dem Falle der Eröffnung des Konkurses erfolgt, darf die Vertheilung des Vermögens unter die Gesellschafter nicht eher vollzogen werden als nach Verlauf eines Jahres, von dem Tage an gerechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handels-Register eingetragen ist. 59 Die aus den Handelsbüchern der Gesellschaft ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger sind durch besondere Erlasse aufzufordern, sich zu melden; unterlassen sie dieses, so ist der Betrag ihrer Forderungen gerichtlich niederzulegen. Das Letztere muß auch in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten und streitigen Forderungen geschehen, sofern nicht die Vertheilung des Gesellschafts- vermögens bis zu deren Erledigung ausgesetzt bleibt, oder den Gläubigern eine angemessene Sicherheit bestellt wird. Art. 203. Eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten kann nur vermöge einer staatlich genehmigten Abänderung des Gesellschaftsvertrages erfolgen. Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen geschehen, welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auflösung maßgebend sind (Art. 201, 202). Art. 204. Die Mitglieder des Aufsichtsrathes sind gleich den persönlich haftenden Gesellschaftern solidarisch zur Erstattung geleisteter Zahlungen verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten: 1) Einlagen an die Kommanditisten zurückgezahlt, oder 2) Zinsen oder Dividenden gezahlt sind, welche nicht aus dem auf die Aktien fallenden Gewinne entnommen wurden, oder 3) die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens oder eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals der Kommanditisten ohne Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen (Art. 202, 203) erfolgt ist. Art. 205. Die Liquidation erfolgt, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ein Anderes bestimmt, durch sämmtliche persönlich haftende Gesellschafter und eine oder mehrere von der General-Versammlung der Kommanditisten gewählte Personen. Art. 206. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß es der staatlichen Genehmigung zur Errichtung von Kommandit-Gesellschaften auf Aktien im Allgemeinen oder von einzelnen Arten derselben nicht bedarf. In diesem Falle kommen die Bestimmungen dieses Abschnittes zur Auwendung, soweit sie die staatliche Genehmigung bei der Errichtung oder Abänderung des Gesellschaftsvertrages nicht zum Gegenstände haben; der Gesellschaftsvertrag muß jedoch die in dem Art. 175 verzeichneten Bestimmungen enthalten, bevor die in dem Art. 176 vorgeschriebene Eintragung in das Handels-Register erfolgen darf. 60 Dritter Titel. Von der Aktien-Gesellschaft. Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze. Art. 207. Eine Handelsgesellschaft ist eine Aktien-Gesellschaft, wenn sich die sämmtlichen Gesellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Das Gesellschafts-Kapital wird in Aktien oder auch in Aktien - Antheile zerlegt. Die Aktien oder Aktien-Antheile sind untheilbar. Dieselben können auf Inhaber oder auf Namen lauten. Art. 208. Aktien-Gesellschaften können nur mit staatlicher Genehmigung errichtet werden. Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschastsvertrages (Statuts) muß eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden. Zur Aktien-Zeichnung genügt eine schriftliche Erklärung. Art. 209. Der Gesellschaftsvertrag, dessen Genehmigung erfolgen soll, muß insbesondere bestimmen: 1) die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 2) den Gegenstand des Unternehmens; 3) die Zeitdauer des Unternehmens, im Falle dasselbe auf eiue bestimmte Zeit beschränkt sehn soll; 4) die Höhe des Grund-Kapitals und der einzelnen Aktien oder Aktien-Antheile ; 5) die Eigenschaft der Aktien, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt werden sollen, ingleichen die etwa bestimmte Zahl der einen und der andern Art, sowie die etwa zugelassene Umwandlung derselben; 6) die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn zu berechnen und auszuzahlen ist, sowie die Art und Weise, wie die Prüfung der Bilanz erfolgt; 7) die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes und die Formen für die Legitimation der Mitglieder desselben und der Beamten der Gesellschaft; 8) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Aktionäre geschieht; 61 9) die Bedingungen des Stiinmrechtes der Aktionäre und die Form, in welcher dasselbe ausgeübt wird; 10) die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit der aus Zusammenberusnng erschienenen Aktionäre, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß gefaßt werden kann; 11) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. Art. 210. Der Gesellschaftsvertrag und die Genehmigungs-Urkunde müssen bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Satz hat, in das Handels- Register eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden. Der Auszug muß enthalten: 1) das Datum des Gesellschaftsvertrages und der Genehmigungs-Urkunde; 2) die Firma und den Sitz der Gesellschaft; 3) den Gegenstand und die Zeitdauer des Unternehmens; 4) die Höhe des Grund-Kapitals und der einzelnen Aktien oder Aktien-Antheile. 5) die Eigenschaft derselben, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt sind; 6) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind. Ist im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kundgiebt und für die Gesellschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen. Art. 211. Vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handels-Register besteht die Aktien-Gesellschaft als solche nicht. Wenn vor erfolgter Genehmigung und Eintragung in das Handels - Register im Namen der Gesellschaft gehandelt worden ist, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. Art. 212. Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Aktien-Gesellschaft eine Zweigniederlassung hat, muß dieses behufs der Eintragung in das Handels-Register angemeldet werden. Die Anmeldung muß die im Artikel 210 Abs. 2 und 3 bezeichneten Anga- 62 ben enthalten. Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Art. 213. Die Aktien-Gesellschaft als solche hat selbstständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben; sie kann vor Gericht klagen und verklagt werden. Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat. Art. 214. Jeder Beschluß der General-Versammlung, welcher die Fortsetzung der Gesellschaft oder eine Abänderung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zum Gegenstände hat, bedarf zu seiner Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung, sowie der staatlichen Genehmigung. Ein solcher Beschluß und die Genehmigungs-Urkunde müssen in gleicher Weise wie der ursprüngliche Vertrag in das Handels-Register eingetragen und im Auszuge veröffentlicht werden (Art. 210, 212). Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handels - Register eingetragen ist. Art. 215. Die Abänderung des Gegenstandes der Unternehmung der Gesellschaft kann nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden, sofern dieses nicht im Gesellschafts- vertrage ausdrücklich gestattet ist. Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch Uebertraguug ihres Vermögens und ihrer Schulden an eine andere Aktien-Gesellschaft gegen Gewährung von Aktien der letztem aufgelöst werden soll. Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältniß der Aktionäre. Art. 216. Jeder Aktionär hat einen verhältnißmäßigen Antheil an dem Vermögen der Gesellschaft. Er kann den eingezahlten Betrag nicht zurückfordern und hat, so lange die Gesellschaft besteht, nur einen Anspruch auf den reinen Gewinn, soweit dieser nach dem Gesellschaftsvertrage zur Bertheilung unter die Aktionäre bestimmt ist. Art. 217. Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre nicht bedungen noch 63 ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz und, wenn im Gesellschaftsvertrage die Innehaltung eines Reserve-Kapitals bestimmt ist, nach Abzug desselben als reiner Ueberschuß ergiebt. Jedoch können für den in dem Gesellschaftsvertrage angegebenen Zeitraum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfange des vollen Betriebes erfordert, den Aktionären Zinsen von bestimmter Höhe bedungen werden. . Art. 218. Der Aktionär ist in keinem Falle verpflichtet, die in gutem Glauben empfangenen Zinsen und Dividenden zurückzugeben. Art. 219. Der Aktionär ist nicht schuldig, zu den Zwecken der Gesellschaft und zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten mehr beizutragen, als den für die Aktie statutenmäßig zu leistenden Beitrag. Art. 220. Ein Aktionär, welcher den Betrag seiner Aktie nicht zur rechten Zeit einzahlt, ist zur Zahlung von Verzugszinsen von Rechtswegen verpflichtet. Im Gesellschaftsvertrage können für den Fall der verzögerten Einzahlung des gezeichneten Aktien-Betrages oder eines Theils desselben Konventional-Strafen ohne Rücksicht auf die sonst Statt findenden gesetzlichen Einschränkungen festgesetzt werden; auch kann bestimmt werden, daß die säumigen Aktionäre ihrer Anrechte aus der Zeichnung der Aktien und der geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig gehen. Art. 221. Ist im Gesellschaftsvertrage keine besondere Form, wie die Aufforderung zur Einzahlung geschehen soll, bestimmt, so geschieht dieselbe in der Form, in welcher die Bekanntmachungen der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrage überhaupt erfolgen müssen (Art. 209 Ziff. 11). Jedoch kann in keinem Falle ein Aktionär seines Anrechts verlustig erklärt werden, wenn nicht die Aufforderung zur Zahlung mindestens dreimal in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern (Art. 209 Ziff. 11), das letzte Mal wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlungen gesetzten Schluß-Termine, bekannt gemacht worden ist. Wenn die Aktien auf Namen lauten und ohne Einwilligung der übrigen Aktionäre nicht übertragbar sind, so kann die Bekanntmachung dieser Aufforderungen durch besondere Erlasse an die einzelnen Aktionäre statt der Ein- rückungen in die öffentlichen Blätter erfolgen. 9 64 Art. 222. Wenn die Aktien oder Aktien - Antheile auf Inhaber gestellt werden, so kommen folgende Grundsätze znr Altwendung: 1) Die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlung des ganzen Nominal-Betrages derselben nicht erfolgen; ebensowenig dürfen über die geleisteten Partial- Zahlungen Promesfen oder Interims-Scheine, welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden. 2) Der Zeichner der Aktie ist für die Einzahlung von vierzig Prozerck- des Nominal-Betrages der Aktie unbedingt verhaftet; von dieser Verpflichtung kann derselbe weder durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Dritten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden; wird der Zeichner der Aktie, wegen verzögerter Einzahlung, seines Anrechts aus der Zeichnung verlustig erklärt (Art. 220), so bleibt er demungeachtet zur Einzahlung von vierzig Prozent des Nominal-Betrages der Aktie verpflichtet. 3) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß und unter welchen Maßgaben nach erfolgter Einzahlung von vierzig Prozent die Befreiung des Zeichners von der Haftung für weitere Einzahlungen zulässig sey, und daß im Falle der eingetretenen Befreiung über die geleisteten Einzahlungen Promes- sen oder Interims-Scheine, welche auf Inhaber lauten, ausgestellt werden dürfen. Art. 223. Wenn die Aktien auf Namen lauten, so kommen die Lei der Kommandit-Gesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen über die Eintragung der Aktien in das Aktien-Buch der Gesellschaft und über die -Uebertragung derselben auf Andere (Art. 182, 183) auch hier zur Anwendung. So lange der Betrag der Aktie nicht vollständig eingezahlt ist, wird der Aktionär durch Uebertragung seines Anrechts auf einen Anderen von der Verbindlichkeit zur Zahlung des Rückstandes nur dann befreit, wenn die Gesellschaft den neuen Erwerber an seiner Stelle annimmt und ihn der Verbindlichkeit entläßt. Auch in diesem Falle bleibt der austretende Aktionär auf Höhe des Rückstandes für alle bis dahin von der Gesellschaft eingegangene Verbindlichkeiten noch auf ein Jahr, vorn Tage des Austrittes an gerechnet, snbsidiarisch verhaftet. Art. 224. Die Rechte, welche den Aktionären in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in Beziehung auf die Führung der Geschäfte, die Einsicht und Prüfung der Bilanz und die Bestimmung der Gewinnvertheilnng zustehen, werden von der Gesammtheit der Aktionäre in der General-Versammlung ausgeübt. 65 Jede Aktie gewährt dein Inhaber eine Stimme, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes festsetzt. Art. 225. Ist ein Aufsichtsrath bestellt, so überwacht derselbe die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung; er kann sich von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen und den Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen. Er hat die Iahresrechnungen, die Bilanzen und die Borschläge zur Gewinn- vertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der General-Versammlung der Aktionäre Bericht zu erstatten. Er hat eine General-Versammlung zu berufen, wenn dieses im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. ^ Art. 226. Handelt es sich um die Führung von Prozessen gegen die Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrathes, so kommen die für die Kommandit-Gesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen (Art. 194, 195) auch hier zur Anwendung. Dritter Abschnitt. Rechte und Pflichten -es Vorstandes. Art. 227. Jede Aktien-Gesellschaft muß einen Vorstand haben (Art. 209 Ziff. 7). Sie wird durch denselben gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen; diese können besoldet oder nnbesoldet, Aktionäre oder Andere seyn. Ihre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen. Art. 228. Die jeweiligen Mitglieder des Vorstandes müssen alsbald nach ihrer Bestellung zur Eintragung in das Handels-Register angemeldet werden. Der Anmeldung ist ihre Legitimation beizufügen. Sie haben ihre Unterschrift vor dem Handelsgerichte zu zeichnen oder die Zeichnung derselben in beglaubigter Form einzureichen. Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Art. 229. Der Vorstand hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten Form seine Willenserklärungen kund zu geben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist 9 * 66 nichts darüber bestimmt, so ist die Zeichnung durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Unterschrift hinzufügen. Art. 230. Die Gesellschaft wird durch die von dem Vorstände in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte. Art. 231. Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche in dem Gesellschaftsvertrage oder durch Beschlüsse der General- Versammlung für den Umfang seiner Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind. Gegen dritte Personen, hat jedoch eine Beschränkung der Befugniß des Vorstandes, die Gesellschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dieses gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken, oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten Statt finden soll, oder daß die Zustimmung der General-Versammlung, eines Verwaltungsrathes, eines Aufsichtsrathes oder eines anderen Organes der Aktionäre für einzelne Geschäfte erfordert ist. Art. 232. Eide Namens der Gesellschaft werden durch den Vorstand geleistet. Art. 233. Jede Aenderung der Mitglieder des Vorstandes muß bei Ordnungsstrafe zur Eintragung in das Handels - Register angemeldet werden. Dritten Personen kann die Aenderung nur insofern entgegengesetzt werden, als in Betreff dieser Aenderung die im Art. 46 in Betreff des Erlöschens der Prokura bezeichneten Voraussetzungen vorhanden sind. Art. 234. Der Betrieb von Geschäften der Gesellschaft sowie die Vertretung der Gesellschaft in Bezug auf diese Geschäftsführung kann auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten der Gesellschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Befugniß derselben nach der ihnen ertheilten Vollmacht; sie erstreckt sich im 67 Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. Art. 235. Zur Behandlung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft genügt es, wenn dieselbe an ein Mitglied des Vorstandes, welches zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist, oder an einen Beamten der Gesellschaft, welcher dieselbe vor Gericht zu vertreten berechtigt ist, geschieht. Art. 236. Die General - Versammlung der Aktionäre wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht nach dem Gesellschaftsvertrage auch andere Personen dazu befugt sind. Art. 237. Eine General-Versammlung der Aktionäre ist, außer den im Gesellschaftsvertrage ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn dieses im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Die General-Versammlung muß auch dann berufen werden, wenn dieses ein Aktionär oder eine Anzahl von Aktionären, deren Aktien zusammen den zehnten Theil des Grund-Kapitals darstellen, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Ist in dem Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung einer General-Versammlung zu verlangen, an den Besitz eines größeren oder eines geringeren Antheils am Grund-Kapital geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden. Art. 238. Die Berufung der General-Versammlung hat in der durch den Gesellschasts- vertrag bestimmten Weise zu erfolgen. Der Zweck der General-Versammlung muß jederzeit Lei der Berufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; hiervon ist jedoch der Beschluß über den in einer General-Versammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen General-Versammlung ausgenommen. Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht. Art. 239. Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden. Er muß den Aktionären spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres eine Bilanz des verflossenen Geschäftsjahres vorlegen. 68 Zur Entlastung des Vorstandes bei Legung der Rechnungen können Personen nicht bestellt werden, welche auf irgend eine Weise an der Geschäftsführung Theil nehmen. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Personen, welchen die Aufsicht über die Geschäftsführung zusteht. Art. 240. Ergiebt sich aus der letzten Bilanz, daß sich das Grund-Kapital um die Hälfte vermindert hat, so muß der Vorstand unverzüglich eine General-Versammlung berufen und dieser sowie der zuständigen Verwaltungsbehörde davon Anzeige machen. Die Verwaltungsbehörde kann in diesem Falle von den Büchern der Gesellschaft Einsicht nehmen und nach Befinden der Umstände die Auslösung der Gesellschaft verfügen. Ergiebt sich, daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden deckt, so muß der Vorstand hiervon dem Gerichte behufs der Eröffnung des Konkurses Anzeige machen. Art. 241. Die Mitglieder des Vorstandes sind aus den von ihnen im Namen der Gesellschaft vorgenommenen Rechtshandlungen Dritten gegenüber für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich nicht verpflichtet. Mitglieder des Vorstandes, welche außer den Grenzen ihres Auftrages, oder den Vorschriften dieses Titels oder des Gesellschaftsvertrages entgegen handeln, haften persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. Dieses gilt insbesondere, wenn sie der Bestimmung des Art. 217 entgegen an die Aktionäre Dididenden oder Zinsen zahlen, oder wenn sie zu einer Zeit noch Zahlungen leisten, in welcher ihnen die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft hätte bekannt seyn müssen. Vierter Abschnitt. Auflösung der Gesellschaft. Art. 242. Die Aktien-Gesellschaft wird aufgelöst: 1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; 2) durch einen notariell oder gerichtlich beurkundeten Beschluß der Aktionäre; 3) durch Verfügung der Verwaltungsbehörde, wenn sich das Grund-Kapital um die Hälfte vermindert hat (Art. 240); 4) durch Eröffnung des Konkurses. 69 Wenn die Auflösung einer Aktien-Gesellschaft aus anderen Gründen oder die Zurücknahme der staatlichen Genehmigung nach dem in den einzelnen Staaten geltenden Rechte erfolgt, so finden die Bestimmungen dieses Abschnittes ebenfalls Anwendung. Art. 243. Die Auflösung der Gesellschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Konkurses ist, durch den Vorstand, Lei Ordnungsstrafe, zur Eintragung in das Handels-Register angemeldet werden; sie muß zu drei verschiedenen Malen durch die hierzu bestimmten öffentlichen Blätter (Art. 209 Ziff. 11) bekannt gemacht werden. Durch diese Bekanntmachung müssen zugleich die Gläubiger aufgefordert werden, sich bei der Gesellschaft zu melden. Art. 244. Die Liquidation geschieht durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluß der Aktionäre an andere Personen übertragen wird. Es kommen die bei der offenen Handelsgesellschaft über die Anmeldung und das Rechtsverhältniß der Liquidatoren gegebenen Bestimmungen auch hier zur Anwendung, mit der Maßgabe, daß die Anmeldungen behufs der Eintragung in das Handels-Register durch den Vorstand zu machen sind. Die Bestellung der Liquidatoren ist jederzeit widerruflich. Art. 245. Das Vermögen einer aufgelösten Aktien-Gesellschaft wird nach Tilgung ihrer Schulden unter die Aktionäre nach Verhältniß ihrer Aktien vertheilt. Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem die Bekanntmachung in den hierzu bestimmten öffentlichen Blättern (Art. 243) zum dritten Male erfolgt ist. In Ansehung der aus den Handelsbüchern ersichtlichen oder in anderer Weise bekannten Gläubiger und in Ansehung der noch schwebenden Verbindlichkeiten und streitigen Forderungen kommen die bei der Kommandit-Gesellschaft auf Aktien gegebenen Bestimmungen (Art. 202 Abs. 2 und 3) zur Anwendung. Mitglieder des Vorstandes und Liquidatoren, welche diesen Vorschriften entgegenhandeln, sind persönlich und solidarisch zur Erstattung der geleisteten Zahlungen verpflichtet. Art. 246. Die Handelsbücher der aufgelösten Gesellschaft sind an einem von dem Hau- 70 delsgerichte zu bestimmenden sicheren Orte zur Aufbewahrung auf die Dauer von zehn Jahren niederzulegen. Art. 247. Die Auflösung einer Aktien-Gesellschaft durch Vereinigung derselben mit einer anderen Aktien - Gesellschaft (Art. 215) kann nur unter staatlicher Genehmigung erfolgen. Es kommen bei dieser Auflösung folgende Bestimmungen zur Anwendung: 1) Das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange getrennt zu verwalten, bis die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger erfolgt ist. 2) Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauer der getrennten Vermögensverwältnng bestehen; dagegen wird die Verwaltung von der anderen Gesellschaft geführt. 3) Der Vorstand der letzteren Gesellschaft ist den Gläubigern für die Ausführung der getrennten Verwaltung persönlich und solidarisch verantwortlich. 4) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handels - Register bei Ordnungsstrafe anzumelden. 5) Die öffentliche Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft (Art. 243) kann unterlassen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Jedoch ist die Bereinigung der Vermögen der beiden Gesellschaften erst in dem Zeitpunkte zulässig, in welchem eine Vertheilung des Vermögens einer aufgelösten Aktien-Gesellschaft unter die Aktionäre erfolgen darf (Art. 245). Art. 248. Eine theilweise Zurückzahlung des Grund-Kapitals an die Aktionäre kann nur auf Beschluß der General-Versammlung erfolgen; dieser Beschluß bedarf zu seiner Gültigkeit der staatlichen Genehmigung. Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Bestimmungen erfolgen, welche für die Bertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auflösung maßgebend sind (Art. 243, 245). Die Mitglieder des Vorstandes, welche dieser Vorschrift entgegenhandeln, sind den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch verhaftet. Fünfter Abschnitt. SchluHbestimmungen. Art. 249. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß es der staatlichen Genehmigung zur Errichtung von Aktien-Gesellschaften im Allgemeinen oder von einzelnen Arten derselben nicht bedarf. Auch in diesem Falle kommen jedoch die Bestimmungen dieses Titels zur Anwendung, ausgenommen insoweit dieselben: 1) zur Errichtung einer Aktien-Gesellschaft (Art. 208, 210, 211), 2) zu Beschlüssen der Geueral-Versammlung (Art. 214), 3) zur Auflösung einer Aktien-Gesellschaft durch Bereinigung mit einer anderen Aktien-Gesellschaft (Art. 247), 4) zur theilweisen Zurückzahlung des Grund-Kapitals an die Aktionäre (Art. 248) die staatliche Genehmigung und deren Eintragung in das Handels-Register erfordern, und 5) die Anzeige, daß sich das Grund-Kapital um die Hälfte vermindert hat, sowie die hierauf zu erlassende Verfügung der Verwaltungsbehörde (Art. 240, 242 Ziff. 3) zum Gegenstände haben; der Gesellschaftsvertrag muß jedoch die in dem Art. 209 verzeichneten Bestimmungen enthalten, bevor die in dem Art. 210 vorgeschriebene Eintragung in das Handels-Register erfolgen kann. Außerdem bleibt den Landesgesetzen überhaupt vorbehalten, zu bestimmen, daß für besondere Arten von Aktien-Gesellschaften oder in besonderen Fällen durch den Gesellschaftsvertrag mit staatlicher Genehmigung 1) die in dem Art. 222 bestimmte Höhe der Einzahlung von vierzig Prozent des Nominal - Betrages der Aktien bis auf fünfundzwanzig Prozent dieses Betrages herabgesetzt und 2) die in dem Art. 239 bestimmte Frist zur Vorlegung der Bilanz bis auf zwölf Monate seit Ablauf des Geschäftsjahres ausgedehnt werden darf. Drittes Auch. Von der stillen Gesellschaft und von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung. Erster Titel. Von der stillen Gesellschaft. Art. 250. Eine stille Gesellschaft ist vorhanden, wenn sich Jemand an dem Betriebe des Handelsgewerbes eines Anderen mit einer Vermögenseinlage gegen Antheil an Gewinn und Verlust betheiligt. Zur Gültigkeit des Vertrages bedarf es der schriftlichen Abfassung oder sonstiger Förmlichkeiten nicht. Art. 251. Der Inhaber des Handelsgewerbes betreibt die Geschäfte unter seiner Firma. Eine das Verhältniß einer Handelsgesellschaft andeutende Firma darf derselbe wegen der Betheiligung eines stillen Gesellschafters bei Ordnungsstrafe nicht annehmen. Art. 252. Der Inhaber des Handelsgewerbes wird Eigenthümer der Einlage des stillen Gesellschafters. Der stille Gesellschafter ist nicht verpflichtet, die Einlage über den vertragsmäßigen Betrag zu erhöhen oder die durch Verlust verminderte Einlage zu ergänzen. Art. 253. Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und die Richtigkeit derselben unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Das Handelsgericht kann auf den Antrag des stillen Gesellschafters, wenn wichtige Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen. Art. 254. Ist über die Höhe der Betheiligung des stillen Gesellschafters an Gewinn und Verlust nichts vereinbart, so wird dieselbe nach richterlichem Ermessen, nöthigen- falls unter Zuziehung von Sachverständigen, festgestellt. Art. 255. Am Schlüsse eines jeden Geschäftsjahres wird der Gewinn und Verlust berechnet und dem stillen Gesellschafter der ihm zufallende Gewinn ausbezahlt. Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Antheil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, so lange seine ursprüngliche Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet. Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist. Art. 256. Aus den Geschäften des Handelsgewerbes wird der Inhaber desselben dem Dritten gegenüber allein berechtigt und verpflichtet. Art. 257. Der Name eines stillen Gesellschafters darf in der Firma des Inhabers des Handelsgewerbes nicht enthalten seyn; im entgegengesetzten Falle hastet der stille Gesellschafter den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solidarisch. Art. 258. Wenn der Inhaber des Handelsgewerbes in Konkurs verfällt, so ist der stille Gesellschafter befugt, wegen seiner Einlage, soweit dieselbe den Betrag des auf ihn fallenden Antheils am Verluste übersteigt, eine Forderung als Konkurs-Gläubiger geltend zu machen. Ist die Einlage rückständig, so hat der stille Gesellschafter dieselbe bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Antheils am Verluste erforderlich ist, in die Konkurs-Masse zu zahlen. Art. 259. Wenn innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes durch Vereinbarung zwischen ihm und dem stillen Gesellschafter das Gesellschaftsverhältniß aufgelöst worden ist, so können die Konkurs - Gläubiger verlangen, daß der stille Gesellschafter die ihm zurückbezahlte Einlage in die Konkurs-Masse einzahle, unbeschadet seines Rechts, die in dem Zeitpunkte der Auflösung ihm aus dem Gesellschaftsverhältnisse zustehende Forderung als Konkurs-Gläubiger geltend zu machen. Dasselbe gilt, wenn dem stillen Gesellschafter in dem bezeichneten Zeitraume ohne Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses die Einlage znrückbezahlt wurde. In gleicher Weise ist, wenn der Inhaber des Handelsgewerbes in dem bezeichneten Zeitraume dem stillen Gesellschafter dessen Antheil an dem entstandenen Verluste ganz oder theilweise erlassen hat, der Erlaß zu Guusten der Konkurs- Gläubiger unwirksam. Die Bestimmungen dieses Artikels treten nicht ein, wenn der stille Gesellschafter beweist, daß der Konkurs in Umständen seinen Grund hat, welche erst nach dem Zeitpunkte der Auflösung, der Zurückzahlung oder des Erlasses eingetreten sind. Art. 260. Ob und inwieweit eine rechtliche Wirkung zu Gunsten dritter Personen eintritt, wenn durch einen stillen Gesellschafter oder mit dessen Willen das Borhan- denseyn der stillen Gesellschaft kundgemacht wird, ist nach allgemeinen Rechtsgrnnd- sätzen zu beurtheilen. Art. 261. Die stille Gesellschaft wird aufgelöst: 1) durch den Tod des Inhabers des Handelsgewerbes, wenn nicht der Ver- trag bestimmt, daß die Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen fortbestehen soll; , 2) durch die eingetretene rechtliche Unfähigkeit des Inhabers des Handelsgewer- bes zur selbstständigen Vermögensverwaltung; 3) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes oder des stillen Gesellschafters; 4) durch gegenseitige Uebereinkunft; 5) durch Ablauf der Zeit, aus deren Dauer die stille Gesellschaft eingegangen ist, wenn dieselbe nicht stillschweigend fortgesetzt wird; in diesem Falle gilt der Vertrag von da an als auf unbestimmte Dauer geschlossen; 6) durch die Aufkündigung eines der beiden Theile, wenn der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen ist. Ein auf Lebenszeit geschlossener Vertrag ist als auf unbestimmte Dauer geschlossen zu betrachten. Die Aufkündigung eines auf unbestimmte Dauer geschlossenen Vertrages muß, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, mindestens sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen. Art. 262. Die Auflösung der stillen Gesellschaft kann vor Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einem Vertrage von unbestimmter Dauer ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden, wenn dazu wichtige Gründe vorhanden sind. Die Beurtheilung, ob solche Gründe anzunehmen sind, bleibt im Falle des Widerspruches dem Ermessen des Richters überlassen. Art. 263. Die Bestimmung des Art. 126 gilt auch zu Gunsten der Privat-Gläubiger eines stillen Gesellschafters. Art. 264. Wenn der stille Gesellschafter stirbt, oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dieses die Auflösung der stillen Gesellschaft nicht zur Folge. Art. 265. Nach Auflösung der stillen Gesellschaft muß der Inhaber des Handelsgewerbes sich mit dem stillen Gesellschafter auseinandersetzen und die Forderung desselben in Geld berichtigen. Der Inhaber des Handelsgewerbes besorgt die Liquidation der bei der Auflösung noch schwebenden Geschäfte. 75 Zweiter Titel. Bon der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung. Art. 266. Die Vereinigung zu einem oder mehreren einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung bedarf einer schriftlichen Abfassung nicht und ist sonstigen Förmlichkeiten nicht unterworfen. Art. 267. Wenn nicht ein Anderes verabredet ist, so sind alle Theilnehmer in gleichem Verhältnisse zu dem gemeinsamen Unternehmen beizutragen verpflichtet. Art. 268. Ist über den Antheil der Theilnehmer am Gewinne und Verluste nichts vereinbart, so werden die Einlagen verzinst, der Gewinn oder Verlust aber nach Köpfen vertheilt. Art. 269. Aus Geschäften, welche ein Theilnehmer mit einem Dritten geschlossen hat, wird Ersterer dem Dritten gegenüber allein berechtigt und verpflichtet. Ist ein Theilnehmer zugleich im Auftrage und Namen der übrigen aufgetreten, oder haben alle Theilnehmer gemeinschaftlich oder durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten gehandelt, so ist jeder Theilnehmer Dritten gegenüber solidarisch berechtigt und verpflichtet. Art. 270. Nach Beendigung des gemeinschaftlichen Geschäfts muß der Theilnehmer, welcher dasselbe führte, den übrigen Theilnehmern unter Mittheilung der Belege Rechnung ablegen. Er besorgt die Liquidation. Viertes Auch. Von den Handelsgeschäften. Erster Titel. Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen. Erster Abschnitt. Begriff -er Handelsgeschäfte. Art. 271. Handelsgeschäfte sind: 1) der Kauf oder die anderweite Anschaffung von Waaren oder anderen beweg- lichen Sachen, von Staatspapieren, Aktien oder anderen für den Handelsverkehr bestimmten Werthpapieren, um dieselben weiter zu veräußern; es macht keinen Unterschied, ob die Waaren oder andere bewegliche Sachen in Natur oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter veräußert werden sollen; 2) die Uebernahme einer Lieferung von Gegenständen der unter Ziff. 1 bezeichneten Art, welche der Uebernehmer zu diesem Zwecke anschafft; 3) die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie; 4) die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See und das Darleihen gegen Verbodmung. Art. 272. Handelsgeschäfte sind ferner die folgenden Geschäfte, wenn sie gewerbemäßig betrieben werden: 1) die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung beweglicher Sachen für Andere, wenn der Gewerbebetrieb des Uebernehmers über den Umfang des Handwerks hinausgeht; 2) die Bankier- oder Geldwechsler-Geschäfte; 3) die Geschäfte des Kommissionärs (Art. 360), des Spediteurs und des Frachtführers sowie die Geschäfte der für den Transport von Personen bestimmten Anstalten; 4) die Bermittelung oder Abschließung von Handelsgeschäften für andere Personen; die amtlichen Geschäfte der Handelsmäkler sind jedoch hierin nicht einbegriffen; 5) die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunst- Handels; ferner die Geschäfte der Druckereien, sofern nicht ihr Betrieb nur ein handwerksmäßiger ist. Die bezeichneten Geschäfte sind auch alsdann Handelsgeschäfte, wenn sie zwar einzeln, jedoch von einem Kaufmanne im Betriebe seines gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten Handelsgewerbes gemacht werden. Art. 273. Alle einzelne Geschäfte eines Kaufmannes, welche zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören, sind als Handelsgeschäfte anzusehen. Dieses gilt insbesondere für die gewerbliche Weiterveräußerung der zu diesem Zwecke angeschafften Waaren, beweglichen Sachen und Werthpapiere sowie für die Anschaffung von Gerüchen, Material und anderen beweglichen Sachen, welche bei dem Betriebe des Gewerbes unmittelbar benutzt oder verbraucht werden sollen. Die Weiterveräußerungen, welche von Handwerkern vorgenommen werden, sind, insoweit dieselben nur in Ausübung ihres Handwerksbetriebes geschehen, als Handelsgeschäfte nicht zu betrachten. Art. 274. Die von einem Kaufmanns geschlossenen Verträge gelten im Zweifel als zum Betriebe des Handelsgewerbes gehörig. Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe des Handelsgewerbes gezeichnet, sofern sich nicht aus denselben das Gegentheil ergiebt. Art. 275. Verträge über unbewegliche Sachen sind keine Handelsgeschäfte. Art. 276. Die Eigenschaft oder die Gültigkeit eines Handelsgeschäfts wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer Person wegen ihres Amtes oder Standes oder aus ge- werbepolizeilichen oder anderen ähnlichen Gründen untersagt ist, Handel zu treiben oder Handelsgeschäfte zu schließen. Art. 277. Bei jedem Rechtsgeschäfte, welches auf der Seite eines der Kontrahenten ein Handelsgeschäft ist, sind die Bestimmungen dieses vierten Buches in Beziehung auf beide Kontrahenten gleichmäßig anzuwenden, sofern nicht aus diesen Bestimmungen selbst sich ergiebt, daß ihre besonderen Festsetzungen sich nur auf denjenigen von beiden Kontrahenten beziehen, auf dessen Seite das Geschäft ein Handelsgeschäft ist. Zweiter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen über Handelsgeschäfte. Art. 278. Bei Beurtheilung und Auslegung der Handelsgeschäfte hat der Richter den Willen der Kontrahenten zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Art. 279. In Beziehung auf die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Art. 280. Wenn zwei oder mehrere Personen einem Anderen gegenüber in einem Geschäfte, welches auf ihrer Seite ein Handelsgeschäft ist, gemeinschaftlich eine Verpflichtung eingegangen sind, so sind sie als Solidar-Schuldner zu betrachten, sofern sich nicht aus der Uebereinkunft mit dem Gläubiger das Gegentheil ergiebt. 78 Art. 281. Bei Handelsgeschäften, ingleichen in allen Fällen, in welchen in diesem Gesetzbuchs eine solidarische Verpflichtung auferlegt wird, steht einem Solidar-Schuldner die Einrede der Theilung oder der Vorausklage nicht zu. Dasselbe gilt von Bürgen, wenn die Schuld aus einem Handelsgeschäfte auf Seiten des Hauptschuldners hervorgeht, oder wenn die Bürgschaft selbst ein Handelsgeschäft ist. Art. 282. Wer aus einem Geschäfte, welches auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, muß die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anwenden. Art. 283. Wer Schadensersatz zu fordern hat, kann die Erstattung des wirklichen Schadens und des entgangenen Gewinnes verlangen. Art. 284. Die Konvention«!-Strafe unterliegt keiner Beschränkung in Ansehung des Betrages; sie kann das Doppelte des Interesses übersteigen. Der Schuldner ist im Zweifel nicht berechtigt, sich durch Erlegung der Konvention«!-Strafe von der Erfüllung zu befreien. Die Verabredung einer Konvention«!-Strafe schließt im Zweifel den Anspruch auf einen den Betrag derselben übersteigenden Schadensersatz nicht aus. Art. 285. Die Daraufgabe (Arrha) gilt nur dann als Reugeld, wenn dieses vereinbart oder ortsgebräuchlich ist. Sie ist, wenn nichts Anderes vereinbart ober ortsgebräuchlich ist, zurückzugeben, oder in Anrechnung zu bringen. Art. 286. Wegen übermäßiger Verletzung, insbesondere wegen Verletzung über die Hälfte, können Handelsgeschäfte nicht angefochten werden. Art. 287. Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, insbesondere auch der Verzugszinsen, ist bei Handelsgeschäften Sechs vom Hundert jährlich. In allen Fällen, in welchen in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen wird, sind darunter Zinsen zu Sechs vom Hundert jährlich zu verstehen. 79 Art. 288. Wer aus einem Geschäft, welches auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, eine fällige Forderung hat, kann wegen derselben vorn Tage der Mahnung an Zinsen fordern, sofern er nicht nach dem bürgerlichen Rechte schon von einem früheren Zeitpunkte an Zinsen zu fordern berechtigt ist. Die Uebersendung der Rechnung gilt für sich allein nicht als Mahnung. Art. 289. Kaufleute unter einander sind berechtigt, in beiderseitigen Handelsgeschäften auch ohne Verabredung oder Mahnung von jeder Forderung seit dem Tage, an welchem sie fällig war, Zinsen zu fordern. Art. 290. Ein Kaufmann, welcher in Ausübung des Handelsgewerbes einem Kaufmanne oder Nichtkaufmanne Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne vorherige Verabredung Provision und, wenn es sich um Aufbewahrung handelt, zugleich auch Lagergeld nach den an dem Orte gewöhnlichen Sätzen fordern. Von seinen Darlehen, Vorschüssen, Auslagen und anderen Verwendungen kann er, vom Tage ihrer Leistung oder Beschaffung an, Zinsen in Ansatz bringen. Dieses gilt insbesondere auch von dem Kommissionär und Spediteur. Art. 291. Wenn ein Kaufmann mit einem anderen Kaufmanns in laufender Rechnung (Kontokurrent) steht, so ist derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschlüsse ein Überschuß gebührt, von dem ganzen Betrage desselben, wenn gleich darunter Zinsen begriffen sind, seit dem Tage des Abschlusses Zinsen zu fordern berechtigt. Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht von den Parteien ein Anderes bestimmt ist. Art. 292. Bei Handelsgeschäften können Zinsen zu Sechs vom Hundert jährlich bedungen werden; höhere Zinsen zu bedingen, ist nur insofern zulässig, als die Landesgesetze solches gestatten. Bei Darlehen, welche ein Kaufmann empfängt, und bei Schulden eines Kaufmannes aus seinen Handelsgeschäften können auch höhere Zinsen, als Sechs vom Hundert jährlich, bedungen werden. Art. 293. Diese Zinsen können Lei Handelsgeschäften in ihrem Gesammtbetrage das Kapital übersteigen. 11 Die Anerkennung einer Rechnung schließt den Beweis eines Irrthums oder eines Betrugs in der Rechnung nicht aus. Art. 295. Die Beweiskraft eines Schuldscheins oder einer Quittung ist an den Ablauf einer Zeitfrist nicht gebunden. Art. 296. Der Ueberbringer einer Quittung gilt für ermächtigt, die Zahlung zu empfangen, sofern nicht die dem Zahlenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen. Art. 297. Ein Antrag, ein Auftrag oder eine Vollmacht, welche von einem Kaufmanne in dem Handelsgewerbe ausgegangen sind, werden durch seinen Tod nicht aufgehoben, sofern nicht eine entgegengesetzte Willensmeinung aus seiner Erklärung oder aus den Umständen hervorgeht. Art. 298. Bei einer Vollmacht zu Handelsgeschäften kommen in Betreff des Verhältnisses zwischen dem Vollmachtgeber, dem Bevollmächtigten und dem Dritten, mit welchem der Bevollmächtigte Namens des Vollmachtgebers das Geschäft schließt, dieselben Bestimmungen zur Anwendung, welche im Art. 52 in Beziehung auf die Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten gegeben sind. Jngleichen gilt die Bestimmung des Art. 55 in Beziehung auf denjenigen, welcher ein Handelsgeschäft als Bevollmächtigter schließt, ohne Vollmacht dazu erhalten zu haben, oder welcher bei dem Abschlüsse des Handelsgeschäfts seine Vollmacht überschreitet. Art. 299. Im Falle der Abtretung einer aus einem Handelsgeschäfte hervorgegangenen Forderung kann die Bezahlung ihres vollen Betrages auch dann verlangt werden, wenn dieser Betrag die Summe des für die Abtretung vereinbarten Preises übersteigt. Art. 300. Ein Kaufmann, welcher eine auf ihn ausgestellte Anweisung (Assignation) gegenüber demjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestellt ist, angenommen hat, ist demselben zur Erfüllung verpflichtet. Die auf eine schriftliche Anweisung geschriebene und unterschriebene Annahmeerklärung gilt als ein dem Assignatar geleistetes Zahlungsversprechen. 81 Art. 301. Anweisungen und Berpflichtungsscheine, welche von Kaufleuten über Leistungen von Geld oder einer Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere ausgestellt sind, ohne daß darin die Verpflichtung zur Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Ordre lauten. Zur Gültigkeit der Urkunde oder des Idossaments ist nicht erforderlich, daß sie die Angabe des Verpflichtungsgrundes oder das Empfangsbekenntniß der Valuta enthalten. Wer eine solche Anweisung acceptirt hat, ist demjenigen, zu dessen Gunsten sie ausgestellt oder an welchen sie indossirt ist, zur Erfüllung verpflichtet. Art. 302. Ingleichen können Konnossemente der Seeschiffer und Ladescheine der Frachtführer, Auslieferungsscheine (Lagerscheine, Marrauls) über Waaren oder andere bewegliche Sachen, welche von einer zur Aufbewahrung solcher Sachen staatlich ermächtigten Anstalt ausgestellt sind, ferner Bodmerei - Briefe und Seeassekuranz-Po- lizen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Ordre lauten. Art. 303. Durch das Indossament der in den beiden vorhergehenden Artikeln bezeichneten Urkunden gehen alle Rechte aus dem indossirten Papiere auf den Indossatar über. Der Verpflichtete kann sich nur solcher Einreden bedienen, welche ihm nach Maßgabe der Urkunde selbst oder unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zustehen. Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung des qnittirten Papiers zu erfüllen verpflichtet. Art. 304. Ob außer den in diesem Gesetzbuche bezeichneten noch andere an Ordre lautende Anweisungen, Verpflichtungsscheine oder sonstige Urkunden mit der im Art. 303 erwähnten Wirkung durch Indossament übertragen werden können, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. Art. 305. Für Papiere, welche an Ordre lauten und welche durch Indossament übertragen werden können (Art. 301—304), gelten in Betreff deri Form des Indossaments, in Betreff der Legitimation des Inhabers und der Prüfung dieser Legitimation sowie in Betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe dieselben 11 * 82 Bestimmungen, welche die Art. 11 bis 13, 36 und 74 der allgemeinen deutschen Wechsel-Ordnung in Betreff des Wechsels enthalten. Sind die im Art. 301 bezeichneten Papiere abhanden gekommen, so finden in Bezug auf die Amortisation die im Art. 73 der allgemeinen deutschen Wechsel- Ordnung gegebenen Bestimmungen Anwendung. Die Amortisation der im Art. 302 bezeichneten Papiere richtet sich nach den Landesgesetzen. Art. 506. Wenn Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmanne in dessen Handelsbetriebe veräußert und übergeben worden sind, so erlangt der redliche Erwerber das Eigenthum, auch wenn der Beräußerer nicht Eigenthümer war. Das früher begründete Eigenthum erlischt. Jedes früher begründete Pfandrecht oder sonstige dingliche Recht erlischt, wenn dasselbe dem Erwerber bei der Veräußerung unbekannt war. Sind Waaren oder andere bewegliche Sachen von einem Kaufmanne in dessen Handelsbetrieb verpfändet und übergeben worden, so kann ein früher begründetes Eigenthum, Pfandrecht oder sonstiges dingliches Recht an den Gegenständen zum Nachtheil des redlichen Pfandnehmers oder dessen Rechtsnachfolgers nicht geltend gemacht werden. Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, Spediteurs und Frachtführers steht einem durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich. Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die Gegenstände gestohlen oder verloren waren. Art. 307. Die Bestimmungen des vorigen Artikels finden Lei Papieren auf Inhaber auch dann Anwendung, wenn die Veräußerung oder Verpfändung nicht von einem Kaufmanne in dessen Handelsbetriebe geschehen ist, und wenn die Papiere gestohlen oder verloren waren. Art. 308. Durch die beiden vorhergehenden Artikel werden die Landesgesetze nicht berührt, welche für den Besitzer noch günstigere Bestimmungen enthalten. Art. 309. Die zur Bestellung eines Faustpfandes in dem bürgerlichen Rechte vorgeschriebenen Förmlichkeiten sind nicht erforderlich, wenn unter Kaufleuten für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften ein Faustpfand an beweglichen Sachen, an Papieren auf Inhaber oder an Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, bestellt wird. 83 In diesem Falle genügt neben der einfachen Vereinbarung über die Verpfändung : 1) Lei beweglichen Sachen und bei Papieren auf Inhaber die Uebertragung des Besitzes auf den Gläubiger, wie solche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für das Faustpfand erfordert wird; 2) bei Papieren, welche durch Indossament übertragen werden können, die Ueber- qabe des indossirten Papiers. Art. 310. Ist die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften schriftlich erfolgt, so kann der Gläubiger, wenn der Schuldner im Verzüge ist, sich aus dem Pfande sofort bezahlt machen, ohne daß es einer Klage gegeu den Schuldner bedarf. Der Gläubiger hat die Bewilligung hierzu unter Vorlegung der erforderlichen Bescheinigungsmittel bei dem für ihn zuständigen Handelsgerichte nachzusuchen, von welchem hierauf ohne Gehör des Schuldners und auf Gefahr des Gläubigers der Verkauf der verpfändeten Gegenstände oder eines. Theils derselben verordnet wird. Von der Bewilligung sowie von der Vollziehung des Verkaufs hat der Gläubiger den Schuldner, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; unterläßt er die Anzeige, so ist er zum Schadensersätze verpflichtet. Um den Verkauf zu bewirken, ist der Nachweis der Anzeige nicht erforderlich. Art. 311. Wenn die Bestellung eines Faustpfandes unter Kaufleuten für eine Forderung aus beiderseitigen Handelsgeschäften erfolgt, und schriftlich vereinbart ist, daß der Gläubiger ohne gerichtliches Verfahren sich aus dem Pfande befriedigen könne, so darf, wenn der Schuldner im Verzüge ist, der Gläubiger das Pfand öffentlich verkaufen lassen; er darf in diesem Falle, wenn die verpfändeten Gegenstände einen Börsenpreis oder einen Marktpreis haben, den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen Handelsmäkler oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken. Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Gläubiger den Schuldner, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung der Anzeige ist er zum Schadensersätze verpflichtet. Art. 312. Durch die vorhergehenden Artikel werden die den öffentlichen Pfandanstalten, Kredit-Instituten oder Banken durch Gesetze, Verordnungen oder Statuten verliehenen besonderen Rechte in Betreff der Bestellung oder Veräußerung von Pfändern nicht berührt. 84 Ingleichen ist durch die vorhergehenden Artikel nicht ausgeschlossen, daß die Bestellung oder die Veräußerung von Faustpfändern unter Kaufleuten für Forderungen aus Handelsgeschäften rechtsgültig geschehen kann, wenn dabei die in den einzelnen Staaten für die Bestellung oder Veräußerung von Faustpfändern geltenden Bestimmungen beobachtet werden. Art. 313. Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht (Retentions - Recht) an allen beweglichen Sachen und Werthpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gekommen sind, sofern er dieselben noch in seinem Gewahrsam hat, oder sonst, insbesondere vermittelst Konnossemente, Ladescheine oder Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüber zu verfügen. Dieses Recht tritt jedoch nicht ein, wenn die Zurückb ehaltung der Gegenstände der von dem Schuldner vor oder bei der Uebergabe ertheilten Vorschrift oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit den Gegenständen zu verfahren, Widerstreiten würde. Art. 314. Das in dem vorhergehenden Artikel bezeichnete Zurückbehaltungsrecht besteht unter den dort angegebenen Voraussetzungen selbst wegen der nicht fälligen Forderungen, 1) wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet worden ist, oder der Schuldner auch nur seine Zahlungen eingestellt hat; 2) wenn eine Exekution in das Vermögen des Schuldners fruchtlos vollstreckt oder wider denselben wegen Nichterfüllung einer Zahlungsverbindlichkeit die Vollstreckung des Personal-Arrestes erwirkt worden ist. In diesen Fällen steht auch die Vorschrift des Schuldners oder die Uebernahme der Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit den Gegenständen zu verfahren, dem Zurückbehaltungsrechte nicht entgegen, sofern die vorstehend unter 1 und 2 bezeichneten Umstände erst nach Uebergabe der Gegenstände oder nach Uebernahme der Verpflichtung eingetreten oder dem Gläubiger bekannt geworden sind. Art. 315. Der Gläubiger, welchem das Zurückbehaltungsrecht nach den Artikeln 313 oder 314 zusteht, ist verpflichtet, von der Ausübung desselben den Schuldner ohne Verzug zu benachrichtige^ Er ist befugt, wenn ihn dieser nicht rechtzeitig in anderer Weise sichert, im Wege der Klage bei dem für ihn selbst zuständigen Ge- 85 richte gegen den Schuldner den Verkauf der Gegenstände zu beantragen; er kann sich aus dem Erlöse vor den anderen Gläubigern des Schuldners befriedigen. Der Gläubiger hat diese Rechte auch gegenüber der Konkurs-Masse des Schuldners. Art. 316. Die in den Art. 313 bis 315 dem Gläubiger gegebenen Rechte treten nicht ein, soweit die Parteien dieses besonders vereinbart'haben. Dritter Abschnitt. Abschließung der Handelsgeschäfte. Art. 317. Bei Handelsgeschäften ist die Gültigkeit der Verträge durch schriftliche Abfassung oder andere Förmlichkeiten nicht bedingt. Ausnahmen von dieser Regel finden nur insoweit Statt, als sie in diesem Gesetzbuchs enthalten sind. Art. 318. Ueber einen Antrag unter Gegenwärtigen zur Abschließung eines Handelsgeschäfts muß die Erklärung sogleich abgegeben werden, widrigenfalls der Antragende an seinen Antrag nicht länger gebunden ist. Art. 319. Bei einem unter Abwesenden gestellten Antrage bleibt der Antragende bis zu dem Zeitpunkte gebunden, in welchem er bei ordnungsmäßiger, rechtzeitiger Absendung der Antwort den Eingang der letzteren erwarten darf. Bei der Berechnung dieses Zeitpunktes darf der Antragende von der Voraussetzung ausgehen, daß sein Antrag rechtzeitig angekommen sey. Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahme erst nach diesem Zeitpunkte ein, so besteht der Vertrag nicht, wenn der Antragende in der Zwischenzeit oder ohne Verzug nach dem Eintreffen der Annahme von seinem Rücktritt Nachricht gegeben hat. Art. 320. Geht der Widerruf eines Antrages dem anderen Theile früher als der Antrag oder zu gleicher Zeit mit demselben zu, so ist der Antrag für nicht geschehen zu erachten. Ebenso ist die Annahme für nicht geschehen zu erachten, wenn der Widerruf noch vor der Erklärung der Annahme oder zu gleicher Zeit mit derselben bei dem Antragsteller eingegangen ist. Art. 321. Ist ein unter Abwesenden verhandelter Vertrag zu Stande gekommen, so 86 gilt der Zeitpunkt, in welchem die Erklärung der Annahme behufs der Absendung abgegeben ist, als der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages. Art. 322. Eine Annahme unter Bedingungen oder Einschränkungen gilt als Ablehnung des Antrages, verbunden mit einem neuen Antrage. Art. 323. Wenn zwischen dem Kaufmanne, welchem ein Auftrag gegeben wird, und dem Auftraggeber eine Geschäftsverbindung besteht, oder sich derselbe gegen letzteren zur Ausrichtung solcher Aufträge erboten hat, so ist er zu einer Antwort ohne Zögern verpflichtet, widrigenfalls sein Schweigen als Uebernahme des Auftrages gilt. Auch wenn derselbe den Auftrag ablehnt, ist er schuldig, die mit dem Auftrage etwa übersandten Waaren oder anderen Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist und soweit es ohne seinen Nachtheil geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren. Das Handelsgericht kann auf seinen Antrag verordnen, daß das Gut in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten so lange niedergelegt wird, bis der Eigenthümer anderweitige Vorkehrung trifft. Vierter Abschnitt. Erfüllung der Handelsgeschäfte. Art. 324. Die Erfüllung des Handelsgeschäfts muß an dem Orte geschehen, welcher im Vertrage bestimmt oder nach der Natur des Geschäfts oder der Absicht der Kontrahenten als Ort der Erfüllung anzusehen ist. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, so hat der Verpflichtete an dem Orte zu erfüllen, an welchem er zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache übergeben werden soll, welche sich zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Wissen der Kontrahenten an einem anderen Orte befand, so geschieh? die Uebergabe an diesem Orte. Art. 325. Bei Geldzahlungen, mit Ausnahme der Auszahlung von indossabelen oder auf Inhaber lautenden Papieren, ist der Schuldner verpflichtet, wenn nicht ein Anderes aus dem Vertrage oder aus der Natur des Geschäfts oder der Absicht der Kontrahenten hervorgeht, auf seine Gefahr und Kosten die Zahlung dem Gläubiger an den Ort zu übermachen, an welchem der letztere zur Zeit der Entstehung der 87 Forderung seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Durch diese Bestimmung wird jedoch der gesetzliche Erfüllungsort des Schuldners (Art. 324) in Betreff des Gerichtsstandes oder in sonstiger Beziehung nicht geändert. Art. 326. Wenn die Zeit der Erfüllung einer Verbindlichkeit in dem Vertrage nicht bestimmt ist, so kann die Erfüllung zu jeder Zeit gefordert und geleistet werden, sofern nicht nach den Umständen oder nach dem Handelsgebrauche etwäs Anderes anzunehmen ist. Art. 327. Lautet die Erfüllungszeit auf das Frühjahr oder den Herbst oder auf ähnliche Zeitbestimmungen, so entscheidet der Handelsgebrauch des Orts der Erfüllung. Ist die Erfüllung auf die Mitte eines Monats gestellt worden, so gilt der fünfzehnte dieses Monats als der Tag der Erfüllung. Art. 328. Wenn die Erfüllung einer Verbindlichkeit mit dem Ablaufe einer bestimmten Frist nach Abschluß des Vertrages erfolgen soll, so fällt der Zeitpunkt der Erfüllung: 1) wenn die Frist nach Tagen bestimmt ist, auf den letzten Tag der Frist; bei Berechnung der Frist wird der Tag, an welchem der Vertrag geschlossen ist, nicht mit gerechnet; ist die Frist auf acht oder vierzehn Tage bestimmt, so werden darunter volle acht oder vierzehn Tage verstanden; 2) wenn die Frist nach Wochen, Monaten, oder einem mehrere Monate umfassenden Zeitraume (Jahr, halbes Jahr, viertel Jahr) bestimmt ist, auf denjenigen Tag der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tage des Vertragsschlusses entspricht; fehlt dieser Tag in dem letzten Monate, so fällt die Erfüllung auf den letzten Tag dieses Monats. Der Ausdruck „halber Monat" wird einem Zeitraume von fünfzehn Tagen gleich geachtet. Ist die Frist zur Erfüllung auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen. Nach den vorstehenden Grundsätzen ist die Frist auch dann zu berechnen, wenn der Anfang derselben nicht nach dem Tage des Bertragsschlusses, sondern nach einem anderen Zeitpunkte oder Ereignisse bestimmt worden ist. 12 88 Art. 329. Fällt der Zeitpunkt der Erfüllung auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so gilt der nächste Werktag als der Tag der Erfüllung. Art. 330. Soll die Erfüllung innerhalb eines gewissen Zeitraumes geschehen, so muß sie vor Ablauf desselben erfolgen. Fällt der letzte Tag des Zeitraumes auf einen Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so muß spätestens am nächstvorhergehenden Werktage erfüllt werden. Art. 331. Abänderungen in diesen Zeitberechnungen (Art. 328 bis 330), soweit sie die Liquidations-Termine der Börsengeschäfte betreffen, bleiben den Börsenordnungen vorbehalten. Art. 332. Die Erfüllung muß an dem Erfüllungstage während der gewöhnlichen Geschäftszeit geleistet und angenommen werden. Art. 333. Ist die vertragsmäßige Frist zur Erfüllung einer Verbindlichkeit verlängert worden, so beginnt die neue Frist im Zweifel am ersten Tage nach Ablauf der alten Frist. Art. 334. In allen Fällen, in welchen ein Verfalltag bestimmt worden ist, ist nach der Natur des Geschäfts und der Absicht der Kontrahenten zu beurtheilen, ob derselbe nur zu Gunsten eines der beiden Kontrahenten hinzugefügt worden ist. Auch wenn der Schuldner hiernach vor dem Verfalltage zu zahlen befugt ist, ist er doch nicht berechtigt, ohne Einwilligung des Gläubigers den Diskonto abzuziehen, insofern nicht Uebereinkunft oder Handelsgebrauch ihn dazu ermächtigen. Art. 335. Ist im Vertrage über die Beschaffenheit und Güte der Waare nichts Näheres bestimmt, so hat der Verpflichtete Handelsgut mittlerer Art und Güte zu gewähren. Art. 336. Maß, Gewicht, Münzfuß, Münzsorten, Zeitrechnung und Entfernungen, welche an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten. Ist die im Vertrage bestimmte Münzsorte am Zahlungsorte nicht im Umlauf oder nur eine Rechnungswährung, so kann der Betrag nach dem Werthe zur Ber- ! t 89 fallzeit in der Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes „effektiv" oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im Vertrage benannten Münzsorte ausdrücklich bedungen ist. Zweiter Titel. Dom Kauf. Art. 337. Das Anerbieten zum Kauf, welches erkennbar für mehrere Personen, insbesondere durch Mittheilung von Preislisten, Lagerverzeichniffen, Proben oder Mustern geschieht, oder bei welchem die Waare, der Preis oder die Menge nicht bestimmt bezeichnet ist, ist kein verbindlicher Antrag zum Kauf. Art. 338. Nach den Bestimmungen über den Kauf ist auch ein Handelsgeschäft zu beurtheilen, dessen Gegenstand in der Lieferung einer Quantität vertretbarer Sachen gegen einen bestimmten Preis besteht. Art. 339. Ein Kauf auf Besicht oder auf Probe ist unter der in dem Willen des Käufers stehenden Bedingung geschlossen, daß der Käufer die Waare besehen oder prüfen und genehmigen werde. Diese Bedingung ist im Zweifel eine aufschiebende. Der Käufer ist vor seiner Genehmigung an den Kauf nicht gebunden. Der Verkäufer hört auf, gebunden zu seyn, wenn der Käufer bis zum Ablauf der verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist nicht genehmigt. In Ermangelung einer verabredeten oder ortsgebräuchlichen Frist kann der Verkäufer nach Ablauf einer den Umständen angemessenen Zeit den Käufer zur Erklärung auffordern; er hört auf, gebunden zu seyn, wenn sich der Käufer auf die Aufforderung nicht sofort erklärt. Ist die auf Besicht oder Probe verkaufte Waare zum Zwecke der Besichtigung oder Probe bereits übergeben, so gilt das Stillschweigen des Käufers bis nach Ablauf der Frist oder auf die Aufforderung als Genehmigung. Art. 340. Ein Kauf nach Probe oder Muster ist unbedingt, jedoch unter der Verpflichtung des Verkäufers geschlossen, daß die Waare der Probe oder dem Muster gemäß sey. Art. 341. Ein Kauf zur Probe ist unbedingter Kauf unter Hinzufügung des Beweggrundes. 12* 90 Art. 342. Hinsichtlich des Orts der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Verkäufers und des Käufers kommen die Bestimmungen des Art. 324 Abs. 1 zur Anwendung. Die Uebergabe der Waare geschieht, wenn aus diesen Bestimmungen sich nicht ein Anderes ergiebt, an dem Orte, wo der Verkäufer zur Zeit des Vertragsabschlusses seine Handelsniederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnort hatte. Wenn jedoch eine bestimmte Sache verkauft ist, welche sich zur Zeit des Vertragsabschlusses mit Wissen der Kontrahenten an einem anderen Orte befand, so geschieht die Uebergabe an diesem Orte. Der Kaufpreis ist bei der Uebergabe zu entrichten, sofern nicht ein Anderes durch die Natur des Geschäfts bedingt oder durch Vertrag oder Handelsgebrauch bestimmt ist. Im Uebrigen kommt die Bestimmung des Art. 325 auch in Bezug auf diese Zahlung zur Anwendung. Art. 343. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Waare, so lange der Käufer mit der Empfangnahme nicht im Verzüge ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes aufzubewahren. Ist der Käufer mit der Empfangnahme der Waare im Verzüge, so kaun der Verkäufer -die Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhause oder bei einem Dritten niederlegen. Er ist auch befugt, nach vorgän- giger Androhung die Waare öffentlich verkaufen zu lassen; er darf, wenn die Waare einen Börsenpreis oder einen Marktpreis hat, nach vorrangiger Androhung den Verkauf auch nicht öffentlich durch einen Handelsmäkler oder in Ermangelung eines solchen durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten zum laufenden Preise bewirken. Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht. Von der Vollziehung des Verkaufs hat der Verkäufer den Käufer, soweit es thunlich, sofort zu benachrichtigen; bei Unterlassung ist er zum Schadensersätze verpflichtet. Art. 344. Soll die Waare dem Käufer von einem anderen Orte übersendet werden und hat der Käufer über die Art der Uebersendung nichts bestimmt, so gilt der Verkäufer für beauftragt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes die Bestimmung statt des Käufers zu treffen, insbesondere auch die Person zu bestimmen, durch welche der Transport der Waare besorgt oder ausgeführt werden soll. Art. 345. Nach Uebergabe der Waare an den Spediteur oder Frachtführer oder die sonst zum Transport der Waare bestimmte Person trägt der Käufer die Gefahr, von welcher die Waare betroffen wird. Hat jedoch der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Uebersendung ertheilt und ist der Verkäufer ohne dringende Veranlassung davon abgewichen, so ist dieser für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich. Der Verkäufer hat die Gefahr, von welcher die Waare auf dem Transporte betroffen wird, in dem Falle zu tragen, wenn er gemäß dem Vertrage die Waare an dem Orte, wohin der Transport geschieht, zu liefern hat, so daß dieser Ort für ihn als der Ort der Erfüllung gilt. Daraus, daß der Verkäufer die Zahlung von Kosten oder Auslagen der Versendung übernommen hat, folgt für sich allein noch nicht, daß der Ort, wohin der Transport geschieht, für den Verkäufer als der Ort der Erfüllung gilt. Durch die Bestimmungen dieses Artikels ist nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr schon seit einem früheren Zeitpunkte von dem Käufer getragen wird, sofern dieses nach dem bürgerlichen Rechte der Fall seyn würde. Art. 346. Der Käufer ist verpflichtet, die Waare zu empfangen, sofern sie vertragsmäßig beschaffen ist, oder in Ermangelung besonderer Verabredung den gesetzlichen Erfordernissen entspricht (Art. 335). Die Empfangnahme muß sofort geschehen, wenn nicht ein Anderes bedungen oder ortsgebräuchlich oder durch die Umstände geboten ist. Art. 347. Ist die Waare von einem anderen Orte übersendet, so hat der Käufer ohne Verzug nach der Ablieferung, soweit dieses nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgänge thunlich ist, die Waare zu untersuchen und, wenn sich dieselbe nicht als vertragsmäßig oder gesetzmäßig (Art. 335) ergiebt, dem Verkäufer sofort davon Anzeige zu machen. Versäumt er dieses, so gilt die Waare als genehmigt, soweit es sich nicht um Mängel handelt, welche bei der sofortigen Untersuchung nach ordnungsmäßigem Geschäftsgänge nicht erkennbar waren. Ergeben sich später solche Mängel, so muß die Anzeige ohne Verzug nach der Entdeckung gemacht werden, widrigenfalls die Waare auch rücksichtlich dieser Mängel als genehmigt gilt. Die vorstehende Bestimmung findet auch auf den Verkauf auf Besicht oder Probe oder nach Probe Anwendung, insoweit es sich um Mängel der übersendeten Waare handelt, welche bei ordnungsmäßigem Besicht oder ordnungsmäßiger Prüfung nicht erkennbar waren. 92 Art. 348. Wenn der Käufer die von einem anderen Orte übersendete Waare beanstandet, so ist er verpflichtet, für die einstweilige Aufbewahrung derselben zu sorgen. Er kann, wenn sich bei der Ablieferung oder später Mängel ergeben, den Zustand der Waare durch Sachverständige feststellen lassen. Der Verkäufer ist in gleicher Weise berechtigt, diese Feststellung zu verlangen, wenn ihm der Käufer die Anzeige gemacht hat, daß er die Waare wegen Mängel beanstande. Die Sachverständigen ernennt auf Antrag des Betheiligten das Handelsgericht oder in dessen Ermangelung der Richter des Orts. Die Sachverständigen haben das Gutachten schriftlich oder HU Protokoll zu erstatten. Ist die Waare dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge, so kann der Käufer die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 verkaufen lassen. Art. 349. Der Mangel der vertragsmäßigen oder gesetzmäßigen Beschaffenheit der Waare kann von dem Käufer nicht geltend gemacht werden, wenn derselbe erst nach Ablauf von sechs Monaten seit der Ablieferung an den Käufer entdeckt worden ist. Die Klagen gegen den Verkäufer wegen Mängel verjähren in sechs Monaten nach der Ablieferung an den Käufer. Die Einreden sind erloschen, wenn die im Art. 347 vorgeschriebene sofortige Absendung der Anzeige des Mangels nicht innerhalb sechs Monaten nach der Ablieferung an den Käufer geschehen ist. Ist die Anzeige in dieser Weise erfolgt, so bleiben die Einreden bestehen. An den besonderen Gesetzen oder Handelsgebräuchen, durch welche für einzelne Arten von Gegenständen eine kürzere Frist bestimmt ist, wird hierdurch nichts geändert. Ist die Haftbarkeit des Verkäufers auf eine kürzere oder längere Frist vertragsmäßig festgesetzt, so hat es hierbei sein Bewenden. Art. 350. Die Bestimmungen der Art. 347 und 349 können von dem Verkäufer im Falle eines Betruges nicht geltend gemacht werden. Art. 351. Sofern nicht durch Ortsgebrauch oder besondere Abrede ein Anderes bestimmt ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Uebergabe, insbesondere des Messens und Wägend, der Käufer die Kosten der Abnahme. 93 Art. 352. Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Waare zu berechnen, so kommt das Gewicht der Verpackung (Tara-Gewicht) in Abzug, wenn nicht durch besondere Abrede oder durch den Handelsgebrauch am Orte der Uebergabe ein Anderes bestimmt ist. Ob und in welcher Höhe das Tara-Gewicht nach einem bestimmten Ansätze oder Verhältnisse statt nach genauer Ausmittelung abzuziehen ist, ingleichen ob und wieviel als Gutgewicht zu Gunsten des Käufers zu berechnen ist, oder als Vergütung für schadhafte oder unbrauchbare Theile (Refactie) gefordert werden kann, ist nach dem Vertrage oder dem Handelsgebrauche am Orte der Uebergabe zu beurtheilen. Art. 353. Ist im Vertrage der Marktpreis oder der Börsenpreis als Kaufpreis bestimmt, so ist im Zweifel hierunter der laufende Preis/, welcher zur Zeit und an dem Orte der Erfüllung oder an dem für letzteren maßgebenden Handelsplätze nach den dafür bestehenden örtlichen Einrichtungen festgestellt ist, in Ermangelung einer solchen Feststellung oder bei nachgewiesener Unrichtigkeit derselben der mittlere Preis zu verstehen, welcher sich aus der Begleichung der zur Zeit und am Orte der Erfüllung geschlossenen Kaufverträge ergiebt. Art. 354. Wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises im Verzüge und die Waare noch nicht übergeben ist, so hat der Verkäufer die Wahl,/ob er die Er- '- 7? füllung des Vertrages und Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, oder > Lwb er statt der Erfüllung die Waare unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 für Rechnung des Käufers verkaufen und Schadensersatz fordern, oder ob er von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre. Art. 355. Wenn der Verkäufer mit der Uebergabe der Waare im Verzüge ist, so hat der Käufer die Wahl, ob er die Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung verlangen, oder ob er statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern, oder von dem Vertrage abgehen will, gleich als ob derselbe nicht geschlossen wäre. Art. 356. Will ein Kontrahent auf Grund der Bestimmungen der vorigen Artikel statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern oder von dem Vertrage ^ abgehen, so muß er dieses dem anderen Kontrahenten anzeigen und ihm dabei, wenn die Natur des Geschäfts dieses zuläßt, noch eine den Umständen angemessene Frist zur Nachholung des Versäumten gewähren. 94 Art. 357. Ist bedungen, daß die Waare genau zu einer fest bestimmten Zeit oder binnen einer fest bestimmten Frist geliefert werden soll, so kommt der Art. 356 nicht zur Anwendung. Der Käufer sowie der Verkäufer kann die Rechte, welche ihm gemäß Art. 354 oder 355 zustehen, nach seiner Wahl ausüben. Es muß jedoch derjenige, welcher auf der Erfüllung bestehen will, dieses unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist dem anderen Kontrahenten anzeigen; unterläßt er dieses, so kann er später nicht auf der Erfüllung bestehen. Will der Verkäufer statt der Erfüllung für Rechnung des säumigen Käufers verkaufen, so muß er, im Falle die Waare einen Markt- oder Börsen-Preis hat, den Verkauf unverzüglich nach Ablauf der Zeit oder der Frist vornehmen. Ein späterer Verkauf gilt nicht als für Rechnung des Käufers geschehen. Eine vor- gängige Androhung ist nicht erforderlich; dagegen hat der Verkäufer auch in diesem Falle den bewirkten Verkauf dem Käufer ungesäumt anzuzeigen. Wenn der Käufer statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordert, so besteht, im Falle die Waare einen Markt- oder Börsen-Preis hat, der Betrag des von dem Verkäufer zu leistenden Schadensersatzes in der Differenz zwischen dem Kaufpreise und dem Markt- und Börsen-Preise zur Zeit und am Orte der geschuldeten Lieferung, unbeschadet des Rechts des Käufers, einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen. Art. 358. In den Fällen des Art. 357 ist jeder Kontrahent berechtigt, den Verzug des anderen Kontrahenten auf dessen Kosten durch eine öffentliche Urkunde (Protest) feststellen zu lassen. Art. 359. Wenn in den Fällen der Art. 354, 355 und 357 sich aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Vertrages, aus der Absicht der Kontrahenten oder aus der Beschaffenheit des zu leistenden Gegenstandes ergiebt, daß die Erfüllung des Vertrages auf beiden Seiten theilbar ist, so kann das Abgehen des einen Kontrahenten von dem Vertrage nur in Betreff des von dem anderen Kontrahenten nicht erfüllten Theiles des Vertrages erfolgen. Dritter Titel. Von dem Kommissions - Geschäft. Art. 360. Kommissionär ist derjenige, welcher gewerbemäßig in eigenem Namen für Rechnung eines Auftraggebers (Kommittenten) Handelsgeschäfte schließt. 95 Durch die Geschäfte, welche der Kommissionär mit Dritten schließt, wird er allein berechtigt und verpflichtet. Zwischen dem Kommittenten und den Dritten entstehen daraus keine Rechte und Pflichten. Ist von dem Auftraggeber ausdrücklich bestimmt, daß das Geschäft auf seinen Namen abgeschlossen werden soll, so ist dieses keine kaufmännische Kommission, sondern ein gewöhnlicher Auftrag zu einem Handelsgeschäfte. Art. 361. Der Kommissionär hat das Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes im Interesse des Kommittenten gemäß dem Auftrage auszuführen; er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere sofort nach der Ausführung des Auftrages davon Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft zu geben und ihm dasjenige zu leisten, was er aus dem Geschäfte zu fordern hat. Art. 362. Handelt der Kommissionär nicht gemäß dem übernommenen Auftrage, so ist er dem Kommittenten zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent ist nicht gehalten, das Geschäft für seine Rechnung gelten zu lassen. Art. 363. Hat der Kommissionär unter dem ihm gesetzten Preise verkauft, so muß er dem Kommittenten den Unterschied im Preise vergüten, sofern er nicht beweist, daß ein Verkauf zu dem gesetzten Preise nicht ausgeführt werden konnte und die Vornahme des Verkaufs von dem Kommittenten Schaden abgewendet hat. Art. 364. Hat der Kommissionär den für den Einkauf gesetzten Preis überschritten, so kann der Kommittent den Einkauf als nicht für seine Rechnung geschehen zurückweisen, sofern sich der Kommissionär nicht zugleich mit der Einkaufsanzeige zur Deckung des Unterschiedes erbietet. Der Kommittent, welcher den Einkauf als nicht für seine Rechnung geschehen zurückweisen will, muß dieses ohne Verzug auf die Einkaufsanzeige erklären, widrigenfalls die Ueberschreitung des Auftrages als genehmigt gilt. Art. 365. Wenn das Gut, welches dem Kommissionär zugesandt wird, bei der Ablieferung sich in einem äußerlich erkennbar beschädigten oder mangelhaften Zustande befindet, so muß der Kommissionär die Rechte gegen den Frachtführer oder Schiffer wahren, für den Beweis jenes Zustandes sorgen und dem Kommittenten ohne Verzug Nachricht geben. 13 96 Im Unterlassungsfälle ist er für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich. Er kann den Zustand durch Sachverständige feststellen lassen und, wenn das Gut dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzüge ist, unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 den Verkauf des Gutes bewirken. Art. 366. Treten Veränderungen an dem Gute ein, welche dessen Entwerthung befürchten lassen, und ist keine Zeit vorhanden, die Verfügung des Kommittenten einzuholen, oder der Kommittent in der Ertheilung der Verfügung säumig, so kann der Kommissionär unter Beobachtung der Bestimmungen des Art. 343 den Verkauf des Gutes veranlassen. Ein gleiches Recht hat der Kommissionär in allen anderen Fällen, in welchen der Kommittent, obwohl hierzu nach Lage der Sache verpflichtet, über das Gut zu verfügen unterläßt. Art. 367. Für Verlust oder Beschädigung des Gutes ist der Kommissionär, während er Aufbewahrer desselben ist, verantwortlich, wenn er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch Umstände herbeigeführt ist, welche durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abgewendet werden konnten. Der Kommissionär ist wegen Unterlassung der Versicherung des Gutes nur dann verantwortlich, wenn er von dem Kommittenten den Auftrag zur Versicherung erhalten hat. Art. 368. Forderungen aus einem Geschäfte, welches der Kommissionär abgeschlossen hat, kaun de» Kommittent dem Schuldner gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen. Jedoch gelten solche Forderungen, auch wenn "sie nicht abgetreten sind, im Verhältniß zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten. Art. 369. Der Kommissionär, welcher ohne Einwilligung des Kommittenten einem Dritten Vorschüsse maHt oder Kredit giebt, thut dieses auf eigene Gefahr. Insoweit jedoch der Handelsgebrauch am Orte des Geschäfts das Kreditiren des Kaufpreises mit sich bringt, ist in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Kommittenten auch der Kommissionär dazu berechtigt. Hat der Kommissionär unbefugt auf Kredit verkauft, so hat er dem Kommittenten, welcher dieses nicht genehmigt, sofort als Schuldner des Kaufpreises die 97 Zahlung zu leisten. Beweist der Kommissionär, daß bei dem Verkaufe gegen Laar der Preis ein geringerer gewesen seyn würde, so hat er nur diesen Preis und, wenn derselbe geringer ist als der auftraggemäße Preis, auch den Unterschied gemäß Art. 363 zu vergüten. Art. 370. Der Kommissionär steht für die Zahlung oder für die anderweitige Erfüllung der Verbindlichkeit seines Kontrahenten ein, wenn dieses von ihm übernommen oder am Orte seiner Niederlassung Handelsgebrauch ist. Der Kommissionär, welcher für seinen Kontrahenten einsteht, ist dem Kommit- tenten für die gehörige Erfüllung im Zeitpunkte des Verfalls unmittelbar und persönlich insoweit verhaftet, als solche aus dem Vertragsverhältnisse überhaupt rechtlich gefordert werden kann. Der Kommissionär, welcher für seinen Kontrahenten einsteht, ist dafür zu einer Vergütung (äsl ersäere - Provision) berechtigt. Art. 371. Der Kommittent ist schuldig, dem Kommissionär zu ersetzen, was dieser an baaren Auslagen oder überhaupt zum Vollzüge des Geschäfts nothwendig oder nützlich aufgewendet hat. Hierzu gehört auch die Vergütung für die Benutzung der Lagerräume und der Transportmittel des Kommissionärs und der Arbeit seiner Leute. Der Kommissionär hat die Provision zu fordern, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen ist. Für Geschäfte, welche nicht zur Ausführung gekommen sind, kann eine Provision nicht gefordert werden; jedoch hat der Kommissionär das Recht auf die Auslieferungs-Provision, sofern eine solche ortsgebräuchlich ist. Art. 372. Wenn der Kommissionär zu vortheilhafteren Bedingungen abschließt, als sie ihm vom Kommittenten gestellt worden, so kommt der Vortheil dem Letzteren allein zu Statten. Dieses gilt insbesondere, wenn der Preis, für welchen der Kommissionär verkauft, den vom Kommittenten bestimmten niedrigsten Preis übersteigt, oder wenn der Preis, für welchen er einkauft, den vom Kommittenten bestimmten höchsten Preis nicht erreicht. Art. 373. Ein Kommissionär, welcher den Ankauf eines Wechsels übernommen hat, ist, wenn er den Wechsel indossirt, verpflichtet, denselben regelmäßig und ohne Vorbehalt zu indossiren. Art. 374. Der Kommissionär hat an dem Kommissions - Gute, sofern er dasselbe noch in 13 * 98 seinem Gewahrsam hat oder sonst, insbesondere mittelst der Konnossemente, Ladescheine oder Lagerscheine, noch in der Lage ist, darüber zu verfügen, ein Pfandrecht wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, wegen der Provision, wegen der rück- sichtlich des Gutes gegebenen Vorschüsse und Darlehen, wegen der rücksichtlich desselben gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise eingegangenen Verbindlichkeiten sowie wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissions-Geschäften. Der Kommissionär kann sich für die vorstehend erwähnten Ansprüche aus den durch das Kommissions-Geschäft begründeten und noch ausstehenden Forderungen vorzugsweise vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen. Art. 375. Ist der Kommittent in Erfüllung der in dem vorigen Artikel bezeichneten Verpflichtungen gegen den Kommissionär im Verzüge, so ist der Letztere berechtigt, sich unter Beobachtung der Vorschriften des Art. 310 aus dem Kommissions - Gute bezahlt zu machen; er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkurs-Masse des Kommittenten. Art. 376. Bei der Kommission zum Einkaufe oder zum Verkaufe von Waaren, Wechseln und Werthpapieren, welche einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, ist der Kommissionär, wenn der Kommittent nicht ein Anderes bestimmt hat, befugt, das Gut, welches er einkaufen soll, selbst als Verkäufer zu liefern, oder das Gut, welches er zu verkaufen beauftragt ist, als Käufer für sich zu behalten. In diesem Falle ist die Pflicht des Kommissionärs, Rechenschaft über die Ab- schließung des Kaufes oder Verkaufes zu geben, auf den Nachweis beschränkt, daß bei dem berechneten Preise der Börsenpreis oder Marktpreis zur Zeit der Ausführung des Auftrages eingehalten ist. Er ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissions-Geschäften sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen. Macht der Kommissionär nicht zugleich mit der Anzeige über die Ausführung des Auftrages eine andere Person als Käufer oder Verkäufer namhaft, so ist der Kommittent befugt, den Kommissionär selbst als Käufer oder Verkäufer in Anspruch zu nehmen. Art. 377. Wenn der Kommittent den Auftrag widerruft und der Widerruf bei dem Kommissionär eintrifft, bevor die Anzeige von der Ausführung des Auftrages behufs ihrer Absendung abgegeben ist, so kaun sich der Kommissionär der Befugniß, selbst als Käufer oder Verkäufer einzutreten, nicht mehr bedienen. Die Bestimmungen dieses Titels kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Kommissions-Geschäften besteht, ein einzelnes Handelsgeschäft in eigenem Namen für Rechnung eines Auftraggebers schließt. Vierter Titel. Von dem Speditions-Geschäfte. Art. 379. Spediteur ist derjenige, welcher gewerbsmäßig in eigenem Namen für fremde Rechnung Güterversendungen durch Frachtführer oder Schiffer zu besorgen übernimmt. Art. 380. Der Spediteur haftet für jeden Schaden, welcher aus der Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bei der Empfangnahme und Ausbewahrung des Gutes, bei der Wahl der Frachtführer, Schiffer oder Zwischen- Speditenre und überhaupt bei der Ausführung der von ihm übernommenen Versendung der Güter entsteht. Der Spediteur hat die Anwendung dieser Sorgfalt zu beweisen. Art. 381. Der Spediteur hat die Provision und die Erstattung dessen zu fordern, was er an Auslagen und Kosten oder überhaupt zum Zweck der Versendung nothwendig oder nützlich aufgewendet hat (Art. 371). Er ist nicht befugt, eine höhere als die mit dem Frachtführer oder Schiffer bedungene Fracht zu berechnen. Art. 382. Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen, Kosten und Verwendungen und wegen der dem Versender auf das Gut geleisteten Vorschüsse ein Pfandrecht an dem Gute, sofern er dasselbe noch in seinem Gewahrsam hat oder in der Lage ist, darüber zu verfügen. Er kann dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkurs- Masse des Eigenthümers geltend machen. Bedient sich der Spediteur eines Zwischen-Spediteurs, so hat der Letztere zugleich die seinem Vormaun zustehenden Rechte, insbesondere dessen Pfandrecht, auszuüben. Soweit der Vormaun wegen seiner Forderung durch Nachnahme von dem Nachmann befriedigt ist, geht die Forderung und das Pfandrecht des Vormannes von Rechtswegen auf den Nachmann über. Dasselbe gilt in Bezug auf die Forderung 100 und das Pfandrecht des Frachtführers, wenn und insoweit der Letztere von dem Zwischen-Spediteur befriedigt ist. Art. 383. Ein Spediteur, welcher die Versendung durch Frachtführer oder Schiffer, jedoch mittelst von ihm für eigene Rechnung gemietheter Transportmittel besorgt, kann die gewöhnliche Fracht nebst der Provision und den sonstigen Kosten berechnen. Art. 384. Wenn ein Spediteur mit dem Absender oder Empfänger über bestimmte Sätze der Transportkosten sich geeinigt hat, so haftet er, in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung, für die von ihm angenommenen Zwischen-Spediteure und Frachtführer. Er ist in diesem Falle zur Provision nur dann berechtigt, wenn vereinbart ist, daß eine solche neben den bestimmten Sätzen der Transportkosten gefordert werden könne. Art. 385. Der Spediteur ist, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, befugt, den Transport der Güter selbst auszuführen. Wenn er sich dieser Befugniß bedient, so hat er zugleich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers und kann die gewöhnliche Fracht, die Provision und die bei Speditions-Geschäften sonst regelmäßig vorkommenden Unkosten berechnen. Art. 386. Die Klagen gegen den Spediteur wegen gänzlichen Verlustes oder wegen Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes verjähren nach einem Jahre. Die Frist beginnt in Ansehung der Klagen wegen gänzlichen Verlustes mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung hätte bewirkt seyn müssen; in Ansehung der Klagen wegen Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung geschehen ist. In gleicher Art sind die Einreden wegen Verlustes, Verminderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes erloschen, wenn nicht die Anzeige von diesen Thatsachen an den Spediteur binnen der einjährigen Frist abgesandt worden ist. Die Bestimmungen dieses Artikels finden in Fällen des Betruges oder der Veruntreuung des Spediteurs keine Anwendung. Art. 387. Im klebrigen sind die Rechte und Pflichten des Spediteurs, soweit dieser Titel keine Bestimmungen darüber enthält, nach den Grundsätzen des vorigen Titels 101 zu beurtheilen; insbesondere kommen die Bestimmungen, welche in den Art. 365 bis 367 für den Kommissionär gegeben sind, auch für den Spediteur zur Anwendung. Art. 388. Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Speditions- Geschäften besteht, eine Güterversendung durch Frachtführer oder Schiffer für fremde Rechnung in eigenem Namen zu besorgen übernimmt, so gelten in Ansehung eines solchen Geschäfts die Vorschriften dieses Titels. Art. 389. Die Bestimmungen dieses Titels finden keine Anwendung auf Personen, welche nur die Vermittelung von Frachtverträgen zwischen dem Absender und dem Frachtführer oder Schiffer bewirken (Frachtmäkler, Güterbestätter, Schiffs-Prokureure). Fünfter Titet. Von dem Frachtgeschäfte. Erster Abschnitt. Von dem Frachtgeschäfte überhaupt. Art. 390. Frachtführer ist derjenige, welcher gewerbemäßig den Transport von Gütern zu Lande oder auf Flüssen und Binnengewässern ausführt. Art. 391. Der Frachtbrief dient als Beweis über den Vertrag zwischen dem Frachtführer und dem Absender. Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefes verlangen. Art. 392. Der Frachtbrief enthält: 1) die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen; 2) den Namen und Wohnort des Frachtführers; 3) den Namen des Absenders; 4) den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll; > 5) den Ort der Ablieferung; 6) die Bestimmung in Ansehung der Fracht; 7) den Ort und Tag der Ausstellung; 8) die besonderen Vereinbarungen, welche die Parteien etwa noch über andere Punkte, namentlich über die Zeit, innerhalb welcher der Transport bewirkt werden soll, und über die Entschädigung wegen verspäteter Ablieferung, getroffen haben. 102 Art. 393. Der Absender ist verpflichtet, bei Gütern, welche vor der Ablieferung an den Empfänger einer zoll- oder steneramtlichen Behandlung unterliegen, den Frachtführer - in den Besitz der deshalb erforderlichen Begleitpapiere zu setzen. Er haftet dem Frachtführer, sofern nicht diesem selbst ein Verschulden zur Last fällt, für alle Strafen und Schäden, welche denselben wegen Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit der Begleitpapiere treffen. Art. 394. Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer den Transport bewirken soll, im Frachtvertrags nichts bedungen, so wird die Frist, innerhalb deren er die Reise antreten muß, durch den Ortsgebrauch bestimmt; besteht ein Ortsgebrauch nicht, so ist die Reise binnen einer den Umständen des Falles angemessenen Frist anzutreten. Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Naturereignisse oder sonstige Zufälle zeitweilig verhindert, so braucht der Absender die Aufhebung des Hindernisses nicht abzuwarten, er kann vielmehr von dem Vertrage zurücktreten, muß aber den Frachtführer, sofern demselben kein Verschulden zur Last fällt, wegen der Kosten zur Vorbereitung der Reise, der Kosten der Wiederausladung und der Ansprüche in Beziehung auf die bereits zurückgelegte Reise entschädigen. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet der Ortsgebrauch und in dessen Ermangelung das richterliche Ermessen. Art. 395. Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung des Frachtgutes seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt (vis raasor) oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage und dergleichen oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist. Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Frachtführer nur dann, wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Werth des Gutes angegeben ist. Art. 396. Wenn auf Grund des vorhergehenden Artikels von dem Frachtführer für Verlust oder Beschädigung des Gutes Ersatz geleistet werden muß, so ist der Berechnung des Schadens nur der gemeine Handelswerth des Gutes zu Grunde zu legen. Im Falle des Verlustes ist der gemeine Handelswerth zu ersetzen, welchen Gut derselben Art und Beschaffenheit am Ort der Ablieferung zu der Zeit hatte, 103 in welcher das Gut abzuliefern war; davon kommt in Abzug, was in Folge des Verlustes an Zöllen und Unkosten erspart ist. Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufswerthe des Gutes im beschädigten Zustande und dem gemeinen Handelswerthe zu ersetzen, welchen das Gut ohne diese Beschädigung am Orte und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde, nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind. Hat das Gut keinen Handelswerth, so ist der Berechnung des Schadens der gemeine Werth des Gutes zu Grunde zu legen. Wenn dem Frachtführer eine bösliche Handlungsweise nachgewiesen wird, so hat er den vollen Schaden zu ersetzen. Art. 397. Der Frachtführer haftet für den Schaden, welcher durch Versäumung der bedungenen oder üblichen Lieferungszeit entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß er die Verspätung durch Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können. Art. 398. Ist für den Fall verspäteter Ablieferung ein Abzug an der Fracht oder der Verlust der Fracht oder sonst eine Konventional - Strafe bedungen, so kann im Zweifel außerdem auch der Ersatz des diesen Betrag übersteigenden Schadens gefordert werden, welcher durch die verspätete Ablieferung entstanden ist. Art. 399. Beweist der Frachtführer, daß er die Verspätung durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht habe abwenden können, so kann die bedungene gänzliche oder theilweise Einbehaltung der Fracht oder die Konventional-Strafe wegen verspäteter Ablieferung nicht in Anspruch genommen werden, es sey denn, daß sich aus dem Vertrage eine entgegenstehende Absicht ergiebt. Art. 400. Der Frachtführer haftet für seine Leute und für andere Personen, deren er sich bei Ausführung des von ihm übernommenen Transportes bedient. Art. 401. Wenn der Frachtführer zur gänzlichen oder theilweisen Ausführung des von ihm übernommenen Transportes das Gut einem anderen Frachtführer übergiebt, so haftet er für diesen und die etwa folgenden Frachtführer bis zur Ablieferung. Jeder Frachtführer, welcher auf einen anderen Frachtführer folgt, tritt dadurch, daß er das Gut mit dem ursprünglichen Frachtbriefe annimmt, in den Frachtvertrag 104 gemäß dem Frachtbriefe ein, übernimmt eine selbstständige Verpflichtung, den Transport nach Inhalt des Frachtbriefes auszuführen, und hat auch in Bezug auf den von den früheren Frachtführern bereits ausgeführten Transport für die Verbindlichkeiten derselben einzustehen. Art. 402. Der Frachtführer hat den späteren Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe des Gutes oder wegen Auslieferung desselben an einen anderen als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger so lange Folge zu leisten, als er nicht Letzterem nach Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung den Frachtbrief übergeben hat. Ist dieses bereits geschehen, so hat er nur die Anweisungen des bezeichneten Empfängers zu beachten, widrigenfalls er demselben für das Gut verhaftet ist. Art. 403. Der Frachtführer ist verpflichtet, am Orte der Ablieferung dem durch den Frachtbrief bezeichneten Empfänger das Frachtgut auszuhändigen. Art. 404. Der im Frachtbriefe bezeichnete Empfänger ist vor Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung dem Frachtführer gegenüber berechtigt, alle zur Sicherstellung des Gutes erforderlichen Maßregeln zu ergreifen und dem Frachtführer die zu diesem Zwecke nothwendigen Anweisungen zu ertheilen; die Auslieferung des Gutes kann er vor dessen Ankunft am Orte der Ablieferung nur dann fordern, wenn der Absender den Frachtführer zu derselben ermächtigt hat. Art. 405. Nach Ankunft des Frachtführers am Orte der Ablieferung ist der im Frachtbriefe bezeichnete Empfänger berechtigt, die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung der Verpflichtungen, wie sie der Frachtbrief ergiebt, in eigenem Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen, sey es, daß er hierbei in eigenem oder fremdem Interesse handle; er ist insbesondere berechtigt, den Frachtführer auf Uebergabe des Frachtbriefes und Auslieferung des Gutes zu belangen, sofern nicht der Absender demselben vor Anstellung der Klage eine nach Maßgabe des Art. 402 noch zulässige entgegenstehende Anweisung gegeben hat. Art. 406. Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefes wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefes Zahlung zu leisten. Art. 407. Wenn der bezeichnete Empfänger des Gutes nicht auszumitteln ist oder die Annahme verweigert, oder wenn Streit über die Annahme oder den Zustand des 105 Gutes entsteht, so kann der Betheiligte den letzteren durch Sachverständige feststellen lassen. Die Sachverständigen ernennt auf das Ansuchen des Betheiligten das Handelsgericht oder in dessen Ermangelung der Richter des Orts. Die Sachverständigen haben ihr Gutachten schriftlich oder zu Protokoll zu erstatten. Das Gericht kann auf Ansuchen des Betheiligten verordnen, daß das Gut in einem öffentlichen Lagerhause oder Lei einem Dritten niedergelegt und daß es ganz oder zu einem entsprechenden Theile behufs Bezahlung der Fracht und der übrigen Forderungen des Frachtführers öffentlich verkauft wird. Ueber das Ansuchen um Ernennung von Sachverständigen oder um Verfügung des Gerichts wegen Niederlegung und wegen Verkaufs des Gutes wird die Gegenpartei, wenn sie am Orte anwesend ist, gehört. Art. 408. Durch Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht erlischt jeder Anspruch gegen den Frachtführer. Nur wegen Verlustes oder Beschädigung, welche bei der Ablieferung äußerlich nicht erkennbar waren, kann der Frachtführer selbst nach der Annahme und nach Bezahlung der Fracht in Anspruch genommen werden, wenn die Feststellung des Verlustes oder der Beschädigung ohne Verzug nach der Entdeckung nachgesucht worden ist, und bewiesen wird, daß der Verlust oder die Beschädigung während der Zeit seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist. Die Bestimmungen über die Verjährung der Klagen und Einreden gegen den Spediteur wegen Verlustes, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes (Art. 386) finden auch auf den Frachtführer Anwendung. Art. 409. Der Frachtführer hat wegen aller durch den Frachtvertrag begründeten Forderungen, insbesondere der Fracht- und Liegegelder, sowie wegen der Zollgelder und anderer Auslagen ein Pfandrecht an dem Frachtgute. Dieses Pfandrecht besteht, so lange das Gut zurückbehalten oder niedergelegt ist; es dauert auch nach der Ablieferung noch fort, insofern der Frachtführer es binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch bei dem Enrpfänger oder bei einem Dritten sich befindet, welcher es für den Empfänger besitzt. Er kann zu seiner Befriedigung den Verkauf des Gutes oder eines Theils desselben veranlassen (Art. 407). Er hat dieses Recht auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkurs- Masse des Eigenthümers. 14 » 106 Art. 410. Geht das Gut durch die Hände mehrerer Frachtführer, so hat der letzte bei der Ablieferung, sofern nicht der Frachtbrief das Gegentheil bestimmt, auch die aus dem Frachtbriefe sich ergebenden Forderungen der vorhergehenden einzuziehen und deren Rechte, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Der vorhergehende Frachtführer, welcher von dem nachfolgenden befriedigt ist, überträgt auf diesen von Rechtswegen seine Forderung und sein Pfandrecht. In gleicher Art wird die Forderung und das Pfandrecht des Spediteurs auf den nachfolgenden Spediteur und den Frachtführer übertragen. Das Pfandrecht der Vormänner besteht so lange, als das Pfandrecht des letzten Frachtführers. Art. 411. Wenn auf demselben Gute zwei oder mehrere gemäß den Art. 374, 382 und 409 begründete Pfandrechte bestehen, so geht unter denjenigen Pfandrechten, welche durch die Versendung oder durch den Transport des Gutes entstanden sind, das später entstandene dem früher entstandenen vor; diese Pfandrechte haben sämmtlich den Vorrang vor dem Pfandrechte des Kommissionärs und vor dem Pfandrechte des Spediteurs für Borschüsse; unter den letzteren Pfandrechten geht das früher entstandene dem später entstandenen vor. Art. 412. Wenn der Frachtführer das Gut ohne Bezahlung abliefert und das Pfandrecht nicht binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht, so wird er, sowie die vorhergehenden Frachtführer und die Spediteure, des Rückgriffs gegen die Vormänner verlustig. Der Anspruch gegen den Empfänger bleibt in Kraft. Art. 413. Der Absender und der Frachtführer können übereinkommen, daß der letztere dem ersteren einen Ladeschein ausstellt. Der Ladeschein ist eine Urkunde, durch welche der Frachtführer sich zur Aushändigung des Gutes verpflichtet. Art. 414. Der Ladeschein enthält: 1) die Bezeichnung der geladenen Güter nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen ; 2) den Namen und Wohnort des Frachtführers; 3) den Namen des Absenders; 4) den Namen desjenigen, an den oder an dessen Ordre das Gut abgeliefert 107 werden soll. Als solcher ist der Absender zu verstehen, wenn der Ladeschein lediglich an Ordre gestellt ist; 5) den Ort der Ablieferung; 6) die Bestimmung in Ansehung der Fracht; 7) den Ort und Tag der Ausstellung. Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet seyn. Der Absender hat dem Frachtführer auf dessen Verlangen eine von ihm unterzeichnete gleichlautende Kopie des Ladescheines auszuhändigen. Art. 415. Der Ladeschein entscheidet für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Frachtführer und dem Empfänger des Gutes; die nicht in denselben aufgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrages haben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofern nicht auf dieselben ausdrücklich Bezug genommen ist. Für die Rechtsverhältnisse zwischen Frachtführer und Absender bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrages maßgebend. Art. 416. Wenn der Frachtführer einen Ladeschein ausgestellt hat, darf er späteren Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe oder Auslieferung des Gutes an einen anderen als den durch den Ladeschein legitimsten Empfänger nur dann Folge leisten, wenn ihm der Ladeschein zurückgegeben wird. Handelt er dieser Bestimmung entgegen, so ist er dem rechtmäßigen Inhaber des Ladescheines für das Gut verpflichtet. Art. 417. Zu dem Empfange des Gutes legitimirt ist derjenige, / an welchen das Gut nach dem Ladescheine abgeliefert werden soll, oder^-auf welchen der Ladeschein, wenn er an Ordre lautet, durch Indossament übertragen ist. Art. 418. Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes nur gegen Rückgabe des Ladescheines, auf welchem die Ablieferung des Gutes zu bescheinigen ist, verpflichtet. Art. 419. Im Uebrigen kommen die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten des Frachtführers auch in dem Falle zur Anwendung, wenn ein Ladeschein ausgestellt ist. Art. 420. Wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb sich nicht auf die Ausführung von Frachtgeschäften erstreckt, in einem einzelnen Falle einen Transport von Gütern zu Land oder auf Flüssen und Binnengewässern auszuführen über- 108 nimmt, so kommen die Bestimmungen dieses Titels auch in Bezug auf ein solches Geschäft zur Anwendung. Art. 421. Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auch Anwendung auf Frachtgeschäfte von Eisenbahnen und anderen öffentlichen Transhort-Anstalten. Sie gelten jedoch für die Postanstalten nur insoweit, als nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen für dieselben ein Anderes bestimmt ist. Für die Eisenbahnen kommen ferner die Bestimmungen des folgenden Abschnittes zur Anwendung. Zweiter Abschnitt. Bon dem Frachtgeschäfte -er Eisenbahnen insbesondere Art. 422. Eine Eisenbahn, welche dem Publikum zur Benutzung für den Güter-Transport eröffnet ist, kann die bei ihr nachgesuchte Eingehung eines Frachtgeschäfts für ihre Bahnstrecke nicht verweigern, insofern: 1) die Güter, au sich oder vermöge ihrer Verpackung, nach den Reglements und, im Falle die letzteren fehlen oder keinen Anhalt gewähren, nach den Einrichtungen und der Benutzungsweise der Bahn zum Transporte sich eignen, 2) der Absender in Bezug auf die Fracht, die Auslieferung der Güter und die sonstigen den Eisenbahnen freigestellten Transport - Bedingungen sich den allgemein geltenden Anordnungen der Bahnverwaltung unterwirft, 3) die regelmäßigen Transport-Mittel der Bahn zur Ausführung des Transportes genügen. Die Eisenbahnen sind nicht verpflichtet, die Güter zu dem Transporte eher anzunehmen, als bis die Beförderung derselben geschehen kann. In Ansehung der Zeit der Beförderung darf kein Absender vor dem Andern ohne einen in den Einrichtungen der Bahn, in den Transport-Verhältnissen oder im öffentlichen Interesse liegenden Grund begünstigt werden. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Artikels begründen den Anspruch auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens. Art. 423. Die im Art. 422 bezeichneten Eisenbahnen sind nicht befugt, die Anwendung der in den Art. 395, 396, 397, 400, 401, 408 enthaltenen Bestimmungen über die Verpflichtung des Frachtführers zu dem Schadensersätze, sey es in Bezug auf den Eintritt, den Umfang oder die Dauer der Verpflichtung oder in Bezug auf die 109 Beweislast, zu ihrem Vortheil durch Verträge (mittelst Reglements oder durch besondere Uebereinlunft) im Voraus auszuschließen oder zu beschränken, außer, soweit solches durch die nachfolgenden Artikel zugelassen ist. Vertragsbestimmungen, welche dieser Vorschrift entgegenstehen, haben keine rechtliche Wirkung. Art. 424. Es kann bedungen werden: 1) in Ansehung der Güter, welche nach Vereinbarung mit dem Absender in unbedeckten Wagen transportirt werden: daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welche aus der mit dieser Transport-Art verbundenen Gefahr entstanden ist, 2) in Ansehung der Güter, welche, ungeachtet ihre Natur eine Verpackung zu dem Schutze gegen Verlust oder Beschädigung auf dem Transporte erfordert, nach Erklärung des Absenders auf dem Frachtbriefe unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung ausgegeben sind: daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dem Mangel der Verpackung oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entstanden ist, 3) in Ansehung der Güter, deren Aufladen und Abladen nach Vereinbarung mit dem Absender von diesem besorgt wird: daß für den Schaden nicht gehastet werde, der aus der mit dem Aufladen und Abladen oder mit mangelhafter Verladung verbundenen Gefahr entstanden ist, 4) in Ansehung der Güter, welche vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, gänzlichen oder theil- weisen Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage u. s. w. zu erleiden: daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus dieser Gefahr entstanden ist, 5) in Ansehung lebender Thiere: daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der mit dem Transporte dieser Thiere für dieselben verbundenen besonderen Gefahr entstanden ist, 6) in Ansehung begleiteter Güter, daß für den Schaden nicht gehaftet werde, welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird. Ist eine der in diesem Artikel zugelassenen Bestimmungen bedungen, so gilt 110 zugleich als bedungen: daß bis zum Nachweis des Gegentheils vermuthet werden soll, daß ein eingetretener Schaden, wenn er aus der nicht übernommenen Gefahr entstehen konnte, aus derselben wirklich entstanden ist. Eine nach diesem Artikel bedungene Befreiung von der Haftpflicht kann nicht geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Schaden durch Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute entstanden ist. Art. 425. In Ansehung des Reisegepäcks kann bedungen werden: 1) daß für Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck, welches nicht zum Transporte aufgegeben ist, nur gehaftet werde, wenn ein Verschulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute nachgewiesen wird. Dasselbe kann in Ansehung von Gegenständen bedungen werden, welche sich in Reise-Equipagen befinden. 2) daß für Verlust von Reisegepäck, welches zum Transporte aufgegeben ist, nur gehaftet werde, wenn das Gepäck binnen einer bestimmten Frist nach der Ablieferungszeit abgefordert wird. Die Frist darf nicht kürzer als drei Tage seyn. Art. 426. In Ansehung der Güter, welche nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei dem Transporte regelmäßig einen Verlust an Gewicht oder an Maß erleiden, kaun bedungen werden, daß bis zu einem im Voraus bestimmten Normal - Satze für Verlust an Gewicht oder Maß nicht gehaftet werde. Der Normal-Satz muß, im Falle mehrere Stücke zusammen transportirt worden sind, für jedes einzelne Stück besonders berechnet werden, wenn das Gewicht oder Maß der einzelnen Stücke in dem Frachtbriefe verzeichnet oder sonst erweislich ist. Die hier bezeichnete Bestimmung kann nicht geltend gemacht werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Verlust nach den Umständen des Falles nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden ist, oder daß der bestimmte Normal- Satz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen des Falles nicht entspricht. Art. 427. Es kann bedungen werden: 1) daß der nach Art. 396 der Schadensberechnung zu Grunde zu legende Werth den im Frachtbriefe, im Ladescheine oder im Gepäckscheine als Werth des Gutes angegebenen Betrag und in Ermangelung einer solchen Angabe einen im Voraus bestimmten Normal-Satz nicht übersteigen soll; 2) daß die Höhe des nach Art. 397 wegen verspäteter Lieferung zu leistenden Schadensersatzes den im Frachtbriefe, im Ladescheine oder im Gepäckscheine 111 als die Höhe des Interesses an der rechtzeitigen Lieferung angegebenen Betrag und in Ermangelung einer solchen Angabe einen im Voraus bestimmten Normal-Satz, welcher auch in dem Verluste der Fracht oder eines Theiles derselben bestehen kann, nicht übersteigen soll. Im Falle einer Löslichen Handlungsweise der Eisenbahnverwaltung oder ihrer Leute kann die Beschränkung der Haftpflicht auf den Normal-Satz oder den angegebenen Werth des Gutes nicht geltend gemacht werden. Art. 428. Es kann bedungen werden, daß nach erfolgter Empfangnahme des Gutes und Bezahlung der Fracht jeder Anspruch wegen Verlustes an dem Gute oder wegen Beschädigung desselben auch dann, wenn dieselben bei der Ablieferung nicht erkennbar waren und erst später entdeckt worden sind (Art. 408 Abs. 2), erlischt, wenn der Anspruch nicht binnen einer bestimmten Frist nach der Ablieferung bei der Eisen- bahnverwaltung angemeldet worden ist. Die Frist darf nicht kürzer als Vier Wochen seyn. Art. 429. Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbriefe übernimmt, nach welchem der Transport durch mehrere sich an einander anschließende Eisenbahnen zu bewirken ist, so kann bedungen werden, daß nicht sämmtliche Eisenbahnen, welche das Gut mit dem Frachtbriefe übernommen haben, nach Maßgabe des Art. 401 als Frachtführer für den ganzen Transport hasten, sondern daß nur die erste Bahn und diejenige Bahn, welche das Gut mit dem Frachtbriefe zuletzt übernommen hat, dieser Haftpflicht für den ganzen Transport unterliegt, vorbehaltlich des Rückgriffes der Eisenbahnen gegeneinander; daß dagegen eine der übrigen, in der Mitte liegenden Eisenbahnen nur dann als Frachtführer in Anspruch genommen werden kann, wenn ihr nachgewiesen wird, daß der Schaden auf ihrer Bahn sich ereignet hat. Art. 430. Wenn eine Eisenbahn das Gut mit einem Frachtbriefe zum Transport übernimmt, in welchem als Ort der Ablieferung ein weder an ihrer Bahn noch an einer der sich an sie anschließenden Bahnen liegender Ort bezeichnet ist, so kann bedungen werden, daß die Haftpflicht der Eisenbahn oder der Eisenbahnen als Frachtführer nicht für den ganzen Transport bis zum Orte der Ablieferung, sondern nur für den Transport bis zu dem Orte bestehe, wo der Transport mittelst Eisenbahn enden soll; ist dieses bedungen, so treten in Bezug auf die Weiterbeförderung nur die Verpflichtungen des Spediteurs ein. 15 112 Art. 431. Ist von dem Absender auf dem Frachtbriefe bestimmt, daß das Gut an einem ander Eisenbahn liegenden Orte abgegeben werden oder liegen bleiben soll, so gilt, ungeachtet im Frachtbriefe ein anderweitiger Bestimmungsort angegeben ist, der Transport als nur bis zu jenem an der Bahn liegenden Orte übernommen, und die Bahn ist nur bis zur Ablieferung an diesem Orte verantwortlich. Fünftes Auch. Vom Seehandel. Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. Art. 432. Für die zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmten Schiffe, welchen das Recht, die Laudesflagge zu führen, zusteht, ist ein Schiffs-Register zu führen. Das Schiffs-Register ist öffentlich; die Einsicht desselben ist während der gewöhnlichen Dienststuuden einem Jeden gestattet. Art. 433. Die Eintragung in das Schiffs-Register darf erst geschehen, nachdem das Recht, die Landesflagge zu führen, nachgewiesen ist. Vor der Eintragung in das Schiffs-Register darf das Recht, die Landesflagge zu führen, nicht ausgeübt werden. Art. 434. Die Landesgesetze bestimmen die Erfordernisse, von welchen das Recht eines Schiffs, die Landesflagge zu führen, abhängig ist. Sie bestimmen die Behörden, welche das Schiffs-Register zu führen haben. Sie bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Eintragung in das Schiffs-Register für ein aus einem anderen Lande erworbenes Schiff vorläufig durch eine Konsulats-Urkunde ersetzt werden kann. Art. 435. Die Eintragung in das Schiffs-Register muß enthalten: 1) die Thatsachen, welche das Recht des Schiffs, die Landesflagge zu führen, begründen; 2) die Thatsachen, welche zur Feststellung der Identität des Schiffs und seiner Eigenthumsverhältniffe erforderlich sind; 3) den Hafen, von welchem aus mit dem Schiffe die Seefahrt betrieben werden soll (Heimaths-Hafen, Register-Hafen). 113 Ueber die Eintragung wird eine mit dem Inhalte derselben übereinstimmende Urkunde (Certifikat) ausgefertigt. Art. 436. Treten in den Thatsachen, welche in dem vorhergehenden Artikel bezeichnet sind, nach der Eintragung Veränderungen ein, so müssen dieselben in das Schiffs- Register eingetragen und auf dem Certifikat vermerkt werden. Im Falle das Schiff untergeht oder das Recht, die Landesflagge zu führen, verliert, ist das Schiff in dem Schiffs-Register zu löschen und das ertheilte Certifikat zurückzuliefern, sofern nicht glaubhaft bescheinigt wird, daß es nicht zurückgeliefert werden könne. Art. 437. Die Landesgesetze bestimmen die Fristen, binnen welchen die Thatsachen anzuzeigen und nachzuweisen sind, welche eine Eintragung oder Löschung erforderlich machen, sowie die Strafen, welche für den Fall der Versäumung dieser Fristen oder der Nichtbefolgung der vorhergehenden Vorschriften verwirkt sind. Art. 438. Die Landesgesetze können bestimmen, daß die Vorschriften der Art. 432—437 auf kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer u. s. w.) keine Anwendung finden. Art. 439. Bei der Veräußerung eines Schiffs oder eines Antheiles am Schiffe (Schiffs- Part) kann znm Eigenthumserwerb die nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts etwa erforderliche Uebergabe durch die unter den Kontrahenten getroffene Vereinbarung ersetzt werden, daß das Eigenthum sofort auf den Erwerber übergehen soll. Art. 440. In allen Fällen der Veräußerung eines Schiffs oder einer Schiffs-Part kann jeder Theil verlangen, daß ihm auf seine Kosten eine beglaubigte Urkunde über die Veräußerung ertheilt werde. Art. 441. Wird ein Schiff oder eine Schiffs-Part veräußert, während das Schiff auf der Reise sich befindet, so ist im Verhältniß zwischen dem Beräußerer und dem Erwerber in Ermangelung einer anderen Vereinbarung anzunehmen, daß dem Erwerber der Gewinn der laufenden Reise gebühre, oder der Verlust derselben zur Last falle. Art. 442. Durch die Veräußerung eines Schiffs oder einer Schiffs-Part wird in den persönlichen Verpflichtungen des Veräußerers gegen Dritte nichts geändert. 15 * 114 Art. 443. Unter dem Zubehör eines Schiffs sind alle Sachen begriffen, welche zu dem bleibenden Gebrauche des Schiffs bei der Seefahrt bestimmt sind. Dahin gehören insbesondere auch die Schiffsboote. Im Zweifel werden Gegenstände, welche in das Schiffs-Inventar eingetragen sind, als Zubehör des Schiffs angesehen. Art. 444. Im Sinne dieses fünften Buches gilt ein seeuntüchtig gewordenes Schiff: 1) als reparaturunfähig, wenn die Reparatur des Schiffs überhaupt nicht möglich ist, oder an dem Orte, wo das Schiff sich befindet, nicht bewerkstelligt, dasselbe auch nicht nach dem Hafen, wo die Reparatur auszuführen wäre, gebracht werden kann; 2) als reparaturunwürdig, wenn die Kosten der Reparatur ohne Abzug für den Unterschied zwischen alt und neu mehr betragen würden, als drei Viertel seines früheren Werthes. Ist die Seeuntüchtigkeit während einer Reise eingetreten, so gilt als der frühere Werth derjenige, welchen das Schiff bei dem Antritte der Reise gehabt hat, in den übrigen Fällen derjenige, welchen das Schiff, bevor es seeuntüchtig geworden ist, gehabt hat oder bei gehöriger Ausrüstung gehabt haben würde. Art. 445. Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Schiffer, die Schiffsmannschaft sowie alle übrige auf dem Schiffe angestellte Personen. Art. 446. Ein zum Abgehen fertiges (segelsertiges) Schiff kann wegen Schulden nicht mit Beschlag belegt werden. Diese Bestimmung tritt jedoch nicht ein, wenn die Schulden zum Behufe der anzutretenden Reise gemacht worden sind. Durch eine Beschlagnahme von bereits an Bord des Schiffs befindlichen Gütern wegen Schulden kann deren Wiederausladung nur in denjenigen Fällen erwirkt werden, in welchen der Ablader selbst die Wiederausladung noch zu fordern befugt wäre, und nur gegen Leistung desjenigen, was dieser alsdann zu leisten haben würde. Eine zur Schiffsbesatzung gehörige Person kann wegen Schulden von dem Zeitpunkte an nicht mehr verhaftet werden, in welchem das Schiff segelfertig ist. Art. 447. Wenn in diesem fünften Buche die europäischen Häfen den nichteuropäischen 115 Häfen entgegengesetzt werden, so sind unter den ersteren zugleich die nicht- europäischen Häfen des mittelländischen, schwarzen und azow'schen Meeres als mit- begriffen anzusehen. Art. 448. Die Bestimmungen des fünften Buches, welche sich auf den Aufenthalt des Schiffs im Heimathshafen beziehen, können von den Landesgesetzen auf alle oder einige Häfen des Reviers des Heimathshafens ausgedehnt werden. Art. 449. Für die Postanstalten gelten die Bestimmungen des fünften Buches nur insoweit, als nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen für dieselben ein Anderes vorgeschrieben ist. Zweiter Titel Von dem Rheder und von der Rhederei. Art. 450. Rheder ist der Eigenthümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden Schiffs. Art. 451. Der Rheder ist für den Schaden verantwortlich, welchen eine Person der Schiffsbesatzung einem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen zufügt. Art. 452. Der Rheder haftet für den Anspruch eines Dritten nicht persönlich, sondern er haftet nur mit Schiff und Fracht: 1) wenn der Anspruch auf ein Rechtsgeschäft gegründet wird, welches der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse, und nicht mit Bezug auf eine besondere Vollmacht, geschlossen hat; 2) wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die unvollständige oder mangelhafte Erfüllung eines von dem Rheder abgeschlossenen Vertrages gegründet wird, insofern die Ausführung des Vertrages zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat, ohne Unterschied, ob die Nichterfüllung oder die unvollständige oder die mangelhafte Erfüllung von einer Person der Schiffsbesatzung verschuldet ist oder nicht; 3) wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der Schiffs-Besatzung gegründet wird. In den unter Ziffer 1 und 2 bezeichneten Fällen kommt jedoch dieser Artikel nicht zur Anwendung, wenn den Rheder selbst in Ansehung der Vertragserfüllung ein Verschulden trifft, oder wenn derselbe die Vertragserfüllung besonders gewährleistet hat. 116 Art. 453. Der Rheder haftet für die Forderungen der zur Schiffsbesatzung gehörenden Personen aus den Dienst- und Heuer-Verträgen nicht nur mit Schiff und Fracht, sondern zugleich persönlich. Wenn jedoch das Schiff dem Rheder ohne sein Verschulden vor Vollendung der Reise verloren geht, insbesondere wenn es verunglückt, wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig condemnirt (Art. 444) und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird, wenn es geraubt wird, wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird, so haftet der Rheder für die Forderungen aus der nicht vollendeten Reise oder, sofern dieselbe aus mehreren Abschnitten besteht, für die Forderungen aus dem letzten Reiseabschnitte nicht persönlich. Der letzte Reiseabschnitt beginnt in dem Hafen, in welchem das Schiff zuletzt Ladung eingenommen oder gelöscht hat, und mit dem Zeitpunkte, in welchem mit dem Laden der Anfang gemacht oder die Löschung vollendet ist. Ein Nothhafen wird als Ladungs- oder Löschungs-Hafen im Sinne dieser Vorschrift nicht angesehen. Der Rheder ist in keinem der vorgenannten Fälle befugt, die etwa gezahlten Handgelder und Vorschüsse zurückzufordern. Art. 454. Die übrigen Fälle, in welchen der Rheder nicht persönlich, sondern nur mit Schiff und Fracht haftet, sind in den folgenden Titeln bestimmt. Art. 455. Der Rheder als solcher kann wegen eines jeden Anspruchs, ohne Unterschied, ob er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht haftet, vor dem Gerichte des Heimathshafens (Art. 435) belangt werden. Art. 456. Wird von mehreren Personen ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerbe durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwendet, so besteht eine Rhederei. Der Fall, wenn das Schiff einer Handelsgesellschaft gehört, wird durch die Bestimmungen über die Rhederei nicht berührt. Art. 457. Das Rechtsverhältniß der Mitrheder unter einander bestimmt sich zunächst nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrage. Soweit eine Bereinbarnng nicht getroffen ist, kommen die Bestimmungen der nachfolgenden Artikel zur Anwendung. Art. 458. Für die Angelegenheiten der Rhederei sind die Beschlüsse der Mitrheder maßgebend. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Die Stimmen werden nach der Größe der Schiffs-Parten gezählt. Die Stimmenmehrheit für einen Beschluß ist vorhanden, wenn der Person oder den Personen, welche für deo Beschluß gestimmt haben, zusammen mehr als die Hälfte des ganzen Schiffs gehört. Einstimmigkeit sämmtlicher Mitrheder ist erforderlich zu Beschlüssen, welche eine Abänderung des Rhederei-Vertrages bezwecken, oder welche den Bestimmungen des Rhederei-Vertrages entgegen oder dem Zwecke der Rhederei fremd sind. Art. 459. Durch Beschluß der Mehrheit kann für den Rhederei-Betrieb ein Korrespondent- Rheder (Schiffs-Direktor, Schiffs - Disponent) bestellt werden. Zur Bestellung eines Korrespondent-Rheders, welcher nicht zu den Mitrhedern gehört, ist ein einstimmiger Beschluß erforderlich. Die Bestellung des Korrespondent-Rheders kann zu jeder Zeit durch Stimmenmehrheit widerrufen werden, unbeschadet der Rechte auf Entschädigung aus bestehenden Verträgen. Art. 460. Im Verhältniß zu Dritten ist der Korrespondent-Rheder kraft seiner Bestellung befugt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche der Geschäftsbetrieb einer Rhederei gewöhnlich mit sich bringt. Diese Befugniß erstreckt sich insbesondere auf die Ausrüstung, Erhaltung und Verfrachtung des Schiffs, auf die Versicherung der Fracht, der Ausrüstungskosten und der Haverei-Gelder sowie auf die mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetriebe verbundene Empfangnahme von Geldern. Der Korrespondent - Rheder ist in demselbem Umfange befugt, die Rhederei vor Gericht zu vertreten. Er ist befugt, den Schiffer anzustellen und zu entlasten; der Schiffer hat sich nur an dessen Anweisungen und nicht auch an die etwaigen Anweisungen der einzelnen Mitrheder zu halten. Im Namen der Rhederei oder einzelner Mitrheder Wechselverbindlichkeiten einzugehen, oder Darlehen aufzunehmen, das Schiff oder Schiffs-Parten zu verkaufen oder zu verpfänden oder für dieselben Versicherung zu nehmen, ist der 118 Korrespondent - Rheder nicht befugt, es sey denn, daß ihm eine Vollmacht hierzu besonders ertheilt ist. Im Uebrigen bedarf es zu den Geschäften und Rechtshandlungen, welche er kraft seiner Bestellung vorzunehmen befugt ist, der in den Landesgesetzen etwa vorgeschriebenen Spezial-Vollmacht nicht. Art. 461. Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Korrespondent-Rheder als solcher innerhalb der Grenzen seiner Befugnisse geschlossen hat, wird die Rhederei dem Dritten gegenüber auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn das Geschäft ohne Nennung der einzelnen Mitrheder geschlossen ist. Ist die Rhederei durch ein von dem Korrespondent-Rheder abgeschlossenes Geschäft verpflichtet, so haften die Mitrheder in gleichem Umfange (Art. 452), als wenn das Geschäft von ihnen selbst geschlossen wäre. Art. 462. Eine Beschränkung der im Art. 460 bezeichneten Befugnisse des Korrespondent- Rheders kann die Rhederei einem Dritten nur insofern entgegensetzen, als sie beweist, daß die Beschränkung dem Dritten zur Zeit des Abschlusses des Geschäfts bekannt war. Art. 463. Der Rhederei gegenüber ist der Korrespondent-Rheder verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche von derselben für den Umfang seiner Befugnisse festgesetzt sind; er hat sich ferner nach den gefaßten Beschlüssen zu richten und dieselben zur Ausführung zu bringen. Im Uebrigen ist der Umfang seiner Befugnisse auch der Rhederei gegenüber nach den Bestimmungen des Art. 460 mit der Maßgabe zu beurtheilen, daß er zu neuen Reisen und Unternehmungen, zu außergewöhnlichen Reparaturen, sowie zur Anstellung oder Entlassung des Schiffers vorher die Beschlüsse der Rhederei einholen muß. Art. 464. Der Korrespondent - Rheder ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Rhederei die Sorgfalt eines ordentlichen Rheders anzuwenden. Art. 465. Der Korrespondent-Rheder hat über seine die Rhederei betreffende Geschäftsführung abgesondert Buch zu führen und die dazu gehörigen Belege aufzubewahren. Er hat anch jedem Mitrheder auf dessen Verlangen Kenntniß von allen Verhältnissen zu geben, die sich auf die Rhederei, insbesondere auf das Schiff, die 119 Reise und die Ausrüstung beziehen; er muß ihm jederzeit die Einsicht der die Rhederei betreffenden Bücher, Briefe und Papiere gestatten. Art. 466. Der Korrespondent-Rheder ist verpflichtet, jederzeit auf Beschluß der Rhederei derselben Rechnung zu legen. Die Genehmigung der Rechnung und die Billigung der Verwaltung des Korrespondent-Rheders durch die Mehrheit hindert die Minderheit nicht, ihr Recht geltend zu machen. Art. 467. Jeder Mitrheder hat nach Verhältniß seiner Schiffs-Part zu den Ausgaben der Rhederei, insbesondere zu den Kosten der Ausrüstung und der Reparatur des Schiffs, beizutragen. Ist ein Mitrheder mit Leistung seines Beitrages in Verzug und wird das Geld von Mitrhedern für ihn vorgeschossen, so ist er denselben von Rechtswegen zur Entrichtung von Zinsen von dem Zeitpunkte der Vorschüsse an verpflichtet. Ob durch einen solchen Vorschuß ein Pfandrecht an der Schiffs-Part des säumigen Mitrheders erworben wird, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen. Auch wenn ein Pfandrecht nicht erworben ist, wird durch den Vorschuß ein versicherbares Interesse hinsichtlich der Schiffs-Part für die Mitrheder begründet. Im Falle der Versicherung dieses Interesse hat der säumige Mitrheder die Kosten derselben zu ersetzen. Art. 468. Wenn eine neue Reise oder wenn nach Beendigung einer Reise die Reparatur des Schiffs oder wenn die Befriedigung eines Gläubigers beschlossen worden ist, welchem die Rhederei nur mit Schiff und Fracht haftet, so kann jeder Mitrheder, welcher dem Beschlusse nicht zugestimmt hat, sich von der Leistung der zur Ausführung desselben erforderlichen Einzahlungen dadurch befreien, daß er seine Schiffs- Part ohne Anspruch auf Entgeld aufgiebt. Der Mitrheder, welcher von dieser Befugniß Gebrauch machen will, muß dieses den Mitrhedern oder dem Korrespondent-Rheder innerhalb dreier Tage nach dem Tage des Beschlusses oder, wenn er bei der Beschlußfassung nicht anwesend und nicht vertreten war, innerhalb dreier Tage nach der Mittheilung des Beschlusses gerichtlich oder notariell kundgeben. Die aufgegebene Schiffs-Part fällt den übrigen Mitrhedern nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffs-Parten zu. Art. 469. Die Vertheilung des Gewinnes und Verlustes geschieht nach der Größe der Schiffs-Parten. 16 120 Die Berechnung des Gewinnes und Verlustes und die Auszahlung des etwaigen Gewinnes erfolgt jedesmal, nachdem das Schiff in den Heimathshafen zurückgekehrt ist, oder nachdem es in einem anderen Hafen seine Reise beendigt hat und die Schiffsmannschaft entlassen ist. . Außerdem müssen auch vor dem erwähnten Zeitpunkte die eingehenden Gelder, insoweit sie nicht zu späteren Ausgaben oder zur Deckung von Ansprüchen einzelner Mitrheder an die Rhederei erforderlich sind, unter die einzelnen Mitrheder nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffs - Parten vorläufig vertheilt und ausgezahlt werden. Art. 470. Jeder Mitrheder kann seine Schiffs-Part jederzeit und ohne Einwilligung der übrigen Mitrheder ganz oder theilweise veräußern. Ein gesetzliches Vorkaufsrecht steht den Mitrhedern nicht zu. Es kann jedoch die Veräußerung einer Schiffs-Part, in Folge welcher das Schiff das Recht, die Landesflagge zu führen, . verlieren würde, rechtsgültig nur mit Zustimmung aller Mitrheder erfolgen. Die Landesgesetze, welche eine solche. Veräußerung überhaupt für unzulässig erklären, werden durch diese Bestimmung nicht berührt. . > Art. 471. ^ Der Mitrheder, welcher seine Schiffs-Part veräußert hat, wird, so lange die Veräußerung von ihm und dem Erwerber den Mitrhedern oder dem Korrespon- dent-Rheder nicht angezeigt worden ist, im Verhältniß zu den Mitrhedern noch als Mitrheder betrachtet und bleibt wegen aller vor dieser Anzeige begründeten Verbindlichkeiten als Mitrheder den übrigen Mitrhedern verhaftet. Der Erwerber der Schiffs-Part ist jedoch im Verhältniß zu den übrigen Mitrhedern schon seit dem Zeitpunkte der Erwerbung als, Mitrheder verpflichtet. Er muß die Bestimmungen des Rhedereivertrages, die gefaßten Beschlüsse und eingegangenen Geschäfte gleichwie der Beräußerer gegen sich gelten lassen; die übrigen Mitrheder können außerdem alle gegen den Veräußerer als , Mitrheder begründeten Verbindlichkeiten in Bezug auf die veräußerte Schiffs-Part gegen den Erwerber zur Aufrechnung bringen, unbeschadet des Rechts des Letzteren aus Gewährleistung gegen den Veräußerer. Art. 472. . ,, Eine Aenderung in den Personen der Mitrheder ist ohne Einfluß auf den Fortbestand der Rhederei. ^ Wenn ein Mitrheder stirbt, oder in Konkurs geräth, oder zur Verwaltung seines Vermögens rechtlich unfähig wird, so hat dieses die Auflösung der Rhederei nicht zur Folge. ^ Eine Aufkündigung von Seiten eines Mitrheders oder eine Ausschließung eines Mitrheders findet nicht Statt. Art. 473. Die Auflösung der Nhederei kann durch Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Beschluß, das Schiff zu veräußern, steht dem Beschlusse der Auflösung gleich. Ist die Auslösung der Nhederei oder die Veräußerung des Schiffs beschlossen, so muß das Schiff öffentlich verkauft werden. Der Verkauf kann nur geschehen, wenn das Schiff zu einer Reise nicht verfrachtet ist und in dem Heimathshafen oder in einem inländischen Hafen sich befindet. Ist jedoch das Schiff als reparaturunfähig oder repqraturunwürdig (Art. 444) condemnirt, so kann der Verkauf desselben, auch wenn es verfrachtet ist, und selbst im Auslande erfolgen. Soll von den vorstehenden Bestimmungen abgewichen werden, so ist die Zustimmung aller Mitrheder erforderlich. Art. 474. Die Mitrheder als solche haften Dritten, wenn ihre persönliche Haftung eintritt, nur nach Verhältniß der Größe ihrer Schiffs-Parten. Ist eine Schiffs-Part veräußert, so haften für die in der Zeit zwischen der Veräußerung und der im Art. 471 erwähnten Anzeige etwa begründeten persönlichen Verbindlichkeiten rücksichtlich dieser Schiffs-Part sowohl der Veräußerer als der Erwerber. Art. 475. Die Mitrheder als solche können wegen eines jeden Anspruches ohne Unterschied, ob dieser von einem Mitrheder oder von einem Dritten erhoben ist, vordem Gerichte des Heimathshafens (Art. 435) belangt werden. Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Klage nur gegen einen Mitrheder oder gegen einige Mitrheder gerichtet ist. Art. 476. Auf die Bereinigung zweier oder mehrerer Personen, ein Schiff für gemeinschaftliche Rechnung zu erbauen und zur Seefahrt zu verwenden, finden die Art. 457, 458, 467, der letztere mit der Maßgabe Anwendung, daß er zugleich auf die Baukosten zu beziehen ist, desgleichen die Art. 472 und 474 und, sobald das Schiff vollendet und von dem Erbauer abgeliefert ist, außerdem die Art. 470, 471 und 473. Der Korrespondent-Rheder (Art. 459) kann auch schon vor Vollendung des Schiffs bestellt werden; er hat in diesem Falle sogleich nach seiner Bestellung in Bezug auf den künftigen Rhedereibetrieb die Rechte und Pflichten eines Korrespondent - Rheders. 122 Art. 477. Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerbe durch die Seefahrt für seine Rechnung verwendet und es entweder selbst führt, oder die Führung einem Schiffer anvertraut, wird im Verhältniß zu Dritten als Rheder angesehen. Der Eigenthümer kann denjenigen, welcher aus der Verwendung einen Anspruch als Schiffsgläubiger herleitet, an der Durchführung des Anspruches nicht hindern, sofern er nicht beweist, daß die Verwendung ihm gegenüber eine widerrechtliche und der Gläubiger nicht in gutem Glauben war. Dritter Titel. Von dem Schiffer. Art. 478. Der Führer des Schiffs (Schiffs-Kapitän, Schiffer) ist verpflichtet, bei allen Dienstverrichtuugen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers anzuwenden. Er haftet für jeden durch sein Verschulden entstandenen Schaden, insbesondere für den Schaden, welcher aus der Verletzung der in diesem und den folgenden Titeln ihm auferlegten Pflichten entsteht. Art. 479. Diese Haftung des Schiffers besteht nicht nur gegenüber dem Rheder, sondern auch gegenüber dein Beifrachter, Ablader und Ladungsempfänger, dem Reisenden, der Schiffsbesatzung und demjenigen Schiffsgläubiger, dessen Forderung aus einem Kredit-Geschäfte (Art. 497) entstanden ist, insbesondere dem Bodmereigläubiger. Der Schiffer wird dadurch, daß er auf Anweisung des Rheders gehandelt hat, den übrigen vorgenannten Personen gegenüber von der Haftung nicht befreit. Durch eine solche Anweisung wird auch der Rheder persönlich verpflichtet, wenn er bei Ertheilung derselben von dem Sachverhältnisse unterrichtet war. Art. 480. Der Schiffer hat vor Antritt der Reise dafür zu sorgen, daß das Schiff in seetüchtigem Stande, gehörig eingerichtet und ausgerüstet, gehörig bemannt und ver- proviantirt ist, und daß die zum Ausweise für Schiff, Besatzung und Ladung erforderlichen Papiere an Bord sind. Art. 481. Der Schiffer hat zu sorgen für die Tüchtigkeit der Geräthschaften zum Laden und Löschen sowie für die gehörige Stauung nach Seemannsbrauch, auch wenn die Stauung durch besondere Stauer bewirkt wird. 123 Er hat dafür zu sorgen, daß das Schiff nicht überladen und daß es mit dem nöthigen Ballast und der erforderlichen Garnirung versehen wird. Art. 482. Wenn der Schiffer im Auslande die dort geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer- und Zoll-Gesetze nicht beobachtet, so hat er den daraus entstehenden Schaden zn ersetzen. Desgleichen hat er den Schaden zu ersetzen, welcher daraus entsteht, daß er Güter ladet, von welchen er wußte oder wissen mußte, daß sie Kriegs-Kontre- bande seyen. Art. 483. Sobald das Schiff zum Abgehen fertig ist, hat der Schiffer die Reise bei der ersten günstigen Gelegenheit anzutreten. Auch wenn er durch Krankheit öder andere Ursachen verhindert ist, das Schiff zu führen, darf er den Abgang oder die Weiterfahrt desselben nicht ungebührlich aufhalten; er muß vielmehr, wenn Zeit und Umstände gestatten, die Anordnung des Nheders einzuholen, diesem ungesäumt die Verhinderung anzeigen und für die Zwischenzeit die geeigneten Vorkehrungen treffen, im entgegengesetzten Falle einen anderen Schiffer einsetzen. Für diesen Stellvertreter ist er nur insofern verantwortlich , als ihm bei der Wahl desselben ein Verschulden zur Last fällt. Art. 484. Vom Beginn des Ladens an bis zur Beendigung der Löschung darf der Schiffer das Schiff gleichzeitig mit dem Steuermann nur in dringenden Fällen verlassen; er hat in solchen Fällen zuvor aus den Schiffs-Offizieren oder der übrigen Mannschaft einen geeigneten Vertreter zu bestellen. Dasselbe gilt auch vor Beginn des Ladens und nach Beendigung der Löschung, wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder auf einer nicht sicheren Rhede liegt. Bei drohender Gefahr, oder wenn das Schiff in See sich befindet, muß der Schiffer an Bord seyn, sofern nicht eine dringende Nothwendigkeit seine Abwesenheit rechtfertigt. Art. 485. Wenn der Schiffer in Fällen der Gefahr mit den Schiffs-Offizieren einen Schiffsrath zu halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefaßten Beschlüsse nicht gebunden; er bleibt stets für die von ihm getroffenen Maßregeln verantwortlich. Art. 486. Auf jedem Schiffe muß ein Journal geführt werden, in welches für jede 124 Reise alle erhebliche Begebenheiten, seit mit dem Einnehmen der Ladung oder des Ballastes begonnen ist, einzutragen sind. Das Journal wird unter Aufsicht des Schiffers von dem Steuermann und im Falle der Verhinderung des Letzteren von dem Schiffer selbst oder unter seiner ^ Aufsicht von einem durch ihn zu bestimmenden geeigneten Schiffsmann geführt. Art. 487. Bon Tag zu Tag sind in das Journal einzutragen: die Beschaffenheit von Wind und Wetter; die von dem Schiffe gehaltenen Kurse und zurückgelegten Distanzen; die ermittelte Breite und Länge; der Wafferstand bei den Pumpen. Ferner sind in das Journal einzutragen: die durch das Loth ermittelte Waffertiefe; jedes Annehmen eines Lootsen und die Zeit seiner Ankunft und seines Abgangs; die Veränderungen im Personal der Schiffsbesatzung; die im Schiffsrathe gefaßten Beschlüsse; alle Unfälle, welche dem Schiffe oder der Ladung zustoßen, und die Beschreibung derselben. Auch die auf dem Schiffe begangenen strafbaren Handlungen und. die verhängten Disziplinar-Strafen sowie die vorgekommenen Geburts- und Sterbe-Fälle sind in das Journal einzutragen. Die Eintragungen müssen, soweit die Umstände nicht hindern, täglich geschehen. Das Journal ist von dem Schiffer und dem Steuermann zu unterschreiben. Art. 488. Das Journal, wenn es ordnungsmäßig geführt und in der Form unverdächtig ist, liefert für die Begebenheiten der Reise, soweit darüber weder eine Verklarung erforderlich (Art. 490) noch die Beibringung anderer Belege gebräuchlich ist, in der Regel einen unvollständigen Beweis, welcher durch den Eid oder andere Beweismittel ergänzt werden kann. Jedoch hat der Richter nach seinem durch die ? Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden, ob dem Inhalte des Journals ein größeres oder geringeres Maß der Beweiskraft beizulegen sey. Art. 489. Die Landesgesetze können bestimmen, daß auf kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrer und dergleichen) die Führung eines Journals nicht erforderlich sey. . 125 Art. 490. Der Schiffer hat über alle Unfälle, welche sich während der Reise ereignen, sie mögen den Verlust oder die Beschädigung des Schiffs oder der Ladung, das Einlaufen in einen Nothhafen oder einen sonstigen Nachtheil zur Folge haben, mit Zuziehung aller Personen der Schiffsbesatzung oder einer genügenden Anzahl derselben eine Verklarung abzulegen. Die Verklarung ist ohne Verzug zu bewirken und zwar: im Bestimmungshafen oder bei mehreren Bestimmungshäfen, in demjenigen, welches das Schiff nach dem Unfälle zuerst erreicht; im Nothhafen, sofern in diesem reparirt oder gelöscht wird; am ersten geeigneten Orte, wenn die Reise endet, ohne daß der Bestimmungshafen erreicht wird. Ist der Schiffer gestorben oder außer Stande, die Aufnahme der Verklarung zu bewirken, so ist hierzu der im Range nächste Schiffs-Offizier berechtigt und verpflichtet. Art. 491. Die Verklarung muß einen Bericht über die erheblichen Begebenheiten der Reise, namentlich eine vollständige und deutliche Erzählung der erlittenen Unfälle, unter Angabe der zur Abwendung oder Verringerung der Nachtheile angewendeten Mittel enthalten. Art. 492. Im Gebiete dieses Gesetzbuches muß die Verklarung, unter Vorlegung des Journals und eines Verzeichnisses aller Personen der Schiffsbesatzuug, bei dem zuständigen Gerichte angemeldet werden. Das Gericht hat nach Eingang der Anmeldung, sobald als thunlich, die Verklarung aufzunehmen. Der dazu anberaumte Termin wird in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht, insofern die Umstände einen solchen Aufenthalt gestatten. Die Interessenten von Schiff und Ladung sowie die etwa sonst bei dem Unfälle Betheiligten sind berechtigt, selbst oder durch Vertreter der Ablegung der Verklarung beizuwohnen. Die Verklarung geschieht auf Grundlage des Journals. Kann das geführte Journal nicht beigebracht werden, oder ist ein Journal nicht geführt (Art. 489), so ist der Grund hiervon anzugeben. Art. 493. Der Richter ist befugt, außer den gestellten noch andere Personen derSchiffs- besatzung, deren Abhörung er angemessen findet, zu vernehmen. Er kann zum Zwecke 'besserer Aufklärung dem Schiffer sowohl als jeder anderen Person der Schiffsbesatzung geeignete Fragen zur Beantwortung vorlegen. Der Schiffer und die zugezogenen übrigen Personen der Schiffsbesatzung haben ihre Aussagen zu beschwören. Die über die Verklarung aufgenommene Verhandlung ist in Urschrift aufzubewahren und jedem Betheiligten auf Verlangen beglaubigte Abschrift zu ertheilen. Art. 494. Die in Gemäßheit Art. 492 und 493 aufgenommene Verklarung liefert vollen Beweis der dadurch beurkundeten Begebenheiten der Reise. Jedem Betheiligten bleibt im Prozesse der Gegenbeweis vorbehalten. Art. 495. Rechtsgeschäfte, welche der Schiffer eingeht, während das Schiff imHeimaths- hafen sich befindet, sind für den Rheder nur dann verbindlich, wenn der Schiffer auf Grund einer Vollmacht gehandelt hat, oder wenn ein anderer besonderer Verpflichtungsgrund vorhanden ist. Zur Annahme der Schiffsmannschaft ist der Schiffer auch im Heimathshafen befugt. Art. 496. Befindet sich das Schiff außerhalb des Heimathshafens, so ist der Schiffer Dritten gegenüber kraft seiner Anstellung befugt, für den Rheder alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausrüstung, Bemannung, Verprovianti- rung und Erhaltung des Schiffs sowie überhaupt die Ausführung der Reise mit sich bringen. Diese Befugniß erstreckt sich auch auf die Eingehung von Frachtverträgen; sie erstreckt sich ferner auf die Anstellung von Klagen, welche sich auf den Wirkungskreis des Schiffers beziehen. Art. 497. Zur Aufnahme von Darlehen, zur Eingehung von Käufen auf Borg sowie zum Abschlüsse ähnlicher Kredit - Geschäfte ist jedoch der Schiffer nur dann befugt, wenn es zur Erhaltung des Schiffs oder zur Ausführung der Reise nothwendig, und nur insoweit, als es zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich ist. Ein Bodmerei- geschäft ist er einzugehen nur dann befugt, wenn es zur Ausführung der Reise nothwendig, und nur insoweit, als es zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich ist. Die Gültigkeit des Geschäfts ist weder von der wirklichen Verwendung noch von der Zweckmäßigkeit der unter mehreren Kredit-Geschäften getroffenen Wahl noch 127 von dem Umstände abhängig, ob dem Schiffer das erforderliche Geld zur Verfügung gestanden habe, es sey denn, daß dem Dritten der böse Glaube bewiesen würde. Art. 498. Auf den persönlichen Kredit des Rheders Geschäfte abzuschließen, insbesondere Wechselverbindlichkeiten für denselben einzugehen, ist der Schiffer nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht (Art. 452 Ziff. 1) befugt. Verhaltungsmaßregeln und dienstliche Anweisungen, welche der Schiffer vom Rheder erhält, genügen nicht, die persönliche Haftung des Rheders dem Dritten gegenüber zu begründen. Art. 499. Die Befugniß zum Verkaufe des Schiffs hat der Schiffer nur im Falle dringender Nothwendigkeit, und nachdem dieselbe durch das Ortsgericht nach Anhörung von Sachverständigen und mit Zuziehung des Landes-Konsuls, wo ein solcher vorhanden, festgestellt ist. Ist keine Gerichtsbehörde und auch keine andere Behörde, welche die Untersuchung übernimmt, am Orte vorhanden, so hat der Schiffer zur Rechtfertigung seines Verfahrens das Gutachten von Sachverständigen einzuholen und, wenn dieses nicht möglich ist, mit anderen Beweisen sich zu versehen. Der Verkauf muß öffentlich geschehen. Art. 500. Der Rheder, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt hat, kann dem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur dann entgegensetzen, wenn er beweist, daß dieselben dem Dritten bekannt waren. Art. 501. Hat der Schiffer ohne besonderen Auftrag für Rechnung des Rheders aus eigenen Mitteln Vorschüsse geleistet oder sich persönlich verpflichtet, so stehen ihm gegen den Rheder wegen des Ersatzes keine größeren Rechte als einem Dritten zu. Art. 502. Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seiner Eigenschaft als Führer des Schiffs, sey es mit, sey es ohne Bezeichnung des Rheders, innerhalb seiner gesetzlichen Befugnisse geschlossen hat, wird der Rheder dem Dritten gegenüber berechtigt und die Haftung des Rheders mit Schiff und Fracht begründet. Der Schiffer selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft nicht verpflichtet, es sey denn, daß er eine Gewährleistung für die Erfüllung übernommen oder seine Befugnisse überschritten hätte. Die Haftung des Schiffers nach Maßgabe der Art. 478 und 479 wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 17 Auch dem Rheder gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers die verstehenden Artikel maßgebend, soweit der Rheder diese Befugnisse nicht beschränkt hat. Außerdem ist der Schiffer verpflichtet, von dem Zustande des Schiffs, den Begebnissen der Reisen, den von ihm geschlossenen Verträgen und den anhängig gewordenen Prozessen den Rheder in fortlaufender Kenntniß zu erhalten und in allen erheblichen Fällen, namentlich in den Fällen der Art. 497 und 499, oder wenn er eine Reise zu ändern oder einzustellen sich genöthigt findet, oder bei außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen die Ertheilung von Verhaltungsmaßregeln nachzusuchen, sofern die Umstände es gestatten. Zu außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen, selbst wenn er sie mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Nheders bestreiten kann, darf er nur im Falle der Nothwendigkeit schreiten. Wenn er das zur Bestreitung eines Bedürfnisses nöthige Geld nicht anders sich verschaffen kann als entweder durch Bodmerei oder durch den Verkauf von entbehrlichem Schiffszubehör oder durch den Verkauf von entbehrlichen Schiffsvorräthen, so hat er diejenige Maßregel zu ergreifen, welche für den Rheder mit dem geringsten Nachtheil verbunden ist. Er muß dem Rheder nach der Rückkehr in den Heimathshafen und außerdem, so oft es verlangt wird, Rechnung legen. Art. 504. Im Interesse der Ladungsbetheiligten hat der Schiffer während der Reise zugleich für das Beste der Ladung nach Möglichkeit Sorge zu tragen. Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes besondere Maßregeln erforderlich, so liegt ihm ob, das Interesse der Ladungsbetheiligten als Vertreter derselben wahrzunehmen, wenn thunlich deren Anweisungen einzuholen und, insoweit es den Verhältnissen entspricht, zu befolgen, sonst aber nach eigenem Ermessen zu Verfahren und überhaupt thunlichst dafür zu sorge«, daß die Ladungsbetheiligten von solchen Vorfällen und den dadurch veranlaßten Maßregeln schleunigst in Kenntniß gesetzt werden. Er ist in solchen Fällen namentlich auch berechtigt, die Laduug ganz oder zum Theil zu löschen, äußerstenfalls, wenn ein erheblicher Verlust wegen drohenden Verderbs oder aus sonstigen Gründen anders nicht abzuwenden ist, zu verkaufen oder behufs Beschaffung der Mittel zu ihrer Erhaltung und Weiterbeförderung zu verbodmen, sowie im Falle der Anhaltung oder Aufbringung zu reklamiren oder, 129 wenn sie auf andere Weise seiner Verfügung entzogen ist, ihre Wiedererlangung außergerichtlich und gerichtlich zu betreiben. Art. 505. Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Richtung durch eiuen Zufall verhindert, so ist der Schiffer befugt, die Reise entweder in einer anderen. Richtung fortzusetzen oder dieselbe auf kürzere oder längere Zeit einzustellen oder nach dem Abgangshafen zurückzukehren, je nachdem es den Verhältnissen und den möglichst zu berücksichtigenden Anweisungen entspricht. Im Falle der Auslösung des Frachtvertrages hat er nach den Vorschriften des Art. 634 zu verfahren. Art. 506. Auf den persönlichen Kredit der Ladungsbetheiligten Geschäfte abzuschließen ist der Schiffer auch in den Fällen des Art. 504 nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht befugt. Art. 507. Außer den Fällen des Art. 504 ist der Schiffer zur Verbodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung nur dann befugt, wenn und insoweit es zum Zwecke der Fortsetzung der Reise nothwendig ist. Art. 508. Gründet sich das Bedürfniß in einer großen Haverei und kann der Schiffer demselben durch verschiedene Maßregeln abhelfen, so hat er diejenige Maßregel zu ergreifen, welche für die Betheiligten mit dem geringsten Nachtheile verbunden ist. Art. 509. Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor, so ist der Schiffer zur Verbodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung nur dann befugt, wenn er dem Bedürfnisse auf anderem Wege nicht abhelfen kann, oder wenn die Wahl eines anderen Mittels einen unverhältniß- mäßigen Schaden für den Rheder zur Folge haben würde. Auch in diesen Fällen kann er die Ladung nur zusammen mit dem Schiff und der Fracht verbodmen (Art. 681 Abs. 2). Er hat die Verbodmung vor dem Verkaufe zu wählen, es sey denn, daß die Verbodmung einen unverhältnißmäßigen Schaden für den Rheder zur Folge haben würde. Art. 510. Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungstheile durch 17 * 130 Verkauf oder Verwendung wird in den Fällen des vorstehenden Artikels als ein für Rechnung des Rheders abgeschlossenes Kredit-Geschäft (Art. 497 und 757 Ziffer 7) angesehen. Art. 511. In Bezug auf die Gültigkeit der in den Fällen der Art. 504 und 507 — 509 von den: Schiffer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte kommen die Vorschriften des Art. 497 zur Anwendung. Art. 512. Zu den Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Schiffer nach den Art. 495, 496, 497, 499, 504, 507—509 vorzunehmen befugt ist, bedarf er der in den Landesgesetzen etwa vorgeschriebenen Spezial-Vollmacht nicht. Art. 513. Was der Schiffer vom Befrachter, Ablader oder Ladungsempfänger außer der Fracht als Kaplaken, Primage oder sonst als Belohnung oder Entschädigung gleichviel unter welchem Namen erhält, muß er dem Rheder als Einnahme in Rechnung bringen. Art. 514. Der Schiffer darf ohne Einwilligung des Rheders für eigene Rechnung keine Güter verladen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so muß er dem Rheder die höchste am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht erstatten, unbeschadet des Rechts des Rheders, einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen. Art. 515. Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegentheil vereinbart ist, jederzeit von dem Rheder entlassen werden, jedoch unbeschadet seiner Entschädigungsansprüche. Art. 516. Erfolgt die Entlassuug, weil der Schiffer untüchtig befunden ist, oder weil er seiner Pflicht nicht genügt, so erhält er nur dasjenige, was er von der Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bis dahin verdient hat. Art. 517. Wenn ein Schiffer, welcher für eine bestimmte Reise angestellt ist, entlassen wird, weil die Reise wegen Krieg, Embargo oder Blokade oder wegen eines Einfuhr- oder Ausfuhr-Verbotes oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann, so erhält er gleichfalls nur dasjenige, was er von der Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bis dahin verdient hat. Dasselbe gilt, wenn ein auf unbestimmte Zeit an- gestellter Schiffer entlassen wird, nachdem er die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat. Erfolgt in diesen Fällen die Entlassung während der Reise, so hat der Schiffer außerdem nach seiner Wahl entweder aus freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder aus eine entsprechende Vergütung Anspruch. Wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzbuches ein Anspruch auf freie Zurückbeförderung begründet ist, so umfaßt derselbe auch den Unterhalt während der Reise. Art. 518. Wird ein Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, aus anderen als den in den Art. 516 und 517 angeführten Gründen entlassen, nachdem er die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat, so erhält er außer demjenigen, was ihm nach den Bestimmungen des vorigen Artikels gebührt, als Entschädigung noch die Heuer für zwei oder vier Monate, je nachdem die Entlassung in einem europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen erfolgt ist. Jedoch erhält er in keinem Falle mehr, als er erhalten haben würde, wenn er die Reise zu Ende geführt hätte. Art. 519. War die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen für die ganze Reise bedungen, so wird in den Fällen der Art. 516—518 die verdiente Heuer mit Rücksicht auf den vollen Heuerbetrag nach Verhältniß der geleisteten Dienste sowie des etwa zurückgelegten Theiles der Reise bestimmt. Zur Ermittelung der im Art. 518 erwähnten Heuer für zwei oder vier Monate wird die durchschnittliche Dauer der Reise einschließlich der Ladungs- und Löschungs-Zeit unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Schiffs in Ansatz gebracht und danach die Heuer für die zwei oder vier Monate berechnet. Art. 520. Endet die Rückreise des Schiffs nicht in dem Heimathshafen und war der Schiffer für die Aus- und Rück-Reise oder auf unbestimmte Zeit angestellt, so hat der Schiffer Anspruch auf freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, und auf Fortbezug der Heuer während der Reise oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung. Art. 521. Der Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, muß, sobald er eine Reise angetreten hat, in dem Dienste verbleiben, bis das Schiff in den Heimathshafen oder in einen inländischen Hafen zurückgekehrt und die Entlöschung erfolgt ist. Er kann jedoch seine Entlassung fordern, wenn seit der ersten Abreise zwei oder drei Jahre verflossen sind, je nachdem das Schiff zur Zeit der Aufkündigung in einem europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen sich befindet. Er hat in einem solchen Falle dem Rheder die zu seiner Ersetzung erforderliche Zeit zu gewähren und den Dienst inzwischen fortzusetzen, jedenfalls die kaufende Reise zu beendigen. Hat der Rheder sofort nach der Kündigung die Rückreise angeordnet, so muß der Schiffer das Schiff zurückführen. Art. 522. Die Schiffs-Part, mit welcher der Schiffer auf Grund einer mit den übrigen Rhedern getroffenen Vereinbarung als Mitrheder an dem Schiffe betheiligt ist, muß im Falle seiner unfreiwilligen Entlassung auf sein Verlangen von den Mitrhedern gegen Auszahlung des durch Sachverständige zu bestimmenden Schätzungswerthes übernommen werden. Dieses Recht des Schiffers erlischt, wenn er die Erklärung, davon Gebrauch zu machen, ohne Grund verzögert. Art. 523. Falls der Schiffer nach Antritt der Reise erkrankt oder verwundet wird, so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung: 1) wenn der Schiffer mit dem Schiffe zurückkehrt und die Rückreise in dem Heimathshafen oder in dem Hafen endet, wo er geheuert worden ist, bis zur Beendigung der Rückreise; 2) wenn er mit dem Schiffe zurückkehrt und die Reise nicht in einem der genannten Häfen endet, bis zum Ablaufe von sechs Monaten seit Beendigung der Rückreise; 3) wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zum Ablaufe von sechs Monaten seit der Weiterreise des Schiffs. Auch gebührt ihm in den beiden letzteren Fällen freie Zurückbeförderung (Art. 517) oder nach seiner Wahl eine entsprechende Vergütung. Die Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bezieht der nach Antritt der Reise erkrankte oder verwundete Schiffer, wenn er mit dem Schiffe zurückkehrt, bis zur Beendigung der Rückreise, wenn er am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt. Ist der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffs beschädigt, so hat er überdies auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch. Art. 524. Stirbt der Schiffer nach Antritt des Dienstes, so hat der Rheder die bis zum Todestage verdiente Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile zu entrichten; ist der Tod nach Antritt der Reise erfolgt, so hat der Rheder auch die Beerdigungskosten zu tragen. Wird der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffs getödtet, so hat der Rheder überdies eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung zu zahlen. Art. 525. Auf die in den Art. 523 und 524 bezeichneten Forderungen findet die Vorschrift des Art. 453 gleichfalls Anwendung. Art. 526. Auch nach dem Verluste des Schiffs ist der Schiffer verpflichtet, noch für die Verklarung zu sorgen und überhaupt das Interesse des Rheders so lange wahrzunehmen, als es erforderlich ist. Er hat aber auch für diese Zeit Anspruch auf Fortbezug der Heuer und auf Erstattung der Kosten des Unterhalts. Für diese Heuer und Unterhaltskosten haftet der Rheder persönlich. Außerdem behält der Schiffer, jedoch nur nach Maßgabe des Art. 453, Anspruch auf freie Zurückbeförderung (Art. 517) oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung. Art. 527. Die Bestimmungen der Landesgesetze über die von dem Schiffer nachzuweisende Qualifikation werden durch dieses Gesetzbuch nicht berührt. Vierter Titel. Von der Schiffsmannschaft. Art. 528. Zur „Schiffsmannschaft" werden auch die Schiffs-Qffiziere mit Ausschluß des Schiffers gerechnet; desgleichen ist unter „Schiffsmann" auch jeder Schiffs-Offizier mit Ausnahme des Schiffers zu verstehen. Art. 529. Die Bestimmungen des mit der Schiffsmannschaft abgeschlossenen Heuervertrages sind in die Musterrolle aufzunehmen. Art. 530. Wird ein Schiffsmann erst nach Anfertigung der Musterrolle geheuert, so gelten für ihn in Ermangelung anderer Vertragsbestimmungen die nach Inhalt der Musterrolle mit der übrigen Schiffsmannschaft getroffenen Abreden, insbesondere kann er nur dieselbe Heuer fordern, welche nach der Musterrolle den übrigen Schiffsleuten seines Ranges gebührt. 134 Art. 531. Die Verpflichtung der Schiffsmannschaft, an Bord zu kommen und Schiffsdienste zu leisten, beginnt, wenn nicht ein Anderes bedungen ist, mit der Anmusterung. Bon demselben Zeitpunkte an ist, in Ermangelung einer anderweitigen Abrede, die Heuer zu zahlen. Art. 532. Den Schiffsmann, welcher nach der Anmusterung dem Antritte oder der Fortsetzung des Dienstes sich entzieht, kann der Schiffer zur Erfüllung seiner Pflicht zwangsweise anhalten lassen. Art. 533. Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffsdienstes den Anordnungen des Schiffers unweigerlich Gehorsam zu leisten und zu jeder Zeit alle für Schiff und Ladung ihm übertragene Arbeiten zu verrichten. Er ist der Disziplinar - Gewalt des Schiffers unterworfen. Die näheren Bestimmungen über die Disziplinar - Gewalt des Schiffers bleiben den Landesgesetzen vorbehalten. Art. 534. Der Schiffsmann darf ohne Erlaubniß des Schiffers keine Güter an Bord bringen. Für die' gegen dieses Verbot beförderten eigenen oder fremden Güter muß er die höchste am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht erstatten, unbeschadet der -Verpflichtung zum Ersatz eines erweislich höheren Schadens. Der Schiffer ist auch befugt, die Güter über Bord zu werfen, wenn dieselben Schiff oder Ladung gefährden. Die Landesgesetze, welche die Nebertretung des Verbotes mit noch anderen Nachtheilen bedrohen, werden hierdurch nicht berührt. Art. 535. Der Schiffsmann ist verpflichtet, auf Verlangen bei der Verklarung mitzuwirken und seine Aussage eidlich zu bestärken. Art. 536. Die Heuer ist dem Schiffsmann, sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist, erst nach Beendigung der Reise oder bei der Abdankung zu zahlen, wenn diese früher erfolgt. Ob und inwieweit vor dem Antritte und während der Reise Vorschußzahlungen und Abschlagszahlungen zu leisten sind, bestimmen die Landesgesetze und in deren Ermangelung der Ortsgebrauch des Heimathshafens. 135 Art. 537. , Der Schiffsmann darf den Schiffer vov- einem fremden Gerichte nicht belangen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so ist er nicht allein für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich, sondern er wird außerdem der bis dahin verdienten Heuer verlustig. Er i kann in Fällen, die keinen Aufschub leiden, die vorläufige Entscheidung des Landes-Konsuls oder desjenigen Konsuls, welcher dessen Geschäfte zu versehen berufen ist, und in Ermangelung eines solchen die des Konsuls eines anderen deutschen Stäates nachsuchen. Jeder Theil hat die Entscheidung des Konsuls einstweilen zu befolgen, vorbehaltlich der Befugniß, nach Beendigung der Reise seine Rechte vor der zuständigen Behörde geltend zu machen. Art. 538. Der Schiffsmann ist verpflichtet, während der ganzen Reise einschließlich etwaiger Zwischenreisen bis zur Beendigung der Rückreise im Dienste zu verbleiben, wenn in dem Heuervertrage nicht ein Anderes bestimmt ist. Endet die Rückreise nicht in dem Heimathshafen, so hat er Anspruch auf freie Zurückbeförderung (Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, und auf Fortbezug der Heuer während der Reise oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung. Art. 539. Ist nach Beendigung der Ausreise eine Zwischenreise beschlossen, oder ist eine Zwischenreise beendigt, so kann der Schiffsmann seine Entlassung fordern, wenn seit dem Dienstantritte zwei oder drei Jahre verflossen sind, je nachdem das Schiff in einem europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen sich befindet. Bei der Entlassung ist dem Schiffsmann die bis dahin verdiente Heuer, nicht aber eine weitere Vergütung zu zahlen. Die Entlassung kann nicht gefordert werden, sobald die Rückreise angeordnet ist. Art. 540. Der vorstehende Artikel findet keine Anwendung, wenn der Schiffsmann für eine längere Zeit sich verheuert hat. . Die Verheuerung auf unbestimmte Zeit oder mit der allgemeinen Bestimmung, daß nach Beendigung der Ausreise der Dienst für alle Reisen, welche noch beschlossen werden möchten, fortzusetzen sey, wird als eine Verheuerung auf längere Zeit nicht angesehen. ' ' Art. 541. In allen Fällen, in welchen ein Schiff länger als zwei Jahre auswärts 18 136 verweilt, tritt in Ermangelung einer anderweitigen Abrede für den seit der Ausreise im Dienste befindlichen Schiffsmann eine Erhöhung der Heuer ein, wem: diese nach Zeit.bedungen ist. Das Maß der Erhöhung bestimmen die Landesgesetze. Art. 542. Der Heuervertrag endet, wenn das Schiff durch einen Zufall dem Nheder verlöre» geht, insbesondere wenn es verunglückt, wenn es als reparaturunfähig oder reparaturnnwürdig condemnirt (Art. 444) und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird, wenn es geraubt wird, > wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise, erklärt wird. Dem Schiffsmann gebührt alsdann nicht allein die verdiente Heuer, sondern auch freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder Nach Wahl des Schiffers eine entsprechende Vergütung. Er bleibt verbunden, bei der Bergung gegen Fortbezug der Heuer Hülfe zu leisten und bei der Verklarung gegen Zahlung der etwa erwachsenden Reise- und VersäMiniß-Kosten mitzuwirken. Für diese Kosten haftet.Her Rheder persönlich, im Uebrigeu haftet er nur nach Maßgabe des Art. 453. Art. 543. Der Schiffer kann dem Schisfsmann, abgesehen von den in dem Henervertrage bestimmten Fällen,-vor Ablauf der Dienstzeit entlassen: , 1) so lange die Reise noch nicht angetreten ist, wenn der Schiffsmann. zu dem Dienste,-zu welchem er sich verheuert hat, untauglich ist; wird die Untaug- lichkeit erst später entdeckt, so ist der Schiffer befugt, den Schisfsmann, mit Ausschluß des .-Steuermannsin: Rang herabzusetzen und seine Heuer ver- hältnißmäßig zu verringern; . Z)l wenn der SchMmann eines groben Dienstvergehens, insbesondere des wiederholten Ungehorsams oder der fortgesetzten Widerspenstigkeit, der Schmuggelei oder einer mit schwerer Strafe bedrohten Handlung sich schuldig macht; 3) wenn der Schiffsmann mit einer syphilitischen Krankheit behaftet ist, oder , - wenn er durch eine unerlaubte Handlung eine-Krankheit oder Verwundung sich zuzieht, welche ihn arbeitsunfähig macht; ^ > 4) wenn die Reise, für!welche der Schiffsmann geheuert war,, wegen Kriegs, Embargo oder Blokade oder wegen eines Ausfuhr- oder Einfuhr-Verbots oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls nicht angetreten öder fortgesetzt werden kaum 137 Art. 544. j Dem Schiffsmann gebührt in den Fällen der Ziffern 1—3 des Art. 543 nicht mehr als die verdiente Heuer; in den Fällen der Ziffer 4 hat er, wenn er nach Antritt der Reise entlassen wird, nicht allein^ auf die verdiente Heuer ,sondern auch auf freie Zurückbeförderung (Art. 517) nach dem Hafen F-Wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Schiffers auf eine entsprechende Vergütung Anspruch. ->il. nhc a , n u. Die Landesgesetze, welche den Schiffsmann in n Fällen der Pflichtverletzung« (Ziffer 2) mit Verlust der verdienten Heuer bedrohen, werden durch die vorstehende' Bestimmung nicht berührt. ' : . i: j> „Den Landesgesetzen bleibt auch vorbehalten, noch aus anderen als den im Art. 543 angeführten Gründen die unfreiwillige Entlassung des Schiffmanns ohne Entschädigung oder gegen theilweise Entschädigung zu gestatten. ' " Art. 545. ' . Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann, welcher aus anderen als den in den Art. 543 unk? 5M erwähnten (Gründen vor Ablauf des Heuerverträges entlassen wird'," behält, wenn die Entlassung vor Antritt der Reise erfolgt, als Entschädigung die etwa empfangenen Hand Und Vorschuß - Gelder, soweit dieselben den üblichen Betrag nicht übersteigen. ^ Sind Hand- und Vorschuß-Gelder nicht gezahlt, so hat er als Entschädigung die Heuer für einen Monat zu fordern.^ Ist die Entlassung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so erhält er außer der verdienten (Heuer noch die Heuer für zwei oder vier'Monate, je nachdem er in einÄN europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen " entlassen ist, jedoch nicht mehr als er erhalten haben würde, wenn er erst nach Beendigung der Reise ent-^ lassen worden wäre. w - >' Außerdem hat er Anspruch auf freie Zurückbeförderung (Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach ^ Wahl Fes Schiffers auf eine entsprechende Vergütung. . - 'NN «Art. 546»-,., Ist die Heuer in Bausch und Bogen'bedungen, so wird die verdiente Heuer (Art. 537, 539, 542^ 544, 545) und die ein-, zwei-, und vier-monatliche Heuer (Art. 545) nach Anleitung des' Ijrt! 519 berechnet. ,, ^ '/s -ffchL ^Art.ns,547. - ' Der Schiffsmann kann seine Etttlassung fordern, wenn sich der Schiffer einer groben Verletzung seiner ihm gegen denselben obliegenden Pflichten, insbesondere 18 * 138 durch schwere Mißhandlung oder durch grundlose Vorenthaltung von Speise und Trank schuldig macht. Der Schiffsmann, welcher aus einem solchen Grunde seine Entlassung nimmt, hat dieselben Ansprüche, welche für den Fall des Art. 545 bestimmt sind. Die Landesgesetze können bestimmen, ob und aus welchen anderen Gründen dem Schiffsmann das Recht, die Entlassung zu fordern, außerdem noch zustehe. In einem anderen Lande darf der Schiffsmann, welcher seine Entlassung fordert, nicht ohne Genehmigung des zuständigen Konsuls (Art 537) den Dienst verlassen. Art. 548. Falls der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes erkrankt, oder verwundet wird, so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung: -- 1) wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit oder Verwundung die Reise nicht antritt, bis zum Ablaufe von drei Monaten seit der Erkrankung oder Verwundung; 2) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe nach dem Heimathshafen oder dem Hafen, wo er geheuert worden ist, zurückkehrt, bis zum Ablaufe von drei Monaten seit der Rückkehr des Schiffs; 3) wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, die Rückreise des Schiffs jedoch nicht in einem der genannten Häfen endet, bis zum Ablaufe von sechs Monaten seit der Rückkehr des Schiffs; 4) wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zum Ablaufe von sechs Monaten seit der Weiterreise des Schiffs. Auch gebührt dem Schiffsmann in den beiden letzteren Fällen freie Zurückbeförderung (Art. 517) nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, oder nach Wahl des Rheders eine entsprechende Vergütung. Art. 549. Die Heuer bezieht der erkrankte oder verwundete Schiffsmann: wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes; ^ wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, bis zur Beendigung der Rückreise; wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zü dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt. Ist der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schiffs beschädigt, so hat er überdies auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch. 139 Art. 550. Auf den Schiffsmann, welcher die Krankheit oder Verwundung durch eine unerlaubte Handlung sich zugezogen hat, oder mit einer syphilitischen Krankheit behaftet ist, finden die Art. 548 und 549 keine Anwendung. Art. 551. Stirbt der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes, so hat der Rheder die bis zum Todestage verdiente Heuer (Art. 546) zu zahlen und die Beerdigungskosten zu tragen. Wird der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schiffs getödtet, so hat der Rheder überdies eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung'zu entrichten. Soweit der Nachlaß des während der Reise verstorbenen Schiffsmanns an Bord sich befindet, hat der Schiffer für die Aufzeichnung und die Aufbewahrung sowie erforderlichenfalls für den Verkauf des Nachlasses Sorge zu tragen. Art. 552. Auf die in den Art. 548, 549 und 551 bezeichneten Forderungen findet die Vorschrift des Art. 453 gleichfalls Anwendung. ' i Art. 553. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Voraussetzungen zu bestimmen, ohne Welche kein Schiffsmann wider seinen Willen in einem anderen Lande zurückgelassen werden darf, sowie das Verfahren zu regeln, welches der Schiffer im Falle einer solchen Zurücklaffung einhalten muß. Art. 554. Personen, welche, ohne zur Schiffsmannschaft zu gehören, auf einem Schiffe als Maschinisten, Aufwärter öder in anderer Eigenschaft angestellt sind, haben, sofern nicht durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist, dieselben Rechte und Pflichten, welche in diesem Titel in Zlnsehung der Schiffsmannschaft festgesetzt sind. Es macht hierbei keinen Unterschied, ob sie von dem Schiffer oder Rheder angenommen worden sind. Art. 555. Der dem Schiffsmann als Lohn zugestandene Antheil an der Fracht oder an dem Gewinne wird als Heuer im Sinne dieses Titels nicht angesehen. Art. 556. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, sowohl in Ansehung des im vorhergehenden Artikel erwähnten Lohnverhältniffes als in anderen Beziehungen die Vorschriften dieses Titels zu ergänzen. ILff Fünfter Titel. Von dem Frachtgeschäfte zur Beförderung von Gütern. > / Art. 557. -r Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder - 1) auf das Schiff im Ganzen oder einen verhältnißmäßigen Theil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffs oder 2) auf einzelne Güter (Stückgüter). ' ^ Art. ,558. 7^ , ^ ^ ^ Wird das Schiff im "Ganzen oder'zu einem verhältnißmäßigen Theile, oder, wird ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet, so kann jede Partei verlangen, daß über den Vertrag eine schriftliche Urkunde (Chartepartie) errichtet werde. . . -r- ' '^'Art. 559. 7.^ In der Verfrachtung eines ganzen Schiffs ist die Kajüte nicht einbegriffen; es dürfen jedoch in dieselbe ohne Einwilligung des Befrachters keine Güter verladen werden. !l'. > 7 'IU Art. 560. , U' Bei jeder Art von Frachtvertrag (Art. 557) hat der Verfrachter das Schiff in seetüchtigem Stande zu liefern. u-- - u Er haftet dem Befrachter für.,jeden Schäden, welcher aus dem mangelhaften Zustande des Schiffs entsteht, es . sey denn, daß die, Mangel aller Sorgfalt ungeachtet nicht zu entdecken waren. >ff Art-561,,/ Der Schiffer hat zur Einnahme * der Ladung das .Schiff an den vom Befrachter oder, wenn das Schiff an Mehrere verfrachtet ist, von sämmtlichen Befrachtern ihm angewiesenen Platz hinzulegen. i V- Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt^' yder wenn von sämmtlichen ^Befrachtern nicht derselbe Platz 'angewiesen wird, oder wenn die Waffertiefe/' die Sicherheit des Schiffs oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht gestatten,, so muß der Schiffer an dem ortsüblichen Ladungsplatze anlegen. Art. 562. Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Äb- ladungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein Anderes bestimmt ist, müssen die Güter von dem Befrachter i kostenfrei bis an das Schiff geliefert, dagegen die Kosten der Einladung derselben i in das Schiff von dem Verfrachter getragen werden. ^ - -nchf Art. 663. Der Verfrachter muß statt der vertragsmäßigen Güter andere, von dem Befrachter zur Verschiffung nach demselben Bestimmungshafen ihm angebotene Güter annehmen, wenn dadurch seine Lage nicht erschwert wird. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Güter im Vertrage nicht blos nach Art oder Gattung, sondern speziell bezeichnet sind. Art. 564. Der Befrachter oder Ablader, welcher die verladenen Güter unrichtig bezeichnet, oder Kriegs-Konterbande oder Güter verladet, deren Ausfuhr oder deren Einfuhr in den Bestimmungshafen verboten ist, oder welcher Lei der Abladung hie gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Polizei-,,/Steuer- und Zoll.? besetze''Mrtri'Ü, wird, insofern ihm dabei ein Verschulden zur Last fallt, nicht blos dem Verfrachter, sondern auch allen übrigen im ersten Absätze des Art. 479 bezeichneten Personen für den durch sein Verfahren veranlaßten Aufenthalt und jeden anderen schaden verantwortlich. . Dadurch, daß^er mit Genehmigung des Schiffers gehandelt hat, wird seine Verantwortlichkeit den übrigen Personen gegenüber nicht ausgeschlossen! Er kann aus der Konfiskation der Güter keinen Grund herleiten, die Zahlung der Fracht zu verweigern. ' ' Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so ist der Schiffer befugt, dieselben aus" Land zu setzen öder in dringenden Fällen über Bord zu werfen. > - , M/ Art. 565. Auch derjenige, welcher ohne Wissen des Schiffers Güter an Bord bringtflfft nach Maßgabe des vorigen Artikels zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schiffer ist befugt, solche Güter wieder ans Land zu setzen oder, wenn sie das Schiff oder die übrige Ladung gefährden, nötigenfalls über Bord zu werfen.. Hat der Schiffer die Güter an Bord behalten, so muß dafür die höchste am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht bezahlt werden. Art. 566. - . Der-Verfrachter ist nicht befugt, ohne Erlaubniß des. Befrachters die Güter in ein anderes-Schiff zu verladen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so ist er für jeden Schaden verantwortlich, in Ansehung dessen er nicht beweist, daß . derselbe auch dann entstanden und dem Befrachter zur Last gefallen seyn würde, weim die Güter nicht in ein anderes Schiff verladen worden wären. 142 Auf Umladungen in ein anderes Schiff, welche in Fällen der Noth nach Antritt der Reise erfolgen, findet dieser Artikel keine Anwendung. Art. 567. Ohne Genehmigung des Abladers dürfen dessen Güter weder auf das Verdeck verladen noch an die Seiten des Schiffs gehängt werden. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß in Ansehung der Küstenschifffahrt die vorstehende Vorschrift, soweit sie auf die Beladung des Verdeckes sich bezieht, keine Anwendung finde. Art. 568. Bei der Verfrachtung eines Schiffs im Ganzen hat der Schiffer, sobald er zur Einnahme der Ladung fertig und bereit ist, dieses dem Befrachter anzuzeigen. Mit dem auf die Anzeige folgenden Tag beginnt die Ladezeit. Ueber die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter auf die Abladung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueberliegezeit). Für die Ladezeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine be- ^ sondere Vergütung verlangt werden. Dagegen muß der Befrachter dem Verfrachter für die Ueberliegezeit eine Vergütung (Liegegeld) gewähren. Art. 569. Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch die örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung durch den daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch nicht, so gilt als Ladezeit eine den Umständen des Falles angemessene Frist. Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmt, so beträgt die Ueberliegezeit vierzehn Tage. Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzunehmen, daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sey. Art. 570. Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem dieselbe enden soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem Ablaufe der Ladezeit. In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Ueberliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter erklärt hat, daß die Ladezeit abgelaufen sey. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Ladezeit dem Befrachter erklären, an welchem Tage er die Ladezeit für abgelaufen halte. In diesem Falle ist zum Ablaufe der Ladezeit und zum Beginne der Ueberliegezeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich. 143 Art. 571. Nach Ablauf der Ladezeit oder, wenn eine Ueberliegezeit vereinbart ist, nach Ablauf der Ueberliegezeit ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Abladung noch länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht länger zu warten, spätestens drei Tage vor Ablauf der Ladezeit oder der Ueberliegezeit dem Befrachter erklären. Ist dieses nicht geschehen, so läuft die Ladezeit oder Ueberliegezeit nicht eher ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage der Abgabe derselben drei Tage verstrichen sind. Die in diesem Artikel erwähnten drei Tage werden in allen Fällen als ununterbrochen fortlaufende Tage nach dem Kalender gezählt. Art. 572. Die in den Art. 570 und 571 erwähnten Erklärungen des Verfrachters sind an keine besondere Form gebunden. Weigert sich der Befrachter, den Empfang einer solchen Erklärung in genügender Weise zu bescheinigen, so ist der Verfrachter befugt, eine öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des Befrachters errichten zu lassen. Art. 573. Das Liegegeld wird, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist, von dem Richter nach billigem Ermessen, nöthigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Richter hat hierbei auf die näheren Umstände des Falles, insbesondere auf die Henerbeträge und Unterhaltskosten der Schiffsbesatzung sowie auf den dem Verfrachter entgehenden Frachtverdienst Rücksicht zu nehmen. Art. 574. Bei Berechnung der Lade- und Ueberliege-Zeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonn- und Feier-Tage sowie diejenigen Tage, an welchen der Befrachter durch Zufall die Ladung zu liefern verhindert ist. Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an welchen durch Wind und Wetter oder durch irgend einen anderen Zufall entweder 1) die Lieferung nicht nur der bedungenen sondern jeder Art von Ladung an das Schiff oder 2) die Uebernahme der Ladung verhindert ist. 19 144 Art. 575. Für die Tage, während welcher der Verfrachter wegen Verhinderung der Lieferung jeder Art von Ladung hat länger warten müssen, gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung während der Ladezeit eingetreten ist. Dagegen ist für die Tage, während welcher er wegen Verhinderung der Uebernahme der Ladung hat länger warten müssen, Liegegeld nicht zu entrichten, selbst wenn die Verhinderung während der Ueberliegezeit eingetreten ist. Art. 576. Sind für die Dauer der Ladezeit nach Art. 569 die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch maßgebend, so kommen bei Berechnung der Ladezeit die beiden vorstehenden Artikel nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen. Art. 577. Hat der Verfrachter sich ausbedungen, daß die Abladung bis zu einem bestimmten Tage beendigt seyn müsse, so wird er durch die Verhinderung der Lieferung jeder Art von Ladung (Art. 574 Ziff. 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet. Art. 578. Soll der Verfrachter die Ladung von einem Dritten erhalten, und ist dieser Dritte ungeachtet der von dem Verfrachter in ortsüblicher Weise kundgemachten Bereitschaft zum Laden nicht zu ermitteln, oder verweigert er die Lieferung der Ladung, so hat der Verfrachter den Befrachter schleunigst hiervon zu benachrichtigen und mir bis zum Ablauf der Ladezeit, nicht auch während der etwa vereinbarten Ueberliegezeit, auf die Abladung zu warten, es sey denn, daß er von dem Befrachter oder einem Bevollmächtigten desselben noch innerhalb der Ladezeit eine entgegengesetzte Anweisung erhält. Ist für die Ladezeit und die Löschzeit zusammen eine ungetheilte Frist bestimmt, so wird für den oben erwähnten Fall die Hälfte dieser Frist als Ladezeit angesehen. Art. 579. Der Verfrachter muß auf Verlangen des Befrachters die Reise auch ohne die volle bedungene Ladung alltreten. Es gebührt ihm aber alsdann nicht allein die volle Fracht und das etwaige Liegegeld, sondern er ist auch berechtigt, insoweit ihm durch die Unvollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die volle Fracht entgeht, die Bestellung einer anderweitigen Sicherheit zu fordern. Außerdem sind ihm die Mehrkosten, welche in Folge der Unvollständigkeit der Ladung ihm etwa erwachsen, durch den Befrachter zu erstatten. 145 Art. 580. Hat der Befrachter bis. zum Ablaufe der Zeit, während welcher der Verfrachter auf die Abladung zu wartey verpflichtet ist (Wartezeit), die Abladung nicht vollständig bewirkt, so ist der Verfrachter befugt, sofern der Befrachter nicht von dem Vertrage zurücktritt, die Reise anzutreten und die im vorstehenden Artikel bezeichneten Forderungen geltend zu machen. Art. 581. Der Befrachter kann vor Antritt der Reise, sey diese eine einfache oder zusammengesetzte, von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte der bedungenen Fracht als Faulfracht zu zahlen. ' Bei Anwendung dieser Bestimmung wird die Reise schon dann als angetreten erachtet, 1) wenn der Befrachter den Schiffer bereits abgefertigt hat; 2) wenn er die Ladung bereits ganz oder zum Theil geliefert hat und die Wartezeit verstrichen ist)'" „ Art. S82. , Macht der Befrachter von dem im vorstehenden Artikel bezeichneten Rechte Gebrauch, nachdem Ladung" geliefert ist, so muß'er auch die'Kosten der Einladung und Wiederausladung tragen und für die Zeit der mit möglichster Beschleunigung zu bewirkenden Wiederausladung, soweit sie nicht in die Ladezeit fällt, Liegegeld (Art. 573) zahlen. n ' Der Verfrachter ist verpflichtet, den Aufenthalts welchen die Wiederausladung verursacht, selbst dann sich gefallen zu lassen, wenn dadurch die Wartezeit überschritten wird, wogegen ihm für die Zeit nach Ablauf der Wartezeit Liegegeld und der Ersatz des durch Ueberschreitung der Wartezeit^ entstandenen Schadens gebührt, soweit der letztere den Betrag dieses Liegegeldes erweislich übersteigt. Art. L83. -- Nachdem die Reise im Sinne des Art. 581 angetreten ist, kann der Befrachter nur gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (Art. 615) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Artikel 616 bezeichneten Forderungen von dem Vertrage zurücktreten und die Wieder- ausladuug'der Güter fordern. Im Fallender Wiederausladung hat der Befrachter nicht nur die hierdurch entstandenen Mehrkosten sondern auch den Schaden zu ersetzen, welcher aus dem durch die Wiederausladung verursachten Aufenthalt dem Verfrachter entsteht, d- Zum Zwecke der Wiederausladung der Güter die Reise zu ändern oder einen Hafen anzulaufen ist der Verfrachter nicht verpflichtet. 19 * 146 Art. 584. Der Befrachter ist statt der vollen Fracht nur zwei Drittel derselben als Hautfracht zu zahlen verpflichtet, wenn das Schiff zugleich auf Rückladung verfrachtet ist, oder in Ausführung des Vertrages zur Einnahme der Ladung eine Fahrt aus einem anderen Hafen zu machen hat, und wenn in diesen beiden Fällen der Rücktritt früher erklärt wird, als die Rückreise oder die Reise aus dem Abladungshafen im Sinne des Art. 581 angetreten ist. Art. 585. Bei anderen zusammengesetzten Reisen erhält der Verfrachter, wenn der Befrachter den Rücktritt erklärt, bevor in Bezug auf den letzten Reiseabschnitt die Reise im Sinne des Art. 581 angetreten ist, als Faulfracht zwar die volle Fracht, es kommt von dieser jedoch eine angemessene Quote in Abzug, sofern die Umstände die Annahme begründen, daß der Verfrachter in Folge der Aufhebung des Vertrages Kosten erspart und Gelegenheit zu anderweitigem Frachtverdienste gehabt habe. Können sich die Parteien über die Zulässigkeit des Abzuges oder die Höhe desselben nicht einigen, so entscheidet darüber der Richter nach billigem Ermessen. Der Abzug darf in keinem Fälle die Hälfte der Fracht übersteigen. Art. 586. Hat der Befrachter bis zum Ablaufe der Wartezeit keine Ladung geliefert, so ist der Verfrachter an seine Verpflichtungen aus dem Vertrage nicht länger gebunden und befugt, gegen den Befrachter dieselben Ansprüche geltend zu machen, welche ihm zugestanden haben würden, wenn der Befrachter von dem Vertrage zurückgetreten wäre (Art. 581, 584, 585). Art. 587. Auf die Faulfracht wird die Fracht, welche der Verfrachter für andere Ladungsgüter erhält, nicht angerechnet. Durch diese Bestimmung wird jedoch die Vorschrift im ersten Absätze des Art. 585 nicht berührt. Der Anspruch des Verfrachters auf Faulfracht ist nicht davon abhängig, daß er die im Vertrage bezeichnete Reise ausführt. Durch die Faulfracht werden die Ansprüche des Verfrachters auf Liegegeld und die übrigen ihm etwa zustehenden Forderungen (Art. 615) nicht ausgeschlossen. Art. 588. Ist ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet, so gelten die Art. 568—587 mit folgenden Abweichungen: 1) Der Verfrachter erhält in den Fällen, in welchen er nach diesen Artikeln mit einem Theile der Fracht sich begnügen müßte, als Faulfracht die volle Fracht, es sey denn, daß sämmtliche Befrachter zurücktreten oder keine Ladung liefern. Von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten angenommen hat. 2) In den Fällen der Art. 582 und 583 kann der Befrachter die Wieder- ausladung nicht verlangen, wenn dieselbe eine Verzögerung der Reise zur Folge haben oder eine Umladung nöthig machen würde, es sey denn, daß alle übrige Befrachter ihre Genehmigung ertheilen. Außerdem ist der Befrachter verpflichtet, sowohl die Kosten als auch den Schaden zu ersetzen'/ welche durch die Wiederausladung entstehen. -. Machen sämmtliche Befrachter von dem Rechte des Rücktrittes Gebrauch, so hat es bei den Vorschriften der Art. 582 und 583 sein Bewenden. Art. 589. ^ Hat der i Frachtvertrag Stückgüter zum Gegenstände, so muß der Befrachter auf die Aufforderung des Schiffers ohne Verzug die Abladung bewirken. Ist der Befrachter säumig, so- ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Lieferung der Güter zü warten; der Befrachter muß, wenn ohne dieselben die Reise angetreten wird, gleichwohl die volle Fracht entrichten. Es kommt von der letzteren jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten angenommen hat. Der Verfrachter, welcher den Anspruch auf die Fracht gegen den säumigen Befrachter geltend machen will, ist bei Verlust des Anspruches verpflichtet, dieses dem Befrachter vor der Abreise kundzugeben. Auf diese Erklärung finden die Vorschriften des Art. 572 Anwendung. Art. 590. Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (Art. 615) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Art. 616 bezeichneten Forderungen nur nach Maßgabe des ersten Absatzes der Vorschrift unter Ziffer 2 des Art. 588 von dem Vertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern. Außerdem findet auch für diese Fälle die Vorschrift im letzten Absätze des Art. 583 Anwendung. 148 Art. 591. Ist ein Schiff auf Stückgüter angelegt und die Zeit der Abreise nicht festgesetzt, so hat auf Antrag des Befrachters der Richter nach den Umständen des Falles den Zeitpunkt zu bestimmen, über welchen hinaus der Antritt der Reise nicht verschoben werden kann. Art. 592. Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Befrachter innerhalb der Zeit, binnen welcher die Güter zu liefern sind, dem Schiffer zugleich alle zur Verschiffung-derselben erforderliche Papiere zuzustellen. Art. 593. Der Schiffer hat zur Löschung der Ladung das Schiff an den Platz hinzulegen, welcher ihm von demjenigen, an den die Ladung abzuliefern ist (Empfänger), oder, wenn die Ladung an mehrere Empfänger abzuliefern ist, von sämmtlichen Empfängern angewiesen wird. Wenn die Anweisung nicht rechtzeitig erfolgt, oder wenn von sämmtlichen Empfängern nicht derselbe Platz angewiesen wird, oder wenn die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffs oder die örtlichen' Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht gestatten, so muß der Schiffer an, dem ortsüblichen Löschungsplatze anlegen. „ Art. 594. ^ s,. Sofern nicht duvch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in dexen Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein Anderes bestfyimt ist, werden die Kosten der Ausladung- aus dem Schiffe von dem Verfrachter, alle übrige Kosten der Löschung von dem Lgdungsempfänger getragen. Art. 595. Bei der Befrachtung eines Schiffs im Ganzen 'hat der Schiffer, sobajd er zum Löschen fertig und bereit ist, dieses dem Empfänger anzuzeigen. Die Anzeige muß durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise geschehen, wenn der Empfänger dem Schiffer unbekannt ist. Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Löschzeit. Ueber die Löschzeit hinaus hat der Verfrachter nur dann auf die Abnahme der Ladung noch länger zu warten, wenn es vereinbart istrMeberliegezeit). Für die Löschzeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine besondere Vergütung verlangt werden. Dagegen muß dem Verfrachter für die Ueber- liegezeit eine Vergütung (Liegegeld) gewährt werden. ^ Das Liegegeld wird von dem Richter nach Anleitung des Art. 573 festgesetzt, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist. Ist die Dauer der Löschzeit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Ermangelung durch den daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher Ortsgebrauch nicht, so gilt als Löschzeit eine den Umständen des Falles angemessene Frist. Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmt, so beträgt die Ueberliegezeit vierzehn Tage. Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzunehmen, daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart seh. Art. 597. Ist die Dauer der Löschzeit oder der Tag, mit welchem dieselbe enden soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit dem Ablaufe der Löschzeit. In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Ueberliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Empfänger erklärt hat, daß die Löschzeit abgelaufen sey. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Löschzeit dem Empfänger erklären, an welchem Tage er die Löschzeit für abgelaufen halte. In diesem Falle ist zum Ablauf der Löschzeit und zum Beginn der Ueberliegezeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich. Auf die in diesem Artikel erwähnten Erklärungen des Verfrachters finden die Vorschriften des Art. 572 Anwendung. Art. 598. Bei Berechnung der Lösch- und Ueberliege-Zeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonu- und Feier-Tage, sowie diejenigen Tage, an welchen der Empfänger durch Zufall die Ladung abzunehmen verhindert ist. Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an welchen durch Wind und Wetter oder durch irgend einen anderen Zufall entweder 1) der Transport nicht nur der im Schiffe befindlichen sondern jeder Art von Ladung von den: Schiffe an das Land oder 2) die Ausladung aus dem Schiffe verhindert ist. Art. 599. Für die Tage, während welcher der Verfrachter wegen der Verhinderung des Transportes jeder Art von Ladung von dem Schiffe an das Land hat länger war- 150 teil müssen, gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung während der Löschzeit eingetreten ist. Dagegen ist für die Tage, während welcher er wegen Verhinderung der Ausladung aus dem Schiffe hat länger warten müssen, Liegegeld nicht zu entrichten, selbst wenn die Verhinderung während der Ueberliegezeit eingetreten ist. Art. 600. Sind für die Dauer der Löschzeit nach Art. 596 die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch maßgebend, so kommen bei Berechnung der Löschzeit die beiden vorstehenden Artikel nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen. Art. 601. Hat der Verfrachter sich ausbedungen, daß die Löschung bis zu einem bestimmten Tage beendigt seyn müsse, so wird er durch die Verhinderung des Transportes jeder Art von Ladung von den: Schiffe an das Land (Art. 598 Ziff. 1) zum längeren Warten nicht verpflichtet. Art. 602. Wenn der Empfänger zur Abnahme der Güter sich bereit erklärt, dieselbe aber über die von ihm einzuhaltenden Fristen verzögert, so ist der Schiffer befugt, die Güter, unter Benachrichtigung des Empfängers, gerichtlich oder in anderer sicherer Weise niederzulegen. Der Schiffer ist verpflichtet, in dieser Weise zu verfahren und zugleich den Befrachter davon in Kenntniß zu setzen, wenn der Empfänger die Annahme der Güter verweigert, oder über dieselbe auf die im Art. 595 vorgeschriebene Anzeige sich nicht erklärt, oder wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist. Art. 603. Insoweit durch die Säumniß des Empfängers oder durch das Niederlegungs- verfahren die Löschzeit ohne Verschulden des Schiffers überschritten wird, hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (Art. 595), unbeschadet des Rechts, für diese Zeit, soweit sie keine vertragsmäßige Ueberliegezeit ist, einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen. Art. 604. Die Art. 595 — 603 kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein ver- hältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet ist. Art. 605. Der Empfänger von Stückgütern hat dieselben auf die Aufforderung des Schiffers ohne Verzug abzunehmen. Ist der Empfänger dem Schiffer nicht be'- 151 kannt, so muß die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise geschehen. In Ansehung des Rechts und der Verpflichtung des Schiffers, die Güter niederzulegen, gelten die Vorschriften des Art. 602. Die im Art. 602 vorgeschriebene Benachrichtigung des Befrachters kann durch öffentliche, in .ortsüblicher Weise zu bewirkende Bekanntmachung erfolgen. Für die Tage, um welche durch die Säumniß des Empfängers oder durch das Niederlegungsverfahren die Frist, binnen welcher das Schiff würde entlöscht worden seyn, überschritten ist, hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (Art. 595), unbeschadet des Rechts, einen erweislich höheren Schaden geltend zu machen. Art. 606. Wenn bei der Verfrachtung des Schiffs im Ganzen oder eines verhältniß- mäßigen Theiles oder eines bestimmt bezeichneten Raumes des Schiffs der Befrachter Unterfrachtverträge über Stückgüter geschloffen hat, so bleiben für die. Rechte und Pflichten des ursprünglichen Verfrachters die Art. 595—603 maßgebend. Art. 607. Der Verfrachter haftet für den Schaden, welcher durch Verlust oder Beschädigung der Güter seit der Empfangnahme bis zur Ablieferung entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt (vis major) oder durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage und dergleichen, oder durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist. Verlust und Beschädigung, welche aus einem mangelhaften Zustande des Schiffs entstehen, der aller Sorgfalt ungeachtet nicht zu entdecken war (Art. 560 Abs. 2), werden dem Verluste oder der Beschädigung durch höhere Gewalt gleich geachtet. Art. 608. Für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere haftet der Verfrachter nur in dem Falle, wenn diese Beschaffenheit oder der Werth der Güter bei der Abladung dem Schiffer angegeben ist. Art. 609. Bevor der Empfänger die Güter übernommen hat, kann sowohl der Empfänger als der Schiffer, um den Zustand oder die Menge der Güter festzustellen, die Besichtigung derselben durch die zuständige Behörde oder durch die zu dem Zwecke amtlich bestellten Sachverständigen bewirken lassen. Bei diesem Verfahren ist die am Orte anwesende Gegenpartei zuzuziehen, sofern die Umstände es gestatten. 20 152 Art. 610. Ist die Besichtigung vor der Uebernahme nicht geschehen, so muß der Empfänger binnen acht und vierzig Stunden nach dem Tage der Uebernahme die nachträgliche Besichtigung der Güter nach Maßgabe des Art. 609 erwirken, widrigenfalls alle Ansprüche wegen Beschädigung oder theilweisen Verlustes erlöschen. Es macht keinen Unterschied, ob Verlust und Beschädigung äußerlich erkennbar waren oder nicht. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf solche Verluste und Beschädigungen, welche durch eine Lösliche Handlungsweise einer Person der Schiffsbesatzuyg entstanden sind. Art. 611. Die Kosten der Besichtigung hat derjenige zu tragen, welcher dieselbe beantragt hat. Ist jedoch die Besichtigung von dem Empfänger beantragt, und wird ein Verlust oder eine Beschädigung ermittelt, wofür der Verfrachter Ersatz leisten muß, so fallen die Kosten dem Letzteren zur Last. Art. 612. Wenn auf Grund des Art. 607 für den Verlust von Gütern Ersatz geleistet werden muß, so ist nur der Werth der verlorenen Güter zu vergüten. Dieser Werth wird durch den Marktpreis bestimmt, welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsorte der verlorenen Güter bei Beginn der Löschung des Schiffs oder, wenn eine Entlöschung des Schiffs an diesem Orte nicht erfolgt, bei seiner Ankunft daselbst haben. In Ermangelung eines Marktpreises, oder falls über denselben oder über dessen Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Qualität der Güter Zweifel bestehen, wird der Preis durch Sachverständige ermittelt. Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Unkosten in Folge des Verlustes der Güter erspart wird. Wird der Bestimmungsort der Güter nicht erreicht, so tritt an Stelle des Bestimmungsortes der Ort, wo die Reise endet, oder wenn die Reise durch Verlust des Schiffs endet, der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist. Art. 613. Die Bestimmungen des Art. 612 finden auch auf diejenigen Güter Anwendung, für welche der Rheder nach Art. 510 Ersatz leisten muß. Uebersteigt im Falle der Verfügung über die Güter durch Verkauf der Reinerlös derselben den im Art. 612 bezeichneten Preis, so tritt an Stelle des letzteren der Reinerlös. 15 ? Art. 614. Muß für Beschädigung der Güter auf Grund des Art. 607 Ersatz geleistet werden, so ist nur die durch die Beschädigung verursachte Werthsverminderung der v Güter zu vergüten. Diese Werthsverminderung wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem durch Sachverständige zu ermittelnden Verkaufswerthe, welchen die Güter im beschädigten Zustande haben, und dem im Art. 612 bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind. Art. 615. Durch Annahme der Güter wird der Empfänger verpflichtet, nach Maßgabe des Frachtvertrages oder des Konnossements, auf deren Grund die Empfangnahme geschieht, die Fracht nebst allen Nebengebühren, sowie das etwaige Liegegeld zu bezahlen, die ausgelegten Zölle und übrigen Auslagen zu erstatten und die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen. Der Verfrachter hat die Güter gegen Zahlung der Fracht und gegen Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Empfängers auszuliefern. Art. 616. Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter früher auszuliefern, als bis die auf denselben haftenden Beiträge zur großen Haverei, Bergungs- und Hülfs- Kosten und Bodmereigelder bezahlt oder sicher gestellt sind. Ist die Berbodmung für Rechnung des Rheders geschehen, so gilt die vorstehende Bestimmung, unbeschadet der Verpflichtung des Verfrachters, für die Befreiung der Güter von der Bodmereischuld noch vor der Auslieferung zu sorgen. Art. 617. Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter, mögen sie verdorben oder beschädigt seyn oder nicht, für die Fracht an Zahlungsstatt anzunehmen. Sind jedoch Behältnisse, welche mit flüssigen Waaren angefüllt waren, während der Reise ganz oder zum größeren Theile ausgelaufen, so können dieselben dem Verfrachter für die Fracht und seine übrigen Forderungen (Art. 615) an Zah- ? lungsstatt überlassen werden. Durch die Vereinbarung, daß der Verfrachter nicht für Leckage hafte, oder durch die Klausel: „frei von Leckage", wird dieses Recht nicht ausgeschlossen. Dieses Recht erlischt, sobald die Behältnisse in den Gewahrsam des Abnehmers gelangt sind. Ist die Fracht in Bausch und Bogen bedungen und sind nur einige Behält- nisse ganz oder zum größeren Theile ausgelaufen, so können dieselben für einen 20 * 154 verhältnißmäßigen Theil der Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters an Zahlungsstatt überlassen werden. Art. 618. Für Güter, welche durch irgend einen Unfall verloren gegangen sind, ist keine Fracht zu bezahlen und die etwa vorausbezahlte zu erstatten, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist. Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn das Schiff im Ganzen oder ein verhältnißmäßiger oder ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs verfrachtet ist. Sofern in einem solchen Falle das Frachtgeld in Bausch und Bogen bedungen ist, berechtigt der Verlust eines Theiles der Güter zu einem verhältnißmäßigen Abzüge von der Fracht. Art. 619. Ungeachtet der Nichtablieferung ist die Fracht zu zahlen für Güter, deren Verlust in Folge ihrer natürlichen Beschaffenheit (Art. 607) eingetreten ist, sowie für Thiere, welche unterwegs gestorben sind. Inwiefern die Fracht für Güter zu ersetzen ist, welche in Fällen der großen Haverei aufgeopfert worden sind, wird durch die Vorschriften über die große Hals erei bestimmt. Art. 620. Für Güter, welche ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur Beförderung übernommen sind, ist die am Abladungsorte zur Abladungszeit übliche Fracht zu zahlen. Für Güter, welche über das mit dem Befrachter vereinbarte Maß hinaus zur Beförderung übernommen sind, ist die Fracht nach Verhältniß der bedungenen Fracht zu zahlen. Art. 621. Wenn die Fracht nach Maß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen ist, so ist im Zweifel anzunehmen, daß Maß, Gewicht oder, Menge der abgelieferten und nicht der eingelieferten Güter für die Höhe der Fracht entscheiden soll. Art. 622. Außer der Fracht können Kaplaken, Prämien und dergleichen nicht gefordert werden, sofern sie nicht ausbedungen sind. Die gewöhnlichen und ungewöhnlichen Unkosten der Schifffahrt, als Lootsen- geld, Hafengeld, Leuchtfeuergeld, Schlepplohn, Quarantäne-Gelder, Auseisungs- kosten und dergleichen, fallen in Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede dem Verfrachter allein zur Last, selbst wenn derselbe zu den Maßregeln, welche die Aus- lagen verursacht haben, auf Grund des Frachtvertrages nicht verpflichtet war. 155 Die Fälle der großen Haverei sowie die Fälle der Aufwendung von Kosten zur Erhaltung, Bergung und Rettung der Ladung werden durch diesen Artikel nicht berührt. Art. 623. Wenn die Fracht nach Zeit bedungen ist, so beginnt sie in Ermangelung einer anderen Abrede mit dem Tage zu laufen, der auf denjenigen folgt, an welchem der Schiffer angezeigt hat, daß er zur Einnahme der Ladung, oder bei einer Reise in Ballast, daß er zum Antritte der Reise fertig und bereit sey, sofern aber bei einer Reise in Ballast diese Anzeige am Tage vor dem Antritte der Reise noch nicht erfolgt ist, mit dem Tage, an welchem die Reise angetreten wird. Ist Liegegeld oder Ueberliegezeit bedungen, so beginnt in allen - Fällen die Zeitfracht erst mit dem Tage zu laufen, an welchem der Antritt der Reise erfolgt. Die Zeitfracht endet mit dem Tage, an welchem die Löschung vollendet ist. Wird die Reise ohne Verschulden des Verfrachters verzögert oder unterbrochen, so muß für die Zwischenzeit die Zeitfracht fortentrichtet werden, jedoch unbeschadet der Bestimmungen der Art. 639 und 640. Art. 624. Der Verfrachter hat wegen der im Art. 615 erwähnten Forderungen ein Pfandrecht an den Gütern. Das Pfandrecht besteht, so lange die Güter zurückbehalten oder deponirt sind; es dauert auch nach der Ablieferung noch fort, sofern es binnen dreißig Tagen nach Beendigung derselben gerichtlich geltend gemacht wird; es erlischt jedoch, sobald vor der gerichtlichen Geltendmachung die Güter in den Gewahrsam eines Dritten gelangen, welcher sie nicht für den Empfänger besitzt. Art. 625. Im Falle des Streites über die Forderungen des Verfrachters ist dieser die Güter auszuliefern verpflichtet, sobald die streitige Summe bei Gericht oder bei einer anderen zur Annahme von Depositen ermächtigten Behörde oder Anstalt depo- nirt ist. Nach Ablieferung der Güter ist der Verfrachter zur Erhebung der deponirten Summe gegen angemessene Sicherheitsleistung berechtigt. Art. 626. * So lange das Pfandrecht des Verfrachters besteht, kann das Gericht auf dessen Ansuchen verordnen, daß die Güter ganz oder zu einem entsprechenden Theile behufs Befriedigung des Verfrachters öffentlich verkauft werden. 156 Dieses Recht gebührt dem Verfrachter auch gegenüber den übrigen Gläubigern und der Konkurs-Masse des Eigenthümers. Das Gericht hat die Betheiligten, wenn sie am Orte anwesend sind, über das Gesuch, bevor der Verkauf verfügt wird, zu hören. Art. 627. Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so kann er wegen der gegen den Empfänger ihm zustehenden Forderungen (Art. 615) an dem Befrachter sich nicht erholen. Nur insoweit der Befrachter mit dem Schaden des Verfrachters sich etwa bereichern würde, findet ein Rückgriff Statt. Art. 628. Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert und von dem im ersten Absätze des Art. 626 bezeichneten Rechte Gebrauch gemacht, jedoch durch den Verkauf der Güter seine vollständige Befriedigung nicht erhalten, so kann er an dem Befrachter sich erholen, soweit er wegen seiner Forderungen aus dem zwischen ihm und dem Befrachter abgeschlossenen Frachtverträge nicht befriedigt ist. Art. 629. Werden die Güter von dem Empfänger nicht abgenommen, so ist der Befrachter verpflichtet, den Verfrachter wegen der Fracht und der übrigen Forderungen dem Frachtverträge gemäß zu befriedigen. Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachter kommen die Art. 593— 626 in der Weise zur Anwendung, daß an Stelle des in diesen Artikeln bezeichneten Empfängers der Befrachter tritt., Insbesondere steht in einem solchen Falle dem Verfrachter wegen seiner Forderungen das Zurückbehaltungs- und Pfand-Recht an den Gütern nach Maßgabe der Art. 624, 625, 626, sowie das im Art. 616 bezeichnete Recht zu. Art. 630. Der Frachtvertrag tritt außer Kraft, ohne daß ein Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist, wenn vor Antritt der Reise durch einen Zufall 1) das Schiff verloren geht, insbesondere wenn es verunglückt, wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig condemnirt (Art. 444) und in dem letzteren Falle ohne Verzug öffentlich ver- ' kauft wird, wenn es geraubt wird, wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird) oder 2) die im Frachtverträge nicht blos nach Art oder Gattung, sondern speziell bezeichneten Güter verloren gehen; oder 3) die, wenn auch nicht im Frachtverträge speziell bezeichneten Güter verloren gehen, nachdem dieselben bereits an Bord gebracht oder behufs Einladung in das Schiff an der Ladungsstelle von dem Schiffer übernommen worden sind. Hat aber in dem unter Ziffer 3 bezeichneten Falle der Verlust der Güter noch innerhalb der Wartezeit (Art. 580) sich zugetragen, so tritt der Vertrag nicht außer Kraft, sofern der Befrachter ohne Verzug sich bereit erklärt, statt der verloren gegangenen andere Güter (Art. 563) zu liefern, und mit der Lieferung noch innerhalb der Wartezeit beginnt. Er hat die Abladung der anderen Güter binnen kürzester Frist zu vollenden, die etwaigen Mehrkosten dieser Abladung zu tragen und, insoweit durch dieselbe die Wartezeit überschritten wird, den dem Verfrachter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Art. 631. Jeder Theil ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur Entschädigung verpflichtet zu seyn: 1) wenn vor Antritt der Reise das Schiff mit Embargo belegt oder zum landesherrlichen Dienste oder zum Dienste einer fremden Macht in Beschlag genommen, der Handel mit dem Bestimmungsorte untersagt, der Abladungs- oder Bestimmungs-Hafen blokirt, die Ausfuhr der nach dem Frachtverträge zu verschiffenden Güter aus dem Abladungshafen oder die Einfuhr derselben in den Bestimmungshafen verboten, durch eine andere Verfügung von hoher Hand das Schiff am Auslaufen oder die Reise oder die Versendung der nach dem Frachtverträge zu liefernden Güter verhindert wird. In allen vorstehenden Fällen berechtigt jedoch die Verfügung von hoher Hand nur dann zum Rücktritte, wenn das eingetretene Hinderniß nicht voraussichtlich von nur unerheblicher Dauer ist. 2) wenn vor Antritt der Reise ein Krieg ausbricht, in Folge dessen das Schiff oder die nach dem Frachtverträge zu verschiffenden Güter oder beide nicht mehr als frei betrachtet werden können und der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt würden. Die Ausübung der im Art. 563 dem Befrachter beigelegten Befugniß ist in den Fällen der vorstehenden Bestimmungen nicht ausgeschlossen. 158 Art. 632. Wenn nach Antritt der Reise das Schiff durch einen Zufall verloren geht (Art. 630 Ziff. 1), so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Befrachter, soweit Güter geborgen oder gerettet sind, die Fracht im Verhältnisse der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen (Distanz-Fracht). Die Distanz-Fracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Werth der Güter reicht. Art. 633. Bei Berechnung der Distanz-Fracht kommt in Anschlag nicht allein das Verhältniß der bereits zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden Entfernung, sondern auch das Verhältniß des Aufwandes an Kosten und Zeit, der Gefahren und Mühen, welche durchschnittlich mit dem vollendeten Theile der Reise verbunden sind, zu denen des nicht vollendeten Theiles. Können sich die Parteien über den Betrag der Distanz-Fracht nicht einigen, so entscheidet darüber der Richter nach billigem Ermessen. Art. 634. Die Auflösung des Frachtvertrages ändert nichts in den Verpflichtungen des Schiffers, bei Abwesenheit der Betheiligten auch uach dem Verluste des Schiffs für das Beste der Ladung zu sorgen (Art. 504—506). Der Schiffer ist demzufolge berechtiget und verpflichtet, und zwar im Falle der Dringlichkeit auch ohne vorherige Anfrage, je nachdem es den Umständen entspricht, entweder die Ladung für Rechnung der Betheiligten mittelst eines anderen Schiffs nach dem Bestimmungshafen befördern zu lassen, oder die Auflagerung oder den Verkauf derselben zu bewirken und im Falle der Weiterbeförderung oder Auflagerung, behufs Beschaffung der hierzu sowie zur Erhaltung der Ladung nöthigen Mittel, einen Theil davon zu verkaufen, oder im Falle der Weiterbeförderung die Ladung ganz oder zum Theile zu verbodmen. Der Schiffer ist jedoch nicht verpflichtet, die Ladung auszuantworten oder zur Weiterbeförderung einem anderen Schiffer zu übergeben, bevor die Distanz-Fracht nebst den sonstigen Forderungen des Verfrachters (Art. 615) und die auf der Ladung haftenden Beiträge zur großen Haverei, Bergungs- und Hülfs-Kosten und Bodmereigelder bezahlt oder sicher gestellt sind. Auch für die Erfüllung der nach dem ersten Absätze dieses Artikels dem Schiffer obliegenden Pflichten haftet der Rheder mit dem Schiffe, soweit etwas davon gerettet ist, und mit der Fracht. Art. 635. Gehen nach Antritt der Reise die Güter durch einen Zufall verloren, so endet 159 der Frachtvertrag, ohne daß ein Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist; insbesondere ist die Fracht weder ganz noch theilweise zu zahlen, insofern nicht im Gesetze das Gegentheil bestimmt ist (Art. 619). Art. 636. Ereignet sich nach dem Antritte der Reise einer der im Art. 631 erwähnten Zufälle, so ist jeder Theil befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne znr Entschädigung verpflichtet zu seyn. Ist jedoch einer der im Art. 631 unter Ziffer 1 bezeichneten Zufälle eingetreten, so muß, bevor der Rücktritt Satt findet, auf die Beseitigung des Hindernisses drei oder fünf Monate gewartet werden, je nachdem das Schiff in einem europäischen oder in einem nichteuropäischen Hafen sich befindet. Die Frist wird, wenn der Schiffer das Hinderniß während des Aufenthalts in einem Hafen erfährt, von dem Tage der erhaltenen Kunde, anderenfalls von dem Tage an berechnet, an welchem der Schiffer, nachdem er davon in Kenntniß gesetzt worden ist, mit dem Schiffe zuerst einen Hafen erreicht. Die Ausladung des Schiffs erfolgt, in Ermangelung einer anderweitigen Vereinbarung, in dem Hafen, in welchem es zur Zeit der Erklärung des Rücktrittes sich befindet. Für den zurückgelegten Theil der Reise ist der Befrachter Distanz-Fracht (Art. 632, 633) zu zahlen verpflichtet. Ist das Schiff in Folge des Hindernisses in den Abgangshafen oder in einen anderen Hafen zurückgekehrt, so wird bei Berechnung der Distanz-Fracht der dem Bestimmungshafen nächste Punkt, welchen das Schiff erreicht hat, behufs Feststellung der zurückgelegten Entfernung zum Anhalt genommen. Der Schiffer ist auch in den Fällen dieses Artikels verpflichtet, vor und nach der Auflösung des Frachtvertrages für das Beste der Ladung nach Maßgabe der Art. 504—506 und 634 zu sorgen. Art. 637. Muß das Schiff, nachdem es die Ladung eingenommen hat, vor Antritt der Reise in dem Abladungshafen oder nach Antritt derselben in einem Zwischen- oder Noth-Hafen in Folge eines der im Art. 631 erwähnten Ereignisse liegen bleiben, so werden die Kosten des Aufenthalts, auch wenn die Erfordernisse der großen Haverei nicht vorliegen, über Schiff, Fracht und Ladung nach den Grundsätzen der großen Haverei vertheilt, gleichviel ob demnächst der Vertrag aufgehoben oder vollständig erfüllt wird. Zu den Kosten des Aufenthalts werden alle in dem zweiten Absätze des Art. 708 Ziffer 4 ausgeführte Kosten gezählt, diejenigen des Ein- 21 160 und Auslaufens jedoch nur dann, wenn wegen des Hindernisses ein Nothhafen angelaufen ist. Art. 638. Wird nur ein Theil der Ladung vor Antritt der Reise durch einen Zufall betroffen, welcher, hätte er die ganze Ladung betroffen, nach den Art. 630 und 631 den Vertrag aufgelöst oder die Parteien zum Rücktritte berechtigt haben würde, so ist der Befrachter nur befugt, entweder statt der vertragsmäßigen andere Güter abzuladen, sofern durch deren Beförderung die Lage des Verfrachters nicht erschwert wird (Art. 563), oder von dem Vertrage unter der Verpflichtung zurückzutreten, die Hälfte der bedungenen Fracht und die sonstigen Forderungen des Verfrachters zu berichtigen (Art. 581 und 582). Bei Ausübung dieser Rechte ist der Befrachter jedoch nicht an die sonst einzuhaltende Zeit gebunden. Er hat sich aber ohne Verzug zu erklären, von welchem der beiden Rechte er Gebrauch machen wolle und, wenn er die Abladung anderer Güter wählt, dieselbe binnen kürzester Frist zu bewirken, auch die etwaigen Mehrkosten dieser Abladung zu tragen, und insoweit durch sie die Wartezeit überschritten wird, den dem Verfrachter daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.- Macht er von keinem der beiden Rechte Gebrauch, so muß er auch für den durch den Zufall betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht entrichten. Den durch Krieg, Ein- und Ausfuhr-Verbot oder eine andere Verfügung von hoher Hand unfrei gewordenen Theil der Ladung ist er jedenfalls aus dem Schiffe herauszunehmen verbunden. Tritt der Zufall nach Antritt der Reise ein, so muß der Befrachter für den dadurch betroffenen Theil der Ladung die volle Fracht auch dann entrichten, wenn der Schiffer diesen Theil in einem anderen als dem Bestimmungshafen zu löschen sich genöthigt gefunden und hierauf mit oder ohne Aufenthalt die Reise fortgesetzt hat. Durch diesen Artikel werden die Bestimmungen der Art. 618 und 619 nicht berührt. Art. 639. Abgesehen von den Fallen der Art. 631 —638 hat ein Aufenthalt, welchen die Reise vor oder nach ihrem Antritte durch Naturereignisse oder andere Zufälle erleidet, auf die Rechte und Pflichten der Parteien keinen Einfluß, es sey denn, daß der erkennbare Zweck des Vertrages durch einen solchen Aufenthalt vereitelt würde. Der Befrachter ist jedoch befugt-, während jedes durch einen Zufall entstandenen, voraussichtlich längeren Aufenthalts die bereits in das Schiff geladenen Güter auf seine Gefahr und Kosten gegen Sicherheitsleistung für die rechtzeitige Wiedereinla- 161 düng auszuladen. Unterläßt er die Wiedereinladung, so hat er die volle Fracht zu zahlen. In jedem Falle muß er den Schaden ersetzen, welcher aus der von ihm veranlaßten Wiederausladung entsteht. Gründet sich der Aufenthalt in einer Verfügung von hoher Hand, so ist für die Dauer derselben keine Fracht zu bezahlen, wenn diese zeitweise bedungen war (Art. 623). Art. 640. Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Befrachter die Wahl, ob er die ganze Ladung an dem Orte, wo das Schiff sich befindet, gegen Berichtigung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen des Verfrachters (Art. 615) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im Art. 616 bezeichneten Forderungen zurücknehmen oder die Wiederherstellung abwarten will. Im letzteren Falle ist für die Dauer der Ausbesserung keine Fracht zu bezahlen, wenn diese zeitweise bedungen war. Art. 641. Wird der Frachtvertrag in Gemäßheit der Art. 630 — 636 aufgelöst, so werden die Kosten der Ausladung aus dem Schiffe von dem Verfrachter, die übrigen Löschungskosten von dem Befrachter getragen. Hat der Zufall jedoch nur die Ladung betroffen, so fallen die sämmtlichen Kosten der Löschung dem Befrachter zur Last. Dasselbe gilt, wenn im Falle des Art. 638 ein Theil der Ladung gelöscht wird. Mußte in einem solchen Falle behufs der Löschung ein Hafen angelaufen werden, so hat der Befrachter auch die Hafenkosten zu tragen. Art. 642. Die Art. 630—641 kommen auch zur Anwendung, wenn das Schiff zur Einnahme der Ladung eine Zureise in Ballast nach dem Abladungshafen zu machen hat. Die Reise gilt aber in einem solchen Falle erst dann als angetreten, wenn sie aus dem Abladungshafen angetreten ist. Wird der Vertrag, nachdem das Schiff den Abladungshafen erreicht hat, aber vor Antritt der Reise aus dem letzteren aufgelöst, so erhält der Verfrachter für die Zureise eine nach den Grundsätzen der Distanz-Fracht (Art. 633) zu bemessende Entschädigung. In anderen Fällen einer zusammengesetzten Reise sind die obigen Artikel insoweit anwendbar, als Natur und Inhalt des Vertrages nicht entgegenstehen. Art. 643. Wenn der Vertrag nicht auf das Schiff im Ganzen, sondern nur auf einen verhältnißmäßigen Theil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffs oder auf Stückgüter sich bezieht, so gelten die Art. 630 — 642 mit folgenden Abweichungen: 21 * 162 1) In den Fällen der Art. 631 und 636 ist jeder Theil sogleich nach Eintritt des Hindernisses und ohne Rücksicht auf die Dauer desselben von dem Vertrage zurückzutreten befugt. 2) Im Falle des Art. 638 kann von dem Befrachter das Recht, von dem Vertrage zurückzutreten, nicht ausgeübt werden. 3) Im Falle des Art. 639 steht dem Befrachter das Recht der einstweiligen Löschung nur dann zu, wenn die übrigen Befrachter ihre Genehmigung ertheilen. 4) Im Falle des Art. 640 kann der Befrachter die Güter gegen Entrichtung der vollen Fracht und der übrigen Forderungen nur dann zurücknehmen, wenn während der Ausbesserung die Löschung dieser Güter ohnehin erfolgt ist. Die Vorschriften der Art. 588 und 590 werden hierdurch nicht berührt. Art. 644. Nach Beendigung jeder einzelnen Abladung hat der Schiffer dem Ablader ohne Verzug gegen Rückgabe des etwa bei der Annahme der Güter ertheilten vorläufigen Empfangscheins ein Konnossement in so vielen Exemplaren auszustellen, als der Ablader verlangt. Alle Exemplare des Konnossements müssen von gleichem Inhalte seyn, dasselbe Datum haben und ausdrücken, wie viele Exemplare ausgestellt sind. Dem Schiffer ist auf sein Verlangen von dem Ablader eine mit der Unterschrift des Letzteren versehene Abschrift des Konnossements zu ertheilen. Art. 645. Das Konnossement enthält: 1) den Namen des Schiffers; 2) den Namen und die Nationalität des Schiffs; 3) den Namen des Abladers; 4) den Namen des Empfängers; 5) den Abladungshafen; 6) den Löschungshafen oder den Ort, an welchem Ordre über denselben einzuholen ist; 7) die Bezeichnung der abgeladenen Güter, deren Menge und Merkzeichen; 8) die Bestimmung in Ansehung der Fracht; 9) den Ort und den Tag der Ausstellung; 10) die Zahl der ausgestellten Exemplare. 163 Art. 646. Auf Verlangen des Abladers ist das Konnossement, sofern nicht das Gegentheil vereinbart ist, an die Ordre des Empfängers oder lediglich an Ordre zu stellen. Im letzteren Falle ist unter der Ordre die Ordre des Abladers zu verstehen. Das Konnossement kann auch auf den Namen des Schiffers als Empfängers lauten. Art. 647. Der Schiffer ist verpflichtet, im. Löschungshafen den legitimirten Inhaber auch nur eines Exemplars des Konnossements die Güter auszuliefern. Zur Empfangnahme der Güter legitimirt ist derjenige, an welchen die Güter nach dem Konnossement abgeliefert werden sollen, oder auf welchen das Konnossement, wenn es an Ordre lautet, durch Indossament übertragen ist. Art. 648. . Melden sich mehrere legitimirte Konnossements-Inhaber, so ist der Schiffer verpflichtet, sie sämmtlich zurückzuweisen, die Güter gerichtlich oder in einer anderen sicheren Weise niederzulegen und die Konnossements- Inhaber, welche sich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe seines Verfahrens hiervon zu benachrichtigen. Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist er befugt, überfein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen und wegen der daraus entstehenden Kosten in gleicher Art wie wegen der Fracht sich an die Güter zu halten (Art. 626.) Art. 649. - Die Uebergabe des an Ordre lautenden Konnossements an denjenigen, welcher durch dasselbe zur Empfangnahme legitimirt wird, hat, sobald die Güter wirklich abgeladen sind, für den Erwerb der von der Uebergabe der Güter abhängigen Rechte dieselben rechtlichen Wirkungen wie die Uebergabe der Güter. Art. 650. Sind mehrere Exemplare eines an Ordre lautenden Konnossements ausgestellt, so können von dem Inhaber des einen Exemplars die in dem vorstehenden Artikel bezeichneten rechtlichen Wirkungen der Uebergabe des Konnossements zum Nachtheile desjenigen nicht geltend gemacht werden, welcher auf Grund eines anderen Exemplars in Gemäßheit des Art. 647 die Auslieferung der Güter von dem Schiffer erlangt hat, bevor der Anspruch auf Auslieferung von dem Inhaber des ersteren Exemplars erhoben worden ist. Art. 651. Hat der Schiffer die Güter noch nicht ausgeliefert, so geht unter mehreren sich meldenden Konnossements-Inhabern, wenn und soweit die von denselben auf Grund 164 der Konnossements-Uebergabe an den Gütern geltend gemachten Rechte collidiren, derjenige vor, dessen Exemplar von dem gemeinschaftlichen Vormann, welcher mehrere Konnossements-Exemplare an verschiedene Personen übertragen hat, zuerst der einen dieser Personen dergestalt übergeben ist, daß dieselbe zur Empfangnahme der Güter legitimirt wurde. Bei dem nach einem anderen Orte übersandten Exemplar wird die Zeit der Uebergabe durch den Zeitpunkt der Absendung bestimmt. Art. 652. Der Schiffer ist zur Ablieferung der Güter uur gegen Rückgabe eines Exemplars des Konnossements, auf welchem die Ablieferung der Güter zu bescheinigen ist, verpflichtet. Art. 653. Das Konnossement ist entscheidend für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter; insbesondere muß die Ablieferung der Güter an den Empfänger nach Inhalt des Konnossements erfolgen. Die in das Konnossement nicht aufgenommenen Bestimmungen des Frachtvertrages haben gegenüber dem Empfänger keine rechtliche Wirkung, sofern nicht auf dieselben ausdrücklich Bezug genommen ist. Wird in Ansehung der Fracht auf den Frachtvertrag verwiesen (z. B. durch die Worte: „Fracht laut Chartepartie"), so sind hierin die Bestimmungen über Löschzeit, Ueberliegezeit und Liegezeit nicht als einbegriffen anzusehen. Für die Rechtsverhältnisse zwischen Verfrachter und Befrachter bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrages maßgebend. Art. 654. Der Verfrachter ist für die Richtigkeit der im Konnossement enthaltenen Bezeichnung der abgeladenen Güter dem Empfänger verantwortlich. Seine Haftung beschränkt sich jedoch auf den Ersatz des Minderwerths, welcher aus der Nichtübereinstimmung der Güter mit der im Konnossement enthaltenen Bezeichnung sich ergiebt. Art. 655. Die im vorstehenden Artikel erwähnte Haftung des Verfrachters tritt auch dann ein, wenn die Güter dem Schiffer in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben sind. Ist dieses zugleich aus dem Konnossement ersichtlich , so ist der Verfrachter für die Richtigkeit der Bezeichnung der Güter dem Empfänger nicht verantwortlich, sofern er beweist, daß ungeachtet der Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers die Unrichtigkeit der in dem Konnossement enthaltenen Bezeichnung nicht wahrgenommen werden konnte. Die Haftung des Verfrachters wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Identität der abgelieferten und der übernommenen Güter nicht bestritten, oder daß dieselbe von dem Verfrachter nachgewiesen ist. Art. 656. Werden dem Schiffer Güter in Verpackung oder in geschlossenen Gefäßen übergeben, so kann er das Konnossement mit dem Zusätze: „Inhalt unbekannt" versehen. Enthält das Konnossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz, so ist der Verfrachter im Falle der Nichtübereinstimmung des abgelieferten Inhalts mit dem im Konnossement angegebenen nur insoweit verantwortlich, als ihm bewiesen wird, daß er einen anderen als den abgelieferten Inhalt empfangen habe. Art. 657. Sind die im Konnossement nach Zahl, Maß oder Gewicht bezeichneten Güter dem Schiffer nicht zugezählt, zugemessen oder zugewogen, so kann er das Konnossement mit dem Zusätze: „Zahl, Maß, Gewicht unbekannt" versehen. Enthält das Konnossement diesen oder einen gleichbedeutenden Zusatz, so hat der Verfrachter die Richtigkeit der Angaben des Konnossements über Zahl, Maß oder Gewicht der übernommenen Güter nicht zu vertreten. Art. 658. Ist die Fracht nach Zahl, Maß oder Gewicht der Güter bedungen und im Konnossement Zahl, Maß oder Gewicht angegeben, so ist diese Angäbe für die Berechnung der Fracht entscheidend, wenn nicht das Konnossement eine abweichende Bestimmung enthält. Als eine solche ist der Zusatz: „Zahl, Maß, Gewicht unbekannt" oder ein gleichbedeutender Zusatz nicht anzusehen. Art. 659. Ist das Konnossement mit dem Zusätze: „frei von Bruch" oder: „frei von Leckage" oder: „frei von Beschädigung", oder mit einem gleichbedeutenden Zusätze versehen, so haftet der Verfrachter bis zum Beweise des Verschuldens des Schiffers oder einer Person, für welche der Verfrachter verantwortlich ist, nicht für Bruch oder Leckage oder Beschädigung. Art. 660. Sind dem Schiffer Güter übergeben, deren Beschädigung, schlechte Beschaffenheit oder schlechte Verpackung sichtbar ist, so hat er diese Mängel im Konnossement zu bemerken, widrigenfalls er dem Empfänger dafür verantwortlich ist, auch wenn das Konnossement mit einem der im vorhergehenden Artikel erwähnten Zusätze versehen ist. 166 Art. 661. Nachdem der Schiffer ein an Ordre lautendes Konnossement ausgestellt hat, darf er den Anweisungen des Abladers wegen Zurückgabe oder Auslieferung der Güter nur dann Folge leisten, wenn ihm die sämmtlichen Exemplare des Konnossements zurückgegeben werden. Dasselbe gilt in Ansehung der Anforderungen eines Konnossements-Inhabers auf Auslieferung der Güter, so lange der Schiffer den Bestimmungshafen nicht erreicht hat. Handelt er diesen Bestimmungen entgegen, so bleibt er dem rechtmäßigen Inhaber des Konnossements verpflichtet. Lautet das Konnossement nicht an Ordre, so ist der Schiffer zur Zurückgabe oder Auslieferung der Güter, auch ohne Beibringung eines Exemplars des Konnossements, verpflichtet, sofern der Ablader und der im Konnossement bezeichnete Empfänger in die Zurückgabe oder Auslieferung der Güter willigen. Werden jedoch nicht sämmtliche Exemplare des Konnossements zurückgestellt, so kann der Schiffer wegen der deshalb zu besorgenden Nachtheile zuvor Sicherheitsleistung fordern. Art. 662. Die Bestimmungen des Art. 661 kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Frachtvertrag vor Erreichung des Bestimmungshafens in Folge eines Zufalles nach den Art. 630—643 aufgelöst wird. Art. 663. In Ansehung der Verpflichtungen des Schiffers aus den von ihm geschlossenen Frachtverträgen und ausgestellten Konnossementen hat es bei den Vorschriften der Art. 478, 479 und 502 sein Bewenden. Art. 664. Im Falle der Unterverfrachtung haftet für die Erfüllung des Unterfrachtvertrages, insoweit dessen Ausführung zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört und von diesem übernommen ist, insbesondere durch Annahme der Güter und Ausstellung des Konnossements, nicht der Unterverfrachter, sondern der Rheder mit Schiff und Fracht (Art. 452). Ob und inwieweit im Uebrigen der Rheder oder der Unterverfrachter von dem Unterbefrachter in Anspruch genommen werden könne, und ob im letzteren Falle der Unterverfrachter für die Erfüllung unbeschränkt zu haften, oder nur die auf Schiff und Fracht beschränkte Haftung des Rheders zu vertreten habe, wird durch vorstehende Bestimmung nicht berührt. 167 Sechster Titel. Von dem Frachtgeschäfte zur Beförderung von Reisenden. Art. 665. Ist der Reisende in dem Ueberfahrtsvertrage genannt, so ist derselbe nicht befugt, das Recht auf die Ueberfahrt an einen Anderen abzutreten. Art. 666. Der Reisende ist verpflichtet, alle die Schiffsordnung betreffenden Anweisungen des Schiffers zu befolgen. Art. 667. Der Reisende, welcher vor oder nach dem Antritte der Reise sich nicht rechtzeitig an Bord begiebt, muß das volle Ueberfahrtsgeld bezahlen, wenn der Schiffer die Reise antritt oder fortsetzt, ohne auf ihn zu warten. Art. 668. Wenn der Reisende vor dem Antritte der Reise den Rücktritt von dem Ueberfahrtsvertrage erklärt oder stirbt oder durch Krankheit oder einen anderen in seiner Person sich ereignenden Zufall zurückzubleiben genöthigt wird, so ist nur die Hälfte des Ueberfahrtsgeldes zu zahlen. Wenn nach Antritt der Reise der Rücktritt erklärt wird oder einer der erwähnten Zufälle sich ereignet, so ist das volle Ueberfahrtsgeld zu zahlen. Art. 669. Der Ueberfahrtsvertrag tritt außer Kraft, wenn durch einen Zufall das Schiff verloren geht (Art. 630 Ziffer 1). Art. 670. Der Reisende ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn ein Krieg ausbricht, in Folge dessen das Schiff nicht mehr als frei betrachtet werden kann und der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt wäre, oder wenn die Reise durch eine das Schiff betreffende Verfügung von hoher Hand aufgehalten wird. Das Recht des Rücktrittes steht auch dem Verfrachter zu, wenn er in einem der vorstehenden Fälle die Reise aufgiebt, oder wenn das Schiff hauptsächlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, und die Unternehmung unterbleiben muß, weil die Güter ohne sein Verschulden nicht befördert werden können. Art. 671. In allen Fällen, in welchen zufolge der Art. 669 und 670 der Ueberfahrtsvertrag aufgelöst wird, ist kein Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet. Ist jedoch die Auflösung erst nach Antritt der Reffe erfolgt, so hat der Rei- 22 168 sende das Ueberfahrtsgeld nach Verhältniß -er zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen. Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrages sind die Vorschriften des Art. 633 maßgebend. Art. 672. Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Reisende, auch wenn er die Ausbesserung nicht abwartet, das volle Ueberfahrtsgeld zu zahlen. Wartet er die Ausbesserung ab, so hat ihm der Verfrachter bis zum Wiederantritte der Reise ohne besondere Vergütung Wohnung zu gewähren, auch die nach dem Ueberfahrtsvertrage in Ansehung der Beköstigung ihm obliegenden Pflichten weiter zu erfüllen. Erbietet sich jedoch der Verfrachter, den Reisenden mit einer anderen gleich guten Schiffsgelegenheit ohne Beeinträchtigung der übrigen vertragsmäßigen Rechte desselben nach dem Bestimmungshafen zu befördern und weigert sich der Reisende, von dem Anerbieten Gebrauch zu machen, so hat er auf Gewährung von Wohnung und Kost bis zum Wiederantritte der Reise nicht weiter Anspruch. Art. 673. Für den Transport der Reise-Effekten, welche der Reisende nach dem Ueberfahrtsvertrage an Bord zu bringen befugt ist, hat derselbe, wenn nicht ein Anderes bedungen ist, neben dem Ueberfahrtsgelde keine besondere Vergütung zu zahlen. Art. 674. Auf die an Bord gebrachten Reise-Effekten finden die Vorschriften der Art. 562, 594, 618 Anwendung. Sind dieselben von dem Schiffer oder einem dazu bestellten Dritten übernommen, so gelten für den Fall ihres Verlustes oder ihrer Beschädigung die Vorschriften der Art. 607, 608, 609, 610, 611. Auf sämmtliche von dem Reisenden an Bord gebrachte Sachen finden außerdem die Art. 564, 565, 566 und 620 Anwendung. Art. 675. Der Verfrachter hat wegen des Ueberfahrtsgeldes an den von dem Reisenden an Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht. Das Pfandrecht besteht jedoch nur so lange die Sachen zurückbehalten oder deponirt sind. Art. 676. Stirbt ein Reisender, so ist der Schiffer verpflichtet, in Ansehung der an Bord sich befindenden Effekten desselben das Interesse der Erben nach den Umständen des Falles in geeigneter Weise wahrzunehmen. 169 Art. 677. Wird ein Schiff zur Beförderung von Reisenden einem Dritten verfrachtet, sey es im Ganzen oder zu einem Theile oder dergestalt, daß eine bestimmte Zahl von Reisenden befördert werden soll, so gelten für das Rechtsverhältniß zwischen dem Verfrachter und dem Dritten die Vorschriften des fünften Titels, soweit die Natur der Sache die Anwendung derselben zuläßt. Art. 678. Wenn in den folgenden Titeln dieses Buches die Fracht erwähnt wird, so sind unter dieser, sofern nicht das Gegentheil bestimmt ist, auch die Ueberfahrts- qelder zu verstehen. Art. 679. Die auf das Auswanderungswesen sich beziehenden Landesgesetze, auch insoweit sie privatrechtliche Bestimmungen enthalten, werden durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt. Siebenter Titel. Von der Bodmerei. Art. 680. Bodmerei im Sinne dieses Gesetzbuches ist ein Darlehnsgeschäft, welches von dem Schiffer als solchem kraft der in diesem Gesetzbuche ihm ertheilten Befugnisse unter Zusicherung einer Prämie und unter Verpfändung von Schiff, Fracht und Ladung oder von einem oder mehreren dieser Gegenstände in der Art eingegangen wird, daß der Gläubiger wegen seiner Ansprüche nur an die verpfändeten (verbodmeten) Gegenstände nach Ankunft des Schiffs an dem Orte sich halten könne, wo die Reise enden soll, für welche das Geschäft eingegangen ist (Bod- mereireise). Art. 681. Bodmerei kann von dem Schiffer nur in folgenden Fällen eingegangen werden: 1) während das Schiff außerhalb des Heimathshafens sich befindet, zum Zwecke der Ausführung der Reise, nach Maßgabe der Art. 497, 507—509 und 511; 2) während der Reise im alleinigen Interesse der Ladungsbetheiligten zum Zwecke der Erhaltung und Weiterbeförderung der Ladung nach Maßgabe der Art. 504, 511 und 634. In dem Falle der Ziffer 2 kann der Schiffer die Ladung allein verbodmen, in allen übrigen Fällen kann er zwar das Schiff oder die Fracht allein, die Ladung aber nur zusammen mit dem Schiffe und der Fracht verbodmen. 22 * 170 In der Verbodmung des Schiffs ohne Erwähnung der Fracht ist die Verbodmung der letzteren nicht enthalten. Werden aber Schiff und Ladung verbodmet, so gilt die Fracht als mitverbodmet. Die Verbodmung der Fracht ist zulässig, so lange diese der Seegefahr noch nicht entzogen ist. Auch die Fracht desjenigen Theiles der Reise, welcher noch nicht angetreten ist, kann verbodmet werden. Art. 682. Die Höhe der Bodmerei-Prämie ist ohne Beschränkung dem Uebereinkommen der Parteien überlassen. Die Prämie umfaßt in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung auch die Zinsen. Art. 683. Ueber die Verbodmung muß von dem Schiffer ein Bodmereibrief ausgestellt werden. Ist dieses nicht geschehen, so hat der Gläubiger diejenigen Rechte, welche ihm zustehen würden, wenn der Schiffer zur Befriedigung des Bedürfnisses ein einfaches Kredit-Geschäft eingegangen wäre. Art. 684. Der Bodmereigeber kann verlangen, daß der Bodmereibrief enthalte: 1) den Namen des Bodmereigläubigers; 2) den Kapital-Betrag der Bodmereischuld; Z) den Betrag der Bodmerei-Prämie oder den Gesammtbetrag der dem Gläubiger zu zahlenden Summe; 4) die Bezeichnung der verbodmeten Gegenstände; 5) die Bezeichnung des Schiffs und des Schiffers; 6) die Bodmereireise; 7) die Zeit, zu welcher die Bodmereischuld gezahlt werden soll; 8) den Ort, wo die Zahlung erfolgen soll; 9) die Bezeichnung der Urkunde im Kontext als Bodmereibrief oder die Erklärung, daß die Schuld als Bodmereischuld eingegangen sey, oder eine andere das Wesen der Bodmerei genügend bezeichnende Erklärung; 10) die Umstände, welche die Eingehung der Bodmerei nothwendig gemacht haben; 11) den Tag und den Ort der Ausstellung; 12) die Unterschrift des Schiffers. Die Unterschrift des Schiffers muß auf Verlangen in beglaubigter Form ertheilt werden. Auf Verlangen des BodmereigeLers ist der Bodmereibrief, sofern nicht das Gegentheil vereinbart ist, an die Ordre des Gläubigers oder lediglich an Ordre zu stellen. Im letzteren Falle ist unter ,der Ordre die Ordre des Bodmereigebers zu verstehen. Art. 686. Ist vor Ausstellung des Bodmereibriefes die Nothwendigkeit der Eingehung des Geschäfts von dem Landes-Konsul oder demjenigen Konsul, welcher dessen Geschäfte zu versehen berufen ist, und in dessen Ermangelung von dem Gerichte oder der sonst zuständigen Behörde des Ortes der Ausstellung, sofern es aber auch an einer solchen fehlt, von den Schiffs-Offizieren urkundlich bezeugt, so wird angenommen, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts in dem vorliegenden Umfange befugt gewesen sey. Es findet jedoch der Gegenbeweis statt. Art. 687. Der Bodmereigeber kann die Ausstellung des Bodmereibriefes in mehreren Exemplaren verlangen. Werden mehrere Exemplare ausgestellt, so ist in jedem Exemplar anzugeben, wie viele ertheilt sind. Der Bodmereibrief kann durch Indossament übertragen werden, wenn er an Ordre lautet. Der Einwand, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäfts überhaupt oder in dem vorliegenden Umfange nicht befugt gewesen sey, ist auch gegen den Indos- satar zulässig. Art. 688. Die Bodmereischuld ist, sofern nicht in dem Bodmereibriefe selbst eine andere Bestimmung getroffen ist, in den: Bestimmungshafen der Bodmereireise und am achten Tage nach der Ankunft des Schiffs in diesem Hafen zu zahlen. Von dem Zahlungstage an laufen kaufmännische Zinsen von der ganzen Bodmereischuld einschließlich der Prämie. Die vorstehende Bestimmung kommt nicht zur Anwendung, wenn die Prämie nach Zeit bedungen ist; die Zeit-Prämie läuft aber bis znr Zahlung des Bod- merei - Kapitals. Art. 689. Zur Zahlungszeit kann die Zahlung der Bodmereischuld dem legitimsten Inhaber auch nur eines Exemplars des Bodmereibriefes nicht verweigert werden. Die Zahlung kann nur gegen Rückgabe dieses Exemplars verlangt werden, auf welchem über die Zahlung zu quittiren ist. Melden sich mehrere gehörig legitimirte Bodmereibriefsinhaber, so sind sie sämmtlich zurückzuweisen, die Gelder, wenn die verbodmeten Gegenstände befreit werden sollen, gerichtlich oder in anderer sicherer Weise niederzulegen und die Bodmereibriefsinhaber, welche sich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe des Verfahrens hiervon zu benachrichtigen. Wenn die Niederlegung nicht gerichtlich geschieht, so ist der Deponent befugt, über sein Verfahren und dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zu lassen und die daraus entstehenden Kosten von der Bodmereischuld abzuziehen. Art. 691. Dem Bodmereigläubiger fällt weder die große noch die besondere Haverei zur Last. Insoweit jedoch die verbodmeten Gegenstände durch große oder besondere Haverei zur Befriedigung des Bodmereigläubigers unzureichend werden, hat derselbe den hieraus entstehenden Nachtheil zu tragen. Art. 692. Die sämmtlichen verbodmeten Gegenstände haften dem Bodmereigläubiger solidarisch. Auch schon vor Eintritt der Zahlungszeit kann der Gläubiger nach Ankunft des Schiffs im Bestimmungshafen der Bodmereireise die Beschlagnahme der sämmtlichen verbodmeten Gegenstände nachsuchen. Art. 693. Der Schiffer hat für die Bewahrung und Erhaltung der verbodmeten Gegenstände zu sorgen; er darf ohne dringende Gründe keine Handlung vornehmen, wodurch die Gefahr für den Bodmereigeber eine größere oder eine andere wird, als derselbe bei dem Abschlüsse des Vertrages voraussetzen mußte. Handelt er diesen Bestimmungen zuwider, so ist er dem Bodmereigläubiger für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich (Art. 479). Art. 694. Hat der Schiffer die Bodmereireise willkürlich verändert, oder ist er von dem derselben entsprechenden Wege willkürlich abgewichen, oder hat er nach ihrer Beendigung die verbodmeten Gegenstände von neuem einer Seegefahr ausgesetzt, ohne daß das Interesse des Gläubigers es geboten hat, so haftet der Schiffer dem Gläubiger für die Bodmereischuld insoweit persönlich, als derselbe aus den verbodmeten Gegenständen seine Befriedigung nicht erhält, es sey denn, daß er beweist, daß die unterbliebene Befriedigung durch die Veränderung der Reise oder die Abweichung oder die neue Seegefahr nicht verursacht ist. Der Schiffer darf die verbodmete Ladung vor Befriedigung oder Sicher- stellung des Gläubigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger für die Bodmereischuld insoweit persönlich verpflichtet wird, als derselbe aus den ausgelieferten Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befriedigt werden können. Es wird bis zum Beweise des Gegentheiles angenommen, daß der Gläubiger seine vollständige Befriedigung hätte erlangen können. Art. 696. Hat der Rheder in den Fällen der Art. 693, 694, 695 die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479 zur Anwendung. Art. 697. Wird zur Zahlungszeit die Bodmereischuld nicht bezahlt, so kann der Gläubiger den öffentlichen Verkauf des verbodmeten Schiffs und der verbodmeten Ladung, sowie die Ueberweisung der verbodmeten Fracht bei dem zuständigen Gerichte beantragen. Die Klage ist zu richten in Ansehung des Schiffs und der Fracht gegen den Schiffer oder Rheder, in Ansehung der Ladung vor der Auslieferung gegen den Schiffer, nach der Auslieferung gegen den Empfänger, sofern dieselbe sich noch bei ihm oder einem Anderen befindet, welcher sie für ihn besitzt. Zum Nachtheile eines dritten Erwerbers, welcher den Besitz der verbodmeten Ladung in gutem Glauben erlangt hat, kann der Gläubiger von seinen Rechten keinen Gebrauch machen. : Art. 698. Der Empfänger, welchem bei Annahme der verbodmeten Güter bekannt ist, daß auf ihnen eine Bodmereischuld haftet, wird dem Gläubiger für die Schuld bis zum Werthe, welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung hatten, insoweit persönlich verpflichtet, als der Gläubiger, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern Hütte befriedigt werden können. Art. 699. Wird vor dem Antritte der Bodmereireise die Unternehmung aufgegeben, so ist der Gläubiger befugt, die sofortige Bezahlung der Bodmereischuld an dem Orte zu verlangen, an welchem die Bodmerei eingegangen ist; er muß sich jedoch eine Verhältniß mäßige Herabsetzung der Prämie gefallen lassen; bei der Herabsetzung ist vorzugsweise das Verhältniß der bestandenen zu der übernommenen Gefahr maßgebend. 174 Wird die Bodinereireise in einem anderen als dem Bestimmungshafen derselben beendet, so ist die Bodmereischuld ohne einen Abzug von der Prämie in diesem anderen Hafen nach Ablauf der vertragsmäßigen und in deren Ermangelung der achttägigen (Art. 688) Zahlungsfrist zu zahlen. Die Zahlungsfrist wird vom Tage der definitiven Einstellung der Reise berechnet. Soweit in diesem Artikel nicht ein Anderes bestimmt ist, kommen die Art. 689—698 auch in den vorstehenden Fällen zur Anwendung. Art. 700. Die Anwendung der Vorschriften dieses Titels wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Schiffer zugleich Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des Schiffs oder der Ladung oder beider ist, oder daß er auf Grund besonderer Anweisung der Betheiligten die Bodmerei eingegangen ist. Art. 701. Die Bestimmung über die uneigentliche Bodmerei, d. h. diejenige, welche nicht von dem Schiffer als solchem in den im Art. 681 bezeichneten Fällen eingegangen ist, bleiben den Landesgesetzen vorbehalten. Achter Titet. Von -er Haverei. Erster Abschnitt. Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei. Art. 702. Alle Schäden, welche dem Schiffe oder der Ladung oder beiden zum Zwecke der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregeln ferner verursachten Schäden, ingleichen die Kosten, welche zu demselben Zwecke aufgewendet werden, sind große Haverei. Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich getragen. Art. 703. Alle nicht zur großen Haverei gehörige, durch einen Unfall verursachte Schäden und Kosten, soweit letztere nicht unter den Art. 622 fallen, sind besondere Haverei. Die besondere Haverei wird von den Eigenthümern des Schiffs und der Ladung, von jedem für sich allein getragen. 175 Art. 704. Die Anwendung der Bestimmungen über große Haverei wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr in Folge des Verschuldens eines Dritten oder auch eines Betheiligten herbeigeführt ist. Der Betheiligte, welchem ein solches Verschulden zur Last fällt, kann jedoch nicht allein wegen der ihm etwa entstandenen Schäden keine Vergütung fordern, sondern er ist auch den Beitragspflichtigen für den Verlust verantwortlich, welchen sie dadurch erleiden, daß der Schaden als große Haverei zur Vertheilung kommt. Ist die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung verschuldet, so trägt die Folgen dieses Verschuldens auch der Rheder nach Maßgabe der Art. 451, 452. Art. 705. Die Havereivertheilung tritt nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch die Ladung, und zwar jeder dieser Gegenstände entweder ganz oder theilweise, wirklich gerettet worden ist. Art. 706. Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstände beizutragen, wird dadurch, daß derselbe später von besonderer Haverei betroffen wird, nur dann vollständig aufgehoben, wenn der Gegenstand ganz verloren geht. Art. 707. Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen Haverei gehörenden Beschädigung wird durch eine besondere Haverei, welche den beschädigten Gegenstand später trifft, sey es, daß er von neuem beschädigt wird oder ganz verloren geht, nur insoweit aufgehoben, als bewiesen wird, daß der spätere Unfall nicht allein mit dem früheren in keinem Zusammenhange steht, sondern daß er auch den früheren Schaden nach sich gezogen haben würde, wenn dieser nicht bereits entstanden gewesen wäre. Sind jedoch vor Eintritt des späteren Unfalles zur Wiederherstellung des beschädigten Gegenstandes bereits Aufwendungen gemacht, so bleibt rücksichtlich dieser der Anspruch auf Vergütung bestehen. Art. 708. Große Haverei liegt namentlich in folgenden Fällen vor, vorausgesetzt, daß in denselben zugleich die Erfordernisse der Art. 702, 704 und 705 insoweit vorhanden sind, als in diesem Artikel nichts Besonderes bestimmt ist: 1) Wenn Waaren, Schiffstheile oder Schiffsgeräthschaften über Bord geworfen, Masten gekappt, Taue oder Segel weggeschnitten, Anker, Ankertaue oder Ankerketten geschlippt oder gekappt worden sind. 23 176 Sowohl diese Schäden selbst als die durch solche Maßregeln an Schiff oder Ladung ferner verursachten Schäden gehören zur großen Haverei. 2) Wenn zur Erleichterung des Schiffs die Ladung ganz oder theilweise in Leichterfahrzenge übergeladen worden ist. Es gehört zur großen Haverei sowohl der Leichterlohn als der Schaden, welcher bei dem Ueberladen in das Leichterfahrzeug oder bei dem Rückladen in das Schiff der Ladung oder dem Schiffe zugefügt worden ist, sowie der Schaden, welcher die Ladung auf dem Leichterfahrzeuge betroffen hat. Muß die Erleichterung im regelmäßigen Verlaufe der Reise erfolgen, so liegt große Haverei nicht vor. 3) Wenn das Schiff absichtlich auf den Strand gesetzt worden ist, jedoch nur wenn die Abwendung des Unterganges oder der Nehmung damit bezweckt war. Sowohl die durch die Strandung einschließlich der Abbringung entstandenen Schäden, als auch die Kosten der Abbringung gehören zur großen Haverei. Wird das behufs Abwendung des Unterganges auf den Strand gesetzte Schiff nicht abgebracht, oder nach der Abbringung reparaturunfähig (Art. 444) befunden, so findet eine Havereivertheilung nicht Statt. Ist das Schiff gestrandet, ohne daß die Strandung zur Rettung von Schiff und Ladung vorsätzlich herbeigeführt war, so gehören zwar nicht die durch die Strandung veranlaßten Schäden, wohl aber die auf die Abbringung verwendeten Kosten und die zu diesem Zwecke dem Schiffe oder der Ladung absichtlich zugefügten Schäden zur großen Haverei. 4) Wenn das Schiff zur Vermeidung einer dem Schiffe und der Ladung im Falle der Fortsetzung der Reise drohenden gemeinsamen Gefahr in einen Nothhafen eingelaufen ist, wohin insbesondere gehört, wenn das Einlaufen zur nothwendigen Ausbesserung eines Schadens erfolgt, welchen das Schiff während der Reise erlitten hat. Es gehören in diesem Falle zur großen Haverei: die Kosten des Einlaufens und des Auslaufens, die das Schiff selbst treffenden Aufenthaltskosten, die der Schiffsbesatzung während des Aufenthaltes gebührende Heuer und Kost, sowie die Auslagen für die Unterbringung der Schiffsbesatzung am Lande, wenn und so lange dieselbe an Bord nicht hat verbleiben können, ferner, falls die Ladung wegen des Grundes, welcher das Einlaufen in den Nothhafen herbeigeführt hat, gelöscht werden muß, die Kosten des Bon- und An- Bordbringens und die Kosten der Aufbewahrung der Ladung am Lande bis zu dem Zeitpunkte, in welchem dieselbe wieder an Bord hat gebracht werden können. Die sämmtlichen Ausenthaltskosten kommen nur für die Zeit der Fortdauer des Grundes in Rechnung, welcher das Einlaufen in den Nothhafen herbeigeführt hat. Liegt der Grund in einer nothwendigen Ausbesserung des Schiffs, so kommen außerdem die Aufenthaltskosten nur bis zu dem Zeitpunkte in Rechnung, in welchem die Ausbesserung hätte vollendet seyn können. Die Kosten der Ausbesserung des Schiffs gehören nur "insoweit zur großen Haverei, als der auszubessernde Schaden selbst große Haverei ist. 5) Wenn das Schiff gegen Feinde oder Seeräuber vertheidigt worden ist. Die bei der Vertheidigung dem Schiffe oder der Ladung zugefügten Beschädigungen, die dabei verbrauchte Munition und im Falle eine Person der .Schiffsbesatzung bei der Vertheidigung verwundet oder getödtet worden ist, die Heilungs- und Begräbniß-Kosten sowie die zu zahlenden Belohnungen (Art. 523, 524, 549, 551) bilden die große Haverei. 6) Wenn im Falle der Anhaltung des Schiffs durch Feinde oder Seeräuber Schiff und Ladung losgekauft worden sind. Was zum Loskaufe gegeben ist, bildet nebst den durch den Unterhalt und die Auslösung der Geißeln entstandenen Kosten die große Haverei. 7) Wenn die Beschaffung der zur Deckung der großen Haverei während der Reise erforderlichen Gelder Verluste und Kosten verursacht hat, oder wenn durch die Auseinandersetzung unter den Betheiligten Kosten entstanden sind. Diese Verluste und Kosten gehören gleichfalls zur großen Haverei. Dahin werden insbesondere gezählt der Verlust an den während der Reise verkauften Gütern, die Bodmerei-Prämie, wenn die erforderlichen Gelder durch Bodmerei aufgenommen worden sind, und, wenn dieses nicht der Fall ist, die Prämie für Versicherung der aufgewendeten Gelder, die Kosten für die Ermittelung der Schäden und für die Aufmachung der Rechnung über die große Haverei (Dispache). Art. 709. Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werden angesehen: 1) die Verluste und Kosten, welche, wenn auch während der Reise, aus der in Folge einer besonderen Haverei nöthig gewordenen Beschaffung von Geldern entstehen; 2) die Reklame-Kosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen und beide mit Erfolg reklamirt werden; 178 3) die durch Prangen verursachte Beschädigung des Schiffs, seines Zubehörs und der Ladung, selbst wenn, um der Strandung oder Nehmung zu entgehen, geprangt worden ist. Art. 710. In den Fällen der großen Haverei bleiben bei der Schadensberechnung die Beschädigungen und Verluste außer Ansatz, welche die nachstehenden Gegenstände betreffen: 1) die nicht unter Deck geladenen Güter; diese Vorschrift findet jedoch bei der Küstenschifffahrt insofern keine Anwendung, als in Ansehung derselben Deckladungen durch die Landesgesetze für zulässig erklärt sind (Art. 567); 2) diejenigen Güter, worüber weder ein Konnossement ausgestellt ist, noch das Manifest oder Ladebuch Auskunft giebt; 4) die Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere, welche dem Schiffer nicht gehörig bezeichnet sind (Art. 608). Art. 711. Der an dem Schiffe und dem Zubehör desselben entstandene, zur großen Haverei gehörige Schaden ist, wenn die Reparatur während der Reise erfolgt, am Orte der Ausbesserung und vor derselben, sonst an dem Orte, wo die Reise endet, durch Sachverständige zu ermitteln und zu schätzen. Die Taxe muß die Veranschlagung der erforderlichen Reparatur-Kosten enthalten. Sie ist, wenn während der Reise ausgebessert wird, für die Schadensberechnung insoweit maßgebend, als nicht die Ausführungskosten unter den Anschlagssummen bleiben. War die Aufnahme einer Taxe nicht ausführbar, so entscheidet der Betrag der auf die erforderlichen Reparaturen wirklich verwendeten Kosten. ' Insoweit die Ausbesserung während der Reise nicht geschieht, ist die Abschätzung für die Schadensberechnung ausschließlich maßgebend. Art. 712. Der nach Maßgabe des vorstehenden Artikels ermittelte volle Betrag der Reparatur-Kosten bestimmt die zu leistende Vergütung, wenn das Schiff zur Zeit der Beschädigung noch nicht ein volles Jahr zu Wasser war. Dasselbe gilt von der Vergütung für einzelne Theile des Schiffs, namentlich für die Metallhaut, sowie für einzelne Theile des Zubehörs, wenn solche Theile noch nicht ein volles Jahr in Gebrauch waren. In den übrigen Fällen wird von dem vollen Betrage wegen des Unterschiedes zwischen alt und neu ein Drittel, bei den Ankerketten ein Sechstel, bei den Ankern jedoch nichts abgezogen. 1.79 Von dem vollen Betrage kommen ferner in Abzug der volle Erlös oder Werth der etwa noch vorhandenen alten Stücke, welche durch neue ersetzt, sind, oder zu ersetzen sind. Findet ein solcher Abzug und zugleich der Abzug wegen des Unterschiedes zwischen alt und neu Statt, so ist zuerst dieser letztere und sodann erst von dem verbleibenden Betrage der andere Abzug zu machen. Art. 713. Die Vergütung für aufgeopferte Güter wird durch den Marktpreis bestimmt, welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsorte bei Beginn der Löschung des Schiffs haben. ^ In Ermangelung eines Marktpreises, oder insofern über denselben oder über dessen Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Qualität der Güter, Zweifel bestehen, wird der Preis durch Sachverständige ermittelt. ^ Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und, Unkosten in Folge des Verlustes der Güter erspart wird. ^ Zu den aufgeopferten Gütern gehören auch diejenigen, welche zur Deckung der großen Haverei verkauft worden sind (Art. 708 Ziffer 7). Art. 714. Die Vergütung für Güter, welche eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten haben, wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem durch Sachverständige zu ermittelnden Verkaufswerthe, welchen hie Güter in beschädigtem Zustande am Bestimmungsorte bei Beginn der Löschung des Schiffs haben, und dem im vorstehenden Artikel bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und Unkosten, soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind. Art. 715. Die vor, Lei oder nach dem Havereifalle entstandenen, zur großen Haverei nicht gehörenden Werthsverringerungen und Verluste find bei Berechnung der Vergütung (Art. 713, 714) in Abzug zu bringen. Art. 716. ' r' Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht im Bestimmungshafen, sondern an einem andern Orte, so tritt dieser letztere, endet sie durch Verlust des Schiffs, so tritt der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist, für die Ermittelung der Vergütung an die Stelle des Bestimmungsortes. ^ Art. 717. Die Vergütung für entgangene Fracht wird bestimmt durch den Frachtbetrag, welcher für die aufgeopferten Güter zu entrichten gewesen seyn würde, wenn die- 180 selben mit dem Schiffe an dem Orte ihrer Bestimmung, oder, wenn dieser von dem Schiffe nicht erreicht wird, an dem Orte angelangt wären, wo die Reise endet. Art. 718. Der gesammte Schaden, welcher die große Haderet bildet, wird über das Schiff, die Ladung und die Fracht nach Verhältniß des Werthes und des Betrages derselben vertheilt. Art. 719. Das Schiff nebst Zubehör trägt bei: 1) mit dem Werthe, welchen es in dem Zustande am Ende der Reise bei Beginn der Löschung hat; 2) mit dem als große Haderet in Rechnung kommenden Schaden an Schiff und Zubehör. Von dem unter Ziffer 1 bezeichneten Werthe ist der noch vorhandene Werth derjenigen Reparaturen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach dem Haverei- Falle erfolgt sind. Art. 720. Die Ladung trägt bei: 1) mit den am Ende der Reise bei Beginn der Löschung noch vorhandenen Gütern, oder, wenn die Reise durch den Verlust des Schiffs endet (Art. 716), mit den in Sicherheit gebrachten Gütern, soweit in beiden Fällen diese Güter sich zur Zeit des Haverei-Faües am Bord des Schiffs oder eines Leichterfahrzeuges (Art. 708 Ziffer 2) befunden haben; 2) mit den aufgeopferten Gütern (Art. 713). Art. 721. Bei Ermittelung des Beitrages kommt in Ansatz: 1) für die Güter, welche unversehrt sind, der Marktpreis oder der durch Sachverständige zu ermittelnde Preis (Art. 713), welchen dieselben am Ende der Reise bei Beginn und am Orte der Löschung des Schiffs, oder, wenn die Reise durch Verlust des Schiffs endet (Art. 716), zur Zeit und am Orte der Bergung haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Unkosten;^ 2) für die Güter, welche während der Reise verdorben sind oder eine zur großen Haverei nicht gehörige Beschädigung erlitten haben, der durch Sachverständige zu ermittelnde Verkaufswerth (Art. 714), welchen die Güter im beschädigten Zustande zu der unter Ziffer 1 erwähnten Zeit und an dem dort bezeichneten Orte haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Unkosten; 181 3) für die Güter, welche aufgeopfert worden sind, der Betrag, welcher nach Art. 713 für dieselben als große Haverei in Rechnung kommt; 4) für die Güter, welche eine zur großen Haverei gehörige Peschädigung erlitten haben, der nach der Bestimmung unter Ziffer 2 zu ermittelnde Werth, welchen die Güter im beschädigten Zustande haben, und der Werthsunterschied, welcher nach Art. 714 für die Beschädigung als große Haverei in Rechnung kommt. Art. 722. Sind Güter geworfen, so haben dieselben zu der gleichzeitigen oder einer späteren großen Haverei im Falle ihrer Bergung uur dann beizutragen, wenn der Eigenthümer eine Vergütung verlangt. Art. 723. Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Drittel: 1) des Brutto-Betrages, welcher verdient ist; 2) des Betrages, welcher nach Art. 717 als große Haverei in Rechnung kommt. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die auf zwei Drittel- bestimmte Quote bis auf die Hälfte zu ermäßigen. Ueberfahrtsgelder tragen bei mit dem Betrage, welcher im Falle des Verlustes des Schiffs eingebüßt wäre (Art. 671), nach Abzug der Unkosten, welche alsdann erspart seyn würden. Art. 724. Haftet auf einem beitragspflichtigen Gegenstände eine, in einem späteren Nothfalle sich gründende Forderung, so trägt der Gegenstand nur mit seinem Werthe nach Abzug dieser Forderung bei. Art. 725. Zur großen Haverei tragen nicht bei: 1) die Kriegs- und Muud-Vorräthe des Schiffs; 2) die Heuer und' Effekten der Schiffsbesatzung; 3) die Reise-Effekten der Reisenden. Sind Vorräthe oder Effekten dieser Art aufgeopfert, oder haben sie eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten, so wird für dieselben nach Maßgabe der Art. 713—717 Vergütung gewährt; für Effekten, welche in Kostbarkeiten, Geldern und Werthpapieren bestehen, wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn dieselben dem Schiffer gehörig bezeichnet sind (Art. 608). Vorräthe und Effekten, für welche eine Vergütung gewährt wird, tragen mit dem Werthe oder dem Werthsunterschiede bei, welcher als große Haverei in Rechnung kommt. 182 Die im Art. 710 erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, soweit sie gerettet sind. Die Bodmereigelder sind nicht beitragspflichtig. Art. 726. Wenn nach dem Haverei-Falle und bis zum Beginn der Löschung am Ende der Reise ein beitragspflichtiger Gegenstand ganz verloren geht (Art. 706), oder zum Theil verloren geht oder im Werthe verringert wird, wohin insbesondere der Fall des Art. 724 gehört, so tritt eine verhältnißmäßige Erhöhung der von den übrigen Gegenständen zu entrichtenden Beiträge ein. Ist erst nach Beginn der Löschung der Verlust oder die Werthsverriugerung erfolgt, so geht der Beitrag, welcher auf den Gegenstand fällt, soweit dieser zur Berichtigung desselben unzureichend geworden ist, den Vergütungsberechtigten verloren. Art. 727. Die Vergütungsberechtigten haben wegen der von dem Schiffe und der Fracht zu entrichtenden Beiträge die Rechte von Schiffsgläubigern (Tit. 10). Auch in Ansehung der beitragspflichtigen Güter steht ihnen an den einzelnen Gütern wegen des von diesen zu entrichtenden Beitrages ein Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann jedoch nach der Auslieferung der Güter nicht zum Nachtheile des dritten Erwerbers, welcher den Besitz in gutem Glauben erlangt hat, geltend gemacht, werden. Art. 728. Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrages wird durch den Haverei-Fäll an sich nicht begründet. Der Empfänger beitragspflichtiger Güter wird jedoch, wenn ihm bei der Annahme der Güter bekannt ist, daß davon ein Beitrag zu entrichten sey, für den letzteren bis zum Werthe, welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung hatten, insoweit persönlich verpflichtet, als der Beitrag, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätte geleistet werden können. Art. 729. Die Feststellung und Vertheilung der Schäden erfolgt an dem Bestimmungsorte und, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, wo die Reise endet. Art. 730. Der Schiffer ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispache ohne Verzug zu veranlassen. Handelt er dieser Verpflichtung zuwider, so macht er sich jedem Be- theiligten verantwortlich. 183 Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt, so kann jeder Betheiligte die Aufmachung in Antrag bringen und betreiben. Art. 731. Im Gebiete dieses Gesetzbuches wird die Dispache durch die ein für allemal bestellten oder in deren Ermangelung durch die vom Gerichte besonders ernannten Personen (Dispacheure) aufgemacht. Jeder Betheiligte ist verpflichtet, die zur Aufmachung der Dispache erforderlichen Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat, namentlich Chartepartieen, Konnossemente und Fakturen, dem Dispacheur mitzutheilen. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, über das Verfahren bei Aufmachung der Dispache und die Ausführung derselben nähere Bestimmungen zu erlassen. Art. 732. Für die von dem Schiffe zu leistenden Beiträge ist den Ladungsbetheiligten Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen darf, in welchem nach Art. 729 die Feststellung und Vertheilung der Schäden erfolgen muß. Art. 733. Der Schiffer darf Güter, auf welchen Havereibeiträge haften, .vor Berichtigung oder Sicherstellung der letzteren (Art. 616) nicht ausliefern, widrigenfalls er, unbeschadet der Haftung der Güter, für die Beiträge persönlich verantwortlich wird. Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet/'so kommen die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479 zur Anwendung. Das an den beitragspflichtigen Gütern den Bergütungsberechtigten zustehende Pfandrecht wird für diese durch den Verfrachter ausgeübt. Art. 734. Hat der Schiffer zur Fortsetzung der Reise, jedoch zum Zwecke einer nicht zur großen Haverei gehörenden Aufwendung, die Ladung verbodmet, oder über einen Theil derselben durch Verkauf oder durch Verwendung verfügt, so ist der Verlust, welchen ein Ladungsbetheiligter dadurch erleidet, daß er wegen seiner Ersatzansprüche aus Schiff und Fracht gar nicht oder nicht vollständig befriedigt werden kann (Art. 509, 510, 613), von sämmtlichen Ladungsbetheiligten nach den Grundsätzen der großen Haverei zu tragen. Bei der Ermittelung des Verlustes ist in dem Verhältnisse zu den Ladungsbetheiligten in allen Fällen, namentlich auch im Falle des zweiten Absatzes des Art. 613, die im Art. 713 bezeichnete Vergütung maßgebend. Mit dem Werthe, durch welchen diese Vergütung bestimmt wird, tragen die verkauften Güter auch zu einer etwa eintretenden großen Haverei bei (Art. 720). 24 184 Art. 735. Ueber die außerdem nach den Grundsätzen der großen Haderet zu verteilenden Schäden und Kosten bestimmt der Art. 637. Die in den Fällen des Art. 637 und des Art. 734 zu entrichtenden Beiträge und eintretenden Vergütungen stehen in allen rechtlichen Beziehungen den Beiträgen und Vergütungen in Fällen der großen Haderet gleich. Zweiter Abschnitt. Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen. Art. 736. Wenn zwei Schiffe zusammenstoßen und entweder auf einer oder auf beiden Seiten durch den Stoß Schiff oder Ladung allein, oder Schiff und Ladung beschädigt werden oder ganz verloren gehen, so ist, falls eine Person der Besatzung des einen Schiffs durch ihr Verschulden den Zusammenstoß herbeigeführt hat, der Rheder dieses Schiffs nach Maßgabe der Art. 451 und 452 verpflichtet, den durch den Zusammenstoß dem anderen Schiffe und dessen Ladung zugefügten Schaden zu ersetzen. Die Eigenthümer der Ladung beider Schiffe sind zum Ersatze des Schadens beizutragen nicht verpflichtet. Die persönliche Verpflichtung der zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen, für die Folgen ihres Verschuldens aufzukommen, wird durch diesen Artikel nicht berührt. Art. 737. Fällt keiner Person der Besatzung des einen oder des anderen Schiffs ein Verschulden zur Last, oder ist der Zusammenstoß durch beiderseitiges Verschulden herbeigeführt, so findet ein Anspruch auf Ersatz des dem einen oder anderen oder beiden Schiffen zugefügten Schadens nicht Statt. Art. 738. Die beiden vorstehenden Artikel kommen zur Anwendung ohne Unterschied, ob beide Schiffe oder das eine oder das andere sich in der Fahrt oder im Treiben befinden, oder vor Anker oder am Lande befestigt liegen. Art. 739. Ist ein durch den Zusammenstoß beschädigtes Schiff gesunken, bevor es einen Hafen erreichen konnte, so wird vermuthet, daß der Untergang des Schiffs eine Folge des Zusammenstoßes war. Art. 740. Wenn sich das Schiff unter der Führung eines Zwangslootsen befunden hat 185 und die zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt haben, so ist der Rheder des Schiffs von der Verantwortung für den Schaden frei, welcher durch den von dem Lootsen verschuldeten Zusammenstoß entstanden ist. - Art. 741. Die Vorschriften dieses Abschnittes kommen auch dann zur Anwendung, wenn mehr als zwei Schiffe zusammenstoßen. n Ist in einem solchen Falle der Zusammenstoß durch eine Person der Besatzung des einen Schiffs verschuldet, so haftet der Rheder des letzteren auch für den Schaden, welcher daraus entsteht, daß durch den Zusammenstoß dieses Schiffs mit einem anderen der Zusammenstoß dieses anderen Schiffs mit einem dritten verursacht ist. Neunter Titel. Von der Bergung und Hilfsleistung in Seenoth. Art. 742. Wird in einer Seenoth ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise, nachdem sie der Verfügung der Schiffsbesatzung entzogen oder von derselben verlassen waren, von dritten Personen an sich genommen und in Sicherheit gebracht, so haben diese Personen Anspruch auf Bergelohn. Wird außer dem vorstehenden Falle ein Schiff oder dessen Ladung durch Hülfe dritter Personen aus einer Seenoth gerettet, so haben dieselben nur Anspruch aus Hülfslohn. Der Schiffsbesatzung des verunglückten oder gefährdeten Schiffs steht ein Anspruch auf Berge- oder Hülfs-Lohn nicht zu. . ^ Art. 743. Wenn noch während der Gefahr ein Vertrag über die Höhe des Berge- oder Hülfs-Lohns geschloffen ist, so kann derselbe wegen erheblichen Uebermaßes der zugesicherten Vergütnng angefochten und die Herabsetzung der letzteren auf das den Umständen entsprechende Maß verlangt werden. Art. 744. In Ermangelung einer Vereinbarung wird die Höhe des Berge- oder Hülfs-» Lohns von dem Richter unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach billigem Ermessen in Geld festgesetzt. Art. 745. Der Berge- oder Hülfs-Lohn umfaßt zugleich die Vergütung für die Aufwendungen, welche zum Zwecke des Bergend und Rettens geschehen sind. 24 * 186 Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Behörden, die von den geborgenen oder geretteten Gegenständen zu entrichtenden Zölle und sonstigen Abgaben und die Kosten zum Zwecke der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung derselben. Art. 746. Bei der Bestimmung des Betrages des Berge- oder Hülfs-Lohns kommen insbesondere in Anschlag: der bewiesene'Eifer, die verwendete Zeit, die geleisteten Dienste, die geschehenen Aufwendungen, die Zahl der thätig gewesenen Personen, die Gefahr, welcher dieselben ihre Person und ihre Fahrzeuge unterzogen haben, sowie die Gefahr, welche den geborgenen oder geretteten Gegenständen gedroht hat, und der nach Abzug der Kosten (Art. 745 Abs. 2) verbliebene Werth derselben. Art. 747. Der Berge- oder Hülfs-Lohn darf ohne den übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht auf eiue Quote des Werthes der geborgenen oder geretteten Gegenstände festgesetzt werden. Art. 748. Der Betrag des Bergelohns soll den dritten Theil des Werthes der geborgenen Gegenstände (Art. 746) nicht übersteigen. Nur ausnahmsweise, wenn die Bergung mit ungewöhnlichen Anstrengungen und Gefahren verbunden war und jener Werth zugleich ein geringer ist, kann der Betrag bis zur Hälfte des Werthes erhöht werden. Art. 749. Der Hülfslohn ist stets unter dem Betrage festzusetzen, welchen der Bergelohn unter sonst gleichen Umständen erreicht haben würde. Auf den Werth der geretteten Gegenstände ist bei Bestimmung des Hülfslohns nur eine untergeordnete Rücksicht zu nehmen. Art. 750. Haben mehrere Personen an der Bergung oder Hülfsleistung sich betheiligt, so wird der Berge- oder Hülfs-Lohn unter dieselben nach Maßgabe der persönlichen und sachlichen Leistungen der Einzelnen und im Zweifel nach der Kopfzahl vertheilt. Zur gleichmäßigen Theilnahme sind auch diejenigen berechtigt, welche in derselben Gefahr der Rettung von Menschen sich unterzogen haben. Art. 751. Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise von einem anderen Schiffe geborgen oder gerettet, so wird der Berge- oder Hülfs-Lohn zwischen dem Rheder, dem Schiffer und der übrigen Besatzung des anderen Schiffs, sofern nicht durch Vertrag unter ihnen ein Anderes bestimmt ist, in der Art vertheilt, daß der Rheder die Hälfte, der Schiffer ein Viertel und die übrige Besatzung zusammen gleichfalls ein Viertel erhalten. Die Vertheilung unter die letztere erfolgt nach Verhältniß der Heuer, welche dem Einzelnen gebührt oder seinem Range nach gebühren würde. Art. 752. Auf Berge- und Hülss- Lohn hat keinen Anspruch: 1) wer seine Dienste aufgedrungen, insbesondere ohne Erlaubniß des anwesenden Schiffers das Schiff betreten hat; 2) wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigenthümer oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat. Art. 753. Wegen der Bergungs- und Hülss - Kosten, wozu auch der Berge- und Hülfs- Lohn gezählt wird, steht dem Gläubiger ein Pfandrecht an den geborgenen oder geretteten Gegenständen, an den geborgenen Gegenständen bis zur Sicherheitsleistung zugleich das Zurückbehaltungsrecht zu. In Ansehung der Geltendmachung des Pfandrechts finden die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 697 Anwendung. Art. 754. Der Schiffer darf die Güter vor Befriedigung oder Sicherstellung des Gläubigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger insoweit persönlich verpflichtet wird, als derselbe aus den ausgelieferten Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befriedigt werden können. Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet^ so kommen die Vorschriften des zweiten und dritten Absatzes des Art. 479 zur Anwendung. Art. 755. Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der Bergungs- und Hülfs- Kosten wird durch die Bergung oder Rettung an sich nicht begründet. Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei Annahme derselben bekannt ist, daß davon Bergungs- oder Hülss-Kosten zu berichtigen seyen, für diese Kosten insoweit Persönlich verpflichtet, als dieselben, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätten berichtiget werden können. Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausgelieferten Gütern geborgen oder gerettet, so geht die persönliche Haftung des Empfängers über den Betrag nicht hinaus/ welcher bei Vertheilung der Kosten über sämmtliche Gegenstände auf die ausgelieferten Güter fällt. 188 ,iil l Art. 756. l>j ui. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, die Vorschriften dieses Titels zu ergänzen. ^ b Dieselben können bestimmen, daß über die Verpflichtung zur Zahlung eines Berge?--oder Hülfslohns oder über den Betrag desselben von einer anderen als einer richterlichen Behörde unter Vorbehalt des Rechtsweges (Art. 744)nzu entscheiden sey. Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Wiedernehmung eines von dem Feinde genommenen Schiffs werden durch die Vorschriften dieses Titels nicht berührt. Zehnter Titel. Von den Schiffsgläubigern. Art. 757. Die nachbenannten Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers: 1) die Kosten des Zwangsverkaufs des Schiffs; zu diesen gehören auch die s- Kosten der Vertheilung des Kaufgeldes, sowie die etwaigen Kosten der Bewachung, Verwahrung und Erhaltung des Schiffs und seines Zubehörs seit - der Einleitung des Zwangsverkaufs oder seit der derselben vorausgegangenen Beschlagnahme; . , 2) die in der Ziffer 1 nicht begriffenen Kosten der Bewachung und Verwahrung des Schiffs und seines Zubehörs seit der Einbringung des Schiffs in i den letzten Hafen, falls das-Schiff im Wege der-Zwangsvollstreckung verkauft ist;- ur- ,6! p ^ > 3) die öffentlichen Schiffs-, Schifffahrts- und, Hafen-Abgaben, insbesondere die Tonnen-, Leuchtfeuer-, Quarantäne- und Hafen-Gelder; 4) die aus den Dienst- und Heuer-Verträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung; 5) die Lootsengelder sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs- und Reklame- Kosten; ll 6) die Beiträge des Schiffs zur großen Haverei; 7) die Forderungen der Bodmereigläubiger, welchen das Schiff verbodmet ist, sowie die Forderungen aus sonstigen Kredit-Geschäften, welche der Schiffer als solcher während des Aufenthalts des Schiffs außerhalb des Heimaths- hafens in Nothfällen abgeschlossen hat (Art. 497, 510), auch wenn er Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des Schiffs ist; den Forderungen aus solchen Kredit-Geschäften stehen die Forderungen'wegen Lieferungen oder Leistungen gleich, welche ohne Gewährung eines Kredits dem Schiffer als solchem während des Aufenthalts des Schiffs außerhalb des Heimathshafens in Nothfällen zur Erhaltung des Schiffs oder zur Ausführung der Reise gemacht sind, soweit diese Lieferungen oder Leistungen zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich waren; 8) die Forderungen wegen Nichtlieferung oder Beschädigung der Ladungsgüter und der im zweiten Absätze des Art. 674 erwähnten Reise-Effekten; 9) die nicht unter eine der vorigen Ziffern fallenden Forderungen aus Rechtsgeschäften, welche der Schiffer als solcher kraft ferner gesetzlichen Befugnisse und nicht mit Bezug aus eine besondere Vollmacht geschloffen hat (Art. 452 Ziffer 1), sowie die nicht unter eine der vorigen Ziffern fallenden Forderungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger oder mangelhafter Erfüllung eines von dem Rheder abgeschlossenen Vertrages, insofern die Ausführung des letzteren zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat (Art. 452 Ziffer 2); 10) die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (Art. 451 und 452 Ziffer 3), auch wenn dieselbe zugleich Miteigenthümer oder Älleineigenthümer des Schiffs ist. Art. 758. Den Schiffsgläubigern, welchen das Schiff nicht schon durch Verbodmung verpfändet ist, steht ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiffe und dem Zubehör desselben zu. Das Pfandrecht ist gegen dritte Besitzer des Schiffs versolgbar. Art. 759. Das gesetzliche Pfandrecht eines jeden dieser Schiffsgläubiger erstreckt sich außerdem auf die Brutto-Fracht derjenigen Reise, aus welcher seine Forderung entstanden ist. Art. 760. Als eine Reise im Sinne dieses Titels wird diejenige angesehen, zu welcher das Schiff von neuem ausgerüstet, oder welche entweder auf Grund eines neuen Frachtvertrages oder nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird. Art. 761. Den im Art. 757 unter Ziffer 4 aufgeführten Schiffsgläubigern steht wegen der aus einer späteren Reise entstandenen Forderungen zugleich ein gesetzliches Pfandrecht an der Fracht der früheren Reisen zu, sofern die verschiedenen Reisen unter denselben Dienst- und Heuer-Vertrag fallen (Art. 521, 536,-538, 554). Art. 762. Auf das dem Bodmereigläubiger in Gemäßheit des Art. 680 zustehende Pfand- 190 recht finden dieselben Vorschriften Anwendung, welche für das gesetzliche Pfandrecht der übrigen Schiffsgläubiger gelten. Der Umfang des Pfandrechts des Bodmereigläubigers bestimmt sich jedoch nach dem Inhalt des Bodmerei-Vertrages (Art. 681). Art. 763. Das einem Schiffsgläubiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße für Kapital, Zinsen, Bodmerei - Prämie und Kosten. , Art. 764. Der Schiffsgläubiger, welcher sein Pfandrecht verfolgt, kann sowohl den Rheder als auch den Schiffer belangen, den Letzteren auch dann, wenn das Schiff in dem Heimathshafen liegt (Art. 495). Das gegen den Schiffer ergangene Erkenntniß ist in Ansehung des Pfandrechts gegen den Rheder wirksam. Art. 765. Auf die Rechte eines Schiffsgläubigers hat es keinen Einfluß, daß der Rheder für die Forderung bei deren Entstehung oder später zugleich persönlich verpflichtet wird. Diese Vorschrift findet insbesondere auf die Forderungen der Schiffsbesatzung aus den Dienst- und Heuer-Verträgen Anwendung (Art. 453). Art. 766. Gehört das Schiff einer Rhederei, so haftet das Schiff und die Fracht den Schiffsgläubigern in gleicher Weise, als wenn das Schiff nur einem Rheder gehörte. Art. 767. Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger am Schiffe erlischt: 1) durch den im Inlands im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten Verkauf des Schiffs; an Stelle des letzteren tritt für die Schiffsgläubiger das Kaufgeld. Es müssen die Schiffsgläubiger zur Wahrnehmung ihrer Rechte öffentlich aufgefordert werden; im Uebrigen bleiben die Vorschriften über das den Verkauf betreffende Verfahren den Landesgesetzen vorbehalten; 2) durch den von dem Schiffer im Falle der zwingenden Nothwendigkeit auf Grund seiner gesetzlichen Befugnisse bewirkten Verkauf des Schiffs (Art. 499); an Stelle des letzteren tritt für die Schiffsgläubiger das Kaufgeld, so lange es bei dem Käufer aussteht, oder noch in den Händen des Schiffers ist. 191 Art. 768. Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, zu bestimmen, daß auch in anderen Veräußerungsfällen die Pfandrechte erlöschen, wenn die Schiffsgläubiger zur Anmeldung der Pfandrechte ohne Erfolg öffentlich aufgefordert sind, oder wenn die Schiffsgläubiger ihre Pfandrechte innerhalb einer bestimmten Frist, seitdem das Schiff in dem Heimathshafen oder in einem inländischen Hafen sich befunden hat, bei der zuständigen Behörde nicht angemeldet haben. Art. 769. Der Art. 767 findet keine Anwendung, wenn nicht das ganze Schiff, sondern nur eine oder mehrere Schiffs-Parten veräußert werden. Art. 770. In Ansehung des Schiffs haben die Kosten des Zwangsverkaufs (Art. 757 Ziffer 1) und die Bewachungs- und Verwahrungs-Kosten seit der Einbringung in den letzten Hafen (Art. 757 Ziffer 2) vor allen anderen Forderungen der Schiffsgläubiger den Vorzug. Die Kosten des Zwangsverkaufs gehen den Bewachungs- und VerwahrungsKosten seit der Einbringung in den letzten Hafen vor. Art. 771. Von den übrigen Forderungen gehen die, die letzte Reise (Art. 760) betreffenden Forderungen, zu welchen auch die nach der Beendigung der letzten Reise entstandenen Forderungen gerechnet werden, den Forderungen vor, welche die früheren Reisen betreffen. Von den Forderungen/ welche nicht die letzte Reise betreffen, gehen die eine spätere Reise betreffenden denjenigen vor, welche eine frühere Reise betreffen. Den im Art. 757 unter Ziffer 4 aufgeführten Schiffsgläubigern gebührt jedoch wegen der eine frühere Reise betreffenden Forderungen dasselbe Vorzugsrecht, welches ihnen wegen der eine spätere Reise betreffenden Forderungen zusteht, sofern die verschiedenen Reisen unter denselben Dienst- oder Heuer-Vertrag fallen. Wenn die Bodmereireise mehrere Reisen im Sinne des Art. 760 umfaßt, so steht der Bodmereigläubiger denjenigen Schiffsgläubigern nach, deren Forderungen die nach Vollendung der ersten dieser Reisen angetretenen späteren Reisen betreffen. Art. 772. Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen, welche als dieselbe Reise betreffend anzusehen sind (Art. 771), werden in nachstehender Ordnung berichtigt: 1) die öffentlichen Schiffs-, Schiffsahrts- und Hafen-Abgaben (Art. 757 Ziffer 3); 25 192 2) die aus den Dienst- und Heuer-Verträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung (Art. 757 Ziffer 4); 3) die Lootsengelder sowie die Bergnngs-, Hülfs-, Loskaufs- und Reklame- Kosten (Art. 757 Ziffer 5), die Beiträge des Schiffs zur großen Haverei (Art. 757 Ziffer 6), die Forderungen aus den von dem Schiffer in Noth- fällen abgeschlossenen Bodmerei- und sonstigen Kredit-Geschäften sowie die diesen Forderungen gleichzuachtenden Forderungen (Art. 757 Ziffer 7); 4) die Forderungen wegen Nichtabliefernng oder Beschädigung von Gütern und Reise-Effekten (Art. 757 Ziffer 8); 5) die im Art. 757 unter Ziffer 9 und 10 aufgeführten Forderungen. Art. 773. Bon den unter Ziffer 1, 2, 4 und 5 des Art. 772 aufgeführten Forderungen sind die unter derselben Ziffer dieses Artikels aufgeführten gleichberechtigt. Von den unter Ziffer 3 des Art. 772 aufgeführten Forderungen geht dagegen die später entstandene der früher entstandenen vor; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt. Hat der Schiffer aus Anlaß desselben Nothfalles verschiedene Geschäfte abgeschlossen (Art. 757 Ziffer 7), so gelten die daraus herrührenden Forderungen als gleichzeitig entstanden. Forderungen aus Kredit-Geschäften, namentlich aus Bodmereiverträgen, welche der Schiffer zur Berichtigung früherer, unter die Ziffer 3 des Art. 772 fallender Forderungen eingegangen ist, sowie Forderungen aus Verträgen, welche derselbe behufs Verlängerung der Zahlnngszeit, Anerkennung oder Erneuerung solcher früherer Forderungen abgeschlossen hat, haben auch dann, wenn das Kredit-Geschäft oder der Vertrag zur Fortsetzung der Reise nothwendig war, nur dasjenige Vorzugsrecht, welches der früheren Forderung zustand. Art. 774. Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger an der Fracht (Art. 759) ist nur so lange wirksam, als die Fracht noch aussteht, oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers sind. Auch auf dieses Pfandrecht finden die in den vorstehenden Artikeln über die Rangordnung enthaltenen Bestimmungen Anwendung. Im Falle der Cession der Fracht kann das Pfandrecht der Schiffsgläubiger, so lange die Fracht noch aussteht, oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers sind, auch dem Cessionar gegenüber geltend gemacht werden. Insoweit der Rheder die Fracht eingezogen hat, haftet er den Schiffsgläubigern, welchen das Pfandrecht dadurch ganz oder zum Theil entgeht, persönlich 193 und zwar einem jeden in Höhe desjenigen Betrages, welcher für denselben bei Bertheilung des eingezogenen Betrages nach der gesetzlichen Rangordnung sich ergiebt. ? Dieselbe persönliche Haftung des Rheders tritt ein in Ansehung der am Abladungsorte zur Abladungszeit üblichen Fracht für die Güter, welche für seine Rechnung abgeladen sind. Art. 775. Hat der Rheder die Fracht zur Befriedigung eines oder mehrerer Gläubiger, welchen ein Pfandrecht an derselben zustand, verwendet, so ist er den Gläubigern, welchen der Vorzug gebührt hätte, nur insoweit verantwortlich, als erwiesen wird, daß er dieselben wissentlich verkürzt hat. Art. 776. Insoweit der Rheder in den im Art. 767 unter Ziffer 1 und 2 erwähnten Fällen das Kaufgeld eingezogen hat, haftet er in Höhe des eingezogenen Betrages sämmtlichen Schiffsgläubigern in gleicher Weise persönlich, wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht (Art. 774, 775). I Art. 777. Wenn der Rheder, nachdem er von der Forderung eines Schiffsgläubigers, für welche er nur mit Schiff und Fracht haftet, Kenntniß erhalten hat, das Schiff ^ zu einer neuen Reise (Art. 760) in See sendet, ohne daß das Interesse des ^ Schiffsgläubigers es geboten hat, so wird er für die Forderung in Höhe desjenigen Betrages zugleich persönlich verpflichtet, welcher für den Gläubiger sich ergeben haben würde, falls der Werth, welchen das Schiff bei Antritt der Reise hatte, unter die Schiffsgläubiger nach der gesetzlichen Rangordnung vertheilt worden wäre. Es wird bis zum Beweise des Gegentheils angenommen, daß der Gläubiger bei dieser Vertheilung seine vollständige Befriedigung erlangt haben würde. Die persönliche Verpflichtung des Rheders, welche aus der Einziehung der dem Gläubiger haftenden Fracht entsteht (Art. 774), wird durch diesen Artikel nicht ? berührt. Art. 778. Die Vergütung für Aufopferung oder Beschädigung in Fällen der großen Haverei tritt für die Schiffsgläubiger an Stelle desjenigen, wofür die Vergütung bestimmt ist. Dasselbe gilt von der Entschädigung, welche im Falle des Verlustes oder der » Beschädigung des Schiffs oder wegen entzogener Fracht im Falle des Verlustes oder 25 * 194 der Beschädigung von Gütern dem Rheder von demjenigen gezahlt werden muß, welche^ den Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat. Ist die Vergütung oder Entschädigung von dem Rheder eingezogen, so haftet er in Höhe des eingezogenen Betrages den Schiffsgläubigern in gleicher Art persönlich, wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht (Art. 774, 775). Art. 779. Im Falle der Konkurrenz der Schiffsgläubiger, welche ihr Pfandrecht verfolgen, mit anderen Pfandgläubigem oder sonstigen Gläubigern, haben die Schiffsgläubiger den Vorzug. Art. 780. Die Bestimmungen der Art. 767 und 769 über das Erlöschen der Pfandrechte der Schiffsgläubiger finden auch Anwendung auf die sonstigen Pfandrechte, welche nach den Landesgesetzen an dem Schiffe oder einer Schiffs-Part^ durch Willenserklärung oder Gesetz erworben und gegen den dritten Besitzer Verfolgbar sind. -"l, Die Vorschrift des Art. 767 Ziffer 1 tritt auch rücksichtlich der auf einer Schiffs-Part haftenden Pfandrechte im Falle des Zwangsverkaufs dieser Schiffs- Part ein. Im Uebrigen werden die Rechte der im ersten Absätze erwähnten Pfandgläubiger nicht nach den Bestimmungen dieses Titels, sondern nach den Landesgesetzen beurtheilt. Art. 781. Von den auf den Gütern wegen der Fracht, der Bodmereigelder, der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs- und Hülfs-Kosten (Art. 624, 626, 680, 727, 753) haftenden Pfandrechten steht das wegen der Fracht allen übrigen nach; unter diesen übrigen hat das später entstandene vor dem früher entstandenen den Vorzug; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt. Die Forderungen aus den von dem Schiffer aus Anlaß desselben Nothfalles abgeschlossenen Geschäften gelten als gleichzeitig entstanden. In den Fällen der großen Haverei und des Verlustes oder der Beschädigung durch rechtswidrige Handlungen kommen die Vorschriften des Art. 778 und in dem Falle des von dem Schiffer zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes nach Maßgabe des dritten Absatzes des Art. 504 bewirkten Verkaufs die Vorschriften des Art. 767 Ziffer 2 und wenn derjenige, für dessen Rechnung der Verkauf geschehen ist, das Kaufgeld einzieht, der Art. 776 zur Anwendung. Elfter Titel. Von der Versicherung gegen die Gefahren der Seefchisffahrt. Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze. Art. 782. Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches Jemand daran hat, daß Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschifffahrt bestehe, kann Gegenstand der Seeversicherung seyn. Art. 783. Es können insbesondere versichert werden: das Schiff; die Fracht; die Ueberfahrtsgelder; die Güter; die Bodmereigelder; die Havereigelder; andere Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, Ueberfahrtsgelder oder Güter dienen; der von der Ankunft der Güter am Bestimmungsorte erwartete Gewinn (imaginäre Gewinn); die zu verdienende Provision; die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Rückversicherung). In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten. Art. 784. Die Heuerforderung des Schiffers und der Schiffsmannschaft kann nicht versichert werden. Art. 785. Der Versicherungsnehmer kann entweder sein eigenes Interesse (Versicherung für eigene Rechnung) oder das Interesse eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung) und in dem letzteren Falle mit oder ohne Bezeichnung der Person des Versicherten unter Versicherung bringen. Es kann im Vertrage auch unbestimmt gelassen werden, ob die Versicherung für eigene oder für fremde Rechnung genommen wird (für Rechnung „wen es angeht"). Ergiebt sich bei einer Versicherung für Rechnung „wen es angeht", daß dieselbe für fremde Rechnung genommen ist, so kommen die Vorschriften über die Versicherung für fremde Rechnung zur Anwendung. 196 Die Versicherung gilt als für eigene Rechnung des Versicherungsnehmers geschlossen > wenn der Vertrag nicht ergiebt, daß sie für fremde Rechnung oder für Rechnung „wen es angeht" genommen ist. Art. 786. Die Versicherung für fremde Rechnung ist für den Versicherer nur dann verbindlich, wenn entweder der Versicherungsnehmer zur Eingehung derselben von dein Versicherten beauftragt war, oder wenn der Mangel eines solchen Auftrages von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschlüsse des Vertrages dem Versicherer angezeigt wird. Ist die Anzeige unterlassen, so kann der Mangel des Auftrages dadurch nicht ersetzt werden, daß der Versicherte die Versicherung nachträglich genehmigt. Ist die Anzeige erfolgt, so ist die Verbindlichkeit der Versicherung für den Versicherer von der nachträglichen Genehmigung des Versicherten nicht abhängig. Der Versicherer, für welchen nach den Bestimmungen dieses Artikels der Versicherungsvertrag unverbindlich ist, hat, selbst wenn er die Unverbindlichkeit des Vertrages geltend macht, gleichwohl auf die volle Prämie Anspruch. Art. 787. Ist die Versicherung von einern Bevollmächtigten, von einem Geschäftsführer ohne Auftrag oder von einem sonstigen Vertreter des Versicherten in dessen Namen geschlossen, so ist im Sinne dieses Gesetzbuches weder der Vertreter Versicherungsnehmer, noch die Versicherung selbst eine Versicherung für fremde Rechnung. Im Zweifel wird angenommen, daß selbst die auf das Interesse eines benannten Dritten sich beziehende Versicherung eine Versicherung für fremde Rechnung ist. Art. 788. Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete schriftliche Urkunde (Polize) über den Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen auszuhändigen. Art. 789. Auf die Gültigkeit des Versicherungsvertrages hat es keinen Einfluß, daß zur Zeit des Abschlusses desselben die Möglichkeit des Eintrittes eines zu ersetzenden Schadens schon ausgeschlossen, oder daß der zu ersetzende Schaden bereits eingetreten ist. Waren jedoch beide Theile von dem Sachverhältnisse unterrichtet, so ist der Vertrag als Versicherungsvertrag ungültig. Wußte nur der Versicherer, daß die Möglichkeit des Eintrittes eines zu er- 197 setzenden Schadens schon ausgeschlossen sey, oder wußte nur der Versicherungsnehmer, daß der zu ersetzende Schaden schon eingetreten sey, so ist der Vertrag für den anderen, von dem Sachverhältnisse nicht unterrichteten Theile unverbindlich. Im ^ zweiten Falle hat der Versicherer, selbst wenn er die Unverbindlichkeit des Vertrages geltend macht, gleichwohl auf die volle Prämie Anspruch, Im Falle der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter abgeschlossen wird, kommt die Vorschrift des zweiten Absatzes des Art. 810, im Falle der Versicherung für fremde Rechnung die Vorschrift des Art. 811 und im Falle der Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammtheit von Gegenständen die Vorschrift des Art. 814 zur Anwendung. Art. 790. Der volle Werth des versicherten Gegenstandes ist der Versicherungswerth. Die Versicherungssumme kann den Versicherungswerth nicht übersteigen. Soweit die Versicherungssumme den Versicherungswerth übersteigt (Ueberver- sicherung), hat die Versicherung keine rechtliche Geltung. Art. 791. Uebersteigt im Falle einer gleichzeitigen Abschließung verschiedener Versicherungs- ^ Verträge der Gesammtbetrag der Versicherungssummen den Versicherungswerth, so haften alle Versicherer zusammen nur in Höhe des Versicheruugswerthes, und zwar jeder einzelne für so viele Prozente des Versicherungswerthes, als seine Versicherungssumme Prozente des Gesammtbetrages der Versicherungssummen bildet. Hierbei wird im Zweifel vermuthet, daß die Verträge gleichzeitig abgeschlossen sind. Mehrere Versicherungsverträge, worüber eine gemeinschaftliche Polize ertheilt ist, ingleichen mehrere Versicherungsverträge, welche an demselben Tage abgeschlossen sind, gelten als gleichzeitig abgeschlossen. Art. 792. Wird ein Gegenstand, welcher bereits zum vollen Werthe versichert ist, nochmals versichert, so hat die spätere Versicherung insoweit keine rechtliche Geltung, als der Gegenstand auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr bereits versichert - ist (Doppelversicherung). d Ist durch die frühere Versicherung nicht der volle Werth versichert, so gilt die spätere Versicherung, insoweit sie auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr genommen ist, nur für den noch nicht versicherten Theil des Werthes. Art. 793. Die spätere Versicherung hat jedoch ungeachtet der Eingehung der früheren Versicherung rechtliche Geltung: 1 198 1) wenn bei dem Abschlüsse des späteren Vertrages mit dem Versicherer vereinbart wird, daß demselben die Rechte aus der früheren Versicherung abzutreten seyen; 2) wenn die spätere Versicherung unter der Bedingung geschloffen wird, daß der Versicherer nur insoweit hafte, als der Versicherte sich an dem früheren Versicherer wegen Zahlungsunfähigkeit desselben nicht zu erholen vermöge, oder die frühere Versicherung nicht zu Recht bestehe; 3) wenn der frühere Versicherer mittelst Berzichtanzeige seiner Verpflichtung in- , soweit entlassen wird, als zur Vermeidung einer Doppelversicherung nöthig ist, und der spätere Versicherer bei Eingehung der späteren Versicherung hiervon benachrichtigt wird. Dem früheren Versicherer gebührt in diesem Falle, obschon er von seiner Verpflichtung befreit wird, gleichwohl die volle Prämie. Art. 794. Im Falle der Doppelversicherung hat nicht die zuerst genommene, sondern die später genommene Versicherung rechtliche Geltung, wenn die frühere Versicherung für fremde Rechnung ohne Auftrag genommen ist, die spätere dagegen von dem Versicherten selbst genommen wird, sofern in einem solchen Fälle der Versicherte entweder bei Eingehung der späteren Versicherung von der früheren noch nicht unterrichtet war, oder bei Eingehung der späteren Versicherung dem Versicherer anzeigt, daß er die frühere Versicherung zurückweise. Die Rechte des früheren Versicherers in Ansehung der Prämie bestimmen sich in diesen Fällen nach den Vorschriften der Art. 900 und 901. Art. 795. Sind mehrere Versicherungen gleichzeitig oder nach einander geschlossen worden, so hat ein späterer Verzicht auf die gegen den einen Versicherer begründeten Rechte keinen Einfluß auf die Rechte und Verpflichtungen der übrigen Versicherer. Art. 796. Wenn die Versicherungssumme den Versicherungswerth nicht erreicht, so haftet der Versicherer im Falle eines theilweisen Schadens für den Betrag desselben nur nach Verhältniß der Versicherungssumme zum Versicherungswerthe. Art. 797. Wird durch Vereinbarung der Parteien der Versicherungswerth auf eine bestimmte Summe (Taxe) festgestellt (taxirte Polize), so ist die Taxe unter den Parteien für den Versicherungswerth maßgebend. Der Versicherer ist jedoch befugt, eine Herabsetzung der Taxe zu fordern, 199 wenn er beweist, daß dieselbe wesentlich übersetzt sey; ist imaginärer Gewinn taxirt, so hat er im Falle der Anfechtung der Taxe zu beweisen, daß dieselbe den zur Zeit des Abschlusses des Vertrages nach kaufmännischer Berechnung möglicher Weise zu erwartenden Gewinn überstiegen habe. Eine Polize mit der Bestimmung: „vorläufig taxirt" wird, so lange die Taxe nicht in eine feste verwandelt ist, einer nicht taxirten Polize (offenen Polize) gleichgeachtet. Bei der Versicherung von Fracht ist die Taxe in Bezug auf einen von dem Versicherer zu ersetzenden'Schaden nur dann maßgebend, wenn dieses besonders bedungen ist. Art. 798. Wenn in einem Vertrage mehrere Gegenstände oder eine Gesammtheit von Gegenständen unter einer Versicherungssumme begriffen, aber für einzelne derselben besondere Taxen vereinbart sind, so gelten die Gegenstände, welche besonders taxirt sind, auch als abgesondert versichert. . Art. 799. Als BersicheMNgswexsh. des Schiffs gilt, wenn die Parteien nicht eine andere Grundlage für die Schätzung vereinbart haben, der Werth, welchen das Schiff in dem Zeitpunkte hat, in welchem die Gefahr für den Versicherer zu laufen beginnt. ^ Diese Bestimmung kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Bersicherungs- werth des Schiffs taxirt ist. Art. 800. Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Versicherungskosten können zugleich mit dem Schiffe oder besonders versichert werden, insoweit sie nicht bereits durch die Versicherung der Brutto-Fracht versichert sind. Dieselben gelten nur dann als mit dem Schiffe versichert, wenn es vereinbart ist. Art. 801. Die Fracht kann bis zu ihrem Brutto-Betrage versichert werden, insoweit sie nicht bereits durch die Versicherung der Ausrüstungskosten, der Heuer und der Versicherungskosten versichert ist. Als Versichernngswerth der Fracht gilt der Betrag der in den Frachtverträgen bedungenen Fracht, und wenn eine bestimmte Fracht nicht bedungen ist, oder insoweit Güter für Rechnung des Rheders verschifft sind, der Betrag der üblichen Fracht (Art. 620). 26 200 Art. 802. Ist bei der Versicherung der Fracht nicht bestimmt, ob dieselbe ganz oder ob nur ein Theil derselben versichert sey, so gilt die ganze Fracht als versichert. Ist nicht bestimmt, ob die Brutto- oder Netto-Fracht versichert sey, so gilt die Brutto-Fracht als versichert. Wenn die Fracht der Hinreise und die Fracht der Zurückreise unter einer Versicherungssumme versichert sind und nicht bestimmt ist, welcher Theil der Versicherungssumme auf die Fracht der Hinreise und welcher Theil auf die Fracht der Zurückreise falle, so wird die Hälfte derselben auf die Fracht der Hinreise, die Hälfte auf die Fracht der Zurückreise gerechnet. Art. 803. Als Bersichernngswerth der Güter gilt, wenn die Parteien nicht eine andere Grundlage für die Schätzung vereinbart haben, derjenige Werth, welchen die Güter am Orte und zur Zeit der Abladung haben, unter Hinzurechnung aller Kosten bis an Bord einschließlich der Versicherungskosten. Die Fracht sowie die Kosten während der Reise und am Bestimmungsorte werden nur hinzugerechnet, 'sofern es vereinbart ist. Die Bestimmungen dieses Artikels kommen auch dann zur Anwendung, wenn der Berficherungswerth der Güter taxirt ist. Art. 804. . Sind die Ausrüstungkosten oder die Heuer, sey es selbststäudig, sey es durch Versicherung der Brutto - Fracht, versichert , oder sind bei der Versicherung von Gütern die Fracht oder die Kosten während der Reise und am Bestimmungsorte versichert, so leistet der Versicherer für denjenigen Theil derselben keinen Ersatz, welcher in Folge eines Unfalles erspart wird. Art. 805. Bei der Versicherung von Gütern ist der imaginäre Gewinn oder die Provision, selbst wenn der Versicherungswerth der Güter taxirt ist, als mitversichert nur anzusehen, sofern es im Vertrage bestimmt ist. Ist im Falle der Mitversicherung des imaginären Gewinnes der Versicherungswerth tapirt, aber nicht bestimmt, welcher Theil der Taxe auf den imaginären Ge-- winn sich beziehe, so wird angenommen, daß zehn Prozent der Taxe auf Yen imaginären Gewinn fallen. Wenn im Falle der Mitversicherung des imaginären Gewinnes der Versicherungswerth nicht taxirt ist, so werden als imaginärer Gewinn zehn Prozent des Versicherungswerthes der Güter (Art. 803) als versichert betrachtet. . _ 201 Die Bestimmungen des zweiten Absatzes kommen auch im Falle der Mitver- sicherung der Provision mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an Stelle der zehn Prozent zwei Prozent treten. Art. 806. Ist der imaginäre Gewinn oder die Provision selbstständig versichert, der Versicherungswerth jedoch nicht taxirt, so wird im Zweifel angenommen, daß die Versicherungssumme zugleich als Taxe des Versicherungswerthes gelten soll. Art. 807. Die Bodmereigelder können einschließlich der Bodmerei-Prämie für den Bod- mereigläubiger versichert werden. Ist Lei der Versicherung von Bodmereigeldern nicht angegeben, welche Gegenstände verbodmet sind, so wird angenommen, daß Bodmereigelder auf Schiff, Fracht und Ladung versichert seyen. Wenn- in Wirklichkeit nicht alle diese Gegenstände verbodmet sind, so kann nur der Versicherer auf die vorstehende Bestimmung sich berufen. Art. 808. Hat der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt, so tritt er, insoweit er einen Schaden vergütet hat, dessen Erstattung der Versicherte von einem Dritten zu fordern befugt ist, jedoch unbeschadet der Bestimmungen im zweiten Absätze des Art. 778 und im zweiten Absätze des Art. 781, in die Rechte des Versicherten gegen den Dritten. Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer, wenn er es verlangt, auf dessen Kosten eine beglaubigte Anerkennungs-Urkunde über den Eintritt in die Rechte gegen den Dritten zu ertheilen. Der Versicherte ist verantwortlich für jede Handlung, durch welche er jene Rechte beeinträchtigt. Art. 809. Ist eine Forderung versichert, zu deren Deckung eine den Gefahren der See ausgesetzte Sache dient, so ist der Versicherte im Falle eines Schadens verpflichtet, dem Versicherer, nachdem dieser seine Verpflichtungen erfüllt hat, seine Rechte gegen den Schuldner insoweit abzutreten, als der Versicherer Ersatz geleistet hat. Der Versicherte ist nicht verpflichtet, die ihm gegen den Schuldner zustehenden Rechte geltend zu machen, bevor er den Versicherer in Anspruch nimmt. 26 * 202 Zweiter Abschnitt. Anzeigen bei dem Abschlüsse des Vertrages Art. 810. Der Versicherungsnehmer ist sowohl, im Falle der Versicherung für eigene Rechnung als im Falle der Versicherung für fremde Rechnung verpflichtet, bei dem Abschlüsse des Vertrages dem Versicherer alle ihm bekannte Umstände anzuzeigen, 16 welche wegen ihrer Erheblichkeit für die Beurtheilung der von dem Versicherer zu tragenden Gefahr geeignet sind, auf den Entschluß des Letzteren, sich auf den Vertrag überhaupt oder unter denselben Bestimmungen einzulassen, Einfluß zu üben. Wenn der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter desselben abgeschlossen wird, so sind auch die dem Vertreter bekannten Umstände anzuzeigen. Art. 811. Im Falle der Versicherung für fremde Rechnung müssen dem Versicherer bei dem Abschlüsse des Vertrages auch diejenigen Umstände angezeigt »werden, welche dem Versicherten selbst oder einem Zwischenbeauftragten bekannt sind. Die Kenntniß des Versicherten oder eines Zwischenbeauftragten kommt jedoch nicht in Betracht, wenn der Umstand denselben so spät bekannt wird, daß sie den Versicherungsnehmer ohne Anwendung außergewöhnlicher Maßregeln vor Abschluß des Vertrages nicht mehr davon benachrichtigen können. Die Kenntniß des Versicherten kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Versicherung ohne Auftrag und ohne Wissen desselben genommen ist. Art. 812. Wenn die in den beiden vorstehenden Artikeln bezeichnete Verpflichtung nicht erfüllt wird, so ist der Vertrag für den Versicherer unverbindlich. Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der nicht angezeigte Umstand dem Versicherer bekannt war, oder als ihm bekannt vorausgesetzt werden durfte. Art. 813. Wird von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschlüsse des Vertrages in Bezug auf einen erheblichen Umstand (Art. 810) eine unrichtige Anzeige gemacht, so ist der Vertrag für den Versicherer unverbindlich, es sey denn, daß diesem die Unrichtigkeit der Anzeige bekannt war. Diese Bestimmung kommt zur Anwendung ohne Unterschied, ob die Anzeige wissentlich oder aus Irrthum, ob sie mit oder ohne Verschulden unrichtig gemacht ist. 203 ns k .... , . Art. 814. . Wird bei einer Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammtheit von Gegenständen den Vorschriften der Art. 810—813 in Ansehung eines Umstandes zuwidergehandelt, welcher nur einen Theil der versicherten Gegenstände betrifft, so bleibt der Vertrag für den Versicherer in Ansehung des übrigen Theiles verbindlich. Der Vertrag ist jedoch auch in Ansehung dieses Theiles für den Versicherer unverbindlich, .wenn erhellt, daß der Letztere denselben allein unter denselben Bestimmungen nicht versichert haben würde. ...... . Art. 815. Dem Versicherer gebührt in den Fällen der Art. 810—814, selbst wenn er die gänzliche oder theilweise Unverbindlichkeit des Vertrages geltend macht, gleichwohl die volle Prämie. ^ Dritter Abschnitt. Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsverträge. Art. 816. Die Prämie ist , sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, sofort nach dem Abschlüsse des Vertrages und wenn eine Polize verlangt wird, gegen Auslieferung der Polize zu zahlen. Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet. Wenn bei der Versicherung für fremde Rechnung der Versicherungsnehmer zahlungsunfähig geworden ist und die Prämie von dem Versicherten noch nicht erhalten hat, so kann der Versicherer auch den Versicherten auf Zahlung der Prämie in Anspruch nehmen.' Art. 817. Wird statt der versicherten Reise, bevor die Gefahr für den Versicherer zu laufen begonnen hat, eine andere Reise angetreten, so ist der Versicherer bei der Versicherung von Schiff und Fracht von jeder Haftung frei; bei anderen Versicherungen trägt der Versicherer die Gefahr für die andere Reise nur dann, wenn die Veränderung der Reise weder von dem Versicherten noch im Auftrage oder mit Genehmigung desselben bewirkt ist. Wird die versicherte Reise verändert, nachdem die Gefahr für den Versicherer zu laufen begonnen hat, so haftet der Versicherer nicht für die nach der Veränderung der Reise eintretenden Unfälle. Er haftet jedoch für diese Unfälle, wenn die Veränderung weder von dem Versicherten noch im Auftrage oder mit Genehmigung desselben bewirkt, oder wenn sie durch einen Nothfall verursacht ist; es sey denn, daß der Letztere in einer Gefahr sich gründet, welche der Versicherer nicht zu tragen hat. 204 Die Reise ist verändert, sobald der Entschluß, dieselbe nach einem anderen Bestimmungshafen zu richten, zur Ausführung gebracht wird, sollten auch die Wege nach beiden Bestimmungshäfen sich noch nicht geschieden haben. Diese Vorschrift gilt sowohl für die Fälle des ersten als für die Fälle des zweiten Absatzes dieses Artikels. Art. 818. Wenn von dem Versicherten oder im Auftrage oder mit Genehmigung desselben der Antritt oder die Vollendung der Reise ungebührlich verzögert^ von dem der versicherten Reise entsprechenden Wege abgewichen oder ein Hafen angelaufen wird, dessen Angehung als in der versicherten Reise begriffen nicht erachtet werden kann, oder wenn der Versicherte in anderer Weise eine Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr veranlaßt, namentlich eine in dieser Beziehung ertheilte besondere Zusage nicht erfüllt, so haftet der Versicherer nicht für die später sich ereignenden Unfälle. " Diese Wirkung tritt jedoch nicht ein: 1) wenn erhellt, daß die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr keinen Einfluß auf den späteren Unfall hat üben können; 2) wenn die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr, nachdem die Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat, durch einen Nothfall verursacht ist, es sey denn, daß der Letztere in einer Gefahr sich gründet, welche der Versicherer nicht zu tragen hat; 3) wenn der Schiffer zu der Abweichung von dem Wege durch das Gebot der Menschlichkeit genöthigt ist. Art. 819. Wird bei dem Abschlüsse des Vertrages der Schiffer bezeichnet, so ist in dieser Bezeichnung allein noch nicht die Zusage enthalten, daß der benannte Schiffer auch die Führung des Schiffs behalten werde. Art. 820. Bei der Versicherung von Gütern haftet der Versicherer für keinen Unfall, wenn und insoweit die Beförderung derselben nicht mit dem zum Transport bestimmten Schiffe geschieht. Er haftet jedoch nach Maßgabe des Vertrages, wenn die Güter, nachdem die Gefahr für ihn bereits zu laufen begonnen hat, ohne Auftrag und ohne Genehmigung des Versicherten in anderer Art als mit dem zum Transport bestimmten Schiffe weiter befördert werden , oder wenn dieses in Folge eines Unfalles geschieht, es sey denn, daß der Letztere in einer Gefahr sich gründet, welche der Versicherer nicht zu tragen hat. 205 Art. 821. Bei der Versicherung von Gütern ohne Bezeichnung des Schiffs oder der Schiffe (in unbestimmten oder unbenannten Schiffen) mutz der Versicherte, sobald er Nachricht erhält, in welches Schiff versicherte Güter abgeladen find, diese Nachricht dem Versicherer mittheilen. Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung haftet der Versicherer für keinen Unfall, welcher den abgeladenen Gütern zustößt. Art. 822, Jeder Unfall muß, sobald der Versicherungsnehmer oder her Versicherte, wenn dieser von der Versicherung Kenntniß hat, Nachricht von dem Unfälle erhält, dem Versicherer angezeigt Werden, widrigenfalls der Versicherer, befugt ist, von der Entschädigungssumme den Betrag abzuziehen, um welchen dieselbe bei rechtzeitiger Anzeige sich gemindert hätte. 7 ,- , ^ - Art.r 823. Der Versicherte ist verpflichtet, wenn ein Unfall sich zuträgt, sowohl für die Rettung der versicherten Sachen als für die Abwendung größerer Nachtheile thun- lichst zu sorgen. . w Er hat jedoch , wenn thunlich, über die erforderlichen Maßregeln vorher mit dem Versicherer Rücksprache zu nehmen. :( - . j^- - ^Vierler Abschält. Umfang der Gefahr. i , '-M, - Art^ - 824. i: i. ^ Der Versicherer trägt alle Gefahren, welchen Schiff oder Ladung während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, soweit nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist. Er trägt insbesondere: 1 ) die Gefahr der .Elementar-Ereignisse und der sonstigen Seeunfälle, selbst wenn diese durch das Verschulden eines Dritten veranlaßt sind, als: Eindringen des Seewaffers, Strandung, Schiffbruch, Sinken, Feuer, Explosion, Blitz, Erdbeben, Beschädigung durch Eis u. s. w.; 2 ) die Gefahr des Krieges und der Verfügungen von hoher Hand; 3) die Gefahr des auf Antrag eines Dritten verhängten, von dem Versicherten nicht verschuldeten Arrestes; 4) die Gefahr des Diebstahles, sowie die Gefahr des Seeraubes, der Plünderung und sonstiger Gewaltthätigkeiten; 206 5) die Gefahr der Verbodmung der versicherten Güter zur Fortsetzung der Reise oder der Verfügung über dieselben durch Verkauf oder durch Verwendung zu gleichem Zwecke (Art. 507—510, 734); 6) die Gefahr der Unredlichkeit oder des Verschuldens einer Person der Schiffsbesatzung, sofern daraus für den versicherten Gegenstand ein Schaden entsteht; 7) die Gefahr des Zusammenstoßes von Schiffen, und zwar ohne Unterschied, ob der Versicherte in Folge des Zusammenstoßes unmittelbar, oder ob er mittelbar dadurch einen Schaden erleidet, daß er den einem Dritten zugefügten Schäden zu ersetzen hat. ^ Art. 825. ,) Dem Versicherer fallen die nachstehend bezeichneten Schäden nicht zur Last; 1) bei der Versicherung von Schiff oder Fracht: der Schaden, welcher daraus entsteht, daß das Schiff in einem nicht see-^ tüchtigen Zustande oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt oder ohne die erforderlichen Papiere (Art. 480) in See gesandt ist;' „> der Schaden, welcher außer dem Falle des Zusammenstoßes von Schiffen daraus entsteht, daß der Rheder für den durch eine Person der Schiffs- > Lesatzung einem Dritten zugefügten Schaden haften muß (Art. 451 und 452); 2) bei einer auf das Schiff sich beziehenden Versicherung: der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur eine Folge der Abnutzung des Schiffs im gewöhnlichen Gebrauche ist; der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur durch Alter, Fäulniß v oder Wurmfraß verursacht wird; ' 3) > bei einer auf Güter oder Fracht sich beziehenden Versicherung der Schaden, welcher durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage und dergleichen, oder durch mangelhafte Verpackung der Güter entsteht, oder an diesen durch Ratten oder Mäuse verursacht wird.; wenn jedoch die Reise durch- einen Unfall, für welchen der Versicherer haftet, ungewöhnlich verzögert wird, so hat der Versicherer den unter dieser Ziffer bezeichneten Schaden in dem Maße zu ersetzen, in welchem die Verzögerung dessen Ursache ist; 4) der Schaden, welcher in einem Verschulden des Versicherten sich gründet, und bei der Versicherung von Gütern oder imaginärem Gewinne.rauch der Schaden, welcher durch ein dem Ablader, Empfänger oder Cargadeur in dieser ihrer Eigenschaft zur Last fallendes Verschulden entsteht. 207 Art. 826. Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatze eines Schadens tritt auch dann ein, wenn dem Versicherten ein Anspruch auf dessen Vergütung gegen den Schiffer oder eine andere Person zusteht. Der Versicherte kann sich wegen Ersatzes des Schadens zunächst an den Versicherer halten. Er hat jedoch dem Versicherer die zur wirksamen Verfolgung eines solchen Anspruches etwa erforderliche Hülfe zu gewähren, auch für die Sicherstellung des Anspruches durch Einbehaltung der Fracht, Auswirkung der Beschlagnahme des Schiffs oder in sonst geeigneter Weise auf Kosten des Versicherers die nach den Umständen angemessene Sorge zu tragen (Art. 823). Art. 827. Bei der Versicherung des Schiffs für eine Reise beginnt die Gefahr für den Versicherer mit dem Zeitpunkte, in welchem mit der Einnahme der Ladung oder des Ballastes angefangen wird, oder wenn weder Ladung noch Ballast einzunehmen ist, mit dem Zeitpunkte der Abfahrt des Schiffs. Sie endet mit dem Zeitpunkte, in welchem die Löschung der Ladung oder des Ballastes im Bestimmungshafen beendigt ist. Wird die Löschung von dem Versicherten ungebührlich verzögert, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkte, in welchem die Löschung beendigt sehn würde, falls ein solcher Verzug nicht stattgefunden -hätte. Wird vor Beendigung der Löschung für eine neue Reise Ladung oder Ballast eingenommen, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkte, in welchem mit der Einnahme der Ladung oder des Ballastes begonnen wird. Art. 828. Sind Güter, imaginärer Gewinn oder die von verschifften Gütern zu verdienende Provision versichert, so beginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkte, in welchem die Güter zum Zwecke der Einladung in das Schiff oder in die Leichterfahrzeuge vorn Lande scheiden; sie endet mit dem Zeitpunkte, in welchem die Güter im Bestimmungshafen wieder an das Land gelangen. Wird die Löschung von dem Versicherten oder Lei der Versicherung von Gütern oder imaginärem Gewinne von dem Versicherten oder von einer der im Art. 825 unter Ziffer 4 bezeichneten Personen ungebührlich verzögert, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkte, in welchem die Löschung beendigt seyn würde, falls ein solcher Verzug nicht stattgefunden hätte. Bei der Einladung und Ausladung trägt der Versicherer die Gefahr der orts- gebräuchlichen Benutzung von Leichterfahrzeugen. 27 208 Art. 829. Bei der Versicherung der Fracht beginnt und endet die Gefahr in Ansehung der Unfälle, welchen das Schiff und dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mit demselben Zeitpunkte, in dem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffs für dieselbe Reise beginnen und enden würde, in Ansehung der Unfälle, welchen die Güter ausgesetzt sind und dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mit demselben Zeitpunkte, in welchem die Gefahr bei der Versicherung der Güter für dieselbe Reise beginnen und enden würde. Bei der Versicherung von Ueberfahrts-Geldern beginnt und endet die Gefahr mit demselben Zeitpunkte, in welchem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffs beginnen und enden würde. Der Versicherer von Fracht- und Ueberfahrts-Geldern haftet für einen Unfall, von welchem das Schiff betroffen wird, nur insoweit, als Fracht- oder Ueberfahrts- Verträge bereits abgeschlossen sind, und wenn der Rheder Güter für seine Rechnung verschifft, nur insoweit, als dieselben zum Zwecke der Einladung in das Schiff oder in die Leichterfahrzeuge bereits vom Lande geschieden sind. Art. 830. Bei der Versicherung von Bodmerei- und Haverei-Geldern beginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkte, in welchem die Gelder vorgeschossen find, oder, wenn der Versicherte selbst die Havereigelder verausgabt hat, mrt dem Zeitpunkte, in welchem dieselben verwendet sind; sie endet mit dem Zeitpunkte, in welchem sie bei einer Versicherung der Gegenstände, welche verbodmet oder worauf die Havereigelder verwendet sind, enden würde. Art. 831. Die begonnene Gefahr läuft für den Versicherer während der bedungenen Zeit oder der versicherten Reise ununterbrochen fort. Der Versicherer trägt insbesondere die Gefahr auch während des Aufenthalts in einem Noth- oder Zwischen-Hafen und, im Falle der Versicherung für die Hin- und Rück-Reise, während des Aufenthalts des Schiffs in dem Bestimmungshafen der Hinreise. Müssen die. Güter einstweilen gelöscht werden, ober wird das Schiff zur Reparatur an das Land gebracht, so trägt der Versicherer die Gefahr auch während die Güter oder das Schiff sich am Lande befinden. Art. 832. Wenn nach dem Beginne der Gefahr die versicherte Reise freiwillig oder gezwungen aufgegeben wird, so tritt in Ansehung der Beendigung der Gefahr der Hafen, in welchem die Reise beendigt wird, an die Stelle des Bestimmungshafens. 1 209 Werden die Güter, nachdem die Reise des Schiffs aufgegeben ist, in anderer Art als mit dem zum Transport bestimmten Schiffe nach dein Bestimmungshafen weiter befördert, so läuft in Betreff derselben die begonnene Gefahr fort, auch wenn die Weiterbeförderung ganz oder zum Theile zu Lande geschieht. Der Versicherer trägt in solchen Fällen zugleich die Kosten der früheren Löschung, die Kosten der einstweiligen Lagerung und die Mehrkosten der Weiterbeförderung, auch wenn diese zu Lande erfolgt. Art. 833. Die Art. 831 und 832 gelten nur unbeschadet der in den Art. 818 und 820 enthaltenen Vorschriften. Art. 834. Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt, so wird die Zeit nach dem Kalender und der Tag von Mitternacht zu Mitternacht berechnet. Der Versicherer trägt die Gefahr während des Anfangstages und Schlußtages. Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo das Schiff sich befindet, maßgebend. Art. 835. Wenn im Falle der Versicherung des Schiffs auf Zeit dasselbe bei dem Ablaufe der im Vertrage festgesetzten Versicherungszeit unterwegs ist, so gilt die Versicherung in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung als verlängert bis zur Ankunft des Schiffs im nächsten Bestimmungshafen und, falls in diesem gelöscht wird, bis zur Beendigung der Löschung (Art. 827). Der Versicherte ist jedoch befugt, die Verlängerung durch eine dem Versicherer, so lange das Schiff noch nicht unterwegs ist, kundzugebende Erklärung auszuschließen. Im Falle der Verlängerung hat der Versicherte für die Dauer derselben und, wenn die Berschollenheit des Schiffs eintritt, bis zum Ablaufe der Verschollenheits- frist die vereinbarte Zeit-Prämie sortzuentrichten. Ist die Verlängerung ausgeschlossen, so kann der Versicherer, wenn die Ver- schollenheitsfrist über die Versicherungszeit hinausläuft, auf Grund der Berschollenheit nicht in Anspruch genommen werden. Art. 836. Bei einer Versicherung nach einem oder dem anderen unter mehreren Häfen ist dem Versicherten gestattet, einen dieser Häfen zu wählen; bei einer Versicherung nach einem und einem anderen oder nach einem und mehreren anderen Häfen ist der Versicherte zum Besuche eines jeden der bezeichneten Häfen befugt. 27 * 210 Art. 837. Wenn die Versicherung nach mehreren Häfen geschlossen oder dem Versicherten das Recht vorbehalten ist, mehrere Häfen anzulaufen, so ist dem Versicherten nur gestattet, die Häfen nach der vereinbarten oder in Ermangelung einer Vereinbarung nach der den Schifffahrtsverhältnissen entsprechenden Reihenfolge zu besuchen; er ist jedoch zum Besuche aller einzelnen Häfen nicht verpflichtet. Die in der Polize enthaltene Reihenfolge wird, insoweit nicht ein Anderes erhellt, als die vereinbarte angesehen. Art. 838. Dem Versicherer fallen zur Last: 1) die Beiträge zur großen Haverei mit Einschluß derjenigen, welche der Versicherte selbst wegen eines von ihm erlittenen Schadens zu tragen hat; die in Gemäßheit der Art. 637 und 734 nach den Grundsätzen der großen Haverei zu beurtheilenden Beiträge werden den Beiträgen zur großen Haverei gleichgeachtet; 2) die Aufopferungen, welche zur großen Haverei gehören würden, wenn das Schiff Güter, und zwar andere als Güter des Rheders, an Bord gehabt hätte; 3) die sonstigen zur Rettung sowie zur Abwendung größerer Nachtheile nothwendig oder zweckmäßig aufgewendeten Kosten (Art. 823), selbst wenn die ergriffenen Maßregeln erfolglos geblieben sind; 4) die zur Ermittelung und Feststellung des dem Versicherer zur Last fallenden Schadens erforderlichen Kosten, insbesondere die Kosten der Besichtigung, der Abschätzung, des Verkaufes und der Anfertigung der Dispache. Art. 839. In Ansehung der Beiträge zur großen Haverei und der nach den Grundsätzen der großen Haverei zu beurtheilenden Beiträge bestimmen sich die Verpflichtungen des Versicherers nach der, am gehörigen Orte im Inlands oder im Auslande, im Einklänge mit dem am Orte der Aufmachung geltenden Rechte aufgemachten Dispache. Insbesondere ist der Versicherte, welcher einen zur großen Haverei gehörenden Schaden erlitten hat, nicht berechtigt, von dem Versicherer mehr als den Betrag zu fordern, zu welchem der Schaden in der Dispache berechnet ist; andererseits haftet der Versicherer für diesen ganzen Betrag, ohne daß namentlich der Versicherungswerth maßgebend ist. Auch kann der Versicherte, wenn der Schaden nach dem am Orte der Aufmachung geltenden Rechte als große Haverei nicht anzusehen ist, den Ersatz des 211 Schadens von dem Versicherer nicht aus dem Grunde fordern, weil der Schaden nach einem anderen Rechte, insbesondere nach dem Rechte des Versicherungsortes, große Haverei sey. Art. 840. Der Versicherer haftet jedoch nicht für die im vorstehenden Artikel erwähnten Beiträge, insoweit dieselben in einem Unfälle sich gründen, für welchen der Versicherer nach dem Versicherungsverträge nicht haftet. Art. 841. Ist die Dispache von einer durch Gesetz oder Gebrauch dazu berufenen Person aufgemacht, so kann der Versicherer dieselbe wegen Nichtübereinstimmung mit dem am Orte der Aufmachung geltenden Rechte und der dadurch bewirkten Benachtheili- gung des Versicherten nicht anfechten, es sey denn, daß der Versicherte durch Mangelhafte Wahrnehmung seiner Rechte die Benachtheiligung verschuldet hat. Dem Versicherten liegt jedoch ob, die Ansprüche gegen die zu seinem Nachtheile Begünstigten dem Versicherer abzutreten. Dagegen ist der Versicherer befugt, in allen Fällen die Dispache dem Versicherten gegenüber insoweit anzufechten, als ein von dem Versicherten selbst erlittener Schaden, für welchen ihm nach dem am Orte der Aufmachung der Dispache geltenden Rechte eine Vergütung nicht gebührt hätte, gleichwohl als große Haverei behandelt worden ist. Art. 842. Wegen eines von dem Versicherten erlittenen, zur großen Haverei gehörenden oder nach den Grundsätzen der letzteren zu beurtheilenden Schadens haftet der Versicherer, wenn die Einleitung des, die Feststellung und Vertheilung des Schadens bezweckenden ordnungsmäßigen Verfahrens stattgefunden hat, in Ansehung der Beiträge, welche dem Versicherten zu entrichten sind, nur insoweit, als der Versicherte die ihm gebührende Vergütung auch im Rechtswege, sofern er diesen füglich betreten konnte, nicht erhalten hat. Art. 843. Ist die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden des Versicherten unterblieben, so kann derselbe den Versicherer wegen des ganzen Schadens nach Maßgabe des Versicherungsvertrages unmittelbar in Anspruch nehmen. Art. 844. Der Versicherer haftet für den Schaden nur bis auf Höhe der Versicherungssumme. Er hat jedoch die im Art. 838 unter Ziffer 3 und 4 erwähnten Kosten voll- 212 ständig zu erstatten, wenngleich die hiernach im Ganzen zu zahlende Vergütung die Versicherungssumme übersteigt. Sind in Folge eines Unfalles solche Kosten bereits aufgewendet, z. B. Los- kaufs- oder Reklame-Kosten verausgabt, oder sind zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der durch den Unfall beschädigten Sache bereits Verwendungen geschehen, z. B. zu einem solchen Zwecke Havereigelder verausgabt, oder sind von dem Versicherten Beiträge zur großen Haverei bereits entrichtet, oder ist eine persönliche Verpflichtung des Versicherten zur Entrichtung solcher Beiträge bereits entstanden, und ereignet sich später ein neuer Unfall, so haftet der Versicherer für den durch den späteren Unfall entstehenden Schaden bis auf Höhe der ganzen Versicherungssumme ohne Rücksicht auf die ihm zur Last fallenden früheren Aufwendungen und Beiträge. Art. 845. Der Versicherer ist nach Eintritt eines Unfalles berechtigt, durch Zahlung der vollen Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten aus dem Versicherungsverträge sich zu befreien, insbesondere von der Verpflichtung, die Kosten zu erstatten , welche zur Rettung, Erhaltung und Wiederherstellung der versicherten Sachen erforderlich sind. War zur Zeit des Eintrittes des Unfalles ein Theil der versicherten Sachen der von dem Versicherer zu tragenden Gefahr bereits entzogen, so hat der Versicherer, welcher von dem Rechte dieses Artikels Gebrauch macht, den auf jenen Theil fallenden Theil der Versicherungssumme nicht zu entrichten. Der Versicherer erlangt durch Zahlung der Versicherungssumme keinen Anspruch auf die versicherten Sachen. Ungeachtet der Zahlung der Versicherungssumme bleibt der Versicherer zum Ersatze derjenigen Kosten verpflichtet, welche auf die Rettung, Erhaltung oder Wiederherstellung der versicherten Sachen verwendet sind, bevor seine Erklärung, von dem Rechte Gebrauch zu machen, dem Versicherten zugegangen ist. Art. 846. Der Versicherer muß seinen Entschluß, daß er von dem im Art. 845 bezeichneten Rechte Gebrauch machen wolle, bei Verlust dieses Rechts dem Versicherten spätestens am dritten Tage nach Ablauf desjenigen Tages erklären, an welchem ihm der Versicherte nicht allein den Unfall unter Bezeichnung der Beschaffenheit und unmittelbaren Folgen desselben angezeigt, sondern auch alle sonstige auf den Unfall sich beziehenden Umstände mitgetheilt hat, soweit die letzteren dem Versicherten bekannt sind. . 213 Art. 847. Im Falle nicht zum vollen Werthe versichert ist./!'haftet der Versicherer für die im Art 838 unter Ziffer 1—4 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten nur nach Verhältniß der Versicherungssumme zum Versicherungswerthe. Art. 848. '' Die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zu ersetzen, wird dadurch nicht wieder aufgehoben oder^ geändert, daß später in Folge einer Gefahr, welche der Versicherer nicht zu tragen hat, ein neuer Schaden und selbst ein Total-Verlust eintritt. !' . / '' ' ' Art. 849/ Besondere Havereien, wenn sie ohne die Kosten der Ermittelung und Feststellung des Schadens (Art. 838 Ziffer 4) drei Prozent dÄ Versich'erungswerthes nicht übersteigen', hat der Versicherer nicht zu ersetzen, wenn sie aber mehr als drei Prozent betragen, ohne Abzug der drei Prozent zu vergüten. Ist das Schiff auf Zeit oder auf mehrere Reisen versichert, so sind die drei Prozent für jede einzelne Reise 'zu berechnen. Der Begriff der Reise bestimmt sich nach der Vorschrift des Art. 760. V ,, , Art. 860. ' Die im Art" 838 unter Ziffer 1—3 erwähnten'Beiträge, "Aufopferungen und Kosten muß der Versicherer ersetzen, auch wenn sie drei Prozent des Versicherungswerthes mcht erreichen. Dieselben komm'en jedoch bei der Ermittelung der im Art. 849 bezeichneten drei Prozent nicht in Berechnung. Art. 851. Ist vereinbart, daß der Versicherer von bestimmten Prozenten frei sein soll, so kommen die in den Art. 849 und 850 enthaltenen Vorschriften mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an Stelle der dort erwähnten drei Prozent die im Vertrage angegebene Anzahl von Prozenten tritt. Art. 852. ^ Ist vereinbart, daß der Versicherer die Kriegsgefahr nicht übernehme, auch die Versicherung rücksichtlich der übrigen Gefahren nur bis zum Eintritte einer Kriegsbelästigung dauern solle — welche Vereinbarung namentlich angenommen wird, wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Kriegsmolest" abgeschlossen ist — so endet die Gefahr für den Versicherer mit dem Zeitpunkte, in welchem die Kriegsgefahr auf die Reise Einfluß zu üben beginnt, insbesondere also, wenn der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Kriegsschiffe, Kaper oder Blokade behindert oder zur Vermeidung der Kriegsgefahr aufgeschoben wird / wenn das Schiff aus einem 214 solchen Grunde von seinem Wege abweicht, oder wenn der Schiffer durch Kriegsbelästigung die freie Führung des Schiffs verliert. Art. 853. Ist vereinbart, daß der Versicherer zwar nicht die Kriegsgefahr übernehme, alle übrige Gefahren aber auch nach Eintritt einer Kriegsbelästigung tragen solle — welche Vereinbarung namentlich angenommen wird, wenn der Vertrag mit der Klausel: „nur für Seegefahr" abgeschlossen ist — so endet die Gefahr für den Versicherer erst mit der Condemnation der versicherten Sache, oder sobald sie geendet hätte, wenn die Kriegsgefahr nicht ausgenommen worden wäre; der Versicherer haftet aber nicht für die zunächst durch Kriegsgefahr verursachten Schäden, also insbesondere nicht: für Confiscation durch kriegführende Mächte, für Nehmung, Beschädigung, Vernichtung und Plünderung durch Kriegsschiffe und Kaper, für die Kosten, welche entstehen aus der Anhaltung und Neklamirung, aus der Blokade des Aufenthaltshafens, oder der Zurückweisung von einem blokirten Hafen oder aus dem freiwilligen Aufenthalte wegen Kriegsgefahr, für die nachstehenden Folgen eines solchen Aufenthalts: Verderb und Verminderung der Güter, Kosten und Gefahr ihrer Entlöschung und Lagerung, Kosten ihrer Weiterbeförderung. Im Zweifel wird angenommen, daß ein eingetretener Schaden durch Kriegsgefahr nicht verursacht sey. Art. 854. Wenn der Vertrag mit der Klausel: „für behaltene Ankunft" abgeschlossen ist, so endet die Gefahr für den Versicherer schon mit dem Zeitpunkte, in welchem das Schiff im Bestimmungshafen am gebräuchlichen oder gehörigen Platze den Anker hat fallen lassen oder befestigt ist. Auch haftet der Versicherer nur: 1) Lei der auf das Schiff sich beziehenden Versicherung, wenn entweder ein Total-Verlust eintritt, oder wenn das Schiff abandonnirt (Art. 865) oder in Folge eines Unfalles vor Erreichung des Bestimmungshafens wegen Reparatur-Unfähigkeit oder wegen Reparatur-Unwürdigkeit verkauft wird (Art. 877); 2) bei der auf Güter sich beziehenden Versicherung, wenn die Güter oder ein Theil derselben in Folge eines Unfalles den Bestimmungshafen nicht erreichen, insbesondere wenn sie vor Erreichung desselben in Folge eines Unfalles verkauft werden. Erreichen die Güter den Bestimmungshafen, so haftet der 215 n Verfficherep- weder« für Me ^-B.eschÄ'igungnoch. für einen Verlust/ welcher Folge einer Beschädigung, 7 ,j-- Ueberdieß hat der Versicherer .iu^ keinem Falle die in dem Art. 838 unter ^iffer^—4 erwähntem Beiträge, Aufopferungen und Kosten zu tragen. st'-, ännü" ^ -nr, IkchstsstchL-. "Art^'855i^^ ^ ^ Wenn der Vertrag mit der Klausel: „frei von Beschädigung außer im Strand dungsfalle" abgeschlossen ist, so haftet der Versicherer' nicht für einen Schaden, welcher aus einer Beschädigung entstanden ist, ohne Unterschied, 'ob derselbe in einer WeAhsvewngerüüg oder-iÜ bmem gän'Mchen oder''theilweisen Verluste und insbe- foüdKe barm besteht, daß' die''versicherten Güter gänzlich verdorben und in ihrer ürsprünMchen''Beschaffenheit zerstört den Bestimmungshäfen erreichen, oder während der Meise wegen 'Beschädigung und "drohenden" Verderbs verkauft worden sind, es sey denn, ^daß das Schiff oder das Leichtersahrzeug, worin die versicherten Güter sich befinden, gestrandet äst: Der StraNdung werden folgende SeeunfLlle gleichgeachtet: Kentern, Sinken, Zerbrechen des Rumpfes, Scheitern und jeder Seeunfall, wodurch das Schiff oder Leichtersahrzeug reparaturunfähig geworden ist. Hat eine Strandung o^er ein^'dieser ^leichzmachtender anderer Seeunfall sich ereignet, so haftet der Versicherer' für jede drei Prozent übersteigende (Art. 849) Beschädigung, welche in Folge eines solchen Seeunfalles entstanden ist, nicht aber Ane.-sonstige Beschäditzüstg?" 'Es wird'bis züm Nachweise des Gegentheils vermuthet^ daß einV Beschädigung, welche möglicherweise Folge des eingetretenen See- uüfalles sehn'' kann, in Folge desselben entstanden ist. ^ Hür jdden Schaden, welcher nicht aiis einer Beschädigung entstanden ist, haftet dev'-Versicherer,"'ohne'' Unterschied, ob eine Strandung oder ein anderer der erwähnten Unfälle sich zugetragen hat oder nicht, in derselben Weise, als wenn der Vertrag ohne die Klausel abgeschlossen wäre. Jedenfalls haftet er für die im Art. 838 unter Ziffer.4, 2 und 4 erwähnten Beiträge, Aufopferungen und Kosten, für die darin unter Ziffer 3 erwähnten Kosten aber nur dann, wenn sie zur Abwendung eines ihm zur Last fallenden Verlustes verausgabt sind. ,-nu(k Eike -Beschädigung' welche erweislich ohne Selbstentzündung durch Feuer oder durch Löschung eines solchen Feuers oder durch Beschießen entstanden ist, wird als eine solche Beschädigung, von welcher der Versicherer durch die Klausel befreit wird, nicht angesehen. ^ . ,, Art. 856. i c.Wenu der Vertrag mit der Klausel: „frei von Bruch außer im Strandungs- falle" abgeschloffen ist, so finden die Bestimmungen des vorstehenden Artikels mit 28 216 der Maßgabe Anwendung, daß der Versicherer für Bruch insoweit haftet, als er nach dem vorstehenden Artikel für Beschädigung aufkommt. Art. 857. Eine Strandung im Sinne der Art. 855 und 856 ist vorhanden, wenn das Schiff unter nicht gewöhnlichen Verhältnissen der Schifffahrt auf den Grund fest- geräth und entweder: nicht wieder flott wird, oder zwar wieder flott wird, jedoch entweder: . 1) nur unter Anwendung ungewöhnlicher Maßregeln als: Kappen der Masten, Werfen oder Löschung eines Theiles der Ladung und dergleichen, oder durch den Eintritt einer ungewöhnlich hohen Muth, nicht aber ausschließlich durch Anwendung gewöhnlicher Maßregeln als: Winden auf den Anker, Backstellen der Segel und dergleichen, oder: 2) erst nachdem das Schiff durch das Festgerathen einen erheblichen Schaden am Schiffskörper erlitten hat. Fünfter Abschnitt. Umfang des Schadens. Art. 858. . Ein Total-Verlust des Schiffs oder der Güter liegt vor, wenn das Schiff oder die Güter zu Grunde gegangen oder dem Versicherten ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen sind, namentlich wenn sie unrettbar gesunken oder m ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört oder für gute Prise erklärt sind. Ein Total-Verlust des Schiffs wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß einzelne Theile des Wracks oder des Inventars gerettet sind. Art. 859. Ein Total - Verlust in Ansehung der Fracht liegt vor, wenn die ganze Fracht verloren gegangen ist. Art. 860. Ein Total-Verlust in Ansehung des imaginären Gewinnes oder in Ansehung der Provision, welche von der Ankunft der Güter am Bestimmungsorte erwartet werden, liegt vor, wenn die Güter den Bestimmungsort nicht erreicht haben. Art. 861. Ein Total-Verlust in Ansehung der Bodmerei- oder Haverei-Gelder liegt vvr, wenn die Gegenstände, welche verbodmet oder für welche die Havereigelder vvvgeschöfseü oder verausgabt sind , entweder von einem Total - Verluste oder derge- gestalt von anderen Unfällen betroffen sind, daß in Folge der dadurch herbeigeführten Beschädigungen, Verbodmungen oder sonstigen Belastungen zur Deckung jener Gelder nichts übrig geblieben ist. Art. 862. Im Falle des Total-Verlustes hat der Versicherer die Versicherungssumme zum vollen Betrage zu zahlen, jedoch unbeschadet der nach Vorschrift des Art. 804 etwa zu machenden Abzüge. Art. 863. Ist im Falle des Total-Verlustes vor der Zahlung der Versicherungssumme etwas gerettet, so kommt der Erlös des Geretteten von der Versicherungssumme in Abzug. War nicht zum vollen Werthe versichert, so wird nur ein verhältniß- mäßiger Theil des Geretteten von der Versicherungssumme abgezogen. Mit der Zahlung der Versicherungssumme gehen die Rechte des Versicherten an der versicherten Sache auf den Versicherer über. Erfolgt erst nach der Zahlung der Versicherungssumme eine vollständige oder theilweise Rettung, so hat auf das nachträglich Gerettete nur der Versicherer Anspruch. War nicht zum vollen Werthe versichert, so gebührt dem Versicherer nur ein verhältnißmäßiger Theil des Geretteten. Art. 864. Sind bei einem Total-Verluste in Ansehung des imaginären Gewinnes (Art. 860) die Güter während der Reise so günstig verkauft, daß der Reinerlös mehr beträgt, als der Versicherungswerth der Güter, oder ist für dieselben, wenn sie in Fällen der großen Haverei aufgeopfert sind, oder wenn dafür nach Maßgabe der Art. 612 und 613 Ersatz geleistet werden muß, mehr als jener Werth vergütet, so kommt von der Versicherungssumme des imaginären Gewinnes der Ueberschuß in Abzug. Art. 865. Der Versicherte ist befugt, die Zahlung der Versicherungssumme zum vollen Betrage gegen Abtretung der in Betreff des versicherten Gegenstandes ihm zustehenden Rechte in folgenden Fällen zu verlangen (Abandon): 1) wenn das Schiff verschollen ist; 2) wenn der Gegenstand der Versicherung dadurch bedroht ist, daß das Schiff oder die Güter unter Embargo gelegt, von einer kriegführenden Macht aufgebracht , auf andere Weise durch Verfügung von hoher Hand angehalten oder durch Seeräuber genommen und während einer Frist von sechs, neun oder zwölf Monaten nicht freigegeben sind, je nachdem die Aufbringung, Anhal- tung oder Nehmung geschehen ist: 218 а) in einem europäischen Hafen oder in einem europäischen Meere oder in einem, wenn auch nicht zu Europa gehörenden Theile des mittelländischen, schwarzen oder azowschen Meeres, oder - -/i-m б) in einem anderen Gewässer, jedoch diesseits des Vorgebirges der guten Hoffnung und des Kap Horn, oder e) in einem Gewässer jenseits des einen jener Vorgebirge. w Die Fristen werden von dem Tage an berechnet, an welchem dem Versicheret der Unfall durch den Versicherten angezeigt ist (Art. 822). Art. 866. Ein Schiff, welches eine Reise angetreten hat, ist als verschollen anzusehen, wenn es innerhalb der Verschollenheitsfrist den Bestimmungshafen nicht erreicht hat, auch innerhalb dieser Frist den Betheiligten keine Nachrichten über dasselbe zugegangen sind. Die Verschollenheitsfrist beträgt: - ^ 1) wenn sowohl der Abgangshafen als der Bestimmungshafen ein europäischer Hafen ist, bei Segelschiffen sechs, bei Dampfschiffen vier Monate; iah 2) wenn entweder nur der Abgangshafen oder nur der Bestimmungshafen^ ein nichteuropäischer Hafen ist, falls derselbe diesseits des Vorgebirges deb guten Hoffnung und des Kap Horn belegen ist, bei Segel- und Dampf-Schiffen neun Monate, falls derselbe jenseits-des einen jener Vorgebirge belegen ist, bei Segel- und Dampf-Schiffen zwölf Monate; 3) wenn sowohl der Abgangs- als der Bestimmungs-Hafen ein nichteuropäischer ^ Hafen ist, Lei Segel- und Dampf-Schiffen sechs, neun'.-oder zwölf Mo- ' nate, je nachdem die Durchschnittsdaner der Reise nicht über zwei oder nicht über drei oder mehr als drei Monate beträgt. Im Zweifel ist die längere Frist abzuwarten. n, Art. 867. Die Verschollenheitsfrist wird von dem Tage an berechnet, an welchem das Schiff die Reise angetreten hat. Sind jedoch seit dessen Abgänge Nachrichten- von demselben angelangt, so wird von dem Tage an, bis zu welchem die letzte Nachricht reicht, diejenige Frist berechnet, welche maßgebend seyn würde, wenn das Schiff von chem Punkte, an welchem es nach sicherer Nachricht zuletzt sich befunden hat, abgegangen wäre. Art. 868. ^.5 Die Abandon - Erklärung muß dem Versicherer innerhalb der. Abmldon -Frist zugegangen seyn. !' . Die Abandon-Frist beträgt sechs Monate, wenn im Falle der Verschollenheit 219 4 (Art. 865 Ziffer 1) der Bestimmungshafen ein europäischer Hafen ist und wenn im Falle der Aufbringung, > Anhaltung oder Nehmung (Art. 865-Ziffer 2) der Unfall in" einem europäischen Hafen oder in einem''europäischen Meere oder in einem , wenn auch nicht zu Europa gehörenden Theile des mittelländisches, schwarzen oder "azow'schen Meeres "sich zugetragen hat. In den übrigen Fällen beträgt die Abandon-Frist neun" Monate/ Die Abandon-Frist beginnt mit-dern^ Ablaufe der in den Art. 865 und 866 bezeichneten Fristen. g ' - - Bei der Rückversicherung beginnt die Abandon-Frist mit dem Ablaufe des Tages, an welchem dem'Rückversicherten von dem Versicherten der' Abandon erklärt worden ist. ^ n. 3'' n. v > Art. 869. "" - Nach Ablauf der Abandon-Frist ist der Abandon unstatthaft, unbeschadet des Rechts des'VersichertenfnMach Maßgabe der sonstigen Grundsätze Vergütung eines Schadens in Anspruch zu nehmen. > - l Ist im Falle der Berschollenheit des Schiffs die Abandon-Frist versäumt, so kann der Versicherte zwar den Ersatz eines Total-Schadens-fordern",' er-muß jedoch, weNN die versicherte Sache wieder zum Vorschein kommt'/' und sichmbabei ergiebt, daß ein Total-Verlust nicht vorliegt, auf Verlangen des'Versicherers^gegen Verzicht des Letzteren ausn die ^ in Folge Zahlung der Versicherungssumme Nach ''Art. 863 ihm zustehenden Rechte die (Versicherungssumme erstatten und mit dem Ersatze eines etwa erlittenen! Partial- Schadens sich. begnügen. - Art. 870. :n .. 5 Die Abandon-Erklärung muß,'a um-'-gültig zu sehn, ohne Vorbehalt oder-Bedingung erfolgen und aus denn ganzen versicherten Gegenstand sich erstrecken, soweit dieser zur Zeit des Unfalles den Gefahren der See ausgesetzt war. Wenn jedoch nicht" zum vollen Werthe versichert war, so ist der Versicherte nur den verhältnißmäßigen Theil des versicherten Gegenstandes zu abandonniren verpflichtete ' / 1 m"" Die Abandon-Erklärung ist unwiderrustich. Art. 871. -um Die Abandon-Erklärung "ist ohne rechtliche Wirkung, wenn die Thatsachen, auf welche .sie gestützt wird,, sich nicht bestätigen oder zur Zeit der Mittheilung der Erklärung nicht mehr bestehen. Dagegen bleibt sie für beide Theile verbindlich, wenn auch später Umstände sich ereignen, deren früherer Eintritt das Recht zum Abandon ausgeschlossen haben würde. f ' i ' .üi u. 220 Art. 872. Durch die Abandon-Erklärung gehen auf den Versicherer alle Rechte über, welche dem Versicherten in Ansehung des abandonnirten Gegenstandes zustanden. Der Versicherte hat dem Versicherer Gewähr zu leisten wegen der auf dem abandonnirten Gegenstände zur Zeit der Abandon-Erklärung haftenden dinglichen Rechte, es sey denn, daß diese in Gefahren sich gründen, wofür der Versicherer nach dem Versicherungsverträge aufzukommen hatte. Wird das Schiff abandonnirt, so gebührt dem Versicherer desselben die Netto- Fracht der Reise, auf welcher der Unfall sich zugetragen hat, soweit die Fracht erst nach der Abandon-Erklärung verdient ist. Dieser Theil der Fracht wird. nach den für die Ermittelung der Distanz-Fracht geltenden Grundsätzen berechnet. Den hiernach für den Versicherten entstehenden Verlust hat, wenn die Fracht selbstständig versichert ist, der Versicherer der letzteren zu tragen. Art. 873. Die Zahlung der Versicherungssumme kann erst verlangt werden, nachdem die zur Rechtfertigung des Abandons dienenden Urkunden dem Versicherer mitgetheilt sind und eine angemessene Frist zur Prüfung derselben abgelaufen ist. Wird wegen Verschollenheit des Schiffs abandonnirt, so gehören zu den mitzutheilenden Urkunden glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat, und über die Nichtankunft desselben im Bestimmungshafen während der Berschollenheitsfrist. Der Versicherte ist verpflichtet, bei der Abandon-Erklärung, soweit er dazu im Stande ist, den: Versicherer anzuzeigen, ob und welche andere, den abandonnirten Gegenstand betreffende Versicherungen genommen sind, und ob und welche Bodmereischulden oder sonstige Belastungen darauf haften. Ist die Anzeige unterblieben, so kann der Versicherer die Zahlung der Versicherungssumme so lange verweigern, bis die Anzeige nachträglich geschehen ist; wenn eine Zahlungsfrist bedungen ist, so beginnt dieselbe erst mit dem Zeitpunkte, in welchem die Anzeige nachgeholt ist. Art. 874. Der Versicherte ist verpflichtet, auch nach der Abandon-Erklärung für die Rettung der versicherten Sachen und für die Abwendung größerer Nachtheile nach Vorschrift des Art. 823 und zwar so lange zu sorgen, bis der Versicherer selbst dazu im Stande ist. Erfährt der Versicherte, daß ein für verloren erachteter Gegenstand wieder zum Vorschein gekommen ist, so muß er dieses dem Versicherer sofort anzeigen und ihm auf Verlangen die zur Erlangung oder Verwerthung des Gegenstandes erforderliche Hülfe leisten. Die Kosten hat der Versicherer zu ersetzen; auch hat derselbe den Versicherten auf Verlangen mit einem angemessenen Vorschüsse zu versehen. Art. 875. Der Versicherte muß dem Versicherer, wenn dieser die Rechtmäßigkeit des Abandons anerkennt, auf Verlangen und auf Kosten desselben über den nach Art. 872 durch die Abandon-Erklärung eingetretenen Uebergang der Rechte eine beglaubigte An- erkennungs - Urkunde (Abandon-Revers) ertheilen und die auf die abandonnirten Gegenstände sich beziehenden Urkunden ausliefern. Art. 876. Bei einem partiellen Schaden am Schiffe besteht der Schaden in dem nach Vorschrift der Art. 711 und 712 zu ermittelnden Betrage der Reparatur-Kosten, soweit diese die Beschädigungen betreffen, welche dem Versicherer zur Last fallen. Art. 877. Ist die Reparatur-Unfähigkeit oder Reparatur-Unwürdigkeit des Schiffs (Art. 444) auf dem im Art. 499 vorgeschriebenen Wege festgestellt, so ist der Versicherte dem Versicherer gegenüber befugt, das Schiff oder das Wrack zum öffentlichen Verkaufe zu bringen und besteht im Falle des Verkaufes dex Schaden in dem Unterschiede zwischen dem Reinerlöse und dem Versicherungswerthe. Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkaufe des Schiffs oder des Wracks; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises. Bei der zur Ermittelung der Reparatur - Unwürdigkeit des Schiffs erforderlichen Feststellung des Werthes desselben im unbeschädigten Zustande bleibt dessen Versicherungswerth, gleichviel ob dieser taxirt ist oder nicht, außer Betracht. Art. 878. Der Beginn der Reparatur schließt die Ausübung des in dem, vorhergehenden Artikel dem Versicherten eingeräumten Rechts nicht aus, wenn erst später erhebliche Schäden entdeckt werden, welche dem Versicherten ohne sein Verschulden unbekannt geblieben waren. Macht der Versicherte von dem Rechte nachträglich Gebrauch, so muß der Versicherer die bereits angewendeten Reparatur-Kosten insoweit besonders vergüten, als durch die Reparatur bei dem Verkaufe des Schiffs ein höherer Erlös erzielt worden ist. . 222 Art. 879. Bei Gütern, welche beschädigt in dem Bestimmungshafen ankommen, ist durch Begleichung des Brutto-Werthes, den sie daselbst im Geschädigten Zustande wirklich haben, mit dem Brutto - Werthe, welchen sie dort im unbeschädigten Zustande haben würden, zu ermitteln, wie viele Prozente des Werthes der Güter verloren sind. Eben so viele Prozente des Versicherungswerthes sind als der Betrag des Schadens anzusehen. Die Ermittelung des Werthes, welchen die Güter im beschädigten Zustande haben, erfolgt durch öffentlichen Verkauf oder, wenn der Versicherer einwilligt, durch Abschätzung. Die Ermittelung des Werthes, welchen die Güter im unbeschädigten Zustande haben würden, geschieht nach Maßgabe der Bestimmungen des ersten und zweiten Absatzes des Art. 612. Der Versicherer hat außerdem die Besichtigungs-, Abschätzung- und Verkaufs- Kosten zu tragen. Art. 880. Ist ein Theil der Güter auf der Reise verloren gegangen, so besteht der Schaden in eben so vielen Prozenten des Versicherungswerthes, als Prozente des Werthes der Güter verloren gegangen sind. Art. 881. Wenn Güter auf der Reise in Folge eines Unfalles verkauft worden sind, so besteht der Schaden in dem Unterschiede zwischen dem nach Abzug der Fracht, Zölle und Verkaufskosten sich ergebenden Reinerlöse der Güter und deren Versicherungswerthe. Die übernommene Gefahr endet für den Versicherer erst mit dem Verkaufe der Güter; auch haftet der Versicherer für den Eingang des Kaufpreises. Die Bestimmungen der Art. 838—842 werden durch die Vorschriften dieses Artikels nicht berührt. Art. 882. Bei partiellem Verluste der Fracht besteht der Schaden in demjenigen Theile der bedungenen oder in deren Ermangelung der üblichen Fracht, welcher verloren gegangen ist. Ist die Fracht taxirt und die Taxe nach Vorschrift des vierten Absatzes des Art. 797 in Bezug auf einen von dem Versicherer zu ersetzenden Schaden maßgebend, so besteht der Schaden in eben so vielen Prozenten der Taxe, als Prozente der bedungenen oder üblichen Fracht verloren sind. Art. 883. Bei imaginärem Gewinne oder Provision, welche von der Ankunft der Güter 223 erwartet werden, besteht der Schaden, wenn die Güter im beschädigten Zustande ankommen, in eben so vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten Betrages, als der nach Art. 879 zu ermittelnde Schaden an den Gütern Prozente des Versicherungswerthes der letzteren beträgt. Hat ein Theil der Güter den Bestimmungshafen nicht erreicht, so besteht der Schaden in eben so vielen Prozenten des als Gewinn oder Provision versicherten Betrages, als der Werth des in dem Bestimmungshafen nicht angelangten Theiles der Güter Prozente des Werthes aller Güter beträgt. Wenn bei der Versicherung des imaginären Gewinnes in Ansehung des nicht angelangten Theiles der Güter die Voraussetzungen des Art. 864 vorhanden sind, so kommt von dem Schaden der im Art. 864 bezeichnete Ueberschuß in Abzug. Art. 884. Bei Bodmerei- oder Haverei - Geldern besteht im Falle eines partiellen Verlustes der Schaden in dem Ausfalle, welcher darin sich gründet, daß der Gegenstand, welcher verbodmet oder für welchen die Havereigelder vorgeschossen oder verausgabt sind, zur Deckung der Bodmerei- oder Haverei - Gelder in Folge späterer Unfälle nicht mehr genügt. Art. 885. Der Versicherer hat den nach den Art. 876—884 zu berechnenden Schaden vollständig zu vergüten, wenn zum vollen Werthe versichert war, jedoch unbeschadet der Vorschrift des Art. 804; war nicht zum vollen Werthe versichert, so hat er nach Maßgabe des Art. 796 nur einen verhältnißmäßigen Theil dieses Schadens zu vergüten. Sechster Abschnitt. Bezahlung des Schadens. Art. 886. Der Versicherte hat, um den Ersatz eines Schadens fordern zu können, eine Schadensberechnung dem Versicherer mitzutheilen. Er muß zugleich durch genügende Belege dem Versicherer darthun: 1) sein Interesse; 2) daß der versicherte Gegenstand den Gefahren der See ausgesetzt worden ist; 3) den Unfall, worauf der Anspruch gestützt wird; 4) den Schaden und dessen Umfang. Art. 887. Bei der Versicherung für fremde Rechnung hat außerdem der Versicherte sich 29 224 darüber auszuweisen, daß er dem Versicherungsnehmer zum Abschlüsse des Vertrages Auftrag ertheilt hat. Ist die Versicherung ohne Auftrag geschlossen (Art. 786), so muß der Versicherte die Umstände darthun, aus welchen hervorgeht, daß die Versicherung in seinem Interesse genommen ist. Art. 888. Als genügende Belege sind anzusehen im Allgemeinen solche Belege, welche im Handelsverkehr namentlich wegen der Schwierigkeit der Beschaffung anderer Beweise nicht beanstandet zu werden Pflegen, insbesondere 1) zum Nachweise des Interesse: bei der Versicherung des Schiffs die üblichen Eigenthums-Urkunden; bei der Versicherung von Gütern die Fakturen und Konnossemente, insofern nach Inhalt derselben der Versicherte zur Verfügung über die Güter befugt erscheint; bei der Versicherung der Fracht die Chartepartien und Konnossemente; 2) zum Nachweise der Verladung der Güter die Konnossemente; 3) zum Nachweise des Unfalles die Verklarung und das Schiffs-Journal (Art. 488 und 494), in Condemnations - Fällen das Erkenntniß des Prisengerichtes, in Verschollenheitsfällen glaubhafte Bescheinigungen über die Zeit, in welcher das Schiff den Abgangshafen verlassen hat, und über die Nichtankunft desselben im Bestimmungshafen während der Verschollenheitsfrist; 4) zum Nachweise des Schadens und dessen Umfangs die den Gesetzen oder Gebräuchen des Ortes der Schadensermittelung entsprechenden Besichtigungs-, Abschätzung - und Versteigerung-Urkunden sowie die Kostenanschläge der Sachverständigen, ferner die quittirten Rechnungen über die ausgeführten Reparaturen und andere Quittungen über geleistete Zahlungen; in Ansehung eines partiellen Schadens an dem Schiffe (Art. 876, 877) genügen jedoch die Besichtigungs- und Abschätzung-Urkunden sowie die Kostenanschläge nur dann, wenn die etwaigen Schäden, welche in Abnutzung, Alter, Fäulniß oder Wurmfraß sich gründen, gehörig ausgeschieden sind, und wenn zugleich, soweit es ausführbar war, solche Sachverständige zugezogen worden sind, welche entweder ein für allemal obrigkeitlich bestellt oder von dem Ortsgerichte oder dem Landes-Konsul und in deren Ermangelung oder, sofern deren Mitwirkung sich nicht erlangen ließ, von einer anderen Behörde besonders ernannt waren. 225 Art. 889. Auch im Falle eines Rechtsstreites ist den im Art. 888 bezeichneten Urkunden in der Regel und, insofern nicht besondere Umstände Bedenken erregen, Beweiskraft beizulegen. Art. 890. Eine Vereinbarung, wodurch der Versicherte von dem Nachweise der im Art. 886 erwähnten Umstände oder eines Theiles derselben befreit wird, ist gültig, jedoch unbeschadet des Rechts des Versicherers, das Gegentheil zu beweisen. Die bei der Versicherung von Gütern getroffene Vereinbarung, daß das Konnossement nicht zu produciren sey, befreit nur von dem Nachweise der Verladung. Art. 891. Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist der Versicherungsnehmer ohne Beibringung einer Vollmacht des Versicherten legitimirt, über die Rechte, welche in dem Versicherungsverträge für den Versicherten ausbedungen sind, zu verfügen, sowie die Versicherungsgelder zu erheben und einzuklagen. Diese Bestimmung gilt jedoch im Falle der Ertheilung einer Polize nur dann, wenn der Versicherungsnehmer die Polize beibringt. Ist die Versicherung ohne Auftrag genommen, so bedarf der Versicherungsnehmer zur Erhebung oder Einklagung der Versicherungsgelder der Zustimmung des Versicherten. Art. 892. Im Falle der Ertheilung einer Polize hat der Versicherer die Bersicherungs- gelder dem Versicherten zu zahlen, wenn dieser die Polize beibringt. Art. 893. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, die Polize dem Versicherten oder den Gläubigern oder der Konkurs-Masse desselben auszuliefern, bevor er wegen der gegen den Versicherten in Bezug auf den versicherten Gegenstand ihm zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Im Fälle eines Schadens kann der Versicherungsnehmer wegen dieser Ansprüche aus der Forderung, welche gegen den Versicherer begründet ist, und nach Einziehung der Versicherungsgelder aus den letzteren vorzugsweise vor dem Versicherten und vor dessen Gläubigern sich befriedigen. Art. 894. Der Versicherer macht sich dem Versicherungsnehmer verantwortlich, wenn er, während dieser noch im Besitze der Polize sich befindet, durch Zahlungen, welche er 29 * dem Versicherten oder den Gläubigern oder der Konkurs-Masse desselben leistet, oder durch Verträge, welche er mit denselben schließt, das in dem Art. 893 bezeichnete Recht des Versicherungsnehmers beeinträchtigt. Inwiefern der Versicherer einem Dritten, welchem Rechte aus der Polize eingeräumt sind, sich dadurch verantwortlich macht, daß er über diese Rechte Verträge schließt oder Versicherungsgelder zahlt, ohne die Polize sich zurückgeben zu lassen oder dieselbe mit der erforderlichen Bemerkung zu versehen, bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Art. 895. Wird der Versicherer auf Zahlung der Bersicherungsgelder in Anspruch genommen, so kann er bei der Versicherung für fremde Rechnung Forderungen, welche ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehen, nicht zur Compensation bringen. Art. 896. Der Versicherte ist befugt, nicht allein die aus einem bereits eingetretenen Unfälle ihm zustehenden, sondern auch die künftigen Entschädigungsansprüche einem Dritten abzutreten. Ist eine Polize ertheilt, welche an Ordre lautet, so kann dieselbe durch Indossament übertragen werden; in Ansehung eines solchen Indossamentes kommen die Vorschriften der Art. 301, 303, 305 zur Anwendung. Bei der Versicherung für fremde Rechnung ist zur Gültigkeit der ersten Uebertragung das Indossament des Versicherungsnehmers genügend. Art. 897. Wenn nach Ablauf zweier Monate seit der Anzeige des Unfalles die Scha- densberechnung (Art. 886) ohne Verschulden des Versicherten noch nicht vorgelegt, wohl aber durch ungefähre Ermittelung die Summe festgestellt ist, welche dem Versicherer mindestens zur Last fällt, so hat der Letztere diese Summe in Anrechnung auf seine Schuld vorläufig zu zahlen, jedoch nicht vor Ablauf der etwa für die Zahlung der Versicherungsgelder bedungenen Frist. Soll die Zahlungsfrist mit dem Zeitpunkte beginnen, in welchem dem Versicherer die Schadensberechnung mitgetheilt ist, so wird dieselbe im Falle dieses Artikels von der Zeit an berechnet, in welcher dem Versicherer die vorläufige Ermittelung mitgetheilt ist. Art. 898. Der Versicherer hat: 1) in Havereifällen zu den für die Rettung, Erhaltung oder Wiederherstellung der versicherten Sache nöthigen Ausgaben in Anrechnung auf seine später festzustellende Schuld zwei Drittel des ihm zur Last fallenden Betrages, 2) bei Aufbringung des Schiffs oder der Güter den vollen Betrag der ihm zur Last fallenden Kosten des Reklame-Prozesses, sowie sie erforderlich werden, vorzuschießen. Siebenter Abschnitt. Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie. Art. 899. Wird die Unternehmung, auf welche die Versicherung sich bezieht, ganz oder zum Theile von dem Versicherten aufgegeben, oder wird ohne sein Zuthun die versicherte Sache ganz oder ein Theil derselben der von dem Versicherer übernommenen Gefahr nicht ausgesetzt, so kann die Prämie ganz oder zu dem verhältnißmäßigen Theile bis auf eine dem Versicherer gebührende Vergütung zurückgefordert oder ein- behalten werden (Ristorno). Die Vergütung (Ristorno - Gebühr) besteht, sofern nicht ein anderer Betrag vereinbart oder am Orte der Versicherung üblich ist, in einem halben Prozent der ganzen oder des entsprechenden Theiles der Versicherungssumme, wenn aber die Prämie nicht ein Prozent der Versicherungssumme erreicht, in der Hälfte der ganzen oder des verhältnißmäßigen Theiles der Prämie. Art. 900. Ist die Versicherung wegen Mangels des versicherten Interesse (Art. 782) oder wegen Ueberversicherung (Art. 790) oder wegen Doppelversicherung (Art. 792) unwirksam und hat sich der Versicherungsnehmer bei dem Abschlüsse des Vertrages und im Falle der Versicherung für fremde Rechnung auch der Versicherte bei der Ertheilung des Auftrages in gutem Glauben befunden, so kann die Prämie gleichfalls bis auf die im Art. 899 bezeichnete Ristorno-Gebühr zurückgefordert oder einbehalten werden. Art. 901. Die Anwendung der Art. 899 und 900 ist dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Versicherungsvertrag für den Versicherer wegen Verletzung der Anzeigepflicht oder aus anderen Gründen unverbindlich ist, selbst wenn der Versicherer ungeachtet dieser Unverbindlichkeit auf die volle Prämie Anspruch hätte. Art. 902. Ein Ristorno findet nicht Statt, wenn die Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat. 228 Art. 903. Wenn der Versicherer zahlungsunfähig geworden ist, so ist der Versicherte befugt, nach seiner Wahl entweder von dem Vertrage zurückzutreten und die ganze Prämie zurückzufordern oder einzubehalten, oder auf Kosten des Versicherers nach Maßgabe des Art. 793 eine neue Versicherung zu nehmen. Dieses Recht steht ihm jedoch nicht zu, wenn ihm wegen Erfüllung der Verpflichtungen des Versicherers genügende Sicherheit bestellt wird, bevor er von dem Vertrage zurückgetreten ist, oder die neue Versicherung genommen hat. Art. 904. Wird der versicherte Gegenstand veräußert, so können dem Erwerber die, dem Versicherten nach dem Versicherungsverträge auch in Bezug auf künftige Unfälle zustehenden Rechte mit der Wirkung übertragen werden, daß der Erwerber den Versicherer ebenso in Anspruch zu nehmen befugt ist, als wenn die Veräußerung nicht stattgefunden hätte und der Versicherte selbst den Anspruch erhöbe. Der Versicherer bleibt von der Haftung für die Gefahren befreit, welche nicht eingetreten seyn würden, wenn die Veräußerung unterblieben wäre. Er kann sich nicht nur der Einreden und Gegenforderungen bedienen, welche ihm unmittelbar gegen den Erwerber zustehen, sondern auch derjenigen, welche er dem Versicherten hätte entgegenstellen können, der aus dem Versicherungsverträge nicht hergeleiteten jedoch nur insofern, als sie bereits vor der Anzeige der Ueber- tragung entstanden sind. Durch die vorstehende Bestimmung werden die rechtlichen Wirkungen der mittelst Indossamentes erfolgten Uebertragung einer Polize, welche an Ordre lautet, nicht berührt. Art. 905. Die Vorschriften des Art. 904 gelten auch im Falle der Versicherung einer Schiffs-Part. Ist das Schiff selbst versichert, so kommen dieselben nur dann zur Anwendung, wenn das Schiff während einer Reise veräußert wird. Anfang und Ende der Reise bestimmen sich nach Art. 827. Ist das Schiff auf Zeit oder für mehrere Reisen (Art. 760) versichert, so dauert die Versicherung im Falle der Veräußerung während einer Reise nur bis zur Entlöschung des Schiffs im nächsten Bestimmungshafen (Art. 827). 229 Zwölfter Titel. Don der Verjährung. Art. 906. Die im Art. 757 aufgeführten Forderungen verjähren in einem Jahre. Es beträgt jedoch die Verjährungsfrist zwei Jahre: 1) für die aus den Dienst- und Heuer-Verträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung, wenn die Entlassung jenseits des Vorgebirges der guten Hoffnung oder des Kap Horn erfolgt ist; 2) für die aus dem Zusammenstoße von Schiffen hergeleiteten Entschädigungsforderungen. Art. 907. Die nach dem vorstehenden Artikel eintretende Verjährung bezieht sich zugleich auf die persönlichen Ansprüche, welche dem Gläubiger etwa gegen den Rheder oder eine Person der Schiffsbesatzung zustehen. Art. 908. Die Verjährung beginnt: 1) in Ansehung der Forderungen der Schiffsbesatzung (Art. 757 Ziffer 4) mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das Dienst- oder Heuer-Verhältniß endet, und, falls die Anstellung der Klage früher möglich und zulässig ist, mit dem Ablaufe des Tages, an welchem diese Voraussetzung zutrifft; jedoch kommt das Recht, Borschuß- und Abschlags-Zahlungen zu verlangen, für den Beginn der Verjährung nicht in Betracht; 2) in Ansehung der Forderungen wegen Beschädigung oder verspäteter Ablieferung von Gütern und Reise-Effekten (Art. 757 Ziffer 8 und 10) und wegen der Beiträge zur großen Haverei (Art. 757 Ziffer 6) mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung erfolgt ist; in Ansehung der Forderungen wegen Nichtablieferung von Gütern, mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das Schiff den Hafen erreicht, wo die Ablieferung erfolgen sollte, und wenn dieser Hafen nicht erreicht wird, mit dem Ablaufe des Tages, an welchem der Betheiligte sowohl hiervon als auch von dem Schaden zuerst Kenntniß gehabt hat; 3) in Ansehung der nicht unter die Ziffer 2 fallenden Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (Art. 757 Ziffer 10) mit 230 dem Ablaufe des Tages, an welchem der Betheiligte von dem Schaden Kenntniß erlangt hat, in Ansehung der Entschädigungsforderungen wegen des Zusammenstoßes von Schiffen jedoch mit dem Ablaufe des Tages, an welchem der Zusammenstoß stattgefunden hat; 4) in Ansehung aller anderen Forderungen mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Forderung fällig geworden ist. Art. 909. Ferner verjähren in einem Jahre die auf den Gütern wegen der Fracht nebst allen Nebengebühren, wegen des Liegegeldes, der ausgelegten Zölle und sonstigen Auslagen, wegen der Bodmereigelder, der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs- und Hülfs-Kosten haftenden Forderungen, sowie alle persönliche Ansprüche gegen die Ladungsbetheiligten und die Forderungen wegen der Ueber- fahrtsgelder. Die Verjährung beginnt in Ansehung der Beiträge zur großen Haverei mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die beitragspflichtigen Güter abgeliefert sind, in Ansehung der übrigen Forderungen mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Fälligkeit eingetreten ist. Art. 910. Es verjähren in fünf Jahren die Forderungen des Versicherers und des Versicherten aus dem Versicherungsverträge. Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des letzten Tages des Jahres, in welchem die versicherte Reise beendigt ist, und bei der Versicherung auf Zeit mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Bersicherungszeit endet. Sie beginnt, wenn das Schiff verschollen ist, mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ber- schollenheitsfrist endet. Art. 911. Eine Forderung, welche nach den Art. 906—910 verjährt ist, kann auch im Wege der Compensation oder sonst als Gegenforderung nicht geltend gemacht werden, wenn sie zur Zeit der Entstehung der anderen Forderung bereits verjährt war. Inhalts-Uebersicht. 231 Allgemeine Bestimmungen. Art. 1—3. Erstes Buch: Vom Handelsstande. Erster Titel. Von Kaufleuten. Art. 4—11. Zweiter Titel. Von dem Handels - Register. Art. 12—14. Dritter Titel. Von Handelsfirmen. Art. 15—27. Vierter Titel. Von den Handelsbüchern. Art. 28—40. Fünfter Titel. Von den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten. Art. 41—56. Sechster Titel. Von den Handlungsgehülfen. Act. 57—65. Siebenter Titel. Von den Handelsmäklern oder Sensalen. Act. 66—84. Zweites Buch: Von den Handelsgesellschaften. Erster Titel. Von der offenen Handelsgesellschaft. Erster Abschnitte Von der Errichtung der Gesellschaft. Art. 85—89. Zweiter Abschnitt. Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander. Art. 90—109. Dritter Abschnitt. Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschaft zu dritten Personen. Art. 110—122. Vierter Abschnitt. Von der Auflösung der Gesellschaft und dem AuStreten einzelner Gesellschafter aus derselben. Art. 123—132. Fünfter Abschnitt. Von der Liquidation der Gesellschaft. Art. 133—145. Sechster Abschnitt. Von der Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter. Art. 146—149. Zweiter Titel. Von der Kommandit-Gesellschaft. Erster Abschnitt. Von der Kommandit-Gesellschaft im Allgemeinen. Art. 150—172. Zweiter Abschnitt. Von der Kommandit-Gesellschaft aus Aktien insbesondere. Art. 173—206. Dritter Titel. Von der Aktien - Gesellschaft. Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze. Art. 207—215. Zweiter Abschnitt. Rechtsverhältniß der Aktionäre. Art. 216—226. Dritter Abschnitt. Rechte und Pflichten des Vorstandes. Art. 227—241. Vierter Abschnitt. Auflösung der Gesellschaft. Art. 242—248. Fünfter Abschnitt. Schlußbestimmungen. Art. 249. Drittes Buch: Von der stillen Gesellschaft und von der Vereinigung zu einzelnen Handels- gesellschaften für gemeinschaftliche Rechnung. Erster Titel. Von der stillen Gesellschaft. Art. 250—265. Zweiter Titel. Von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung. Art. 266—270. 30 232 Viertes Buch: Von den Handelsgeschäften. Erster Titel. Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen. Erster Abschnitt. Begriff der Handelsgeschäfte. Act. 271—277. Zweiter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen über Handelsgeschäfte. Art. 278—316. Dritter Abschnitt. Abschließung der Handelsgeschäfte. Art. 317—323. Vierter Abschnitt. Erfüllung der Handelsgeschäfte. Art. 324—336. Zweiter Titel. Vom Kauf. Art. 337—359. Dritter Titel. Von dem Kommisfions-Geschäfte. Art. 360—378. Vierter Titel. Von dem Speditions-Geschäfte. Art. 379—389. Fünfter Titel. Von dem Frachtgeschäfte. Erster Abschnitt. Von dem Frachtgeschäfte überhaupt. Art. 390—421. Zweiter Abschnitt. Von dem Frachtgeschäfte der Eisenbahnen insbesondere. Art. 422—431. Fünftes Buch: Vom Seehandel. Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. Art. 432—449. Zweiter Titel. Von dem Rheder und von der Rhederei. Art. 450—477. Dritter Titel. Von dem Schiffer. Art. 478—527. Vierter Titel. Von der Schiffsmannschaft. Art. 528—556. Fünfter Titel. Von dem Frachtgeschäfte zur Beförderung von Gütern. Art. 557—664. Sechster Titel. Von dem Frachtgeschäfte zur Beförderung von Reisenden. Art. 665—679. Siebenter Titel. Von der Bodmerei. Art. 680—701. Achter Titel. Von der Haverei. Erster Abschnitt. Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei. Art.702—735. Zweiter Abschnitt. Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen. Art. 736—741. Neunter Titel. Von der Bergung und Hülfsleistung in Seenoth. Art. 742—756. Zehnter Titel. Von den Schiffsgläubigern. Art. 757—781. Elfter Titel. Von der Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt. Erster Abschnitt. Allgemeine Grundsätze. Art. 782—809. Zweiter Abschnitt. Anzeigen bei dem Abschlüsse des Vertrages. Art. 810—815. Dritter Abschnitt. Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsverträge. Art. 816—823. Vierter Abschnitt. Umfang der Gefahr. Art. 824 -857. Fünfter Abschnitt. Umfang des Schadens. Art. 458—885. SechsterAbschnitt. Bezahlung des Schadens. Art. 886—898. Siebenter Abschnitt. Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie. Art. 899—905. Zwölfter Titel. Von der Verjährung. Art. 906—911. Druck der Hof - Buchdrucker« in Weimar. 233 NeaierunLS-Glatt für das Grotzherzogthurn TachseoWeimarEisenach. Nummer 3. Wennar. 12. November 1862. Verordnung zur Ausführung des allgemeinen deutschen Handels-Gesetzbuches und des Gesetzes vom 18. August 1862, die Einführung des allgemeinen deutschen Handels-Gesetzbuches betreffend. Wir Carl Alexander, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneverg, Herr zu Blankenhayn, Neustadt und Tantenvurg re. rc. haben auf Grund der im ß. 1 des Gesetzes vom 18. August 1862, die Einführung des allgemeinen deutschen Handels-Gesetzbuches betreffend, enthaltenen Bestimmung, wonach der Zeitpunkt, mit welchem das allgemeine deutsche Handels- Gesetzbuch in Kraft tritt, durch landesherrliche Verordnung bestimmt werden soll, zu verordnen beschlossen und verordnen, wie folgt: Das allgemeine deutsche Handels-Gesetzbuch tritt mit dem ersten April 18 63 für das Großherzogthum in Kraft. Die Vorschriften, welche zur Ausführung des allgemeinen deutschen Handels- Gesetzbuches, sowie des die Einführung desselben betreffenden Gesetzes vom 18. August 1862 erforderlich uud beziehungsweise in den Z.Z. 6 und 34 des letzteren Gesetzes vorbehalten worden sind, werden in Nachstehendem ertheilt: 31 I. Form und Führung des Handels-Registers. Allgemeine Bestimmungen. §. 1 . Das Handels-Register ist bestimmt: 1) zur Eintragung der Handels-Firmen (Art. 19, 20, 21, 25, 26 des Handels - Gesetzbuches); 2) zur Eintragung der Prokuren (Art. 45, 46 des Handels-Gesetzbuches); 3) zur Eintragung der Rechtsverhältnisse aller Handelsgesellschaften, nämlich: a) der offenen Handelsgesellschaften (Art. 86—89, 110, 115, 129 und 135 des Handels-Gesetzbuches, Z. 12 des Einführungsgesetzes); U) der Kommandit-Gesellschaften (Art. 151 —156, 163, 171, 172 des Handels-Gesetzbuches, §. 12 des Einführungsgesetzes); o) der Kommandit - Gesellschaften auf Aktien (Art. 173 —179, 198, 201—203, 205 des Handels - Gesetzbuches, Z. 12 des Einführungsgesetzes); ä) der Aktien-Gesellschasten (Art. 207 — 212, 214, 228, 233, 243, 244, 247, 248 des Handels - Gesetzbuches, Z. 12 des Einführungsgesetzes). Für Höker, Trödler, Hausirer und dergleichen Handelsleute von geringem Gewerbebetriebe, ferner für Wirthe, gewöhnliche Fuhrleute, gewöhnliche Schiffer und für Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebes hinausgeht, wird das Handels - Register nicht geführt; es findet in das letztere für jene Personen keinerlei Eintragung Statt, namentlich nicht die Eintragung einer Firma, einer Prokura oder eines Gesellschaftsverhältnisses (Art.10 des Handels-Gesetzbuches, tz. 3 des Einsührungs- gesetzes). Das Handels-Register ist öffentlich. Die Öffentlichkeit äußert sich dadurch, daß die Einsicht desselben während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet ist und daß von den Eintragungen gegen Erlegung der Kosten eine auf Verlangen zu beglaubigende Abschrift gefordert werden kann. Auch ist regelmäßig jede Eintragung durch eine oder mehrere Anzeigen in öffentlichen Blättern bekannt zu machen (Art. 12—14 des Handels- Gesetzbuches verglichen mit Art. 151, 156, 171, 176, 198, 210, 214 des Handels-Gesetzbuches). 235 IV. Die in dem Handels-Gesetzbuche vorgeschriebenen Eintragungen in das Handels-Register sollen zwar nur auf Anmeldungen der Betheiligten erfolgen, es haben jedoch die Gerichte, welchen die Führung des Handels-Registers obliegt, (ß. 31 des Einführungsgesetzes) die Betheiligten von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten, daß die erforderlichen Anmeldungen und die damit in einzelnen Fällen zu verbindenden Zeichnungen der Firmen und Unterschriften geschehen, daß ferner sich Niemand einer ihm nach den Vorschriften des Handels-Gesetzbuches nicht zustehenden Firma bedient. Eine Ausnahme von der Regel, wonach die Betheiligten zur Anmeldung ihrer Firmen von Amtswegen durch Ordnungsstrafen anzuhalten sind, findet hinsichtlich der im tz. 3 Absatz 1 und 2 des Einführungsgesetzes erwähnten Eintragungen Statt. V. Die zur Eintragung in das Handels-Register bestimmten Anmeldungen müssen von den Betheiligten entweder persönlich vor dem zuständigen Gerichte erklärt oder in öffentlich beglaubigter Form bei demselben eingereicht werden. Dieselbe Vorschrift gilt für die Zeichnung oder Einreichung der Zeichnung einer Firma oder Unterschrift (Art. 19, 45, 88, 135, 151, 152, 153, 155, 156, 177, 228 des Handels-Gesetzbuches, ß. 7 des Einführungsgesetzes). VI. Es wird noch besonders darauf hingewiesen, daß die Vorschriften über die Anmeldung und Eintragung der Handels-Firmen, sowie der Rechtsverhältnisse der Handelsgesellschaften und über die Zeichnung der Firmen und Unterschriften im Allgemeinen auch auf diejenigen Kaufleute, welche vor Eintritt der Geltung des Handels-Gesetzbuches ihren Geschäftsbetrieb begonnen hatten, und auf die vor diesem Zeitpunkte bereits errichteten Handelsgesellschaften Anwendung finden (§. 38 flg. des Einsührungsgesetzes), und daß eine vor dem Eintritt der Geltung des Handels-Gesetzbuches ertheilte und später nicht bestätigte oder erneuerte Prokura als eine Prokura im Sinne des Handels- Gesetzbuches und als geeignet zur Eintragung in das Handels-Register nicht anzusehen ist (ß. 44 des Einführungsgesetzes). Obliegenheiten der Verwaltungsbehörden. 8 . 2 . Die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren haben die Handelsgerichte in Erfüllung ihrer Obliegenheit, von Amtswegen die Betheiligten zur Anmeldung aller nach den Bestimmungen des allgemeinen deutschen Handels-Gesetzbuches und des Einführungs- 31 * 236 gesetzes in das Handels-Register einzutragenden Thatsachen anzuhalten, in geeigneter Weise zu unterstützen, insbesondere denselben über derartige Thatsachen, z. B. über bestehende Handels-Firmen und deren Inhaber, über Aenderungen der Firmen u. s. w. auf Ersuchen die erforderliche Auskunft zu ertheilen. 8- 3. Auf die im tz. 4 des Einführnngsgesetzes gedachte Entscheidung des Großherzoglichen Bezirks-Direktors kann der Betheiligte nicht provociren; sie wird nur durch einen Antrag des Handelsgerichtes, wenn dieses selbst im Zweifel ist, veranlaßt. Die fragliche Entscheidung ist von dem Großherzoglichen Bezirks- Direktor nach kurzer sachgemäßer Erörterung zu ertheilen und zunächst dem Betheiligten zu eröffnen, damit derselbe nach Befinden innerhalb der gesetzlichen Frist von zehn Tagen Recurs an das Großherzogliche Staats-Ministerium einwenden kann. Sobald eine endgültige Entscheidung (tz. 8 Absatz 2 des Einführungsgesetzes) vorliegt, ist solche im Original oder in beglaubigter Abschrift dem Handelsgerichte mit einer Notiz darüber, daß und wann sie dem Betheiligten eröffnet worden und daß sie endgültig seh, von dem Großherzoglichen Bezirks-Direktor mitzutheilen. Anlegung und Einrichtung der Handels-Register. §. 4. Jedes Handelsgericht (Einzelgericht) hat Ein Handels-Register für seinen Bezirk zu führen, welches jedoch aus mehreren Bänden bestehen kann. Ein einzelner Band soll in der Regel nicht über Dreihundert Blätter enthalten. Jeder Band ist alsbald bei seiner Anlegung auf allen Seiten mit fortlaufenden arabischen Ziffern zu paginiren und in der durch tz. 9 des Gesetzes vom 12. Februar 1840 für die Depositen-Bücher vorgeschriebenen Form zu beglaubigen. Ueber das Handels-Register eines jeden Gerichtsbezirkes ist ein besonderes alphabetisches Namens - Register zu führen, in welches die Firmen, die Namen ihrer Inhaber> die Mitglieder der offenen Handelsgesellschaften, die persönlich verantwortlichen Gesellschafter und die Kommanditisten der Kommandit-Gesellschaften, die Vorstände der Aktien-Gesellschaften, die persönlich verantwortlichen Gesellschafter der Kommandit-Gesellschaften auf Aktien, endlich alle Liquidatoren und Prokuristen einzutragen sind. 237 8. 5. Für jede Firma ist in dem Handels-Register ein besonderes, in der Regel zwei Seiten umfassendes Folium anzulegen, auf welches alle diese Firma betreffenden Einträge zu bringen sind. Die Folien erhalten fortlaufende Nummern. Jedes Folium enthält drei Rubriken. In die erste Rubrik werden die Firmen, in die zweite die Inhaber der Firmen, in die dritte die Prokuristen, die Mitglieder des Vorstandes einer Aktien- Gesellschaft und die Liquidatoren einer Gesellschaft, und zwar in jeder Rubrik unter fortlaufenden Nummern, eingetragen. Regelmäßig würd für die erste Rubrik die obere Hälfte der ersten Seite, für die zweite Rubrik die untere Hälfte der ersten und die obere Hälfte der zweiten Seite, für die dritte Rubrik die untere Hälfte der zweiten Seite bestimmt. Erscheint jedoch ein Raum von zwei Seiten mit Rücksicht auf den Umfang des betreffenden Handelsgeschäfts, die Zahl der Inhaber oder die sonstigen Verhältnisse von vorn herein als ungenügend, so können ausnahmsweise auch mehrere Blätter des Registers unter angemessener Vertheilung des Raumes auf die einzelnen Rubriken für ein Folium bestimmt werden. Fehlt es auf einem Folium an Raum zu weiteren Einträgen, so wird auf den nächsten noch disponiblen Blättern des Bandes oder in einem neuen Bande ein Supplement - Folium angelegt und es ist dabei durch die Worte: „Fortsetzung Seite . . . Band ..." am Schlüsse des Foliums bezüglich der Rubrik und durch die Worte: „Fortsetzung von Folium . . . Seite . . . Band . . über den Linien des Supplement - Foliums von dem ursprünglichen Folium auf das Supplement-Folium und von diesem auf jenes zu verweisen. 8 - 6 . Jede Seite des Handels - Registers ist in allen drei Rubriken durch senkrechte Linien in drei Spalten von ungleicher Breite abzutheilen, von denen die erste und schmalste zur linken Seite für die fortlaufenden Nummern der Einträge (tz. 5 Absatz 4), die mittlere und breiteste für die Einträge selbst und die dritte zur rechten Seite für Anmerkungen bestimmt ist. Jeder für sich bestehende Eintrag ist durch eine Querlinie über die ganze Breite der Blattseite von den folgenden Einträgen abzusondern. 238 Form der Register-Führung. 8. 7. , Rücksichtlich der Form der Führung der Handels - Register und der alphabetischen Namens - Register gelten, soweit dieses nach den besonderen Verhältnissen überhaupt geschehen kann oder in dieser Verordnung nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Pfandgesetzes vom 6. Mai 1839 und der Verordnung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 12. März 1841. §. 8 . Die erste Rubrik eines jeden Foliums erhält die Ueberschrift: „Firma." Bei Kommandit- Gesellschaften auf Aktien und bei Aktien - Gesellschaften erfolgt die Eintragung des Gesellschaftsvertrages und der Genehmigungsurkunde (Art. 176 und 210 des Handels-Gesetzbuches) in der Weise, daß diese Urkunden, welche zu den Firmen-Akten (§. 20) zu nehmen sind, in der ersten Rubrik bei dem Eintrage der Firma unter Verweisung auf die betreffenden Stellen der Firmen-Akten angeführt werden. Wird der Gesellschaftsvertrag abgeändert, so ist dieses gleichfalls unter Angabe des Datums des Abänderungsvertrages und der Genehmigungsurkunde, welche zu den'Firmen-Akten zu nehmen sind, ingleichen unter Verweisung auf die betreffenden Stellen der Firmen-Akten einzutragen. §. 9. Die zweite Rubrik erhält die Ueberschrift: „Inhaber." Mehrere gleichzeitig einzutragende Inhaber der Firma werden unter fortlaufenden Buchstaben (a, d, 6 rc.) eingetragen, mögen dieselben offene Gesellschafter oder Kommanditisten seyn. Sind bei einer offenen Gesellschaft einzelne Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen oder darf das Recht der Vertretung nur in Gemeinschaft ausgeübt werden (Art. 86 Nr. 4, Art. 115 des Handels - Gesetzbuches), so ist dieses in besonderen Einträgen zu bemerken. Ebenso ist bei der Kommandit-Gesellschaft — nicht aber bei der stillen Gesellschaft, welche überhaupt nicht in das Handels-Register eingetragen wird (Art. 250 flg. des Handels-Gesetzbuches) — die Qualität jedes Kommanditisten als solchen und der Betrag seiner Einlage (Art. 151 Nr. 4 des Handels-Gesetzbuches) in einem besonderen Eintrage zu bemerken. Bei Kommandit-Gesellschaften auf Aktien und bei Aktien-Gesellschaften sind die Inhaber der Aktien im Allgemeinen („die Inhaber der Kommandit - Aktien der Bank in die Inhaber der Aktien der Disconto-Bank in ^") aufzuführen. Die Zahl und der Betrag der Aktien oder Aktien - Antheile ist in einem besonderen Eintrage zu bemerken. 239 8 - 10 . Die dritte Rubrik erhält die Überschrift: „Vertreter." Werden mehrere Personen einer der nach tz. 5 Abs. 4 hierher gehörigen Kategorieen gleichzeitig eingetragen, oder ist eine Prokura mehreren Personen gemeinschaftlich ertheilt worden (Art. 41 Absatz 3 des Handels-Gesetzbuches), so kommen die Vorschriften des vorhergehenden Paragraphen Absatz 2 und 3 gleichfalls in Anwendung. 8 - 11 . Die Führung des Handels-Registers liegt regelmäßig einer bei dem Gerichte angestellten, verpflichteten Person ob, welche von dem Vorstände des Gerichtes bleibend damit zu beauftragen ist. Die Vertretung des Register-Führers richtet sich nach den im Allgemeinen geltenden Regeln. §. 12 . Eine Eintragung in das Handels-Register darf nur auf dem Grunde eines dieselbe anordnenden gerichtlichen Beschlusses erfolgen, welcher zu den Firmen-Akten (§. 20) zn bringen ist. Hinsichtlich der Beschlußfassung und der Ausführung der gefaßten Beschlüsse gelten die im Allgemeinen für die Großherzoglichen Justiz-Behörden bestehenden Vorschriften. Die Einträge sind zwar vollständig und deutlich, aber möglichst kurz abzufassen. Jeder Eintrag beginnt mit der Angabe des Tages, Monates und Jahres, in welchem er erfolgt, und ist von dem Vorstände des Gerichtes oder dessen Stellvertreter und von dem Führer des Handels-Registers zu unterschreiben oder zu signi- ren, was, um Raum zu ersparen, in der ersten Spalte (für die laufende Nummer) geschehen kann. Am Schlüsse jedes Eintrages ist das Datum des gerichtlichen Beschlusses anzugeben, auf den der Eintrag sich gründet, und in der dritten Spalte (für Anmerkungen) ist auf den Band und die Blattseite der Firmen-Akten (Z. 20) zu verweisen, wo der Beschluß und dessen Unterlagen zu finden sind. §. 13. Im Handels-Register darf nichts ohne rechtfertigende, vom Führer des Handels-Registers zu unterzeichnende Seitenbemerkung, welcher ihre Stelle in der Spalte der Anmerkungen (Z. 6 Abs. 1) zu geben ist, ausgestrichen, nichts radirt oder corrigirt werden, auch sind Zwischenschriften zu vermeiden. 240 Veränderungen, welche mit dem Gegenstände eines Eintrages vorgehen, dürfen im Handels-Register stets nur in Form besonderer Einträge bemerkt werden. Wird ein Eintrag oder eine in der Spalte der Anmerkungen befindliche Bemerkung durch einen späteren Eintrag ganz wegfällig, so ist sowohl der erledigte Eintrag bezüglich die erledigte Bemerkung, als auch die den Wegfall bezeichnende Bemerkung (z. B. „Beschränkung weggefallen") zu unterliniiren. Völlig erledigte Folien sind nach dem erfolgten letzten Eintrage (s. Formular V Fol. 6 Firma Nr. 3, Fol. 7 Firma Nr. 2) mit einer Diagonal-Linie zu durchstreichen. 8- 14. Jeder Eintrag, der sich auf den Gegenstand eines früheren, in derselben Rubrik befindlichen Eintrages bezieht, ist in der Spalte der Anmerkungen mit einer Verweisung auf die Nummer jenes früheren Eintrages — zu Nr. — zu versehen. Ebenso Ist neben dem früheren Eintrage in der Spalte der Anmerkungen auf den späteren Eintrag mittelst dessen eine mit dem Gegenstände des früheren Eintrages vorgegangene Veränderung im Handels - Register bemerkt wird, durch ein passendes Wort (z. B. „verändert", „weggefallen", „beschränkt", „Beschränkung weggefallen") mit Beifügung der Nummer dieses späteren Eintrages zu verweisen. 8 - 15 . Die Firmen, ferner die Namen der Inhaber derselben, der Prokuristen, der Mitglieder des Vorstandes einer Aktien - Gesellschaft und der Liquidatoren sind in dem Eintrage der Firma, bezüglich in dem Eintrage der bezeichneten Namen mit lateinischen Buchstaben zu schreiben. 8. 16. Die Eintragungen in das Handels-Register sind, sofern denselben ein Bedenken nicht' entgegensteht, mit möglichster Beschleunigung zu beschließen und zu bewirken. Etwaige Zurückweisungsbeschlüsse sind dem Antragsteller, unter Angabe der Gründe, ebenfalls mit thunlichster Beschleunigung zu eröffnen. 8 - 17 . Wird eine Prokura, die Bestellung eines Liquidators, welcher nicht zu den bisherigen Gesellschaftern gehört (Art. 133 des Handels-Gesetzbuches), oder die Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes einer Aktien-Gesellschaft von Personen, welche hierzu berechtigt sind, widerrufen, oder ein Liquidator, welcher nicht zu den bis- 241 herigen Gesellschaftern gehört, durch den Richter abberufen (Art. 134 des Handels-Gesetzbuches), so ist ein gegen Eintragung dieses Widerrufes oder dieser Abberufung in das Handels - Register erhobener Widerspruch auch dann nicht zu beachten, wenn derselbe mit einem Rechtsmittel verbunden wird. Es ist jedoch auf das etwa eingewendete Rechtsmittel längstens binnen acht Tagen Bericht zu erstatten. Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen werden etwaige Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen nicht berührt. §. 18. Wenn eine vor dem 1. April 1863 rechtsbeständig errichtete Handelsgesellschaft der im §. 41 des Einführungsgesetzes bemerkten Art (Kommandit-Gesellschaft auf Aktien oder Aktien-Gesellschaft, Art. 173 — 249 des Handels-Gesetzbuches) ihre Eintragung in das Handels-Register nachsucht, so genügt 1) die Beibringung des Gesellschaftsvertrages und 2) der Nachweis, daß derselbe die staatliche Genehmigmzg erlangt hat. Ist letztere erst nach dem 1. April 1863 erfolgt, so bedarf es außerdem noch 3) des Nachweises, daß das Staats-Ministerium, Departement des Innern, die Gesellschaft als vor dem 1. April 1863 rechtsbeständig errichtet anerkannt habe. Sind die Vorschriften des vorhergehenden Absatzes erfüllt, so ist in der ersten Rubrik des betreffenden Foliums des Handels-Registers und zwar unmittelbar nach der Anführung des Gesellschaftsvertrages und der Genehmigungsurkunde (ß. 8 Absatz 2) bezüglich derjenigen Urkunde, durch welche der vorstehend unter Ziffer 3 gedachte Nachweis geführt wird, zu bemerken, daß die Gesellschaft vor dem 1. April 1863 rechtsgültig errichtet sey. 8. 19. Zur Erläuterung der in den vorstehenden §.ß. 5 slg. enthaltenen Vorschriften ist dieser Verordnung unter 8 ein Formular beigefügt. Die Gerichte, denen die Führung der Handels - Register obliegt, haben diese Handels - Register und die Namens-Register dazu von dem Großherzoglich Sächsischen Appellations - Gerichte zu beziehen. Akten- Führung. ß. 20. Sämmtliche, eine Eintragung in das Handels-Register betreffende Eingaben, Protokolle, Ausfertigungen und Beschlüsse, sowie sämmtliche sonstige Unterlagen und 32 242 Belege, auf welche die Einträge sich gründen, sind zu besonderen Akten (Firmen- Akten) zu nehmen. Wenn die Unterlagen, welche erforderlich sind, um den Eintrag in das Handels - Register zu bewirken, in dem Großherzoglichen Regierungs-Blatte veröffentlicht sind, so brauchen dieselben zu den Firmen-Akten nicht eingereicht zu werden. Es genügt eine Bezugnahme anf die erfolgte Veröffentlichung im Regierungs-Blatte unter Bezeichnung des Jahrganges und der Seitenzahlen. Ist die Eintragung in das Handels - Register bewirkt worden, so ist dieses in den Firmen-Akten zu bemerken unter Angabe des Zeitpunktes nach Tag, Monat und Jahr, an welchem der Eintrag erfolgt, und der Stelle im Handels-Register nach Band, Folium und Blattseite, wo derselbe zu finden ist. Gerichtliche Zeugnisse über Einträge in das Handels-Register. 8 - 21 . Außer den nach Art. 12 Absatz 2 des Handels-Gesetzbuches auf Erfordern zu ertheilenden Abschriften hat das Gericht auf Verlangen über jede Eintragung in das Handels-Register ein deren Inhalt bezeugendes Attest auszustellen. Dieses Attest ist jedesmal zugleich darauf zu erstrecken, ob und inwiefern eine die Wirksamkeit der Eintragung berührende Thatsache eingetragen ist. Findet sich eine solche Thatsache eingetragen, so ist der vollständige Inhalt des dieselbe betreffenden Eintrages in das Attest mit aufzunehmen. Veröffentlichung der Einträge. 8 . 22 . Hingesehen auf die Vorschrift des Art. 14 Absatz 3 des Handels-Gesetzbuches und des §. 6 des Einsührungsgesetzes wird bestimmt, daß die Veröffentlichung der Eintragungen in das Handels - Register (Art. 13 des Handels-Gesetzbuches) im Weimarischen und Eisenachschen Kreise durch die Weimarer Zeitung und das Eisenacher Kreisblatt, im Neustädtschen Kreise aber durch die Weimarer Zeitung und den Neustädter Kreisboten erfolgen soll. Wenn das eine oder andere dieser öffentlichen Blätter eingehen sollte, hat das Kreisgericht, in dessen Bereiche dieses Blatt erschien, ein anderes Blatt, und zwar, soweit es thunlich ist, desselben Kreises, an Stelle des eingegangenen Blattes zu bestimmen, in welchem die Eintragungen zu veröffentlichen sind (Art. 14 Absatz 2 und 3 des Handels-Gesetzbuches.) 243 Die im Artikel 14 Absatz 1 des Handels-Gesetzbuches vorgeschriebene Bekanntmachung ist von jedem Handelsgerichte alljährlich im Monate Dezember durch die Weimarer Zeitung zu erlassen. Durch dieselbe Zeitung erfolgt die im Artikel 14 Absatz 2 des Handels- Gesetzbuches angeordnete Bekanntmachung, und zwar sofort, nachdem das Kreisgericht das öffentliche Blatt bestimmt haben wird, welches an die Stelle des eingegangenen treten soll. 8- 23. Die öffentliche Bekanntmachung einer Eintragung in das Handels-Register ist ohne Verzug und ohne daß eine andere Eintragung abgewartet werden darf, zu veranlasseu. II. Eintragungen in die Grund-Hypotheken- und Privilegien - Bücher. 8. 24. Unter den im ß. 12 des Einsührungsgesetzes erwähnten zur Eintragung des Eigenthumes an Grundstücken, von Pfandrechten re. bestimmten Büchern sind neben den Grund-Akten und Katastern lediglich die Hypotheken-Bücher (Real- und Personal-Hypotheken-Bücher) und die Privilegien-Bücher zu verstehen. 8- 25. Wenn eine offene Handelsgesellschaft außer ihrer Firma auch noch die Namen der sämmtlichen Inhaber in die Grund-Akten, das Hypotheken - Buch, bezüglich das Privilegien-Buch eintragen lassen will (Z.Z. 12, 14 und 15 des Einführungsgesetzes, Art. 111, 164 und 213 des Handels-Gesetzbuches), so hat sie den Nachweis darüber, welche Personen Inhaber der Firma sind, durch ein auf Grund des Handels-Registers auszustellendes gerichtliches Zeugniß bei der Unterpfandsbehörde zu führen. Ergiebt sich aus diesem Zeugnisse, daß ein Handelsgesellschafter oder mehrere derselben von der Besugniß, die Gesellschaft zu vertreten oder allein zu vertreten, ausgeschlossen sind (Art. 86 Nr. 4, Art. 87 und Art. 115 des Handels-Gesetzbuches), so ist das Eigenthumsverhältniß unter Angabe der Firma und der Inhaber derselben stets von Amts wegen, ohne daß ein etwaiger Verzicht der verfügungsberechtigten Gesellschafter hierauf von Einfluß ist, in das Hypotheken-Buch einzutragen und die Beschränkung einzelner Gesellschafter in der Verfügungsbefugniß über das Grundstück und zwar nach den Bestimmungen des Hypotheken - Gesetzes unter 32 * 244 besonderer Ziffer einzutragen. (Eingetragen am ... . „Beschränkung des Eigenthumes" rc.) Läßt eine Kommandit-Gesellschaft außer der Firma die Namen der sämmtlichen Inhaber der Firma eintragen, so ist in Bezug auf die Eintragung des Eigenthumsverhältnisses und der Beschränkung der Kommanditisten zufolge dieser von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausschließenden Eigenschaft (Art. 158 des Handels-Gesetzbuches) in das Hypotheken-Buch in gleicher Weise zu verfahren. Eine Mittheilung an die Kataster-Behörde hat in derartigen Fällen nicht stattzufinden, da in den Eigenthumsverhältnissen eine Aenderung nicht eintritt, vielmehr das Eigenthum bei der Firma, welcher das Objekt durch die Bestätigungsurkunde übereignet und im Kataster zugeschrieben ist, nach wie vor verbleibt. Wenn das Gericht, welches die Eintragung in das Hypotheken-Buch zu bewirken hat, zugleich das Handels-Register über die Firma führt, genügt statt des gerichtlichen Zeugnisses eine beglaubigte Abschrift des Foliums im Handels - Register. Hinsichtlich der Akten-Führung im Bereiche der Eigenthums- und Hypotheken- Verhältnisse, insbesondere auch hinsichtlich des Erfordernisses der Vollständigkeit der Grund-Akten bewendet es bei den Bestimmungen der Z.tz. 204, 205 des Pfandgesetzes vorn 6. Mai 1839, ß. 88 des Gesetzes über die Vorzugsrechte der Gläubiger vorn 7. Mai 1839, ß. 111, 113 der Ausführungsverordnung zum Pfandgesetze vorn 12. März 1841 und den Bestimmungen des Gesetzes vorn 15. Oktober 1853 Ziffer I. III. Konkurs-Eröffnung über das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommandit-Gesellschaft oder Kornmandit - Gesellschaft auf Aktien. ß. 26. Wird über das Vermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kom- mandit-Gesellschaft oder einer Kornmandit-Gesellschaft auf Aktien der Konkurs eröffnet und der Konkurs-Richter ist zur Eröffnung und bezüglich Leitung des Konkurses über das Privat-Vermögen des einen oder anderen persönlich haftenden Gesellschafters nicht zugleich kompetent, so hat er von der erfolgten Konkurs-Eröffnung über das Gesellschaftsvermögen dem zuständigen Gerichte — wenn dasselbe dem Konkurs-Richter bekannt ist — behufs Wahrnehmung des nach Z. 17 des Einführurrgsgesetzes weiter Erforderlichen ohne Verzug Nachricht zu geben und demselben zugleich eine beglaubigte Abschrift des der betreffenden Handelsgesellschaft in dem Handels-Register eingeräumten Foliums mitzutheilen. 245 LV. Sporteln in Handelssachen. tz. 27. In Handelssachen finden im Allgemeinen die Gebührensätze des Gesetzes über die Sporteln rc. vom 6. Dezember 1853 und des Gesetzes vom 29. Oktober 1840 über die Gebühren der Sachwalter und Notare nebst den dazu erlassenen Nachträgen Anwendung. Daneben wird jedoch Folgendes bestimmt: a) für jede Eintragung in das Handels-Register mit Einschluß der dieselbe vorbereitenden Verhandlungen und Beschlüsse, sowie mit Einschluß der im Artikel 13 des Handels-Gesetzbuches vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachung, mit Ausschluß jedoch aller durch die Einleitung des im §. 8 des Einführungsgesetzes geordneten Zwangsverfahrens veranlaßten gerichtlichen Geschäfte und der Ausfertigung der nach §. 21 dieser Verordnung auf Verlangen zu ertheilenden Zeugnisse sind außer den Ver lägen je nach dem Umfange der Mühewaltung und der Größe des Handelsgeschäftes zehn Groschen bis zwei Thaler an Gerichtssporteln zu erheben. Wurde die Eintragung aber auf dem Grunde einer Anmeldung bewirkt, welche in Gemäßheit des §.19 dieser Verordnung, also vor dem 1. April 1863 erfolgt ist, so findet nur die Hälfte der in dem vorhergehenden Absätze bestimmten Sportel Statt. b>) Für die Eintragung oder die Löschung der Beschränkung einer Verfüguugs- befugniß einzelner Eigenthümer in das Hypotheken-Buch (§. 25) sind fünf Groschen bis ein Thaler zu erheben. o) Für die landesherrliche Genehmigung zur Errichtung einer Aktien-Gesellschaft oder einer Kommandit - Gesellschaft auf Aktien (Art. 174 und 208 des Handels-Gesetzbuches), sowie zu Abänderungen des Gesellschaftsvertrages bei Handelsgesellschaften der gedachten Art (Art. 198, 203, 247 und 248 des Handels- Gesetzbuches) sind fünf Thaler bis Einhundert Thaler in Ansatz zu bringen. V. Transitorische Bestimmungen. §. 28. Die Einzelgerichte haben sich unverweilt der Anlegung der Handels - Register zu unterziehen. 246 Zu diesem Zwecke sind sämmtliche nach den Bestimmungen des Handels - Gesetzbuches, des Einführungsgesetzes und dieser Verordnung erforderlichen, die Firmen und deren Inhaber bezüglich Vertreter — nicht aber auch die Prokuristen (ß. 31) — betreffenden Anmeldungen in Bezug auf alle bestehenden kaufmännischen Geschäfte, deren Geschäftsbetrieb vor dem 1. April 1363 begonnen hat, von den dazu Verpflichteten bis zum 1. April 1863 bei demjenigen Einzelgerichte, in dessen Bezirke sich die betreffende Handelsniederlassung oder Zweigniederlassung bezüglich der Sitz der Handelsgesellschaft oder deren Zweigniederlassung befindet, in der im tz. 7 des Einführungsgesetzes, bezüglich im Z. 20 Absatz 2 dieser Verordnung vorgeschriebenen Weise zu bewirken. 8. 29. Hinsichtlich der Eintragung der angemeldeten Thatsachen in das Handels- Register sind auch vor dem 1. April 1863 die in dieser Verordnung gegebenen Vorschriften zu befolgen. Es sollen jedoch diese Eintragungen bis zum 1. April 1863 nur einen provisorischen Charakter haben; sie gelten sämmtlich erst als an diesem Tage bewirkt und das Datum derselben ist daher bis dahin offen zu lassen, unter diesem Tage aber und an demselben durchgängig nachzutragen. 8. 30. Sind bis zum 1. April 1863 vorschriftsmäßig (8. 29) erforderliche Anmeldungen unterblieben und werden dieselben auch nicht innerhalb vier Wochen von dem bezeichneten Tage an, diesen eingerechnet, nachträglich noch bewirkt, so ist gegen die Säumigen in Gemäßheit des 8- 8 des Einführungsgesetzes zu verfahren. Die Anmeldung einer Prokura behufs Eintragung in das Handels-Register findet vor dem 1. April 1863 nicht Statt. Ueberhaupt kann nur ein nach Eintritt dieses Zeitpunktes bezüglich von Neuem bestellter Prokurist als solcher in das Handels-Register eingetragen werden (8- 44 des Einführungsgesetzes). 8. 31. Alsbald nach dem 1. April 1863 haben die Einzelgerichte die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen der bis zu diesem Tage bewirkten Einträge zu erlassen. 247 Bei dieser ersten Bekanntmachung des Inhalts des angelegten Handels- Registers ist die Form einer Collectiv-Anzeige der einzelnen der Reihe nach zu specificirenden Einträge mit einmaliger Unterzeichnung des Gerichtes nachgelassen. §. 32. Die vorschriftsmäßige Bekanntmachung der öffentlichen Blätter, durch welche in der Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1863 die Veröffentlichung der Eintragungen in das Handels-Register erfolgen soll, haben die Einzelgerichte im Monate Dezember dieses Jahres in der Weimarer Zeitung zu erlassen. Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. So geschehen und gegeben Weimar am 16. Oktober 1862. Carl Alexander. G. Thon. von Wintzingerode. 248 Beilagen. Schema der Folien in den Handels - Registern. (Die Handels-Register werden so, wie dieses Schema zeigt, auf allen Seiten liniirt und mit Überschriften versehen, an die Einzelgerichte abgegeben und von denselben, wie die folgende Beilage zeigt, bei den Eintragungen verwendet und ausgefüllt.) L. Mustereinträge in ein Handels-Register. Nr. Anmerkungen. Nr. Anmerkungen. 2S1 L. Handels - Register des Großherzoglich Sächsischen Stadtgerichtes (Justiz-AmtcS) zu 33* ÄMNW ME) Z'EMssE mDWE WD' - - -E - ^ ? 253 I'ol. 6. Firma. Anmerkungen. i. ^ Unterschriften. , 1. April 1863. ILsrl HkarH^sIS in Weimar. Beschluß vom 26. März 1863. Firm.Akt.VoI.I.Bl.12. Verändert s. Nr. 2. 2. 14. N. 3. 1863. Die Firma Karl August Thorwald firmirt künftig lisrR i zu Nr. 1. Firm. Akt. rc. H»orWp»I«I Lai». Beschluß vom 2. Juni 1863. ! Erloschen s. Nr. 3. 3. 14. 14. 20. Novembe^866. Die Firma Karl August Thorwald >n. ist erloschen. ! zu Nr. 2. Beschluß vovi heutigen Lage. ^ Firm. Akt. zc. I n h a>^e r. I i. n. 14. 1. April 1863. ILarl ^«Killst in Weimar. I Firm. Akt. :c. Beschluß vom 26. März 1863. Weggefallen s. Nr. 2. 2. 14. 14. 30. Juli 1864. Alari» ^NAa8t« verwit>^HivriiV»Iü geb. zu Nr. 2. Firm. Akt. :c. Weggefallen s. Nr. 3. 8is»ri»«r in Weimar. Beschluß vom heutigei^age. 3. 14. 14. 12. Dezember 1864. Hri»8t L^rivllriel» ItUiilLS^n Weimar. Beschluß vom 11. Dezember 1864. Firm. Akt. :c. Inhaber. Anmerkungen. t r e t e r. J uni 1863. UviurLel»^ ist Prokurist . Beschluß vom 20. Juni 18 16. Dezember 1863. Die dem Heinrich and ertheilte Prokura ist zu- zurückgenommen. Beschluß vom heuligl ^Tage. Firm. Akt. rc. Prokura zurückgenom- men s. Nr. 2. 16. August 1864 ) ILarl bLrtiier, 16. August 1864. Die Prokuristen Karl Gärtn er und Ludw Griinm dürfen nur gemeinschaftlich zeichnen. Beschluß vom heutigen Tage. Die unter Nr. 4 eingetragene Beschränkung des Oktober 1864 Karl Gärtner und Ludwig Theodor Grimm kommt in Wegfall. Beschluß vom 2. Oktober 1864. 1. Januar 1865. Die dem Karl Gärtner und Ludwig Theodor Grimm ertheilte Prokura ist zurückgenommen. Beschluß vom 1. Januar 1865. b) Iullvvi^s R Itt Ollttr 6riiiTNA sind P rokuristen. Beschluß vom 16. August 1864/ Theodor zu Nr. 1. Firm. Akt. Firm. Akt. rc. zu u, und b beschränkt s. Nr. 4. Prokura zurückgenom. men s. Nr. 6. Firm. Akt. rc. zu Nr. 3 u. und b. Beschränkung weggefallen s. Nr. 5. u Nr. 4. Firm. Akt. rc. zu Nr. s^Firm. Akt rc. 255 I'ol. 7. hr. Firma. Anmerkungen. i. V 18. April 1863. L«iickHvLßx Lk C)ai»»p. in Weimar. Firm. Akt. :c. h Beschluß vom 16. AM 1863. Weggefallen s. Nr. 2. 2. 3> .Dezember 1863. Die Firma Ludwig Schmidt L Camp. in Weimar hat ihren Sitz nach Apolda verlegt und kommt daher in diesem Han- d^ö-Register in Wegfall. Beschluß vom 29. Dezember 1863. zu Nr. 1. Firm. Akt. rc. I n e r. 1. 18. April 1863. V a) L-rulHViK 8vl»r»»ickt in Bhmar, b) in BMmar, o) L'rivÜrLel» 8vl»r»iüt in Dehedt bei Weimar sind Inhaber der 'Firma. Beschluß vom Iv^lpril 1863. Firm. Akt. rc. zu a und b beschränkt 14. 14. s. Nr. 3. zu 6 von der Vertre- tung ausgeschlossen, s. Nr. 2. 2. 18. April 1863. Der unter Nr. 1 o genannte Friedrii^tzchmidt ist von zu Nr. 1 o. Firm. Art. :c. 14. 14. der Vertretung ausgeschlossen. Beschluß vom 16. Apnh1863. Weggefallen s. Nr. 5. 3. 18. April 1863. Die unter Nr. 1 a und b genannten Ludwi^^chmidt zu Nr. 1 a, und b. Firm. und Wilhelm Schmidt dürfen die Firma nur gemeinschaftlich ver- Art. :c. Weggefallen s. Nr. 4. 14. 14. treten. Beschluß vom 16. April 1863. 4. 14. 14. 31. August 1863. Die unter Nr. 3 bemerkte Beschränkung Ludwigs Schmidt's und Wilhelm Schmidt's kommt in Wegfall. Beschluß vom 30. August 1863. ^zu Nr. 3. Firm. Art. rc. in. 7. Inhaber Anmerkungen. 20. November 1863. Die unter Nr. 2 bemerkte Ausschließung des zu Nr. 2. Firm. Akt. rc. < Friedrich Schmidt von der Vertretungsbefugniß kommt in Wegfall. Beschluß vom 19. November 1863. bl. N. Vxrtret 257 I'ol. 13. Nr. Firma. Anmerkungen. i. n. n. 1. April 1863. 8vIinlLv Lk L1«INP. in Weimar, errichtet am 28. November 1849. Beschluß vom 5. März 1863. Firm. Akt. :c. Aufgelöst s. Nr. 2. 2. ^l. N. 3. Februar 1866. Die Firma Heinrich Schulze L Comp. in Weimar ist aufgelöst. Beschluß vom heutigen Tage. zu Nr. 1. Firm. Akt rc. Inhaber. 1. 14. 14. 1. April 1863. a) UviorL«!» GelLvIsiv, Kommerzien-Rath in Weimar, b) VrieÄrivI» MlnIIvr, Kramermeister in R., v) WIÄnsrck I'rLtLSel»«, Kaufmann in Weimar sind Inhaber der Firma. Beschluß vom 5. März 1863. Firm. Akt. rc. zu b ausgeschieden s. Nr. 2. Neuer Mitinhaber s. Nr. 3. 2. 14. 14. 5. Oktober 1863. Der unter Nr. 1 b genannte Friedrich Müller ist ausgeschieden. Beschluß vom 4. Oktober 1863. zu Nr. 1b Firm. Akt.rc. 3. 14. 14. 5. Oktober 1863. S»rL , Kaufmann in Weimar, ist Firm. Akt. rc. ausgeschlossen Mitinhaber der Firma. Beschluß vom 4. Oktober 1863. s. Nr. 4. 34 258 I'ol. 13. Nr. Inhaber. Anmerkungen. 4. 15. November 1865. Der unter Nr. 3 genannte Carl Lehmann ist rechtskräftig ausgeschlossen laut Zeugniß vom 12. November 1865. Beschluß vom 15. November 1865. zu Nr. 3. Firm. Akt. re. Vertreter. 1. 1^. N. 3. Februar 1866. -») Uvinrieli 8eI»riLs8v, b) sind Liquidatoren. Beschluß vom 3. Februar 1866. Firm. Art. re. zu o ausgetreten s. Nr. 2. 2. !>l. kl. 4. April 1866. Der unter Nr. 1 o genannte Ferdinand Freitag ist nicht mehr Liquidator. Beschluß vom 4. April 1866. zu Nr. 1 o. Firm. Akt. rc. 259 I'ol. 18 . Nr. Firma. Anmerkungen. i. n. n. 6. Mai 1863. I^ri«üriel» 8«I»HV»rL« Lk Tloinp. in Weimar Beschluß vom 5. Mai 1863. Firm.. Akt. rc. Inhaber. i. 6. Mai 1863. a) k'rivSriel» 8ekv«rLv, Kaufmann in Weimar, b) W'rsirL »v^vr, Handlungslehrling in N. v) Heinriel» W'inÄvLSvl», Gutsbesitzer in 8. ä) ^Ibvrt Lvipnttl», Gutsbesitzer in R. sind Inhaber der Firma. Beschluß vom 5. Mai 1863. Firm. Akt. :c. zu o und 6 sind Kommanditisten s. Nr. 2 und 3. 2. 6. Mai 1863. Der unter Nr. 1 o genannte Heinrich Findeisen ist Kom- manditist mit einer Einlage von Zehn Tausend Thalern. Beschluß vom 5. Mai 1863. zuNr. 1v. Firm. Akt. rc. Einlage vermindert s. Nr. 4. 3. N. Is. 5. Mai 1863. Der unter Nr. 1 ä genannte Albert Leipnitz ist Kom- manditist mit einer Einlage von Sechs Tausend Thalern. Beschluß vom 5. Mai 1863. zu Nr. 1 a. Firm. Akt. -c. 34 * 2S0 rv,i. 18 . Nr. Inhaber. Anmerkungen. 4. 6. Juni 1866. Heinrich Findeisen ist mit der unter Nr. 2 bemerkten zu Nr. 2. Firm. Akt. re. Einlage nach Höhe von Fünf Tausend Thalern ausgeschieden. Be- schluß vom 6. Juni 1866. ! Vertreter. 261 I"o1. 55. Nr. Firm a. Anmerkungen. 1. n. 14. 28. Februar 1884. I-Lv 8»vlLinW. laut Gesellschaftsvertrags vom 15. Oktober 1863 und Genehmigungs-Urkunde vom 31. Januar 1864. Beschluß vom 28. Februar 1864. Firm. Akt. rc. Gesellschaftsvertrag abgeändert s. Nr. 2. 2. n. 6. Juni 1868. Der unter 1 bezeichnete Gesellschaftsvertrag vom 15. Oktober 1863 ist abgeändert laut Nachtrags zu diesem Vertrage vom 4. Mai 1868 und Genebmigungs - Urkunde vom 31. Mai 1868. Beschluß vom 6. Juni 1868. zu Nr. 1. Firm. Akt. rc. Inhaber. i. r4. 28. Februar 1864. L) ^alirilS W'rivÄbvi'K , Kaufmann in W. b) IVivlIIiell, Kaufmann in W. ) iliv Inl»»dvr «I«r A«r in W. sind Inhaber der Firma laut Gesellschaftsvertrags vom 15. Oktober 1863 und Genehmigungs-Urkunde vom 31. Januar 1864. Beschluß vom 28. Februar 1864. Firm. Akt. rc. zu« wegen der Einlagen s. Nr. 2. 2. N. 14. 28. Februar 1864. Die Einlage der unter 1 o bezeichneten Kommandi- tisten betragt Sechzig Tausend Thaler, welche in Dreihundert Aktien zu Zwei Hundert Thaler getheilt sind, laut GesellschaftsvLrtrags vom 15. Oktober 1863 und Genehmigungs-Urkunde vom 31. Januar 1864. Beschluß vom 28. Februar 1864. zu 1 «. Firm. Akt.rd. rc. rc. 262 I'ol. 9. Nr. Firma. Anmerkungen. 1. 21. April 1863. VL« IVi8VVI>tv-S»I»lL m X. laut Gesellschafts- Firm. Akt. w. Vertrags vom 9. Dezember 1862 und Genehmigungs-Urkunde vom 14. Aufgelöst s. Nr. 2. April 1863, auch Anerkennungs-Urkunde von demselben Tage, wo- n. n. nach die Gesellschaft vordem 1. April 1863 gültig errichtet worden ist. Beschluß vom 20. April 1863. 2. 5. Juni 1870. Die Diskonto - Bank in X. ist aufgelöst laut Beschlusses zu Nr. 1. 14. X. der Aktionäre vom 28. Mai 1870. Beschluß vom 4. Juni 1870. Firm. Akt. w. 263 I^ol. 9. Nr. 1. 14. 8. 2 . 14. 14. Inhaber Anmerkungen. 21 April 1863 »Lv üvr tULtivr» ck«r I-I8- v«l»to-8»l»lL in X. sind Inhaber der Firma laut Gesellschafts. Vertrags vom S. Dezember 1862 und Genehmigungs-Urkunde vom 14. April 1863. Beschluß vom 20. April 1863. Firm. Akt. x. Wegen der Einlagen s. Nr. 2. 21. April 1863. Die Einlage der unter Nr. 1 bezeichneten Aktionäre beträgt Fünfmalhundert Tausend Thaler, welche in Fünf Tausend auf den Inhaber lautende Aktien zu Einhundert Thalern zerlegt sind, laut Gesellschaftsvertrags vom 9. Dezember 1862 und Genehmig. ungs-Urkunde vom 14. April 1863. Beschluß vom 20. April 1863. zu Nr. 1. Firm. Akt. x. Aktien - Kapital vermindert s. Nr. 3. 3. 5 . 14. 14. Juni 1867. Zufolge landesherrlich genehmigten Beschlusses der Ge- zu Nr. 2. Firm. neral - Versammlung sind Zwei Tausend Aktien von der Diskonto - Bank Akt. rc. zu L. zurückgekauft und vernichtet und ist dadurch das Aktien-Kapital auf Dreihundert Tausend Thaler vermindert worden, laut Protokolls vom 7. Mai 1867 und Genehmigungs-Urkunde vom 21. Mai 1867. Beschluß vom 4. Juni 1867. 264 I^ol. 9. Nr. Vertreter. Anmerkungen. i. 21. April 1863. ») ILeinrioi» HVaAirvr in X d) LL»rI IL«IL«r in X. e) I'i'kiiL IListuvr in L. sind Mitglieder des Vorstands laut Gesellschaftsvectrags vom 9. De- Firmen-Akten zc. zu b ausgeschieden s. Nr. 2. Neues Vorstandsmitglied s. Nr. 3. zu s, und o ausge- 14. 14. zember 1862, Genehmigungs-Urkunde vom 14. April 1863 und Protokolls vom 1. Februar 1863. Beschluß vom 26. April 1863. schieden s. Nr. 4. 2. 14. 14. 3. Mai 1865. Der unter 1 b genannte Karl Keller ist nicht mehr Mitglied des Vorstandes laut Protokolls vom 1. Mai 1865. Beschluß vom 3. Mai 1865. zu Nr. 1 b. Firm. Akt. :c. 3. 3. Mai 1865. HvL»LV in L. ist Mitglied des Vorstandes zu Nr. 1. Firm. Art.rc. 14. 14. laut Protokolls vom I.Mai 1865. Beschluß vom 3. Mai 1865. Ausgetreten s. Nr. 4. 4. 14. 14. 5. Juni 1810. Die unter Nr. 1 a, und a und Nr. 3 genannten Hein- rich Wagner, Franz Kistner und Albert Heinze sind in Folge der Auflösung der Aktien-Gesellschaft nicht mehr Vorstandsmitglieder, laut Beschlusses der Generalversammlung vom 28. Mai 1870. Beschluß vom 4. Juni 1870. zu Nr. 1 k und e und Nr. 3. Firm. Akt. rc. 5. 14. 14. 5. Juni 1870. ) Hvi»rLoI» HH «Knvr, d) Mkraus! v) Hrlbvrt »«LvlLv sind Liquidatoren, laut Beschlusses der General. Versammlung vom 28. Mai 1870. Beschluß vom 4. Juni 1870. Firm. Akt. x. - Druck der Hof-Buchdruckern in Weimar. Sachregister zum Handels-Gesetzbuche ingleichen zum Einführungs-Gesetze vom 18. August 1862 und zur Ausführungs-Verordnung vom 16. Oktober 1862. (EG. bedeutet Einführungs-Gesetz, AV. bedeutet Ausführungs-Verordnung, die Zahlen ohne weitere Bezeichnung bedeuten die Artikel des Handels - Gesetzbuches.) A. Abandon 854. 865—875. Abänderung des Gesellschaftsvertrags bei Aktien-Gesellschaften und Kommandit-Gesellschaften auf Aktien, deren Aufnahme in die Gesetzsammlung EG. Z. 20. deren Eintragung in das Handels-Register AV. ß. 8. Abberufung des Liquidators AV. §. 17. Abfassung schriftliche, der Verträge 85. 150. 174. 208. 214. 250. 266. 309—311. 317. 440. 558. 683. 788. Abgangshafen 505. 631. 636. 642. Ablader direkte Haftung des Schiffers gegenüber demselben 479. Verrechnung der von ihm gezahlten Kaplaken, Primage rc. 513. Verantwortlichkeit desselben in Folge unrichtiger Bezeichnung der verladenen Güter, der Verladung von Kriegs-Kontrebande rc. 564. Zustimmung zur Verladung auf Deck 567. Sein Verlangen nach Konossements-Duplikaten 646. Spätere Anweisungen desselben nach Aushändigung des Konossements 661. Dessen Verschulden 825. Abladung, Abladungsort, Abladungszeit, siehe: Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. Abnahme der Güter bei dem Kauf 343. 346. 351. Bei dem Frachtgeschäfte 407. 408. 602. 605. 629. Abschlagszahlungen an der Heuer der Mannschaft 536. des Versicherers 897. 898. Abfchließung von Handelsgeschäften 69. 272. 317—323. Abschluß der laufenden Rechnung zwischen Kaufleuten 291. des Vermögens eines Kaufmanns 29—33. von Versicherungsverträgen 785—789. 35 266 Abschrift (Abdruck) der Handelsbriefe 28. 33. der Eintragungen in das Handels-Register 12. AV. Z. 1. III. des Konnossements 644. Absender 392—394. 402. 413. 414. 415. 416. 422. 424. Abtretung von Forderungen 299. 368. der Rechte aus dem Ueberfahrtsvertrage 665. der Rechte aus dem Versicherungsverträge und aus Versicherungs-Polizen 302—305. 808. 809. 826. 841. 896. 904. 905. Abwesende, Vertragsabschluß unter ihnen 69. 319—321. Abzug an der Fracht 398. 399. Aceeptation von Anweisungen 300—305. eines Antrages auf Abschluß eines Handelsgeschäftes 318.319. Aenderung der Firma 25. EG. Z. 12. AV. §. 2. Akten-Führung der Handelsgerichte AV. Z. 20. Akten-Versendung in Handelssachen EG. §. 30. Aktien, deren Ankauf als Handelsgeschäft 67. 271. siehe auch: Aktien-Gesellschaft und Kommandit- Gesellschaft auf Aktien. Aktien-Gesellschaften deren Begriff 207. deren rechtliche Eigenschaft als Kaufmann 5. deren Firma 18. 209. 210. 229. deren Aktien und Aktien-Autheile und die Einrichtung dieser 207.209.210. Aktien-Zeichnung 208. 222.^23. 249. Inhaber-Aktien 207.209.210. 222. Aktien auf Namen »207. 209. 210. 221. 223. Errichtung der Gesellschaft 208. 211. 249. Gesellschaftsvertrag 208—210. 214. 215- 222. Staatsgenehmigung 208—210. 214. 242. 247—249. EG. Z. 20. 41. Aufnahme des Gesellschaftsvertrags und der GenehmigungsUrkunde in die Gesetzsammlung EG. §. 20. 41. Bilanz der Gesellschaft 209. 217. 224. 225. 239. 240. 249. Gewinn und Verlust 209. 216. 217. 224. 225. Grund-Kapital 209. 210. 237. 240. 248. 249. Vorstand der Gesellschaft 209. 210. 212. 226. 227—241. 243—245. 248. EG. ß. 20. Beschränkung seiner Befugnisse 231. EG. Z. 43. Bevollmächtigte und Beamten der Gesellschaft 209. 234. 235. General-Versammlung 209. 214. 224. 225. 231. 236—240. 248. 249. Stimmrecht der Aktionäre 209. 224. Voraussetzungen gültiger Beschlußfassung 209. 214. 215. 242. 249. Bekanntmachungen der Gesellschaft 209. 210. 212. 214. 221. 229. 243. 247. Eintragungen in das Handels-Register 210—214. 228. 233.243. 244. 247. 249. EG. ß. 20. Z. 41. AV. Z. 1 und 8 flgde., namentlich Z. 18. Folgen der Vornahme von Handlungen vor Genehmigung und Eintragung der Gesellschaft in das Handels-Register 211, Vermögensrechte der Gesellschaft, insbesondere in Ansehung von Grundstücken und der Prozeß-Führung (Handlungs-Fonds) 213. Gerichtsstand 213. Beschlüsse über Fortsetzung der Gesellschaft oder Abänderung des Gesellschaftsvertrags 214. 215. 249. Vereinigung der Gesellschaft mit einer andern Aktien-Gesellschaft 215. 247. 249. Rechtsverhältniß der Aktionäre unter einander 216—226. deren Rechte an das Gesell- schastsvermögen, Zahlung und Rückforderung der Einlage rc. 216. 219. 220—223. 249. Reserve-Kapital 217. Zinsen und Dividenden 217. 241. Haftung der Aktionäre für die Schulden der Gesellschaft 207. 217—219. 222. 223. 249. Jnterims-Scheine und Promessen 222. Uebertragung von Aktien 222. 223. Rechte der Aktionäre bezüglich der Geschäftsfüh- 267 rung, Aufsichtsrath, Einsicht der Bücher, Bilanz, Stimmberechtigung rc. 209. 224. 225. 226. Geschäftsführung der Gesellschaft 224—226. 227—241. Aufsichtsrath 225. 226. Buchführung 239. 246. Rechnungsabhör 239. Einsicht der Bücher durch die Verwaltungsbehörde 240. 242. Auflösung der Gesellschaft 240. 242—248. 249. Ueberschuldung und Konkurs 240—243. Unterlassene Anzeige der Ueberschuldung EG. tz. 19. Aufforderung an die Gläubiger der Gesellschaft, sich zu melden 244—247. Liquidation 244. Vermögenstheilung 245. 248. 249. — Siehe auch Handelsgesellschaften. Aktien-Gesellschaften mit Handelszwecken EG. Z. 20. Aktien-Inhaber, deren Aufführung im Handels-Register AV. Z. 9. Allgemeines bürgerliches Recht 1. 260. 288. 309. 312. 3457 439. 894. Allgemeine Feiertage 329. 330. 574. 598. EG. §. 25. Amortisation von Anweisungen, Verpflichtungsscheinen und sonstigen Ordre-Papieren 305. Amt 276. Ivx 299 Anerbieten zum Verkauf 337. Anerkennung von Rechnungen 294. Anfechtung von Verträgen wegen Verletzung über die Hälfte 286. Angestellte Personen auf den Seeschiffen 445. 554. Ankauf von Waaren, beweglichen Sachen und Werthpapieren als Handelsgeschäft 271. Anlegung der Handels-Register siehe Handels-Register. Anmeldung zum Handels-Register EG. §. 2—5. §. 7. 8. AV. Z. 1. IV. V. Z. 2. 28. Siehe auch Handels-Register. Anmusterung der Schiffsmannschaft 495. 530. 531. 532. Annahme der Güter 80. 339. 343. 346. 347. 349. 365. 380. 406. 407. 408. 428. 615. 698. 728. 755. der Schlußnote 73. 77. Annahmeerklärung auf Anweisungen 300. 303. 305. eines Antrags auf Abschließung eines Handelsgeschäftes. 318. 319—323. Anschaffung von Waaren, beweglichen Sachen, Werthpapieren rc. als Handelsgeschäft 271. außergewöhnliche A. des Schiffers 503. Anstalten zum Transport von Personen und Gütern 272. 421. zur Aufbewahrung von Gütern 302—305. Anstellung von Handlungsgehülfen durch den Prokuristen 42. der Handelsmäkler 68. 84. des Schiffers durch den Korrespondent-Rheder 460. 463. Anträge in Handelssachen 297. auf Abschluß von Handelsgeschäften 318—323. Antrag zum Kauf 337. auf Abschluß eines Frachtgeschäftes 422. A. auf Aufmachung der Dispache 730. A. der Parteien wegen Festsetzung des Bergelohns 747. Anweisungen der Kaufleute 300. 301—305. EG. Z. 23. des Absenders von Gütern und des Befrachters 402. 416. 661. des Empfängers von Gütern 404. 593. des Rheders an den 268 Schiffer 479. 498. 505. 696. 733. 754. des Korrespondent-Rheders 460. der Ladungsbethei- ligten 504. Appellations-Gericht, Berufung an dasselbe EG. Z. 23. Arrest-Objekt 119. 120. 169. Arrha 285. Assekuranz-Polizen deren Jndoffirung 302—305. deren Cession 896. 904.905. siehe auch: Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt. Assignationen der Kaufleute 300. 301—305. EG. Z. 23. Atteste siehe Zeugnisse. Aufbewahrung der Handelsbücher, des Inventars und der Handelsbriefe 28. 30. 33. 145. 246. der Belege zu den Büchern des Korrespondent-Rheders 465. der Waarenproben durch den Mäkler 80. von Gütern 323. 348. 380. 387. Aufbringung und Anhaltung des Schiffs 453. 504. 542. 630. 631. 636—643. 670. 708. 735. 824. 844. 865. 898. Aufkündigung siehe: Kündigung. Aufsichtsrath der Aktien-Gesellschast 225. 226. 231. der Kommandit-Aktiengesellschaft 175. 177. 185—187. 191—195. 204. EG. Z. 19. Aufträge in Handelssachen 67. 297. 323. 360. 361. 362. 376. 377. 786. 787. Aufwärter auf Seeschiffen 445. 554. Ausbesserung des Schiffs, siehe Reparatur. Auseifungskosten 622. Ausfuhrverbot 517. 543. 564. 631. 636—643. 674. 735. Auslagen der Kaufleute 290. des Kommissionärs 371. 374. des Spediteurs 381. 382. des Frachtführers 409. des Schiffers 501. der Gesellschafter 93. Ausland dessen Gesetze 482. Auslegung der Handelsgeschäfte 278. 279. Auslieferungs-Provision 371. Auslieferungsscheine deren Jndossirung 302—305. Ausrichtung von Aufträgen in Handelssachen 323. Ausrüstung des Schiffs durch den Korrespondent-Rheder 460. 463. 467. durch den Schiffer 480. 496. 560. 760. Ausrüstung eines fremden Schiffs zum Erwerbe durch die Seefahrt 477. Versicherung der Kosten der Ausrüstung 800. 804. 825. Ausfchliesiliches Recht der Mäkler zur Vermittelung von Handelsgeschäften 84. Auswanderungswefen 679. Auster Kours gesetzte Papiere auf den Inhaber EG. 8. 24. Auszüge aus den Mäklerbüchern 74. 79. Azow'fches Meer 447. 865. 269 B. Baares Geld, siehe: Geld. Ballast 481. 579. 623. 642. 827. Banken, öffentliche 5. 312. Bankier-Geschäfte 272. Bausch und Bogen 519. 546. 617. 618. Beamte der Aktien-Gesellschaft 209. 234. 235. Beanstandung erkaufter Waaren 348. 349. 350. der Güter durch den Kommissionär 365. der Güter durch den Empfänger 407. 428. 609—611. Bearbeitung von beweglichen Sachen als Handelsgeschäft 271. 272. Befrachter direkte Haftung des Schiffers gegenüber demselben 479. siehe sonst: Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern zur See. Befrachtung von Schiffen 67. siehe: Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern zur See. Beginn des kaufmännischen Geschäftsbetriebs 29. der rechtlichen Wirksamkeit der Handelsgesellschaften 110. 163. 178. 211. siehe auch: Verjährung, Lade-, Löschzeit, Abandon-Frist, Verschollenheitsfrist rc. Beglaubigte Auszüge aus Mäklerbüchern 74. Begleitete Güter 424. Begleitpapiere der Frachtgüter 393. 480. 564. 592. 888. Bekanntmachung der Eintragungen ins Handels - Register 13. 14. 25. 46. 87. 115. 129. 135. 151. 155. 156. 171. 176. 198. 210. 214. AV. §. 1. III. Z. 22. 23. 31. Bekanntmachung der Aktien-Gesellschaften und Kommandit-Aktiengesellschaften 175. 198.209.210.214.221. 233. 243. 245. 247. Bekanntmachung der stillen Gesellschaft 260. Beladung des Schiffs und Kosten derselben 561. 562 flg. 674. . Belege zu den Handelsbüchern 33. 145. 246. zur Rechnung einer Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften 270. zu den Büchern des Korrespondent-Rheders 465. zu den Schadensberechnungen in Affekuranz-Sachen 888—890. Bemannung des Schiffs 480. 496. 825. Beugung Beihülfe der Schiffsmannschaft 542. die Hiebei aufgewendeten Lootsengelder und sonstigen Nebenkosten der Seeschifffahrt 622. Frachtzahlung für geborgene Güter 632. 633. Beitragspflicht geborgener Güter zur großen Haverei 722. Begriff der Bergung, Bergelohn 742. Vertrag über die Größe des letzteren 743- dessen Feststellung 744—749. Ver- theilung des Bergelohns unter mehrere Berger 750. Vertheilung unter die Schiffsbesatzung, wenn sie ein Schiff birgt 751. Ausschließung von dem Anspruch auf Bergelohn 752. Bergungskosten 753. Pfandrecht der Berger 753. 757. Auslieferung von Gütern, auf denen Bergelohn haftet 616. 634. 640. 754. Persönliche Verpflichtung zur Bezahlung des Bergelohns 754. Verjährung der Ansprüche auf Bergelohn 906—911. Ergänzung des Titels von der Bergung durch die Landesgesetze, Bestimmungen der letzteren über die Wiedernehmung eines vom Feinde genommenen Schiffs 756. 36 270 Beschießen des Schiffs 855. Beschlagnahme 119. 120. 169. Beschlagnahme des Schiffs zum landesherrlichen Dienst oder zum Dienst einer fremden Macht 631. Beschlagnahme segelfertiger Schiffe 446. Beschlagnahme der verbodmeten Sachen rc. durch den Bodmereigläubiger 692. Beschränkungen des Eigenthums der Gesellschafter AB. Z. 25. Besondere Haverei 703. 707. 709. 849. Besichtigung der erkauften Waaren, der Ladungsgüter und Reise-Effekten rc. 347. 348. 365. 407. 609—611. 629. Bestehendes Handelsgeschäft, dessen Uebergang an Andere 22. 23. Bestellung von Faustpfändern und Retentions-Rechten 309—316. Bestimmt bezeichneter Raum des Schiffs, dessen Verfrachtung 557. 558. Ladezeit, Löschzeit, Liegegeld, Ueberliegezeit, Faulfracht 588. 604. 606. Frachtzahlung für verlorene Güter 618. Rücktritt vom Vertrag 643. Betrieb, gewerbemäßiger von Handelsgeschäften 4. 6. 7. 10. 272. 378. 388. handwerksmäßiger 10. 272. EG. ß. 2—5. AV. §. I. II. Betriebsart des Gewerbes EG. Z. 2—5. Betrug 294. 350. 386. 408. Bevollmächtigtesiehe: Handlungsbevollmächtigte, Aktien-Gesellschaft,Vollmachten. Bevormundete Personen 149. Beweisführung durch Handelsbücher 34—40. EG. Z. 10. durch Mäklerbücher 77. 78. durch Verklarungen, Journale rc., der Seeschiffer 488. 494. 888. in Assekuranz-Angelegenheiten 888—890. Beweiskraft der Schuldscheine und Quittungen 295. EG. Z. 22. der Handelsbücher EG. Z. 10. siehe auch: Beweisführung. Bewegliche Sachen, deren Ankauf, Bearbeitung rc. als Handelsgeschäft 271. 272. deren Verkauf 273. Vindikabilität, Eigenthumsübertragung und Verpfändung 306. 308. Bestellung von Faustpfändern hieran 309—316. Retentions - Recht an denselben 313—316. Bezirks-Direktoren, deren Konkurrenz bei Entscheidungen in Handelssachen EG. Z. 2. 3. 4. AV. Z. 3. Rekurs gegen deren Entscheidungen EG. tz. 8. AV. tz. 3. deren Obliegenheiten gegenüber den Handelsgerichten AV. tz. 2. 3. Siehe auch Verwaltungsbehörden. Bilanz 29—31. 33. Die Bilanz der offenen Gesellschaft 105. 107. der Kommandit-Gesellschaft 160. 165. der Kommandit-Gesellschaft auf Aktien 185. 186. 193. 197. der Aktien-Gesellschaft 209. 217. 224. 225. 239. 240. 249. der stillen Gesellschaft 253. Blätter öffentliche 13. 14. Blokade 517. 543. 631. 636. 637. 638. 643. Bodmerei, Begriff 680. deren Eigenschaft als Handelsgeschäft 271. deren Vermittelung durch den Mäkler 67. deren Eingehung durch den Schiffer 497. 503. 504. 507—512. 613. 634. 681. insbesondere die Verbodmung der Ladung 504. 507. 613. 616. 634. 681. 734. 735. 838. 842. Bodmerei der Fracht 681. Bodmerei-Prämie 682. Bodmereibrief, dessen Ausstellung und Inhalt 683. 684. dessen Ausstellung an Ordre und Jndossirung 302. 685. 687. Konstatirung , der Nothwendigkeit des Bodmereigeschäfts 686. Duplikate des Bodmereibriefes 687. Zulässige Einreden gegen den Bodmereibrief 687. Fälligkeit und Verzinslichkeit der Bodme- reischuld, Zeit-Prämie 688. Legitimation zum Empfange der Zahlung 689. Verfahren, wenn sich mehrere legitimirte Gläubiger melden 690. Rechtsverhältniß der Bodmereifor- derung zu den Beiträgen zur großen Haverei 691. 725. Solidarische Haftung der verbod- meten Gegenstände und deren Beschlagnahme 692. Obsorge des Schiffers für die verbod- meten Objekte 693. Folgen der Aenderung der Reise, der Deviation rc. 694. Auslieferung der verbodmeten Ladung an den Empfänger 616. 634. 640. 695. Haftung des Rheders für Versehen des Schiffers und seine eigenen Anordnungen 696. Rechte des Bodmerei- gläubigerS, wenn die Schuld nicht rechtzeitig bezahlt wird 697. Haftung des Empfängers für die Bodmereigelder 698. Bestimmungen für den Fall, wenn die Bodmereireise vor ihrem Antritt aufgegeben oder in einem anderen als dem Bestimmungshafen geendigt wird 699. Einfluß des Umstandes, daß der Schiffer Miteigenthümer oder Alleineigenthümer von Schiff oder Ladung ist 700. Uneigentliche Bodmerei 701. Eigenschaft des Bodmereigläu- bigers als Schiffsgläubiger 757. 762. Versicherung verbodmeter Sachen 824. Verjährung der Bodmereiforderung 906—911. Bodmereibriefe, ihre Jndossirung 302. Ausstellung 683. 684. 685. 687, Bodmereigelder, deren Deckung vor Auslieferung der Güter an den Empfänger 616.634.695. deren Beitragspflicht zur großen Haverei 691. 725. deren Versicherung 783. 807. 824. 830. 838. 844. 861. 884. Verjährung des Anspruchs auf Bodmereigelder 906—911. Bodmereireise 680. 699. Börsengeschäfte, die Liquidations-Termine für dieselben 331. Börsenordnungen 331 Börsenpreis von Waaren und Werthpapieren 311. 343. 353. 357—359. 376. Böser Glaube 497. Bösliche Handlungsweise des Frachtführers 396. der Eisenbahnen oder ihrer Leute 427. der Schiffsbesatzung 610. Borg, Kauf auf B. 497. Breite, geographische 487. Briefe, deren Copirung und Aufbewahrung 28. 33. 145. 465. Bruch, der Güter 424. Brutto-Fracht, deren Haftung für die Schiffsschulden 759. deren Versicherung 801. Buchdruckereien 272 Buchführung der Kaufleute 28—40. der Handelsmäkler 71. 72. 75. 77. 78. des Korrespondent- Rheders 465. bei der offenen Gesellschaft 105. 145. bei der Kommandit-Gesellschaft 160. bei der Kommandit-Gesellschaft auf Aktien 186. 193. 202. Buchhandel 272. Bürgerlicher Name 16. 20. Bürgerliches (allgemeines) Recht 1. 260. 288. 309. 312. 345. 439. 894. Bürgschaft in Handelssachen 69. 281. C. Cap der guten Hoffnung, Cap Horn 865. Certistkat auf Seeschiffen 435. 436. Cession von Forderungen 299. der Rechte aus dem Versicherungsverträge und der Versicherungs- Polizen 302. 305. 896. 904. 905. Cessionär der Fracht, dessen Haftung gegenüber den Schiffsgläubigern 774. Chartepartie 558. 653. 731. 887. Commandit-Gesellschaft, siehe Kommandit-Gesellschaft. Concurs, siehe Koukurse. Conventional-Strafe 220. 284. 398. 399. Copien der Handelsbriefe 28. 33. des Ladescheins 414. Copier-Bnch 28. 33 D. Daraufgabe 285. . Darlehen deren Aufnahme durch den Handlungsbevollmächtigten 47. Darlehen der Kaufleute, deren Verzinsung 274. 292. des Kommissionärs 371. 374. Darlehen gegen Verbodmung, deren Eigenschaft als Handelsgeschäft 271. 680. flg. Aufnahme von Darlehen durch den Korrespondent-Rheder 460. durch den Schiffer 497. 506. Deckladungen 567. 710. 725. Degradation der Schiffsmannschaft 543. vvL ervckvrv 281. 370. Deviation bei der Bodmerei 693. 694. bei der Versicherung 818. Deutsche Sprache, deren Anwendung in den Mäklerbüchern 72. Dienststunden, gewöhnliche des Handelsgerichts 12. 432. AV. §. 1 . III. Dienstverträge der Schiffsbesatzung, siehe: Heuervertrag. in Handelsgeschäften 282. siehe: Sorgfalt. Dingliche Klage bei Papieren auf den Inhaber EG. Z. 24. Dingliche Rechte an Grundstücken 111. 164. 213. EG. Z. 12. an Waaren und beweglichen Sachen 306—312. Diseiplinar-Gewalt des Seeschiffers 532. 533. 666. Disciplinar-Strafen auf Seeschiffen 487. Diskonto 334. Dispache 730. 731. 839. 841. Dispacheur 731. 841. Disposition über Vermögensrechte einer Handelsgesellschaft EG. Z. 13. 14. 273 Distanzen, zurückgelegte 487. Distanz-Fracht 632—634. 636-643. 670. Dividenden 197. 204. 217. 218. 241. Doppelversicherung 792—795. 900. Druckereien 272 Durchstreichungen in Handelsbüchern 32. E. Effektive Leistungen in gewissen Münzsorten 336. Effekten der Reisenden 673—676. 725. 757. der Besatzung 725. Ehe die dadurch begründeten Rechte des Mannes am Vermögen der Frau 8. Ehefrauen als Handelsfrauen 6—9. Ehemann der Handelsfrau 7. 8. Ehrverletzungen zwischen Prinzipal und Handlungsbevollmächtigten 63. 64. Eid als Ergänzung der Beweiskraft der Haudelsbücher 34. der Mäklerbücher 77. Diensteid der Mäkler 66. Eidesleistung bei der Journal-Führung, Verklarung 488. 493. 535. Eide der Aktien-Gesellschasten 232. Eigenthum an Grundstücken der Handelsgesellschaften EG. §. 12. Eigenthumserwerb an den von Kaufleuten verkauften Sachen und Werthpapieren 306—308. än den in die Gesellschaft eingebrachten Sachen 91. 143. 252. an Schiffen und Schiffsparten 439. 440. an abandonnirten Gegenständen 872. 874. an Grundstücken 111. 164. 213. Einführungs-Termin des Handels-Gesetzbuches EG. Z. 1. AV. im Eingänge. Einfuhrverbot 517. 543. 564. 631. 636—643. 674. 735. Einlage bei der offenen Ges. 85. 91. 92. 95. 106. 108. 120. 131. bei der Kommandit-Ges. 150. 151. 161. 165. 169. 171. AV. Z. 9. bei der Kommandit-Ges. auf Aktien 173. 180.181. 197. 203. 204. beider Aktien-Ges. 207. 219. 220—223. 249. bei der stillen Gesellschaft 250. 252. 255. 258. 259. 263. bei der Vereinigung zu einzelnen Handelsgesch. 268. Einrede der Theilung und Vorausklage 281. des nicht empfangenen Geldes EG. §. 22. Einfeitige Handelsgeschäfte 277. Einsicht des Handels-Registers 12. AV. H. 1. 111. der Bücher und Papiere der Gesellschaft 98. 105. 160. 186. 193. 224. 225. 240. 253- des Schiffs-Negisters 432. Eintragungen in die Handelsbücher durch Handlungsbevollmächtigte resp. Handlungsgehülsen 36.,indas Handels-Negister 12-14. 19. 20. 21. 25. 26. 45. 46. 86—89. 110. 115. 129. 135. 151—156. 171. 176—179. 198. 201. 206. 210—212. 214. 228. 233. 243. 244. 247. 249. Siehe auch Handels-Register, in das Schiffs-Register 433- 434—438. Einzelgerichte, deren Zuständigkeit in Handelssachen EG. Z. 29—32. Eifenbahnen, deren Beurtheilung nach den Bestimmungen über das Frachtgeschäft 421. deren Verpflichtung, angebotene Frachtverträge nicht abzulehnen 422. Begünstigung einzelner 37 274 Absender 422. Verbot vertragsmäßiger Beschränkung oder Ausschließung ihrer gesetzlichen Schadensersatzpflicht 423. Ausnahmen von diesem Verbot 424—431. Transport auf mehreren sich an einander anschließenden Eisenbahnen 429. Transport nach einem weder an der übernehmenden, noch an einer sich anschließenden Bahn gelegenen Ort 430. 431. Haftung der Eisenbahn für ihre Leute 400. 424. 425. Embargo 517. 543. 631. 636—643. 674. 735. 865. Empfänger von Frachtgütern 392. 402. 479. 593. siehe auch: Frachtführer, Ladung und Löschung der Güter, Bodmerei, große Haverei rc. Empfangnahme von Waaren und Zahlungen 50. 51. 67. 296. der Waare bei dem Kauf 343. 346. 347. 349. 350. der Frachtgüter 428. siehe auch: Annahme. Empfangsbekenntniß, rücksichtlich der Valuta 301. Empfangföheine, vorläufige bei Abladung von Gütern 644. Entfernungen, deren Messung 336. Entgangener Gewinn, dessen Ersatz 283. 284. Entlassung von Handlungsgehülfen 42. des Schiffers 460. 463. 515—521. der Mannschaft 534—547. Erbauung eines Seeschiffs, Vereinigung hiezn 476. Erben 306. deren Zustimmung zur Fortführung der Firma 22. Einsicht der Handelsbücher durch dieselben 40. deren Eintritt in die Gesellschaft 123. 170. 261. deren Betheiligung bei der Liquidation 133. 172. Erben des Schiffers 524. der Mannschaft 551. Erben der Reisenden zur See 676. Erbgang, Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäftes, durch denselben 22. 23. Erbfchaftsangelegenheiten, Vorlegung der Handelsbücher bei denselben 40. Erfüllung der Handelsgeschäfte im Allgemeinen 324—336. des Kaufs 342 359. Erkrankung des Schiffers 483. 523. der Mannschaft 543. 548 flg. Erleichterung des Schiffs durch Ueberladnng der Waaren in Leichterfahrzeuge 708. 855. Erlöschen der Firma 25. der Prokura 45. 46. 54. 118. Ermessen des Gerichts 27. 34. 57. 62. 77. 101. 125. 133. 134. 160. 162. 170. 195. 253. 254. 262- 394. 488. 523. 524. 549. 551. 573. 585. 591. 633- 744. Ersatz von Schaden und entgangenem Gewinn in Handelssachen 283. 284. siehe auch: Schadensersatz. Erwerbsurkunden auf den Namen der Handelsgesellschaft EG. Z. 15. Europäische Häfen und Meere 447. 518. 521. 539. 545. 536. 865. Exekution 314. Gxekutions-Gegenstand für die Privat-Gläubiger eines Gesellschafters 119. 120. 169. F. Fahrzeuge, kleine, deren Eintragung in das Schiffs - Register 438. die Journal-Führung auf denselben 489. Verladung auf Deck 567. 710. 275 Fakturen als Beweismittel in Assekuranz-Sachen 888. Falsche Prokuristen und Handlungsbevollmächigte 55. 298. Familiennamen 16. 20, Faustpfand, dessen Bestellung und Gelteudmachung 309—316. Fautfracht 581—587. 588—591. 638. Feiertage, deren Einrechuung bei der Lade-und Löschzeit 574. 598. bei Erfüllung von Handelsgeschäften 329. 330. allgemeine EG. tz. 25. Feuer auf dem Seeschiff 855. Firmen, Begriff 15. deren Beschaffenheit bei dem Einzelkanfmann und bei den Handelsgesellschaften, insbesondere der Aktien-Gesellschaft 16—18. 20. 21. 24. 26. 168. Personen, denen keine Firmen zustehen 10. EG. tz. 2—5. AB. tz. 1. II. Anmeldung der Firmen zum Handels- Register und Eintragung 19. 20. 21. 25. 26. EG. 8- 2—5. 38. 39. 40. AV. §. 1 . 5. 8. Zeichnung der Firmen vor dem Handelsgerichte EG. Z. 38. AV. Z. 1. IV. V. deren Fortführung nach Verkauf des Geschäftes 22—26. Gebrauch unzuständiger Firmen 26. 27. AV. H. 1. IV. Aenderung der Firmen EG. §. 12. AV. tz. 2. Zeichnung der Firmen durch den Prokuristen 41. 44. durch den Handlungsbevollmächtigten 48. 49. Zeichnung der Firma bei der offenen Handelsgesellschaft 86—89. 135. 139. bei der Kommandit-Gesellschaft 150—155. 168. bei der Kommandit-Gesellschaft auf Aktien 175. 176. bei der Aktien-Gesellschaft 209. 210. 228. 229. Firma der stillen Gesellschaft 251. 257. die Firma als Trägerin des Handlungs-Fonds 111. 164. 213. Firmen-Akten AV. §. 8. 12. 20. Fixgeschäfte 357—359. Flagge, siehe Landes flagge. Fleist, siehe: Sorgfalt. Mistige Waaren 617. Förmlichkeiten bei Eingehung von Verträgen 85. 150.174. 208.214. 250.266. 301. 309—311. 317. 558. 683. 788. bei Bestellung und Geltendmachung von Faustpfändern 309—312. Folien des Handels-Registers AV. Z. 5. erledigte Folien AV. Z. 13. Forderungen des Kaufmanns, deren Jnventarisirung 29. 31. deren Verzinsung 288. 289 —293. Abtretung 299. 368. aus Rechtsgeschäften der Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten 52. 56. Forderungen der Gesellschaft 119—123. 132. 137. 169. aus Rechtsgeschäften des Kommissionärs 368. deren Verjährung 146—149. Forderungen der Schiffsgläubiger 757—781. 906—911. Versicherung von Forderungen 808. 809. 826. 841. Form des Handels-Registers, siehe: Handels-Register. Fracht, deren Einziehung oder Vorschießung durch den Mäkler 70. deren Versicherung durch den Korrespondent-Rheder 460. Verrechnung derselben durch den Schiffer 513. Frachtzahlung 406. 407. 412. 564. 615—619. 620—623. deren Verbodmung 509. 680. 681. 701. der Ausdruck: Fracht erfaßt auch die Ueberfahrtsgelder 678. Pfandrecht der Haverei-Ver- gütungsberechtigten 727. deren Versicherung 783. 797. 800—802. 804. 825. 829. 859. 276 872. 882. Verjährung 906—911.; siehe auch: Frachtführer und Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern zu See. Frachtabzug, Frachtverlust 398. 399. Frachtantheil der Schiffsmannschaft 555. Frachtführer, Begriff 390. 420. dessen Geschäfte als Handelsgeschäfte 272. Jndoffirung seiner Ladescheine rc. 302—305. sein Pfandrecht 306. 409—412. Uebergabe der verkauften Waare an den Frachtführer 345. Ablieferung der Güter an den Kommissionär durch ihn 365. Frachtbrief 391. 392. 401— 406. 410. 426—431. Beschaffung der Zoll- und steuer- amtlichen Begleitpapiere 393. Sorgfalt derselben 397. Lieferzeit, Einfluß von Naturereignissen auf dieselbe, sowie auf die Ausführung der Reise, Frachtabzng, Frachtverlust wegen Nichteinhaltung der Lieferzeit 394. 397—399. Haftung des Frachtführers für Verlust und Beschädigung des Frachtgutes, insbesondere von Kostbarkeiten, Geldern und Werthpapieren 395. 396. 408. Haftung des Frachtführers für seine Leute. 400. Ausführen des Transports durch andere Frachtführer 401. Befolgung späterer Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe des Guts oder wegen Auslieferung desselben an einen anderen als an den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger 402. Auslieferung des Guts an den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger 403. Rechte des letzteren 404. 405. Verpflichtungen des Empfängers, insbesondere in Ansehung der Frachtzahlung 406. Verfahren, wenn der Empfänger nicht auszumitteln ist oder ivenn Streit über Annahme oder den Zustand des Gutes entsteht 407. Erlöschung der Ansprüche gegen den Frachtführer, insbesondere wegen äußerlich nicht erkennbarer Verluste und Beschädigungen 408. Verjährung der Ansprüche gegen den Frachtführer 408. Rückgriff des Frachtführers gegen die Vormänner, wenn der Empfänger nicht bezahlt 412. siehe auch: Ladeschein und Eisenbahnen. — Siehe auch: Fuhrleute. Frachtgeschäft und Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern zu Land, auf Flüssen und Binnenseen siehe: Fracht, Frachtführer. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern zur See, dessen Eingehung durch den Schiffer 496. Arten der Frachtverträge 557. Errichtung einer schriftlichen Vertragsurkunde 558. Beladung der Kajüte 559. Haftung des Verfrachters für die Seetüchtigkeit des Schiffs 560. Einnahme der Ladung 561. 562. Substituirung eine ränderen als der bedungenen Ladung 563. 630. 638. Folgen der Verladung von Kriegs-Kontrebande oder unrichtiger Bezeichnung der Güter 564. Verladung von Gütern ohne Wissen des Schiffers 565. Verladung der Güter in andere als die bedungenen Schiffe 566. Verladung aus Deck und Anfhängen von Gütern an den Seiten des Schiffs 567. Ladezeit, Ueberliegezeit (Wartezeit),! Liegegeld 568—578. 588. 589. Antritt der Reise mit unvollständiger Ladung 579. 580. 588. Willkührlicher Rücktritt des Befrachters und Verfrachters vom Frachtverträge (laut Fracht) 581—587. 588. 590. Auflösung des Frachtvertrages 630. 632.638—643. 662. Rücktritt vom Frachtverträge in Folge von zufälligen Ereignissen 590. 631—643. 662. Folgen der 277 Auflösung des Frachtvertrages für die Obliegenheiten des Schiffers in Ansehung der Beinahrung der Ladung 634. 636. Verzögerung und Aufenthalt der Reise, die nicht die Auflösung des Vertrages zur Folge hat 639. 640. Ladezeit und Rücktritt vom Vertrag, Antritt der Reise bei Stückgüterladungen 589—59 l. Beschaffung der zur Begleitung der Güter erforderlichen Papiere 592. Löschung der Ladung und deren Kosten 593. 594. Löschzeit, Ueberliegezeit, Liegegeld 595—604. 606. bei Stückgütern 605. 606. Unterfrachtvertrag 606. Haftung des Verfrachters für Verlust und Beschädigung, der Güter 607. 612—614. insbesondere für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere 608. Besichtigung der Güter 609—611. Frachtzahlung und Ablieferung der Güter 615—617. 634. 640. Gründe der Verweigerung der Frachtzahlung 564. 617—619. Klausel: „frei von Leckage" 617. Fracht für Güter, die ohne Abrede über die Höhe der Fracht oder die über das bedungene Maaß hinaus übernommen werden 620. Berechnung der nach Maaß, Gewicht oder Menge der Güter bedungenen Fracht 621. Nebenansprüche des Verfrachters für Kaplaken rc. 622. Zeitfracht 623. 639. 640. Pfandrecht des Verfrachters 624—626. 634. 757—781. Verjährung der Fracht 906—911. Ablieferung der Güter, Streit hierüber 625. Rückgriff des Verfrachters gegen den Befrachter wegen seiner Forderungen 627—629. Nichtannahme der Güter durch den Empfänger 629. Ausstellung von Konnossementen 644—664. Frachtmakler 389. Frachtvertrag zur Beförderung von Reisenden zur See, Abtretung des Rechtes aus dem Ueber- fahrtsvertrage an Andere 665. Beobachtung der Schiffsordnung und der Befehle des Schiffers 666. Folgen nicht rechtzeitigen Eintreffens des Reisenden auf dem Schiff 667. Rücktritt vom Vertrage und Aufhebung desselben 668—671. Fall der Reparatur des Schiffs während der Reise 672. Transport der Reise-Effekten 673. 674. 757^—781. Pfandrecht des Verfrachters an den Reise-Effekten 675. 757—781. Wahrung der Effekten im Falle des Todes des Reisenden 676. Verfrachtung des Schiffs an einen Dritten zur Beförderung von Reisenden 677. Gleichstellung des Ueberfahrtsgeldes mit der Fracht 678. Auswanderungswesen 679. Franko-Sendungen 345. Frauen, die Handelsgeschäfte betreiben 6. 7. 8. 9. Freiheitsstrafen des Handlungsgehülfen 64. Freiwillige Gerichtsbarkeit EG. ß. 31. Führung des Handels - Registers siehe Handels-Register. Fuhrleute 10. EG. Z. 3. AV. Z. i. II. siehe auch Frachtführer. G. Garnirung des Schiffs 481. Gebräuche 1 . 57. 61. 70. 80. 82. 83. 279. 285. 326. 327. 334. 339. 342. 346. 349.351.352. 369—371. 394. 536. 562. 569. 576. 578. 594—596. 600. 605. 674. 899. Gebrauch nicht zuständiger Firmen 26. 27. 38 278 Gebühren in Handelssachen EG- Z. 34. AV. ß. 27. Geburtsfalle auf Seeschiffen 487. Gcfäste, die in denselben befindlichen Güter 655. 656. Gefahr, Uebergang derselben beim Kauf 345. siehe auch: Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrl, große Haverei und Bodmerei rc. Gegenwärtige, Abschluß von Handelsgeschäften unter ihnen 3l8. Gegenpartei, deren Bücher 34. 37. Gehalt der Handlungsgehülfen 57. 60. 63. Gehülfen der Mäkler 69. Geldanweisungen und Verpflichtungsscheine über Geld 301—305. Geldempfangs-Befugnist des Korrespondent-Rheders 460. des Ueberbringers einer Quit- tnng 296. Gelder, deren Jnventarisirung 29. Haftung des Frachtführers und Verfrachters hiefür 395. 608. 674. deren Ersatz in großer Haverei 725. Geldwechsler 272. Geldzahlungen, Ort ihrer Leistung 325. 342. Gemeiner Handelswerth 396. vgl. 612. Gemeinschaftliche Haverei siehe: Große Haverei. Gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute 8. Genehmigungsurkunde, landesherrliche, bei Aktien-Gesellschaften und Kommandit-Gesellschaften auf Aktien EG. tz. 20. 21. General-Versammlung siehe: Aktieu-Gesellschaft, Kommandit-Aktien-Gesellschaft Geographische Breite und Länge 487. Geräthfchaften zum Laden und Löschen 481. Gerichte für Handelssachen 3. EG. tz. 28—34. deren Verfahren EG. §. 30. Führung des Handels-Registers siehe: Handels-Register. die Befugniß der Handelsfrauen, vor Gericht aufzutreten 9. Diese Befugniß der Gesellschaft 111. 164. 167. 213. siehe auch: Handelsgericht, Mitwirkung auswärtiger Gerichte bei der Verklarung 490—494. bei dem Verkauf von Schiffen 499. bei Eingehung von Bodmereigeschäften 686. Gerichtsstand der Handelsgesellschaften 111. 144. 164. 213. 247. des Rheders 455. der Mit- rheder 475. Gerichtsstand im Allgemeinen 325. 342. Geringer Gewerbebetrieb von Handelsleuten 10. EG. Z. 2—5. AV. H. 1. II. Geschäftsbetrieb siehe Gewerbebetrieb. Geschästssührende Gesellschafter siehe Gesellschafter. Geschäftsgang , ordnungsmäßiger bei der Untersuchung übersendeter Waaren 347. Geschäftsmann, ordentlicher, dessen Sorgfalt 343. Geschästssprache 72. Geschäftsverbindung, dauernde, unter Kaufleuten 291. 323. Geschäftszeit, gewöhnliche 12. 332. 279 Geschlossene Gefäße, Haftung des Verfrachters für die darin befindlichen Güter im Falle der Ausstellung von Konnossementen 655. 656. Gesellschaft siehe: Handelsgesellschaft, stille Gesellschaft. Gesellschafter siehe: Offene Gesellschafter, Kommandit-Gesellschafter, Komman- dit-Gesellschafter auf Aktien, Aktien-Gesellschafter und stille Gesellschafter, geschäftsführende Gesellschafter EG. Z. 14. 42. Gesellschafts - Theilungssachen , Vorlage der Handelsbücher bei denselben 40. Gesellschaftsvermögen, Konkurs über dasselbe, siehe: Konkurse. Gesellschaftsvertrag, dessen Aufnahme in die Gesetzsammlung EG. tz. 20. dessen Abänderung AB. tz. 8. Gesetze, gewerbesteuerliche und gewerbepolizeiliche 11. 276. Gesetzsammlung, Aufnahme der landesherrlichen Genehmigungsurkunde der Aktien-Gesellschaften in dieselbe EG. Z. 20. Gesindedienste für das Handelsgewerbe des Kaufmanns 65. Gestohlene Sachen und Werthpapiere 306—308. Gewerbe, kaufmännische, EG. Z. 2—5. Gewerbebetrieb, geringer, EG. Z. 2—5. AV. Z. 1. II. Gewerbemäßiger Betrieb von Handelsgeschäften 4. 6. 7. 10. 272—274. 360/379. 390. Gewerbepolizeiliche Gesetze 11. 276. Gewerbesteuerliche Gesetze 11. 276. Gewicht 336. Verlust am Gewicht 426. Bemessung der Fracht nach Gewicht. 621. Gewinn, Ersatz des entgangenen in Handelssachen 283. Gewinn der Reise, bei dem Verkaufe des Schiffes während derselben 441. imaginärer, dessen Versicherung 783. 805. 806. 825. 828. 864. 883. siehe auch: Aktien-Gesellschaft, Kommandit-Gesellschaft, Kom- mandit-Gesellschaft auf Aktien, offene Gesellschaft und stille Gesellschaft, Rheder ei. Gewinnantheil der Schiffsmannschaft 555. Gewöhnliche Fuhrleute und Schiffer 10. siehe auch Fuhrleute und Schiffer. Gewöhnliche Dienststunden des Gerichtes 12. Gewöhnliche Unkosten der Seeschifffahrt 622. Gewohnheiten siehe: Handelsgebräuche. Gewohnheitsrecht 1. Gläubiger der Handelsgesellschaften, deren Rechte für den Fall des Konkurses EG. 8. 18. 37. Glaubwürdigkeit der Handelsbücher 34. 35. EG. H. 10. der Mäklerbücher 77. 78. der Verklarungen und Journale 488. 494. Groste Haverei, Definition. 702. Vertheilung der großen Haverei über Schiff und Ladung 702. 718. Folgen der Veranlassung der Havereigefahr durch das Verschulden eines Dritten oder eines Betheiligten 704. Rettung von Schiff und Ladung als Vorbedingung der Havereivertheilung 705. Folgen nachträglicher Beschädigung oder des Untergangs dieser Gegenstände 706. 707. 726. Einzelne Fälle der großen Haverei als: Seewurf, Ableichte- 280 ruug, freiwillige Strandung, Anlaufen eines Nothhafens, Vertheidigung und Loskanf des Schiffs 708. 713. 734. Besondere Haverei 709. Gegenstände, die nicht in großer Have- rei ersetzt werden 710. Beschaffung der durch die große Haverei nöthig werdenden Gelder 508. Lootsengelder, Schlepplohn rc., die Hiebei aufgewendet werden 622. Kosten des Aufenthaltes im Nothhafen 637. Erinittelung des Schadens am Schiff und der hiefür zu zah lenden Vergütung 711. 712. Vergütung für aufgeopferte Güter 713. 734. Zahlung von Fracht für diese Güter 619. Vergütung für beschädigte Güter 714—716. Vergütung für entgangene Fracht 717. Beitragspflicht des Schiffs 719. 724. Beitragspflicht der Ladung 720—722. 724. 734- Beitragspflicht der Fracht und Ueberfahrtsgelder 723. 724. Gegenstände, die nicht beizutragen haben 725. Untergang oder Werthsverringerung beitragspflichtiger Gegenstände 726. Rechte der Vergütungsberechtigten, insbesondere in Ansehung der beitragspflichtigen Sache 727. 757—781. persönliche Verpflichtung zur Bezahlung von Havereibeiträgen 728. Ort der Havereivertheilung 729. Dispachirung 731. Sicherheitsbestellung für die Havereibeiträge 616. 634.732.733 .Verjährung der Haverei beitrüge 906 —911. Uneigentliche Haverei 637. 735. Grund-Akten, Eintragungen in dieselben, AV. H. 24. 25. Grundbehörden EG. Z 34 Grund-Kapital siehe: Aktien-Gesellschaft. Grundstücke, deren Jnventarisirung 29. Verfügung des Prokuristen hierüber 42. Eigenthum der Handelsgesellschaften hieran 111. 164. 213. EG. Z. 12. Verfügung der Gesellschafter hierüber 114. Verfügung der Liquidatoren über dieselben 137. Verträge über Grundstücke 275. Güter, leicht verderbende 343. 348. 365. 366. 387. 504. Feststellung des Zustandes derselben EG. Z. 26. Uebernahme der Beförderung von Gütern 271. siehe: Frachtführer, Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern, Große Haverei, Bodmerei, Versicherung rc. Güterbeförderung zur See 557—664. siehe: Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern zur See. Güterbestätter 389. Gütergemeinschaft 8. Vorlage der Handelsbücher in Angelegenheit der Gütergemeinschaft 40. Güterversicherung siehe: Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt. Gute Prise 453. 542. 630. 636—643. 735. Gutgewicht 352 H. Hafengeld, Hafenkosten 622. 641. 708. 757. 781. Handbuch des Mäklers 71. Handelsbetrieb der Aktien-Gesellschaften 5. der Banken 5. der Handelsgesellschaften 5. der Frauen 6—9. Handelsbetrieb im Umfange des Handwerksbetriebes 10. 272. 273. Handelsbücher, Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen hierüber auf gewisse Klaffen von Kauf- 281 leuten 10. Verpflichtung zur Führung der Handelsbücher 28. Sprache und Einrichtung derselben 32. deren Aufbewahrung 33. 145. 246. 465. Beweisführung durch dieselben 34—40. EG. 8- 10- deren Führung durch Handlungsgehülfen 36. deren Vorlegung in Rechtsstreitigkeiten 37—39. in Erbschafts-, Gütergemeinschafts- und Gesellschafts-Theilungs- sachen, in Konkursen 40. siehe auch: Einsicht der Handelsbücher. Handelsbriefe 28. 33. 145. 465. Handels-Firmen siehe: Firmen. Handelsfrauen 6. 7. 8. 9. Handelsgebräuche 1 . 70. 279. 285. 326. 327. 334. 339. 342. 346. 349. 351. 352. 369. 370. 371. 394. 536. 562. 569. 576. 578. 594. 595. 596. 600. 605. 674. 899. Handelsgerichte, Organisation 3. EG- §. 28 — 34. einstweilige Uebertragung ihrer Geschäfte auf die ordentlichen Gerichte EG. §> 29. deren Verfahren bei Rechtsstreitigkeiten EG. ß. 30. Führung des Handels-Registers 12—14. 19. 21. 25. 26. 45. 46. 86—89. 115. 129. 135. 151 — 155. 163. 171. 172. 176—179. 198. 201. 206. 210—212. 214. 228. 233. 243. 244. 247. 249. siehe auch: H andels-Register. Einschreituug gegen den unbefugten Gebrauch von Firmen 26. 27. AV. tz. 1. IV. Festsetzung des Gehaltes der Handlungsgehülfen rc. 57. Ernennung von Liquidatoren 133. 172. 254. Anordnungen in Betreff der Vorlegung der Bilanz und Bücher der Kommandit-Gesellschaft 160. bei der stillen Gesellschaft 253. Festsetzungen in Betreff der Gewiunvertheilung 162. 254. Ernennung von Prozeß-Bevollmächtigten bei der Kommandit-Aktien-Gesellschaft 195. Verfügungen in Betreff der Deponirung von Handelsbüchern, Gütern rc. 145. 246. 323. 407. 625. 648. 690. Ernennung von Sachverständigen 57. 162. 254. 348. 407. EG. §. 26. Verkauf von Pfändern 310—312. 375. 407. Mitwirkung bei der Verklarung 490—494. Mitwirkung bei Besichtigung von Gütern 407. Mitwirkung bei dem Verkauf von Schiffen 499. Mitwirkung bei der Verbodmung 686. Handelsgeschäft, bestehendes, dessen Uebernahme mit der bisherigen Firma 22. 23. Eintritt eines Gesellschafters in dasselbe 24. Handelsgeschäfte EG. ß. 22—27. deren gewerbemäßiger Betrieb 4. 6. 7. 10 272. Begriff 271—277. 378. 388. 420. Beurtheilung und Auslegung derselben 278. 279. Eingehung derselben durch mehrere Personen 280. 281. Zu prästirende Sorgfalt 282. Schadensersatz 283. Konventional-Strafe 284. Daraufgabe (Arrha) 285. Anfechtung wegen übermäßiger Verletzung 286. Verzinsung 287—290. 292. 293. Anspruch auf Provision und Lagergeld 290. Vollmacht zu Handelsgeschäften 297. 298. Falsche Bevollmächtigte 298. Ab- schließung der Handelsgeschäfte 272. 317 — 323. Erfüllung derselben 324—336. siehe auch: Prokurist, Handlungsbevollmächtigter, HandlungSgehülfe, Mäkler rc. Handelsgesellschaften im Allgemeinen 85—249. EG. Z. 12 — 21. deren Anmeldung zum Han- dels-Register EG. §. 38. Eintragung ihrer Rechtsverhältnisse in das Handels-Negister. AV. H. 1- 8 flg. Eintragung ihrer Vermögensrechte in die öffentlichen Bücher EG. Z. 12. Legitimation bei Verfügungen im Namen der Gesellschaft EG. §. 13. Eintragung der zur 39 282 Disposition über das Gesellschaftsvermögen befugten Personen EG. tz. 14. Ausstellung von Erwerbs- und anderen Urkunden auf den Namen der Gesellschaft EG. H. 15. Konkurs über das Gesellschaftsvermögen EG. tz. 16. 17. 18. AV. H. 26. über das Vermögen einzelner Gesellschafter EG. §. 17. Falsche Angaben bei Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handels - Register EG. §. 19. deren Eigenschaft als Kaufmann 5. Ausschluß ihres Begriffes 10. deren Firmen 17. 18. 24. Jnventarisirung ihres Vermögens 29—33. Handelsgesellschaften als Besitzer von Seeschiffen 456. siehe auch: Offene Kommandit- Gesellschaft, Kommandit-Gesellschaft auf Aktien und Aktieu-Gesellschaft. Handels-Gesetzbuch, dessen Publikation und Jnkrafttretung EG. §. 1. 39. 40. AV. im Eingänge. Handelsgut mittlerer Art und Güte 335. Handelsleute von geringem Gewerbebetriebe 10. EG. Z. 2—5. AV. Z. 1. II. Handelsmäklcr, deren Begriff und Beeidigung 66. EG. §. 11. deren Berufsgeschäste 67. 70. 84. deren Recht, Zahlungen oder andere Leistungen in Empfang zu nehmen 67. deren Anstellung 68. 84. deren Pflichten 69. 73. 74. Frachtvorschüffe rc. 70. deren Bücher 71. 72. 75. 77. 78. deren Schlußnoten 73. 76. Perfektion der durch sie vermittelten Geschäfte 76. Aufbewahrung der Proben 80. Folgen ihres Verschuldens 81. deren Gebühren 82. 83. ihre Bestrafung 84. ob ihre Geschäfte Handelsgeschäfte sind? 272. Verkauf von Pfändern durch die Handelsmäkler 311. Verkauf von Kaufs - Objekten durch die Haudelsmäkler 343. Handelsnanre des Kaufmanns 15—27. Handelsniederlassung 19. 21. 41. 86. 87. 324. 325. 342. Handelspapiere 67. Handelsrecht, Haftung des Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten nach Handelsrecht 55 Anwendung des Handelsrechtes auf Nichtkaufleute 277. Handels-Register 12—14. 19. 20. 21. 25. 26. 45. 46. 86—89. 110. 115. 129. 135. 151 — 156. 163. 171. 176—179. 198. 201. 206. 210—212. 214. 233. 243. 244. 247. 249. EG. 8- 6—9. 2—5 38. 41- Anmeldungen zur Eintragung in dasselbe. EG. tz 7. AV. H. 1. IV. V. Frist zur Befolgung der die Anmeldung betreffenden Vorschriften und Strafe der Nichtbefolgung EG. §. 8. Bestimmung des Handels. Registers AV. §. 1. I. Form und Führung desselben AV. Z. 1—23. Oeffentlichkeit desselben AV. A I. III. Anlegung und Einrichtung desselben AV. Z. 4—6. Form der Einträge AV. Z. 12 flg. Register- Führer und dessen Vertretung AV. Z. II. Gerichtliche Zeugnisse über die Eintragungen AV. §. 21. Veröffentlichung der Einträge AV. §. 22. Handelssachen I. 9 34 Handelsschulden der Ehefrauen 8. der Gesellschaften 141. Handelsstand 3— ii. Handelsverbot 631 Handelswerth, gemeiner, 396. siehe auch: 612. Handgelder der Schiffsbesatzung resp. Mannschaft 453. 545. 283 Handlungsbevollmächtigte, deren Anstellung und Entlassung durch den Prokuristen 42. Begriff, Bestellung und Befugnisse 47, 49—51. 69. Zeichnung der Firma durch die Handlungsbevollmächtigten 48. 49. Wirkung ihrer Rechtsgeschäfte 52. Uebertragung ihrer Vollmacht auf Andere 53. Widerruf und Ende ihrer Vollmacht 54. 297. Ueberschreitung ihrer Befugnisse, falsche Handlungsbriefe 55. 298. Verbot von Geschäften für eigene Rechnung 56. Handlungsbevollmächtigte der Aktien-Gesellschaften 234. der Kommanditist als Handlungsbevollmächtigter der Kommandit-Gesellschaft 167. Handlungsdiener 57. siehe: Handlungsgehülfen. Handlungs-Fonds 111. 119—122. 126. 129. 164. 169. 172. 200. 213. Handlungsgehülfen, deren Anstellung und Entlassung durch den Prokuristen 42. deren Dienst- verhältnisse und dessen Beendigung, Dienste und Ansprüche 57. 60—64. 69. deren Befug, nisse 58. Verbot von Geschäften für eigene Rechnung 59. 64. Führung der Handelsbücher durch dieselben 36. Handlungslehrlinge 57. siehe: Handlungsgehülfen. Handlungsreisende 49 Handlungsvollmacht, deren Ertheilnng und Umfang 47. 49—51. deren Uebertragung auf Andere 53. Widerruf und Ende 54. 297. Vorspiegelung einer Handlungsvollmacht 55. bei Aktien-Gesellschaften 234. s-"dw«ksb-t.„b ! >°- ^ AV. z. I. ll. Handwerksmäßiger Gewerbebetrieb, siehe: Handwerksbetrieb. Hauptniederlassung 21. 86. 87. 111. 151. 153. 155. 156. 163. 175. 198. 210. 213. 214. 342. Hausirer 10. M. Z. 3. AV. Z. 1. II. Haverei siehe: große Haverei, besondere Haverei und kleine Haverei. Havereibeiträge siehe: große Haverei. Havereigelder, deren Versicherung durch den Korrespondent-Rheder 460. deren Deckung vor Auslieferung der Güter 616. 634. deren Aufbringung 708—713. deren Versicherung 783. 824. 830. 884. 898. Heilung des Schiffers im Falle seiner Verwundung oder Erkrankung 523. der Mannschaft in ihrer Verwundung oder Erkrankung 548—550. Heimathshafen 435. 448. 455. 469. 475. 495. 496. 503. 520. 521. 523. 538. 548. Heueransprüche des Schiffers 453. 515—525. 526. 725. 757. 761. 765. 784. 906—911. Heuerausprüche der Mannschaft 453. 531. 536. 637. 538—552. 555. 725. 757. 761.765. 784. 906—911. Heuerverträge 453. 529. 530. 538—547. 757. 761. 784. 906—911. Höhere Gewalt 395. 607. 674. Höker 10. EG. 8- 3. AV. 8- 1- II- Hohe Hand, siehe: Verfügung von hoher Hand. Hülssleistung in Seenoth, Begriff, Anspruch auf Hülfslohn 742. Verträge über Hülfslohn 743. 284 dessen Feststellung 744—749. Vertheilung des Hülfslohnes unter mehrere Helfer 750. Vertheilung desselben unter die Schiffsbesatzung, wenn sie ein Schiff rettet 751. Beihülfe der Schiffsmannschaft 542. Ausschließung von dem Ansprüche auf Hülfslohn 752. Hülfs- kosten, was dazu gehört 753. Pfandrecht der Retter 753. 757. Auslieferung von Gütern, auf denen Berge- oder Hülfs-Lohn haftet 616. 634. 640. 754. Persönliche Verpflichtung zur Zahlung des Hülfslohnes 755. die bei der Hülfsleistung aufgewendeten Lootsengelder rc. 622. Ergänzung des Titels von der Hülfsleistung durch die Landesgesetze, Landesgesetze über die Wiedernehmung eines vom Feind genommenen Schiffs 756. Verjährung der Hülfskosten 906—911. Hypotheken an Immobilien einer Handels-Gesellschaft 120. 169. EG. 8- 12. Hypotheken-Bücher, Eintragungen in dieselben AV. Z. 24. 25. I Imaginärer Gewinn 783. 797. 805. 806. 828. 860. 864. 883. Immobilien 42. 111. 114. 137. 164. 213. 275. Jndostable Papiere 300—305. Faustpfandrechte an denselben 309—312. Ort ihrer Auszahlung 325. Indossament von Aktien 182. von Anweisungen und Verpflichtungsscheinen, von Konnossementen und Ladescheinen u. dgl. 301—305. 309. 325. 342. von Wechseln durch den Kommissionär 373. Inhaber der Firma, deren Eintragung in das Handels-Register AV. 8- 9. Deren Eintragung in die Grund-Akten, Hypotheken- und Privilegien-Bücher AV. 8- 25. Inhaber-Aktien der Kommandit-Aktien-Gesellschaft 173. der Aktien - Gesellschaft 207. 209. 210 . 222 . Jnhaberpapiere , deren Veräußerung, Verpfändung, Ausstellung von Verpflichtungsscheinen hierüber 307. 308. Pfandrecht an denselben 309—312. Ort ihrer Auszahlung 325. 342. Innerer Verderb der Frachtgüter 343. 348. 365. 366. 387. 395. 424. 505. 607. 674. 825. Jnstanzenzug in Handels-Sachen EG. 8- 30—33. Interesse 284. siehe auch: Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt. Jnterims-Scheine der Kommandit-Aktien-Gesellschaften 173. der Aktien-Gesellschaften 222. Interpretation der Handelsgeschäfte 278. 279. Inventar des Kaufmanns 29—33. der offenen Gesellschaft 91. 107. des Schiffs 443. Jnventarifirung des Waarenlagers und Vermögens 29—33. Journal-Führung auf Seeschiffen 486—489^ 942. Irrthum 294. Juristische Personen 149. K. Kajüte 559. Kapital, dessen Uebersteigung durch die Zinsen 293. 285 Kapitän siehe: Seeschifser. Kaplaken 513. 622. Kargadeur 825 Kataster-Behörden EG. tz. 34. Kauf dessen Vermittlung durch Mäkler 67. dessen Eigenschaft als Handelsgeschäft 27 l. Anerbieten zum Verkaufe 337. Lieferung einer Quantität vertretbarer Sachen 338. Kauf auf Besicht, auf Probe 339. 347. Kauf nach Probe oder Muster 340. 347. Kauf zur Probe 341. Erfüllung des Kaufes 342. Bewahrung der Waare durch den Verkäufer, dessen Verkaufsselbsthülfe 343. 354—359. Uebersendung der Waare von anderen Orten 344. Ueber- gang der Gefahr der verkauften Waare 345. Empfang der Waare 346. 347. Beanstandung der Empfangbarkeit 348. 349. 350. Kosten der Uebergabe und der Abnahme 351. Berechnung des Kaufpreises 352. 353. Rücktritt vom Kauf wegen Verzuges des anderen Kontrahenten 354—356. Lieferungsgeschäft 357—359. Kauf auf Borg, dessen Eingehung durch den Schiffer 497. Kaufmann, Begriff 4. 5. 6. 10. 11. EG. tz. 2—5. Eigenschaft seiner Geschäfte als Handelsgeschäfte 272—274. 378. 388. 420. dessen Firma 15—27. seine Schuldscheine und Verträge 274. seine Bücher 28—40. siehe auch: Handelsbücher, die von ihm zu prästirende Sorgfalt 282. 344. 361. 367. 380. Ansprüche desselben auf Verzinsung seiner Guthaben 289. Besorgung von Geschäften für Andere 290. laufende Rechnung (Konto-Kurrent) 291. Anweisungen und Verpflichtungsscheine des Kaufmanns 300—305. Folgen der Uebertra- gnug von Eigenthum und Pfandrechten durch den Kaufmann 306—312. dessen Zurückbehal- tungsrecht 313—316. kaufmännische Vollmachten 297. 298. einzelne Kommissions-Geschäfte desselben 378. einzelne Speditions-Geschäfte 388. einzelne Frachtgeschäfte desselben 420. Kaufmännifche Anweisungen EG § 23 Kaufpreis, dessen Einziehung durch Handlungsreisende 49. dessen Leistung 342. 388. dessen Berechnung und Ermittelung 352. 353. Folgen, des Verzuges bei seiner Bezahlung 354—359. Kentern 855. Klage, dingliche, bei Papieren auf den Inhaber EG. Z. 24. Klagenverjährung EG Z. 36. Klauseln der Konnossemente: „frei von Leckage" 607. 617. 659. 660. 674. „Fracht laut Chartepartie" 653. „Inhalt unbekannt" 656. „Zahl, Maaß, Gewicht unbekannt" 657. 658. „frei von Bruch" 659. 660. „frei von Beschädigung" 659. 660. Klauseln der Versiche- rungs-Polizen: „frei von gewissen Prozenten" 851. „frei von Kriegs-Molest" 852. „nur für Seegefahr" 853. „für behaltene Ankunft" 854. „frei von Beschädigung, außer im Strandungsfall" 855. Kleine Fahrzeuge (Küstenfahrer) 438. 489. 567. 710. Kleine Haverei 622. Kollektiv-Prokura 41. 44. Kollektiv-Vertretungs-Befugniß der Gesellschafter 86. 100. der Liquidatoren 133. 136. 40 286 Kommandit-Gesellschaft 150—172. EG. ß. 12—18. ß. 42. deren Begriff 150, deren Firma 17. 24. 155. 168. deren Verbindung mit einer offenen Gesellschaft 150. Gesellschaftsvertrag 150. Eintragung in das Handels-Register und deren Folgen 151—156. 163. AV. Z. 1. 9. Eintritt neuer Komanditisten 156. 166. Rechtsverhältniß der Gesellschafter untereinander, Anwendung der entsprechenden Bestimmungen über die offene Gesellschaft auf die Kommandit-Gesellschaft 157. Geschäftsführung der Gesellschaft 158. 167. Geschäfte des Kommanditisten für seine eigene Rechnung und Theilnahme desselben an anderen Gesellschaften 159. Einsicht der Bücher, der Bilanz rc. durch den Kommanditisten 160. Verzinsung der Einlage, Gewinn- und Verlust-Berechnung 161. 162. 165. Verhältniß der Gesellschaft zu dritten Personen, insbesondere Beginn der Gesellschaft 163. Folgen unterlassener Eintragung der Kommandit-Gesellschaft in das Handels - Register 163. Fähigkeit der Gesellschaft, Vermögen, insbesondere Eigenthum an Grundstücken unter ihrer Firma zu erwerben, bei Gericht aufzutreten (Handlungs-Fonds) 164. 169. Haftung des Kommanditisten für die Schulden der Gesellschaft, Zurückzahlung der Einlage 165. Haftung des neu eintretenden Kommanditisten 166. Verpflichtung des Kommanditisten durch die Geschäfte des persönlich haftenden Gesellschafters, Zustellung von Vorladungen u. dergl. an denselben 167. Folgen der Vornahme von Geschäften für Rechnung der Kommandit-Gesellschaft durch den Kommanditisten 167. Rechte der Privat-Gläubiger eines Gesellschafters an den Handlungs-Fonds 169. 172. Auflösung der Gesellschaft 170. Eintragung der Auflösung ins Handels-Register 171. Liquidation und Auseinandersetzung mit ausscheidenden Gesellschaftern 172. — Siehe auch: Handels-Gesellschaften und Handels-Register. Kommandit-Gesellschaft auf Aktien, deren Begriff 173- 178. landesherrliche Genehmigung EG. tz. 20. 21. 41. Aufnahme des Gesellschaftsvertrages und der Genehmigungsurkunde in die Gesetzsammlung EG. §. 20. 41. deren Firma 17. 24. 175. Einrichtung ihrer Aktien, Promeffen und Interims-Scheine, Aktien-Buch u. dgl. 173. 174. 178. 181—183. Ausgabe vorschriftswidriger Aktien 173. 178. Errichtung der Gesellschaft, Gesellschaftsvertrag und dessen Abänderung, Aktien-Zeichnung und Einzahlung 174—179. 184. 198. 206. Aufsichtsrath 175. 177. 185—187. 191 — 195. 204. unterlassene Bestellung eines Aufsichtsrathes EG. §. 19. General-Versammlung 175. 180. 186—190. 192. 194. 195. 199. 205. Bekanntmachungen der Gesellschaft 175. EG. Z. 41. Eintragung ins Handels- Register 176—179. 198. EG. Z. 41. AV. Z. 1. 8. flg. §. 18. insbesondere auch ihrer Zweigniederlassungen 179. 198. 201. Falsche Angaben bei Eintragung in das Handels-Register EG. tz. 19. Rechtsgeschäfte, die vor Eintragung der Gesellschaft ins Handels-Register gemacht worden sind 178. Einlagen, die nicht in baarem Gelde bestehen, Ausbedingung von Vortheilen für einzelne Gesellschafter, Beschlußfassung hierüber 180. Ausgabe von Aktien hierfür, sowie für die Kapital-Antheile der persönlich haftenden Gesellschafter 181. Uebertragung der Aktien auf andere Inhaber 182. 183. Bilanz 185. 193. Geschäftsführung der Gesellschaft und gegenseitige Rechte der Mitglieder 186. 187—190. 193— 196. 204. Zinsen- und Gewinn -Vertheilung 193. 197. 204. Prozeß-Führung für die 287 Gesellschaft 194. 195. 196. Geschäfte der Aktionäre für Rechnung der Kommandit- Gesellschaft 196. Haftung des Kommanditisten für die Schulden der Gesellschaft mit Einlage, Zinsen und Dividenden 197. 204. Reserve-Kapital 197. Austritt der persönlich haftenden Gesellschafter 199. Auslösung der Gesellschaft 199 — 202. Rechte der Privat-Gläubiger eines Gesellschafters an das Vermögen der Gesellschaft 200. Konkurs der Gesellschaft 201. EG. tz. 17. AV. ß. 26. Vermögensvertheilung 202. 204. Kapi- tals-Zurückzahlung 203. 204. Rechtsverhältnisse der persönlich haftenden Gesellschafter 175—179. 181. 185—187. 194—196. 199. 204. 205. Liquidation 205. — Siehe auch: Handelsgesellschaften. Kommissionär, Begriff 360. 378. Folgen seiner Rechtsgeschäfte 360. Eigenschaft seiner Geschäfte als Handelsgeschäfte 272. Sorgfalt, die er zu prästiren hat, seine Korrespondenz mit den Komittenten, Rechnungslegung 361. auftragswidriges Verfahren desselben 362— 364. Untersuchung und Behandlung der ihm zugehenden Güter 365. 366. Haftung desselben für Verlust und Beschädigung der Güter 367. Versicherung des Kommissions-Gutes 367. Geltendmachung der Forderungen aus den von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäften 368. Vorschüsse und Kredit-Gewährungen desselben 290. 369. ckel erockore 370. Anspruch desselben auf Provision, Zinsen und Ersatz seiner Auslagen, Lagergeld rc. 290. 371. Abschluß zu vortheilhafteren, als den auftragsmäßigen Bedingungen 372. Jndossirung von Wechseln durch den Kommissionär 373. sein Pfandrecht 306 flg. 374. 410. 411 . Verkaufsselbsthülfe des Kommissionärs 375. Selbstübernehmen des Verkaufs-Kommissionärs, Selbstlieferung des Einkaufs-Kommissionärs 376. 377. Widerruf des Auftrages 377. Kommissions-Geschäfte eines Kaufmanns, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht auf Kommissions-Geschäfte gerichtet ist 378. Kompensation zwischen Forderungen der Gesellschaft und Privat-Forderungen der Gesellschaftsschuldner gegen die Gesellschafter u. dgl. 121. 169. Kompensation mit verjährten Forderungen 911. Kondemnation des Schiffs 444. 453. 473. 542. 630. 631. 636—643. 735. 854. 877. 878. 888. Konfiskation der Ladungsgüter als Grund der Verweigerung der Frachtzahlung 564. Konkurse, Vorlegung der Handelsbücher Hiebei 40. Konkurse der Gesellschaften und ihrer Mitglieder 122. 123. 133. 169. 170. 200. 240—243. 258. 259. 261. EG. ß. 16 — 18. AV. ß. 26. dessen Eröffnung 314. der Mitrheder 472. Konnossement, dessen Jndossirung 302. Bedeutung desselben für das kaufmännische Netentions- Recht 313 flg. für das Pfandrecht des Konimissionärs, Spediteurs und Frachtführers 374. 382. dessen Einfluß auf Feststellung der Fracht 615. dessen Ausstellung 644. Inhalt 645. Ordre-Konnossement 646. 661. Ablieferung der im Konnossement bezeichneten Güter 647. Legitimation des Empfängers, insbesondere falls sich mehrere Konnossements- Jnhaber melden 647—652. Wirkung der Uebergabe eines an Ordre lautenden Konosse- ments (Tradition der Güter) 649—652. Bedeutung des Konnossements für die Rechte der Parteien 653. Klausel: „Fracht laut Chartepartie" 653. Haftung des Verfrachters für 288 die im Konnossement enthaltenen Angaben 654—664. Klausel: „Inhalt unbekannt" 656. Klausel: „Zahl, Maaß und Gewichi unbekannt" 657. 678. Klausel: „frei von Bruch, Leckage, Beschädigung" 659. 660. Annahme beschädigter, schlechter oder schlecht verpackter Güter durch den Schiffer 660. Befolgung späterer Anweisungen des Abladers 661. 662. Beibringung der Konnossemente zur Dispachirung 731. Fall der Unterverfrachtung 664. Konsens des Ehemannes zum Handelsbetriebe durch seine Ehefrau 7. 8. Konsulats-Urkunde über die Nationalität des Schiffs 434. Konsuln 434. 499. 537. 547. 686. Konto-Kurrent 291 Konventional-Strafe 284. 398. 399. Korrespondent-Rheder, dessen Bestellung 459. Bestellung bei einer Vereinigung zur Erbauung des Schiffs 476. seine Befugnisse und deren Beschränkung 460. 462. 463. Wirkung seiner Rechtsgeschäfte 461. die von ihm zu prästirende Sorgfalt 464. Buchführung desselben und Einsicht seiner Bücher 465. dessen Rechnungslegung 466. Kostbarkeiten 395. 608. 674. 725. Krankheit 'des Schiffers und der Mannschaft 483. 523. 543. 548. flg. des Handlungsbevollmächtigten 60. 64. Des Gesellschafters 125. 170. Kredit-Geschäfte des Schiffers 497. 498. 506—512. 757. Kredit-Institute 312. Kreisgericht, dessen Zuständigkeit in Handels-Sachen EG. tz. 30—33. Berufung an dasselbe EG. 8-31- 32. Bestimmung eines Blattes zur Veröffentlichung der Einträge im Handels- Register AV. 8- 22. Krieg 517. 543. 631. 636—643. 670. 824. Kriegs-Kontrebande 482. 564. 674. Kriegsvorräthe des Schiffs 725. Kündigung des Dienstvertrages der Handlungsgehülfen 61. der Gesellschaft 123. 124. 126. 170. 186. 200. 261. 262. Kündigung der Rhederei 472. des Heuervertrages 521. Küstenfahrer 438. 489. 567. 710. Kunsthandel 272 Kurse des Schiffs 487. Kurszettel 353. L. Ladebuch auf Seeschiffen 710. Laden, Befugnisse der in einem solchen angestellten Personen 50. Laden und Löschen, die dazu nöthigen Geräthschaften 481. Ladeschein, Begriff 413. Inhalt 414. rechtliche Wirkung und Verhältniß desselben zum Frachtbriefe 415. Befolgung späterer Anweisungen des Absenders nach Ausstellung des Lade- 289 scheines 416. Legitimation zum Empfang des Gutes 417. Auslieferung des im Ladescheine bezeichneten Gutes 418. Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Frachtgeschäft auf den Ladeschein 419. Jndossirung der Ladescheine 302—305. Bedeutung des Ladescheines für das kaufmännische Retentions-Recht 313. dessen Bedeutung für das Pfandrecht des Kommissionärs und Spediteurs 374. 382. Ladezeit 568—580. 588. Ladung, Obsorge des Schiffers für dieselbe 504 — 512. 634. 636. deren Verbodmung und Verkauf durch den Schiffer 497. 503 — 504. 507. 512. 613. 634. 680 — 701. 734. 735. 838. 842. deren Einnahme in das Schiff 561. 562. 608. Substituirung anderer als der bedungenen Güter 563. 630. 638. Folgen der Verladung von Kriegs-Kon- trebande oder von unrichtiger Bezeichnung der Güter 564. Verladung von Gütern ohne Wissen des Schiffers 565. Verladung der Gitter in anderen als den bedungenen Schiffen 566. Verladung auf Deck und an den Seiten des Schiffs 567. Ladezeit, Ueberliegezeit (Wartezeit), Liegegeld 409. 568 — 578. Unvollständige Lieferung der Ladung 579. 580. 582. 588. Löschung der Ladung und Kosten der Löschung 593. 594. 608. Löschzeit, Ueberliegezeit, Liegegeld 409. 595—606. 623. insbesondere bei Stückgütern 605. 606. Verlust und Beschädigung der Ladung 607. 608. 614. 757. 906 — 911. Besichtigung der Ladung bei dem Empfang und den Folgen ihrer Unterlassung 609 — 611. Zahlung von Fracht für die Ladung 615 — 623. Pfandrecht des Verfrachters für die Ladung 624—626. Pfandrecht der Schiffsgläubiger, insbesondere der Haverei-Vergütungsberech- tigten 727. 733. 781. Ablieferung der Ladung an den Empfänger 625. deren Nichtan- nahme durch den Empfänger 629. Obsorge hiefür im Falle der Auslösung des Frachtvertrages 634. 636. Ausstellung von Konnossementen über die Ladung 644—664. Kosten des Von- und An-Bordbringens derselben im Falle der großen Haverei 708. Ladungsbetheiligte, Pflichten des Schiffers gegen dieselben 504 — 512. Rechtsgeschäfte des Schiffers für ihre Rechnung 504. 506—512. 634. 681. Ladungsempfänger, dessen Ansprüche gegen den Schiffer 479. siehe auch: Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern zur See. Ladungsplatz 561. Länge und Breite, geographische 487. Lagergeld 290. Lagerhaus 323. 343. 371. 407. Lagerscheine 302 — 305. deren Bedeutung für das kaufmännische Retentions-Recht 313. für das Pfandrecht des Kommissionärs, Spediteurs und Frachtführers 374. 382. Lagerverzeichnisse, deren Mittheilung bei Verkanfsanerbieten 337. Landes-Flagge 432—437. 470. Landesgesetze EG. Z. 35. über das eheliche Güterrecht 8. über die Feststellung der Klaffen der nicht vollberechtigten Kaufleute 10. gewerbepolizeiliche und gewerbesteuerliche Landesgesetze 41 290 I I. Landesgesetze über die Blätter, in welchen die Eintragungen ins Handels-Register zu veröffentlichen sind 14. AV. Z. 22. Landesgesetze über die Beweiskraft der Handelsbücher 34—40. EG. Z. 10. über die Handelsmäkler 84. EG.ß. I I- über die Rechte der Privat-Gläubiger der Handelsgesellschafter 122.169. über den Betrag der Aktien von Kommandit-Aktien-Gesellschaften 173. über die Staatsgenehmigung bei diesen Gesellschaften 206. über die Auflösung vonAktien- Gesellschaften 242. über die Staatsgenehmigung bei den Aktien-Gesellschaften 249. EG. Z. 20. über Zinsen 292. über indossable Papiere 304. über Amortisation von Ordre-Papieren 305. über Vindikation von Sachen und Werthpapieren 308. über den Uebergang der Gefahr bei erkauften Werthpapieren 345. über das Recht zur Führung der Landesflagge 434. über Eintragungen in das Schiffs-Negister 434. 437. 438. über den Heimathshafen und dessen Revier 448. über die Zinsen und das Pfandrecht für die Vorschüsse der Mitrheder 467. über Veräußerung von Schiffsparten an Ausländer 470. über die Journal-Führung auf Küstenfahrern 489. über die Qualifikation des Seeschiffers 527. über die Discipli- narGewalt des Seeschiffers 533. über die Verladung von Gütern durch die Mannschaft 534. über die Vorschüsse an der Heuer der Mannschaft 536. über Erhöhung der Heuer der Mannschaft bei lange dauernden Reisen 541. über die Dienst-und Heuer-Verträge der Mannschaft 544—547. 556. Zurücklassung der Mannschaft in anderen Ländern 553. über die Verladung von Gütern auf Deck 567. 710. über das Auswanderungswesen 679. über die Beitragspflicht der Fracht znr großen Haverei 723. über das Verfahren bei Aufmachung der Dispache 731. über die Bergung und Hülfsleistung in Seenoth und die Wiedernehmung eines vom Feinde genommenen Schiffs 756. über den Zwangsverkauf von Seeschiffen 767. 768. über Pfandrechte an Schiffen und Schiffsparten 780. Landesherrliche Genehmigung siehe: Staats genehmigung. Landes-Konsul 434. 499. 537. 547. 686. Landesmünze 336. Land-Transport 67. 390-420. Laufende Rechnung 291. (Kontokurrent.) Lebende Sprachen bei der Buchführung 32. 72. lebende Thiere 424. Legitimation bei Verfügungen über Vermögensrechte der Handelsgesellschaften. EG. §. 13. 14. Leckage 395. 424. 607. 617. 674. 825. Lehrzeit der Handlungslehrlinge 61. Leichterfahrzeuge, Leichterlohn 708. 829 855 Leicht verderbende Güter 343. 348. 365. 366. 387. 504. Leistungen von Geld, vertretbaren Sachen und Werthpapieren, Anweisungen und Verpflichtungsscheine hierüber 301—305. Leuchtfeuergeld 622. 757. Lieferung einer Quantität vertretbarer Sachen 338. von beweglichen Sachen und Werthpapieren als Handelsgeschäft 271. Lieferungsgeschäfte 338. 357- 359. 291 Lieferzeit der Frachtführer 394. 397—399. Liegegeld 409. 568—580. 582. 587. 588. 596 -606. 615. 623. Limito 363. 364. Liquidation siehe bei: offene Gesellschaft, Kominandi t-Gesellschaft, Kommandit- Gesellschaft auf Aktien, Aktien-Gesellschaft, stille Gesellschaft und Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften. Liquid ations-Firma 139 Liquidations-Termine bei Börsengeschäften 331. Liquidatoren EG. §. 14. AV. §.17. Löschung der Ladung 481. 504. 593. 594. 641-643. Löschung der Gesellschaftsvertreter im Handels-Re gister EG. Z. 14. von Feuer auf dem Schiff 855. Löfchzeit 595—606. Lootsen 487. 740. Lootfengeld 622. 757. Loskauf von Schiff und Ladung 708. 757. Loth 487. M. Maaße (bei Erfüllung von Handelsgeschäften) 336. Verlust am Maaß 426. Berechnung der Fracht nach Maaß 621. Mäkler 66—84. siehe: Handelsmäkler. Mäklerbücher 71—79. Mängel der erkauften Waare 347—350. der Verpackung 395. 424. 607. Magazin, Befugnisse der darin angestellten Personen 50. Mahnung 288. Mahnung zur Zahlung 288. 289. 'Mangelhaft verpackte Güter 424. Manifest 710. Marktpreis 311. 343. 353. 357. 359. 376. 612. 713. 721. Maschinisten 445. 554. Messen der verkauften Waaren 351. Metallhaut des Schiffs 712. Miethe von Schiffen, deren Vermischung durch den Handelsmäkler 67. Minderjährige 149. Mißbrauch des Vertrauens durch den Handlungsgehülfen 64. der Gesellschafts-Firma zu Privat- Zwecken 125. 170. Mißhandlungen, thätliche, des Prinzipais und des Handlungsgehülfen 63. 64. der Mannschaft durch den Schiffer 547. Mitrheder, siehe: Rhederei. 292 Mittelländisches Meer 447. 865. Mittheilung von Preislisten 337H, Mittlere Art und Güte der Handelsgeschäfte 336. Münzfuß 336. Münzsorten 336. Mundvorräthe des Schiffs 725. Muster, deren Mittheilung bei Verkaufsanerbieten 337. Musterrolle 529. 530. N Nachfolgeverhältniß, dessen Andeutung in der Firma 16. 22. Namens -Register, alphabetisches, zum Handels-Register AV. Z. 4. Nationalität 432—437. 470. 645. Natürliche Beschaffenheit der Güter 395. 425. 426. 607. 619. 674. 825. Nebengewerbe EG. Z 3. Nehmung 453. 542. 630. 631. 636—643. 670. 708. 709. 824. 844. 865. 898. Nichteuropa'ische Häfen 447. 518. 521. 539. 545. 636. 865. Nichtkaufleute, Beweisführung gegen dieselben durch Handelsbiicher 34. Anwendung des Handelsrechtes gegen sie 277. Niederlassungen der Kaufleute und Gesellschaften siehe: Hauptniederlassung, Sfftz, Zweigniederlassung. Nießbrauch des Ehemannes am Vermögen seiner Ehefrau 8. Nothhafen , im Falle der Unterscheidung mehrerer Reiseabschnitte 453. Aufenthalt in demselben 490 . 030—639. 641—643. 708. 735- 738. 838. 842- 843. O. Oeffentliche Banken 5. öffentliche Blätter zur Veröffentlichung der Eintragungen in das Han- dels-Negister 13. 14. AV. Z. 22. öffentliche Transport-Anstalten 421. Oeffentlichkeit des Handels-Registers 12. AV. Z. I. III. des Schiffs-Registers 432. Oertliche Verordnungen 61. 82—84. 561. 562. 569. 576. 593. 595. 600. 674. Einrichtungen für Preisnotirungen 353. .Offene Handelsgesellschaft, deren Begriff 85. Verbindung mit einer Kommandit-Gesellschaft 150. Gesellschaftsvertrag 85. 90. Eintragung in das Handels-Register 86—89. AV. tz. 1. deren Firma 17. 24. 87. Befugnisse der Gesellschafter rücksichtlich der Vertretung der Gesellschaft 86—89. 99—104. 114—118. EG. 8- 42. Eintritt neuer Gesellschafter 87—89. — Rechtsverhältnisse der Gesellschafter unter einander 90—109. insbesondere Eigenthum an den in die Gesellschaft eingebrachten Sachen 91. 131. 143. Einlage der Gesellschafter 92. 95. 106—108. Auslagen, Verbindlichkeiten, Verluste und Gefahren, die ein Socius für die Gesellschaft übernimmt 93. Verzinsung ihrer Geldvorschüsse, Vergütung für ihre Be- 293 mühungen im Interesse der Gesellschaft 93. Fleiß und Sorgfalt der Gesellschafter, Pflicht zum Schadensersatz im Falle einer Vernachlässigung d.rselben 94. Entnehmung von Geldern aus der Gesellschaftskasse rc. 95. 108. Geschäfte der Gesellschafter für eigene Rechnung Theilnahme an anderen Gesellschaften 96. 97. EG. Z. 45. Aufnahme neuer Gesellschafter und Betheiligung eines Dritten an dem Gesellschaftsantheil eines Socius 98. Beschlüsse der Gesellschaft 103. Bestellung eines Prokuristen und Widerruf der Prokura 104. 118. Einsicht der Bücher und Papiere, der Bilanz rc. 105. Verzinsung der Einlage, Gewinn- und Verlust-Vertheilung 106. 107. 108. 109. Offene Handelsgesellschaft, Rechtsverhältnisse der Gesellschafter zu dritten Personen 110—122. EG. Z. 42. Beginn der rechtlichen Wirksamkeit der Gesellschaft 110. Vermögens- und Erwerbsfähigkeit derselben (Handlungs-Fonds), Gerichtsstand 111. Solidarische Haftbarkeit der Gesellschafter 112. 113. Eintritt neuer Gesellschafter 113. Folgen der Rechtshandlungen der einzelnen Gesellschafter 114. 115. 117. Ausschluß der Gesellschafter von der Befugniß, für die Gesellschaft zu handeln, Beschränkungen dieser Befugniß 115. 116. EG. Z. 42. Zustellung von Vorladungen rc. an die Gesellschaft 117. Ertheilung und Widerruf der Prokura 104. 118. Rechte der Privatgläubiger der einzelnen Gesellschafter an den Handlungsfonds, insbesondere der Hypotheken- und Pfandgläubiger 119. 122. 126. 132. — — deren Auflösung 123—132. Auflösungsgründe 97. 123. 124. 125. Antrag des Privat- Gläubigers eines Gesellschafters auf Auflösung der Gesellschaft 126. 132. Fortbestand der Gesellschaft nach dem Ausscheiden einzelner Gesellschafter 127. Ausschluß einzelner Gesellschafter aus der Gesellschaft 128. 132. Eintragung der Auflösung der Gesellschaft oder des Ausscheidens einzelner Gesellschafter in das Handels-Register und deren Wirkung gegen Dritte 129. Abrechnung mit ausscheidenden Gesellschaftern und deren Rechte bezüglich der laufenden und späteren Geschäfte 130. 131. — — deren Liquidation 133—145. Bestellung der Liquideren 133. deren Abberufung 134. Eintragung ihrer Bestellung und Abberufung in das Handels-Negister und Wirkung dieser Eintragung gegen Dritte 135. Geschäftsführung durch mehrere gleichzeitig bestellte Liquidatoren 136. Befugnisse und Obliegenheiten der Liquidatoren 137. 140. 142. Wirkung einer Beschränkung dieser Befugnisse gegen Dritte 138. Unterschrift 135.139. Vertheilung der eingehenden Gelder 141. Verfügung über eingebrachte Sachen 143. Anwendung der Bestimmungen über das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander und gegen Dritte auf die in Liquidation begriffenen Gesellschafter 144. Gerichtsstand der liquidirenden Gesellschaft und Zustellungen an die Liquidatoren 144. Aufbewahrung der Bücher und Schriften 145. — — Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter 146—149. — Siehe auch Handels gesell- schaften. Offenes Magazin 50 Ordentlicher Geschäftsmann, dessen Sorgfalt 343. Sorgfalt des ordentlichen Kaufmannes 282. 42 294 344. 361. 367. 380. Sorgfalt des ordentlichen Frachtführers 397. 399. Sorgfalt des ordentlichen Rheders 464. Sorgfalt des ordentlichen Schiffers 478. Ordentlicher Gerichtsstand 111. 144. 164. 213. Ordnungsmäßig geführte Handelsbücher, deren Beweiskraft 34—40. EG. §. 10. ordnungsmäßig geführte Mäklerbücher, deren Beweiskraft 77. ordnungsmäßig geführte Schiffs-Journale 488. Ordnungsmäßiger Geschäftsgang bei Untersuchung übersendeter Waaren 347. bei Absendung der Korrespondenz 319. Ordnungsstrafen 26. 45. 89. 129. 135. 154. 155. 171. 179. 198. 212. 228. 233. 243. 244. 247. 249. 251. 437. EG. §. 8. 9. 19. 32. AB. §. 1. IV. V. Ordre-Papiere 300—305. 309—312. 414. 417. 646. 665. 687. 896. 904. 905. Ort der Erfüllung 324. 325. 327. 336. 342. Ortsgebrauch 57. 61. 70. 80. 82. 83. 279. 285. 326. 327. 334. 339. 342. 346. 349. 351. 352. 369—371. 394. 536. 562. 569. 576. 578. 594. 595. 596. 600. 605. 6/4. 899. Ortsrichter 348. 407. 499. 686. EG. 8. 27. Ortsüblicher Ladungsplatz 561. Löschplatz 593. P. Papiere auf den Inhaber 307. 308. EG. §. 24. Faustpfandrechte an denselben 309—312. prvevr» 41. EG. §. 44. Persönlich haftende Gesellschafter 150. 152. 156. 163. 167. 175. 176. 177. 179. 181. 185. 186. 194. 195. 196. 199. 204. 241. 245. 247. 257. EG. ß. 19. Personal-Arrest 314. Pfandanstalten 312. Pfandrechte an Vermögensstücken einer Handelsgesellschaft 120. 169. EG. §.12. an beweglichen Sachen und Werthpapieren 306—308. Pfandrechte des Kommissionärs 306. 374. 410. 411. des Spediteurs 306. 382. 410. 411. des Frachtführers 306. 382. 409. 411. Bestellung und Geltendmachung der Pfandrechte 309—312. Pfandrecht der Mitrheder an , der Schiffspart eines anderen Mitrheders 467. Pfandrecht des Verfrachters von Seeschiffen 624—626. 629. 634. 675. Pfandrecht der Schiffsgläubiger 727. 733. 758—781. Pfandrecht der Berger und Retter 753. 754. Pfandrechte, deren Begründung durch die Landesgesetze 780. Pflichtverletzungen der Mäkler 84. der Gesellschafter 125. Polizei-Gesetze des Auslandes 482. 564. 674. Polizei», deren Jndoffirung und Session 302—305. 896. 904. 905. Postanstalten 421. 449. Prämien, als Zulagen zur Fracht 513. 622. Prämien-Versicherungen als Handelsgeschäft 271. Prangen 709. Preislisten, deren Mittheilung 337. Primage 513. 622. Prinzipal des Prokuristen 41. 45. 46. 52—56. des Handlungsbevollmächtigten 47. 49. 52—56. der Handlungsgehülfen 58—64. Prise (Seeschiffe) 453. 542. 630. 636—643. 735. 888. Prisengericht 888 Privat-Gläubiger eines Gesellschafters, deren Rechte 119—122. 126. 132. 169. 170. 200. 263- Privilegien-Bücher, Eintragungen in dieselben AV. Z. 24. 25. Proben , deren Aufbewahrung durch den Mäkler 80. deren Mittheilung bei Verkaufsanerbieten 337. Prokura, Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen hierüber auf gewisse Klaffen von Kaufleuten 10. Begriff und Ertheilung derselben 41. 104. 118. deren Umfang 42. 43. Zeichnung der Prokura 44. 45. Anmeldung ihrer Ertheilung und ihres Erlöschens zum Handels-Negister 45. 46. AV. §. 30. deren Eintragung in das Handels-Negister AV. Z. I. deren Erneuerung EG. §- 44. AV. Z. 1. VI. deren Widerruf AV. §. 17. deren Uebertragung auf Andere 53. Widerrufliche, Ende derselben 54. 104. Vorspiegelung der Prokura 55. Prokureur siehe: Prokurist. Prokurist der Handelsfrau 6. Begriff und Bestellung desselben 41. 104. 118. EG. ß. 44. Vollmacht 42. 43. Art desselben, die Firma zu zeichnen 44. 45. Anmeldung und Abmeldung desselben bei dem Handels-Negister 45. 46. Eintragung im Handels-Negister AV. ß. 10. Wirkung seiner Rechtsgeschäfte 52. Ende seiner Vollmacht 54. 104. Uebertragung derselben auf Andere 53. Falsche Prokuristen 55. Verbot von Geschäften des Prokuristen für eigene Rechnung 56. Prokurist zugleich Mäkler 69. der Kommanditist in seiner Eigenschaft als Prokurist 167. Promesten der Kommandit-Aktien-Gesellschaften 173. der Aktien-Gesellschaften 222. Protest bei Erfüllung der Lieferungsgeschäfte 358. Proviant 480. 496. 725. Provision 290. 370. 371. 374. 376. 381—384. 385. 783. 805. 806. 828. 883. Prozeß-Führung durch den Handlungsbevollmächtigten 47. durch die Liquidatoren 137. durch den Seeschiffer 496. durch die Gesellschafter und die Vertreter der Gesellschaft 111. 117. 137. 164. 167. 194—196. 213. 226. 227. durch den Korrespondent-Rheder 460. Pumpen, Wasserstand bei denselben 487. Q. Qualifikation des Seeschiffers 527. Quantität vertretbarer Sachen, deren Lieferung 301—305. 338. Quarantäne-Gelder 622. 757. Quellen des Handelsrechts 1. 2. Quittung, deren Beweiskraft 295. EG. Z. 22. Befugniß des Ueberbringers der Quittung zum Geldempfang 296. 296 R. Radiren in Handelsbüchern 32. Rangordnung der Schiffsgläubiger und der Pfandrechte an der Ladung 770—781. der Pfandrechte des Kommissionärs, Spediteurs und Frachtführers 411. Raum, ein bestimmter des Schiffs, dessen Verfrachtung, siehe: bestimmt bezeichneter Raum. Rechnung, laufende 291. Ueberbringer einer Rechnung, dessen Vollmacht zum Geldempfang 51. deren Anerkennung 294. deren Abhörung bei der Aktien-Gesellschaft 239. Rechnungsabschluß der Kaufleute 28—33. 291. Rechnungswährung 336. Rechtsgeschäfte der Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten, deren Folgen 52. 298. der Handlungsgehülfen 58. der Gesellschafter 114. 115. 167. 196. 230. Abschluß von Rechtsgeschäften durch Mäkler 73. 76. durch den Korrespondent-Rheder 461. durch den Schiffer 495—512. Rechtsmittel AV. Z. 17. siehe auch Recurs. Rechtsnachfolger, siehe: Erben. Rechtsquellen, handelsrechtliche 1. 2. Rechtsstreitigkeiten in Handelssachen EG. Z. 30. Rechtsverhältnisse der Handelsgesellschaften, deren Eintragung in das Handels-Register AV. Z. 1. Rechtswohlthaten der Frauen 6. Recurs gegen erkannte Ordnungsstrafen EG. 8- 8. gegen die Entscheidung des Bezirks-Direktors über den Umfang des Geschäftsbetriebes AV. Z. 3. Refaktie 352. Register-Führung, siehe: Handels-Register. Register-Hafen 435. siehe: Heimathshafen. Reife, deren Begriff im Sinne des fünften Buches 760. 827. Veräußerung des Schiffs während derselben 441. Ausrüstung des Schiffs zu neuen Reisen 463. 467. 468. 496. Reifeabfchnitt bei Schiffen 453. Reisegepäck auf Eisenbahnen 425. auf Seeschiffen 673. 674. Reifende, Uebernahme ihrer Beförderung als Handelsgeschäft 271. deren Ansprüche gegen den Schiffer 479. siehe: Frachtgeschäft. Reklame-Kosten 709. 757. 898. Reparatur des Schiffs 467. 468. 503. 640. 672. 708. 711. außergewöhnliche Reparaturen 463. 503. Reparaturunfähigkeit und Reparaturunwürdigkeit des Schiffs 444. 453. 473. 542. 630. 631. 636-643. 735. 854. 877. 878. Reserve-Kapital 197. 217. Retentions-Recht 313—316. 297 Rettung von Schiff und Ladung aus Seenoth, die Hiebei aufgewendeten Kosten 622. Frachtzahlung für gerettete Güter 632. 633. siehe auch Hülfsleistung in Seenoth. Reugeld 285 Revier des Heimathshafens 448. Rheder, Begriff 450. Haftung des Rheders für Verschulden der Schiffsbesatzung 451. 704. 757. 825. 906—911. Beschränkung der Haftung des Rheders auf Schiff und Fracht 452—454. 525. 526. 542. 552. 634. 664. Haftung des Rheders wegen Beschädigung verbodmeter Gegenstände durch den Schiffer 696. Haftung desselben für den aus dem Zusammenstoß von Schiffen entstehenden Schaden 736—741. seine Haftung für Forderungen der Schiffsbesatzung 453. dessen Gerichtsstand 455. dessen Anweisungen an den Schiffer und deren Folgen 479. 498. 696. 733. 754. dessen Verpflichtung aus den Rechtsgeschäften des Schiffers 495—503. 757. Verbodmung und Verwendung der Ladung in seinem Interesse 508 —512. 613. 616. Rechnungslegung durch den Schiffer 503. 513. Entlassung des Schiffers 515—520. Ablösung der Schiffspart eines entlassenen Schiffers 522. Haftung des Nhe- ders für die Kosten der Verklarung und Bergung 526. 542. Haftung desselben für Verpflegung und Heilung des Schiffers und der Mannschaft, für die Folgen der Vertheidigung des Schiffs, Beerdigungskosten u. dergl. 523. 524. 548 flg. Haftung des Rheders für Ausführung eines Unterfrachtvertrages 664. Haftung desselben für die eingezogene Fracht gegenüber den Schiffsgläubigern 774. 775. 777. Haftung desselben für das eingezogene Kaufgeld des Schiffs 776. Haftung im Falle neuerlicher Aussendung des Schiffs 777. Haftung im Falle der Einziehung der Havereivergütung 778. Haftung im Falle das Schiff von einem Miether oder einen: anderen Mietheigenthümer zur Seefahrt ausgerüstet wird 477. Rhederei, Begriff 456. Rechtsverhältniß der Mitrheder unter einander 457. deren Beschlußfassung, Stimmberechtigung der Mitrheder 458. 463. Bestellung eines Korrespondent-Rhe- ders 459. Befugnisse desselben 460. Beschränkung dieser Befugnisse 462. 463- Wirkung seiner Rechtsgeschäfte, Haftung der Mitrheder für dieselben 461. die von dem Korrespon- dent-Rheder zu prästireude Sorgfalt 464. Buchführung desselben 465. Einsicht der Bücher der Rhederei 465. Rechnungslegung 466. Beitragspflicht der Mitrheder 467. Zinsen und Pfandrecht für Vorschüsse der Mitrheder 467. Befreiung des Mitrheders von gewissen Einzahlungen durch Aufgebung seiner Schiffspart 468. Gewinn- und Verlust-Vertheilung 469. Verfahren mit den vor dieser Vertheilung eingehenden Geldern 469. Veräußerung der Schiffsparten 470. Rechtsverhältniß des Veräußerers und Erwerbers einer Schiffspart zur Rhederei 471. zu dritten 474. Personenwechsel der Mitrheder, insbesondere durch Tod, Konkurs, Ausschließung von Mitrhedern rc. 472. Auflösung der Rhederei, insbesondere durch den Verkauf des Schiffs 473. Haftung der Mitrheder für die Schulden der Rhederei 474. Gerichtsstand der Mitrheder 475. Vereinigung zur Erbauung eines Schiffs 476. Ablösung des Schiffparts eines Mitrheders, der zugleich Schiffer ist und als solcher entlassen wird 522. Haftung der Schiffe der Rhederei für die Forderungen der Schiffsgläubiger 766. 43 298 Richtet des Orts, wer darunter zu verstehen EG. §. 27, Rost 424. Rückgriff des Frachtführers und Verfrachters, siehe: Frachtführer, Frachtgeschäft. - Rücktritt von einem Antrage auf Abschluß eines Handelsgeschäftes 3l9.320. Rücktritt vom Kauf 354-359. vom Frachtvertrags 581—587. 588. 590. 630. 631. 638-643. 662. Rückversicherung 783 868. S. Sachen, vertretbare, Anweisungen und Verpflichtungsscheine hierüber 301—305. Lieferung einer Quantität derselben 338. Bewegliche Sachen, deren Vindicabilität (Eigenthumsübertragung, Pfandbeftellung) 306. 308. die an denselben bestehenden Faustpsandrechte 309—312. das an diesen Sachen bestehende Retentions-Necht 313—316. Ankauf, Verarbeitung und Verkauf von beweglichen Sachen 271—273. Sachverständige zur Feststellung des Zustandes der Güter EG. Z. 26. 27. Sachverständigen-Gutachten 57. 162. 254. 348. 365. 407. 499. 522. 573. 609. 612. 614. 711. 713. 714. 721. Sachwalter, deren Gebühren AV. Z. 27. Schadensersatz wegen unbefugten Gebrauches von Firmen 27. wegen falscher Vorspiegelung einer Prokura oder Handlungsvollmacht und Uebertretung des Verbotes von Geschäften für eigene Rechnung durch den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten 56. wegen Verschuldens eines Mäklers 81. wegen Verschuldens eines Gesellschafters 94. 95. 97. wegen verbotswidriger Ausgabe von Aktien 173. 178. wegen rechtswidrigen Verfahrens des Vorstandes einer AktiewGesellschaft 204. 241. 245. in Handelssachen überhaupt 283. 284. wegen unrichtigen Verfahrens bei dem Verkaufe von Pfändern 310. 311. wegen unterlassener Anzeige bei Uebung der Verkaufsselbsthülfe 343. wegen Abweichung von der vorgeschriebenen Transport-Art der Güter 345. wegen verspäteter Erfüllung eines Kaufvertrages 354 -359- wegen Veranlassung eines Falles der großen Haverei 704. wegen auftragswidri- gen Verfahrens eines Kommissionärs 362. 363. wegen fehlerhafter Behandlung von Gütern durch den Kommissionär 365. wegen fehlerhaften Verfahrens des Spediteurs 380. wegen Mangelhaftigkeit der Begleitpapiere der Frachtgüter 393. für verlorene und beschädigte Güter 395. 396. 607. 614. wegen verspäteter Ablieferung der Güter 397. 398. 399. wegen ordnungswidrigen Verfahrens der Eisenbahnen 422. Beschränkungen und Ausschluß der gesetzlichen Bestimmungen hierüber zu Gunsten der Eisenbahnen 423.424—431. wegen Verschuldens des Schiffers 478. 479. 482. 514. wegen Verschuldens der Mannschaft 452. 537. wegen Seeuntüchtigkeit des Schiffs 560. wegen Ueberschreitung der Wartezeit 630. wegen Beschädigung und Verlust von Reise-Effekten 674. Scheitern des Schiffs 855. Schiffe siehe: Seeschiffe. Schiffer, gewöhnliche 10. AV. §. 1. II. siehe: See schiff er. 299 Schiffahrtsbetrieb mit fremden Schiffen 477. Schiffsbesatzung, Begriff 445. deren Verhaftung 446. Haftung des Nheders für ihre Verschulden 451. 452. für ihre Ansprüche 453. 756. 761. 765. 906—911. Ansprüche derselben gegen den Schiffer 479. Veränderungen im Personal der Schiffsbesatzung 487. Mitwirkung derselben bei der Verklarung 490—494. Haftung des Rheders für ihr Verschulden 610. 704. 825. Havereibeiträge von ihrer Heuer uud ihren Effekten und ihre Vergütung in großer Haverei 725. Anspruch desselben auf Berge - und Hülfs-Lohn 742. Schiffsboote, deren Eigenschaft als Zubehör des Schiffs 443. Schiffs-Direktor 459. siehe: Korrespondent-Rhed er. Schiffs-Disponent 459. siehe: Korrespondent-Rheder. Schiffsgläubiger, deren Ansprüche gegen den Schiffer 479. Eigenschaft der Havereivergütungs- berechtigten als Schiffsgläubiger 727. Aufzählung der Forderungen, welche die Rechte von Schiffsgläubigern gewähren 757. deren Pfandrecht und das Objekt desselben 758—763. Geltendmachung des Pfandrechtes gegen den Schiffer und den Rheder, Wirkung der gegen den Schiffer ergangenen Erkenntnisse 764. Konkurrenz einer persönlichen Verpflichtung des Schuldners mit dem Pfandrechte der Schiffsgläubiger 765. Haftung des einer Nhederei gehörenden Schiffs 766. Erlöschung des Pfandrechtes am Schiff 767—769. Ansprüche der Schiffsglänbiger an das Kaufgeld für das Schiff 767. 776. Rangordnung der Schiffsgläubiger 770—773. Erlöschung des Pfandrechtes der Schiffsgläubiger an der Fracht, insbesondere im Falle der Session der Fracht oder ihrer Einziehung durch den Rheder 774. 775. Haftung des Rheders im Falle neuerlicher Aussendung des Schiffs in See 777. Haftung der Havereivergütungen 778. Haftung der Entschädigung für verlorene oder beschädigte Güter 778. Vorzug der Schiffsgläubiger vor anderen Gläubigern 779. Rangordnung der an den Gütern bestehenden Pfandrechte 781. Schiffs - Inventar 443 Schiffsmäkelei, Einziehung und Vorschüsse der Fracht 70. Schiffsmannschaft 445. 528. 554. deren Mitwirkung bei der Journal-Führung 486. bei der Bergung und der Verklarung 490—494. 535. 542. deren Annahme durch den Schiffer 495. Heuervertrag, Musterrolle 529. 530. Dienstantritt 531. 532. Disciplinar-Gewalt des Schiffers 532. 533. Verladung von Gütern für eigene Rechnung 534. Versallzeit der Heuer 536. Klagestellung gegen den Schiffer im Auslande 537. Dauer des Dienstverhältnisses, Zurückbeförderung 538—547. Heueransprüche derselben 538—540. 757. 761. 765. Anspruch auf Erhöhung derselben 541. Ende des Heuervertrages 542—547. Beihülfe zur Bergung und Regung des Schiffs 542. Untauglichkeit, Dienstvergehen der Schiffsmannschaft 543. deren Erkrankung, Verwundung, Tod 548—552. 708. Behandlung ihres Nachlasses auf dem Schiff 551. deren Zurücklassung in anderen Ländern 553. deren Fracht- und Gewinn-Antheil 555. Vorbehalt der Landesgesetze über die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft 533. 534. 536. 541. 544—547. 553. 556. 300 Schiffs-.Offizier 484. 485. Mitwirkung zur Verklarung 490—494. zur Verbodmung 686. gehört zur Mannschaft 528. Schiffspapiere 480. 592. 825. Schiffspart, deren Uebergabe (Tradition) im Falle der Veräußerung 439. Urkunde hierüber 440. Veräußerung während der Reise des Schiffs und der Gewinn von dieser Reise 441. Einfluß der Veräußerung auf die Verpflichtungen des Veräußerers in Ansehung der Schulden der Rhederei rc. 442. deren Verkauf oder Verpfändung durch den Korrespondent - Rheder 460. deren Versicherung durch die Mitrheder wegen geleisteter Vorschüsse rc. 467. Ausgeben derselben behufs Befreiung des betreffenden Mitrheders von weiteren Einzahlungen 468. deren Veräußerung durch den Eigenthümer 470. Rechtsverhältniß des Veräußerers und Erwerbers zur Rhederei 471. zu Dritten 474. Uebernahme der Schiffspart eines, entlassenen Schiffers 522. Versicherung der Schiffspart und deren Übertragung auf den neuen Erwerber 905. Schiffs-Prokureure 389. Schiffsrath 485. 487. Schiffs-Register 432-438. Schiffsvorräthe, deren Verkauf durch den Schiffer 503. Schiffszubehör 443. dessen Verkauf durch den Schiffer 503. Schlepplohn 622. Schlußnoten der Mäkler 73. 76—79. 82. Schmuggelei 543. Schriftzeichen, deren Wahl bei der Buchführung 32. Schuldscheine, deren Beweiskraft 295. EG- Z. 22. Schuldscheine der Kaufleute 274. Schwarzes Meer 447. 865. Schwinden der Ladungsgüter 395. 607. 674. 825. Seemannsbrauch 481. Seeraub 453. 542. 630. 636—643. 708. 735. 834. 865. Seeschiffe, deren Eintragung in das Schiffs-Register, Führung der Landesflagge 432. 434—438. Veräußerung und Uebergabe derselben 439. Urkunde hierüber 440. Veräußerung während der Reise, Einfluß auf die Berechtigung zum Gewinn von dieser Reise 441. Einfluß der Veräußerung auf die Verbindlichkeiten des Veräußerers 442. Verkauf durch den Seeschiffer 499. Zubehör der Seeschiffe 443. Seeuntüchtigkeit, Reparatur-Unfähigkeit, Nepara- tur-Unwürdigkeit 444. Segelfertigkeit des Schiffs, Beschlagnahme eines segelfertigen Schiffs und der Mannschaft auf demselben 446. Handelsgesellschaften als Besitzer von Seeschiffen 456. Versicherung, Verkauf und Verpfändung der Schiffe durch den Korrespondent-Nheder 460. Beschluß der Rhederei, das Schiff zu verkaufen 473. Verwendung eines fremden Schiffs zum Erwerbe durch die Seefahrt 477. Verbodmung der Schiffe 509. 680—701. siehe: Bodmerei. Vereinigung zur Erbauung von Seeschiffen 476. Untergang des Schiffs 632. Rechte der Havereivergütungsberechtigten am- Schiff 727. Zusammenstoß von Schis- 301 fen 767. 768. Versicherung der Schiffe 783 flgde. deren Anhaltung und Aufbringung 453. 542. 630. 631.636—643.670.735.780. 824. 844.865. 896. siehe: V ersiche r ung s- und Fracht-Geschäft zur Beförderung von Gütern zur See. Seeschiffer (Schiffs-Kapitän, Schiffer) 478. als Mitglied der Schiffsbesatzuug 445. Haftung des Rheders für die Folgen seiner Verschuldungen 451. 452. 906—911. dessen Anstellung und Entlassung durch den Korrespondent-Nheder 460. 463. durch den Rheder 515—520. die von ihm zu prästireude Sorgfalt 478. Haftung des Seeschiffers aus seinem Verschulden 478. Personen, welchen der Schiffer direkt verantwortlich ist 479. Anweisungen des Rheders und deren Befolgung 479. 498. 696. 733. 754. Obliegenheiten des Seeschiffers rücksichtlich der Ausrüstung, Bemannung rc. des Schiffs 480. 825. rücksichtlich derGeräth- schaften zum Laden und Löschen, der Stauung, Ballastirung und Garnirung des Schiffs 481. 825. rücksichtlich Beobachtung der Polizei-, Steuer- und Zoll-Gesetze 482. 825. Antritt der Reise 483. Wahl eines Stellvertreters bei seiner Verhinderung 483. Anwesenheit des Schiffers auf dem Schiff 484. Schiffsrath 485. Journal-Führung 486—489. Verklarungen desselben 490—494. 526. Rechtsgeschäfte des Seeschiffers, dessen Befugnisse zum Abschluß von Rechtsgeschäften und ihre Beschränkung, Anstellung der Mannschaft u. dgl. 452. 495—512. Vorschüsse des Schiffers für Rechnung des Rheders 501. Obliegenheiten des Schiffers gegenüber dem Rheder 503. dessen Rechnungslegung 503. 513. dessen Obliegenheiten gegenüber den Ladungsbetheiligten und seine Dispositionen über die Ladung 504—512. 634. 636. flg. dessen Verfahren bei Hindernissen gegen die Ausführung der Reise 504. 505. 634. 636 flg. Heueransprüche 453. 526. 761. dessen Einnahmen au Kaplaken, Primage rc., Berrechnung derselben 513. Verladung von Gütern für eigene Rechnung 514. Anspruch des Schiffers auf Entlassung 521. Ablösung der Schiffspart eines entlassenen Schiffers 522. dessen Erkrankung oder Verwundung 523. 708. Tod desselben 490. 524. 708. Verklarung nach der Entlassung, Besorgung der Bergung, Haftung des Rheders für die hiedurch entstehenden Kosten 526- Qualifikation des Schiffers 527. der Schiffer gehört nicht zur Mannschaft 528. Discipliuar-Gewalt desselben 532. 533. besten Befugnisse im Falle der Verladung von Gütern für eigene Rechnung durch die Mannschaft 534. Klagen der Mannschaft gegen ihn im Auslande 537. Entlassung der Mannschaft durch ihn 534—547. Behandlung des Nachlasses verstorbener Schiffsleute 551. Behandlung falsch bezeichneter Güter, heimlich verladener Kriegs- oder Zoll-Contrebande rc. 564. 674. Behandlung der ohne Wissen des Schiffers verladenen Güter 565. 674. Ausstellung von Konnossementen und Verpflichtungen des Schiffers hieraus 644—664. Indossament seiner Konnossemente 302. Abgabe beschädigter Güter an den Kommissionär 365. Obliegenheiten des Schiffers im Falle der Unterverfrachtung 664. Gewalt desselben über die Reisenden zur See 666. Abschluß von Bodmereigeschäften und Verpflichtungen des Schiffers hieraus 680—701. Verpflichtung zur Veranlassung der Haverei-Dispache 730. 731. Auslieferung der mit Havereibeiträgen beschwerten Güter 733. Auslieferung der mit Ber- gungs - und Hülss-Geldern beschwerten Güter 754. 44 302 Seetüchtigkeit, Seeuntüchtigkeit der Seeschiffe 444. 480. 560. 607. 825. Seewurf 708. 857. Segelfertige Schiffe, Beschlagnahme derselben und der darauf befindlichen Güter, Arretirung ihrer Besatzung 446. Abreise derselben 483. Selbstentzündung der Güter 855. Senfale 66. siehe: Handelsmäkler. Senfaxie 82. 83. Simulation von Prokuren und Vollmachten. 55. Sinken des Schiffs 739. 855. Siphylis 543. 550. Sitz der Gesellschaft 86. 87. 111. 151—156. 163. 164. 175. 176. 198. 209. 210. 213. 214. Solidarische Haftung bei Abschluß von Handelsgeschäften 269. 280. 281. der offenen Handelsgesellschafter 112. 113. derjenigen, die verbotswidrige Aktien ausgeben 173. 178. derer, die verbotswidrig Zahlungen machen 204. 241. aus anderen Zuwiderhandlungen 241. 245. 247. 257. Sonntage, deren Errechnung in die Lade-und Lösch-Zeit 574. 598. bei der Erfüllung von Handelsgeschäften 329. 330. Sorgfalt, zu prästirende in Handelssachen 94. 282. 343. 344. 361. 367. 380. 397. 399. 464.478. Spediteur, Begriff 379. 388. Anspruch auf Provision, Zinsen und Lagergeld 290. 381. Eigenschaft seiner Geschäfte als Handelsgeschäfte 272. sein Pfandrecht 306. 382. 410. 411. Uebergabe der Waare an denselben, deren Einfluß auf den Uebergang der Gefahr 345. die von ihm zu prästirende Sorgfalt 380. Anspruch des Spediteurs, der die Versendung der Güter für eigene Rechnung übernimmt 383. Vereinbarung bestimmter Sätze der Transportkosten 384. Selbstübernehmung des Transportes durch den Spediteur 385. Haftung für Verlust, Beschädigung und verspätete Ankunft der Güter, Verjährung der hierauf sich beziehenden Ansprüche und Einreden 386. Anwendung der Bestimmungen über den Kommissionär, über Untersuchung der Güter, Bewahrung und Verlust derselben auf den Spediteur 387. Speditions-Geschäfte eines Kaufmanns, der gewöhnlich keine Speditions-Geschäfte macht 388. Frachtmäkler, Güterbestätter 389. Rückgriff gegen die Vormänner, wenn der Empfänger des Guts nicht bezahlt 412. Spedition mittels verschiedenartiger Transport- Mittel 431. Spezial-Bollmacht 42. 47. 460. 512. Sporteln in Handelssachen EG. Z. 34. AV. §. 27. Sprache, deren Wahl für die kaufmännische Buchführung 32. für Mäklerbücher 72. Spruchbehörden, auswärtige, EG. Z. 30. Staatsgenehmigung bei Kommandit-Aktien-Gesellschaften 174. 175. 178. 203. 206. beiAktien- Gesellschaften 208—210. 214. 242. 247. 248. 249. EG. ß. 20. Staatspapiere, deren Ankauf als Handelsgeschäft 271. Vermittelung von Geschäften über dieselben durch Mäkler 67. 303 Stand 276. Stauung nach Seemannsbrauch 481. Sterbefälle auf Seeschiffen 487. 551. 676. Steueramtliche Begleitpapiere der Frachtgüter 393. Steuergefetze des Auslandes 482. 564. 574. über den Begriff des Kaufmanns 11. Steuermann 484. 486. 487. 543. Stille Gesellschaft, Begriff 250. Errichtung, Gesellschaftsvertrag 250. Firma 251. 257. Einlage des stillen Gesellschafters 252. 255. 258. Bilanz 253. Einsicht der Bücher und Papiere 253. Gewinn und Verlust 254. 255. Haftung für die Schulden der Gesellschaft 255—257. Rechte des stillen Gesellschafters und der Gläubiger des Handelsgeschäftes im Konkurse des Geschäftsinhabers 258. 259. Folgen der Kundmachung der Gesellschaft 260. Auflösung der Gesellschaft 261. 262. Rechte der Gläubiger des stillen Gesellschafters an die Einlage und das Guthaben desselben 263. Tod des stillen Gesellschafters und Unfähigkeit desselben zur Vermögensverwaltung 264. Liquidation 265. Stille Gesellschaft wird in das Handels-Register nicht eingetragen AV. Z. 9. Stimmrecht der Aktionäre 180. 190. 209. 224. der Mitrheder 458. Strafbare Handlungen auf Seeschiffen 487. Strafen, siehe: Ordnungsstrafen. Strandung, Begriff und was ihr gleich zu achten 855. 857. freiwillige Strandung 708. Streitigkeiten über Handelssachen 34—40. 79. 142. EG. Z. 30. Stückgüter 557. 589—591. 605. 606. 643. Supplements-Folien des Handels-Registers AV. Z. 5. T. Tagebuch der Mäkler 71. 72. 74—79. Tara 352. Thätliche Mißhandlungen 63. 64. 547. Theil des Schiffs, verhältnißmäßiger, dessen Verfrachtung siehe: verhältnißmäßiger Theil. Theilung der Kaufverträge (rücksichtlich der Frage des Rücktritts rc.) 359. Einrede der Theilung 281. Theilungsfachen, (gesellschaftliche), Vorlegung der Handelsbücher Hiebei 40. Thiere auf Eisenbahnen 424. deren Verladung auf Seeschiffen 619. Tod des Schiffers und der Schiffsleute 490. 524. 548. 551. der Gesellschafter 123. 133. 170. 200. 261. 264. des Mandanten 54. 297. des Mitrheders 472. Total-Berlust 854. 858—864. Tradition, siehe: Ueb ergäbe. Transttorifche Bestimmungen EG. Z. 36—45. AV. Z. 28—32. Transport von Gütern zu Land, auf Flüssen und Binnengewässern 390—420. Transport verkaufter Waaren'344. 304 Transport-Anstalten 272. 421. Trödler 10. EG. Z. 3. AB. 8- 1. II. U. Ueberbringer einer Quittung 296. der Waare 51. Ueberfahrtsvertrag 665. Ueberfahrtsgeld 665. 678. Beitragspflicht desselben zur großen Haverei 723. dessen Versicherung 783. Verjährung 906—911. Uebergabe der Waare 342. 345. 351. Folgen ihrer Verspätung 355—359. Uebergabe der Seeschiffe 439. des Konnossements 649. Uebergang der Gefahr der verkauften Waare 345. Ueberladung des Schiffs 481. Ueberliegezeit 568—580. 595—606. 623. Uebermäßige Verletzung bei Abschluß von Verträgen 286. Uebernahme von Lieferungen als Handelsgeschäft 271. Uebernahme von Versicherungen gegen Prämie 271. der Beförderung von Gütern und Reisenden 271. Uebernahme der Bearbeitung und Verarbeitung beweglicher Sachen 272. Uebersendung der Rechnung als Mahnung 288. Uebersendung der verkauften Waare 344. 347. 348. Ueberverficherung 790. 900. Umfang des Gewerbebetriebes EG. §. 2—4. Unbedeckte Wagen 424. Unbefugter Gebrauch von Firmen 26. 27. Unbewegliche Sachen, Verträge über dieselben 275. Disposition des Prokuristen über dieselben 42. Disposition der Gesellschafter und Liquidatoren 114. 137. Eigenthum der Handelsgesellschaften an denselben 111. 164. 213. deren Jnventarisirung 29. Uneigentliche Bodmerei 701. uneigentliche Haverei 637. 735. Uneinbringliche Forderungen 31. Unfähigkeit zur Vermögensverwaltung 123. 170. 200. 261. 472. Ungewöhnliche Unkosten der Seeschifffahrt 622. Unkosten der Seeschifffahrt, gewöhnliche und ungewöhnliche 622. Unquittirte Rechnung, Geldempfang des Ueberbringers 51. Unredlichkeit eines Gesellschafters 125. der Besatzung 824. Unsittlicher Lebenswandel des Handlungsgehülfcn 64. der Mannschaft 543. 550. Unterfrachtvertrag 606. 664. Unterhalt der Handlungsgehülfen 57. 60. 63. der Schiffsbesatzung 526. 547. Unterpfandsbehörden EG. Z. 34. Unterschied zwischen alt und neu bei reparirten Seeschiffen 444. 712. Unterschrift des Kaufmanns 15. 19. des Prokuristen 44. 45. der Gesellschafter und ihrer Ver- 305 treter 88. 91. 151. 153. 176. 177. 179. 210. 228. 229. der Liquidatoren 135. 139. Zeichnung der Unterschrift vor dem Handelsgericht EG. §. 38. AV. §. 1 . IV. V. Untersuchung übersendeter Waaren 347. Verfahren bei Entdeckung von Mangeln 347—350. 375. 387. Unterverfrachtung des Schiffs 606. 664. Untreue des Handlungsgehülfen 64. des Spediteurs 386. der Besatzung 824. Unverpackte Güter 424. Urkunden, deren Ausstellung auf den Namen der Gesellschaft EG. §. 15. D. Valuta, Empfangsbekenntniß derselben 301. Veränderungen in Betreff der Einträge im Handels-Register AV. §.13. Veräußerung einer Firma 23. von Grundstücken 42. Veräußerung von Seeschiffen 439. Urkunde hierüber 440. Veräußerung des Schiffs während der Reise, Gewinn von dieser Reise 441. Wirkung der Veräußerung des Schiffs auf die Verbindlichkeiten des Veräuße- - rers gegen Dritte 442. Verarbeitung von beweglichen Sachen als Handelsgeschäft 271. 272. Verbodmung als Handelsgeschäft 271. Verbodmung der Ladung durch den Seeschiffer 497. 503. 504. 507—512. 613. 616. 634. 681. 734. 735. Verdeck 567. 710. 725. Verderb, innerer, der Güter 343. 348. 365. 366. 387. 395. 504. 607. 674. 825. Verderbende Güter 343. 348. 365. 366. 387. 395. 424. 504. Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung 266—270. zur Erbauung eines Seeschiffs 476. znm Betriebe von Handelsgeschäften der Höker, Trödler rc. oder im Umfange des Handwerksbetriebes rc. 10. Vereinigung einer Aktien-Gesellschaft mit einer anderen 215. 247. 249. Vereinigung zum Betriebe von Mäklergeschäfteu 69. Verfalltag bei Erfüllung von Handelsgeschäften 334. Verfrachtung des Schiffs durch den Korrespondent-Rheder 460. siehe: Seeschiffer, Frachtgeschäft. Verfügung von hoher Hand 631. 636—643. 670. 824. 865. Verfügung über Vermögensrechte einer Handelsgesellschaft EG. §. 12. 13. Verhältnismäßiger Theil des Schiffs, dessen Verfrachtung 557. Errichtung einer schriftlichen Vertragsurkunde 558. Ladezeit, Liegegeld, Rücktritt vom Frachtvertrag 558. 604. 606. Frachtzahlung für verlorene Güter 618. Rücktritt vom Vertrage 643. Verjährung der Forderungen gegen die Gesellschafter 146—149. 172. der Klagen des Käufers 349. 350. der Ansprüche gegen den Spediteur und den Frachtführer 386. 408. der Schiffsschulden 906. Einfluß der Konkurrenz persönlicher Ansprüche Hiebei 907. Beginn der Verjährung 908. Verjährung der auf den Gütern ruhenden Ansprüche 909. Verjäh- 45 306 rung der Forderungen aus den Versicherungen 910. Wirkungen der Verführung 911. Siehe auch Verjährungsfristen. Verjährungsfristen EG. §. 36. Verkauf von beweglichen Sachen und Werthpapieren durch Mäkler 67. 80. durch Kaufleute 306 —308. von Faustpfändern 310—312. von Waaren in Läden, Magazinen und Waarenlager 50. siehe: Seeschiffe, Ladung, Schiffsvorräthe und Schiffszubehör. Verkaufsanerbieten 337. Verklarung 488. 490—494. 535. 542. 888. Berlagsgefchäft 272. Verletzung über die Hälfte 286. Verlorene Sachen und Werthpapiere 306—308. verlorene Ladungsgüter 612. 618. 619. 630— 635. verlorene Reise-Effekten 674. Vermittelung von Handelsgeschäften 66. 69. 84. 272. von Frachtgeschäften insbesondere 389. Vermögen, gemeinschaftliches, der Ehegatten 8. Vermögen des Ehemannes 8. dessen Theilung bei der Kommandit-Aktien-Gesellschaft und der Aktien-Gesellschaft 202. 245. 248. 249. Vermögensrechte der Handelsgesellschaften, deren Eintragung in die öffentlichen Bücher EG.Z. 12. Vermögensübersicht, Vermögensabfchlust des Kaufmannes 28—33. Veröffentlichung der Eintragungen in das Handels-Register 13. 14. AV. Z. 1. III. Z. 22. der Erkenntnisse über unbefugten Gebrauch von Firmen 27. des Seeschiffers 578. siehe auch: Bekanntmachungen. Verordnungen, siehe: örtliche Verordnungen. Verpackung verkaufter Waaren (Tara) 352. Verpackung der zum Eisenbahn-Trausport bestimmten Güter 422. 424. Mängel der Verpackung, Haftung hiefür 395. 607. 674. 825. Haftung des Ausstellers von Konnossementen für verpackte Güter 655. 656. 660. Verpflegung des Schiffers im Falle seiner Erkrankung oder Verwundung 523. Verpflegung der Mannschaft im Falle ihrer Erkrankung oder Verwundung 548 flg. Verpflichtung in Handelssachen, deren Eingehung durch mehrere Personen 280. deren Uebernahme durch den Gesellschafter 93. durch den Schiffer 501. Verpflichtungsgrund, dessen Angabe in Anweisungen und Verpflichtungsscheinen 301. Verpflichtungsfcheine 301. 303—305. Verproviantirung des Schiffs 480. 496. Verschwiegenheit der Mäkler 69. Versender 382. Versicherung, deren Vermittlung durch Mäkler 67. deren Uebernahme als Handelsgeschäft 271. des Kommissions- und Speditions-Gutes 367. 387. des Schiffs, der Ausrüstungskosten und der Fracht durch den Korrespondent-Rheder 460. 800. 804. — gegen die Gefahren der Seeschifffahrt. Versicherbare Interessen 467. 728. 783. 784. 900. Versicherung für eigene und fremde Rechnung für (Rechnung „wen es angeht") 785—787. Abschluß der Versicherung durch einen Bevollmächtigten 787. Polize 788. 791. taxirte 307 Polize 797. Einfluß des Umstandes, daß der Schaden bei Eingehung der Versicherung schon entstanden oder die Gefahr schon vorüber war 789. Versicherungswerth des Schiffs 790. 797. 799. Versicherungssumme 790. 797. 844. Ueberversicherung 790. 900. Haftung des Versicherers, wenn zugleich mehrere Versicherungen über denselben Gegenstand geschlossen sind 791. 795. Doppelversicherung 792—795. 900. Haftung des Versicherers, wenn die Versicherungssumme den Versicherungswerth nicht erreicht 796. Vereinbarung der Parteien über den Versicherungswerth (taxirte Polize, offene Polize) 797—799. 803. Versicherung der Ausrüstungskosten, der Heuer und Versicherungskosten 800. 804. Versicherung der Fracht (Brutto-Fracht, Netto-Fracht) 797. 801. 802. Versicherungswerth der Güter 803. 805. Versicherung des imaginären Gewinnes und der Provision 805. 806. Versicherungswerth der Bodmereigelder 807. Rechte des Versicherers auf die Schadensersatzansprüche des Versicherten gegen den Beschädiger, Abtretung dieser Ansprüche, so wie Abtretung versicherter Forderungen 808. 809. 826. 841. Anzeigen bei dem Abschlüsse der Versicherung 786.810. Folgen unterlassener Anzeigen 812. 814. Folgen unrichtiger Anzeigen 813. 814. Anspruch des Versicherers auf die Prämie bei unterlassener oder falscher Anzeige 815. Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsverträge, Zahlung der Prämie, insbesondere ob der Versicherungsnehmer dazu verpflichtet ist 816. Aenderung der Reise vor und nach Beginn der Gefahr 817. Verzögerung der Reise, Deviation, Anlaufen nicht erlaubter Häfen 818. 833. Wechsel in der Person des Schiffers 819. 833. Güterverladung auf andere als die im Vertrage bezeichneten Schiffe 820.833. Versicherung von Gütern auf unbestimmten oder unbenannten Schiffen H21. Benachrichtigung des Versicherers von jedem Unfall 822. Nettungspflicht des Versicherten 823. Umfang der Gefahr des Versicherers, Aufzählung der Gefahren, für welche der Versicherer zu haften hat 824. Schäden, die dem Assekuradenr nicht zur Last fallen, insbesondere Mängel der Seetüchtigkeit, Ausrüstung und Bemannung des Schiffs; gewisse Verschulden der Besatzung, Abnutzung, Alter, Fäulniß, Wurmfraß, natürliche Beschaffenheit der Güter, Ratten- und Mäuse-Fraß, Verschulden des Versicherten rc. 825. Beginn und Ende der Gefahr bei der Versicherung des Schiffs 827. 835. 877. bei der Versicherung von Gütern, imaginärem Gewinn und Provision 828. 881. bei der Versicherung der Fracht und Ueberfahrtsgelder 829. bei Versicherung der Bodmerei- und Have- rei-Gelder 830. Fortdauer der Gefahr des Versicherers, insbesondere im Nothhafen 831. 833. Aufgebung der Reise 832. 833. Zeitberechnung bei Feststellung der Dauer der Gefahr 834. Versicherung nach einem oder mehreren Häfen und nach einem und mehreren Häfen rc. 836. Reihenfolge der Häfen 837. Verpflichtung des Versicherers zur Tragung der eigentlichen und uneigentlichen Havereibeiträge, des Nettungsaufwandes und der Kosten der Schadensermittelung 838—843. Entscheidende Kraft der Dispache Hiebei und des Rechtes am Orte der Dispachirung 839. 841. Recht des Versicherers auf Abtretung der Ansprüche des Versicherten gegen die anderen Havereibetheiligten 841. Abgrenzung der 308 Haftung des Versicherers durch die Höhe der Versicherungssumme und Ausnahme hievon in Ansehung des Rettungsaufwandes, der Schadensermittelungskosten und der Havereigel- der 844. 847. Recht des Versicherers, sich durch Zahlung der ganzen Versicherungssumme von weiteren Obliegenheiten zu befreien 845. 846. Versicherung nicht zum vollen Werthe 847. 885. Einfluß eines neuen Schadens, für den der Versicherer nicht haftet 848. Haftung des Versicherers für die besondere Haverei 849. 850. Vertragsmäßige Befreiung von gewissen Prozenten 851. Klausel: „frei von Kriegs-Molest" 852. Klausel: „nur für Seegefahr" 853. Klausel: „für Lehaltene Ankunft" 854. Klausel: „frei von Beschädigung außer im Straudungsfalle" 855. 857. Klausel: „frei von Bruch außer im Strandungsfalle" 866. 857. Haftung des Versicherers im Falle der Veräußerung des versicherten Gegenstandes, Uebergang der Rechte aus der Versicherung 904. 905. Umfang des Schadens. Total - Verlust 858—864. Abandon, Fälle seiner Zuläsiigkeit 865. Perschollenheit des Schiffs 866. 867. Abandon-Erklärung und Abandon- Frist 868. 869. 870. Einfluß des Umstandes, daß die Thatsachen, auf welche die Abandon-Erklärung gestützt ist, sich nicht bestätigen, oder daß neue Thatsachen eintreten 871. Uebergang der Rechte des Abandonnirenden auf den Versicherer 872. Zahlung der Versicherungssumme im Falle des Abandon 873. Rettungspflicht des Versicherten nach stattgehabter Abandonnirung, Verpflichtungen desselben wegen wieder zum Vorschein kommender, verloren geglaubter Versicherungs-Objekte 874. Abandon-Revers 875. Partieller Schaden am Schiff 876. im Falle der Reparatur-Unfähigkeit oder Reparatur-Unwürdigkeit des Schiffs 877. 878. Partieller Schaden an Gütern 879—881. Partieller Verlust der Fracht 882. Partieller Verlust des imaginären Gewinnes und der Provision 883. Partieller Verlust bei der Versicherung von Bodmerei- und Haverei-Geldern 884. Partial-Schaden bei der Versicherung nicht zum vollen Werthe 885. Bezahlung des Schadens, Mittheilung der Schadensrechnung, Belege derselben 886—889. Vereinbarung, daß Belege nicht beizubringen seyen 890. Rechte des Versicherungsnehmers bei der Versicherung für fremde Rechnung in Ansehung der Gelderhebung rc. 891—894. Beibringung der Polize 892. Auslieferung der Polize durch den Nehmer an den Versicherten oder dessen Gläubiger 893. Anrechnung der Forderungen des Versicherers gegen den Nehmer 895. Cessiou der Rechte aus der Versicherung 896. 904. 905. Session der Polize, Jndossirung derselben 302—305. 896. 904. 905. Abschlagszahlungen des Versicherers an der schuldigen Summe vor deren definitiver Feststellung 897. Vorschüsse des Versicherers an Haverei - und Reklame-Kosten 898. Verschollenheit des Schiffs 835. 865—867. 873. 910. Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie 899. Ansprüche des Versicherers auf die Prämie im Falle der Unwirksamkeit der Versicherung 786. 794. 815. 816. 902. Aufhebung, Aufgebung der Unternehmung, auf welche die Versicherung sich bezieht (Ristorno) 899. Aufhebung wegen Mangels eines versicherbaren Interesses wegen Ueberversicherung und Doppelversicherung 900. Einfluß einer stattgehabten Verletzung 309 der Anzeigepflicht auf die Ristornirung einer Versicherung 901. Einfluß des Umstandes, daß die Gefahr für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat 902. Ristornirung der Versicherung, wegen Zahlungsunfähigkeit des Versicherers 903. Abtretung der Versicherung im Falle des Verkaufes der versicherten Sache 904. 900. Verjährung der Forderungen aus der Versicherung 910. Versteigerung von Pfändern 311. von Kaufs-Objekten wegen Verzuges des Käufers 343. Vertheidigung des Schiffs 523. 549 flg. Vertrage über unbewegliche Sachen 275. Verträge der Kaufleute, deren Eigenschaft als Handelsgeschäft 274. Vertrüge über Handelsgeschäfte, deren schriftliche Abfassung und sonstige Förmlichkeiten 85. 174. 208. 250. 309—311. 317. 558. 683. 788. deren Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte 286. Verträge unter Abwesenden 319—321. Vertrauensmißbrauch durch den Handlungsgehülfen 64. Vertretbare Sachen, Anweisungen und Verpflichtungsscheine hierüber 301—305. Lieferung einer Quantität hievou 338. Vertreter der Firmen und Gesellschaften, deren Eintragung in das Handels-Register AV. Z. 10. Siehe auch Haudels-Negister und geschäftsführende Gesellschafter. Verwaltungsbehörde 240. 242. EG. §. 2—4. ß. 8. 20. AV. §. 2. 3. Verwaltungsrath 231. siehe: Aufsichtsrath, Aktien-Gesellschaft und deren Vorstand. Verwaltungsrechte des Ehemannes am Vermögen seiner Ehefrau 8. Verwendung eines fremden Schiffs zum Erwerbe durch die Seefahrt 477. Verwendung und Verkauf von Ladungstheilen durch den Schiffer 507—512. 613. 680—701. 734. 735. 838. 842. 843. Verwendungen der Kaufleute 290. des Kommissionärs 371. des Spediteurs 381. 382. Verwundung des Seeschiffers 523. der Mannschaft 543. 548 flg. Verzug bei Empfangnahme erkaufter Waaren 343. 346. 347. der Gesellschafter Lei Entrichtung der Einlage rc. 95. 220. Verzug in Handelsgeschäften überhaupt 287—289. 375. 467. Verzugszinsen 287—289. siehe: Zinsen. Bindikation von Sachen und Werthpapieren 306—308. v>8 n»aj«r 395. 607. 674. Vollmachten der Kaufleute 297. 298. der Handlungsbevollmächtigten in speoie 47. 49—51. Vorausklage, Einrede der 281. Vorgebirg der guten Hoffnung, Horn 865. Vorkaufsrecht der Mitrheder rücksichtlich der Schisfsparten 470. Vorladungen der Gesellschaften 117. 144. 167—235. Vorschüsse der Gesellschaften 93. der Kaufleute 290. des Kommissionärs 371. 374. des Spediteurs 382. der Rheder zu Gunsten der Schiffsbesatzung 453. des Schiffers zu Gunsten des Nheders 501. an Heuer der Mannschaft 536. 545. Vorstand der Aktien-Gesellschaft 209. 210. 212. 226—241. 243—245. 248. dessen Bestrafung 46 310 bei unterlassener Anzeige der Ueberschuldung der Gesellschaft EG. §. 19. dessen Befugniß zur Vertretung der Gesellschaft EG. Z. 20. dessen Anmeldung zur Eintragung in das Handels-Negister EG. Z. 38. W- Waare, Befugniß des Ueberbringers derselben 51. deren An- und Verkauf als Handelsgeschäft 271. 273. deren Vindikabilität (Eigenthumsübertragung und Pfandbestellung) 306—308. Wahl der Sorte bei Erfüllung von Handelsgeschäften 335. Aufbewahrung der Proben durch den Mäkler 80. Waarenlager, dessen Jnventarisirung 29—31. 32. Befugnisse der darin angestellten Personen 50. Wägen der verkauften Waare 351. deren Jndossirung 302—305. Wartezeit des Seeschiffers 568—578. 580. 586. Wasserstand bei den Pumpen 487. Wassertiefe 487. 561. 593. Wasser-TranSport 67. 390. 420. 557—679. Wechsel, Vermittlung von Geschäften über dieselben durch die Mäkler 67. deren Jndossirung durch den Kommissionär 373. 374. Wechselordnung, allgemeine deutsche 2. 182. 305. Wechselverbindlichkeiten, deren Eingehung durch Handlungsbevollmächtigte 47. durch den Korrespondent-Rheder 460. durch den Schiffer 498. Weiterbeförderung der Güter 504. 634. Weiterveräusterung von Waaren, Sachen und Werthpapieren rc. 273. Werthpapiere, deren Ankauf als Handelsgeschäft 271. Verkauf 273. Anweisungen und Verpflichtungsscheine über dieselben 301—305. Retentions-Recht hieran 313—316. Haftung des Frachtführers und Schiffers hiefür 395. 608. 674. deren Ersatz in großer Haverei 725. Widerruf eines Antrages auf Abschluß eines Handelsgeschäftes 319. 320. einer Prokura AV. Z. 17. der Bestellung eines Liquidators ibiä. der Bestellung von Vorstandsmitgliedern einer Aktien-Gesellschaft ibici. Widerspenstigkeit der Schiffsleute 543. Wiederausladung der Güter 394. 446. 582. 583. 588. 590. 630—643. Wiedernehmung eines vom Feind genommenen Schiffs 756. Wind und Wetter 487. 598. Wirthe 10. EG. §. 3. AV. Z. I. II. Wohnort des Verkänfers 342. des Erfüllenden 324. Wrak 877. 3 Zahlung an den Ueberbringer der Quittung 296. Zahlungsfristen, deren Bewilligung durch Handlungsreisende 49. 311 Zahlungsversprechen durch Annahme von Anweisungen rc. 300. Zeichnung der Firma, deren Einreichung bei dem Handelsgerichte 19. 45.88. 135.151—156.177. 179. 228. EG. Z. 38. AV. tz. 1. IV. V. Zeichnung der Unterschrift ibick. Zeichnung derselben durch den Prokuristen 41. 44. 45. durch den Handlungsbevollmächtigten 48. 49, bei Aktien-Gesellschaften 229. Zeitbestimmung bei Kaufverträgen 357—359. Zeitfracht 623. 639. 640. Zeitrechnung 336. Zerbrechen des Schiffs 855. Zeugnisse, gerichtliche, über Einträge ins Handels-Negister AV. §. 21. Zinsen in Handelssachen 93. 95. 106. 108. 119. 161. 165. 169. 197. 204. 217. 218. 220. 241. 268. 287—293. 467. Zollamtliche Begleitpapiere der Frachtgüter 393. Zollgelder 409. Zollgesetze des Auslandes 482. 564. 674. Zubehör des Schiffs 443. 711. 712. Zureise in Ballast 642. Zurückbesörderung des Schiffers 517. 520. 523. 525. 527. der Mannschaft 538. 542. 544— 548. Zurückbehaltungsrecht 313—316. 629. Zurücklafsung der Schiffsbesatzung in anderen Ländern 523. 548 flg. 553. Zurückweisungsbeschlüsse AV 8 16. Zusammengesstzte Reise 581. 584. 585. 642. 802. Zusammenstoß von Schiffen, Haftung für den daraus entstehenden Schaden 736—741. Versicherung gegen den daraus entstehenden Schaden 824. 825. Zuständigkeit der Gerichtsbehörden bei Rechtsstreitigkeiten in Handelssachen EG. ß. 30. Zustellungen an Gesellschaften 117. 144. 167. 235. Zuwiderhandlungen EG Z. 33. Zweifelhafte Forderungen; deren Jnventarisirung 31. Zweigniederlassung 21. 86—89. 152—156. 179. 212. Zwischenhafen, siehe: Nothhafen. Zwischenräume in Handelsbüchern 32. in Mäklerbüchern 72. . Zwischenreise 538. 539. Zwischen-Spediteur 380. 382. 384. Druck der Hof-Buchdruckern in Weimar ----- 5>v.-> ' ^ * .