7'->' ^-F ,>l s^ < ^ ^ 7M^< ii <'-7: 4^'^- >, < '^rÄ^',-5 jL>' 1" ^.7/' .S,tz Tk^LZ .-'^-7-^- < . - » ' * - U 7 . ' / > '- i ^'7 Hände l-H.ch't^ vr HerkxLch Thöl, Pr 0 fes s 0 r d erRechtezu Rostock. der sti'oss^srr. dIri.viKlltL0l1886tNll6 >Vu 8 tr 0 v^ L. N Zur ersten und zweiten Auflage des ersten Bandes. Enthaltend: Das Wechselrecht. Göttingen 1847. Druck und Verlag der Dieterichschen Buchhandlung. MW MW? MWff LSW WMZ WEU MW ZME LLLLLL Vorrede. Es möchte vielleicht einer Rechtfertigung bedürfen, daß der Verfasser zu einer Zeit, wo in Leipzig die Berathungen über ein gemeinsames deutsches Wechselrecht bevorstehen und bald in lebhaftem Gange seyn werden, mit einer Darstellung des Wechselrechts hervortritt, ohne das Resultat dieser Berathungen abzuwarten. Einesteils wird ein flüchtiger Blick in das vorliegende Werk zeigen, daß die Darstellung, so sehr sie auch die gesetzlichen Bestimmungen des Wcchselrechts beachtet hat, dennoch in vielen Beziehungen ganz unabhängig von denselben ist, andern- theils werden immer noch Jahre vergehen, bis alle die Verschiedenheiten, welche die einzelnen deutschen Wechselrechte bieten, einem einheitlichen deutschen gesetzlichen Recht gewichen seyn werden. Bis dahin wird das Werk seinen Werth, soweit es einen solchen hat, dadurch nicht verlieren, daß an die Stelle mehrerer partikulären Wechselordnungen eine Wechselordnung tritt. Selbst wenn wir es zu einer einzigen für ganz Deutschland gültigen Wechselordnung werden gebracht haben, werden doch die Classificationen in dem Werk noch immer durch die Verschiedenheiten der außerdeutschen Wechselrechte, welche der Handelsverkehr eben so zu beachten hat, wie das deutsche Wechselrecht, ihre Bedeutung behalten. Daher hat der Verfasser nicht das geringste Bedenken gehabt, statt längerer Zögerung jetzt mit dem Werk hervorzutreten. Der Entwurf einer deutschen Wechselordnung, welchen die leipziger Berathungen ergeben werden, wird sich durch einen kleinen Nach- IV Vorrede. trag dem vorliegenden Werk beifügen lassen, da dieses sich auf Citate der Wechselordnungen und Entwürfe ohne Abdruck ihres Inhaltes beschränkt. Daß der Inhalt jenes Entwurfes viel Neues enthalten möchte, was nicht bereits in den für das vorliegende Werk benutzten Wechselordnungen und Entwürfen, nämlich 52 geltenden und etwa 20 nicht mehr geltenden Wechselordnungen, und 9 Entwürfen, ausgesprochen ist, möchte kaum zu erwarten seyn. In §. 148. sind drei Entwürfe nicht genannt worden, welche erst ganz neuerlich seit dem August dieses Jahres erschienen, aber durchweg für das vorliegende Werk benutzt sind, und daher hier nachträglich angeführt werden. Es ist 1. Der mittelst eines gedruckten k. N. der Königlich Sächsischen Regierung vom 11. August 1847. an verschiedene Regierungen mitgetheilte Entwurf einer Wechselordnung, nebst dem Gesetz-Entwurf über den Schuldarrest und den Wechselproceß. Ferner der preußische und mecklenburger Entwurf, welche unter folgenden Titeln erschienen sind: 2. Entwurf einer Wechsel-Ordnung für die Preußischen Staaten nach den Beschlüssen der Kommission des Königlichen Staatsraths. Berlin, 1847. 3. Entwurf einer Wechsel-Ordnung für Mecklenburg nebst Motiven. Im Auftrage der Großherzoglich Schwe- rinschen Landesregierung verfaßt von Dr. Heinrich Thöl, Professor der Rechte zu Rostock. Rostock. 1847. Unter dem in dem vorliegenden Werk öfters citirten sächsischen Entwurf ist der oben erwähnte, nicht der S. 22. angeführte, von Einert 1841. herausgegebene Entwurf zu verstehen. Rostock, den 14. Oktober 1847. H. T. Zweite Vorrede. Von dem vorliegenden Werk sind die ersten 15 Bogen, als erste Lieferung, zu Ende des Monats October v. I., also etwa acht Tage nach der.Eröffnung der leipziger Wech- selconferenz, erschienen. Den übrigen Theil des Werkes, welcher vollständig ausgearbeitet war, hat der Verfasser, nachdem am 9. December die Confercnz ihre Sitzungen geschlossen hatte, einer durchgreifenden Revision unterworfen, um demselben die Erfahrungen, welche er als Mitglied der Confercnz gemacht, zu Gute kommen zu lassen. Diese Arbeit war eben beendet, als die pariser Nachrichten vom 24. Februar eintrafen. Seitdem ist es dem Verfasser unmöglich gewesen, die von dringenden Amts- gcschäftcn ihm übrig bleibende Muße dem Wechselrecht auch nur in der geringsten Maaße zuzuwenden. Er konnte für die Beschäftigung mit diesem friedlichen Recht den Sinn nicht gewinnen. Dem Werk fehlt daher ein zweifacher Anhang, welcher dasselbe nach der ursprünglichen Absicht des Verfassers beschließen sollte: eine kurze Darstellung der Geschichte des Wcchselwesens und Wechselrechts, und eine kurze Beleuchtung des Entwurfes der leipziger Wechselconferenz. Die erstere sollte besonders darauf aufmerksam machen und das nachweisen, daß unsere jetzige acceptirte und indossirte Tratte ursprünglich in einer Menge einzelner Urkunden sich darstellte, deren uns manche, die bisher übersehen wurden, aufbewahrt sind, und wie allmählig die mehreren Papiere in-eines sich con- centriren, und alle Wechselverträge und sie begleitenden vr Vorrede. Aufträge immer wortkarger geschlossen und ertheilt werden, und wie fruchtbar diese Entstehungsgeschichte für unser jetziges Recht ist. Was den Entwurf der leipziger Wechselconferenz betrifft, so sollte der innere Zusammenhang seiner einzelnen Bestimmungen und sein Verhältniß zu der früheren Gesetzgebung dargestellt werden. Übrigens wird man das vorliegende Werk zugleich als einen Com- mcntar und eine Critik dieses Entwurfes benutzen können, wenn gleich derselbe nirgends ausdrücklich angeführt ist, weil der Verfasser, wie erwähnt, eine zusammenhängende Darstellung desselben dem Werke anhängen und dabei auf das letztere verweisen wollte. Wie sehr ein einheitliches Wechselrecht durch ein einziges Gesetz für Deutschland Noth thut, kann Niemand lebhafter empfinden, als wer sich in die Verschiedenheiten unserer vielen Wechselordnungen und unserer Praxis hat vertiefen müssen, um den nun einmal bestehenden Rechtssätzen, so lange sie bestehen, ihr Recht, daß sie nicht unerwähnt und unberücksichtigt bleiben, widerfahren zu lassen. Den in §. 148. genannten Entwürfen sind außer den in der vorstehenden Vorrede angeführten Entwürfen (für Sachsen, Preußen, Mecklenburg) noch der ö st e r r e i ch i- sche von 1843. (welcher nur in wenigen Exemplaren für die Mitglieder der leipziger Wechselconferenz gedruckt worden ist,) und der nassauer von 1847. beizufügen. Die beiden letztgenannten sind nebst dem holsteinischen Entwurf von 1842., und der mit diesem fast wörtlich gleichlautenden flensburger Wechselordnung von 1843., (welche in §. 144. nachzutragen ist,) für die Bogen 10 bis 35. benutzt worden. Rostock, den 18. Mai 1848. H. T. Inhalt des zweiten Bandes. Einleitung. §. 141. Das Wechselwesen. K. 142. Das Wechselrecht. 8. 143. Die Quellen des Wechselrechtö. §. 144. Die Particularrechte. Die geltenden. 8- 145. Die Particularrechte. Bemerkungen. §. 146. Sammlungen der Wechselgesetze. §. 147. Nachweisung der Wechselordnungen. 8- 148. Literatur. Erster Abschnitt. Der Wechsel. 8. 149. Character des Wechsels. Die Wechselstrenge. 8- 150. Character des Wechsels. Fortsetzung. 8- 151. Arten der Wechsel. Verschiedene Wechsel in, aus, mit einander. 8. 152. Wechsel an Orten ohne Wechselrecht. Zweiter Abschnitt. Die Wechselfähigkeit. 8. 153. Die objective Wechselfähigkeit. 8- 154. Die subjektive Wechselfähigkeit. 8- 155. Wirkung der Wechselunfähigkeit. VIII Inhalt. Dritter Abschnitt. Der trassirte Wechsel. 8- 156. Zweck der Tratte. §. 157. Die Personen und Rechtsverhältnisse der Tratte. Sinnliche Auffassung. 8 158. Vierfacher Werth der Tratte. CourS. §. 159. Gang einer Tratte. §. 160. Form der Tratte. §. 161. Form der Tratte. Ausführung. 8- 162. Fvrmwidrigkeit. 8- 163. Unwesentlicher Inhalt einer Tratte. 8- 164. Die Zahlungszeit. 8- 165. Der Tagwechsel. 8. 166. Der Datowechsel. 8- 167. Der Sichtwechsel. 8- 168. Der Usowechsel. 8- 169. Der Meßwechsel. 8- 170. Andere Wechsel. §. 171. Feiertage. 8- 172. Respecttage. 8- 173. Die Wechselsumme. 8- 174. Der Zahlungsort. §.175. Art der Zahlung. Vierter Abschnitt. Der Wechselschluß. §. 176. Der Wechselschluß. §. 177. Die Valuta. §. 178. Jnterimsschein. Jnterimöwechsel. Fünfter Abschnitt. Der Wechselvertrag. 8. 179. Die Wechselverträge. §. 180. Form des Wechselvertrages. > Inhalt. IX §. 181. Ein Summenversprechen ist, wenn auf einem Wechsel geleistet, gültig. §. 182. Daö Wechselversprechen ein Summenversprechen. 8- 183. Das Wechselversprechen ein Summenversprechen ohne Gegenversprechen. 8- 184. Die unterliegenden Verhältnisse ausgeschlossen vom Wechsel. §. 185. Der Wechselvertrag ein Formvertrag. 8- 186. Natur deö Wechselvertrageö. §- 187. Zahlung eines Wechsels ist ckurs. Sechster Abschnitt. Die Präsentation. 8 188. Die Präsentation. Siebenter Abschnitt. Die Zahlung. 8- 189. Einleitung. 8- 190. Der Zahlungsauftrag. 8- 191. Die Präsentation zur Zahlung. §. 192. Die Einlösung der Tratte. 8- 193. Avis. 8- 194. Die Deckung. 8- 195. Wechsel für fremde Rechnung. 8 196. Die Wechselreiterei. Achter Abschnitt. Die Acceptation. §. 197. Einleitung. 8 198. Übernahme deö Zahlungsauftrages. Daö Wechselversprechen. §. 199. Präsentation zur Acceptation. 8- 200. Recht und Verbindlichkeit zu acceptiren. 8- 201. Form des Aceeptes. X Inhalt. §. 202. Form des Acccptationsvertrages. §. 203. Natur des Acccptationsvertrages. §. 204. Inhalt des Acceptationövertrages. §. 205. Rechte des Trassanten gegen den Trassaten. §. 206. Wirkung der Acceptation. Neunter Abschnitt. Modificirte Hononrung. §. 207. Modificirte Acceptation. §. 208. Modificirte Zahlung. Zehnter Abschnitt. Der Protest und Regreß. tz. 209. Einleitung. tz. 210. Der Protest. h. 211. Notircn des Protestes. tz. 212. Form des Begebungsvertrages. ß. 213. Inhalt des Begebungsvertrageö. tz. 214. Inhalt des Begebungsvertrageö. Fortsetzung tz. 215. Natur des Begebungsvertrages. §. 216. Natur des Begebungsvertrages. Ausführung tz. 217. Protest und Regreß Mangel Zahlung, tz. 218. Die Regreßsumme, tz. 219. Regreßsumme. Nückwechsel. §. 220. Präsudicirter Wechsel. §. 221. Präsudicirter Wechsel. Fortsetzung, tz. 222. Protest Mangel Annahme, tz. 223. Regreß Mangel Annahme, tz. 224. Notisication des Protestes. §. 225. Der Securitätsprotest. Eilfter Abschnitt. Das Indossament. §. 226. Die Übertragung des Wechsels. §. 227. Die Cession des Rechts aus einem Wechsel. 8> 228. Das Indossament. 8. 229. Das Indossament als unwesentliche Form. §. 230. Das eigentliche Indossament. §. 231. Die rechtliche Natur des Indossamentes. Negativ. 8. 232. Die rechtliche Natur des Indossamentes. Positiv. 8. 233. Form des Indossamentes. 8. 234. Form und Natur des Begebungsvertrages. §. 233. Verhältniß zwischen dem Indossanten und Jndossaten. 8. 236. Das Valutenverhältniß des Indossamentes. 8. 237. Verpflichtung deö Indossanten gegen den Jndossatar. §. 238. Der Jndossatar gegenüber dem Trassaten. §. 239. Wirkung des Wortes Ordre. 8. 240. Der Jndossatar gegenüber andern Wechselpersonen. Ordrewechsel. 8. 241. Der Jndossatar gegenüber andern Wechselpersonen. Rectawechsel. 8. 242. Recta- und Ordrewechsel durch einander. 8. 243. Perfection der Wechselverträge. 8> 244. Auslieferung der Wechsel. 8- 245. Begrenzung des Indossamentes. §. 246. Discontiren. Zwölfter Abschnitt. Die Legitimation. 8. 247. Die Legitimation. Dreizehnter Abschnitt. Die Intervention. 8. 248. Die Intervention. 8. 249. Die Nothadreffe. 8. 250. Die Ehrenintervention. Der Wechselnehmer. 8. 251. Daö Ehrenaccept. 8. 252. Das Recht des EhrenzahlerS auf Deckung. 8- 253. Der Honorat. XU Inhalt. 8. 254. Der Ehrenintervenient. §. 255. Recht des Honoraten, seiner Vormänner und Nach- männer. §. 256. Collision mehrerer Jntervenienten. §. 257. Collision mehrerer Jntervenienten. Fortsetzung. §. 258. Collision mehrerer Jntervenienten. Fortsetzung. 8. 259. Der Hauptprotest und der Jnterventionsprotest. 8. 260. Nachhvnorirung deS Trassaten. Vierzehnter Abschnitt. Der Aval. §. 261. Der Aval. Im Allgemeinen. §. 262. Mittrassant. Mitindvssant. 8. 263. Mitacceptant. Fünfzehnter Abschnitt. Bürgschaft und Pfand. §. 264. Bürgschaft. 8. 265. Seltenheit der Bürgschaft. 8. 266. Unverlleidete Bürgschaft. 8. 267. Verkleidete Bürgschaft. §. 268. Pfand. Sechzehnter Abschnitt. Der eigene und der unechte Wechsel. 8- 269. Der eigene Wechsel. 8. 270. Der eigene Wechsel. Form. §. 271. Der eigene Wechsel. Wechselvertrag. 8. 272. Der eigene Wechsel verglichen mit der Tratte. 8. 273. Der unechte Wechsel. 8. 274. WechselähnlicheS. Siebenzehnter Abschnitt. Trassirte und eigene Wechsel. 8. 275. Eigentrassirte Wechsel. xm Inhalt. §. 276. Wechsel an eigene Ordre. §. 277. Platzwechsel. §. 278. Domicilirte Wechsel. h. 279. Der Blancowechsel und daS Blancoindofsament. Achtzehnter Abschnitt. Duplicate und Copien. §. 280. Wechselduplicate. §. 281. Wechselduplicate. Fortsetzung. §. 282. Wechselcopien. Neunzehnter Abschnitt. Die Wechselfälschuug. 283. Einleitung. §. 284. Falsche Tratte. 8. 285. Falsche Tratte. Fortsetzung. 8. 286. Falsches Indossament. §. 287. Falsches Indossament. Fortsetzung. §. 288. Die Tratte verfälscht. Zwanzigster Abschnitt. Verlorener Wechsel. 8. 289. Verfolgung eines Wechsels. 8. 290. Recht auö einem und auf einen verlorenen Wechsel. Ein und zwanzigster Abschnitt. Die Rechte in Concursfällen. 8. 291. Im Allgemeinen. 8. 292. Fallissement mehrerer Wechselgeber. Zwei und zwanzigster Abschnitt. Prolongation der Wechselverpflichtung. 8. 293. Prolongation der Wechselverpflichtung. XIV Inhalt Drei und zwanzigster Abschnitt. Befreiung des Wechselschuldners. §. 294. Zerstörung der Form. 8. 295. Zahlung. §. 296. Compensation. Erlaß. §. 297. Einreden aus dem unterliegenden Verhältniß. 8. 298. Betrug, Irrthum, Zwang. 8. 299. Contremandiren. 8. 300. Personenidentität and Confusio. §. 301. Tod des Wechselschuldners. 8. 302. Spätere Wechselunsähigkeit. 8. 303. Verjährung. Vier und zwanzigster Abschnitt. Der Wechselproceß. 8. 304. Die proceffualische Wechselstrenge und die Wechselhaft. 8. 305. Die Wcchselklage. §. 306. Weiteres Verfahren. 8. 307. Einreden. 8. 308. Weiteres Verfahren. Das Handelsrecht. Vierter Theil. Die Handelsgeschäfte. — Dritter Abschnitt. -Die Zahlung. — Zehnte Abtheilung. 'Der Wechsel. Der Wechsel. Einleitung. 8 141 . Das Wechselwescn. Von dem unermeßlichen Gebiet der allgemeinen Han- dclswisscnschaft H begreift einen Theil das Handelsrecht, welchem das Wcchselrecht, einen andern Theil das Handelswesen welchem das Wechselwescn angehört. Der Unterschied des Wechselrechts und des Wechselwescns ist der des Juristischen und Faktischen. Das Wechsel wesen umfaßt das faktische Getriebe des Wechselverkehrs, also die Arten und Formen der vorkommenden Wechsel, den Zweck und das Verfahren der bei den Wechseln betheiligtcn Personen, die Verhältnisse, welche sie durch den mannigfaltigen Wechsclverkehr begründen wollen, es umfaßt also in Betreff der Wechsel das Faktische, das Thatsächliche, den Thatbestand. Das Wechselwescn ist der Inhalt der Wechsclwissenschaft, der Wechselkunde. Weil aber das Thatsächliche durchweg juristischer Natur ist, da es stets auf die Begründung von Rechtsverhältnissen abgesehen ist, so darf der Darsteller des juristischen Blickes 1) Vgl. oben Bd. 1. Z. 1. 2) Vgl. oben Bd. 1. 8. 2. Thöl's Handelsrecht. 2r Bd. 1 2 Einleitung. und Urtheiles nicht entbehren. Daher ist die von dem Nichtjuristcn gegebene Darstellung des Wcchselwesens für die Herausstellung des Wechselrechts in vieler Beziehung unbefriedigend, und kann und muß von dem Juristen oder durch seine Vermittelung ergänzt und berichtigt werden. Niemand kennt natürlich besser als der Kaufmann das factische Getriebe des Wechsclvcrkchrs, und Niemand ist befähigter, auf jede dahin einschlagende Frage Antwort zu geben; aber damit die Wechselkurse für das Wechselrecht bedeutend werde, kommt es auf die richtigen Fragen an, d. h. darauf, daß diejenigen Fragen, welche für das Recht wahrhaft fruchtbar sind, erkannt und gestellt und beantwortet werden. Je dctaillirter und schärfer die Fragen gestellt werden, um so mehr dringt man in den tiefern Zusammenhang des Wcchselwesens und damit des Wechsel- rechts ein, während dieser Zusammenhang denen sich schwerlich erschließt, die da meinen, dem Gewinnen von Principien trete das Forschen nach dem Detail schädlich entgegcn, indem es, den klaren freien Blick auS der Höhe zu gewinnen, ein Hinderniß sei. Die allgemeinen Darstellungen und Principien, die nicht aus mühseliger Durchforschung eines gehäuften Details hervorgehen, sind als solche unschwer erkennbar, sie sind nicht einfach und dennoch reich, sondern arm und dürftig, und deshalb einfach. Aus einem Princip können nicht viele Fragen befriedigend gclöset werden, wenn bei seiner Aufstellung nur wenige gedacht worden sind. Die Wcchselkunde liefert dem Wech- sclrecht den Stoff für seine Nechtssätzc. Sie ist die unentbehrliche und, je specieller, je kleinlicher sie eingeht, eine um so fruchtbarere Unterlage für das Wechsclrccht, gleich viel, ob dieses als das bestehende von der Wissenschaft gefunden, oder ob es von der Gesetzgebung festgestellt 8- 142. Das Wechselrecht. 3 werden soll. Die Wcchselkuude, in welche sich immer die Lehre von der kaufmännischen Klugheit^) verweben sollte, ist vielfach bearbeitet worden^). 8. 142. Das Wcchsclrccht. Das Wcchsclrccht besteht aus einer unendlichen Menge einzelner Nechtssätze. In ihren Zusammenhang dringt man um so tiefer ein, je schärfer man jeden einzelnen RcchtSsatz für sich Hinzustellen versucht. Es ist unwahr, daß durch einen solchen Versuch, welcher die Zahl der Nechtssätze nicht vermehrt, sondern zeigt, die Einfachheit des Rechts, welches nnn einmal bei den gegenwärtigen verwickelten Verkchrsvcrhältnifsen nicht einfach ist, noch seyn kann, Schaden nehme. Das Wechselrecht kann auf- 3) Vgl. oben Bd. 1. 8. 2. Nr. 2. 4) Hicher folgende Werke: Der in allen Vorfällen vorsichtige Banquier. Durch E. B. A. Frankfurt und Leipzig. 1733. In 4. Zwei Theile. Der erste Theil gehört hicher. (Nicht zu verwechseln mit andern Büchern mit ähnlichem Titel, z. B. Der vorsichtige Banquier von Martini. Berlin 1745. Dies Buch in 8. enthält Rabatt- und Wechseltabellen.) — En- ler allgemeine Wcchselcncpclopädie. Dritte Auflage von Stricker. Frankfurt 1800. — Busch Darstellung der Handlung. Dritte Auflage. 1808. Bd. 1. S. 50—120. Bd. 2. S. 83— 235. — Schiebe die Lehre von den Wechsclbricfcn. Franks. 1818. — Vleibtrcu Handclswifscnschaft. Carlsruhe 1830. 8> 107 — 260. S. 64 —178. — Hauschild Anleitung zur Wechselknnde. Dritte Auflage. Frankfurt 1845.— C. Noback und F. Noback vollständiges Taschenbuch der Münz- Maaß- und Gewichts-Verhältnisse, der Staatspapiere, des Wechsel- und Bankwesens und der Üsancen aller Länder und Handelsplätze. Leipzig 1841—1846. Bis jetzt 9 Hefte. 72 Bogen. 1 - 4 Einleitung. gefaßt und dargestellt werden als ein partikulär es, gemeines, allgemeines Recht, diese Begriffe sind auch in Betreff des Wechselrechts die allgemeinen Diese dreifache Auffassung ist einerseits unsere Aufgabe. Die Aufgabe ist andrerseits beschränkt, d. h. vorzugsweise gerichtet auf die Darstellung des deutschen Wcchselrcchts. Dieses wird stier verstanden als das in Deutschland geltende Wechselrecht. Dieses Wcchsclrecht ist teilweise allerdings römisches Rechts, aber die bei Weitem meisten und wichtigsten Rechtssätze sind deutschen Ursprungs, das deutsche Wcchsclrecht in jenem Sinn ist fast durchweg ein deutsches Wechselrecht in diesem Sinn. Das deutsche, in Deutschland geltende, Wcchsclrecht, das partikuläre, gemeine, allgemeine, das gesetzliche, gewostnstcitliche, wissenschaftliche, ist in vielen Sätzen nicht lediglich ein deutsches, sondern auch ein europäisches oder selbst ein Wechselrecht aller vom Wechselverkestr belebten Orte der Erde. Die Aufgabe ist ferner beschränkt, d. h. vorzugsweise gerichtet auf die Darstellung des gemeinen deutschen Wechselrechts. Das gemeine deutsche Wechselrecht ist ein Wcch- selrecht, welches für ganz Deutschland auf einer Rechtsquelle beruht, es ist gültig für alle Nechtsgebiete, welche Deutschland bilden. Auf einer Rechtsquelle, also auf einem für Deutschland gültigen Gesetz, oder auf einer deutschen Rechtsüberzeugung, oder auf einer in den rechtlichen oder faktischen Grundlagen für ganz Deutschland einheitlichen wissenschaftlichen Entwickelung. Seine größte 1) Vgl. oben Bd. 1. §. 4. 5. 2) Eö sind römische Nechtösätze, welche einen Theil der durch den Wechsclvcrkehr begründeten Verhältnisse bestimmen. Vgl. auch oben Bd. 1. K. 3. 8. 142. Daö Wechselrecht. 5 Bedeutung hat das gemeine Recht dadurch, daß es das particuläre Wechselrecht ergänzt, wo es diesem an Rechtssätzen fehlt, es ergänzt die Lücken des partikulären Wechselrechts. Ist nun freilich die Aufgabe vorzugsweise die Darstellung des gemeinen deutschen Wechselrechts, so muß dennoch das particuläre deutsche und das außer deutsche Wechselrecht mitbrachtet werden, und zwar beides hauptsächlich soweit, als es ein allgemeines Wechselrecht bildet^). Das allgemeine Wechsel- recht ist nur durch die Particularrechte und nur in ihnen vorhanden, es ist eine Statistik von solchen in den übereinstimmenden Nechtssätzen, und ist um so reichhaltiger und ergiebiger, je mehr der partikulären Wechselrechte man durchsucht und vergleicht. Das allgemeine deutsche und außerdeutsche Wechselrecht ist ein Hülfsmittel, um 1. die Erkenntniß des Wesens eines Rechtsinstitutes zu erleichtern; 2. die aus einer wissenschaftlichen Entwickelung resultircn- den Rechtssätze des gemeinen Wechsclrcchts als richtig zu belegen; und 3. das gemeine gewohnheitliche Wechselrccht, also die gemeinen deutschen und europäischen Wechselüsan- ccn zu finden, denn das allgemeine Recht ist nicht selten ein partikulär befestigtes gemeines Recht, das gemeine Recht liegt häufig versteckt in den Particularrechte». Außerdem ist 4. das allgemeine Recht für die Übersicht des gesamm- ten geltenden Wechsclrcchts bedeutend. Es ist möglich, den gesammten Stoff des geltenden Wechselrechts, wenigstens annäherungsweise, in seiner ganzen Fülle darzustellen, wenn 3) Nicht zu verwechseln ist daö gemeine und daö allgemeine Wechselrecht, die gemeinrechtliche Gültigkeit eines Wechselrechtssatzeö für ein Gebiet und die allgemeine particularrechtliche Geltung eines solchen in einem Gebiet. 6 Einleitung. man ihn classificirt, also die übereinstimmenden Rechtssätze verschiedener Orte zusammenstellt und erörtert. Auf diese Weise kann zugleich für viele Particularrechte durch eine Arbeit, die sonst bei einem jeden wiederholt werden müßte, genützt werden. Das Resultat einer solchen Arbeit ist nicht mit einem gemeinen Recht zu verwechseln, in demselben ist nur ein allgemeines partikuläres Recht vorhanden. Es kann aber in einem solchen, wie bemerkt, ein gemeines Recht wiederholt seyn. — Die Frage, ob es ein gemeines deutsches Wechsele echt giebt, ist zu bejahen, wie zu verneinen, je nachdem man sie versteht, nämlich auf das Institut als Rechtsinstitut, also auf den einen Rcchtssatz, der jenes zu diesem macht, oder auf die dem bestehenden Rechtsinstitut angehörenden Ncchts- sätze bezicht. Das Rechts institut des Wcchselvcrspre- chens ist nicht ein Rechtsinstitut des gemeinen, sondern nur des partikulären aber allerdings eines allgemeinen (partikulären) deutschen Rechts, das heißt die Gültigkeit des Wechselversprcchens in Deutschland beruht nicht auf einem für ganz Deutschland gültigen Rcchtssatz, sondern lediglich auf partikulärem Recht, ist aber in den allermeisten deutschen Particularrechtcn anerkannt. Dahingegen sind die dem particularrechtlich anerkannten Rechtsinstitut angehörenden Rechts sätze nicht durchweg partikuläres, sondern theilwcise gemeines Recht, das heißt es giebt unter ihnen Ncchtssätze, von welchen jeder auf einer für alle die verschiedenen partikulären Rechtsgebictc gültigen Nechtsquclle beruht. Diese Rechtssätze des gemeinen deutschen Rechts, deren nicht wenige sind, sind fast alle Gewohnheitsrecht oder wissenschaftliches Recht. 8. 143. Die Quellen des Wcchselrechtö. 7 8. 143. Die Quellen des Wechselrechts. Die Entstehungsgründe, die Quellen, des Wechsel- rechts, wie des Handelsrechts und überhaupt des Rechts, sind die unmittelbare Rechtsüberzeugung des Volkes (insbesondere des Handelsstandes) oder der Juristen, die Gesetzgebung und die Wissenschaft. Diesen Rechtsquellen entspricht das Gewohnheitsrecht, das gesetzliche (promul- girte) Recht, das wissenschaftliche Recht. Die Rcchtsquel- len sind natürlich dieselben für partikuläres wie für gemeines Recht. 1. Das gesetzliche deutsche Wcchselrecht ist mcistentheils particuläres, fast gar nicht gemeines deutsches Recht. Denn in den Rcichsgesetzen sind der wech- selrechtlichen Bestimmungen nur einige wenige enthalten 1) Es sind zwei RcichSgcsctze, aus welchen daö s. g. Neichö- wechselrecht besteht. Das eine hat man sogar eine Rcichswcchscl- orduung genannt, z. B. Siegs! coi'j). jur. caiiill. S. 148. I. Der I. N. A. von 1654. 8- 107. (Vgl. Gerstlacher Handbuch der Neichsgesetze. Th. 9. S. 1419 — 1422. Th. 10. S. 2149—2160.). Der-8- 107. lautet: Als auch bey den Handels-Städten, in Wechsel-Sachen, zu Meß-Zeiten und sonstcn Casus vorfallen, da nicht allein nach Kauffmanns-Gebrauch, sondern nach aller Rechts-Gelehrten Meynung die parata Lxsculio stracks Platz haben solle, und innerhalb 24 Stunden, oder etlich wenig Tagen zu geschehen pflegt, so lassen Wir es auch, damit die Ois- ckitoi-es nicht vffterö aus blosser Widersetzlichkeit der Schuldiger, nicht allein um die Schuld selbsten, sondern auch um allen Credit, Ehr und Nahrung gebracht werden, darbet) dergestalt verbleiben, daß in solchen Wechsels-Fallen, dem Richter erster Jnstantz unbenommen seyn solle, ohnge- hindert einiger Appellation oder Provocation nach der Sachen Bestndung und Ermäßigung, entweder mit, oder ohne 8 Einleitung. 2. Das gewohnheitliche deutsche Wechselrecht ist theils eiu partikuläres, theils ein gemeines deutsches Recht, es Caution der Gläubigern, die Erecntion zu vollziehen, und die vsdüores zur Schuldigkeit anzuhalten. Also eine doppelte Bestimmung. 1. Nur Anerkennung der parata execmio für die Handelsstädte, wo sie und für die Fälle, für welche sie bereits aus Wechseln Statt habe. 2. Feststellung, daß die Appellation in Wechselsachcn ohne Snspensiveffect seyn solle. II. Der Ncichsschluß von 1671. §.5. (Vgl. Danz zu Runde. Bd. 2. 8- 225. Bergmann Corpus juris judicia- rii. S. 467. 468.). Er lautet: Wir ordnen und setzen, daß nach der bekannten Handels- rcgel: l)r,l accsplat, solvut, in acceptirten Wechselbörsen die excs^lio non uumei-atas pscuiiins nicht angenommen werden, hingegen aber dergleichen acce^taliolies zu Verhütung vieler Irrung und weitläufiger Prozesse schriftlich geschehen sollen, jedoch daß nichts desto weniger wegen der mündlich acceptirten Wechsclbricfe es bei den Rechten und Observanz sein Bewenden habe. Da dieser Ncichsschluß nicht publicirt worden ist, so sind durch ihn die zwei Fragen über die Statthaftigkeit der exeepUo NOII numeratas pscuniao (dies gegen Pöhls Wechselrecht. Vd. 2. S. 678. Note 4.) und des mündlichen Accepteö nicht entschieden. Wegen nicht seltener falscher Citate Folgendes über die Jahre 1668, 1669, 1670, 1671. Dem Ncichsschluß von 1671 ging ein Reichsgutachten vom Jahre 1668 vorher, in welchem außer obigen zwei Punkten (exeeptl» n. u. p., Accepta- tion) von den Reichsstädten in Widerspruch mit den andern beiden Collegien eine Bestimmung über drei andere, hier nicht in- teressirende, Punkte vorgeschlagen war. Daö auf dieses Ncichs- gutachten in demselben Jahr (8. October) ergangcne kaiserliche Commissionsdecret ratificierte nur die ersten zwei Punkte, modisi- cirte aber die andern, und so ward 1669 ein neues Neichsgut- achtcn von den Neichsständen abgegeben, auf welches dann 1671 ein Reichsschluß erging. Im Jahre 1670 begann man die Dicta- tur des Entwurfes zu einem Reichsabschied, der bekanntlich nicht §. 143. Die Quellen des Wechselrechts. 9 ist weit mehr dieses als jenes. Das Gewohnheitsrecht, als Wechsclrccht gedacht, ist weit mehr ein Volksrecht, eine H andelsüsance (Wechselüsance), beruht nämlich weit mehr auf einer Nechtsüberzeugung des Handelsstandes, als daß es ein Juristenrecht (also ein Volksrecht durch Vertretung), oder ein Recht der gerichtlichen Pr aris wäre. Die W ech selüsancen sind die ursprüngliche Quelle des Wcchselrechtö und die eigentliche Grundlage der Wechselgesctze, welche in vielen Sätzen nur aufgezeichnete Üsancen sind. Die Voraussetzungen, unter welchen eine Üsance aus der Gewohnheit, dem usuellen Verfahren, dem Börsengebrauch, erkannt wird, sie entsteht nicht erst aus demselben, und die Nothwendigkeit und die Art der Nach Weisung einer Üsance sind in Betreff des Wcchsclrcchts keine eigenthümlichen ^). 3. Das wissenschaftliche Wechselrecht besteht aus Nechtssätzen, welche durch eine wissenschaftliche Entwickelung gefunden und nachgewiesen werden. Von einem entwickelten wissenschaftlichen Recht ist ein motivirtes Gewohnheitsrecht zu unterscheiden. Die Entwickelung eines Ncchtssatzes reicht oft nicht aus zu jenem, aber zu diesem. Die Wissenschaft findet Ncchtssätze theils aus rechtlichen Grundlagen, nämlich aus andern Rechtssätzen, aus Ncchtsgründcn, entweder durch Abstraktion oder durch Deduktion, indem sie zu Stande kam, zur Dictatur der erwähnten Stücke über Wechsel gelangte man aber erst ün Jahre 1071. So sind in verschiedenem Betracht die genannten 4 Jahre bedeutend. DaS unrichtige Citiren von 1068, 1609, 1670, 1671 geht aber so weit, daß man auch ein Reichsgntachten von 1670 und einen NeichS- schluß von 1608 citirt. 24 Es gilt hier daö, waö oben Bd. 1. §. 7. ausführlicher bemerkt ist. 10 Einleitung. das Princip oder die Conscqucnzen von gesetzlichen oder gewohnheitlichen Rechtssätzen findet, theils aus factischen Grundlagen, aus der Natur der Sache, der Verhältnisse, der Institute, des Thatbestandes, also aus dem Faktischen. Aus diesem folgt ein Rechtssatz zuweilen mit Nothwendigkeit. Zu diesem Faktischen gehört insbesondere der Wille und der Zweck und das Verfahren der Wcchsclintcresscntcn, d. h. nicht-der besondere Wille (Zweck, Verfahren) Einzelner, sondern der allgemeine Wille der Gesammtheit °). 4. Der Vorrang unter den angegebenen Quellen ist in Betreff des Wechselrechts kein eigenthümlicher. 5. Das Recht, die Verbindlichkeit aus einem con- creten Wechsel durch Vertrag, namentlich Unterwerfung unter fremdes Wcchsclrecht zu reguliren, bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen ^). 8. 144. Die Particularrcchte. Die geltenden. Die partikulären deutschen und außerdeutschen Wech- selrcchte sind, wie gezeigt, in mehrfacher Hinsicht von Interesse. Von den geltenden deutschen und äußer- deutschen Wechselordnungen sind die bedeutendsten folgende. Beigefügt ist das Jahr, in welchem sie in Kraft getreten, und die Volkszahl H, für welche sie gültig sind ^). 3) ES gilt hier das, was oben Bd. 1. 8- 8. ausführlicher bemerkt ist. 4) A. M., aber ohne genügenden Grund, ist Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 750. 751. 1) Diese auf die Auctorität von Dedekind V. u. Ggw. d. d. Wcchselrechts. S. 174—189. 2) Über das Rcchtsgcbiet einzelner vgl. unten 8- 145. und über die Sammlungen, in welchen sie zu finden, unten 8- 147. §, 144. Die Particularrechte. Die geltenden. 11 Hamburger Statut. Dänisch-norwegische W.O. Leipziger W.O. Hamburger W.O. Braunschwciger W.O. Neußische W.O. Österreichische W.O. Nürnberger W.O. Jevcrsche W.O. Churpfälzische W.O. Gothaische W.O. Hanauer W.O. Schlcstsche W.O. Frankfurter W.O. Schwedische W.O. Altcnburger W.O. Rudolstädtcr W.O. Würtcmberger W.O. Österreichische W.O. Oberlausitzer W.O. Augsburger W.O. St. Gallencr W.O. Vaicrische W.O. Botzener Satzungen. Preußisches L.R. Schwedische W.O. Cöthensche W.O. Züricher W.O. Ooels 17— 19. — Dcssauische W.O. 8. 46. 47. — Reussische W.O. von 1820. 8> 20. — Ooeügc» commercial. 443. — Ungri- schcr XV. Gesetzartikel. Thl. I. 8. 3—6. — Bremer W.O. Art. 0. 14 Einleitung. Nordtyrol und in dem Fürstenthum Lichtcnstcin; die W.O- von 1763. in italienischer Sprache als vckitto cki camOio von 1705. in dem deutschen Littorale und in der Stadt und in dem Gebiete Trieft; und in lateinischer Sprache als westgalizische W.O. von 1707 in den Herzogthümern Zator und Auschwiz. 4. Die churpfälzischc W.O. von 1720. gilt in den vormals churpfälzischcn Besitzungen des Großherzogthmns Hessen. 5. Die augsburger W.O. von 1770. gilt außer in Augsburg auch subsidiär in dem Gebiet der 0. baierischcn W.O. von 1785, nämlich Altbaicrn und einzelne» Theilen Ncubaicrnö und Salzburg. 7. Das preußische Landrecht von 1704 gilt in Preußen, nämlich in den Provinzen Pommern (mit Ausnahme von Schwedisch-Pommern), Schlesien, Brandenburg, Sachsen, Westphalcn und einem Theil von Eleve-Berg, in Baiern, nämlich An- spach und Baireuth, und in Hannover, nämlich Ostfricsland, der Nicdergrafschaft Lingen nebst den münsterschen Abschliffen, und dem hannovcrschcn Eichsfcld. 8. Am weitesten erstreckt sich, auch durch Ncccption und Nachbildung, das Rechtögebict des Locke cke commerce ^). Das Wechselrecht des Locke cke co,inneres gilt theils iin französischen Urtext, theils in Übersetzungen (italienisch, polnisch, arabisch, türkisch), theils in unerheblicher Umarbeitung, für eine Bevölkerung von 72 Millionen, und ist ferner das Mutterrccht des Wechsel- rechts für eine Bevölkerung von etwa 24^ Millionen Menschen ^). Waö Deutschland betrifft, so gilt der Locke cke eonnnsice in dem Großherzogthum Luxemburg, dem preußischen Großherzogthum Niederrhcin, der preußischen Provinz Eleve-Berg, dem baieri- 1) Eine Tabelle hat Dedekind Abriß. S. 174—176. 2) Unsere Angabe hier ist abweichend von Dedekind, weil dieser das Uegol-uneMo (Kirchenstaat) und den Lockico p. I. <1. Sioilio unrichtig (unter II. statt unter I. v.) locirt, da das kogolsmenio mit Ausnahme von nur vier Artikeln eine wörtliche Übersetzung des Locke cke commei-oe ist, und der Lockiov p. I. ck. 8. ebenfalls den letzteren fast durchweg wiederholt. 8. 145. Die Particularrcchte. Bemerkungen. 15 schcn Nheinkreiö, in Nhcinhessen, im Hessen-homburgschcn Amte Meisenheim und im oldenburgschen Fürstenthum Birkenfeld 9. Obgleich nicht angegeben werden konnte, wie viel an der schwedischen W.O. von 1748 durch die W.O. von 1798 geändert ist, so ist dennoch dle W.O. von 1748 durchweg verglichen worden^). 10. Die reussische W.O. von 1820, mir unbekannt, ist im Folgenden auf die Anctorität von Dedekind V. und Ggw. S. 85. citirt worden. Er bemerkt, daß aus dem ersten Blatt dieser seltenen Wechselordnung der Titel steht: „Fürstl. Neust-Planische älterer Linie Wechsel-Ordnung" und aus dem letzten Blatte: „Greiz, gedruckt in der Fürstl. Hofbuchdruckerei bei C. H. Henning" (44 Seiten in 4.), und daß sie bis aus einige Abweichungen ein vollständiger wörtlicher Abdruck der weimarschen W.O. von 1819 sei, aber durch Auslassung der 88- 33. 34. und des Schlußparagraphen (K. 268) drei 88. weniger als die weimar- sche zähle. Hiernach ist im Verfolg die reussische Wechselordnung nach der weimarschen citirt; die 8§. 1—32. sind also dieselben, die 88. 35—267. vermindern sich um die Zahl zwei. Die bei Dedekind a. a. O. S. 86—91. angegebenen Abweichungen sind enthalten in den 88. 3. 4. 10. 12. 28. 32. 33. 34. 86. 116. 134. 143. 159. 175. 177. 178. 188. 214. 255. 257. der reussischen Wechselordnung. II. Nicht mehr gültig sind folgende geschichtlich bedeutende Wechselordnungen: die cölncr von 1691. die naumburgcr „ 1693. und deren Erläuterung „ 1698. 3) Vgl. Dedekind V. u. Ggw. S. 174—180. und Dedekind Abriß. S. 174. 4) Da Trc itsch ke Encyclopädie. Dd. 2. S. 444. und ebenso Dc- dekind Abriß S. 66. die W.O. von 1748 als die gültige aufführen und der W.O. von 1798 (die ich nicht habe aufireiben können,) gar nicht erwähnen, so möchte man geneigt seyn, die Existenz der letzten, zu bestrciten, wenn nicht die W.O. von 1816 ausdrücklich auf dieselbe verwiese, indem sie Z. 25. die volle Kraft und Wirksamkeit der W.O. von, 21. Januar 1748, soweit solche nicht durch die W.O. von, 12. December 1798 abgeändert sei, anerkennt. 10 Einleitung. die danziger von 1701. die 'Magdeburger ,/ 1703. die Halberstädter „ 1708. die brandenburger ,/ 1709. die brandenburger // 1724. die Mich-undbergische 1726. die breslauer // 1738. die onolzbachische // 1739. die hennebcrger „ 1748. die preußische ,/ 1751. die elbingcr // 1758. die nordhausenschc ,/ 1759. Diese Wechselordnungen sind theils verdrängt, theils aufgehoben durch das allgemeine preußische Landrecht von 1794, den 6060 cks commsrco von 1808, besondere Rescripte und Gesetze von 1797, 1804, 1819. s. 146. Sammlungen der Wechselgesetze. Sammlungen der partikulären Wechselüsanccn und ihrer Zeugnisse fehlen. Dagegen giebt eS mehrere Sammlungen der Wechselgesctze, der einzelnen und der Wechselordnungen. I. C. Königken der Stadt Leipzig Wechsel Ordnung. Leipzig 1717. Hier sind außer der leipziger W.O. noch viele andere Wechsclgesetze abgedruckt. Des in allen Fällen vorsichtigen Banquiers zweiter Theil; darinnen die mchreste europäische Wechsel-Ordnungen, wie auch verschiedene Lanco- und Handels - Gerichts - Ordnungen zu finden sevnd. Nürnberg und Frankfurt 1733. Der erste Theil gehört nicht hieher. In 4. I. G. Siegel corpms juris eambialis. Zwei Theile. Leipzig 1742. In Folio. Ein alphabetisches Verzeichnis! der Wechselordnungen in Siegel und Uhl giebt 13 0 so oll 0 lliosaurus II. 8. 147. Nachwcisnng dcr Wechselordnungen. 17 I. L. Uhl Erste Fortsetzung deö coiporis jui-i8 cumkiulis, welches . . . Siegel ... in Druck gegeben. Leipzig 1757. Zwote Fortsetzung des Siegclschen 6. 4. 0. 1704. Dritte Fortsetzung. 177t. Vierte Fortsetzung. 1786. I. L. L'Estocq Erläuterung deö allgemeinen und preußischen Wechselrechtö. Leipzig und Königsberg. 1762. S. 263—346; diese Seiten sind als „Die dritte Anlage" des Buches bezeichnet. Johann Michael Edlen v. Zimmer! vollständige Sammlung der Wechselgesetze aller Länder und Handelsplätze in Europa. Nach alphabetischer Ordnung. Wien. Bd. I. in 2 Abtheilungen. 1809. Bd. II. in 2 Abtheilungen. 1813. Bd. III. 1813. v. Zimmerl Nachtrag dcr neuesten Wechselordnungen zur vollständigen Sammlung dcr Wechsclgesetze aller Länder und Handelsplätze in Europa. Gr. 4. Wien 1829. Ist mir unbekannt. I. K. Meißner Codex der europäischen Wechsel-Rechte. Erster Band. Die deutschen Wechselgcsctze. Nürnberg 1830. Zweiter Band. Die Wechselgesetze außerhalb dcr deutschen Bun- desstaatcn. Nürnberg 1837 In 8. Zu vergl. die Recension von Treitschke in Richters - kritischen Jahrbüchern. Heft 10. S. 919—928. Ein älteres Werk, welches eine Sammlung von Wechselgesetzen enthalten soll: Herbach europäische Wechselhandlung. Nürnberg. 1756. 1757. Folio, ist mir unbekannt. 8. 147. Nachweisung dcr Wechselordnungen. Folgende Wechselordnungen sind in den erwähnten Sammlungen von Königken, Siegel, Uhl, L'Estocq, Zimmerl, Meißner und im vorsichtigen Banquier an folgenden Stellen zu finden. Hamburger Statut. 1603. Kö. S. 376. Zinn II. 1. S. 101. Dänisch-norwegische W.O. Kö. S. 614. V. Banq. S. 641. Sie. S. 333. Zim.I. 2. S. 251. Mei.I. S.561. Leipziger W.O. Kö. S.l. V. Banq. S.205. Sie.S- 1 .Zim. II. 1. S. 152. Mei. I. S. 280. Thöl's Handelsrecht. 2r Bd. 18 Einleitung. Hamburger W.O. 1711. Braunschwciger W.O. Russische W.O. 1717. Österreichische W.O. 1717. Nürnberger W.O. Jeversche W.O. Chnrpfälzische W.O. Esthnische W.O/ Hanaucr W.O. Schlesische W.O. Frankfurter W.O. 1739. Schwedische W.O. 1748. Altenburger W.O. Rudolstädter W.O. Würtcmberger W.O. Österreichische W.O. 1763. Oberlausitzer W.O. Augsburgcr WD. St. Gallener W.O. Baierische W.O. Kö. S. 380. V. Banq. S. 249. Sie. S. 415. Zim. II. 1. S. 103. Mei. I. S.910. Kö. S. 280. V. Banq. S. 121. Sie. S. 247. Zim. I. 2. S. 117. Mei. I. S.575. Sie. S. 159. Zim. III. S. I.Mci. I. S. 848. V. Banq. S. 515. Sie. S. 148— 174. Zim. II. 2. S.102. V. Banq. S. 357. Sie. S. 350. Zim. II. 2. S. 72. Mei. I. S. 249. Zim. II. 1. S. 131. Mei. I. S.765. Wir citiren nach Zimmerl. V. Banq. S. 385. Sie. S. 392. Zim. II. 2. S. 167. Mei. I. S. 486. Sie. S. 184. Zim. II. 1. S.95. Zim.II. I.S. 118. Mei. I. S. 516. Sie. S. 295. Zim. I. 2. S. 207. Uhl I. S. 74. Zim. II. 1. S.8.>Mci. I. S. 854. Uhl I. S. 17. Zim. III. S.86. Mei. II. S. 300. Uhl I. S. 46. Zim. I. S. 7. Mei. I. S. 714. Uhl I. S. 58. Zim. III. S. 102. Mci.I. S. 841. Uhl II. S. 31.Zim. III. S. 140. Mei. I.S. 449. Uhl III. S. 1. Zim. II. 2. S. 122. Mei. I. S. 4. UhlIV. S. 71. Zim.II. I.S.255. Mei. I. S. 392. Uhl IV. S. 85. Zim.1.1. S. 155. Mci.I. S.222. Zim.II. I.S. 73. Mei. II. S. 726. Zim.I. S.206. Mei. I. S. 184. §. 147. Nachweismig der Wechselordnungen. 19 Botzeucr Satzungen. Preußisches L.R. Schwedische W.0.1798. Cöthensche W.O. Züricher W.O. Ooäs äs eommerce. Rheinisches Hgb. Vadischcö Handelsrecht. Baseler W.O. Schwedische W.O. 1816. Naumburger W.O. Weimarsche W.O. (toüice I. cl. 8. Ncussische W.O. 1820. Dogol.imenlo. Hannovcrschc W.O. Dessaucr W.O. Dänische W.O. 1824. Dänische W.O. 1825. Nostockcr W.O. Offenbachcr W.O. Ooüigo cls comorcio. Waadtländer W.O. Coburgische W.O. Russische W.O. ltoctigo eommereial. ^VeOioetr. Ungrischcr XV. Gcsctzartikel. Bremer W.O. Frankfurter W.O. 1844. Zim. I. 2. S. 90. Mci. 1. S. 52. Zim.H.2. S. 262. Mci. 1. S. 81. Wo ist diese W.O. überhaupt zu finden ? Zim. 1.1. S. 88. Mci. I. S. 807. Mci. II. S.703. Zim. II. I.S. 42. Mci. II. S. 100. Vgl. obcn Bd. 1. §.1 I.S. 41. Mei.I1. S.785. Mci. II. S. 715. Mei.II. S.338. Mei.I. S. 138. Mei. I. S. 642. Fehlt in den Sammlungen. Meißner II. S. 574 (vgl. S. 617.) giebt nicht diesen ^octics. Fehlt in den Sammlungen. Sie steht bei Dedckind V. n.Ggw. S. 86. Mci. II. S. 666. Mci. I. S. 424. Mei. I. S. 773. Mei. II. S. 207. Schulin W. und Münzgesctzc. S. 489. Mei.II. S. 27t. Schulin. S. 497. Mci. I. S. 030. Mei. I. S. 523. Mei. II. S. 42. Mci. II. S. 746. Mei. I. S. 697. Mci. II. S. 368. Mci. II. S. 4. Fehlen in den Sammlungen. 20 Einleitung. 8. 148. Literatur. Das Wechselrecht ist in folgender Weise dargestellt worden: 1. In Eommcntaren, welche zunächst den Text der Quellen auslegen. 2. In Werken nach einer selbst- gcwähltcn Ordnung. Systematisch oder alphabetisch. Sie sind entweder selbständige Werke oder Theil einer Darstellung des Handelsrechts oder des Privatrcchts. Hic- her gehören auch die Entwürfe, welche der Gesetzgebung vorarbeiten. 3. In mehr oder weniger ausführlichen Erörterungen einzelner Fragen, welche bald allgemeiner, bald specieller gestellt und beantwortet sind. Sie erscheinen in der Form von Abhandlungen, namentlich Dissertationen, von Nechtssprüchen (Urtheilen, Präjudicien), von Gutachten auf geschehene Anfrage. Diese sind ertheilt von Jn- ristenfacultätcn oder Schöppenstühlen, von einzelnen Juristen , von einzelnen oder mehreren Kaufleuten. 4. Einzelne wcchselrechtliche Fragen sind auch gelegentlich bei der Darstellung des gemeinen oder des particnlärcn Handelsrechts oder überhaupt Privatrcchts erörtert worden. Im Folgenden sind nur die bedeutenderen Schriften angeführt. Die Werke, welche bereits oben Bd. 1. §. 11. angeführt sind, werden hier nur mit einem Stichwort angedeutet werden. Zusammenstellung der Literatur des WechselrcchtS. Ältere Literatur bei 8eaecia §. I. ^». II. S. 09. 100. Altere und neuere Literatur außer bei karäessus und Mittcrmaier in folgenden Werken: Keseclvk lNesaurus siir. camO. II. S. 1287—1304. Grattenaucr in v. Kamptz Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung. Heft. 14. Berlin 1810. S. 263—288. I. H. Wender Wcchselrecht. Bd. 1. S. 47—140. 8. 148. Literatur. 21 I. L. U. Dcdekind Abriß einer Geschichte der Quellen des Wechselrechts. Vraunschweig 1843. S. 14—86. stellenweise; und S. 143—156. Diese S. 143—156 sind wörtlich abgedruckt mit Beifügung von drei Werken (Voß, Bielitz, L'Estocq) in I. L. U. Dedekind Vergangenheit »nd Gegenwart des deutschen Wechselrechts. Vraunschweig 1844. S. 144—165. Commentare, welche, der Ordnung der Quellen folgend, sie erläutern. Außer dem rheinischen Handelsgesetzbuch (Broicher und Grimm) und Thilo: Der Stadt Leipzig Wechselordnung mit Anmerkungen. Von I. C. Königken. Leipzig 1717. Der Stadt Leipzig Wechselordnung mit Anmerkungen. Von I. L. Püttmann. Leipzig 1784. Entwürfe, um der Legislativ» vorzuarbeiten-). Einen Entwurf einer Wechselordnung hat Marperger Handelsgericht. S. 501—524. in 70 Artikeln geliefert. Mit dem Folgenden zu vgl. Dedekind Vergangenheit und Gegenwart des deutschen Wechselrechtö. S. 105—130. 1. Hamburg. (Sicveking) Materialien zu einem Wcchselrccht mit Rücksicht auf Hamburg. Zum Druck befördert von der Hamburger Commerz-Deputation. Hamburg 1702. Eine neue Ausgabe 1795, und die neueste mit einer Vorrede und Anmerkungen von C. A. D. von EggcrS. 1802. Entwurf einer hambnrgischen Wechselordnung. 1834. Hamburg. Nur als Manuscript gedruckt. 2. Frankfurt. Entwurf einer Wechsel- und Mcrcantilordnung für Frankfurt. Frankfurt a. M. 1827. Critikcn darüber von Schulin 1827., Goldschmidt 1827, Wender 1828, Trümmer (Zeitschrift für N. W. und G. des Auslandes. Bd. 4. S. 302—306.), und end- Von den Entwürfen ist durchweg verglichen der Hamburger, frankfurter, sächsische, würtkinberger, braunschwcigcr. 22 Einleitung- lich von Cropp 1829. Die letztere, in dem vorliegenden Werke oft citirt, hat den Titel: F. Cropp Gutachten über den Entwurf der frankfurter Wechselordnung. Frankfurt 1829. Der Entwurf hat zu neuen Gesetzen vorn Jahre 1844 geführt, aber nicht zu einer neuen Wechselordnung, sondern zn Abänderungen, Zusätzen und Erläuterungen der Wechselordnung von 1739. 3. Österreich. Entwurf einer Wechselordnung vom Jahr 1832. Er ist die Grundlage der neuen ungrischen Wechselordnung von 1840. (oben Bd. t. §.8. Aufl. 1. §. 7. Anst. 2.) 4. Prcußen. Entwurf einer Wechselordnung vom Jahr 1836. und ein anderer vom Jahr 1838. (vgl. Dedekind Vergangenheit und Ggw. S. 118. 119.). 5. Sachsen. Entwurf einer Wechselordnung für das Königreich Sachse». Von Dr. Carl Einert. Dresden und Leipzig 1841. Einerts Entwurf einer Wechselordnung beurtheilt von Dr. I. W. Edl. v.Maithstein. Wien 1842. 6. Würtembcrg. Entwurf eines Handelsgesetzbuches für daS Königreich Würtcmberg mit Motiven. Zwei Theile. Stuttgard. 1839. 1840. Das Wechsclrccht geben die Artikel 540 — 780. Vgl. auch oben Bd. 1. §. 11, 7. Bremen. Entwurf einer neuen Wechselordnung vom Jahr 1842. Derselbe ist enthalten in dem DeputationSbcricht über die Revision der Wechselordnung (17 Blätter gr. Fol. ohne Zeit und Ort) S. 15 — 34. Die Motive stehen ebendaselbst S. 1 — 14. Der Entwurf ist bereits 1843 zum Gesetz erhoben. 8. Nassau. Entwurf einer Handels- und Wechselordnung für das Herzogthum Nassau. Wiesbaden 1842. 9. Schleswig und Holstein. Entwurf einer Wechselordnung vom Jahre 1842. Nicht separat gedruckt. 8. 148. Literatur. 23 10. Braunschweig. Entwurf einer Wechselordnung für das Herzogthmn Braunschwcig sammt Motiven. Von vi. F. Liebe. Braunschweig 1843. SelbständigeWerke nach einer selb stgewählte n Ordnung. Systematisch oder alphabetisch. Außer den oben Vd. 1. 8- 11 angeführten Werken von Ltracolla. s>larcxnai6. T^nsalllus 6e ^usalüis. LasarsAis. Marpcrger. kai-clessus. 6a 81Iva. Lssariui. illnemei')'. Runde. Eichhorn. Mittermaicr. Phillips. Maurenbrecher. Dieck. Ortlofs. Kraut. sind folgende Werke, von welchen die meisten ausschließlich Wech- selrccht enthalten, bedeutend: 8igisinuu6 8cancia Iraclatus 6s coil>meicil5 et caiulllo. Oaiiövas 1664. lob. klioollseii Missal-8t^I lol ^mslerüam. llottor- 6anr 1677 ; zuletzt: vorbotarl 6oor 6e I.ONA. Hotlorüani 1755. 2 Bde. 8. Diese Originalausgabe habe ich nicht benutzen können. 1. klloousen amstcrdamer Wechselgebrauch. Aus dem Holländischen ins Deutsche übersetzt. 1. In I. C.Königken der Stadt Leipzig Wechselordnung. Leipzig 1717. S. 841 — 1016. 2. 2» I. G. Siegel Lorpus juris oambislis. Leipzig 1742. Zweiter Theil. S. 228-368. Der in allen Vorfällen v ors ichtig e B anq ui er. Durch L. v. iL. Erster Theil. Frankfurt und Leipzig. 1733. Der zweite Theil gehört nicht hich er. I. G. Siegel Einleitung zum Wechselrecht überhaupt. In Siegel Lonpus jurls camdialis. Zweiter Theil. S. 371—448. 24 Einleitung. 4. O. Heiuoccii bllemonta juris camkialig. ^MLlvIae- llami. 1742. Öfters aufgelegt. Ins Holländische übersetzt. Auch ins Deutsche: I. G- Hetncccii Anfangsgründe des Wechsel- rechts. Ins Deutsche übersetzt mit Zusätzen von G. F. M ü l- ler. Halle 178t. In der polnischen Wechselordnung von 1775. §. 8. heißt es in der Übersetzung bet Uhl IV. S. 16.: Da unmöglich alle Rechtshändel vorhergcschen werden mögen, so geben wir den gegenwärtigen Gesetzen noch Johann Göttlich Hetncccii bllemenla jnris c-imbialis zur Hülfe zu, insofern sie ncmlich den gegenwärtigen Verordnungen nicht widersprechen, und wollen, daß unsere Gerichte erster und zweiter Instanz sie bei Entscheidung der Streitigkeiten in Wcchsclsachcn gebrauchen sollen. G. F. von Mariens Grundriß des Handelsrechts, insbesondere des Wechsel- und Seerechts. Dritte Auflage. Gvt- tiugcn 1820. §. 46—140. P. K. Scher er Handbuch des Wechselrechts. Drei Theile. Frankfurt a. M. 1800. ' F. L. Weißegger von Weiße neck Theorie des allgemeinen Wechsclrechtö. Zwei Theile. Frciburg 1818. 1819. G. C. Tr eitsch ke Handbuch des Wechselrcchts. Leipzig 1824. H. G. W. Daniels Grundsätze des Wechsclrechtö. Köln. 1827. I. H. Bend er Grundsätze deö deutschen Wechsclrechts. Zwei Abtheilungen. Darmstadt. 1828. M. Pöhlö Darstellung des Wechsclrechtö. Zwei Theile. Hamburg. 1829. C. Ein ert daö Wechselrecht nach dem Bedürfniß deöWcch- selgeschäftes im neunzehnten Jahrhundert. Leipzig 1839. 4. L. 4. ?ai 11 iv 1 Manuel cls clroit Iranyais. lVeuviemo eclition. karis 1837. S. 1128—1152. I*. La1c1a8ssroni leggi o coslumi cksl camlllo. Dlo- ckeua 1805. 3 Bde. 4. 8ea>ves lox mercaloria or a complete coOe ok com- mereial lavv. eck. VI. 6^ Llüll)-. I-onclon 1813. S. 550 — 610. 4. Oliitl^ a zrraelieal Irealise on 61115 ol excliangv. Lei. 8. I-ouclon 1834- 8. 148. Literatur. 25 P. A Schul in englisches Wechselrecht. In der kritischen Zeitschr. für N.W. und G. des Auslandes. Vd. 3. 1831. S. 177—230. P. F. Schulin Hauptsätze,des englischen und schottländi- schen Wechsclrcchtö. In Schulin niederländische und großbri- tannische Wechsel- und Münzgesetze. Frankfurt a. M. 1827. S. 273 — 302. I. Story englisches und nordamcrikanisches Wechsclrccht. Deutsch bearbeitet und mit Anmerkungen von G. K.Treütschke. Leipzig. 1845. Das bedeutendste deutsche Werk über Wechselrecht ist: G. C. Treitschke alphabetische Encyclopädie der Wechsele echte und Wechsclgesetzc. Zwei Bände. Leipzig. 183t. Sammlungen von Gutachten. Außer dem bereits oben Bd. 1. 8. 11. genannten 1. 8a- var^ und 2. Marperger S. 3 — 192: Wechsel-Responsa der Juristenfacultät zu Frankfurt a.d.O. Herausgegeben von I. L. Uhl. Zwei Theile. 4. Frankfurt 1749. 1751. Den Inhalt der 158 Responsa giebt an HoLeclio tlwsaurus j. c. II. S. 1322—1329. Sammlungen von Rechtssprüchen. Es gehören hiehcr die bereits oben Bd. 1. 8- 11. Aufl. 1. und vollständiger Aufl. 2. genannten Sammlungen. 1. Ilola Oouuao. 2. O. A. G. zu Lübeck. 3. Possct. 4. Archiv für das Handelsrecht. 5. Nechtsfällc. 6. 4o>ii',>al. 7. Gräff. Wechsclrechtliche Entscheidungen der Kola Ilollrana sind zusammengestellt bei llazckiaol clo Dürr! Traclalus cke camdii's. b'raucolui'li. 1645. S. 341 — 403. Sammlungen von Abhandlungen. 4. I.. AI. ck o Lasanegio ckiscuisus logalos cle commor- cio. I^Ioreuliao 1719. Douius I. S. 135—164. 263. 271 — 278. 296—303. Domus II. S. 1—22. 25—74. 351—354. 6. 0. Iliccii exercilalioves juris camdialis. OooNingao 1779—1781. 20 Einleitung. Es sind 17 vxereilationes, jede mit neuer Seitenzahl beginnend. Man findet sie regelmäßig zusammengebunden in mehreren Bänden und ihnen folgender Gcsammttitel vorausgehend: L.lv. Ilieoii segiemdeeiin exereilationes in Universum sus eambialo dirvctav. OovUingao 1782. 4. 51. 0. Bessere lliesaurus suris cambialis. Leroliui. 1783. Dais I. und II. Die Dissertationen find hier alle nach dem Präses benannt; ein Vcrzeichniß der Nespondcnten hat Dar« II. S. 1333—1337. E. C. Westphal das deutsche und rcichsständischc Privatrecht. Leipzig 1783. Zweiter Theil. S. 332—385. P. K. Schercr Ncchtsfälle in Wechselsachen. Frankfurt a. M. 1802. Literatur des Wechselrcchts einzelner Staaten und Städte. Vgl. I. L. U. Dcdckind Abriß einer Geschichte der Quellen des Wechselrcchts. Braunschweig 1843. an folgenden Stellen: I. Außerdcutsche europäische Staaten. 1. Frankreich. S. 14. 15. 17—19. 8avar^. — Du ku^ da la 8erra. — lousso. — Dolluvr. — Hutteau. — Doers. — Dugin. — liouau. — Dardessus. — Vineens. — Dersil. — Dremer^. 2. Belgien und Holland. S. 22—25. lloineoeius. — Van der lieessel. — VanderDindvn. — Denker Lurtius van Vienbovon. — <3. ^1. den Vex. 3. van Hall. 3. Italien. S. 29. 30. 38. Dolrugli. — kacino. — de Vio. — Dasanoea. — Duea. — Vrpiloueta. — 8cseeia. — dv Vurri. — Vu- rainioi. — Daldasseroni. — ^Irun!. — Valeriani. — XuradvIIi. — Dosarini. — IVeber. — Ncupaucr. 4. Spanien und Portugal. S. 47. 48. 51. 8uarvr. — Dominguer. — Dreire. — da 8ilva. — Uendivil. 5. Großbritannien. S. 52. 54—58. Ilarrison. — lUarius. — Dunninzbam. — k^d. — Dovelass. — lllaxevell. — Lbitl^. — Dvans. — 5I«n- ning. — La^-Iv^. — D^Ivs. — lioscoe. — I-Voolr^cli. 8. 148. Literatur. 27 — 8m!lt>. — pulling. — Olon. — l'liomson. — ülor- Umvr. — Jacobscn. — Schulin. 6. Rußland und Polen. S. 71. 72. Liege». — Dilllie^'. 7. Ungarn. S. 77. 79. 80. Orosz. — Hauszer. — Klein. — kosvnnmn. — 8.i- sar. — Steltncr. — Eckstein. — Alsoviszt. — Kolghür. — Wildner Edl. von Maiihstcin. — Pusztai. 8. Schweiz. S. 84. Pestalutz. II. Außereuropäische Staaten. S. 80. Uliilipp -inc» 8e>vsl iLe^Ie)'). — Itevbeo (Lliiu^). Jacobsen neue Sammlung handelsrechtlicher Abhandlungen. S. 120-142. S. 149-154. III. Deutsche Staaten und Städte. 1. Frankfurt. I. L. Sp an der Reichsstadt Frankfurt Wechselrecht. Frankfurt und Leipzig. 1752. Anst. 2. 1830. 2. Bremen. 4. ^4. Ilokkmaun 1.agcle0ni Zi- cnm. Iäz,8. 1707. Das Wechsclrccht nach sächsischen, preußischen und napo- lcouischcn Gesetzen. Leipzig. 1808. T. Berck und D. Meier die französische Wechselordnung vcrgl. mit den Wechselordnungen Brcmcnö und Hamburgs. Bremen. 1811. 30 Einleitung. I. Pestalutz Abhandlung über daö zürcherische Wechselrecht mit Verglcichung der augsburger, St. Galler und bascler Wechselordnung. Zürich. 1827. K. Nittinghausen das französische Wechselrecht mit Rücksicht auf die Wechselgesetzgebung anderer Länder. Köln. 1836. I. C. Meißner allgemeine europäische Wechselpractik. Nürnberg. 1846. Souchay über die neueste deutsche Gesetzgebung in Wech- selsachcn. In der Zeitschrift für deutsches Recht. Bd. XI. Heft l. 1847. S. 1—55. Erster Abschnitt. Der Wechsel. 8 . 149 . Character des Wechsels. Die Wechsclstrenge. ' Das Charakteristische des Wechsels ist die Wechselstrenge. Die Wechsclstrenge ist dreifach. Es ist zn unterscheiden die materielle'Wechselstrenge, die processualische Wechselstrenge, und die zu dieser gehörende Personalhaft, Wechselhaft, welche letztere allein oft unter der Wechselstrenge verstanden wird. 1. Am bedeutendsten ist die materielle Wechsclstrenge. Sie besteht in der Gültigkeit des Wechselv crsprech ens. Das Wechsclversprechen ist ein Summenv er sprechen. Wechselversprechcn und Summcnversprechen ist identisch, es giebt kein anderes Wechsclversprechen als ein Summcnversprechen ^). Das Recht aus dem Summcnv.ersprechen 1) Das Nechtöinstitnt des Summenversprechcnö ist bisher nicht gehörig beachtet worden. Es kommt in einer dreifachen Anwendung hob noch in einer weiteren?) vor, in dem Accept einer Anweisung, beim Papiergeld, und in den vier Formen des Wechselvcrsprechens. In dieser dreifachen Art kommt das Sum- menvcrsprcchen als ein gültig es Versprechen, also als Rechtsinstitut vor. Das Wechselversprechen hat mit dem Papiergeld das Gcnuö, nämlich das Summcnversprechen gemein, beide unterscheiden sich aber specifisch von einander. Die neueste Theorie über die Natur des Wechsels (C. Einert das Wcchselrccht. 32 Der Wechsel. ist unabhängig von allen demselben unterliegenden Verhältnissen, und daher tritt für den Wechsel ein eigenthümliches (hie und da durch positives Rechts noch eigenthümlicheres) Recht der Einreden heraus. Die materielle Wcch- selstreugc besteht also darin, daß ein Summenversprechen, wenn es in der Form des Wcchsclversprechcns, d. h. in einer Wcchselurkunde (auf einem Wcchselpapicr) gegeben wird, gültig und klagbar ist. Wer gültig verpflichtet ist schlechtweg zur Zahlung einer Summe, der ist auf das strengste verpflichtet. Es giebt keine ihrer inneren Natur nach strengere Verpflichtung, als die Verpflichtung aus einem Summenversprechen. Mit der materiellen Wechsel- strenge ist nicht zu verwechseln das materielle Wechsel recht, welches alle Nechtssätze begreift, die nicht dem Wechselprotest angehören. — , 2. Die processualischc Wcchselstrenge besteht in dem eigenthümlichen gerichtlichen Verfahren zur Geltcndmachung des Rechts aus einem Wechsel. Sie begreift einestheils, und in Deutschland fast allenthalben den Personalarrest des Wechselverpflichtetcn, die Personalhaft, Wechselhaft, welche letztere allein oft unter der Wechselstrenge verstanden wird, und welche entweder Vollstreckungsmittel nach gesprochenem Urtheil oder schon vorher Sicherungömaaßrcgel ist, und anderntheils die übrige processualischc Wechselstrenge, welche in vcr- Leipzig 1839.), welche dahin geht, daß der Wechsel Papiergeld sei, beruht offenbar darauf, daß das Genus übersehen, und daher die beiden Species für identisch gehalten sind. Der Wechsel, welcher, wenn er Geld ist, augenscheinlich papierneö Geld ist, ist aber entschieden nicht Geld. Denn ein Wechsel kann nicht wie Papiergeld statt gemünzten Geldes aufgedrungen werden.. 2) Durch welches z. B. die Einrede der Compensation ausgeschlossen ist. K. 149. Character des Wechsels. Die Wechselstrengc. 33 schiedenen Beziehungen heraustritt, namentlich in Betreff der Fristen, der zulässigen Einreden , Beweismittel, Cautionen, Präjudize, Widerklagen, Rechtsmittel. Die processualische Wechselstrenge ist ein äußeres Verstär- kungsmittcl und Sichcrungsmittcl der Wcchselverpflichtung, und weit mehr, als die Wechselhaft, bedeutet die übrige processualische Wechselstrcnge. — 3. Das Wesen des Wechsels, d. h. das innere Wesen des Wechsels, d. h. der Wechsel Verpflichtung besteht also nicht in der Wechselhaft H, und auch nicht in der übrigen procefsualischen Wechselstrcnge, sondern in der materiellen Wechselstrenge, d. h. in dem gültigen Summen versprechen. Hierin liegt das wahre innere Wesen des Wechsels, wodurch die Wechselvcrpflichtnng von jeder Schuldverbindlichkcit sich unterscheidet. Die Wechselhaft und die übrige processua- lische Wcchselstrenge sind nur eine äußere Nachhülfe, obgleich eine sehr bedeutende. Sie werden dadurch nicht im Ganzen bedeutungslos, daß sehr viele Wechsel durch die ängstliche Fürsorge des Wcchselverpflichtcten für seinen rein persönlichen Credit hinreichend gesichert sind, daß es wegen des durch die Natur des Summenversprcchens hervorgerufenen eigenthümlichen Rechts der Einreden Ehrensache ist, seine Handschrift ohne allen Einwand durch Einlösung des Wechsels zu ehren, und die statthaften Einreden lieber hinterher klagend zu verfolgen. 3) D. h. hier nur solcher Einreden, welche dem Proceß angehören. 4) Einiges hierüber bei F. Noback über Wechsel und Wcchsclrccht. Berlin 1845. S. 7 — 22. Die Schrift gehört vorzugsweise der Geschichte des Wechsclwescnö und Wechsel- rechts an. Thö0s Handelsrecht. 2r Dd. 3 34 Der Wechsel. 8. 15N. Charactcr des Wechsels. Fortsetzung. Die Wechsclstrengc ist an Formen gebunden. Diese Formen sind der Wechsel, der Wcchsclvcrtrag, der Protest. Ein Wechsel ohne Wcchsclvcrtrag erzeugt keine Wcchselver- pflichtung, ein Wcchsclvcrtrag ohne Wechsel ist unmöglich. Es giebt zwei Wcchselvcrträgc: den Begebungsvcrtrag und den Acceptationsvertrag. Der Wechsel (Tratte, Indossament, Accept, eigener Wechsel) hat seine Form. Der Wcchsclvcrtrag hat seine Form, sie ist Geben und Nehmen des Wechsels. Der Protest hat seine Form. Die Gcltcndmachung der Wechselvcrträge hat ebenfalls ihre Form. Sie ist Vorzeigung und sodann Auslieferung des Wechsels (der Tratte, des Indossaments, des Acccptcs, des eigenen Wechsels), und bei dem Begebungsvertrage des Trassanten und Indossanten überdies) Vorzeigung und Auslieferung des Protestes. Es giebt keine andere Wechselansprache als aus dem Wechsel, also keine ohne den Wechsel, und keine andere Wechsel- verpflichtung als auf Einlösung dcö Wechsels, oder des Wechsels und Protestes, d. h. gegen die Tratte, gegen das Indossament, gegen das Acccpt, gegen den Protest, und nicht anders, wird auf den Wechsel gezahlt. Die Wcchselverpflichtnng beruht auf der Form, wer sie erfüllt, hat ein Recht auf Zerstörung der Form, d. h. daraus, daß die Form gegen ihn nicht mehr besteht. Zerstört wird die Bedeutung der Form zwischen dein Geber und Nehmcr dadurch, daß das Haben derselben bei dem letzteren aufhört. — Zu unterscheiden und nicht zu verwechseln ist l. Das Recht aus dem Wcchscl. Es entsteht aus dem Wcchsclvcrtrag. 2. DaS Recht auf den Wechsel (an der Sache, der Urkunde, das Eigenthum des Wechsels). Wer das Recht aus dem Wechsel hat, 151. Artend.Wechs. Vcrschicd.Wcchs.in,auf,mitemand. 35 hat auch daS Recht auf den Wechsel. 3. - Das Recht auf das Geben eines Wechsels, d. i. auf Abschlicßung des Wcchselvcrtragcs. Es entsteht aus dem Wechsclschlust. 4. Das Recht aufHcrausgabe, auf Auslieferung, auf Einhändigung eines Wechsels. Es bezeichnet das persönliche Recht, nicht das dingliche. Es besteht z. B. gegen den Depositar, den Commodatar, den Mandatar, den Psandnchmer, den Ecdenten, welcher den Wechsel, nachdem er ihn ccdirt hat, den Wechsclgläubigcr, welcher den Wechsel, obgleich er wegen seines Rechts aus demselben befriedigt ist, noch nicht ausgehändigt hat. 8. 151. Arten der Wechsel. Verschiedene Wechsel in, auf, mit einander. I. Unter Wechsel versteht man das Papier und das Wcchsclversprechen. Diese Zweideutigkeit ist der Gruud mehrfacher Unklarheit. Man sagt: der Wechsel sei entweder ein trassirter Wechsel oder ein eigener Wechsel. Dieß ist wahr und erschöpfend als eine Einthcilung nachdem Papier, d. h. nach der Form der Urkunde. Der Unterschied ist der, daß der trassirte Wechsel, die Tratte, einen Zahlungsauftrag enthält, der eigene Wechsel nicht. Erschöpfend ist die Einthcilung, weil das Trattenpapier das Acecpt aufnimmt, und weil das Papier der Tratte und des eigenen Wechsels das Indossament aufnimmt. Da das Accept und das Indossament aber auch auf separaten Papieren vorkommen kann, so giebt es richtiger vier Arten von Wechseln: die Tratte, das Indossament, das Accept, den eigenen Wechsel. Dem Wcchselvcrsprc- chcn nach giebt es aber drei Arten von Wechseln, nicht zwei und auch nicht vier, den Wechsel des Trassanten, des Acccptanten, des Gebers eines eigenen Wechsels. Der 3 " 36 Der Wechsel. Wechsel des Indossanten ist der Wechsel eines Trassanten, denn das Indossament ist eine Tratte. Also drei Wechsel: der trassirte Wechsel (die Tratte), der acceptirte (tras- sirte) Wechsel (das Accept), und der eigene Wechsel. Der trassirte Wechsel, die Tratte, enthält einen Auftrag des Wechselgebcrs (Trassant), gerichtet an einen Andern (Trassat) dahin, daß dieser dem Wechselnehmer eine Summe zahle. Der Auftrag ruft hervor drei Wcchselintcressentcn, Trassant, Trassat, Wechselnehmer, und den Unterschied zwischen Wcchsclsumme und Negreßsnmmc und zwischen Deckung und Valuta, er bewirkt ferner, daß das Sum- menversprcchen des Wechselgcbers ein bedingtes ist: wenn der Trassat nicht, wie ihm aufgetragen, zahlen werde, und daß die Zahlung, welche der Trassat leistet, oder verspricht (Acceptant), unter einer Voraussetzung geleistet oder versprochen wird: daß nämlich der vom Wechselnehmer überbrachte Auftrag vorhanden fei. Der acccp- tirte (trassirte) Wechsel, das Accept, ist also ein Wech- selversprcchen unter Voraussetzung und nach Maaßgabe eines in dem Wechsel enthaltenen Zahlungsauftrages. Der eigene Wechsel enthält nicht einen Zahlungsauftrag, sondern nur ein Zahlungsversprechcn, und zwar ein Sum- menvcrsprechcn, des WechsclgcbcrS an den Wechselnehmer. Daher ergiebt der eigene Wechsel nur zwei Wechsclinteres- scnten, nur die Wcchsclsumme und keine Rcgrcßsumme, nur eine Valuta und keine Deckung, und das Versprechen wie die Zahlung ist unabhängig von der Nichterfüllung und dem Daseyn eines in dem Wechsel enthaltenen Auftrages. II. Man muß nicht die Form mit der Sache verwechseln, und nicht meinen, daß ein Papier auch unreinen Wechsel enthalten könne. Es kommen eigene Wechsel in der Form der Tratte, und Tratten in der Form 8.151, Artend.Wechs. Verschied.Wcchs. in,auf,miteüiand. 37 eigener Wechsel vor, es kommen eigene Wechsel im Anschluß an eine Tratte, und Tratten im Anschluß an einen eigenen Wechsel vor, es kommen überhaupt mehrere verschiedenartige Wechsel auf einem Wechsel, d. h, mehrere verschiedenartige Wechsclvcrsprcchcn auf einem Wechsclpa- picr, in einer Urkunde vor. So viele Wechselversprcchen, so viele Wechsel, denn jedes Wcchsclvcrsprechen, jeder Wechselvcrtrag, . beruht auf Geben und Nehmen eines Wechsels. Beispiele: 1. Eigene Wechsel in der Form der Tratte. Der cigentrasstrtc Wechsel (ein Wechsel vom Geber auf sich selbst gezogen) ist ein eigener Wechsel des Gebers, die acceptirte Tratte an eigene Ordre ist ein eigener Wechsel des Gebers, nämlich des Acccptanten. 2. Tratten in der Form der eigenen Wechsel. Der do- micilirte (d. h. frcmddomicilirte) eigene Wechsel ist eine Tratte. 3. Eigene Wechsel im Anschluß an eine Tratte. Sie kommen sehr selten vor 4. Tratten im Anschluß an einen eigenen Wechsel. Das Indossament ist ein neuer Wechsel, und zwar ein trasstrtcr. An einen eigenen Wechsel, welchen der Nehmer indossirt, ist eine Tratte angeschlossen worden. 5. Mehrere verschiedenartige Wechsel auf einem Wechsel, nämlich einem Papier. Jedes Wechsclvcrsprcchcn, welches an einen Wechsel sich anschließt, könnte auf einem separaten Wechsel verzeichnet, und dieser gegeben und genommen werden. Es geschieht dieses auch zuweilen, wie der Gebrauch der Wechselduplicate und Wcchsclcopien zeigt. Es kann aber auch ein jedes auf dem ursprünglichen Wechsel verzeichnet werden, und dieß geschieht, wo es irgend thunlich, um das Weitläufige und 1) Es gehört hieher der Fall der sächsischen E.P.O. von. 1724. 8- XVII. (Zimmert II, 1. S. 215.) 38 Dcr Wechsel. Schwerfällige, welches die Ausfertigung und Aufbewahrung und Versendung aller der einzelnen separaten Wechsel in den Wechsclvcrkchr bringen würde, zu vermeiden. Man kann durch ein Wort, durch einen kurzen Satz auf einem schon vorhandenen Wechsel einen neuen Wechsel sparen. Wenn man Alles ergänzt, was z. B. bei dein einen Wort acccptirt fehlt, so erhält man einen vollständigen neuen Wechsel, welchen der Äcccptant giebt, indem er das Acccpt giebt. Ebenso wenn man das wortkarge Indossament vervollständigt, man hat eine neue Tratte des Indossanten. Das Indossament soll einen neuen Wechsel ersparen. So trägt ein Wechsel auf seinem Nucken und auf dcr Vorderseite eine Menge verschiedener Wechsel, theils trasstrte, theils eigene. Ein Wechseleremplar kann folgende Wechsel enthalten: den Wechsel des Trassanten, den Wechsel des Acceptanten, den Wechsel des Indossanten, den Wechsel des Nothadressaten, dcr acccptirt hat, den Wechsel des Ehrcnacccptantcn, den Wechsel des Do- miciliatcn, der acccptirt hat, den Wechsel des Avalistcn. Jeder dieser Wechsel kann wieder ein mehrfacher seyn, wie wenn die Tratte, das Indossament, der Aval, das Acccpt, sei es das Accept des Trassaten, des Nothadressaten, des Jntervenicnten, oder des Domieiliatcn mit der Handschrift Mehrerer, welche solidarisch verpflichtet sind, unterschrieben ist. Der. am häufigsten auf einem Wechsel sich wiederholende Wechsel ist die in dem Indossament enthaltene Tratte. 8 . 152 . Wechsel an Orten ohne Wcchsclrecht. Die Frage, ob es Orte giebt, und welche es sind, an welchen kein Wcchsclrecht gilt? ist unklar, weil unter 8. 152. Wechsel an Orten ohne Wechsclrccht. 39 dem Ausdruck Wechsclrccht in diesem Zusammenhang Verschiedenes verstanden wird *). Er wird bezogen auf die Wechselhaft, die übrige processualische Wcchselstrenge^, die materielle Wcchselstrenge, und auf das übrige partikuläre materielle Wechsclrccht. Die Wcchselstrenge ist ein Nechtsinstitnt des Particularrechts, nicht des gemeinen deutschen Rechts, obgleich des allgemeinen deutschen Rechts. Dieß gilt von allen drei Arten der Wechsclstrcngc. Es giebt nun Orte, wo nur die Wechselhaft nicht gilt, andere, wo die gestimmte processualische Wechsclstrcngc nicht gilt, noch andere, wo die materielle Wcchselstrenge, also die Gültigkeit des Wcchselvcrsprechens, und mit ihr natürlich auch alle processualische Wechselstrenge fehlt 1) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 750. 8- 1. S. 751—753. 8-3. Dedckind Abriß. S. 161. Dedekind V. ».'Gegenwart. S. 189. 2) Daß man mit dem Satz: es gilt kein Wechsclrccht, oft weiter nichts als die processualische Wcchselstrenge oder gar nur die Wechselhaft verneinen will, erklärt sich anS der Ansicht, welche jene oder gar nur diese für das Charakteristische des Wechsels hält. 3) Es ist sehr schwierig zu sagen und bedarf der genauesten Untersuchung, wie es eigentlich mit der Gültigkeit des Wechsel- rechts an denjenigen Orten steht, von welchen man zu behaupten pflegt, es bestehe dort kein Wechsclrccht. So z. B. hat in Nassau das O. A. G. ausgesprochen, es gelte kein Wechselrecht, dennoch aber aus einem Summenvcrsprechen eine Klage zugelassen (v. d. Na hm er Sammlung der Entscheidungen. Vd. 1. S. 311—313. vgl. auch S. 314—321.). So hat die Praxis in Mecklenburg wiederholt die Verbindlichkeit des Acccptanten einer Anweisung, und damit das Grundprincip des WcchsclrcchtS, nämlich die Gültigkeit eines reinen Summenvcrsprcchenö anerkannt. Es ist inconscgucut, die Anwendung des Wcchselrechts im Weiter» auszuschließen. Der Aeecptant giebt gültig ein reines Summenvcrsprechen. Der Trassant und Indossant will 40 Der Wechsel. Solche Orte, wo zwar die Wcchsclstrenge bestecht, im Übrigen aber (d. ch. abgesehen von dem Rcchtssatz, welcher das Wechselversprechcn als gültig, als Nechtsinstitnt anerkennt) alles particuläre materielle Wechselrecht fehlt, mithin durchweg das gemeine Wechsclrecht entscheidet, giebt es nicht nnd kann es nicht geben ^). Wo die materielle Wechsclstrcnge nicht besteht, also das in dem Wechsel (der Urkunde) enthaltene Summen versprechen nicht gültig ist, da kann der Wechsel in sofern Nechtswirkung haben, als er die Bestandtheile eines andern Rechtsgeschäftes enthält und dieses dem Willen der Interessenten entspricht. Ob dieses andere Rechtsgeschäft angenommen und der Wechsel als Urkunde über dasselbe behandelt werden darf, bestimmt sich nach dem Willen der Interessenten, ist also nicht eine Rechtsfrage, sondern eine Thatfrage; es kann ja ein ungültiges Rechtsgeschäft gewollt seyn ^). Es muß das andere Geschäft gewollt seyn ^). Dieß ist im Zweifel an- ebenfalls ein solches geben, die sollen es aber nicht dürfen. Wenn bei der Anweisung nur das Accept für verpflichtend gehalten wird, so bleibt die Frage: Daß der Asflgnant nicht aus der Anweisung haftet, ist das Folge davon, daß er ein solches Versprechen nicht geben will oder nicht geben darf? — Über Hessen-Cassel vgl. die interessanten Gesetze bei Zimmer! I, 2, S. 243. 244. 4) Dieß gegen Dedekind Abriß. S. 161., V. nnd Gegenwart S. 189., welcher eine Menge von Orten nennt, wo nur das gemeine Wechselrecht gelte. Die Anwendbarkeit eines solchen setzt aber voraus, daß die materielle Wechselstrenge, also das Rechtsinstitut des Wcchselvcrsprechenö particularrcchtlich anerkannt ist. Diese Anerkennung also alles Wcchsclrechts ist eS aber, was an jenen Orten fehlt. 5) Vgl. I-. 8. >>r. O. «1o aecoplilmions (46. 4.) 6) Vgl. U- 1. §- 4. O. 6o pscuuiu eoiisllluw (13. ü.) §. 152. Wechsel an Orten ohne Wechsclrecht. 41 zunehmen, also bis zum Gegenbeweis das Gültige für das Gewollte zu nehmen ^). Dieß angewandt. Weine ein Wechsel außer dem ungültigen Wechselversprechen ein gültiges Schuldversprcchen enthält, so ist er als' eine Urkunde über das letztere zu behandeln, also ein eigener Wechsel als Schuldschein, wenn er eine oausu äolxmät angiebt, also die Acceptation einer Tratte als Übernahme des Zahlungsauftrages gegenüber dem Trassanten, wenn gleich das in derselben enthaltene Accept ungültig ist. Eine Tratte und ein Indossament ist als Anweisung zu behandeln. 7) Vgl. I.. 5. pr. O. «lo resciiiclouäa veniliuone (18. 5.) Zweiter Abschnitt. Die Wechsel sä higkeit. Quellen und Zeugnisse. Leipziger W.Q. Sächsische Gesetze Sächsische E.P.O. Hamburger W.O. Hamburger Add. Art. Braunschwcigcr W.Q Braunschwcigcr Voo. Neussische W.O. Österreichische W.O. Nürnberger W.O. Jeversche W.O. Churpfälzische W.O. Gothaische W.O. Hanauer W.O. Schlesische W.O. Frankfurter W.O. Altcnburgcr W.O. Nudolstädter W.O. 8 . 1 . 2 . v. 1071. 1074. 1075.1680.1099.1711. 1711. 1713.1718.1724.1725. 1727. 1752.1750.1783.(Zim.II, I.S. 174. 174. 175. 170. 187. 200. 201. 200. 200. 209. 210. 217. 220. 221.202.) 1789.1808.1811. 1818.1822.1822. 1827. 1828. 1828. (Mci. I. S.403. 404. 405. 410. 411.413.414. 410. 417.). v. 1724. K. XI. (Zim. II, 1. S. 214.). Art. 48. v. 1732. Nr. 1-3. (Zim. II, I.S. 111.). Art. 2. 5. 0. 7. v. 1772. 1774.1783.(Zim.I, 2.S. 107. 109. 171.). V. 1717. K. 1. v. 1717. Art. 0. 7. 54. 0-^. IX. 8 . 2 . Art. 7-10. 8 - 2 . Art. 1. 2. Art. I. 8- 1. ll>. X1.IV, 2. 3. v. 1739. Art. 8. 9. Kap. I V. 8. 1—5. V, 7. 8. 8—14. Quellen und Zeugnisse. 43 Würtembcrgcr W.O. Kap. I, 8. 7. H, 1 — 11. österreichische W.O. v. 1703. Art. 6. 7. 53. Österreichische Gesetze v. 1725. 1727. 1787. 1791. 1792. 1793. 1798 (1793?) (Zim. II. 2. S. 117. 119. 159. 159. 100. 101. 102.) 1812. 1813. 1821. (Mei. I. S. 48. 49. 51.). Obcrlausitzer W.O. 8- 1. 2. 3. 10. AugSburgcr W.O. Kap. I. 8. 2—4. St. Gallener W.O. Tit. XIII. 8- 8. Baicrische W.O. 8. 1. 3. , Preußisches Landrccht. 8- 713. 715—747. 750. 751. 790. 833. 830—838. 915. Cvthensche W.O. Art. 2—9. Laue cle comiusrcs. 113. 114. Rheinisches Hgb. Badischcö Handelsrecht. Baseler W.O. Wcimarsche W.O. (iockics I. <1. 8. Ncussischc W.O. v. Art. 113. 114. Satz 113. 113a. 114. 180ae. 8. 53. 8. 2—9. 13. 39. 75. -4m. 113. 1820. 8. 2—9. 13. 37. 73. IloAoIauieiilo. Hannooersche W.O. Dessauische W.O. Dänische W.O. Dänische W.O. Rostocker W.O. -4r>. 108. 8. 1 — 3. 15. 42. 8. 1—7. 22. 24. v. 1824. 8. l. 3. v. 1825. 8. 4. 8 - 2 . 8. 2—4. -4rl. 434. 8. 2—5. 9. 8- 0. Offenbacher W.O. tlockigo cks coi»»>6i'cio. Colmrgische W.O. Russische W.O. 25. WeGoell. ^rt. 100. 189a. UngrischcrXV.Gesctzart. 8. 7—13. 43. 44. Bremer W.O. Art. 2. 7. Frankfurter W.O. v. 1844. Art. 8. 9. Hamburger Entwurf. Art. 2. 3. Würtcmbcrgcr Entwurf. Art. 534—539. 44 Die Wcchsclfähigkeit. Braunschweigcr Entwurf. §. 1—3. 111. 112. Sächsischer Entwurf. 8. 5. 8. Sächsischer Entwurf üb. Schuldarrcst u. Wproceß. 8. 2. 6—12. 19. 20. Preußischer Entwurf. Z. 1—3. Mecklenburger Entwurf. Art. 3—5. 8 153. Die objective Wechselsähigkeit. Nur ein Summenversprechen, d. h. ein Geldversprc- chen kann ein Wechselversprechen seyn. Der Wechsel muß lauten auf eine Geldsumme. Dieß war von jeher, und ist in allen Wechselordnungen anerkannt, in einigen ausdrücklich in den meisten dadurch, daß unter den Erfordernissen des Wechsels aufgeführt wird die Summe, die Geldsumme, die Summe und Gcldsorte. Die Wechselordnungen kennen keine andern Wechsel als Geldwechsel. 8. 154. Die subjcctive Wcchsclfähigkeit. Die Möglichkeit, aus einem Wcchselvertrag berechtigt zu seyn, bildet die active, verpflichtet zu seyn, die passive Wechselsähigkeit I. Die active Wcchsclfähigkeit 1) z. B. preußisches Landrecht. 8- 750. Sowohl eigene, als gezogene Wechsel können nur auf bestimmte Geldzahlungen, nicht auf Waarcnlieferungen oder Dienstleistungen gerichtet werden. 1) Literatur. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 697— 749. Pöhls Wechsclrecht. Thl. I. S. 58—101. Über die Wcchsclfähigkeit einzelner Stände nach gemeinem und particülärem Recht ist Viel geschrieben, meistens in academischen Gelegcnhcits- schriftcn. Von der Wechselsähigkeit der 1. Minderjährigen, 2. Weiber, 3. Handwerker, 4. Bauern, 5. Juden, 6. Soldaten, 7. Beamten, 8. Geistlichen, 9. dcö Adels handelt Pöhls Wech- 8. 154. Dic snbjective Wechselfähigkeit. 45 unterliegt keiner besondern Beschränkung. H. Die passive Wechselfähigkeit. Dic Wechselordnungen zerfallen in drei Classen, einige stellen als Regel Die Wechselfähigkeit auf, andere als Regel die Wcchselunfähigkcit, noch andere bestimmen nichts über dic Wechselfähigkeit. 1. Dic Wechselordnungen, welche als Regel die Wechselfähigkeit aufstellen, machen Ausnahmen Es sind viele Classen von Personen für wechselunfähig erklärt ^). Welche in dem einzelnen Particularrccht, dafür ist dieses nachzusehen. Der Wcchsclunfähige kann aber die Wechselfähigkeit erlangen durch Dispensation von dem Ncchtssatz. Diese selrecht. Thl. I. S. 63—89. Von denselben Ständen, und außerdem von fürstlichen Personen, und von Gesandten handelt Wender Wcchselrecht. Abth. 1. S. 248—303. 2) Wechselfähigkeit als ausnahmslose Regel, zu welcher die Ansicht der neuesten Lcgiölationen sich neigt, ist sehr selten. Vgl. Danziger W.O. von 1701. Art. 38. 39. (Zimmcrl I, 2. S. 277.). Bremer W.O. von 1844. Art. 7. 3) Es kommen folgende Classen vor: Minderjährige, sie seien denn Kaufleute. Weiber, sie seien denn HandclSfraucn oder Gewerbsfraucn oder Wittwen. Geistliche. Kirchcnbcdiente, namentlich Organisten. Schulbedientc. Militärpersonen. Militärpersonen, sie seien denn Staabsofsiciere. Militärpcrsoncn vom Officier abwärts. Unterofficiere und Gemeine. Militärpcrsoncn, die außer ihrer Gage kein eigenes Vermögen haben. Civilbcamtc, mit näheren Bestimmungen. . Personen unter väterlicher Gewalt. HauSsöhne, sie hätten denn eigenes Vermögen. 40 Die Wcchsclfähigkcit. steht zuweilen dem Richter zu 2. Die Particular- rcchte, welche cils Regel vie Wrchseluufähigkeit aufstellen, machen Ausnahmen. Alle zu Gunsten der Kaufleute, außerdem die verschiedenen Rechte zu Gunsten verschiedener Personen 3. In einigen Particularrechten ist die Wcch- Jm altcrlichcn Unterhalt Stehende. Öffentlich erklärte Verschwender. Nur von landesherrlicher Pension Lebende. Bauern. Bauern und ihr Gesinde. Bauern, sie mochten denn Handel oder ein anderes Gewerbe treiben, oder andere als bloße Baucrgütcr gepachtet haben (Ob erlausch). Geringe Bürger. Handwerker. Handwerker, sie möchten denn zugleich Handlung treiben. Handwerker, sie möchten denn einen großen Verlag nöthig haben und viel darin umsetzen (Cöthcn). Tagelöhner. Studenten. Studenten, sie möchten denn Doctorcö seyn, oder Prarin crcrci- rcn, oder selbst Andern Collcgia halten (Sachsen). Gelehrte (Hamburg). Die bei dem Stadttheatcr angestellten activen Schauspieler, Sänger und Musiker (Frankfurt 1844). Juristische Personen. 4) Dessaucr W.O. §. 4. Wcimarsche W.O. §. 4. 5) Es gehört hieher das hannovcrsche, das preußische, das wnrtcmbcrgcr Recht. I. Die hannovcrsche W.O. Z. 3. ist am übersichtlichsten. Es sind ausgenommen 1. Kaufleute (Handel mit Waaren oder Wechseln), mit Inbegriff der Korn - und Viehhändler, jedoch mit Ausnahme der Hausirer, Trödler und gemeinen Victualicnhändlcr; 2. Geldwechsler; 3. Juden aller Art; 4. Inhaber und Inhaberinnen von Fabriken, mit Ausschluß der Handwerker, welche außer dem Detail der von ihnen und ihren Ge- 8. 154. Die subjektive Wechsclfähigkcit. 47 selfahigk'cit anders für Tratten nnd die an eine solche sich anschließendcn Wechselvcrsprcchcn, als für eigene Wechsel, selten verfertigten Arbeit keinen Händel treiben; 5. Diejenigen, welche Commissionö- oder Speditionöhandcl, Schifförhcdcrci zur See oder auf Strömen, oder Assccuranzcn als ordentliches Gewerbe treiben; 6. Capitäus auf Seeschiffen ; 7. Mäcklcr; 8. Faktoren und Handelsdisponenten, jedoch für ihre Person nur in sofern sie sich ausdrücklich für diese nach Wcchsclrecht verpflichtet haben; 9. Frauenzimmer, welche selbst Handel oder Hülfsgc- schäftc des Handels treiben, unter den oben bezeichneten. Beschränkungen, jedoch nur in sofern sie in dieser Eigenschaft Wcch- selvcrbindlichkcitcn übernommen haben, welches letztere im zweifelhaften Fall so lange vermuthet wird, bis sie das Gegentheil darthun. Insofern sie wcchsclfähig sind, fallen die im gemeinen Recht ihnen gegönnten Ausreden und Ncchtswohlthatcn, selbst ohne Verzicht oder Ccrtioration, hinweg; 10. Volljährige Mannspersonen, welche unter die oben stehende Benennung Nr. 1—0 nicht gehören, sich aber die Wcchselfähigkcit zu verschaffen wünschen, können desfalls sich bei Unserm Cabinctsmiuisterio melden und um die Beilegung der Bcfugniß, Wcchsclvcrbiudungcn einzugehen, nachsuchen (das ihnen ausgestellte Ccrtisicat wird dann in öffentlichen Blättern bekannt gemacht; es erlischt, wenn die Person in einen öffentlichen Staatsdienst tritt). — Von diesen Ausnahmen sind aber wieder Ausnahmen, nämlich wcchsclnnfähig sind immer 1. wer unfähig ist, Verträge zu schließen; 2. wer eingeschränkt ist in der Fähigkeit, Darlehnöverträge einzugehen; 3. Minderjährige, sofern sie nicht entweder für volljährig erklärt sind, oder mit Zustimmung ihrer Vormünder und des obcrvor- mnndschaftlichcn Gerichtes Handel treiben. II. Das preußische Landrccht Thl. II. Tit. 8. 8- 715—747. ist im Wesentlichen gleichlautend. Von dem Ccrtisicat handeln genau die 88-732—747. Es sind aber noch folgende Personen als wcchsclfähig genannt: 1. Ordentlich rccipirte Buchhändler; 2. Apotheker; 3. Wirkliche Besitzer adeliger Güter; 4. Die Haupt- oder Gencralpächtcr landesherrlicher oder prinzlichcr Amtcr; 5. Bc- 48 Die Wcchselfähigkeit. nämlich für diese beschränkter, bestimmt Dieß ist inkonsequent, und weil der eigene Wechsel in. der Form einer Tratte, eines AccepteS', eines Indossamentes, gegc- sitzcr derjenigen Erdzins- und Erbpachtgüter, welche mit eigener Gerichtsbarkeit versehen und als für sich bestehende Besitzungen unter einem besonderen Namen in das Hypothckcnbuch eingetragen worden sind. III. Die wiirtembergcr W.O. bestimmt im zweiten Capitel die Wechselfähigkcit und die Wechselunfähig- kcit. Wcchselfähig sind 8. 1. alle Banquiers, Kanf- und Handelsleute, Krämer und andere öffentlich in - oder ausländische Handlung auf ihren Namen oder in Gesellschaft treibende zünftige Personen; 8- 2. auch alle Adelige und noch höhere Stan- deöpersonen, alle Oberossicicre, alle Hofbedienten, mit Ausnahme der geringern Livree-Bedienten, alle herzogliche Civil- und Camera! - auch Forstbcdicnte, respcctive bei Unserer herzoglichen Canzlcy und auf dem Lande, welche Gelehrte oder von der Feder sind, alle Commnn-Vorsteher und Bediente in Städten, nämlich Bürgermeister, Stadt- und Amtsschreibcr, AmtSpflcgcr, und alle volljährige Gelehrte und Schreiberey-Verwandte, wcß Standes, Würden, oder Bedienung sie auch immer seyn mögen. Ferner sind unter besonderen Voraussetzungen wcchselfähig 8- 5. Handwerksleute und andere gemeine Bürger und Bauern; 8- 0. Wittwen, Ehefrauen, andere Weiber; 8. 9. 10. 11. Minderjährige. Als wechselunfähig sind ausdrücklich herausgehoben 8- 4. die Kirchen- und Schuldiener, wie auch canckillmi uckuistorii und.sinckiosi tlieoloAlao; 8. 3. 7. 8. handelt von der Wirkung der Wechsel, welche herzogliche Kasscnverwalter, Factores, Buchhalter, Vormünder, als solche ausstellen. Oh So nach der dänischen W.O., dem österreichischen Recht, der schlcsischen W.O. Es sollen die eigenen Wechsel nur der Kaufleute und Fabrikanten als Wechsel gelten. Andere Personen sollen statt eigener Wechsel klare Schuldscheine ausstellen, und ihre eigenen Wechsel als Schuldscheine behandelt werden. Die einschlagenden Stellen jener Rechte sind abgedruckt bei Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 725—730. §. t54i Die objective Wechselfähigkeit. 49 bcn werden kann, unpractisch. 4. Wo das Particnlar- recht, obgleich es das Wechselversprechcn als gültig anerkennt, über die Wcchselfähigkeit nichts bestimmt, da fällt die Wechselfähigkeit mit der Verpflichtungsfähigkeit zusammen. Namentlich sind auch wcchselfähig 1. Weiber und 2. Haussöhne b), trotz des eigenthümlichen Rechts über 7) Weiber sind wcchselfähig. Das Bedenken, daß sie nicht wirksam und Ehefrauen für den Ehemann nicht gültig intercedi- rcn können, erledigt sich dadurch, daß der Wechselvertrag keine Jntercefsion ist. Er kann, wenn man das unterliegende Verhältniß hereinzieht, möglicherweise eine Jntercefsion bilden, da aber dieses für die Wechselverpflichtung gänzlich gleichgültig ist, so wird der Wechselvertrag nicht einmal durch die Wirklichkeit, daß ihm eine Jntercefsion unterliegt, zu einer Jntercefsion. Die bloße Möglichkeit kann gar nicht relcviren. Man kann die Sache auch so auffassen. Eine Jntercefsion kann einem solchen Gläubiger gegenüber, der schuldlos nicht weiß, daß sie eine Jnter- cession ist, nicht als solche behandelt werden (I-. 11. 12. D. 17. v. all 8m. Vstlsj. (16. 1.)). Als ein solcher Gläubiger ist aber der Wechselnehmer anzusehen, weil für den Wechselvertrag das unterliegende Verhältniß rechtlich nicht da ist. Die Wechselordnungen, welche die Weiber gegen eine Wechselverpflichtung aus einer unterliegenden Jntercession schützen wollen, müssen entweder sie überhaupt für wechselunfähig erklären, oder ihnen inconseguenterweise eine Einrede aus der unterliegenden Jnter- ccfsion gestatten, auch gegenüber dem mittelbaren nicht wissenden Wechselnehmer, womit denn die Weiber factisch beinahe wechselunfähig werden, weil ihre Wechsel der Nehmer nicht weiter wird begeben können. 8) Hanösöhne sind wechselfähig. Das Bedenken, daß sie bei Darlehen durch das 8ct. lllaceckonlancim geschützt sind, erledigt sich dadurch, daß der Wcchselvertrag kein Darlehnsvertrag ist, und das unterliegende Verhältniß, welches möglicherweise ein Darlehn seyn kann, zu dessen Rückzahlung der Wechsel dienen soll, für die Wechselverpflichtung gleichgültig ist. Daß es wirk- T.hvl's Handelsrecht. 2r Bd. 4 50 Die Wechselfähigkeit. Jntercessioucu jener und über Darlehen dieser. Und 3. Unmündige und Minderjährige. Unter denselben Voraussetzungen, wie überhaupt, können diese sich auch wcch- selrechtlich verpflichten^). Nach einer Meinung bedürfen und genießen die Minderjährigen wo und wie überhaupt, so auch gegen die Wechsclverpflichtung der Restitution. Allein die Restitution ist unmöglich, weil die Wechsclverpflichtung unabhängig von dem unterliegenden Verhältniß ist, und nach diesem allein bestimmt werden könnte, ob der Wcchselvertrag eine Läsion enthält. Daher ist eS weise, wenn das Particularrccht die Minderjährigen für wechselunfähig erklärt. Wcchselfähig sind auch 4. Staatsdiener ^°). 5. Gesandte "). 6. Juristische Personen ^). 8. 155. Wirkung der Wechselunfähigkeit. I. Die Wirkung der Wechsclunfähigkeit ist in manchen lich ein Darlehen ist, ist daher ebenso gleichgültig, wie, daß es ein solches seyn kann. Die Wechselordnungen, welche den Haussohn gegen einen Wechsel ans unterliegendem Darlehen schützen wollen, müssen entweder ihn überhaupt für wechselunfähig erklären, oder ihm inkonsequenter Weise eine Einrede aus dem unterliegenden Darlehn gestatten, womit denn der Haussohn sactisch beinahe wechselunfähig wird, denn die Wechsel, welche er giebt, wird der Nchmcr nicht weiter begeben können. 9) Vgl. übrigens Treitschke Encyclopädie. Vd. 2. S.658. 659. 698. 10) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 699. 11) Treitschke Encyclopädie. Vd. 2. S. 699. 12) Eine juristische Person ist wcchselfähig, weil sie ver- pflichtungsfähig ist. Pcrsonalarrcst aber entsteht aus ihrem Wechsel nicht, weil das verpflichtete Subject ein Begriff, also körperlos ist, und der Wechsel nicht ein Wechsel der natürlichen Personen, welche die juristische vertreten, ist. §. 155. Wirkung der Wcchselunfähigkeit. 51 Particularrechten ausgesprochen. Entweder dahin: 1. daß nur die Pcrsonalhaft wegfallen soll; oder: 2. daß der Wechsel gar nicht als Wechsel, aber als ein Schulvschein behandelt werden soll^; oder: 3. daß der Wechsel weder als Wechsel, noch als Schuldschein behandelt werden soll; oder: 4. daß nur das Amt, nämlich bei Geistlichen, Militär- und Civilbeamtcn, wenn sie es zur Wechselklage, oder wenn sie es zur Vollstreckung der Personalhaft kommen lassen, verloren gehen soll. Es kommt vor, daß dieselbe Wechselordnung nach Verschiedenheit der Personen diese verschiedenen Wirkungen bestimmt. H. Die Wirkung der Wechsclunfähigkeit ist, wenn sie nicht anders bestimmt ist, die, daß der Wechsel des Wechselunfähigcn kein Wechsel ist. Man könnte zweifeln, ob nicht lediglich die pro- cessualischc Wechselstrenge gegen ihn wegfalle, dagegen im Übrigen er nach dem materiellen Wechselrecht verpflichtet sei. Allein wo die Wechselordnung nicht so unterscheidet, da sind alle eigenthümlichen Wirkungen des Wechsels, die materiellen wie die proccssualischen, als zu einer rechtlichen Einheit gehörend, mithin sämmtlich als ausgeschlossen zu behandeln. Warum sollte denn auch gerade die Theilung, wie angegeben, und mit der angegebenen, und nicht vielmehr umgekehrten Wirkung Statt haben, da das materielle Wechsclrecht weit drückender ist, als die proccssuali- sche Wechsclstrenge? Man wolle nur nicht aus dem, überdies: meistens muthmaßlichen Nützlichkeitsgrund: dem Störenden der Personalhaft, den Rechtssatz der Wechselun- fähigkeit einschränken. Der Wechsel des Wechselunfähigen 1) Es heißt: als ein Schuldschein, eine gemeine Handschrift, eine handschriftliche Verbindlichkeit, eine andere Verschrcibung, ein Chirographum, eine bloße Handschrift. 4 » 52 Die Wechselfähigkcit- ist also in aller Beziehung kein Wechsel Der eigene Wechsel ist aber, wenn er danach beschaffen ist, als Schuldschein , und die Tratte und das Indossament als Anweisung zu behandeln Spater eintretende Wechselfä- 2) Die Meinung: es falle nur die processualische Wechsel- strenge oder gar nur der Pcrsonalarrest weg, und bleibe das materielle Wechselrecht, beruht auf der Ansicht, daß die Eigenthümlichkeit des WechselinstitntS nur in der processualische« Wcch- selstrcnge, oder gar nur in dem Pcrsonalarrest bestehe, und daß die Wechselunsähigkeit nur darin ihren Grund habe, daß es „unangemessen erscheine, diese Personen wegen Schulden in Personalarrest zu setzen," daß „die Gesetzgebung genug thue, wenn sie diese Personen nur gegen die nachtheiligcn Folgen des strengen Wechselprotestes in Schutz nehme." (Vgl. z. B. Cropp Gutachten. S. 28. 20.). Allein wenn gleich bei einigen Classen der Wcchsclnnfähigcn nicht wohl ein anderer Grund der Wech- selunfähigkcit denkbar seyn mag, als daß sie nicht durch Personalarrest in ihren Amtsfunctioncn gehindert werden sollen, so ist dieß doch nur raüo legis, übcrdicß nur eine gcmuthmaßte, und nur bei einige» Classen, und nicht der Nechtssatz. Die Wechselordnung bestimmt die Wirkung des Wechsels in mehr denn hundert 88. Sie sagt, die und die Personen sind nicht wcchsel- fähig. Und dennoch soll bei diesen nur der eine 8, der die Personalhaft an den Wechsel anschließt, nicht gelten, sonst aber Alles? Um diese eine Wirkung auszuschließen, sollte der gewaltige Name Wechselunfähigkeit gebraucht seyn? 3) Die Ansicht, daß das Indossament eines Wcchsclunfähi- gen als eine Cession zu behandeln sei (Pvhls Wechsclrccht. Vd. 2. S. 348.), bericht auf einem andern Irrthum, daß nämlich das Indossament eine Cession mit außergewöhnlichen Wirkungen sei. Es ist aber gar keine Cession. 4) Es gilt hier das, was oben 8- 152. bemerkt ist. Was an den Orten, wo kein Wechsclrccht besteht, für Alle gilt, das gilt an den andern Orten für die Classe der Wechselunfähigcn. Für sie .ist das Wechsclinstitnt, also das Wechsclrccht nicht da. 8. 155. Wirkung der Wechsclunfähigkeit. 53 higkeit ist ohne Einfluß, weil der Wechselvertrag nichtig ist 5). III. Die Wechsclunfähigkeit kann nicht durch Pri- vatwillkür zur Wechselfähigkeit werden. Denn der Rechtssatz, welcher sie ausspricht, will ja eben, daß der Wille des Wechselunfähigen einen Wechselvertrag nicht soll hervorbringen dürfen, so wenig wie durch seinen Willen, kann ohne seinen Willen ein Wechselvertrag entstehen. Hieraus crgiebt sich. Der Wechsel eines Wechselunfähigen verpflichtet diesen auch dann nicht wechselrechtlich, wenn er 1. auf die Wechsclunfähigkeit verzichtet, oder 2. sich irrthümlich oder wissentlich für wechselfähig ausgab oder 3. der Wechselnehmer ihn aus Irrthum, sei es faktischer oder Nechtsirrthum, für wechselfähig hielt, oder 4. eidliche (elsusula furstorig), oder 5. gerichtliche Anerkennung hinzukam. IV. Nur der Wechsel des Wcchselunfä- higen ist ungültig, nicht aber sind deshalb ungültig die anderen Wechsel, welche sich an ihn anschließen. Denn wer selber nicht aus einem Wechselvertrag verbindlich werden kann, kann doch gültig einen Andern auffordern, daß dieser sich durch einen Wechselvcrtrag verpflichte, und ein ungültiger Wechsel kann gültig in einem andern Wechsel in 5) Vgl. Savigny System. Bd. 4. S. 554—559. 6) Abweichend Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 739— 745. Man könnte geneigt seyn, für die Wechselfähigkeit des Wechselunfähigen, welcher sich wissentlich für wechselfähig ausgabt, folgende Stellen geltend zu machen: 4>. 2. §. 3. .1). all 8et. VsIIej. (16. 1.) I_>. 4. 1. 2. lli. 6. O. cjuoä sinn so (14. 5.). V. 3. 19. O. äs 8clo Alaceä. (14. 6.) I.. 32. O. äs minoiillu5 (4. 4.). I.. 52. §. 15. O. äs lurtis (47. 2.). Allein das Rechtsgeschäft, welches nichtig ist, kann nicht durch äolus gültig werden. 7) Statt des fehlenden Rechts aus dem Wechsel kann aber ein Recht ans das Interesse wegen des clol»s begründet seyn. 54 Die Wechselfähigkeit. Bezug genommen werden, damit nach seinem Inhalt der angedeutete Inhalt des letzteren sich genauer bestimme. Ebenso wenig werden die andern Wechsel, an welche der Wechsel eines Wechsclunfähigen sich anschließt, dadurch ungültig. Dieß Alles wird augenscheinlich unbedenklich, wenn man die mehreren Wcchselversprechen auf einem Wechselexemplar als eben so viele separate Wechsel denkt. Dieß angewandt auf einige Fälle ergiebt: Die Wechsel- unfähigkeit des Trassanten ist ohne Einfluß auf die Gültigkeit des Acceptes (sei es des Trassaten, der.Nothadresse, des Jntervenienten, des Domicils), der Indossamente, des Avals. Die Wechselunfähigkcit eines. Indossanten ist ohne Einfluß auf die Gültigkeit der nachfolgenden und der vorausgehenden Indossamente und des (trassirtcn oder eigenen) Wechsels, zu welchem sie gehören. Die Wechselunfähigkeit des Acceptantcn ist ohne Einfluß auf die Gültigkeit der Tratte und ihrer Indossamente. Die Gültigkeit des Avals ist unabhängig von der Wechselfähigkeit des Mitunterschriebenen ^). 8) Der Aval ist keine Bürgschaft, sondern ein Wechsel, daö Versprechen des Avalistcn ist ein Wechselversprechen, ein Sum- menversprechen. Hiernach sind die Gründe bei Bender Wechselrecht. Bd. 2. 8. 398. >1t. i und Treitschke Encyclopädie. Dd. t. S. 250—252. 8- 8. zu berichtigen. Dritter Abschnitt. Der trassirte Wechsel. §. 156. Zweck der Tratte. Der Zweck, der durch die Tratte erreicht werden kann *), bestimmt sich theils durch den Zahlungsauftrag, theils durch das Summeuvcrsprechen Der Zweck, den die Tratte ausweiset, ist nur Zahlung des Trassaten an den Nehmer der Tratte, so wie die Tratte es besagt (begebcnermaßen und trassirtermaßen). Die Erfüllung des Wcchselvcrspre- chcns ist nicht Zweck der Tratte, es hat seine Bedeutung für den Fall, daß dieser Zweck nicht zu erreichen ist. Nur ausnahmsweise ist sie der Zweck der Wechselpersoncn. Vergleicht man die Wechselsumme zahlbar am Zahlungsort mit der am Begebungsort gezahlten Valuta, so liegt der Tratte immer ein Wechsel, das ist ein Verwechseln, Vertauschen, des Ortes und häufig auch der Münzsorte unter. Daher stammt der Name Wechsel, oamdium. Die Deckung und die Valuta dienet zuweilen nur jenem Zweck, welchen die Tratte ausweiset. Durch die der Tratte un- 1) In England sollen stets für ungefähr 100 Millionen Pf. St. Wechsel und Anweisungen umlaufen. Nau Volkswirthschaftslehre. S. 284. 2) Es ist bei der Tratte zu unterscheiden der einseitige Zweck des Trassanten, deö Trassaten, des Trattennchmers, und der zweiseitige Zweck, d. h. dasjenige, waS erklärter Vertragswille ist. 66 Der trassirtc Wechsel. inliegenden Verhältnisse der Valuta und der Deckung können aber überdieß die mannigfachsten andern Zwecke beabsichtigt und erreicht werden. Es ist bei der Tratte ganz ebenso, wie bei der Anweisung, und wie bei der Delegation, welche den Römern leistete, was uns die Tratte leistet. I. Es kommen bei der Tratte häufig ^) S chuldverh ältnisse vor. 1. Der Trassant ist Schuldner des Trattennehmers. 2. Der Trassant ist Gläubiger ves Trassaten. 3. Der Trassant ist Schuldner des Trat- tcnnehmers und Gläubiger des Trassaten^). Es kommt aber auch vor 4. daß der Trassant nicht Schuldner des Trattennehmers, so wie, daß der Trassant nicht Gläubiger des Trassaten, so wie endlich, daß der Trassant weder Schuldner des Trattennehmers, noch Gläubiger des Trassaten ist. Wo die Tratte nicht zugleich zur Einziehung einer Forderung des Trassanten gegen den Trassaten, oder zur Zahlung einer Schulv des Trassanten an den Trat- tcnnehmer dienet, da kann sie dienen zur Einziehung einer Forderung, welche ein Anderer, als der Trassant, gegen den Trassaten hat, oder welche der Trassant gegen einen Andern, als den Trassaten, hat, die Tratte wird dann in beiden Fällen, welche auch vereinigt vorliegen können, für die (fremde) Rechnung dieses Andern gezogen, oder sie kann dienen zur Zahlung einer Schuld, welche ein Anderer, als der Trassant, an den Trattcnnehmcr hat, oder welche der Trassant an einen Andern, als den Trat- tennehmcr, hat, für die Tratte wird dann in beiden Fällen, welche auch vereinigt vorliegen können, die (fremde) 3) Die meisten Tratten sind aus Schuld gezogen. 4) Der Name contirter Wechsel snr eine solche Tratte (Treitschke. U. S. 508.) ist nicht bezeichnend. §. 156. Zweck der Tratte. 57 Valuta von diesem Andern berichtigt. Jene beiden Fälle können mit diesen beiden Fällen bei einer Tratte zusammentreffen 6). Dann haben fünf Personen an der Zahlung der Tratte ein Interesse, und sind, wenn sie erfolgt, vier Schuldverhältnisse getilgt. Tratten für fremde Rechnung mit fremder Valuta werden in noch mehr verwickelter Art angetroffen. H. Zuweilen liegen der Tratte bereits bestehende Schuldverhältnisse gar nicht unter. Die anderweitigen Verhältnisse der Valuta wie der Deckung können der mannigfaltigsten Art seyn. Was überhaupt eine Geldzahlung für den Zahler, für den Empfänger, für Dritte factisch und juristisch bedeutend macht, kann als Zweck von den Wechselpersonen (dem Trassaten, dem Trattennchmer, dem Trassanten) und anderen Wechselin- teresscntcn durch die Tratte beabsichtigt und erreicht werden. Auch bei solchen anderweitigen Verhältnissen kommen Tratten für fremde Rechnung mit fremder Valuta vor. III. Einer und derselben Tratte können, wie sich von selbst versteht, theils Schuldverhältnisse, theils anderweitige Verhältnisse unterliegen. IV. Aus dem Bemerkten erhellt, wie durch eine Tratte eine Forderung eingezogen, also eine Schuld bezahlt werden kann. Entweder. Der Gläubiger trassirt selber, oder ein Anderer trassirt, und zwar er wie dieser entweder auf den Schuldner oder auf einen Andern. Oder. Der Schuldner trassirt selber, oder ein Anderer trassirt, und zwar er wie dieser zahlbar entweder dem Gläubiger oder einem An- 5) DaS Verhältniß ist dieses. Der B. hat zu fordern von Z, Z. von A, A von X, X von T. Der A trassirt auf T für Rechnung des X, zahlbar an B, und hat die Valuta erhalten von Z. 58 Der trassirte Wechsel. dem. Welcher Weg für den Gläubiger vortheilhaftcr sei, daß eine Tratte für seine Rechnung begeben werde, oder daß eine Rimesse seinem Conto gemacht werde, und ob es vortheilhaftcr sei, daß direct (» ckiittura) oder von einem andern Platz trassirt oder nach einem andern Platz remittirt werde, bestimmt sich durch eine besondere Berechnung. Ebenso, welcher Weg für den Schuldner vorcheilhafter sei. Diese Berechnung ist die Arbitragerechnung Übrigens gilt das Gesagte von jeder Zahlung, gleichviel zu welchem Zweck, man kann statt Gläubiger, Schuldner, auch lesen: Empfänger, Zahler. V. Der Zweck der Tratte geht ausnahmsweise auf Erfüllung des Wechsel v e r sp r e ch c n s. Dieser Gebrauch der Tratte ist ein Mißbrauch ihrer eigentlichen Bestimmung, welche Zahlung des Trassaten ist. Bei diesem Mißbrauch ist der Zweck Zahlung des Trassanten an den Trattennchmer. Es liegt also in der ursprünglichen Absicht dieser beiden Wechselpcr- sonen, daß Protest erhoben und Regreß genommen werde. Der Trassat, wenn er überhaupt eristirt, oder der Notar muß willfährig seyn. Tratten mit dieser Absicht kommen heutzutage schwerlich noch vor; früher kamen sie vor in den s. g. o.imlüi8 oon la ii6oi8u ^). Mit ihnen sind nicht zu verwechseln die eigentrassirten Wechsel, und auch nicht die Tratten an eigene Ordre, denn beide sind sichtlich eigene Wechsel lind bedürfen zur Wcchselklagc gar keines Protestes. VI. Der Wechsel eine Waare. Der Wechsel 6) Eine anschauliche Darstellung hat Bleib treu Handels- wifsenschast. S. 152 — 163. Zu vergl. auch Lsawss lex iiiercaloria. eil. l. S. 023—054» 7) Vgl. Mariens Grundriß §. 116. Wender II. S. §.157. Personen u.Nechtsverh. bei d. Tratte. Sinnl. Auffass. 59 hat nicht den Zweck, Waare zu seyn, sondern umgekehrt er ist seines Zweckes wegen auch Waare, das ist Gegenstand des Handels. Es findet ein gewerbsmäßiger Umsatz in Wechseln Statt, betrieben von dem Banquiers. Diese verschaffen den von ihnen genommenen Tratten unbekannter Trassanten durch ihr Indossament Aufnahme im Verkehr. Sie verdienen dabei, indem sie die Valuta unter dem Cours des Wechsels bedingen. Die juristische Natur einer Tratte wird dadurch, daß sie Waare ist, weder bestimmt, noch geändert. Die meisten zum Girircn bestimmten Tratten sind zahlbar an einem bedeutenden Handelsplatz §. 157. Die Personen und Rechtsverhältnisse bei der Tratte. Sinnliche Auffassung. I. Der Begebungsvertrag bestimmt den Zahlungsauftrag. Dieser ruft drei Personen hervor, dieser mit jenem drei Verhältnisse. Die Personen sind 1. der Trassant, Aussteller H. 2. Der Trassat, Bezogene. 3. Der Tratten nehm er, Wechselnehmer, Ne- mittcnt. In einem Verhältniß steht 1. der Trassant und Wechselnehmer. Der Bcgcbungsvertrag, ein Wechselvertrag , er verpflichtet zu der Regrcßsumm e. 2. Der Trassant und Trassat. Zwischen ihnen ist durch die Tratte gar kein Vertrag, die Tratte enthält einen Zählungöauf- 8) Z. B. der Fabrikanten, welche auf die Abnehmer ihrer Waare ziehen. 9) Vgl. hierüber Blisch Darstellung. H- S. 207 — 212. I. S. 120. 1) In der Braunschwciger W.D. Art. 24. wird der Trassant auch Nemittent genannt. 00 Der trassirte Wechsel. trag geschrieben, welchen der Trassant dem Trassaten zur Übernahme anträgt, der Wechselnehmer überbringt dem Trassaten diesen Antrag. Übernommen wird dieser Auftrag entweder erst durch die Ausführung, die Zahlung, oder vorher, insbesondere auf der Tratte, durch die Ac- ceptation der Tratte. 3. Der Trassat und Wechselnehmer. Zwischen ihnen ist durch die Tratte gar kein Vertrag, der Wechselnehmer kann von dem Trassaten die Wechsel summe empfangen, nicht aber fordern. Ein Recht, sie zu fordern, erhält er aus dem neuen Wechsel, welchen der Trassat durch die Acceptation der Tratte an diese anschließt. Aus der Tratte hat der Wechselnehmer kein Recht gegen den Trassaten. Er hat ein Recht aüS der Tratte und deren Accept gegen den Acceptanten. 4. Dem Begebnngsvertrag liegt immer noch ein Verhältniß unter, warum er geschlossen wird, die Valuta. Der Zahlungsauftrag erfordert die Schadloshaltung des Trassaten, die Deckung. Der Tratte liegen diese beiden Verhältnisse unter. II. Sinnliche Auffassung. Die Tratte kann man zur Versinnlichung als Dreieck denken. Links steht der Trassant, rechts der Wechselnehmer, oben in der Spitze der Trassat. Den Wcchselvertrag (also Regreß- summe und Wcchsclsumme) kann man durch gerade Linien, die unterliegenden Verhältnisse (Valuta und Deckung) durch krumme Linien, den angetragenen Zahlungsauftrag durch eine punktirte gerade Linie bezeichnen. Das Indossament schießt an als ein weiteres Dreieck. Die Wechsel- interessenten werden wir der Kürze wegen zuweilen mit Buchstaben bezeichnen. Der erste Wechselgelder und erste Wechselnehmer, also der Trassant und Trattennehmer, sind A. und B., die weiteren Wechsclgebcr und Wechselnehmer, durch Indossament, sind B. E. D. E. Der Trassat T. 8. 158. Vierfacher Werth der Tratte. Cours. 61 der Acceptant U. Ein Dritter, für dessen Rechnung tras- sirt wird, X. Ein dritter Valutengcber Z. Bei einem Ordrewechsel (Ordrctratte, Ordreindossanrent, Ordreacccpt) hat der Wechselgeber die weiteren faetisch mittelbaren Wechselnehmer als mehrere juristisch unmittelbare Wechselnehmer, hier also mehrere gerade Linien von einem Wechselgelder nach mehreren Wechselnehmern hin. Eine Ordretratte für fremde Rechnung, mit fremder Valuta, ac- ccptirt, dreimal indosstrt, das erste Indossament mit Valuta vom Jndossatar, das zweite mit Valuta von einem Dritten, das dritte mit zwei Zwischenpcrsoncn für die Berichtigung der Valuta, kann zur Probe gezeichnet werden. Wäre die Tratte für eigene Rechnung des Trassanten und die Valuta vom Trattennehmer dircct berichtigt, so würde eine krumme Linie dircct zwischen A. und T. und zwischen A. und B. seyn. Man kann auch die Linien noch durch Farben auszeichnen: Noth: Wechselsmmne, Schwarz: Regreßsumme, Grün: Deckung, Blau: Valuta. 8. 158. Vierfacher Werth der Tratte. Cours. Es ist wesentlich verschieden die Wechselsumme, die Negreßsumme, die Valuta, die Deckung. 1. Auf die Wechsel summe geht der Zahlungsauftrag, sie ist in der Tratte genannt. Die Wechselsumme verspricht der Ac- ccptant. 2. Der Trassant verspricht nicht die Wechsel- summe, nicht dieses Geld, sondern dieses Geld zu Geld berechnet, den Geldwerth dieses Geldes, den Preis, den Cours dieses Geldes, er verspricht das Geld nach Cours, die Wechselsumme nach Cours. . Er verspricht die Regreß- summe. Die Negreßsumme ist die Wechsclsumme nach Cours. Die Wechselsumme, wie die Negreßsumme 02 Der trassirte Wechsel. ist immer Geld. 3. Die Valuta kaun Geld seyn, welches der Trassant erhalten hat, erhält, erhalten soll. Sie ist dann auch der Gcldwerth, der Preis der Wechselsumme, aber die Valuta ist nicht wesentlich (nur zufällig) die Wechselsumme nach Cours, sondern sie ist der auf Geld vereinbarte Werth der Leistung des Trassanten, sie ist für diese die Gegenleistung. Die Valuta wird daher nicht gegeben für die Wechselsumme, denn diese zahlt der Trassat, nicht der Trassant, auch nicht für die Regreß summe, denn diese wird vom Trassanten nur versprochen, auch nicht für den Wechsel, die Tratte, denn das Papier, die Urkunde, bedeutet an und für sich nichts, daher auch nicht für das Ausstellen der Tratte, denn dieses ist nur das Ausfertigen der Urkunde, sondern die Valuta wird gegeben für das Geben und Nehmen des Wechsels, also für den Abschluß des Wechsel- vertrages. Die Valuta für den Wechselvcrtrag wird verabredet in dem Wechselschluß. Die Valuta ist aber nicht immer Geld, sie ist sehr verschiedener Art. Die Valuta bezeichnet daher, allgemeiner und richtiger aufgefaßt, den Grund, warum der Wechsel gegeben und genommen wird. Die Valuta ist das War» m des Wechselvertrages, sie ist das dem Wechselvertrag unterliegende Verhältniß. Sehr treffend ist daher oft die Formel: Valuta in mir selbst. 4. Die Deckung, nämlich die Schad- loshaltung des Trassaten, welcher den Zahlungsauftrag ausführt, ist auch der Werth der Wcchselsumme, aber nicht wesentlich (nur zufällig) die Wcchselsumme nach Cours, sondern der vereinbarte Werth der Zahlung der Wechselsumme. Sie kann, muß aber nicht in Geld bestehen. Die Deckung ist das dem Zahlungsauftrag unterliegende Verhältniß. 5. Die Wcchselsumme zahlt 8. 158. Vierfacher Werth der Tratte. Cours. 63 oder verspricht wie der Trassat, so auch der Nothadressat, der unbeauftragte Jntervenient, und deren Avalist. Die Regreßsumme verspricht wie der Trassant, so auch der Indossant, und deren Avalist. Eine Valuta liegt jedem Bcgcbungsvertrag unter, der Tratte, wie dem Indossament. Eine Deckung jedem Acceptationsvcrtrage, dem Aceept des Trassaten, wie des Nothadressaten, wie des Ehrenacceptanten. Dem Aval entweder Valuta oder Deckung. Wechselsumme und Deckung, so wie Regreß- summe und Valuta treffen so zusammen, daß, wer die erstere schuldet oder zahlt, die letztere zu fordern hat. 6. Der Cours der Wechselsumme ist der Marktpreis derselben Er bestimmt immer die Rcgreßsumme, und zuweilen die Valuta und die Deckung. Das Wort Valuta wird übrigens in einem vierfachen Sinn gebraucht. Man nennt die Wechselsumme Valuta, die Regreßsumme Valuta, die Valuta Valuta, die Deckung Valuta. In diesem Sinn wird also immer Valuta gegen Valuta gegeben. Bei der Bestimmung des Verhältnisses zwischen der Gcldsorte des Platzes, von welchem aus, und der Geldsorte des Platzes, auf welchen hin die Tratte gezogen wird, wird die eine, und welche dieses sei, steht allenthalben durch Üsance fest ^), stets als unveränderliche Einheit zum Grunde gelegt, die s. g. feste Valuta, während die andere die s. g. veränderliche Valuta, in ihrer Größe schwankt, indem diese dem inneren Gehalt nach entweder dein inneren Gehalt der festen Valuta entspricht, 1) Vgl. oben Bd. 1. 8. 64. 2) Es ist nicht gleich, welcher Platz die feste Valuta hat, sie gewährt besondere Vortheile. Büsch Darstellung II. S. 181—183. 64 Der trassirte Wechsel. oder mehr oder weniger, als derselbe, beträgt, — der WechselcourS steht Pari, oder über Pari, oder unter Pari » 8. 159. Gang einer Tratte. Unter dem Gang einer Tratte werden hier verstanden: Geburt, Schicksale, Tod einer Tratte und der sich an sie anschließenden Wcchselvcrträgc. Er wird nur angedeutet werden durch Stichworte. Es wird zunächst nur ein Papier, kein Dnplicat, und keine Copie gedacht. Der hier geschilderte Gang, welcher theilwcise ein anderer seyn kann, wird genügen, um eine Übersicht zu geben. Wechselschluß. Inhalt. Insbesondere Valuta. Die Tratte ausgestellt. Geben und Nehmen der Tratte. Avis. Deckung gemeldet. Präsentation znm Accept. Die Ac- ceptation. (Oder: Die Acceptation geweigert. Protest und Regreß Mangel Annahme). Präsentation zur Zahlung. Die Zahlung der Wcchsclsumme. Ouitung. Abrechnung zwischen Trassat und Trassant. Oder: die Zahlung geweigert. Protest und Regreß Mangel Zahlung. Einlösung der Tratte mit der Regreßsumme. Gang einer Tratte mit Prima und Sccunda, einer Nothadrcsse, und drei Indossamenten. Wechsclschluß. Inhalt. Insbesondere Valuta. Duplikate und eine Nothadrcsse beredet. Die Prima und Secnnda ausgestellt. Geben und Nehmen der Prima und Sccunda. Avis. 3) Über feste Valuta und Wechselpari: Blisch Darstellung. I. S. 82. 83. 86—90. II. S. 168—175. 181—183. Über die Ursachen und Wirkungen der Veränderung des Wechselcour- scs: Vüsch a. a. O. I. S. 47. 48. 90—105. 109—120. 11. S. 142. 172. 175—181.214.226—231. Vgl. auch Treitschke. I. S. 308—320. und oben Bd. 1. 8- 64. Note 10. 11. §. 159. Gang einer Tratte. 65 Deckung gemeldet. Die Prima von B. an W. gesandt, das Accept zn besorgen. Präsentation zum Accept. Die Acceptation. Die Secnnda noch bei B. Wechselschluß zwischen B. und C. auf Geben des Indossaments. Inhalt. Die Valuta. Das Indossament ausgefertigt. Geben und Nehmen der indosstrten Secunda von B. an C. Ebenso weiteres Indossament von C. an D. Ebenso weiteres Indossament von D. an E. Die Secunda präscn- tirt von E. bei W., um die Prima zn erhalten. Die Prima ausgeliefert. O-uitung. Präsentation der Prima und Secnnda zur Zahlung. Der letzte Jndossatar, E., präscntirt Dem Acceptanten. Entweder: Die Zahlung der Wechselsumme. Auslieferung der guitirtcn Secunda und der Prima. Abrechnung zwischen Trassat und Trassant. Die Wechsclsumme, von T. an E. gezahlt, ist dem Werth nach als Valuta von E. an D., von D. an C., von C. an B., von B. an A. und als Deckung von A. an T. gekommen. Also ein Kreislauf. Oder: Die Zahlung geweigert. Protest Mangel Zahlung. Der Nothadressat angegangen. Entweder: Zahlung der Wechsclsumme durch den Nothadressaten. Auslieferung der quitirten Secunda und der Prima und des Protestes an ihn. Abrechnung zwischen dem Nothadressaten und dem Nothadressanten, hier dem Trassanten. Die Wechselsumme, von dem Nothadressaten an E. gezahlt, ist dem Werth nach als Valuta von E. an D., von D. an C., von C. an B., von B. an A. und als Deckung von A. an den Nothadressatcn gekommen. Also ein Kreislauf. Oder: Die Zahlung auch von dem Nothadressatcn geweigert. Zweiter Protest Mangel Zahlung. Regreß, entweder nach der Reihe, von E. an D., von D. an C., von C. an B., von B. an A., oder springend; etwa von E. an C. und von C. Thüre Handelsrecht. 2r Bd. 5 06 Der trassirte Wechsel. an A., oder von E. an A. Immer Einlösung der Prima und Secunda und beider Proteste mit der Rcgreßsummc. In diesem Fall des doppelten Protestes hat die Wechselsumme und ihr Werth keinen Kreislauf gemacht, die Wech- sclsumme ungezählt, daher keine Deckung weder des Trassaten, noch des Nothadrefsaten, die Valuta, welche der Rcgredient gab und der Regrefsat erhielt, ist als Regreß- summe von diesem an jenen gegeben, für die beim Regreß Übersprungenen ist der Zweck ihrer Wechsclvcrträge erreicht, sie haben für die als Wechselnehmer gegebene Valuta eine Valuta als Wechselgebcr wieder erlangt und behalten. Wie gesagt, der hier geschilderte Gang kann thcil- wcise ein anderer seyn, z. B. die Prima versandt vom Trassanten, oder von einem Jndossatar; dem Nothadrcs- satcn zum Acccpt präscntirt; auch kann noch Anderes hinzukommen: Intervention, Aval, Eopien. §. 160—103. Form der Tratte. Quellen und Zeugnisse. Dänisch-norweg. W.O. Leipziger W.O. Sächsisches Gesetz Braunschweiger W.O. Braunschweiger Rescript Neussische W.O. Österreichische W.O. Nürnberger W.O. Jcversche W.O. Churpsälzische W.O. Gothaische W.O. Schlesische W.O. Schwedische W.O. v. 1681. 8. 1—4. 14. 15. 8 - 3 . v. 1811. (Mei. I. S. 405.) Art. 1. 12. v. 1746. (Zim. I. 2. S. 156.) v. 1717. 8. 2. v. 1717. Art. 1. 2. 4. 9. I. 8- 1« 4. 8 - 1 . Art. 1. 6. 16. 17. 24. 42—44. 8 . 1 . Art. XXVII. v. 1748. Art. I. 8. 2—4. 8. 160—163. Quellen und Zeugnisse. 67 Altenburger W.O. Würtemberger W.O. Österreichische WO. Oberlausitzer W.O. Augsburger W.O. St. Gallener W.O. Baierische W.O. Preußisches Nescript Preußisches L.R. Cöthensche W.O. Züricher W.O. <3olls ae commerce. Rheinisches Hgb. Badisches Handelsrecht. Baseler W.O. Weimarsche W.O. (Collies p. I. cl. 8. Reussische W.O. kkAolainsuto. Hannoversche W.O. Dessauische W.O. Dänische W.O. Nostocker W.O. OocUgo cls coinercio. Waadtländer W.O. Russische W.O. OoeUgo cominsrcial. Welkoelr. Ungrischer XV. Gesetzart. Bremer W.O. Hamburger Entwurf. Würtemberger Entwurf. Braunschweiger Entwurf. Sächsischer Entwurf. Preußischer Entwurf. Mecklenburger Entwurf. Kap. II. §. 1. Kap. I. 8- 1—3. v. 1763. Art. 1. 2. 4. 9. 8- 4. 10: Kap. I. 8. 1. II, 1. Tit. I. 8- 1. IV, 9. 8. 2. 13. v. 30. März 1769. über Unterkreuzung (Zim. II, 2. S. 252.) 8. 748—784. 940—946. Art. 1. 8 - 1 . 2 . 110 — 112 . 122 . Art. 110—112. 122. Satz 110—112a. 122. 186ak. 8 . 1 . 8. 10—13. 75. Lrt. 109—112. 121. v. 1820. 8- 10—13. 73. 105—107. 116. 8- 5-8. 8. 8—12. 48. 49. 51. v. 1825. 8- I. 3. 5. 7-9. 11. 15. 8 - 1 . ^rt. 426—432. 436. 438. Art. 1—4. 41. 8. 1-5. 8. ärt. 321—324. ^rt. 100—103. 8. 2. 14—19. 21—27. Art. 3—5. Art. 1. Art. 551—554. 557. 558. 8. 4. 5. 8-12. 16—18. 23—26. 53. 55. 8. 4—8. 85. 86. Art. 6—9. 5 » 68 Der trassirte Wechsel. 8 . 160 . Form der Tratte. Die Form des trasstrteu Wechsels bestimmt sich gemeinrechtlich durch seinen Zweck. Es soll an einem bestimmten .Ort zu einer bestimmten Zeit eine bestimmte Geldsumme an eine bestimmte Person gezahlt werden, für den Fall der Nichtzahlung soll der Wechselgcber dem Wechselnehmer verpflichtet seyn. I. Einem brauchbaren Wechsel ist wesentlich der ganze Thatbestand, der die ge- wollte Zahlung möglich macht und die Verpflichtung bedingt. Die Tratte enthält ^ und muß, wenn sie in allen Beziehungen brauchbar seyn soll, enthalten: 1. das Wort Wechsel; 2. den Zahlungsauftrag; 3. den Namen des Trassanten; 4. den Namen des Trassaten; 5. den Wechselnehmer, an welchen gezahlt werden soll (bezeichnet, wenn auch nicht genannt); 6. die Geldsumme; 7. den Ort, wo der Trassat und die Zahlung zu suchen ist; 8. die Zahlungszeit. II. Einige Wechselordnungen erklären mehr für wesentlich, als die Brauchbarkeit des Wechsels verlangt, und belasten dadurch den Wechsclvcrkehr, andere weniger, und verführen dadurch, unbrauchbare Wechsel zu nehmen; denn der unvollständige Thatbestand führt zu einer Ergänzung, welche den Wechselprotest verschleppt, was ein ergänzender Rechtssatz wohl zuweilen, aber nicht immer 1) Einem Gesetz, welches bestimmt: ein Wechsel soll dieß und das enthalten, kann man erwiedern: es wolle eine Verpflichtung auflegen, daß man keine andere als nach allen Seiten hin brauchbare Wechsel gebe und nehme. Es ist daher eine seine Fassung, wie sie der clo commorce. 110. hat: die Tratte besagt dieß und das. Es ist damit ausgesprochen, daß auf ein solches Papier die weiter folgenden Ncchtssätze sämmtlich Anwendung leiden. Der Nehmer wird nur ein solches nehmen, also werden sich nur solche im Verkehr finden. §. 160. Form der Tratte. 69 verhindern kann Nach einzelnen Particularrcchtcn ist noch wesentlich 1. Valutaangabe ; 2. Stempels; 3. Zeit der Ausstellung, richtiger Zeitdatum; 4. Ort der Ausstellung, richtiger Ortsdatum 5. Wohnort des Trassaten; 6. Wohnort oder Geschäftsort des Trassaten ; 7. llistantia looi III. Gleichgültig ist die äußere Form des Papieres, doch ist ein kleines Format üblich und zweckgemäß, ursprünglich war die gewöhnliche Briefform, daher Wechselbrief, lottern tli orunbio, — gleichgültig ist auch die innere Form des Inhalts, d. h. seine Anordnung und Stellung, doch ist eine bestimmte Form allgemein üblich. Diese Üblichkcit wird befördert durch die gestochenen, lithographirten, gedruckten Formulare 2) Ein Beispiel. In der weimarschen Wechselordnung. H. 11. ist für unwesentlich erklärt der Zahlungsort. Nach tz. 83. soll zwar, wenn dieser nicht genannt ist, die Zahlung am Wohnort des Trassaten geschehen. Aber der Trassat, wie der Wechselge- bcr kann es zu einer Erörterung dringen, wo der Wohnort sei, welche die prompte Zahlung und Einlösung ausschließt. 3) Vgl. unten Z. 163. N°. 1. 4) Nur selten bedingt der Stempel die Gültigkeit des Wechsels. So in England. Meistens zieht der Mangel des Stempels nur Strafe nach sich. Über den Wcchselstempel handelt am ausführlichsten Bcmder. W.N. I. S. 194 — 205. ll. S. 36. Note Das Rechtsinstitut des Stempels ist ein nur particu- larrechtliches. 5) Vgl. unten §. 163. N°. 2. 3. 6) Vgl. unten K. 163. No. 4. 7) 'Vgl. unten Z. 163. N°. 5. 8) Die übliche Form ist diese, wobei das Eingeklammerte coucret ist: (Rostock) den .... (1847). Pr. (1000 Nthl.) (Nach Sicht) zahlen Sie gegen diesen Wechsel an den Herrn C. (oder dessen Ordre) die Summe von (tausend Thalern). 70 Der traffirte Wechsel. Ursprünglich war auch hier die gewöhnliche Briefform: die Anrede, Begrüßung , die Schlußcmpfehlung, die Adresse auf dem Rücken des Wcchselbriefes, von hier sodann verdrängt durch die Indossamente. Man unterscheidet Wechsel von der Hand und gemachte Wechsel Werth (erhalten) und stellen eS in Rechnung (laut oder ohne Bericht). Herrn B. A. in (Lübeck.) 9) Bend er W.N. I. S. 205. 206. 10) Die Tratte ist ein Wechsel von der Hand, nicht ein gemachtes Papier. Denn sie ist ein von der Hand des Wechselgebers ausgestellter vollständiger Wechsel. Einen solchen Wechsel nennt der kaufmännische Sprachgebrauch einen Wechsel von der Hand (ellow cks la msiii, camllium Manuale). Er nennt einen gemachten Wechsel oder gemachtes Papier einen solchen Wechsel, welchen der Geber selber als Nehmcr erhalten, der also von einer andern Hand, als der seinigen vollständig ausgestellt ist, von ihm also indossirt wird. Ein Wechsel an eigene Ordre, obgleich durch Indossament begeben, ist daher ein Wechsel von der Hand. Es ist also unrichtig, den Unterschied darauf zu stellen, ob der Wechselgeber Aussteller oder Indossant ist. Ein in- vofsirtcr Wechsel ist nicht immer ein gemachter Wechsel, aber ein gemachter Wechsel immer ein indossirter, einmal oder mehrmals indossirt. Eine Tratte, die der Trassant wieder als Jndossatar erhält, und weiter indossirt, ist für seinen Jndossatar ein gemachter Wechsel. Ein Wechsel von der Hand hat nur einem Vege- bungsvertrage, ein gemachter Wechsel hat mehreren Begebungs- vcrträgen als Urkunde gedient. Es ist aber ganz gegen den Sprachgebrauch (dieß gegen Einert Wechselrecht. S. 184.), einen Wechsel, weil er acceptirt ist, ein gemachtes Papier zu nennen. Der Kaufmann liebt das gemachte Papier, das will sagen : die bereits begebenen Wechsel. Wer einen gemachten Wechsel in dem Wechselschluß sich ausbcdingt, der ist durch eine ac- ccptirtc Tratte nicht befriedigt. Daher unterscheidet man auch Begebung von der Hand und Begebung gemachter Wechsel. §. 161. Form der Tratte. Ausführung. 71 §. 161. Form der Tratte. Ausführung. Nach gemeinem Recht ist einer Tratte Folgendes aus folgenden Gründen wesentlich: 1. Die Bezeichnung der Urkunde als eines Wechsels (die s. g. Wechselclausel) ^). Die Urkunde muß das Wort Wechsel oder ein solches Wort enthalten, welches eben in diesem Sinn genommen ist. Man zählt dahin mit Unrecht: gegen diesen meinen Brief; mit Recht: gegen diese Prima, gegen diesen meinen Ersten. Ist irgenv Zweifel, so ist die Urkunde nur für eine Anweisung zu halten. Die Regel, daß man gegen den Concipienten interpretiren solle, wird, um die Wechsclverpflichtung anzunehmen, unrichtig angeführt, denn diese Strenge der Verpflichtung braucht nicht negirt zu werden, sondern muß deutlich übernommen werden, worauf der Wechselnehmer in seinem Interesse zu wachen hat Der eigene Wechsel einer wechselfähigen Person und das von einer solchen gegebene Accept einer Tratte bedarf des Wortes Wechsel nichts, nur die Tratte und das Jndos- 1) von Weisseneck. S. 122— 130. Bender 1. 8-278. S. 163—167. Marteus. 8- 71. Note c. 2) Vgl. 7,. 99. l). Ü6 V. 0. (45. 1.). I- 47. v. äe 0. et L. (44. 7.) 3) Das Wort Wechsel ist deshalb nicht nothwendig, weil die wechselfähigen Personen gültig bloße Summenversprechen geben können, es ist genügend, daß sie ein Summenversprechen geben, denn daß sie ein gültiges geben wollen, versteht sich von selbst. Weil wir aber in Deutschland die Anweisung von der Tratte unterscheiden, so ist die Tratte von ihr nur durch das Wort Wechsel zu unterscheiden, denn erst aus diesem erhellt, daß der Aussteller ein Summenversprechen geben will. Die Acccptation einer Anweisung durch einen Wechselfähigen würde ein dem Assignatar gegebenes Summenversprechen seyn können, aber es 72 Dcr trassirte Wechsel. sammt bedarf des Wortes Wechsel, weil sie sonst von einer Anweisung nicht zu unterscheiden sind. 2. Der Zahlungsauftrags. Auf diesem beruht der Unterschied des trassirten und acccptirten (trassirtcn) Wechsels von dem eigenen Wechsel ^). Der Zahlungsauftrag wird in beliebigen, verschiedenen Worten gegeben. Zahlen Sie; Belieben Sie zu zahlen; wollen Sie zahlen. Durch den Auftrag sind von selbst drei Wechselpersoncn gegeben: der, welcher die Zahlung aufträgt, der, welcher mit derselben beauftragt wird, der, an welchen sie geleistet werden soll: dcr Trassant, der Trassat, dcr Wechselnehmer. Ein von dem Wechselnehmer verschiedener Präscntant kann vorkommen, ist aber nicht wesentlich, und in dcr Tratte nie bezeichnet. erhellt nicht deutlich, daß es ein solches seyn soll. Es ist daher die Acceptation einer Anweisung nur als eine Übernahme des Zahlungsauftrages gegenüber dem Afsignantcn aufzufassen, wenn nicht das Particularrecht dieselbe zugleich als ein dem Assignatar gegebenes Versprechen (welches dann nur ein Summenvcrsprechen, also dasselbe was ein Wechselversprechcn ist, seyn kann) behandelt wissen will. Hiernach ist das sehr zu bezweifeln, was oben Bd 1. §. 125. N°. 2. 3. bemerkt worden ist. 4) Für das Indossament, welches auf einer Tratte steht, und nicht auf einer Anweisung, liegt eben in diesem Umstand die Bezeichnung desselben als eines Wechsels, weil das Indossament den Inhalt der Tratte, so weit es ihn nicht verneint, wiederholt, also auch daö in der Tratte enthaltene Wort Wechsel wiederholt. 5) Die übliche Form der Tratte spricht auch einen Zahlungsauftrag aus, nicht eine Forderung. Einert Wechsclrecht. S. 132. meint: eine Forderung. Auch der Schluß ist unrichtig, daß diese Meinung dem Verbot der Blancoindossamcnte unterliege. Gerade der Code ds coinmorco ist dagegen. 0) Vgl. oben §. 151. §. 161- Form der Tratte. Ausführung. 73 3. Der Name des Trassanten. Gewöhnlich steht er als Unterschrift des Wechsels, diese Stellung ist aber nicht wesentlich ^). Die Wechselordnungen, welche die Unterschrift des Trassanten für wesentlich erklären, sind nur dahin zu verstehen, daß sie den Namen des Trassanten wollen 2), wenn nicht besonders erhellt, daß das Unterschreiben der Tratte gemeint ist. Dem Namen soll nach einigen Wechselordnungen der Vorname beigefügt werden 2 ). Der Name ist entweder der bürgerliche Name oder der kaufmännische, die Firma. Aus einer Tratte, welche den Namen des Trassanten nicht enthält, hat der Wechselnehmer kein Regreßrecht, weil aus ihr der Wechselgelder nicht erhellt, sie enthält also gar kein Wechsclver- sprechen, ist also nicht ein Wechsel des Trassanten. Das Papier darf aber natürlich vom Wechselnehmer gebraucht werden, um auf demselben, unter Beziehung auf seinen Inhalt, selber ein Wechselversprcchen zu geben oder entgegen zu nehmen. Daher ist das Indossament und das Accept auf einer solchen Tratte ebenso gültig, wie wenn sie den Namen des Trassanten führte. 4. Der Name des Trassaten. Er bildet die Adresse des Wechsels, die ursprünglich auf dem Rücken des Wechselbriefes stand dann in den Wechsel kam. Die Nothadresse enthält einen Nothtrassaten. Der Name ist entweder der bürgerliche Name oder der kaufmännische, die Firma. Fehlt 7) Eine Tratte könnte gültig mit dem Namen deS Trassanten beginnen: Ich fnun der Name) beauftrage Sie, zn zahlen. 8) A. M. ist Trcitschke Encyclopädie. II. S. 511. 0) Vgl. Trcitschke Encyclopädie. II. S. 511. 512. 10) So noch als das Gewöhnliche aufgeführt in Kurtze Wcchszcl Practick durch I. T. Spr. Frankfurt 1662. S. 58. Vgl. auch V end er Wechselrecht. 1. S. 168. Note 6. 74 Der trassirtc Wechsel. der Name des Trassaten, so ist das Suchen der Zahlung, und der Regreß Mangel Zahlung unmöglich, denn es erhellt aus dem Wechsel nicht, wer zahlen soll, und wessen Nichtzahlung den Trassanten verpflichtet. Das Papier ist nicht ein brauchbarer Wechsel. 5. Die Bezeichnung des Wechselnehmers. Der Wechsel lautet entweder auf den Namen des Wechselnehmers, oder auf den Inhaber des Wechsels, oder es ist da, wo die Bezeichnung dem Zusammenhang nach stehen müßte, ein Platz unbeschrieben (offen) gelassen. Im letztem Fall heißt die Tratte eine Blancotratte, und legitimirt den Inhaber als Wechselnehmer. Wo Blankowechsel verboten sind, ist der Blankowechsel ohne Nehmer, also kein Wechsel. Die Wechsel auf Namen enthalten den Namen des Wechselnehmers entweder mit oder ohne den Zusatz: an Ordre, danach sind sie Ordrewechsel oder Rcctawcchscl. Das Wort Ordre ist gewöhnlich, nicht wesentlich, aber von besonderer Wirkung: es macht die Ordre des Wechselnehmers rechtlich zu einem unmittelbaren Wechselnehmer des Wechselgebers, bei einer Ordretratte also des Trassanten. 6. Die Geldsumme. Diese Summe heißt die Wechsel summe. Eine Tratte, in welcher die Summe nicht genannt ist, ergiebt weder die Wechsclsumme, welche der Trassat zahlen soll, noch die Regreßsumme, zu welcher der Trassant verpflichtet ist, weil diese nach der Wechsclsumme sich bestimmt. Eine solche Tratte (offener Wechsel, Blankowechsel in diesem Sinn) ist unverständlich und daher unbrauchbar. Sie lautet gar nicht auf eine Summe, beauftragt also keineswegs ") den Trassaten, die dem Wcch- II) Dieß gegen Wender. I. S. 173. und Tre lisch ke. II. S. 50. Der Wechselnehmer, dem ein solcher Blankowechsel ge- §. 161. Form der Tratte. Ausführung. 75 selnehmer beliebige, gleichviel wie große, Summe zu zahlen. Ist die Wcchsclsumme mit Ziffern und mit Buchstaben angegeben^), aber verschieden, so ist gemeinrechtlich aus dem Wechsel selbst nur die geringere Summe anzusprechen, denn die größere ist durch die kleinere illiquid ^). Nach Particularrcchten gilt die Summe mit Buchstaben "), nach andern die im Contcrt stehende Summe ^). 7. Der Ort, wo der Trassat und die Zahlung zu suchen ist. Jener Ort bildet die Adresse des Wechsels, und mit dem Namen des Trassaten die vollständige Adresse. Jener wie dieser Ort ist entweder der Wohnort, oder der Geschäftsort des Trassaten, oder ein anderer Ort. Daher ist der Wohnort, als solcher, wie der Gcschästsort, als solcher, gleichgültig. Die Angabe dieser Orte macht den Wechsel nicht brauchbar, wenn der Trassat anderswo aufzusuchen ist, oder die Zahlung anderswo geschehen soll, und diese Orte fehlen. Die Ergänzung des fehlenden Ortes durch einen Rcchtssatz, der geben ist, kann freilich den Wechsel auf eine beliebige Summe ausfüllen, und hat dann einen sormrichtigcn Wechsel. Es fragt sich ja aber nach der Bedeutung eines offenen, also nicht ausgefüllten Wechsels. 12) Vgl. Treitschke. 11. S. 466. 467. 13) Vgl. auch 4,. 9. I.. 56. I). cle 1). 1. (50. 17.). I-. 39. §. 6. v. eis leg-uis 1. (30.). I.. 109. v. V. 0. (45. 1.). Der Gcgengrund: eiu Irrthum und eine Verfälschung finde leichter bei Ziffern, als bei Buchstaben Statt, ist kein Rechtögrund und auch in dieser Allgemeinheit unrichtig. Es läßt sich z. V. leichter —ein hundert in eilf hundert, als —100 in 1100 verfälschen. 14) Preußisches Landrccht. 8.757. Weimarsche W.O. 8-84. Deffauer W.O. 8- 6. 15) Preußisches Laudrecht. 8. 756. Deffauer W.O. 8> 6. 76 Der trassirte Wechsel. z. B. den Wohnort will, führt zu Erörterungen aus Thatsachen, welche nicht aus dem Wechsel erhellen, und schließt das prompte Einhalten der Zahlungszeit aus. Der Ort, wo der Trassat zu suchen ist, ist dem Namen des Trassaten beigefügt, und dieser Ort ist auch der Zahlungsort, wenn nicht als solcher ein anderer Ort bezeichnet ist. Die Tratten lauten regelmäßig links unten: Herrn .... in .... Damit ist gesagt: Der Trassat soll an diesem Ort zu treffen seyn, also wird er ersucht, an diesem Ort zu zahlen. Er kann an diesem Ort als ein Durchreisender seyn. Eine Tratte, die nicht angiebt, wo der Trassat zu treffen ist, ist ein Brief ohne Adresse, er kann nicht bestellt werden. 8. Die Zahlungszeit. Eine Tratte ohne Zahlungszeit ist unbrauchbar. Denn der Trassat ersieht aus derselben nicht, wann er nach dem übereinstimmenden Willen des Trassanten und dessen Wechselnehmers die Zahlung machen soll, er wird und darf mithin nicht zahlen, und der Regreß gegen den Trassanten ist ausgeschlossen, weil der Wechselnehmer aus der Tratte nicht darthun kann, daß die Zahlung zu der Zeit, wo sie geschehen sollte, nicht geschehen ist. Die Regel, daß, wo ein 6-68 nicht festgestellt ist, statim (leimten-^) , ist hier unanwendbar, weil der Trassat gar nicht verpflichtet ist, es wird ihm nur. ein Auftrag angetragen, aber ein unverständlicher. Es ist daher gleichgültig, daß überdies) ein siim eile Schuldender trotz des 8tutim eine richterliche, stets zu Weiterungen führende, den Umständen entsprechende Feststellung des Zahltages verlangen kann Denn nicht 10) §. 2. I. (ie V. 0. (3. 15.). I,. 14. o. (ie ?(. ). (5t). 17.). l.. 41. §. 1 . v. 60 V. 0. (45. 1.). 17) I.. 21. ll. 102. Formwidrigkcit. 77 die Verzögerung der Zahlung macht die Tratte unbrauchbar, sondern der Mangel eines verständlichen ausführbaren Auftrages. Viele Wechselordnungen erklären daher die Zahlungszeit für wesentlich der Tratte ^). Bei Datowechseln ist ein Zeitdatum wesentlich, weil nach dem Datum die Zahlungszeit sich bestimmt. 8 . 102 . Formwidrigkeit. Ein Papier, welchem die wesentliche Form einer Tratte fehlt, ist kein Wechsel. Der Mangel in der Tratte hat nur dann Einfluß auf die an sie angeschlossenen Wechsel, das Accept, das Indossament, den Aval, wenn der fehlende Inhalt der Tratte diesen neuen Wechseln wesentlich ist und in ihnen fehlt. Daher ist z. B. ohne Einfluß auf sie, daß in der Tratte der Name des Trassanten, oder das Ortödatum fehlt. Denn für das Accept ist beides unwesentlich, und das Indossament enthält seinen Wcchselgeber, den Indossanten, und sein Ortsdatum, welcher und welches, ihm eigenthümlich, aus der Tratte sich nicht bestimmt. Dem gänzlichen Mangel eines wesentlichen Theiles steht es gleich, wenn ein wesentlicher Theil durchstrichen ist, denn die .durchstrichene Schrift ist an und für sich keine Schrift D. 105. O. 6s solmiouiOus (46. 3.). D. 21. §. 12. 0. cls recoptis (4. 8.). Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 24. S. 28. 8- 12. Vgl. auch 6o6e eis comiuorce. ^rt. 157. 18) Vgl. Treitschke. II. S. 529. 1) Nicht zu billigen ist daher die bremer Wechselordnung von 1844'. Art. 43. Die einmal geschehene Acceptation bindet den Acceptanten selbst dann, wenn sie wieder durchgestrichen wäre. Ebenso der Entwurf von Liebe. 8- 39. 78 Der trassirte Wechsel. §. 163. Unwesentlicher Inhalt einer Tratte. Das, was eine Tratte außer dem §. 160. angeführten wesentlichen Inhalt zu enthalten pflegt, oder enthalten kann, oder nach Particularrechten enthalten soll, ist für das Recht des Wechselnehmers aus dem Wechsel gänzlich gleichgültig, also unwesentlich. Unwesentlich ist der Tratte gemeinrechtlich 1. die Andeutung oder Bezeichnung der unterliegenden Verhältnisse, denn diese sind ohne Einfluß auf den Inhalt des Zahlungsauftrages, und auf die Verpflichtung des Trassanten aus dem Wechsel. Daher sind gleichgültig a. die Formeln, welche auf die Valuta sich beziehen H, Particularrechte verlangen aber eine Valutaangabe 2); und b. die Andeutung der Dek- kung, wie: und stellen Sie es in Rechnung, oder: stellen Sie es in Rechnung des Herrn (hier ein Buchstabe oder ein Name), und o. die Bezeichnung, ob Avis abzuwarten sei oder nicht: laut Bericht, ohne Bericht, laut oder ohne Bericht. 2. Das Zeitdatum der Tratte. 1H Daß die Erwähnung der Valuta, wenn das Particular- recht sie nicht verlangt, gleichgültig ist, erzieln die Gültigkeit und Wirksamkeit des Acceptes einer Tratte. Der Acceptant erhält die Valuta, hier Deckung genannt, von dem Trassanten oder einem Dritten, für dessen Rechnung die Tratte geht, ohne daß irgend aus der Tratte und seinem Accept erhellt, worin sie besteht. Dennoch ist zweifellos sein Accept verpflichtend. Warum soll nun nicht auch das Versprechen des Trassanten gültig seyn, wenn gleich aus der Tratte nicht ersichtlich ist, ob und wodurch er schadlos gehalten, gedeckt ist, mit andern Worten, ob die Valuta bereits berichtigt ist oder nicht, und worin sie besteht? 2) Über diese Wechselordnungen, welche sich selbst widersprechen, weil sie sich mit einer nichtssagenden, unverständlichen Andeutung der Valuta begnügen, vgl. Treitschke. II. S. 524—528. K. 163. Unwesentlicher Inhalt einer Tratte. 70 Dieses ist nur bei Datowechseln wesentlich, sonst gemeinrechtlich nicht ^), wohl aber nach Particularrechten. 3. Das Ortsdatum der Tratte^). Dieses ist offenbar nicht wesentlich für den Antrag auf Zahlung der Wechselsumme, ebensowenig für das Regreßrecht aus der Tratte. Denn die Regrcßsnmme besteht in der Wechsclsumme nach dem Cours am Zahlungsort. Nur für den Fall, daß die Regrcßsnmme durch eine auf den Trassanten abgegebene Rücktratte eingezogen werden soll, ist das Ortsdatum der Tratte wesentlich, weil die Rücktratte aus der prvtestirtcn Tratte ihre Rechtfertigung erhalten muß, der Wohnort des Trassanten ist hierfür unwesentlich Nach manchen Particularrechten ist aber das Ortsdatum der Tratte wesentlich 6). Übrigens weiset das Ortsdatum nicht nothwendig den Begebungsort der Tratte aus. 4. Der Wohn- o r t oder Geschäftsort des Trassaten. Diese Orte sind als solche offenbar ohne Einfluß auf die Brauchbarkeit der Tratte. 5. Die Verschiedenheit des Bcgebungsortcs und des Zahlungsortes (llistaMi« loci). Genauer heißt es des Ortes, welchen das Ortsdatum ausweiset, und des Zahlungsortes. Der Begcbungsort und Zahlungsort sind 3) Vgl. Tre lisch ke Encyclopädie. Bd. 1. S. 321—326. Die Gründe dagegen bei Wender W.R. Bd. 1. S. 161. beweisen theils nur die. Nützlichkeit des Datums, theils nicht einmal diese. 4) Vgl. Treitschke a. a. O. 5) Der braunschwciger Entwurf von Liebe 8- 56. bestimmt sogar den Cours nach zwei Wohnorten. Eine prompte Einlösung ist dadurch ausgeschlossen. 6) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 51. 52. Nützlich ist das Ortsdatum aus noch andern Gründen. Ben- der W.N. Bd. 1. S. 159. 160. 80 Der traffirtc Wechsel. immer verschieden, selbst wenn der Trassant nnd der Trassat Hansnachbarn sind, auch wenn die Tratte denselben Ort im Datum und in der Adresse oder dem Domicil der Tratte^) nennt, es schließt dann ein Ort jene beiden Orte in sich. Es ist daher rein willkürlich, wenn man nicht jede Tratte, von irgend einem Ort auf irgend einen Ort gezogen, wie es nun gerade den Wechselpcrso- nen passend ist, gestatten will. Das gemeine Recht kennt daher den Unterschied zwischen Platztratten und Distance- trattcn nicht, weil das nicht gesetzliche Recht keine Rcchts- satze erzeugt, welche dem Bedürfniß des Verkehrs widerstreiten b). Nach Particularrcchten ist aber cli8tautm looi wesentlich, d. i. Verschiedenheit des Bcgcbungsortcs und des Zahlungsortes Die Verschiedenheit und Jden- 7) Das Domicil der Tratte ist der Zahlungsort, wohl zu unterscheiden vom Domicil des Trassaten. 8H Dieß gegen Wender W.N. Bd. 1. S. 175. 9) Es werden von den Schriftstellern besonders folgende Wechselordnungen hicher gezogen (Mit demselben Recht kann man aber noch viele andere Wechselordnungen hicher ziehen): Österreichische Wechselordnung. Art. 2. Locke cks coinnierce. ^i-l. 110. 10) Vgl. folgende Schriftsteller (Das bei ihnen Bemerkte ist aber theilweise nach Maaßgabe der folgenden Note 11. zu berichtigen): Wender I. S. 146. Note 6. S. 174. 175. Treitschke Encyclopädie. I. S.425. II. S. 51.52. S. 484—-486. 11) ES sind der Particularrechte aber weniger, als die gewöhnlich angeführten. Denn manche derselben erwähnen das von Ort auf Ort, von Platz auf Platz, nur als etwas, das sich von selbst versteht, indem der Fall, daß eine Tratte ganz an demselben Ort, wo sie begeben ist, zahlbar ist, z. B. in demselben Hause, so selten vorkommt, daß man nicht leicht auf ihn verfällt. Sie wollen aber, daß die verschiedenen Orte in der Tratte ausgedrückt sind, also daß das Datum und die Adresse oder das 8. 103. Unwesentlicher Inhalt einer Tratte. 81 tität des Wohnortes des Trassanten und des Trassaten ist gleichgültig. Wann ist aber der immer verschiedene Ort im Sinn des Gesetzes verschieden, und wann derselbe? Wann ist, scharf unterschieden, eine Tratte eine Distancctratte, wann eine Platztratte? Man unterscheidet sie auch mit den Namen förmliche und unförmliche Tratten. 6. Nicht wesentlich ferner aber die Erreichung des Zweckes der Tratte sichernd, also unter besonderen Umständen wesentlich ist die möglichst genaue Bezeichnung des wesentlichen Inhalts. Also insbesondere vic Bezeichnung der Summe mehrfach, wie mit Zahlen und Buchstaben, der Wechselpersonen mit Vornamen, Wohnort, Straße, Haus, Geburtsort, Amt, Titel, u. dgl., des Zahlungsortes und des Begebnngsortcs, wenn Verwechselungen möglich, nach der geographischen Lage. Un- genauigkeit schadet nicht nothwendig, aber zuweilen. 7. Weder wesentlich, noch unwesentlich dem Wechsel, nämlich dem Recht aus dem Wechsel, sind neue Verträge, wie insbesondere Aufträge und Wechsel, welche an den Wechsel sich anschließen. So namentlich das Accept, die Nothadrcsse, die Intervention, der Aval, das Indossament. Sie sind für das Recht aus der Tratte gleichgültig, und erhöhen mithin nicht den Werth der Tratte, wohl aber den Werth des Papieres, auf welchem außer der Tratte diese neuen Wechsel geschrieben sind. 8. Die Bezeichnung der Tratte als einer Prima, Secunda, Domicil dem Ort nach, wenn auch thcilweisc gleich, doch auch verschieden lauten, also z. V. verschiedene Häuser, wenn auch derselben Stadt. 12) Es dars nicht dieselbe Gemeinde seyn. So ist der ^oäo äe cominercs. ^rl. 110. in einem französischen Urtheil verstanden worden. Rheinisches Handelsgesetzbuch. S. 73. Note 6. Thöl's Handelsrecht. 2r Bd. 6 82 Der trassirtc Wechsel. Tertia, Quarta, u. s. w. sichert den Trassanten dagegen, daß die eine Tratte, welche er auf mehreren Papieren (in mehreren Exemplaren) gab, für eben so viele Tratten gelte. Das Wort Ordre "), welches gleichgültig ist, wenn die Tratte vom ersten Nehmer nicht weiter begeben wird, ist, wenn dieß geschieht, wesentlich für das Recht des weiteren Nehmcrs gegen den Trassanten, und auch gegen den Acccptanten. 9. Es ist eine viclbe- deutende Vorsichtsmaaßregel, daß der Inhalt des Wechsels von scharf anschließenden Linien eingeschlossen ist"). 10. Die Unterscheidung des Inhalts der Tratte nach a. wesentlichen, und b. natürlichen (zur Vollständigkeit gehörenden), und 6. zufälligen, willkürlichen, Bestandtheilen ") ist als untreffend zu verwerfen. 8. 164—172. Die Zahlungszcit. Quellen und Zeugnisse. Leipziger W.O. Sächsische Gesetze Hamburger W.O. Hamburger Add. Art. Braunschweiger W.O. Österreichische W.O. Nürnberger W.O. 8. 14. 15. v. 1660. 1715. 1719. 1754.(Zim. II. 1. S. 173. 203. 208. 221.) v. 1711. Art. 16-27. v. 26. April 1844. Art. 1. Art. 21. 25—29. 31. 32. v. 1717. Art. 13—18. 20. 38. 6ap. III. 8- 1 — 6. IV, 0. 7. 13) Das Wort Ordre ist nicht ein »stui-alo risgoUi, denn ein solches wird durch Nechtssätze gegeben, nach Particularrecht ist es ei» eosontiale des Wechsels, sondern es ist ein factisch Gewöhnliches. 14) Man denke an die Verfälschung des I-selmcle. 15) Z. B. bei Wartens Grundriß des Handelsrechts. 8. 71. 72. 8. 164—172. Quellen und Zeugnisse. 83 Jcvcrschc W.O. Churpfälzische W.O. Gothaische W.O. Hanaucr W.O. Schlesische W.O. Frankfurter W.O. Schwedische W.O. Altenburger W.O. Würtemberger W.O. Österreichische W.O. Österreichisches Hofdccret 8. 16. Art. 15. 25-29. 45. 8. 6. 7. Art. 3. Art. XII. 8-1—3. 5. XIV, 1 — 5. XV. XVI, 1—6. XVII, 1—3. v. 1739. Art. 19—21. 23. 24. 38. v. 1748. Art. VIII. 8- 1—4. Kap. III. 8. 1- Kap. IV. 8. 7—12. 28. v. 1763. Art. 13—18. 37. 38. 54. v. 27. Juni 1805 u. 1808. (Zim. II, 2. S. 165. 166.) Odcrlausttzcr W.O. 8- 18. Placat f. die Stadt Mona v. 20. Januar 1777. (Zim. I, 1. Angsburger W.O. St. Gallener W.O. Baicrische W.O. Botzcner Satzungen. Preußisches L.R. S. 25.) Kap. IV. 8- 1—9. Tit. IV. 8. 1—5. 8. 6. 7. 8. 79. 8.772—775. 845—872.1090— 1100 . Preußisches Rescript Cöthensche W.O. Züricher W.O. Oocls Oe commerce. Rheinisches Hgb. Badisches Handelsrecht. Baseler W.O. Naumburger W.O. Weimarsche W.O. Oocllco p. I. 0. 8. Neussische W.O. kogolamento. Hannoversche W.O. Dessauische W.O. v. 28. October 1768. (Zim. II, 2. S. 251.) Art. 30. 31. 49—53. 8. 16. 17. ^rt. 129—135. 157. 160—162. Art. 129—135. 157. 160—162. Satz 129—135. 157. 160—162. 8- 19—22. 8. 24-31. 8. 72. 81. 82. ärt. 128—134. 156. 159—161. v. 1820. 8- 70. 79. 80. ^rt. 123—129. 151. 154—156. 8. 20. 21. 25. 27. 8. 10. 28. 29. 6 » 84 Dcr trassirte Wechsel. Dänische W.O. v. 1825. 8- 8—10. 29. 48. 49. 52—55. Nostocker W.O. 8. 3. Offenbachcr W.O. 8. 2. tüockigo cke comeicio. ^rt. 439—447. 487. 546. Waadtländcr W.O. Art. 24—28. 52. Russische W.O. 8- 57-67. tüockigv couiureiclal. ^rt. 370—376. Mellloek. ^rt. 149—155. UngrischerXV. Gesetzart. 8> 89—99. 103. 109. 110. Bremer W.O. Art. 49-64. Frankfurter W.O. v. 1844. Art. 19—21. 23. 24. Hamburger Entwurf. Art. 22. 40—43. 46. 48. 54. 55. 60. 81. 90. Wiirtcmberger Entwurf. Art. 559—563. Braunschweiger Entwurf. 8- 10—15. Sächsischer Entwurf. 8> 27—47. 63. 64. 68. Preußischer Entwurf. 8> 30—35. 84. Mecklenburger Entwurf. Art. 10—26. 8. 164. Die Zahlungszeit. Zahlungszcit ^). Wenn die Zahlungszcit, Verfall- zeit, welche die Tratte bestimmt, eingetreten ist, so ist der Wechsel fällig, verfallen, zahlbar. Dann soll dem Auftrag zufolge die Zahlung geschehen. Man unterscheidet mitunter die Verfallzeit (in einem engern Sinn) von dcr Zahlzeit (in einem engern Sinn). Nämlich wo die Zahlung auftragsmäßig binnen einer Frist geschehen soll, und wo gesetzliche oder usuelle Respekttage oder Nespectstunden, 1) Die häufig citirte Dissertation von Don clorls cke ier- inino peremtorio solmionis el ^rotestationis camllioium, Iüp8. 1710. sagt über Vieles, fast über Alles, etwas und über daö Thema auch nicht mehr. 8. 105. Der Tagwechsel. 85 und wo gesetzliche oder usuelle Zahltage oder Zahlstundcn bestehen Z. In Ansehung der Zahlungszeit sind die Wechsel 1. Tagwechsel, Präcisewechsel. 2. Datowechsel. 3. Sichtwechsel. 4. Usowechsel. 5. Meßwechsel. Logisch ist die Einthcilung nicht. Denn die Meßwechsel sind Tagwechsel, und die Usowechsel sind Datowechsel oder Sichtwechsel. 8. 165. Der Tagwechsel. Der Tagwechsel Z (Präcisewechsel) nennt ohne Weiteres die Verfallzeit, z. B. primo, medio, Ultimo Januar, den 6. Januar, am Donnerstag nach Pfingsten, acht Tage nach der Messe. Neelio ist bei einem Monat von 31 Tagen der 16^, von 30 oder von 29 Tagen der 15te, von 28 Tagen der 14te, nach den meisten Wechselordnungen durchweg der 15te. Wechsel „per lutto il umso", z. B. im Februar zahlen Sie, verfallen am letzten des Monats, früher braucht der Trassat nicht zu zahlen, der Wechselinhaber nicht anzunehmen, sind beide einig, so müssen die Vormänner jeden Tag des Monats als Vcrfallzeit anerkennen. Manche Wechselordnungen geben bei einem Tagwechsel dem Verfalltag noch einen Tag hinzu. Diese Frist, so wie auch die Respccttage, fallen weg, wenn die Verfallzeit den Beisatz „präcise" hat. Man kann solche Tagwechsel noch eigentlicher Präcisewechsel nennen. 8- 166. Der Datowechsel. Der Datowechsel *) benennt die Verfallzeit mit Bezug- 2) Vgl. auch Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 813 — 816. Pöhls W.R. Bd. 2. S. 375. 413. 1) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 536—540. 1) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 540—545. I ' I 86 Der trassirte Wechsel. nähme auf die Zeit der Datirnng, regelmäßig, aber nicht wesentlich, auch der Ausstellung des Wechsels, oder genauer auf das Datum des Wechsels. Die Verfallzeit ist nach dem Datum des Wechsels zu berechnen. Die Zwischenzeit ist durch Tage, Wochen, Monate, Jahre, bestimmt. Einige Wechselordnungen rechnen von dem Tage des Datum, die meisten erst vom Tage nach dem Datum. Dieß ist auch gemeinrechtlich. ^ momonto »ll w.omen- tum kann nicht gerechnet werden. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Wechsel: «lato, oder: a llato, oder: nach clgto, oder: vom Dato lautet. Ist die Zwischenzeit nach Tagen bestimmt, so hat die Berechnung keine Schwierigkeit; ebenso wenig, wenn sie nach Wochen bestimmt ist, da die Woche 7 Tage hat, der Verfalltag ist entweder derselbe Wochentag, den das Datum hat, oder der folgende. Wenn nach Monaten, so sind die Wechselordnungen abweichend. Nach den meisten Wechselordnungen soll der Monatstag, welcher der Zahl nach dem Datum entspricht, der Verfalltag seyn, also kein Unterschied seyn, ob der oder die zwischenliegenden Monate 31, 30, 29, 28 Tage haben, und wo die correspondircnde Zahl in dem Verfallmonat fehlt, der letzte Tag in diesem der Verfalltag seyn, so daß ein vom 29, 30, 31. Januar datirtcs Einmonatspapier den 28. oder 29. Februar verfällt; nach andern Wechselordnungen soll der Monat immer zu 30 Tagen gerechnet werden; gemeinrechtlich ist der einzelne Monat zu 30 Tagen, und bei mehreren Monaten sind so viele Zwölftheile von 365. in nächsten ganzen Zahlen, als Monate angegeben sind, zu rechnen, daher bei zwei Monaten 61 Tage^), bei 6 Monaten 182 2) I.. 101. v. 2. O. äs slaUl Iiominum (1. 5.) vgl. mit 1-. 3' §. 12. O. äs sul8 st Isgiu>nl8 1>sisäi0u8 (38. 16.). 4) Busch Darstellung. Bd. 2. S. 147. 148. 1) 48. l). äs V. 0. (45. 1.) 88 Der trassirte Wechsel. Protest Mangel Annahme und Mangel Zahlung in eins zusammenfällt" Es ist darauf zu achten, ob die Wechselordnungen, welche diesen Unterschied der doppelten Sicht nicht aussprechcn, demselben entgegenstehen. Der Sicht- wechsel verfällt sofort nach der Vorzeigung, so auch manche Wechselordnungen, nach andern Wechselordnungen^) hat der Trassat nach der Sicht noch 24 Stunden Frist. Um diese Frist auszuschließen, ist der sonst unerhebliche Zusatz: stracks oder fix auf Sicht bedeutend. Dem Wechsel auf Sicht darf bei der Sicht zür Acccptation ein bestimmter Verfalltag gegeben werden durch den Acccptantcn und Wechselinhaber, dieß widerspricht dem Zahlungsauftrag nicht. 2. Befristete Sichtwechsel verfallen, wenn nach der Sicht zur Zahlung die bestimmte Zeit verlaufen ist. Der Wechselinhaber kann die Sicht aufschieben, so lange er will, nach der Sicht liegt ein Wechsel mit einem bestimmten Verfalltag vor. Die Sicht und ihre Zeit muß bewiesen werden, daher bemerkt der Trassat sie datirt auf der Tratte. „Gesehen am 1. Januar." „Gesehen und acceptirt am 1. Januar"^). Die Zeit nach der Sicht ist nach wenigen Wechselordnungen so zu rechnen, daß als erster Tag derselben der Tag der Sicht, nach den meisten so, daß als erster Tag derselben der Tag nach der Sicht gilt 5), das letztere ist gemeinrechtlich. — Sichtwechsel werden ungern, wenigstens auf große Summen, gegeben, denn der Trassat kann, ist der Wechsel kurzsichtig, für 2) So Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 545. 3) Treitschke a. a. O. S. 546. 547. 4) Die einfache datirte Acccptation giebt den Beweis, daß die Sicht zur Zahlung an diesem Datum Statt gesunden. 5) Treitschke a. a. O. S. 547—550. §. 168. Der Usowcchsel. ' 86 den Augenblick in Verlegenheit kommen, und der Trassant ist zu lange dem Regreß ausgesetzt, er leidet, wenn mittlerweile der bereits gedeckte Trassat fallirt 8. 168. Der Usowcchsel. Usowcchsel H. Die Verfallzcit wird durch Üsance bestimmt. Durch diese bildet sich nämlich zwischen zwei Orten, die in lebhaftem Wcchselverkchr mit einander stehen, die Verfallzcit für die Wechsel, die von dem einen Ort auf den andern gezogen werden. Statt der Usanec haben später die Gesetze die Zeit bestimmt. Es heißt diese Zeit der Uso. Der Uso wird bestimmt durch die Weite des Weges ^), den der Wechsel zu laufen hat, wobei aber auf die Möglichkeit von Hindernissen, auf etwas Zeit zum Giriern, und auf eine billige Zahlungsfrist für den Trassaten Rücksicht genommen wird Z. Der Uso wird berechnet entweder nach dem Datum des Wechsels, oder nach der Sicht, oder nach der Acceptation, d. h. er fängt von diesen drei Momenten an zu laufen. Danach sind die Usowcchsel Datowechsel, oder Sichtwcchscl, oder Acccp- tationswechsel. Es ist aber darauf zu achten, ob nicht die Wechselordnung unter der Acceptation die Sicht meint, indem sie davon ausgeht, daß die Acceptation sofort nach 6) Vgl. Büsch Darstellung. Bd. 1. S. 77. 78. Vd. 2. S. 143. 144. 146. 153. 1) Entstehung des Uso: Pvhls Wechselrecht. Bd. 2. S. 377. 378. Über den Uso im 14. Jahrhundert: Mariens Ursprung des Wechselrechts. Anhang. S. 2—8. 2) So ausdrücklich die sardinischen loggi e coiisüunioui von 1770. 8- 2: per auckarv e rilornare Is leUore 6 rispiosto. 3) Busch Darstellung. Bd. 1. S. 74. 80 Der trassirtc Wechsel. der Sicht geschehen wird, so daß, wenn dieses bei einem Wechsel nicht der Fall ist, der Meinung der Wechselordnung gemäß nicht nach der Acccptation, sondern nach der Sicht zu rechnen ist, dieß ist nach einigen Wechselordnungen H der Fall. Es wird auch im Verkehr bei den Sicht- usowcchseln der Uso gewöhnlich von der Acccptation, welche datirt wird, gerechnet, und dieß ist in dem Fall, daß die Acceptation sofort nach der Sicht erfolgt, richtig, fällt aber die Acccptation später als die Sicht, so braucht der Wechselinhaber sich die Berechnung nach der Acccptation nicht gefallen zu lassen, und kann verlangen, daß die Acccptation auf das Datum der Sicht zurückdatirt werde Die Große des Uso ist sehr verschieden Auf den deutschen Handelsplätzen beträgt der Uso auf den meisten 14 Tage, auf einigen wenigen 15 Tage, fast alle rech- 4) Z. B. der Hamburger, am. 22. — würtcmberger. cup. 4. §. 11. — augöburger. cai). 4. §. 1. 5) Hamburger. -u4. 20 und 13. — Leipziger §. 15. — Österreichische nrt. 11. — Preußisches L.N. 8- 1002. — Wei- marsche §. 72. 105. 6) Für die folgende Statistik kann auf die 19 deutschen und 15 außerdeutschen, bei Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 552—502. angeführten Wechselordnungen verwiesen werden, cS sind aber noch andere für dieselbe benutzt worden. 7) Nürnberger. cap. 3. §. 1.— Augöburger. cc>j>. 4. §. 1.— Baicrische Wechselordnung 8- 6. haben 15 Tage. Im badischcn Handelsrecht. Satz 132. sind 30 Tage, es muß im Wechsel angegeben werden, ob der Uso von der Sicht, oder von der Ausstellung laufen soll. Dieselbe Zeit ist im Eollo äs co„>- morce. ait. 129—132. 8) Für Wechsel, welche nicht aus den deutschen Vundcs- staatcn auf Bremen gezogen sind, bestimmt den Uso (30 oder 00 Tage) nach Dato die Bremer W.O. von 1844. Art. 51. §. 169. Der Mcßwcchscl. 01 neu von der Sicht oder Acccptation, und die meisten zählen den Tag der Sicht nicht mit, sondern zählen erst vom Tage nach der Sicht. Auf den außcrdcutschen Handelsplätzen ist der Uso nach Verschiedenheit der Orte, von welchen der Wechsel gezogen ist, verschieden groß; es kommen vor von der Sicht 2, 3, 5, 8, 10, 15, 22, 27, 30, 31 Tage, 3, 6 Wochen, 1 Monat, und a ästo 14, 15, 20, 30, 45, 60, 00 Tage, 1, 2, 3 Monate. Der Uso wird nicht nur einfach, sondern auch getheilt, so wie ganz oder theilwcise mehrfach beredet, die Wechsel lauten nicht nur auf Uso, sondern auch auf s Uso, s Uso, 2 Uso, 1s Uso, 1s Uso, 2L- Uso. 8. 169. Der Meßwcchsel. Mcßwcchscl. Die Vcrfallzcit eines Wechsels, eines Tagwechsels, Datowechsels, Sichtwcchscls, Usowechscls kann in die Zeit einer Messe am Zahlungsorte fallen, dieser Umstand macht den Wechsel nicht zum Meßwcchsel. Unter Meßwcchsel ist ein solcher Wechsel zu verstehen, dessen Vcr- fallzeit mit so allgemeiner Beziehung auf eine Messe oder einen Markt angegeben ist, daß erst die Gesetze am Zahlungsort die präcise Zeit des Verfalls, bestimmen. Die Meßwcchsel lauten meistens ganz allgemein: die und die Messe zahlen Sie. Die Wechselordnungen bestimmen die Zahlwvche, den Zahltag, auch wohl die Zahlstunde Z. 9) Anders die Hamburger, srt. 22: Wenn . .. auf Uso..., verstehet sich 14 Tage Sicht, und wird der AcccptationStag mitgerechnet. 1) ES kommen z. B. folgende Bestimmungen, von denen einige nicht mehr gelten, vor: in der Zahlwoche der 3tc oder 4tc Tag (Gotha), der 4te Tag (Magdeburg, Frankfurt a. d. O.), 92 Der trassirtc Wechsel. Respekttage haben die Meßwechsel regelmäßig nicht ^). Pro- rogation der Messe prorogirt auch den Verfalltag ^). 8- 170. Andere Wechsel. Anders lautende Wechsel. 1. Ein Wechsel, der auf eine Frist gestellt ist, ohne anzugeben, von wann diese zu rechnen ist, ist als ein Datowechsel zu behandeln 2. Die Wechsel, a piacoio oder nach Belieben oder ü volontv gestellt, stellen die Verfallzeit in den Willen nicht des Trassaten, sondern des Wechselinhabers^), sie sind als Sichtwechsel zu behandeln, nur daß der Trassant, so wie überhaupt die Vorwärmer sich nicht auf die für Sichtwechsel geltenden Beschränkungen berufen können, und daher der Wechselinhaber freiere Hand hat °). 3. Wechsel, der 4te oder 5te Tag bis Abends 7 Uhr (Königsberg), der 5te Tag (Leipzig, Altenburg), der Samstag (Frankfurt); in der zweiten Woche Montag bis Donnerstag Vormittags 9 Uhr (Bres- lau); Freitag und Sonnabend Nachmittag (Braunschweig); 6tcr, 7tcr, 8ter Tag, wenn ausgeläutet worden, bis 12 Uhr Mittags (Elbing); erster Meß- oder Jahrmarktstag (Hannover); 1 5ter Tag des Marktes und zwei Respccttage (Botzcn); der Zahltag (d. h. Mittwoch) vor Endigung des Marktes (Augsburg); drei Tage vor Ende des Marktes (Baiern); der Tag vor dem letzten Posttag der letzten Marktwoche (Österreich); der Tag vor dem letzten Meßtag (OoOs eis kommenes. Baden); der letzte Tag der Messe oder des Marktes (Lothen); der 5te Juli und 19te December (Naumburg). 2) Anders in Botzcn. 3) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 567. 568. 1) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 55l. 2) Pöhls Wechselrccht. Bd. 2. S. 380. 3) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 53. 8. 170. Andere Wechsel. 93 welche die Vcrfallzeit gar nicht bezeichnen. Nach einigen Wechselordnungen und Schriftstellern gelten sie gar nichtf^), nach andern als Usowcchsel ^), nach andern als Sichtwechsel 0), nach andern sind sie in Gemäßhcit des römischen Rechts sofort mahnbar und klagbar^), wobei sich dann ein mollicuin tempus von selbst verstehen würde ^). Allein diese Meinungsverschiedenheit zeigt schon, daß die Vcrfallzeit, wenn das Particularrccht sie nicht bestimmt, ungewiß, mithin die Tratte unbrauchbar ist. 4. Wechsel, deren Vcrfallzeit mit Beziehung auf eine bestimmte Thatsache (nämlich eine andere, als die Sicht oder Messe,) angegeben ist, nach welcher sie berechnet werden soll, sind gültig. Ebenfalls sind gültig solche Wechsel, bei denen die Zahlung von einer bestimmten Thatsache, als einer Bedingung, abhängig gemacht ist. Der Wechselinhaber muß dort, wie hier, den Eintritt der Thatsache nachweisen Z. — Der Satz in Wechselordnungen und bei Schriftstellern, daß das Fallissement des Trassaten den Wechsel sofort fällig mache, ist sehr vorsichtig zu verstehen^). 4) Vgl. die Wechselordnungen bei Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 529. und Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 24. S. 28. 8. 12. Pöhls Wcchselrccht. Bd. 2. S. 379. 5) Wcimarschc 8. 81. und 10. Dessauer 8- 28. und 10. Wender Wechsclrecht; Bd. 1. S. 496. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 509. Dagegen vergleiche Pöhlö Wechsel- recht. Bd. 2. S. 379. 380. 0) Braunschweiger, »in 26. Nürnberger, cap. 3. 8- 5. — Scher er Handbuch des Wechsclrcchts. Bd. 2. S. 076. Bd. 3. S. 103. 7) Mittermaier. ecl. 6. 8- 342. Note. 3. 8) Vgl. oben 8. 161. Note 17. 9) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 570. 571. 10) Vgl. nuten 8- Securitätsprotcst. 94 Der trassirte Wechsel. K. '71. Feiertage. Feiertage. I. Der Verfalltag ist ein Feiertag des Traf - säten. 1. Gemeinrechtlich gilt Folgendes ^). Der Trassant steht dem Wechselnehmer dafür ein, daß die Zahlung am Verfalltag geschehe. Es ist Sache des Trassanten dafür zu sorgen, daß die Zahlung dann geschehe, er hätte den Verfalltag anders setzen sollen. Die Zahlung nach dem Verfalltag braucht der Wechselnehmer nicht als eine rechtzeitige gelten zu lassen. Die Zahlung am Tage vor dem Verfalltag braucht der Wechselnehmer nicht anzunehmen, und der Trassat kann sie mit Sicherheit nicht leisten. Der Wechselnehmer darf also am Verfalltag Protest erheben ^), und ist berechtigt zum Regreß ^). Dahingegen darf er die Präsentation und die Protestation bis zum Tage nach dem Verfalltag verschieben. Dieß entspricht der stillschweigenden Meinung des Begebungsvertrages. 2. Die Wechselordnungen weichen ab. Nach einigen soll der Tag nach dem Feiertag als der eigentliche Verfalltag gelten, so daß erst dann, nach andern der Tag vor dem Verfalltag, so daß schon dann das Recht zu präsentiren und zu protestiren besteht; nach andern soll 1) Vgl. auch Treitschke Encyclop. Bd. 2. S. 531. 532. 2) Ebenso der Indossant dem Jndossatar, und der Acceptant dem Wechselnehmer. 3) Und auch der Indossanten und des Acceptanten, überhaupt der Wechselverpflichtetcn. 4) Er wird aber häufig eben wegen des Feiertages den Protest nicht erlangen können. 5) Gegen den Acceptanten hat er außer dem Recht auf die Wechselsumme auch ein Recht auf das Interesse. 6) Vgl. anch rheinisches Handelsgesetzb. S. 88—90. Notec. 8. 172. Nespecttage. 95 das erstere, wenn der Trassat ein Christ, das letztere, wenn er ein Jude ist, gelten ^). Wo eine gesetzliche Bestimmung fehlt, steht zuweilen durch Üsancc das Eine oder Andere fest. II. Der Verfalltag ist ein Feiertag des Wechselnehmers. Dieser darf, wenn sein Gewissen es duldet, am Verfalltag die Zahlung erheben, und im Entstehungsfall Protest erheben. Ist er dazu verpflichtet? Wenn er es nicht ist, so ist er erst am folgenden Werktage berechtigt, zu präsentircn und zu protestiren, nicht schon am vorhergehenden, denn an diesem ist der Wechsel nicht fällig. Wenn er verpflichtet ist, so muß er die Präsentation und Protestation durch Vermittelung besorgen. Er ist dazu verpflichtet, denn er hat nun einmal die Verbindlichkeit, am Verfalltag zu präscntiren und zu protcsti- ren, übernommen, und muß dafür sorgen, daß er dieser Verbindlichkeit genüge. 8. 172. Nespecttage. Die Respekttage *). Auch Nespit-, Ehren-, Vcrgün- stigungs-, Discretions-, Sicht-, Nach-, Honor-, Gnaden-, 7) Vgl. über die Wechselordnungen Treitschke a. a. O. S. 532—536. 1) 3. 6. krauck ÜL58. cls incluciis aO lilsr.is camOiales üolveriäas earunclom reiuniiio acldi solilis. Haine 1715. (bei Loseles tliosaurus. I. Nv. 22. S. 515—553). kicoius exer- citalioues. exero. IX. sect. III. clo iucluciis siao 1829. Daniels S. 246—252. 259—264. Wender Wcchselrecht. Bd. 1. 8-351. 352. S. 508—526. Pöhlö Wechselrecht. Bd. 2. S. 399—408. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 145—169. 96 Der trassirte Wechsel. Favcnr-Tage. I. Die Respecttagc sind solche Tage nach der Vcrfallzeit, vor deren Ablauf der Wechselinhaber mit Erhebung der Zahlung, und im Entstchungsfall Erhebung des Protestes warten darf oder muß. H. Die Handelspolitik verwirft sie mit Recht als nutzlos Z, denn sie sind, als eine gesetzliche Verlängerung des im Wechsel geschriebenen Verfalltages, nutzlos, weil nun der Verfalltag durch Bedachtnahme auf die Respecttage anders geschrieben wird, als er gemeint ist, und danach die Interessenten im Verlauf nicht den Verfalltag, sondern den letzten Rcspecttag im Auge haben. IH. Die Respekttage, dem gemeinen Recht unbekannt, sind in vielen Particularrechten anerkannt. Sie gelten entweder für alle Wechsel, oder gelten ausnahmsweise nicht für einzelne Arten von Wechseln Die Zahl derselben ist verschieden, es kommen alle Zahlen von 2. bis 12. inclusive, und 14, 15, 20. und 30. vor 4). An vielen Orten haben nie Respekttage gegolten, oder sind durch späteres Gesetz oder Gewohnheitsrecht abgeschafft Z. Jin letztem Fall können sie für einen con- ereten Wechsel durch Bcredung recipirt werden, eine solche Beredung kann als eine stillschweigende unter Umständen in der so nahe liegenden Vcrfallzeit, daß der Wechsel unmöglich zu dieser Zeit am Zahlungsort eintreffen kann, gefunden werden, damit das Geschäft aufrecht erhalten 2) Wender Wechselrecht. Bd. 1. S. 524—526. 3) Wender Wechselrecht. Bd. 1. S. 5l8—52l. 4) Das Genauere Wender Wechselrecht. Bd. 1. S. 512—515. Eine Tabelle hat Pöhlö Wechsclrecht. B. 2. S. 403—406. 5) Ooäo 6s commerce. 135. — Badischeö Handelsrecht. ^rt. 135. Wcimarsche Wechselordnung, tz. 82. — Dcs- sauer K. 29. — Altenburgcr §. 6. — Augsburger. Oazi. 4. K. 2. — Gothacr §. 6. — Leipziger Z. 15. 8. 172. Ncspecttage. 97 bleibe iv. Die Respecttagc sind entweder zum Besten des Acceptanten (auch des Trassaten b)), oder des Wechselinhabers 0), oder beider ^°) festgesetzt 1. Im ersten Fall braucht der Acceptant nicht vor Ablauf derselben zu zahlen, der Wechselinhaber muß den Wechsel, er mag ac- ceptirt seyn oder nicht, spätestens am Verfalltag zur Zahlung präsentiren darf aber vor Ablauf der Respect- tage nicht protestiren'2. Im zweiten Fall darf der Wechselinhaber die Präsentationund Protestlevirung bis zum Ablauf der Respekttage aufschieben, verpflichtet dazu ist er aber nicht und darf daher sogleich nach Verfall den Acceptanten, der die Zahlung weigert, ausklagen oder Protest leviren und Regreß nehmen. 3. Im dritten Fall ist es, was die Rechte zwischen Trassat und Wechselinhaber anlangt, eben so als wenn der letzte Respecttag als Verfalltag geschrieben wäre , hinsichtlich der Ver- 0) Vgl. bi. 2. 6. O. (Io 60 Iprioll cerlo loco (13. 4.). 7) Wechselordnungen siehe bei Treitschke. II. S. 155—167. 8) Anderer Ansicht Wender Wechselrecht. Bd. 1. S. 521. Note i. Allein wo die Respecttage nicht zum Besten nur des Wechselinhabers sind, da verpflichten sie diesen im Interesse der Vormänner und des Trassaten. 9) Wechselordnungen siehe bei Treitschke II. S.152—155. 10h So Bremer Wechselordnung von 1844. Art. 62. 11h B end er Wechsclrecht. Bd. 1. S. 510. Note 6. e. 6. 12h Die andere Meinung: er darf, nicht aber muß er (es ist immer versuchsweise), am Verfalltag präsentiren, vertheidigt Treitschke. II. S. 146—149. 13h A. M. ist für den Fall, daß die Tratte Mangel Annahme protestirt ist, Treitschke. II. S. 151. 14h In Hinsicht auf diese ist anderer Meinung Pöhls Wechselrecht. Bd. 2. S. 412. 413. Vgl. aber Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. No. 13. S. 257—277. (Trümmer). 15) Daher darf der Wechselinhaber die Zahlung vor dem Thöl's Handelsrecht. 2r Bd. 7 98 Der trassirte Wechsel. Kindlichkeiten beider gegen die andern Wcchsclinteresscnten hängt die Bestimmung des Verfalltages innerhalb der Nc- spitzeit von der Übereinkunft jener beiden ab — Im Zweifel gelten die Respekttage zu Gunsten des Wechselinhabers wie es ursprünglich allein der Fall war, also nicht zu Gunsten des Acceptanten, als des Schuldners und auch nicht zu Gunsten beider V. Berechnung. 1. Der erste Respecttag ist nach den meisten Wechselordnungen der auf den Verfalltag folgende Tag^°), nach andern der Verfalltag selbst^). Ohne partikuläre Bestimmung ist auf die erstere Weise zu rechnen, wenn als Verfallzeit der Tag, auf welchen der Verfallmoment fällt, zu betrachten ist, wenn aber genau der letztere entscheidet, so ergiebt die Berechnung n momento scl momcntum, letzten Respccttag nicht fordern, kann also nicht sofort protesti- ren; er braucht sie aber auch nicht vor dem letzten Respecttag zu nehmen, daher die bis zu diesem Tag geschehene Unterlassung der Protestlevirnng seiner Negrcßklagc nicht präjudicirt. 10) Daher zahlt der Trassat dem einwilligenden Wechselinhaber vor dem letzten Respecttag nicht zu früh; und der Wechselinhaber nimmt nach Verfall nicht zu spät; der mit Einwilligung des Trassaten vor dem letzten Respccttag levirte Protest giebt einen sofort wirksamen Regreß. 17) Vgl. besonders Trcitschkc. II. S. 149. 150. Ihm folgt Einert. S. 376—389. ' 18) So die Meisten, wohl wegen D. 17. v. Oo K. 3. (50. 17.). D. 41. §. 1 . 0. äo V. 0. (45. 1.). U,. 70. 0. lle so- Iutionil>n8 (46. 3.). 19) So will es das Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. S. 269. 270. 20) Danziger von 1701. arl. 19., Nürnberger von 1722. cap. 3. 8. 4., Elbinger von 1758. cap>. 9., Frankfurter von 1666. 8. 12. und von 1739. 8. 20. 21) HamburgerParerevon 1732. (Zimmcrl. Bd. 2. S. 113.). 8. 172. Respecttage. 99 daß der Anfang des ersten Respecttageö aus den Verfalltag fällt. 2. Die Respcctzeit ist, wenn keine Ausnahme erweislich, ein tompus eouliuuum, daher werden die Feiertage mitgerechnet Nach einigen Wechselordnungen werden die letzteren nicht mitgerechnet Die Frist läuft fort, wenn auch die Präsentation verspätet , selbst bis zum letzten Respecttag verspätet^) worden ist. 3. Ist der letzte Respecttag ein Feiertag, oder fallen selbst mehrere Feiertage ans Ende der Respitzcit, so ist nach einigen Wechselordnungen der Werktag vor der Feierzcit der Zahltag, nach andern der Werktag nach derselben. Das letztere ist auch gemeinrechtlich, denn daß hier ein tompus iotra quoll, eine Frist, vorliege 2b), in der Bedeutung, daß der letzte Ncspccttag verfrüht werden müsse, ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht anzunehmen. VI. Wegfallen der Respecttage. 1. Der Zusatz „fir" oder „präcise" beim Verfalltag ist als Beredung, daß die Respecttage außer Acht gelassen werden sollen, aufzufassen. 2. Zur Compensation benutzen kann der Wechselinhaber, welcher Schuldner des Acceptanten ist, die Wechselschuld sofort nach Verfall, die letztere gilt insofern ungeachtet der Re- spittage als fällig 22). Z. Benutzt werden die Respekttage 22) Hannoversche. 8- 27. Hamburger, ant. 18. 23) Frankfurter von 1666. 8- 12. und von 1739. 8- 20. 24) Hamburger, art. 20. 25) Danziger. am. 21. 26) Hamburger, nit. 17. 27. 27) Österreichische von 1763. art. 13., Churpfälzische von 1726. art. 26. 28) So stellt es Wender Wechsclrecht. Bd. 1. S. 517. 29) 1^. 16. §. I. O. cls compeusatiouibim (16. 2.) . . . aliuü ost enim, äiem obligationis non venisgo, aliuä üuma- nitatis gratia tompnm inäuIZori solutionis. 7 «- 100 Dcr trafsirtc Wechsel. an einigen Plätzen gar nicht, die Benutzung würde dem Credit schaden an andern allerdings und durchweg, an noch andern mit Unterschied, namentlich ob der Wechsel zuvor acceptirt worden oder nichts. VII. Mit der Respcctzeit ist nicht zu verwechseln die Frist, welche ein gesetzlicher oder usueller Zahltag bieten kann 8. 173 — 175. Summe, Ort, Art dcr Zahlung. Quellen und Zeugnisse. Leipziger W.O. 8. 12. 16. 22. 24. 25. Leipziger V.O. v. 23. September 1685. (Zim. II, S. 186.) Hamburger W.O. v. 1711. Art. 14. 24. 43. 44. Braunschwciger W.O. Art. 46. 49 —51. Österreichische W.O. v. 1717. Art. 39. 41- -43. Nürnberger W.O. IV. §. 12. 16. . 17. Jeversche W.O. 8- 17—19. Churpfälzische W.O. Art. 47. 50 . 55. 56 . Esthnische W.O. 8> 6. 10. Hanauer W.O. Art. 10. Schlcsische W.O. Art. XII. 8- 4. XXXIX, 1 — Frankfurter W.O. v. 1739. Art. 36. 37. 41. 42. Schwedische W.O. v. 1748. Art. X. 8- 1 2 30) Vgl. Busch Darstellung. Bd. 1. S. 75. 76. 106. Bd. 2. S. 147. 547. 31) In Frankfurt a. M. ist es Platzgebrauch, bei solchen Wechseln, die vor Verfall acceptirt worden sind, die Nespccttage zu benutzen, nicht aber bei bis dahin unacceptirt gebliebenen. Cropp Gutachten. S. 75. 32) Einert. S. 379. 380. Z.B. in Augsburg der Mittwoch, in Bremen dcr Mittwoch und Sonnabend. Noback und Noback Taschenbuch der Miinzvcrhältnifse. S. 74. 158. Vgl. auch Treitschke. II. S. 168. 169. §. 173—175. Summe, Ort, Art der Zahlung. 101 Altenburger W.O. Kap. II. 8. 7- IN, 2. 7. 8. Würtembergcr W.O. Kap. IV. 8- 29. 31. 32. Österreichische W.O. v. 1763. Art. 38. 40—42. Österreichische V.O. v. 29. October 1802. (Zim. II, 2. S. 164.) Augsburger W.O. Kap. VII. 8.1. VIII, 2. IX, 1—4. St. Gallener W.O. Tit. IV, 8- 6. 7. Baicrische W.O. 8. 18. Botzener Satzungen. 8. 73—76. 81. Preußisches L N. 8- 753—760. 873 — 888. 11 14. 1118—1120. Cöthensche W.O. Art. 20. 65. Züricher W.O. 8- Oocle eollimerce. 143. Rheinisches Hgb. Art. 143. Badisches Handelsrecht. Satz 143. 143a. Baseler W.O. 8. 23. Nanmburgcr W.O. 8. 21—23. Weimarsche W.O. 8. 68. 83—89. 95. Luelice p. I. 0. 8. ^rt. 142. Neußische W.O. V. 1820. §. 66. 81—87. 93. Ilegolameulo. Vrl. 137. Hannovcrsche W.O. 8. 28. Dessauische W.O. §. 30—34. 89. Dänische W.O. v. 1824. §. 1. 5. Dänische W.O. v. 1825. K. 7. Nostockcr W.O. 8- 3- LoctlZO eis coinercio. ^i-t. 494. Waadtländer W.O. Art. 17. 38. 40. Russische W.O. 8- 71. Loüigo cominereial. ^i-t. 377. 378. Welkoslr. 156. 157. Ungrischer XV. Gesetzart. 8. 18. 112. Frankfurter W.O. v. 1844. Art. 36. 41. 42. Hamburger Entwurf. Art. 50. 52. 61—63. Würtemberger Entwurf. Art. 661. 662. Sächsischer Entwurf. 8- 6. 19—22. 102 Der trafsirte Wechsel. Preußischer Entwurf. 8- 0. 7. 37. 82. 83. Mecklenburger Entwurf. Art. 75. 8. 173. Die Wechsclsumme. Eine brauchbare Tratte benennet die Summe, welche der Trassat zu zahlen ersucht wird, die Wechselsummc. In welcher Geldsorte ist diese zu zahlen? *). 1. Wenn die Geldsortc so genau bezeichnet ist, daß kein Zweifel entsteht, so ist der Zahlungsauftrag klar. Der Prä- scntant braucht sich alsdann mit einer andern Geldsorte nicht zu begnügen. Auch in dem Fall nicht, wenn die bezeichnete Geldsortc am Zahlungsorte nicht coursirt, gleichviel, ob sie mit dem Zusatz „effektiv" oder einem ähnlichen geschrieben ist, oder nicht. Nach einer andern Ansicht soll in jenem Fall, wenn ein solcher Zusatz fehlt, es als die stillschweigende Meinung (des Begebungsvcrtrages und Zahlungsauftrages) gelten, daß der Trassat nicht gerade in der gezogenen Geldsorte zu zahlen habe; es soll alsdann die Reduktion, wenn ein direkter Cours (Cours u elritturu) zwischen dem Ausstellungsort und dem Zahlungsort stattfindet, nach dem Cours des Verfalltages am Zahlungsort, wenn nicht, nach dem Mctallwerth geschehen Z. 2. Wenn Zweifel über die Geldsorte ist, so entscheidet Platzgebrauch oder Platzgcsetz, es tritt die sogenannte Wechselzahlung ein. Die Wechsel werden zuweilen ausdrücklich auf „Wechselzahlung" gestellt. — Die Wechselsummc erleidet zuweilen einen Abzug durch das sogenannte Sack- 1) Wender Wechsclrccht. Dd. 1. §. 347. S. 470. 471. 8. 348. Pvhlö Wechsclrccht. Bd. 2. 8. 301. S. 437. 438. 8.307. 308. Treitschkc Encyclopädie. Bd. 2. S. 775—788. 2) Cropp Gutachten. S. 94. K. 174. Der Zahlungsort. 103 gcld, welches der Zahler für den Sack und Bindfaden fordern darf ^). Die Provision, welche der Trassant dem Trassaten schuldet, darf dieser natürlich nicht dem Wechselnehmer in Abzug bringen. Die gezogene Summe, die Wechselsumme, ist „zu voll" gezogen, also zu zahlen. 8. 174. Der Zahlungsort. Der Zahlungsort *). 1. Der Zahlungsort, welcher die Adresse, und mit dem Namen des Trassaten die vollständige Adresse des Wechsels bildet, heißt dasDomicil des Wechsels ^). Eine Tratte, in welcher der Zahlungsort fehlt, ist als Wechsel unbrauchbar. Doch wird der Wechselnehmer versuchen, ob er die Zahlung vom Trassaten erhalten werde, und wird daher den Trassaten an seinem Wohnort, oder wo er ihn sonst zu treffen hofft, aufsuchen. Hieraus folgt aber nicht, daß eine Tratte ohne Zahlungsort rechtlich als eine, auf den Wohnort des Trassaten gezogene, oder als eine „überall wo zu treffen zahlbare" gelte. Eine Tratte mit der Clausel: „zahlbar überall wo zu treffen" ist an solchen Orten, wo kein Wechselrecht gilt, zahlbar, wenn gleich nicht in aller Maaße 3) Vergl. rheinisches Handelsgesetzbuch von Vroicher und Grimm. S. 100. 101. 1) Treitschke ll. S. 794—804. 2) In diesem Sinn ist daher jede Tratte, welcher der Zahlungsort nicht fehlt, ein domicilirter Wechsel. So ist aber dieser Ausdruck nicht gebräuchlich. Er bezeichnet vielmehr eine Tratte, welche als Zahlungsort einen andern Ort hat, als den Ort, wo der Trassat zu treffen ist. Eine solche Tratte heißt eine domicilirte Tratte. Das Dvmicil (der Zahlungsort) des Wechsels ist von dem Domicil (dem Wohnort) des Trassaten, oder des Domiciliatcn unabhängig. 104 Der trassirte Wechsel. wechselrcchtlich verfolgbar. 2. Der Wechselnehmer muß sich bei vcm Trassaten mit dem Antrag zur Zahlung melden, schon deshalb, weil der Trassat, wenn er auch die Tratte kennet, nicht wissen kann, wer und wo der Wechselnehmer ist. Daher trifft auch der Nechtssatz ll,o8 mtorpellat pro Iiomillo den Acceptanten nicht, auch nicht den Aussteller eines eigenen Ordrewcchscls ^). Also die Zahlung setzt voraus Präsentation zur Zahlung. Hat diese Meldung Statt gefunden, so entsteht dann die Frage, welche aus den eben angeführten Gründen mit Unrecht beantwortet, nämlich bejaht zu werden pflegt: ob der Wechselnehmer verpflichtet ist, das Geld bei dem Trassaten abzuholen? im Gegensatz der Verpflichtung des Letzter«, zu jenem das Geld hinzuschaffen. In den meisten Wechselordnungen ist die Verpflichtung des Wechselnehmers ausgesprochen^), und dafür scheint auch ganz allgemein die kaufmännische Ansicht zu seyn. Manche Wechselordnungen verpflichten aber ausnahmsweise die Juden, als Acceptanten, daß sie das Geld dem Gläubiger, oder dem christlichen Gläubiger ins Haus bringen ^), eine vielleicht allenthalben antiquirte Bestimmung. §. 175. Art der Zahlung. Die Zahlung der Tratte, der Wcchsclsumme, kann auf 3) von der Nahmcr Sammlung der Entscheidungen des Ober-Appellationsgcrichts zu Wiesbaden. Bd. 1. Frankfurt a. M. 1824. N°. 21. 4) Pvhls Wechselrecht. Bd. 2. §. 307. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 796—803. 5) Treitschke a. a. O. S. 803. 804. Bender. Bd. 1. S. 492. §. 175. Art der Zahlung. 105 dieselbe Weise geschehen, wie überhaupt eine Zahlung. Sie kann seyn Baarzahlung des Trassaten an den Wechselnehmer, sie kann auch geschehen durch Compeisiation, Zahlungsmandat, Eincafsirungsmandat, Session, Anweisung, Delegation, Scontration Z, durch einen trafsirten, oder eigenen Wechsel (Rückwechsel in diesem Sinn), durch die Girobank ^), und auf mancherlei andere Weise. Der Wechselnehmer, welcher statt der Baarzahlung zur Ver- fallzcit sich ein Anderes gefallen läßt, gilt dem Trassanten (und Indossanten) gegenüber, als habe er die Wechselsumme erhalten. 1) Über die genannten Institute vgl. oben Bd.1. §.112—130. 2) Vgl. Helfe im Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. S. 177—182. Bcndcr W.R. Bd. 1. §. 346. N°. 5. und Note o. Vierter Abschnitt. Der Wechsclschluß. Quellen und Zeugnisse. Dänisch-norweg. W.O. Leipziger W.O. Hamburger W.O. Braunschweiger W.O. Österreichische W.O. Nürnberger W.O. Jeversche W.O. Churpfälzische W.O. Schlesische WO. Frankfurter W.O. Schwedische W.O. Wiirtembergcr W.O. Österreichische W.O. Augsburger W.O. St. Gallener WO. Baierische W.O. Preußisches L.R. Cöthensche W.O. Züricher W.O. Badisches Handelsrecht. Baseler W.O. Schwedische W.O. Weimarschc WO. Ncussische WO. 8. l. 23. 24. 8- 15. 23. 26. 31. v. 1711. Art. 1—4. 37. Art. 9. 10. 12. 47. 48. v. 1717. Art. 37. 40. 48. 6--x>. I. §. 2. 3. 6. VIII, 4. XI. 8. 3. 23. Art. 11—13. 30. 31. 40. Art. XIII. Art. XVIII. §.4. XXII, 1. XXVIII, 1. 2. XXIX, 1. XXX, 1—4. XDI, 1. 2. XI.II, 1. 2. XDIII. v. 1739. Art. 1—4. 11. 27. 57. v. 1748. Art. H. 8. 1. 3. III, 1. 2. 5. XII, 1. 2. Kap. II, 8- 7. III, 1—5. IV, 27.30. v. 1763. Art. 30. 39. 47. Kap. III. 8- 21. VIII, 1. 7. 9. Tit. VII. §. 1. 2. 5. XIII. 2. 3. 8. 5. 17. 20. 8- 947—952. 950—961. Art. 18. 19. 24—27. 8- 3. 4. Satz. 110a. 114a. 1140. 114c. 8. 2. 24. 52. v. 1816. 8> 1—25. 8. 20—28. 64. 188—190. v. 1820.8. 20—28.62. 186—188. §. 176. Der Wechselschluß. 107 Hannoversche W.O. 8. 9—13. Dcfsauische W.O. 8. 50. 5l. 53. Dänische W.O. v. 1825. 8> 5. Nostockcr W.O. 8- 4. 5. llockigo cka comercio. Hi-t. -128. 433. 436. Waadtländer W.O. Art. 4. Russische W.O. 8. 9—14. Locligo commercial. ^rt. 326. 327. 'Welboelr. ^rt. 104. 105. Bremer W.O. Art. 8—12. 14. 15. 23. Frankfurter W.O. v. 1844. Art. 1—4. 11. 27. 24.57. Hamburger Entwurf. Art. 4. 5. 36. 93. Würtembcrger Entwurf. Art. 540—542. 547—550. 552. 596. 597. 745. Braunschweiger Entwurf. 8. 22. Sächsischer Entwurf. 8. 11. 15. 159. Mecklenburger Entwurf. Art. 37—40. 02. 8- 176. Der Wechselschluß. Dem Geben und Nehmen eines Wechsels zur Begründung des Wechsclvcrtrages geht regelmäßig ein Vertrag voraus, dahin geschlossen, daß dasselbe Statt finden solle. Also ein Vertrag, der zur Schließung des Wechselvertrages verpflichtet. Dieser dem Geben, regelmäßig auch der Ausstellung des Wechsels vorausgehende, also vorbereitende Vertrag ist der Wechselschluß Der Wechsel wird geschloffen, sagt man; darauf wird der Wechselvcr- trag geschlossen. Der Wechselschluß ist entweder ein sclb- stänviger Vertrag, oder gehört zu dem Inhalt eines andern Vertrages. Dann wird durch die Klage aus dem 1) Die Doctrin braucht dafür häufig den Ausdruck partum äs camdiaucko, und nennt den Wechsclvertrag coulraclus camlüi. 108 Der Wechsclschluß. letztem auch das Recht aus dem Wechselschluß verfolgt In dem Wechselschluß liegt die Beredung dessen, was den Inhalt des Wechsels bilden soll, soweit der einen oder andern oder beiden wcchselschließendcn Personen daran gelegen ist, daher, wenn eine Tratte geschlossen wird, immer des Zahlungsortes, der Zahlungszcit, der Wechsclsumme, und die Beredung der Baluta. Ein Wechselschluß kann einem jeden Wcchselvertrag vorausgehen Er kann daher Statt finden zwischen dem künftigen Trassanten und Rcmittenten, Indossanten und Jndossatar, Wechselinhaber und Acceptanten, sei der letztere der Trassat, oder ein Nothadressat, oder ein Ehrcnacceptant. Der Wechselschluß ist entweder ein direkter, oder vermittelt, insbesondere durch einen Makler. Der Wechselschluß wird mit dem Wechsclgcber oft von einem Andern, als dem Wechselnehmer geschlossen. Aus dem Wechselschluß entsteht für beide Theile die Verbindlichkeit, ihn zu erfüllen ^). Auf den Trassanten und Trattcnnehmcr dieses bezogen, so muß 1. der Letztere die Valuta Z zur gehörigen Zeit zah- 2) Z. B. durch die aclio vonclüi, wenn der Verkäufer einer Waare bedungen hat, daß ihm ein Wechsel (eine Tratte, ein Accept, ein Indossament, ein eigener Wechsel) vom Käufer gegeben werde. 3) Man Pflegt das pacUini 6e cambianüo nur in Betreff des Trassanten und Remittenten zu nennen, also auch wohl zu denken. 4) Wer muß zuerst erfüllen? Vgl. Daniels W.R. §.42. S. 178—180. Treitschke Encyclopädie. Bd.1. S. 171.172. 5) Vorausgesetzt, daß er es ist, welcher sie schuldet. 6) Nach Gesetzen oft vor Abgang der zweiten Post, die erste für diese ist diejenige, mit welcher die Tratte versandt ist. Der Grund ist: Sicherung des Trassanten durch die Möglichkeit einer wirksamen Contrcordre. 8- 176. Der Wcchsclschluß. 109 len Z. Wenn sie in baarem Gelde besteht, so fragt man wohl, ob der Trassant sie nach Wcchselrecht einklagen darf b)? Hat der Trattennehmer einen Jnterimswechsel gegeben, so ist die Bejahung klar. Sonst ist seine wcch- selrechtliche Haftung zu läugncn denn aus dem Wechsel, für welchen er die Valuta zu zahlen hat, ist sie nicht herzuleiten, weil er diesen Wechsel nicht gab, sondern nahm Particularrechte geben aber Wcchselrecht 2. Der Trassant muß zur gehörigen Zeit den versprochenen Wechsel, und zwar einen formrichtigen im Zweifel einen Sichtwechsel "), ausliefern. Bei der Frage, ob der, welcher einen Wechsel versprach, eine Tratte von der Hand, oder eine gemachte Tratte geben darf, kommt es natürlich zuvörderst auf die Beredung an, welche einzuhalten ist. Daher ist er, wenn eine Tratte von der Hand bedungen ist, weder berechtigt, noch verpflichtet, eine gemachte Tratte zu indossiern, doch darf er eine an eigene Ordre lautende Tratte geben (indossi'rcn), weil er 7) Vgl. Pöhls W.R. Bd. 1. §. 255. 8) Treitschke Encyclop. Bd. 1. S. 181—187. §.27. 28. 9) A. M. Eichhorn 8. 132. N°. II. 10) Seine Handschrift fehlt auf dem Wechsel, seine Verpflichtung entspringt vielmehr nur aus dem Wechselschluß, der an sich keine wechselrechtlichen Verbindlichkeiten begründet, wenn gleich bei schriftlichem Beweis der Klage des Trassanten der Executiv- proceß Statt haben kann. 11) Vgl. z. B. Hamburger W.O. Art. 3. Leipziger W.O. 8- 26. und Treitschke Not. 8. cit. 12) Wender W.R. Bd. 1. 8- 321. N°. 5. Pöhls W.N. Bd. 1. 8. 245. S. 134—137. Daniels W.R. 8- 44. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 174. 175. 8. 21. 13) Wender W.R. Bd. 1. 8- 321. N°. 4. 14) PöhlS W.R. Bd. 1. S. 139. Die Valuta. 110 hier Trassant ist, der Wechselnehmer leidet nicht im Geringsten. Fehlt es an der Bercdung, so darf er, vorausgesetzt natürlich, daß er im Übrigen den Wechsel- schluß cinhält, einen gemachten Wechsel indosstrcn ^), weil der Wechselnehmer nicht darunter leidet, sondern mehr Verpflichtete erhält, als er zu fordern berechtigt war. Dagegen braucht er weder einen domicilirtcn Wechsel, noch eine Wechfelcopic, noch eine Originalsecunda, mag auch das Original oder die Prima schon zur Acceptation befördert seyn, anzunehmen, weil er dadurch in Weitläufigkeiten verwickelt wird ^), noch auch statt einer Tratte einen eigenen Wechsel Duplikate zu fordern ist er berechtigt 8. 177. Die Valuta. I. Die Valuta, das Valutenvcrhältniß, ist das Warum des Wcchselvcrtrages, das dem Wcchsclvcrtrage unterliegende Verhältniß Dieses Verhältniß ist, während das 15) Dieß ist kein Mißverständlich des Sachvcrhältnisscö. Diesen Vorwurf macht Trcitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 159. Wendern W.R. Bd. 1. §. 319. No. 2. wegen einer ähnlichen Fassung. 10) So auch Wcimarsche W.O. 8.22. Hannov. W.O. 8.12. 17) Cropp Gutachten. S. 30. 18) Trcitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 100. 19) Hamburger W.O. Art. 2. Bremer W.O. Art. 12. Frankfurter W.O. von 1739 und 1844 Art. 27. Daniels W.N. S. 197. 198. Pöhls W.N. Bd. 1. S. 132. und S. 307. 8- 274. Wender W.N. Bd. 1. S. 181. 182. besonders Note 0. A. M. ist Trcitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 102—100., der auch wegen der Particularrcchte zu vergleichen ist. *) Vgl. unten §. 184. §. 177. Dcr Wechsclschluß. 111 Recht aus dem Wechsel stets ein und dasselbe ist, dcr verschiedensten Art. Die Valuta ist dcr zweiseitige Grund des Wechsclvertrages, zu unterscheiden von dem einseitigen Zweck ^), den der Wechselnehmer, wie dcr Wechselgeber verfolgt. Das Valutcnverhältniß ist das Verhältniß des Wechselschlusses, besteht daher nicht nothwendig zwischen dem Wechselnehmer, sondern häufig zwischen einem Andern und dem Wechselgeber Es kommt nun Folgendes vor. 1. Dcr Wechselnehmer soll als Gläubiger bezahlt werden, z. B. als Darleiher, Verkäufer, Vermie- ther. 2. Der Wechselnehmer soll ein Drehen erhalten; 3. soll eine Dos erhalten; 4. soll nur cineassircn und dann ausantworten; 5. soll als Makler, oder als s. g. Verkaufskommissionär einen Wechselnehmer suchen. 6. Der Wechselgeber will intercedircn. 7. Der Wechselnehmer soll Vorschüsse als Commisfionär erhalten, z. B. als Einkaufs- commissionär, oder als Committcnt von seinem Verkaufskommissionär. 8. Dcr Wechselnehmer will Gclv an einem andern Ort haben. Oft ist ein anderer zweiseitiger Grund nicht da, als nur das Haben der Tratte, also des Zahlungsauftrages und der Wcchselvcrpflichtung. (Das Haben der Wechselsummc ist einseitiger Zweck, nicht zweiseitiger Grund, gehört also nicht in das Valutenverhältniß). Für dieses Haben giebt oder verspricht der Wechselnehmer- oder ein Anderer baares Geld, , oder eine Sache, oder eine Forderung, die er ccdirt, oder auch einen Wechsel. 1) Z. B. der Wechselnehmer spcculirt auf Steigen des Courses, oder will eine Speculation aufs Sinken rcalisiren. 2) Z. B. dcr Z., welcher seinem Gläubiger B. zahlen will, ersucht seinen Freund ZZ., ihm einen Wechsel zu besorgen. Dieser bedingt die Tratte bei A., und läßt sie, für welche er, dcr ZZ., die Valuta schuldet, zahlbar an B. stellen. 112 Der Wechsclschlnß. Übcrdieß bedingt der Wcchselgcber sich oft eine besondere Provision, von T, ch pro Cent. Ist über die Valuta und deren Größe nichts verabredet, so muß als verstanden gelten der Marktpreis in Geld, also Geld nach dem laufenden Cours, wenn dieser für kürzeres oder längeres Papier notirt ist, mit Abrechnung oder Zurechnung des Disconto. II. DaS Valutcnverhältniß, die Valuta, wird in den Wechseln durch kurze Formeln ausgedrückt, oder angedeutet ^). Die gewöhnlichsten sind 1. Werth erhalten. Werth vergnügt. Werth von demselben^). Werth von Herrn (Name) Z. 2. Werth baar erhalten. Werth in Waaren erhalten. Werth in Wechseln. Werth gewechselt. Werth in Banco. Werth per ri8oovtro. 3. Werth verstanden. Werth in Rechnung ^). Werth in Erwartung. 4. Es soll mir validiren. ES soll mir gute Zahlung seyn. 5. Werth in mir selbst. Werth in meinem Indossament. Beides bei Tratten an eigene Ordre. Ersteres auch bei Commission zum Jncasso, oder zum Verkauf. Alle diese Clauscln lassen das wirkliche Valuten- verhältniß gar nicht ersehen. Nicht einmal das erhellt, ob der Wechselnehmer oder ein Anderer in dem Valuten- verhältniß zu dem Wechselgelder steht. Wo eine bestimmte 3) Daniels W.R. S. 180—188. Busch Darstellung Bd. 2. S. 80—94. Treitschke Encyclopädie. Dd. 2. S. 518—528. 4) Man kann ergänzen: empfangen, oder: zu empfangen. Das erstere will vielleicht der Wechselnehmer, das letztere der Wcchselgcber. Für das erstere könnte man den Satz anführen: clarius lo^ui (leduissos. Es ist aber richtiger, gar nichts zu ergänzen. 5) Ein Fall bei Wender W.R. Bd. 1. S. 102. 11t. g. 6) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 522. 523. Z. 178. Jntcrimsschein. Jnterimswechsel. 113 Elausel nach dem Particlilarrccht zur Form der Tratte gehört, gestattet sie noch viel weniger einen Schluß auf das wirkliche Verhältniß. Die Clauscln werden übcrdieß oft ganz unpassend gebraucht, damit Niemand das Verhältniß des Wechselschlusses ersehe, oder damit nicht ein Mißtrauen gegen den Wechselnehmer ausgesprochen werde. Nur eine Quitung, nämlich daß der Wechselgeber aus dem Valutenverhältniß nichts zu fordern habe, wenn auch nicht die Art des letztem, erhellt deutlich aus einigen Clauscln. Auch wo dieses der Fall ist, hat der Wechselnehmer das Recht, noch eine separate Quitung zu verlangen ^). Einige dieser Formeln sind bei einigen Verhältnissen gewöhnlich, aber rechtlich weder sie bestimmend, noch durch sie bestimmt. Denn das Valutenverhältniß ist für das Recht aus dem Wechsel gleichgültig. Die in den Wechselordnungen verlangten Formeln haben nicht mehr Sinn, als wenn vorgeschrieben wäre: Valuta gleichgültig. §. 178. Jntcrimsschein. Jnterimswechsel. 1. Jntcrimsschein. Nach dem Wechselschluß wird oft von dem einen Theil dem andern, oder von beiden einander ein Jntcrimsschein eingehändigt. Der Jnterims- schein ist eine Urkunde, über den Wcchsclschluß ausgestellt Er enthält entweder nur die Verpflichtung, oder auch eine Quitung, daß der andere Theil seiner Verbindlichkeit be- 7) A. M. ist Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 209. Aber die Quitung der Tratte kommt sa mit dieser nothwendig aus dem Besitz des Wechselnehmers. 1) Formulare bei Sonnlcithner. §. 418. 410. Über die Particularrcchte: Pvhls W.R. Bd. 1. S. 125— 127. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 500—517. Thiil'S Handelsrecht. 2r Bd. 8 114 Dcr Wechsclschluß. reits genügt habe. 2. Jntcrimswechscl Ist dcr Jn- terimöschciil in dcr Form eines Wechsels ausgestellt, so ist er ein Jnterimswcchsel (Netour- oder Nückwcchsel in diesem Sinn Aus einem solchen, nicht aber aus einem Jntcrimsschcin 4 ), kann dann nach Wcchselrecht geklagt werden, und zwar auch nur auf Zahlung dcr Valuta, vorausgesetzt, daß sie in baarem Gelde besteht, nicht aber kann dcr Trassant Z wcchsclrechtlich zur Auslieferung des versprochenen Wechsels angehalten werden. Denn nur baares Geld darf Gegenstand der Wechselverbindlichkcit seyn, hat die objective Wechselfähigkeit. Dcr Jntcrims- wcchsel deS Trassanten hat demnach als Wechsel gar keine Kraft. 2) Leipziger W.O. 8- 20. — Hamburger W.O. Art. 1.3. 37. — Braunschweiger W.O. Art. 9. — Nürnberger W.O. cazi. 1. Z. 6. — Österreichische W.O. 8- 30. — Augsbnrgcr W.O. cap. 8. 8- 0. — Preußisches L.N. 8- 058. — Badischcö H.R. Satz 114a. k. — Weimarsche W.O. 8- 20. — Hannoocrschc W.O. 8 - 11 - 3) Daniels W.R. 8- 30. 4) Anders Hamburger W.O. Art. 37. 5) Anders Hamburger W.O. Art. 37. Fünfter Abschnitt. Der W e ch s e l v c rt r a g. Quellen und Zeugnisse. Hamburger W.O. v. 1711. Art. 3V. Churpfälzische W.O. Art. 13. Schlefische W.O. Art. 11. 8- 1. - 6oc!s 6s commsree. ^rt. 117. Rheinisches Hgb. Art. 117. Badisches Handelsrecht. Satz 117. Weimarsche W.O. 8. 74. 73. Lockics 1. 6. 8. 114. 116. Reussische W.O. 8. 72. 73. Hegolainsulo. 111. 6o6igo cls comsreio. 432. Russische WO. 8- Ungrischer XV. Gesetzart. 8. 16. 20. Bremer Art. 8. Hamburger Entwurf. Art. 88. Würtemberger Entwurf. Art. 539. Mecklenburger Entwurf. Art. 41-47. 8. 179. Die Wechselverträgc. Der Wechsel ist die Grundlage des Wcchselversprc- chens, des Wcchsclvertrages. Jedes Wechselversprechen ist natürlich ein eigenes des Versprechenden. In diesem Sinn ist jeder Wechsel ein eigener Wechsel, auch die Tratte, auch das Accept, auch das Indossament, auch der Aval. Man unterscheidet aber trassirte und eigene Wechsel (also 8 * 116 Der Wechsclvertrag. in einem engern technischen Sinn). Nichtiger sollte man aber dann drei Arten von Wechseln unterscheiden: l. tras- sirte Wechsel. 2. acceptirte (trassirte) Wechsel. 3. eigene Wechsel. Denn wesentlich verschieden ist das Wcchselver- sprechcn des Trassanten, des Acceptanten, des Ausstellers eines eigenen Wechsels. Die Tratte ist ein Wechselvcr- sprechcn unter der Bedingung der Nichtausfi'chrung eines Zahlungsauftrages, das Acccpt ein Wcchselversprechcn auf den Grund eines Zahlungsauftrages, der eigene Wechsel ist ein Wcchselversprechcn, das von einem Zahlungsauftrag unabhängig ist. Das Indossament ist ein trassirter Wechsel, mitunter auch ein acceptirtcr trassirter Wechsel. Der Aval ist Beitritt zu dem Wcchselvcrsprcchen eines Trassanten, Acceptanten, Indossanten, Promittcntcn (d. h. Gebers eines eigenen Wechsels). Danach giebt es vier Wcchselvcrträge: den Wechsclvertrag 1. des Trassanten; 2. des Indossanten; 3. des Acceptanten; 4. des Ausstellers eines eigenen Wechsels. Der Wechselvertrag des Ava- listen fällt unter eine von diesen Arten. Man nennt den Wechsclvertrag des Trassanten und des Indossanten den Bcgebungsvertrag, den des Acceptanten den Acceptations- vcrtrag, im Übrigen fehlt es an einem Namen. Die Frage: welcher Wechsclvertrag der Hauptvcrtrag sei? ist vielvcutig, und ohne Erläuterung müssig. 1. Der erste Wechsclvertrag bei einer Tratte ist zuweilen der Bcgc- bungsvertrag des Trassanten, zuweilen der AcccptationS- vertrag, zuweilen der Bcgebungsvertrag des Indossanten, zuweilen entstehen mehrere Wcchselvcrträge gleichzeitig ^). 1) Es ist unrichtig, wenn Pöhls W.N. Bd. 1. S. 129. 155. 150. sagt: der erste Wechsclvertrag entstehe durch die Ac- ccptation, und sogar: diese sei für jede Wechsclklage wesentlich. 8. 180. Form des Wechselvertrages. 117 2. Daß ein Wechsclvcrtrag Voraussetzung eines andern sei, läßt sich von keinem behaupten ^). — Durch die Wcchselverträge und durch Anderes ist die Tratte wesentlich verschieden von der Anweisung und von der Delegation H. 8- 180. Form des WechsclvcrtragcS. Jedes Wechsclvcrsprechen beruht auf einem Wechsel und einem Wechselvertrag. I. Der Wechsel hat seine Form. Die Form eines jeden Wechsels ist Schrift; außerdem hat jede Art des Wechsels ihre besondere Form. Diese wird aber gemeinrechtlich nur durch die Brauchbarkeit bestimmt. Die Tratte, das Acccpt, das Indossament, der eigene Wechsel, hat seine besondere Form. II. Die Form des Wechselvertrages H ist 1. das Geben und Nehmen dcS Wechsels 2). Ohne dieß ist der Wechsclvcrtrag unmöglich, weil der Wcchselgläubiger den Wechsel, um aus demselben berechtigt zu seyn, haben muß. Der Wechsel ist das Mittel, und das einzige, Zahlung zu erhalten. Mehr als das Haben ist aber auch nicht nothwendig. Hieraus 2) Es ist unrichtig, wenn Einert S. 202. sagt: die Nc- grcßklage gegen den Trassanten sei die Hauptklagc, die Klage aus dem Accept und dem Indossament gingen aus einer Vcr- bürgung hervor. 3) Vgl. oben Bd. 1. 8- 127. 4) Vgl. oben Vd. 1. 8- 128—132. 1) Durch das Geben und Nehmen des Wechsels entsteht der Wechsclvcrtrag. ES kann also unmöglich in dem Geben des Wechsels eine Erfüllung des WechsclvcrtragcS liegen, wie Mariens Grundriß Z. 70. meint. 2) Also der Tratte, des Acccptes, des Indossamentes, des eigenen Wechsels. 118 Der Wechselvertrag. folgt ». der gegebene Wechsel, nicht der versprochen e, auch nicht der ausgestellte begründet den Wechselvcr- trag. Danach kann der, welcher den Wechsel zu geben angegangen worden oder versprach, den vollständig ausgestellten Wechsel (Tratte, Accept, Indossament, eigener Wechsel), bevor er gegeben und genommen ist, wieder durchstreichen oder sonst zerstören, es ist das keine Verletzung eines Wcchselvertrages. d. Diese Form, dieser Act des Gebens und Nehmens, ist selber gänzlich formlos. Die Wechselverträge werden häufig und gültig durch Mandatare und durch Boten und durch Briefe vermittelt, o. Das Zurückgeben des Wechsels ist Zerstören der berechtigenden Form ^). Daher lautet das Wechselversprechen: gegen den Wechsel zahlen zu wolle«, ck. Demnach ist jeder Wechselschuldner ein Wechselgeber und jeder Wechsel- gläubiger desselben ein Wechselnehmer desselben. Dieser hat den Wechsel von jenem unmittelbar, oder mittelbar durch die Vermittelung Anderer genommen ^). Mit dem Geber des Wechsels ist nicht zu verwechseln der Aussteller, der Schreiber, des Wechsels. Meistens sind freilich beide 3) Das Geben und Nehmen ist die Form des Vertrages, das Zurückgeben und Zurücknehmen ist eine Form des erfüllten (also erloschenen, untergegangenen) Vertrages. Es vergleicht sich das mit der Stipulatio und Acceptilatio. 4) Es ist aber Sprachgebrauch, nur den Trassanten und die Indossanten einerseits und andrerseits den ersten Nehmer der Tratte und die Jndossatare in ihrem Verhältniß zu einander, also nur die Vormänner und Nachmänner mit dem Wort Wechselgcber und Wechselnehmer zu bezeichnen. Den Trassaten, welcher ac- ceptirt hat, den Nothadressaten, welcher acceptirt hat, den Ehrcn- acccptanten, diese pflegt man nicht Wechselgcber zu nennen, obgleich sie es sind. Z. 180. Form des Wechselvertragcs. 119 identisch, aber nicht immer ^). Das Geben und 9!ehmen muß außerdem 2. in der Absicht geschehen, um den Wechselvertrag damit zu begründen. Diese Absicht bedarf aber nicht des Beweises, sie wird vermuthet, wenn der Wechsel zwischen denjenigen Personen, welche er als Schulvncr (Trassant, Indossant, Acccptant, Promittent) und Gläubiger bezeichnet, gegeben und genommen ist. Das Geben und Nehmen bedarf auch nicht des Beweises, es wird vermuthet, wenn diejenige Person, welche der Wechsel als Gläubiger bezeichnet, den Wechsel hat. Der Beklagte hat aber gegen den Kläger den Beweis frei, daß jene Absicht oder das Geben und Nehmen fehle, es ist der Beweis, daß mit ihm der Wechselvcrtrag, aus welchem er fordere, nicht geschlossen worden sei. Hl Zur Geltcndmachung des Acceptationsvertragcs und des Wechselvcrtrages mittelst eines eigenen Wechsels genügt der Wechsel. Der Acceptant ist zur Zahlung beauftragt, und verspricht die Zahlung gegen den Wechsel. Zur Geltendmachung des Bcgcbungsvertragcs gegen den Trassanten und einen Indossanten ist außer dem Wechsel (Tratte, Indossament) erforderlich eine zweite Form, der Protest. Der Trassant und die Indossanten sind nicht schlechtweg, sondern nur unter einer Bedingung (Ausbleiben der Zahlung des Trassaten) verpflichtet. Es entspricht dem Formvertrag, daß wie das Recht durch den Wechsel, so der Eintritt der Bedingung durch eine bestimmte Form, und keine andere nachgewiesen werde. Diese Form ist dci ü) Es kommt vor, daß der Acceptant die Tratte auSstell und sie dem Trassanten zur Unterschrift einsendet. — Bei dci Tratte an eigene Ordre ist der Aussteller, wenn sie früher ao ceptirt als indossirt wird, der erste Nchmcr des Wechsels, de> Acccptant der erste Geber. 120 Der Wcchsclvcrtrag. Protest. Der Wechsclgcber, der Trassant und Indossant, verspricht die Zahlung gegen den Wechsel undProtcst. 8. 18t. Ein Summenversprcchen ist, wenn auf einem Wechsel geleistet, gültig. Das Wechsclvcrsprechen ist entschieden ein gültiges Versprechen. Wird also nachgewiesen, daß es ein Summcn- versprcchcn ist, so crgiebt sich von selbst, daß ein Sum- inenvcrsprechen, wenn auf einem Wechsel geleistet, gültig ist. Dieß ist eine Ausnahme von der Regel. Denn ein Summenversprcchen ist an und für sich, d. h. von besonderen Ausnahmen übgeschen, entschieden ungültig. Denn das Summcnversprechen ist seiner Natur nach ohne cnusa clolttmtjj, weil eben weiter nichts als die Summe und unabhängig von allem unterliegenden Verhältniß versprochen wird. Die Schrift, welche dasselbe enthält, ist cine cautio intlisoeMa, und der Grundsatz, daß eine solche ungültig sei, rristirt noch entschieden in unserm Recht. Wollte man das Summcnversprechen anders als ausnahmsweise gc-' statten, so würde es jenem Grundsatz an aller Anwendbarkeit fehlen. Ich kann versprechen zu zahlen, was ich schulde, auch was ein Anderer schuldet, ich kann versprechen, daß ich die Schuld zahlen wolle, auch selbst daß ich die Summe der Schuld zahlen wolle, und kann dabei auf viele Einreden verzichten, aber ich kann nicht gültig schlechthin versprechen, daß ich eine Summe zahlen wolle. DaS Versprechen, eine Schuld zu zahlen, ist gültig, auch das Versprechen, die Summe einer Schuld zu zahlen, ist gültig, das Versprechen, eine Summe zu zahlen, ein reines Summcnversprechen ist ungültig. Von dieser Ungültigkeit macht das Wechsclversprcchcn eine Ausnah m e. Ein einfaches schlechtweg gegebenes Zahlungsversprechen ist §. 181. EinSummenv. ist, wenn auf einem W. geleistet, gültig. 121 gültig, wenn es auf einem Wechsel gegeben wird. Voraussetzung ist dabei, daß die Summe eine Geldsumme ist. Die Nömer hatten so ein mündliches Versprechen in dem Institut der Stipulation *), es gewährte ihnen, was uns das Wechsclinstitut gewährt, unser Trattcnvcrkehr war bei ihnen der Dclegationsvcrkehr ^). Solche Versprechen, welche eine anderweitige causa «lelxmcli haben, also Schuldvcr- sprechen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit des Wechsels nicht. ES ist vielmehr ein Widerspruch zwischen Schuldversprc- chcn und Summcnversprechen. Nur für die Gcltendma- chung des Summenversprechcns, also der materiellen Wcch- sclstrcnge, ist die procefsualischc Wechselstrenge mit der zu ihr gehörenden Wechselhaft da. Daher haben bloße Schuldversprechen, welche neben dem Summcnversprechen auf dem Wcchselpapier erscheinen, auch nicht die procefsualischc Wechsclstrcngc für sich, sie erzeugen keine Wechselklage. Dahin gehört die Verpflichtung des Trassanten, den Trassaten zu decken, die Verpflichtung des Acceptantcn, welcher nicht zahlte, dem Trassanten das-Interesse zu ersetzen, denn diese Verpflichtungen beruhen auf einem Mandat. Dahin gehört ferner eine Vcrbürgung, welche auf dem Wcchselpapier geleistet ist^). Es ist eine Singularität, wenn in einzelnen Particularrcchtcn die proccssualischc Wcch- selstrcnge auch mit eiuem Schuldversprcchen verbunden wcr- 1) Es konnte eine snmmao solmio versprochen werden, z. B. D. 2. §. 7. O. 6s so sjuod csi'do loco (13- 4.). 2) Dieß stellt sich ganz klar heraus, wenn man oben Bd. 1. 8- 131. vergleicht und hier statt Delcgant, Delcgat, Delcgatar liest Trassant, Trassat, Trattcnnchmcr. 3) Das heißt eine wirkliche Vcrbürgung, nicht zu verwechseln mit dem Aval, welcher nicht eine Vcrbürgung, sondern ein Wechsel ist. 122 Der Wechselvertrag. den kann, es wird dann aber doch verlangt, daß der Wille, sich ihr zu unterwerfen, deutlich erhelle, derselbe wird für die erwähnte Verpflichtung des Trassanten und Acccptantcn nicht angenommen. — Es ist nun darzu- thun, daß daS Wcchsclvcrfprcchen ein Sununenvcrsprcchen ist. 8 . 182 . Das Wechselversprechen ein Summenversprechc». Das Wechselversprechen ist nicht ein Schulvvcrspre- chen, sondern ein Summenversp rechen. Dieß ist am ersichtlichsten an dem Versprechen des Acccptantcn und des Gebers eines eigenen Wechsels. Hier weiset schon der wörtliche Inhalt des Versprechens auf das Summenvcrsprechen hin. 1. Die Acceptation enthält nur ein Ja auf den in der Tratte enthaltenen Zahlungsauftrag, und dieser geht nur auf Zahlung einer Summe. Die Tratte lautet: Zahlen Sie die Summe von —. Das in der Acceptation außer der Übernahme des Zahlungsauftrages enthaltene, dem Trattennchmcr gegebene Versprechen, das Acccpt, kann mithin nichts weiter als ein Summenversprcchen seyn. Dieses Versprechen enthält dadurch keine «aus» clebeiitli, daß ein Auftrag eines Andern, des Trassanten, unterliegt; denn ein seiner Natur nach ungültiges Versprechen kann dadurch nicht gültig werden, daß es mit dem Willen eines Andern gegeben wird. Die Gültigkeit und Wirksamkeit des in dem Accept enthaltenen Summenvcrsprcchens ist ein Beweis dafür, daß ein Summenversprcchen, auf einem Wechsel gegeben, gültig ist. Die Gültigkeit des Acccptcs ist in allen Wechselordnungen ohne alle Ausnahme anerkannt, man könnte diese zum Überfluß zusammenstellen; der Punkt is aber notorisch. Außerdem wird in den Wechselordnungen §. 182. Das Wcchsclversprcchcn ein Sunnncnvcrsprechen. 123 das Accept des Ehrenacccptantcn für gültig erklärt, in diesem liegt ein nicht beauftragtes Summenversprcchcn. Zwischen dem Acccptantcn und dem Nchmer des Acccptcs fehlt es an einem anderweitigen, dem Accept unterliegenden Verhältniß gänzlich. 2. Der eigene Wechsel lautet wörtlich: ich verspreche die Summe von —. Das Versprechen ist gültig, ohne daß es einer Angabe der causs llelmuäi bedarf. In den freilich nicht seltenen Valutaformeln ist eine solche nicht enthalten, auch nicht in denen, welche nach manchen Wechselordnungen erforderlich sind. Die Gültigkeit des eigenen Wechsels steht in fast allen Wechselordnungen fest. 3. Auch in dem Begebungsver- trage des Trassanten, welcher nach allen Wechselordnungen ohne Ausnahme, eine gültige und eine durch die pro- cefsualische Wechselstrengc gesicherte Verpflichtung begründet, ist ein Summcnvcrsprechen enthalten. Daß in der Begebung der Tratte ein Versprechen des Trassanten liegt, obgleich ein solches aus dem wörtlichen Inhalt der Tratte, der nur einen Zahlungsauftrag ausweiset, nicht erschlossen werden kann, beruht auf einem Gewohnheitsrecht und allen Wechselordnungen. Gegen den Trassanten findet aus der Tratte die Regreßklage, entschieden eine Wechselklage, Statt. Daß dieses Versprechen ein Summe «versprechen ist, läßt sich nur durch eine weitläuftige Erörterung ^ befriedigend herausstellen. Es läßt sich nachweisen, daß der unklare Satz: der Trassant verspricht die Zahlung an einem andern Ort, nicht dahin verstanden werden kann: der Trassant verspricht 1. daß er dort zahlen werde; auch nicht 2. daß er dort zahlen werde durch den 1) Sie findet sich unten §: Inhalt des Begebungsver- tragcö. 124 Der Wechselvertrag. Trassaten; auch nicht 3. daß der Trassat dort zahlen werde; auch nicht 4. daß er dafür sorgen werde, daß der Trassat zahle; auch nicht 5. daß er im Fall der Nichtzahlung des Trassaten die Valuta restituircn wolle; auch nicht 6. daß er in diesen: Fall Las Interesse leisten wolle; auch nicht 7. daß er in diesem - Fall die Wcchselsumme zahlen werde. Sondern daß er dahin verstanden werden muß: der Trassant verspricht, daß er im Fall der Nichtzahlung des Trassaten den Werth der Wechselzahlnng, also den zur Zahlungszeit am Zahlungsort bestehenden Cours der Wechselsumme zahlen wolle. Dieser Cours ergiebt wieder eine Gclvsumme, die Regreß summe. Das Wechselvcrsprechen des Trassautcn ist also ebenfalls ein Summe »versprechen. Daß es kein anderes Versprechen seyn kann, nämlich ein von allem unterliegenden Verhältniß unabhängiges Versprechen ist, ergiebt sich noch am schlagendsten aus folgendem, wie es scheint, immer übersehencn Umstand, daß dem Trassanten die Person und die Persönlichkeit seines Wechselnehmers gänzlich gleichgültig ist. Dieses Factische ist gar nicht zu bestreuten, der Wechselverkehr bestätigt es tagtäglich. Der Trassant kümmert sich nicht und braucht auch nicht sich zu kümmern, wer und wie beschaffen sein Wechselnehmer sei. Dieß gilt nicht nur von Tratten an Inhaber, sondern ebenso von Tratten auf Namen, und auch nicht bloß von Ordretratten. Man verwechsele nur nicht, wie es freilich fast immer geschieht, den Wechselnehmer mit den: Wechsclschließer und demjenigen, welcher die Valuta für die gegebene Tratte schuldet. Dieß sind zuweilen und gar nicht selten verschiedene Personen, drei oder zwei verschiedene, zuweilen freilich eine und dieselbe. Aber eben daraus, daß das letztere nicht wesentlich der §. 183. DasWechselverspr. ein Summen». ohneGcgcnverspr. 125 Fall ist, crgicbt sich, daß der Wechselnehmer rechtlich immer ein Anderer ist. Nur zufällig hat der Trassant ein Interesse an der Person des Wechselnehmers. Der Wechselnehmer als solcher ist dem Trassanten gleichgültig^). Bei Tratten an Ordre und bei Tratten an Inhaber ist es sogar factisch unmöglich, daß der Trassant den späteren Wechselnehmer kennen kann. Es wird aber nicht bezweifelt werden, daß die Verpflichtung deS Trassanten ihrer rechtlichen Natur nach dieselbe ist, es laute die Tratte rccta oder an Ordre oder an Inhaber. Aus allem diesem crgiebt sich, daß das Versprechen des Trassanten kein anderes seyn kann, als ein von allem möglicherweise unterliegenden Verhältniß unabhängiges, mithin ein Summen versprechen ist. 8- 183. Das Wechselvcrsprechen ein Summenversprechcn ohne Gegenvcr- sprechen. Das Wcchselversprechen ist ein Summenversprechcn ohne Gegcnvcrsprechen. Dieß crgiebt der Umstand, daß dem Wcchsclgebcr die Person und die Persönlichkeit des Wechselnehmers, als solchen, gleichgültig ist ^). Er 2) Eben daher legt der Trassant auch darauf an und für sich kein Gewicht, ob er die Tratte rccta stellt oder an Ordre, obgleich er im letzter« Fall sich auch den späteren Nehmern der Tratte verpflichtet. Nur durch eine andere hinzukommende Qualität des Wechselnehmers kann die Rectatratte dem Trassanten bedeutend werden. 1) Aus diesem Umstand folgt ferner, daß daS Wechselvcrsprechen nie auf eine Weise aufgefaßt werden darf, wonach die Individualität des Wechselnehmers bedeutend wird. Ein Thatbestand, dessen Daseyn erst durch juristische Beurtheilung in- 126 Der Wcchsclvcrtrag. kennt den Wechselnehmer häufig nicht, und kann ihn oft gar nicht kennen, und kann ihn auch nicht finden, so insbesondere bei Ordrcwcchseln und bei Wechseln an Inhaber. Hieraus folgt, daß der Wechselnehmer unmöglich dem Wechselgeber verpflichtet seyn kann. Wie kann mir der verpflichtet seyn, den ich nicht kenne, nicht kennen kann, nicht finden kann? Was als Verpflichtung des Wechselnehmers erscheint ^), kann demnach nichts Anderes seyn, als Bedingung seines Rechtes. Dagegen kann man nicht einwenden: es seien hier allerdings Verbindlichkeiten auf beiden Seiten, nur daß der Wcchselgeber keine Verbindlichkeit des Wechselnehmers direct, sondern alle nur durch Retcntion erzwingen könne, denn gerade dieß zeigt, daß das, was man Verbindlichkeit nennt, Bedingung ist. Die s. g. Verbindlichkeiten des Wechselnehmers sind theils, aber selten, wirkliche Bedingungen, theils und säst durchgängig gesetzliche Voraussetzungen (condition68 suris) ^). Sie sind nie wirkliche Verpflichtungen. Nur der Wcchselgeber ist verpflichtet, der Wechselnehmer ist nur berechtigt, wenn gleich bedingt be- dividucltcr Verhältnisse festgestellt werden kann, eignet sich nicht als relevant für das Recht oder Nichtrecht aus einem Wechsel. Es ist immer ein von der Individualität des Wechselnehmers unabhängiger Thatbestand, welcher für sein Recht aus dem Wechsel entscheidend ist. Anwendungen z. B. bei Sccuritätsprotest, präjudicirtcm Wechsel, Collision zwischen Nothadresse und Ehren- intcrvcntion. 2) Z- B. Präsentation zur Zahlung, zur Acceptation, Erhebung und Notifikation des Protestes Mangel Annahme, Mangel Zahlung. 3H Wir fassen der Kürze wegen beide mit dem einen Ausdruck Bedingung zusammen. tz. 184. Die unterlieg. Verhaltn. auSgeschl. vom Wechsel. 127 rcchtigt. Demnach ist der Wechselnehmer offenbar nicht Mandatar. Das Wcchsclversprechcn ist also ein Sum- incnvcrsprcchcn ohne Gcgcnversprechcn. Eine bedeutende Folge hieraus ist 1. Bleiben diese s. g. Verpflichtungen unerfüllt, so ist die Folge immer die und nur die, daß es am Recht aus dem Wechsel gebricht. 2. Die Bedingungen, also insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen, sind nicht nach Maaßgabe der Grundsätze über Verpflichtungen, insbesondere Verpflichtungen eines Mandatars, zu bestimmen. Daher ist es z. B. gleichgültig, wenn die Voraussetzung fehlt, ob sie durch Culpa oder Casus fehlt. 8. 184. Die unterliegenden Verhältnisse ausgeschlossen vom Wechsel- 1. Jedem Wcchsclversprechen (durch Tratte, Indossament, Accept, eigenen Wechsel) liegt ein Verhältniß unter, weshalb der Wcchselgebcr es giebt, in welchem er seine Befriedigung findet, welches ihn schadlos hält oder halten soll. Dieses unterliegende Verhältniß besteht zwischen dem Wcchselgebcr und entweder dem Wechselnehmer oder einem Dritten. Es heißt, wenn der Wcchselgebcr Trassant oder Indossant oder Geber eines eigenen Wechsels ist, Valuta, Valutenverhältniß, wenn er Acceptant (als Trassat, Noth- adressat, Domiciliat, Ehrcnacccptant) ist, Deckung, De- ckungsocrhältniß. Darüber herrscht Einigkeit unter den Kaufleuten, Juristen, und Wechselgesetzen, daß, wie verschiedenartig auch die unterliegenden Verhältnisse möglicherweise und wirklichcrwcise sind, dennoch das Recht aus dem Wcchsclversprechcn unter allen verschiedenen Verhältnissen ein und dasselbe ist. Hieraus ergiebt sich, daß das Wcchsclversprechcn sich von dem möglicherweise und 128 Der Wechsclvertrag. wirklkcherweise unterliegenden Verhältniß losreißt, mithin ein reines Summcnvcrsprechen ist. Demnach würde cS dem Begriff des Wechselversprechcns widerstreiten, wollte man die unterliegenden Verhältnisse herbeiziehen, um die Rechte aus einem Wechsel zu bestimmen. Das Recht aus einem Wcchsclversprcchcn ist unabhängig von den demselben, also von den der Begebung wie der Acccpta- tion unterliegenden Verhältnissen Diese sind für das Recht aus dem Wechsel gleichgültig, irrelevant, sie sind durch den Wechsel ausgeschlossen. Sie können um so weniger für dasselbe bestimmend seyn, als der Wechselnehmer sie entweder gar nicht, oder rein zufällig kennt. Das Dcckungsvcrhältniß kennt er regelmäßig gar nicht, das Valutcnverhältniß kennt er in Betreff eines mittelbaren Wechselgebcrs ebenfalls regelmäßig gar nicht, und in Betreff seines unmittelbaren Wcchsclgebers nur dann, wenn zufällig 2) er es ist, welcher selber für eigene Rechnung, oder für dessen Rechnung ein Anderer den Wechsel schloß. Man kann alles Bemerkte auch so ausdrücken: Das Recht aus einem Wechsel ist unabhängig von dem Umstand,-für wessen Rechnung das Wechselvcrsprcchen gegeben wird, und wie darüber Abrechnung gehalten werden soll. 1) Das unterliegende Verhältniß ist ohne Einfluß aus das Recht aus dem Wechsel, das Recht ist unabhängig von demselben vorhanden. Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen, daß es von Einfluß auf die Ausübung des Rechts seyn und eine Einrede geben kann. Hiervon spater mehr. 2) Daß das Wechselvcrsprcchen für Rechnung des unmittelbaren Wechselnehmers ist, ist gar nicht so häufig, als man es gewöhnlich denkt. Man denke nur an die vielen Tratten und besonders Indossamente, welche erst in Vlanco gelaufen sind, bevor sie auf Namen ausgefüllt werden. Z. 185. Der Wcchselvcrtnig ein Formvertrag. 129 Eben dadurch, daß der Wechsel alle unterliegenden Verhältnisse von sich ausschließt und sie verdeckt, ist er geeignet, allen möglichen Obligationsvcrhälmisscn dienlich zu werden. II. Daß der Wechsel die unterliegenden Verhältnisse in sich einschließe, d. h. daß sie mit in den Inhalt des Wechselversprechens aufgenommen werden, ist unmöglich, nämlich dem Begriff des Wcchselversprechcns, als eines Summenvcrsprcchens widerstreitend. Eine solche Aufnahme würde nicht das Wechselvcrsprechen modificiren, sondern es aufheben. Mithin ist, wenn das unterliegende Verhältniß aus dem Wechsel ersichtlich ist, vollständig oder unvollständig, nur ein Zweifaches möglich: entweder das Wechselversprechen bleibt, und dann ist diese Ersichtlichkeit für das Recht aus demselben gleichgültig, oder das Wech- selvcrsprcchen wird dadurch aufgehoben. In diesem letztem Fall ist es möglich, daß der Wechsel als ein Schulr- vcrsprechen, und vielleicht überdies; mit angeschlossener pro- cessualischer Wechselstrenge behandelt werden kann. Es bestimmt sich das nach allgemeinen Auslcgungsrcgeln. 8- 185. Dcr Wcchselvertrag ein Formvcrtrag. Der Wechselvcrtrag ist ein Formvcrtrag. Er ist es in einem verschiedenen Sinn. I. Einmal insofern, als es für die Entstehung des Wcchselvertrages nicht genügt, daß der Vertragswille in einer willkürlichen, wenn nur ihn manifestirendcn Weise erklärt werde, sondern mehr (Form in diesem Sinn) erforderlich ist. Der Wille muß in einer Schrift, und zwar in einem Wechsel, und durch Geben und Nehmen des Wechsels erklärt werden. Es giebt keinen mündlichen und keinen stillschweigenden Wcchselvertrag. II. Ferner insofern, als ThöVs Handelsrecht 2r Bd. 9 130 Der Wcchselvertmg. zur Geltendmachung des Wechsclvertrages absolut die Vorzeigung und Auslieferung des Wechsels, mithin das Haben des Wechsels erforderlich ist. Jede Erfüllnng des Wechselversprcchcns kann nur als Zahlung gegen den Wechsel, nur als Einlösung des Wechsels gefordert werden. Es giebt keine Wcchselklagc (Klage aus dem Wcchsclvertrag, sei es im ordentlichen Proceß oder Wechselproceß) auf Grundlage nur eines Geständnisses oder Zcugcnbewcises. III. Endlich insofern, als für die Gültigkeit, Klagbarkcit, und Wirksamkeit des Wechsclvertrages eine weitere materielle cansa olilixatiom's nicht erforderlich ist, sondern das in der erforderlichen Form hervortretende Versprechen, also das formelle Summenvcrsprechcn genügt. IV. Der Satz: der Wechselvcrtrag ist ein Formvertrag, kann demnach zur Bezeichnung folgender Sätze dienen: 1. Der Wechsel ist eine Schrift. 2. Jeder Wechsel hat seine Form, d. h. jede Art des Wechsels hat ihre Form. 3. Der Abschluß des Wechselvcrtrages hat seine Form (Geben und Nehmen eines Wechsels). 4. Das Recht aus einem Wechsel ist ein Recht aus einer Form (weil der Wechsel durch nichts ersetzbar). 5. Kein Wechselrecht, keine Wechsclverpflichtung ohne Wechsel. 0. Wer den Wechsel nicht hat, hat kein Recht aus dem Wechsel. 7. Wer den Wechsel hat, gegen den ist kein Recht aus dem Wechsel. 8. Keine Wcchselklagc ohne Wechsel. Kein Wechsel- proceß ohne Wechsel. 8. 180. Natur des Wcchsclvertragcs. 131 0. Das Nccht aus einem Wechsel ist nur ein Recht auf Einlösung. 10. Nccht und Pflicht aus einem Wechsel ist unabhängig von einer materiellen e-au8u. — Man sollte wegen dieser Vieldeutigkeit den Satz nicht anders brauchen, als wenn man auf dieß Alles deuten will. 8. 186. Natur des Wechselvcrtragcs. Die Natur des Wcchsclvcrtrages ist dieselbe, es sei der Wechselvertrag ein Begcbungs vertrag, und des Trassanten oder Indossanten oder Gebers eines eigenen Wechsels, oder ein Aeccptationsvertrag, und des Trassaten oder Nothadressaten oder Ehrcnacceptanten oder Domi- ciliaten. Das Wcchsclversprechcn ist stets ein Summen- vcrsprcchen ohne Gegenvcrsprechcn. Damit ist die Natur des Wcchsclvcrtrages ausgesprochen. Der Wcch- selvcrtrag ist weder ein anderer Vertrag, noch gar kein Vertrag. Von den Verträgen des römischen Rechts ist es die stipulutio, welcher er am nächsten kommt. Eine Menge anderer Gesichtspunkte hat man geltend gemacht, für den Acccptationsvcrtrag, wie für den Bcgcbungsvertrag, welcher letztere deren an dreißig ausweisen kann, sie sind unhaltbar *). 8. 187. Zahlung eines Wechsels ist äare. Durch die Zahlung geht die Wechsel summe aus dem Eigenthum des Trassaten (Nichtacccptantcn), und auch 1) Vgl. über den Acceptationsvertrag unten 8- 203, über den Bcgelmngövcrtrag unten 8.: Natur des Begebungövertragcs. 9 " 132 Dcr Wechselvcrtrag. des Aceeptanten unmittelbar in das Eigenthum des Wechselnehmers über. Ebenso geht durch die Zahlung die Regreß summe aus dem Eigenthum des Vormanncs (Trassanten, Indossanten) unmittelbar in das Eigenthum des Nachmannes über. Die unterliegenden Verhältnisse sind dafür gänzlich gleichgültig Z. 1) Die Dcduction dieser bedeutenden Sätze behalte ich einem andern Ort vor. Sechster Abschnitt. Die Präsentation. §. 188 . Die Präsentation. Die Präsentation des Wechsels ist die Vorzeigung des Wechsels. Sie geschieht von verschiedenen Personen an verschiedene Personen zu verschiedenen Zwecken. Es ist daher, wenn schlechtweg von der Präsentation, selbst in den Wechselordnungen, etwas bemerkt oder bestimmt wird, etwas zu ergänzen, denn selten ist jede Präsentation gemeint. Jede Ansprache, also auch jeder Wcchselanspruch, welche das Daseyn eines Wechsels, oder eines Wechselvertrages voraussetzt, geschieht unter Vorzeigung des Wechsels. An diese Vorzeigung schließt sich dann zuweilen die Auslieferung des Wechsels an den Präsentaten an, der ihn entweder behält oder zurückgiebt. Die Präsentationen, welche am häufigsten vorkommen, sind folgende vier. 1. Die Präsentation zur Zahlung. So heißt die Vorzeigung des Wechsels, welche die Zahlung der Wcchselsumme bezweckt. Sie geschieht dem Trassaten, dem Nothadressatcn, einem Dritten. Diese können überdies' Acccptanten seyn. 2. Die Präsentation zum Acccpt. Sie bezweckt die Ac- ceptation des Wechsels. Sie geschieht dem Trassaten, dem Nothadressaten, einem Dritten. 3. Die Präsentation zur Einlösung. So heißt die Vorzeigung des Wechsels, welche die Zahlung der Negreßsumme bezweckt. Sie geschieht 134 Die Präsentation. dem Trassanten, dem Indossanten, einem Dritten. 4. Die Präsentation zur Auslieferung eines Wcchselcxemplars. Sie geschieht dem, welcher dieses Exemplar wirklich oder vermeintlich hat. Dasselbe ist ein Duplicat (Prima, Secunde:, Tertia, Quarta), ein Original, eine Copie. — Das Weitere über die Präsentation, insbesondere das Recht und die Verbindlichkeit zu derselben, ist später bei Zahlung, Acccptation, Regreß, Duplicaten, Copicn, abzuhandeln. Denn die Präsentation ist nur das Mittel zur Verfolgung eines Zweckes, ist also ohne selbstständige Bedeutung. Die Frage nach der Präsentation ist daher, richtiger aufgefaßt, die Frage nach dem Rcchtsverhältniß dieses Zweckes, also insbesondere: wer diesen Zweck zu verfolgen berechtigt, verpflichtet, interesstrt ist. ES werden aber bei Schriftstellern Z und in Wechselordnungen Z unter der Überschrift Präsentation eine Menge von Rechtsfragen, welche richtiger im System zu vertheilen sind, an einem Ort beantwortet. Übrigens ist es vielfach richtiger, wenn man statt Präsentation allgemeiner das Suchen der Zahlung, des Acccptes eines Wechselexemplars, mit einem Wechsel in der Hand denkt. 1) Am reichhaltigsten bei Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 72—108., aber gerechtfertigt durch den Zweck des vortrefflichen Buches, ein „Handbuch zum Nachschlagen" zu seyn. 2) Am reichhaltigsten in folgenden Wechselordnungen. Wci- marsche W.O. 8- 4.7—63. 133. — Russische W.O. von 1820. 8- 45—61. 131.— Lockig« cko comaicio. ^rt.479—493.— Ungrischcr XV. Gcsctzartikcl. 8- 51—68. 72. 73. 77. 100—104. Siebenter Abschnitt Die Zahlung. Quellen und Zeugnisse. Leipziger W.O. Hamburger W.O. v, Braunschweiger W.O. Österreichische W.O. v Nürnberger WO. Jeversche W.O. Churpfälzischc WO. Gothaische WO. Schlesische WO. Frankfurter WO. v Schwedische WO. v Altenburgcr WO. Würtembergcr WO. Österreichische WO. v Österreichisches Hofvccrct v St. Gallener W.O. Preußisches L.N. Cöthcnschc WO. Züricher WO. Ooüs cle comiusice. Rheinisches Hgb. BadischeS Handelsrecht. Baseler WO. Weimarsche WO. Z. 12. 13. 27. 34. 1711. Art. 14. 43. 44. 46. Art. 13. 53. 1717. Art. 17. 44. 45. Lap. IV. 8. 3. 4. §. 5. 19. 23. Art. 28. 34. 60. 8 > 6 . Art. XXXIV. 8- 1. . 1739. Art. 32. 41. 48. 1748. Art. II. 8. 2. V, 8. Kap. II. 8. 2. 7. Kap. IV. 8- 1. 33. 1763. Art. 17. 43. 44. 1806. u. 1807. (Zim. II, 2. S. 165.) Tit. IV. 8. 7. 8. 890—892. 900. 901. 953— 955. 1102—1106. 1132—1136. Art. 28. 56. 8. 15. 21. 22. /Lrl. 1 11. 115—117. 143—157. Art. 111. 1 15 — 117. 143—157. Satz 111. 115-117 1. 143— 157 6. 8. 28. 8. 90. 91. 95. 119. 148—156. 136 Die Zahlung. (^ockics ji. I. ck. 8. Li-e. 110. 114-116. 142—136. Reussische W.O. v. 1820. §. 88. 89. 93. 117. 146 — 134. IleZvIamsuto. ^i-t. 106. 109—111. 137—131. Dcssauische W.O. §. 39. 52. 85. 86. Dänische W.O. V. 1823. K. 22. 23. 50. 61. tüockigo cls eomsrcio. ^rt. 448 451. Waadtländcr W.O. Art. 5. 6. 35. 42. 51. Russische W.O. 8» 49. 6l>ckigo coinmercial. 322. 328. 329. 361-364. 385. 388. Welboek. ^rt. 106. 107. 140—143. 148. 167. Ungrischer XV. Gesetzart. K. 87. 100. 117. 119—123. Bremer W.O. Art. 65. 69. 70. 92. Frankfurter W.O. v. 1844. Art. 41. 48. 22. Hamburger Entwurf. Art. 51. 52. Wiirtembergcr Entwurf. Art. 556. 580—582. 586. 619 — 621. 650. Braunschweiger Entwurf. 8. 45. Sächsischer Entwurf. §. 57. 59. 60. 79. Preußischer Entwurf. 8. 23. 39. Mecklenburger Entwurf. Art. 74. 83—85. 8- 189. Einleitung. Die Tratte enthält einen Zahlungsauftrag und ein Summenversprechen. Wenn der Trassat, wie ihm aufgetragen, die Zahlung leistet, so ist das Summcnvcr- sprechen bedeutungslos. Die vorn Trassaten aceeptirtc Tratte enthält außerdem in der Acceptation die Übernahme des Zahlungsauftrages und ein Summcnverfprcchcn von Seiten des Trassaten, des Acceptantcn. Wenn der Trassat auch abgesehen von der Acceptation, Willens ist zu zahlen, so ist die Acceptation bedeutungslos. Übcrdieß Z. 190. Der Zahlungsauftrag. 137 enthält die Acceptation nur ein Versprechen dessen, was ohne sie der Trassat freiwillig zu leisten ersucht ist, der Inhalt der Acceptation bestimmt sich, ebenso wie die Zahlung, nach dem Zahlungsauftrag, der Acccptant zahlt kraft seines Versprechens dasselbe, was der Trassat freiwillig zahlt, nicht mehr, nicht weniger, überhaupt nicht anders. Die Acceptation ist auf den Zahlungsauftrag ein Ja in Worten, die Zahlung des Trassaten ein Ja durch die That, durch die Ausführung, die Zahlung des Acceptanten ist Erfüllung des Mandatsvertrages, den er mit dem Trassanten, und des Wechselvertrages, den er mit dem Wechselnehmer eingegangen ist. Der Inhalt dieses Wcchselvertrages und jenes Mandatsvertrages ist kein verschiedener. Durch alles Vorstehende ist es gerechtfertigt, wenn die Zahlung vor dem Wechselvertrag, also vor dem Begebungsvertrag (dem Regreß und Protest) und vordem Acceptationsvertrag abgehandelt wird. Man wird die noch fehlende genauere Erörterung der Wechselverträge gar nicht vermissen, während diese Erörterung ohne die vorausgehende Erörterung der Zahlung unverständlich seyn würde. Überdieß hat man nun vorweg Alles beisammen, was die Tratte als Zahlungsauftrag, also als Anweisung, noch bedeutend macht, wenn sie gleich als Wechsel, also als Summcnversprechen, nicht bestehen kann. §. 190. Der Zahlungsauftrag. Die Zahlung des Trassaten ist freiwillig. 1. Die Tratte enthält einen Zahlungsauftrag. Dieser Zahlungsauftrag und sein Inhalt beruht auf dem Willen des Trassanten und seines Wechselnehmers, wie er in der Tratte ausgesprochen und durch das Geben und Nehmen der 133 Die Zahlung. Tratte, durch den Begcbungsvcrtrag, zwischen diesen beiden bindend geworden ist. Die Tratte ist ausgestellt, wie sie geschlossen ist, und ist gezogen, wie sie begeben ist. Der Begcbungsvcrtrag bedingt und bestimmt den Zahlungsauftrag. Der Zahlungsauftrag ist dann oder soweit nicht da, wenn oder wieweit der Begcbungsvcrtrag fehlt Z. Der Antrag des Trattcnnehmcrs an den Trassaten, daß er, und was, wann, wo, wie er zahle, die Präsentation zur Zahlung, gründet sich auf den zweiseitigen Willen des Trassanten und seines Wechselnehmers, also auf den Begebungsvertrag. Eine der Tratte entsprechende, aber dem Begebungsvertrag widersprechende Zahlung giebt dem Trassaten das Recht der Rückforderung. 2. Der Auftraggeber des Trassaten ist aber immer nur der Trassant, nicht der Wechselnehmer, dieser ist nur der Überbringer des Zahlungsauftrages. Finden Trassaten ist daher der Begcbungsvcrtrag nicht als Vertrag, sondern nur als Wille des Trassanten entscheidend. Er hat daher neben dem und gegen den in der Tratte enthaltenen Willen des Trassanten den ihm anderweitig erklärten erläuternden und abweichenden Willen des Trassanten zu beachten. Ein solcher Wille kann ihm gleichzeitig mit der Tratte, oder früher, oder später, als diese, zur Kenntniß kommen. Es gehört hiehcr, da eine mündliche Benachrichtigung, ein mündlicher Avis, selten ist, besonders der Avisbrief, welcher den Trat- tcnauftrag wiederholt, oder näher bestimmt, oder (gänz- I) Dieß ist ein folgenreicher Satz. Er ergäbt die bedeutendsten Nechtssatzc für verlorene, gestohlene, geraubte, für falsche und verfälschte, für rechtswidrig ausgefüllte offen gegebene Tratten. §. 191. Die Präsentation zur Zahlung. 139 sich oder theilwcisc) aufhebt, er enthält dieselbe Ordre (hierin der Bedeutung Auftrag), oder eine Neben ordne, oder eine Contreordre. Fehlt dem Trassaten eine andere Ordre durch Avis, so entscheidet die Ordre in der Tratte. Es ist also der dem Trassaten (in der Tratte, im Avis) erklärte Wille des Trassanten, welcher bestimmt, ob er, und wem er, und was, wann, wo, wie er zn zahlen hat, wenn er überhaupt zahlen, und sich zur Deckung berechtigend zahlen will. §. 191. Die Präsentation zur Zahlung. Der zum Empfang Berechtigte. Die Präsentation zur Zahlung ist der unter Vorzeigung der Tratte geschehende Antrag, die Wechselsumme zu zahlen. Der in der Tratte enthaltene Zahlungsauftrag benennt den zur Zahlung Beauftragten, den Trassaten. Der Trassat ist der rechte Präsentat. Derselbe Zahlungsauftrag bezeichnet auch denjenigen, an welchen die Zahlung geleistet werden soll, den Wechselnehmer. Der Wechselnehmer ist gemäß der Tratte und des Bcgcbungsvertrages der rechte Präsentant. Der Bcgcbungsvcrtrag berechtigt, lcgitimirt den Wechselnehmer, die Zahlung zu beantragen und zu empfangen, nicht sie zu fordern ^). Der Begcbungsvertrag enthält kein Mandat zur Klage (auch kein Eincassirungsmandat, überhaupt kein Mandat), daher ist der Wechselnehmer auch dann nicht legitimirt zu fordern, wenn der Trassat das Zah- 1) DaS Recht, sie zu fordern, giebt der Acccptationsvcrtrag, eS fehlt also bei einer unacceptirtcu Tratte, und nur von einer solchen ist in diesem ganzen siebenten Abschnitt „die Zahlung" die Rede. Wer bei einer nicht acccptirtcn Tratte legitimirt ist, zu empfangen, ist bei einer acceptirtcn legitimirt, zn fordern. 140 Die Zahlung. lungsmandat übernommen (wie durch bejahende Beantwortung des Avisbriefes), aber nicht die Tratte acceptirt hat. Der Wechselnehmer ist zum Empfang legitimirt aus der Begebung der Tratte. Ein Anderer kann legitimirt seyn durch Mandat (Procura), oder Indossament des Wechselnehmers, auch durch Cesston, welche aber selten vorkommt. Jeder Präsentant muß seine Identität mit demjenigen, der zum Empfang berechtigt ist, sei es als erster Trattcnnehmer, Prokurist, Jndossatar, Cesstonar, nachweisen. — Die Präsentation zur Zahlung muß dann und da geschehen, wann und wo die Zahlung geschehen soll. 8 . 102 . Die Einlösung der Tratte. 1. Die Einlösung. Der Trassat ist beauftragt, „gegen den Wechsel" zu zahlen, d. h. nicht schon gegen die Vorzeigung, sondern gegen die Auslieferung der Tratte. Er ist beauftragt zur Einlösung der Tratte. Sein Recht auf die Deckung ist bedingt durch die Auslieferung der Tratte an den Trassanten. Der Trassat zahlt daher nicht anders, und der Acceptant ist nicht anders verpflichtet zu zahlen, als wenn ihm zwar nicht früher ^), aber gegen ^) die Zahlung die Tratte ausgeliefert wird. Ferner müssen ihm ausgeliefert werden das Accept und die Indossamente, auf deren Grundlage er zahlt. Denn er muß dem Trassanten nachweisen, daß er an den ersten Nehmcr der Tratte 2) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 829—831. 1) Über Art. 14. der Hamburger W.O. und dessen Geltung: Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. No. 8. Vgl. auch Nechts- fälle. Bd. 2. S. 223—244. 2) Bend er W.N. Bd. 1. 8i 354. Note b. c. Pöhlö W.N. Bd. 2. S. 440. 441. K. 192. Die Einlösung der Tratte. 141 oder an dessen Ordre gezahlt habe, und der Acccptaut kann sein Accept zurückverlangen, wie jeder Schuldner seinen Schuldschein. Finden diese Wechsel sich nicht auf einem, sondern auf mehreren Wechselexemplaren, so sind diese sämmtlich auszuliefern ^). Die Auslieferung der Wechsel bewirkt die Vermuthung der Zahlung Z. 2. Die Quitung. Der Trassat, wie Acceptant, kann aber außerdem noch verlangen die Ausstellung einer mit der Namensunterschrift Z des Empfängers versehenen Qui- tung Z, und zwar auf dem Wechsels, bei Theilzahluug geschieht sie häufig auf einer Copie des Wechsels ^). Es ist dann noch eine Vorsichtsmaaßregel des Acccptanten, daß er sein Accept durchstreiche^), zumal wenn er bei theil- weisem Accept den Wechsel zurückgiebt, damit die Nothadresse oder ein Jntervenient angegangen werde; denn sonst kann er durch Mißbrauch des Wechsels leicht doppelte Zah- 3) Hamburger W.O. Art. 14. Bender W.N. Bd. 1. 8. 354. Note a. 8> 355. No. 1. a. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 29-—31. 8- 5.— Daher der Jndossatar auf der Sccunda, welcher die acceptirte Prima mit ausliefern muß, so auf der Sccunda qnitirt: „empfangen mit Auslieferung der Prima." Diese eigene Quitung der Auslieferung beweiset, weil der Acceptant die Sccunda mit dieser Quitung annimmt. 4) I.. 14. 15. Q Oo soliitionilius. (8. 43.) 5) Die NamenSuntcrschrift ist besonders wichtig bei Wechseln an den Inhaber, und mit Blancoindofsament, um bei Unrichtigkeiten die Person des Empfängers ausweisen zu können. 6) I-. 18. 0. cls lesti5u8 (4. 20.). Gestcrding im Archiv für die civilistische Praxis. Bd. 4. No. IV. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 807—811. 7) Hamburger W.O. Art. 44. 8) Bender W.N. Bd. 1. 8. 354. No. 5. 9) Q 24. O. äs prokatiouibu8. (22. 3.) 142 Die Zahlung. luug leisten müssen^). 3. Wirkung der Zahlung. Wenn der Trassat die Wechsclsummc, wie ihm aufgctra- gen, gezahlt hat, so hat er das Recht auf die Deckung, und der Zweck der Tratte ist erreicht. Die Tratte hat nicht als Summcnvcrsprechcn, sondern als Zahlungsauftrag, also nicht als Wechsel, sondern als Anweisung Bedeutung gehabt. 8. 193. Avis. Avis. Avisbrief. Bericht *). Sp.ieeio ^). 1. Der Trassant hat ein Interesse, dafür zu sorgen, daß der Trassat acccptire und zahle, damit nicht als Folge der mangelnden Honorirung der Negreßanspruch entstehen könne. Es steht in seinem Belieben, wie er dafür sorgen will, er thut es regelmäßig dadurch, daß er für eine dem Tras- 10) Z. B. die Qnitung steht auf einer Alongc, und diese wird abgeschnitten, oder steht auf einem Duplicat; selbst der Ablauf des Verfalltages schützt nicht, namentlich nicht bei Sichtwechseln. 1) Von den Wechselordnungen handelt über den Avis am vollständigsten das badische Handelsrecht. Satz 117 a—117 I. ll.ieoiu8 exerciimio IX. sectio I. cls lileris avisoriw. Wender W.N. Bd. 1. 8. 325. 326. S. 339—350. Pvhls W.N. Vd. 1. 8. 249. S. 140—146. Daniels W.N. 8- 48. S. 208—212. Besonders Treitschke Encyclopädie. Vd. 1. S. 138-149. 2) Lpacclinim oder 8p>accio bezeichnet überhaupt einen Avisbrief, also auch einen Avisbrief bei Mcßwechscln (sogenannten Ncgnlärwechseln), also auch einen Gcsammtavis über mehrere Tratten. IIicein 8 oxere. IX. 86ct. I. h. 2. Wender W.N» Bd. 1. 8. 326. S. 347. 348. Daniels W.R. S. 208. 209. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 462. 8. 103. Avis. 143 säten genügende Deckung sorgt, und daß er diesem einen besondern Avisbrief einsendet. Eine Verpflichtung, zu decken oder zu avisiern, hat er nicht, weder aus dem Wcchselschluß, noch aus dem Wechsclvertrag. Sie kann aber in dem Wcchselschluß besonders beredet seyn. 2. In dem Avisbrief, diesem separaten Schreiben giebt er dctail- lirtcr, als es in dem Wechsel geschehen ist, dem Trassaten die Nachrichten hinsichtlich der Tratte, welche diesen intercs- sircn können. Der Zweck geht häufig nur dahin, den Trassaten zur Zahlung und zur Acceptatiou, zu bcivcn in Gcmäßheit des Tratteninhalts zu bewegen, daher insbesondere daS Deckungsverhältniß ihm vorschlagsweise anzugeben^); es kann und sollte aber auch stets der Avis zur Entdeckung, mithin auch zur Vorbeugung von Verfälschung und Nachmachen des Wechsels, also insofern als War- nuugsbricf, benutzt werden ^). 3. Der Trassant versendet den Avis auf seine Kosten ^); die Verbindlichkeit des Wechselnehmers zur Versendung desselben muß von diesem übernommen werden. Diese Übernahme liegt, wenn nicht die Umstände dagegen sind, in der Übernahme des Avis- 3) DaS Gegentheil wird wohl behauptet, auch mit Beziehung auf den Ooclo 1. 2. 4-7. 10. Kap. II. 8. 4. 3. 8 - 7 - Kap. IV. 8- 18. 19. 1763. Art. 5. 9. 10. 28. Kap. III. 8. 9. 11—13. 15. 22. Tit. III. 8. 1—3. 5. 7. 8. 5. 13. 8> 68. 72. 8. 963—1005. 1107. 1108.1132. 1133. Art. 43—46. 1803. (Zim. I, 2. S. 247.) 8. 5. 6. äit. 117. 121—125. 154 Die Acceptation. Rheinisches Hgl>. Art. 117. 121 — 123. Badisches Handelsrecht. Satz 117. 121 — 125!,. Baseler W.O. §. 5-7. 10. 12. Wcimarsche W.O. 8. 64—78. 84. 1 18. 119. 155, Ooclice p. I. 0. 8. l4rl. 116. 120—124. Rcussische W.O. 0. 1820.8.62—76.82.116.117. 153. IleZoIameiUo. ^i'l. 111. 115—1 19. Hannoversche W.O. 8. 17—19. 24. Dcssauische W.O. 8. 35. 54. 57. 58. 60. 61. 84 . 94. Dänische W.O. v. 1825. 8-19. 21.22. 24. 26. 60. Nostocker W.O. 8. 3. 4. Locligo cks comercio. ^rt. 455—463. Waadtländer W.O. Art. 7. 9. 12—15. 18. 19. 42. Russische W.O. 8- 38—41. Lcxligo commercial. ^rt. 333—336. 340. 365. 369. VV^slOoek. ^rl. 110. 112—115. 119. 144. 148. 167. Ungrischcr XV. Gesetzart. 8. 51—88. Bremer W.O. Art. 31—37. 43. 92. Frankfurter W.O. v. 1844. Art. 12 — 14. 32. 33. 46. Hamburger Entwurf. Art. 15.16.18.19.21.53.00 .67. Würtemberger Entwurf. Art. 587. 596—609. 617. 618. 621. 622. Vrannschwciger Entwurf. 8. 29. 36. 36. 39. Sächsischer Entwurf. 8. 61. 95 — 107. Preußischer Entwurf. 8. 21—23. 42. 85. 86. Mecklenburger Entwurf. Art. 27. 28. 62—65. 8. 197. Einleitung. Die Acceptation ^). Die Acceptation, d. h. das Versprechen, die Wechsclsnmme zu zahlen, enthält zweierlei 1. die Übernahme des Zahlungsauftrages, 1) Treitschkc Encyclopädie. Bd. 1. S. 7—120. — Ascher. Vd. 3. Heft. 1. S. 40. Acceptation nach englischem Recht. Z.197. Übernahme des Zahlungsauftr. Das Wechselverspr. 155 2. ein Summenvcrsprcchcn, also ein Wechselversprcchen. Es ist daher zu unterscheiden die Acceptation als Übernahme des Zahlungsauftrages, und die Acceptation als Wechselvcrsprechen. Der Acceptation geht vorauf die Präsentation zur Acceptation. Die Acceptation ist ein Recht, zuweilen eine Verpflichtung des Trassaten. Für das Wech- selvcrsprcchen ist zu unterscheiden die Form des Acceptes, und die Form des Acceptationsvertragcs, so wie ferner die Natur und der Inhalt des Acceptationsvertragcs. Endlich ist bedeutend die Wirkung der Acceptation. 8. 198. Übernahme des Zahlungsauftrages. Das Wechselvcrsprechen. I. Die Acceptation enthält, außer dem Wechselversprechen, die Übernahme des Zahlungsauftrages '). Sie ist ein wörtliches Ja des Trassaten auf den ihm vom Trassanten ertheilten, in dessen Namen vom Wechselnehmer überbrachten Zahlungsauftrag. Die Acceptation ist eine Übernahme des Zahlungsauftrages, zunächst dem Trassanten gegenüber, sodann auch dem Wechselnehmer 1) Gänzlich anderer Meinung ist Ein ert W.R. Er behauptet, daß in der Tratte nie ein Mandat des Trassanten an den Trassaten liege, sondern daß dieses im Avisbrief enthalten sei (S. 93. 94.), daß die Acceptation keine Verbindlichkeit zwischen dem Trassanten und dem Trassaten begründe (S.153. 8.34. bis S. 154. Z. 2 und S. 155. Z. 3. bis Z. 18). Die für diese Behauptung geltend gemachten Gründe sind nicht beweisend; man bedenke auch, daß oft gar kein Avis vorkommt, ferner die Formeln: ohne Bericht, und: laut oder ohne Bericht; die Behauptung ist nicht weiter durchgeführt, was auch ohne Inkonsequenz nicht möglich ist; auch widerspricht ihr S. 231. Z. 8. v. u. bis S. 232. Z. 5. und S. 342. Z. 23—31. und S. 343. Z. 20-24. 156 Die Acceptation. gegenüber. 1. Dem Trassanten gegenüber. Die Acceptation begründet einen Mandatsvertrag zwischen dem Trassanten und Trassaten. Aus derselben hat der Trassant ein Recht gegen den Trassaten, daß er den nun übernommenen Auftrag ausführe, und ist dieses nicht geschehen, auf das Interesse. Aus derselben ist auch der Trassat gegen den Trassanten berechtigt. Übrigens liegt in der Acceptation zuweilen eine wiederholte Übernahme des Zahlungsauftrages, wenn dieser nämlich bereits früher übernommen worden ist, wie durch bejahende Beantwortung des Avisbriefes. Aber der Man- datSvertrag, auf gerade diese Tratte geschlossen, wird am leichtesten bewiesen durch die Acceptation. 2. Auch dem Wechselnehmer gegenüber ist die Acceptation eine Übernahme des Zahlungsauftrages. Das heißt, der Acccp- tant verspricht diesem nicht schlechtweg, sondern wenn und wie ihm vom Trassanten aufgetragen sei, also mit Heranziehung der Übernahme des Zahlungsauftrages in das Wechselvcrsprechcn. II. Die Acceptation enthält, außer der Übernahme des Zahlungsauftrages, ein Wechsel versprechen. Also ein Summenversprechen, also einen Wechselvcrtrag. Auf diesen deutet recht eigentlich daS Wort: Acccpt, Wechselaccept ^). Das Summenverspre- chcn giebt der acceptirende Trassat dem Wechselnehmer. Dieser hat aus der Acceptation ein eigenes Recht auf die Zahlung. Insofern kann man die Acceptation ein selbstständigcs Versprechen des Trassaten nennen ^). Das Accept, da es ein Summenversprechen ist, ist unabhängig von dem Deckungsverhältniß und dem Valntaverhältniß. 2) Eö wird aber auch für die Acceptation überhaupt gebraucht. 3) Nur nicht in so fern, als verspräche der Acccptant unabhängig von dem Auftrag, also namentlich von dem Daseyn des Auftrages. 8. 199. Präsentation zur Acccptation. 157 8- 199. Präsentation zur Acccptation. Die Präsentation zur Acccptation ist der unter Vorzeigung der Tratte geschehende Antrag, sie zu acceptiren. I. Sie geschieht zunächst dem Trassaten. Sie kann aber auch einem Stellvertreter desselben geschehen, welcher ausdrücklichen oder stillschweigenden Auftrag des Trassaten, für diesen zu acceptiren, hat. II. Recht zur Präsentation. Die Präsentation zur Acccptation kann von jedem beliebigen Inhaber der Tratte geschehen denn der Ac- ceptant verspricht und zahlt doch nur in Gcmäßhcit des Trattenanftrages, also dem Wechselnehmer, nicht dcmPrä- scntanten als solchem^). Einige Wechselordnungen kennen eine für den Protest wegen Nichtacceptation zu frühzeitige Präsentation zur Acccptation III. Verpflichtung zur Präsentation ^). Die Präsentation, Versendung, zur Acccptation wird zuweilen durch Vertrag übernommen, entweder vom Trassanten, oder vom Rcmittentcn. Sie muß dann so bald als möglich, mit erster Post, geschehen. Fehlt es an einer Bercdung, so ist 1. nach einigen Wechselordnungen die Präsentation Pflicht des Nemitten- 1) Daniels W.R. S. 216-227. PöhlS W.N. Bd. 1. S. 186—220. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 72-124. 2) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 75—77. 3) Unrichtig stellt es Daniels W.N. S. 219. 4) Vgl. den folgenden 8. letzte Bemerkung. 5) Wender W.N. Bd. 1. 8. 324. S. 331—339. Pvhls W.N. Bd. 1. 8- 256. S. 171 — 180. S. 184. 186. 8. 261-,. S. 192—194. 8- 263. S. 218—220. Daniels W.R. S. 201—207. 153. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 614— 619. 623—641. Siegel corp>. jur. camd. Th. 2. karers 158 Die Acceptation. tcn und sie muß dann, die Wechselordnungen zerfallen hier in zwei und nicht mehr Classen, entweder sobald als möglich, oder entweder zu oder binnen einer fest bestimmten Zeit, welche in den Wechselordnungen verschieden, oft mit Unterscheidungen, bestimmt ist, geschehen^). Eine andere, schwankende Zeitbestimmung, welche zu Zweifel und Streit über die Rechtzeitigkeit der Präsentation Anlaß geben kann, ist mit dem Geiste des Wcchselrcchts, das überall pünktliche Erfüllung aller Verbindlichkeiten verlangt, und daher auch die Zeit der Erfüllung bei allen präcise bestimmt, unvereinbar. Danach sind die Wechselordnungen zu verstehen Wenn der Tag, an welchem 6) Nicht nur bei Sichtwechscln (Daniels W.R. S. 204— 206), damit der Trassant und die Vorwärmer nicht zu lange über das Schicksal des Wechsels in Ungewißheit bleiben, und der Trassat, der zur Zahlung bereit ist, diese endlich leisten könne, sondern auch bei anders fälligen Wechseln. 7) Sobald als möglich (sogleich, sofort, unverzüglich, ohne Verzug, ungesäumt, mit erster, nächster, Post, mit erster oder zweiter Post); sobald der Wechsel am Zahlungsort angekommen ist; 14, 15, 30, 40, 60 Tage, 6, 8, 18 Monate, 1 Jahr, 2 Jahre a cksto. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. —97. S. 617-619. 623—633. 8) Die bei Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 619. angeführten sechs Wechselordnungen, nach welchen zwar nicht sofortige, aber doch baldige Einsendung zum Accept erfordert werde, die frankfurter, Hamburger, leipziger, österreichische, preußische, würtcmbergische, sind mißverstanden. Die frankfurter K. 27: „Die .... Wechselbriefe ist derjenige, der solche eingehandelt, sogleich zur Acceptation zu senden nicht verbunden, es sey dann, daß der Abgeber sich solches ausdrücklich auSbedinge, welchenfallS derjenige, so den Brief nimmt, solche Bedingung zu erfüllen und die Acceptation gleich zu suchen schuldig ist, . . . ." verneint nicht das eine Wort: sogleich, sondern den ganzen Pas- 8. 199. Die Präsentation zur Acceptation. 159 die Präsentation zur Acceptation beschafft werden muß, ein sus: sogleich zur Acceptation zu senden, und ist dahin zu verstehen, daß der Inhaber überhaupt nicht verpflichtet sey, den Wechsel zur Acceptation zu senden. Dafür spricht die Grundansicht der Wcchsclgesctzgcbung, welche bei der Frage über diese Verpflichtung entweder das Interesse des Wechselnehmers im Auge hat, wo sie dann es seinem Ermessen anheim giebt, ob er die Präsentation vornehmen will, oder nicht, oder des Wechsel- gebers, wo cS dann aber nicht genügt, nur die Verpflichtung auszusprechen, sondern auch eine genau und nicht schwankend bestimmte Zeit der Präsentation festgesetzt werden muß, damit die Durchführung der Regreßklage nicht in den meisten Fällen wegen mangelnder Liquidität unmöglich wird. Danach theilen sich die Wechselordnungen hinsichtlich dieser Präsentation in zwei Classen: die eine enthebt den Wechselnehmer aller Verbindlichkeit, die Ae- ceptation zu beschaffen, die andere verpflichtet ihn, die Präsentation zu einer fest bestimmten Zeit, durch welche mehrcntheils eine sofortige Präsentation vorgeschrieben ist, vorzunehmen. Enthebt eine Wechselordnung der sofortigen Präsentation, ohne die Zeit der Präsentation anderweitig zu siriren, so will sie zu dieser gar nicht verpflichten. Weitere Gründe für diese Meinung der frankfurter Wechselordnung liegen in dieser selbst, in der übrigen Fassung, und in dem Gedankengang des 8- 27. Auch ein von der Handelskammer zu Frankfurt ertheiltes Gutachten vom Jahr 1833. erklärte diesen 8- dahin, daß der Wechselnehmer, in Ermangelung einer ihm deshalb gemachten Bedingung, keineswegs zur Besorgung der Acceptation verbunden sei, und bemerkte, daß damit auch die in Frankfurt allgemein herrschende Üsancc übereinstimme. Das göttinger Spruchcollegium verwarf daher in Sachen W. contra L. den einem Negrcßansprnch Mangel Zahlung vom Indossanten entgegengestellten Einwand, daß der Jn- dossatar die Tratten nicht zuvor zur Acceptation versandt habe, welcher nach dem frankfurter Recht zu prüfen war. Die andern fünf Wechselrechte verlangen sämmtlich die Versendung nur so, daß der Wechsel am Verfalltag kann cincassirt werden, reden also nur von der Zeit der Präsentation zur Zahlung, und schreiben 160 Die Acceptation. Feiertag ist so gilt das oben bei der Präsentation zur Zahlung Bemerktes. 2. Ohne bestimmte Vorschrift des Partikular rechts ist der Remittent nicht verpflichtet, den Wechsel zur Acceptation zu präsentiern der Wechsel mag Tag-, Dato-, Sicht-, oder Usowechsel seyn, auch nicht wenn der Wechsel bereits am Zahlungsort angekommen ist. Dafür ist das freilich kein Grund, daß der Remittent, Wechselnehmer, in der freien Benutzung, besonders der Übertragung des Wechsels nicht gehindert werden dürfe, denn das fragt sich eben. Der Grund ist aber dieser. Des Wechselnehmers Verpflich- cine vorherige Präsentation zum Accept gar nicht vor. Interessant zur Erklärung der frankfurter Wechselordnung ist die Fassung der österreichischen Wechselordnung Art. 35: „die Wechsel- briefe ... soll man nicht schuldig seyn, sofort... an den Ort, wohin solche lauten, zu schicken, sondern.... es ist genug, wann solche nur bei dem stipulirten Verfalltag am tractirten Ort zur Präsentation kommen, und die Zahlung gefordert.... wird." 9) Vgl. besonders hinsichtlich der Wechselordnungen Tr ei tschke Encyclopädie Bd. 2. S. 97 — 101. 10) Eine andere Meinung geht dahin: Wenn der Tag ein Feiertag des Wechselnehmers ist, so ist es seinem Gewissen zu überlassen, ob er die Präsentation durch einen Andern beschaffen will, er ist also berechtigt zu präsentircn, verpflichtet dazu kann er nicht erachtet werden. Ist eine Firma zur Präsentation verpflichtet, welche mehrere Gesellschafter mit verschiedenen Feiertagen hat (Juden und Christen, Catholiken und Protestanten), dann sind die Gesellschafter, da sie solidarisch handeln können, vielleicht nicht sämmtlich verhindert, und daher kann das Aufschieben der Präsentation der Firma präsudicircn. Cropp Gutachten. S. 40-49. 11) Mit diesem Resultat ist einverstanden Eincrt W.R. S. 161. Z. 5. v. n. bis S. 162. Z. 5. v. u., S. 186. Z. 1. v. u. bis S. 187. Z. 15. S. 203. Z. 19. bis zu Ende der Seite. Z. 200. Recht und Verbindlichkeit zu acceptircn. 161 tung kann sich nur nach dem Inhalt des in der Tratte enthaltenen Auftrages bestimmen, dieser geht aber nur auf Zahlung, nicht auf Acceptircn. Der Begebungsvertrag enthält kein Versprechen für den Fall der Nicht- acceptation, mithin kann die Präsentation, um das Ac- cept zu erwirken, nicht zu den Verpflichtungen, richtiger Bedingungen des Wechselnehmers gehören. Von diesem Resultat ist um so weniger abzugehen, weil die Lage des Wechselnehmers, dem ein acceptirter Wechsel abhanden kommt, gefahrvoller ist; weil die Präsentation zum Ac- cept ein Mißtrauen in den Credit des Trassanten oder die Redlichkeit des Trassaten zeigt; weil sie dem Trassanten nicht nützt, sondern durch den nun möglichen Regreß Mangel Annahme eher lästig wird; selbst wenn gemeinrechtlich, oder wo particularrcchtlich dem Trassanten eine Wechsclklage gegen den Acceptanten zusteht, ist doch der Wechselnehmer nicht verpflichtet, sein Interesse dem des Trassanten soweit nachzusetzen, daß er diesem positive Vortheile zu verschaffen sucht, zumal da deren Realisirung den Fall voraussetzt, guom nolü8 68t 8upx>onor6, daß der Trassat zwar acccptiren, aber sein Accept nicht honorircn werde. Der Wechselnehmer darf also, wie es sein Interesse erheischt, die Präsentation beschaffen oder unterlassen. 8 . 200 . Recht und Verbindlichkeit zu acceptircn. I. Der Trassat darf acceptircn. Die Acceptation ist zwar nach den Worten der Tratte eine Überschreitung des nur auf Zahlung lautenden Auftrages, aber der eigenthümliche Geschäftsverkehr crgicbt als Meinung des Trassanten, daß der Trassat zahlen solle, und, wenn es verlangt Thvl's Handclsrecht. 2r Dd. 11 162 Die Acceptation. werde, versprechen dürfe II. Verpflichtet zu ac- ccptiren ist der Trassat, er möchte denn die Acceptation versprochen haben, nicht. 1. Das Versprechen, accepti- ren zu wollen, kann der Trassat dem Trassanten oder dem Wechselnehmer gegeben haben. Er ist aus demselben zur Acceptation, und im Entstehungsfall zur Leistung des Interesse, aber nicht nach Wechselrccht^, da der Anspruch erst aus einer Vorbercdnng des Wechsclvcrtrages, aus dem Wechsclschluß hervorgeht, verpflichtet. Das Versprechen, schlechtweg gegeben, enthält keineswegs die Bedingung: roI)U8 sio 8tantiI)U8 Wegen mangelnder Deckung kann der Trassat die Acceptation nur dann weigern, wenn er das Versprechen dem Trassanten, der für eigene Rechnung zog, gegeben hat, es ist die Einrede nicht erfüllten Vertrages ^). Nicht aber, wenn er es einem Trassanten, der für fremde Rechnung zog, oder dem Wechselnehmer gab, denn in beiden Fällen kann das Versprechen, zu acceptkrcn, nicht weniger bindend seyn, als das, zu zahlen, nämlich die Acceptation 2. Ist ein Acceptationsversprechen nicht gegeben worden, so ist der Trassat nicht verpflichtet zu acccptircn. Auch nicht a. wenn er Schuldner des Trassanten ist^), doch weichen 1) Vgl. oben Bd. 1. K. 123. und Hcise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 353—357. 2) Anders Hamburger W.O. Art. 6. Vgl. das Hamburger Statut von 1603. Art. 5. 3) Die entgegenstehende Behauptung Wenders W.R. Bd. 1. S. 433. 434. bedarf allerdings der Begründung. 4) Vgl. oben Bd. 1. Z. 116. Note 9. 5) Cropp Gutachten. S. —73. 6) Wender W.R. Bd. 1. S. 427.428. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 52. 53. §. 200. Recht und Verbindlichkeit zu acccptircn. 163 Particularrcchte ab; auch nicht d. wenn er Wechselschuld- ncr des Trassanten ist^), daher die Acccptation auch eines Nückwcchscls freiwillig ist; auch nicht o. wenn es zwischen ihm und dem Trassanten fortwährend Gebrauch war, daß dieser seine Forderungen an ihn durch Wechsel entnahm ; auch folgt die Verpflichtung nicht ll. aus der Annahme der Deckung, wenn nicht in dieser Annahme ein stillschweigendes Versprechen der Acccptation liegt; und noch viel weniger o. aus dem bloßen Daseyn der Deckung. III. Der Trassat braucht, wenn er nicht acccptircn will, seine Gründe nie anzugeben ^). Selbst sich zu erklären, ob er acccptircn wolle, oder nicht, ist er nicht verpflichtet ^), das heißt "), der Wechselinhaber kann die fehlende Erklärung nicht anders behandeln, als daß er eben die Acccptation nicht hat. IV. Zeit der Acccptation. Die Frage: wann die Acccptation geschehen müsse? ist vielsinnig. 1. Aus einem Acceptationsvcrsprcchen ohne clios kann sie statim verlangt werden. 2. Ohne ein solches ist sie freiwillig, muß aber, will der Trassat ganz sicher 7) Wender W.R. Bd. 1. S. 428. 429. 8) Dieß soll nach Pöhls W.N. Bd. 1. S. 221. rclcvircn. Allein aus diesem Umstand folgt nicht an sich die Verpflichtung zu acccptircn, sondern nur dann, wenn durch Hinzutreten anderer Umstände ein stillschweigendes Acccptationövcrsprechen in ihm zu finden ist. 9) Anderer Ansicht aus verschiedene Weise: Wender W.N. Bd. 1. S. 447. IU. 0. Pöhls W.R. Bd. 1. S. 224. Trcitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 110. 111. 10) „Kann seyn, kann nicht seyn, kann doch seyn". 11) Diesen Zusammenhang übersieht Pöhls W.R. Bd. 1. S. 221, wenn er die Frage eine leere, müssige nennt. 11 * 164 Die Acceptation. gehen, vor der Verfallzeit geschehen^). 3. Die Frage in dem Sinn: wie lange muß der Wechselinhaber auf die Acceptation warten, ehe er wegen Nichtacceptation pro- testiren darf? ist in den Wechselordnungen verschieden beantwortet 8 . 201 . Form des Acceptes. Das Wechselversprechen des Trassaten, des Acceptan- tcn, beruht auf einem Wechsel und einem Wechsel- verträge des Trassaten. Der Wechsel heißt das Ac- eept, der Wechselvertrag heißt der Aeceptat ions vertrag. Der Wechsel, wie der Wechsclvcrtrag, hat seine Form. Die Form des Acceptes, also des Wechsels, ist folgende. I. Gemeinrechtlich. Der Aeceptwechscl setzt eine Tratte voraus. Er ist ein Wechsel im Anschluß an eine Tratte. Der Aeceptant will die Erfüllung des Zahlungsauftrages dem Wechselnehmer versprechen. Daher genügt ein Ja auf der Tratte unterschrieben vom Trassaten. Dann ist sein Versprechen und dessen Inhalt da. Daß es ein dem Wechselnehmer gegebenes Versprechen seyn soll, ist zwar nicht ausgesprochen. Dieser Sinn beruht aber auf einem unzweifelhaften Rechtssatz des Gewohnheitsrechts und ist in allen Wechselordnungen schlechtweg oder in seinen Eonse- quenzen anerkannt Daß es ein Wechselt) erspre- 12) Nach Verfall etwa gegen Cautl'on des Wechselinhabers. Vgl. von Weisseneck. Bd. 2. Z. 250. 13) Frankfurter W.O. von 1666. 8. 8. und 1730. 8. 13. 14. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1 . S. 111 —118. Einert W.R. S. 184. Z. 10. bis S. 200. 1) Man hat hierfür auch eine Dcduction geltend gemacht. Vgl. oben Bd. 1. §. 125. No. 2. §. 201. Form des Acceptes. 165 chen ist, obgleich dem Ja das Wort Wechsel nicht beigefügt ist, crgiebt sich von selbst daraus, daß eö unzweifelhaft ein Summenversprechen seyn soll, und ein solches nur als ein Wechselversprechen gültig ist. Es genügt, genauer gefaßt, eine schriftliche Bejahung des Trassaten. Dieses Dreifache ist weiter zu erörtern. 1. Die Bejahung. Das Aecept kann soweit in einer beliebigen Form ^), das heißt in beliebigen Worten, welche den Sinn der Bejahung haben, ausgedrückt (ausgestellt) werden. Gewöhnlich sind die Worte: angenommen, oder: aeceptirt, auch die Buchstaben: aoo. Es können auch andere Worte gewählt werden, welche im Zweifel gegen den Trassaten auszulegen sind, um nicht als nutzlos zu gelten. Daher ist das Wort: gesehen, oder: viso, oder: vu^), oder: gut für ... ., so wie das bloße Aufsetzen des Namens auf die Tratte ohne weitere Erklärung ^) für ein Aecept zu nehmen. Daher enthält ein Buchstabe kein Aecept ^). Die Stelle des Acceptes auf der Tratte ist gleichgültig, gewöhnlich wird es unter die Adresse des Trassaten, oder quer über die Tratte geschrieben. 2. Eine schriftliche Bejahung. Das Aecept auf der Tratte ist das gewöhnliche, bei Duplikaten auf einem Erem- 2) Preußisches L.N. §. 094. Die Vermcrkung der Annahme ist an keine Form gebunden. 3) Mit Ausnahme von Nachsichtwechseln, wenn das Wort: gesehen, visa, vu, datirt ist. Es bezeichnet dann nur die Sicht zur Zahlung. 4) 4.. 1. §. 4. O. ju88u (15. 4.) 5) Nicht nachzuahmen ist die cöthcnsche W.O. Art. 45: „Eine Acccptation wird vor gültig und vollständig gehalten, wenn der Acceptant nur die Feder deswegen ansetzet, und einen Buchstaben aus den Wechsel geschrieben hat." Auch deswegen? 166 Die Acccptation. plar. Es kann auch anf einer Wcchselcopie stehen. Die Copie einer Tratte kann der Trassat schlechtweg ac- ceptircn, doch läuft er dabei Gefahr^). Ohne Gefahr acceptirt er mit der Clausel: ,/von dieser Copie acccptire ich das Original." Dieß ist gemeinrechtlich gültig, und si'ngulär ist der Satz: er könne nur zu Ehren eines Originalindossanten, oder bedingt dahin acceptiren, daß er von dieser Eopie das Original auf erfolgte Vorzeigung acceptiren werdet. Das Acccpt kann auch stehen in einer andern scparaten Urkunde ^), wie etwa einem Briefe ^), nur muß erhellen, daß das Acccpt zu dieser fraglichen Tratte gehört, also die letztere genau beschrieben seyn, und daß hiemit das Acccpt, nicht ein bloßes Versprechen des Acceptcs da seyn soll. Viele Wechselrechte verlangen schriftliche Acccptation auf dem Wechsel^). Das Acccpt ist nothwendig ein schriftliches, es giebt weder stillschweigende noch mündliche Wech- 6) Denn er muß gegen Auslieferung nur der Copie zahlen, kann aber seinen Anspruch aus Deckung gegen den Trassanten nicht anders verfolgen, als wenn er diesem das Original ausliefert, weil dieser sonst Regreß mit dem Original zu furchten hat. 7) Diesen Satz hat als gemeines Recht: Märtens Grundriß. §. 90., und wie dieser wörtlich die hannoversche W.O. 8- 18., welche Bend er W.N. Dd. t. S. 383. Note 6. total entstellt. 8) Physische Cohärcnz verlangt mit Unrecht Wender W.N. Bd. 1. S. 386. 9) Wender W.N. Bd. 1. S. 385. Note e. 6. Pöhls W.N. Bd. 1. S. 233. 10) Hamburger W.O. Art. 18. — Altcnburger W.O. Kap. H. 8- 4. — Würtembcrger W.O. von 1759. IV. §. 10. — Ooäs cko com. ^Vrt. 122. — Hannoversche W.O. 8' 17- — Dänische W.O. 8> 24. 8. 201. Form des Acceptes. 107 sel, also auch nicht solche Accepte"). Einzelne Par- ticularrechte wissen von einer stillschweigenden und einer mündlichen Acceptation. a. StillschweigendeAccep- tation"). Eine solche ist für den Wechselprotest ohne alle Bedeutung. Als eine solche kann das bloße Zurückhalten des Wechsels nicht gelten"), es verpflichtet aber zum Schadensersatz "). Nach manchen Particularrcchten gilt das Behalten über Nacht, schlechtweg oder nach vorhergegangener Abforderung des Wechsels, für eine stillschweigende Acceptation"). In Mündliche Acceptation"). Eine solche kann nur dann eine wechsclrccht- lichc Verpflichtung erzeugen, wenn sie durch eine öffentliche Urkunde beurkundet ist "). 3. Eine schriftliche Bejahung des Trassaten. Eine eigenhändige des Trassaten ist nicht nothwendig, es genügt die eines dazu berechtigten Jnstitors oder Mandatars, eines Prokuristen. Der Präscntant wird von diesem Nachweisung der Bevollmächtigung, der Wechselprocura, verlangen, wenn die 11) Nach dem Neichsschluß von 1671. 8- 5. soll „die Ac- ccptation zur Verhütung vieler Irrung und weitläustiger Processe schriftlich geschehen, jedoch daß es wegen der mündlich acccptirtcn Wcchsclbricfc bei den Rechten und Olsservanz sein Bewenden habe". Er ist aber nicht publicirt worden. 12) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 92—05. 13) So auch österreichische W.O. Art. 10. 14) (locle cle commorce. 125. 15) Bremer W.O. von 1712. Art. 21. Hamburger W.O. von 1711. Art. 7. (Dazu Blisch Darstellung. Vd. 2. S. 131. 132. und Trümmer im Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. S. 153—157. Das Hamburger Statut von 1603. Art. 6. hat: drei Vvrsenzeiten). — Preußisches L.R. 8- 003. 10) Wender W.N. Bd. 1. S. 387-339. 17) So auch wcimarschc W.O. 8- 60. N" 168 Die Acceptation. letztere nicht aus dem Zusammenhang der Umstände erhellet. Die Rechtswirkung des Procuraacceptcs bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen "). Daher darf der Prokurist das Acccpt nicht schlechtweg auf seinen Namen stellen, wenn es als ein Accept des Trassaten gelten soll ^). Die schriftliche Bejahung des Trassaten bedarf mithin immer der Unterschrist (der eigenhändigen oder durch Prokura) des Trassaten. So auch die Wechselordnungen^). Der Acceptant fügt zuweilen dem Accept einen trockenen Stempel, der seine Firma enthält, bei. II. Nach einzelnen Partikular rechten ist dem Acccpt wesentlich das Datum, d. h. ein Zeitdatum. Und zwar nach einigen bei allen Wechseln^), nach andern bei Nachsicht- wechseln^). III. Eine Vorsichtsmaaßrcgel ist es, die gezogene und acceptirtc Summe in dem Accept wiederum anzugeben. Ist die acceptirtc Summe von der gezogenen Summe verschieden, so entscheiden, wenn sie kleiner ist, als diese, die Regeln über die beschränkte Acceptation, ist sie größer, so haftet der Acceptant für diese größere Summe ^). Vorsichtig ist es ferner, die acceptirtc Summe 18) Vgl. oben die ganze Lehre vom Jnstitor. Bd. 1. Z. 20—33. 19) Vgl. oben Bd. 1. 8. 27. Note 24. 25. 20) Hamburger W.O. Art. 8. — Wiirtcmberger W.O. von 1759. Oax. IV. 8> 10.— Frankfurter W.O. von 1666. 8- 7. — Österreichische W.O. von 1763. Art. 16. — Hannovcrsche W.O. 8. 17. — Ooäe clo cvm. H-l. 122. — Dänische W.O. 8. 24. 21) Vgl. Treitschkc Encyclopädie. Bd. 1. S. 82. 83. 8- 18. Beizufügen: Frankfurter W.O. von 1666. 8-7. 22) Vgl. Treitschkc Encyclopädie. Bd. 1. S. 75—82. 23) A. M. ist Wender W.N. Bd. 1. S. 425. Allein daö §. 202. Form des Acceptationsvertrageö. 169 mit Zahlen und mit Buchstaben anzugeben Ist die Angabe hier verschieden, so ist aus dem Wechsel selbst nur die kleinere Summe (denn die größere ist nicht liquid) anzusprechen, ohne Unterschied, ob eine der Summen mit der gezogenen, oder, wenn diese mehrfach, aber verschieden, angegeben ist, mit einer der gezogenen übereinstimmt, oder nicht. 8 . 202 . Form deö Acceptationsvertrageö. Das Wechselversprechen des Trassaten, des Acceptan- ten, beruht auf einem Wechsel, dem Accept, und einem Wcchselvertrage, dem Acccptationsvertragc, des Trassaten. Die Form des Wechselvertrages ist das Geben und Nehmen des Wechsels, also hier des Acccptes Der Act des Gebens und Nehmens ist ganz formlos. Erst durch das Geben und Nehmen des Acceptes ist der Wechselvcr- trag vollendet, also da. Denn ohne das Haben eines Wechsels ist ein Recht aus einem Wechsel unmöglich. Der Präscntant zur Acccptation liefert dem Trassaten, der sich zu derselben bereit erklärt, die vorgezeigte Tratte aus, damit dieser das Accept auf derselben ausstelle. Die Form des Acceptationsvertrages ist sodann die, daß die mit dem Accept versehene Tratte gegeben und genommen wird. Es ist nicht die Tratte, sondern das Accept, dessen Geben und Nehmen relevirt. Das gegeben e Accept, nicht das versprochene, auch nicht das ausgestellte begründet den Wechsclvertrag. Danach kann Accept ist für den Überschuß zwar nicht ein Acceptwechscl, aber ein eigener Wechsel. 24) Bend er W.R. Bd. 1. S. 424. Note e. Der Fall von Tourton und Ravel. 170 Die Acccptation. dcr Trassat das vollständig ausgestellte Acccpt, bevor es gegeben und genommen ist, wieder ausstreichenH, es ist das keine Verletzung eines Wechselvertragcs Die abweichende Bestimmung einzelner Partieularrcchte ist stngu- lär H. Das Geben und Nehmen muß in der Absicht geschehen, den Wechselvertrag zu begründen. Diese Absicht bedarf aber nicht des Beweises. Das Geben und Nehmen bedarf auch nicht des Beweises, es genügt das Haben des Acceptes. Dcr Acceptant hat aber gegen den Wechselnehmer den Beweis frei, daß jene Absicht, oder das Geben und Nehmen fehle, es ist dcr Be- 1) Die Frage: ob er sein noch nicht eingehändigtes Acccpt einseitig wieder ausstreichcn darf? (Für das Nein: Pvhls W.R. Dd. 1. S. 272 — 274. Für das Ja: Trcitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 7. 8. 35 — 38.) heißt richtiger: welche Wirkung daü Ansstrcichcn hat? Man kann sagen: weil in dcr Präsentation die Aufforderung zu versprechen liegt, so bedarf das Verspreche», die Acccptation, nicht noch erst einer hintcrhcrigcn Annahme, sondern enthält schon einen pcrfcctcn Vertrag, dcr nur zweiseitig aufgehoben werden kann; also ist das AuSstrcichcu, auch wenn dcr Wechsel noch nicht aus der Hand des Acceptantcn gegangen, wirkungslos. Immer würde aber dcr Acceptant doch nur im ordentlichen Proceß bclangbar seyn, weil zum wechscl- rechtlichen Verfahren ein unversehrtes Acccpt gehört. Allein es fehlt alle Haftung des Acceptantcn, denn die Acccptation ist nicht vollendet, also noch kein Vertrag, bevor dcr acccptirte Wechsel dem Präscntantcn ausgehändigt worden ist; wenn vorher das Acccpt ausgcstrichcn wird, so haben sich nur die Tractatc» zerschlagen. 2) Übrigens ist in dcr Ausstellung des AcccptcS auch nicht eine Übernahme des Zahlungsauftrages zu finden. Denn diese ist nicht isolirt, sondern nur mit dem Wcchsclvcrsprechcn beantragt worden. 3) Cvthcnsche W.O. Art. 45. (vgl. oben 8.201. Note 5.). Preußisches L.N. 8- 007. 098. Dcssauer W.O. 8- 58. — §. 203. Natur des Acceptationsvcrtrages. 17 t weis, daß mit ihm der Wcchselvertrag, aus welchem er fordere, nicht geschloffen worden sei. Der Acceptations- vcrtrag ist nicht ein Vertrag durch Frage und Antwort §. 203. Natur des Acceptationsvcrtrages. Der Acceptationsvertrag ist ein gegebenes und angenommenes Summcnversprechen, durch Vermittelung eines Wechsels, weil nur ein Wcchfelvcrsprcchen ein gültiges Summcnversprechen ist. Seine Natur ist eben die, daß er ein Wechselvcrsprechen, d. h. ein Summen versprechen ist. Das Wechselvcrsprechen des Acccptanten ist danach nicht ein Schulvvcrsprcchen. Es ist ein Summcn- vcrsprcchcn ohne alles Gcgcnvcrsprcchen. Es liegt in dein Versprechen nur einer Summe, daß das Recht aus dem Accept unabhängig ist von dem der Begebung unterliegenden Valuten verhaltn iß und dem der Acceptation unterliegenden Deckungsverhältniß. Es dürfen die möglicherweise sehr verschiedenen unterliegenden Verhältnisse auch deshalb nicht herbeigezogen werden, um das Recht aus dem Accept, dem Wechsel, zu bestimmen, weil dieses Recht unter allen jenen Verhältnissen stets dasselbe ist 4) Man könnte geneigt seyn, die wortlose Handlung der Präsentation und das Accept in die Worte einer Frage und einer Antwort zu übersetzen. Die Frage: Versprichst Du mir, mir so viel da und dann zu zahlen? Die Antwort: Ich verspreche es. Es wäre eine stillschweigende oder eine mündliche Frage und eine schriftliche Antwort. Allein der Acceptationsvertrag wird begründet durch das Geben und Nehmen des Wechsels (des Acccptcs), der Consenö des Wechselnehmers liegt nicht in der Präsentation der Tratte, sondern in dem Nehmen des Acccptcs. 1) Sie gebe» also keine Einrede gegen das Recht aus dem Accept; eben so wie bei der Delegation. 172 Die Acccptation. Daher ist die Acceptation nie mit dem coustilulum zu vergleichen ^), auch nie mit einer Bürgschaft^), wohl aber mit dem Summen versprechen des Del egaten, bei welchem das Deckungsverhältniß den Delcgatar und das Valutcnvcrhältniß den Delegatcn nicht kümmert ^). Auch ist es unrichtig, daß das Accept, wie überhaupt der Wechsel Papiergeld sei^), denn ein Wechsel ist nicht Geld, also auch nicht Papiergeld, auch ist es unrichtig, 2) So Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 12. Note 18. Eichhorn Privatrecht. K. 132. 3) Diese alte Ansicht (vgl. Wender W.R. Bd. 2. S. 230. 231.) ist neuerdings wieder von Einert W.R. S. 150. Z. 1—5. S. 180 — 183. der ganze §. 38. S. 183. K. 39. Z. 1 — 11. S. 343. Z. 10 — 14. geltend gemacht. Es heißt: Der Accep- tant tritt als Bürge und Sclbstschulduer in die Verbindlichkeit des Trassanten ein. Dieß ist aber durch die Ausführung nicht dargethan, und aus mehrfachen Gründen zu bcstreiten. Besonders aus dem Grunde, weil der Acceptant etwas ganz Anderes verspricht, als der Trassant, nämlich er die Wechsclsummc, dieser die Regrcßsumme, und weil die Verbindlichkeit des Acceptanten ganz unabhängig ist von der Verbindlichkeit des Trassanten, denn sie besteht, wenn auch diese nicht besteht, z. B. der Trassant ist wechselunfähig, oder hat die Tratte begeben frei von Regreß. Auch widerspricht sich Einert, indem er behauptet (vgl. die folgende Note 5 und 6.), das Accept bilde ein Papiergeld und sei gar nicht ein Vertrag. Also Geld eine Bürgschaft? und ein Nichtvertrag eine Bürgschaft? 4) Vgl. oben Bd. 1. §. 131. Man lese einmal diesen ganzen Z. 131. und denke statt Dclegant, Dclegat, Dclegatar immer Trassant, Trassat, Wechselnehmer. Es ist auch dann jeder Satz richtig, und es ist tiefer und schärfer eingegangen, als in irgend einer Wechselordnung und irgend einer sonstigen Darstellung des Wechselrechtö. 5) Über diese Meinung vgl. unten 8. Natur dcö Begebungs- vertrageö. Ausführung Nro. 22. 8. 204. Inhalt des Acceptationövertrages. l73 daß die Verpflichtung des Acceptanten gar nicht auf einem Vertrage beruhe °). Die unterliegenden Verhältnisse sind zwar, wie bemerkt, von dem Acceptations- vertrag ausgeschlossen. Damit ist aber nicht gesagt, daß der Acceptant schlechtweg die Wechselsumme verspricht. Denn er verspricht sie auf den Grund eines ihm überbrachten Auftrages. §. 204. Inhalt des Acceptationsvertrages. Der acceptirende Trassat verspricht nicht schlechtweg die Zahlung der Wcchselsumme. Denn er verspricht sie auf den Grund und in Gcmäßheit eines ihm überbrachten Zahlungsauftrages. Der in der Tratte enthaltene Zahlungsauftrag entspricht dem Begebungsvcrtrag, kraft dessen der Präsentant ihn dem Trassaten überbringt. Die Tratte ist so, wie sie ausgestellt ist, begeben und, wie sie begeben, so gezogen, und so will der Präsentant die Ac- ccptation. Er gründet seinen Antrag zur Acccptation (wie zur Zahlung) auf die Verhandlung des Wechselnehmers mit dem Trassanten, also auf den zweiseitigen Bcgebungs- vcrtrag, nicht auf den einseitigen oder anderweitigen zweiseitigen Willen des Trassanten. Daher bestimmt sich der Inhalt des Acceptes nach der Tratte, nicht nach dem Avis, und auch nicht nach dem Mandatsvertrag zwischen dem Trassanten und Trassaten. Der Trassat zahlt, der ac- ceptirende Trassat verspricht dann und soweit, wenn und wieweit er in der Tratte beauftragt 0) So Eincrt W.R. S. 260. Die Behauptung, daß in dem Wechsclgcschäft nicht ein Vertrag liege, ist zwar nur für die Zusage des Trassanten ausgesprochen, aber wohl unzweifelhaft auch für die des Acceptanten gemeint. 174 Die Acceptation. ist zu zahlen. Es versteht sich ferner von selbst: Der Wechselnehmer hat dem Trassaten für die Wirklichkeit des von ihm überbrachten Zahlungsauftrages einzustehen, also dafür, daß die Tratte so, wie sie lautet, begeben ist. Das Accept ist also nicht ein eigener Wechsel des Trassaten, sondern es ist ein trassirter acccptirter Wechsels. Danach hat der Acceptant gegen den Wechselnehmer die Einrede, daß es an den Voraussetzungen fehle, für welche er versprochen habe 2). Also die Einrede 1. Die Tratte sei falsch. 2. Die Tratte sei verfälscht. 3. Die Tratte sei nicht begeben, sondern nur ausgestellt gewesen, um begeben zu werden, 1) Es ist unrichtig, wenn man meint, der Acceptant verspräche unabhängig von dem Auftrag, woraus man denn nament- > lich schließt, daß der Acceptant eines falschen Wechsels nicht minder, wie der eines echten verpflichtet sei. Man denkt sich danach das Versprechen des Acceptanten so: Ich verspreche, die Summe von hundert zu zahlen. So aufgefaßt, läge in der Acceptation ein eigener Wechsel, und es ist wirklich auffallend, daß man dieß nicht längst deutlich heraus gehoben, und daraus weiter gefolgert hat. Allein: Wer auf die Worte: Ich fordere Sie auf, die Summe von hundert an den B. zu zahlen, mit einem einfachen: acccptirt, also mit einem einfachen: Ja antwortet, und dadurch dem B. ein eigenes Recht auf die Zahlung geben soll und will, der sagt doch nicht: Ich werde die Summe Dir zahlen, sondern er sagt: Ich nehme den Auftrag an und werde die Summe Dir zahlen. Er sagt also nicht: Ich verspreche Dir die Summe, sondern er sagt: Ich verspreche Dir auftragSmäßig die Summe. Der Acceptant verspricht also auf den Grund und in Gcmäßhcit des Auftrages, welcher aus der Tratte erhellt, und ihm von dem Wechselnehmer iiberbracht wird. 2) Hat er gezahlt, so hat er das Recht der Rückforderung. Eben dieses Recht steht dem Trassaten zu, welcher, ohne acceptirt zu haben, gezahlt hat. 8. 205. Rechte des Trassanten gegen den Trassaten. 175 dann aber gestohlen, geraubt, verloren, überhaupt wider Willen abhanden gekommen. 4. Die Tratte sei nicht so begeben, wie sie laute, wenn auch nicht verfälscht. Nämlich sei stellenweise in Blanco gegeben, dann aber anders, als der Bcgebungsvertrag gestatte, ausgefüllt, auf eine andere Summe, eine andere Zahlungszeit, einen andern Zahlungsort, einen andern Wechselnehmer. 5. Der Präsentant sei nicht identisch mit dem Wechselnehmer. 8. 205. Rechte des Trassanten gegen den Trassaten. Der Trassant hat gegen den nicht zahlenden Trassaten, der die Acccptation weder gemacht, noch versprochen hat, keine Klage. Gegen den Acceptantcn, der nicht zahlte, und dem Acceptantcn steht in dieser Beziehung der Trassat, welcher die Acccptation versprach, gleich, hat er eine vollständige Jntcressenklagc. Ob er aber gegen den Acceptantcn, welcher nicht zahlte, eine Wechsclklage hat, ist, abgesehen von dem Fall, daß der Wechsel an ihn indossirt worden ist, oder daß er ihn an seine eigene Ordre Z gestellt hat, sehr zu bezweifeln Die W e ch- 1) Auch für diesen Fall kann man die Wcchselklage bezweifeln. Gegen dieselbe läßt sich Folgendes geltend machen. Der Sinn einer Tratte an eigene Ordre ist nicht: an mich oder meine Ordre, sondern: an die Ordre von mir. Dieß ergiebt sich 1. aus dem Zweck dieser Tratten. Der Trassant will die Tratte aus den Händen geben Hz. B. um sie acceptiren zu lassen), ohne daß er bereits seinen Wechselnehmer kennt, will sie aber nicht so weit in Vlanco lassen, weil diese Form für ihn gefährlich ist. Der Wille des Trassanten geht also gar nicht dahin, daß ihm gezahlt werden solle, also auch nicht dahin, daß das Acccpt ihm zu Gute komme. Es ergiebt sich 2. aus der ebenso üblichen Form der 170 Die Acceptation. sel klage soll durch die Acceptation begründet werden. Dem Trassanten kann das in derselben liegende Versprechen nur in der dreifachen Art zu Gute kommen, als Versprechen, entweder die Summe wechselrechtlich zu zahlen, oder die etwa unterliegende Schuld (des Acceptan- tcn an den Trassanten) wechselrechtlich zu zahlen, so daß die alte Schuldklage eine Wechsclklage wird, oder das Interesse wechselrechtlich zu ersetzen, so daß die Mandatsklage eine Wechsclklage wird. Diesen drei Arten, die Acceptation aufzufassen, steht aber Folgendes entgegen. I. Der ersten. In dem Wechsel liegt ein Zahlungsmandat, das Mandat eine bestimmte Summe zu zahlen, die Acceptation desselben enthält ein bloßes Ja, also die Annahme des Mandats, und es wird daher das Versprechen der Zahlung nicht andern Personen gemacht, als welchen Tratten an eigene Ordre, nämlich auö der Form: Zahlen Sie an die Ordre meines Indossaments. Diese Form besagt ganz klar, daß an die Ordre des Trassanten, und nicht an den Trassanten oder seine Ordre gezahlt werden soll. Das Accept ist aber nur ein Ja auf den Zahlungsauftrag. Der Acceptant verspricht, daß er demjenigen die Zahlung machen wolle, welchem er sie nach dem in der Tratte enthaltenen Zahlungsauftrag machen soll. 2) Die Bejahung ist vertheidigt von Heise in einer eigenen Abhandlung: Über die Wechselklage des Ausstellers gegen den Acccptanten, in Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 1—47. Für eine Widerlegung dieser gründlichen Abhandlung im Einzelnen ist hier nicht der Ort, ich habe daher im Text, dem Plan des Werkes treu, nur die Hauptgcsichtspunkle angegeben, welche zur Beantwortung und, wie mir dcncht, zur Verneinung der Frage führen. Für die Bejahung ist auch Cropp Gutachten. S. 110. 117. Für die Bejahung der Frage sprechen legislativ überwiegende Gründe. §. 205. Rechte des Trassanten gegen den Trassaten. 177 die Zahlung gemacht werden sollte. Der Trassant hat nun den Trassaten beauftragt nur dahin, daß er dem Wechselnehmer oder dessen Ordre und keineswegs, daß er ihm, dem Trassanten, zahlen solle, und daher verspricht der Trassat durch die Acceptation freilich ihm, aber nicht, daß er ihm zahlen wolle, sondern daß er dem Wechselnehmer zahlen wolle. So wenig wie der Delegant die sotio ox stipulatu aus der Stipulation des Delegatars gegen den Delegaten hat, obgleich der Delegat sein Mandatar ist, und, angenommen, auch sein Schuldner seyn mag, eben so wenig hat der Trassant die Wechsclklage. II. Der zweiten Art der Auffassung steht entgegen, daß durch die Acceptation nur die Zahlung einer Summe versprochen wird, der Acceptant also nicht die Zahlung seiner Schuld verspricht, welche nur zur Abrechnung dient. Die über die Worte hinausgehende Absicht, daß die Schuld zu einer wechselrechtlichcn gemacht werden solle, darf deshalb nicht angenommen werden, weil die Acceptation in diesem Sinn nur für den Fall bedeutend wird, daß der Trassat den Wechsel, ungeachtet er ihn acccptirt, also zu zahlen versprochen hat, und ungeachtet er durch seine Schuldnerschaft gedeckt ist, dennoch nicht zahlen werde. Die Berücksichtigung dieses Falles darf aber den Contra- henten, da sie dieselbe nicht ausgedrückt haben, nicht untergelegt werden Es darf daher die Acceptation nur dahin, wohin sie den Worten nach lautet, auch der Absicht nach verstanden werden: daß wechselrcchtlich der Trassat zu der dem Auftrag gemäßen Zahlung sich verpflich- 3) Vgl. 34. §. 2. O. äo conti-alleuüa emxtione (18. 1.). I.. 7. !). üs mortis cau8a äonalivuibus (30. 6.). 1^. 83. » O. äs V. 0. (45. 1.). Thöl's Handelsrecht. 2r Bd. 12 178 Die Acceptation. ten wolle, nicht aber wechselrechtlich übcrdieß zu der Entschädigung wegen auftragswidrigcr Unterlassung der Zahlung. Also nicht zur wechselrechtlichen Berichtigung der alten Schuld im Protcstsall. Der Zweck des Ziehens ist recht eigentlich oder nebenbei, die Schuld einzuziehen, aber durch Abrechnung mit dem Trassaten, welcher nach Ordre gezahlt hat, nicht durch Ausklagung des Trassaten, welcher nach Ordre die Zahlung versprochen und wider Ordre und Versprechen sie geweigert hat. Daher ist es nicht „widersinnig," daß aus der Acceptation die Nachmänner des Trassanten, an welche er die Zahlung und das Versprechen beordert hat, eine Wcchselklage haben, nicht aber der Trassant selbst, ungeachtet er schon vorher Gläubiger des Acceptantcn ist. III. Der dritten Art der Auffassung steht entgegen, daß eine durch Aussetzung der Unterschrift auf einen Wechsel contrahirtc Verbindlichkeit nicht in aller Maaße, sondern nur soweit die Wcchselstrenge mit sich führt, als die Meinung dahin geht, sie zu einer wechselrechtlichen zu machen. Nach dem Vorigen ist aber der Acceptation nur die Deutung zu geben, daß der Ac- ceptant zur Zahlung, nicht aber die, daß er zur Entschädigung wegen Nichtzahlung wechselrechtlich sich zu verpflichten beabsichtige. Die letztere Absicht folgt am wenigsten lediglich aus der Möglichkeit, einen Theil des Interesse sofort liquid zu stellen.— Auch ist zu bedenken, ob man das in der Acceptation liegende wechselrechtliche Versprechen so spalten darf: Dem Wechselnehmer und dessen Ordre ist die Summe, dem Trassanten die Schuld oder das Interesse versprochen; und daß alle Wechselordnungen, außer einer, von der Wechselklage des Trassanten nichts wissen oder wissen wollen. §. 206. Wirkung der Acceptation. 179 8. 206. Wirkung der Acceptation. Aus der Acceptation entsteht die Verbindlichkeit, sie zu honoriren, das heißt das Versprechen der Zahlung zu erfüllen, also zu zahlen. Der Acceptant ist zur Zahlung der Wechselsumme an den Wechselnehmer verpflichtet 1. dem Trassanten, aus der Übernahme des Auftrages, 2. dem Wechselnehmer, aus dem Wechselversprechen. Er kann von der Zahlungspflicht unter Umständen befreiet seyn, also statthafte Einreden haben. Die gegen den Trassanten statthaften Einreden und die gegen den Wechselnehmer statthaften Einreden sind thcilweise verschieden, theilweise dieselben. Der beliebte Satz: Wer acccptirt, muß zahlen, clii ao- ootta paglii H, ist, wie alle solche Regeln und Rechts- parömien, ein leeres Allgemeine ohne concrete Bestimmtheit, die Regel trifft zn, wird aber nie angewandt Da aus jenem Satz höchstens das, daß die Acceptation nur in seltenen Fällen unwirksam wird, diese selbst aber nicht zu errathen sind, so erklärt er nicht, sondern muß erklärt werden. Die Verpflichtung des Acceptanten ist durch den Ablauf der Verfallzeit nicht aufgehoben, auch nicht, wenn die Präsentation zur Zahlung bis dahin nicht erfolgt ist. Denn sie ist dadurch, daß für diese Präsentation die Verfallzeit eingehalten werde, nicht bedingt. Hinzutretende Umstände können aber den Acccp- tanten befreien. So Anbieten und Verlust der abgezählten Wechselsumme , gerichtliche Deposition eben dersel- 1) Eisenhart Sprichwörter. Auög. 3. S. 404. 405. 2) I,. 1. v. 1. 8. ^i-t. 123. 143. 145. Reussische W.O. v. 1820. 8.68.76.78.82. 118.161. IleZvIamevto. ^rt. 1 18. 138. 140. Hannoversche W.O. 8- 28. 29. Dessauer W.O. 8. 27. 63. 64. 89. Dänische W.O. V. 1825. 8. 25. 51. 58. Nostocker W.O. 8- 7. Lockigo äs comorcio. H.rt. 459. 495. 500—502. 510. Waadtländer W.O. Art. 16. 37. 39. 51. Russische W.O. 8. 44. 68 — 70. (üockigo commerclal. ^i-t. 341. 379. 380. 389. 390. ^Votboek. ^rt. 120. 158. 159. 168. 169. Ungrischer XV. Gesetzart. 8. 85. 86. 106. 111. 116. Bremer W.O. Art. 38. 66 — 68. Frankfurter W.O. V. 1844. Art. 30. 42. 44. Hamburger Entwurf. Art. 20. 47. 58/ Wiirtcmberger Entwurf. Art. 603. 643. 658—660. Braunschweiger Entwurf. 8. 37. 46. 47. Sächsischer Entwurf. 8. 80. 81. 104 — 107. 109. 112. 136. 137. 139. Preußischer Entwurf. 8. 24. 38. 39. Mecklenburger Entwurf. Art. 72. 73. 8. 207. Modificirte Acceptation. Zu der modificirten Honorirung gehört Mandatsübcr- schreitung und Mandatswidrigkeit. Das heißt: Acccpta- tion und Zahlung der Tratte neben und wider den Zahlungsauftrag, modificirte Acceptation*). Die Literatur über modificirte Acceptation. Daniels W.N. 8- 58. PöhlS W.R. Bd. 1 . S. 234—230. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1 . S. 05—110. Cropp Gutachten. S. 50. 51. Einert W.N. S. 155—180. §. 207. Modifieirte Acccptation. 183 Tratte kann schlechtweg acccptirt werden, oder mit Hin- zufügung von Modifikationen. Danach ist die Accepta- tion entweder eine reine oder eine modifieirte (qualificirte), nämlich eine bedingte, betagte, domieilirte, theilweise oder noch anders ^ modifieirte. In der modificirten Aecepta- tion liegt wie in der reinen theils eine Übernahme des Zahlungsauftrages , theils ein Accept, d. h. ein Wechselversprechen an den Wechselnehmer. Von dem Aceept ist hier die Rede, und auch nur an dieses denken überhaupt oder zunächst die Wechselordnungen, wenn sie auch den Ausdruck Acccptation brauchen. I. Die Wechselordnungen behandeln das modifieirte Accept verschieden, nran kann sie in drei Classen theilen, wobei darauf zu achten ist, ob die Wechselordnung nur die eine oder andere Modifikation meinet, oder alle Arten nennet oder meinet. 1. Die Modifikation soll als nicht vorhanden, also das Accept als ein reines angesehen werden ^). Hier wirv der Aceeptant, ungeachtet er das Accept überhaupt ablehnen durfte, weiter, als er wollte, verpflichtet. 2. Das modifieirte Accept soll als gar kein Accept gelten^). Hier wird der Aceeptant, ungeachtet er sich in etwas verpflichten wollte, gar nicht verpflichtet. Zn diese Classe gehören auch diejenigen Wechselordnungen, welche schlecht- 1) Zum Beispiel: „An mich selbst zu zahlen". Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 108. 100. 2) Die Wirkungen dieser zwischen dem Trassanten und dem Trassaten bestimmen sich nach allgemeinen Rcchtssätzen. 3) Leipziger W.O. §.8. — Braunschwciger W.O. Art. 10. — Gothaischc W.O. 8- 3. — Frankfurter W.O. Art. 12. — AltcnburgerW.O. Kap. II. 8.4. -- Ältere brcmcr W.O. Art. 10. 17. 4) Niederländische W.O. .-Lrt. 20. (wegen theilwciser Acee- ptation gehört dieser Art. aber zu No. 3.). 184 Modificirte Honorirung. weg, ohne ein Präjudiz beizufügen, die modificirte Accep- tation verbieten ^). Denn ihnen liegt der Gedanke unter, daß das Rechtsgeschäft (unter Lebenden), welches das Wechselacccpt begründen soll, keine Modifieirung der Verbindlichkeit vertrage, und bei solchem gesetzlichen Willen ist das ganze Rechtsgeschäft für nichtig zu achten °). 3. Das modificirte Accept gilt ganz in der Maaße, in welcher es gegeben und genommen ist ^). Hier wird der Acceptant nicht mehr und nicht weniger verpflichtet, als er sich verpflichten wollte. II. Dieß ist auch da Rechtens, wo, in Ermangelung particularrechtlicher Bestimmung, dem gemeinen Recht die Entscheidung zufällt. Denn die Verpflichtung kann nicht wegen der Modifikation gänzlich wegfallen, weil das Wechselversprechen gemeinrechtlich nicht als ein Rechtsgeschäft, welches keine Modifieirung vertrüge, sich herausstellt, sie darf aber auch nicht über den Willen des Acceptanten hinaus erstreckt werden, weil das Accept überhaupt lediglich auf seinem freien Willen beruht. Der Wechselinhaber ist das modificirte Accept sich gefallen zu lassen, d. h. den Protest und Regreß Mangel Annahme zu unterlassen, nicht verpflichtet ^), D Nürnberger W.O. 6ap. II. §. 4. und 10. — Würtcin- bcrger W.O. Kap. IV. §. 17. (vgl. Note 7.). — . II. tz. 4. Augöburgcr W.O. Kap. III. 17. §. 207. Modificirte Acceptation. 185 weil, wenn gleich in der Tratte, wie in dem Indossament, ein Versprechen des Acceptes nicht enthalten ist, doch der Verdacht, daß auch die Zahlung nur modificirt, also nicht rein erfolgen werde, nunmehr begründet vorliegt, und auf diesem Verdacht, nicht auf einem Versprechen des Acceptes das Recht zum Protest und Regreß Mangel Annahme beruht. Wohl aber ist er berechtigt, das modificirte Accept anzunehmen, d. h. ein solches ihm angebotenes Accept auf der Tratte ausstellen zu lassen, also nicht verpflichtet, es zurückzuweisen, weil die Vor- männer unter demselben nicht leiden, da ein modificirtcs Accept sie nicht schlechter stellt, als gar keines. Er muß aber, um seinen Regreß sich offen zu erhalten, das nur modificirte Accept in einem Protest constatircn, und von diesem die Vormänner eben so, als wenn das Accept schlechtweg verweigert wäre, benachrichtigen. Am Verfalltage bestimmt sich das Verfahren des Wechselinhabers nach allgemeinen Regeln 8. 208. Modificirte Zahlung. Die Zahlung der Tratte kann dem Inhalt derselben entsprechen, oder nicht, indem z. B. zu einer andern Zeit, 9) Zum Beispiel: Ist die Bedingung dann nicht eingetreten, so hat er gegen den Acceptantcn keine Klage, sondern muß, falls dieser nicht gutwillig zahlen will, nach erhobenem Protest MangelZahlung, den Negrcßwcg einschlagen. Zahlt bei Parti- cularacccptation der Acceptant nicht die ganze Summe, sondern nur den acccptirtcn Theil, so ist, nach deshalb erhobenem Protest MangelZahlung, der Negrcßwcg einzuschlagen, zahlt er auch den acccptirten Theil nicht, so kann der Wechselinhaber ihn auf Zahlung desselben belangen, und wegen des Nestes Regreß nehmen, oder wegen der ganzen Summe protcstircn und rcgrcssircn. 180 Modificirte Honon'nmg. an einem andern Ort, in einem andern Umfang, in einer andern Art, unter einer Bedingung, unter einer andern Bedingung gezahlt wird. Es werden hier zwei Hauptfälle hervorgehoben werden. Zahlung vor und nach Verfall. I. Der Acceptant ist vor Verfall zn zahlen nicht verpflichtet. Daher ist die vorherige Präsentation zur Zahlung eine «»zeitige, also keine Mahnung, und muß daher am Verfalltag wiederholt werden. II. Der Trassat, auch wenn er acceptirt hat, ist vor Verfall zu zahlen nicht berechtigt, er macht die Zahlung vor Verfall auf seine Gefahr H. Denn es liegt in ihr eine Mandatsübcrfchreitung, weil die Einhaltung des Verfalltages, wenn auch nicht in seinem und des Wechselinhabers, doch aller andern Wechfelintercssenten Interesse ist. Denn mancherlei Gebrauch und mancherlei Mißbrauch (Verfälschung, Vertauschung, Zersplitterung) hinsichtlich 1) Was dieses recht eigentlich heißt, bedarf noch einer gründlichen Untersuchung. Man könnte versucht seyn zu folgender Meinung: Der Trassat ist für allen aus derselben entstandenen Schaden verantwortlich, und kann namentlich, wenn er einem Unberechtigten zahlte, dem wirklich Berechtigten die Zahlung nicht weigern. Der Letztere braucht nicht nachzuweisen, daß die nicht verfrühete Zahlung ihm zu Gute gekommen wäre, es ist, daß dieses möglich war, für seinen Anspruch genügend, aber auch nothwendig, daher der Trassat durch den Beweis, daß dieß unmöglich, also seine Mandatswidrigkcit nicht die Ursache des Schadens war, sich libcrirt. Es sind hier, gehörig gebraucht, fol- gcndeStcllen anwendbar. I.. 12. ö-14. O. all extllllsnllu»! (I». 4.). I.. 15. §. 3. v. lls 11. V. (6. 1.). I.. 4». pr. 14. lle Iwrell. zietit. (5. 3.) 1.. 47. 6. 14. lle legalis I. (30.). 1.. 14. §. 11. 14. czuoll inetus causa (4. 2.). Bcrgl. auch Glück Commcntar. Bd. 8. S- 234 — 245. — Dieser Meinung lassen sich aber bedeutende Bedenken entgegenstellen. 8. 208. Modisicirte Zahlung. 187 des Wechsels kommt erst am Verfalltag oder kurz vorher zum Vorschein, die verfri'chetc Zahlung tritt dem ersteren entgegen , und befördert den letzteren Z. Es ist irrelevant, ob der Wechsel acccptirt ist oder nicht, ob er, wenn acccptirt, contremandirt werden darf oder nicht; ob er an Ordre lautet, oder nicht; manche Wechselordnungen haben aber abweichende Bestimmungen Der Trassat kann aber den Wechsel auf sich indossircn lasten °), dann zahlt er nicht als Trassat die gezogene Summe, sondern als Nch- mcr der Tratte die Valuta. Die Tratte ist dann noch unbezahlt, die Wechselverpflichtetcn sind sämmtlich noch tcnent, der Trassat kann den Wechsel weiter begeben, wo dann sein unmittelbarer oder ein fernerer Nachmann denselben bei ihm präsentirt, und der Fall nichts Besonderes hat, oder er begiebt den Wechsel nicht, und erklärt ihn am Verfall für bezahlt, wo dann sein Anspruch gegen den Trassanten auf Deckung gegründet ist, oder er erhebt in seiner Qualität als Inhabers des Wechsels gegen sich in seiner Qualität als Trassaten Protest, um an die Vor- männer sich zu regressiven. Durch Unredlichkeiten, die mit dem Wechsel vorgefallen sind, leidet er dann nicht mehr und minder, als wenn ein Anderer der Trassat wäre. Auch der Trassat, welcher bereits acceptirte, kanu den Wechsel auf sich indossiern lassen. Dieß scheint leere 2) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 816. 817. 3) Cropp Gutachten. S. 80 — 88. 4. Vgl. überhaupthinsichtlich der Wechselordnungen Tr c itsch ke Encyclopädie. Bd. 2. S. 818 — 823. 5) DaS Indossament lautet oft: Für mich zahle Herr . . . . zu seiner Zeit an sich selbst. 0) Die Wechselordnungen: Treitschke Encyclopädie. Dd. 2. S. 824. 825. 188 Modisicirte Honorirung. Form, da der Acceptant Schuldner ist, es scheint nämlich irrelevant, daß man des Schuldners Zahlung an den Gläubiger nicht als Tilgung der Schuld, sondern als Valuta für die auf ihn übertragene Forderung auffaßt^), da ja nun dieselbe Person Acceptant und Jndofsatar, also Schuldner und Gläubiger ist, es scheint danach der Wechsel durch Confusio bezahlt, und Trassant und Indossant sofort von der Negreßpflicht liberirt zu seyn. Allein die Confusio wird hier durch den Willen des Acceptanten und Wechselinhabers abgewandt nach welchem eben das 7) I.. 5. §. 2. O. cznibus inodis piguus (20. 0.) . . . sa- Uslactum .... ^lind est, si jus obligationis vendidei it Kreditor, et piecuniain acreperit, tl>no eniin monent omnes ot>- liZationes integres, r. 14. de coni^euselionillus (16. 2.)), ich habe das Recht, Schuldner bis zum Verfalltag zu bleiben, und eS kann keinen Unterschied machen, ob ein Anderer der Gläubiger ist, oder ich selber es bin, wenn es meinem Interesse entspricht, daß die Schuld noch ungetilgt bleibe. Dircct bestätigt dieß das römische Recht, die Confusio tilgt aus dieselbe Weise, wie die Acceptilatio, die in enm dien» praecedenles scliones, der dies steht, in Ermangelung anderer Bcredung (P. 18. §. 1. O. da accei>>iIlttioi>6 (46. 4.)), der Tilgung nicht minder entgegen, wie die condilio (1^. 75. I). de solutionillns ^46. 3.) vcrgl. mit Q 12. I). de ecceptiletions (46. 4.)). Bedeutende Analogien, daß die Statthaftigkeit des Regresses ganz natürlich aus den Verhältnissen folgt, crgiebt I-. 41. §. 2. 14. §. 208. Modificirte Zahlung. 189 Indossament eintritt, damit der Wechsel nicht als bezahlt gelte, und dieser Wille präjudicirt dem Trassanten und allen Indossanten des Wechsels, weil sie kein Recht haben, daß der Wechsel bereits vor Verfall bezahlt werde, und daß nicht der Acceptant die Zahlung in einer Form macht, welche die Nachtheile, die die verfrühete Zahlung ihm bringen würde, insoferne von ihm abwendet, als erden Regreß, wie ihn jeder andere Wechselnehmer gehabt haben würde, sich salvirt. Am Verfalltag erhellt nun, ob der Acceptant den Wechsel seinem Indossanten und in der angesprochenen Maaße zu zahlen haben würde, oder nicht. Das Verfahren des Acceptanten ist danach zweifach. Entweder er erklärt den Wechsel für bezahlt, und macht seinen Anspruch auf Deckung geltend, oder er protestirt den Wechsel bei sich selbst, und nimmt Regreß. Der Regreß ist an und für sich durch den Protest begründet, aber ihm steht die Einrede entgegen, daß der Beklagte sofort nach der Einlösung des Wechsels den Kläger als Acceptanten in Anspruch nehmen würde, also die Regrcßforderung bedeutungslos sei, diese Einrede elidirt der Kläger gegen seinen Indossanten, als Beklagten, möglicherweise durch die Replik, daß er als Acceptant die Zahlung dem Beklagten hätte weigern dürfen ^). Die Wirkung, daß er den Wechsel als Jndossatar nimmt (kauft, discontirt), statt die Zahlung in aller Form zu weigern, ist also, daß er nun nicht die Rolle des Beklagten hat, der die Zahlung, auf die er als Acceptant cle svictiouibus (21. 2.) und I,. 95. §. 8. O. Oe solutioniduz (46. 3.). 9) Z. B. weil dieser die Prima, aus deren Indossament er belangt werde, auf einer Secunda weiter indosfirt habe. 190 Modificirte Honon'rung. angegangen wird, weigert, sondern daß er als Kläger die bereits in einer Form gemachte Zahlung zurückfordert, indem er die Klage durch den Umstand stützt, daß er auch nicht in einer andern Form schulde. Dabei kann er denn in der Maaße, wie jeder Wechselinhaber leiden, indem der salvirte Regreß factisch bedeutungslos wird, diese Gefahr ist Folge des s. g. Wechsclkaufes, der er sich, um dem Wechselinhaber gefällig zu seyn, oder in eigenem Interesse unterzieht. III. Der Wechselinhaber ist, die Zahlung vor Verfall anzunehmen nicht verpflichtet *°). Ist er dazu berechtigt? Wenn er s. g. Eigenthümer des Wechsels ist, so ist die frühere Annahme für ihn insofern ohne Gefahr, daß er Niemandem deshalb verantwortlich wird wenn er nur Commissionen- zum Jncasso ist, so ist er allerdings verpflichtet, seinem Mandaten das Interesse wegen der Mandatsüberschreitung zu prästiren IV. Zahlung nach Verfall. Der Acceptant ist, wenn der Wechsel auch erst nach Verfall zur Zahlung präscntirt wird, die Zahlung zu machen berechtigt und auch verpflich- 10) lii. 122. pr. O. (ls V. 0. (45. 1.) 11) Anderer Ansicht auf verschiedene Weise: PöhlS W.N. Bd. 2. S. 382. und Bcndcr W.R. Bd. 1. S. 530. 531. und Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 818. 12) Die Wechselordnungen, nach welchen „der Wechselinhaber die frühere Zahlung auf seine Gefahr annimmt", z. B. Hanuo« versche W. O. §. 29., sind, wenn man sie nicht auf den Com- missionär zum Jncasso restringirt, schwer zu verstehen. An die faetische Gefahr, daß z. B. das erhaltene Geld dem Empfänger abhanden kommen kann, ist natürlich nicht zu denken. 13) Die I-. 29. §. 6. o. msnclati (17. 1.) macht hier auf Mancherlei aufmerksam, obgleich sie ganz andere Verhältnisse bespricht. §. 208. Modisicirte Zahlung. 191 tet, er kann sich dieser Verbindlichkeit nur durch gerichtliche Depositen entziehen Die Berechnung der zu zahlenden Summe ist nach dem Cours des Verfalltages zu machen, was bei Coursveränderungen wichtig ist "). L. Theilzahlung ^). Einen ihm angebotenen Theil der Wcchselsumme anzunehmen ist der Wechselinhaber berechtigt, weil dieß nicht gegen das Interesse des Trassanten und der Indossanten ist, nicht aber verpflichtet^), weil dieß seinem Interesse auf mancherlei Art widerstreiten kann. Auch dann ist es nicht anders, wenn die Tratte für einen Theil der Wechselsumme acceptirt ist, denn aus dem Accept folgt weiter nichts, als ein Recht des Wechselnehmers gegen den Acceptanten, und nicht eine Änderung an der Bedingung seines vollen Regreßrechtes, daß die Zahlung der vollen Wechselsumme ausbleibe. Der Wechselnehmer darf mithin die Theilzahlung annehmen und wegen des Restes, oder sie zurückweisen und wegen der vollen Wcchselsumme nach erhobenem Protest Regreß nehmen. 14) Vgl. Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. S. 508. 569. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 825 — 828. und dazu Hamburger W.O. von 1603. Art. 12., von 1711. Art. 27. 38., leipziger W.O. §. 12. 13. 16. 15) Hamburger W.O. von 1711. Art. 43. 16) Über die Wechselordnungen vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 789 — 794. 17) Anders Treitschke Encyclopädie Bd. 2. S. 788., und manche Wechselordnungen, z. B. frankfurter W.O. Art. 30. (die neue hat nichts geändert). Zehnter Abschnitt. Der Protest und Regreß. Quellen und Zeugnisse. Hamburger Statut v. 1603. Art. 2—4. 7. 12 . Dänisch-norwcg. W.O. v. 1681. §. 7 — 10. 16. 25. Leipziger W.O. §. 4—7.12—15. 18. 19. 21. 25. 27. 28. 30. 36. Sächsisches Gesetz v. 1829. (Mei. I. S. 418.). Hamburger W.O. v. 1711.Art.4.9.l2.13.19.28—30. 38—40. Braunschweiger W.O. Art. 11. 14. 15. 20 — 22. 33. 34. 36—57. Neussische W.O. v. 1717. §. 13. Österreichische W.O. v. 1717. Art. 11. 12. 14. 21—25. 36. 47. Nürnberger W.O. Oap. I. 8- 5. II, 1—3. III, 1. IV, 8. 9. 14. V, 1—4. VII, 1. 2. Nürnberger V.O. v- 12.Febr.1746.(Zim.II,2.S.85.) Jeversche W.O. 8. 4. 6. 7. 10. 23. Churpfälzische W.O. Art. 20—28. 32. 45. 48. 51. 52. Gothaische WO. 8- 5. 6. 8. 9. Schlesische W.O. Art. I. 8-3. V, 1—7. VI, 1—4. VII, 1. 2. XII, 5. XIV, 4. 5. XVII, 3. XVIII, 1 — 3. XXIV, 1—3. XXV, 1—3. XXVI, 1. 2. XXXIV, 2. Frankfurter W.O. v. 1739. Art. 13. 14. 17. 19—22. 24—28. 33. 40. Schwedische W.O. v. 1748. Art. III, 8-3. IV, 2. 4. V, 5. 9. IX, I. 2. XI, I. 2. 193 Quellen und Zeugnisse. Altenburger W.O. Nudolstädter W.O. Würtemberger W.O. Österreichische W.O. Österreichische Gesetze Oberlausitzer W.O. Augsburger W.O. St. Gallener W.O. Baierische W.O. Botzencr Satzungen. Preußisches L.N. Cöthensche W.O. Züricher W.O. 6oäs äs cornmeies. Rheinisches Hgd. Badisches Handelsrecht. Baseler W.O. Weimarsche W.O. 6oäice p. I. ä. 8. Reussische W.O. HsZolameulo. Hannoversche W.O. Deffauer W.O. Dänische W.O. Thöl's Handelsrecht, 2r Bd. Kap. II. 8. 3, 8—10. 8 - 4 . Kap. IV. 8- S. 6. 13-15. 21. 35. 37—41. v. 1763.Art.11— 14.20—24.35.45. v. 16. März 1811. Zim. II, 2. S. 16 6.) v. 1816.(Mei.I. S. 50.) 8- 7. 8. Kap.III.8-1—10.16.21.V,1—9. VIII, 1. Tit.II. 8-1-4. V, 1—7. VII, 5. VIII, 1—3. §. 5. 6. 9 — 12. 17. Z. 69. 71. 79. 81. 8-889. 963—982. 1006—1010. 1035 — 1083. 1108 — 1113. 1121. — 1131. Art. 29. 33—42. 8- 7—9. 13. 14. 26—30. 117—120. 124. 156. 160— 186. Art. 117—120. 124. 156. 160 — 186. Satz 117—120. 124. 125d. 156. 160—186. §. 14—18. 32—37. 45—51. 8- 48. 52—55.120 — 147.187. ^i-t. 116—119. 123. 155. 159 — 186. v. 1820. 8- 46. 50—53. 118—145. 185. ^rt. 111—114. 118. 150. 154— 180. 8- 20—23. 26. 27. 30—32. Anhang. 8- 1—16- 8-54—57. 62.69—84.88.90. V. 1824. 8- S. 13 194 §. 209. Einleitung. Dänische W-O. V, 1825.8-27—36.44—47. 56. 59. 63. Nostocker W.O. 8- 4. 5. 7. 9. lloäigo cls comerclo. 451—454. 464. 465.479— 493.511—525.534—536.539 — 542.548—556. Waadtländer W.O. Art. 7. 10. 1 1. 56—84. Russische W.O. 8- 14. 31—36. 44. 45. 54—56. 73—81. 124—133. lloüigo commarcial. ^rt. 325. 328. 330—332. 337. 376. 396—416.420.421. "VVelkoelr. ^rt. 106. 108—110. 112. 116. 155.157. 175—197.200 — 202. Ungrischcr XV. Gesetzart. §.60.64—67.101.105.107.108. 126—169. Bremer W.O. Art. 13. 38. 44—47. 71 — 96. Frankfurter W.O. V. 1844. Art. 13. 14. 17. 19—22. 24—26. 27. 24. 28. 24. 33.40. Hamburger Entwurf. Art. 6 — 14.68. 70—81.89. Würtemberger Entwurf. Art. 579—585.587—590. 593— 595.610—615. 619. 663—684. 690—696. 732—739. Braunschweiger Entwurf. 8- 30. 31.33. 35.40—44.50—53. 55—61. Sächsischer Entwurf. 8- 52. 56. 58. 62—94.108—127. 128—150. Preußischer Entwurf. 8-9.18—20. 26—29.40.43—54. 78—84. Mecklenburger Entwurf. Art-33—36.48-61. 74.76-82. 8. 209. Einleitung. Der Protest und Regreß ^). Der Begebnngs- vertrag begründet den Regreß. Der Regreß ist bedingt 1) Literatur hat Wender W.R. Bd. 2. 8- 405. Note Beizufügen: Pöhlö W.N. B.2. 8-309-321. DanielsW.N. 8- 210. Der Protest. 195 durch den Protest. Der Protest ist der Beweis, daß die Tratte nicht honorirt worden ist. Die Tratte wird ho- norirt durch die Acceptation und durch die Zahlung. Das Nichthonoriren ist also entweder Nichtacceptiren oder Nicht- zahlen. Der Acceptant, welcher nicht zahlen will, honorirt nicht vollständig die Tratte, und honorirt gar nicht sein Accept. Das Wechselvcrsprechen des Begebungsvertrages wird erst dann bedeutend, wenn die Zahlung der Tratte ausbleibt, und dafür der Beweis durch einen Protest Mangel Zahlung da ist. Nur für diesen Fall ist es gegeben. Dieser Fall begründet den eigentlichen Wechsel- regreß. Der Protest Mangel Zahlung ist die unerläßliche Form für die Geltendmachung des Begebungsvertrages. Der Regreß wegen Nichtacceptatkon, wenn auch gestützt auf einen Protest Mangel Annahme, ist kein Wechsel- regreß. Er beruht nicht auf einem Wcchselversprechen, nicht einmal auf einem Versprechen, sondern auf dem Verdacht, daß es zu dem Wechselregreß, also zu dem Protest und Regreß Mangel Zahlung kommen werde. Der Protest hat, um brauchbar zu seyn, eine bestimmte Form und einen bestimmten Inhalt. Es ist zu erörtern 1. der Protest. Sodann 2. der Protest und Regreß Mangel Zahlung. Endlich 3. der Protest und Regreß Mangel Annahme. 8 . 210 . Der Protest. Der Protest ist der Beweis, daß die Tratte nicht honorirt worden ist. Dem Wechselrecht sind nur zwei Proteste eigenthümlich, der Protest Mangel Zahlung und 8. 69 — 78. Treitschke Encyclopädie. Bd.2. S. 176 — 198. S. 276—297. — Geschichtliches: Pöhlö W.N. Bd.2. 8- 309. 13* 196 Der Protest und Regreß. der Protest Mangel Annahme. Man zählt zwar eine Menge von Protesten auf^), allein der eine Theil derselben fällt unter diese beiden, so der Securitätsprotcst, der Contraprotest, der Jnterventionsprotest, der Protest, daß auf ein Duplikat nicht das andere zu erlangen sei, der andere Theil ist gar nicht dem Wechselrccht eigenthümlich. Der Protest ist eine Beweisurkunde, ein Zeugniß, wie auch das Wort besagt, nicht eine Verwahrung, 1) Vgl. Treitschke, Encyclopädie. Bd. 2. S. 278 — 281. Eine classificirte Angabe von Protestfällen hat Pöhls W.R. Bd. 2. Z. 310—313. Einige Schriftsteller haben sechs und zwanzig Protestfälle anf Kosten der Logik unterschieden. 2) 1. Der Protest ist ein Zeugniß, wie es auch das Wort besagt. Vergl. auch die Formulare, die deutschen, französischen, englischen, holländischen. Es wird hiemit protestirt, also bezeugt mit dieser Urkunde. Eine Protestationsurkunde ist also eine Zeugnißurkunde, also eine Urkunde. Mehr sagt die Formel nicht, als daß der Notar hiemit förmlich Protestire, also hiemit förmlich bezeuge. Es ist also nicht an Vorbehalt zu denken. Einert W.R. S. 249. 250. meint, es sei vielleicht in alter Zeit eine besondere Handlung bei dem Acte der Protcstation vorgekommen, und auf diese Handlung deute die Formel, von welcher die Protestation ihren Namen habe, heutzutage komme es aber nicht vor, daß der Notar etwas einer Protestation Ähnliches beim Proteste ausspreche, daß er eine feierliche Protestation proclamire. Es wird hier offenbar unter Protcstation ein Vorbehalt von Rechten verstanden, so verstanden ist das, was von der jetzigen Zeit gesagt wird, richtig, aber für das, was von der früheren Zeit vermuthet wird, fehlt es an Gründen. Der Notar sagte früher wohl ebenso, wie jetzt, daß er hiemit förmlich protestire, d. h. bezeuge. Er sagt ja auch nicht, daß sein Requirent, oder daß er im Namen seines Requirenten protestire gegen Nachtheile, also sagt er rein wörtlich genommen nicht, daß sein Requirent sich verwahre, sondern er sagt, daß er, der Notar, protestire wegen K. 210. Der Protest. 107 der Rechte seines Nequirenten, also sagt er rein wörtlich genommen, daß er bezeuge die Nichtzahlung. Man lese die deutschen, französischen, englischen, holländischen Proteste. Der Protest ist also Zeugniß. In diesem Sinn kommt der Ausdruck zirotsstatio vielfach vor. Vgl. caj). 73. X. cks gppsUakionibus 2. 28 und besonders cku Onngs 8. v. pi ol68lnUo u. s. w. Dafür spricht auch der gebräuchliche Ausdruck: Protest leviren, Protest erheben, Protest aufnehmen. Es ist dieß das eartsm levare, die Urkunde aufnehmen. Vgl. Grimm Ncchtsalterthnmer. S. 557. 558. 2. Soll das Wort Protcstation Nechtsverwahrung bedeuten, so wäre auch Folgendes zu erwägen. Es ist nicht der Wechselgläubiger, der da protestirt, sondern der Trassat. Nach den wenigen Zeugnissen, die wir haben, ward, ehe die Notariatsproteste aufkamen, die Nichthonorirung des Wechsels von dem Trassaten selbst aus dem Rücken des Wechsels bemerkt mit den Buchstaben U. oder 8. U. (sou1>8 Ui-ole8>.s) — Mariens Ursprung des Wechselrechts. S. 67. S. 108.109.—, welche also auf ein Protestiren von Seiten des Trassaten deuten. Es wäre also denkbar, daß die Notariatsiustrumentc deshalb den Namen Proteste und die Protestationsformel (vielleicht anfangs in einer etwas andern Form als setzt) erhalten haben, weil sie an die Stelle der eigenhändigen Verwahrung des Trassaten gegen die Hono- rirung traten. Während früher nur der Wechselinhaber präsentste und der Trassat protestirtc, war es nun der Notar, welcher noch einmal förmlich für den Wechselinhaber präscntirte und für den Trassaten protestirtc. Weil die Präsentation und die Weigerung der Honorirung in Gegenwart des Notars geschehen muß, so präsentirt dieser selber im Auftrag des Wechselinhabers und nimmt selber den Protest des Trassaten entgegen. Protest ist hiernach Weigerung des Trassaten. Dafür spricht auch der Ausdruck: die Tratte ist unter Protest gegangen (es ist das alte k. oder 8. U.), und die Tratte kommt mit Protest zurück. So auch die neapolitanische Pragmatica von 1562. loi-nato con prot68ti (Mariens Ursprung S. 67. Nr. 6), und unser Ausdruck: ich habe mir leider einen Protest geholt von T., den ich bat. 3. Das Wort Protest deutet also auf Zeugniß und auf die 198 Der Protest und Regreß. ein Vorbehalt, eine Protcstation, eine Reservation ^). Der Beweis ist es, welcher seine Form und seinen Inhalt bestimmt 4). Der Act der Anfertigung des Protestes ist die Protcstation. Man sagt: Protest erheben, einlegen, levi- ren, lichten, aufnehmen. 1. Die Form des Protestes ^). Der Protest ist entweder eine gerichtliche Urkunde, oder ein Notariatsinstrument. Hiernach bestimmt sich seine Form von selbst. Der Notariatsurkunde sind gemeinrechtlich^) zwei Zeugen wesentlich, diese sind nach Particularrechten unnöthig, nach einigen überhaupt, nach andern dann, wenn der Notar ein ausschließlich privilegirtcr Wechselnotar ist. Die Frage, wann und wo der Protest aufzunehmen ist, beantwortet sich aus dem Inhalt des Protestes ^). Der Notar ist nur seinem Requirenten verantwortlich ^). 2. Der Inhalt des Protestes ^). Der Protest enthält a. eine Abschrift (oder eine genaue Beschreibung) der Tratte, welche präsentirt und nicht honorirt worden ist, damit erhellt, daß der Protest zu dieser Tratte gehört. Daher Weigerung des Trassaten. Der Protest ist die bezeugte Weigerung des Trassaten. 3) Dieß ist eine gewöhnliche Meinung. Vgl. Pöhls W.N. Bd. 2. K.309. S. 483. Daniels W.R. S. 277. 278. 4) Formulare von Protesten: Bleib treu Handelüwissenschaft. 8> 184. 185. Wender W.N. Bd. 2. im Anhang. Sonn- leithner W.N. 8- 510. 514. Schiebe S. 124 ff. 5) Wender W.R. Bd. 2. S. 99—106. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 283—297. Einert W.R. S. 276—278. 6) Notariatsordnung von 1512. 8-3. 6. 7) Vgl. Bruder W.R. Bd. 2. S. 109 — 111. S. 126 — 128. S. 139—143. Liebe Entwurf S. 137. 138. 8) Vgl. rheinisches Handelsgesetzbuch. S. 116. Note ». 3. 9) Pöhls W.R. Bd. 2. 8-316. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 281—283. §. 210. Der Protest. 199 wenn eine Tratte mit Indossamenten präsentirt worden ist, eine Abschrift auch der Indossamente. Er enthält b. die Angabe, daß die Tratte nicht honorirt worden sei. Er giebt also den Thatumstand an, in welchem die Nicht- honorirung besteht ^), nicht aber nothwendig den Grund, das Warum, dieses Thatumstandcs "). Der Protest soll der Beweis seyn, daß die Bedingung des Regresses eingetreten sei. Der Trassant (so auch der Indossant) steht dafür ein, daß der Trassat zahle und daß er acceptire. Er haftet in dem einen Protestfall aus seinem Wechsel- versprechen, in dem andern Protestfall wegen des Verdachtes jenes Protestfalles. Der Wechselnehmer hat den Trassaten zu suchen, und die Zahlung und die Accepta- tion zu beantragen. Der Trassant (überhaupt der Wechselgeber) steht also dafür ein, daß der Trassat zu treffen sei, und daß der angetroffene Trassat die Zahlung mache und das Accept gebe. Danach scheint der Protestfall ein zweifacher. Der Trassat ist entweder nicht zu treffen, oder er weigert, sei es die Zahlung, sei es das Accept. Beiden Fällen stehen, weil nur die in ihnen liegende Thatsache, daß die Zahlung oder das Accept ausbleibt, die relevante ist, zwei andere Fälle rechtlich gleich. Der eine seltene Fall, daß der Trassat sich nicht erklären will, ob er bereit sei, zu acccptiren, zu zahlen; man kann ihn in den Fall der Weigerung einschließen. Ferner der Fall, daß der Trassat, sei es faetisch (so krank), sei es rechtlich nicht fähig ist, zu acccptiren 10) Die Weigerung der Zahlung, die Weigerung der Aceep- tation, die Abwesenheit des Trassaten, den Concurs desselben u.s.w. 11) Also nicht nothwendig den Grund der Weigerung. Es wird oft ein unwahrer Grund angegeben, auö Delikatesse, z. B. eö fehle an Avis, statt es fehle an Deckung. 200 Der Protest und Regreß. (verpflichtungsunfähig oder nur wechselunfähig), oder zu zahlen (veräußerungsunfähig). Danach ist der Protestfall ein dreifacher: Nichttreffcn, Weigerung, Unfähigkeit. Der Protest Mangel Zahlung wie der Protest Mangel Annahme ist danach entweder ein Protest, welcher nicht bei der Person, sondern nur auf dem Platz, wo sie vergeblich gesucht worden, erhoben ist, also ein (bloßer) Platzprotest *), oder ein Weigcrungspro- test, oder ' ein Unfähigkeitsprotest. Der Protest beweiset also die wirkliche (aber erfolglose), oder die unmögliche, oder die nutzlose Präsentation, aber nicht als Zweck, sondern als Mittel für den Beweis der Nichtho- norirung. Es ist also unrichtig, wenn man sagt, der Protest solle den Beweis liefern nur der geschehenen Vorzeigung ^), oder der Diligenz des Wechselinhabers ^). ") Protest in auch Protest in den Wind. 12) So Pöhls W.N. Bd. 1. S. 190. 8-201. 13) So Pöhls W.R. Bd. 2. S. 483. 500. 581. Daniels W.N. S. 270. 278. 283. 285. Einert W.R. S. 251. 252. Es ist nicht genau, wenn man sagt, daß der Protest deshalb aufgenommen werde, um zu beweisen, daß der Wechselinhaber eine Diligenz beobachtet habe, aus deren Befolgung wcchselmäßige Zuständigkeiten beruhen, daß er zur rechten Zeit und am rechten Ort die Präsentation zur Acceptation, zur Zahlung vorgenommen habe. Denn für die Diligenz bedarf es keines Beweises, und ihre Befolgung allein giebt nicht das Regreßrecht. Es kommt lediglich auf den Eintritt der Bedingung an: Nichtzahlung, Nicht- acccptation. Also diese, und keineswegs die Präsentation zur rechten Zeit und am rechten Ort soll bewiesen werden. Denn 1. auf sie kommt nichts an, wenn die Nichtzahlung klar ist. Dieses zeigt der Securitätsprotest, beim Concurs und beim Wech- sclarrest des Trassaten erhoben, und so bedarf es auch der Präsentation nicht, wenn der Trassat z. B. bekannt gemacht hat, er Z. 211. Notiren des Protestes. 201 Der Protest enthält in der hergebrachten Form, aber un- nöthig, noch o. die s. g. Protestationsclausel. Diese ist der Vorbehalt alles zuständigen Rechtes „wegen Kosten, Schaden, Interesse, und wie es sonst Namen haben mag," auch wohl „gegen Jeden, den es angeht." Die Clausel ist unnöthige Formalität. Denn es fehlt aller Grund, ein Aufgeben von Rechten in dem Aufnehmen des Protestes zu finden. 3. Die Nothwendigkeit des Protestes. Der Protest Mangel Zahlung ist die unerläßliche Form für das Recht aus der Nichtzahlung^). Der Protest Mangel Annahme für das Recht aus der Nicht- acceptation. Alle andern Proteste sind nur Beweismittel, nicht auch Form, daher durch andere Beweismittel zu ersetzen. Hier ist es nur der Beweis, dort die Art des Beweises, ausschließlich der Protest, welcher das Recht giebt. 8 . 211 . Notiren des Protestes. Notiren Z. Auf einigen Handelsplätzen ist das No- werde die in einer bestimmten Zeit vorkommenden Wechsel nicht honorircn, auch kann ja zuweilen gar nicht präscntirt werden, also eine Diligcnz nicht beobachtet werden, z. B. wenn der Trassat abwesend oder todt ist. Man steht, die Diligcnz besteht dann nur darin, daß man einen Protest aufnehmen läßt. Auch war es vielleicht gar nicht diligent, daß der Wechselinhaber, der den Trassaten nicht traf, nicht wiederkam und von Neuem versuchte. Soll das dem Regreßrecht entgegenstehen? Und 2. ein Protest, welcher nur die Präsentation und nicht auch die Nichthonorirung bezeugt, wäre ganz unbrauchbar. 14h Der Protest ist Form. Also ein Regreß ohne Protest undenkbar. Es ist nicht zuzugeben, daß, wie Eincrt W.R. S. 320 meint, eine Wechselregrcßklage ohne Protest statthaft sei. Vgl. unten 8- 220. 1H Siegel Einleitung. Theil 2. Oan- IV. 8- 31. Die Anmerkungen zur leipziger W.O. 8. 25. in Siegel coi^us 202 Der Protest und Regreß. tiren, die Annotation, des Protestes, oder, wie man auch sagt, des Wechsels, gesetzlich erlaubt^), obgleich die Zu- lässtgkeit desselben durch Particulargesetz oder Üsance nicht bedingt ist ^). Das Notiren ist eine Protestlevirung, aber ohne Ausfertigung der förmlichen Protesturkunde, also eine materielle Protestation ^), es ist Aufnahme, aber noch nicht Ausfertigung des Protestes. Der Inhaber läßt durch dasselbe, falls der Bezogene nicht sofort gehörig accep- tiren oder zahlen will oder kann, einstweilen, d. h. so stiris csmdialls S. 43. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 177. Frankfurter W.O. von 1739. Art. 14. 2) Von den Wechselgesetzen erwähnen des Notirens nur wenige. Einige kurz und ohne den Begriff desselben anzugeben. Es gehören hieher die frankfurter W.O. von 1666. Art. 10., die pfälzische W.O. Art. 22., die St. Gallener W.O. von 1717. Art. 8. und 11. und von 1784. Tit. II. §.3. — Ausführlicher ist die leipziger W.O. von 1682. 8. 25, und am ausführlichsten die frankfurter W.O. von 1739. Art. 14. Vgl. unten Note 4. Über England s. Bender W.R. Bd. 2. S. 132.133. 3) A. M. ist Siegel Einleitung. Theil 2. 6ap. IV. §.31. I. k. und Bender W.R. Bd. 2. S. 133. 4) Vergl. oben Note 2. Nur die leipziger und die frankfurter W.O. sprechen ausführlicher, aber nicht weiter, als sogleich wird ausgezeichnet werden, von dem Begriff des Notirens. Die leipziger W.O. §. 25: „der Wechselinhaber, welchem Nachwartung zugemuthct wird, mag den Wechsel versiegelt einem Notar zustellen, oder auch den Notar ihn versiegeln lassen, und wieder zu sich nehmen. Ist (zufolge der zweiten Präsentation) Protest nöthig, so ist dieser unter dem Oato —, wo der versiegelte Wechselbrief dem Notar übergeben worden, zu fertigen". Frankfurter W.O. Art. 14.: „Das Nvtiren ist vom Protestiren weiter nicht unterschieden, als daß das Protestationöinstrument noch einige Zeit, und bis es der Requirent verlanget, vhnausgefer- tigt bleibt". Alles Übrige ist also wahrzunehmen. 5) Vgl. Pöhls W.R. Bd. 2. S. 498. 499. Nro. 1. 2. §. 212. Form des Begebungsvertrages. 203 lange 0) die Aufnahme des förmlichen Protestes nicht nothwendig ist, seine Rechte sichern^), und spart durch die Aufschiebung der Ausfertigung des förmlichen Protestes möglicherweise Kosten, und dem Trassanten den Nachtheil, daß seine Tratte unter Protest geht. Das Notiren hat nur dann Wirkung, wenn der Wechsel dem Trassaten ganz eben so, wie zum Zweck einer sofortigen förmlichen Protesterhebung, also vom Notar präsentirt worden ist, daher ist eine einseitige Aufforderung des Wechselinhabers an den Notar zur Notirung des Protestes wirkungslos 2). Dem materiellen Protest folgt dann nach geschehener zweiter fruchtloser Protestation die Ausfertigung der förmlichen Protestationsurkunde, welche bis auf den Tag der Notirung zurückvatirt werden darf. 8 . 212 . Form des BegebungSvertrages. Das Wechselversprcchcn des Trassanten beruht auf einem Wechsel, der Tratte, und einem Wechselvertrage, dem Begebungsvertrage. Die Form des Wechselvertragcs ist das Geben und Nehmen des Wechsels, also hier der Tratte. Der Act des Gebens und Nehmens ist ganz formlos. Die gegebene Tratte, nicht die versprochene, auch nicht die ausgestellte, begründet den Wech- 6) ParereXII. in Siegel corpus juiÜ8 cambinlis. Theil 2. 7) Z. B. wo das Datum des Acceptcö für den Verfalltag wichtig ist. St. Gallener W.O. von 1784. Tit. II. §. 3. 8) Dieses soll nach Pöhls W.R. Bd. 2. S. 497. die gewöhnliche Bedeutung deö Ausdrucks „Notircn des Wechsels oder des Protestes" seyn. Die Wechselordnungen der Note 2. bestätigen daS Gegentheil. 9) Frankfurter W.D. von 1739. Art. 14. 204 Der Protest und Regreß. selvertrag. Danach kann der Trassant die vollständig ausgestellte Tratte, bevor sie gegeben und genommen ist, durchstreichen und sonst zerstören, es ist das keine Verletzung eines Wechselvcrtragcs. Das Geben und Nehmen muß in der Absicht geschehen, den Wcchsclvcrtrag zu begründen. Diese Absicht bedarf aber nicht des Beweises. Das Geben und Nehmen bedarf auch nicht des Beweises, es genügt das Haben der Tratte. Der Trassant hat aber gegen den Trattennchmer den Beweis frei, daß jene Absicht, oder das Geben und Nehmen fehle, es ist der Beweis, daß mit ihm der Wcchsclvcrtrag, aus welchem er fordere, nicht geschlossen worden sei. 8 . 213 . Inhalt des Bcgebungsvcrtrages. Das Wechsclversprechen geht auf dieRegrcßsum m e, d. i. auf die Wechselsumme nach Cours. Dieser Satz ist zu beweisen. Der Inhalt des Wechselversprechcns kann zunächst so aufgefaßt werden. Der Trassant verspricht die Zahlung an einem andern Ort. Dieß ist aber unklar. Es kann genauer so verstanden werden. I. Der Trassant verspricht, daß er dort zahlen werde. Bei dieser Auffassung ist aber der Trassat, welchen Wechselgeber und Wechselnehmer im Auge haben, außer Acht gelassen. Sie wäre richtig für einen eigenen Wechsel, ist es aber nicht für eine Tratte. Der Trassant hat den Wechsel nicht gezahlt, wenn der Trassat ihn zahlt, er wäre also dann mit der Erfüllung seines Versprechens noch in Rückstand, während er doch nach allen Wechselordnungen gerade für diesen Fall von aller Haftung frei ist. Eine andere Auffassung ist die. II. Der Trassant §. 213. Inhalt des Begcbungsvcrtrages. 205 verspricht, daß er dort zahlen werde durch den Trassaten *). Bei dieser Auffassung geht die Regreßklage, welche auf eine eigene Zahlung des Trassanten gerichtet ist, nicht auf Erfüllung des Versprechens, sondern sie geht, indem sie auf der Nichterfüllung desselben beruht, auf das Interesse, gleichviel in welcher Art dieses gefordert werden darf, sei es als Restitution der Valuta, sei es enger, oder weiter, oder anders^). Allein diese Auffassung ist unrichtig. Denn es ist klar, daß der faktische Act der Zahlung der Wcchselsumme vom Trassaten geschehen soll. Bei der Wendung, der Trassant mache diese Zahlung durch den Trassaten, kann unmöglich die factische Zahlung der Wechsclsumme gemeint seyn, sondern nur die rechtliche Bedeutung eben dieser Zahlung, daß sie nämlich rechtlich als eine von dem Trassanten an den Wechselnehmer geleistete gelte. Allein auf den faktischen 1) So faßt das Versprechen des Trassanten Einert W.R. auf: Er sagt: die Zahlung ist die Leistung, die der Aussteller zu bewerkstelligen unternimmt. S. 204. Der Aussteller gelobt, daß er den Wechsel beim Dritten (besser durch den Dritten) bezahlen wolle. S. 204. Die Zahlung einer Tratte ist des Ausstellers Handlung, welche er nicht persönlich verrichten kann, sondern durch einen Andern gewähren muß S.205. Wenn man unter Zahlen weiter nichts als den körperlichen Act des Geld- gebens versteht, zahlt der Aussteller so wenig den eigenen domi- cilirtcn Wechsel, als die Tratte S. 205., aber mit Recht kann man sagen: der Aussteller sei den Interessenten des Wechsels gegenüber der Zahler des Wechsels. S. 206. 2) Nach Einert kann nicht das wirkliche Interesse verlangt werden, vgl. unten Note 9, was richtig ist, wohl aber die Wechselsumme (S. 287.288.), waS wohl nicht so wörtlich zu verstehen ist, da nur auf den Werth der Wechselsumme der Regreß geht. Vergl. oben den Text dieses tz. sub III. 5. 206 Der Protest und Regreß. Act der Zahlung der Wechselsumme ist es allein abgesehen, und rechtlich gilt die Zahlung auch nur als eine Zahlung des Trassaten an den Empfänger, d. h. es geht das Eigenthum an dem gezahlten Gelve direct von dem Trassaten auf den Empfänger über Diese Auffassung, welche in der Zahlung des Trassaten die Erfüllung des Wechselversprechens des Trassanten findet, und die Zahlung des Trassaten für eine Zahlung des Trassanten erklärt, was sie offenbar nur rechtlich ist, übersieht, daß die Regrcßklage nie auf die Wechselsumme geht^), und zieht das unterliegende Valutenverhältniß, nämlich den rechtlichen Effect der Zahlung der Wechselfumme für das Verhältniß zwischen dem Trassanten und Wechselnehmer herbei, um den Inhalt des Wechselversprechens des Trassanten zu bestimmen. Allein dieser Inhalt ist unabhängig von dem Valutenverhältniß. Eine andere Auffassung ist diese. III. Der Trassant verspricht, daß der Trassat dort zahlen werde. Wie ist dieß genauer zu verstehen? 1. Dieses Versprechen kann nicht als ein directcs aufgefaßt werden. Der Trassant kann das Zahlen des Trassaten als solches nicht versprechen, weil es nicht seine, sondern eine fremde Handlung ist ^). Die Wcch- selklage gegen den Trassanten kann nicht darauf gehen, daß der Trassat zahlen solle. Das Wechselversprechcn, wenn auch vorläufig als ein directes gedacht, oder selbst 3) Pgl. oben tz. 187. 4) Der Regreß aus einer in spanischen Piastern zahlbaren Tratte geht nicht auch auf spanische Piaster. 5) Vergl. die ganze b,. 38. O. lle V. 0. (45. 1), zunächst 1^.38. p>r. §. 1.2. lVemo sulem alisuum tactiim ^romittvnclo obligatur, . . . seä «s obligat. §. 213. Inhalt des Begebungövertrages. 207 wörtlich so ausgesprochen, muß durch Auslegung so bestimmt werden, daß es ein mögliches ist. Es kann nun entweder so verstanden werden. 2. Der Trassant verspricht, daß er dafür sorgen werde, daß der Trassat zahle. So kann es verstanden werden ^). So ist es aber nicht zu verstehen. Denn der Trassant ist von der Haftung durch den Umstand nicht frei, daß er es an dieser Sorge (durch Avis und Deckung) auch nicht im Geringsten hat fehlen lasten. Seine Verpflichtung würde dann durch eigene Unterlassungshandlungen bedingt seyn, was entschieden nicht der Fall ist. Das Versprechen des Trassanten muß daher dahin verstanden werden, daß er für den Fall der Nichtzahlung des Trassaten etwas leisten wolle. Und zwar kann dieses nur eine Geldzahlung seyn, weil ein Wechselversprechen wesentlich ein Geldversprcchen ist. Dieses Versprechen kann so aufgefaßt werden. 3. Der Trassant verspricht, daß er im Fall der Nichtzahlung des Trassaten dieValuta restituiren wolle. So ist es aber nicht aufzufassen. Denn der Inhalt des Wechselversprcchens ist unabhängig von der dem Begc- bungsvertrage unterliegenden Valuta, weil das Recht aus dem Wechsel aus dem Wechsel erhellen muß. Das Recht aus andern Thatsachen, namentlich also aus der Valuta, wäre kein Recht aus dem Wechsel und dem Protest, und 6) Vgl. I.. 50. xr. O. äs V. 0. (45. 1). I.. 65. O. äs lläejussoribus (46.1.). 8icut reus xrincichalis r>ou alias, c^uain st äs sua xersona xromitlat, obliZatur: ita Läejussorss uon alias leueutur, Huain si ss <^uiä äaMros vel lacturos pro- inittaot; uain reum zirillcipalsln äaturum vel lacturum ali- Huiä ki-ustra xromittunt, <^uia kactum alieuum inutilitsr z>ro- Utitlilui-. 208 Protest und Regreß. nicht ein und dasselbe Recht jedes weiteren Wechselnehmers. Dieß wird bestätigt durch alle Wechselordnungen, denn keine verlangt, wenn überhaupt eine Valutabezeichnung, eine so genaue, daß aus derselben das Quantum des Ne- greßanspruches bestimmt werden könnte. Das Versprechen kann ferner so aufgefaßt werden. 4. Der Trassant verspricht, daß er im Fall der Nichtzahlung des Trassaten das Interesse leisten werde. Allein es ist nicht das wirkliche Interesse des Wechselnehmers, was durch die Wechselklagc gegen den Trassanten verfolgt wird. Denn das Interesse im Fall der Nichtzahlung des Trassaten ist unter verschiedenen Umständen ein verschiedenes, der Regrcßanspruch aber unter allen diesen verschiedenen Umständen ein und derselbe. Er ist nach allen Wechselordnungen begründet lediglich durch die Thatsache der Nichtzahlung, nicht erst durch den Nachweis des Interesse in Gemäßhcit noch anderweitiger Thatsachen. Das Regreßrecht ist ein Recht aus dem Wechsel und dem Protest, nicht aus noch anderweitigen Thatsachen, welche aus diesen nicht erhellen. Der schlagendste Beweis ist: da das Regreßrecht auch bei gänzlich mangelndem Interesse besteht, also unabhängig vom Interesse ist, so kann der Gegenstand des Rechtes sich nicht nach der Größe des wirklichen Interesse bestimmen^). Diesem Allen widerspricht es nicht, daß bei einer Mora des Wechselschuld- 7) Der Mandatar zum Jncasso hat gar kein Interesse an der Zahlung oder Nichtzahlung, aber aus dem Wechsel hat er den Regreß. Man denke ihn nun gar als Jndossatar, gegen welchen der Trassant dieselbe Verpflichtung wie gegen seinen unmittelbaren Wechselnehmer hat, so ist die Sache noch klarer. Die Einrede dcö mangelnden Interesse würde eine Einrede aus dem unterliegenden Verhältniß seyn. K. 213. Inhalt des Bcgebungsvcrtragcs. 200 ncrs das wirkliche Interesse aus der Mora gegen ihn verfolgt werden kann Der Regreß geht also nicht auf das wirkliche Interesse Das Versprechen des Trassan- 8) Es haftet jeder Wechselschuldner für das wirkliche Interesse wegen seiner Mora. Also der Acceptant, weil er die Wechsclsumme nicht zahlt, welche er aus dem Accept der Tratte schuldet. Also der Trassant, weil er die Regreßsumme nicht zahlt, welche er aus der Tratte und dem Protest schuldet. Es ist aber kein Grund, anzunehmen, daß der Trassant auch dann das wirkliche Interesse zu leisten verpflichtet sey, wenn der Trassat nicht zahlen will, oder der Acceptant in Mora kommt, denn für diese Fälle hat er ja eben das Wechselversprechen gegeben, und dieses ist kein Versprechen, das wirkliche Interesse zu leisten. Die Verpflichtung des Trassanten aus der eigenen Mora und bei der fremden Mora ist von Einert bei der Vergleichung des römischen Rechts nicht gehörig unterschieden. Vgl. die folgende Note. 9) Mit diesem Resultat ist auch Einert W.N. 8- 56. S. 283 — 287. einverstanden, aber aus zu bestrcitenden Gründen. Er meint zunächst, die Verbindlichkeit, das wirkliche Interesse zu leisten, würde aus der Anwendung der I-. 2. §. 8. v. eo Hliocl certo loco (13. 4.) sich ergeben, aber es kämen beim Wechselgcschäft andere Verhältnisse in Betracht, welche diese Anwendung ausschließen. Allein die erwähnte 2. §. 8. leidet hier gar keine Anwendung, weil wir einen andern Fall besprechen, als den sie hat. Die erwähnte Stelle hat den Fall, daß der promissor in mora gekommen ist, indem er sich am Zahlungsort nicht eingefunden hat, und daß also nun aus seiner mora die arllitraria activ gegen ihn auf das Interesse (die >,lilita8) angestellt wird (vgl. 1^. 1. D. 2. pr. §. 1. §. 8. o. eoll.), und für diesen Fall wird nun gesagt: et lucri llallen- ilam rationom. Die Stelle paßt also nur auf den Fall und die Frage, daß der Acceptant mit der Zahlung der Wechselsumme in mora gekommen ist, und man nun fragt, wie weit gegen ihn das Interesse geltend gemacht werden darf, und vielleicht (ich sage vielleicht, denn der Wechsclgeber verspricht nicht die Zahlung Thöl's Hcindclsrcchl. 2r Bd. 14 210 Der Protest und Regreß. tm ist mithin nicht das Versprechen, das Interesse zu leisten. Der Trassant hastet wegen des wirklichen Interesse nicht nur nicht aus dem Wechsel, sondern gar nicht, der Negrcßsumme certv loco, und vielleicht legt darauf das römische Recht Gewicht) auch aus den Fall, daß der Wechselgeber mit der Zahlung der Negreßsumme in mors gekommen ist, und es sich nun fragt, wie weit gegen ihn daS Interesse geltend gemacht werden darf, aber sie paßt gar nicht auf den Fall, daß der B. von T. stipulirt hat Lpliosi clecein 6ari, und von A. sti- pulirt hat clocem clari, 8i 1. üpliesi «leeem nou Oeüerit, das wäre aber der mit der Tratte zu vergleichende Fall. In diesem Fall kann nach römischem Recht nur geantwortet werden: Der B. hat, wenn T. nicht^zahlt, von A. ex stijiulatu zu fordern «lecem, und nur wenn er mit diesen clecem in inora kommt, kann die Frage aufgeworfen werden: an et lueri ralio Imkea- tur? Einert scheint zu dem Hereinziehen der erwähnten Stelle durch die Auffassung von dem Wechselvertrag veranlaßt zu seyn: Der Trassant verspreche, daß er zahlen werde am bestimmten Orte durch den Trassaten. Allein dieses Versprechen ist nicht dasselbe mit dem Versprechen, daß er am bestimmten Orte zahlen werde, und diesen Fall hat das römische Recht vor Augen. Das letztere Versprechen, wie es im Titel 6s so c^ioä csrlo loeo und bei einem eigenen Wechsel, der nicht aus eine bestimmte Person domicilirt ist, vorkommt, versetzt durch die Nichtzahlung den Versprechenden in mora. Allein bei den Tratten (abgesehen von solchen, die der Trassant aus sich selbst gezogen, denn das sind eigene Wechsel) liegt eö im Begriff des Rechtsinstitutes, daß der Trassant eben nicht selber an dem bestimmten Ort zahlen will, sondern daß der Trassat, also eine von dem Trassanten verschiedene Person, die Zahlung machen soll, und daher kann die Nichtzahlung von Seiten des Trassaten oder Acceptanten nicht eine mora des Trassanten, sondern nur den Eintritt der Bedingung, unter welcher sein Versprechen gegeben ist, begründen. Denn sein Versprechen, daß der Trassat zahlen werde, kann gar nicht anders aufgefaßt werden, als daß er, wenn der Trassat nicht zahle, das Interesse, oder etwas Anderes leisten wolle. §. 213. Inhalt des Bcgebungsvertrages. 211 auch nicht im ordentlichen Proceß. Denn er hatte vor dein Geben der Tratte keine andere Verpflichtung, als aus dem Wechselschluß, und diese ging nur auf das Geben der Tratte, ist also durch dieses erfüllt. Das Versprechen kann ferner so aufgefaßt werden. 5. Der Trassant verspricht, daß er im Fall der Nichtzahlung des Trassaten die Wechselsumme zahlen Das Versprechen, das Interesse zu leisten, liegt nun aber, wie nachgewiesen, nicht vor, sondern nur das, die Rcgreßsunimc, d. h. die Wechselsmnme nach Cours, zu zahlen. Der Grund, den Einert nun geltend macht, um die Anwendung der erwähnten 1^. 2. §. 8. auszuschließen, deren Anwendung aber ohnehin, wie gezeigt, aus ganz andern Gründen wegfällt, ist folgender: Der Trassant könne nicht wissen, in wessen Händen der Wechsel zur Verfallzeit seyn werde, der Wechsel könne an einen Inhaber kommen, der treulos allerlei Schäden und Einbußen machinirt, die Indossanten berechnen nun auch, was sie durch die Einlösung des Wechsels aufgewandt haben (allein das thun sie ja auch, wenn das wirkliche Interesse nicht liquidirt werden darf), sonach würde die Statthaftigkeit der Liquidation des wirklichen Interesse (der Schäden und deS entgangenen Gewinnes) jeden vorsichtigen Menschen vom Wechselgeschäft abhalten. Daher habe die Üsanz feste Sätze für die Regreßnahme eingeführt. Einert braucht also diese Gründe (die aber schwach sind, weil sie auf Nectawechsel gar nicht passen), um die Üsance zu erklären, stützt also den NechtSsatz selber, daß das wirkliche Interesse nicht gefordert werden kann, lediglich auf eine Üsance. Er scheint aber auf einen tieferen Zusammenhang der Wechselrechtssätze zurückgeführt werden zu können, wie im Text versucht ist. Übrigens ist es unrichtig, wenn Einert S. 286. meint, es sei ein allgemeines Einver- ständniß aller Wcchselgcsctze und aller WechselrechtSlchrer über den Punkt, daß das volle wirkliche Interesse auch nicht im ordentlichen Proceß verfolgt werden dürfe. Dagegen;. B. Cropp Gutachten. S. XX. Mittermaier eck.V. und eck. VI. §.346. «». II. und IV. 14 * 212 Protest und Regreß. werde. Allein die Wechselsumme sollte am Zah- lungsort und zur Zahlungszeit von dem Trassaten gezahlt werden, darauf allein ging der verabredete, zweiseitige Zweck der Tratte. Diese in ihrem w a s, w a n n wo einheitliche Zahlung, diese individuelle Zahlung, kann, wenn sie ausgeblieben ist, nur noch in ihrem Werth ersetzt werden. Es fehlt an allem inneren Grunde, das Versprechen des Trassanten auf einen Bestandtheil derselben zu beziehen, da nach dem Begcbungsvcrtrag dem Wechselnehmer die Wechselsumme nur in der Verbindung mit Zeit und Ort, worauf die Tratte lautet, Bedeutung hat. Weil die Wcchsclsumme Geld ist, und die Regreß- summe auch Geld, so meint man leicht, die Regreß- summe sei die Wechselsumme. Allein beide sind specifisch verschieden, weil der Werth, die Ästimation, einer Sache, einer Leistung, einer Zahlung nicht diese selber ist. Es bleibt als die richtige Auffassung des Wechselversprechens des Trassanten die folgende übrig. 6. Der Trassant verspricht, daß er im Fall der Nichtzahlung des Trassaten den Werth der Wcchselzah- lung zahlen werde. Denn die individuelle Wechsel- zahlung kann, wenn sie ausbleibt, nur noch in ihrem Werth hergestellt werden Die Wcchselsumme ist Geld, aber nicht als Geld, die Regreßsumme ist dieses Geld als Geld, sie ist die Wechselsumme zu Geld berechnet. Der Regreß geht auf Geld in Geld, auf den Geldwerth von Geld. Da man den Marktpreis des Geldes Cours nennt so ergiebt sich: Die Regreßsnmm e ist die Wcchscl- 10) Daher geht nach I.. 3. O. cls oo ceiNo loco (13. 4.) die srditrariu aelio aus die prolia pecuniai um, also auf den Geldwcrth des versprochenen Geldes. 11) Vgl. oben Bd. 1. K. 64. Nro. 3. §. 214. Inhalt des Begebungsvertrages. Fortsetzung. 213 summe nach Cours. Das Wechselversprecheu des Trassanten ist also das Versprechen der Regreßsumme, d. h. nicht der Valuta, auch nicht des Interesse, auch nicht der Wechselsumme, sondern der Wechselsumme nach Cours Es ist also ein Summenversprechen, und kann kein anderes seyn, weil ein Wechselversprechcn nur ein Summenversprechen ist. Genauer genommen ist die Regreß- summe die Wechselsumme nach Cours nebst Unkosten. Die genauere Feststellung der Regreßsumme später ^). 8. 214. Inhalt des Begebungsvcrtrages. Fortsetzung. Wird auch das Accept des Trassaten vom Trassanten versprochen? Wenn ein solches Versprechen in dem Begebungsvertrage liegt, so gründet sich dann das Recht des Wechselnehmers aus dem Protest Mangel Annahme auf ein das Accept treffendes Versprechen des Trassanten. Das Versprechen des Trassanten, daß der Trassat acceptiren werde, kann nur so verstanden werden: der Trassant verspricht, daß er im Fall der Nichtannahme dem Wechselnehmer das Interesse leisten 12) Man sollte daher nicht den Ausdruck brauchen: der Wechsel müsse vom Acceptanten, widrigenfalls vom Trassanten, eingelöset werden,— der Wechsel sei ein vom Trassanten, wie auch vom Acceptanten ausgegebenes Papiergeld. Denn diese Ausdrücke verleiten zu der Meinung, daß der Inhalt des Versprechens derselbe sei bei dem Wechselversprechen des Acceptanten, wie bei dem Wechselversprecheu des Trassanten. 13) Vgl. nuten §. 218. 1) Dieses Versprechen behauptet Einert. W.N. S. 154. Z. 3. — S.155. Z. 2. und S. 184. Z. 3-!)., aber ohne alle Ausführung. Es fehlt, so viel ich weiß, überhaupt an einer Erörterung dieser Frage. 214 Der Protest und Regreß. werde. Ein solches Versprechen ist aber nicht anzunehmen. Denn l. der Auftrag in der Tratte geht nur auf Zahlung, und aus diesem Auftrag ist die Meinung des Bcgebungsvcrtragcs zu bestimmen. Der Trassant verspricht danach nur die Zahlung, nicht auch die Accepta- tion, d. h. er verspricht für den Fall der Nichtzahlung, nicht auch für den Fall der Nichtacccptation. Man könnte entgegnen: der Trassant darf nach der Acceptation nicht contremandiren, mithin geht der Auftrag auf die Zahlung und das Accept, und demgemäß enthält der Begebungsvertrag das Versprechen der Zahlung und des Ac- ccptes. Allein die Unstatthastigkcit der Contreordre beweiset nur, daß das Accept nicht gegen den Auftrag ist, nicht aber, daß es im Auftrag ist, es kann neben dem Auftrag seyn. Sie beruht auf andern Gründen, als darauf, daß das Accept beauftragt sey. 2. Gegen das Versprechen des Aeceptes streitet aber besonders Folgendes. Wenn der Trassant verspricht, daß er im Fall der Nichtacccptation das Interesse, also den Werth des Acceptes leisten werde, so würde er bei einem präjudicir- ten (zu spät protestirten), nicht acceptirten Wechsel nicht von der Haftung frei seyn. Denn bei einem acceptirten präjudicirtcn Wechsel hat der Wechselnehmer, wenn auch nicht die Wechselklage gegen den Trassanten, doch die Wechselklage gegen den Acceptanten. In dieser Klage besteht der Werth des Acceptes. Der Trassant müßte mithin den Wechselnehmer in den Stand setzen, als habe dieser das Accept, d. h. er müßte die Wcchselklage, da sie gegen den Trassaten nicht Statt hat, gegen sich gestatten. DaS Versprechen des Trassanten, daß das Accept erfolgen werde, würde also den Rechtssatz hervorrufen, daß der Trassant zur Einlösung einer präjudicirtcn Tratte dann verpflichtet §. 215. Natur deö BcgebungSvertragcs. 215 ist, wenn sie nicht acceptirt worden. Es besteht nun aber nirgends ein solcher, sondern nach allen Wechselordnungen der Rechtssatz, daß es für das Wegfallen des Regresses, weil der Wechsel präjudicirt worden, keinen Unterschied mache, ob der Wechsel acceptirt oder nicht acceptirt sei. Es sind ganz andere Wirkungen, welche das gemeine Recht und die Wechselordnungen an die Nichtacceptation knüpfen. 3. Diese Wirkungen, so verschieden sie auch in den Wechselordnungen festgestellt sind, sind sämmtlich der Art, daß sie nicht brauchen auf ein Versprechen des Acceptes zurückgeführt zu werden. Überdieß ist ein Wechselversprechen ein Summenversprechen, und es kann mithin die Verbindlichkeit, Eaution (ein Pfand oder einen Bürgen) zu stellen, oder einen andern Wechsel zu geben, oder eine Nothadresse beizufügen, nicht Inhalt, wenn gleich weitere Folge eines Wechselversprechens seyn. — Das Resultat ist. Das Accept wird nicht versprochen. Der Regreß wegen Nichtacceptation ist nicht Inhalt eines Wechselver- sprechcns, nicht einmal eines Versprechens, also nicht Inhalt des Begebungövertrages. Er ist nur Folge des Wechselversprechens für den Fall der Nichtzahlung, und beruhet auf dem Verdacht, daß dieses Wechselversprechen werde erfüllt werden müssen. 8. 215. Natur des Begebungövertrages. Über die Natur des Wechselvertrages ist viel gestritten 0. Man hat dabei meistens nur den Bcgebungsver- 1) Kicclus exercilalio juris ca»idialis II. §. 1 . 2. 35— 07. 7()—,79. 91—102. I. II. Hsiss 6iss. 6s natura at^us iu6ols contraetus cambialis. Ootliogas 1802 . besonders 8-15 — 20 . Diese Schrift handelt von dem Contract zwischen dem Trassanten und Wechselnehmer. Treitschke Encyclopädie. Vd 2 216 Protest und Regreß. trag, nicht auch den Acceptationsvertrag im Auge. Der Wcchselvertrag ist allen Formen ein Summenvcrsprechen ohne Gegcnversprechen. Also der Begebnngsvertrag ein Summenversprechen ohne Gegcnversprechen. Damit ist seine Natur erklärt. Von den Rechtsgeschäften des römischen Rechts ist es die promissio und stipulstio, welche ihm am meisten gleichsteht^). Der Begebungs- vcrtrag ist ein Formvcrtrag, denn er hat keine andere oullsa lleboucli, als das ,Geben und Nehmen des Wechsels, er dient den verschiedenartigsten Verhältnissen gerade dadurch, daß er sie verdeckt und ausschließt, daher ist er weder ein anderer Vertrag, noch kein Vertrag. Er ist mithin nicht, weder durchweg, noch unter Umständen, 1. ein Kauf; 2. eine Miethe; 3. ein Tausch; 4. ein Darlehn; 5. ein Depositum; 6. ein Mandat; 7. ein Jnnominateontract, 129. Es wird hier für den Fall, daß der Wechselnehmer nicht vorweg den Werth (Valuta) geleistet hat, um den Gesichtspunkt zu retten, behauptet: die Valuta müsse immer als berichtigt gelten. Es wird also von der Erfüllung oder singirten Erfüllung des Wechselschlusses 8. 216. Natur des Begebungövcrtrageö. Ausführung. 219 8. Cession^). 9. Jntercession. Der Begebungsvertrag ist nicht eine Jntercession. Dieß erhellet am deutlichsten, wenn man zunächst eine nicht acceptirte Tratte denkt. Bei einer solchen liegt eine Verbindlichkeit des Trassanten vor, aber es wird eine fremde Verbindlichkeit, welche eristirt oder existiren würde, nicht übernommen, anders ausgedrückt, durch die Verbindlichkeit wird weder von einem Andern eine Verbindlichkeit, abgewandt, noch ein Anderer von einer Verbindlichkeit befreiet, noch der Verbindlichkeit eines Andern beigetreten. Bei einer accep- tirtcn Tratte ist der Gesichtspunkt der Jntercession scheinbarer, zumal wenn die Acceptation früher war, als die Begebung, wie wenn die Prima acceptirt ist, bevor die Secunda von der Hand gegeben wird. Allein der Begebungsvertrag ist derselbe Vertrag, es mag die Tratte acceptirt seyn und werden oder nicht, auch ist nur das Accept früher,, nicht aber der Aeceptationsvertrag früher als der Begebungsvertrag. Daher kann man auch nicht sagen, der Trassant intcrcedire für die etwa künftig entstehende Verbindlichkeit des Trassaten als Acceptantcn. Denn der Trassant ist verpflichtet, auch wenn der Trassat nicht acceptirt. Die beschränkte Jntercessionsfähigkeit der Weiber ist daher ohne Einfluß auf ihre Befugniß, Tratten auszustellen und zu begeben. 10. Assecuranz^). das Daseyn des Wechselvertrages abhängig gemacht. Überdieß ist der Gesichtspunkt für die Klagbarkeit, wie für den Inhalt des Wechselvertrageö unfruchtbar. 5) Der Begebungsvertrag ist keine Ccssion (eS müßte eine Cession von Rechten deS Trassanten an den Trassaten seyn). Es kann aber neben demselben eine solche vorkommen. Vgl. oben Bd. 1. 8- 126. und besonders Hcise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 361—378. 6) DicseAnsicht hat, wie Maurenbrecher Lehrbuch. 1834. 220 Der Protest und Regreß. Diese Auffassung ist schon deshalb unrichtig, weil das Regreßrecht des Wechselnehmers nicht durch ein wirkliches Interesse desselben an der Zahlung des Trassaten bedingt und bestimmt ist. 11. A ccessorisch er Vertrag. Manche nennen den Wechselvertrag dann, wenn die Tratte zum Zweck der Bezahlung einer Schuld gegeben wird, einen acccssorischen Vertrag Allein der Wechsclvertrag ist unabhängig von den möglicherweise, also auch von den wirklich unterliegenden Valutenverhältniffen. Diejenigen, welche den Wechsclvertrag schlechtweg als einen accessori- schen auffassen^), können unter Wechselvertrag nur die Wcchselclausel in dem Sinn der Unterwerfung unter die pro- cessualische Wechselstrenge verstehen. Diese Unterwerfung ist natürlich stets accefsorisch, indem sie, als eine Verstärkung einer Verbindlichkeit, natürlich eine Verbindlichkeit voraussetzt 'Z. 12. Zahlung Das Richtige ist: Der Begcbungö- §. 415. Note c. bemerkt, Hasse in seinem Kollegienheft ausgesprochen: die Valuta mit der Provision sei die Prämie, der Trassant der Versicherer. 7) So Eichhorn Privatrecht. 8- 129. 8) z. B. Runde Privatrecht. eck. VIII. §. 224. 9) Vgl. Hei« 6 ckiss. §. 7. Note 15. 10) Einert (um zu beweisen, daß der trassirte Wechsel Papiergeld sei) behauptet, daß das Begeben einer Tratte Zahlung sei (S. 51. 52. 53.), und bezeichnet die Tratte als ein Zahlungsmittel (S. 53. Z. 13. S.508. 531. zu Ende). Das letztere ist nicht zu bcstreiten. In dem Geben und Nehmen einer Tratte soll eine Zahlung liegen, und dennoch kein Vertrag? Er denkt bei der Behauptung der Zahlung nur den Fall, daß der Trassant Schuldner des Wechselnehmers ist, und bestimmt also mit Berücksichtigung nur dieser einen Möglichkeit die juri stischc Natur der Begebung im Allgemeinen. Er zieht also, um die Natur des Wechselversprechens zu bestimmen, das unterste- 8. 216. Natur des Bcgebungsvertrages. Ausführung. 221 vertrag als solcher ist nie eine Zahlung, sondern ein Smn- menvcrsprcchen ohne Gegcnversprechen. Durch ihn kann aber eine unterliegende olUissulio getilgt (novirt) seyn sollen. 13. Anweisung mit hinzukommender Wechselstrenge. gcnde Valutcnvcrhältniß herbei, und zwar nur eines von den vielen, welche möglich sind. Statt Zahlung hieße es daher richtiger: Tilgung einer Schuld des Trassanten an den Wechselnehmer. Man sieht, daß wir dadurch der Natur des Wechselversprechens, welches von der Art der Valuta unabhängig ist, nicht näher gekommen sind. Wenn, zufällig, der Trassant Schuldner des Wechselnehmers ist, so liegt in der Begebung der Tratte entweder ein Versuch, die Zahlung zu bewerkstelligen, oder eine wirkliche Zahlung durch ein Surrogat, dem Wechselnehmer wird zahlungshalber oder an Zahlungö Statt die Tratte gegeben. Die Natur des Begebungsvertrages ist durch Zahlung und Zahlungsmittel nicht erklärt. Denn damit ist nur die Frage beantwortet, ob in dem Wechselgeben eine novatio der unterliegenden obligatio liegt. Weder durch das Ja, noch durch das Nein ist jene Natur bestimmt. Ebensowenig, wie die Cession, die Anweisung, die Delegation in ihrem Wesen durch die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Satzes: Anweisung, Cession, Delegation ist keine Zahlung, oder ist Zahlung, bestimmt wird. Vgl. auch oben Bd. 1. §. 120. 124. 132. Wenn, wie Einert behauptet, das Wesen der Begebung einer Tratte in der Absicht, daß sie als Zahlung gelten solle, liegt, so würde die entgegenstehende Absicht, jedenfalls wenn sie aus der Tratte bemerkt ist, das Wechselversprechcn aufheben. So zeigt sich, wie das Wcch- sclversprechen durch das Valutenvcrhältniß nicht nur bestimmt, sondern sogar in seiner Gültigkeit bedingt seyn würde. Über- dieß beschränkt Einert die Natur der Begebung, als einer „wirklichen, sofortigen Zahlung" auf „den Gebrauch des Wechsels im Waarenhandcl" (S. 51. Z. 13. S. 52. Z. 1. v. u.) und nennt ihn daher ein Papiergeld nur der Kaufleute. Soll denn die Tratte und die Begebung bei andern Verhältnissen und Personen anderer rechtlicher Natur seyn, und welcher? 222 Der Protest und Regreß. Unter der letztem soll die process ualis che Wechselstrenge verstanden werden. Allein die Begebung einer Tratte unterscheidet sich von der Begebung einer Anweisung durch die Wechselstrenge im weitesten Sinn, nämlich schon durch das Summenversprcchen, welches der Trassant, nicht aber der Assi'gnant, giebt und geben darf. Der Trassant haftet, im Fall der Nichtzahlung des Trassaten, dem Wechselnehmer aus dem Wechsel, der Assi'gnant im Fall der Nichtzahlung des Assignaten dem Assignatar nur aus dem dem Eincassirungsmanvat unterliegenden Verhältniß Der Gesichtspunkt wird dann richtiger, wenn man unter der hinzukommenden Wechselstrenge die Wechselstrenge in ihrem dreifachen Sinn, und jedenfalls die materielle Wechselstrcnge versteht. Diese besteht in dem gültigen Wechselversprechen, d. h. Summenversprcchen. So die Wcchselstrenge verstanden, ist die Tratte eine Anweisung mit hinzukommender Wcchselstrenge d. h. zunächst gültigem Summenversprechen, der Wechselvertrag ist aber nicht eine Anweisung, sondern eben dieses Summenversprcchen. 14. Verbindung mehrerer Verträge. Es ist oft die Behauptung aufgestellt, daß der Begebungsvertrag, gleichviel welcher Vertrag er im Übrigen seyn möge, stets auch einen Mandatsvertrag in sich schließe. Allein der Wechselnehmer ist deshalb, weil er an der Sorge der Eincassirung zu seinem Präjudiz sich versäumt, nicht ein Mandatar des Trassanten, sondern nur Gläubiger unter einer Bedingung. Aus dem Wcchselvertrag hat er lediglich Rechte, wenn gleich nur bedingte, aber keine Verbindlichkeiten. Zu den Bedingungen gehört nach einigen Wech- 11) Vgl. oben Bd 1. §. 119. 124. 127. 12) Vgl. oben Bd. 1. §. 127. §. 216. Natur des Begebungsvertrages. Ausführung. 223 sclordnungcn die Anzeige des Protestfalles, die s. g. Benachrichtigung. 15. Schenkungsvertrag. Der Begebungsvertrag als solcher ist nie ein Schenkungsvertrag. Er kann aber dazu dienen sollen, ein Schcnkungsverspre- chen zu erfüllen, oder auch selber eine Schenkung seyn sollen, schenkungshalber geschloffen seyn ^). 16. Kein Vertrag. ,/Das Wechselgcschäft ist nicht ein Vertrag, es beruht nicht auf Abkommen mit Individuen, sondern auf Zusage gegen ein Publicum, es besteht sofort mit dem ganzen Publicum" "). Diese Ansicht nimmt der Erörterung der Wechselverhältnissc allen festen Boden, weil sie allen Wechselordnungen widerstreitet. Sie übersieht die Rectawechsel, bei welchen der Wechselgelder nur seinem unmittelbaren Wechselnehmer verspricht, und übersieht, daß ein Vertrag auch durch Mittelspersonen geschlossen werden kann. Sie giebt für die Fragen, welche am tiefsten eingreifen, und deren Erörterung ^) ihre Unhalfbarkeit zeigt (Legitimation, falsche und verfälschte Wechsel, begcbungs- wivrig ausgefüllte Wechsel, abhanden gekommene Wechsel) keinen Anhalt, und ist in ihren Consequcnzen auch der kaufmännischen Ansicht nicht entsprechend^). 17. Aus- lobung^). 18. Eigenthümlicher Vertrag. Dafür haben Manche den Wechselvertrag erklärt, womit ge- 13) z.B. man findet eine Tratte auf seinem Weihnachtstisch. 14) So Ein er t. W.N. S. 260. 15) Die Erörterung dieser Fragen hat Einert unterlassen. 16) Auch ist nicht abzusehen, wenn Einert a. a. O. dennoch „Genehmigung des Wechsels in allen seinen Modifikationen und mit allen dabei vorkommenden Stimulationen bei jedem Neh- mer voraussetzt", warum denn eigentlich kein Vertrag soll angenommen werden dürfen. 17) So Mittcrmaier. 6te Aufl. 8- 325. 224 Der Protest und Regreß. sagt seyn soll, daß sich im römischen Recht kein gleicher oder ähnlicher Vertrag findet ^). Die Natur des Wech- selvcrtragcs ist damit nicht erklärt. 19. Versprechen der Einlösung. Das Wort Einlösung des Wechsels ist für die Bestimmung der Natur des Wcchselvcrtrages gänzlich nichts sagend, denn es deutet nur auf die Zahlung gegen den Wechsel, d. h. gegen Auslieferung des Wechsels. Es sind also, wenn der Wechselvcrtrag nur als Einlösung des Wechsels characterisirt wird, alle Rechtsfragen unbeantwortet gelassen. Die Einlösung des Wechsels bezeichnet in einem engern Sinn die Zahlung (der Regreßsumme) von Seiten des Trassanten oder Indossanten, wie die Zahlung in einem engern Sinn die Zahlung (der Wcchselsumme) von Seiten des Trassaten oder Ac- eeptanten bezeichnet "). In diesem engern Sinn das Wort Einlösung genommen, wäre nur gesagt: der Wcch- selvertrag des Trassanten enthalte ein Zahlungsverspre- chcn des Trassanten. 20. Liter alcontraet. Unser heutiges Recht kennt keinen Literalcontract, unter welchen der Wechselvertrag fiele. Will man den Wcchselver- trag einen Literalcontract deshalb nennen, weil ein Wcch- selversprcchcn ohne einen Wechsel nicht entstehen und auch nicht verfolgt werden kann, so hat man einen Ausdruck, um hierauf zu deuten. 21. Zahlungsmittel. Die Tratte ist ein Zahlungsmittel, unbedenklich, aber damit ist die Natur des Begebungsvertragcs nicht bestimmt. ES 18) Wender. W.R. Bd. 1 . S. 221—226. Pöhls. W.N. Bd. 1 . S. 129. i. f. 130; vgl. aber S. 164— 166. 171., wo es heißt: ein Kauf liege vor. Mittermaier. 6te Anst. K. 325. 19) Man fragt: Ist der Wechsel bezahlt worden, oder hat er eingelöset werden müssen? 8. 216. Natur des Bcgcbnngsvertrages. Ausführung. 225 giebt noch viele Zahlungsmittel anderer Natur 22. Papiergeld. „ Der trassirte Wechsel ist das Papiergelv der Kaufleute"^). Allein soll mit dem Satz das ausgesprochen seyn, daß der trassirte Wechsel kraft seiner juristischen Natur das geeignetste Mittel ist, um Baarsen- dnngen und Baarzahlungen zu ersparen, so ist auf seine faktische Bedeutung im Verkehr, die schon längst dahin erkannt worden ist, gedeutet worden, ohne daß jedoch die Eigenthümlichkeit derselben oder die juristische Natur der Wechselverhältnisse aus diesem Satz irgend zu ersehen wäre. Denn auch noch manche andere Arten von Creditpapieren sind in diesem Sinn, daß sie baare Geldzahlungen und Geldsendungen sparen, ein Papiergeld, ein Repräsentant des klingenden Geldes, aus dem Satz ist aber nicht zu entnehmen, inwiefern der Wechsel es noch anders oder besser sei, als sie. Es ist also mit dem Satz nichts gewonnen. Soll aber mit dem Satz auf die rechtliche Natur der Wechsclvcrhältnisse gedeutet werden, so ist er entweder unrichtig oder unergiebig. Unrichtig, wenn die Meinung so zu verstehen ist, wie sie ausgesprochen ist: der trassirte Wechsel ist Papiergeld unter den Kauf- 20) Vgl. oben Bd. 1. §. 112. Ko. I. 21) Dieser Satz ist es, auf welchen das Werk von Eincrt das Wechsclrecht nach dem Bedürfniß des WechselgcschäfteS im neunzehnten Jahrhundert. Leipzig 1839. eine neue Theorie des Wechselrechts zu bauen versucht. Dieser Satz (S. 51.), heißt es, sei bereits von Schmalz und von Wagner angedeutet, von jenem so: der Wechsel ist der papierne Repräsentant des klingenden Geldes, von diesem so: durch den Wechsel soll im Handelsverkehr ein an die Stelle des Geldes tretendes Zahlungsmittel begründet werden (S. 32.), dieser Satz sei zu beweisen und zu erörtern (S. 33). Thöl'S Handelsrecht. 2r Bd. 15 220 Dcr Protest und Regreß. leuten. Allein er ist ganz entschieden auch unter Kaufleuten nicht Geld, also auch nicht Papiergeld. Denn es ist unerhört, daß unter Kaufleuten der Gläubiger, welcher Geld zu fordern hat, sich wie Papiergeld so auch einen Wechsel des Schuldners gefallen lassen muß. Soll dieses aber mit dem Satz nicht, sondern nur soviel mit demselben gesagt seyn: der trassirte Wechsel stehe in manchen Beziehungen dem Papiergeld gleich, dann ist der Satz für das rechtliche Verhältniß unergiebig, weil diese Beziehungen aus demselben nicht zu ersehen sind. Der Satz ist dann also nicht ein Nechtssatz, welcher Folgerungen, Anwendungen, ergiebt, sondern ein Satz, welcher nur auf einer Begleichung beruht, und bald zutrifft, bald nicht zutrifft. Es fragt sich sogar, ob er regelmäßig zutrifft. Er kann mithin nicht als „Grundlage eines neuen Wcch- selrechtSsystcmcs " dienen. Denn jeder Rechtssatz des Wcch- selrechts, durch welchen dcr trassirte Wechsel dem Papiergeld gleichsteht, und dcr also für die Vcrglcichnng herbeigezogen werden darf, der also den aufgestellten Satz beweisen hilft, kann nicht aus eben diesem, sondern muß erst anderweitig als richtig bewiesen werden Wäre der 22) Auch kommt der Verfasser im Verlauf des Werkes nur selten auf den Gesichtspunkt des Papiergeldes zurück (die Resultate seiner Theorie, so wie die Begründung derselben sind nicht auf einem Platz zusammengestellt, auch ist nirgends ein fester Begriff von Papiergeld gegeben), und andrerseits zu Behauptungen, von welchen gerade die Vcrglcichung des Wechselver- sprechcns mit einem Papiergeld hätte abhalten sollen. Denn wenn das Accept und das Indossament als ein neues Papiergeld des Aeceptanten und des Indossanten gedacht wird, so liegt die Behauptung Einerts, der Acceptant und ebenso der Indossant sei ein Bürge des Trassanten, als unrichtig nahe. §. 216. Natur des Bcgcbungsvcrtragcs. Ausführung. 227 aufgestellte Satz ein Rechtssatz, der einem System zur Grundlage dient, also ein Princip, so müßten einige Fragen, und wenn ein durchgreifendes Princip, alle Fragen des Wechselrechts durch dasselbe schon beantwortet seyn, man brauchte es nur anzuwenden, es ist aber nicht eine Frage aus demselben zu beantworten. Der Hauptgrund für den Satz, daß der trassirte Wechsel Papiergelv sei, ist der, daß durch das Geben der Tratte von Seiten eines Schuldners an seinen Gläubiger die Schuld als bezahlt gilt also als getilgt, novirt, gilt. Daß hieraus für die Natur des Wechsels und der Wechselbegebung nichts folgt, ist schon oben dargethan. Mit demselben Recht kann man die Urkunde über eine jede oülixatio, durch welche eine andere getilgt, novirt, wird, ein Papiergeld nennen 23. Dingliches Recht 2 °). 24. Garant- Garantie. Die Garantie ist gar nicht ein eigenthümliches Rechtsinstitut, sondern ein Ausdruck, der auf sehr verschiedene Rcchtsinstitute deutet ^). 23) Einert W.R. S. 51. 52. 53. 24) Oben Note 10. 25) Der Theorie EinertS ist bereits Liebe Entwurf S. 33—38. 43. mit bedeutenden Gründen entgegengetreten, nur ist nicht zuzugeben, daß, auch abgesehen von den materiellen Gründen zu den einzelnen Geldzahlungen, durch das Circuliren des Geldes gar kein Nechtsverhältniß unter denjenigen Personen, durch deren Hände das Geld geht, entsteht. Vgl. oben Bd. 1. 8- 55. Note 1. 26) So Einert W.R. S. 134. „Das Recht des Inhabers ist als ein mit dem Besitz des Papieres zusammenhängendes dingliches Recht zu denken". Es soll dieß nicht nur bei Wechseln auf Inhaber gelten, für die es aber auch nicht zuzugeben ist, sondern bei allen Wechseln. 27) Wenn man die Garantie für ein nicht angenommenes 15" 228 Der Protest und Regreß. §. 217. Protest und Regreß Mangel Zahlung. Das Wechsclversprochm des Begebungsvcrtragcs begründet den Wechselregreß für den Fall, daß die Zahlung der Tratte ausbleibt, und dafür der Beweis durch einen Protest Mangel Zahlung da ist Der Protest Mangel Zahlung wird erhoben, wenn die beauftragte Zahlung ausbleibt, also wenn gar nicht gezahlt würd, oder nicht trassirtcrmaaßen gezahlt wird. Der rechtzeitige Protest liefert zugleich den Beweis, daß der Wechselnehmer nicht selber das Ausbleiben der trassirten, präcisirten, Zahlung Versprechen, eine römische Pollicitation, und dennoch für einen acccfsorischcn Vertrag erklärt, so ist das unvereinbar, und wenn man sie dcfinirt als die Übernahme einer Verpflichtung gegen unbestimmte Personen, welche in einem gewissen Nechtövcrhältniß stehen, oder künftig in ein solches eintreten, ohne dieß „gewisse" näher zu bestimmen, so übersieht man, daß es keine Person giebt, die nicht in einem gewissen Rcchtsvcrhältniß stände, und daß eine Verpflichtung dadurch, daß sie gegen Personen, welche dem Verpflichteten unbekannt sind (denn eine Verpflichtung gegen gar nicht bestimmte Personen ist undenkbar), besteht, keinen eigenthümlichen Charactcr erhält. Wenn man ferner als eine solche Garantie die sogenannte Wechselgarantic auffaßt, so ist nichtbcdacht, daß das Wechselversprechcn sehr häufig gekannten Personen gegeben wird, nach einzelnen Wechselordnungen sogar immer ein Wcchselgläubiger dem Wechselschuldncr von vorne herein (d. h. beim Abschluß des Wechselvertragcs) namentlich bekannt ist. Dieß Alles gegen Wolfs deutsches Privatrecht. Göttingcn 1843. 8. 165. 1) Über die Bedeutung der auf der Tratte vom Trassanten geschriebenen Clausel retour saus lrais, oder retour saus protzt handelt weitläuftig Einert W.R. S. 256—273. — Vgl. auch Liebe Entwurf. S. 138. 139. Rheinisches Handelsgesetzbuch. S. 109. 8. 218. Die Regreßsumme. 220 bewirkt hat. Er beweiset entweder die rechtzeitige Präsentation, oder die Unmöglichkeit, oder die Nutzlosigkeit der Präsentation. Der Protest Mangel Zahlung wird nicht überflüßig durch einen bereits erhobenen Protest Mangel Annahme 8. 218. Die Regreßsummc. Den Regreß aus der Tratte und dem Protest Mangel Zahlung hat der Wechselnehmer gegen denWech- selgcber, nämlich den Trassanten und Indossanten. Worauf geht das Regreßrecht? Woraus besteht die Regreß summe? Diese besteht zunächst I. aus der Wcchselsumme nach Cours. Sie ist der Werth der ausgebliebenen Wechselzahlung, ist die Wcchselsumme, welche zwar Geld, aber nicht als Geld ist, zu Geld berechnet. Für diese Berechnung ist der allein mögliche Anhalt dieser. Der Wechselnehmer hat ein Recht, daß er den Geldwerth der Wechselsumme an demselben Ort und zu derselben Zeit habe, wo und wann er die Wcchselsumme haben sollte. Hieraus folgt, daß für die Berechnung der Wechselsumme zu Geld der Preis, der Cours, am Zahlungsort zur Verfallzeit, und kein anderer, bestimmend ist. Dieser Preis ist der Werth der Wcchsclsummc, weil der Wechselnehmer für diesen Preis die Wechselsumme sofort dort sich anschaffen kann. Der Trassant schuldet dem Wechselnehmer diesen Preis, der ihm 2) Wender W.N. Bd. 2. §.415. Nr. 8. Daniels W.N. 8- 75. Hamburger Statut von 1603. Art. 3. Leipziger W.O. 8- 5. 6. Frankfurter W.O. 8-27. A. M. ist Martcnö Grundriß. 8. 101. PvhlS W.R. Bd. 1. S. 101. II. 8- 207. 230 218. Die Ncgrcßsumme. die Möglichkeit viescr Lage giebt. Die Regreß- summe ist mithin der Cours der Wechsel summe am Zahlungsort zur Verfall zeit. Unrichtig ist es, den Cours der Wechselsumme als einen Cours zwischen verschiedenen Orten zu denken, dieß ist nur dann richtig, wenn eine Rücktratte gezogen wird. Von den Wechselordnungen H lauten die meisten unbestimmt, die übrigen verschieden, von ihnen einige ^) beistimmend. Die Regreßsumme besteht ferner II. aus den Unkosten, welche dem Wechselnehmer durch die Nichtzahlung des Trassaten herbeigeführt, oder vergeblich geworden sind, sie werden vermehrt, wenn eine Rücktratte gezogen ist. Hieraus folgt und bestimmt sich das Recht des Wechselnehmers auf 1. die Protestkostcn. 2. Briefporto. 3. Maklercourtage. 4. Provision. 5. Stempclgcbühren. Dazu kommt 6. die Provision, welche gesetzlich oder usuell für die eigene Mühwaltung berechnet werden darf ^). III. Von der Rcgrcßsumme soweit sie die Wechsclsumme befaßt, dürfen Zinsen berechnet werden vom Verfalltag an, bei Respekttagen zu Gunsten des Trassaten vom Zahltag an H, bis zur Zeit, wo sie erstattet ist ^). Die Unkosten sind schon von der Zeit an, wo sie entstanden sind, zu verzinsen. IV. Die Berechnung der Rcgrcßsumme ist cnt- 1) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 338—342. 2) So die ältere brcmer W.O. von 1712. Art. 48. und die neue brcmer W.O. Art. 83. 3) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 351—353. 4) A. M. Trümmer im Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. S. 411—417. 5) Vgl. Treitschke Encyclopädie Bd. 2. S. 348—350. In Betreff der Unkosten anders Treitschke. S. 349. zu Ende, und noch anders tivele clo cvniinerce. ^rt. 185. §. 218. Ncgrcßnahmc. Rückwcchsel. 231 halten in der Rctonrrechnung. V. Auf mehr, als auf die Negreßsumme nebst Zinsen hat der Wechselnehmer kein Recht. Daher kein Recht auf Ersatz des wirklichen Interesse, also des ungewöhnlichen Schärens, den er durch die Nichtzahlung des Trassaten leivet, oder des Gewinnes, der ihm durch dieselbe entgeht, auch nicht im ordentlichen Proceß — 8. 219. Negreßnabme. Rückwcchsel. Der Trassant (und der Indossant) ist nicht anders dem Wechselnehmer zur Zahlung der Regreßsumme verpflichtet, als gegen Vorzeigung und Auslieferung des Wechsels und des Protestes. Die Einziehung der Regreß- summe unter Bezugnahme auf die Netourrechmmg, nö- thigcnfalls unter sofortiger Auslieferung des Wechsels und Protestes, kann aus jede Art, wie Eineassirungen und Zahlungen überhaupt, geschehen '°'). Sie geschieht im Wege der Güte oder der Wcchselklage. Insbesondere geschieht sie, oder wird sie versucht durch das Ziehen eines Nückwechsels, im Gegensatz wovon man die übrigen Arten der Einziehung wohl den gemeinen Regreß nennt. NückwechseG). Der Wechselnehmer zieht die Re- greßsummc dadurch ein, daß er eine Tratte auf den Wechselgelde abgicbt, er erhält sie also als Valuta von seinem 6) Dgl. oben Z. 213 sul) III. 4. Die 0.2. §.8.0. cko eo Huoä cei'lo loco (13. 4.) leidet hier keine Anwendung. Vgl. denselben Z. Note 9. *) Durch Daarscndung, Abrechnung, Rimessen, u. s. w. 1) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 415. 417—436. Über die Riicktratte nach französischem Recht: Einert W.N. S. 297—320. 232 Der Protest und Regreß. Wechselnehmer. Die Tratte heißt Rückwcchsel, Ricambio Nicorswcchsel, Retourwechsel, Herwcchsel, Gegenwechsel, Wicdcrwechscl. I. Die Rücktrattc wird zweifach begeben. Entweder so, daß der Geber derselben die zur Regreß- klage dienenden Papiere dem Nehmcr nicht mitübergiebt, wo dann dem letzteren entweder gar nicht bekannt wird, daß die genommene Tratte eine Rücktratte ist, oder ihm angezeigt, vielleicht selbst auf dem Wechsel bemerkt wird, daß er, wie seine Nehmcr, am Zahlungsort und von wem dort jene Papiere nvthigcnfalls erhalten werde ^). Oder so, daß der Nehmcr der Rücktrattc jene Papiere (den protcstirten Wechsel, den Protest und die Retourrcch- nung nebst ihren Anlagen) eingehändigt und cedirt erhält. Es liegt eine Rücktrattc mit Beilagen vor. Die Rücktratte bekommt durch die Beilagen den besonderen Werth, daß der Nehmcr derselben auf das Aecept ziemlich sicher rechnen kann, weil er, wenn sie nicht ho- norirt wird, in ihnen das Mittel hat, den Nctrafsatcn als Rcgrefsatcn wcchselrcchtlich auszuklagen. Die Acccpta- tion, überhaupt die Honorirung, der Rücktratte steht in der Willkür des Retrassaten, auch wenn dieselbe die mit 2) Rückwcchsel, Ricambio, in einem andern Sinn: der Cours, zu welchem der Nnckwechscl begeben wird, also die Summ e, auf welche der Rückwcchsel lautet, in einem noch andernSinn: die Differenz zwischen dieser Summe und der Valuta, welche der Netrafsant seinem Wcchselgeber gab, in einem noch andern Sinn: ein Wechsel, welchen der Trassat auf den Trassanten zieht, um durch dessen Begebung die Deckung einzuziehen, also ein Deckungs Wechsel. 3) Durch diese Anzeige und Bemerkung wird die weitere Begebung der Rücktrattc gar nicht nothwendig gehindert, man denke nur, der Nctrassat und Nctrassant sind solide Häuser, und der H. 219. Negreßnahme. Nückwechsel. 233 Recht zu fordernde Regreßsumme nicht überschreitet. Es ist aber die Acccptation die factische Regel, weil sonst die Regrcßklage und eine Klage auf das Interesse bevorsteht Das Accept macht jene Documente entbehrlich, welche daher auch gegen dasselbe dem Negressaten ausgeliefert werden, nebst Quitirnng der Retourrechnung, und die Nücktratte ist nun von den die Begebung erschwerenden Beilagen frei Der Nehmcr des Rückwechscls kann diesen weiter indosfiren, wobei er vor der Acccptation desselben jene Documente mitcedirt, und thut dieses insbesondere einem Zwischenmann zwischen dem Rcgredicnten und Negressaten, indem er ihm, statt ihn auf den Grund jener Documente in Anspruch zu nehmen, den Nückwechsel verhandelt. H. Der Nückwechsel ist eine besondere Form der Negreßnahme. Daher giebt es keine Gesetze, welche ihn verbieten. Daher gelten, abgesehen von den eigenthümlichen Wirkungen eben dieser Form, die Bestimmungen der Wechselordnungen über den Regreß auch von dem Nückwechsel, und die über den Nückwechsel von dem alte Wechsel ging wegen Fallissement des Trassaten unter Protest. Dieses gegen Einert W.N. S. 317. *) Vgl. unten Note 7. 4) Dieses Alles ist von Einert W.N. S. 318—320. nicht genug erwogen,' wenn er behauptet: in dem ganzen Convolut von Papieren sei keines überflüssiger, als die Nücktratte selbst, weil sie wegen der Beilagen sich zur Begebung nicht eigene, auch das Accept der Nücktratte sei überflüssig, weil die Nücktratte auch ohne Accept eingelöset werden müsse (müsse?); an diese Behauptungen ist sogar die Bemerkung angeschlossen: die Nücktratte mit Beilagen sei eine seltene Erscheinung (allein nur in der weiteren Hand kommt sie selten vor), und deshalb sei der Nücktratte überhaupt in den Gesetzen nicht zu erwähnen. 234 Protest und Regreß. Regreß überhaupt, in welcher Form er auch ausgeübt werde. Die Negrcßsumme wird dadurch keine andere, daß sie durch einen Nückwechscl eingezogen wird, sie ist auch dann der Cours der Wechselsumme am Zahlungsort zur Verfallzcit ^). Dadurch aber, daß der Wechselnehmer, der sie vom Wechsclgeber zu fordern hat, sie sich sofort in der Weise verschafft, daß er sie als Valuta erhält für eine Rücktratte, welche kraus seinen Wcchselgcbcr, den Regreffaten, abgiebt, dadurch vermehrt oder vermindert sich die Negreßsumme (aber nicht als solche), weil nun der Wechsel cours auf sie einwirket, sie bestimmet. Der Stand des Wechselkurses bestimmt, ob für den Regreffaten die Rücktratte das kostspieligere oder das wohlfeilere Mittel ist, um die Negrcßsumme an den Zahlungsort hinzuschaffen Z. Die Negrcßsumme wird außerdem vermehrt, aber nicht als solche, durch den Disconto, welchen der Nehmcr der Nück- tratte in Abzug bringt. Danach wird die Wechsel- summe der Rücktratte bestimmt durch die Regreß- summe (den Cours der ursprünglichen Wechsclsumme) und den Wechseleours und den Disconto. III. Es entstehen nun die Fragen. 1. Darf der Wechselnehmer 5) Man darf sich dadurch nicht täuschen lassen, daß die Valuta für die Rücktratte oft in derselben Geldsorte, worin die Wechsclsnmme der protestirtcn Tratte besteht, bedungen und bezahlt wird. Wenn der Wechselnehmer so die Rücktratte begeben kann, so ist er der Mühe überhoben, mit der erhaltenen Valuta die Gcldsorte, auf welche die protestirte Tratte lautet, annoch einzuwechseln. Daß er sie so begeben kann, ist der regelmäßige Fall. 0) Über Gewinn und Verlust durch den Rückwcchsel: Blisch Darstellung. Bd. 2. S. 135—142. §. 210. Ncgreßnahme. Nückwechsel. 235 eine Nücktratte auf den Negressaten abgeben??). Dieses Recht ist in vielen Wechselordnungen anerkannt. Es besteht auch gemeinrechtlich. Dieses Recht des Wechselnehmers, sich durch das Abgeben einer Nücktratte selber zu der Wcchsclsumme zu verhelfen, welche auf die Tratte ausbleibt, ist ein Surrogat für das wegfallende Recht, das wirkliche Interesse ersetzt zu verlangen. Die kanfmcin nische Ansicht ist über das Recht zu retrassiren entschieden. 2. Welcher Wechselcours entscheidet? Der Cours Zwischen welchen Orten? Aus der Tratte und dem Protest erhellet das Recht die Nücktratte abzugeben, und muß auch erhellen, welcher Art diese seyn darf. Denn das Recht, zu retrassiren, ist ein Recht aus dem Wechsel und Protest. Daher kann nur der Wechselcours zwischen dem Zahlungsort und dem Begebungsort der protc- stirtcn Tratte für die Wechselsummc der Nücktratte bestimmend seyn. Mit diesen beiden Orten sind die Wohnorte, des Negressaten und Negredientcu, nicht zu verwechseln, sie sind nicht bestimmend l>. Der Wcchsclcours welcher Zeit? Nur der Wechselcours am Verfalltage entscheidet, weil der Negredicnt nur auf eine am Verfalltag abzugebende Nücktratte ein Recht hat. Eine später 7) Da sich von selbst versteht, daß dieß versuchsweise statthaft ist, und da kein dircctcr Zwang gegen den Negressaten, daß er die Nücktratte honorire, besteht, so ist die Bedeutung dieser Frage die: Darf der Wechselnehmer, wenn er die Nücktratte, weil der Negressat sie nicht honorirt, einlösen muß, von dem Negressaten das Interesse ersetzt verlangen? 8) Diese Frage anlangend, sind die Wechselordnungen höchst lückenhaft, so daß meistens durchweg oder mit geringen Modifikationen, das gemeine Recht entscheiden muß. 0) Auf die Wohnorte legt Gewicht Liebe Entwurf §.50. 57. 236 Der Protest und Regreß. abgegebene Rücktratte ist nicht die Rücktratte, zu welcher er berechtigt ist, sondern ein auf eigene Gefahr gemachter Versuch der Einziehung der Regreßsumme o. Unter dem Cours ist der wirkliche Wechselcours zu verstehen, nicht der notirte, welcher häufig jenen übersteigtDoch hat der notirte Cours die Vermuthung der Richtigkeit für sich 3. Der Rückwechsel muß ^), weil ein Gläubiger seinem Schuldner nicht unnöthige Kosten machen darf, direct auf den Negrefsaten gezogen, ackülillura gezogen werden Wenn eine dirccte Wechselverbindung zwischen dem Zahlungsort und dem Begebungsort der prote- stirtcn Tratte fehlt, so darf er über den nächsten Ort, welcher mit diesen beiden einen Wechsclcours hat, gezogen werden. 4. Der fi'ngirte Rückwechsel ist nach einigen Wechselordnungen gestattet, nach andern nicht Daß der Rückwechsel nicht fingirt sei, muß nach einigen Wechselordnungen sogar bewiesen werden 10) Es ist unrichtig, wenn man sagt: Der Nctraffant braucht nicht nach dem Cours des Verfalltages zu ziehen, da er den Rückwechsel später ziehen darf, sondern darf ihn ziehen nach dem CourS, zu welchem er den Rückwechsel wirklich begeben hat. So Cropp Gutachten. S. 148. 149. 11) Vgl. Cropp Gutachten. S. 150. 151. 12) Vgl. oben Bd. 1. K. 64. Nr. 3. 13) Damit der Negredicnt nicht zu fürchten hat, daß die Rücktratte aus seine Gefahr unter Protest geht. Nur so ist dieses „muß" zu verstehen. 14) Über die Bedeutung dieses Wortes im Wcchsclvcrkehr: Trcitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 120—122. 15) Hamburger W.O. Art. 40. 16) Über stngirten Rückwechsel vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 426- 428. Bcnder W.R. Bd. 2. K. 420. Note o. Pöhls W.R. Bd. 2. S. 552. 553. ^ 17) Braunschweiger W.O. Art. 37. Und noch anders, unter §. 220. Präsudicirter Wechsel. 237 8 . 220 . Präsudicirter Wechsel. Präjudicirtcr Wechsels. Es sind verschiedene Fälle, in welchen man den Wechsel präjudicirt nennt. Der Hauptfall ist: Der gehörige Protest Mangel Zahlung fehlt. Dieser Fall stellt sich entweder so, daß gar kein Protest da ist, oder daß der Protest nicht ein rechtzeitiger, verspätet, oder verstrichet, oder sonst ein ungehöriger ist. Dieser Fall schließt die Fälle in sich, daß die Präsentation zur Zahlung unterblieben, oder nicht rechtzeitig, oder sonst ungehörig geschehen ist, denn in allen diesen Fällen fehlt es von selbst an dem gehörigen Protest, wenn nicht gerade, um die Unmöglichkeit oder Nutzlosigkeit der Präsentation zur Zahlung zu constatiren, ein rechtzeitiger und sonst gehöriger Protest erhoben worden ist. Der rechtzeitige Protest ist ein solcher Protest, welcher zur Zahlungszcit erhoben ist. Denn der Notar (das Gericht) soll aus eigener Wahrnehmung bezeugen, daß die Zahlung zur rechten Zeit ausgeblieben ist. Die Wechselordnungen haben genauere und andere Bestimmungen. Dahin gehört: der Protest darf und soll am Tage nach dem Verfalltag erhoben werden ^). Wirkung des fehlenden Protestes. sich aber säst wörtlich übereinstimmend, leipziger W.O. 8- 30., danziger W.O. von 1701. Art. 32., elbinger W.O. von 1758. Art. 61. 1) Wender W.R. Bd. 2. tz. 423. tz. 408. Nro. 10. Ja- cvbsen Sammlung handelsrechtlicher Abhandlungen. S. 54— 91. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 57- 72. 616—643. Rechtfälle. Bd. 1. S. 3—16. Bd. 3. Heft 2. S. 1—13. Liebe Entwurf S. 133—136. 150—155. 2) So der (!oäe äs commorce. ^rt. 161. 162. (Vgl. Ei- 238 Der Protest und Regreß. Die richtige Theorie. Die Wirkung des Um- standes, daß der gehörige Protest Mangel Zahlung fehlt, ist die: das Regreßrecht fehlt. Denn die unerläßliche Form, auf welcher die Geltendmachung des Begc- bungSvcrtragcs, auf welcher das Regreßrecht beruht, ist der Wechsel und Protest. Das Regreßrecht oder die Ncgreßklage ist ohne (gehörigen) Protest so wenig denkbar, wie ein Wechselrecht oder eine Wechselklage ohne Wechsel. Der Protest ist eine Form, wie der Wechsel eine Form ist. Alle Wechselordnungen verlangen oder setzen voraus den Beweis der Nichtzahlung des Trassaten in der Form des gehörigen Protestes; diese Form, der Protest, soll es seyn, und keine anderes. Es ist dieß aber nicht immer konsequent durchgeführt. Das Regreßrecht fehlt, weil der Protest, welcher fehlt, eine wesentliche Form ist. Daraus folgt. Es kann keinen Unterschied machen, ob der gehörige Protest durch Schuld des Wechselnehmers, oder ohne seine Schuld (durch Easus) fehlt selbst das ist irrelevant, daß er durch nert W.R. S.273. 274. 386. 387. Liebe Entwurf. S. 136. 137.). ^Ii. 179. Bremer W.O. Art. 73. 3) Vgl. hierfür auch Einert W.R. S. 274. Z. 7. von unten bis S. 276. Z. 7. S. 252. Z. 8. von unten bis S. 254. Z. 24. Einert wird aber inkonsequent, indem er S. 255. für den Regreß gegen den Trassanten den Protest nicht wesentlich, sondern Zeugen und Eid statthaft hält. Vgl. unten §. 221. Note 11. 4) Der Casus verdient dann entschieden keine Berücksichtigung, wenn Respekttage zu Gunsten des Inhabers bestehen. Denn diese sotten eben für den möglichen Casus dem Wechselinhaber eine Hülfe gewähren, also auch für den wirklichen. Vgl. Ei- ncrt W.R. S. 389—391. 397—399. Aber auch wo solche Respekttage nicht sind, ist der Regreß verloren. *(So auch Ei- §. 220. Präjudicirlcr Wechscl. 239 Schuld des Wcchselgcbers fehlt. Denn eine fehlende Form wird nicht durch Thatsachen ersetzt, welche den Mangel derselben entschuldigen. Es kann ferner keinen Unterschied machen, ob der Wcchsclgeber, der im Negreßwege verfolgt werden soll, der Trassant ist, oder ein Indossant, denn die Natur, des Begebungsvertrages ist dieselbe ^) bei beiden. Dadurch, daß das Regreßrecht fehlt, weil Die Form fehlt, ist aber nicht ausgeschlossen, daß der Wcchsclgeber, wenn sie durch seine Schuld fehlt, deshalb haftet. Er haftet nicht aus der Form, aber er haftet aus seiner Widerrechtlichkcit für das Interesse, also ebenso als wenn die Form nicht fehlte. Die Jnteresscnklage kann aber nur im ordentlichen Proceß verfolgt werden, in welchem gegen ihn zwar hiernach die materielle Wechselstrengc, nicht aber die proccs- sualische Wechselstrengc geltend gemacht werden kann. Dadurch daß der Wechselgebcr aus der Form nicht haftet, weil diese fehlt, ist ferner nicht ausgeschlossen, daß er dem Wechselnehmer soweit haftet, als er durch das Zerfallen der Form, also das Wegfallen des Regreßrechtes, mit dem Schaden des Wechselnehmers widerrechtlich bereichert ist. Zunächst das Verhältniß des Trassanten zu seinem Wechselnehmer gedacht, so ergiebt sich. Der Trassant kann bereichert seyn, ist es aber nicht nothwendig^). nert S. 392 — 397., aber seine Gründe sind unbefriedigend). Denn es fehlt die Form, und auf die Gründe, aus welchen sie fehlt, kann nichts ankommen, .ebenso wie das Recht aus dem Wechscl fehlt, wenn der Wechsel fehlt, ohne daß es relevirt, aus welchen Gründen er fehlt. 5) Dieß wird unten bei der Lehre vorn Indossament erhellen. 6) Es ist mehrfach unrichtig, wenn Einert W.N. S. 231. von einem gar nicht oder nicht rechtzeitig zur Zahlung präscntir- ten und vorn Trassaten nicht bezahlten Wechscl sagt: „es ist, 240 Der Protest und Regreß. Bei einer für eigene Rechnung gezogenen Tratte kann er es dadurch seyn, daß er die Deckung dem Trassaten weder gemacht hat, noch schuldet, oder daß er die gemachte wenn Jemand einen Wechsel ausgestellt und für Geld begeben hat, ein Fall gar nicht erdenklich, wo nicht auf Seiten des Aus- gebers die verhaßten cluae lucrativae causae einträten. Er behält nämlich neben dem, was er für den Wechsel bei der Begebung erhalten, entweder das inne, was er selbst zur Anschaffung verwenden sollen, oder er erwirbt wenigstens ein Klagerecht wider den, der den Wechsel bedecken, oder wider den, der ihn einlösen sollte, weil er Deckung gehabt". Denn der Satz, den man mit dem Ausdruck coucuisus cknaruin luciativaruin Lauser»», bezeichnet: Omnes ckebitores, cjUt Sj) seien, ex causa lucrativa ckebent, liberaiilur, cun, ea speeies ex causa luerativa all creckitores pervenissst (D. 17. O. cle 0. et 44. 7.) trifft bei den Verhältnissen, die hier in Rede stehen, offenbar gar nicht zu, und auch dann ist die Meinung unrichtig, wenn man sie nur so versteht: „ein Fall sei gar nicht erdenklich, wo nicht auf Seiten des Trassanten eine Bereicherung einträte." Man denke nur folgenden Fall einer Tratte für fremde Rechnung. Der X. hat von T. 1000. zu fordern und läßt nun für seine Rechnung voy A. auf den T. zum Betrag von 1000. ziehen. Der A. begiebt die Tratte gegen baares Geld an B. und hat das von diesem erhaltene Geld (die Valuta), nach Abzug seiner Commissionsgebührcn, an T. ausgeantwortet, oder auszuantworten. Es ist klar, daß, wenn der Trassat T. nicht zahlt, und der Trassant A., weil der B. (oder sein Nachmann) gar nicht oder zu spät protestirt hat, von, Regreß frei ist, der Trassant A. gar nicht bereichert ist. Nur der T. ist bereichert, denn er hat von A. die Valuta, welche V. bezahlt, erhalten oder zu fordern, und hat übcrdicß seine Forderung auf 1000. gegen den T. unalterirt. Der Trassant A. hat aber gegen den L. bei den vorliegenden Verhältnissen gar keine Klage, mithin ist er auch nicht durch eine ihm gegen den T. zustehende Klage zum Nachtheil des B. (oder seines Nachman- nes) bereichert. §. 241. Präjudicirter Wechsel. 241 Deckung zurückfordern darf. Bei einer für fremde Rechnung gezogenen Tratte kann er bereichert seyn durch ein Recht gegen den Dritten, es kann aber auch nur der Dritte bereichert seyn ^). Die hier bestimmenden Verhältnisse können sehr verschieden und verwickelt seyn. Die Bereicherung durch ein Recht wird herausgegeben durch die Session des Rechtes. Der Wechselnehmer hat die Bereicherung als das Fundament seines Anspruches zu behaupten und zu beweisen. Es ist für ihn ein mißlicher Proceß ^). Es versteht sich daß die Bereicherung nur im ordentlichen Proceß verfolgt werden kann. Auch der Indossant kann mit dem Schaden eines Jndossatars bereichert seyn; so weit es der Fall ist, ist er diesem zur Herausgabe der Bereicherung verpflichtet"). Ein- 7) Dieß zeigt der in der vorigen Note 6. enthaltene Fall. Besteht in diesem Fall ein Recht des Wechselnehmers gegen den Dritten auf Herausgabe der Bereicherung, und aus welchen Gründen? Es scheint alle juristische Verbindung zwischen diesen beiden zu fehlen. 8) Denn woher soll er entnehmen, was er zu behaupten hat, und woher hierfür die Beweise? Alle die hier bestimmenden, oft sehr verwickelten Verhältnisse sind ihm regelmäßig unbekannt und unzugänglich, denn die Kaufleute, wie die Nicht- kaufleute, pflegen ihre Geschäftsverbindungen, Creditverhältnisse, Geldverhältnisse, nicht zu declariren. Nicht einmal so viel kann er anders, als zufällig, wissen, ob die Tratte für eigene oder für fremde Rechnung gezogen ist; wenn auch die Tratte auf das letztere deutet, so entspricht diese Andeutung zuweilen nicht der Wahrheit und ergicbt nie das Genauere der Verhältnisse. 9) Z> B. Der I. fabricirt eine Tratte mit dem Namen des Trassanten A., zahlbar an B., giebt sich für den B. aus, und indossirt sie nun an C., der C. sie an D. Der D. versäumt den Protest. Wenn C. die dem I. versprochene Gcldvaluta, sie betrage 900, diesem noch nicht bezahlt hat, so kann er sich von ühöl's Handelsrecht. 2r Bd. 16 242 Der Protest und Regreß. zclne Wechselordnungen sprechen den Indossanten von dieser Verpflichtung frei, eine unbillige Strenge, die am wenigsten aus der Anficht zu rechtfertigen ist, daß eine Bereicherung eines Indossanten unmöglich sei. 8 . 221 . Präsudicirter Wechsel. Fortsetzung. L. Eine andere Theorie. Der so eben aufgestellten Theorie stehen die Meinungen entgegen, welche mehrfach unterscheiden, nämlich zwischen Wechselproceß und ordentlichem Proceß, zwischen Trassant und Indossant, zwischen Culpa und Casus, zwischen dem versäumten Protest bei rechtzeitiger Präsentation und dem verspäteten Protest wegen verspäteter Präsentation. Sollen diese Unterscheidungen releviren, so sind die wieder unter einander verschiedenen Meinungen so zu berichtigen, und zu begründet Zahlung durch die Berufung befreien, daß das ihm gegebene Indossament ein falsches sei; wenn er sie bezahlt hat, so kann er sie aus diesem Grunde zurückfordern. Sein Vermögen ist um 900, die er nicht zu zahlen braucht, oder um eine Forderung auf 900 bereichert mit dem Schaden des D., da dieser wegen der versäumten Form kein Regreßrecht hat, die Bereicherung würde nicht da sein, wenn das Regreßrecht gegen ihn bestände. Er ist im ersten Fall verpflichtet, dem D. 900 zu zahlen, gegen Caution für die Vertretung bei einem Proceß des Zs- gegen ihn den C., im zweiten Fall verpflichtet, dem D. sein Nück- forderungsrecht zu cediren. Wo nach der Wechselordnung gegen den Indossanten der Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, zieht in diesem Fall der C. einen gar nicht beabsichtigten Gewinn von 900 aus dem Schaden des D., nämlich aus dem Verlust des Regreßrechts des D. 10) Z. B. llocle äs eom. ^4it. 117. 108. Nngrischer XV Gesetzartikcl. 8. 67. §. 221. Präjudicirtcr Wechsel. Fortsetzung. 243 den, und zu einer Theorie zusammenzustellen, wie folgt. Es ist zu unterscheiden I. Der Regreß im Wechselproceß fällt weg. Denn ihm fehlen mit dem gehörigen Protest die nächsten Voraussetzungen, und die Erörterung, ob dennoch der Regreß statthaft sei, führt regelmäßig zu Weiterungen, welche der Wechselproceß nicht duldet. Daher ist der Wechselproceß auszuschließen, ohne daß zu beachten ist, ob der Wechsel durch Schuld des Wechselnehmers, oder ohne solche präjndicirt sei, und ob gegen einen Indossanten oder den Trassanten ^) geklagt werde, und es ist daher eine Singularität, wenn nach einigen Wechselordnungen^) dem Trassanten, um den Wcchselregreß abzuwenden, der Beweis obliegt, daß der Trassat mit Deckung versehen sei. II. Den Regreß im ordentlichen Proceß anlangend, ist zunächst zu unterscheiden: 1. der Wechsel ist durch Schuld des Wechselnehmers präjndicirt. a. Gegen die Indossanten findet kein Regreß Statt ^). Denn die Bedingung des Regresses gegen einen Indossanten ist, daß der Jndossatar ihn in den Stand setze, seinen Regreß wieder im Wech- selproccß gegen seinen Vormann nehmen zu können, dem Regreß im Wechselproceß fehlen nun aber die Voraussetzungen. Der Indossant haftet nur dann und soweit, wenn und wieweit er sich mit dem Schaden des Nach- mannes bereichern würde ^), und außerdem nur dann, und zwar zum Vollen, wenn er selbst an dem Präjudiz 1) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 67—70. 2) Locls 6e eommerce. Art. 117. 3) Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. S. 559— 561. K. 9. S. 535. 536. 8- 1. S. 567. 4) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 60. 61. 16 * 244 Der Prvtcst und Regreß. Schuld hat ^). b. Die Haftung des Trassanten ist verschieden nach den Umständen. Der Mangel des Protestes schließt den Regreß nicht aus, denn es fehlt nur dieses Beweismittel, welches im ordentlichen Proceß durch andere Beweismittel ersetzt werden kann. Die Verspätung der Präsentation ^) (und folgeweise der Protestation) zieht den Verlust des Regresses nur dann nach sich, wenn in Folge derselben die Zahlung nicht geschah, denn wäre diese anch bei zeitiger Präsentation ausgeblieben, so liegt in der Verspätung eine oulpn 8M6 etkeotu, zu verwerfen ist aber die Berufung auf eine wirkungslose Schuld. Es ist aber die Schuld als Einrede, die Wirkungslostgkcit als Replik, welche der Wechselinhaber zu beweisen hat, aufzufassen. Denn hier, wo der Schaden und das Quantum desselben, und die Schuld des Wechselnehmers vorliegt, und es sich nur nach dem Causalnexus zwischen dieser und jenem fragt, ist der Zweifel über den letztem, so lange er nicht durch Beweis gehoben ist, da er ohne die Schuld nicht da wäre, offenbarem Nachtheil der Schuld, der also von dem schuldigen Wechselnehmer zu tragen ist, in der Art, daß ihn die Beweislast trifft. Für die Zulässigkeit dieses Beweises und damit des Regresses sind auch einige Wechselordnungen^). Der Ansicht, daß der Regreß gänzlich wegfalle, steht entgegen, daß der Trassant dem Wechselnehmer zur Einlösung des Wechsels verpflichtet ist, wenn die Zahlung des Wechsels ausbleibt, und daß, wenn dieses vorliegt, jene Verbindlichkeit nicht dadurch alterirt werden kann, daß 5) 4.. 24. O. äe coirclitiouibus (35. 1.). 4/. 161. O. äs k. I. (50. 17.). 6) Pöhls W.R. Bd. 2. S. 415. 416. 7) Frankfurter W.O. Art. 27. 40. Dänische W.O. §. 35. 56. 8. 221. Präjudicirter Wechsel. Fortsetzung. 245 möglicherweise der Wechselnehmer Schuld an ver Nichtzahlung hat, wenn er es wirklich nicht hat. 2. Der Wechsel ist ohne Schuld des Wechselnehmers, durch Casus, präjudicirt b). Hier fällt der Regreß im Wechselprotest weg. Denn das casuelle Wegfallen der Liquidität macht das Illiquide nicht liquid. Der Regreß im ordentlichen Proceß ist im Fall der Nichtschuld ebenso statthaft und unstatthaft, wie im Fall der Schuld Der Regreß gegen die Indossanten ist eben so unstatthaft, weil das bedingte Recht nicht eintritt, wenn die Bedingung, sei es auch durch Casus wegfällt. Der Regreß gegen den Trassanten ist ebenso statthaft, weil der Wechselnehmer nicht weniger Recht haben kann im Fall des Casus, wie im Fall seiner Culpa, und ebenso unstatthaft oder beschränkt statthaft, weil der Zufall denjenigen trifft, bei welchem er sich zunächst ereignet, für die Verbindlichkeit des Trassanten, ihn zu prästiren, es aber an allem Grunde fehlt. — 6. Der aufgestellten Theorie steht aber Folgendes entgegen. 1. Der Unterscheidung zwischen Wechsel proceß und ordentlichem Proceß steht entgegen, daß die materielle Wechselstrenge und die proccssualische Wechselstrcnge insofern eine untrennbare Einheit bilden, als eine Klage, 8) Kosegartcn im Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. Nr. 6. S. 118—151. Nechtsfälle. Bd. 1. S. 3 —16. Pöhls W.N. Bd. 2. S. 416. 417. 433. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 619—623. Über das französische Recht: Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. S. 576. 577. Daniels W.N. S. 305. 9) A. M. ist Bend er W.N. Bd. 2. S. 115—118. Vgl. dagegen Kosegartcn a. a. O. S. 144—148. und Cropp Gutachten. S. 139. 140. 246 Der Protest und Regreß. welche der letzteren entbehrt, weil ihr die für diese wesentlichen Thatsachen fehlen, eben deshalb auch nicht der ersteren angehört, denn die für die materielle Wechsel- strenge wesentlichen Thatsachen sind sämmtlich der Art, daß die processualische Wechselstrengc sich an sie anschließen kann. Sie sind sämmtlich liquid, denn sie sind eben nur der Wechsel und der Protest. Es giebt kein anderes Recht aus dem Wechsel, als welches auch eine Wechsel- klage hat, und keine andere Wechselklage, als die im Wechselproceß, es ist eine Klage keine Wechselklage, wenn sie nach der Beschaffenheit der ihr unterliegenden Thatsachen nur im ordentlichen Proceß angestellt werden kann. Fehlt also dem Regreßrecht die Wechsclklage, so fehlt ihr alle Klage. 2. Die Unterscheidung zwischen dem Indossanten und Trassanten, welche gegen jenen alles Regreßrecht ausschließt, gegen diesen ein solches im ordentlichen Proceß zuläßt, ist ohne Grund, weil das Indossament eine neue Tratte ist , und danach der Indossant und der Trassant unter denselben Voraussetzungen verpflichtet sind. Bei der Unterscheidung wird immer zunächst das Wegfallen des Regreßrechts gegen den Indossanten erwähnt' als der am wenigsten zweifelhafte Fall, dabei aber übersehen, daß man von vorne anfangen, nämlich vom Trassanten ausgehen muß, weil der Indossant ein neuer Trassant ist. Der Grund für die Unterscheidung: es müsse der Jndossatar den Indossanten in den Stand setzen, wieder Regreß nehmen zu können, läßt die nahe liegende Frage unberührt, warum, wenn der erste Neh- mer der Tratte, der erste Indossant, deshalb, weil ihm ohne gehörigen Protest kein Regreß gegen den Trassanten 10) Dieß wird unten bei der Lehre vom Indossament erhellen. §. 221. Präjudicirter Wechsel. Fortsetzung. 247 zustehe, den Regreß von sich abwenden kann, nun doch dem Jndofsatar gegen den Trassanten ohne den gehörigen Protest der Regreß zustehen solle. Der Grund, warum der Indossant nicht haftet, ist nur so zu stellen: Der Indossant ist nur gegen Auslieferung von Wechsel und Protest zur Einlösung verpflichtet. Nur so ist es aber auch der Trassant. Ob und wozu der Wechselgeber, der Indossant und der Trassant, den Protest brauchen kann und will, ist gänzlich gleichgültig "). 11) Auch Einert W.N. S. 255. 256. macht die Unterscheidung. Er meint: „man gehe aber zu weit, wenn man bei jeder Negreßnahme den Protest voraussetze und als Solennität erfordere, weil, wenn sich das Factum der richtigen Präsentation, z. B. durch Zeugen, oder durch Eidesantrag beweisen lassen würde, das Bedürfniß dieser Solennität vollständig erledigt sei, so oft es der Inhaber mit einem Garant des Wechsels zu thun habe, bei dem die Regreßnahme aufhöre. So sei denn der Protest zu ersparen, wenn der Inhaber auf niemand andern, als auf den Aussteller den Regreß nehmen wolle und könne, es scheine hier lediglich seine eigene Sache zu sein, wie er den Beweis der Präsentation führen wolle, und was er dabei wage, wenn er sich anderer Beweismittel dabei bedienen möchte." Ein Grund für diese Behauptung ist es nicht, wenn es weiter heißt: „Es kommt auch wirklich bisweilen vor, daß ein Geber des Wechsels dem Nehmer die Lcvirung des Protestes erläßt, oder wohl gar untersagt. So pflege» auch Jn- tcrvenienten, wenn sie den Ehrenaccept leisten, sich dessen, daß sie ohne Protest einlösen wollen, auf dem Wechsel zu erklären." Einert giebt aber gleich hinterher zu, daß nach der jetzigen Praxis der Protest schwerlich fehlen dürfe, und daß es auch politisch sei, ihn zu fordern. Die Praxis hat aber sehr gute Gründe für sich. Denn man kann eS gar nicht übersehen, ob der Trassant den Protest nicht braucht. Man nehme den Fall. Der A. hat einen Wechsel auf T. gezogen und dem B. gege- 248 Der Protest und Regreß. 3. Der Unterscheidung zwischen Culpa und Casus, sogar um verschiedene Wirkungen zu begründen, steht entgegen, daß das in dem Begebungsvcrtrag enthaltene Wechselversprechen ein Summenversprechen unter einer Bedingung ist, daß es also nur darauf ankommen kann, ob diese Bedingung eingetreten ist. Diese Bedingung ist: die Nichtzahlung des Trassaten bewiesen in der Form des Protestes. Also eine sehr einfache Thatsache. Es widerstreitet der Natur des Wechselversprechens, bei welchem auf die Persönlichkeit des Wechselnehmers gar keine Rücksicht genommen wird, daß es auf Thatsachen gestellt werde, für welche eben diese Persönlichkeit bedeutend werden kann. So wäre es aber gestellt, wenn auf die Berufung: Ich kann nicht dafür Per mo uou stellt guominus) oder Du kannst dafür, irgend etwas ankäme. 4. Die Unterscheidung, welche den Protest von der Präsentation trennt, hält den Protest für ein bloßes Beweismittel, während er doch ebenso wie der Wechsel das unerläßliche Beweismittel, also nicht nur Beweismittel, sondern auch eine Form ist. Wenn ferner bei der verspäteten Präsentation erst untersucht werden soll, ob sie die Ursache der Nichtzahlung ist, oder nicht, so wird übersehen, daß in den meisten, wenn nicht gar in allen Fällen des Protestes, gar nicht herausgestellt werden kann, ob bei rechtzeitiger ben. Der B., statt ihn zu indossiren an C., zieht einen ganz neue» Wechsel auf T. zahlbar an C>, der im übrigen Inhalt mit dem alten Wechsel übereinstimmt, und ist mit A. übereingekommen, daß der Protest des neuen Wechsels auch für den Regreß aus dem alten Wechsel genügen solle. Dieß kann sogar mit wenigen Worten auf dem alten Wechsel bemerkt werden, z. B. „zu begeben durch Indossament oder neue Tratte." Der Protest ist hier dem B. wichtig, ohne daß C. es irgend weiß. §. 222. Protest Mangel Annahme. 249 Präsentation die Zahlung erfolgt seyn würde, oder nicht. Es lassen sich, wenn das Nein auch noch so wahrscheinlich ist, doch immer Umstände denken, welche es als ungewiß darstellen, weil unter ihnen die Zahlung möglich war. Daß aber solche Umstände fehlten, läßt sich garnicht beweisen. Auch nicht durch eine Erklärung des Trassaten. Denn die (natürlich freiwillige) Erklärung des Trassaten hierüber, so wie überhaupt seine Erklärung, warum er nicht zahle, und was er bei rechtzeitiger Präsentation gethan haben würde, ist ohne beweisende Kraft, weil das Regreßrecht nicht von seinem Willen abhängig seyn soll. Es kann demnach für das Regreßrecht allein der Umstand entscheiden, ob der rechtzeitige gehörige Protest da ist, oder nicht. 8 - 222 . Protest Mangel Annahme. Der Protest Mangel Annahme wird erhoben, wenn die Acceptation der beauftragten Zahlung ausbleibt, also wenn gar nicht acccptirt wird oder nicht trassirtermaaßen acceptirt wird. Der Protest liefert zugleich den Beweis, daß und wann und wo die (erfolglose) Präsentation zur Acceptation geschehen sei, oder daß sie, weil der Trassat nicht zu treffen war, unmöglich war. Gemeinrechtlich steht es im Belieben des Wechselnehmers, ob er die Acceptation will oder nicht. Er darf die Tratte unacceptirt lassen. Daraus folgt. Er hat nicht die Pflicht der Präsentation zur Acceptation, noch in Folge der Präsentation die Pflicht der Protcsterhebung, noch in Folge von dieser die Pflicht der Notifikation des Protestes. Er darf Alles unterlassen, also auch beliebig viel. Die Vcrsäum- niß der Handlungen, zu denen er befugt ist, hat nur 250 Der Protest und Regreß. den Nachtheil, daß ihm die Vortheile aus diesen Handlungen fehlen. Particularrechtlich ist der Wechselnehmer zu der Präsentation zur Acceptation, und damit natürlich auch bei mangelnder Acceptation zur Protestcrhebung und zur Notification des Protestes verpflichtet. Denn verpflichtet zur Präsentation kann er nur seyn wegen des Interesse, das der Wechselgeber an der Präsentation hat, und dieses ist kein anderes, als daß er wisse, ob die Acceptation geschehen oder ausgeblieben sei. Durch die Verpflichtung zur Präsentation zur Annahme, die der Wechselnehmer freiwillig vielleicht nicht vorgenommen, wird nun auch der Regreß Mangel Annahme öfter, als es sonst geschehen wäre, hervorgerufen. Allein die Wechselordnungen gehen davon aus, daß der Wechsclgeber gern den Regreß dulde, weil die Notification des Protestes ihm die Möglichkeit giebt, durch zweckmäßige Maaßregeln dem Protest und Regreß Mangel Zahlung, zu welchem jetzt Verdacht vorhanden, vorzubeugen. 8. 223. Regreß Mangel Annahme. Regreß Mangel Annahme. Ein zur Verfallzeit erhobener, und nur ein solcher Z Protest Mangel Annahme ist der Sache nach ein Protest Mangel Zahlung. Der Protest Mangel Annahme ist daher zu denken als ein vor der Verfallzcit erhobener. Ein solcher begründet ein anderes Recht nach einzelnen Wechselordnungen, als nach gemeinem Recht. I. Particularrechte. Die verschiedenen Wechselordnungen geben dem Wechselnehmer aus dem Protest Mangel Annahme verschiedene Rechte. Die 1) Vgl. übrigens die Hamburger W.O. Art. 29. §. 223. Regreß Mangel Annahme. 251 Wechselordnungen zerfallen in folgende Classen. Entweder 1. Der Wechselnehmer hat das Recht, eine Caution zu fordern So die meisten Wechselordnungen ^). Er hat nicht mehr Recht und nicht weniger, nämlich weder das Recht, noch die Pflicht, ein Anderes zu verlangen oder anzunehmen. Die Caution soll ihm die richtige Zahlung zur Verfallzeit und im Protestsall Mangel Zahlung die richtige Einlösung sichern; so sprechen es einige Wechselordnungen auch ausdrücklich aus. Den Regreß hat verletzte Jndossatar und jeder Vormann desselben, also jeder Wechselnehmer, und zwar gegen jeden Wechsclgeber, gegen welchen ihm der Regreß Mangel Zahlung zusteht, es möchte denn nach der Wechselordnung der Regreß Mangel Annahme nur gegen den Trassanten statthaft seyn. Es ist für das Regreßrecht des Wechselnehmers gleichgültig, ob er selber von einem Nachmann auf Cau- tionsleistung angegangen worden, oder nicht, denn das ihm zustehende Recht ist unabhängig von der Ausübung 2) Nur in diese Classe, und nicht in die unter 2. und 4., ist, richtig verstanden, die Hamburger W.O. Art. 29. 30. 39. zu stellen, nur die Modifikation ist anzuerkennen, daß der Wechselinhaber noch andere Ordre sich gefallen lassen muß. 3) Vgl. z. B. die bei Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 303—308. angeführten Wechselordnungen. Die Behauptung von Pöhls W.R. Bd. 1. S. 155. daß in den meisten Wechselgcsetzcn jetzt schon (nach bloßer Nichtacceptation) ein wirklicher Regreß (also aus die Regreßsumme) gegen den Trassanten gestattet, oder wenigstens dem Ncmittenten die Wahl gelassen sei, den wirklichen Regreß zu nehmen oder eine Klage auf Abscndung des Advises oder aus Besorgung der Deckung, anzustellen, ist unrichtig; der Wechselordnungen, welche dieses alternative Recht geben, möchte kaum eine nahmhaft zu machen seyn. 252 Der Protest und Regreß. des gegen ihn zustehenden Rechts ^). Übrigens vergleichen sich die Wcchselinteressenten nicht selten dahin, daß die Tratte annullirt seyn und dem Wechselnehmer das Interesse vergütet seyn soll. Oder. 2. Es muß der Trassant dem Wechselinhaber einen andern Bezogenen stellen (durch Einhändigung eines neuen Wechsels oder einer Nothadresse) und Caution leisten, wenn nicht er oder der Wechselinhaber, es ist zu beachten: wem die Wechselordnung die Wahl giebt, vorzieht, daß der Wechsel vollständig eingelöset werde ^). Oder. 3. Der Vormann muß Caution stellen oder den Wechsel einlösen ^). Oder. 4. Der Vormann muß entweder einen andern Bezogenen stellen oder Caution leisten^). Wer hat die Wahl? Oder. 5. Es kann Regreß genommen werden, wie wegen Nichtzahlung, wenn die Nichtzahlung am Verfalltag bereits jetzt ersichtlich ist, wenn aber noch Hoffnung zur Acceptation vorhanden ist, kann nur Caution verlangt werden ^). Oder. 6. Es kann sofort Regreß genommen werden, wie wegen Nichtzahlung^). H. Gemeinrechtlich, nämlich wenn es an particularrechtlicher Bestimmung fehlt, ist dem Wechselnehmer das Recht zu gestatten, von jedem Vormann, gegen welchen der Regreß Mangel Zahlung statthaft seyn wird, Cautionsleistung zu 4) Cropp Gutachten. S. 80. 5) Nürnberger W.O. Kap. V. §. 1. 2. 6) Oocligo commercial. ^rt. 398. 7) Hannoversche W.O. §. 23. 8) Österreichische W.O. Art. 20. Preußisches L.N. 8-1050. 1074. 1075. Weimarsche W.O. §. 137. 9) z. B. Dänemark, England, Schottland. Vgl. Trcitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 313. 314. §. 224. Regreß Mangel Annahme. 253 verlangen ^). Dieses Recht entspricht allgemeinen Grundsätzen "), denn dieser Regreß ist in wahrscheinlicher Aussicht, und der Credit des Trassanten ist durch die Nicht- acceptation verdächtigt worden Die Caution ist durch Bürgschaft oder Pfand zu bestellen. Daher kann der Schuldner durch eigenes Interventen der Cautionsleistung nicht entgehen Nach einer andern Meinung soll dem Wechselnehmer das Recht zustehen, sofort den vollen Regreß wie wegen Nichtzahlung zu nehmen, wenigstens wenn alle Aussicht der Zahlung verschwinde Allein ein Anspruch wegen Nichtzahlung ist vor der Zeit, auf welche die Zahlung verheißen war, nicht geltend zu machen, mag gleich die Gewißheit der Nichtzahlung schon früher außer vernünftigem Zweifel seyn, und dem Grunde, daß die Acceptation den Wechsel zu einem Papier mache, welches dem Inhaber wie baarcs Geld diene, so daß er durch die Nichtacceptation schon jetzt die Wechselsumme entbehre, steht entgegen, daß die Verheißung des Tras- 10) A. M. ist Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 299. 300. Vgl. aber die folgenden Noten 11. und 12. 11) I.. 41. O. 6s ju6isii8 (5. 1-). In omnibu8 bonas L6si ju6icil8, cum nonäuui 6ie8 pras8tsn6ae pscunias venil, 8i aZat alicpul8 »6 interpousuclain csulionem, ex ju8la eau8a coinleinnatio Ll. 12) Man kann für die Cautionspflicht eine allgemeine kaufmännische Ansicht geltend machen. Mindestens in dieser Wendung: die kaufmännische Ansicht geht allgemein dahin, daß die Nichtacceptation gerechte Besorgniß gegen den Credit des Trassanten begründe, der Richter darf eine solche Ansicht nicht unbeachtet lassen, und muß in ihr eine just» cau8a, die Cautions- leistung auszulegen, finden. 13) So auch Hamburger W.O. Art. 39. 14) So Bruder W.R. Bd. 2. 8- 418. Nr. 3. 254 Dcr Protest und Regreß. feinten und der übrigen Vormänner nur dahin geht, daß der Trassat am Verfalltag zahlen werde, sie aber für die frühere Umsenbarkeit des Wechsels nicht zu haften haben. 8. 224. Notifikation des Protestes. Notifikation des Protestes I. Notifikation des Protestes Mangel Zahlung. 1. Gemeinrechtlich ist die Notifikation des Protestes Mangel Zahlung nicht eine Pflicht des Wechselnehmers ^). Es wäre die Pflicht des Gläubigers, sich als solcher dem nichtwifsen- den Schuldner anzumelden. Der Bcgebungsvertrag ist ein Summenvcrsprechen ohne Gegenvcrsprcchen, der Wechselnehmer ist nicht Mandatar, das Regreßrecht ist ein Recht aus dem Wechsel und Protest, nicht aus anderweitigen Thatsachen. Von allem diesen würde die Pflicht der Notifikation eine Ausnahme bilden. Daß es für eine solche gemeinrechtlich an Nechtsgründcn fehlt, läßt sich schon aus der Unmöglichkeit eines genügenden, nicht zugleich umständlichen Beweises dcr Notifikation schließen. 2. Nach vielen Wechselordnungen ist der Wechselnehmer verpflichtet, dem Vormann von dem Protcstfall Man- 1) Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. Nr. 25. Pöhls W.R. Bd. 2. 8- 318. Einert W.R. S. 278—283. Liebe Entwurf. S. 129— 133. Mecklenburger Entwurf S. 101 —108. Für Platzwechsel gilt nichts Besonderes. Dieß ist ausgeführt in Heise und Cropp Abhandlungen a. a. O. 2) A. M. Heise und Cropp Abhandlungen I. Nr. XXV. 8. 1. 4. 6. Bender II. S. 143. 144. Treitschke II. S. 38—41. 188. 189. 3) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 191—198. Über die Notifikation nach hamburgischem Recht: Rechtöfälle. Bd. 3. Heft 1. S. 53—75. §. 224. Notifikation des Protestes. 255 gel Zahlung Nachricht zu geben. Die Zeit, wann diese Notifikation spätestens geschehen soll, ist dabei bestimmt, regelmäßig dahin: mit erster Post Die versäumte oder verspätete Notifikation hat zur Folge nach den meisten dieser Wechselordnungen Verlust des Regresses, nach einigen derselben Verpflichtung zum Ersatz des aus derselben entstandenen Schadens. Die Frage wem und von wem zu notificiren ist , und wie die Notifikation bewiesen werden soll, ist dabei selten entschieden. Der Grund dieser Wechselordnungen ist nicht, daß der Wechselgeber solle Anstalt treffen können, die Regreßsumme bereit zu haben denn der Regreß darf sofort statt der Notifikation genommen werden und nicht erst einige Zeit nach dieser, sondern wohl der, daß der Wechselgeber nicht 4) Ganz andere, nach der Entfernung verschiedene, Fristen hat der 6oäa cte commerce, das badische Handelsrecht, das klsgolumsiito. 5) Über die Frage, wer ist und wer hat zu benachrichtigen? vgl. unten Nr. II. 4. Sie ist in der frankfurter Wechselordnung Art. 28. 29. für den Protest Mangel Zahlung entschieden. Und zwar dahin. Der letzte Jndossatar und so hinauf jeder Nachmann hat seinen unmittelbaren Vormann zu benachrichtigen. Wer benachrichtigt hat, behält den Regreß gegen alle Vormänner, auch gegen den nicht benachrichtigten, weil ihm diese Benachrichtigung nicht oblag und fremde Versäumniß ihm nicht schaden soll. Doch darf ein Nachmann auch nur einen mittelbaren Vormann benachrichtigen, er verliert dadurch allen Anspruch gegen den übcrgangenen Zwischenmann. So die frankfurter Wechselordnung. Dieser unbenachrichtigte Zwischenmann haftet also jedem seiner übrigen Nachmänncr, der einen von diesen als seinen Vormann benachrichtigt hat, und hat, obgleich er selber Niemand benachrichtigt hat, den Regreß, weil er, selber ohne Nachricht, nicht benachrichtigen konnte. 6) So meint Einert. S. 278. 279. 256 Der Protest und Regreß. durch das Nichtwissen des Protestfalles Schaden hat (durch Berichtigung der Deckung, der Valuta), dem er beim Wissen desselben hätte vorbeugen können. Der vollständige Beweis der Notifikation ist umständlich, es begnügt sich daher die Praxis oft mit einem mangelhaften Beweise ^). 3. Nach einigen Wechselordnungen ^) ist die für die Notifikation gesetzte Frist zugleich eine Verjährungszeit für die Regreßklage, indem diese binnen derselben Frist angestellt werden muß, wenn auf die Notifikation die Berichtigung der Ncgreßsumme ausbleibt. Es soll also binnen der Frist außergerichtlich, und wenn erfolglos, gerichtlich die Regreßsumme verlangt werden. H. Notifikation des Protestes Mangel Annahme. 1. Nur particularrechtlich ist diese nicht im Belieben, sondern eine Pflicht des Wechselnehmers. 2. Die pflicht- mäßige Notifikation ist als eine schleunige vorgeschrieben^). 3. Zur Einsendung überdieß des Originalprotestes besteht eine Pflicht nicht anders, als wenn sie bestimmt vorgeschrieben ist, weil der Wechselnehmer mit demselben die dem Regreß wesentliche Form aus der Hand giebt. 4. Wer ist und wer hat zu benachrichtigen *°) ? Wenn die Tratte vom ersten Nehmer nicht weiter 7) Vgl. unten Note 17. 8) Z. B. Loäe Oo eom. ^et. 165. Vadischcs Handelsrecht. Satz 165. 9) Mit erster gewöhnlicher Gelegenheit: Hamburger Wechselordnung Art. 9. und von 1603. Art. 2. Mit erster Post: bremer Wechselordnung von 1712 Art. 11. 12. 10) Über diese Frage schweigen die Wechselordnungen, oder find dürftig, auch wenig Literatur ist da. Dänische Wechselordnung von 1825. tz. 34. Cropp Gutachten. S. 39. Vcrgl. oben Note 5. §. 224. Notifikation des Protestes. 257 begeben ist, so versteht sich von selbst: der Wechselnehmer hat zu benachrichtigen den Trassanten, den Wechselgeber. Hieraus folgt für eine indossirte Tratte. Jeder Wechselnehmer hat seinen Wechselgeber zu benachrichtigen. Also jeder Nachmann alle seine Vormänner, denn sie sind alle seine Wechselgeber. Da der Trassant bei fünf Indossamenten sechs Nehmcr seiner Tratte hat, so kann er also die Notifikation sechsmal erhalten "). Weil aber eine Notifikation für den Zweck genügt, so kann ein Wechselgcber, welcher durch einen seiner Nehmer benachrichtigt ist, nicht noch eine Notifikation von Seiten der übrigen verlangen. Vernünftigerweise nicht, weil jede weitere Notifikation nutzlos ist, und also vergeblichen Kosten-, Mühe- und Zeitaufwand verursacht. Die Bedingung des Regresses von einem Wechselnehmer erfüllt, kommt den übrigen, mit deren Willen, wenn auch nicht nothwendig Wissen, sie immer ist, zu Gute. Daher darf ein Wechselnehmer die Notifikation unterlassen, wenn ein Nachmann oder Vormann von ihm sie bereits gemacht hat, oder sie machen wird Der Wcchselgeber hat 11) So muß es sogar seyn, damit er allen seinen Nach- männern haste, nach der dänischen Wechselordnung von 1825. 8-34. 12) Der Wechselnehmer darf die fremde Benachrichtigung für sich geltend machen. Dieß ist um so klarer, wenn man davon ausgeht, daß dem Wechselnehmer die Benachrichtigung, welche im höchsten Interesse der Vormänner ist, weil diese nun zur Abwendung der Retour Anstalt treffen können, deshalb obliege, weil er Mandatar (wenn gleich zu eigenem Besten) des Trassanten und der sämmtlichen andern Vormänner, und daher verpflichtet sei, deren Interesse wahrzunehmen. Denn es versteht sich danach von selbst, daß, wenn einer der Mandatare (der Nachmänncr) die aufgetragene Handlung bereits vorgenommen hat, die andern nicht nur berechtigt, sondern sogar ver- Thöl's Handelsrecht. 2r Band. 17 258 Der Protest und Regreß. also kein Recht auf eine mehrmalige Notifikation. Andrerseits hat jeder Wechselgebcr stets ein Recht auf die Notifikation überhaupt, also auf eine einmalige Notifikation. Denn daß unter Umständen der unbcnachrichtigte Wechselgeber ebenso haften sollte, als wäre er benachrichtigt ^), dem steht entgegen, daß die Pflicht der Notifikation nur im Interesse des Wechselgcbcrs besteht. Aus-dem Bemerkten ergiebt sich. Der benachrichtigte Wcchsclgc- ber haftet allen seinen Wechselnehmern (Nachmänuern), auch denen, die nicht selber ihn benachrichtigt haben. Der nicht benachrichtigte Wechselgcber haftet nicht, auch nicht einem solchen Wechselnehmer (Nachmann), welcher ihn gar nicht benachrichtigen konnte, weil er selber nicht benachrichtigt war "). Dieß angewandt ergiebt. ». Wenn der letzte Jndossatar alle Vormänncr benachrichtigt hat, so bedarf cs keiner weiteren Benachrichtigung. Jeder Vor- mann haftet den Nachmännern. b. Wenn der letzte Jndossatar keinen Vormann benachrichtigt hat, so sind alle Vormänncr von der Haftung, welche durch Notifikation bedingt ist, frei. Denn wer selber nicht benachrichtigt ist, kann auch nicht benachrichtigen, weil er entweder den Originalprotest nicht einsenden kann, oder, wo dieses nicht nothwendig ist, doch keine genaue Nachricht von demsel ben hat. o. Wenn der letzte Jndossatar einen Vormann (mittelbaren oder unmittelbaren) benachrichtigt hat, so haftet der benachrichtigte Vormann allen seinen Nachmännern. pflichtet sind, sie zu unterlassen, weil sie nutzlos und kostspielig ist. 13) Legislative Gründe ergeben ein anderes Resultat. 14) Ein solcher Nachmann hat seinem Nachmann nur freiwillig, nicht verpflichtet, gehaftet. 8. 224. Notifikation des Protestes. 259 <1. Wenn der benachrichtigte Vormann wieder einen Vormann, unmittelbaren oder mittelbaren, benachrichtigt hat, so haftet der benachrichtigte Vormann allen seinen Nach- männern. o. Wer unbenachrichtigt gelassen ist, ist frei von der durch Notifikation bedingten Haftung, k. Wer Der Haftung eines Vormanncs ganz fichcr seyn will, muß selber diesen benachrichtigen, wenn er nicht sicher ist, daß diesen ein anderer Nachmann desselben (der sein Nachmann oder Vormann ist) bereits benachrichtigt hat, denn die, wenn auch noch so gegründete Überzeugung, daß die Notifikation durch einen andern Nachmann geschehen werde, giebt keine Sicherheit, ss. Daher ist es am rathsamstcn, daß der letzte Jndossatar alle Vormän- ncr gleichzeitig benachrichtigt, und jedem Vormann dabei meldet, daß er dessen Vormänner benachrichtigt habe. 5. Beweis der Notifikation ^). Da dem Wechselnehmer im Abläugnungsfall der Benzeis der zeitigen Benachrichtigung obliegt > so ist es, will er nicht einen Con- traprotest ^) erheben, rathsam, daß er bei der Benachrichtigung eines anwesenden Vormanncs von diesem den Protest datirt viferen lasse, bei der Benachrichtigung abwesender Vormänner aber diesen Avisbrief, den Notifi- 15) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 40. 41. Cropp Gutachten. S. 40. Liebe Entwurf. S. 130. 131. Einert W.R. S. 279. 280. 283. 16) Unter Contraprotest in einem Sinn, und in welchem hier das Wort gebraucht wird, versteht man einen Protest, den der Wechselinhaber levirt, um gegen einen Vormann, den er belangen will, den Beweis zu haben, daß er ihm den wegen Nichthonorirung des Wechsels lcvirtcn Protest rechtzeitig notisicirt habe. Pöhls Wechselrecht. Bd. 2. S. 493. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 41. 17 » 260 Der Protest und' Regreß. catiousbrief, auf der Post recommandire und sich darüber einen Postschein geben lasse ^). 6. Wirkung der versäumten Notification. Die verspätete Notifikation steht der versäumten gleich. Die Wirkung ist nach Verschiedenheit der Wechselordnungen entweder: der Regreß Mangel Annahme fällt weg ^), oder der Regreß Mangel Zahlung fällt weg oder: der Wechselnehmer ist zum Schadensersatz verpflichtet Wenn particularrecht- lich zwar die Verpflichtung zur Notification feststeht, nicht aber die Wirkung der Versäumniß derselben festgestellt ist, so ist diese gemeinrechtlich Wegfallen des Regresses Mangel Zahlung, und damit von selbst auch des Regresses Mangel Annahme. Denn das Interesse des Wechselgebers an der Notification besteht in der Möglichkeit der Abwendung des Protestes und Regresses Mangel Zahlung. Da die Wirklichkeit, daß derselbe abgewandt oder doch nicht abgewandt wäre, wenn notificirt wäre, gar nicht bewiesen werden kann, so kann die Wirkung nur die seyn, daß schlechtweg der Regreß Mangel Zahlung wegfällt. 8. 225. Der SecuritätSprotest. Quellen und Zeugnisse. Hamburger W.O. v. 1711. Art. 45. 17) „Freilich kann nun möglicherweise der Protest in jenem Briefe sich nicht befinden, allein dann wird der Vormann durch die Vorlage des Briefes leicht den Gegenbeweis führen können; in der That giebt es keine andere Aushülse außer unpraktischen verwickelten Förmlichkeiten." So Cropp Gutachten. S. 40. 18) Altenburger W.O. Kap. 2. 8- 3. 19) Preußisches L.R. 8. 963. 973. 974. 1054. Hannvvcr- sche W.O. 8- 21. 20) Braunschwei'ger W.O. Art. 11. 33. §. 225. Der Securitätöprotest. Draunschweiger W.O. Nürnberger W.O. Schlesische W.O. Frankfurter W.O. Schwedische W.O. Würtemberger W.O. Augsburger W.O. Preußisches L.N. Cöthensche W.O. Züricher W.O. 6oäs 6s sommsrcs. Rheinisches Hgb. Badisches Handelsrecht. Baseler W.O. Weimarsche W.O. (loäics p. I. ä. 8. Reussische W.O. Hsgolameuto. Hannoversche W.O. Dessauer W.O. Dänische W.O. Nostocker W.O. Loäigo äs comercio. Waadtländer W.O. LoäiZo commsrcisl. 'VVetboek. Flensburger W.O. Bremer W.O. Frankfurter W.O. Hamburger Entwurf. Würtemberger Entwurf. Holsteinscher Entwurf. Braunschweiger Entwurf. Nassauer Entwurf. Preußischer Entwurf. Mecklenburger Entwurf. England. Art. 33. IV. §. 14. V, 1. Art. V. 8- 6. 7. XXI. v. 1739. Art. 22. v. 1748. Art. V. 8- 5. Kap. IV. 8. 21. Kap. V. 8- 9. 8. 982. 1089. 8. 40. 41. 59. §. 14. ^r-t. 163. Art. 163. Satz 163. 8 - 18 . 8- 51. 131. 143. 162. v. 1820. 8- 49. 129. 141 ^rt. 157. Anhang. 8. 13. 8. 27. 56. 84. V. 1825. 8- 44. 47. 8- 4. Vrt. 525. Art. 59. 60. H.i-1. 376. 398. ^rt. 155. 178. 8- 60. Art. 75. 82. v. 1844. Art. 22. Art. 78. Art. 614. 644. 8. 61. 8- 43. 8. 40. 86. 8- 29. Art. 60. (Bcnder W R. Bd. 2. 262 Der Protest und Regreß. Note 8- — Schulin W. u. Münz- gesetzc. S. 328. 329.) Gar nicht erwähnt wird des Sccuritätsprotcstes in folgenden W.O.O. Hamburger Statut. Dänisch-norwegische W.O. Leipziger W.O. Jeversche W.O. Churpfälzische W.O. Gothaische W.O. Hanauer W.O. Altcnburger W.O. Nudolstädter W.O. Österreichische W.O. Obcrlausitzer W.O. St. Gallener W.O. Baierische W.O. Botzener Satzungen. Coburgische W.O. Russische W.O. Ungrische W.O. Der Sccuritätsprotcst, Sicherhcitsprotcst So heißt der Protest, welcher ausweiset, daß der Trassat (oder Acccptant) iusolvent ist. Gemeinrcchtl i ch. Er ist 1) Securitätöprotest. Literatur. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 453—461. — Rechtsfälle. Bd. 2. S. 145—158. — Entscheidungsgründe des O. A. G. der vier freien Städte Deutschlands in Sachen Balcke e. Hansing et Co. vom 22. Januar 1844. mitgetheilt in der Sammlung der Erkenntnisse des 0.2l. G. zu Lübeck in Hamburgischen Rechtssachen, Bd. 1. Heft 2. Hamburg 1845. S. 209— 217. — Eincrt über den Sicherhcitsprotcst. In Tauchnitz und Sperber Zeitschrift für Sachsen. Bd. 5. S. 97 ff. 8. 225. Notifikation deö ProtcsteS. 263 offenbar kein Platzprotcst, und kein Weigerungsprotest, aber, wenn zur Vcrfallzcit erhoben, ein Unfähigkeitspro- test Mangel Zahlung. Vor der Vcrfallzcit erhoben, ist er auch kein Unfähigkcitsprotcst, weder Mangel Annahme, noch Mangel Zahlung. Denn selbst der öffentlich fal- lite Trassat darf acceptiren, der Securitätsprotcst ist also kein beweisender Protest Mangel Annahme. Er stellt nur die Nichtannahme in Wahrscheinlichkeit. Der Sccu- ritätsprotcst ist auch kein beweisender Protest Mangel Zahlung, denn es ist möglich, daß der jetzt fallite Trassat zur Vcrfallzcit zahlen kann und darf. Der Sccuritäts- protcst kann mithin den fehlenden Protest Mangel Annahme und Mangel Zahlung nicht ersetzen, und also weder den Regreß Mangel Annahme, noch den Regreß Mangel Zahlung begründen. Er begründet aber das Recht auf Cantion, weil die Zahlung zur Verfallzeit unwahrscheinlich geworden ist ^), und fällt daher da, wo nichts weiter als eine solche aus dem Protest Mangel Annahme gefordert werden kann, mit diesen: der Wirkung nach zusammen. Der Wechselnehmer, welcher den Securitätspro- test erheben will, erlangt also dieses Recht. Verpflichtet, ihn zu erheben, ist der Wechselnehmer nicht, weil ihm für das Interesse des Wechsclgebers zu sorgen nicht obliegt. Selbst da, wo ihm die Präsentation zur Annahme, also folgcwcise die Erhebung und Notifikation eines . Protestes Mangel Annahme obliegt, ist er zur Erhebung des Securitätsprotestcs, so sehr diese und deren Notifikation auch im Interesse des Wechsclgebers ist, nicht verpflichtet, denn diese st'ngnlären particularrechtlichen 2) Nämlich nach 41. v. s 1s cas 6s kallits. 6o6s 6s sommsics. der Concurs eröffnet ist. Preußisches L.R. — Des- sauer W.O. der Concurs ausgebrochen ist. Weimarsche W.O. fallirt oder seine Zahlungen einstellt. Züricher W.O. rotturs o lallimsnto. W.O. von Bologna v. 1569. §. 19. (Siegel. S. 507.) lallimento. keZolaineuto. 6o6ies p. I. 6. 8. insolvent, Austritt. Baseler W.O. gelaillssrä. VVetboek. eu cpuiebra. 6061AO 6s comercio. (pusbrar. Lo 6 iZv commsreial. Insolvenz durch öffentliche Blätter bekannt gemacht. Bremer W.O. 25) Die würtemberger W.O. vap. 4. 8> 21. giebt, „wenn das Falliment wahrscheinlich zu besorgen ist", dem Inhaber das Recht auf Sicherstellung, im Gegensatz der Verpflichtung bei öffentlich ausgebrochenem Falliment zu protestiren. §. 225. Notifikation des Protestes. 269 ist nicht zu rechtfertigen ^), weil es der bestimmten, über- dieß singulären Bedingung dann wieder an Bestimmtheit fehlen würde. Eine Erweiterung des Rechtes mit der singulären Wirkung des Regresses wie aus dem Protest Mangel Annahme, oder wie aus dem Protest Mangel Zahlung, ist ebenfalls unstatthaft, aus demselben Grunde. Dadurch ist aber das gemeinrechtliche Recht auf Sicherstel- lung nicht ausgeschlossen ^). 4. Auch gegen den Ac- ceptanten, überhaupt jeden Wechselschuldner, kann wegen drohender Insolvenz desselben verfahren, nämlich Si- cherstellung von ihm gefordert werden. Dieß bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen 26) Cropp Gutachten. S. 82—84. schlägt für die frankfurter W.O. die Fassung vor: Der Wechselschuldner ist für insolvent zu achten nicht nur wenn er selbst sich insolvent erklärt, oder gerichtsseitig über ihn der Concurs erkannt wird, sondern auch, wenn seine Zahlungsunfähigkeit sich auf andere Art offenbart, namentlich wenn er bei seinen Gläubigern einen Nachlaßoder Stundungsvertrag nachsucht, oder wenn er beim Andringen von Gläubigern sich aus flüchtigen Fuß begiebt, oder wenn er acceptirte Wechsel Mangel Zahlung protestiren läßt, oder wenn er wegen Schulden ausgepfändet und nicht pfändbar befunden oder deshalb mit Personalarrest belegt wird. 27) Vgl. oben Note 2. 28) Cropp Gutachten. S. 83. Eilfter Abschnitt. Das Indossament. Quellen und Zeugnisse. Dänisch-vorweg. W.O. Leipziger W.O. Sächsischer Befehl Hamburger W.O. Braunschweiger W.O. Reussische W.O. Österreichische W.O. Nürnberger W.O. Jeversche W.O. Churpfälzische W.O. Gothaische W.O. Schlesische W.O. Frankfurter W.O. Schwedische W.O. Altenburgcr W.O. Nudolstädter W.O. Würtemberger W.O. Österreichische W.O. Oberlausitzer W.O. Augsburger W.O. St. Gallener W.O. v. 1681. Z. 12. 14. §. 3. 11. 19. 20. v. 5 November 1715. (Zini. II, 1. S. 203.). v. 1711. Art. 14. 15. 32. 30. Art. 24. v. 1717. §. 11. v. 1717. Art. 2. 9. 21 —25. 33. 34. 35. Oai,. I. 8- 7. IV, 4. 13. 15. 8 . 11 - Art. 3. 4. 14. 33. 37. 39. 42. 8- 3. 4. 8. 9. Art. XIX 8- 2. XI^IV 8. 3- V. 1739. Art. 10. 12. 28. 32. 33. 42. 44. 55. v. 1748. Art. I. 8- 3. 4. III, 5. 6. VII, 1—3. XI, 2. Kap. III. 8. 4. 8 - 4 . Kap. IV. 8- 2. 4. VI, 18. V. 1763. Art. 2. 9. 20 — 24. 32. 33. 34. 53. 8. 7. 9. Kap. III, 8- 18. VIII, 3-5. 8. Tit. VII. 8- 3- 4. 7. 8. Quellen und Zeugnisse. 171 Baierische W.O. §. 2. 8. 16. Botzener Satzungen. §. 72. 80. 82. Preußisches L.R. §. 805—844. 1059 — 1071. Cöthensche W.O. Art. 1. 54. 55. (üocls äs eommerco. ^.rt. 110. 118. 136— -139. 160. 164 — 172. 178. 179. 182. 183. Rheinisches Hgl>. Art. 110. 118. 136— 139. 160. 164—172. 178. 179. 182. 183. Dadisches Handelsrecht. Satz 110. 118. 136- -139. 160. 164—172. 178. 179. 182. 183. Baseler W.O. §. 2—4. 13. 31 . 33. Weimarsche W.O. ß. 29—46. 62. 74. 1 18 — 121. 132. 134—147. kockice p. I. ä. 8. ^.rt. 109. 117. 135- -138. 159. 163—171. 177. 178. 181. 182. Neussische W.O. v. 1820. 8- 29—44. 60. 72. 1 16— 119. 130. 132- -145. kegolamento. ^rt. 105. 112. 130- -133. 154. 158—166. 172. 173. 176. 177. Hannoversche W.O. 8. 14—16. 31. Dessauer W.O. 8. 17—26. 76- -79. Dänische WO- v. 1824. 8- 2. 3. Dänische W.O. v. 1825. 8. 5. 12- -14. 44. 59 . 66. Rostocker W.O. 8- 2. 5. (üockiZo cls eomsrcio. L.rt. 426. 434. 466— 474. 5 34— 536. Waadtländer W.O. Art. 2. 29. 30. 61. 77. 80. Russische W.O. 8. 2. 15—29. k >5. 83 . 130. Lockigo cominercial. ^i-t. 321. 354. 355. 357. 360. 406. 409. 413. 100. 111. 133- -135. 139. 146. 177. 186. 189. 193. 194. Ungrischer XV. Gesetzart. 8. 15. 28—38. 46. 143. 144. Flensburger W.O. 8. 10. 16. 20— -28. 83. Bremer W.O. Art. 16—26. 29. Frankfurter W.O. V. 1844. Art. 10. 12. 28. 24. 33. 42. 44. 35. 272 Das Indossament. Hamburger Entwurf. Würtemberger Entwurf. Holsteinscher Entwurf. Brannschweiger Entwurf. Österreichischer Entwurf Nassauer Entwurf. Sächsischer Entwurf. Preußischer Entwurf. Mecklenburger Entwurf. Art. 35. 37. 39. 92. Art. 531. 564—578. §. 11. 17. 21—29. 84. 108. §. 4. 20—28. v. 1843. 8- 42. 58—85. 8- 20—36. 8. 48. 49. 151—166. 8. 10—17. 85. 86. Art. 8. 29—32. 45. 46. 61. 66. 67. 74. 8. 226. Die Übertragung des Wechsels. Die Übertragung des Wechsels, d. h. die Übergabe der Urkunde (des Papieres) von einer Person an eine andere kann zu verschiedenen Zwecken geschehen, und danach auch Rechtsgeschäfte verschiedener Art begleiten oder begründen. Die Übertragung des Wechselpapicres kann, um zuvor seltene Fälle zu nennen, begründen ein Depositum, ein Commodat, ein Faustpfand, ein Netentionsrccht in Betreff des Papieres. Sie kann ferner begleiten oder begründen ein Eincassirungsmandat, ein s. g. Verkaufsmandat, eine Cession, einen Wechsclvertrag. Wenn sie einen Wechsel- Indossament. Literatur. HIcciu8 exerclletio VI. sectio II cle iucko88ations eam- Iilorum per ce88iouem, 8eu cke iiicIo88anrento in giro. — Grattenauer über die Wechselprocura. Berlin 1800. — Daniels W.R. S. 86—113. — Wender W.N. Bd. 1. 8. 358—370. S. 558—620. — Pöhls W.R. Bd. 2. 8- 280-- 285. S. 339—373. — Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 265—269. 443—509. — Einert W.N. S. 123—149.— Liebe Entwurf. S. 83—102. — Mecklenburger Entwurf. S. 47—50. 85—87. 123.— Für die weitere Literatur vgl. Wender a. a. O. S. 559. 560. 8- 227. Die Cession des Rechts aus einem Wechsel. 273 vertrag begründen soll, so heißt sie das Geben und Nehmen des Wechsels *). Alles Bemerkte leidet auch Anwendung auf den Fall, daß der erste Nehm er eines Wechsels den Wechsel weiter auf eine andere Person überträgt. Neben dieser Übertragung kommt in einigen Fällen gar nichts, in andern zuweilen^), in noch andern immer und nothwendig^) eine Beurkundung auf dem Wechsel in der Form des Indossamentes vor. Das Indossament hat hiernach eine zweifache Bedeutung, es ist bald eine unwesentliche, bald eine wesentliche Form. 8. 227. Die Cession des Rechts aus einem Wechsel. Das Recht aus einem Wechsel (Tratte, Acccpt, Indossament, eigener Wechsel) kann ccdirt werden. Der Fall der Cession ist selten, aber dennoch genau zu entwickeln, um durch Vergleichung darzuthun, daß das Rechtsgeschäft des Indossamentes keine Cession ist. Die Cession kann aber auf dem Rücken der Wechselurkunde beurkundet werden, also in der Form eines Indossamentes in diesem Sinn vorkommen ^). Der Gegenstand der Cession ist nicht der Wechsel, d. h. die Urkunde (das 1) Vgl. oben §. 180. 2) Hieher die vorhin genannten seltenen Fälle. 3) Hieher Eincassirungsmandat, s. g. Vcrkaufsmandat, Cession, und das Begeben eines an Inhaber lautenden Wechsels. 4) Hieher das Begeben eines auf Namen lautenden Recta- wechscls oder Ordrewcchsels. 1) Das Indossament als Rechtsgeschäft ist zu unterscheiden von dem Indossament als bloßer Form der Beurkundung verschiedenartiger Rechtsgeschäfte. Vgl. unten §. 228. Thöl'S Handelsrecht. 2r Bd. 13 274 Das Indossament. Papier), sondern das Recht ans dem Wechsel, d. h. dem Wechselversprechen. Für die Rechtswirkung der Cession macht es keinen Unterschied, ob die letztere in einer besondern Urkunde 2) oder auf der Urkunde selber beurkundet werde. Die Anwendung einiger Rechtssätzc über die Cession ^) auf die Cession ^) des Rechts ans einem Wechsel (der Wechselfordcrung) ergiebt Folgendes. 1. Der Schuldner (Trassant, Indossant, Aeceptant, Geber eines eigenen Wechsels) darf und muß, will er gefahrlos zahlen, die gehörige Legitimation des Cessionars verlangen. Daher muß die Echtheit der Namensschrift des Cedenten, da die Cessionsurkunde gegen einen Dritten, den Schuldner, beweisen soll, gehörig beglaubigt seyn. 2. Der Cc- dent haftet je nach dem Titel der Cession nur für die Existenz (voritas) oder auch für die Eindringlichkeit (bo- nitas) der cedirten Forderung, daher namentlich beim Verkauf nur für jcne^), bei Hingabe des Wechsels zah- lnngshalber auch für dieses. Ist eine Tratte unaccep- 2) Hierüber vgl. auch kicslus exsrc. VI. 6s in6o88a- tions oaiub. ^ropriorum. Oosttingas. 1780. 8sct. IV. Ds cessious cambii extra sambium lacta. 3) Über die am meisten praktischen Sätze vgl. oben Bd 1. §. 120. 4) Ilocll 6iss. 6e 6i1Isrentia intsr cambii csssionem st in6o8sationsm. 6otling. 1800. §. 8 — 22. — von Wrissen eck W.R. S. 169 —173. — Mühlenbruch Cession. S. 233—235. und Note 453 — 457. Treitschke Encyclopädie. Bd 1. S. 265—269. — Die ältern Schriften mit dem Titel 6s in6o5satlous psr csseiouem, oder 6s cs88ions cam- biorum gehören nur theilweise hieher, indem sie in der Hauptsache das eigentliche Indossament im Gegensatz des bloßen Pro- cnraindoffamcntes behandeln. 5) Vgl. auch oben Bd. 1. 8- 120. No. 4. 6) Vgl. auch oben Bd. 1. §. 120. Note 21. 8- 227. Die Cession des Rechts aus einem Wechsel. 275 tirt, so kann nur das Regreßrecht des Cedenten gegen den Trassanten und die etwaigen Indossanten Gegenstand der Cesston seyn, die veritss besteht also darin, Laß die Namensschrist dieser Personen echt, also daß die Tratte wie die Indossamente nicht falsch sind. Ist die Tratte acceptirt, so besteht die voritas obendrein darin, daß das Accept nicht falsch ist. 3. Dem Cessionar stehen nach Maaßgabe des Grundsatzes, daß Niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selber hat, alle Einreden entgegen, die den Cedenten getroffen hätten. 4. Die Beschränkungen der Statthaftigkeit oder der Rechtswirkung der Cession gelten auch von der Cession einer Wechsel- forderung, namentlich das Verbot (wo es überhaupt gilt) der Cession der Forderung eines Juden gegen einen Christen an einen Christen, so wie das anastasische Gesetz. 5. Ist die Wechselsorderung mehrmals cedirt worden, so bestimmt sich nach den Grundsätzen über die successive Cession^) sowohl das Recht des letzten Cessionars gegen die sämmtlichen Cedenten b), als auch das Recht desjenigen Cedenten, welcher den Wechsel einlöste, einerseits gegen die ihm vorausgehenden Cedenten^), andrerseits gegen den oder die Wechselschuldner (Trassanten, Indossanten, Acceptanten, Geber eines eigenen Wechsels)^). Diese Grundsätze ergeben, daß ähnliche Rechte des letzten Cessionars und der Cedenten, wie sie dem letzten Jndos- satar und den Indossanten zustehen, nur durch Vermittelung von vielfachen (Zessionen des Regreßrechts und von Nückcessionen hervorgerufen werden können. 7) Von dieser ist oben Bd. 1. 8- 133. gehandelt. 8) Vgl. oben Bd 1. 8- 133. No. I. 1. 9) Vgl. oben Bd 1. 8- 133. No. I. 2. 10) Vgl. oben Bd 1. 8. 133. No I. 3. 18 * 276 Das Indossament. 8. 228. Das Indossament. Das Indossament ist dem Wort nach eine Beurkundung auf dem Rücken (in ckor8o, in cko88o) der Wechselurkunde. Man nennt aber nicht eine jede solche Beurkundung ein Indossaments, und umgekehrt kann ein Indossament auch auf der Vorderseite des Wechsels stehen. Die Form, welche das Indossament characterisirt, ist also nicht der Platz auf dem Rücken, sondern ist eine Zahlungsaufforderung, welche sich an einen Wechsel, an eine Tratte oder einen eigenen Wechsel, anschließt. Weil diese ursprünglich auf keine andere Stelle der Wcchselurkunde als auf deren Rücken geschrieben ward, und dies jetzt zwar nicht ausschließlich, aber doch gewöhnlich der Fall ist, so heißt jene Zahlungsaufforderung ein Indossament. Das Indossament ist also der Form nach eine an einen Wechsel sich anschließende Zahlungsaufforderung. Diese Form kommt der Form nach in sehr verschiedener Art vor: entweder einfach oder mit verschiedenen Zusätzen, welche theils wesentlich, theils unwesentlich für bestimmte Zwecke sind; sie kommt der Rechtswirkung nach in zweifacher Form vor, indem sie entweder die wesentliche Form für die Begründung eines dem Wechselrecht eigenthümlichen Rechtsgeschäftes, nämlich eines Wechselvertrages ist, oder eine unwesentliche Form für die Beurkundung verschiedenartiger dem Wechselrecht nicht eigenthümlicher Rechtsgeschäfte ist. Das durch die Form des Indossamentes begründete Rechtsgeschäft wird auch Indossament genannt^). Also. Das 1) Z. V. eine auf dem Rücken des Wechsels stehende Qui- tung wird nie ein Indossament genannt. 2) Man sagt z. B.: das Indossament ist eine Cession, ist §. 229. Daö Indossament als unwesentliche Form. 277 Indossament in der Bedeutung Form hat verschiedene Formen, und ist entweder eine unwesentliche Form, indem eS ein dem Wechselrecht nicht eigenthümliches Rechtsgeschäft beurkundet, oder eine wesentliche Form, um ein Indossament in der Bedeutung Rechtsgeschäft, nämlich einen Wechselvertrag, zu begründen. Die wesentliche Form werden wir mit dem Wort eigentliches Indossament von der unwesentlichen Form unterscheiden, welche man das uneigentliche Indossament nennen kann. 8. 229. Das Indossament als unwesentliche Form. Das Indossament (in der Bedeutung Form) kommt vor als eine Form für die Beurkundung verschiedenartiger dem Wechsclrecht nicht eigenthümlicher Rechtsgeschäfte. Es ist hierfür eine unwesentliche Form, denn diese Rechtsgeschäfte können mit derselben Rechtswirkung auch in einer andern Form, sei es auf der Wechselurkunde oder in einer besondern Urkunde, beurkundet werden. Diese Form kann man das uneigentliche Indossament nennen. Übrigens sind es wohl nur drei Rechtsgeschäfte, welche in der Form des Indossaments beurkundet werden: 1. das Eincassirungsmandat; 2. das s. g. Verkaufsmandat*); und 3. die Session. Die beiden letztem kommen aber in dieser Form so überaus selten vor, daß es genügt, nur dasjenige Indossament darzustellen, welches ein Eincas- cine Bürgschaft. Man versteht also hier unter dem Indossament daö Rechtsgeschäft, welches durch die Form des Indossaments begründet wird. Nach der richtigen Ansicht ist dieses Rechtsgeschäft ein Wechscloertrag, d. h. ein Summenversprechen. 1) Vgl.Treitschke Encyclopädie. Bd2.S.644.653—65? 278 Das Indossament. sirungs mandat beurkunden soll^). Dieses Indossament heißt Indossament zum Jncasso^). I. Form dieses Indossamentes. Daß ein solches Indossament gemeint sei, muß aus der Form desselben deutlich erhellen, denn im Zweifel ist ein Indossament als ein eigentliches Indossament zu behandeln Eine deutliche Bezeichnung desselben ist enthalten in den Worten: zum Jncasso — zur Eincasstrung, — in Vollmacht, — in Procura, — Werth einzusenden, — und auch in den Worten^): für meine Rechnung, — es soll mir validi- ren, — es soll mir gute Zahlung seyn. II. Die Wirkung dieses Indossamentes bestimmt sich zunächst nach den Grundsätzen des Eincassirungsmandates 1. Das Verhältniß zwischen dem Indossanten und Jndos- 2) Über dieses Indossament vgl. Iliecius exoro. VI. secl. III. cke inckossainoiito camlliorum in procura. Treitschke Encyclopädie. Bd 1. S. 443—509. stellenweise. Bd 2. S. 645. 656 — 658. Über Quitnng statt Indossament ebendaselbst S. 493—495. 3) Andere Namen sind: Vollmachtsindossament, Procurain- dossament, Indossament in Procura, auch, aber nicht bezeichnend, einfaches Indossament, unvollständiges Indossament. In den lateinischen Schriften inäossameiUum per inoclum mniickmi. 4) Vgl. unten. Nr. III. 5) Die folgenden Worte deuten schon nach allgemeinen Auslegungsregeln auf ein Vollmachtsindossament, und nicht erst in Folge eines kaufmännischen Gebrauches. Dahingegen sind die Worte: Werth in mir selbst an sich nicht hinreichend deutlich, daß sie nach einem allgemeinen kaufmännischen Gebrauch nur bei einem Vollmachtsindossament vorkommen, wie Treitschke Encyclopädie Bd 1. S. 477. behauptet, möchte zu bezweifeln seyn. 6) Diese Grundsätze sind oben Bd. 1 §. 119. im Genaueren entwickelt. §. 229. Das Indossament als unwesentliche Form. 279 satar anlangend, so sind sie Mandant und Mandatar, also ist jener gegen diesen wesentlich nur berechtigt, und nur zufällig verpflichtet, sie sind nicht Indossant und Jndossatar dem Rechtsgeschäft nach, nur der Form nach. Zu den Verpflichtungen des Jndossatars gehört auch, daß er eventuellster den Protest Mangel Zahlung erhebe und an seinen Indossanten sofort einsende, damit dieser nun den Regreßweg antreten kann, nicht aber ist er verpflichtet (obgleich berechtigt), die Wechsclsumme vom Ac- ccptanten einzuklagen, noch auch verpflichtet (und auch nicht berechtigt), das Regreßrecht seines Indossanten klagend oder in der Güte zu verfolgen. 2. Das Verhältniß des Jndossatars zu andern Personen anlangend, so ist er lcgitimirt 1. die Wechselsumme vom Trassaten und Acccptantcn zu empfangen und sie nöthigen- falls einzuklagen ^), auch den Protest Mangel Zahlung zu erheben und zu notificircn, Alles im Namen und aus dem Recht seines Indossanten; ferner 2. durch ein weiteres Indossament, welches, wenn es auch die Form des eigentlichen Indossamentes hat, doch nur für ein Procu- raindossament gelten kann, eine andere Person sich zu substituircn und zu dem erwähnten Verfahren zu Icgitimi- ren 2), dies auch dann, wenn das ihn lcgitimircndc Indossament diese SubstitutionSbefugniß nicht, z. B. durch den Zusatz: an Ordre, ausspricht^). Nicht aber ist er legitimirt 3. durch ein Indossament seinen Indossanten 7) Nämlich wenn er ihm zu ersetzende Aufwendungen gemacht hat (vgl. oben Bd 1. K. 1l9. Note 10.), und unter Umständen zu einer Provision. 8) So auch Einert. S. 143. 9) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd 1.S.474.475.K. 17. 10) Anders manche Wechselordnungen. 280 Das Indossament. und dessen Vormänner (Indossanten und Trassanten) einer neuen Person (dem Jndossatar) zu verpflichten und dieser ein eigenes Recht gegen den Acceptan- ten zu verschaffen, dies auch dann nicht, wenn das ihn legitimirende Indossament an Ordre lautet "). Das dem Indossament zum Jncasso folgende Indossament kann daher, wenn es auch die Form des eigentlichen Indossamentes hat, doch nur für ein substituirendeö Procurain- dossament gelten. Nicht legitimirt ist er ferner 4. zum Empfang und noch viel weniger zur Einklagung der Regreßsumme von den Vormännern (Indossanten und Trassanten) seines Indossanten ^). m. Die Frage wird häufig aufgeworfen: Welches Indossament soll man zunächst annehmen, ein eigentliches Indossament oder ein Indossament zum Jncasso?^) Für das letztere führt man an, daß Veräußerungen nicht zu vermuthen, Verzichte stritt zu interpretiren seien, daß es das Minimum und der 11) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd 1 . S. 471—474. Grattenauer über die Wechselprocura. Berlin 1800. S. 147—150. 12) So auch Einert. S. 143. aber ohne Gründe anzugeben. Die Gründe sind folgende. Das Einfordern und Empfangen der Rcgreßsumme kann möglicherweise dem Interesse des Mandanten (Committenten) widerstreiten. Der Mandatar (Com- missivnär) kann nicht wissen, ob nicht der Mandant Gründe habe, diesem oder jenem Bormann vorbeizugehen, und wie er die Ricambiorechnung formiren will und formiren kann. Der Mandatar kennt nicht die Auslagen, die der Mandant gehabt, und ob er so oder nicht so rechnen will, wie er rechnen dürfte, wenn er wirklich eine Rücktratte gezogen hätte, und ob er nicht Gründe hat, wirklich eine Rücktratte zu ziehen. 13) Wender W.N. Bd 1. §. 367. S. 605—608. Pöhlö W.R. Bd 2. S. 341—343. Daniels W.N. S. 97—108. 111. Besonders Treitschke Encyclopädie. Bdl.S. 476 —486. §. 230. Daö eigentliche Indossament. 281 gewöhnlichere Fall sei. Dieser letztere Grund umgekehrt wird von der Gegenmeinung für das eigentliche Indossament gebraucht. Für dieses wird außerdem geltend gemacht: das Indossament habe ganz die Form einer Session, und es sei immer eine Art von Simulation, wenn der Indossant diese Form brauche, um bloß eine Vollmacht zur Eincassirung oder Ausklage zu ertheilen, daher der Gegner das simple Procurenverhältniß mittelst einer Einrede geltend zu machen und zu beweisen habe"). Die Gesetze präsumiren verschieden"). Den beiderseitigen Gründen steht vielerlei entgegen. Das Richtigere ist: Es ist gar nicht zu präsumiren. Das Indossament in seiner einfachen Form ist ein eigentliches Indossament. Diese Bedeutung kann es nur durch solche Zusätze verlieren, welche diese Bedeutung deutlich aufheben, mithin wie nicht durch solche Zusätze, welche nur die Rechtswirkung des eigentlichen Indossamentes beschränken, so auch nicht durch solche, deren Bedeutung zweifelhaft ist. §. 230. DaS eigentliche Indossament. Das Indossament (in der Bedeutung Form) kommt vor als Form für die Begründung eines eigenthümlichen Rcchtsgeschäftes, eines Indossamentes in diesem Sinn. Diese Form ist daö eigentliche Indossament*). Es ist zunächst die gewöhnliche Form und die wenig streitige Wirkung desselben darzustellen, um auf dieser Grund- 14) So Cropp Gntachten. S. 158. 15) Treitschke Encyclopädie. Bd 1. S. 479—486. 1) Andere Namen: Eigenthumöindossament, — vollständiges Indossament, — qualificirteö Indossament, — Indossament zur Begebung. Auch iuäossnmeutum xer moäuiu csssionis. -282 Das Indossament. läge weiter zu bauen. I. Form. Die gewöhnliche Form") ist die Beurkundung 1. auf dem Rücken der Wechselur- kuude. 2. Mit den Worten: Für mich an Herrn (Name), oder: Für mich an die Ordre des Herrn (Name). Damit ist genannt der Jndossatar. 3. MitNamcns- unterschrift. Mit dieser ist genannt der Indossant. II. Wirkung^). Von dem eigentlichen Indossament gelten die folgenden Rechtssätze theils nach allen, theils nach den meisten Wechselordnungen, welche sich aussprc- chcn, theils nach einer feststehenden Ansicht der Kaufleute und einer ziemlich übereinstimmenden Ansicht der Juristen. 1. Die Echtheit der Namensunterschrist des Indossanten bedarf keiner Beglaubigung, sie gilt als echt, sobald keine Spuren der Unechtheit, also der Fälschung, auf dem Wechsel sich finden, so daß der, welcher durch ein scheinbar echtes Indossament, oder durch eine Reihe scheinbar- echter Indossamente Jndossatar ward, zur Sache legiti- mirt istH. Daher der Trassat ihm zahlen darf, und jeder Wechselschuldner (Acceptant, Trassant, Indossant, Geber eines eigenen Wechsels) ihm den Wechsel einlösen darf und muß. 2. Der Indossant steht für die Zahlung der Wcchselsumme ein, so daß er, wenn diese ausbleibt, zur Zahlung der Regreßsumme, und wenn die Accepta- tion ausbleibt, zur Sichcrheitsbestellung verpflichtet ist. 3. Den Jndossatar treffen nur solche Einreden, die aus der Wcchselurkunde beweisbar, oder aus einem Ncchts- verhältniß zwischen ihm und dem Schuldner hergenommen sind^). 4. Die Beschränkungen der Statthaftigkeit oder 2) DaS Genauere über die Form unten 8- 233. 3) Das Genauere über die Wirkung unten in den spätern 8§. 4) Pöhls W.R.Bd2.S.409. Daniels W.R. S.257.258. 5) liiuerl iiieililatioiiuin aä jus camdiale xp>o(ümon VI. §. 231. Die rechtliche Natur deö Indossamentes. Negativ. 283 der Rechtswirkung der Session, namentlich das anastasi- sche Gesetz, fallen beim Indossament weg. 5. Ist der Wechsel vermittelst mehrerer Indossamente übertragen worden, so hat nicht nur der letzte Jndossatar, sondern auch jeder Indossant, welcher den Wechsel einlöset, nach den meisten Wechselordnungen die Wahl, ob er denAcceptan- ten oder den Trassanten oder einen der Indossanten, und welchen er belangen will, und dies Recht gegen jeden ihm ursprünglich Verpflichteten hat der Indossant, auch wenn der Regressant seine Rechte auf ihn nicht übertragen hat. III. Aus der erwähnten Form und Wirkung sind nun im Genaueren die Rechtssätze des eigentlichen Indossamentes zu entwickeln. 8. 231. Die rechtliche Natur deö Indossamentes. Negativ. Um die rechtliche Natur deö Indossamentes herausstellen zu können, sind zuvörderst die drei Meinungen, daß das Indossament eine Session, daß es eine Bürgschaft, daß es gar kein Vertrag sei, zu widerlegen. I. Das Indossament ist nicht eine Session. Das Indossament wird für eine Session mit eigenthümlichen Wirkungen gehalten^. Man hat sie sogar eine Session des exccptiooibu8 6 ^srsoua insbu8 arbitrarÜ8. I.ip8>as 1829). Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 398 — 402. 450. Nr. 4. 403—469. Wei- tere Literatur bei Wender W.R. Bd 1. 8-363. NoteO. S.587. 6) In einer Beziehung, nämlich in Betreff des Rechts gegen den Acccptanten wird von diesem Punkt gehandelt in Heise und Cropp Abhandlungen. Bd 2. S. 7. 8. 1) Diese Meinung ist unter den Schriftstellern so verbreitet, daß eS keiner Citate bedarf. Selbst in Heise und Cropp 284 Daö Indossament. deutschen Rechts genannt. Die eigenthümlichen Wirkungen sind aber solcher Art und in solcher Menge da, daß sie den Begriff der Cession gänzlich aufheben^). Auch weiß man nicht zu erklären, woher der Cession gerade eines Wechsels diese eigenthümlichen Wirkungen kommen. Es liegen der Annahme der Cession verschiedene unrichtige Ansichten unter: 1. Die Ansicht, als ob eine Forderung einem Andern, als dem Gläubiger, auf keinem andern Wege, als auf dem der Cession zu Gute kommen könne. Man übersieht dabei, daß der Trassant nicht nothwendig eine Forderung gegen den Trassaten hat, und daß die Forderung des Einen einem Andern auf sehr verschiedene Art zu Gute kommen kann, nämlich außer vermittelst Cession auch durch die Vermittelung eines Zahlungsmandats, eines Eincassirungsmandats, einer Assignation, einer Delegation, eines trassirten Wechsels. Worin liegt nun der Grund, bei diesen verschiedenen Möglichkeiten die Cession für das wirkliche Verhältniß zu nehmen? Ferner 2. die Ansicht, daß das Indossament die Form einer Cession habe^). Dies ist aber augenscheinlich nicht Abhandlungen wird das Indossament eine Übertragung der Rechte des Indossanten genannt. 2) Die Vergleichung der Wirkungen der Cession, wie sie im §.227., mit den Wirkungen des Indossamentes, wie sie im §. 230. dargestellt sind, wird einen ausreichenden Beweis liefern, daß das Indossament keine Cession ist. 3) So Cropp Gutachten. S. 158. So auch Einert S. 140.Z. 2. v.u. („daö Indossament bezeichnet den Inhaber des Wechsels gerade so, wie eine Cessionsurkunde den Cessionar als Inhaber der Forderung darstellt"), welcher aber den Gesichtspunkt der Cession verwirft, weil das Indossament nicht die Bestimmung einer Cessionsurkunde habe (S. 136. tz. 30.), und den Gesichtspunkt der Bürgschaft ausstellt. Über diesen vgl. oben den Text. Nr. II. 8.231. Die rechtliche Natur des Indossamentes. Negativ. 285 der Fall 4). — Dem Gesichtspunkt der Session widerstreitet aber einmal der Umstand, daß aus ihm die Wirkungen des Indossamentes nicht erklärt sind, namentlich nicht die Haftung des Indossanten, im Fall die Zahlung der Wechselsumme ausbleibt, denn wer sein Recht aus einem Wechsel cedirt, ist keineswegs selber durchweg verhaftet. Und fern er widerstreitet der Umstand, daß die Formel „ich cedire" anerkannt die Bedeutung hat, daß die Wirkungen des Indossamentes theilweise ausgeschlossen sind.— Das Indossament ist keine Session, mithin auch nicht eine Session mit einer Bürgschaft verbunden. II. Das Indossament ist nicht eine Bürgjcha st. Es wird behauptet 1. das Indossament sei eine Verkürzung des Wechsels; auch: es sei eine Garantie^); 2. der Indossant sei ein Bürge für den Trassanten und für die übrigen Indossanten unter Vcr- zichtleistung auf alle Einreden °). Diese Meinung schließt 4) vgl. unten 8- 233. 5) In dem Ausdruck: das Indossament sei eine Verbürgung des Wechsels (d. h. der Wechselurkunde), ist gar nicht ein Rcchts- begriff angedeutet. Eben so wenig folgt aus der kaufmännischen Ausdrucksweise: das Indossament sei Übernahme einer Garantie für die Einlösung des Wechsels, oder: die Indossanten seien Garantö des Wechsels, irgend etwas für die rechtliche Natur des durch das Indossament vermittelten Rechtsgeschäftes. 6) Nach Einert S. 137. „ist der Indossant Wechselbürge, d. i. Bürge unter Verzicht aus alle Einreden, der VorauSklage, der Theilung, und mehrere Indossanten auf einem Wechsel sind sich gegenseitig Bürgen. Der ältere Geber ist den übrigen Bürge, die nach ihm die Indossamente gemacht haben. Das Indossament ist nicht eine mit dem Zusatz der Bürgschaftsleistung bekleidete Cession. Das Indossament ist nichts als Bürgschaftsleistung." Für wen der Indossant Bürgschaft leiste, wird später (S. 201. 222.) bemerkt: für den Trassanten. 286 Das Indossament. aus einer Ähnlichkeit mit der Bürgschaft, die in nichts Weiterm besteht, als daß wenn Einer nicht zahlt, ein Anderer zahlen muß, auf die Identität beider Nechtsin- stitute, und entfernt den Einwand, daß sie im Übrigen abweichen, damit, daß es eine Bürgschaft mit dem Wegfallen aller Einreden sei, die Meinung übersieht, daß eine Bürgschaft, bei welcher wirklich gültig auf alle Einreden verzichtet wird, mithin auch auf den Einwand, daß die vorhandenen Verhältnisse gar nicht dem Begriff der Bürgschaft entsprechen, offenbar gar nicht eine Bürgschaft ist. Nun gehört es aber zum Begriff der Bürgschaft, daß eine Schuld da ist, für die man bürgt, daß die Schuld, für die man bürgt, da ist. Wenn aber die Tratte falsch ist, und auch alle übrigen Indossamente falsch sind, also der Trassant und die übrigen Indossanten gar nicht Schuldner sind, so haftet dennoch der Indossant dem Jndossatar, was dem Begriff der Bürgschaft direct widerstreitet. Es müßte also in dem Indossament eine Bürgschaft mit Ausschluß selbst der Voraussetzungen der Bürgschaft angenommen werden; das ist aber keine Bürgschaft. Wenn die Meinung überdieß behauptet: das Indossament sei nichts als Bürgschaftsleistung, so übersieht sie, daß, wenn auch der Indossant Bürge seyn mag, doch der Jndossatar eine neue Person ist, und also die Vermittelung anzugeben ist, wie diese zu einer Forderung kommt. Da Niemanden Bürgschaft geleistet werden kann, der nicht Gläubiger ist oder wird, so muß der Jndossatar, wenn durch das Indossament nichts weiter als eine Vcrbür- gung begründet wird, entweder schon vor dem Indossament Gläubiger des Trassanten und der übrigen Indossanten gewesen seyn, oder nach demselben es werden, §. 232. Die rechtl. Natur des Indossamentes. Positiv. 287 wahrend er es doch ausgemacht durch das Indossament wird. Die Meinung ist also, da sie diese Vermittelung nicht angiebt, überdies' unvollständig. III. Das Indossament ist nicht kein Vertrag. Wer behauptet, daß in der Begebung einer Tratte gar kein Vertrag liegt müßte dieß auch von der Begebung eines Indossamentes behaupten, da das Indossament eine neue Tratte ist. Aus diesem Grunde folgt aber eben die Unrichtigkeit dieser Auffassung des Indossamentes. §. 232. Die rechtliche Natur des Indossamentes. Positiv. Das Indossament ist eine Tratte. Das Indossament einer Tratte ist eine neue Tratte, welche an die alte Tratte sich anschließt. Dieser Hauptsatz ist zu beweisen, sodann sein Inhalt zu erörtern. — Das Indossament ist eine Tratte Z. Dieß ergiebt sich 1. aus dem Zweck, 2. aus der Form, 3. aus den Wirkungen des Indossamentes. — 1. Der Satz ergiebt sich aus dem Zweck des Indossamentes. Der Indossant will, daß die Wechselzahlung, wie sie ihm geschehen sollte, eben so nunmehr seinem Jndossatar geschehe. Das natürlichste einfachste Mittel dieses zu bewerkstelligen ist offenbar, daß er, diesem seinem Willen gemäß zu zahlen, den Trassaten auffordert. Und dieß geschieht am einfachsten und sichersten durch eine Tratte, in welcher er den Inhalt der 7) vgl. oben §. 216. No. 16. 1) Eine Tratte mit einem Indossament ist ein Papier mit zwei Tratten. Ein eigener Wechsel mit einem Indossament ist ein Papier mit zwei Wechseln, einem eigenen und einem trassir- tcn. Ein Wechsel mit mehreren Indossamenten enthält eben so viele Tratten an ihn angeschlossen. 288 Das Indossament. Grundtratte wörtlich wiederholt, nur daß er sich als Trassanten unterzeichnet und die Person, welcher nunmehr gezahlt werden soll, als Wechselnehmer einzeichnet, und ein anderes Datum schreibt. Diese neue Tratte kann gespart werden, wenn auf die alte Tratte weiter nichts als der neue, abweichende Inhalt der neuen Tratte verzeichnet wird; der ungeänderte Inhalt der alten Tratte ist dann von selbst wiederholt. Und so geschieht es eben. Das Indossament erspart eine neueTratte. 2. Der Satz ergiebt sich aus der Form des Indossamentes. Die Form ergiebt, daß der Indossant eine Tratte auf den Trassaten zahlbar an den Jndossatar zieht. Das Indossament lautet: Für mich an (den Jndossatar). Diese Worte sind an und für sich unverständlich. Sie werden verständlich, wenn man sie mit dem Inhalt der Tratte, auf deren Rücken sie stehen, zusammenhält; es ist klar, daß sie sich für alles Weitere auf diesen Inhalt beziehen, daß sie ihn, so weit sie ihn nicht ändern, wiederholen, insbesondere also die Worte: Zahlen Sie, wiederholen. Geändert ist der Trassant und der Trattennehmer, an die Stelle tritt der Indossant und der Jndossatar. Häufig ist auch das Datum ein anderes, das Zeitdatum und das Ortsdatum. Man hat das vollständige Indossament, wenn man mit diesen Änderungen die Tratte liefet, und hat dann eine neue Tratte ^). 3. Der Satz ergiebt sich aus den Wirkungen des Indossamentes. Diese Wirkungen ergeben sich von selbst, wenn man an Stelle der Jndossa- 2) Der Trassant A. schrieb: Gegen diesen meinen Wechsel zahlen Sie die Summe von 100 an den B. und stellen es mir in Rechnung. Wenn nun B. schreibt: Für mich an C., so heißt das: Gegen diesen meinen Wechsel zahlen Sie die Summe von 100 an den C. und stellen es dem A. in Rechnung. 8- 233. Form des Indossamentes. 289 mcnte eben so viele separate Tratten denkt. Statt dieß auszuführen, wird es genügen, auf die Entwickelung des Satzes in den folgenden Paragraphen zu verweisen. Wenn alle bisher feststehenden Wirkungen des Indossaments aus diesem Satze folgen, so wird derselbe damit als richtig bewiesen seyn. Aus diesem Satz sind zugleich diese Wir- kungeu schärfer zu bestimmen, und in ihrem tiefern Zusammenhang zu entwickeln. 4. Der Satz findet eine Bestätigung darin, daß das Meiste, was bei Tratten vorkommt, auch bei Indossamenten sich findet Und dieser Umstand hat danach auch gar nichts Auffallendes. 5. Das Indossament auch eines eigenen Wechsels ist eine Tratte. Zwar liegt hier nicht eine Tratte vor, an welche eine Tratte sich anschließt, sondern ein eigener Wechsel. Allein das Indossament ist stets bei beiden Arten des Wechsels als ein und dasselbe Rechtsinstitut behandelt worden. Der eigene Wechsel enthält in dem Indossament eine an ihn angeschlossene Tratte. — DaS Resultat ist also: Das Indossament einer Tratte ist eine ne.ue Tratte, mithin ein neuer Zahlungsauftrag und ein neues Wechselversprechen, d. h. ein neues Summen- vcrsprechen. Hieraus ergeben sich als Consequenzen die bedeutendsten Rechtssäßc H. 8. 233. Form deö Indossamentes. Für die Form des Indossamentes crgiebt der Satz: Das Indossament ist eine Tratte, die Folge, daß es 3) z. B. Indossamente an eigene Ordre; u. s. w. Diese sind theils in den folgenden 88 233—245 entwickelt, theils werden sie im weiter» Verlauf der Darstellung hervortreten. Thiil's Handelsrecht. 2r Bd. 19 200 Das Indossament. die Form der Tratte hat. Unter der Form versteht man den Inhalt der Urkunde. Der Inhalt der Tratte gilt in dem Indossament so weit wiederholt, als es denselben nicht anders bestimmt. Die in dein Indossament liegende Tratte enthält wesentlich ihren Trassanten, den Indossanten, und ihren Nehmer, den Jndossa- tar, und das eben die Tratte im Gegensatz des eigenen Wechsels charactcrisi'rende Merkmal: den Zahlungsauf- trag. Einen andern Inhalt hat sie nicht wesentlich, da sie in allem Übrigen den Inhalt der Grundtratte >) in Bezug nehmen kann. Wesentlich ist demnach dem Indossament Folgendes. I. Der Name des Indossanten. Der Name ist entweder der bürgerliche Name oder der kaufmännische, die Firma. H. Die Bezeichnung des Jndossatars. Das Indossament lautet entweder auf den Namen (den bürgerlichen oder die Firma) des Jndossatars, und zwar mit oder ohne den Zusatz an Ordre, oder lautet auf den Inhaber, oder bezeichnet garnicht den Jndossatar. Danach ist es entweder 1. ein Nec- taindossament, oder 2. ein Ordreindossamcnt, oder 3. ein Indossament an Inhaber, oder 4. ein Blancoindossament ^). Der Gültigkeit des Indossamentes steht es weder entgegen, daß der Jndossatar zugleich der Trassat ist, noch daß kraus dem Wechsel, sei es als Acceptant ^), Trassant, Jn- 1) Oder des eigenen Wechsels, an welchen das Indossament sich anschließt. 2) Unter dem ausgefüllten Indossament versteht man bald das Indossament 1. 2. im Gegensatz von 3. 4., bald das Indossament 1. 2. 3. im Gegensatz von 4. Das Blancoindossament, welches oft nur wen Namen des Indossanten enthält, kann aber auch in einem andern Sinn ausgefüllt und mehr oder weniger ausgefüllt werden, z. B. mit Zeitdatum, Ortsdatum. . 3) Das zu Gunsten des Trassaten oder Acccptanten ausge- 8- 233. Form des Indossamentes. 291 dossant, verpflichtet ist, doch steht der Ausübung seines Rechts gegen diejenigen Vormänner, welchen er in solcher Eigenschaft verpflichtet ist, diese Verpflichtung als liquide Einrede entgegen. Die Gültigkeit des von einem solchen Jndofsatar gegebenen Indossamentes ist ebenfalls unbedenklich, da dieselbe Person in mehrfacher Eigenschaft aus derselben Wechsclurkunde verpflichtet seyn kann, mithin der Acccptant, Trassant, Indossant abermals als Indossant. IH. Der Zahlungsauftrag. Der Zahlungsauftrag wird in verschiedenen Formen gegeben. Die gewöhnliche Form ist 1. Für mich an —. Zu ergänzen ist: zahlen Sie Die Worte: Für mich, bedeuten nicht: Statt an mich, auch nicht: Für meine Rechnung, sondern: In meinem Auftrag, und sind überflüs- stellte Indossament kommt in der Form vor: Für mich an Sie selbst. 4) Die Ergänzung des wortkargen Indossaments durch die Worte: zahlen Sie, ergiebt sich daraus, daß die Worte: Für mich an — an und für sich unverständlich sind, und nur durch Vergleichung des Inhalts der Tratte verständlich werden, auö welchem sie zu ergänzen sind. Es sind daher zunächst die Worte der Tratte: Zahlen Sie, als wiederholt zu denken. Diese Ergänzung ist auch durch die Form der außerdcutschcn Indossamente gerechtfertigt, welche diese Worte enthalten. Eine gewöhnliche Form der französischen, englischen, italienischen Indossamente ist: L 1'oräro llo lllonsieur 6. lo Air. 6. or Iris oräer. kngnto nl orclino llel signor 6. Daß in dem Indossament eine an den Trassaten gerichtete Aufforderung liegt, zeigt am deutlichsten die Form des zu Gunsten des Trassaten ausgestellten Indossamentes: Für mich an Sie selbst (vgl. oben Note 3.). 292 Das Indossament. sig Die gewöhnliche Form würde demnach vervollständigt kanten 5) Die Worte: Für mich an C. können bedeuten: 1. Statt an mich zahlen Sie an C. Die Tratte lautet: Zahlen Sie an B. Wenn nun B. schreibt: Für mich an C., so kann man auf die Auslegung verfallen: Statt an mich zahlen Sie nunmehr an C. Allein es ist gezwungen: für mich, zu übersetzen: statt an mich. Sie können ferner 2. bedeuten: Für meine Rechnung zahlen Sie an E. Die Tratte lautet: Zahlen Sie an B. und stellen eS mir in Rechnung, also: Zahlen Sie an B. für meine Rechnung. Wenn nun B. schreibt: Für mich an C.; so hat die Auslegung etwas für sich: für meine Rechnung zahlen Sie nunmehr an C. Ihr widerstreitet aber, daß der B. nicht selber den Trassaten decken will, sondern daß diese seine neue Tratte eine Tratte für fremde Rechnung seyn soll. Nur in so fern ist sie auch eine Tratte für Rechnung des Indossanten, als der Trassat, wenn er den zweiten Auftrag durch Zahlung an den Jndossatar erfüllt, von der Erfüllung des ersten Auftrages, nämlich von der Zahlung an den Indossanten frei ist, richtiger: auch den ersten Auftrag erfüllt hat. Diese Wirkung versteht sich aber so sehr von selbst, daß sie nicht besonders ausgesprochen zu werden braucht. Die Worte: Für mich an C. enthalten vielmehr 3. Die Aufforderung des Indossanten an den Trassaten, nunmehr an den C. zu zahlen. Denn daß nunmehr in des Indossanten Auftrag der Trassat zahlen solle, ist das, was zunächst ausgesprochen werden muß. Für mich an den C. heißt daher: Statt meiner an den C., und dieß heißt: Statt meiner zahlen Sie an den C., oder, was gleich ist: In meinem Auftrag zahlen Sie an den C. Diese Worte enthalten aber eine Tautologie, da in des Indossanten Worten: Zahlen Sie, bereits enthalten ist, daß in seinem Auftrag gezahlt werden soll. Die Tautologie ist nicht auffallend, da die Wendung: für mich thue das, statt: thue das, häufig ist. Es enthalten also die Worte: Für mich, mit der Ergänzung: zahlen Sie, nicht mehr als die einfachen Worte: Zahlen Sie. Auch die Worte: §. 233. Form des Indossamentes. 293 2. Für mich zahlen Sie an —. Und verdeutlicht 3. In meinem Auftrag zahlen Sie an —. Diese beiden wortreichen Formen sind ganz ungewöhnlich. Es kommt aber vor 4. Zahlen Sie an —. Auch 5. Zahlbar an —. Und auch kürzer nur 6. An —. Und auch, noch kürzer, nur der Jndossatar. So kommt das Rcctaindofsament, das Ordreindossament, und das Indossament an Inhaber vor in der Form 7. Herrn C. Der Ordre des Herrn C. Ordre des Herrn C. Dem Inhaber. Der Zahlungsauftrag ist hier durch den Dativ angedeutet. — Die kürzeste Form ^) giebt 8. nur den Namen des Indossanten. Wenn nämlich ein Wechselnehmer dem Wechsel (der, Tratte, dem eigenen Wechsel, dem Indossament), welcher ihn als solchen bezeichnet, seinen Namen unmittelbar, d. h. ohne Dazwischentreten anderer Namen, anschließt O, so Zahlen Sie, sind überflüssig, da diese Ergänzung der Worte „an C.", oder „dem C." aus der Tratte sich ergiebt. 6) Sie ist nicht die einzige. Denn ein Blancoindossamcnt kann auch lauten: Für mich an, und nun offener Platz. 7) Der Name, mit welchem der Wechsel, welchen der in- dossirende Wechselnehmer nahm (die Tratte, der eigene Wechsel, das Indossament), unterschrieben ist, gehört mit zu diesem Wechsel, ist also nicht ein zwischen diesen Wechsel und den Namen des Wechselnehmers tretender Name. 294 Das Indossament. gilt er als Indossant, und der Besitzer, der bloße Inhaber des Wechsels, als Jndossatar. Es liegt also in dem Mangel aller Bezeichnung und Andeutung eines Zahlungsauftrages und der Person, zu deren Gunsten dieser ertheilt wird, ein Zahlungsauftrag zu Gunsten des Wechselbesitzers, also ein Indossament an den Inhaber. Diese Form des Indossaments ist das Blancoindossament. Es ist gleichgültig, ob über dem angeschlossenen Namen des Wechselnehmers ein offener Platz gelassen ist, oder nicht, auch im letztem Fall ist der bloße Name eine ausreichende Form des Indossaments b), und heißt das Indossament mit Recht ein Blancoindossament. Denn unter 8) Wenn daher z. B. der Name des ersten NehmerS der Tratte auf dem Rücken derselben scharf an den Rand geschrieben steht, so ist das ein Indossament. In dieser Form wird das Indossament in England und Frankreich häufig gegeben- Dort kommt es nämlich, und ganz besonders in London, häufig vor, daß die Indossanten, um möglichst wenig Raum auf dem Rücken der Tratte wegzunehmen, und also für etwaige spätere Indossamente möglichst viel Raum zu lassen-, weiter nichts, als ihren Namen (mit oder ohne Orts und Zeitdatum) auf den Rücken des Wechsels setzen. Der erste Indossant schreibt seinen Namen ganz scharf obenan, und nun folgen darunter die Namen der übrigen Indossanten. Keiner der Indossanten erscheint hier der Form nach als Jndossatar. So hat eine Tratte zuweilen auf ihrem Rücken zwanzig und noch mehr unter einander stehende Namen. Daß der unter einem Andern Stehende sich als Jn- doffatar geriren darf, nämlich, wenn er in Regreß genommen ist, zum weitem Regreß befugt ist, ergiebt sich von selbst daraus, daß die sämmtlichen Indossamente, da sie den Jndossatar nicht nennen, natürlich als Blancoindvffamcnte behandelt werden müssen. ES ist mithin Jeder, der den Wechsel hat, lediglich durch den Besitz-desselben legitimirt. 8. 233. Form des Indossamentes. 295 dem Blanco ist hier nicht ein unbeschriebener Platz auf dem Wechsclpapicr, sondern der Mangel aller Andeutung des Zahlungsauftrages und des Jndofsatars zu verstehen o). — IV. Unwesentlich ist dem Indossament 1. alles Übrige, was der Tratte wesentlich ist, da dieß als wiederholt gilt; so das Wort Wechsel, der Name des Trassaten, die Geldsumme, der Ort, wo der Trassat und die Zahlung zu suchen ist, die Zahlungszeit; und 2. Alles, was der Tratte unwesentlich ist; so die Erwähnung der Valuta, das Zeitdatum das Ortsdatum. Der unwesentliche Inhalt der indossirtcn Tratte gilt nicht als in dem Indossament wiederholt. Einzelne Wechselordnungen verlangen zur Gültigkeit des Indossaments Valutaerwähnung und Datum. — V. Unwesentlich ist es, welchen Platz auf der Wechselurkunde das Indossament einnimmt. Der gewöhnliche Platz, welcher auch dem Indossament seinen Namen gegeben hat, ist der Rücken der Wechselurkunde, doch kommen auch Indossamente auf der Vorderseite vor n). Wenn die Wechselurkunde bereits so viele Indossamente trägt, daß sie für das beabsichtigte Jndossa- 9) ES ist sehr selten, daß das Blanco nur in dem Mangel aller Bezeichnung des JndossatarS besteht, dagegen der Zahlungsauftrag angedeutet ist. .Doch kommen Blancoindossamente so vor: Für mich an, und nun offener Platz. 10) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 500. 507. 11) Es kommt vor, daß aus der Vorderseite der Wechsel- urkunde das erste Indossament steht, und auch daß dort das letzte Indossament steht, welches dorthin geschrieben wird, um eine Alonge zu vermeiden. Daß dieß Indossament sich an das letzte auf dem Rücken des Wechsels stehende Indossament anschließt, erhellt daraus, daß der Indossant jenes Indossamentes und der Jndossatar dieses Indossamentes als dieselbe Person erscheinen. 296 Das Indossament. mcnt keinen Platz bietet, so wird sie „alougirt", mit einer „Alongc" versehen 8. 234. Form und Natur des Begebungsvertragcs. Das Indossament enthält einen Zahlungsauftrag und einen Wechsel eben so wie die Tratte. Es ist, wie die Tratte, eine Anweisung mit hinzutretendem Wechselversprechen 2). Das Indossament wird begeben ^), dadurch entsteht der Begebungsvertrag I. Form des Begcbungsvcrtrages des Indossanten. Das Wechselver- sprcchen des Indossanten beruht auf einem Wechsel, dem Indossament, und einem Wechselvertrage, dem Begebungs- vertrage. Die Form des Wechselvertrages ist das Geben und Nehmen des Wechsels, also hier des Indossamentes. Der Act des Gebens und Nehmens ist ganz 12) Beuder W.R. Bd. 1. S. 565. 566. Pöhlö W.N. Bd. 2. S. 348. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 122. 1) Das Indossament ist auch eine Wechselurkunde, eine Urkunde mit dem Wort Wechsel, denn das Wort Wechsel ist aus der Tratte in dem Indossament zu ergänzen, eben so wie der übrige wesentliche Inhalt der Tratte, ohne dessen Wiederholung das wortkarge Indossament weder verständlich, noch brauchbar seyn würde. 2) Vgl. oben Bd. 1. 8- 127. und oben 8- 216. Nr. 13. 3) Wenn man sagt: die Tratte wird begeben durch das Indossament, so ist das ungenau gesprochen. Die Tratte wird begeben und das Indossament wird begeben, die Tratte wird weiterbegeben durch das Begeben des Indossamentes. 4) Indossamente ohne Begebung — d. h. ohne Geben und Nehmen im technischen Sinn, nämlich zur Begründung eines Wechselvertrageö, des Begebungövertrages — kommen vor in den Procuraindossamenten. §. 234. Form und Natur deö Bcgebungsvcrtrages. 297 formlos. Das gegebene Indossament, nicht das versprochene, auch nicht das ausgestellte, begründet den Wechselvertrag. Danach kann der Indossant das vollständig ausgestellte Indossament, bevor es gegeben und genommen ist, durchstreichen und sonst zerstören, es ist das keine Verletzung eines Wechselvertrages. Das Geben und Nehmen muß in der Absicht geschehen, den Wechselvertrag zu begründen. Diese Absicht bedarf aber nicht des Beweises. Das Geben und Nehmen bedarf auch nicht des Beweises, es genügt das Haben des Indossamentes. Der Indossant hat aber gegen den Jndossatar den Beweis frei, daß jene Absicht, oder das Geben und Nehmen fehle, es ist der Beweis, daß mit ihm der Wechsclvertrag, aus welchem er fordere, nicht geschlossen worden sei ^). H. Die Natur des Begebungsvertrages des Indossanten bestimmt sich nach dem Inhalt desselben, und danach ist er ein Summenversprechen ohne Gegenversprechcn ^). Damit ist seine Natur erklärt. Der Begebungsvertrag des Indossanten ist ein Formvcrtrag, denn er hat keine andere ouusa ckebencki, als das Geben und Nehmen des Indossamentes, er dient den verschiedenartigsten Verhältnissen gerade dadurch, daß er sie verdeckt und ausschließt, daher ist er weder ein anderer Vertrag, noch kein Vertrag. Er hat ganz dieselbe 5) Alles Bemerkte, welches eben so bei dem Bcgebungs- vertrage des Trassanten zutrifft (vgl. §. 212.) ist genauer begründet und entwickelt in §. 180. 6) Daß dieß der Inhalt des durch das Indossament in der Bedeutung Form begründeten Wechsclvcrtragcs, also deö Indossamentes in der Bedeutung Rechtsgeschäft ist, wird in dem §. 237. dargethan werden. 298 Das Indossament. Natur, wie der Begebungsvcrtrag deö Trassanten, denn das Indossament ist eine Tratte ^). 8. 235. - Verhältniß zwischen dem Indossanten und Indvssatcn. In dem Indossament, als einer Tratte, ist außer einem Wechsel ein Zahlungsauftrag enthalten. ES kommt daher das Verhältniß in Betracht, welches zwischen dem Indossanten und dem Jndossatcn, welcher entweder Trassat oder Acceptant oder Geber eines eigenen Wechsels ist >), besteht. Dieses Verhältniß ist ein Mandat. 1. Der Grund, weshalb der Mandatar, der Jndossat, wenn er gewilligt oder verpflichtet ist, dem Indossanten die Zahlung zu machen, diese dem Jndossatar macht, mithin den in dem Indossament enthaltenen Auftrag ausführt, vielleicht ihn sogar schon vorher übernimmt, also zur Ausführung desselben sich verpflichtet, liegt darin, dass diese Zahlung an den Jndossatar für eine dem Indossanten geleistete gilt (da sie mit dem Willen, Auftrag, des letztem geschieht), mithin ihn rechtlich in dieselbe Lage bringt, als hätte er direct dem-Jndossanten gezahlt. Ein besonderes Verhältniß zwi- 7) Daß der Begebungsvertrag deö Indossanten nicht eine Cession und auch nicht eine Bürgschaft ist, ist bereits oben 8- 231. dargethan. Da daö Indossament eine Tratte ist, so würde man mit demselben Recht, aber eben deshalb auch mit demselben Unrecht alle die unrichtigen Gesichtspunkte, welche für den Begebungsvertrag des Trassanten geltend gemacht werden (vgl. oben 8- 215. 216.), auch für den Begcbungsvertrag des Indossanten geltend machen. 1) Der Ausdruck Jndossat, nach der Analogie von Trassat gebildet, bezeichnet die genannten Personen in ihrer Stellung zu einem Indossanten. So kommt der Ausdruck auch in Wechselordnungen vor. §. 235. Verhältniß zwischen d. Indossanten u. Jndossaten. 299 schen dem Indossanten und dem Jndossaten liegt daher der Übernahme und Ausführung des in dem Indossament enthaltenen Zahlungsauftrages regelmäßig nicht unter.— 2. Eine Übernahme des auch in dem Indossament enthaltenen Zahlungsauftrages und aller in allen Indossamenten enthaltenen Zahlungsaufträge liegt in der Accep- tation einer an Ordre lautenden TratteDenn der Acceptant einer Ordretratte verspricht die Zahlung nicht nur dem ersten Nehmcr derselben, sondern verspricht auch, der Ordre desselben Folge leisten zu wollen, er übernimmt mithin nicht nur den in der Tratte, sondern auch die in den Indossamenten enthaltenen Zahlungsaufträge, ist also zur Ausführung auch der letztem verpflichtet. Er accep- tirt nicht nur die Tratte, sondern auch die Indossamente. Seine Verpflichtung ist nicht lediglich eine Verpflichtung aus dem in der Acceptation liegenden Acceptwcchscl gegen die Jndoffatare, sondern auch eine aus der in der Acceptation liegenden Übernahme der Zahlungsaufträge gegen die Indossanten. Daraus folgt, daß der Acceptant, welcher dem Jndossatar nicht zahlt, den Indossanten, weil er deren Zahlungsaufträge, die er übernommen, nicht ausgeführt, deshalb entschädigungspflichtig ist 3. 2) Und eben so in dem Ausstellen pincs eigenen Wechsels an die Ordre des Nehmers. 3) Zum Beispiel. Eine Ordretratte ist einmal indossirt. Der Acceptant zahlt dem Jndossatar nicht, welcher nun Regreß gegen den Indossanten nimmt. Dieser geht nicht an den Trassanten zurück, weil dieser gänzlich insolvent ist, sondern wendet sich an den Acccptanten. Dieser ist aus dem Acccptwechsel nur zur Zahlung der Wechsclsumme nebst Verzugszinsen verpflichtet. Damit ist der Indossant wegen der von ihm gezahlten Regreßsumme vielleicht bei Weitem nicht gedeckt. Den Ausfall kann 300 Das Indossament. Man kann die Frage auswerfen: Ist die in dem Indossament enthaltene Tratte eine für eigene Rechnung des Trassanten, hier des Indossanten, oder eine für fremde Rechnung gezogene Tratte? Diese Frage enthält eine Unklarheit, weil dem Ausdruck für eigene Rechnung eine zweifache Bedeutung untergelegt werden kann. Es kommt nämlich eine zweifache Schadloshaltung des einem Jndos- satar zahlenden Trassaten oder Acccptanten oder Gebers eines eigenen Wechsels in Betracht, eine positive und er vom Acceptantcn auS dem Grunde verlangen, weil dieser dem in dem Indossament enthaltenen Auftrag, dem Jndoffatar zu zahlen, den er durch die Acceptation übernahm, nicht Folge geleistet hat. Daß der Acceptant der Ordretratte auch dem Trassanten die Zahlung an den Jndossatar verspricht, kann dem Indossanten, welchem die Rechte, die der Trassant als Mandant des Trassaten hat, nicht zustehen, gar nichts verschlagen. Dieses Beispiel wird geneigt machen, den Satz zuzugeben, daß in der Acceptation einer Ordrctratte auch eine Übernahme des in dem Indossament enthaltenen Zahlungsauftrages liegt, denn wie soll sonst der Indossant zum Ersatz seines Schadens gelangen, den doch offenbar der Acceptant zu tragen hat? 4) Diese Entschädigungspflicht ist es, welche den Satz begründet, daß der Indossant demjenigen Jndossatar, welcher zugleich Acceptant ist, nicht regreßpflichtig ist, denn sie giebt dem Indossanten eine Einrede, welche ihn gänzlich befreiet, wozu das Recht, welches der Indossant als Wechselnehmer aus dem Acccptwechsel hat, nicht ausreicht. 5) Im Verfolg ist nur vom Trassaten und Acccptanten die Rede. Die Anwendung alles von dem Acccptanten, besonders auch in der Note 0. Bemerkten, auf das Indossament eines eigenen Wechsels hat keine Schwierigkeit. Der Geber eines eigene» Wechsels hat seine Schadloshaltung von demjenigen zu fordern, der sie ihm ursprünglich schuldet, sie heißt hier Valuta, auch wenn er nicht dem ersten Nehmcr des Wechsels, sondern §.235. Verhältniß zwischen d. Indossanten u. Jndossatcn. 301 eine negative. 1. Der Trassat oder Acceptant, welcher dem Jndossatar zahlt, kann die Schadloshaltung, Deckung, dafür, daß durch diese Zahlung sein Vermögen verringert wird, nicht von dem Indossanten verlangen, sondern nur von demjenigen, für dessen Rechnung die indossirtc Tratte, die Grundtratte, geht, also nur von dem Trassanten, oder dem Dritten, für dessen Rechnung diese geht 6). Zwar folgt aus dem ertheilten Mandat an und für sich die Deckungspflicht des Mandanten ^), allein dieß ist in Betreff des Indossanten anders nach der eigenthümlichen Natur des Indossamentes, welche darin besteht, daß das Indossament nicht einen ganz selbständigen, sondern einen an einen andern, bereits vorhandenen Zahlungsauftrag sich anschließenden Zahlungsauftrag enthält, in welchem daher nicht der Wille liegt, die bereits von einem Andern übernommene Decknngspflicht statt desselben oder neben demselben (privativ oder kumulativ) zu übernehmen, sondern nur der Wille, die andere Person, an welche nunmehr gezahlt werden soll, zu bezeichnen. Für die Deckungspflicht ist einem Jndossatar zahlt. Für Rechnung des Indossanten, als solchen, geht die Zahlung nicht. Wenn der erste Nehmer des eigenen Wechsels zufällig zugleich derjenige ist, welcher die Valuta schuldet, so hält er, welcher zugleich Indossant ist, allerdings den Geber des eigenen Wechsels schadlos, aber nicht in seiner Eigenschaft des Indossanten. Die in dem Indossament eines eigenen Wechsels enthaltene Tratte ist demnach ebenfalls stets eine Tratte für fremde Rechnung, man kann in dem Indossament ergänzen: und stellen es auf Rechnung dessen, welcher ihnen die Valuta schuldet. 0) In dem Indossament einer Tratte kann man also ergänzen: und stellen es auf Rechnung desjenigen, für dessen Rechnung die Grundtratte geht. 7) Vgl. oben Bd. 1. §. 116. 302 Das Indossament. es demnach gleichgültig, ob der Trassat oder Acceptant dem ersten Nehm er der Tratte oder dessen Jndossatar oder einem weiter» Jndossatar zahlt. Die in dem Indossament enthaltene Tratte ist demnach, es mag die Tratte, auf welcher es steht, acceptirt seyn oder nicht, eine für fremde Rechnung gezogene Tratte. Das heißt: der Indossant ist nicht verpflichtet, das Vermögen des Trassaten oder Acceptanten um soviel, als es durch die Zahlung der Wechselsumme verringert wird, zu vermehren, man kann dieß nennen: eine positive Deckung zu machen. Es kommt aber vor, daß der Indossant sich hierzu besonders verpflichtet, entweder, und dieß ist nicht selten, durch eine nicht auf der Wechselurkunde verzeichnete Aufforderung, für seine Rechnung, zu seinen Ehren, zu interveniren, oder, was selten ist, durch eine solche Aufforderung auf der Wechselurkunde selbst Die in dem Indossament enthaltene Tratte ist also ausnahmsweise eine für eigene Rechnung des Indossanten gezogene, das heißt verpflichtet diesen zur positiven Deckung. 2. Mit dieser Deckung ist der Umstand nicht zu verwechseln, daß der Trassat oder Acceptant, welcher dem Jndossatar zahlt, nun nicht dem Indossanten zu zahlen hat. Will man auf diese negative Schadloshal- tung mit dem Ausdruck für eigene Rechnung deuten, so ist dann das Indossament stets zugleich eine für eigene Rechnung des Indossanten gezogene Tratte Man sollte 8) Hieher gehört der bereits oben 8.195. Nr. 2. erwähnte, zwar seltene, aber doch vorkommende Fall, daß das Indossament den Zusatz hat: Nöthige »falls für meine Rechnung; also der Fall einer unechten Nothadresse. 9) Es scheint freilich in jenem negativen Umstand bei einer acceptirten Tratte eine.vollständige Schadloöhaltung des Ac- §. 230. Das Valuteilverhältm'ß deö Indossamentes. 303 aber in diesem Sinn diesen Allsdruck nicht brauchen, weil er so dem kaufmännischen Sprachgebrauch widerstreitet. §. 236. Das Valuteilverhältm'ß des Indossamentes. In dem Indossament als einer Tratte, ist außer einem Zahlungsauftrag ein Wechsel enthalten. Dem durch die Begebung des Indossamentes, also dieses Wechsels, begründeten Wechselvertrage des Indossanten liegt ein Verhältniß unter, weshalb der Indossant ihn eingeht, das Wechselversprechen giebt. Dieses unterliegende Verhältniß, das Valuten Verhältniß, ist, während das Recht aus dem Jndossamentwechsel stets ein und dasselbe ist, der verschiedensten Art, und besteht zwischen dem Jn- ceptanten durch den Indossanten zu liegen, und demnach das Indossament einer solchen eine lediglich für eigene Rechnung des Indossanten gezogene Tratte zu seyn. Man kann nämlich sagen: da der Acceptant Schuldner des Indossanten ist, so wird er für die Zahlung, die er dem Jndossatar macht, dadurch von dem Indossanten vollständig gedeckt, daß dieser seine Forderung an ihn nun verliert, es ist nicht anders, wie überhaupt bei jeder auf Schuld (vgl. oben Bd. 1. 8- 138.) gezogenen Tratte. Allein es wird hierbei übersehen, daß die Schuld deö Acceptanten an den Indossanten in nichts Anderem besteht, als in dem Versprechen der Zahlung, welche er nunmehr statt an den Indossanten an den Jndossatar macht, daß demnach die Frage nach der Deckung des Acceptanten nicht sowohl auf die Zahlung geht, als auf das Versprechen, welches er durch dieselbe erfüllt, und es ist klar, daß die Verringerung seines Vermögens, welche er durch das Versprechen, das er erfüllen muß, leidet, nicht schon dadurch ersetzt wird, daß er von dem Versprechen durch die Erfüllung befreiet wird, -in einer andern Auffassung, daß er für die Zahlung nicht dadurch entschädigt wird, daß er sie nicht zu wiederholen braucht. 304 Das Indossament. dossantm und entweder dem Jndofsatar oder einem Andern Das unterliegende Verhältniß ist oft der Art, daß die Ncgreßpflicht des Indossanten damit unvereinbar ist, also das der Form nach dem Jndofsatar gegebene Versprechen als ein nicht ernstlich gemeintes sich herausstellt. So z. B. wenn nur ein Eincassirungsmandat oder ein s. g. Verkaufsmandat unterliegt. Die Simulation hat verschiedene Gründe, z. B. um nicht ein Mißtrauen zu äußern. Es sind in Betreff der Valuta die facti- schcn Verhältnisse und die Rechtsverhältnisse bei dem Indossament dieselben wie bei der Tratte, und natürlich, da das Indossament eine Tratte ist, es gilt für das Indossament Alles, was bereits oben §. 177. über die Valuta bemerkt ist, man braucht nur statt Wechselnehmer und Wechselgeber specieller Jndofsatar und Indossant zu lesen. Auch wegen des Wechselschlusses und des Jnterimsscheines oder Jnterimswechsels zwischen dem Indossanten und Jndofsatar gilt das oben §. 176. 178. Bemerkte ^). — Übrigens ist das Indossament nicht wesentlich für die Brauchbarkeit der Tratte. Die Tratte dient verschiedenen Zwecken, auch wenn sie vom ersten Neh- mer nicht weiter begeben wird, und dient weitem Zwecken, wenn sie weiter begeben wird Die Tratte wird von 1) Dieß wird zuweilen in dem Indossament angedeutet durch die Formel: Valuta von Herrn —, oder Valuta in Rechnung des Herrn — (und nun die Anfangsbuchstaben des Namens jenes Andern). 2) Der Jndofsatar, der Wechselschließer, und derjenige, welcher in dem Valutenverhältniß steht, sind zuweilen drei verschiedene Personen. Dieser Umstand kann nicht genug beachtet werden. Vgl. auch oben S. 124. 128. 3) Die Behauptung geht zu weit, daß die Tratte zur Begebung bestimmt sei, und ihren ganzen Zweck verfehle, wenn sie 8. 237. Verpflichtung des Indossanten gegen den Jndossatar. 305 dem Nehmen weiter begeben vermittelst Indossament, oder, wenn sie an den Inhaber lautet, durch bloße Übergabe 8- 237. Verpflichtung des Indossanten gegen den Jndossatar. Das Indossament ist eine Tratte. Das in dem Indossament enthaltene Versprechen des Indossanten hat denselben Inhalt, wie das in der Tratte enthaltene des Trassanten, es begründet dieselbe Verpflichtung unter derselben Voraussetzung ^). Der Indossant macht dem Jndossatar gegenüber die Tratte zu seiner Tratte Die Verpflichtung des Indossanten ist danach eine zweifache. Sie geht in der Hand des ersten Nehmers bleibe, daher die Begebbarkeit in der Natur der Tratte liege (Einert W.R. S. 314.). Nur die Ordretratte (nicht die Rectatrattc) ist darauf berechnet, daß sie begeben werden könne, und auch nur darauf, daß sie begeben werden könne, nicht daß sie begeben werde; des Trassanten und des ersten Nehmers Zweck kann erreicht werden ohne alle Jndossirung. 4) Der Satz bei Einert W.N. S. 140. 8- 31., welchen er selbst als paradox klingend bezeichnet: „Das Indossament ist das sicherste Mittel, in einzelnen vorkommenden Fällen das Begeben der Wechsel zu verhindern" kann nicht anders und soll nach der Begründung desselben auf S. 140—143. auch wohl nicht anders verstanden werden, als auf folgende Weise. Das Indossament zum Jncasso hindert alle weitere Begebung des Wechsels, das eigentliche Indossament, wenn es auf Namen lautet (also weder ein Blancoindossament ist, noch an Inhaber lautet), ist für die weitere Begebnng durch bloße Übergabe des Papieres ein Hinderniß. 1) Die Haftung des Indossanten bestimmt sich nicht nach der Haftung eines Cedenten 6o voritais und 239. Wirkung des Wortes Ordre. 309 8. 239. Wirkung des Wortes Ordre. Das Recht des Jndossatars gegen andere Wechselvcr- pflichtete, als seinen Indossanten, ist ein anderes bei Ordrewechseln als bei Nectawechscln, kann daher nicht anders bestimmt werden, als wenn zuvor die Bedeutung des Wortes Ordre entwickelt ist. I. Die Wirkung des Wortes Ordre ^) ist die, daß derjenige Wechselgeber, welcher einen an Ordre lautenden Wechsel (Tratte, Accept, Indossament, eigenen Wechsel), einen Ordre Wechsel giebt, nicht nur dem ersten Nehmer, sondern auch allen übrigen Nehmern dieses Wechsels verpflichtet ist. Aus einer Ordretratte ist der Trassant (Ordretrassant), aus einem Ordre accept ^) der Acceptant (Ordreacccptant) nicht nur dem ersten Nehmer der Tratte, sondern auch allen Jndoffa- taren verpflichtet. Aus einem eigenen Ordre Wechsel ist der Geber nicht nur dem ersten Nehmer desselben, sondern auch allen Jndossataren verpflichtet. Aus einem Ordreindossament ist der Indossant (Ordreindvssant) nicht nur dem ersten Nehmer desselben, sondern auch allen nachfolgenden Jndossataren verpflichtet. Im Gegensatz hiervon steht der Satz: Der Geber eines Nccta- wechsels ist nur dem ersten Nehmer desselben verpflich- über kommt nur der in der Tratte und einem jeden Indossament enthaltene Zahlungsauftrag, nicht auch der in diesen Urkunden enthaltene Wechsel in Betracht. 11. Öl, öl (ls veröl an Orclrs caiiikiHs vel lnOossauieii- lis in5erli vi alc^ue eklseNi. 6oUiuZae 1830. — Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 454 —460. 2H Das einfache Accept einer Ordretrattc ist ein Ordreac- cept, weil das einfache Accept ein einfaches Ja ist, mithin auch das Wort Ordre bejahet ist. 310 Das Indossament. tct, ist also nur einer Person verpflichtet. Die eigenthümliche Wirkung des Ordrewechsels, daß der Geber desselben allen Wechselnehmern verpflichtet ist, kann man die Jndosstrbarkcit, die Girirbarkcit, die Verhandelbarkeit, die Negociabilität, die Begebbarkeit des Wechsels nennen. Mit diesen Ausdrücken ist also eine besondere Eigenschaft des Wechselversprechens angedeutet ^). Wenn ein Papier lauter Ordrewechsel trägt (z. B. eine Ordretratte einfach acceptirt und durch lauter Ordreindossamente weiter begeben ist,) so ist mithin jeder Wechselgeber jedem Wechselnehmer verpflichtet, das heißt jeder Wechselnehmer hat ein eigenes Recht, sein Recht, sein ursprüngliches Recht, gegen jeden Wech> selgeber. Es ist nun zu entwickeln, Laß die Begebbarkeit eine Wirkung des Ordrewechsels, aber auch nur eines solchen, nicht schon des Rectawechsels, also des Wechsels an sich ist. — II. Das Wort Ordre begründet die Begebbarkeit. Diese liegt in demselben deutlich ausgesprochen. Mit dem Wort Ordre erklärt der Wechselgeber, daß seine Verpflichtung gegen jeden Neh- mer seines Wechsels bestehe. So 1. der Acccptant einer Ordretratte. Der in der Ordretratte enthaltene Zahlungsauftrag lautet dahin: an die genannte Person oder deren Ordre zu zahlen. Also an den ersten Nehmer der Tratte oder nach dessen Ordre (Anordnung, Verordnung, Anweisung), an einen Andern. Dieser An- 3) Man muß sich durch diese Ausdrucke nicht zu der Meinung verleiten lassen, als habe das Indossament eines Wechsels, der nicht indossabel, girirbar, verhandelbar, negociabel, begeb- bar ist, gar keine Rechtöwirkung. Auch ist von der Begebbarkeit des Wechsels die Begebbarkeit deS Wechselpapieres zu unterscheiden. Vgl. unten Nr. 5. ' 8. 239. Wirkung deö Wortes Ordre. 31t dere heißt auch die Ordre. Da der Inhalt deS Acceptes, so weit das Accept ihn nicht bestimmt, durch den Inhalt der Tratte bestimmt ist, so ist das einfache Accept einer Ordretratte ein Ordreaccept, es enthält das Versprechen, an den ersten Nehmer der Tratte oder nach dessen Ordre an einen Andern zu zahlen. Wenn der erste Nehmer die Ordre ertheilt (durch sein Indossament), indem er einen Andern (seinen Jndossatar) nennt, und zwar, um dieß vorläufig anzunehmen, mit dem Zusatz: oder dessen Ordre, und wenn dieser (in seinem Indossament) wieder einen Andern mit diesem Zusatz nennt, und so durch weitere Ordreindossamcnte die Tratte weiter begeben ist, demnach vom Trassanten A. an B., an C., an D., an E., an F. durch lauter Ordreindossamente gelangt ist, so sind alle Jndossatare die Ordre des ersten Trattenneh- mers. Es sind überdieß alle nachfolgenden Jndossatare die Ordre aller vorausgehenden Indossanten. Denkt man, nachdem alle diese Ordres ertheilt sind, also der Zusatz: oder an Ordre, sich in bestimmten Namen verwirklicht hat, die Tratte demgemäß ausgefüllt, so lautet der in derselben enthaltene Zahlungsauftrag dahin: Zahlen Sie an den B. oder den C. oder den D. oder den E. oder den F. — Von den in den Indossamenten enthaltenen Tratten lautet die Tratte des ersten Indossanten B. dahin: Zahlen Sie an den C. oder den D. oder den E. oder den F., — und die des zweiten Indossanten C. dahin: Zahlen Sie an den D. odcr den E. odc r den F. Und so weiter. Der Trassat, welcher acccptirt, verspricht, wie bemerkt, durch sein Accept die Zahlung so wie sie ihm in der Tratte aufgetragen worden ist ^). 4) Daher ist es gleichgültig, zu welcher Zeit uud auf wes- 312 Das Indossament. Das Versprechen des Acccptanten geht demnach dahin, daß er zahlen wolle dem B. oder dem C. oder dem D. oder dem E. oder dem F. Mithin hat jeder Neh- mer der Tratte (der erste und jeder Jndofsatar) ein ursprünglich eigenes Recht aus dem Accept. Denn in dem Accept einer Ordretratte liegt das Accept auch der an die Tratte sich anschließenden weitem Tratten 2. Der Ordretrassant. Der Trassant ist denselben Personen verpflichtet, an welche die Tratte zahlbar lautet. Daher ist sein Versprechen der Regreßsumme aufzufassen als gegeben dem ersten Nehmer der Tratte oder dessen Ordre. Wenn der letztere Zusatz in bestimmten Namen verwirklicht ist, so geht demnach das Versprechen des Trassanten dahin, daß er die Negreßsumme zahlen wolle dem B. oder dem C. oder dem D. oder dem E. oder dem F. — 3. Der Ordreindossant. Der Indossant ist denselben Personen verpflichtet, an welche die in seinem Indossament enthaltene Tratte zahlbar lautet. Das Versprechen des Ordreindossantcn B. geht demnach dahin, sen Präsentation der Tratte das Accept auf derselben ausgestellt wird. 5) Es ist im Obigen davon ausgegangen, daß alle Indossamente Ordreindossamente sind. Wenn dieß aber auch nicht der Fall ist, sondern selbst das erste oder gar alle Indossamente Necta- indossamente sind, so sind dennoch alle Jndossatare als die Ordre des ersten Nehmers der Tratte zu betrachten. Denn es steht gemeinrechtlich und nach vielen Wechselordnungen fest, daß der Umstand, daß das Indossament recta lautet, nichts weiter bewirkt, als eine Beschränkung des Wechselvcrsprechens dieses Indossanten. Anders ist es aber nach denjenigen Wechselordnungen, welche dieß Nectaindossament als ein Indossament zum Jncasso behandeln, nach diesen ist mit dem Nectaindossament die Begebbarkeit des Wechsels geschlossen. 313 §. 239. Wirkung des Wortes Ordre. daß cr die Ncgreßsumme seinem Jndossatar oder dessen Ordre also verwirklicht: dem C. oder dem D. oder dem E. oder dem F. zahlen wolle. — 4. Der Geber eines eigenen Ordrewechsels verspricht in deutlichen Worten, daß er die Wechselsumme zahlen wolle dem B. oder dem C. oder dem D. oder dem E. oder dem F. — 5. Das Indossament einer Ordretratte enthält, genau genommen, eine doppelte Tratte, nämlich außer der auf den Trassaten gezogenen auch eine auf den Trassanten gezogene Tratte des Indossanten. Diese letztere ist einer im Voraus gemachten und acceptirten Rück- tratte zu vergleichen. Dasselbe gilt von dem an ein Ordreindossament sich anschließenden Indossament O- Es sind nicht eigene Wechsel zwischen den mittelbaren Vormännern und Nachmännern, sondern eventuelle acceptirte Rücktratten. — IH. Die Begebbar- keit fehlt bei Rectawechseln. 1. Die Form des Ncctawcchsels ist nicht für sie, und deshalb gegen sie. Wenn ein Wechsel, sei es ein eigener Wechsel, oder eine Tratte, oder ein Indossament, oder ein Accept, an eine genannte Person, ohne Andeutung noch einer andern Person, zahlbar lautet, so bietet die Form keinen Grund zu der Annahme, daß das Wechselvcrsprechen nicht lediglich der einen genannten Person, sondern auch noch andern Personen (den Jndossataren) gegeben sei. Es wäre dieß die Annahme, daß der Wechselgeber mit dem in dem eigenen Wechsel, der Tratte, dem Accept, dem Jndossa- 6) Bei dieser Auffassung wird für den Satz, daß der Or- drctrassant (so auch ein Ordreindoffant) die ihm gegen den Indossanten zustehenden Einreden dem Jndossatar nicht entgegenstellen kann, ein neuer Grund gefunden. Die Einreden stellen sich deutlich als die Einrede mangelnder Deckung heraus. 314 Das Indossament. mcnt liegenden, der genannten Person gegebenen Wech- selversprechcn auch die in den Indossamenten liegenden Tratten, welche zu Gunsten anderer Personen zahlbar- lauten, habe acceptiren wollen. Ein solches Accept liegt in der Form des Rectawechsels offenbar nicht Z. 2. Aus der rechtlichen Natur des Wechselvcrsprcchens folgt die Begcbbarkeit nicht. Jene besteht in dein Summen- versprechcn. Es fehlt aber an allem Grunde, von dem Satz, daß ein Versprechen nur der Person gegeben wird, welcher es gegeben wird, für das Summcnversprcchcn eine Ausnahme zu machen. Das Summenversprcchen führt nothwendig dahin, daß, da es fast alle Einreden ausschließt, bei und nach Verfall auf die prompteste Zahlung der Wechselsumme oder der Negreßsumme gerechnet werden kann, und giebt daher dem Wechsel fast den Werth des baaren Geldes. Aus demselben folgt aber nicht über- dieß die Begcbbarkeit; es folgt nicht, daß der, welcher es giebt, nicht nur der einen genannten Person, welcher er es giebt, sondern auch andern Personen es geben wolle. Dieß folgt auch dann nicht, wenn das Summenverspre- 7) Den Schein eines solchen Acccptes bietet das Accept einer Tratte. Man konnte behaupten, daß der Acccptant einer Tratte die zur Zeit des Acceptes bereits vorhandenen wettern Tratten, nämlich Indossamente, acceptirt habe, wenn auch nicht bereits im Voraus alle spätern. Allein auch dagegen tritt schon aus der Form ein Bedenken hervor, daß er nämlich das Accept nur auf der Vorderseite der Tratte ausstellt, wonach es zweifelhaft und eben daher nicht anzunehmen ist, daß er auch die auf der Rückseite in der Form des Indossamentes stehenden wettern Tratten habe acceptiren wollen. Der Sache nach steht entgegen, daß das Indossament einer Rectatratte der besondern Ac- ccptation bedarf, weil eine neue, separate Tratte der Accepta- tion bedürfte. §. 239. Wirkung des Wortes Ordre. 315 chen an einen Zahlungsauftrag (Tratte, Indossament) sich anschließt. Dieß ist nun zu erörtern. 3. Aus dem Zweck der Tratte und des Indossaments folgt die Be- gebbarkeit nicht. In einer Rectatratte ist außer dem Trassanten und Trassaten nur der Nehmer derselben genannt, es ist mithin von vornherein das durch den Zahlungsauftrag und das Summenversprechen begründete Rechtsverhältniß nur zwischen drei Personen gewollt und begründet. Die Zwecke, auf welche die Tratte und das ihr unterliegende Deckungs- und Valutcnverhältniß abzielt, werden vollkommen erreicht, wenn die Zahlung der Wechselsumme diesem genannten Wechselnehmer gemacht wird, es genügt mithin, daß die Sicherheit, welche für die Erfüllung dieser Zwecke der Acceptant durch das Versprechen der Wechselsumme und der Trassant durch das Versprechen der Regreßsumme bestellt, diesem und nur diesem ersten Wechselnehmer bestellt, also nur ihm versprochen wird. Wenn dieser erste Nehmer die Tratte weiter in- dossirt, so zieht er seinerseits auf denselben Trassaten mit Beziehung auf die Tratte eine neue Tratte, deren Zweck durch das dem Indossament unterliegende Valutenverhält- niß bestimmt wird. Sein Jndossatar hat dafür, daß ihm die Wechsclsumme gezahlt werde, Sicherheit durch des Indossanten Versprechen der Rcgreßsumme. Es fehlt an allem Grunde, warum dem Jndossatar, dem Nehmender neuen Tratte, auch der Trassant und der Acceptant der alten Tratte verpflichtet seyn sollte; warum dem Jndossatar gegen den Trassanten und den Acceptantcn ein eigenes Recht zustehen sollte. Eben so fehlt es an allem Grunde, warum der Indossant aus seiner in dem Indossament enthaltenen Tratte, wenn diese lediglich eine Person nennt, und keine andere andeutet, auch dem In- 316 DaS Indossament. dossatar seines Jndossatars verpflichtet seyn sollte. Anders ist es, wenn die Tratte an Ordre lautet. Dann ist von vornherein darauf Bedacht genommen worden, daß die Tratte in weitere Hände werde begeben, indossier, girirt, vernegociirt werden. Sie ist dann für be- gebbar erklärt worden vom Trassanten und vom Acccp- tantcn. Eben so erklärt jeder Indossant, der sein Indossament an Ordre stellt, diese seine Tratte für bcgeb- bar. Es hat keine innere Gründe für sich, wenn Schriftsteller und Wechselordnungen dem Wechsel die Wirkung beilegen, welche nur dem Ordrewechscl gebührt, also das Wort Ordre für gleichgültig erklären. 4. Bestärkende Gründe, s. Die Begebbarkeit benachthciligt den Wechselgeber und bedarf daher seiner Willenserklärung. l>. Die kaufmännische Ansicht hält es für bedeutend, wenn ein Wechsel die Worte „nicht an Ordre" enthält, so wie wenn in einem Wechsel die Worte „an Ordre" durchstrichen sind. o. Die meisten Wechselordnungen lassen die Bcgeb- barkeit nur bei Ordrewcchscln eintreten. 5. Gegen- gründe. Was man gegen die Nothwendigkeit des Wortes Ordre anführt, kommt darauf hinaus, daß der Wechsel, damit er seinen Zweck erfüllen könne, ein begebba- res Papier seyn müsse. Allein das Interesse des Verkehrs verlangt nur, daß ein Wechsel muß begehbar seyn können, nicht aber, daß jeder Wechsel es seyn muß und es ohne dahin gehende Willenserklärung seyn muß. Auch ist die Begebbarkeit des Papieres, d. h. die Leichtigkeit es zu begeben, also zu verwerthen, nicht zu verwechseln mit der Begebbarkeit des Wechsels, d. h. mit der Eigenschaft des Wechselvcrsprechens, daß der Wechselgeber nicht nur seinem ersten Nchmer, sondern allen Jn- dossataren verpflichtet ist. Jedes umlaufende Wechselpa- §. 239. Wirkung des Wortes Ordre. 317 picr enthält eine Menge von Wechseln (den Wechsel des Trassanten, des Acceptanten, und die Wechsel der Indossanten), das Papier kann auf das leichteste begebbar seyn, wenn von den Wechseln, die es trägt, auch nur einer begebbar ist, und alle übrigen nicht begebbar sind. Eine gute Firma mit der Verpflichtung gegen alle Jndossatare kann alle übrigen Firmen auf dem Papier gleichgültig machen. Es ist also keineswegs ein Bedürfniß des Verkehrs, daß jeder Wechsel begebbar sei ^). Weil fast alle umlaufenden Tratten Ordretratten sind ^), wie denn auch die gestochenen, lithographirten, gedruckten Formulare das Wort Ordre enthalten, und weil die weitere Begebung regelmäßig durch lauter Ordreindossamente geschieht, so ist es erklärlich, daß man dem Wechsel zuschreibt, was nur dem Ordrewechsel gebührt, und daß man die Bedeutung des Wortes Ordre übersieht. IV. Die Wechselordnungen. Nach den meisten Wechselordnungen, nämlich allen außerdeutschen ^) und den meisten deutschen ist 8) Wenn man sagt, daß jeder Wechsel von: Wechselhandel ausgeschlossen sei, den der Inhaber mit einem Vorbehalt (z. B. „nicht an Ordre" oder gar „frei von Regreß") indossire HE inert W.R. S. 125.) , so ist das zu bestreiten. Das Papier kann durch die übrigen Handschriften (d. h. Namen, d. h. Wechsel) zu den gesuchtesten gehören, nur das ist richtig, daß dieses Indossament den Werth des Papieres nicht vermehrt, aber das ist ja auch eben des Indossanten Absicht, für welche er seine Gründe hat. 9) Büsch Darstellung der Handlung. Bd. 1. S.69. §. 10. 10) Mit Ausnahme des schottischen Rechts. Dliomson Irentise on llie law ol k>:1l8 ok exekianZS in scollanä. IHüiii- llurgl: 1825. x. 101. Oleu trsatiss ou tlie lavv ok Oills ol excliangs in Leollnnä. 8econä eäiüon. Vcliiibur»1> 1824. p. 69. 318 Das Indossament. das Wort Ordre, damit der Wechsel bcgebbar sei, erforderlich nach einigen wenigen ist es nicht erfordernd Dänisch-norweg.W.O. Leipziger W.O. Hamburger W.O. Bremer W.O. Braunschweiger W.O. Österreichische W.O. Nürnberger W.O. Churpfälzische W.O. Gothaische W.O. Schlesische W.O. Frankfurter W.O. Schwedische W.O. Würtemberger W.O. Österreichische W.O. Augsburger W.O. St. Gallener W.O. Baierische W.O. Cöthensche W.O. 6o6e 6s com. Rheinisches Hgb. Badisches Handelsrecht. Baseler W.O. Loilics p. I. r. il!s ok excliaugo. I.onckon 1829, 23. 26. i. k. z,. 27. Le.-,- wes lex msrestoria reckivivL oi- tde moi-cligllts ckirector^. K-onckon 1761. x. 416. dir. 3. v. 1717. §. 11. — 8- H- - 8- 9. — 8- 829. — 8-29. — V. 1820. 8- 11- — 8 - 14 . - 8 - 20 . — V. 1844. Art. 17. 25. 12) Reussische W.O. Jeversche W.O. Oberlausitzer W.O. Preußisches L.R. Weimarsche W.O. Reussische W.O. Hannoversche W.O. Dessauer W.O. Bremer W.O. 13) Altenburger W.O. — Nudolstädter W.O. — Nostocker W.O. — 14) Hamburger Entwurf. Art. 35. 37. (In Hamburg scheint man von dieser Ansicht zurückgekommen zu seyn). — Braunschweiger Entwurf. 8- 4. 21. — Österreichischer Entwurf. 8- 58. 70. — Nassauer Entwurf. 8- 20. — Sächsischer Entwurf. 8- 48. 49. 155. — Preußischer Entwurf. 8- 10. — 15) Württemberger Entwurf. Art. 551. 565. 566. — Holsteinscher Entwurf. 8- 11. 17. 21. 22. 108. — Mecklenburger Entwurf. Art. 8. 31. 61. 67. — 320 DaS Indossament. Aecept der Aeccptant nicht nur dem ersten Nehmer der Tratte verpflichtet, sondern auch jedem Jndossatar. Aus einem Ordrcindossament ist der Indossant nicht nur dem in diesem genannten Jndossatar, sondern auch jedem nachfolgenden Jndossatar verpflichtet. In dem gewöhnlichen Fall, daß eine Ordretratte mit lauter Ordrein- dossamentcn vorliegt, ist also der Trassant und Ae- ccptant dem ersten Nehmer und jedem Jndossatar und jeder Indossant jedem Jndossatar verpflichtet. Kürzer: jeder Wcchselgcber ist verpflichtet jedem Wechselnehmer Und zwar hat jeder Wechselnehmer gegen jeden Wechselgebcr ein eigenes Recht. Ein Wechselnehmer hat also so viele Wechselforderungcn, als ihm verpflichtete Wechselgebcr da sind. Daß er irgend eine dieser Forderungen vor einer andern verfolgen müßte, dafür liegt in der Natur der Wechselverpflichtung und Wechselsordernng kein Grund. Er ist daher gemeinrechtlich und nach vielen Wechselordnungen an eine bestimmte Reihenfolge nicht gebunden. Anders nach andern Wechselordnungen. Das Bemerkte weiter entwickelt, so crgiebt sich. I. Der letzte Jndossatar hat die Wahl, welchen der ihm verpflichteten Wechselgebcr, ob den Aeceptanten, den Trassanten, oder einen Indossanten, und welchen Indossanten er belangen will. Dieses Wahlrecht nennt man, wenn man es in der Beschränkung auf die Regreßsorderung (gegen den Trassanten und die Indossanten) denkt, den springenden Regreß (den Regreß per srillum), wenn man es ganz allgemein, also mit Einschluß auch der Forderung gegen den Aeceptanten denkt, das Variations- 1) Natürlich mit der sich von selbst verstehenden Modifikation, daß nie ein Nachmann einem Vormann verpflichtet ist. §.240. DerJndoss. gegenüb. andern Wechselpcrs. Ordrew. 321 rechts. Das Variationsrecht besteht in der Art, daß durch die, sei es gütliche oder gerichtliche, Ansprache und weitere Rechtsverfolgung gegen den einen Wechselverpflich- teten das Recht gegen keinen der andern alterirt wird, mithin durch die Rechtsverfolgung gegen den Acceptantcn nicht die Regreßnahme, und umgekehrt durch diese nicht jene, und durch die Negreßnahme gegen einen Vormann nicht die Regreßnahme gegen irgend einen andern rechtlich abgeschnitten ist, mithin die bei der Regreßnahme übersprungenen Indossanten durch den Sprung nicht liberirt werden. Nach einigen Wechselordnungen, welche den springenden Regreß gestatten, werden die übersprungenen Indossanten frei. Nach andern Wechselordnungen^) ist nur der Reihenregreß (Regreß por oi-ckinom) statthaft. Der Regreß muß in der Reihenfolge der Indossamente angetreten werden, verpflichtet sind auch die mittelbaren Vormänner, aber nur gegen Vorzeigung und Auslieferung eines s. g. Contrap rotestes, d. h. eines Protestes, aus welchem erhellet, daß der Zwischenindossant oder die Zwischenindossanten vergeblich angegangen ^) sind. Die Regreßsumme, auf welche der letzte Jndossatar ein Recht hat, ist dieselbe, er mag den Regreß gegen den Trassanten oder einen Indossanten nehmen ^). Dahingegen kann die Wechselsumme der Rücktratte, wenn er durch eine solche die Ncgreßsumme einzieht oder eine 2) Vgl. Leipziger W.O. §. 20. — Danzigcr W.O. Art. 29. — Elbinger W.O. csx. 0. Art. 35. 40. — Braun- schweiger W.O. Art. 36. — Bremer W.O. Art. 53. 3) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S.326—332.— Zu der leipziger W.O. vgl. auch Einert W.N. S. 294. 4) Dieser vage Ausdruck absichtlich. 5) Vgl. oben §. 218. Thvl'ö Handelsrecht. 2r Bd. 21 322 Das Indossament. solche in Rechnung stellt (,/fingirt") eine verschiedene seyn, je nachdem er gegen den Trassanten oder den einen oder andern Indossanten den Regreß nimmt. Denn für sie ist der Wechselcours zwischen dem Zahlungsort und dem Begebungsort bestimmend^), also bei verschiedenen Be- gebungsortcn der protestirten Tratte und ihrer Indossamente ein verschiedener Cours. Die einzelnen Ansätze in der Retourrechnun g ^) pflegen als ordnungsmäßig durch einen vereideten Wechselmaklcr oder auf andere glaubhafte Art, wie durch Anlage von Courszettcln, oder das Attest zweier Kaufleute ^) bezeugt 'zu werden, obgleich, wenn die Ansätze vom Gewöhnlichen nicht abweichen, Einwendungen nicht zu berücksichtigen find ^). II. Jeder Indossant, an welchen die Tratte zurückgelangt ist, hat gegen die ihm verpflichteten Wechsel- geber (Acceptanten, Trassanten, Indossanten) in derselben Art, wie so eben bemerkt, das Wahlrecht, also das Variationsrecht und insbesondere den springenden Regreß, wenn nicht lediglich der Reihenregreß nach der Wechselordnung statthast ist. Jeder Indossant ist genügend legitimirt, wenn sein Indossament durchstrichen ist ^°). Da in dem Indossament eine Cession nicht liegt, so kann auch von einer Nückcession nicht die Rede seyn. Die Regreßsumme, auf welche ein Indossant, welcher 6) Vgl. oben Z. 219. S. 235. 7) Diese Bemerkung gehört richtiger schon zu 8. 218 und 219. 8) Vgl. Ooäe üs com. H.rt. 181. 186. — BabischeS Handelsrecht. Satz. 181. 186. 9) Cropp Gutachten. S. 146. 147. 10) Vgl. unten §. 247. tz. 240. DcrJndoss. gegennb. andern Wechselpers. Ordrew. 323 die Tratte eingelöset hat ein Recht hat besteht in der Summe, mit welcher er sie einzulösen verpflichtet war, sammt den Unkosten ^), welche ihm durch die Nichtzahlung des Trassaten herbeigeführt oder vergeblich geworden sind. Diese Summe ist dieselbe, der Indossant mag den Regreß gegen den Trassanten oder einen Indossanten nehmen. Dahingegen kann die Wechselsumme der Rücktratte, wenn der Indossant durch eine solche die Rcgreßsumme einzieht oder eine solche in Rechnung stellt, („fingirt"), eine verschiedene seyn, je nachdem er gegen den Trassanten oder den einen oder andern Indossanten den Regreß nimmt. Denn für sie ist der Wechselkurs nach dem BegebungSort hin bestimmend, also bei verschiedenen Begebungsorten der protestirten Tratte und ihrer Indossamente ein verschiedener Cours. Es bleibt die Frage: der Cours zwischen dem Bcgebungsorte und welchem andern Orte? Dieser andere Ort kann, da die Rücktratte in der protestirten Tratte und ihren Indossamenten ihre Rechtfertigung finden muß, kein anderer seyn, als der Begebungsort des von ihm gegebenen Indossamentes, also derselbe Ort, welcher auch für die auf ihn gezogene oder ihm in Rechnung gestellte Rücktratte entscheidend ist. Es entscheidet mithin, wenn ein Indossant gegen einen Indossanten oder den Trassanten Regreß nimmt, der Cours zwischen zwei Begebungsorten, nämlich den 11) Vgl. Bleib treu Handelöwissenschaft. 8.258. S. 171. 12) Vgl. Cropp Gutachten. S. 149. 150. B end er W.R. Bd. 2. S. 180—182. Tr eitsch ke Encyclopädie. Bd. 2. S. 343—348. — Über die Methode des Ooäs cw com. ^i?t. 177 — 183 , welche in Frankreich in der Praxis nicht beobachtet wird, vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 424—426. 13) Vgl. oben Z. 218. S. 230. 21 » 324 Daö Indossament. Orten, von welchen das Indossament, das der Rcgrc- dlent gab, und der Wechsel (Indossament oder Tratte), den der Regressen gab, datirt sind "). Mit den Bcgc- bungsortcn sind die Wohnorte, des Ncgrcssatcn und Negrcdicnten, nicht zu verwechseln, sie können als solche nicht bestimmend seyn ^). Die Wechselordnungen, 14) Ein Indossament, das kein Ortsdatum hat, hat keinen eigenen Begebungsort, es giebt der Frage Raum, ob es als ein solches zu behandeln sei, welches rechtlich ohne allen Begebungsort ist, also den wirklichen wie den fingirten auf den Indossanten wie von dem Indossanten zu ziehenden Nückwechsel ausschließt, mithin die Einziehung der Regreßsumme ohne Änderung durch Zwischencourse in den gewöhnlichen Weg jeder andern Forderung verweiset, oder ob es als ein solches zu betrachten ist, welches das Ortsdatum der Tratte wiederholt. Das letztere ist nach denjenigen Wechselordnungen das Richtigere, welche das Ortsdatum für eine wesentliche Form der Tratte erklären. Vgl. oben 8. 233. Nr. IV. 15) Denn die Frage, welcher Art die Rücktritte seyn darf, muß aus der protestirten Tratte und ihren Indossamenten erhellen, und muß für jeden Wechselgeber und jeden Wechselnehmer gleich beantwortet werden, ohne daß die individuellen Verhältnisse einen Einfluß äußern können. Es darf das Recht aus dem Wechsel und Protest, und ein solches Recht ist das Recht zu retrassiren, nicht ein anderes seyn, je nachdem der Wechselgeber der A. oder B. und der Wechselnehmer der C. oder D. ist, in der Anwendung aus unsere Frage, je nachdem der Wech- sclgeber ein Mann ist, der seinen Wohnort in A. oder in B., und der Wechselnehmer ein Mann, der seinen Wohnort in C. oder D. hat. Wenn eine auf London gezogene Tratte aus Hamburg datirt, und mit einem aus Wien datirten Indossament, und einem aus Petersburg datirten Indossament versehen ist, so kann, wenn der Reihe nach regredirt wird, nur der Cours von London auf Petersburg, von Petersburg auf Wien, von Wien auf Hamburg entscheidend seyn, und nicht wenn zufällig der Trassant §. 240. Der Jndoss. gegenüb. ander» Wechselpers. Ordrew. 325 nach welchen der Cours zwischen den Wohnorten des Regreßpflichtigen und Regreßnehmers bestimmend seyn soll, ein Londoner, der erste Indossant ein Bremer, der zweite Indossant ein Mailänder ist, der CourS von London auf Mailand, von Mailand auf Bremen, von Bremen auf London, oder wenn zufällig ein Pariser, ein Frankfurter, ein Lissaboncr, nun der Cours von London auf Lissabon, von Lissabon auf Frankfurt, von Frankfurt auf Paris. Die Wohnorte können nicht bestimmend seyn. Denkt man, daß der Trassant, welcher in London seinen Wohnort hat, in Hamburg ein HandclSetablisscmcnt, eben so der in Bremen domicilirte erste Indossant ein solches in Wien, der in Mailand domicilirte zweite Indossant ein solches in Petersburg hat, so wird man eher geneigt seyn zuzugeben, daß der Cours auf Petersburg, Wien und Hamburg normirt, und nicht der Cours nach den Wohnorten. Die Wohnorte als solche, sind also nicht bestimmend, aber auch nicht die Orte des Handclseta- blissements, als solche. Denn wenn A. B. C. sich resp. in Hamburg, Wien, Petersburg ein halbes Jahr aushalten, und ein Zweimonatspapier durch ihre Hände geht, warum sollen die Course dieser Orte, wo sie zu finden sind, nicht entscheidend seyn, sondern der Cours nach den vielleicht tausend Meilen entfernte» Wohnorten, welche keiner der Wechselnehmer im Auge gehabt hat. Die Wohnorte, als solche, sind also nicht bestimmend, aber auch nicht der Aufenthaltsort, als solcher, des Wech- sclgeberö. Denn es ist rein zufällig, wo der Wechselgelder für den Augenblick, wo der Wechselnehmer die Nücktratte auf ihn abgiebt oder den Betrag einer solchen ihm in Rechnung stellt, sich aufhält, und daß der Wechselnehmer dieß weiß, der Wcch- selgebcr kann an demselben Tage an verschiedenen Orten, selbst bedeutenden Wcchsclplätzen, z. B. in Berlin und Leipzig gewesen seyn. Der Ort, wo der Wechsclgeber sich aufhält, hat allerdings, wenn eine Rücktratte auf ihn wirklich gezogen wird, das für sich, daß dieß der Ort ist, wo er als Trassat zu treffen seyn wird, er bildet also ganz natürlich die Adresse der Rücktratte, allein dieser Grund wird ganz bedeutungslos nach allen denjenigen Wechselordnungen, welche die s. g. singirte Rück- 326 Das Indossament. haben nur den gewöhnlichen Fall vor Augen, daß der BegebungSort der Tratte und der Indossamente- d. h. der Ort, von welchem die Tratte und die Indossamente datirt sind, der Wohnort des Trassanten und der Indossanten ist Sie nennen die Wohnorte, wollen aber offenbar dadurch die Geschäftsorte nicht bedeutungslos machen, da sie gestatten, daß ein Wechsel auch mit einer Firma ") unterzeichnet seyn darf, denken mithin eitratte gestatten, d. h. dem Wechselnehmer gestatten, den Betrag einer Rücktratte dem Wechselgeber in Rechnung zu stellen. In dem Fall, daß dieß geschieht, hat der Ansatz des zufälligen Aufenthaltsortes für die Berechnung des Courses gar keinen Grund für sich, und gerade dieser Fall bildet im Verkehr die Regel und daS wirkliche Nücktrasstren die Ausnahme. 16) Die meisten Wechsel (Tratte, Indossament, Acccpt, eigener Wechsel) werden am Wohnort, welcher auch für die meisten Menschen ihr Geschäftsort ist, gegeben. DaS Ortödatum der Tratte und der Indossamente, welches fast ausnahmslos den BegebungSort enthält, ist daher regelmäßig der Wohnort des Trassanten und der Indossanten. Es kommen aber auch Tratten und Indossamente vor, deren Begebungsort ein vom Wohnort verschiedener Geschäftsort des Trassanten und der Indossanten, und auch solche, deren BegebungSort weder der Wohnort, noch der Geschäftsort des Gebers ist. Für das Recht aus einem Wechsel kann nur der aus dem Wechsel ersichtliche Bege- bungöort bestimmend seyn. 17) Der Ort des Handelsetablissementö ist nicht nothwendig der Wohnort deS Kaufmanns. Vgl. oben Bd. 1. §. 19. Nr. II. 18) Wenn die Tratte oder das Indossament mit der Firma einer offenen Handelsgesellschaft unterzeichnet und mit dem Ort des Etablissements datirt ist, so normirt nur der CourS nach diesem Orte hin, und nicht der Cours nach den Wohnorten der, wir wollen nehmen, drei Gesellschafter, von denen jeder einen verschiedenen Wohnort haben kann. Dieß wird schwerlich be- stritten werden. 8.240. Der Indoss. gegenüb. andern Wechselpers. Ordrew. 327 nen künstlichen Wohnort, und sind daher, da aus der protestirten Tratte und ihren Indossamenten erhellen muß, ob die Orte, von welchen und auf welche die Rücktratte gezogen oder berechnet ist, die richtigen seien ^), ihrer tiefern Meinung nach von den Begebungsorten zu verstehen 2°) Es (leibt die Frage: der Cours welches Ta- 19) Soll der Wohnort die Ricambiosumme normiren, so braucht der beklagte Negrefsat nur zu läugnen, daß der Ort, welcher der Coursberechnung untergelegt ist, sein Wohnort sei, um, wenn der letztere nicht notorisch ist, einen Streit herbeizuführen, durch welchen der Wechselproceß bedeutungslos wird. DaS ganze Klagfundamcnt der Negreßklage muß aus dem Wechsel und Protest erhellen. 20) So stellen denn auch ältere Wechselordnungen Alles ganz richtig auf die Plätze, dadurch der Wechsel gelaufen ist. Z. B. Österreichische W.O. von 1763. Art. 21. — Ältere Bremer W.O. Art. 49. — Braunschweiger W.O. Art. 37. 21) Wenn daö Verhältniß zwischen dem Negressaten und Negrcdienten der Art ist, daß die Ricambiosumme durch bloße Abrechnung nicht eingezogen werden kann, und wenn das Ziehen der Rücktratte nichts verschlägt, weil der Retrafsat dort, von wo er die protcstirte Tratte oder das Indossament datirte, nicht zu treffen ist, so reichen die Bestimmungen der Wechselordnungen nicht aus, um dem Wechselnehmer dasjenige, was er zu fordern hat, wirklich zu Händen zu bringen. Allein dieser Effect soll auch keineswegs durch das Wechselrecht unter allen Umständen herbeigeführt werden. Das Wechselrecht gestattet, wirklich eine Rücktratte auf die BcgcbungSorte zu ziehen, oder den Betrag einer solchen auf andere Art einzuziehen. Für diese andere Art bietet das Wechselrecht, wenn jene Art unpractisch ist, nun nicht noch besondere Aushülsen, sondern es steht hier der Wechsclgläubiger und Wcchsclschuldner jedem andern Gläubiger und Schuldner gleich, nur daß jener, wenn er klagt, eine Klage im Wechselprotest hat. 328 DaS Indossament. gcs soll entscheiden, wenn ein in Regreß genommener Indossant eine Rücktratte zieht oder in Rechnung stellt ^)? III. In dem gewöhnlichen Fall, daß eine Ordretratte mit lauter Ordreindossamenten vorliegt, ist also das Resultat dieses. Man denke, daß die auf den Ort T. gezogene Tratte mit dem Ort A., und die Indossamente mit den Orten B. C. D. datirt sind, so ist die Tratte von dem Ort A. durch diese Orte gelaufen, oder gilt als so gelaufen. Wenn der Regreß Mangel Zahlung der Reihe nach genommen wird, so sind es folgende Summen, aus welchen die Summe entstanden ist, mit welcher der Trassant seinem ersten Nehmer die Tratte einzulösen verpflichtet ist ^). 1. Die Wechselsumme, oder die Wechselsumme nach dem Cours am Orte T. 2. Diese Summe nach dem Cours zwischen den Orten T. und D. 3. Diese Summe nach dem Cours zwischen D. und C. 4. Diese Summe nach dem Cours zwischen C. und B. 5. Diese Summe nach dem Cours zwischen B. und A. Mithin bei einer Tratte mit drei Indossamenten, also bei vier Begebungen möglicherweise vier (selbst fünf) Course. Wenn nicht a<1 üritturu gezogen werden kann, so vermehren sich die Course ^). Zu jeder Summe sind übrigens noch die Unkosten hinzuzudenken. Manche Wechselordnungen machen die Verpflichtung des Trassanten (oder Indossanten), mehr als die Wechselsumme nach dem Cours vorn Zahlungsort auf seinen Begebungsort zu vergüten, 22) Über diese Frage vgl. die Motive deö mecklenburger Entwurfes. S. 129. 130. 23) Es entscheidet, wie bemerkt, der Cours zwischen Zahlungsort und Vegebungöort, und zwischen Begcbungsvrt und Lcgebungöort. 24) Vgl. oben Z. 219. Nr. II. 3. S. 239. §.240. Der Jndoss.gegeniib. andern Wechselpcrs. Ordrew. 320 also auch die durch die Zwischcnregresse vermehrte Summe zu vergüten, von seiner Zustimmung in ,/solche Nego- cirung über verschiedene Plätze" abhängig^). Diese Zustimmung liegt darin, daß die Tratte oder das Indossament an Ordre lautet denn dadurch ist die Tratte für bcgebbar (über beliebige Plätze) erklärt worden. IV. Der Acceptant hat gegen den Jndossatar nicht die Einreden, welche ihm gegen den Indossanten zustehen. Denn jeder Jndossatar hat ein eigenes Recht gegen den Acceptantcn. Der Acceptant ist dem Jndossatar aus dem Accept der neuen in dem Indossament liegenden Tratte verpflichtet. Das Verhältniß des Acceptanten zum Indossanten ist für seine Verpflichtung gegen den Jndossatar nur ein Deckungsverhältniß, welches für diese seine Verpflichtung gleichgültig ist ^). Das anastasische Gesetz steht dem Recht des Jndossatars auf die ganze Wechselsumme nicht entgegen, denn der Jndossatar ist nicht Ces- stonar, und das Recht aus dem Accept ist unabhängig von allen den Indossamenten unterliegenden Valutcnver- hältnissen 2b). 25) Leipziger W.O. §. 30. — Ältere bremer W.O. Art. 40. — Österreichische W.O. von 1763. Art. 21. — Braunschweiger W.O. Art. 37. 26) So auch Leipziger W.O. §.30. — Cropp Gutachten. S. 140. 150. 27) Die von dem Acceptanten aus seinem Verhältniß zum Indossanten, z. B. aus der diesem geleisteten Zahlung, hergenommene Einrede ist dem Jndossatar gegenüber nur die Einrede, daß ihm für das Accept der in dem Indossament enthaltenen neuen Tratte nunmehr die Deckung fehle, also unstatthaft. 28) Über die Anwendbarkeit des anastasischen Gesetzes ist viel gestritten, besonders zwischen Schvnijahn und Nahn. Vergl. Trcitschkc Encyclopädie. Bd. 1. S. 123—127. 330 Das Indossament. V. Der Trassant hat gegen einen Jndossatar und der Indossant gegen einen mittelbaren Jndossatar, kürzer: der Vormann hat gegen einen mittelbaren Nachmann nicht die Einreden, welche ihm gegen einen Zwischenmann zustehen. Denn jeder Jndossatar hat ein eigenes Recht gegen den Trassanten und gegen jeden Indossanten Das anastasische Gesetz leidet auch beim Regreß keine Anwendung, denn der Jndossatar ist nicht Ccsstonar, das Regreßrecht aus der Tratte und einem Indossament ist unabhängig von allen den Indossamenten unterliegenden Valutenvcrhältnissen. 8. 241. Der Jndossatar gegenüber andern Wechselpersonen. Nectawechscl. I. Aus einer Rectatratte ist der Trassant und aus deren Accept der Acceptant nur dem ersten Nehmer der Tratte verpflichtet, nicht auch den Jndossataren. Das Wechselversprechen des Trassanten und des Acceptanten ist nicht auch den Jndossataren gegeben, mithin fehlt diesen ein eigenes Recht aus der Tratte und dem Accept. Es steht ihnen aber die Ausübung des Rechts des ersten Nehmers gegen den Acceptanten und auch gegen den Trassanten zu, also die Klage auf die Wechselsumme und auf die Regreßsumme, aber nur im Namen des ersten Nehmers, daher gegen sie alle Einreden statthaft sind, welche dem ersten Nehmer entgegenstehen. Das Recht der Jn- dossatare geht, da sie auch zur Anstellung der Negreßklage legitimirt sind, weiter als das Recht des Procuraindossa- tars *), eine Eession liegt aber in dem Indossament auch ei- 29) Auch hier ist die aus der Person eines ZwischenmanneS hergenommene Einrede eine Einrede fehlender Deckung. 1) Bgl. oben §. 229. Z.241. Der Jndvssat.gegenüb. andern Wechselpers. Nectaw. 331 ncr Rectatratte nicht. Für alles Bemerkte ist es gleich, ob dem Namen (oder der Firma) des ersten Wechselnehmers nur der Zusatz: „an Ordre" fehlt, oder der Zusatz: „nicht an Ordre" beigefügt ist, dort ist stillschweigend, hier ausdrücklich ein eigenes Recht nur dem ersten Nch- mer der Tratte eingeräumt. So ist es gemeinrechtlich und nach allen den Wechselordnungen, es sind die meisten, nach welchen die Begebbarkcit der Tratte dadurch, daß sie an Ordre lautet, bedingt ist. Nach denjenigen, wenigen, Wechselordnungen, nach welchen die Begebbarkcit eine sich von selbst verstehende Eigenschaft jedes Wechselversprechens ist, bedarf es der ausdrücklichen Ausschließung derselben durch den Zusatz „nicht an Ordre" oder einen gleichbedeutenden. Noch weiter geht die Bestimmung, daß dieser Zusatz selbst die Verpflichtung des Indossanten aus seinem Indossament ausschließt ^). II. Aus einem Necta- indossament ist der Indossant nur seinem unmittelbaren Jn- dossatar, nicht auch den nachfolgenden Jndossatarcn verpflichtet. DaS Wechselvcrsprechen des Indossanten ist nicht auch den nachfolgenden Jndossatarcn gegeben, mithin fehlt diesen ein eigenes Recht aus diesem vorausgehenden Rectain- dossament. Es steht ihnen aber gegen den Rectaindossanten die Ausübung des dem Jndossatar desselben zustehenden Regreßrechts zu, aber nur im Namen des letztem, daher gegen sie alle Einreden statthaft sind, welche dem Rectaindossanten gegen den letzter« zustehen. Das Recht der 2) Durch diese Bestimmung, welche den Jndossatar selbst gegen den Indossanten rechtlos macht, wird das erreicht, da nun Niemand eine solche Tratte nehmen wird, daß sie bis zpm Verfall im Portefeuille des ersten NehmerS bleibt. Diese Folge ist zuweilen, aber nicht immer, von dem Trassanten durch jenen Zusatz beabsichtigt. 332 Das Indossament. Jndossatare geht also weiter als das Recht des Procura- indossatars. Für ein Rectaindossament gilt gemeinrechtlich und nach den meisten Wechselordnungen schon ein solches, welches bei dem Namen (oder der Firma) des Jndossa- tars den Zusatz: „an Ordre" nicht hat, um so mehr ein solches, welches den Zusatz: „nicht an Ordre" hat, nach einigen Wechselordnungen nur ein solches, welches den Zusatz: „nicht an Ordre" oder einen gleichbedeutenden Zusatz hat. III. In dem seltenen Fall, daß eine Rccta- tratte mit lauter Rcctaindofsamcnten vorliegt, ist also gemeinrechtlich und nach den meisten Wechselordnungen das Resultat dieses. Gegen den Trassanten und den Acccp- tantcn hat nur der erste Nehmcr der Tratte und gegen jeden Indossanten nur der unmittelbare Jndossatar ein eigenes Recht. Will jeder Jndossatar nur aus eigenen: Recht klagen, so geht mithin der Regreß nur der Reihe nach. Aus dem Recht eines Indossanten, gegen einen weiten: Indossanten oder den Trassanten zu klagen, oder aus dem Recht des ersten Nehmcrs gegen den Acccptan- tcn zu klagen, wird selten ein Jndossatar versuchen, wegen der ihn: zur Last fallenden Proceßkosten. Wenn aus eigenem Recht geklagt wird, so kann die Frage, ob gegen den Jndossatar Einreden aus der Person eines Indossanten statthaft sind, gar nicht vorkommen, wenn aus fremdem Recht, so versteht sich die Bejahung von selbst. Daher hat der Rectatrassant und Rectaindossant nur den einen Cours von: Zahlungsort auf seinen Bcgcbungsort zu vergüten, denn er hat den Wechsel nicht für begebbar erklärt. IV. Ein ganz anderes System, als das vorhin dargestellte, kommt in manchen Particularrechten vor. Die Rectatrattc, so wie das Rectaindossament, gilt nur für ein Mandat zum Jncasso. §. 242. Necta- und Ordrewechsel durch einander. 333 §. 242. Necta- und Ordrewcchscl durch einander. Wenn die Tratte und ihre Indossamente nicht durchweg recta oder an Ordre, sondern theilweise rccta, theilwcise an Ordre lauten, so treten beziehungsweise die Wirkungen des Nectawechsels und des Ordrcwechscls ein. Wenn die ursprüngliche Tratte rccta lautet, so ist der Trassant und der Acceptant nur dem ersten Nehmer der Tratte verpflichtet, nicht auch den Jndossataren. Diese haben auch hier kein eigenes Recht. Wie die Indossamente lauten, ist hierfür gleichgültig. Wenn sie an Ordre lauten, so ist der Trassant und der Acceptant nicht nur dem ersten Nehmer der Tratte, sondern auch jedem Jndossatar verpflichtet. Wie die Indossamente lauten, ist hierfür gleichgültig. Derjenige Indossant, dessen Indossament recta lautet, ist nur seinem unmittelbaren Jndossatar, derjenige, dessen Indossament an Ordre lautet, ist auch jedem nachfolgenden Jndossatar verpflichtet. Wie die nachfolgenden Indossamente lauten, ist hierfür gleichgültig. §. 243. Perfektion der Wechsclverträge. Die Frage, wann die Wcchselverträge perfect, vorhanden, sind? beantwortet sich bei Nectawcchscln, da hier der Wechselvertrag nur zwischen zwei Personen geschlossen wird, einfach dahin: sobald der Wechsel (Tratte, Acccpt, Indossament, eigener Wechsel) zwischen diesen gegeben und genommen ist. Dieß kann dircct oder durch Mittelspersonen geschehen seyn. Für Ordrewcchscl crgiebt sich Folgendes. Der Geber eines Ordrewechsels ist allen Nehmen: dieses Wechsels verpflichtet, er hat so viele Wcch- sclverträgc geschlossen, als Nehmer seines Wechsels da sind. 334 Das Indossament. I. Begcbungsverträge des Trassanten und Indossanten. Die Wechselverträge des Ordretrassantcn entstehen zu verschiedenen Zeiten; sobald die Ordrctratte dem ersten Nehmcr gegeben ist, ist mit diesem der Wechselvertrag da, sobald die Tratte durch ein Indossament weiter begeben ist, ist der Wechselvertrag zwischen dem Trassanten und diesen: Jndossatar da. Und so fort. Von den Wechsclverträgcn des Ordreindossanten gilt ganz dasselbe. Die den einen Trattengeber (Trassanten, Indossanten) verpflichtenden Verträge entstehen zu verschiedenen Zeiten, die den einen Wechselnehmer (Jndossatar) berechtigenden Wechselverträge (mit den Vormännern) entstehen gleichzeitig. Der Vormann weiß nur zufällig, ob die Tratte weiter begeben ist, also ob und seit wann er in mehreren Verträgen stehe, sein Nichtwissen steht der Perfektion der Wechselverträgc nicht entgegen, der Nachmann weiß immer, mit wie vielen Vormännern und seit wann er mit ihnen in einem Wcchselvertrag stehe, er ersieht es aus dem ihm gegebenen Wechsclpapier. Der Wechsclver- trag zwischen einem Vormann (Trassant, Indossant) und einem mittelbaren Nachmann wird vermittelt durch den Zwischcnmann oder die Zwischcnmänner, er wird aber nicht durch sie als Mandatare oder noZotiorum Stores geschlossen, so daß die Negreßklage gegen einen mittelbaren Vormann eine iustitoria oder quasi institoria actio wäre, sondern er wird dircct zwischen dem Vormann und jedem mittelbaren Nachmann geschlossen, der Zwischen- mann überbringt nur die auf dem Papier stehende Willenserklärung (das Wechselvcrsprcchen) des Vormannes an den Nachmann, wie ein Bote, wie ein Brief. Für den ihn verpflichtenden, durch sein Indossament begründeten Wechselvcrtrag ist natürlich sein Wille unentbehrlich, der §. 243. Perfcctl'on der Wechselverträ'ge. 335 durch das Indossament begründete Wcchselvertrag seines Jndossatars mit seinen Vormännern ist von seinem Willen gänzlich unabhängig. II. Acceptationsver träge. Die Wechselverträge des Acceptanten einer Ordretratte mit den verschiedenen Nehmen: der Tratte können zu verschiedenen Zeiten, aber auch gleichzeitig entstehen. Für alle die Wechselnehmer, an welche die Tratte bereits begeben war, als das Accept gegeben ward, entstehen gleichzeitig, in diesem Augenblick, die Acceptationsverträge; für jeden, dem die bereits acceptirte Tratte begeben wird, entsteht der Acceptationsvertrag zu der Zeit, wo ihm die Tratte begeben (also das Accept gegeben) wird. Durch den Gebrauch der Duplikate und Copien kann es eintreten, daß der Acceptant nicht weiß, ob die Tratte überhaupt begeben ist, und der Nehmer der Tratte (erster oder Jndossatar) nicht, ob sie acceptirt ist, dem Daseyn des Acceptationsvertrages ' steht selbst das beiderseitige Nichtwissen von demselben nicht entgegen. Es genügt, daß die Namen auf dem Papier sich begegnen, und selbst dieses ist nicht erforderlich, wenn in dem Besitz des Wechsels die Legitimation liegt. Der Acceptationsvertrag wird direkt zwischen dem Acceptanten und jedem Nehmer der Tratte geschlossen, die Vermittler (nach Umständen ein Wechselnehmer, oder ein Wcchsclgeber, oder ein Dritter) sind nicht Mandatare, sondern bloße Instrumente, wie ein Bote, ein Brief'). Hl. Die Wechselverträge des Gebers eines eigenen Ordrewcchsels entstehen zu verschiedenen Zeiten. Sein Wechselvertrag mit dem ersten Nehmer entsteht durch das erste Geben und Nehmen des Wechsels, von seinen weitem Wechsclverträgen mit den Jndossataren entsteht jeder 1) Vgl. oben Nr. I. 336 Daö Indossament. in dem Augenblick, wo an den Jndossatar der Wechsel begeben wird. Sein Wechselvertrag wird mit jedem Jndofsatar direct geschlossen, der Zwischenindossant ist für diesen Vertrag nicht Mandatar, sonvern bloßes Instrument §. 244 . Auslieferung der Wechsel. Welche Wechsel sind es, deren Auslieferung der Zahlende verlangen darf? Diese Frage beantwortet sich zunächst dahin. Jeder Wechselgeber ist nicht anders zur Zahlung verpflichtet, als gegen Auslieferung des von ihm gegebenen Originalwechscls. Danach muß dem Trassanten die Tratte, dem Acceptanten sein Accept, dem Indossanten sein Indossament ausgeliefert werden. Wenn die Tratte weiter begeben ist, so bringt der Umstand, daß das Indossament eine an eine andere Tratte angeschlossene Tratte ist, besondere Wirkungen hervor. I. Hätte der erste Nehmer der Tratte, statt diese zu indossiern und sie mit dein Indossament zu begeben, eine neue Tratte vollständig ausgestellt und begeben, und die alte bei sich behalten, und hätte so weiter jeder Trattennchmcr die von ihm genommene Tratte, statt sie mit Indossament zu begeben, bei sich behalten und eine neue vollständig ausgestellt und begeben so würde jeder Trattennehmer 2) Vgl. oben Nr. I. 1) Es würde dann jeder Trassant den Trassaten avisircn, daß er eine Tratte auf ihn habe, und für Rechnung derselben eben diese neue Tratte auf ihn abgegeben habe. Dieser Avis unterbleibt natürlich, wenn die neue Tratte sich an frühere sichtlich anschließt, weil sie alle auf einem Papier oder, wenn auch auf mehreren Papieren, doch auf solchen, von welchen immer das spätere die früheren wiederholt, stehen; wonach alle an ein- z. 244. Auslieferung der Wechsel. 337 nur die eine Tratte, aus welcher er fordert, dem Trassaten oder Aeccptanten und (beim Regreß) dem Trassanten vorzuzeigen und auszuliefern haben. II. Anders wird es durch den Umstand, daß die in der Form von Indossamenten ausgestellten Tratten sich an die Tratte und die vorausgehenden Indossamente anschließen, d. h. sich darauf beziehen, d. h. für die ursprünglich beauftragte Zahlung, bei der es im Übrigen bewenden soll, nur einen andern Empfänger bestimmen ^). m. Wenn die Tratte mit sämmtlichen Indossamenten (also alle an einander angeschlossenen Tratten) auf einem Papier steht, so werden nothwendig mit einem Wechsel alle übrigen ausgeliefert. IV. Man muß aber, um die Frage, welche Wechsel es sind, deren Auslieferung verlangt werden darf, sicherer beantworten zu können, jeden Wechsel auf einem besondern Papier, also so viele besondere Papiere, als Originalwechsel da sind, denken. So kommt es auch zuweilen vor. 1. Der Trassat wird nicht anders zahlen, als gegen Auslieferung der Tratte, weil er diese dem Trassanten, von welchem er Deckung verlangt, auszuliefern verpflichtet ist Z, und einem Jndossatar nicht anders, als gegen Auslieferung der diesen legitimirendcn Indossamente, weil er das Recht auf Deckung nicht aus dem Haben der Tratte, sondern nur aus der ander sich anschließende Tratten gleichzeitig dem Trassaten zu Gesicht kommen. 2) Nicht dahin ist der Anschluß zu verstehen, als ob die Tratte und die Indossamente auf demselben Papier stehen müßten, man kann jedes Indossament auf einem besondern Papier denken, aber dieses muß nothwendig abschriftlich die Tratte und die bereits vorhandenen Indossamente wiederholen. 3) Denn sonst ist der Trassant gegen eine Negreßnahme nicht gesichert. Thöl'S Handclsrechl. 2r Bd. 22 338 DaS Indossament. Zahlung, und zwar der austragsmäßigcn Zahlung hat, er muß mithin nachweisen, daß er dem ersten Nehmer der Tratte oder mit dessen Willen einem Andern und sofort gezahlt habe. 2. Der Acceptant ist nicht anders, als eben angegeben, zu zahlen verpflichtet, weil er nur zur auftragsmäßigen Zahlung sich verpflichtet hat. 3. Der Trassant ist nicht anders zur Zahlung verpflichtet, als gegen Auslieferung der protestirten Tratte. Außerdem sind ihm alle diejenigen Indossamente, welche den von ihm fordernden Jndossatar legitimiren, vorzuzeigen; denn er hat nur dem ersten Nehmer der Tratte oder dessen Ordre versprochen, und wer diese Ordre sei, wird eben durch die Reihe der Indossamente bewiesen. Und auszuliefern^); denn er bedarf zu seiner Sicherheit des Beweises, daß er an einen legitimsten Inhaber der Tratte gezahlt habe 6). 4. Der Indossant ist aus eben diesen 4) Dafür, daß die Vorzeigung der Indossamente genüge, und cö nicht der Auslieferung derselben bedürfe, könnte man Folgendes geltend machen. An der Auslieferung der Indossamente, und ob sie zerstört werden oder erhalten bleiben, hat der Trassant kein Interesse, da er nur aus seiner Tratte, nicht lediglich aus den Indossamenten belangt werden kann. Im Interesse der Indossanten die Auslieferung der Indossamente zu fordern, ist er nicht verpflichtet, weil er deren Interesse wahrzunehmen nicht verpflichtet ist, überdies besteht ein solches an der Auslieferung nicht. Denn die Indossanten sind nur dann aus ihren Indossamenten zur Einlösung verpflichtet, wenn ihnen die Tratte, welche sie mit- begeben haben, wieder eingeliefert wird, was aber, da sie dem Trassanten eingeliefert ist, nicht möglich ist. Diese Gründe widerlegen sich aber durch das im Tert und Note 5 Bemerkte. 5) Dies zeigt sich, besonders wenn die Tratte in Duplikaten gegeben ist, und die Duplikate im Negreßwege zurückkommen, oder wenn die Tratte verloren gegangen ist. 8. 245. Begrenzung des Indossamentes. 339 Gründen, da er ein neuer Trassant ist, nicht anders zur Zahlung verpflichtet, als gegen Auslieferung nicht nur seines Indossamentes, sondern auch der nachfolgenden den von ihm fordernden Jndossatar lcgitimirenden Indossamente. Außerdem sind ihm auch die Tratte und die seinem Indossament vorausgehenden Indossamente auszuliefern. Denn wenn der Jndossatar diese Papiere erhalten hat, worüber der Protest Auskunft giebt, so muß er sie zurückliefern, weil er sie nur zu seiner Legitimation gegen den Trassaten oder Acceptanten erhalten hat und er deren nun nicht Mehrbedarf. V. Im Vorstehenden ist unter der Auslieferung genauer die Vorzeigung und Auslieferung zu verstehen. 8. 245. Begrenzung des Indossamentes. 4. Zeit des Indossamentes Ein Wechsel kann indossirt werden 1. nach einigen Wechselordnungen bis zur verjährten Wechselkraft Z; 2. nach andern bis zur Präsentation zur Zahlung ; 3. nach andern bis zur Ac- ccptation ; 4. nach andern bis zum Verfalltag Auch gemeinrechtlich ist nach der gewöhnlichen Ansicht nur bis zum Verfalltag ein Indossament statthaft und soll das 1) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 502—500. 2) Preußisches L.R. 8- 825. 3) Hamburger W.O. Art. 15. 4) Augsburgcr W.O. Kap. III. 8- 18. 5) Vraunschweiger W.O. Art. 42. — So auch in England. 6) Die gewöhnlich angeführten Gründe kann man so zusammenfassen: Denn nur bis dahin kann der Wechsel als begebbar gelten, daher das bis dahin constituirte Verhältniß der Verpflichteten und Berechtigten nicht weiter altcrirt werden darf. Cropp Gutachten. S. 150.157. Wender W.N. Bd. 1. S. 569. 570. Pvhls W.N. Bd.2. S.346. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. 22 » 340 Das Indossament. Indossament als eine Cession der bis dahin entstandenen Rechte behandelt werden ^). — Die Frage, wie lange eine Tratte (oder ein eigener Wechsel) indosstrt werden kann? stellt man richtiger so: Welche Wirkung hat ein verspätetes Indossament? und wann ist ein Indossament ein verspätetes? Die Frage nach der Wirkung löset sich in die Fragen auf: Welches Recht hat der Nachindoffatar 1. gegen den Trassaten? 2. gegen den Acccptantcn? 3. gegen den Trassanten und die Vorindossantcn? 4. gegen den Nachindossanten? Nach der Verschiedenheit dieser Beziehungen ist die Rechtzeitigkeit des Indossamentes, also der Begriff von Nachindossant und Nachindoffatar ein verschiedener. Es ist Folgendes vorweg zu bemerken. 1. Das Indossament ist, je nachdem es vor oder nach dem Verfalltag gegeben wird, dadurch verschieden, daß es im erster» Fall den ganzen Inhalt der Tratte wiederholt, im letztem Fall aber einen neuen Inhalt, nämlich einen andern Verfalltag hat. Die in dem Nachindossament enthaltene Tratte wiederholt nicht den Verfalltag der alten S. 502. Aus dem Begriff des Indossamentes kann man Folgendes geltend machen. Nach dem Verfalltag kann weder der Auftrag, am Verfalltag zu zahlen, noch auch ein Versprechen für den Fall, daß dann die Zahlung ausbleiben werde, gegeben werden. Wenn nämlich am Verfalltag der Protest nicht erhoben ist, so ist das Versprechen des Indossanten gänzlich bedeutungslos, weil er nur gegen einen Protest die Regrcßsummc schuldet. Wenn der Protest erhoben ist, so ist nun das Regreßrecht des Wechselnehmers vorhanden, das Indossament kann weder als neues Versprechen, noch als Anweisung, etwas bedeuten, es kann nur noch als Cession aufgefaßt werden, wenn es nicht gänzlich bedeutungslos seyn soll. So die Motive zu dem mecklenburger Entwurf. S. 86. 87. ES ist hier aber Mehrcres übersehen. 7) Vgl. unten Nr. 2. §. 245. Begrenzung des Indossamentes. 341 Tratte, weil sie sich dann selber aufheben würde, denn man kann nicht nach dem Verfalltag wollen, daß am Verfalltag gezahlt werde, sie geht mithin auf eine andere, spätere, Zeit. Da diese nicht bestimmt ist, so ist offenbar jede spätere Zahlungszeit dem Indossanten genehm, die in dem Nachindossamcnt enthaltene Tratte ist demnach eine Sichttratte. An die Tratte und die ihren Inhalt wiederholenden Indossamente ist also in dem Nachindossamcnt (nach Verfall) eine neue Tratte mit einem neuen Inhalt angeschlossen. Hieraus ergiebt sich, daß der Nach- indossatar kein eigenes Recht gegen den Acceptanten hat, denn diese neue Tratte ist nicht mitaeceptirt worden, und auch kein eigenes Recht gegen den Trassanten und die Vorindossanten aus dem Protest Mangel Zahlung der alten Tratte hat, denn das in der alten Tratte und ihren Indossamenten enthaltene Wechselvcrspre- chcn ist dem Nachindofsatar nicht gegeben, da es seinem Begriff nach ein bedingtes Versprechen ist, die Bedingung aber als das Nachindossamcnt gegeben ward, bereits eingetreten war. Aus der Natur des in dem Accept, der Tratte, dem Indossament enthaltenen Wechselversprechens folgt kein anderes Resultat. 2. Das Nachindossament kann nicht als eine Session der Rechte des Indossanten an den Jndossatar behandelt werden. Für eine solche wird es gewöhnlich erklärt, um durch diesen Gesichtspunkt zu vermitteln, daß der Nachindofsatar die Rechte des Nachin- dossanten gegen den Acceptanten, Trassanten und die Vorindossanten geltend machen kann Z. Dabei wird aber übcr- 8) Vgl. Archiv für das Handelsrecht. Bd. 1. Nr. 28. S. 487—498. Helfe und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 34. 35. Note 57. Cropp Gutachten. S. 156. 157. Bendcr W.N. Bd. 1. S. 569. 570. — PöhlS W.R. Bd. 2. S. 346. 342 Das Indossament. sehen, daß es dieses Rechtsgeschäftes zu dieser Vermittelung nicht nothwendig bedarf, und daß man hiemit ein nur mögliches Rechtsgeschäft zwischen dem Indossanten und In- dossatar als wirklich annimmt, um aus diesem innern Va- lutenverhältniß auf das Klagerecht des Jndossatars nach außen hin zu schließen, während doch die Frage die ist, welche Rechte dem Jndossatar aus der Form des Indossamentes, also, abgesehen von allem möglicherweise und wirklich unterliegenden Verhältniß, zustehen, und zwar gegen den Acceptanten, Trassanten, die Vorindossanten, und auch gegen den Nachindossantcn zustehen. Ein Indossament kann gar nicht eine Cesston seyn, aber es kann bei einer (unterliegenden) Cesston die Form des Indossamentes gebraucht werden, damit diese den Zwecken der Session dienstbar werde. Wenn sogar, um das Verhältniß zwischen den Nachindossantcn und Nachindossatar, namentlich die Haftungspflicht des erstem zu bestimmen, das Indossament für eine Cesston erklärt wird, so übersteht man, daß hiermit gar kein Resultat gewonnen ist, weil das Verhältniß zwischen dem Cedenten und Cessionar ein verschiedenes ist nach dem verschiedenen Titel der Cesston ^), welcher aus dem Indossament nicht erhellt. Nach diesen Vorbemerkungen ist das Recht des Nachindossatars gegen die verschiedenen Wechselpersonen zu erörtern. I. Der Trassat ist nicht verpflichtet; die Zahlung (wenn er sie zu leisten gewilligt ist) von ihm zu empfangen, ist der Nachindossatar legitimirt, kraft des in dem Nachindossament enthaltenen Zahlungsauftrages. Da dieser ohne Zahlungszeit ist, so ist die Wechselsumme zahlbar auf Sichti Der Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 502. So auch manche der Wechselordnungen und Entwürfe. 9) Vgl. oben Bd. l. Z. 120. besonders S. 388. u. Note 21. §. 245. Begrenzung des Indossamentes. 343 Trassat macht aber die Zahlung auf seine Gefahr, wenn das Indossament falsch ist, denn daS eigenthümliche Recht über die Legitimation durch scheinbar echte Indossamente gilt nur für die bis zum Verfalltag gegebenen Indossamente. II. Gegen den Acceptanten hat der Nachin- dossatar kein eigenes Recht. Aus dem dafür bereits angeführten Grunde, daß die neue Tratte nicht mitacceptirt ist, folgt, daß es keinen Unterschied machen kann, ob ein Protest Mangel Zahlung der Tratte erhoben ist oder nicht, und ob dieser ein rechtzeitiger und sonst gehöriger ist oder nicht, denn die Verpflichtung des Acceptanten ist unabhängig davon, daß seine Zahlung schon einmal vergeblich gesucht ist und daß dieses durch einen Protest festgestellt ist. Der Nachindossatar hat aber die Wechselklage aus dem Recht seines Indossanten, die Vollmacht zur Klage liegt in dem Nachindossament, weil sie sogar in einem bloßen Indossament zum Jncasso enthalten ist. Wenn nach der Wechselordnung dem Nachindossatar ein eigenes Recht zustehen soll, nur nicht in dem Fall, daß zur Zeit des Indossamentes bereits ein Protest Mangel Zahlung erhoben war, so muß der Acecptant, wenn er dem Nachindossatar Einreden aus der Person von dessen Indossanten entgegenstellen will, diesen Umstand, da der Jndossatar den Protest nicht vorzeigen wird, darthun, dieser Beweis berechtigt ihn auch zu dem Verlangen, daß die Echtheit des Nachindossamentes, und zwar eines jeden, nachgewiesen werde III. Gegen den Trassanten und die Vor- indossanten bestehen nicht anders Rechte, als wenn ein gehöriger Protest Mangel Zahlung erhoben worden ist. Diese Regreßrechte hat der Nachindossatar nicht als eigene 10) Vgl. oben Nr. I. zu Ende. 344 Das Indossament. Rechte, wie bemerkt"). Es stehen ihm aber die Regreß- klagen ans dem Recht seines Nachindossanten zu, wenn ihm der Protest eingehändigt ist, denn in dieser Handlung darf, verbunden mit dem Umstand, daß das Indossament nicht als ein Procuraindossament bezeichnet ist, eine Bevollmächtigung zur Regreßklage gefunden werden. Die Echtheit der Nachindossamente muß auf Verlangen der Regreßpflichtigen bewiesen werden Übrigens kommt es sehr selten vor, daß protestirte Tratten weiter indossirt werden, während präjudicirte Tratten häufig mit mehreren Nachindossamenten versehen sind. IV. Das Recht des Nachindossatars gegen den Nachindossanten. In dem Nachindossament liegt eine neue Tratte, und zwar, abgesehen von der Vcrfallzeit, desselben Inhalts wie die Grundtrattc. Diese neue Tratte ist, wenn das Nachindos- samcnt keinen Verfalltag bestimmt, eine Sichttratte. Das Nechtsverhältniß des Nachindossanten und weiterer Nachindossanten zu den Nachindossataren ist ganz dasselbe, als wenn der erste Nachindossant von vorne herein als Trassant eine Sichttratte begeben hätte, die Nachindossanten sind aus einem später erhobenen Protest Mangel Zahlung regreßpflichtig, eS besteht springender Regreß oder Reihen- regreß, je nachdem die Indossamente an Ordre oder recta lauten, u. s. w. Dies Alles wird dadurch nicht anders, daß bereits ein Protest Mangel Zahlung des Trassaten vver Acccptanten erhoben war, als daS Nachindossament gegeben ward, am wenigsten in dem Fall, daß der Nach- invossatar um diesen Umstand nicht weiß, aber auch dann nicht, wenn ihm dieser Umstand bekannt, oder angezeigt, 11) Vgl. oben Nr. 1. 12) Vgl. oben Nr. I. zu Ende. 8- 245. Begrenzung des Indossamentes. 345 oder gar der Protest eingehändigt worden ist. Denn wenn es auch in manchen Fällen nicht wahrscheinlich seyn mag, daß der Trassat oder Acceptant die am Verfalltag geweigerte Zahlung später leisten werde, und mithin der Nachindossant für diese spätere Zahlung einstehen wolle, so ist doch durch die Form des Indossamentes das Wechselversprechen, die Regreßpflicht, begründet, und es bedarf einer deutlicheren Ausschließung des Wechselversprechens. Anders ist es, wenn die Wechselordnung dem Nachindos- santcn gestattet, sich von dem Regreß durch die Behauptung und natürlich auch den Beweis des einen oder andern dieser Umstände zu befreien. Ein solcher Beweis ist dann als ein Einredenbeweis gegen das der Form nach vorhandene Wechselversprcchen aufzufassen, und steht daher einem mittelbaren Nachindossatar nicht immer entgegen. 1!. Das Indossament darf nur zu Gunsten eines Jndos- satarS geschehen, wenn es für den Wechsclschuldner wirksam seyn soll, Zerstückelungen sind nicht statthaft 6. Das mehrfache Jndossiren, das eigentliche Giriren, war in einigen Wechselordnungen verboten 8. 246. Discvntiren. Diskonto und Discvntiren I. Disconto. Wenn die Valuta vor Verfall bezahlt wird, so kann der Wech- 13) Pvhls W.N. Bd. 2. S. 347. Daniels W.R. S. 92. 93. A.M.ist Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S.501.502. 14) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 508. 509. 1) Büsch Darstellung. Bd. 1. S. 36—38. 79—82. Bd. 2, S. 146. 148—154. 331. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 337—339. Die häufig citirte Schrift von Laumiiaver äissertutio cls liwrarum cumbiullum ellscontutlous. OottinZae 346 DaS Indossament. sclgeber die Valuta früher als der Wechselnehmer die Wechselsumme benutzen. Der Zeitunterschied wird dadurch ausgeglichen, daß nach Maaßgabc der Zwischenzeit zwischen der Zahlung der Valuta und dem Verfalltag, je größer diese ist, um so mehr, die Valuta geringer gesetzt wird, als sie im Fall ihrer Zahlung am Verfalltag ausgefallen seyn würde. Der demgemäß von dieser lctztcrn Valuta, der vollen Valuta, gemachte Abzug heißt Disconto. Der Wechselnehmer entbehrt mittlerweile das Interesse der Benutzung der Valuta, also von dem concreten Fall abgesehen und allgemeiner das Verhältniß aufgefaßt, die Zinsen. Die Größe des Disconto, d. h. die mittlere Preis- taxe, der Cours desselben, wird also zunächst durch den Zinsfuß bestimmt und begrenzt. Die Valuta muß so groß seyn, daß sie mit Hinzurechnung der Zinsen, oder bei großen Summen der Zinsen und Zinszinscn, am Verfalltag der vollen Valuta gleichkommt. Daraus crgiebt sich die Größe des Disconto. Von dieser gesetzlichen Bc- rechnungsart wird aber im Verkehr mehrfach abgewichen. 1. Der Disconto wird von der Wechselsumme abgezogen Für einen Wechsel von 100 wird, der Disconto sei 50 / 0 , nur 95 gegeben, obgleich 95 zu 5st/g nicht 100 machen. Also ein Vortheil des Wechselnehmers 2. Das Jahr 1796. enthält nicht eine Behandlung des Gegenstandes, sondern in einer kleinen Vorrede zu einigen Thesen die Klage: eö ginge noch nicht. 2) Blisch Darstellung. Bd. l. S. 38. 81. 3) Es ist nicht zu übersehen, daß der Wechselnehmer nach dem Vorausgehenden hier als der Zahler (nämlich der Valuta) gedacht worden ist. Würde an ihn z. B. vom Acceptanten vor Verfall gezahlt seyn, so würde die Berechnungsart zu seinem Nachtheil seyn. Denn die Berechnuugsart ist zum Vortheil des Zahlenden. §. 246. DiScontircn. 347 wird nur zu 300 Tagen gerechnet ^). Für einen Wechsel, der nach 90 Tagen fällig ist, wird, der Disconto sei 50 / 0 , ls /4 abgezogen, also zu viel. Also ein Vortheil wieder des Wechselnehmers ^). 3. Der Zinsfuß wird nicht als Grundlage der Berechnung angenommen. Denn der Disconto findet sich bald höher, bald niedriger als der Zinsfuß bedungen und notirt, so daß der Wechselgebcr die Valuta mit höheren oder geringeren Zinsen, als den gewöhnlichen verzinset. Also ein Vortheil nach Umständen des Wechselnehmers oder des Wcchselgebers. Der Disconto übersteigt also oft, nominell oder durch die Art der Berechnung, den Zinsfuß. Ist er dennoch statthaft? Die Bejahung kann man weder dadurch rechtfertigen 1. daß der Wechselgebcr durch Benutzung der Valuta im Handel immer mehr Gewinn aus derselben ziehen, als er an Disconto bewilligen wird^), denn dieser Grund stellt die Preistare (den Zinsfuß) höchstens als unvernünftig, aber nicht als unanwendbar dar. Noch auch 2. durch folgende Deduction. Nachfrage und Angebot nach und von Wechseln und Capitalien wirken auf den Disconto ein. Je weniger Nachfrage nach Wechseln, und je mehr Angebot derselben, desto weniger Valuta wird gegeben, und desto höher also der Disconto bedungen werden, dieser wird dadurch noch erhöhet werden, daß viel Nachfrage nach Capitalien und wenig Angebot derselben geschieht, die entgegengesetzten Verhältnisse werden den Disconto niedriger stellen. Der Disconto ist also lediglich eine nominelle 4) Busch Darstellung. Bd. 1. S. 38. 81. Pöhls Wcch- selrccht. Vd. 2. S. 701. 702. Note 4. 5) Vgl. oben Note 3. 6) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 338. 348 Das Indossament. Differenz der Gegenleistungen, der Unterschied der Wechsel- summe und der Valutensumme darf also, da die Gegenleistungen beliebig hoch bemessen werden können, beliebig hoch beredet werden. Der Disconto ist demnach ein ganz anderes Institut als die Zinsen, kein Zinsenabzug, und unterliegt mithin den Beschränkungen der Zinsen nicht Z. Diese Deduktion ist dann zutreffend, wenn der Disconto nicht rein hervortritt, sondern in der Valuta, in dem Cours des Wechsels, versteckt ist^), denn dann fehlt es am Anhalt für die Anwendung des Zinsfußes. Der reine Disconto, und nur von diesem ist hier die Rede, ist aber ein Abzug, welcher, nachdem bereits die Valuta mit Erwägung aller der Umstände, welche auf die Größe derselben einwirken, bestimmt ist, lediglich deshalb von derselben gemacht wird, weil sie sofort oder wenigstens vor Verfall des Wechsels bezahlt wird. Auf den Preis, Cours, des reinen Disconto können daher auch nur die Umstände einwirken, welche in Betracht kommen, wenn man ein Capital hingiebt, um es später erstattet zu erhalten. Man entbehrt die Benutzung des Capitals, und läuft überdies Gefahr durch den gegebenen Credit, der Disconto enthält also ein Miethgcld und eine Assecuranzprämie. Mit Recht werden daher als diejenigen Umstände, welche die Größe des Disconto bestimmen, angegeben 1. die Menge der müssigcn, angebotenen Capitalien, 2. die Sicherheit des discontirten Wechsels, für welche namentlich die Menge seiner Indossamente bedeutend wird, 3. die Menge der 7) Diese Deduktion würde Daniels W.R. S. 174. und Pöhls W.R. Bd. 2. S. 700. unterschreiben müssen. 8) Büsch Darstellung. Bd. 1. S. 81. 82. Bd. 2. S. 153. i. 1. 154. §. 246. Discontiren. 349 zum Verdiscontircn angebotenen Wechsel Für Mieth- gclv und Afsccuranzprämie bei gegebenem Credit ist nun aber durch den Zinsfuß eine Preistaxe vorgeschrieben, welche nicht überschritten werden darf, seien auch die Umstände zur Überschreitung noch so dringend. Danach fehlt es an inneren Gründen, daß ein beliebig hoher Disconto ungeachtet des Zinsfußes statthaft sei. Manche Particularrechte erklären ihn aber für statthaft auf eine allgemeine Handelsüsanee darf die Statthastigkcit nicht gegründet werden. II. Discontiren. Einen Wechsel mit Abzug des Disconto erhandeln heißt: einen Wechsel discontiren, verhandeln: einen Wechsel verdiscontircn. Der Wechselnehmer heißt: Discontist, Diskontant, der Wcchselgeber: Discontgebcr, Disconteur. In einem engern, eigentlichen Sinn wird der Ausdruck Discontiren dann gebraucht, wenn der Hauptzweck des Discontisten nicht sowohl das Haben des Wechsels, sondern das Anlegen seines Capitals, der Verdienst des Disconto, und das Nehmen des Wechsels also nur Mittel zu diesem Zweck ist ^). So ist es ein Gewerbe der Capitalien , der Banken , der Dis- 9) 1. Büsch Darstellung. Bd. 1. S. 37. 79. 80. Vd. 2. S. 151. 152. — 2. Busch Darstellung. Bd. 1. S. 37. 80. — 3. Büsch Darstellung. Bd. 1. S. 80. Bd. 2. S. 148. 149.— Beispiele: Büsch Darstellung. Bd. 2. S. 148—152. 10) Preußisches L.R. 8- 692. Dänische W.O. 8- 66. — Oocligo äs comsrclo. ^rt. 400. — Oolligo eommercial. 297. 11) Eine solche behauptet Pvhls W.R. Bd. 2. S. 700. 12) Geld von einem Ort, wo der Disconto niedrig ist, nach einem andern, wo er hoch ist, remittircn, ist nicht immer rathsam. Büsch Darstellung. Bd. 2. S. 153. 13) Büsch Darstellung. Bd. 2. S. 331. 14) Namentlich der londoner. Büsch Darstellung. Bd. 1. 350 Das Indossament. contocassen, nicht aber des Kaufmanns, dieser discontirt, weil er einen Wechsel braucht. — Der Kaufmann ver- discontirt seine Wechsel, weil er Geld braucht. Er verheimlicht es oft, aus Schaam, aber falscher, denn nicht daß er Geld braucht, kann seinem Credit schaden, sondern daß er es nicht hat, daß er es aber hat, zeigt ja eben der Wechsel, den er verdiscontirt. Der Heimlichkeit halber erhält der Discontist den Wechsel mit einem Blancoindossa- mcnt, der Wechselgcbcr löst ihn dann gegen Verfall ein, und schreibt über seinem Namen entweder die Omitung, oder: an mich selbst zu bezahlen (an mich in Banco). Geschieht die Einlösung nicht, so kann der Discontist sich als bloßer Commisstonär zum Jncasso gcrircn, und gegen Empfang der Zahlung das Blanco mit einer Quitung ausfüllen, im Fall der Nichtzahlung aber zuvörderst seinen Wcchselgeber in der Güte um die Zahlung angehen, damit dieser dann dem Wcchselschuldner gegenüber trete, und erst wenn diese Anstand leidet, den Protest lcvircn, um sich regressiren zu können, mit oder ohne Ausfüllung des Indossamentes auf sich. Drängt die Zeit, so wird er den Protest unmittelbar nach der verweigerten Zahlung erheben. Ist die Einlösung gegen Verfall versprochen worden, so liegt eigentlich ein Darlehn gegen Verpfändung des Wechsels vor. Erhält der Discontist den Wechsel ohne Indossament, so daß er weder zum Jncasso noch zur Begebung legitimirt ist, so ist es das Netentionsrecht, worauf seine Sicherheit beruht. S. 79. 80. Bd. 2. S. 150. der berliner Hauptbank, der wiener Nationalbank. Bleib treu §. 173. Zwölfter Abschnitt. Die Legitimation. Quellen und Zeugnisse. Hamburger W.O. Braunschweiger W.O. Österreichische W.O. Nürnberger W.O. Jeversche W.O. Churpfälzische W.O. Schlesische W.O. Frankfurter W.O. Schwedische W.O. Würtemberger W.O. Österreichische W.O. v. 1711. Art. 41. Art. 43. V. 1717. Art. 35. VI. §. 2. 3. 8- 24. Art. 13. 14. 41. 49. Art. XI. 8- 1- 2. v. 1739. Art. 39. 40. v. 1748. Art. IV. Z. 7. VII, 3. Kap. VII. §. 10. V. 1763. Art. 34. Österreichisches Hofdecret v. 21 Oktober 1794. (Zim. II. 2. Augsburger W.O. Preußisches L.N. Cöthensche W.O. Züricher W.O. Badisches Handelsrecht. Baseler W.O. Weimarsche W.O. Reufsische W.O. Hannoversche W.O. Defsauer W.O. Dänische WO- OoüiZo cle comercio. S. 162.) Kap. III. 8- 18. IX, 5. §. 762—764. 809. 810. 844. 893—895. Art. 17. 8 - 20 . 22 . Satz 157 b. 8- 27. §. 35. 57. 79. 91. V. 1820. 8- 33. 55. 77. 89. 8- 24. 8- 36. 37. 100. V. 1825. 8- 6. 20. 60. ^rt. 499. 539. 352 Die Legitimation. Waadtländer W.O. Art. 36. Russische W.O. §. 42. 82. llolligo cominercial. ^i-i. 386. Welkook. ^rt. 163. Ungrischcr XV. Gesetzart. §. 45. 170—175. 181 — 183. Flensburgcr W.O. 8- 11. 31. 77. 80. Bremer W.O. Art. 137. Frankfurter W.O. V. 1844. Art. 39. 40. Hamburger Entwurf. Art. 49. Würtemberger Entwurf. Art. 651.—653. Holsteinscher Entwurf. 8. 12. 32. 78. 81. Vraunschweiger Entwurf. 8. 49. Österreichischer Entwurf V. 1843. §.80. 95. 105. 177. 182. Nassauer Entwurf. 8. 39. 44. 58. 67. 68. 70. Sächsischer Entwurf. 8. 51. Preußischer Entwurf. 8- 36. 54. Mecklenburger Entwurf. Art. 61. 65. 67. 8- 247. Die Legitimation. Die Passivlegitimation ist durch das Geben des Wechsels (Tratte, Indossament, Accept, eigener Wechsel), versteht sich in der Absicht den Wechselvcrtrag zu schließen, begründet. Es ist hier eine doppelte Vermuthung, aus dem Haben des Wechsels ist für das Geben und Nehmen, und aus diesem für jene Absicht zu vermuthen. Diese Vermuthung wird durch Gegenbeweis aufgehoben H. Die Activlegitimation ^). Diese ist dieselbe gegen 1) Hierzu gehört der Einwand, daß gar kein Wechselvertrag geschlossen, z. B. der Wechsel nicht gegeben, sondern vom Wechselinhaber, dem er gegeben werden sollte, gestohlen sei. — Ferner daß er auf diese Summe, diese Verfallzeit, u. s. w. wider Willen des Wechsclgebers ausgefüllt sei. 2) Unter der Legitimation ist im Folgenden nicht immer das §. 247. Die Legitimation. 353 den Trassaten, Nochadressaten, Donüciliaten (gegen jeden, er sei Nichtacceptant oder Acccptant ^)) Ehrenacceptanten, Trassanten, Indossanten, mit der einen Abweichung, daß gegen einen Indossanten nur seine Nachmänner legitimirt sind. Die Legitimation ist verschieden nach der Art des Wechsels, es ist zu unterscheiden, ob der Wechsel (Tratte, Indossament, Accept, eigener Wechsel) an Inhaber oder auf Namen lautet, und ob er indosstrt ist oder nicht. Daß das Wechselversprechen dem ganzen Publikum gegeben werde, ist unrichtig^). I. Die Legitimation aus einem nicht indossirten Wechsel (Tratte oder eigenen Wechsel) ist Recht, die Zahlung zu fordern, sondern zuweilen nur das Recht, sie gültig zu empfangen, verstanden. 3) Denn Jeder verspricht die Zahlung nicht anders, als er beauftragt ist. 4) Dieser Satz, der zuweilen behauptet wird, kann unmöglich so verstanden werden, daß dem ganzen Publicum die Zahlung versprochen werde, so würde er selbst bei Wechseln an Inhaber widersinnig seyn, es würde die ganze Welt in ihrem Recht verletzt seyn, wenn dem einen berechtigten Individuum die Zahlung geweigert würde. Es ist immer nur demjenigen versprochen, also nur derjenige der Wechselgläubiger, welchen der Wechsel als solchen namentlich bezeichnet, oder, nämlich bei Wechseln an Inhaber, welcher den Wechsel hat, nicht überdies derjenige, welcher ihn gehabt hat oder haben wird oder haben kann. Das Letztere trifft freilich bei dem gesammtcn Publicum zu. Jener Satz hat nur dann einen leidlichen Sinn, wenn man ihn dahin versteht, daß daS Recht aus einem Wechsel geeignet ist, Jedermann zuzustehen, weil es keine besondere Individualität des Wechselnehmers und keine besonderen Verhältnisse desselben zum Wechselgeber voraussetzt, vielmehr von allem diesem unabhängig ist. Um hierauf zu deuten, ist eS aber ein unpassender Ausdruck: der Wechsel enthalte ein dem Publicum gegebenes Versprechen. Thöl'S Handelsrecht. 2r Bd. / 23 354 Die Legitimation. einfach. Aus einem Wechsel an Inhaber oder einem Blankowechsel ist es derjenige, welcher den Wechsel hat. Aus einem Wechsel auf Namen der Namensträger. Es ist gleich, ob der Wechsel ein Rectawechsel oder ein Ordrewechsel ist, und ob er lautet: an B. oder dessen Ordre, oder ob: an die Ordre des B. Diese beiden Formeln sind gleichbedeutend. H. Der Wechsel (Tratte oder eigener Wechsel) ist indossirt ^). Wenn dann alle Indossamente ununterbrochen und echt sind°), dann ist 1. der letzte Jndossatar lcgitimirt, und nur dieser. Denn jedes Indossament spricht den Willen aus, daß nunmehr dem Jndossatar, also nicht dem Indossanten gezahlt werden solle. Daher ist 2. ein solcher Wechselnehmer (Jndossatar oder erster Nehmer des Wechsels), welcher zugleich Indossant ist, nicht anders lcgitimirt, als wenn sein Indossament und die nachfolgenden durchstrichen sind, oder, wenn auf separatem Papier, nicht mit vorgezeigt werden. Das Durchstreichen oder Zurückbehalten ist deshalb erforderlich, weil aus dem Wechsel erhellen muß, wer das Recht aus demselben habe^), und ist genügend, weil das Jn- 5) Wenn ein Wechsel durch Sessionen (d. wirkliche Sessionen, nicht Indossamente, d. h. neue Tratten) übertragen ist, so entsteht die Frage: Ist nur derjenige Cessionar lcgitimirt, welcher nachweiset, daß durch eine Reihe wirklich richtiger Sessionen der Wechsel an ihn gekommen ist? Man hat hier wohl von Sessionen in Giroform gesprochen. Vgl. Wender W.N. Bd. 1. S. 543. 6) Wenn ein Indossament unecht ist, dann hat die Frage nach der Legitimation Schwierigkeiten. Sie kann erst unten bei Wechselfälschung erörtert werde». 7) Mithin kann sein in der Präsentation sich aussprechendcr Wille, daß nunmehr ihm gezahlt werde, nichts verschlagen gegen K. 247. Die Legitimation, 355 dossamcnt eine an die Tratte sich anschließende neue Tratte ist, und diese natürlich keine Nechtswirkung hat, wenn sie zerstört oder nicht vorgezeigt wird. Eine Rückcession verlangen, wäre ohne Sinn, weil eine Cession nicht enthalten ist in dem Indossament. 3. Die Legitimation des letzten Jndossatars bestimmt sich nach dem letzten Indossament. Lautet es an Inhaber, so ist der Besitzer legitimst, auch gegen den Trassanten und Acceptanten einer aus Namen, sei es recta oder an Ordre, lautenden Tratte, und auch gegen den Indossanten eines so lautenden Indossamentes, lautet es auf Namen, so ist nur der Namensträger und nicht schon der Besitzer legitimirt, auch gegen den Trassanten, Acceptanten, Indossanten, dessen Wechsel an Inhaber lautet. Denn die Legitimation eines Jndossatars wird durch den Willen seines Indossanten bestimmt. III. Der Wechselnehmer muß, wenn das ihn le- gitimirende Indossament oder der nicht indossirte Wechsel auf Namen lautet, stets seine Identität, nämlich daß er der Namcnsträgcr sei, nachweisen. Dieß ist unerläß- seinen in seinem Indossament enthaltenen Willen, daß seinem Jndossatar, also nicht ihm gezahlt werde. Diese Willenserklärung muß von dem Wechsel weggctilgt werden. 8) Weil dieß belästigend für die erwähnten Personen ist, da sie nun den Nachweis der Identität prüfen müssen, so haben sie auf das sie sichernde Mittel, die Zahlung zu weigern und nicht anders, als nach gerichtlicher Feststellung der Identität zu zahlen, ein Recht, d. h. sie können desfallstgc Schadloshaltung, z. B. wegen der Proceßkosten, wegen der Protestkostcn, von dem Indossanten fordern. Die Klage des Trassanten, Acceptanten, Indossanten gegen diesen Indossanten ist die Mandatsklage. Es wird hier wieder der Gesichtspunkt fruchtbar, daß das Indossament eine Tratte ist, und zwar eine mehrfache, eine auf den Trassaten und eine auf jeden Vormann gezogene Tratte. 23 » 350 Die Legitimation. lich und bildet gerade den Unterschied zwischen Wechsel auf Namen und an Inhaber. IV. Wenn die Legitimation des Präsentanten mangelhaft ist, sei die Giroreihe lückenhaft oder seine Identität oder sonstige Befähigung zweifelhaft, so ist der Wechselgeber zur Zahlung nicht verpflichtet. Nach vielen Wechselordnungen ist aber der Acceptant verpflichtet, sofort die Wechselsumme entweder gegen genügende Caution zu zahlen oder zu deponiren, weil denn doch seine Verpflichtung zu zahlen, wenn auch nicht ob an diesen Präscntanten, also die Forderung objectiv liquid ist ^). V. Statt des Berechtigten kann ein Prokurist desselben, der sich als solcher ausweiset, die Zahlung empfangen oder fordern. ,/Der mit der Besorgung der Accepta- tion für ein Duplicat oder eine Copie Beauftragteist, als solcher, wenn der Wechsel bis zum Verfalltag nicht abgefordert worden ist, weder verpflichtet, noch berechtigt, die Zahlung oder Deposition vom Trassaten zu fordern und im Entstehungsfall zu protcstiren. Denn darauf geht offenbar das Mandat nicht, und übcrdieß widerstreitet der Verpflichtung, daß ihm, der den Wechsel nur zum 9) Daß dieses nicht nothwendig sei, wird im 6o6e clo com- merce. ^Ii. 145. gesunden. Vgl. Rheinisches Hgb. S. 101. 102. Note e. 2. Allein wenn es auf die Identität nicht ankommen soll, so sind alle Wechsel Wechsel an Inhaber. 10) Bremer W.O. Art. 15. — Hamburger W.O. Art. 41. (Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. Nr. 1.). — Frankfurter W.O. Art. 40. Vgl. Trcitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 24— 29. und Pöhls W.R. Bd. 2. S. 440-448. — Bei solidem Präscntanten geschieht wohl Zahlung gegen Quitung: „empfangen unter Garantie für das mangelhafte Giro." 11) Dieses kann auch die Nothadresse seyn. Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. Nr. 27., besonders S. 532. 533. §. 247. Die Legitimation. 357 Accept präsentirm und verwahren soll, nicht zugemuthct werden kann, auf den Verfalltag desselben zu achten, und daß es gerade im Interesse des Mandanten ist, wenn der Wechsel präjudicirt wird, weil nun der Regreß wegfällt, und dem Recht, daß dieses selbst seinem Mandanten, Verven Wechsel weiter begab, nicht mehr zusteht, er aber mit den späteren Wechselnehmern außer Verbindung ist" Daher gilt, ungeachtet der von dem Inhaber der Prima vorgenommenen Protestation der letzter» der Wechsel für präjudicirt, so daß der Regreß nicht salvirt ist, wenn das Verfahren hinsichtlich der Secunda verspätet ist 12) Das mit „...." Bezeichnete fast wörtlich aus Cropp Gutachten. S. 101. 102. Vgl. auch Einert W.N. S. 438— 446. Die legislatorischen Gründe, welche dasselbe Resultat ergeben, ebenfalls Cropp a. a. O. S. 102. 103. und in der Schrift (von Clcynmann) über Wechsclduplicate. S. 13—16. Anderer Ansicht ist Bcnder W.N. Bd. 1. S. 546—550. 13) Vgl. Kosegarten im Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. Nr. 27. S. 522—533. Dreizehnter Abschnitt. Die Intervention. Quellen und Zeugnisse. Hamburger Statut. v. 1603. Art. 9. Leipziger W.O. §. 17. Hamburger W.O. v. 1711. Art. 11. 28. 39. Hamb. Add. Art. v. 26. April 1844. Art. 2. 3. Braunschweiger W.O. Art. 16—18. 24. . Österreichische W.O. v. 1717. Art. 10. 27. 28. Nürnberger W.O. 6ap. 11, 8- 2. 4. IV, 10. 11. Jeversche W.O. §. 5. 8. 9. 14. Churpfälzische W.O. Art. 21. 36. Schlesische W.O. Art. VIII. §. 2. IX, 1—5. XXXIII. Frankfurter W.O. V. 1739. Art. 14. 15. 18. 30. Schwedische W.O. v. 1748. Art. IV. 8- 4. V, 7. VI, 1 —3. Würtemberger W.O. Kap. IV. 8- 20. Österreichische W.O. v. 1763. Art. 10. 26. 27. Augsburger W.O. Kap. III. 8- 20. VI, 1 — 5. St. Gallener W.O. Tit. III. 8- 12. V, 1 — 6. Baierische W.O. 8. 12. Botzencr Satzungen. 8. 69. 70. 82. Preußisches L.N. 8. 1018—1034. Cöthensche W.O. Art. 63. 64. Züricher W.O. 8- 19. 31—34. 6oüs cls comniercs. ^i-t. 126—128. 158. 159. Rheinisches Hgb. Art. 126—128. 158. 159. Badisches Handelsrecht. Satz 1256. 126—128. 158. 159. Baseler W.O. 8. 26. 38—44. Z. 248. Die Intervention. 359 Weimarsche W.O. §. 54. 73. 102- -113. - t!oäics P. I. 6 . 8 . -lit. 125—127. 157. 158. Neussische W.O. v. 1820. 8 - 52. 71 . 100 — 111 . kegolamsoto. ärt. 120 — 122 . 152. 153. Hannoversche W.O. 8 . 33—37. Dessauer W.O. §. 65—68. 73. 88 . Dänische W.O. V. 1825. §. 37—43. 57. Rostocker W.O. 8 . 6 . 7. 6 oäiZ 0 äs coinercio. äi-t. 491. 526- 533. Waadtländer W.O. Art. 20—23. 53 — 55. Russische W.O. 8 - 46—53. 73. 85—90. Loäigo collimeieial. ^rt. 342—350. 368. 391— Wetboele. 121—129. 147. 170 — 161. Ungrischer XV. Gesetzart. 8 - 61—66. 74— 79. 82—84. 108. 113—1 16. 118. FlenSburger W.O. 8 . 47—56. 71. Bremer W.O. Art. 97—107. Frankfurter W.O. v. 1844. Art. 14. 15. 18. 30. Hamburger Entwurf. Art. 23—34. 58. Würtemberger Entwurf. Art. 623—635. 697—706. Holsteinscher Entwurf. §. 48—57. 72. Braunschweiger Entwurf. 8 . 62—77. Österreichischer Entwurf v. 1843.8.101. 102. 116.127— 185—188. 191. 192. 193. Nassauer Entwurf. 8 . 41. 97—105. 144. Sächsischer Entwurf. 8 . 138. 196—! 222 . Preußischer Entwurf. 8 > 55—61. Mecklenburger Entwurf. Art. 95—111. 395. 174. 8. 248. Die Intervention. Der durch Protest verminderte Werth eines Wechsel- papiers wird wieder hergestellt durch die Intervention. Die Intervention ist entweder Accept oder Zahlung und geschieht entweder aufgefordert, beauftragt, oder unaufge- 360 Die Intervention. fordert, «»beauftragt. Der Auftrag zur Intervention kann stehen auf dem Wechselpapicr, dann heißt er, wie auch der Beauftragte, eine Nothadrcffe. Die Intervention, welche nicht auf dein Wechsel beauftragt oder gar nicht beauftragt ist, heißt die Ehrenintervcntion, und ist also entweder Ehrcnaccept ^ oder Ehrenzahlung. Die Unterscheidung in diesem Sinn zwischen Nothadrcffe und Eh- renintervention, und nicht schlechtweg auf den Auftrag und Nichtauftrag gestellt, rechtfertigt sich dadurch, daß für das Recht aus den Wechseln, die das Papier enthält, nur der auf dem Papier ersichtliche Auftrag entscheidend, und dafür der hier nicht ersichtliche Auftrag so irrelevant ist, wie der Nichtauftrag. Es ist also zu unterscheivcn die Nothadresse und die Ehrenintervcntion, beide zusammengenommen sind im Verfolg verstanden unter der Intervention. Ein anderer Sprachgebrauch begreift unter der Ehrenintervcntion, dem Ehrcnaccept, der Ehrenzahlung auch das Accept und die Zahlung des Nothadressaten. 8. 249. Die Nvthadrcsse. I. Die Nothadresse wird zuweilen so gedacht, daß der Nothadrcssat, wenn er gleich regelmäßig ein Anderer als der Trassat sei, doch auch der Trassat selber seyn könne Es wird dabei aber dem allein zu denkenden Fall ein anderer Fall an die Seite gestellt, in welchem keine Nothadresse und kein Nothadressat da ist, in welchem vielmehr 1) Eine aber nicht durchweg richtige Bergleichung der Ac- ccptation mit der Ehrcnacceptation hat Daniels W.R. §. 84. S. 324—326. Wcissegger von Wcisscneck W.N. Vd.2. §. 208. 1) So Pöhls W.R. Bd. 1. S. 249. §. 249. Die Nothadresse. 361 nur die eine Adresse des Trassaten, obgleich diese auch finden Fall, daß die Tratte Noth leide, aufgefordert wird. Will man auch diesen andern Fall mit dem Wort Nothadresse bezeichnen, und dafür kann man geltend machen, daß man hier unter Adresse die Aufforderung verstehe, daß also in diesem Sinn eine Nothadresse, wenn auch an denselben Adressaten, vorliege, so ist es, um Verwechselungen zu vermeiden, nothwendig, die unechte Nothadresse und die echte Nothadresse zu unterscheiden, und nur diese schlechtweg Nothadresse ^), jene aber unechte Nothadresse zu nennen. Im Verfolg ist nur von der (echten) Nothadrcsse die Rede ^). II. Die Nothadresse (Neben- adresse) ist ein auf dem Trattenpapier gegebener Zahlungsauftrag an einen Andern als den Trassaten für den Fall, daß die Tratte nicht trasstrtcrmaaßen honorirt werde. Es liegt also ein eventueller Zahlungsauftrag vor. Ein solches Papier heißt ein adressirter Wechsel. In der Nothadresse liegt eine neue Tratte, mit einem genannten Trassaten, und einem zuweilen angedeuteten (durch die Anfangsbuchstaben des Namens), selten genannten Trassanten und Deckungsvcrpflichtetcn Z. Der Nothadressat ist ein Anderer als der Trassat. Der Nothadressant und der Deckungsverpflichtete (dcrje- 2) Folgende Schriftsteller denken die Nothadresse nur so, daß ein Anderer als der Trassat für den Fall der Noth aufgefordert sei. Mariens Ursprung. K. 106. Eichhorn Privatrccht. §. 145. Mittermaier 8- 348. Wender W.R. Bd. 1. 8. 372. 373. Treitschke Encyclopädie. Dd. 2. S. 36—38. Eincrt W.N. S. 363. 3) Von der unechten Nothadrcsse ist schon oben 8.195. Nr. 2. gehandelt worden. 4) Vgl. unten Note 7. 362 Die Intervention. nige, welcher die in der Nochadresse liegende neue Tratte auf seine Rechnung nimmt) ist entweder dieselbe Person oder eine verschiedene (die Nochadresse ist für eigene Rechnung oder für fremde Rechnung) und entweder dieselbe Person, für deren Rechnung die Tratte gezogen ist, oder eine andere. Der Eine wie der Andere kann seyn und ist der Trassant, ein Indossant, irgend ein Anderer. Das Mandatsverhältniß und das Deckungsverhältniß liegen außerhalb des Wechselrechts und haben hier nichts Besonderes ^). III. Form der Nothadresse. Der eventuelle Auftrag wird gewöhnlich unter die Adresse des Trassaten geschrieben (die Stelle ist übrigens willkürlich), wenn nicht auf einen besondern Zettel ^) , welcher dem Trattenpapier angehören soll, und dann von einem vorsichtigen Wechselgeber diesem angeheftet oder auf diesem als mitgegeben bezeichnet wird. Die Worte sind gewöhnlich ziemlich dieselben ^). IV. Die Form des Acceptes der Nothadresse 5) Anders Treitschke Encyclopädie. Bd.2. S. 37. 38. §.2. 6) Einen s. g. Adreßzettel. Vgl. kiecius exercitstio ju- i>8 csmbisli8 uvna. LoettinZne 1781. 8ocNo II. S» 38—57., wo auch viele Wechselordnungen verglichen sind. 7) 1. Meistens heißt es: Nöthigenfalls bei Herrn — Im Fall der Noth bei Herrn — Im Mangel verhoffender Nichtigkeit bei Herrn — Im Nothfall bei Herrn — Im Fall bei Herrn — 2. Zuweilen heißt es: Nöthigenfalls bei Herrn (Name) für A. B. (Anfangsbuchstaben eines Namens). 3. Es kommt vor, daß der Nothadressant die Nvthadresse durch eine unbekannte Hand aufsetzen läßt, damit er nur dem Nothadressaten (diesem durch den Avis) bekannt werde, und weder der eigene, noch sonst ein Credit angegriffen werde. §. 249. Die Nothadrcsse. 363 ist die gewöhnliche des AcccptcS, oder des Ehrcnacceptcs. Das einfache Accept des Nothadressaten gilt schon an sich nur für den Fall der Noth. V. Wirkung des Accep- t e s. Der Nothadressat, da er ein Nothtrassat, ein Ne- bentrassat, ist, hat aus seinem Accept dieselbe Verpflichtung, als wenn er Haupttrassat wäre, aber nur für den Fall der Noth, denn nur für diesen Fall ist er beauftragt, und hat er mithin versprochen zu zahlen. Der Inhalt seines Acceptes ist demnach, so weit das Accept ihn nicht bestimmt, durch den Inhalt der Tratte bestimmt, nur daß er nicht anders zur Zahlung verpflichtet ist als gegen Vorzeigung und Auslieferung eines gehörigen Protestes Mangel Zahlung des Trassaten, und daß sein Accept die Verpflichtung in sich schließt, die Protestkosten zu zahlen, und daß er demjenigen Wechselnehmer und den Vormänncrn desjenigen Wechselnehmers nicht verpflichtet ist, welcher ersichtlich der Nothadressant, also der Trassant der in der Nothadresse liegenden neuen Tratte, ist. Wenn dieser nicht ersichtlich ist und das Accept auch nicht zu Ehren einer bestimmten Person lautet ^), so ist der Nothadressat aus seinem Accept allen Nehmern der Tratte verpflichtet. VI. Regreß. Der Nehmer einer mit einer Nothadresse versehenen Tratte ist durch die Nothadresse eigenthümlich verpflichtet, richtiger bedingt berechtigt. Er hat, weil der Nothadrcssat ein neuer für den Fall der Noth gerufener Trassat ist, in diesem Fall, also nach dem beim Trassaten erhobenen Protest, den 8) Wenn daö Accept des Nothadressaten diejenige Person bezeichnet, zu deren Ehren es gegeben werde, so ist eS nun dieser Honorat (nicht der Nothadressant, wenigstens nicht als solcher), gegen welchen und gegen dessen Vorwärmer die Verpflichtung aus dem Accept nicht besteht. 364 Die Intervention. Nothadreffaten anzugehen und überhaupt nunmehr eben so zu verfahren ^), wie wenn der Nothadressat der alleinige Trassat sei. Der Regreß Mangel Annahme wie Mangel Zahlung gründet sich daher auf den bei dem Trassaten und den Nothadressaten, so viel ihrer seyn mögen, erhobenen Protesten, gleichviel gegen welchen Vor- mann der Regreß genommen werde, und von wem die Nothadresse herrühre. So ist eS nach den meisten, wenn nicht gar nach allen Wechselordnungen, welche die Frage berühren, und so ist es auch gemeinrechtlich. Eine Unterscheidung wird gemacht in einigen neuern Entwürfen. Das Regreßrecht soll, ungeachtet der Protest Mangel Zahlung des Nothadressatcn fehlt, nicht gegen alle Vormän- ner fehlen, sondern nach einer Meinung, welche aber nicht anders als durch Vermittelung einer Fiction anwendbar wird, nur gegen diejenigen, welche durch die Zahlung des Nothadreffaten würden befreiet worden seyn "); nach einer zweiten Meinung gegen den Nothadressanten und dessen Nachmänner diesen Meinungen könnte man eine dritte beifügen: das Regreßrecht besteht nicht gegen diejenigen Vormänner, welche die Tratte mit der Nothadresse, wohl aber gegen diejenigen, welche sie ohne dieselbe begeben haben. Die zweite Ansicht ist nicht wörtlich zu verstehen, weil nicht angenommen werden darf, daß sie von dem Satz, daß ein Vertrag nicht einseitig geändert werden darf, eine sonst unerhörte Ausnahme habe 0) Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 313. 314. Note 2. 10) Vgl. auch Bender W.N. Bd. 1. K. 372. No. 5. S. 626—620. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 83—87. 11) Braunschwci'ger Entwurf. §. 70. 12) Sächsischer Entwurf. §. 220. 8. 249. Die Nothadresse. 305 machen wollen, sondern ist nur im Sinn der dritten Ansicht zu verstehen. Die zweite Ansicht wörtlich verstanden, ,wie auch die dritte Ansicht kommt aber für den Wechselproceß immer, es möchte denn Eivesdelation gestattet seyn, auf dasselbe Resultat hinaus, welches die Wechselordnungen schlechtweg aussprechen, nämlich Wegfallen des Regresses gegen jeden Vormann, wenn der Protest Mangel Zahlung des Nothadressaten fehlt. Denn die Beweis- last trifft den Kläger, und dieser muß beim Läugnen des Beklagten stets den Vcrpflichtungsbeweis führen, da es unmöglich ist, daß aus dem Wechsel ersichtlich sei, daß der beklagte läugnende Vormann die Tratte ohne Noth- adresse begeben, oder ein Vormann des Nothadressanten sei. Der neue Protestfall wird regelmäßig auf dem Hauptprotest beglaubigt. Die durch die Nothadrcsse veranlaßten größern Regreßkosten hat nicht der Nothadressant zu tragen, sondern sind von jedem Regreßpflichtigen, also zuletzt vom Trassanten zu ersetzen^). VII. Wechselschluß. Der Wechselnehmer hat, wenn nicht ein Anderes festgesetzt ist, was zum Wcchselschluß gehört, nicht das Recht, eine Nothadresse zu verlangen ^), auch nicht die Verpflichtung, einen mit einer Nothadresse versehenen Wechsel zu nehmen, oder eine Nothadresse auf den Wechsel setzen zu lassen 13) Vgl. mecklenburger Entwurf S. 141. 142. Art. 90. Anders die frankfurter W.O. Art. 15. 14) Treitschke Encyclopädie. Bd.1. S.169. 170. 8.17. Mecklenburger Entwurf S. 140. 15) Für diese Verpflichtung kann man geltend machen, daß die Zurückweisung der Nothadresse, da diese zu wenig belästigt, nur Chicane seyn kann, gegen sie ist aber, daß die Verpflichtung überhaupt auch die zur Annahme mehrerer Nothadressen, wie viel 366 Die Intervention. §. 250. Die Ehrenintervention. Der Wechselnehmer. Die Ehrenintervention ^). Die Ehrenintervention ist eine nicht auf dem Wechselpapier beauftragte oder gar nicht beauftragte Honorirung der Tratte in dem Fall, daß diese nicht trassirtermaaßen honorirt worden ist. Sie setzt also einen Protestfall voraus I. Ein angebotenes Ehrenaccept anzunehmen, hat der Wechselnehmer das Recht, denn seine Wechselgeber haben kein Interesse, daß es nicht gegeben werde. Die Verpflichtung des Wechselnehmers anlangend, so sind die Meinungen und die Wechselordnungen getheilt. Die Verpflichtung wird bald schlechtweg verneint^), bald schlechtweg bejaht, bald unter Voraussetzungen bejaht, als solche kommen vor: wenn der Trassat oder der Nothadressat das Ehrenaccept anbietet, wenn der Ehrenintervenient vom Trassanten oder vom Trassaten beauftragt ist, wenn vom Trassaten im Auftrag des Trassanten, wenn cr zugleich Caution für die künftige Zahlung anbietet Wenn die We chsel- deren auch seyn mögen, in sich schließt, da die Beschränkung auf eine oder zwei Nothadressen reine Willkür seyn würde, sie also zur drückenden Last des Wechselnehmers werden kann, und daß sie den Wechselnehmer zu Auslagen zwingt. Vgl. noch den mecklenburger Entwurf S. 140. 141. 1) Literatur. kieoius exoreitslio juris cambialig ckocima. Ooet- lingao 1781. ssct. IV. cks accept. lit. coll^b. in I,o- uoroin trarsLirtis vsl alioujus Inckosgantnim. p. 187— 241.— Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 517—590. 2) Ob auch einen Protest? Davon unten 8- 259. 3) So Einert W.R. §. 74. 75. S. 370—375. Gegen dessen Gründe vgl. Liebe Entwurf. S. 156—158. 4) Vgl. Heise und Cropp Abhandlungen. Band 2. S. §. 250. Die Ehrenintervention. Der Wechselnehmer. 367 ordnung die Verpflichtung statuirt, so ist zu beachten, welchen Sinn sie damit verbindet, d. h. welchen Nachtheil dem Wechselnehmer die Zurückweisung des Ehrenac- ceptes bringen soll, ob Verlust des Regresses aus dem Protest Mangel Annahme des Trassaten und der Nothadressaten, oder Verlust des Regresses aus dem Protest Mangel Zahlung dieser Personen, oder statt dessen oder daneben Verpflichtung zum Schadensersatz. Wenn der Trassat oder ein Nothadressat ein Ehrenaccept angeboten, so ist es schon gemeinrechtlich, daß der Regreß Mangel Annahme wegfällt, weil es für das Recht des Wechselnehmers aus dem Accept dieser Personen gänzlich gleichgültig ist, ob dasselbe ein einfaches Accept ovcr ein Ehrenaccept ist. Wenn aber aus dem Protest Mangel Annahme nur die Verweigerung des Acceptes und nicht auch das Erbieten zum Ehrenaccept erhellt, so wird es dem Beklagten selten möglich seyn, dieses Erbieten dem Kläger zu beweisen, um der Verpflichtung, nach den meisten Wechselordnungen zur Sicherstellung zu entgehen. Um nach gemeinem Recht die Frage, ob der Wechselnehmer verpflichtet ist, ein von einem Andern, als dem Trassaten oder Nothadressaten angebotenes (Ehren-) Ac- ccpt anzunehmen, oder berechtigt ist, ein solches zurückzuweisen, zu beantworten, kommt es darauf an, ob durch den Umstand, daß ein Ehrenaccept auf der Tratte ist, die Rechte des Wechselnehmers vermindert oder seine s. g. Verpflichtungen vermehrt werden. Wenn beides zu verneinen wäre, so würde die Verpflichtung angenommen werden können, weil das Accept im höchsten 314. 315. Note 3. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 534—540. 368 Die Intervention. Interesse seiner Vormänner seyn kann, während es ihn selber gar nicht belästigt °). Es ist aber beides zu bejahen, denn es ist ganz entschieden gegen die allgemeine kaufmännische Ansicht, daß ein auf dem Wechsel stehendes Accept so gänzlich unbeachtet von dem Wechselnehmer gelassen werden dürfte, daß er trotz desselben einen Regreß Mangel Annahme nehmen dürfte, und daß er nicht verpflichtet seyn sollte, bei dem Acceptantcn zur Zahlung zu präsentiren. Demnach steht es nach gemeinem Recht im Belieben des Wechselnehmers, ob er ein von einem Andern, als dem Trassaten oder Nothadressaten angebotenes Accept nehmen oder zurückweisen will. II. Eine angebotene Zahlung anzunehmen, hat der Wechselnehmer das Recht und die Verpflichtung. Er hat das Recht, das heißt: es fehlt an einem Mittel, ihn zur Zurückweisung einer Zahlung zu zwingen. Dieß wird besonders bedeutend, wenn Mehrere, seien sie sämmtlich oder nur thcil- weise oder gar nicht Ehrcnintervcnienten, ihm Zahlung anbieten ^). Er hat die Verpflichtun g. Das Recht auf diese steht seinen Wechselgebern zu. Diese Verpflichtung ist in manchen Wechselordnungen^) festgestellt, und ist gemeinrechtlich zunächst durch den Satz begründet, daß reine Chicane nicht geduldet werden soll ^), eine solche liegt an und für sich in der Zurückweisung der angebotenen Wechselzahlung, weil dem Wechselnehmer nur an der Zahlung und gar nicht daran, durch wen 5) Vgl. den mecklenburger Entwurf. S. 145. z. E. S. 146. 6) Vgl. auch unten s. 257. 7) Vgl. Helfe und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 315. Note 4. 8) lVIalitiis non esl inckulgenckui». §. 251. Das Ehrcnaccept. 369 sie geschehe, liegen kann. Dagegen ist der Satz, auf welchen jener Nechtssatz gewöhnlich zurückgeführt wird, daß ein Gläubiger die Zahlung eines Dritten für den Schulvner nicht zurückweisen dürfe, weder im römischen Rechte ausgesprochen ^), noch selbst auf eine Schuld im Geben beschränkt, zu construiren. Die Zurückweisung der angebotenen Zahlung kann nur die Folge haben, daß das Regreßrecht aus den vorher erhobenen Protesten Mangel Zahlung wegfällt"). 8> 251. Das Ehrcnaccept. I. Die Form des Ehrenacceptes ist die des gewöhnlichen Acccptcs mit einem Zusatz, der das Ehrcnaccept andeutet. Dieser Zusatz besteht in den Worten: zu Ehren, oder P6i- onor, oder: für Rechnung, oder: unter Protest, oder: sopra protosto, oder in den Buchstaben: 8. p. *). Der Name des Honoraten wird selten, zuweilen werden aber die Anfangsbuchstaben dieses Namens 9) Wenigstens nicht in den Stellen, die man anführt. Die I,. 39. O. da iiezot. gestis (3. 5.) und 4^. 53. L>. äs solutio- (46. 3.) (welche in Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 315. Note 4 angezogen werden) sagen nur, daß eine Zahlung, die wider Willen des Schuldners geschieht, ihn liberirt, eben so wenig sind beweisend I.. 5. l.. 17. 6. cle so- 1nlioni6u8 (8. 43.), und die bei Einert W.R. S. 322—325. angeführten Stellen. 10) Dem Regreßrecht steht die Einrede entgegen: Du bist selber Schuld, denn es ist Dein eigener Wille, daß Du unbezahlt bist. 1) Die Auslegung dieser Buchstaben dahin: oine ^laejncli- cio ist sinnlos. Vgl. Bend er W.R. Bd. 1. S. 423. Note. S. 044. 645. Thiil's Handclsrecht. 2r Bd. 24 370 Die Intervention. beigefügt 2 ). N. Wirkung des Ehrcnaceeptcs. Die Verpflichtung auS dem Ehrenaccept ist dieselbe, wie vie aus dem gewöhnlichen Accept^). Besser: Der Inhalt des Ehrenacccptcs ist, so weit das Accept ihn nicht bestimmt, durch den Inhalt der Tratte bestimmt. Der Eh- rcnacceptant ist aber 1. nicht anders zur Zahlung verpflichtet, als gegen Vorzeigung und Auslieferung eines gehörigen Protestes Mangel Zahlung des Trassaten und der Nothadrcssaten ; 2. sein Accept schließt die Verpflichtung in sich, die Protcstkosten zu zahlen 3. seine Verpflichtung besteht nicht gegen den Honoratcn und dessen Vormänner. 4. Das Jnterventionsaccept erlischt nach einigen Wechselordnungen in kurzer Zeit nach dem Verfalltag °). 8. 252. Das Recht des Ehrenzahlers auf Deckung. Wenn die Ehrcnintcrvcntion beauftragt war, so bestimmt sich das Recht des Ehrenintervenieuten auf Schad- loshaltung, Deckung, zunächst nach dem Auftrag Im Verfolg wird der andere Fall besprochen werden: die 2) z. B. „acceptirt zu Ehren des Herrn 4>.8." 3) Treitschkc Encyclopädie Bd. 1. S. 570—572. Wender W.N. Bd. 1. S. 657. 658. — Hamburger W.O. Art. 5. und 11. und von 1602. Art. 9. — Bremer alte W. O. Art. 23. 4) ES versteht sich, daß ihm auch die Tratte und die Indossamente vorgezeigt und ausgeliefert werden müssen. 5) Treitschkc Encyclopädie. Bd. 1. S. 570. 6) Nach dem Hamburger Additionalartikel 2. von 1844. erlischt es am letzten Rcspittage. 1) Vgl. Ein ert W.N. S.349. Z. 19.— S. 352. Z. 25 §. 252. Das Recht deö Ehrenzahlcrs auf Deckung. 371 unbeauftragte Ehrenintervention ^). I. Der Zweck der Ehrcnintcrvention geht dahin, daß der Credit des Trassanten, auch wohl der andern Wechselgeber, aufrecht erhalten, und die Belästigung wie die Kosten des Regresses erspart (möglich, wenn gar kein Protest erhoben wird) oder doch vermindert werden ^), sie bezweckt also das Interesse der Wechsclgeber wahrzunehmen. Der Ehrcnzahlcr erhält die Wechsel und Proteste ausgeliefert, damit fehlt dem Wechselnehmer die für die Ncgreßnahme wesentliche Form. Der Ehrenzahler will nun Schadlos- haltung, Deckung. II. Welches Rechtsgeschäft? Für den Anspruch des Ehrenzahlcrs auf Deckung aus eigenem Recht bietet sich bei der »»beauftragten Ehrcnintcr- vcntion kein anderes Rechtsinstitut dar, als die uoAotio- rum 86stio ^). Die Klage aus dieser ist ihrer Natur nach des Wcchselrechts unfähig, weil jede Verpflichtung nach Wcchselrccht, sei es nach dem materiellen oder proccs- sualischen Wechselrecht, nothwendig auf einem Versprechen beruhet. Die Bemerkung: die Intervention sei ein eigenthümliches Rechtsgeschäft ^), liefert keinen Rechtssatz. Die Ehrcnintcrvention ist zwar eine rwAoliorum ^estio, aber mit der Eigenthümlichkeit, daß die Nützlichkeit nur nach den aus dem Wechsel und Protest ersicht- 2) Eine solche ist gemeint, wenn in diesem §. von der Ehrcn- intervcntion schlechtweg die Rede ist. 3) Wender W.N. Bd. 1. S. 637. 638. Pöhls W.R. Bd. 1. S. 253. Daniels W.R. S. 309. 314. Trcitschke Encyclopädie. Vd. 1. S. 541. Einert W.R. S. 321. 4) Helfe und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 319. 320. Note 4. Vgl. auch 1^. 12. §.5. 6. v. inauckali (17.1.) uiliil >»ea interesl czuis solvat. und I.. 57. O. cko usuris. (22. 1.) 5) Wender, W.N. Vd. 1. S. 636. 637. 24» 372 Die Intervention. lichen Verhältnissen bemessen wird, und außerdem nur noch nach den dem Ehrcnintervenicnten bekannten Verhältnissen 6). Sonst würde jede Ehrenintcrvcn- tion gewagt seyn. Die kaufmännische Ansicht aber will und alle Wechselordnungen wollen, daß eine nach Ausweis jener Papiere gerechtfertigte Ehrenintcrvention, welche in gutem Glauben geschieht, ungefährlich sei. Jene Papiere weisen aus, daß die Vormänner des letzten Wechselnehmers, also der Trassant und die Indossanten, der Regreßklagc unterworfen sind, und begründen daher an und für sich die noFotiornm Aostorum aclio auf Deckung, weil in Folge der Ehrenzahlung der Gläubiger die Papiere nicht mehr hat. Die Klage ist also durch den Wechsel und Protest begründet, ausgenommen wenn besonderer Verhältnisse wegen der Ehrenintcrvention die Nützlichkeit gebricht, und diese entweder aus jenen Papieren erhellen oder sonst dem Ehrenintervcnienten bekannt sind. Diese seine Wissenschaft muß ihm bewiesen werden. Daher kann die Klage auch gegen den begründet seyn, welchem Einreden gegen die Regrcßklage zustehen. Daher giebt die Ehrenintcrvention bei einem präjudicirtcn Wechsel kein Rechts, wohl aber die bei einem contremandirten Wechsel, es möchte denn die Contreordre dem Ehrcninter- venienten bekannt seyn m. Welches Rechtsgc- 6) Dieß ist eigenthümlich. Vgl. oben Dd. 1. K. 107. Note 8. 0. 10. und Text dazu. 7) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 521. 8) Ist dieses der Fall, so kann, wenn der Trassant contrc- mandirt hat, nicht zu seinen Ehren, wenn ein Indossant contre- mandirt hat, nicht zu seinen und seiner Vormänner Ehren, wenn gleich zu Ehren der Nachmänner des Contrcmandircnden, mit voller Nechtswirkung intcrvcnirt werden. Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 521. 522. §. 252. Das Recht dcö EhrcnzahlcrS auf Deckung. 373 schäft? Der Ehrenzahlcr kann anch aus fremdem Recht eine Klage haben, die ihn schadlos hält, und somit eine Wcchselklage. 1. Durch Ccssion kann er die Rechte des Wechselnehmers, dem er zahlte, haben, also dessen Regreßrechte gegen dessen Vormänner und dessen Recht gegen den etwaigen Acccptanten; ein Indossament ist rechtlich unmöglich. Er ist dann Käufer, was erzählt, ist Kaufpreis für diese Rechte, ihn treffen als Cessionar alle gegen seinen Cedenten begründeten Einreden. Die no^oliorum ssestio, welche außerdem vorliegt, kann aber besondere Repliken für ihn, und besondere Einreden gegen ihn begründen. Seine Klage ist aber durch die Cession, nicht durch die Intervention begründet. 2. Ihm kann aber auch eine Klage aus fremdem Recht zustehen, welche nicht durch Cesston, sondern allein durch die Ehrcnintcrvcntion begründet ist. Die meisten Wechselordnungen erkennen dem Ehrenzahlcr die Rechte des Wechselnehmers zu. Es ist also ein Rechtssatz, nicht der Wille des Wechselnehmers, durch welchen diese Rechte übergehen. Diese Rechte sind nicht nur die Regreßrechte, sondern auch das Recht gegen den Ac- ceptantcn Durch den Rechtssatz gehen alle Rechte des Wechselnehmers auf den Ehrenzahlcr über, wenn seit) Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 322. Note 10. S. 23. Z. 1—7. S. 25. Note 42. S. 43. 10) Der Ausnahme, welche bei Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 326. Note 18. gemacht wird, steht entgegen, daß der Acccptant dem Ehrenzahlcr, welcher auö dem Recht des Wechselnehmers, dem er zahlte, also nie aus dem Recht des Trassanten klagt, nicht die Einrede fehlender Deckung opponiern kann, und den Trassanten der Ehrenzahlcr nun nicht weiter angehen wird. I I) Bgl. noch Eincrt W.R. S. 334. 335. 374 Die Intervention. ner an diesen die Form, durch welche sie bedingt sind, nämlich den Wechsel und Protest, ausliefert, jener verliert sie, dieser erwirbt sie alle. Daß der Übergang der Rechte auf den Ehrenzahler, welcher nur bezweckt, die Form, deren Haben den gegenwärtigen Wechselnehmer berechtigt, diesem zu entziehen, und vielleicht auch noch beabsichtigt, daß sie an einen andern Wechselnehmer, den sie berechtigt, wenn er sie hat, zurückkehre, auf einem Rechtssatz beruht, hindert nicht, den Ehrenzahler in seinem Verhältniß zu Dem Wechselnehmer, dem er zahlt, als Käufer zu behandeln. Im Übrigen ist er neZotiorum Pastor. Diese Eigenschaft beschränkt ihn in der Ausübung der auf ihn übergegangenen Rechte. Er ist nicht lediglich als Eessio- nar zu behandeln, schon weil die Wechselordnungen seiner Bezeichnung des Honoraten, d. h. seiner Erklärung, für wessen Rechnung er gezahlt haben wolle, Rechtswirkungen beilegen. Es beruht auf jener Eigenschaft der Rechtssatz, daß die Nachmänner des erklärten Honoraten nicht mehr regreßpflichtig sind. IV. Benachrichtigung und Versendung Der Ehrenintervenicnt ist nicht verpflichtet, den Protest Mangel Annahme dem Honoraten einzusenden, oder nur zu notificiren. Für eine solche Verpflichtung fehlt es an Nechtsgründen , gegen dieselbe ist, daß das Ehrenacccpt ein fertiges Geschäft ist, welches den Ehrenacceptanten nicht verpflichtet, noch weiter 12) Die uoZoliorum gsstio kann bekanntlich in dem Abschluß der verschiedenartigsten Rechtsgeschäfte bestehen. Vgl. auch Vi. 6. §. I. O. äe nsgotiis gestis. (3. 5.) 13) Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 318. z. E. — S. 322. 14) Die Begründung a. a. O. (Note 13) ist nur vom Com- missionär und vom Interesse der Vormänner hergenommen. §. 253. Dcr Honorat. 375 für den Honoratcn zu sorgen Den Protest Mangel Zahlung zu notisicircn ist dcr Ehrenzahlcr als solcher ebenfalls nicht verpflichtet, es wäre die Pflicht des Gläubigers, sich als solcher dem nichtwissenden Schuldner anzumelden, wohl aber ist er verpflichtet, diesen Protest sammt dem Wechsel dem Honoratcn gegen dessen Zahlung einzuliefern. Manche Wechselordnungen verpflichten aber zur Notifikation und Einsendung des einen wie andern Protestes. 8. 253. Der Honorat. I. Für wen kann intervenirt werden? Deutlicher: zu wessen Ehren, deutlicher: für wessen Rechnung, noch deutlicher: wen verpflichtend kann intervenirt werden? mit andern Worten wer kann dcr Honorat seyn? Es ist das Alles die Frage: wessen uo^otium kann die Ehrcnzahlung, wer kann der clominus ne^otii seyn? Die Antwort ist eine andere, je nachdem man sie nur dein Wechsel, oder auch den unterliegenden Verhältnissen 1 5) Der noZvliornm gestor haftet freilich für Unterlassungen, aber nur dann, wenn er ein Geschäft unfertig liegen läßt, nicht aber wenn er einem fertigen Geschäft nicht ein neues hinzufügt; welche Acte als ein fertiges Geschäft anzusehen sind, ist meistens gerade nach seinem Willen zu bestimmen. Vgl. D. 6. §. 12. U,. 21. §. 2. O. (ls negotiis gosiis. (3. 5.) b,. 20. 6. 6s negoliis A68lis (2. 19.) snllieit si cui vsl in psucis ainici laboro consulaiiir. 16) Anders ist es, wenn er die Rechte des Wechselnehmers geltend machen darf und will, und diese durch eine solche Benachrichtigung bedingt sind. Vgl. z. B. Ociäe com. ^rt. 159 und 165. 17) Vgl. Heisc und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S.316. Note6—10. S. 323. 324. Note 17. S. 326. Note 19. Wender W.N. Vd. 1. §. 379. Note ->. S. 656. 376 Die Intervention. entnimmt. Die letzteren herbeigezogen, so kann auch z. B. für den Dritten, für dessen Rechnung trassirt ist, intervcnirt werden, eine solche noxotiorum Ae8tio liegt außerhalb des Wechsclrechts. Nur aus dem Wechsel die Frage beantwortet, so kann intervcnirt werden für den Trassanten, und auch für jeden Indossanten nicht aber für den Trassaten, auch nicht für den A c- ccptanten^), der nicht zahlen will auch nicht bei einer Tratte für fremde Rechnung für den Deckungs- verpflichtcten 4), sollte dieser auch mit seinem Namen im Wechsel bezeichnet seyn , auch nicht für den letzten Jndossatar Sollte dieser auch früherer Wcchselgcbcr 1) Ausgenommen, wenn der Trassant oder Indossant auch letzter Jndossatar, oder der Indossant auch Nachmann des letzten Jndossatars (dieser also auch sein Indossant oder der Trassant) ist. Vgl. unten Note 7. 2) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Vd. 1. S. 523—520. Der gewöhnlichen, abweichenden Meinung ist auch Ein crt W.R. S. 346. 347., aber den Sinn der Frage übersehend, welcher der ist: ob der Acccptant aus der Intervention dem Ehrcn- zahler verpflichtet sei. 3) Denn dann ist sein negotnim durch die Ehrenzahlung, wenn er gleich durch sie liberirt ist, l). 39. O. cle »egot. gest. (3. 5.), nicht geführt, weil ihm an der Nichtzahlung lag. K,. 43. I). n> ^>ee»i>ia»i Iion solvi. Anders ist es, wenn der Protest nicht ein Wcige- rungsprotest, sondern ein Unfähigkeitsprotest oder ein reiner Platzprotest ist, oder wenn Protest beim Domiciliatcn erhoben ist. 4) Vendcr W.R. Bd. 1. §. 376. lit. e. Einert W.N. S. 340. 5) A. M. ist Pöhls W.N. Bd. 1. S. 255. 6) Wender W.R. Bd. l. K. 376. Iu. 6. Treitschke Encyclopädie. Dd. 1. S. 520. §. 253. Der Honorat. 377 (Indossant oder Trassant) seyn, so kann weder für ihn, noch für die Zwischenmänner intervcnirt werden ^); anders ist es, wo die Regreßnahme per oi-lliuem geschehen mnß, es möchte denn nnr ein Zwischcnmann da seyn. H. Für wen ist intervcnirt? 1. Der Jntervenient erklärt oft, und zwar auf dem Wechsel, zu wessen Ehren die Intervention gelten solle, ob sie geschehe zn Ehren des Trassanten (poi- ouor ü> lottei-s) oder eines Indossanten (por onor cli §iro oder üeila Airs), und welches Indossanten. Fehlt es an der näheren Erklärung, so gilt nach der gewöhnlichen Meinung und nach einigen Wechselordnungen ^) die Intervention als eine für den Trassanten, und wenn sie für Intervention per onor 6i 8>ro erklärt ist, als eine für den ersten Indossanten geschehene 2). Richtiger gilt aber die Intervention als eine mit Vorbehalt der Auswahl unter allen Wechselgebcrn geschehene ^°). 2. Die Bezeichnung eines bestimmten Ho- 7) Für ihn kann nicht intervcnirt werden, weil er sich selber nichts schulden kann, also nichts schuldet, für die Zwischen- männer nicht, weil sie ihm nicht zu zahlen brauchen, denn was sie ihm als ihrem Nachmann schulden, das schuldet er ihnen als ihr Vormann, sie sind gegen ihn frei durch eine Compensa- tionseinrede. 8) Leipziger W.O. — Preußisches L.R. — Weimarsche W.O. — Dessauer W.O. — Dänische W.O. 0) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 552—556. 10) Denn die Ehrenzahlung ist ein »egotiuui eines jeden Wcchsclgebers, weil jeder von dem letzten Jndofsatar, als seinem Gläubiger, befreiet wird. Der für die cvuoaria »egouo- I'UM gestarnm acuo erforderliche aniiu»8 besteht aber nur darin, daß ich ago, ut aliuin milii adliger». Daß ich co»tein^>Ia- lione gerade desjenigen handle, dessen das »egolmm ist, ist nicht wesentlich, ein dcöfallsiger Irrthum ist mir ungefährlich. Wenn, was ich thue, das »egali»,» Mehrerer ist, so entzieht 378 Die Intervention. noratcn entzieht dem Ehrenzahler die neZotiorum ^osloium selio, so wie die auf ihn übergegangene Ncgreßklage des Wechselnehmers gegen die Nachmänner des Honoratcn, nicht aber gegen die Vormänncr des Honoratcn. Beides entspricht dem hier entscheidenden Willen des Ehrenzah- lers. a. Die Nachmänner werden frei. Das heißt: er darf sie nicht belangen "), weil er sonst den Honoratcn dem Regreß derselben aussetzt, welchem er ihn entziehen wollte dadurch, daß er sich ihn verpflichtet^). Sie opponiren ihm nicht eine Einrede aus dem Recht eines Dritten, nämlich des Honoratcn, sondern daß die Klage unbegründet sei, nämlich die Ehrenzahlung ihr no- xotium nicht sei, weil sein Wille, daß sie ein nogolium des Honoratcn seyn solle, den Willen, daß sie ihr noxotium sei, ausschließe. Die Nachmänner sind also frei vom Ehrenzahler, folgewcisc sind sie auch frei unter einander, und ist der Honorat von ihnen frei ^). der Umstand, daß ich nur coiiiemplatione des Einen handle, d. h. nur diesen verpflichten will, mir die Klage gegen den Andern. Vgl. 1^. 5. pr. 1. I/. 6. 6. 7. 8. 0. 3s uegot. gest. (3. 5.) I.. 14. 1. p,. 2<>. >>r. I). eoinmuiil elivillunllo (1t). 3.). Es fehlt nun an allen Gründen, von einem Ehrcn- zahler, der sich nicht erklärt, zu wessen Ehren, mistm conte,»- plstious er zahle, d. h. wen er durch die Zahlung sich verpflichten wolle, anzunehmen, daß er nicht alle, sondern nur einen Wechselgeber, den Trassanten, oder den ersten Indossanten sich verpflichten wolle. Auf diesen Willen aber kommt es an. Die Gründe, welche man anführt (vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 552—550), beweisen diesen beschränkten Willen nicht. 11) So auch Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S.325. K. 0., aber nur mit Berufung auf die Wechselordnungen. 12) Deutlicher: daß er sich ihn verpflichtet und daß er sich ihn verpflichtet. 13) Vgl. unten §. 255. §. 253. Der Honorat. 379 b. Auch dieVormänncr des erklärten Honoraten sind dem Ehrenzahler verpflichtet Denn die Ehrenzahlung ist als eine Geschäftsführung für den Honoraten und dessen Vormänner aufzufassen. Es fehlt nämlich an einem ausreichenden Grunde für die Annahme, daß der Ehrcn- zahlcr, welchem ohne Bezeichnung eines bestimmten Honoraten alle Wcchselgeber verpflichtet sind, durch diese Bezeichnung den Willen habe erklären wollen, daß nur dieser eine Wechselgeber und nicht auch dessen Vormänner ihm verpflichtet seyn sollen. In dieser Bezeichnung liegt dieser beschränkte Wille nicht deutlich ausgesprochen, nur der Wille erhellet, daß nicht für die Nachmänncr des Honoraten intervenirt seyn solle. Gegen jenen beschränkten Willen ist übcrdieß, daß die Ehrenzahlung den Vor- männcrn des Honoraten mehr nützt, wenn der Ehren- zahlcr sie angeht, als wenn er den Honoraten, und sodann dieser sie angeht, und daß in der Erklärung, für Rechnung eines Indossanten zu intcrvenircn, um so mehr die Erklärung, für Rechnung auch von dessen Vormän- ncrn zu intcrvenircn, gefunden werden darf, weil jedes Indossament eine Tratte für fremde Rechnung ist, auch liegt in der kaufmännischen Ansicht, daß der Ehrenzahler nach Belieben den Honoraten oder dessen Vormänner angehen dürfe, eine Verneinung jenes beschränkten Willens. Das Recht auch gegen die Vormänner des Honoraten ist 14) Über diese Frage findet sich Einiges in Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 325. K. 6. — S. 320. Z. 3., wo sie nach den Wechselordnungen (nur nach diesen?), welche in die Rechte des Inhabers subrogiren, bejaht wird, und bei Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 581. zu Ende, S. 582., wo sie nach gemeinem Recht verneint wird. Aus legislativen Gründen wird sie bejaht von Einert W.N. K. 67. S. 335—341. 380 Die Intervention. in einigen Wechselordnungen dircct, in andern dadurch anerkannt, daß dem Jntervenientcn die Rechte des Wechselnehmers nur mit dem Zusatz, daß die Nachmänncr des Honoratcn frei werden, zugesprochen werden. Die Klage, welche dem Ehrenzahlcr gegen die Vormänner des Ho- noraten zusteht, hat er aus eigenem Recht, oder aus dem Recht des letzten Jndofsatars, nicht aus dem Recht des Honoratcn §. 254. Der Ehrcnintervenicnt. Wer kann intervcniren H? I. Jnterveniren kann mit 15) Vgl. übrigens Siegel Einleitung. V. VIII. 16) Ein ganz anderes Resultat gewinnt man bei der Ansicht, daß der Ehrenzahlcr nur das negotium des erklärten Honoratcn führe, also nur diesen durch die Ehrenzahlung verpflichten wolle. Seine Klage gegen die Vormänner würde dann als eine weitere Fortführung der ne-gou-r des Honoratcn begründet werden müssen, sie könnte nur auö dem Recht des Honoratcn ihm zustehen. Allein um die Rechte des Honoratcn gegen dessen Vormänner (den Regreß des Honoratcn) geltend zn machen, fehlt es ihm an der Legitimation, nämlich an dem erklärten Willen (Vollmacht oder Cession) des Honoratcn. Daß er die Rechte, die dem letzten Jndossatar gegen die Vormänner des Honoratcn zustanden, nicht gegen diese geltend machen kann, auch wo nach der Wechselordnung alle Rechte des letzten Wechselnehmers auf ihn übergehen, ergicbt sich von selbst, wenn man in seiner Bezeichnung eines bestimmten Honoratcn die Erklärung findet, daß er das »vgcnium dieses Honoratcn führe, denn damit hat er seinen Willen dahin erklärt, daß er nur estis conlem^Ialivne handle, nur ihn verpflichten wolle, also nur daö Regreßrecht, welches dem letzten Jndossatar gegen ihn zustehe, ausübe» und alle andern Regreßrechte desselben nicht zu seiner Befriedigung benutzen wolle. 1) Die Frage: wer intcrvcnircn kann? ist zweideutig. Der Z. 254. Der Ehrenintervcnicnt. 381 der Wirkung, daß er ein wirksames R c cht auf Deckung erlangt, nicht nur Jeder, der bei diesem Wechsel gar nicht bechciligt ist, noch seyn soll, sondern auch der Trassat^), der Nothadrcfsat, bei beiden vorausgesetzt, daß sie nicht Sinn kann seyn: wessen Intervention dem Wechselnehmer nützen kann, und: wer durch seine Intervention einen Wechsclgeber zur Deckung verpflichten kann, oder, wie man cS wohl ausdrückt: wer zu Ehren eines Andern iutervenircn kann? Wer dieß nicht kaun (oder nicht will), von dem sagt man, also um ein Negatives zu bezeichnen: er kann nur interveniren (oder: er in- tcrvenirt) zu eigenen Ehren. Wer nicht in dem zweiten Sinn, also nur zu eigenen Ehren interveniren kann, wie der Trassant, der kann dennoch im ersten Sinn interveniren. Beide Fragen werden nicht gehörig unterschieden, sondern stets als die eine gestellt: wer kann interveniren? Dabei wird meistens nur an die zweite Frage gedacht, die allerdings auch die allein schwierige ist, zuweilen werden aber beide durch einander geworfen. Letzteres ist der Fall bei Einert W.R. §. 68., welcher bemerkt S. 342., daß der Acccptant nicht interveniren könne, und S. 344, daß der Trassant interveniren könne, aber nur zu eigenen Ehren. Bei der letzteren Bemerkung ist die bejahte Frage im ersten Sinn genommen, bei der ersteren Bemerkung ist die verneinte Frage im zweiten Sinn genommen, wie die beigefügten Gründe zeigen, auch hat es kein Bedenken, daß der Acceptant dem Wechselnehmer nützlich, wenn auch nicht einen Andern verpflichtend, also nur zu eigenen Ehren, d. h. für eigene Rechnung interveniren kann. 2) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 529—534. z. B. der Trassat acceptirt bei einer für eigene Rechnung des Trassanten gezogenen Tratte zu Ehren eines Indossanten, oder um eine Wechsclklage (nach den meisten Wechselordnungen) zu haben, zu Ehren des Trassanten, oder bei einer für fremde Rechnung gezogenen Tratte zu Ehren des Trassanten. Die Intervention des Trassaten nennt man, freilich ohne Grund, vorzugsweise Intervention so^ra proleeto. Bend er W.R. Vd. 1. S. 636. Pöhlö W.R. Bd. 1. S. 250. 382 Die Intervention. acccptirt haben, der Domiciliat, der Mandatar zum Jn- casso, der Mandatar zur Acceptcinholung, der Dritte, für dessen Rechnung trasfirt ist, der Indossant, dieser aber nur zu Ehren seiner Vormänncr, auch der letzte Jndos- satar^), nicht aber der Trassant, der Acccptant, der Aussteller eines eigenen Wechsels, weil diese die Schad- loshaltung, welche sie fordern, zu erstatten verpflichtet sind H. Intervcnircn kann in dem Sinn, daß es eine dem Wechseln ehmer nützliche Intervention ist, zur Zahlung Jeder, der wcchselfähig ist. Es macht keinen Unterschied, ob der Intervenieret bei diesem Wechsel gar nicht bethciligt ist, oder ob und wie er betheiligt ist. Es kann also intervcnircn mit Nutzen für den Wechselnehmer der Trassat, der Nothadrcssat, der Domiciliat, der Mandatar zum Jncasso, der Mandatar zur Acccpt- einholung, der Dritte, für dessen Rechnung trasfirt ist, jeder Indossant, der Trassant, der Aceeptant (sei er Trassat, oder Nothadressat, oder Domiciliat, oder Ehrcnac- ceptant), der Aussteller eines eigenen Wechsels, und jeder Andere. Denn dem Wechselnehmer ist es gleichgültig, ob und wie der Jntervenient bei dem Wechsel betheiligt ist, ihm genügt Dessen Geld oder solides Acccpt. Auch kann in den: erwähnten Sinn intervcnircn der letzte Jn- dossatar selber. 8. 255. Recht des Honoraten, seiner Vormänncr und Nachmänncr. Der Honorat kann von dem Ehrcnzahlcr gegen die 3) Bender W.R. Bd. 1. §. 381. Nr. 7. S. 071. Siliert W.R. S. 345. 346. Bedeutend besonders wo Regreß ^er orüinvin gilt. 4) Trcitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 527. 528. 5) Oolo IseN, hui ^eüt, reilcllUirus esl. 8- 256. Collision mehrerer Jntervenienten. 383 Zahlung, die er diesem macht, Einlieferung des Wechsels und Protestes verlangen. Ist diese geschehen, so hat nun der Honorat diese Papiere. Daraus folgt: 1. Der Honorat kann als Wechselgelder von keinem seiner Wechselnehmer (Nachmänner) in Regreß genommen werden. 2. Zwischen den Nachmanncrn des Honoraten fällt alle Regreßnahme weg. 3. Der Honorat kann als Wechselnehmer gegen seine Wechselgeber (Vormänner, Acccptant) seine Rechte aus dem Wechsel verfolgen. Denn durch das Indossament hat er nicht diese seine Rechte übertragen, sondern sich und seine Wechselgeber dem Jndossatar verpflichtet und diesen legitimirt. Er darf daher seine Rechte wieder ausüben, wenn er es durch das Haben des Wechsels kann. 4. Von den Vormännern des Honoraten kann wieder jeder Nachmann gegen seine Vormänner Regreß nehmen (auch gegen den Acccptantcn klagen), wenn an ihn die Papiere gelangt sind. Alles Bemerkte gilt, da eS nur auf dem Haben der Papiere beruht, auch für den Fall, daß der Honorat Mandant des Ehrenzahlcrs ist, oder daß man statt des Honoraten denjenigen, für dessen Rechnung eine echte oder unechte Nothadreffe geht, also bei einer (echten oder unechten) Nothadrcsse für eigene Rechnung, den Nothadressanten denkt. 8. 256. Collision mehrerer Jntervenienten. Collision mehrerer Jntervenienten. Hierunter versteht man den Fall, daß unter mehreren Nothadreffatcn, oder unter mehreren Ehrenintervcnicnten, oder unter Nothadressaten und Ehrcnintervenienten der Vorzug zu bestimmen ist. Die Meinungen sind sehr abweichend, sowohl 1. finden Fall, daß unter mehreren Nothadressatcn, als auch 384 Die Intervention. 2. für den Fall, daß unter mehreren Ehremntervcmcntcn, als auch 3. für den Fall, daß unter Nothadressatcn und Ehren- intervenientcn der Vorzug zu bestimmen ist. In dem ersten Fall geben den Vorzug Einige 1. der Nothadresse, welche der Trassant, sodann derjenigen, welche ein früherer Indossant auf die Tratte gesetzt hat ; Andere 2. derjenigen Nothadrcsse, welche früher als die andern auf den Wechsel gesetzt ward ; Andere 3. derjenigen Nothadresse, welche die meisten Vormänner von dem Regreß befreien kann In dem zweiten Fall geben den Vorzug Einige 1. der Ehrenintervention des Trassaten^); Andere 2. der des Nothadressaten ; Andere 3. der des letzten 1) Treitschke Encyclopädie. Vd. 2. S. 37. Z. 1—6. Pöhls W.R. Bd. 1. S. 255. 2) Archiv f. d. Handelsrecht. Vd. 1. S. 406. 407. 3) So Wender W.N. Bd. 1. H. 373. Nr. 6. S. 620 — 631., welcher aber seinen Satz, indem er das Gewöhnliche für das allein Mögliche hält, in der Anwendung wieder verläßt und ihn auf die oben unter 2. und sodann aus die oben unter 1. erwähnte Meinung hinausführt. Wenn Wender auf den Umstand Gewicht legt, ob die Adressen von verschiedenen Händen oder derselben Hand sind, so scheint es, als wenn hier von der übereinstimmenden Handschrift auf denselben Adressanten geschlossen wird. Dieser Schluß ist unjuristisch, irrelevant, obgleich selten trüglich, und daher den Kaufleuten sehr geläufig. 4) Nach Cropp Gutachten. S. 56. geht die Ehrenintervention des Trassaten „sogar" der des letzten Wechselnehmers (also wohl überhaupt jeder andern) vor, weil, wenn der Trassat auch nur interveuiouelo acccptire, der Wechselnehmer Alles habe, was er nach dem Wechsel zu erhalten berechtigt sei, da das Ehrenaccept den Trassaten nur zu dem Trassanten und den Indossanten in ein anderes Verhältniß setze, als daö reine Ac- ccpt. Vgl. noch Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 545.546. 5) Dgl. Pöhls W.N. Vd. 1. S. 254. Note 5. §. 257. Collision mehrerer Jntervem'enten. Fortsetzung. 385 Wechselnehmers 6); Andere 4. der zu Ehren eines Vor- mannes vor der zu Ehren eines Nachmannes ^). Zu diesen vier reinen Ansichten kommen noch andere modifi- cirende hinzu ^). In dem dritten Fall geben den Vorzug, wenn die Concurrentcn für Rechnung derselben Person die Tratte honoriren wollen, Einige 1. dem Nothadressaten 2); Andere 2. dem intervenirenden Trassaten, sodann dem Nothadressaten i°); wenn für Rechnung verschiedener Personen, Einige 1. dem intervenirenden Trassaten"); Andere 2. der Ehrenintervention zu Ehren eines Vormannes des Nothadrcssantcn "). 8. 257. Collision mehrerer Jntervenienten. Fortsetzung. Die Lehre wird stets unklar bleiben, wenn man nicht 6) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 543—545. 7) Daniels W.N. S. 314. Pöhls W.N. Bd. 1. S. 253—255. Bender W.N. Bd. 1. S. 648. 649. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 542. 8) Vgl. überhaupt Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 543—552. 9) Cropp Gutachten. S. 56., der ausdrücklich bemerkt, daß vor dem Nothadressaten weder der Trassat, noch der letzte Wechselnehmer als Ehrenintervenienten den Vorzug haben. 10) So Koseg arten im Arch. f. d. Handelsrecht. Bd. 1. S. 405. 406. 408. 409. mit Berufung auf den nicht zuzugebenden Satz, daß der Trassat eine stillschweigende Nothadresse sei. 11) Pöhls W.N. Bd. 1. S. 255. Z. 13-15. 12) Bender W.N. Bd. 1. S. 632. 633. Kosegarten im Arch. f. d. Handelsrecht. Bd. 1. S. 408. Cropp Gutachten. S. 55.56. Dieser mit dem Grunde: Der Wille des Nothadressanten sei, weil dieser sich gewiß nicht ohne Noth verpflichten (zur Deckung) wolle, dahin auszulegen, daß seine Nothadresse erst für den Fall benutzt werden solle, wenn überhaupt für Rechnung seiner Vormänner die Tratte nicht honorirt sei. Thöl's Handelsrecht. 2r Bd. 25 386 Die Intervention. vor Allem fragt und feststellt, wem die Verbindlichkeit obliegen soll, den Vorzug zu berücksichtigen, und wem gegen ihn das Recht hierauf zustehen soll? Für die Beantwortung aller hier einschlagenden Fragen ist zunächst diese Unterscheidung zu machen. Ferner hat man sich klar zu machen, in welcher Art die Einräumung des Vorzugs bestehen kann. Auch ist zwischen Accept und Zahlung gehörig zu unterscheiden. Es sind nun zwei Hauptfälle. Erster Hauptfall. Verpflichtet, den Vorzug zu berücksichtigen, kann seyn der Wechselnch m e r. Das Recht gegen ihn kann nicht dem Nothadrefsatcn oder dem sich erbietenden Ehrcnintervenicntcn zustehen, sondern nur dem Wechselgeber. Die Verpflichtung des Wechselnehmers aus dem Wechsclvcrtrag kann aber nur als Bedingung seiner Rechte aus dem Wechsel aufgefaßt werden. I. Mehrere Nothadressen stehen auf dem Wechsel. Wenn der Wechselnehmer verpflichtet ist, eine bestimmte Reihenfolge bei der Präsentation zur Acceptation oder zur Zahlung zu beobachten, so kann die Nichtbeachtung derselben nur die Folge haben, daß resp. der Regreß Mangel Annahme oder der Regreß Mangel Zahlung wegfällt. Um den Regreß Mangel Zahlung zu wahren, ist der Wechselnehmer dem Vormann zu folgendem Verfahren verpflichtet, d. h. durch dieses sein Regreßrecht bedingt ^). Der frühere Nothadressat, d. h. der 1) Man könnte die Frage, welchen von mehreren Nothadressaten der Wechselnehmer früher, welchen später angehen solle, für verkehrt halten, weil die Verpflichtung des Wechselnehmers, den einen der mehreren Nothadressaten vor dem andern anzugehen, ihm nur unter dem Präjudiz obliegen kann, daß er den Regreß Mangel Zahlung verliert. Wenn er nun aber Zahlung §. 257. Collision mehrerer Jntervenienten. Fortsetzung. 387 früher constituirte, d. h. der früher auf den Wechsel geschriebene, ist eher anzugehen, als der spätere, weil der spätere offenbar erst für den Fall gerufen ist, daß die Tratte bei dem frühern Noth leidet. Als die früher geschriebene ist natürlich nicht die blos voranstehende Nothadresse, als solche, zu behandeln 2), und eben so wenig ist mit dem frühern und spätern Nothadressaten der Nothadressat des Vorman- nes und des Nachmannes zu verwechseln. Diese s. g. Verpflichtung des Wechselnehmers besteht nur dann, aber auch dann, wenn die frühere Zeit aus dem Wechsel ersichtlich ist 2). Sind die Proteste Mangel Zahlung der Noth- von einem Nothadressaten, gleichviel von welchem, erhalten hat, so bedarf er des Regresses nicht, es hat also, wenn ein solcher Fall eintritt, die Verpflichtung des Wechselnehmers, in einer bestimmten Reihenfolge die mehreren Nothadressaten anzugehen, gar keinen Sinn gehabt. — Der Wechselnehmer bedarf ferner nicht anders des Regresses, als wenn sämmtliche Nothadreffaten die Zahlung ihm geweigert haben, er bedarf mithin eines bei ihnen Allen erhobenen Protestes Mangel Zahlung. Hiernach scheint es gleichgültig, bei welchem Nothadressatcn er zuerst den Protest erhoben hat. Allein hierbei ist der Fall nicht bedacht, daß ein Nothadressat deshalb die Zahlung geweigert hat, weil ein Anderer, den nach seiner Behauptung der Wechselnehmer zuvor hätte angehen müssen, nicht bereits angegangen sei, ein Grund, welcher regelmäßig aus dem erhobenen Protest erhellen wird. Es tritt also die Frage ein, ob eine solche Behauptung einen Nechtsgrund für sich habe, es hat also allerdings die Frage einen Sinn, ob der Wechselnehmer verpflichtet sei, um seinen Regreß zu wahren, eine bestimmte Reihenfolge für die Präsentation zur Zahlung zu beobachten. 2) I,. 6. O. lle solulionibus (46. 3.) 3) Wenn dieß der Fall ist, also die mehreren aufgesetzten Nothadressen mit einem Zeitdatum versehen sind, so darf man dieß Datum nicht als bedeutungslos behandeln, es tritt auö 25 * 388 Die Intervention. adressaten in eben dieser Zeitfolge nicht erhoben, so sind sie ungültig, aus ungültigen Protesten aber besteht kein Regreß. Wenn die frühere Zeit nicht aus dem Wechsel ersichtlich ist, und dieß ist der gewöhnliche Fall, so hat der Wechselnehmer die Wahl, welchen der mehreren Nothadressaten er zuvor angehen will ^). In Betreff des Regresses Mangel Annahme gilt das eben Gesagte. Es steht daher regelmäßig im Belieben des Wechselnehmers, welchen der mehreren Nothadressaten er früher , welchen später auf das Accept angehen will, in dem seltenen Fall, daß aus der Tratte ersichtlich ist, welche Nothadresse sie früher, welche später erhalten hat, sind die Proteste Mangel Annahme der Nothadressaten nur dann gültig, wenn sie in eben dieser Zeitfolge erhoben worden sind II. Mehrere angebotene Accepte 6). Der demselben die Meinung der Interessenten hervor, daß die frühere Constituirung nicht alö bedeutungslos behandelt werden soll. 4) Es ist für alle diese Sätze gleichgültig 1. ob die mehreren Nothadressen denselben oder verschiedene Adressanten haben, was überdieß fast nie aus dem Wechsel ersichtlich ist; 2. ob für eigene oder für fremde Rechnung nothadressirt ist, was ebenfalls fast nie aus dem Wechsel ersichtlich ist, denn das Deckungsverhältniß ist ohne Einfluß auf das Recht aus dem Wechsel; 3. ob der eine oder andere Nothadressat bereits ein Accept gegeben hat. 5) Denn der später constituirte, aber vor dem früher con- stituirten angegangene Nothadressat kann das Accept aus dem Grunde geweigert haben, weil der Fall der Noth, für welchen er gerufen sei, noch gar nicht eingetreten sei. Die bloße Möglichkeit dieses Grundes macht diesen Protest Mangel Annahme ungültig (unerheblich, irrelevant). 6) Wenn mehrere Accepte geweigert sind, so kann der Umstand, daß die Accepte nicht in einer bestimmten Reihenfolge 8. 257. Collision mehrerer Jntervenienten. Fortsetzung. 389 Wechselnehmer darf alle Accepte annehmen. Will er sie nicht sämmtlich annehmen, oder kann er es nicht, weil ihm das eine nur für den Fall offerirt ist, daß nicht ein anderes gegeben sei, so entsteht die Frage, ob er dem einen Aceept vor dem andern den Vorzug zu geben verpflichtet ist. Wenn er verpflichtet ist, so kann die Nichtbeachtung dieser s. g. Verpflichtung nur die Folge haben, daß der Regreß Mangel Annahme oder gar der Regreß Mangel Zahlung wegfällt. Diese Folge der verkehrten Wahl wird offenbar nicht begründet durch das Accept, welches er genommen, sondern durch die Zurückweisung des nicht genommenen Acceptes. Die Frage stellt sich also dahin, welchen Nachtheil es für den Wechselnehmer hat, daß er ein ihm angebotenes Accept zurückgewiesen hat. Dieser Nachtheil kann, da es im Belieben des Wechselnehmers steht, ob er die Tratte dem Trassaten, also um so mehr, ob er sie dem Nothadreffaten oder gar einem Dritten zum Accept präscntiren wifl, also ob er überhaupt ein Accept auf derselben will, oder nicht, gar kein anderer seyn, als daß er dieses Accept entbehrt, und den Protest Mangel Annahme dieser Person. Da es nun lediglich der Protest Mangel Annahme des Trassaten und der Nothadreffaten ist, welcher den Regreß auf Sicher- stellung begründet, so folgt. Der Wechselnehmer wird nie das Accept des Trassaten und der Nothadreffaten, gesucht sind, den Wechselnehmer von dem Regreß Mangel Annahme ausschließen. Dieser Fall tritt nur beim Trassaten und den Nothadreffaten ein, und ist bereits besprochen. Es bleibt nur noch der Fall, daß mehrere Accepte angeboten sind. 7) Damit ist der Umstand nicht zu verwechseln, daß durch die Annahme eines Ehrenacceptes, gleich viel von wem gegeben, der Regreß auf Sicherstellung ausgeschlossen ist. 390 Die Intervention. auch nicht deren Ehrenaccept, zurückweisen, weil die Zurückweisung ihm nicht nur dieses Accept, sondern auch den für den Regreß auf Sicherstellung nothwendigen Protest Mangel Annahme entzieht. Dahingegen kann er jedes andere ihm angebotene Ehrenaccept zurückweisen, die Zurückweisung hat keinen andern Nachtheil, wenn es überhaupt ein Nachtheil ist, als daß ihm dieses Accept fehlt, und bietet ihm sogar da einen Vortheil, wo er durch die Annahme des Ehrenacceptes den Regreß auf Sicherstellung verliert, indem er gegen den Verlust dieses Regresses geschützt ist. Will er, diesen Verlust nicht scheuend, von mehreren Ehrenaccepten eines annehmen, so hat er die freieste Wahl, die er nach der Creditwürdigkeit des Ehrenacceptanten treffen wird, und es ist für ihn sogar ohne allen Nachtheil, wenn er das zu Ehren des Trassanten angebotene Accept zurückweiset und das zu Ehren des letzten Indossanten angebotene annimmt. Nach dieser Verständigung ist die unklare Frage: welchem von mehreren angebotenen Accepten den Vorzug zu geben der Wechselnehmer verpflichtet sei? da die s. g. Verpflichtung nur Bedingung seines Rechtes ist, dahin zu verdeutlichen: Verliert der Wechselnehmer sein Regreßrecht gegen die Vor- männer auf Sicherstellung durch die Zurückweisung eines Acceptes, und welches Acceptes? und dahin zu beantworten: Er verliert es durch die Zurückweisung des Acceptes, auch des Ehrenacceptes, des Trassaten, wie des Noth- adressaten, nicht aber durch die Zurückweisung des Ehrenacceptes anderer Personen, durch welche er sich vielmehr nach manchen Wechselordnungen dasselbe conservirt. III. Mehrere angebotene Zahlungen. Wenn dem Wechselnehmer die Zahlung von mehreren Seiten (Trassat, Nothadressat, Ehrenacceptant, Ehrenzahlcr) an- §. 257. CvWon mehrerer Jntervem'enten. Fortsetzung. 391 geboten wird, so kann er 1. ohne alle Gefahr die Zahlung von irgend wem annehmen, gleich viel ob der Zahler mit oder ohne Auftrag und für wessen Rechnung er zahlt, und jede andere Zahlung zurückweisen. Es hat gar keinen Sinn, wenn er verpflichtet seyn soll, eine bestimmte Zahlung (z. B. diejenige, durch welche weniger Vormänner, als durch eine andere, befreiet werden) zurückzuweisen, denn diese Verpflichtung kann nur so aufgefaßt werden, daß die Zurückweisung die Bedingung seines Regreßrechts, so wie seines Rechts aus einem etwaigen Aeccpt ist, er bedarf nun aber, wenn er Zahlung erhält, weder des Regresses, noch dieses Rechtes. Es fehlt an einem Präjudiz der Annahme, also besteht keine Verpflichtung des Wechselnehmers zur Zurückweisung einer Zahlung. Man kann dieß auch so ausdrücken: Der Wechselnehmer hat das Recht, Zahlung von Jedermann anzunehmen. Unter mehreren ihm angebotenen Zahlungen hat er die Wahl.— 2. Nicht aber kann der Wechselnehmer ohne Gefahr jede ihm angebotene Zahlung zurückweisen. Die Verpflichtung zur Annahme der Zahlung von bestimmten Personen oder gar von Jedermann hat vollkommenen Sinn, da es an einem Präjudiz der Zurückweisung nicht fehlt. Die Zurückweisung kann die Folge haben, daß er auf das Ausbleiben der Zahlung, die er zurückwies, und selbst auf das Ausbleiben anderer Zahlungen keine Regreßrechte gründen kann. Die Zurückweisung oder vorläufige Zurückweisung einer Zahlung kann dem Wechselnehmer nur dann gefährlich werden, wenn er späterhin weder die andere Zahlung, auf die er hoffte, noch die zurückgewiesene Zahlung, wenn er sie hinterher will, erhält. Die Frage stellt sich demnach so: Darf der Wechselnehmer, unbeschadet seines Regreßrechtes, eine ihm 392 Die Intervention. angebotene Zahlung vorläufig zurückweisen, um erst eine andere Zahlung zu suchen? Vorweg zu erwähnen ist die zweifellose Antwort. Er darf nicht zurückweisen die reine Zahlung des Trassaten, und wenn der Trassat weder schlechtweg, noch unter Protest zahlen will, die reine Zahlung der Nothadressaten. Es würde ihm sonst an den für sein Regreßrecht unentbehrlichen Protesten Mangel Zahlung des Trassaten und der Nothadressaten fehlen. Die Frage bleibt nur für den Fall, daß ihm Ehrenzah- lungen angeboten werden. Es entstehen nun folgende Fragen. 1. Wenn der Trassat die Zahlung unter Protest, also eine Ehrenzahlung anbietet, muß er diese bei Verlust seines Regreßrechts annehmen, oder darf er sie zurückweisen, um zuvor die Nothadressaten anzugehen? 2. Wenn ein Nothadressat die Zahlung unter Protest, also eine Ehrenzahlung anbietet, muß der Wechselnehmer diese bei Verlust seines Regreßrechts annehmen, oder darf er sie zurückweisen, um zuvor die übrigen Nothadressaten anzugehen? 3. Wenn der Trassat eine Ehrenzahlung anbietet, oder ein Nothadressat eine Ehrenzahlung anbietet, darf der Wechselnehmer diese zurückweisen, um den Ehrenacccptanten anzugehen? 4. Wenn der Trassat, ein Nothadressat, ein Ehrenacceptant Ehrenzahlung anbietet, darf der Wechselnehmer diese Zahlungen zurückweisen, um zuvor dritte Personen, welche sich zu Ehrenzahlern erbieten, genauer zu befragen und mit ihnen zu unterhandeln? Alle diese Fragen sind dahin zu beantworten. Der Wechselnehmer muß bei Verlust seines Regreßrechtes die angebotene Ehrenzahlung annehmen, überhaupt Zahlung von Jedermann annehmen. Denn für ihn selber besteht kein rechtliches Interesse, von wem er Zahlung erhält, wenn er nur Zahlung erhält, die §. 257. Collision mehrerer Jntervenienten. Fortsetzung. 393 Zurückweisung im Interesse der Vormänner aber unternimmt er auf eigene Gefahr, trotz seines guten Glaubens und Willens. Denn wenn er auch deshalb die angebotene Zahlung zurückweiset, um eine andere zu suchen oder anzunehmen, durch welche eine größere Menge von Vorwärmern befreiet werden würde, so vertauscht er doch die nur von seinem Willen abhängende Wirklichkeit, daß das Regreßrecht ihm gar nicht zusteht, mit der Möglichkeit, daß es ihm in aller Maaße zusteht, wegen der bloßen Möglichkeit, daß das auf den Ehrenzahlcr übergehende Regreßrecht gegen den einen oder andern Vormann nicht werde geübt werden. Dieses Verfahren kann nicht als ein utiliter eoeptum angesehen werden, welches den Wechselnehmer, wenn es auch nicht den beabsichtigten Erfolg hat, dennoch gegen die Vormänner berechtigt Um 8) Beispiel. Dem letzten Jndossatar ist für den Fall des Protestes Zahlung zu Ehren des Trassanten von irgend Jemand (M angeboten worden. Der Trassat bietet dem letzten Jndossa- tar Zahlung an zu Ehren des letzten Indossanten. Der Jndos- satar weiset diese vorläufig zurück, um den I anzugehen. Dieser weigert die Zahlung, und als der Jndossatar zu dem Trassaten zurückkehrt, weigert dieser nunmehr ebenfalls die Zahlung. Der Jndossatar nimmt nun den Regreß gegen irgend einen Indossanten. Dieser wendet ein: Du bist selbst Schuld, daß Du unbezahlt bist, Du hättest die Ehrenzahlung des Trassaten annehmen müssen, es hing damals die Zahlung nur von Deinem Willen ab. Replik: Durch die Zahlung zu Ehren des letzten Indossanten würdest Du von: Regreß nicht liberirt worden seyn; ich wollte Dir gerade dadurch nützen, daß ich die Zahlung zu Ehren des Trassanten herbeiführte, dann würdest Du von allem Regreß liberirt worden seyn. Duplik: Es handelt sich von dem Regreßrecht, welches Du jetzt geltend machst. Dieses würde nicht bestehen, hättest Du die von: Trassaten angebotene Zahlung angenommen. Den Versuch, mich von allem Regreß, auch 394 Die Intervention. so weniger kann es so angesehen werden, da der Ehrcn- zcchler, welcher eine günstigere Ehrenzahlung verhindert, in seinem Regreß beschränkt ist Auch die Form der Proteste wird regelmäßig den Wechselnehmer vom Regreß ausschließen ^). §. 258. Collision mehrerer Jntervenienten. Fortsetzung. Zweiter Hauptfall. Verpflichtet, den Vorzug zu berücksichtigen, kann ferner seyn, der eine Intervenieret, welcher also dem andern weichen muß. Das Recht gegen ihn kann nicht diesem andern zustehen, keiner der Mitbewerber um die Intervention hat das Recht gegen den andern, daß dieser zurücktrete. Denn woraus sollte ein solches Recht folgen? Das Recht kann nur dem deö EhrenzahlerS, zu befreien, kann ich nicht als mein ne- gotium anerkennen, da er mit der Gefahr verknüpft war, daß der von Dir zu übende Regreß, von welchem ich sicher ausgeschlossen wäre, wieder eintreten könne. Auch der Trassant hat diese Einrede und diese Duplik, denn auch er wäre von dem Regreß des Jndossatars befreiet gewesen. Daß der Regreß des EhrenzahlerS jedenfalls gegen ihn bestanden hätte, giebt keine Replik gegen seine Einrede, daß der Regreß des Jndossatars, um den es sich handelt, jedenfalls gegen ihn würde ausgeschlossen gewesen seyn.— Noch schlagender ist die Duplik: Ich würde dem von Dir zurückgewiesenen Ehrcnzahler gar nicht verpflichtet gewesen seyn. Vgl. den Text zu Note 9. 9) Vgl. unten ß. 258. 10) Denn der beim Trassaten oder Nothadressaten erhobene Protest wird den Umstand erhalten, daß die Zahlung als Ehrenzahlung angeboten worden sei. Demnach taugt der Protest, da er ausweiset, daß der Wechselnehmer die Zahlung zurückgewiesen, nicht zum Regreß. Der Wechselnehmer kann die untaugliche Form nicht dadurch tauglich machen, daß er sich auf seine negouoeum zeslio beruft. §. 258. Collision mehrerer Jntervenienten. Forschung. 3S5 zustehen einem Vormann, an welchen der zahlende Jn- tervenient sich regressiren will. I. Denken wir nun zuvörderst mehrere nicht von Nothadressaten angebotene Ehrenzahlungen. Der Fall ist nun dieser: Der Ehrenzahler hat einen Andern, der sich ebenfalls zur Ehrenzahlung erbot, verdrängt, d. h. ist diesem nicht freiwillig gewichen, und klagt nun gegen den Honoraten. Der Honorat kann aus dem Umstand, daß der Ehrenzahler nicht zurücktrat, die Einrede haben, daß die Ehrenzahlung nunmehr gar nicht sein ne^otium sei, wenn er durch die Ehrenzahlung des verdrängten Mitbewerbers von der Verpflichtung, die ihm jetzt obliegen soll, wurde befreiet seyn. Diese Einrede haben gegen den Ehrenzahler alle Nachmänner desjenigen Wechselgebers, zu dessen Ehren der vervrängte Mitbewerber zahlen wollte, also der Honorat, wenn er ein solcher Nachmann ist. Dem Ehrenzahler bleibt, da ihm auch die Vormänner des von ihm bezeichneten Honoraten haften, die Klage gegen jenen Wechselgeber und dessen Vormänner. Diese Einrede haben gegen den Ehrenzahler der Trassant und alle Indossanten, wenn der verdrängte Mitbewerber zu Ehren des Acceptanten zahlen wollte Dem Ehrenzahler bleibt nur die Klage gegen den Acceptanten und denjenigen, der mit seinem Schaden sich bereichert. Aus dem Bemerkten folgt. Die Frage nach dem Vorrang unter mehreren Ehrenzahlern ist nicht so zu denken: wem der Vorrang zusteht, sondern nur so: wer weise thut, zurückzutreten, und beantwortet sich, so verstanden, dahin. Der Vorzug gebührt derjenigen Ehrenzahlung, durch welche die meisten Vor- 1) Daß der letztere den Acceptanten vielleicht gar nicht verpflichtet haben würde (vgl. oben §. 253.), ist hierfür irrelevant. 396 Die Intervention. männer befreit werden, also vor allen der Zahlung zu Ehren des Acceptanten und der Zahlung zu Ehren des Dritten, für dessen Rechnung die Tratte geht. Diese beiden Zahlungen stehen einander gleich. Sodann der Zahlung zu Ehren des Trassanten, sodann der Zahlung zu Ehren des ersten Indossanten, dann des zweiten Indossanten und so fort. Dahingegen ist es dem Ehren- zahler ungefährlich, daß er einem Andern nicht gewichen ist, welcher entweder zu Ehren desselben Honoraten zahlen zu wollen erklärte oder seinen Honoraten gar nicht angeben wollte. Der Vorrang ist kein anderer, wenn der Ehrcnzahler der Trassat, oder ein Nothadressat, oder der letzte Jndossatar ist, sie haben kein Recht sich vorzudrängen, und ist auch kein Anderer nach der Person des verdrängten Mitbewerbers. Die Einrede, daß der Ehren- zahler sich widerrechtlich vorgedrängt, nämlich der Umstand, daß eine nützlichere Ehrcnzahlung angeboten sei und der Ehrcnzahler dieß gewußt habe, muß dem Ehrcnzahler bewiesen werden. Dieser Beweis kann auf jegliche Art geführt werden. So auch durch einen Protest, welchen der verdrängte Mitbewerber aufnehmen läßt und an den Honoraten des Ehrenzahlers einsendet. Dieser Protest ist aber nicht das allein zulässige Beweismittel, also nicht zugleich eine Form Auch ist der verdrängte Mitbe- 2) Die Ausführung bei Einert W.R. H. 70. S. 352 — 360. beweiset die Nützlichkeit dieses Protestes, aber nicht die Un- erläßlichkeit, also nicht daß er Form (Solennität sollte mau nicht sagen) ist, es wäre auch der einzige Fall, daß der Wcchselschuld- ncr, oder gar der Schuldner (denn der Honorat ist ja nicht immer wechselrechtlich dem Ehrcnzahler verpflichtet) zu seiner Befreiung (hier sogar darauf gestützt, daß die Klage unbegründet ist) einer Form bedürfte. Vgl. auch Liebe Entwurf S. 161 — §. 258. Collision mehrerer Jntervenienten. Fortsetzung. 397 Werber zu der Erhebung und Einsendung des Protestes nicht verpflichtet ^), es fehlt dafür an irgend einem Grund*), und freiwillig wird er sich dem nicht unterziehen ^). H. Das Verhältniß, wenn mehrere Nothadres- saten, oder wenn ein Nothadressat und ein Dritter zahlen wollen, ist ganz dasselbe, wie eben bemerkt. Vor denjenigen, welche zur Zahlung gewilligt sind, muß derjenige freiwillig zurückweichen, dessen Zahlung die geringere Anzahl von Vormännern befreien würde. Auch von dem Nothadressaten gilt dieß, er kann, wenn er an den Nothadressanten sich regressiren will, nicht durchweg darauf sich berufen, daß er dem in der Nothadresse enthaltenen Zahlungsauftmg nachgekommen sei. Denn die- 163. Übrigens verschlägt es nichts, wenn der verdrängte Mitbewerber, welcher denselben Notar braucht, der den Hauptprotest erhoben, von diesem, wie Einert W.R. S. 357. zu Ende behauptet, verlangen dürste, daß er auf dem Hauptprotest das widerrechtliche Vordrängen des Ehrenzahlers beglaubige. Denn zu diesem Zweck wird weder der Ehrenzahler den Hauptprotcst herausgeben, noch auch der Wechselnehmer, wenn dieser ihn noch hat, weil die Ehrenzahlung gegen einen auf diese Weise verdorbenen Protest nicht geschehen wird und nicht zu geschehen braucht, also wenn sie geschehen ist, condicirt werden kann. 3) Die Verpflichtung behauptet Einert W.N. S. 356. Z. 9—12., aber ohne einen Grund anzuführen. Sie folgt aus den Rechtssätzen cks uegoliis gesiis nicht, und hat auch keinen andern Rechtssatz für sich. 4) Auch an legislativen Gründen. Denn diese Verpflichtung würde das Erbieten zu Ehrenzahlungen vermindern, vielleicht ganz entfernen. Daraus folgt, daß es auch nicht rathsam ist, jenen Protest deshalb gesetzlich als Form einzuführen, weil ohne diese Verpflichtung der Honorat zu dieser Form nicht gelangen kann. Vgl. auch Liebe Entwurf S. 162—164. 5) Vgl. hierüber Einert W.R. S. 359. 393 Die Intervention. ftr Auftrag ist so auszulegen, daß er für den Fall nicht bestehe, daß ein Anderer zu Ehren eines Vormannes des Nothadressanten zahlen wolle. Diese Auslegung ergießt der Umstand, daß in diesem Fall der Zweck der Nothadresse, daß nämlich der Nothadressant von dem Regreß des Wechselnehmers befreiet werde, nicht nur vollkommen erreicht, sondern sogar ohne den Nachtheil erreicht wird, daß der Nothadressant dem Regreß des Nothadressaten unterliegt. III. Die erwähnte Verpflichtung, einem Andern, welcher zahlen will, zu weichen, besteht nicht für denjenigen, welcher aus einem von ihm gegebenen Accept zur Zahlung verpflichtet und aufgefordert war, sei er Trassat, Nothadressat, Ehrenacceptant. Denn es ist Ehrensache, ein gegebenes Accept ohne Weiteres einzulösen, wenn auch der Wechselnehmer auf die zaghafteste Weise die Zahlung fordert. 8. 259. Der Hauptprotest und der Jnterventionöprotest. I. Der Hauptprotest. Die Intervention, des Nothadressaten wie des Ehrenintervenienten, setzt voraus einen Protestfall, nämlich daß der Trassat die Tratte nicht honorirt hat, ob aber auch einen Protest Z? Es ist zu unterscheiden, ob die Intervention Accept ist oder Zahlung , und in wiefern der Protest Mangel Annahme oder Mangel Zahlung dem Wechselnehmer und in wiefern dem Jntervenienten wichtig ist. 1. Das Jnterventionsaccept setzt einen Protest voraus. So auch die Wechselordnun- 1) Für alles Folgende ist zu vergleichen Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. No. XI. S. 312—330. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 556—564. §.259. Der Hauptprotest und der Interventionöprotest. 399 gen. Der Protest ist entweder ein Protest Mangel Annahme, oder, wenn der Wechsel bereits verfallen ist, ein Protest Mangel Zahlung. Dem Wechselnehmer ist der Protest wichtig, weil er die Form für sein Regreßrecht ist, und weil der Jntervenient das Accept selten anders geben wird, als gegen Vorzeigung oder gar Auslieferung des Protestes. Aus dem ersten Grunde folgt, daß es dem Wechselnehmer unschädlich ist, wenn er ein Jnterven- tionsaccept zurückweiset, welches ihm unter der Bedingung, daß er keinen Protest erhebe, angeboten wird. DemJn- tervenienten ist der Protest wichtig, die Vorzeigung, damit er den Protestfall ersieht, die Einhändigung, damit er durch Einsendung desselben an den Interventen diesen in den Stand setzt, daß er Regreß gegen seine Vormän- ner nehmen kann, denn ohne diese Einsendung haftet ihm dieser zuweilen nur soweit er bereichert ist. Hieraus folgt. Demjenigen, welcher ein Jnterventionsaccept versprach, ist es unschädlich, wenn er dasselbe deshalb nicht anbietet oder verweigert, weil kein Protest erhoben ist. 2. Anders ist es, wenn die Intervention Zahlung seyn soll. Ein beim Trassaten erhobener Protest Mangel Zahlung ist dem Wechselnehmer, welcher die Zahlung des Wechsels erhält, ganz entbehrlich, weil der Regreß, für welchen allein der Protest ihm bedeutend ist, wegfällt. Daraus folgt. Wenn er eine ihm unter der Bedingung, daß er keinen Protest erhebe, angebotene Zahlung dadurch verhindert, daß er auf der Protesterhcbung besteht, so verliert er den Regreß. Ein anderes Präjudiz ist undenkbar, weil die Verpflichtung vielmehr Bedingung ist, die Verpflichtung aber folgt daraus, daß reiner Chicane nicht nachzugeben ist. Denn die Vormänner benachtheiligt das Daseyn des Protestes, weil sie, nämlich der Intervent 400 Die Intervention. und dessen Vorwärmer jetzt und nur jetzt eine Wechselklage zu befürchten haben. Ein beim Trassaten erhobener Protest Mangel Zahlung ist dem Jntervenienten wichtig, die Vorzeigung, damit er den Protestfall ersieht, die Einhändigung, damit er durch Auslieferung desselben an den Interventen diesen in den Stand setzt, daß er Regreß gegen seine Vorwärmer nehmen kann, denn ohne diese Auslieferung hat er gegen den Interventen weder die ihm zustehende Wechselklage des Wechselnehmers, noch hat er die Klage aus dem Mandat oder der Geschäftsführung weiter, als der Intervent bereichert ist. Hieraus folgt. Demjenigen, welcher eine Jnterventionszahlung versprach, ist es unschädlich, wenn er sie deshalb nicht anbietet oder verweigert, weil kein Protest Mangel Zahlung erhoben ist. II. Von dem Hauptprotest Mangel Annahme oder Mangel Zahlung ist zu unterscheiden der Inte rventionsprotest^). Dieser soll beglaubigen, daß das Accept ein Ehrenaccept, oder die Zahlung eine Eh- renzahlung sei. Er ist unwesentlich. Denn das Accept und die Zahlung desjenigen, welcher nicht Trassat und auch nicht Nothadressat ist, kann nichts Anderes seyn als Ehrenaccept und Ehrenzahlung. Das Ehrenaccept des Trassaten, wie des Nothadressaten, ist aber als solches bewiesen sowohl durch den Zusatz per ooor oder einen ähnlichen, als auch durch den Protest Mangel Annahme ^). 2) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 556—559. 3) Für die Nothwendigkeit des JnterventionSprotestes wird angeführt, daß der Trassat, auch der Nothadressat, sein einfach gegebenes Accept durch den Zusatz per oaor oder einen ähnlichen in ein Ehrenaccept verwandeln könne. Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 556. Allein der Ehrenacccptant ist 8. 200. Nachhonvnrung des Trassaten. 401 Die Ehrcnzahlung des Trassaten, wie des Nothadressaten, ist als solche bewiesen durch den Protest Mangel Zahlung. Einzelne Wechselordnungen weichen ab ^). §. 260. Nachhonvnrung des Trassaten. Der Trassat kann sich nachträglich zur Acccptation oder zur Zahlung erbieten, nachdem bei ihm bereits ein Protest Mangel Annahme oder Mangel Zahlung erhoben ist, und vielleicht überdicß ein Jnterventionsacccpt oder eine Jntcrvcntionszahlung da ist. Wenn eine Jnterventions- zahlung geschehen ist, gleich viel von wem, so bedarf der Wechselnehmer weiter keines Rechts aus dem Wechsel, es hat mithin keinen Sinn, die Annahme der nachträglich vorn Trassaten angebotenen Zahlung als seine Verpflichtung, d. h. als eine Bedingung seines Rechts aufzustellen ^). Eine bereits geschehene Zahlung also weggedacht, so ist zu unterscheiden. 1. Der Wechselnehmer ist verpflichtet, die nachträgliche Acccptation anzunehmen. Denn da sie im Interesse der Vormänner ist und ihn nicht benachtheiligt noch belästigt, so wäre die Zurückweisung nur Chicane. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Trassat die Erstattung der Protestkosten verweigert^); auch ist es gleich ob ein Jnterventionsacccpt da ist oder nicht. Im ersten Fall hat übrigens der Jnterve- frci von, Beweise, daß sein Ehrenaccept nicht auf einer Verfälschung beruhet. 4) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 559—564. 1) Anders einzelne Wechselordnungen und Wender W.R. Bd. 1. §. 381. No. 3. S. 666. 667. 2) So auch preußisches L.R. 8- 1052. 1053. Thöl's Handelsrecht. 2r Bd. 26 402 Dir Intervention. nient kein Recht, daß sein Accept getilgt werdet, denn das in diesem enthaltene Zahlungsversprcchcn verliert die beabsichtigte Bedeutung erst in dem Fall, daß die Zahlung des Wechsels erfolgt ist, dieser Fall ist also abzuwarten. Kommt der Jntcrvenient nicht zur Zahlung, so hat er das Recht auf theilweise Provision und Erstattung seiner Auslagen ^) gegen denjenigen, für dessen Rechnung er acceptirte , nicht aber gegen den Trassaten''), welcher überhaupt keine Verpflichtungen hat, auch nicht gegen den Trassaten, welcher Acceptant ist, welcher freilich Andern verantwortlich seyn kann. 2. Der Wechselnehmer ist verpflichtet, die nachträglich nach erhobenem Protest Mangel Annahme angebotene Zahlung des Trassaten anzunehmen, er ist sogar verpflichtet, die Zahlung zu beantragen. Diese Verpflichtung ist so zu verstehen: der Regreß Mangel Zahlung setzt voraus einen Protest Mangel Zahlung, welcher durch den Protest Mangel Annahme nicht ersetzt wird^). Es ist dafür gleichgültig, ob ein 3) A. M. ist Bendcr W.N. Bd. t. S. 651. 652. 4) Manche Wechselordnungen legen dem Jntcrvem'enten die Verpflichtung auf, zurückzutreten, wenn der Trassat ihm diese Auslagen erstatten will. Nürnberger W.O. 6ap. I V. §. 10.— Augsburger W.O. Kap. 6. H. 2.— Bäurische W.O. 8.12.— Hannoversche W.O. 8> 34. — 5) Als Ehrenacceptant hat er die negoliorum Ze8tvrum actio, weil er das Militär coextum negotiuin ohne seine Schuld nicht ausführen konnte, oder weil das Accept schon ein selbst- ständiges uegotium ist. 6) A. M. ist Bender W.R. Bd. 1. S. 651. 7) So auch Hamburger Statut von 1603. Art. 3. Leipziger W.O. 8- 0. — Altenburger W.O. Kap. H. 8- 9. >— Bremer W.O. Art. 11. —. §. 160. Nachhonoriruiig des Trassaten. 403 Ehrenaccept da ist oder nicht ^). Doch geben einige Wechselordnungen dem Ehrenacceptanten ein Recht auf die Zahlung s). 3. Der Wechselnehmer ist nicht verpflichtet, die nachträglich nach erhobenem Protest Mangel Zahlung angebotene Zahlung des Trassaten anzunehmen weder in dem Fall, daß er den Wechsel und Protest bereits, um sich zu rcgrcssiren, versandt hat, noch in dem Fall, daß er beide noch in Händen hat und der Verfalltag verlaufen ist Denn das Regreßrecht ist durch den Umstand begründet, daß die Zahlung am Verfalltage ausgeblieben ist. Er kann als iwssotiorum A^tor die nachträgliche Zahlung annehmen und ist dann auch zu weiterem Verfahren im Interesse des . 22. K. 1—9. (Siegel 6. I. 6. II. S. 291.). Es ist aber die nicht vom Trassanten der Prima unterschriebene Secunda (oder Tertia) nicht ein Duplicat der Prima zu nennen, und ist der Geber der Secunda nicht als Bürge, sondern als Trassant dem Nehmer gegenüber zu behandeln. Anders Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 245. 240. Denn für die beabsichtigte Bürgschaft ist eine Form gebraucht, welche unabhängig von der Absicht eigenthümliche Rechte giebt. §. 261. Der Aval. Im Allgemeinen. 409 sel ganz geschrieben und ganz zu vertreten, es sind, wenn zwei Unterschriften, zwei, wenn drei, drei Wechsel. Wenn die Fassung des Wechsels auf mehrere Wechsclgeber deutet (z. B. gegen diesen unsern Wechsel), dann haben die mehreren Unterschriebenen den einen Wechsel für ihren Wechsel erklärt. Es theilt sich mithin die Verbindlichkeit aus dem Wechsel, sie sind nur ratenweise verpflichtet, wenn sie nicht durch den Zusatz: Einer für Alle und Alle für Einen, oder einen gleichbedeutenden erklärt haben, daß der Wechsel nur factisch ein Wechsel sei, aber rechtlich ein mehrfacher Wechsel auf die ganze Summe seyn solle. Wenn der Wechsel unbestimmt lautet ^) (z. B. gegen diesen Wechsel), so dürste man nach allgemeinen Grundsätzen nur eine Natenvcrbindlichkeit annehmen, um so mehr, da die unbestimmte Form nur auf einen Wechsel der mehreren Unterschriebenen hindeutet, also auf einen Thcilwechsel jedes Einzelnen. Allein daß durchweg solidarische Haftung stattfindet, wenn die Fassung des Wechsels es irgend gestattet, ergicbt sich aus mehreren Gründen. Zunächst daraus, daß die Verpflichtung aus einem jeden Wechsel eine Zahlung gegen den Wechsel, nämlich eine Einlösung des Wechsels, eine Zahlung gegen Einhändigung des Wechsels ist, und daraus bestimmt sich auch das Recht des Wechselnehmers. Das Papier ist un- thcilbar, und daher ist auch die Verpflichtung untheilbar. 4) Hierher gehört auch der Fall, daß der Wechsel zwar auf mehrere Wechsclgeber lautet (wir, uns, unser), daß aber der eine, gleichviel welcher, der unterschriebenen Namen eine Firma isr, welche entweder scheinbar oder wirklich oder sichtlich und wirklich auf mehrere Gesellschafter deutet. Denn nun fehlt der Grund, die Veranlassung der pluralischcn Form in der mehrfachen Unterschrift, statt schon in der einen, zu finden. 410 Der Aval. Dazu kommt die Regelmäßigkeit des Avals zum Zweck einer Verkürzung, wie der Verkürzung in der Form des Avals, die Theilung der Verbindlichkeit würde nicht nur diesen Zweck vereiteln, sondern überdieß zu einer thcilweiscn Befreiung des verbürgten Wechselschuldners führen. Auch steht, theilweise aus diesem Grunde, die kaufmännische Ansicht fest, daß beim Aval jeder Unterschriebene, gleichviel ob der Wechsel im Singular oder im Plural spreche, zum Vollen hafte. Den mehreren Wechselgebern steht die exceptio ckivisionis nicht zu. Dieß crgiebt sich aus der oben bemerkten Un- theilbarkeit des Papieres, folgcweise der Verpflichtung, und hat die kaufmännische Ansicht entschieden für sich. Auch ist es, wenn nicht in allen, doch fast in allen Wechselordnungen ^), die sich über diese Einrede aussprechen, so bestimmt. Mit dem besprochenen Fall mehrerer Namen, Firmen, ist nicht zu verwechseln der Fall, daß die Firma einer Handelsgesellschaft auf dem Wechsel steht. Manche Wechsclorvnungen erwähnen desselben besonders, er hat aber für das Wechselrecht nichts Besonderes, die solidarische Haftung, namentlich der Gesellschafter, crgiebt sich aus allgemeinen Grundsätzen. Z. 262. Mittrassant. Mitindossant. I. Mittrassant. Die Tratte hat als Unterschrift mehrere unter einander stehende Namen. Die Namen, da mit ihnen dasselbe unterzeichnet ist, bezeichnen mehrere Trassanten. Der Meinung, daß der unterwärts stehende Name eine Bürgschaft bezeichne H, fehlt eS an Gründen. II. 5) Vgl. Treitschkc Encyclopädie. Dd. 2. S. 24—26. 1) Treitschkc Encyclopädie. Bd. 1. S. 243. §. 262. Mittrassant. Mitindossant. 411 Mit Indossant. Das Indossament hat als Unterschrift mehrere unter einander stehende Namen. Die gewöhnliche Meinung ist: derjenige Name, auf welchen die Tratte oder das voranstchende Indossament nicht lautet, bezeichnet nur einen Bürgen, nicht ebenfalls, wie der, auf welchen sie oder es lautet, einen Indossanten Diese Meinung hängt mit der Ansicht zusammen, daß das Indossament eine Session sei, sie will sagen, daß nur der, welcher Gläubiger aus dem Wechsel ist, das Recht aus dem Wechsel cediren könne, daß mithin ein Anderer, der das Indossament mitunterschreibt, nicht Cedent, also nicht Indossant, seyn könne, er soll daher Bürge seyn. Allein das Indossament ist keine Session, sondern eine neue Tratte, und es ist nicht abzusehen, warum diese neue Tratte nicht mehrere Trassanten solle haben können. Es bleibt also nur die Frage, ob die Mehreren, welche sich unterschrieben, als mehrere Trassanten gelten wollen. Dieß ist anzunehmen, weil für die Bürgschaft weder die Form, noch irgend ein Wort des Indossamentes spricht, vielmehr Jeder dasselbe unterschrieben hat. Es ist mithin nichts dafür, daß der Eine etwas anderes, als der Andere, sondern alles dafür, daß Alle dasselbe gewollt haben. Also auch der, an welchen nicht der vorstehende Wechsel zahlbar lautet, giebt den Zahlungsauftrag dem Trassaten, wobei er ebenso, wie der andere Indossant, welcher zugleich Wechselnehmer ist, für die Deckung auf den Trassanten verweist, und auch er verspricht, daß er, wenn die Zahlung des Trassaten ausbleibe, die Regreßsumme dein Wechselnehmer zahlen wolle. Er ist also ganz ebenso verpflichtet, in demselben Umfang 2) Treitschkc Encyclopädie. Bd. 1. S. 244. 412 Der Aval. und unter denselben Voraussetzungen, wie der andere Indossant 2). Die mehreren Mitindofsantcn haften solidarisch, nicht getheilt, gleichviel, ob das Indossament im Singular oder Plural spricht. Die Gründe sind die im vorigen §. angegebenen. 8. 263. Mitacceptant. I. Mitacceptant. Das Accept hat als Unterschrift mehrere unter einander stehende Namen. Die Namen, da mit ihnen dasselbe unterzeichnet ist, bezeichnen mehrere Acceptanten. Die entgegenstehende Meinung, daß der unterwärts Stehende (richtiger der, welcher nicht Trassat ist) als Bürge des acceptirenden Trassaten zu behandeln 3) Man könnte geneigt seyn, dafür, daß der, welcher nicht auch Wechselnehmer ist, nicht Mitindossant seyn könne, die Form des Indossaments: Für mich an .... (Für uns an ....) geltend zu machen. Wenn die Worte für mich an ... bedeuten: statt an mich zahlen Sie an ..., so ist es freilich ohne Grund, denjenigen Mitunterschriebenen, welcher nicht auch Wechselnehmer ist, an welchen nicht der vorstehende Wechsel zahlbar lautet, als Mit- indossanten zu behandeln. Die Worte für mich bedeuten aber: in meinem Auftrag, daher sie nicht entgegenstehen, die mehreren Unterschriebenen als Mitindofsantcn zu behandeln. Derjenige Mitindossant, welcher zugleich Wechselnehmer ist, ist freilich allein derjenige, welcher mit Fug den Trassaten wegen der Deckung für die in dem Indossament enthaltene neue Tratte an den Trassanten verweisen kann, also allein derjenige, welcher durch diese Verweisung den Trassaten für die Honorirung des Indossaments wirklich deckt. Allein es steht ja nichts entgegen, daß für eine Tratte (also auch ein Indossament), welche Mehrere ziehen, nur Einer die Deckung macht. Wechsel für (fremde) Rechnung eines Deckungöverpflichteten, von Mehreren gezogen, kommen nicht selten vor. 8- 203. Mtacceptant. 413 sei i), kann Folgendes für sich geltend machen. Nur der Trassat kann Acccptant seyn, weil nur der Beauftragte den Auftrag annehmen kann, der Andere kann aber auch nicht Ehrenacceptant seyn, weil es nicht an der Accepta- tion des Trassaten fehlt, er muß also als Bürge behandelt werden. Allein kein Wort in dem Accept deutet auf Verkürzung. Vielmehr hat der, welcher nicht Trassat ist, dasselbe, was der Trassat, unterschrieben, nämlich die Worte: acceptirt, oder: ich acceptire, oder: wir accepti- ren. Aus dem Umstand, daß er nicht beauftragt ist, folgt nicht, daß er Bürge seyn muß, sondern folgt nur, dass von der zweifachen Verbindlichkeit, in welche die Accepta- tion sich auflöset, die Übernahme des Auftrages dem Trassanten gegenüber, und die selbstständige Verpflichtung dem Wechselnehmer gegenüber, unter Voraussetzung und nach Maaßgabe des Auftrages, ihm die Wechselsumme zu zahlen, die erstere auf ihn nicht paßt. Der Übernahme der letzteren Verbindlichkeit aber, dem Geben des Accep- tcs, widerstreitet jener Umstand nicht. Die solidarische Haftung der mehreren Mitacceptanten und die Ausschließung der Einrede der Theilung findet auch hier Statt II. Ehrenmitaccep tant. Das Ehrenaccept hat als Unterschrift mehrere unter einander stehende Namen. Dann 1) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 244. 2) Die Gründe sind die in §. 261 angeführten. ES kommt für den Fall, daß das Accept unbestimmt, nämlich nur: acccp- tirt lautet, noch Folgendes hinzu. Der Trassat hat dann den Auftrag ganz so wie er vorliegt, angenommen, also die Zahlung der ganzen Wechselsumme versprochen. Damit hat denn aber auch der andere Mitunterschriebene die ganze Wechselsumme versprochen, denn er hat dasselbe ausgesprochen, was der Trassat. Der Theilung der Verbindlichkeit steht das einfache Ja des Trassaten entgegen. 414 Der Aval. sinv die mehreren Unterschriebenen Ehrcmnitacceptanten, und solidarisch verhaftet, und zwar ohne Einrede der Theilung IH. Diejenigen, welche einen eigenen Wechsel unterschrieben haben, haften ebenso wie Mitacccptanten. 3) Aus den oben 8. 261 angeführten Gründen. Die solidarische Haftung soll nach Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 244. dann wegfallen, wenn die Formel: ich acceptire zu Ehren, gebraucht ist. Aber gerade dann ist sie auch den Worten entsprechend, weil dann jeder Unterschriebene das ganze ungctheilte Accept sür sein Accept erklärt hat. Fünfzehnter Abschnitt. Bürgschaft und Pfand. Quellen und Zeugnisse über Bürgschaft. Preußisches L.R. Weimarsche W.O. Neussische W.O. Dessauer W.O. Russische W.O. Ungrischer XV. Gesetzart. Österreichischer Entwurf Nassauer Entwurf. §. 797—804. 8. 15. V. 1820. Z. 15. §. 13. 16. 8 - 93 . 8- 47—50. V. 1843. §. 254—259 §. 106—109. 8. 264. Bürgschaft. Bürgschaft ^). Der Werth eines Wechsclpapie- res, dessen Verminderung durch Protest wieder hergestellt wird durch Intervention, steigt mit jedem neuen Wechselversprechen, das auf demselben erscheint. Ein Papier ist um so werthvoller, je mehr Wechsel es enthält. Also wenn es außer der Tratte noch Indossamente, ein Acccpt, einen Aval enthält. Eine andere Art, den Werth des Papieres zu erhöhen, liegt in der Verbürgung. Die Verbürgung für ein Wechsclversprechen kann unverkleidet geschehen, und mit der Wechselclausel oder ohne 1) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 240—263. 416 Bürgschaft und Pfand. dieselbe. Sie ist entweder eine einfache Bürgschaft, oder eine Wcchfelbü rgschaft. Von dieser Vcrbürgung ist zu unterscheiden diejenige Vcrbürgung für ein Wechsel- versprechen, welche verkleidet geschieht. Sie wird regelmäßig eingekleidet in den Aval, so wie auch umgekehrt regelmäßig dem Aval eine Vcrbürgung unterliegt, kann aber auch in ein Indossament, und auch in eine Tratte, und auch in ein Acccpt eingekleidet werden. Wenn diese Wechsclformen gebraucht sind, kann die Frage entstehen, ob ein Wechsel oder eine Bürgschaft, also ein unechter Wechsel anzunehmen sei ^). Hier entscheiden allgemeine Regeln §. 265. Seltenheit der Bürgschaft. Die Vcrbürgung ist unter Kaufleuten 1. beim Ge- 2) Insbesondere wenn dabei Formeln, wie die folgenden vorkommen: per Aval. als Bürge, gut für Aval. obige Summe (obigen Post) zahle ich, wenn es Noth thut. obigen Post zahle ich, wenn Schuldner manquirt. Valuta in übernommener Gewährleistung. Valuta in übernommener Gewährleistung für T. 3) Gegen die Annahme eines unechten Wechsels spricht: Wenn die übliche Form des Wechsels, z. B. des Indossaments, gebraucht ist, so ist damit ein Snmmenversprechen ausgesprochen, und die, wenn auch noch so vollständige Angabe des Bürgschaftsverhältnisses nur als unterliegendes Verhältniß, mithin als irrelevant für das Recht aus dem Wechsel zu behandeln. Denn ein Summenversprechen, also die Form des Wechsels, ist ohne Sinn, wenn ein Schuldversprechen gemeint ist, dagegen ist die Angabe der Valuta auch bei einem Summenversprechen nicht ohne alle Bedeutung, denn sie kann eine Einrede begründen. §. 265. Seltenheit der Bürgschaft. 417 ben einer Tratte selten, denn der Wechselgeber will, daß durch seinen und der etwaigen Vormänner Credit der Wechselnehmer sich sicher halte, nämlich darauf vertraue, daß er oder sie den Wechsel im Protestfall werden einlösen können und ohne Anstand wollen, und daß der Trassant eben in demselben Vertrauen den Wechsel, wenn auch vielleicht nicht trassirtermaßcn, doch zu Ehren des Briefes oder eines Giro honorircn werde, er will also, daß seiner eigenen Solivität und seiner Wahl seines Vor- mannes, so wie, weil er von diesem auch mit Rücksicht auf dessen Vormann den Wechsel nahm, auch dessen Wahl vertraue. Daher sieht bekanntlich der Wechselnehmer nur auf die Solidität seines Wechselgebers oder eines andern Vormannes. Der Wechselgeber sucht, wenn er meint, der Wechselnehmer werde in seinem Credit sich nicht sicher fühlen, schon aus eigenem Antrieb auf den Wechsel, welchen er geben will, die Unterschrift eines dem bestimmten Wechselnehmer oder noch lieber dem ganzen Publicum als solide bekannten Handlungshauses, nicht selten dann eines Banquierhauses, zu bringen. Dadurch hebt er auch den eigenen Credit, wenn dieses Haus sein Vormann ist, denn er hat diesem die Valuta bereits gezahlt, also zahlen können, oder sie creditirt erhalten. Danach widerstrebt die Zumuthung des Wechselnehmers, daß der Wechselgeber beim Geben der Tratte einen Bürgen stelle, indem sie ein beleidigendes Mißtrauen zu erkennen geben würde, den regelmäßigen Verhältnissen des Trattenverkehrs. Die Verbürgung kommt aber unter Kaufleuten 2. dann häufig vor, wenn der gegebene Credit hinterher sich nicht bewährt und die Tratte unter Protest Mangel Annahme geht, indem sie eine der Formen ist, in welcher der Vormann dem Nachmann die Caution, auf welche dieser dann THLl's Handelsrecht. 2r Bd. 27 418 Bürgschaft und Pfand. ein Recht hat, bestellt. Bei Tratten, die ein Nicht- Kaufmann giebt, sei es von der Hand, oder als Indossant, ist eine Verbürgung nicht so selten. Bei eigenen Wechseln ist die Verbürgung häufig und unverklei- det, und zwar als eine Verbürgung für den Aussteller. So nicht nur bei den eigenen Wechseln von Nichtkauf- leutcn, sondern auch von Kaufleuten, denn der lediglich durch die Wechselstrenge gesicherte Credit ist nun einmal nur für den Trattenverkehr unter Kaufleuten das Fundament. Aber eben um diesen seinen Credit zur Schau zu stellen, und ihn aufrecht zu erhalten, vermeidet der Kaufmann das Ausstellen eines eigenen Wechsels und wählt, wenn auch ein solcher Wechsel den unterliegenden Verhältnissen am natürlichsten entspricht, doch immer die Form einer Tratte. Wenn der Kaufmann nun aber dennoch einen eigenen Wechsel ausstellt, so macht er dann ausnahmsweise seinen eigentlichen Wechsclcrcdit nicht geltend, oder bescheidet sich überhaupt eines solchen, und der Wechselnehmer verlangt und erhält dann eine Bürgschaftsbestellung, ohne daß der kaufmännische Anstand erheblich verletzt wäre. §. 266 . Unverklcidete Bürgschaft. Eine Art, den Werth eines Wcchselpapieres zu erhöhen, liegt in der Verbürgung für ein auf demselben enthaltenes Wechsclversprechcn. Die Bürgschaft ist (ihrem Begriff nach) eine Schuld, nicht ein Summcnversprc- chcn, also nicht ein Wechsel. Sie geschieht entweder mit Unterwerfung unter die (natürlich nur proccssualische) Wechselstrenge, sie ist eine Wechselbürgschaft, und die Urkunde ein unechter Wechsel, nämlich eine Schuld- §. 267. Verkleidete Bürgschaft. 419 verschreibung mit der Wechselclausel; oder sie geschieht ohne eine solche Unterwerfung, sie ist eine einfache Bürgschaft, und die Urkunde ein einfacher Bürg- schein. Steht sie auf einem Wechselpapier, so enthält hiernach das Papier außer den Wechseln auch einen unechten Wechsel oder einen einfachen Schuldschein. Mag die Bürgschaft mit oder ohne Wechselclausel geleistet seyn, so muß die Urkunde, damit sie beweisend sei, Alles enthalten, was der Bürgschaft wesentlich ist. Daher muß insbesondere die Hauptschuld ersichtlich seyn. Aus einer wirklichen Bürgschaft H hat der Bürge, wie der Wechselbürge, ganz die Rechte und Verbindlichkeiten eines Bürgen (der Wechselbürge überdieß nach dem procefsualischen Wechselrecht). Also namentlich das booeücium 1 . excus- 8i0lli8 (orcIiui 8 ) ; 2. c>ivi 8 ioui 8 bei mehreren Bürgen; 3. ooclonüarum aolionum, d. h. er hat das Recht die Forderung zu kaufen, statt sie tilgen zu müssen. Ohne Session geht das Recht des Wcchselgläubigers auf den Bürgen nicht über, nach Particularrechtcn ^) ist es anders, auch nicht ohne Session das Recht des verbürgten Schuldners ^). Außer oder statt der cedirten Forderung hat der Bürge die Mandatsklage oder die ne^otiorum A68to- rum aolio gegen den verbürgten Wechselverpflichteten. §. 267. Verkleidete Bürgschaft. Die Verbürgnng für ein Wechselversprechen kann auch 1) Denn ein Wechsel, dessen Valnta in einer Bürgschaft besteht, ist ein Wechsel, also keine Bürgschaft, er erzeugt die materielle Wechsclstrenge. 2) Preußisches L.R. §. 802. 3) A. M. Wender W.R. Wd. 2. S. 75. 76. und Pöhls 420 Bürgschaft und Pfand. verkleidet geschehen, nämlich verkleidet in einen Wechsel. Es liegt dann ein Wechsel vor, dessen Valuta in einer Bürgschaft besteht. Das Rechtsvcrhältniß zwischen dem Wechselgläubiger und dem Bürgen bestimmt sich dann gar nicht nach der durch den Wechsel beabsichtigten Bürgschaft, sondern lediglich nach der Form, in welche sie eingekleidet und durch welche sie in ihrer Bedeutung als Bürgschaft ausgeschlossen ist, also lediglich nach dem Wechsel. Der Wechsel kann seyn 1. ein eigener Wechsel. 2. eine Tratte. 3. ein Accept. 4. ein Indossament. 5. ein Aval. Das Recht aus dem einen oder andern dieser Wechsel ist gänzlich unabhängig von der unterliegenden Bürgschaft, wie es das von jeder andern unterliegenden Valuta ist. Es ist lediglich der Wechsel, welcher das Recht aus dem Wechsel bestimmt. Das Rechtsverhältniß zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen seines Schuldners bedarf hiernach keiner weitern Erörterung. Es bleibt nur übrig, anzudeuten, wie die Verkürzung durch ein Wechselversprechen geschieht. I. Die Verkürzung durch Aval kann so geschehen, daß der Bürge ist der Mittras- sant; oder Mitindossant; oder Mitacceptant; oder Mit- aussteller eines eigenen Wechsels. — H. Bei der Verkürzung durch Indossament können die Interessenten, Schuldner, Gläubiger, Bürge auf folgende Art zu stehen kommen. Entweder 1. Trassant der Schuldner. 2. Remittent und Indossant der Bürge. 3. Jndossatar der Gläubiger Wo Regreß per orelinem, da muß frci- 1) Einen solchen Fall, nur daß statt der Tratte ein eigener Wechsel vorliegt, theilt mit das Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. S. 399. 400. Daß das Indossament nicht ein Wechsel, sondern eine Bürgschaft mit (processualischer) Wechselstrenge, §. 267. Verkleidete Bürgschaft. 42 l lich der Bürge vor dem Schuldner angegangen werden, der Bürge hat aber den Vortheil, daß er sich an den Schuldner wechselrechtlich regrefsiren kann. Bei dieser Art der Verkürzung sagt man: der Bürge giebt dem Trassanten sein Giro, der Bürge nimmt die Tratte unter sein Giro. Diese Verkürzung gehört zu den Geschäften des Banquiers, der dafür eine Delcrcdereprovision bedingt. Der Bürge zahlt dem Trassanten keine Valuta, und wenn er von seinem Jndossatar, weil diesem er, und nicht der Trassant den Wechsel verhandelt, die Valuta empfängt, so nimmt er sie für Rechnung des Trassanten; er giebt und empfängt, wie man es nennt, die Valuta in übernommener Garantie für die Tratte. Auf dem Wechsel wird aber selten die Valuta verzeichnet^), sondern man braucht eine der nichtssagenden Formeln (etwa Werth in Rechnung) in der Tratte, wie in dem Indossament. Aus dem Wechselpapicr ist daher fast nie zu ersehen, ob der Begebung dieser beiden Wechsel auch eine Verkürzung, oder gänzlich andere Verhältnisse unterliegen ^). Oder: 1. Indossant der Schuldner. 2. Jn- scyn sollte, ergab sich aus dem Indossament nicht. Es lautete, von B. und C. unterschrieben, so: „Für uns an die Ordre von D. Werth in übernommener Garantie für A." Zu diesen Worten passen vielerlei Verhältnisse, so insbesondere, daß der D. für A. als den Schuldner von B. und C., eine Garantie zu Gunsten dieser beiden letztgenannten übernommen habe. 2) Wenn es geschieht, so wird aber dadurch der Wechsel des Bürgen, also das Indossament, nicht zu einer Bürgschafts- verschrcibung nach (proccssualischem) Wechselrecht, es liegt in demselben dennoch eine verkleidete, wenn gleich als solche erkennbare, Berbürgung. 3) Nach außen hin steht daher dem erwähnten Fall gleich, aber dem Wechsclschluß nach ist gänzlich von ihm verschieden 422 Bürgschaft und Pfand. dofsatar und Indossant der Bürge. 3. Jndossatar der Gläubiger ^). Das von dem ersten Fall Gesagte gilt auch von diesem zweiten Fall. Wie dort eine Tratte von und daher in keiner Beziehung irgend aus dem Gesichtspunkt der Verbürgung zu behandeln der häufig vorkommende Fall, daß ein Gläubiger, A. z. B. ein wenig bekannter Kaufmann oder Fabrikant, welcher auf seinen Schuldner oder für Rechnung seines Schuldners auf einen Dritten zieht, seine Tratte, weil er seinem Credit nicht so viel fidirt, sie begeben zu können, an einen Banquier, B., der ihn kennt, abgiebt, an dessen Ordre er sie stellt, und der sie nun feil bietet und, wie man es nennt, verkauft. Der Wechsel ist verkauft und wieder verkauft. Eine Verbürgung hat gar nicht stattgefunden, und sie liegt auch dann nicht vor, wenn der A. die Valuta verabrede- tcrmaßen nicht eher erhalten soll, als bis der B. sie von seinem Nehmer erhalten habe, denn dieses Ansichhalten des Kaufpreises wegen des möglicherweise bevorstehenden Regresses widerspricht dem Kauf nicht, — auch dann nicht, wenn der Banquier unter Cours den Wechsel nimmt, das ist ein geringerer Kaufpreis als der Marktpreis, und kein Grund, die Differenz juristisch als eine Dclcredereprovision aufzufassen, wenn gleich der B. in dieser Differenz eine Vergütung für die Gefahr, die er läuft, finden mag (vgl. oben Bd. 1. §.106.), es wäre ganz willkürlich, genau die Differenz als Delcredereprovision anzunehmen, diese ist vielmehr hier der Größe nach gar nicht erkennbar. Gegen die Verbürgung streitet der Umstand, daß der C. gar nicht wegen der Garantie des B. von A. den Wechsel nimmt, sondern daß er den Wechsel von B. nimmt. Vielleicht nimmt sogar C. um so lieber den Wechsel, weil auch des A. Firma auf demselben steht, da wäre eher A. ein Bürge des B., allein es fehlt an aller Verbürgung, wenn man nicht jedes Wechselversprechett, das auf das Papier kommt, weil es den Werth desselben erhöhet, eine Verbürgung (in einem selbstgemachten Sinn des Wortes) nennen will. 4) Büsch Darstellung. Bd. 2. S. 160. §. 267. Verkleidete Bürgschaft. 423 der Hand (des Schuldners), so nimmt hier eine gemachte Tratte der Bürge unter sein Giro. Der dritte Fall ist folgender. Oder: 1. Indossant der Bürge. 2. Jndos- satar und Indossant der Schuldner. 3. Jndossatar der Gläubiger. Dieser Fall setzt voraus, daß der Vormann des Bürgen (der Trassant oder der Indossant) soweit in das Verhältniß hereingezogen werden muß, daß er die Tratte, statt unmittelbar an seinen Nehmer, vielmehr an den Bürgen ausstelle oder indossire, der ihn nun an diesen Nehmer indossirt, welcher ihn weiter an seinen Wechselnehmer, der eben die Verkürzung wollte, indossirt. Wo Regreß per oräiuem ist, da muß der Schuldner vor dem Bürgen angegangen werden. Dieser hat an jenen keinen wcchsclrcchtlichen Regreß. — III. Bei der Verkürzung durch eine Tratte können die Interessenten auf folgende Art zu stehen kommen. Entweder. 1. Trassant der Bürge. 2. Remittent und Indossant der Schuldner. 3. Jndossatar der Gläubiger. Wo der Regreß nur I>6r oräiuem statthaft, da ist der Trassant, der Bürge, nicht eher auSklagbar, als bis der Indossant, der Schuldner, angegangen ist. Die Tratte wird hier oft gezogen für Rechnung des Rcmittentcn. Oder: 1. Trassant der Bürge. 2. Remittent der Gläubiger. 3. Acceptant der Schuldner. Der Trassant, vcr Bürge, hastet nicht anders, als wenn bei dem Acceptanten ein Protest Mangel Zahlung erhoben ist. IV. Bei der Verkürzung durch Acccpt ist 1. Acceptant der Bürge. 2. Trassant der Schuldner. 3. Remittent der Gläubiger. V. Bei der Verkürzung durch Ausstellung eines eigenen Wechsels kann dieser Wechsel einerseits die Schuld und den Schuldner aufs bestimmteste angeben, ohne daß er deshalb allein ein unechter Wechsel wird, denn in dieser Angabe 424 Bürgschaft und Pfand. kann lediglich eine Bedingung des eigenen Wechsels liegen sollen; andererseits kann er aber auch aller Andeutung der Schuld und des Schuldners entbehren. Zwischen diesen beiden Fällen liegt eine große Verschiedenheit unvollständiger Bezeichnungen dieser Valuta. — VI. Alle diese Formen der Verbürgung durch einen Wechsel haben das Besondere, daß die Bürgschaft dem Resultat nach weit über den Zweck hinüber geleistet wird. Bezweckt wird Verbürgung entweder für den schuldnerischen Trassanten, oder Indossanten, oder Acceptanten, oder Aussteller eines eigenen Wechsels, welchen gerade der Wechselnehmer als seinen Schuldner im Auge hat, und welches Credit er nicht genugsam vertrauet, aber da unter Umständen der Bürge angegangen und ausgeklagt werden kann, wenn gleich der verbürgte Schuldner gar nicht angegangen, sondern nur ein anderer Wechselschuldner vergeblich angegangen ist, so steht unter solchen Umständen der Bürge auch für den Credit dieser andern Wechselschuldner ein, ist also insofern auch ihr Bürge. Bezweckt wird ferner Verbürgung zu Gunsten dieses bestimmten ängstlichen Gläubigers, aber da sie in einer Form geschieht, vermöge welcher der Bürge das Papier für ein auch von ihm einzulösendes Papier erklärt hat, so kommt sie auch den späteren Wechselinhabern zu Gute, der Bürge ist also insofern auch ihr Bürge. Es ergiebt sich hieraus: daß durch die in der Form des Wechsels geschehene Verbürgung nicht sowohl der Credit eines bestimmten Schuldners einem bestimmten Gläubiger gegenüber gehoben, sondern der Credit des Papiers gehoben wird. — VII. Mit der verkleideten Bürgschaft ist übrigens ein anderer Fall nicht zu verwechseln: daß der Wechselnehmer außer der Handschrift seines Wechselgebers noch die eines 8. 268. Pfand. 425 Andern auf dem Wechsel verlangt, und nun dieser Andere nicht weil er Bürge seyn will, sondern aus andern Gründen als Trassant, oder Acceptant oder Indossant eintritt 8. 268. Pfand. Quellen und Zeugnisse. Churpfälzische W.O. Art. 57. 59. Hamb. Add. Art. v. 1732. N°4. (Zim.II, 1. S. 112.) Frankfurter W.O. v. 1739. Art. 49. 50. Ungrischcr XV. Gesetzart. 8- 193—200. Frankfurter W.O. v. 1844. Art. 49. 22. 50. 22. Österreichischer Entwurf v. 1843. 8- 254. 260 — 262. Wechsel, durch Pfand, nämlich entweder Faustpfand (eigentliche Psandwechscl) oder Hypothek (Hypothekwechsel) gesichert H, heißen gedeckte Wechsel in diesem Sinn. 5) Ein Beispiel. Der Wechselgeber, welcher seiner Absicht, seinem Vorschlag nach, einen Wechsel von der Hand (eine von ihm ausgestellte Tratte) geben wollte, giebt, weil der Wechselnehmer sofort noch eine andere Firma auf dem Papier verlangt, nun statt eines von seiner Hand ausgestellten Wechsels einen Wechsel von der Hand eines Andern, der diesen Wechsel an ihn gestellt oder auf ihn gezogen hat, seine Absicht, sein Vorschlag, Trassant zu seyn, ist mißlungen, er ist Remittent, oder Acceptant der Tratte eines Andern. Es ist anders das Wechselgeschäft zu Stande gekommen, als wie es anfangs beabsichtigt ward. 1) Literatur. Diccius exorcitrrtio ssiris camblalls VII. seclio II. 6s pi- gnork pro caindio consliluto: und seclio III. cls b^potlieca pro cambio. — Trümmer im Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. S. 396. und Note * — Daniels W.R. 8- 86— 88. — Wender W.R. Bd. 2. 8. 402. 403. — Pöhls W.N. Bd. 2. 8- 329. 331. — Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 441. 442. II. S. 54—56. 426 Bürgschaft und Pfand. 1. Nach einigen ^ Gesetzen soll ein Papier, welches zugleich ein Wechsel und eine Pfandverschreibung ist, als Pfandverschreibung behandelt werden. Von solcher parti- cularrechtlichcn Beschränkung abgesehen, kann für jede durch einen Wechsel begründete Verbindlichkeit , also für jedes Wechselversprechcn ein Pfand bestellt werden, so daß der Wechselgläubiger nicht durch die Wechselstrenge, welcher der Wechselschuldncr unterliegt, sondern auch durch Rechte an einzelnen Vermögensstückeu oder am ganzen Vermögen dieses Schuldners oder eines Dritten gesichert ist. Die Pfandbcstcllung ist entweder auf den: Wechsel beurkundet, oder in einer andern Urkunde. Im ersten Fall steht jedem späteren Wechselgläubigcr auch das Pfandrecht zu, weil jede auf dem Wechsel verzeichnete Zusage, wenn nichts anders bemerkt ist, jedem Wechselgläubigcr zu Gute kommt, sie gehört zum Inhalt des Papieres. Im andern Fall kann ein späterer Wechselgläubigcr das Recht aus der Pfandbcstcllung, wenn nicht dieses selbst ihm speciell ecdirt ist, nur dann verfolgen, wenn ihm die Forderung, für welche sie Sicherheit giebt, cedirt ist 4), also kann es nicht der Jndossatar, da dieser nicht 2) Hannovcrsche W.O. Z. 4. Wenn ... in einer Handschrift außer der Wechsclclauscl zugleich eine Hypothek ..., so ist diese Handschrift nicht als Wechsel zu behandeln ... Hamburger Fal- litcnordnung Art. 63.: Wechselbriefe, welche zugleich eine Pfand- vcrschreibung in sich enthalten, sollen des crccutivischen Wcch- selrechts nicht genießen. Vgl. Archiv für daS Handelsrecht. Bd. 2. S. 396. 3) Dasselbe gilt von einer jeden durch einen Wechsel veranlaßten Verbindlichkeit. 4) I-. 6. I.. 23. O. äo Ixrreällaw vol aciivno vouüila (18. 4). Mühlenbruch Ccssion. S> 555 ff. 8. 268. Pfand. 427 rin Ccssionar ist ^). 2. Die Liquidität des Umstandes, daß für das Wechselversprechen eine Hypothek bestellt oder ein Faustpfand gegeben ward, ist bedeutend dem Wechselschuldner, weil er seine Behauptung, ste sei offensiv oder defensiv aufgestellt, beweisen muß, daß er nur gegen Auslieferung von Wechsel und Pfandverschreibung und Pfand zu zahlen brauche, richtiger gefaßt, daß er gegen die Zahlung dieses Alles fordern dürfe. Daher in den Wechseln die Clauscl: „ich zahle gegen die Auslieferung (der) als Pfand übergebenen (Sache)". 3. Der Gläubiger ^) kann, sobald der Wechsel verfallen ist, gleichzeitig 7) den Wechselprotest und das Pfandverfahren einleiten, verfolgen, durchführen, und zwar so lange gleichzeitig, als er noch Gläubiger ist. Diese gleichzeitige Procedur ist er erst dann, aber auch dann einzustellen verpflichtet, wenn er zum Vollen befriedigt worden ist. Nicht früher, es hat der Schuldner also nicht das Recht, schon dann aus der Wechselhaft entlassen zu werden, wenn der Werth des Pfandobfectcs, nicht einmal, wenn der Erlös aus demselben sich als ausreichend zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers ausweiset, denn der Gläubiger hat dann immer nur erst Aussicht zur Befriedigung, nicht aber Befriedigung ^). Doch hat der Schuldner dann der Haft entlassen zu werden ein Recht, wenn 5) Vgl. oben §. 231. 6) Hier und im Verfolg dieses Paragraphen ist unter Gläubiger und Schuldner stets Wechsclgläubigcr und Wechsclschuldncr zu verstehen. 7) So auch Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 441. Bd. 2. S. 54 zu Ende. 8) Ich weiß nicht, ob Treitschke nach dem, was er Encyclopädie Bd. 2. S. 55. bemerkt, hiemit einverstanden ist. 428 Bürgschaft und Pfand. der Gläubiger durch eigene Schuld noch nicht zum Vollen befriedigt ist. Dahin gehört aber nicht der Fall, daß die Versilberung der verpfändeten Sachen dadurch aufgehalten wird, daß der Gläubiger, dem sie überlassen worden ist, die Sachen vom Platze weg auf einen andern Markt geschickt hat, vorausgesetzt, daß er dabei in gutem Glauben verfahren ist. 4. Die Pfandbestellung ist selten bei trassirten Wechseln, denn sie ist mit dem Trat- tcnverkehr nicht wohl vereinbar Z. Das heißt selten sogleich beim Geben des Wechsels; dahingegen wird die Caution wegen eines retour gekommenen protestirten Wechsels häufig durch Pfandbestellung geleistet. Meistens durch ein Faustpfand, über dessen Empfang der Wechselinhaber Quittung giebt, und dessen sofortige eigenmächtige Veräußerung ihm, wann er auf Verfall nicht Zahlung erhalte, gestattet wird. Bedeutend ist die Bestimmung der Particularrechte, daß das Faustpfand nur für so viel, als es des Wechselgläubigers volle Forderung an Werth übersteigt, von andern Gläubigern mit Arrest belegt werden kann, und daß er es, bevor er zum Vollen befriedigt ist, nicht auszuliefern braucht ^). Dabei sprechen einige Wechselordnungen ") noch ausdrücklich aus, daß er es bei ausgebrochenem Concurs nicht zur Masse zu liefern, sich also in den Concurs nicht einzulassen braucht, 9) „Da sie seiner Bedingung, dem persönlichen Zutrauen, seiner Grundlage, dem gegenseitigen Bedürfniß und seinem Zweck, der Erleichterung und Belebung des Handels, widerspricht." Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 54. 10) Baiersche W.O. 8- 11. Bremer W.O. Art. 57. 11) Österreichische W.O. Art. 45. — Frankfurter W.O. Art. 49. 50. §. 268. Pfand. 429 und daß wenn das Pfand ihn nicht deckt, er sich „rationo re8iäui bei der Concursmassc anmelden darf." 5. Bei eigenen Wechseln kommt ein Pfand von vorne herein nicht selten vor. Weniger oft aber ein Faustpfand, als eine Hypothek. Diese ist regelmäßig eine Generalhy- pothck und auf dem Wechsel verzeichnet durch die folgenden oder ähnlichen Clauscln: bei Verpfändung meines Vermögens, — oder: 8ut> Ii^pollmoa bonorum. Eine solche Verpfändung ist an sich nur eine Privatverpfändung, also da, wo eine solche nicht gilt, wenn die weitere Form nicht hinzukommt, deshalb ungültig. Deshalb ist sie ungültig, nicht also wegen der Verbindung mit der Wech- selvcrpflichtung. Aus diesem Gesichtspunkt ist oft die Bestimmung der Wechselordnungen: daß die Pfandclausel in einem Wechsel ohne Wirkung sei, aufzufassen. Diese Wirkungslosigkeit kann auch Folge der Bestimmung seyn: daß die Privatverpfändung von Seiten eines Kaufmannes oder daß die Verpfändung gewisser Gegenstände, z. B. des Waarenlagers nichtig ist. 6. Es ist übrigens kein Grund, den bei eigenen Wechseln gestatteten, wenn gleich noch so hohen Zinsfuß, wegen der Hypothek für unstatthaft zu halten 12) So ausdrücklich die frankfurter W.O. Art. 50. 13) Augsburgcr W.O. Kap. XIII. §. 7. 14) Augsburger W.O. a. a. O. 15) So auch ein chursächsischcs Rcscript vom 17. April 1747. und Treitschke Encyclopädie. Vd. 1. S. 441. Sechzehnter Abschnitt. Der eigene und der unechte Wechsel. Quellen und Zeugnisse. Leipziger W.O. §. 4. Sächsische Gesetze v. 1683. 1699. No 3. 4. 1702.1704. Sächsische E. P. O. Lübische V.O. Hamburger W.O. Braunschweiger W.O. Österreichische W.O. Nürnberger W.O. Jeversche W.O. Churpsälzische W.O. Gothaische W.O. Schlesische W.O. Frankfurter W.O. Schwedische W.O. Altcnburger W.O. Wiirtemberger W.O. Österreichische W.O. Österreichische Gesetze Oberlausitzer W.O. 1768. (Zim.II,1. S. 192. 187. 190. 194. 252.) 1811. 1829. Mei. I. S. 405. 419.) v. 1724. §.XVII.(Zim.II, 1. S.215.) v. 15. Januar 1706. (Zim. II, 1. S. 275.) v. 1711. Art. 10. Art. 23. 51. 52. V. 1717. Art. 3. 4. 41. 42. 54. Oap. II. K. 5. 8. 8- 11. 17. Art. 2. 5. 6. 18. 37. 55. 8- 3. Art. XXXI. §. 1—4. XXXIX, 1—9. XI.I, 1. 2. XIV, 1—7. V. 1739. Art. 12. 16. 23. 33. 41. v. 1748. Art. V. 8- 3. Kap. I. §.1—9. III, 1— V, 15. Kap. I. 8- 6. 7. VI. 14. v. 1763. Art. 3. 4. 40. 41. 53. V. 1725. 1727. 1791. 1792. 1793. (Zim. 11,2. S. 117. 119. 159. 160. 161.) 8- 1. 13. 17. Quellen und Zeugnisse. 431 Augsburger W.O. Kap. II- 8. 1- 1^- 14. IX, 4. 6 St. Gallener W.O. Tit. III. §. 1 0 . 1 1 . X, 1 — 3. Baierische W.O. Dotzcner Satzungen. Preußisches L.R. Cöthensche W.O. Züricher W.O. lüolls commercs. Rheinisches Hgb. Badischcs Handelsrecht. Baseler W.O. Naumburger W.O. Weimarsche W.O. (üoclics p. 1. 8. 8. 8- 5- tz. 80. §. 714. 1181 — 1249. 1250- 1304. Art. 65. 8. 11- ^ert. 187. 188. Art. 187. 188. Satz 187. 188. 190—205. Z. 9. 52. 53. §. 32—36. §. 188—212. 187—194. Ncussische W.O. v. 1820. §. 186—210 keZolameulo. Hannoversche W.O. Dessauer W.O. ^rt. 181. 182. §. 4. 5. 19. 8- 1. 109—120. Dänische W.O. v. 1824. §. 2. Nostocker W.O. t^oiligo <1o comercio. Waadtländer W.O. Russische W.O. (üolligo commercial. Hatdoelr. Ungrischer XV. Gesetzart. Flensburger W.O. Bremer W.O. 8- 1- L.rt. 558—571. Art. 85. 86. 8- 30. ^Vrt. 424—442. 208—229. 8. 2. 15. 68. 8- 106. Art. 3. 30. Frankfurter W.O. v. 1844. Art. 12. 16. 23. 33. 41 Hamburger Entwurf. Art. 1. 3. 17. Württcmberger Entwurf. Art. 747—797. Holsteinscher Entwurf. 8- 7. 107—111. Brannschweiger Entwurf. 8-88—90. Österreichischer Entwurf, v. 1843. K. 2. 91. 92. Nassauer Entwurf. Sächsischer Entwurf. 8. 1. 133—161. 8. 10. 13. 14. 233—253. 432 Der eigene und der unechte Wechsel. Sächsischer Entwurf über Schuldarrest u.Wechselproceß8-3—5. Preußischer Entwurf. §. 87—89. Mecklenburger Entwurf. Art. 130—139. 8- 269. Der eigene Wechsel. Der eigene Wechsel. Er heißt auch 1. trockener Wech- Der eigene und der unechte Wechsel. Literatur. v. Mariens Ursprung deS Wechselrechts. S. 40—45. — Uiccius exeroit. IV. cks cambiis xropriig. Oött. 1779. — Eichhorn Einleitung. 8- 146. — Wender W.N. Vd. 2. 8. 382-384. — Pöhls W.N. Bd. 2. 8- 326—331. — Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 368—397 (auch besonders wegen der Particularrechte). — Einert W.R. S. 23— 25. S. 465—572. (Was hier von eigenen Wechseln gesagt ist, paßt aber größtentheilö nur auf die unechten Wechsel, nämlich Schuldverschreibungen mit der (natürlich nur proccssualischen) Wechselstrenge, von welcher der Verfasser unter dem Namen der eigenen Wechsel spricht, weil die eigenen Wechsel selten sind, und man die weit häufigeren unechten Wechsel gewöhnlich eigene Wechsel nennt, obgleich er an vielen Stellen einen Unterschied zwischen eigenem Wechsel und Schuldschein mit Wechselstrenge anerkennt. Hiernach nimmt der Verfasser der Sache nach zwei Arten von eigenen Wechseln an, will aber doch (S. 567.) von der Legislation nur eine Art des eigenen Wechsels, und dieses ist der unechte Wechsel, beachtet wissen. Das Gesetz, welches S. 568. 569. vorgeschlagen wird, ist daher nicht ausreichend. Liebe Entwurf. S. 178—186. — Broicher und Grimm rheinisches Handelsgesetzbuch. S. 118—120. — Ganz eigenthümliche Nechtsinstitute sind behandelt in folgenden Werken: Zipffells tractlltus von Wechselbriesen. 1701. S. 545 — 772: Jüdischer Handelöfrau Sclisüaiotl, sonstcn 8taar8 genannt. 1'Usroc^ 6s iuckols st ssirs iustrumsuti äuüaeis usiluti cut klsmrs nomeu sst (Uegioinonti 1755. auch bei Uosscieo tks8uurus jur. cainb. Usi'8 II. S. 1169.). 8. 269. Der eigene Wechsel. 433 sel i). 2. uneigcntlicher Wechsel 3. todter Wechsel 4. Solawechsel ^). 5. Depositowechsel Der eigene Wechsel ist ein Wechsel, welcher nicht ein trasstrter ist. Er enthält also ein Summenversprechen, aber dieses steht nicht unter der der Tratte eigenthümlichen Bedingung. Es ist unbedingt oder anders bedingt. Auch der eigene Wechsel enthält ein Summenversprechen ohne Gegenver- sprechen. Wo Tratten statthaft sind, da versteht sich die Statthaftigkeit der eigenen Wechsel von selbst, weil so wenig ^ das Wechselversprechen des Trassanten durch die demselben !, eigenthümliche Bedingung, wie das des Acceptanten, durch ! die demselben eigenthümliche Voraussetzung seine Gültig- ! keit hat. Es ist da inkonsequent und ohne guten Grund 1) Weil keine Zinsen tragend. Eichhorn Nechtögeschichte. sä. 5. Bd. 4. 8- 574. Note 6. Man kann an nummi steriles denken. I.. 7. O. cle usuris. (22. 1.) 2) Doch hat man auch umgekehrt die Tratte einen uneigent- lichen Wechsel genannt. Selch ow W.R. 8- 34. 3) Weil nicht von Ort zu Ort wandernd. Mariens Ursprung des Wechselrechts. S. 43. 4) Weil regelmäßig in nur einem Exemplar ausgestellt. 5) Depositowechsel in einer »«eigentlichen Bedeutung. Denn in der eigentlichen Bedeutung ist der Depositowechsel ein über Depositengeld (vgl. oben Bd. 1. 8- lll. Note 8. 9.) ausgestellter Wechsel, und zwar entweder ein eigener Wechsel, oder ein unechter Wechsel. Der eigene Wechsel ist also nicht immer ein Depositowechsel. 6) Das Verbot des eigenen Wechsels führt zu einer lästigen Bedrückung des Verkehrs. Denn viele der Form nach trassirte Wechsel sind der Sache nach eigene Wechsel, zuweilen erkennbar, wie die eigentrassirten Wechsel und die Wechsel an eigene Ordre, deren der Kaufmann nicht entbehren kann, zuweilen nicht erkennbar. Daher kann das Verbot auf die leichteste Weise umgangen werden, und so ist es auch oft geschehen, indem näm- Thöl's Handelsrecht. 2r Bd. 28 434 Der eigene und der unechte Wechsel. die eigenen Wechsel zu verbieten. Das Verbot des eigenen Wechsels, schon früh vorkommend^), findet sich jetzt selten b). Der Kaufmann vermeidet, um seinen Tratten- crcdit, der nur durch die procefsualische Wechselstrenge gesichert ist, zur Schau zu stellen und ihn aufrecht zu erhalten, das Ausstellen eines eigenen Wechsels und wählt, wenn auch ein solcher Wechsel den unterliegenden Verhältnissen am natürlichsten entspricht, doch immer die Form einer Tratte, indem er z. B. nicht nur den Gläubiger auf sich ziehen läßt, und dann das Acccpt giebt, ihm sogar eine unvollständige acceptirte Tratte einsendet, damit dieser sie als Trassant unterschreibe und den Nehmcr ebenfalls hineinschreibe, sondern auch auf sich selber zieht und acceptirt ^) — der Gläubiger, welcher seinen Schuld- lich derjenige, welcher einem Andern, z. B. ein Schuldner seinem Gläubiger, einen eigenen Wechsel geben möchte, diesem nun als Trassant oder als Acccptant ein Wechselversprcchen giebt. Entweder zieht der Schuldner auf eine nicht eristircnde Person eine Tratte, welche er seinem Gläubiger giebt, der nun einen bloßen Platzprotest erhebt und das Regreßrecht hat (so häufig in Amsterdam, Blisch Darstellung Bd. 2. S. 119. 120.), oder der Schuldner giebt das Accept einer an den Gläubiger zahlbar gestellten Tratte, die ein Dritter snr Rechnung des Gläubigers aus den Schuldner gezogen hat, oder deren Trassant gar nicht eristirt. 7) Bend er W.R. Bd. 2. Note s. Pöhls W.N. Dd. 2. S. 579. 8) Ein solches Verbot enthält die rostocker W.O. §. 1. Ob auch die bremcr W.O. von 1712? Nur ein beschränktes. Vgl. Art. 8. 55. 61. und Wender W.R. Bd. 2. S. 2. Note 6. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 397. Daniels W.R. §. 29. S. 134—136. 9) Möglich wäre es, daß er den ei entrassirten Wechsel iibcrdieß an eigene Ordre zahlbar stellt, wo er ihn dann ver- Z. 270. Der eigene Wechsel. Form. 435 ncr wcchselrcchtlich verpflichtet haben will, nimmt oft aus Delikatesse das Wechsclversprechen in der Form der Tratte, oder des Acceptes, oder des Indossamentes, statt des eigenen Wechsels. 8. 270. Der eigene Wechsel. Form. Die Form des eigenen Wechsels bestimmt sich durch seinen Zweck. Der Wechselnehmer soll aus dem Wechsel das Recht haben, daß der Wechsclgcber ihm eine bestimmte Zahlung mache. I. Der eigene Wechsel ist daher sicher brauchbar, wenn er enthält das Wort Wechsel, das Zahlungsversprechen, den Namen des Wechselgebers , die Bezeichnung des Wechselnehmers, die Summe, die Zahlungszeit, den Zahlungsort. 1. Fehlen könnte das Wort Wechsel. Denn das Summenversprcchcn eines Wcchselfähigen ist als Wcchselversprechen aufzufassen, weil es nur als solches gültig ist. 2. DasZahlungs- versprechen. Gewöhnlich ist die Form: gegen diesen Wechsel zahle ich. Beliebt ist der Zusatz: auf mich selbst und angenommen, und überdieß: und leiste (gute) (richtige) Zahlung nach Wechselrecht. 3. Die Summe. Der Natur des Wechsels widerstreitet es nicht ^), wenn der eigene Wechsel auch auf Zinsen, von der Wechselsumme zu berechnen, lautet. Der erlaubte Zinsfuß ist auch hier einzuhalten, denn was Zinsen genannt ist, ist nicht als bloße Summe zu behandeln ^). Die Particu- mittelst Indossament bezieht, in diesem Fall verpflichtet sich der Schuldner in der dreifachen Form des Trassanten, des Acccptan- ten und des Indossanten. Ein solcher Wechsel wird nicht leicht vorkommen. 1) A. M. Einert W.R. S. 508—524. 2) Daß auch unerlaubte Zinsen bei einem Wechsel statthaft 28» 436 Der eigene und unechte Wechsel. larrcchte ^) gestatten, in einem eigenen Wechsel etwas höhere Zinsen zu verschreiben. 4. Die Zahlnngszeit. Diese kann in einem eigenen Wechsel so verschieden bestimmt werden, wie in einer Tratte. Der eigene Wechsel muß, wenn er ein befristeter Sichtwechsel ist, die Sicht angeben, diese wird oft durch das datirte Wort: acccptirt bezeichnet, eintreffend, weil der Ausdruck auf Übernahme einer Verpflichtung deutet, welche aber bereits besteht. Der eigene Wechsel lautet häufig zahlbar auf Kündigung oder (eine bestimmte Zeit) nach Kündigung. Ein solcher Wechsel steht einem Sichtwechsel, resp. einem befristeten Sichtwechscl gleich. 5. Der Zahlungsort. Dieser fällt zuweilen mit dem Ausstellungsort zusammen, und ist meistens eben allein durch diesen bestimmt. Zuweilen hat der eigene Wechsel einen andern Ort der Ausstellung als der Zahlung ^), er ist dann ein domicilirter eigener Wechsel^). H. Unwesentlich ist dem eigenen Wechsel die Angabe des Valuten Verhältnisses. Dagegen ist nicht, daß eine onutio, yua« indisoreto loquitur, seien, könnte man aus dem Gesichtspunkt rechtfertigen wollen, daß sie als Vermehrung der versprochenen Hauptsumme aufgefaßt werden können, mithin ein Versprechen, welches auf lOO und 20 Procent Zinsen laute, gerade so gut und also eben so gültig, wie ein auf 120 lautendes Versprechen sei. Dem steht aber entgegen, daß die Interessenten das, was als Zinsen bezeichnet ist, auch offenbar in der Bedeutung der Zinsen gemeint haben. 3) Vgl. Treitschke Encyclopädie Bd. 2. S. 831—834. B end er W.N. Bd. 2. K. 383. S. 8. 9. Note k. g. 4) z. B. Oben: Wien den 1. Januar. Unten: Auf mich selbst in Prag. 5) Wenn für den andern Zahlungsort auch eine andere Person als Zahler genannt ist, so liegt eine Tratte vor. So z. B. §. 271. Der eigene Wechsel. Wechselvertrag. 437 kein Rechtsinstitut ist °), denn von diesem Satz begründet eben der Wechsel eine Ausnahme. Mit der Angabe des Valutenverhältnifseö ist nicht zu verwechseln die Angabe des Valutenempfanges, noch auch die bloße Valu- tenerwähnung. Das Valntaverhältniß ist weder nothwendig aus jener Quitung, noch ist es aus dieser Erwähnung zu ersehen. Die Natur des Wechsels, als eines Summenversprechens, macht die Valutenangabe unwesentlich. Sie ist daher unwesentlich nicht nur bei eigenen Qrdrcwechseln, sondern auch bei eigenen Rccta- wechscln. 8. 271. Der eigene Wechsel. Wechselvertrag. Der Wechselvertrag wird auch bei eigenen Wechseln geschlossen durch das Geben und Nehmen des Wechsels Die Natur des Wechselvertrages ^) ist stets dieselbe, gleichviel, welcher Art das Valutenverhältniß seyn möge. Es ist daher für das Recht aus dem Wechsel gleichgültig, ob dem eigenen Wechsel eine Schuld (des Wechsclgebers, oder eines Andern, an den Wechselnehmer oder einen Andern), derentwegen er gegeben ward, unterliegt, oder ob dieses nicht der Fall ist. Der Wechselvcrtrag ist weder im ersten Fall ein Constitutum, ein accefsorischcr Vertrag, ein Schuldschein, und ist daher von der Gültigkeit, den Privilegien, den Einreden in folgendem Wechsel: Gegen diesen meinen Wechsel zahle ich die Summe von — an —. Auf mich selbst und angenommen. Zahlbar durch Herrn N. in T. — Der die Tratte charactcri- sirendc Zahlungsauftrag liegt hier in dem Wort zahlbar. 6) 1^. 25. §. 4- O. iirobaüouilius (22. 3.). 1) Vgl. oben 8. 180. 2) Vgl. oben 8- 186. 438 Dcr eigene und der unechte Wechsel. der Schuld gänzlich unabhängig, noch ist er im zweiten Fall nach Umständen ein Kauf, ein Tausch, eine Schenkung. Die Natur des Wechselvertrages ist stets dieselbe, und dadurch erklärt, daß er ein Summen versprechen ohne Gegenversprcchen ist. 8. 272. Der eigene Wechsel verglichen mit der Tratte. I. Die Rechtssätzc, welche von der Tratte gelten, leiden theilwcise Anwendung, theilweise keine Anwendung auch auf den eigenen Wechsel. Anwendung leiden die Rechtssätze, welche auf dcr Natur des Wcchselversprechcns, als eines Summenversprechens, beruhen. Keine Anwendung leiden die Rechtssätze, welche auf dem in der Tratte enthaltenen Zahlungsauftrag beruhen. Daher beim eigenen Wechsel 1. keine Acccptation, 2. keine Präsentation zum Accept, 3. kein Protest Mangel Annahme, 4. kein Protest Mangel Zahlung, 5. Ungcfährlichkeit der Zahlung vor Verfall. II. Für die Vergleichung des eigenen Wechsels mit dcr Tratte ist weder das herbeizuziehen, was dem eigenen Wechsel nicht wesentlich angehört, noch das, was nicht dem eigenen Wechsel, sondern einem andern Wechsel, welcher auf demselben Papier ausgestellt ist, angehört. Das Wort Ordre giebt dem weiteren Nehmer des eigenen Wechsels eigene Rechte. Das Indossament, welches an den eigenen Wechsel sich anschließt, bewirkt, daß nun aus dem Papier dieselben Rechte, unter denselben Verpflichtungen, richtiger Bedingungen, wie aus der Tratte zustehen, aber diese Rechte stehen zu nicht aus dem eigenen Wechsel, sondern aus deik Indossament, welches eine an ihn angeschlossene Tratte ist. Das Indossament eines eigenen Wechsels ist die erste Tratte §. 272. Der eigene Wechsel vergliche» mit der Tratte. 439 auf dem Papier, während das Indossament einer Tratte die zweite Tratte auf dem Papier ist. Der indossirte eigene Wechsel kennt daher, was der eigene nicht kennt: (besser das Indossament des eigenen Wechsels, weil es eine Tratte ist, ruft hervor:) drei Wechselinteressenten, den Unterschied zwischen Wechselsumme und Regreßsumme, zwischen Deckung und Valuta, ein bedingtes Summen- versprechen, nämlich das Regreßrecht, die Nothwendigkeit eines Protestes Mangel Zahlung und vieles Andere. Der Acceptation bedarf auch ein indossirter eigener Wechsel nicht, wenn er an Ordre lautet, denn es sind durch das Stellen an Ordre die in den Indossamenten liegenden Tratten bereits acccptirt worden, damit fällt denn auch die Präsentation zur Aeccptation als nutzlos, und der Protest Mangel Annahme als unmöglich weg. Bei einem eigenen Rectawechsel dagegen hat, weil ein solcher nur dem genannten Wechselnehmer verspricht, und ein Anderer mithin nur dessen Recht verfolgen, nicht ein eigenes aus dem Wechsel haben kann, die Acceptation, und mithin auch die Präsentation zur Annahme und der Protest Mangel Annahme vollkommenen Sinn. Einzelne Wechselordnungen ') legen bei einem indossirten eigenen Wechsel dem Jndossatar das Recht bei oder gar die Verpflichtung auf, denselben dem Aussteller zur Annahme zu präsentiren. Dieß 1) Vgl. Siegel Einleitung. Th. 1. cap. 1.8.15.Treitschkc Encyclopädie Bd. 1. S. 63—66. Das Recht: Hamburger W.O. Art. 10. — Frankfurter W.O. Art. 12. — Die Verpflichtung: Leipziger W.O. 8- 4. — Schlesischc W.O. von 1738. Art. VIII. XXXI. §. 1—4. (Siegel. S. 310.) — Altenburgcr W.O. Kap. I. §. 0. — AugSburger W.O. Kap. III. §. 14. VIII. 8- 11. — Gvthaische W.O. von 1732. 8-3. (Siegel. S. 187.). 440 Der eigene und unechte Wechsel. ist vielfach besprochen und unerklärlich gefunden, oder unbefriedigend erklärt worden ^). Auffallend kann nur die Verpflichtung bei eigenen Ordrewcchseln gefunden werden, weil hier die Indossamente bereits acceptirt sind, denn das Recht hat durchweg Sinn, und die Verpflichtung hat bei eigenen Rectawechseln Sinn, zumal wenn das Indossament an Ordre lautet, weil bei diesen die Indossamente nicht acceptirt sind und sich bei der Pflicht, richtiger Bedingung, der Präsentation zur Annahme die weitere Pflicht von selbst versteht, im Fall der fehlenden Annahme einen Protest Mangel Annahme zu erheben und diesen zu notificiren. Übrigens erklärt sich die Verpflichtung bei eigenen Ordrewechseln vielleicht am befriedigendsten aus der Natürlichkeit der Ansicht: Da bei einem eigenen Wechsel mit dem Indossament eine Tratte beginnt, so hat der Jndossatar eines eigenen Wechsels dieselben Rechte und Verpflichtungen, richtiger dieselben Rechte unter denselben Bedingungen, wie der Nehmer einer Tratte, wobei man leicht übersehen konnte, daß in dem an Ordre lautenden eigenen Wechsel bereits das Aceept dieser durch das Indossament sich anschließenden Tratten enthalten sei. Vielleicht wegen dieser Wechselordnungen heben andere Wechselordnungen es ausdrücklich hervor, daß ein eigener Wechsel, auch wenn er indossirt sei, keiner Acceptation bedürfe. 2) Treitschre Encyclopädie. Bd. 1. S. 61—66. Cropp Gutachten. S. 35. Einert W.R. S. 150—153. 3) Unbefriedigend ist: man habe dem eigenen Wechsel die Wechselkraft häufig abgesprochen, und daher den Aussteller zum Acceptanten constituircn wollen, — das Aceept vergewissern über die Echtheit des Wechsels, und schließe Einreden, namentlich die exceptio noii numeratss jioeuuigs, aus. 4) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 62. 63. 8. 273. Der unechte Wechsel. 44 t §. 273. Der unechte Wechsel. Der eigene Wechsel ist ein echter Wechsel, er ist ein Snmmenversprechen. Ein Schuldschein mit Wechselkraft, worunter nur die procefsualische Wechselstrcnge verstanden werden kann, ist kein Wechsel, sondern ein Schuldschein, man kann ihn, weil er in einer freilich unwesentlichen, aber gewöhnlichen Folge dem Wechsel gleichsteht, einen unechten Wechsel nennen. Eine Schuld (versteht sich eine Geldschuld) darf vertragsmäßig der processualischcn Wech- sclstrenge unterworfen werden, vorausgesetzt der Schuldner ist wechsclsähig. Denn es können Bedingungen des Summcnversprechcns, welche dieses einem Schuldverhältniß gleich stellen, nicht für unstatthaft gehalten werden. Es ist nicht ungewöhnlich, daß Urkunden, welche über einen Kauf, eine Miethe, eine Pacht, ein Darlchn, und andere Rechtsgeschäfte aufgenommen sind, eine Unterwerfung unter das Wechselrccht aussprechen. Diese Worte bilden die Wechselclausel. Die Wechselclausel, welche in den gebräuchlichen Wechselformularen des trassirten und des eigenen Wechsels in dem einen Wort Wechsel (//gegen diesen Wechsel") enthalten ist, lautet in den unechten Wechseln gewöhnlich so: und verspreche (gute) (richtige) Zahlung nach Wechselrecht, oder: und verpflichte mich nach Wechselrccht, oder: zahlbar nach Wechselrccht. Man kann die Unterscheidung zwischen echten Wechseln und unechten Wechseln auch mit den Worten machen: Wechsel und Handschriften mit der Wechselclausel, obgleich dieß nicht genau ist, weil ein Wechsel offenbar auch eine solche Handschrift ist. Es entspricht dieß aber einem bisherigen Sprachgebrauch, der mit diesen Worten die gewöhnlichen Wechsel von den unechten Wechseln unterscheidet, aber ohne sich 442 Der eigene und der unechte Wechsel. dessen deutlich bewußt zu seyn, daß es das Summenver- sprechen ist, welches den Wechsel in der gewöhnlichen Form von den Handschriften, d. h. Schuldversprechen, Schuldverschreibungen, Schuldscheinen, mit der Wechsel- clausel unterscheidet H. Es kaun im einzelnen Fall zweifelhaft seyn, ob in einer Verschreibuug ein Wechsel, also ein Summenversprcchcn, oder ein Schuldschein mit Wechselkraft beabsichtigt ist Hier entscheiden allgemeine Regeln 2). 8. 274. WechselähnlicheS. Es kommen Creditpapicre vor, welche den Wechseln in einzelnen Beziehungen faktisch oder rechtlich gleichstehen. Hieher gehören die Anweisung^, das Platzbillet , der Bon , das Handelsbillct *). Der Begriff des Han- 1) Vgl. hier die frühere Auffassung: Bankert cko clau- 8>>Iu cainbiali ciisseiUatio. lüjwias 1821. Bend er W.R. Bd. 2. 8. 389. S. 36-40. 2) Vgl. den mecklenburger Entwurf S. 185. Art. 138. 3) Die Angabe der Valuta ist nicht entscheidend, weil sich eben fragt, ob auf ihr die Verpflichtung beruhen soll. D. 31. I). cko prvbationibu8 (22. 3.). 6omi»emorstionein in cliiio- grapbo pscuniarum, c^uas ex alia cau8a ckabero ilieoutui', laotam, vim obligationi8 non liaboro. 1) Vgl. oben Bd. 1. 8. 121—127. 2) Wien den — Einen Monat nach ckato bezahle ich gegen dieses mein Billet an die Ordre des Herrn —- die Summe von —. Werth in Waaren. N. N. Dieses Formular aus Sonnleithner 8- 529. 3) Gut für Gulden ein tausend Wiener Währung in drei Tagen zahlbar. N. N. Wien den — 1000 fl. W.W. §. 274. Wechselähnlichcs. 443 dclsbillets ist aus dem Particularrecht welches demselben eigenthümliche Wirkungen beilegt, zu entnehmen. Meistens ist unter demselben ein unter Kaufleuten oder von einem Kaufmann gegebener Schuldschein über den Kaufpreis gekaufter Waaren verstanden. Die eigenthümlichen Wirkungen, welche dem Handelsbillet als solchem, also ohne daß es das Wort Wechsel hat °), beigelegt sind, sind z. B. die proccfsualische Wcchsclstrenge, gleiches Recht mit den Wechseln im Concurs. Dieses Formular aus Sonnleithner 8- 520. 4) Vgl. Pöhls W.N. Bd. 1. §. 217. 218. S. 51—57. und besonders: Hiecius exerc. XI. sect. I. obliZglioui- kus c^iae Hanclelobillots OicuiNur. 1781. Unrichtig: Wender W.N. Bd.2. S.40—42. 5) Churfürstlich sächsischer Befehl von 1683. (Meißner. S. 318. Zimmert. II. S. 192. 193.). — Danziger W.O. Art. 40.— Braunschweigcr W.O. Art. 52.— Elbinger cup. 19.— Preußisches L.R. 8- 1250—1260. 1299—1304. — Badisches Handelsrecht. Satz 190—205. — Naumburger H.G.O. und W.O. 8. 32. (Meißner. S. 143.) — Entwurf für Würtem- berg. Art. 775 ff. — 6) Mit dem Wort Wechsel versehen ist es entweder ein wirklicher Wechsel oder ein unechter Wechsel. Sieben; eh nter Abschnitt Trassirtc und eigene Wechsel. Quellen und Zeugnisse. Leipziger W.O. Lübischc V.O. Braunschweigcr W.O. Österreichische W.O. Nürnberger W.O. Jeversche W.O. Churpfälzische W.O. Gothaische W.O. Schlesische W.O. Frankfurter W.O. Schwedische W.O. Altenburgcr W.O. Österreichische W.O. Österreichisches Hofdecret Augsburger W.O. St. Gallener W.O. Baierische W.O. Preußisches L.R. Cöthensche W.O. Züricher W.O. tloüö cle coiumerce. Rheinisches Hgb. Badisches Handelsrecht. Baseler W.O. Wcimarsche W.O. 8. 11- 16. v. 15. Januar 1706. (Zim. II, I. S. 275.) Art. 43. v. 1717. Art. 1. 19. 33. 6ap. II. 8- 6. 7. 9. 8 - 11 . Art. 39. 8- 4. Art. VIII. 8- 1. XVIII, 5. v. 1739. Art. 16. v. 1748. Art. I. 8. 4. 5. V, 2. Kap. III. 8- -1. v. 1763. Art. 1. 19. 32. v. 9.Juli 1808. (Zim. II, 2. S. 166.). Kap. III. 8- 19- VIII. 5. Tit. III. 8. 9. 11. VII, 6. 8 - 7 . 8. 762. 763. 817. 818. Art. 55. 8- 10. 12. 23. äi't. 110—112. 123. Art. 110—112. 123. Satz 110 — 113. 138a. 8- 3. 8. 9. 8. 30. 68. §. 275. Eigentrassirte Wechsel. 445 tlockice I. 6. 8. Neussische W.O. Hsgolamsnto. Hannoversche W.O. Dessauer W.O. Dänische W.O. Dänische W.O. <3o6igo 6s comsrcio. Waadtländer W.O. Russische W.O. (lockigo cominsrcial. 'Wslkook. Ungrischer XV. Gesetzart. Flensburger W.O. Bremer W.O. Frankfurter W.O. Hamburger Entwurf. Wiirttemberger Entwurf. Holsteinscher Entwurf. Braunschweiger Entwurf. Österreichischer Entwurf. Nassauer Entwurf. Sächsischer Entwurf. Preußischer Entwurf. Mecklenburger Entwurf. ^,-t. 109 —112. 122. v. 1820. 8- 30. 66. ^rt. 105—107. 117. 8 - 14 - 8- 7. 59. v. 1824. 8- 1- v. 1825. §. 2. 3. 6. 7. 12. ^rt. 429—431. 471. Art. 14. 8 - 21 . 322. 323. 338. 339. 356. 400. 435—442. Hi-t. 102. 117. 118. 136. 176. 180. 202. 8. 35. 73. 8 - 22 . Art. 20 — 22. 39. 40. 72. V. 1844. Art. 16. Art. 38. 56. 57. Art. 554. 555. 568.593. 602.609. 665. 8- 23. §. 9. 34. 54. 87. v. 1843. K. 63—65. 123. §. 21. 51. 8. 50. 51. 69 — 74. 154. 160. 166—172. 8- 13. 14. 25. 41. 82. Art. 86 — 90. 94. 8. 275. Eigentrassirte Wechsel. Eigentrassirte Wechsel >). Eine Tratte, welche als 1) Daniels W.N. S. 136-138- Sonnleithner. 8> 527. Trcitschkc Encyclopädie. Bd. 2. S. 499—501. 446 Trassirte und eigene Wechsel. Trassanten und Trassaten dieselbe Person hat, heißt ein cigentrassirter Wechsel, man könnte sie auch einen Wechsel auf sich selbst gezogen, auch einen Wechsel an eigene Adresse nennen. Eine solche Tratte ist als ein eigener Wechsel, oder als eine Tratte zu behandeln, je nachdem die Identität des Trassanten und Trassaten aus der Urkunde ersichtlich oder nicht ersichtlich ist. 1. Eine Tratte, welche als Trassanten und Trassaten dieselbe Person ausweiset, ist durchweg als ein eigener Wechsel zu behandeln, auch wenn sie nicht acceptirt ist. Denn eine solche Tratte enthält das einfache Versprechen des Ausstellers, die Wechselsumme zu zahlen^). 2. Eine Tratte, welche als Trassanten und Trassaten dieselbe Person hat, aber nicht ausweiset, ist durchweg als eine Tratte zu behandeln. Dadurch, daß eine Tratte den Trassanten und Trassaten mit demselben Namen bezeichnet, hört sie nicht auf, eine Tratte zu seyn, weil es vielfach vorkommt, daß verschiedene Personen denselben Namen oder dieselbe Firma führen. 3. Nicht zu verwechseln ist mit dem ci- gentrassirten Wechsel, welcher immer die Form der Tratte hat, ein eigener Wechsel der Form nach, welchem die Form der Tratte beigefügt ist, durch den Zusatz: auf mich selbst und angenommen. 4. Der eigentrassirte Wechsel kann auch ein domicilirter Wechsel seyn. 2) Denn wenn A. zu sich selbst spricht: Zahle dem B., so sagt er: Ich will, daß ich zahle; also: Ich will zahlen. Er verspricht also die Zahlung der Wechselsumme. Man sollte sich durch die Formel in den eigenen Wechseln, auf mich selbst und angenommen, darauf aufmerksam machen lassen, nicht daß dieses bei den eigenen Wechseln ein unnöthigcr Zusatz sei, sondern daß auf sich selbst gezogene (eigentrassirte) Wechsel eigene Wechsel seyen. §. 276. Wechsel an eigene Ordre. 447 §. 276. Wechsel an eigene Ordre. Wechsel an eigene Ordre *). Es kommen Tratten vor, welche zahlbar lauten an eigene Ordres. Eine solche Tratte wird begeben durch ein Indossament des Trassanten. Wenn der Wechsel nicht indossirt und auch nicht acceptirt ist, so fehlt jeder Wechselvertrag. 1. Die Ac- ceptation, bevor indossirt ist, enthält nicht nur die Übernahme des Auftrages, an die Ordre des Trassanten zu zahlen, sondern auch ein Accept, welches dem Trassanten, der nun auch Wechselnehmer ist, gegeben wird, denn die Worte an eigene Ordre bedeuten an mich oder meine Ordre Bevor die Tratte indossirt ist, ist der Trassant der Wechselnehmer, der Acceptant der Wechselgeber, und die Tratte ein eigener Wechsel Die Deckungspflicht des Trassanten kann eine Compensationseinrede gegen sein Recht aus dem Accept begründen. Das Recht 1) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S.406—99. Phoon- sen amsterdamer Wechselgebrauch cap. XXXVI (in Siegel corzi. j»r. camlr. 1. II. S. 330—334). 2) Die Formel ist an meine Ordre, an die Ordre meines Indossaments, und dann die Valuta oft so: Werth in mir selbst. 3) Heisc und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 36—41. §. 16. 17. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 497. 4) Wenn der Trassant zum Trassaten spricht: Zahle an mich (oder meine Ordre), so heißt das: Ich will, daß Du an mich (oder meine Ordre) zahlest. Wenn der Trassat acceptirt, also hierauf ein Ja giebt, so verspricht er: Ich will an Dich (oder Deine Ordre) zahlen. Also ein eigener Wechsel, so lange die weitere Ordre auf dem Wechsel fehlt. 448 Trassirte und eigene Wechsel. der Jndossatare aus dem Accept ist nicht das Recht des Trassanten als Wechselnehmers, welches auf sie übertragen wäre. 2. Der Trassant begiebt die Tratte durch sein Indossament, in dem Geben der Tratte und dieses Indossamentes liegt der erste Begebungsvertrag Dieser ist da, wenn gleich der wesentliche Inhalt des trasstrten Wechsels auf beide vertheilt ist. Denn beide zusammen bilden den Wechsel, welcher begeben wird. Der erste Geber dieses Wechsels ist zwar der Form nach Trassant und Indossant, er ist aber der Sache nach ersichtlich Trassant, und daher, so weit etwas darauf ankommt, nicht als Indossant zu behandeln, sondern als Trassant. Es ist für alles Bemerkte gleichgültig, ob die Tratte für eigene oder für fremde Rechnung gezogen ist ^). II. Es kommen auch Indossamente an eigene Ordre vor, aus denselben Gründen wie solche Tratten. III. Es kommen Tratten und Indossamente vor, welche zahlbar lauten an mich selbst 8. 277. Platzwechsel. PlatzwechselDaß der Ort des Datum und der 5) Es ist unrichtig, wenn man sagt: das Indossament ersetze den Mangel des Wechselcontracts, denn in dem Geben des Indossaments liegt eben der Wechselvertrag. Dieß gegen Wiener Abhandlungen aus dem Gebiet der Nechtsgeschichte. Leipzig l846. S. 117. 0) Unrichtig behauptet Wiener a. a. O. S. 117. 118., daß bei einer für fremde Rechnung gezogenen Tratte an eigene Ordre der Trassant der Wechselnehmer, und der Dritte, für dessen Rechnung gezogen ist, der wahre Trassant sei, mit welchem der Wechselcontract geschlossen werde. 7) Am häufigsten sind dergleichen Indossamente. Sie lauten z. B. „Für mich an mich selbst." 1) Helfe und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. Abh. XXV. §. 278. Domicilirte Wechsel. 449 Zahlungsort identisch und nicht ein verschiedener ist, ist der Character des Platzwechsels, im Gegensatz des Di- stancewechscls. Die Identität des Wohnortes der Wechselpersonen ist gleichgültig. Eine Tratte, wie auch ein eigener Wechsel, kann ein Platzwechsel seyn. Das gemeine Recht kennt den Unterschied zwischen Platzwechsel und Distancewechsel nicht. In dem Particularrecht kommt er zu dem Zweck vor, um die Platztratten zu verbieten, und kann nur aus diesem entnommen werden, weil die Bestimmung, wann zwei verschiedene Orte als identisch gelten sollen, eine rein willkürliche ist. Wo Platztratten nicht verboten sind, ist (in der Wirkung) kein Unterschied zwischen Platzwechsel und Distancewechsel, die Rechte aus einem Platzwechsel sind nicht eigenthümlich bedingt. Demnach besteht, wenn überhaupt, auch bei Platzwechseln die Verpflichtung, d. h. Bedingung der Notifikation des Protestes 2). §. 278. Domicilirte Wechsel. Domicilirte Wechsel I. Domicilirte Tratten. Der Wohnort ist für den Begriff unwesentlich. Die S. 535—544. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 484— 486. Vgl. auch oben 8- 163. No. 5. S. 79—81. 2) Diese Verpflichtung ist es, welche die Note 1. angeführte Abhandlung von Cropp vorzugsweise erörtert. 1) Blisch Darstellung der Handlung. Bd. 1. S. 109. 110. Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. Abh. XXVII. S. 564—577. Pvhls W.R. Bd. 1. 8> 277. 279. S. 326— 335. Treitschke Encyclopädie. Bd.,1. S. 17—21. 30. 31. 83—86. 340—344. 383—388. Bd. 2. S. 79—82. 138—142. 678.679. Schiebe 8. 184—190. Vleibtreu 8- 132. 133. Jacobscn Abhandlungen. S. 1—53. Thöl's Handelsrecht. 2r Bd. 29 450 Trasft'rte und eigene Wechsel. Avresse der Tratte bezeichnet den Ort, wo der Trassat zu treffen ist. Dieser Ort versteht sich zunächst auch als der Zahlungsort. Wenn aber eine Tratte als Zahlungsort einen andern Ort angiebt, als den Ort, auf welchen sie adrcssi'rt ist, also wo der Trassat zu treffen ist, so heißt sie eine domicilirte Tratte. Der Zahlungsort heißt das Domicil. Derjenige, welcher hier zahlen soll, heißt der Domiciliat. Die domicilirte Tratte nennt das Domicil, der Trassat soll den Domiciliaten nennen^). Die Zahlung der Wechsel summe soll am Zahlungsort geschehen, zahlen soll also der Domiciliat, vermitteln soll durch Benennung des Domiciliaten diese Zahlung der Trassat. Es kommt nun in Betracht das Verhältniß 1. des Trassanten zum Trassaten und zum Domiciliaten; 2. des Trassaten zum Domiciliaten; 3. des Wechselnehmers zum Trassanten; 4. des Wechselnehmers zum Trassaten, welcher ein Accept gab; 5. des Wechselnehmers zum Domiciliaten, welcher ein Accept gab. — 1. Der Trassant ist dem Trassaten, gar nicht dem Domiciliaten , zur Deckung verpflichtet, wenn die Tratte vom Domiciliaten bezahlt ist. 2. Der Trassat ist dem Domiciliaten zur Deckung verpflichtet, wenn dieser die Tratte bezahlt hat. Die Verpflichtung dort wie hier ist begrün- 2) So denken eS auch die Wechselordnungen, z. B. die bei Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 83 — 86. angeführten. Denn wenn der Trassant auch den Domiciliaten nennt, so ist der Trassat dafür, daß die Zahlung der Wechsclsumme erfolge, bedeutungslos. Das Accept des Trassaten hat eine andere Bedeutung, es ist als Aval der Tratte, der Trassat, welcher accep- tirt, also als Mittrassant zu behandeln. Dieser seltene Fall, daß die Form der domicilirten Tratte nur bezweckt, den Trassaten als Mittrassanten zu verpflichten, bedarf nur dieser Erwähnung. §. 278. Domicilirte Wechsel. 451 det durch den Zahlungsauftrag, welchen der Trassant dein Trassaten, und der Trassat dem Domiciliaten giebt. 3. Trassant und Wechselnehmer. Der Trassant schuldet dem Wechselnehmer die Regreßsumme für den Fall, daß die Zahlung der Wechselsumme nicht, wie trassirt war, geschah. Der Wechselnehmer hat daher, um zu der Wech- sclsumme oder zu dem Protest Mangel Zahlung zu gelangen, die Tratte zunächst dem Trassaten, damit dieser den Domiciliaten nenne, sodann, wenn dieser genannt ist, dem Domiciliaten, damit dieser zahle, zu präsentiren. Der Protestfall für den Regreß Mangel Zahlung ist demnach, daß der genannte Domiciliat nicht zahlt, wo der Protest Mangel Zahlung beim Domiciliaten erhoben wird, oder daß der Trassat den Domiciliaten nicht nennt, wo der Protest Mangel Zahlung beim Trassaten erhoben wird. Der letztere Protest steht dem reinen Platzprotest, wenn der Domiciliat genannt ist, gleich. Der Indossant haftet auch bei der domicilirten Tratte wie der Trassant. 4. Trassat und Wechselnehmer. Der Trassat kann daS Ac- cept der domicilirten Tratte geben. Das Accept besteht in dem Wort acceptirt, oder in der Nennung des Domiciliaten. Der Trassat kann als den Domiciliaten sich selber nennen, oder einen Andern Wenn er keinen nennt, sondern nur das Wort acceptirt oder ein gleichbedeutendes braucht, so ist das Accept nicht unvollständig, sondern natürlich er selber der Domiciliat, denn das Ja kann nicht eine unvollständige Antwort seyn. ». Das Accept enthält, wenn der Trassat selber der Domiciliat ist, das Versprechen, selber die Wechsclsumme amZah- 3) z- B. Zahlbar bei mir selbst. — Zahlbar bei Herrn (Name). 452 Trassirte und eigene Wechsel. lungsort zu zahlen. — b. Das Aecept enthält, wenn der Domiciliat ein Anderer als der Trassat ist, das Versprechen, die Regreß summe für den Fall, daß der Do- miciliat die Wechselsumme nicht zahle, zu zahlen. Der Trassat, welcher Acceptant ist, haftet nicht für die Wechselsumme aus dem Aecept einer fremden Tratte, so scheint es nur, sondern er hastet als Trassant für die Regreßsumme aus seiner eigenen Tratte und dem Protest Mangel Zahlung. Das Aecept kann freilich auch als bloße Übernahme des Auftrages gegenüber dem Trassanten, verbunden mit einer dem Wechselnehmer vom Trassaten auf den Domiciliatcn gegebenen Anweisung aufgefaßt werden, dann würde der Trassat dem Wechselnehmer nicht verpflichtet seyn, weil der Assignant es aus der Anweisung nicht ist Daß mit dem Aecept mehr als eine solche, nämlich ein Summenversprechen, also ein trassirter Wechsel gegeben wird, dieser Rcchtssatz beruht auf der äußeren Auctorität eines Gewohnheitsrechtes, con- struiren läßt er sich so wenig wie sein Gegentheil. Der Wechselnehmer hat demnach aus dem am Zahlungsort erhobenen Protest Mangel Zahlung das Regreßrecht nach seiner Wahl gegen den Trassaten, welcher acceptirt hat, und gegen den Trassanten. 5. Domiciliat und Wechselnehmer. Der Domiciliat, welcher ein Aecept giebt, ist dem Wechselnehmer zur Zahlung der Wechselsumme, also wechselrechtlich verpflichtet. Es ist ohne Grund, das Ac- cept dieses Trassaten für bedeutungslos zu erklären. H. Der domicilirte eigene Wechsel ist dasselbe, was 4) Vgl. oben Bd. 1. Z. 124. No. 2. 5) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 383—388. Bd. 2. S. 678. 670. §. 278. Doim'ci'lirte Wechsel. 453 ein eigener Distancewechsel ist. Jener wie dieser nennt einen Ort, das Datum des Wechsels, und einen andern Ort als Zahlungsort. 1. Auszuscheiden ist zunächst ein Fall. Ein der Form nach eigener Wechsel, welcher einen Andern, als den Wechselgeber, als Zahler bezeichnet^), ist sichtlich kein eigener Wechsel, sondern eine Tratte, und ganz als solche zu behandeln, das geschriebene Versprechen, selber die Wechselsumme zu zahlen, ist, weil es als solches durch die Benennung des Domiciliaten sinnlos ist, auszulegen als Versprechen, die Regreßsumme zu zahlen, falls die Zahlung der Wechselsumme ausbleibe. Ein solcher domicilirter eigener Wechsel ist also eine Tratte, eine Tratte in ungewöhnlicher Form^). Ein solcher, so zu sagen, fremd domicilirter eigener Wechsel gehört also gar nicht hierher ^). 2. Dem domicilirten eigenen Wech- 6) „Gegen diesen meinen Wechsel zahle ich an — die Summe von —. Zahlbar bei Herrn (Name) in (Zahlungsort)." 7) Dahingegen ist der Satz, daß die Tratte nichts Anderes, als ein eigener domicilirter Wechsel sei, nicht zuzugeben, wenn man an dem Begriff des eigenen Wechsels, nach welchem der Wechselgeber die Wechselsumme verspricht, festhalten will, auch nicht der Satz, daß die Tratte aus dem eigenen domicilirten Wechsel sich entwickelt habe, da die Tratten entschieden früheren Ursprungs als die eigenen Wechsel sind. Beide Sätze hat Eine rt Wechselrecht an verschiedenen Stellen. Die Art, wie Trcitschke II. S. 678. 679. jenen ersten Satz widerlegt, bedarf der Berichtigung. 8) Mit Unrecht bespricht Trcitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 385—387. einen solchen Wechsel mit „bestimmtem" Domicil, wie er ihn (wohl nicht treffend) nennt, als die eine Art, von zweien, des eigenen domicilirten Wechsels, statt ihn ganz aus der Reihe der eigenen Wechsel auszuweisen. Was er zur Cha- ractcristik eines solchen Wechsels anführt, stellt denselben gerade 454 Traffirte und eigene Wechsel. sel ist wesentlich, weil der Wechsel sonst kein eigener Wechsel ist, das Versprechen des Wcchselgebers, selber am Zahlungsort die Wechselsumme zu zahlen s). Der Geber eines domicilirten eigenen Wechsels ist dem Wechselnehmer (dem ersten, wie den Jndossatarcn) verpflichtet, am Zahlungsort zur Zahlungszeit die Wechselsumme zu zahlen. Das Recht hierauf ist ein Recht lediglich aus dem Wechsel. Wenn diese Zahlung ausbleibt, so ist der Klage zu einer andern Zeit, wie an einem andern Ort, gegen den Wechselgeber ein Protest Mangel Zahlung nicht wesentlich, denn es steht die Verpflichtung des Wechselgebers, später zu zahlen, nicht unter der Bedingung, daß die gehörige Zahlung ausgeblieben ist. Ware dieses, so würde der Protest die beweisende Form für den Eintritt der Bedingung seyn Es fchlt aber an einem als Tratte heraus, mit alleiniger Ausnahme des Satzes, daß der Regreß gegen den Wechselgeber bei mangelndem oder verspätetem Protest nicht verwirkt sei. Dieser Satz ist aber zu läugnen. Er ist auch auf weiter nichts gestützt, als auf die Meinung, daß man bei dem eigenen Wechsel das im Empfang der Valuta gegründete Schuldverhältniß nicht außer Acht lasse» dürfe, daß der Geber eines eigenen Wechsels kraft einer causa äobeoüi, für welche der eigene Wechsel nur als Beweis und Sicherungsmittel dienen solle, schulde. A. a. O. S. 386. Allein auch bei den eigenen Wechseln ist das Summenversprechen unabhängig von allen unterliegenden Verhältnissen. 9) Daran, daß er am Zahlungsorte selber zahlen will, erkennt man den eigenen Wechsel. Nicht daran, daß er die Wcch- sclsumme selber zu zahlen verspricht, denn dieses Versprechen ist, wenn er jenes nicht will, als ein Versprechen der Regreßsumme auszulegen, der Wechsel also dann eine Tratte. 10) Nicht der Wechselnehmer hat zu beweisen, daß die gehörige Zahlung ausgeblieben ist, sondern der Wechselgeber hat §. 278. Domicilirte Wechsel. 455 ausreichenden Grunde, in der Angabe der beiden Orte (ves Datum und des Zahlungsortes) die Vereinbarung zu finden, daß der Wechselgeber einerseits zur wörtlichen Wechselzahlung, andererseits, wenn diese ausbleibe, zur Zahlung der Regreßsumme, wie ein Trassant, also unter denselben Bedingungen, mithin gar nicht bei fehlendem Protest verpflichtet seyn solle. Der Protest ist nicht wesentlich für das Recht überhaupt gegen den Wechselgebcr, aber bedeutend, nicht als Form, sondern nur als Beweismittel, für das Recht auf das volle Interesse, weil dieses Recht den Beweis der rechtzeitigen und sonst gehörigen Präsentation, d. h. hier Mahnung, voraussetzt. Die Haftung des Indossanten eines domicilirten eigenen Wechsels ist keine eigenthümliche. Jeder Indossant, einer Tratte wie eines eigenen Wechsels, haftet, weil das Indossament eine Tratte ist, wie ein Trassant. Die Indossanten eines domicilirten eigenen Wechsels sind daher nicht regreßpflichtig, wenn der gehörige Protest Mangel Zahlung fehlt. Als ein solcher kann ein Protest nicht gelten, welcher an einem andern Ort, als dem Zahlungsort erhoben, darthut, daß der Geber des Wechsels zur Vcr- fallzeit an jenem Ort war, weil keineswegs nur die Zahlung eine annehmbare ist, welche der Wechselgeber in eigener Person leistet"). Daß der Wechselgebcr nicht persönlich am Zahlungsort und auch nicht dort vertreten war, muß ein Platzprotest (Windprotcst) beweisen. zu beweisen, daß sie erfolgt ist, es ist die Einrede der Zahlung, welche er behauptet (und beweisen muß), wenn er die Nichtzahlung läugnet. 11) Dieß gegen Treitschke Encyclopädie. Band 1. S. 384. 456 Traffirte und eigene Wechsel. §. 279. Der Blankowechsel und das Blancvindossament. I. Das Blancoindossament*). Ein solches liegt vor, wenn das Indossament den Jndossatar nicht nennt, mag es im Übrigen vollständig seyn, oder nur den Namen des Indossanten und weiter nichts angeben ^). 1. Es wird gern gebraucht r>. bei Begebung eines Wechsels in Verkaufscommission; ü. um den mehrmaligen, oft verbotenen, Giro zu verbergen; o. um nicht selbst, als Nehmer, auf dem Wechsel zu erscheinen, namentlich deshalb, um nicht selbst bei weiterer Begebung wechselrecht- lich verpflichtet ^), oder um nicht dem Geber des Wechsels, dem man nicht persönlich gegenüber tritt, bekannt zu werden; 6. um den Wechsel noch leichter übertragbar zu machen. Mit einem Blancoindossament versehen, geht dann der Wechsel durch mehrere Hände, ohne daß die Namen der Wechselnehmer auf dem Wechsel erscheinen. Diesen angeführten Zwecken dient das Blancoindossament, es ist daher beliebt. Unweise, und vergeblich wäre es, dasselbe zu verbieten *). Das ausgefüllte Indossament Uiscius sxeicitntio j. c. 8sxtu. 6oettingss. 1780. 8ecl. V. 6e inäosssmeMo csmbii in binnen. üinsrt mecii- latiouum all jus cainbiais 8pecimen IV. 6s iullossnmento in binnen scrssuo. Daniels W.R. S. 97 —111. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 486—493. Pöhls W.R. Bd. 2. S. 702—708. 1) Vgl. die Ausführung oben in 8. 233. No. III. 8. 2) Mariens Ursprung des Wechselrechts. S. 70—72. 3) Denn ein ausgefülltes Indossament mit der Clausel „ohne Regreß" vermeidet man gern, weil in dieser das Mißtrauen sich ausspricht, daß der Wechsel nicht werde honorirt werden. 4) Vgl. unten Note 5. §. 279. Blankowechsel und das Blancoindoffament. 457 hat vor demselben seine eigenthümlichen Vorzüge, besonders den, daß etwaige Betrügereien leicht aufzuspüren sind 2. Erlaubt ist das Blancoindoffament in einigen Particu- larrechten, freilich zuweilen mit Beschränkungen ^), in andern ist es verboten ^), gilt aber als einfache Procura v). Gemeinrechtlich ist es für statthaft zu halten, weil es in dem Willen der Contrahenten steht, eine gefährliche Art der Legitimation zu wählen. 3. Das erlaubte Blanco- indossamcnt hat folgende Wirkung, a. Die Gefahr durch dasselbe trägt der Wechselnehmer, welcher sich freiwillig ein solches Indossament gefallen läßt, nicht der Blancoindos- sant. d. Auch bevor es ausgefüllt ist, hat der Wechselnehmer das Recht aus dem Wechsel und das Eigenthum des Wechsels, so daß keineswegs der Blancoindossant bis zur Ausfüllung als Wechselgläubiger und Eigenthümer des 5) Wenn Einertö (Wechselrecht. S. 123—136. §. 28.) Meinung die ist, daß die Gesetzgebung das Blancoindossament nicht verbieten solle, so ist ihm beizustimmen, wenn die, daß das ausgefüllte Indossament wie ein Indossament in Blanco, auf Inhaber, zu behandeln sei, so ist zu entgegnen, daß in dem Wechsel auf Namen mit Indossament auf Namen viel kaufmännische Weisheit steckt. Es ist auch zu bezweifeln, ob die meisten Wechsel durch Blancoindossament übertragen werden. Als Ausnahme für besondere Zwecke ist also nicht das ausgefüllte Indossament (so a. a. O. S. 144. 8- 32.), sondern das Blan- coindossamcnt anzusehen. 6) Hannoversche W.O. 8- 14. Ausfüllung: Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 488. 489. 7) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 236. 237. 489— 493. Die Verbote werden aber nicht beachtet. Einert W.N. S. 126—128. 135. 8) Locke cko commorce. ^rk. 137. 138. 458 Trassirte und eigene Wechsel. Wechsels gilt Es ist ein Indossament an den Inhaber , daher ist der Wechselinhaber durch seinen Besitz lcgitimirt, und wird der Wechsel durch bloße Übergabe zu Eigenthum übertragen, o. Der Wechselinhaber hat die Befugniß, das Indossament auf sich oder einen Dritten auszufüllen, sie ist ihm implicite von dem Blancoin- dossanten eingeräumt, daher diesem nicht ein ausgefülltes Indossament untergeschoben wird 6 prodalionibu8. (22. 3.). 6) Man hat bei dieser Art des Gebrauches die Duplicatc genannt Duplicatc zur Sicherheit. 7) Es geschieht oft, daß die Duplicatc mit verschiedenen Transportgelegcnhciten an den Wechselnehmer gesandt werden, damit doch wenigstens eines ankomme. 464 Duplikate und Copien. (Trassant, Indossant), welcher das eine Duplicat eingelöset hat, sicher gegen allen Anspruch aus den andern Duplikaten , weil alle Duplikate ersichtlich (aus der Numerirung) nur als eine Ttratte gelten sollen. In Betreff des Ac- ceptanten ist dieß anders ^). Der Acceptant eines Exemplars haftet aus diesem seinem Accept, ohne durch die Einlösung eines andern Exemplars befreiet zu werden, und haftet daher, wenn er mehrere Exemplare aceeptirt, aus einem jeden Accept. Dieser Rechtssatz hat eine nicht wegzuläugnende Handelsüsance für sich und findet sich wohl in allen Wechselordnungen, welche über den Punkt sich aussprechen ^). Eonstrukrt kann er nicht werden ^). L. Eine zweite Art des Gebrauches. Es 8) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Dd. 1. S. 31—35. §.6. S. 358. 359. No. 4. Bd. 2. S. 811—813. K. 10. Braunschweiger Entwurf S. 80. 81. Mecklenburger Entwurf. S. 137. 138. Art. 92. 9) Die Folge dieses Satzes ist, daß daS Accept gar nicht in mehreren nur einfach geltenden Exemplaren gegeben werden kann, obgleich die Tratte und auch das Indossament so gegeben werden kann; und doch sollen gerade die mehreren Exemplare das Trattenpapier vermehren, damit die Tratte nicht so leicht verloren gehen kann. 10) Stände die Handelsüsance nicht entgegen, so würde man folgende Sätze behaupten müssen: Der Trassat, welcher ein Duplicat, oder mehrere, oder sämmtliche, aceeptirt hat, ist, wenn er ein Duplicat, sei dieses mit seinem Accept versehen oder nicht, eingelöset hat, sicher gegen allen Anspruch aus seinem Accept auf einem andern Duplicat, weil ersichtlich nur eine Tratte, wenn gleich in vervielfältigter Form gegeben, bezahlt werden sott und mithin aceeptirt ist. Das mehrfache Accept ist nur ein Accept, verpflichtet also nicht mehrfach, und das Accept verpflichtet gar nicht mehr, wenn der Acceptant die Tratte in einem Exemplar eingelöset hat. §. 281. Wechselduplicate. Fortsetzung. 465 kann aber auch ein Indossant die mehreren Exemplare an verschiedene Jndossatare begeben, von denen nun jeder den Wechsel weiter begeben kann. In diesem Fall ist es so. Der Vormann, welcher das eine Duplicat eingelöset hat, ist aus seinem auf dem andern Duplicat stehenden Wechsel (Tratte, Indossament) selbst demjenigen Jndoffatar nicht verpflichtet, welchem das eingelösete Duplicat nicht begeben worden ist, weil alle Duplicate ersichtlich nur als eine Tratte gelten sollen. Der Indossant, welcher die Duplicate an verschiedene Jndossatare begeben hat, hastet diesen und ihren Nachmännern aus einem jeden Duplicat, denn seine Indossamente sind augenscheinlich nicht ein Indossament, wie die mehreren eines jeden seiner Vormänner, sondern sind mehrere Indossamente. Seine Nachmänncr haften ihren Nachmännern nur einmal, weil sie ihr Indossament nur auf einem Exemplare gegeben haben, diesen seinen Nachmännern sind seine Vormänner zwar verpflichtet, aber nicht mehr denen der übrigen Exemplare, wenn das eine derselben eingelöset worden ist. Hieraus crgicbt sich: man kann, ohne Schaden fürchten zu müssen, Duplicate geben, nicht aber nehmen. §. 281. Wechselduplicate. Fortsetzung. 6. Eine dritte Art des Gebrauches*). Es kann auch ein Exemplar die Bestimmung haben, das Ac- ccpt zu enthalten, ein anderes, begeben zu werden. Jenes ist dann gewöhnlich die Prima, dieses die Secunda. 1) Man hat bei dieser Art des Gebrauches die Duplicate genannt Duplicate zur Bequemlichkeit des Verkehres, oder schlechtweg zur Bequemlichkeit. Thöl's Hcmdelörechl. 2r Bd. 30 466 Duplikate und Copien. Auf das zur Begebung bestimmte Exemplar wird dann die Notiz gesetzt, bei wem das für das Accept bestimmte Exemplar sei, entweder bereits mit dem Accept versehen, oder damit das Accept gesucht werde ^). Diesen wollen wir den Bewahrer der Prima nennen, und das andere Exemplar als Secunda denken. I. Der Nehmer der Se- cunda meldet sich bei dem Bewahrer der Prima, damit er diese erhalte Denn ist die Prima acceptirt, so steht ihm, wenn er sie nicht hat, weder ein Recht aus dem Accept zu, noch kann er zu dem Protest Mangel Zahlung gelangen. Ebendeshalb ist er zur Empfangnahme der Prima gegen deren Bewahrer legitimirt, d. h. dieser darf sie ihm ausliefern, dieser ist auch verpflichtet dazu, aber nicht ihm, dem Wechselnehmer, verpflichtet. Wenn die Prima nicht acceptirt und deshalb Protest Mangel Annahme erhoben ist, so ist der Nehmer der Secunda ebenso zur Empfangnahme der Prima und des Protestes legitimirt. Wenn er die Prima, sei sie acceptirt oder nicht, von deren Bewahrer nicht erlangen kann, so fehlt ihm das Accept, ungeachtet er es auf dem ihm dazu angewiesenen Wege gesucht hat, er hat daher, wenn er über dieses vergebliche Suchen einen Protest aufnehmen läßt, einen vollgültigen Protest Mangel Annahme. Erhält er die Prima von deren Bewahrer, ohne daß sie acceptirt ist, so erhält er entweder überdieß einen Protest Mangel Annahme, dann hat er aus diesem den Regreß Mangel 2) Es sind folgende Formeln gewöhnlich. Prima acceptirt bei X. Prima zur Acceptation bei X. Prima zur Verfallzeit bei T. 3) Vgl. auch Trcitschke Encyclopädie. Bd. 1. S.362—364. §. 281. Wechselduplüatc. Fortsetzung. 467 Annahme, er kann auch selber noch einmal den Versuch machen, das Accept zu erlangen, ohne dadurch irgend verpflichtet zu werden; oder er erhält sie ohne einen Protest Mangel Annahme, dann ist der über diesen Umstand erhobene Protest ein vollgültiger Protest Mangel Annahme, weil er das Accept nur bei dem Bewahrer der Prima, und nur dieser es bei dem Trassaten zu suchen hatte. Mit der Secunda kann kein Accept gesucht werden, weil diese selber enthält, daß dafür die Prima bestimmt ist, und daher auch kein Protest Mangel Annahme erhoben werden. Nach particulärer Vorschrift bedarf es für den Regreß Mangel Annahme überdieß eines Protestes, welcher ausweiset, daß auch das Accept der Secunda nicht zu erlangen war. II. Zahlung des Trassaten. Wird die Zahlung nur gegen die Prima gesucht, so zahlt der Trassat, er habe acccptirt oder nicht, gültig, d. h. er hat das Recht auf Deckung. Denn aus der Prima erhellt nicht, ob überhaupt eine Secunda gegeben ist. Wird die Zahlung nur gegen die Secunda gesucht, und diese von ihm eingelöset, so hat er das Recht auf Deckung, denn er hat den auf der Secunda stehenden Zahlungsauftrag erfüllt. Für dieses Recht ist es gleichgültig, daß er, wenn er die Prima acceptirt hat, aus diesem Accept verhaftet bleibt. Wird die Zahlung gegen die Prima und Secunda gleichzeitig gesucht, so können beide Exemplare dieselbe Person berechtigen, indem beide denselben oder dieselben Wechselnehmer enthalten, oder indem die Sc- cunda eine Fortsetzung der Prima, nämlich von dem letzten Nehmcr der Prima weiter begeben ist, dann wird die Auslieferung beider Exemplare gegen die Zahlung nicht geweigert werden; es könnte aber auch durch die beiden Exemplare, indem ein Wechselnehmer sie an verschiedene 30 » 468 Duplicate und Copi'en. Jndossatare begeben hat, verschiedene Personen berechtigt seyn, wo dann die eine gegen die Secunda, die andere gegen die Prima die Zahlung beantragt. Der Trassat, wenn er nicht acceptirt hat, hat dann die Wahl, gegen welches Exemplar er zahlen will; wenn er acceptirt hat, so ist er verpflichtet, das Accept oder die sämmtlichen Accepte, welche er gab, einzulösen, er wird mithin gegen die nicht acceptirtcn Exemplare nicht zahlen. III. Recht und Verbindlichkeit des Bewahrers der Prima. Der Bc- wahrer der Prima steht mit demjenigen, welcher sie ihm übermittelt hat, damit er mit ihr das Accept suche und sie dem Nchmer der Secunda ausliefere, und nur mit diesem seinem Eontrahcnten in einer Obligatio. Er ist Mandatar, nicht Depositar dieses seines Eontrahcnten, welcher der Trassant, oder ein Indossant, oder irgend ein Anderer ist. Aus dem Zweck dieses Vertrages crgicbt sich, daß er die Prima dem Nchmer der Secunda gegen Vorzeigung der letzter« ausliefern muß und darf. Er ist aber auch verpflichtet, jederzeit dem Widerruf des Auftrages nachzukommen, mithin die Auslieferung der Prima an den Nchmer der Secunda zu unterlassen, wenn der Mandant es so will IV. Der Nchmer der Sc- cunda ist Eigenthümer der Prima Denn der Ge- 4) Man sage daher nicht das depom'rte Exemplar, sondern das versandte. Dieser Ausdruck ist um so passender, da man unter Versendung eines Wechsels recht eigentlich daS Suchen des Accepteö versteht. 5) Vgl. TreitschkeEncyclopädie.Bd.l. S.359—362. §.5. 6) Die Secunda repräsentirt hier das begebenc, die Prima das versandte Exemplar. 7) Dieß nimmt auch Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 359—362. 8. 5. an. §. 281. Wechselduplicate. Fortsetzung. 469 ber und Nehmer der Secunda, auf welcher notirt ist, bei wem die Prima sei, können vernünftigerweise keinen andern Willen haben, als den, daß dem Nehmer der Secunda, da ihm entschieden alles Recht aus der Prima zustehen soll, auch alles Recht an der Prima zustehen solle. Dieser Wille genügt, um den Besitz und das Eigenthum der Prima, obgleich diese selber nicht zur Hand ist, zu übertragen, es ist das aber nicht eine symbolische Tradition, sondern ein Constitutum possessorium. Es ist nicht das Recht auf den Wechsel, sondern das Recht aus dem Wechsel, welches ein in Händen Haben des Wechsels voraussetzt. V. Der Nehmer der Secunda hat gegen den Bewahrer der Prima ein persönliches Recht auf Auslieferung der Prima nur dann, wenn man annehmen darf, daß das Recht des Mandanten ihm ccdirt worden sei. Dem Willen einer Ccsston steht entgegen, daß der Wcchselgeber den Wechselnehmer von dem Genaueren des Mandatsverhältnisses nicht unterrichtet. VI. Der Nehmer der Secunda hat gegen den Geber derselben, sei dieser sein unmittelbarer oder sein mittelbarer Vor- mann, nicht ein Recht darauf, daß dieser die Prima herbeischaffe, denn gegen den Geber der Secunda als solchen steht dem Nehmer der Secunda als solchem nur der Regreß aus dem Protest Mangel Zahlung und dem Protest Mangel Annahme zu. Nur derjenige, welcher versprach, daß er mit der Prima das Accept wolle suchen oder suchen lassen, oder daß die Prima bereits acceptirt bei einer bestimmten Person sei, haftet demjenigen, welchem er so versprach, wenn er anders verfährt, oder es anders sich verhält, und zwar für das Interesse. Wenn es ein Geber der Secunda ist, welcher das erstere versprach, so haftet er aus dem nebenbei übernommenen Man- 470 Duplikate und Copien. dat, wenn es ein solcher ist, welcher das letztere versprach, so haftet er aus dem Wechselschluß, der ihn verpflichtet, eine acccptirte Prima zu geben, d. h. nicht bloß ins Eigenthum, sondern in die Hand des Nehmers der Secunda zu bringen. Weder die Verpflichtung aus dem Mandat, noch die aus dem Wechselschluß, wird von den Wechselgebern intcrcedirend übernommen, und weder das Recht des Mandanten, noch das des Wechselschließers, geht auf die Wechselnehmer über. v. Verbindung dieser drei Arten des Gebrauches. Mehrere Duplikate können auf diese dreifache Art gebraucht werden Es hat keine Schwierigkeit, das vorhin Bemerkte auf diesen Fall anzuwenden. 8 . 282 . Wechselcopien. Wechseleopicn H. Der Nehmer eines Wechsels (Tratte 8) Diese Gebrauchsarten können auf verschiedene Weise com- binirt werden. Zum Beispi el. Eine Tratte ist in drei Exemplaren, in einer Prima, Secunda und Tertia, von A. ausgestellt und an B. begeben. B. indossirt sie alle an C. und sendet sie diesem, jede einen Posttag später. C. sendet die Prima an T., damit dieser das Accept derselben suche, und setzt die Notiz, daß die Prima bei T. sei, auf die Secunda und aus die Tertia. Die Secunda indossirt und begiebt er an D., sie wird darauf von D. an E., von E. an F. begeben; die Tertia indossirt und begiebt er (der C.) an G., sie wird darauf von G. an H., von H. an I., von I. an K. begeben. Auf die Bemerkung deS G. an C., es sei ihm auffallend, daß ihm nicht neben oder statt der Tertia die Secunda gegeben werde, wird es dem C. nicht an Antworten fehlen: die Secunda habe er verlegt, oder erwarte er selber noch, u. dgl., und iiberdieß sei ja die Tertia ganz so gut wie die Secunda. I') Heise unv Cropp Abhandlungen. Bd. 1. No. 26. S. 8. 282. Wechselcopien. 471 mit oder ohne Indossament und mit oder ohne Accept) macht von demselben eine Copie, um den Wechsel gleichzeitig auf verschiedene Art brauchen zu können. Am meisten kommt Folgendes vor. 1. Das Original wird versandt, um das Accept aufzunehmen, die Copie, mit der Notiz bei wem vas Original sei, wird begeben^). Dem Ori- ginalindoffament gehen dann die Worte vorauf, welche das Copirte beschließen.: Bis hierher Copie. Das Original bildet mit der Copie den vollständigen Wechsel, d. h. beide zusammen enthalten die sämmtlichen Wechsel, welche gegeben sind. Getrennt gedacht, so enthält das Original den einen Theil, die Copie den andern Theil der sämmtlichen gegebenen Originalwcchsel. Hiernach beurtheilt sich das Weitere der Verhältnisse von selbst, besonders wenn man das über Duplikate Bemerkte vergleicht^). 2. Der Nehmer der Secunda will mit dieser die Prima an sich ziehen, häufig nur, um zu sehen, ob die Notiz auf der Secunda richtig sei, will aber mittlerweile nicht an der Begebung der Secunda gehindert seyn, von welcher letzter» er deshalb eine Copie macht, mit der Notiz, bei wem die Secunda sei. Der erste oder ein weiterer Nehmer dieser Copie macht nicht selten, z. B. um die Richtigkeit der Notiz auf dieser zu prüfen, von dieser Copie und deren Originalindossamenten eine Copie, welche er durch sein Originalindossament begiebt. 545—563. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 1—6. — Borchardt Wechsel-Duplikate und Copien S. 41—58. 2) Es kommt auch umgekehrt vor, daß nämlich die Copie die Bestimmung erhält, das Accept aufzunehmen. Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 4. 5. 8- 2. 3) Weitere Durchführung bei Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. No. XXVI. S. 545-563. Neunzehnter Abschnitt Wechselfälschung. Quellen und Zeugnisse. Gothaische W.O. Altenburger W.O. Preußisches L.R. Züricher W.O. Loäs äs commercs. Rheinisches Hgb. Badisches Handelsrecht. Schwedische W.O. Weimarsche W.O. 6oäics p. I. <1. 8. Neussische W.O. ksgolamsoto. Dessauer W.O. Dänische W.O. Dänische W.O. 6oäiZo äs comercio. Russische W.O. Loäigo coinlnercial. ^Vetboek. Ungrischer XV. Gesetzart. FlenSburger W.O. Bremer W.O. Württemberg er Entwurf. Holsteinscher Entwurf. Braunschweiger Entwurf. 8 - 4 . Kap. V. 8- 7- §. 834. 835. 1137—1158. 8 - 22 . ^rt. 139. Art. 139. Satz 139. ä,rt. 463. 470. 545. 8- 27. 72. ^rt. 358. 359. 366. 387. ^rt. 137. 138. 145. 166. §. 39—42. 176—189. 8- 79. Art. 28. Art. 722—731. 8. 80. 8. 85. 86. v. 1816. 8- 10. 8. 39. 57. 77. 91. 93. 94. ^rt. 138. v. 1820. 8-37. 55. 75. 89. 91. 92. ^rt. 133. 8. 23. 95—101. v. 1824. 8- 3. 4. v. 1825. 8- 3- 64. 65. 69. 8- 283. Einleitung. 473 Österreichischer Entwurf, v. 1843. §. 39. 76—79. 81—83. 142. 143. 177. 195. Nassauer Entwurf. §.30. 122—124. Sächsischer Entwurf. §. 254. 255. Preußischer Entwurf. 8- ?1. 72. Mecklenburger Entwurf. Art. 119—122. 8. 283. Einleitung. Wechselfälschung *). Falsche und verfälschte Wechsel sind seltener, als glaubhaft ist , Verfälschungen des Inhalts, denen durch den Avis oft die Wirkung genommen wird, sind seltener als falsche Indossamente ^). Es sind Tratten vorgekommen, bei denen das Ortsdatum, und der Trassant, und der Nehmer, und der Acceptant, auch wohl die ersten Indossamente falsch waren (selbst 1) Literatur. 1. iauus Louckt sxecimen Inaugurals vetA6v1ug ckoor Dlr. 6. D. cken lex en Dir. 1. van Hall ts Dmsteräam. 1827. äeel 2. Dio. 1.— 2. kroevs van een onäsrrosll Segens cke gevoIZen van Zeiileegcko valscli- Iieicl in wissslbrieven, äoor Dir. k'. D. van Hall, ailvoeat ts Dmsterclam. Ne Dm8terckam. 1828. Dieser k. van Hall ist mit dem oben erwähnten Professor 1. van Hall, seinem Bruder, nicht zu verwechseln. — 3. Wender W.N. Bd. 2. 8- 428—430. — 4. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 411—424. Bd. 2. S. 379—382. 5. Liebe Entwurf. S. 165—178. — 6. Mecklenburger Entwurf. S. 167—173. 2) Büsch Darstellung. Bd. 2. S. 516. 3) Büsch Darstellung. Bd. 1. S. 108. 474 Die Wechselfälschung. ohne Faltet, man hat sie Kellerwechsel genannt^), der Entdeckung beugt man durch frühes Einlösen vor §). Den Rechtswirknngen der Wechselfälschung wird man schwerlich näher kommen durch die Berufung auf die Grundsätze über 1. orroi-, wobei man besonders mit der Annahme eines Irrthums in den Motiven nicht zögerlich genug ist; über 2. ckolug; 3. eulim; 4. 038U8; auf 5. so manche allgemeine Regeln, wie sie im Titel cke ro8uli8 jurw sich finden, z. B. imp 088 iliilium nulln e8t obligatio; auf 6. Treu und Glauben, woraus Alles und daher nichts folgt. Auch sind folgende Sätze unbefriedigend. 1. Alles Rechts aus dem Wechsel soll entbehren der Fälscher, der Helfer, der Mitwisser, weil man nicht durch eigenen ckoIu8 gewinnen dürfe. Allein es kann der Fälscher schon aus andern Gründen alles Rechts entbehren, und das wissentliche Nehmen eines Wechsels, der eine Fälschung erlitten, ist gar nicht nothwendig ein ckolu8. 2. Derjenige Wechselgeber soll verantwortlich seyn, welcher der Verfälschung nicht vorgebeugt hat. So der Acceptant, wenn er seinem Ac- eept die Summe nicht beigefügt hat So der Trassant, wenn er die Summe nur mit Zahlen schrieb, wenn er nicht avisirte Es können vielmehr die Rechts- 4) Über diese Wechsel vgl. Blisch Darstellung. Bd. 2. S. 163—105. Über Proformawechsel vgl. die Dänische Verordnung vom 26. November 1731. (Meißner. Bd. 2. S. 257—265.) 5) Auf den Begriff eines Kellerwechsels kommt nichts an, weil man dieses Wortes entbehren kann. 6) Vgl. Busch Darstellung. Bd. 2. S. 155. 156. 7) Mittermaier. §. 252a. Dieß ist aber ganz gegen den Geschäftsverkehr, und dann müßte er den ganzen Inhalt wiederholen, damit man nicht aus Tiebmann Ticfmann, aus ein Monat eilf Monat machen, auch nicht ein Domicil beifügen kann. 8) Bend er W.R. Bd. 2. S. 237. §. 283. Einleitung. 475 Wirkungen der Wechselfälschung nicht anders bestimmt werden, als durch specielle Erörterung der einzelnen Fälle, wobei es vor Allem auf die Natur der Tratte und des Indossamentes und der Acceptation und des in diesen drei Instituten enthaltenen Wechselversprechens, und auf die Voraussetzungen, unter welchen jedes Wechselversprechen gegeben wird, ankommt s). Zu beachten ist der dreifache Satz 9) Weil in diesen Beziehungen die Abhandlungen von Bondt und von van Hall von den Grundprincipien des gegenwärtigen Werkes abweichen, und weil sie gar zu wenig aus das, was Noth thut, eingehen, so sind sie nicht weiter speciell angeführt worden, auch wo sie (zufällig) mit dein letzter» in den Resultaten übereinstimmen. Die Abhandlung von Bondt hat folgende Sätze: 1. Der Wechselvertrag des Trassanten ist ein Kauf; 2. zwischen dem Indossanten und Jndossatar ist ein Mandat oder Kauf, also Cession; 3. die Acceptation ist ein Constitutum; 4. die Wirkungen der Fälschung sind aus vier Regeln zu bestimmen: o. Niemand ist auö einer Verbindlichkeit zu mehr verpflichtet, als wozu er sich verband, I. 34. äs 14. I.; I). aus einem Betrug kein Recht, sondern Nichtigkeit, I. 15. 18. 6. all loZem Loru. u8 46. 3. 4) Also dem Wechselschließer; dem Wechselnehmer nicht anders, als wenn dieser auch der Wechselschließer ist. Dem Wechselschließer wird das Geben der Tratte entweder dahin versprochen, daß sie ihm, oder dahin, daß sie einem Andern gegeben werden solle. 1) Es ist gleich, ob die Tratte von diesem gar nicht in- dossirt, oder indossirt und an ihn zurückgekehrt ist, ob sie rccta oder an Ordre lautet. 8. 285. Falsche Tratte. Fortsetzung. 479 Trassaten die Tratte und damit den in der Tratte enthaltenen Zahlungsauftrag und beantragt die Zahlung wie die Acccptation nicht ohne Weiteres, sondern auf Vorzeigung der Tratte und damit auf die Grundlage des Zahlungsauftrages des Trassanten, und, wie sich von selbst versteht, eines wirklichen Auftrages des Trassanten, denn es ist sein Begebungsvertrag, auf welchen er seinen Antrag gründet ^). Die Wirklichkeit dieses Zahlungsauftrages also die Echtheit der Tratte ist demnach die vertragsmäßige Voraussetzung des Zahlungsvertrages wie des Acceptationsvertrages. Demnach kann der Trassat die Zahlung, welche er auf Vorzeigung einer falschen Tratte dem ersten Nehmer derselben leistete, zurückfordern, und ist der Acccptant einer falschen Tratte dem ersten Nehmer derselben zur Zahlung nicht verpflichtet. Hieraus folgt ferner. Wenn der Trassat oder Acccptant die Zahlung einem Jndossatar des ersten Nchmers leistet, und sie von diesem Jndossatar nicht zurückfordern darf, so darf er Schadloshaltung (Deckung) von dem ersten Nehmer der falschen Tratte, als deren Indossanten, fordern, denn auf die in dem Indossament enthaltene Tratte zahlt der Trassat, mit andern Worten, den in dem Indossament enthaltenen Zahlungsauftrag erfüllt der Trassat nur unter der Voraussetzung für Rechnung des Trassanten der Grundtratte, daß diese echt ist, wenn sie falsch ist, so geht die in dem Indossament enthaltene Tratte für Rechnung ihres Trassanten, des Indossanten. Man kann dieß kurz so ausdrücken: Der erste Nehmer der Tratte, muß dem Trassaten für die Echtheit der Tratte einstehen. Aus diesem Satz ergiebt sich für das Verfah- 2) Vgl. auch oben 8« 204. 480 Die Wechselfälschung. rm des ersten Nehincrs der Tratte die Vorsichtsrcgel, daß er für die genaueste Prüfung der Identität der Person, welche sich für den Trassanten ansgiebt, Sorge trage. Durch diese Prüfung, welche er selber oder eine Mittelsperson, z. B. sein Commissionen-oder Makler, vornimmt, wird aber nicht sein Recht bestimmt. Denn der Mangel der Identität geht schlechtweg, auch wenn ihn gar keine Schuld trifft, auf seine Gefahr, dieß folgt, wie erörtert ist, aus dem Begriff der Tratte und des Acceptes. Die Wechselordnungen, welche den Acceptantcn gleichmäßig verpflichten, die Tratte möge echt oder falsch seyn, sind dahin zu untersuchen, ob diese gleiche Verpflichtung auch gegen den ersten Nchiner der Tratte bestehen soll, es wird dann der Unterschied zwischen dem Accept einer Tratte und einem eigenen Wechsel dem Begriff nach aufgehoben 2. Ist der Acceptant den Jndossataren, wenn die Tratte falsch ist, verpflichtet? Das Nein und das Ja hat Gründe für sich. a. Für das Nein kann man geltend machen. Auch zwischen dem Jndossatar und den: Trassaten ist die Echtheit der Tratte die vertragsmäßige Voraussetzung des Zahlungsvcrtragcs wie des Acccpta- tionsvertrages. Denn der Jndossatar beantragt die Zahlung wie die Acccptation auf die Vorzeigung der Tratte und des Indossamentes, und damit auf die Grundlage nicht nur des in dem Indossament, sondern auch des in der Tratte enthaltenen Zahlungsauftrages, an welche sich der in dem Indossament enthaltene nur als ein weiterer 3) Vgl. auch oben §. 204. 4) So auch Trcitschke Encyclopädie. Bd. 1. S.418—420. 8.5. und französische Entscheidungen. Broicher und Grimm rhein. H. G. B. S. 84. Note l>. 3. §. 285. Falsche Tratte. Fortsetzung. 481 Zahlungsauftrag anschließt. Der rechtliche Wille des Jn- dossatars kann aber nur dahin gehen, die .Zahlung in dem Sinn zu beantragen, in welchem der Indossant sie beauftragt hat, und dieser kann die weitere Zahlung an den Jndofsatar nicht anders beauftragen wollen, als wie er selber sie für sich beantragt ^), demnach unter der Voraussetzung eines wirklichen Zahlungsauftrages des Trassanten. Hiernach ist die Echtheit der Tratte die vertragsmäßige Voraussetzung für den Zahlungsvertrag und Acceptationsvertrag zwischen dem Trassaten und einem jeden Jndofsatar. Wie sollte denn auch der Trassat, welcher durch die Acceptation verspricht, den Zahlungsauftrag des Trassanten zu erfüllen, verpflichtet seyn zu einer Zahlung, in welcher eine solche Erfüllung gar nicht liegt? I,. Für die Bejahung der Frage kann man geltend machen. Der Jndofsatar gründet seinen Antrag zur Zahlung und zur Acceptation zwar auf die Vorzeigung der Tratte und des Indossamentes, und überbringt mithin zwei Zahlungsaufträge, aber nur den des Indossanten überbringt er in eigenem Namen, dagegen den des Trassanten im Namen seines Indossanten, und daher ist es nur die Wirklichkeit des in dem Indossament enthaltenen Zahlungsauftrages, also nur die Echtheit des 5) Denkt man das an die Tratte sich anschließende Indossament vollständig, so lautet es: Ich, B, (der Indossant) fordere Sie auf in diesem meinem Auftrag, und im Auftrag des A. (des Trassanten), für des lctztern Rechnung zu zahlen —. Auf die Grundlage des dem Sinn nach so lautenden Indossamentes beantragt der Jndofsatar die Zahlung. 6) Die geleistete Zahlung darf mithin der Trassat, gleichviel ob er acceptirt hatte oder nicht, wenn er hinterher erfährt, daß die Tratte falsch war, von dem Jndossatar, der sie empfing, zurückfordern. Tköl'ü Handelsrecht. 2r Bd. 31 482 Die Wechselfälschung. Indossamentes, welche die vertragsmäßige Voraussetzung für den Zahlungsvertrag und Acceptatwnsvertrag zwischen dem Trassaten und dem Jndossatar ist. Die Echtheit der Tratte ist für das Verhältniß zwischen dem Trassaten oder Acceptanten und dem Jndossatar gleichgültig. Denn nur derjenige Zahlungsauftrag kann die Voraussetzung seines Antrages sein, welchen er zu vertreten im Stande ist, dieser Art ist aber nur der in dem ihm gegebenen Indossament enthaltene, es ist dieß der seinem Begebungsvertrag (mit seinem Indossanten) entsprechende Zahlungsauftrag, für die Wirklichkeit fremder Begebungsverträge kann er nicht einstehen. Dieß wird bestätigt, wenn man das Indossament als eine separate Tratte denkt, wenn der Jndossatar diese und die Grundtratte präsentirt, so ist es klar, daß er in Betreff der letztem nichts weiter behaupten kann und will, als daß sie ihm von seinem Trassanten (dem Indossanten) eingehändigt sei, damit er sie als Deckung für die Zahlung und Acceptation der neuen (in dem Indossament enthaltenen) Tratte dem Trassaten aushändige. Dem Jndossatar gegenüber ist die Berufung des Trassaten oder Acceptanten, daß die Tratte falsch sei, nur eine Einrede mangelnder Deckung. — Jenes wird ferner bestätigt, wenn man die Wirkung eines falschen Indossamentes beachtet. Da nur der Nehmer desselben kein Recht aus der Tratte hat, seinem Jndossatar und den folgenden Jndossataren aber die ihnen geleistete Zahlung nicht wieder abgefordert werden kann, und in Folge des Accepts gezahlt werden muß Z, so folgt für die mittelbaren Nehmer, also die Jndossatare einer falschen Tratte ganz dasselbe. Die Gründe für die Bejahung sind die 7) Diese Sätze werden in §. 287 ihre Rechtfertigung finden. §. 285. Falsche Tratte. Fortsetzung. ^83 richtigeren. Das Resultat ist nun folgendes. Wenn die falsche Tratte durch Indossamente weiter begeben ist, so kann der Trassat dem Jndossatar gegenüber weder eine Zurückforderung der Zahlung, noch eine Befreiung von der Verpflichtung aus dem Accept auf den Umstand gründen, daß die Tratte falsch sei. Die Tratte ist bezahlt und dem Trassaten oder Acceptantcn eingehändigt, keiner der Indossanten kann demnach von einem Jndossatar belangt werden. Der Trassat (Acceptant), welcher zahlte, kann die Deckung von dem vermeintlichen Trassanten nicht verlangen, weil dieser nicht der wirkliche Trassant ist. Derjenige, an welchen er sich allein halten darf, ist der erste Nehmer der Tratte, welcher für die Wirklichkeit des von ihm, wenn auch nicht factisch doch rechtlich durch die Vermittelung der Jndossatare überbrachten Zahlungsauftrages des Trassanten einstehen muß. Diejenige von den Wechselpersonen, welche durch den Betrüg mit der falschen Tratte am Ende leidet, ist demnach der erste Nehmer der Tratte, da er es ist, welcher entweder dem Trassaten zur Deckung verpflichtet ist, oder bei welchem, wenn die Tratte unter Protest geht, der Regreß hängen bleibt b). II. Die Verpflichtung eines jeden Indossanten gegen jeden Jndossatar ist, wenn gleich die Tratte unecht ist, eben dieselbe, wie wenn sie echt wäre. Denn das in dem Indossament (wie in jeder Tratte) außer dem Zahlungsauftrag enthaltene Wechselvcrsprechen enthält nur die Bedingung, daß die Zahlung des Trassaten ausbleibe, 8) Legislativ spricht für die Verpflichtung des Acccptanten der falschen Tratte gegenüber den Jndossatarcn, daß nun alle durch die Indossamente beabsichtigten Zwecke erreicht werden und bleiben, während durch die Regrcßnahme jedenfalls einige, und möglicherweise alle vereitelt werden. 3l* 484 Die Wechselsälschung. steht aber nicht unter der Voraussetzung, daß die Tratte echt sei; es ist unabhängig von dem Zahlungsauftrag und dem Versprechen des Trassanten §. 286. Falsches Indossament. Ein Indossament ist falsch, unecht. D. h. derjenige, den das Indossament als Indossanten nennt, hat dasselbe weder ausgestellt noch gegeben H. Der angebliche In« dossant ist nicht verpflichtet, er hat das Recht, seine angebliche Handschrift eidlich zu diffitiren. Der Betrüger, welcher das Indossament gegeben hat, indem er 9) Dieser Vegriindung kann man folgenden bedeutenden, daher nicht außer Acht zu lassenden Einwand entgegenstellen. Der erste Indossant B. giebt dem ersten Jndossatar C. zwei Tratten, damit dieser auf Grundlage derselben die Zahlung des Trassaten suche. Nun ergiebt sich aber, daß die eine Tratte gar nicht eine Tratte ist. Der Indossant hat statt zwei Tratten nur eine gegeben. Ist dieses vielleicht eine Nichterfüllung seines Wechselschlusses mit der Wirkung, daß gar kein Wcchselvertrag zu Stande gekommen ist? Ist es nämlich eine Voraussetzung für den Wechselvertrag des Indossanten und Jndossatars, daß auch die Tratte des A. eine Tratte sei, also die Unterlage für die Zahlung und Acceptation des Trassaten nicht fehle? Dann ist auch die Tratte deö B. nicht eine Tratte. Er hat den Wechselschluß nicht erfüllt, indem er statt zwei Tratten zwei Nicht- tratten gab, er hastet also unmöglich wechselrechtlich, weder dem C., noch dessen Nachmännern. Wenn dieses richtig ist, so ist das Resultat: Aus den auf einer falschen Tratte stehenden Indossamenten entsteht keine Wechselverpflichtung. — Dieser Einwand läßt sich aber widerlegen. 1) Diesem Fall steht ein zweiter gleich im Gegensatz eines dritten und vierten Falles. Es gilt hier das §. 284. Note 1. Bemerkte. §. 286. Falsches Indossament. 485 sich für den in demselben genannten Indossanten ausgab, haftet nicht als Indossant, weil das Indossament seinen Namen nicht trägt, es kann ihm gar nicht zur Recogni- tion vorgelegt werden. Er ist nur demjenigen verpflich- . tet, dem er das Geben des Indossamentes versprach, und nicht aus einem Delikt, sondern aus der Nichterfüllung des Wechselschlusses, denn es fehlt an der Wirklichkeit des versprochenen Zahlungsauftrages und Wechselversprechens. Das Indossament ist, da es am Vertragswillen sowohl des angeblichen Indossanten, als auch des Betrügers fehlt, weder ein Indossament des Erster«, noch ein Indossament des Letzter«, also gar kein Indossament, es ist keine Anweisung und kein Wechsel. Es bleibt die Frage: welchen Wechselnehmern, ein falsches Indossament vorausgesetzt, der Acceptant, der Trassant, ein Indossant' verpflichtet ist? Die Antwort ist für den seltenen Fall, daß eine Rectatratte mit lauter Rectaindossamen- ten vorliegt, nicht bedenklich. Der Acceptant wie der Trassant ist nur dem ersten Nehmer der Tratte und gar nicht den Jndoffatarcn verpflichtet, jeder Indossant ist nur seinem unmittelbaren Jndossatar verpflichtet. Wenn der Acceptant dem Jndossatar die Zahlung weigert^), so kann der Regreß nur der Reihe nach genommen werden, und bleibt also bei dem Nehmer des falschen Indossamentes hängen, da der angebliche Indossant nicht verpflichtet ist. Der Letztere, welchem die Tratte abhanden kam, hat vielmehr umgekehrt gegen den Nehmer des falschen Jn- 2) Wenn der Acceptant oder Trassat, die Fälschung nicht kennend, zahlt, so gilt das im folgenden tz. 287. Bemerkte, weil das Wort Ordre nur auf die Verpflichtung des Wechselgelds, nicht aber auf die Legitimation zum Empfang der Zahlung Einfluß hat. 486 Die Wechselfälschung. dossamenteö einen Rechtsanspruch, und dieser nach Umständen an den Betrüger oder seinen Mandatar, welcher die Tratte von diesem erhandelte ^). §. 287. Falsches Indossament. Fortsetzung. Falsches Indossament. Verpflichtung des Acceptantcn, des Trassanten und der Indossanten für den gewöhnlichen Fall, daß eine Ordretratte mit lauter Ordreindossamenten vorliegt. Es sind drei Classen von Wechsel- personen zu unterscheiden, und darunter insbesondere die Vorindossanten und Vorindossatare und die Nachindossan- ten und Nachindossatare (vor und nach dem falschen Jn- ' dossament) ^). I. Auf das Verhältniß des Acceptanten, des Trassanten, des ersten Nehmers der Tratte, der Vorindossanten, der Vorindossatare zu einander ist die Unecht- heit des (spätern) Indossamentes ohne Einfluß. Jeder dieser Wechselgcber ist jedem dieser Wechselnehmer verpflichtet. Auch hat der Trassat oder Acceptaut, welcher einem dieser Wechselnehmer zahlt, das Recht auf Deckung. II. Auf das Verhältniß der Nachindossanten und Nachindossatare zu einander ist die Unechtheit des (frühern) Indossamentes ohne Einfluß. Jeder dieser Jndossatare hat gegen jeden dieser Indossanten das Regreßrecht. III. Es bleibt die Frage übrig: Sind der Trassant und die Vor- 3) Vgl. unten §. 290. 1) Mit diesen Ausdrücken ist der Geber des falschen Indossamentes gar nicht begriffen, der Nehmer desselben ist weder Vorindossatar noch Nachindoffatar, er ist Jndossatar durch daö falsche Indossament, er ist aber der erste Nachindoffant. §. 287. Falsches Indossament. Fortsetzung. 487 Indossanten und der Acceptant ^) trotz des (zwischenliegen- den) falschen Indossamentes dem ersten Nehmer desselben und den Nachindossataren verpflichtet? Zwei Ansichten haben Boden und Conscquenz. Erste Ansicht. Der Trassat soll laut der Tratte dem ersten Nehmer der Tratte zahlen. Dieser, aber sonst Niemand, kann ihn beauftragen (durch Indossament), einem Andern zu zahlen. Dieser Andere, aber sonst Niemand, kann ihn beauftragen (durch Indossament), einem Dritten zu zahlen. Und so fort. Der rechtliche Wille aller Wechselinteressentcn geht demnach dahin, daß der Trassat nur auf den wirklichen, nicht auf den scheinbaren Zahlungsauftrag eines Wechselnehmers, also nur auf ein echtes, nicht auf ein falsches Indossament zahlen solle. Der Nehmer eines falschen Indossamentes überbringt nicht einen wirklichen Zahlungsauftrag eines Wechselnehmers, ist daher nicht legitimirt zur Eincassirung, und kann daher auch nicht (durch sein Indossament) einen Andern (die Nachindossatare) legitimiren. Demnach steht die von dem Trassaten einem Andern als dem ersten Nehmer der Tratte geleistete Zahlung einer diesem Letztem geleisteten Zahlung nur dann gleich, wenn jener Andere ein ununterbrochenes und echtes Indossament für sich hat, oder wenn (falls er nicht das erste Indossament nahm) die Reihe der bis auf ihn hinabgehenden Indossamente aus lauter ununterbrochenen und echten Indossamenten besteht. Dem Nehmer eines falschen Indossamentes und den Nachindossataren soll also der Trassat nicht zahlen, und hieraus folgt, daß ihnen weder der Acceptant, noch der 2) Mit der Verpflichtung des Acccptanten fällt die Frage zusammen, ob der Trassat das Gezahlte zurückfordern kann. 488 Die Wechselfälschung. Trassant, noch die Vorindossanten verpflichtet sind. Denn alle diese Wechselgeber sind nur denjenigen Personen verpflichtet, denen der Trassat zahlen soll. Hieraus ergiebt sich. Wenn einem dieser nicht legitimirten Jndossatare der Trassat, mag er Acceptant übcrvieß seyn oder nicht, zahlt, so hat er kein Recht aus Deckung gegen den Trassanten oder sonstigen Deckungsverpflichteten, aber ein Riick- sordcrungsrecht gegen den Jnvossatar, dem er zahlte. Dieser hat aus dem Wechselschluß gegen seinen Nachindossan- tcn ein Recht auf das Interesse, wenn nicht ein Anderer diesen Vertrag in eigenem Namen abschloß, in welchem Fall dieser Andere es ist, welchem dieses Recht zusteht, und welcher dem Nachindossatar verpflichtet ist, nach Umständen zum Ersatz des Interesse oder zur Cession seines Rechts. Jeder Nachindossant ist aus seinem Wechselschluß verpflichtet. Wer dann zuletzt haftet, ist der Nehmer des falschen Jnvossamentes, welcher ohne Recht gegen die Vorindossanten und den Trassanten ist. Wenn Protest Mangel Zahlung des Trassaten oder Acceptanten erhoben ist, so hat der Nachindossatar den Wechsclrcgreß nur gegen die Nachindossanten. Wer dann zuletzt hastet, ist wieder der Nehmer des falschen Indossamentes, welcher ohne Recht gegen die Vorindossanten und den Trassanten ist. Das G esammt resultat ist demnach, wenn man nur so weit, wie angegeben, die Verhältnisse verfolgt, dieses. Nachtheil hat 1. der Nehmer des falschen Indossamentes; denn für die Valuta, die er als solcher gab, ist ihm, als Indossanten, keine Valuta bleibend zu Gute gekommen. Hätte er doch die Identität der Person geprüft! Nachtheil hat ferner 2. der Verlierer der Tratte, denn dieser entbehrt, weil er die Tratte nicht hat, alles Rechts aus der Tratte, ihm ist für die Valuta, die er §. 287. Falsches Indossament. Fortsetzung. 48S gab oder schuldet, nichts zu Gute gekommen. Hätte er doch die Tratte besser gehütet! Bereichert ist 3. der Trassant, welcher die Valuta empfangen oder zu fordern hat, ohne zur Deckung des Trassaten verpflichtet zu seyn; und ferner 4. der Betrüger, welcher für eine Tratte, aus der ihm kein Recht zustand, eine Valuta erhielt. Von allen übrigen Wechselgebern und Wechselnehmern wird durch das unechte Indossament Keiner, wenigstens nicht bleibend benachtheiligt, und Keiner bereichert. Es fragt sich, wie das Rechtsverhältniß jener vier Personen zu einander ist. Zweite Ansicht. Der erwähnten Theorie tritt entgegen ein derselben nicht entsprechendes kaufmännisches Verfahren und eine weitverbreitete kaufmännische und juristische Ansicht. Im Verkehr wird es so gehalten, daß der auf die Wechsclzahlung angegangene Trassat die Prüfung der Legitimation nur darauf richtet, ob in der Reihe der Indossamente etwas, was Verdacht erregen könnte, enthalten sei, und nur hierauf geht auch die Prüfung des von einem Nachmann auf Einlösung angegangenen Vor- mannes. Dafür, daß diese beschränkte Prüfung rechtlich genügen müsse, macht man geltend, daß eine weitergehende nicht möglich sei, und so findet sich denn bei Kaufleuten und Juristen und in der Praxis in Anklängen eine Theorie, die man etwa so fassen könnte. Zur Legitimation eines Jndossatars genügt ein scheinbar echtes oder eine Reihe scheinbar echter Indossamente, es steht die Unechtheit des Indossamentes, wenn sie nur nicht ersicht- 3) Nicht einmal die Identität der die Zahlung beantragenden Person mit der in dem letzten Indossament genannten Person Pflegt geprüft zn werden, und auch dieß wird von Manchen für etwas gehalten, was ganz in der Ordnung sei. Dieß ist aber offenbar nicht zu rechtfertigen. 490 Die Wechselfälschung. lich ist, der Legitimation nicht entgegen. Einem so legitimsten Jndofsatar (also dem Nehmer eines falschen Indossamentes und den Nachindossataren) zahlt der Trassat gültig (d. h. er kann nicht zurückfordern und hat das Recht auf Deckung^)), und ist der Trassat als Accep- tant verpflichtet, und ein solcher Jndofsatar hat aus dem Protest Mangel Zahlung ein Regreßrecht gegen die Vorin- dossanten und den Trassanten. Es fragt sich, ob diese Theorie gerechtfertigt und auf welchen tiefern Grund sie zurückgeführt werden kann, damit sie und ihre weitern Folgen befriedigend bestimmt und begrenzt werden. Sie hat Folgendes für sich. Der durch das Indossament beabsichtigte Zweck, die Tratte an einen Andern zahlbar zu machen, kann auf eine zweifache Art erreicht werden, einmal so, daß die Wirklichkeit des weitern Zahlungsauftrages, also die Echtheit jedes Indossamentes auf vollständig beweisende Art dargethan werde. Dann würden die Unterschriften der Indossanten verificirt werden müssen, es würde nicht mehr das zwei- bis dreizeilige Indossament genügen, der mehrmals girirte Wechsel würde ein Paket werden, in den Wechselverkehr würde eine Schwerfälligkeit kommen, die ihn zerstört. Es kann ferner der Zweck auf eine leichtere Art erreicht werden, und es bleibt, wenn man dieser Schwerfälligkeit entgehen will, nichts Anderes übrig, als sie zu wählen. Diese leichtere Art besteht darin, daß die Echtheit jedes Indossamentes, statt daß sie bewiesen werden muß, lediglich nach Maaßgabe des Wechsels selber geprüft werde. Diese Prüfung kann nur darauf gerichtet werden, ob das Wcchselpapier Spuren einer 4) Er muß aber die Identität des die Zahlung beantragenden Wechselnehmers prüfen. §. 287. Falsches Indossament. Fortsetzung. 49t Fälschung an sich trägt, kann also nur auf die Unver- dächtigkeit des Papieres gehen. Bei dieser Art, die Legitimation zu prüfen, wird vom Trassaten und von jedem Wechselgeber und Wechselnehmer eine Prüfung verlangt, welche einem jeden gleichmäßig möglich ist, und es scheint, daß man eine andere, als eine mögliche Prüfung nicht verlangen kann. Dieß ist gewiß richtig, sobalv man zu- giebt, daß die Prüfung der Unverdächtigkeit des Papieres genügen solle. Dieß kann aber nur dann zugegeben werden, wenn noch eine anderweitige Garantie da ist, wegen welcher sie für genügend gehalten werden kann. Eine solche Garantie ist nothwendig, weil die Prüfung der Unverdächtigkeit des Papieres in Betreff der Echtheit der Indossamente, also der Wirklichkeit der Zahlungsaufträge offenbar so gut, d. h. so schlecht wie keine Prüfung ist. Es muß also noch besonders vermittelt werden, daß diese fast nichts bedeutende Prüfung genügen soll, um dem zahlenden Trassaten oder Acceptanten einen Anspruch auf Deckung und dem Wechselnehmer aus dem Protest Mangel Zahlung einen Regreß gegen die Vorindossanten und den Trassanten zu geben. Die Auffindung einer solchen Vermittelung dient zur größten Beförderung des Wechselverkehrs , indem er nicht leichter von Statten gehen kann, als wenn jene leichte Prüfung genügt und dennoch durch eine anderweitige Garantie Sicherheit bietet. Die hier vermittelnde Garantie liegt in einem doppelten Umstand, 1. darin, daß, wenn das unechte, aber scheinbar echte Indossament in gewissen Grenzen, welche eben noch zu bestimmen sind, wie ein echtes behandelt wird, ein Resultat sich crgiebt, welches dem Interesse der Wechselintcrcs- sentcn nicht im Geringsten widerstreitet. Das Resultat ist dieses. Wenn der Trassat zahlt, so hat er das Recht 492 Die Wechselfälschung. auf Deckung, der Trassant ist nicht bereichert. Wenn Protest Mangel Zahlung des Trassaten erhoben ist, so gelangt der Regreß bis an den Trassanten, der Trassant ist nicht bereichert. Bereichert ist nur der Betrüger. Nachtheil hat entschieden der Verlierer der Tratte und ferner der Nehmer des falschen Indossamentes, wenn man nämlich diesem die Legitimation gegen den Trassaten und gegen die Vorindossantcn und den Trassanten bestreitet. Dieß zu thun, möchte man schon dadurch geneigt werden, daß dann das Resultat dem Resultat der ersten strengen Theorie fast ganz gleich kommt. Die Abweichung liegt dann lediglich darin, daß der Trassant nicht bereichert ist. Dieser Mangel der Bereicherung entsteht aber dadurch, daß der Trassat, wenn er zahlt, Deckung erhält, und dieser Umstand führt dahin, daß der letzte Jndossatar das ihm Gezahlte behalten kann, und mithin alle übrigen Wcch- sclintercsscnten eben so ungestört in ihren Verhältnissen bleiben, als wenn das unechte Indossament echt wäre. Dieser Mangel der Bereicherung entsteht, wenn Protest Mangel Zahlung erhoben war, dadurch, daß den Nach- indossataren, also namentlich dem letzten Jndossatar die Vorindossanten und der Trassant eben so verpflichtet sind, als wenn das unechte Indossament echt wäre. Dieß Resultat, welches noch befriedigender ist, als das Resultat der ersten strengen Theorie, giebt eine Garantie für die Statthaftigkeit der Anwendung dieser zweiten Theorie. Diese zweite Theorie ist aber auf einen tiefern Grund, als auf das bloße Resultat zu stützen, und dieser Grund ist 2. daß von jedem Wechselnehmer eine Prüfung verlangt werden muß, welche, von ganz besondern Umständen abgesehen, stets das Geben falscher Indossamente verhindern wird. Dieß ist die Prüfung der Identität 8. 287. Falsches Indossament. Fortsetzung. 403 der Person, nämlich der Identität seines Wechselgebers mit dem auf der Tratte genannten letzten Wechselnehmer. Wenn jeder Wechselnehmer der Identität seines Wechselgebers genau nachforschte, so würden falsche Tratten und falsche Indossamente, von ganz besondern Umständen abgesehen, gar nicht vorkommen können. Die Pflicht dieser Prüfung wird begründet 1. durch die Garantie, welche sie giebt; 2. durch einen allgemein geltenden Rcchtssatz des römischen Rechts ; 3. durch die kaufmännische Ansicht, denn dem kaufmännischen Verfahren, nur die Unverdächtigkeit des Papieres zu prüfen, und der Ansicht, daß auf ein unverdächtiges Papier sicher die Wechselsumme und die Regreßsumme muß gezahlt werden können, liegt das Verlangen jener Prüfung in einem dunkeln Gefühl unter; 4. durch den Satz, daß jeder Wechselnehmer für die Wirklichkeit des Zahlungsauftrages, den er überbringt, einstehen muß. Soll er nun auch nicht für die Wirklichkeit sämmtlicher Zahlungsaufträge einstehen, so muß er doch für die des einen Zahlungsauftrages, in Betreff dessen er und nur er die Wirklichkeit, also die Identität der Person prüfen konnte, einstehen. Weiter als zu der ihm möglichen Prüfung soll der Wechselnehmer nicht, aber zu dieser muß er verpflichtet seyn. Sie ist genügend, aber auch erforderlich. Es ist nun der Satz gewonnen: Um ein Recht aus dem Wechsel zu erhalten, muß der Wechselnehmer die Identität prüfen. Durch diese Prüfung wird regelmäßig einem falschen Indossament vorgebeugt werden, ein solches kann aber auch trotz der sorgfältigsten Prüfung vorkommen. Von der Diligenz oder Culpa kann 5) 4,. 19. xr. 19. äs II. I.: Eui cnin allo eoutralut, vel est, vel cledet esse nou iZnaivs conclitionis essis. 494 Die Wechselsälschung. aber das Recht aus einem Wechsel nie abhängig seyn, soll nicht das Wesen des Wechsels und Wechselprotestes aufgegeben werden, es muß daher der Wechselnehmer, damit ein reiner Nechtssatz gewonnen werde, auch dann des Rechts aus dem Wechsel entbehren, wenn die Täuschung über die Identität, also die Unechtheit des Indossamentes, ihm gar nicht zugerechnet werden kann. Sonach ist jener Satz so zu stellen: Der Nehmer eines falschen Indossamentes hat kein Recht aus der Tratte. In Betreff der andern Wechselnehmer und aller Wechselgeber hat das unechte Indossament die Wirkung des echten. Dieß gilt auch von einem solchen Nachindossatar, welcher, als er dieß ward, die Unechtheit des vorausgehenden Indossamentes kannte. In dem Umstand, daß er mit dieser Wissenschaft hinterher ein Indossament nahm, liegt kein Grund, seine Rechte aus der Tratte anders, als sie ohne das sind, zu bestimmen ^). 8. 288. Die Tratte verfälscht. Die Tratte ist verfälscht *). D. h. der ursprüngliche 6) In dieser Wissenschaft liegt kein böser Glaube, wenn überhaupt die Unterscheidung für das Recht deS Nachindossatars, ob er in gutem oder bösem Glauben die Tratte erwarb, zuzugeben wäre. Sie ist wohl gemacht, aber unseres Wissens nirgends gerechtfertigt worden. 1) 1^. 36. O. 6s V. 0. 45. 1. 8i cpiis, cum sliler eum convenissot obligari, slUer per mueliiuaUcmem obliZolus est: erit cpiiüem suMIIitsli juri8 vl>8triclu8, 8eä 6oIi exce- püous uti pote8t; ^uiu euim per üolum odIiZaUi8 e8t, com- petit ei exceptio. I6em est et m uullu8 6c>Iu8 interce88it 8tipnlanti8, 86cl ip8U re8 iu 8e äolum liabet: cum sulm >^ui8 peiut ex eu 8tlpuIulious, Imc ip8s clolo lucit, c^uoll petit. §. 288. Die Tratte verfälscht. 495 Inhalt der Tratte ist verändert. Dahin gehört Veränderung der Wechselsumme , der Zahlungszeit, des Zahlungsortes, und Anderes. Es ist nun zu unterscheiden I. Die Wechselgeber vor der Veränderung. Der Trassant, welcher die Tratte, der Indossant, welcher sein Indossament, der Acceptant, welcher das Accept^)^) gab, bevor die Veränderung geschah, ist nicht nach dem neuen, sondern nur nach dem ursprünglichen Inhalt der Tratte verpflichtet. Denn weiter geht der wirkliche Inhalt seines Wechselvcrtrages (Begebungsvertrages, Acceptations- vertrages) nicht, und nur aus diesem ist er verpflichtet. Ihm liegt aber der Beweis der Veränderung ob, weil er nur seine Namensschrift und nicht auch überdieß den 2) Z. B. ein hundert in eilf hundert. Vier und vierzig in Bier hundert vierzig. 3) In dem folgenden Tort ist vorausgesetzt, daß die Indossamente echt sind. Es kann zu der Verfälschung des Inhalts noch die Unechtheit eines oder mehrerer Indossamente hinzukommen. Z. B. der Finder einer verlorenen Tratte verfälscht die Summe und begiebt die Tratte durch ein mit dem Namen des letzten Wechselnehmers, für welchen er sich ausgiebt, von ihm unterschriebenes Indossament. Die Wirkungen dieser Umstände sind durch Combination des gegenwärtigen und der vorhergehenden §§. zu bestimmen. 4) Hieher die Verfälschung (des Leclislle) der von lour- lon et Uavol acceptirten Tratten. Busch Darstellung. Dd. 2. S. 196—200. Zimmerl Beiträge zur Erläuterung des Wech- sclrcchts. Wien 1806. S. 37 —120. Vgl. Wender W.R. Bd. 2. S. 233—235. Note a. 5) Daß der Acceptant nicht über das ursprüngliche Accept hinaus verpflichtet sei, ist in Veranlassung des Falles des Ueclmcle ausgesprochen in Pareres von Kaufleuten aus Röchelte, Bayonnc, Bordeaux, Marseille, Nantes, Rouen, Hamburg, London und Amsterdam. Lijcliageu. 1827. cloel 2. nr. 1. S. 27. 496 Die Wechselfälschung. Inhalt des Wechsels anzuerkennen oder abzuläugncn hat. Würde der Wcchselglänbiger den Beweis der Nichtvcrän- dcrung führen müssen, so würde alles Recht aus einem Wechsel bedeutungslos werden. H. DieWechsclgeber nach der Veränderung. Der Trassant, welcher die Tratte, der Indossant, welcher sein Indossament, der Acceptant, welcher das Accept gab, nachdem die Veränderung geschehen, ist keineswegs durchweg nach dem neuen Inhalt verpflichtet. Die Umstände können sich sehr verschieden gestalten. Es ist vor Allem zu unterscheiden, ob der Trassant, Indossant, Acceptant, als er den ihn verpflichtenden Wechsel gab, den neuen durch die Veränderung entstandenen Inhalt kannte oder nicht. 1. Wenn er ihn nicht kannte so beschränkt sich sein Wechselvcrsprechen auf den ursprünglichen Inhalt, nur auf diesen geht sein Vertragswillc, also seine Verpflichtung gegen den ersten Nehmer der Tratte, wie gegen jeden Jndossatar. Da er aber die Form gegen sich hat, nämlich nur seine Namensschrift anzuerkennen oder abzuläugncn hat, so liegt ihm der Beweis derjenigen Umstände ob, welche ergeben, daß er in den Inhalt, welchen die Tratte ausweiset, nicht consentirt habe, ein schwieriger und wohl nie, weil nicht liquide, im Wechselprotest zu führender Beweis. 2. Wenn der Wechsel- geber, als er den ihn verpflichtenden Wechsel gab, den neuen Inhalt kannte, so ist es möglich, daß er nur von diesem Inhalt weiß, oder daß er auch von dem ur- 6) Z. B. die Tratte lautet auf 1000. Bevor der Trassant sie unterschreibt, oder bevor der Indossant sie indoffirt, oder bevor der Acceptant sie acceptirt, ist sie auf 10000 verfälscht, ohne daß diese Personen, welche sie nur mit der Summe von 1000 kennen, die Veränderung wahrgenommen. 8. 288. Die Tratte verfälscht. 497 sprünglichen Inhalt, also die vorgenommene Veränderung weiß.. Das Wissen des neuen Inhalts genügt, um seinen Vertragswillen auf den neuen Inhalt zu begründen, der Wechselvertrag (Begebungsvertrag, Acceptationsver- trag) ist auf den neuen Inhalt geschlossen. Der Wechselvertrag kann aber unter der Voraussetzung geschlossen seyn, daß der neue Inhalt zugleich der ursprüngliche Inhalt ist. Diese Voraussetzung kann ihn möglicherweise von der Verpflichtung aus dem Wechsclvertrag befreien, gänzlich oder theilweise. Sie fehlt bei dem Wechselgeber, kann mithin seine Befreiung nicht begründen, wenn er die vorgenommene Veränderung wußte. Aus diesem Grunde haftet stets nach dem neuen Inhalt derjenige Wechselgeber, welcher selber die Veränderung vornahm, mithin stets der Verfälscher, aber nicht als solcher, und derjenige Wechselgeber, welcher bei der Verfälschung mithalf, aber nicht als solcher, diese Personen stehen privatrechtlich dem Trassanten gleich, welcher einen Schreibfehler verbessert, nur auf das Wissen der geschehenen Veränderung kommt es an. Die Frage ist also nun: Welche Wechselverträge sind es, die unter der Voraussetzung geschlossen werden, daß der Inhalt, den die Tratte ausweiset, der ursprüngliche und nicht ein veränderter Inhalt sei? Die Voraussetzung muß natürlich eine zweiseitige, vertragsmäßige, seyn, ein einseitiger Beweggrund ist irrelevant. Die Frage ist zu richten auf die Verpflichtung des Trassanten, des Indossanten, des Acceptanten. n. Der Trassant. Der Trassant, welcher, als er die Tratte bezieht, den neuen Inhalt kennt, wird regelmäßig auch wissen, daß es ein neuer Inhalt sei. In diesem Fall ist er unbedenklich aus seinem Begebungsvertrag nach Maaßgabe des neuen Inhalts verpflichtet, und es ist gleichgültig, daß vielleicht er Thöl's Handelsrecht. 2r Vd. 32 438 Die Wechselfälschung. selber und in betrüglicher Absicht den ursprünglichen Inhalt verändertes. Selten wird der Fall so seyn, daß der Trassant den neuen Inhalt kennt, und ihn für den ursprünglichen hält Dieser Fall läßt sich nicht anders beurtheilen, als unter Berücksichtigung der ihn begleitenden Verhältnisse, sie classificiren würde zu weitläustig seyn. b. DerIndossant. Der Indossant, welcher den neuen Inhalt der Tratte kennt, weiß entweder, daß es ein neuer Inhalt ist, wohin der Fall gehört, daß er selber die Veränderung vornahm, dann ist er aus seinem Indossament nach Maaßgabe des neuen Inhalts verpflichtet, oder er hält den neuen Inhalt für den ursprünglichen. Der Hauptfall ist hier, daß, als er die Tratte nahm, der ursprüngliche Inhalt derselben bereits verändert war. Er haftet nach dem neuen Inhalt, also z. B. für die falsche Summe. Denn er ist aus der von ihm gegebenen, in dem Indossament enthaltenen neuen Tratte verpflichtet, deren ursprünglicher und unveränderter Inhalt der neue unechte Inhalt der Grundtratte ist. Diese seine Verpflichtung hat um so weniger Bedenken, da er mit Rücksicht auf den neuen Inhalt die Valuta erhält. Sein Irrthum, daß der Inhalt der Tratte der ursprüngliche sei, mithin sämmtliche Vormänner und der Acceptant ihm nach dem Wortlaut der Tratte verpflichtet seyen, wenn er, in Regreß genommen, sein Indossament einlösen müsse, kann für seine Verpflichtung aus seinem Indossament nicht relevircn. c. 7) So that cS ^a^erson und eben so Kediaäe. Solche Trassanten suchen freilich nach der Begebung das Weite. 8) Der Trassant hat zwei Tratten mit verschiedenen Summen ausgestellt, und begicbt die eine auf die Summe der andern verfälschte in der Meinung, es sei diese andere. §. 288. Die Tratte verfälscht. 499 Der Acceptant. Der Fall ist dieser. Der Trassat giebt das Accept in dem Irrthum, daß die Tratte so wie sie nun lautet, vom Trassanten begeben sei. Man denke, daß die Summe vergrößert sei. Die Verpflichtung des Acceptanten zur Zahlung der größern Summe ist durch den Satz: er habe die größere Summe acceptirt, nicht gerechtfertigt. Soll dieß heißen: versprochen, und: jedem Wechselnehmer versprochen, so bedarf dieß eben der Untersuchung. Das Accept ist nicht ein eigener Wechsel des Trassaten, sondern ein trassirter acceptirtcr Wechsel, das heißt der acceptirende Trassat verspricht nicht weiter, als er in der Tratte, gegen welche er zahlt, beauftragt ist zu zahlen 2). Wenn die Tratte indossirt ist, so ist er in mehreren Tratten, nämlich in der Tratte und deren Indossamenten beauftragt. Hieraus folgt. Der Acceptant ist denjenigen Wechselnehmern, an welche die Tratte vor der Veränderung begeben ist, nur auf die ursprüngliche Summe verpflichtet, denn die Tratte und die Vor- indossamente beauftragen nur die Zahlung der ursprünglichen Summe, und auch nur auf diese gehen die Begebungsverträge, also der Wille der Vorindossatare. Aus diesem Grunde ist auch das Recht desjenigen Jndossatarö, welcher die Summe verfälschte, auf die ursprüngliche Summe beschränkt, und nicht deshalb, weil er der Verfälscher ist. Gegen und für die Verpflichtung des Accep- tantcn gegen die Nachindossatare kann man dieselben Gründe geltend machen, wie wenn die Tratte falsch ist ^), überwiegend sind die Gründe für die Verpflichtung. Für das Recht des Jndossatarö gegen den Trassaten und Ac- 9) Vgl. auch oben §. 204. 10) Vgl. oben 285. 32 * >» 500 Die Wechselfälschuiig. ceptanten ist nur derjenige Zahlungsauftrag die Voraussetzung, welche dem ihm gegebenen Indossament, also seinem Begebungsvertrag entspricht, und dieser lautet auf die größere Summe, die weitem Begebungsverträge kann er nicht vertreten, dieß liegt eben in dem Satz, daß jeder Wechselnehmer ein eigenes Recht aus den Wechseln hat. Daher ist der Acceptant auch demjenigen Jndofsatar, welcher zuerst die Tratte mit dem neuen Inhalt nahm, verpflichtet Dem Acccptanten ist derjenige Indossant, welcher zuerst die Tratte mit der größern Summe begab, zur Deckung verpflichtet aus seinem in dem Indossament enthaltenen und auf die größere Summe lautenden Zahlungsauftrag. Dieß Alles wird bestätigt, wenn man die Tratte und die Indossamente als separate Tratten, also jede für sich acceptirt denkt. 11) Irrig ist der mecklenburger Entwurf. S. 169. 170. Zwanzigster Abschnitt Verlorener Wechsel. Quellen und Zeugnisse. Leipziger W.O- 8. 33. Hamburger W.O. v. 1711. Art. 42. Braunschweiger W.O. Art. 44. Österreichische W.O. v. 1717. Art. 32. Nürnberger W.O. 6.>p. VI. §. I. Jeversche W.O. 8- 21. Churpfälzische W.O. Art. 33. 39. Gothaische W.O. 8. 12. Schlesische W.O. Art. XXXII. §. 1. 2. Frankfurter W.O. v. 1739. Art. 45. Schwedische W.O. v. 1748. Art. IV. §. 9. Würtcmberger W.O. Kap. IV. 8- 23. Österreichische W.O. v. 1763. Art. 31. Oberlausitzer W.O. 8- 12. Augsburger W.O. Kap. VIII. 8- 6. St. Gallener W.O. Tit. III. 8 13. Baierische W.O. 8 15- Preußisches L.R. 8. 1159—1180. Cöthcnsche W.O. Art. 60—62. Züricher W.O. 8- 24. 6oile tls coininerce. ärt. 149—155. Rheinisches Hgb. Art. 149 — 155. Badisches Handelsrecht. Satz 149—155. Baseler W.O. 8- 29. Wcimarsche W.O. 8. 157—172. 187. 203 — 207. Lolliee p>. I. 3. 8. ä.rt. 148-154. 502 Verlorener Wechsel. Frankfurter interim. Proc. O. v. 1819. Art. 95. Neussische W.O. v. 1820. 8- 155 — 170. 185. 201- 205. kegolamerilo. äit. 143 — 149. Hannoversche W.O. 8- 40. Dessauer W.O. 8. 102—108. 111. Dänische W.O. v. 1825. 8- 62. llocklZo cle eomercio. ^i-t. 496—498. 507—509. Waadtländer W.O. Art. 43—50. Russische W.O. §. 36. 99—102. Oockigo commercial. ä.rt. 384. 422. ^Vetboost. /Vrt. 163. 164. 203. Ungrischer XV. Gesetzart. 8. 190 — 192. Flensburger W.O. 8- 76. Bremer W.O. Art. 69. Frankfurter W.O. v. 1844. Art. 45. Hamburger Entwurf. Art. 64—66. Wiirttemberger Entwurf. Art. 654—657. 690. 707—721 Holsteinscher Entwurf. 8- 77. Braunschweiger Entwurf. 8. 78—84. Österreichischer Entwurf. v. 1843. 8- 178 — 181. 248. Nassauer Entwurf. 8. 110 — 122. 132. 145. 148. Preußischer Entwurf. 8- 69. 70. Mecklenburger Entwurf. Art. 118. §. 289. Verfolgung eines Wechsels. Abhanden gekommene Wechsel Ein Wechsel, d. h. 1) Literatur, klioclus exerc. XVI. cke literarum cam- biallum .imissioris. — Eichhorn Privatrecht. §. 149. — Bender W.R. §. 424 — 427. — PöhlS W.N. Bd. 2. 8.332. S. 595-608. — Ascher Rechtfälle. Bd. 1. S. 155 —163.11. S. 1—18. — Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 588—613. §. 290. Recht aus einem und auf einen verlorenen Wechsel. 503 das Stück Papier, kann demjenigen, der es hat, möglicherweise mit einer persönlichen Klage abverlangt werden. 1. Mit einer persönlichen Klage z. B. dem Depositar, Eommodatar, Mandatar (zum Jncasso, zum Verkauf) von seinem Contrahenten. 2. Die Vindication des Papieres, die roi villOioatio, steht demjenigen zu, welchem das Eigenthum an dem Papier zusteht. Nur an das Papier- ist hier zu denken. Die Wechselverträge begründen Forderungen ; Forderungen kann man nicht vindicircn, sie kommen auch nicht abhanden. Das Eigenthum an dem Läppchen Papier steht dem zu, welchem die Forderung, das Recht, aus dem Wechsel zusteht, weil, um dieses zu verfolgen und nur hierzu, der Wechsel da ist. Wer das Recht aus dem Wechsel hat, hat auch das (dingliche) Recht auf den Wechsel, kein Anderer. Wer, wenn er den Wechsel hätte, das Recht aus dem Wechsel haben würde, der hat auch das Recht auf den Wechsel. Hieraus bestimmt sich, wann die roi vioäioatio statthaft und daß der Satz Hand wahre Hand unanwendbar ist. 3. Das Recht auf den Wechsel ist also zu unterscheiden von einem persönlichen Recht (z. B. aus einem Depositum) auf Aushändigung des Wechsels, und von einem solchen Recht (aus dem Wechselschluß) auf das Geben eines Wechsels, d. h. auf Abschließung des Wechsclvertrages. Z. 290. Recht aus einem und auf einen verlorenen Wechsel. I. Wenn demjenigen, der einen Wechsel und das Recht aus dem Wechsel hat, der Wechsel abhanden kommt (durch Diebstahl, Raub, Verlieren, Wegschwimmen des Portefeuille) H, 1) Diesem Verlust wider Willen steht in Betreff unserer 504 Verlorener Wechsel. so ist die Frage, ob er ein Recht auf den Wechsel hat? So lange er den Wechsel nicht wieder hat, ist ihm die Ausübung seines Rechts, auch im ordentlichen Proceß, unmöglich, weil diese die Vorzeigung und Auslieferung des Wechsels voraussetzt ^). Er hat das Recht auf den Wechsel gegen jeden, welcher kein Recht aus dem Wechsel hat, daher gegen den, welcher nichts weiter als das Haben des Wechsels für sich anführen kann, denn dieser Umstand allein ^) giebt nicht ein Recht aus dem Wechsel. Wenn der Wechsel weiter indossirt worden ist (von dem Dieb, Räuber, Finder, oder einem Andern, dem z. B. der Dieb das Papier schenkte oder verkaufte oder zur Aufbewahrung gab), nothwendig durch ein falsches Indossament, so hat der Verlierer ein Recht auf den Wechsel gegen den Nehmer des falschen Indossamentes, wenn dieser noch den Wechsel hat, denn dieser hat kein Recht aus dem Wechsel, nicht aber gegen die Nachindossatare, denn der Nachindossatar hat kein Recht aus dem Wechsel, und daher das Eigenthum am Wechsel. Der Verlierer (er heiße D.) hat gegen den Nehmer des falschen Indossamentes (er heiße E.) ein Recht auf Herausgabe des Wech- Frage der Fall gleich, daß der Wechsel durch Untreue des Depositars, Commodatars, Mandatars an einen Dritten kommt, dem er mit einer persönlichen Klage nicht abverlangt werden kann. 2) Es fehlt gemeinrechtlich an allem Nechtögrunde für die Behauptungen: 1. der Acceptant sei verpflichtet, gegen Caution zu zahlen auf ein anderes Exemplar. Also welches sein Accept nicht trägt. 2. Der Trassant und die Indossanten seien verpflichtet, eine neue Tratte und neue Indossamente auszustellen gegen Caution. Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 590—593. Z. 2. 3) Von einem an den Inhaber zahlbaren Wechsel ist hier nicht die Rede. §. 290. Recht aus einem und auf einen verlorenen Wechsel. 505 selS, wenn E. den Wechsel noch hat, wenn er ihn nicht mehr hat, so hat D. mindestens ein Recht auf Herausgabe dessen, was E. durch Eincassirung oder durch Wciterbegebung des Wechsels erhalten hat. Daß dieses nichts Unbilliges hat, ergicbt sich daraus, daß E. durch Ausübung des Rechts aus dem Wechsel Vortheil zog, während das Recht aus dem Wechsel nicht ihm, sondern dem D. zustand ^). Die Klage des D. gegen den E. möchte die negotiorum sscstorum activ seyn, der D. hat durch die Eincassirung oder Begebung des Wechsels, aus welchem das Recht nicht ihm, sondern dem D. zustand, des letzteren Geschäfte, sie für die seinigen haltend, geführt; es möchte aber der D. auch mit einer coocliotio sink causa gegen E. klagen können ^). Was der E. durch den Wech- 4) Er hat größere Rechte, wenn E. doloserweise sich des Wechsels entäußerte. Man denke an die aetio aä exlilbanäum. 5) Hiergegen kommt 1. nicht in Betracht, daß E. factisch gar nicht bereichert ist, weil er Valuta zwar empfing, aber auch gab. Rechtlich ist er bereichert durch den Schaden des D. Auch kommt 2. nichts daraus an, ob man eine größere Sorglosigkeit dem D. in Betreff der Aufbewahrung des Wechsels oder dem E. in Betreff der Prüfung der Identität seines Indossanten vorwerfen kann. Denn daß der Wechselinhaber zur sorgsamen Aufbewahrung des Wechsels irgend Jemand verpflichtet sei, läßt sich gar nicht herausstellen, der Satz hieße hier: daß der Nehmer des falschen Indossamentes ein Recht aus dem Wechsel lediglich durch die Negligenz des Verlierers erhielte. Dieß ist, wenn es auch nur dem letzter« gegenüber gedacht wird, immer ohne Nechtögrund. 6) Vgl. Puchta Pandecten. 8. 312. 7) Die Frage nach der Klage des D. gegen E. bedarf noch einer gründlichen Untersuchung. Dabei ist zu beachten, inwiefern dem D. auch durch Vermittelung seiner Vorwärmer geholfen werden könnte, und ihm aus dieselbe ein Recht zustehen möchte. 506 Verlorener Wechsel. sel hat, stellt sich nach den Umständen verschieden. 1. Der Trassat hat ihm selber die Wechselsumme gezahlt. 2. Er hat den Wechsel weiter begeben und von seinem Indossatar, an welchen selber oder an dessen Jndossatar der Trassat gezahlt hat, die Valuta erhalten oder zu fordern. 3. Der Wechsel ist unter Protest Mangel Zahlung gegangen und an ihn im Regreßwege zurückgekommen. Im ersten Falle darf der D. die Wechselsumme, im zweiten die Valuta oder die Forderung der Valuta, im dritten den Wechsel und Protest fordern, mit diesen Papieren ist er nach Durchstreichung des falschen und der nachfolgenden Indossamente zur Regreßnahme gegen seine Vor- männer legitimirt. H. Benehmen des Verlierers. 1. Der Verlierer muß suchen, den Wechsel wieder zu erhalten, damit er vom Trassaten oder Acceptantcn die Wechselsumme oder von einem seiner Vormänner die Regreßsumme erhalte, statt auf den persönlichen Credit des Nehmers des falschen Indossamentes angewiesen zu seyn. Rathsam ist daher: Gesuch an den Trassaten, daß er nicht zahle (auch überdieß an den Trassanten, daß er dem Trassaten contremandire), damit Protest Mangel Zahlung erhoben werde und der Wechsel im Regreßwege an den Nehmer des falschen Indossamentes gelangen möge. Ein solches Gesuch wird, wenn der Trassat Acceptant ist (ebenso wenn der Wechsel ein eigener Wechsel ist), nur selten, nämlich nur dann fruchten können, wenn der Wechsel vom Nehmer des falschen Indossamentes präsentirt wird und diesem die Unechtheit sofort bewiesen werden kann. Die Hoffnung, daß im Regreßwege der Wechsel an den Nehmer des falschen Indossamentes gelange, kann ein Nachindossatar dadurch vereiteln, daß er, wenn Regreß per ssltum statthaft ist, einen Vorindossantcn oder den §. 290. Recht auö einem und auf einen verlorenen Wechsel. 507 Trassanten belangt. Der Verlierer muß daher von seinem Verlust auch die Nachindofsatare benachrichtigen (z. B. durch den Trassaten) und sie ersuchen, daß sie ihm zu Liebe den Regreß nicht mit Überspringung des Nehmers des falschen Indossamentes nehmen. 2. Der Verlierer- muß ferner suchen zu bewirken, daß der Nehmer des falschen Indossamentes von dem Acceptanten oder einem Vor- indossanten oder dem Trassanten nicht Zahlung erhalte, sondern hingehalten werde, damit er bei einem nun erhobenen Rechtsstreit accessorisch oder principaliter intervc- niren kötme. Zu diesem Zweck muß er von dem Verlust des Wechsels außer dem Acceptanten auch die Vorindos- santen und den Trassanten benachrichtigen. 3. Nach Par- ticularrechten muß der Acceptant, der des Acceptes geständig oder überwiesen ist, zahlen gegen Caution künftiger Vertretung ^). Dann wird häufig, damit die Caution frei werde, ein Amortisationsverfahren eingeleitet, wenn dann ein Inhaber des Wechsels erscheint, so entscheiden darüber, ob er oder der Verlierer das Recht aus dem Wechsel hat, die Grundsätze über die Wirkung eines falschen Indossamentes. Nach jenen Particularrechtcn muß analogisch der Vormann zur Zahlung der Rcgreßsummc verpflichtet seyn, wenn ein Wechsel und Protest verloren gegangen ist. III. Die Anwendung alles Bemerkten auf den Fall, daß ein Wechsel duplirt oder copirt eristirt, und ein Exemplar oder mehrere oder alle abhanden kommen, hat nichts Besonderes. 8) Leipziger W.O. §. 33. — Hamburger W.O. Art. 42. Frankfurter W.O. Art. 45. — Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 596-602. Einnndzw einzigster Abschnitt Die Rechte in Concursfällen. Quellen und Zeugnisse. Leipziger W.O. Sächsische Gesetze Hamburger W.O. Nraunschweiger W.O. Braunschweiger Gesetze Neussische W.O. Österreichische W.O. Nürnberger W.O. Jeversche W.O. Churpfälzische W.O. Schlesische W.O. Frankfurter W.O. Schwedische W.O. Altenburger W.O. Würtemberger WQ. Österreichische W.O. Augsburger W.O. St. Gallencr W.O. BaierischesWechsel- und Mercantilgericht Botzener Satzungen. §. 34. v. 1669. 1746. 1764. 1766. (Zim. II, 1. S. 173. 226. 223) 1766. (a. a. O. S. 224. 233—248) v. 1711. Art. 34. Art. 53—57. v. 1723. 1735. 1744. 1745. 1748. 1750. 1756. 1757.1784. (Zim. I, 2. S. 147. 149. 154. 156. 157. 163. 164. 172.) V. 1717. §. 14. v. 1717. Art. 47. 50—54. c-,1). VIII. 8- 1—4. 8. 29. Art. 63. 66—69. Art. XXXIV. 8.1 - 2. — XXXVIII. v. 1739. Art. 31. 47—49. v. 1748. Art. III. 8- 7- Kap. III. 8- 3. V, 15. Kap. VII. 8- 5—7. V. 1763. Art. 46. 49-53. Kap. X. 8-8-9. XIII, 2. XI V, 1. Tit. XIV. 8- 3. 7. Kap. XI. 8- 1-4. §- 77. §. 291. Im Allgemeinen. 509 Preußisches L.R. §. 930. Cöthensche W.O. Art. 14. 15. 22. 59. Weimarsche W.O. §. 91. 143. 173—176. 20s. Reussische W.O. v. 1820. 8.89. 141.171 — 174. 206 Hannoversche W.O. 8- 31. Dessauer W.O. 8. 42—45. Dänische W.O. v. 1825. 8- 67. Lockigo cke comsrcio. 537. 538. Waadtländer W.O. Art. 90. kockiZo commercial. ärt. 417. Watboek. ^rt. 198. 205. Flensburger W.O. 8- 60. Bremer W.O. Art. 129—131. Frankfurter W.O. v. 1844. Art. 31. 47.48.22. 49. 22 Frankfurter interim. Pr. O. v. 1819. Art. 102. Hamburger Entwurf. Art. 83-87. Württemberger Entwurf. Art. 584. 585. 654. 685. 686. Holsteinscher Entwurf. 8- 61. Österreichischer Entwurf v. 1843. 8- "8. 190. 263—265. Nassauer Entwurf. 8. 40. 129 — 131. Preußischer Entwurf. 8- 92. Mecklenburger Entwurf. Art. 112-117. 8. 291. Im Allgemeinen. Die Rechte in Concursfcillen Es ist zu unterscheiden der Concurs des Wechselnehmers und der Concurs des Wechselgebers. Der letztere ist bedeu- 1) Wender W.R. Bd. 2. §. 469—476. S. 455—498. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 176—181. S. 188—190. 274—292. Bd. 2. S. 362—379. 2) Vgl. hierüber Treitschke Bd. 1. S. 188—190. 8.30. 31. S. 274. 275. 8- 1. 510 Die Rechte in Cvncuröfällen. tend theils für das Recht aus dem Wechselschluß theils für das Recht aus dem Wechselvertrag, aus dem Wechsel. 1. Beim Concurs des Wechselgebers kann natürlich auch die betagte und die bedingte Wechselforderung, also auch das Regreßrecht, bevor der Protest da ist, angemeldet werden. 2. Im Concurs des Wechselgebers hat die Wechselforderung gemeinrechtlich kein Vorzugsrecht vor andern Forderungen Von den Particu- larrechten haben einige eben diesen Rechtssatz ^), andere geben der Wechselforderung einen verschiedenen Vorzug in verschiedenen Worten, zum Beispiel: 1. die siebente Stelle in dem Prioritätsurtheil; 2. den Platz in der sechsten Classe; 3. den Platz in der vierten Classe; 4. die Präferenz vor andern Waarenschulden und Obligationen; 5. das privilLAium personale, nämlich den Vorzug vor andern gemeinen Schuldverschreibungen, Lltiro^rspllis oder Currentschulden; 6. den Vorzug vor den Schulden ohne Pfandrecht; 7. den Platz nach der jüngsten und letzten Conventionalhypothek; 8. den Platz unter den Privathy- pothekcn; 9. die Präferenz einer Iizpollleoa le^alis 3. Der Concurs des Wechselgebcrs hat gemeinrechtlich nicht 3) Vgl. hierüber Treitschke. Bd. 1. S. 176—181. §. 22—26. S. 276. 277. §. 2. 4) Treitschke Bd. 1. S. 278. §. 4. 5) Treitschke Bd. 1. S. 282. 283. 6) So haben es folgende Particularrechte. Braunschweiger W.O. Art. 54. Dazu Declaratorien von 1723, 1754, 1756. — Schlesische W.O. Art. XXXV. — Schwedische W.O. Art. III. Z. 7. — Würtemberger W.O. Kap. VII. §. 7. — österreichische W.O. Art. 46. — Baierische W.O. XI. §. 4. — Preußisches L.N. Th. 2. Tit. 8. §. 930. Th. 1 . Tit. 11 . §. 751. — Cvthencr W.O. Art. 15. §. 292. Fallissement mehrerer Wechselgeber. 511 die Folge daß das Recht des Wechselnehmers auf den Wechselarrest wegfällt, der Wechselarrest verliert durch das Eoncursverfahren nicht seine Bedeutung, der Wechselnehmer kann jenen und dieses gleichzeitig benutzen«). So auch manche Partieularrechte, nach andern fällt der Wechselarrest weg, nach noch andern hat der Wechselnehmer die Wahl zwischen dem Wechselarrest und dem Concurs- verfahren 4. Ein Recht auf die Deckung steht den: Wechselnehmer nicht zu weil das Recht aus dem Wechsel unabhängig von allem unterliegenden Verhältniß ist. 8. 292. Fallissement mehrerer Wechselgcber. Fallissement mehrerer WechselgeberMari kann 7) A. M. ist Eichhorn Einleitung. 8- 150. 8) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 284—286. §.5. 9) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 287—289. 10) Die Frage nach diesem Recht ist am bedeutendsten beim Concurö des Acccptanten und Trassanten. Vgl. über sie Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. Abh. XIII. S. 343—403. Sie wird hier verneint, weil 1. in der Begebung einer Tratte keine Delegation liegt, welche Auffassung ohnehin nicht zur Bejahung der Frage fuhren würde, auch 2. in derselben keine Ces- sion der Rechte des Trassanten in Betreff der Deckung liegt (vgl. auch Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 196—199. 8. 37.); 3. die Deckung dem Wechselnehmer weder ausdrücklich noch stillschweigend verpfändet ist; auch kann der Wechselnehmer 4. nicht eine Ceffion der Rechte, welche dem Trassanten in Betreff der Deckung zustehen, verlangen (vgl. auch Archiv für das Handelsrecht. Bd.1. No. VIII. S. 113—140.). Anders natürlich, wenn in diesen Rechten eine Bereicherung des Trassanten liegt, und der Wechselnehmer auf Herausgabe einer solchen ein Recht hat. 1) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. 'S. 289—291. 8. 7. Bd. 2. S. 362—379. 8- 15. 16. 512 Die Rechte in Concursfällen. den Fall annehmen, muß ihn aber nicht für den allein bedeutenden halten^), daß alle Wechselgeber fallit sind. Es hat kein Bedenken, daß der letzte Jndofsatar in jedem Concurse den vollen Betrag des Wechsels vorläufig anmelden darf. Im Übrigen sind zwei Meinungen. I. Nach einer Meinung^) hat er das Recht, daß die Dividende nicht nur der ersten Masse, die ihm zahlt, sondern auch die Dividende der zweiten und dritten und weiteren Masse, welche er angeht, von dem ganzen Betrag berechnet werde, daß ihm aber bei der Auszahlung das, was er bereits aus einer andern Masse erhalten hat, angerechnet werde. Hiernach kann er voll befriedigt werden, sogar mehr H erhalten ^). II. Nach der andern Meinung b) darf er zwar die Dividende der Masse, welche ihm zuerst zahlt, von dem ganzen Be- 2) Denn wenn z. B. auch nur der Trassant und der erste Indossant und der Acceptant falliren, so werden alle folgenden Fragen bedeutend für den Wechselnehmer, welcher nur an sie sich halten kann. 3) von Mariens Grundriß §. 130. Scher er Rechtfälle in Wechselsachen. S. 173—182. (Sieveking) Materialien. §.318. Wender W.N. Bd. 2. S.475—77. Pöhlö W.R. Bd. 2. S. 633. 634. Mittermaier 8. 355. No. 9. Diese Meinung ist am ausführlichsten vertheidigt in den Entscheidungsgründen eines Urtheils des A. G. zu Dresden, welche bei Treitschke Encyclopädie. Vd. 2. S. 364—370. mitgetheilt sind. 4) Vgl. Busch Darstellung Bd. 2. S. 120—127. 5) Wem ein solcher Überschuß gebühre, darüber sind die Meinungen verschieden. Vgl. Wender W.R. Bd. 2. S. 478. 479. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 375. 376. 6) Am ausführlichsten erörtert von Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 289. Bd. 2. S. 363. 371—376. Dieser Meinung ist auch Daniels W.N. S. 361. 362. §. 292. Fallissement mehrerer Wechselgeber. 513 trag fordern, die Dividende der zweiten Masse, die er angeht, aber nur von dem Rest, der ihm noch fehlt, und die der dritten wieder nur von dem Rest, der ihm nach der zweiten Zahlung fehlt, und so fort. Hiernach ist es unmöglich, daß er voll befriedigt wird. Dieß braucht man als Gegengrund gegen diese Meinung, ohne zu erörtern, inwiefern in dieser Unmöglichkeit ein Rechtsgrund liegt. III. Diesen beiden Meinungen muß eine dritte Meinung entgegengestellt werden. Es ist nämlich zuvörderst zu unterscheiden, ob mehrere Mitgcber eines Wechsels, oder mehrere Geber verschiedener Wechsel falliren. 1. Im erster» Fall, dem Fall des Aval, liegt eine Eorrealobligation vor, es besteht eine und dieselbe Obligatio mit mehreren Schuldnern, ein und dasselbe Wechselversprcchcn mit mehreren Verpflichteten. Mittras- santen unter einander, ebenso Mitindossanten, Mitaccep- tanten, Mitaussteller eines eigenen Wechsels sind wirkliche Correi. Eine Theilzahlung hebt theilweise die Obligatio auf. Hieraus folgt, daß die Forderung um so viel, als auf sie aus der Masse eines Correus bereits gezahlt ist, sich mindert, also nur auf den Rest noch ein Recht da ist, dieses Recht kann durch den Concurs des Schuldners sich nicht auf den ursprünglichen Betrag erweitern. Der Wechselnehmer braucht dem Correus den Wechsel, den dieser gab, nur theilweise zurückzuliefern, dieß geschieht durch Ouitirung auf dem Wechsel. 2. Mehrere Geber verschiedener Wechsel, d. h. verschiedener Wechselversprechen, sind nicht Correi. Der Trassant und Indossant und Acceptant sind nicht Correi, auch sind es nicht die Indossanten verschiedener Indossamente unter sich. Denn das Accept und der Begebungsvertrag haben einen verschiedenen Inhalt (Wechselsummc, Negreßsumme), die Thöl's Handelsrecht. 2r Bd. ZZ 514 Die Rechte in Concursfällen. Tratte und die in den Indossamenten liegenden neuen Tratten haben zwar denselben Inhalt, dieser allein begründet aber die Correalobligation nicht, vielmehr steht der letzter» entschieden der Wille der Interessenten (der Wechselgeber und Wechselnehmer) entgegen, insbesondere der Satz, daß der einlösende Indossant das Regreßrecht hat. Es ist nun zu unterscheiden, a. Wenn der Wechselnehmer eine Theilzahlung der Wechselsumme aus der Masse eines insolventen Acceptanten erhalten hat^), so besteht noch für den Nest, aber auch nur noch für diesen Rest das (bedingte) Regreßrecht, denn das volle Recht ist durch das Ausbleiben aller Zahlung bedingt, dieß beschränkte Recht wird durch den Concurs der Wechselgeber unmöglich erweitert, d. Wenn der Wechselnehmer eine Theilzahlung der Regreßsumme aus der Masse eines Vormannes erhalten hat, erst für diesen Fall ist die Frage nach seinem Recht schwierig. Der erwähnten einen ^) und andern 2) Meinung kann eine dritte entgegengestellt werden, deren Gründe zu beachten sind, wenngleich ihr Resultat unrichtig ist '"). Die Frage kann nur auf 7) Der Umstand, daß der Acccptant insolvent ist, ist als solcher für das Regreßrecht gleichgültig, dieses wird allein durch den Umstand begründet, daß die Zahlung der Wechsclsumme nur theilweise erfolgt ist, gleich viel, aus welchem Grunde. 8) Bgl. oben No. I. 9) Vgl. oben No. II. 10) Zwischen den mehreren Regreßpflichtigen, dem Trassanten und den Indossanten, hat der Wechselnehmer die Wahl. Wenn er von dem einen derselben Zahlung erhalten hat, so kann er die andern nicht belangen, dieß beruht aber nicht darauf, daß diese aus der Zahlung eine Einrede hätten, etwa die des nun mangelnden Interesse, diese ist hier unstatthaft, sondern K. 292. Fallissement mehrerer Wcchselgeber. 515 dem Wege sicher beantwortet werden, daß man die Tratte und deren Indossamente als lauter separate Tratten denkt darauf, daß nun nicht mehr er, sondern der Zahler den Wechsel, d. h. die Form, auf welcher sämmtliche Summenversprechen beruhen, in Händen hat. Der Wechselbegeber braucht die Re- greßsnmme nur gegen den Wechsel, d. h. nur gegen Auslieferung nicht allein des Wechsels, dessen Geber, sondern auch aller Wechsel, deren Nehmer er ist, und aller Wechsel, durch welche der Wechselnehmer gegen ihn legitimirt ist, zu zahlen. Au der Verpflichtung des Wechselnehmers, dem Vormann auch alle diese Wechsel, welche ihn zur Forderung gegen die Vormän- ner und zur Zahlung an den Nachmann berechtigen, auszuliefern, kann einerseits der Umstand nichts ändern, daß die andern Wechselbegeber, nämlich die Vormänner und Nachmänner dieses Vormannes insolvent geworden sind, dieß wird man nicht bezweifeln, andrerseits aber auch der Umstand nichts ändern, daß dieser Vormann insolvent geworden ist. Denn die vielen Wechsel sind dem Wechselnehmer nur zur Auswahl gegeben, keineswegs aber um sie bei der Insolvenz der Wechselbegeber neben einander brauchen zu dürfen. Es ist dieß die Frage: ob der Wechselbegeber verspricht, im Fall seiner Insolvenz zu Gunsten seines Nachmannes seine Rechte gegen seine Vormänner aufzugeben, und auf dessen Legitimation, welche wieder seine Legitimation, um nicht mehrmals zahlen zu müssen, ist, zu verzichten. Ein solches Versprechen anzunehmen, wenn es überhaupt statthaft ist, fehlt es an allen Gründen. Der Concurs des Schuldners verändert aber seine Rechte gegen seine Gläubiger nicht. Das Resultat dieser dritten Meinung ist also. Der Wechselnehmer kann, vvm Aval abgesehen, aus der Con- cursmasse nur eines Vormannes percipiren, kann aber außerdem aus der Concursmasse des Acceptanten und des Mitaccep- tanten percipiren. Diese Ansicht ist, wie bemerkt, in ihrem Resultat, und theilwcise in ihren Gründen unrichtig. 11) Die (weitläufige) Durchführung muß einem andern Ort vorbehalten bleiben. 33 « 516 Die Rechte in Concuröfällen. IV. In den Wechselordnungen finden sich die beiden ersten Meinungen. Nämlich 1. Perception in allen Con- cursen nach der ganzen Summe, bis der Wechselnehmer befriedigt ist. Die Wechselordnungen, welche die gänzliche Befriedigung für möglich halten, gehören hieher. So die meisten Wechselordnungen ^). 2. Perception in allen Concursen nach dem Rest der Forderung, hier ist eine gänzliche Befriedigung unmöglich. So andere Wechselordnungen 12) Hamburger W.O. Art. 34. — OoOe Zg com. ^rt. 534. — Hannoversche W.O. Z. 31. — (^ocligo cle comer- clo. /Vrt. 537. — Ocxligo commercial. ^it. 417. — Niederländische W.O. Art. 97. (96.) und niederländische Falliten- ordnung. Art. 65. (bei Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 291., sie widersprechen sich keineswegs). — Bremer W.O. von 1844. Art. 130. — Frankfurter W.O. von 1844. Art. 31. — England (Schul in. S. 378. 379.). 13) St. Gallener W.O. Tit. V. §. 6. — Weimarsche W.O. 8.175. — Defsauer W.O. 8> 44. — Bilbaocr W.O. §. 43.— Phoonsen amsterdamer Wechselgebrauch. XI4. 8. 46. 47. Zweiundzwanzigster Abschnitt. Prolongation der Wechselverpflichtung. Quellen und Zeugnisse. Dänisch-norweg. W.O. v. 1681. 8- 20. Leipziger W.O. 8- 25. 29. Sächsische Gesetze v. 13. Sept. 1702. u. 19. Januar 1703. (Zim. H, 1-S. 192.193. Braunschweiger W.O. Art. 56. Österreichische W.O. v. 1717. Art. 51. Churpfälzische W.O. Art. 42. Hamburger Add. Artikel V. 1732. No. 4. (Zim. II, 1. S. 112.) Frankfurter W.O. V. 1739. Art. 46. Altenburger W.O. Kap. III, 8- 6. Würtemberger W.O. Kap. IV. 8- 25. 26. VII, 6. Österreichische W.O. v. 1763. Art. 50. Preußisches L.N. 8. 1219—1240. Cöthensche W.O. Art. 12. Badisches Handelsrecht. Satz 186a—186ä. Weimarsche W.O. 8. 96—101. 14s. 185. Reussische W.O. v. 1820. 8- 94—99. 139. 183. Dessauer W.O. 8- 116—119. Bremer W.O. Art. 123. Würtemberger Entwurf. Art. 688. Braunschweiger Entwurf. 8- 48. Österreichischer Entwurf. v. 1843. 8- 153. 160—165. 518 Prolongation dcr Wechselverpflichtung. 8. 293. Prolongation der Wechselverpflichtung. Die Prolongation des Wechsels *). Dcr Wechsel wird prolongirt, d. h. seine Verfallzeit wird hinausgeschoben. Die Prolongation ist entweder eine nothwendige, als Folge namentlich von Moratorien oder Prorogationcn von Messens, oder eine beredete, freiwillige. Von der letzteren handelt das Folgende. I. Der Zweck kann berede- termaßen ein doppelter seyn. 1. Die Verjährung soll noch nicht anfangen zu laufen, also die Wechselkraft länger dauern; ein Vortheil des Wechselgläubigcrs. Er kann die Einklagung länger anstehen lassen, muß es aber nicht. 2. Die Zahlung soll gestundet werden; ein Vortheil des Acceptanten. Die Stundung hat auch immer die Folge, daß die Verjährung später zu laufen beginnt, denn die Klage ist vorher nicht imts ^). Diese Folge kann durch ^) H- Lecker Oiss. cle literis camdlalibus euruincsue prolongstions. Loslocli. 1758. (bei Leeeks tkesuurus. I. No. 25. S. 582 — 593). Die Schrift handelt nur 8- 21 — 25. von der Prolongation, und ist nur wegen dcr Frage: ob die einen Wechsel prolongirenden Erben sich auf das beneLcium iirventsril berufen können? (8. 25. S. 592. 593.) nachzusehen. — Wender W.R. Bd. 2. 8-431.432. S. 242—251.—- Pöhls W.N. Bd. 2. §. 304. S. 444—446. — Daniels W.R. S. 144—146. — Treitschke Encyclopädie. Wd. 2. S. 270—276. 1) Liocii exercitutio juris camOislis triäecimu 15. (Meißner. S.043.). Augs- burger W.O. Kap. Vlll. 8- 11. 5) Vgl. Eichhorn. 8. 36. Note». Pöhls W.R. Bd. 2. 8. 303. Verjährung. 545 1. Eine Zeit für jede Art des Wechsels (eigener Wechsel, Accept, Regreß). So 5 Jahre, 4 Jahre, 2 Jahre, 1 Jahr, 6 Monate ^). 2. Zwei Zeiten, einerseits für eigene Wechsel, andrerseits für Tratten, gleichviel ob bei diesen Accept oder Regreß, und ob letzterer gegen den Trassanten oder einen Indossanten. Dort kommt vor 1 Jahr, auch 3 Jahre, hier 4 Wochen ^). §. 345. Wender. W.N. Bd. 2. §.443. No. 3. und S. 335. 336. Daniels W.R. S. 147. 375. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 573—576. 6) Für das Recht auö jeder Art Wechsel 5 Jahre Dänische W.O. von 1825. §. 73. und Einleitung. 4 Jahre Rudolstädter W.O. §. 6. Oberlausitzer W.O. §. 17. DoüiZc» 6o coinercio. e^rt. 557. 569. vgl. 567. 568. 2 Jahre Russische W.O. §. 94. 95. Bremer W.O. von 1844. Art. 119. 1 Jahr Bairische W.O. §. 14. Preußisches L.R. §. 903. 1079. Dessauer W.O. §. 40. 83. Hannoversche W.O. §. 43. 44. (1. und 2 Jahr.) 6 Monate Dänisch-norwegische W.O. von 1681. §. 26. 7) Für das Recht auS einem eigenen Wechsel einer Tratte 1 Jahr keine Verjäh-) rung ) . ( ' Augsburger W.O. Kap. 8. §. 11. Nürnberger W.O. cap. VI. §. 4. Österreichische W.O. Art. 30. Galizische W.O. Art. 30. 1 Jahr nichts be- ) stimmt ^ 1 Jahr 4 Wochen Würtcmberger W.O. Kap. IV. §. 34. 35. 36. Jahr und ) Tage / 1 Monat Brannschwciger W.O. Art. 45. Jahr und Tag ist 1 Jahr und 15 Thöl's Handelsrecht. 2r Bd. Z 5 546 Befreiung des Wechselschuldners. 3. Zwei Zeiten, einerseits für eigene Wechsel und das Acccpt, andrerseits für das Regreßrecht, sei es gegen den Trassanten oder einen Indossanten. Dort 30 Jahre, 10 Jahre, 5 Jahre, 1 Jahr, hier 5 Jahre und eine nach Umständen verschiedene Zeit, mindestens 14 Tage, höchstens 2 Jahre b). Tage. Deklaration von 1743. (Meißner. S. 601.). 1 Jahr 4 Wochen Leipziger W.O. Z. 32. (Übrigens sehr bestritten. Bgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S.405— 1 Jahr) 4 Wochen 6 W. > 3 T. ) 409.) Esthnische W.O. §. 973 — 978. (Meißner. S. 708. 709.) 3 Jahre 4 Wochen Altenburger W.O. Kap. V. §.9. 8) Für das Recht aus einem eigenen Wech-lfür das Ne- sel und Accept/ greßrecht 30 Jahre 5 Jahre Oocligo commsisisl. Lol. 423. (103.). 424 (104). 429 (109). 441 (121.). 10 Jahre 5 Jahre Nach Umständen 15 Monate, 18 Monate, 2 Jahre, 1 Jahr. Nach Umständen 14 Tage mit Zugabe, 2, 4, 6 Monate, 1 Jahr,! 2 Jahre. WstdosI;. äil. 206. 207. 209. Ooäe äs com. 189.165. 166. 167. Polnische W.O. Art. 189.165.166. 167. Ooäice ä'Italia. 189.165.166. 167. Meißner. II. S. 574 ff. Obige drei Woo. wörtlich übereinstimmend, UsZolam. 4> l. 183.159.160.161. §. 303. Verjährung. 547 4. Zwei Zeiten, einerseits für eigene Wechsel und den Regreß, andrerseits für das Accept. Dort 1 Jahr, hier 4 Wochen^). 5. Giebt es Wechselordnungen mit drei oder gar mit vier Zeiten nach der Verschiedenheit des Wechsels^) (eigener Wechsel, Tratte, Indossament, Accept)?"). 5 Jahre den 14 Tage, Mailänder W.O. Art. 92.62. 03. 1, 3, 6 Mo-l nate, 2 Jahre.) 1 Jahr Nach Umstän-) den 3 oder 4- St. Gallener W.O. Tit. VIII. Monate ) §. 3. IX. 9) So hat es die Weimarschc W.O. §. 177. 209. 210. 10) Nach Verschiedenheit anderer Umstände kommen mehrere Zeiten vor. So hat das sächsische Recht nach solcher Verschiedenheit (Erben, pia eausa, — Nichtkausmann) noch 2 Jahre und 4 Jahre außer 4 Wochen und 1 Jahr. 11) Wohin gehören folgende Wechselordnungen? Für das Recht aus dem den 2mal 14 Tage mit Zugabe, 2, 4, 6 Monate, 1 Jahr, 2Jahrc. den 2mal 14 l Tage mit Zu-I Loüics p. I. 3. sicilie. .4m. 195. gäbe, 2, 4, 6l 164. 165. 166. 5 Jahre Nach Umstäu- Wcchsel sind Nostocker W.O. §. 8. eigenen l Regreß Wechsel / ^ 548 Befreiung des Wechselschuldncrs. II. Die Wirkung der eingetretenen Verjährung ist nach den Wechselordnungen verschieden. Es fällt weg 1. nach einigen nur die procefsualische Wechselstrcnge ^); 2. nach andern nur der Personalarrest 3. nach noch andern das Recht aus dem Wechsel überhaupt, also auch im ordentlichen Proceß So auch gemeinrechtlich. Nach diesen Wechselordnungen und dem gemeinen 5 Jahre Nach Umständen 14 Tage mit Zugabe, 2 Monate, 4 Monate Badisches Handelsrecht. Satz 189. 165. 166. 1 Jahr 4 Wochen 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 6 Wochen ? (Frankfurter W.O. v. 1739. Art. t 46. (Offenbacher W.O. Art. 46. s Frankfurter interim. P. O. v. 1819. Art. 96. ^ Frankfurter W.O. v. 1844. Art. 46. Bremer W.O-V. 1712. Art. 55. Trassant. Indossant. ? 1 Jahr ? 3 Monate. Züricher W.O. §. 25. ? 1 Monat ? 3 Monate. Baseler W.O. §.30.31. 12) Züricher W.O. §. 25.1 . . — . ? gegen den Acceptanten. Baseler W.O. §. 30. / ^ Hannoversche W.O. §. 43. vgl. §. 44. 13) Oberlausitzer W.O. §. 17. 14) Nur die Klage, nicht überhaupt das Recht aus dem Wechsel, verjährt nach dem Wortlaut (ob auch nach dem Sinn?) folgender Woo.r RostockerW.O. §. 8. Bremer W.O. von 1844.Art. 119. 15) Dänisch-norweg. W.O. v. 1681. §. 26. 8- 32. Tit. VIII. §. 3. vgl. Tit. IX. §. 903. 1079. §. 25. gegen die Indossanten. Leipziger W.O- St. Gallener W.O. Preußisches L.N. Züricher W.O. §. 303. Verjährung. 549 Recht hat also das Summen versprechen keine Kraft mehr. Welches ist die weitere Wirkung? s. Nach vielen Wechselordnungen soll aber nun der Wechsel (der eigene Wechsel, die Tratte, das Indossament, das Accept, alle diese Arten, oder nur die eine oder andere) als gemeiner Schuldschein behandelt werden^), was Oo3e 3e coi». ^i-t. 189. 168—170. Badischeö Handelsrecht. Satz 189. (vgl. 189s.) 165. 166. Baseler W.O. §. 31. gegen die Indossanten. Weimarsche W.O. 8- 177. 209. Oollice p- I- 3. 8. Vrt. 195. 167—169. kegolsmsnto. ^rt. 183. 162. 163. 164. Hannoversche W.O. 8. 44. gegen die Indossanten, vgl. 8- 43. Defsauer W.O. 8- 40. 83. Dänische W.O. v. 1825. §. 73. Oo3igo 3s cvm. Vit. 557. 567. 568. 569. Waadtländer W.O. Art. 92. 64—66. Russische W.O. V. 1832. 8- 94. 95. (.^o3izo commercisl. 423. (103.) VVetboele. ärt. 206. 207. 209. 16) Österreichische W.O. Art. 30. ) Galizische W.O. Art. 30. 4 eigener Wechsel. St. Gallener W.O. Tit. IX. ) Baierische W.O. 8- 14. ganz allgemein. Nürnberger W.O. csp. VI. §. 4.l Würtemberger W.O. Kap. IV. 8-34.! . , ^ > eigener Wechsel. Augsburger W.O. Kap.VIII.8-11. ^ Cöthener W.O. Art. 23. ) Nudolstädter W.O. 8- 6. ganz allgemein. Bremer W.O. v. 1712. Art. 55.l Frankfurter W.O. v. 1739. Art. 46.! Altenburger W.O. Kap. V. 8- 9. 1 eigener Wechsel. Offenbacher W.O. 8- 46. Frankfurter W.O. V. 1844. Art. 46.j 17) Auch für diese Eigenschaft läuft nach einigen Wechsel- 550 Befreiung des Wechselschuldncrs. nur durch Hereinziehen des unterliegenden Verhältnisses möglich ist, die Verjährung des Rechts aus dem Wechsel soll also das Summenv besprechen in ein Schuld- ocrsprechen verwandeln. Diese Verwandlung macht die Jndossatarc nicht zu Ecssionarcn, obgleich sie, weil sie nicht aus einem Summenvcrsprechen, sondern aus einer Schuld klagen^), alle Einreden treffen, l». Nach andern Wechselordnungen gilt der Wechsel, als sei er b e- zahlt^), wonach sich die Wirkung der Verjährung auf das unterliegende Verhältniß von selbst bestimmt, o. Nach noch andern Wechselordnungen haftet der Wechselschuldner, soweit er mit dem Schaden des Wechselinhabers bereichert ist cl. Gemeinrechtlich ist weder die Bereicherung bestimmend, noch ist der Wechsel als bezahlt, d. h. durch Erfüllung getilgt, noch als Schuldschein, noch auch als gar nicht gegeben zu behandeln. Gemeinrechtlich bestimmt sich die Wirkung der Verjährung eines Wechselvcrspre- chens auf das diesem Wechselversprechcn unterliegende Verhältniß eben nach diesem unterliegenden Verhältniß, also nach dem Wechselschluß Die Wirkung läßt sich, ordnungen eine kurze Verjährung, z. B. vorn Verfalltag 5 Jahre. Frankfurter W.O. von 1730. Art. 46., von 1844. Art. 46. 18) Vgl. auch oben Bd. 1. Z. 131. Text zu Note t. 2. 5. 10) Wiirtemberger W.O. Kap. IV. §. 36. bei Tratten. Braunschweiger W.O. Art. 45. ganz allgemein. Leipziger W.O. §. 32. bei Tratten. Offenbachcr W.O. §. 46. bei nicht protestirten Tratten. Altenburger W.O. Kap. V. §. 0. bei Tratten. Jcversche W.O. §.21. bei nicht protestirten Tratten. Bremer W.O. von 1712. Art. 55. ) bei nicht protc- Frankfurter W.O. von 1730. Art. 46.) stirtcn Tratten. 20) Deffaucr W.O. 8- 55. 83. 21) Z. B. Wenn ein Schuldner seinem Gläubiger einen K. 303. Verjährung. 551 weil dieses Verhältniß der mannigfaltigsten Art seyn kann, nicht ohne Weitläuftigkeit bestimmen, und daher schweigen die meisten Wechselordnungen von derselben^). Was die Wirkung der Verjährung eines Wechselversprechens auf ein anderes Wechselversprechen betrifft, so ist die Frage eine allgemeinere, nämlich die: welche Wechsel ein Wechselgläubiger seinem Wechselschuldner unversehrt einzuliefern hat Wechsel giebt (Accept, Tratte, Indossament, eigenen Wechsel), so ist zu unterscheiden, ob es geschah an Zahlungsstatt, oder Zahlungshalber. Im erstern Fall ist die Schuld durch den Wech- selvcrtrag getilgt, also die Verjährung deS Rechts aus dem Wechsel aus sie ohne Einfluß. Im letzter» Fall ist die Schuld unge- tilgt, nur das Recht auS dem Wechsel ist weggefallen, dieß ist der einzige und kein geringer Nachtheil der Verjährung. 22) So namentlich die Note 15 angeführten Wechselordnungen. 23) Daß das Accept verjährt ist, nicht aber auch der Regreß, kann nicht leicht vorkommen, weil eS selten ist, daß das Accept in kürzerer Zeit verjährt als der Regreß. Dierundzwanzigster Abschnitt Der Wechselproceß. Quellen und Zeugnisse. Leipziger H.G.O. v. Sächsische Gesetze v. Sächsische E. P. O. v, Lübische Voo. v. Dänisch-nvrweg. W.O. v. Braunschweiger W.O. Braunschweiger Resolut, v. Neussische W.O. v. Österreichische W.O. v. Nürnberger W.O. Jeversche W.O. Churpfälzische W.O. Hamburger Add. Art. v. Gothaische W.O. Hanauer W.O. Hanaucr W.G.O. v. Hanauer Hof-G.O. v. 1682. (Zim. II, 1. S. 179. 1660. 1681. 1682. 1718. 1719. 1720. 1725. 1726. 1746. 1773. 1780. (Zim.II, 1. S. 171. 265. 177. 204. 266. 208. 216. 217. 219. 253. 261.) 1831. 1835. 1835. 1835. (Mei. I. S. 419. 420. 422. 423.) 1724. K. XU. (Zim.II. I.S. 214.) 1662. 1669. 1706. 1738. (Zim. II. I. S. 274—276.) 1681. K. 20. 22. 23. 25. 27. Art. 2. 3. 58. 1751. (Zim. I, 2. S. 159.) 1717. §. 3—10. 15. 1717. Art. 49. 54. cax. X. 8- 1—3. §. 26. 27. Art. 15. 59. 61. 62. 65. 70—72. 1729. No. 1. (Zim. II, 1. S. 110.) 8- 2. 13. §. 4. 5. 8. 9. 31. Januar 1737. Art. 1 — 16. (Zim. II, 1. S. 114.) 1747. 8- 188-191. (Zim. II, 1 S. 119.) Quellen und Zeugnisse. 553 Schlesische W.O. Frankfurter W.O. Schwedische W.O. Altcnburger W.O. Rudolstädter W.O. Würtemberger W.O. Österreichische W.O. Österreichische Gesetze Oberlausitzer W.O. Augsburger W.O. St. Gallener WO. Baierischeö W. undMer- cantilgericht. Botzener Satzungen. Preußisches L.N. Cöthensche W.O. Züricher W.O. Ooäs cle cominerce. Rheinisches Hgb. Badisches Handelsrecht. Baseler W.O. Naumburger W.O. Weimarsche W.O. Ooäies p. I. 6. 8. Frankfurter interim. Proc. O. Art. Xk. §. 1. 2. v. 1739. Art. 35. v. 1748. Art. XI. §. 3. 4. Kap. V. Z. 1—15. 8 - 1 . 2 . Kap. V. §. 1 — IX, 3. v. 1763. Art. 48. 53. Anhang W. u. Mereantilgericht. I. II. III. vom O.April 1789., 16. März 1811. (Zim. II, 2. S. 159. 166.), 1823. (Mei. I. S. 51.). 8- 14—18. Kap. X. 8- 1—13. Tit. XI. 8- 1—4- XII, 1—4. Kap. I—XI. 8.28—52. 8. 783. 914—921. 924. 925. Art. 9—11. 13. 14. 19. 21. 6, 1 — 5. ärt. 157. 172. Art. 157. 172. Satz 157.172.186aa. 186ac. 189a. 8- 54. 8- 1—19. 8- 213—268. ^rt. 156. 171. v. 1819. Art. 77—105. Neussische W.O. kegolamento. Hannovrische W.O. Defsauer W.O. Dänische W.O. Nostocker W.O. Offenbacher W.O. LaälZo cls comercio. V. 1820. 8- 211—265. ^rt. 151. 166. 8. 42. 45—54. 8. 121—152. v. 1825. 8- 67—72. 8 . 10 . 8- 5—8. ärl. 543—545. 546. 580. 554 Der Wechselproceß. Waadtländer W.O. Coburgische W.O. Russische W.O. Ungrischer XV. Gesetzart. Flensburger W.O. Bremer W.O. Frankfurter W.O. Würtemberger Entwurf. Holsteinscher Entwurf. Braunschwciger Entwurf. Österreichischer Entwurf Nassauer Entwurf. Sächsischer Entwurf über Schuldarrest u. Wechselproceß. Preußischer Entwurf. Mecklenburger Entwurf. Literatur. Art. 52. 87—89. 91. 8- 6-9. §. 103—123. 134—141. Theil. II. §. 1-228. 8- 3. 85—105. Art. 132—154. v. 1844. Art. 35. Art. 919-957. 973—996. §. 3. 86—106. 8- 2. 96-114. v. 1843. 8- 5. 276—324. 8. 11. 152—178. §. 1-57. 8- 90—98. Art. 140—169. Iliccius oxeicitulio XVII. von Looscn. 105. Assignation. 121 ff. — weitere. 133. ^ssooistion en purticipstion. 48. Aval. 261. Avis. 193. Avisbrief. 190. Auf baarcn Fond. 137. 139. Auf Besicht. 71. Auf Credit. 137. 140. Auf Deckung. 137. 140. 36 562 Register. Auf gedeckten Credit. 137. 140. Aufgeld. 66. Auf Nachsicht. 71. Auf Nachstich. 71. Auf Nachziehn. 71. Auf Probe. 71. Auf Schuld. 137. 138. . Aufschießen der Waare. 83. Aufs Kosten. 71. '„Auf Verlangen früher" 99. (3.) Ausautwortcn der Waare. 81. Ausfuhrhandel. 14. Auslieferung der Wechsel. 244. Ausscheidung. 74. Baarkauf. 68. 69. Baarzahlung. 113. Banquier. 51. Loolmllö. 288. (4. 5. 7.) Bcgcbbarkeit. 239. BcgebuugSvertrag. Form. 212. — Inhalt. 213. 214. . — Natur. 215. 216. dcS Indossanten. 234. Bereicherung bei Wechseln. 220. Bericht. 193. Besicht. 71. Bcstellungswidrig. 82. Betrug bei Wechseln. 298. Bcwahrcr der Prima. 281. Beweismittel im Wcchsclproccß. 307. Bilauee. 113. Binnenhandel. 14. Blancoaeeept. 137. Blaucoindossamcnt. 233. 279. Blancowcchscl. 161. (I I.) 279. Bon. 274. ' Bürgschaft. 264. 265. — unvcrklcidetc. 266. — verkleidete. 267. Caleulation. 12. Cnmbia con In ricorsa. 156. (7.) Cargadcur. 22. kassatorische Klausel. 280. Casus bei Wechseln. 220. (4.) „Ich ecdirc diesen Wechsel." 237. (9.) Ccssion. 120. 227. — des Rechts aus einem Wechsel. 227. — successive. 133. Collectivgcscllschaft. 37. 6 ff. Kollision der Wcchselrcchte. 144. ( 10 .) — der Nechtsqucllcn. 9. 10. — mehrerer Wcchsclintcrvc- nientcn 256—--258. Commanditengcsellschaft. 40 sf. Commanditist. 40. Oommuno. 8s laii'o imo com- imino. 90. Compcnsation. 113. — bei Wechseln. 296. Compctcnz der IicchtSqucllcn. 10. Complcmcntar. 40. Coucurs. 225. — bei Wechsel». 291. 292. — mehrerer Wcchsclgcbcr. 292. koufusio bei Wechseln. 300. Coujunctur. 12. Couuosscmcut. 80. Contantkauf. 68. 69. Coutocouraut. 113. Coutrahircn in eigenem oder fremdem Namen. 25. (1.) Contraprotcst. 224. (16.) 240. (^) Coutrcmaudircu bei Wechseln. 299. Cours. 64. —' d.iffcrenz. 86 ff. — u cliiUurg. 173. Credit. 100. — acccpt. 137. — accept, gedecktes. 137. — auftrag. 108. 109. — bricf.108. (2.)114. (6.) Register. 563 Ercditgcschäft. 100. — kauf. 68. 69. — Papiere. 51. — zahlnng, reine und gedeckte. 137. Darlchn. 111. Datowechsel. 166. Deckung. 137—140. 157. — bei Wechseln. 194. Dccort. 66. F. llseouvert. 137. 140. Lei orsclers. 107. Delegation. 128 ff. — weitere. 133. Vöeo ciuockoorto loco. 213.(9.) Depositar der Prima. 281. Dcpositcngcld. 111. (8.) Dcpositowechscl. 269. (5.) Depositum, irreguläres. 111. (*) Vi68 Mt6ip6lli>k pro Ü 0 MIN 6 bei Wechseln. 174. Diffcrenzgcschäft. 102. Discontircn. 246. Disconto. 66. 246. DiscrctionStage. 172. Disponent. 22. Diöpositionsschcin. 114. (5.) vislantm loei. 160. 163. No5. Distanccwcchscl. 277. Domicil des Wechsels. 174. Doppclprämicngcschäst. 94. (1.) Dnplicatc. 280. 281. Duplik im Wechselproceß. 308. Durchstreichen des Wechsels. 294. Editionsgcsuche im Wechselprotest. 307. Effektiv bei Wechseln. 173. Ehrcnacccpt. 251. — intcrvcnient. 254. — intervcntion. 250 ff. — mitacccptant. 263. — tage. 472. — zahlcr. 252. Eigenthum an einem Wechsel. 289. Eigcnthnmsindossamcnt. 230. Eincassirnngsmandat. 119 ff. Einfuhrhandel. 14. Einhändigung eines Wechsels. 150. Einlösung der Tratte. 192. Einreden bei Wechseln. 240. IV. V. — aus dem unterliegenden Verhältniß bei Wechseln. 297. — der Rückforderung bei Wechseln. 297. Einreden im Wechselprotest. 307. Empfangbarkcit der Waare. 82 ff. Empfangen der Waare. 78. Empfangsprämie. 92. Empfehlung. 101. EmpfchlnngSkartc. 67. Erbe dcS Wcchsclschnldncrs. 301. Erkenntniß im Wechselprotest. 308, Erknndigungspflicht für die in- stitorische Klage. 31>>. Erlaß einer Wcchselschuld. 296. Erlöschnngsclansel. 87. Lsoompw. 99. (3.) Etablissement. 19. Lxo6plio non num6rr>Ikl6 p6- 6 UMN6 (vrrlulno) bei Wechsel». 297. Ertraditionsschcin, 114. Fallissement mehrerer Wechsel- geber. 292. Falsches Indossament. 286. 287. Falsche Tratte. 284. 285. Favcnrtagc. 172. Fehler. 82. Feiertage bei Wechseln. 171. Fest und offen. 97. Fingirtcr Rückwechscl. 219. No. 4. 240. II. Firma. 36. Fix bei Wechseln. 172. No. VI. Formens. dieWcchselstrcngc. 150. 664 Register. Formvcrtraz. 186. Formwidrigkcit bei Wechseln. 162. „Frei vonObligo." 67. 81. 101. „Frei von Obligo» im Indossament. 237. Frenndcskauf. 64. (14.) „Für mich an mich selbst" 276. ( 7 -) „ Gefahr. Übergang. 73 ff. Geld vor, Recht »ach. 306. GclcgenhcitSgcscttschaft. 48. (1.) Gerichtsstand bei Wechseln. 305. Gesellschaft n conto incln.48. (1.) Gcwcrbsrcgalc. 16. (1.) Gewinn. 12. Girirbar. 239. (3.) Gnadcntage. 172. Großhandel. 14. Gnter Glaube. 8. (1.) Gutgewicht. 65. Handel. 1. (1.) — eigentlicher. 12. Handelsbitlct. 274. Handclssran. 50. — frcihcit. 15. — frcihcit. Beschränkung. 16 — 18. — gchnlfin. 49. — geographic. 1. (7.) — gcschäft, eigentliches. 12. — geschäfte im Allgemeinen 57. — geschäfte, nncigentliche. 13. — gcschichtc. 1. (4.) — gcsellschaftcn. 34.35. 37. — gcsetzbüchcr. 6. — gilben. 16. — local. 19. — politik. 1. (8.) — Privilegien. 10. Handelsrecht. 3. — allgemeines. 5. — europäisches. 4. 5. Handelsrecht gemeines. 4. — gemeines deutsches. 4. — römisches. 3. — particiilärcs. 4. Handclsregal. 16. <1.) Handelssache». 13. — statistik. 1. (5.) — üsancc. 7. — verbot. 17. — Wesen. 2. — Wissenschaft. 1. 2. — zweige. 14. Handel, »»eigentlicher. 13. Handlungsdicner. 22. „Hand wahre Hand» bei Wechseln. 289. Hansirhandcl. 14. Herausgabe eines Wechsels. 150. Hcncrgeschäft. 103. Höckcrhandcl. 14. Honorat. 253. 255. Honortagc. 172. Hvpothckwcchscl. 268. .ln^orson. 288. (7.) Identität der Personen. 300. Jndossabcl. 239. (3.) Indossament. 228. — ohne Begebung. 234. (4.) — znr Begebung. 230. (1.) — Begränznng. 245. —- Blanco. 233. 279. — eine Bürgschaft? 231. — eine Ccssion? 231. , — Eigenthums- 230. — eigentliches. 230. — z»r Eincasstrnng. 229. — Form. 230. 233. —- „frei vonObligo». 237. — „ohne Gewähr.» 237. — znm Jncasso. 229. — por moäum ccssionis. 230. (1.) ' — in procurri. 229. — gualificirteS. 230. (1.) Register. 565 Indossament. Rechtliche Natur. 231. 232. — ohne Regreß. 237. — eine Tratte. 232. — nneigcntlicheS. 229. — in Vollmacht. 229. — vollständiges. 230. (1.) — Wirkung. 230. Indossant und Jndossat. 235. Indossant, seine Verpflichtung. 237. Jndossat. 235. Jndossatar gegenüber dem Trassaten. 238. Jnstitor. 20 ss. — kanfmännischcr. 21. — Substitution. 32. — unerlaubte Händign. 33. Jnstitorcn, mehrere. 32. Jnstitorischc Klage. 27n. ss. Jntcrimsschein. 178. Jntcrimswechscl. 178. Intervention bei Wechseln. 248 ss. Jntcrvcntionsprotcst. 259. Irrthum bei Wechseln. 298^ Juden 16. (6.) 17. (4.) -154. (5.) 171. (7.) 174. I. R. A. 143. (1.) 308. (1.) Juristcnrccht. 7. 8. — bei Wechseln. 143. Kauf. 63 ss. Kauffran. 50. Kaufmann. 12. 15—18. Kaufmännische Rechte. 19. —- Verbindlichkeiten. 19. Kaufpreis. 64 ff. — Berechnung. 65. — Verzinsung. 65. Kellerwechsel. 283. (5.) Kleinhandel. 14. Kramhandcl. 14. Imssio enormm. 64. Landhandcl. 14. Legitimation. 287. Legitimation bei Wechseln. 247. Lehrling. 22. LicferungSkanf. 70. — Prämie. 92. Liquidität im Wechsclproecß. 307. Literatur deS Handelsrechts. 11. — des Wechselrcchts. 148. LooS. 103. Nnmro. 269. Anm. Markt. 12. Marktpreis. 64. Medio bei Wechseln. 165. Neso. Wechsel per lulto il mese. 165. Mcßwechscl. 169. Mitacccptant. 263. Mitindossant. 262. Mittrassant. 262. Modifieirtc Zahlung. 208. Mora. 87. — bei Wechseln. 213. (8.) Nachgcschäft. 98. Nachhonorirnng des Trassaten. 260. Nach Muster. 72. Nachpapicrc. 98. Nachtagc. 172. Natur der Sache. 8. — bei Wechseln. 143. Ncgociabel. 239. (3.) Auf Noch. 98. Mit Noch. 98. Nochgcschäft. 98. Nochpapicrc. 98. Nothadressc. 249. — unechte. 195. Notifikation des Proteste?. 224. Notiren des ProtcstcS. 211. Offene Handelsgesellschaft. 37^ ff. Offerte. 57. Operation cle primo8 eontre primv8. 94. (1.) Ordre. Wirkung deS Worts. 239. „Nicht an Ordre." 241. 466 Register. Ordreacccpt. 239. — Indossament. 239. — trattc. 239. — Wechsel. 239. kuotum 6s cumlunncko. 176. Papier. 51. Papiere an getreue Jnhab.54.( 5.) — auf Inhaber. 54. Papiergeld. 51. 54. — d. Wechsel? 216. No 22. Pareres. 7. Partita. 134. (1.) Passivhandcl. 14. Pcrsectioud.Wechsele ertrage.243. Personalhaft s. Wechselhaft. Pcrsonenidentität. 300. Pfand bei Wechseln. 268. Platzbillet. 274. — Handel. 67. — Protest. 210. — Wechsel. 277. „Ou plutot n volonte 99. s3. Präcise Wechsel. 165. Präcise bei Wechseln. 165. 172 No VI. Präjudicirtcr Wechsel. 220.221 Prämie. 91. Prämicngebcr. 91. — geschäft. 91. 93. — nehmcr. 91. Pränumeratiouskauf. 68. 69. Präsentation. 188. znr ?lcccptation. 199. — zur Zahlung. 191. Praxis bei Wechseln. 143. Prciscouraut. 67. — disscrcnz. 86. Prima. 280. Probe. 67. 72. Nach Probe. 72. Zur Probe. 72. IV. Procurades Jnstitor. Inhalt. 31 — Kundmachen. 31 — Zurücknahme. 31 Proformawechsel. 283. (4.) Prolongation der Wcchselver- pflichtung. 293. ProlongationSgcschäft. 90. Prorogation der Messe. 169.(3.) Protest. 210. — Mangel Annahme. 222. — Mangel Zahlung. 217. Punetation. 62. Quarta. 280. Quellen und Zeugnisse des Handelsrechts. 6. 7. — dcö Wcchselrechts. 143. Quinta. 280. Quitnng bei Wechseln. 192.294. Rabatt. 66. RealisirungSgcschäft. 89. Recht aufdeuWechsel. 150.289. Rechtsmittel im Wechselprotest. 308. Ncctawechscl. 239. 241. Rcfractie. 83. Regreß guf das Interesse. 218. V. — Mangel Annahme. 223. — Mangel Zahlung. 217. — nähme. 219. — per orckinom. 240. —- per rmltuin. 240. — springender. 240. — summe. 157. 218.240.1. Negulärwcchscl. 193. (2.) Ncichsschluß von 1671.143. (I.) 297. (4.) Rcihenregreß. 240. Reisende. 22. Replik im Wechselprotest. 308. Report. 90. Nesolutivclanscl. 87. Rcspccttage. 172. Respittagc. 172. Rctourrcchnnng. 240. I. Retour suns Iruis. 217. (1.) Retour sun8 protet. 217. (1.) Retourwechsel. 178. (3.) Reugeld. 93. Römisches Recht bei Wechseln. 142. (2.) Rncktratte s. Rnckwechscl. Niickwechscl. 178. (3.) 219.240. I—III. — fingirtcr. 219. 240. II. Sackgeld. 173. (3.) Saldo. 113. Sammlungen der Wechselgesetze. 146. Lolieäilrotli. 269. Anm. Schluß auf fest und offen. 97. Schriftliche Verträge. 58—61. Schuldscheine mit der Wechscl- clauscl. 273. Scontration. 134 ff. Sccunda. 280. Sccnritätsprotest. 225. Seehandel. 14. ScparatconcnrS. 19. (8.) Sicherhcitsprotest. 225. Sichttage. 172. — .Wechsel. 167. Solawechsel. 269. (4.) Lolvo gzit mnns. 306. Spaecio. 193» Spceulation. 12. Speculationsgeschäft. 12. 88. — verein. 48. (1.) Spcditionsgnter. 14. Spiel. 102. 103. Wechsel aus einer Spielschuld. 297. (1.) Lponsio. 102. Ltaurs. 269. Anm. StaatSpapierc. 52. 53. Statistik des Wcchsclrcchts. 142. Steller. 96. Stcllgcschäft. 96. Stille Gesellschaft. 40. (2.) Summcnversprechcn. 149. 181. 182. „Täglich". 99. , Tagskauf. 70. Tagwechscl. 165. Tertia. 280. Theilzahlung. 208. Theorie des Handels. 2. Tod des Wechsclschnldners. 301. 1'ourton et knvsl. 288. (4.) Tradition. 78. Transitogiiter. 14. — Handel. 14. Trassant und Trassat. 205. Tratte und Ambcisung. 179. (3.) Tratte und Delegation. 179. (4.). 181. (2.) Tratte. Form. 160. 161. — Gang. 159. — Unwesentlicher Inhalt. 163. Treu und Glauben. 8. (1.) Trödelhandcl. 14. Überall wo zu treffen. 174. Übergabe der Waare. 78. Unfähigkeitsprotcst. 210. Unterliegende Verhältnisse beim Wechsel. 184. Untersuchung der gekauften Waare. 84. Usowechsel. 168. Valuta. 157. 177. — feste. 158. — veränderliche. 158. H formcln) (5-) — Verhältniß des Indossaments. 236. Variationsrecht. 240. Vercinigungsspeculation. 90. Verfälschte Tratte. 288. Verfallzcit des Wechsels. 164. Verfolgung eines Wechsels.289. Vcrgnnstigungstagc. 172. Vcrhandelbar. 239. (3.) Verjährung der Wcchsclfordcrnng. 303. 568 Register. Verkäufer, seine Verpflichtung. 77. Verpfändung von Creditpapiercn. 110. Verwahren der Waare. 77. Vindication der Papiere auf Inhaber. 55. — eines Wechsels. 280. Viionurnt. 134. (1.) Vollstreckung im Wcchselproecß. 308. Waare. 12. Waare beim Kauf. 63. Waarcnkundc. 1. (3.) Waarcnnmsatz. 12. Wahlrecht. 91. Wandclctanscl. 99. — geschäht. 09. Wechsel, abhandcngckoinmencr. 289. 290. — adrcsstrtcr. 249. — ähnliches. 274. — Arten. 151. — ansstcllcr. 180. (5.) — unter Bedingung. 170. — nach Belieben. 170. — Charaeter. 149. — clansel. 161. — contirter. 156. (4.) — copic. 176. 282. — cours. 158. — domicilirtcr. 174. (2.) 176. 278. — duplicatc. 176. (19.) — eigener. 269—272. — eigcntrasstrtcr. 275. — entwürfe. 148. — fähigkeit. 153.154.155. — fähigkeit, objective. 153. — fähigkeit, snbjcctivc. 154. — fälschung. 283 ff. — fehlerfreier. 306. (I.) — auf eine Frist. 170. —- s. fremde Rechnung. 195. — gcber 180. (4.) Wechsel, gedeckter. 268. — gemachter. 160. (10.) — haft. 149. 304. 308. — von derHand. 160. (10.) — klage. 305. — klage dcsTrassantcn.205. — künde. 141. — nehmer 180. (4.) — offener. 161. No. 6. — ordnnngcn. 144. 145. — ordnnngcn. Nachwci- sung. 147. — an Orten ohne Wechsel- recht. 152. — an eigene Ordre. 276. — Papiergeld? 216. No. 22 . — pari. 158. (3.) — Personen. 157. — r> pwooi'6. 170. — präjndieirter. 220. 221. — Proceß. 304 ff. Wcchselrecht. 142. — aus Anweisungen angewandt. 127. — allgemeines. 142. — deutsches. 142. — europäisches. 142. — gemeines. 142. — gemeines deutsches. 142. — gesetzliches. 143. — gcwohnhcitlichcs. 143. — particnläres. 142. — wissenschaftliches. 143. Wechselreiterei. 196. — schluß. 176/ — stempcl. 160. (4.) — strenge. 149. — strenge, materielle. 149. — strenge, proeessualische. 149. 304. — summe. 157.161—173. — todter. 269. (3.) — trockener. 269. (1.) Register. 569 Wcchsclübcrtragung. 226. — unechter. 273. — uncigentlicher. 269. (2.) — Unfähigkeit. 308. — Unfähigkeit, spätere. 302. — Unfähigkeit. Wirkg. 155. — üsance. 143. — uso. 168. — ohne Vcrfallzeit. 170. — in Verkaufscommission. 297. (8.) — verlorener. 289. 290. — verschiedene in, auf, mit einander. 151. - — versprechen. 182. 183. — Verträge. 179. Wcchsclvcrtrag acccssorischcr Vertrag? 216. No 11. — Anweisung. 216. No 13. -— Assccuranz? 216. (6.) — Auslobung? 216. (17.) — Cession? 216. (5.) . — eigenthümlicher Vertrag. 216. No 18. — Einlösungsvcrsprechcn. 216. No 19. — ein Formvcrtrag. 185. — Form. 180. — Garantie? 216. No 24. — Jnnominatcontract? 216 No 7. — Jutcreession? 216. — Kauf? 216. (1.) — Litcralcontract. 216. No 20 . — Mandat. 216. No 6. — Natur. 186. — ein mixtum. 216. No 14. -— Schenkung. 216. No 15. — kein Vertrag? 216. No 16. — Zahlung? 216. (10.) — Zahlungsmittel. 216. No 21. Wechsel ä voionlö. 170. — eine Waare. 156. — wcscn. 141. — Wissenschaft. 141. — zahlung. 173. Wcigcrungsprotest. 210. Werthformeln. 177. Werth der Tratte, vierfacher. 158. Wesen des Wechsels. 149. Wette. 102. 103. „Wie zu beschn.« 71.82. (23.) Windhandcl. 93. (6.) Windprotcst. 210. Wissenschaftliches Recht. 8. „Zahlbar bei mir selbst." 278. (3.) Zahlstnndcn. 164. 169. (1.) Zahltag. 164. 172. (32.) Zahlung im Allgemeinen. 112. — a conto. 113. III. — mit geschlossenem Beutel. 134. (1.) — gedeckte. 137. — eines Wechsels. 189 sf. 295. — cinesWcchs.ist6ar6.187. Zahlungsart bei Wechsel». 175. — mandat. 114 ff. 190. — ort bei Wechseln. 161. No 7. 174. — zeit beiWechs. 161.164. Zahlung nach Verfall. 208. — vor Verfall. 208. — modificirte. 208. Zeichen, kaufmännisches. 79. Zerstörung des Wechsels. 294. Zinsfuß. 111. z. E. Zug um Zug. 68. Zurückgeben des Wechsels. 294. Zwang bei Wechseln. 298. Zweck der Tratte. 156. Zweiprämiengeschäft. 94. Zweischneidiges Prämicngeschäft. 95. Zwischenhandel. 14. > > s Berichtigungen. S. 110. Z. 7. statt: er lies: derjenige, welchem ein Wechsel versprochen worden ist. S. 148. der Satz Z. 21. bis 26. ist in Gemäßheit des Z. 235. S. 300. bis 303. zu berichtigen. H i I! ^ ' MG MWWM ZWL M - < ßL» » >^. x-^"- .> '».L, E." >« >k "< , L X <- »-v 5 ^.