I . ' ' ' . DoÄ Handelsrecht. Dritte vermehrte Auflage. V / Göttingen 183^. ^ Verlag der Dietcrichschen Buchhandlung. Ans der Vorrede zur ersten Auflage. it dem aufrichtigsten Dankgefühl gedenke ich hier einer besonderen Quelle meiner Arbeit, welche mir im Herbst 1836 von dem berühmten Präsidenten des Oberappellationsgerichts der vier freien Städte Deutschlands durch das Anerbieten geöffnet ward, die Acten des Gerichtes einzusehen. Während eines wiederholten Aufenthaltes in Lübeck habe ich von den interessantesten in das Handelsrecht einschlagenden Acten mehr als hundert und fünfzig genau durchgesehen. Auch für die sorgsame Auswahl derselben bin ich diesem hochverehrten tiefen Kenner des Rechtes, und besonders dem um das deutsche Recht durch seine Abhandlungen so anerkannt verdienten Herrn Oberappellationsgerichts - Rath vr. Pauli, der mir täglich hülfreiche Hand leistete, dankbar verpflichtet. Manche Sätze in dem Buch verdanken dieser Quelle ihre Entstehung, aber nur selten ist auf dieselbe hingewiesen, weil es meistens bedenklich war, ob vaö Gericht die in »M seinen Entscheidungsgründen ausgesprochenen Rechtssätze auch noch in dieser Fassung, und mit diesem Mehr und Minder, und in diesen Zusammenhang verflochten, als Grund von diesen Folgerungen oder als Folgerung aus diesen Gründen, würde anerkennen wollen. Außerdem verdankt das Buch auch da, wo es selbständiger ist, gewiß nicht wenig von dem Guten, was es etwa hat, dem echt juristischen Geist, der aus jenen Entscheidungsgründen, an Cropps unvergeßliche Meisterschaft häufig erinnernd, mich angewehet hat, so kräftig und frisch, wie reine Seelust, und der lebendigen Anschauung der Verkehrsverhältnisse, welche sich in jenen Acten, zuweilen in den ungeduldigsten Advocatenschriften am lebhaftesten abspiegeln. Göttingen im Juny 1841. Aus der Vorrede zur zweiten Auflage. Die vorliegende zweite um zwei Bogen vermehrte Auflage ist theilweise eine Umarbeitung der ersten. Den Unterschied zwischen beiden Auflagen wird besonders die Vergleichung folgender Paragraphen zeigen: K. 1. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 11. 12. 13. 24. 25. 26. 27u. 27b. 28. 29. 30. 31e. 31cl. 36. 37. 40. 41. 42. Note 9. 44. 51. 54. 55. 67. 71. 78. 79. 80. 81. 82. 83. 84. 85. 97. 98. 104. 108. 111. 117. 119. 121. Vorrede. v 123. 124. 127. Zurückgenommene Meinungen finden sich §. 19. Note 8. K. 24. §. 25. Note 1. Z. 50. Note 12. §. 54. Nr. 2. 8. 82. Note b. 8. 85. 8. 104. Die Zahlen der Paragraphen find, abgesehen von zwei Abschnitten, bei welchen eine gänzliche Umstellung des Textes unvermeidlich war (8. 3—8. 8. 24 —31ä.), beibehalten. So auch sind die Zahlen der Noten, wenn gleich nicht durchweg, doch meistens beibehalten, und dann eingeschobene Noten durch einen Stern oder durch Buchstaben bezeichnet. Ich möchte wünschen, daß der 8.127., welcher den Unterschied der Anweisung und des trassirten Wechsels erörtert, nicht lange unbeachtet bleibe. Was hier als das Characteristische des Wechsels behauptet ist, wird im zweiten Bande seine Rechtfertigung finden. Rostock im März 1847. Vorrede zur dritten Auflage. Die vorliegende dritte Austage ist um fast sechs Bogen stärker, als die vorige. Die Mehrzahl der Paragraphen hat in den Noten mehr oder weniger zahlreiche Zusätze erhalten, die Sache, die Literatur, die Quellen betreffende. Besondere Aufmerksamkeit ist den Rechtösprü- chen der höchsten Gerichte zugewandt worden. Außerdem sind neue Noten und ist neuer Text hinzugekommen. Am meisten angewachsen sind die 88. 6. 11. 24. 25. 26. VI Vorrede. 38. 41. 54. 55. 82. Nicht zu lang ist die Note 2. des 8. 25. S. 98—193., da es gilt, das neue Rechtsinstitut des Contrahirenö in fremder Person, wie man es nennen sollte, (die s.g. freie, directe, unmittelbare, Stellvertretung,) als einen innern Widerspruch zurückzuweisen, und die Note 23a. des 8- 82. S. 342— 347., da die Erörterung der Clausel „Empfang erklärt" keineswegs nur für Bremen, sondern von allgemeinerem Interesse ist. Geänderte Meinungen finden sich 8. 24. bei Note 12.; und K. 26. bei Note 5. 6.; und K. 84. bei Note 6. Gänzlich umgearbeitet worden ist der 8. 24. (Klagrecht des Principals.), der 8» 26. (Haftung des Jnstitor neben dem Principal.), und die Lehre von den Papieren auf Inhaber. An die Stelle des 8. 54. sind sieben neue 88. (54a—54^.) getreten, und der 8. 55. (Vindication der Papiere auf Inhaber) ist in seiner zweiten Hälfte (nach I. und II.) durch eine ausführliche Erörterung verdeutlicht worden. Die Wichtigkeit des Gegenstandes und die bedenklichen Meinungen Savignys erforderten ein genaueres Eingehen. Für die erst später als der Bogen 16 dem Druck über- gebenen 88. 54b—56 ist nicht ausreichend nur ein Bogen offen gehalten worden. Daraus erklärt sich, daß der Bogen 15 und die Seitenzahlen 225—240 wiederholt vorkommen. Neu hinzugekommen ist der 8. 85b. (Billigung der Waare und mercantilischer Empfang.) Aufmerksam mache ich noch auf die den Text verdeutlichende Note 7a. des 8. 80. (Das Connossement.), und auf Übersicht des Inhalts des ersten Bandes. Einleitung. Erster Theil. Der Handel. Zweiter Theil. Der Kaufmann. Erster Abschnitt» Das Recht Handel zu treiben. Zweiter Abschnitt. Das Etablissement. Dritter Abschnitt» Das Handelspersonal. Vierter Abschnitt. Die Handelsgesellschaften. Abtheilung 1. Die Handelsgesellschaften im Allgemeinen. 2. Die offene Handelsgesellschaft. 3. Die Commanditengesellschaft. 4. Die Actiengesellschaft. 5. Vereinigung zu einzelnen Gcwinngeschäften. Fünfter Abschnitt. Die HandelSgehnlfin unddieHan- belsfrau. Dritter Theil. Die Waare. Vierter Theil. Die Handelsgeschäfte. Erster Abschnitt. Der Kauf und Verkauf. Abtheilung t. Der einfache Kauf und Verkauf. 2. Das einfache Prämiengeschäft. 3. Die zusammengesetzten Prämiengeschäfte. Zweiter Abschnitt. Einzelne Creditgeschäfte. Dritter Abschnitt. Die Zahlung. Abtheilung 1. Die directe Zahlung. 2. Das Zahlungsmandat. 3. Das Eincasfirungsmandat. 4. Die Cession. 5. Die Anweisung. 6. Die Delegation. 7. Weitere Begebung. 8. Die Scontration. 9. Die Deckung. Inhalt des ersten Bandes. Die Aufgabe. Einleitung. Z. 1. Die Handelswissenschaft, tz. 2. Die Theorie des Handels, tz. 3. Das Handelsrecht. Das römische und deutsche. §. 4. Das particuläre und gemeine deutsche Handelsrecht. §. 5. Das allgemeine Handelsrecht, tz. 6. Zeugnisse des allgemeinen Handelsrechts. H. 7. Die Rechtsquellen. Gesetzliches und gewohnheitlichcs Handelsrecht. §. 8. Die Rechtsquellen. Wissenschaftliches Handelsrecht. §. 9. Kollision der Quellen, tz. 19. Kompetenz der Quellen. §. 1l. Literatur. Erster Theil. Der Handel. tz. 12. Eigentlicher Handel, tz. 13. Uneigentlicher Handel, ß. 14. Handelszweige. X Inhalt. Zweiter Theil. Der Kaufmann. Erster Abschnitt. Das Recht Handel zu treiben. Z. 15. Handelsfreiheit. §. 16. Ausschließliche Rechte Einzelner. tz. 17. Status der Person. tz. 18. Weitere Erfordernisse. Zweiter Abschnitt. Das Etablissement. tz. 19. Das Etablissement. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Kaufmannes. Dritter Abschnitt. Das Handelspersonal. tz. 26. Die Lehre vom Institor. tz. 21. Begriff des Institor. tz. 22. Arten des Institor. tz. 23. Der Principal. Der Institor. Die innere und äußere Seite, tz. 24. Klagrecht des Principals. h. 25. Haftung nur des Jnstitors und nur des Principals. tz. 26. Haftung des Institor neben dem Principal. H. 27a. Die institorische Klage. Inhalt derselben. §. 27b. Voraussetzungen der institorischen Klage. h. 28. Erste Voraussetzung. Wirklicher Institor. tz. 29. Zweite Voraussetzung. Formeller Zusammenhang. tz. 36. Dritte Voraussetzung. Materieller Zusammenhang. H. 31a. Inhalt der Procura. tz. 31b. Erkundigungspflicht des Dritten. h. 3lo. Kundmachen der Procura. Inhalt. Xl tz. 31ä. Zurücknahme der Procura. Tod des Principals, tz. 32. Mehrere Jnstitoren desselben Principals. Substitution des Znstitor. Z. 33. Unerlaubte Handlungen des Znstitor. Vierter Abschnitt. Die Handelsgesellschaften. Erste Abtheilung. Die Handelsgesellschaften im Allgemeinen. tz. 34. Begriff, h. 35. Arten, tz. 36. Firma. tz. 37. Klagrecht und Haftungspflicht. Zweite Abtheilung. Die offene Handelsgesellschaft. tz. 37d. Begriff. Errichtung, tz. 38. Rechtsverhältniß, tz. 39. Aufhebung. Dritte Abtheilung. Die Commanditengesellschaft. tz. 40. Begriff. Errichtung. tz. 41. Rechtsverhältniß. h. 42. Rechtsverhältniß. (Fortsetzung.) tz. 43. Aufhebung. Vierte Abtheilung. Die Aktiengesellschaft. h. 44. Begriff. Errichtung, tz. 45. Verwaltung, h. 46. Rechtsverhältniß, h. 47. Aufhebung. Fünfte Abtheilung. Vereinigung zu einzelnen Gewinngcschäften. tz. 48. Vereinigung zu einzelnen Gcwinngeschäften. Inhalt. Dritter Theil. Die Waare. Vierter Theil. Die Handelsgeschäfte. Einleitung. 57. Einleitung. Znsbesondere Anerbieten und Acceptativn. 58. Schrift. Gesetzlich. Znsbesondere die Gültigkeit bedingend. . Schrift. Gesetzlich. Die Klagbarkeit bedingend. 60. Schrift. Verabredet. . Erfordernisse der Schrift. . Punctation. Fünfter Abschnitt. Die Handelsgehülsin und die Handelssrau. Die Handelsgehülfin. Die Handelsfrau. 51. Creditpapiere. 52. Staatspapiere. 53. Staatspapiere auf Namen. 54. Papiere auf Inhaber. 54a. Papiere auf Inhaber. (Arten. Form. Ausstellungsrecht.) 546. Papiere auf Inhaber. (Rechtliche Natur.) 54^ >l. It. ölao Lullooli, in alphabetischer Ordnung frei bearbeitet und mit den nöthigen Anmerkungen und Zusätzen versehen von C. F. E. Richter. Zwei Bände. Stuttgart und Tübingen 1834. Dazu ein Supplementband, bearbeitet nach der zweiten Aussage des viotionar^ u. s. w. von L. R. Schmidt. Stuttgart und Tübingen 1837. — 2. A. Schiebe, Universallexikon der Handelswissenschaften, enthaltend die Münz-, Maaß- und Ge- wichtsknnde, das Wechsel-, Staatspapier-, Bank- und Börsenwcsen, das Wichtigste der höhern Arithmetik, der Contorwissenschast, tz. 1. Die Handclswissenschaft. 5 das Handelsrecht ein. Es faßt den Handel von der juristischen Seite auf, d. h. insofern er Rechtsverhältnisse erzeugt, und stellt daher die dein Handel angehörenden Rechtsinstitute dar. Andere Theile, welche man unter eigenen Namen ausgesondert und dargestellt hat, sind 2. Die Waarenkunde'. 3. Die Maaßkunde, und Waarcnkunde und Technologie, der Handelsgeschichte, Handelsgeographie und Statistik, des Seewesens, der Staatswirthschast und Finanzwissenschaft, des Handelsrechts n. s. w. Herausgegeben im Verein mit l)r, Bender u. s. w. u. s. w. Drei Bände. Leipzig 1837-1839. — Im Übrigen findet sich eine ausgesuchte Literatur der Handclswissenschaft im weitern Sinn bei Kaufmann Propädeutik zur Kameralistik und Politik. Bonn 1833. §. 298., und bei Baumstark Cameralistische Encyclopädie. Heidelberg und Leipzig 1835. S. 447. 629., und die vollständigste, doch auf die letzten hundert Jahre und aus Deutschland beschränkt, in folgendem durch das Materienregister besonders brauchbaren Werk: Bibliothek der Haudlnngswisscnschast, oder Verzeichnis; der vom Jahre 1759 bis zu Ansang des Jahres 1845 in Deutschland erschienenen Bücher' über alle Theile der Handlnngsknnde und deren Hülsswisscnschaften, des Bnchhaltcns, der Korrespondenz, des Geldwesens, Rechnens, Handlungs- und Wcchselrechts. Zuerst herausgegeben von EuSlin. Zweite Auflage von W. Engelmann. Mit einem Matcrienregister. Leipzig 1846. Am bedeutendsten ist, auch für die ältere und die anßerdcntsche Literatur, der Katalog der Commerz-Bibliothek in Hamburg. Hamburg 1841. in groß 4. Er ist durch den Hamburger Brand sehr selten geworden. Erste Fortsetzung. 1844. Zweite Fortsetzung. 1847. Dritte Fortsetzung. 1859. 3) Wenn man sagt: „die Waarenkunde bestehe ans einer Verbindung von Lehren der Naturgeschichte, Physik, Chemie, Land- wirthschaftslchre, und Technologie", so sind dabei nicht nur diejenigen Waaren übersehen worden, deren Beurtheilung (nach Güte und Brauchbarkeit) Kenntniß der Firmen oder des Staatscreditö und juristische Kenntnisse verlangt: die Creditpapicre, sondern auch 6 Einleitung. 4. die Gewichtskunde. 5. Die Geldkunde", welche entweder nur das baare Geld als Münzkunde, oder auch die Surrogate desselben, entweder nur den Wechsel, als Wechsel künde oder auch Papiergeld, Acticn, und Staatspapiere beachtet^. 6. Die Handelsgeschichte > und 7. die Handelsstatistik°. Die Geschichte des noch manche andere, wie Bücher, Gemälde, Kupferstiche, Alterthümer, Raritäten. Die Literatur der Waarcnkunde ist unüber- sehlich. Sie ist, so weit die Waarcnkenntniß eine juristische Kcnnt- uiß ist, im Verfolg dieses Werkes zu finden. Vgl. unten 8> 51 —56. und die weiter unten folgende Erörterung der am Schluß des tz. 51. genannten Creditpapiere. n) K. H. Ran Grundsätze der Volkswirthschaftspolitik, 3te Ausg. 1844. 8. 249—268. F. Noback Lehrbuch der Handelswissenschaft. 1851. tz. 20—54. F. C. von Savigny das Obli- gativncnrecht. Bd. 1. 1851. 8. 40—48. S. 403—506. Ii) /VlI 3. 4. 5. Das bedeutendste Werk ist: Vollständiges Taschenbuch der Münz-, Maaß- und Gewichtsverhältnisse, der Staatspapiere, des Wechsel- und Bankwesens und der Usanzcn aller Länder und Handelsplätze. Nach den Bedürfnissen der Gegenwart bearbeitet von Christian Noback und Friedrich Noback. Leipzig 1850. 1851. Zwei starke Bände, mit durchlaufenden Seitenzahlen; Seite 1—1907. 4) Die Literatur giebt Bender engeres Handelsrecht S. 1—6., und W. Röscher Grundriß zu Vorlesungen über die Staatswirth- schast. Göttingen 1843. 8- 41. S. 90—93. Beizufügen ist derselben besonders: von Gülich geschichtliche Darstellung des Handels, der Gewerbe und des Ackerbaues. 5 Bde mit Tabellen. Jena 1830—1845. Das bedeutendste, wenn gleich nur einen Theil der Geschickte des Handels umfassende Werk: G. F. Sartorius urkundliche Geschichte des Ursprungs der deutschen Hanse. Herausgegeben von I.M. Lappenberg. Zwei Bände. Hamburg 1830. Vgl. auch Mittermaier deutsches Privatrecht. Aufl. 6 oder 7. Bd. 2. 8- 530. 5) Es gehört hierher 1. der zweite Band von Lourves Ivx Z, 1. Dic Handelswisscnschast. 7 Handels stellt den Handel dar in seiner Entwickelung nach der Zeitfolge, wo dann der Endpunct dieser Entwickelung von selbst den Zustand des Handels in dieser letzten Gegenwart schildert; der Handel kann aber auch ausschließlich als ein gewordener Zustand einer bestimmten Gegenwart dargestellt werden, Statistik des Handels. Diese fällt mit der Zeit in das Gebiet der Geschichte zurück. Die Geschichte und die Statistik, wie überhaupt, so auch des Handels, kann eine allgemeine oder eine besondere seyn, und im letztern Fall den Handel sogar nur eines einzelnen Kaufmanns, oder den Handel sogar nur mit einer einzelnen Waare ° darstellen. 8. Die Handelsgeo- graphie^. Sie beschreibt die Erdoberfläche, die ganze oder einen Theil derselben, soweit die Kenntniß derselben für die Betreibung des Handels bedeutend ist. 9. Dic Handelspolitik'. Sie prüft und beurtheilt den morontorin or n ooinplote eoäo ok vommoroinl Invv. eck. VI. 1»^ Lkitt^. Inmllmi 1813. — 2. A. Soetbeer über Hamburgs Handel. Hamburg 1840. — Erste Fortsetzung. A. u. d. T. Statistik des hamburgischen Handels, 1839. 1840. 1841. Hamburg 1842. — Dritter Theil. A. u. d. T. Statistik des hamburgischeu Handels 1842. 1843. 1844. Hamburg 1846. — 3. Das unten Note 7. angeführte Werk von v. Reden. — 4. Das unten H. 6. Note 1. angeführte seit 1847 erscheinende Handels-Archiv. 6) Hierher gehört das bibliopolische Jahrbuch, welches seit 1836 zu Leipzig erschienen ist. 7) Das Hauptwerk ist: W. F. von Reden allgemeine vergleichende Handels- und Gewerbs-Geographie und Statistik. Berlin 1843. 8) Viel über sie geben, von Werken über nur einzelne Fragen abgesehen, die Motive zu den Handelsgesetzentwürsen, die Discussivnen der Gesetzgebungscowmissivnen, und die Werke über Staatswirthschast, und über Pvlizeiwissenschast. Wegen der viel- 8 Einleitung. Handel aus dem Gesichtspunct des öffentlichen Interesse, also nach seiner heilsamen oder verderblichen Wirkung für dieses, damit er diesem gemäß regiert, nämlich emporgebracht, aufrechterhalten, befördert, gehemmt, verändert werde, durch Ergreifen oder Nichtergreifcn von positiven Maaßregeln, wohin nicht nur Verfügungen und Gesetze, sondern auch Völkervcrträge gehören. Sie beachtet daher auch vorzugsweise das Handelsrecht; besonders um der Gesetzgebung vorzuarbeiten. Sie ist demnach die Lehre von der Regierung des Handels. 10. Die Theorie des Handels. Von dieser wird im folgenden K. die Rede seyn. fachen Benutzung im Folgende» mache ich hier namhaft: K. H. Ran Grundsätze der Volkswirthschaftslehre. Heidelberg. 5te Ausg. 1847. K. H. Ran Grundsätze der VvlkSwirthschafts- pflcgc. Heidelberg 1828. 2te AuSg. unter dem Titel: Grundsätze der Volkswirthschaftspolitik. Heidelberg 18:19. 3te Ausg. 1844. K. H. Ran Grundsätze der Finanzwissenschaft. Heidelberg. 3te Ausg. Erste Abtheilung. 1830. Zweite Abtheilung. 1831. Die drei Werke auch unter dem Titel: Lehrbuch der politischeu Ökonomie Bd. I. II. III. erste Hälfte und zweite Hälfte. Für eine Übersicht vgl. Ran Vwpvlitik tz. 229—310., und dessen Artikel Handelspolitik in der allgemeinen Encyclopädie von Ersch und Grnber S. 121—120. Es gehört hierher auch Busch Darstellung der Handlung Bd. 1. Buch 5. Bd. 2. Zusatz 83>— 92, so wie thcilweisc K. Mnrhard Theorie und Politik des Handels. 2 Bde. Göttingen 1831. und H. F. Osiandcr über den Handelsverkehr der Völker. 2 Bde. Stuttgart 1840. 2te Aufl. 1842., und Mohl die Polizeiwisseuschaft. 2 Bde. 1832. 1833. 2te Aufl. 1843. und W. Röscher Grundriß zu Vorlesungen über die Staatswirthschaft. Göttiugen 1843. Ältere Schriften sind verzeichnet bei paiclsssus cours clo llroit eo»>- moreial ecl. III. Bd. 1. Laris 1825. S. —'34. Nr. 103— 193., neuere bei Röscher Grundriß tz. 36—60. S. 144'—130. tz. 2. Die Theorie des Handels. 9 8. 2. Die Theorie des Handels. Die Theorie des Handels begreift die Handelswissenschaft im engern Sinn, und die Lehre von der kaufmännischen Klugheit. 1. Unter dem Namen der H an- dels Wissenschaft, also in einem engern Sinn, aber dem eigentlichen, ist ein Theil jener allgemeinen Han- dclswissenschaft vielfach bearbeitet worden, auch unter andern Namen, wie z. B. Handelslehre, Theorie des Handels, System des Handels. Darstellung der Handlung, ohne daß die Schriftsteller sich deutlich des Gegenstandes und mithin der Grenzen ihrer Aufgabe bewußt waren, denn selbst wenn sie dieselbe anfangs bezeichnen, so ist sie doch hinterher entweder überschritten, oder nicht vollständig erfüllt. Man braucht seltener für das Ganze den Ausdruck, obgleich er nicht unpassend wäre, Handels- Wescn, als daß man die einzelnen Theile mit dem letztem Wort bezeichnet, und demnach spricht vom Gesellschaftswesen, Kaufwesen, Creditwescn, Zahlungswcsen, Wechselwcsen, Scontrowcsen, Bankwesen, Maklerwcscn, Commisstonswescn, Transportwesen, Speditionswesen, Fuhrwesen, Seewesen, Frachtwesen, Rhedcreiwesen, Bod- mcreiwesen, Assecuranzwesen, Markt- und Meßwesen, Bör- scnwesen, Contorwesen, zu welchem insbesondere die kaufmännische Correspondenzführung, die kaufmännische Buchführung, und die kaufmännische Rechenkunde gezählt werden. Man steht: es ist darauf abgesehen, das Verfahren der handeltreibenden und der ihnen Hülfe leistenden Personen, die ganze Geschäftstätigkeit derselben, die Verhältnisse, welche sie in dieser ihrer Eigenschaft zwischen sich unter einander, so wie zwischen sich und Andern begründen, zu schildern, und nicht bloß dieses, sondern auch die dem Handel dienenden Einrichtungen und Anstalten zu beschreiben, es spricht sich in der Ausführung der Gedanke aus, daß man die Art und Weise der Betreibung des Handels, mit einem Wort das Getriebe des Handels darstellen wolle. Hierin und nur hierin sollte man denn auch die Aufgabe der Darstellung setzen, daher aber auch die Contorkunde, wenigstens die erwähnten drei Zweige derselben der Handclswifscnschaft zuzählen. So aufgefaßt befriedigt die Handelswissenschaft zugleich ein Bedürfniß des Handelsrechts, da sie die eigentliche Unterlage desselben bildet. Sie liefert dem Handelsrecht den Stoff zu der rechtlichen Beurtheilung, das Thatsächliche, den Thatbestand'. Aber damit sie diesen Zweck erreiche, und weil das Thatsächliche selbst thcilweise schon juristischer Natur ist, so darf der Darsteller des juristischen Blickes und Urtheiles nicht entbehren, und daher sind thcilweise ihre Beobachtungen und Mittheilungen ungenügend, und ihre Urtheile unrichtig, denn sie giebt, von Nichtjuristcn dargestellt, nur das, was diesen bedeutend erscheint, und daher nicht alles das, was für den Juristen wirklich Bedeutung hat, und giebt dasjenige davon, was juristisch ist, in dem Licht, oder vielmehr Dunkel einer unjuristischen Anschauung. Daher kann und muß die Handelswissenschaft von dein Juristen ergänzt und berichtigt werden. Die Handelswissenschaft läßt sich im Allgemeinen, nämlich ohne andere, als nur ausnahmsweise Berücksichtigung von Subject, Gegenstand, Ort darstellen, wegen des vielen Gemeinsamen, was die Art und Weise der Betreibung des Handels in allen diesen Beziehungen hat^. 2. Die *) Meine Einleitung in das deutsche Privatrccht. 185,1. tz. 82. 1) Die bedeutendsten deutschen Werke sind von Lndovici, zuerst 1756; May, zuerst 1768; Jung, zuerst 1785 ; Beck- Einlcituiig. tz. 2. Die Theorie des Handels. II Lehre von der kaufmännischen Klugheit handelt von der klugen, das heißt zweckgemäßen, Einrichtung der Verfahrungöwcise der handeltreibenden, auch wohl der ihnen Hülfe leistenden Personen. Es fehlt, sie zu bezeichnen, an einem hergebrachten Namen; gegen den Namen Privathandelspolitik werden die Kaufleute weniger, als die Gelehrten einwenden. Sie wird als Lehre nur zu erlaubten Zwecken erlaubte Mittel an die Hand geben, .aber der kaufmännischen Klugheit gehören auch die Practiken an, denen die besondere, dem redlichen Kaufmann fremde Moral, daß selbst der schlechte Zweck die schlechten Mittel heilige, unterliegt, welche unter Andern: auch Mittel, die Gesetze zu umgehen, erfindet. Abgesehen davon, daß sie in vielfacher Hinficht ihrer Natur nach oder sonstiger Rücksichten wegen keine Aufzeichnung oder Mittheilung leidet, und daher oft Geheimniß einzelner Kaufleute oder Nechtsgelehrtcn ist, so ist eine allge- mann 1789; Busch, zuerst 1792 ; Leuchs, zuerst 1804 ; Busc 1807; Crngcr, zuerst 1810; Bleibtreu 1830. Als ein Ganzes hat die Handelswissenschaft wohl zuerst bearbeitet äaguos 8avar^ I Xntlioine de Laint-dosepk. Paris 1844. In großem 4. Das Werk theilt nur zwei Originaltexte mit: den französischen Lode de oommeroe nebst der französischen Falliten- ordnnng von 1838. (S. 1—129), und das sardinische Handelsgesetzbuch in dem französischen Text (dasselbe hat auch einen officiellen italienischen Text), soweit es vom französischen Eode de eommeree abweicht (S. 327—339). Alle übrigen Texte sind in einer französischen Übersetzung mitgetheilt, welche aber thcilweise den Urtext so sehr entstellt insbesondere durch vielfache Auslassungen, daß man nie wird umhin können, das Original oder eine zuverlässigere Über- tz. 6. Zeugnisse des allgemeinen Handelsrechts. 21 sondere eines allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zu dem setzung zu benutzen. Das Werk zerfällt in zwei Abtheilungen. — 1. Die erste Abtheilung (S. 1—133) enthält die Loneorllnnee. Die Vergleichnng erstreckt sich aber »nr auf nenn Texte, nämlich auf acht Handelsgesetzbücher: das französische, spanische, holländische, portugiesische, ungri- sche, russische, preußische (im allgemeinen Landrecht) und das von Bilbao, und auf den Entwurf eines H. G. B. für Württemberg; bei der Gerichtsbarkeit (S. 124) ist noch eine mexikanische Verordnung herbeigezogen. Die Vergleichnng giebt aber nicht die einzelnen Artikel, welche zusammen gehören, d. h. dieselbe Frage betreffen, ungetrennt auf einem Platz, sondern stellt in nenn Spalten große Abschnitte neben einander, und zwar so, daß bei jedem Text dessen eigene Artikelfolge beibehalten ist. Die Vergleichnng der einzelnen Artikel innerhalb dieser Abschnitte, also die eigentliche Arbeit, bleibt mithin dem Leser. So sind z. B. in Betreff der Handelsgesellschaften auf 24 Seiten gegen 800 Artikel zusammengestellt, aber die wirklich zusammengehörenden Artikel stehen seitenweit von einander, so daß nicht verglichen, sondern nur das zu vergleichende Material vorgeführt ist. Aber nicht vollständig, denn das zu Vergleichende steht außerdem da, wo man es nach der Überschrift nicht immer sucht. Ein Homeyer liefert andere Concvrdancen. Die eon- eoi'chmeo als solche ist also entbehrlich.— 2. Die zweite Abtheilung des Werkes (S. 137 — 403) mit der Überschrift: llockes et Tois ncur oompns llnns In oonooräanoo, theilt außer dem erwähnten sardinischen H. G. B. den Text einer Menge von nicht französischen Handelsgesetzen in französischer Übersetzung mit. Sie wird dem größeren Theil nach für deutsche Juristen werthlos seyn. Denn die meisten Texte sind Wechselordnungen, welche mit Ausnahme der copenha- gener von 1081, die in Siegels oorp. jur. oumb. sich findet, und der von Parma, sämmtlich und zwar im Original und in deutscher Übersetzung in Meißner Codex der europäischen Wechselrechte sieben (cöthener, dessaner, östeneickische, 22 Einleitung. Handelsgesetzbuch bettifft, zu beachten, ob in Handelssachen baicrische, württemberger, angsbnrger, bremer, braunschwciger, dänische, frankfurter, Hamburger, hannoversche, rostocker, leipziger, altenbnrger, gvthaische, weimarsche, rndvlstädtcr, schwedische, bascler, St. Galler, waadtländer, züricher). Was außerdem von deutschen Gesetzen mitgetheilt ist, wird wohl kein deutscher Jurist nach dieser französischen Übersetzung benutzen wollen, auch schwerlich, um das amerikanische, frankfurter, englische, lnbecker und Malteser Recht kennen zu lernen, mit den in französischer Übersetzung gegebenen Excerpten aus den Werken von IGnt, Bendcr, Llcktt^, Pöhls, Uiltits, und ans dem Lomponckio cki ckiritto Maltese (S. 300—311. 315. 316.) sich begnügen. — 3. Ans beiden Abtheilungen bleibt hiernach übrig: Die Übersetzung des spanische», portugiesischen, holländischen, nngrischen, russischen, bil- baischen (sämmtlich in der oonooicknnoo S. 1—133), neapolitanischen Handelsgesetzbuches (S. 189—195), des päpstlichen in den vom Locke cke eominerce abweichenden Artikeln (S. 196. übrigens sind die Abweichungen vom Locke cke eommeree weit zahlreicher, als hier angegeben ist), und in derselben Beschränkung des griechischen (S. 255. 256.) und des Handelsgesetzbuches von Haiti (S. 257. 258.), und der ionischen Inseln (S. 285—288), und des lvmbardisch vcnetianischen Königreichs lS. 289—293) und der Walachei S. 403—405); ferner die Übersetzung einiger andern Verordnungen, welche sich beziehen ans Dänemark (Seerecht 1683, Fallitenordnnng S. 177—188), die vereinigten Staaten (Seerecht, Fallitenordnnng S. 210—218), Luxemburg (Gerichtsbarkeit S. 299), Malta (Fallitenordnnng S. 311 —315), Norwegen (Wechselrccht S. 324), Parma (Wech- selrecht S. 324. 325.), Schweden (Scerecht, Fallitenordnnng S. 364—376), Türkei (verschiedene Materien S. 400—402). Die Übersetzung aller dieser Texte wird aber selbst für den, welchem die Originale nicht zugänglich sind, an Bedeutung verlieren, weil sie, wie bemerkt, unzuverlässig ist. — Gänzlich anderer Ansicht über die Bedeutung des Werkes ist Z. 6. Zeugnisse des allgemeinen Handelsrechts. 23 jenes die Regel und dieses nur Ausnahme seyn soll, wo Mittermaier in einer anpreisenden Anzeige in der kritischen Zeitschrist für R. W. nnd Gesetzgebung des Auslandes Band 16. 1814. S. 174—186. Eben so verkehrt ist Morstadts (Kommentar über das Handelsrecht 1849. S. 12) Bezeichnung des Werkes als „dankwürdigste Frucht eines ächten Riesenfleißes" nnd seine Bemerkung: „Enthält die synoptische Zusammenstellung von 44 extragallischen Handelsrechtsnormen mit dem Lodo äs o." Nach einer Anzeige von Mittermaier in der angeführten Zeitschrist Bd. 23. S. 442—448. ist eine neue Ausgabe des Werkes Paris 1851. erschienen, welche „eine Berichtigung und Ergänzung der in der ersten Auflage mitgetheilten Gesetze" und eine Übersetzung der deutschen Wechselordnung nebst einer Critik derselben von Herrn 8t. dosopb enthält, ans welche Mittermaier (nach dem, was er davon mittheilt, mit großem Unrecht) großes Gewicht legt. 4. Eine neuere Sammlung ist von Uoono Uevi. Der Titel des Werkes ist: plommorvial Imev, its prinoiplos and administration; or, llio moreantilo Innv <»!' Uroat Uritain nompared rvitlr tlro llodos null Usavs lik (loinmoroo ok lim kollmvinK nmroanlilo eonnlriLs: Anlialt, Auslria, Ladon, Lavaria, Uol^ium, öra- xil, öromon, öritislr Loloniss, öritisli Euiana, örunsrviele, Canada, dlnna, Oonmark, Uns! Indios, praneo, pranlikort, Ereoeo, Enornso^, Ilainbur^Ii, Ilanover, Ila^li, Ilosso Llootorato, Ilinduslan, Ilulland, IInnAar^, dnnian Islands, Immbard^, biOnisinna, Uuboek, bineoa, Uuxombnr^, Nalta, älockloninii'^, Noxieo, Nodona, Aussän, Aorrvs^, Anrmand^, pagal 8tatöS, Parma, porln^al, I'russia, Unssia, 8ar«Iinia, 8axo-Lc>bur^-EotI>a, 8axo->VlZiinar, 8ax»n^, 8outli Amo- rioa, 8t. Uueia, 8>vodon, 8>vit2erland (Lantnns), 8pain, Innis, lurko^, Inscan^, Ivvo 8ioilivs, Unitod 8tatos, >Val- laoüia, äVnrlmnInu^, and tlio institntos ok dustinian. Uoono Uovi. Vol. I. Imndon UVOtldU. In großem 4. Ganz irreführend durch Ungenauigkeit und Übertreibungen ist 2t Einleitung. dann also die Analogie von diesem vor jenem zuriicktritt Mittermaiers Anzeige dieses Werkes in der angeführten Zeitschrift Band 23. S. 442. 448—455. Bei der Angade des Titels heißt es: Onnllon 1650. 51. 2 vol., während doch der Titel lautet: Vol. I. Oonclon 1850. und ans der letzten Seite (568), steht: bind ok tbo lirst volumo. Ein weitergehender Text hat dei der Anzeige nach dem Inhalt derselben nicht vorgelegen. Innerhalb sechs Zeilen (S. 450) ist die Rede von zwei Bänden des Werkes, von volumo 1, von der zweiten Abtheilung, und von dem zweiten Theil. Die Ausdrücke Band, volumo, Theil, sind offenbar für ?art gebraucht, die Benennung zweite Abtheilung für den Text über Handelsgesellschaften ist ohne Sinn. Der Verfasser hat das Werk in zwei ?arts getheilt, von welchen Part I von S. 1—176 und ?art II von S. 177—368 gehen soll, was nur aus der tadle ok oontonts (S. XXIII) zu ersehen ist, da die Seitenzahlen durchlaufen. Eine für kort II bestimmte Vorrede (?rokaeo), welche drei Blätter einnimmt und die Seitenzahlen V—X hat, (es mag wohl?art II iu einigen Exemplaren ein besonderes Titelblatt haben), ist iu dem mir vorliegenden in Edinburgh gebundenen Exemplar zu Ansang des Werkes, unmittelbar nach der zu ?art I gehörenden Vorrede, welche die Seitenzahlen VII—XIV führt, eingeheftet. (Titelblatt »nd Dedica- tionsblatt und ein Blatt, welches den Plan des Werkes angiebt, sind als S. I—VI behandelt). Dann folgt S. XV—XVIII ein Schreiben des Versassers an den Prinzen Albert (welches, der Industrieausstellung gedenkend, den Vorschlag enthält, ein einheitliches Handelsgesetzbuch für die ganze civilisirte Welt — a na- tional anil international Oollo ok Oommoroo ainon^ a» oivi- Ii?oä oountries — zu veranstalten), und dann das im Auftrag des Prinzen Albert von 0. Ere^ abgefaßte (den Vorschlag nicht gutheißende) Antwortschreiben, welches die Seitenzahlen XI. XII. führt, wohl im Anschluß an die Vorrede zu I'art I, für welches aber in der tadlo ok oontonts auf Seite XIX (uud XX) verwiesen ist; sodann S. XXI—XXXII ladlo ok Oontonts und Inclox ok Oasos, und 'kablo ok Xutdoritios. Der eigentliche Text des Buches hat folgende Materien: ?. 1—8. Hislor^ ok Z. 6. Zeugnisse des allgemeinen Handelsrechts. 25 oder ob das umgekehrte Verhältniß seyn soll, wo dann commoroo. ?, 9—36. Lrosont 8tato ok tlommoi'oi-,1 Larv. x 37—60. '1'Iro larv on Norolumts, Ninois, Nnrrioll Lo- malos, i>nä Mons. L. 61—70. Ilro Lnrv on Looks ok dom- moros. L. 71—175. 'kbo Luve' on Lartnorsbip. ?. 177— 248. Iko Isrv on Lrinoipal nncl ^ont. ?. 241 jsio!)— -360. 'kko Laev on (lontrsots. L. 361—368. Inclox. — Das Wert ist als Concordanz eben so werthlos wie das von 8t. losopb, weil bei jedem Text dessen eigene Artikelfolge beibehalten ist, so daß mir das zu vergleichende Material vorgeführt ist, und mithin die eigentliche Arbeit dem Leser bleibt. Wenn man die Originaltexte in ihren besondern Exemplaren neben einander legt, so hat man ganz dasselbe, nur nicht in der englischen Übersetzung. Ein solches Nebeneinander ist keine Vergleichung. Der Werth des Werkes liegt vorzüglich, wenn nicht ausschließlich in der Mittheilung des englischen und schottischen Rechts. Von den ihm noch übrig bleibenden Materien hebt der Verfasser hervor: Lills ok LxolmnAo — 8Iiippin^ — Insurmroo — Lmikrupto^ — Lommoroml lluriscliotion — 'kribunals ok Oommoroo — Imrv on NortAgAo. 5. Die bedeutendste Sammlung der neuern Gesetze und Verordnungen ist folgende: Handels-Archiv. Sammlung der neuen auf Handel und Schifffahrt bezügliche» Gesetze und Verordnungen des In- und Auslandes, so wie statistischer Nachrichten über den Zustand und die Entwickelung des Handels und der Industrie in der preußischen Monarchie. Nach amtlichen Quellen. Herausgegeben im königlichen Handelsamt zu Berlin. Redigirt von K. Del- brück. I. Hegel. Berlin 1847. Ans dem Titel späterer Jahrgänge steht statt in der preußischen Monarchie: in Deutschland und dessen Absatzgebieten; und statt Handelsamt: Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Seit 1850 sind die Herausgeber: von Viebahn und Samt Pierre. 2) So beim 6oclo äo oommoroo sAnsgabe Laiis 1808. S. V.) — beim Locli^o oommoroigl ^rt. 1. — beim Wotbook v. L. ^i-t. 1. 26 Einleitung. die letztere vortritt d I. Das deutsche gesetzliche Handelsrecht. In Deutschland ist das meiste particuläre Handelsrecht in einzelnen Ordnungen ^ enthalten, namentlich in Meß-, Markt-, Makler-, Wechsel-, Concurs-, Afsecnranz- Ordnnngen. Nur drei mit dem Streben nach Vollständigkeit und systematisch abgefaßte eigentliche Handelsgesetzbücher haben wir in Deutschland: 1. Für Preußen das allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten in Buch II. Titel 8. Abschnitt 7—14. K. 475—2464 d 2. Für diejenigen deutschen Länder, in welchen das französische Recht gilt, den Ooäo äk oommereo. 3. Für Baden den Anhang des Code Napoleon als Landrecht für das Großherzogthum Baden vom 3. Februar 1809. Dieser „Anhang von den Handelsgesetzen" ist der Oolls sie eommerck mit vielen Zusätzen und Änderungen. Das österreichische Gesetzbuch ist nicht auch Handelsgesetzbuch. II. Das außerdeutsche gesetzliche Handelsrecht. Das gesammte Privathandelsrecht, oder doch der größte Theil desselben^ ist für folgende außerdeutsche' Länder in folgenden" Handelsgesetzbüchern enthaltend 3) Badisches Handelsrecht Art. 1. 4) Diese werden später angeführt werden. 5) Aus diesen Theil des Landrechts haben eingewirkt Sieve- king, Moller, Gädertz und Busch. Busch Darstellung der Handlung I. S. 605—'607. — Über den Stand der Handelsgesetzgebung in Preußen vgl. Gelpcke Zeitschrift für Handelsrecht. Heft 3. S. 205—210. 6) Die Gesetze, welche sich aus einzelne Theile des Handelsrechts, z. B. Wechselrecht, Seerecht, beschränken, werden später angeführt werden. *) Es werden bier nnr diejenigen genannt, welche für das vorliegende Werk durchweg benutzt worden sind. 7) Es geHort hierher: Kritische Zeitschrift für Rechtswissen- tz, 6. Zeugnisse des allgemeinen Handelsrechts. 27 1. Frankreich. Ooclo cko oommorco °. 648 Xrkiolos. Gilt seit dem 1. Januar 1808. Er ist auf die unter Ludwig XIV. und Colbcrt abgefaßte orckommneo clo com- moros von 1673, und orckonimneo clo Marino von 1681 gebauet, welche er oft nur wiederholt'. Er liegt den folgenden Handelsgesetzbüchern mehr oder weniger zum Grunde. 2. Königreich beider Sicilien. Oocliee per lo roZno ckollo ckuo 8iei1io. ?arto ssuinta. I-oM cki oeeexiono per Zli assari äi eommorcioGilt seit dem 1. September 1819". schaft und Gesetzgebung des Auslandes in Verbindung mit den Herren .... herausgegeben von Mittermaier und Zacha- riä (später R. v. Moh l und Warnkönig). Erster Band. Heidelberg 1839. Seitdem ist jährlich ein Band erschienen. 8) ooor: m: coiaim-moe, üoirion ves xnomvks vv vnoir rnxx- pxis, conronAik, rovn im irxio^ x nrvirmn orriomimL. rxnis 1808. — Deutsche Übersetzungen: Französisches Handels- Gesetzbnch. Nach der osficiellen Ausgabe des 0ocko cio 0vm- moroo übersetzt. Mit zur Seite stehendem Original-Text, den wichtigsten darin berührten Gcsetzstellen, und einer nach den Reden der Staats-Räthe über diesen Gegenstand bearbeiteten Einleitung verschen. Hamburg 1808. — Napoleons I. Kaisers der Franzosen, Königs von Italien und Protectors des Rheinbundes Handelsgesetzbuch. Nach der Französischen Originalansgabe verdeutscht mit einer Einleitung und einigen erklärenden Anmerkungen auch einem vollständigen Sachregister herausgegeben von I), Christian Daniel Erhard. Dessau und Leipzig 1808. 9) Eine Auswahl der französischen Handelsgesetze seit der Mitte des 17. I. H. enthält von Mariens Gesetze und Verordnungen. Theil 1. '— Die beiden orclormniiees sind dort abgedruckt S. 49—68 und S. 68—163. — Ein Register nach den einzelnen Artikeln des 0ocko, welches die älteren Gesetze, an die derselbe sich angeschlossen, nachweiset, hat ^nrstossrm ooui'8 grv. 11) Eine kurze Darstellung von Lnpei, Advokaten in Florenz, in der Zeitschrift für R. W. und Gg. des Auslandes Bd. 3. 1831. Nr. II. S. 52—74. über die Verschiedenheiten zwischen dem neapolitanischen und dem französischen Handelscodex. 12) nkmoimmxm'ro rnovvisonio vi LNMikMLio rimnm vicrmrn nnrnn enovlncnn vi srmonvx uiLvermx n »loviuis^ro seconvo i.n rnussuimoni vLi.1.' xvirro vm. ruiuo cnuono 1821. oki-u' Wio n nr:vmo sinnon cxnv. snuiis'mnio vi sr^ro. Ha ossenva^i in iatto io 8taw 1^o»Moio Mo ai/a pub^/ioa^iono, eck attivatione ckei nnovo t?ockiee cki I7o??!M6?'oio. IImm iivcccxxi. 13) Vgl. den 'Aufsatz von Arndts: Über die neueste Gesetzgebung im Kirchenstaate. In der Zeitschrift für R. W. und Gg. des Auslandes Bd. 8. 1836. Nr. XII. S. 251—26k. und Bd. 9. 1837. Nr. III. S. 77—115.. 14) Ich kenne drei Ausgaben. Die eine hat den Titel: (lödiAt) . I.. Xmitt-iw 1839. Sie ist serner in klein Octav, hält 366 Seiten und hat jenen Stempel nicht. Beide Ausgaben haben ß. 6. Zeugnisse des allgemeinen Handelsrechts. 29 5. Portugal. OoäiA« OommeioinI koiku^uex". 1860 ^rti^os. Gilt seit dem 18. September 1833. Durch Vollständigkeit, Umsicht und Schärfe alle andern Handelsgesetzbücher übertreffend stellenweise eine verschiedene Jnterpunction und Orthographie. Die dritte hat genau den Titel der erstgenannten, ausgenommen, daß es nach Nallricl heißt: Ln In olleina cis v. lloon Xnm- rita 1829. und hat einen gleichen Stempel. Sie ist aber in groß Octav und hält 330 Seiten. — Deutsche Übersetzung: Spanisches Handels-Gesetzbuch. Nach der amtlichen Madrider Ausgabe übersetzt von F. C. Schumacher. Hamburg 1832. Französische Übersetzung in 8t. losepll donooräslioo S. 1— 128. Englische Übersetzung in 1>eon«z 1-ovi oommorvinl Imrv. — Eine Darstellung dieses Handelsgesetzbuches von Mitter- maier: in der Zeitschrift für R. W. und Gg. des Auslandes Bd. 2. 1830. Nr. XXIV. S. 482—488. und Bd. 3. 1831. Nr. III. S. 74—88. Die versprochene Fortsetzung fehlt. 15) Er hat zur Grundlage den (locke cko oommoroo, dessen Ordnung er befolgt, nnd das sehr vollständige Handelsgesetzbuch von Bilbao, dem großenthcils die ältere französische Gesetzgebung zum Grunde liegt. Vgl. die in der vorigen Note citirte Darstellung von Mittermaier und Pöhls Seerecht. Thl. 2. S. 379. 10) Dieses Datum auf die Auctorität von Mittermaier (Zeitschrift für R. W. nnd Gg. des Auslandes Bd. 2. S. 483). Das Pnblicationspatent, welches dem (lockcho vorausgeht und folgt, bestimmt den Anfangstermin der Geltung nicht. 17) oooioo cozisiimcmi. rourvonn/. 1833. Eine andere Ausgabe: ?orlo 1836. — Eine deutsche Übersetzung mir unbekannt; eine französische in 8t. .losopll (lonooicknnoo S. 1—132; eine englische in 1>oono I^ovi oommoroial Imrv. — Eine kurze Anzeige desselben von llinlloiio in der Zeitschrist für R. W. und Gg. des Auslandes Bd. 8. 1830. S. 470—474. Die hier versprochene umständliche Darstellung des (lockige fehlt. 18) Der (lockigo ist ausgearbeitet mit Berücksichtigung des preußischen Landrechts, des niederländischen, französischen, italienischen, spanische» Handelsgesetzbuches, des englischen, schottische», Einleitung. 6. Holland. VVetboek van Koopliandel Artikels. Gilt seit dem 1. October 1838^°. russischen Rechts, und der deutschen Particularrechte, außerdem der alten Seerechte. So berichtet der Verfasser lese berreira öerKes (nicht Kerles). 19) rvLrvonn noernxKvrn.. orrieinur: vira^vs. 's eax- ve«nävi5. 1838. — ke^ister op bet>V. v. Ii., door twee ke^ts- sseleerden vervaardi^d. 's DravenbgAö. 1839. — Deutsche Übersetzung: Holländisches Handels-Gesetzbuch von 1838. Nach der amtlichen Ausgabe übersetzt von F. C. Schumacher. Hamburg 1810. Französische Übersetzung in 8t. losepk Don- eordanee S. 1 —121. Englische Übersetzung in Deone Devi eonnnereial llinv. — Das Publicationspatent vom 19. April 1838 ist in der officiellen Ausgabe, wie sie mir vorliegt, nicht enthalten, die angeführte deutsche Übersetzung theilt dasselbe mit. 20) Der Entwurf eines Handelsgesetzbuches sür das Königreich der Niederlande war bereits im Jahr 1826 erschienen, nach der Vorrede zu der gleich zu nennenden Übersetzung in der Haa- ger Staatszeitnng, und unter dem Titel: >Vetboek von lioop- bandel voor bet lioninArsik der Niederlanden. Er ist auf das ältere niederländische Recht, welches besonders aus Gewohnheitsrecht und Gerichtsgebrauch sich stützt, und ans den Lade de eonnneree gebauet. Eine deutsche Übersetzung desselben: Handelsgesetzbuch für das Königreich der Niederlande nach der amtlichen Bekanntmachung in der Haagcr Staatszeitnng von 1826, übersetzt von Fr. Chr. Schumacher. Mit einer Vorrede von P. D. W. Tonnies. Altvna 1827. Nach der Trennung Belgiens von Holland im Jahr 1830 ward er für Holland neu re- vidirt. Diese Revision ist in dem 8taatsblad von bet lioninss- rijk der blederlanden mitgetheilt, und zwar die des ersten Buches als >Vet van den 23. December 1834, boudende veranderinAen in bet eerste boob van bet vvetboeb van boopbandel, in dem 8taatsblad von 1834. lilr. 41—44. 46— 48. (Nicht weiter, und nicht ganz soweit geht die Darstellung des Dr. Ässer, Advocaten zu Amsterdam: Das neue uieder- sche Handelsgesetzbuch von 1833, in der Zeitschrift sür R. tz. 6. Zeugnisse des allgemeinen Handelsrechts. 31 7. Ungarn. XV-XXII und XXIX. Gesetzartikel des ungrischcn Reichstages 1839 bis 1849 Es sind 784 in den Zahlen nicht durchweg fortlaufende 8. Rußland. Handelsgesetzbuch. 2589 Artikel^. W. und Gg. des Auslandes Bd. 8. 1836. Nr. XVII. S. 343 —338. und Bd. 9. 1837. Nr. II. S. 40—77.), und die des zweiten Buches als VVet van clen 25. Xpril 1835, lloullencio vöi'unäöi'inAön en rvffmAMAen in Iiet trveslle bosk van bet IVktdonIe van Xooplmnllsl in dem Ltaatsblacl von 1835. Xr. 11—13. 15—17. Soweit das zweite Bnch Titel 4. ine!. Die weiteren Nummern des Staatsblattcs sind mir nicht zu Gesichte gekommen. 21) Gesetzartikel des nngrischen Reichstages 1839 bis 1840, nebst dem Wechselrechte und den übrigen Creditgesetzen für das Königreich Ungarn. Übersetzt und mit den nöthigen Erläuterungen versehen von losapll Oros?. Preßburg 1840. Eine französische Übersetzung in Lt. losepll eoneorclanee S. 1—131; eine englische in Ueoinz Uvvi comineieial Imev. 22) Die im Text angeführten Gesctzesartikcl handeln von folgenden Materien. XV. Wechselrccht. I. Theil. Materielles Wechselrecht. II. Theil. Das Rechtsvcrsahren in Wechselsachen. XVI. Von den Handelsleuten. Kapitel 1. Von dem Entstehen der Handlungen. Kap. 2. Von den Handlnngsbüchern. Kap. 3. Von den wechselseitigen Rechtsverhältnissen während des Bestehens der Handlunge» (hier kommt vor: Handelspersvnal. Kaut. Cvm- mhsion. Spedition). Kap. 4. Von dem Erlöschen des Handlungsrechts. XVII. Von den Rechtsverhältnissen der Fabriken. XVIII. Von den Rechtsverhältnissen der zu gemeinschaftlichem Erwerbe eingegangenen Gesellschaften. XIX. Von den Handels- Gremien und Sensalen. XX. Von den Frachtsahrern. XXI. Von der Jntabulation der Schuldsordernngen zur Erlangung der Priorität. XXII. Von dem Cvncurse. XXIX. Von den Juden. Die Geletzartikel betreffen also, abgesehen vom Secrecht, die meisten Materien des Handelsrechts. 23) Dieses Handelsgesetzbuch ist nebst den (von dem Fabrik- gewerbc handelnden) ersten 331 Artikeln der Verordnung über 6. 7. Die Rcchtsqnellen. Gesetzliches und gcwohnheitliches Handelsrecht. Die Entstchungsgründe, die Quellen, des Handels- das Fabrik- nnd Handwerksgewerbe, nnd den (von der Reichs- commerzbank nnd den Comptoiren derselben handelnden) Artikeln 5,85-—ggl der Verordnung über die Reichs-Creditanstalten, welche drei Gesetze den cilften Band des ans 15 Bänden bestehenden russischen Reichscodex (8svvo<> sakönmv), dessen zweite Ausgabe vom Jahr 1842 allein in legalem Gebrauch ist, bildet, in folgendem Werk enthalten. Das Handelsgesetzbuch des russischen Reiches (Ausgabe von 1842) nebst den Verordnungen über das Fabrikgewerbe und über die Reichs-Commerzbank mit den Ergänzungen und Nachträgen bis zum 31. December 1847. Ans dem Russischen übersetzt von F. v. Schultz. Riga und Leipzig 1851. Inhalt des Handelsgesetzbuches. Buch 1. Recht zum Handel. Buch 2. Wechselordnung. Jnstitor. Handelsgesellschaft. Buch 3. Scerecht. Schiff. Rheder. Schiffer. Schiffsvolk. Befrachtung. Schutz (Convoi u. s. w.). Bodmerei. Haverei. Seeassecuranz. Buch 4. Handelsgerichte nnd Handelsproceß. Concurs. Buch 5. Consnlatc. Börsen. Petersburger Stadtambaren (d. i. Niederlagen). Wrake (Prüfen und Svrtircn). Innungen. Handelsbücher. Makler nnd Notare. Dispacheure. Maaße nnd Gewichte. Märkte. — Warum schreibt der Übersetzer ans dem Titel: Handelsgesetzbuch nnd im Werke selber stets Handelsordnnng? Einleitung. England hat kein Handelsgesetzbuch, auch wenig geschriebenes Recht. Das wissenschaftliche Recht und die Praxis sind die Hauptquelle, und dabei hat schon eine richterliche Entscheidung die größte, aber nicht unumstößliche Auctorität. Das amerikanische Recht beruht mei- stcntheils ebenfalls auf der Wissenschaft und den richterlichen Entscheidungen. tz. 7. Rechtsquellen. Gesetzliches u. gewohnheitliches Handelsr. 33 rechts sind die unmittelbare Rechtsüberzeugung des Han- delsstaudes (des Volkes, d. h. dieser Volksabtheilung) oder der Juristen, die Gesetzgebung und die Wissenschaft. Diesen Rechtsquellen entspricht das Gewohnheitsrecht, das gesetzliche (promulgirte) Recht, das wissenschaftliche Recht. Die Rechtsquellen sind natürlich dieselben für particuläres wie für gemeines Recht. 1. Das gesetzliche deutsche Handelsrecht ist meistentheils particuläres, fast gar nicht gemeines deutsches Recht. Denn in den Rcichsgesetzen find der handelsrechtlichen Bestimmungen sehr wenige enthalten. 2. Das gewohnheitliche deutsche Handelsrecht ist theils ein particuläres, theils ein gemeines deutsches Recht, es ist schwer zu sagen, ob mehr dieses oder jenes. Das Gewohnheitsrecht H als Handelsrecht gedacht, das gewohnheitliche Handelsrecht, ist weit mehr ein Volksrccht, eine Handelsüsance, beruht nämlich weit mehr auf einer Rechtsüberzeugung des Handelsstandes, als daß es ein Juristenrecht I oder ein Recht der gerichtlichen Praxis wäre. Das letztere allein ist ein Gewöhnungsrecht, nämlich aus der Gewohnheit entstanden. Die H a n- dclsüsancen" sind nicht nur eine sehr ergiebige Quelle 1) G. F. Pncbta, das Gewohnheitsrecht. Zwei Theile. Erlangen 1828. 1837. F. C. v. Savigny, System des heutigen römischen Rechts. Bd. 1. Berlin 1840. Meine Einleitung in d. d. Pr. R. tz. 51—54. 2) Also ein Volksrecht durch Vertretung. Die Juristen sind die natürlichen Vertreter der Nation in rechtlichen Dingen. 3) Busch über Handlnngsnsanccn in Busch und Ebeling HandlnngSbibliothek Bd. I. S. 241—271. 660—681. Motive S. 295. zu dem Entwurf eines Handelsgesetzbuches für das Königreich Württemberg. Stuttgard 1840. Die oft für Händels- üsancen angeführte Schrift von Nant/el Anistm-p) o sie dann nicht möglich ist, wenn ein solches gesetzliches Recht nur gesetzlich abändcrlich ist. Daher ist aber apch> 3. die s. g. Usualinterpretation wirklich zweifelhafter Gesetze gültig ü Auch die Nothwendigkeit und Handelsrecht gar nicht besondere Rücksicht. Vgl. auch Rechtssälle Th. 3. Heft 2. M. V. *) Eine Anzahl von Hamburger Üsancen, den Getraidehandel betreffend, sind, um die Gesetzgebung anzuregen, zusammengestellt von So et beer über Hamburgs Handel. Erste Fortsetzung. Hamburg 1842. S. 169—172. 4) Particularrechte verlangen Anerkennung der einzelnen Üsance durch ein Gesetz, welches sich ans sie beruft, z. B. osterr. allg. bürgert. Gesetzbuch tz. 10. Fischer österr. Handelsrecht tz. 5. 5) Treitschke Encyclopädie der Wcchselrechte Bd. II. S. 516 —518. 6) Jacobscn handelsrechtliche Abhandlungen S. 120—138. vgl. mit dem Archiv, sür das Handelsrecht II. S. 177—198. 7) Pöhls Wechsclrecht Th. II. S. 407. tz. 7. Rechtsquellen. Gesetzliches ü'. gMvhnheitliches Handelsr. 3^ die Art der Nachweisung einer Handelsüsance unterliegt den allgemeinen Regeln von dem s. g. Beweise eines Gewohnheitsrechts, d. h: von dem Verfahren, wie eine Parthei dem Richter die Mittel der Erkenntniß des Gewohnheitsrechts zu verschaffen hat. Daher bedarf es 1. der Nachweisung, wie selbst der Berufung, nicht, wenn die Existenz der Handelsüsance dem Richter bereits bekannt ist, in welchem Fall er nicht darf sie unbeachtet lassen». Daher ist es 2. nicht unerläßlich nothwendig, dem Richter einzelne Fälle der Übung der behaupteten Üsance nachzuweisen, damit sie die Grundlage des richterlichen Schlusses auf die Existenz eines Rechtssatzes werden, sondern es kann dieser dargethan werden auch durch die schlechtweg ° auf die Existenz der Handelsüsance gerichtete Aussage von glaubwürdigen Personen, welche dem Kreise derer, unter welchen die Üsance bestehen soll, angehören oder auch nur nahe stehen. Denn von einander verschiedene Classen unter den Volksgliedern bilden, um nur einige zu nennen, die Kaufleute, die Makler, die Fuhrleute, die Schiffer, die Assccuradeure, die Wechselnotare, die Dispachcure, und doch kann das generelle Zeugniß von Personen aus der einen Classe eine Üsance der andern Classe beweisen. Danach beurtheilt sich die Beweiskraft'" der kaufmännischen Parcres in der gewöhnlichen Form" über die Existenz einer Handelsüsance. Daß die 8) Rechtsfälle I. S. 163—183. 9) Puchta Bd. 2. S. 126—146. 16) Busch Darstellung I. S. 613. Bcndcr engeres Handelsrecht S. 421. 422. 11) Wir Unterschriebene erklären hiedurcb , daß ein Wechsel- Brief, welcher den 16. Febr. 1732. auf 8 Wochen nach «low ausgestellet ist, und den 12. April fällig geworden, den 23. dar- 3* Einleitung. Aussage allgemein ohne Angabe einzelner Übuugsacte ist, nimmt ihrer Glaubwürdigkeit nichts, denn daraus folgt noch nicht, daß dem Aussteller die wirkliche Übung gänzlich, auch im Allgemeinen, unbekannt geblieben ist, und ihm also die unmittelbare Kunde des Rechts nicht zugeschrieben werden kann "; daß sie einfach schriftlich ist, wo sie mündlich und beschworen seyn könnte, hindert die vollkommene Glaubwürdigkeit derselben nicht'"; daß sie häufig, ja regelmäßig, nur von Freunden der Parthei herrührt, und leichtsinnig und unüberlegt abgegeben wird, und daß andere Pareres die Üsance leugnen, sind Umstände, welche, wenn sie im einzelnen Fall wirklich behauptet und daraus, weil dieser der letzte Visorotioim-Tag gewesen, hat proto- stirot werden müssen, dieweil die in hiesiger Wechsel-Ordnung und deren 17 ^rtioulo benennte zwölf Visoiotions-Tage, innerhalb welchen zu protostiron ist, also genommen, und nach hiesiger llraxi gerechnet werden, daß der Verfalltag und die folgenden eils Tage die zwölf folgende Visorotions-Tage ausmachen, innerhalb welchen proloslirot werden müsse. Daß dieses also die hiesige vsanoo seye, solches haben wir mit eigenhändiger Unterschrist zu bezeugen vhnermangeln wollen. Hamburg den 28. May 1732. Nun folgen die Finnen von 19 Handlungshänsexn, und sodann: In toslinwnium subsoribo ot subsiAno roguisitrm Hain- buiAi cl. 39. Nuji 1732. sll. 8.). Nuxiiuilinn. ?rons. blot. llubl. daosnrous. — Entnommen ans L'Estocq's Erläuterung des allgemeinen und preußischen Wechselrechts 1792. S. 196. 12) Puchta a. a. O. Bd. 2. S. 144. 115, 13) So nimmt man auch gar keinen Anstand, die uubeeidigte Literatur unter Umständen für ausreichend beweisend zu halten. Anderer Meinung die früheren Auflagen mit Berufung aus Puchta a. a. O. Bd. 2. S. 142. und den Grund, daß eine Bedingung der Glaubwürdigkeit bei Zeugen wie auch bei Sachverständigen die Beeidigung sei. Dieser Grund trifft hier nicht zu. Vgl. meine Einleitung in d. d. Pr. R. H. 52. 53. H. 8. Rechtsquellen. Wissenschaftliches Handelsrecht. 37 gethan werden, vom Richter natürlich nicht unbeachtet zu lassen sind, sie können die Glaubwürdigkeit des Parere gänzlich aufheben. Daher kann 3. die Existenz einer Handelsüsance auch aus einem Rechtssprichwort, welches unter den Kaufleuten gegenwärtig gangbar ist, erkannt werden, nur freilich bedeutet eiu solches dann wenig oder gar nichts, wenn es, statt zu erklären, erklärt werden muß. 5- 8. Die Rechtsquellen. Wissenschaftliches Handelsrecht. Die Wissenschaft* ist eine Rechtsquelle. Sie stellt Rechtssätze heraus, welche bis dahin fehlten, erzeugt also Recht. Diese Ncchtssätze werden gesunden und nachgewiesen durch eiue wissenschaftliche Entwickelung, sie bilden das wissenschaftliche Recht. Für einen Rechtssatz, der einer solchen inneren Begründung fähig ist, hat eine nackte eommunis opinio, ein sogenanntes Jnristenrecht, bei dessen Aufstellung man nur Stimmen zählt, nicht Gründe wägt, gar keine Bedeutung, mag man es auch mit dem Namen: die herrschende Ansicht, die Meinung bewährter Rechtslchrer, der angenommene Grundsatz, die lebendige Rechtsidee, u. dgl. belegen. Auch ist es irrig, wenn man, wie es wohl geschieht, ein Verhältniß aus bestimmten Grundsätzen, und aus denselben ein anderes eben so beurtheilt, und dann, statt zu sagen: dieselben Grundsätze führen zu derselben Entscheidung, die eine Entscheidung durch Berufung auf die Analogie der andern zu unterstützen meint. Doch hat allerdings die Meinung angesc- ch über das wissenschaftliche Neckt ausführlicher in meiner Einleitung in d. d. Pr. R. tz. 55—57. und tz. 58—65. 38 Einleitung. hencr Juristen und der Gerichte, wenn sie keine Gründe beibringt, eine bedeutende Auetvrität, aber immer nur durch die Vermuthung, daß sie richtige Gründe für sich habe, sie muß der bessern Einsicht weichen. Wenn die Meinung Gründe beibringt, so kann sie geprüft werden, und es entscheidet nun nicht das Gewicht der Stimme, nur das ihrer Gründe. Das wissenschaftliche Recht ist einer inneren Begründung fähig, und verlangt sie, es ist construir- bar, deducirbar. Von einem construirten wissenschaftlichen Recht ist ein motivirtcs Gewohnheitsrecht zu unterscheiden, die Entwickelung eines Rechtssatzes reicht oft nicht aus zu jenem, aber zu diesem. Die Wissenschaft findet nun Rechtssätze aus rechtlichen und aus factischen Grundlagen. 1. Ersteres ist der Fall, wenn sie aus den einzelnen gesetzlichen oder gewohnheitlichen Nechtssätzen den höheren Rechtssatz, das Princip, findet, und wenn sie aus seinem Nechtssatz seine Consequenzen zieht, ihn also in kleinere Rechtösätzc verkleinert, die seine Anwendbarkeit detailliren, also den Reichthum des Thatbestandes, welchen er in sich schließt, darstellen. Die Analogie ist Consequenz aus dem Princip. Die Wissenschaft findet hiernach Nechtssätze aus andern Nechtssätzen, aus Rechtsgründen, entweder durch Abstraction oder durch Deduction. 2. Ferner findet die Wissenschaft Rechtssätze aus factischen Grundlagen, aus der Natur der Sache, der Verhältnisse, der Institute, des Thatbestandes, also aus dem Factischen. Aus diesem folgt ein Rechtssatz zuweilen mit Nothwendigkeit. Zu diesem Factischen gehört insbesondere der Wille und der Zweck und das Verfahren der Contrahentcn bei einem Vertrag, überhaupt der Interessenten bei einem Rechtsgeschäft. Nicht der besondere Wille (Zlveck, Verfahren) Einzelner, sondern dex all- tz. 8. Rechtsquellen, Wissenschaftliches Handelsrecht. gemeine Wille der Gesammtheit, der eben das ausmacht, was, wie man es ausdrückt^ die Natur der Sache, das Wesen der Verhältnisse, mit sich bringt. Ein großer Theil des Handelsrechts besteht ans solchen aus der Natur der Sache folgenden Rechtssätzen. — Das wissenschaftliche Recht ist zwar nicht nothwendig, aber doch fast ausnahmslos ein Recht der Juristen in dem Sinn, daß es fast nur Rechtskundige von Beruf sind, welche es herausstellen, auch pflegt, wenn NichtjUristen ausnahmsweise versuchen, Rechtssätze und Rechtsinstitute zu coNstrui- ren, die'Entwickelung, wie das Resultat nicht befriedigend auszufallen. Die Nichtfuristen leisten unter im Übrigen gleichen Voraussetzungen regelmäßig noch weniger, als die schlechten Juristen von Beruf. Dies gilt auch von dem Handelsrecht, weil es mit allem übrigen Recht im Zusammenhang steht. Die Kaufleute, überhaupt die Handeltreibenden^, entbehren einer zusammenhängenden Rechts- kenntniß. Niemand kennt aber natürlich besser als sie das Kaufmännische der Verhältnisse, däs ganze Handelswesen, den ganzen Thatbestand des Handels. Diese Kenntniß ist dem Juristen für die Entwickelung des Handelsrechts theilweise unentbehrlich, er kaun sie, soweit sie es ist, leichter erwerben, als der Kaufmann eine ausreichende Rechtskenutniß erlangen kann. Der Jurist kaNn demnach der Belehrung des Kaufmanns nicht entbehren, 1) Man nennt dies nicht selten den guten Glauben, Treu und Glauben. Vgl. z. B. Busch Darstellung der Handlung. Bd. 1. S. 608. 609. K. 6. Nicht zu verwechseln mit dem guten Glauben in dem Sinn des concreten Willens bestimmter Contrahenten. Vgl. unten tz. 57. Note 19. *. 2) Unter dem Kaufmann sind im Verlauf dieses tz. überhaupt die Handeltreibenden verstanden. Einleitung. ciue Belehrung, welche vollständiger und zusammenhängender und richtiger auf vielfache andere Art, als durch die Sitzungen gemischter Handelsgerichte, welche aber deswegen nicht zu verwerfen sind, zu erlangen steht. Der Kaufmann hält aber auch zum Rechtsspruch nicht selten sich ganz befähigt. Was aber der Kaufmann im Gefühl überwiegender Sachkenntniß mit bestechender Zuversicht von der Natur der Sache, von zweifelloser Absicht der Contrahenten, von alter unerschütterlicher Handelsüsancc spricht, darf der Jurist nicht zu willig und gläubig, und nicht ohne Prüfung aufnehmen. Der Tact eines« verständigen, bewanderten Geschäftsmannes trifft freilich oft sicherer das Rechte, als eine juristische Expofition ohne Fundament und Halt, und seine Stimme ist ein gewichtiges Zeugniß. Aber dem Juristen bleibt, wenn der Geschäftsmann lehrt, immer die Aufgabe, daß er mißtrauisch das Zusammengefaßte zergliedere, das Vereinzelte in die gehörige Beziehung setze, die fehlenden Gründe erforsche und ergänze, die gegebenen juristisch auffasse, abrunde, erweitere, das Zufällige, Gewöhnliche von dem sondere, was nothwendig, und die äußere Erfcheiuung von dem, was das wahre Wesen ist. Das Handelswesen gehört dem Beruf des Kaufmanns, das Handelsrecht dem Beruf des Juristen an 5. ö. Verhältniß verschiedener Ncchtssatze zu einander. Der Vorrang einer Nechtsqnclle vor einer andern, 3) Vgl. auch Ässer: Bemerkungen über die Handelsgerichte, in der Zeitschrift für N. W. und Gg. des Auslandes Bd. U. 1837. Nr. XXIX. S. 451—465. tz. 9, Verhältniß verschiedener Rechtssätze zu einander. 41 in. a. W. der Vorrang eines Rechtösatzes vor einem andern aus dem Grunde, weil der eine, nicht aber der andere ein gesetzlicher oder ein gewohnheitlichcr oder ein wissenschaftlicher ist', ist für das Handelsrecht kein eigenthümlicher. Eben so wenig ist die Frage, aus welchen andern Gründen ein Rechtssatz vor andern Rechtssätzcn den Vorzug habe, für das Handelsrecht eigenthümlich zu entscheiden. Nichts Besonderes gilt demnach für den Fall eines Widerstreites zwischen gemeinem und partikulärem Recht, — es tritt, wenn das gemeine Recht nicht absolutes sondern subsidiäres ist, die Regel ein: Stadtrecht und Landrccht bricht gemeines Recht, — und eines Widerstreites zwischen älterem und neuerem Rechts Was die Anwendung des römischen Rechtes betrifft, so ist zwar zunächst darauf zu achten, ob das römische Recht das zu beurtheilende Institut kennt, in welchem Fall die Anwendung seiner Rechtssätze möglich ist. Wie weit das anwendbare römische Recht aber wirklich anzuwenden sei, also die Frage nach seiner Gültigkeit läßt sich nicht durch eine Regel beantworten, weil sie eine historische ist Entscheidend ist vielmehr, ob das römische Recht die Praxis, die Anwendung, für sich hat, und selbst in diesem Fall wird es durch eine entgegenstehende (wie particuläre, so) gemeine Handelsüsancc ungültig. Die Darstellung des gegenwärtigen gültigen Handelsrechts hat eben die Aufgabe, im Einzelnen nachzuweisen, wie weit das römische Recht Gültigkeit hat. Ein wissenschaftliches Recht, wcl- 1) Meine Einleitung in d. d. Pr. R. tz. 67. 68. 2) A. a. O. tz. 76. .7) Vgl. eben H. 7. und meine Einleitung in d. d. Pr. R. K. 69. blo. II. und H. 25. l7 .5 42 Einleitung. ches vom gültigen römischen Recht abweichende Sätze enthielte, ist gar nicht denkbar, denn die Abweichung, zu welcher die wissenschaftliche Entwickelung gelangt, beruht entweder auf einer rechtswidrigen Grundlage, nämlich darauf, daß das Wesen des Rechtsinstitutes, aus welchem jene Sätze abgeleitet find, eben nicht nach dem bestehenden Recht, sondern z. B. nach Gründen der Zweckmäßigkeit, bestimmt worden ist, oder sie zeigt, daß das römische Recht bei der Aufstellung einzelner Rechtssätze nicht conscquent verfahreil ist, wodurch aber diese Rechtösätze an ihrer wirklichen Gültigkeit nicht verlieren können. tz. 10. Competenz coordinirter Rechtssätze. Über die Frage: nach den Handelsgesetzen welches Ortes der Richter ein streitiges Recht zu bestimmen hat? entscheiden die allgemeinen Grundsätze von der s. g. Col- lisi'on coordinirter Rechtösätze'. Die Schwierigkeit dieser Lehre steckt aber anderwärts, als wo sie gewöhnlich gesucht wird. Wenn man als Princip hinstellt, daß die Gesetze des Domicils entscheiden, und die zweifache Ausnahme beifügt, daß man zuweilen andern Gesetzen freiwillig sich unterwerfen darf, oder nothwendig sich unterwerfen muß, so zeigt eben die letztere Ausnahme, daß die Gesetze des Domicils und die gewählten, für das con- 1) Die Literatur braucht hier nicht angegeben zn werden. Die Werke von 8tor^ 1834, LuiK« 1838, und llooeo 1838, sind angezeigt in der Zeitschrist für R. W. und Gg. des Auslandes Bd. 7. 1835. Nr. XI. S. 228—249. Bd. 11. 1839. Nr. XVIII. S. 267—289. Die im Text aufgestellten Grundzüge sind genauer entwickelt in meiner Einleitung in d. d. Pr. All tz. 71—85. h. Iv, Coinpetcnz coordinirter Rechtssätze. 43 crete Verhältniß recipirten Gesetze nicht zunächst zu beachten sind, sondern dast dies die Gesetze der Ausübung sind, nämlich die Gesetze des Richters, dessen Schutz die Partheien anrufen. Auf diese Gesetze wäre also wohl mit größerm Recht das Princip zu stellen. Daß nun der zufällige Umstand, wo das Recht zur Ausübung kommt, den entscheidenden Rechtssatz bestimmt, ist kein Einwand gegen die Richtigkeit des Princips, schon weil er auch die Ausnahme als unrichtig beweisen würde. Der Richter hat zunächst seine Gesetze anzuwenden, d. h. die Gesetze, welche in seinem Gerichtssprengel gültig sind. Diese Gesetze hat er anzuwenden auf alle Personen, für welche sie gegeben sind, welches nur Einheimische oder nur Fremde, oder Einheimische und Fremde seyn können, und auf alle Sachen, Handlungen, Rechtsgeschäfte, Verhältnisse, für welche sie gegeben sind, welches geschehen seyn kann mit oder ohne Berücksichtigung des Umstandes, ob die Personen, welche zu diesen Sachen, Handlungen, Rechtsgeschäften, Verhältnissen in Beziehung stehen, Einheimische oder Fremde sind. Welches nun der Sinn, die Meinung, eines Gesetzes in allen diesen Beziehungen ist, wie weit der Umfang der Anwendung, der verbindenden Kraft, eines Gesetzes sich erstreckt, nämlich für welche Personen und für welche Fälle es gegeben ist, dieses herauszufinden, ist der allein schwierige Punct, weil die Gesetze über diese Frage sich meistentheils nicht aussprechen. Der Richter darf und muß die Anwendung nur insofern unterlassen, als seine Gesetze es wollen, und dieses ist, wenn die anzuwendenden Gesetze nur dispositivcr, vermittelnder Natur sind eben nach dieser Natur derselben dann der Fall, 2) Bei jedem Rechtssatz ist besonders zu untersuchen, ob er dieser Natur sei. 44 Einleitung. wenn die Partheicn nach ausdrücklicher oder stillschweigender Erklärung " andere Gesetze für ihr Nechtsver- hältniß recipirt haben. Absolute Gesetze dagegen kommen immer zur Anwendung, ohne daß es auf die Absicht, sich ihnen unterwerfen oder nicht unterwerfen zu wollen, ankommt, wenn die Voraussetzungen ihrer Anwendung vorhanden sind. Wo dieses nicht der Fall ist, da fehlt es soweit für die Entscheidung des Rechtsstreites dem Richter an einem ihm gegebenen Gesetz, und es steht also dann nichts entgegen, daß er nach fremden Gesetzen entscheidet, und zwar nach denjenigen, nach welchen das streitige Recht des Fremden oder des Einheimischen bereits als ein anderwärts z. B. im Domicil, am Contractsort, begründetes Recht sich herausstellt. Nur insofern kann also von der allenthalben zu respectirenden Wirksamkeit eines wohlerworbenen Rechts die Rede seyn. Die Schwierigkeit der Lehre liegt also nicht in der Auffindung des Gesetzes, welches zunächst zu beachten ist, denn dieses kann für den Richter kein anderes, als sein Gesetz seyn, sondern in der Nachweisung, ob dieses Gesetz über das streitige Recht eine Bestimmung enthält, oder ob es die Bestimmung anderen, fremden Gesetzen, und welchen überlassen will. Dies ergiebt sich auch daraus, daß alle Schwierigkeit gehoben ist, wenn der Richter in seinen Gesetzen eine Bestimmung über diese Frage, eine Theorie über den Conflict verschiedener Gesetze vorfindet; denn man wird doch nicht behaupten wollen, 3) „oder gesetzlicher Annahme (Vermuthung)." Dieser Zusatz in den vorigen Auflagen war zu streichen, denn was man vermutheten Willen nennt ist der Inhalt eines Rcchtssatzes, welcher dem Privatwillen nachgiebt. Vgl. meine Einleitung in d. d. Pr. N. 8. 74. Note 3. tz. 11, Literatur. 45 daß auch die, fast gar nicht aufgeworfene Frage, welches Gesetzes Theorie über den Conflict anzuwenden sei, zunächst nach den Gesetzen des Domicils der Partheien, — und welcher Parthei? — zu beantworten sei. Jede Bestimmung über den Conflict der Gesetze ist nur eine Bestimmung, wie die einheimischen Gesetze zu verstehen seien. — Im Obigen ist unsere Frage nur in der Bedeutung aufgefaßt, welche sie für die Entscheidung eines Rechtsstreites hat, sie wird aber natürlich auch für die Schließung eines Rechtsgeschäftes bedeutend, doch läßt sich nicht immer voraussehen, nach welchen Gesetzen dieses später werde beurtheilt werden. Übrigens gilt, was in der obigen Darstellung von den Gesetzen gesagt worden ist, überhaupt von allen auch den nicht gesetzlichen Rechtssätzen. 11. Literatur. Das Privathandelsrecht ist in folgender Weise dargestellt worden. 1. In Commentaren, welche zunächst den Text der Ouellen interpretiren, dabei aber auch oft nebenbei viel Anderes berühren. 2. In Werken nach einer selbstgewähltcn Ordnung. Sie umfassen entweder das ge- sammte Handelsrecht, oder einzelne größere Theile desselben, und zwar als selbständige Werke oder als Theil einer Darstellung des deutschen Privatrechtö. Hieher gehören auch die Entwürfe, welche der Gesetzgebung vorarbeiten. 3. In mehr oder weniger ausführlichen Erörterungen einzelner Fragen, welche bald allgemeiner bald specieller gestellt und beantwortet sind. Sie erscheinen in der Form von Abhandlungen, namentlich Dissertationen, von Nechtssprüchen (Urtheilen, Präjudizien), von Gutach- Einleitung, ten auf geschehene Anfrage. Diese sind ertheilt von Ju- ristenfacultäten oder Schöppenstühlen, von einzelnen Juristen, von einzelnen oder mehreren Kausieuten. 4. Einzelne handelsrechtliche Fragen sind auch gelegentlich bei der Darstellung des gemeinen oder des particulären Rechts erörtert worden. Im Folgenden sind nur die bedeutenderen Schriften angeführt. Die Literatur des gesammten Handelsrechts ist am v ollständigsten zusammengestellt bei Lardcssus cours dc ciroit coimncrcikd. ed. III, Band 1. S. 3—232 ; gegen die Lo- eirung der einzelnen Schriften laßt sich freilich mancherlei einwenden. Die Literatur, deutsche und außerdeutsche, auch der einzelnen Rechtssätze findet sich am vollständigsten in Mittermai er Grundsätze des deutschen Privatrechts. Siebente Auflage. Zweiter Band. Regeusbnrg 1817. Commentare, welche der Ordnung der Quellen folgend, sie erläutern. Das Handelsgesetzbuch der Königlich Preußischen Rheinpro- vinzen, übersetzt und erläutert von C. Ai Broicher und F. F. Grimm. Köln am Rhein 1835. Der Text des Buches hätte, da er nur eine Übersetzung des tloäv äe oommeres ist, im Folgenden gern uncitirl bleiben können, er ist aber wegen der-Erläuterungen, die> sich in den Noten an denselben anschließen, gleich, nach dem Loäs äs eomineroe citirt worden, unter dem Titel: Rheinisches Handelsgesetzbuch. Das französische Civilgcsetzbuch und Handelsrecht, erläutert aus Urtheilen' der französischen Gerichtshöfe, Gesetzen' lind andern Quellen. Nach Hödc civil sei dc ccmincrcc) nnnctcs des dis- stositicns intcrprctutivcs, mcdillcalivcs et upplicativcs, pur .1, U. 8irc^ et U. N. de Villeneuvo, und bis auf die neueste Zeit fortgesetzt. Für das Großherzogthum Baden mit steter Rücksicht aus Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen der Gerichtshöfe dieses Landes, bearbeitet von Wilhelm Thilo. Karlsruhe. Erster Band. 1838. Von Art. 1'-—892l Zweiter Band. 1839. Von Art. 893—2281. Dritter Band, cnt- §. II. Literatur. haltend das erläuterte Handelsrecht und Ergänzungen des erläuterten Civilgesetzbuches. 1841. Selbständige Werke, welche nach einer selbstge- wählten Ordnung das gesammte Handelsrecht- darstellen. ksnvsnuti Ltraooliae, gliorumgue olarissimorum juiis- oonsultorum, äg meroaturg, onmdiis, .... nnvibus . . . . tlkoisionss et traotaws vnrii. Mvs säitio. ^.mswloä. 1669. Eine andere Ausgabe dolomae 1622. hat den Titel: ve mer- eatura äsoisionss et traetatus vsiii, in guibus emnium an- lkorum praeeipue ösuvenuti Ltraeebae .... traetatus li- I>rigue eontinentur; sie stimmt mit jener Ausg. nberein, hat aber nicht, wie sie, als Anhang die beiden Tractate Stracchas «le asseeurutienibus und äe proxenetis. Die in dem Werk enthaltenen Abhandlungen der andern Autoren betreffen entweder gar nicht, wenigstens nicht vorzugsweise?, das Handelsrecht, oder sind , mit Ausnahme von Lsolerns 6u sssoouistioniüus, unbedeutend. Das Werk von 8lrsecirs geht von S. 340—562. ffobann Nuigusrä traotntus politioo juriäions äs jurs mereatorum et eommereioi um sinKuIuni. nneokurti 1662 in l'ol. Die eigentliche Darstellung dcS Handelsrechts geht von S. U—572, dann folgt im Anhang von S. 13—744 eine Sammlung von handelsrechtlichen Dokumenten, welche meistenthcils das Völkerrecht des Handels . betreffen. ^nsaläi äe ^nsuläis äiseunsus legales äe oommereio et mereslma. Eenevae 1698. Das Werk bedarf keiner besondern Erwähnung im Einzelnen, wenn man das Werk von Lasarngis zur Hand hat, du dieser fortwährend auf ^osaläus Rücksicht nimmt. Beide Werkt erhalten dadurch eine besondere Lebendigkeit, daß die Theorie sich immer an einen vorweg erzählten Ncchtsfall anlehnt. Das Werk von Ansald theilt gelegentlich einzelne NechtSsprüche mit. äesepbi Imurentii Nunue äe dasnie^is äiseursus le- Aiäes äe cemmeieio. lomi II. eä. II. ^lerentine 1719. Das Werk ist bei weitem bedeutender als die drei vorhin ausgeführten. Die Fragen, welche einer Lehre angehören, sind aber oft weit von einander getrennt, Es sind viele, äseisiones z. B. der rota zu Pisa, Florenz 5 u. f. w. gelegentlich mitgetheilt. — Als Anhang zu.tom. I. daS Honsnlalo, zu lom. II. ^Vez-lsen äs svariis. Einleitung. P. I. Marperger neu eröffnetes Handelsgericht, oder wohl bestelltes Commercien-Collegimn. Hamburg 1709. in 4. G. F. v. Mariens Grundriß des Handelsrechts. 3te Ausg. Göttingen 1820. I. H. Bender Grundsätze des deutschen Handlnngsrechts; bis jetzt 2 Bände. Bd. 1. 1824: das engere Handelsrecht. Bd. 2. 1828 in 2 Abtheilungen das Wechsclrecht. Das Seerecht ist versprochen. F. Fischer Lehrbuch des österreichischen Handelsrechts mit Ausschluß des Wechsel- und Secrechts. Prag 1828. Dritte Auflage, bearbeitet von I. Ellinger. Wien 1848. M. Pöhls Darstellung des gemeinen deutschen und des hamburgischcn Handelsrechts. Bd. 1. 1828 das engere Handelsrecht. Bd. 2. in 2 Theilen 1829 das Wechselrecht. Bd. 3. in 4 Theilen 1830—1833. das Scerecht. Bd. 4 in 2 Theilen das Assecnranzrecht. F. G. v. Bunge Darstellung des heutigen russischen Handelsrechts, mit Rücksicht ans die deutschen Ostseeprovinzen. Riga 1829. Dies vortreffliche Buch schließt leider das Wechsclrecht und das See- recht von der Darstellung aus. K.E. Morstadt Commentar über das Handelsrecht Deutschlands und Frankreichs. Kritisch-pragmatisch: auf der Basis des (mitabgedruckten) Grundrisses von Martens. Erster Theil: das Ganze betreffend, außer dem Wechselbrief- und dem Sec- fracht-Wescn. Heidelberg 1849. C. H. L. Brinckmann Lehrbuch des Handelsrechts mit Ausschluß der Lehren des Wechsel-, See- und Assecnranzrcchtes. Heidelberg 1853. So der Titel. Es sind aber erst 2 Lieferungen erschienen, zusammen 25 Bogen. ff. U. ? nrcl Lilvs Liineisiios cls viimto Zlsroantil, s ü>sis üs Ugiinlin, purg uso du Uooidads LorwAue?«, dsstinudg so (sommsrcio, divididos em oito ti'kxdudos elsmsntnres. Idsbou. Vomo I. 1828. — II. 1818. — III. 1817. — IV. 1819. — V. 1828.— VI. 1819.— VII. 1819. kolio. Nur diese sieben Bände kenne ich. Ist der achte, welcher, nach der Übersicht im ersten Bande, ds Lcononiia pulilics handeln würde, erschienen? Und erklären sich die Jahrszahlen vielleicht aus verschiedenen Auflagen? Die Titelblätter bemerken nichts der Art. Der Inhalt der sieben Bände ist folgender. I. Do 8eZuro Uaritimo. II. Lo Lsrnlziv Alsritimo. III. Das ^.varias. IV. Das Petras ds oamüio. V. Dos tionlrsclos Neroantis. VI. Da polioia dos Portos, e e^Itan- dsßas. VII. Dos IVilzunaos, o Lausas do Lornmorcio. — Das Werk enthält ein reiches Detail, wobei das römische Recht vielfach benutzt, wenn auch nicht immer ausdrücklich angeführt ist. Vieles von dem, was im fünften Bande abgehandelt ist, der das Handelsrecht, welches nicht Wechsclrecht und Seerecht ist, enthält, ist aber eigentlich nicht Handelsrecht, und übergeht die Seite», welche diesem angehören, oft ganz, so namentlich bei den Handelsgesellschaften. DaS Werk ist noch besonders interessant für die Erklärung des Lodigo ooinmercial; daß es auf diesen Einfluß gehabt, würde man schon aus der Vcrglei- chung beider Arbeiten abnehmen können, wenn eö nicht ohnehin (Mit- termaier in der Vorrede S. IX. zu SchiebcS Lehrbuch des Handelsrechts nach pardessus) versichert würde. Thbl's Handelsrecht, tr Bd 3c Aufl. 4 so Einleitung. 3. W. 8mitst g oompendium ok iruzrogntilö I»rv. London. 1834. Ssconcl sdition. London 1838. Die zweite Auflage ist eine vermehrte und verbesserte. Ein anderes englisches Werk kenne ich nur aus flüchtiger Ansicht: VVoolrg-ck lreatise on lüe commeroisl lavv os Lnglanck. I^onelon 1829. dgmesXsnt eommöntgliks on gmeriogn Ig^v. lXerv Vorli 1826. Vier Bände. Zweite Ausgabe. 1832. Es gehört dem Handelsrecht an: In volume I. I.svlurs XX — XXII. und von lwvt. XXIII. S. 481. 482. 506 —508 (Ncchts- qucllen). In volumo II. von Iwet. XXXIV. S. 261 —263 (Marktverkäufe), von ü,ect. XXXVI. S. 306 — 315, und Iwct. XXXIX — XI.I. (Kauf, andere Vorträge, Commisssonshandet). I» vol. III. I.ect. XI.II —7,. (Das Seerecht und das Wechsrlrecht). — Da mir von der zweiten Ausgabe nur die beiden letzten Bände zu Gebote sind, so ist der erste und zweite Band nach der ersten, der dritte und vierte nach der zweiten Ausgabe citirt worden.— Ein anderes Werk: Lieol praaticsl trsatiae on commsraial anä maritime larr. Lüinliurgü 1837. soll, wie mir versichert werde» ist, nur ein Nachdruck des obigen Werks seyn. L. Ltzsurini prineipii d«st dirilto cvmmereigle secondo Ic» spirito dells lessssi pontisscie. 12 Bände. Koma 1827—1836. Der Verfasser will, wie er ausdrücklich bcvorwortet (S. IX. X.), nicht nur die leggi pontilioie, d. h. besonders das regolsmenlo prevvisorio, ihrem Geist nach darstellen, sondern ein allgemeines europäisches Handelsrecht, seinen unwandelbaren Grundzügcn nach geben, verbunden mit der Anwendung, daß er aus ihnen jene Gesetze erläutere. Dabei nimmt er fortwährend Bezug auf das römische Recht, ohne jedoch eigentlich tief einzugehen. etudes de droit commeiciul, ou du droit kondö pur lg ooutumo univorsello dos ovmmkr<)gns. karis 1833. Man findet nicht selten, auch in von Martenö Grundriß S. 10, unter den Werken über Handelsrecht angeführt: Lsrolua Uolinsvus Iractstus evmmerciorum et usurarum, rollitiiumgus pvcunis cou- «titutorum et. menotsrum. parisiis 1555. in 4. auch in andern Ausgaben. Allein sehr Weniges, und das ist nicht bedeutend, von dem hier Abgehandelten, trifft ausschließlich das Handelsrecht. Darstellungen des gesannntcn Handelsrechts als eines Theiles des deutschen Privatrechts. J.F.Runde Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts. Achte Auflage, herausgeg. v. C. L. Runde. Gvttingen 1829. tz. 11. Literatur. 51 Dazu als Commentar: W. A. F. Danz Handbuch deS heutigen deutschen Privatrechts. Zehn Bände. Stuttgart 1736 — 1823. K. F. Eichhorn Einleitung in das deutsche Privatrecht. Vierte Ausgabe. Göttingen 1836. Fünfte Ausgabe 1845. C. I. A. Mittermaier Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrechts. Sechste Ausgabe. Zwei Bände. Regcnsburg 1842. 1843. Siebente Auflage. Zwei Bände. 1847. G. Phillips Grundsätze des gemeinen deutschen Privatrcchts mit Einschluß des Lehnrechts. Zweite Auflage. Zwei Bände. Berlin 1838. 1839. Dritte Auflage 1846. R. Maurcnbrecher Lehrbuch des heutigen gemeinen deutschen Rechts. Bonn 1834. Von der zweiten Auflage ist der erste Band 1846 erschienen, welcher das Handelsrecht nicht enthält. J.H. Hillebrand Lehrbuch des heutigen gemeinen deutschen Privatrechts mit Einschluß des Handels- und Lehnrechts. Leipzig. 1849. C. F. Gerber System des deutschen Privatrechts. Vierte Auflage. Jena 1853. Bluntschli Deutsches Privatrecht. Zwei Bände. München 1853. 1854. H. G. P. Gengler Lehrbuch des deutschen Privatrechts. Erlangen 1854. Es fehlt noch die versprochene Schlußliescrung, welche etwa zehn Bogen enthalten soll. F. Bluhme Encyclopädie der in Deutschland geltenden Rechte. Erste Abteilung. Äußere Encyclopädie. Zweite vermehrte und verbesserte Ausgabe. Bonn 1854. Auch unter dem Titel: Übersicht der in Deutschland geltenden Rechtsgucllen. Zweite Abteilung. Auch unter dem Titel: System des in Deutschland geltenden Privatrechts mit Einschluß des Civilprocesses. Bonn 1852. Die S30 — SS2 bilden nur einen kleinen Theil von dem hicher gehörenden Inhalt des bedeutenden Werkes. Grundrisse, welche das gesammte Handelsrecht als einen Theil des deutschen Privatrechts umfassen. C. F. Dieck Geschichte, Alterthümer und Institutionen des 4* 5? Einleitung deutschen Privatrechts im Grundriß mit beigefügten Quellen Halle 1826. F. Ortlofs Grundzüge eincs Systems des tentschen Privat- rechis mit Einschluß des Lehnrechts. Jena 1828. W. T. Kraut Grundriß zu Vorlesungen über das deutsche Privatrecht mit Einschluß des Lehn- und Handelsrechts nebst beigefügten Quellen. Zweite Ausgabe. Gottingen 1839. Dritte Ausgabe. 1845. Entwürfe, um der Legislation vorzuarbeiten, das gesammte Handelsrecht betreffend. Entwurf eines Handelsgesetzbuches für das Königreich Württemberg mit Motiven. Zwei Theile. Theil 1. Entwurf. Theil 2. Motive. Stnttgard 1839. 1849. Das Werk ist von dem Obertribunalrath von Hofacker, welchem „der Austrag ertheilt ward, ein Gutachten in Form eines Gesetzentwurfes auszuarbeiten." (Vorwort des K. Justiz-Ministerium). Es ist im Folgenden natürlich nur aus dem Gesichtspunct einer wissenschaftlichen Arbeit angezogen worden. Zu vgl. H. F. Osiander der Entwurf zu einem neuen H. G. B. für Würtemberg vom praktische» Gesichtspunkt beleuchtet. Tübingen 1844. Entwurf eines Handelsgesetzbuches für Deutschland. Von der durch das Reichsministerinm der Justiz niedergesetzten Commission. Erste Abtheilung. Frankfurt a. M. 1849. Der Entwurf zerfällt in fünf Titel: l. Kaufleute und Handelsgeschäfte. 2. Form der Verträge, Beweismittel in Handelssachen überhaupt, Handelsbücher insbesondere. 3. Handelsgesellschaften. 4. Börsen und Makler. 5. Commissionär, Spediteur, Frachtführer. — Eine brachtenswcrthe Critik, aber nur der beiden ersten Titel und der ersten fünfzehn Artikel des dritten Titels, hat geliefert Brinckmann im Archiv für die civilistische Praxis Bd 32. Nr. XV. S. 356 — 400. Bd. 33. Nr. IV. S. 67- 100. Bd. 34. Nr. VII. S. 131—173. Seine positiven Ansichten in der Critik des ersten Titels sind so lange unprüfbar und unbrauchbar, bis er den Begriff des von ihm fortwährend gebrauchten Wortes Waare aufstellt. Übrigens ist der sinnlose Zusatz auf S. 7 Z. 4 v. u. des Entwurfes: „alsdann Überwiegende ist." ohne Vorwissen der Commission später eingefügt worden. — An der Berathung über die Abschnitte: Von den Börsen. Vom Spediteur. Vom Frachtführer, habe ich keinen Theil genommen. Sammlungen von Abhandlungen, die das gesammte Handelsrecht umfassen. tz. II. Literatur. 53 Archiv für das Handelsrecht, herausgegeben von einigen ham- bnrgischen Rechtsgelehrten. 2 Bände. Hamburg 1818». 1820. F. I. Jacobsen neue Sammlung handelsrechtlicher Abhandlungen. Mona 1823. Hcisc und Cropp juristische Abhandlungen. 2 Bände. Hamburg 1827 und 1830. Rechts fälle aus dem Gebiete deö Handelsrechts und deren Entscheidungen durch das Hamburgische Handelsgericht. Aus Dr. C. W. Ascher's Monatsschrift für „Politik und Handel" besonders abgedruckt. Hamburg. Bd. 1. u. 2. 1836. Bd. 3. in 4 Heften 1837. Zipssell Kaufmanns Complementariat (in dessen Iraetatus von Wechselbriescn. Frankfurt und Leipzig 1701. S. 325—544). DaS Werk gehört der Sache, freilich nicht dem Titel nach hiehcr und nur hieher. Es werden in demselben, angeschlossen an die einzelnen Worte einer überfüllten Generalhandelsprocura und Proceßvollmacht, wie sie öfters, z. B. auch in Marperger Handelsdicner S. S9 —70 sich sendet, Fragen aus vielen Materien des Handelsrechts besprochen. Archiv für das preußische Handels- und Wechsel-Recht. Herausgegeben von H. Gräss. Brcslan. Bd. 1. Heft 1. 1844. Heft 2. 1845. Heft 3. 1846. Zeitschrift für Handelsrecht mit Hinblick ans die Handels- rechts-Praxis in Preußen, und auf die Grundsätze des Königl. Obertribnnals zu Berlin in Handelssachen. Von W. Gelpcke. Berlin. Hest 1. 2. 1852. Heft 3. 1853. Sammlungen von Rechtssprnchen, das gesammte Handelsrecht betreffend. 1. kotae tlsnuas ckv moroaturg et redn« ack eam per- tinentibus cleeisionss praesertim des Lsvsr^ im Auszug und deutsch aus dessen Usrsres und dessen partsil negcioisnt, theils bloße Ncchtsfälle chasus) ohne alle Entscheidung, theils responsa von einzelnen Juristen (Strycke, Zipssell), theils rsspon8a von Juristenfacultaten (Leipzig, Rostock, Frankfurt, Halle), theils eigentliche Usrerea, nämlich Gutachten von mehreren Kaufleuten, theils Entscheidungen rein theoretisch ohne Anfrage, theils wirkliche 8eolerNiae, Urtheile. Es bezieht sich aus das ganze Handelsrecht, aber freilich am meisten auf Wechselrecht und am wenigsten aus Srerccht, wovon nur Assecuranzrccht S. 2SS. 2S6. Literatur des Handelsrechts einzelner Staaten. Über die Literatur des Handelsrechts von Österreich, Preußen, Sachsen, den freien Städten, Frankreich und England ist zu vgl. Bender engeres Handelsrecht tz. 21, und, so wie auch von den Niederlande», Spanien, Portugal, Neapel, dem Kirchenstaat, Rußland und Nordamerika Mittermaier Privatrecht Aufl. V, tz. 25. Note 17 — 20. 22. 28—37. tz. 44. Note 3; Aufl. 6. tz. 25. Note 21 — 24. 27. 33 — 45. tz. 44. Note 3 und überhaupt Lartlessus oonis. I. S. 180—217. 57 Erster Theil. Der Handel. tz- 12. Eigentlicher Handel. Der eigentliche Handel, das Gewerbe des Kaufmannes, macht eine Sache dadurch, daß er sie unverarbeitet umsetzt, macht sie durch ein eigentliches Handelsgeschäft zur Waare. Ihm und nur ihm gehören die Begriffe Kaufmann, Waare, eigentliches Handelsgeschäft an'. I. Der eigentliche Der Handel. Ktraoolra. S. 346— 354. Bender§.7. Pöhls §. 1. Uarcksssus oours I. S. 225—252.^326—336. (vgl. auch S. 252—362). Ran in der allg. Encyclopädie von Ersch und Gruber s. v. Handel. S. 86 —88.. Büsch Darstellung der Handlung I. S. 3—5. l2l — l55. 172—183. Entwurf c. H.G.B, für Deutschland. S. 1 — 34. Brinckmann im Archiv f. civ. Praxis. Bd. 32. S. 356 — 466. *) Brinckmann Handelsrecht S. 1—5. dreht sich bei seinen Begriffen von Handel, Handelsgeschäft, Waare, Kaufmann, im Cirkcl. Er erklärt Kaufmann durch Handelsgeschäft (§. 5), Handelsgeschäft durch Handel (tz. 2 Nr. II.), Handel durch Umsatz von Waaren (tz. 2 Nr. I.), und Waare durch Handelsumsatz (tz. 4). Weiter gelangt er nicht. Auch gegen das Einzelne ist viel zu erinnern, z.B. daß einem Handelskauf die Absicht des Gewinnes nicht wesentlich sei (tz. 2. Note 1). 58 Der Handel. Handel" ist der Umsatz von Sachen in wesentlich unveränderter Form, als Gewerbe betrieben. Es ist erforderlich 1. Umsatz — d.h. Anschaffung und Veräußerung (gewöhnlich Kauf und Verkauf, seltener Tausch) mit Beziehung auf einander, indem bei der einen immer die andere beabsichtigt wird. Also Kauf um Verkauf, oder Verkauf um Kauf folgen zu lassen. Von dem Umsatz ist der Absatz d.h. das bloße Verkaufen zu unterscheiden, eben so wie das bloße Kaufen. Der Handel vermittelt zwischen dem Producenten und dem Consumentcn. Es ist erforderlich 2. Umsatz in wesentlich unveränderter Form — d. h. es muß dieselbe Sache veräußert werden, welche angeschafft ward, also diese nicht zu einer neuen verarbeitet. Dieses Merkmal unterscheidet den Handel von der Anschaffung und dem Absatz des Landwirths, des Fabrikanten, des Handwerkers, überhaupt des verkaufenden Producenten Zertheilen eines Ganzen ist nicht 1) Die Sprache sagt für Handelsgewerbe U.Handelsbetrieb statt Handel auch Handlung, u. braucht den letzten Ausdruck auch für das handeltreibende Subject, sie sagt die Handlung X, die Handlung X A gleichbedeutend wie die Firma X äl X 2) Daher treibt der Fabrikant, wenn er auch, statt an den Kaufmann abzusetzen, den Consumenten erwartet oder aufsucht, nicht Handel, wie Rau in der allg. Encyclopädie s. v. Handel S. 81 meint, er hat auch streng genommen neben dem Gewinn, den die Erzeugung abwirft, nicht noch einen Gewinn aus dem Tausch, denn es ist hier nur ein Gewinn aus der Erzeugung durch dem Absatz des Erzeugten. Der gewöhnliche Sprachgebrauch tadelt freilich einen Fabrikanten und Landwirth, der das Product, ehe er zum Verkauf sich entschließt, erst lange an sich hält, mit dem Ausdruck: daß er auch den Kaufmann spiele und speculire. Daher ist das ausschließliche Recht detz Staats Pulver, Brandtwein, Taback, Salz zu gewinnen und zu ver- H. 12. Eigentlicher Handel. 59 Verarbeiten, am gewöhnlichsten ist es beim Kleinhandel. Es ist erforderlich 3. Umsatz ohne Verarbeitung als Gewerbe betrieben — d.h. als anhaltende Nahrungsquelle betrieben, wodurch die Absicht des Gewinnes (Spekulation) als dem Handel wesentlich ausgesprochen ist. Die Absicht, nicht der Gewinn, also die Speculation, nicht das Gelingen derselben ist wesentlich. Die Speculation erwartet Unterschied der Preise, der Anschaffung und der Veräußerung der Sache an verschiedenen Orten oder zu verschiedenen Zeiten, also es wird speculirt auf Verschiedenheit oder auf Änderung der Preise, bei der Änderung entweder aufs Steigen oder aufs Sinken der Preise. Der Preis bildet sich nach dem Verhältniß zwischen Nachfrage und Angebot, nach der C on- junctur. Der Ort, wo beide zusammenkommen, ist der Markt. Die abgeschlossene Speculation hat durch ihre Nealisirung Einfluß auf die Conjunctur, und daher auf ihren eigenen Ausgang. Der Unterschied der Preise ist der Gewinn aus dem einzelnen Geschäft. Der Preis der Anschaffung besteht aber nicht allein aus dem Einkaufspreise und dessen Zinsen, und den andern auf nur diese Waare verwandten Kosten (z. B. Transport, Asse- curanz), und deren Zinsen, also nicht allein aus den direkten Kosten der Waare, sondern auch aus einem Theil der allgemeinen Handelskosten und deren Zinsen, d. h. derjenigen Kosten, die nicht direct durch ein einzelnes Geschäft und gerade durch dieses, sondern die durch die Gesammtheit aller einzelnen Geschäfte, durch die Betreibung des Handelsgewerbes, veranlaßt werden; diese Kosten »verkaufen ( Salzmonopol, oder regal) nicht mit Baumstark Encyclopädie §. 483. als ein Handelsmonopol aufzufassen. 60 Der Handel. den hauptsächlich gegeben durch die Anschaffung, Erhaltung und Werthverminderung von Gebäuden und Transportmitteln, so wie durch den Lohn des gesammten Handelspersonals. Es darf aber auf ein einzelnes Geschäft selbst der aus andern Geschäften erwachsene Verlust nicht, um so weniger der bloße Risiko rcpartirt werden, obgleich alle Verluste anzuschlagen sind, wenn der Gewinn aus der ganzen Handlung (Handelsgcwcrbe) berechnet werden soll, ein solcher kann aber natürlich erst dann sicher und genau bestimmt werden, wenn die Handlung niedergelegt worden ist. Der Unterhalt der Familie ist nicht zu beachten, weil er aus dem Handelsgewinn zu bestrciten ist. — Die auf Gründe zurückgeführte Vorausbestimmung, die Vorausberechnung, des Gewinnes heißt Calculation. — Nach dem Obigen kann jedes Handelsgeschäft ein Spe- culationsgeschäft genannt werden, ein sich selbst nicht klarer Sprachgebrauch braucht aber diesen Ausdruck in einem engern Sinn, eine feste Grenze hat man, wenn man den letzteren auf die Geschäfte bezieht, bei denen auf die Änderung des Preises (Steigen oder Sinken) speculirt wird. U. Kaufmann. Wer das Gewerbe des eigentlichen Handels treibt ist Kaufmann. Mit dem Kaufmann ist nicht zu verwechseln der, welcher, ohne Kaufmann zu seyn, kaufmännische Rechte hat. Umgekehrt giebt es Kaufleute, welchen die kaufmännischen Rechte theilwcisc fehlen. III. Waare. Insofern eine Sache als Gegenstand des eigentlichen Handels in Betracht kommt, heißt sie Waare. Keine Sache ist an sich eine Waare. Als Waare, d. h. als Gegenstand des Handels, kann jede Sache gedacht werden, die man anschaffen und veräußern kann und darf. Denn ohne diese factische und juristische Möglichkeit kanu das Gewerbe wohl bezweckt, aber uicht betrieben werden. tz. 12. Eigentlicher Handel. 61 Dahingegen ist es gleichgültig, ob sie oder ob sie nicht 1. einer regelmäßigen und mehrseitigen Nachfrage unterliegt 2. einer solchen unterliegen kann 3. zum Bedarf Vieler gehört, 4. im Eigenthum vou Niemanden und daher Jedem leicht erlangbar, 5. leicht verderblich und daher schwer aufbewahrbar ist, 6. einen wechselnden Preis hat Denn die fünf ersten Umstände wirken nur auf die Vortheilhaftigkeit des Betriebes, und der letztere nur auf die Richtung der Spekulation, keiner auf die Möglichkeit des Betriebes. Eine Sache, die noch in den Händen des Producenten ist, ist Product, Fabricat, Handwerkskram, sie wird erst Waare, wenn sie in den eigentlichen Handel gekommen ist. IV. Eigentliches Handelsgeschäft. Die einzelnen Geschäfte, d. h. Verträge, deren Summe das Gewerbe des eigentlichen Handels eines Individuums, also des Handelsgewerbes eines Kaufmannes bildet, sind eigentliche Handelsgeschäste. Ein eigentliches Handelsgeschäft ist ein solcher Vertrag, der in Verbindung mit andern Verträgen das Handelsgewerbe eines Kaufmannes bildetDanach beurtheilt sich, ob 3 und 4) Anders, aber unrichtig, Wilda und Brackenhöft in Weiskes Rechtslestcon. Bd. 6. S. 46. Bd. 5. S. 42. 5) Auf die vier letztgenannten Umstände legt Gewicht Busch Darstellung der Handlung. Bd. l. S. 121 — 126. 6) DieS bestrcitet Treitschkc in Richters Jahrbüchern 1843. S. 765, nach ihm soll jeder Speculationskauf eines Jeden ein Handelsgeschäft seyn, und natürlich ein eigentliches, denn nur von einem solchen redet ja unser tz. 12. im Gegensatz des tz. 13. Allein wenn ein Weinhändler einen Diamantschmuck speculirend (um ihn theurer wieder zu verkaufen) kauft, so ist der Kauf kein eigentliches Handelsgeschäft, weil dieser Kauf den Käufen seines Gewerbes nicht zugerechnet werden kann. Nach Parti- 62 Der Handel. ein einzelner Kauf oder Verkauf als ein eigentliches Handelsgeschäft aufzufassen ist, dies kann nur durch Verglei- chung mit andern Verträgen heraus gestellt werden. Als eigentliches Handelsgeschäft kann nur ein Kauf oder Verkauf, oder ein Tausch gelten. Daß ein Geschäft ein Handelsgeschäft sei, muß gemeinrechtlich der, welcher es behauptet, beweisen'. Nach Particularrechten streitet eine Vermuthung für das Daseyn eines Handelsgeschäftes". V. Die Gesammtheit der eigentlichen Handelsgeschäfte ist gleichbedeutend mit Waaren umsatz, auch Handel genannt. Dieser ist ein Theil des Handelsverkehrs. Der fgesammte) Handelsverkehr, auch Handel genannt, ist die Gesammtheit der eigentlichen und der uneigcntli- chen, gewerblichen und nicht gewerblichen, Handelsgeschäfte'. Er ist ein Theil des Rechtsverkehrs, d.h. der Gesammtheit aller Rechtsgeschäfte. cularrechtcn ist er aber ein uneigcntliches Handelsgeschäft. Vgl. unten H. 13. a) Die für eine gemeinrechtliche Vermuthung von Brinck- mann Handelsrecht H. 2. Note 9. angeführten Stellen sind gar nicht zutreffend. d) In Betreff der Handelssrau: Preuß. L. R. tz.49V.— eöininareial. ^rt. 19. 25.— In Betreff eines eigenen Wechsels: (loäo cls eomm. ^rt. 638.— In Betreff jeder Verbindlichkeit unter Kaufleuten: Hamburger H. G. O. Art. 1V.— Bremer H. G. O. §. 19.— Ooclies Liail. ^.rt. 3.— Bgl. Entwurf e. H. G. B. für Deutschland S. 25. 26. 7) Wenn man sagt, der Handel zwischen zwei Gebieten sei im Großen aufgefaßt ein Tausch, indem Gütermengen gegen einander aus und einwandern, so übersieht man, daß dieser factische Tausch juristisch, wenn nicht ausschließlich, doch größ- tenthcils auf lauter Kaufgeschäften beruht, indem nur selten einzelne Tauschgeschäfte unterlaufen. tz. 13. Uneigentlicher Handel. 63 §- !3. Uneigentlicher Handel. Dem eigentlichen Handel steht zur Seite der un eigentliche Handel. Dem Kaufmann können nämlich für seinen Umsatz wichtig seyn ein Handelspersonal; eine Societätsoerbindung; leichte Zahlungsarten: Asstgnation, Delegation, Wechsel, Banken; Empfehlungen; Darlehen; Bürgschaften; Hülfspersonen für den Abschluß der Geschäfte: Makler, Commisstonair; Hülfspersonen für den Transport zu Lande und zur See: Spediteur, Fuhrmann, Schiffer; durch den Seetransport wird hervorgerufen: Bau, Kauf, Verkauf, Ausrüstung, Reparatur von Schiffen, Rhederei, Dienst von Schiffer und Schiffsvolk, Befrachtung, Passagiercontract, Lootsendienst, Haverei, Bergung, Bodmerei, Seeassecuranz. Alles dieses setzt den Kaufmann zu Nichtkaufleuten und Nichtkaufleute unter einander in rechtliche Beziehungen, welche die Particularrechte als Handelsgeschäfte, Handelsverhältnisse, Handelsfachen, kaufmännische Handlungen, Mercantilsachen, Mcrcantil- schuldsachen, ausdrücklich bezeichnen Sie inachen von t) Leipziger Handclsgerichtsordnung von 1682. Art. II.— Das preußische Landrecht II. 8. 7. tz. 475 — 2464. giebt keine Bezeichnung von Handelssachen, die allg. Gerichtsordnung Tit. 30 tz.2. verweiset für die Competenz der Handelsgerichte auf deren besondere Reglements.— Nürnberger Handelsgerichtsordnung von 1804. tz. 8. (Nürmbergcr Sammlung von Beiträgen zur Erläuterung der nürnberger H. G. O. Nürnberg 1846.).— Baierische Verordnung vom 5. März 1804 und 3l. Januar 1806. (Meißner Codex der Wechsel-Rechte. Bd. 1. S. 197. 193).— voäs äs eommsros. ^,rt. 631— 638.— Rheinisches Hgb. Art. 631—638.— Badisches Handelsrecht Art. 1. 1a. 1 t>.— Hamburger Handelsgerichtsordnung vom 15ten December 1815. (in Andcrson Sammlung Bd. 2. S. 207 ff.) Art. 9 —13.— Der Handel!' ^ dieser Bezeichnung insbesondere die Competenz der Handelsgerichte, und die Entscheidung nach dem Handelsgesetzbuch abhängig. Es deutet die Bezeichnung auf Rechtsgeschäfte, meistens Verträge, welche der Umsatz des Kaufmannes hervorruft, und welche sämmtlich Hülfsmittel sind, damit derselbe leichter, umfangsreicher, und sicherer von Statten gehe Ein Theil derselben bildet nie, ein anderer immer, ein dritter zuweilen ein Gewerbe. Alle diese Rechtsgeschäste sind in einem uneigentlichen Sinn Handelsgeschäste, sind uneigentliche Handelsgeschäfte. Man kann sie, weil sie nicht selten unter dem Ausdruck Handel mitbefaßt werden, bezeichnen als un eigentlich er Handel. Dieser uneigentliche Handel ist in den meisten Particularrechten noch, bald mehr bald weniger, erweitert worden, indem sie jene Bezeichnung auch bei andern Rechtsgeschäften haben, welche sich nicht mehr durch einen allgemeinen Gedanken zusammenhalten lassen. So wird für ein Handelsgeschäft erklärt: der Ankauf von Sachen, um sie verarbeitet wieder zu ver- LöKolarnsnIo provvisorio. ^.rt. 601— 608.— Der lüääiAv cls eomsrcio ^.rt. 1199—1203 bezeichnet für die Competenz der Handelsgerichte, Handelssachen u. s. w. durch: über welche in diesem Codex verfügt ist, bezeichnet aber in ^rt. 359.360. noch besonders die kaufmännische Käufe und Verkäufe. — Eben so der LlocliZo eoinrnoreial ^rt. 1029. ^rt. 11. 34. 35. 92. 95. 504.— IVstboel: v. X. ^.rt. 2—5. Vgl. auch Losarinl Bd. >9. S. 53 — 72. 2) Die leipziger Handelsgerichtßordnung v. 1682. ^.rt. II. hebt dieses deutlich hervor: alle Sachen, ... die von Merkanz, Handlung und Wechsel herkommen, dieselbe angehen, und davon dependire» ... in Summa alle Sachen, die in Kauf- manns-Handel und Wandel bestehen, und davon herrühren. tz, 13. Uneigentlicher Handel. 63 kaufendoch soll auf den Landwirch und Handwerker diese Bestimmung oft nicht bezogen werden; der Verkauf des Handwerkers, wenn er auf den Absatz in ganzen Par- thien arbeitet*; jede Unternehmung von Fabriken, Manufakturen , Lieferungen °; der Ankauf von Sachen um den Gebrauch derselben zu vermuthen °; jede Unternehmung von Versteigerung', oder in Versteigerungsgcwölbcn °; jede Unternehmung von' (in öffentlichen Schauspielen; ein einzelnes nicht gewerbshalber abgeschlossenes Umsatzgeschäft 3) Ooäs äs eommsres ^.rt. 632. — Rheinisches Hgb. Art. 632. — Badisches H. R. Art. I. — Hamburger H. G. O. Art. 16. — Ooäios Kieil. ^.rt. 3. — Rsgolamsuto ^ert. 662. — OsäiFv äs eomsreio ^.rt. 359. — doäiAo eom- msreisl ^.rt. 92. — ^Vstbosk v. 15. ^.rt. 3. — Breiner H. G. O. Art. 18. 4) BadischeS H. R. Art. 1 a. 5) Ooäs äs eommsres ^.rt. 632. — Rheinisches Hgb. Art. 632. — BadischeS H. R. Art. 1. — Hamburger H. G. O. Art. 16. — doäies Lieil. ^.rt. 3. — HsZolamsuto ^.rt. 601. — Bremer H. G. O. Art. 18. — Vgl. Entwurf e. H. G. B. für Deutschland. S. 12. 6) doäs äs eommsres ^.rt. 632. — Rheinisches Hgb. Art. 632. — Badisches H. R. Art. 1. — doäies Sieil. ^.rt. 3. — RsAsIsmönto ^.rt. 602. — 1Vstbc>s1< v. 15. ^.rt. 3. 7) Ooäs äs ssmmsrss ^5rt. 632. — Rheinisches chlgb. Art. 632. 8) Badisches H. R. Art. 1. 9) Ooäs äs ssmmsrss ^.rt. 632. — Rheinisches Hgb. Art. 632. 16) Badisches H. R. Art. 1 a. 11) Ooäs äs eommsres ^.rt. 632. — Rheinisches Hgb. Art. 632. — Badischcs H. R. Art. 1. — LoäiZo äs eomsreio ^.rt. 2. Thöl's Handelsrecht, tr Bd. Ze Aufl. z 66 Der Handel. §. 14. Handelszweige. I. Groß- und Kleinhandel'. Der Unterschied bestimmt sich nach der Art des Verkaufes der Waaren. Wer in größeren Quantitäten der Zahl, des Maaßes, oder des Gewichtes verkaust, treibt Großhandel, ist Grossist, wer in kleineren, treibt Kleinhandel (Handkauf), ist Detaillist. Das Relative des Begriffes von groß und klein macht die Grenzbestimmung im einzelnen Fall äußerst schwierig, und das Recht schwankend, weil nur das richterliche Ermessen hier entscheiden kann. Im Zweifel kann auch Folgendes leiten: 1. Der Detaillist verkauft regelmäßig sofort an die Consumenten, der Grossist regelmäßig an solche, welche mit dem Erkauften Handel treiben. 2. Er verkauft bei offenem Laden, dies ist bei dem Grossisten selten. Am entscheidendsten ist 3. Er verkauft so klein als der Bedarf des Consumenten verlangt. Nach Par- ticularrechtcn bildet die Eintragung in die Handelsmatrikel die Grenze. Besondere Formen des Kleinhandels sind: 1. Feilbieten in offenem Laden. Kramhandel. 2. Umherziehen mit dem Waarenvorrath. H ausirh and eQ. 3. Aufkaufen der Waaren von vielen einzelnen Verkäufern; so der Höcker Handel, der besonders eßbare Produkte des Landmanns, und der Trödelhandel, der gebrauchte Sachen umsetzt. Der Grossist ist mitunter zugleich Detaillist, und hat dann Personal, Waarenlager, Handelsbücher, und Anderes doppelt. II. Binnenha n- del, auswärtiger Handel (Aus- und Einfuhrhan- 1) von Bunge tz. 14—20. 2) Rau Vwpolitik Z. 290—292. Fischer österr. Handelsrecht tz. 72—82. tz. 14. Handelszweige. 67 del), Zwischenhandel, Activ- und Passivhandel. Der Handel vermittelt zwischen dem Producenten und dem Consumenten. Er vermittelt zwischen dem einheimischen Producenten und dem einheimischen Consumenten (Binnenhandel, inländischer Handel), oder zwischen dem einheimischen Producenten und dem ausländischen Consumenten (Ausfuhrhandel), oder zwischen dem ausländischen Producenten und dem einheimischen Consumenten (Einfuhrhandel), oder zwischen dem ausländischen Producenten und dem ausländischen Consumenten (Zwischenhandel, Transitohandcl). Bei dem Binnenhandel wandert die umgesetzte Waare in einem bestimmten Gebiet, in welchem sie producirt und consumirt wird. Bei dem auswärtigen Handel wandert sie aus einem Gebiet, in welchem sie producirt ist, in ein anderes, in welchem sie consumirt wird, sie wandert so durch Ausfuhrhandel und Einfuhrh andel. Wandert sie aus dem einen Gebiet in das andere nicht in Folge eines directen Handelsverkehres, zwischen diesen Gebieten, sondern durch Vermittelung eines Kaufmannes in einem dritten Gebiet, so ist in Beziehung auf dieses letztere Gebiet der Handel Zwischenhandel. Dieser kann Proprc- handel oder Commissionshandel seyn. Der Zwischenhandel ist also ein modificirter auswärtiger Handel. Er heißt auch Transitohandcl, obgleich die Waare selbst nicht nothwendig durch dieses Gebiet passiren muß. Wenn sie aber dieses Gebiet passirt, so kann man dann den Zwischenhandel sehr passend Transitohandcl nennen. Umgekehrt macht der bloße Transito, die bloße Durchfuhr, da er kein Handel ist, keinen Transitohandcl, mögen die Güter ohne Aufenthalt durch das Gebiet gehen (eigentliche Tr ansito guter), oder von einem Spediteur des 68 Der Handel, h. 14. Handelszweige. letzteren empfangen und befördert werden (Speditionsgüter). — Gleichbedeutend mit Ausfuhrhandel und Einfuhrhandel braucht man, weil jener Forderungen, dieser Schulden gegen das Ausland begründet, auch, in einer Bedeutung des Wortes, Activ Handel und Passivhandel. In einer zweiten Bedeutung ist der Ausfuhrhandel sowohl wie der Einfuhrhandel für ein Gebiet entweder Activhandel oder Passivhandel, je nachdem es zu dem für den Handelsverkehr mit einem andern Gebiet erforderlichen Aufwand von Capitalien und Kräften mehr oder weniger als dieses hergiebt, nämlich zunächst, denn es wird der Aufwand hinterher durch Verkaufspreis, Fracht u. f. w. vergütet III. Landhandel und Seehandel. Insofern die Waare zum Zweck des Umsatzes über die See transportirt wird, oder der Transport auf dem Lande oder einein Binnenwasser (Seen, Flüssen, Kanälen) geschieht, ist der Handel entweder Seehandel oder Landhandel. 3) Über Binnenhandel vgl. Rau Vwlehrc §. 4l>9— 4ll. Vwpolitik tz. 235—296. — Über Aus- und Einfuhrhandel: Rau Vwlchre §. 412—431. Rau Vwpolitik §. 297— 399. — Über Zwischenhandel: Rau Vwlehre tz. 432— 434. Rau Vwpolitik h. 310—315. Busch Darstellung I. S. 149. 150. — Über Activ- und Passivhandel: Rau Vwlehre tz. 415. 416. Busch Darstellung I. S. 1 53. 154. 69 Zweiter Theil. Der Kaufmann. Erster Abschnitt. Das Recht Handel zu treiben. » §- 55. Handelsfreiheit. Das gemeine Recht giebt als Regel einem Jeden die Befugniß, Handel zu treiben, die Regel ist also Handelsfreiheit. Von der Handels freiheit (Kauf und Verkauf als Gewerbe) ist zu unterscheiden die Kauffreiheit, wie auch die Verkanffreiheit. Sowohl diese als jene ist zuweilen ausgeschlossen durch ein absolutes oder beziehungöweises Nichtdürfeu oder Müssen'. Die DaS Recht Handel zu treiben. Lssarini Domol. S. 9 — 53. von Bunge tz. 13—86. 107 116. 130. und S.235-240. I) Beispiele. Kaufen muß man absolut bei der Salzcon- scription, muß man relativ bei Gewerbsregalien. Verkaufen darf man nicht an die todte Hand; dem Fabrikanten ist der Detailverkauf seiner Fabrikate oft verboten, so im prcuß. L. N. tz. 415; verkaufen muß man in Folge von Expropriationsgc- setzcn. Ein Einfuhrverbot verbietet nicht das Kaufen vom Auslande, sondern nur daß Einführen, ein Ausfuhrverbot 70 Das Recht Handel zu treiben. Handelsfreiheit ist beschränkt 1. durch ausschließliche Rechte Einzelner, oder 2. durch den stutns einer Person, oder 3. durch positive Erfordernisse. tz. lö. Ausschließliche Rechte Einzelner. Die Handelsfreiheit ist beschränkt entweder durch Rechte des Staates, oder durch Rechte von Privatpersonen. I. Durch Rechte des Staates. Dies ist der Fall bei dem Handelöregal, wenn lediglich dem Staat der Handel in gewissen Beziehungen zusteht. Dann ist soweit aller Handel einer Privatperson ausgeschlossen. Das Recht ist als niederes Hoheitsrecht verleihbar; demnach kann die Ausübung desselben in den Händen von Privatpersonen seyn. Mit dem Handclsregal sind diejenigen Rechte des Staates nicht zu verwechseln, welche nur die Kauffreiheit, oder nur die Verkauffreiheit ausschließen, durchgehend oder beziehungsweise; sie können folgeweise auch die Handelsfreiheit aufheben oder beengen'. II. nicht das Verkaufen an das Ausland, sondern nur das Ausführen, aber beide vermindern das Kaufen und Verkaufen. Die letztere Wirkung haben auch Einfuhrzölle und Ausfuhrzölle, indem sie das Einführen und Ausführen vertheuern. l) Die Gewerbsregale jStaatsmonopole auf Erzeugung oder Verfertigung von z. B. Brennholz, Taback, Zucker, Brandtwein, Salz, Schießpulver, Spielkarten) — vgl. Rau Finanzw. I. S. 169—216.— weisen jeden Käufer an einen bestimmten Verkäufer, den Staat oder die von diesem Beliehenen. Und zwar entweder ausschließlich oder mit beschränkter anderer Wahl, nämlich je nachdem die Einfuhr für Rechnung von Privatpersonen verboten, oder, sei es frei, sei es besteuert, gestattet ist, und je nachdem derselbe Betrieb den Unterthanen entzogen, oder das Recht desselben und des Verkaufes eben dieser Objecte bevorzugten Personen ausnahmsweise gestattet ist. Der tz. 16. Ausschließliche Rechte Einzelner. 71 Durch Rechte von Privatpersonen. Ein ausschließliches Recht des Handelsbetriebes steht in Hinsicht aus bestimmte Waaren, oder eine bestimmte Art des Betriebes, oder nach bestimmten geographischen Richtungen hin, oder ohne alle solche Beschränkung, entweder einem einzelnen Kaufmann oder mehreren Kaufleuten zu. Diese mehreren stehen entweder einzeln mit gänzlich gesondertem Interesse, oder sie sind verbunden durch einen gemeinschaftlichen Handelsbetrieb in einem Interesse Aller, oder nur durch gemeinschaftliche Schützung ihres ausschließlichen Rechts neben mehrfachem Betrieb in gesondertem Interesse der Einzelnen. Danach ist die Handelsfreiheit beschränkt 1. durch ein Handelsmonopol eines Einzelkaufmannes. 2. Durch Handelsprivilegien mehrerer Einzelkaufleute. 3. Durch die Handelsprivilegien der Handelsgesellschaften, insbesondere mancher großen Actiengesell- schaften 4. Durch die Handelsprivilegien der Handelsgilden Die Handelsgilden kommen unter sehr ver- Kaufmann ist also nicht als solcher (weil er wieder verkaufen will), sondern mit beschränkt. Also keine Beschränkung der Handelsfreiheit.— Das Handelsregal stellt sich meistens nur so, daß der Staat das Monopol des Ankaufes von den ersten Erzeugern, des Inlandes oder auch des Auslandes hat, also er im'Jnlande der erste Käufer und an das Znland der erste Verkäufer ist, so daß zwar auch ein Handel der Privaten gestattet ist, aber der Kaufmann kann nicht aus der ersten Hand, des Inlandes nicht oder überhaupt nicht, kaufen. Dies gilt aber auch von jedem Käufer. Also keine Beschränkung der Handelsfreiheit. *) Vgl. unten H. 44. Note 7. 2) Narguarä S. 339 — 389. passim. Marperger Handelsgericht S- 226—231. Westphal I. S. l35—l46. Bcnder tz. 26. 27. Pöhls §. 21. 22. von Bunge §. 21—28. Über 72 Das Recht Handel zu treiben. schiedenen Namen vor Sie vereinigen alle Kaufleute eines Ortest oder nur einzelne Classen derselbenDie Aufnahme in dieselben ist an bestimmte Erfordernisse gebunden: Großjährigkeit, Bürgerrecht, christliche Religion, Nichtadel, eheliche Geburt, unbescholtener Ruf, man darf nicht bereits Mitglied einer andern Innung seyn°. — Alle diese Privilegien müssen ihrer Existenz und ihrem Umfang nach genau bewiesen werden, und der Umfang ist daher, wo er durch Auslegung zu bestimmen ist, stritt auszulegen. Es ist darauf zu achten, ob die nicht Privi- legirten, namentlich die Unzünftigen, nur vom Handel, ob dann nur vom Großhandel, oder nur vom Kleinhandel, ob auch von den Hülfsgewerben des Handels ausgeschlossen sind, oder ob auch der Fabrikant und Handwerker in der Art, seine Fabrikate und seinen Handwcrks- kram abzusetzen, oder gar der Consument in der Wahl seines Verkäufers beschränkt ist, oder ob die Unzünftigen das Historische: Wilda das Gildenwesen im Mittelalter. Berlin 1831, wo ein eigner Abschnitt: Die Kaufmannsgilden. 3) Korporation der Kaufmannschaft. Kaufmannsinnung. Kaufleutecompagnie. Kaufmannsgilde. 4) So bei der //Korporation der berliner Kaufmannschaft". Das Statut für dieselbe von 1820. in Schuncken das preußische Handels- u. Wechselrecht. Elberfeld 1821. Bd. 1. S. 493—326. 3) Vgl. Dreyer Einleitung zur Kenntniß der lübccker Verordnungen. Lübeck 1769. S. 73. 76. 6) Daß die Gilde das Interesse der gesammten Kaufmannschaft oder dieser Classe derselben vertritt, Eigenthum oder Verwaltung von Sachen und Anstalten hat, durch Älteste und anders benannte Vorsteher verwaltet wird und auftritt, und noch viele andere Rechte einer rmivsrsitas genießt, mag hier angedeutet werden, gehört aber nicht weiter hieher. §. 17. Status der Person. 73 nicht vom Handel, sondern nur'' von dem Genuß der kaufmännischen Rechte ausgeschlossen sind. §. Status der Person. k. ktuws der Person'". Manchen Classen von Personen ist der Handel gesetzlich verboten. Die rutio des Verbotes muß entscheiden, ob das Verbot nur die eigentliche Betreibung eines Handelsgewerbes oder auch den Abschluß einzelner Gewinngeschäfte, und auch die nur geldweise Theilnahme an einer fremden Handlung (etwa mit Commanditengeld) ausschließt. Verboten ist der Handel nach gemeinem Recht 1. den Geistlichen^. 2. Den Soldaten Nach Particularrechten 3. dem Adel 4. 7) So daS berliner Statut §. 2. 3. H Straeelia S. 369 — 373. Narguarä S. 51 — 59. 68--lll. Wartens §. 11. 12. Wender tz. 30—41. Pöhls §. 19. 20. 23—30. Mittermaier §.535. 536. Eichhorn §. 337. No. I. ?arc1essus oours I. S. 302—325. von Bunge tz. 61^-81. 1) Den Geistlichen. Nov. 123. eazz. 6. — eazz. 6 X. US olsriei vsl mouaelii seeularibus ue^otiis ss iumiseeaut s3. 50.) — eazz. 15. 16. X. äs vita st lmusstate olsrieorum (3. 1.) — eau. 1. (l. 14. «zu. 4. — eau. 9. äist. 88. — Der Grund des Verbotes ist: daß weltlicher Gewinn nicht anständig siir den Geistlichen sei, und ihn in Betreibung seiner Amtsgeschäfte störe. Das erste Citat bei Wartens §. 11. Note 6.: e. 9. ue elsriei vsl mouaelri soeularilzus ue^otiis so iumiseeaut. ist, obgleich vielfach abgeschrieben, unverständlich. 2) Den Soldaten. I,. 15. <ü. cls rs militari (12. 36.) I,. 31. L. äs loeato et eouäueto t4. 65). Der Grund des Verbotes ist: der Soldat brauche stete Wassenübung und müsse immer schlagfertig seyn. 3) Dem Adel. Vgl. Wartens §. 11. Note a. Dem ist beizufügen: Der Großhandel ist nicht unter der Würde des Adels erster Classe. Österr. Hofdecret v. l781. Fischer östcr- reich. Handelsrecht tz. 24. Gengler deutsches Privatrecht §. 43. Note 4. — Über die ck/. 3. 0. üs vommörLiiZ et wereatori- bus (4. 63.) vgl. mit Vorsicht Bender §. 31. und Glück XVI. S. 155. — So weit der Handel zünftig ist, ist die Aufgebung oder Aufhebung des Adels in der Regel rssx. Bedingung oder Folge der Aufnahme in die Zunft. 4) Den Juden. Vgl. auch Marperger Handelsgericht S. 231—233. Oft sind sie nur deshalb vom Handel ausgeschlossen, weil dieser zünftig ist, oder das Ortsbürgerrecht verlangt (Fischer österr. Handelsrecht tz. 22. und Z. 12.). Der ihnen gestattete Handel ist aber zuweilen auf bestimmte Gegenstände, Plätze, und Zeitfristen beschränkt, und sind sie 'auf manche Art den christlichen Kaufleuten nachgesetzt. 5) Den Civilbeamten, z. B. in Österreich. Fischer österr. Handelsrecht tz. 24. Gemeinrechtlich soll dies seyn nach Gengler deutsches Privatrecht §. 43. Note 3. Allein die Verbote in Betreff der Geistlichen und der Soldaten sind nicht auszudehnen, und der I. R. A. von 1654 tz. 141. schließt nur die Kammer-Gerichts-Verwandten vom Handel aus. 6) Den Maklern. Speciell auch für die Güterbestättcr ausgesprochen in Württemberg. Hiervon mehr unten bei der Lehre von den Maklern. 7) Dem Schiffer. Hiervon unten beim Seerecht. H Vgl. Brinckmann Handelsrecht §. 19. 8) Durch diesen Zusatz erledigt sich das Bedenken (Pöhls H. 29), daß der mmor sich nicht verpflichten könne. Den Juden 5. Den Civilbeamtcn^. 6. Den Maklern, wenigstens in Ansehung der Artikel, in denen sie mäkelnd 7. Dem Schiffers 8. Den Minderjährigen'. Gemeinrechtlich steht der Befugniß des Minderjährigen, Handel zu treiben, nichts entgegen, sobald der Curator zustimmt Der Curator kann seine Zustimmung ausdrücklich oder stillschweigend geben, und braucht in die tz. 17. Status der Person. 75 einzelnen Handelsgeschäste nicht zu consentiren, sobald er in die Betreibung des Handels überhaupt consentirt hat. Der Minderjährige darf, soweit er als Kaufmann betrachtet werden kann, also in Hinsicht auf seine Handelsgeschäfte, die in intkArum restitutio nicht ansprechen^. Dies findet sich auch in vielen Particularrechten bestimmt, entweder direct", oder es folgt von selbst aus der von der Regel, daß der Minderjährige wechfelunfähig seyn solle, gemachten Ausnahme, daß der minderjährige Kaufmann wechselfähig seyn solle, eine Ausnahme, welche sich häufig", aber keinesweges immer" findet. 9. Den Weibern". 10. Den Jnstitoren 9) Aus dein römischen Recht (I,. 24 v. äs minoridus (4. 4.) ck,. 1. <ü. gui st aävsrsus guos in i. r. n. x. (2. 42.)) laßt sich nur entnehmen, daß der Richter mit der Erthcilung der Restitution zurückhaltend seyn muß; es streiten aber innere Gründe für die Ausschließung der Restitution. Vgl. Weber natürliche Verbindlichkeit §. 64. Note 7. 19) Österreichische W. O. von 1763. Art. VII. — Ooäo äs commsrcs ^.rt. 2. 6. 114. Lloäs civil 487. — Rheinisches Hgb. Art. 2. 6. 114. — HcAolamsuto ^.it. 2. 3. 6. 108. — OääiAS äs comsrcio Vrt. 4. — Lioäig'S comrusr- cial ^.rt. 5. 15 —17. 11) Bremer W. O. von 1712. Art. 71. — Braunschweiger W. O. von 1715. Art. V. — Sächsisches Mandat von 1724. tz. V. (Meißner Codex der Wechselrechte I. S. 346). — Hamburger Verordnung vom 4. September 1732. Ho. 1. (Meißner a. a. O. S. 926). — Frankfurter W. O. von 1739. §. 9. — Schwarzburgrudolstadter W. O. von 1755. tz. 9. 13. — Würtemberger W. O. von 1759. §. 9. — Cöthensche W. O. von 1862. Art. 3. 5. — Hannov. W. O. von 1822. tz. 3. 12) Altenburger W. O. von 1750. Viertes Kapitel tz. 1.— Dessauische W. O. von 1822. tz. 2. 13) Den Weibern. Die Wittwen von Kaufleuten sind dann meistens ausgenommen. Vgl.z.B.Fischerösterr.HandelsR. §. 20. §. IS. Weitere Erfordernisse. Die Particularrechte fordern außerdem für das Recht, Handel zu treiben, 1. das Staatsbürgerrecht'. 2. Das Ortsbürgerrecht3. Sittliches Wohlverhalten 4. Nachweis der persönlichen Fähigkeit, einer Handlung vorzustehen, namentlich von Handelskenntnissen (daher gehöriger Erlernung)'', und 5. eines gehörigen Handelö- fonds^ 6. Commercielle Verdienste um den Staat". 14) Den Znstitoren. Der Znstitor darf nicht für eigene Rechnung Handel treiben, noch bei einem dem Geschäft des Principals gleichen Geschäft associirt seyn, unter dem Präjudiz, daß ihn aller Verlust trifft, der Gewinn dem Principal zu Gute kommt (L!6iU^o cls oowsreio ^,rt. 18V. Preuß. L. R. tz. 523—525.), oder sonst noch Handelsgeschäfte für andere Handelsleute besorgen (Badisches H. R. Art. 7. o.). Als gemeines Recht stellen dies mit Unrecht auf Bendcr §. 45. und Brinck- mann H. R. tz. 13. Note 1. (letzterer lediglich auf die Natur der Sache sich berufend, obgleich er tz. 7. Note 12. sagt, daß diese keine Rechtsquelle sei), auch die Unterscheidung von Pöhls tz. 35, ob er in denselben Handelszweigen, wie der Principal Geschäfte mache, oder nicht, ist nur politisch zu rechtfertigen. 1) Staatsbürgerrecht. Vgl. z. B. LläcliZo äs eomsreic» ^.rt. 18—2V. — vlocli^o ooinlnsraial ^,rt. 31—33. 2) Ortsbürgerrecht. Haubold königl. sächsisches Privatrecht. Aufl. 3. Leipzig 1847. tz. 413. 3) Sittliches Wohlverhalten. So in Österreich. Fischer österr. Handelsrecht tz. 21. 4) Persönliche Fähigkeit. So in Österreich. Fischer tz. 25. 26. aber kein Examen. Hofcammcrdecret von 1804. Über Examina handelt Marperger Handelsdiener. S. 406—420. 5) Handlungsfonds. Hierüber sehr ausführliche Vorschriften in Österreich. Fischer H. 28-33, *) Fischer §. 26. Das Recht Handel zu treiben. tz. 19. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Kaufmannes. 77 7. örtliches Bedürfniß. 8. Das Lösen eines Gewerbschei- nes°. 9. Besondere Erlaubniß des Staates ü 19. Einzeichnung in die Handelsmatrikel Zweiter Abschnitt. Das Etablissement. §- 19. Das Etablissement. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Kaufmannes. I. Wem keine der angegebenen Beschränkungen entgegensteht, der hat die Handelsbefugniß als ein ihm für seine Person zustehendes Rechts Sie erlischt^ nach den Particularrechten durch Nichtauöübung binnen einer bestimmten Zeit; durch Concurs; zur Strafe; durch Tod, doch geht sie oft auf die Wittwe, so wie auf die Kinder 6) Gcwerbschei». Fischer österr. Handelsrecht tz. 9. 45—50. 83—86. von Bunge russisches Handelsrecht tz. lv7—ll6. 7) Erlaubniß des Staates. Preuß. Ld. R. §. 476. 8) Einzeichnung in die Handelsmatrikel. O6äiAo äs so- ineroic» Xrt. 1.11—16.— OoäiAo oomiusisial Xrt. 4—11. — Ungrischer XVI. Gesetzartikel, tz. l—1l. — Vgl. Brinckmann Handelsrecht h. l6. Die Einzeichnung in die Handels- oder Wechselmatrikel, um wechselfähig zu seyn, ist nach Art. 1. der allg. d. W. O. unpractisch. 1) Es ist ein seltener Fall, daß sie ihm als dem Eigenthümer oder Besitzer eines Hauses zusteht, daß sie also nicht eine persönliche, sondern eine radicirte ist. Über Ausdehnung auf die Familie vgl. von Bunge tz. 42—45. 2) Lti-aselca. S. 432. — Ungrischer XVI. Gesetzartikcl h. 57-60. 4 ß'l c !"I - 78 Das Recht Handel zu treiben. des Verstorbenen über. II. Ausgeübt wird sie zunächst dadurch, daß die Betreibung des Handelsgewerbes begonnen wird, daß man sich etablirt Das Etablissement geschieht regelmäßig durch Öffnung eines Handelslocals, welches den örtlichen Mittelpunct des Handelsbetriebes bildet, und wo der Kaufmann persönlich oder vertreten zu finden ist; es wird aber auch zuweilen ohne ein festes Local das Gewerbe betrieben. Der Ort des Handelsetablissements ist nicht zu verwechseln mit dem Domicil des Kaufmannes, welches der örtliche Mittelpunkt der Gesammtheit seines Vermögens und seiner Rechtsverhältnisse ist; — ein Kaufmann kann sein Handelsetablissement auswärts haben, und er kann auch neben seinem Hauptetablissement am Wohnort ein auswärtiges Nebenetablissemcnt haben. Das Handelsetablissement allein begründet daher für den Ort, wo es ist, nicht das korum clomieilii^ sondern nur ein korum eontraetus, oder ein korum aäministrutionis. Daher hat denn auch eine Handelsgesellschaft nicht ein besonderes Domicil an dem Ort, wo das Handelsetablissement ist, denn sie ist nicht eine juristische Person, sondern gegen jeden Gesellschafter ist, da er als ein individuelles Rechtssubject haftet, nach seinem Domicil das kurum äo- mieilü zu bestimmen. III. An das Etablissement knüpfen die Particularrechte besondere Rechte und Verbindlichkeiten des Kaufmannes. Die Darstellung muß sich hier auf 3) Wer zu dem Etablissement Geld herschießt, steht, wenn er sich nicht Pfandrechte an dem Verlag fib,. 5. Z. 11. O. äs tridutoria aetions 14. 4.) bedingt, nicht besser, als die übrigen Gläubiger. I,. 5. H. 17. O. eoä. H So auch Kierulff Civilrecht S. 126. 127., den mit Unrecht Brinckmann H. R. tz. 23. Note 1. für seine entgegengesetzte Meinung anführt. tz. 19. Die Rechte und Verbindlichkeiten des Kaufmannes. 79 die gröbsten Züge beschränken. Weil diese Rechte und Verbindlichkeiten dem stutus des Kaufmannes angehören, und daher mehr als Rechte und Verbindlichfeiten des Handelsstandeö aufzufassen sind, so ist auch das als Recht des Kaufmannes überhaupt aufzuführen, was unter Umständen dem Einzelnen eine drückende Last seyn kann. I. Als Rechte des Kaufmannes treten in den Particular- rechten besonders folgende Institute hervor: 1. Wcchsel- fähigkeit. 2. Recht auf höhere Zinsen. 3. Gerichtsstand vor dem Handelsgericht. 4. Privilegirte Beweismittel: Handelsbuch, Verklarung, Parere, Maklernotiz. 5. Erscheinen auf der Börse, auf dem Scontroplatz. 6. Wegfallen der Rechtswohlthaten der Minderjährigen und der Weiber. 7. Unterwerfung unter den Handelscodex''. Es dürfen diese Rechte immer als kaufmännische Rechte bezeichnet werden, auch wo sie nicht ausschließlich dem Kaufmann, sondern auch andern privilegirten Personen beigelegt und auch wo sie einzelnen Classen von Kaufleuten abgesprochen sind°, denn jene Erweiterung oder diese Einschränkung sind als Unregelmäßigkeiten zu betrachten. II. Als Verbindlichkeiten des Kaufmannes führen die Handelsgesetzbücher''Folgendes auf: 1. auf die gehörige Weise 4) Über sehr eigenthümliche Rechte der russischen Kausieute: von Bunge tz, 29—36. 5) Nach preußischem Landrecht haben die Apotheker hinsichtlich ihrer Bücher und der Wechselausstellung die Rechte der Kaufleute (H. 473. 474.), und die Unternehmer der Fabriken ...(§. 483.), so wie die Schisssrheder . . . . (tz. 484.) kaufmännische Rechte. Vgl. auch tz. 718—723. 6) Das preußische Ld. R. §. 486. sagt: Krämer in Dörfern und Flecken, Hausirer, Trödler, und gemeine Victualien- händler haben nicht die Rechte der Kaufleute. 7) (Zocls äs soininsres ^.rt. 8—17. 65—7t). sUarässsus 8l) Das Etablissement. Alles zu veröffentlichen, was zur öffentlichen Kunde kommen muß; namentlich das Handlungsetablissement nebst der Firma, die Ehepacten, die Handelssocietätsverträge, die Procuren der Jnstitoren. 2. Aufnahme eines Inventars und Wiederholung derselben zu bestimmten Zeiten. 3. Genaue Buchführung und Rechnungsführung, und zeitweife Ziehung der Bilanz. 4. Aufbewahrung eine bestimmte Zeit lang der Handelsbücher und der Correöpon- denz, nämlich der empfangenen Briefe im Original, der abgesandten im Copiebuch. IV. Der Kaufmann kann mehrere Handlungsetablissements mit getrenntem Handelsverlag habend Er kann das Handelsgewerbe allein oder Cours. I. S. 337—330). — Rheinisches Hgb. Art. S—17. 65—70. — Badisches H. R. Art. 8—17. 63-70. — clig-o äs coiusrcio -Vrt. 21—61. — Loäigo commsrcial ^Vrt. 2t)8—210. — IVstbosI: v. Li. Vrt. 6—13. — Entwurf für Württemberg Art. 12—39. und Motive S- 32—77. Fischer österreichisches Handelsrecht. §. 23—44. 8) Noback H. W. tz. 172. Die Meinung, daß dann die Fonds der verschiedenen Etablissements (Contorc, Bureaus, Waarenlager) für die Befriedigung der Gläubiger zu trennen seien, weil die verschiedenen Gläubiger einem verschiedenen Fonds den Credit geben, wird mit Unrecht auf 1^.5. §. 15. 16. O. äs tiidutoria actious (14. 4.) gegründet. Denn die Entscheidung dieser Stellen beruht darauf, daß der äomiuus nur xsculiotsuus haftet. Wenn aber heutzutage ein Kaufmann mehrere Handelsctablissements hat, so will er und wollen die Gläubiger (vgl. auch §. 1. I. guoä CUIU so (4. 7.) und dagi iustit. commsut. IV. Z. 70.), daß er mit seinem ganzen Vermögen, gleichviel wo es sei, und worin es bestehe, einem jeden Gläubiger hafte. So ist entschieden der Wille im Handelsverkehr. Eine beschränktere Haftung muß auf einen besondern Willen im einzelnen Fall zurückgeführt werden. Gegen die Separation ist auch das OAG. d. v. fr. St. D. Vgl. überhaupt tz. 20. Die Lehre vom Znstitor. 81 mit Zuziehung eines Haudelspevsonals betreiben. Er kann es für alleinige Rechnung, oder mit Andern auf gemeinschaftliche Rechnung betreiben. Dritter Abschnitt. Das Handelspersonal. §- 20. Die Lehre vom Znstitor. Die wichtigsten Personen des Handelspersonals sind die Jnstitoren. Man kann die Quellen', und die Li- Hagemann praktische Erörterungen Bd. 7. S. 314 — 316. Strube rechtliche Bedenken. Ausgabe von Spangenberg. Bd. 3. Xo. 772. S. 431. 432. Elvers Themis Bd. 1. Heft 3. S. 533—535. Für die Separation ist Brinckmann H. R. §. 63. — Mehrere Handlungsetablissements können ein mehrfaches Domicil begründen. I.. 5. I,. 17. Z. 13. v. aä wurüeixalöia et äs iueolis. (50. 1.) 1) Frankfurter Reformation von 1011. lit. 23. Z. 9. 10. Frankfurter Wechselordnung von 1739. H. 1 4. 12. — Lüne- burger Stadtrecht tit. 24. Von Factoren (bei I'ukLiicloi-k ods. IV. S. 699. 799.). — Preußisches Landrecht H. —553. Von Factoren und Disponenten; von Handlungen und Lehrlingen. — Badisches Handelsrecht. Von Handlungs-Vcrwal- tern und Dienern. — vöäiFo st? eoineraio Xrt. 173—202. I)s los kaetooss ^ mauesdos ils eoinöroio. — tüocli^o oornmar- eial. Xrt. 141—169. 874. 899. 902. 922—928. Dos ksitoios e eaixslros. — Da aeyäo iristitoria. —- Ungrischer XVI. Ge- sctzartikcl. tz. 24—33. 48 —51. Thöl's Handelsrecht, tr Bd. Zc Aufl. g Der Jnsntor. tcratur^ des neueren Rechts, welches vorzugsweise, fast ausschließlich den kaufmännischen Jnstitor im Auge hat, unterscheiden von den Quellen und der Literatur^ des römischen Rechts, welches den Jnstitor überhaupt, und daher auch den kaufmännischen Jnstitor beachtet, obgleich in der Anwendung beide Rechte nicht zu trennen sind. So umsichtig aufgefaßt, und so detaillirt durchgeführt, wie im römischen Recht ist die Lehre nirgends, auch ist kaum ein Satz des letzteren unsern heutigen Verhältnissen widerstrebend. Da das Institut des römischen Rechts ganz das unseres heutigen Verkehrs und Rechts ist, so leidet 2) Pöhls h. 32—42. Bender tz. 43—50. Mitter- maier §. 537. Fischer österreichisches H. R. §. 117—124. Motive zu Art. 00—83. des Entwurfs für Württemberg S. 77—10t. desarini Ibirio III. S. 47—71. von Bunge H. 87—96. äa Kilva ä^omo V. eap. XIII. S. 23—26. oap. XXII. S. 54. Der Abschnitt bei Xsnt Vol. II. dsswrs XI4. 01 prirwipal anä aALllt (sä. I. S. 477—503) betrifft den Commisfionär, leidet aber fast durchgängig auch auf den Jnstitor Anwendung. 3) OiA. Os sxsrsitoria aotions (14. 1.) I)v institoria aetions (14. 3.) doä. Ds institoila st sxsrsitoria aotions (4. 25). 4) duläsriei ab L^bsn äiss. äs eoustitutions st ^'uribus lastorura ssu institorura (rssp. Kobuwaobsr). dissas 1659. disputatio altsra äs laotoribus (rssp. dloxin). dissas 1671. Beide in ab d^bsii ssripta ... äs )urs eivili. XrAöntorati 1768. — dasars^is II. äiss. 71. S. 117—425. äiss. 78. xassim. S. 144—149. — Glück XIV. S. 178—193. 235 —266. — Weiske sceptisch praktische Behandlung einiger civilrechtlichen Gegenstände. Leipzig 1829. Abhandlung 2. Bestimmung der Grenzen der institorischen Klage. S. 41—54. — Kritz Pandectenrecht Bd. 1. S. 283—347. — Unter- R. von den Schuldverhältnisscn. Bd. I. a, a. O. S. >85. 235. tz, ?0. Die Lehre vom Jnstitor. 83 das römische Recht durchweg Anwendung. Selbst an Orten, wo das römische Recht ignorirt werden muß, wird man im Wesentlichen immer auf die römischen Sätze hinauskommen. Von neueren Gesetzen hat nur das preußische und das spanische, und mit diesem übereinstimmend das portu giesische Recht, alle drei mit Trennung der innern und äußern Seite des Jnstitorenverhältnifses, die Lehre im Zusammenhang und in einiger Ausführlichkeit gegeben, so tief wie das römische Recht geht aber keines ein, auch haben jene drei Rechte das Characteristi- sche des Jnstitor, und wie mannichfaltig er im Verkehr erscheint, dunkel gefühlt, obgleich nirgends ganz deutlich und scharf gedacht. Das französische Recht schweigt über den Jnstitor, ebenso der niederländische Entwurf und das holländische Gesetzbuch; das badische Handelsgesetzbuch hat einen kleinen etwas geründeten Abschnitt. Nur einzelne magere Sätze hat das lüneburger Stadtrecht, und das frankfurter, und die Wechselordnungen, welche des Jnstitor („Factor") erwähnen. In allen Rechten kann die Lehre vom Schiffer vielfach für das Allgemeine des Jnstitorenverhältnifses benutzt werden, denn sie entwickelt oft nur an diesem einen Jnstitor Grundsätze, die allgemeiner gedacht sind, oder gedacht werden dürfen. §. 21. Begriff des Jnstitor. Der Jnstitor betreibt für Rechnung eines Andern ein Gewerbe, oder eine Gattung, Classe, Reihe, Branche, von Geschäften, welche zu einem Gewerbe gehören. Es ist also nicht ein einzelnes Geschäft, sondern ein Geschäftsgebiet (Geschäftskreis), dein er vorsteht. Er ist ein Ge- 6* Der Institor. werbs Verwalter. Die Verwaltung besteht aber wesen tlich darin, daß die Geschäfte, welche er macht, Rechtsgeschäfte sind, daß er contrahirt, d. h. hier entweder obligirt, oder zahlt, oder eincassirt'. Der Institor hat wesentlich einen juristischen Character^. So auch die Particularrechte^. Das römische Recht hat eine Menge verschiedenartiger Jnstitoren aufgeführt, ohne den Begriff des Institor hinzustellen, aber allen Fällen liegt der Gedanke unter: der Institor vertritt contrahircnd einen Ge- werbsmann, für dessen ganzes Gewerbe oder einen Zweig desselben. Daß er in Kost und Lohn, oder in Kost oder Lohn stehe, ist dem Institor nicht wesentlich^. Die Beziehung auf das Gewerbe unterscheidet den Institor von 1) Sv allgemein wird das Wort eontraüsrs in der I,. 11. Z. 6. 1). In t. genommen. Vgl. die folgende Note. 2) Man könnte zweifeln, ob nicht auch diejenigen zum Ge- werbspersonal gehörenden Personen, welche nur arbeiten, ohne contrahiren zu dürfen, institorss genannt worden seien, vielleicht nur ein Wortstreit. Die Entscheidung ist nicht mit Sicherheit zu entnehmen aus I. 16. v. ll. t. und aus I. 1. H. 2. O. äs sxsroitoria. aetious, aber ganz entschieden ergiebt sich die Verneinung aus 11- 6. L. ll. t. Lsä si in totum ^>ro- llidnit Lnin so oontialn, xrasxositi looo non lladstnr, oum rnn- die onstoäis sit looo, gnam institoris. 3) Dem Institor ist charakteristisch die Berechtigung, zu contrahiren, auf den Umfang derselben kommt es nicht an, und ein Geschäftsgebiet. Preußisches Landrecht. §. 497. 501. 502. 511. — CääiAv äs eoinsroio. Art. 173. 187—191. — L!o- äiAo ooininsreinl ^,rt. 141. 154—158. — Das badische Handelsrecht 7 a. sagt sehr eng: Handlungsvcrwalter oder Handlungsvorgesetzter (Factor, Director), ist nur derjenige, der . . . mit dem allgemeinen Auftrag zur Besorgung aller . . . Handelsgeschäfte angestellt ist. 4) Vgl. unten §. 23. tz. 21. Begriff des Jnstitor. 85 einem Mandatar, welcher eine generelle Vollmacht erhalten hat, welchem eine Gattung von Geschäften aufgetragen ist. Als den Hauptfall nennt das römische Recht: der Jnstitor besorgt einen Handel, Kauf und Verkauf, dies in der Regel in einem Handelslocal °. Es denkt also als den bedeutendsten Jnstitor einen kaufmännischen Jnstitor. Einen solchen haben auch die meisten Stellen des römischen Rechts im Auge, ja ein eigener Titel ist lediglich einem einzelnen kaufmännischen Jnstitor, dem Schiffer, gewidmet. Doch sind die Grundprincipien keine andern bei dem kaufmännischen Jnstitor, als bei jedem andern Jnstitor, aber die Verschiedenheit der factischen Verhältnisse, welche die Schifffahrt, der Handel, und andere Erwerbsthätigkeit hervorrufen, bewirkt in der Anwendung verschiedene Resultate, welche als verschiedenartige Regeln über das Jnstitorenverhältniß aufgefaßt werden können. Wer einem Handelsgewerbe (im engern oder weitern Sinn), ganz, oder, indem er eine einem Handelsgewerbe angehörende Gattung von Geschäften betreibt, theilweise, für fremde Rechnung vorsteht, der ist ein kaufmännischer Institor Derjenige, für dessen Rech- 5) Daß dieses der Hauptfall, zeigt die Wendung der I.. 3. ll. t.: man solle nicht glauben, daß es der einzige Fall sei; und daß in der 1-. 18. ü. t. nur dieser Fall genannt wird. Sie lautet: Institor ) Wir haben kein Wort, das, wie das römische institor, allgemein alle Arten der Gewerbsverwalter umfaßt, auch kein allgemeines, um den kaufmännischen Znsiitor zu bezeichnen. Denn das Wort: Factor, Handlungsvorsteher, Disponent, Geschäftsführer, komplementär, Procuraträger, Procurist, Agent, Bevollmächtigter, bezeichnet, wenn auch mehrere, doch nicht alle Arten desselben. nung seine Verwaltung geht, ist der Principal, der Chef, der Herr''. 7) Um diesen, als solchen, zu bezeichnen, fehlt es dem römischen Recht an einem allgemeinen Namen, es umschreibt ihn gewöhnlich: eomumreial 826 —839 bespricht. 7) Seuffert Archiv Bd. 6. Nr. 57. 8) Vgl. oben tz. 21. Note 2. 9) Seuffert Archiv Bd. 5. Nr. 163. 1V) Seuffert Archiv Bd. 6. Nr. 244. Die hier mitgetheilten die institorische Klage abweisenden und nicht vielmehr auf Beweis erkennenden Erkenntnisse der sächsischen Gerichte sind nicht zu billigen. In den vom Kläger behaupteten Thatsachen lag die Anstellung des Markthelfcrs als eines Jnstitor. Vgl. unten h. 28. I. Principal kann^ seyn Mann oder Weib st Hausvater oder Haussohn, Freier oder Sclave *, und jeglichen Alters. Doch muß ein Pupill kiuotoi-iwto tutoris die Handlung, z. B. die Rhederei, betreiben', oder den Jnstitor anstellen "st sonst haftet er nur soweit er bereichert ist°, und ein Minor hat nach vorheriger enusuo evAnitic» die in inwAimm rostitulio Steht der Principal unter fremder Gewalt, so hastet sein Gewalthaber aus den Contracten des Jnstitor eben so, wie aus den eigenen Contracten des Sclaven oder Haussohnes Statt gehabt hätte. Dem Fall der i^norantm steht hier als nur ein Fall der der volunlus und der soientiu entgegen^, nur beim Rheder ist es anders". Hat der Ge- 1) 1^. 1. 16. 19. 21. O. äs exsroitoria aetious. 2) I.. 7. Z. 1. v. Ir. t. I.. 4. (l. b. t. Die Erwähnung des Sclaven ist hier auffallend gefunden. Sie gehört aber in den Zusammenhang der Darstellung und ist nicht unpractisch, besonders weil dem Sclaven der Haussohn in mancherlei Beziehungen, die theilweise erst zu finden sind, gleichsteht. 3) Ii. 1. H. 16. O. äs sxsreitoria aetions. 4) D. 9. v. Ii. t. 5) I.. 10. v. Ir. t. 6) I.. 11. Z. 1. v. ll. t. Vgl. hiemit oben tz. 17. Note 9. 7) Vgl. ibi. 1. H. 3. O. äs tributoria aetions. (14. 4.) H. 1. H. 20. I). äs sxsreitoria astisus. institoruw uoii iäsm USUS sst. 8) Ist der Rheder in fremder Gewalt, so hastet sein Gewalthaber aus den Contracten, die der Schiffer als solcher, oder der Rheder als solcher abschließt, für die ganze Schuld eben so, als wäre er selbst der eigentliche Rheder, wenn die Der Jnstitor. tz- 23. Der Principal. Der Jnstitor. Die innere und äußere Seite. tz. 23. Der Principal. Der Jnstitor. 89 walthaber des Principals selbst mit dem Jnstitor con- trahirt; so ist ihm die Contractsklage gegen den Jnstitor offen, und gegen die etwaigen andern Principale °, jedoch steht, soweit er selbst den Principal zu vertreten hat, derselben die exooptic» cioli entgegen II. Der Jnstitor kann" seyn männlichen oder weiblichen Geschlechtes, Hausvater oder Haussohn, frei oder Sclave, und zwar eigener Sclave des Principals oder fremder, namentlich des dritten Contrahenten ", und jeglichen Alters *, also ein Knabe oder ein Mädchen im Gegensatz von Erwachsenen. III- Was die innere Seite " deS Jnstitorcn- vcrhältnisses, nämlich das Verhältniß zwischen Principal Rhederei mit seinem erklärten Willen betrieben wird; wenn dagegen nur mit seinem Wissen oder ohne sein Wissen, so hastet er nur in der Maaße wie überhaupt der äominus oder xator- tamilias aus den Handlungen seines sorvrcs oder üliuskarailias. I.. 1. H. 19—23. O. cl. oxoroit. aot. (In §. 22. deutlicher so: vol ssrvo volouto vioaiius ojus peouliaris imvsm oxorouit). I.. 6. pr. D. ooci. „Li ssrvus nou voluntato clomini nccvsm oxoreuorit, si soionts so i^uasi trilzutoria: si i^noranto clo poeulio aotio äabitur." 9) I>. 5. ß. 1. 2. O. clo oxeroitoria. aotions. ll)) (juia pstit guocl rsääiturus ost. 11) 1^. 7. Z. 1. 2. 4,. 8. 4. b. t. I,. 1. Z. 4. 4. 4o oxor- oitoria aotiouo. — Loäixo oommsrois.1. ^.rt. 923. 12) Die Freilassung, ohne Abrufung, ändert nichts. 4. 19. Z. 1. 4. 5. t. 13) 4,. 11. 8. 4. 12. 4. 1>. t. I.. 5. pr. 4. clo oxorei- toria. aotions. von Savigny System Bd. 2. S. 418 — 429. ^) Dies ist genau genommen nicht richtig. Vgl. unten tz. 27 a. Note 2. 14) Preußisches Landrecht. §. 322—529. 46äiAo äo oo- inoroio ^.rt. 180. 195—292. docli^o eommoroial. ^.rt. 148. 162—169. und Jnstitor betrifft, so kann, wenn nicht ein persönliches Gewaltverhältniß, nämlich 1. Sclavenverhältniß oder 2. Haussohnverhältnißbesteht", vorliegen 3. ein Mandat oder 4. eine Icxmtic» elincluotic» oder 5. ein Jnnominatcontract^, oder 6. eine noZ-otiorum ^oslio^. Der letzte Fall ist selten, regelmäßig wird der Jnstitor angestellt, praepcmllur. Der eigenen Anstellung steht es gleich, wenn mein Prokurator, Tutor, Curator einen Jn- 15) A. 2. I. guoä cum so g^ui (4. 7.) 16) H. 2. I. und pr. I- 4. 7. 1. 4. 19. H. 2. 4. Ii. t. 17) Ist ein fremder Sclave (Haussohn), oder der eines sooius der Jnstitor, so haftet der Gewalthaber desselben dem Principal nach den allgemeinen Grundsätzen, z. B. 4. 23. H.l. 4/. 24. 4. pro socio (17. 2.). 18) 4,. 1. 4. Ii. t. „vcl mauclati." 4. 1. H. 18. 4. 4c cxcrcitoria, actiouc. 19) Und zwar wohl als oxcrarum. 4. 11. Z. 8. 4. 12. 4. Ii. t. 4. 1. H. 18. 4. 5. pr. 4. äc cxcrcitoria. actionc. 20) So wenn der Jnstitor als Gehalt Antheil am Gewinn hat, oder eine Provision in Proccnten des Erfolges erhalt. OasarcZis I. äisc. 29. iblo. 8. S. 166. Ein solches Jnstito- renverhältniß bezeichnen die Ausdrücke accommcuäa. und resp, implicite,, welche in italienischen Handelsstädten üblich waren. LiasarcAis I. c. I7o. 4—9. 18. 19. S. 165—167. Sie sind desinirt in den genueser Statuten von 1589, und kommen auch schon in früheren italienischen Statuten vor. von Wartens Ursprung des Wcchselrechts. S. 26. und Anhang. S. 18 Note. Auch noch jetzt bezeichnet in der deutschen Handelssprache der Ausdruck Commandite ein zweites Handlungsetablissement eines Kaufmanns, das er durch einen Jnstitor, unter des letzteren oder unter seinem Namen verwalten läßt. Vgl. auch noch unten die Commanditengescllschaft. — Über den salarir- ten Jnstitor vgl. dcsariui 114 S. 66—69. 21) 4. 1. 4. Ii. t. ,,vd ucAotiorum Acstoruin." Der Jnstitor tz. 24. Klagrecht des Principals. 91 stitor anstellt oder wenn ich die von einem Andern für meine Rechnung geschehene Anstellung genehmige IV. Die äußere Seite des Jnstitorenverhältnisses ist die bei weitem bedeutendere, nämlich die Stellung des Principals und des Jnstitor zu dritten Personen, mit welchen der Jnstitor contrahirt hat. Daß er contrahirt, ist der häufigere Fall, der seltenere, daß er zahlt oder eincassirt, daher ist im Folgenden, eben so wie im römischen Recht nur der erstere Fall ins Auge gefaßt worden. §. 24. Klagrecht des Principals. I. Das römische Recht. Die Klage aus dem vom Jnstitor geschlossenen Contract erhält der Principal auf verschiedene Weise. Wenn der Jnstitor Sclave oder Haussohn des Principals ist, so ist durch dieses Verhältniß dem letzteren die Klage erworbenWenn, ein unabhängiger Freier oder eines Andern Sclave oder Haussohn, so hat der Principal gegen den Jnstitor oder resp, dessen Gewalthaber die Contractsklage oder Dmafieontractsklage auf Session der Klaget Aber auch nur durch diese Ces- 22) I/. 5. H. 18. O. I. t. — (loZiAO eorarnoroisl ^,rt. 923. Ist der Procurator: owuiuiu rsrum, so geht auch gegen ihn die wstitorig, aetio. I,. 6. O. I. t. Denn er ist als solcher auch der rechte Beklagte statt meiner. I>. 1. Z. 2. O. äs pro- ourator. (3. 3.) 23) I,. 7. pr. v. I. t. 1) I/. 1. II. I. t. „aoguisitis sidi aetiouilzus." 2) H. 1. D.I. t. „vsl manäati, vsl ne^otiorum Aestorurn." I,. 1. ß. 18. 1). clo sxsroitoria aetious ,,aut ox loeato . . . . aut . . . maiuZati." I>. 5. pr. O. eoä. Über die von Kritz 92 Der Znstitor. sion erhält, nicht schon an sich hat der Principal die Klaget Dies gilt ausnahmslos, wenn der Jnstitor in eigenem Namen contrahirt hat. Eine Ausnahme tritt in einem Fall unter der Voraussetzung ein, daß er im Namen des Principals contrahirt hat. Im Nothfall, wenn die Cession factisch oder juristisch nicht zu erlangen ist, wohin der Fall gehört, daß der Jnstitor in Concurs gefallen ist, steht dem Principal ohne Weiteres die Klage zu vorausgesetzt, daß der Jnstitor mit Bezugnahme auf den Principal, also formell für dessen Rechnung contrahirt hat I kurz: im Namen des Principals contrahirt Pand. R. I. S. 320. geläugnete Möglichkeit der nvAvtivrum Avst. activ vgl. ü,. 7. pr. O. ü. t. ik,. 9.1). clc nsAvt. Asst. (3. 5.) 3) So ist es deutlich gesagt in 1^. 49. H. 2. v. äs a. vsl a. pv88. (41. 2.) . . activ äomivo . . . ivvito procuratorv von äatnr, 8sä . .. csäsrs coZitur. 1^. 1. 2. O. ll. t. 4/. 1. 18. O. äs sxsrcit. act. Ii. 45. pr. D. 5. O. rnanäati (17. 1.) Nicht entgegen ist lk,. 13. Z. 25. v. äs D. V. (19. 1.) Vgl. unten Note 6. Der Satz, daß der Principal das Klagerecht nicht ohne erklärten Willen (Cession) des Znstitor hat, entspricht dem Interesse des Jnstitor, welcher nun wegen seines Regreßanspruches an den Principal Sicherheit hat, was um so bedeutender ist, da ja der Jnstitor zur Erfüllung des Contra- ctes verpflichtet ist. Dies übersieht, wer den Satz albern heißt, wie Morstadt H. R. S. 99 Note 112, der überdies eine Einschränkung nennt, was eine Erweiterung ist. 4) üi. 1. 2. O. 5. t. „si inoäo alitsr i'sm suam 8srvars uon potvst." ü>. 5. O. äs stipul. pravtoeiis (46. 5.). Über die Stelle: Mühlenbruch a. a. O. S. 146. Note 277. — Lüneburger Stadtrecht tit. 24. (?uksnäoik obs. IV. S. 699). 5) Dies ist die in den Titeln äs sxsrcitvria und äs insti- toria activllv durchherrschcnde Voraussetzung. Wenn diese Voraussetzung fehlt, hat der Principal auch selbst im Nothfall nicht eine utilis activ, ungeachtet des materiellen Zusammenhanges tz. 24. Klagrecht des Principals. 93 hat'". Nach einer andern Meinung soll unter dieser Voraussetzung auch ohne Noth nach wieder einer andern auch ohne diese Voraussetzung und auch ohne Noth'' eine notio utilis für den Principal begründet seyn. Daß unter dieser Voraussetzung der Jnstitor gar nicht, sondern des Contractes mit seinem Willen, weil dann der Jnstitor den Contract für eigene Rechnung geschlossen hat. Der Schuldner kann sich dann von der Klage des Jnstitor nicht durch die Berufung befreien, daß er dem Principal erfüllt habe. Ganz anders, wenn jene Boraussetzung da ist, hier hat der Jnstitor erwähnt, daß er den Contract für Rechnung des Principals schließe, und daß also die Forderung, wenn auch formell ihm, dem Jnstitor, erworben, doch dem Principal zu Gute kommen solle. Hier ist für den Fall der Noth die utilis aotio gerechtfertigt. *) Vgl. unten tz. 29. Text zu Anfang, und Note 1. und tz. 25. Note 1. 6) So Pöhls H. R. §. 39. Note 4. wegen I-. 13. Z. 25. v. äe D. V. (19.1.). Allein diese Stelle setzt das Requisit des Nothfalls voraus. Vgl. Mühlenbruch Cession. Aufl. 3. S. 149. 145. 146. Hcise und Cropp Abhandlungen Bd. 2. S. 390. Note 34. 7) Also auch dann, wenn der Vertreter suo uomius con- trahirt hat. So Seuffert Pandektenrecht Aufl. 3. tz. 338. Note 2. mit Berufung auf den Satz, daß, wo ein Recht auf die Cession bestehe, es der wirklichen Cession nicht bedürfe, sondern eine utilis aetio zustehe. Allein dieser von Savigny Obligationenrecht Bd. 1. S. 243—249 behauptete Satz ist keinen- falls in dieser Allgemeinheit zuzugeben; bei der Aufstellung desselben ist das doppelte Bedenken nicht erwogen, daß die Sicherheit des Verkehrs unter demselben leidet, und aus welchem Grunde denn gerade für die Cession der Satz bestehen solle, daß, was man von Rechtswegen fordern könne, man von Rechtswegen bereits habe, indem die zu fordernde Erfüllung der Verbindlichkeit als geschehen fingirt werde? Der Znstitor. nur der Principal berechtigt werde, ist unzweifelhaft nicht römisches Recht'. Den Principal treffen, mag er mit wirklich cedirter Klage oder utiliter klagen, denn er klagt auch im letztern Fall aus der Person des Jnstitor, alle Einreden, die den Jnstitor getroffen hätten', und die bereits entstanden waren, bevor er dem Schuldner direct gegenüber trat. Dieses gilt bei der utilis uctic» auch unter der Voraussetzung, daß man bei wirklicher Cession als die Zeit, von welcher an der Schuldner den Cessionar und nicht mehr den Cedenten als seinen Gläubiger anzusehen hat, schon den Moment ansieht, wo der Schuldner die Cession nur überhaupt weiß denn wohl die Wissenschaft der Cession, nicht aber die der Principalschast und der andern die uetio utilis begründenden Verhältnisse, giebt dem Schuldner Gewißheit, daß der Principal wirklich Willens sei, mit ihm in ein unmittelbares Verhältniß zu treten. II. Das heutige Recht. Heutzutage erhält, wenn der Jnstitor in eigenem Namen contrahirt hat, weil dann das römische Recht entscheidet, der Principal die Klage nur durch Cession, und auch im Nothfall ist es nicht anders". Wenn der Jnstitor im Namen des Principals contrahirt hat, so steht abweichend vom römischen Recht ohne Weiteres dem Principal und lediglich ihm die Klage zu^. Dieses allein dem Principal zuste- 8) So auch Hesse und Cropp Abhandlungen Bd. 2. S. 385. 386. 9) I,. 143. I. 175. H. 1. v. äs R. ck. 16) Über die Unzulässigkeit dieses Moments: Mühlenbruch Cession S. 492 ff. 11) Vgl. oben Note 5. 12) Daß die Klage ohne Weiteres dem Principal zustehe, wird von Manchen schlechthin als Praxis behauptet. So Glück tz. 24. Klagrecht des Principals. 95 hende Klagrecht auf Erfüllung folgt aus der ihm allein obliegenden Pflicht der Erfüllung", für welche ein zweifelloser Rechtssatz besteht". In Folge dieses Rechtssatzes ist h. z. T. zu unterscheiden die Vollmacht zur Schließung des Contractes, und die Vollmacht die Erfüllung zu fordern und anzunehmen, und die Vollmacht die Erfüllung gar einzuklagen; von diesen Vollmachten ist nicht eine schon in der andern enthalten". Der Jnstitor hat aber regel- Bd. 14. S. 193. 266. Mühlenbruch Ccssion Aufl. 3. S. 147 und Note 296. 297. Erkenntniß des O. A. G. zu Lübeck in Seussert Archiv Bd. 5. Nr. 13. 13) Dies ist der allein richtige Grund für jenes Recht. Mit Unrecht wird, um es zu begründen, behauptet, daß dies bereits römisches Recht sei (vgl. oben Note 6. und 7.); so wie daß nach heutigem Recht eine s. g. directe Repräsentation möglich sei (vgl. unten tz. 25. Note 1. 2.); so wie daß nach römischem und heutigem Recht kein Unterschied zwischen einem Stellvertreter und einem Nuntius erfindlich sei (vgl. unten tz. 25. 26.). 14) Vgl. unten tz. 26. 27 a. 15) Das Daseyn und der Umfang der Vollmacht ist nach römischem Recht gänzlich gleichgültig in drei Beziehungen, nämlich für das Recht und die Verbindlichkeit des Jnstitor und das Recht des Principals aus dem vom Jnstitor geschlossenen Contract, und erheblich nur für die Verpflichtung des Principals aus dem Contract. Nach heutigem Recht ist Beides erheblich in allen diesen vier Beziehungen, indem nunmehr der Vollmachtwille es ist, welcher die Rechte zwischen den drei bei dem Contract bctheiligten Personen (Principal, Jnstitor, Drittem) bestimmt. Durch den feststehenden Satz, daß den Contract, welchen der Eine schließt aber mit dem Willen und im Namen eines Andern, nur dieser Andere verpflichtet ist zu erfüllen, ist der Contract, was die Erfüllung betrifft, nunmehr in der hauptsächlichsten Beziehung (Pflicht zur Erfüllung) ein Contract nur des Vertretenen geworden, und daher entspricht es dem Interesse des Vertretenen und widerspricht es 96 Der Jnstitor. mäßig neben der ersten Vollmacht auch die zweite, und auch nicht selten die dritte. III. Übrigens ist im Vorstehenden (I. und II.) vorausgesetzt, daß der Jnstitor contra- hirt hat. Anders ist es, wenn er nur den Willen des Principals mitgetheilt hat, als NuntiusDann ist der Contract zwischen dem Principal und dem Dritten geschlossen, mithin nur der Principal und gar nicht der Jnstitor aus demselben berechtigt. §. 25. Haftung nur des Jnstitor und nur des Principals. Zwei auszuscheidende Fälle. Der Jnstitor kann, wie nach römischen Recht, so auch heutzutage^ nur mit einer zweifachen Wirkung contra- nicht dem Interesse des Vertreters, daß er in der andern Beziehung (Recht auf die Erfüllung) auch wie ein Contract nur des Vertretenen behandelt werde. 16) Vgl. hierüber unten tz. 25. 1) In der ersten Auflage ist von folgender Unterscheidung ausgegangen worden. Der Jnstitor kann heutzutage contrahiren entweder schlechtweg in eigenem Namen oder in eigenem Namen mit Bezugnahme auf den Principal, oder im Namen des Principals. Das Letztere, das Contrahiren in fremdem Namen, nach römischem Recht ungültig, ist heutzutage gültig. Im ersten Fall ist nur der Jnstitor, und gar nicht der Principal, im dritten Fall nur der Principal und gar nicht der Jnstitor, aus dem Contract berechtigt und verpflichtet. Im zweiten Fall ist der Jnstitor und auch der Principal, dieser institoiia aoticms, aus dem Contract verpflichtet, berechtigt ist aus demselben nur der Jnstitor, der Principal wird es nicht anders, als wie er es auch im ersten Fall werden würde. Diese Unterscheidung ist in der zweiten Auflage aufgegeben. Übrigens war der Unterschied zwischen tz. 25. Hastung nur des Jnstitor und nur des Principals. 97 hiren, entweder so, daß nur er, oder so, daß er und Contrahiren im Namen eines Andern, und im eigenen Namen mit Bezugnahme auf einen Andern, welcher der Form nach auf mancherlei Art vorkommt, nicht darin gesetzt worden, daß, wer in fremdem Namen contrahire, nur als Nuntius, als bloßes Instrument handle. Denn der Nuntius contrahirt nicht, er begründet nicht durch seinen Willen die Obligatio, er thut weiter nichts, als daß er, nicht anders wie ein Brief, einen fremden Willen mittheilt, erklärt. Wer in fremdem Namen contrahirt, begründet durch seinen Willen die Obligatio. Der Unterschied war vielmehr dahin verstanden worden, daß bei dem Contrahiren in fremdem Namen der Kontrahent zwar auch, wie bei dem Contrahiren in eignem Namen mit Bezugnahme auf einen Andern, durch seinen Willen die Obligatio begründen, nicht aber sich selbst durch sie obligircn wolle, und daß dies heutzutage statthaft sei. Es ist dies aber nicht nur nach römischem Recht, sondern auch nach heutigem Recht unstatthaft, weil es einen innern Widerspruch in sich enthält. Vgl. Puchta Pandekten §. 273. 275. Wer contrahirt, ist stets als Kontrahent aus dem Contract verpflichtet, eS ist unmöglich, daß er es nicht sei. Demnach besteht kein rechtlicher Unterschied zwischen Contrahiren in eigenem Namen mit Bezugnahme auf einen Andern und Contrahiren in fremdem Namen. Es sind nur zwei Fälle zu unterscheiden: Contrahiren mit und ohne Erwähnung, daß es für fremde Rechnung geschehe, mit andern Worten: in fremdem und in eigenem Namen. Vgl. auch unten §.29. Es wird aber behauptet (Ruhstrat im Archiv für die Praxis des im G. H. Oldenburg geltenden Rechts. Bd. l. Heft l. 1843. S. 60): „wir kennen jetzt eine freiere Repräsentation, indem jetzt der Geschäftsführer, wenn er will, als bloßes Instrument handeln kann, ohne sich selbst zu obligircn." Soll dies heißen, wer als bloßes Instrument verfahre, obligire sich nicht, so ist das bereits römisches Recht, soll es heißen, man könne heutzutage als bloßes Instrument contra- hiren, ohne sich zu obligiren, so ist das zu läugnen, weil es einen innern Widerspruch enthält. Vgl. die folgende Note. Thöl's Handelsrecht. 1r Bd, Ze Aufl. 7 Der Jnstilor. der Principal aus dem Contract verpflichtet wird. Dieser Wirkung entspricht die Form, daß er ohne Bezugnahme oder mit Bezugnahme ans den Principal contrahirt. Daß nur der Principal und nicht der Jn- stitor obligirt werde, ist unmöglich^, wenn der Jnstitor 2) Die Hauptstelle: D. 11. O. äs 0. st ^e. (44. 7.) . . .. sx nostro oontrastu.... sx nostra psrsona odti^atioiiis ireitiuru. Nach römischem Recht kann man der Form nach in eigenem Namen und in fremdem Namen gültig contrahiren. Vgl. die vorige Note, und unten §. 29. Note 1 und Text dazu. Das Contrahiren in fremdem Namen hat für den Contrahenten vollständig die Wirkungen des Contrahirens in eigenem Namen, es treten aber noch Wirkungen aus dem Contract hinzu, indem auch der, in dessen Namen contrahirt worden ist, verpflichtet wird. Was die Wirkungen eines Contractes betrifft, so liegt also in dem alisno nowins auch stets das suc» uswins; das «lisuo noiuius ist ein suo uouülls mit Erweiterung. Den Wirkungen nach giebt es also nicht erstens ein suo nomius und zweitens ein alisuo uomins, welches nicht ein suo uoiuius ist, sondern erstens ein einfaches suo uomins und zweitens ein suc> nomwö mit Erweiterung auf eine andere Person, welches erweiterte suo uoillius das alisno nowins ist. So das römische Recht. Im heutigen Recht hat das Contrahiren alisno nomius nicht alle Wirkungen des suo uomins. Wer contrahirt, gleich viel ob in eigenem oder fremdem Namen, contrahirt stets in eigener Person. Das heißt: die Person, welche durch ihren Contractswillen zuerst einen Contract begründet, und keine andere, ist der ursprüngliche Contrahent, der Contract entsteht durch ihre Person und in ihrer Person. Ein Contrahiren in fremder Person ist unmöglich. Dennoch wird es von Einigen als möglich behauptet, unter dem Namen: directe Stellvertretung, — unmittelbare Stellvertretung, — die freie Stellvertretung in unbeschränkter Anwendung (Sa- vigny S. 57), — die unbedingt freie Stellvertretung mit vollständiger und ausschließlicher Einwirkung auf den Vertretenen §.25. Haftung nur des Institor und nur des Principals. 99 contra Hirt, d. h. durch seinen Willen die Obliga- (Savigny S. 68), — die freie Stellvertretung ohne jegliche Schranken (Buchka S. 252). Statt Stellvertretung auch Repräsentation. Ruhstrat im oldenburgcr Archiv (f. die vorige Note und Ruhstrat im Archiv f. d. civil. Praxis Bd. 3V. 1347. S. 340—355. Buchka die Lehre von der Stellvertretung 1852. Dcrnburg in der kritischen Zeitschrift f. d. gesummte R. W. Bd. 1. 1853. S. 1—21. Brinz kritische Blätter civilistischen Inhalts. Nr. 2. 1852. von Savigny Obligationcnrecht Bd. 2. 1853. §.53 — 60. S. 16 —33. Scheurl in der kritischen Überschau der deutschen Gg. und R.W. Bd. 1. 1853. S. 315—338. Ruhstrat über Savignys Lehre von der Stellvertretung. Oldenburg 1854. Da nach dieser Meinung von zwei den Contract wollenden Personen die eine gänzlich in die andere aufgehen, einschwindcn, soll, so möchte der Ausdruck Contrahiren in fremder Person sich empfehlen, da er ein intensiveres Contrahiren in fremdem Namen sprechend andeutet. Der Kern dieser Meinung ist: ES ist möglich, daß T einen Vertrag schließt, welcher nie und nimmer sein Vertrag, sondern stets und immer der Vertrag eines Andern ist; es ist möglich, daß der ursprüngliche Con- tract des Einen der ursprüngliche Contract des Andern ist. Es soll eine Person ganz und gar in eine andere Person verschwinden, in sie aufgehen. Welche Person soll einschwindcn? Soll es gelten, als sei der Titius der Sempronius, oder als sei der Sempronius der Titius? Es soll gelten, darüber sind die Anhänger der direkten Stellvertretung einig, nicht als sei der Contrahent der Mandant, sondern „als sei der Mandant der Contrahent." Wenn der Mandant ein Christ und der mandatarische Contrahent ein Jude ist, so ist also der Contrahent ein Christ. Diese Meinung enthält einen innern Widerspruch. Es soll möglich seyn, daß durch den ursprünglichen Contractswillen des Einen statt dieses Einen ein Anderer der ursprüngliche Contrahent ist; es soll möglich seyn, daß der ursprünglich eigene Contract ein ursprünglich fremder, der ursprünglich fremde ein ursprünglich eigener ist; mein 7* 1i WWWW>WWWWWM«SMW»»>W«««> Illll Der Jnstitor. tio begründet, vielmehr kann diese dritte Wirkung nur Contrahiren in fremder Person soll also begründen einen fremden Contract durch meinen eigenen Contract aber ohne meinen eigenen Contract, indem mein ursprünglich eigener Contract vollständig und ausschließlich der ursprünglich eigene Contract eines Andern ist. Diesem Widerspruch entzieht die Meinung sich mit Worten durch die Behauptung, daß der Contract ursprünglich eben gar nicht vom Mandatar, sondern vom Mandanten geschlossen werde, weil der speciellere Wille des Mandatars in dem allgemeineren Willen des Mandanten enthalten, und somit nur ein hingetragener, ein überbrachter Wille des Mandanten sei. In Wirklichkeit bleibt aber der Widerspruch, weil bei dieser Behauptung der Unterschied übersehen wird zwischen einem allgemeinen für die Entstehung eines präcisen Contractes nicht ausreichend vollständigen Willen und einem dazu ausreichend concrcten Willen, also einem präcisen Contractswillcn. Der präcise Contractswille, durch welchen allein der Contract entstehen kann und entsteht, ist ursprünglich beim Mandatar, und erst in Folge des fremden präcisen Contractswillens entsteht in dem Mandanten ein eigener präciser Contractswille. Der innere Widerspruch jener Meinung von der Statthaftigkeit des Contrahirenß in fremder Person ist hiernach klar. Denn es ist unmöglich, daß ein Contract, welcher ursprünglich lediglich durch den präcisen Contractswille« des Einen entsteht, gar nicht der Contract dieses Einen, des Contrahenten, desjenigen, ohne dessen Contractswillcn gar kein Contract entstanden seyn würde, ist, sondern der ursprüngliche eigene Contract eines Andern ist. Savignys Hauptgrund, »eben einigen aber nicht beweisenden Stellen des römischen Rechts, ist die Bedeutung des Boten, deß nrmtius, indem er behauptet, daß zwischen einem Boten und einem Stellvertreter, welcher im Namen des Vertretenen auftrete, unterhandle und abschließe, gar kein Unterschied sei, und daß auch noch Keiner den Begriff des uuutius genau bestimmt habe (S. 66. 61). Was die erstere Behaup- §.25. Haftung nur des Znstitor und nur des Principals. Itll dann eintreten, wenn er bloß den Willen des Principals tung betrifft, so begründet Savigny sie durch nichts Anderes, als daß er vier Fälle schildert, in welchen die Bedeutung des Boten sich so steigert, daß er ist l. unwissend und willenlos; 2. wissend aber willenlos; 3. nicht völlig willenlos, nämlich wollend in Betreff des Preises; 4. noch weniger willenlos, nämlich wollend in Betreff des Preises und unter mehreren ihm bezeichneten Sachen (Pferden) wählend, und nun es für „unbestreitbar", für „unbedenklich" erklärt, daß alle diese verschiedenen Fälle juristisch eine ganz gleiche Natur haben S. 53. 59; was aber nicht zuzugeben ist. Weiter geht Savigny in der Steigerung nicht, sondern bleibt bei diesen allerersten Schritten stehen, und schließt daran zunächst nur den Satz: Mein auf mannichfaltige Entschlüsse gerichteter Wille, zwischen welchen der Stellvertreter die Wahl haben soll, ist ja noch immer mein Wille, und der Stellvertreter erscheint der andern Partei gegenüber als der bloße Träger meines Willens (S. 59); und folgert hieraus, einige Zeilen weiter, den ganz allgemeinen Satz: Es ist also gleichgültig, ob der Stellvertreter in dem Geschäft mehr oder weniger selbstthätig erscheint. Hierbei ist aber übersehen, daß schon in dem Fall, wo der Stellvertreter unter den sechs ihm von mir bezeichneten Pferden wählt, er nicht meinen Contractswillen lediglich mittheilt, sondern durch seinen auf ein bestimmtes Pferd gehenden Willen meinen allgemeinen Willen zu einem präcisen Contractswillen individualisirt, daß er also durch seinen Willen mir erst diesen bestimmten Contractswillen macht, daß ich also einen eigenen präcisen Contractswillen erst in Folge des Con- tractswillens meines Bevollmächtigten, also erst in Folge des fremde n Willens erhalte. Durch meinen zu einem Contract viel zu allgemeinen Willen entsteht ein für einen Contract ausreichend concreter fremder Wille, und erst in Folge dieses fremden Contractswillcns entsteht nun bei mir ein eigener Contractswille. Der Stellvertreter ist der Erzeuger dieses meines Willens und nicht der bloße Träger dieses meines bei Crtheilung der Vollmacht noch gar nicht 102 Der Institor. mittheilt, also als Nuntius verfährt. Dieser dritte Fall vorhandenen Willens. Würde der Stellvertreter dem Pferdeverkäufer seine Vollmacht vorzeigen: „Herr X ist von mir beauftragt, von Ihren sechs Pferden eines nach seiner Wahl für meine Rechnung zu kaufen," so würde der Pferdehändler sogleich ersehen, daß der T nicht einen bei mir fertigen Kaufwillen lediglich mittheilt, sondern daß aus seinem Willen der bestimmte Kaufvertrag entstehen soll. Dies wird Alles noch klarer werden, wenn man die Vollmacht so allgemein denkt, daß dem Bevollmächtigten sogar die Wahl der Person des Contrahenten, und des Preises, und des Gegenstandes, und sogar der Art des Contractes überlassen ist, oder gar einen Jnstitor oder gar einen xroourator omnium rerum denkt. Die von Savigny in der Literatur vermißte Begriffsbestimmung des Boten ist im Gegensatz des Prokurator im Text dieses unseres tz. 25. präcise gegeben, und ist hier der Bote keineswegs „in geringschätziger Art nur beiläufig erwähnt und abgefertigt." Der Bote ist ein Mensch, der nur einen fremden Willen mittheilt, und daher kann ein Kind es seyn, der Procurator begründet durch seinen Willen die Obligation. Wenn der Wille der Mittelsperson erforderlich ist, so ist sie nicht Bote, sie trägt nicht meinen Willen, sie erzeugt mir einen Willen. Es ist doch ein großer Unterschied zwischen den beiden Fällen: Die odliAAtio wird begründet allein durch meinen Willen und meine Willenserklärung, und auf den Willen der Mittelsperson kommt nichts an, sie ist nur das Mittel für meine Willenserklärung; und: Die odliAatio wird begründet allein durch den Willen und die Willenserklärung der Mittelsperson (danach bestimmt sich z. B. wann und wo und ob mündlich oder schriftlich contrahirt worden ist), und dieser fremde Wille und Willenserklärung ist einem von mir allgemeiner gefaßten und erklärten Willen entsprechend, ich habe aus dem Grunde einer allgemeinen Willenserklärung diesen concreten fremden Willen als meinen eigenen concretcn Willen gelten zu lassen. Ruhstrats Grund ist ein zweifacher. Erstens „allge- §>25. Hastung nur des Znstitor und nur des Principals. 103 ist gar nicht selten und wird oft mit dem Fall, daß der meine Volksüberzeugung." Allein von einer solchen kann nur in Betreff einfacher practischer Rechtssätze die Rede seyn, nicht in Betreff dieser Frage, deren Tragweite nur einem geübten juristischen Auge übersehbar ist. Zweitens, daß h. z. T. unzweifelhaft der Stellvertreter jeden Contract unbedingt auf den Namen des Principals stellen könne (S. 351— 355). Allein dies ist dann eben nicht unzweifelhaft, sondern unmöglich, wenn darunter verstanden werden soll nicht ein Contrahiren in fremdem Namen, sondern ein Contrahiren in fremder Person, also ein Contrahiren mit der Erklärung gewellter directer Repräsentation. Ob diese Erklärung gültig sei, hängt davon ab, ob dieser Wille gültig sei, und dies ist nicht der Fall. Die praktischen Schwierigkeiten, welche die Constructivn des neuen Rechtsinstitutes bietet, werden von Ruhstrat und von Savigny nicht bemerkt, weil sie eS unterlassen, durch Eingehen in das Detail den innern Bau des Rechtsinstitutes zu zeigen. Dasselbe gilt von Scheurl, welcher es vermeidet „auf die weitern practischen Folgerungen einzugehen" (S. 337). Buchka, welcher genauer eingeht, steigert sich so in Widersprüchen, daß er die directe Repräsentation immer mehr weg- raisonnirt, und sachlich aufhört, ein Vertheidiger derselben zu seyn. Auch Dernburg, der ins Detail eingeht, endigt (S. 17—21) mit Widersprüchen, und Brinz giebt die unmittelbare Stellvertretung, die er für das heutige Recht als statthaft behauptet (S. 35), am Schluß wieder auf (S. 42). Dernburg hat freilich auch einige nach dem Satz, daß der Mandant der Kontrahent sei (S. 3 und 19), consequente Sätze, z. B. daß trotz des Mandatars error in oorpors der Kaufvertrag gültig ist, wenn nur der Mandant und der Verkäufer über das eorxus consentircn (S. 13. lit. b. S. 20. lit. a.). Aber wohin führt dieser consequente Satz? Der Mandant und der Verkäufer wollen beide den Kauf und Verkauf des Grauschimmels Hercules, der Mandatar hat aber den Apfelschimmel Hercules verstanden, und bewilligt als Kaufpreis 20 Louisd'or, während er für den Grauschimmel höchstens 104 Der Jnstitor. Jnstitor contrahirt, verwechselt. Es sind also drei Fälle zu unterscheiden. 1. Der Jnstitor contrahirt mit Bezugnahme auf den Principal. 2. Der Jnstitor contrahirt ohne Bezugnahme auf den Principal. 3. Der Jnstitor theilt nur den Willen des Principals mit. Der zweite und dritte Fall gehört gar nicht in die Lehre vom Jnstitor, weil in beiden Fällen der Jnstitor gar nicht als Jnstitor auftritt, denn der Jnstitor soll contrahiren und als Jnstitor contrahiren Diese beiden auszuscheidenden Fälle beurtheilen sich nach allgemeinen Grundsätzen. 1. Der eine auszuscheidende Fall. Der Jnstitor contrahirt ohne Bezugnahme auf den Principal. Er contrahirt, wie man es nennt schlechtweg in eigenem Namen. In diesem Fall ist nur der Jnstitor aus dem Contract verpflichtet Er hat den Contract für eigene Rechnung geschlossen, und daher ist sein Contrahent weder verpflichtet, sich an den Principal verweisen zu lassen, noch berechtigt gegen diesen. 2. Der andere auszuscheidende Fall. Der Jnstitor theilt nur den Willen des Principals mit. In diesem Fall ist der Contract zwischen dem Principal und dem Dritten geschlossen, mithin nur der Principal, nicht der Jnstitor, aus demselben verpflichtet °. Der Jnstitor als Nuntius steht kraft der zwölf bewilligt haben würde. So ist also der Grauschimmel für zwanzig gültig gekauft! 3) Daher wird dieser beiden Fälle fast gar nicht in den Titeln äs exsrcitoria actions und äs institoria actions gedacht. Es wird fast ausnahmslos die Form vorausgesetzt, durch welche die sxsrcitoria und institoria activ begründet wird. 4) Vgl. unten tz. 29. zu Anfang. 5) Und berechtigt. Hierüber oben tz. 24. 6) Und berechtigt. Hierüber oben K. 24. §. 26. Haftung des Jnstitor neben dem Principal. 105 aetio cloli für das Interesse ein, wenn der Wille des Principals ihm nicht so, wie er ihn mittheilt, mitgetheilt worden ist. Ob der Jnstitor, welcher mit wörtlicher oder sonst erkennbarer Bezugnahme auf den Principal aufgetreten ist, contrahirt hat, oder nur als Nuntius mini- strirt hat, ist zunächst nach den Umständen zu entscheiden, welche bald deutlich auf das erstere, bald deutlich auf das letztere hinweisen. Im Zweifelsfall, der voraussetzt, daß die Entstehung des Geschäftes des Willens des Jnstitor nicht bedarf, kann er nicht als Contrahent gelten, weil sein ihn verpflichtender Wille eben zweifelhaft ist. 3. Zu erörtern bleibt der Fall, daß der Jnstitor mit Bezugnahme auf den Principal, und überdies materiell so contrahirt, daß er und der Principal verpflichtet wird, d. h. der Fall, daß die institorische Klage begründet ist §- 26. Haftung des Jnstitor neben dem Principal. Aus dem Contract, welchen der Jnstitor geschlossen hat, ist der Jnstitor immer verpflichtet. Aber anders nach heutigem, als nach römischem Recht. I. Das römische Recht. 1. Erster Fall. Wenn der Jnstitor den Contract in eigenem Namen schloß, so ist nur er aus dem Contract verpflichtet'. 2. Zweiter Fall. Wenn er ihn so schloß, daß die institorische Klage gegen den Principal rechtlich begründet ist, dann ist er und der Prin- 7) Diesem Fall stehen außer den beiden erwähnten Fällen noch zwei andere, in welchen sie nicht begründet ist, gegenüber: Daß der Contrahent gar nicht Jnstitor ist, und daß der Jnstitor materiell ungehörig contrahirt. Hierüber §. 27. 6. l) Vgl. oben §.25. Nr. t. und unten §. 29. Note 106 Der Jnstitor. cipal aus dem Contract verpflichtet, und der Dritte hat die Wahl st ob er den Principal oder den Jnstitor belangen will Wenn er im zweiten Fall den Jnstitor belangt, so hat dieser alle auf seine Persönlichkeit zu gründenden Einreden st nicht mehr und minder, als im ersten Fall. In beiden Fällen ist der Jnstitor gleichmäßig zur Erfüllung des Contracteö verpflichtet und hastet er dafür mit seinem Vermögen. Er kann also auch im zweiten Fall weder die Klage noch die Exemtion von sich abwenden und an den Principal verweisen st durch die Berufung, daß die institorische Klage gegen den Principal rechtlich begründet sei st ja auch überdies (voraussichtlich) factisch wirksam seyn werde. Diese Erfüllungsverbindlichkeit des Jnstitor, für welche er mit seinem Vermögen hastet, führt von selber dahin, daß er unbedingt nicht nur für das 2) Anders natürlich, wenn die Verbindlichkeit des Principals hinterher wieder wegfällt, wie z. B. wenn der Jnstitor die Verbindlichkeit des Principals novirend übernimmt. 4,.13. Z.l. v.h.t. 3) lbi. 1. §.17. ibi. 1. §.24. lb>. 5. §.1. O. äs oxsreit. ast. D. 17. §.1. 1^.19. xr. O. äs institoria aetions. Lüncburger Stadtrecht Nit. 24. (?uksnäork IV. S. 699) Preußisches Landrecht H. 541. 544. 545. 06äiA0 äs ooiasroio. Vrt. 179. doäig-o ooinrasroial. ^.rt. 147. 4) Z.B. das Lsnatusoorisrätuiii Naescloruaiiuin, das 8. d. Vellsjaauin, die rsstitutio oh rnirwrsin astatsin. Vgl. den folgenden tz. 27. a. 5) Ruhstrat im oldenburger Archiv Bd. 1. 1843. S. 42 — 46; und im Archiv f. d. civil. Praxis Bd. 30. 1847. S. 341 — 346. 6) Nicht entgegen ist n. 20. v. h. t.: enia iä (nämlich den Schuldschein) institoris oKoio -lä öäsm Illkusas xrolsstanäam sorixsissst. Vgl. Ruhstrat im oldcnburger Archiv Bd. 1. S. 45. 46. tz. 26. Haftung des Institor neben dem Principal. 107 Daseyn und den Umfang der von ihm angegebenen Vollmacht, sondern auch für die Solvenz des Principals einsteht. Von dieser Verbindlichkeit soll zwar der Principal den Institor befreien", er kann es aber nicht, wenn nicht der Gläubiger will Daß der Institor nur so lange ausklagbar sei, als er noch als Institor fungirt, im Amte ist', ist auch für den zweiten Fall nicht zuzugeben. Übrigens ist in beiden Fällen, soweit der Institor gezahlt hat, der Principal, soweit der Principal gezahlt hat, gleichviel, ob in eigenem oder des Institor Namen, der Institor liberirt II. Das heutige Recht. 1. Wenn der Institor den Contract in eigenem Namen schloß, so ist nur er aus dem Contract verpflichtet". Wenn er ihn so schloß, daß die institorische Klage gegen den Principal rechtlich begründet ist, dann ist nicht er, sondern 7) Denn es liegt im Willen des Mandatsvertrages, daß durch den Contract nur der Mandant berechtigt und verpflichtet werde, was nicht direct, sondern nur durch Cession und Novation ermöglicht werden kann. Dem Recht des Principals, daß er Gläubiger werde, entspricht daö Recht des Institor, daß er aufhöre, Schuldner zu seyn. So Iv. 45. pr. K. 5. v. inuu- äati (17. 1.). 8) 4,. 45. A. 2. D. ruauäs-ti (17. 1.) si ucäit orsäitor .... euvsrs tibi äsbso, ästsusururu ts. 9) Die gewöhnliche Meinung ist dafür (Glück XIV. S. 196. 257. Thibaut II. §. 525.), wegen der 10. 20. O. Ii. t. „. .. Imeis Iltis (Principal) äskunsto sius bsrsäs, bouis chus vsu- äitis, ... use usguitutsiu eonvsuisuäi suiu (iustitorsiu) super- esse: euiu icl iustitoris okösio ucl üäsiu ursusus protsstauäuiu seripsissst; und wegen I.. 67. v. äs xrosurutoribus (3. 3). Beide Stellen sind aber nicht beweisend. 16) 17.1. ß. 24. II. äs sxsreitoria ustious. 11) Vgl. oben tz. 25. Nr. 1 und unten tz. 29 Note* Der Institor. nur der Principal zur Erfüllung des Coutractes verpflichtet. Er kann aus dem Grunde, daß gegen den Principal die institorische Klage rechtlich begründet ist, den Gläubiger an den Principal verweisen. Über die Art dieser Verweisung ^ sind die Ansichten verschieden, und ist die Prariö unsicher. Nach einer Meinung kann er die Erecution an den Principal verweisen er muß zu diesem Zweck nachweisen, daß er als Institor und den Principal bindend contrahirt habe, bis dahin geht die Erecution " gegen ihn. Nach einer andern Meinung kann er die Klage von sich durch eine oxooptiv cloli abwenden^. Diese Meinung ist die richtige, aber genauer so zu verstehen. Die Klage auf Erfüllung des Con- tractes ist gegen den Institor lediglich durch den Coutract nicht begründet, wenn er diesen im Namen des Prin- 12) Die Schwierigkeit der Frage, wie heutzutage die Haftung des Principals und des Institor im Proceß sich ausgleicht, ob dieser die Klage oder erst die Execution an den Principal verweisen kann, oder wie sonst, ist dadurch nicht erledigt, daß man, wie Ruhstrat im oldenburger Archiv Bd. 1. S. 59—62, den Institor als bloßes Instrument betrachtet. Denn die Voraussetzung für die Frage ist, daß der Institor nicht dieses, was er allerdings seyn kann, sei, sondern daß er für Rechnung des Principals Contrahent sei, und es ist nicht zuzugeben, daß ein Contrahent kann ein bloßes Instrument seyn wollen. Vgl. oben §. 25. Note 2. 13) Glück XIV. S. 196. 257. Note 58. Thibaut II. H. 525. Preußisches L. R. §. 542. dücliAo elö oomereio. Xi't. 177. docliAc» eommsreial Xit. 145. 14) Bei einer Wechselklage der Personalarrest. Cropp Gutachten. S. 25. 26. 15) Mühlenbruch Cession eä. III. S. 147. Note 297. Vgl. besonders ad üiss. .yostsrior. oap. IX (seriptg. S. 364 — 306). tz. 26. Haftung des Jnstitor neben dem Prncipal. 169 cipals geschlossen hat. Denn dann hat er erklärt, daß er für fremde und nicht für eigene Rechnung contrahire, er hat den Dritten auf den Credit des Principals verwiesen, besser: die Wicht der Erfüllung ist als eine nur vom Principal gewollte und gefollte contractlich festgestellt worden. Wird gegen den Jnstitor lediglich aus dem Contract auf Erfüllung geklagt, so ist zu seiner Befreiung die Behauptung und der Beweis dieser Form der Contractsabschließung erforderlich und genügend. Der Gläubiger ist nunmehr zunächst darauf beschränkt, die in- stitorische Klage gegen den Principal anzustellen. Der Jnstitor ist nur verpflichtet, dafür einzustehen, daß die institorische Klage rechtlich gegen den Principal begründet ist^. Wenn und soweit sie nicht begründet ist, also der als Jnstitor Contrahirende nicht als Jnstitor legitimirt war und deshalb den Principal nicht verpflichtet, gilt er als Contrahent für eigene Rechnung. Hieher gehört der Fall, daß er gar nicht Jnstitor ist, also gar nicht legitimirt, und der Fall, daß er nur nicht soweit, wie er contrahirt, legitimirt ist. Hiernach ist die Klage gegen den Jnstitor auf Erfüllung (oder das Interesse wegen Nichterfüllung) des von ihm im Namen des Principals geschlossenen Contractes erst durch den Umstand begründet, daß in einem mit dem angeblichen oder wirklichen Principal unter Adcitation des oder Litisdenunciation an den Jnstitor geführten Proceß die institorische Klage aus dem Grunde mangelnder Bevollmächtigung des Jnstitor abgewiesen worden ist. Dieser Umstand gehört zum Klagfundament und ist daher vom Gläubiger zu behaupten 16) Nicht auch dafür, daß sie factisch wirksam sei. Für die Solvenz des Principals haftet er nur aus besondern Gründen: Versprechen (äsl ereäers, unten ß. l l)7), äolus. und zu beweisen". Es versteht sich übrigens, daß nunmehr der Jnstitor, aus dem Contract, aus welchem er zur Erfüllung verpflichtet ist, auch berechtigt ist auf die Erfüllung". Die Verpflichtung des Jnstitor aus dem Vermögen des Principals zu erfüllen, soll durch den Umstand begründet seyn, daß er die factische Möglichkeit hat, aus dem Vermögen des Principals zu erfüllen Durch diesen Umstand allein ist sie aber nicht 17) Auch ohne daß dieser Umstand eingetreten ist, kann die Klage auf Erfüllung gegen den Jnstitor versucht werden, in der Hoffnung, er werde einräumen, daß die Voraussetzung für die institorische Klage, die Bevollmächtigung, überhaupt nicht oder nicht ausreichend vorhanden sei. 18) In §. 24. ist ihm daher auch nur das Klagrecht abgesprochen worden. 19) Diese Ansicht, nur in anderer Fassung (wenn er Vermögen des Principals in Händen hat, unter seiner Verwaltung hat, soweit ihm die Mittel zu Gebote stehen), hat z.B. Glück Bd. IS. S. 330. 33l, und haben die EntscheidungSgründe eines Erkenntnisses des O. A. G. zu Dresden (Seuffcrl Archiv Bd. 5. Nr. 279), des O. A. G. zu Jena (Seussert Archiv Bd. 6. Nr. 33), und des O. A. G. zu Lübeck (Hamburger Sammlung Bd. l. S. 201). Die Worte in den lübecker Entscheidungsgründen: Nach heutigem Gerichtsgebrauch ganz ausgemacht, daß Klage darauf, daß er dem andern Contrahenten, insofern ihm die Mittel dazu zu Gebote stehen, Zahlung aus dem Vermögen des Mandanten zu verschaffen habe, sind nach dem Zusammenhang und den Citaten nicht dahin zu verstehen, daß er nach Kräften dafür Sorge trage, daß der Mandant zahle, sondern dahin, daß er aus dem Vermögen des Mandanten zahle. Thibaut Pand. Aufl. 8. §. 52S. ist in unpräciser Fassung (Befriedigung verschaffe für befriedige) offenbar derselben Ansicht. Göschen Vorlesungen tz. S34, öfters citirt, äußert gar nicht eine eigene Meinung. Der Jnstitor. tz. 26. Haftung des Znstitor neben dem Principal. 111 begründet^ Es muß hinzukommen, daß er zu der Erfüllung und deren Ermöglichung in der Weise, wie sie als vorhanden vom Gläubiger behauptet wird, vom Principal Austrag erhalten und daß er diesen Austrag angenommen hat. Dieser dreifache Umstand gehört zum Klagfuudament. Aus diesem zwischen dem Principal und Jnstitor geschlossenen Vertrage steht dem Gläubiger ein 20) Wenn die Ansicht (vgl. die vorige Note) so allgemein verstanden werden soll, wie sie sich ausspricht, so würde der Jnstitor verpflichtet seyn, gleichviel, worin die Erfüllung und worin das in den Händen des Znstitor befindliche Vermögen des Principals besteht. Soll er aber wirklich, z. B. um eine Geldschuld bezahlen zu können, vom Weinlagcr des Principals ü tont xrix verkaufen, und um den versprochenen Wein rechtzeitig liefern zu können, da der zugesagte neue Vorrath noch nicht bei ihm angelangt ist, mit dem für den Principal ein- cassirten Gelde, welches er vermittelst eines Wechsels (Rimesse) einsenden sollte, Wein am Platz ü tout xrix einkaufen? Und zu einer solchen Verfügung über das Vermögen des Principals soll er verpflichtet, und der Gläubiger, daß sie geschehe, berechtigt seyn, lediglich aus dem Grunde, daß er factisch so verfügen kann? Die factisch mögliche Verfügung über das Vermögen des Principals darf nicht dem Principal gegenüber eine widerrechtliche seyn. Es ist mithin der Wille des Principals erforderlich, also sein Auftrag zu dieser Verfügung, erforderlich aber nicht genügend, weil der Znstitor ihm nicht zu gehorchen hat, mithin ist auch der Wille des Znstitor erforderlich, dieser muß also den Auftrag angenommen haben. Erst dieser Vertrag zwischen dem Principal und Znstitor bestimmt, in welcher Weise der Znstitor über das Vermögen des Principals verfügen darf, um die eigene Handlung der Erfüllung vornehmen zu können, bestimmt also, ob der Znstitor neben der factischen Möglichkeit auch die rechtliche Möglichkeit der Erfüllung hat. 112 Der Institor. Klagerecht zu Wie ferner ein ausdrückliches dem Gläubiger gegebenes Versprechen des Institor, daß er erfüllen wolle, nicht selten vorkommt, so enthalten auch die Umstände zuweilen deutlich ein stillschweigendes derartiges Versprechen. Es ist dann aber darauf zu achten, ob er nur aus dem Vermögen des Principals, oder ob er mit seinem Vermögen zu erfüllen versprochen hat. Mit Unrecht wird behauptet, daß gegen den Institor eine Klage des Gläubigers zu dem Zweck begründet sei, damit er ihn „zur Belangung," „zur wirksamen Belangung" des Principals in den Stand setze Denn der Gläu- 21) Diesen Satz darf man als einen Satz der Praxis in den viel zu allgemeinen und unpräcisen Sätzen der Schriftsteller und Urtheilsverfasser finden. 22) Diese Ansicht findet sich in einem Erkenntniß des O. A. G. zu Lübeck vom Jahr 1844 (Hamburger Sammlung Bd. 1. Nr. 23. S. 192 — 292). , Wer manckatario nomius con- trahire, verpflichte sich stillschweigend, den Gläubiger zu einer Klage gegen den Principal in Stand zu setzen (S. 299). Erkannt (S. 198): „schuldig, diejenigen Thatsachen und Verhältnisse, durch welche er seine Bevollmächtigung zur Abschließung des Contractes begründen zu können glaubt, vollständig und speciell darzulegen, auch die sämmtlichen darüber vorhandenen Beweismittel anzugeben, und insofern solche ihm zu Gebote stehen, dem Kläger mitzutheilen, namentlich die sich hierauf beziehende Korrespondenz (mit dem Mandanten) zu ediren" (S. 198. 199). Die Entscheidungsgründe sind nicht schlagend. Auch Seuffert Pandektcnrecht Bd. 2. tz. 338. Nr. 3. stellt den Satz auf: der Mandatar sei verpflichtet, alle ihm zu Gebote seienden zur wirksamen Belangung des Mandanten dienlichen Behelfe dem Gläubiger an Handen zu geben. Dieser Satz ist in keiner einzigen der Note 9 citirten Stellen zu finden, und dem römischem Recht, welches den Mandatar zur Erfüllung verpflichtet, auch offenbar nicht entsprechend. tz. 26. Hastung des Institvr neben dem Principal. 113 biger bedarf zur Anstellung der institorischen Klage gar nicht und zur Durchführung des Processes nicht nothwendig der Mitwirkung des Institvr; überdies kann die etwa erforderliche nicht direct erzwungen werden. Daher fehlt es dem Gläubiger an der Möglichkeit, die Verpflichtung des Institvr auf bestimmte Handlungen zurückzuführen, mithin an einem bestimmten Petitum; einen: allgemein gehaltenen Petitum gegenüber kann aber der Institvr stets ausweichend sich erklären Nur insofern und insoweit ist eine Klage möglich, als der Institvr durch ein besonderes Versprechen zur Auslieferung bestimmter Beweismittel sich verbindlich gemacht hat. 23) Das Petitum könnte nur ganz allgemein darauf gestellt werden, daß der Institvr Alles dasjenige wörtlich und thatsächlich dem Gläubiger mittheile, womit dieser die Verpflichtung des Principals aus dem Contract begründen solle. Da aber der Gläubiger ohne besonderes Versprechen gar nicht auf etwas Bestimmtes ein Recht hat, sondern sich mit dem Wenigsten begnügen muß, was der Institvr für ausreichend erklärt, so muß er sich auch mit dem, wenn auch erdichteten, Einwand genügen lassen, daß nur eine mündliche Vollmacht ertheilt worden sei, oder der Versicherung, daß es nicht einmal seiner Erklärung über die Art der Vollmachtserthcilung (ob ausdrücklich, stillschweigend, mündlich, schriftlich) und den Inhalt der Vollmacht und die vorhandenen Beweismittel bedürfe, indem der Principal die ertheilte Vollmacht überall nicht oder doch im Proceß nicht, bei welchem er schon secundiren wolle, in Abrede stellen werde. Auch kann er dieser Versicherung mit Recht hinzufügen, z.B. daß er nicht unnützcrweise seine Vollmachtsurkunde zu ediren brauche, deren er zu seiner Legitimation bei andern Contrahirlustigen nicht entbehren könne, oder die er versandt habe und nicht ohne Mühe und Kosten herbeischaffen könne. Thöl'S Handelsrecht, ir Bd 3c Auch g 114 Der Znstitor. ß. 27. a. Die institorische Klage. Inhalt derselben. Aus dem Contract, welchen der Jnstitor geschlossen hat, kann möglicherweise der Principal verpflichtet seyn. Gegen diesen kann die Contractsklage als msMoriu uoll» begründet seyn. Der Principal haftet, wenn er haftet, als wenn er selbst contrahirt hätte ^ Deshalb kann er vollkommen verpflichtet seyn, wenn gleich der Jnstitor nur unvollkommen verpflichtet ist°, wie weil er als Pupill ohne den Tutor contrahirt oder als üliuskumilm8 die oxceptio 8eti Uuesüdiuani oder als minor die in inte^rnm restllutio oder als Weib, oder gar Ehefrau des Principals, die Ausflüchte der Jntercedentin hat Der Principal haftet dem Dritten, wenn er aus dem 1) O. 1. O.K. t. 0.5. A. 3. O. cla trikutoria aetiono (14.4). Beispiele: O. 17. xr. O. 5. Z. 15. 16. O. k. t. *) Dieser Satz ist aber nicht so zu verstehen: als wenn nur er und gar nicht der Jnstitor contrahirt hätte. 2) Wenn der Jnstitor gar nicht verpflichtet ist, z. B. weil er ein Kind ist, so kann auch nicht der Principal aus dem Contract des Jnstitor verpflichtet seyn, weil ein solcher fehlt. Es ist aber möglich, daß der Contract des Jnstitor als Mittheilung eines nuntius aufrecht erhalten werden kann. So ist vielleicht O. ö. O. k. t. plorigus pnsros pnollasgus taksrnis prasponunt, zu verstehen; oder es sind hier inkantes gar nicht gemeint. 3) O. 7. Z. 2. v. k. t. 4) O. 7. H. 11. O. äs Lato Naeväollianc» (14. 6.) 5) O. 3. H. 11. O. 4. O. 23. O. cls minoridns (4. 4.) 6) Vgl. Heise und Cropp Abhandlungen Bd. l. S. 2. 3. O. 7. H. 1. O. k. t. §.27.a. H.27.5. Inhalt U .Voraussetzungen d.institor. Klage. 115 Contract hastet, für die ganze Schuld ', und mit seinem ganzen Vermögen st Also beschränkt sich die Haftung an sich nicht auf die Größe des Handlungsfonds st Anders freilich dann, wenn der Dritte versprach, mit dem Credit nur des Handlungsfonds sich begnügen zu wollen'st Dies geschieht stillschweigend, wenn der Dritte sich auf das Geschäft einläßt, indem er weiß, oder gilt", als wisse er, daß der Principal nur diesen Fonds diesen Gläubigern hat verhaften wollen 'st tz. 27.5. Voraussetzungen der institorischen Klage. Die institorische Klage ist unter drei Voraussetzungen begründet. 1. Ein Jnstitor muß contrahiren. 2. Der 7) H. 2. I. guoä enm so (4. 7.). 5,-5. H. 2. O. 5. t. 5,-13. H. 2. O. 5. t. „an pro porticms msreis, an vsro in soliclnin? 5t ... alt ... in soliäum." 8) Denn dies ist die bei jedem Schuldner sich zunächst von selbst verstehende Haftung. 9) Die für diese Beschränkung angerufene 5. 1. Z. 20. v. äs sxsreit. aetions spricht von der auf die rasrx pseuliaris eines in xotsstats stehenden Principals gerichteten trilzutoris, aetio, bei der die Beschränkung Folge der besonderen Verhältnisse ist. 19) Ulsrsi ina^is ) Auf die bloße Börsenmeinung, wenn sie nicht zugleich ein Gewohnheitsrecht enthält, kommt nichts an. Nicht entgegen steht I-. 3. pr. O. eontrnln, pras- positi loeo non kadetur: ouin rnnAis llie eustoclis sit loeo, gnain institoris. 4/. 47. pr. I). c!. 11. A. 5. H. li. t. ssä st si llsimnoiavit eui, ns eum so soiitrslisi-st, non clodst institoria tsnsri: nam st osrtain ^srsooam xossumus xroliibsre oontialiörs, vsl ssrturn Asnus liominum, vsl ne^otiatorum: vsl osrtis Nominibus xsrinittsrs. 2) Abgemeldet dem Einzelnen, daraus dann die sxesxtio: si ills illi non äsnuntiaverit, ns illi ssrvo oisclsist I.. 17. tz. 4. I). ü. t., — oder dem Publikum I,. 11. Z. 2. v. ü. t. vs guo xalam pioserchtum kusrit, ns oum so oontraliatur, is xras^ositi loso uon üadstur. Vgl. auch 3I.Z. Note 2. §.29. Zweite Voraussetzung. Formeller Zusammenhang. N9 so glaubliche, ist dem Dritten begegnet, gespielt, der angebliche und vermeintliche Principal braucht als solcher diesen Zufall nicht zu prästiren Doch kann er hierzu aus einem andern Grunde verpflichtet seyn, nämlich weil er dolos oder culpos die Täuschung herbeigeführt hat, dieses entspricht allgemeinen Grundsätzen. Daß er sie nicht abgewandt hat, obgleich er sie kannte, verpflichtet ihn nach allgemeinen Grundsätzen nicht, denn zu einem positiven Thun ist Niemand dem Publikum verpflichtet, und daß die besondere Rücksicht auf den Gewerbsverkehr hier einen besondern Rechtösatz hervorgerufen, läßt sich nicht beweisen. Wo nach dem Particnlarrecht die Anstellung des Jnstitor, d. h. hier der Wille des Principals, durch ihn verpflichtet zu werden, dem Publikum bekannt gemacht werden soll', da muß der Dritte, will er sicher gehen, dieser Bekanntmachung nachforschen. §. 29. Zweite Voraussetzung. Formeller Zusammenhang. Zweite Voraussetzung der institorischen Klage. Formelle Beziehung des Geschäftes auf das Geschäftsgebiet. Es ist wichtig, wie beim Abschluß des Contracts verfahren ist. 1. Der regelmäßige Fall, wie er auch in vielen Stellen des römischen Rechts erscheint, war offenbar, und ist noch setzt der, daß der Dritte beim 6) Dies beweiset auch 1^.5. Z. 10. I). ü. t.: tnllonam non tsnöii, si guasi proeurirtor tuit relictns, nämlich wenn der äiscixnlus, welcher contrahirte und dann entfloh, als bloßer Verwalter deß Geschäftes im Innern zurückgelassen war, im Gegensatz von sin vsro huasi institor, tsnm'i r. II. Ii. t. Ein ssrvus rasrsi olsarias praspn- situs hatte Geld geborgt, der ersäitor konnte nicht beweisen, insreis Ars-tis, SUIN aeospisss (was er, ohne Grund zu haben, geglaubt hatte), er verlor diesen Proceß. 3) So war denn auch in der Iv. 7. pr. I). äs sxsreitoris, avtious der Contract mit Bezugnahme auf diese Voraussetzung geschlossen worden. Der zu einer Schiffsreparatur Geld ausborgende Schisser ea-vit SS in i-sksetionsm navis sana aeospisse (zu solchem Zweck allerdings, aber nicht schlechtweg ist der Schiffer berechtigt, ein Darlehn aufzunehmen), und es heißt von dem Gläubiger: crsäitorsrn utilitsr asturum, si, suin pssunia. orsäsistur, navis in ea eausa kuissst, ut rstioi äsbs- rst, illucl exi^snänin, ut soiat in dos ss ersäsrs, eui roi mg-Aistsr guis sit praopositus: guoä esrts alitsr tlsri nou potsst, guaw si illuä guogus soisrit, nsosssariarn rs- ksetioni psouniain ssse. Dem steht nicht entgegen die ü,. 1. ß. 9 soä., wo derselbe Fall, Aufborgen zu einer Schisssreparatur, unterliegt, und es doch nur heißt: der exsrsitor haftet dem ersäitor, si (maxister) das löAS aeeopit gnnsi in na. vom iin- ponsnrus, und haftet nicht, si llov spseialitsr non sxprssssrit, guoä aä nnvis eansain aeeipit. Denn die allgemeine Fassung der hervorgehobenen Worte ist aus der specielleren Fassung in der Frage aä rskieisnäam zu spccialisircn. Osilius hatte bloß den Gegensatz zwischen ohne Bezugnahme und mit Bezugnahme im Auge, und brauchte so das Speciellere der Bezugnahme nicht so scharf hervorzuheben. 4) Daß mitunter dieser Beweis genügt, wird sich aus tz. 3t.e. 31. ä. von selbst ergeben. 122 Der Znstitor. diese sei vorhanden. Die Hinweisung ist also bedeutend, dem Jnstitor und dem Dritten, damit unzweifelhaft der Principal aus dem Contract, also zum Vollen verpflichtet werde. Fehlt es an der Hinwcisung auf den Principal nicht, so ist die Form gleichgültig, wie der Jnstitor die etwaige Urkunde über den Contract unterzeichnet, ob zunächst mit seinem und dann sdarunter oder rechts) des Principals Namen, oder zunächst mit des Principals und dann seinem Namens 2. Ist aber der erwähnte regelmäßige Fall eine wesentliche Voraussetzung für die Haftungsverbindlichkeit des Principals? Ist die letztere dennoch begründet oder fehlt sie, wenn der Jnstitor ohne solche Hinweisung sauf eigenen Namen) den Contract schloß? Die Frage sieht ab von einer etwa stattgehabten Verwendung, denn sie geht nur auf die Haftung aus dem Contract. Die richtige Ansicht ist folgende. Für diese Haftung ist das nach dem Willen des Principals und des Jnstitor vorhandene wirkliche Verhältniß der Vertretung nicht hinreichend, sondern es ist nothwendig, daß der Dritte den Principal bei dem Abschluß im Auge gehabt hat^. Doch genügt auch dieses nicht, er 5) So sind auch dic Particularrcchtc auszulegen, z. B. die augsburger W. O. Vgl. unten Note l6. Es wird wohl keines sich finden, welches auf diese Form Gewicht legt. 6) Der Dritte muß beim Abschluß des Contractes den Principal im Auge gehabt haben. So auch Mühlenbruch Cession sä. III. S. 143. und S. 147. Note 296. Entscheidender, als die Gründe, welche Gensler im Archiv für die civil. Praxis Bd. 1. S. 393—395, und als dic Stellen, welche Cropp Abhandlungen Bd. 2. S. 388. Note 82. anführt (I-. 6. §.1.1,. 31. pr. O. äs nsKvt. Asstis. I,. 10. §. 5. O. mauäati. I,. 13. <ä. si esrtum pstawi- (4. 2.)), wo auch weitere Literatur sich findet, ist aber §.1. I. guoä eum so, gui in alisna potsstats (4.7.): tz. 29. Zweite Voraussetzung. Formeller Zusammenhang. 123 mochte nur wissen, daß der Jnstitor Jnstitor sei, oder „kläsm äomiui ssgui viästur", vgl. mit Z. 8. soä. und 1^. 1. Z. 3. 1^. 5. Z. 1. v. guoä mssn. (15. 4.), und besonders die H. 1. A. 9. O. äs sxsreitoria aetious. Das Factum, welches hier Osilius beurtheilt, ist: der Schiffer borgt zur Schisssreparatur, hat also, als er contrahirt, den Willen, das Geld zu dem Zweck zu verwenden, verwendet es aber, hinterher den Willen ändernd, nicht. Die Frage ist also: haftet der Rheder ausdemContract? Es wird nun unterschieden, wie er contrahirt hat, entweder erstens angebend, daß er für das Schiff contrahire, dann haftet der Rheder, oder zweitens nicht angebend, daß er für das Schiff contrahire, dann ist es umgekehrt. Daß er, soweit verwandt wäre, hafte, was unzweifelhaft ist, spricht Osilius nicht aus, weil die Frage auf dieses Factum nicht gestellt war. Die Entscheidung, daß im zweiten Fall die Haftung aus dem Coutract wegfalle, beruht also darauf, daß der Schisser seine Jnftitorenqualität verschweigt. Diese Art der Eontractsschließung ist eben seine Prellerei gegen den Dritten, den er, ungeachtet er verwenden will, insofern prellt, als er ihn mit dem Beweise der Verwendung belastet, beruht also nicht auf einer zu der Art der Eontractsschließung noch hinzukommenden anderweitig zu denkenden kraus. Sonst hätte ja auch Osilius den dritten Fall, daß diese kraus fehle, der doch so nahe lag, gar nicht entschieden, und wie kann es für die Haftung des Principals einen Unterschied machen, ob das Factum, welches dasselbe bleibt, nämlich die Art der Eontractsschließung, noch von besonders bösen Gedanken des Jnstitor begleitet ist. Es ist also gar kein besonderes Gewicht auf die Worte ab initio oousiliuiu espit krauäauäi ersäitoris zu legen, sie sind nicht entscheidend, sondern nur beschreibend, denn die zwei Fälle unterscheiden, sich auch noch so: Der Schiffer, welcher ja, als er contrahirt, den Willen hat, das Geld in das Schiff zu verwenden, prellt entweder hinterher, indem er diesen redlichen Willen unredlich ändert, und dann prellt er den Rheder, oder er prellt gleich anfangs, also mit redlichem Willen gegen den Rheder, prellt also den Gläubiger. Den 124 Der Znstitor. selbst, daß er dieses Geschäft als Jnstitor schließe, sondern es ist nothwendig, daß der Jnstitor (oder statt seiner gesetzlich der Zusammenhang der Umstände H bei diesem, Contract auf den Principal hinwies, sich als Jnstitor prä- sentirte, also die Rücksichtnahme auf den Principal nicht bloß eine zwar beiderseitige, aber vereinzelte, sondern eine zweiseitige, vertragsmäßige, war°. Hierin ist theils Worten guocl si ad initio Consilium ospit ümuclnnäi orsciitoris correspondiren die Worte si ... mox mut-ivit voluutatsm, welche also auch lauten können: si mox eonsilium espit tkanännäi exoroitoris. Es erhellt also, daß, wenn der Dritte, das Jnsti- torenverhältniß nicht wissend, contrahirte, der Principal ihm aus dem Contract nicht haftet, gleich viel ob dieses Nichtwissen auf einem arglistigen Verschweigen des Jnstitor beruht, oder nicht. Diese Voraussetzung, das Wissen, ist in unbedingt sprechenden Stellen für subintelligirt anzunehmen (vgl. Cropp I. o.), als das Regelmäßige und Redliche. So wird in 1^.28. pr. O. guibus moäis ususkr. (7. 4.) der übersehene Fall des ungehörigen Verfahrens noch schnell nachgeholt: soä si looassot suo nomino. Eben so in I-. 9. §.1. I). looati (19. 2.). 7) Vgl. döäiAv äs oomoroio. -4rt. 178. — LocliZo eora- moroial. ^.rt. 149. 8) Dies ergicbt sich l. aus allgemeinen Grundsätzen. Das Geschäft, welches der Jnstitor auf eigenen Namen ohne Hinweisung auf den Principal schließt, erscheint der äußeren Form nach lediglich als ein eigenes Geschäft des Jnstitor. Die bloße Übereinstimmung der Willen des Principals, des Jnstitors, und des Dritten, daß es, weil es materiell der Gcwerbsvcrwaltung, also dem Principal angehört, als ein wie vom Principal selbst geschlossener Bertrag gelten solle, und dieses ist der Gesichtspunct, aus welchem das römische Recht die Haft des Principals begründet, macht es nicht zu einem solchen, weil durch die bloße Übereinstimmung der Willen ohne hinzukommende Erklärung, das beiderseitige Wollen ist noch keine (zweiseitige) Einwilligung, noch nicht ein Vertrag entsteht. Es liegt also in tz. 29. Zweite Voraussetzung. Formeller Zusammenhang. 125 ausgesprochen, theils folgt daraus: Der Contract muß, wenn der Principal aus dem bloßen Contract haften soll, als hätte er selbst contrahirt, 1. mit Bezugnahme auf das dem Jnstitor anvertraute Geschäftsgebiet abgeschlossen seyn, der Dritte muß dieses beweisen'; 2. und, wenn der Betreff des Principals gar kein Vertrag vor. Ein dem Gläubiger nicht ausgesprochener Wille ist für die Begründung einer ollliAatio gar kein Wille, und daher ist es juristisch unmöglich, daß der Dritte ohne Erklärung den Willen des Principals und des Znstitor weiß. Er kann daher den, wenn auch hinterher erdichteten Einwand, daß der Principal oder der Znstitor Gründe gehabt, das Geschäft dem Dritten gegenüber als ein eigenes Geschäft des Znstitor zu behandeln, gar nicht beseitigen. Dazu kommt 2. daß die Note 6 erwähnte I,. 1. Z. 9. äs sxsr- eitorin kwtions für die Haftung des Principals aus dem bloßen Contract die Unterscheidung macht, ob der Znstitor erklärt hat, oder nicht, daß er als Znstitor contrahire, es heißt: si lins leKS ssespit, si llos non sxprssssrit, und nicht: si seivit ersäitor, si nesoivsrit ersäitor. Und wie läßt sich annehmen, daß der Jurist so unjuristisch auf die Erklärung oder Nicht- erklärung seine Entscheidung gründete, wenn es lediglich auf das Wissen oder Nichtwissen ankam?— Andere Stellen freilich, welche man herbeiziehen möchte, sind nicht entscheidend, weil sie nur das eine Requisit, des materiellen Zusammenhanges des Geschäfts mit dem Geschäftsgebict, im Auge haben (z. B. D. 5. H. 11. O. Ir. t. vgl. mit lk/. 1. 7. O. äs sxsroitoris. netions), oder nur das andere Requisit, des Wissens, ohne hervorzuheben, worauf dieses beruhen müsse (z.B. I-. 7. Z. 1. O. äs sxsroitoria. netions. Iv. 7. pr. soä., in welcher letzten: Stelle es freilich an der Erklärung nicht fehlte). Dagegen hat iU. 7. H. 2. soä. die beiden Requisite: ssirs äsllsrs, und si in boo ersäiäsrit. 9) Daher haftet, wenn nicht einmal eine solche allgemeine Bezugnahme bewiesen werden kann, der Principal aus dem Contract nicht. I-. 13. xr. O. ll. t. s. oben Note 2. 126 Der Institor. Contract von der Art ist, daß er nur unter Voraussetzungen dem Geschästsgebiet entspricht, so muß auch mit Bezugnahme auf diese Voraussetzung der Contract abgeschlossen seyn", und es genügt nicht, daß der Institor den Contract als Institor dieses Principals abgeschlossen hat, ohne daß der weiteren Beziehungen gedacht worden ist".— Ist diesen Bedingungen nicht genügt, so ist die institorische Klage nicht' begründet", gleichviel, ob und was der Dritte von dem Jnstitorenverhältniß glaubte, 10) Vgl. oben Note 3. 11) Dem steht nicht entgegen die I,. 13. xr. I). ll. t., denn der Jurist hat nur die Frage im Auge, ob, und entscheidet sie dahin, daß nicht die zweite Klage durch die processualische Consumtion ausgeschlossen sei (vgl. Keller Litis Contestation §.69. Savigny System Bd. 6. S. 457. 458.), wie weit und aus welchen Gründen sie Ersolg haben werde, entscheidet er nicht. *) So auch, nämlich daß im Ndmen des Principals con- trahirt seyn muß, O. A. G. zu Lübeck (Hamburger Sammlung Bd. >. S. 290. 201. (1844). S. 016. 617. (1846). O. A. G. zu Dresden (Seuffert Archiv Bd. 5. Nr. 279). O. A. G. zu Oldenburg (Seuffert Archiv Bd. 1. Nr. >93). Anderer Ansicht ist mit Unrecht Savigny Obligativnenrccht Bd. 2. S. 61—66. Diese Ansicht, welche in dem gerade auszuscheidenden Fall (§.25. Nr. 1), daß der Vertreter in eigenem Namen contrahirt, die institorische und quasiinstitorische Klage für begründet hält, während es nur die aatio cls in r2. Österreichische W. O. von 1763. Art. XXVIII. Baiersche W. O. von 1785. tz. 13. Züricher W. O. von 1895. ß. 2. 5. Dcssauer W. O. von 1322. tz. >4. 1) tz. 2. I. c^uoä cum so. (4. 7.) „Xxsrcitoria ... iustitoria tuuc Iiadst locum, cum . . . gmel cum so sjus rsi causa, cui praspositus srit, coutractum tusrit." I,. 5. D. 11. O. Ii. t. ,,Xou omus ... ovli^at sum,... sscl ita, si s^jus rsi Aiatia, cui praspositus sst, coutractum sst, i. o. äumtaxat aä iä, acl c^uoä sum prasposuit." So auch ü,. 2. 0. ü. t. „sx causa cui praspositus tuit." und I>. 3. 0. Ii. t. „sjus usgotii causa guoä ^>sr sum sxsrcsdatur." 2) I,. 5. tz. 12. I). ü. t. I,. 1. H. 12. I). ils sxsrcitoria actious „praspositio csrtam IsASm clat coutradsutihus, moäum SArossus smaAistsr) uon ovÜA'avit sxsrcitorsm." — docliZo commsrcial. Xrt. 926. §.30. Dritte Voraussetzung. Materieller Zusammenhang. 129 glaubte Verhältniß einer gewöhnlichen, nicht das wirkliche einer außergewöhnlichen Procura, entscheidet zum Vortheil des Dritten. Also immer ist für die institorische Klage wesentlich, daß der Contract entweder dem besondern Zweck der Anstellung dieses Jnstitor, oder dem allgemeinen (gewöhnlichen) Zweck der Anstellung eines derartigen Jnstitor entspricht. Der Contract muß entsprechen, nämlich im materiellen Zusammenhang zu dem Geschäftsgebiet des Jnstitor wirklich oder möglicherweise stehen, dahingegen auf des'Jnstitors Benutzung desselben für das letztere, die Verwendung, kommt es nicht wesentlich^, und auf seinen Willen, zu verwenden, gar nicht an. Die Verpflichtung des Principals wird also einmal begründet und bestimmt durch seinen wirklichen Willens Daher ist die institorische Klage begründet, wenn der Principal das von dem Jnstitor als solchem abgeschlossene Geschäft speciell auf seinen Credit genommen hat -, es liegt darin eine Ratihabition. Ein wiederholtes Ratihabiren hat nicht die Verbindlichkeit, auch 3) I-. 1. H. 8. 9. 7. Pr. O. cl. — Vöäixv äs comercio. Xrt. 174. 190. 191. — OocliAv coinincrcial. Xrt. 142. 157. 158. — Ungrischer XVI. Gesetzartikel §. 48. §.31.6. Abmeldung. Tod. 143 z. B. daß der Jnstitor aus dem Geschäftslocal entfernt wird. Bleiben aber dieselben Verhältnisse, unter welchen die Procura gilt, so muß, wird sie zurückgenommen, der Jnstitor abgemeldet ^ werden Z wenn sie eingeschränkt wird, die Einschränkung angemeldet werdend Die Art der Notifikation ist dieselbe wie für eine anfängliche Einschränkung Der Tod des Principals^ hat folgende Wirkung. Der Erbe haftet unzweifelhaft demjenigen, welcher mit dem Jnstitor 1. bei Lebzeiten des Erblassers oder 2. nach der Erbantretung Z oder 3. in der Zeit zwischen dem Tode und der Erbantretung, ohne den Tod zu wissen, contrahirte Ob aber auch demjenigen, 1) Abgemeldet dem Einzelnen oder dem Publikum. Vgl. oben §. 28. Note 5. 2) Frankfurter W. O. von 1739. §. 3. 4. — Botzcner Satzungen von 1792. §.67.— Preußisches Landrecht §.539 — 536. — Badisches H. R. Art. 7 k. 3) I,. 11. Z. 5. v. ll. t. Die Stelle muß sowohl von einer anfänglichen als späteren Einschränkung verstanden werden. 4) Vgl. oben §. 31.s. 5) Lüneburger Stadt-R. Tit. XXIV. (VnksnäorklV. S.699.) — Preußisches Ld.-R. §.549.— dsäi^o cls soinsroio. Xrt. 184. — docli^o eorninsisial. Xrt. 152. 928. 6) lb,. 15. O. ll. t. Ims aotionss llari st in llsrsllsm. 7) Der Erbe haftet, weil er denselben Jnstitor braucht, statt ihn abzurufen. I,. 15. Z. 17. d,. 17. Z. 2. v. ll. t. 1^.11. pr. O. soll. Lsä si pnpiilns llsrss sxstitsrit si, gni prae- posusrat, aegnissiinnm srit, pnpillnin tsnsri, gnamcliu pras- positus rnan st: i-sinovsnäus snirn tnit a tntoribus, si nollsnt opsra sjns nti. — Eben so der doäi^o eorninorsial ^rt. 928. 8) ill,. 5. ß. 17. O. Ii. t. Illpianns. „nso non, si ante alli- tarn llsrsllitatsrn suin so oontraotnrn sst, asgnnin sst i^noi'anti äari institoriarn aotionsrn." I,. 41. cl. R. E. (12. 1.) ^.trioanns „... Vlaosdat, clsbitorss c^uillsrn, si (ssrvo in provineia da- 144 Der Znstitor. welcher den Tod wissend in dieser Zwischenzeit contra- hirte ° ? §. 32. Mehrere Znstitoren desselben Principals. Substitution des Znstitor. I. Sind mehrere Jnstitorcn 1. für eben so viele verschiedene Geschäftsgebiete angestellt, so ist auf jedem Gebiet nur der eine legitimirt'. 2. Für dasselbe Geschästs- Isuclario prasposito) gui solvisssnt, lidsratos osss: s! moäo ipsi gnoc^uo iFnorasssirt ckomimrm clscossisss . .." Zur Erklärung der ganzen Stelle: Oujaeins acl ^.kricanum. Opsra I. S. 1434—1440. L) Zu bejahen nach 1^.17. §.3. O. Ii. t. Paulus. Hh'us von- fractus osrts nomins, oui ants aclitam llersäitatsrn intsreossit, stiamsi kuriosus (vgl, Glück Bd. 14. S. 262. Note 72.) lleres sxistat, clanäam esLv aetionsm stlam?ompomus seripsit: non snim iwputanclum est ei, gui seisns ckominum äseessisss, euin institoro sxsreorits morosm eoutralmt. Soll man mit ?adsr nesvisns lesen? da die Fassung der I.. 5. §.17. und Ii,. 41. vit. (Note 8) das arKumontum s contrario zu fordern scheint. Allein alle NSS. und die Basiliken sind dagegen. So muß man das arK. 6 eontr. nicht urgiren, oder auch sagen: die Meinungen waren allerdings verschieden, Zustinian recipirt aber beide, also muß Ulpian und Afrikan dem Paulus und Pomponius nachgeben. Ob die letztere Meinung zu rechtfertigen ist? Vgl. Oujaeius. Ii,. c. S. 1436. bedeutend li,. 17. §.2. O.I». t. „gusm- aämoäum udi post mortcm tutoris ..."; 1^. 46. O. äs 0. st (44. 7.) „sx rs aetio vsnit." -— Vgl. über die ganze Frage Glück XIV. S. 262 — 265. Gegen dessen eigene Dcductivn S. 265: um die li,. 41. unschädlich zu machen, die Frage: konnte denn das contrahirlustige Publikum in der Provinz den Znhalt des in Rom verlesenen Testamentes wissen? 1) Ii,. 1. §.13. I). cls sxsroit. aet. „si clivisis (oküeiis), ut altsr locanclo, alter sxigsuäo, pro cojusgns okücio odli^aditur tz. 32. Mehrere Institoren desselben Principals. 145 gebiet, so contrahirt der Dritte mit jedem einzelnen gültig wenn nicht die Procura kundlich ausspricht, daß sie nur in der Gesammtheit den Principal vertretend Beschränkt die Procura das Recht zu contrahiren auf „einige zusammen," so ist der Ausgeschlossene aus diesem Geschästsgebiet als Jnstitor ausgewiesen^, und der Fall gehört also theilweise unter den ersten Fall. II. Substitution des Jnstitor. 1. Der Jnstitor darf einen Sub- stituten bestellen ° d 2. Aber nur soweit nicht auf seine Individualität Rücksicht genommen ist. Diese Berücksichtigung steht meistens der Substitution entgegen, seltener aber hinsichtlich einzelner Geschäftsabschließungen, als der exereitor." d 11. F. 5. O. äs instit. aet. „vel eum nno solo", d. h. für dieses Geschästsgebiet nur dieser Jnstitor. — LoäiAo eoininsreial. Xrt. 927. 2) Iv. 1. ß. 13. I). äs exereitor. aet. Li xlnres sint ina- ^istri, non äivisis oküeiis, gnoäeungne eum nno Kestnin erit, obliKalnt exereitorew. 3) I.. 1. H. 14. II. . 1. Z. 5. O. äs exereit. aet. (14. 1.), nach welcher für das Substitutionsrecht des Schiffers noch stärkere Gründe als für das des Jnstitor (kaeilius boe in ina^istro, gnain institore, aäinitten- äurn), also doch auch für das letztere Gründe sprechen. Glück Bd. XIV. tz. 393. S. 251—254. *) Nur diesen einen Satz, ohne die angeschlossenen Limi- tationen, und die Note 5. hat Morstadt H. R. h. 28. d Note 111. gelesen, und widerlegt nun meine „verwegene" Behauptung dadurch, daß er sie limitirt, aber lange nicht so voll- standig, wie ich es gethan. Thdl's Handelsrecht. 1r Bd. Ze Aufl. 1. t. Lest si ipse institor stecipieusti mei causa, stetraxit, stolus ipsius proponeriti uoccrc riebet ... nichts für unsere Frage im Allgemeinen, denn der Grund der Haftung des Principals liegt nicht in des Institors stolus, sondern in der Wirkung desselben, daß die Beschränkung der Procura der Dritte nun nicht kannte. Es ist hinsichtlich des Dritten eine casuellc Unkenntniß, einen solchen Casus trägt der Principal. Vgl. den ganzen §. 4. cit.— Eben so in li,. 1. Z. 10. O. stc cxcrcitoria actiouc würde die Entscheidung ganz dieselbe seyn, wenn die übertriebene Angabc des benöthigten Geldes auf einem Irrthum des Institor beruhte. Diese beiden Stellen braucht Unterholzner Schuldverhältnisse Bd. l. S. 419. für den Satz, daß der Principal für Alles verantwortlich sei, was der Institor „bei Gelegenheit der von ihm geschlossenen Rechtsgeschäfte verschuldet hat." 3) Hasse Culpa S. 533 — 545. O. A. G. zu Lübeck. 1844. (Hamburger Sammlung Bd. 1. S. 245 —243). O.A.G. zu Jena. 1848. (Seufsert Archiv Bd. 4. Nr. 35). I. F. zu Breslau. 1828. (Seufsert Archiv Bd. 4. Nr. 112). 4) Aus diesem Gesichtspunct sind nun auch die einzelnen, zu der unbedingten Behauptung, daß der Principal jede Widerrechtlichkeit zu vertreten habe, häusig benutzten Stellen zu verstehen, und zu erklären. 1. iU. S. Z. 8. v. b. t. „xolliuctor mortuuiu spoliavit." — 2. ib,. 5. tz. 3. O. stc stoli mal! et mctus exceptioue (44. 4.) „^ectoris, gui exiAcustis pccuuiis praepo- situs est, etiaiu postcrior stolus stomiuo uocct." — 3. b,. 1. §. 2. O. stc cxcrcitoria actionc. ,, cxcrcitor . . . culpa et stolo §. 33. Unerlaubte Handlungen des Jnstitor. 149 der Jnstitor nicht contrahirt, ist er gar nicht in seiner Sphäre als Jnstitor. 3. Für widerrechtliche Handlungen, welche unabhängig von dem Contract und dessen Erfüllung sind, hastet der Principal nicht, auch dann nicht, wenn das Jnstitorenverhältniß zu ihnen die Gelegenheit gab earsrs sos (nantas) enrars äsbst," zu verstehen in Gemäßhcit der I,. 1. xr. §- ^utas, ean- xonss, stadnlarii (4. 9.), also auch vom inaZistsr navis, aber nicht vom Jnstitor überhaupt. — 4. I.. 5. Z. 10. v. li. t. „Köä st eum tullo psrsKrs xroüeisesns roAassst, nt äiseipnlis suis, gnibus tadsrnain instrnetam tracliäsrat, imxsrarst, xost oessns xroksetionsm vsstimsnta äiseipnlus aeespissst, st tnAissst, kullonsm non tsnsri, si c;nasi proenrator luit rsliotns: sin vsro g^nasi institor, tsnsri enm: ^)lans si aclürmavsrit milri, rsets ms ersüsrs opsrariis suis, Hon institoria, ssd sx loeato tsnslzitur." Die Stelle ist sehr verschieden verstanden worden. Es muß aber gnibns zu instrnetam gezogen (U>. 185. O. äs V. L. (50. 16.): instrnetam antsm tabsrnam sie aeeixismns, gnas öl rslms et llominibus acl nsKstiationsm paratis eonstat.), als xroenrator und institor der entfliehende äiseixnlus, und daher cliseixnlis snis für estsris tullonis äiseixnlis genommen, und tully bei aäörmavsrit gedacht werden. Anders erklärt Kritz I. S. 315 — 3l7. und Mühlcnbruch Cession 3te Aufl. S. 143. Note 287; aber woher aus dem Contract des äiseixulns, wenn ein Anderer Jnstitor ist, die institoria aetio? Puchta Pan- dektcn §.278. Note s. will statt im^srarst lesen imxsrarsm; es bedarf aber keiner Emendativn. Rudorffs Citat (Varro) beweiset nur, wie imxsrars verstanden werden kann, nicht aber, wie es hier muß. Die Glosse geht kaum ein. — Zur Verständigung über die Worte sin ... institor, tsnsri eum dienen die Grundsätze über eustoclia. Hasse Culpa — 473, besonders S. 432 — 438, und Braun zu Thibaut §.251. 5) Eine Anwendung dieses Satzes enthält U,. 7. xr. v. nautas, eauponss, stabularii (4. 9.) si extra navem, liest a nautis, non xrasstalnt (im Gegensatz von clamnum äatum in sszsa navs d. h. bei der Erfüllung des Frachtcontracts). Unter dem nanta ist hier auch der maxister navis zu verstehen (1^.1. Z. 2. O. eocl.). Das von diesem nach der ratio ^'uris Geltende gilt überhaupt vom Jnstitor. Die Handelsgesellschaften. Vierter Abschnitt. Die Handelsgesellschaften Erste Abtheilung. Die Handelsgesellschaften im Allgemeinen Begriff. Handelsgesellschaften'. Die Quellen sind 1) Marperger Verrath S. 200—229. Bender §.145 — 155. Pöhls §.95 — 100. Mittermaier §.554 — 559. MartenS §. 20— 27. Fischer §. 87—115. Entwurf eines Handelsgesetzbuches für Württemberg. Art. 178—284. und Motive dazu S. 161 — 244. von Bunge §. 127 —131. ?a,i-äössus IV. S. 1 — 228. Ossarini I. S. 129 —168. II. S. 1 —173. Gramer)? obax. III—XII. S. 21—71. und S. 17. D. des sooiötös eommereialös. ?aris 1833. (Das Buch commentirt die Artikel 13 — 64 des Ooclo sosio (17. 2.) zzr. I. äs soeistats (3.26.) I,. 7. O. xro sosio (17.2.) 71. A. 1. O. eoä. 6) Vgl. oben tz. 19. 5Io.II. zu Ende und unten tz. 39. Note 19. 1) Logisch ist die Aufstellung nur der folgenden vier Gesellschaften nicht; sie findet sich aber auch im französischen, rheinischen, badischen, spanischen, holländischen und ungrischen Handelsgesetzbuch und im russischen Handelsrecht (Manifest vom 1. Januar 1897. von Bunge §. 127), welche beiden letzteren Rechte aber der vierten Gesellschaft nicht gedenken. Weit umsichtiger ist das portugiesische Handelsgesetzbuch. Es theilt die assseiayosns eommsreiass ein in eowxanlnas (Aktiengesellschaft), in soeisäaäss, von denen die soeisäaäs sm rwias eollsetivo nur eine Species bildet, und in xaioorias msres-Mis, von denen die soeieäaäs em vomiaanäit-i, nur eine Species bildet. In einem eigenen Abschnitt (^.rt. —564.) handelt es von der sosisäaäs äs Capital s in- äustria. Allein der Umstand, daß ein Socius nur Wäusti-ia einschließt, bewirkt nur eine Modisication anderer Gesellschaften, welche nicht berechtigt, eine eigene Gesellschaft anzunehmen. Dieser Umstand kann vorkommen bei einer Handelsgesellschaft, wie bei einer Vereinigung zu einzelnen Gewinngcschäftcn (so 154 Die Handelsgesellschaften. Gesellschafter treiben Handel, sie haften direct nach außen (persönlich), sie haften mit ihrem ganzen Vermögen, sie treten auf unter dem Gebrauch eines Ge- sammtnamens (Firma). Offene Handelsgesellschaft. 2. Die Gesellschafter treiben Handel, der Eine haftet direct nach außen und mit seinem ganzen Vermögen, der Andere theilt nach Maaßgabe eines eingeschossenen oder einzuschießenden Capitals Gewinn und Verlust der Handlung. Commanditcngesellschaft. 3. Die Gesellschafter treiben Handel, jeder ist nach Maaßgabe eines bestimmten Beitrages Theilnehmer am Gewinn, und nach Maaßgabe und bis zum Belauf eben dieses Beitrages Theilnehmer am Verlust der Handlung. Aktiengesellschaft. — Der Handel, d. h. fortdauernde Geschäfte als Gewerbe getrieben, unterscheidet alle drei Gesellschaften von der Vereinigung zu einzelnen Gewinngesch ästen, die Haftung mit dem ganzen Vermögen und die directe Haftung die eigentliche Handelsgesellschaft von der Commanditengesellschaft und der Aktiengesellschaft. Die Firma ist nichts Eigenthümliches für die eigentliche Handelsgesellschaft. tz- 36. Firma. Firma, ruison, ruA^io, Ditta I. Die Firma ist auch ^rt. 557.), und bei einer Gesellschaft mit Firma und ohne Firma (so auch ^ert. 563.), die Haftung des soeio äs inora inäustria, welcher der innern Seite nach mit seinem Vermögen gar nicht einstehen will 557.), nach außen hin, richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen, insbesondere also danach, von wem, und wie, und ob so gültig oder ungültig contrahirt worden ist. (Vgl. ^.rt. 558. 560. 561). *) Gans Beiträge zur Revision der preußischen Gesetzgc- tz. 36. Firma. 155 ein kaufmännischer Name. Der Kaufmann contra- hirt entweder unter seinem bürgerlichen oder einem davon abweichenden kaufmännischen Namen. II. Jede Handelsgesellschaft, welche als solche nach außen hin auftreten will, bedarf dazu eines kaufmännischen Namens, einer Firma, weil eine Gesellschaft keinen bürgerlichen Namen hat^. Daher kann die Collectivgesellschaft und die Aktiengesellschaft einer Firma nicht entbehren und hat die Commanditengesellschaft als solche regelmäßig keine Firma. 1. Bei der offenen Handelsgesellschaft sCollectiv- gesellschaft) soll die Firma die verbundenen bürgerlichen Namen der Gesellschafter vertreten, die Gesellschafter wollen unter Gebrauch derselben nach außen hin auftreten, und sich berechtigen und verpflichten, sie bezeichnet die Gesellschafter als Gesellschaft im Gegensatz der ohne solche Verbindung zusammen auftretenden Gesellschafter. Von der Firma, welche die Gesellschaft bezeichnen soll, ist zu unterscheiden der Name des Etablissements, der dies nicht soll, den man aber auch Firma nennt Die Firma ist aber bu»g. Berlin 1836. Bd. 1. Abth. l. «0.5. S. 36 — 67. Treitschke Encyclopädie der Wechselrechte Bd. 2. S. 5l3—515. elmx. VI. S. 39 — 44. Gelpcke Zeitschrift für H. R. Heft 3. Nr. IX. S. 166 —190. 1) Wenn die Handelsgesellschafter ihre Namen zu einem Namen verbinden, so ist das nur ein kaufmännischer Name. Denn weder der X. heißt X. K L., noch heißt der L. so. Wenn X. und L. Handel treiben unter dem Namen X., so ist der Name X., insofern er X. und L. bezeichnen soll, nur ein kaufmännischer Name. 2) X., L. KL!, haben das Schild: königliche Univcrsitäts- Buchhandlung. Die letztere Firma kann man gern mit der Handlung veräußern, aber jene Firma Andern zu überlassen, ist gefährlich. 156 Die Handelsgesellschaften. nichts Eigenthümliches für die offene Handelsgesellschaft. 2. Auch bei der Commanditengesellschaft contra- hirt der Complementar unter Gebrauch eines Namens, einer Firma. Insofern der Gebrauch der Firma auch das Commanditengeld verbindet, ist die Firma eine Firma der Gesellschaft, insofern der Commanditist direct den „äußern Personen"^ gar nicht, weder persönlich noch mit Geld haftet, ist sie eine Firma nur des Complemen- tars, auch dann, wenn sie die Namen des ComplementarS und des Commanditisten (gemeinrechtlich statthaft) enthält. Der Unterschied der Collectivgesellschaft von der Commanditengesellschaft liegt also nicht wesentlich in dem Gebrauch oder Nichtgebrauch einer Firma, oder einer gemeinschaftlichen, gesellschaftlichen Firma, sondern in der Wirkung des Gebrauches der Firma. 3. Bei der A c-, tiengesellschaft contrahirt der Complementar unter dem Namen der Gesellschaft, um durch den Gebrauch dieses Namens die Actionairs zu berechtigen und zu verpflichten, der Name ist also ein Gesammtname aller Gesellschafter, und also der Bedeutung nach ganz dasselbe, wie die Firma bei der Collectivgesellschaft, ist eine Firma *, obgleich man ihn nicht mit dem Ausdruck zu bezeichnen pflegt, aber die Wirkung des Gebrauchs dieser Firma ist anders, als bei der Collectivgesellschaft. III. Der Name, unter welchem die Aktiengesellschaft auftritt, enthält nie die Namen der Gesellschafter und ist in der Regel von dem Gegenstand des Geschäftes oder von geographischen Beziehungen hcr- 3) Ausdruck der nürnberger Reformation. *) Wenn Brinckmann H. N. §. 2!. Note 2. und §. 59. Note 19. 1l. einwendet: die Actiengesellschaft habe keine Firma und keinen Complementar, so ist daS ein reiner Wortstreit. tz.36 Firma genommene Bei der offenen Handelsgesellschaft und Commanditengesellschaft wird die Firma gebildet entweder aus dem Namen der Gesellschafter, aller oder einzelner oder eines, oder ans fingirten Namen, wohin auch der Fall gehört, wenn die Firma die Namen verstorbener oder ausgetretener Mitglieder enthält. Der Zusatz et OompuAnio deutet bald auf eigentliche Gesellschafter, bald auf eine Commanditengesellschaft, zuweilen läßt sich aus ihm nicht einmal auf eine Compagniehandlung schließen. IV. Die Wahl der Firma ist gemeinrechtlich frei, auch eine schon bestehende kann gewählt werden *. Da jeder Contrahent dieses Alles weiß, oder doch als eine Rechtskenntniß wissen muß, so hat er es sich selbst vorzuwerfen, wenn er sich durch die Firma verleiten läßt, für Gesellschafter Personen, welche es nicht sind, zu halten, und nach der Creditwiirdigkeit dieser den Credit, welchen er der Gesellschaft schenkt, bemißt. Die Particularrechte ° haben folgende Bestimmungen: 4) So sagt es auch der (üoäs äs eowmsies. ^,rt. 29. 39. "lVetdosk v. X. ^.rt. 36. *) Denn ein ausschliesliches Recht auf die Firma, den selbstgewählten Namen, läßt sich nicht begründen. Behauptet, aber auch nur behauptet wird ein solches von Morstadt H. N. §. 20. Note 6l. und Brinckmann H. R. §. 21. Note 8. Mor- ftedt ruft nur, daß der im Text folgende Satz (Da jeder u.s. w.) kein Beweisgrund für den voraufgehenden seyn könne, was er, ein bloßer Folgesatz, auch gar nicht hat seyn sollen, hat aber keinen Grund angegeben, warum nach gemeinem Recht nur der „verblüffte?arina" das Recht hätte, sich „Ikarina, et vomxaAnis" zu nennen. 5) Preußisches Landrecht tz. 621. 622. 632. — doäs äs eommsros ^4rt. 21. 25. — Rheinisches Hgb. Art. 21. 25. — Badisches H. R. Art. 21. 25. — Rs^olamönto ^,1't. 29. 24. — 1S8 Die Handelsgesellschaften. 1. Die Firma muß entweder den Namen des öffentlichen Gesellschafters, oder, statt dessen, den Zusatz: und Compagnie enthalten. 2. Sie darf nicht den Namen eines stillen Gesellschafters (Commanditisten) enthalten. 3. Sie darf nicht seinetwegen den Beisatz: und Compagnie annehmen. 4. Es darf die Firma einer durch Tod aufgelösten Gesellschaft angenommen werden, wenn die Erben nicht widersprechen. 5. Die Firma darf nur aus den Namen wirklicher Mitglieder gebildet werden und 6. muß, wenn sie nur einige oder nur einen derselben enthält, den Zusatz und Compagnie haben. 7. Sie soll sich von allen bereits publicirten Firmen unterscheiden. 8. Eine schon bestehende Firma darf nicht ohne merkliche Abänderung gewählt werden. Klagerecht und Haftungspslicht. Klagerecht und Haftungspflicht einer Gesellschaft nach allgemeinen Grundsätzen. Dieses Allgemeine ist hinzustellen, um zu zeigen, wie weit die Partimlarrechte Besonderheiten haben. Das Klagerecht'. 1. Wenn die Gesellschafter zusammen contrahirt haben, so ist die Klage gegen den Schuldner einem jeden theilwcise erworben ", und zwar nach Maaßgabe des GesellschastöantheilesV L!6äigs da eomsreio. Xrt. 266. 270. 271. 273. — CoäiAS eornlnsrcial. Xrt. 548. 661. — IVstdosIr v. 15. ^rt. 26. 36. — Fischer österr. H. R. tz. 95. 1) Glück XV. S. 461. 462. 2) I,. 11. H. 1. O. äs äuodus reis sonstitusuäis. (45. 2.). 3) So scheint es nach I,. 9. v. si eertum xstatur. (4. 2.) guoä äsäisti solura rsstitui tidi. Nicht entgegen ist 5,. 11. §. 1. v. oit. Vgl. aber auch I>.32. v. äs R. v. (12. 1.). tz. 37. Klagerccht und Haftungspflicht. 159 2. Ist dies nicht der Fall, so bestimmt sich die Berechtigung der Gesellschaft aus dem Contract, den nicht sie abschloß, nach den Grundsätzen über den Erwerb von Klagen durch Andere. Sie erlangt daher die Klage, es mag der Contrahent Jnstitor oder Mandatar der Gesellschaft, oder ein von ihr gutgeheißener ne^olicirum Aeslor seyn, und er mag überdies Mitglied der Gesellschaft seyn oder nicht, durch Session, oder ausnahmsweise, wenn die Umstände danach sind, ohne solche utilitor. Das Recht auf die Session steht jedem Gesellschafter nach Maaßgabe seines Gesellschaftsantheiles zu. Doch bestimmt sich das Klagerecht des Einzelnen natürlich nach dem Umfang der wirklich geschehenen Session, ging diese auf mehr, als recht war, so haftet der Gesellschafter hinsichtlich des eincassirtcn Mehrbetrages den übrigen Gesellschaftern^. U. Die Haftungspflicht Für diese ist es bedeutend, wie die Gesellschaft nach außen hin auftritt °. Er ster Fall. Die Gesellschaft hat einen Jnstitor. I. Dieser contrahirt als Jnstitor der Gesellschaft, also mit Bezugnahme auf die Gesellschaft, und mit Einhaltung der Procura. Die Wirkung ist dann folgende: 1. Jeder der Gesellschafter haftet 4) 1^. 74. I.. 69. xr. O. xro soeio. (17. 2.) 5) I.nntsrl>noli (resx. Loellin) äs sooiornin odliKntions, guae oiitur ex eonventions vurn extraneis inita. LtnttKarll 1668. in Hauterliaeli ciissortationss nencleinieae. volumsn III. rudiuAas 1728. äisx. 129. S. 727 — 776. 6) Ohne alle Unterscheidung wird oft gesagt: wenn ein soeins im Namen der Gesellschaft contrahirt, so haften die Gesellschafter in solicluni ohne exe. llivisionis. So z. B. IHllä gnasstiones I. eap. 29. S. 132. 133. Vgl. aber 1^.82. O. xro soeio. (17. 2.) 160 Die Handelsgesellschaften. für die ganze Schuld''. Die Einrede der Theilung fällt alfo weg, der Dritte braucht also nur einen Proceß zu führen'. Es ist für diese Haftung nach außen hin ganz gleich, ob der innern Seite der Gesellschaft nach alle gleich oder verschieden berechtigt sind; dies wird nur für den Umfang des Regresses des Zahlenden an die andern sooii, mit der pro sooio oder eommuni üiviüunüo uelio^ bedeutend Die Erben haften als solche aber nur nach Maaßgabe ihrer Erbtheileals solche, also hinsichtlich der bereits begründeten Verbindlichkeiten, im Gegensatz des Falles, daß sie den Jnstitor forthandeln lassen, wo nun Jeder nach außen hin selbst Principal ist ". 2. 7) Iv. 13. H. 2. 4,. 14. O. äs institoria aetions (14. 3.) H,. 1. §. 25. I). äs sxsrsitoria astions (14. 1.). 8) 4,.2. I). äs sxsreitoria aetions (14. 1.) „ns in plnrss aävsrsarios ässtrinAatur, io soeio (17. 2). Vgl. auch I-. 63. H. 5. O. eoä. 14) Glück Bd. 15. S. 467. 463. begründet seine Meinung, daß dem beklagten sosins die Insolvenz der übrigen schade, durch den negativen Grund, daß er die 1^.14. II. äs institoria, aetions (14. 3.) unschädlich zu machen sucht. Aber wenn auch diese Stelle nicht entscheidet, so sind doch die Stellen der folgenden Note nicht widerlegt. 15) Die Haftung für die ganze Schuld soll ihm also nicht Schaden bringen, sondern nur den Gläubiger nicht an mehrere Beklagte drängen. Den Text beweiset 1^.27. H. 8. 1^.28. I). äs xssulio (15. 1.) vgl. mit ib,. 13. Z. 2. äs instit. aot. (14. 3.) Dt vsrius ssss ait, sxsmplc) sxsreitcwum, et cle pseulio iretionis, in soliäum rmumgusmgus (se. sorum, gui ssr- vum inotitorem prasxosusrunt) ecmveniri xvsss. Vgl. noch ib/. 51. O. äs pssräis (15. 1). *) Gegen diesen Satz und die Begründung desselben in Note 15. erklären sich Treitschke in Richters Jahrbüchern 1843. S. 766. 767. Treitschke GeWerbegesellschaft. S. 148. 149. und von Vangerow Pandekten Bd. 3. h. 653. S. 455. 456., ohne jedoch auf die Voraussetzungen, unter welchen der Satz behauptet wird, einzugehen. Die Stellen in Note 14. und 15. sind wegen der allgemeineren Sätze, die ihnen unterliegen, angeführt, sind also durch Hinweisung auf ihren wörtlichen Inhalt nicht weggeräumt. Die Handelsgesellschaften. Z. 37. Klagerecht und Haftungspflicht. 163 vorhin dargestellte Hastungspflicht wird dadurch im Wesentlichen nicht geändert, daß als Jnstitor einer der Gesellschafter bestellt worden ist", oder daß gar jeder Gesellschafter Jnstitor der Gesellschaft ist, wo dann jeder Gesellschafter die Gesellschaft verbindetIII. Wenn der Jnstitor nicht als Jnstitor contrahirt, so contrahirt er also für sich, und dann entscheiden sich die Verhältnisse nach allgemeinen Grundsätzen, da es gleich ist, ob er Jnstitor, und überdies Gesellschafter, ist, oder nicht; und wenn er zwar als Jnstitor contrahirt, aber mit Überschreitung der Prokura, dann treten die Grundsätze des Jnstitorenverhält- nisses ein. — Zweiter Fall. Die Gesellschaft hat keinen Jnstitor. Wenn dann I. einer der Gesellschafter contrahirt, so contrahirt dieser entweder 1. in eigenem Namen. Dann ist er der eigentliche Schuldner". Die Gesellschaft haftet dem Dritten * nur soweit sie bereichert ist", und zwar ist jeder Gesellschafter nur nach Maaßgabe seines Antheils an der Bereicherung verbind- 16) I,. 4. ß. 1. äs sxsroit. ÄSt. (14. 1). „Lsä 81 xlurs8 sxeresniit, nimm nutsin äs mimsro suo maZistrum tessrint, liujus ii um ins in soliäurn potsrunt eonvsiiiri." 17) Auf dieses Verhältniß deutet I,. 4. xr. I). äs sxsrsi- toria aetions (14. 1). Vgl. Note 21. 18) Ii. 13. O. si ssrtum zzstntnr. (4. 2). *) Natürlich vorausgesetzt, daß gegen sie die nsZotisrum Köstorum iietio des Gesellschafters besteht. Oben §. 27. t>. Vgl. auch von Vangerow Pandekten Bd. 3. H. 653 zu Ende, S. 456. 19) I-. 82. I). xro sosio (17. 2). Vgl. Treitschke Ge- werbegesellschaft H. 61. S. 169—165., der mir aber mit Unrecht ein verkehrtes ÄrAnmentum v eontrario zuschreibt, dessen Ansicht übrigens von der Voraussetzung der äs in rsm vsrso -istio sa. a. O. S. 164.) zu bcstreiten ist. Vgl. oben Z. 27. 6. 11 ^ Die Handelsgesellschaften. lich". Oder 2. angebend, daß er als Gesellschafter, aber nur für seinen Gescllschaftsantheil contrahire. Dann hastet er nur soweit sein Antheil an dem Geschäft geht". — Wenn II. alle Gesellschafter zusammen cou- trahircn, dann haftet jeder nur theilweise für die Schuld^. Wird aber an sich nach Kopftheilen, oder nach Maaßgabe des Geschäftsantheiles gehaftet? Es scheint das Letztere" das Nichtigere zu seyn". Die Art der Has- 26) 1^. 10. A. 4 1^. 13. O. äs in rein verso. (15. 3). 21) I,. 4. pr. O. äs sxereitoria aetione (14. 1). Li tarnen Flures per se navern exeresant, pro portionibus exereitionis convsninntnr: negus enirn invieem sui ma^istr! viclsntur. 22) Denn die solidarische Haftung mehrerer Contrahenten versteht sich nur in Ausnahmsfällen, deren hier keiner vorliegt, von selbst. 1^. 11. Z. 2. O. äs äuoh. reis eonstit. (45. 2). Schriftsteller hat Glück Bd. 15. S. 165. Note 37. 33. Vgl. ?rs- mer^ elrap. III. S. 21 — 36, welcher für die solidarische Haftung eine allgemeine Handclsüsance zu beweisen sucht. 23) I,.4.pr. O. cle exereitoria aetione (14.1.) (s. Note2l). 1^. 44. tz. 1. O. äs aeäilitio oäieto (21. 1.) aetio ex ewpto ouw sinAulis pro portions, gua soeii tnerunt. Die 1^. 27. II. pro soeio (17.2.) trifft nicht unsere Frage. (Glück Bd. 15. S. 464). Auch die I,. 11. tz. 2. O. äe äuodus reis eonstituenäis (45.2.) entscheidet, obgleich es heißt partss viriles, nicht, weil sie unsere Frage nicht im Auge hat. So auch nicht, aus demselben Grunde, I>. 31. tz. 10. O. äs asäilitio eäieto. (21. 1). 24) Es kommt darauf an: ob der Dritte das innere Verhältniß erfragen mußte, wenn nicht nach demselben, oder die Gesellschafter es annonciren mußten, wenn nach demselben gehaftet werden sollte? Ist das Letztere, so muß man bei den Stellen der vorigen Note die geschehene Anzeige subintclligircn, ist das Erstere, so hat das römische Recht den Satz: der Kontrahent, welcher sich nach der innern Seite nicht erkundigt, cr- giebt sich dieser.— Das Subintelligiren ist mißlich, und überdies ist für diesen Satz die 1^. 19. äs R. ä. tz. 37. I>. Begriff und Errichtung. 165 tung ist übrigens, es mag die Gesellschaft noch bestehen oder nicht, dieselbe^. Zweite Abtheilung. Die offene Handelsgesellschaft. tz. 37. b. Begriff und Errichtung. I. Die offene Handelsgesellschaft'. Die Gesellschafter treiben Handel, sie haften direct nach außen (persönlich), sie hasten mit ihrem ganzen Vermögen, sie treten auf unter dem Gebrauch eines Gesammtnamens (Firma). II. Errichtung. Die Errichtung ist gemeinrechtlich nicht an eine Form oder Bekanntmachung gebunden'. Wer als Gesellschafter contrahirt^, überhaupt sich gerirft') gilt 25) Glück Bd. 15. S. 462—465. 1) Benennung dieser Gesellschaft. Die eigentliche Handelsgesellschaft. Die Gesellschaft unter einem Collcctivnamen. Die Eollectivgcsellschaft. Die offene Gesellschaft. I-a soeivts sn nom oollsotik (L!oäs cl. o.) Ua sovistb. in ncnns vollst- tivo (RöKolainsnto). Ua eomxanla solsotiva ((loüiAo cls so- msreio). V sosisclalls oiclinaria, auch sin noms eollsotivo, auch oorn ilrraa (doiliAo sonnnereial). Ds vsunootselra^ vnclsr ssns llrwa (^Vetdosl! v. X.). 2) Vgl. lAsinsr/. olnrx. VII. S. 44—5l. 2H Ein derartiges Contrahiren kann liegen in dem Unterzeichnen mit der Firma ohne einen die bloße Procura andeutenden Zusatz. Vgl. Bremer Sammlung Bd. 2. H. 2. S. 239— 245. (ungenau in Seussert Archiv Bd. 3. No. 197.). 2K) Vgl. Hamburger Sammlung Bd. 1. S. 621 — 626. (ungenau in Seussert Archiv Bd. 2. No. 288.) 166 Die Collcctivgesellschaft. nach außen als Gesellschafter. Particularrechtc' fordern schriftlichen Contract und Bekanntmachen desselben. Als solche wird vorgeschrieben: Anzeige desselben bei der Obrigkeit, beim Handelsgericht, vor einem Wcchsclnotar; Pro- tocollirung desselben, insbesondere Eintragung in dazu bestimmte Bücher und Register, namentlich das Naggion- buch; Anschlag im Gcrichtslocal, an der Börse. Der Inhalt der Bekanntmachung ist sehr gleichförmig auf Folgendes ^ festgestellt: Namen und sonstige Bezeichnung der Gesellschafter, die Firma, die zur Firmirung Berechtig- 3) Frankfurter W. O. von 1739. H. 5. 6. und Erläuterung dieser beiden ZZ. vom Jahr I74l. Öst erreichische W. O. von 1763. Art. 8. (Fischer tz. 96. Nr. 1. tz. 39. 44.) Churfürstlich sächsisches Rescript v. 1773. (bei Püttmann Grundsätze des Wechsclrechts. Leipzig 1865. 3tcAusg. S. 265-268.) Augsburger W. O. von 1778. Cap. II. tz. 1. Baiersche W. O. von 1786. tz. 4. Preußisches Landrecht §. 617 — 626. Russisches Manifest v. 1867. Art. 5. (von Bunge tz. 131.) Ooäö äo oominvree. ^i-t. 39. 42—44. Rheinisches Hgb. Art. 39. 42—44. Badisches Handelsrecht. Art. 39—45. RöAolamönto. Xrt. 41—43. LüäiAo äo eomoroio. Xit. 284—292. doäiAo eomirxzevial. 591—660. IVstbosl: v. X. ^rt. 22—28. Ungrischer XVIII. Gesetzartikel §. 4. 5. und XV. Gc- setzartikel Theil II. tz. 35—42. 4) Es braucht nämlich nicht der ganze schriftliche Contract publicirt zu werden. Am deutlichsten unterscheidet der vöäixo üo eomereio. ^.rt. 286. 290, und der docliAo eomwoeeial. ^rt. 592. 598. ß. 38. Rechtsverhältniß. 167 teil, Anfang und Ende der Gesellschaft, Art und Umfang der Haftungspflicht. tz. 38- Rcchtßverhältniß. Ncchtsverhältniß der Gesellschafter'. 1. Das Kla- gerecht der Gesellschafter ist das allgemeine, die Parti- eularrechte erwähnen dasselbe nicht besonders. 2. Für die Haftungspflicht ist es bedeutend, wie die Gesellschaft nach außen hin auftritt. Das Regelmäßige ist, daß die Gesellschafter nicht zusammen auftreten, und auch nicht ein einzelner derselben in eigenem Namen oder für seinen Geschäftsantheil contrahirt, sondern daß ein Jnstitor der Gesellschaft, der entweder einer der Gesellschafter oder ein Dritter ist, mit Nennung der Gesellschaft, nämlich unter Gebrauch der Firma contrahirt. Da nun ein Jnstitor die mehreren Principale, welche ihn angestellt haben, so verbindet, daß jeder derselben für die ganze Schuld haftet, und da der inneren Seite nach das ganze Vermögen einsteht, so ergiebt sich schon aus allgemeinen Grundsätzen ° der durch die Particularrechtc, welche im- 1) LasareKis I. clwe. 39. S. 247—259. Die Ansicht Brinckmanns H. R. tz. 36 von der Natur der Collcctivgcscll- schaft: „kollektive Personeneinheit" u. s. w. aber doch keine juristische Person, bedarf keiner besonderen Widerlegung. 2) Diese Begründung ist schon alte Ansicht. Narcguarä Iik>. II. L!rp. 11. 5Io. 14. S. 391. Sie geht auch am deutlichsten durch das preußische Landrccht; und findet sich auch in neueren Erkenntnissen. O. T. zu Stuttgard. (Seussert Archiv Bd. 3. Nr. 19S.) O. A. G. zu Lübeck. (Seuffert Archiv Bd. 2. Nr. 179.) Diese Begründung verwirft Bluntschli deutsches Privatr. Bd. 2. H. 136. Nr. 6, und substituirt ihr doch wahr- 168 Die Cvllectivgesellschast. mer zunächst den regelmäßigen Fall ins Auge fassen, durchgehende Gedanke: daß die sämmtlichen Gesellschafter wider Wissen und Willen aus den Geschäften, die unter rechtmäßigem Gebrauch der Firma abgeschlossen werden, verpflichtet werden, und zwar so, daß Jeder zum Vollen haftet^. Diesen zweideutigen Ausdruck absichtlich, weil lich nichts Anderes, als eine allgemeine Berufung auf das, was der Credit verlangt, (welcher gleich hinterher, §. 139 Nr. l. widersprochen wird,) verbunden mit der bekannten unklaren und verwirrenden Unterscheidung zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft, der Firma, als einer genossenschaftlichen Person. 3) Nürnberger Reformation von 1564. Bit. 18. Gesetz 4. Frankfurter Reformation von 1611. Bit. 23. Xrt. 9. Lüneburger Reformation von 1679. Bit,. 23. (Butsu- äorl IV. S. 698.) Augsburgcr W. O. von 1778. Lax. 11. Z. 2. Baierische W. O. von 1783. §. 4. Preußisches Landrecht. §. 647. Russisches Manifest von 1807. Art. 2. (von Bunge §. 128.) (üoäs äs oomiuoros. Xrt. 22. Rheinisches Hgb. Art. 22. Badisches Handelsrecht. Art. 22. Österreichisches Gesetzbuch §. 1201. 1204. (Fischer §.107). RsAoIs.ru suto. Xrt. 21. L!6ä!A0 äs sorusreio. Xrt. 267. (loäiAs somrusreial. Xrt. 549. 664. IVstdosI: v. X. Xrt. 18. Ungrischer XVIII. Gesetzartikel, tz. 17. 19. 34. Natürlich auch bei Wechselschulden solidarische Haft. Treitschkc Encyclopädie der Wcchselrechte Bd. 2. S. 513—515. Risoius sxsroitatiouss eaiudiules. oxsro. III. ß. 50—54. S. 38—44. Eine ausführliche Anwendung des erwähnten Grundsatzes auf Wechselschulden und andere Verpflichtungen hat der (üsäiAo osmmsreial. Xrt. 673—692, tz. 38. Rechtsverhältniß. 169 die Particularrechte sich darüber oft nicht klar aussprechen, ob sie Hastung mit dem ganzen Vermögen, oder auch für die ganze Schuld wollen. Wenig mehr als dieses Allgemeine sagen sie; höchstens noch, daß der zahlende Gesellschafter sich an den anderen erholen darf^. Diese solidarische Haftung jedes Gesellschafters besteht ohne die Einrede der Theilung^. 3. Der rechtmäßige Gebrauch der Firma (das Recht zu firmiren, zu signiren, zu zeichnen, — er hat die Firma des Hauses), steht an und für sich jedem Gesellschafter zu, so daß Jeder durch denselben die übrigen Compagnons verpflichtet^. Denn es ist eine gegenseitige praopositw inslitoria^ anzunehmend 4) Nürnberger Reformation von 1564. 9'it. 18. Gesetz 4.— Frankfurter Reformation von 161 l. Art. 9—I I. — Lüncbur- gcr Reformation von 1679. 11t. 23. 4°) Vgl. oben §. 37. Note 8. 4>>) So auch Morstadt H. R. tz. 21. 0. S. 65. Savigny Obligationenrecht Bd. 1. Z. 27. S. 287. O. T. zu Stuttgard. (Seuffert Archiv Bd. 7. Nr. 36.) O.A.G. zu Dresden. (Seuf- fcrt Archiv Bd. 3. Nr. 360.) 5) So auch das preußische Landrecht tz. 633. 634. 6) Für diese gegenseitige Bevollmächtigung läßt sich wohl eine allgemeine kaufmännische Ansicht behaupten (A. M. ist ?räs clo eommores. ^rt. 22. Rheinisches Hgb. Art. 22. Badisches Handelsrecht. Art. 22. L!6<1iAo cls voinsroic». ^rt. 268. 304—307. tlodiAo eorninsrcial. ^rt. 555. 611. 613. 619. 665. TVetdoele v. X. ^rt. 17. 29. 7a) Vorausgesetzt, daß dieser den Mangel der Vollmacht bei der Contractöabschlicßung nicht wußte. Dem wissenden Dritten haften sie nicht. Vgl. Morstadt H. R. §. 2 l. d. Note 71. 8) So auch Hamburger Fallitenordnung. ^.rt. 64. 5lo. 5. 8a) A. M. ist Trcitschke Gewerbegesellschast ß. 28. 29. tz. 38, Rechtsvcrhältniß. 171 tcr eigenem Namen contrahirt, bindet er nur sich selbst, nicht die Firma". 5. Verhältniß gesellschaftlicher und privater Schulden und Forderungen zu einander, und des Gescllschaftsvermögens zum Privatvermögen der Gesellschafter. Es sind zu unterscheiden Gcsellschastsschulden und Privatschulden, und Gesellschaftsforderungen und Privatforderungen der Gesellschafter. Gcsellschastsschulden und Gesellschaftsforderungen sind nach außen nur die unter Gebrauch der Firma contrahirten. n. Ein Gesellschafter ist berechtigt gegen seinen Privatgläubiger (welcher zugleich Societätsschuldner ist) zur Compensation mit der gegen diesen zustehenden Societätsforderung, aber nur pro rntn seines Societätsantheils, denn weiter steht ihm diese Forderung nicht zu", b. Ein Gesellschafter ist verpflichtet, von seinem Privatschuldner (welcher zugleich Societätsgläubiger ist) sich die Compensation mit der diesem zustehenden Gesellschastöforderung gefallen zu lassen, und zwar zum vollen Bettag, weil soweit diese Forderung gegen ihn begründet ist. o. Concurs. Die einzelnen Personen, welche Gesellschafter sind, kann man, um sie sämmtlich und in dieser Eigenschaft zu bezeichnen, nennen die Gesellschaft; es giebt aber keine Gesellschaft in dem Sinn einer von den einzelnen Gesellschaftern verschiedenen Person, und auch kein Gesellschastsvcrmögen in dem Sinn eines von dem Vermögen des einen wie andern Gesellschafters getrennt zu denkenden Vermögens. Das s. g. Gesellschaftsvermö- 9) Nürnberger Reformation. 17t. 18. Gesetz 3. — Frankfurter W. O. von 1739. tz. 7. — Hamburger Fallitenord- nung. ^rt. 64. Uo. 4. — Baiersche W.O, v. 178S. tz. 4. — lZväiAS äs eomsreio. ^.rt. 296. 297. — OasarsFis II. äiss. 78. No. 7—16. S. 146. 147. 19) Vgl. Morstadt H. R. S.63. Nr. 4. besonders Note 69. 172 Die Collectivgescllschaft. gen, mit welchem Ausdruck man allerdings die gemeinschaftlichen Sachenrechte und die Gesellschaftsforderungen, welche aber ipso sure getheilt sind, und die Gesellschaftsschulden (actives und passives Socictätsvermögen) zusammen fassen kann, ist weiter nichts als Vermögen des einen und andern Gesellschafters, zu dessen Vermögen auch sein Gesellschaftsantheil gehört. Das gesammte Vermögen eines Gesellschafters haftet ohne Rücksicht auf seine Bestandtheile für die Societätsschulden nicht mehr und minder als für seine Privatschulden. Sein Antheil am Gesellschaftsvermögen bildet mit seinem übrigen Vermögen eine Masse, ein rechtlich gleichartiges Befriedigungsobject für seine Privatgläubiger wie für die Gesellschaftsgläubiger, so daß mithin weder ausschlieslich noch vorzugsweise berechtigt der Gesellschaftsgläubiger auf das Gesellschastsvermögen und der Privatgläubiger auf das Privatvermögen ist. Gemeinrechtlich gilt kein Particular- concurs der Handelsgläubiger". Daher ist die Sufficienz des Gesellschaftsvermögens so wenig ein Grund für, wie die Jnsufficienz ein Grund gegen die Annahme, daß die Gesellschaftsgläubiger zur vollständigen Befriedigung gelangen. Die Überschuldung eines Gesellschafters führt, wenn gleich dahin, daß seine Privatgläubiger, doch nicht nothwendig dahin, daß die Gesellschaftsgläubigcr gar nicht oder unvollständig befriedigt werden. Dies tritt erst dann 11) Wie die Handelsgläubiger ins Privatvermögen übergreifen wollen und dürfen, so auch mit demselben Recht die Privatgläubiger ins Handelsvermögen. Vgl. oben §.19 Note 8. und Seuffert Archiv Bd. 5. Nr. 91. (O. T. zu Stuttgard). Bd. 6. Nr. 392. S. 424. Note 1, wo auch Literatur. A. M. ist mit Unrecht Morstadt H. R. §. 29. Note 65. und Brinck- mann H. R. §. 36. 48. 53. tz. 38. Rechtsverhältniß. §. 39. Aufhebung. 173 ein, wenn sämmtliche Gesellschafter fallit geworden sind. 6. Ein Gesellschafter kann mit der Gesellschaft contrahi- rcn, d. h. mit den übrigen Gesellschaftern", so daß er nicht nnr aus dem Gesellschaftsvertrag, sondern auch aus anderweitigem Vertrag Forderungen und Schulden an die Societät, d. h. an die übrigen Gesellschafter, hat. §. 39. Aufhebung. I. Die Aufhebung^ der Gesellschaft kann in gänzlicher Auflösung der Gesellschaft bestehen, oder darin, daß die Gesellschaft die Personen ändert, indem entweder ein Gesellschafter wegfällt (durch Austritts Ausschluß-, Tod), oder ein neuer Gesellschafter eintritt, oder ein Gesellschafter wegfällt und ein neuer eintritt. In den drei letzten Fällen, von denen die beiden letzten nur mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter Statt finden können ist die alte Gesellschaft aufgehoben und eine neue entstanden. Wenn im Übrigen die Verhältnisse der alten >2) Mit sich selbst kann Niemand contrahiren. Unrichtig setzt Morstadt H. R. S. 62.: Soweit der Gesellschafter dadurch (daß er mit der Gesellschaft contrahirt) mit sich selber contrahirt, tritt freilich Confusion ein. 1) Sehr ausführlich: LoäiAo commsroisl. Xrt. 693—747; und ungrischer XVIII. Gesetzartikel, tz. 39—33. Über die Berechnung für die Auseinandersetzung vgl. die Schrift (von Cleynmann) Von Handelsgesellschaften, ihrer Auseinandersetzung u. f. w. Frankfurt a. M. 1823. 2) Über Austritt: 7,. 65. A. 3 — 8. IV 17. 18. D. ^eo so- oio (17. 2.) Brinckmann H. R. tz. 46. — Über Ausschluß: Brinckmann H. R. §. 47. 3) 19. 4>. pro sooio. (17. 2.) 174 Die Collectivgcsellschaft. Gesellschaft ganz oder theilweise bleiben, nennt man die neue Gesellschaft eine fortgesetzte Gesellschaft. Diese ist aber immer eine neue Gesellschaft^, auch wenn, was gültig geschehen kann gleich anfangs verabredet ist, daß in, Fall des Wegfallcns eines der Gesellschafter die übrigen die Gesellschaft fortsetzen wollen, auch wenn an die Stelle eines verstorbenen Gesellschafters dessen Erbe als nunmehriger Gesellschafter aufgenommen wird. Diese Ausnahme ist freier Wille der übrigen Gesellschafter, denn die Gesellschaft geht nicht auf die Erben über°, auch nicht wenn dieser Übergang durch den Gesellschaftsvcrtrag bedungen ist, da eine solche Beredung nichtig ist''. Dies gilt auch in Betreff einer Handelsgesellschaft II. Die 4) lll,. 58. H. 3. I). xro sooio. (17. 2.) 5) tz. 5. I. cl753. ^.rt. 65. vgl. die Hamburger Statuten von 1663. Iit. 10. ^rt. 8. — Augsburger W. O. von 1773. eax. 11. Z. 3. — Baiersche W. O. von 1736. §. 4. — Preußisches Landrecht H. 658—666. 675. 676. — Wstboslr v. 15. ^.rt. 30. 31. Thöl'S Handelsrecht. 1r Bd. Ze Aufl. 12 Die Collectivgesellschaft. meinrechtlich" zu verneinenDenn wenn auch die neue Gesellschaft unter der alten Firma auftritt, so ist doch dadurch von den neuen Gesellschaftern nichts Anderes ausgesprochen, als daß sie von nun an durch den Gebrauch der Firma verpflichtet werden wollen. Anders ist es, wenn der neue Gesellschafter nach außen hin erklärt, daß er die alten Schulden übernehmen wolleDie Ansicht, auf welche die Bejahung gestützt worden ist, daß der bloße Übergang der Firma eine Vermögenssuccession enthalte, welche die Firma für eine juristische Person erklärt, läßt sich weder auf das Wesen der Verhältnisse, noch auf allgemeine Rechtsgrundsätze, noch auf eine kaufmännische Rechtsüberzeugung zurückführen 18) Singulair ist es, wenn nach der Hamburger Falliten- Ordnung von 1733 64. M. 1—3. der neue Compagnon für die alten Schulden haftet, wenn er nicht drei Monate vor der Antretung der neuen Compagnie die Crcditoren der alten Societät oder Handlung hiervon benachrichtigt, damit diese ihre Schulden einfordern können. 18b) So auch O. T. zu Stuttgard (Scuffert Archiv Bd. 6. Nr. 242. S. 344. 343.) Bluhme Encyclopädie §. 333 am Ende. Gengler deutsches Privatrecht §. 110. Nr. 6. S. 493. 494. Anderer Ansicht ist mit Unrecht O. A. G. zu Lübeck (Seuffert Archiv Bd. 2. Nr. 178. S. 233.) und Brinckmann H. R. tz. 45. 18v) Eine solche Erklärung liegt noch nicht z. B. in der öffentlichen Erklärung des Z., daß „W. und Z. die Handlung für gemeinschaftliche Rechnung und Verbindlichkeit unter der bisherigen Firma führen und fortsetzen werden." So in dem Fall in Seusserts Archiv Bd. 2. Nr. 173. Darin liegt nicht mehr ausgesprochen, als daß Z. von nun a n durch den Gebrauch der Firma wolle verpflichtet werden. 19) Diese Ansicht ist aufgestellt worden in der Schrift von Tabor Beitrag zur Erörterung der Verbindlichkeiten, welche tz. 40. Begriff. Errichtung. 479 Dritte Abtheilung. Die Commanditengesellschaft. tz- 40. Begriff. Errichtung. 1. Die Commanditengesellschaft*. Die Gesellschafter treiben Handel, der eine hastet direct nach außen und mit seinem ganzen Vermögen, der andere theilt nach Maaßgabe eines eingeschossenen oder einzuschießenden Capitals Gewinn und Verlust der Handlung Dieser ist der Commanditist, jener der Complemen- tar Der Complementar kann natürlich auch eine Col- aus dem Eintritt in eine Handlungsfirma entstehen. Frankfurt 1826. und in Elvers Thcmis. Bd. 1. Heft 3. Nr. 3. S. 59 — 72. Sie ist widerlegt in Elvers Thcmis. Bd. l. Heft 3. Nr. 18. S. 493 — 536., und in Gans Beiträgen zur Revision der preußischen Gesetzgebung. 1830. Bd. 1. Abtheilung 1. Nr. V. Im Resultat, fast auch in der Deduction kommt mit jener Ansicht überein ein Aussatz in Elvers allgemeiner juristischer Zeitung, dritter Jahrgang 1330. S. 335 — 340. Vgl. auch Gelpcke Zeitschrift für H. R. Heft 2. Nr.I. S. 3—76. „Die Handelsgesellschaft als juristische Person." *) Über das Handelswissenschaftliche vgl. auch Gelpcke Zeitschr. für H. R. Heft 3. S. 198—200. 1) Ob er auch nur bis zu diesem Capital, und ob er direct haftet, gehört nicht in die Definition. 2) Die Namen sind 1. Die Commanditengesellschaft. Die stille Gesellschaft. Die vertraute Gesellschaft. I/n soeiötö sn eoinrnanckits sOocks cls sonnn sres). Na, soeiotä in aoooman- clita sükAolamsnto). ooinpanta c:n sornanclita cls oomsroio). ^ sooisclacks sm oonnnanckita sLoäiAo oommoreial). Os vsnootsoliap lbrj vijM van AsIcksolristinF, anäsrs eompa- Anissobap e» commanMe Ksnaamcl. HVstboolc v. N.) 2. Der 12^ 180 Die Commanditengesellschast. lectivgesellschaft seyn^, der Commanditist auch eine Ac- tiengesellschaft seyn^. 2» Errichtung. Über diese gilt das von der Errichtung der Collectivgesellschaft Gesagte. Die Particularrcchte ^ fordern schriftlichen Contract und Bekanntmachung desselben; dabei muß denn insbesondere die Größe des Commanditenfonds angegeben werdend lzaillsur äs tonäs heißt in unserer deutschen Rechtssprache: Commanditist (dieser Name von Busch Darstellung Bd. 2. S. 272. vorgeschlagen, und vielfach adoptirt); stiller Gesellschafter (preuß. L. R.); vertrauter Gesellschafter (badisches H. R.); Commanditar (badisches H. R.). 3. Der andere Gesellschafter: komplementär; sirmirender Gesellschafter; benannter Gesellschafter (badisches H. R.) Die Benennung Com- manditair (Eichhorn tz. 387.) ist zu verwerfen, weil eomiuaii- äitairs im doäs äs oomillsres, und Commanditar im badischen H. R. den Commanditisten bezeichnet. 3) doäs äs osm. Xrt. 23. 24. — Rheinisches Hgb. Art. 23. 24. — Badisches H. R. Art. 24. — dsälZo oommsr- eial. 556. 580. — Wstdosl! v. 15. Xit. 19. 3a) Ooäs äs esm. Xrt. 38. — LääiAS äs eomsreio. Xrt. 275. — Dadurch wird weder an der Natur der Commanditengesellschast, noch der Actiengesellschast etwas geändert. Natürlich dürfen auch diese Actien, wie überhaupt Creditpapiere, auf den Inhaber lauten. Vgl. übrigens ?rsmsr^ äwäss äs äroit oommsreial. S. 58 — 65. Entwurf für Württemberg. Art. 236. und Motive S. 2l2. Mittermaier Aufl. 6. tz. 558. Note 5. 6. 7. Brinckmann H. R. tz. 54. S. 207—210. 4) Augsburger W. O. von 1778. Kap. 11. §.2.— Baier- sche W. O. von 1736. tz. 4. — Russisches Manifest von 1807. Art. 5. (von Bunge §. 131.— Loäs äs sommsros. Xrt. 39. 42 — 44. — Rheinisches Hgb. Art. 39. 42—44. — Badisches H. N. Art. 39—45. XsKolamento. Xrt. 41—43. — dääiAo äs ssmsreio. Xrt. 284 — 292. — doäi^s oommsroial. Xrt. 580. 585. 600. — Ungrischer XVIII. Gcsetzartikell §. 23. 5) Vielleicht hat die Commanditengesellschast aus einem H. 41. Rechtsverhältniß. 181 §- 41. Rechtsverhältniß. 1. Die Frage: ob der Commanditist so eins, oder muncluns, oder Gläubiger sei, ist in dieser Allge- Institorcnverhältniß sich heraus gebildet. Sehr deutlich ist dies von dasarLAls gedacht. Er faßt die ^.eoomanäita, d. h. die soeiotas por viara Ä0LomÄllclitas, als eine Umwandlung der alten ÄLcommonäg, auf, und schildert die Sache so: Bei der ÄLcommsnäa hat der Znstitor, iwoommönäatarins, Antheil am Gewinn der Handlung des Principals, des aooommWäator, bei der imxlioita. erhält der Znstitor, imxlioiwrins, eine Provision. Mehrere einzelne Principale können denselben Accom- mendatar oder Zmplicitar haben, wo dann eben so viele einzelne Accommenden oder Zmpliciten sind, sie können aber auch unter sich in einer Societät stehen, wo dann nur ein e Accom- mcnda oder Zmplicita ist. So wird dann häusig eine Societät per viam aoeommsnältas eingegangen, indem mehrere Kaufleute sich zu einer wahren Gesellschaft vereinigen, und diesen gesellschaftlichen Handel durch einen in dem Gesellschaftscon- tract genannten Accommendatar verwalten lassen. Sodann heißt es in der acläitio zu Uo. 19.: die ^.ooomancllta oder so- eistas per viam aoeommanäitas, in Florenz sehr gewöhnlich, ist ein gemeinschaftlicher Handelsbetrieb zwischen den Accoman- danten und dem Accomandatar, jene schießen Capitale ein, bei der Betreibung des Handels kommt nur der Name des Acco- mandatars vor, nur auf seinen Credit sehen die Dritten, er haftet ihnen in soliänm, die Accomandanten haften nur bis zum Belauf ihres ausgesetzten Capitals. Lasars^is I. äise. 29. S. 165—169. besonders No. 4. 6. 7. 19. 24—28. Nimmt man das in der aääitio Gesagte nicht als eine Verbesserung des Textes, sondern als eine Fortsetzung, so hätte dann also die Stellung des Accomandatars sich gänzlich umgekehrt, indem er nun nicht in fremdem Namen, sondern in eigenem auftritt, und daher nicht die Accomandanten, sondern er der eigentliche Herr der Handlung, und der eigentliche Berechtigte und Vcr- Die Commandltengesellschaft. meinheit unfruchtbar, und kann nur mit Rücksicht auf bestimmte gefragte Wirkungen* beantwortet werdend 2. Das Rcchtsverhältniß ist folgendes Der Commandi- tist will und soll nach Maaßgabe eines dem Complemcn- tar eingeschossenen oder einzuschießenden Capitals (Commanditengeld) Gewinn und Verlust der Handlung theilen. u. Soweit das Commanditengeld eingeschossen ist, ist der Complementar Eigenthümer desselben, sein Vermögen, zu welchem der Handlungsfonds gehört, ist vermehrt^. Der Commanditist hat nur eine persönliche pflichtete ist; es wäre aus dem Complementar einer eigentlichen Handelsgesellschaft der Complementar einer Commandi- tengesellschaft geworden. Diese Umwandlung, dieser Übergang ist allerdings so einfach und leicht, daß man in ihr wohl die Entstehung der Commanditengesellschaft finden durste. Ich sage nicht: nur für die Entscheidung des einzelnen Falles beantwortet werden. Dies gegen Gerber d. Pr. R. H. 197 Note 3., dessen „eigenthümlicher" und „wirklicher" Socius übrigens unverständlich ist. 1) Der Erörterung bei H. Ll. Xincl rsspoosum all Huao- stionos eiroa soeiotatom ou oommanclito. lüxsiao 1823. sals Einladungsschrift zu ^solünsl:/ clo oamdiis mnltiplieatis) S. 7 — 9, daß er der innern Seite nach sooius sei, ist unbedenklich beizutreten, ungeachtet der Gegenvorstellungen von Frey in Elverö Themis II. Ho. 15. S. 382 - 384. 2) Der Satz der ersten Auflage: das Commanditengeld ist ein Sond er vermögen des Commanditisten, — ist falsch. Was man Commanditengeld nennt, ist entweder unausgeson- dertes Vermögen des Commanditisten, oder Vermögen des Komplementärs. 2a) Das eingeschossene Capital des Commanditisten wird allerdings Alleineigenthum des Complementars. A. M. ist Morstadt H. R. tz. 22. v. idlo. 6. mit starken Worten : „grundverkehrt", „absurd". Er übersieht aber, daß ein Gesellschasts- ß. 41, Rechtsverhältniß. 183 Klage auf Erfüllung des Societätsvertrages, d. h. auf Restitution in sonore des Commanditenfonds. Dieser, also das Object der Klage, kann durch Gewinn vermehrt, sowie durch Verlüste vermindert oder gänzlich consumirt seyn Nur des Complementars, nicht des Commanditi- sten Gläubiger sind aus dem Vermögen des Complementars, daher auch diesem von demselben rechtlich nicht un- tcrscheidbaren Fonds zu befriedigen. Wird der Comman- ditist fallit, so haben seine Gläubiger nur soweit und die Rechte durch diesen Fonds, als und welche der Comman- ditist hat. Wird der Complementar fallit, so fehlt, wenn der Handlungsfonds zur Deckung der Handlungsschulden vermögen, ein Gemeingut, welches er behauptet, und welches allerdings für den Commanditisten im Fall des Concurses des Complementars von der größten Bedeutung seyn würde, im Verlauf der Geschäfte, die ja alle im Namen des Complementars geschlossen werden, gar nicht ohne fortwährende und ganz unthunliche Traditionen und Cessionen an den Commanditisten würde herausgestellt werden können. Wenn der Commanditist nun beim Concurs des Complementars nicht besser wie ein anderer Gläubiger desselben daran ist, so mag er sich hierauf den Umstand anrechnen, daß der Credit, mit welchem gehandelt wird, lediglich auf dem gesammten Vermögen des Complementars basirt, und daß aus diesem Grunde nicht von dem einfachen Betrag des zusammengeschossenen Capitals, sondern von einem weit größern, vielleicht dem vierfachen, Gewinn abfällt, während für die Verlüste das gesammte Vermögen des Complementars und nur der beschränkte Betrag des Commanditengeldes einsteht. 3) Insofern kann man von dem Cvmmanditengeld wie von dem peeulium sagen: naseitur, erssoit, cleeroselt, moritur. Dahingegen der Satz des 40. z). äs xs- orüio. (15. 1.): xeculium similo ost llomini, ist auf das CvM- manditcngcld gänzlich unanwendbar. 184 Die Commanditengesellschast. nicht ausreicht, jegliche Societätsforderung des Comman- ditisten" Im andern Fall, daß er ausreicht, also der Concurs des Complementars durch dessen Privatschulden herbeigeführt ward, ist entweder theilweise oder gar gänzlich der Betrag des ursprünglichen Handlungsfonds oder gar überdies Gewinn vorhanden. In diesen Fällen hat der Commanditist eine Societätsforderung gegen den Com- plementar, zu deren Geltendmachung er auf die Anmeldung in dessen Concurs beschränkt ist. Er ist aber dann nicht berechtigt, sie für sich geltend zu machen, wenn die Commanditengesellschast, gleich viel, ob seine Person und die Summe, oder nur seine Person oder nur die Summe, von ihm oder doch mit seinem Willen annoncirt worden ist 4) Mit dem vorstehenden Satz ist der Satz in tz. 42. Text nach Note 1V. ganz wohl vereinbar. Dies gegen Treitschkc Gewerbegcsellschaft §. 102. Note 1. 5) Der Commanditist steht also in diesem Fall der Zn- sufsicienz des Handlungsfonds, der Handlungsactiva, den man wohl //Concurs über die Gesellschaft" nennt, beim Concurs des Complementars nicht den Gläubigern desselben nach (so Mittermaier Aufl. 6. tz. 556. Note 32), sondern ist dann gar nicht Gläubiger. 5 a) Durch diese Annonce der Commanditengesellschast hat der Commanditist den Handlungsgläubigern erklärt, um den Credit der Handlung zu erhöhen, daß das Commanditengeld zur Befriedigung der Handlungsgläubiger dienen solle. Den Sinn dieser Erklärung kann man darauf beschränken: es solle die Vermehrung des Handlungsfonds nur die Sufficienz deS Handlungsfonds erhöhen, oder dahin erstrecken: sie solle auch bei ausreichendem Handlungsfonds für die Solvenz des Complementars einstehen, mithin den Handlungsgläubigern auch wegen der möglichen Privatschulden des Complementars größere Sicherheit geben. Das Letztere ist das Richtigere. Danach ist der Sinn der Annonce, daß die annoncirte Comman- tz. 41. Rechtsverhältniß. 185 Den notificirten, bei allgemeiner Annonce allen Hand- lungsgläubigern ist er verpflichtet zur Cesflon dieser seiner Societätsforderung, der ganzen oder eines solchen Theiles, wie er zur vollständigen Befriedigung derselben ausreichend ist. Auf diese Cession haben die Handlungsgläubiger eine directe Klage gegen den Commanditisten, die Mandatsklage, d. Soweit das Commanditengeld noch nicht eingeschossen ist, hat der Complemcntar unter Einhaltung der Societätsbedingungen das Recht auf die Einlieferung, selbst wenn es nur Verlüste tragen wird. Es steht danach neben den Klagen anderer Gläubiger des Commanditisten auch die pro soeio uotio des Comple- ditengesellschaft unbedingt zur Befriedigung der Handlungsgläubiger vermittelst des Commanditengeldes führen solle. Die Form, in welcher dieser Zweck erreicht, diese Zusage des Commanditisten erfüllt wird, kann kein anderer seyn, als daß der Commanditist seine Societätsforderung gegen den komplementär den Handlungsgläubigern cedirt. Auf diese Cession haben sie eine directe, eigene, Forderung gegen den Commanditisten, nämlich aus dem in der Annonce enthaltenen maiiäatuin clo orsäsnäo. (Vgl. unten §. 103.) Die cedirte Forderung ist wegen des Fallissements des Komplementärs freilich nicht zum Vollen eindringlich. — Günstiger sind die Handlungsgläubiger gestellt in Betreff des noch nicht eingeschossenen Commanditengeldes. Auf die Auszahlung desselben hat nicht die Gläubigerschaft des Complementars ein Recht, weil ein solches dem Complemcntar selber fehlt, da der Fall, in welchem es nach dem Societätsvertrag einzuschicßcn ist, nicht eingetreten ist. Es haben aber die Handlungsgläubiger auf die Zahlung an sie ein Recht, weil es ihnen für diesen Fall der Insolvenz des Complementars zugesagt ist. Die Klage ist auch hier die aus dem in der Annonce enthaltenen Creditauftrag sich ergebende Mandatsklagc. 186 Die Commanditengesellschast. mentars. Wird der Complementar fallit, so besteht, wenn der Handlungsfonds zur Deckung der Handlungsschulden nicht ausreicht, die Societätsforderung des Complementars auf Nachschuß, welche nunmehr der Gesammtheit seiner (Handlungö - und Privat-)gläubiger zusteht, ohne daß die notificirten Handlungögläubiger ein directes Recht gegen den Commanditisten haben. Im andern Fall, daß er ausreicht, wo dem Complementar eine Forderung auf Nachschuß fehlt, besteht für die notificirten Handlungsgläubiger eine directe Klage gegen den Commanditisten, die Mandatsklage 3. Der Commanditist kann an der Betreibung der Handlung Theil nehmen. Der inneren Seite nach durch Mitberathung; soweit er zu dieser nicht berechtigt ist ergiebt er sich der Redlichkeit und Vernünftigkeit des Complementars. Dieser haftet ihm für ckolus und eulpu, für reinen easus nicht °. Der äußern Seite nach durch Führung der Geschäfte. Seine Haftungsverbindlichkeit, die er als Commanditist hat, wird dadurch nicht erweitert, doch haftet er natürlich, wenn er als Jnstitor auftritt, in der Maaße eines Jnstitor. Nach Particularrechten ^ ist aber dem 5 b) Vgl. die vorige Note. 5o) Von einem Recht der Mitberathung will Gerber d. Pr. R. H. 197 Note 5 (auch Gengler d. Pr. R. tz. IN Note 30) nichts wissen. Denn Jedermann habe das Recht, einen Rath zu ertheilen. — Aber auch angehört zu werden? und zur Berathung aufgefordert zu werden? und widrigenfalls das Interesse liquidiern zu dürfen? z.B. weil dem Complementar nun nicht gesagt werden konnte, daß der Käufer der Waare insolvent sei. 6) 1Z. 61. LiinÄ a. a. O. 7) Loäe üo eommsrea. ^Vrt. 27. 28. — Rheinisches Hgb. Art. 27. 28. — Badischeö H. R, Art. 27. 28. — R^ol-r- tz. 41. Rechtsverhältniß. 187 Cominanditisten, wenn er nicht zum Vollen haften will, alle Theilnahme an der Führung der Geschäfte °, und namentlich der Gebrauch der Handlungsfirma untersagt'. tz. 42. Rechtsverhältniß. (Fortsetzung.) 4. Die regelmäßigen Verhältnisse vorausgesetzt haftet der Commanditist den Gläubigern nicht direct d. h. haben die Gläubiger nicht ^ ein directes Klagrccht gegen den wLirto. 26. 27. — LiääiAo äo eowereio. ^rt. 270. 272. — OoäiAo eornmorolal. ^.rt. 582. — 'VVotbool: v. Li. ^rt. 20. 21. — Anders das russische Recht (von Bunge §. l29.Nr. 1.) Vgl. auch noch Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. Abh. I. Note 6. 8) Da an und für sich kein Grund da ist, den Comman- ditisten von der Führung der Geschäfte auszuschließen, so darf diese Ausschließung nicht in die Definition der Commanditen- gesellschast aufgenommen werden, wie es Eichhorn §. 387 thut. 9) Sehr weise. Vgl. Morstadt H. R. §. 22. 0. Note 77. 78. *) So auch O. A. G. zu Lübeck. (Hamburger Sammlung Band 1. Nr. 62. S. 609—626; unvollständig in Seussert Archiv Bd. 2. Nr. 237. 288. S. 361—364—366.) 1) Das Klagerecht der Gläubiger gegen den Cominanditisten weiset Cropp Gutachten über den Entwurf der frankfurter Wechselordnung S. 6. deshalb zurück, weil der Commanditist nicht als Mandant des Complementars anzusehen sei, da dieser von jenem gar nicht den Auftrag erhalten habe, bestimmte einzelne Handelsgeschäfte, oder auch nur ein bestimmtes Asnus derselben vorzunehmen, und weil die Absicht des Cominanditisten gewiß nicht dahin gehe, den Dritten Rede stehen zu wollen. Allein es scheint der Grund weniger darauf, daß es an Auftrag überhaupt fehlt, als darauf, daß es 188 Die Commanditengesellschaft. Commanditisten Dies auch dann nicht, wenn die an Auftrag zu dieser Art des Contrahirens fehlt, gestellt werden zu müssen. Vgl. die folgende Note. 2) Denn das Regelmäßige ist, daß der komplementär nicht in des Commanditisten, sondern in seinem Namen con- trahirt, und dadurch ist die directe Haftungspflicht des letzteren ausgeschlossen. Sehr bezeichnend sagt (lasarcKis I. äisc. 29. Ilo. 24. S. 168: bei dem Accomandatar sei das „jus korraalo" des Geschäftes, die Accomandanten hätten nur ein Interesse „per participationom pro rata Capital!« inmissi", nicht aber „per proprictatcm in Hers torinali ipsins NSKotii." Selbst dann, wenn er das Commanditenverhältniß dem Contrahenten gemeldet, oder öffentlich bekannt gemacht haben sollte, ohne auch im Namen des Commanditisten zu contrahiren, ist es nicht anders, denn die bloße Erwähnung des schuldnerischen Contrahenten, daß er einen socins habe, verbindet diesen dem Gläubiger nicht, ll,. 64.1). cls contralronäa smptiono. (18.1). Die Anwendung dieser Regel kann hier um so weniger wegfallen, da die einfachste Erklärung jener Meldung oder Bekanntmachung die ist, daß der Credit der Handlung durch diese Annonce gehoben werden solle. Sollte der Complementar nun aber auch im Namen des Commanditisten contrahirt haben, so würde den letztern doch die Einrede schützen, daß er dem Complementar zu dieser Art des Contrahirens keinen Auftrag gegeben habe. Diese Einrede kann der Kläger nicht durch die Replik entkräften, daß er dieses nicht, sondern das Gegentheil voraussetzen durfte, denn die Absicht des Commanditisten geht regelmäßig nur darauf, mit seinem Commanditengeld interes- sirt zu seyn, offenbar will er persönlich mit den Gläubigern und Schuldnern der Gesellschaft nichts zu schaffen haben, ihnen nicht Rede stehen; danach ist der innern Seite nach der Complementar auch gar nicht befugt, so zu contrahiren, daß der Commanditist direct zu haften hätte. Diese innere Seite präjudicirt aber dem Dritten, da sie ganz gewöhnlich und in der eigentlichen Meinung des Commanditenverhältnisses begründet ist. Der Gläubiger müßte sich also darauf berufen, daß Firma den Namen desselben enthält, es möchte denn das Particularrecht den Namen des Commanditisten in der Firma nicht duldend Der einzelne Gläubiger bedarf daher der Session der Klage, welche dem Complementar gegen den Commanditisten auf den noch rückständigen Commanditenfonds zusteht, und hat beim Concnrs des Complementars nicht selbständig, sondern gemeinschaftlich mit sämmtlichen Concursgläubigern diese Klage des Complementars 5. Die regelmäßigen Verhältnisse vorausgesetzt, haftet der Commanditist nur bis zum Belauf des von ihm eingeschossenen oder einzuschießenden Capitals^. im vorliegenden Fall der Complementar gegen die Regel im Namen des Commanditisten contrahiren durfte, oder daß er nach den besondern Umständen berechtigt war, dieses vorauszusetzen. 3) Als ein solcher Umstand (vgl. die vorige Note, an welche sich dies anschließt) ist der Umstand nicht anzusehen, daß der Name des Commanditisten in der Firma steht, denn nach dem über die Bildung der Firma Gesagten ist aus der Firma selbst nicht zu ersehen, wer durch sie, und wieweit er verpflichtet werden will, der Dritte, welcher sich hiernach nicht erkundigt, ergiebt sich dem wirklichen Societätsverhältniß. Wo das Particularrecht den Namen des Commanditisten in der Firma nicht duldet, ohne ihn zum Bollen zu verbinden, da haftet er auch direct, doch kann der Complementar diese Haftung durch die Anzeige abwenden, daß der in der Firma stehende X. nur Commanditist sei. 3a) Ein directes Klagcrecht der Creditorschaft gegen den Commanditisten behauptet Morstadt H. R. tz. 22. Q. Nr. 9. und Note 86—88; aber die obigen Gründe (der Note 2 und 3) gänzlich ignorirend. Mit Unrecht wird mir a. a. O. Note 87. ein Widerspruch aufgebürdet. 4) Denn er hat sich nur für dieses Capital durch den Ge- sellschaftsvertrag dem Complementar verbindlich gemacht. Dieses präjudicirt aber den Gläubigern, weil diese regelmäßig nur Die Kommanditgesellschaft Die Particularrechte, den regelmäßigen Fall vor Augen habend, sprechen diesen Grundsatz schlechtweg auö°. Dieser Grundsatz leidet dann keinen Abbruch, wenn die Handlung insolvent wird, und das Commanditenverhältniß, nämlich die Person des Commanditisten und die Größe seines Einschusses nicht bekannt gemacht worden ist eben so wenig dann, wenn der Commanditist zwar als solcher, aber ohne die Größe seines Einschusses genannt ist/. aus der Person des Komplementärs den Commanditisten belangen können, also als Cessionare durch die Einreden, wie der Cedent, getroffen werden. 5) Privilegium K. Friedrichs III. für Nürnberg von 1464. (Gengler d. Pr. R. tz. 111. S. 497. 498.) Nürnberger Reformation von 1564.Titel XVIII. Gesetz!. Frankfurter Reformation von 1611. Art. 12. Lüneburgcr Reformation von 1679. Titel 23. Augsburger W. O. von 1778. Kap. II. tz. 2. Baiersche W. O. von 1786. tz. 4. Preußisches Landrecht §. 652. Russisches Manifest v. 1867. Art. 3. (v.Bunge §. 129.) tüoäö äo Liommsrea. Xrt. 26. Rheinisches Handelsgesetzbuch. Art. 26. Badisches Handelsrecht. Art. 26. Österreichisches Gesetzbuch. §. 1264. Ko^olamsuto provvisorio. Xit. 25. tüöäiKc» cliz eomoroio. Xrt. 273. Locli^o eowmsreia.1. Xrt. 556. 580. 581. ^Vetboslr van Xooplumäsl. Xrt. 20. 6) So wollen es, nämlich Hastung mit dem ganzen Vermögen, Pöhls tz. 98. Mittermaicr 5te Aufl. tz. 556. Xo. V. (anders 6te Aufl. H. 556. Xo. IV.). Allein warum sollen die Gläubiger, welche, die Commandite nicht kennend, nur dem Credit des Complementars trauten, deshalb weitste mehr vorfinden, als sie voraussetzten, nun noch mehr verlangen dürfen? 7) Man sagt wohl: der Commanditist müsse dann mitsei- tz. 42. Rechtsverhältniß. 191 Wegen dieser beschränkten und indirekten Haftung kann man sagen: der Commanditist ist nach außen hin nicht Gesellschafter, d.h. kein eigentlicher Gesellschafters 6. Der Commanditist haftet mit dem eingeschossenen oder einzuschließenden Commanditencapital. Mit dem auf dasselbe gefallenen Gewinn, welcher dem Gesellschaftsvertrag gemäß berechnet, und an ihn bereits ausgetheilt ist, haftet er nicht, er braucht ihn also nicht wieder zum Besten der Gläubiger einzuschließen'. Er braucht selbst nicht so viel nem ganzen Vermögen haften, wenn er als Gesellschafter, aber ohne die Größe seines Einschusses genannt sei. So Büsch Darstellung II. S. 273. 274. Oasaroxis I. äiso. 29. Ho. 27. S. 163. Allein wenn er als Commanditist genannt ist, so ist ja eben durch diese Qualität seine beschränkte Haftung ausgesprochen, und der Dritte hat es sich selbst zuzuschreiben, daß er sich, interessirte es ihn, nach der Größe der Commanditen- gclder nicht erkundigte. (Morstadts — H. R. §. 22 6l. Note 76 — Einwand hiergegen: es sei unehrlich, nicht unbefragt genauer zu belehren, ist unrichtig, weil hier das gänzliche Schweigen, über das Daseyn der Commanditcngescllschaft, nicht benachtheiligt, mithin auch nicht die unvollständige Mittheilung. Die Berufung auf die Gewähr für geheime Mängel einer Sache ist unzutreffend.) Freilich in dem ungewöhnlichen Fall, daß er mit seinem Willen schlechtweg als Gesellschafter genannt, und mit auf seinen Namen das Geschäft geschlossen ist, haftet er mit seinem ganzen Vermögen (und auch direct), weil er hier nach außen hin, das innere Verhältniß entstellend, als eigentlichen Gesellschafter sich hat verpflichten lassen. 3) Daher sagen die ältern Juristen: er sei xartieops, aber nicht soeius, denn er hafte nur all ratain oaxitalis, und könne- direct weder klagen noch belangt werden. Llasarexis I. äise. 39. Ro. 36—33. S. 256. Daher nennt der dolliAo eommoecial ihn ooinxarto im Gegensatz des sovio (^.rt. 556. 582.). ö) Ob der Commanditist mit dem ausgezahlt erhaltenen Gewinn hafte? ist sehr bestellten. 1. Für die Bejahung: 192 Die Commanditcngesellschaft. von dem Gewinn zurückzugeben, daß das seit der letzten xarsiss. Ho. 21. Pöhls S. 222. Eichhorn Aufl. 5. und ausführlicher Aufl. 6. tz. 387. Mittermaier Aufl. 4. §. 592. Vgl. Aufl. 5. 526. Uo. VIII. Vorsil äss sooiötös eommsr- eialss. S. l63—119. Treitschke Gcwcrbegesellschaft §. 49. und §. 192. S. 265. 266. — 2. Für die Verneinung: Büsch Darstellung II. S. 277. Bender S. 329. 321. Frey in Elvers Themis. II. dlo. 15. hier ist die Frage am weitläuftig- sten besprochen, die eigene Meinung S. 385. 389 —393. Vrs- ellap. VIII S. 51—54. Mittermaier Aufl. 6. H. 556. Xo. VIII. Morstadt H. N. tz. 22 d. Nr. 7. und Note 84. S. 79. 71. ?aräessus eours. IV. S. 125. 126. entscheidet sich über die ,/delicate" Frage nicht. — 3. Gründe, wie diese, für die Verneinung: der Commanditist hafte nur mit dem Capital, oder: der ausgetheilte Gewinn gehe in daS Privatvermögen des Commanditisten über, welches für die Societätsschulden nicht hafte, oder: der Commanditist wolle nicht bloß für seine Erben gewinnen, und wirklich lucriren, Ent- geltung, nicht eine Scheindividende haben, oder: die Bejahung habe nicht eine festbcgründete Ansicht für sich, sind eben so wenig beruhigend, als wenn man für die Bejahung sagt: Inernm non intalli^itue rü»i llsäueto asrs alisno, oder: das Commanditcncapital mit dem Gewinn bilde ein Ganzes und zusammen das Societätsvermögcn, was aus der für unsere Frage zu allgemeinen I,. 27. v. xeo soeio (17. 2.) nicht entnommen werden kann, oder: es gebe keinen andern Zeitabschnitt als selbstständigcn Berechnungstermin, als die Aufhebung der Gesellschaft, und alle frühere Austhcilung des Gewinnes könne danach nur als provisorisch gelten. — 4. Das Richtige scheint die Verneinung zu seyn, also keine Pflicht, wieder cinzuschießen. (So auch IVstbosk v. H. ^rt. 20. Vgl. auch (loäiAo oommereial. ^.rt. 564.) Es dreht sich Alles zuletzt um die Frage: ob die von dem komplementär und dem Commanditisten auf bestimmte Termine gesetzte Abrechnung und Auszahlung, z.B. jährlich soll abgerechnet und ausbezahlt werden, von den Gläubigern des Komplementärs angefochten wer- H. 42. Rechtsverhältniß. 193 Liquidation durch Unglücksfälle geschmälerte Commanditen- geld ergänzt würdeAuf den societätsmäßig berechnn kann. Es ist diese Liquidation die Bedingung, unter welcher der Commanditist sein Capital in die Handlung gegeben hat, und welche, soll es darin bleiben, der komplementär einhalten muß. Die Gläubiger des letzteren haben nun aber kein Recht darauf, daß der komplementär solchen Bedingungen sich nicht unterwerfe, — jeder Gläubiger muß es sich gefallen lassen, und setzt sich dem aus, daß sein Schuldner sich andere Gläubiger quovis titulo constituire, und diese vor ihm befriedige. Auch können die Gläubiger nicht geltend machen, daß sie wider Treu und Glauben getäuscht seien, denn, war ihnen das Commanditenverhältniß gar nicht bekannt, so erhalten sie, die nur dem Credit des Komplementärs trauten, schon durch die Haftung des Commanditencapitals mehr, als sie voraussetzten; war ihnen das Commanditenverhältniß bekannt, zufällig oder gemeldet, aber ohne die bedungenen Liquidationstermine, so müssen sie es sich selbst zuschreiben, daß sie nach den letzteren sich nicht erkundigten. Was Gerber d. Pr. R. tz. 197 Note 8 hier noch in letzter Znstanz beigefügt haben will, ist nichts Anderes, als eine Umschreibung der Frage, (nicht ein Grund für die Verneinung,) welche ja eben die ist, ob der Commanditist die ihm ausgezahlte in sein Vermögen übergegangene Dividende zu erstatten, also soweit mit seinem sogenannten Privatvermögen für die Schulden zu haften habe. lll) Diese Schmälerung geht auf Gefahr der Gläubiger, selbst wenn sie dadurch entstand, daß der Schuldner außer den jetzt auftretenden Gläubigern noch andere erwarb, und daß er diese früher befriedigte, als jene. Das muß jeder Gläubiger sich gefallen lassen. 19a) Er ist auch nicht verpflichtet, die eingetretene Schmälerung, wie sie sich beim periodischen Rechnungsabschluß gezeigt, den künftigen Creditoren oder allgemein zu veröffentlichen, und widrigenfalls für den früheren Totalbetrag zu haften. Auch dann ist er nicht dazu verpflichtet, wenn er sich als Thiil's Handelsrecht, tr Bd. Ze Aufl. 1Z 194 Die CommanditengeseUschaft. neten, aber ihm noch nicht ausbezahlten, Gewinn hat er eine Forderung gegen den Complementar, auch diese braucht er nicht zum Besten der Gläubiger herzugeben, er behält sie rechtlich so ungeschmälert wie den ausbezahlten Gewinn, leidet aber factisch durch die Concurrenz der andern Gläubiger, er steht hier wie ein Gläubiger des Complementars neben dessen andern Gläubigern. Dabei ist richtige Berechnung vorausgesetzt". Soweit der Gewinn durch unrichtige Berechnung höher, als er wirklich war, angeschlagen, und also zu viel bezahlt ist, ist der Commanditist dem Complementar zur Rückerstattung dieses inäoizitj verpflichtet. §. 43. Aufhebung. Die Aufhebung der CommanditengeseUschaft kann Commanditist notisicirt hat, wie dies Morstadt H. R. §.22L. Nr. 8. meint, gleich viel ob ohne oder selbst mit Angabe der Größe seines Einschusses. Nach Morstadt würde der Commanditist verpflichtet, mithin dem Complementar gegenüber berechtigt seyn, den ungünstigen Rechnungsabschluß zu verlautbaren, ungeachtet dadurch der Credit der Handlung untergraben wird und ungeachtet die beste Aussicht auf einen folgenden günstigeren Rechnungsabschluß vorhanden seyn und das nicht in der Handlung steckende Vermögen des Complementars daS Deficit vielfach decken mag. Ein solcher widersinniger Satz müßte gesetzlich ausgesprochen seyn. ES ist daher nicht auffallend, daß Morstadt ,/seinen Satz bei keinem Schriftsteller exxlieits ausgesprochen findet." Seine drei Franzosen haben ihn auch nicht implioitö. l l) Es muß z. B. das ass alieuum gehörig berechnet, und von dem activen Vermögen in Abzug gebracht, ausstehende Forderungen dürfen nicht voreilig als bezahlt, schwebende Processe nicht als gewonnen, Hoffnungen nicht als realisirt angenommen werden. ß. 43. Aufhebung. 195 gänzlich oder theilweise geschehen; sie kann geschehen durch Herausnahme des ganzen Commanditenfonds, oder eines Theiles desselben, so wie durch die Beredung, daß der Commanditist von der Verbindlichkeit, den noch ganz oder theilweise rückständigen Fonds einzuliefern, liberirt seyn solle. Über die Bekanntmachung der Aufhebung gilt nach den Particularrechten das über die Aufhebung der Collectivgesellschaft Gesagtes 1. Das gänzliche so wie das theilweise Aufheben ist statthaft, insofern es nicht zum Nachtheil solcher vorherigen Gläubiger geschieht, welche das Daseyn der Commandite kennend, oder rechtmäßig voraussetzend contrahirten^. Daher muß, wenn der Commanditist für die Zukunft sicher seyn will, die gänzliche oder theilweise Aufhebung gehörig bekannt gemacht werden. Durch die Bekanntmachung der letzteren wird die Errichtung einer neuen Commandite mit kleinerem Fonds annon- cirt. 2. Das rechtswidrige Herausnehmen hat die Wirkung', daß der Commanditist das rechtswidrig Herausgenommene wieder einliefern muß Z die rechtswidrige Beredung der Liberation, daß diese hinsichtlich der Gläubi- 1) Die Particularrechte erwähnen der Aufhebung dieser Gesellschaft nicht besonders, sondern handeln allgemein von der Aufhebung, der gänzlichen und theilweisen, der Handelsgesellschaften. 2) Anders: LasarsKis I. clise. 29. Xo. 39. S. 169. Vgl. den ungrischen XVIII. Gesetzartikel tz. 27. 35. 3) Es ist eben so als wenn der Gewalthaber das xsou- lium einziehen wollte. I-. 21. xr. v. äs xseräio (15. 1.). 4) Nicht aber wird er dann, wie Busch II. S. 277 meint, Compagnon, der jetzt so gleichsam zur Strafe, weil er als Ver- anlafser des Bankerotte erscheine, mit seinem ganzen Vermögen haftet. Mit dem letzteren kommt er aber natürlich für den Ersatz des herausgenommenen Fonds auf. 13* ger des Complementars effectlos ist 3. Wenn der Com- manditist durch einen neuen Einschuß oder eine neue Beredung den Commanditenfonds vergrößert, so ist das nicht sowohl Aufheben der alten Commandite und Errichten einer neuen mit einem größeren Capital an ihrer Statt, sondern Errichten einer zweiten Commandite neben der ersten. Dies ergeben die Grundsätze der Novation. Danach bestimmt sich die Nothwendigkeit und der Inhalt der Bekanntmachung. Mit der Vergrößerung des Commanditenfonds ist eine Zahlung aus andern Rechtstiteln, wie namentlich zu verzinslichem Darlehen, nicht zu verwechseln Vierte Abtheilung. Die Aktiengesellschaft. §- 44. Begriff. Errichtung. Actiengesellschaft'. 1. Begriff. Die Gesellschafter treiben Handel, jeder ist nach Maaßgabe eines Die Aktiengesellschaft. 5) n. 17. xr. I). guas in trauäsm ersäitoi-um (42. 8.) 6) ?arc1sssus eours. IV. Xo. 1036. S. 126. 127. 1) Literatur. Kritz über das Wesen eines Actienver- eines in dessen Sammlung von Rechtsfällen Bd. 3. 1841. Nr. XIV. S. 311—353. Treitschkc einige Fragen Aktiengesellschaften betreffend, in der Zeitschrift für deutsches Recht. Bd. S. Nr. XI. S. 324—353. M. Pöhls das Recht der Aktiengesellschaften. Hamburg 1341. Brackenho eft in Weis- kcs Rechtslexikon. Bd. 5. 1843. S. 83—95. F. A. Mar- bach ein Wort über den Rechtscharakter der Aktiengesellschaft. Leipzig 1344. Diese Schrift kann hier nicht widerlegt werden. Z. Zolly das Recht der Aktiengesellschaften (in der tz. 44. Begriff. Errichtung. 197 bestimmten Beitrages Theilnehmer am Gewinn, und nach Maaßgabe und bis zum Belauf eben dieses Beitrages Teilnehmer am Verlust der Handlung'. Die Aktiengesellschaft ist hier als eine Handelsgesellschaft genommen, sie ist aber nicht nothwendig eine solche. Die Aktiengesellschaft ist eine Gesellschaft und zwar die römische sociotas, aber diese modificirt^, nicht eine juristische Per- Zeitschrist f. d. R. u. d. R. W. Bd. ll. 1847. Nr. X. S. 317—449.). Quellen, tüoäs äs oommsres. Xi t. 29—46. — Rheinisches Hgb. Art. 29—46. — Badisches H. R. Art. 29—46. Rs^olamsuto. Xrt. 28—36. 39. 44. — doäiKo cls eomor- eio. Xrt. 276—295.— docli^o oommörois.!. Xrt. 538—546.— Wötdosle V. X. Xrt. 36—56. — Ungrischer XVIII. Gesetzartikel. tz. 34—57. — Die Statuten der Actiengesellschaften. Einleitungen zur Errichtung (Plan, Project, Prospect). Vgl. Hamburger Sammlung. Bd. 1. Nr. 75. S. 743—764. Nr. 96. S. 963—991. Brinckmann H. R. tz. 61. 62. 2) Es ist gleichgültig, ob die Beiträge und danach die Antheile in der Einheit von gleicher Größe, oder von verschiedener Größe sind, es enthält der letztere Umstand keinen Grund gegen die Benennung Actie. Daher ist es überflüssig, danach die Actien g esellschaft der ungen annten Gesellschaft entgegenzusetzen, und beide unter dem Namen unbenannte Gesellschaft zusammenzufassen (Maurenbrecher Lehrbuch des heutigen deutschen Rechts. Bonn 1834. h. 349). Statt dieser drei Namen genügt der eine. Mittermaier unterscheidet unbenannte Gesellschaft und Actiengesellschaft, aber es ist in den beiden Definitionen der tztz. 503. 504. der vierten Auflage kein Gegensatz, in der fünften Auflage tz. 557. 558. ist die Bezeichnung des Characteristischen der Actiengesellschaft ganz weggelassen, in der sechsten die Unterscheidung gänzlich verworfen. 3) Was nicht eine Gesellschaft ist, kann natürlich nicht eine Actiengesellschaft seyn. 4) Es giebt mehrere deutschrechtliche Abweichungen von den 198 Die Aktiengesellschaft. son°. Ihr werden oft Rechte der juristischen Person durch eine Concession beigelegt Sie läßt sich denken in großen^ und kleinen Verhältnissen, mit großem und mit kleinem Fonds. Der zur Realisirung des Gesellschaftszweckes nöthig erachtete Fonds wird, auf seinen Geldwerth angeschlagen, imaginär in bestimmte Theile zerlegt. Diese Theile sind meistens gleich groß, und drücken eine runde Summe aus. Über jeden derselben wird eine Urkunde ausgefertigt, welche die Theilnahme an der Gesellschaft für diesen Theil ausspricht. Der Antheil, so wie auch die Urkunde, heißt Actic, der zufolge der letzteren berechtigte Gesellschafter Aktionär, die Gesellschaft Actien- römischen Rechtssätzen über die soeistas. In diesem Sinn einer deutschrechtlich modificirten sooistas giebt es eine Genossenschaft, welche keine Nebelgcstalt ist; in diesem Sinn ist die Actiengcsellschaft eine Genossenschaft. 5) Es ist kein Bedürfniß vorhanden und unnatürlich, die künstliche juristische Person der Aktiengesellschaft zu substituircn. Auch eine Aktiengesellschaft mit ausgeschlossener Theilungsklage ist nicht eine juristische Person. 6) Dies ist bedeutungslos. Vgl. Treitschke a. a.O. S. 335 —340., der es aber in einer Beziehung bedeutend hält. Allein daß ,/der Actienverein durch seine statutenmäßig erwählten Vorsteher ohne Vollmachten der einzelnen Actionäre gültig vertreten wird", ergiebt sich ohnehin. 7) Zu den Aktiengesellschaften gehören die großen Handelsgesellschaften, die öffentlichen Handelscompagnien, mit großen Vorrechten versehen, um die Entstehung und das Gedeihen des Handels nach bestimmten geographischen Richtungen hin zu befördern. Vgl. Rau Volkswirthschaftspolitik, §. 234 — 237. Busch Darstellung I. S. 234—254. Martens Grundriß §.26. 27. Rau in der allgemeinen Encyclopädie s. v. Handel S. 118—120. von Bunge §. l33. Röscher Grundriß §. 37. Nr. 3. S. 78. 79. Noback H. W. §. 186. S. 340-350. tz. 44. Begriff. Errichtung. 199 gesellschaft°. Die Urkunde bezeugt die Theilnahme an der Gesellschaft, und enthält meistens zugleich eine Quitung für den ganz oder theilweise eingelieferten Beitrag. Sie lautet auf Namen oder auf Inhaber, auch werden die Actien auf Inhaber wohl, will es der Inhaber, auf seinen Namen geschrieben. 2. Errichtung'. Gemeinrechtlich ist formlose Errichtung statthaft. Die Particularrechte verlangen aber Bekanntmachung. Die Art und der Inhalt derselben ist im Ganzen wie bei der eigentlichen Handelsgesellschaft, doch ist insbesondere die Größe des Gesammtfondö und die Genehmigung der Regierung zu der Errichtung mit anzuzeigen. Diese Genehmigung (Octroi) ist in den Particularrechten meistens verlangt, ohne solche Bestimmung aber nicht erforderlich'"; danach sind die Actiengesellschaften öffentliche (octroirte) oder Privatgesellschaften. tz. 45. Verwaltung. Die Gesellschafter disponiren über die Art und Weise, wie der Gesellschaftszweck erreicht werden soll, also über 8) Andere Benennungen. Die namenlose Gesellschaft. Die unbekannte Gesellschaft (badisches H. R.) Xa soeiÄä anonym«. (Ooäs äs oom.) soeistie anomma. (RsAola- insllto). Xa anämma. (Lääi^o äs esmsreio.) ^ oomxaiääa. (Ooäixo oommsreial.) I)o naamloo^s vsmroot- svlmx. CVVstkosI: v. X.) 9) doäs äs vom. ^.rt. 37. 39—45. — Rheinisches Hgb. Art. 37. 39—45. — Badischeö H. R. Art. 37. 39—45. — tüääi^o äs oomsreio. ^.rt. 284—295. — LioäiAo oommsroial. ^rt. 539—541. 546. — ^Vstbosk v. X. ^.rt. 36—39. lv) A. M. ist Morstadt H. R. S. 81. 82. mit blendenden nicht ausreichenden Gründen. 200 Die Actiengesellschast. die ganze Betreibung des Geschäftes von der allgemeinsten Beschlußnahme bis zu der speciellsten Ausführung, unmittelbar oder mittelbar, und im letzteren Fall durch mehr oder weniger Mittelspersonen. 1. Am unmittelbarsten geschieht es in einer Generalversammlung sämmtlicher Actionärs. In dieser entscheidet meistens die Stimmenmehrheit"', und der Beschluß der Anwesenden bindet die Abwesenden. Die Stimmen werden entweder nach den Personen gezählt, so daß der Besitz mehrerer Actien nicht den persönlichen Einfluß, sondern nur das Geldinteresse vermehrt, oder nach den Actien. Es giebt dann aber nicht immer eine Actie eine Stimme, noch hat durchweg ein Aktionär so viel Stimmen als er Actien hat, sondern es giebt oft nur der Besitz einer bestimmten Anzahl von Actien überhaupt ein Stimmrecht, und oft vermehren sich die Stimmen nur mit einer bestimmten Anzahl von Actien, und oft ist ein Maximum der Stimmen einer Person festgesetzt. Die Generalversammlung wählt diejenigen Personen aus, welchen sie im Übrigen die Verwaltung (Betreibung) des Geschäftes übertragen will. Sie kommt zu bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Zeiten zusammen, und hat außerdem außerordentliche Sitzungen, sie wird berufen von ihren Verwaltern durch die Zeitungen, durch Circulaire, durch Einladungszettel. 2. Die Verwalter müssen nach den Statuten in der Regel Actionärs seyn. Ihnen wird ein bestimmtes Geschäftsgebiet angewiesen, der Verwalter ist entweder ein Einzelner oder Mehrere zusammen, also ein Ausschuß der Actionärs. Es sind oft *) Über die Bedeutung der Clausel: Stimmenmehrheit entscheidet über die Vermehrung des Gesellschaftscapitals, vgl. Treitschke a. a. O. S. 340—346. Z. 45. Verwaltung. 201 für verschiedene Geschäftsgebiete verschiedene Verwalter selbständig neben einander (mehrere Contors, Bureaus, Etablissements); es sind für dasselbe Geschäftögebiet verschiedene Verwalter unter einander, also mit untergeordneten Geschäftsgebieten. Der Übergeordnete, so wie der Untergeordnete ist ein Einzelner oder ein Ausschuß. Die Namen sind sehr verschieden: ein Directorialrath unter einem Präsidenten steht über der Direktion, die einen Direktor und einen Subdirector hat, und unter der Botmäßigkeit der Direktion stehen Agenten, Bevollmächtigte, Complementare, welche Buchführer, Correspondenten, Cas- sirer, unter sich haben. Über allen diesen Personen steht die Generalversammlung. Der Abstufungen sind mehr oder weniger je nach der Ausdehnung des Geschäftes, der übergeordnete Verwalter wählt in der Regel den untergeordneten, oft ist die Wählbarkeit für die eine oder andere Charge durch den Besitz einer Mehrzahl von Actien bedingt. 3. Juristisch diese Verhältnisse aufgefaßt, so steht unter der Generalversammlung, als der Principalschaft, unmittelbar ein oder mehrere Jnstitoren, und unter derselben mittelbar und unmittelbar unter diesen wieder ein oder mehrere Jnstitoren, und so weiter fort, wobei denn die Procura einem Einzelnen allein, oder nur in der Gesammtheit mit mehreren ertheilt ist. Es sind dies lauter dem römischen Recht bekannte und daher auch noch jetzt unterworfene Verhältnisse: instllor instllvris, — pluros mstllores (llvisis ollioiis, — nun ciivisis dillens, — im aller sine allere guiä Aeral. — 4. Die sämmtlichen Verwalter contrahiren unter der Firma der Gesellschaft. Die' Firma, der Name, unter welchem die Gesellschaft 1) Das Folgende, schon oben tz. 36 bemerkt, wird hier des Zusammenhangs wegen wiederholt. 202 Die Aktiengesellschaft. auftritt, enthält nie die Namen der Gesellschafter, und ist in der Regel von dem Gegenstand des Geschäftes, oder von geographischen Beziehungen desselben hergenommen^. tz. 46. Rechtsverhältniß. 1. Dem Dritten haftet derjenige Verwalters welcher mit ihm unter der Firma der Gesellschaft contrahirt hat, in der Maaße eines Jnstitor^. Er ist aber allein der rechte Beklagte, die einzelnen Actionäre haften den Gläubigern direct gar nicht Der Verwalter verweiset aber die Erecution an den Gesellschaftsfonds und nur durch Klagencesft'on an die einzelnen Actionäre, welche mit ihrem Beitrag ganz oder theilweise rückständig sind. 2. 2) So sagt es auch der Loäs äs oowinsres. ^.rt. 29. 30. Mstdosk v. Li. L.rt. 36. ES findet sich aber als Firma einer Aktiengesellschaft auch ein Personenname mit st 0!oinxaAnie; gemeinrechtlich unbedenklich statthast. Unrichtig Brinckmann H. R. Z. 59. Note 12. 1) Wer hat bei Aktiengesellschaften einen deferirten Eid zu leisten? Klein merkwürdige Rechtssprüche. Bd. 2. 1797. Ns. 4. und Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. S. 483. 489. 2) Die Gesellschaftsstatuten schreiben oft vor, daß den Dritten kein Verwalter (nicht der Bevollmächtigte, nicht die Direktion), sondern nur die Gesellschaft hastet. So auch Gesetze. Ooäs äs vom. ^.rt. 32. 3) Sie werden, da unter einer namenlosen Firma contrahirt wird, bei dem Contrahiren nicht genannt, und gerade deshalb nicht genannt, weil sie persönlich den Gläubigern nicht haften wollen. Vgl. Treitschke a. a. O. S. 346—353. 3a) Die Wechsel der Aktiengesellschaft begründen keinen Wechselarrest, weil die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nur aus dem Gesellschaftsvermögen versprochen wird. Allgemeine deutsche W. O. Art. 2. tz. 46. Rechtßverhältniß. 203 Der von dem Aktionär gemachte Einschuß, — der volle, die Actie, oder der theilweise, die Mise, — wird zeitweise, in der Regel jährlich, aus dem Gesellschaftsfonds verzinset, über das Recht, diese Zinsen zu erheben, werden besondere Zinscoupons ausgestellt. Die Mise darf oft erst zuletzt angegriffen werden, wenn der Rückstand eingeschossen und verzehrt ist. Sie wird dann in der Regel sicher belegt. Auch wird zu bestimmten Zeiten die Bilanz gezogen und Rechnung abgelegt, und der sich herausstellende Gewinn (die Dividende, die Extradividende, bei diesem Ausdruck wird der Zinsbetrag als die Dividende gedacht, der bonus) unter die Aktionärs vertheilt, oder diesen, um sie erheben zu können, Scheine, (Hebungsscheine, Empfangsscheine), zugestellt, diese werden auch zuweilen schon im Voraus für mehrere Liquidationszeiten ausgegeben. 3. Jeder Aktionär hastet nur bis zum Belauf seiner Actie *. Soweit er diesen dem Gesellschaftsfonds eingeliefert, ist er von aller Haftung frei, soweit dieses noch nicht geschehen, muß er für die Schulden der Gesellschaft seinen rückständigen Einschuß machen, beim Concurs der Gesellschaft an deren enrnwr nmssns4. Der Aktionär haftet nicht mit der auf seine Actie gefallenen ihm verfassungsmäßig ausgezahlten Dividende Er 4) Lioäs äs eommsres. ^rt. 33. — Rheinisches Hgb. Art. 33. — Ooäixo eommsreial. ^rt. 543. — 'Wstboslr v. 4rt. 40. 5) Rcchtkfälle I. S. 16-21. 6) Für daS Ja und das Nein der Frage macht man wohl geltend die für und gegen die Pflicht des Commanditisten, mit dem ausgezahlt erhaltenen Gewinn zu hasten, aufgeführten und für unzureichend erklärten Gründe. So z. B. für die Haftungspflicht des Actionärs Büsch Darstellung II. S. 204 Die Aktiengesellschaft. braucht also nicht diese einzuliefern, wenn der Fonds unzureichend ist, um die Gläubiger zu befriedigen. Er braucht auch selbst nicht soviel von der Dividende ^ zurückzugeben, daß das seit der letzten Liquidation durch Unglücksfälle geschmälerte Capital ergänzt würdet Der noch nicht vertheilte Gewinn kommt freilich den Gläubigern zu Gute, und natürlich dann auch der schon vertheilte, wenn die Actionäre sich zur Zurückgabe der Dividende verbindlich erklärt haben. tz- 47. Aufhebung der Aktiengesellschaft. 1. Es gilt über die Publication der Aufhebung das über die Aufhebung der Collectivgesellschaft Gesagte. Die Particularrechte erwähnen der Aufhebung dieser Gesellschaft nicht besonders, sondern handeln allgemein von der Aufhebung, gänzlichen oder theilweisen, der Handelsgesellschaften. 2. Der einzelne Actionär kann die Gesellschaft nicht aufheben, er kann aber insofern ans derselben heraustreten, als die Veräußerung der Actie statthaftig ist. Stirbt ein Aktionär, so geht die Actie auf seine Er- 332. Pöhls I. S. 223. 226. Für das Nein entscheidet aber der Grund: die Actionäre wollen, wenn nichts Anderes ausgemacht ist, nur mit dem Capital der Actie, nicht auch mit der verfassungsmäßig ausgetheilt erhaltenen Dividende einstehen, dieser Wille entscheidet aber gegen die Gläubiger, weil diese, wird unter einer namenlosen Firma contrahirt, wenn sie sich nicht erkundigen, dem wirklichen innern Verhältniß sich ergeben, wenn sie sich erkundigen, die Summe des Aktienkapitals und nur diese genannt erhalten. 7) Soweit nicht reiner Gewinn, sondern auch Capital vertheilt ist, muß zurückgegeben werden. 8) Vgl. oben tz. 42. Note ll). F. 47. Aufhebung der Aktiengesellschaft. 205 ben über, die Statuten der Aktiengesellschaft haben für das Genauere verschiedene Bestimmungen. Verzug in der Zahlung des Rückstandes hat zur Folge, daß die Actie verloren geht, oder öffentlich für Rechnung des Säumigen verkauft wird. 3. Darf der Aktionär seine Actie an einen Andern abtreten? Nach allgemeinen Grundsätzen darf er die reinen Vermögensrechte, welche die Actie ihm giebt, ohne und wider Willen der Gesellschaft cediren, seinen Verbindlichkeiten^ darf er sich ohne Zustimmung der Gesellschaft nicht entziehen, auch nicht durch Substitution eines noch so solvabeln Mannes soweit die Abtretung der Actie darauf hinauskommen soll, daß der Gesellschaft ein neuer Gesellschafter mit persönlicher Betheiligung aufgedrungen, nicht lediglich ein neuer Gläubiger constituirt werde, ist sie ohne WirkungDie Meinung der Statuten der Aktiengesellschaften und der Gesetze ist mit Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, wenn sie sagen: daß zur Veräußerung der Actie die Zustimmung der Gesellschaft, oder die Einregistrirung des Cessionars in die Bücher der Gesellschaft erforderlich sei. Der Gewinn durch die Veräußerung fällt oft theilweise in die Gesell- schastscasse. — Die Vollendung der Session liegt bei Aktien auf Inhaber in der Übergabe der Actid, bei Aktien auf bestimmten Namen wird eine Cessionsurkunde ausge- t) z. B. er hat den Belauf seiner Actie ganz oder teilweise, verfassungsmäßig oder morose, noch nicht bezahlt. 2) Vgl. Treitschke a. a. O. S. 329—335. 3) Die Statuten der Actiengesellschaften enthalten aber häusig, mehr oder weniger deutlich, den eigenthümlichen Rcchts- satz, daß die volle Betheiligung an dem Gesellschaftsverhältniß, namentlich auch an der Beschlußnahme, cessibel sei. 206 Vereinigung zu einzelnen Gewinngeschäflen. fertigt, und zu dieser muß oft die Einregistrirung in die Bücher hinzukommen 4. Das Steigen und Fallen der Dividende ist die Ursache eines sehr wandelbaren Courses der Actien, dieser Umstand, zu welchem bei Actien an portour die Leichtigkeit der Übertragung hinzukommt, macht die Actien zur Waare d. h. zum Gegenstand des Handels, und auch häufig zum Gegenstand des reinen Differenzgeschäftes, des gewöhnlich, aber fälschlich, sogenannten Actienspieles Fünfte Abtheilung. Vereinigung zu einzelnen Gewinngeschäften. tz- 48. Vereinigung zu einzelnen Gewinngeschäften*. Von den Handelsgesellschaften, bei denen die Gesellschaft ein Handelsgewerbe trübt, die Gesellschafter also schon als solche Kaufleute sind, ist zu unterscheiden eine Gesellschaft, die nur auf einzelne Geschäfte, auf ein einzelnes oder mehrere einzelne, geht, welche als Geschäfte des Kaufmannes vorzukommen pflegen. Sie kann unter Kaufleuten oder Nichtkaufleuten bestehen '. Eine solche Gesell- 4) doäs äs eoruwöres. ^,rt. 36. — Rheinisches Hgb. Art. 36. — 'zVstdoel: v. X. ^,rt. 42. 5) Busch, Darstellung I. S. 26S—268. II. S. 336—347. *) Preußisches 8- R. H. 615. 616. — doäs äs vom- lnsres. ^.rt. 47 — 50. — Rheinisches Hgb. Art. 47 — so. — Badisches H. R. Art. 47—50. — Österreichisches Gsb. tz. 1179. — RsK-olaineuto. ^,rt. 46—49. — OääiAS äs eoinsr- sio. l5rt. 354—358. — OsäiAo oorniusreial. ^.rt. 571 —576. -— Wstdosk v. 15. ^,rt. 57. 58. 1) Man kann die Gesellschaft Gelegenheitsgesellschaft, Spe- tz. 48. Vereinigung zu einzelnen Gewinngeschäften. 207 schaft hat, um so mehr, wenn sie unter Kausieuten besteht, den Anschein von etwas Kaufmännischem. Sie gehört aber gar nicht ins Handelsrecht, und es ist daher die rechtliche Beurtheilung der durch sie hervorgerufenen Rechtsverhältnisse, soweit diese nicht durch gültige Bcre- dung bereits bestimmt sind, nach der innern' und äußern Seite hin, dem gemeinen Recht über Gesellschaften anheim zu geben Was namentlich das Austreten der Gescll- culationsverein, nennen. Von dem nicht selten gebrauchten Namen sociötö oder Compagnie anonyme ist abzurathen, weil der L !o6c äs commcrcc unter sociötö anonyme die Actienge- sellschaft versteht. Der Name Gesellschaft a conto mcta ist aber nicht charakteristisch, weil auch bei der eigentlichen Gesellschaft, der Commanditengesellschaft, und der Aktiengesellschaft die Gesellschafter a conto mcta stehen. (Ein freilich nicht präciser Sprachgebrauch sagt allerdings Gesellschaft, statt Geschäft, a conto mcta, und braucht mcta für proportionale. Dies gegen Brinckmann H. R. h. Ü4. Note 10 und Morstadt H. R. tz. 23. v. Note öS.) Die Gesetze haben folgende Namen ! I.cs associations commcrcialcs cn participation f (lo6c 6c com.). Verbindungen zu einzelnen Handelsunternehmungen fbadisches H. R.). I^c associationi commcrciali in partccipationc fRc^olamcnto.). lha socic6a6 acciäcntal, auch cncnta cn participation stlöäitz» 6c comcrcio.). associayao fauch socic6a6c) cm conta 6c partipayao, auch socic6a6c momentanen, auch socic6a6c anon^ma ftüoäiAo commcrcial.). Ilanäclinizcn voor Acmccnc rckcninZ fWct- docl:). Das preußische und das österreichische Recht benamen die Gesellschaft nicht. H Hamburger Sammlung Bd. 2. No. 68. S. 57S—585. 2) So überläßt denn auch der Lo6c 6c commcrcc die genauere Bestimmung der Gegenstände, der Art des Betriebes, der Betheiligung, so wie der anderweitigen Bedingungen der Übereinkunft der Interessenten, und unterwirst diese Gesellschaft 208 Vereinigung zu einzelnen Gewinngeschästen. schast nach außen hin anlangt^, so ist es 1. sehr gewöhnlich, daß (als Complementar) einer der Gesellschafter oder ein Dritter contrahirt, und zwar, die Vertretung der Gesellschaft verschweigend, in seinem alleinigen Namen. Dieser steht gegen die Gesellschaft als bevollmächtigter socius, oder als einfacher Mandatar. Gegen seine Contrahenten steht er als der alleinige Berechtigte und Verpflichtete, so daß gegen sie das Gesellschaftsverhältniß direct ohne Wirkung ist. Er, und nur er, ist an sich gegen sie legitimirt, die Gesellschafter bedürfen, um gegen sie klagen zu können, der Klagencession. Er, aber auch nur er, kann an sich von ihnen belangt werden, — wobei er ihnen mit seinem ganzen Vermögen einsteht, — sie brauchen sich also nicht an die Gesellschafter verweisen zu lassen, sie dürfen aber auch nicht schlechthin an diese gehen, sondern nur durch Vermittelung der Klagen, welche der Complementar gegen die Gesellschafter hat. Der Complementar muß ihnen also diese Klagen abgetreten haben; ist er insolvent, so erhalten sie die Klagen durch die eessio bouorum in Gemeinschaft mit sämmtlichen Con- cursgläubigern; man kann sie ihnen aber auch in Nothfällen^ ohne Weiteres (utilitor) gestatten, insofern sich nicht den für die andern Gesellschaften vorgeschriebenen Formalitäten. Gleichlautend ist das rheinische, das badische, das spanische, das portugiesische, und das holländische Recht. Die wenigen Worte des preußischen und die noch kürzeren des österreichischen Rechts folgen denselben Grundsätzen. 3) Sehr umsichtig ist die Fassung des OöäiAv äs eomsr- eis. ^.rt. 356. 357., weniger die des LloäiKs sommsrcial. 571., 576.; aber unvorsichtig die des Wötdoslr V. X. 58. zu Ende. Nur diese Gesetzbücher erwähnen der Haftung nach außen hin. 4) z. B. der Complementar ist flüchtig geworden. Z. 48. Die Handelsgehülfin. 209 sonst der Complementar mit ihrem Schaden widerrechtlich bereichern würde. 2. Es kann aber auch der Complementar im Namen der Gesellschafter, oder es können die Gesellschafter selbst contrahirt haben Dann entscheiden über'Art und Umfang der Haftung die allgemeinen Grundsätze, die überhaupt von der Gesellschaft gelten. Fünfter Abschnitt. Die Handelsgehülfin und die Handelsfrau. s- 49. Die Handelsgehülfin. Die Handelsgehülfin. Eine Frauensperson kann als Gehülfin bei einem Handelsgewerbe, auch des eigenen Ehemannes, vorkommen. Die weibliche Qualität hat juristisch wenig besondere Wirkungen. Wo sie bei dieser Gelegenheit Verbindlichkeiten selbständig übernimmt, ist die Gültigkeit nach den überhaupt für Weiber geltenden Grundsätzen zu beurtheilen. Ein weiblicher Jnstitor, eine Factorin, verbindet daher, wo Geschlechtsvormundschaft gilt, sich selbst dem Dritten nur mit Zuziehung des Ge- schlechtövormundes, ohne diese wird nur der Principal verbunden. Die Zuziehung des Geschlechtsvormundes hindert aber nur die Richtigkeit der Verbindlichkeit, nicht 5) Es ist daher unrichtig, die Gesellschaft dahin zu chara- cterisiren, daß sie als Gesellschaft dem contrahirenden Publikum nicht erscheine. Morstadts (H. R. §. 23. O. Note 92.) „Critik" dieses Satzes bedeutet nichts, weil sie in den Anschauungen französischer Juristen wurzelt. Thöl's Handelsrecht. 1r Bd. 3e Aufl. 14 aber die Berufung auf das 8et. VeHeznnnm, oder, ist der Principal der Ehemann, auf die ^ulkenticn si gna mnlier. Diese Berufung ist begründet, weil die contra- hirende Factorin eine Verbindlichkeit aus einem Geschäfte auf sich nimmt, welches lediglich dem Principal angehört, also intercedirt tz. so. Die Handelsfrau. Die Handels fr au. Quellen*. Literatur^. Eine Frauensperson kann aber auch für eigene Rechnung Handel treiben, und dann und soweit ist sie eine Handelsfrau, Kauffrau 1. Damit eine Frauensperson als Handelsfrau gelte, muß sie erklären, Handelsfrau seyn zu wollen. Diese Erklärung wird meistens ausdrücklich in Circularen, fOblatorien) abgegeben, sie liegt stillschwei- Die Handelsgehülsin und die Handelsfrau. 1) Cropp (in Heise und Cropp Abhandlungen Bd. I. S. 2. 3.) scheint der Autorisation eines anderen Geschlechtsvormundes, als des Ehemannes, größere Wirkung beizulegen, als der des letzteren. Vgl. aber dieselben Abhandlungen iblo. 10. und zunächst S. 1S0—152. *) lb,. 27. pr. O. äs xssulio (15. 1.) — Preußisches L. R. H. 483 — 490. — doäs äs eommsres. ^rt. 4. 5. 7. 113. — Rheinisches Hgb. Art. 4. 5. 7. l13.— ltsAolamsnto. ^.rt. 4 — 6. — lüääiKv äs eomsreio. ^,rt. 5 — 7. — LsälZo vom- msreial. ^.rt. 18—27. 1) Marperger Vorrath S. 230—24l. (Pareres.) Mit- termaier §. 530. Bender §. 37— 40. Pöhls tz. 24— 28. Motive zu dem Art. 6. 7. des Entwurfes für Württemberg. S. 24. 25. 2) Über die Schiffcrin vgl. Hohnhorst Jahrbücher des Obcrhofgerichts zu Mannheim. Dritter Jahrgang. 1825. S. 294. 295. tz. 50. Die Handelsfrau. 211 gend in dem Factum, daß sie für eigene Rechnung Handel treibt. Den particularrechtlichen Erfordernissen, die für den Kaufmann vorgeschrieben sind, muß auch das Weib genügen. Die Particularrechte verlangen namentlich die Erklärung in einer besondern Form, oft verbunden mit einer onusno eoAmtio Wo eui n sexus gilt, muß der Geschlechtsvormund, also rosp. der Ehemann seine Zustimmung in die Qualität seiner Mündel, als einer Handelsfrau geben. Er kann sie ausdrücklich geben, oder, wo nicht eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, stillschweigend. Letzteres liegt darin, wenn er dem Handel des Weibes wissentlich nicht widerspricht 2. Die Handelssrau hat n. in allen Verhältnissen, in welchen sie nicht als Handelsfrau gilt, die Rechte und Verbindlichkeiten der Weiber. Daher ist in der Person einer Handelsfrau die doppelte Qualität zu beachten °, und also von 3) Hierher gehört die s. g. Einzeugung (Declination) der Handelsfrau. Vgl. Heise und Cropp Abhandlungen Bd. I. Abth. 2. S. 30—53. 4) Denn wer wissentlich etwas geschehen laßt, was er zu hindern befugt und verpflichtet ist, gilt als zustimmend. Daher sagt i4>. 1. H. 3. O. cls tributoria astions (14.4.)... non suim vslls «löstet «lomirms, ssü nou nolls, si iAitur seit, st non protsstatur, st eoutraclioit, tsusstitur aetisus tristutoria. So muß verstanden werden das Archiv für das Handelsrecht. Bd. l. lsto. 11. besonders S. 181. 5) Namentlich die uxor msreatrix nicht mit der uxor rnsr- satoris zu verwechseln, über die Frage: wann gilt eine ver- heirathete Frau als Handelsfrau? vgl. Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. I. Abth. 1. S. 1—29. Die Frage: ob und wieweit eine Handelsfrau durch ihre Handelsgeschäfte und in Ansehung ihres Handels begangene Delicte ihren Ehemann berechtige und verpflichte, und umgekehrt der Ehemann seine 14* 212 Dic Handelßgehülfin und die Handelsfrau. der Frage, ob ein Weib Handelsfrau sei, die Frage, ob es im einzelnen Fall als Handelsfrau contrahirt habe, zu unterscheiden. Nach Particularrechten streitet für das Letztere die Vermuthung Gemeinrechtlich muß der Kläger beweisen, als passive Sachlegitimation, daß die Beklagte das fragliche Geschäft als Handelsfrau abgeschlossen hat d. h. daß es Bestandtheil ihres Handelsgewerbes ist. — Soweit aber die Handelsfrau b. als solche in Betracht kommt, steht sie dein Kaufmann gleich. Sie kann sich ebenso rechtsbeständig verpflichten, wie ein Kaufmann Namentlich bedarf sie 1. da, wo Geschlechtsvormundschaft besteht, der Zustimmung ihres Geschlechtsvormundes, rosp. des Ehemannes, für das einzelne Handelsgeschäft nichts Ehefrau? gehört nicht ins Handelsrecht, sondern in die Lehre von den Güterverhältnissen der Eheleute. Vgl. übrigens Pöhls §. 27. Bender h. 33. Note a. und d7r. 4. 6) Preuß. L. R. h. 433. — LoäiAS eominsreia.1. ^,rt. 19. 25. 7) Denn er behauptet ein Factum, welches eine Ausnahme von der Regel, daß das Weib besondere Privilegien genießt, begründen soll. Dies bestreitet Brinckmann H. R. tz. lö. Note 23. mit zwei unrichtigen Sätzen, von welchen der erste durch den zweiten zurückgenommen wird, und der zweite derselbe Satz, wie der von ihm im Text aufgestellte ist, nämlich daß eine Vermuthung dafür streite, daß jedes von einer Handelsfrau abgeschlossene Geschäft ein Handelsgeschäft sei. Eine solche Vermuthung ist aber gemeinrechtlich nicht begründet, eben so wenig in Betreff der Kauffrau wie des Kaufmannes. Vgl. oben tz. 12. Note a. b. 8) Vgl. die in Note S. citirte Abhandlung von Cropp. 3) Denn ist sie einmal Handelsfrau, so hat ihr Curator durch die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung dieser Eigenschaft seine Zustimmung auch in dic in dieser Eigenschaft abgeschlossenen Geschäfte, als die Bestandtheile des Ganzen und die Mittel zum Zweck (1^. 2. v. äs jurisäiotions (2. 1.) I,. tz. 50. Die Handelsfrau. 2. Es cessirt das Louatusoonsultum Vellesanum und die uuttmntiou si gua mulier3. Es cessi'ren die privile^ik! üutis, und 4. die Entschlagung der Gütergemeinschaft, um sich das ihr künftig anfallende Vermögen zu sichern, hilft ihr, ist sie Handelsgesellschasterin ihres Ehemannes, nichts. 5. Sie ist der Strenge des Wechselrechts, wenn gleich diese sonst Weiber nicht trifft, unterworfen 6. Sie kann sich im Gerichte selbst vertheidigen. — Die Handelsfrau hat diese eigenthümlichen Rechte und Verbindlichkeiten, sie mag Jungfrau, Ehefrau 113. II. 147. v. äs II. 4. I,. 7. Z. 11. v. äs Sets Aaesäo- lliauo (14. 6.)), gegeben. 10) Leipziger W. O. von 1682. H. 2. Sächsisches Mandat über die Berbürgung der Frauenspersonen vom 6. Nov. 1828. h. 9. (Meißner Codex der W. R. Bd. 1. S. 417.) Churpfalzische W. O. von 1726. Art. VII. Altenburger W. O. von 1750. Kap. 4. ß. 5. Österreichische W. O. von 1763. Art. VII. Weiinarsche W. O. von 1819. tz. 5. Hannoversche W. O. von 1822. tz. 3. (loäiAS eominsisial. ^rt. 18. Die Praxis erkennt an Puchta Pandecten tz. 408. Ho. 10. 11) Sächsisches Mandat von 1674. 1675. 1676. (Meißner Codex der W. R. Bd. 1. S. 276—278.) Leipziger W. O. von 1632. tz. 2. Churpfälzische W. O. von 1726. Art. VI. Frankfurter W. O. von 1739. h. 8. Altenburger W. O. von 1750. Kap. 4. H. 5. Rudolstädter W. O. von 1755. H. 10. 12. Württemberger W. O. von 1759. tz. 6. Österreichische W. O. von 1763. Art. VII. Augsburger W. O. von 1778. Kap. 1. tz. 2. Baiersche W. O. von 1785. tz. 3. (vgl. Meißner Codex. Bd. 1. S. 1S4. 185.) oder Wittfrau seyn; sie mag eine neue Handlung etablirt haben, oder eine schon bestandene fortsetzen; sie mag für alleinige Rechnung handeln, oder als collective Handelsgesellschafterin, gleich viel ihres Ehemannes oder eines Andern; sie mag allein die Handlung leiten oder mit Zuziehung eines Jnstitor. Auch wenn sie, ohne selbst thätigen Theil zu nehmen, nur durch einen Jnstitor die Handlung betreiben läßt, gilt sie persönlich als Handelsfrau, und muß auch mit ihrem Vermögen in der Maaße, wie jeder Principal, die Handlung ihres Jnstitor vertreten Nicht aber gilt sie als Handelsfrau, wenn sie als Commanditist bei der Handlung eines Andern interessirt ist. Die Handelsgehülfin und die Handelsfrau. Preußisches L. R. von 1794. H. 724. 725. Cvthensche W. O. von l802. Art. 8. Ooäs äs eommsros. ^rt. IIA.— Rheinisches Hgb.Art. 113. Badisches Handelsrecht. Art. 113. Weimarsche W. O. von 1319. tz. 3. 5. Ofsenbacher W. O. von 1829. h. 3. RöAolawsnto von 1821. 108. Hannoversche W. O. von 1822. h. 3. Russische W. O. von 1332. §. 6. OääiKo äs eoinoi'Lia. ^.rt. 434. Deutsche W. O. Art. 2. 12) So auch Treitschke in Richters Jahrbüchern 1841. S. 556. und Brinckmann H. R. tz. 18. N. 21. dieser aber mit unrichtiger Berufung auf die deutsche W. O. Art. 2., welche diese Frage gar nicht beantwortet. Drei andere Meinungen: 1. Eichhorn Privatrecht tz. 387. vor Note A.— 2. Mittermaier Privatrecht Aufl. 6. Z. 536. Uo. V. — 3. Preußisches L. R. tz. 491 — 493, und gleich lautend, wie eine Übersetzung, der OoäiAo vonunsrois.1. ^,rt. 2V. Dieser Meinung folgte die erste Auflage des vorliegenden Buches. i,s< Dritter Theil. Die Waare. Creditpapicre. Cred itpapiereZu den Waaren, die ihrer Natur nach rechtliche Verhältnisse erzeugen, gehören insbesondere die Creditpapiere. Der Handel mit ihnen ist der Papierhandel, in dessen Gegensatz man den eigentlichen Waarenhandel auffuhrt. Den Papierhandel, wie den Geldhandeltreibt der Banquiers Creditpapiere Die Waare. Narguarä S. 163—196. Atraselia. S. 374—379. 392. 393. Die Waarenkenntniß gehört soweit und nur soweit hierher, als sie eine Rechtskenntniß ist. 1) Über Creditpapiere: ?. L. lZsuelmi- ti-aitä eomplst äs ious las Papisrs äs orääit äs sommsres. ?aris 1808. 2 Bände. (Es ist aber zuvörderst nur Bd. 1. S. 19 — 189. zu beachten. Im Ferneren handelt daö Werk vom Wechselrecht). Mitter- maicr tz. 273. 274. Über den Papierhandel: Ran Vwlehre. tz. 437—441. Vwpolitik §. 316. 2) Die einzelnen Wechselgeschäfte sind nicht Tausch-, sondern Kaufgeschäfte, denn das von den Kunden gegebene Geld kommt als Geld, als bloßes Tauschmittel, nicht als Gegenstand des Tausches in Betracht. Mit Unrecht bestreitet v. Bangerow Pandekten Bd. 4. S. 493. die Möglichkeit eines Geldkaufes. 3) OoäiAo sommsrelal. ^.rt. 87—91. 307. 308. 430— Die Creditpapiere. sind Urkunden, welche ein Schuldner- und Gläubigerverhältniß anerkennen. Der kaufmännische und juristische Sprachgebrauch nimmt aber „Papier" auch für die Forderung, die es beweiset^. Der Schuldner ist entweder der Staat oder eine Privatperson; danach sind die Papiere Staatspapiere oder Privatpapiere. Der Gläubiger ist entweder mit Namen bezeichnet, oder es ist die Gläubigerschaft auf den Besitz des Papieres gestellt, danach sind die Papiere Papiere auf Namen oder Papiere auf Inhaber, an pvrtsur. Die Papiere auf Namen enthalten den Namen des Gläubigers entweder mit oder ohne den Zusatz an Ordre, danach sind sie Ordrepapiere oder Rect apapiere. Es gehören zu den Creditpapieren insbesondere: Schuldscheine aus einem Darlehen, die Handelsbillcts, die Anweisungen, die Actien, die Bankzettel, die Wechsel, die eigenen und die trassirten. Alle diese Arten von Papieren bieten besondere juristische Seiten. — Creditpapiere sind übrigens an sich nicht Geld, also auch nicht Papiergeld; Banknoten als solche sind nicht Geld, und ein Papier, welches derjenige, der auf Geld ein Recht hat, nicht nehmen muß, sondern zurückweisen darf, ist kein Papiergeld, das Papiergeld hat seinem Begriff nach einen Zwangscours 434. — V. D. Xraut äs Äl'^snwrüs st numinnlarils msutatio. (Aottin^as 1826. Neustetel und Zimmern Untersuchungen S. 27—45. Lsavss I. S. 541—544. 4) 4,. 44. H. 5. 6.1). äs IsAstis I. I-. 59. D. äs Is^atis III. D. 3. H. 1. 2. D. äs lidsrations IsKata. (34. 3). 5) Dieß AlleS gegen Mittermaier Privatrecht. Aufl. 6. Z. 273. tz. 52. Staatspapiere. 217 tz- 52. Staatspapicre. Staatspapiere'. 1. Unter Staatspapiercn (Staats- I) Literatur über Staatspapiere und Staatspapierhandel. 1. Die Waarenkenntniß, soweit sie juristisch ist, besonders bei Bcnder der Verkehr mit Staatspapieren im Zn- und Auslande. Zweite Ausgabe. Göttingen 1830. und bei von Gönner über Staatsschulden, deren Tilgungsanstalten, und vom Handel mit Staatspapieren. München 1826. — 2. Der Verkehr ist seiner handelswissenschaftlichen Seite nach dargestellt bei Bender, bei Nebenius der öffentliche Credit. Zweite Auflage. Erster allgemeiner Theil. Karlsruhe und Baden 1829; bei Bö hm er über das Stellgeschäft; im Archiv für die civilistische Praxis. Bd. 9; und vollständiger bei Thöl der Verkehr mit Staatspapieren aus dem Gesichtspunkt der kaufmännischen Speculation mit Berücksichtigung seiner juristischen Natur. Göttingen 1835. (Lies S. 32. Z. I. Spcculationskauf; S. 99. Z. 9. Steigens; S. 113. Z. 4. Prämiennehmer.) — 3. Die Speculationsseite ist mit einiger Ausführlichkeit und Umsicht allein in dem letztern Werk bearbeitet; denn die Werke von ckaeguss Lrssson äss konäs xulbliss krauhais st ätranASrs et äss oxäi'aticms äs la boui'ss äs Uaris. sä. VI. Uaris 1330. oder was gleich ist sä. VII. Uaris 1834. S. 167—237. und von IZi-ist Diäsis äss äivsr- 8SS maniäi'LS äs spscmlsr sur Iss konäs xudlies sn nsaAs st In bomss äs ?mis. sä. IV. Uaris 1821. S.65—136. haben nur den Verkehr auf der pariser Börse im Auge, und begnügen sich mit einer bloßen Casuistik. — 4. Die juristische Seite des Verkehrs ist am vollständigsten bei Bend er abgehandelt; in meinem Buch werden von S. 131—272. einige der bedeutendsten Rechtsfragen besprochen. Manches findet sich in einzelnen Abhandlungen, die zerstreut, namentlich in Zeitschriften, erschienen sind. Compendiarische Darstellungen in Eichhorn Privatrecht, tz. 191. und Mittermai er Privatrecht, tz. 273. Mehr Literatur in meinem Verkehr. S.3—9. Beizufügen ist Ikrsmsr/ ellap. X4-V. S. 423—522. 218 Die Creditpapiere. Obligationen, Staatseffecten, Effecten) verstehen wir hier, dem Regelmäßigen folgend, solche Schuldscheine, welche der Staat über ein Gelddarlehen ausgestellt hat'". Der Staat giebt bei seinen Anleihen seinem Gläubiger Theilschuldscheine (Partialobligationen), oder daS Recht, solche zu verfertigen*. Der Gläubiger macht sich meistens sofort durch den Verkauf derselben bezahlt. Den verzinslichen Staatspapieren werden Zinsscheine beigegeben (Coupons), welche regelmäßig auf Inhaber lauten. 2. Die Staatspapiere haben vieles Eigenthümliche nicht als Staatspapiere, sondern als Papiere auf Inhaber: so die Cession durch bloße Tradition, die Ausschließung der Vindication, das Bedenkliche der Amortisation, und die deshalb gewöhnlichen Edictalladungen. 3. Die Staatspapiere sind in dem lebhaftesten Verkehr begriffen, und manche Verträge haben vorzugsweise, vielleicht sogar lediglich Staatspapiere zum Gegenstand; es sind das Verträge, die erst neuerlich bei dem Staatspapierhandel häufiger vorgekommen sind. Diese bloß faetische Verbindung einzelner Verträge gerade mit diesem Object giebt juristisch keinen Grund, diese Verbindung besonders zu beachten, daher sind diese Verträge, welche auf jede Art Waaren bezogen werden können, ohne Bezugnahme auf ein besonderes Object später abzuhandeln. 4. Von dem Recht, Staatspapiere zu kaufen und zu verkaufen, ist zu unterscheiden das Recht, mit denselben Handel (Kauf und Verkauf als Gewerbe) zu treiben. Soweit der Handel überhaupt Jemanden verboten ist, ist dieser natürlich auch von dem Handel mit 1s) Noback Handelswissenschast. tz. 97 — 109. 169. *) Auch von Privatpersonen geschieht dieses. Vgl. Richters Jahrbücher 1846. S. 169. 161. tz. 53. Staatspapiere auf Namen. 219 Staatspapiercn ausgeschlossen. Die Particularrechte haben aber mitunter Verbote, die lediglich den Handel mit Staatspapieren, auch wohl den bloßen Kauf und Verkauf von Staatspapieren betreffen, und ihn entweder gänzlich verbieten oder an bestimmte Formen (Zuziehung eines Maklers, u. f.w.) knüpfend §- 53. Staatspapiere auf Namen. Der Umstand, daß der Schuldner der Staat ist, bringt juristisch keine besonderen Eigenthümlichkeiten hervor. Ganz nach den gewöhnlichen Regeln ist daher zu beurtheilen 1. die Form der Cession, doch ist zuweilen zur Wirksamkeit der Cession nothwendig, daß der Name des Cessio- nars in das Staatsschuldbuch inscribirt werde, auch ist zuweilen die Cession an eine bestimmte vorgeschriebene Form geknüpft'. 2. Das anastasische Gesetz leidet hier volle Anwendung. 3. Die Vindication abhanden gekommener Papiere. Dabei ist die Fordemng und das Papier, welches diese beweist, aber nicht begründet, nicht zu verwechseln. Die Forderung kann dem Gläubiger wider Willen nicht verloren gehen, eine gezwungene Cession wäre unwirksam. Das Papier, d.h. die Beweisurkunde bleibt im Eigenthum des Gläubigers^. 4. Die Haf- 2) Bcnder im Archiv für die civilistische Praxis. Bd. 13. Nr. 6. oder Bcnder Verkehr. §. 45. 1) Vgl. Bender Verkehr mit Staatspcipieren, tz. 63. und tz. 39. 2) Vgl. vorsichtig Bender a. a. O. tz. 66. Es ist hier die präparatorische aetio aä sxdilzonänin auf Vorzeigung mit der auf Herausgabe verwechselt, ferner diese »otio aä sxdi- dönäum mit der ?ublioiAllA in rsw ÄLtio, und sodann überse- tung des Cedenten. Der Verkäufer muß für die Existenz, nicht für die Güte der Forderung einstehen. Die Lieferung gestohlener Papiere ist nicht nach den Grundsätzen der Evictionsleistung aufzufassen, sondern es ist eine dem Cedenten nicht zustehende Forderung cedirt worden". Der Verkäufer hat den Käufer, da diesem die Legitimation gegen den Schuldner fehlt, absolut nicht in die Lage gesetzt, den Genuß der Forderung zu haben, daher ist der Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer durch die bloße Thatsache, daß das Papier gestohlen ist, begründet, ohne daß es der Eviction oder der Litisde- nunciation bedarf. Bei dem Verkäufer einer Sache ist dies anders, weil der Genuß einer solchen durch das bloße Eigenthum eines Dritten nicht, sondern erst durch die Abstreitung der Sache gehindert wird. 5. Die Amor- tisation, Mortification, abhanden gekommener Papiere, d.h. die Erklärung, daß das Papier erloschen sei. Sie ist ein Surrogat der dem Gläubiger unmöglichen Zurückgabe des Schuldscheines an den Schuldner. Sie genügt bei Papieren auf Namen in der Form eines Pri- vatamortifationsscheines, will der Schuldner öffentliche Amortisation, sei sie außergerichtlich oder gerichtlich durch Urtheil, so mag er sie auf seine Kosten herbeiführen". Die Creditpapiere. hen, daß der Satz: Hand muß Hand wahren, nicht auf Be- weisdocumente, als seien es selbständige Gegenstände, darf angewandt werden, da über deren Eigenthum nothwendig das Fordcrungsrecht entscheidet. *) Vgl. auch unten tz. 103. Note 5. 3) Vgl. Schumm die Amortisation verlorener Schuldurkunden. 1830. Beilageheft zum Archiv für die civil. Praxis. Bd. 13. §. 1—8. tz. 54s,. Papiere auf Inhaber. 221 H. 54a. Papiere auf Inhaber. (Arten. Form. Ausstellungsrecht. Papiere auf Inhabers 1. Arten. Es giebt weit mehr Arten dieser Papiere, als aufgeführt, also wohl auch gedacht werdend 2. Form. Die Form die- 1) IVotdoolr V. X. Xrt. 221—229. — Entwurf für Württemberg. Art. 761—797. und Motive S. 659—67l. Vgl. auch, aber mit großer Vorsicht: Maurenbrecher Lehrbuch des heutigen gemeinen deutschen Rechts. Bd. 2. Bonn 1834. tz. 323—326. — Duncker über Papiere auf den Inhaber in der Zeitschr. für deutsches Recht. Bd. 5. S. 3V—52. — Savigny Obligationenrecht Bd. 2. S. 13. u. tz. 61—70. S. 33—186. Renaud Beitrag zur Theorie der Obligationen auf den Inhaber, in der Zeitschr. f. d. R. Bd. 14. Xo. IX. S. 315—366. 2) Die Erörterung der Fragen über die Papiere auf Inhaber würde sehr gewinnen, wenn man sich als solche Papiere nicht lediglich dächte: Staatsobligationcn und deren Zinscoupons, Pfandbriefe, Schuldbriefe industrieller Corporationen, Actien, Seeversicherungspolicen, (warum nicht auch z. B. Lc- bensvcrsicherungspolicen?) und Wechsel. Nur diese werden aufgeführt von Savigny a. a. O. S. 104—115. und von Renaud a. a. O. S. 322. 323., der freilich das Handelsbillet hinzufügt, nun aber auch meint, daß die wirklichen Fälle erschöpft seien, denn er fügt hinzu: es sei denkbar, daß auch über ein anderes obligatorisches Verhältniß ein Schuldschein auf den Inhaber ausgestellt werde. Man sollte bedenken und immer gegenwärtig vor Augen haben, daß zu den Papieren auf Inhaber mit eben so viel Recht, weil die rechtliche Beurtheilung ganz dieselbe ist, auch gehören können und regelmäßig gehören, eben weil sie regelmäßig Znhaberpapiere sind, außer den Bankzetteln unsere Lotterieloose, Eisenbahnbillets, Theaterbil- lcts, Conccrtbillets, Einlaßkarten zu andern ähnlichen Vorstellungen, Eßkarten, Trinkkartcn, Badebillets, u.s. w. — und Die Creditpapiere. ser Papiere ist dreifach. Das Papier (die Urkunde) bezeichnet entweder die berechtigte Person, und zwar als solche den Besitzer des Papieres mit dem Ausdruck: Besitzer, Inhaber, Überbringer, Vorzeiger, Einlieferer, oder einem gleichbedeutenden; oder es deutet die berechtigte Person durch einen offenen sunausgefüllten) Platz an, welcher da ist, wo sie dem Zusammenhang nach angegeben seyn müßte; oder es fehlt alle Bezeichnung und Andeutung der berechtigten Person. In den beiden letztern Fällen gilt als die berechtigte Person der Besitzer des Papieres auch Papiergeld, vorausgesetzt, daß es mit klingendem Gelde eingelöset werden muß, und nicht juristisch rein als Sache, gar nicht als Forderung gilt. Offenbar wird an die bei Weitem größere Anzahl von Jnhaberpapieren gar nicht gedacht bei so vielen Behauptungen, welche man allgemein von den Papieren auf Inhaber hört, z. B. sogar, daß sie — also auch die Einlaßkarten zu einem Liebhabertheater, zu einem Privatconcert, die Badebillets? nicht anders auf den Inhaber lauten dürfen, als nach landesherrlicher Genehmigung in Form eines Gesetzes. 3) Dies folgt daraus, daß, wenn eine Urkunde vollständig ist, was natürlich vorausgesetzt wird, und keine bestimmte Person angiebt, welcher versprochen wird, das Versprechen derjenigen Person erfüllt werden muß, welche die Urkunde hat, und mithin sie vorzeigen und erforderlichenfalls einliefern kann. Dies ist um so klarer, wenn das Papier z. B. lautet: Gegen diesen Schein wird gezahlt. Gegen diesen Schein heißt aber: gegen Vorzeigung, oder: gegen Vorzeigung und Einlieferung dieses Scheines. Und jede vollständige Urkunde ohne Angabe einer bestimmten berechtigten Person ist zu denken, als laute sie: Gegen diese Urkunde wird erfüllt. Wenn das Papier kommt, so wird das Versprechen erfüllt. Oft sieht der Schuldner nur die ausgestreckte Hand des Besitzers, welche das Papier präsentirt. tz. 54b. Papiere auf Inhaber. 223 3. Recht der Ausstellung. Das Recht, ein Creditpapier auf den Inhaber zu stellen, steht gemeinrechtlich jedem Schuldner zu, sei er der Staat oder eine Privatperson '. tz. 54b. Papiere auf Inhaber. (Rechtliche Natur.) Rechtliche Natur. Die Papiere auf Inhaber sind an sich nicht Geld, also auch nicht Papiergeld, weil sie an sich keinen Zwangscours haben Z mit der Bezeichnung, sie seien eonventionelles Papiergeld, oder 4) Duncker a. a. O. S. 5V—52. A. M. ist mit Unrecht Savigny a. a. O. §. 65. Vgl. dagegen die vorige Note 2. zu Ende. 1) Der Grund ist nicht so zu stellen: „weil sie nicht sofort vom Schuldner eingelöset" werden oder werden müssen. Denn theils giebt es Papiere auf Inhaber, welche sofort einlösbar sind, nämlich zahlbar auf Sicht lauten, theils ist die sofortige Einlösbarkeit mit klingendem Gelde zwar wichtig und daher gewöhnlich, aber nicht wesentlich dem Papiergeld. Dies gegen Treitschke in Richters Jahrbüchern lS43. S. 708. Der Grund ist auch nicht so zu stellen: „weil die Papiere auf Inhaber der Ausdruck eines bestimmten Rechtsgeschäftes sind, was das Papiergeld nicht ist." Denn es kann geben und giebt Papiere auf Inhaber, welche ein bestimmtes Rechtsgeschäft nicht ausdrücken, und Papiergeld, welches ein bestimmtes Rechtsgeschäft ausdrückt. Dies gegen Gerber d. Pr. R. h. lbv. Note 2. Abweichend heißt es a.a.O. §. 205. Note2: „der Wechsel sei namentlich deshalb nicht Papiergeld, weil er die Urkunde über ein einzelnes Rechtsgeschäft von Privaten sei, was eigentliches Geld nie seyn könne." Allein das Papiergeld, welches mit klingendem Gelde eingelöset werden muß, ist nicht weniger eine Urkunde über ein einzelnes Rechtsgeschäft, wie der Wechsel. 224 Die Creditpapiere. sie seien circulirendes Geld, oder sie seien eine Waare, ist juristisch nichts gewonnen, weil damit die innere Natur derselben nicht bezeichnet ist°. Sie sind vielmehr Beweisurkunden Und zwar Beweisurkunden, welche einerseits die Forderung beweisen sollen, hierin liegt nichts Eigenthümliches im Gegensatz der Papiere auf Namen, und andrerseits die Leichtigkeit der Legitimationsnachweisung bezwecken. Hierin liegt ihre Eigenthümlichkeit. Es ist zu unterscheiden die Legitimation und die Legitimationsnachweisung und die Legitimationsprüfung Die Legitimation wird bedeutend nach 2) Gerber deutsches Pr. R. §. 16V. Note 2. und 5. bezeichnet daö juristische Princip der Papiere auf Inhaber durch den Satz, daß die Schrift alleiniger Träger des verpflichtenden Willens sei, daß in dem Besitz der obligirende Wille sich verkörpere. Hierdurch ist aber weder die Eigenthümlichkeit des Papieres auf Inhaber getroffen, noch ist der Satz überhaupt zuzugeben, aus welchem gefolgert wird, daß durch die Vernichtung des Papiers die Forderung erlösche. Vgl. unten §. 56. Note 3. Bluntschli deutsches Pr. R. §. 117. Nr. 2. stellt den Satz auf: Die Forderung hat außer der Beweisurkunde kein selbständiges Daseyn, sondern ist gleichsam mit der Beweisurkunde verwachsen, an sie gebunden. Es wird das aber, und mit vollem Recht, in keiner Weise durchgeführt. Was Renaud a. a. O. S. 33V. 331. als das Princip beschreibt, ist gar nichts Eigenthümliches des Znhaberpapieres, weil das AlleS auch bei Papieren auf Namen vorkommen kann und vorkommt, mit der einen Ausnahme, daß, um die Übertragung der Forderung zu beweisen, die Übergabe des Papieres genügt. 3) Mit diesem, vielsagenden, Satz meint Renaud a. a. O. S. 327. sei wenig gewonnen. 4) Es führt zu Verwirrungen, wenn man die Legitimation und die Legitimationsnachwcisung nicht gehörig unterscheidet, tz. 54d. Papiere auf Inhaber. 225 zwei Selten hin: sie ist das Recht zur Gelt end machung der Forderung, und das Recht zur Übertragung der Forderung, sie wird also bedeutend dem Schuldner gegenüber und Jedermann gegenüber. Bei den Papieren auf Namen ist die Legitimation, das eine wie andere Recht, nachzuweisen durch Angabe und Beweis bestimmter Personen (Namennennung und Identitätsbeweis), und Angabe und Beweis individueller Verhältnisse (ursprüngliche Gläubigerschaft, Erbgang, Cession, Vollmacht); die Nachweisung wird um so schwerfälliger, je zahlreicher diese Verhältnisse bei einer und derselben Forderung vorliegen. Bei den Papieren auf Inhaber soll an die Stelle dieser schwerfälligen Legitimationsnachweisung der Besitz des Papieres treten, er soll den Beweis jegliches Legitimationsverhältnisses vertreten und ersetzen. Mithin soll jeder möglicheund wirkliche Legitimationsgrund, was den Beweis betrifft, in den Besitz aufgehen. Zu welchem Zweck? ° Der Schuldner will der Weitläuftigkeiten und Schwierigkeiten und der Gefahr der Legitimationsprüfung überhoben seyn. Der Gläubi- also nicht unterscheidet das Recht und den Beweis des Rechts. Wenn man zugiebt, daß gegen den Besitzer ein Gegenbeweis zulässig ist, so ist damit zugegeben, daß der Besitz nicht legi- timirt, d. h. nicht berechtigt, sondern daß er nur die Legitimation, die Berechtigung, Gegenbeweis vorbehaltlich beweiset, also nur eine Vermuthung der Berechtigung begründet. Der Besitzer ist also entweder legitimirt oder nicht legitimirt, aber stets ist er als legitimirt Gegenbeweis vorbehaltlich nachgewiesen; m. a. W. stets wird er als legitimirt vermuthet. 5) Diesen Zweck, die Interessen der betheiligten Personen giebt viel zu eng und auch unrichtig an Savigny a. a. O. S. 134—136. Thöl'S Handelsrecht. 1r Bd, Ze Aufl. 15 226 Die Crcditpapiere. ger will der Weitläufigkeiten und Schwierigkeiten der Legitimationsnachweisung überhoben seyn, und auch den mit derselben verbundenen Aufwand von Zeit und Mühe und Kosten sparen. Nämlich der Prüfung und Nachweisung (der Legitimation), wie sie erforderlich wäre, wenn das Papier auf Namen lautete. Mithin will der Schuldner und will der Gläubiger, daß der Gläubiger nicht als diese bestimmte Person, sein Erbe nicht als sein Erbe, sein Mandatar nicht als sein Mandatar, sein Cessionar nicht als sein Cessionar sich ausweisen, sondern jede dieser möglichen Personen lediglich durch den Besitz des Papieres als legitimirt, d. h. berechtigt, zur Geltendmachung und zur Übertragung der Forderung nachgewiesen seyn soll. Nur als Besitzer soll auftreten der ursprüngliche Gläubiger und dessen unmittelbarer und mittelbarer Cessionar, und deren Erbe, und deren Mandatar (z. B. zum Jncasso, zum Verkauf), sei dieser Makler, oder des Vollmachtgebers Freund, Bedienter, Magd. Dies kann aber, wenn es sich nicht selber wieder aufheben soll, nur so verstanden werden, daß jeder Besitzer für jede dieser möglichen Personen soll gelten können. Alles dies will der Schuldner und nicht nur der ursprüngliche Gläubiger, der erste Nehmer des Papieres, sondern auch jeder spätere, denn es beruht darauf, nicht daß man zuerst, sondern daß man überhaupt ein Papier auf Inhaber nimmt. Nach allem Vorigen kann man die rechtliche Natur der Papiere aus Inhaber aussprechen durch den Satz: Der Besitz ist genügend zur Nachweisung der Legitimation, mithin des Gläubigers wie des Mandatars des Gläubigers. Oder präciser, da ein Gegenbeweis zulässig ist, durch den Satz: Der Besitz begründet für den Besitzer die Vermuthung der Legitimation, Z. 54c. Papiere auf Inhaber. 227 mithin des Gläubigers wie des Mandatars des Gläubigers. Da der Besitzer nur kraft einer Vermuthung legitimirt ist, so ist er also in Wirklichkeit entweder legitimirt oder nicht legitimirt. Die bedeutendste nothwendige Folge dieses Willens der Legitimationsnachweisung lediglich durch den Besitz ist t. ein anderer Begriff des wahren Gläubigers als bei Papieren auf Namen; und 2. die Möglichkeit des Verlustes der Forderung wider Willen des Gläubigers; und 3. der Ausschluß von Einreden, welche bei Papieren auf Namen statthaft sind. §. S4e. Papiere auf Inhaber. (Eigenthum. Gläubigerschaft.) Das Eigenthum am Papier und die Gläubigerschaft. I. Verbindung beider. Das Eigenthum am Papier. 1. Das Papier (in dieser Form, mit diesem Inhalt, also die Beweisurkunde) ist lediglich um der Forderung willen vorhanden, nicht die Forderung um des Papieres willen. Daraus folgt, daß die Gläubigerschaft nicht bestimmt wird durch das Eigenthum am Papiers Nicht aber folgt daraus, daß das Eigenthum am Papier nothwendig bestimmt wird durch die Gläubigerschaft, dies würde nur dann folgen, wenn die Gläubigerschaft und das Eigenthum untrennbar nur derselben Person zustehen könnten, was aber nicht der Fall ist. 2. Die Verbindung des Eigenthums mit der Gläubigerschaft ist rechtlich nicht nothwendig. Möglich ist das gesonderte (von der Gläubigerschaft gesonderte) Eigenthum. I) Hiervon genauer unten unter Ro. II. IS* 3. Die Verbindung des Eigenthums mit der Gläubigerschaft ist aber factisch die Regel, und zwar fast ausnahmslos. Denn in der Regel ist das Papier lediglich um der Forderung willen von Werth; und ist abgesehen von der Forderung das Papier und mithin das Eigenthum an demselben werthlos. Fast ausnahmslos pflegt daher der Streit nur über die Gläubigerschaft und gar nicht unabhängig davon über das Eigenthum am Papier zu seyn, und letzteres für sich allein der Person, welche als Gläubiger anerkannt werden muß, von Niemanden, auch nicht vom Besitzer des Papieres bestritten zu werden. 4. Nur selten ist das Papier abgesehen von der Forderung nicht werthlos, und kommt es vor, daß das Eigenthum an demselben dem Gläubiger von einem Andern bestritten wird, und einem Andern, als dem Gläubiger zusteht. Abgesehen von diesem seltenen Fall eines von der Gläubigerschaft gesonderten Eigenthums ist also der Gläubiger auch der Eigenthümer des Papieres. 5. Weil das Papier in der Regel nur als Beweisurkunde, also nur für den Gläubiger von Werth, im Übrigen aber werthlos ist, so ist immer zunächst anzunehmen, daß außer der Forderung auch das Eigenthum am Papier hat übertragen und erworben werden sollen und wollend Ein Vorbehalt des Eigenthums trotz der Übertragung der Forderung bedarf einer deutlichen Erklärung. 6. Fehlt ein solcher Vorbehalt, so ist der wahre Gläubiger auch der wahre Eigenthümer, und der vermuthete Gläubiger auch der vermuthete Eigenthümer. Der Besitzer ist aber nicht vermuthc- 2) Und umgekehrt ist in der Übertragung des Eigenthums auch die der Forderung als gewollt zu finden. Vgl. unten h. S4x. Note 3. Z. 54c. Papiere auf Inhaber. 229 ter Eigenthümer, weil er nicht vermutheter Gläubiger ist, sondern nur im Allgemeinen als legitimirt vermuthet wird; nur dann wird er als Eigenthümer vermuthet, wenn er Gläubiger zu seyn behauptet, weil er nun als Gläubiger vermuthet wird. II. Die Gläubigerschast. Wer ist Gläubiger? Nicht der Eigenthümer des Papieres'. 3) Dies behauptet Savigny a. a. O. S. 135. „Als wahrer Gläubiger ist der Eigenthümer des Papiers zu betrachten." Sonach werden denn, um den wahren Gläubiger zu bestimmen, die Grundsätze über die rsi viuäioatio, die I^udlieiana, ill rsm aotio und die Ersitzung angewandt. Richtiger hieße es umgekehrt: Der wahre Gläubiger ist als Eigenthümer des Papieres zu betrachten. Vgl. oben den Text unter I. Durch jene Behauptung wird also die Frage nach der Gläubigerschaft ganz in das Sachenrecht verwiesen. Als ob die Forderung eben so nebenbei mit dem Papier, dem Material, verbunden, und so untrennbar von dem Eigenthum an dem Material ist, wie etwa mit und von einem Grundstück das Servitutenrecht oder ein sonstiges Realrecht. Als ob das Material in dieser Form der Beweisurkunde auch abgesehen von dieser Eigenschaft der Beweisurkunde seinen recht eigentlichen Werth hat, der nur um etwas vermehrt wird durch die an das Eigenthum der Sache angeschlossene Forderung. Savigny bemerkt selber (a. a. O. S. 117. 119. 179.), daß das Papier nur eine Beweisurkunde sei, und bestimmt somit die Gläubigerschaft nach dem Eigenthum an der Beweisurkunde. Wenn man die eine, nicht erwähnte, Ausnahme, daß der erste Eigenthümer der Beweisurkunde, nämlich der Schuldner, nicht der erste wahre Gläubiger sei, natürlich zugeben wird, so ist schon durch die Gründe, aus welchen dies geschehen muß, (der Grund, daß Niemand sein eigener Gläubiger seyn kann, reicht nicht aus,) bewiesen, daß es nicht das Eigenthum ist, welches den Gläubiger bestimmt. Daß die Frage nach der Gläubigerschaft nicht dem Sachenrecht angehört, wird sich aus der 230 Die Ereditpapicrc. Die Gläubigerschaft wird nicht bestimmt durch das Eigenthum". Daher verschlägt auch nichts der behauptete Satz, daß für den Besitzer die Vermuthung des Eigenthums streitet Auch nicht jeglicher Besitzer des folgenden Note 4. und dem ganzen Text des gegenwärtigen tz. 54e. ergeben. 4) Nur ein Zweifaches ist möglich. Entweder die Gläubigerschaft und das Eigenthum am Papier ist untrennbar, so daß beides nur einerund derselben Person zustehen kann; oder beides ist trennbar, so daß die Gläubigerschaft der einen und das Eigenthum am Papier der andern Person zustehen kann. Nimmt man das Erste an, so ist nothwendig diejenige Person Eigenthümer des Papieres, welche Gläubiger ist, das Eigenthum folgt der Gläubigerschaft, und nicht umgekehrt, weil das Papier (die Beweisurkunde) um der Forderung willen vorhanden und von Werth ist, und nicht umgekehrt die Forderung um des Papieres willen. Nimmt man das Zweite an, so fehlt es offenbar an allem Grunde für die Behauptung, daß der Eigenthümer des Papieres nothwendig immer der Gläubiger sei, (so wie auch an allem Grunde für die Behauptung, daß der Gläubiger nothwendig immer der Eigenthümer des Papieres sei,) sondern es bestimmt sich dann nach eigenthümlichen Gründen, aus dem Obligationenrecht hergenommen, die Gläubigerschaft, und nach andern eigenthümlichen Gründen, aus dem Sachenrecht hergenommen, das Eigenthum an dem Papier. Mithin ist jedenfalls der Satz zu verwerfen, daß als wahrer Gläubiger der Eigenthümer des Papieres zu betrachten sei. 5) So Savigny a. a. O. S. t3S. „Mit dem thatsächlichen Besitz ist stets die Vermuthung des Eigenthums verbunden." Insofern die Vermuthung des Eigenthums nur um der Gläubigerschaft willen aufgestellt wird, fällt sie als bedeutungslos weg, weil diese durch jenes nicht bestimmt wird. Es ist aber überhaupt zu leugnen, daß der Besitzer als Eigenthümer vermuthet werde. Vgl. oben den Text Xo. I. 6. Z. 54o. Papiere auf Inhaber. 231 Papieres, ohne Unterschied, wie der Besitz erworben seyn möge Dies Alles ist unrichtig, wie Folgendes zeigt. Aus dem Willen, daß der Besitz soll genügen zur Nachweisung der Legitimation mithin auch des Gläubigers, folgt noch keineswegs der Wille, daß jeglicher Erwerb des Besitzes auch soll genügen zum Erwerb der Forderung, daß Jeder, welcher Besitzer geworden ist, damit auch Gläubiger soll geworden seyn. Die Forderung soll zwar lediglich durch den Besitz für den Besitzer bewiesen, aber nicht lediglich vermittelst des Besitzes erworben werden. Auf etwas Anderes geht der Wille wohl der Diebe, aber nicht der allgemeine Wille im Verkehr. Vielmehr ist es möglich, daß der durch den Besitz nachgewiesene Gläubiger nicht der wahre Gläubiger ist. Denn es ist weder 1. der Rechtssatz nothwendig und vorhanden, daß durch den unredlich erworbenen Besitz dieFor- derung dem Besitzer erworben werde mithin besteht 6) Der Besitzer ist der Gläubiger. Dieser Satz findet sich bei Vielen, z. B. auch bei Bluntschli und bei Gerber, wird aber meistens hinterher dahin limitirt, daß er dem Schuldner gegenüber Gläubiger sei, er dagegen einer Vindication entweder nur als unredlicher (Bluntschli deutsches Privatrecht. Bd. 2. tz. 117. Nr. 3. 4. tz. 118. Nr. 1.), oder sogar auch als redlicher Besitzer (Gerber d. Pr. R. tz. 160.) unterliege. Damit ist aber der Satz, daß der Besitzer Gläubiger sei, aufgegeben. Ist der Vindicant der Gläubiger, und das wird er doch seyn sollen, so ist der Besitzer eben nicht Gläubiger. Die Behauptung, daß er doch Gläubiger dem Schuldner gegenüber sei, beruht auf einer Verwechselung. Weil der Schuldner durch Zahlung an einen Besitzer, welcher nicht Gläubiger ist, liberirt werden kann (vgl. unten tz. 54k. Xo. I.), so wird dieser Nicht- gläubiger für den Gläubiger gehalten. 7) Wer das Papier gestohlen oder geraubt hat, ist deshalb 232 Die Creditpapicre. kein Rechtssatz, daß eine Person vermittelst einseitigen Besitzerwerbes, wenn gleich mit dem Willen Gläubiger zu werden, die Forderung erwerben könne, denn dieser Wille ist nothwendig unredlich, ist rechtlich unmöglich Noch ist 2. der Rechtssatz nothwendig und vorhanden, daß durch denjenigen redlich erworbenen Besitz, welchem gar nicht der Wille die Forderung zu erwerben, unterliegt, also vermittelst einer solchen Besitzübertragung, welche nicht auch eine Übertragung der Forderung seyn soll, die Forderung dem Besitzer erworben werdet Wohl aber ist 3. der Rechtssatz nothwendig und vorhanden, daß durch denjenigen redlich erworbenen Besitz, welchem der Wille die Forderung zu erwerben, unterliegt, dem Besitzer die Forderung erworben werde, wenn gleich sein Auctor nicht berechtigt zur Übertragung der Forderung war Als ein redlicher nicht Gläubiger, weil er es lediglich durch diesen widerrechtlichen Besitz nicht werden kann. Daß der Dieb durch den Diebstahl Gläubiger werde, sich also einseitig zum Gläubiger machen könne, dafür ist weder der Wille im Verkehr noch ein Bedürfniß des Verkehrs. 8) Nicht zu verwechseln mit einer einseitigen Besitzergreifung mit dem Willen, zu Gunsten eines Andern dessen Forderung auszuüben; z. B. als rwKotiorum xsstor, weil sonst die Forderung (z. B. aus dem Zinscoupon) verjähren, oder das Theaterbillet unbenutzt liegen bleiben würde. 9) Der Depositar, Commodatar, Pfandgläubiger, Verkaufs- commisstonär ist deshalb nicht Gläubiger, weil er es durch diesen Besitz gar nicht werden will. Wird dem Besitzer diese Eigenschaft des Depositars u. s. w. bewiesen, so ist ihm damit bewiesen, daß er die Forderung durch diesen Besitz nicht erworben hat. 19) Denn war sein Auctor dazu berechtigt, so ist guter §. 54 2. gesagt worden ist. hältnisse, als ob das Papier auf Inhaber sich durch das Abhandenkommen in ein Papier auf Namen verwandelt hätte, während er es doch bis dahin und ohne das wie ein Papier auf Inhaber behandelt hat und behandelt haben würde: er hat bei seinem Erwerbe nur dem Besitz vertrauet, und würde, hätte er die Forderung geltend machen oder übertragen wollen, den Schuldner oder Er- werber zum Zweck seiner Legitimationsnachweisung lediglich auf seinen Besitz verwiesen haben. Ist noch immer kein innerer Widerspruch im Willen des Vindicanten eines Papieres auf Inhaber? Daß gegen den gutgläubigen Besitzer die Vindication unstatthaft ist, findet sich ausgesprochen in vielen Particularrechten"'" und Urtheilen". 21) Preußisches Landrecht Th. t. Tit. 15. tz. 45—47. — Oesterreichisches Gsb. Z. 371. 1393. — Hannoversche Verordnung über abhanden gekommene landschaftliche Schuldverschreibungen vom 20. Januar 1826. Art. 2. — Königreich Sachsen. (Zahlreiche Gesetze von 1772—1843. Vgl. Haubold Privatrecht. Aufl. 3. tz. 183. Note o.) — Sachsen Weimar Eisenach. — Altenburg. — Gotha. — Coburg. — Meiningen. — Schwarzburg Sondershauscn. — Rcuß j.L.— Anhalt Dessau. (Vgl. Heimbach Privatrecht tz. 183. Note 3. und Theil 2. Nachträge enthaltend. Zu §. 188.S. 160—163.) — Baiern. — Kurhcssen. — Frankfurt a. M. (Vgl. Bender Verkehr h. 68. S. 336—339.) — Württemberg (Gesetz vom 16.Sept. 1852. angeführt von Gerber Privatrecht §. 160. Note 7.) 22) Einige Particularrechte machen eine Ausnahme, indem sie die Vindication gestatten, wenn der Erwerb zwar gutgläubig aber unentgeltlich war. Preußen. (Landrecht Th. I. Tit. 15. tz.46. 47.) Frankfurt (Vgl. Bender Verkehr S. 337.338.) 23) So O.A.G. zu Eelle. (Seuffert Archiv Bd. 5. Nr. 4.) O. A. G. zu Darmstadt (Seuffert Archiv Bd. 6. Nr. 313.) O. T. zu Stuttgard scheint auch dieser Meinung zu seyn. (Seuffert Archiv Bd. 5. Nr. 252.) Z. 55. Vindication der Papiere auf Inhaber. 240b 2. Die Vindication ist statthaft gegen den unredlichen Besitzer. Einfach aus dem Grunde, weil durch seinen Besitzerwerb er die Forderung nicht erworben und mithin der wahre Gläubiger sie nicht verloren hat Zur Begründung der Vindication ist ein Zweifaches zu behaupten und zu beweisen. Zuvörderst muß die weitreichende Vermuthung für die Legitimation des Besitzers durch einen Gegenbeweis gebrochen werden. Sodann muß der Vindicant seine Legitimation darthun. Hierzu genügt zunächst der Beweis seines früheren Besitzes, denn damit hat er den früheren Zustand der für ihn streitenden Vermuthung der Legitimation bewiesen. Dem als früher legitimirt vermutheten Nichtbesitzer ist aber das Papier von dem als nicht legitimirt bewiesenen Besitzer herauszugeben. Wenn diese Vermuthung vom Beklagten durch den Gegenbeweis, daß der Kläger durch seinen Besitz nicht legitimirt war, gebrochen ist, so ist der Beklagte nicht verpflichtet zur Herausgabe des Papieres an den Vindican- ten. Dem siegenden Vindicanten, welcher durch seinen Besitz wirklich legitimirt war, kann das Papier wieder durch Klage abgestritten werden von einem Nichtbesitzer, welcher beweiset, daß er, nachdem das Papier dem Beklagten abhanden gekommen, die Forderung in gutem Glauben erworben habe, weil sie dann der Beklagte verloren hat. 3. Unzweifelhaft ist die Contractsklage statthaft gegen denjenigen, welcher das Papier vom Kläger >—-rr.5 .nN.ti"! .i ' -r.. rn -in«, 24) Die Zulassung der Vindication nur gegen den unredlichen Besitzer wird daher von Savigny a. a. O. S. l4l. 142. mit Unrecht dahin bezeichnet, daß sie eine Znconsequenz und eine halbe Maaßregel sei, und auf einer principlosen Billigkeit beruhe. ,^im—,p .V .i« ,5 ... ... »,U.-zUi,^ 240o Die Creditpapiere. aus einem die Forderung und das Eigenthum nicht übertragenden Grunde übergeben erhalten hat, also gegen den Depositar, Commodatar, Pfandgläubiger, Mandatar, z. B. zum Jncasso, zum Verkauf. IV. Der Gläubiger, welcher die Forderung eingebüßt hat, weil sie wider seinen Willen von einem Andern erworben ist, dem sie nicht bestritten werden kann, hat gegen denjenigen, durch dessen Vermittelung (Übertragung) er sie eingebüßt hat, einen Anspruch, nach Umständen auf das volle Interesse, auf den Werth, auf die Bereicherung, denn es ist über seine Forderung widerrechtlich verfügt worden. Der Gläubiger, welcher die Forderung eingebüßt hat, weil sie wider seinen Willen von einem Andern, der sie nicht erworben gehabt, gegen den Schuldner geltend gemacht ist, so daß sie nun erloschen ist, hat gegen denjenigen, welcher sie geltend gemacht hat, einen Anspruch, nach Umständen auf das volle Interesse, auf den Werth, auf die Bereicherung. Wenn in diesem Fall die Forderung trotz der Zahlung wegen des bösen Glaubens des Schuldners nicht erloschen ist, so ist ihm, dem Gläubiger, die Forderung gegen den Schuldner geblieben. Amortisation der Papiere auf Inhaber. Amortisation der Papiere auf Inhabers l) von Bülorv Abhandlungen über einzelne Materien des römischen Rechts. Bd. l. 1817. 5lo. 17. Gönner §.72—-78. Bender §. 69—72. Eichhorn Privatrecht tz. 191. Notes. Schu mm die Amortisation verlorener oder sonst abhanden gekommener Schuldurkunden. Heidelberg 1830. Auch als Beilageheft zum 13ten Bande des Archivs für die civilistische Praxis. Renaud a. a. O. §. 6. S. 352—362. Z. 36. Amortisation der Papiere auf Inhaber. 2406 Der Gläubiger bleibt auch als Nichtbesitzer so lange Gläubiger, bis die Forderung von einem Andern erworben worden ist. Dies ist durch den Besitzverlust nun wider seinen Willen möglich geworden. Die gerichtliche Amortisation (Mortifieation) ist auch bei Papieren auf Inhaber zulässig. 1. Angeblich abhanden gekommene. Der Jmpetrant muß 1. das Individuum des fraglichen Papieres genau angeben (nach Litera, Nummer, Datum, Summe u. s. w.), und dann bescheinigen, 2. seineu früheren Besitz, und 3. einen Umstand, welcher den angeblichen Verlust wenigstens wahrscheinlich macht. Dann wird die Edictalladung erlassen, damit die Prätendenten unter sich die Sache ausstreiten könnend Erscheint nun der Inhaber des abhanden gekommenen Papieres, so entscheiden zwischen ihm und dem Jmpetranten die Grundsätze von der Vindication der Papiere auf Inhaber. Erscheint er binnen der ausgeschriebenen Zeit nicht, so wird das Papier mortificirt, und dem Jmpetranten entweder die Zahlung gemacht oder ein neues Papier gegeben. Es kann aber der gutgläubige Inhaber des Papieres gegen die Amortisation Restitution erlangen, wenn er nicht in Culpa ist. Denn die Amortisation dient nur dazu, daß der Jmpetrant durch den Untergang des Papieres nicht leide. 2. Angeblich vernichtete. Auch bei angeblich vernichteten Papieren findet die Amortisation Statt. Selbst wenn die Vernichtung vollständig bewiesen ist, ist das Amortisationsverfahren nicht überflüssig, denn daß der sich meldende Nichtbesitzer wirklich der Besitzer war, erhellt daraus noch nicht. Nur wenn auch dieses neben 2) I,. 43. H. 10. O. 6s asäilitio säieto. (21. 1.) 4,. 1. H. 37. O. 6sjzositi. (16. 3.). der Vernichtung vollständig bewiesen ist, kann der Schuldner ohne vorherige Amortisation sicher zahlen. Fällt nun sogar die Pflicht des Schuldners zur Zahlung überhaupt weg, so bedarf es natürlich gar keiner Amortisation, wie namentlich wenn das Papier nicht lediglich Beweisurkunde, sondern überdies Bedingung der Forderung ist, so daß durch die Vernichtung des Papieres die Forderung erlischt. Dies versteht sich aber nie und nimmer von selbst, liegt nicht in der Natur eines Papieres auf Inhaber, sondern bedarf der deutlichsten Erklärung 3) So auch Seuffert Archiv Bd. 3. Ho. 193. (O. A. G. zu Cassel). Frankfurter Sammlung von Römer. Bd. 1. Heft 1. Ho. II. S. 4—8. Savigny Obligationcnrecht. Bd. 2. S. 180. Das Gegentheil, daß durch die Vernichtung des Papieres die Forderung erlösche, wird, kaum glaublich, von einigen Schriftstellern behauptet, welche die Folgen dieses Satzes nicht bedacht haben. sin? , uzn? tun tmi? nostn'i jchin hz-ni. 40.) — S. 1048. 1049. — Seuffert Archiv Bd. 5. Ro. 117. — Vornehmlich Seussert Archiv Bd. 4. Xo. 211. 6) Ii. 142. v. ä-z R. 7) Ein allgemeiner Handelsgebrauch, welcher nach ?a1>si- cliss. cls msrsatura proeuratoria. 3?ul)illAas 1829. §. 16. aus der Nichtbeantwortung einer schriftlichen Offerte unter Anwesenden binnen 24 Stunden, unter Abwesenden mit umgehender Post, eine stillschweigende Acceptation folgern soll, läßt sich nicht nachweisen. Der von ihm citirte Sonnleithner tz. 302. hat nur österreichisches Recht; das österr. Gesetzbuch tz. 862. hat die Frage gar nicht im Auge, und der Z. 363. entscheidet sie offenbar nicht bejahend. 8) 1^. 8. H. 1. O. äs proeuratoribus. (3. 3.). *) Vgl. übrigens Bülow und Hagcmann Erörterungen Bd. 2. Uo. XI. VI. S. 321 — 327. (betrifft zugesandte Lotte- 16* Die Handelsgeschäfte. tone Geschäft eingesandten Gegenstände anzunehmen oder zurückzusenden, oder auf sie positive Sorgfalt zu verwenden wenn er nicht durch Annahme derselben sich zum Contrahentenoder zum neAutioi-uin Zostor ^ consti- tuirt hat 4. Wann ist ein schriftlich verhandelter Vertrag als abgeschlossen (perfect) anzusehen? Wenn der Offerent sein Anerbieten so allgemein oder lückenhaft gestellt hat, daß die reine Bejahung desselben noch keinen perfecten Vertrag bilden kann, so sind nach erfolgter Antwort nur erst Tractaten unter den Interessenten, und es ricloose) und Seuffert Archiv Bd. 7. Xo. 97. S. IIS—119. (ebenfalls Lotterieloose); und Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung für Sachsen. Neue Folge. Von Tauchnitz und Richter. Bd. 1. 1841. Xc>. XI. S. 131 —163. (ein interessanter Rechtsfall mit Entscheidung in drei Instanzen). 9) Die Annahme der mir in Verkaufscommission gesandten Waaren darf ich, der ich die Commission nicht annehmen will, zurückweisen. 19) In einem Briefe, welchen ich erhalte, liegen Staatspapiere mit der Anfrage, ob ich sie als Vorschuß annehmen, und eine Einkaufscommission besorgen wolle, oder Wechsel: ob ich den Verkauf derselben übernehmen, oder Lotterieloose: ob ich sie für meine Rechnung spielen lassen wolle. Ich bin, dem Antrag abgeneigt, cls ^'uro nicht verpflichtet, die eingesandten Gegenstände zu remittiren, oder zu custodiren; ich habe sie nicht angenommen, sie sind mir in die Hände gespielt worden. 1t) Ich nehme eine eingesandte Probe an, um sie zu besehen, und mich später zu erklären, ob ich auf den vfferirten Kauf, auf die offerirte Verkaufscommission eingehen wolle. 12) Ich weise die Verkaufscommission zurück, speichere aber die mir übersandten Cvmmisfionswaaren zur Disposition des Absenders. 12a) Ein hieher gehörender Fall in Seuffert Archiv Bd. 3. Xo. 7. (O. A. G. zu Lübeck.) tz. 57. Einleitung. Znsbesondere Anerbieten u. Acceptation. 245 muß so lange hin und her geschrieben werden, bis die zur Vollständigkeit eines Vertrages gehörenden Puncte von der einen Seite so bestimmt gestellt worden sind, daß durch ein bloßes Ja von der andern Seite ein Vertrag vorliegt. Dann ist die Frage: ist der Vertrag per- fect schon durch die bloße Acceptation, also nachdem das Ja geschrieben ist? oder erst nachdem der Offerent das Ja erfahren hat? Durch die bloße Acceptation, denn der ovnsonsus ist vorhanden, auch wenn der Offerent nicht weiß , daß er vorhanden ist — Die Acceptation 13) Die weitere Begründung dieser Meinung vielleicht an einem andern Orte. Vorläufig folgende Literatur. I. Der Meinung, daß die Acceptation genüge, sind: 1. Laläus in (loäiosin oominontnrin. Vonstiis 1615. toi. X. VI. (Xnltnm). Ooä. si gnis altori vsl oidi. Xo. 28—30. 2. XioolansLur- Aunclus oommsntarins äs sviotionidn8. oax. XXV. Xo. 1. 2. in den o^sridus. Lrnxsllis 1674. in 4. 3. Rapliael, äs Nnrii traotntno äs eainliiis. Xsnnns 1641. clisx. I. gn. XVI. in dieser besonders Xo. 16. 17. zu vgl. ist damit gn. XVIII. U. XIX. 4. Xantsrlinsli äisjintntio äs nnnoio. 1660. oax. VII. 3. XXV. in dessen äiossrtationso nonäsmisas. NndillAns 1728. vol. III. 5. Vnksnäort odssi-vationss )nri8 univsrsi. Xnnnov. 1748. IVin. II. ods. XXXVIII. äs xromi88ions tor- tio lastn. Z. 8. 9. 10. 6. Xommsl rdnxooäin c^nnsstionum. vol. II. ods. 409. H. 17. 18. 7. Bülow und Hagemann practische Erörterungen Bd. 4. 1894. Xo. 3. 3. von Weil ing-Zngenheim im Archiv für die civilistische Praxis. Bd. 2. Xo. 25. . 65. xr. v. äs k. v. (14. 1.) I.. 14. §.17. v. äs knrtis. (47. 2.) Lievärat äiss. äs äommio spistolarum. läps. 1829. S. 3 — 12. Sell im Archiv für die civilistische Praxis. Bd. 21. !7r. 4. 17) Z. B. 1^- 7. O. äs logs esmmissoria. (18. 3.) Vgl. Treitschke Kaufcontract. §. 49. S. 65. 66. bei kaufmännischen Verhältnissen auf die allgemeinen Regeln des römischen und des deutschen " Rechts zu verweisen"". 8. Die Interpretation der Handelsgeschäfte" unterliegt den gewöhnlichen Jnterpretationsregeln der bvnne liäki Wenn man sagt: Treu und Glauben, d. h. der Wille nicht das Wort *, müsse entscheiden und die Subtilitäten des römischen Rechts seien zu verwerfen, so ist das erstere außer Zweifel, aber eben deshalb das zweite dann unrichtig, wenn die sogenannten Subtilitäten nichts weiter sind, als die Annahme einer verschiedenen Meinung unter verschiedenen Verhältnissen, und das ist meistens, wenn nicht gar immer, der Fall. 9. Die Ab- schließung mancher Geschäfte ist auf bestimmte Plätze, oder auf eine bestimmte Zeit, oder auf bestimmte Summen dem Marimum oder dem Minimum ^ nach beschränkt, oder an eine bestimmte Form, namentlich Schrift^, und Zuziehung eines Maklers gewiesen. 18) Mittermaier Privatrecht, tz. 280. msroio. ^.rt. 379. OsälZo äs so- 16a) Ihre Bedeutung zeigt recht der oben Note 1a erwähnte Fall in Seuffcrt Archiv Bd. 4. Uo. 33. 19) Lääigc» äs somsreio ^rt. 247—259. (loäixo com- msrsial. ^.rt. 256—269. 470. *) Nicht zu verwechseln mit Treu und Glauben in der Bedeutung: Natur der Sache (oben §. 8. Note 1.),; und in der Bedeutung der Verpflichtung zu unerheblichen, wenn gleich nicht eigentlich contractlichen, Mühwaltungen. Vgl. Seussert Archiv Bd. 1. Ro. 41. S. 46. 47. (O. A. G. zu Lübeck). 20) Vgl. von Bunge tz. 126. 21) Vgl. meinen Verkehr mit Staatspapieren. S. 30. 22) O6äiAc> äs somsreio. ^,rt. 237—246. 23) Vgl. von Bunge H. 99. 100. Die Handelsgeschäfte. §. 58. Schrift. Gesetzlich. Die Gültigkeit bedingend. 249 §- 58. Schrift. Gesetzlich. Insbesondere die Gültigkeit bedingend. Die schriftliche Form eines Rechtsgeschäftes kann entweder durch die Gesetze geboten, oder durch die Interessenten verabredet seyn. Beide Fälle sind ganz verschieden zu behandeln. Gesetzlich gebotene Schrift. Wenn ein Gesetz die Schrift bei einem Rechtsgeschäft verlangt, so ist vor Allem danach zu sehen, ob es nur besondere Wirkungen des auch ohne Schrift gültigen und klagbaren Geschäftes, oder ob es die ganze Gültigkeit, oder ob es nur die Klagbarkeit des Geschäftes von der Schrift abhängig machen will. Die Schrift erzeugt nur besondere Wirkungen. Dies kommt bei rein römischen und bei eigenthümlich deutschen Geschäften vor. Ein Hauptbeispiel bietet die Begründung des Executivprocesses. Hat die Schrift nach den Gesetzen noch ihre eigenen Förmlichkeiten, so kann ohne diese die Schrift gar nicht als eigentliche Schrift, um jene besondern Wirkungen hervorzubringen, gelten, ö. Die Schrift bedingt die Gültigkeit des Geschäftes, so daß dieses ohne die schriftliche Form nichtig seyn soll. Fehlt es nun an der Schrift, so ist zu unterscheiden: 1. Es ist nur erst eine bloße Verabredung vorhanden. Eine solche muß für wirkungslos geachtet werden, und darf auch nicht als paetum äs ovntimkenü« betrachtet werden, so daß auf die Ausfertigung der Schrift geklagt werden könnte. Denn das Gesetz will den Consens durch die Schrift erklärt haben, es will freiwilligen schriftlichen Consens, ohne Schrift ist also gar kein Consens da. Gestattete man aus der bloßen Verabredung eine Klage auf die Ausfertigung der Schrift, so würde der mündliche Vertrag alle Wirkungen des schriftlichen bekommen, das Gesetz also 250 Die Handelsgeschäste. ohne Bedeutung seyn. Die Verabredung einer Conven- tionalstrafe, die derjenige verwirken solle, welcher die Ausfertigung der Schrift weigere, ist ohne Wirkung. Denn die Conventionalstrafe kann als ein indirekter Zwang zur Leistung' nur bei einer solchen Verabredung gebraucht werden, welche erlaubt aber nur nicht klagbar ist. Allein einem gänzlich ungültigen Geschäft kann sie nicht mit Wirkung beigefügt werdend So muß man aber ein Geschäft ansehen, das nach den Gesetzen eine bestimmte Form zu seiner Gültigkeit verlangt, ehe die Form (hier die Schrift) vorhanden ist. Die Form kann durch die Conventionalstrafe nicht ersetzt werden. 2. Es ist das Geschäft gänzlich oder theilweise erfüllt worden. Das Gesetz kennt das Geschäft nur als ein schriftliches, also die Wirkungen desselben als Wirkungen des Geschäftes nur bei vorhandener Schrift. Von einer Klage aus dem Geschäft kann also gar nicht die Rede seyn. Daraus ergiebt sich, daß das im Wesentlichen erfüllte Geschäft nie dieselben Wirkungen, wie das schriftlich geschlossene, haben kann, sondern daß der höchste Effect der Erfüllung nur der seyn kann, daß Alles so bleibt, wie es bereits vollführt ist", und daß bei unvollständiger oder nicht gehöriger Erfüllung nicht aus dem Geschäft auf die vollständige oder die gehörige Erfüllung geklagt werden kann. — Die weitere Frage: welche Wirkungen denn die Erfül- 1) Nur von dieser Function der Conventionalstrafe, nicht von der anderen, daß sie bei klagbaren Geschäften das Interesse dem Minimum nach sixirt, ist hier die Rede. 2) I.. 61. I.. 123. I.. 134. xr. v. äs V. 0. (45.1.) I,. 2. (4. äs inutiiilms stchul. (8. 39.) 4,. 13. A. 26. äs D. V. (19. 1.) 1^. 9. xr. O. äs usuris. (22. 1.) 3) Also ist z. B. an eine Klage wegen Eviction nicht zu denken. H. 58. Schrift. Gesetzlich. Die Gültigkeit bedingend. 251 lung haben soll? stellt sich für den Fall, daß vollständig, also das zweiseitige Geschäft von beiden Seiten, das einseitige von Seiten des Verpflichteten, so wie für den Fall, daß nur theilweise, z. B. das zweiseitige Geschäft nur von einer Seite erfüllt worden ist, dahin: ob das Gegebene zurückgefordert werden kann? Diese Frage, welche natürlich von besonderen Umständen, wie ckolns, mews, seror, absieht, ist nicht zu verneinen^, sondern zu bejahen. Denn der Satz, daß das wissentlich ohne Rechtsgrund Gegebene nicht zurückgefordert werden kann, leidet eine Ausnahme, wenn das Geben auf diese Art eben im Interesse des Gebers von den Gesetzen nicht anerkannt wird, also ein Prohibitivgesetz vorliegt Dies ist nun aber wohl anzunehmen, wenn das Gesetz das Geschäft ohne Schrift für null erklärt, um so mehr, wenn es seine rutio, daß der Übereilung vorgebeugt werden solle, ausspricht Die Frage stellt sich für den Fall, daß ein zweiseitiges Geschäft von einer Seite erfüllt worden ist, auch noch dahin: wenn der Empfänger seine Gegenleistung machen will, kann er dadurch die Rückforderung abwehren? Dies ist zu verneinen. Denn die Verbindlichkeit des Gebers, diese Leistung anzunehmen, könnte nur auf das geschlossene Geschäft gegründet werden, dieses ist aber, da die Schrift fehlt, juristisch nicht vorhanden. 4) Für die Verneinung könnte man anführen: die Leistungen sind wissentlich ohne Rechtsgrund gemacht worden, da den ihnen untergelegten Titel das Gesetz ohne Schrift nicht anerkennt, sie müssen also als geschenkt gelten. Vgl. Eichhorn tz. 93. Note o. 5) Weber natürliche Verbindlichkeit, h. 75—77. 6) Also ist der Fall dann so zu behandeln, wie gesetzwidrige Zinsen, Schenkungen unter Ehegatten, Spiel, nicht in- sinuirte Schenkungen über 599 soliäi. 252 Die Handelsgeschäfte. tz- 59. Schrift. Gesetzlich. Die Klagbarkeit bedingend. 0. Die Schrift bedingt die Klagbarkeit des Geschäftes. Fehlt die Schrift, so ist, wenn noch gar nicht erfüllt, sondern nur verabredet worden ist, eine Klage (ans Erfüllung) unstatthaft; denn diese könnte nur auf die Verabredung gestützt werden, diese ist aber ohne Schrift unklagbar. Die Verabredung einer Conventionalstrafe ist hier am rechten Ort. Wenn erfüllt worden ist, so ist für die Wirkung der Erfüllung zu unterscheiden. 1. Das Geschäft ist vollständig erfüllt worden, nämlich das zweiseitige von beiden Seiten, das einseitige von Seiten des Verpflichteten, und zwar jedes nach dem ganzen Umfang seines Inhalts. Dann bedarf es natürlich einer Klage auf Erfüllung nicht. Die Frage aber: ob das Gegebene zurückgefordert werden könne? ist zu verneinen. Denn das Gesetz verbietet nicht das Geschäft selbst, sondern nimmt nur der mündlichen Beredung seines Inhaltes die Erzwingbarkeit durch Klage. Das erfüllte Geschäft, d. h. das vollständig erfüllte, bleibt also stehen. 2. Das Geschäft ist nicht vollständig, sondern nur theilweise erfüllt worden. Ein Hauptfall, der hieher gehört, ist: u. Das zweiseitige Geschäft ist von einer Seite vollständig erfüllt worden. Kann hier der Geber auf die seinerseits gemachte Leistung das Recht gründen, die Gegenleistung zu verlangen? Diese Frage ist wohl nicht zu bejahen', 1) Sie wird bejaht von Eichhorn tz. 93. Text bei Note t.: „es könne die Analogie der (richtiger wohl: die Lehre von den) ungenannten Contracte angewandt werden." Diese s. g. Analogie würde dahin führen: der Geber kann, wenn die Gegenleistung verweigert wird, diese verlangen, oder das von ihm sondern zu verneinen. Denn sie ist eigentlich die Frage: ob die fehlende Schrift durch die Erfüllung ersetzt werde? Dies ist aber zu verneinen. Denn das Gesetz will Übereilungen verhindern, und fordert deshalb Schrift und nur Schrift^. — Außerdem läßt sich denken: b. Das tz. 59. Schrift. Gesetz. Die Klagbarkeit bedingend. 253 Gegebene zurückfordern. Wie soll man aber diese Analogie vertheidigen? Vielleicht so: die ungenannten Contracte, bei denen Recht und Verbindlichkeit aus der geschehenen und angenommenen Leistung des einen Theiles folgt, bestehen als eine besondere Gattung von Verträgen neben denjenigen, welche die Schrift verlangen. Man kann daher einen Vertrag der letzteren Art, wenn ihm die Schrift fehlt,, die Leistung von einer Seite aber bereits gemacht ist, jener Gattung zurechnen. Allein dagegen ist Folgendes. Die Gesetze verlangen die Schrift wegen der besonderen Natur des Vertrages (Wette, Schenkung, u. s. w.), oder wegen Umstände, die bei allen Verträgen vorkommen können (z. B. Große des Objectes). Im letzteren Fall werden auch die ungenannten Realcontracte durch die Vorschrift direct getroffen, und sie stehen dann nicht neben den Verträgen, welche Schrift verlangen, sondern gehören zu ihnen; im ersten Fall würde man als einen ungenannten Realcontract einen Vertrag auffassen, der als ein bestimmter anderer Vertrag abgeschlossen ist, und welcher als solcher den Schutz der Gesetze hat, freilich unter Voraussetzung der Schrift, aber dann doch als dieser bestimmte Vertrag; die Behandlung eines bestimmten Vertrages als Jnnominatcontractcs ist aber unstatthaft. Vgl. auch iU. 1. O. äs prassor. vordis. (19. 5.) — Nach dem Vorstehenden ist also die Anwendung der Vorschriften über die ungenannten Contracte unpassend. 2) Man könnte sagen: in der Annahme der gegnerischen Leistungen spreche sich die Bedachtsamkeit, die überlegte Ernstlichkeit hinreichend aus, es liege in ihr ein wiederholter Con- sens; allein einmal bleibt es immer eine guasstio kaetä, ob nicht dennoch die Zustimmung übereilt geschah, da ja die Leistung und Annahme derselben dem Abschluß sehr rasch folgen kann, und dann will ja das Gesetz als Schutzmittel gegen Überei- 254 Die Handelsgeschäfte. Geschäft ist zwar seinem wesentlichen Inhalte nach, aber doch nicht in aller Hinsicht erfüllt worden. So bei eulpu, heimlichen Mängeln, Eviction, enormer Läsion, pnotis gch'eetis. Geben solche Umstände einen klagbaren Anspruch? Die Frage ist wohl nicht zu bejahen^, sondern zu verneinen. Denn das Gesetz gestattet ohne Schrift keinen Zwang, läßt es aber bei dem, was die Interessenten freiwillig sich leisten. Die Klage wegen jener Umstände kann auf das geschlossene Geschäft, da die Schrift fehlt, nicht gestützt werden; sie müßte also auf die bereits geschehene Erfüllung, soweit diese Statt fand, gegründet werden. Durch die Erfüllung kann aber die fehlende Schrift nicht ersetzt werdend — e. Alle anderen Fälle einer theilweisen Erfüllung beurtheilen sich nach dem Gesagten ebenfalls dahin, daß die theilweise bereits geschehene Erfüllung kein Klagrecht auf die noch rückständige Leistung giebt. — Für diese unter 2. aufgeführten Fälle bleibt die Frage: ob das Gegebene zurückgefordert werden kann? Offenbar ist dies in der Erwartung, welche nicht rechtswidrig ist, gegeben worden: der Gegentheil werde seinerseits auch leisten Die Rückforderung ist demnach statthaft. lung, als Beweismittel, daß sie nicht Statt fand, gerade diese bestimmte Form der Abschließung, nämlich durch Schrift, und kein anderes, statt dessen. 3) Sie wird bejahet von Eichhorn H. 93. Note A. 4) Vgl. oben Note 2. 5) Daher kann man für die Rückforderung nicht geltend machen: der Geber wußte, daß er die Gegenleistung nicht verlangen könne, und nur dem guten Willen des andern Theiles sich überlasse, er muß es also sich selbst zurechnen, daß er dennoch hingab, er gab wissentlich ohne Rechtsgrund, und gilt also als Schenken I-. 53. I). äs R. ck. tz. 60. Schrift. Verabredet. 255 §. 60. Schrift. Verabredet. Verabredete Schrift*. Es kann ausgemacht seyn, daß die Schrift als ein neues Requisit für die Perfektion des Vertrages, oder daß sie nur als Beweismittel gelten solle. Was gilt, wenn hierüber nichts ausgemacht ist? Über den Fall der verabredeten Schrift hat das römische Recht einige Bestimmungen^. Es soll ein Kauf, ein Tausch, eine Schenkung, oder sonst ein Vertrag, dessen schriftliche Aufzeichnung verabredet worden ist, nicht eher wirksam seyn, als bis die Schrift in der Reinschrift vorhanden und mit den Unterschriften der Interessenten versehen worden ist; und wenn die Schrift von einem Notar aufgesetzt wird, nicht eher, als bis sie auch von diesem vollendet, und von den Interessenten abgeschlossen worden ist ^ Ehe die Schrift vollendet vorliegt, soll kein Theil Rechte oder Verbindlichkeiten aus dem Vertrage haben; es kommt zu den sonstigen Requisiten für die Perfection des Vertrages als ein neues Requisit die vollendete Schrift *) Vgl. die Abhandlung XXII. „Über I.. 17. voä. äs öäs instrumsutorum." in dem Archiv für die Praxis des im G. H. Oldenburg geltenden Rechts. Herausgg. von Großkopff, Ruhstrat, und v. Steun. Bd. l. Heft 2. 1843. S. 194—206. 1) In der lb,. 17. d. äs üäs illstrum. )4. 21.) welche in xr. I. äs smxt. st vsnä. (3. 23.) wiederholt ist. 2) Man kann dies kürzer so fassen: nicht eher, als bis die Schrift vollendet vorliegt; und muß die Bestimmung hinsichtlich des Notars allgemeiner so auffassen: wenn die Interessenten verabredeten, daß noch mehr, als die einfache Schrift beobachtet werde solle, so ist der Vertrag nicht eher wirksam, als bis auch dies Mehrere vorliegt. Es sei B. verabredet worden, daß der Vertrag gerichtlich abgeschlossen, oder gerichtlich bestätigt werden solle. 256 Die Handelsgeschäfte. hinzuund bis diese vorliegt, kann jeder Theil reuen und von dem Vertrage zurücktreten. (Also sind bis dahin nur Tractaten). Dabei ist noch ausgesprochen, daß dies nur dann ohne Nachtheil für den zurücktretenden Theil (sink pvknu — impnue) geschehen kann, wenn keine urrlm wegen des zu schließenden Vertrages gegeben worden ist. Ist nämlich eine solche gegeben worden, so soll der, welcher zurücktritt, wenn er die -urlm gab, sie nicht zurückfordern dürfen, wenn er sie empfing, sie doppelt restituiren. Die schriftliche Aufzeichnung kann verabredet seyn entweder 1. ehe der Consens hinsichtlich der anderen Requisite für die Perfektion des Vertrages vollkommen vorhanden ist, so daß hinsichtlich dieser Requisite und der schriftlichen Aufzeichnung ein einmaliger, ein Gesammtcon- sens gegeben wird; oder 2. nachdem jener Consens schon vollkommen vorhanden ist, so daß der Consens hinsichtlich der Schrift jenem Consens nachgeholt wird. Da ohne Verabredung der Schrift bei dem Vorhandenseyn jener Requisite ein perfecter Vertrag vorliegen würde, so können nun die beiden Fälle kürzer so unterschieden werden: die schriftliche Aufzeichnung ist verabredet vor oder nach perfektem Vertrag. Ist die Bestimmung des römischen Rechts, daß, ehe die Schrift vollendet vorliegt, der Rücktritt frei steht, nur von dem ersten Fall, oder auch von dem zweiten zu verstehen? Wohl gewiß nur von dem ersten Fall^. Denn liegt ein bereits perfekter Vertrag vor, so darf kein Theil zurücktreten, weil hierin eine ein- 3) Vgl. auch lü>. 2. H. 1. O. äs oorUr. sinzzt. (18. 1.) 4) So auch Eichhorn h. öS. Note s. Dafür auch die Worte der 1^. 17. L. eit. ,,gus,s in serixtis kisri plasuit." So auch O.A.G. zu Oldenburg (in der oben Note* citirten Abhandlung und auch in Seuffert Archiv Bd. l. Nr. 198.). §. 61. Erfordernisse der Schrift. 257 seitige Aufhebung des Vertrages liegen würde. Wird nun die schriftliche Aufzeichnung verabredet, und wollte man nun den Rücktritt, ehe diese geschehen ist, gestatten, so würde man annehmen müssen, daß der frühere perfecte Vertrag aufgehoben, und an die Stelle desselben ein anderer, dessen Perfection bedingt (durch die Schrift) ist, gesetzt sei, d. h. also man würde eine Novation annehmen müssen. Eine solche soll nun aber nicht anders angenommen werden, als wenn die Interessenten ausdrücklich sich für dieselbe erklärt habend Danach darf man also im Zweifel der Verabredung schriftlicher Auszeichnung nur den Sinn unterlegen: es solle zu dem perfecten Vertrag noch die Schrift als Beweismittel hinzukommen. Aus dieser zweiten Verabredung kann auf die Ausfertigung der Schrift geklagt werden, wenn sie der eine Theil weigern sollte; denn heut zu Tage ist jeder Vertrag klagbar. §. 61. Erfordernisse der Schrift. Erfordernisse der Schrift. I. Der Form nach. 1. Die verabredete Schrift, wenn sie zur Perfection des Vertrages gehört, muß im Sinn der Interessenten vollendet vorliegenDieses ist, wenn schlechtweg eine Schrift verabredet ist, so zu nehmen. Die Schrift muß in der 5) Sich dahin erklärt haben: gnoä Söennäarn (odlixationsin) maAis pro antorioribus slkAsrint, sonst solle, heißt es, ants- riora, stars st ^oswriors, inorsinSntnin illis noosäers. 7-. nlt. O. cls novationibns. (8. 42.) 1) Dieses ist der Grundgedanke der I>. 17. v. äs Säe in- strninsntorum. (1. 21.) Thöl's Handelsrecht. 1r Bd. Ze Aufl. 1? 258 Die Handelsgeschäste. Reinschrift ((mmulum), im Gegensatz einer etwaigen^ Cladde (^solmclg) vorliegen, und die Reinschrift von beiden Theilen unterschrieben seyn Die von einem Theil oder selbst von beiden Theilen unterschriebene Cladde giebt noch keinem Theil Rechte und Verbindlichkeiten. Zu einem schriftlichen Vertrage gehört demnach, daß beides, Versprechen und Acceptation, schriftlich, und in einer Urkunde, und in der Reinschrift geschieht. Daher ist, wenn eine von dein einen Theil, mag er auch der allein Verpflichtete seyn, unterschriebene Urkunde von dem andern Theil angenommen, aber nicht unterschrieben worden ist, ein schriftlicher Vertrag nicht, also, da nur ein solcher gemeint ist, überhaupt ein Vertrag nicht vorhanden, erst, wenn die fehlende Unterschrift, und, wie sich von selbst versteht, während der Vertragswille dessen, der unter- 2) Denn ist gar keine Cladde gemacht, so kann natürlich von Reinschrift nicht weiter die Rede seyn. 3) Sind beide Contrahenten, oder ist einer derselben Schreibens unerfahren, so sollen nach Uov. 73. eax. 8. (eine sehr unvollständige ^utllsutios, bei I-. 17. si osrtum pötatur (4. 2.)) Zeugen und auch Notare, wenn sie in looo sind, zugezogen werden, einige oder einer sollen für den, welcher gar nicht oder nur wenig schreiben kann (pro illitsrato aut pauoas litoras seisntö), schreiben, das Ganze oder soweit es fehlt, die andern sollen bezeugen, daß in ihrer Gegenwart dieses geschehen, und daß sie jenen Schreibensunerfahrenen kennen. Im Ganzen sollen nicht weniger, als fünf Zeugen zugezogen werden (guingus tostss, zu diesen sind offenbar auch die Notare zu rechnen). Auch soll die ganze Vorschrift nur bei einem Object von mehr als einem Pfund Goldes gelten. Die Praxis respectirt diese Bestimmungen der Novelle nicht, sondern hält die Zuziehung von einem Notar und zwei Zeugen für hinreichend. Eichhorn §. 94. Note d. schrieben hat, noch fortdauert, nachgeholt worden ist, ist der Vertrag entstanden, und erst von diesem Moment an, denn die Wirkung der Schrift kann nicht zurückgezogen werden, da selbst durch den früheren Willen zu unterschreiben, die wirkliche Unterschrift nicht ersetzt wird. Daraus folgt. Wenn zwei Dokumente gegen einander ausgewechselt sind, von denen jedes nur mit der Unterschrift dessen, der es ausgehändigt hat, versehen ist, so liegt ein schriftlicher Vertrag nicht vor. Wenn nun beide Theile zu verschiedenen Zeiten ihre fehlende Unterschrift nachholen, so bestimmt sich der Moment der Perfektion des Vertrages, wenn ein doppeltes Instrument beredet worden ist, nach dem Moment der letzten, sonst, da ein Instrument genügt, nach dem der ersten Unterschrift. Die obigen Rechtssätze gelten nur für den Fall, daß die Contrahenten wirklich einen schriftlichen Vertrag gewollt haben und leiden auch in diesem Fall soweit eine Modifikation, als erhellt, daß sie von der so eben dargestellten strengen schriftlichen Form, welche nur im Zweifel gilt, haben abweichen, also auch ohne die volle Form den Vertrag für bindend ansehen wollen. Dieses darf man gewiß als die Meinung ansehen, wenn die gewöhnliche Form der Schrift im Verkehr eine weniger strenge ist 4) Dieser Witte muß ausdrücklich oder stillschweigend ausgesprochen seyn. Dieses ist nicht der Fall, wenn Jemand einseitig eine Urkunde aufsetzt, welche den Inhalt eines zwischen ihm und einem Andern stattfindenden Rechtsverhältnifses, entweder in Form eines Antrages, oder einer schon getroffenen Verabredung ausspricht, sie dann dem Andern übergiebt, und dieser sie in der Absicht, den in der Einhändigung liegenden Antrag zu acceptiren, annimmt. Es steht nichts entgegen, hier einen Vertrag anzunehmen. 3) Daher genügt, wenn gleich ausgesprochen ist, es solle 17* §. 61. Erfordernisse der Schrift. Die Handelsgeschäfte Die verabredete Schrift, wenn sie nur Beweismittel seyn soll, darf der Unterschrift nur des Verpflichteten nicht entbehren, damit sie diesem zur Anerkennung vorgelegt werden kann°". Bei gesetzlich gebotener Schrift muß Versprechen und Acceptation in einer Urkunde, in dieser also die Unterschrist beider Contrahenten enthalten seyn°; doch ist nach Particularrechten gesetzlich oder gewohnheitlich die Unterschrist des einen Theiles zuweilen genügend — Das Datum, wie die Besiegelung ist freilich ganz gewöhnlich, und jenes oft von Bedeutung, aber gemeinrechtlich nirgends als wesentlich vorgeschrieben. 2. Kann ein Briefwechsel die Stelle eines schriftlichen Vertrages vertreten? Zunächst ist natürlich erforderlich, daß die wesentliche Form der Schrift, d. h. die von den Interessenten gemeinte, oder die gesetzlich vorgeschriebene in der Correspondenz enthalten ist Dieses vorausgesetzt, so ist die eigentliche Frage die: Liegt in der eigenthümlichen Form eines Briefwechsels ein Mangel, wonach dieser nicht als Surrogat eines eigentlichen Instruments dienen kann? Das Eigenthümliche des Briefwechsels liegt darin, daß die Unterschriften nicht in einer Urkunde verschriftlich contrahirt werden, daß z. B. die Schuldverschreibung über ein Darlehn, der Frachtbrief, die Assecuranzpolize, nur vom Schuldner, Fuhrmann, Assecuradcur unterschrieben ist. 5a) Seuffert Archiv. Bd. l. Nr. 52. S. 56. 6) D. 17. O. cls öäs instruwöntorum. 21.). 7) Beispiel: Die Assecuranzpolize. 8) Daher kann z. B. wenn ein Notariatsinstrument verabredet oder geboten ist, die Correspondenz nicht genügen; eben so wenig z. B. wenn nach dem Particular-Recht ein Wechsel in einer bestimmten Form geschrieben seyn muß, welche in der Correspondenz nicht beobachtet ist. tz. 61. Erfordernisse der Schrift. 261 einigt ssch vorfinden, und vielleicht auch, daß der Inhalt des Vertrages aus den mehreren Briefen zusammenzulesen ist^. Für die Beantwortung der Frage ist zu unterscheiden: n. Bei verabredeter Schrift kann ste lediglich nach der Meinung der Interessenten beantwortet werden. Die Correspondenz genügt offenbar nicht, wenn i n der Correspondenz selbst oder nach gepflogener Correspondenz die schriftliche Abfassung verabredet wird, denn dann ist offenbar eine andere Schrift, als die durch die Correspondenz gegebene gemeint worden. Ist die Schrift vor gepflogener Correspondenz verabredet worden, so ist als die gemeinte Schrift nach der I.. 17. 0. eil. eine von beiden Theilen unterschriebene Reinschrift anzusehen Erfolgt nun eine Correspondenz, so kann diese nur dann das Jnstmment ersetzen, wenn sie den ganzen Inhalt, den dieses hätte enthalten müssen, enthält. Ist dieses aber auch der Fall, so darf man doch nur dann die Correspondenz als Surrogat gelten lassen, wenn die Interessenten dies ausdrücklich ausgesprochen haben, denn in dem Surrogiren liegt offenbar eine Novation, welche aber ausdrücklich erklärt seyn muß b. Bei g esetzlich geböte- n e r Schrift kann im Zweifel die Correspondenz nicht als Surrogat gelten, denn die Abfassung der mit der Unterschrift beider Theile versehenen Schrift hat mehr Förmlichkeiten an sich, als das Correspondiren, welches nur eine Schrift ohne Förmlichkeit bietet. Das Gesetz will nun aber gerade durch die Förmlichkeit der Übereilung vorbeugen. Freilich kann aber auch die Meinung des Gesetzes 9) Er könnte auch in einem Briefe zusammengefaßt seyn. 9a) Vgl. übrigens oben den Text bei Note 5. und Bremer Sammlung. Bd. 2. Heft 2. S. 45. 46. 19) 1^. ult. 0. äs rmvaticmidus. f8. 42.) 262 Die Handelsgeschäfte. durchschimmern, daß es nur darauf ankomme, daß der Inhalt niedergeschrieben sei, dann genügt die Correspon- denz. — II. Dem Inhalt nach. Die Schrift muß immer, d. h. sie sei gesetzlich geboten, oder verabredet, alle wesentlichen Bestandtheile des Geschäftes angeben. Denn es soll das Geschäft schriftlich errichtet seyn; das Geschäft ist nun aber nicht anders vorhanden, als wenn der wesentliche Inhalt, der es zu eben diesem Geschäft macht, vorliegt. Welche Wirkung haben mündliche Nebenberedungen? Bei gesetzlich gebotener Schrift gar keine. Denn wenn das Gesetz das Geschäft schriftlich errichtet haben will, ohne zwischen dem Haupt- und Nebeninhalt zu unterscheiden, so muß die gesetzliche Vorschrift auf den ganzen Inhalt des Geschäftes bezogen werden". Bei verabredeter Schrift haben sie alle ihrem Inhalt nach mögliche Rechtswirkung, denn da es den Interessenten frei steht, zu bestimmen, ob sie überhaupt die Schrift wollen, so können sie auch bestimmen, wieweitsie dieselbe wollen. Wer eine mündliche Ncben- beredung für sich anführt, muß behaupten, daß sie Statt gefunden, und daß sie als eine mündliche mit Geltung neben der schriftlichen Beredung Statt gefunden, und so viel ihm daran verneint wird, beweisen. Das Letztere ist deswegen zu behaupten und zu beweisen, weil eine natürliche Vermuthung dafür streitet, daß die Schrift den ge- sammten Inhalt des Vertrages vollständig angeben werde, soweit er zur Zeit ihrer Abfassung vorlag, und danach von einer vorher Statt gefundenen Beredung es immer zweifelhaft bleibt, ob sie nicht zu den verworfenen Traktaten gehöre"^. Vorher; denn das besprochene Thema ist ll) DöKg rian äistlllKuölltiz, llSL nostrui» . 11. §. 8. §.13. v. äs svt. öluxti. (19. 1.) 1^. 57. pr. I). äs svistiouidus. (21. 2.) 7) Die 1^. 11. §. 18. O. äs ÄLt. smt. (19. 1.) ist nicht für diese Interpretation der Clausel, und gegen sie ist I/. 68. v. äs svistionidus (21. 2.) — Anders und auch nicht anders der LlsäiKO eomrasroig,!. 481. 3) ls,. 6. §. 9. 11. §. 15. O. äs aet. swt. (19. 1.). 9) I.. 3. §. 1. I.. 7. §. 10 bis I,. 11. xr. v. äs?ud1. i. r. a. (6. 2.) Mit I,. 9. §. 4. ist zu vgl. I.. 31. §. 2. v. äs aet. smxti. (19. 1.) und Thibaut Pandektenrecht. Bd. 2. tz. 714. Note s. und Savigny Obligationenrecht. Bd. 2. S. 146 — 153. tem Glauben ist er wenn er nicht wußte, daß die Sache eine fremde sei, oder glaubte, daß der Verkäufer, sie zu verkaufen, berechtigt sei Er darf harmlos voraussetzen, daß dem Verkäufer die Sache gehöre ", und, wenn er wußte, daß dies nicht so sei, dem Verkäufer, welcher sich für berechtigt zu verkaufen ausgiebt, ohne Weiteres " trauen tz. 64. Kaufpreis. Der Kaufpreis. 1. Der Kaufpreis muß Geld seynund die Summe bestimmt^, wenn gleich nicht gewußt seyn Sie gilt, wenn die Contrahenten die Taxe welche ein Dritter unbefangen machen werde, entscheiden zu lassen einig sind, insofern als bestimmt, als beide die Der Kauf und Verkauf. 9a) Die bona üäss wird vermuthet. Vgl. Savigny Obligationenrecht. Vd. 2. S. 148—153. 1») D. 109. v. äs V. 8. (50. 16.). 11) D. 27. O. äs sontiatl. swpt. (16. 1). 12) Bei Personen, die sich nicht wirksam verpflichten können, ist freilich Vorsicht nöthig. ^.rK. D. 1. O. aä 8st. Uaesä. (4. 28.) 13) D. 109. O. oit. puta prosuratorsm ant tutorsm ssss. I-. 27. O. eit. 1) Z. 2. I. äs swptisns st vsnä. (3.24.) D. 1. xr. A. 1. 0. äs eolltrad. swpt. (18. 1.)— über die Art, wie der Kaufpreis bestimmt werden kann : Lsäi^o sommsreial. ^.rt. 456. 457. 2) Vgl. Glück Bd. l6. tz. 930. S. 75 - 83. vasarsssis 1. äise. 34. S. 297-212. 3) D. 7. 1. O. äs sontrali. smpt. (18. 1.) Ist der Preis nicht verabredet, so gilt als gemeint der Marktpreis. Lsäisso sommsrsial. -iprt. 466. O. A. G. zu Lübeck. (Seuf- fert Archiv Bd. 2. Us. 166.) O. A. G. zu Dresden (Seuf- fert Archiv Bd. 2. As. 284.) Z. 64. Kaufpreis. 271 Entscheidung abzuwarten verpflichtet sind, aber eigentlich vorhanden ^ ist der Kauf erst dann, wenn der Dritte den Preis festgestellt hat°. Eben so ist es, wenn der Preis nach dem erst später auszumittelnden Quantum berechnet werden soll, der Kauf ist in insofern perfect, bindend, als Keiner sich dem Messen, Zählen, Wägen entziehen darf, aber eigentlich vorhanden, namentlich hinsichtlich der Gefahr perfect, ist er erst dann, wenn das Quantum ausgemittelt worden ist Dem Käufer darf die Bestimmung des Preises nicht anheim gegeben werden, weder seiner Willkühr, noch seinem billigen, vernünftigen Ermessen, ein so unbedingtes EinVerständniß mit dem Preis, welchen der Käufer bieten wird, bindet den Verkäufer nichts 2. Der Preis bildet sich unter den Contrahenten durch eine sofortige Einigung oder durch Hin- und Herhandeln, indem nach und nach der Verkäufer abläßt und der Käufer zulegt Dabei hat jeder den 4) Was namentlich für den Übergang der Gefahr bedeutend ist. 3) H. 1. I. äs smpt. (3. 24.) Ich 15. 0. äs ooutiuli. smpt. (4. 38.). 6) Vgl. unten §. 73. 7) I,. 35. H. 1. clr. O. acl IsAem kkalcicliam (35. 2.) lki. 33. O. aü leZem ^.guiliam. (9. 2.). 9a) Marktpreis und Börsenpreis zuweilen, nicht immer derselbe. Seuffert Archiv Bd. 1. 5lo. 37. 16) Vgl. Rau Volkswirthschaftslehre, tz. 146—136. Der Marktpreis ist nicht deshalb weniger der wirkliche Marktpreis, weil er durch Schwindelgeschäfte gesteigert ist. Seuffert Archiv Bd. 1. Xr. 37. Der Kauf und Verkauf §. 64. Kaufpreis. 273 in öffentlichen Blättern bekannt gemacht. Der Zweck der Notirung und Bekanntmachung ist, der gesammten Handelswelt eine zuverlässige, auf die Beobachtung und Berechnung sachkundiger Männer " gegründete Nachricht von dem Preis (Cours), welchen eine bestimmte Waare an einem bestimmten Orte zu einer bestimmten Zeit hat, zu geben. Daher wird denn auch diese allgemeine Nachricht, in Ermangelung besonderer Nachrichten, allgemein vom Handelsstande gesucht und beachtet, und als zuverlässig, also die Notirung als mit den wirklichen Verhältnissen übereinstimmend, anerkannt. Die Notirung hat daher, wenn sie auch nicht unter öffentlicher Auctorität geschieht, doch eine usuelle Auctorität. Daher ist der notirte Preis (Cours) normgebend, wo es auf den Marktpreis ankommt, und es hat, wer sich auf denselben beruft, kun- üutgm intkntionem für sich. Gegen diese nur zunächst entscheidende Auctorität des notirten Preises (Courses) ist aber natürlich der Gegenbeweis nicht ausgeschlossen, daß derselbe mit dem wirklichen Preise (Course) nicht übereinstimme. Dazu gehört aber, daß die Abweichung bell) Die mittlere Preislage wird gewonnen durch eine Durchschnittsrechnung aus einer Mehrzahl von Abschlüssen, welche Berechnung von den Maklern oder mit Zuziehung derselben gemacht wird. Über die Formirung des Wechselcourses vgl. die leipziger W. O. tz. 31. die braunschweiger tz. 42. die berliner Börsenordnung von 1825. ß. 12—16. (abgedruckt bei Bleibtrcu S. 136. 137.) und die Gesetze bei Treitschke Encyklop. der Wechselrechte. Bd. 1. S. 312—315. Über Courszettel von Wechseln: Bender Wechselrecht Bd. 1. §. 347. S. 472—475. 477. i. k. — 481 den Text. Treitschke Encyklopädie. Bd. 1. S. 311. 312. Bleibtreu tz. 241. S. 137 — 139. Über Preiscourante und Courßzettel: Noback H. W. tz. 1 37. 153. 165. 194. 235. Thdl's Handelsrecht. 1r Bd. 3e Aufl. 274 Der Kauf und Verkauf. deutend, nämlich nicht so gering sei, daß sie sich noch aus den individuellen Verhältnissen der wirklichen Geschäfte erklären läßt, und daß nicht der Preis (Cours) einzelner Geschäfte, sondern der Durchschnittspreis einer Mehrzahl von Geschäften bedeutend abweiche. Der Marktpreis giebt einen Anhalt für die Beurtheilung, ob der Preis bei einem einzelnen Kaufgeschäft ein angemessener, billiger, sei. Das römische Recht nannte den Marktpreis, da dieser nach der allgemeinen Meinung ein angemessener, zu dem Werth der Waare im Verhältniß stehender Preis ist, zustum protium Davon unterscheidet sich natürlich ein gesetzlich erlaubter Preis. 4. Erlaubter Preis. Die Regel ist: man darf beliebig theuer und wohlfeil verkaufen und kaufen a. Beliebig wohlfeil. Der Preis unter dem Marktpreis macht den Kauf zu einem s. g. Frcundeskauf, dieser ist erlaubt, weil Schenkungen erlaubt sind b. Beliebig theuer. Dies leidet eine Ausnahme, wenn gesetzlich ein Preis als Normalpreis, der nicht über- 12) I.. 36. xr. D. äs äonationidns intsr V. et II. (24. 1.) D 3. H. 5. O. äs )nrs ösei. (49. 14.). H,. 2. H,. 8. <1. äs rs- seinäsnäa vsnäitions (4. 44.) 13) H. 16. A. 4. O. äs rninoridus (4. 4.) in xretio ein- ^tionis et vsnäitionis nntnralitsr liesrs sontralrsntidus ss eir- enmvsniro. H,. 22. H. 3. O. loeati. (19. 2.) in ernenäo et venäenäo naturalitsr eonesssnm sst, gnoä xluris sit, ininoris smers, gnoä ininoris sit, ^»luris vsnäsrs, st itn invieein se oirouinseridsrs. 71. D. äs eontrad. ein^t. (18. 1.) dlov. 97. es,P. 1. 14) H. 38. D. äs eontraü. smxt. (18. 1.) Glück Bd. 16. §. 978. S. 70 — 73. Wo Schenkungen ausnahmsweise unstatthaft sind, ist also auch der Kauf, soweit er nicht Kauf, sondern Schenkung ist, unwirksam. 1^. 38. sit. I-. 5. ß. 5. I,. 7. H. 6. l.. 31. A. 3. O. äs äonationidus intsr V. st II. (24. 1.). tz. 64. Kaufpreis. 275 schritten werden darf, festgesetzt ist. Die gesetzlichen Tarensind meistens auf solche Verkäufer berechnet, welche zugleich die Producenten sind sie treffen aber folgeweise auch den Kaufmann, e. Die Regel: beliebig theuer und wohlfeil leidet eine doppelte Ausnahme, a. Es ist für das beliebig wohlfeil direct, und, weil ein zu weites Abgehen vom Marktpreis, oder " ein zu großes Mißverhältniß der Gegenleistungen unbillig gefunden wird, indirect fanalog) für das beliebig theuer " eine Gränze gesetzt, in den Bestimmungen über die f. g. luosiv enor- mis Diese Gränze, allgemein ausgesprochen, ist auch vom Kaufmann einzuhalten es ist kein Grund ihn zu 15) z. B. 4,. 1. ß. 11. O. äs oküeio piaskssti urbi (1, 12.) Vgl. auch Glück Bd. 16. S. 74. Vielleicht gehört auch 4. 71. H. 3. 4. äs eostrsb. smpt. (18. 1.) „si uidil contra, von- sustuäinsm rs^iouis ö»t" hierher. 16) Brodt, Fleisch, Bier. Rau Vwpflege. tz. 293 - 296. 17) Je nachdem das eine oder das andere als die Meinung der in Note 19 angeführten Gesetze angenommen wird, ist die Frage: wann der Käufer enorm lädirt sei, verschieden zu beantworten, dort, beim Marktpreis von 160, wenn er mehr als 156, hier, wenn er mehr als 266 gab. 18) Vgl. Michelsen Oberhof zu Lübeck. No. 144. Daß auch der Käufer sich über enorme Läsion beschweren dürfe, dafür O. A. G. 1. zu Lübeck; 2. zu München; 3. zu Dresden; 4. O. T. zu Stuttgard (in Seuffert Archiv 1. B. 6. 5lo. 323.; — 2. Bd. 2. Uo. 275. Bd. 3. No. 160. B. 6. 5lo. 322. — 3. Bd. 2. 5lo. 356. Bd. 3. 5lo. 161.; — 4. Bd. 4. No. 212.) 19) 4. 2. 4,.8. (l. äs rsssinä. vsnä. (4.44.) Irurnanum sst, ut... rssipias. Vgl. v. Vangerow Pandekten Bd. 3. tz. 611. P articu l arrech t e gestatten die Übervortheilung über das Doppelte hinaus, z. B. 46äiAo äs eomsreio. ^.rt. 378. Vgl. den Loäixo sorainsreial. ^4rt. 494. 510. 19») So auch das O. A. G. der v. fr. St. D. mit Be- 13* 276 Der Kauf und Verkauf. eximiren^; und ist einzuhalten bei allen Waaren, die einen Marktpreis haben Bei Waaren, die keinen Marktpreis haben, fällt natürlich, da der Anhalt fehlt, die Bestimmung weg, und es ist die beliebige Preisbestimmung ungehindert^. Abgesehen von dieser Gränzbestimmung, die eine Taxe nach dem muximum und Minimum enthält, ist also das Nehmen eines noch so hohen so wie das Geben eines noch so geringen Preises nicht unredlich; nicht wider Treu und Glauben, es enthält keine rufung auch auf „die unbestrittene Praxis der Gerichte bedeutender Handelsplätze" Hamburger Sammlung Bd. 1. S. 342. 343. 20) Die gegentheiligc Meinung (z. B. Pöhls H. R. S. 162. 163.) beruft sich darauf, daß ein absoluter Werth einer Waare sich nicht nachweisen lasse: daß der Kaufmann als Waaren- kenncr die Verletzung wisse, und daß nach den Stellen der Note 13. ein unbegränztes Übervortheilen dem Kaufmann erlaubt sei. Allein diese Stellen sind eben durch die Gränzbestimmung der I-. 2. und I-. 8. d. (Note 19.) zu modificiren; die Waarenkenntniß ist regelmäßig nicht vorhanden (mit d a- her die Zuziehung des Maklers. Busch Darstellung Bd. 1. S. 397-399. Bd. 2. S. 503-513.), und giebt auch nicht nothwendig das Wissen dieser Verletzung; der erste Grund beweist zuviel, und auch deshalb nicht, weil der Marktpreis den Anhalt giebt. — Vgl. auch äa Lilva Nomo V. eap. XXIV. S. 60. 61. 21) Bender Verkehr mit Staatspapieren, tz. 61. S. 305 —307, welcher die Beschwerde wegen enormer Verletzung bei Verträgen über Staatßpapiere unbedingt ausschließt, Übersicht, daß nicht alle Geschäfte mit Staatspapicren gewagte Geschäfte sind, und daß der Marktpreis (Cours) zur Zeit des Abschlusses, und zwar zur Minute desselben, die Norm giebt. 22) z. B. bei Gemälden, vergriffenen Kupferstichen, antiken Münzen (Scufsert Archiv Bd. 4. Xo. 213.) Prellerei k. Es darf nicht wider Treu und Glauben auf die Billigung oder Bewilligung dieses Preises eingewirkt seyn, also kein clvlus vorliegen^. Ein solcher ist z. B. nicht vorhanden, wenn der Verkäufer in einer Auction Scheinkäufer bieten läßt oder frühere Gebote Anderer wahrhcitswidrig erwähnt °°°, wohl aber, wenn er einen Scheinmiether sendet^, oder wenn er ernstlich versichert: man erhalte die Waare nirgends wohlfeiler §. 65. Kaufpreis. (Berechnung, Verzinsung.) 5. Berechnung des Preises» Der bedungene Kaufpreis ist nur auf die gekaufte Waare, nicht auch auf deren Emballage zu beziehen wenn nicht ein Anderes beredet ist, oder nach Gesetz oder Gewohnheit gilt. Daher muß bei Waaren, welche nach dem Gewicht verkauft werden, der nach Gewichttheilen bestimmte ° Kaufpreis für das Ganze nach dem Nettogewicht berechnet, und also, wenn der Preis nach dem Bruttogewicht bestimmt ist, die Tara, wenn sie nicht bereits vorher ausgemittelt ist, 23) Iv. 4. D. 1t). O. äs isseinä. vsuä. (4. 44.) Oolus sinptoris gualitats kasti uou guautltats pretii asstimatur. 24) I,. 22. §. 3. I,. 23. v. loeati (19. 2.) 25) I.. 22. §. 3. v. mauäati. (17. 1.) 25a) Bremer Sammlung Bd. 2. Heft l. S. 243. 244. (auch Seuffert Archiv Bd. 2. Xo. 161.) 26) 1^. 49. xr. O. äs aetion. X. V. (19. 1). 27) Seuffert Archiv Bd. 2. Xo. 167. 1) Vgl. Rechtsfälle Bd. 2. S. 123 — 125. Ungrischer XVI. Gesetzartikel, tz. 53. 54. 2) Anders natürlich wenn z. B. gekauft ist: dieses Faß Kasse so wie es da ist. Der Kauf und Verkauf. nachträglich ausgemittelt werden. Diese genaue Ausmittelung der Tara ist aber weit seltener, als eine ungefähre Taxation des Taragewichtes, welches dann von dem Bruttogewicht abgezogen wird. Diese Taxation geschieht auf verschiedene Weise ^ (oft nach Procenten)^, welche häufig als Üsance feststeht. Übrigens wird zuweilen dem Käufer der Kaufpreis nicht nach dem vollen Nettogewicht berechnet, sondern ein Theil desselben nicht in Anschlag gebracht, welcher Gutgewicht^ heißt. Dieses wird gewöhnlich von dem Grossisten dem Detaillisten zugestanden, als ein Ersatz für den kleinen Ausschlag am Gewicht, den dieser beim Kleinverkauf seinen Abnehmern giebt. Dieser „Abzug aufs Gewicht" ist ein Nachlaß an dem ursprünglich gedachten Kaufpreis. 6. Verzinsung des Preises Den noch nicht bezahlten Kaufpreis muß der Käufer verzinsen 1. von der Zeit an, wo ihm die Waare übergeben worden ist, weil er von nun an den Genuß der Sache hat Die Zinspflicht fällt weg, wenn der 3) Vgl. Kegel der Handel in Hamburg. Hamburg 1806. Bd. 1. S. 403. 404. und die dann folgende Tabelle VII. in der fünften Rubrik. 4) Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. S. 577. 578. Busch Darstellung. Bd. 1. S. 160—163. 5) Busch Darstellung. Bd. 1. S. 163. 164. tz. 6. 6) Bender engeres H. R. §. 160. S. 354—357. Pöhls Handelsrecht. S. 176. 177. 295. 236. Mittermaier tz. 562. Nürnberger Sammlung nürnbergischer H. R. Gewohnheiten. S. 5 — 9. 7) I.. 13. H. 19—21. v. äs ast. L. V. (19. 1.) D. 34. O. äs nsnris. (22. 1.) I,. 5. d. äs aet. D. V. (4. 49.) D. 18. §. 1. O. äs nsuris. (22. 1.) !/. 2. 0. soä. (4. 32.) Seuffert Archiv Bd. 6. dlo. 182. — Anders der OoäiKv sonimsreial. ^,rt. 490. 462. §. 65. Kaufpreis. 279 Preis creditirt worden ist'''. 2. Von der Zeit an, wo er nach dem Satz äies intorpellut pro Immine, oder durch Mahnung ° in Verzug gekommen ist. Insofern eine Mahnung in der Zusendung der Rechnung liegt', also von dieser Zeit an. Daß die Zinspflicht ein Jahr nach Abschluß des Handels beginne, ist gemeinrechtlich ohne Grund. — Nach dem Gesagten ist die Rechtmäßigkeit im einzelnen Fall zu prüfen, wenn die Kaufleute Zinsen von der Zeit der Eintragung des Postens in die Handelsbücher, oder doch von der Zeit an, wo der Posten fällig ist, berechnen. Die Zinsberechnung vom vorgetragenen Saldo widerstreitet dem Verbot des römischen Rechts, Zinsen von Zinsen zu nehmen, hat aber eine allgemeine Gewohnheit des Handelsstandeö für sich ", und wird überdies in Particularrechten ausdrücklich erlaubt— Den Kaufleuten ist in den Particularrechten gestattet, hö- 7a) Seuffert Archiv Bd. 2. Xo. 283. 8) Dann noch 14 Tage Frist nach preuß. Ld. R. §. 684. 9) Die Umstände müssen entscheiden. Zusenden auf Bitte ist keine Mahnung. Unbedingt stellt es als Mahnung das preuß. Ld. R. tz. 685. 10) Particularrechte weichen ab. Ein Jahr nach der Lieferung, wenn keine frühere Mahnung und kein äiss, nach preuß. Ld. R. tz. 687. 688. — Vom Ende des Jahres, in welchem die Schuld entstanden ist. Ungrischer XVI. Gesetzartikel tz. 56. 11) von Savigny System des heutigen römischen Rechts. Bd. 1. S. 179. Motive S. 287. 233. zu Xrt. 322. des Entwurfs für Württemberg. Seuffert Archiv Bd. 2. Xo. 14-9. 150. 12) Preuß. Ld. R- §. 697. Vgl. dollixo äiz oornsroio. Xrt. 4-01. HocliAv oomweroial. Xrt, 286, 288. Der Kauf und Verkauf. here Zinsen, als die gemeinrechtlichen von 5 Procent zu berechnen — §. 66. Kaufpreis. (Aufgeld und Abgeld.) 7. Aufgeld und Abgeld. Weil, wer später zahlt, als er schuldet, weniger^ zahlt, wer früher, mehr, so wird die verspätete Zahlung durch ein Aufgeld (Interesse, Verzugszinsen), die verfrühete durch ein Abgeld, (Rabatt, Decort, Disconto) der rechtzeitigen Zahlung gleichgemacht. Die Ausdrücke Rabatt, Decort, Disconto sind im Allgemeinen gleichbedeutend, und bezeichnen einen Abzug an dem zunächst gedachten und bestimmten Kaufpreis, erfinde aus sogenannter Freundschaft, oder weil die Waare nicht empfangbar ist, oder aus sonst irgend einem Grunde Statt. Der Abzug hat selten etwas Reelles, weil der Verkäufer meistens schon bei Bestimmung des Preises auf ihn Rücksicht nimmt. Vorzugsweise aber bezeichnet Rabatt oder Disconto einen Abzug vom unverzinslich creditirten Kaufpreis für die verfrühete Zahlung. Der Verkäufer rechnet den Zinsbetrag, den er durch den gestatteten Credit entbehrt, um durch diesen nicht zu verlieren, in den Kaufpreis ein, und läßt sich daher, wenn der Käuferden Credit gar nicht, oder nicht für die ganze vorausgesetzte Zeit benutzt, die in den Preis gerechneten Zinsen ganz oder theilweise abziehend Natürlich wird der Rabatt 13) Vgl. österr. Gesetzbuch §. 994. 995. und Sonnleith- ner tz. 194. — Beliebig hohe nach dem »nigrischen XVI. Ge- setzartikcl tz. 55. 1) 1^. 85. O. cls solutionibus. (46. 3.) 2) Der Rabatt muß daher a u f hundert und nicht von um so geringer seyn, je weniger der Verkäuferund wird ganz wegfallen, wenn er gar nichts auf den Kaufpreis schlug. Fordern kann gemeinrechtlich der Käufer den Rabatt nicht, und wo der Verkäufer ihn gestattet' hängt von ihm die Größe desselben ab, der Käufer kann nicht anders dagegen protestiren, als daß er entweder den Handel oder die Pränumeration unterläßt Durch Par- ticularüfancen steht aber oft der Rabatt und die Größe desselben für gewisse Waarengattungen fest, und hier wird also der Verkäufer seinen Preis höher ansetzen müssen, wenn er sich nicht ausdrücklich bei jedem einzelnen Geschäft vor dem Rabatt verwahren will. In eben diesem Sinn wie Rabatt braucht man auch den Ausdruck De- cort, obwohl diesen letzteren zuweilen zum Unterschied von jenem da, wo der Verkäufer nicht ^/z, sondern nur V2 Proc. per Monat aufgeschlagen hat. Dieser verschiedene Sprachgebrauch kann juristisch bedeutend werden wo hundert gerechnet werden. Busch Darstellung Bd. 1. S. 166. Vgl. Göschen Vorlesungen über das gerneine Civilrccht. Bd. 2. Abth. 2. §. 42». und unten tz. 246. (Bd. 2.) 6) Aus dem häusigen Zinsfuß von 8h/<, und dem Umstand, daß der Credit früher gewöhnlich auf 4 oder 7, oder 13 Monate gegeben ward, erklärt sich für gleich baare Zahlung der Abzug von rasx. 2I, 4H, und 8zo/g. Büsch Darstellung Bd. l. S. 165—169. 3s) Frankfurter Sammlung von Römer. Bd. 1. Heft 1. S. 1.53—155. 4) Umgekehrt kann er auch nicht gegen Berechnung des Rabatts zur Pränumeration gezwungen werden. I.. 22. Z. 1. O. msnästi. (17. 1.) 5) Z. B. wenn der Käufer sich für etwaige Pränumeration im Allgemeinen Rabatt bedungen hat, und er nun später mehr Procente verlangt, als der Verkäufer geben will. 282 Der Kauf und Verkauf. dann Jnterpretationsregeln nicht ausreichen, wird der Theil, welcher den behaupteten Sprachgebrauch als Fundament seiner Klage oder Erception nicht darthun kann, durch den mangelnden Beweis sachfällig werden. Dis- conto bezeichnet in einem engern Sinn den Abzug für frühere Zahlung vorzugsweise und fast allein beim Papierhandel, wenn nämlich der Käufer eines nicht sofort fälligen Creditpapieres von der Summe, auf die es lautet, weil er sie sofort zahlt, und erst später wieder erhält, einen Abzug macht S- 67. Consens. 1. Die Abschließung des Kaufes ist freiwillig; ausnahmsweise zwingen die Gesetze zum Kaufen' oder zum Verkaufen. 2. Der Abschluß geschieht entweder unter Gegenwärtigen , Handel auf dem Platz, Platzhandel in diesem Sinn°, oder unter Abwesenden, und dann in der Regel schriftlich. Über den Zeitpunct der Perfection des schriftlich verhandelten Kaufgeschäftes gilt das oben^ Bemerkte. Wann ist aber beim Kauf das Anerbieten des Feilbieters so bestimmt gestellt, daß durch ein bloßes Zustimmen von Seiten des Adressaten der Kauf perfect wird? Von der angebotenen Waare ist angegeben: u. nur die 6) Die geneue Erörterung von Disconto und Disconti- ren: unten ß. 246. (Band 2.) 1) Salzconscription. Rau Finanzwissenschaft, tz. 185. 2) So bei Fischer österr. Handelsrecht, tz. 182. S. 163. und bei Hesse und Cropp Abhandlungen. Bd. I.S. 164. Auch in der Bedeutung von Kauf in Bausch und Bogen kommt der Ausdruck Handel auf dem Platz vor. So brauchen" ihn Ben- der engeres H.R. §. 89, S. 204. und Pöhls H.R. tz.82. S. 17l. 3) A. 57. I7o. 4. Vgl. LocliAo eornmsrcial. ^,rt. 498. 499. tz. 67. ConscnS. 283 Gattung. Hieher das übersenden einer gewöhnlichen Empfehlungskarte, oder sonst eines Circnlars, mit bloßer Angabe der Gegenstände der Handlung. Es liegt nur die Einleitung zu einem Verkauf, die Erklärung, Verkäufer seyn zu mögen, vor, das Anerbieten ist so allgemein, daß ein bloßes Ja keinen Kauf machen kannH eine Antwort mit weiterer Bestimmung bedarf aber der Zustimmung des ersten Offerenten. Eben so ist es, wenn I). nur die Gattung und die Qualität angegeben ist. Hieher die specificirte Empfehlungskarte, die Probe, und die offenen Stellen eines Preiscourants. Eben so, wenn o. Gattung, Qualität und Preis angegeben ist, wohin die ausgefüllten Stellen eines Preiscourants und das Zusenden einer Probe mit Preisangabe gehören; das Anerbieten ist freilich detaillirter, aber da der Offerent gar kein Quantum angeboten hat, so muß er jedes in der Antwort verlangte, auch das geringste, erst billigend Daher ist die Clausel: man biete an frei von Obligo, oder: liefere nur wenn die Waare noch unvergeben sei, hier unnöthig. In allen diesen drei Fällen ist also nicht ein Antrag, sondern der Versuch, einen Antrag zu erhalten, gemacht. Wenn aber ä. Gattung, Qualität, Preis und Quantität angegeben ist, wohin der Preisconrant mit der Notiz eines für den Adressaten bereit liegenden Vorraths von bestimmter Größe, und die Probe von dieser Notiz und Angabe des Preises begleitet, gehört, so macht der 4) Ii. 94. I,. 74. 75. xr. v. äs V. 0. (45. 1.). 5) 4,. 115. pr. O. äs V. O. (45.1.). Bülow und Hagc- mann praktische Erörterungen. Bd. 6. Nr. 8. S. 56—59. Bcnder engeres H. R. h. 77. Nr. 6. Fischer österr. H. R. tz. 133. Treitschke Kaufcontract. S. 58. tz. 35. Nur nicht die hier geltend gemachten Gründe. Der Kauf und Werkauf. Adressat durch sein bloßes Ja den Kauf perfect. Anders wenn mit dem Zusatz: frei von Obligo, oder: wenn die Waare noch unvergebcn sei, angeboten wird. Der wörtliche Zusatz kann durch die Umstände überflüssig werden. So wenn das Anerbieten gedruckt ist, also sichtlich für Mehrere bestimmt ist. Zurücknahme des Anerbietens vor dem Ja hindert das Entstehen eines Kaufes ° und befreiet daher den Offerenten von der Lieferung, die ihm nur als Verkäufer obliegt, sie verpflichtet ihn aber zum vollen Schadensersatz^. 3. Dem Abschluß des Kaufes geht oft eine Auction vorher, entweder um den Meistbietenden zum Käufer oder den Mindcstfordernden zum Verkäufer zu wählend 4. Diöpositionsrecht nach dem Angebot oder Verkaufs Das Anerbieten einer Waare ist dem Offerenten nur in dem Fall 2. ci. präjudicirlich. Der Verkäufer ist verpflichtet zur Lieferung und widrigenfalls zur Leistung des Interesse. Ohne Nachtheil kann er also über eine verkaufte spseios anderweitig nicht disponiren, beim Verkauf in Monere nicht über das ganze ssenus, aus welchem die verkaufte Waare zu entnehmen ist, daher nicht über seinen ganzen Vorrath, wenn er aus diesem zu liefern versprach, versprach er so nicht, so muß er den Vorrath nur dann schonen, wenn er die nun einmal verkaufte Waare anderswoher nicht anzuschaffen weiß. tz. 68. Baarkauf. Creditkauf. Pränumerationskauf. Baarkauf, und Creditkauf, und Pränume- 6) Vgl. oben tz. 57. Nr. 4. 7) Vgl. oben tz. 57. Nr. 2. 8) Vgl.Puchta Pandekten tz.252. NobackH.W. tz. 134. 135. 9) LlöäiAo äs eomsreis. ^rt. 36tz. Z. 68. Baarkauf. Creditkauf. Pränuinerationskauf. 285 rationskauf. Die Zeit der Zahlung des Kaufpreises anlangend', so kann I. die Zahlung nach ausdrücklicher Bcredung oder nach der Meinung Statt finden sollen: 1. Gegen die Übergabe der Waare Kauf gegen baare Zahlung, Baarkauf, Contantkauf, Kauf Zug um Zug. Dann muß der Kaufpreis sofort gegen Auslieferung der Waare bezahlt werden; der Verkäufer kann die Waare gleichsam wie ein Pfand bis zur geschehenen vollen Zahlung retiniren Z tradirt er sie vorher, so kann er sofort die Zahlung verlangen, und für die Zeit, bis diese geschehen ist, Zinsen fordern, auch wenn der Käufer nicht gemahnt, und also nicht in mora ist, und bleibt noch so lange Eigenthümer der Waare, bis die Zahlung vollständig erfolgt ist''. Umgekehrt darf der Käufer sofort gegen Bezahlung des Preises die Lieferung verlangen; er kann den Preis bis zur geschehenen Lieferung retiniren; zahlt er vorher, so kann er sofort die Lieferung verlangen, hat aber das Eigenthum an seinem Gelde verloren, und kann daher selbst die noch erkennbare speoies nicht vindiciren. — Einer muß natürlich mit der Erfüllung den Anfang machen, und wer dieses thut, schenkt dem Andern das Vertrauen, daß dieser seinerseits nun auch erfüllen werde; mißtrauen sich beide 1) OsäiAS eoinillörLial. ^rt. 456. 457. 476. 466. 492. 2) Löäixo äs eoivsreio. ^rt. 372. 374. LoäiZo eorninsr- eial. ^.rt. 476. 490. 492. 3) I.. 13. H. 8. v. äs aet. swpti (19. 1.) I.. 31. Z. 8. v. äs ssäil. säisto. (21. 1.) 4. 14. A. 1. 4. äs tnrtis. (47. 2.) 4. 22. 4. äs bsrsäit. vsnä. (18. 4.) 4) Bis dahin kann der Käufer die Waare als Miether 4. 16. 4. äs xsrieulo st eorn. (18. 6.) 4,. 21. 4. loeati (19. 2.), oder xrsoario 4,. 20. 4. äs xrssario (43. 26.) inne haben. Der Kauf und Verkauf. Theile so, daß Keiner anfangen will, so müssen sie im strengsten Sinne Zug um Zug verfahren, und wo dieses nicht thunlich ist, bei einem Dritten Waare und Preis deponiren, von welchen: der Käufer dann jene, der Verkäufer diesen abholet 2. Nach der Übergabe der Waare. Dann ist die Zahlung gefristet °. Kauf auf Credit, auf Borg, auf Ziel, auf Zeit''. Dann kann der Verkäufer die Lieferung nicht durch die Berufung auf die noch nicht geschehene Zahlung weigern; die bloße Tradition, sei sie freiwillig oder gezwungen, überträgt das Eigenthum, gleich viel ob der Credit, welchen der Verkäufer gab, ungesichert oder gesichert, und wie sehr er gesichert ist; der Verkäufer kann den Kaufpreis erst nach Ablauf der Zahlungsfrist, sei es eine beredete oder eine durch den Richter nach Billigkeit festgestellte, fordern, und keine andern Zinsen als Verzugszinsen verlangen. An manchen Orten versteht sich eine kurze Zahlungsfrist, meistens von vier Wochen ° oder sechs Wochen, nach Gesetz oder Gewohnheit von selbst. 3. Vor der Übergabe der Waare, gleich viel ob kurz vorher oder sofort nach Perfektion des Kaufes, oder in einem andern zwischenliegenden Moment. Kauf gegen pränumerirte Zahlung. Dann kann der Käufer die Zahlung des Kaufpreises nicht durch die Berufung auf die noch nicht erfolgte Lieferung weigern, und nach geschehener Zahlung 5) D. 39. O. äö solutionidus. (46. 3.). 6) Z.B. auf 4, 7, 13 Monate, Büsch Darstellung. Bd. t. S. 165. 166; auf einen Monat, a. a. O. S. 168; auf 12 Monate, a. a. O. S. 176. 7) Auch nicht Caution verlangen. Vgl. Bülow u. Hage- mann Erörterungen Bd. 5. Uo. VI. S. 44. 45. 3) Busch a. a.O. S. 168. Noback H.W. §.238. S.524. Z. 69. Baarkauf. Creditkauf. Pränumerationskauf. 287 die Lieferung nicht sofort, sondern erst zu der für diese bestimmten Zeit fordern. — Die Rechte aus dem Baarkauf fallen also für den Verkäufer beim Creditkauf, für den Käufer beim Pränumerationskauf weg. Baarkauf. Creditkauf. Pränumerationskauf. (Fortsetzung. Stillschweigende Meinung, insbesondere den Eigenthumsübergang betreffend.) II. Welche Meinung ist als stillschweigend verstanden anzunehmen, wenn es an einer ausdrücklichen deutlichen Beredung fehlt? Man muß unterscheiden: 1. Das Recht des Verkäufers auf sofortige Zahlung, wenn er die Waare, sie retinirend, anbietet, oder sie tradirt hat, so wie das Recht auf Verzinsung des Kaufpreises braucht nicht besonders bedungen zu werden. Insofern versteht sich der Baarkauf, nicht der Creditkauf von selbst^. Anders ist es natürlich, wenn nach Gesetz oder Üsance eine Zahlungsfrist sich von selbst versteht; wo dieses ist, muß durch besondere Beredung die Frist ausgeschlossen werden. Diese Beredung liegt deutlich genug in den Worten: Zug um Zug, und kann nach den Umständen auch in der Clau- fel: gegen Baares, oder: per eentnnt liegen. Eben so wenig bedarf das Recht des Käufers, die Zahlung erst gegen die Lieferung zu machen, und nach bereits gemachter Zahlung die sofortige Lieferung zu verlangen, einer besondern Beredung Insofern versteht sich der Baar- 1) H. 2. I. äo V. 0. (3. 16.) I.. 14. äs R. (50. 17.) I>. 41. Z. 1. v. äs V. 0. (45. 1.). 2) Archiv für die civil. Praxis Bd. 23. Xo. IX. S. 252— 262. A. M. auch Brackenhoeft in Wciskes Rechtslexikon Bd. 5. S. 65. 56. Note 47. 43. 288 Der Kauf und Verkauf. kauf, nicht der Pränumerationskauf von selbst. 2. Den Übergang des Eigenthums anlangend, so ist die Frage: wenn der Verkäufer tradirt hat, ohne bezahlt zu seyn, gilt das Eigenthum als übergegangen^? Das römische Recht läßt das Eigenthum der tradirten Waare übergehen, wenn der Verkäufer bezahlt ist, oder sich soweit für bezahlt erachten will, weil er Pfand, Bürgen, oder Vertrauen zum Käufer hat^. Es hat also den Gedanken: der Verkäufer, welcher tradirte, kann seine Sicherheit wegen der Zahlung haben u. in seinem Eigenthum an der Sache; b. in einer anderweitigen Sicherheit; o. in bloßem Vertrauen. Da er jedenfalls credi- tirt, weil die Zahlung aufgeschoben wird, so ist er immer ein solcher, welcher uliennm kiciom sehuitur, aber entweder liäem roi; oder üäom piZmorum, kiclejusso- ris; oder üciem emptoris^. Es kommt also darauf an: welche Sicherheit wollte der Verkäufer? wollte er die durch Eigenthum schwinden lassen? Dies meint 3) Oder: unter welchen Umständen versteht sich in dieser Beziehung ein Creditkauf oder ein Baarkauf? Diese eine Seite der Frage: wann ist auf Credit gekauft? behandelt Cropp in Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. Ho. 21. S. 425— 432. — Bgl. noch OoäiAo sornmorsial. ^.rt. 909—921. und Ilsnt. vol. II. S. 390—392. 427—436. Der oben im Text folgenden Erörterung widerspricht Brinckmann H. R. tz. 77. Note 8. S. 323. 324. mit keinen guten Gründen. 4) H. 41. I. äs rsrum äivisions. (2.1.) I,. 19. O. äs von- Irak. swpt. (18. 1.) 1^. 11. H. 2. O. äs aot. smpti. (19. 1.) D,. 53. O. äs oontrali. smpt. (18. 1.) 1^. 9. ^. 3. O. äs piZns- livtitia aot. (13. 7.) il,. 4. A. 8. O. äs öäsieorn. lilzsrtat. (4t). 5.) Cropp a. a. O. S. 425. 426. 5) Auf eine dreifache Art kann also sidirt werden. Z. 69. Baarkauf. Creditkauf. Pränumerationskauf. 289 man, wenn man fragt: ob er creditirt habe?°. Da hierüber selten eine Beredung vorkommt, aus dem Hingeben der Sache aber an sich nicht folgt, daß der Verkäufer das ihn sichernde Eigenthum an derselben aufgeben wollte Z so muß aus den sonstigen Verhältnissen auf seinen Willen geschlossen werden. Es kann das Eigenthum nicht anders als aufgegeben gelten, als wenn es klar ist, daß der Verkäufer mit einer anderweitigen Sicherheit sich begnügen will. Denn der Verkäufer hat die Regel für sich: Eigenthumsübergang erst, wenn gezahlt ist, und es muß ihm also bewiesen werden, daß er sich soweit als bezahlt habe erachten wollen. Hierfür kommt es zunächst darauf an: ob er sofortige Zahlung erwartet oder nicht. Im erstem Fall ist es nicht unwahrscheinlich, ja selbst gewöhnlich, daß er Mißtrauen gegen die Creditwürdigkeit des Käufers hegt, es fehlt daher an allem Grund anzunehmen, daß er der Person des Käufers hat trauen, und also das Eigenthum aufgeben wollen, zumal da factisch das dauernde Eigenthum für ihn Bedeutung hat, weil zu erwarten steht, daß in der kurzen Zwischenzeit bis zur Zahlung die Waare unbenutzt und unveräußert bei dem Käufer bleiben werde. Im andern Fall muß der Verkäufer sich sagen, daß das dauernde Eigenthum ihm aller Wahrscheinlichkeit nach nichts verschlagen werde, da der Käufer die Verfolgbar- keit desselben durch Weiterverkauf und besonders durch Zersplitterung an mehrere Käufer, oder auch durch Be- 6) Diesen Sprachgebrauch hat auch das römische Recht. In 31. v. looati (19. 2.) wird das Aufgeben des Eigenthums in eröäitura irs genannt. 7) Anders das österr. Gsb. tz. >963. Vgl. Cropp a. a. O. S. ->26. Note 4. Thöl's Handelsrecht. tr Bd. Ze Aufl. 19 290 Der Kauf und Verkauf. Nutzung mit Zerstörung der Integrität bedeutungslos machen kann, und daß er also vernünftigerweise nicht der Waare, sondern der Person des Käufers traue. Schenkte er kein persönliches Vertrauen, so würde er nicht unbekümmert um die sofortige Zahlung tradiren. Es darf also hier Veräußerung des Eigenthumsrechtö angenommen werden. — „Sofortige" Zahlung. Dafür ist eben entscheidend: ob anzunehmen ist, daß die Sicherheit in der Waare nützen würde. Anwendung. I. Ist eine Zahlungsfrist, bei Abschluß des Kaufes oder bei der Lieferung beredet, so ist diese entweder 1. so kurz, daß in der Zwischenzeit zwischen der Zeit, wo die Lieferung resp, geschehen soll, oder geschieht, und der Zeit, wo die Frist abgelaufen, eine Benutzung und Veräußerung der Waare nicht füglich denkbar ist. Dann muß das Eigenthum als reservirt gelten'. Nicht so wenn 2. eine längere Frist beredet ist. Dahin gehört der Fall u. Es gestattet Gesetz oder Üsance eine Zahlungsfrist von vier oder sechs Wochen'. Diese Frist, obgleich sich von selbst verstehend, ist so gut als beredet, weil sie nicht durch Beredung ausgeschlossen ist. b. Der Verkäufer giebt auf den Käufer eine Anweisung oder eine Tratte ab, welche berechneterweise später fällig, ist, als die Waare (oder das Connos- sement) muthmaßlich ankommen mußte. Dies ist der Fall z. B. bei einem Usowechsele. Es ist bei einer lau- 8) Dies bestreitet Treitschke in Richters Jahrbüchern 1843. S. 709. zu Ende, weil „immer üäes üabita, vorhanden sei." Allein dabei ist übersehen, daß dreifach fidirt werden kann. Vgl. oben Note 5. 9) Cropp a. a. O. S. 427—439. l9) Weil der Ufo neben der zur Überkunft des Wechsels H. 69. Baarkauf. Creditkauf. Pränumerationskauf. 291 senden Rechnung die Zahlung bis zum Rechnungsabschluß ausgesetzt. Der letztere findet meistens jährlich oder halbjährlich Statt, zuweilen aber auch in längeren oder kürzeren Zeitfristen. Eine frühere Mahnung ist effectlos ". II. Ist keine Zahlungsfrist beredet, so wird die Zahlungszeit nothwendig durch Mahnung bestimmt. Wenn dann der Verkäufer nicht bei der Lieferung gemahnt und die sofortige Zahlung verlangt hat, so daß also erst hinterher die Mahnung erfolgen muß, und selbst das richterliche Ermessen bevorstehen kann^, so ist er offenbar um das Geld, wie um die Sicherheit in der Waare unbekümmert gewesen, und hat persönliches Vertrauen geschenkt. III. Jeder Zweifel schwindet, mag eine Zahlungsfrist beredet seyn, oder nicht, wenn der Verkäufer noch für eine anderweitige Sicherheit, durch Pfand, Bürgen, fremdes Wechselaccept", gesorgt hat, dann darf die Sicherheit durch das Eigenthum als aufgegeben gelten. Denn es soll eine bedungene Sicherheit, was den Eigenthumsübergang anlangt, statt der Zahlung gelten, bei der neuen sichtbaren Sicherheit ein Tausch der Sicherheit angenommen erforderlichen Zeit auch noch eine billige Zahlungsfrist für den Acccptanten enthält. Vgl. Cropp a. a. O. S. 427—432. 11) 49. §.3. I). äs V. 0. (45. 1.). Die übermachung der Rechnung kann vor der Zeit, wo der Käufer zahlungspflich- tig ist, nicht als Mahnung gelten, ob nach derselben, entscheiden die Umstände. Wenn auf Bitte Übermacht: keine Mahnung. Im Zweifel nicht Mahnung. I,. 47. v. äs 0. st (44. 7.) Vgl. oben §. 65. N. 9. 12) D. 21. O. äs juäieiis. (5. 1.) 4,. 21. ß. 1.4). äs von- stit. Pse. (13. 5..) 4,. 71. H. 2. äs löKatis I. (30.) 4,. 105. 4). äs solutionilzus (46. 3.) 13) Der Verkäufer bedingt sich häusig, daß er für den Betrag auf ein anderes Haus ziehen dürfe. 19"° 292 Der Kauf und Verkauf. werden Übrigens kann alles Gesagte durch die besonderen Unistände des einzelnen Falles eine Modifikation erleiden müssen, da ganz durchgreifende Regeln für die Meinung sich nicht geben lassen. §. 48. Tagskauf. Licferungskauf. Das Kaufgeschäft wird oft ein Lieferungskauf genannt, so daß es dann im Gegensatz eines unter andern Verhältnissen stehenden Kaufes gedacht wird, für diesen ist der Ausdruck Tagskauf gebräuchlich. I. Der Unterschied wird nirgends, weder in: Verkehr noch in der Doctrin, gleichmäßig und durchgreifend gedacht Die Doctrin, will sie der schwankenden Bedeutung im Verkehr sich anschließen, und diese auf einen allgemeinen Gedanken fixiren, darf den Unterschied weder 1. darauf stellen, ob die Zeit der Lieferung bedungen worden ist, oder nicht', 14) Vgl. oben die Stellen der Note 4. *) Vgl. preußisches Landrecht. Th. l. Tit. I I. tz. 98l — 987. (Dazu: Haffenpflug über das Lieferungsgeschäft. Berlin 1846.) Entwurf für Württemberg. Art. 362—368. 372. 373. Motive dazu S. 334—333. 346—342. a) Was Brinckmann H. R. §. 89. h. 97. Note 5. h. 93. I. 2. und Note 9. tz. 166 (S. 377) über den Licferungskauf sagt, ist so lange unprüfbar und unanwendbar, als er sich der Bestimmung des Begriffes entzieht. 1) Man wird einen Kauf, bei welchem die Contrahenten die zum sogenannten „Empfang" der vorräthigen Waare ihnen bequemste Zeit besprechen und festsetzen, nicht einen Lieferungskauf nennen wollen, sollte der Empfang auch auf Wochen hinausgerückt seyn. Und umgekehrt: man wird, wenn die Waare erst gefertigt werden soll, den Kauf einen Lieferungskauf nennen, wenn auch die Zeit der Lieferung unbestimmt gelassen, vorläufig der Discretion des Verkäufers anheim gegeben ist. H. 7l>. Tagökauf. Lieferungskauf. 293 noch 2. darauf, ob der Verkauf in ^snoro oder auf eine speeios geschlossen ward, noch 3. darauf, ob der Verkäufer die Waare vorräthig hat oder nicht, obgleich dieses Criterium dadurch unterstützt wird, daß man einen Kauf „auf Lieferung" nennt a. wenn die Waare erst fertig gearbeitet werden soll, b. wenn die Waare noch nicht am Platz, obgleich für Rechnung des Verkäufers unterwegs ist, e. wenn der Verkäufer die Waare erst hinterher anschaffen will, entweder indem er auf Sinken des Preises speculirt, oder ohne das, da er durch die Verschiedenheit der Preise speculirt, weil ihm der Vorrath ausgegangen ist. Sondern man muß, scheint es, 4. den Unterschied so stellen: je nachdem in Folge der Kaufbedingungen die Lieferung (die Tradition) der Waare sofort nach dem Abschluß (der Perfection) des Kaufes, oder erst einige Zeit nach demselben geschehen soll, ist der Kauf ein Tagö- kauf, Tagögeschäst, oder ein Lieferungskauf, Lieferungsgeschäft. Das „sofort" stellt sich am strengsten heraus, wenn die verkaufte Waare in pruesentia ist, so daß der Käufer den Besitz schon cxmlis et ulleetu erwirbt^, es braucht aber nicht so eng genommen zu werden, so wie das „nach einiger Zeit" nicht zu weit zu nehmen ist, denn es vergehen bedungener Maaßen bei einem Tagökauf zwischen dem Abschluß und der Lieferung nicht bloß Stunden, sondern selbst Tage und längere Zeit, und auf der andern Seite widerstrebt es dem Lieferungskauf nicht, daß die Zwischenzeit auf eine Stunde und weniger Zeit beschränkt ist. Der Unterschied liegt nämlich in einer den 2) Dann fällt die Perfection und Tradition in einen Moment zusammen, wenn gleich juristisch die letztere als der ersteren nachfolgend zu denken ist. Der Kauf und Verkauf. Umständen nach verschiedenen Zeit, und die genauere Fixirung derselben im einzelnen Fall ist eben nach dem Grunde zu machen, weßhalb man auf den Unterschied, auf welchen oft wenig oder gar nichts ankommt^, Gewicht legt^. II. Die Zeit der Lieferung kann bedungen seyn, wo dieses nicht ist, ist die Meinung der Contrahenten aus den Umständen zu entnehmend III. Der Kauf ist perfect, nur die Lieferung, also die Erfüllung, hinausgeschoben. Spätere Umstände, wenn sie nicht als Resolutivbedingung gelten sollen, ändern an dem Vorhandenseyn (der Rechtsbeständigkeit) des Kaufes und an dessen Bedingungen, z.B. dem Preise, nichts. Diese Umstände treffen als Vortheil und Nachtheil den Käufer. IV. Dem Lieferungögeschäft kann ein reines Differenzgeschäft unterliegen, so daß die Meinung der Contrahenten eine andere ist, als die Form besagt. Ist dieses der Fall, so ist das Geschäft, da bei jeder Simulation die Meinung entscheidet, als Differenzgeschäft zu behandeln. Daß es der Fall sei, muß aber, wie jede Simulation, von dem, der dies behauptet, dargethan werden, denn es ist kein 3) Ob eine emxtio veuäitio Lud äis sei oder nicht, ist oft eine ganz irrelevante Frage. 4) Macht man die Unterscheidung deßhalb, um zu bezeichnen, wie nur unter bestimmten Voraussetzungen auf das Sinken des Preises speculirt werden kann, nämlich wohl durch einen Lieferungsverkauf, nicht aber durch einen Tagsverkauf, dann ist das Kriterium darin zu setzen: ob mittlerweile die Speculation realifirt werden kann. Vgl. meinen Verkehr mit Staatspapieren. S. 14—16. Auf einen Lieferungskauf in diesem Sinn ist die Frage zu beziehen: ob in dem Lieferungsgeschäft ein reines Disserenzgeschäft liege? 5) Z.B. wie viel Zeit ist zur Verfertigung nöthig? d-.S8. H. 1. O. looati f19. 2.). ß. 70. Tagskauf. Liefcrungskauf. Grund vorhanden, ohne weitere Untersuchung der Umstände die Simulation als vorhanden anzunehmen, oder auch nur zu behaupten, daß sie in der Regel vorliege". V. Mit dem Tagskauf und Lieferungskauf ist der Con- tantkauf und Creditkauf nicht zu verwechseln. Es ist vielmehr das Lieferungsgeschäst eben so wie das Tagsgeschäft entweder ein Contantkauf oder ein Creditkauf 6) Vgl. meinen Verkehr mit Staatspapieren. S.230—234. Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung für Sachsen. Neue Folge. Herausgeg. von Tauchnitz und Sperber. Bd. 4. 1843. Xo. XII. S. 130—156. 7) Vgl. meinen Verkehr mit StaatSpapieren S. 25. 26. Wenn Bender Verkehr S. 369. den Contantkauf, den Kauf Zug um Zug, den Kauf xsr onssa, den Kauf gegen Baares für gleichbedeutend mit Tagskauf erklärt, so ist dabei übersehen, daß jene vier Ausdrücke in der kaufmännischen, wie in der juristischen Sprache anerkannt sind, um ein Verhältniß des Kaufes in Hinsicht auf die für die Zahlung des Kaufpreises festgesetzte Zeit zu bezeichnen, ein Verhältniß, welches auch bei dem Liefcrungskauf vorkommen kann. Eben so wenig darf man mit Bender a. a. O. S. 379. für gleichbedeutend mit Lieferungskauf die Ausdrücke Zeitkauf (Kaufauf Zeit), Zielkauf (Kauf auf Ziel), Kauf auf Frist erklären. Denn alle diese Ausdrücke, welche an sich es zweifelhast lassen, ob die Lieferung der verkauften Sache, oder die Zahlung des Kaufpreises vertagt ist, werden in der kaufmännischen, wie in der juristischen Sprache gewöhnlicher gebraucht, um die Befristung der Zahlung des Kaufpreises zu bezeichnen, und diese ist nicht ausschließlich dem Lieferungskauf eigen, sondern kann auch bei dem Tagskauf vorkommen. Von den Ausdrücken Terminal kauf, womit Bender den Lieferungskauf, und Kauf gegen unmittelbaren Umsatz, womit er den Tagskauf bezeichnet, ist der erste an sich zweideutig, indem er eben sowohl den hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises, als den hinsichtlich der Lieferung gesetzten Termin andeuten kann, und der tz. 71. Handel auf Besicht. Der Handel auf Besicht'. Handel „auf Besicht" — „aufs Kosten" — „auf Probe" — „auf Nachletztere nur dann, wenn der Tagskauf gegen baarc Zahlung abgeschlossen ist, passend; beide Ausdrücke sind aber dem gewöhnlichen Sprachgebrauch fremd, um so weniger also für die Schriftsprache zu recipiren. Endlich die Ausdrücke fester Kauf, prompter Kauf, effectiver Kauf (vgl. Bender a. a. O. S. 369.) sind nie und nimmer in der Bedeutung des Tagskaufes zu recipiren, weil der erste das Negative andeutet, daß von dem Kauf nicht zurückgetreten werden darf, was ebenso bei dem Lieferungskauf wie bei dem Tagskauf vorkommen kann, der dritte den Gegensatz eines Scheinkaufes, und diesen Gegensatz eben so gut für den Licfcrungskauf wie für den Tagskauf bezeichnet, der zweite aber die durch den Sprachgebrauch noch nicht gehobene Zweideutigkeit an sich trägt, ob die Lieferung der Sache, oder die Zahlung des Kaufpreises oder gar beide prompt geschehen sollen. Das Vorige ist wörtlich aus meinem Verkehr S. 26. Note 4. entnommen. ') Preußisches Landrecht. Th. 1. Tit. 11. tz. 333-339.— Österreichisches Gesetzbuch. §. 1636 -1982. — Liocki^o cke ao- msreio. ^.rt. 361.— tHocki^o commöreial. ^rt. 459.— Cropp in Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. S. 187—267. Archiv für das Handelsrecht. Bd. 1. S- 332—345. Pöhls Handelsrecht S. 166—176. Soweit Brinckmann H. R. §. 84. 35. von dem in diesem tz. 71. Bemerkten abweicht, halte ich seine Ansichten durchweg für unrichtig, und namentlich ist die gesonderte Behandlung eines Kaufes auf Probe und eines Kaufes auf Besicht ganz verunglückt, da eine rechtliche Verschiedenheit dieser beiden Käufe gar nicht existirt. Die Gründe für die Widerlegung seiner Ansichten sind in dem Text und den Noten des vorliegenden tz. 71. vollständig enthalten. So stecken denn auch, wie vorauszusehen war, die tztz. 84. und 85. voller Wider- Der Kauf und Verkauf. tz. 71. Handel auf Besicht. 297 flcht" — „auf Nachstich" — „auf Nachziehen" — „wie zu besehen" — „5 I'essai" — Nehmen „zur Ansicht." I. Die Clausel drückt aus entweder: daß das Entstehen des Kaufes von dem Gefallen des Kauflustigen an der ihm feil gebotenen Waare, oder daß der Bestand des Kaufes von dem Gefallen des Käufers an der ihm verkauften Waare abhänge". Ein solcher Handelist dem sprüche, und in tz, 31. ist fast jeder Satz verkehrt. Auch seine Zweifel in h. 88, ob die Klauseln „auf Nachstechen" und „auf Nachziehen" der Clausel „auf Besicht" gleich stehen, sind nicht begründet, da das, was er in diesen Clauseln einerseits findet, nämlich daß sie nur die Weise der dem Käufer zustehenden Prüfung bezeichnen sollen, nichts sagt (vgl. unten die folgende Note a.), und was er andrerseits darin findet, nämlich daß der Handel suspensiv bedingt sei, nach seiner eigenen Definition in tz. 83 auf einen Kauf auf Besicht deutet. Denn wodurch bedingt? Offenbar durch den Willen des Kauflustigen. Er darf nicht sagen: Nein, bedingt durch die Empfangbarkeit. Denn eine solche Bedingung ist gar keine Bedingung, wie er selber tz. 82. richtig anerkennt. a) Richtiger würde es statt: von dem Gefallen an der Waare, heißen: von dem Gefallen an dem Kauf, und noch richtiger kurz: von dem Willen des Kauflustigen oder Käufers. Jener wie dieser darf auf die Frage des Feilbietcrs oder Verkäufers: warum soll denn der Kauf nicht entstehen oder bleiben? achselzuckend antworten: Laune. Der Handel auf Besicht, auf Probe, und wie man ihn sonst herkömmlich nennen mag, heißt, wenn man seine rechtliche Natur bezeichnen will, weit treffender: Handel auf Laune. Es ist ein Handel mit der Wahl d e s Rü ck tr itts. Die gebräuchlichen Zusätze: auf Besicht, auf Probe, u. f. w. deuten nur auf das Factische, wodurch gewöhnlich der Entschluß des Wahlberechtigten, des Kauflustigen oder Käufers vorbereitet und bestimmt wird, auf das Besehen der Sache und das Ausprobiren, daS Untersuchen derselben durch Schmecken, Ausmes- 298 Der Kauf und Verkauf. römischen Recht vollkommen bekannt. Es ist ein Handel mit der Wahl des Rücktritts". Der Kauflustige oder Käufer, um sich entscheiden zu können, besichtigt (untersucht) die Waare. So kommt im römischen Recht das clo^ustm's vinum, der Austus, vor. Er ist durch den Handel nicht gebunden, sondern hat es in seiner reinen Willkür, ob er die Waare annehmbar oder behaltbar finden will oder nicht, und braucht seine Mißbilligung derselben nicht auf Gründe zurückzuführend Der Verkäufer ist an den Handel gebunden, indem er den Willen seines Contrahenten abwarten muß, und bis dieser vorliegt, nicht sicher oder gültig über die Waare verfügen kann. Es versteht sich, daß im Übrigen der Kauf als sen, Lesen, Schreiben, Reiten, Hören und durch tausenderlei anderes Verfahren. Der Entschluß wird aber nicht selten unabhängig von einem solchen Verfahren gefaßt. Es wird nicht selten das Nein ungeachtet Waare und Preis gefällt, daS Ja ungeachtet beides mißfällt, das Nein oder Ja ohne weitere Prüfung der Waare und ihrer Preiswürdigkeit erklärt. Rechtlich entscheidet nur der Wille. Daher sind die üblichen Clau- seln z.B. Note 5 und 6. nicht in ihrem Wortsinn zunehmen. d) Vergütung wegen des Rücktrittsrechts: Prämie, — Prämiengeschäft. Vgl. unten §.91 und §. 93. erster Satz. 1) Cropp S. 138. 197. Die Parömie: das Besehen hat man umsonst. — Daher darf man nicht sagen, wie Treitschke Kaufcontract. §. 53. S. 199., der Käufer untersuche, ob die Waare brauchbar und preiswürdig sei. Was a. a. O. Z. 16. v. u. — Z. 5. v. u. als ein Kauf auf Besicht, als ein bedingter Kauf, angeführt wird, ist ein rein abgeschlossener Kauf, bei welchem die Prüfung, der Besicht, zu dem Zwecke geschieht, um zu sehen, ob die zur Erfüllung angebotene Waare empfangbar sei. Cropp, der für jene Meinung angeführt wird, ist mißverstanden. Vgl. unten die letzte Note dieses §. tz. 7l. Handel auf Besicht. 299 vollständig verabredet zu denken ist°. II. Der Handel ist also entweder bereits ein Kauf, aber dieser einseitig aufkündbar, oder noch gar kein Kauf, sondern nur, obgleich den Feilbieter bindend, die Vorverhandlung zu einem solchen Das römische Recht spricht aber dennoch in dem letztern Fall von einer omptio, nämlich snli emi- clitivno ^ im Gegensatz sener purn emplic», PM6 sub eoncütivno resolvllnr, und danach dürfen beide Fälle als Kauf unter einer Suspensivbedingung ° und einer Nesolutivbedingung ° unterschieden" werdend In bei- 2) Cropp S. 197. Note 20. 9) Daher hat der Feilbieter nicht die aetio vsnäiti, sondern, ist der Kauflustige ihm durch die übernommene oustoäis. verpflichtet, eine prassoriptis vsrdis aetio. Am klarsten 1^. 29. H. 1. O. äs prassor. vsrlzis. (19. 5.) 4) Z. 4. I. cls ewpticms (3. 24.), eben so in dem ähnlichen Fall der I-. 2. xr. D. cls in äisw aääietions (18. 2.) 5) Gefällt Dir die Waare, so sollst Du sie für so viel haben. Ki plaeusrit öinpta, srit rss. §.4. I. cls Oinpt. st VLN- äit. (3. 24.) 6) Mißfällt Dir die Waare, so soll sie als ungekauft gelten, — so kannst Du sie zurückgeben, — so nehme ich sie wieder an,— so soll der Handel rückgängig werden. 3i äisplieus- rit inswptg, srit rss. 4i. 3. O. cls eontrali. smpt. (18.1.) H. 6. O. äs rsseinä. vsncl. (18. 5.) lU. 31. H. 22. D. äs asäil. säieto (21. 1.) 4,. 2. Z. 5. O. pro smptors (41. 4.) Cropp S. 189. 190. o) Puchta Pandcktcn Z. 360. will beide Fälle als Kauf auf Besicht (Suspensivbedingung) und Kauf auf Probe (Re- solutivbedingung) unterscheiden. Allein diese Terminologie hat theils an sich nichts Bezeichnendes, theils den Sprachgebrauch entschieden gegen sich, da diese nur nach der Art der Untersuchung die Clauscln unterscheidet. Nie sagt man z. B. daß Kupferstiche auf Probe, und daß Musikinstrumente auf Besicht genommen sind. den Fällen geschieht das Besehen (Untersuchen) entweder so, daß die Waare im Gewahrsam des Verkäufers bleibt, oder so, daß der Käufer sie in seinen Gewahrsam erhält. III. Ist der Handel suspensiv bedingt, so bringt der Umstand, daß der Kauflustige die zu besichtigende Waare in seinen Gewahrsam erhalten hat, ihn in ein näheres Verhältniß zur Sache und zum Verkäufer. Vor der Erklärung ist 1. das Verhältniß römisch ein Jnnominatcon- tract, auch wenn für die zum Zweck der Probe gestattete Benutzung ein Lohn gezahlt wird°. 2. Der Kauflustige muß die eustocliu so prästiren, daß er für lovis eulpu verantwortlich ist^, namentlich auch was das Zurücksenden der Waare anlangt ^°. 3. Durch unverschuldeten Untergang und Verschlechterung der Waare leidet er aber nicht", so wie ihm 4. auch nicht die Vortheile der Sache zu Gute kommen, und namentlich nicht der Profit, den die Waare in Folge seiner selbstsüchtigen Bemühungen abwirft Nach der Erklärung, wenn sie eine Billigung enthält, wird der Kauflustige sofort Käufer, und es treten dann 7) Weil der Fcilbieter gebunden ist, so mag man ihn Verkäufer nennen, aber auf der andern Seite sollte man Käufer und Kauflustiger unterscheiden. 8) I.. 2t). H. 1. O. äs xrasser. vsrbis (19. 5.) 9) I.. 17. Z. 4. Z. 2. v. soä. 10) I.. 20. H. 2. v. soä. 1!) I.. 17. H. 2. §. 4. I,. 20. H. 1. v. eoä. I.. 78. v. äs turtis (47. 2.) Der Grundsatz, daß beim bedingten Kauf die Verschlechterung ein äainrmm smptoris ist, lb>. 8. jzr. O. äsxs- rieulo (18. 6.) kommt hier deshalb nicht zur Anwendung, weil durch sein äisxliest inibi die Bedingung, unter welcher er Käufer ist, nicht eintritt. 12) I.. 13. H. 1. I). eommoäa.ti (13. 6.) lb>. 20. xr. O. äs Prasser, vsrbis. (19.5.) I>. 6. Z. 3. O. äs nsg'vtüs Ksstis (3.5.) Der Kauf und Verkauf. §. 71. Handel auf Beficht. 301 die Wirkungen des Kaufes ein; wenn eine Mißbilligung, ist der angebotene Kauf zurückgewiesen, und die Waare muß remittirt werden. Die Billigung folgt nicht aus dem bloßen Besicht und hinterherigem Stillschweigen obgleich auch in dem letztern keine Mißbilligung liegt aber eben weil das Schweigen weder das Ja noch das Nein besagt, bedarf es einer positiven Erklärung des zum Kaufen Entschlossenen, daß er die Waare genehmige. Es kann die Genehmigung ausdrücklich und auch stillschweigend " erklärt werden. Daher muß der Theil, welcher einen abgeschlossenen Kauf behauptet, und aus diesem klagen will, als Klaggrund die rechtzeitig erfolgte Genehmigung beweisen, nicht nur der Verkäufersondern auch der Käufer, wenn nämlich seine jetzige Genehmigung nicht mehr rechtlich seyn würde. Der Kauflustige muß binnen der bestimmten Frist oder, wo eine solche nicht gesetzt ist, auf die Aufforderung des Verkäufers sden Besicht vornehmen und)'' seine Erklärung abgeben. Ist er mit beiden oder mit der letzteren säumig, so ist die Folge: n. der Verkäufer kann auf die sBesichtigung und^f Erklärung klagen, also mit dem alternativen Petitum: daß 13) Eropp S. 200—205. 14) I,. 142. v. äs R. ä. 15) Eropp S. 205. 206. 16) Eropp S. 205. Note 37. 17) H. 4. I. äs smptious. (3. 24.) I., 6. 1). äs ossoiu- äsuäa vsuäitious (18. 5.) 1Ü. 31. H. 22. O. äs asäilitio säivto. (21. 1.) ä) Die hier und einige Zeilen weiter eingeklammerten Worte fehlen richtiger, weil der Besicht nur für den Entschluß des Kauflustigen etwas bedeutet. 302 Der Kauf und Verkauf. der Gegner den Handel erfülle, oder ihn aufhebe", b. „Er kann außergerichtlich fBesicht und^ Erklärung fordern unter dem Präjudiz, daß er widrigenfalls vom Handel zurücktreten und anderweitig über die Waare verfügen werde" o. Der Kauflustige trägt als Folge feiner mora von nun an die Gefahr des Unterganges, wie der Verschlechterung IV. Ist der Handel refolutiv bedingt, so hat er vor der Erklärung die Wirkung eines unbedingten Kaufes. Die Erklärung ändert das Verhältniß nur, wenn sie eine Mißbilligung enthält. Es löst sich dann der Handel auf, doch bleiben die mittlerweile vom Käufer auf die Waare constituirten dinglichen Rechte unverändert der Verkäufer darf aber ihrentwegen das Aufschießen der Waare ablehnen. Die Mißbilligung folgt nicht aus dem bloßen Beficht und hinterherigem Stillschweigen, sondern sie muß vom Käufer positiv, ausdrücklich oder stillschweigend, rechtzeitig erklärt werden. Rechtzeitig, d. h. wenn keine Frist gesetzt ist, binnen sechzig Tagen Ohne solche Erklärung gilt der Kauf als fortdauernd. Daher muß der Theil, welcher auf die Auflösung des Kaufes einen Anspruch gründet, die rechtzeitig 13) lu. 13. H. 27 — 29. O. äs aet. Lwpti. (19. 1.) Cropp S. 198. 19) I.. 122. Z. 3. I.. 135. Z. 2. v. äs V. 0. (45. 1.) Cropp S. 198. 199. 20) A. M. ist von Vangerow Pandektcn Bd. 3. tz. 635. II. 2. S. 414. weil der Kauflustige zum wirklichen Besicht gar nicht verpflichtet, also nicht in msra sei. Allein seine Mora besteht darin, daß er mit der Erklärung säumig ist. Vgl. noch Cropp S. 199. 200., wo übrigens S. 199. Käufer statt Verkäufer zu lesen ist. 21) 1^. 3. O. gnibus moäis xixnns (20. 6.) 22) I.. 31. H. 22. O. äs asäil. säieto (21. 1.) erfolgte Mißbilligung beweisen. V. Ob der Handel für suspensiv oder resolutiv bedingt anzunehmen sei, ist zunächst aus der Wortfassung ^ und den Umständen zu entscheiden, im Zweifel, z. B. wenn nur eine der obigen Clauseln gebraucht ward, ist, wenn die Waare vor Eintritt der Bedingung tradirt ist, oder beredetermaßen tra- dirt werden sollte, eine Resolutivbedingung sonst eine Suspensivbedingung ^ anzunehmen. Die Tradition muß aber als Erfüllung des Handels geschehen seyn, oder geschehen sollen, und nicht lediglich zum Zweck des vorzunehmenden Besichteö VI. Der Handel auf Besicht kann auf eine bereits bestimmte spoeios gerichtet seyn, oder auf eine erst aus einem Zmms durch Zählen, Messen, Wägen, zu entnehmende sxocios, wo dann das ssemm oder eine Probe aus dem Zenus dem Besicht unterliegt. Im letztern Fall liegt bis zur Billigung ein Handel 23) Cropp S. 189 — 191. Vgl. z. B. oben Note 5. u. 6. 24) Cropp S. 193. 194. besonders Note 13. Es läßt sich vernünftigerweise nicht annehmen, daß die Erfüllung, welche Kosten-, Mühe- und Zeitaufwand verursacht, aufö Ungewisse hin geschehe, daß ein erfülltes Geschäft gänzlich noch in snsxsnso seyn solle. 25) Dies ergeben allgemeine Grundsätze (Cropp S. 195. 196.), und speciell die 1. pr. I). cls psrieulo st eomrnoäo (18. 6.), welcher die iU. 4. xr. v. soll, und iU. 34. Z. 5. v. lls oontrs.1i. swxt. (18. 1.) nicht entgegen steht. (Cropp S. 191 —193). Die U,. 1. xr. vit. ist von dem Fall noch nicht geschehener Erfüllung zu verstehen. 26) Wie dies regelmäßig der Fall beim Buchhandel ist, wenn Bücher zur Ansicht zugesandt werden. Wenn Cropp S. 193 bemerkt: die Waare pflege erst nach der Besichtigung empfangen zu werden, und bleibe bis dahin in Gewahrsam des Verkäufers, so ist das erstere von einem Empfang als Erfüllung, das letztere behutsam zu verstehen. §.71. Handel auf Besicht. 303 304 Der Kauf und Verkauf. auf Besicht (auf Probe), nach derselben ein Handel nach Probe vor §- 72. Kauf nach Probe. Kauf nach Probe', nach Muster. I. Abschluß. Der Kauf wird auf die Grundlage einer Probe abgeschlossen eine der Probe entsprechende Waare wird verkauft, eine solche ist der Verkäufer zu liefern, der Käufer anzunehmen verpflichtet. Die Beziehung auf die Probe enthält die Zusicherung der aus der Probe ersichtlichen Beschaffenheit der Waare, ein äietum et prvmissum. Das Geschäft ist an sich ein unbedingtes^. II. Erfüllung. Ob die gelieferte Waare probemäßig sei, wird durch Ver- gleichung derselben mit der Probe untersucht. Wenn sie probemäßig ist, muß der Käufer sie annehmen, ist sie es 27) Über die Verbindung der Klausel: auf Besicht mit der: nach der Probe zu einem ganz andern Zweck vgl. Cropp S. 220—224. tz. 10—12. 1) (üscliKo äs eomsrdo. ^.rt. 362. Cropp in Hcise und Cropp Abhandlungen Bd. 1. S. 203-224. 1a) Beispiel: Seussert Archiv Bd. 5. dlo. 129. S. 150.131. 2) Über alles Vorige: Cropp S. 208 — 211. — Das Geschäft ist an sich ein unbedingtes, gleichviel ob eine bestimmte Parthie, als eine sxeeiss, oder ob in Asnsrs verkauft worden ist. Mit Unrecht behauptet Trcitschke Kaufcon- tract §. 46. S. 86. 87.: im ersteren Fall liege ein (suspen- siv) bedingtes, und nur im zweiten ein unbedingtes Geschäft vor, (aus seinen Gründen folgt die Bedingung auch für den zweiten Fall), und Cropp habe nur von dem zweiten Fall gesprochen, dies anzunehmen, bietet die Abhandlung von Cropp keinen Grund, wenn sie gleich dieser zwei Arten, wie dem Gegenstande nach ein Kauf nach Probe vorkommen kann, nirgends ausdrücklich gedenkt. tz. 72. Kauf nach Probe. 305 nicht, so hat er die Ansprüche wegen nicht gehaltener Zusaget III. Die Probe. Die Probe wird regelmäßig dem Käufer nach dem Abschluß des Handels eingehändigt *. Das Verhältniß ist dann folgendes: I.Der Käufer erhält die Probe in seinem und des Verkäufers Interesse, damit nach derselben die Probemäßigkeit der gelieferten Waare geprüft werde, er muß sie daher aufbewahren, und zwar mit der größten Sorgfalt, um sie dereinst unverändert vorlegen zu könnend 2. Soweit aber nicht die künftige^ Prüfung der Probemäßigkeit dadurch gehindert wird, darf er die Probe anbrechen, und über einen Theil derselben verfügen es möchte ihm denn, was selten ist^, die Probe versiegelt übergeben seyn °. 3. Die Probe muß in Ermangelung einer besondern Beredung, wenn die Vergleichung derselben mit der Waare geschehen ist, mag diese sich als probemäßig oder als unprobemäßig herausgestellt haben, dem Verkäufer, welcher sein Eigenthumsrccht an derselben nicht veräußert, zurückgegeben oder ersetzt werden, obwohl dieses factisch, besonders im erster» Fall, und wenn die Probe an sich werthlos ist, oft nicht geschieht. Anders ist dieses natürlich dann, wenn die Probe vom Käufer gekauft ist. Dies ist oft zweifelhaft; die Umstände müs- 3) Diese Ansprüche unten tz. 83. 4) Es kommt aber auch der umgekehrte Fall nicht selten vor, namentlich wenn der Verkäufer die Waare nach einer Probe anfertigen lassen soll. 5) Cropp S. 212. 213. zu Anfang. 6) Cropp S. 213—216. tz. 5. 6. 7) Nach russischem Recht muß die Probe mit dem Siegel des Verkäufers sowohl als des Käufers versehen werden (von Bunge Z. 103.). Wird die Vorschrift im Verkehr beobachtet? 8) Cropp §. 211. 212. tz. 3. S. 214. Thöl's Handelsrecht, tr Bd. Ze Aufl. 20 Der Kauf und Verkauf. sen über die Meinung der Contrahenten entscheiden, als Criterium des Kaufes dient der Umstand: wenn der Käufer eine größere oder andere Quantität hat kommen lassen, als zur bloßen Untersuchung der Qualität hinreichend ist 4. Leugnet der Verkäufer die Ächtheit der Probe, d. h. die Identität der vom Käufer vorgelegten mit der demselben eingehändigten Probe, oder leugnet er, daß die Probe unverändert sei, so muß er für den Beweis des Käufers, daß sie identisch oder (und) unverändert sei, sich mit der eidlichen Versicherung des Käufers begnügen, traut er dieser nicht, so muß er den Beweis übernehmen, daß die Probe vertauscht, verfälscht oder sonst verändert sei"7 5. Hat der Käufer durch Schuld die Probe abhanden kommen lassen oder verwahrlost, entweder gänzlich oder doch soweit, daß eine Vergleichung nicht mehr möglich ist, so haftet er für das Interesse, d. h. bürdet sich die Beweislast auf, daß die gelieferte Waare un probemäßig ist, und muß, kann er diesen Beweis nicht erbringen, die Waare als probemäßig gelten lassen". IV. Von dem Kauf nach Probe, so wie von dem Kauf auf Probe (K. 71.), ist das Kaufen einer Waare mit dem, juristisch bedeutungslosen Zusatz: zur Probe zu unterscheiden. Factisch bringt der Zusatz oft bessere Waare, und es wird häufig auf die Grundlage einer Waare, die man zur Probe hat kommen lassen, oder eines Theiles derselben, ein weiterer Kauf nach Probe geschlossen. 9) Pvhls Handelsrecht. S. 164. 165. 16) Cropp S. 218—220. tz. 3. 9. Hamburger Sammlung Bd. 1. dlo. 49. S. 461 — 469. fauch in Scuffert Archiv Bd. 2. 5lo. 104.) und Bd. 2. No. 92. S. 805—815. 11) Cropp S. 213. tz. 4. S. 215. i. k. 216. ß. 6. tz. 73. Übergang der Gefahr. 307 tz- 73- Übergang der Gefahr. (Perfection, die Waare anlangend.) Wann muß der Käufer, obgleich die Waare untergegangen oder verschlechtert ist, den Kaufpreis bezahlen? oder ^ wann trägt der Käufer die Gefahr? Der Kauf muß sein 1. perfect in der Bedeutung bindend. 2. Perfect in einer andern Bedeutung welche jetzt zu entwickeln ist. Erst dann, aber auch dann, hat der Käufer 1) Z. 3. I. äs smxtions (3. 23.) smxtoris iZamnum sst, oui nsososs sst, liest rsin non tusrit rmstus, ^rstium solvsrs. Vgl. unten tz. 77. Note 10. 2) 17tulus O. cls xerisulo st sommoäo rsi vsnäita.s (18. 6.) Nitulus 0. 6s psiieulo st soininoclo rsi vsnckitas (4. 48.) — Preuß. Ldr. Th. 1. Tit. II. tz. 95— 108. 117—123. 128— 134. (löäiAo cks eornsreio. ^.rt. 366 — 368. (lscliAv eommsroial. ^prt. 458. 461. über die allgemeine Frage: wer trägt bei Obligationen die Gefahr? Wächter im Archiv für die civilistische Praxis. Bd. 15. S. 97—138. 183—222. F. Mommsen Beiträge zum Obligationenrecht. Erste Abtheil. Die Unmöglichkeit der Leistung in ihrem Einfluß auf obligatorische Verhältnisse. 1353. Über die Gefahr beim Kauf Wächter a. a. O. S. 189—202. Glück Bd. 17. S. 126—198. Mommsen a. a. O. S. 289. Note 3. S. 330 — 342. S. 345 — 352. Hamburger Sammlung. Bd. 1. !7o. 35. S. 326—335. (unvollständig in Seuffert Archiv Bd. 1. 77o. 42. 43.) Von der oft citirten Abhandlung im Archiv für das Handelsrecht Bd. 1. 5lc>. 18. S. 299 ff. gehört nur S. 299 — 301. und S. 313 — 320. hierher. Aus der Abhandlung von Wächter und von Mommsen sind die mannichfachen Weisen, wie die römischen Sätze über die Gefahr beim Kauf in handelsrechtlichen Büchern gerechtfertigt werden, zu berichtigen. 3) Eine andere ist es, denn der Kauf von noch Zuzumessendem, eben so wie ein bedingter Kauf ist perfect als Contract. 20* die Gefahr^. Wann ist er so perfect? Unbedingter Kauf. I. Die Waare anlangend muß fest stehen das guiä, gunlu, guan tu in. Dies steht fest 1. wenn eine speeios gekauft ist, d. h. wenn beim Abschluß der Gegenstand des Kaufes als solcher von allen übrigen Gegenständen körperlich unterscheidbar ist Als speeios ist demnach nicht lediglich eine Einzelsache aufzufassen, sondern auch eine Mehrheit von gleichartigen oder ungleichartigen Sachen, welche die Contrahenten als ein Ganzes zum Gegenstand des Kaufes gemacht haben 2. Wenn von einem Ganzen ein noch erst abzusondernder Theil, mit andern Worten: von einem ^enus eine erst auszuscheidende specios gekauft ist, dann kann unterge- 4) Die Cardinalstelle ist 1^. 8. xr. O. ti. t. Nsesssario seisnäum sst, guanäo perkseta sit emxtio: tune snim ssismus, eufus psrisulum sit: nam psrkseta sm^ztions xeri- eulum aä emxtorsm respioist. Dt, si iä, gusävsnivrit, apparsat, guiä, guals, guantum sit, sit st prstium, st xurs vsnit, xsrtseta sst emxtio. (juoä si suü eonäioions U. f. w. 5) A. 3. I. äs smxtions (3. 24.) 1^. 5. A. 2. O. äs rs- ssinäsnäa vsnäitions (18. 5.) II. 35. A. 5. O. äs eontraU. smxt. (18. 1.) 1^. 5. 6. L. äs xerieulo et vom. (4. 48.) 1^. 30. xr. O. äs aetionibus smxti. (19. 1.) 6) Dieses Faß Kasse, aller Kasse in diesem Lager, diese Schiffsladung Eisen, dieser Vorrath Korn. ch>. 62. Z. 2. I). äs eontrali. smpt. (18.1.) rss in avsrsions smxta. 1^.4. H. 1. 2. I). äs xsrieulo (18. 6.) avsrsions (per avsrsionsm) vinum vsnit. Hi. 1. 1. O. soä. non aä msnsuram, ssä korts am- xlmras vsl sinKula, äolia. 1^. 35. H. 5. O. äs eontrali. emxt. (18. 1.) omne vinum, vsl olsum, vsl trumsntum, vsl ar^sn- tum, guantumeuugus sssst. lt,. 2. C. äs xerieulo (4. 48.) Universum vinum guoä in lmrrsis srat xositum. 1^. 35. ß. 6. O. äs sontraln emxt. (18. 1.) Arsx vsnit. Der Kauf und Verkauf. Z. 73. Übergang der Gefahr. 309 hen ^ u. das ganze Aenus, ehe die spccics ausgeschieden ist. Dann ist der Verkäufer von seiner Verbindlichkeit zu liefern und das Interesse zu vergüten frei, den Kaufpreis braucht aber der Käufer nicht zu zahlen. Insofern trägt also der Verkäufer die Gefahr des ganzen Acmis°. In der ersteren Hinsicht ist der Umstand bedeutend, wie weit die Contrahenten das ssenns sich gedacht haben; aber nur bei einem übersehbaren ^mmsnicht aber bei einem unübersehbaren" kann der Verkäufer, um auf den Satz im- possibilium null» csl odli^ntio sich zu berufen, das im- possibile darthun ". Für den Anspruch des Verkäufers auf den Kaufpreis ist der Umstand gleichgültig, weil der Verkäufer, mag das Aenus weit oder eng gedacht seyn, nicht darthun kann, was er muß, daß eine bereits ausgeschiedene sxoeies untergegangen ist. — Es kann untergehen oder verschlechtern b. eine speeies aus dem Aenus. Dann trifft die Gefahr den Käufer, wenn eben diese 7) Wie steht es bei bloßer Verschlechterung des ganzen Aönus? 8) I/. 35. H. 7. O. äs oontraü. sinpt. (18. 1.) So auch Wächter S. 199. Thibaut sä. 8. Bd. 2. Z. 478. S. 33. Glück Bd. 17. S. 185. 186. Ohne die 1^. 35. cit. möchte man nach allgemeinen Grundsätzen (Wächter S. 189. 196. 199. 266) und nach 1^. 34. Z. 6. O. äs oontraü. empt. (18. 1.) unus sniin utiguo psrioulo smptoris vixit, den Käufer zur Zahlung des Kaufpreises verbindlich halten. 9) Z. B. so viel Pfund Kasse aus dem Faß X., so viel Pfund oder Faß Kasse aus dem Schiff X., aus dem Magazin X. 16) Z. B. so viel Pfund oder Faß Kasse mittlerer Qualität, bester Qualität. 11) Nur von einem unübersehbaren Ksnus darf der Satz der Doctrin (er ist kein Quellenausdruck): Llsnus xorirs non esnsstur verstanden werden. speeiss bereits als das Kaufobject aus dem ssouus ausgeschieden war Ist die speoies gehörig ausgeschieden, so hat dann der Käufer die Verbindlichkeit, aber auch das Recht, die ausgeschiedene speeios als das Verkaufsobject zu betrachten, er hat die iuevmmoclu aber auch die commoclu. Der Theil, welcher die Ausscheidung für sich geltend macht, muß sie beweisen. Die Disposition behält freilich, wenn nicht die Ausscheidung mit der Tradition zusammenfällt, der Verkäufer, und der Käufer kaun diese nicht hindern, aber der Verkäufer ist im vollsten Maaße entschädigungspflichtig, weil er die einmal Verkaufsobject gewordene spocies nicht tradirt. Die anderweitige Disposition hat die Folge, daß das pm-ioulum nun nicht auf den Käufer geht, das eommvclum aber bei ihm bleibt tz. 74. Übergang der Gefahr. (Gehörige Ausscheidung.) Wann ist nun aber gehörig ausgeschieden'? Es versteht sich: der Käufer hätte diese spooies anneh- 12) Hierauf deutet, außer auf die Gattung, das guiä der 8. xr. „Der Scheffel und die Waag muß darüber gegangen seyn", — „Die Waare muß die Waagschale passirt haben." 13) Denn man kann durch einseitige rechtswidrige Lossagung sich seiner Rechte begeben, aber nicht seiner Verbindlichkeiten entledigen. 1^. 74. äs R. ck. 1^. 65. H. 5. 6. O. xro soeio (17. 2.) Und dann verstößt der Verkäufer gegen die ihm obliegende oustoäia. 1) Der Verkäufer hat für diesen seinen Käufer l. zehn Pfund Taback abgewogen, zehn Ellen Tuch vom Stück abgeschnitten, zehn Flaschen Wein abgezogen, das Lottericloos No. 160. zurückgelegt. Er hat 2. diese ausgeschiedene Waare als eine für den Käufer bestimmte gebucht, 3. als eine solche vor Der Kauf und Verkauf. §. 74. Übergang der Gefahr. 311 men müssen, sie muß also contractmäßig, namentlich probemäßig und ohne Fehler gewesen seyn Unzweifelhaft 1. wenn die ausgeschiedene species kaufcshalbcr dem Käufer tradirt ist". Denn die Tradition bindet beide Theile, diese Ausscheidung als sie bindend, diese ausgeschiedene speeiss als Object ihres Kaufes anzusehen. Die Tradition, als solche, ist aber nicht das entscheidende Moment das Tragen der Gefahr ist von dem Eigen- Zeugen erklärt, 4. gepackt und an den Käufer adressirt, 5. an seinen, des Verkäufers, Spediteur, Fuhrmann, Schiffer, Bedienten, zur Beförderung an den Käufer übergeben. 6. Die Waare ist am Bestimmungsort angekommen. Der altonaer Verkäufer hat das von ihm für den Hamburger Käufer bestimmte Faß Leinöl vor das Haus des Käufers fahren lassen, wo es beim Abladen vom Wagen stürzt und zerbricht. Rechtsfälle Bd. 2. S. 113—i17. Beide Kammern des Hamburger Handelsgerichts: Gefahr des Verkäufers. 7. Der Verkäufer hat den einen oder andern dieser Umstände oder sämmtliche in einem für den Käufer bestimmten Brief geschrieben, der Brief ist noch in seiner Hand, unterwegs, in den Händen des Käufers, vom Käufer gelesen. — Übrigens kann die Ausscheidung auch durch den Käufer geschehen, dem z. B. der Verkäufer auf die Bestellung statt zwei Loose fünf Loose sendet, indem er drei offerirt. Frankfurter Sammlung von Römer. Bd. 1. S. 76 — 78. 2) U. 37. I). loeati (19. 2.) ckstiimöfltnm ack loeatoram ita xsotmst, si tals oxus luit, ut xrodaii äslzoret. 3) Ungrischer XVI. Gesetzartikel §. 36. 4) ik,. 8. pr. O. ll. t. Xam pei-kaota smxticmo .... Z. 3. I. ä. 30. K. 5. O. aä IsK. ?alsiä. (35. 2.) I-. 35. Z. 7. v. äs eontrali. emxt. (18. 1.)), welche unsere Frage nicht treffen; auch nicht I-. 33. O. Iseati (19. 2.) Li trmäus publivatus sit u. s. w. und I-. 12—14. O. (18. 6.) I^sstos smptos ^.säilis soneiäit u. s. w. Vgl. über diese beiden Stellen Glück Bd. 17. S. 134 —151. und Mühlcnbruch Bd. 2. h. 397. Note 2. und Wächter S. 190. 191. Note 3. und Mommsen die Unmöglichkeit der Leistung S. 332 — 336. und unten tz. 81. Note 4. und H. 87. Note 4. — Daß die Tradition entscheide, behauptet Pöhls Handelsrecht. S. 190: die Perfectivn sei nur beim Kauf einer sxseiss entscheidend. Allein wenn auch die von ihm Note 4. (wo es statt Z. 5. I. heißen muß §. 3. I.) citir- ten Stellen nur eine sxssiss im Auge haben, so spricht doch die Cardinalstelle I-. 8. xr. v. Ir. t. ganz allgemein. Pöhls verlangt, wenn man das S- 194. Gesagte vergleicht, die Tradition deßhalb, weil nun erst der Käufer als Käufer einer spösiss anzusehen sei, soll aber dieser Moment durch die Tradition bestimmt werden, so ist es nicht consequent, bei aus der Fremde verschriebenen Waaren die Gefahr schon dann auf den Käufer übergehen zu lassen, wenn die Waare „ausdrücklich für seine Rechnung verladen ist." Dies behauptet Pöhls S. 193. durch die Vermittelung des Satzes, daß durch das Abladen der Waare für Rechnung des Empfängers dieser zum juristischen Besitz der Waare, soweit derselbe zur Übertragung der Gefahr erforderlich, gelangt sei. Allein daß er Besitzer sei, widerstreitet den Grundsätzen über Bcsitzerwerb, und will man, Z. 74. Übergang der Gefahr. 313 thum unabhängig Anders freilich Particnlarrcchte Unzweifelhaft aber auch schon dann 2. wenn dem Käufer oder einem Stellvertreter desselben gegenüber die spooios aus dem Konus ausgeschieden ist. Daher wenn die Waare dem Käufer oder einem Stellvertreter ^ desselben zugewogen, zugemessen, zugezählt worden ist °. Darin liegt nun auch regelmäßig die Tradition, und das Anerkennen dieser Species, aber weder in jener liegt das entscheidende Moment', noch liegt es in diesem. Denn der Verkäufer wählt aus dem Konus die speoios, und der Käu- dieses zugebend, ihn, soweit die Tragung der Gefahr in Betracht komme, Besitzer nennen, so ist damit das Princip, daß die Tradition den Übergang der Gefahr bewirke, mit einem andern vertauscht. — Über die wechselnden Meinungen von Cujacius vgl. Wächter a. a. O. S. 199. 19l. Note 3. 5) H. 3. I. äs swptious (3. 24.) vinäieatisusm isi st oonäistionsin sxlilbsro äsbsbit smptori. I/. 14. pr. 4>. äs kru> tis (47. 2.) 4,. 31. xr. 4. äs aet. smxti. (19. 1.) 6) Preuß. Ld. R. Theil I. Titel 11. ß. 128—134. und H. 95. 96. OääiAs äs eomsreio. ^.rt. 366. 367. 7) Daher wenn der Verkäufer die Waare dem ihm vom Käufer aufgegebenen Fuhrmann oder Schiffer übergeben hat, mag dieser vom Käufer selbst auch gar keine Ordre haben. 3) 4. 35. A. 5—7. 4. äs oontrab. smpt. (18. 1.) 4. 1. H. 1. 4. 5. 4. 5. t. (18. 6.) Der Käufer setzt dann nicht selten sein Zeichen auf den ausgeschiedenen Theil. Dieses kann in der Absicht geschehen, die Tradition entgegenzunehmen, oder auch nur, damit dieser Theil nicht umgetauscht werde. Die 4. 1. Z. 2. 4. 4. t. (18. 6.) macht auf die Verschiedenheit des Zwecks aufmerksam, obgleich wohl andere Verhältnisse gedacht sind. DaS Zeichen kann als Beweis dienen, ist aber nicht genau der entscheidende Moment, wie Pöhls Handelsrecht S. 191. es stellt. 9) Vgl. oben Note 5. 314 Der Kauf und Verkauf. fer muß diese annehmen, falls sie nur coutractmäßig ist, es bedarf also nicht erst von Seiten des Käufers der Anerkennung der spocies als des Kaufobjektes Es ist überhaupt, daß die Interessenten sich bei der Ausscheidung gegenübertretcn, nicht wesentlich Demnach könnte man es für genügend halten, 3. wenn der Verkäufer einseitig die spoeios aus dem A6NUS ausgeschieden hat. Natürlich ist der bloß innerliche Entschluß bedeutungslos; es muß die Ausscheidung körperlich vorgenommen seyn. Dem Fall steht es gleich, wenn, falls das Aonus schon getheilt war, so daß es eines besondern Ausscheidens nicht bedürfte, er seinen Entschluß, daß dieser Theil für den Käufer bestimmt seyn solle, durch irgend eine Handlung äußerlich gemacht hat. Diese Meinung, daß das einseitige Ausscheiden genüge, findet sich in Gesetzen und bei Schriftstellern 10) Daher ist die Begründung in den Rechtsfällen a. a. O. (Note 1.), der Käufer müsse die sxsoiss approbiern, nicht zu billigen. 11) Daß die Stellen bei dem aännmsrars nur den regelmäßigen Fall vor Augen haben und nicht das genau entscheidende Moment enthalten, ergiebt die 1^. 36. 37. O. loesli (13. 1.) vgl. mit I,. 2. H. 1. v. soä. (zur Erklärung der 36. 37. oit. aus andern Stellen, vgl. Glück Bd. 17. tz. 1655. S. 431—446. und Mommsen die Unmöglichkeit der Leistung. S. 371—361.). Dem widerstreitet nicht iU. 102. xr. v. äs Kolmionikns (46. 3.), auch nicht lU. 58. Z. 1. v. xro soslo. (17. 2.) (über diese Stelle Wächter a. a. O. S. 267. 268. und Mommsen a. a. O. S. 412—414.), auch nicht I.. 39. O. äs solntionibus (46. 3.), auch nicht I-, 72. ^r. O. äs solutio- nidus (46. 3.) (Vgl. Helfe und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. S. 569.). Denn alle diese Stellen treffen das Verhältniß eines die Waare ausscheidenden Verkäufers weder direct noch analog. 12) So daS französische Recht doäv iblaxol. ^.rt. 1585. ß. 74. Übergang der Gefahr. 315 Allein der Verkäufer kann die einseitige Ausscheidung be- 1586. doäs äs sommsrss. Tlrt. 106. Vgl. I'arässLUS sour» Bd. 2. S. 263—265. Llsnt vol. II. S. 396. 13) Strube rechtliche Bedenken (sä. Spangenberg) Bd. 2. Nr. 384. S. l68. „Die verkauften Waaren sind bestimmt, sobald sie abgeschickt worden, daher unter Kaufleuten üblich, daß wenn einer solche verschreibt, er nach deren Absenkung die Gefahr übernehmen, und das Kaufgcld bezahlen muß, wenn sie gleich unterwegs verloren gegangen." Eben so: ll. dm-p- iiov 0PU8 äsoiiüonum. lÜPslas 1696. äoeisio 131. S. 364 — 308, besonders 17o. 14. 20. 21. 28-30. 36—40. Auch hier wird dem Käufer die Gefahr verschriebener Waaren, welche unterwegs geraubt wurden, von der Absenkung an zugeschrieben. Der Grund wird I7o. 28—30 besonders darin gesetzt: der „Contract enthält ferner ein Mandat die Waaren zu versenden, der Mandatar trägt aber den sasus nicht, damit ihm seine Gefälligkeit nicht schade, der absendende Verkäufer erweiset aber dem Käufer ein okllsium lmmanltatis." Eben so: Hommöl rlmpsoäis, guasstiouum. vol. V. ol>s. 608. S. 46 — 50. osis. 689. S. 398. ohne eigentliche Ausführung, aber auch mit der Bemerkung: es ist theils ein Kauf, theils ein Auftrag S. 48. Bei Allen liegt der Gedanke unter: die einseitige Ausscheidung genügt. (Die Annahme der doppelten Qualität läßt sich nicht rechtfertigen). — Bei dieser Meinung ist es ganz gleich, ob der Fuhrmann oder Schiffer ein Mandatar des Verkäufers oder des Käufers ist, und im ersten Fall, ob er dem Verkäufer vom Käufer aufgegeben ist oder nicht. Pöhls, welcher die Tradition oder am Ende doch ein anderes Moment entscheiden lassen will, meint S. 195: der Käufer habe stillschweigend die Gefahr übernommen, wenn er dem Verkäufer die Art der Übermachung aufgebe, z. B. //Senden Sie mir mit Fuhrmann 17. oder mit Schiffer 17. 17. 10 Oxhoft Kasse." Allein es ist kein Grund, die bloße Aufgabe der Mittelsperson von Seiten des Käufers an den Verkäufer dahin zu in- terpretiren, daß der Käufer eine Gefahr, die ihn erst später trifft (nach der Meinung von Pöhls), schon von nun an licbig rückgängig machen", kann also den Vortheil sich, den Nachtheil dem Käufer zubringen, und hat damit am Ende das an clebeut in seiner Gewalt ". Dies kommt freilich nur darauf hinaus , daß der Verkäufer den Beweis zu des Käufers Nachtheil, nicht aber der Käufer den Beweis zu seinem Vortheil hat, und es scheint, als dürfte diese factischc Ungleichheit der Stellung hinsichtlich des Beweises, juristisch nicht in Betracht kommen. Aber es fehlt eben an juristischen Gründen, daß die einseitige Ausscheidung, den Käufer wie den Verkäufer, binden sollte, und jene factische Ungleichheit macht, dies anzunehmen, abgeneigter. Danach muß die einseitige Ausscheidung für ungenügend gehalten werden", und man muß 4. eine zweiseitige Ausscheidung verlangen. Und zwar muß die Zweiseitigkeit so seyn, daß beide Theile über die aus dem Aenus ausgeschiedene speeies auf dieselbe Weise einig sind, wie sie, wenn von vorn herein über eine speoies gehandelt ist, über diese einig seyn müssen. Dies modificirt sich aber dadurch, daß der Käu- Der Kauf und Verkauf. tragen wolle. Das preuß. Landrecht, welches Pöhls für sich anführt, hat seine Sätze (Theil I. Titel ll. tz. I2S—134. vgl. mit tz. 95. 96.) gar nicht aus dem Gcsichtspunct einer besonders übernommenen Gefahr hingestellt. Hat die Mittelsperson vom Käufer selbst Ordre, so daß sie nicht lediglich vom Verkäufer abhängt, so ist dann freilich auch bei der Ansicht, daß tradirt seyn müsse, die Gefahr als übergegangen anzusehen, aber nicht weil sie als besonders übernommen gilt, sondern weil an einen Stellvertreter des Käufers tradirt ist. 14) Er giebt die zehn Pfund Taback einem andern Kunden, ruft die Verladung ab. 15) I/. 2. H. 3. O. clo so guock osrto looo (13. 4.). 16) So auch ohne Gründe Helfe und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 631. Z. 74. Übergang der Gefahr. 317 fer eine vom Verkäufer einseitig ausgeschiedene speeios, welche annehmbar, d. h. contractmäßig und ohne Fehler ist, nicht zurückweisen darf. Daher braucht der Käufer oder ein Stellvertreter von ihm die ausgeschiedene spo- cios nicht gesehen zu haben, sondern es genügt, wenn ihm, daß die Species ausgeschieden sei, so angezeigt ist, daß er seine Gedanken auf diese ausgeschiedene speeies hat richten können Dafür ist die allgemeine Anzeige, daß die speeies ausgeschieden sei, nicht hinreichend, sondern es muß der Verkäufer so genau, und dies kann durch Andeutung weniger Momente geschehen, über die geschehene Ausscheidung dem Käufer berichtet haben, daß der Beweis der Identität der ausgeschiedenen und der untergegangenen oder verschlechterten speeies durch Beziehung auf diesen Bericht geführt werden kann". — Das 17) Das entscheidende Moment des aänumsrars ist darin zu setzen, daß dem Käufer die Ausscheidung dieser sxssiss er-- klärt worden ist. Seine Anwesenheit ist nicht als solche, sondern sein Wissen, auch nichr sein Wille ist bedeutend. Es ist das sorain der ibi. 209. O. cls V. 3. söö. 16.). (loram ll'itio illiquid taosrs )ussus, non viäötur prasssnts so kseisss, nisi is intsIlsAat . . . si clorrniot .... Loirs autsrn, nou stiam vslls is clsdst: nam st invito so rsets Lt. 18) Nach dieser Ansicht würden in dem in den Rechtfällen Theil 3. Heft 4. Nr. V. mitgetheilten Fall die Knochen nicht schon seit der Verladung in Danzig, — (a.a. O. S. 81. In der hier gegebenen Mittheilung der Entscheidungsgründe des O. A. G. fehlt der, wenn man ihn auch nicht unterschreiben will, doch so sehr bedeutende Grund: daß nach Inhalt der Schlußnote die Auswahl, gerade wie bei einer verschriebenen Waare, dem Verkäufer einseitig überlassen worden, und daher durch die Verladung in Danzig geschehen sei.) — aber allerdings seit dem Empfang deö Eonnossements auf Gefahr des Käufers seyn. tz. 75. Übergang der Gefahr. (Perfection den Kaufpreis anlangend.) II. Perfection den Kaufpreis anlangend. Damit der Kauf so perfect sei, daß der Käufer die Gefahr hat, muß auch der Kaufpreis feststehen, d. h. es muß auf die bedungene Art der Auömittelung des Preises die Summe gewiß geworden seyn. Danach ist die Bestimmtheit des Preises (eertum pretium), soll die Gefahr übergehen, eine andere, als welche genügt, damit der Kauf bindend sei. Daher ist 1. wenn ein Ganzes verkauft ward, der Preis aber nach dem erst später aus- zumittelnden Quantum berechnet werden soll, der Kauf erst dann perfect, was die Gefahr anlangt, wenn das Quantum ausgemittelt, nämlich gemessen, gewogen, ge- Vorige zusammengefaßt: der bloße Entschluß genügt nicht, auch nicht der Entschluß äußerlich, aber nicht dem Käufer dargethan, also nicht rein einseitiges Ausscheiden; es muß die Ausscheidung zweiseitig seyn, dazu ist aber weder erforderlich, daß die ausgeschiedene spe- cies tradirt, noch daß sie vom Käufer anerkannt, noch daß sie von ihm gesehen ist, noch ist es genügend, daß die Ausscheidung im Allgemeinen dem Käufer gemeldet ist, sondern es genügt und ist erforderlich, daß die ausgeschiedene spocios so genau angezeigt ist, daß der Beweis der Identität mit Beziehung auf diese Anzeige geführt werden kann 19) Dieser Ansicht stimmt bei von Vangerow Pandekten Bd. 9. tz. 635. No. I. S. 412. 413. Der Kauf und Verkauf. §, 73. Übergang der Gefahr. 319 zählt ist'. So stellt den Satz das römische Recht". Daraus folgt: ist vor der Ausmittelung des Quantum das Ganze oder ein Theil untergegangen, so hat der Verkäufer den Schaden, denn es ist durch den Untergang die bedungene Art der Ausmittelung unmöglich geworden, bei einer Verschlechterung ist es eben so, wenn die Verschlechterung von der Art ist, daß sie die genaue Ausmittelung des Quantum hindert, ist dieses nicht der Fall, dann kann die Ausmittelung vor sich gehen, und der Käufer hat die Gefahr. Dies ergiebt sich auch daraus, daß der Kauf in unserm Fall als unter der Bedingung abgeschlossen gilt, daß die Zum essung (u.s.w.) den Preis bestimme Fällt dieses Mittel der Preisbestimmung weg, so ist der Kauf, welcher der Hauptsache nach im Schweben war, wegen Mangel eines Preises eigentlich nie vorhanden gewesen^, die Bedingung kann nicht eintreten. Ist das Mittel der Preisbestimmung nicht weggefallen, so kann die Bedingung eintreten, und der Käufer hat die Gefahr nach dem Grundsatz, daß eine Verschlechterung, 1) st. 35. A. 5. 6. O. äs Lontrs .Ii. srnxt. (18.1.). Es muß auf die bedungene Art erhellen: wie viel dem Käufer untergegangen ist. ist,. 1. Z. 4. st>. b. t. (18. 6.). 2) Über andere Meinungen: Glück Bd. 17. S. 172—175. 3) Dies ergiebt die st. 35. H. 5. oit. aufs klarste: ... etisinsi clo pratio eonvsnsrit, non tsinon slitsr vistsstur ^örtdcts von- clitio, gusin si sclinonss, aä^>snss, nänninsrntsvL sint: nsrn . . . si its vonisrit . . . lruinentuin, nt in sinAuIos inoclios ... certuin protinin clicsrstur . . . tuno xortloi oinzztionom . . . vurn ... sclinonss . . . sint, guis vönäitio gnss! sub liso Lonclieiono viäotnr llori, nt in sinAulos inoclios, guos .. . sclinLnsns sris. 4) Es war nur eine Borverhandlung da, welche daS römische Recht aber eben als bedingten Kauf ansieht. 320 Der Kauf und Verkauf. während die Bedingung schwebt, sein Schaden ist Daher ist 2. wenn ein Dritter den Preis bestimmen soll, der Kauf, hinsichtlich der Gefahr, erst dann perfect, wenn der Tarator den Preis bestimmt hat. Denn, wenn er nicht taxiren will oder kann, gilt der Kauf wegen mangelnden Preises als gar nicht vorhanden, und bis zur Taxe oder dem Ausfall der Taxe als bedingt Daher hat, wenn vor der Taxation die Waare untergeht, wegen der nunmehrigen Unmöglichkeit der Taxe der Verkäufer die Gefahr; wenn sie verschlechtert wird, ist es eben so, falls der Werth, den die Waare im unverschlechterten Zustande gehabt hat, nicht bestimmt werden kann. Kann dieses aber geschehen, so darf der Käufer die Taxe nicht hindern, und hat die Gefahr, es ist das die Gefahr der Verschlechterung, während die Bedingung schwebt, welche hernach eintritt. tz. 76. Übergang der Gefahr. (Bedingter Kauf. — Ausnahmen.) L. Bedingter Kauf. Tritt die Bedingung ein, so ist es bedeutend, ob, nachdem sie eingetreten, oder 5) Dem steht li. 2. L. d. t. (4. 48.) zweite Hälfte nicht entgegen, denn daraus, daß der Kaiser in einem Fall, wo der verschlechterte Wein sin» msnsura gekauft war, dem Käufer die Gefahr zuschreibt, folgt für den Fall, daß aä meusuram gekauft ist, nicht das unbedingte Gegentheil, sondern gar nichts. 6) H. 1. I. äs smtions (3.24.) 1^.15.0. cls ooutiali. empt. (4. 38.) sub liae oouäitioue stars vöuäitiouom, ut, si guiclem chse gui uomiuatus est, xrstium üööuisrit, .... Liu autem, v. 4. O. guas rss ^i^uori (29. 3.) I,. 9. §. 1. O. gui xotiorss in pigmors (29. 4.). o) I,. 1. xr. I,. 19. xr. O. 1r. t. (18. 6.). Mommsen die Unmöglichkeit der Leistung S. 273—276. 6) 1. iU. 15. v. U. t. 2. I,. 2. Z. 1. iU. 3. D. 4. Z. 1. I,. 11. v. Ii. t. 7) l. Des Käufers. iU. 1. H. 3. 4. I.. 5. v. 5. t. 2. Des Verkäufers. 1^. 14. 15. O. äs )urs äotinm (23. 3.) I,. 4. U,. 6. 0. U. t. (4. 48.). 3. Beider. D. 17. v. d. t. (18. 6.). Vgl. auch Mommsen a. a. O. S. 263—276. 8) ch>. 19. O. äs U. ä. ß. 3. I. äs smxtions (3.23.). iU. 7. Thöl^s Handelsrecht. 1r Bd. 3e Aufl. 2i 322 Der Kauf und Verkauf. tz. 77. Bercithalten und Verwahren. Nach dem Verkauf kann die Waare noch bei dem Verkäufer liegen bleiben, entweder weil sie noch nicht tra- dirt ist, oder obgleich sie schon tradirt ist. Es find drei Stadien. Die verkaufte Waare lagert beim Verkäufer für Rechnung des Käufers; sie wird tradirt und empfangen; sie wird ausgeantwortet und abgenommen. — Die Waare liegt beim Verkäufer untradirt. Der Verkäufer muß, damit er seiner Verbindlichkeit, die Waare am gehörigen Ort und zur gehörigen Zeit dem Käufer zu tradiren, nachkommen kann, die Waare bereit halten und custodiren d Welchen Grad des Fleißes, welche eustv- äm, er prästiren muß, richtet sich zunächst nach der etwaigen Beredung ^ ist nichts ausgemacht, so hat er, weil ihm als Verkäufer die oustoäin obliegt, die !«vis eulpn zu vertretend Er kann auch den ensns übernehmen", eine stillschweigende Übernahme liegt nach römischem Recht darin, wenn er die euswüin besonders verspricht^, wohl I). Ir. t. (78. 6.) Iv. 12. L!. äs ast. smxti. (4. 49.). Mühlenbruch Pandektenrecht. Bd. 2. H. 397. Note 15 — 29. 1) Iv. 1. H. 1. 4,. 4. H. 1. O. äs Psrieulo st somwoäo (18. 6.) Archiv für die civilistische Praxis. Bd. l. 47o. 30. S. 4t9 —424. 2) 4,. 35. H. 4. 4). äs esutrali. smxt. (18. 1.). 3) I/. 2. A. 1. I.. 3. 4,. 11. 4). äs xsrisulc» st sowmoäo (18. 6.). 4,. 31. pr. 4). äs aet. smxti. (19.1.) 4. 54. x>r. 4>. soä. 4) 4. 1. I). äs psrisräo st eoinmoäo (18. 6.). 4. 5. 2. I). äs rsssinä. vsnä. (18. 5.). 5) H. 3.1. äs swxtions (3. 23.). Archiv für die civilistische Praxis. Bd. l. No. 30. S. 417—429. 47o. 35. S. 479—479. Savigny System Bd. 1. tz. 45. Note ä. Mommsen die Unmöglichkeit der Leistung. S. 131. Note 13. tz. 77. Bereithalten und Verwahren. 323 damit das besondere Versprechen nicht als bedeutungslos wegfalle. Auf einen Abschluß in deutscher Sprache ist dies mit richterlichem Tact anzuwenden, und darauf zu achten, ob die Interessenten durch Beredung des ohnehin Geltenden mehr als dieses, oder nur eben dieses^ bereden wollten. Die Kosten der eustoclm trägt der Verkäufer soweit sie nur die Lagerung und Bewachung, dagegen der Käufer^ soweit sie den anderweitigen Untergang oder die Verschlechterung der Waare betreffen *. Hat nun der Verkäufer in der custoäm nichts versäumt, so ist er sicher denn seine Klage auf den Kaufpreis setzt zwar voraus, daß er tradirt habe oder sich dazu erbiete', aber der Tradition steht die unverschuldete Unmöglichkeit derselben gleich, es gilt als habe er tradirt eben weil der Käufer die Gefahr trägtDoch muß 6) I>. 81. O. äs U. ä. (50. 17.) 1^. 56. xr. O. mg.iiclii.ti (17. 1.). 7) Ii. 13. §. 22. O. äs aet. smyti. (19. 1.). *) Und, versteht sich, nicht in einer Culpa des Verkaufers ihren Grund haben. Vgl. die Stelle der Note 7. —: si moäo sine eulya vsnäitoris. 8) H. 35. H. 4. O. äs eontiali. sinxt. (18. 1.). 9) iU. 11. H. 2. 1^. 25. äs ast. smxti. (19. 1.). 10) Am deutlichsten: li. 5. §. 2. v. äs rssoinä. vsnä. (18. 5.) . . . xsrinäs . . . av si traäitus kuissst . . . aetisnes sx vsnäito mansbuiit. Die Erfüllung wird singirt. Vgl. Momm- sen die Unmöglichkeit der Leistung. S. 33l. 343. 349—351. 11) Daher wird regelmäßig, wenn der Verkäufer die Waare zu übersenden angewiesen war, seine Klage auf den Kaufpreis durch die Nachweisung begründet seyn, daß er die Waare zur Post geliefert habe (vorausgesetzt daß die sxssiss als gehörig ausgeschieden gelten konnte, vgl. oben §. 74), denn bei der Wahl dieser Mittclperson wird er regelmäßig außer euch» 21 * 324 Der Kauf und Verkauf. er nun, kann er die Waare nicht tradiren, dem Käufer alles noch Vorhandene ausantworten, was mit der Tradition der Käufer erhalten hätte, womit er also sich widerrechtlich zum Schaden des Käufers bereichern würde Eine Modification leiden die obigen Sätze durch moru. Der Verkäufer, welcher mit der Tradition in Verzug ist, trägt den reinen ousus"; wenn der Käufer mit der Empfangnahme in Verzug ist, so ist der Verkäufer, nach allgemeinen Grundsätzen, von der Prästation der levis eulpg, ja unter Umständen von aller euswäm frei, wenn ihm die Aufbewahrung zu lästig ist Dies erhält seine volle Erklärung durch den Satz, daß der Käufer nach der Tradition sofort die Waare wegzunehmen hat. §. 78. Übergabe und Empfang. Die Waare wird von dem Verkäufer tra- dirt, von dem Käufer „empfangen." Das heißt: seyn. Was nun noch weiter die Waare betrifft, ist ein dem Käufer nachtheiliger easus. Doch muß er den Werth auf der Post declariren, wenn diese sonst nicht haftet, damit er Klagen gegen die Post seinem Käufer cediren kann. Vgl. übrigens Strube rechtliche Bedenken. Bd. 2. No. 384. S. 167. 168. 12) So namentlich seine Klagen, ß. 3. I. äs smptions (3. 23.) 4. 31. pr. tz. 1. 4). äs aet. emti. (19. 1.) 4. 35. H. 4. 4). äs ooutrg.4. smpt. (18. 1.) 4. 14. pr. 4,. 80. pr. u. tz. 1. I). äs kurtis (47. 2.). 13) 4. 14. 15. 4). äs )urs äotium (23. 3.) 4. 4. 4. 6.0. äs xsrisulo st oommoäs (4. 48.) Archiv für das Handelsrecht. Bd. 1. S. 318. 319. 14) Der Verkäufer schüttet den Wein weg, setzt die Bettstellen auf die Straße. 4. 1. Z. 3. 4. 4,. 2. xr. 4,. 12. 4,. 13. 4,. 14. 4>. äs psrieulo st eommoäo (18. 6.). Vgl. auch 4.5- 4). eoä. guominus . . . viuum tollsrst. §. 78. Übergabe und Empfang. 325 der Verkäufer überträgt den Besitz der Waare auf den Käufers Diese Kosten^, der Tradition, als der Erfüllung der ihm obliegenden Leistung, trägt der Verkäufer", daher namentlich die Kosten des Transportes der Waare an den Ort hin, wo, wie verabredet'' ist, oder sich von selbst versteht, die Tradition erfolgen soll. Ist dieser Ort nicht verabredet, so versteht sich, wenn eine bestimmte Sache ^spooios) gekauft ist, der Ort, wo dieselbe sich zur Zeit des Kaufes befindet wenn nicht, so ist der Ort der natürliche, wo der Verkäufer seine ge- 1) Unter „empfangen" versteht der Kaufmann oft das Entgegennehmen des Besitzes verbunden mit der Untersuchung der Waare zu dem Zweck, um ihre Empfangbarkeit zu prüfen, worauf dann, wenn gegen die letztere nicht protestirt ist, Empfang so viel als Billigung der Waare bedeutet. 2) Nicht zu verwechseln mit den Kosten des Ausantwortcns und der Abnahme. Vgl. den folgenden H. Diese Kosten werden auch in den Note 3. erwähnten Handelsgesetzbüchern von den Kosten der Tradition aufs bestimmteste unterschieden. Vgl. auch Lioäo blapol4ou ^rt. 1608. 3) So auch der 46äiAo clö eomeieio. ^.rt. 373. und der OoäiAo eoiumoroiul. ^rt. 474. 471. 4) Vgl. Rechtsfällc Theil 4. Heft 4. Uo. V. S. 76—78 82. 83. ö) 4/. 12. tz. 1. 4. llspositi (16. 3.). Depositum eo loeo rsstitui «lobet, iu guo siue clolo ruulo efus est, upull gusm clspositum est; ubi vsro äspositum sst, niüil intorest, Du- äem äiesuäu suut eommuuiter et iu omuibus bouue kill ei xuclieiis. Ksä lliosuclum est, si vslit uetor suis impeu- sis, suoc^ue perioulo psrksrri rem Uomum, ut uullisuüus sit: guouium et iu uä exliibeuclum uetious iä servutur. 4. 11. tz. 1. D. uä exbibsuäum (10.4.). — So wie im Text auch der 4oäixo oommereiul. ^.rt. 474. und der (loäe blupoleou. ^.rt. 1609. nur ohne die, sich aber von selbst verstehende, Beschränkung auf eine bestimmte Sache. Der Kauf und Verkauf. wohnliche derartige Waarenniederlage hat°. 1» Die Wirkung der Tradition ist: es gilt, als wolle der Verkäufer mit dem Besitz auch sein Eigenthum auf den Käufer übertragen. Daher hat, wenn der Verkäufer keinen Vorbehalt macht'', oder ein solcher sich nicht von selbst versteht °, der Käufer, welchem tradirt ist, das Eigenthum, auch wenn er irrigerweise einen Andern für den Eigenthümer hielt'. War der Verkäufer nicht Eigenthümer, so hat der Käufer wenigstens die der lAiblioikmu in rein notio unterliegenden Rechte. 2. Wann die Waare als tradirt gilt, bestimmt sich im Genaueren nach der Lehre vom Besitzerwcrb Namentlich ist es gleich, ob der Verkäufer selbst oder mit seinem Willen ein Anderer tradirt hat", und ob die Waare dem Käufer selbst oder mit seinem Willen einem Andern übergeben ist""". 6) Der Art. 303. des Entwurfes für Württemberg sagt: ,/der Ort, wo der Verpflichtete zur Zeit des geschlossenen Vertrages wohnte, oder seine Handelsniederlassung hatte", und dafür berufen sich die Motive S. 26l auf den Handelsgebrauch. Vgl. auch besonders Xsst Vol. II. S. 397—400. 7) 4. 38. Z. 1. 4. äs xosssssione (41. 2.). 8) Vgl. oben tz. 69. 9) 4. 9. H. 4. 4. äs ^'uris et taeti i^norantia (22. 6.). 10) Eine handelsrechtliche symbolische Tradition nimmt in mehreren Fällen an der EoäiAo eommsroial. ^rt. 472. Vgl. auch I5snt vol. II. S. 393—397. 11) 4. 9. Z. 4. 4. äs k. 4. (41. 1.) 4. 33. 4. äs R. 4. (41. 2.). 12) 4,. 14. pr. 4. äs tunäo äotsli (23. 5.) 4. 19. 4. äs ^urs äotium (23. 3.) 4. 65. H. 4. 4. s,ä Ket. 4relzsl1is,iium (36. 1.) 4. 14. 4. äs 4ublio. in i-sm a.st. (6. 2.) 4. 51. 4. äs 4. 4. (41. 2.) 4. 65. 4. äs -4. 4. 4. (41. 2.) Natürlich muß der Repräsentant des Käufers sich als solcher dem Verkäufer gehörig legitimiren. Z. 78. Übergabe und Empfang. 327 Danach bestimmt es sich, wer als Besitzer einer Waare gilt, welche in der Hand eines Spediteurs, Fuhrmanns, Schiffers sich befindet. Zufolge der Absendung einer Waare an die Adresse und zur Disposition des Bestellers ist in der Hand einer Mittelsperson, welche die Waare für den Adressaten annimmt, diesem der Besitz der Waare" an sich nicht erworben", sondern nur dann, wenn jene Mittelsperson mit dem Wissen und Willen des Adressaten die Waare empfing"". Der Besitz kann auch durch bloßen Willen, versteht sich erklärten und angenommenen, übertragen werden, durch das s. g. evnsMulum posses- sormm 12s.) Zur Beurtheilung des vom Verkäufer zuweilen dem Käufer gegebenen Au sl i eferungsschein es, Extr ad itions- scheines, dienen die in Note 11. und 12., und die unten §. 114. Note 4. citirten Stellen. Vgl. auch Brinckman» H.R. h. 81., der aber, was er in der Note 2. mir bestreitct, daß das Indossament einer Anweisung eine weitere Anweisung ist, im Text zugicbt. Vgl. überhaupt Hamburger Sammlung Bd. 1. No. 77. S. 773—785 (auch, unvollständig, in Seuffert Archiv Bd. 3. No. 47.). 13) Also wo der Besitz den Erwerb deß Eigenthums nach sich ziehen würde, das Eigenthum der Waare. 14) Nachdem Hamburger Gerichtsgcbrauch gilt der Besitz als erworben. Vgl. das Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. Nr. 9. S. 199—225. Bd. 1. Nr. 9. S. 141—149. Das badische Handelsrecht Art. 100«. ist von Pöhls Handelsrecht h. 122. Note 2. S. 284. mißverstanden. 14a.) Bluhme Encyclopädie §. 540. 15) Die Hauptstelle: I-. 18. xr. v. äa R. ?. (41. 2.) Anwendungen: 1^. 77. D. cls ü. V. (6. 1.) I-. 28. 0. lls clo- natioviduL (8. 54.) 35. H. 5. (Z. ewä. In diesen drei letztern Stellen kommt das eorräuLsrs und usumtruatum rstillörv nicht als solches, auch nicht als hinzutretendes Rechtsgeschäft, §. 79. Übergabe und Empfang. (Kaufmännisches Zeichen.) Besonderheiten für das Handelsrecht soll bewirken das kaufmännische Zeichen, und das Connossement. — I. Das kaufmännische Zeichens Allein in dem Aufsetzen, oder Vorhandenseyn des Zeichens liegt juristisch kein entscheidendes Moment. Es ist unrichtig, wenn man von dem Zeichen, als solchem, meint: 1. Es gebe den Besitzt 2. Es gebe den Moment für den Übersondern lediglich als deutlicher Ausdruck des Traditionswillens in Betracht. Es genügt die angenommene Erklärung: es soll hiemit tradirt seyn. 1) Ltraooüa ?ars II. Xo.78—101. S. 365—368. Nar- guarä Ich. III. oap. IX. Xo. 63—82. S. 448—459. Ich. II. eax. IX. Xo. 45—49. S. 282. 283. Bend er engeres Handelsrecht. tz. 82. S. 199 — 192. Xsnt vol. II. S. 394—396. Nach Mittermaier Aufl. 6. H. 565. Note 4. hat unser obiger Text den Handelsgebrauch nicht genug berücksichtigt. Allein es wird zugegeben, daß das Zeichen bald in dieser bald in jener und in sehr verschiedener Absicht auf Waaren gesetzt wird. Dennoch soll nach einer Rechtssitte eine Tradition symbolisch beschafft seyn, wenn der Käufer auf die Waare sein Zeichen setzt. Soll dieses auch gelten, wenn der Käufer es ohne Willen oder gar wider Willen des Verkäufers thut? also eine Tradition ohne Willen des Tradenten? Dafür wird kein Kaufmann seine Stimme geben. Also nur wenn mit Willen des Verkäufers das Zeichen, und natürlich damit tradirt werde, geschieht. Zn diesem Fall erkennt ja auch der obige Text die Tradition und folgcweife den Eigenthumsübergang an, es bedarf dafür aber gar nicht der Berufung auf einen eigenthümlichen Han- dclsgebrauch, weil es aus den allgemeinen Rechtssätzen über die Tradition folgt. 2) Bendcr a. a. O. Nr. 5. Narguarä üb. II. oap. IX. 328 Der Kauf und Verkauf. Xo. 69—72. limitirt seinen Satz hinterher so, daß er so gut wie zurückgenommen ist. 3) Bender Nr. 5. Pöhls S. 191. 4) Narguarü lid. III. oap. IX. Xo. 63—68. Kti'Aoollg, a. a. O. Xo. 78—86. Og.ss.rsAis I. äiso. 1t). Xo. 121. S. 69. Bender Nr. 3. 5) Bender Nr. 6. Narguarä lik.II. oap. IX. Xo.45—49. 5s.) Vgl. oben §. 78. Note 1. 5d) Brinckmann H. R. tz. 74. Note 8. So) So auch das O.A. G. d. v. sr. St. D. Bremer Sammlung Bd. 2. Heft 2. S. 171—176 (theilwcise in Seuffert Archiv Bd. 3. Nr. 143. S. 169.176) und Hamburger Sammlung Bd. 1. Nr. 167. S. 1639 — 1 166. (theilwcise in Seuffert Archiv Bd. 3. Nr. 25. S. 33.) 5ä) Diese »verneinende Theorie" bestreitet Michelsen die Hausmarke. Jena 1853. S. 64—68. Soweit ist seine Meinung klar. Es wird genügen, zum Schutz des im Text aufgestellten Satzes auf die wiederholte Billigung desselben von Seiten des lübeckcr O. A-G. zu verweisen. Vgl. die vorige Note. Damit wird sich auch die Behauptung erledigen, daß der Satz »aus Vorneigung für römischrechtliche Jurisprudenz" (Nein!) und »Abneigung gegen eine sogenannte symbolische Tradition" (Ja!) aufgestellt sei, und daß für den Satz »kein kundiger Kaufmann seine Stimme geben werde" (Doch!) Das gang der Gefahr^. 3. Es gebe eine Vermuthung des Eigenthums^ 4. Es bestimme bei einem Verkauf derselben Sache an Mehrere den Vorzugs 5. Es enthalte einen Empfang in dem Sinn ^ von Billigung der Waare Denn alle diese Verhältnisse: Befitzerwerb, Übergang der Gefahr, Beweis des Eigenthums, Vorzug unter mehreren Käufern, Anerkennung der Empfangbarkeit, bestimmen sich nach ganz andern factischen Voraussetzungen, als nach dem Aufsetzen oder Vorhandenseyn des Zeichens Das Zeichen kann also nur Bedeutung haben, 330 Der Kauf und Verkauf. insofern es für eines der juristisch relevanten Facta den Beweis erleichtert. So steht denn auch das römische Recht ausdrücklich auf die Absicht: warum man eine Waare signirt °, und wenn auf das Zeichnen, um den Besitz zu ergreifen, der Besitz zuerkannt wird, so liegt das juristisch Entscheidende bekanntlich in der physischen Nähe zur Sache, ohne welche das Zeichnen nicht möglich ist. — Es läßt sich daher auch nur unter besondern Umständen behaupten, daß es gleichgültig sei, ob der Verkäufer oder der Käufer das Zeichen aufsetzt, und ob das Zeichen hinterher wieder verschwunden ist, was in Zufall, oder Absicht des einen oder beider Contrahenten seinen Grund haben kann''. §. 80. Übergabe und Empfang. (Das Konnossement.) II. Das Co nnossem ent^. Es ist eine Urkunde Wort „spitzfindig" für den Einwand (oben Note 1.) gegen Mittermaiers symbolische Tradition ist übel gewählt. Was Michelsen als „positiven Handelsgebrauch" behaupten will, ist nirgends präcise in der Form eines scharfen Rechtssatzes, den man prüfen und widerlegen könnte, aufgestellt. Und seine vier Schlußfolgerungen (Wer daher S. 66. Hieraus ergeben sich S. 66. Und dieselbe Frage S. 67. Allein wir fragen S. 67.) bestehen nicht zu Recht. Die Meinung von Michelsen hat dadurch etwas Bestechendes, daß sie das practische Resultat der historischen Erörterung, an welche sie angeschlossen ist, zu seyn scheint. 6) Ii. 1. pr. und §. 2. 1^. 14. H. 1. O. äs xsrieulo st eommoäo. (18. 6.). 7) Dies gegen Bcnder a. a. O. Nr. 2 und 4. l) 'lViäov äs äorninio msrsium intsrvsnisritibus liteiis rsesAiütiorüs trausmissarum. sä. II. Krtoräiav 1761. Gest er- tz. 80. Übergabe und Empfang. 331 über den zwischen Befrachter und Schiffer abgeschlossenen Frachtcontract, in der Art abgefaßt, daß der Schiffer spricht: er habe diese (bezeichneten) Güter von dem Befrachter empfangen, um sie an den Destinatär abzuliefernd Die Wirkung der Übertragung des Connofse- ments anlangend, so gilt 1. nach Particularrecht^ und nach der Ansicht vieler Schriftsteller^ die Übergabe oder Übersendung^ des Connossements als Übertra- ding Irrthümer der Rechtsgelehrten. Greifswald 18l8. Ho.VII. S. 221—234. Archiv für das Handelsrecht. Bd. I. Ho. 12. S. 133—207. Pöhls Handelsrecht tz. 86. S. 181 — 189. und Pöhls Sccrecht Theil 2. tz. 423. S. 456—465. 2) Formulare: Büsch Darstellung. Bd. 2. S. 355. 356. Bleibtrcu Handelswissenschaft tz. 264. S. 181. 3) Vgl. (loäiAo eornmoroiÄl. ^rt,472. Heul vol. II. S. 394. Nach Treitschke Kaufcontract tz. 59. S. 133. soll dies gelten nach allen Seerechten (?). 4) Vgl. unten Note 13. 5) Unter der Übertragung ist die Einhändigung, nicht aber, wie Treitschke Kaufcontract S. 134. cS stellt, das Indossiern des Connossements, und auch nicht, wie derselbe in Richters Jahrbüchern 1343. S. 710. es stellt, die mit Indossament verbundene Übergabe zu verstehen. Denn ein Konnossement wird nicht immer indossirt. Übrigens ist die Bemerkung der Note 7. unten, daß man der Übertragung auch eines nicht indosstrten Connossements die fragliche Wirkung beilege, keineswegs irrig. Auch habe ich nirgends gesagt, daß durch das Connossement der, an den die Waare nach dessen Inhalt abzuliefern ist, als Eigenthümer bezeichnet werde. Wenn das Connossement so lautete, so würde die Frage über den Eigen- thumsübergang leicht gelösct seyn, denn dann läge der auf diesen gerichtete Wille ausgesprochen vor. Vielmehr heißt es im Text immer nur, daß das Connossement den Destinatär bezeichnet. Was dieser im Übrigen ist, ob Käufer, Kommissionär, Spediteur, Committent, und was sonst noch, und ob Der Kauf und Verkauf. gung des Besitzes ^ der Güter, auf welche es lautet, an den, welcher durch das Connofsement als Empfänger bezeichnet ist Der Empfang des Connossements gilt alfo als Besitzerwerb der Güter, er steht einem reellen Empfang der Güter gleich. Er hat daher die Wirkung des letzteren, keine geringere aber auch keine größere. Dies würde in der Anwendung auf einige Hauptfälle ergeben: n. Der Empfänger des Connossements darf dasselbe eben so retiniren, wie er die Waare selbst hätte retiniren dürfen b. Ist er Mandatar eines Andern, in dessen Interesse er das Connofsement erhalten hat, so muß er so lange noch ros intkAi-n ist, dem Widerruf seines Mandanten folgen. Dieser wird häufig dadurch effectuirt, daß der Mandant durch Vermittelung eines andern Exemplars des Connossements über die Waare disponirt. o. Der Empfang des Connossements giebt nur dann das Eigenthümer, oder nicht, das Alles erhellt aus dem Connosse- ment nicht. Ebensowenig erhellt aus dem Indossament des Connossements irgend mehr, als daß an den Indossatar die Güter abgeliefert werden sollen. Warum soll denn nun der Eigenthumsübcrgang, wenn er überhaupt zuzugeben ist, nur bei einem indossirten Connofsement Statt finden können? Die Bemerkung endlich (a. a. O. S. 710.), daß des Verladers oder Befrachters Eigenthum aus dem Connofsement erhellt, wird durch den Augenschein der Connossemente widerlegt. 6) Wenn Manche den Eigenthumsübergang behaupten, so haben sie dabei Fälle im Auge, in welchen an den Besitz das Eigenthum sich anschließt. Z. B. Büsch Darstellung. Bd. 2. S. 360. 7) Sei es, daß das Connossement selbst, oder ein auf dasselbe gesetzte Indossement aus ihn lautet. Das Connossement oder Indossament ist mitunter in klaneo oder auf Inhaber gestellt. 8) Archiv für das Handelsrecht. Bd. l. S. 206. tz. 8«. Übergabe und Empfang. 333 Eigenthum, wenn die übrigen Verhältnisse der Art sind, daß an den Besitz das Eigenthum sich anschließtSo namentlich dem Käufer das Eigenthum der gekauften Waare nur dann, wenn dieser den Kaufpreis bezahlt hat oder creditirt erhielt Der Empfänger hat als Eigenthümer alle Rechte eines solchen, so namentlich das Vin- dicationsrechtü. Der Vorzug Mehrerer, denen die Waare durch Connossement, oder resp, theils durch Con- nossement, theils reell übergeben ist, bestimmt sich ganz nach den über die Tradition derselben Sache an Mehrere geltenden Regeln Diese letzteren sind aber nicht immer aus dem römischen Recht zu entnehmen, sondern die Collisi'on kann selbst gemeinrechtlich nach dem Satz Hand wahre Hand entschieden werden müssen, wenn man nämlich überhaupt zugiebt, was aber nicht zuzugeben ist, daß dieser Satz bei Indossamenten von Ordreconnossementen zur Anwendung kommt. 2. Gemeinrechtlich soll nach der Meinung vieler Schriftsteller der Empfang des Con- nossements als Empfang der Güter gelten Es ist aber 9) Archiv für das Handelsrecht. Bd. l. S. 202. 203. 1V) Archiv für das Handelsrecht. Bd. 1. dlo. 24. S. 411 — 419. 11) Archiv für das Handelsrecht. Bd. 1. S. 204—206. 12) Pöhls Handelsrecht. S. 184—189. Pöhls Seerecht Th. 2. S. 453—455. 457—459. 461—464. Archiv für das Handelsrecht. Bd. 1. S. 184—199. 203. 204. 13) Archiv für das Handelsrecht. Bd. 1. S. 184. 200. Bd. 2. S. 200. 201. 216. 217. Pöhls Handelsrecht. S. 181. 182. und Seerecht. Th. 2. S. 456. Benecke System des Assecuranzwesens. Bd. 1. S. 215. Martens Grundriß des Handelsrechts. §. 15. S. 24. Büsch Darstellung Bd. 2. S. 353 — 398. Mittermaier Privatrccht. Bd. 2. tz. 565. Eichhorn Privatrecht, h. 392. Wilda in Weiskes Rechtslexi- Der Kauf und Verkauf. diese Meinung nie unangefochten geblieben Dem römischen Recht entspricht sie nicht, — weil dieses zur Tradition Gegenwart der Sache verlangt, und weil der Fall der 4.. 1. 0. clo cllmuticmilins (8. 54.), wenn man diese Stelle als singulär auffaßt, das Connossement nicht trifft— es möchte denn ein ecnistiluluin posssssorium herausgestellt werden können Will man eine symb o- lische Tradition nach deutschem Recht statuiren, so ist im einzelnen Fall wesentlich, daß nach der Meinung der Interessenten die Sache ein Symbol, die Handlung eine symbolische Handlung seyn soll. Das Connossement wird aber dem Empfänger in der Absicht Übermacht, damit er die Bedingungen des Frachtcontractes ersehe, und wenn zu seiner Legitimation gegen den Schiffer, um die Waare zu empfangen, das Connossement erforderlich ist, damit er diese Legitimation erbringen könne. Ein allgemeiner kon Bd. 3. S. 33 — 36. Am ausführlichsten ist die Meinung vertheidigt von Holtius in den h^äraAsn äoor äsn l'sx sn van Hall vol. VIII. und zuletzt von Elvers: praktische Arbeiten. Rostock 1836. dlo. 4. S. 96—135. 14) Vgl. besonders Gesterding. S. 227 — 234. 15) Ob er die Factur trifft, hängt von der Theorie ab, welcher man über Besitzerwerb folgt. Vgl. ?arässsu8 eours Bd. 2. 5lo. 248. S. 210. 211. Bd. 1. No. 10. S. 233. Mittermaicr tz. 565. Uo. III.— (loäiZo eowinsreial. ^4rt. 472. 16) Auf diesen Grund ist noch mehr Aufmerksamkeit, als geschehen, zu richten. Er ist geltend gemacht in einem Erkenntniß des O. A. G. zu Rostock, obgleich hier nicht zuerst. Dasselbe ist mitgetheilt in der Zeitschrist für deutsches Recht Bd. 9. S. 439—496. Was gegen diesen Gesichtspunct a. a. O. S. 439 von dem Einsender geltend gemacht wird, ist mehrfach unrichtig, und insbesondere hat die Möglichkeit einer successiven Tradition unter Mehreren durch mehrfaches eon- stitutum posssssorium nicht das geringste Bedenken. tz. 80. Übergabe und Empfang. 335 H andels gebrauch, daß der Empfang des Connosse- ments als reeller Empfang der Waare gelte, ist unerweis- bar Die kaufmännische Ansicht hält es, indem sie die regelmäßigen Verhältnisse ins Auge faßt, für ganz natürlich, daß der Absender eines Connossements nicht sich, sondern den Empfänger desselben als denjenigen ansieht, welchem die Disposition über die Waare zustehe"". Daß sie 17) Es spricht nicht für den Handelsgebrauch, daß fast Alle, die ihn behaupten, statt ihn nachzuweisen, den behaupteten Rechtssatz aus andern Rechtssätzen, also als ein wissenschaftliches Recht zu begründen versuchen. Vgl. z. B. auch Mittermaicr Aufl. 6. §. 365. Uo. II. 17a) Aus dem Grunde, weil der Schiffer demjenigen, welcher durch das Connossement oder ein auf ein Ordrecon- nossement gesetztes Indossement als Dcstinatair bezeichnet ist, nicht minder selbständig und ohne Einreden verpflichtet ist, wie der Acceptant eines Trassirten oder der Aussteller eines eigenen Wechsels dem ersten Nehmer und dem Indossatar; und dem Absender die Waare nicht anders als gegen Einlieferung sämmtlicher von ihm gezeichneter Connossemcntc auszuliefern verpflichtet ist. ES liegt sehr nahe, diese der Wechselfordcrung in allem Wesentlichen gleichstehende Forderung auf die Species der eingeladenen Waaren mit dem Eigenthum an diesen Waaren zu verwechseln. Vgl. die Entscheidungsgründe des O. A. G. zu Lübeck 1849. in Seussert Archiv Bd. 6. Ho. 241. S. 337 — 344. Es liegt aber nicht in dem Indossament eines Ordrcconnossements eine Zession (dies gegen S. 343) sondern eine Anweisung, welche im Voraus von dem Schiffer acceptirt ist. Es leidet hier Anwendung was über die Wirkung des Wortes Ordre unten im tz. 239 sub I. II. 1. IV. (Bd. 2.) erörtert ist. Die dem bisherigen wvhlmotivirten Recht (unten §. 239. Note 11.) widerstreitende Bestimmung der allgemeinen deutschen Wechselordnung Art. 9. 10. wornach ein Wechsel an sich wie ein Ordrewechsel gelten soll, muß auf Wechsel beschränkt bleiben, und darf nicht auf Connossemente erstreckt werden. 336 Der Kauf und Verkauf. aber über jenen Satz, wenn man ihr die juristische Bedeutung desselben in seinen Einzelheiten entwickelt, einverstanden seyn würde, mit dem Gefühl, derselbe sei in dem Wesen handelsrechtlicher Verhältnisse nothwendig begründet, ist eine Behauptung, welche der Stütze entbehren möchte. Sie ist um so gewagter, als in dem geschriebenen Recht Bestimmungen sich finden, welche mit jenem Satz unvereinbar find Auch ist der Satz von den bedeutendsten Auctoritäten über Handelsrecht direct verworfen worden §. st. Ausantworten und Abnahme. Die Waare wird ausgeantwortet und abgenommen. Ist die Waare tradirt, so hat der Verkäufer seine Verbindlichkeit als Verkäufer erfüllt. Der Käufer ist nun verpflichtet, sofort die Waare wegzunehmen' (die „Abnahme" der Waare); der Verkäufer darf ihn daran nicht hindern, widrigenfalls geht gegen ihn die nctic» all oxtnlmnclnm Die Kosten der Abnahme 18) Neue Hamburger Fallitenordnung von 1753. Art. 2S. Ooäs äs eommsros. ^.rt. 576—578. 19) So neuerlich von dem Hamburger Handelsgericht, dem Hamburger Obergericht, und dem Oberappellationsgericht der vier freien Städte Deutschlands. Vgl. Rechtsfälle Bd. 1. S. 233 — 243; (die Erkenntnisse sind aus dem Jahr 1832.) und Hamburger Sammlung Bd. 1. S. 21 —39. und S. 180 — 188. Das O. A. Gericht hat sich schon 1823 so ausgesprochen. Das Handelsgericht war lange Zeit der anderen Meinung. Vgl. Archiv für das Handelsrecht. Bd. 1. S. 199. 200. Bd. 2. S. 217. Rechtsfälle Bd. 1. S. 237. 233. 1) I.. 9. v. äs D. V. (19. 1.) 2) I,. 25. I). äs D. V. (19. 1.) D. 16. xr. v. äs pi-asseriptis vsrvis (19. 5.) Daß es nicht die aotis sinpti ist, tz. 81. Ausantwortcn und Abnahme. 337 trägt daher der Käufer, namentlich die Kosten des Transportes der Waare von dem Orte weg, wo ste tradirt worden ist Der Verkäufer ist von nun an weder verpflichtet die Waare zu cnstodiren noch dem Käufer den Platz, welchen ste einnimmt, zu gönnen. Daran wird aber oft durch besondere Beredung geändert. Die Waare bleibt noch liegen °. 1. Der Verkäufer übernimmt die onstoäin noch eine Zeitlang, entweder n. für Lohn. Dann loentio ovnüuetio operis Oder b. umsonst. Dann ist das Verhältniß ein Depositum 2. Er überläßt dem Käufer nur den Platz; entweder i>. für Lohn. Dann ist ein Beweis gegen Pöhls Handelsrecht. Bd. 1. S. 192., welcher meint: der Kauf sei vor der Abnahme auch von dem Verkäufer noch nicht erfüllt. 3) So auch der (löäiKS äs somsrsio ^rt. 373. und der OsäiZo eoiurQsroial. ^.rt. 474. 4) I,. 14. xr. v. äs kurtis (47. 2.) Ir. 12. I.. 13. I,. 14. pr. H. 1. O. äs xsrisräo st sorawoäo (18. 6.) Vgl. auch unten §. 37. Note 4. 5) Archiv für das Handelsrecht. Bd. 1. Nr. 18. S. 299— 329. Bender engeres Handelsrecht. §. 79. S. 135—187. Pöhls Handelsrecht. S. 192. 193. 6) D. 40. 41. O. losati (19. 2.) I/. 1. H. 35. O. äsxo- siti. (16. 3.) 7) OääiKS äs eomsreio. ^.rt. 374. Der Depositar ist aber nicht verpflichtet, die Waare gegen Feuersgefahr zu versichern, auch nicht, wenn er seine eigenen Waaren versichert hat oder zu versichern pflegt. A. M. ist das Archiv für das Handelsrecht. Bd. 1. S. 314 — 317. 517 — 522. Auch die Unterscheidung bei Pöhls Handelsrecht. S. 193. und die andere bei Bender engeres Handelsrecht tz. 79. Nr. 6. ist nicht zu rechtfertigen. — Natürlich darf er nur einem gehörig legiti- mirten Repräsentanten, z. B. Arbeitsmann, des Käufers abliefern. Archiv für das Handelsrecht. Bd. 1. S. 396 — 319. Thöl's Handelsrecht. 1r Bd. 3e Aufl. ZZ Der Kauf und Verkauf. loostio conclliotio oei. Oder b. umsonst. Dann ist das Verhältniß ein Commodat In beiden Fällen hat der Käufer selbst die Waare zu custodiren. Wenn die Contrahenten sich nicht ausgesprochen haben, ob der Verkäufer nur den Platz oder auch die eustoäin gewähren solle, so kann die Meinung sehr zweifelhaft seyn So, wenn weiter nichts beredet ist, als: die Waare solle noch eine Zeitlang liegen bleiben. Der Zweifel ist aber gehoben, wenn der Verkäufer das Liegenlassen mit dem Zusatz gestattet: ohne meine Gewährleistung, — ohne mein Ob- ligo, — auf des Käufers Gefahr. Diese Claufel zeigt das Verhältniß, je nachdem ein Lohn beredet ist oder nicht, als Miethe oder Leihen des Platzes Nicht an- *) Gegen die Annahme eines eommoäatum (und einer looatio) looi wendet Treitschke in Richters Jahrbüchern 1843. S. 710. 711. das Recht des Verkäufers ein, die Waare an einen andern Ort zu schaffen. Allein dieses Recht, ob und wie weit es besteht, bestimmt sich, wenn es nicht vertragsmäßig festgestellt ist, erst nach der Art des durch das Liegenbleiben begründeten Rechtsgeschäftes. 8) Vgl. auch lll,. 5. H. 14. O. eommoäati j13. 6.) 9) Danach brauchte der Verkäufer in dem Fall, den das Archiv für das Handelsrecht Bd. l. S. 391 — 306. mittheilt, für den Diebstahl gar nicht einzustehen. Freilich war das Verhältniß ein äsxositum, so half die Claufel nichts, aber eben daß es dieses sei, ward durch die Claufel abgewandt. Der Verkäufer behielt eben die Waare nicht in Gewahrsam (a. a. O. S. 310.) Daher trifft auch der Satz nicht, daß das xactum ns clolus (eulpa. lala) Prasststur, ungültig, und daher die Claufel ohne Erfolg sei (a. a. O. S. 311.), welcher bei vorhandenem llsxositum allerdings die Claufel bedeutungslos gemacht hätte. Dem steht das Hamburger Statut (a. a. O. S. 312. 301.) nicht entgegen. H. 82. Empfangbarkeit der Waare. 338 ders ist es bei ungehobenem Zweifel, weil zunächst die geringere Verpflichtung anzunehmen ist §- 82. Empfangbarkeit der Waare. (Gewährleistung des Verkäufers.) Empfangbarkeit'. Wenn der Verkäufer eine so beschaffene Waare liefert, wie er zu liefern verpflichtet ist, so nennt man die Waare empfangbar Der Verkäufer muß für die Empfangbarkeit der Waare einstchen. Dieser Satz bezeichnet folgende Verpflichtung. Der Verkäufer muß dafür einstehen, daß die Waare seiner ausdrücklichen und stillschweigenden Zusage entspreche, außerdem, also ohne Zusage, dafür daß die Waare fehlerfrei sei. Das letztere kann er überdies versprechen, doch gilt das Versprechen nur dann und soweit für mehr als für bloßes Aussprechen der sich von selbst, von Rechtswegen, ? Äch'M '«Mit »nck Plinnu n lv) Dies gegen Brinckmann H. R. §. 74. Uo. 3. 1) dücti^o äs ooinsroio. ^rt. 370. 371. LocliKo vom- msreial. 479. 484—489. 599. 591. OasarsAis II. ckise. 74. S. 129—131. I. äiso. 34. Ho. 1—3. 47 — 51. S. 297. 298. 212. 213. a) Empfangbar bedeutet hier: schlechtweg billigungswerth. Vgl. oben tz. 78. Note 1. Will man bei den Ausdrücken empfangbar und nicht empfangbar daran denken, ob der Käufer verpflichtet sei, die Waare zu empfangen (zu behalten), so sind sie zwar meistens, aber nicht durchweg zutreffend, weil der Käufer in einigen Fällen der nicht empfangbaren Waare die Waare nicht zurückweisen oder zurückgeben darf, sondern nur zum Abzug am Kaufpreise berechtigt ist. d) Nicht zu verwechseln mit einer stillschweigenden Zusage der Fehlcrfreihcit. 22* Der Kauf und Verkauf. verstehenden Haftung °, wenn und soweit die Fehler genannt sind. Fehlerfreiheit speciell versprochen ist Zusage dieser speciellen Beschaffenheit''. — Die Haftung, Gewährleistung, des Verkäufers bestimmt sich regelmäßig nach dem römischen Recht, das Particularrecht und der Handelsverkehr bestimmen einzelne Abweichungen. I. Der Verkäufer muß dafür einstehen: 1. daß die Waare die Beschaffenheit habe, welche er verspracht. Für die Beschaffenheit, welche er nannte, nicht um sie zu versprechen^, sondern um die Waare zu empfehlen, kann die Pflicht der Gewährleistung auf ein Versprechen offenbar nicht zurückgeführt werden Aus der bloßen Empfehlung haftet er an und für sich nichts namentlich nicht wenn es klar ist, daß er nur geschwätzig (Marktschreierei) anpreiset ° („jeder Verkäufer lobt seine Waare"), daher nicht bei so allgemeinem Ausdruck, daß für ein Versprechen der Anhalt fehlt noch bei speciellerer Bezeichnung, wenn das Gegentheil sichtbar ist wohl aber dann, wenn er unredlich verfuhr, den Käufer täuschtet Verfängliche Ausdrücke, die den Käufer glauben inachen, daß er wirk- o) 1. 81.0. äs R.1(50.17.) 1.56. P1.0. manäati. (17.1.) ä) I.. 13. Z. 3. äs 1. V. (19. 1.) I.. 31. 1. äs evietionidus (21. 2.) 2) I,. 19. §. 2—1,. 23. §. 1. 1. 17. Z. 20. 1. 18. 0. äs asäilitio säieto (21. 1.) 2») Bremer Sammlung Bd. 2. Heft 1. S. 50. S1. (entstellt in Scuffert Archiv Bd. 2. 23.) 3) 1. 37. O. äs äolo malo. (4. 3.) 4) 1. 47. v. äs R. 1 (50. 17.) 5) 1. 19. pr. O. äs asäilitio säieto (21. 1.) 6) 1. 19. xr. 1. äs asäilitio säisto (21. 1.) 7) 1. 43. pr. Z. 1. 1. äs eontralleiiäa smpt. (18. 1.) 3) 1. 47. 1. äs II 1 1. 37. 1. äs äolo malo (4. 3.) tz. 82. Empfangbarkeit der Waare. 341 lich verspreche, präjudiciren dem Verkäufer'. Beim Verkauf nach Probe verspricht er probemäßige Waare, und muß er also die Qualität liefern, welche die Probe ausweiset Ist die Qualität nicht besonders beredet, so muß er Kaufmannsgut sKaufmannswaare, empfangbare Waare in diesem Sinn "^,) liefern, d. h. gute unverdorbene Waare mittlerer Qualität ". Der Verkäufer muß ferner 2. dafür einstehen, daß die Waare keine Fehler habe. Es ist gleich, ob er den Fehler kannte oder nicht". Der Käufer hat aber den Regreß nicht, wenn er auf denselben wegen eines speciell genannten " Fehlers ausdrücklich verzichtet hatwenn er den Fehler kannte", wo er dann die Waare mit dem Fehler billigt, also stillschweigend verzichtet, und wenn er den Fehler kennen muß, wo er als wissend und verzichtend gilt". So gilt er, wenn der Fehler beim Abschluß des Con- tractes oder bei der voraufgehenden Besichtigung" der 9) Die bekannten Stellen ... oontrs, vsnäitorsm... guia darin« logui äsbnissst. 10) Vgl. oben tz. 72. 10s.) Also in einem andern als dem oben Note a angegebenen Sinn. Vgl. Bremer Sammlung Bd. 1. S. 600. 11) ä'nns gnalitv loyale et rnarolnrnäs. Hesse und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. S. 210. 12) I,. 1. Z. 2. O. äs asäilitio säioto (21. 1.) 13) 4,. 39. O. äs aot. smpti (19. 1.) 14) 1^. 14. ß. 9. D. äs asäilitio säioto (21. 1.) 15) Namentlich aufmerksam gemacht ist. I,. 1. Z. 6.1,. 48. H. 4. O. äs asäilitio säioto (21. 1.) 16) D,. 14. §. 10. O. äs asäilitio säioto (21. 1.) 17) Der Handel auf Besicht, bei wechem die Besichtigung nach dem.Contract aber vor dessen Stätigung geschieht, Waare selbst oder einer Probe" so sichtbar ist, daß der Käufer ohne grobe Nachlässigkeit" ihn nicht übersehen konnteEin Kennerauge giebt aber nicht den Maaßstab selbst nicht wenn der Käufer Sachverständiger ist Der Verkäufer verlangt oft, um das Kennen oder Kennenmüssen des Käufers herbeizuführen und also der genaueren Beschreibung der Waare überhoben zu seyn, den Besicht durch den Käufer, er verkaust „wie zu besehen,, Die Clausel hebt zwar zunächst nur die Beziehung hervor, daß der Verkäufer wegen sichtbarer Fehler nicht hasten will ^ während die Clausel „auf Besicht" Der Kauf und Verkauf. bietet keine Abweichung. Vgl. Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. l. S. 206. 207. h. 12. 13) Bei einem Handel nach Probe muß der Verkäufer solche Mängel gewähren, die aus der Probe nicht ersichtlich sind. Vgl. Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. S. 210. 19) Nur die lata erllxa präjudicirt dem Käufer. 1^. 55. O. cls aoclilitio sclioto (21. 1.) 20) Die Parömien: „Augen für Geld." — „Wer die Augen nicht aufthut, thue den Beutel auf." Vgl. Michelsen Dberhof zu Lübeck !7o. 217. Ueber den möglichen, thunlichen Umfang der Besichtigung vgl. Rechtsfälle Theil 3. Heft 2. S. 36. Heft 4. Uo. IV. S. 65—70. Treitschke Kaufcontract. S. 225. 226. 21) Gesterding im Archiv für die civilistische Praxis. Bd. 4. S. 13—22. 22) Gesterding a. a. O. S. 22. 23) Büsch Darstellung. Bd. 2. S. 511. 512. 23a) Gleichbedeutend mit der Clausel: „wie zu besehen", — der Clausel: „auf Besicht", in diesem Sinn, — der Clausel: „Besicht erklärt" ist die Clausel „Empfang erklärt", welche in Bremen in den Schlußzctteln, also, was nicht zu übersehen, beim Abschluß des Contractes vorkommt. Die folgende sachliche Erörterung dieser Clausel leidet auch auf jene tz. 82. Empfangbarkeit der Waare. 343 bezeichnet, daß der Verkäufer, nicht aber der Käufer durch andern Klauseln Anwendung. Ueber die Klausel „Empfang erklärt" vgl. Bremer Sammlung Bd. 1. S. 94—196. 197— 111. Bd. 2. Heft 1. S. 47. 51. 54. 197. 198. 199. 292. und das Bremer Handelsblatt von 1853. dlo. 85. S. 6. 7. (Hier sind mancherlei Unrichtigkeiten in der juristischen Beurtheilung.) Es ist, was den Sinn betrifft, kein Unterschied zwischen der Klausel: „wie zu besehen" und der Klausel: „Empfang erklärt" und daher unsystematisch, daß Brinckmann H. R. einen eigenen §. (86.) jener und weit davon einen andern tz. (93.) dieser Klausel widmet, aber richtig, daß er von beiden Klauseln im Wesentlichen dasselbe sagt, daß nämlich die Wirkungen des Empfanges eintreten. Doch ist durch diese Bezeichnung, nämlich die Bezugnahme auf den mercantilischen Empfang der Sinn der Klausel nicht präcise getroffen, und dasselbe gilt von der in der Bremer Sammlung Bd. 2. Heft 1. S. 198. (als Ergebniß des umständlichen Beweises und Gegenbeweises) von der Klausel gegebenen Charakteristik, insofern sie zur sachlichen Erläuterung der Klausel die Parallele von dem „wirklich geschehenen Empfang" hernimmt. Sprachlich ist allerdings die Klausel mit Rücksicht auf den mercantilischen Empfang gebildet. Es ist aber verwirrend und irreführend (auch in Betreff der practischen Resultate), wenn man zur Erläuterung der sachlichen Bedeutung der Klausel auf den mercantilischen Empfang hinweiset. Dies ist aus einem doppelten Grunde verkehrt. 1. Die Klausel enthält eine Erklärung über den Inhalt des Kaufes, der mercantilische Empfang eine Erklärung über die Erfüllung des Kaufes, dahin daß sie diesem Inhalt entspreche. Dort heißt es: so gekauft wie gesehen; hier: so erfüllt wie gekauft. 2. Dem mercantilischen Empfang ist die Möglichkeit der Untersuchung (in Betreff der Beschaffenheit der Waare) wesentlich, soweit diese Möglichkeit fehlt, liegt in ihm gar keine Erklärung; die Klausel wird auch in dem Fall gebraucht und enthält auch für den Fall eine Erklärung, daß es dem Käufer unmöglich ist, die Beschaffenheit der Waare zu untersuchen, denn es wird auch schwim- den Handel gebunden ist. Insofern ist allerdings ein mende Waare, schwimmende Ladung, unter dieser Clausel verkauft. (Bremer Handelsblatt a. a. O. S. K.) Somit ist das Verhältniß, welches die Clausel begründet, von dem Verhältniß, welches der mercantilischc Empfang begründet, seiner innern Natur nach wesentlich verschieden. ES besteht aber zwischen beiden eine äußere Ähnlichkeit, und es ist offenbar, daß im Hinblick auf sie die Clausel sprachlich entstanden ist. Die Clausel drückt wörtlich aus: es soll gelten als habe ein mer- cantilischer Empfang Statt gefunden; der Käufer erklärt sich, was die Beschaffenheit der Waare betrifft, so beschränkt berechtigt, als ob ein mercantilischer Empfang Statt gefunden hätte. Die Vergleichung liegt zunächst in der beschränkten Berechtigung. Diese beruht ihrem Grunde nach nicht auf dem Besitzempfang, sondern auf der in diesem enthaltenen Billigung der Waare, und die Fictivn dieser Billigung beruht auf der dem Käufer gewordenen Möglichkeit der Untersuchung und obliegenden Pflicht der Untersuchung, eben mit der Wirkung, daß, wenn er wirklich untersucht und nichts rügt, er so gilt als ob er die Waare billige, und wenn er nicht wirklich untersucht, er so gilt, als habe er wirklich untersucht, und, wie von selber folgt, da er nun nichts rügen kann, als habe er gebilligt. Die Vergleichung liegt also ferner in der singirten Billigung auf Grund der wirklichen oder singirten Untersuchung. Der Käufer erklärt demnach: er wolle gelten als billigend auf Grund einer Untersuchung, gleich viel ob einer wirklichen oder singirten. Also zusammengefaßt: er wolle so beschränkt berechtigt seyn als ob er die Waare untersucht und gebilligt habe. Es bedarf aber nur der Erklärung, daß die Waare untersucht sei oder als untersucht gelten solle, denn die Billigung liegt deutlich darin, daß er die Waare kauft. Hieraus folgt, daß die Clausel: //Empfang erklärt", gleichbedeutend ist der Clausel: //Besicht erklärt", bei welcher ebenfalls der Käufer spricht, oder den Klauseln: //wie zu besehen" oder: //auf Besicht" (in diesem Sinn), bei welchen der Verkäufer spricht. Damit ist dann auch das Maß der Billi- Der Kauf und Verkauf. tz. 82. Empfangbarkcit der Waare. 345 Unterschied zwischen beiden Clauseln, und bei jener liegen gung bestimmt: soweit die Untersuchung ausreicht. Die Clausel: Empfang erklärt, welche durch die Anspielung auf den mercantilischen Empfang sprachlich eine Untersuchung und Billigung des Erfüllungsgegenstandes, der zur Lieferung bestimmten Waare ausdrückt, deutet dem Sprachsinn entgegen auf den zur Untersuchung verstellten Kaufgegenstand, auf die zum Kauf angebotene Waare, und wird dem sachlichen Verhältniß des mercantilischen Empfanges entgegen gebraucht auch in dem Fall, daß die Untersuchung dem Käufer unmöglich ist. Die Wirkung, richtigere der Inhalt der Clausel ergicbt sich hiernach von selbst. Es ist diejenige Beschaffenheit der Waare gebilligt, welche vermittelst der Untersuchung erkennbar ist. l. Dies gilt zunächst in Betreff von Fehlern der Waare. (Und zwar abgesehen von einer zugesicherten Fehlerfreiheit.) Hierüber hinaus ist die bremer Üsance nicht bezeugt worden (wie auch in der Bremer Sammlung Bd. 2. H. 1. S. 199. bemerkt ist). Der Verkäufer haftet also nicht wegen erkennbarer Fehler. Gleichgültig ist es, ob die Waare wirklich untersucht worden ist oder nicht, und auch gleichgültig, ob die Untersuchung möglich war oder nicht. Man kann freilich die Frage aufwerfen, ob nicht für den Fall, daß sie unmöglich war, wie bei schwimmender Waare, der Sinn der Clausel weiter gehe, ob der Käufer nun nicht die Waare kaufe, gleich viel wie sie beschaffen seyn möge. Allein es ist gleich, ob der Käufer nicht untersuchen will, wenn er kann, oder nicht untersuchen will, weil er nicht kann. Er verzichtet durch die Clausel immer nur auf die Untersuchung, die ununtersuchte Waare soll als untersucht, nicht aber als gänzlich fehlerfrei gelten. Auch bei der Clausel ,/Empfang erklärt, die Waare falle wie sie wolle" ist es nicht anders. (Vgl. unten.) Der in der Clausel liegende Satz, daß der Verkäufer nicht haftet wegen erkennbarer Fehler, leidet aber, auch wenn er durch diese Clausel ausgesprochen ist, keine Anwendung auf solche erkennbaren vom Käufer nicht gekannten Fehler, welche der Verkäufer kannte (ganz unrichtig setzt Brinckmann H. R. H. 93. hinzu: oder kennen mußte) und unredlich verschwieg. 2. Was von Fehlern gilt, gilt auch von anderweitiger Beschaffenheit der Waare, in Betreff welcher eine Zusicherung fehlt. 3. Was die Zu- sicherungen des Verkäufers betrifft, gleich viel, ob der Freiheit von bestimmten Fehlern oder einer andern Beschaffenheit, so muß er unzweifelhaft für dieselben einstehen erstens dann, wenn die Untersuchung nicht möglich war z. B. beim Verkauf von schwimmender Waare; und zweitens dann, wenn die Untersuchung möglich war, aber vom Käufer unterlassen ward; denn in diesen beiden Fällen vertrauet der Käufer eben der Zusicherung des Verkäufers, und dazu ist er vollkommen berechtigt. Soweit die Zusicherungen reichen, darf er sich auf den Verkäufer und braucht er nicht sich auf die Untersuchung zu verlassen. Der Verkäufer muß daher auch in zweiten Fall dafür einstehen, daß die am Ort lagernde für Prima Brasil. Blätter verkaufte Waare wirklich Prima-Waare sei, (dies gegen das Bremer Handelsblatt a. a. O. S. 6.) und daß die am Ort lagernde für reines Domingo Blauholz verkaufte Waare wirklich reines Domingo Blauholz, mithin nicht mit Zamaica Blauholz gemischt sei. (Dies gegen die Bremer Sammlung Bd. 2. Heft 1. S. 199, wo mit Unrecht, die von Rechtswegen eintretende Haftung für Fehlerfreiheit mit einer stillschweigenden Zusage der Fehlerfreiheit verwechselt (oben Note 2), und nun jener überhaupt jede Zusicherung gleichgestellt wird. Auch ist es eine falsche Auffassung, daß der Mangel einer Eigenschaft, welcher an sich kein Fehler ist, dadurch zu einem Fehler werde, daß diese Eigenschaft zugesagt ward. Dies ist weder factisch noch juristisch richtig. Was an sich kein Fehler ist, wird es nie dadurch, daß etwas Anderes oder das Gegentheil versprochen ward.) Nicht anders ist es auch drittens in dem Fall, daß der Käufer zwar die Untersuchung vorgenommen, aber die der Zusicherung nicht entsprechende, wenn auch noch so leicht als solche zu entdeckende Beschaffenheit nicht entdeckt hat. Denn er durfte im Vertrauen auf die Zusicherung die Untersuchung in Betreff dieser Beschaffenheit nach Belieben ganz obenhin anstellen oder gänzlich unterlassen. Nur in Der Kauf und Verkauf. ß. 82. Empfangbarkeit der Waare. oft nur Tractatcn vor während bei dieser der Vertrag dem Fall ist es viertens anders, wenn der Käufer, sei es in Folge der Untersuchung oder aus andern Gründen, weiß, daß die Waare der Zusichcrung nicht entspricht; wenn er sie dann dennoch kauft, so verzichtet er offenbar darauf, daß dieser Zusichcrung die Waare entspreche, der Verkäufer mag geirrt haben oder haben betrügen wollen. (Dies gegen Brinckmann H. R. tz. 93. Z. 12. der viel zu allgemein spricht.) Übrigens ist es möglich, daß ein Versprechen nicht im Willen und Wort des Verkäufers lag, sondern nur eine Anpreisung. Die Hastung des Verkäufers aus seiner Zusichcrung geht nicht weiter, als diese reicht. Es genügt daher, daß die für Prima Waare verkaufte Waare Prima Waare ist, mag sie im Übrigen noch so schlecht fallen. (Mit Unrecht beschränkt dies Brinckmann H. R. tz. 93. auf den Verkauf einer schwimmenden Ladung.) Denn in Betreff der nicht zugesicherten Beschaffenheit ist der Käufer auf die Untersuchung verwiesen. Was die Clausel: „Empfang erklärt, die Waare falle wie sie wolle", betrifft, so ist, wenn der Sinn nicht durch eine besondere Üsance feststeht, und eine solche scheint nach der Äußerung im breiner Handelsblatt a. a. O. S. 7. zu fehlen,) nach allgemeinen Auslcgungsregeln kein anderer anzunehmen, als der der Clausel: Empfang erklärt. Der Zusatz ,/die Waare falle wie sie wolle" ist als ein mäßiger zu nehmen, der nur recht deutlich hervorhebt, waS sich von selbst versteht, daß nem- lich der Verkäufer nicht haften wolle für die durch Untersuchung erkennbaren Fehler, welche es auch seyn mögen. Wollte man die Clausel dahin verstehen, daß der Käufer die Waare ohne alle spätere Rüge ganz so nehmen müsse, wie sie nun einmal beschaffen sei, mit allen auch den verborgensten erst später zu entdeckenden Fehlern, so würde man sie auslegen, als lautete sie nur: ich verkaufe die Waare sie falle wie sie wolle, und die Worte: Empfang erklärt, als gänzlich bedeutunglos aufgeben. Da dies offenbar nicht geschehen darf, so deutet auch die vollere Clausel offenbar auf eine die Rechte des Käufers beschränkende maaßgebende Untersuchung. 24) Dieses Verhältniß hat PöhlS S. 170 vor Augen. Der Kauf und Verkauf. immer bereits perfect, wenn gleich nicht stät ist. Es geht aber die Meinung bei jener Clausel zuweilen dahin, daß eben die erwähnte freie Stellung dem Käufer, nicht auch dem Verkäufer gegeben sei, und dann kommen beide Clauseln auf eins hinaus und jene hebt nur eine Beziehung des Handels auf Besicht besonders hervor. Mit dieser Beredung des vor perfektem oder stätem Kauf vorzunehmenden Besichtes ist der Fall nicht zu verwechseln, daß der Verkäufer einen nachherigen baldigen Besicht der Waare verlangt, um sicher zu seyn, ob dieselbe empfangbar befunden werde Wegen der sichtbaren vom Käufer übersehenen Fehler haftet der Verkäufer, der an sich frei wäre, dann, wenn er sie kannte und sie unredlich verschwieg h. 83- Empfangbarkeit der Waare. (Recht des Käufers). II. Recht des Käufers, wenn die gelieferte' Waare nicht empfangbar ist. Der Käufer pflegt 2S) So findet sich z. B. die Clausel nach Probe und auf Besicht verbunden, wo also die letztere Clausel in einem ganz andern Sinn gebraucht wird, als oben in dem tz. 71. Vgl. Heiseund Cropp Abhandlungen. Bd. 1. S. 220—224. §.10—12. 20) Die oulxa des Käufers kommt dann wegen des äo- Ins des Verkäufers nicht in Betracht. Gegen Treu und Glauben ist es immer, wenn der die Unwissenheit des Käufers wissende oder glaubende Verkäufer den Fehler nicht anzeigt, und seine Verwahrung gegen den Fehler ohne die Anzeige ist daher, der Sache nach, wenn gleich vom Käufer nicht dafür gehalten, ein xaatnm us äolns xraostötnr, also nichtig. Vgl. D. 14. A. 9. 4>. cls asäilitio säioto (21. 1.). 1) Stellt sich bereits vor der Lieferung die zu dieser be- §. 83. Empfangbarkeit der Waare. 349 dann wohl sofort sie zu remittiren, oder zur Disposition des Absenders (Dispositionsgut) zu stellen. Es ist dieses aber, wenn gleich das letztere meistens ein Recht des Käufers ist, nicht, wie es Manche^ stellen, eine Pflicht desselben, um überhaupt den Regreß zu wahren.— Vielmehr steht es, was zunächst den Anspruch anlangt", folgendermaßen. Der Käufer darf nach seiner Wahl a. die Waare zurückgeben, und den Preis einbehalten resp, zurückfordern, also den vorigen Stand, als sei der Kauf gar nicht gewesen, verlangen (die Waare aufschießen)^. Diese rsälssliitio kann nach dem ädilitischen Edict schlechtweg darauf gegründet werden, daß die Waare nicht empfangbar ist°. Daneben kann er mit der Contractsklage bei mangelnder versprochener Eigenschaft das volle Interesse, daß ihm nicht versprochenermaßen (z. B. probemäßig) geliefert ist°, bei vorhandenen Fehlern, wenn der Verkäufer sie kannte, das volle Interesse, daß die Waare nicht fehlerfrei ist ^, fordern. Er kann aber auch Ii. unter Einbehalten der Waare, einen Abzug (Decort) am Kaufpreise verlangen, aestimatorio i. e. gumito minoris stimmte Waare als nicht empfangbar heraus, so ergeben sich die Rechte des Käufers aus dem Folgenden von selbst. 2) Z. B., freilich auf etwas schwankende Weise, Hommsl rbs-pssäla gnasstionum. vol. 4. ol>s. 536. S. 136—135. Vgl. darüber von Berg (unten Note 15.) S. 127. 128. 3) Über das sofort vgl. unten tz. 84. 4) 4,. 60. O. . 11. S. 163—186; über die Hamburger Praxis das Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. S. SSI. und Rechtsfalle. Bd. Z. S. 125—131. Dazu das erwähnte Archiv Bd. 2. lsto. 31. S. 574—588. stellenweise. Vgl. auch Rechtsfälle. Theil 3. Heft 2. Ro. III. und Heft 4. No. IV. Die Pflicht sofortiger Untersuchung und Anzeige wird als nürnberger Handelsgebrauch bezeugt in Nürmberger Sammlung nürnb. H. R. Gewohnheiten. S. 14—21. Eine vicrzehntägige Frist ist als Handelsgebrauch zu St. bezeugt von den Vorstehern des Handelsstandes zu St. Diese Mittheilung in Seussert Archiv Bd. 4. Nr. 78. S. 138. würde ohne Verschweigung des Namens werthvoller seyn. 5) Vgl. auch I-. 40. xr. I). äs eoutrali. smxt. (18. 1.). So auch O.A. G.zu Dresden. (Seussert Archiv Bd. 2. Nr. 22). und O.A. G. zu Kiel (Seussert Archiv Bd. 5. Nr. 121. sud l.) 23 * 356 Der Kauf und Verkauf. ben als ein später entdeckter heimlicher Mangel der Lieferung auch noch später gerügt werden. Die sofortige (sofort nach erlangtem Wissen) Anzeige an den Verkäufer, daß die Waare nicht empfangbar sei, ist auch gemeinrechtlich eine Pflicht des Käufers) aber nur unter dem Rechtsnachtheil, wenn er nicht anzeigt, daß er nunmehr jedenfalls den Beweis der Nichtempfangbarkeit zu führen hat^. Mithin mag er, ist dieses leicht, die Anzeige unterlassen. Seinen durch die Nichtempfangbarkeit begründeten Rechten ist dadurch, daß er nicht anzeigt, nichts vergebend Nicht aber ist er verpflichtet zu einer Anzeige Wenn die Pflicht der sofortigen (sofort nach Empfang) Untersuchung so ganz allgemein behauptet wird, so ist ein so präci- firter nicht weiter limitirtcr Rechtssatz so widersinnig, daß er seine Unmöglichkeit in sich trägt. Und wenn behauptet wird: „dem Käufer könne die sofortige Untersuchung der Waare wohl unter Umständen unbequem seyn, allein niemals Schaden bringen", so ist das unbegreiflich kurzsichtig. 6) Diese Pflicht der sofortigen Anzeige ist so sehr in der Billigkeit begründet, daß es nicht schwer seyn wird, für ein Gewohnheitsrecht die äußern Zeugnisse in ausreichender Anzahl beizubringen. Material dazu: Seuffert Archiv Bd. 4. Nr. 23. S. 47. (O.A.G. zu Lübeck). Bd. 2. Nr. 169. S.220. 222. 223. (O.A.G. zu Dresden). Bd. 6. Nr. 27. S. 40. (O.A.G. zu München). Bluhme Encyclopädie tz. 540. Nürm- berger Sammlung nürnb. H. R. Gewohnheiten S. 14. 15. 16. 18. 2V. 21. Brinckmann H. R. §. 74. Note 19. 2V. 7) Ein anderer Rechtsnachtheil ist weder billig, noch wird er sich durch einen Rechtssatz beweisen lassen. 8) Selbst das Wissen beim Empfang ohne Anzeige und Protcstation nimmt den Rechtsanspruch an und für sich (vgl. aber oben H. 82. Note 25.) nicht; die für das Gegentheil bei Heerwart im Archiv für die civilistische Praxis Bd. 7. S. 359. tz. 83. Empfangbarkeit der Waare. 357 in Betreff der Empfangbarkeit, und daher ist in der Anzeige, daß die Waare in bestimmten Beziehungen nicht empfangbar sei, nicht auch eine Anzeige, daß sie es in andern sei oder gar irgend ein Verzicht zu finden. Noch viel weniger ist er verpflichtet zu einer Anzeige des Inhalts, welches von den durch die Nichtempfangbarkeit für ihn begründeten Rechten er geltend zu machen Willens sei". Für diese Willensbestimmung darf er jede spätere Conjunctur abwarten, und hat er nur für die Geltend- machung des zuständigen Anspruches auf die Einhaltung der nach Art desselben verschiedenen Verjährungszeit zu achten. §. 85. Empfangbarkeit der Waare. (Sorge und Beweis.) IV. Die Sorge und der Beweis, wenn die W aare nicht empfangbar ist. I.Bei einem Platzhandel, wo der Verkäufer gegenwärtig ist, ist es seine, des Verkäufers, Sache, für die Erhaltung der Waare und für den Beweis der Empfangbarkeit, soweit er ihm nach allgemeinen Grundsätzen obliegt, zu sorgen. Bei einem Verkauf in Aenere muß der klagende Verkäufer beweisen, daß die versprochenen Eigenschaften vorhanden sind, denn der Käufer schützt die Einrede' vor, daß er, Note 50. angeführten Stellen haben ein Wissen der Fehler beim Abschluß des Kaufes im Auge. 9) Die Pflicht sogar dieser Anzeige behauptet Brinckmann H. R. §. 74. Note 20., wo verschiedene Fragen durch einander geworfen werden, hat aber dafür keinen andern Grund, als das, freilich unbestreitbare, Interesse des Verkaufers an einer solchen Anzeige. 1) ES liegt eine wahre Einrede vor. Vgl. Heerwart im 358 Der Kauf und Verkauf. da der Verkäufer seinem Versprechen nicht nachgekommen sei, noch die Gegenleistung zu fordern habe, und braucht nur das Versprechennicht auch, daß der Verkäufer dasselbe nicht erfüllt habe, daß die Gegenforderung nicht getilgt sei, zu beweisend Anders, wenn der Verkäufer der Beklagte ist, indem der Käufer den bereits bezahlten Kaufpreis ganz oder theilweise zurückfordert. Die Klage gründet sich dann auf die Nichtempfangbarkeit der Waare, und je nachdem die Zahlung nach oder vor der Lieferung erfolgt ist, auf des Käufers Irrthum, daß die bereits gelieferte Waare empfangbar sei, oder seine Voraussetzung, daß die später gelieferte Waare empfangbar seyn werde. Es muß aber der Kläger bei der ecmüiotio inclebiti den Beweis des inctobitum und bei der ecmclietio e. cl. e. n. s. den Beweis der emisn nvn seoutu führen. Der Irrthum braucht nicht besonders bewiesen zu werden, eben so wenig wie die Voraussetzung, weil sie hier aus den Umständen sich ergebend Bei vorhandenen Fehlern muß der Käu- Archiv für die civilistische Praxis. Bd. 7. S. 335—347. Der factische Grund der Einrede ist speciell und bestimmt anzugeben. Heerwart a. a. O. S. 348. lit. o. 1a.) Dieses muß er unzweifelhaft beweisen. Hamburger Sammlung Bd. 2. S. 556 — 361. Aegyptische Perlemutter- schaalcn. Original Waare. 2) Heerwart a. a. O. S. 349. 361. Daher liegt beim Verkauf nach Probe dem Verkäufer der Beweis der probemäßigen Lieferung ob. Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. S. 213. O. A. G. zu Dresden. (Seuffert Archiv Bd. 1. Nr. 337.) EideSantrag, und zwar gerichtet auf die Nichtempfangbarkeit (nicht auf das Nichtwissen der Empfangbarkeit), ist statthaft. G.O.T. zu Berlin. (Seuffert Archiv Bd. 5. Nr. 154. S. 191 — 193.). 3) Die processualische Lage ist also entscheidend. Dies ist h. 85. Empfangbarkeit der Waare. 359 fer, er sei Kläger oder Beklagter, die behaupteten Fehler beweisen, denn er gründet seinen Anspruch auf etwas außer dem Versprechen des Verkäufers Liegendes, nämlich auf das Daseyn eines schlechthin von Rechtswegen denselben verpflichtenden Fehlers Beim Verkauf einer spo- eiwürde der Verkäufer gegen den Einwand, daß erörtert und bewiesen in den Entscheidungsgründcn des O.A.G. d. v. fr. St. D. zu mehreren Sachen. Vgl. l. Rcchtsfälle aus dem Gebiet des H. R. Theil 3. Heft 4. Nr. V. S. 78— 80. 2. Bremer Sammlung Bd. 2. H. l. S. 219—223. (abgedruckt auch in der bremer Auswahl handelsrechtlicher Streitfälle Heft 1. S. Kl—66; und auch in Seuffert Archiv Bd. 2. Nr. 26. S. 28. 29. Nr. 37. S. 40. 41.). 3. Hamburger Sammlung Bd. 1. S. 1091. 1093. 1102.1103.1105. Auch das Hamburger Handelsgericht ist dieser Ansicht (a. a. O. S. 109l.). — Die andere Ansicht, daß die procefsualische Lage nicht entscheide, sondern der Verkäufer auch als Beklagter zu beweisen habe (die Empfangbarkeit), ist vertheidigt, aber mit unhaltbaren Gründen in 1. den Rechtsfällen a.a.O. S. 35—90. 2. in der bremer Auswahl. S. 49—53. (bremer Handelsgericht) S. 53—61. (bremer Obergericht). 3. von Brinckmann H. R. §. 68. Note 16. Hier ist in der langen Note doch nicht gründlich eingegangen. 4) Heerwart a. a. O. S. 362. Man könnte einwenden: es ist stillschweigend zugesagt, daß die zu liefernde Waare fehlerfrei seyn solle, und der Verkäufer muß demnach, um darzuthun, daß er der Zusage entsprechend erfüllt habe, beweisen, daß er gesunde Waare lieferte, und also den Beweis speciell auf die Abwesenheit der gerügten Fehler richten, und wie kann es für die Beweislast einen Unterschied machen, ob der Verkäufer besonders versprach, im Allgemeinen oder mit Bezug auf gezählte Fehler, daß die Waare fehlerfrei seyn werde, oder ob solche besondere Zusage fehlt. Dieser Einwand, der ersten Auflage, ist mehrfach unrichtig. 5) Vgl. Heerwart a. a. O. S. 357—361. 360 Der Kauf und Werkauf. die Waare nicht der Zusage entsprechend, oder daß sie mit Fehlern behaftet, und daß also die Erfüllung nicht gehörig geschehen sei, sondern noch zu geschehen habe, sich darauf berufen: er habe die gekaufte spooies geliefert, und eine andere Erfüllung des Vertrages sei unmöglich. Der Käufer hat also nicht die Möglichkeit, die Erfüllung zu verlangen, wo er nur die Verbindlichkeit des Gegners nachzuweisen brauchte, sondern er fordert Preisminderung oder Aufhebung oder Entschädigung, und diese Forderung entspringt entweder aus dem Umstand, daß die Waare einen Fehler hat, oder aus dem Umstand, daß die ausdrückliche oder stillschweigende Bedingung für die Haftungsverbindlichkeit des Verkäufers: wenn die Waare die Beschaffenheit nicht habe^, eingetreten ist. Den einen oder andern Umstand als seinen Anspruch begründend muß der Käufer beweisend— Der Beweis: daß die Waare empfangbar gewesen, oder: daß sie nicht empfangbar gewesen, ist auf die Zeit vor dem Moment zu richten, von welchem an die Gefahr auf den Käufer übergeht °, also wenn die Gefahr der ganzen Reise den Käufer trifft, auf die Zeit vor der Absendung der Waare. 2. „Ward dagegen die Waare von auswärts her bestellt, so ist der Käufer verpflichtet, sie vorläufig bei sich aufzunehmen, für ihre Erhaltung zu sorgen, und die Mängel, wegen welcher er die Annahme weigert, zu constatiren; es ist dies Folge davon, daß bei Versendung in die Fremde der auswärtige Empfänger, will er die Waare nicht unbedingt 6) Vgl. oben tz. 33. Note 9. 7) In Betracht vorhandener Fehler ist klar 1^. 4. O. äo probationidus (22. Z,) p,. Z. . 121. sud 2. 10) 11) 12) Vgl. oben §. 84. 13) Vgl. oben z. 83. Note 15. §. 85 6. Empfangbarkeit der Waare. 367 als Probe versandt hat", oder auch die ganze Waare. — VI. Mercantilischer (kaufmännischer) Empfang". Der mercantilische Empfang ist ein Besitzempfang, in welchem eine Billigung der Waare (die Erklärung der Empfangbarkeit) liegt. Die Billigung ist dann und aus dem Grunde in demselben enthalten, wenn und weil die Waare nicht als unem- pfangbar zurückgewiesen worden ist, sie wird fingirt. Die Fiction dieser Billigung beruht auf der dem Käufer gewordenen Möglichkeit der Untersuchung und obliegenden 14) Hamburger Sammlung Bd. 1. S. 1096. 15) Billigung der Waare und mcrcantilischer Empfang ist nicht gleichbedeutend. Dem letzter» ist aber die Billigung wesentlich, außerdem der Besitzempfang und die Möglichkeit der Untersuchung, nicht die wirkliche Untersuchung. Ob die Waare wirklich untersucht und empfangbar befunden worden oder »»untersucht als empfangbar angenommen worden ist, ist gleichgültig, genug daß sie für empfangbar durch den Besitzempfang erklärt worden ist. Die Billigung der Waare für sich allein wird nie mercantilischer Empfang genannt, obgleich man mit dem Ausdruck gerade die Billigung betonen will. Die wirkliche Untersuchung vor dem Besitzempfang ist der regelmäßige Fall. Der Ausdruck: die Waare ist mercantilisch empfangen, bezeichnet also in der Regel, daß sie untersucht und gebilligt und empfangen sei, richtiger: untersucht und durch Empfang gebilligt sei, selten nur, daß sie (ununtersucht) gebilligt und empfangen sei, richtiger: (ununtersucht) durch Empfang gebilligt sei. Die Billigung muß aber immer in dem Factum des Besitzempfanges enthalten seyn. Übrigens gehört die Clausel „Empfang erklärt" dem mercantilischen Empfang gar nicht an, denn bei ihr bedeutet Empfang nicht Bcsitzes- empfang (vgl. oben §.82. Note 23 6.). Zum Unterschied von dem mercantilischen Empfang nennt man den Besitzempfang für sich allein wohl den einfachen Empfang. 368 Der Kauf und Verkauf. Pflicht der Untersuchung, und geht dahin, daß wenn er wirklich untersucht und nichts rügt, er so gilt, als ob er die Waare billige, und wenn er nicht wirklich untersucht, er so gilt, als habe er wirklich untersucht, und, wie von selber folgt, da er nun nichts rügen kann, als habe er gebilligt. Das Institut besteht demnach in einer fingirten Billigung auf Grund der wirklichen oder fingirten Untersuchung. Der mercantilische Empfang ist ein nur par- ticularrechtliches InstitutAußerdem kann es contract- lich festgestellt seyn, daß in dem Besttzempfang ohne Protestation eine Billigung der Waare liegen solle. Dem mercantilischen Empfang kann eine anderweitige Billigung vorausgehen und auch nachfolgen, so daß eine wiederholte Erklärung der Empfangbarkeit dem Käufer entgegensteht. tz. 86. Klage auf die Preisdifferenz. Klage auf die Preisdifferenz Darf, wenn der eine l6) Vgl. oben tz. 84. 1) Über die Frage im Allgemeinen und in der Anwendung auf einzelne Waaren ist zu vgl. 1. Zimmern im Archiv für die civil. Praxis Bd. 3. S. 12l—-131. Thibaut in demselben Archiv Bd. 5. S. 332—337. Rechtsfälle Th. 3. Heft 2. Nc>. IV. S. 51—74. „Nach dem Preise welches Zeitpunctes und welches Ortes ist die Geldleistung zu bestimmen, in welche ein Eontrahent, der eine ihm obliegende Lieferung nicht beschaffte, zu verurtheilen ist?" Gelpcke Zeitschrift für H. R. Heft l. 5lo. I. S. 3—33. — 2. Souchay in Lindes Zeitschrift für Civilrccht und Proceß Bd. 2. S. 448—464. Wender Verkehr mit Staatspapieren. S. 393 — 467. Eichhorn Privatrecht, h. 191. — 3. Rechtsfällc. Bd. 1. S. 251 — 276. — 4. Auswahl handelsrechtlicher Streitfälle verhandelt vor dem bremischen H. G. Heft l. 5lo. III. S. 67—122. Z. 86. Klage auf die Preisdifferenz. 369 Contrahent, der Käufer oder Verkäufer, mit Erfüllung seiner Verbindlichkeit säumig ist, der andere nun schlechtweg gegen ihn auf die Preisdifferenz (Coursdifferenz) ^ klagen^? Die Voraussetzung ist also mors. Für die Bejahung macht man geltend: 1. Der Lieferungskauf, wenigstens ein auf Staatspapiere geschlossener, sei ein Kauf für den jetzigen Cours mit dem paetum äo rotro- vontlknüo für den dermaligen Cours, bei welchem, statt des Hin- und Hergebens der Waare und der Auszahlung der gegenseitigen Kaufpreise, diese compensirt, und nur die Differenz vergütet werde. Allein ein solches puelum darf in den Lieferungskauf nicht hineingelegt werden; dem Hauptvertrag direct widerstreitend, zeigt es, daß die Contrahenten von vorn herein nicht Erfüllung desselben, sondern Ausgleichung der Coursdifferenz woll- 2) Die Differenz welcher Preise bestimmt sich nach den Umständen. Auf der einen Seite steht der bedungene Kaufpreis, welcher nicht immer gerade der Marktpreis, der Cours, des Abschlußtages ist; auf der andern Seite der Marktpreis (Cours) des Lieferungstages, oder eines andern Tages, oder der Preis, für welchen der Verkäufer, entweder unter gerichtlicher Auctorisation oder ohne eine solche, eine Verkaufsselbsthülfe ausübend, die Waare verkauft hat. 3) Mit der Bejahung der Frage ist man bei dem Gegenstand, bei welchem die Frage vorzugsweise besprochen wird, Staatspapieren, besonders ängstlich, aus Furcht, daß man einem unter die Form eines Kaufes versteckten Differenzgeschäft rechtlichen Schutz verschaffen möchte, und dieses ist doppelt unrichtig, weil die bloße Vermuthung einer Simulation keinen Einfluß auf die Beurtheilung haben darf, und weil Differenzgeschäfte nicht für unerlaubt zu halten sind. Andrerseits hat man die haltlosesten Gründe vorgebracht, um die Klage, da die kaufmännische Ansicht für sie ist, als statthast zu beweisen. Thöl'S Handelsrecht. 1r Bd. Ze Aufl. Z4 370 Der Kauf und Verkauf. ten. 2. Dem nicht säumigen Contrahenten, welcher auf die Erfüllung und das Interesse klagen könne, stehe es frei, das Recht auf die Erfüllung aufzugeben, und nur auf das Interesse zu klagen ". Allein diese Meinung verwechselt das Interesse wegen nicht geschehener Erfüllung mit dem Interesse wegen verspäteter Erfüllung, nur dieses letztere kann neben der Erfüllung gefordert werden. 3. Die Klage sei eine Klage auf das Interesse wegen der nicht geschehenen Leistung. Dieser Standpunct ist der rechte. Die Klage setzt danach voraus, daß der nicht morose Contrahent berechtigt ist, seine Leistung und die Annahme der gegnerischen nach eingetretener morn zu weigern (zweite Frage), und daß als Interesse wegen gar nicht geschehener Leistung die Differenz erscheint (erste Frage). — I. Erste Frage. Die Differenz kann das Interesse des Käufers seyn. Es kann sich zwar höher belaufen, wegen besonderer Umstände, welche dann bewiesen werden müssen ) aber seinem Willen es auf die Dif- 4) Gegen diese Meinung (Wenders Verkehr mit Staats- papicren S. 395. und Fischers österreichisches Handelsrecht, h. 18t. dto. 4.) vgl. meinen Verkehr mit Staatspapiercn. S. 2Zl. 232. 5) Z. B. Er kann nun seinem Käufer die versprochene Lieferung nicht machen, haftet diesem wegen dessen Interesse, vielleicht sogar über die Wirklichkeit hinaus, weil er eine Con- ventivnalstrafe verwirkt, und ihm entgeht der Gewinn, den er durch Erfüllung dieses seines vielleicht ungewöhnlich vorthcil- haften Verkaufes gemacht hätte. Hat der Käufer den Kaufpreis bereits bezahlt, so gehört zu seinem Interesse auch die Restitution desselben, aber ohne andere Zinsen, als Verzugszinsen wegen etwa verspäteter Restitution, denn die Entbehrung des pränumcrirlen Kaufpreises wird durch die Lieferung, also auch durch das Interesse wegen nicht geschehener Lieferung ausgeglichen. Z. 86. Klage auf die Preisdifferenz. 371 ferenz zu beschränken, steht nichts entgegen. Dieses Interesse ist lediglich durch den Marktpreis der Waare zur Zeit, wo sie geliefert werden sollte, begründet. Der Käufer entbehrt zu dieser Zeit der Waare, und damit des Werthes derselben, den der Marktpreis ausweiset. Cr hätte, zu Geld die Waare angeschlagen, diesen Werth in seinem Vermögen gehabt, und dies genügt, damit er diesen fordern darf°. Der Käufer kann also als Interesse die Differenz zwischen dem Kaufpreise und dem höheren Marktpreise der Lieferungszeit fordern^. Die Differenz kann auch das Interesse des Verkäufers seyn. Freilich nicht, wenn man den Käufer nur mit der Zahlung des Kaufpreises säumig denkt Das zu denkende Factum ist aber dieses. Der Verkäufer bietet zur bestimmten Lieferungszeit die Waare an, der Käufer zögert aber widerrechtlich mit der Zahlung des Kaufpreises, weßhalb der Verkäufer die Waare, welche er bis zur Zahlung einhal- 6) I^. 1. pr. O. äs D. V. (19. 1.). So auch Bremer Sammlung Bd. 2. Heft 2. S. 91. (auch in Seuffert Archiv Bd. 4. blo. 21. und in der Auswahl S. 112.) Der Umstand, daß er vielleicht wegen besonderer Verhältnisse die Waare nicht hätte loswerden können, oder sie erst später wieder für geringeren Preis verkauft hätte, ist gänzlich irrelevant, und kann daher nicht einmal Gegenstand eines Gegenbeweises seyn. 6b) Seuffert Archiv Bd. 1. blo. 44. S. 49. 56. 7) Auch wenn man die b>. 19. pr. I). äs psrisulo st soin. (18. 6.) und b,. 13. H. 26. O. äs D. V. (19. 1.) nicht dahin versteht, daß der Verkäufer bei der inoia 8o1vsnä1 auf die gesetzlichen Zinsen beschränkt ist, sondern ihm gestattet, ein erweislich höheres Interesse (b,. 2. Z. 8. v. äs so quoä osrto loeo (13. 4.)) zu liquidsten. — Vgl. den Deputations- abschied von 1666. tz. 139. 24* Der Kauf und Verkauf. ten darf', statt sie zu deponiren und den vollen Kaufpreis zu fordern, für den Tagspreis weiter verkauft oder selbst, für eigene Rechnung, übernimmt, und nun die Differenz zwischen diesem und dem höheren Kaufpreis fordert. Denn diese Differenz ist sein Interesse. tz. 87. Klage auf die Preisdifferenz. (Zulässigkeit der Klage). II. Zweite Frage. Die Klage nicht auf die Erfüllung, sondern schlechtweg auf das Interesse, also auf die eine oder andere Preisdifferenz, ist beredetermaßen zulässig: Wenn gleich beim Abschluß des Kaufes bedungen ist, daß der nicht säumige Contrahent bei der mora des andern nicht mehr an den Contract gebunden seyn solle. Dieses ist der Sinn der in den Engagementsbriefen und Schlußzetteln sehr häufig vorkommenden Clau- sel: „fix am Isten März und ist am 2ten März das Engagement erloschen", oder „am ersten März Mittags 1 Uhr ist meine Verbindlichkeit erloschen", der s. g. Erlö- 8) Anders stellt sich die Sache dann, wenn die Lieferung, die Tradition, bereits geschehen, und das Eigenthum übergegangen ist, der Verkäufer kann dann die Erfüllung nicht rückgängig machen, 1^. 6. v. äs D. V. (4. 49.) I,. 8. v. äs eoMrallsnäa smptious (4. 38.) I.. 12. <ü. äs R. V. (3. 32.) und der Titel O. äs IsZs eommissoria, (18. 3.) (vgl. unten §. 87. Note 19,), und es kann also von dem Interesse wegen gar nicht geschehener Erfüllung nicht die Rede seyn. Er wird also nicht eine Preisdifferenz, sondern den vollen Kaufpreis nebst dem Interesse der verspäteten Zahlung desselben fordern. Ist das Eigenthum nicht übergegangen, und der Verkäufer nimmt die Waare wieder an sich, so ist sein Recht nun dasselbe, wie bei gar nicht geschehener Lieferung. tz. 87. Klage auf die Preisdifferenz. 373 schungsclausel, Resolutivclausel Das Engagement ist erloschen für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit, d. h. der Anspruch des nicht säumigen Contrahenten auf das Interesse wegen des nicht erfüllten Vertrages besteht, ohne daß der Säumige aus dem für ihn verwirkten Vertrage die Einrede hat, daß der Kläger erst seinerseits erfüllen solle. Die Klage auf die Differenz ist also in Folge der Erlöschungsclausel lediglich durch die mors begründet, und die Möglichkeit einer pur^utio morue ausgeschlossen. Hierüber ist die kaufmännische Ansicht ganz entschieden, k. Wenn nach bereits eingetretener moru die Contrahenten übereingekommen sind, daß nur die Differenz vergütet werden, und die eigentliche Erfüllung cessi- ren solle. Die Klage stützt sich dann gültig auf die neue Beredung. 0. Fehlt es an solchen Beredungen, so müssen zunächst die allgemeinen Grundsätze über moru sol- venäi und aeeipwncli, namentlich über pur^ulio moruo, in Betracht gezogen, und in einer vernünftigen Anwendung den zur Beurtheilung stehenden Verhältnissen angeschlossen werden 1. Eine bestimmte Zeit der Erfüllung ist nicht beredet worden. Dann müssen die individuellen Verhältnisse das Interesse des nicht morosen Contrahenten ausweisen, daß die Erfüllung nach eingetretener morg nicht nachgeholt werde. Ein solches Interesse liegt vor, des Käufers, wenn das Haben der Waare seinen Zwecken nunmehr nicht entspricht, er kommt also nicht umhin, 1) Über diese Clausel: Linde in Linde's Zeitschrift für Civilrecht und Proceß. Bd. 3. S. 25—39. Souchay in derselben Zeitschrift Bd. 2. S. 465 — 467. Bender Verkehr mit Staatspapieren §. 83. Seussert Pandektenrecht H. 392. 2) Omiis aä ^uäieis eoAQiticmsin rsmittsnäum est. I-. 135. H. 2. v. äs V. 0. (45. 1.) 374 Der Kauf und Verkauf. seine Geschäftsverhältnisse und seine Beweggründe zu de- clariren, — des Verkäufers, wenn das Bereithalten und Verwahren der Waare für Rechnung des Käufers, um sie diesem später zu tradiren, seine Lage verschlimmert, ihn in Verlegenheit bringt, welcher er durch den Weiterverkauf entgehtDie Gründe der Verlegenheit und also der geübten Verkauföselbsthülfe können sehr mannichfach seyn Doch muß der Verkäufer vor dem Weiterverkauf 3) Daß die mors zu einem Verkauf berechtigen kann, der ohne sie rechtswidrig gewesen wäre, hat keinen Zweifel. I,. 122. ß. 3. O. äs V. O. (45. 1.). — 1^. 1. H. 3. O. äs xsrioräo st oommoäo (18. 6.). — 1^. 135. H. 2. D. cls V. 0. (45. 1.), und eben so wenig, daß das Interesse des Verkäufers diese Berechtigung bestimmen muß. (So auch Bremer Sammlung Bd. l. S. 559. 560.) Es genügt, wenn er bei dem Weiterverkauf nur nicht unredlich verfahren ist, denn er haftet, ist der Käufer in mors, nur für äolus H. 5. I-. 17. O. äs xsri- sräo (18. 6.), und ein solcher liegt darin nicht, daß er nicht durch Aufbewahren der Waare dem morosen Käufer hinterher noch die Vortheile zu verschaffen sucht, als wäre dieser nicht in mors, gekommen, daß er in seinem, und nicht in des Käufers Interesse verfährt. 4) Er bedarf des Raumes, den die Waare einnimmt, daher schüttet er den Wein weg, um die Fässer zu benutzen I-. 1. H. 3. 4. I-. 2. O. äs xorioräo st eommoäo (18. 6.), oder setzt die Bettstellen auf die Straße I-. 12. 13. I,. 14. v. soä., (vgl. oben §. 81. Note 4.) im eigenen Interesse wird er sie aber lieber verkaufen, um wegen des nicht bezahlten Kaufpreises wenigstens in etwas gedeckt zu seyn. 1^. 1. Z. 3. v. soä.; — das Cvnserviren der Integrität der Waare verlangt Aufwand von eigener oder fremder, zu bezahlender, Thätigkeit,- und er will nicht und braucht nicht für den morosen Käufer zu arbeiten oder Vorschüsse zu machen; — die Waare droht mit der Zeit, vielleicht der kürzesten, wegen ihrer Verderblich- §. 87. Klage auf die Preisdifferenz. 375 dem Käufer die Androhung, Verwarnung, clonnncuNio, daß er zu demselben schreiten werde, haben zukommen lassen und muß der Verkauf der Waare in Folge der morn des Käufers, und nicht aus anderweitigen Gründen geschehen seyn. Daß der Verkauf in Folge der morn geschah, ist aber nicht nur schon dann anzunehmen, wenn vom Verkäufer bewiesen wird, daß er nach der morn, und es gehört zum Gegenbeweis, daß er aus anderweitigen Gründen, sondern auch schon dann, wann bewiesen wird, daß er an dem Lieferungstage, und es gehört zum Gegenbeweis, daß er nicht nach der morn oder aus anderweitigen Gründen geschah Dem Weiterverkauf steht keit, oder der Wandelbarkeit ihres Preises (Courses), oder der Sterblichkeit der Nachfrage, theilweise oder gänzliche Entwer- thung, und sie deckt ihn, worauf er ein Recht hat, wegen seiner Forderung auf den Kaufpreis also dann gar nicht mehr oder nur theilweise so, wie es zur Lieferungszeit der Fall gewesen wäre (auf diesen Grund stutzt Lisnt vol. II. S. 397. 490. 401. überhaupt das Recht der Verkaufssclbsthülse); — er bedarf des Geldes für die Waare, um es vortheilhaft umzusetzen, ohne daß er, wenn es nicht geschieht, beweisen kann, daß, und daß und wie vortheilhaft es geschehen wäre;— das Aufbewahren der Waare ist ihm durch die Bewachung lästig, obgleich, und ängstlich, eben weil sie wenig Raum einnimmt; — es ist ihm peinlich, so lange in Ungewißheit zu seyn, ob der Käufer die mors purgiren werde oder nicht. I-. 122. Z. 3. v. äs V. 0. (45. 1.). 5) In der Hi. 1. H. 3. O. äs perioulo st oommoclo (18. 6.) wird sie zwar nur von dem, ganz andern Fall des Weggießens verlangt, aber man versteht dies auch von dem Weiterverkauf, und dieses hat alle Billigkeit für sich. So auch O. A. G. zu Lübeck. (Bremer Sammlung Bd. 1. S. 560. und ausführlicher in Seuffcrt Archiv Bd. 5. Ho. 156. S. 195—198.) 6) Denn es ist mit dem Beweis des nicht morosen Con- 376 Der Kauf und Verkauf. das Übernehmen der Waare für eigene Rechnung gleich. Dies ist um so unbedenklicher, wegen der voraufgehenden Verwarnung. Ein gerichtlicher Verkauf ist nicht erforderlich °2. Eine bestimmte Zeit der Erfüllung ist beredet worden, ein Tag eine Stunde, eine Frist. Die Verhältnisse, insbesondere die Art der Waare, können auch hier darauf hinweisen, daß die strenge, pünktliche, Einhaltung des bestimmten Zeitpunctes nicht oder daß sie in der Meinung der Contrahenten lag. Im Zweifel ist eine streng gemeinte Pünktlichkeit anzunehmen. Nicht nur wenn der Lieferungszeit noch die Bestimmung „fix" oder „präcise" oder „prompt" oder „spätestens" ^ oder eine gleichbedeutende beigefügt ist, sondern auch wenn ein solcher Zusatz nicht gemacht, zumal wenn eine bestimmte Stunde, ein Glockenschlag, beredet ist. Ist nun aber eine solche Pünktlichkeit als gemeint anzunehmen, so ist die auf eine bestimmte Zeit verabredete Erfüllung nach Ablauf die- trahenten nicht zu streng zu nehmen. Und „es ist die gewöhnliche kaufmännische Procedur, die Papiere, deren Abnahme verweigert worden, für Rechnung des andern Kontrahenten zu verkaufen, und die Differenz zu fordern; wenn nun die Klägerin an demselben Tage gerade 10 Stück wiener Bankactien verkauft hat, so ist nach dem natürlichen Lauf der Dinge nichts anderes anzunehmen, als daß solches in Folge jener Weigerung des Beklagten, also nach demselben geschehen sei." O. A. G. d. v. fr. St. D. 6a) Bremer Sammlung Bd. 1. S- 561. 562. 6d) Über Tag und Geschäftszeit: Seuffert Archiv Bd. 1. 5ic>. 204. S. 21 ch 214. (O. A. G. zu Lübeck.) 7) I., 24. Z. 4. 0. loeati (19. 2.) Vgl. Michelsen Oberhof zu Lübeck. Nr. 150. Seuffert Archiv Bd. 4. No. 108. 109. 110. 111. 7a) Auswahl Handelsr. Streitfälle Heft 1. S. 68. 72- 78. 85 —88. tz. 87. Klage auf die Preisdifferenz. 377 ser Zeit unmöglich, also die spätere Erfüllung eine andere, als die beredete. Der Käufer braucht also, da ihm eine andere, als die beredete, Lieferung nicht aufgedrungen werden darf, die schlechtweg auf das Interesse, die Differenz, gestellte Forderung nicht erst durch den Beweis zu begründen, daß ihm die spätere Lieferung unnütz ist^. Die Forderung des Käufers schlechtweg auf das Interesse ist auch ausdrücklich im römischen Recht gestattet Die Klage des Verkäufers schlechtweg auf das Interesse die Differenz, ist dadurch begründet, daß der Käufer bei eigener moi-u nicht eine andere, also hinterherige, Lieferung verlangen kann Dafür auch die Analogie des römischen Rechts Aus diesem Grunde erhellt, daß es für diese Klage nicht nothwendig ist, daß der Verkäufer die Waare, welche er liefern sollte, wirklich vorräthig gehabt Es 7b) So auch l. Seuffert Archiv Bd. 1. No. 44. S. 49. SV. (O. A. G. zu Lübeck) und 2. Auswahl handclsr. Streitfälle S. 78 — 82. — 84 — 89. (Bremer H. G. und O. G. und O. A. G.) 3) I.. 1. xr. v. äs D. V. (19. 1.) I.. 4. ib. 10. ib. 12. 0. soä. (4. 49.). 3a) So auch O. A. G. zu Lübeck (Seuffert Archiv Bd. 2. 5lo. 154. S. 199.) 9) Es kann hierfür der Gedanke der ib. 6. I). äs xsri- sulo st eommoäo (18. 6.) geltend gemacht werden, daß, was der Käufer nicht anzunehmen braucht, er auch nicht verlangen kann. 10) Wegen der Gleichheit der Rechte beider Theile beim Kauf muß die dem Käufer gestattete Interessenklage auch dem Verkäufer zugebilligt werden. Auch spricht dafür, daß der Titel äs IsAS eomiiiissoria (18. 3.) nur den Fall im Auge hat, daß der Verkäufer, welcher die Isx eommissoria beigefügt, bereits tradirt hat. 11) Denn wenn dieses nicht deshalb nothwendig war, 378 Der Kauf und Verkauf. ergiebt sich also: Im Zweifel erlischt mit dem bestimmten Zeitpunct das Recht des morosen Contrahenten auf die Erfüllung, und der nicht morose Contrahent kann ohne Weiteres das Interesse verlangen. Mithin hat der bestimmte Zeitpunct allein dieselbe Wirkung, wie die ihm beigefügte Erlöschungsclausel, und ist diese in vielen Fällen nicht nothwendig, sondern nur Cautel, aber immer anzurathen. §. 88. Speculationsgeschäft und Realisirungsgeschäft. Das Kaufgeschäft ist entweder ein Speculationsgeschäft oder ein Realisirungsgeschäft. Die Speculation des Kaufmanns ist eine zweifache. Entweder 1. er gedenkt theuerer verkaufen zu können, als er gekauft hat'. Dann beginnt er seine Speculation durch einen Kauf und beendet, realift'rt, sie durch einen Verkauf, jener Kauf konnte, als er diesen Verkauf schloß, ein bereits consummirter oder ein noch erst zu confummirender seyn, das heißt, er war bei dem Abschluß des Verkaufes Eigenthümer der Waare, oder doch in der Lage sich hinsichtlich derselben mit der kubliciana in rein activ zu schützen, oder ihm stand eine activ cmpti auf die Waare zu. Dem Specu- lationskauf entspricht also ein Realisirungsverkauf, die Speculation ist auf das Steigen des Preises, Courses, um die mora, sotvsmU des Käufers zu begründen, sondern diese ohnehin vorlag, so würde aus der Unfähigkeit des Verkäufers zu liefern, nur eine f. g. gleichzeitige mora, beider Theile hervorgehen, und in diesem Fall ist, freilich nicht unbestritten, nur eine mora des Käufers vorhanden. I,. 17. O. äs perieulo ot oommoclo f18. 6.) lt,. 51. xr. O. clo 1H. V. f19. 1.). l) Mein Verkehr mit Staatspapieren. tz.4.und 6. S. 17—21. H. 88. Speculationsgeschäft und Realisirungsgeschäft. 379 gerichtet. Oder 2. er gedenkt wohlfeiler einkaufen zu können , als er verkauft hat Dann beginnt er seine Spekulation durch einen Verkauf, und realifirt sie durch einen Kauf, er hat also bei dem Abschluß jenes Verkaufes weder das Eigenthum der Waare, noch - sonst ein Recht, das ihn zum Verkauf derselben befugte Dem Speculations- verkauf entspricht also ein Realisirungskauf, die Spekulation ist auf das Sinken des Preises, Courses, gerichtet. — Die folgende Darstellung in diesem und dem folgenden K. wird, obgleich sie, mit geringen leicht sichtbaren Ausnahmen, auf jede Waare Anwendung leidet, doch als Gegenstand des Kaufgeschäftes nur Creditpapiere denken, weniger weil das Feinere der Speculation besonders bei ihnen vom Kaufmann beachtet wird, als weil die später darzustellenden Geschäfte, für deren Auffassung sie die Grundlage bildet, die verbundenen Kaufgeschäftes so wie die modificirten Kaufgeschäfte, nämlich das einfache Prämiengeschäft und die zusammengesetzten Prämiengeschäfte, meistens nur über Creditpapiere, manche derselben vielleicht bis jetzt lediglich über solche abgeschlossen werdend Dabei kommen die Papiere nur in ihrem Tauschwerth in Betracht". I. Speculiren kann man als Käufer sowohl beim Tags- als auch beim Lieferungsgeschäft, dagegen als Verkäufer nur'' bei dem letztern; 2) A.a.O. tz. 5. 7. 9. S. 17. 18. 21—24. 27—29. 3) vsuäro ä, äöeouvsrt, welches unpassend: ungedeckt verkaufen, aber bezeichnend: speculirend verkaufen, übersetzt wird. A. a. O. S. 27-29. 4) Unten in §. 90. 5) Mein Verkehr S. 9. 10. 6) A. a. O. S. 10. 7) U. a. O. S.18. tz. 5. S. 29. Z. 10. vlo.1. S. 31. Note 2. 380 Der Kauf und Verkauf. realisiren kann der speculirende Käufer, wie der spe- culirende Verkäufer sowohl durch ein Tagsgeschäft, als durch ein Lieferungsgeschäft °. Das Speculationsgeschäft kann beliebig große Summen zum Gegenstand haben, das Realistrungsgeschäft nur so viele, wie das Speculationsgeschäft hat, auf welches es sich bezieht. Ersteres leidet eine Einschränkung durch die Summeneinheiten des Papieres, und durch die Einheiten, welche für das Geschäft oft bestehend II. Die Spekulation anlangend, so hat sie 1. nur dann, aber auch immer dann ein Resultat", wenn eine Coursänderung eintritt, nämlich der Coursstand am Abschlußtage des Realisirungsgeschäf- tes ein anderer ist, als der am Abschlußtage des Specu- lationsgeschäfteö. Je nachdem die Richtung der Coursänderung die günstige, d.h. die der Überzeugung des Spekulanten entsprechende, oder die ungünstige ist, oder eine Coursveränderung gar nicht Statt findet, tritt Gewinn, oder Verlust, oder weder der eine noch der andere ein. Je mehr die Coursänderung die günstige Richtung verfolgt, desto größer ist der Gewinn, je mehr die ungünstige, desto größer der Verlust. Weil aber die geringste Änderung des Courses nach der günstigen Richtung hin schon Gewinn bringt, so ergiebt sich, daß bei jedem der drei aufgeführten Spekulationsgeschäfte (Tagskauf, Lieferungskauf, Lieferungsverkauf) bloß auf den Thatumstand der günstigen Coursänderung, nicht auf eine bestimmte Größe derselben speculirt wird. 2. Dem Abschluß eines Speculationsgeschäftes liegt also nothwendig die Über- 8) A. a. O. §. 10. «o. 2. S. 30. 9) Z. B. a. a. O. S. 30. Note l. 10) Vgl. unten die Schlußbemerkung bei dlc>. 4. des tz. 89. Z. 89. Realisirungsgeschäft. 381 zeugung von einer Coursänderung zum Grunde, entweder, je nachdem es ein Speculationskauf oder ein Speculationsverkauf ist, die Überzeugung von dem Steigen oder von dem Sinken des Courses. 3. Ein Interesse an der Coursänderung findet, ehe durch den Abschluß die Möglichkeit von der letzteren Vortheil zu ziehen, gegeben ist, natürlich noch gar nicht Statt, die Überzeugung allein kann nicht Veranlassung geben, einen Coursstand, denselben, einen höheren, einen tieferen, zu hoffen oder zu fürchten; nach dem Abschluß des Speculationsge- schäfteö beginnt das Interesse an der Veränderung des Courses, und damit Hoffnung und Furcht. Der Spekulant hofft nun die günstige und fürchtet die ungünstige Richtung der Coursveränderung. Dieses Hoffen und Fürchten dauert so lange, bis der Ausgang der Spekulation entschieden ist. tz. 39. Realisirungsgeschäft. III. Realifirung. 1. Der Ausgang der Spekulation wird entschieden durch das Realisirungsgeschäft und zwar durch den bloßen Abschluß desselben^. 2. Die Zeit der Realifirung anlangend, so muß das Realisirungsgeschäft nothwendig dem Speculationsgeschäft, mag dieses oder jenes ein Tags- oder ein Lieferungsgeschäft seyn, nachfolgen, nämlich hinsichtlich des Abschlusses; hinsichtlich der Lieferung gilt dasselbe nur beim Speculations- kauf, das Umgekehrte beim Speculationsverkauf. Genauer stellt sich die Zeit der Realifirung so heraus. Eine Zeit, wo der Spekulant das Realisirungsgeschäft abschlie- t) A. a. O. S. !9. 20. No. 4. S. 22. 23. No. 4. 382 Der Kauf und Verkauf. ßen muß, fehlt insofern, als weder für den Käufer noch für den Verkäufer ein Zwang zur späten Realifirung vorhanden ist, sie können die letztere beschaffen, so früh sie wollen'. Wohl aber eristirt ein Zwang zum frühzeitigen Abschluß. Zu diesem wird die Zeit absolut, das heißt für jeden Speculanten durch einen dreifachen Umstand bestimmt, n. Durch die Natur des Objectes, nämlich des Papieres. Da nicht der Consumtionswerth, sondern nur der Tauschwerth für den Speculanten in Bettacht kommt, so muß, soll die Specnlation wirklich rea- lisirt werden, diese Realifirung binnen der Zeit geschehen, wo das Papier noch einen Tauschwcrth hat. Dieser letztere hört auf, wo der Consumtionswerth sich recht eigentlich zeigt, nämlich im Augenblick der Eincasfirung des Papieres. Damit ist die Zeit negativ gegeben, nicht später darf realifirt werden, es ist die weiteste Frist, d. Durch die Natur des Speculationsgeschäftes. Diese führt für den speculirenden Käufer, der so spät, wie er will, realifiren kann, weil nichts ihn zwingt, die Papiere wegzugeben, keinen Zwang herbei, wohl aber für den speculirenden Verkäufer, denn dieser muß vor dem Lieferungstage seines Verkaufes den Realifirungskauf abgeschlossen fund die gekauften Papiere empfangen) haben. Damit ist eine weniger weite Frist bestimmt, als durch die Natur des Objects, auch nur eine negative Bestimmung, e. Durch die Natur der Spekulation, als einer in der Absicht, Gewinn zu machen, unternommenen Handlung, wird binnen der so zu sagen offenen Zeit positiv der Zeitpunct gegeben, wo zu realifiren ist. Der Begriff der Specnlation ergiebt, daß man sich den möglich größten tz. 89. Realifirungsgeschäft. 383 Gewinn, dessen Perception man in der Willkür hat, nicht durch Zögern schmälert, so wie daß man den nun einmal nicht abzuwendenden Verlust nicht durch Zögern vergrößert; ebenso ergiebt er, daß man nicht durch voreiliges Neali- stren den möglichen größeren Gewinn, oder den möglichen geringeren Verlust sich abschneidet. Die Meinung von der Art der Coursveränderung wird allein entscheidend, an. So lange die Hoffnung dauert, daß die Couröver- änderung die günstige Richtung noch mehr verfolgen, oder daß sie in der ungünstigen Richtung einhalten, und wieder umkehren (zurückweichen) werde, kürzer: so lange die Hoffnung auf einen günstigeren Coursstaud, als der gegenwärtige ist, dauert, wäre die Realisirung unvernünftig, bli. So wie der Speculant nicht nur die Überzeugung von einem günstigeren Coursstand verliert, sondern zugleich die positive von einer ungünstigeren gewinnt, also zu fürchten anfängt, muß realisirt werden; das Aufschieben des Realisirens wäre .unvernünftig, eo. Wenn der Speculant aufgehört hat, zu hoffen, ohne jedoch Schlimmeres zu fürchten, also von der Stabilität des Courses überzeugt ist, dann läßt sich im Allgemeinen, d. h. so, daß es jeden Spekulanten träfe, nichts über den vernünftigsten Moment der Realisirung bestimmen, sondern es müssen relative Gründe, d. h. individuelle Gründe des einzelnen Specnlanten entscheiden, ob der Fall dieser Überzeugung dem Fall der Furcht oder dem der Hoffnung gleich zu stellen, ob also sofort oder erst später zu realisiren sei. — Solche relative Gründe, welche unzählig sind, können aber auch den Moment der Realisirung anders, als er aus allgemeinen Gründen vernünftig erschiene, nach den Verhältnissen des einzelnen Speculanten bestimmen. 3. Der Grund der Abschließung des Realisirungsgeschäftes liegt 384 Der Kauf und Verkauf. also in der nahen Fälligkeit des Papieres, oder in dem nahenden Verfalltag des Speculationsverkaufes, oder in der Furcht vor einem ungünstigeren Coursstand, oder wenigstens in der fehlenden Hoffnung auf einen günstigeren. 4. Das Resultat der realisirten Speculation, der Gewinn oder Verlust, besteht in der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und dem Verkaufspreis, also, wenn man von besonderen Gelegenheiten einer günstigeren Geschäftsab- schließung, als dies für die Zeit des Abschlusses die Regel seyn würde, absehend, den gewöhnlichen Fall denkt, daß als Preis der Marktpreis der Zeit, zu welcher der Kauf und der Verkauf abgeschlossen wird, der Cours, beredet ist, in der Coursdifferenz zwischen dem Cours der Einkaufszeit und der Verkaufszeit. Da der speculirende Verkäufer den Einkauf häufig erst am Lieferungstage macht, so spricht man bei ihm, diesen häufigeren Fall vor Augen habend, oft von der Differenz zwischen dem Cours des Schlußtages und dem des Lieferungstages; der speculirende Käufer wählt aber nach der freiesten Willkür für seinen Verkauf den Tag, welcher Tag dieses sei, darüber ist nicht einmal eine Regel der Gewöhnlichkeit oder Häufigkeit aufzustellen, daher auch nicht über den Cours, nach welchem er realisirt Es ist aber unter der Coursdifferenz genauer die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis zu verstehen, denn der Einkaufspreis wird vermehrt, der Verkaufspreis vermindert durch Unkosten, welche vor, bei, und nach dem Abschluß des Geschäftes aufzuwenden sind, insbesondere durch Maklercourtage und 3) Statt von dem Marktpreis des Tages, dem Tagscours, sollte man umsichtiger von dem Cours der Zeit des Abschlusses reden, weil der Cours an einem und demselben Tage oft ein verschiedener ist. §. 90. Verbindung mehrerer Kaufgeschäfte. 385 Stempel, und danach kann es, ungeachtet eine Coursdifferenz vorhanden ist, an einer Differenz zwischen Kaufund Verkaufspreis fehlen, so wie umgekehrt diese immer vorhanden ist, wenn jene fehlt, wo sie dann in den vergebens aufgewandten Kosten besteht. Daher ist, wenn von dem Gewinn oder Verlust in Folge eines bestimmten Coursstandes die Rede ist, dabei die Limita- tion zu verstehen: soweit dieser oder jener allein von dem Coursstand abhängt. 5. Weil nach dem Abschluß des Realistrungsgeschäftes das Resultat der Spekulation entschieden ist, so hat für den Speculanten, so weit diese Spekulation in Betracht kommt, der weitere Coursstand kein wirkliches Interesses Es findet von nun an weder Hoffnung noch Furcht Statt. Nur zur Bereuung der schon geschehenen Realisirung kann der günstigere spätere Coursstand Anlaß geben, und es also wünschenswerth machen, daß man die geschehene Realisirung, den Abschluß, rückgängig machen dürfe, um nach dem späteren Cours realifiren zu können. §- so. Verbindung mehrerer Kaufgeschäfte. Es können mehrere Kaufgeschäfte entweder 1. Folge eines Entschlusses, oder 2. Folge mehrerer (successiver) Entschlüsse seyn. 1. Hier ist besonders der Fall des s.g. ropvrt (das Prolongationsgeschäft in diesem Sinn) hervorzuheben. Es ist ein Kauf und ein Verkauf, beide als Folge eines Entschlusses nach verschiedenem Cours abgeschlossen. Derjenige, der die beiden Geschäfte abschließt, verkauft theuerer, als er kauft, die Differenz ist sein ge- 4) A> a. S. 21. Ro. 6. S. 24. Uo. 6. TM's Handelsrecht. 1r Bd. 3e Aufl. 25 Der Kauf und Verkauf. wisser Gewinn. Eine Speculation liegt gar nicht vor. Der roport ist der Unterschied zwischen dem Preise des Papieres an einem dem Termin der Zinszahlung ferner und dem Preise an einem dem letzteren näher liegenden Tage. Je entfernter sich die beiden Tage sind, desto größer ist natürlich der repvrt, je näher, desto geringer. Der report wird besonders für den Capitalist en bedeutend, der müßiges Capital anlegen will. Er kauft per eontsnt in einem Tagskauf, und verkauft auf Lieferung, oder er kauft ein so, daß ihm geliefert werde an einem näher, und verkauft so, daß er liefere an einem ferner liegenden Termin. Er belegt auf diese Art sein Capital auf kurze Zeit, und zwar bestimmt vortheilhaft, indem er den i-kport gewinnt. Bei dieser Darstellung, wie dem Capitalisten der report bedeutend werde, ist von der Voraussetzung ausgegangen, daß die Papiere an einem früheren Tage wohlfeiler sind, als an einem späteren, und dies ist der gewöhnliche Fall, weil das Papier um so mehr Werth hat, je näher der Termin der Zinszahlung ist'. Unter der entgegengesetzten Voraussetzung wird der report für den Besitzer von Papieren bedeutend 2. Hier ist besonders der Fall hervorzuheben, den die pariser Börsensprache mit dem Ausdruck se kairo uns evm- mune bezeichnet, und den man das vereinigte Geschäft nennen könnte, wobei denn die Grund speculation von der Vereinigungsspeculation zu unterscheiden ist. Der Fall ist dieser: der Speculant glaubt, daß der Cours in der angenommenen ungünstigen Richtung nicht fortge- 1) Für das Genauere alles des vorher Bemerkten vgl. meinen Verkehr mit Staatspapieren. §. 11. S. 37—46. 2) Das Genauere hierüber: a. a. O. S. 43. 44. §. 90. Verbindung mehrerer Kaufgeschäfte. 387 hen, sondern wieder zurückweichen werde. Dann beginnt er eine zweite Spekulation nach derselben Richtung hin, welche für die erste Speculation die günstige ist. Er rea- listrt dann beide Spekulationen gleichzeitig. Ist nun der CourS wirklich zurückgewichen, so ist aus der zweiten Speculation immer Gewinn, vielleicht auch aus der ersten, hierfür kommt es auf die Größe des Zurückweichens an, jedenfalls ist, wenn aus der ersten Verlust seyn sollte, dieser Verlust geringer oder ganz gedeckt durch den Gewinn, den die zweite Speculation bringt. Es tritt nun in Folge der zwei Geschäfte zwischen dem Cours, nach welchem die erste Speculation, und dem CourS, nach welchem die zweite geschlossen ist, ein Zwischencours, Mit- telcourö, hervor, der Stand des Courses, nach welchem realistrt wird, über oder unter diesem Cours entscheidet, ob die beiden Spekulationen, als ein Geschäft, als eine Speculation gedacht, Gewinn oder Verlust bringend 3) Vgl. a. a. O. S. 57—59. Man nehme dieses Beispiel: Der Speculant kauft 100 Papiere zu 80, indem er Steigen über 80 hofft, also gedenkt, theuerer verkaufen zu können. Der Cours sinkt aber auf 70. Verkaufte er zu diesem Cours, so würde er 10X190 verlieren. Er glaubt, der Cours werde wieder steigen, und kauft daher noch 100 zu 70. Steigt nun wirklich der Cours über 70, so hat er aus der zweiten Speculation, diese für sich allein gedacht, Gewinn, der Cours muß aber schon über 80 steigen, damit er aus der ersten Speculation, diese für sich allein gedacht, Gewinn hat. Denkt man aber beide Speculationen zusammen, als eine einzige, so hat der Speculant Gewinn, wenn der Cours über 75 steigt, dagegen Verlust, wenn er nicht den Stand von 75 erreicht. Man kann die Sache auch so denken: 100 Stück zu 80 und noch 100 Stück zu 70 gekauft ist eben so gut wie 200 Stück zu 75 gekauft. — Über die andern Fälle mehrerer Kaufgeschäfte in Folge mehrerer Entschlüsse: a. a.O. S. 46—56. 25* Der Kauf und Verkauf. Zweite Abtheilung Das einfache Prämiengeschäft. §- 91. Wahlrechte. Das Lieferungsgeschäft wird auf mancherlei Art mo- dificirt, besonders dadurch, daß dem einen der Contrahenten ein Wahlrecht zusteht. Dieses betrifft entweder die Erfüllung selbst, so daß ein Rücktritt vorbehalten ist (einfaches Prämiengeschäft), oder die Zeit der Erfüllung (Wandelgeschäft), oder die Art der Erfüllung (Stellgeschäft, zweischneidiges Prämiengeschäft), oder das Object der Erfüllung (Nochgeschäft, Schluß auf fest und offen). Es ist daher der einfache, reine, feste Lieferungskauf zu unterscheiden von dem modificirten'. Am wichtigsten ist das Wahlrecht hinsichtlich der Erfüllung selbst, das einfache Prämiengeschäft. Der eine Contra- hent, der Käufer oder der Verkäufer, hat das Recht des Rücktritts, also die Wahl zwischen Erfüllung und Nichterfüllung, er ist also nur berechtigt, nicht verpflichtet; der Käufer hat demnach das Recht, zu beziehen oder nicht zu beziehen, der Verkäufer das Recht, zu liefern oder nicht zu liefern. Durch dieses Rücktrittsrecht des einen Theils entsteht eine Ungleichheit der Gegenleistungen, indem das Geschäft dem Wahlberechtigten nur Vortheil, nie Nachtheil, dem andern Contrahenten nur Nachtheil, nie Vortheil bringen kann, und zwar wird dem Wahlberechtigten der Vortheil allein durch den Nachtheil des andern Contrahenten gewährt; die Gegenleistungen sind so 1) Mein Verkehr. §. 19. S. 71—74. tz. 92. Arten und Zahlung der Prämie. 389 ungleich wie nur möglich Diese Ungleichheit wird durch eine besondere von dem Wahlberechtigten an den andern Contrahenten zu machende Vergütung ausgeglichen. Diese Vergütung heißt Prämie, das Geschäft Prämicnge- schäft, die Contrahentcn Prämiengeber und Prämie n n e h m e r. §. 92. Arten und Zahlung der Prämie. Die Prämie wird entrichtet entweder für das Recht des Rücktritts, oder für den gewählten Rücktritt, oder für den nicht gewählten Rücktritts Bei den beiden letzteren Arten der Prämie sind in der Regel beide Theile Prämicngeber und Prämiennehmer. Durch die Prämie für den gewählten Rücktritt ist der Verlust so wie der Gewinn beider Contrahenten dem muximum nach begrenzt, nämlich auf den Betrag der Prämie beschränkt, das ganze Lieferungsgeschäft bewegt sich auf einem abgeschlossenen Gebiet des' Coursstandes, so daß jeder Cours, welcher dieses der Höhe oder Tiefe nach überschreitet, für das Geschäft nicht wirkt Durch die Prämie für den nicht gewählten Rücktritt ist der Verlust so wie der Gewinn beider Contrahenten dem muximum nach insofern begrenzt, als der Anfangspunkt des Gewinnes so wie des Verlustes zufolge der Prämie weiter hinausgerückt ist, als dies ohne die letztere gewesen seyn würde, das ganze Lieferungsgeschäft bewegt sich außerhalb eines abgeschlossenen Gebietes des Coursstandes, so daß jeder Cours, welcher 2) A. a. O. §. 20—22. S. 74-80. 1) A. a. O. §. 23. S. 80. 81. 2) A. a. O. §. 35. 36. S. 112—118. 390 Der Kauf und Verkauf. diesem Gebiet angehört, für das Geschäft nicht wirkt". Am häufigsten kommt die Prämie als eine Prämie für das Recht des Rücktritts vor^. Diese wird immer nur von einem der Contrahcnten entrichtet, so daß nur einer das Recht des Rücktritts hat°. Sie ist, je nachdem das Recht des Rücktritts dem Käufer oder Verkäufer zusteht, entwederLieferungsprämie° oder Empfaugs- Prämie Bei beiden kann der Prämiengeber unbedingt gewinnen, hat aber auch den gewissen Verlust der Prämie, der Prämiennehmer unbedingt verlieren, hat aber auch den gewissen Gewinn der Prämie. Durch den gewissen Werth, den der Prämiennehmer in Händen hat, und für welchen er einen ungewissen Werth aufopfert, — ungewiß ist: ob und wie groß die Aufopferung seyn werde, — find die Gegenleistungen gleicht Die Lieferungsprämie ist häufiger im Gebrauch als die Empfangsprämie Die Zahlung der Prämie'" kann natürlich 3) A. a. O. §. 37. 38. S. 119—122. 4) A. a. O. tz. 39. S. 123—131. 5) A. a. O. Z. 22. 32. S. 79. 80. 107. 6) A. a. O. tz. 24—23. S. 82—97. 7) A. a. O. tz. 29. S. 93. Die Empfangsprämie kann auch da, wo sie als solche nicht bedungen ist, dein Resultat nach vorkommen. Es wird nämlich das Lieferungsgeschäft mit Empfangsprämie surrogirt. 1. Für den Prämiengeber: Gekaust mit Lieferungsprämie und fest verkaust. 2. Für den Prämiennehmer: Verkaust mit Lieferungsprämie und fest gekauft. A. a. O. tz. 30. 31. S. 99—106. 8) Es ist hier dasselbe Verhältniß wie bei der smxtio sxsi, bei welcher der Verkäufer einen in seiner Existenz und in seiner Größe ungewissen Werth gegen den unbedingt ihm zufallenden bestimmten Kaufpreis weggiebt. 9) A. a. O. §. 33. S. 107—110. An der pariser Börse §. 92. Arten und Zahlung der Prämie. 391 stets in einem sclbstständigen Zahlungsact vorgenommen werden. Dies ist, wenn der Rücktritt gewählt wird, insofern nothwendig, als das Geschäft selbst dann keine Gelegenheit zu einer der anderweitigen Zahlung überhebenden Anrechnung giebt. Die Gelegenheit liegt aber vor, wenn das Geschäft zur Erfüllung kommt, und wird dann wohl benutzt, und eben daher abgewartet. Die Prämie wird dann, je nachdem der Prämiengeber Käufer oder Verkäufer ist, zu dem Kaufpreis hinzugerechnet oder von demselben abgerechnet; so daß also der Käufer um den Betrag der Prämie höher kauft, der Verkäufer um diesen Betrag niedriger verkauft. Die Zeit der Zahlung der Prämie kann natürlich beliebig bedungen werden. In dem gewöhnlichen Geschäftsgange scheint die Prämie im Voraus, d.h. bei Abschluß des Geschäftes bezahlt zu werden, also das Abwarten der Gelegenheit, die Prämie auf den Preis anzurechnen, nicht der häufigere Fall zu seyn §. 93. Rechtliche Natur. Was die rechtliche Natur des Prämiengeschäftcs anlangt, so ist die Prämie eine Vergütung, die der Präwird das Prämiengeschäst mit Empfangsprämie nur unter den vvulissisrs, nicht im x-rrgnet abgeschlossen, doch erscheint es hier der Sache nach durch die Verbindung eines mit Lieferungsprämie abgeschlossenen Prämiengeschäftes mit einem festen Verkauf oder Kauf, (vgl. Note 7.), also versteckterweise, weil die verschiedenen Geschäfte nur in dem Kopf, in der Absicht desjenigen, der bei allen Kontrahent ist, zu einem Ganzen sich gestalten. 19) A. a. O. §. 34. S. N0. 111. ll) Lrssson bemerkt S. 177. ausdrücklich, daß die Vorausbezahlung der Prämie der gewöhnlichere Fall sei. Eben so auch Liiwt S- XIV. 392 Der Kauf und Verkauf. miengeber wegen des zu seinen Gunsten abgeschlossenen puotum äisplioentmo dem Prämiennehmer bewilligt, also eine Vergütung für die zu seinen Gunsten dem Kauf beigefügte Clausel: ut, si äispliouorit, inompw sit ros, oder ut, si plaeuorit, empta sit res; sie ist also das, was unsere heutige Rechtssprache urrku pomiitontialis, Reugeld, nennt. Diese urrlm war dem römischen Recht unbekannt, wenigstens braucht es für die in unserer Rechtssprache so genannte uri-üu poonitentmlis nie, sondern nur für die von den Neueren so genannte oonlirnmtorm ui-i-üa den Ausdruck urrüa; daher treffen die von der iwrlm redenden Stellen des römischen Rechts die Prämie nichts Die Prämie ist ihrer eigentlichen Bedeutung nach eine Assecuranzprämie Der Speculant kann durch eine sogenannte auf Conjunctur geschlossene Assecuranz den po- 1) Namentlich leiden auf die Prämie nicht Anwendung 1.1/. 17. 0. ciö üäö instruinsntoruin (4. 21.), welche in xr. I. <1s eiuxtions ot vsnäitions (3.23.) wiederholt ist. Die arrba, welche hier der zurücktretende Theil an den Andern verliert, ist nicht die sogenannte »rrba xosnitsntialis, sondern eine verwirkte eon- örmatoria arrüs.; das Rücktrittsrecht ist nicht Folge der gegebenen arrlia, sondern es ist der Verlust der arrba Folge des Zu- rücktretens. — 2. 1. 6. O. ä.Iig: a. a. O. S. 216—218. Beide Institute unterscheiden sich wesentlich dadurch, daß die arrlia xosnitsMialis zu Gunsten dessen, der sie erlegt, das Recht des Rücktritts giebt, die Conventionalstrafe aber, wenn sie bei einem klagbaren Geschäft stipulirt ist, zum Nachtheil dessen, der sie wegen seiner mors verwirkt, das Interesse fixirt. 2) A. a. O- S. 199—291. §. 93. Rechtliche Natur des Prämicngeschäftes. 393 si'tlvm Schaden, welchen er durch die ihm ungünstige Richtung der Coursveränderung leiden kann, decken; der Versicherer hat die Verbindlichkeit, im Fall, daß der übernommene Unglücksfall (jene ungünstige Richtung) eintritt, an die Stelle des Versicherten zu treten; übernimmt nun der eine Contrahent selbst die Qualität des Versicherers, so werden, macht der andere von seinem Recht aus der Assecuranz Gebrauch, so daß jener in seine Stelle treten muß, der Käufer und Verkäufer identisch, und das Geschäft löst sich ohne Erfüllung auf. Es ist also in der Beredung des Rücktrittsrechts neben dem abgeschlossenen Kauf noch ein Versicherungsvertrag enthalten, und die Prämie für das Rücktrittörecht ist nichts anderes, als die dem Contrahenten, welcher es einräumt, in seiner Qualität des Versicherers bewilligte Assecuranzprämie. — Die Prämie erhält der Prämiennehmer für den Risiko, den er in Folge des von ihm bewilligten Rücktrittsrechtö läuft, also in seiner Eigenschaft als Versicherer; es ist daher für sein Recht auf dieselbe gleich, ob der Prämiengeber sich für den Rücktritt oder für die Erfüllung erklärt hat, und im letztern Fall, wo der bedingte Kauf ein unbedingter geworden ist, gleich, wie die Interessenten den ihnen nun obliegenden Verbindlichkeiten nachkommen. Daher können Contracts- widrigkeiten des Prämiennehmers hinsichtlich der Erfüllung des Kaufes sein Recht auf die Prämie nicht alteriren^, und so giebt namentlich die mvrn des Prämiennehmers dem Prämiengeber nicht das Recht, die bezahlte Prämie zurückzufordernd Die Prämie ist, wenn nur ein Theil Prämicngeber ist, im Zweifel als für das Recht des Rück- 3) A. a. O. S. 203. 204. 4) A, a. O. S. 182—19t. 203—225. 394 Der Kauf und Verkauf. tritts bedungen anzunehmen'. — Nach Partieularrcchten ist das Pvämiengcschäft ein verbotener Windhandel', gemeinrechtlich hat die Statthastigkcit kein Bedenkens Dritte Abtheilung. Die zusammengesetzten Prämicngeschäfte'. §- 94. Zweiprämiengeschäft. l. Das Zweiprämiengcschäst wird durch die Beziehung characterisirt, in welcher zwei Prämiengeschäfte zu einander 5) A. a. O. S. 192—203. 6) So nach dem Hamburger geschriebenen Recht. Rechtsfälle. Th. 3. Heft 4. Xo. I. 7) Sie würde zweifelhaft werden, wenn die Behauptung von Bluhme Encyclopädie Abth. 2. tz. 539, daß der Kauf mit Prämie in ein gewagtes Geschäft, ein Differenzgeschäft übergehe, zuzugeben wäre. *) Die juristische Seite dieser Geschäfte ist fast noch gar nicht bearbeitet. Bei Bender findet sich nur über einige Geschäfte etwas Weniges (Wandelclausel, Nochgeschäft, Stellgeschäft). Übrigens lassen sich viele Fragen bei diesen Geschäften leicht beantworten, wenn man nur erst die einzelnen Geschäfte, welche mit einander verbunden werden, für sich allein betrachtet, und dann weiter fragt: ob und wieweit an den gefundenen Resultaten die Verbindung (vgl. 1^.72.1). äs ovietio- uibus (21. 2.)) eine Änderung bewirken kann. Wenn Brinckmann H. R. §. 90. Note 7. meint, daß das Zweiprämicngeschäft nicht ins Handelsrecht gehöre, so übersieht er den innern Zusammenhang zwischen diesem Geschäft und dem zweischneidigen Prämiengeschäft und Stcllgeschäft. Die von ihm gewählte Reihenfolge der einzelnen Geschäfte (in tz. 90.) tz. 94. Zweiprämiengeschäft. 395 stehen; sie sollen demjenigen, welcher bei beiden entweder als Prämiengeber oder als Prämiennehmer Speculant ist, sowohl für den Fall des Steigens als auch für den des Sinkens des Courses zu einem Gewinn verhelfend II. ist verwirrt. Die Geschäfte sind so zu ordnen, wie sich eines aus dem andern erklärt und entwickelt. l) Es hat sich noch kein Name für diese Verbindung von zwei Prämiengeschäften gebildet. Zwar bemerkt Bender Verkehr S. 435, daß sie in Paris opäratious cks pi'imss ooutro priiuss heiße. Allein unter dieser Benennung, deren, so viel ich weiß, nur Lrssson publies. S. l95.) erwähnt, versteht dieser nicht die Verbindung zweier Prämiengeschäfte, von denen das eine mit Lieferungs- und das andere mit Empfangsprämie abgeschlossen ist, sondern die Verbindung zweier Geschäfte, von denen jedes mit Lieferungsprämie abgeschlossen ist, wie sich dies auch aus dem pariser Börsengebrauch, der im pargrwt nur die Lieferungsprämie nennt, von selbst erklärt. Die Geschäfte selbst sind in meinem Verkehr Z. 39. Note 5. ohne weitere Ausführung angegeben. — Mir schien die Benennung Doppelprämiengeschäft, und Zweiprämiengeschäft passend, die letztere aber bezeichnender, weil sie mehr hervorhebt, daß hier die Lieferungs- und Empfangsprämie als zwei gesonderte Prämien erscheinen, welche an zwei Prämiennehmer oder von zwei Prämiengebern bezahlt werden, im Gegensatz der Geschäfte, bei welchen die doppelte Prämie zwar vorhanden ist, aber nur als eine einzige Prämie erscheint, weil sie von einem Prämiengeber an einen Prämiennehmer zu bezahlen ist, und diesem in einer Gesammtsumme bezahlt oder berechnet wird, wie dieses bei dem zweischneidigen Prämicnge- schäft und dem Stellgeschäft der Fall ist. Der Gegensatz zu diesen Geschäften scheint sich schärfer in dem Namen: Zwci- prämiengeschäft herauszustellen, und man kann die oben im Text unter II. und III. angegebenen Fälle mit den Namen: Zweiprämiengeschäft mit einem Prämiengeber, und Zweiprämiengeschäft mit einem Prämiennehmer unterscheiden. 396 Der Kauf und Verkauf. Beide Prämiengeschäfte haben einen Prämiengeber Der Speculant verkaust an ^ und kaust von L, beides auf Lieferung mit vorbehaltenem Rücktritt, der natürlich nur gegen Prämie bewilligt wird. Er schließt also zwei Prämiengeschäste, ist bei beiden Prämiengeber, bei dem einen Verkäufer, bei dem andern Käufer, er schließt also ein Lieferungsgeschäst mit Empfangsprämie, ein anderes mit Lieferungsprämie. — Sinkt der Cours, so macht er den Verkäufer, steigt er, den Käufer, ändert der Cours sich nicht, so tritt er von beiden Geschäften zurück. Er hat dann sicher Gewinn, wenn die Coursänderung die Größe beider Prämien übersteigt. Seine Speculation beruht also auf der Zweifelhaftigkeit über die Richtung, und auf der Überzeugung von einer dem Minimum nach bestimmten Größe der Coursveränderung. — Da der Speculant gegen beide Prämimnehmer den Rücktritt geltend machen darf, so ist die Möglichkeit, welche ihm durch die zwei Geschäfte gegeben wird, eine dreifache: er kann nach seiner Wahl als Käufer, oder als Verkäufer, oder gar nicht verpflichtet seyn. III. Beide Prämiengeschäfte haben einen PrämiennehmerDer Speculant verkauft an und kauft von L, und bewilligt Beiden gegen Prämie den Rücktritt, er erhält also eine Lieferungsprämie und eine Empfangsprämie. Er hat dann sicher Gewinn, wenn der Cours sich gar nicht ändert, oder so wenig, daß die Coursdifferenz geringer als der Betrag der beiden Prämien ausfällt. Seine Speculation beruht also auf der Überzeugung von dem Nichtändern des Courses, oder auf der Zweifelhaftigkeit über die Richtung der Coursveränderung 2) Mein Verkehr ß. 40. S. 132—138. 3) Mein Verkehr tz. 43. S. 144. 145. u. S. 143. H. 95. Das zweischneidige Prämiengeschäft. 397 verbunden mit der Überzeugung von einer ein muximum nicht überschreitenden Größe derselben. — Da der Spekulant beiden Prämiengebern den Rücktritt bewilligt hat, so wird das Verfahren derselben in Folge des einem jeden zustehenden zweifachen Wahlrechts dahin führen, daß er am Lieferungstage entweder gar nicht, oder nur als Verkäufer oder nur als Käufer verpflichtet ist. tz. 95. Das zweischneidige Prämiengeschäft. Das zweischneidige Prämiengeschäft ^ ist ein Lieferungsgeschäft, bei welchem der Prämiennehmer sich verpflichtet, nach der Wahl des Prämiengebers diesem entweder die Waare (meistens Papiere) zu liefern, oder sie von ihm zu beziehen, oder von dem Vertrage ganz abzustehen Dem Prämiengeber ist also ein Wahlrecht nach drei Richtungen hin eingeräumt. Die Prämie hat den Character theils der Lieferungs- theils der Empfangsprämie. Das zweischneidige Prämiengeschäft unterscheidet sich von dem Zweiprämiengeschäft mit einem Prämiengeber nur dadurch, daß die bei diesem vorkommenden zwei Prämiennehmer, und von dem Zweiprämiengeschäft mit einem Prämiennehmer nur dadurch, daß die bei diesem vorkommenden zwei Prämiengeber in einer Person vereinigt sind. Die Spekulation des Prämiengebers ist dieselbe, wie beim Zweiprämiengeschäft mit einem Prämiengeber die des letztern die des Prämiennehmers 1) Mein Verkehr tz. 42. S. 142-144. 2) An einer speciellen technischen Benennung der Interessenten fehlt es bei diesem Geschäft. 3) Ein anderes Surrogat des zweischneidigen Prämiengeschäftes für den Prämiengeber ist: Gekauft mit Lieferungs- 398 Der Kauf und Verkauf. dieselbe, wie beim Zweiprämicngeschäft mit einem Prä- miennchmcr die des letztern Über die Zahlung der Prämie gilt ganz das von dem einfachen Prämiengeschäft Gesagte. Zu beachten ist, daß, da wegen des gestatteten Rücktritts die Erfüllung wegfallen kann, keineswegs immer das Geschäft selbst zu einer der anderweitigen Zahlung überhebenden Abrechnung Gelegenheit giebt §. S6. Das Stellgeschäft. Das Stellgeschäft' ist ein Lieferungsgeschäft, bei welchem der Prämiengeber (der Wähler) das Recht hat, nach seiner Wahl die Papiere dem Prämiennehmer (dem Steller) zu liefern, oder von ihm zu beziehen. Die Prämie hat den Character theils der Lieferungs-, theils der Empfangsprämie. Die Spekulation beider Theile ist im Ganzen eben so, wie bei dem zweischneidigen Prämiengeschäft Die Prämie wird gewöhnlich — so gewöhnlich, daß man dies fast eine Eigenthümlichkeit des Stellgeschäf- prämie und die Hälfte fest verkauft. Vgl. meinen Verkehr tz. 4t. S. 138—141. 4) Ein anderes Surrogat des zweischneidigen Prämien- gcschäftes für den Prämiennehmer ist: Verkauft mit Lieferungsprämie und die Hälfte fest gekauft. Vgl. meinen Verkehr Z. 44. S. 145 — 148. 5) Anders beim Stellgeschäft, daher auch bei diesem, und nicht bei dem zweischneidigen Prämiengeschäft die eigenthümliche Definition von Nebenius. Vgl. §. 96. 1) Mein Verkehr §. 45. 46. S. 148— 155. Böhmer im Archiv für die civilistische Praxis. Bd. IX. S. 415—421. 2) Mein Verkehr. S. 149. Über die Verschiedenheit der Spekulation bei dem Stellgeschäft und dem zweischneidigen Prämiengeschäft: a. a. O. §. 46. S. 151 — 155. tz. 96. Das Stellgeschäft. 399 tes nennen kann, — erst dann, wenn das Geschäft zur Erfüllung kommt, bei Gelegenheit der Zahlung des Kaufpreises entrichtet. Sie wird dann, je nachdem der Wähler kauft oder verkauft, entweder zu dem Kaufpreis geschlagen oder von demselben abgezogen, so daß jener die Papiere um den Betrag der Prämie entweder theuerer bezieht oder wohlfeiler liefert. Die Berechnung wird in der Regel schon bei dem Abschluß des Geschäftes gemacht, und danach werden zwei verschiedene Kaufpreise festgesetzt. Hieraus erklären sich die Schlußbriefe, welche, ohne der Prämie zu erwähnen, einen höhern Preis für den Fall, daß der Wähler bezieht, einen niedrigeren für den, daß er liefert, festsetzen. Die Hälfte der Differenz zwischen diesen beiden Preisen ist der Betrag der Prämie. Es erklären sich daraus auch manche Definitionen^. Der Wähler muß übrigens die ganze Quantität der zur Lieferung oder zum Bezug stehenden Papiere liefern oder beziehen, und darf nicht einen Theil der Papiere beziehen und den andern liefern 3) Die von Nebenius öffentl. Credit S. 564. aufgestellte Definition: „Das Stellgeschäft ist- das gleiche Geschäft wie das zweischneidige Prämiengcschäft, dieses ohne Prämienbestimmung mit der Modifikation abgeschlossen, daß der Wahlberechtigte die Papiere entweder annehmen oder liefern muß, und für den Fall, daß er annimmt, ein höherer, für den Fall, daß er liefert, ein niedrigerer Preis bestimmt wird," Übersicht und verdeckt das innere Wesen des Geschäftes, und faßt daß letztere nur nach seiner äußerlichen Erscheinung auf. So auch die Definition Wenders Verkehr tz. 84. S. 407: verpflichtet sich dem lZ., nach des letzteren . . . Wahl entweder ... zu liefern, oder ... zu einem etwas höheren Preis zu beziehen." 4) Mein Verkehr S. 226—223. 400 Der Kauf und Verkauf. §. 97. Der Schluß auf fest und offen. Der Schluß auf fest und offen ^ giebt dem Käufer das Recht, einen bestimmten Theil der zu liefernden Papiere nicht zu nehmen, unter der Verpflichtung, den anderen Theil, den er beziehen muß, etwas höher zu bezah- „ len, als der nach dem Preise jenes Theiles auf diesen berechnete Kaufpreis betragen würde. Man kann jenen Theil die offenen Papiere, diesen die festen nennen. Die Summe, um welche der Kaufpreis der festen Papiere erhöht wird, ist ein Reugeld, eine Prämie^. Die festen Papiere sind gekauft, während die offenen entweder auch gekauft sind, oder gekauft werden können: also entweder unter einer Resolutivbedingung oder unter einer Suspensivbedingung gekauft sind. Der resolutiv bedingte Schluß auf fest und offen ist ein Geschäft, nämlich ein Lieferungskauf mit einer für einen Theil der gekauften Papiere geltenden Resolutivbedingung. Der suspensiv bedingte besteht aus zwei verschiedenen, in einem Engagementsbriefe aufgezeichneten Geschäften, nämlich in Hinsicht auf die festen Papiere aus einem einfachen Lieferungskauf, in Hinsicht auf die offenen Papiere aus einem Prämiengeschäft. Der Schluß auf fest und offen kann auch so abgeschlossen werden, daß der Verkäufer das Recht hat, einen Theil der zu beziehenden Papiere nicht zu liefern, wo er dann den andern Theil, welchen er liefern muß, um etwas geringer liefert, als der nach dem Preise jenes Theiles auf diesen berechnete Preis betragen würde. Für diesen Fall gilt mututis mutunciis alles vorhin Gesagte. 1) Mein Verkehr tz. 48. S. 164-166. 2) Um den Betrag der Prämie muß stets der Preis der festen Papiere erhöhet werden. Mein Verkehr S. 163. Z. 93. Das Nochgeschäft. 401 §. ss. Das Nochgeschäft. Das Nochgeschäft auch Geschäft „auf Noch" oder „mit Noch", ist ein Lieferungsgeschäft, bei welchem der Käufer oder der Verkäufer das Recht hat, zur Liefcrungs- zeit noch eine Anzahl Papiere mehr, als zunächst bedungen ist, resp, zu fordern oder zu liefern. Der eine Theil ist „zum Noch berechtigt", der andere „mit Noch verbindlich". Es liegt ein doppeltes Geschäft vor, nämlich in Hinsicht auf die Papiere, welche die Grundlage des Geschäftes ausmachen, also bezogen und geliefert werden müssen, die festen Papiere, ein einfaches Lieferungsgeschäft; in Hinsicht auf die Anzahl, welche noch nachverlangt oder noch nachgeliefert werden darf, die Nochpapiere ein Prämiengeschäft. Die Prämie kommt erkennbar selten vor, sondern steckt in dem für die festen Papiere bedungenen Kaufpreis. Sie muß, soll sie nicht in einem selbstständigen Zahlungsact berichtigt werden, auf den Preis der festen Papiere gerechnet werden, und danach muß, wenn die festen und die Nochpapiere dieselben sind, d. h. derselben Gattung gleich nahe angehören, nothwendig der aus der Berechnung sich ergebende Preis der festen Papiere höher oder niedriger seyn, als der der Nochpapiere, je nachdem der Käufer oder der Verkäufer zum Noch berechtigt ist. Mit der Festsetzung desselben Preises für die einen wie für die andern läßt sich das Anrechnen der Prämie nicht vereinigen 5. — Vergleicht man das Noch- 1) Mein Verkehr §. 49. S. 166—175. 2) Wegen der gestatteten Nachforderung oder Nachlieferung nennt man die Papiere auch Nachpapiere, und das Geschäft Nachgeschäft. 3) Dies ist in meinem Verkehr S. 167 —172 durchge- Thöl's Handelsrecht, 1r Bd. 3e Aufl. 26 402 Der Kauf und Verkauf. geschäft mit dem suspensiv bedingten Schluß auf fest und offen, so ergiebt sich: Die beiden Geschäfte, welche den Schluß auf fest und offen bilden, stehen nur dadurch in Verbindung mit einander, daß sie in einem und demselben Engagementsbrief aufgezeichnet werden, und daß die für den Kauf der offenen Papiere zu entrichtende Prämie mit dem Preise der festen Papiere zu einer Ge- sammtsumme geschlagen wird. Eben so ist es mit den beiden Geschäften, welche das Nochgeschäft bildend Dieses sowohl wie jener Schluß, — kann man daher dcfini- ren — wird gebildet durch die Verbindung zweier Lieferungsgeschäfte nämlich eines einfachen Lieferungsgeschäftes und eines Prämiengeschäftes in einem und demselben Schlußbrief. In der That ist auch zwischen den Geschäften selbst gar kein Unterschied, sie enthalten nur eine verführt, und danach müssen die von Bender, von Baumstark und von Nebcnius über das Nochgeschäft gemachten Darstellungen gewürdigt werden. Wenn hier ein gleicher Preis der festen Papiere und der Nochpapiere angenommen wird, so muß der Umstand, in welchem allein das hinsichtlich der Nochpapiere zustehende Wahlrecht sein Gegengewicht, und daher das ganze Nochgcschäft seine Erklärung findet, nämlich daß eine Prämie bedungen war, und außerdem daß sie in einem selbstständigen Zahlungsact berichtigt wird, hinzugedacht werden. A. a. O. S. 172— 174. 4) Die Rechtsbcständigkeit des festen Geschäftes ist daher gänzlich unabhängig von der (particularrechtlichen vgl. oben tz. 93. Note 6.) Unstatthaftigkeit des Prämiengeschäftes, wenn gleich die auf den Preis der festen Papiere angerechnete Prämie von demselben abzurechnen oder demselben zuzurechnen ist. Mit Unrecht wird in den Rcchtsfällen Th. 3. Heft 4. S. 21. ein so enger Zusammenhang beider Geschäfte behauptet, daß auch das feste Geschäft für unstatthaft zu halten sei. §. 99. Das Wandelqeschäft. 403 schiedene fcictische Auffassung desselben Rechtsverhältnisses. Bei dem Schluß auf fest und offen ist es die Gesaumitzahl der festen und offenen, bei dem Nochgeschäft nur die Zahl der festen Papiere, welche zunächst (ursprünglich) den Contrahenten als Kaufobject vorschwebt. Ein rechtlicher Unterschied wird durch diese verschiedene factische Auffassung nicht begründet. h. 99. Das Wandelgcschäft. Das Wandelgeschäft' ist ein Lieferungsgeschäft, bei welchem dem einen Contrahenten ein Wahlrecht hinsichtlich der Zeit der Lieferung zusteht. Der Tag (genauer die Zeit) der Lieferung ist entweder fest bestimmt, so daß er einseitig nicht geändert werden darf, oder es ist dem einen Contrahenten, dem Käufer oder dem Verkäufer, das Recht zugestanden, vor dem letzten Lieferungstage resp, die Lieferung zu verlangen oder zu machen, und zwar entweder so, daß das Recht schon von dem Tage des Abschlusses (der Perfection), oder erst von einem bestimmten andern Tage an läuft, und in beiden Fällen so, daß es entweder bis zum letzten Lieferungstage, oder nur bis zu einem früheren Termin geltend gemacht werden kann. Es beziehen sich hierauf z. B. die Clauseln: „auf Verlangen früher", oder „täglich zu liefern", „täglich zu beziehen", oder „die Lieferung kann von . . . bis . . . täglich verlangt werden" oder „täglich geschehen". Diese und ähnliche Clauseln geben also demjenigen Contrahenten, zu dessen Gunsten die eine oder andere beigefügt ist, das Recht, die Lieferung vor dem letzten Liefcrungstage an- 1) Mein Verkehr tz. 47. S. 155—163. 26 * 404 Der Kauf und Verkauf. zusetzen. Dieses Recht, zu Gunsten des Verkäufers festgesetzt, ist im ganzen unerheblich, und es kommt daher als ein Recht des Verkäufers selten vor Die eigentliche Bedeutung hat das Wahlrecht, wenn es zu Gunsten des Käufers Statt findet^. Sie liegt dann hauptsächlich^ darin, daß dieser den Coursstand benutzen kann, welchen seiner Meinung nach ein späterer Cours bis zum letzten Lieferungstage nicht übersteigen wird. Eine Prämie, als Ausgleichungsmittel der günstigeren Stellung des wahlberechtigten Käufers, ist vernünftigerweise unerläßlich, doch kommt sie erkennbar nicht vor, indem sie in einer Erhöhung des sonst niedriger gesetzten Kaufpreises liegt. Wird der Lieferungskauf nicht lediglich durch ein Wahlrecht hinsichtlich der Zeit modificirt, sondern auch noch durch ein Wahlrecht in anderer Beziehung, so ist es räthlich, um nicht den Namen, der für das in dieser Beziehung modificirte Geschäft hergebracht ist, aufzugeben, den letzten Namen beizubehalten, und das Wahlrecht hinsichtlich der Zeit durch einen Zusatz, wie „mit der Wan- delclausel", zu bezeichnen, z. B. zu sagen: das Stellgeschäft mit der Wandelclausel. 2) Lresson erwähnt sogar der Clausel ou xlutot ä, vc>- lontv immer nur als zu Gunsten des Käufers bedungen. 3) In dieser Bedeutung kommt das Recht auch zu Paris im Verkehr vor. Die Clausel lautet: ou xlutöt ä volontv. und wird nach Lrsssons Bemerkung (?ouäs ?udlies S. 173. u. 224 ) bei allen Lieferungskäufen bedungen. Das Ausüben des Wahlrechts, nämlich das frühere Kündigen, heißt osoom- ptsr; — eseomPts, üss esoom^tos. 4) Mein Verkehr S. 137. 153. Über andere Veranlassungsgründe, welche den Hauptgrund nicht ausschließen, wenn auch vielleicht mancher Käufer auf den Nebengrund das Hauptgewicht legen wird: a. a. O. S. 153— 162. §> 100. Der Credit. 405 Zweiter Abschnitt. Einzelne Creditgeschäfte. §. 100. Der Credit. I. Credit ist das Vertrauen, daß ein Versprechen erfüllt werdeJe nachdem man dieses Vertrauen genießt oder schenkt, hat man oder giebt man Credit. II. Je nachdem bei einem Vertrage die Erfüllung hinausgeschoben wird oder sofort dem Versprechen folgt, ist er ein Creditgeschäft oder creditlos. Ein Geschäft, bei welchen« nur der eine Contrahent verspricht, ist entweder ein Creditgeschäft oder creditlos ein Geschäft, bei welchem beide Contrahenten versprechen, kann hinsichtlich des einen ein Creditgeschäft, hinsichtlich des andern kreditlos seynAlle Geschäfte sind entweder ihrer Natur nach 1) Der Titel O, cls rsbus orsäitis (12.1.) gehört hieher. Vgl. besonders lb,. 1. I.. 2. A. 3. 5. rorum ersäitarum titulus . . . omirss eontraetus, grros alisn-rm ildkm sseuti irwtituiinus, eomploetitrw . . . orsclöiräi Asnoralis sst. . . iram euieumgus rsi aclssiitiamus -rlivn-rin öclsin sseuti, mox rsos- pturi guicl kx bov eorUrsotu, orsüsro äieiiirur. Itsi guoc^us vor- bum, ut Asirorals, Vrastor slsxit. 2) Man darf nicht lediglich an onerose Geschäfte (der nicht sofort tradirende Schenkcr genießt Credit), noch lediglich an solche, bei denen gegen empfangene Werthe Gegcnwerthc gegeben werden, denken. 3) Credit kann genießen und nicht genießen der Käufer, — Creditkauf, Baarkauf; und bei demselben Kauf der Verkäufer, — Lieferungskauf, Tagskauf. Auch der, welcher seine Leistung noch nicht gemacht hat, creditirt, ungeachtet seines Retentionsrechts, dem Andern, denn sein Interesse an der jen- 4V6 Einzelne Kreditgeschäfte. Creditgeschäfte, wenn nämlich die Erfüllung wesentlich nicht sofort dem Versprechen folgt oder sie sind es in Folge einer besonderen Verabredung. Zu den ersteren gehören alle Geschäfte, bei denen ein empfangener Werth später restituirt werden soll, sei es identisch hin speeie), oder in derselben Quantität und Qualität hin ^enern) III. Der Credit ist öffentlicher^ oder Privatcredit, je nachdem der Schuldner der Staat oder eine Privatperson ist. IV. Die Gefahr, welche der Gläubiger durch die Creditgebung läuft, ist die: daß der Vertrag ihm nicht erfüllt werde. Je größer die Wahrscheinlichkeit der Erfüllung, desto geringer, je geringer, desto größer die Gefahr. Auf diese, wie auf die Erfüllung wirken zwei Momente: das Können und das Wollen des Schuldners^. Für das Können wird bedeutend sein jetziges Vermögen, und die Wahrscheinlichkeit, daß es vermindert, erhalten, vermehrt werde, für welche nicht nur seine Persönlichkeit, sondern auch sein s. g. Glück und Unglück in Betracht kommt. Sein Wollen ist bedeutend, weil er dem Gläubiger ohne daß dieser rechtliche Hülfe hat, auf mancherlei Weise die Forderung werthlos machen kann. Namentlich kann er 1. sein Vermögen weggeben, schen- scitigcn Erfüllung ist nicht durch das Zurückhalten seiner Leistung ersetzt. 4) Wesentlich genießt Credit z. B. der Commodatar, der xrseario I'OAUNS, der Depositar, der Faustpfandgläubiger, der Miether einer Sache; — der Schuldner beim Darlehn; — der Vermiether von Diensten, der Mandatar. 5) Vgl. die vorige Note. 6) F. Nebenius der öffentliche Credit. 2. Aufl. Th. 1. Karlsruhe und Baden 1829. 7) So auch Lloäi^o oommoraial. ^.rt. 274. §. l0t). Der Credit. 407 kungsweisc oder oncros, aber gegen geringere und immer wieder geringere, oder zwar angemessene, doch solche Gegenwerthe, welche dem Gläubiger nicht zu Gute kommen können. 2. An seinem Vermögen auch Andern Rechte einräumen, also sich neue Gläubiger constituiren, welche mit unserm Gläubiger concurriren, oder ihm gar vorgehen, so daß er vielleicht nichts erhält, und kann den einen vor dem andern^ befriedigen. 3. Durch Weigern der Erfüllung den Gläubiger in Verlegenheit und Kosten setzen. Für das Wollen, und folgeweise das Können, werden namentlich die Mittel bedeutend, welche dem Gläubiger nach dem Rechtsznstande des Ortes gegen den Schuldner zu Gebote stehen. Das Können ohne redlichen Willen genügt so wenig, wie dieser ohne jenes. Das Können und Wollen ist also entscheidend für die Größe der GefahrV. Der Credit kann auf verschiedene Art und mit verschiedener Stärke gesichert, oder auch ungesichert seyn. Folgende Abstufungen lassen sich denken: 1. Der Gläubiger trauet ohne Weiteres dem Können und Wollen des Schuldners. 2. Der Gläubiger läßt sich vom Schuldner einen Schuldschein ausstellen, oder eine Anweisung acceptiren. Der Schuldschein, wie das Accept, kann als wiederholtes Versprechen unv als Beweisdocn- ment das Wollen des Schuldners sichern. 3. Der Gläubiger läßt den Schuldner wechselrechtlich sich verpflichten, 8) 4,. 21. xr. O. äs xseulio (15. 1.) liest ersäitori vi- AÜars aä suum evnssc^nsnäum. I,. 52. xr. soä. oeenxantis ms- lior . . . eonäitio, c^unm estsrornm. 7,. 3. H. 10. I.. 4. O. äs in rsm vsrso (15. 3.) I,. 19. v. äs ro Mäientn (42. 1.). 9) 1^. 112. H. 1. v. äs V. 0. (45. 1.) . . . pisrumhus iäousi non tnm jzatiimonio . 11. Z. 18. 1^. 12. v. sts D. V. (19.1.), lauter Sachen, herrenlose, auf deren Erlangung man Aussicht hat; näher der Kauf eines hinsichtlich des ob und des wie viel ungewissen Erbrechts, si ist aotum est: si guiü ^'uris esset veuäitoris, VE- nire— guasi spes dsrestitatis, (d/. 10. I-. 11. O. cle dsreä. vsl aet. veuäita (18. 4.)) also eines in beider Beziehung ungewissen nomeu. H. lüZ. Das Hcuergeschäft. zuliefcrn. Kann er das Letztere nicht, so muß er das volle Interesse prästiren, das heißt regelmäßig den Gewinn auszahlen ti. Der Umstand ist dem Heuerer bekannt. Dann läßt sich noch insofern der gute Glaube des Heuerers, daß er ein nomon kaufe, denken, als dieser Grund hatte, zu meinen: der Verheucrer werde noch ein Recht auf den Gewinn erlangen; dann ist der Fall wie unter 2. a. Es kann aber auch die Meinung beider Interessenten dahin übereinstimmen: daß das Recht des Verheuerers auf das Loos und den Gewinn unerheblich sei, sondern unabhängig davon der Verheuerer verspreche, den auf ein bestimmtes Loos fallenden Gewinn dem Heuerer auszuzahlen. Dann ist der Verheuerer in Hinsicht auf den Heuerer ein Lotterieunternehmer, der die öffentliche Ziehung auch über den Gewinn und Verlust des Heuerers entscheiden läßt. Dieses Geschäft ist kein Spiel, sondern seiner Natur nach klagbar; die Bezeichnung desselben als einer Wette ist gemeinrechtlich fruchtlos 5) Denn er versprach, daß falls das Loos Gewinn bringe, die Forderung auf diesen Gewinn dem Heuerer gebühren solle, indem er sie ihm cediren, oder mit abgenommener Sorge der Eincassirung, den Betrag derselben ihm zahlen werde. Er verkauft in beiden Fällen ein nomen, verkauft aber ein ihm nicht zustehendes nomen, und sein Haften ist nun, da ein Gewinn auf das Loos gefallen, also die vertragsmäßigen Voraussetzungen für die Cession oder deren Surrogat, eingetreten sind, ein praestsre äelntorsm esse I,. 4. O. äs llereäitirts vel -retions vsucliw (18. 4.) oder in einer deutlicheren Fassung ein prasstars all ss nomen psrtineie. 4,. 8. O. soll, ut si sst gui- äem llereclltas, seä all vsnäitorsm non pertinet, ipsa nesti- metur. 6) Das Geschäft ist klagbar, weil von den bedingten Verträgen nur diejenigen ihrer Natur nach unerlaubt sind, welche 416 Creditgeschäfte. tz. 104. Die Assecuranz auf Conjunctur. Der Assecuranzvertrag, kraft dessen der eine Contra- hent verspricht, einen an sich den andern Contrahenten treffenden ungewissen Verlust diesem zu ersetzen, wird hier und in den beiden folgenden KK. in Beziehung auf einige Arten der Gefahr besprochen werden — Der Specu- lant, wie er früher geschildert worden ist°, kann eine Assecuranz nehmen, um wegen des Verlustes gedeckt zu seyn, den das Mißglücken der Speeulation ihm bringen möchte. Es ist das eine f. g. Assecuranz auf Conjunctur, die nach den Umständen eine Assecuranz entweder auf Sinken, oder auf Steigen, oder auf Bestand des Preises (Courses) ist. Der Versicherer tritt, wenn der übernommene Unglücksfall eingetreten ist, in die Stelle des Versicherten. Eine solche Assecuranz ist, soweit sie den positiven Verlust decken soll, unzweifelhaft eine rcchtsbeständige Assecuranz^. Insofern sie den entgangenen Gewinn decken soll, unter den Begriff des Spieles fallen. Dem Spiel ist charakteristisch, daß die Contrahcntcn den Ausgang dcS Contractes, den entscheidenden Thatumstand, durch ihre Thätigkeit verab- redetermaßen herbeiführen (mein Verkehr S. 267. 263. 276. Note 63. S. 237—248); dies ist bei unserm Geschäft nicht der Fall, weil die Cvntrahenten die fremde Ziehung für sich entscheiden lassen. Ob man das Geschäft Wette nennen will, ist ein Wortstreit. Vgl. a. a. O. S. 269. 276. 248—256. 1) Es wird hier Manches andeutungsweise vorweggenommen, was später bei Seeassecuranz zusammenhängender entwickelt werden wird. 2) Vgl. oben §. 83—99. 3) Mit Unrecht erklären Usnsoüs trsatiss cm tds xrinochlss c>k inclemnit^. S. 26. und System des Assecuranzwesens. Bd. t. S. l33. und (Magens) Versuch über Assecuranzen S. 36. die H. >05. Die Assecuranz von Loosen. 417 entgangen dadurch, daß der Thatumstand, auf den speculirt ist, nicht eingetreten ist, ist sie dann keine Assecuranz, wenn dieses Interesse nicht einmal im Ungefähren bemessen werden kann^. Zuweilen kann der entgangene Gewinn genau berechnet werdend Eine Assecuranz des positiven Schadens liegt versteckt in dem Prämiengeschäft, sei es mit Lieferungs- oder mit Empfangsprämie geschlossen °. tz. 105. Die Assecuranz von Loosen. Assecuranz bei Creditpapieren, welche auf Verloosung lauten. Die Ziehung kann nach Beschaffenheit der Einrichtung entweder dadurch, daß das Papier nicht gezogen wird, oder dadurch, daß es gezogen wird, Verlust bringen. Der Verlust kann 1. als ein positiver darin bestehen, daß der Eigenthümer das, was er für das Papier gegeben hat, gar nicht oder nur theilweise wiedererlangt'. Assecuranz auf Conjunctur schlechtweg für eine Wette, und Pöhls Seeassecuranzrecht. Bd. 1. S. 65. 94. sie schlechtwess für ein Spiel. Vgl. meinen Verkehr S. 199. 200. 4) Wie viel hätte ich denn gewonnen, wenn z. B. der Cours statt zu sinken, gestiegen wäre, d. h. wie hoch wäre er denn gestiegen? 5) Den Prämiennehmern in den tz. 94. Uo.III. und §. 95. u. §. 96., die beim Bestand des Courses die Prämie ungeschmälert gewonnen hätten, entgeht bei einer Änderung desselben so viel Gewinn als die Differenz beträgt. 6) Vgl. oben tz. 93. 1) Es gehört hieher: ich vergüte Dir, wenn Dein Lotterie- loos mit einer Niete, oder mit weniger, als der Einsatz beträgt, herauskommt, den Einsatz oder den Ausfall; und ferner: wenn Dein auf Capital, oder auf Capital und Zinsen, oder auf Capital, Zinsen und Gewinn lautendes LooS gezogen wird, und es bringt Dir die Auszahlung desselben, die Tilgung Thöl's Handelsrecht. 1r Bd. 3c Aufl. 27 418 Kreditgeschäft. Der Vertrag, daß dieser Verlust ersetzt werden solle, ist, da ein berechenbares Interesse vorliegt, ein Assecuranzvcr- trag. Der Verlust kann 2. als ein entgangener Gewinn, um die Hauptfälle anzuführen, darin bestehen: u. daß der Eigenthümer, indem er das Papier, statt es zu verkaufen, für eigene Rechnung behielt, den möglichen höheren Verkaufspreis nicht erhalten hat^. Dieses Interesse ist berechenbar, also eine Versicherung desselben statthaft. In Daß durch die Ausloofung des Papiers ein Gewinn entgangen ist, der ohne dieselbe nach der Einrichtung der Ziehung und den vorliegenden Umständen sicher auf dasselbe gefallen wäre Das Interesse ist genau oder doch dem Minimum nach bestimmbar, soweit also eine Versicherung desselben statthaft, e. Daß durch die Ausloofung, die keinen oder geringen Gewinn brachte, die Aussicht und Anwartschaft auf einen Gewinn oder auf einen bedeutenderen Gewinn aus einer ferneren Ziehung verloren ist, indem man bei dieser nicht berechtigt ist. Das Interesse Deiner Gläubigerschast, (es kann nur Capital, oder auch Zinsen, oder auch noch Gewinn darauf gefallen seyn) weniger, als Du für das Loos aufgewandt hast (z.B. es wird der Nominalwerth ausgezahlt, das Loos ist aber über Pari gekauft), so ersetze ich Dir den Ausfall, die Differenz. 2) Ich riskire bei der Ausloofung nur 100 zu erhalten, obgleich ich auch 1000 erhalten kann, und kann durch Verkauf 140 erhalten. Zeh laufe, indem ich, nicht verkaufend, diese Einnahme zurückweise, die Gefahr, durch mir ungünstigen Ausgang der Ziehung, weniger zu erhalten. Diese Gefahr übernimmt der Versicherer, und ersetzt, was ich einbüße. 3) Z. B. die nun noch restircnden Papiere müssen sämmtlich mit Gewinnen fallen, von gleicher oder verschiedener Große. Der cntgangcne Gewinn ist danach genau oder dem mininmm nach bestimmt. tz. 195. Die Assecuranz von Loosen. 419 ist selbst im Ungefähren nicht zu bemessen Z also eine Versicherung desselben nicht denkbar. Der Ersatz soll den Verlust decken. Es kann verabredet seyn, daß nach dem angegebenen Interesse der Verlust genau so, wie er seyn werde, oder in Gemäßheit einer im Voraus gemachten Taxe ersetzt werden solle; es kann das Interesse gar nicht angegeben seyn, dann ist alles nachweisbare Interesse als versichert anzunehmen. — In dem Vorstehenden sind die Hauptmomente gegeben, um zu prüfen, ob ein auf ver- loosbare Creditpapiere bezogener Vertrag ein Assecuranz- vertrag sei. — Namentlich kommt vor: 1. Fällt auf Dein Loos kein Gewinn, so zahle ich, der Versicherer, Dir folgende bestimmte Summe Der Vertrag kann nur bis zum Betrag des Einsatzes eine Assecuranz seyn. 2. Werden Deine Papiere in dieser Ziehung ausgelooset, so liefere ich, der Versicherer, Dir andere noch nicht ausge- looste Der Vertrag kann, soweit es vom Interesse des Versicherten abhängt, ein gültiger Assccuranzvertrag seyn; der Ersatz correspondirt dem denkbaren Interesse für 4) Denn wäre der Unglücksfall, die Ausloosung in dieser Ziehung, nicht gewesen, hätte ich denn Gewinn, und wieviel, in einer ferneren Ziehung gehabt? 5) (Magen) Versuch über Assecuranzen S. 39. 31. S. 1129. 1139. Weskett Theorie und Praxis der Assecuranzen sä. En- gclbrccht. Bd. 2. S. 18—21. Law publicirte 1712: gegen Prämie von 199 st. werde er 399 st., zahlen, wenn auf 19, und 599 st., wenn auf 15 ihm angegebene Loose kein Gewinn falle. 6) Diesen einen Fall erwähnen Ungcr das Prämiengeschäft des königlichen Seehandlungsinstituts. S. 59—64. (hier Berechnung wie hoch die Assecuranzprämie zu nehmen sei.), Wender Verkehr §. 112. 113., N eb enius öffentl. Credit. S. 566. 574. Note. 27* 4Z0 Creditgcschafte den Fall 2. b.: das neue Loos giebt genau die durch die Ausloosung entgangen? Lage; und für den Fall 2.u.: das neue Loos giebt den durch das Behalten entgangenen Verkaufspreis, nicht immer genau, da der Cours sich geändert haben kann, aber doch, und dies genügt, in einer der wahrscheinlichen Größe des Verlustes sich nähernden Taxe. Für den Fall 2. e. blendet die Auffassung: es wird die Verlorne Hoffnung mit einer neuen Hoffnung gedeckt, es scheint der recht eigentliche Ersatz. Allein da das Interesse gar nicht, auch nicht annäherungsweise bemessen werden kann, so ist die Vereinbarung auf ein neues Loos, so wie jeder Anschlag, insofern er Ersatz seyn soll, reine Willkür, und läßt sich auch uicht als ungefähre Taxe aufrecht halte«, weil die Taxe sich der wahrscheinlichen Wirklichkeit anschließen, ihr also die Möglichkeit der Taxirung unterliegen muß. Soweit nun der Vertrag nicht als Versicherung aufgefaßt werden kann, ist er eine sogenannte Wettassecuranz. Diese ist als Versicherung immer ungültig , kann aber nach den Umständen als Wette aufrecht erhalten werden tz. 106. Die Assecuranz des Credits. (Selbstassecuranz.) I. Selb st assecuranz. Der Gläubiger kann sich für die Gefahr, die er durch die Creditgebung läuft, eine besondere Vergütung vom Schuldner machen lassen. Diese ist eine Asseeuranzprämie. Für die Größe derselben ist die Größe der Gefahr, also das Können und Wollen des Schuldners entscheidend. Das vollkommenste Vertrauen 7) Vgl. unten beim Seerecht Wettassecuranz. §. 107. Die Assccuranz des Credits. (Kaufmännische Bürgschaft.) II. Kaufmännische Bürgschaft'. Die Gefahr, die an sich den Gläubiger trifft, übernimmt oft ein Dritter gegen eine Vergütung. Er steht ein für die Gefahr 1) Vgl. Nebenius össcntl. Credit S. 4. 1) L!6cli^o cle eoinoroio. ^.rt. 412 — 416. — Sehr detail- lirt: LloäiZc» eoramsreial ^4rt. —-865. vgl. besonders ^rt. 851. 652. 855. — Entwurf für Württemberg. Art. 416—42l. 427. und Motive S. 367-^-421. — Gelpcke Zeitschrift f. H. R. Heft 3. 5io. V. S. 48—55. h. 106. Die Assccuranz des Credits. zu Beiden macht alle Prämie überflüssig, so wie gänzliches Mißtrauen in Beides, oder auch nur in das Können, Creditlosigkeit wirkt. Zwischen diesen beiden äußersten Puncten liegen viele Stufen. Die Größe der Prämie entspricht nicht immer den wirklichen Verhältnissen, sondern wird, weil der Gläubiger seiner Meinung nach Vergütung will, durch die Meinung des einzelnen Gläubigers von der Größe der Gefahr firirt, diese Meinung ist aber selten unabhängig von der allgemeinen Meinung des hier interessirten Publikums. Daher wird die einzelne Prämie in der Regel mit Beachtung der f. g. mittleren Assecuranzprämie', welche auf die gewöhnlichen Umstände basirt ist, festgesetzt. Die Festsetzung der einzelnen Prämie beruht nun entweder auf einem Anerkennen dieser Umstände für das Verhältniß zwischen diesem Gläubiger und diesem Schuldner, oder auf der Meinung, daß die Umstände hier mehr oder minder gefahrbringend sind, und besteht danach in Anerkennung, Erhöhung, Verminderung der mittleren Assecuranzprämie. 422 Creditgeschäste. aus der Creditgcbung, für den Credit, er steht üol ero- üki-k. Das Geschäft ist eine Assecuranz, die Vergütung, die Assecuranzprämie, heißt hier Delcredereprovision, es ist ferner eine Jntercession, denn der Versicherer übernimmt eine fremde Verbindlichkeit. Daher entscheiden über das Genauere die Grundsätze der Assecuranz und der Jntercession, daher ist im Zweifel eine Novation, das heißt statt vermehrter Sicherheit ein Tausch der Sicherheit, nicht anzunehmend Das Institut ist dem römischen Recht bekannt, da es ein Jntercediren für Geld kennt d Es geschieht das Delcrederestehen oft in der Form des Tras- sirens oder Jndossirens eines Wechselsd Die Personen von denen es häufiger geschieht, sind 1. der Verkaufskommissionär. 2. Der Einkaufscommissionärd 3. Der Asse- curanzcommissionär. 4. Der Maklers insbesondere der Wechselmakler. 5. Der Jnstitor. — Der üel orecioro Stehende haftet dem Gläubiger für die Gefahr aus der Creditgcbung, dieselbe mag auf dem Können des Schuldners beruhen^, oder auf dessen Wollend Mit 2) Pöhls in den Rechtsfällen I. S. 89—92. 3) I.. 6. Z. 7. O. inanäati (17. 1.) üächusssrat . . . msr- eoäsm xaatus ob suam üächussionöio. b,. 10. H. 8.6. H. 6.0. ooä. 23. (l. aä 8et. Vollch. (4. 29.) si intoresssorit . . . sliguiä aeoixisns. Vgl. meinen Verkehr mit Staatspapieren S. 251. Note 25. Heutzutage muß „jeder vom oonstitutum abweichende eigenthümliche Einfluß der üächusoio aufhören." Vgl. Neustetel und Zimmern römisch rechtliche Untersuchungen S. 279. 281. u. Mühlenbruch Pandektcnrecht. Bd. 2. tz. 484. 4) Fischer öfterr. Handelsrecht §. 202. — Ooäixo eommor- c-ml. ^.rt. 856. 857. *) Daniels Wechselrecht S. 334. 335. 5) Pöhls in den Rechtsfällen. I. S. 92. i. k. — 98. 6) Daher hat er nicht die benoüeis, die der Schuldner Z. 107. Die Afsecuranz deß Credits. 423 dem Schuldner steht regelmäßig der clei oraclere Stehende als solcher in keinem kontraktlichen Verhältniß, da er in der Regel ohne Zuziehung des Schuldners intercr- dirt; er kann gegen diesen aus fremdem Recht, nämlich mit der ihm cedirten Klage des Gläubigers auftreten, und zu dem Ende die Session derselben vom Gläubiger, dem er zahlt, wie jeder Jntercedent, verlangen; er kann aber auch aus eigenem Recht gegen den Schuldner klagen, nämlich weil er diesen durch die Zahlung, oder wenn es so bedungen ist, schon durch die Jntercession von dem Gläubiger liberirt hat, iia^oliornm Aostorum netivno. Weil aber diese nur soweit begründet ist, als er wirklich dem Schuldner gedient hat, so muß er im eigenen Interesse nicht nur Alles wahrnehmen, wozu der mandatarische Jntercedent kontraktlich verpflichtet ist°, sondern es ist seine Stellung für ihn weit gefahrvoller, weil er nicht wie der Mandatar sich auf mangelnde Instruktion von Seiten des Schuldners berufen kann , oder darauf, daß er gehandelt wegen seiner Insolvenz hat, denn er will den Gläubiger in den Stand setzen, als sei der Schuldner solvent. I,. 63. H. 1. I). xro sooio (17. 2.). 7) Dies beweiset die unbedingte Haftungspflicht des tiäs- ^'ns8or für die inora des Schuldners, also auch soweit sie auf Böswilligkeit des letzteren beruht. Vgl. I.. 58. §. 1. v. clo tillcgn88oribu8 (46. 1.) und I-. 24. §, 1. O. äs usuri8 (22. 1.) in dem Zusammenhang mit der I-. 21. bis I>. 24. xr. soll. 8) Z. B. die Einreden des Schuldners, welche er weiß, vorschützen I-. 10. §. 12. 1^. 29. Pr. H. 2. O. mauäati (17. 1.); den Schuldner von der geschehenen Zahlung benachrichtigen I,. 29. H. 3. v. soä. 9) Z. B. wenn er eine ihm unbekannte Einrede des Schuldners nicht vorschützte. 1,. 10. §>12. I-. 29. pr. Z. 2.1). mau- äati (17. 1.). 424 Kreditgeschäfte. habe, wie ihm aufgetragen sei denn nicht fein subjektiver guter Glaube, sondern der objective Nutzen begründet jene Klage. — Nur dieses Allgemeine vom Delcrederestehen hier; das Weitere unten bei den einzelnen Personen. tz. 108. Der Creditauftrag. Das Mandat zu creditiren, das heißt mit Credit zu contrahirenCreditauftrag, Crcditmachen, Creditbrief in diesem Sinn Accreditiv in diesem Sinn. I. Verhältniß zwischen dem Mandator und seinem Mandatar. 1. Form des Mandats. Es wird ertheilt n. durch die Aufforderung dem Dritten zu creditiren. b. Mit dem Zusatz: auf meine Gefahr, e. Oder: auf meinen Cre- 10) Z.B. wenn er zahlt, während der Schuldner von vorn herein nicht schuldet. D47.O. äs ecmäistions iuäslziti (12.6.). 1) Dem Mandat, sich zu berechtigen, als Gläubiger zu contrahiren, steht gegenüber das Mandat, sich zu verpflichten, als Schuldner zu contrahiren. Von diesem unten. 2) Der Creditbrief, (das Accreditiv,) ein zweideutiges Wort, enthält l. den Auftrag zu creditiren; oder 2. den Auftrag zu zahlen. Von dem Creditbricf in dieser letztern Bedeutung unten; tz. 114. Note 6. Was Treitschke in Richters Jahrbüchern 1843. S. 712 gegen die Darstellung im Text erinnert, daß, wer heutzutage einen Kreditbrief honorirt, nur den Aussteller, für dessen Rechnung erzähle, zu seinem Schuldner machen wolle, nicht auch den Inhaber, welchem er zahle, trifft nur den Creditbrief, welcher ein Zahlungsmandat enthält (vgl. unten tz. 114. Note 6. und h. 125. den ersten Satz), nicht aber den Creditbrief, welcher den Antrag zu creditiren, also mit dem Empfohlenen zu contrahiren enthält, und von diesem, von dem Creditauftrag, ist ja hier (Z. 108. 109.) die Rede. Hiermit erledigen sich auch die weiteren Erinnerungen. tz. l <)8. Der Creditauftrag. dit und meine Gefahr, ö. Oder: und stellen es mir in Rechnung'. 2. Gradationen des Auftrages: u. der Mandator ist die erste Veranlassung des Contractcs. d. Der Mandatar war ohnehin Willens gewesen, mit dem Dritten zu contrahiren. e. Der Mandatar hatte bereits contrahirt. Dann ist der Auftrag nur soweit gültig, als er in erweiter Maaße Credit zu bewilligen aufträgt^. 3. Rechtswirknng. 1. Beide Theile sind aus dem Auftrag tenent'. 2. Der Mandatar dahin, daß er ihn genau in der vorgeschriebenen Maaße erfülle 3. Der Mandator dahin, daß er dem Mandatar, welcher das Mandat erfüllte, die dadurch gehabte Auslage erstatte, ihm Deckung macheDer Mandatar ist durch die Voll- 3) s. Nsnäo ut ?itio orsäss. 1^.6. H. 4. D. 10. A. 8. 4,. 21. 1^. 56. xr. D- msnästi (17. 1.). 5. ?siieu1o mso srsäs, bsns sisäis. I-. 12. H. 13. soä. ?sriou1o mso xsounism kors äioo. 4,. 12. A. 14. soä. s. ?sto äss si nummos üäs st xsrisulo mso. I,. 24. v. äs üäs^ussoribus (46. 1.) ä. Nsnäo tibi, ut . . . oreäss . . . iu i^usm xssuuis.ni iuäsinusin rstionsm tusm ins ssss sx osuss msnästi . . . xrssststurum. I/. 59. Z. 5. v. insnästi (17. 1.) Es kann auch die Acceptation des Auftrages dein Auftrag vorangehen. 4) a. Der gewöhnliche Fall, wie er auch als das Regelmäßige im römischen Recht angenommen wird. — b. I-. 71. H. 2. O. äs öäs^'ussoridus (46. 1.) — e. 1^. 12. H. 14. I). msnästi. (17. 1.). Zu dem Fall unter o. ist dann das Mandat zu creditiren, ein Mandat weiter zu creditiren, aber immer, da dieses ohne Contract undenkbar ist, ein Mandat zu contrahiren. 5) I-. 6. ß. 4. O. msnästi (17. 1.). 6) Z. B. gieb nur gedeckten (durch Bürgschaft, Pfand) Credit. 1^. 59. §. 6. I). msnästi (17. 1.). Vgl. I-. 10. H. 8. O. soä. 7) I-. 20. xr. I.. 6. §. 4. I.. 28. I.. 27. §. 5. v. msn- 426 Creditgeschäste. ziehung des Mandats Gläubiger des Dritten geworden; nach den reinen Grundsätzen des Mandats, also nur die Form ins Auge gefaßt, hindert dieser Anspruch aus diesem Titel gegen diesen Schuldner ihn nicht, den Mandator aus Erstattung des dem Dritten (Schuldner) creditirten Betrages anzusprechen, und zwar ohne Weiteres, und neben dem Schuldner, so daß er doppelt erhält, und ohne daß die Einreden des letzteren in Betracht kommen; allein der Sache nach liegt in der Mandatsertheilung eine Jnterces- sion und dies modificirt jene Folgen der Form. Der Mandatar, der Gläubiger, creditirt für Rechnung des Mandator;— der Mandator nimmt den Contract auf seine Rechnung. Damit nimmt er ihn auch auf seine Gefahr. — Das Genauere anlangend, so muß u. über die Frage: ob der Mandator ohne Weiteres dem Mandatar den creditirten Betrag erstatten muß, oder nur dann und soweit, als und wieweit er denselben von dem Schuldner nicht erhält, die Meinung der Contrahenten entscheiden. Diese muß, es mag nun der Auftrag zu creditiren ohne Zusatz, oder mit dem Zusatz, daß man den Contract auf seine Gefahr, oder daß man ihn auf seine Rechnung, oder daß man ihn auf seine Gefahr und Rechnung nehme, ertheilt seyn, zunächst so verstanden werden: daß die Vorausklage nicht erforderlich sei. Denn die Form giebt die Klage auf Deckung wegen erfüllten Mandats, und es ist daher Sache des Mandators, zu beweisen, daß die äati (17.1.). Mehrere Mandatoren hasten solidarisch d. 21.1). soä. Iv. 28. d. äs tiächussorilnrs (8. 41.) d. 7. O. äs üäs- )u8soi-ibus tutor. (24. 7.) d. 3. d. äs eou8tituta xseuiäa (4.18). Vgl. Neustetel und Zimmern römisch rechtliche Untersuchungen. S. 267—.274. Meinung nur auf substdiäre Hastung gegangen sei. Daher giebt denn auch das römische Recht dem Mandatar die Wahl, ob er den Schuldner oder den Mandator ansprechen will Jener Beweis liegt auch in der bloßen Clausel „auf meine Gefahr" nicht'; es muß deutlicher ausgesprochen seyn, daß der Mandator die Schuld nur auf seine Gefahr und nicht auf seine Rechnung nehmen will". Der 8) ib>. 60. xr. O. manclati (17. 1.) 1^.7. O. guocl eum vo gui in alisna, xotestaw (14.5.) ib,. 56. xr. O. inanclati (17.1.). D. 7. 0. soll. (4. 35.) 1^. 19. d. lls ticlsjussorikus (8. 41.). Dem steht D. 27. H. 5. O. soll. (I,. 13. O. äö llclöjussoridus (46. 1.)) nicht entgegen, denn sie sagt nur: wenn der orsäi- tor den äökitor belangte und einen Theil der Schuld gezahlt erhielt, so haftet der Mandatar nur für den Rest; sie beweist vielmehr ebenfalls das Wahlrecht. 9) Denn da in der Übernahme auf die Rechnung, welche der bloße Auftrag enthält, nothwendig auch die der Gefahr liegt, so ist durch die Clausel nicht ausgesprochen, daß sie das, was aus dem bloßen auf Rechnung Nehmen folgt, daß nämlich der Mandator, es mag Gefahr vorhanden seyn oder nicht, zahlen muß, beschränken, nämlich seine Zahlungspslicht auf den Fall der Gefahr beschränken soll. 10) Dem hier Gesagten steht die 1^. 12. Z. 14. O. inan- clati (17. 1.) nicht entgegen, obgleich sie bei einem Mandat in der Fassung xerieulo moo korcz äieo die Entscheidung giebt: omiuz nomiuis poriouluin äsböi'ö all mauclatorem ysrtinero, und man diese letzten Worte gewiß als auf subsidiäre Haftung deutend verstehen muß, während die Stellen der Note 8. anders den Auftrag und die Entscheidung fassen. Denn jene Stelle hat den besondern Fall, daß der Mandator nicht das Creditiren, sondern das weitere Creditiren über die ursprüngliche Zeit hinaus veranlaßt hat, er haftet mithin auch nur für die Gefahr dieses Aufschubs, und will nur soweit den Con- tract d. h. nur diesen neuen Contract auf seine Rechnung nehmen. Die Gefahr des Ausschubs ist aber erst durch die Nach- tz. 193. Der Creditauftrag. 428 Kreditgeschäfte. Mandatar darf die gegen den Schuldner angestellte Klage fallen lassen und den Mandator belangen so wie umgekehrt, ja auch beide gleichzeitig belangen". So das Recht vor der lVov. 4. onp. 1. Die Novelle", das Wesen des Instituts, daß man den Contract auf seine Rechnung nehmen wolle, verkennend, gestattet dem Mandator, den Gläubiger zuvor an den Schuldner zu verweisen, aber nur dann, wenn der Gläubiger den Schuldner zur Stelle hat, oder der Mandator ihm denselben zur Stelle schafft Die substdiäre Haftung des Mandators muß, da sie eoutrn imticmom ssiris ist, auf diese beiden Fälle beschränkt werden, für die übrigen Fälle bleibt es bei dem älteren Recht. Auf das kaufmännische Creditmachen dieses angewandt, so bezieht es sich selten Weisung dargethan, daß der Schuldner nun nur so und so weit solvent sei. 11) 1^. 71. O. cls kdöjussorlbus s46. 1.) „guamvis snim . . . mauclator libsratur. 12) 1^. 60. xr. O. mandati s17. 1.). 13) Die Novelle giebt die Bestimmung so: I.DerGläu- biger darf zuerst nur den Schuldner belangen, und wegen dessen, was er von diesem nicht erhält, sodann den Mandator. 2. Ist aber der Mandator am Platz, der Schuldner abwesend, so braucht der Gläubiger dem Schuldner nicht zu folgen, sondern darf ohne Weiteres den Mandator belangen. 3. Der Mandator darf aber den Schuldner stellen, um ihn als Beklagten vorzuschieben, und darf zu dem Ende eine Frist vom Richter gesetzt verlangen. 4. Ist die Frist verlaufen, ohne daß der Schuldner gestellt ist, so ist nun der Mandator der rechte Beklagte und muß gegen Klagenccssion zahlen. 13 a) Vgl. die vorige Note 13. Hamburger Sammlung Bd. 1. No. 52. S. 484—492. Scuffert Archiv Bd. 6. No. 42. S. 56. 57. ß. 163. Der Creditaustrag. 429 auf einen Platzhandel, sondern in der Regel ist der Schuldner wie der Creditmacher dem Creditor entfernt, und kann von dem Creditmacher nicht zur Stelle geschafft werden. Daher stellen sich im kaufmännischen Verkehr die Verhältnisse regelmäßig so, daß die subsidiäre Haftung nicht anders Statt hat, als wenn sie ausdrücklich bedungen worden ist, und überhaupt das ältere Recht entscheidet, b. Der Mandator ist liberirt, wenn die Forderung des Mandatars durch Zahlung oder auf anderweitige Art getilgt ist; denn der Mandatar hat nun die Auslage bereits erstattet erhalten Er ist nicht liberirt, wenn der Mandatar dem Schuldner versprach, daß er ihn nicht, oder daß er ihn nicht behelligen wolle, wohl aber, wenn das Versprechen dahin, daß er überhaupt liberirt seyn solle, also das Versprechen auf eine Schenkung ging, die der Mandatar durch seine Regreßnahme gegen den Mandator, weil dieser sich wieder an dem Schuldner erholt, hinterlistig wieder anfechten würde e. Von den Einreden des Schuldners gegen den Gläubiger hat der Mandator offenbar diejenigen nicht, wegen deren Gefahr er eben inter- cedirte"; die andern Einreden hat er nicht nur dann, 14) Also gegen die sontrarig. mauäg.ti astio die sxssxtio äoli. Vgl. I.. 71. O. äs Käs)u88ori1zu8 f46. 1.). 15) I.. 21. Z. 5 — 1.. 25. I.. 32. v. äs xaeti8 (2. 14.). 16) Z. B.: 1. Das Lsimtussousrätum wird Dir nicht entgegen stehen, leihe nur dem üliuo tamilia.8 auf meine Gefahr. I.. 12. tz. 13. O. mimäsli, f17. 1.). 2. Die mmor as- ts.8 des Schuldners, dercnthalben der ersäitor nur nach Aufforderung des Mandator contrahirte, giebt diesem keine Einrede, Iris sin in vslut aäLrmator tuit st 8ua8or, u,t sum iniuors soutriMMui-. I.. 13. xr. I). äs miuoribus (4. 4.) Der Mandator hat hier die Gefahr dieser Einreden deutlich genug übernommen. 430 Creditgeschäfte. wenn sie zugleich auf eine Mandatswidrigkeit zurückkommen, sondern auch ohne das, wenn sie aus dem Contract selbst hergenommen sind, ungeachtet er nicht aus der Schuld, sondern aus seinem Auftrag haftet, denn er nimmt den Contract so auf seine Rechnung, wie er auf Rechnung des Schuldners stehen würde ck. Gegen die Zahlung kann der Mandator verlangen, daß ihm der Mandatar seine Klage gegen den Schuldner abtrete, das heißt, herausgebe, was er durch Erfüllung des Auftrages erlangt hatDie Klagencession ist auch noch dann statthaft, wenn, selbst ohne daß sie vorher ausbedungen ist bereits die Zahlung geschehen ist, weil der Mandator nicht in der Absicht, um die Schuld des Dritten zu tilgen, zahlt, sondern um seine eigene Verbindlichkeit, Deckung zu machen, zu erfüllen Der Mandator darf seine Haftungsverbindlichkeit auf eine bestimmte Zeit beschränken; — Erlö- schungsclausel 17) Daher hat der Mandator, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, vgl. Note 16., die Berufung auf das Ket. Uaseäsnianum. Die H,. 9. §. 3. O. äs Nets lUaesäoniano (14. 6.) hat freilich einen andern Grund: rnanäati Nabst rs- Arsssurn. 13) I.. 27. Z. 5. v. ins.näati (17. 1.). sH. 13. v. äs üäeg'ussoridus (46. 1.)) Iv. 95. Z. 10. O. äs solutionibus (46. 3.). Der Mandator ist von der Haftung frei, wenn der Mandatar die Unmöglichkeit der Cession selbst verschuldet hat. H. 95. H. 11. soä. 19) Vgl. I/. 76. O. äs solntionibus. (46. 3.). 20) I,. 28. v. manäati (17. 1.) I.. 95. §. 10. v. äs solutionibus. (46. 3.). 21) Der Gültigkeit dieser conventionellcn Verjährung steht entgegen 1^. 59. H. 5. O, inanäati (17. 1.). §, >09. Crcditauftrag. 431 tz. 109. Creditauftrag. (Fortsetzung.) II. Verhältniß zwischen dem Mandator und dem Dritten, dem Schuldnerst Der Mandator kann das Creditmandat gegeben haben 1. im Austrag des Schuldners. Dann ist er Mandatar st 2. Ohne das in der Absicht, dem Schuldner einen Dienst zu leisten. Dann ist er ne- «rotiorum Aestor. Die unaufgeforderte Dienstleistung wird zum Mandat durch die Ratihabition derselben von Seiten des Schuldners. Diese liegt in dem Geschehenlassen das heißt in dem Wissen des Creditauftrags ohne die Verwahrung, daß man nicht haften wolle. 3. Ohne Auftrag des Schuldners und ohne die Absicht diesem gefällig zu seyn, sondern aus anderm Interesse. Dann haftet der Schuldner dem Mandator nicht st — Der Mandator kann in jedem dieser Fälle das Creditmandat im Auftrag eines Vierten gegeben haben st Dies ändert an seinem Verhältniß zu dem Schuldner nichts. Sein Verhältniß zu dem Mandatar anlangend, so kann er für Rechnung dieses Vierten den Contract auf seine Rechnung genommen, oder, daß er lediglich auf Rechnung des Vierten gestellt werde, bedungen haben. III. Verhältniß zwischen dem Mandatar und dein Dritten, dem Schuldner. 1. Der Schuldner überbringt dem Mandatar meistens den 1) Vgl. Iv. 71. 1). äs tlächussorihus (46. 1.). 2) I,. 9. H. 3. O. äs 8ow Aaesä. (14. 6.). 3) I,. 18. I). manclati (17. 1.). 4) 69. §. 1. O. mg.nästi (17. 1.). Eben so wcnig haftet der Schuldner dem Mandator, wenn dieser ihm hat schenken wollen. 1^. 9. Z. 3. O. äs 3eto Naesäoiria.llo (14. 6.). 5) 1^. 62. H. 1. O. rrmnäa.ti (17. 1.). 432 Creditgcschäfte. Creditbrief 2. Das Rechtsverhältniß zwischen beiden kann jedes Creditgeschäft seyn, denn bei jedem Creditgeschäft ist eine Jntercession denkbar^ 3. Die Zahlung des Mandator an den Mandatar, wenn gleich in der Absicht, daß er seiner Verbindlichkeit zur Deckung nachkomme, gemacht, giebt dem Schuldner gegen den Mandatar, seinen Gläubiger, die oxeoptw äoli, nicht aber gegen dessen Cessionar, den Mandator. §. no. Die Verpfändung von Creditpapieren. Verpfändung von Creditpapieren Creditpapierc können zur Sicherung einer Forderung verpfändet werden. Es werden meistens so viele Papiere hinterlegt, daß der Gesammtwerth derselben zur Zeit der Hinterlegung den Werth der zu deckenden Forderung bedeutend — 10, 15, 20, 25 Proc. — übersteigt. Häufig verspricht der Schuldner, im Fall, daß der Cours der Papiere um einen bestimmten Betrag (um 10 oder 15 Proe.) gesunken seyn werde, einen sogenannten Nachschuß machen zu wollen. Auch wird oft verabredet: der Gläubiger dürfe die Papiere, wenn die Schuld am Verfalltag nicht getilgt werde, 6) So hat den Fall auch 1^. 7. 0. mauäati ( 4. 35.). 7) Vgl. D. 32. O. wauäati (17. 1.). l) Vgl. Bender Verkehr mit Staatspapieren. §. llll — l96. Der Vertrag heißt Pfandgeschäft, Versatzgeschäft, Depotgeschäft, Deckungsgeschäft; das Pfandobject.- Deckung, Depot, Deponade, Gegensatz.— Über kaufmännisches Pfand im Allgemeinen handelt LockiKv eoinrvsroial. ^,rt. 312—320. — Ungrischcr XV. Gesetzartikel. Theil I. tz. >93 — 299. — Entwurf für Württemberg. Art. 499 —4l 5. und Motive S. 365 — 367. Z. 110. Die Verfändung von Creditpapieren. 433 „versilbern" oder „sofort versilbern" oder „nach......." versilbern" oder „zum Tagscours selbst behalten." — Die Verpfändung des Papieres, als einer Schuldurkunde, ist Verpfändung der Forderung, und das Geschäft daher nach den Grundsätzen der Verpfändung eines noinen zu beurtheilen. Sie verlangt mitunter die Formen der Verpfändung von Immobilien Die Beredung des Nachschusses ist ein bedingtes paetum cio piAnorunflc», nach heutigem Recht klagbar; das Pfandrecht an dem Nachschuß datirt erst vom Moment seiner Errichtung. Die Verabredung: der Gläubiger dürfe die Papiere versilbern, ändert an der gesetzlichen Wartezeit des Pfandgläubigers nichts, es mag allein in ihr die Zuerkennung des Pfandrechts liegen, oder diese noch außerdem ausgesprochen seyn^. Dahingegen die Verabredung sofortiger oder auf eine andere Zeit gesetzter Veräußerung derogirt der gesetzlichen Veräußerungszeit ganz nach Maaßgabe der Verabredung Die Verabredung, daß der Gläubiger bei mangelnder Zahlung die Papiere zum Tagscours behalten dürfe oder müsse, ist keine lex evmmissorm, sondern ein bedingter Verkaufs 2) eine bestimmte Zeit. 3) Bendcr Verkehr H. 33. 4) Ungeachtet des Grundsatzes: daß überflüssige Worte nicht anzunehmen sind, denn es heißt auch: überflüssige präju- diciren nicht, und das Recht des Vcrpfänders auf die Wartezeit darf nicht ohne Noth als aufgegeben gelten. Vielleicht paßt auch I-. 4. 0. äs xiAnsrat. aet. (4. 24.) I,. 1. L!. äs pastis piAnornin f8. 35.). 5) lb,. 8. H. 3. 1). äs xixnsrat. aot. f13. 7.) 4,. 3. Z. 1. <ü. äs )nrs äorn. iwpstr. (8. 34.) gnsinaärnoäuin äsbet xiZnns äistrabi, sive in tsmpors, sivs in aliis eonvsntionibns, sa ob- ssrvari, äs gnibns intsr orsäitorsin st äsbitorsin sonvsntuin sst. Thöl's Handelsrecht. 1r Bd. ge Aufl. 23 Creditgeschäfte. h. >11. Das Darlehen. Ein Creditgeschäft, bei welchem der empfangene Werth nicht identisch, sondern in Monere restituirt werden soll, ist das Darlehen. Der gewöhnlichste Gegenstand desselben ist Geld Der eine Contrahent, der Gläubiger, überträgt eine Geldsumme, Capital, auf den andern, den Schuldner, der es nach einiger Zeit zurückerstatten soll. In der Regel erhält der Gläubiger von dem Schuldner wegen des Geschäftes eine Vergütung, Zinsen^. Wesentlich ist also 1. Capitalübertrag, und 2. Pflicht der Rückerstattung in Aenoi-o, und regelmäßig ist 3. eine Vergütung. Die Zinsen bestehen in der Regel eben so wie das Capital in Geld, und werden nach Procenten vom Capital bestimmt. In den Zinsen steckt 1. eine Schadloshaltung dafür, daß dem Gläubiger der anderweitige Gebrauch des Capitals entzogen wird; ein M iethgeld 6) D. 16. ß. 9. äs pixnoribus (2V. 1.). ?otsst ita, ksri piKnoris äatio, U^potUscasvs, rä, si iutra esrtum tsmpus von sit soluta xssunia, ^urs sin^toris xossiäsat rsm, )usto ^>rstio tuns asstimauäam: bos snim easu viästur guoäawinoäo von- äisionalis ssss vsuäitio. Ich folge der Meinung, daß diese Bestimmung durch die I-. ult. d. äs paetis pi^norum s8. 35.) nicht aufgehoben ist. 1) Über Papiergeld und Staatspapiere als Gegenstände des Darlehns: Maurenbrecher Lehrbuch des gemeinen deutschen Rechts. Bd. 2. tz. 343. Bei Creditpapieren ist entweder das Papier oder die Summe, auf welche es lautet, der Gegenstand des Darlehns. 2) Vgl. Rau Volkswirthschaftspolitik. Z. 319—323. Rau Volkswirthschaftslehre tz. 222— 236. Weishaar würtembergi- sches Privatrecht. Bd. 3. tz. 988—1000. Haubold sächsisches Privatrecht. A. 2696. äa Kilva ^'omo V. sap. XIX. S. 3ö—44. 3) Daher sagt 1^. 3. O. äs so guoä sorto loso s!3. 4.) tz. 111. Das Darlehen. 435 2. Eine Vergütung für die Gefahr, welche der Gläubiger durch den gegebenen Credit läuft: baß die Rückerstattung nicht in der bedungenen Maaße erfolgen werde; eine Assecuranzpräinie^. Die Größe der Zinsen bestimmt sich, soweit sie Miethgeld sind, wie jeder Preis, nach dem Verhältniß zwischen Angebot und Nachfrage soweit sie Assecuranzpräinie sind, nach der Größe der Gefahr. Wo gar keine Gefahr ist, weil die Erfüllung sicher ist, sind die Zinsen nur ein Miethgeld. Danach ist der Zinsfuß unter verschiedenen Umständen verschieden, und ist niedriger bei Pfand, und zwar um so niedriger, je besser die Hypothek ist, als bei reinem Personalcredit. Entrichtet werden die Zinsen entweder nach der Capitalübertragung, und zwar in der Regel in bestimmten Terminen, »oimus, guam varis. siut prstia rsrum psr siugulas oivits.tö8, rsKioussgus: maxirus vini, olsi, trumeuti: poeuniaruin cpio- gus ... I>. 67. H. 2. O. pro ooeio (17. 2.) U8ura8 pereipors ästzsat, po88it luelzsis, si alii wutuum äsäissst. 4) Daher 4-. 67. A. 1. O. pro 8oeio (17. 2.) guouiam sortis perioulum »et osm psrtinusrit, usuras ipouin rstiiisrs oportst. Vgl. 10. Z. 8. H. 6. H. 6. O. msuäat! (17. 1.). In der letzter» Stelle theilen sich die Zinsen als Miethgeld und Assecuranzpräinie zwischen dem äoiuinus und dem xroeu- rutor. In der I/. 10. Z. 8. hat der äominus auf das Miethgeld verzichtet. Das psriouli prstium der tl,. 5. O. äs uauti- so tosuors (22. 2.) gehört theilweise hieher. Über diese Stelle vgl. l ?aräs88U8 eollsotion äs 1oi8 ruaritimso. Bd. 1. S. 115. Die obigen Stellen widerlegen die Behauptung von Treitschke in Richters Jahrbüchern 1843. S. 712., daß die Zinsen rechtlich nie als Assecuranzpräinie behandelt werden dürfen. 5) Die 1^. 3. O. äs so guoä esrto loso (13. 4.) sagt: psouuiurum guogus, liest viäoatur uns, st saäsm potsstas udigus S88S, tarnen alÜ8 loeis kaeiliu8, et Isviüns U8nri8 iuvs- ninntur, aliis äMeiIiu8, st Aravibus usnris. 28 * 436 Creditgeschäfte. oder gleich anfangs bei derselben, ganz oder theilweise, durch einen Abzug vom Capital. Im erstem, gewöhnlichen, Fall ist außer dem Capital auch Miethgeld und As- securanzprämie creditirt, im andern Fall sind diese beiden Vergütungen, gänzlich oder theilweise, nicht creditirt worden. Der gesetzliche Zinsfuß ist eine Preistare, er beschränkt die Autonomie, und kann daher das Nehmen einer angemessenen hohen Assecuranzprämie hindern, so daß der Gläubiger sich begnügen oder nicht hinleihen muß. Die Überschreitung des gesetzlichen Zinsfußes ist Wucher. Der Wucher ist entweder 1. Wucher am Zius, wenn die Zinsen namentlich als Zinsen gesetzwidrig hoch bestimmt sind; oder 2. Wucher am Stamm, wenn an Capital weniger gegeben, als zurückversprochen wird. Er geschieht in folgenden Formen: n. der Schuldschein wird auf mehr Capital gestellt, als gegeben worden ist. b. Der Capitalübertrag geschieht statt in Geld in andern Sachen, welche der Empfänger veräußern soll, und welche höher angeschlagen werden, als er aus ihnen löset, o. Die bedungenen Zinsen werden sofort von dem zu leihenden Capital abgezogen. Hierdurch stellen sich die Zinsen höher, als sie ohne diese Zahlungsart zu berücksichtigen festgesetzt sind, weil der Capitalübertrag vermindert, und daher Miethgeld und Prämie auf ein größeres, als das creditirte, Capital berechnet ist; dem Schuldner kommt ein Theil des besprochenen Capitals und die Creditirung der Zinsen nicht zu Gute. Der Wucher am Stamm ist juristisch ein indirecter Wucher am Zins, die Zinsen sind der Wirklichkeit nach höher, als sie scheinen. In krnuckom leZis kann seyn die Bewilligung einer Provision für den Darleiher^. — Sd) Sie ist es nicht nothwendig. Vgl. Seusscrt Archiv Bd. l. No. 26. S. 3l. Bd. 3. No. 308. S. 342. tz. 111. Das Darlehen. 437 Das Vorstehende trifft alle Darlehen, sowohl das nicht kaufmännische als das kaufmännische °, mag man unter diesem ein solches, bei welchem der Gläubiger, oder bei welchem der Schuldner ein Kaufmann ist, oder bei welchem beide Kaufleute sind, verstehend Der Kaufmann giebt keine Darlehen, aber nimmt sie, als Schuldner*. Das Capital heißt dann Depositengeld die Rechnung conto n äoposito; der Name ändert aber das gemeinte Darlehen nicht d Das Depositengeld steht gewöhnlich auf 6) Usrqusrä S. 491 — 399. äs, Kilvs Vomo V. osp. XVIII. S. 33—33. ?rsmsr^ Llbsp. XIII. S. 71-82. 7) Vom kaufmännischen Darlehen, characterisirt durch seinen Zweck, einer Handclsuntcrnehmung zu dienen, und dadurch, daß wenigstens der Schuldner Kaufmann ist, handelt in eigenen Abschnitten der Löäi^o äs oomsroio Xrt. 387—403, und der LlocliKo oommsroist Xrt. 272 — 278. Vgl. auch Entwurf für Württemberg Art. 399 — 493. und Motive S. 334 — 369. Merkwürdig, eigenthümlich, scheinbar, anregend, aber unrichtig und unweise ist die Bestimmung des Xrt. 274. Noäo c> ocmtrsoto oommsroisl ksito s orsäito iuvvlvs sin si o oon- traoto äs mutuo. 0 orsäito s um sm^rsstimo rsochrooo, quo ss ts^ äs ks^snäss ou äiuüsiro solbrs s rsxutsqso äs xrobi- äsäs, s solvsbiliäsäs ä'um usKooisnts. 0 orsäito pois ä o mutuo msrosutil; s sm ultims susl^so o uuioo ooutraoto, s qus toäss ss oonvEnooslls oommsroisss ss xoäsm roksrir. ') Mit einem Kaufmann, namentlich Banquier, kann auch ein irreguläres Depositum abgeschlossen werden. Zm Zweifel, ob das Geschäft ein solches oder ei» Darlehn sei, ist das letztere anzunehmen. A. M. ist v. Vangerow Pandekten Bd. 3. tz. 639. S. 393., wenn nicht die Meinung nur die ist, daß das irreguläre Depositum factisch gewöhnlicher sei, was aber ebenfalls nicht zuzugeben ist. 8) Martens Ursprung des Wechselrechts §. 7. 13. Pöhls Handelsrecht. Bd. 1. S. 292. Note 1. 9) 24. O. äspositi (16. 3.) 4,. 26. H. 1. O. soä. 438 Creditgeschäste. willkürliche Kündigung mit sofortiger Zahlung, und daher zu geringeren Zinsen, als die sonstigen Umstände an die Hand geben, und genießt oft in, Concurs ein Vorzugsrecht vor den andern simpeln Buchschulden. Die Zinsen " sind gemeinrechtlich auch für den Kaufmann, sei er der Schuldner oder der Gläubiger, auf fünfProcent beschränkt", die Particularrechte gestatten aber sechs Procent namentlich bei eigenen Wechseln ", auch wohl unter besonderen Umständen", oder selbst ohne solche", noch mehr Procent zu nehmen. Für die Vergleichung des Darlehens mit dem unregelmäßigen Depositum vgl. Neustetel und Zimmern römischrechtliche Untersuchungen. S. l—26. — OüäiZo clo eomoroio. ^.rt. 404— 411. — LocliZo oommöi'eig.1. ^.rt. 304—311. 16) Löüixo clo oomoroio. 393 — 403. — Llolli^o oommoroial. ^.rt. 279 — 290. 11) Denn die 8 Procent der 1^. 26. H. 1. clo usriris (4. 32.), welche das canonische Zinsverbot cassirt hat, sind durch die Reichsgesetze so wenig, wie durch die an dieselben sich anlehnende Praxis wieder gestattet worden. 12) Z. B. österreichisches Patent vom 4. July 1792. (Meißner Codex. Vd. 1. S. 49. 43.). — OöcliAo llo oomor- oio. ^.it. 397. — tlocliAc» ooinmoroig,!. ^.rt. 281. 13) Treitschke Encyclopädie der Wechselrechte. Bd. 2. S. 832—334. 14) Z. B. nach preuß. Ld. R. tz. 692. willkürlich hohe Zinsen, wenn ohne besondere Sicherheit auf nicht länger als sechs Monate geliehen ist. 15) Willkürlich hohe Zinsen zu stipuliren gestattet der vo- cliAO eoinmorolg,!. ^.rt. 280. 637. Vgl. auch Motive S. 283— 290 zu dem Entwurf für Württemberg. tz. 112. Einleitung. Dritter Abschnitt. Die Zahlung. tz. "2. Einleitung. Als Gegenstand der Zahlung ist im Verlauf immer Geld gedacht. I. Directe und indirecte Zahlung. Die Zahlung geschieht unter Gläubiger und Schuldner entweder direct, oder sie geschieht indirect durch Vermittelung eines Dritten, welcher zur Zahlung oder zur Ein- cassirung beauftragt ist, oder welcher Schuldner des Gläubigers oder Gläubiger des Schuldners wird. Der Dritte kann dann wieder direct oder indirect die Zahlung machen oder erhalten. Die directe Zahlung ist entweder Baar- zahlung oder Compensation; die indirecte findet Statt bei dem Zahlungsmandat, dem Eincassirungsmandat, der Session, der Assignation, der Delegation, der Scontration, dem trassirten Wechsel, der Girobank. Die directe Baar- zahlung wird durch alle diese andern Zahlungsarten entweder wesentlich oder unter Umständen vermieden, surro- girt. Alle Surrogate der baarcn Metallzahlung führen zur Ersparnng: geringere Münzmenge, weniger Raum, Zeit, Last, Kosten des Zählens, des Aufbewahrens, der Verpackung, des Transports, der Assecuranz. II. Zahlung oder Surrogat. Was nicht Baarzahlung dieser Schuld an den Gläubiger oder dessen Stellvertreter - ist, ist ein Surrogat. Der Gläubiger braucht sich ein Die Zahlung. Marperger neu eröffnetes Handelsgericht. Lax. XV. XVI. S. 377-524. 1) L. 11, H, 5. O. . 38. Z. 21—23. O. äs V. 0. (45. 1.). 2) I,. 89. H. 1. O. äs solutionidus. (46. 3.). 3) Z. B. der xroeurator oinnium reruin hat es. I-. 89. H. 1. Ii. 34. H. 3. O. äs solutionidus (46. 3.). Dem Znh- lungsmandat steht das Mandat gleich: liberire Deinen Schuldner. I-. 27. pr. O. MÄnäati (17. 1.). 4) I,. 17. O. äs solntiorndus (46. 3.) svgl. I,. 20. O. soä. I.. 13. I.. 19. Z. 1. v. äs K. v. (12. 1.)) I.. 2. Z. 6. I.. 9. 2. I,. 13. I>. 25. O. äs äonationilons (39.5.) I/. 9. pi . I). äs ^'urs äst. (23. 3.) I,. 36. I). äs pa-etis (2. 14.) Iv. 22. H. 7. O. lng.näa.ti (17. 1.) Ii. 52. A. 16. O. äs turtis (47. 2.) I,. 26. pr. O. äs äonat. int. V. st II. (24. 1). I,. 6. Z. 2. I/. 24. O. äs nsKst. Asstis (3. 5.). 5) Sie kommen als ein lediglich zwischen dem Mandanten und Mandatar verhandeltes Zahlungsmandat vor, um Anweisung und Tratte wegen des Stempels zu vermeiden. Vgl. Bender Wechselrecht. Bd. 2. S. 36. Note. In einem andern tz. 114. Das Zahlungsmandat. und bildet die eine Seite bei der Anweisung und bei dem trassierten Wechsel. Das Mandat lautet regelmäßig: zahle die Summe von 100. Ist der Mandatar Schuldner des Mandanten, so kann es lauten: 1. Zahle die Summe von 100. 2. Zahle die mir schuldigen 100. 3. Zahle die Summe von 100, wir wollen ans die mir schuldigen 100 anrechnend II. Die Annahme des Zahlungsmandats ist wie überhaupt die Annahme eines seden Mandats, und allgemeiner das Eingehen eines jeden Vertrages reine Willkür des Beauftragten d Dies gilt auch, wenn der Mandatar Schuldner des Mandanten, und auf Sinn, nämlich als einer eautio iudisereta, ist des Disposi- tionsscheincs bei Noback H. W. tz. 24S. S. 344. gedacht. 6) Der Creditbrief (das Accreditiv), nicht als Crcdit- mandat (vgl. oben tz. 108.), sondern als Zahlungsmandat gedacht (über den Creditbrief in diesem Sinn vgl. mit Vorsicht: Pöhls Handelsrecht §. 93. Mittermaier tz. 360. da Silva 'Demo V. eax. X. S. 21. Seufsert Archiv Bd. 2. Nr. 96. Morstadt H. R. §. 19 0. S. 53. 54. — Preußisches Land- recht §. 712. — OddiAo ds oomereio. Xrt. 572—579. — (lodig'o ooiuraereial. Xrt. 444—449. 452. — Entwurf für Württemberg Art. 424 —426. und Motive S. 374. 375.), wird entweder direct vom Aussteller dem Mandatar übersandt, oder dem Dritten, zu dessen Gunsten er lautet, eingehändigt und von diesem überbracht, dann hat er ganz die Natur einer Anweisung. So ist es immer der Fall bei dem Circular-Creditbrief. Vgl. über diesen: Noback H. W. tz. 147. Morstadt H. R. tz. 19. 0. S. 33. 54. 7) Nur bei der zweiten Klausel ist es direct so, als habe der zahlende Mandatar seinem Gläubiger selbst gezahlt. 1-. 12. 0. ds solutiouiüus (8. 43.). Bei den andern beiden Clauseln wird der Mandatar erst durch Compensation liberirt. 8) D. 5. 0. ds 0. et X. (4. 10.). 9) ü>. 22. Z. 11. O. mandati (17. 1.). 446 Die Zahlung. dieselbe Summe ist, gleich viel, welcher Art die Schuld sei. Denn muß gleich der Schuldner nicht nur dem Gläubiger, sondern auch jeden: legitimirten Stellvertreter desselben zahlen, und kann gleich dieser, wenn ihn der Gläubiger mit den ihm zustehenden Mitteln versehen hat, die Zahlung erzwingen, so braucht doch nie ein Schuldner seinem Gläubiger zu versprechen, daß er einem Andern zahlen wolle, weder daß er diese Schuld, noch daß er die Summe dieser Schuld zahlen wolle, denn es wird dadurch neben dem äsbilum noch eine neue obliAutio begründet, und deren Übernahme ist willkürlich'", selbst wenn das äellllum als getilgt gelten soll. §. "5. Erfüllung. Das übernommene Mandat mnß erfüllt werden', d. h. der Mandatar ist dem Mandanten verpflichtet, den: Dritten zu zahlen. Der Mandant hat, die Erfüllung zu erzwingen, die äwoetu muncluti aotio. I. Die Zahlung muß auftragsmäßig beschafft werden. Daher muß er 1. zahlen. Der Zahlung steht jedes Abfinden gleich, welches der Dritte als Zahlung gelten lassen will^. 2. Die beorderte Summe zahlen, nicht mehr", und nicht weniger. 3. Zur beorderten Zeit* und am beorderten Ort zahlen. 4. Der benannten Person, deren Identität mit 10) I.. 5. v. äs 0. et (4. 10.). 1) 1^. 12. H. 11. O. wandati (17. 1.). 2) Allgemeine Grundsätze, und speciell z. B. 1^. 45. Z. 4. O. manäati (17. 1.). 3) 4,. 89. Z. 1. I). cls solutiorüdus (46. 3.) l4,. 57. H. 1. O. äe eonä. iuäebiti (12. 6.). 4) Vgl. 4,. 22. xr. H. 1. I). irmuclati (17. 1.). §. N5. Das Zahlungsmandat. dem Empfänger er also zu prüfen hat. Die Zahlung an den Unrechten steht auf Gefahr des Mandatars es möchte denn der Mandant diese mandatswidrige Zahlung ratihabirt haben oder vielmehr binnen paßlicher Zeit nicht protestirt habend Soweit aber das dem Unrechten Bezahlte dem Mandanten zu Gute kommt, ist der Mandatar außer Verantwortung Der Mandatar kann sich, ist er über die Legitimation zweifelhaft, die Rückforderung, falls nicht dieser Empfänger genehmigt werde, vorbehalten 5. Wenn die Zahlung als eine von dein Mandanten dem Dritten gemachte gelten soll, nicht suo nomino, sondern Namens des Mandanten zahlen Es kann dann aus denselben Gründen, aus welchen eine direct vom Mandanten gemachte Zahlung angefochten werden kann, auch die Zahlung des Mandatars angefochten werden; es kann auch natürlich die anfechtbare Zahlung nicht die Wirkung haben, wie die zu Recht beständige, und was die 5) 4. 34. A. 4. 4>. äs solutiouibus (46. 3.). 6) 4. 12. pr. H. 4. O. äs solutiouibus (46. 3.) 4. 12.(1. soä. (8. 43.). 7) 4. 13. v. soä. 8) Vgl. 4. 34. H. 9. O. äs sslutioräbus (46. 3.). 9) 4. 14. pr. 4>. soä. 19) Vgl. l. 4.82.4. äs )urs äotiuin (23. 3.). — 2.4.5. A. 9. 4. soä. — 3. 4. 52. A. 16. 4. äs turtis (47. 2.). — 4. 4. 25. 4. äs äouationibus (39. 5.). — 5. 4. 9. A. 8. 4. äs R. 0. (12. 1.) uso äubitari, gnin, si msam psouuiam tuo nomins, vobintats tua, äsäsro, tibi aäguiratur obliZatio, ouro eottiäis srsäituri xssuniam mutuam, ab alio xosoamus, ut uostro nomins srsäitor (msus st) tuturo äsbitori uostro. Lies entweder: nomins ersäatur (uturo, oder nomins srsäitor MSU8 äst (utnro. (vgl. 4,. 15. I). soä.). — 4. 32. 4. äs It. 4. (12. 1.). 448 Die Zahlung. letztere bewirkt hätte, ist bei jener wenigstens nicht nach allen Seiten hin, oder wohl nach keiner Seite hin erreicht"' 6. Die Zahlung so bewerkstelligen, daß das gezahlte Geld bei dem Dritten auch sicher verbleibt, also namentlich nicht dieser wegen Ansprüche Dritter tenent ist Wenn er gezahlt hat, muß er sofort den Mandanten davon benachrichtigen II. Das factisch von dem Mandatar an den Dritten gehende Zahlungsobject gilt juristisch als zuvor in den Besitz des Mandanten und dann an den Dritten gegangen". III. Der Mandatar, welcher nicht zahlt, muß mimclati uetioiio hasten nämlich das Interesse ersetzen §. "6. Revalirung. I. Revalirung. Der Mandatar, welcher auftragömäßig 11) Die Verhältnisse des einzelnen Falles bestimmen, wie diese Regel sich concret herausstellt. Interessant ist das Verhältniß der I,. 51. Z. 1. v. äs xaetis (2. 14.). 12) Z.B. er zahlte mit fremdem Geld H. 19. Z. 1. v. äs K. d. (12. 1.); oder er zahlt mit geborgtem Geld, aber unter Verhältnissen und auf eine Art geborgtem, daß der Dritte dem Darleiher verhaftet ist. d,. 22. Z. 8. v. manäati (17. 1.). 13) I>. 29. tz. 3. v. manäati (17. 1.). 14) 1. d. 3. H. 12. 13. O. äs äonationibus intsr V. st II. (24. 1.) I-. 15. v. äs L. d. (12. 1.). — 2. I.. 19. I). äs )urs äotium (23. 3.). — 3. D. 19. A. 5. D. aä Let. Vsl- Is)anum (16. 1.). — 4. I-. 57. Z. 1. v. äs esnä. inäsbiti (12. 6.). — 5. H,. 44. xr. O. äs lurtis (47. 2.) H. 18. O. äs eonäistions lurtiva (13. 1.). 13) 1^. 5. Z. 1. 1^. 6. Z. 1. I-. 22. tz. 7. O. manäati (17. 1.). 16) I,. 8. §. 6. v. mauäati (17. 1.) I-. 38. tz. 23. v. äs V. 0. (45. 1.) 12. H. 10. O. manäati (17. 1.) Z. 116. Das Zahlungsmandat. 449 gezahlt hat', ist berechtigt, von dem Mandanten Schad- loshaltnng zu fordern. Denn er gilt im Zweifel nicht als Schenker Die Klage, eontrgrm munäuti uolio, ist eine Klage auf Abrechnung". Es ist für den Anspruch auf Schadloshaltung gleich, ob das Verhältniß zwischen dem Mandanten und dem Dritten im Reinen ist, oder nicht Der Anspruch geht wesentlich auf Erstattung der dem Dritten gezahlten Summe, sodann der in Folge des Auftrages aufgewandten Kosten und der etwa verdienten Provision Ohne weitere Beredung geht er auf baare Erstattung. Der Mandant kann von Einreden namentlich die der Compenfation haben, der gesetzlichen oder verabredeten. Diese liegt in der Beredung, daß der Mandatar nach beschaffter Zahlung bis auf die concurrente Summe aufhören solle, Schuldner zu seyn. II. Zeit der Revali- rung. Der Mandatar kann ohne Zweifel, wenn er bereits gezahlt hat, sofort sich revaliren °, und nicht längere Zeit vor dem Termin, auf welchen die Zahlung beordert ist''. Muß er aber, ehe er sich revaliren darf, gezahlt haben, oder darf er, ehe er zahlt, die Revalirung verlangen? Zuvörderst muß die ausdrückliche Beredung entscheiden, und das, was aus den besonderen Verhältnis- 1) Dem kann Beerbung gleich stehen. I.. 11.V. manä-rti (17. 1.). 2) I.. 12. §. 17. D. manäati (17. 1.). 3) Iv. 6. H. 7. O. äs dis gu. n. ink. (3. 2.). 4) lb,. 34. H. 7. O. äs solutiooibus (46. 3.). 5) I,. 12. tz. S. I.. 27. tz. 4. v. ra-mäs.ti (17. 1.). I,. 1. k. 20. tz. 1. v. soä. (4. 35.). 6) I.. 26. H. 5. O. ms.lläatl (17. 1.). 7) I.. 22. pr. H. 1. O. soä. I.. 31. O. äs ääe)ussoiibus (46. 1.). Thöl's Handelsrecht. 1r Bd. 3e Slnfl. Z9 450 Die Zahlung. sen als die stillschweigende Meinung erhellt; so macht die Girobank nur gedeckte Zahlungen, so ist bei der Clausel: und stellen Sie es in Rechnung oder wenn der Mandant durch seine augenblickliche Geldverlegenheit den Auftrag motivirt, die Meinung klar, daß der Mandatar in Vorschuß gehen solle. Im Zweifel ist er, so scheint es, nicht verpflichtet, in Vorschuß zu gehen §- "7. Contreordre und Ablehnung. I. Contremandiren 1. Der Mandant darf das Zah- 8) Vgl. Hcise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 32. 9) Die Hauptstelle, direct vom Zahlungsmandat redend, ist D. 45. 4. 5. rnanäati (17. 1.). Sie leidet aber auch eine andere Interpretation, als die bei Heise und Cropp Abhandlungen Bd. 2. S. 33. gegebene; sie erklärt, scheint es, die beiden Umstände, exxromissio und eouäömnatio, nicht für solche, daß erst dann, sondern daß schon dann, und nicht zu einer spätern Zeit vor der wirklichen Zahlung, die Mandatsklage gestattet ist. Nur dazu möchte das llumanius est, und et in dee easu passen, es ist damit auf eine Begünstigung des Mandatars gedeutet, während nach jener Erklärung der Mandant der gegen den allgemeinen Grundsatz, daß der Mandatar nicht in Vorschuß zu gehen brauche, Begünstigte ist. Vgl. auch a. a. O. S. 356 Note 24. Zu vergleichen wären noch etwa: 1. I.. 12. tz. 17. v. in-mäat! (17. 1.). — 2. D. 13. I.. 45. xr. v. eoä. 3. I.. 45. tz. 2. v. eoä. 4. I.. 38. tz. 1. v. eoä. I.. 10. v. eoä. (4. 35.) I,. 47. I.. 50-52. I.. 56. tz. 1. O. eoä. (17. 1.) D. 45. 64. O. äe üäejnssorilzus (46. 1.) D. 8. tz. 2. v. aä Let. Volles (16. 1.). — 5. D. 58. §. 2. O. loeati (19. 2.). über Gleichstellung der solntio und von- äemnatio 6. D. 10. L!. inanäs-ti (4. 35.) s4,. 67. O. äs üäejus8ori1)us (46. 1.).) §. 117. Das Zahlungsmandat. 451 lungsmandat einseitig zurücknehmenAnders dann, wenn der Mandatar nicht lediglich die Verbindlichkeit, sondern ein Recht, dem Dritten zu zahlen, hat^. Der Tod des Mandanten steht dem Widerruf gleich 2. Das Zahlungsmandat kann so lange zurückgenommen werden, als noch i-es intoAim, d. h. so lange die Zahlung noch nicht geschehen ist, mag sie auch vom Mandatar dem Dritten selbstständig versprochen worden seyn Denn dieses Versprechen, ein, wenn Worte und Meinung des Mandats auf Zahlung gehen, offenbar mandatswidriges ^ Verfahren, kann dem Revocationsrecht des Mandanten nicht prä- judiciren, ihm nicht zu mehr verpflichten noch zu weniger berechtigen, als ohne das Versprechen seine Verbindlichkeit und sein Recht gewesen wäre. Das Revocationsrecht ist aber dann durch das Versprechen ausgeschlossen, wenn das 1) Vgl. z. B. 1^. 106. O. äs solutioniduo (46. 3.). 2) Vgl. z. B. I.. 12. tz. 3. I.. 106. I,. 108. v. äs soln- tiovidus (46. 3.). über die I,. 108. v. eit. Archiv für die civilist. Praxis. Bd. 4. Nr. 19. — 2. I.. 36. v. äs xastis (2. 14.). — 3. I,. 3. 0. äs novstionidus (8. 42.). Vgl. unten tz. 120l! !'- I ,k .16 .1 .81 ..I .5 K .51 .1 (ü 3) H. 26. pr. H. 1. O. rnanäati (17. 1.) H,. 19. 3. O. äs äonstiouibus (39. 5.) II,. 77. h. 6. O. äs Ismails II. (31.) I,. 41. v. äs R. v. (12. 1.). *) Das Versprechen steht der Zahlung nicht schon dann gleich, wenn keine Zahlungszeit bestimmt ist (so meint Günther in Weiskes Rcchtslexikon Bd. 1. S. 328. 329.), sondern wenn überdies der Dritte es als Zahlung gelten lassen will, also z. B. als Gläubiger des Mandanten diesen durch das Versprechen des Zahlungsmandatars liberirt seyn lassen will. 4) Vgl. Hl. 51. H. 1. O. äs paetis (2. 14.) und die Stellen in Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 354. Note 19. S. 394. Note 90. 29* 452 Die Zahlung. Zahlungsmandat der eigentlichen Meinung nach als ein Mandat zu versprechen aufzufassen ist. 3. Das Zahlungsmandat ist stillschweigend widerrufen, wenn das demselben correspondirende Eincasstrungsmandat widerrufen ist, denn jenes Mandat kann neben der Aufhebung von diesem nicht bestehen. Daher darf der Zahlungsmandatar, der diese n Widerruf weiß, nicht zahlen, zahlt er dennoch, so wird er, mandatswidrig handelnd, nicht liberirt^. So ist also die Meinung des Mandanten hinsichtlich des einen Mandats aus seiner Meinung hinsichtlich des andern zu entnehmen. 4. Der Widerruf muß dem Mandatar bekannt geworden seyn. Hat er, ohne ihn zu kennen, gezahlt, so gilt die Zahlung zwischen dem Mandanten und Mandatar als mandatsmäßig der Mandatar ist als Schuldner li- berirt^. Nicht so, wenn er den Widerruf wissend zahlt, es möchte denn die Zahlung hinterher vom Mandanten genehmigt seyn°. Jedenfalls wird aber der Dritte Eigenthümer des empfangenen Geldes II. Aufkündigungsrecht des Mandatars. Der Mandatar darf einseitig das Mandat aufkündigen. Doch nur dann, wenn dem Mau- 5) I.. 12. h. 2. I,. 1«. I.. 34. ß. 3. I.. 51. v. äs solu- tionidus (46. 3.). — Widerruf des Widerrufs: 4,. 12. tz. 16. O. malläati (17. 1.). 6) I.. 15. O. mauäati (17. 1.) iU. 51. O. äs solutionidus (46. 3.). 7) So die Stellen der Note 5. Tiefer geht auf die Frage ein 1^. 38. H. 1. O. äs solutionidus (46. 3.): wie liberirt? nicht immer schlechtweg, er kann unter Umständen ihm nutzlose Klagen gegen den Empfänger haben, diese muß er dem Mandanten cediren. 8) iU. 12. tz. 16. v. manäati (17. 1.). ö) Vgl. l^,. 19. H. 3. O. äs äonatiouidus (39. 5.) I.. 34. H. 7. O. äs solutionidus (46. 3.). tz. 118. Das Zahlungsmandat. 453 danten noch factisch und juristisch die Möglichkeit bleibt, die Zahlung selbst oder durch einen Andern bequem zu bewerkstelligen; er muß also rechtzeitig den Mandanten benachrichtigen, daß er den Auftrag nicht besorgen werde 'd Ein Casus, der die Ausführung oder Benachrichtigung hindert, präjudicirt dem Mandanten". Nie aber find gerechte Entschuldignngsgründe zu überhören tz. 113. Anderweitiges Verhältniß. I. Außer dem Mandat kann zwischen dem Mandanten und Mandatar noch ein anderweitiges Verhältniß seyn. 1. Es wird dem Mandatar durch das Mandat etwas Angenehmes erwiesen, gewissermaßen geschenkt, wegen des Interesse, das er an dem Dritten nimmt'. 2. Es wird ihm wirklich geschenkt, z. B. Baarfonds Übermacht, damit er seinen Gläubiger bezahlet 3.Der Mandant will seine Darlehnsforderung einziehend 4. Der Mandant 10) I-. 2Z. §. 1l. v. mauäati (17. l.). 11) ik,. 22. H. 1l. D. soä. iäguv sua nou altsrius eulpa ksesrit. ik,. 27. 2. O. soä. guoä si, surri xossit nuntiars, ossLavsiit, guanti manäatioiis iutsrsit tsiisditur: si alia ex oausa nau potsrit uuntiars, sseurus srit. 12) I-. 23—25. O. soä. Laus si valstuäinis aävsrsarias, vsl saxitalium iuimieitiarum, ssu ok> inauss rsi astioass, ssu ol> alis.ni )ustam sausarn oxsusationss allsKSt, auälsnäus sst. 1) I/. 5. H. 9. O. äs ^'urs äst. (23. 3.). Es ist Schenkung und auch wieder nicht Schenkung. 2) Hier wird es bedeutend, ob die Schuld eausa äouanäi oder eouäitio ist. Vgl. I-. 2. F. 7. I-. 3. O. äs äouationibus (39. 5.). 3) 19. 3. O. äs äouationibus (39. 5.). 454 Die Zahlung. will ein Darlehen vom Mandatar aufnehmend 5. Der Mandant schenkt und borgt wieder, die Auszahlung an den Dritten beordernd d Danach können die obigen Sätze eine Modifikation erleiden. II. Das Verhältniß des Mandanten zu dem Dritten kann sehr mannichfacher Art seynd III. Aus dem Zahlungsmandat erhält der Dritte weder gegen den Mandanten noch den Mandatar einen Anspruchs Dritte Abtheilung. Das Ein cassirungsmandat. §- "9. Das Eincassirungsmandat. I. Der Eincasfirungsmandatar, Mandatar oder Com- miffionair zum Jncasso, soll eine Summe eincassiren, nämlich entweder eine Summe oder eine Schuld sich von dem Dritten auszahlen lassen. Er soll die Summe entweder lediglich zum Vortheil des Mandanten erheben, um sie darauf diesem auszukehren, — erster Fall; oder auch* 4) I.. 19. tz. 5. v. all Set. VsIIH. (16. 1.). 5) Ohne Hereinziehen des Dritten hat den Fall I,. 33. H. 1. O. lls llonationidus (39. 5.) „novum llominiuin guasri- tur" und genauer I,. 29. O. äs R. (l. (12. 1.). 6) Z. B. 1. llonaturus. 1^. 34. h. 7. O. äs solntionidus (46. 3.). — 2. ersllitori, — katuro llsditori. 1^. 49. O. soll. — 3. ut per sum sidi raittsrentur. 4,. 89. 1. O. soll. 7) 1^. 53. O. tamilias sroiseuullas (19. 2.). I,. 9. H. 4. O. lls R. v. (12. 1.). Bei der Schenkung ist eine Ausnahme. 4,. 3. 0. lls llonatiosidus gaas sud mollo (8. 55.). ^) Dies bedeutende Wort fehlt in der ersten Auslage durch einen Satzfehler. tz. 119. Das Eincassirungsmandat. 455 zu eigenem Vortheil, in rem simm, um sie zu behalten, — anderer Fall. II. In beiden Fällen muß er die Ein- cassirung rechtzeitig^, und mit allem Fleiß^ betreiben, widrigenfalls haftet er für das Interesse. Im ersten Fall muß er die empfangene Summe dem Mandanten auskehren ', verzögert er die Auskehrung oder unterläßt er si'e°, so muß er für das Interesse einstehen. Er darf, ist der Dritte Schuldner, die Schuld weder ganz noch theilweise erlassen Im andern Fall darf er die Summe einbehalten, z.B. als Darlehn'', oder Bezahlung seines Guthabens Auch in diesem Fall hat er die Stellung eines Mandatars und dessen Verbindlichkeit, die Eincassi- rung gehörig zu betreiben und für das Interesse einzustehen, welches sich aber hier in der Form gestaltet, daß es, ungeachtet er gar nicht oder nicht gehörig empfing, gilt, als habe er gehörig empfangen. Der durch den Empfang bezweckte Titel wird nun durch den Empfang verwirklicht, und er tritt nun hervor, und die Stellung aus dem Mandat in den Hintergrund In beiden Fällen kann er den Aufwand, den er hat machen müssen, erfetzt verlangen III. Die Zurücknahme des Mandats ist im 1) I^. 56. O. äs ssii'ö äotlnin (23. 3.). 2) I.. 11. v. manä-Ui (4. 35.) vgl. I.. 108. Z. 12. v. äs IsKktis I. (30.). 3) 1^. 8. H. 9. Iv. 17. Ii. 29. O. malläati (17. !.). 4) 1^. 19. H. 3. O. wanäati (17. 1.). 5) 1^. 11. 0. MÄlläati (4. 35.). 6)1^. 4. (ü. äs novationibus (8. 42.). 7) 1^,. 9. H. 8. O. äs K. L. (12. 1.) I,. 34. pr. msiiäati (17. 1.) I.. 19. tz. 5. soä. 8) So in vielen Stellen. 9) Ii. 19. §. 4. O. Mkuiäi>.ti (17. 1.). 19) !-. 11. L ms.uäs.ti (4. 35.). 456 Die Zahlung. ersten Fall statthaft", nicht so im andern Fall, doch kann der Mandant dadurch, daß er dem Mandatar zuvorkommt, diesem den Empfang hindern, wo er dann aber für das Interesse einstehen muß. IV. Das Eigenthum an dem Geld, das in der Hand des Mandatars ist, hat im ersten Fall der Mandant, indem durch den Empfänger der Zahler es auf ihn übertragen und er es für sich haben will"; im andern Fall hat es der Mandatar, indem nun noch der übereinstimmende Wille des Mandanten wie des Mandatars, daß der Mandatar es, statt es aus dem Mandatstitel ihm auszukehren, aus dem andern Titel als Eigenthümer, behalten solle, hinzukommt. So geht das Geld factifch von dem Zahler an den Mandatar", den Empfänger, das Eigenthum geht aber von dem Zahler zuvörderst auf den Mandanten, und von diesem sodann auf den Empfänger über V. Der Mandant ist oft Schuldner des Mandatars. Das Mandat bezweckt die Tilgung der Schuld, es wirkt also auf die Abrechnung zwischen ihnen, indem dem Anspruch aus dem Mandat der Anspruch aus der Schuld, und umgekehrt 11) 4,. 12. H. 16. O. MS.nclg.ti (17. 1.). 12) Nicht entgegen ist 4-. 34. H. 7. 4). . 15. O. äs R. 0. (12. l.) . . . si tibi dslntsrsin insnrn susssc-s claro psouniain, cchliAsi-is iniln, gnainvis Moos nnMMos non avssxsiis. Hnod i^itur in dnadus xsrsonis rsoi- zitier, lioe st in sadsin jzsrsona rsschisndnrn sst: ut, SUM sx oansa Mg.ncls.ti pssnniain wilii dsdsas, st eonvsnsrit, ut ors- diti nomins kam istinsas, vidsatur milii data zzssnnia, st a MS ad ts ^rokssts.. §. 119. Das Eincassirungsmandat. 457 entgegensteht. Die Verweisung auf den Zahler ist aber immer ein anderes, als die Baarzahlung, ein Surrogat, und daraus folgt: 1. Kein Gläubiger braucht sich statt der Baarzahlung eine solche Verweisung gefallen zu lassen sobald in dieser irgend mehr, als die nach den Umständen sich von selbst verstehende Art, die Baarzahlung zu bewerkstelligen, liegt. 2. Die Verweisung gilt nur als Versuch, die Zahlung durch die Vermittelung des Dritten zu bewerkstelligen, also zahlungshalber nicht an Zahlungsstatt ist verwiesen. Es ist mithin, bevor der Dritte gezahlt hat, das alte Schuldverhältniß nicht alterirt, und steht den: Gläubiger die Klage aus demselben unverkürzt zu Vierte Abtheilung. Die Ccssion. tz. 120. Die Cession. Bei der Cession' vermittelt immer der Cessionar die Zahlung zwischen Schuldner und Gläubiger, indem er für den letztern eincassirt; geschieht die Cession, weil der Cedent Schuldner des Cessionars ist, so vermittelt zugleich der ciobitor eessus zwischen diesen beiden die Zahlung, indem er für den Cedenten zahlt. Der Cession können 15) 4,. 16. L. cls solutionitzus (8. 43.). 16) Der allgemeine Grundsatz der I,. ult. O. . 4. O. äo Nsreä. (18. 4.). 11) I,. 8. O. eoä. 12) 1.. 112. 0. äo R. ä. (50. 17.). I.. 27. 28. v. äo oviotiovidus (21. 2.). tz. 120. Die Session. 459 lato nominis liberiren, wenn er dabei in gutem Glauben versirt", so namentlich, wenn er, selbst Cessi'onar, das Sachverhältniß nicht kennt", eine unredliche Protestation wäre ein paetnm ne äolus pruostetur. 5. Die eom- mocla der Forderung hat der Cessi'onar ", eben so das porieulum, daher steht der Cedent für die Fortdauer der Solvenz des Schuldners, für die Eindringlichkeit der Forderung fcie bonitulo nominis), nicht ein", wenn er nicht die Haftung versprach "Z oder dolose verfuhr". Dahin gehört, wenn er die Muthmaßung der bevorstehenden Insolvenz verschwieg Die bereits zur Zeit des Kaufabschlusses bestehende Insolvenz giebt dem nicht wissenden Käufer, wenn der Verkäufer sie wußte, wegen dessen äo- Ins, wenn nicht, wegen des wesentlichen Irrthums, das Recht, den Kauf anzufechten. 6. Das anastasische Gesetz ist auch bei der Session kaufmännischer Forderungen anzuwenden II. Session um eine Forderung des Cessionars zu tilgen. Hieher kann auch gehören das s. g. Zahlen mit Bankzetteln, mit gemachten eigenen Wechseln oder Schuldscheinen, mit gemachten acceptirten Tratten oder Anweisungen. 1. Der Gläubiger braucht die Session statt 13) i4>. 10. O. äs üsrsä. vollä. (18. 4.). 14) 4,. 68. xr. v. äs ovistioindus (21. 2.) 4,. 11. §. 18. O. äs aot. oivxti (19. 1.). 15) 4,. 6. O. äs llsrsä. vsuä. (18. 4.). 16) 4,. 4. 4). äo üsrsä. vsuä. (18. 4.). 4. 30. 4). äo ^iAiiorivus (20. 1.). 16s.) Seuffert Archiv Bd. 5 Nr. 149. 17) 4.. 74. 3. 4). äs svietionivus (21. 2.). 17a) A. M. in Seuffert Archiv. Bd. 4. Nr. 27. 18) Rechtsfälle. Bd. 1. S. 191—204. 460 Die Zahlung. der Baarzahlung nicht anzunehmen", denn Annahme eines Surrogats ist in der Willkür2. Der Cedent haftet hier in der Maaße, wie ein Verkäufer, für die voi-itns nominis; und steht, abgesehen von besonderer Beredung, auch für die bonitns ein. Nämlich wegen einer zur Zeit der Session bereits vorhandenen Insolvenz haftet er dem nicht wissenden Cessionar in Folge seines äolus oder des Cefstonars error, und dem wissenden, so wie, wegen einer später eintretenden Insolvenz haftet er, weil im Zweifel die Session nicht als Zahlung, sondern als Versuch, die Zahlung durch den äobitoo oossus zu bewirken gilt, es ist im Zweifel zahlungshalber nicht an Zahlungsstatt cedirt". Das anastasische Gesetz leidet auf eine Session pro clobito keine Anwendung 19) 16. 0. äs solntionilms (6- 4Z.). 20) 1.. 2. 8. 1. v. äs R, 6!. (12. 1.). 21) Die herrschende Meinung ist dagegen, sie stellt ohne alle Unterscheidung den Satz auf: der Cedent hafte äs vsii- tats, nicht äs vonitats nominis, und davon mache die Cesfion in solntnm keine Ausnahme. Allein schon daß der der Cession unterliegende Titel gar nicht in Betracht gezogen wird, während es doch offenbar ein Unterschied ist, ob ich verkaufe, schenke, zahle, in äotsm gebe, macht jenen allgemeinen Satz verdächtig. Die Gründe gegen diesen und für die Ansicht im Text wollte ich an einem andern Ort ausführen. Die ganze Frage ist nun aber gründlich erörtert in der Schrift: Die Haftung des Ce- denten. VonA. Schliemann. Rostock 1843. Zweite Ausgabe 1350. 22) 22. (l. mnnäati (4. 35.). Anweisung'. Bei der Anweisung, Asstgnation, giebt Jemand, Assignant, einen Auftrag dahin, daß ein Anderer, Assignat, einem Dritten, Assignatar, eine Zahlung mache und dieser sie empfanget Also einen zweifachen Auftrag, ein Zahlungsmandat und ein Ein- cassirungsmandatWesentlich ist weder 1. daß der Assignatar die eincassirte Summe für sich behalten dürfe, noch 2. daß er, als sei dieses der Fall, sie in seinem Namen eincassire, noch auch 3. daß der Assignant Gläubiger des Assignaten, noch endlich 4. daß er Schuldner 1) IVetdosl: vau Xoopüauäsl. ^.rt. 210—220. Auch die Wechselordnungen enthalten Manches über Anweisungen. — Loeeo^l cls assi^uationibus. IVaiiook. 1705. auch in dessen «zxsroitatiouss euriosas. 1'om, II. Hr. 3. Ktr^el: usus woctsr- uus aä lid. XVIII. tit. IV. Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. Nr. 19. S. 377 — 393. Pöhls Wechselrccht. Th. 1. Z. 211 —216. Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. Nr. 13. xassim. Treitschke Encyclopädie der Wechselrechte. Bd. 1. S. 123—134. Bd. 2. S. 767—775. Mittermaicr Privatrecht sä. 5. Bd. 2. tz. 561. Bend er Wechselrecht. Bd. 2. tz. 336—338. S. 17—36. Entwurf für Württemberg. Art. 753 — 774. und Motive S- 646 — 656. Günther in Weiskes Rechtslcxicon Bd. 1. S. 327—339. 2) Als Object der Zahlung wird im Folgenden immer Geld gedacht, ist es eine Waare, so heißt die Anweisung eine Waarenanweisung. *) Von dem seltenen Fall, daß der Assignatar gar nicht Mandatar ist, ist im Folgenden durchweg abgesehen. tz. 121. Die Anweisung. Fünfte Abtheilung. tz. 121. Begriff. Form. 462 Die Zahlung. des Assignatars sei. Es kommen aber diese Umstände, entweder einzeln oder vereinigt^, sehr häufig vor. Daher sind sie für wesentlich gehalten worden) und daherkommen die juristisch untreffenden Bezeichnungen des Assignaten als tlobitor assiKimtus, des Assignanten als üeditor ussiSimns, des Assignatars als ereüitor assiAimtus. — Die Anweisung kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Unter Kaufleuten ist, obgleich das erstere nicht selten vorkommt, das letztere der gewöhnliche Fall. Es geschieht dann fast ausschließlich durch Ausstellung einer besonderen Urkunde nach einer hergebrachten Form, welche sich von der des trassirten Wechsels im Wesentlichen nur durch das Wegfallen des Wortes Wechsel, mit oder ohne Ergänzung desselben, durch das Wort Anweisung unterscheidet. Die Form ist diese, wobei das Eingeklammerte concret ist: (Göttingen) den ... . Gut für (10 Thlr.). (Nach Sicht) belieben Sie gegen diese Anweisung an den Herrn C. (oder dessen Ordre) die Summe von (10 schreibe zehn Thalern) zu zahlen, und mir solche in Rechnung zu stellen (laut oder ohne Bericht). Werth (erhalten). Herrn B. in (Lübeck). A. Das Wort Anweisung, Assignation, hat dreifachen Sinn, es bezeichnet das Rechtsgeschäft, den Auftrag, die Urkunde. 3) Z. B. der Assignant ist Gläubiger des Assignaten u. Schuldner des Assignatars. 1^. 64. 4/. 66. O. äs solutiouibus (46. g ^ 4) Zu 1. von Wening Jngenheim Civilrecht, sä. 4. Bd. 2. tz. 303. Zu 2. Pöhls Wechselrecht. Th. 1. tz. 211. S. 34. — Zu 3. Thibaut Pandectenrecht. Bd. 2. tz. 517. — Zu 4. Glück Erläuterung der Pandecten. Bd. 15. S. 241. — Vgl. aber Cropp a. a. O. S. 343. 344. Note. Mühlenbruch Session sä. 3. S. 226. Note 430. §. 122. Die Anweisung. 463 §. 122. Geschäftsgang. Begründung der Rechtsverhältnisse. Der Geschäftsgang ist regelmäßig dieser» Der Assig- nant stellt die Urkunde aus, händigt sie dem Assignatar ein, und dieser präsentirt sie dein Assignaten. Der letztere erfährt den ihm ertheilten Zahlungsauftrag eben so häufig erst durch diese Präsentation, wie durch ein direct ihm zugestelltes Benachrichtiguugsschreiben. Der Assignatar präsentirt meistens nur zu dem Zweck, damit der Assignat den Auftrag erfahre und damit er die Zahlung mache, zuweilen aber auch, damit er sich erkläre, ob er den Auftrag annehmen und also ihm dem Assignatar die Zahlung machen wolle. Die verneinende Erklärung wird dann fast ausnahmslos mündlich; die besahende regelmäßig schriftlich auf der Urkunde selbst, und zwar gewöhnlich durch das eine Wort: acceptirt, oder angenommen, oder ein gleichgeltendes gegeben, „die Anweisung wird acceptirt. — Das Rechtsvcrhältniß zwischen dem Assignanten und Assignatar, das Eincassirungsmandat, wird begründet durch die Annahme dieses Auftrages. Daher nicht nothwendig erst durch die Übernahme der Urkunde, weil der Auftrag schon früher angenommen seyn kann; daher auch nicht immer schon durch diese Übernahme, weil die Absicht bei dieser eine andere, als die, den Auftrag zu übernehmen, gewesen seyn kann. Meistens liegt aber die Annahme des Auftrages in der Übernahme der Urkunde, d. h. beide fallen in der Zeit zusammen, immer ist aber juristisch dann jene als die voraufgehende zu denken. Das Rechtsvcrhältniß zwischen dem Assignanten und Assignaten, das Zahlungsmandat, wird begründet durch die Annahme dieses Auftrages, diese kann vor der Ac- ceptation der Anweisung geschehen seyn, wie etwa durch 464 Die Zahlung. bejahende Beantwortung des Avisbriefes, liegt aber immer auch in der Acceptation der Anweisung. Ein Rechtsverhältniß zwischen dem Assignaten und Assigna- tar wird durch die bloße Zahlung, die jener diesem macht, nicht begründet, kann aber begründet werden durch eine besondere Beredung, und namentlich durch das Versprechen, welches der Assignat dem Assignatar giebt, daß er ihm zahlen wolle. tz. 123. Assignant und Assignat. Über das Rechtsverhältniß zwischen dem Assi gn anten und Assignaten gilt das oben vom Zahlungö- mandat Bemerkte *, aber mit folgender Modifikation. Das Mandat lautet den Worten nach zwar nur auf Zahlung, und danach wäre das vom Assignaten dem Assignatar gegebene Zahlungsversprechen mandatswidrig, und könnte dem Recht des Assignanten, den Auftrag, bevor gezahlt ist, zurückzunehmen, nicht präjudiciren. Die Meinung muß aber anders aufgefaßt werden wegen des neben dem Zahlungsmandat ertheilten Eincassirungsmandats. Der Assignatar kann seiner Verpflichtung, die Zahlung mit allem Fleiß zu erwirken, nicht besser nachkommen, als wenn er sich die Zahlung versprechen läßt, und sonach darf es der Meinung des Assignanten nicht zuwider geachtet werden, daß er sich das Zahlungsversprechen geben läßt. Bei dieser Meinung würde er aber mit sich selbst in Widerspruch seyn, wollte er das Versprechen des Assignaten der Meinung des diesem ertheilten Zahlungsauftrages widerstreitend erklären; da nun das eine der beiden sich ent- *) Vgl. oben tz. 114 — 118. H. 124. Die Anweisung. 465 sprechenden Mandate aus dem andern, und namentlich das Zahlungsmandat aus dem Eincasfirungsmaudat zu inter- pretiren ist', so ist die eigentliche Meinung der Anweisung dahin zu verstehen, daß der Assignat zahlen solle, und, werde es verlangt, versprechen dürfet Es darf also eine acceptirte Anweisung nicht contremandirt werden^. tz. 124. Asfignant und Assignatar. Über das Rechtsverhältniß zwischen dem Assign anten und Assignatar gilt das oben vom Eincassirungsmandat Gesagte'. I. Der häufige Umstand, daß der Asfignant Schuldner des Assignatars ist, wirkt nur auf die Abrechnung zwischen diesen Beiden, ohne die andern durch die Anweisung entstehenden Verhältnisse zu alteriren. Mit diesem Umstand hängt das Sprichwort zusammen: Anweisung ist keine Zahlung. Es hat einen doppelten Sinn: 1. Ein Gläubiger braucht sich statt Baar- 1) Ir. 34. A. 3. O. äs solutionidus (46. 3.) und oben tz. 117. Nr. 3. 2) Vgl. Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 353—357. 3) Vgl. Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 332. — 397. H. 24. 25. Anders Puchta Pandekten. tz. 326. zu Ende, welcher aber bei seinem Widerspruch auf die eigentliche Meinung der Anweisung (vgl. oben Text vor Note 2.) nicht eingeht, und Günther in Weiskes Rcchtslexicon. Bd. 1. S. 328. 329., welcher aber nur das Zahlungsmandat, nicht die Anweisung im Auge hält, daher den Einfluß des Eincasfi- rungsmandates auf die Auslegung des Zahlungsmandates unbeachtet läßt. Vgl. auch oben §. 117. Nr. 2. 3. *) Vgl. oben tz. 119. Thöl's Handelsrecht. Ir Bd. 3e Anfl. Zg Die Zahlung. Zahlung eine Anweisung nicht gefallen zu lassenOrtsgesetz und Üsance modificiren diesen Satz verschieden Demselben widerspricht es nicht, daß, wenn die Zahlung an einem andern Ort, als wo der Schuldner sich aufhält, zu machen ist, der Gläubiger die Annahme einer dahin lautenden Anweisung nicht weigern darf^. 2. Der As- signatar hat, wenn die Anweisung nicht bezahlt wird, den Regreß gegen den Assignanten Hierauf vorzugsweise deutet das Sprichwort Es ist nämlich die Forderung des Asft'gnatars nun nicht getilgt, und es bleibt also der Anspruch aus dieser Forderung'^. Anders, wenn er auf den Regreß verzichtet hat°, was aber weder in dem Annehmen der Anweisung ohne Vorbehalt liegt ss noch in der bereits geschehenen Quitirung der Summe oder wenn 1) Daniels Wechselrecht. §. 6K. S. 276—272. Bcndcr Wechselrccht. Bd. 2. tz. 386. S. l8—20. Pöhls Wechsclrecht. B. 1. tz. 2lZ. S. 36. 37. 2) Vgl. die Citate der vorigen Note. 3) Vgl. oben tz. ll9. Nr. V. 4) Pöhls Wechselrecht. Bd. l. §. 213. S. 37—46. 5) Vgl. Erläuterung der leipziger Handels- und Wechselordnung von 1693. s.Z. 3. bei Zimmerl Sammlung der Wechselgesetze. Bd. 2. S. 189. *) Hiermit ist wohl deutlich genug ausgesprochen, daß ein Regreßrecht aus der Anweisung nicht erfolgt. 6) Es ist ganz verkehrt, wenn Bender meint: bei einem ausdrücklichen Verzicht werde die Anweisung eine Delegation (Wechselrecht Bd. 2. S. 22. lit. ä.), bei einem stillschweigenden, durch Quitung, eine Cession (Handelsrecht S. 333. lit. m). 7) A. M. ist Bender Handelsrecht. S. 353. lit. e. Vgl. aber dessen Wechselrecht. Bd. 2. S. 22. lit. o. 8) A. M. ist Bender Handelsrecht S. 353 und Wechsel- recht Bd. 2. S. 21. Allein wenn nicht die Umstände oder die §. 125. Die Anweisung. 467 ihm eine Mandatswidrigkeit bei der Eintreibung zur Last fällig in welchem Fall der Assignant nur nach Maaßgabe der Bereicherung hastet. II. Das Indossament einer Anweisung ist eine weitere Anweisung Der As- signatar asfkgnirt weiter mit Beibehaltung desselben Assignaten, eine Session liegt in dem Indossament nicht. Z. 125. Assignat und Assignatar. 1. Die Zahlung, welche der Assignat auftragsmäßig macht, der Assignatar austragsmäßig entgegennimmt, begründet an und für sich zwischen diesen Beiden keine ob- liZntio V Es kann aber eine solche begründet werden durch eine besondere Beredung bei der Zahlung, namentlich durch einen Vorbehalt, welchen der Assignat ihr beifügt", oder durch eine Beredung vor der Zahlung, da- Fassung der Quitung unabweislich auf den Verzicht deuten, so ist dieser ungeachtet der Quitung nicht anzunehmen, nach allgemeinen Grundsätzen, und der I,. 23. v. äs solutionidus (8. 43.), welche dircct hier zutrifft. Denn nicht ob der Zahlungsmandatar ^risto seinem Mandanten ^uxsno gegenüber (so meint Treitschke in Richters Jahrbüchern. 1843. S. 7l2.), sondern ob der letztere seinem Gläubiger (tidi), zu dessen Gunsten er den Zahlungsauftrag gab, gegenüber durch die von diesem ausgestellte Quitung befreiet sei, wird verneinend entschieden. Der Auftragende wollte den Einfluß der Quitung auf seine Forderung wissen. 9) Vgl. oben §. 119. 10) Vgl. unten tz. 133. 5io. II. 1) Ii. 3. H> 1. O. äs O. st (44. 7.). Hon satis au- tsm sst, äantis ssss nummos, st ösri asoixisntis, ut oläiKatio naseatur: ssä stiain bös aniino äari, st assixi, ut obliAatio n-weatur. I/. 5. xr. guoä sussu (15. 4.). 2) z. B. er zahlt, über die Ächtheit der Anweisung un- 30* 468 Die Zahlung. hin gehört die Acceptation der Anweisung. 2. Die Acceptation, eigentlich nur ein Ja auf den Zahlungsauftrag, begründet nach den Worten keine Verpflichtung des Assignaten gegen den Assignatar. Weil aber der Assig- natar den Auftrag überbringt, und zu dem Zweck auf die Auslieferung der Anweisung gegen den Afsignanten ein Recht hat, und zur Eintreibung der Summe mit der höchsten Sorgfalt verpflichtet ist, und es dieser entspricht, wenn er strebt, ohne Hülfe des Afsignanten aus eigener Be- fugniß von dem Assignaten die Zahlung erzwingen zu können, so ist mit Recht im kaufmännischen Verkehr die Präsentation zur Acceptation immer dahin verstanden worden, daß der Assignatar ein Versprechen für sich, zu seinem eigenen Recht, haben wolle, und die Acceptation, daß der Assignat ein selbständiges, von seinem Verhältniß zum Afsignanten unabhängiges Zahlungsversprechen dem Assignatar gebe^. Diesen Sinn geben denn auch der Acceptation die herrschende Ansicht der Schriftsteller, so wie die Particularrechte. 3. Die Acceptation verpflichtet den Assignaten selbständig. Daher kann er dem As- gewiß, unter Vorbehalt eintreffenden Avises, 4. 14. I). äs solutionibus (46. 3.) 4,. 15. 4>. aä 8ct. Vellsj. (16.1.). Vgl. 4. 16. 4>. äs solutionibus (46. 3.). 26) Gemeinrechtlich ist die Gültigkeit dieses Versprechens sehr bedenklich, richtiger: die Ungültigkeit unbedenklich. Denn das in der Acceptation enthaltene Versprechen des Assignaten an den Assignatar ist ein reines Summenversprechen. Dieses Versprechen enthält dadurch keine causa, äsbsuäi, daß ein Auftrag eines Andern, des Afsignanten, unterliegt, denn ein seiner Natur nach ungültiges Versprechen kann dadurch nicht gültig werden, daß es mit dem Willen eines Andern gegeben wird. Vgl. unten tz. 131. 182. (Band 2.). §. 126. Die Anweisung. 469 signatar nur solche Einreden entgegensetzen, welche auf ein Rechtsverhältniß zwischen ihnen Beiden sich gründen, hingegen keine, welche aus dem Rechtsverhältniß des Assignaten zum Assignanten, oder des Assignatars zum Assig- nanten hergenommen sind. Die Acceptation berechtigt den Assignatar. Er ist als Assignatar nicht verpflichtet. Der Assignat, welcher ohne Deckung bleibt, kann höchstens, wenn nämlich die Umstände sich ganz besonders gestalten, den Assignatar, weil dieser sich sonst mit seinem Schaden bereichern würde, in Anspruch nehmen; aber der Bereicherung steht regelmäßig entgegen, daß der Assignatar den Werth der erhaltenen Summe dem Assignanten zahlte oder schuldet. 4. Ob der Assignat dein Assignatar zufolge der Anweisung (ohne acceptirt zu haben) zahlen, oder acceptiren muß, kann nur dann bedenklich seyn, wenn der Assignat Schuldner des Assignanten ist, ist aber aber auch dann zu verneinen. Er braucht nicht zu zah- l e n. Denn der Assignatar steht mit dem Assignaten vor der Acceptation in keinem Verhältniß, er kann daher nur aus der Forderung des Assignanten klagen, und dazu bedarf es einer Session dieser Forderung, oder einer Proceßvollmacht. Keines von beiden liegt aber in der Assignation als solcher^. Er braucht nicht zu acceptiren^. Denn die Schuld gegen den Assignanten verpflichtet ihn nicht, weder gegen diesen noch gegen einen Dritten (Assignatar), diesem die Zahlung derselben Summe 3) Ii. 7. L!. äö novationilzns (8. 42.). 4) A. M. ist, aber ohne Ausführung, Pöhls Wechselrecht. Bd. 1. S. 48, wonach unter dem ebendaselbst S. 35. Z. 14. erwähnten „Rechtsgeschäft, welches zur Annahme verpflichtet" jede Schuld zu verstehen ist. 470 Die Zahlung. zu versprechen, zumal da er durch dieses Versprechen (Ac- ceptation) von dem alten Gläubiger nicht frei wird. Selbst wenn dieser ihn für die Acceptation ganz von der Schuld befreien wollte, so liegt es ja in der Willkür des Schuldners, ob er noviren will. 126. Assignircn auf Schuld. Sehr häufig kommt bei der Anweisung der Umstand vor, daß der Asfignant Gläubiger des Assignaten ist, daß „auf Schuld" assignirt ist. Dieser Umstand ist aber der Anweisung nicht wesentlich, und nur für die Abrechnung zwischen dem Assignanten und Assignaten, wenn dieser die Anweisung bezahlt hat, von Einfluß. Für das Rechtsverhältniß des Assignatars sowohl zum Assignanten als auch zum Assignaten ist das Schuldverhältniß, die Forderung, ohne Bedeutung. Denn gegen den Assignaten hat er sein Recht auf Zahlung lediglich aus dessen Versprechen, aus der Acceptation, nicht aus der Forderung des Assignanten; und gegen den Assignanten sein Recht auf Schadloshaltung nur aus dem Grunde, weil er das Mandat ausgeführt, und, falls die Zahlung nicht erfolgte, weil der Asfignant durch den Assignaten nicht geleistet hat, was er zu leisten Willens war. Danach ergiebt sich von selbst, daß die Forderung des Assignanten gegen den Assignaten die Asst'gnation nicht zur Session dieser Forderung macht Selbst wenn der Assignatar nur aus Rücksicht auf dieselbe die Anweisung annimmt, so ist darin nur das Verlangen zu finden, daß der Assignat durch dieses Deckungsverhält- 1) Hesse und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. Nr. 13. tz. 8—16. S. 361- 378. Miihlenbruch (Session sä. 3. S. 226-229. Z. 127. Anwendung des Wechselrechts auf Anweisungen. 471 niß zur Aceeptation und Zahlung bewogen werde. Zur Session würde gehören, daß der Assi'gnatar die Forderung des Assignanten, wie sie nun einmal, gut oder schlecht, ist, geltend «rächen, also sie sein Rechtsmittel gegen den Assignaten seyn solle, dies ist aber durch die Anweisung, welche der Forderung nicht einmal erwähnt, nicht ausgesprochen. Würde es, wie das wohl vorkommt, ausgesprochen werden, so würde dann neben der Anweisung noch eine Session der zur Deckung dienenden Forderung vorkommen, aber in der Anweisung kann eine Session nicht liegen. Auf der Verwechselung des Assignirens auf Schuld mit der Session beruht der so häufig aufgestellte Satz: der Assignant hafte im Gegensatz des Cedenten nicht nur . 1. L. äs novationibus (8. 42.). H. 129. Die Delegation. 481 lich, ausdrücklich wie stillschweigend ertheilt und angenommen werden^, eben so heutzutage das Versprechen. Es kann auch ein fehlender Consens nachgeholt werdend Die Delegation wird im römischen Recht als eine Novation bezeichnet, ist mithin eine Tilgung des früheren Verhältnisses, eine Zahlung*, eine Veräußerung Sie novirt immer die Person, regelmäßig auch die Schuld aber diese nicht immer''. Doch ist die Novation nicht Folge des bloßen Verhältnisses, sondern eines dasselbe begleitenden kmimus n0Vimäi°. — Das römische Recht behandelt als die eigentlich bedeutende Seite des ganzen Verhältnisses vorzugsweise die Stellung des Delegaten zum Delegatar, und sehr gelegentlich die untergeordnete Stellung des Deleganten zu diesen beiden Personen; es hat dabei meistens den regelmäßigen, aber unwesentlichen, Fall vorhandener Schuldverhältnisse vor Augen, daher muß, was mit diesen zusammenhängt, gehörig subtrahirt werden, um die Bestimmungen zu erkennen, welche dem reinen Institut angehören. 2) tu. 17. O. äs novatiomhus (46. 2.). 3) I.. 22. v. soä. 4) I.. 187. v. äs V. 8. (50. 16.). I.. 4. §. 1. I,. 5. I.. 8. H. 5. I). aä Lot. Volles. (46. 1.) II. 18. O. äs öächussoridus (46. 1.). 5) I,. 15. O. äs solutionllms (46. 3.). 6) Dies zeigt die regelmäßige Ausschließung der Einreden aus den früheren Verhältnissen. 7) Ii. ult. (Ü. äs novatiorälzus (8. 42.) . . . . si guis . . . xsrsonam . . . inutavsrit .... antsriora stars ... 4,. 75. H. 6. O. äs V. 0. (45. 1.) II. 27. O. äs novationidus (46, 2.). 8) 4,. 8. 2. I^>. 8. Z. 5. Ii.. 26. II. äs novatisuidus (46. 2.). Hi. 30. H. 1. 2. O. äs ^aotis (2. 14.). Thöl's Handelsrecht. 1r Bd. Ze Aufl. ZI 482 Die Zahlung. tz. 130. Delegant und Delegat. 1. Die Übernahme des Mandats ist freiwillig, auch wenn der Delegant Gläubiger des Delegaten, und überdies Schuldner des Delegatars ist'. 2. Der Delegant darf das Mandat nicht mehr widerrufen, sobald der Delegat dem Delegatar versprochen hat, denn es ist dann ausgeführt, und der Delegat selbständig dem Delegatar verpflichtet: auch nicht indirect durch Geltendmachung seiner Forderung an den Delegaten, denn diese Forderung ist erloschen ^ oder ruhet Der Delegat hat die exeoptic» äoli: es ist auf Schuld delegirt, und Du willst mir die Deckung, die mir Zahlung oder Sicherheit ist, nehmen. 3. Die Einreden, welche, aus dem Interesse des Dele- ganten hergenommen, der Delegat dem Delegatar entgegensetzen darf, ist er vorzuschützen verpflichtet, will er in seinem Deckungsanspruch nicht geschmälert seyn''. 4. Der Delegant muß den Delegaten schadlos halten, decken. Die Deckung liegt meistens in der Liberation von der Schuld. Daher muß er, wenn er den Delegaten irrig für seinen Schuldner hielt, ihm zahlen, oder ihn von den: Versprechen 1) 4,. 6. 0. äs novatioiälms (8. 42.). Rse ersäitoris srs- äitori gnisguam invitus äslkKari xotsst. 2) 4. 3. 4. äs novationilms (8. 42.). Li äslsgatlo non sst intsrxosita äsditoris Mi, ao xroxtsrsa aetionss axnä ts rsmanssrrmt .... 3) Nämlich wenn der Delegat snlz oonäitions dem Delegatar versprach, denn dann steht die Forderung des Delegan- ten sud eontraria oonäitions. 4. 36. 4. äs L. 4. (12. 1.) 4. 80. 4. 83. O. äs )urs äotium (23. 3.). 4) arA. 4. 29. xr. ß. 1. 2. 3. 4. 5. 4. 48. xr. O. man- äati (17. 1.). §. 131. Die Delegation. 483 gegen den Delegatar liberiren", wogegen ihm der Delegat die widerrechtliche Bereicherung herausgeben muß". §. 131. Delegat und Delegatar. 1. Begründet wird das Verhältniß durch das Versprechen und die Annahme desselben, für beides ist heutzutage eine Form nicht wesentlich. 2. Der Delegat ist dem Delegatar lediglich aus diesem seinem Versprechen verpflichtet, nicht aus seiner etwaigen Schuld an den Deleganten, noch aus der etwaigen Schuld des letzteren an den Delegatar, es ist also die etwa vorhandene Schuld novirt, der Delegatar macht ausseinem Recht gegen seinen Schuldner seinen Anspruch geltend: snum potit, suum noKotium ssoril, suo nomins oreäilvr äkbitum porseguitur. Daraus folgt: 3. Den Delegatar treffen solche Einreden, die aus seinem Verhältniß zum Delegaten hergenommen sind^, namentlich wenn dieser nicht schlechtweg versprach, sondern ein titulirtes Versprechen gab, die aus dem Titel dieses Versprechens folgend Nicht aber 4. Einreden aus dem Verhältniß, der Schuld, des Delegaten gegen den Deleganten. Denn der Anspruch des Delegatars ist unabhängig von diesem, unwesentlichen, Verhältniß, er kann es nicht leicht wissen, und weiß er es, so darf und muß 5) 4,. 9. §. 1. O. äs eoiiä. e. ä. o. r>. s. (12. 4.). D. 78. H. 5. O. äs ^urs äotium (23. 3.) 4,. 12. 4,. 13. O. äs nova- tiorüdus (46. 2.). 6) 4,. 7. D. äs oorlä. s. ä. s. u. s. (12. 4.). 1) D. 19. 4). äs llovatiorädus (46. 2.). Divsrsum sst bis zu den Worten rursum siieuwvsiiitui-. 2) 4i. 36. 4). äs ^'urs äotiuir» (23. 3.) 4i. 7. xr. O. äs oonäistisus e. ä. s. u. s. (12. 4.). 31 * 484 Die Zahlung. er es ignoriren, als eine ihm fremde Angelegenheit^. Also: das D e ck u n g s Verhältniß kümmert nicht, und soll nicht 3) Die Cardinalstelle: ll/. 19. I). äs novationibus (46. 2.). Ooli sxosxtio cznas xotsrat äolsAnnti oxxoni, osssnt in psr- sonn orsäitoris oui gnis äsls^ntus vst. läsingns sst, st in oastsris siinilibns sxosptionibns läso autsm äsns- Kantnr sxosxtionss nävsrsns ssonnänm ersäitorsm, gnin in privat!» oontraotidns st paotionibus non kaoils soirs pstitor potsst, gniä intsr sum, c^u! äslsAatns sst, st äsbitorsin aotnm sst: ant stinm si soiat, äissimnlars äsbst, ns onriosus viäsatnr; et iäso nierito äsnsKanänm sst aävsrsns sum ex- osptionsrn ex persona äsln'toris. Anwendungen dieser Regel: l. Schenkung, a. (juatsnns kaoers potsst. 1^. 41. xr. O. äs rs ^uäioata (42. 1.) I.. 33. O. äs novationibus (46. 2.). b. Lnpra lsKitirnnin moänm. I.. 5. Z. 5. O. äs äoli inali sxe. (44. 4.). — 2. volns. a. Im Allgemeinen. Ii. 12. I,. 19. v. äs novationibns (46. 2.). I,. 4. 20. D. äs äoli mali sxe. (44. 4.). d. Bei äos. 1^. 4. Z. 21. O. soä. Über den Grund Nö inäotata üat: 1^. 5. 5. O. soä. 1^. 9. ß. 1. O. äs oonä. e. ä. e. n. s. (12.4.). 1^. 25. <ü. aä Lot. Vells^. (4. 29.). Der I.. 4. Z. 21. eit. steht nicht entgegen die I.. 4. §. 22. soä., denn hier ist nicht die Ehefrau Dclegantin, sondern der soesr hat beiden Ehegatten die äos constituirt. Mühlenbruch Session. 5. l25. Note 253. — 3. Illäoditum. a. Im Allgemeinen. I,. 13. O. äs novationibus (46. 2.). b. Bei äos. ü,. 9. A. 1. O. äs oonä. o. ä. o. n. s. (12. 4.). ü,. 78. Z. 5. O. äs Hnrs äotiuin (23. 3.). — 4. Lot. Naooäonianuin. ü,. 19. O. äs novationidus (46. 2.) 1^. 7. A. 6. 7. D. äs Loto. Älaosä. (14. 6.). — 5. Xon aäiinplotus oontravtus, nämlich nicht beschaffte Deckung. ü, 5. <ü. äs novationibus (8. 42.). — 6. Lot. Vstlegnnnin. Es sind mit einander zu vergleichen ^>. 8. Z. 2. 3. 4. 5. 6. 1.. 17. xr. l^. 19. H. 5. I.. 22. I.. 24. xr. Z. 1. I.. 32. Z. 1. 2. 3. v. aä Lot. VvUs^. (16. 1.) I.. 2. I.. 4. ü,. 9. L. soä. (4. 29.). — Die im römischen Recht aufgestellte und, wie gezeigt, in mannichfaltigen Anwendungen wiederkehrende Regel leidet allerdings Modifikationen, wie sich §. 131. Die Delegation. 485 kümmern den Delegatar. Dem widerspricht es nicht, daß den Delegatar Einreden aus dem Verhältniß des Dele- gaten zum Deleganten treffen, wenn und soweit er nicht als Delegatar, sondern den Deleganten vertretend fordert^, so wie wenn der Delegat das Object seines Versprechens nach Maaßgabe seiner Schuld an den Deleganten bestimmt hat — Es folgt ferner daraus, daß auch die Pfandrechte, Bürgschaften, Zinsen, welche das frühere Verhältniß mit sich führt, nicht in Bettacht kommend Es folgt weiter: 5. Einreden aus dem Verhältniß, der Schuld, des Deleganten gegen den Delegatar, die also der Delegant gegen den Delegatar haben würde, hat der Delegat gegen ihn nichts Eben so wenig kommen die früheren Pfandrechte oder Verbürgungen' in Betracht. namentlich aus 4,. 7. pr. H. 1. 4,. 4. 19. I.. 16. 4). äe äoli wall exe. (44. 4.) ergicbt, doch möchten diese auf allgemeinere Grundsätze zurückkommen, als wie sie bei Mühlenbruch Pan- decten Th. 2. tz. 494. Text zu Note 7. und 8. aufgestellt sind. 4) Soweit paßt ja auch das suum nexotium Zerit, u.s.w., nicht. Daraus erklärt sich 4. 9. H. 1. 4). äe eonä. e. ä. o. n. s. (12. 4.) .... Leä si, soluto mutrimonio, maritus zeteret, in so äumtaxat exeextionsin odstars äöhere, c^uoä mulier revspturn esset. 5) 4. 32. 4). soluto matrimonio (24. 3.) . . . äotis no> mins tunguam äsditor mulieris äetsm xromissrit . . . 6) 4,. 68. tz. 1. l). äe evietionilzus (21. 2.) 4. 18. 4.27. 4). äs novutionidus (46. 2.). 7) Anwendungen. Schenkung, u. in soliäum. 4. 41. pr. I). äe rv )uäieatu (42. 1.). b. immoäiou. 4,. 21. Z. 1. 4). äe äonationibus (39. 5.) . . . msus äslntor öxesxtions ts a^vn- tem rsxellere non xotest: guiu xerinäs sum, guusi exuetam a äehitore meo summam tibi äonaverim, et tu illain ei oreäiäeris. 8) 4/. 30. 4). äe uovutienibus (46. 2.). 9) 4. 4. 4!. äe üäsjussorilzus (8. 41.). . i >, 486 Die Zahlung. Also das Valuta Verhältniß kümmert den Delegaten nicht. Doch kann es durch Intervention des Deleganten zwischen dem Delegaten und Delegatar zur Sprache kommen tz. 132. Delegant und Delegatar. t. Die Übernahme des Mandats ist freiwillig. 2. Zuweilen ist nicht im Interesse des Delegatars, sondern des Deleganten, der Delegatar Mandatar und die vllli- Antio begründet. Dann ist der Anspruch gegen den Delegaten, obgleich der Form nach dem Delegatar zustehend, doch nach der Stellung des letztern zum Deleganten ein Anspruch des Deleganten. Der Delegatar hat daher der Ordre des Deleganten nachzukommen, und muß also, verlangt dieser es, den Delegaten liberiren, oder seinen Anspruch dem Deleganten delegiren' (wozu freilich Einstimmung des Delegaten gehört), oder cediren 3. Der Delegant kann die Zahlung des Delegaten soweit gegen den Delegatar anfechten, als er eine eigene Baarzahlung hätte anfechten können4. Der Delegant muß die Delegation beschaffen. In der Voraussetzung, daß dieses geschehe, wird er als Schuldner zuweilen im Voraus libe- rirt". 5. Wer trägt das perioulum des Credits des Delegaten? Der Delegant, regelmäßig Schuldner des 10) Ii. 21. H. 1. O. äs äouationibus (39. 5.) in den Worten: 8sä LAS bis eonäietionsin. 5. §. 3. 4. O. äs äona- tiouibus iutsr V. st II. (24. I.) 1^. 39. O. soä. 1) Ii. 10. Z. 6. O. mauäatl (17. 1.). 2) Ii. 59. xr. O. malläati (17. 1.). 3) Z. B. I-. 8. H. 3. O. aä 8et. VsIIs)auuM (16. 1.). 4) H. 9. O. äs Prasser, vsrbis (19. 5.) 4,. 4. O. äs eonä. e. ä. e. n. s. (12. 4.). tz. 132. Die Delegation. 487 Delegatars, kann die Gefahr tragen entweder in der Form, daß er, bevor der Delegat gezahlt hat, von seiner Schuld nicht liberirt ist, oder daß er, liberirt allerdings, aus der besonders übernommenen Garantie haftet. Die erstere Form ist die regelmäßige, ist sie ausgeschlossen, so tritt die zweite nur durch besondere Beredung ein°. In dieser Beredung liegt implicite das Mandat, zu stipuliren, daher der Jndemnisationsanspruch mit der Mandatsklage verfolgt wird Ob nun der Delegant, wenn er Schuldner des Delegatars ist, schon durch die bloße Delegation liberirt wird, ist, versteht sich, zunächst aus der Absicht der Interessenten zu entnehmen. Er wird liberirt, wenn der Delegatar animo nvvnnäi den Delegaten zum Schuldner, also den Credit statt Zahlung nimmt, und nicht liberirt, wenn der Delegatar den Delegaten als einen zweiten Schuldner neben dem Deleganten haben wolltet Ist irgend ein Zweifel, so ist die Liberation, da sie eine Novation ist, nicht anzunehmen, also die promissio des Delegaten nicht als expromissiv, sondern als aäpromis- sm anzusehen, weil das Noviren der ausdrücklichen Erklärung, daß es gemeint sei, bedarf, wenn es nicht un- abweiölich in dem Verhältniß selbst liegt °. Ein solches Verhältniß ist aber die Delegation nichtDer Zweifel 5) Daher nehmen die Quellen, und mit Recht, die Novation gleich mit Gefahr des Delegatars. Z. B. I,. 35. 4). äs )urs äotium (23. 3.). 7/. 3. (?. äs novatioiädus (8. 42.). 6) 4. 45. H. 7. 8. 4. 22. H. 2. 4). inanäÄti (17. 1.). 7) 4. 2. 4. 8. H. 2. 5. 4). äs novationilms (46. 2.) I,. 35. 4). äs ^jurs äotiuin (23. 3.) 4,. 3. (4. äs novatisnilzris (8. 42.). 8) 4,. rät. 0. äs novationilms (8. 42.). 9) So hat denn auch die 4,. rät. 0. äs novationilzus (8. 42.) unter den Fällen, in welchen nicht das Verhältniß selbst 488 Die Zahlung. ist dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Delegat bereits zur Zeit der Delegation insolvent ist, und der Delegatar dieses weiß Der an sich zuständige Regreß fällt hinterher weg, wenn der Delegatar am Verfalltag nicht ein- casstrt, und dies an ihm liegt, er in moru ist", denn er folgt nun dem Credit des Delegaten", es gilt, als habe er erhalten und dem Delegaten wieder geliehen die Novation mit sich bringt, sondern es eben der ausdrücklichen auf die Novation gerichteten Worte bedarf, den Fall: 81 guis aliam xsrsouam aälübusrit. Noch klarer spricht der Titel der I. guikus moäis oläiAatio tollitur (3. 29.). Nachdem dort gesagt ist: jede odlissatio erlischt durch Zahlung oder ein Surrogat derselben, z. B. Acceptilation, heißt es in §. 3. ?ras- tsrsa, uovatious tollitur oläiKatio: voluti si icl, guoä tu 8sjo äsbsas, a 4'itio äari stixulatus sit, und nachdem hierauf dieses Verhältniß noch genauer entwickelt, und sodann der Fall einer bloßen Novation der Obligation ohne Änderung der Personen hingestellt ist, fährt der tz. dahin fort: es sei zwar das im älteren Recht feststehend gewesen, daß eine uovatio Statt finde, wenn uovauäl auimo iu ssouuäam obliAatiousm itum kusrat, aber wann dieses uovauäi auimo geschehe, über diese Frage seien die widerstreitendsten Präsumtionen aufgestellt worden, bis die Konstitution die ausdrückliche Erklärung, daß man noviren wolle, verlangt habe. So wird also die allgemeine Regel über die Unterlegung des auimus uovauäl speciell auf die Delegation angewandt. 19) Die 1^. 41. H. 3. O. äs jurs äotium (23. 3.). Huoä si jam tuuo darf nicht so absolut, wie die Worte lauten, verstanden werden. 11) Ii. 56. pr. I). äs jurs äotium (23. 3.) 1^. 6. O. äs äoll mall sxs. (44. 4.) U. 49. pr. I). soluto matrimouio (24. 3.). Ob es an ihm lag, dafür sind zuweilen Rücksichten der Delikatesse zu beachten. iU. 33. O. äs jurs äotium (23. 3.). 12) 4,. 41. H. 3. O, äs jms äotium (23. 3.). 13) iU. 49. v. soä. §. 133. Weitere Begebung. 489 Dahingegen präjudicirt die vor Verfall, z.B. vor eingetretener Bedingung, unterlassene Eincassirung dem Regreßanspruch des Delegatars nicht Siebente Abtheilung. Weitere Begebung. tz. 133. Weitere Cession, Assignation, Delegation. I. Successive Cession, es liege ihr Verkauf oder der Zweck, zu zahlen, unter. 1. Regreß des letzten Ces- sionars per saltnm oder per orcllnem. Man kann meinen : l>. Der letzte Cessionar darf gegen einen beliebigen mittelbaren Vormann klagbar werden. Denn der erste Cessionar überträgt durch die Cession des Rechts gegen den äkbitor eessus auch das Regreßrecht, welches er gegen seinen Cedenten hat, auf seinen Cessionar, und dieser cedirt wieder diese beiden Rechte weiter, und ist als Cedent ebenfalls verhaftet, so daß sich in der Person des letzten Inhabers die sämmtlichen Rechte vereinigen, die jeder seiner Vormänner als Nachmann gegen seinen Vormann und seine Vormänner gehabt hat'. Die richtigere Meinung ist aber: b. Der Cessionar kann nur gegen seinen unmittelbaren Cedenten den Regreß nehmen, wenn ihm nicht 14) I.. 41. Z. 3. v. soä. 1) Dieses Raisonnement läßt sich nur durch den Satz rechtfertigen, daß mit einem Recht auch die Accessionen desselben übergehen, allein gegen die Anwendung dieses Satzes sind allgemeine Grundsätze und speciell die 1^. 59. I). äs svi- otionibus (21. 2.), nach welcher die im Text folgende Meinung die richtige ist. Die Zahlung. dieser sein Recht gegen seinen Cedenten abtritt. Ist dieses der Fall, so kann dann freilich jener Cessionar E. gegen seinen nächstmittelbaren Cedenten C. klagen, nicht aber gegen den entfernteren B., weil gegen diesen nicht D., sondern nur C. eine Regreßklage hat. C. müßte also diese seine Klage dem E., oder dessen Cedenten D. und dieser sie dann wieder dem E. cedirt haben. Das nach der ersten Meinung dem letzten Inhaber von selbst zustehende Wahlrecht kommt ihm also richtiger nur dann zu, wenn jeder Vormann das ihm ursprünglich zustehende und das ihm cedirte Regreßrecht weiter cedirt hat. 2. Kann der Ce- dent, welcher den Schuldschein einlöste, gegen seine Vormänner wieder Regreß nehmen? Den Regreßanspruch, welchen er gar nicht cedirt hat, kann er ohne Weiteres verfolgen. Hat er seine Rechte gegen seinen Vormann oder die durch Cession erhaltenen Rechte gegen seine Vormänner seinem Nachmann cedirt, so ist es eben so, wenn der Vormann, den er belangen will, die geschehene Cession des gegen ihn statthabenden Regreßanspruches igno- riren^ darf, wenn nicht, so bedarf es einer Rückcession dieses Anspruches an den Cedenten von Seiten des ihn belangenden Nachmannes, da dieser Anspruch nicht schlechtweg in Folge der bloßen Einlösung des Schuldscheines auf ihn übergeht. 3. Kann der Cedent, welcher den Schuldschein einlöste, den clebitor eessus in Anspruch nehmen? Er kann dieses ohne Weiteres, wenn der letztere 2) I^. 3. 0. äs novatiorüdus (6. 42.) antsguam lis von- testatur, vel aliguiä ex äedito aeeixiat, vsl äeditori tue äs- nuntiaverit. 1^. 3. (Z. wÄnäati (4. 35.) 4,. 4. <ü. ^uas res pi- Kiiori (8.17.). Vgl. Mühlenbruch Cession. 3. Aufl. S. 49l — 495. 50l. 502. tz. 133. Weitere Begebung. 491 die geschehene Session ignoriren darf', wenn nicht, so bedarf es einer Riickcessi'on des Anspruchs, wie man wohl sagt des Schuldscheines, denn dadurch, daß der Cessionar dem ciobiwr eessus gegenüber getreten ist, ist der Anspruch sein geworden, der Cedent erwirbt aber die dem Cessionar zustehenden Rechte nicht durch die bloße Einlösung des Schuldscheines, weil er damit nur seiner eigenen Verpflichtung nachkommt', er möchte denn' als eigentlicher Bürge des äelsstoi- eessus zahlen'» II. Weitere Assignation. Der Assignatar kann mit Beibehaltung desselben Assignaten weiter assigniren, und dieser neue Assignatar wieder weiter, und sofort. Von den mehreren Assi'gnataren kann sich jeder nur an seinen Assignanten, also der Nachmann nur an seinen unmittelbaren Vormann regressiren, denn nur mit diesem hat er contrahirt, und der Vormann, welcher die Anweisung einlöste, hat ohne Weiteres seinen Regreß wieder gegen seinen Vormann. Eine neben der Anweisung geschehene Session des Regreßrechtes, welches der Assignant gegen seinen Assignanten hat, an seinen Assignatar, modificirt die obigen Sätze. Der einlösende Assignant hat gegen den Assignaten alle ihm ursprünglich gegen diesen zuständigen Rechte. III. Weitere Delegation. Der Delegatar kann mit Bei- 3) Vgl. die Note 2. 4) Vgl. II. 28. O. manäati (17. 1.) II. 31. xr. O. äs Irsrsä. pstit. (5. 3.) II. 2V. H. 1. O. äs tutslas aetions (27. 3.) 1^. 95. Z. 10. O. äs kolutiovibus (46. 3.). Hesse und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 7. 8. 5) Wie der verkaufende Cedent, welcher äs bonitats no- iniräs, (loeuxlstsw ssss äsbitorsm) gutsagte. 6) Hi. 36. O. äs Läsjussoribus (46. 1.) II. 76. O. äs solutionibus (46. 3.). 492 Die Zahlung. beHaltung desselben Delegaten weiter delegiren, und dieser neue Delegatar wieder weiter, und sofort. Wenn wegen ausgeschlossener Novation oder übernommener Garantie der Regreß statthaft ist, so geht er eben so, wie bei der weiteren Assignation, wenn nicht eine nebenlaufende Session eine Modification bewirkt, nur an den unmittelbaren Vormann, dem sodann sein Vormann ohne Weiteres haftet. Der Delegant, welcher in Regreß genommen, zahlte, hat gegen den Delegaten, wenn dieser von ihm durch Novation liberirt ist, nicht aus eigenem Recht, sondern nur aus dem Recht des Delegatars einen Anspruch, sonst aber ohne Weiteres den eigenen Anspruch. IV. Von den vorhin erwähnten Fällen, wo die Person des Cessionars, Assignatars, Delegatars geändert wird, ist der Fall zu unterscheiden, daß der sisbiwr eessus, Asstgnat, Delegat durch ein weiteres Rechtsgeschäft, bei welchem er als Ce- dent, Assignant, Delegant auftritt, die Zahlung einleitet oder bewerkstelligt. Achte Abtheilung. Die Scontration. §. 134. Character. Die Scontration'. Quellens Literatur^. — 1) Zahlung mit geschlossenem Beutel. — Scontriren, Scon- tro (leipziger, augsburger); incontriren (braunschweiger, botze- ner); riScontriren, die Riscontri (frankfurter); giriren, der Giro für das Scontriren und den Scontroplatz (botzener); in die Partita gehen (augsburger); der Posten, welcher scontrirt wird, heißt auch die Partita (augsburger), die Parthei (leipziger Wechselordnung). — Im Französischen viremont oder riseontio. — 2) Besanzoner W. O. von 1622. ^.rt. 4. 13. — Botze- §. 134. Die Scontration. 493 Das Characteristische des Scontrirens, einer eigenthümlichen Zahlungsart, kann nicht darin gefunden werden, daß der Zahlung das Ab - und Zuschreiben in den Handelsbüchern folgt oder sie begleitet, denn dieses kommt als Folge der überall üblichen Buchhaltung bei jeder Verhandlung, welche das eroclll und siebet ändert, vor", auch nicht bei der Wendung, daß die Zahlung durch bloßes Ab- und Zuschreiben in den Büchern bewerkstelligt wird^, ner Markt- (und Wechsel-) Ordnung von 1635. ^,rt. 10.11. 16. von 1713. Lax. 37—42. von 1742. Lax. 42—45. von 1787. Lax. 5. §. 81—83. von 1792. Lax. 4. Z. 73 —76. — Lyoner W. O. v. 1667. ^.rt. 4. 5. 7. 8. — Leipziger W. O. v. 1682. ß. 10. 24. 25. Erklärung der leipziger Handelsund Wechselordnung vom 23. Dec. 1699. (auch datirt 2. Januar 1700). — Braunschweiger W. O. von 1715. ^>rt. 49. — Frankfurter W. O. von 1739. ^.rt. 34. 42. 43. — Bres- lauer W. O. v. 1742. tz. 39. — Augsburgcr W. O. von 1778. Lax. 4. H. 2. Lax. 9. tz. 1. 2. — Preußisches Landrecht §. 1262—1264. — Wcimarsche W. O. v. 1819. tz. 89. 3) VorAllem: 1. Der vorsichtige Banquier. Frankfurt und Leipzig 1733. Bd. 1. tz. 86-90. S. 109—112. — 2. Rioeius exöreitationes insus oawlzials. exe. 8. Llott. 1781. ssvt. I. sia oeoutration« mereatorum. — 3. Marpcrger neu eröffnetes Handelsgericht. S. 433—444.— 4. Ludovici (eä. Schedel) Akademie der Kausieute oder encyklopädisches Kauf- mannSlexicon. Bd. 6. Leipzig 1801. S. 9 —18. Außerdem vgl. Treitschkc Encyclopädie der Wechselrechtc. Bd. 2. S. 447 — 452. Pöhls Handelsrecht. §. 127. S. 296. Wender Wechselrecht. Bd. 1. h. 346. S. 466. 467. und die Note* auf S. 467 — 469. Rau Volköwirthschaftßlehre. S. 239. ?arässsu8 oour8. Bd. 2. S. 152. 160. 171. 172. 4) Dadurch erledigt sich theilwcise die Definition bei Wender engeres Handelsrecht §. 158. S. 351. 352. und bei Mit- termaier sä. 5. Z. 567. 5) Dies scheint die Meinung des preußischen Ldr. tz. 1264. 494 Die Zahlung. denn damit ist immer nur die Beurkundung des Zahlungsgeschäftes, nicht der innere, juristische Gehalt desselben bezeichnet. Was diesen anlangt, so ist es zu eng, ohne weitere Verständigung die Scontration 1. für eine Compensation oder 2. für eine Delegation oder 3. für eine Delegation mit drei Schuldverhältnissen, also mit Compensation oder 4. für eine Asft'gnation ^ zu erklären, und ohne Grund, 5. die Scontration als Delegation von der Jncontration als Compensation zu unterscheiden Es ist vielmehr Scontration ein allgemeiner kaufmännischer und auch von der Gesetzgebung respectirter Ausdruck für die auf allseitiger Einwilligung beruhende Ausgleichung gegenseitiger Schulden unter mehr " denn zwei Personen welche persönlich oder durch Bevollmächtigte ver- K) Zipffell tractatus von Wechselbriefen. Frankfurt und Leipzig 1701. S. 252 i. k. 253. Bender a. a. O. 7) Mittermaier a. a. O. 8) Es wird nämlich verlangt, nicht nur, daß der Delegat Schuldner und der Delegatar Gläubiger des Deleganten, sondern daß auch der Delegat Gläubiger des Delegatars sei. So der vorsichtige Banquier S. 109. und Treitschke a. a. O. S. 447. und ?arässsus a. a. O. S. 172. Vgl. unten Note 12. Es ist dieser letzte Umstand freilich sehr willkommen und gesucht, aber nicht wesentlich. 9) So Marperger Handelsgericht S. 434, ausdrucklich mit Anwendung des Satzes: Anweisung ist keine Zahlung. 10) So Mittermaier a. a. O. Für diese Unterscheidung fehlt es an allem Grund, da der Sprachgebrauch des kaufmännischen Verkehrs sie so wenig kennt, wie der gesetzliche, und überdies die italienischen Wörter seoMrars, iuoontrars, riseoutrars gleichbedeutend sind. 11) Denn die Compensation unter zwei Personen an und für sich betrachtet, wird nie Scontration genannt. 12) So allgemein stellt es auch Pöhls Handelsrecht S. H. 134. Die Scontration. 495 treten beisammen sind um ohne alle oder mit geringer anderweitiger Zahlung die sämmtlichen Schulden zu tilgen. Die Verhandlung zu diesem Zweck wird, weil unter Gegenwärtigen, zuvörderst mündlich gepflogen, dem widerspricht es nicht, daß die einzelnen Acte, aus welchen sie besteht, schriftlich beurkundet werden, durch Omitungen, Eintragung in die besonderen Scontrobücher, oder überhaupt in die Handelsbücher. Diese ganze Verhandlung ist die Scontration; aber auch die einzelnen Acte, durch welche die Ausgleichung realift'rt wird, nennt man als solche das Scontriren. Diese einzelnen Acte sind Com- pensation, Delegation, und anderweitiges Mandat. Sämmtliche Personen wollen und bereden, daß die vorhandenen Schuldner- und Gläubigerverhältnisse möglichst weit durch Compensation getilgt werden, zu diesem Zweck müssen 296., zerstört aber das Eigenthümliche des Instituts durch die Bemerkung, daß die Scontration auch ohne Vertrag, als ns- xotiorum Köstio, erscheinen könne; so allgemein stellt es auch Daniels Wechselrecht §. 64. 63. S. 268. 269., aber nach der Bemerkung, daß die Zahlung „ohne baares Geld", also ohne alles baarc Geld bewirkt werde, und nach dem Beispiel auf der S. 269. fällt die Meinung mit der vorhin Note 8 aufgeführten zusammen. 13) Dem Wort Scontration an sich ist es nicht widersprechend, es auch dann zu brauchen, wenn die Verhandlung unter Abwesenden durch Correspondenz gepflogen wird; — diese schwerfällige Art der Besprechung und die dann meistens nur zufällige Bekanntschaft mit den Contocourantvcrhältnissen Anderer ergiebt von selbst, daß die Verhandlung dann nicht umfangsreich seyn kann, d. h. auf eine vergleichsweise geringe Anzahl von Gläubigern und Schuldnern und mithin auch auf geringe Summen beschränkt ist. Der Ausdruck ist aber in dieser Bedeutung ungewöhnlich, und die Gesetze denken unter Scontriren immer eine Verhandlung an einem Scontroplatz. 49K Die Zahlung. aber erst durch Delegationen und Mandate anderer Art " neue Gläubiger- und Schuldverhältnisse constituirt werden Sonach bezweckt das Scontriren imnier ein Compensiren, und dieses wird durch Überweisungen möglich gemacht, dem Streichen aller concurrenten Summen liegt immer eine Compensation unter. Dieses ist wahr nach der oberflächlichsten Anschauung, und in einem andern Sinn wahr nach der tiefsten juristischen Auffassung. §. 135. Geschäftsgang. Die Scontration geschieht meistens auf Messen und Märkten, aber auch sonst, und entweder an der Börse oder an einem eigenen Scontroplatz', und zu fest be- 14) Zu diesen gehört nicht Assignation, nämlich Zah- lungsmandat, denn es genügt zu versprechen, um Schuldner zu werden und compensiren zu können, und nicht Cession, denn sie wird nicht gebraucht, weil der Schuldner den Gläubiger seines Gläubigers freiwillig adoptirt. 15) Der vorsichtige Banquier S. 109. sagt ganz richtig: Zn der That ist xsr rsseoutro bezahlen eben so viel, als eine Schuld por eompönsationsm vergnügen, nur daß ich das diwm erst durch die 3. 4. oder 5. Hand und zwar xsr äsle- AÄtioiwm in meines Creditors Hände transferiren, und mich dadurch, mit ihm zu compensiren, in den Stand setzen muß. 1) „Am Perlach" augsburger W. O. von 1707. ^,rt. 14; „das deutsche Haus" in Venedig (Rieeius S. 5.); der Römerberg in Frankfurt (Ludovici S. 16.); das oleariuK llouss in London. Hier werden nach Rau Vwlehre S. 289. an gewöhnlichen Tagen etwa 4 bis 5 Millionen Pf. St., an solchen Tagen, wo die Geschäfte in Staatspapieren vollzogen werden, oft 20 bis 36 Millionen Pf. St. bezahlt, und selten sind mehr als 200,060 Pf. St. zur baaren Ausgleichung nöthig. Über das Verfahren Bender a. a. O. Z. 135. Die Scontration. 497 stimmten Zelten. Es treten an dem bald mehr bald weniger besuchten Scontroplatz eine Mehrzahl von Personen zusammen, Schuldner und Gläubiger, soweit zwei Personen gegenseitig Schuldner und Gläubiger sind, compen- siren sie mit einander, soweit dieses nicht der Fall ist, werden Andere herbeigezogen, seder Schuldner sucht sich einen andern Schuldner, seder Gläubiger sich einen andern Gläubiger zu substituiren. Der willkommenste und immer erstrebte Fall ist dabei der, daß als Schuldner und Gläubiger zwei Personen einander gegenüber kommen, die in der umgekehrten Qualität den Scontroplatz betreten und also nun compensiren können. So tilgt die bloße Ausgleichung eine Menge von Schulden. Soweit dieses nicht geschehen ist, treten dieselben Personen mit den Resten ihrer Forderungen und Schulden mit den Übrigen zusammen, und so tilgt sich wieder ein Complexus von Forderungen und Schulden. So wird dann unter allen Anwesenden fortgefahren. Es bilden sich so zu sagen einzelne Tilgungsgebiete, Sectionen, Giri, aus bald mehr bald weniger Personen bestehend. Der Giro steigt vom einfachsten zum verwickelteren: 1. Der Schuldner läßt durch seinen Schuldner seinem Gläubiger versprechen^; — eine 2) Diesen Fall hat das auf den ersten Anblick verwickelt erscheinende Beispiel bei Marpcrger a. a. O. S. 435. TitinS (A.) hat zu fordern 1900 von Claudius (B.), 800 von Gregor (C.), 700 von Sulpicius (D.); schuldet 500 an Mevius (C.), 1000 an Cajus (F.), 600 an Sempronius (G.), 760 an Petrus (H.). Er bezahlt 2500 durch sechs Delegationen, bei deren jeder A. Delegant ist, ich stelle die Personen in dieser Folge: Delegant, Delcgat, Delegatar. 1. A. B. E. 500. 2. A. B. F. 500. 3. A. C. F. 50g. 4. A. C. G. 300. 5. A. D. G. 300. 6. A. D. H, 400. Den ungetilgten Saldo des H. von 380 muß A. auf anderweitige Art zahlen. Zeder Thöl's Handelsrecht, tr Bd. 3e Aufl. 32 498 Die Zahlung. Zahlung wird gespart. 2. Der Schuldner läßt durch seinen Schuldner dem Gläubiger seines Gläubigers versprechen '; — zwei Zahlungen werden gespart. Kommt hinzu, daß der versprechende Schuldner Gläubiger seines neuen Gläubigers ist, so werden dort drei, hier vier Zahlungen gespart. 3. Es muß eine größere Anzahl zusammenwirken, damit ohne Baarfonds getilgt werde. Es wird eine Reihe gesucht, in welcher des Einen Schuldner wieder Gläubiger eines Dritten, dieser eines Vierten, dieser eines Fünften, und so ferner fort, ist^. Denkt Gläubiger hat einen andern Schuldner, jeder Schuldner einen andern Gläubiger freiwillig adoptirt, augenfällig im höchsten Interesse des A., welcher dem Baarempfang und der Baar- zahlung entgeht, das eigene Interesse beruht, wenn nicht auf reiner Gefälligkeit gegen A., auf der Berechnung, mit dem neuen Gegner direct compenfiren, oder mit ihm in einen andern Giro treten und in diesem, oder in Folge von diesem in einem weitern Giro compenfiren zu können. 3) Vgl. z. B. I,. 18. H. 1. v. äs m. v. äonationidus f39. 6.) statt äonaturus denke äslzitor soluturus. Diesen Fall der Scontration unter vier Personen hat das Beispiel bei Kö- nigkcn der Stadt Leipzig Wechselordnung. Leipzig 1717. S. 66. 67 ; es ist auch abgedruckt im vorsichtigen Banquier S. 116, bei Siegel aorp. ^ur. eamd. B. I. S. 39. 46. und bei Kleoius a. a. O. S. 16. 17. Die Scontrirenden sind so zu stellen, wobei der links Stehende als Gläubiger des rechts Stehenden zu denken ist: Sempronius (A.), Mävius (B.), Cajus (C.), Titius (D.), Sempronius (A.). Denselben Fall hat das Beispiel bei Ludovici a. a. O. S. 12—14. Die Scontrirenden sind so zu stellen: Ditzel (A.), Eberhard (B.), Anton (C.), Philipp (D.), Ditzel (A.)> Die drei in der Delegation stehenden Personen sind der Delegant C., der De- legat D., der Delegatar A.; außerhalb derselben steht B. als Mandant des A. und des C. 4) Man muß, sagt der vorsichtige Banquier S. 116., §. 135. Die Scontration. 499 man Baarzahlung, so würde das baare Geld von dem letzten Schuldner an den ersten Gläubiger gelangen, und ist dieser Schuldner von jenem, an jenen zurück, es hätte einen Kreislauf gemacht. Durch die Beredung wird nun aber die Baarzahlung ausgeschlossen, und die äobita werden bis auf die concurrente Summe gestrichen. tz. 136. Juristische Auffassung. Die Folge der Reihe, wenn mehr als drei Personen scontriren, ist so zu denken, daß immer der Nebenmann rechts Schuldner seines Nebenmannes links ist1. Der letzte Gläubiger rechts hat nun seinen Schuldner, der die äußerste Rechte bildet, angewiesen^, d. h. beauftragt, dem ersten Gläubiger, auf der äußersten Linken, zu versprechen, und dieser ist von seinem Schuldner angewiesen, d. h. beauftragt, das Versprechen entgegen zu nehmen, demzufolge betrachtet sich der letzte Schuldner rechts als Schuldner des ersten Gläubigers links. Es ist damit eine Delegation gegeben und zwar mit manäutum äs slipulunäo, von der Delegation unter drei Personen dadurch abweichend, daß der Mandant bei diesem Mandat nicht der Delegant ist. Der Delegat zahlt dem Delegatar, ist er sein Gläubiger, durch Compensation, sonst baar oder durch um zumErcditor den Debitor zu finden, oft sechs, sieben, und mehr Personen herbeibringen, welche sich dann in der Ordnung, wie Einer den Andern bezahlt, in einen Kreis rangiren. 1) In'dem Dreieck, welches die Delegation, Assignation, Tratte versinnlicht, denke ich mir den Deleganten, Assignan- ten, Trassanten links stehend. 2) Daher brauchen Schriftsteller (z. B. Rioelus), welche das Institut keineswegs als Assignation auffassen, dennoch die Ausdrücke, sssiAuans, assiAuatus, Ässig'uatai'ius. 32* 500 Die Zahlung. ein Surrogat, welches dann meistens durch Eintreten der Beiden in einen andern Giro gesucht wird. 2. Alle Zwischenpersonen, nämlich vom ersten Schuldner links bis zum vorletzten Schuldner rechts, beide inclusive, stehen ebenfalls in Mandatsverhältniß, der Nebenmann links ist Mandant seines Nebenmannes rechts, seder dahin, daß der Nebenmann rechts bei seinem Nebenmann rechts das weitere Mandat, und also mittelbar das Versprechen des letzten Schuldners an den ersten Gläubiger erwirke, und unter dem Einverständniß, daß wenn dieses Versprechen gegeben werde, der schuldnerische Mandatar bis auf die con- currente Summe liberirt seyn solle. Dieses bloße Versprechen des Delegaten genügt, um Alle zu liberiren. Denn seder der Zwischenmänner ist als Gläubiger von seinem Schuldner rechts dadurch bezahlt, daß er von seinem Gläubiger links liberirt ist, ist nun der Gläubiger von der äußersten Linken vom Regreß ausgeschlossen, weil er sich für befriedigt erklärt hat, so ist die Möglichkeit eines Regresses ohne Interesse, da kein Schuldner etwas zu fürchten hat, weil jedem Gläubiger Alles geworden ist, was er verlangt hat, nämlich Friede vor seinem Gläubiger Daher stellen denn auch alle Gesetze jeden scon- trirten Posten einem wirklich gezahlten gleich '; und daher 3) I,. 61. I). äs solutionidus (46. g) 4) I. Die girirten Posten sind als wirklich geleistete Zahlungen anzusehen (Botzener W. O.). — 2. Von selbigem Moment an bleibet die Schuld als bezahlet auf Gefahr dessen, welcher selbige angenommen (Leipziger W. O.). -— 3. Doch nehmen wir den Fall aus, wenn die Assignation in vim äa- tionis in solntnill per seontro geschehen (Erklärung der Leipziger W. O. v. 23. Dec. 1699.). — 4. Ein jeder Debitor soll sehen, wie er seinen Creditorem durch Compensation oder Delegation und dergleichen anständige Zahlungsmittel möge tz. 136. Die Scontration. 501 werden denn auch die etwaigen Schulddocumente, Wechsel, Anweisungen, einfache Schuldverschreibungen, von dem Gläubiger dem Schuldner retradirt, und diesem auf Verlangen Quitung gegeben. — Nach dem Vorigen besteht jede einzelne so zu sagen Scontrosection, jeder einzelne Giro, aus einer Mehrzahl von juristischen Acten, die dem Auge verschwinden, weil die factische Verhandlung die einzelnen Bestandtheile nicht zergliedert, sondern nur die Voraussetzungen und das Resultat bespricht Faßt man ins Auge, daß bei der Scontration immer Compensa- tionsverhältnifse erstrebt und gemacht werden, und daß die Liberirung des Einen, um von den Andern liberirt zu seyn, auch wohl äsbiti et ereäiti inter se ecmtributie genannt werden kann, so erklärt es sich, wie die Scontration auch wohl Compensation genannt wird °, aber nimmer darf man sie so definiren. vergnügen, — die verschriebene Schuld soll auf Gefahr des Creditors vor vollkvmmlich bezahlt gehalten werden (Braunschweiger W. O.). — 5. Frankfurter W. O. §. 34. 42. 43. — 6. Eine scontrirte Partita kann nicht mehr revo- cirt werden (augsburger W. O.). — 7. Hat der Wechselgläubiger mittelst einer privativen Novation einen Andern als Schuldner angenommen (Scontration), so wird die Wechsel- schuld für getilgt angesehen (Weimarsche W. O.)— 8. Statt Zahlung ..... durch Ab- und Zuschreiben in den Büchern eine Überweisung (Scontration) preuß. Ldr. tz. 1262—1264. 5) In dem einfachen Beispiel bei Königken (vgl. oben h. 135. Note 3.) enthält die einfache Beredung, wir wollen alle äsdita streichen, folgende juristische Acte: drei Mandate verschiedenen Inhalts, ein Zahlungsversprechen, und die Beredung von vier Compcnsationen, und es wandert bei dieser Zahlung mit geschlossenem Beutel juristisch das Geld durch vier Hände; durch acht juristische Acte, mit ein Paar Worten in wenigen Minute» constituirt, werden vier factischc Acte ge- 502 Die Zahlung. Nennte Abtheilung. Die Deckung. §. l37. Arten. Der Mandant (Assignant, Delegaut, Trassant) ist dem Mandatar zur Schadloshaltung (Deckung) verpflichtet. Der dazu dienende Werth heißt ebenfalls Deckung, auch Deckungsfonds, Valuta, Provision, Anschaffung. Der Mandatar macht die Zahlung, indem er dem Mandanten gar keinen Credit giebt, oder ohne Weiteres creditirt, oder gesichert creditirt. Danach ist die Zahlung 1. Zahlung ohne Credit, creditlose Zahlung, gedeckte Zahlung. Die Deckung ist entweder durch eine Schuld oder durch baaren Fonds oder diesen vertretenden Creditfonds gegeben. 2. (Reine) Creditzahlung. 3. Gesicherte Creditzahlung, gedeckte Creditzahlung'. So kann auch das Ac- spart, vier Obligationen getilgt. Wenn es in I-. 3. Z. 12. O. äs äonatiomdus intsr V. st II. (24. 1.) heißt: sum rei Asstas orckinsm kuturum, nt psounia acl ts a clsditore tuo, cksincks a ts aci mulisrsm porvöliiret: nam eslsritats eon- ^nnKsnclarnm intsr ss astionum, nnain astionem oeeultari, so verstecken sich hier acht und vier Acte hinter das allgemeine Tilgungsversprechen. 6) doinxensatic» per seontrutionsm ineunäa, kioeius a.a. O. S. 5.; — es geschieht ein solcher Ksontro oder domxsnsatio mehrentheils unter drei, vier, auch mehr Personen, Marperger a. a. O. S. 434. — I-a, eräanes ck'rm tisrs xsut etrs oxpci- s6s . . . . sn eompsnsation, ?aräessus eours II. S. l?l. 1) Ich nehme nicht creditlose Zahlung und nicht gesicherte Creditzahlung, sondern gedeckte. Also Deckung für Zahlung und für Sicherheit. Die Zweideutigkeit wird meistens der Zusammenhang heben. Beide Bedeutungen von gedeckt entsprechen dem kaufmännischen Sprachgebrauch, und dem doctrinel- tz. 137. Die Deckung. 503 cept, welches, wenn es eine selbständige Verpflichtung gegen den Dritten zur Zahlung erzeugt, eben so gefährlich, wie die Zahlung selbst ist, eingedecktes Accept, einCre- ditaccept, ein gedecktes Creditaccept seyn. Die beiden letztern Arten der Zahlung oder des Acceptes sind im Gegensatz von der ersteren Art: ungedeckte Zahlung oder ungedecktes Accept (Blankoaccept, ü äeeouvert). Danach wird mandirt (assignirt, delegirt, trassirt) 1. auf Deckung, und zwar auf Schuld, oder aufbaaren Fonds Diese Ausdrücke hat die Doctrin und das kaufmännische Leben. 2. Auf Credit. 3. Auf gedeckten Credits Das Mandiren kann dem Zahlen len (Treitschke Encyclopädie der Wechselrechte. Bd. 1. S. 327. wo aber die Beispiele nicht durchgängig richtig rangirt sind), und da sie nun einmal, auch in der Gesetzgebung, bei einzelnen Verhältnissen die gebräuchlichen sind, so liegt der Wissenschaft ob, statt die Terminologie aufzugeben, ihre Gränzen schärfer zu bestimmen, und danach den seltenen daher namenlosen Verhältnissen, so wie den Verhältnissen, welche, häufig vorkommend, einen speciellen Namen hergebracht haben, ihre Stellung anzuweisen. 2) Auf pränumerirte oder sofort erfolgende selbständige Zahlung. 3) Bei Bender Wechselrecht Bd. 1. S. 352. 353. stehen acht Fälle unlogisch neben einander. Bei Heisc und Cropp Abhandlungen Bd. 2. S. 9—i2. S. 352. NotelS. wird unterschieden: Trassiren auf Schuld, mit Deckung, auf Borg, nämlich der Bezogene ist Schuldner des Wechselausstellers, oder ist mit der erforderlichen, nach S. 11. einer besonders übermachten, Deckung versehen, oder ist weder auf die eine noch die andere Art gedeckt, sondern borgt dem Aussteller die Zahlung ohne Sicherheit. Es ist aber nicht weiter angegeben, was unter erforderlicher, besonders übermachter Deckung zu verstehen sei. 504 Die Zahlung. genau correspondirm, es kann aber auch anders mandirt, als gezahlt seyn, d. h. das Verhältniß bei der Zahlung ein anderes, als das beim Mandiren vorhandene oder zugesagte seyn^. Den Mandatar interessirt wesentlich die Sachlage nur wie sie in dein Moment ist, wo er die Zahlung macht, oder eigentlicher wo er die Schadloshaltung fordern kann, das Verhältniß in einem früheren Moment, wo das Mandat ertheilt wird, oder wo er es annimmt, nur insofern, als er voraussetzt, daß die vorhandene oder sofort eintretende Deckung bleiben, die zugesagte erfolgen werde. Der Mandatar hat auf die Verwirklichung dieser Voraussetzung ein Recht, wenn die Deckung zugesagt, oder mit Rücksicht ° auf die vorhandene mandirt ist. tz. 133. Mandiren auf Schuld. Der Hauptfall des Mandirens auf Deckung ist, daß auf Schuld mandirt wird^, daß nämlich der Manda- 4) Die Deckung in der Bedeutung: Schuld, Baarfonds, so wie in der Bedeutung: Sicherheit, kann beim Mandiren a. bereits vorhanden seyn, b. sofort erfolgen, o. zugesagt seyn. Beispiel bei der Deckung als Sicherheit: a. Ich habe die. committirten Waaren schon in Händen. d. In dem Avisbrief liegt ein eigener Wechsel oder ein Wechselaccept des Mandanten oder eines Dritten, oder die committirten Waaren kommen gleichzeitig mit dem Mandat an. v. Du sollst vor der Zahlung oder dem Accept Cvmmisfionsgut, oder Rimessen erhalten, oder das Schiff soll Dir vorher in der gehörigen Form verbodmet werden. 5) Das bloße Vorhandenseyn der Deckung giebt dieses Recht nicht. 1) Auf Schuld mögen drei Viertel aller Wechsel gezogen §. 138. Die Deckung. 505 tar Schuldner des Mandanten, und die Anrechnung gesetzlich oder verabredeterweise statthast ist. 1. Dann ist die Forderung, so wie sie entstanden ist, auch bezahlt, der Mandatar hat seine Befriedigung in sich selbst, d. h. in seinem schuldnerischen Verhältniß zu dem Mandanten. Es werden dann durch die eine Zahlung in einem Moment zwei Obligationen getilgt, nämlich die Schuld des Mandatars, z. B. aus dem Darlehen, und die des Mandanten aus dem Mandats Für den Moment des Erlöschens ist es bedeutend: wann die Forderung des Mandatars auf die Deckung entsteht, ob erst nach der Zahlung an den Dritten, weil er in Vorschuß zu gehen verpflichtet war, oder ob, weil ihm dies nicht oblag, schon früher. 2. Es ist gleich, welcher Titel der Schuld unterliegt, so wie ob der Mandatar Geld in Konore schuldet, so daß die Anrechnung als Compensation geschieht, der gewöhnliche Fall, oder ob er ein anderes Aonus oder eine spsews schuldet, so daß die Anrechnung in Folge einer beredeten sutiskuotio Statt hat; in dieser Beredung liegt meistens noch ein anderes Geschäft, als das bloße Behalten an Zahlungsstatt versteckt. 3. Die Verabredung der Compensation, wenn sie nicht überflüssig ist, gestattet die Compensation unter Umständen, unter welchen sie gesetzlich nicht statthast wäre. Sie gereicht zum Vortheil des Man- werden. Heise u. Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 9. Note > 9. S.362. Note31. Das römische Recht sagt vom Zahlungsmandatar, und vom Delegaten regelmäßig: libsratur. Den Hauptfall des Mandirens auf Schuld giebt die Scon- tration. 2) Es ist ganz derselbe Fall, als wenn der Pfandgläubigcr dem Schuldner das Pfand abkauft, und nun die Baarzahlung überflüssig wird. ck,. 44. O. äs solutionikus (46. 3.). i 506 Die Zahlung. dauten, welcher der baaren Schadloshaltung entgeht, und zum Vortheil des Mandatars, welcher der anderweitigen Zahlung seiner Schuld überhoben ist. Steht der gesetzlichen Compensation nur die ungleiche Fälligkeit entgegen, so ist die Verabredung nur dem bedeutend, dessen Förde- rung später fällig ist. 4. Die Verabredung der Anrechnung, namentlich Compensation, kommt nicht immer vor. Es wird zuweilen der Forderung des Mandanten weder bei der Ertheilung des Mandats, noch später gedacht, sondern sie kommt erst dann zur Sprache, wenn der Mandatar die Schadloshaltung fordert. Dessenungeachtet können beide Theile das Mandatsverhältniß nur in Berücksichtigung der Forderung eingegangen seyn, der Mandant um sie einzuziehen", der Mandatar um sie abzutragen, also positiv sein Interesse im Auge habend, oder doch weil er durch die Schuld gesichert ist, also vorherrschend das Interesse des Mandanten, dem daran liegt, daß die Zahlung dem Dritten geschehe, und das seinige nur negativ im Auge habend. Daß die Forderung unerwähnt bleibt, hat mancherlei Gründe: sie vertrauen der gesetzlichen Statthaf- tigkeit der Anrechnung; der Mandant will aus Delicatesse vermeiden, daß in der Beziehung auf die Schuld eine Mahnung, oder daß auch nur in der Schuld das Motiv des Mandats gefunden werde; die Erwähnung kann nicht füglich geschehen, ohne daß auch der Dritte von der Schuld und andern Verhältnissen unterrichtet würde; es liegt der Nichterwähnung eine reine Sorglosigkeit zum Grunde. > 3) Der Mandant zieht die schuldige Summe nicht als solche ein, wenigstens der Form nach, obgleich eS der Wirkung nach eben so gut ist, als habe er sie als solche eingefordert. tz. 139. Die Deckung. 507 tz. 139. Mandiren auf Baarfonds. Der andere Fall des Mandirens auf Deckung ist, daß dem Mandatar baare Fonds Übermacht werden, welche z früher, als er zahlt, eintreffen', oder Creditpapiere^, welche entweder früher fällig find und bezahlt werden, oder deren bloße Überwachung er, auf den Regreß verzichtend, statt Baarzahlung gelten lassen will. Er ist oder gilt als bezahlt. Es wird dabei vorausgesetzt, daß die Überwachung des Deckungsfondö, sei es Baarfonds oder diesen vertretender Creditfonds, von vorn herein mit Beziehung auf das Zahlungsmandat geschieht'. Es kann nach den 1) Das Verhältniß wird in Q 18. O. äs xrassorixtis vs» bis (19. 5.) mit äexosui, ut . . . bezeichnet. Bedeutend in mehrfacher Beziehung ist die Q 24. O. soä. ^ckrieanus. Der Fall ist dieser: Titius giebt dem Sempronius ein Capital von 39, und dabei wird stipulations non intsrpositir bedungen : der Sempronius hat daS Capital keinenfalls mit mehr als 9 Procent zu verzinsen, und hat aus der so sixirten Zinssumme, und wenn diese nicht reicht, auch aus dem Capital eine dem Quantum nach für jetzt noch ungewisse Schuld des Titius zu bezahlen. Fällt der Schuldbetrag geringer aus, als jene Zinssumme beträgt, so soll er die Differenz dem Titus restituiren, wenn höher, als Zinssumme und Capital, so will Titius Deckung nachschießen. — Den Hauptfall des MandircnS auf baaren Fonds giebt die Girobank. 2) Diese gewöhnliche Form des Verweisens auf den Credit eines Dritten wird im Folgenden überhaupt das letztere rcpräsentiren. 3) Denn wird dem in anderer Absicht zuvor Übermächten Gegenstand, erst später diese Beziehung, als Deckung zu dienen, gegeben, so ist der Mandatar bereits zuvor durch den Empfang desselben in ein schuldnerisches Verhältniß zu dem 508 Die Zahlung. Umständen der Fonds gleichzeitig mit der Annahme des Zahlungsauftrages in die Hände des Mandatars kommen, so namentlich wenn in der Annahme des Deckungsfonds die Annahme des Zahlungsmandates stillschweigend liegt, so daß nicht sowohl auf bereits vorhandene Deckung, als vielmehr auf sofort erfolgende, auf beifolgende Deckung mandirt ist, oder früher in den Händen des Mandatars seyn"'. Es kann der Fonds Übermacht seyn mit Berück- Mandanten getreten, z. B. als Verkaufskommissionär, Spediteur, Depositar, und es ist dann auf Schuld mandirt. 4) Auch wenn der Fonds früher in den Händen des Mandatars ist, liegt ein Mandiren auf Schuld nicht vor, ungeachtet der Mandatar durch den Empfang der Deckung die Ausführung des Mandats und im Entstehungsfall Zurückgabe des Fonds schuldet; es paßt der Ausdruck, daß die Deckung in einer vor dem Zahlungsauftrag bereits vorhandenen Schuld liege, nicht auf den Fall, wo die Schuld erst in Folge dieses Zahlungsauftrages entsteht, und daher nicht als ein nebenbei bestehender sichernder Umstand erscheint, sondern bloß die aus dem Zahlungsauftrag und der Entgegennahme der vom Mandanten zu machenden Leistung sich entwickelnde Verbindlichkeit ist. Nie würde ein Kaufmann hier sagen, es sei auf Schuld mandirt worden. Auch ist es dem wahren Verhältniß nach nicht die Schuld, welche den Mandatar deckt, durch welche wegen der Anrechnung die Entgegennahme einer selbständigen Zahlung überflüssig wird, sondern ihn deckt die ihm pränume- rando gemachte selbständige Zahlung. Dies paßtauch auf den Fall des allgemeinen Versprechens, denn der Promittent ist dadurch schon Mandatar zum Zahlen, nur daß er noch speciell unterrichtet werden muß, nach welchen Seiten hin und in welcher Maaße er das Mandat ausführen soll, so daß es eine unrichtige Auffassung wäre, wollte man sagen: der Mandatar sei vor dem speciell erhaltenen Zahlungsauftrag bereits aus seinem allgemeinen Versprechen Schuldner, dieses ist richtig, tz. 140. Die Deckung. 509 slchtigung eines bestimmten Dritten und einer bestimmten Summe, also in Begleitung eines speciellen Auftrages, oder ohne genauere Berücksichtigung solcher Umstände, so daß der Mandatar nur das Versprechen giebt, künstige Mandate honoriren zu wollen Der pränumerirte Baar- fonds geht in das Eigenthum des Mandatars über". Erfüllt dieser das Mandat nicht, so wird der Fonds zurückgefordert §- 140. Mandiren auf Credit, auf gedeckten Credit. I. Creditzahlung, Mandiren auf Credit. Der Mandatar geht für den Mandanten in Vorschuß, indem er ohne Weiteres dem Können und Wollen des Mandanten trauet. Man nennt dies Mandiren auf Borg, auf Creditfonds, ü ckeecmvkrt, bills ok neeommoüation. II. Gesicherte Creditzahlung, gedeckte Creditzahlung. Mandiren auf gedeckten Credit. Der Mandatar geht für den Mandanten in Vorschuß, nimmt aber von ihm Deinen Schuldschein oder ein einfaches Accept. 2. Einen eigenen Wechsel oder ein Wechselacccpt oder ein Wechselindossament. 3. Ein Faustpfand oder eine Hypothek. 4. Ein Reten- tionsrecht an von ihm dem Mandanten auszuantwortenden Sachen oder deren Erlös. Er erwirkt 5. eine Jnterces- sion mit Haftung des Jntercedenten neben oder nach oder aber es ist nun auch auf die Zeit des allgemeinen Versprechens zu sehen, und vor diesem war keine Schuld da. 5) So z. B. bei der Girobank, bei den verfälschten Wechseln des Hauses l^ourton st Ravel. k) R. 22. R. 7. O. mauäati (17. 1.) vgl. mit R.43. H. 1. O. cle kurtis (47. 2.). 7) R. 5. H. 9. O. cle Hurs clotium (23. 3.). 510 Die Zahlung. vor dem Mandanten, und entweder ungesicherter oder gesicherter Haftung. Diese sämmtlichen Fälle kann man, wenn man sich versteht, als Mandiren auf Deckung bezeichnen, auch den ersten und zweiten Fall, da der Credit bei ihnen nur schwach gesichert ist, zu dem Mandiren auf Credit zählen. Da aber dieser Ausdruck einen festen kaufmännischen Sprachgebrauch nicht für sich hat, so wählt die Doctrin wohl eben so füglich die Bezeichnung: auf gedeckten Credit. Vervollständigung des Registers am Ende des zweiten Bandes. Accreditiv 114.(6.) 108.(2.) Anatocismus 65. (II.) „Auf Besicht" 71. 82.(236) Auslieferungsschein 78.(12g.) 114. Barattiren 63.(1.) Bereicherung 276. „Besicht erklärt" 82.(236.) Billigung der Waare 856. Börsenpreis 64.(9g) Bote 25. vgusg 125.(26.) 181. Circular-Creditbrief 114(6.) Oonto rnstg 43.(1.) Contrahiren in fremder Person 25.(2.) Dcpotgeschäft 110.(1.) Disponent 22. 31g.(106.) Dispositionsgut 33. Empfang einfacher 856.(15.) „Empfang erklärt" 82.(236.) Empfang mercantilischer 82. (236.) 856. Extraditionsschein 78.(12a.) 114. Genossenschaft 44.(4.) Geschäftszeit 87.(66.) Guter Glaube 8.(1.) 54' ^-F ,>l s^ < ^ ^ 7M^< ii <'-7: 4^'^- >, < '^rÄ^',-5 jL>' 1" ^.7/' .S,tz Tk^LZ .-'^-7-^- < . - » ' * - U 7 . ' / > '- i ^'7 Hände l-H.ch't^ vr HerkxLch Thöl, Pr 0 fes s 0 r d erRechtezu Rostock. der sti'oss^srr. dIri.viKlltL0l1886tNll6 >Vu 8 tr 0 v^ L. N Zur ersten und zweiten Auflage des ersten Bandes. Enthaltend: Das Wechselrecht. Göttingen 1847. Druck und Verlag der Dieterichschen Buchhandlung. MW MW? MWff LSW WMZ WEU MW ZME LLLLLL Vorrede. Es möchte vielleicht einer Rechtfertigung bedürfen, daß der Verfasser zu einer Zeit, wo in Leipzig die Berathungen über ein gemeinsames deutsches Wechselrecht bevorstehen und bald in lebhaftem Gange seyn werden, mit einer Darstellung des Wechselrechts hervortritt, ohne das Resultat dieser Berathungen abzuwarten. Einesteils wird ein flüchtiger Blick in das vorliegende Werk zeigen, daß die Darstellung, so sehr sie auch die gesetzlichen Bestimmungen des Wcchselrechts beachtet hat, dennoch in vielen Beziehungen ganz unabhängig von denselben ist, andern- theils werden immer noch Jahre vergehen, bis alle die Verschiedenheiten, welche die einzelnen deutschen Wechselrechte bieten, einem einheitlichen deutschen gesetzlichen Recht gewichen seyn werden. Bis dahin wird das Werk seinen Werth, soweit es einen solchen hat, dadurch nicht verlieren, daß an die Stelle mehrerer partikulären Wechselordnungen eine Wechselordnung tritt. Selbst wenn wir es zu einer einzigen für ganz Deutschland gültigen Wechselordnung werden gebracht haben, werden doch die Classificationen in dem Werk noch immer durch die Verschiedenheiten der außerdeutschen Wechselrechte, welche der Handelsverkehr eben so zu beachten hat, wie das deutsche Wechselrecht, ihre Bedeutung behalten. Daher hat der Verfasser nicht das geringste Bedenken gehabt, statt längerer Zögerung jetzt mit dem Werk hervorzutreten. Der Entwurf einer deutschen Wechselordnung, welchen die leipziger Berathungen ergeben werden, wird sich durch einen kleinen Nach- IV Vorrede. trag dem vorliegenden Werk beifügen lassen, da dieses sich auf Citate der Wechselordnungen und Entwürfe ohne Abdruck ihres Inhaltes beschränkt. Daß der Inhalt jenes Entwurfes viel Neues enthalten möchte, was nicht bereits in den für das vorliegende Werk benutzten Wechselordnungen und Entwürfen, nämlich 52 geltenden und etwa 20 nicht mehr geltenden Wechselordnungen, und 9 Entwürfen, ausgesprochen ist, möchte kaum zu erwarten seyn. In §. 148. sind drei Entwürfe nicht genannt worden, welche erst ganz neuerlich seit dem August dieses Jahres erschienen, aber durchweg für das vorliegende Werk benutzt sind, und daher hier nachträglich angeführt werden. Es ist 1. Der mittelst eines gedruckten k. N. der Königlich Sächsischen Regierung vom 11. August 1847. an verschiedene Regierungen mitgetheilte Entwurf einer Wechselordnung, nebst dem Gesetz-Entwurf über den Schuldarrest und den Wechselproceß. Ferner der preußische und mecklenburger Entwurf, welche unter folgenden Titeln erschienen sind: 2. Entwurf einer Wechsel-Ordnung für die Preußischen Staaten nach den Beschlüssen der Kommission des Königlichen Staatsraths. Berlin, 1847. 3. Entwurf einer Wechsel-Ordnung für Mecklenburg nebst Motiven. Im Auftrage der Großherzoglich Schwe- rinschen Landesregierung verfaßt von Dr. Heinrich Thöl, Professor der Rechte zu Rostock. Rostock. 1847. Unter dem in dem vorliegenden Werk öfters citirten sächsischen Entwurf ist der oben erwähnte, nicht der S. 22. angeführte, von Einert 1841. herausgegebene Entwurf zu verstehen. Rostock, den 14. Oktober 1847. H. T. Zweite Vorrede. Von dem vorliegenden Werk sind die ersten 15 Bogen, als erste Lieferung, zu Ende des Monats October v. I., also etwa acht Tage nach der.Eröffnung der leipziger Wech- selconferenz, erschienen. Den übrigen Theil des Werkes, welcher vollständig ausgearbeitet war, hat der Verfasser, nachdem am 9. December die Confercnz ihre Sitzungen geschlossen hatte, einer durchgreifenden Revision unterworfen, um demselben die Erfahrungen, welche er als Mitglied der Confercnz gemacht, zu Gute kommen zu lassen. Diese Arbeit war eben beendet, als die pariser Nachrichten vom 24. Februar eintrafen. Seitdem ist es dem Verfasser unmöglich gewesen, die von dringenden Amts- gcschäftcn ihm übrig bleibende Muße dem Wechselrecht auch nur in der geringsten Maaße zuzuwenden. Er konnte für die Beschäftigung mit diesem friedlichen Recht den Sinn nicht gewinnen. Dem Werk fehlt daher ein zweifacher Anhang, welcher dasselbe nach der ursprünglichen Absicht des Verfassers beschließen sollte: eine kurze Darstellung der Geschichte des Wcchselwesens und Wechselrechts, und eine kurze Beleuchtung des Entwurfes der leipziger Wechselconferenz. Die erstere sollte besonders darauf aufmerksam machen und das nachweisen, daß unsere jetzige acceptirte und indossirte Tratte ursprünglich in einer Menge einzelner Urkunden sich darstellte, deren uns manche, die bisher übersehen wurden, aufbewahrt sind, und wie allmählig die mehreren Papiere in-eines sich con- centriren, und alle Wechselverträge und sie begleitenden vr Vorrede. Aufträge immer wortkarger geschlossen und ertheilt werden, und wie fruchtbar diese Entstehungsgeschichte für unser jetziges Recht ist. Was den Entwurf der leipziger Wechselconferenz betrifft, so sollte der innere Zusammenhang seiner einzelnen Bestimmungen und sein Verhältniß zu der früheren Gesetzgebung dargestellt werden. Übrigens wird man das vorliegende Werk zugleich als einen Com- mcntar und eine Critik dieses Entwurfes benutzen können, wenn gleich derselbe nirgends ausdrücklich angeführt ist, weil der Verfasser, wie erwähnt, eine zusammenhängende Darstellung desselben dem Werke anhängen und dabei auf das letztere verweisen wollte. Wie sehr ein einheitliches Wechselrecht durch ein einziges Gesetz für Deutschland Noth thut, kann Niemand lebhafter empfinden, als wer sich in die Verschiedenheiten unserer vielen Wechselordnungen und unserer Praxis hat vertiefen müssen, um den nun einmal bestehenden Rechtssätzen, so lange sie bestehen, ihr Recht, daß sie nicht unerwähnt und unberücksichtigt bleiben, widerfahren zu lassen. Den in §. 148. genannten Entwürfen sind außer den in der vorstehenden Vorrede angeführten Entwürfen (für Sachsen, Preußen, Mecklenburg) noch der ö st e r r e i ch i- sche von 1843. (welcher nur in wenigen Exemplaren für die Mitglieder der leipziger Wechselconferenz gedruckt worden ist,) und der nassauer von 1847. beizufügen. Die beiden letztgenannten sind nebst dem holsteinischen Entwurf von 1842., und der mit diesem fast wörtlich gleichlautenden flensburger Wechselordnung von 1843., (welche in §. 144. nachzutragen ist,) für die Bogen 10 bis 35. benutzt worden. Rostock, den 18. Mai 1848. H. T. Inhalt des zweiten Bandes. Einleitung. §. 141. Das Wechselwesen. K. 142. Das Wechselrecht. 8. 143. Die Quellen des Wechselrechtö. §. 144. Die Particularrechte. Die geltenden. 8- 145. Die Particularrechte. Bemerkungen. §. 146. Sammlungen der Wechselgesetze. §. 147. Nachweisung der Wechselordnungen. 8- 148. Literatur. Erster Abschnitt. Der Wechsel. 8. 149. Character des Wechsels. Die Wechselstrenge. 8- 150. Character des Wechsels. Fortsetzung. 8- 151. Arten der Wechsel. Verschiedene Wechsel in, aus, mit einander. 8. 152. Wechsel an Orten ohne Wechselrecht. Zweiter Abschnitt. Die Wechselfähigkeit. 8. 153. Die objective Wechselfähigkeit. 8- 154. Die subjektive Wechselfähigkeit. 8- 155. Wirkung der Wechselunfähigkeit. VIII Inhalt. Dritter Abschnitt. Der trassirte Wechsel. 8- 156. Zweck der Tratte. §. 157. Die Personen und Rechtsverhältnisse der Tratte. Sinnliche Auffassung. 8 158. Vierfacher Werth der Tratte. CourS. §. 159. Gang einer Tratte. §. 160. Form der Tratte. §. 161. Form der Tratte. Ausführung. 8- 162. Fvrmwidrigkeit. 8- 163. Unwesentlicher Inhalt einer Tratte. 8- 164. Die Zahlungszeit. 8- 165. Der Tagwechsel. 8. 166. Der Datowechsel. 8- 167. Der Sichtwechsel. 8- 168. Der Usowechsel. 8- 169. Der Meßwechsel. 8- 170. Andere Wechsel. §. 171. Feiertage. 8- 172. Respecttage. 8- 173. Die Wechselsumme. 8- 174. Der Zahlungsort. §.175. Art der Zahlung. Vierter Abschnitt. Der Wechselschluß. §. 176. Der Wechselschluß. §. 177. Die Valuta. §. 178. Jnterimsschein. Jnterimöwechsel. Fünfter Abschnitt. Der Wechselvertrag. 8. 179. Die Wechselverträge. §. 180. Form des Wechselvertrages. > Inhalt. IX §. 181. Ein Summenversprechen ist, wenn auf einem Wechsel geleistet, gültig. §. 182. Daö Wechselversprechen ein Summenversprechen. 8- 183. Das Wechselversprechen ein Summenversprechen ohne Gegenversprechen. 8- 184. Die unterliegenden Verhältnisse ausgeschlossen vom Wechsel. §. 185. Der Wechselvertrag ein Formvertrag. 8- 186. Natur deö Wechselvertrageö. §- 187. Zahlung eines Wechsels ist ckurs. Sechster Abschnitt. Die Präsentation. 8 188. Die Präsentation. Siebenter Abschnitt. Die Zahlung. 8- 189. Einleitung. 8- 190. Der Zahlungsauftrag. 8- 191. Die Präsentation zur Zahlung. §. 192. Die Einlösung der Tratte. 8- 193. Avis. 8- 194. Die Deckung. 8- 195. Wechsel für fremde Rechnung. 8 196. Die Wechselreiterei. Achter Abschnitt. Die Acceptation. §. 197. Einleitung. 8 198. Übernahme deö Zahlungsauftrages. Daö Wechselversprechen. §. 199. Präsentation zur Acceptation. 8- 200. Recht und Verbindlichkeit zu acceptiren. 8- 201. Form des Aceeptes. X Inhalt. §. 202. Form des Acccptationsvertrages. §. 203. Natur des Acccptationsvertrages. §. 204. Inhalt des Acceptationövertrages. §. 205. Rechte des Trassanten gegen den Trassaten. §. 206. Wirkung der Acceptation. Neunter Abschnitt. Modificirte Hononrung. §. 207. Modificirte Acceptation. §. 208. Modificirte Zahlung. Zehnter Abschnitt. Der Protest und Regreß. tz. 209. Einleitung. tz. 210. Der Protest. h. 211. Notircn des Protestes. tz. 212. Form des Begebungsvertrages. ß. 213. Inhalt des Begebungsvertrageö. tz. 214. Inhalt des Begebungsvertrageö. Fortsetzung tz. 215. Natur des Begebungsvertrages. §. 216. Natur des Begebungsvertrages. Ausführung tz. 217. Protest und Regreß Mangel Zahlung, tz. 218. Die Regreßsumme, tz. 219. Regreßsumme. Nückwechsel. §. 220. Präsudicirter Wechsel. §. 221. Präsudicirter Wechsel. Fortsetzung, tz. 222. Protest Mangel Annahme, tz. 223. Regreß Mangel Annahme, tz. 224. Notisication des Protestes. §. 225. Der Securitätsprotest. Eilfter Abschnitt. Das Indossament. §. 226. Die Übertragung des Wechsels. §. 227. Die Cession des Rechts aus einem Wechsel. 8> 228. Das Indossament. 8. 229. Das Indossament als unwesentliche Form. §. 230. Das eigentliche Indossament. §. 231. Die rechtliche Natur des Indossamentes. Negativ. 8. 232. Die rechtliche Natur des Indossamentes. Positiv. 8. 233. Form des Indossamentes. 8. 234. Form und Natur des Begebungsvertrages. §. 233. Verhältniß zwischen dem Indossanten und Jndossaten. 8. 236. Das Valutenverhältniß des Indossamentes. 8. 237. Verpflichtung deö Indossanten gegen den Jndossatar. §. 238. Der Jndossatar gegenüber dem Trassaten. §. 239. Wirkung des Wortes Ordre. 8. 240. Der Jndossatar gegenüber andern Wechselpersonen. Ordrewechsel. 8. 241. Der Jndossatar gegenüber andern Wechselpersonen. Rectawechsel. 8. 242. Recta- und Ordrewechsel durch einander. 8. 243. Perfection der Wechselverträge. 8> 244. Auslieferung der Wechsel. 8- 245. Begrenzung des Indossamentes. §. 246. Discontiren. Zwölfter Abschnitt. Die Legitimation. 8. 247. Die Legitimation. Dreizehnter Abschnitt. Die Intervention. 8. 248. Die Intervention. 8. 249. Die Nothadreffe. 8. 250. Die Ehrenintervention. Der Wechselnehmer. 8. 251. Daö Ehrenaccept. 8. 252. Das Recht des EhrenzahlerS auf Deckung. 8- 253. Der Honorat. XU Inhalt. 8. 254. Der Ehrenintervenient. §. 255. Recht des Honoraten, seiner Vormänner und Nach- männer. §. 256. Collision mehrerer Jntervenienten. §. 257. Collision mehrerer Jntervenienten. Fortsetzung. §. 258. Collision mehrerer Jntervenienten. Fortsetzung. 8. 259. Der Hauptprotest und der Jnterventionsprotest. 8. 260. Nachhvnorirung deS Trassaten. Vierzehnter Abschnitt. Der Aval. §. 261. Der Aval. Im Allgemeinen. §. 262. Mittrassant. Mitindvssant. 8. 263. Mitacceptant. Fünfzehnter Abschnitt. Bürgschaft und Pfand. §. 264. Bürgschaft. 8. 265. Seltenheit der Bürgschaft. 8. 266. Unverlleidete Bürgschaft. 8. 267. Verkleidete Bürgschaft. §. 268. Pfand. Sechzehnter Abschnitt. Der eigene und der unechte Wechsel. 8- 269. Der eigene Wechsel. 8. 270. Der eigene Wechsel. Form. §. 271. Der eigene Wechsel. Wechselvertrag. 8. 272. Der eigene Wechsel verglichen mit der Tratte. 8. 273. Der unechte Wechsel. 8. 274. WechselähnlicheS. Siebenzehnter Abschnitt. Trassirte und eigene Wechsel. 8. 275. Eigentrassirte Wechsel. xm Inhalt. §. 276. Wechsel an eigene Ordre. §. 277. Platzwechsel. §. 278. Domicilirte Wechsel. h. 279. Der Blancowechsel und daS Blancoindofsament. Achtzehnter Abschnitt. Duplicate und Copien. §. 280. Wechselduplicate. §. 281. Wechselduplicate. Fortsetzung. §. 282. Wechselcopien. Neunzehnter Abschnitt. Die Wechselfälschuug. 283. Einleitung. §. 284. Falsche Tratte. 8. 285. Falsche Tratte. Fortsetzung. 8. 286. Falsches Indossament. §. 287. Falsches Indossament. Fortsetzung. §. 288. Die Tratte verfälscht. Zwanzigster Abschnitt. Verlorener Wechsel. 8. 289. Verfolgung eines Wechsels. 8. 290. Recht auö einem und auf einen verlorenen Wechsel. Ein und zwanzigster Abschnitt. Die Rechte in Concursfällen. 8. 291. Im Allgemeinen. 8. 292. Fallissement mehrerer Wechselgeber. Zwei und zwanzigster Abschnitt. Prolongation der Wechselverpflichtung. 8. 293. Prolongation der Wechselverpflichtung. XIV Inhalt Drei und zwanzigster Abschnitt. Befreiung des Wechselschuldners. §. 294. Zerstörung der Form. 8. 295. Zahlung. §. 296. Compensation. Erlaß. §. 297. Einreden aus dem unterliegenden Verhältniß. 8. 298. Betrug, Irrthum, Zwang. 8. 299. Contremandiren. 8. 300. Personenidentität and Confusio. §. 301. Tod des Wechselschuldners. 8. 302. Spätere Wechselunsähigkeit. 8. 303. Verjährung. Vier und zwanzigster Abschnitt. Der Wechselproceß. 8. 304. Die proceffualische Wechselstrenge und die Wechselhaft. 8. 305. Die Wcchselklage. §. 306. Weiteres Verfahren. 8. 307. Einreden. 8. 308. Weiteres Verfahren. Das Handelsrecht. Vierter Theil. Die Handelsgeschäfte. — Dritter Abschnitt. -Die Zahlung. — Zehnte Abtheilung. 'Der Wechsel. Der Wechsel. Einleitung. 8 141 . Das Wechselwescn. Von dem unermeßlichen Gebiet der allgemeinen Han- dclswisscnschaft H begreift einen Theil das Handelsrecht, welchem das Wcchselrecht, einen andern Theil das Handelswesen welchem das Wechselwescn angehört. Der Unterschied des Wechselrechts und des Wechselwescns ist der des Juristischen und Faktischen. Das Wechsel wesen umfaßt das faktische Getriebe des Wechselverkehrs, also die Arten und Formen der vorkommenden Wechsel, den Zweck und das Verfahren der bei den Wechseln betheiligtcn Personen, die Verhältnisse, welche sie durch den mannigfaltigen Wechsclverkehr begründen wollen, es umfaßt also in Betreff der Wechsel das Faktische, das Thatsächliche, den Thatbestand. Das Wechselwescn ist der Inhalt der Wechsclwissenschaft, der Wechselkunde. Weil aber das Thatsächliche durchweg juristischer Natur ist, da es stets auf die Begründung von Rechtsverhältnissen abgesehen ist, so darf der Darsteller des juristischen Blickes 1) Vgl. oben Bd. 1. Z. 1. 2) Vgl. oben Bd. 1. 8. 2. Thöl's Handelsrecht. 2r Bd. 1 2 Einleitung. und Urtheiles nicht entbehren. Daher ist die von dem Nichtjuristcn gegebene Darstellung des Wcchselwesens für die Herausstellung des Wechselrechts in vieler Beziehung unbefriedigend, und kann und muß von dem Juristen oder durch seine Vermittelung ergänzt und berichtigt werden. Niemand kennt natürlich besser als der Kaufmann das factische Getriebe des Wechsclvcrkchrs, und Niemand ist befähigter, auf jede dahin einschlagende Frage Antwort zu geben; aber damit die Wechselkurse für das Wechselrecht bedeutend werde, kommt es auf die richtigen Fragen an, d. h. darauf, daß diejenigen Fragen, welche für das Recht wahrhaft fruchtbar sind, erkannt und gestellt und beantwortet werden. Je dctaillirter und schärfer die Fragen gestellt werden, um so mehr dringt man in den tiefern Zusammenhang des Wcchselwesens und damit des Wechsel- rechts ein, während dieser Zusammenhang denen sich schwerlich erschließt, die da meinen, dem Gewinnen von Principien trete das Forschen nach dem Detail schädlich entgegcn, indem es, den klaren freien Blick auS der Höhe zu gewinnen, ein Hinderniß sei. Die allgemeinen Darstellungen und Principien, die nicht aus mühseliger Durchforschung eines gehäuften Details hervorgehen, sind als solche unschwer erkennbar, sie sind nicht einfach und dennoch reich, sondern arm und dürftig, und deshalb einfach. Aus einem Princip können nicht viele Fragen befriedigend gclöset werden, wenn bei seiner Aufstellung nur wenige gedacht worden sind. Die Wcchselkunde liefert dem Wech- sclrecht den Stoff für seine Nechtssätzc. Sie ist die unentbehrliche und, je specieller, je kleinlicher sie eingeht, eine um so fruchtbarere Unterlage für das Wechsclrccht, gleich viel, ob dieses als das bestehende von der Wissenschaft gefunden, oder ob es von der Gesetzgebung festgestellt 8- 142. Das Wechselrecht. 3 werden soll. Die Wcchselkuude, in welche sich immer die Lehre von der kaufmännischen Klugheit^) verweben sollte, ist vielfach bearbeitet worden^). 8. 142. Das Wcchsclrccht. Das Wcchsclrccht besteht aus einer unendlichen Menge einzelner Nechtssätze. In ihren Zusammenhang dringt man um so tiefer ein, je schärfer man jeden einzelnen RcchtSsatz für sich Hinzustellen versucht. Es ist unwahr, daß durch einen solchen Versuch, welcher die Zahl der Nechtssätze nicht vermehrt, sondern zeigt, die Einfachheit des Rechts, welches nnn einmal bei den gegenwärtigen verwickelten Verkchrsvcrhältnifsen nicht einfach ist, noch seyn kann, Schaden nehme. Das Wechselrecht kann auf- 3) Vgl. oben Bd. 1. 8. 2. Nr. 2. 4) Hicher folgende Werke: Der in allen Vorfällen vorsichtige Banquier. Durch E. B. A. Frankfurt und Leipzig. 1733. In 4. Zwei Theile. Der erste Theil gehört hicher. (Nicht zu verwechseln mit andern Büchern mit ähnlichem Titel, z. B. Der vorsichtige Banquier von Martini. Berlin 1745. Dies Buch in 8. enthält Rabatt- und Wechseltabellen.) — En- ler allgemeine Wcchselcncpclopädie. Dritte Auflage von Stricker. Frankfurt 1800. — Busch Darstellung der Handlung. Dritte Auflage. 1808. Bd. 1. S. 50—120. Bd. 2. S. 83— 235. — Schiebe die Lehre von den Wechsclbricfcn. Franks. 1818. — Vleibtrcu Handclswifscnschaft. Carlsruhe 1830. 8> 107 — 260. S. 64 —178. — Hauschild Anleitung zur Wechselknnde. Dritte Auflage. Frankfurt 1845.— C. Noback und F. Noback vollständiges Taschenbuch der Münz- Maaß- und Gewichts-Verhältnisse, der Staatspapiere, des Wechsel- und Bankwesens und der Üsancen aller Länder und Handelsplätze. Leipzig 1841—1846. Bis jetzt 9 Hefte. 72 Bogen. 1 - 4 Einleitung. gefaßt und dargestellt werden als ein partikulär es, gemeines, allgemeines Recht, diese Begriffe sind auch in Betreff des Wechselrechts die allgemeinen Diese dreifache Auffassung ist einerseits unsere Aufgabe. Die Aufgabe ist andrerseits beschränkt, d. h. vorzugsweise gerichtet auf die Darstellung des deutschen Wcchselrcchts. Dieses wird stier verstanden als das in Deutschland geltende Wechselrecht. Dieses Wcchsclrecht ist teilweise allerdings römisches Rechts, aber die bei Weitem meisten und wichtigsten Rechtssätze sind deutschen Ursprungs, das deutsche Wcchsclrecht in jenem Sinn ist fast durchweg ein deutsches Wechselrecht in diesem Sinn. Das deutsche, in Deutschland geltende, Wcchsclrecht, das partikuläre, gemeine, allgemeine, das gesetzliche, gewostnstcitliche, wissenschaftliche, ist in vielen Sätzen nicht lediglich ein deutsches, sondern auch ein europäisches oder selbst ein Wechselrecht aller vom Wechselverkestr belebten Orte der Erde. Die Aufgabe ist ferner beschränkt, d. h. vorzugsweise gerichtet auf die Darstellung des gemeinen deutschen Wechselrechts. Das gemeine deutsche Wechselrecht ist ein Wcch- selrecht, welches für ganz Deutschland auf einer Rechtsquelle beruht, es ist gültig für alle Nechtsgebiete, welche Deutschland bilden. Auf einer Rechtsquelle, also auf einem für Deutschland gültigen Gesetz, oder auf einer deutschen Rechtsüberzeugung, oder auf einer in den rechtlichen oder faktischen Grundlagen für ganz Deutschland einheitlichen wissenschaftlichen Entwickelung. Seine größte 1) Vgl. oben Bd. 1. §. 4. 5. 2) Eö sind römische Nechtösätze, welche einen Theil der durch den Wechsclvcrkehr begründeten Verhältnisse bestimmen. Vgl. auch oben Bd. 1. K. 3. 8. 142. Daö Wechselrecht. 5 Bedeutung hat das gemeine Recht dadurch, daß es das particuläre Wechselrecht ergänzt, wo es diesem an Rechtssätzen fehlt, es ergänzt die Lücken des partikulären Wechselrechts. Ist nun freilich die Aufgabe vorzugsweise die Darstellung des gemeinen deutschen Wechselrechts, so muß dennoch das particuläre deutsche und das außer deutsche Wechselrecht mitbrachtet werden, und zwar beides hauptsächlich soweit, als es ein allgemeines Wechselrecht bildet^). Das allgemeine Wechsel- recht ist nur durch die Particularrechte und nur in ihnen vorhanden, es ist eine Statistik von solchen in den übereinstimmenden Nechtssätzen, und ist um so reichhaltiger und ergiebiger, je mehr der partikulären Wechselrechte man durchsucht und vergleicht. Das allgemeine deutsche und außerdeutsche Wechselrecht ist ein Hülfsmittel, um 1. die Erkenntniß des Wesens eines Rechtsinstitutes zu erleichtern; 2. die aus einer wissenschaftlichen Entwickelung resultircn- den Rechtssätze des gemeinen Wechsclrcchts als richtig zu belegen; und 3. das gemeine gewohnheitliche Wechselrccht, also die gemeinen deutschen und europäischen Wechselüsan- ccn zu finden, denn das allgemeine Recht ist nicht selten ein partikulär befestigtes gemeines Recht, das gemeine Recht liegt häufig versteckt in den Particularrechte». Außerdem ist 4. das allgemeine Recht für die Übersicht des gesamm- ten geltenden Wechsclrcchts bedeutend. Es ist möglich, den gesammten Stoff des geltenden Wechselrechts, wenigstens annäherungsweise, in seiner ganzen Fülle darzustellen, wenn 3) Nicht zu verwechseln ist daö gemeine und daö allgemeine Wechselrecht, die gemeinrechtliche Gültigkeit eines Wechselrechtssatzeö für ein Gebiet und die allgemeine particularrechtliche Geltung eines solchen in einem Gebiet. 6 Einleitung. man ihn classificirt, also die übereinstimmenden Rechtssätze verschiedener Orte zusammenstellt und erörtert. Auf diese Weise kann zugleich für viele Particularrechte durch eine Arbeit, die sonst bei einem jeden wiederholt werden müßte, genützt werden. Das Resultat einer solchen Arbeit ist nicht mit einem gemeinen Recht zu verwechseln, in demselben ist nur ein allgemeines partikuläres Recht vorhanden. Es kann aber in einem solchen, wie bemerkt, ein gemeines Recht wiederholt seyn. — Die Frage, ob es ein gemeines deutsches Wechsele echt giebt, ist zu bejahen, wie zu verneinen, je nachdem man sie versteht, nämlich auf das Institut als Rechtsinstitut, also auf den einen Rcchtssatz, der jenes zu diesem macht, oder auf die dem bestehenden Rechtsinstitut angehörenden Ncchts- sätze bezicht. Das Rechts institut des Wcchselvcrspre- chens ist nicht ein Rechtsinstitut des gemeinen, sondern nur des partikulären aber allerdings eines allgemeinen (partikulären) deutschen Rechts, das heißt die Gültigkeit des Wechselversprcchens in Deutschland beruht nicht auf einem für ganz Deutschland gültigen Rcchtssatz, sondern lediglich auf partikulärem Recht, ist aber in den allermeisten deutschen Particularrechtcn anerkannt. Dahingegen sind die dem particularrechtlich anerkannten Rechtsinstitut angehörenden Rechts sätze nicht durchweg partikuläres, sondern theilwcise gemeines Recht, das heißt es giebt unter ihnen Ncchtssätze, von welchen jeder auf einer für alle die verschiedenen partikulären Rechtsgebictc gültigen Nechtsquclle beruht. Diese Rechtssätze des gemeinen deutschen Rechts, deren nicht wenige sind, sind fast alle Gewohnheitsrecht oder wissenschaftliches Recht. 8. 143. Die Quellen des Wcchselrechtö. 7 8. 143. Die Quellen des Wechselrechts. Die Entstehungsgründe, die Quellen, des Wechsel- rechts, wie des Handelsrechts und überhaupt des Rechts, sind die unmittelbare Rechtsüberzeugung des Volkes (insbesondere des Handelsstandes) oder der Juristen, die Gesetzgebung und die Wissenschaft. Diesen Rechtsquellen entspricht das Gewohnheitsrecht, das gesetzliche (promul- girte) Recht, das wissenschaftliche Recht. Die Rcchtsquel- len sind natürlich dieselben für partikuläres wie für gemeines Recht. 1. Das gesetzliche deutsche Wcchselrecht ist mcistentheils particuläres, fast gar nicht gemeines deutsches Recht. Denn in den Rcichsgesetzen sind der wech- selrechtlichen Bestimmungen nur einige wenige enthalten 1) Es sind zwei RcichSgcsctze, aus welchen daö s. g. Neichö- wechselrecht besteht. Das eine hat man sogar eine Rcichswcchscl- orduung genannt, z. B. Siegs! coi'j). jur. caiiill. S. 148. I. Der I. N. A. von 1654. 8- 107. (Vgl. Gerstlacher Handbuch der Neichsgesetze. Th. 9. S. 1419 — 1422. Th. 10. S. 2149—2160.). Der-8- 107. lautet: Als auch bey den Handels-Städten, in Wechsel-Sachen, zu Meß-Zeiten und sonstcn Casus vorfallen, da nicht allein nach Kauffmanns-Gebrauch, sondern nach aller Rechts-Gelehrten Meynung die parata Lxsculio stracks Platz haben solle, und innerhalb 24 Stunden, oder etlich wenig Tagen zu geschehen pflegt, so lassen Wir es auch, damit die Ois- ckitoi-es nicht vffterö aus blosser Widersetzlichkeit der Schuldiger, nicht allein um die Schuld selbsten, sondern auch um allen Credit, Ehr und Nahrung gebracht werden, darbet) dergestalt verbleiben, daß in solchen Wechsels-Fallen, dem Richter erster Jnstantz unbenommen seyn solle, ohnge- hindert einiger Appellation oder Provocation nach der Sachen Bestndung und Ermäßigung, entweder mit, oder ohne 8 Einleitung. 2. Das gewohnheitliche deutsche Wechselrecht ist theils eiu partikuläres, theils ein gemeines deutsches Recht, es Caution der Gläubigern, die Erecntion zu vollziehen, und die vsdüores zur Schuldigkeit anzuhalten. Also eine doppelte Bestimmung. 1. Nur Anerkennung der parata execmio für die Handelsstädte, wo sie und für die Fälle, für welche sie bereits aus Wechseln Statt habe. 2. Feststellung, daß die Appellation in Wechselsachcn ohne Snspensiveffect seyn solle. II. Der Ncichsschluß von 1671. §.5. (Vgl. Danz zu Runde. Bd. 2. 8- 225. Bergmann Corpus juris judicia- rii. S. 467. 468.). Er lautet: Wir ordnen und setzen, daß nach der bekannten Handels- rcgel: l)r,l accsplat, solvut, in acceptirten Wechselbörsen die excs^lio non uumei-atas pscuiiins nicht angenommen werden, hingegen aber dergleichen acce^taliolies zu Verhütung vieler Irrung und weitläufiger Prozesse schriftlich geschehen sollen, jedoch daß nichts desto weniger wegen der mündlich acceptirten Wechsclbricfe es bei den Rechten und Observanz sein Bewenden habe. Da dieser Ncichsschluß nicht publicirt worden ist, so sind durch ihn die zwei Fragen über die Statthaftigkeit der exeepUo NOII numeratas pscuniao (dies gegen Pöhls Wechselrecht. Vd. 2. S. 678. Note 4.) und des mündlichen Accepteö nicht entschieden. Wegen nicht seltener falscher Citate Folgendes über die Jahre 1668, 1669, 1670, 1671. Dem Ncichsschluß von 1671 ging ein Reichsgutachten vom Jahre 1668 vorher, in welchem außer obigen zwei Punkten (exeeptl» n. u. p., Accepta- tion) von den Reichsstädten in Widerspruch mit den andern beiden Collegien eine Bestimmung über drei andere, hier nicht in- teressirende, Punkte vorgeschlagen war. Daö auf dieses Ncichs- gutachten in demselben Jahr (8. October) ergangcne kaiserliche Commissionsdecret ratificierte nur die ersten zwei Punkte, modisi- cirte aber die andern, und so ward 1669 ein neues Neichsgut- achtcn von den Neichsständen abgegeben, auf welches dann 1671 ein Reichsschluß erging. Im Jahre 1670 begann man die Dicta- tur des Entwurfes zu einem Reichsabschied, der bekanntlich nicht §. 143. Die Quellen des Wechselrechts. 9 ist weit mehr dieses als jenes. Das Gewohnheitsrecht, als Wechsclrccht gedacht, ist weit mehr ein Volksrecht, eine H andelsüsance (Wechselüsance), beruht nämlich weit mehr auf einer Nechtsüberzeugung des Handelsstandes, als daß es ein Juristenrecht (also ein Volksrecht durch Vertretung), oder ein Recht der gerichtlichen Pr aris wäre. Die W ech selüsancen sind die ursprüngliche Quelle des Wcchselrechtö und die eigentliche Grundlage der Wechselgesctze, welche in vielen Sätzen nur aufgezeichnete Üsancen sind. Die Voraussetzungen, unter welchen eine Üsance aus der Gewohnheit, dem usuellen Verfahren, dem Börsengebrauch, erkannt wird, sie entsteht nicht erst aus demselben, und die Nothwendigkeit und die Art der Nach Weisung einer Üsance sind in Betreff des Wcchsclrcchts keine eigenthümlichen ^). 3. Das wissenschaftliche Wechselrecht besteht aus Nechtssätzen, welche durch eine wissenschaftliche Entwickelung gefunden und nachgewiesen werden. Von einem entwickelten wissenschaftlichen Recht ist ein motivirtes Gewohnheitsrecht zu unterscheiden. Die Entwickelung eines Ncchtssatzes reicht oft nicht aus zu jenem, aber zu diesem. Die Wissenschaft findet Ncchtssätze theils aus rechtlichen Grundlagen, nämlich aus andern Rechtssätzen, aus Ncchtsgründcn, entweder durch Abstraktion oder durch Deduktion, indem sie zu Stande kam, zur Dictatur der erwähnten Stücke über Wechsel gelangte man aber erst ün Jahre 1071. So sind in verschiedenem Betracht die genannten 4 Jahre bedeutend. DaS unrichtige Citiren von 1068, 1609, 1670, 1671 geht aber so weit, daß man auch ein Reichsgntachten von 1670 und einen NeichS- schluß von 1608 citirt. 24 Es gilt hier daö, waö oben Bd. 1. §. 7. ausführlicher bemerkt ist. 10 Einleitung. das Princip oder die Conscqucnzen von gesetzlichen oder gewohnheitlichen Rechtssätzen findet, theils aus factischen Grundlagen, aus der Natur der Sache, der Verhältnisse, der Institute, des Thatbestandes, also aus dem Faktischen. Aus diesem folgt ein Rechtssatz zuweilen mit Nothwendigkeit. Zu diesem Faktischen gehört insbesondere der Wille und der Zweck und das Verfahren der Wcchsclintcresscntcn, d. h. nicht-der besondere Wille (Zweck, Verfahren) Einzelner, sondern der allgemeine Wille der Gesammtheit °). 4. Der Vorrang unter den angegebenen Quellen ist in Betreff des Wechselrechts kein eigenthümlicher. 5. Das Recht, die Verbindlichkeit aus einem con- creten Wechsel durch Vertrag, namentlich Unterwerfung unter fremdes Wcchsclrecht zu reguliren, bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen ^). 8. 144. Die Particularrcchte. Die geltenden. Die partikulären deutschen und außerdeutschen Wech- selrcchte sind, wie gezeigt, in mehrfacher Hinsicht von Interesse. Von den geltenden deutschen und äußer- deutschen Wechselordnungen sind die bedeutendsten folgende. Beigefügt ist das Jahr, in welchem sie in Kraft getreten, und die Volkszahl H, für welche sie gültig sind ^). 3) ES gilt hier das, was oben Bd. 1. 8- 8. ausführlicher bemerkt ist. 4) A. M., aber ohne genügenden Grund, ist Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 750. 751. 1) Diese auf die Auctorität von Dedekind V. u. Ggw. d. d. Wcchselrechts. S. 174—189. 2) Über das Rcchtsgcbiet einzelner vgl. unten 8- 145. und über die Sammlungen, in welchen sie zu finden, unten 8- 147. §, 144. Die Particularrechte. Die geltenden. 11 Hamburger Statut. Dänisch-norwegische W.O. Leipziger W.O. Hamburger W.O. Braunschwciger W.O. Neußische W.O. Österreichische W.O. Nürnberger W.O. Jevcrsche W.O. Churpfälzische W.O. Gothaische W.O. Hanauer W.O. Schlcstsche W.O. Frankfurter W.O. Schwedische W.O. Altcnburger W.O. Rudolstädtcr W.O. Würtcmberger W.O. Österreichische W.O. Oberlausitzer W.O. Augsburger W.O. St. Gallencr W.O. Vaicrische W.O. Botzener Satzungen. Preußisches L.R. Schwedische W.O. Cöthensche W.O. Züricher W.O. Ooels 17— 19. — Dcssauische W.O. 8. 46. 47. — Reussische W.O. von 1820. 8> 20. — Ooeügc» commercial. 443. — Ungri- schcr XV. Gesetzartikel. Thl. I. 8. 3—6. — Bremer W.O. Art. 0. 14 Einleitung. Nordtyrol und in dem Fürstenthum Lichtcnstcin; die W.O- von 1763. in italienischer Sprache als vckitto cki camOio von 1705. in dem deutschen Littorale und in der Stadt und in dem Gebiete Trieft; und in lateinischer Sprache als westgalizische W.O. von 1707 in den Herzogthümern Zator und Auschwiz. 4. Die churpfälzischc W.O. von 1720. gilt in den vormals churpfälzischcn Besitzungen des Großherzogthmns Hessen. 5. Die augsburger W.O. von 1770. gilt außer in Augsburg auch subsidiär in dem Gebiet der 0. baierischcn W.O. von 1785, nämlich Altbaicrn und einzelne» Theilen Ncubaicrnö und Salzburg. 7. Das preußische Landrecht von 1704 gilt in Preußen, nämlich in den Provinzen Pommern (mit Ausnahme von Schwedisch-Pommern), Schlesien, Brandenburg, Sachsen, Westphalcn und einem Theil von Eleve-Berg, in Baiern, nämlich An- spach und Baireuth, und in Hannover, nämlich Ostfricsland, der Nicdergrafschaft Lingen nebst den münsterschen Abschliffen, und dem hannovcrschcn Eichsfcld. 8. Am weitesten erstreckt sich, auch durch Ncccption und Nachbildung, das Rechtögebict des Locke cke commerce ^). Das Wechselrecht des Locke cke co,inneres gilt theils iin französischen Urtext, theils in Übersetzungen (italienisch, polnisch, arabisch, türkisch), theils in unerheblicher Umarbeitung, für eine Bevölkerung von 72 Millionen, und ist ferner das Mutterrccht des Wechsel- rechts für eine Bevölkerung von etwa 24^ Millionen Menschen ^). Waö Deutschland betrifft, so gilt der Locke cke eonnnsice in dem Großherzogthum Luxemburg, dem preußischen Großherzogthum Niederrhcin, der preußischen Provinz Eleve-Berg, dem baieri- 1) Eine Tabelle hat Dedekind Abriß. S. 174—176. 2) Unsere Angabe hier ist abweichend von Dedekind, weil dieser das Uegol-uneMo (Kirchenstaat) und den Lockico p. I. <1. Sioilio unrichtig (unter II. statt unter I. v.) locirt, da das kogolsmenio mit Ausnahme von nur vier Artikeln eine wörtliche Übersetzung des Locke cke commei-oe ist, und der Lockiov p. I. ck. 8. ebenfalls den letzteren fast durchweg wiederholt. 8. 145. Die Particularrcchte. Bemerkungen. 15 schcn Nheinkreiö, in Nhcinhessen, im Hessen-homburgschcn Amte Meisenheim und im oldenburgschen Fürstenthum Birkenfeld 9. Obgleich nicht angegeben werden konnte, wie viel an der schwedischen W.O. von 1748 durch die W.O. von 1798 geändert ist, so ist dennoch dle W.O. von 1748 durchweg verglichen worden^). 10. Die reussische W.O. von 1820, mir unbekannt, ist im Folgenden auf die Anctorität von Dedekind V. und Ggw. S. 85. citirt worden. Er bemerkt, daß aus dem ersten Blatt dieser seltenen Wechselordnung der Titel steht: „Fürstl. Neust-Planische älterer Linie Wechsel-Ordnung" und aus dem letzten Blatte: „Greiz, gedruckt in der Fürstl. Hofbuchdruckerei bei C. H. Henning" (44 Seiten in 4.), und daß sie bis aus einige Abweichungen ein vollständiger wörtlicher Abdruck der weimarschen W.O. von 1819 sei, aber durch Auslassung der 88- 33. 34. und des Schlußparagraphen (K. 268) drei 88. weniger als die weimar- sche zähle. Hiernach ist im Verfolg die reussische Wechselordnung nach der weimarschen citirt; die 8§. 1—32. sind also dieselben, die 88. 35—267. vermindern sich um die Zahl zwei. Die bei Dedekind a. a. O. S. 86—91. angegebenen Abweichungen sind enthalten in den 88. 3. 4. 10. 12. 28. 32. 33. 34. 86. 116. 134. 143. 159. 175. 177. 178. 188. 214. 255. 257. der reussischen Wechselordnung. II. Nicht mehr gültig sind folgende geschichtlich bedeutende Wechselordnungen: die cölncr von 1691. die naumburgcr „ 1693. und deren Erläuterung „ 1698. 3) Vgl. Dedekind V. u. Ggw. S. 174—180. und Dedekind Abriß. S. 174. 4) Da Trc itsch ke Encyclopädie. Dd. 2. S. 444. und ebenso Dc- dekind Abriß S. 66. die W.O. von 1748 als die gültige aufführen und der W.O. von 1798 (die ich nicht habe aufireiben können,) gar nicht erwähnen, so möchte man geneigt seyn, die Existenz der letzten, zu bestrciten, wenn nicht die W.O. von 1816 ausdrücklich auf dieselbe verwiese, indem sie Z. 25. die volle Kraft und Wirksamkeit der W.O. von, 21. Januar 1748, soweit solche nicht durch die W.O. von, 12. December 1798 abgeändert sei, anerkennt. 10 Einleitung. die danziger von 1701. die 'Magdeburger ,/ 1703. die Halberstädter „ 1708. die brandenburger ,/ 1709. die brandenburger // 1724. die Mich-undbergische 1726. die breslauer // 1738. die onolzbachische // 1739. die hennebcrger „ 1748. die preußische ,/ 1751. die elbingcr // 1758. die nordhausenschc ,/ 1759. Diese Wechselordnungen sind theils verdrängt, theils aufgehoben durch das allgemeine preußische Landrecht von 1794, den 6060 cks commsrco von 1808, besondere Rescripte und Gesetze von 1797, 1804, 1819. s. 146. Sammlungen der Wechselgesetze. Sammlungen der partikulären Wechselüsanccn und ihrer Zeugnisse fehlen. Dagegen giebt eS mehrere Sammlungen der Wechselgesctze, der einzelnen und der Wechselordnungen. I. C. Königken der Stadt Leipzig Wechsel Ordnung. Leipzig 1717. Hier sind außer der leipziger W.O. noch viele andere Wechsclgesetze abgedruckt. Des in allen Fällen vorsichtigen Banquiers zweiter Theil; darinnen die mchreste europäische Wechsel-Ordnungen, wie auch verschiedene Lanco- und Handels - Gerichts - Ordnungen zu finden sevnd. Nürnberg und Frankfurt 1733. Der erste Theil gehört nicht hieher. In 4. I. G. Siegel corpms juris eambialis. Zwei Theile. Leipzig 1742. In Folio. Ein alphabetisches Verzeichnis! der Wechselordnungen in Siegel und Uhl giebt 13 0 so oll 0 lliosaurus II. 8. 147. Nachwcisnng dcr Wechselordnungen. 17 I. L. Uhl Erste Fortsetzung deö coiporis jui-i8 cumkiulis, welches . . . Siegel ... in Druck gegeben. Leipzig 1757. Zwote Fortsetzung des Siegclschen 6. 4. 0. 1704. Dritte Fortsetzung. 177t. Vierte Fortsetzung. 1786. I. L. L'Estocq Erläuterung deö allgemeinen und preußischen Wechselrechtö. Leipzig und Königsberg. 1762. S. 263—346; diese Seiten sind als „Die dritte Anlage" des Buches bezeichnet. Johann Michael Edlen v. Zimmer! vollständige Sammlung der Wechselgesetze aller Länder und Handelsplätze in Europa. Nach alphabetischer Ordnung. Wien. Bd. I. in 2 Abtheilungen. 1809. Bd. II. in 2 Abtheilungen. 1813. Bd. III. 1813. v. Zimmerl Nachtrag dcr neuesten Wechselordnungen zur vollständigen Sammlung dcr Wechsclgesetze aller Länder und Handelsplätze in Europa. Gr. 4. Wien 1829. Ist mir unbekannt. I. K. Meißner Codex der europäischen Wechsel-Rechte. Erster Band. Die deutschen Wechselgcsctze. Nürnberg 1830. Zweiter Band. Die Wechselgesetze außerhalb dcr deutschen Bun- desstaatcn. Nürnberg 1837 In 8. Zu vergl. die Recension von Treitschke in Richters - kritischen Jahrbüchern. Heft 10. S. 919—928. Ein älteres Werk, welches eine Sammlung von Wechselgesetzen enthalten soll: Herbach europäische Wechselhandlung. Nürnberg. 1756. 1757. Folio, ist mir unbekannt. 8. 147. Nachweisung dcr Wechselordnungen. Folgende Wechselordnungen sind in den erwähnten Sammlungen von Königken, Siegel, Uhl, L'Estocq, Zimmerl, Meißner und im vorsichtigen Banquier an folgenden Stellen zu finden. Hamburger Statut. 1603. Kö. S. 376. Zinn II. 1. S. 101. Dänisch-norwegische W.O. Kö. S. 614. V. Banq. S. 641. Sie. S. 333. Zim.I. 2. S. 251. Mei.I. S.561. Leipziger W.O. Kö. S.l. V. Banq. S.205. Sie.S- 1 .Zim. II. 1. S. 152. Mei. I. S. 280. Thöl's Handelsrecht. 2r Bd. 18 Einleitung. Hamburger W.O. 1711. Braunschwciger W.O. Russische W.O. 1717. Österreichische W.O. 1717. Nürnberger W.O. Jeversche W.O. Chnrpfälzische W.O. Esthnische W.O/ Hanaucr W.O. Schlesische W.O. Frankfurter W.O. 1739. Schwedische W.O. 1748. Altenburger W.O. Rudolstädter W.O. Würtcmberger W.O. Österreichische W.O. 1763. Oberlausitzer W.O. Augsburgcr WD. St. Gallener W.O. Baierische W.O. Kö. S. 380. V. Banq. S. 249. Sie. S. 415. Zim. II. 1. S. 103. Mei. I. S.910. Kö. S. 280. V. Banq. S. 121. Sie. S. 247. Zim. I. 2. S. 117. Mei. I. S.575. Sie. S. 159. Zim. III. S. I.Mci. I. S. 848. V. Banq. S. 515. Sie. S. 148— 174. Zim. II. 2. S.102. V. Banq. S. 357. Sie. S. 350. Zim. II. 2. S. 72. Mei. I. S. 249. Zim. II. 1. S. 131. Mei. I. S.765. Wir citiren nach Zimmerl. V. Banq. S. 385. Sie. S. 392. Zim. II. 2. S. 167. Mei. I. S. 486. Sie. S. 184. Zim. II. 1. S.95. Zim.II. I.S. 118. Mei. I. S. 516. Sie. S. 295. Zim. I. 2. S. 207. Uhl I. S. 74. Zim. II. 1. S.8.>Mci. I. S. 854. Uhl I. S. 17. Zim. III. S.86. Mei. II. S. 300. Uhl I. S. 46. Zim. I. S. 7. Mei. I. S. 714. Uhl I. S. 58. Zim. III. S. 102. Mci.I. S. 841. Uhl II. S. 31.Zim. III. S. 140. Mei. I.S. 449. Uhl III. S. 1. Zim. II. 2. S. 122. Mei. I. S. 4. UhlIV. S. 71. Zim.II. I.S.255. Mei. I. S. 392. Uhl IV. S. 85. Zim.1.1. S. 155. Mci.I. S.222. Zim.II. I.S. 73. Mei. II. S. 726. Zim.I. S.206. Mei. I. S. 184. §. 147. Nachweismig der Wechselordnungen. 19 Botzeucr Satzungen. Preußisches L.R. Schwedische W.0.1798. Cöthensche W.O. Züricher W.O. Ooäs äs eommerce. Rheinisches Hgb. Vadischcö Handelsrecht. Baseler W.O. Schwedische W.O. 1816. Naumburger W.O. Weimarsche W.O. (toüice I. cl. 8. Ncussische W.O. 1820. Dogol.imenlo. Hannovcrschc W.O. Dessaucr W.O. Dänische W.O. 1824. Dänische W.O. 1825. Nostockcr W.O. Offenbachcr W.O. Ooüigo cls comorcio. Waadtländer W.O. Coburgische W.O. Russische W.O. ltoctigo eommereial. ^VeOioetr. Ungrischcr XV. Gcsctzartikel. Bremer W.O. Frankfurter W.O. 1844. Zim. I. 2. S. 90. Mci. 1. S. 52. Zim.H.2. S. 262. Mci. 1. S. 81. Wo ist diese W.O. überhaupt zu finden ? Zim. 1.1. S. 88. Mci. I. S. 807. Mci. II. S.703. Zim. II. I.S. 42. Mci. II. S. 100. Vgl. obcn Bd. 1. §.1 I.S. 41. Mei.I1. S.785. Mci. II. S. 715. Mei.II. S.338. Mei.I. S. 138. Mei. I. S. 642. Fehlt in den Sammlungen. Meißner II. S. 574 (vgl. S. 617.) giebt nicht diesen ^octics. Fehlt in den Sammlungen. Sie steht bei Dedckind V. n.Ggw. S. 86. Mci. II. S. 666. Mci. I. S. 424. Mei. I. S. 773. Mei. II. S. 207. Schulin W. und Münzgesctzc. S. 489. Mei.II. S. 27t. Schulin. S. 497. Mci. I. S. 030. Mei. I. S. 523. Mei. II. S. 42. Mci. II. S. 746. Mei. I. S. 697. Mci. II. S. 368. Mci. II. S. 4. Fehlen in den Sammlungen. 20 Einleitung. 8. 148. Literatur. Das Wechselrecht ist in folgender Weise dargestellt worden: 1. In Eommcntaren, welche zunächst den Text der Quellen auslegen. 2. In Werken nach einer selbst- gcwähltcn Ordnung. Systematisch oder alphabetisch. Sie sind entweder selbständige Werke oder Theil einer Darstellung des Handelsrechts oder des Privatrcchts. Hic- her gehören auch die Entwürfe, welche der Gesetzgebung vorarbeiten. 3. In mehr oder weniger ausführlichen Erörterungen einzelner Fragen, welche bald allgemeiner, bald specieller gestellt und beantwortet sind. Sie erscheinen in der Form von Abhandlungen, namentlich Dissertationen, von Nechtssprüchen (Urtheilen, Präjudicien), von Gutachten auf geschehene Anfrage. Diese sind ertheilt von Jn- ristenfacultätcn oder Schöppenstühlen, von einzelnen Juristen , von einzelnen oder mehreren Kaufleuten. 4. Einzelne wcchselrechtliche Fragen sind auch gelegentlich bei der Darstellung des gemeinen oder des particnlärcn Handelsrechts oder überhaupt Privatrcchts erörtert worden. Im Folgenden sind nur die bedeutenderen Schriften angeführt. Die Werke, welche bereits oben Bd. 1. §. 11. angeführt sind, werden hier nur mit einem Stichwort angedeutet werden. Zusammenstellung der Literatur des WechselrcchtS. Ältere Literatur bei 8eaecia §. I. ^». II. S. 09. 100. Altere und neuere Literatur außer bei karäessus und Mittcrmaier in folgenden Werken: Keseclvk lNesaurus siir. camO. II. S. 1287—1304. Grattenaucr in v. Kamptz Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung. Heft. 14. Berlin 1810. S. 263—288. I. H. Wender Wcchselrecht. Bd. 1. S. 47—140. 8. 148. Literatur. 21 I. L. U. Dcdekind Abriß einer Geschichte der Quellen des Wechselrechts. Vraunschweig 1843. S. 14—86. stellenweise; und S. 143—156. Diese S. 143—156 sind wörtlich abgedruckt mit Beifügung von drei Werken (Voß, Bielitz, L'Estocq) in I. L. U. Dedekind Vergangenheit »nd Gegenwart des deutschen Wechselrechts. Vraunschweig 1844. S. 144—165. Commentare, welche, der Ordnung der Quellen folgend, sie erläutern. Außer dem rheinischen Handelsgesetzbuch (Broicher und Grimm) und Thilo: Der Stadt Leipzig Wechselordnung mit Anmerkungen. Von I. C. Königken. Leipzig 1717. Der Stadt Leipzig Wechselordnung mit Anmerkungen. Von I. L. Püttmann. Leipzig 1784. Entwürfe, um der Legislativ» vorzuarbeiten-). Einen Entwurf einer Wechselordnung hat Marperger Handelsgericht. S. 501—524. in 70 Artikeln geliefert. Mit dem Folgenden zu vgl. Dedekind Vergangenheit und Gegenwart des deutschen Wechselrechtö. S. 105—130. 1. Hamburg. (Sicveking) Materialien zu einem Wcchselrccht mit Rücksicht auf Hamburg. Zum Druck befördert von der Hamburger Commerz-Deputation. Hamburg 1702. Eine neue Ausgabe 1795, und die neueste mit einer Vorrede und Anmerkungen von C. A. D. von EggcrS. 1802. Entwurf einer hambnrgischen Wechselordnung. 1834. Hamburg. Nur als Manuscript gedruckt. 2. Frankfurt. Entwurf einer Wechsel- und Mcrcantilordnung für Frankfurt. Frankfurt a. M. 1827. Critikcn darüber von Schulin 1827., Goldschmidt 1827, Wender 1828, Trümmer (Zeitschrift für N. W. und G. des Auslandes. Bd. 4. S. 302—306.), und end- Von den Entwürfen ist durchweg verglichen der Hamburger, frankfurter, sächsische, würtkinberger, braunschwcigcr. 22 Einleitung- lich von Cropp 1829. Die letztere, in dem vorliegenden Werke oft citirt, hat den Titel: F. Cropp Gutachten über den Entwurf der frankfurter Wechselordnung. Frankfurt 1829. Der Entwurf hat zu neuen Gesetzen vorn Jahre 1844 geführt, aber nicht zu einer neuen Wechselordnung, sondern zn Abänderungen, Zusätzen und Erläuterungen der Wechselordnung von 1739. 3. Österreich. Entwurf einer Wechselordnung vom Jahr 1832. Er ist die Grundlage der neuen ungrischen Wechselordnung von 1840. (oben Bd. t. §.8. Aufl. 1. §. 7. Anst. 2.) 4. Prcußen. Entwurf einer Wechselordnung vom Jahr 1836. und ein anderer vom Jahr 1838. (vgl. Dedekind Vergangenheit und Ggw. S. 118. 119.). 5. Sachsen. Entwurf einer Wechselordnung für das Königreich Sachse». Von Dr. Carl Einert. Dresden und Leipzig 1841. Einerts Entwurf einer Wechselordnung beurtheilt von Dr. I. W. Edl. v.Maithstein. Wien 1842. 6. Würtembcrg. Entwurf eines Handelsgesetzbuches für daS Königreich Würtcmberg mit Motiven. Zwei Theile. Stuttgard. 1839. 1840. Das Wechsclrccht geben die Artikel 540 — 780. Vgl. auch oben Bd. 1. §. 11, 7. Bremen. Entwurf einer neuen Wechselordnung vom Jahr 1842. Derselbe ist enthalten in dem DeputationSbcricht über die Revision der Wechselordnung (17 Blätter gr. Fol. ohne Zeit und Ort) S. 15 — 34. Die Motive stehen ebendaselbst S. 1 — 14. Der Entwurf ist bereits 1843 zum Gesetz erhoben. 8. Nassau. Entwurf einer Handels- und Wechselordnung für das Herzogthum Nassau. Wiesbaden 1842. 9. Schleswig und Holstein. Entwurf einer Wechselordnung vom Jahre 1842. Nicht separat gedruckt. 8. 148. Literatur. 23 10. Braunschweig. Entwurf einer Wechselordnung für das Herzogthmn Braunschwcig sammt Motiven. Von vi. F. Liebe. Braunschweig 1843. SelbständigeWerke nach einer selb stgewählte n Ordnung. Systematisch oder alphabetisch. Außer den oben Vd. 1. 8- 11 angeführten Werken von Ltracolla. s>larcxnai6. T^nsalllus 6e ^usalüis. LasarsAis. Marpcrger. kai-clessus. 6a 81Iva. Lssariui. illnemei')'. Runde. Eichhorn. Mittermaicr. Phillips. Maurenbrecher. Dieck. Ortlofs. Kraut. sind folgende Werke, von welchen die meisten ausschließlich Wech- selrccht enthalten, bedeutend: 8igisinuu6 8cancia Iraclatus 6s coil>meicil5 et caiulllo. Oaiiövas 1664. lob. klioollseii Missal-8t^I lol ^mslerüam. llottor- 6anr 1677 ; zuletzt: vorbotarl 6oor 6e I.ONA. Hotlorüani 1755. 2 Bde. 8. Diese Originalausgabe habe ich nicht benutzen können. 1. klloousen amstcrdamer Wechselgebrauch. Aus dem Holländischen ins Deutsche übersetzt. 1. In I. C.Königken der Stadt Leipzig Wechselordnung. Leipzig 1717. S. 841 — 1016. 2. 2» I. G. Siegel Lorpus juris oambislis. Leipzig 1742. Zweiter Theil. S. 228-368. Der in allen Vorfällen v ors ichtig e B anq ui er. Durch L. v. iL. Erster Theil. Frankfurt und Leipzig. 1733. Der zweite Theil gehört nicht hich er. I. G. Siegel Einleitung zum Wechselrecht überhaupt. In Siegel Lonpus jurls camdialis. Zweiter Theil. S. 371—448. 24 Einleitung. 4. O. Heiuoccii bllemonta juris camkialig. ^MLlvIae- llami. 1742. Öfters aufgelegt. Ins Holländische übersetzt. Auch ins Deutsche: I. G- Hetncccii Anfangsgründe des Wechsel- rechts. Ins Deutsche übersetzt mit Zusätzen von G. F. M ü l- ler. Halle 178t. In der polnischen Wechselordnung von 1775. §. 8. heißt es in der Übersetzung bet Uhl IV. S. 16.: Da unmöglich alle Rechtshändel vorhergcschen werden mögen, so geben wir den gegenwärtigen Gesetzen noch Johann Göttlich Hetncccii bllemenla jnris c-imbialis zur Hülfe zu, insofern sie ncmlich den gegenwärtigen Verordnungen nicht widersprechen, und wollen, daß unsere Gerichte erster und zweiter Instanz sie bei Entscheidung der Streitigkeiten in Wcchsclsachcn gebrauchen sollen. G. F. von Mariens Grundriß des Handelsrechts, insbesondere des Wechsel- und Seerechts. Dritte Auflage. Gvt- tiugcn 1820. §. 46—140. P. K. Scher er Handbuch des Wechselrechts. Drei Theile. Frankfurt a. M. 1800. ' F. L. Weißegger von Weiße neck Theorie des allgemeinen Wechsclrechtö. Zwei Theile. Frciburg 1818. 1819. G. C. Tr eitsch ke Handbuch des Wechselrcchts. Leipzig 1824. H. G. W. Daniels Grundsätze des Wechsclrechtö. Köln. 1827. I. H. Bend er Grundsätze deö deutschen Wechsclrechts. Zwei Abtheilungen. Darmstadt. 1828. M. Pöhlö Darstellung des Wechsclrechtö. Zwei Theile. Hamburg. 1829. C. Ein ert daö Wechselrecht nach dem Bedürfniß deöWcch- selgeschäftes im neunzehnten Jahrhundert. Leipzig 1839. 4. L. 4. ?ai 11 iv 1 Manuel cls clroit Iranyais. lVeuviemo eclition. karis 1837. S. 1128—1152. I*. La1c1a8ssroni leggi o coslumi cksl camlllo. Dlo- ckeua 1805. 3 Bde. 4. 8ea>ves lox mercaloria or a complete coOe ok com- mereial lavv. eck. VI. 6^ Llüll)-. I-onclon 1813. S. 550 — 610. 4. Oliitl^ a zrraelieal Irealise on 61115 ol excliangv. Lei. 8. I-ouclon 1834- 8. 148. Literatur. 25 P. A Schul in englisches Wechselrecht. In der kritischen Zeitschr. für N.W. und G. des Auslandes. Vd. 3. 1831. S. 177—230. P. F. Schulin Hauptsätze,des englischen und schottländi- schen Wechsclrcchtö. In Schulin niederländische und großbri- tannische Wechsel- und Münzgesetze. Frankfurt a. M. 1827. S. 273 — 302. I. Story englisches und nordamcrikanisches Wechsclrccht. Deutsch bearbeitet und mit Anmerkungen von G. K.Treütschke. Leipzig. 1845. Das bedeutendste deutsche Werk über Wechselrecht ist: G. C. Treitschke alphabetische Encyclopädie der Wechsele echte und Wechsclgesetzc. Zwei Bände. Leipzig. 183t. Sammlungen von Gutachten. Außer dem bereits oben Bd. 1. 8. 11. genannten 1. 8a- var^ und 2. Marperger S. 3 — 192: Wechsel-Responsa der Juristenfacultät zu Frankfurt a.d.O. Herausgegeben von I. L. Uhl. Zwei Theile. 4. Frankfurt 1749. 1751. Den Inhalt der 158 Responsa giebt an HoLeclio tlwsaurus j. c. II. S. 1322—1329. Sammlungen von Rechtssprüchen. Es gehören hiehcr die bereits oben Bd. 1. 8- 11. Aufl. 1. und vollständiger Aufl. 2. genannten Sammlungen. 1. Ilola Oouuao. 2. O. A. G. zu Lübeck. 3. Possct. 4. Archiv für das Handelsrecht. 5. Nechtsfällc. 6. 4o>ii',>al. 7. Gräff. Wechsclrechtliche Entscheidungen der Kola Ilollrana sind zusammengestellt bei llazckiaol clo Dürr! Traclalus cke camdii's. b'raucolui'li. 1645. S. 341 — 403. Sammlungen von Abhandlungen. 4. I.. AI. ck o Lasanegio ckiscuisus logalos cle commor- cio. I^Ioreuliao 1719. Douius I. S. 135—164. 263. 271 — 278. 296—303. Domus II. S. 1—22. 25—74. 351—354. 6. 0. Iliccii exercilalioves juris camdialis. OooNingao 1779—1781. 20 Einleitung. Es sind 17 vxereilationes, jede mit neuer Seitenzahl beginnend. Man findet sie regelmäßig zusammengebunden in mehreren Bänden und ihnen folgender Gcsammttitel vorausgehend: L.lv. Ilieoii segiemdeeiin exereilationes in Universum sus eambialo dirvctav. OovUingao 1782. 4. 51. 0. Bessere lliesaurus suris cambialis. Leroliui. 1783. Dais I. und II. Die Dissertationen find hier alle nach dem Präses benannt; ein Vcrzeichniß der Nespondcnten hat Dar« II. S. 1333—1337. E. C. Westphal das deutsche und rcichsständischc Privatrecht. Leipzig 1783. Zweiter Theil. S. 332—385. P. K. Schercr Ncchtsfälle in Wechselsachen. Frankfurt a. M. 1802. Literatur des Wechselrcchts einzelner Staaten und Städte. Vgl. I. L. U. Dcdckind Abriß einer Geschichte der Quellen des Wechselrcchts. Braunschweig 1843. an folgenden Stellen: I. Außerdcutsche europäische Staaten. 1. Frankreich. S. 14. 15. 17—19. 8avar^. — Du ku^ da la 8erra. — lousso. — Dolluvr. — Hutteau. — Doers. — Dugin. — liouau. — Dardessus. — Vineens. — Dersil. — Dremer^. 2. Belgien und Holland. S. 22—25. lloineoeius. — Van der lieessel. — VanderDindvn. — Denker Lurtius van Vienbovon. — <3. ^1. den Vex. 3. van Hall. 3. Italien. S. 29. 30. 38. Dolrugli. — kacino. — de Vio. — Dasanoea. — Duea. — Vrpiloueta. — 8cseeia. — dv Vurri. — Vu- rainioi. — Daldasseroni. — ^Irun!. — Valeriani. — XuradvIIi. — Dosarini. — IVeber. — Ncupaucr. 4. Spanien und Portugal. S. 47. 48. 51. 8uarvr. — Dominguer. — Dreire. — da 8ilva. — Uendivil. 5. Großbritannien. S. 52. 54—58. Ilarrison. — lUarius. — Dunninzbam. — k^d. — Dovelass. — lllaxevell. — Lbitl^. — Dvans. — 5I«n- ning. — La^-Iv^. — D^Ivs. — lioscoe. — I-Voolr^cli. 8. 148. Literatur. 27 — 8m!lt>. — pulling. — Olon. — l'liomson. — ülor- Umvr. — Jacobscn. — Schulin. 6. Rußland und Polen. S. 71. 72. Liege». — Dilllie^'. 7. Ungarn. S. 77. 79. 80. Orosz. — Hauszer. — Klein. — kosvnnmn. — 8.i- sar. — Steltncr. — Eckstein. — Alsoviszt. — Kolghür. — Wildner Edl. von Maiihstcin. — Pusztai. 8. Schweiz. S. 84. Pestalutz. II. Außereuropäische Staaten. S. 80. Uliilipp -inc» 8e>vsl iLe^Ie)'). — Itevbeo (Lliiu^). Jacobsen neue Sammlung handelsrechtlicher Abhandlungen. S. 120-142. S. 149-154. III. Deutsche Staaten und Städte. 1. Frankfurt. I. L. Sp an der Reichsstadt Frankfurt Wechselrecht. Frankfurt und Leipzig. 1752. Anst. 2. 1830. 2. Bremen. 4. ^4. Ilokkmaun 1.agcle0ni Zi- cnm. Iäz,8. 1707. Das Wechsclrccht nach sächsischen, preußischen und napo- lcouischcn Gesetzen. Leipzig. 1808. T. Berck und D. Meier die französische Wechselordnung vcrgl. mit den Wechselordnungen Brcmcnö und Hamburgs. Bremen. 1811. 30 Einleitung. I. Pestalutz Abhandlung über daö zürcherische Wechselrecht mit Verglcichung der augsburger, St. Galler und bascler Wechselordnung. Zürich. 1827. K. Nittinghausen das französische Wechselrecht mit Rücksicht auf die Wechselgesetzgebung anderer Länder. Köln. 1836. I. C. Meißner allgemeine europäische Wechselpractik. Nürnberg. 1846. Souchay über die neueste deutsche Gesetzgebung in Wech- selsachcn. In der Zeitschrift für deutsches Recht. Bd. XI. Heft l. 1847. S. 1—55. Erster Abschnitt. Der Wechsel. 8 . 149 . Character des Wechsels. Die Wechsclstrenge. ' Das Charakteristische des Wechsels ist die Wechselstrenge. Die Wechsclstrenge ist dreifach. Es ist zn unterscheiden die materielle'Wechselstrenge, die processualische Wechselstrenge, und die zu dieser gehörende Personalhaft, Wechselhaft, welche letztere allein oft unter der Wechselstrenge verstanden wird. 1. Am bedeutendsten ist die materielle Wechsclstrenge. Sie besteht in der Gültigkeit des Wechselv crsprech ens. Das Wechsclversprechen ist ein Summenv er sprechen. Wechselversprechcn und Summcnversprechen ist identisch, es giebt kein anderes Wechsclversprechen als ein Summcnversprechen ^). Das Recht aus dem Summcnv.ersprechen 1) Das Nechtöinstitnt des Summenversprechcnö ist bisher nicht gehörig beachtet worden. Es kommt in einer dreifachen Anwendung hob noch in einer weiteren?) vor, in dem Accept einer Anweisung, beim Papiergeld, und in den vier Formen des Wechselvcrsprechens. In dieser dreifachen Art kommt das Sum- menvcrsprcchen als ein gültig es Versprechen, also als Rechtsinstitut vor. Das Wechselversprechen hat mit dem Papiergeld das Gcnuö, nämlich das Summcnversprechen gemein, beide unterscheiden sich aber specifisch von einander. Die neueste Theorie über die Natur des Wechsels (C. Einert das Wcchselrccht. 32 Der Wechsel. ist unabhängig von allen demselben unterliegenden Verhältnissen, und daher tritt für den Wechsel ein eigenthümliches (hie und da durch positives Rechts noch eigenthümlicheres) Recht der Einreden heraus. Die materielle Wcch- selstreugc besteht also darin, daß ein Summenversprechen, wenn es in der Form des Wcchsclversprechcns, d. h. in einer Wcchselurkunde (auf einem Wcchselpapicr) gegeben wird, gültig und klagbar ist. Wer gültig verpflichtet ist schlechtweg zur Zahlung einer Summe, der ist auf das strengste verpflichtet. Es giebt keine ihrer inneren Natur nach strengere Verpflichtung, als die Verpflichtung aus einem Summenversprechen. Mit der materiellen Wechsel- strenge ist nicht zu verwechseln das materielle Wechsel recht, welches alle Nechtssätze begreift, die nicht dem Wechselprotest angehören. — , 2. Die processualischc Wcchselstrenge besteht in dem eigenthümlichen gerichtlichen Verfahren zur Geltcndmachung des Rechts aus einem Wechsel. Sie begreift einestheils, und in Deutschland fast allenthalben den Personalarrest des Wechselverpflichtetcn, die Personalhaft, Wechselhaft, welche letztere allein oft unter der Wechselstrenge verstanden wird, und welche entweder Vollstreckungsmittel nach gesprochenem Urtheil oder schon vorher Sicherungömaaßrcgel ist, und anderntheils die übrige processualischc Wechselstrenge, welche in vcr- Leipzig 1839.), welche dahin geht, daß der Wechsel Papiergeld sei, beruht offenbar darauf, daß das Genus übersehen, und daher die beiden Species für identisch gehalten sind. Der Wechsel, welcher, wenn er Geld ist, augenscheinlich papierneö Geld ist, ist aber entschieden nicht Geld. Denn ein Wechsel kann nicht wie Papiergeld statt gemünzten Geldes aufgedrungen werden.. 2) Durch welches z. B. die Einrede der Compensation ausgeschlossen ist. K. 149. Character des Wechsels. Die Wechselstrengc. 33 schiedenen Beziehungen heraustritt, namentlich in Betreff der Fristen, der zulässigen Einreden , Beweismittel, Cautionen, Präjudize, Widerklagen, Rechtsmittel. Die processualische Wechselstrenge ist ein äußeres Verstär- kungsmittcl und Sichcrungsmittcl der Wcchselverpflichtung, und weit mehr, als die Wechselhaft, bedeutet die übrige processualische Wechselstrcnge. — 3. Das Wesen des Wechsels, d. h. das innere Wesen des Wechsels, d. h. der Wechsel Verpflichtung besteht also nicht in der Wechselhaft H, und auch nicht in der übrigen procefsualischen Wechselstrcnge, sondern in der materiellen Wechselstrenge, d. h. in dem gültigen Summen versprechen. Hierin liegt das wahre innere Wesen des Wechsels, wodurch die Wechselvcrpflichtnng von jeder Schuldverbindlichkcit sich unterscheidet. Die Wechselhaft und die übrige processua- lische Wcchselstrenge sind nur eine äußere Nachhülfe, obgleich eine sehr bedeutende. Sie werden dadurch nicht im Ganzen bedeutungslos, daß sehr viele Wechsel durch die ängstliche Fürsorge des Wcchselverpflichtcten für seinen rein persönlichen Credit hinreichend gesichert sind, daß es wegen des durch die Natur des Summenversprcchens hervorgerufenen eigenthümlichen Rechts der Einreden Ehrensache ist, seine Handschrift ohne allen Einwand durch Einlösung des Wechsels zu ehren, und die statthaften Einreden lieber hinterher klagend zu verfolgen. 3) D. h. hier nur solcher Einreden, welche dem Proceß angehören. 4) Einiges hierüber bei F. Noback über Wechsel und Wcchsclrccht. Berlin 1845. S. 7 — 22. Die Schrift gehört vorzugsweise der Geschichte des Wechsclwescnö und Wechsel- rechts an. Thö0s Handelsrecht. 2r Dd. 3 34 Der Wechsel. 8. 15N. Charactcr des Wechsels. Fortsetzung. Die Wechsclstrengc ist an Formen gebunden. Diese Formen sind der Wechsel, der Wcchsclvcrtrag, der Protest. Ein Wechsel ohne Wcchsclvcrtrag erzeugt keine Wcchselver- pflichtung, ein Wcchsclvcrtrag ohne Wechsel ist unmöglich. Es giebt zwei Wcchselvcrträgc: den Begebungsvcrtrag und den Acceptationsvertrag. Der Wechsel (Tratte, Indossament, Accept, eigener Wechsel) hat seine Form. Der Wcchsclvcrtrag hat seine Form, sie ist Geben und Nehmen des Wechsels. Der Protest hat seine Form. Die Gcltcndmachung der Wechselvcrträge hat ebenfalls ihre Form. Sie ist Vorzeigung und sodann Auslieferung des Wechsels (der Tratte, des Indossaments, des Acccptcs, des eigenen Wechsels), und bei dem Begebungsvertrage des Trassanten und Indossanten überdies) Vorzeigung und Auslieferung des Protestes. Es giebt keine andere Wechselansprache als aus dem Wechsel, also keine ohne den Wechsel, und keine andere Wechsel- verpflichtung als auf Einlösung dcö Wechsels, oder des Wechsels und Protestes, d. h. gegen die Tratte, gegen das Indossament, gegen das Acccpt, gegen den Protest, und nicht anders, wird auf den Wechsel gezahlt. Die Wcchselverpflichtnng beruht auf der Form, wer sie erfüllt, hat ein Recht auf Zerstörung der Form, d. h. daraus, daß die Form gegen ihn nicht mehr besteht. Zerstört wird die Bedeutung der Form zwischen dein Geber und Nehmcr dadurch, daß das Haben derselben bei dem letzteren aufhört. — Zu unterscheiden und nicht zu verwechseln ist l. Das Recht aus dem Wcchscl. Es entsteht aus dem Wcchsclvcrtrag. 2. DaS Recht auf den Wechsel (an der Sache, der Urkunde, das Eigenthum des Wechsels). Wer das Recht aus dem Wechsel hat, 151. Artend.Wechs. Vcrschicd.Wcchs.in,auf,mitemand. 35 hat auch daS Recht auf den Wechsel. 3. - Das Recht auf das Geben eines Wechsels, d. i. auf Abschlicßung des Wcchselvcrtragcs. Es entsteht aus dem Wechsclschlust. 4. Das Recht aufHcrausgabe, auf Auslieferung, auf Einhändigung eines Wechsels. Es bezeichnet das persönliche Recht, nicht das dingliche. Es besteht z. B. gegen den Depositar, den Commodatar, den Mandatar, den Psandnchmer, den Ecdenten, welcher den Wechsel, nachdem er ihn ccdirt hat, den Wechsclgläubigcr, welcher den Wechsel, obgleich er wegen seines Rechts aus demselben befriedigt ist, noch nicht ausgehändigt hat. 8. 151. Arten der Wechsel. Verschiedene Wechsel in, auf, mit einander. I. Unter Wechsel versteht man das Papier und das Wcchsclversprechen. Diese Zweideutigkeit ist der Gruud mehrfacher Unklarheit. Man sagt: der Wechsel sei entweder ein trassirter Wechsel oder ein eigener Wechsel. Dieß ist wahr und erschöpfend als eine Einthcilung nachdem Papier, d. h. nach der Form der Urkunde. Der Unterschied ist der, daß der trassirte Wechsel, die Tratte, einen Zahlungsauftrag enthält, der eigene Wechsel nicht. Erschöpfend ist die Einthcilung, weil das Trattenpapier das Acecpt aufnimmt, und weil das Papier der Tratte und des eigenen Wechsels das Indossament aufnimmt. Da das Accept und das Indossament aber auch auf separaten Papieren vorkommen kann, so giebt es richtiger vier Arten von Wechseln: die Tratte, das Indossament, das Accept, den eigenen Wechsel. Dem Wcchselvcrsprc- chcn nach giebt es aber drei Arten von Wechseln, nicht zwei und auch nicht vier, den Wechsel des Trassanten, des Acccptanten, des Gebers eines eigenen Wechsels. Der 3 " 36 Der Wechsel. Wechsel des Indossanten ist der Wechsel eines Trassanten, denn das Indossament ist eine Tratte. Also drei Wechsel: der trassirte Wechsel (die Tratte), der acceptirte (tras- sirte) Wechsel (das Accept), und der eigene Wechsel. Der trassirte Wechsel, die Tratte, enthält einen Auftrag des Wechselgebcrs (Trassant), gerichtet an einen Andern (Trassat) dahin, daß dieser dem Wechselnehmer eine Summe zahle. Der Auftrag ruft hervor drei Wcchselintcressentcn, Trassant, Trassat, Wechselnehmer, und den Unterschied zwischen Wcchsclsumme und Negreßsnmmc und zwischen Deckung und Valuta, er bewirkt ferner, daß das Sum- menversprcchen des Wechselgcbers ein bedingtes ist: wenn der Trassat nicht, wie ihm aufgetragen, zahlen werde, und daß die Zahlung, welche der Trassat leistet, oder verspricht (Acceptant), unter einer Voraussetzung geleistet oder versprochen wird: daß nämlich der vom Wechselnehmer überbrachte Auftrag vorhanden fei. Der acccp- tirte (trassirte) Wechsel, das Accept, ist also ein Wech- selversprcchen unter Voraussetzung und nach Maaßgabe eines in dem Wechsel enthaltenen Zahlungsauftrages. Der eigene Wechsel enthält nicht einen Zahlungsauftrag, sondern nur ein Zahlungsversprechcn, und zwar ein Sum- menvcrsprechcn, des WechsclgcbcrS an den Wechselnehmer. Daher ergiebt der eigene Wechsel nur zwei Wechsclinteres- scnten, nur die Wcchsclsumme und keine Rcgrcßsumme, nur eine Valuta und keine Deckung, und das Versprechen wie die Zahlung ist unabhängig von der Nichterfüllung und dem Daseyn eines in dem Wechsel enthaltenen Auftrages. II. Man muß nicht die Form mit der Sache verwechseln, und nicht meinen, daß ein Papier auch unreinen Wechsel enthalten könne. Es kommen eigene Wechsel in der Form der Tratte, und Tratten in der Form 8.151, Artend.Wechs. Verschied.Wcchs. in,auf,miteüiand. 37 eigener Wechsel vor, es kommen eigene Wechsel im Anschluß an eine Tratte, und Tratten im Anschluß an einen eigenen Wechsel vor, es kommen überhaupt mehrere verschiedenartige Wechsel auf einem Wechsel, d. h, mehrere verschiedenartige Wechsclvcrsprcchcn auf einem Wechsclpa- picr, in einer Urkunde vor. So viele Wechselversprcchen, so viele Wechsel, denn jedes Wcchsclvcrsprechen, jeder Wechselvcrtrag, . beruht auf Geben und Nehmen eines Wechsels. Beispiele: 1. Eigene Wechsel in der Form der Tratte. Der cigentrasstrtc Wechsel (ein Wechsel vom Geber auf sich selbst gezogen) ist ein eigener Wechsel des Gebers, die acceptirte Tratte an eigene Ordre ist ein eigener Wechsel des Gebers, nämlich des Acccptanten. 2. Tratten in der Form der eigenen Wechsel. Der do- micilirte (d. h. frcmddomicilirte) eigene Wechsel ist eine Tratte. 3. Eigene Wechsel im Anschluß an eine Tratte. Sie kommen sehr selten vor 4. Tratten im Anschluß an einen eigenen Wechsel. Das Indossament ist ein neuer Wechsel, und zwar ein trasstrtcr. An einen eigenen Wechsel, welchen der Nehmer indossirt, ist eine Tratte angeschlossen worden. 5. Mehrere verschiedenartige Wechsel auf einem Wechsel, nämlich einem Papier. Jedes Wechsclvcrsprcchcn, welches an einen Wechsel sich anschließt, könnte auf einem separaten Wechsel verzeichnet, und dieser gegeben und genommen werden. Es geschieht dieses auch zuweilen, wie der Gebrauch der Wechselduplicate und Wcchsclcopien zeigt. Es kann aber auch ein jedes auf dem ursprünglichen Wechsel verzeichnet werden, und dieß geschieht, wo es irgend thunlich, um das Weitläufige und 1) Es gehört hieher der Fall der sächsischen E.P.O. von. 1724. 8- XVII. (Zimmert II, 1. S. 215.) 38 Dcr Wechsel. Schwerfällige, welches die Ausfertigung und Aufbewahrung und Versendung aller der einzelnen separaten Wechsel in den Wechsclvcrkchr bringen würde, zu vermeiden. Man kann durch ein Wort, durch einen kurzen Satz auf einem schon vorhandenen Wechsel einen neuen Wechsel sparen. Wenn man Alles ergänzt, was z. B. bei dein einen Wort acccptirt fehlt, so erhält man einen vollständigen neuen Wechsel, welchen der Äcccptant giebt, indem er das Acccpt giebt. Ebenso wenn man das wortkarge Indossament vervollständigt, man hat eine neue Tratte des Indossanten. Das Indossament soll einen neuen Wechsel ersparen. So trägt ein Wechsel auf seinem Nucken und auf dcr Vorderseite eine Menge verschiedener Wechsel, theils trasstrte, theils eigene. Ein Wechseleremplar kann folgende Wechsel enthalten: den Wechsel des Trassanten, den Wechsel des Acceptanten, den Wechsel des Indossanten, den Wechsel des Nothadressaten, dcr acccptirt hat, den Wechsel des Ehrcnacccptantcn, den Wechsel des Do- miciliatcn, der acccptirt hat, den Wechsel des Avalistcn. Jeder dieser Wechsel kann wieder ein mehrfacher seyn, wie wenn die Tratte, das Indossament, der Aval, das Acccpt, sei es das Accept des Trassaten, des Nothadressaten, des Jntervenicnten, oder des Domieiliatcn mit der Handschrift Mehrerer, welche solidarisch verpflichtet sind, unterschrieben ist. Der. am häufigsten auf einem Wechsel sich wiederholende Wechsel ist die in dem Indossament enthaltene Tratte. 8 . 152 . Wechsel an Orten ohne Wcchsclrecht. Die Frage, ob es Orte giebt, und welche es sind, an welchen kein Wcchsclrecht gilt? ist unklar, weil unter 8. 152. Wechsel an Orten ohne Wechsclrccht. 39 dem Ausdruck Wechsclrccht in diesem Zusammenhang Verschiedenes verstanden wird *). Er wird bezogen auf die Wechselhaft, die übrige processualische Wcchselstrenge^, die materielle Wcchselstrenge, und auf das übrige partikuläre materielle Wechsclrccht. Die Wcchselstrenge ist ein Nechtsinstitnt des Particularrechts, nicht des gemeinen deutschen Rechts, obgleich des allgemeinen deutschen Rechts. Dieß gilt von allen drei Arten der Wechsclstrcngc. Es giebt nun Orte, wo nur die Wechselhaft nicht gilt, andere, wo die gestimmte processualische Wechsclstrcngc nicht gilt, noch andere, wo die materielle Wcchselstrenge, also die Gültigkeit des Wcchselvcrsprechens, und mit ihr natürlich auch alle processualische Wechselstrenge fehlt 1) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 750. 8- 1. S. 751—753. 8-3. Dedckind Abriß. S. 161. Dedekind V. ».'Gegenwart. S. 189. 2) Daß man mit dem Satz: es gilt kein Wechsclrccht, oft weiter nichts als die processualische Wcchselstrenge oder gar nur die Wechselhaft verneinen will, erklärt sich anS der Ansicht, welche jene oder gar nur diese für das Charakteristische des Wechsels hält. 3) Es ist sehr schwierig zu sagen und bedarf der genauesten Untersuchung, wie es eigentlich mit der Gültigkeit des Wechsel- rechts an denjenigen Orten steht, von welchen man zu behaupten pflegt, es bestehe dort kein Wechsclrccht. So z. B. hat in Nassau das O. A. G. ausgesprochen, es gelte kein Wechselrecht, dennoch aber aus einem Summenvcrsprechen eine Klage zugelassen (v. d. Na hm er Sammlung der Entscheidungen. Vd. 1. S. 311—313. vgl. auch S. 314—321.). So hat die Praxis in Mecklenburg wiederholt die Verbindlichkeit des Acccptanten einer Anweisung, und damit das Grundprincip des WcchsclrcchtS, nämlich die Gültigkeit eines reinen Summenvcrsprcchenö anerkannt. Es ist inconscgucut, die Anwendung des Wcchselrechts im Weiter» auszuschließen. Der Aeecptant giebt gültig ein reines Summenvcrsprechen. Der Trassant und Indossant will 40 Der Wechsel. Solche Orte, wo zwar die Wcchsclstrenge bestecht, im Übrigen aber (d. ch. abgesehen von dem Rcchtssatz, welcher das Wechselversprechcn als gültig, als Nechtsinstitnt anerkennt) alles particuläre materielle Wechselrecht fehlt, mithin durchweg das gemeine Wechsclrecht entscheidet, giebt es nicht nnd kann es nicht geben ^). Wo die materielle Wechsclstrcnge nicht besteht, also das in dem Wechsel (der Urkunde) enthaltene Summen versprechen nicht gültig ist, da kann der Wechsel in sofern Nechtswirkung haben, als er die Bestandtheile eines andern Rechtsgeschäftes enthält und dieses dem Willen der Interessenten entspricht. Ob dieses andere Rechtsgeschäft angenommen und der Wechsel als Urkunde über dasselbe behandelt werden darf, bestimmt sich nach dem Willen der Interessenten, ist also nicht eine Rechtsfrage, sondern eine Thatfrage; es kann ja ein ungültiges Rechtsgeschäft gewollt seyn ^). Es muß das andere Geschäft gewollt seyn ^). Dieß ist im Zweifel an- ebenfalls ein solches geben, die sollen es aber nicht dürfen. Wenn bei der Anweisung nur das Accept für verpflichtend gehalten wird, so bleibt die Frage: Daß der Asflgnant nicht aus der Anweisung haftet, ist das Folge davon, daß er ein solches Versprechen nicht geben will oder nicht geben darf? — Über Hessen-Cassel vgl. die interessanten Gesetze bei Zimmer! I, 2, S. 243. 244. 4) Dieß gegen Dedekind Abriß. S. 161., V. nnd Gegenwart S. 189., welcher eine Menge von Orten nennt, wo nur das gemeine Wechselrecht gelte. Die Anwendbarkeit eines solchen setzt aber voraus, daß die materielle Wechselstrenge, also das Rechtsinstitut des Wcchselvcrsprechenö particularrcchtlich anerkannt ist. Diese Anerkennung also alles Wcchsclrechts ist eS aber, was an jenen Orten fehlt. 5) Vgl. I-. 8. >>r. O. «1o aecoplilmions (46. 4.) 6) Vgl. U- 1. §- 4. O. 6o pscuuiu eoiisllluw (13. ü.) §. 152. Wechsel an Orten ohne Wechsclrecht. 41 zunehmen, also bis zum Gegenbeweis das Gültige für das Gewollte zu nehmen ^). Dieß angewandt. Weine ein Wechsel außer dem ungültigen Wechselversprechen ein gültiges Schuldversprcchen enthält, so ist er als' eine Urkunde über das letztere zu behandeln, also ein eigener Wechsel als Schuldschein, wenn er eine oausu äolxmät angiebt, also die Acceptation einer Tratte als Übernahme des Zahlungsauftrages gegenüber dem Trassanten, wenn gleich das in derselben enthaltene Accept ungültig ist. Eine Tratte und ein Indossament ist als Anweisung zu behandeln. 7) Vgl. I.. 5. pr. O. «lo resciiiclouäa veniliuone (18. 5.) Zweiter Abschnitt. Die Wechsel sä higkeit. Quellen und Zeugnisse. Leipziger W.Q. Sächsische Gesetze Sächsische E.P.O. Hamburger W.O. Hamburger Add. Art. Braunschwcigcr W.Q Braunschwcigcr Voo. Neussische W.O. Österreichische W.O. Nürnberger W.O. Jeversche W.O. Churpfälzische W.O. Gothaische W.O. Hanauer W.O. Schlesische W.O. Frankfurter W.O. Altcnburgcr W.O. Nudolstädter W.O. 8 . 1 . 2 . v. 1071. 1074. 1075.1680.1099.1711. 1711. 1713.1718.1724.1725. 1727. 1752.1750.1783.(Zim.II, I.S. 174. 174. 175. 170. 187. 200. 201. 200. 200. 209. 210. 217. 220. 221.202.) 1789.1808.1811. 1818.1822.1822. 1827. 1828. 1828. (Mci. I. S.403. 404. 405. 410. 411.413.414. 410. 417.). v. 1724. K. XI. (Zim. II, 1. S. 214.). Art. 48. v. 1732. Nr. 1-3. (Zim. II, I.S. 111.). Art. 2. 5. 0. 7. v. 1772. 1774.1783.(Zim.I, 2.S. 107. 109. 171.). V. 1717. K. 1. v. 1717. Art. 0. 7. 54. 0-^. IX. 8 . 2 . Art. 7-10. 8 - 2 . Art. 1. 2. Art. I. 8- 1. ll>. X1.IV, 2. 3. v. 1739. Art. 8. 9. Kap. I V. 8. 1—5. V, 7. 8. 8—14. Quellen und Zeugnisse. 43 Würtembcrgcr W.O. Kap. I, 8. 7. H, 1 — 11. österreichische W.O. v. 1703. Art. 6. 7. 53. Österreichische Gesetze v. 1725. 1727. 1787. 1791. 1792. 1793. 1798 (1793?) (Zim. II. 2. S. 117. 119. 159. 159. 100. 101. 102.) 1812. 1813. 1821. (Mei. I. S. 48. 49. 51.). Obcrlausitzer W.O. 8- 1. 2. 3. 10. AugSburgcr W.O. Kap. I. 8. 2—4. St. Gallener W.O. Tit. XIII. 8- 8. Baicrische W.O. 8. 1. 3. , Preußisches Landrccht. 8- 713. 715—747. 750. 751. 790. 833. 830—838. 915. Cvthensche W.O. Art. 2—9. Laue cle comiusrcs. 113. 114. Rheinisches Hgb. Badischcö Handelsrecht. Baseler W.O. Wcimarsche W.O. (iockics I. <1. 8. Ncussischc W.O. v. Art. 113. 114. Satz 113. 113a. 114. 180ae. 8. 53. 8. 2—9. 13. 39. 75. -4m. 113. 1820. 8. 2—9. 13. 37. 73. IloAoIauieiilo. Hannooersche W.O. Dessauische W.O. Dänische W.O. Dänische W.O. Rostocker W.O. -4r>. 108. 8. 1 — 3. 15. 42. 8. 1—7. 22. 24. v. 1824. 8. l. 3. v. 1825. 8. 4. 8 - 2 . 8. 2—4. -4rl. 434. 8. 2—5. 9. 8- 0. Offenbacher W.O. tlockigo cks coi»»>6i'cio. Colmrgische W.O. Russische W.O. 25. WeGoell. ^rt. 100. 189a. UngrischcrXV.Gesctzart. 8. 7—13. 43. 44. Bremer W.O. Art. 2. 7. Frankfurter W.O. v. 1844. Art. 8. 9. Hamburger Entwurf. Art. 2. 3. Würtcmbcrgcr Entwurf. Art. 534—539. 44 Die Wcchsclfähigkeit. Braunschweigcr Entwurf. §. 1—3. 111. 112. Sächsischer Entwurf. 8. 5. 8. Sächsischer Entwurf üb. Schuldarrcst u. Wproceß. 8. 2. 6—12. 19. 20. Preußischer Entwurf. Z. 1—3. Mecklenburger Entwurf. Art. 3—5. 8 153. Die objective Wechselsähigkeit. Nur ein Summenversprechen, d. h. ein Geldversprc- chen kann ein Wechselversprechen seyn. Der Wechsel muß lauten auf eine Geldsumme. Dieß war von jeher, und ist in allen Wechselordnungen anerkannt, in einigen ausdrücklich in den meisten dadurch, daß unter den Erfordernissen des Wechsels aufgeführt wird die Summe, die Geldsumme, die Summe und Gcldsorte. Die Wechselordnungen kennen keine andern Wechsel als Geldwechsel. 8. 154. Die subjcctive Wcchsclfähigkeit. Die Möglichkeit, aus einem Wcchselvertrag berechtigt zu seyn, bildet die active, verpflichtet zu seyn, die passive Wechselsähigkeit I. Die active Wcchsclfähigkeit 1) z. B. preußisches Landrecht. 8- 750. Sowohl eigene, als gezogene Wechsel können nur auf bestimmte Geldzahlungen, nicht auf Waarcnlieferungen oder Dienstleistungen gerichtet werden. 1) Literatur. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 697— 749. Pöhls Wechsclrecht. Thl. I. S. 58—101. Über die Wcchsclfähigkeit einzelner Stände nach gemeinem und particülärem Recht ist Viel geschrieben, meistens in academischen Gelegcnhcits- schriftcn. Von der Wechselsähigkeit der 1. Minderjährigen, 2. Weiber, 3. Handwerker, 4. Bauern, 5. Juden, 6. Soldaten, 7. Beamten, 8. Geistlichen, 9. dcö Adels handelt Pöhls Wech- 8. 154. Dic snbjective Wechselfähigkeit. 45 unterliegt keiner besondern Beschränkung. H. Die passive Wechselfähigkeit. Dic Wechselordnungen zerfallen in drei Classen, einige stellen als Regel Die Wechselfähigkeit auf, andere als Regel die Wcchselunfähigkcit, noch andere bestimmen nichts über dic Wechselfähigkeit. 1. Dic Wechselordnungen, welche als Regel die Wechselfähigkeit aufstellen, machen Ausnahmen Es sind viele Classen von Personen für wechselunfähig erklärt ^). Welche in dem einzelnen Particularrccht, dafür ist dieses nachzusehen. Der Wcchsclunfähige kann aber die Wechselfähigkeit erlangen durch Dispensation von dem Ncchtssatz. Diese selrecht. Thl. I. S. 63—89. Von denselben Ständen, und außerdem von fürstlichen Personen, und von Gesandten handelt Wender Wcchselrecht. Abth. 1. S. 248—303. 2) Wechselfähigkeit als ausnahmslose Regel, zu welcher die Ansicht der neuesten Lcgiölationen sich neigt, ist sehr selten. Vgl. Danziger W.O. von 1701. Art. 38. 39. (Zimmcrl I, 2. S. 277.). Bremer W.O. von 1844. Art. 7. 3) Es kommen folgende Classen vor: Minderjährige, sie seien denn Kaufleute. Weiber, sie seien denn HandclSfraucn oder Gewerbsfraucn oder Wittwen. Geistliche. Kirchcnbcdiente, namentlich Organisten. Schulbedientc. Militärpersonen. Militärpersonen, sie seien denn Staabsofsiciere. Militärpcrsoncn vom Officier abwärts. Unterofficiere und Gemeine. Militärpcrsoncn, die außer ihrer Gage kein eigenes Vermögen haben. Civilbcamtc, mit näheren Bestimmungen. . Personen unter väterlicher Gewalt. HauSsöhne, sie hätten denn eigenes Vermögen. 40 Die Wcchsclfähigkcit. steht zuweilen dem Richter zu 2. Die Particular- rcchte, welche cils Regel vie Wrchseluufähigkeit aufstellen, machen Ausnahmen. Alle zu Gunsten der Kaufleute, außerdem die verschiedenen Rechte zu Gunsten verschiedener Personen 3. In einigen Particularrechten ist die Wcch- Jm altcrlichcn Unterhalt Stehende. Öffentlich erklärte Verschwender. Nur von landesherrlicher Pension Lebende. Bauern. Bauern und ihr Gesinde. Bauern, sie mochten denn Handel oder ein anderes Gewerbe treiben, oder andere als bloße Baucrgütcr gepachtet haben (Ob erlausch). Geringe Bürger. Handwerker. Handwerker, sie möchten denn zugleich Handlung treiben. Handwerker, sie möchten denn einen großen Verlag nöthig haben und viel darin umsetzen (Cöthcn). Tagelöhner. Studenten. Studenten, sie möchten denn Doctorcö seyn, oder Prarin crcrci- rcn, oder selbst Andern Collcgia halten (Sachsen). Gelehrte (Hamburg). Die bei dem Stadttheatcr angestellten activen Schauspieler, Sänger und Musiker (Frankfurt 1844). Juristische Personen. 4) Dessaucr W.O. §. 4. Wcimarsche W.O. §. 4. 5) Es gehört hieher das hannovcrsche, das preußische, das wnrtcmbcrgcr Recht. I. Die hannovcrsche W.O. Z. 3. ist am übersichtlichsten. Es sind ausgenommen 1. Kaufleute (Handel mit Waaren oder Wechseln), mit Inbegriff der Korn - und Viehhändler, jedoch mit Ausnahme der Hausirer, Trödler und gemeinen Victualicnhändlcr; 2. Geldwechsler; 3. Juden aller Art; 4. Inhaber und Inhaberinnen von Fabriken, mit Ausschluß der Handwerker, welche außer dem Detail der von ihnen und ihren Ge- 8. 154. Die subjektive Wechsclfähigkcit. 47 selfahigk'cit anders für Tratten nnd die an eine solche sich anschließendcn Wechselvcrsprcchcn, als für eigene Wechsel, selten verfertigten Arbeit keinen Händel treiben; 5. Diejenigen, welche Commissionö- oder Speditionöhandcl, Schifförhcdcrci zur See oder auf Strömen, oder Assccuranzcn als ordentliches Gewerbe treiben; 6. Capitäus auf Seeschiffen ; 7. Mäcklcr; 8. Faktoren und Handelsdisponenten, jedoch für ihre Person nur in sofern sie sich ausdrücklich für diese nach Wcchsclrecht verpflichtet haben; 9. Frauenzimmer, welche selbst Handel oder Hülfsgc- schäftc des Handels treiben, unter den oben bezeichneten. Beschränkungen, jedoch nur in sofern sie in dieser Eigenschaft Wcch- selvcrbindlichkcitcn übernommen haben, welches letztere im zweifelhaften Fall so lange vermuthet wird, bis sie das Gegentheil darthun. Insofern sie wcchsclfähig sind, fallen die im gemeinen Recht ihnen gegönnten Ausreden und Ncchtswohlthatcn, selbst ohne Verzicht oder Ccrtioration, hinweg; 10. Volljährige Mannspersonen, welche unter die oben stehende Benennung Nr. 1—0 nicht gehören, sich aber die Wcchselfähigkcit zu verschaffen wünschen, können desfalls sich bei Unserm Cabinctsmiuisterio melden und um die Beilegung der Bcfugniß, Wcchsclvcrbiudungcn einzugehen, nachsuchen (das ihnen ausgestellte Ccrtisicat wird dann in öffentlichen Blättern bekannt gemacht; es erlischt, wenn die Person in einen öffentlichen Staatsdienst tritt). — Von diesen Ausnahmen sind aber wieder Ausnahmen, nämlich wcchsclnnfähig sind immer 1. wer unfähig ist, Verträge zu schließen; 2. wer eingeschränkt ist in der Fähigkeit, Darlehnöverträge einzugehen; 3. Minderjährige, sofern sie nicht entweder für volljährig erklärt sind, oder mit Zustimmung ihrer Vormünder und des obcrvor- mnndschaftlichcn Gerichtes Handel treiben. II. Das preußische Landrccht Thl. II. Tit. 8. 8- 715—747. ist im Wesentlichen gleichlautend. Von dem Ccrtisicat handeln genau die 88-732—747. Es sind aber noch folgende Personen als wcchsclfähig genannt: 1. Ordentlich rccipirte Buchhändler; 2. Apotheker; 3. Wirkliche Besitzer adeliger Güter; 4. Die Haupt- oder Gencralpächtcr landesherrlicher oder prinzlichcr Amtcr; 5. Bc- 48 Die Wcchselfähigkeit. nämlich für diese beschränkter, bestimmt Dieß ist inkonsequent, und weil der eigene Wechsel in. der Form einer Tratte, eines AccepteS', eines Indossamentes, gegc- sitzcr derjenigen Erdzins- und Erbpachtgüter, welche mit eigener Gerichtsbarkeit versehen und als für sich bestehende Besitzungen unter einem besonderen Namen in das Hypothckcnbuch eingetragen worden sind. III. Die wiirtembergcr W.O. bestimmt im zweiten Capitel die Wechselfähigkcit und die Wechselunfähig- kcit. Wcchselfähig sind 8. 1. alle Banquiers, Kanf- und Handelsleute, Krämer und andere öffentlich in - oder ausländische Handlung auf ihren Namen oder in Gesellschaft treibende zünftige Personen; 8- 2. auch alle Adelige und noch höhere Stan- deöpersonen, alle Oberossicicre, alle Hofbedienten, mit Ausnahme der geringern Livree-Bedienten, alle herzogliche Civil- und Camera! - auch Forstbcdicnte, respcctive bei Unserer herzoglichen Canzlcy und auf dem Lande, welche Gelehrte oder von der Feder sind, alle Commnn-Vorsteher und Bediente in Städten, nämlich Bürgermeister, Stadt- und Amtsschreibcr, AmtSpflcgcr, und alle volljährige Gelehrte und Schreiberey-Verwandte, wcß Standes, Würden, oder Bedienung sie auch immer seyn mögen. Ferner sind unter besonderen Voraussetzungen wcchselfähig 8- 5. Handwerksleute und andere gemeine Bürger und Bauern; 8- 0. Wittwen, Ehefrauen, andere Weiber; 8. 9. 10. 11. Minderjährige. Als wechselunfähig sind ausdrücklich herausgehoben 8- 4. die Kirchen- und Schuldiener, wie auch canckillmi uckuistorii und.sinckiosi tlieoloAlao; 8. 3. 7. 8. handelt von der Wirkung der Wechsel, welche herzogliche Kasscnverwalter, Factores, Buchhalter, Vormünder, als solche ausstellen. Oh So nach der dänischen W.O., dem österreichischen Recht, der schlcsischen W.O. Es sollen die eigenen Wechsel nur der Kaufleute und Fabrikanten als Wechsel gelten. Andere Personen sollen statt eigener Wechsel klare Schuldscheine ausstellen, und ihre eigenen Wechsel als Schuldscheine behandelt werden. Die einschlagenden Stellen jener Rechte sind abgedruckt bei Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 725—730. §. t54i Die objective Wechselfähigkeit. 49 bcn werden kann, unpractisch. 4. Wo das Particnlar- recht, obgleich es das Wechselversprechcn als gültig anerkennt, über die Wcchselfähigkeit nichts bestimmt, da fällt die Wechselfähigkeit mit der Verpflichtungsfähigkeit zusammen. Namentlich sind auch wcchselfähig 1. Weiber und 2. Haussöhne b), trotz des eigenthümlichen Rechts über 7) Weiber sind wcchselfähig. Das Bedenken, daß sie nicht wirksam und Ehefrauen für den Ehemann nicht gültig intercedi- rcn können, erledigt sich dadurch, daß der Wechselvertrag keine Jntercefsion ist. Er kann, wenn man das unterliegende Verhältniß hereinzieht, möglicherweise eine Jntercefsion bilden, da aber dieses für die Wechselverpflichtung gänzlich gleichgültig ist, so wird der Wechselvertrag nicht einmal durch die Wirklichkeit, daß ihm eine Jntercefsion unterliegt, zu einer Jntercefsion. Die bloße Möglichkeit kann gar nicht relcviren. Man kann die Sache auch so auffassen. Eine Jntercefsion kann einem solchen Gläubiger gegenüber, der schuldlos nicht weiß, daß sie eine Jnter- cession ist, nicht als solche behandelt werden (I-. 11. 12. D. 17. v. all 8m. Vstlsj. (16. 1.)). Als ein solcher Gläubiger ist aber der Wechselnehmer anzusehen, weil für den Wechselvertrag das unterliegende Verhältniß rechtlich nicht da ist. Die Wechselordnungen, welche die Weiber gegen eine Wechselverpflichtung aus einer unterliegenden Jntercession schützen wollen, müssen entweder sie überhaupt für wechselunfähig erklären, oder ihnen inconseguenterweise eine Einrede aus der unterliegenden Jnter- ccfsion gestatten, auch gegenüber dem mittelbaren nicht wissenden Wechselnehmer, womit denn die Weiber factisch beinahe wechselunfähig werden, weil ihre Wechsel der Nehmer nicht weiter wird begeben können. 8) Hanösöhne sind wechselfähig. Das Bedenken, daß sie bei Darlehen durch das 8ct. lllaceckonlancim geschützt sind, erledigt sich dadurch, daß der Wcchselvertrag kein Darlehnsvertrag ist, und das unterliegende Verhältniß, welches möglicherweise ein Darlehn seyn kann, zu dessen Rückzahlung der Wechsel dienen soll, für die Wechselverpflichtung gleichgültig ist. Daß es wirk- T.hvl's Handelsrecht. 2r Bd. 4 50 Die Wechselfähigkeit. Jntercessioucu jener und über Darlehen dieser. Und 3. Unmündige und Minderjährige. Unter denselben Voraussetzungen, wie überhaupt, können diese sich auch wcch- selrechtlich verpflichten^). Nach einer Meinung bedürfen und genießen die Minderjährigen wo und wie überhaupt, so auch gegen die Wechsclverpflichtung der Restitution. Allein die Restitution ist unmöglich, weil die Wechsclverpflichtung unabhängig von dem unterliegenden Verhältniß ist, und nach diesem allein bestimmt werden könnte, ob der Wcchselvertrag eine Läsion enthält. Daher ist eS weise, wenn das Particularrccht die Minderjährigen für wechselunfähig erklärt. Wcchselfähig sind auch 4. Staatsdiener ^°). 5. Gesandte "). 6. Juristische Personen ^). 8. 155. Wirkung der Wechselunfähigkeit. I. Die Wirkung der Wechsclunfähigkeit ist in manchen lich ein Darlehen ist, ist daher ebenso gleichgültig, wie, daß es ein solches seyn kann. Die Wechselordnungen, welche den Haussohn gegen einen Wechsel ans unterliegendem Darlehen schützen wollen, müssen entweder ihn überhaupt für wechselunfähig erklären, oder ihm inkonsequenter Weise eine Einrede aus dem unterliegenden Darlehn gestatten, womit denn der Haussohn sactisch beinahe wechselunfähig wird, denn die Wechsel, welche er giebt, wird der Nchmcr nicht weiter begeben können. 9) Vgl. übrigens Treitschke Encyclopädie. Vd. 2. S.658. 659. 698. 10) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 699. 11) Treitschke Encyclopädie. Vd. 2. S. 699. 12) Eine juristische Person ist wcchselfähig, weil sie ver- pflichtungsfähig ist. Pcrsonalarrcst aber entsteht aus ihrem Wechsel nicht, weil das verpflichtete Subject ein Begriff, also körperlos ist, und der Wechsel nicht ein Wechsel der natürlichen Personen, welche die juristische vertreten, ist. §. 155. Wirkung der Wcchselunfähigkeit. 51 Particularrechten ausgesprochen. Entweder dahin: 1. daß nur die Pcrsonalhaft wegfallen soll; oder: 2. daß der Wechsel gar nicht als Wechsel, aber als ein Schulvschein behandelt werden soll^; oder: 3. daß der Wechsel weder als Wechsel, noch als Schuldschein behandelt werden soll; oder: 4. daß nur das Amt, nämlich bei Geistlichen, Militär- und Civilbeamtcn, wenn sie es zur Wechselklage, oder wenn sie es zur Vollstreckung der Personalhaft kommen lassen, verloren gehen soll. Es kommt vor, daß dieselbe Wechselordnung nach Verschiedenheit der Personen diese verschiedenen Wirkungen bestimmt. H. Die Wirkung der Wechsclunfähigkeit ist, wenn sie nicht anders bestimmt ist, die, daß der Wechsel des Wechselunfähigcn kein Wechsel ist. Man könnte zweifeln, ob nicht lediglich die pro- cessualischc Wechselstrenge gegen ihn wegfalle, dagegen im Übrigen er nach dem materiellen Wechselrecht verpflichtet sei. Allein wo die Wechselordnung nicht so unterscheidet, da sind alle eigenthümlichen Wirkungen des Wechsels, die materiellen wie die proccssualischen, als zu einer rechtlichen Einheit gehörend, mithin sämmtlich als ausgeschlossen zu behandeln. Warum sollte denn auch gerade die Theilung, wie angegeben, und mit der angegebenen, und nicht vielmehr umgekehrten Wirkung Statt haben, da das materielle Wechsclrecht weit drückender ist, als die proccssuali- sche Wechsclstrenge? Man wolle nur nicht aus dem, überdies: meistens muthmaßlichen Nützlichkeitsgrund: dem Störenden der Personalhaft, den Rechtssatz der Wechselun- fähigkeit einschränken. Der Wechsel des Wechselunfähigen 1) Es heißt: als ein Schuldschein, eine gemeine Handschrift, eine handschriftliche Verbindlichkeit, eine andere Verschrcibung, ein Chirographum, eine bloße Handschrift. 4 » 52 Die Wechselfähigkcit- ist also in aller Beziehung kein Wechsel Der eigene Wechsel ist aber, wenn er danach beschaffen ist, als Schuldschein , und die Tratte und das Indossament als Anweisung zu behandeln Spater eintretende Wechselfä- 2) Die Meinung: es falle nur die processualische Wechsel- strenge oder gar nur der Pcrsonalarrest weg, und bleibe das materielle Wechselrecht, beruht auf der Ansicht, daß die Eigenthümlichkeit des WechselinstitntS nur in der processualische« Wcch- selstrcnge, oder gar nur in dem Pcrsonalarrest bestehe, und daß die Wechselunsähigkeit nur darin ihren Grund habe, daß es „unangemessen erscheine, diese Personen wegen Schulden in Personalarrest zu setzen," daß „die Gesetzgebung genug thue, wenn sie diese Personen nur gegen die nachtheiligcn Folgen des strengen Wechselprotestes in Schutz nehme." (Vgl. z. B. Cropp Gutachten. S. 28. 20.). Allein wenn gleich bei einigen Classen der Wcchsclnnfähigcn nicht wohl ein anderer Grund der Wech- selunfähigkcit denkbar seyn mag, als daß sie nicht durch Personalarrest in ihren Amtsfunctioncn gehindert werden sollen, so ist dieß doch nur raüo legis, übcrdicß nur eine gcmuthmaßte, und nur bei einige» Classen, und nicht der Nechtssatz. Die Wechselordnung bestimmt die Wirkung des Wechsels in mehr denn hundert 88. Sie sagt, die und die Personen sind nicht wcchsel- fähig. Und dennoch soll bei diesen nur der eine 8, der die Personalhaft an den Wechsel anschließt, nicht gelten, sonst aber Alles? Um diese eine Wirkung auszuschließen, sollte der gewaltige Name Wechselunfähigkeit gebraucht seyn? 3) Die Ansicht, daß das Indossament eines Wcchsclunfähi- gen als eine Cession zu behandeln sei (Pvhls Wechsclrccht. Vd. 2. S. 348.), bericht auf einem andern Irrthum, daß nämlich das Indossament eine Cession mit außergewöhnlichen Wirkungen sei. Es ist aber gar keine Cession. 4) Es gilt hier das, was oben 8- 152. bemerkt ist. Was an den Orten, wo kein Wechsclrccht besteht, für Alle gilt, das gilt an den andern Orten für die Classe der Wechselunfähigcn. Für sie .ist das Wechsclinstitnt, also das Wechsclrccht nicht da. 8. 155. Wirkung der Wechsclunfähigkeit. 53 higkeit ist ohne Einfluß, weil der Wechselvertrag nichtig ist 5). III. Die Wechsclunfähigkeit kann nicht durch Pri- vatwillkür zur Wechselfähigkeit werden. Denn der Rechtssatz, welcher sie ausspricht, will ja eben, daß der Wille des Wechselunfähigen einen Wechselvertrag nicht soll hervorbringen dürfen, so wenig wie durch seinen Willen, kann ohne seinen Willen ein Wechselvertrag entstehen. Hieraus crgiebt sich. Der Wechsel eines Wechselunfähigen verpflichtet diesen auch dann nicht wechselrechtlich, wenn er 1. auf die Wechsclunfähigkeit verzichtet, oder 2. sich irrthümlich oder wissentlich für wechselfähig ausgab oder 3. der Wechselnehmer ihn aus Irrthum, sei es faktischer oder Nechtsirrthum, für wechselfähig hielt, oder 4. eidliche (elsusula furstorig), oder 5. gerichtliche Anerkennung hinzukam. IV. Nur der Wechsel des Wcchselunfä- higen ist ungültig, nicht aber sind deshalb ungültig die anderen Wechsel, welche sich an ihn anschließen. Denn wer selber nicht aus einem Wechselvertrag verbindlich werden kann, kann doch gültig einen Andern auffordern, daß dieser sich durch einen Wechselvcrtrag verpflichte, und ein ungültiger Wechsel kann gültig in einem andern Wechsel in 5) Vgl. Savigny System. Bd. 4. S. 554—559. 6) Abweichend Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 739— 745. Man könnte geneigt seyn, für die Wechselfähigkeit des Wechselunfähigen, welcher sich wissentlich für wechselfähig ausgabt, folgende Stellen geltend zu machen: 4>. 2. §. 3. .1). all 8et. VsIIej. (16. 1.) I_>. 4. 1. 2. lli. 6. O. cjuoä sinn so (14. 5.). V. 3. 19. O. äs 8clo Alaceä. (14. 6.) I.. 32. O. äs minoiillu5 (4. 4.). I.. 52. §. 15. O. äs lurtis (47. 2.). Allein das Rechtsgeschäft, welches nichtig ist, kann nicht durch äolus gültig werden. 7) Statt des fehlenden Rechts aus dem Wechsel kann aber ein Recht ans das Interesse wegen des clol»s begründet seyn. 54 Die Wechselfähigkeit. Bezug genommen werden, damit nach seinem Inhalt der angedeutete Inhalt des letzteren sich genauer bestimme. Ebenso wenig werden die andern Wechsel, an welche der Wechsel eines Wechsclunfähigen sich anschließt, dadurch ungültig. Dieß Alles wird augenscheinlich unbedenklich, wenn man die mehreren Wcchselversprechen auf einem Wechselexemplar als eben so viele separate Wechsel denkt. Dieß angewandt auf einige Fälle ergiebt: Die Wechsel- unfähigkeit des Trassanten ist ohne Einfluß auf die Gültigkeit des Acceptes (sei es des Trassaten, der.Nothadresse, des Jntervenienten, des Domicils), der Indossamente, des Avals. Die Wechselunfähigkcit eines. Indossanten ist ohne Einfluß auf die Gültigkeit der nachfolgenden und der vorausgehenden Indossamente und des (trassirtcn oder eigenen) Wechsels, zu welchem sie gehören. Die Wechselunfähigkeit des Acceptantcn ist ohne Einfluß auf die Gültigkeit der Tratte und ihrer Indossamente. Die Gültigkeit des Avals ist unabhängig von der Wechselfähigkeit des Mitunterschriebenen ^). 8) Der Aval ist keine Bürgschaft, sondern ein Wechsel, daö Versprechen des Avalistcn ist ein Wechselversprechen, ein Sum- menversprechen. Hiernach sind die Gründe bei Bender Wechselrecht. Bd. 2. 8. 398. >1t. i und Treitschke Encyclopädie. Dd. t. S. 250—252. 8- 8. zu berichtigen. Dritter Abschnitt. Der trassirte Wechsel. §. 156. Zweck der Tratte. Der Zweck, der durch die Tratte erreicht werden kann *), bestimmt sich theils durch den Zahlungsauftrag, theils durch das Summeuvcrsprechen Der Zweck, den die Tratte ausweiset, ist nur Zahlung des Trassaten an den Nehmer der Tratte, so wie die Tratte es besagt (begebcnermaßen und trassirtermaßen). Die Erfüllung des Wcchselvcrspre- chcns ist nicht Zweck der Tratte, es hat seine Bedeutung für den Fall, daß dieser Zweck nicht zu erreichen ist. Nur ausnahmsweise ist sie der Zweck der Wechselpersoncn. Vergleicht man die Wechselsumme zahlbar am Zahlungsort mit der am Begebungsort gezahlten Valuta, so liegt der Tratte immer ein Wechsel, das ist ein Verwechseln, Vertauschen, des Ortes und häufig auch der Münzsorte unter. Daher stammt der Name Wechsel, oamdium. Die Deckung und die Valuta dienet zuweilen nur jenem Zweck, welchen die Tratte ausweiset. Durch die der Tratte un- 1) In England sollen stets für ungefähr 100 Millionen Pf. St. Wechsel und Anweisungen umlaufen. Nau Volkswirthschaftslehre. S. 284. 2) Es ist bei der Tratte zu unterscheiden der einseitige Zweck des Trassanten, deö Trassaten, des Trattennchmers, und der zweiseitige Zweck, d. h. dasjenige, waS erklärter Vertragswille ist. 66 Der trassirtc Wechsel. inliegenden Verhältnisse der Valuta und der Deckung können aber überdieß die mannigfachsten andern Zwecke beabsichtigt und erreicht werden. Es ist bei der Tratte ganz ebenso, wie bei der Anweisung, und wie bei der Delegation, welche den Römern leistete, was uns die Tratte leistet. I. Es kommen bei der Tratte häufig ^) S chuldverh ältnisse vor. 1. Der Trassant ist Schuldner des Trattennehmers. 2. Der Trassant ist Gläubiger ves Trassaten. 3. Der Trassant ist Schuldner des Trat- tcnnehmers und Gläubiger des Trassaten^). Es kommt aber auch vor 4. daß der Trassant nicht Schuldner des Trattennehmers, so wie, daß der Trassant nicht Gläubiger des Trassaten, so wie endlich, daß der Trassant weder Schuldner des Trattennehmers, noch Gläubiger des Trassaten ist. Wo die Tratte nicht zugleich zur Einziehung einer Forderung des Trassanten gegen den Trassaten, oder zur Zahlung einer Schulv des Trassanten an den Trat- tcnnehmer dienet, da kann sie dienen zur Einziehung einer Forderung, welche ein Anderer, als der Trassant, gegen den Trassaten hat, oder welche der Trassant gegen einen Andern, als den Trassaten, hat, die Tratte wird dann in beiden Fällen, welche auch vereinigt vorliegen können, für die (fremde) Rechnung dieses Andern gezogen, oder sie kann dienen zur Zahlung einer Schuld, welche ein Anderer, als der Trassant, an den Trattcnnehmcr hat, oder welche der Trassant an einen Andern, als den Trat- tennehmcr, hat, für die Tratte wird dann in beiden Fällen, welche auch vereinigt vorliegen können, die (fremde) 3) Die meisten Tratten sind aus Schuld gezogen. 4) Der Name contirter Wechsel snr eine solche Tratte (Treitschke. U. S. 508.) ist nicht bezeichnend. §. 156. Zweck der Tratte. 57 Valuta von diesem Andern berichtigt. Jene beiden Fälle können mit diesen beiden Fällen bei einer Tratte zusammentreffen 6). Dann haben fünf Personen an der Zahlung der Tratte ein Interesse, und sind, wenn sie erfolgt, vier Schuldverhältnisse getilgt. Tratten für fremde Rechnung mit fremder Valuta werden in noch mehr verwickelter Art angetroffen. H. Zuweilen liegen der Tratte bereits bestehende Schuldverhältnisse gar nicht unter. Die anderweitigen Verhältnisse der Valuta wie der Deckung können der mannigfaltigsten Art seyn. Was überhaupt eine Geldzahlung für den Zahler, für den Empfänger, für Dritte factisch und juristisch bedeutend macht, kann als Zweck von den Wechselpersonen (dem Trassaten, dem Trattennchmer, dem Trassanten) und anderen Wechselin- teresscntcn durch die Tratte beabsichtigt und erreicht werden. Auch bei solchen anderweitigen Verhältnissen kommen Tratten für fremde Rechnung mit fremder Valuta vor. III. Einer und derselben Tratte können, wie sich von selbst versteht, theils Schuldverhältnisse, theils anderweitige Verhältnisse unterliegen. IV. Aus dem Bemerkten erhellt, wie durch eine Tratte eine Forderung eingezogen, also eine Schuld bezahlt werden kann. Entweder. Der Gläubiger trassirt selber, oder ein Anderer trassirt, und zwar er wie dieser entweder auf den Schuldner oder auf einen Andern. Oder. Der Schuldner trassirt selber, oder ein Anderer trassirt, und zwar er wie dieser zahlbar entweder dem Gläubiger oder einem An- 5) DaS Verhältniß ist dieses. Der B. hat zu fordern von Z, Z. von A, A von X, X von T. Der A trassirt auf T für Rechnung des X, zahlbar an B, und hat die Valuta erhalten von Z. 58 Der trassirte Wechsel. dem. Welcher Weg für den Gläubiger vortheilhaftcr sei, daß eine Tratte für seine Rechnung begeben werde, oder daß eine Rimesse seinem Conto gemacht werde, und ob es vortheilhaftcr sei, daß direct (» ckiittura) oder von einem andern Platz trassirt oder nach einem andern Platz remittirt werde, bestimmt sich durch eine besondere Berechnung. Ebenso, welcher Weg für den Schuldner vorcheilhafter sei. Diese Berechnung ist die Arbitragerechnung Übrigens gilt das Gesagte von jeder Zahlung, gleichviel zu welchem Zweck, man kann statt Gläubiger, Schuldner, auch lesen: Empfänger, Zahler. V. Der Zweck der Tratte geht ausnahmsweise auf Erfüllung des Wechsel v e r sp r e ch c n s. Dieser Gebrauch der Tratte ist ein Mißbrauch ihrer eigentlichen Bestimmung, welche Zahlung des Trassaten ist. Bei diesem Mißbrauch ist der Zweck Zahlung des Trassanten an den Trattennchmer. Es liegt also in der ursprünglichen Absicht dieser beiden Wechselpcr- sonen, daß Protest erhoben und Regreß genommen werde. Der Trassat, wenn er überhaupt eristirt, oder der Notar muß willfährig seyn. Tratten mit dieser Absicht kommen heutzutage schwerlich noch vor; früher kamen sie vor in den s. g. o.imlüi8 oon la ii6oi8u ^). Mit ihnen sind nicht zu verwechseln die eigentrassirten Wechsel, und auch nicht die Tratten an eigene Ordre, denn beide sind sichtlich eigene Wechsel lind bedürfen zur Wcchselklagc gar keines Protestes. VI. Der Wechsel eine Waare. Der Wechsel 6) Eine anschauliche Darstellung hat Bleib treu Handels- wifsenschast. S. 152 — 163. Zu vergl. auch Lsawss lex iiiercaloria. eil. l. S. 023—054» 7) Vgl. Mariens Grundriß §. 116. Wender II. S. §.157. Personen u.Nechtsverh. bei d. Tratte. Sinnl. Auffass. 59 hat nicht den Zweck, Waare zu seyn, sondern umgekehrt er ist seines Zweckes wegen auch Waare, das ist Gegenstand des Handels. Es findet ein gewerbsmäßiger Umsatz in Wechseln Statt, betrieben von dem Banquiers. Diese verschaffen den von ihnen genommenen Tratten unbekannter Trassanten durch ihr Indossament Aufnahme im Verkehr. Sie verdienen dabei, indem sie die Valuta unter dem Cours des Wechsels bedingen. Die juristische Natur einer Tratte wird dadurch, daß sie Waare ist, weder bestimmt, noch geändert. Die meisten zum Girircn bestimmten Tratten sind zahlbar an einem bedeutenden Handelsplatz §. 157. Die Personen und Rechtsverhältnisse bei der Tratte. Sinnliche Auffassung. I. Der Begebungsvertrag bestimmt den Zahlungsauftrag. Dieser ruft drei Personen hervor, dieser mit jenem drei Verhältnisse. Die Personen sind 1. der Trassant, Aussteller H. 2. Der Trassat, Bezogene. 3. Der Tratten nehm er, Wechselnehmer, Ne- mittcnt. In einem Verhältniß steht 1. der Trassant und Wechselnehmer. Der Bcgcbungsvertrag, ein Wechselvertrag , er verpflichtet zu der Regrcßsumm e. 2. Der Trassant und Trassat. Zwischen ihnen ist durch die Tratte gar kein Vertrag, die Tratte enthält einen Zählungöauf- 8) Z. B. der Fabrikanten, welche auf die Abnehmer ihrer Waare ziehen. 9) Vgl. hierüber Blisch Darstellung. H- S. 207 — 212. I. S. 120. 1) In der Braunschwciger W.D. Art. 24. wird der Trassant auch Nemittent genannt. 00 Der trassirte Wechsel. trag geschrieben, welchen der Trassant dem Trassaten zur Übernahme anträgt, der Wechselnehmer überbringt dem Trassaten diesen Antrag. Übernommen wird dieser Auftrag entweder erst durch die Ausführung, die Zahlung, oder vorher, insbesondere auf der Tratte, durch die Ac- ceptation der Tratte. 3. Der Trassat und Wechselnehmer. Zwischen ihnen ist durch die Tratte gar kein Vertrag, der Wechselnehmer kann von dem Trassaten die Wechsel summe empfangen, nicht aber fordern. Ein Recht, sie zu fordern, erhält er aus dem neuen Wechsel, welchen der Trassat durch die Acceptation der Tratte an diese anschließt. Aus der Tratte hat der Wechselnehmer kein Recht gegen den Trassaten. Er hat ein Recht aüS der Tratte und deren Accept gegen den Acceptanten. 4. Dem Begebnngsvertrag liegt immer noch ein Verhältniß unter, warum er geschlossen wird, die Valuta. Der Zahlungsauftrag erfordert die Schadloshaltung des Trassaten, die Deckung. Der Tratte liegen diese beiden Verhältnisse unter. II. Sinnliche Auffassung. Die Tratte kann man zur Versinnlichung als Dreieck denken. Links steht der Trassant, rechts der Wechselnehmer, oben in der Spitze der Trassat. Den Wcchselvertrag (also Regreß- summe und Wcchsclsumme) kann man durch gerade Linien, die unterliegenden Verhältnisse (Valuta und Deckung) durch krumme Linien, den angetragenen Zahlungsauftrag durch eine punktirte gerade Linie bezeichnen. Das Indossament schießt an als ein weiteres Dreieck. Die Wechsel- interessenten werden wir der Kürze wegen zuweilen mit Buchstaben bezeichnen. Der erste Wechselgelder und erste Wechselnehmer, also der Trassant und Trattennehmer, sind A. und B., die weiteren Wechsclgebcr und Wechselnehmer, durch Indossament, sind B. E. D. E. Der Trassat T. 8. 158. Vierfacher Werth der Tratte. Cours. 61 der Acceptant U. Ein Dritter, für dessen Rechnung tras- sirt wird, X. Ein dritter Valutengcber Z. Bei einem Ordrewechsel (Ordrctratte, Ordreindossanrent, Ordreacccpt) hat der Wechselgeber die weiteren faetisch mittelbaren Wechselnehmer als mehrere juristisch unmittelbare Wechselnehmer, hier also mehrere gerade Linien von einem Wechselgelder nach mehreren Wechselnehmern hin. Eine Ordretratte für fremde Rechnung, mit fremder Valuta, ac- ccptirt, dreimal indosstrt, das erste Indossament mit Valuta vom Jndossatar, das zweite mit Valuta von einem Dritten, das dritte mit zwei Zwischenpcrsoncn für die Berichtigung der Valuta, kann zur Probe gezeichnet werden. Wäre die Tratte für eigene Rechnung des Trassanten und die Valuta vom Trattennehmer dircct berichtigt, so würde eine krumme Linie dircct zwischen A. und T. und zwischen A. und B. seyn. Man kann auch die Linien noch durch Farben auszeichnen: Noth: Wechselsmmne, Schwarz: Regreßsumme, Grün: Deckung, Blau: Valuta. 8. 158. Vierfacher Werth der Tratte. Cours. Es ist wesentlich verschieden die Wechselsumme, die Negreßsumme, die Valuta, die Deckung. 1. Auf die Wechsel summe geht der Zahlungsauftrag, sie ist in der Tratte genannt. Die Wechselsumme verspricht der Ac- ccptant. 2. Der Trassant verspricht nicht die Wechsel- summe, nicht dieses Geld, sondern dieses Geld zu Geld berechnet, den Geldwerth dieses Geldes, den Preis, den Cours dieses Geldes, er verspricht das Geld nach Cours, die Wechselsumme nach Cours. . Er verspricht die Regreß- summe. Die Negreßsumme ist die Wechsclsumme nach Cours. Die Wechselsumme, wie die Negreßsumme 02 Der trassirte Wechsel. ist immer Geld. 3. Die Valuta kaun Geld seyn, welches der Trassant erhalten hat, erhält, erhalten soll. Sie ist dann auch der Gcldwerth, der Preis der Wechselsumme, aber die Valuta ist nicht wesentlich (nur zufällig) die Wechselsumme nach Cours, sondern sie ist der auf Geld vereinbarte Werth der Leistung des Trassanten, sie ist für diese die Gegenleistung. Die Valuta wird daher nicht gegeben für die Wechselsumme, denn diese zahlt der Trassat, nicht der Trassant, auch nicht für die Regreß summe, denn diese wird vom Trassanten nur versprochen, auch nicht für den Wechsel, die Tratte, denn das Papier, die Urkunde, bedeutet an und für sich nichts, daher auch nicht für das Ausstellen der Tratte, denn dieses ist nur das Ausfertigen der Urkunde, sondern die Valuta wird gegeben für das Geben und Nehmen des Wechsels, also für den Abschluß des Wechsel- vertrages. Die Valuta für den Wechselvcrtrag wird verabredet in dem Wechselschluß. Die Valuta ist aber nicht immer Geld, sie ist sehr verschiedener Art. Die Valuta bezeichnet daher, allgemeiner und richtiger aufgefaßt, den Grund, warum der Wechsel gegeben und genommen wird. Die Valuta ist das War» m des Wechselvertrages, sie ist das dem Wechselvertrag unterliegende Verhältniß. Sehr treffend ist daher oft die Formel: Valuta in mir selbst. 4. Die Deckung, nämlich die Schad- loshaltung des Trassaten, welcher den Zahlungsauftrag ausführt, ist auch der Werth der Wcchselsumme, aber nicht wesentlich (nur zufällig) die Wcchselsumme nach Cours, sondern der vereinbarte Werth der Zahlung der Wechselsumme. Sie kann, muß aber nicht in Geld bestehen. Die Deckung ist das dem Zahlungsauftrag unterliegende Verhältniß. 5. Die Wcchselsumme zahlt 8. 158. Vierfacher Werth der Tratte. Cours. 63 oder verspricht wie der Trassat, so auch der Nothadressat, der unbeauftragte Jntervenient, und deren Avalist. Die Regreßsumme verspricht wie der Trassant, so auch der Indossant, und deren Avalist. Eine Valuta liegt jedem Bcgcbungsvertrag unter, der Tratte, wie dem Indossament. Eine Deckung jedem Acceptationsvcrtrage, dem Aceept des Trassaten, wie des Nothadressaten, wie des Ehrenacceptanten. Dem Aval entweder Valuta oder Deckung. Wechselsumme und Deckung, so wie Regreß- summe und Valuta treffen so zusammen, daß, wer die erstere schuldet oder zahlt, die letztere zu fordern hat. 6. Der Cours der Wechselsumme ist der Marktpreis derselben Er bestimmt immer die Rcgreßsumme, und zuweilen die Valuta und die Deckung. Das Wort Valuta wird übrigens in einem vierfachen Sinn gebraucht. Man nennt die Wechselsumme Valuta, die Regreßsumme Valuta, die Valuta Valuta, die Deckung Valuta. In diesem Sinn wird also immer Valuta gegen Valuta gegeben. Bei der Bestimmung des Verhältnisses zwischen der Gcldsorte des Platzes, von welchem aus, und der Geldsorte des Platzes, auf welchen hin die Tratte gezogen wird, wird die eine, und welche dieses sei, steht allenthalben durch Üsance fest ^), stets als unveränderliche Einheit zum Grunde gelegt, die s. g. feste Valuta, während die andere die s. g. veränderliche Valuta, in ihrer Größe schwankt, indem diese dem inneren Gehalt nach entweder dein inneren Gehalt der festen Valuta entspricht, 1) Vgl. oben Bd. 1. 8. 64. 2) Es ist nicht gleich, welcher Platz die feste Valuta hat, sie gewährt besondere Vortheile. Büsch Darstellung II. S. 181—183. 64 Der trassirte Wechsel. oder mehr oder weniger, als derselbe, beträgt, — der WechselcourS steht Pari, oder über Pari, oder unter Pari » 8. 159. Gang einer Tratte. Unter dem Gang einer Tratte werden hier verstanden: Geburt, Schicksale, Tod einer Tratte und der sich an sie anschließenden Wcchselvcrträgc. Er wird nur angedeutet werden durch Stichworte. Es wird zunächst nur ein Papier, kein Dnplicat, und keine Copie gedacht. Der hier geschilderte Gang, welcher theilwcise ein anderer seyn kann, wird genügen, um eine Übersicht zu geben. Wechselschluß. Inhalt. Insbesondere Valuta. Die Tratte ausgestellt. Geben und Nehmen der Tratte. Avis. Deckung gemeldet. Präsentation znm Accept. Die Ac- ceptation. (Oder: Die Acceptation geweigert. Protest und Regreß Mangel Annahme). Präsentation zur Zahlung. Die Zahlung der Wcchsclsumme. Ouitung. Abrechnung zwischen Trassat und Trassant. Oder: die Zahlung geweigert. Protest und Regreß Mangel Zahlung. Einlösung der Tratte mit der Regreßsumme. Gang einer Tratte mit Prima und Sccunda, einer Nothadrcsse, und drei Indossamenten. Wechsclschluß. Inhalt. Insbesondere Valuta. Duplikate und eine Nothadrcsse beredet. Die Prima und Secnnda ausgestellt. Geben und Nehmen der Prima und Sccunda. Avis. 3) Über feste Valuta und Wechselpari: Blisch Darstellung. I. S. 82. 83. 86—90. II. S. 168—175. 181—183. Über die Ursachen und Wirkungen der Veränderung des Wechselcour- scs: Vüsch a. a. O. I. S. 47. 48. 90—105. 109—120. 11. S. 142. 172. 175—181.214.226—231. Vgl. auch Treitschke. I. S. 308—320. und oben Bd. 1. 8- 64. Note 10. 11. §. 159. Gang einer Tratte. 65 Deckung gemeldet. Die Prima von B. an W. gesandt, das Accept zn besorgen. Präsentation zum Accept. Die Acceptation. Die Secnnda noch bei B. Wechselschluß zwischen B. und C. auf Geben des Indossaments. Inhalt. Die Valuta. Das Indossament ausgefertigt. Geben und Nehmen der indosstrten Secunda von B. an C. Ebenso weiteres Indossament von C. an D. Ebenso weiteres Indossament von D. an E. Die Secunda präscn- tirt von E. bei W., um die Prima zn erhalten. Die Prima ausgeliefert. O-uitung. Präsentation der Prima und Secnnda zur Zahlung. Der letzte Jndossatar, E., präscntirt Dem Acceptanten. Entweder: Die Zahlung der Wechselsumme. Auslieferung der guitirtcn Secunda und der Prima. Abrechnung zwischen Trassat und Trassant. Die Wechsclsumme, von T. an E. gezahlt, ist dem Werth nach als Valuta von E. an D., von D. an C., von C. an B., von B. an A. und als Deckung von A. an T. gekommen. Also ein Kreislauf. Oder: Die Zahlung geweigert. Protest Mangel Zahlung. Der Nothadressat angegangen. Entweder: Zahlung der Wechsclsumme durch den Nothadressaten. Auslieferung der quitirten Secunda und der Prima und des Protestes an ihn. Abrechnung zwischen dem Nothadressaten und dem Nothadressanten, hier dem Trassanten. Die Wechselsumme, von dem Nothadressaten an E. gezahlt, ist dem Werth nach als Valuta von E. an D., von D. an C., von C. an B., von B. an A. und als Deckung von A. an den Nothadressatcn gekommen. Also ein Kreislauf. Oder: Die Zahlung auch von dem Nothadressatcn geweigert. Zweiter Protest Mangel Zahlung. Regreß, entweder nach der Reihe, von E. an D., von D. an C., von C. an B., von B. an A., oder springend; etwa von E. an C. und von C. Thüre Handelsrecht. 2r Bd. 5 06 Der trassirte Wechsel. an A., oder von E. an A. Immer Einlösung der Prima und Secunda und beider Proteste mit der Rcgreßsummc. In diesem Fall des doppelten Protestes hat die Wechselsumme und ihr Werth keinen Kreislauf gemacht, die Wech- sclsumme ungezählt, daher keine Deckung weder des Trassaten, noch des Nothadrefsaten, die Valuta, welche der Rcgredient gab und der Regrefsat erhielt, ist als Regreß- summe von diesem an jenen gegeben, für die beim Regreß Übersprungenen ist der Zweck ihrer Wechsclvcrträge erreicht, sie haben für die als Wechselnehmer gegebene Valuta eine Valuta als Wechselgebcr wieder erlangt und behalten. Wie gesagt, der hier geschilderte Gang kann thcil- wcise ein anderer seyn, z. B. die Prima versandt vom Trassanten, oder von einem Jndossatar; dem Nothadrcs- satcn zum Acccpt präscntirt; auch kann noch Anderes hinzukommen: Intervention, Aval, Eopien. §. 160—103. Form der Tratte. Quellen und Zeugnisse. Dänisch-norweg. W.O. Leipziger W.O. Sächsisches Gesetz Braunschweiger W.O. Braunschweiger Rescript Neussische W.O. Österreichische W.O. Nürnberger W.O. Jcversche W.O. Churpsälzische W.O. Gothaische W.O. Schlesische W.O. Schwedische W.O. v. 1681. 8. 1—4. 14. 15. 8 - 3 . v. 1811. (Mei. I. S. 405.) Art. 1. 12. v. 1746. (Zim. I. 2. S. 156.) v. 1717. 8. 2. v. 1717. Art. 1. 2. 4. 9. I. 8- 1« 4. 8 - 1 . Art. 1. 6. 16. 17. 24. 42—44. 8 . 1 . Art. XXVII. v. 1748. Art. I. 8. 2—4. 8. 160—163. Quellen und Zeugnisse. 67 Altenburger W.O. Würtemberger W.O. Österreichische WO. Oberlausitzer W.O. Augsburger W.O. St. Gallener W.O. Baierische W.O. Preußisches Nescript Preußisches L.R. Cöthensche W.O. Züricher W.O. <3olls ae commerce. Rheinisches Hgb. Badisches Handelsrecht. Baseler W.O. Weimarsche W.O. (Collies p. I. cl. 8. Reussische W.O. kkAolainsuto. Hannoversche W.O. Dessauische W.O. Dänische W.O. Nostocker W.O. OocUgo cls coinercio. Waadtländer W.O. Russische W.O. OoeUgo cominsrcial. Welkoelr. Ungrischer XV. Gesetzart. Bremer W.O. Hamburger Entwurf. Würtemberger Entwurf. Braunschweiger Entwurf. Sächsischer Entwurf. Preußischer Entwurf. Mecklenburger Entwurf. Kap. II. §. 1. Kap. I. 8- 1—3. v. 1763. Art. 1. 2. 4. 9. 8- 4. 10: Kap. I. 8. 1. II, 1. Tit. I. 8- 1. IV, 9. 8. 2. 13. v. 30. März 1769. über Unterkreuzung (Zim. II, 2. S. 252.) 8. 748—784. 940—946. Art. 1. 8 - 1 . 2 . 110 — 112 . 122 . Art. 110—112. 122. Satz 110—112a. 122. 186ak. 8 . 1 . 8. 10—13. 75. Lrt. 109—112. 121. v. 1820. 8- 10—13. 73. 105—107. 116. 8- 5-8. 8. 8—12. 48. 49. 51. v. 1825. 8- I. 3. 5. 7-9. 11. 15. 8 - 1 . ^rt. 426—432. 436. 438. Art. 1—4. 41. 8. 1-5. 8. ärt. 321—324. ^rt. 100—103. 8. 2. 14—19. 21—27. Art. 3—5. Art. 1. Art. 551—554. 557. 558. 8. 4. 5. 8-12. 16—18. 23—26. 53. 55. 8. 4—8. 85. 86. Art. 6—9. 5 » 68 Der trassirte Wechsel. 8 . 160 . Form der Tratte. Die Form des trasstrteu Wechsels bestimmt sich gemeinrechtlich durch seinen Zweck. Es soll an einem bestimmten .Ort zu einer bestimmten Zeit eine bestimmte Geldsumme an eine bestimmte Person gezahlt werden, für den Fall der Nichtzahlung soll der Wechselgcber dem Wechselnehmer verpflichtet seyn. I. Einem brauchbaren Wechsel ist wesentlich der ganze Thatbestand, der die ge- wollte Zahlung möglich macht und die Verpflichtung bedingt. Die Tratte enthält ^ und muß, wenn sie in allen Beziehungen brauchbar seyn soll, enthalten: 1. das Wort Wechsel; 2. den Zahlungsauftrag; 3. den Namen des Trassanten; 4. den Namen des Trassaten; 5. den Wechselnehmer, an welchen gezahlt werden soll (bezeichnet, wenn auch nicht genannt); 6. die Geldsumme; 7. den Ort, wo der Trassat und die Zahlung zu suchen ist; 8. die Zahlungszeit. II. Einige Wechselordnungen erklären mehr für wesentlich, als die Brauchbarkeit des Wechsels verlangt, und belasten dadurch den Wechsclvcrkehr, andere weniger, und verführen dadurch, unbrauchbare Wechsel zu nehmen; denn der unvollständige Thatbestand führt zu einer Ergänzung, welche den Wechselprotest verschleppt, was ein ergänzender Rechtssatz wohl zuweilen, aber nicht immer 1) Einem Gesetz, welches bestimmt: ein Wechsel soll dieß und das enthalten, kann man erwiedern: es wolle eine Verpflichtung auflegen, daß man keine andere als nach allen Seiten hin brauchbare Wechsel gebe und nehme. Es ist daher eine seine Fassung, wie sie der clo commorce. 110. hat: die Tratte besagt dieß und das. Es ist damit ausgesprochen, daß auf ein solches Papier die weiter folgenden Ncchtssätze sämmtlich Anwendung leiden. Der Nehmer wird nur ein solches nehmen, also werden sich nur solche im Verkehr finden. §. 160. Form der Tratte. 69 verhindern kann Nach einzelnen Particularrcchtcn ist noch wesentlich 1. Valutaangabe ; 2. Stempels; 3. Zeit der Ausstellung, richtiger Zeitdatum; 4. Ort der Ausstellung, richtiger Ortsdatum 5. Wohnort des Trassaten; 6. Wohnort oder Geschäftsort des Trassaten ; 7. llistantia looi III. Gleichgültig ist die äußere Form des Papieres, doch ist ein kleines Format üblich und zweckgemäß, ursprünglich war die gewöhnliche Briefform, daher Wechselbrief, lottern tli orunbio, — gleichgültig ist auch die innere Form des Inhalts, d. h. seine Anordnung und Stellung, doch ist eine bestimmte Form allgemein üblich. Diese Üblichkcit wird befördert durch die gestochenen, lithographirten, gedruckten Formulare 2) Ein Beispiel. In der weimarschen Wechselordnung. H. 11. ist für unwesentlich erklärt der Zahlungsort. Nach tz. 83. soll zwar, wenn dieser nicht genannt ist, die Zahlung am Wohnort des Trassaten geschehen. Aber der Trassat, wie der Wechselge- bcr kann es zu einer Erörterung dringen, wo der Wohnort sei, welche die prompte Zahlung und Einlösung ausschließt. 3) Vgl. unten Z. 163. N°. 1. 4) Nur selten bedingt der Stempel die Gültigkeit des Wechsels. So in England. Meistens zieht der Mangel des Stempels nur Strafe nach sich. Über den Wcchselstempel handelt am ausführlichsten Bcmder. W.N. I. S. 194 — 205. ll. S. 36. Note Das Rechtsinstitut des Stempels ist ein nur particu- larrechtliches. 5) Vgl. unten §. 163. N°. 2. 3. 6) Vgl. unten K. 163. No. 4. 7) 'Vgl. unten Z. 163. N°. 5. 8) Die übliche Form ist diese, wobei das Eingeklammerte coucret ist: (Rostock) den .... (1847). Pr. (1000 Nthl.) (Nach Sicht) zahlen Sie gegen diesen Wechsel an den Herrn C. (oder dessen Ordre) die Summe von (tausend Thalern). 70 Der traffirte Wechsel. Ursprünglich war auch hier die gewöhnliche Briefform: die Anrede, Begrüßung , die Schlußcmpfehlung, die Adresse auf dem Rücken des Wcchselbriefes, von hier sodann verdrängt durch die Indossamente. Man unterscheidet Wechsel von der Hand und gemachte Wechsel Werth (erhalten) und stellen eS in Rechnung (laut oder ohne Bericht). Herrn B. A. in (Lübeck.) 9) Bend er W.N. I. S. 205. 206. 10) Die Tratte ist ein Wechsel von der Hand, nicht ein gemachtes Papier. Denn sie ist ein von der Hand des Wechselgebers ausgestellter vollständiger Wechsel. Einen solchen Wechsel nennt der kaufmännische Sprachgebrauch einen Wechsel von der Hand (ellow cks la msiii, camllium Manuale). Er nennt einen gemachten Wechsel oder gemachtes Papier einen solchen Wechsel, welchen der Geber selber als Nehmcr erhalten, der also von einer andern Hand, als der seinigen vollständig ausgestellt ist, von ihm also indossirt wird. Ein Wechsel an eigene Ordre, obgleich durch Indossament begeben, ist daher ein Wechsel von der Hand. Es ist also unrichtig, den Unterschied darauf zu stellen, ob der Wechselgeber Aussteller oder Indossant ist. Ein in- vofsirtcr Wechsel ist nicht immer ein gemachter Wechsel, aber ein gemachter Wechsel immer ein indossirter, einmal oder mehrmals indossirt. Eine Tratte, die der Trassant wieder als Jndossatar erhält, und weiter indossirt, ist für seinen Jndossatar ein gemachter Wechsel. Ein Wechsel von der Hand hat nur einem Vege- bungsvertrage, ein gemachter Wechsel hat mehreren Begebungs- vcrträgen als Urkunde gedient. Es ist aber ganz gegen den Sprachgebrauch (dieß gegen Einert Wechselrecht. S. 184.), einen Wechsel, weil er acceptirt ist, ein gemachtes Papier zu nennen. Der Kaufmann liebt das gemachte Papier, das will sagen : die bereits begebenen Wechsel. Wer einen gemachten Wechsel in dem Wechselschluß sich ausbcdingt, der ist durch eine ac- ccptirtc Tratte nicht befriedigt. Daher unterscheidet man auch Begebung von der Hand und Begebung gemachter Wechsel. §. 161. Form der Tratte. Ausführung. 71 §. 161. Form der Tratte. Ausführung. Nach gemeinem Recht ist einer Tratte Folgendes aus folgenden Gründen wesentlich: 1. Die Bezeichnung der Urkunde als eines Wechsels (die s. g. Wechselclausel) ^). Die Urkunde muß das Wort Wechsel oder ein solches Wort enthalten, welches eben in diesem Sinn genommen ist. Man zählt dahin mit Unrecht: gegen diesen meinen Brief; mit Recht: gegen diese Prima, gegen diesen meinen Ersten. Ist irgenv Zweifel, so ist die Urkunde nur für eine Anweisung zu halten. Die Regel, daß man gegen den Concipienten interpretiren solle, wird, um die Wechsclverpflichtung anzunehmen, unrichtig angeführt, denn diese Strenge der Verpflichtung braucht nicht negirt zu werden, sondern muß deutlich übernommen werden, worauf der Wechselnehmer in seinem Interesse zu wachen hat Der eigene Wechsel einer wechselfähigen Person und das von einer solchen gegebene Accept einer Tratte bedarf des Wortes Wechsel nichts, nur die Tratte und das Jndos- 1) von Weisseneck. S. 122— 130. Bender 1. 8-278. S. 163—167. Marteus. 8- 71. Note c. 2) Vgl. 7,. 99. l). Ü6 V. 0. (45. 1.). I- 47. v. äe 0. et L. (44. 7.) 3) Das Wort Wechsel ist deshalb nicht nothwendig, weil die wechselfähigen Personen gültig bloße Summenversprechen geben können, es ist genügend, daß sie ein Summenversprechen geben, denn daß sie ein gültiges geben wollen, versteht sich von selbst. Weil wir aber in Deutschland die Anweisung von der Tratte unterscheiden, so ist die Tratte von ihr nur durch das Wort Wechsel zu unterscheiden, denn erst aus diesem erhellt, daß der Aussteller ein Summenversprechen geben will. Die Acccptation einer Anweisung durch einen Wechselfähigen würde ein dem Assignatar gegebenes Summenversprechen seyn können, aber es 72 Dcr trassirte Wechsel. sammt bedarf des Wortes Wechsel, weil sie sonst von einer Anweisung nicht zu unterscheiden sind. 2. Der Zahlungsauftrags. Auf diesem beruht der Unterschied des trassirten und acccptirten (trassirtcn) Wechsels von dem eigenen Wechsel ^). Der Zahlungsauftrag wird in beliebigen, verschiedenen Worten gegeben. Zahlen Sie; Belieben Sie zu zahlen; wollen Sie zahlen. Durch den Auftrag sind von selbst drei Wechselpersoncn gegeben: der, welcher die Zahlung aufträgt, der, welcher mit derselben beauftragt wird, der, an welchen sie geleistet werden soll: dcr Trassant, der Trassat, dcr Wechselnehmer. Ein von dem Wechselnehmer verschiedener Präscntant kann vorkommen, ist aber nicht wesentlich, und in dcr Tratte nie bezeichnet. erhellt nicht deutlich, daß es ein solches seyn soll. Es ist daher die Acceptation einer Anweisung nur als eine Übernahme des Zahlungsauftrages gegenüber dem Afsignantcn aufzufassen, wenn nicht das Particularrecht dieselbe zugleich als ein dem Assignatar gegebenes Versprechen (welches dann nur ein Summenvcrsprechen, also dasselbe was ein Wechselversprechcn ist, seyn kann) behandelt wissen will. Hiernach ist das sehr zu bezweifeln, was oben Bd 1. §. 125. N°. 2. 3. bemerkt worden ist. 4) Für das Indossament, welches auf einer Tratte steht, und nicht auf einer Anweisung, liegt eben in diesem Umstand die Bezeichnung desselben als eines Wechsels, weil das Indossament den Inhalt der Tratte, so weit es ihn nicht verneint, wiederholt, also auch daö in der Tratte enthaltene Wort Wechsel wiederholt. 5) Die übliche Form der Tratte spricht auch einen Zahlungsauftrag aus, nicht eine Forderung. Einert Wechsclrecht. S. 132. meint: eine Forderung. Auch der Schluß ist unrichtig, daß diese Meinung dem Verbot der Blancoindossamcnte unterliege. Gerade der Code ds coinmorco ist dagegen. 0) Vgl. oben §. 151. §. 161- Form der Tratte. Ausführung. 73 3. Der Name des Trassanten. Gewöhnlich steht er als Unterschrift des Wechsels, diese Stellung ist aber nicht wesentlich ^). Die Wechselordnungen, welche die Unterschrift des Trassanten für wesentlich erklären, sind nur dahin zu verstehen, daß sie den Namen des Trassanten wollen 2), wenn nicht besonders erhellt, daß das Unterschreiben der Tratte gemeint ist. Dem Namen soll nach einigen Wechselordnungen der Vorname beigefügt werden 2 ). Der Name ist entweder der bürgerliche Name oder der kaufmännische, die Firma. Aus einer Tratte, welche den Namen des Trassanten nicht enthält, hat der Wechselnehmer kein Regreßrecht, weil aus ihr der Wechselgelder nicht erhellt, sie enthält also gar kein Wechsclver- sprechen, ist also nicht ein Wechsel des Trassanten. Das Papier darf aber natürlich vom Wechselnehmer gebraucht werden, um auf demselben, unter Beziehung auf seinen Inhalt, selber ein Wechselversprcchen zu geben oder entgegen zu nehmen. Daher ist das Indossament und das Accept auf einer solchen Tratte ebenso gültig, wie wenn sie den Namen des Trassanten führte. 4. Der Name des Trassaten. Er bildet die Adresse des Wechsels, die ursprünglich auf dem Rücken des Wechselbriefes stand dann in den Wechsel kam. Die Nothadresse enthält einen Nothtrassaten. Der Name ist entweder der bürgerliche Name oder der kaufmännische, die Firma. Fehlt 7) Eine Tratte könnte gültig mit dem Namen deS Trassanten beginnen: Ich fnun der Name) beauftrage Sie, zn zahlen. 8) A. M. ist Trcitschke Encyclopädie. II. S. 511. 0) Vgl. Trcitschke Encyclopädie. II. S. 511. 512. 10) So noch als das Gewöhnliche aufgeführt in Kurtze Wcchszcl Practick durch I. T. Spr. Frankfurt 1662. S. 58. Vgl. auch V end er Wechselrecht. 1. S. 168. Note 6. 74 Der trassirtc Wechsel. der Name des Trassaten, so ist das Suchen der Zahlung, und der Regreß Mangel Zahlung unmöglich, denn es erhellt aus dem Wechsel nicht, wer zahlen soll, und wessen Nichtzahlung den Trassanten verpflichtet. Das Papier ist nicht ein brauchbarer Wechsel. 5. Die Bezeichnung des Wechselnehmers. Der Wechsel lautet entweder auf den Namen des Wechselnehmers, oder auf den Inhaber des Wechsels, oder es ist da, wo die Bezeichnung dem Zusammenhang nach stehen müßte, ein Platz unbeschrieben (offen) gelassen. Im letztem Fall heißt die Tratte eine Blancotratte, und legitimirt den Inhaber als Wechselnehmer. Wo Blankowechsel verboten sind, ist der Blankowechsel ohne Nehmer, also kein Wechsel. Die Wechsel auf Namen enthalten den Namen des Wechselnehmers entweder mit oder ohne den Zusatz: an Ordre, danach sind sie Ordrewechsel oder Rcctawcchscl. Das Wort Ordre ist gewöhnlich, nicht wesentlich, aber von besonderer Wirkung: es macht die Ordre des Wechselnehmers rechtlich zu einem unmittelbaren Wechselnehmer des Wechselgebers, bei einer Ordretratte also des Trassanten. 6. Die Geldsumme. Diese Summe heißt die Wechsel summe. Eine Tratte, in welcher die Summe nicht genannt ist, ergiebt weder die Wechsclsumme, welche der Trassat zahlen soll, noch die Regreßsumme, zu welcher der Trassant verpflichtet ist, weil diese nach der Wechsclsumme sich bestimmt. Eine solche Tratte (offener Wechsel, Blankowechsel in diesem Sinn) ist unverständlich und daher unbrauchbar. Sie lautet gar nicht auf eine Summe, beauftragt also keineswegs ") den Trassaten, die dem Wcch- II) Dieß gegen Wender. I. S. 173. und Tre lisch ke. II. S. 50. Der Wechselnehmer, dem ein solcher Blankowechsel ge- §. 161. Form der Tratte. Ausführung. 75 selnehmer beliebige, gleichviel wie große, Summe zu zahlen. Ist die Wcchsclsumme mit Ziffern und mit Buchstaben angegeben^), aber verschieden, so ist gemeinrechtlich aus dem Wechsel selbst nur die geringere Summe anzusprechen, denn die größere ist durch die kleinere illiquid ^). Nach Particularrcchten gilt die Summe mit Buchstaben "), nach andern die im Contcrt stehende Summe ^). 7. Der Ort, wo der Trassat und die Zahlung zu suchen ist. Jener Ort bildet die Adresse des Wechsels, und mit dem Namen des Trassaten die vollständige Adresse. Jener wie dieser Ort ist entweder der Wohnort, oder der Geschäftsort des Trassaten, oder ein anderer Ort. Daher ist der Wohnort, als solcher, wie der Gcschästsort, als solcher, gleichgültig. Die Angabe dieser Orte macht den Wechsel nicht brauchbar, wenn der Trassat anderswo aufzusuchen ist, oder die Zahlung anderswo geschehen soll, und diese Orte fehlen. Die Ergänzung des fehlenden Ortes durch einen Rcchtssatz, der geben ist, kann freilich den Wechsel auf eine beliebige Summe ausfüllen, und hat dann einen sormrichtigcn Wechsel. Es fragt sich ja aber nach der Bedeutung eines offenen, also nicht ausgefüllten Wechsels. 12) Vgl. Treitschke. 11. S. 466. 467. 13) Vgl. auch 4,. 9. I.. 56. I). cle 1). 1. (50. 17.). I-. 39. §. 6. v. eis leg-uis 1. (30.). I.. 109. v. V. 0. (45. 1.). Der Gcgengrund: eiu Irrthum und eine Verfälschung finde leichter bei Ziffern, als bei Buchstaben Statt, ist kein Rechtögrund und auch in dieser Allgemeinheit unrichtig. Es läßt sich z. V. leichter —ein hundert in eilf hundert, als —100 in 1100 verfälschen. 14) Preußisches Landrccht. 8.757. Weimarsche W.O. 8-84. Deffauer W.O. 8- 6. 15) Preußisches Laudrecht. 8. 756. Deffauer W.O. 8> 6. 76 Der trassirte Wechsel. z. B. den Wohnort will, führt zu Erörterungen aus Thatsachen, welche nicht aus dem Wechsel erhellen, und schließt das prompte Einhalten der Zahlungszeit aus. Der Ort, wo der Trassat zu suchen ist, ist dem Namen des Trassaten beigefügt, und dieser Ort ist auch der Zahlungsort, wenn nicht als solcher ein anderer Ort bezeichnet ist. Die Tratten lauten regelmäßig links unten: Herrn .... in .... Damit ist gesagt: Der Trassat soll an diesem Ort zu treffen seyn, also wird er ersucht, an diesem Ort zu zahlen. Er kann an diesem Ort als ein Durchreisender seyn. Eine Tratte, die nicht angiebt, wo der Trassat zu treffen ist, ist ein Brief ohne Adresse, er kann nicht bestellt werden. 8. Die Zahlungszeit. Eine Tratte ohne Zahlungszeit ist unbrauchbar. Denn der Trassat ersieht aus derselben nicht, wann er nach dem übereinstimmenden Willen des Trassanten und dessen Wechselnehmers die Zahlung machen soll, er wird und darf mithin nicht zahlen, und der Regreß gegen den Trassanten ist ausgeschlossen, weil der Wechselnehmer aus der Tratte nicht darthun kann, daß die Zahlung zu der Zeit, wo sie geschehen sollte, nicht geschehen ist. Die Regel, daß, wo ein 6-68 nicht festgestellt ist, statim (leimten-^) , ist hier unanwendbar, weil der Trassat gar nicht verpflichtet ist, es wird ihm nur. ein Auftrag angetragen, aber ein unverständlicher. Es ist daher gleichgültig, daß überdies) ein siim eile Schuldender trotz des 8tutim eine richterliche, stets zu Weiterungen führende, den Umständen entsprechende Feststellung des Zahltages verlangen kann Denn nicht 10) §. 2. I. (ie V. 0. (3. 15.). I,. 14. o. (ie ?(. ). (5t). 17.). l.. 41. §. 1 . v. 60 V. 0. (45. 1.). 17) I.. 21. ll. 102. Formwidrigkcit. 77 die Verzögerung der Zahlung macht die Tratte unbrauchbar, sondern der Mangel eines verständlichen ausführbaren Auftrages. Viele Wechselordnungen erklären daher die Zahlungszeit für wesentlich der Tratte ^). Bei Datowechseln ist ein Zeitdatum wesentlich, weil nach dem Datum die Zahlungszeit sich bestimmt. 8 . 102 . Formwidrigkeit. Ein Papier, welchem die wesentliche Form einer Tratte fehlt, ist kein Wechsel. Der Mangel in der Tratte hat nur dann Einfluß auf die an sie angeschlossenen Wechsel, das Accept, das Indossament, den Aval, wenn der fehlende Inhalt der Tratte diesen neuen Wechseln wesentlich ist und in ihnen fehlt. Daher ist z. B. ohne Einfluß auf sie, daß in der Tratte der Name des Trassanten, oder das Ortödatum fehlt. Denn für das Accept ist beides unwesentlich, und das Indossament enthält seinen Wcchselgeber, den Indossanten, und sein Ortsdatum, welcher und welches, ihm eigenthümlich, aus der Tratte sich nicht bestimmt. Dem gänzlichen Mangel eines wesentlichen Theiles steht es gleich, wenn ein wesentlicher Theil durchstrichen ist, denn die .durchstrichene Schrift ist an und für sich keine Schrift D. 105. O. 6s solmiouiOus (46. 3.). D. 21. §. 12. 0. cls recoptis (4. 8.). Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 24. S. 28. 8- 12. Vgl. auch 6o6e eis comiuorce. ^rt. 157. 18) Vgl. Treitschke. II. S. 529. 1) Nicht zu billigen ist daher die bremer Wechselordnung von 1844'. Art. 43. Die einmal geschehene Acceptation bindet den Acceptanten selbst dann, wenn sie wieder durchgestrichen wäre. Ebenso der Entwurf von Liebe. 8- 39. 78 Der trassirte Wechsel. §. 163. Unwesentlicher Inhalt einer Tratte. Das, was eine Tratte außer dem §. 160. angeführten wesentlichen Inhalt zu enthalten pflegt, oder enthalten kann, oder nach Particularrechten enthalten soll, ist für das Recht des Wechselnehmers aus dem Wechsel gänzlich gleichgültig, also unwesentlich. Unwesentlich ist der Tratte gemeinrechtlich 1. die Andeutung oder Bezeichnung der unterliegenden Verhältnisse, denn diese sind ohne Einfluß auf den Inhalt des Zahlungsauftrages, und auf die Verpflichtung des Trassanten aus dem Wechsel. Daher sind gleichgültig a. die Formeln, welche auf die Valuta sich beziehen H, Particularrechte verlangen aber eine Valutaangabe 2); und b. die Andeutung der Dek- kung, wie: und stellen Sie es in Rechnung, oder: stellen Sie es in Rechnung des Herrn (hier ein Buchstabe oder ein Name), und o. die Bezeichnung, ob Avis abzuwarten sei oder nicht: laut Bericht, ohne Bericht, laut oder ohne Bericht. 2. Das Zeitdatum der Tratte. 1H Daß die Erwähnung der Valuta, wenn das Particular- recht sie nicht verlangt, gleichgültig ist, erzieln die Gültigkeit und Wirksamkeit des Acceptes einer Tratte. Der Acceptant erhält die Valuta, hier Deckung genannt, von dem Trassanten oder einem Dritten, für dessen Rechnung die Tratte geht, ohne daß irgend aus der Tratte und seinem Accept erhellt, worin sie besteht. Dennoch ist zweifellos sein Accept verpflichtend. Warum soll nun nicht auch das Versprechen des Trassanten gültig seyn, wenn gleich aus der Tratte nicht ersichtlich ist, ob und wodurch er schadlos gehalten, gedeckt ist, mit andern Worten, ob die Valuta bereits berichtigt ist oder nicht, und worin sie besteht? 2) Über diese Wechselordnungen, welche sich selbst widersprechen, weil sie sich mit einer nichtssagenden, unverständlichen Andeutung der Valuta begnügen, vgl. Treitschke. II. S. 524—528. K. 163. Unwesentlicher Inhalt einer Tratte. 70 Dieses ist nur bei Datowechseln wesentlich, sonst gemeinrechtlich nicht ^), wohl aber nach Particularrechten. 3. Das Ortsdatum der Tratte^). Dieses ist offenbar nicht wesentlich für den Antrag auf Zahlung der Wechselsumme, ebensowenig für das Regreßrecht aus der Tratte. Denn die Regrcßsnmme besteht in der Wechsclsumme nach dem Cours am Zahlungsort. Nur für den Fall, daß die Regrcßsnmme durch eine auf den Trassanten abgegebene Rücktratte eingezogen werden soll, ist das Ortsdatum der Tratte wesentlich, weil die Rücktratte aus der prvtestirtcn Tratte ihre Rechtfertigung erhalten muß, der Wohnort des Trassanten ist hierfür unwesentlich Nach manchen Particularrechten ist aber das Ortsdatum der Tratte wesentlich 6). Übrigens weiset das Ortsdatum nicht nothwendig den Begebungsort der Tratte aus. 4. Der Wohn- o r t oder Geschäftsort des Trassaten. Diese Orte sind als solche offenbar ohne Einfluß auf die Brauchbarkeit der Tratte. 5. Die Verschiedenheit des Bcgebungsortcs und des Zahlungsortes (llistaMi« loci). Genauer heißt es des Ortes, welchen das Ortsdatum ausweiset, und des Zahlungsortes. Der Begcbungsort und Zahlungsort sind 3) Vgl. Tre lisch ke Encyclopädie. Bd. 1. S. 321—326. Die Gründe dagegen bei Wender W.R. Bd. 1. S. 161. beweisen theils nur die. Nützlichkeit des Datums, theils nicht einmal diese. 4) Vgl. Treitschke a. a. O. 5) Der braunschwciger Entwurf von Liebe 8- 56. bestimmt sogar den Cours nach zwei Wohnorten. Eine prompte Einlösung ist dadurch ausgeschlossen. 6) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 51. 52. Nützlich ist das Ortsdatum aus noch andern Gründen. Ben- der W.N. Bd. 1. S. 159. 160. 80 Der traffirtc Wechsel. immer verschieden, selbst wenn der Trassant nnd der Trassat Hansnachbarn sind, auch wenn die Tratte denselben Ort im Datum und in der Adresse oder dem Domicil der Tratte^) nennt, es schließt dann ein Ort jene beiden Orte in sich. Es ist daher rein willkürlich, wenn man nicht jede Tratte, von irgend einem Ort auf irgend einen Ort gezogen, wie es nun gerade den Wechselpcrso- nen passend ist, gestatten will. Das gemeine Recht kennt daher den Unterschied zwischen Platztratten und Distance- trattcn nicht, weil das nicht gesetzliche Recht keine Rcchts- satze erzeugt, welche dem Bedürfniß des Verkehrs widerstreiten b). Nach Particularrcchten ist aber cli8tautm looi wesentlich, d. i. Verschiedenheit des Bcgcbungsortcs und des Zahlungsortes Die Verschiedenheit und Jden- 7) Das Domicil der Tratte ist der Zahlungsort, wohl zu unterscheiden vom Domicil des Trassaten. 8H Dieß gegen Wender W.N. Bd. 1. S. 175. 9) Es werden von den Schriftstellern besonders folgende Wechselordnungen hicher gezogen (Mit demselben Recht kann man aber noch viele andere Wechselordnungen hicher ziehen): Österreichische Wechselordnung. Art. 2. Locke cks coinnierce. ^i-l. 110. 10) Vgl. folgende Schriftsteller (Das bei ihnen Bemerkte ist aber theilweise nach Maaßgabe der folgenden Note 11. zu berichtigen): Wender I. S. 146. Note 6. S. 174. 175. Treitschke Encyclopädie. I. S.425. II. S. 51.52. S. 484—-486. 11) ES sind der Particularrechte aber weniger, als die gewöhnlich angeführten. Denn manche derselben erwähnen das von Ort auf Ort, von Platz auf Platz, nur als etwas, das sich von selbst versteht, indem der Fall, daß eine Tratte ganz an demselben Ort, wo sie begeben ist, zahlbar ist, z. B. in demselben Hause, so selten vorkommt, daß man nicht leicht auf ihn verfällt. Sie wollen aber, daß die verschiedenen Orte in der Tratte ausgedrückt sind, also daß das Datum und die Adresse oder das 8. 103. Unwesentlicher Inhalt einer Tratte. 81 tität des Wohnortes des Trassanten und des Trassaten ist gleichgültig. Wann ist aber der immer verschiedene Ort im Sinn des Gesetzes verschieden, und wann derselbe? Wann ist, scharf unterschieden, eine Tratte eine Distancctratte, wann eine Platztratte? Man unterscheidet sie auch mit den Namen förmliche und unförmliche Tratten. 6. Nicht wesentlich ferner aber die Erreichung des Zweckes der Tratte sichernd, also unter besonderen Umständen wesentlich ist die möglichst genaue Bezeichnung des wesentlichen Inhalts. Also insbesondere vic Bezeichnung der Summe mehrfach, wie mit Zahlen und Buchstaben, der Wechselpersonen mit Vornamen, Wohnort, Straße, Haus, Geburtsort, Amt, Titel, u. dgl., des Zahlungsortes und des Begebnngsortcs, wenn Verwechselungen möglich, nach der geographischen Lage. Un- genauigkeit schadet nicht nothwendig, aber zuweilen. 7. Weder wesentlich, noch unwesentlich dem Wechsel, nämlich dem Recht aus dem Wechsel, sind neue Verträge, wie insbesondere Aufträge und Wechsel, welche an den Wechsel sich anschließen. So namentlich das Accept, die Nothadrcsse, die Intervention, der Aval, das Indossament. Sie sind für das Recht aus der Tratte gleichgültig, und erhöhen mithin nicht den Werth der Tratte, wohl aber den Werth des Papieres, auf welchem außer der Tratte diese neuen Wechsel geschrieben sind. 8. Die Bezeichnung der Tratte als einer Prima, Secunda, Domicil dem Ort nach, wenn auch thcilweisc gleich, doch auch verschieden lauten, also z. V. verschiedene Häuser, wenn auch derselben Stadt. 12) Es dars nicht dieselbe Gemeinde seyn. So ist der ^oäo äe cominercs. ^rl. 110. in einem französischen Urtheil verstanden worden. Rheinisches Handelsgesetzbuch. S. 73. Note 6. Thöl's Handelsrecht. 2r Bd. 6 82 Der trassirtc Wechsel. Tertia, Quarta, u. s. w. sichert den Trassanten dagegen, daß die eine Tratte, welche er auf mehreren Papieren (in mehreren Exemplaren) gab, für eben so viele Tratten gelte. Das Wort Ordre "), welches gleichgültig ist, wenn die Tratte vom ersten Nehmer nicht weiter begeben wird, ist, wenn dieß geschieht, wesentlich für das Recht des weiteren Nehmcrs gegen den Trassanten, und auch gegen den Acccptanten. 9. Es ist eine viclbe- deutende Vorsichtsmaaßregel, daß der Inhalt des Wechsels von scharf anschließenden Linien eingeschlossen ist"). 10. Die Unterscheidung des Inhalts der Tratte nach a. wesentlichen, und b. natürlichen (zur Vollständigkeit gehörenden), und 6. zufälligen, willkürlichen, Bestandtheilen ") ist als untreffend zu verwerfen. 8. 164—172. Die Zahlungszcit. Quellen und Zeugnisse. Leipziger W.O. Sächsische Gesetze Hamburger W.O. Hamburger Add. Art. Braunschweiger W.O. Österreichische W.O. Nürnberger W.O. 8. 14. 15. v. 1660. 1715. 1719. 1754.(Zim. II. 1. S. 173. 203. 208. 221.) v. 1711. Art. 16-27. v. 26. April 1844. Art. 1. Art. 21. 25—29. 31. 32. v. 1717. Art. 13—18. 20. 38. 6ap. III. 8- 1 — 6. IV, 0. 7. 13) Das Wort Ordre ist nicht ein »stui-alo risgoUi, denn ein solches wird durch Nechtssätze gegeben, nach Particularrecht ist es ei» eosontiale des Wechsels, sondern es ist ein factisch Gewöhnliches. 14) Man denke an die Verfälschung des I-selmcle. 15) Z. B. bei Wartens Grundriß des Handelsrechts. 8. 71. 72. 8. 164—172. Quellen und Zeugnisse. 83 Jcvcrschc W.O. Churpfälzische W.O. Gothaische W.O. Hanaucr W.O. Schlesische W.O. Frankfurter W.O. Schwedische W.O. Altenburger W.O. Würtemberger W.O. Österreichische W.O. Österreichisches Hofdccret 8. 16. Art. 15. 25-29. 45. 8. 6. 7. Art. 3. Art. XII. 8-1—3. 5. XIV, 1 — 5. XV. XVI, 1—6. XVII, 1—3. v. 1739. Art. 19—21. 23. 24. 38. v. 1748. Art. VIII. 8- 1—4. Kap. III. 8. 1- Kap. IV. 8. 7—12. 28. v. 1763. Art. 13—18. 37. 38. 54. v. 27. Juni 1805 u. 1808. (Zim. II, 2. S. 165. 166.) Odcrlausttzcr W.O. 8- 18. Placat f. die Stadt Mona v. 20. Januar 1777. (Zim. I, 1. Angsburger W.O. St. Gallener W.O. Baicrische W.O. Botzcner Satzungen. Preußisches L.R. S. 25.) Kap. IV. 8- 1—9. Tit. IV. 8. 1—5. 8. 6. 7. 8. 79. 8.772—775. 845—872.1090— 1100 . Preußisches Rescript Cöthensche W.O. Züricher W.O. Oocls Oe commerce. Rheinisches Hgb. Badisches Handelsrecht. Baseler W.O. Naumburger W.O. Weimarsche W.O. Oocllco p. I. 0. 8. Neussische W.O. kogolamento. Hannoversche W.O. Dessauische W.O. v. 28. October 1768. (Zim. II, 2. S. 251.) Art. 30. 31. 49—53. 8. 16. 17. ^rt. 129—135. 157. 160—162. Art. 129—135. 157. 160—162. Satz 129—135. 157. 160—162. 8- 19—22. 8. 24-31. 8. 72. 81. 82. ärt. 128—134. 156. 159—161. v. 1820. 8- 70. 79. 80. ^rt. 123—129. 151. 154—156. 8. 20. 21. 25. 27. 8. 10. 28. 29. 6 » 84 Dcr trassirte Wechsel. Dänische W.O. v. 1825. 8- 8—10. 29. 48. 49. 52—55. Nostocker W.O. 8. 3. Offenbachcr W.O. 8. 2. tüockigo cke comeicio. ^rt. 439—447. 487. 546. Waadtländcr W.O. Art. 24—28. 52. Russische W.O. 8- 57-67. tüockigv couiureiclal. ^rt. 370—376. Mellloek. ^rt. 149—155. UngrischerXV. Gesetzart. 8> 89—99. 103. 109. 110. Bremer W.O. Art. 49-64. Frankfurter W.O. v. 1844. Art. 19—21. 23. 24. Hamburger Entwurf. Art. 22. 40—43. 46. 48. 54. 55. 60. 81. 90. Wiirtcmberger Entwurf. Art. 559—563. Braunschweiger Entwurf. 8- 10—15. Sächsischer Entwurf. 8> 27—47. 63. 64. 68. Preußischer Entwurf. 8> 30—35. 84. Mecklenburger Entwurf. Art. 10—26. 8. 164. Die Zahlungszeit. Zahlungszcit ^). Wenn die Zahlungszcit, Verfall- zeit, welche die Tratte bestimmt, eingetreten ist, so ist der Wechsel fällig, verfallen, zahlbar. Dann soll dem Auftrag zufolge die Zahlung geschehen. Man unterscheidet mitunter die Verfallzeit (in einem engern Sinn) von dcr Zahlzeit (in einem engern Sinn). Nämlich wo die Zahlung auftragsmäßig binnen einer Frist geschehen soll, und wo gesetzliche oder usuelle Respekttage oder Nespectstunden, 1) Die häufig citirte Dissertation von Don clorls cke ier- inino peremtorio solmionis el ^rotestationis camllioium, Iüp8. 1710. sagt über Vieles, fast über Alles, etwas und über daö Thema auch nicht mehr. 8. 105. Der Tagwechsel. 85 und wo gesetzliche oder usuelle Zahltage oder Zahlstundcn bestehen Z. In Ansehung der Zahlungszeit sind die Wechsel 1. Tagwechsel, Präcisewechsel. 2. Datowechsel. 3. Sichtwechsel. 4. Usowechsel. 5. Meßwechsel. Logisch ist die Einthcilung nicht. Denn die Meßwechsel sind Tagwechsel, und die Usowechsel sind Datowechsel oder Sichtwechsel. 8. 165. Der Tagwechsel. Der Tagwechsel Z (Präcisewechsel) nennt ohne Weiteres die Verfallzeit, z. B. primo, medio, Ultimo Januar, den 6. Januar, am Donnerstag nach Pfingsten, acht Tage nach der Messe. Neelio ist bei einem Monat von 31 Tagen der 16^, von 30 oder von 29 Tagen der 15te, von 28 Tagen der 14te, nach den meisten Wechselordnungen durchweg der 15te. Wechsel „per lutto il umso", z. B. im Februar zahlen Sie, verfallen am letzten des Monats, früher braucht der Trassat nicht zu zahlen, der Wechselinhaber nicht anzunehmen, sind beide einig, so müssen die Vormänner jeden Tag des Monats als Vcrfallzeit anerkennen. Manche Wechselordnungen geben bei einem Tagwechsel dem Verfalltag noch einen Tag hinzu. Diese Frist, so wie auch die Respccttage, fallen weg, wenn die Verfallzeit den Beisatz „präcise" hat. Man kann solche Tagwechsel noch eigentlicher Präcisewechsel nennen. 8- 166. Der Datowechsel. Der Datowechsel *) benennt die Verfallzeit mit Bezug- 2) Vgl. auch Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 813 — 816. Pöhls W.R. Bd. 2. S. 375. 413. 1) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 536—540. 1) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 540—545. I ' I 86 Der trassirte Wechsel. nähme auf die Zeit der Datirnng, regelmäßig, aber nicht wesentlich, auch der Ausstellung des Wechsels, oder genauer auf das Datum des Wechsels. Die Verfallzeit ist nach dem Datum des Wechsels zu berechnen. Die Zwischenzeit ist durch Tage, Wochen, Monate, Jahre, bestimmt. Einige Wechselordnungen rechnen von dem Tage des Datum, die meisten erst vom Tage nach dem Datum. Dieß ist auch gemeinrechtlich. ^ momonto »ll w.omen- tum kann nicht gerechnet werden. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Wechsel: «lato, oder: a llato, oder: nach clgto, oder: vom Dato lautet. Ist die Zwischenzeit nach Tagen bestimmt, so hat die Berechnung keine Schwierigkeit; ebenso wenig, wenn sie nach Wochen bestimmt ist, da die Woche 7 Tage hat, der Verfalltag ist entweder derselbe Wochentag, den das Datum hat, oder der folgende. Wenn nach Monaten, so sind die Wechselordnungen abweichend. Nach den meisten Wechselordnungen soll der Monatstag, welcher der Zahl nach dem Datum entspricht, der Verfalltag seyn, also kein Unterschied seyn, ob der oder die zwischenliegenden Monate 31, 30, 29, 28 Tage haben, und wo die correspondircnde Zahl in dem Verfallmonat fehlt, der letzte Tag in diesem der Verfalltag seyn, so daß ein vom 29, 30, 31. Januar datirtcs Einmonatspapier den 28. oder 29. Februar verfällt; nach andern Wechselordnungen soll der Monat immer zu 30 Tagen gerechnet werden; gemeinrechtlich ist der einzelne Monat zu 30 Tagen, und bei mehreren Monaten sind so viele Zwölftheile von 365. in nächsten ganzen Zahlen, als Monate angegeben sind, zu rechnen, daher bei zwei Monaten 61 Tage^), bei 6 Monaten 182 2) I.. 101. v. 2. O. äs slaUl Iiominum (1. 5.) vgl. mit 1-. 3' §. 12. O. äs sul8 st Isgiu>nl8 1>sisäi0u8 (38. 16.). 4) Busch Darstellung. Bd. 2. S. 147. 148. 1) 48. l). äs V. 0. (45. 1.) 88 Der trassirte Wechsel. Protest Mangel Annahme und Mangel Zahlung in eins zusammenfällt" Es ist darauf zu achten, ob die Wechselordnungen, welche diesen Unterschied der doppelten Sicht nicht aussprechcn, demselben entgegenstehen. Der Sicht- wechsel verfällt sofort nach der Vorzeigung, so auch manche Wechselordnungen, nach andern Wechselordnungen^) hat der Trassat nach der Sicht noch 24 Stunden Frist. Um diese Frist auszuschließen, ist der sonst unerhebliche Zusatz: stracks oder fix auf Sicht bedeutend. Dem Wechsel auf Sicht darf bei der Sicht zür Acccptation ein bestimmter Verfalltag gegeben werden durch den Acccptantcn und Wechselinhaber, dieß widerspricht dem Zahlungsauftrag nicht. 2. Befristete Sichtwechsel verfallen, wenn nach der Sicht zur Zahlung die bestimmte Zeit verlaufen ist. Der Wechselinhaber kann die Sicht aufschieben, so lange er will, nach der Sicht liegt ein Wechsel mit einem bestimmten Verfalltag vor. Die Sicht und ihre Zeit muß bewiesen werden, daher bemerkt der Trassat sie datirt auf der Tratte. „Gesehen am 1. Januar." „Gesehen und acceptirt am 1. Januar"^). Die Zeit nach der Sicht ist nach wenigen Wechselordnungen so zu rechnen, daß als erster Tag derselben der Tag der Sicht, nach den meisten so, daß als erster Tag derselben der Tag nach der Sicht gilt 5), das letztere ist gemeinrechtlich. — Sichtwechsel werden ungern, wenigstens auf große Summen, gegeben, denn der Trassat kann, ist der Wechsel kurzsichtig, für 2) So Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 545. 3) Treitschke a. a. O. S. 546. 547. 4) Die einfache datirte Acccptation giebt den Beweis, daß die Sicht zur Zahlung an diesem Datum Statt gesunden. 5) Treitschke a. a. O. S. 547—550. §. 168. Der Usowcchsel. ' 86 den Augenblick in Verlegenheit kommen, und der Trassant ist zu lange dem Regreß ausgesetzt, er leidet, wenn mittlerweile der bereits gedeckte Trassat fallirt 8. 168. Der Usowcchsel. Usowcchsel H. Die Verfallzcit wird durch Üsance bestimmt. Durch diese bildet sich nämlich zwischen zwei Orten, die in lebhaftem Wcchselverkchr mit einander stehen, die Verfallzcit für die Wechsel, die von dem einen Ort auf den andern gezogen werden. Statt der Usanec haben später die Gesetze die Zeit bestimmt. Es heißt diese Zeit der Uso. Der Uso wird bestimmt durch die Weite des Weges ^), den der Wechsel zu laufen hat, wobei aber auf die Möglichkeit von Hindernissen, auf etwas Zeit zum Giriern, und auf eine billige Zahlungsfrist für den Trassaten Rücksicht genommen wird Z. Der Uso wird berechnet entweder nach dem Datum des Wechsels, oder nach der Sicht, oder nach der Acceptation, d. h. er fängt von diesen drei Momenten an zu laufen. Danach sind die Usowcchsel Datowechsel, oder Sichtwcchscl, oder Acccp- tationswechsel. Es ist aber darauf zu achten, ob nicht die Wechselordnung unter der Acceptation die Sicht meint, indem sie davon ausgeht, daß die Acceptation sofort nach 6) Vgl. Büsch Darstellung. Bd. 1. S. 77. 78. Vd. 2. S. 143. 144. 146. 153. 1) Entstehung des Uso: Pvhls Wechselrecht. Bd. 2. S. 377. 378. Über den Uso im 14. Jahrhundert: Mariens Ursprung des Wechselrechts. Anhang. S. 2—8. 2) So ausdrücklich die sardinischen loggi e coiisüunioui von 1770. 8- 2: per auckarv e rilornare Is leUore 6 rispiosto. 3) Busch Darstellung. Bd. 1. S. 74. 80 Der trassirtc Wechsel. der Sicht geschehen wird, so daß, wenn dieses bei einem Wechsel nicht der Fall ist, der Meinung der Wechselordnung gemäß nicht nach der Acccptation, sondern nach der Sicht zu rechnen ist, dieß ist nach einigen Wechselordnungen H der Fall. Es wird auch im Verkehr bei den Sicht- usowcchseln der Uso gewöhnlich von der Acccptation, welche datirt wird, gerechnet, und dieß ist in dem Fall, daß die Acceptation sofort nach der Sicht erfolgt, richtig, fällt aber die Acccptation später als die Sicht, so braucht der Wechselinhaber sich die Berechnung nach der Acccptation nicht gefallen zu lassen, und kann verlangen, daß die Acccptation auf das Datum der Sicht zurückdatirt werde Die Große des Uso ist sehr verschieden Auf den deutschen Handelsplätzen beträgt der Uso auf den meisten 14 Tage, auf einigen wenigen 15 Tage, fast alle rech- 4) Z. B. der Hamburger, am. 22. — würtcmberger. cup. 4. §. 11. — augöburger. cai). 4. §. 1. 5) Hamburger. -u4. 20 und 13. — Leipziger §. 15. — Österreichische nrt. 11. — Preußisches L.N. 8- 1002. — Wei- marsche §. 72. 105. 6) Für die folgende Statistik kann auf die 19 deutschen und 15 außerdeutschen, bei Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 552—502. angeführten Wechselordnungen verwiesen werden, cS sind aber noch andere für dieselbe benutzt worden. 7) Nürnberger. cap. 3. §. 1.— Augöburger. cc>j>. 4. §. 1.— Baicrische Wechselordnung 8- 6. haben 15 Tage. Im badischcn Handelsrecht. Satz 132. sind 30 Tage, es muß im Wechsel angegeben werden, ob der Uso von der Sicht, oder von der Ausstellung laufen soll. Dieselbe Zeit ist im Eollo äs co„>- morce. ait. 129—132. 8) Für Wechsel, welche nicht aus den deutschen Vundcs- staatcn auf Bremen gezogen sind, bestimmt den Uso (30 oder 00 Tage) nach Dato die Bremer W.O. von 1844. Art. 51. §. 169. Der Mcßwcchscl. 01 neu von der Sicht oder Acccptation, und die meisten zählen den Tag der Sicht nicht mit, sondern zählen erst vom Tage nach der Sicht. Auf den außcrdcutschen Handelsplätzen ist der Uso nach Verschiedenheit der Orte, von welchen der Wechsel gezogen ist, verschieden groß; es kommen vor von der Sicht 2, 3, 5, 8, 10, 15, 22, 27, 30, 31 Tage, 3, 6 Wochen, 1 Monat, und a ästo 14, 15, 20, 30, 45, 60, 00 Tage, 1, 2, 3 Monate. Der Uso wird nicht nur einfach, sondern auch getheilt, so wie ganz oder theilwcise mehrfach beredet, die Wechsel lauten nicht nur auf Uso, sondern auch auf s Uso, s Uso, 2 Uso, 1s Uso, 1s Uso, 2L- Uso. 8. 169. Der Meßwcchsel. Mcßwcchscl. Die Vcrfallzcit eines Wechsels, eines Tagwechsels, Datowechsels, Sichtwcchscls, Usowechscls kann in die Zeit einer Messe am Zahlungsorte fallen, dieser Umstand macht den Wechsel nicht zum Meßwcchsel. Unter Meßwcchsel ist ein solcher Wechsel zu verstehen, dessen Vcr- fallzeit mit so allgemeiner Beziehung auf eine Messe oder einen Markt angegeben ist, daß erst die Gesetze am Zahlungsort die präcise Zeit des Verfalls, bestimmen. Die Meßwcchsel lauten meistens ganz allgemein: die und die Messe zahlen Sie. Die Wechselordnungen bestimmen die Zahlwvche, den Zahltag, auch wohl die Zahlstunde Z. 9) Anders die Hamburger, srt. 22: Wenn . .. auf Uso..., verstehet sich 14 Tage Sicht, und wird der AcccptationStag mitgerechnet. 1) ES kommen z. B. folgende Bestimmungen, von denen einige nicht mehr gelten, vor: in der Zahlwoche der 3tc oder 4tc Tag (Gotha), der 4te Tag (Magdeburg, Frankfurt a. d. O.), 92 Der trassirtc Wechsel. Respekttage haben die Meßwechsel regelmäßig nicht ^). Pro- rogation der Messe prorogirt auch den Verfalltag ^). 8- 170. Andere Wechsel. Anders lautende Wechsel. 1. Ein Wechsel, der auf eine Frist gestellt ist, ohne anzugeben, von wann diese zu rechnen ist, ist als ein Datowechsel zu behandeln 2. Die Wechsel, a piacoio oder nach Belieben oder ü volontv gestellt, stellen die Verfallzeit in den Willen nicht des Trassaten, sondern des Wechselinhabers^), sie sind als Sichtwechsel zu behandeln, nur daß der Trassant, so wie überhaupt die Vorwärmer sich nicht auf die für Sichtwechsel geltenden Beschränkungen berufen können, und daher der Wechselinhaber freiere Hand hat °). 3. Wechsel, der 4te oder 5te Tag bis Abends 7 Uhr (Königsberg), der 5te Tag (Leipzig, Altenburg), der Samstag (Frankfurt); in der zweiten Woche Montag bis Donnerstag Vormittags 9 Uhr (Bres- lau); Freitag und Sonnabend Nachmittag (Braunschweig); 6tcr, 7tcr, 8ter Tag, wenn ausgeläutet worden, bis 12 Uhr Mittags (Elbing); erster Meß- oder Jahrmarktstag (Hannover); 1 5ter Tag des Marktes und zwei Respccttage (Botzcn); der Zahltag (d. h. Mittwoch) vor Endigung des Marktes (Augsburg); drei Tage vor Ende des Marktes (Baiern); der Tag vor dem letzten Posttag der letzten Marktwoche (Österreich); der Tag vor dem letzten Meßtag (OoOs eis kommenes. Baden); der letzte Tag der Messe oder des Marktes (Lothen); der 5te Juli und 19te December (Naumburg). 2) Anders in Botzcn. 3) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 567. 568. 1) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 55l. 2) Pöhls Wechselrccht. Bd. 2. S. 380. 3) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 53. 8. 170. Andere Wechsel. 93 welche die Vcrfallzeit gar nicht bezeichnen. Nach einigen Wechselordnungen und Schriftstellern gelten sie gar nichtf^), nach andern als Usowcchsel ^), nach andern als Sichtwechsel 0), nach andern sind sie in Gemäßhcit des römischen Rechts sofort mahnbar und klagbar^), wobei sich dann ein mollicuin tempus von selbst verstehen würde ^). Allein diese Meinungsverschiedenheit zeigt schon, daß die Vcrfallzeit, wenn das Particularrccht sie nicht bestimmt, ungewiß, mithin die Tratte unbrauchbar ist. 4. Wechsel, deren Vcrfallzeit mit Beziehung auf eine bestimmte Thatsache (nämlich eine andere, als die Sicht oder Messe,) angegeben ist, nach welcher sie berechnet werden soll, sind gültig. Ebenfalls sind gültig solche Wechsel, bei denen die Zahlung von einer bestimmten Thatsache, als einer Bedingung, abhängig gemacht ist. Der Wechselinhaber muß dort, wie hier, den Eintritt der Thatsache nachweisen Z. — Der Satz in Wechselordnungen und bei Schriftstellern, daß das Fallissement des Trassaten den Wechsel sofort fällig mache, ist sehr vorsichtig zu verstehen^). 4) Vgl. die Wechselordnungen bei Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 529. und Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 24. S. 28. 8. 12. Pöhls Wcchselrccht. Bd. 2. S. 379. 5) Wcimarschc 8. 81. und 10. Dessauer 8- 28. und 10. Wender Wechsclrecht; Bd. 1. S. 496. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 509. Dagegen vergleiche Pöhlö Wechsel- recht. Bd. 2. S. 379. 380. 0) Braunschweiger, »in 26. Nürnberger, cap. 3. 8- 5. — Scher er Handbuch des Wechsclrcchts. Bd. 2. S. 076. Bd. 3. S. 103. 7) Mittermaier. ecl. 6. 8- 342. Note. 3. 8) Vgl. oben 8. 161. Note 17. 9) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 570. 571. 10) Vgl. nuten 8- Securitätsprotcst. 94 Der trassirte Wechsel. K. '71. Feiertage. Feiertage. I. Der Verfalltag ist ein Feiertag des Traf - säten. 1. Gemeinrechtlich gilt Folgendes ^). Der Trassant steht dem Wechselnehmer dafür ein, daß die Zahlung am Verfalltag geschehe. Es ist Sache des Trassanten dafür zu sorgen, daß die Zahlung dann geschehe, er hätte den Verfalltag anders setzen sollen. Die Zahlung nach dem Verfalltag braucht der Wechselnehmer nicht als eine rechtzeitige gelten zu lassen. Die Zahlung am Tage vor dem Verfalltag braucht der Wechselnehmer nicht anzunehmen, und der Trassat kann sie mit Sicherheit nicht leisten. Der Wechselnehmer darf also am Verfalltag Protest erheben ^), und ist berechtigt zum Regreß ^). Dahingegen darf er die Präsentation und die Protestation bis zum Tage nach dem Verfalltag verschieben. Dieß entspricht der stillschweigenden Meinung des Begebungsvertrages. 2. Die Wechselordnungen weichen ab. Nach einigen soll der Tag nach dem Feiertag als der eigentliche Verfalltag gelten, so daß erst dann, nach andern der Tag vor dem Verfalltag, so daß schon dann das Recht zu präsentiren und zu protestiren besteht; nach andern soll 1) Vgl. auch Treitschke Encyclop. Bd. 2. S. 531. 532. 2) Ebenso der Indossant dem Jndossatar, und der Acceptant dem Wechselnehmer. 3) Und auch der Indossanten und des Acceptanten, überhaupt der Wechselverpflichtetcn. 4) Er wird aber häufig eben wegen des Feiertages den Protest nicht erlangen können. 5) Gegen den Acceptanten hat er außer dem Recht auf die Wechselsumme auch ein Recht auf das Interesse. 6) Vgl. anch rheinisches Handelsgesetzb. S. 88—90. Notec. 8. 172. Nespecttage. 95 das erstere, wenn der Trassat ein Christ, das letztere, wenn er ein Jude ist, gelten ^). Wo eine gesetzliche Bestimmung fehlt, steht zuweilen durch Üsancc das Eine oder Andere fest. II. Der Verfalltag ist ein Feiertag des Wechselnehmers. Dieser darf, wenn sein Gewissen es duldet, am Verfalltag die Zahlung erheben, und im Entstehungsfall Protest erheben. Ist er dazu verpflichtet? Wenn er es nicht ist, so ist er erst am folgenden Werktage berechtigt, zu präsentircn und zu protestiren, nicht schon am vorhergehenden, denn an diesem ist der Wechsel nicht fällig. Wenn er verpflichtet ist, so muß er die Präsentation und Protestation durch Vermittelung besorgen. Er ist dazu verpflichtet, denn er hat nun einmal die Verbindlichkeit, am Verfalltag zu präscntiren und zu protcsti- ren, übernommen, und muß dafür sorgen, daß er dieser Verbindlichkeit genüge. 8. 172. Nespecttage. Die Respekttage *). Auch Nespit-, Ehren-, Vcrgün- stigungs-, Discretions-, Sicht-, Nach-, Honor-, Gnaden-, 7) Vgl. über die Wechselordnungen Treitschke a. a. O. S. 532—536. 1) 3. 6. krauck ÜL58. cls incluciis aO lilsr.is camOiales üolveriäas earunclom reiuniiio acldi solilis. Haine 1715. (bei Loseles tliosaurus. I. Nv. 22. S. 515—553). kicoius exer- citalioues. exero. IX. sect. III. clo iucluciis siao 1829. Daniels S. 246—252. 259—264. Wender Wcchselrecht. Bd. 1. 8-351. 352. S. 508—526. Pöhlö Wechselrecht. Bd. 2. S. 399—408. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 145—169. 96 Der trassirte Wechsel. Favcnr-Tage. I. Die Respecttagc sind solche Tage nach der Vcrfallzeit, vor deren Ablauf der Wechselinhaber mit Erhebung der Zahlung, und im Entstchungsfall Erhebung des Protestes warten darf oder muß. H. Die Handelspolitik verwirft sie mit Recht als nutzlos Z, denn sie sind, als eine gesetzliche Verlängerung des im Wechsel geschriebenen Verfalltages, nutzlos, weil nun der Verfalltag durch Bedachtnahme auf die Respecttage anders geschrieben wird, als er gemeint ist, und danach die Interessenten im Verlauf nicht den Verfalltag, sondern den letzten Rcspecttag im Auge haben. IH. Die Respekttage, dem gemeinen Recht unbekannt, sind in vielen Particularrechten anerkannt. Sie gelten entweder für alle Wechsel, oder gelten ausnahmsweise nicht für einzelne Arten von Wechseln Die Zahl derselben ist verschieden, es kommen alle Zahlen von 2. bis 12. inclusive, und 14, 15, 20. und 30. vor 4). An vielen Orten haben nie Respekttage gegolten, oder sind durch späteres Gesetz oder Gewohnheitsrecht abgeschafft Z. Jin letztem Fall können sie für einen con- ereten Wechsel durch Bcredung recipirt werden, eine solche Beredung kann als eine stillschweigende unter Umständen in der so nahe liegenden Vcrfallzeit, daß der Wechsel unmöglich zu dieser Zeit am Zahlungsort eintreffen kann, gefunden werden, damit das Geschäft aufrecht erhalten 2) Wender Wechselrecht. Bd. 1. S. 524—526. 3) Wender Wechselrecht. Bd. 1. S. 5l8—52l. 4) Das Genauere Wender Wechselrecht. Bd. 1. S. 512—515. Eine Tabelle hat Pöhlö Wechsclrecht. B. 2. S. 403—406. 5) Ooäo 6s commerce. 135. — Badischeö Handelsrecht. ^rt. 135. Wcimarsche Wechselordnung, tz. 82. — Dcs- sauer K. 29. — Altenburgcr §. 6. — Augsburger. Oazi. 4. K. 2. — Gothacr §. 6. — Leipziger Z. 15. 8. 172. Ncspecttage. 97 bleibe iv. Die Respecttagc sind entweder zum Besten des Acceptanten (auch des Trassaten b)), oder des Wechselinhabers 0), oder beider ^°) festgesetzt 1. Im ersten Fall braucht der Acceptant nicht vor Ablauf derselben zu zahlen, der Wechselinhaber muß den Wechsel, er mag ac- ceptirt seyn oder nicht, spätestens am Verfalltag zur Zahlung präsentiren darf aber vor Ablauf der Respect- tage nicht protestiren'2. Im zweiten Fall darf der Wechselinhaber die Präsentationund Protestlevirung bis zum Ablauf der Respekttage aufschieben, verpflichtet dazu ist er aber nicht und darf daher sogleich nach Verfall den Acceptanten, der die Zahlung weigert, ausklagen oder Protest leviren und Regreß nehmen. 3. Im dritten Fall ist es, was die Rechte zwischen Trassat und Wechselinhaber anlangt, eben so als wenn der letzte Respecttag als Verfalltag geschrieben wäre , hinsichtlich der Ver- 0) Vgl. bi. 2. 6. O. (Io 60 Iprioll cerlo loco (13. 4.). 7) Wechselordnungen siehe bei Treitschke. II. S. 155—167. 8) Anderer Ansicht Wender Wechselrecht. Bd. 1. S. 521. Note i. Allein wo die Respecttage nicht zum Besten nur des Wechselinhabers sind, da verpflichten sie diesen im Interesse der Vormänner und des Trassaten. 9) Wechselordnungen siehe bei Treitschke II. S.152—155. 10h So Bremer Wechselordnung von 1844. Art. 62. 11h B end er Wechsclrecht. Bd. 1. S. 510. Note 6. e. 6. 12h Die andere Meinung: er darf, nicht aber muß er (es ist immer versuchsweise), am Verfalltag präsentiren, vertheidigt Treitschke. II. S. 146—149. 13h A. M. ist für den Fall, daß die Tratte Mangel Annahme protestirt ist, Treitschke. II. S. 151. 14h In Hinsicht auf diese ist anderer Meinung Pöhls Wechselrecht. Bd. 2. S. 412. 413. Vgl. aber Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. No. 13. S. 257—277. (Trümmer). 15) Daher darf der Wechselinhaber die Zahlung vor dem Thöl's Handelsrecht. 2r Bd. 7 98 Der trassirte Wechsel. Kindlichkeiten beider gegen die andern Wcchsclinteresscnten hängt die Bestimmung des Verfalltages innerhalb der Nc- spitzeit von der Übereinkunft jener beiden ab — Im Zweifel gelten die Respekttage zu Gunsten des Wechselinhabers wie es ursprünglich allein der Fall war, also nicht zu Gunsten des Acceptanten, als des Schuldners und auch nicht zu Gunsten beider V. Berechnung. 1. Der erste Respecttag ist nach den meisten Wechselordnungen der auf den Verfalltag folgende Tag^°), nach andern der Verfalltag selbst^). Ohne partikuläre Bestimmung ist auf die erstere Weise zu rechnen, wenn als Verfallzeit der Tag, auf welchen der Verfallmoment fällt, zu betrachten ist, wenn aber genau der letztere entscheidet, so ergiebt die Berechnung n momento scl momcntum, letzten Respccttag nicht fordern, kann also nicht sofort protesti- ren; er braucht sie aber auch nicht vor dem letzten Respecttag zu nehmen, daher die bis zu diesem Tag geschehene Unterlassung der Protestlevirnng seiner Negrcßklagc nicht präjudicirt. 10) Daher zahlt der Trassat dem einwilligenden Wechselinhaber vor dem letzten Respecttag nicht zu früh; und der Wechselinhaber nimmt nach Verfall nicht zu spät; der mit Einwilligung des Trassaten vor dem letzten Respccttag levirte Protest giebt einen sofort wirksamen Regreß. 17) Vgl. besonders Trcitschkc. II. S. 149. 150. Ihm folgt Einert. S. 376—389. ' 18) So die Meisten, wohl wegen D. 17. v. Oo K. 3. (50. 17.). D. 41. §. 1 . 0. äo V. 0. (45. 1.). U,. 70. 0. lle so- Iutionil>n8 (46. 3.). 19) So will es das Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. S. 269. 270. 20) Danziger von 1701. arl. 19., Nürnberger von 1722. cap. 3. 8. 4., Elbinger von 1758. cap>. 9., Frankfurter von 1666. 8. 12. und von 1739. 8. 20. 21) HamburgerParerevon 1732. (Zimmcrl. Bd. 2. S. 113.). 8. 172. Respecttage. 99 daß der Anfang des ersten Respecttageö aus den Verfalltag fällt. 2. Die Respcctzeit ist, wenn keine Ausnahme erweislich, ein tompus eouliuuum, daher werden die Feiertage mitgerechnet Nach einigen Wechselordnungen werden die letzteren nicht mitgerechnet Die Frist läuft fort, wenn auch die Präsentation verspätet , selbst bis zum letzten Respecttag verspätet^) worden ist. 3. Ist der letzte Respecttag ein Feiertag, oder fallen selbst mehrere Feiertage ans Ende der Respitzcit, so ist nach einigen Wechselordnungen der Werktag vor der Feierzcit der Zahltag, nach andern der Werktag nach derselben. Das letztere ist auch gemeinrechtlich, denn daß hier ein tompus iotra quoll, eine Frist, vorliege 2b), in der Bedeutung, daß der letzte Ncspccttag verfrüht werden müsse, ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht anzunehmen. VI. Wegfallen der Respecttage. 1. Der Zusatz „fir" oder „präcise" beim Verfalltag ist als Beredung, daß die Respecttage außer Acht gelassen werden sollen, aufzufassen. 2. Zur Compensation benutzen kann der Wechselinhaber, welcher Schuldner des Acceptanten ist, die Wechselschuld sofort nach Verfall, die letztere gilt insofern ungeachtet der Re- spittage als fällig 22). Z. Benutzt werden die Respekttage 22) Hannoversche. 8- 27. Hamburger, ant. 18. 23) Frankfurter von 1666. 8- 12. und von 1739. 8- 20. 24) Hamburger, art. 20. 25) Danziger. am. 21. 26) Hamburger, nit. 17. 27. 27) Österreichische von 1763. art. 13., Churpfälzische von 1726. art. 26. 28) So stellt es Wender Wechsclrecht. Bd. 1. S. 517. 29) 1^. 16. §. I. O. cls compeusatiouibim (16. 2.) . . . aliuü ost enim, äiem obligationis non venisgo, aliuä üuma- nitatis gratia tompnm inäuIZori solutionis. 7 «- 100 Dcr trafsirtc Wechsel. an einigen Plätzen gar nicht, die Benutzung würde dem Credit schaden an andern allerdings und durchweg, an noch andern mit Unterschied, namentlich ob der Wechsel zuvor acceptirt worden oder nichts. VII. Mit der Respcctzeit ist nicht zu verwechseln die Frist, welche ein gesetzlicher oder usueller Zahltag bieten kann 8. 173 — 175. Summe, Ort, Art dcr Zahlung. Quellen und Zeugnisse. Leipziger W.O. 8. 12. 16. 22. 24. 25. Leipziger V.O. v. 23. September 1685. (Zim. II, S. 186.) Hamburger W.O. v. 1711. Art. 14. 24. 43. 44. Braunschwciger W.O. Art. 46. 49 —51. Österreichische W.O. v. 1717. Art. 39. 41- -43. Nürnberger W.O. IV. §. 12. 16. . 17. Jeversche W.O. 8- 17—19. Churpfälzische W.O. Art. 47. 50 . 55. 56 . Esthnische W.O. 8> 6. 10. Hanauer W.O. Art. 10. Schlcsische W.O. Art. XII. 8- 4. XXXIX, 1 — Frankfurter W.O. v. 1739. Art. 36. 37. 41. 42. Schwedische W.O. v. 1748. Art. X. 8- 1 2 30) Vgl. Busch Darstellung. Bd. 1. S. 75. 76. 106. Bd. 2. S. 147. 547. 31) In Frankfurt a. M. ist es Platzgebrauch, bei solchen Wechseln, die vor Verfall acceptirt worden sind, die Nespccttage zu benutzen, nicht aber bei bis dahin unacceptirt gebliebenen. Cropp Gutachten. S. 75. 32) Einert. S. 379. 380. Z.B. in Augsburg der Mittwoch, in Bremen dcr Mittwoch und Sonnabend. Noback und Noback Taschenbuch der Miinzvcrhältnifse. S. 74. 158. Vgl. auch Treitschke. II. S. 168. 169. §. 173—175. Summe, Ort, Art der Zahlung. 101 Altenburger W.O. Kap. II. 8. 7- IN, 2. 7. 8. Würtembergcr W.O. Kap. IV. 8- 29. 31. 32. Österreichische W.O. v. 1763. Art. 38. 40—42. Österreichische V.O. v. 29. October 1802. (Zim. II, 2. S. 164.) Augsburger W.O. Kap. VII. 8.1. VIII, 2. IX, 1—4. St. Gallener W.O. Tit. IV, 8- 6. 7. Baicrische W.O. 8. 18. Botzener Satzungen. 8. 73—76. 81. Preußisches L N. 8- 753—760. 873 — 888. 11 14. 1118—1120. Cöthensche W.O. Art. 20. 65. Züricher W.O. 8- Oocle eollimerce. 143. Rheinisches Hgb. Art. 143. Badisches Handelsrecht. Satz 143. 143a. Baseler W.O. 8. 23. Nanmburgcr W.O. 8. 21—23. Weimarsche W.O. 8. 68. 83—89. 95. Luelice p. I. 0. 8. ^rt. 142. Neußische W.O. V. 1820. §. 66. 81—87. 93. Ilegolameulo. Vrl. 137. Hannovcrsche W.O. 8. 28. Dessauische W.O. §. 30—34. 89. Dänische W.O. v. 1824. §. 1. 5. Dänische W.O. v. 1825. K. 7. Nostockcr W.O. 8- 3- LoctlZO eis coinercio. ^i-t. 494. Waadtländer W.O. Art. 17. 38. 40. Russische W.O. 8- 71. Loüigo cominereial. ^i-t. 377. 378. Welkoslr. 156. 157. Ungrischer XV. Gesetzart. 8. 18. 112. Frankfurter W.O. v. 1844. Art. 36. 41. 42. Hamburger Entwurf. Art. 50. 52. 61—63. Würtemberger Entwurf. Art. 661. 662. Sächsischer Entwurf. 8- 6. 19—22. 102 Der trafsirte Wechsel. Preußischer Entwurf. 8- 0. 7. 37. 82. 83. Mecklenburger Entwurf. Art. 75. 8. 173. Die Wechsclsumme. Eine brauchbare Tratte benennet die Summe, welche der Trassat zu zahlen ersucht wird, die Wechselsummc. In welcher Geldsorte ist diese zu zahlen? *). 1. Wenn die Geldsortc so genau bezeichnet ist, daß kein Zweifel entsteht, so ist der Zahlungsauftrag klar. Der Prä- scntant braucht sich alsdann mit einer andern Geldsorte nicht zu begnügen. Auch in dem Fall nicht, wenn die bezeichnete Geldsortc am Zahlungsorte nicht coursirt, gleichviel, ob sie mit dem Zusatz „effektiv" oder einem ähnlichen geschrieben ist, oder nicht. Nach einer andern Ansicht soll in jenem Fall, wenn ein solcher Zusatz fehlt, es als die stillschweigende Meinung (des Begebungsvcrtrages und Zahlungsauftrages) gelten, daß der Trassat nicht gerade in der gezogenen Geldsorte zu zahlen habe; es soll alsdann die Reduktion, wenn ein direkter Cours (Cours u elritturu) zwischen dem Ausstellungsort und dem Zahlungsort stattfindet, nach dem Cours des Verfalltages am Zahlungsort, wenn nicht, nach dem Mctallwerth geschehen Z. 2. Wenn Zweifel über die Geldsorte ist, so entscheidet Platzgebrauch oder Platzgcsetz, es tritt die sogenannte Wechselzahlung ein. Die Wechsel werden zuweilen ausdrücklich auf „Wechselzahlung" gestellt. — Die Wechselsummc erleidet zuweilen einen Abzug durch das sogenannte Sack- 1) Wender Wechsclrccht. Dd. 1. §. 347. S. 470. 471. 8. 348. Pvhlö Wechsclrccht. Bd. 2. 8. 301. S. 437. 438. 8.307. 308. Treitschkc Encyclopädie. Bd. 2. S. 775—788. 2) Cropp Gutachten. S. 94. K. 174. Der Zahlungsort. 103 gcld, welches der Zahler für den Sack und Bindfaden fordern darf ^). Die Provision, welche der Trassant dem Trassaten schuldet, darf dieser natürlich nicht dem Wechselnehmer in Abzug bringen. Die gezogene Summe, die Wechselsumme, ist „zu voll" gezogen, also zu zahlen. 8. 174. Der Zahlungsort. Der Zahlungsort *). 1. Der Zahlungsort, welcher die Adresse, und mit dem Namen des Trassaten die vollständige Adresse des Wechsels bildet, heißt dasDomicil des Wechsels ^). Eine Tratte, in welcher der Zahlungsort fehlt, ist als Wechsel unbrauchbar. Doch wird der Wechselnehmer versuchen, ob er die Zahlung vom Trassaten erhalten werde, und wird daher den Trassaten an seinem Wohnort, oder wo er ihn sonst zu treffen hofft, aufsuchen. Hieraus folgt aber nicht, daß eine Tratte ohne Zahlungsort rechtlich als eine, auf den Wohnort des Trassaten gezogene, oder als eine „überall wo zu treffen zahlbare" gelte. Eine Tratte mit der Clausel: „zahlbar überall wo zu treffen" ist an solchen Orten, wo kein Wechselrecht gilt, zahlbar, wenn gleich nicht in aller Maaße 3) Vergl. rheinisches Handelsgesetzbuch von Vroicher und Grimm. S. 100. 101. 1) Treitschke ll. S. 794—804. 2) In diesem Sinn ist daher jede Tratte, welcher der Zahlungsort nicht fehlt, ein domicilirter Wechsel. So ist aber dieser Ausdruck nicht gebräuchlich. Er bezeichnet vielmehr eine Tratte, welche als Zahlungsort einen andern Ort hat, als den Ort, wo der Trassat zu treffen ist. Eine solche Tratte heißt eine domicilirte Tratte. Das Dvmicil (der Zahlungsort) des Wechsels ist von dem Domicil (dem Wohnort) des Trassaten, oder des Domiciliatcn unabhängig. 104 Der trassirte Wechsel. wechselrcchtlich verfolgbar. 2. Der Wechselnehmer muß sich bei vcm Trassaten mit dem Antrag zur Zahlung melden, schon deshalb, weil der Trassat, wenn er auch die Tratte kennet, nicht wissen kann, wer und wo der Wechselnehmer ist. Daher trifft auch der Nechtssatz ll,o8 mtorpellat pro Iiomillo den Acceptanten nicht, auch nicht den Aussteller eines eigenen Ordrewcchscls ^). Also die Zahlung setzt voraus Präsentation zur Zahlung. Hat diese Meldung Statt gefunden, so entsteht dann die Frage, welche aus den eben angeführten Gründen mit Unrecht beantwortet, nämlich bejaht zu werden pflegt: ob der Wechselnehmer verpflichtet ist, das Geld bei dem Trassaten abzuholen? im Gegensatz der Verpflichtung des Letzter«, zu jenem das Geld hinzuschaffen. In den meisten Wechselordnungen ist die Verpflichtung des Wechselnehmers ausgesprochen^), und dafür scheint auch ganz allgemein die kaufmännische Ansicht zu seyn. Manche Wechselordnungen verpflichten aber ausnahmsweise die Juden, als Acceptanten, daß sie das Geld dem Gläubiger, oder dem christlichen Gläubiger ins Haus bringen ^), eine vielleicht allenthalben antiquirte Bestimmung. §. 175. Art der Zahlung. Die Zahlung der Tratte, der Wcchsclsumme, kann auf 3) von der Nahmcr Sammlung der Entscheidungen des Ober-Appellationsgcrichts zu Wiesbaden. Bd. 1. Frankfurt a. M. 1824. N°. 21. 4) Pvhls Wechselrecht. Bd. 2. §. 307. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 796—803. 5) Treitschke a. a. O. S. 803. 804. Bender. Bd. 1. S. 492. §. 175. Art der Zahlung. 105 dieselbe Weise geschehen, wie überhaupt eine Zahlung. Sie kann seyn Baarzahlung des Trassaten an den Wechselnehmer, sie kann auch geschehen durch Compeisiation, Zahlungsmandat, Eincafsirungsmandat, Session, Anweisung, Delegation, Scontration Z, durch einen trafsirten, oder eigenen Wechsel (Rückwechsel in diesem Sinn), durch die Girobank ^), und auf mancherlei andere Weise. Der Wechselnehmer, welcher statt der Baarzahlung zur Ver- fallzcit sich ein Anderes gefallen läßt, gilt dem Trassanten (und Indossanten) gegenüber, als habe er die Wechselsumme erhalten. 1) Über die genannten Institute vgl. oben Bd.1. §.112—130. 2) Vgl. Helfe im Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. S. 177—182. Bcndcr W.R. Bd. 1. §. 346. N°. 5. und Note o. Vierter Abschnitt. Der Wechsclschluß. Quellen und Zeugnisse. Dänisch-norweg. W.O. Leipziger W.O. Hamburger W.O. Braunschweiger W.O. Österreichische W.O. Nürnberger W.O. Jeversche W.O. Churpfälzische W.O. Schlesische WO. Frankfurter W.O. Schwedische W.O. Wiirtembergcr W.O. Österreichische W.O. Augsburger W.O. St. Gallener WO. Baierische W.O. Preußisches L.R. Cöthensche W.O. Züricher W.O. Badisches Handelsrecht. Baseler W.O. Schwedische W.O. Weimarschc WO. Ncussische WO. 8. l. 23. 24. 8- 15. 23. 26. 31. v. 1711. Art. 1—4. 37. Art. 9. 10. 12. 47. 48. v. 1717. Art. 37. 40. 48. 6--x>. I. §. 2. 3. 6. VIII, 4. XI. 8. 3. 23. Art. 11—13. 30. 31. 40. Art. XIII. Art. XVIII. §.4. XXII, 1. XXVIII, 1. 2. XXIX, 1. XXX, 1—4. XDI, 1. 2. XI.II, 1. 2. XDIII. v. 1739. Art. 1—4. 11. 27. 57. v. 1748. Art. H. 8. 1. 3. III, 1. 2. 5. XII, 1. 2. Kap. II, 8- 7. III, 1—5. IV, 27.30. v. 1763. Art. 30. 39. 47. Kap. III. 8- 21. VIII, 1. 7. 9. Tit. VII. §. 1. 2. 5. XIII. 2. 3. 8. 5. 17. 20. 8- 947—952. 950—961. Art. 18. 19. 24—27. 8- 3. 4. Satz. 110a. 114a. 1140. 114c. 8. 2. 24. 52. v. 1816. 8> 1—25. 8. 20—28. 64. 188—190. v. 1820.8. 20—28.62. 186—188. §. 176. Der Wechselschluß. 107 Hannoversche W.O. 8. 9—13. Dcfsauische W.O. 8. 50. 5l. 53. Dänische W.O. v. 1825. 8> 5. Nostockcr W.O. 8- 4. 5. llockigo cka comercio. Hi-t. -128. 433. 436. Waadtländer W.O. Art. 4. Russische W.O. 8. 9—14. Locligo commercial. ^rt. 326. 327. 'Welboelr. ^rt. 104. 105. Bremer W.O. Art. 8—12. 14. 15. 23. Frankfurter W.O. v. 1844. Art. 1—4. 11. 27. 24.57. Hamburger Entwurf. Art. 4. 5. 36. 93. Würtembcrger Entwurf. Art. 540—542. 547—550. 552. 596. 597. 745. Braunschweiger Entwurf. 8. 22. Sächsischer Entwurf. 8. 11. 15. 159. Mecklenburger Entwurf. Art. 37—40. 02. 8- 176. Der Wechselschluß. Dem Geben und Nehmen eines Wechsels zur Begründung des Wechsclvcrtrages geht regelmäßig ein Vertrag voraus, dahin geschlossen, daß dasselbe Statt finden solle. Also ein Vertrag, der zur Schließung des Wechselvertrages verpflichtet. Dieser dem Geben, regelmäßig auch der Ausstellung des Wechsels vorausgehende, also vorbereitende Vertrag ist der Wechselschluß Der Wechsel wird geschloffen, sagt man; darauf wird der Wechselvcr- trag geschlossen. Der Wechselschluß ist entweder ein sclb- stänviger Vertrag, oder gehört zu dem Inhalt eines andern Vertrages. Dann wird durch die Klage aus dem 1) Die Doctrin braucht dafür häufig den Ausdruck partum äs camdiaucko, und nennt den Wechsclvertrag coulraclus camlüi. 108 Der Wechsclschluß. letztem auch das Recht aus dem Wechselschluß verfolgt In dem Wechselschluß liegt die Beredung dessen, was den Inhalt des Wechsels bilden soll, soweit der einen oder andern oder beiden wcchselschließendcn Personen daran gelegen ist, daher, wenn eine Tratte geschlossen wird, immer des Zahlungsortes, der Zahlungszcit, der Wechsclsumme, und die Beredung der Baluta. Ein Wechselschluß kann einem jeden Wcchselvertrag vorausgehen Er kann daher Statt finden zwischen dem künftigen Trassanten und Rcmittenten, Indossanten und Jndossatar, Wechselinhaber und Acceptanten, sei der letztere der Trassat, oder ein Nothadressat, oder ein Ehrcnacceptant. Der Wechselschluß ist entweder ein direkter, oder vermittelt, insbesondere durch einen Makler. Der Wechselschluß wird mit dem Wechsclgcber oft von einem Andern, als dem Wechselnehmer geschlossen. Aus dem Wechselschluß entsteht für beide Theile die Verbindlichkeit, ihn zu erfüllen ^). Auf den Trassanten und Trattcnnehmcr dieses bezogen, so muß 1. der Letztere die Valuta Z zur gehörigen Zeit zah- 2) Z. B. durch die aclio vonclüi, wenn der Verkäufer einer Waare bedungen hat, daß ihm ein Wechsel (eine Tratte, ein Accept, ein Indossament, ein eigener Wechsel) vom Käufer gegeben werde. 3) Man Pflegt das pacUini 6e cambianüo nur in Betreff des Trassanten und Remittenten zu nennen, also auch wohl zu denken. 4) Wer muß zuerst erfüllen? Vgl. Daniels W.R. §.42. S. 178—180. Treitschke Encyclopädie. Bd.1. S. 171.172. 5) Vorausgesetzt, daß er es ist, welcher sie schuldet. 6) Nach Gesetzen oft vor Abgang der zweiten Post, die erste für diese ist diejenige, mit welcher die Tratte versandt ist. Der Grund ist: Sicherung des Trassanten durch die Möglichkeit einer wirksamen Contrcordre. 8- 176. Der Wcchsclschluß. 109 len Z. Wenn sie in baarem Gelde besteht, so fragt man wohl, ob der Trassant sie nach Wcchselrecht einklagen darf b)? Hat der Trattennehmer einen Jnterimswechsel gegeben, so ist die Bejahung klar. Sonst ist seine wcch- selrechtliche Haftung zu läugncn denn aus dem Wechsel, für welchen er die Valuta zu zahlen hat, ist sie nicht herzuleiten, weil er diesen Wechsel nicht gab, sondern nahm Particularrechte geben aber Wcchselrecht 2. Der Trassant muß zur gehörigen Zeit den versprochenen Wechsel, und zwar einen formrichtigen im Zweifel einen Sichtwechsel "), ausliefern. Bei der Frage, ob der, welcher einen Wechsel versprach, eine Tratte von der Hand, oder eine gemachte Tratte geben darf, kommt es natürlich zuvörderst auf die Beredung an, welche einzuhalten ist. Daher ist er, wenn eine Tratte von der Hand bedungen ist, weder berechtigt, noch verpflichtet, eine gemachte Tratte zu indossiern, doch darf er eine an eigene Ordre lautende Tratte geben (indossi'rcn), weil er 7) Vgl. Pöhls W.R. Bd. 1. §. 255. 8) Treitschke Encyclop. Bd. 1. S. 181—187. §.27. 28. 9) A. M. Eichhorn 8. 132. N°. II. 10) Seine Handschrift fehlt auf dem Wechsel, seine Verpflichtung entspringt vielmehr nur aus dem Wechselschluß, der an sich keine wechselrechtlichen Verbindlichkeiten begründet, wenn gleich bei schriftlichem Beweis der Klage des Trassanten der Executiv- proceß Statt haben kann. 11) Vgl. z. B. Hamburger W.O. Art. 3. Leipziger W.O. 8- 26. und Treitschke Not. 8. cit. 12) Wender W.R. Bd. 1. 8- 321. N°. 5. Pöhls W.N. Bd. 1. 8. 245. S. 134—137. Daniels W.R. 8- 44. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 174. 175. 8. 21. 13) Wender W.R. Bd. 1. 8- 321. N°. 4. 14) PöhlS W.R. Bd. 1. S. 139. Die Valuta. 110 hier Trassant ist, der Wechselnehmer leidet nicht im Geringsten. Fehlt es an der Bercdung, so darf er, vorausgesetzt natürlich, daß er im Übrigen den Wechsel- schluß cinhält, einen gemachten Wechsel indosstrcn ^), weil der Wechselnehmer nicht darunter leidet, sondern mehr Verpflichtete erhält, als er zu fordern berechtigt war. Dagegen braucht er weder einen domicilirtcn Wechsel, noch eine Wechfelcopic, noch eine Originalsecunda, mag auch das Original oder die Prima schon zur Acceptation befördert seyn, anzunehmen, weil er dadurch in Weitläufigkeiten verwickelt wird ^), noch auch statt einer Tratte einen eigenen Wechsel Duplikate zu fordern ist er berechtigt 8. 177. Die Valuta. I. Die Valuta, das Valutenvcrhältniß, ist das Warum des Wcchselvcrtrages, das dem Wcchsclvcrtrage unterliegende Verhältniß Dieses Verhältniß ist, während das 15) Dieß ist kein Mißverständlich des Sachvcrhältnisscö. Diesen Vorwurf macht Trcitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 159. Wendern W.R. Bd. 1. §. 319. No. 2. wegen einer ähnlichen Fassung. 10) So auch Wcimarsche W.O. 8.22. Hannov. W.O. 8.12. 17) Cropp Gutachten. S. 30. 18) Trcitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 100. 19) Hamburger W.O. Art. 2. Bremer W.O. Art. 12. Frankfurter W.O. von 1739 und 1844 Art. 27. Daniels W.N. S. 197. 198. Pöhls W.N. Bd. 1. S. 132. und S. 307. 8- 274. Wender W.N. Bd. 1. S. 181. 182. besonders Note 0. A. M. ist Trcitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 102—100., der auch wegen der Particularrcchte zu vergleichen ist. *) Vgl. unten §. 184. §. 177. Dcr Wechsclschluß. 111 Recht aus dem Wechsel stets ein und dasselbe ist, dcr verschiedensten Art. Die Valuta ist dcr zweiseitige Grund des Wechsclvertrages, zu unterscheiden von dem einseitigen Zweck ^), den der Wechselnehmer, wie dcr Wechselgeber verfolgt. Das Valutcnverhältniß ist das Verhältniß des Wechselschlusses, besteht daher nicht nothwendig zwischen dem Wechselnehmer, sondern häufig zwischen einem Andern und dem Wechselgeber Es kommt nun Folgendes vor. 1. Dcr Wechselnehmer soll als Gläubiger bezahlt werden, z. B. als Darleiher, Verkäufer, Vermie- ther. 2. Der Wechselnehmer soll ein Drehen erhalten; 3. soll eine Dos erhalten; 4. soll nur cineassircn und dann ausantworten; 5. soll als Makler, oder als s. g. Verkaufskommissionär einen Wechselnehmer suchen. 6. Der Wechselgeber will intercedircn. 7. Der Wechselnehmer soll Vorschüsse als Commisfionär erhalten, z. B. als Einkaufs- commissionär, oder als Committcnt von seinem Verkaufskommissionär. 8. Dcr Wechselnehmer will Gclv an einem andern Ort haben. Oft ist ein anderer zweiseitiger Grund nicht da, als nur das Haben der Tratte, also des Zahlungsauftrages und der Wcchselvcrpflichtung. (Das Haben der Wechselsummc ist einseitiger Zweck, nicht zweiseitiger Grund, gehört also nicht in das Valutenverhältniß). Für dieses Haben giebt oder verspricht der Wechselnehmer- oder ein Anderer baares Geld, , oder eine Sache, oder eine Forderung, die er ccdirt, oder auch einen Wechsel. 1) Z. B. der Wechselnehmer spcculirt auf Steigen des Courses, oder will eine Speculation aufs Sinken rcalisiren. 2) Z. B. dcr Z., welcher seinem Gläubiger B. zahlen will, ersucht seinen Freund ZZ., ihm einen Wechsel zu besorgen. Dieser bedingt die Tratte bei A., und läßt sie, für welche er, dcr ZZ., die Valuta schuldet, zahlbar an B. stellen. 112 Der Wechsclschlnß. Übcrdieß bedingt der Wcchselgcber sich oft eine besondere Provision, von T, ch pro Cent. Ist über die Valuta und deren Größe nichts verabredet, so muß als verstanden gelten der Marktpreis in Geld, also Geld nach dem laufenden Cours, wenn dieser für kürzeres oder längeres Papier notirt ist, mit Abrechnung oder Zurechnung des Disconto. II. DaS Valutcnverhältniß, die Valuta, wird in den Wechseln durch kurze Formeln ausgedrückt, oder angedeutet ^). Die gewöhnlichsten sind 1. Werth erhalten. Werth vergnügt. Werth von demselben^). Werth von Herrn (Name) Z. 2. Werth baar erhalten. Werth in Waaren erhalten. Werth in Wechseln. Werth gewechselt. Werth in Banco. Werth per ri8oovtro. 3. Werth verstanden. Werth in Rechnung ^). Werth in Erwartung. 4. Es soll mir validiren. ES soll mir gute Zahlung seyn. 5. Werth in mir selbst. Werth in meinem Indossament. Beides bei Tratten an eigene Ordre. Ersteres auch bei Commission zum Jncasso, oder zum Verkauf. Alle diese Clauscln lassen das wirkliche Valuten- verhältniß gar nicht ersehen. Nicht einmal das erhellt, ob der Wechselnehmer oder ein Anderer in dem Valuten- verhältniß zu dem Wechselgelder steht. Wo eine bestimmte 3) Daniels W.R. S. 180—188. Busch Darstellung Bd. 2. S. 80—94. Treitschke Encyclopädie. Dd. 2. S. 518—528. 4) Man kann ergänzen: empfangen, oder: zu empfangen. Das erstere will vielleicht der Wechselnehmer, das letztere der Wcchselgcber. Für das erstere könnte man den Satz anführen: clarius lo^ui (leduissos. Es ist aber richtiger, gar nichts zu ergänzen. 5) Ein Fall bei Wender W.R. Bd. 1. S. 102. 11t. g. 6) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 522. 523. Z. 178. Jntcrimsschein. Jnterimswechsel. 113 Elausel nach dem Particlilarrccht zur Form der Tratte gehört, gestattet sie noch viel weniger einen Schluß auf das wirkliche Verhältniß. Die Clauscln werden übcrdieß oft ganz unpassend gebraucht, damit Niemand das Verhältniß des Wechselschlusses ersehe, oder damit nicht ein Mißtrauen gegen den Wechselnehmer ausgesprochen werde. Nur eine Quitung, nämlich daß der Wechselgeber aus dem Valutenverhältniß nichts zu fordern habe, wenn auch nicht die Art des letztem, erhellt deutlich aus einigen Clauscln. Auch wo dieses der Fall ist, hat der Wechselnehmer das Recht, noch eine separate Quitung zu verlangen ^). Einige dieser Formeln sind bei einigen Verhältnissen gewöhnlich, aber rechtlich weder sie bestimmend, noch durch sie bestimmt. Denn das Valutenverhältniß ist für das Recht aus dem Wechsel gleichgültig. Die in den Wechselordnungen verlangten Formeln haben nicht mehr Sinn, als wenn vorgeschrieben wäre: Valuta gleichgültig. §. 178. Jntcrimsschein. Jnterimswechsel. 1. Jntcrimsschein. Nach dem Wechselschluß wird oft von dem einen Theil dem andern, oder von beiden einander ein Jntcrimsschein eingehändigt. Der Jnterims- schein ist eine Urkunde, über den Wcchsclschluß ausgestellt Er enthält entweder nur die Verpflichtung, oder auch eine Quitung, daß der andere Theil seiner Verbindlichkeit be- 7) A. M. ist Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 209. Aber die Quitung der Tratte kommt sa mit dieser nothwendig aus dem Besitz des Wechselnehmers. 1) Formulare bei Sonnlcithner. §. 418. 410. Über die Particularrcchte: Pvhls W.R. Bd. 1. S. 125— 127. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 500—517. Thiil'S Handelsrecht. 2r Bd. 8 114 Dcr Wechsclschluß. reits genügt habe. 2. Jntcrimswechscl Ist dcr Jn- terimöschciil in dcr Form eines Wechsels ausgestellt, so ist er ein Jnterimswcchsel (Netour- oder Nückwcchsel in diesem Sinn Aus einem solchen, nicht aber aus einem Jntcrimsschcin 4 ), kann dann nach Wcchselrecht geklagt werden, und zwar auch nur auf Zahlung dcr Valuta, vorausgesetzt, daß sie in baarem Gelde besteht, nicht aber kann dcr Trassant Z wcchsclrechtlich zur Auslieferung des versprochenen Wechsels angehalten werden. Denn nur baares Geld darf Gegenstand der Wechselverbindlichkcit seyn, hat die objective Wechselfähigkeit. Dcr Jntcrims- wcchsel deS Trassanten hat demnach als Wechsel gar keine Kraft. 2) Leipziger W.O. 8- 20. — Hamburger W.O. Art. 1.3. 37. — Braunschweiger W.O. Art. 9. — Nürnberger W.O. cazi. 1. Z. 6. — Österreichische W.O. 8- 30. — Augsbnrgcr W.O. cap. 8. 8- 0. — Preußisches L.N. 8- 058. — Badischcö H.R. Satz 114a. k. — Weimarsche W.O. 8- 20. — Hannoocrschc W.O. 8 - 11 - 3) Daniels W.R. 8- 30. 4) Anders Hamburger W.O. Art. 37. 5) Anders Hamburger W.O. Art. 37. Fünfter Abschnitt. Der W e ch s e l v c rt r a g. Quellen und Zeugnisse. Hamburger W.O. v. 1711. Art. 3V. Churpfälzische W.O. Art. 13. Schlefische W.O. Art. 11. 8- 1. - 6oc!s 6s commsree. ^rt. 117. Rheinisches Hgb. Art. 117. Badisches Handelsrecht. Satz 117. Weimarsche W.O. 8. 74. 73. Lockics 1. 6. 8. 114. 116. Reussische W.O. 8. 72. 73. Hegolainsulo. 111. 6o6igo cls comsreio. 432. Russische WO. 8- Ungrischer XV. Gesetzart. 8. 16. 20. Bremer Art. 8. Hamburger Entwurf. Art. 88. Würtemberger Entwurf. Art. 539. Mecklenburger Entwurf. Art. 41-47. 8. 179. Die Wechselverträgc. Der Wechsel ist die Grundlage des Wcchselversprc- chens, des Wcchsclvertrages. Jedes Wechselversprechen ist natürlich ein eigenes des Versprechenden. In diesem Sinn ist jeder Wechsel ein eigener Wechsel, auch die Tratte, auch das Accept, auch das Indossament, auch der Aval. Man unterscheidet aber trassirte und eigene Wechsel (also 8 * 116 Der Wechsclvertrag. in einem engern technischen Sinn). Nichtiger sollte man aber dann drei Arten von Wechseln unterscheiden: l. tras- sirte Wechsel. 2. acceptirte (trassirte) Wechsel. 3. eigene Wechsel. Denn wesentlich verschieden ist das Wcchselver- sprechcn des Trassanten, des Acceptanten, des Ausstellers eines eigenen Wechsels. Die Tratte ist ein Wechselvcr- sprechcn unter der Bedingung der Nichtausfi'chrung eines Zahlungsauftrages, das Acccpt ein Wcchselversprechcn auf den Grund eines Zahlungsauftrages, der eigene Wechsel ist ein Wcchselversprechcn, das von einem Zahlungsauftrag unabhängig ist. Das Indossament ist ein trassirter Wechsel, mitunter auch ein acceptirtcr trassirter Wechsel. Der Aval ist Beitritt zu dem Wcchselvcrsprcchen eines Trassanten, Acceptanten, Indossanten, Promittcntcn (d. h. Gebers eines eigenen Wechsels). Danach giebt es vier Wcchselvcrträge: den Wechsclvertrag 1. des Trassanten; 2. des Indossanten; 3. des Acceptanten; 4. des Ausstellers eines eigenen Wechsels. Der Wechselvertrag des Ava- listen fällt unter eine von diesen Arten. Man nennt den Wechsclvertrag des Trassanten und des Indossanten den Bcgebungsvertrag, den des Acceptanten den Acceptations- vcrtrag, im Übrigen fehlt es an einem Namen. Die Frage: welcher Wechsclvertrag der Hauptvcrtrag sei? ist vielvcutig, und ohne Erläuterung müssig. 1. Der erste Wechsclvertrag bei einer Tratte ist zuweilen der Bcgc- bungsvertrag des Trassanten, zuweilen der AcccptationS- vertrag, zuweilen der Bcgebungsvertrag des Indossanten, zuweilen entstehen mehrere Wcchselvcrträge gleichzeitig ^). 1) Es ist unrichtig, wenn Pöhls W.N. Bd. 1. S. 129. 155. 150. sagt: der erste Wechsclvertrag entstehe durch die Ac- ccptation, und sogar: diese sei für jede Wechsclklage wesentlich. 8. 180. Form des Wechselvertrages. 117 2. Daß ein Wechsclvcrtrag Voraussetzung eines andern sei, läßt sich von keinem behaupten ^). — Durch die Wcchselverträge und durch Anderes ist die Tratte wesentlich verschieden von der Anweisung und von der Delegation H. 8- 180. Form des WechsclvcrtragcS. Jedes Wechsclvcrsprechen beruht auf einem Wechsel und einem Wechselvertrag. I. Der Wechsel hat seine Form. Die Form eines jeden Wechsels ist Schrift; außerdem hat jede Art des Wechsels ihre besondere Form. Diese wird aber gemeinrechtlich nur durch die Brauchbarkeit bestimmt. Die Tratte, das Acccpt, das Indossament, der eigene Wechsel, hat seine besondere Form. II. Die Form des Wechselvertrages H ist 1. das Geben und Nehmen dcS Wechsels 2). Ohne dieß ist der Wechsclvcrtrag unmöglich, weil der Wcchselgläubiger den Wechsel, um aus demselben berechtigt zu seyn, haben muß. Der Wechsel ist das Mittel, und das einzige, Zahlung zu erhalten. Mehr als das Haben ist aber auch nicht nothwendig. Hieraus 2) Es ist unrichtig, wenn Einert S. 202. sagt: die Nc- grcßklage gegen den Trassanten sei die Hauptklagc, die Klage aus dem Accept und dem Indossament gingen aus einer Vcr- bürgung hervor. 3) Vgl. oben Bd. 1. 8- 127. 4) Vgl. oben Vd. 1. 8- 128—132. 1) Durch das Geben und Nehmen des Wechsels entsteht der Wechsclvcrtrag. ES kann also unmöglich in dem Geben des Wechsels eine Erfüllung des WechsclvcrtragcS liegen, wie Mariens Grundriß Z. 70. meint. 2) Also der Tratte, des Acccptes, des Indossamentes, des eigenen Wechsels. 118 Der Wechselvertrag. folgt ». der gegebene Wechsel, nicht der versprochen e, auch nicht der ausgestellte begründet den Wechselvcr- trag. Danach kann der, welcher den Wechsel zu geben angegangen worden oder versprach, den vollständig ausgestellten Wechsel (Tratte, Accept, Indossament, eigener Wechsel), bevor er gegeben und genommen ist, wieder durchstreichen oder sonst zerstören, es ist das keine Verletzung eines Wcchselvertrages. d. Diese Form, dieser Act des Gebens und Nehmens, ist selber gänzlich formlos. Die Wechselverträge werden häufig und gültig durch Mandatare und durch Boten und durch Briefe vermittelt, o. Das Zurückgeben des Wechsels ist Zerstören der berechtigenden Form ^). Daher lautet das Wechselversprechen: gegen den Wechsel zahlen zu wolle«, ck. Demnach ist jeder Wechselschuldner ein Wechselgeber und jeder Wechsel- gläubiger desselben ein Wechselnehmer desselben. Dieser hat den Wechsel von jenem unmittelbar, oder mittelbar durch die Vermittelung Anderer genommen ^). Mit dem Geber des Wechsels ist nicht zu verwechseln der Aussteller, der Schreiber, des Wechsels. Meistens sind freilich beide 3) Das Geben und Nehmen ist die Form des Vertrages, das Zurückgeben und Zurücknehmen ist eine Form des erfüllten (also erloschenen, untergegangenen) Vertrages. Es vergleicht sich das mit der Stipulatio und Acceptilatio. 4) Es ist aber Sprachgebrauch, nur den Trassanten und die Indossanten einerseits und andrerseits den ersten Nehmer der Tratte und die Jndossatare in ihrem Verhältniß zu einander, also nur die Vormänner und Nachmänner mit dem Wort Wechselgcber und Wechselnehmer zu bezeichnen. Den Trassaten, welcher ac- ceptirt hat, den Nothadressaten, welcher acceptirt hat, den Ehrcn- acccptanten, diese pflegt man nicht Wechselgcber zu nennen, obgleich sie es sind. Z. 180. Form des Wechselvertragcs. 119 identisch, aber nicht immer ^). Das Geben und 9!ehmen muß außerdem 2. in der Absicht geschehen, um den Wechselvertrag damit zu begründen. Diese Absicht bedarf aber nicht des Beweises, sie wird vermuthet, wenn der Wechsel zwischen denjenigen Personen, welche er als Schulvncr (Trassant, Indossant, Acccptant, Promittent) und Gläubiger bezeichnet, gegeben und genommen ist. Das Geben und Nehmen bedarf auch nicht des Beweises, es wird vermuthet, wenn diejenige Person, welche der Wechsel als Gläubiger bezeichnet, den Wechsel hat. Der Beklagte hat aber gegen den Kläger den Beweis frei, daß jene Absicht oder das Geben und Nehmen fehle, es ist der Beweis, daß mit ihm der Wechselvcrtrag, aus welchem er fordere, nicht geschlossen worden sei. Hl Zur Geltcndmachung des Acceptationsvertragcs und des Wechselvcrtrages mittelst eines eigenen Wechsels genügt der Wechsel. Der Acceptant ist zur Zahlung beauftragt, und verspricht die Zahlung gegen den Wechsel. Zur Geltendmachung des Bcgcbungsvertragcs gegen den Trassanten und einen Indossanten ist außer dem Wechsel (Tratte, Indossament) erforderlich eine zweite Form, der Protest. Der Trassant und die Indossanten sind nicht schlechtweg, sondern nur unter einer Bedingung (Ausbleiben der Zahlung des Trassaten) verpflichtet. Es entspricht dem Formvertrag, daß wie das Recht durch den Wechsel, so der Eintritt der Bedingung durch eine bestimmte Form, und keine andere nachgewiesen werde. Diese Form ist dci ü) Es kommt vor, daß der Acceptant die Tratte auSstell und sie dem Trassanten zur Unterschrift einsendet. — Bei dci Tratte an eigene Ordre ist der Aussteller, wenn sie früher ao ceptirt als indossirt wird, der erste Nchmcr des Wechsels, de> Acccptant der erste Geber. 120 Der Wcchsclvcrtrag. Protest. Der Wechsclgcber, der Trassant und Indossant, verspricht die Zahlung gegen den Wechsel undProtcst. 8. 18t. Ein Summenversprcchen ist, wenn auf einem Wechsel geleistet, gültig. Das Wechsclvcrsprechen ist entschieden ein gültiges Versprechen. Wird also nachgewiesen, daß es ein Summcn- versprcchcn ist, so crgiebt sich von selbst, daß ein Sum- inenvcrsprechen, wenn auf einem Wechsel geleistet, gültig ist. Dieß ist eine Ausnahme von der Regel. Denn ein Summenversprcchen ist an und für sich, d. h. von besonderen Ausnahmen übgeschen, entschieden ungültig. Denn das Summcnversprechen ist seiner Natur nach ohne cnusa clolttmtjj, weil eben weiter nichts als die Summe und unabhängig von allem unterliegenden Verhältniß versprochen wird. Die Schrift, welche dasselbe enthält, ist cine cautio intlisoeMa, und der Grundsatz, daß eine solche ungültig sei, rristirt noch entschieden in unserm Recht. Wollte man das Summcnversprechen anders als ausnahmsweise gc-' statten, so würde es jenem Grundsatz an aller Anwendbarkeit fehlen. Ich kann versprechen zu zahlen, was ich schulde, auch was ein Anderer schuldet, ich kann versprechen, daß ich die Schuld zahlen wolle, auch selbst daß ich die Summe der Schuld zahlen wolle, und kann dabei auf viele Einreden verzichten, aber ich kann nicht gültig schlechthin versprechen, daß ich eine Summe zahlen wolle. DaS Versprechen, eine Schuld zu zahlen, ist gültig, auch das Versprechen, die Summe einer Schuld zu zahlen, ist gültig, das Versprechen, eine Summe zu zahlen, ein reines Summcnversprechen ist ungültig. Von dieser Ungültigkeit macht das Wechsclversprcchcn eine Ausnah m e. Ein einfaches schlechtweg gegebenes Zahlungsversprechen ist §. 181. EinSummenv. ist, wenn auf einem W. geleistet, gültig. 121 gültig, wenn es auf einem Wechsel gegeben wird. Voraussetzung ist dabei, daß die Summe eine Geldsumme ist. Die Nömer hatten so ein mündliches Versprechen in dem Institut der Stipulation *), es gewährte ihnen, was uns das Wechsclinstitut gewährt, unser Trattcnvcrkehr war bei ihnen der Dclegationsvcrkehr ^). Solche Versprechen, welche eine anderweitige causa «lelxmcli haben, also Schuldvcr- sprechen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit des Wechsels nicht. ES ist vielmehr ein Widerspruch zwischen Schuldversprc- chcn und Summcnversprechen. Nur für die Gcltendma- chung des Summenversprechcns, also der materiellen Wcch- sclstrcnge, ist die procefsualischc Wechselstrenge mit der zu ihr gehörenden Wechselhaft da. Daher haben bloße Schuldversprechen, welche neben dem Summcnversprechen auf dem Wcchselpapier erscheinen, auch nicht die procefsualischc Wechsclstrcngc für sich, sie erzeugen keine Wechselklage. Dahin gehört die Verpflichtung des Trassanten, den Trassaten zu decken, die Verpflichtung des Acceptantcn, welcher nicht zahlte, dem Trassanten das-Interesse zu ersetzen, denn diese Verpflichtungen beruhen auf einem Mandat. Dahin gehört ferner eine Vcrbürgung, welche auf dem Wcchselpapier geleistet ist^). Es ist eine Singularität, wenn in einzelnen Particularrcchtcn die proccssualischc Wcch- selstrcnge auch mit eiuem Schuldversprcchen verbunden wcr- 1) Es konnte eine snmmao solmio versprochen werden, z. B. D. 2. §. 7. O. 6s so sjuod csi'do loco (13- 4.). 2) Dieß stellt sich ganz klar heraus, wenn man oben Bd. 1. 8- 131. vergleicht und hier statt Delcgant, Delcgat, Delcgatar liest Trassant, Trassat, Trattcnnchmcr. 3) Das heißt eine wirkliche Vcrbürgung, nicht zu verwechseln mit dem Aval, welcher nicht eine Vcrbürgung, sondern ein Wechsel ist. 122 Der Wechselvertrag. den kann, es wird dann aber doch verlangt, daß der Wille, sich ihr zu unterwerfen, deutlich erhelle, derselbe wird für die erwähnte Verpflichtung des Trassanten und Acccptantcn nicht angenommen. — Es ist nun darzu- thun, daß daS Wcchsclvcrfprcchen ein Sununenvcrsprcchen ist. 8 . 182 . Das Wechselversprechen ein Summenversprechc». Das Wechselversprechen ist nicht ein Schulvvcrspre- chen, sondern ein Summenversp rechen. Dieß ist am ersichtlichsten an dem Versprechen des Acccptantcn und des Gebers eines eigenen Wechsels. Hier weiset schon der wörtliche Inhalt des Versprechens auf das Summenvcrsprechen hin. 1. Die Acceptation enthält nur ein Ja auf den in der Tratte enthaltenen Zahlungsauftrag, und dieser geht nur auf Zahlung einer Summe. Die Tratte lautet: Zahlen Sie die Summe von —. Das in der Acceptation außer der Übernahme des Zahlungsauftrages enthaltene, dem Trattennchmcr gegebene Versprechen, das Acccpt, kann mithin nichts weiter als ein Summenversprcchen seyn. Dieses Versprechen enthält dadurch keine «aus» clebeiitli, daß ein Auftrag eines Andern, des Trassanten, unterliegt; denn ein seiner Natur nach ungültiges Versprechen kann dadurch nicht gültig werden, daß es mit dem Willen eines Andern gegeben wird. Die Gültigkeit und Wirksamkeit des in dem Accept enthaltenen Summenvcrsprcchens ist ein Beweis dafür, daß ein Summenversprcchen, auf einem Wechsel gegeben, gültig ist. Die Gültigkeit des Acccptcs ist in allen Wechselordnungen ohne alle Ausnahme anerkannt, man könnte diese zum Überfluß zusammenstellen; der Punkt is aber notorisch. Außerdem wird in den Wechselordnungen §. 182. Das Wcchsclversprcchcn ein Sunnncnvcrsprechen. 123 das Accept des Ehrenacccptantcn für gültig erklärt, in diesem liegt ein nicht beauftragtes Summenversprcchcn. Zwischen dem Acccptantcn und dem Nchmer des Acccptcs fehlt es an einem anderweitigen, dem Accept unterliegenden Verhältniß gänzlich. 2. Der eigene Wechsel lautet wörtlich: ich verspreche die Summe von —. Das Versprechen ist gültig, ohne daß es einer Angabe der causs llelmuäi bedarf. In den freilich nicht seltenen Valutaformeln ist eine solche nicht enthalten, auch nicht in denen, welche nach manchen Wechselordnungen erforderlich sind. Die Gültigkeit des eigenen Wechsels steht in fast allen Wechselordnungen fest. 3. Auch in dem Begebungsver- trage des Trassanten, welcher nach allen Wechselordnungen ohne Ausnahme, eine gültige und eine durch die pro- cefsualische Wechselstrengc gesicherte Verpflichtung begründet, ist ein Summcnvcrsprechen enthalten. Daß in der Begebung der Tratte ein Versprechen des Trassanten liegt, obgleich ein solches aus dem wörtlichen Inhalt der Tratte, der nur einen Zahlungsauftrag ausweiset, nicht erschlossen werden kann, beruht auf einem Gewohnheitsrecht und allen Wechselordnungen. Gegen den Trassanten findet aus der Tratte die Regreßklage, entschieden eine Wechselklage, Statt. Daß dieses Versprechen ein Summe «versprechen ist, läßt sich nur durch eine weitläuftige Erörterung ^ befriedigend herausstellen. Es läßt sich nachweisen, daß der unklare Satz: der Trassant verspricht die Zahlung an einem andern Ort, nicht dahin verstanden werden kann: der Trassant verspricht 1. daß er dort zahlen werde; auch nicht 2. daß er dort zahlen werde durch den 1) Sie findet sich unten §: Inhalt des Begebungsver- tragcö. 124 Der Wechselvertrag. Trassaten; auch nicht 3. daß der Trassat dort zahlen werde; auch nicht 4. daß er dafür sorgen werde, daß der Trassat zahle; auch nicht 5. daß er im Fall der Nichtzahlung des Trassaten die Valuta restituircn wolle; auch nicht 6. daß er in diesen: Fall Las Interesse leisten wolle; auch nicht 7. daß er in diesem - Fall die Wcchselsumme zahlen werde. Sondern daß er dahin verstanden werden muß: der Trassant verspricht, daß er im Fall der Nichtzahlung des Trassaten den Werth der Wechselzahlnng, also den zur Zahlungszeit am Zahlungsort bestehenden Cours der Wechselsumme zahlen wolle. Dieser Cours ergiebt wieder eine Gclvsumme, die Regreß summe. Das Wechselvcrsprechen des Trassautcn ist also ebenfalls ein Summe »versprechen. Daß es kein anderes Versprechen seyn kann, nämlich ein von allem unterliegenden Verhältniß unabhängiges Versprechen ist, ergiebt sich noch am schlagendsten aus folgendem, wie es scheint, immer übersehencn Umstand, daß dem Trassanten die Person und die Persönlichkeit seines Wechselnehmers gänzlich gleichgültig ist. Dieses Factische ist gar nicht zu bestreuten, der Wechselverkehr bestätigt es tagtäglich. Der Trassant kümmert sich nicht und braucht auch nicht sich zu kümmern, wer und wie beschaffen sein Wechselnehmer sei. Dieß gilt nicht nur von Tratten an Inhaber, sondern ebenso von Tratten auf Namen, und auch nicht bloß von Ordretratten. Man verwechsele nur nicht, wie es freilich fast immer geschieht, den Wechselnehmer mit den: Wechsclschließer und demjenigen, welcher die Valuta für die gegebene Tratte schuldet. Dieß sind zuweilen und gar nicht selten verschiedene Personen, drei oder zwei verschiedene, zuweilen freilich eine und dieselbe. Aber eben daraus, daß das letztere nicht wesentlich der §. 183. DasWechselverspr. ein Summen». ohneGcgcnverspr. 125 Fall ist, crgicbt sich, daß der Wechselnehmer rechtlich immer ein Anderer ist. Nur zufällig hat der Trassant ein Interesse an der Person des Wechselnehmers. Der Wechselnehmer als solcher ist dem Trassanten gleichgültig^). Bei Tratten an Ordre und bei Tratten an Inhaber ist es sogar factisch unmöglich, daß der Trassant den späteren Wechselnehmer kennen kann. Es wird aber nicht bezweifelt werden, daß die Verpflichtung deS Trassanten ihrer rechtlichen Natur nach dieselbe ist, es laute die Tratte rccta oder an Ordre oder an Inhaber. Aus allem diesem crgiebt sich, daß das Versprechen des Trassanten kein anderes seyn kann, als ein von allem möglicherweise unterliegenden Verhältniß unabhängiges, mithin ein Summen versprechen ist. 8- 183. Das Wechselvcrsprechen ein Summenversprechcn ohne Gegenvcr- sprechen. Das Wcchselversprechen ist ein Summenversprechcn ohne Gegcnvcrsprechen. Dieß crgiebt der Umstand, daß dem Wcchsclgebcr die Person und die Persönlichkeit des Wechselnehmers, als solchen, gleichgültig ist ^). Er 2) Eben daher legt der Trassant auch darauf an und für sich kein Gewicht, ob er die Tratte rccta stellt oder an Ordre, obgleich er im letzter« Fall sich auch den späteren Nehmern der Tratte verpflichtet. Nur durch eine andere hinzukommende Qualität des Wechselnehmers kann die Rectatratte dem Trassanten bedeutend werden. 1) Aus diesem Umstand folgt ferner, daß daS Wechselvcrsprechen nie auf eine Weise aufgefaßt werden darf, wonach die Individualität des Wechselnehmers bedeutend wird. Ein Thatbestand, dessen Daseyn erst durch juristische Beurtheilung in- 126 Der Wcchsclvcrtrag. kennt den Wechselnehmer häufig nicht, und kann ihn oft gar nicht kennen, und kann ihn auch nicht finden, so insbesondere bei Ordrcwcchseln und bei Wechseln an Inhaber. Hieraus folgt, daß der Wechselnehmer unmöglich dem Wechselgeber verpflichtet seyn kann. Wie kann mir der verpflichtet seyn, den ich nicht kenne, nicht kennen kann, nicht finden kann? Was als Verpflichtung des Wechselnehmers erscheint ^), kann demnach nichts Anderes seyn, als Bedingung seines Rechtes. Dagegen kann man nicht einwenden: es seien hier allerdings Verbindlichkeiten auf beiden Seiten, nur daß der Wcchselgeber keine Verbindlichkeit des Wechselnehmers direct, sondern alle nur durch Retcntion erzwingen könne, denn gerade dieß zeigt, daß das, was man Verbindlichkeit nennt, Bedingung ist. Die s. g. Verbindlichkeiten des Wechselnehmers sind theils, aber selten, wirkliche Bedingungen, theils und säst durchgängig gesetzliche Voraussetzungen (condition68 suris) ^). Sie sind nie wirkliche Verpflichtungen. Nur der Wcchselgeber ist verpflichtet, der Wechselnehmer ist nur berechtigt, wenn gleich bedingt be- dividucltcr Verhältnisse festgestellt werden kann, eignet sich nicht als relevant für das Recht oder Nichtrecht aus einem Wechsel. Es ist immer ein von der Individualität des Wechselnehmers unabhängiger Thatbestand, welcher für sein Recht aus dem Wechsel entscheidend ist. Anwendungen z. B. bei Sccuritätsprotest, präjudicirtcm Wechsel, Collision zwischen Nothadresse und Ehren- intcrvcntion. 2) Z- B. Präsentation zur Zahlung, zur Acceptation, Erhebung und Notifikation des Protestes Mangel Annahme, Mangel Zahlung. 3H Wir fassen der Kürze wegen beide mit dem einen Ausdruck Bedingung zusammen. tz. 184. Die unterlieg. Verhaltn. auSgeschl. vom Wechsel. 127 rcchtigt. Demnach ist der Wechselnehmer offenbar nicht Mandatar. Das Wcchsclversprechcn ist also ein Sum- incnvcrsprcchcn ohne Gcgcnversprechcn. Eine bedeutende Folge hieraus ist 1. Bleiben diese s. g. Verpflichtungen unerfüllt, so ist die Folge immer die und nur die, daß es am Recht aus dem Wechsel gebricht. 2. Die Bedingungen, also insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen, sind nicht nach Maaßgabe der Grundsätze über Verpflichtungen, insbesondere Verpflichtungen eines Mandatars, zu bestimmen. Daher ist es z. B. gleichgültig, wenn die Voraussetzung fehlt, ob sie durch Culpa oder Casus fehlt. 8. 184. Die unterliegenden Verhältnisse ausgeschlossen vom Wechsel- 1. Jedem Wcchsclversprechen (durch Tratte, Indossament, Accept, eigenen Wechsel) liegt ein Verhältniß unter, weshalb der Wcchselgebcr es giebt, in welchem er seine Befriedigung findet, welches ihn schadlos hält oder halten soll. Dieses unterliegende Verhältniß besteht zwischen dem Wcchselgebcr und entweder dem Wechselnehmer oder einem Dritten. Es heißt, wenn der Wcchselgebcr Trassant oder Indossant oder Geber eines eigenen Wechsels ist, Valuta, Valutenverhältniß, wenn er Acceptant (als Trassat, Noth- adressat, Domiciliat, Ehrcnacccptant) ist, Deckung, De- ckungsocrhältniß. Darüber herrscht Einigkeit unter den Kaufleuten, Juristen, und Wechselgesetzen, daß, wie verschiedenartig auch die unterliegenden Verhältnisse möglicherweise und wirklichcrwcise sind, dennoch das Recht aus dem Wcchsclversprechcn unter allen verschiedenen Verhältnissen ein und dasselbe ist. Hieraus ergiebt sich, daß das Wcchsclversprechcn sich von dem möglicherweise und 128 Der Wechsclvertrag. wirklkcherweise unterliegenden Verhältniß losreißt, mithin ein reines Summcnvcrsprechen ist. Demnach würde cS dem Begriff des Wechselversprechcns widerstreiten, wollte man die unterliegenden Verhältnisse herbeiziehen, um die Rechte aus einem Wechsel zu bestimmen. Das Recht aus einem Wcchsclversprcchcn ist unabhängig von den demselben, also von den der Begebung wie der Acccpta- tion unterliegenden Verhältnissen Diese sind für das Recht aus dem Wechsel gleichgültig, irrelevant, sie sind durch den Wechsel ausgeschlossen. Sie können um so weniger für dasselbe bestimmend seyn, als der Wechselnehmer sie entweder gar nicht, oder rein zufällig kennt. Das Dcckungsvcrhältniß kennt er regelmäßig gar nicht, das Valutcnverhältniß kennt er in Betreff eines mittelbaren Wechselgebcrs ebenfalls regelmäßig gar nicht, und in Betreff seines unmittelbaren Wcchsclgebers nur dann, wenn zufällig 2) er es ist, welcher selber für eigene Rechnung, oder für dessen Rechnung ein Anderer den Wechsel schloß. Man kann alles Bemerkte auch so ausdrücken: Das Recht aus einem Wechsel ist unabhängig von dem Umstand,-für wessen Rechnung das Wechselvcrsprcchen gegeben wird, und wie darüber Abrechnung gehalten werden soll. 1) Das unterliegende Verhältniß ist ohne Einfluß aus das Recht aus dem Wechsel, das Recht ist unabhängig von demselben vorhanden. Dadurch ist aber nicht ausgeschlossen, daß es von Einfluß auf die Ausübung des Rechts seyn und eine Einrede geben kann. Hiervon spater mehr. 2) Daß das Wechselvcrsprcchen für Rechnung des unmittelbaren Wechselnehmers ist, ist gar nicht so häufig, als man es gewöhnlich denkt. Man denke nur an die vielen Tratten und besonders Indossamente, welche erst in Vlanco gelaufen sind, bevor sie auf Namen ausgefüllt werden. Z. 185. Der Wcchselvcrtnig ein Formvertrag. 129 Eben dadurch, daß der Wechsel alle unterliegenden Verhältnisse von sich ausschließt und sie verdeckt, ist er geeignet, allen möglichen Obligationsvcrhälmisscn dienlich zu werden. II. Daß der Wechsel die unterliegenden Verhältnisse in sich einschließe, d. h. daß sie mit in den Inhalt des Wechselversprechens aufgenommen werden, ist unmöglich, nämlich dem Begriff des Wcchselversprechcns, als eines Summenvcrsprcchens widerstreitend. Eine solche Aufnahme würde nicht das Wechselvcrsprechen modificiren, sondern es aufheben. Mithin ist, wenn das unterliegende Verhältniß aus dem Wechsel ersichtlich ist, vollständig oder unvollständig, nur ein Zweifaches möglich: entweder das Wechselversprechen bleibt, und dann ist diese Ersichtlichkeit für das Recht aus demselben gleichgültig, oder das Wech- selvcrsprcchen wird dadurch aufgehoben. In diesem letztem Fall ist es möglich, daß der Wechsel als ein Schulr- vcrsprechen, und vielleicht überdies; mit angeschlossener pro- cessualischer Wechselstrenge behandelt werden kann. Es bestimmt sich das nach allgemeinen Auslcgungsrcgeln. 8- 185. Dcr Wcchselvertrag ein Formvcrtrag. Der Wechselvcrtrag ist ein Formvcrtrag. Er ist es in einem verschiedenen Sinn. I. Einmal insofern, als es für die Entstehung des Wcchselvertrages nicht genügt, daß der Vertragswille in einer willkürlichen, wenn nur ihn manifestirendcn Weise erklärt werde, sondern mehr (Form in diesem Sinn) erforderlich ist. Der Wille muß in einer Schrift, und zwar in einem Wechsel, und durch Geben und Nehmen des Wechsels erklärt werden. Es giebt keinen mündlichen und keinen stillschweigenden Wcchselvertrag. II. Ferner insofern, als ThöVs Handelsrecht 2r Bd. 9 130 Der Wcchselvertmg. zur Geltendmachung des Wechsclvertrages absolut die Vorzeigung und Auslieferung des Wechsels, mithin das Haben des Wechsels erforderlich ist. Jede Erfüllnng des Wechselversprcchcns kann nur als Zahlung gegen den Wechsel, nur als Einlösung des Wechsels gefordert werden. Es giebt keine Wcchselklagc (Klage aus dem Wcchsclvertrag, sei es im ordentlichen Proceß oder Wechselproceß) auf Grundlage nur eines Geständnisses oder Zcugcnbewcises. III. Endlich insofern, als für die Gültigkeit, Klagbarkcit, und Wirksamkeit des Wechsclvertrages eine weitere materielle cansa olilixatiom's nicht erforderlich ist, sondern das in der erforderlichen Form hervortretende Versprechen, also das formelle Summenvcrsprechcn genügt. IV. Der Satz: der Wechselvcrtrag ist ein Formvertrag, kann demnach zur Bezeichnung folgender Sätze dienen: 1. Der Wechsel ist eine Schrift. 2. Jeder Wechsel hat seine Form, d. h. jede Art des Wechsels hat ihre Form. 3. Der Abschluß des Wechselvcrtrages hat seine Form (Geben und Nehmen eines Wechsels). 4. Das Recht aus einem Wechsel ist ein Recht aus einer Form (weil der Wechsel durch nichts ersetzbar). 5. Kein Wechselrecht, keine Wechsclverpflichtung ohne Wechsel. 0. Wer den Wechsel nicht hat, hat kein Recht aus dem Wechsel. 7. Wer den Wechsel hat, gegen den ist kein Recht aus dem Wechsel. 8. Keine Wcchselklagc ohne Wechsel. Kein Wechsel- proceß ohne Wechsel. 8. 180. Natur des Wcchsclvertragcs. 131 0. Das Nccht aus einem Wechsel ist nur ein Recht auf Einlösung. 10. Nccht und Pflicht aus einem Wechsel ist unabhängig von einer materiellen e-au8u. — Man sollte wegen dieser Vieldeutigkeit den Satz nicht anders brauchen, als wenn man auf dieß Alles deuten will. 8. 186. Natur des Wechselvcrtragcs. Die Natur des Wcchsclvcrtrages ist dieselbe, es sei der Wechselvertrag ein Begcbungs vertrag, und des Trassanten oder Indossanten oder Gebers eines eigenen Wechsels, oder ein Aeccptationsvertrag, und des Trassaten oder Nothadressaten oder Ehrcnacceptanten oder Domi- ciliaten. Das Wcchsclversprechcn ist stets ein Summen- vcrsprcchen ohne Gegenvcrsprechcn. Damit ist die Natur des Wcchsclvcrtrages ausgesprochen. Der Wcch- selvcrtrag ist weder ein anderer Vertrag, noch gar kein Vertrag. Von den Verträgen des römischen Rechts ist es die stipulutio, welcher er am nächsten kommt. Eine Menge anderer Gesichtspunkte hat man geltend gemacht, für den Acccptationsvcrtrag, wie für den Bcgcbungsvertrag, welcher letztere deren an dreißig ausweisen kann, sie sind unhaltbar *). 8. 187. Zahlung eines Wechsels ist äare. Durch die Zahlung geht die Wechsel summe aus dem Eigenthum des Trassaten (Nichtacccptantcn), und auch 1) Vgl. über den Acceptationsvertrag unten 8- 203, über den Bcgelmngövcrtrag unten 8.: Natur des Begebungövertragcs. 9 " 132 Dcr Wechselvcrtrag. des Aceeptanten unmittelbar in das Eigenthum des Wechselnehmers über. Ebenso geht durch die Zahlung die Regreß summe aus dem Eigenthum des Vormanncs (Trassanten, Indossanten) unmittelbar in das Eigenthum des Nachmannes über. Die unterliegenden Verhältnisse sind dafür gänzlich gleichgültig Z. 1) Die Dcduction dieser bedeutenden Sätze behalte ich einem andern Ort vor. Sechster Abschnitt. Die Präsentation. §. 188 . Die Präsentation. Die Präsentation des Wechsels ist die Vorzeigung des Wechsels. Sie geschieht von verschiedenen Personen an verschiedene Personen zu verschiedenen Zwecken. Es ist daher, wenn schlechtweg von der Präsentation, selbst in den Wechselordnungen, etwas bemerkt oder bestimmt wird, etwas zu ergänzen, denn selten ist jede Präsentation gemeint. Jede Ansprache, also auch jeder Wcchselanspruch, welche das Daseyn eines Wechsels, oder eines Wechselvertrages voraussetzt, geschieht unter Vorzeigung des Wechsels. An diese Vorzeigung schließt sich dann zuweilen die Auslieferung des Wechsels an den Präsentaten an, der ihn entweder behält oder zurückgiebt. Die Präsentationen, welche am häufigsten vorkommen, sind folgende vier. 1. Die Präsentation zur Zahlung. So heißt die Vorzeigung des Wechsels, welche die Zahlung der Wcchselsumme bezweckt. Sie geschieht dem Trassaten, dem Nothadressatcn, einem Dritten. Diese können überdies' Acccptanten seyn. 2. Die Präsentation zum Acccpt. Sie bezweckt die Ac- ceptation des Wechsels. Sie geschieht dem Trassaten, dem Nothadressaten, einem Dritten. 3. Die Präsentation zur Einlösung. So heißt die Vorzeigung des Wechsels, welche die Zahlung der Negreßsumme bezweckt. Sie geschieht 134 Die Präsentation. dem Trassanten, dem Indossanten, einem Dritten. 4. Die Präsentation zur Auslieferung eines Wcchselcxemplars. Sie geschieht dem, welcher dieses Exemplar wirklich oder vermeintlich hat. Dasselbe ist ein Duplicat (Prima, Secunde:, Tertia, Quarta), ein Original, eine Copie. — Das Weitere über die Präsentation, insbesondere das Recht und die Verbindlichkeit zu derselben, ist später bei Zahlung, Acccptation, Regreß, Duplicaten, Copicn, abzuhandeln. Denn die Präsentation ist nur das Mittel zur Verfolgung eines Zweckes, ist also ohne selbstständige Bedeutung. Die Frage nach der Präsentation ist daher, richtiger aufgefaßt, die Frage nach dem Rcchtsverhältniß dieses Zweckes, also insbesondere: wer diesen Zweck zu verfolgen berechtigt, verpflichtet, interesstrt ist. ES werden aber bei Schriftstellern Z und in Wechselordnungen Z unter der Überschrift Präsentation eine Menge von Rechtsfragen, welche richtiger im System zu vertheilen sind, an einem Ort beantwortet. Übrigens ist es vielfach richtiger, wenn man statt Präsentation allgemeiner das Suchen der Zahlung, des Acccptes eines Wechselexemplars, mit einem Wechsel in der Hand denkt. 1) Am reichhaltigsten bei Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 72—108., aber gerechtfertigt durch den Zweck des vortrefflichen Buches, ein „Handbuch zum Nachschlagen" zu seyn. 2) Am reichhaltigsten in folgenden Wechselordnungen. Wci- marsche W.O. 8- 4.7—63. 133. — Russische W.O. von 1820. 8- 45—61. 131.— Lockig« cko comaicio. ^rt.479—493.— Ungrischcr XV. Gcsctzartikcl. 8- 51—68. 72. 73. 77. 100—104. Siebenter Abschnitt Die Zahlung. Quellen und Zeugnisse. Leipziger W.O. Hamburger W.O. v, Braunschweiger W.O. Österreichische W.O. v Nürnberger WO. Jeversche W.O. Churpfälzischc WO. Gothaische WO. Schlesische WO. Frankfurter WO. v Schwedische WO. v Altenburgcr WO. Würtembergcr WO. Österreichische WO. v Österreichisches Hofvccrct v St. Gallener W.O. Preußisches L.N. Cöthcnschc WO. Züricher WO. Ooüs cle comiusice. Rheinisches Hgb. BadischeS Handelsrecht. Baseler WO. Weimarsche WO. Z. 12. 13. 27. 34. 1711. Art. 14. 43. 44. 46. Art. 13. 53. 1717. Art. 17. 44. 45. Lap. IV. 8. 3. 4. §. 5. 19. 23. Art. 28. 34. 60. 8 > 6 . Art. XXXIV. 8- 1. . 1739. Art. 32. 41. 48. 1748. Art. II. 8. 2. V, 8. Kap. II. 8. 2. 7. Kap. IV. 8- 1. 33. 1763. Art. 17. 43. 44. 1806. u. 1807. (Zim. II, 2. S. 165.) Tit. IV. 8. 7. 8. 890—892. 900. 901. 953— 955. 1102—1106. 1132—1136. Art. 28. 56. 8. 15. 21. 22. /Lrl. 1 11. 115—117. 143—157. Art. 111. 1 15 — 117. 143—157. Satz 111. 115-117 1. 143— 157 6. 8. 28. 8. 90. 91. 95. 119. 148—156. 136 Die Zahlung. (^ockics ji. I. ck. 8. Li-e. 110. 114-116. 142—136. Reussische W.O. v. 1820. §. 88. 89. 93. 117. 146 — 134. IleZvIamsuto. ^i-t. 106. 109—111. 137—131. Dcssauische W.O. §. 39. 52. 85. 86. Dänische W.O. V. 1823. K. 22. 23. 50. 61. tüockigo cls eomsrcio. ^rt. 448 451. Waadtländcr W.O. Art. 5. 6. 35. 42. 51. Russische W.O. 8» 49. 6l>ckigo coinmercial. 322. 328. 329. 361-364. 385. 388. Welboek. ^rt. 106. 107. 140—143. 148. 167. Ungrischer XV. Gesetzart. K. 87. 100. 117. 119—123. Bremer W.O. Art. 65. 69. 70. 92. Frankfurter W.O. v. 1844. Art. 41. 48. 22. Hamburger Entwurf. Art. 51. 52. Wiirtembergcr Entwurf. Art. 556. 580—582. 586. 619 — 621. 650. Braunschweiger Entwurf. 8. 45. Sächsischer Entwurf. §. 57. 59. 60. 79. Preußischer Entwurf. 8. 23. 39. Mecklenburger Entwurf. Art. 74. 83—85. 8- 189. Einleitung. Die Tratte enthält einen Zahlungsauftrag und ein Summenversprechen. Wenn der Trassat, wie ihm aufgetragen, die Zahlung leistet, so ist das Summcnvcr- sprechen bedeutungslos. Die vorn Trassaten aceeptirtc Tratte enthält außerdem in der Acceptation die Übernahme des Zahlungsauftrages und ein Summcnverfprcchcn von Seiten des Trassaten, des Acceptantcn. Wenn der Trassat auch abgesehen von der Acceptation, Willens ist zu zahlen, so ist die Acceptation bedeutungslos. Übcrdieß Z. 190. Der Zahlungsauftrag. 137 enthält die Acceptation nur ein Versprechen dessen, was ohne sie der Trassat freiwillig zu leisten ersucht ist, der Inhalt der Acceptation bestimmt sich, ebenso wie die Zahlung, nach dem Zahlungsauftrag, der Acccptant zahlt kraft seines Versprechens dasselbe, was der Trassat freiwillig zahlt, nicht mehr, nicht weniger, überhaupt nicht anders. Die Acceptation ist auf den Zahlungsauftrag ein Ja in Worten, die Zahlung des Trassaten ein Ja durch die That, durch die Ausführung, die Zahlung des Acceptanten ist Erfüllung des Mandatsvertrages, den er mit dem Trassanten, und des Wechselvertrages, den er mit dem Wechselnehmer eingegangen ist. Der Inhalt dieses Wcchselvertrages und jenes Mandatsvertrages ist kein verschiedener. Durch alles Vorstehende ist es gerechtfertigt, wenn die Zahlung vor dem Wechselvertrag, also vor dem Begebungsvertrag (dem Regreß und Protest) und vordem Acceptationsvertrag abgehandelt wird. Man wird die noch fehlende genauere Erörterung der Wechselverträge gar nicht vermissen, während diese Erörterung ohne die vorausgehende Erörterung der Zahlung unverständlich seyn würde. Überdieß hat man nun vorweg Alles beisammen, was die Tratte als Zahlungsauftrag, also als Anweisung, noch bedeutend macht, wenn sie gleich als Wechsel, also als Summcnversprechen, nicht bestehen kann. §. 190. Der Zahlungsauftrag. Die Zahlung des Trassaten ist freiwillig. 1. Die Tratte enthält einen Zahlungsauftrag. Dieser Zahlungsauftrag und sein Inhalt beruht auf dem Willen des Trassanten und seines Wechselnehmers, wie er in der Tratte ausgesprochen und durch das Geben und Nehmen der 133 Die Zahlung. Tratte, durch den Begcbungsvcrtrag, zwischen diesen beiden bindend geworden ist. Die Tratte ist ausgestellt, wie sie geschlossen ist, und ist gezogen, wie sie begeben ist. Der Begcbungsvcrtrag bedingt und bestimmt den Zahlungsauftrag. Der Zahlungsauftrag ist dann oder soweit nicht da, wenn oder wieweit der Begcbungsvcrtrag fehlt Z. Der Antrag des Trattcnnehmcrs an den Trassaten, daß er, und was, wann, wo, wie er zahle, die Präsentation zur Zahlung, gründet sich auf den zweiseitigen Willen des Trassanten und seines Wechselnehmers, also auf den Begebungsvertrag. Eine der Tratte entsprechende, aber dem Begebungsvertrag widersprechende Zahlung giebt dem Trassaten das Recht der Rückforderung. 2. Der Auftraggeber des Trassaten ist aber immer nur der Trassant, nicht der Wechselnehmer, dieser ist nur der Überbringer des Zahlungsauftrages. Finden Trassaten ist daher der Begcbungsvcrtrag nicht als Vertrag, sondern nur als Wille des Trassanten entscheidend. Er hat daher neben dem und gegen den in der Tratte enthaltenen Willen des Trassanten den ihm anderweitig erklärten erläuternden und abweichenden Willen des Trassanten zu beachten. Ein solcher Wille kann ihm gleichzeitig mit der Tratte, oder früher, oder später, als diese, zur Kenntniß kommen. Es gehört hiehcr, da eine mündliche Benachrichtigung, ein mündlicher Avis, selten ist, besonders der Avisbrief, welcher den Trat- tcnauftrag wiederholt, oder näher bestimmt, oder (gänz- I) Dieß ist ein folgenreicher Satz. Er ergäbt die bedeutendsten Nechtssatzc für verlorene, gestohlene, geraubte, für falsche und verfälschte, für rechtswidrig ausgefüllte offen gegebene Tratten. §. 191. Die Präsentation zur Zahlung. 139 sich oder theilwcisc) aufhebt, er enthält dieselbe Ordre (hierin der Bedeutung Auftrag), oder eine Neben ordne, oder eine Contreordre. Fehlt dem Trassaten eine andere Ordre durch Avis, so entscheidet die Ordre in der Tratte. Es ist also der dem Trassaten (in der Tratte, im Avis) erklärte Wille des Trassanten, welcher bestimmt, ob er, und wem er, und was, wann, wo, wie er zn zahlen hat, wenn er überhaupt zahlen, und sich zur Deckung berechtigend zahlen will. §. 191. Die Präsentation zur Zahlung. Der zum Empfang Berechtigte. Die Präsentation zur Zahlung ist der unter Vorzeigung der Tratte geschehende Antrag, die Wechselsumme zu zahlen. Der in der Tratte enthaltene Zahlungsauftrag benennt den zur Zahlung Beauftragten, den Trassaten. Der Trassat ist der rechte Präsentat. Derselbe Zahlungsauftrag bezeichnet auch denjenigen, an welchen die Zahlung geleistet werden soll, den Wechselnehmer. Der Wechselnehmer ist gemäß der Tratte und des Bcgcbungsvertrages der rechte Präsentant. Der Bcgcbungsvcrtrag berechtigt, lcgitimirt den Wechselnehmer, die Zahlung zu beantragen und zu empfangen, nicht sie zu fordern ^). Der Begcbungsvertrag enthält kein Mandat zur Klage (auch kein Eincassirungsmandat, überhaupt kein Mandat), daher ist der Wechselnehmer auch dann nicht legitimirt zu fordern, wenn der Trassat das Zah- 1) DaS Recht, sie zu fordern, giebt der Acccptationsvcrtrag, eS fehlt also bei einer unacceptirtcu Tratte, und nur von einer solchen ist in diesem ganzen siebenten Abschnitt „die Zahlung" die Rede. Wer bei einer nicht acccptirtcn Tratte legitimirt ist, zu empfangen, ist bei einer acceptirtcn legitimirt, zn fordern. 140 Die Zahlung. lungsmandat übernommen (wie durch bejahende Beantwortung des Avisbriefes), aber nicht die Tratte acceptirt hat. Der Wechselnehmer ist zum Empfang legitimirt aus der Begebung der Tratte. Ein Anderer kann legitimirt seyn durch Mandat (Procura), oder Indossament des Wechselnehmers, auch durch Cesston, welche aber selten vorkommt. Jeder Präsentant muß seine Identität mit demjenigen, der zum Empfang berechtigt ist, sei es als erster Trattcnnehmer, Prokurist, Jndossatar, Cesstonar, nachweisen. — Die Präsentation zur Zahlung muß dann und da geschehen, wann und wo die Zahlung geschehen soll. 8 . 102 . Die Einlösung der Tratte. 1. Die Einlösung. Der Trassat ist beauftragt, „gegen den Wechsel" zu zahlen, d. h. nicht schon gegen die Vorzeigung, sondern gegen die Auslieferung der Tratte. Er ist beauftragt zur Einlösung der Tratte. Sein Recht auf die Deckung ist bedingt durch die Auslieferung der Tratte an den Trassanten. Der Trassat zahlt daher nicht anders, und der Acceptant ist nicht anders verpflichtet zu zahlen, als wenn ihm zwar nicht früher ^), aber gegen ^) die Zahlung die Tratte ausgeliefert wird. Ferner müssen ihm ausgeliefert werden das Accept und die Indossamente, auf deren Grundlage er zahlt. Denn er muß dem Trassanten nachweisen, daß er an den ersten Nehmcr der Tratte 2) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 829—831. 1) Über Art. 14. der Hamburger W.O. und dessen Geltung: Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. No. 8. Vgl. auch Nechts- fälle. Bd. 2. S. 223—244. 2) Bend er W.N. Bd. 1. 8i 354. Note b. c. Pöhlö W.N. Bd. 2. S. 440. 441. K. 192. Die Einlösung der Tratte. 141 oder an dessen Ordre gezahlt habe, und der Acccptaut kann sein Accept zurückverlangen, wie jeder Schuldner seinen Schuldschein. Finden diese Wechsel sich nicht auf einem, sondern auf mehreren Wechselexemplaren, so sind diese sämmtlich auszuliefern ^). Die Auslieferung der Wechsel bewirkt die Vermuthung der Zahlung Z. 2. Die Quitung. Der Trassat, wie Acceptant, kann aber außerdem noch verlangen die Ausstellung einer mit der Namensunterschrift Z des Empfängers versehenen Qui- tung Z, und zwar auf dem Wechsels, bei Theilzahluug geschieht sie häufig auf einer Copie des Wechsels ^). Es ist dann noch eine Vorsichtsmaaßregel des Acccptanten, daß er sein Accept durchstreiche^), zumal wenn er bei theil- weisem Accept den Wechsel zurückgiebt, damit die Nothadresse oder ein Jntervenient angegangen werde; denn sonst kann er durch Mißbrauch des Wechsels leicht doppelte Zah- 3) Hamburger W.O. Art. 14. Bender W.N. Bd. 1. 8. 354. Note a. 8> 355. No. 1. a. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 29-—31. 8- 5.— Daher der Jndossatar auf der Sccunda, welcher die acceptirte Prima mit ausliefern muß, so auf der Sccunda qnitirt: „empfangen mit Auslieferung der Prima." Diese eigene Quitung der Auslieferung beweiset, weil der Acceptant die Sccunda mit dieser Quitung annimmt. 4) I.. 14. 15. Q Oo soliitionilius. (8. 43.) 5) Die NamenSuntcrschrift ist besonders wichtig bei Wechseln an den Inhaber, und mit Blancoindofsament, um bei Unrichtigkeiten die Person des Empfängers ausweisen zu können. 6) I-. 18. 0. cls lesti5u8 (4. 20.). Gestcrding im Archiv für die civilistische Praxis. Bd. 4. No. IV. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 807—811. 7) Hamburger W.O. Art. 44. 8) Bender W.N. Bd. 1. 8. 354. No. 5. 9) Q 24. O. äs prokatiouibu8. (22. 3.) 142 Die Zahlung. luug leisten müssen^). 3. Wirkung der Zahlung. Wenn der Trassat die Wechsclsummc, wie ihm aufgctra- gen, gezahlt hat, so hat er das Recht auf die Deckung, und der Zweck der Tratte ist erreicht. Die Tratte hat nicht als Summcnvcrsprechcn, sondern als Zahlungsauftrag, also nicht als Wechsel, sondern als Anweisung Bedeutung gehabt. 8. 193. Avis. Avis. Avisbrief. Bericht *). Sp.ieeio ^). 1. Der Trassant hat ein Interesse, dafür zu sorgen, daß der Trassat acccptire und zahle, damit nicht als Folge der mangelnden Honorirung der Negreßanspruch entstehen könne. Es steht in seinem Belieben, wie er dafür sorgen will, er thut es regelmäßig dadurch, daß er für eine dem Tras- 10) Z. B. die Qnitung steht auf einer Alongc, und diese wird abgeschnitten, oder steht auf einem Duplicat; selbst der Ablauf des Verfalltages schützt nicht, namentlich nicht bei Sichtwechseln. 1) Von den Wechselordnungen handelt über den Avis am vollständigsten das badische Handelsrecht. Satz 117 a—117 I. ll.ieoiu8 exerciimio IX. sectio I. cls lileris avisoriw. Wender W.N. Bd. 1. 8. 325. 326. S. 339—350. Pvhls W.N. Vd. 1. 8. 249. S. 140—146. Daniels W.N. 8- 48. S. 208—212. Besonders Treitschke Encyclopädie. Vd. 1. S. 138-149. 2) Lpacclinim oder 8p>accio bezeichnet überhaupt einen Avisbrief, also auch einen Avisbrief bei Mcßwechscln (sogenannten Ncgnlärwechseln), also auch einen Gcsammtavis über mehrere Tratten. IIicein 8 oxere. IX. 86ct. I. h. 2. Wender W.N» Bd. 1. 8. 326. S. 347. 348. Daniels W.R. S. 208. 209. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 462. 8. 103. Avis. 143 säten genügende Deckung sorgt, und daß er diesem einen besondern Avisbrief einsendet. Eine Verpflichtung, zu decken oder zu avisiern, hat er nicht, weder aus dem Wcchselschluß, noch aus dem Wechsclvertrag. Sie kann aber in dem Wcchselschluß besonders beredet seyn. 2. In dem Avisbrief, diesem separaten Schreiben giebt er dctail- lirtcr, als es in dem Wechsel geschehen ist, dem Trassaten die Nachrichten hinsichtlich der Tratte, welche diesen intercs- sircn können. Der Zweck geht häufig nur dahin, den Trassaten zur Zahlung und zur Acceptatiou, zu bcivcn in Gcmäßheit des Tratteninhalts zu bewegen, daher insbesondere daS Deckungsverhältniß ihm vorschlagsweise anzugeben^); es kann und sollte aber auch stets der Avis zur Entdeckung, mithin auch zur Vorbeugung von Verfälschung und Nachmachen des Wechsels, also insofern als War- nuugsbricf, benutzt werden ^). 3. Der Trassant versendet den Avis auf seine Kosten ^); die Verbindlichkeit des Wechselnehmers zur Versendung desselben muß von diesem übernommen werden. Diese Übernahme liegt, wenn nicht die Umstände dagegen sind, in der Übernahme des Avis- 3) DaS Gegentheil wird wohl behauptet, auch mit Beziehung auf den Ooclo 1. 2. 4-7. 10. Kap. II. 8. 4. 3. 8 - 7 - Kap. IV. 8- 18. 19. 1763. Art. 5. 9. 10. 28. Kap. III. 8. 9. 11—13. 15. 22. Tit. III. 8. 1—3. 5. 7. 8. 5. 13. 8> 68. 72. 8. 963—1005. 1107. 1108.1132. 1133. Art. 43—46. 1803. (Zim. I, 2. S. 247.) 8. 5. 6. äit. 117. 121—125. 154 Die Acceptation. Rheinisches Hgl>. Art. 117. 121 — 123. Badisches Handelsrecht. Satz 117. 121 — 125!,. Baseler W.O. §. 5-7. 10. 12. Wcimarsche W.O. 8. 64—78. 84. 1 18. 119. 155, Ooclice p. I. 0. 8. l4rl. 116. 120—124. Rcussische W.O. 0. 1820.8.62—76.82.116.117. 153. IleZoIameiUo. ^i'l. 111. 115—1 19. Hannoversche W.O. 8. 17—19. 24. Dcssauische W.O. 8. 35. 54. 57. 58. 60. 61. 84 . 94. Dänische W.O. v. 1825. 8-19. 21.22. 24. 26. 60. Nostocker W.O. 8. 3. 4. Locligo cks comercio. ^rt. 455—463. Waadtländer W.O. Art. 7. 9. 12—15. 18. 19. 42. Russische W.O. 8- 38—41. Lcxligo commercial. ^rt. 333—336. 340. 365. 369. VV^slOoek. ^rl. 110. 112—115. 119. 144. 148. 167. Ungrischcr XV. Gesetzart. 8. 51—88. Bremer W.O. Art. 31—37. 43. 92. Frankfurter W.O. v. 1844. Art. 12 — 14. 32. 33. 46. Hamburger Entwurf. Art. 15.16.18.19.21.53.00 .67. Würtemberger Entwurf. Art. 587. 596—609. 617. 618. 621. 622. Vrannschwciger Entwurf. 8. 29. 36. 36. 39. Sächsischer Entwurf. 8. 61. 95 — 107. Preußischer Entwurf. 8. 21—23. 42. 85. 86. Mecklenburger Entwurf. Art. 27. 28. 62—65. 8. 197. Einleitung. Die Acceptation ^). Die Acceptation, d. h. das Versprechen, die Wechsclsnmme zu zahlen, enthält zweierlei 1. die Übernahme des Zahlungsauftrages, 1) Treitschkc Encyclopädie. Bd. 1. S. 7—120. — Ascher. Vd. 3. Heft. 1. S. 40. Acceptation nach englischem Recht. Z.197. Übernahme des Zahlungsauftr. Das Wechselverspr. 155 2. ein Summenvcrsprcchcn, also ein Wechselversprcchen. Es ist daher zu unterscheiden die Acceptation als Übernahme des Zahlungsauftrages, und die Acceptation als Wechselvcrsprechen. Der Acceptation geht vorauf die Präsentation zur Acceptation. Die Acceptation ist ein Recht, zuweilen eine Verpflichtung des Trassaten. Für das Wech- selvcrsprcchen ist zu unterscheiden die Form des Acceptes, und die Form des Acceptationsvertragcs, so wie ferner die Natur und der Inhalt des Acceptationsvertragcs. Endlich ist bedeutend die Wirkung der Acceptation. 8. 198. Übernahme des Zahlungsauftrages. Das Wechselvcrsprechen. I. Die Acceptation enthält, außer dem Wechselversprechen, die Übernahme des Zahlungsauftrages '). Sie ist ein wörtliches Ja des Trassaten auf den ihm vom Trassanten ertheilten, in dessen Namen vom Wechselnehmer überbrachten Zahlungsauftrag. Die Acceptation ist eine Übernahme des Zahlungsauftrages, zunächst dem Trassanten gegenüber, sodann auch dem Wechselnehmer 1) Gänzlich anderer Meinung ist Ein ert W.R. Er behauptet, daß in der Tratte nie ein Mandat des Trassanten an den Trassaten liege, sondern daß dieses im Avisbrief enthalten sei (S. 93. 94.), daß die Acceptation keine Verbindlichkeit zwischen dem Trassanten und dem Trassaten begründe (S.153. 8.34. bis S. 154. Z. 2 und S. 155. Z. 3. bis Z. 18). Die für diese Behauptung geltend gemachten Gründe sind nicht beweisend; man bedenke auch, daß oft gar kein Avis vorkommt, ferner die Formeln: ohne Bericht, und: laut oder ohne Bericht; die Behauptung ist nicht weiter durchgeführt, was auch ohne Inkonsequenz nicht möglich ist; auch widerspricht ihr S. 231. Z. 8. v. u. bis S. 232. Z. 5. und S. 342. Z. 23—31. und S. 343. Z. 20-24. 156 Die Acceptation. gegenüber. 1. Dem Trassanten gegenüber. Die Acceptation begründet einen Mandatsvertrag zwischen dem Trassanten und Trassaten. Aus derselben hat der Trassant ein Recht gegen den Trassaten, daß er den nun übernommenen Auftrag ausführe, und ist dieses nicht geschehen, auf das Interesse. Aus derselben ist auch der Trassat gegen den Trassanten berechtigt. Übrigens liegt in der Acceptation zuweilen eine wiederholte Übernahme des Zahlungsauftrages, wenn dieser nämlich bereits früher übernommen worden ist, wie durch bejahende Beantwortung des Avisbriefes. Aber der Man- datSvertrag, auf gerade diese Tratte geschlossen, wird am leichtesten bewiesen durch die Acceptation. 2. Auch dem Wechselnehmer gegenüber ist die Acceptation eine Übernahme des Zahlungsauftrages. Das heißt, der Acccp- tant verspricht diesem nicht schlechtweg, sondern wenn und wie ihm vom Trassanten aufgetragen sei, also mit Heranziehung der Übernahme des Zahlungsauftrages in das Wechselvcrsprechcn. II. Die Acceptation enthält, außer der Übernahme des Zahlungsauftrages, ein Wechsel versprechen. Also ein Summenversprechen, also einen Wechselvcrtrag. Auf diesen deutet recht eigentlich daS Wort: Acccpt, Wechselaccept ^). Das Summenverspre- chcn giebt der acceptirende Trassat dem Wechselnehmer. Dieser hat aus der Acceptation ein eigenes Recht auf die Zahlung. Insofern kann man die Acceptation ein selbstständigcs Versprechen des Trassaten nennen ^). Das Accept, da es ein Summenversprechen ist, ist unabhängig von dem Deckungsverhältniß und dem Valntaverhältniß. 2) Eö wird aber auch für die Acceptation überhaupt gebraucht. 3) Nur nicht in so fern, als verspräche der Acccptant unabhängig von dem Auftrag, also namentlich von dem Daseyn des Auftrages. 8. 199. Präsentation zur Acccptation. 157 8- 199. Präsentation zur Acccptation. Die Präsentation zur Acccptation ist der unter Vorzeigung der Tratte geschehende Antrag, sie zu acceptiren. I. Sie geschieht zunächst dem Trassaten. Sie kann aber auch einem Stellvertreter desselben geschehen, welcher ausdrücklichen oder stillschweigenden Auftrag des Trassaten, für diesen zu acceptiren, hat. II. Recht zur Präsentation. Die Präsentation zur Acccptation kann von jedem beliebigen Inhaber der Tratte geschehen denn der Ac- ceptant verspricht und zahlt doch nur in Gcmäßhcit des Trattenanftrages, also dem Wechselnehmer, nicht dcmPrä- scntanten als solchem^). Einige Wechselordnungen kennen eine für den Protest wegen Nichtacceptation zu frühzeitige Präsentation zur Acccptation III. Verpflichtung zur Präsentation ^). Die Präsentation, Versendung, zur Acccptation wird zuweilen durch Vertrag übernommen, entweder vom Trassanten, oder vom Rcmittentcn. Sie muß dann so bald als möglich, mit erster Post, geschehen. Fehlt es an einer Bercdung, so ist 1. nach einigen Wechselordnungen die Präsentation Pflicht des Nemitten- 1) Daniels W.R. S. 216-227. PöhlS W.N. Bd. 1. S. 186—220. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 72-124. 2) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 75—77. 3) Unrichtig stellt es Daniels W.N. S. 219. 4) Vgl. den folgenden 8. letzte Bemerkung. 5) Wender W.N. Bd. 1. 8. 324. S. 331—339. Pvhls W.N. Bd. 1. 8- 256. S. 171 — 180. S. 184. 186. 8. 261-,. S. 192—194. 8- 263. S. 218—220. Daniels W.R. S. 201—207. 153. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 614— 619. 623—641. Siegel corp>. jur. camd. Th. 2. karers 158 Die Acceptation. tcn und sie muß dann, die Wechselordnungen zerfallen hier in zwei und nicht mehr Classen, entweder sobald als möglich, oder entweder zu oder binnen einer fest bestimmten Zeit, welche in den Wechselordnungen verschieden, oft mit Unterscheidungen, bestimmt ist, geschehen^). Eine andere, schwankende Zeitbestimmung, welche zu Zweifel und Streit über die Rechtzeitigkeit der Präsentation Anlaß geben kann, ist mit dem Geiste des Wcchselrcchts, das überall pünktliche Erfüllung aller Verbindlichkeiten verlangt, und daher auch die Zeit der Erfüllung bei allen präcise bestimmt, unvereinbar. Danach sind die Wechselordnungen zu verstehen Wenn der Tag, an welchem 6) Nicht nur bei Sichtwechscln (Daniels W.R. S. 204— 206), damit der Trassant und die Vorwärmer nicht zu lange über das Schicksal des Wechsels in Ungewißheit bleiben, und der Trassat, der zur Zahlung bereit ist, diese endlich leisten könne, sondern auch bei anders fälligen Wechseln. 7) Sobald als möglich (sogleich, sofort, unverzüglich, ohne Verzug, ungesäumt, mit erster, nächster, Post, mit erster oder zweiter Post); sobald der Wechsel am Zahlungsort angekommen ist; 14, 15, 30, 40, 60 Tage, 6, 8, 18 Monate, 1 Jahr, 2 Jahre a cksto. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. —97. S. 617-619. 623—633. 8) Die bei Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 619. angeführten sechs Wechselordnungen, nach welchen zwar nicht sofortige, aber doch baldige Einsendung zum Accept erfordert werde, die frankfurter, Hamburger, leipziger, österreichische, preußische, würtcmbergische, sind mißverstanden. Die frankfurter K. 27: „Die .... Wechselbriefe ist derjenige, der solche eingehandelt, sogleich zur Acceptation zu senden nicht verbunden, es sey dann, daß der Abgeber sich solches ausdrücklich auSbedinge, welchenfallS derjenige, so den Brief nimmt, solche Bedingung zu erfüllen und die Acceptation gleich zu suchen schuldig ist, . . . ." verneint nicht das eine Wort: sogleich, sondern den ganzen Pas- 8. 199. Die Präsentation zur Acceptation. 159 die Präsentation zur Acceptation beschafft werden muß, ein sus: sogleich zur Acceptation zu senden, und ist dahin zu verstehen, daß der Inhaber überhaupt nicht verpflichtet sey, den Wechsel zur Acceptation zu senden. Dafür spricht die Grundansicht der Wcchsclgesctzgcbung, welche bei der Frage über diese Verpflichtung entweder das Interesse des Wechselnehmers im Auge hat, wo sie dann es seinem Ermessen anheim giebt, ob er die Präsentation vornehmen will, oder nicht, oder des Wechsel- gebers, wo cS dann aber nicht genügt, nur die Verpflichtung auszusprechen, sondern auch eine genau und nicht schwankend bestimmte Zeit der Präsentation festgesetzt werden muß, damit die Durchführung der Regreßklage nicht in den meisten Fällen wegen mangelnder Liquidität unmöglich wird. Danach theilen sich die Wechselordnungen hinsichtlich dieser Präsentation in zwei Classen: die eine enthebt den Wechselnehmer aller Verbindlichkeit, die Ae- ceptation zu beschaffen, die andere verpflichtet ihn, die Präsentation zu einer fest bestimmten Zeit, durch welche mehrcntheils eine sofortige Präsentation vorgeschrieben ist, vorzunehmen. Enthebt eine Wechselordnung der sofortigen Präsentation, ohne die Zeit der Präsentation anderweitig zu siriren, so will sie zu dieser gar nicht verpflichten. Weitere Gründe für diese Meinung der frankfurter Wechselordnung liegen in dieser selbst, in der übrigen Fassung, und in dem Gedankengang des 8- 27. Auch ein von der Handelskammer zu Frankfurt ertheiltes Gutachten vom Jahr 1833. erklärte diesen 8- dahin, daß der Wechselnehmer, in Ermangelung einer ihm deshalb gemachten Bedingung, keineswegs zur Besorgung der Acceptation verbunden sei, und bemerkte, daß damit auch die in Frankfurt allgemein herrschende Üsancc übereinstimme. Das göttinger Spruchcollegium verwarf daher in Sachen W. contra L. den einem Negrcßansprnch Mangel Zahlung vom Indossanten entgegengestellten Einwand, daß der Jn- dossatar die Tratten nicht zuvor zur Acceptation versandt habe, welcher nach dem frankfurter Recht zu prüfen war. Die andern fünf Wechselrechte verlangen sämmtlich die Versendung nur so, daß der Wechsel am Verfalltag kann cincassirt werden, reden also nur von der Zeit der Präsentation zur Zahlung, und schreiben 160 Die Acceptation. Feiertag ist so gilt das oben bei der Präsentation zur Zahlung Bemerktes. 2. Ohne bestimmte Vorschrift des Partikular rechts ist der Remittent nicht verpflichtet, den Wechsel zur Acceptation zu präsentiern der Wechsel mag Tag-, Dato-, Sicht-, oder Usowechsel seyn, auch nicht wenn der Wechsel bereits am Zahlungsort angekommen ist. Dafür ist das freilich kein Grund, daß der Remittent, Wechselnehmer, in der freien Benutzung, besonders der Übertragung des Wechsels nicht gehindert werden dürfe, denn das fragt sich eben. Der Grund ist aber dieser. Des Wechselnehmers Verpflich- cine vorherige Präsentation zum Accept gar nicht vor. Interessant zur Erklärung der frankfurter Wechselordnung ist die Fassung der österreichischen Wechselordnung Art. 35: „die Wechsel- briefe ... soll man nicht schuldig seyn, sofort... an den Ort, wohin solche lauten, zu schicken, sondern.... es ist genug, wann solche nur bei dem stipulirten Verfalltag am tractirten Ort zur Präsentation kommen, und die Zahlung gefordert.... wird." 9) Vgl. besonders hinsichtlich der Wechselordnungen Tr ei tschke Encyclopädie Bd. 2. S. 97 — 101. 10) Eine andere Meinung geht dahin: Wenn der Tag ein Feiertag des Wechselnehmers ist, so ist es seinem Gewissen zu überlassen, ob er die Präsentation durch einen Andern beschaffen will, er ist also berechtigt zu präsentircn, verpflichtet dazu kann er nicht erachtet werden. Ist eine Firma zur Präsentation verpflichtet, welche mehrere Gesellschafter mit verschiedenen Feiertagen hat (Juden und Christen, Catholiken und Protestanten), dann sind die Gesellschafter, da sie solidarisch handeln können, vielleicht nicht sämmtlich verhindert, und daher kann das Aufschieben der Präsentation der Firma präsudicircn. Cropp Gutachten. S. 40-49. 11) Mit diesem Resultat ist einverstanden Eincrt W.R. S. 161. Z. 5. v. n. bis S. 162. Z. 5. v. u., S. 186. Z. 1. v. u. bis S. 187. Z. 15. S. 203. Z. 19. bis zu Ende der Seite. Z. 200. Recht und Verbindlichkeit zu acceptircn. 161 tung kann sich nur nach dem Inhalt des in der Tratte enthaltenen Auftrages bestimmen, dieser geht aber nur auf Zahlung, nicht auf Acceptircn. Der Begebungsvertrag enthält kein Versprechen für den Fall der Nicht- acceptation, mithin kann die Präsentation, um das Ac- cept zu erwirken, nicht zu den Verpflichtungen, richtiger Bedingungen des Wechselnehmers gehören. Von diesem Resultat ist um so weniger abzugehen, weil die Lage des Wechselnehmers, dem ein acceptirter Wechsel abhanden kommt, gefahrvoller ist; weil die Präsentation zum Ac- cept ein Mißtrauen in den Credit des Trassanten oder die Redlichkeit des Trassaten zeigt; weil sie dem Trassanten nicht nützt, sondern durch den nun möglichen Regreß Mangel Annahme eher lästig wird; selbst wenn gemeinrechtlich, oder wo particularrcchtlich dem Trassanten eine Wechsclklage gegen den Acceptanten zusteht, ist doch der Wechselnehmer nicht verpflichtet, sein Interesse dem des Trassanten soweit nachzusetzen, daß er diesem positive Vortheile zu verschaffen sucht, zumal da deren Realisirung den Fall voraussetzt, guom nolü8 68t 8upx>onor6, daß der Trassat zwar acccptiren, aber sein Accept nicht honorircn werde. Der Wechselnehmer darf also, wie es sein Interesse erheischt, die Präsentation beschaffen oder unterlassen. 8 . 200 . Recht und Verbindlichkeit zu acceptircn. I. Der Trassat darf acceptircn. Die Acceptation ist zwar nach den Worten der Tratte eine Überschreitung des nur auf Zahlung lautenden Auftrages, aber der eigenthümliche Geschäftsverkehr crgicbt als Meinung des Trassanten, daß der Trassat zahlen solle, und, wenn es verlangt Thvl's Handclsrecht. 2r Dd. 11 162 Die Acceptation. werde, versprechen dürfe II. Verpflichtet zu ac- ccptiren ist der Trassat, er möchte denn die Acceptation versprochen haben, nicht. 1. Das Versprechen, accepti- ren zu wollen, kann der Trassat dem Trassanten oder dem Wechselnehmer gegeben haben. Er ist aus demselben zur Acceptation, und im Entstehungsfall zur Leistung des Interesse, aber nicht nach Wechselrccht^, da der Anspruch erst aus einer Vorbercdnng des Wechsclvcrtrages, aus dem Wechsclschluß hervorgeht, verpflichtet. Das Versprechen, schlechtweg gegeben, enthält keineswegs die Bedingung: roI)U8 sio 8tantiI)U8 Wegen mangelnder Deckung kann der Trassat die Acceptation nur dann weigern, wenn er das Versprechen dem Trassanten, der für eigene Rechnung zog, gegeben hat, es ist die Einrede nicht erfüllten Vertrages ^). Nicht aber, wenn er es einem Trassanten, der für fremde Rechnung zog, oder dem Wechselnehmer gab, denn in beiden Fällen kann das Versprechen, zu acceptkrcn, nicht weniger bindend seyn, als das, zu zahlen, nämlich die Acceptation 2. Ist ein Acceptationsversprechen nicht gegeben worden, so ist der Trassat nicht verpflichtet zu acccptircn. Auch nicht a. wenn er Schuldner des Trassanten ist^), doch weichen 1) Vgl. oben Bd. 1. K. 123. und Hcise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 353—357. 2) Anders Hamburger W.O. Art. 6. Vgl. das Hamburger Statut von 1603. Art. 5. 3) Die entgegenstehende Behauptung Wenders W.R. Bd. 1. S. 433. 434. bedarf allerdings der Begründung. 4) Vgl. oben Bd. 1. Z. 116. Note 9. 5) Cropp Gutachten. S. —73. 6) Wender W.R. Bd. 1. S. 427.428. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 52. 53. §. 200. Recht und Verbindlichkeit zu acccptircn. 163 Particularrcchte ab; auch nicht d. wenn er Wechselschuld- ncr des Trassanten ist^), daher die Acccptation auch eines Nückwcchscls freiwillig ist; auch nicht o. wenn es zwischen ihm und dem Trassanten fortwährend Gebrauch war, daß dieser seine Forderungen an ihn durch Wechsel entnahm ; auch folgt die Verpflichtung nicht ll. aus der Annahme der Deckung, wenn nicht in dieser Annahme ein stillschweigendes Versprechen der Acccptation liegt; und noch viel weniger o. aus dem bloßen Daseyn der Deckung. III. Der Trassat braucht, wenn er nicht acccptircn will, seine Gründe nie anzugeben ^). Selbst sich zu erklären, ob er acccptircn wolle, oder nicht, ist er nicht verpflichtet ^), das heißt "), der Wechselinhaber kann die fehlende Erklärung nicht anders behandeln, als daß er eben die Acccptation nicht hat. IV. Zeit der Acccptation. Die Frage: wann die Acccptation geschehen müsse? ist vielsinnig. 1. Aus einem Acceptationsvcrsprcchen ohne clios kann sie statim verlangt werden. 2. Ohne ein solches ist sie freiwillig, muß aber, will der Trassat ganz sicher 7) Wender W.R. Bd. 1. S. 428. 429. 8) Dieß soll nach Pöhls W.N. Bd. 1. S. 221. rclcvircn. Allein aus diesem Umstand folgt nicht an sich die Verpflichtung zu acccptircn, sondern nur dann, wenn durch Hinzutreten anderer Umstände ein stillschweigendes Acccptationövcrsprechen in ihm zu finden ist. 9) Anderer Ansicht aus verschiedene Weise: Wender W.N. Bd. 1. S. 447. IU. 0. Pöhls W.R. Bd. 1. S. 224. Trcitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 110. 111. 10) „Kann seyn, kann nicht seyn, kann doch seyn". 11) Diesen Zusammenhang übersieht Pöhls W.R. Bd. 1. S. 221, wenn er die Frage eine leere, müssige nennt. 11 * 164 Die Acceptation. gehen, vor der Verfallzeit geschehen^). 3. Die Frage in dem Sinn: wie lange muß der Wechselinhaber auf die Acceptation warten, ehe er wegen Nichtacceptation pro- testiren darf? ist in den Wechselordnungen verschieden beantwortet 8 . 201 . Form des Acceptes. Das Wechselversprechen des Trassaten, des Acceptan- tcn, beruht auf einem Wechsel und einem Wechsel- verträge des Trassaten. Der Wechsel heißt das Ac- eept, der Wechselvertrag heißt der Aeceptat ions vertrag. Der Wechsel, wie der Wechsclvcrtrag, hat seine Form. Die Form des Acceptes, also des Wechsels, ist folgende. I. Gemeinrechtlich. Der Aeceptwechscl setzt eine Tratte voraus. Er ist ein Wechsel im Anschluß an eine Tratte. Der Aeceptant will die Erfüllung des Zahlungsauftrages dem Wechselnehmer versprechen. Daher genügt ein Ja auf der Tratte unterschrieben vom Trassaten. Dann ist sein Versprechen und dessen Inhalt da. Daß es ein dem Wechselnehmer gegebenes Versprechen seyn soll, ist zwar nicht ausgesprochen. Dieser Sinn beruht aber auf einem unzweifelhaften Rechtssatz des Gewohnheitsrechts und ist in allen Wechselordnungen schlechtweg oder in seinen Eonse- quenzen anerkannt Daß es ein Wechselt) erspre- 12) Nach Verfall etwa gegen Cautl'on des Wechselinhabers. Vgl. von Weisseneck. Bd. 2. Z. 250. 13) Frankfurter W.O. von 1666. 8. 8. und 1730. 8. 13. 14. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1 . S. 111 —118. Einert W.R. S. 184. Z. 10. bis S. 200. 1) Man hat hierfür auch eine Dcduction geltend gemacht. Vgl. oben Bd. 1. §. 125. No. 2. §. 201. Form des Acceptes. 165 chen ist, obgleich dem Ja das Wort Wechsel nicht beigefügt ist, crgiebt sich von selbst daraus, daß eö unzweifelhaft ein Summenversprechen seyn soll, und ein solches nur als ein Wechselversprechen gültig ist. Es genügt, genauer gefaßt, eine schriftliche Bejahung des Trassaten. Dieses Dreifache ist weiter zu erörtern. 1. Die Bejahung. Das Aecept kann soweit in einer beliebigen Form ^), das heißt in beliebigen Worten, welche den Sinn der Bejahung haben, ausgedrückt (ausgestellt) werden. Gewöhnlich sind die Worte: angenommen, oder: aeceptirt, auch die Buchstaben: aoo. Es können auch andere Worte gewählt werden, welche im Zweifel gegen den Trassaten auszulegen sind, um nicht als nutzlos zu gelten. Daher ist das Wort: gesehen, oder: viso, oder: vu^), oder: gut für ... ., so wie das bloße Aufsetzen des Namens auf die Tratte ohne weitere Erklärung ^) für ein Aecept zu nehmen. Daher enthält ein Buchstabe kein Aecept ^). Die Stelle des Acceptes auf der Tratte ist gleichgültig, gewöhnlich wird es unter die Adresse des Trassaten, oder quer über die Tratte geschrieben. 2. Eine schriftliche Bejahung. Das Aecept auf der Tratte ist das gewöhnliche, bei Duplikaten auf einem Erem- 2) Preußisches L.N. §. 094. Die Vermcrkung der Annahme ist an keine Form gebunden. 3) Mit Ausnahme von Nachsichtwechseln, wenn das Wort: gesehen, visa, vu, datirt ist. Es bezeichnet dann nur die Sicht zur Zahlung. 4) 4.. 1. §. 4. O. ju88u (15. 4.) 5) Nicht nachzuahmen ist die cöthcnsche W.O. Art. 45: „Eine Acccptation wird vor gültig und vollständig gehalten, wenn der Acceptant nur die Feder deswegen ansetzet, und einen Buchstaben aus den Wechsel geschrieben hat." Auch deswegen? 166 Die Acccptation. plar. Es kann auch anf einer Wcchselcopie stehen. Die Copie einer Tratte kann der Trassat schlechtweg ac- ceptircn, doch läuft er dabei Gefahr^). Ohne Gefahr acceptirt er mit der Clausel: ,/von dieser Copie acccptire ich das Original." Dieß ist gemeinrechtlich gültig, und si'ngulär ist der Satz: er könne nur zu Ehren eines Originalindossanten, oder bedingt dahin acceptiren, daß er von dieser Eopie das Original auf erfolgte Vorzeigung acceptiren werdet. Das Acccpt kann auch stehen in einer andern scparaten Urkunde ^), wie etwa einem Briefe ^), nur muß erhellen, daß das Acccpt zu dieser fraglichen Tratte gehört, also die letztere genau beschrieben seyn, und daß hiemit das Acccpt, nicht ein bloßes Versprechen des Acceptcs da seyn soll. Viele Wechselrechte verlangen schriftliche Acccptation auf dem Wechsel^). Das Acccpt ist nothwendig ein schriftliches, es giebt weder stillschweigende noch mündliche Wech- 6) Denn er muß gegen Auslieferung nur der Copie zahlen, kann aber seinen Anspruch aus Deckung gegen den Trassanten nicht anders verfolgen, als wenn er diesem das Original ausliefert, weil dieser sonst Regreß mit dem Original zu furchten hat. 7) Diesen Satz hat als gemeines Recht: Märtens Grundriß. §. 90., und wie dieser wörtlich die hannoversche W.O. 8- 18., welche Bend er W.N. Dd. t. S. 383. Note 6. total entstellt. 8) Physische Cohärcnz verlangt mit Unrecht Wender W.N. Bd. 1. S. 386. 9) Wender W.N. Bd. 1. S. 385. Note e. 6. Pöhls W.N. Bd. 1. S. 233. 10) Hamburger W.O. Art. 18. — Altcnburger W.O. Kap. H. 8- 4. — Würtembcrger W.O. von 1759. IV. §. 10. — Ooäs cko com. ^Vrt. 122. — Hannoversche W.O. 8' 17- — Dänische W.O. 8> 24. 8. 201. Form des Acceptes. 107 sel, also auch nicht solche Accepte"). Einzelne Par- ticularrechte wissen von einer stillschweigenden und einer mündlichen Acceptation. a. StillschweigendeAccep- tation"). Eine solche ist für den Wechselprotest ohne alle Bedeutung. Als eine solche kann das bloße Zurückhalten des Wechsels nicht gelten"), es verpflichtet aber zum Schadensersatz "). Nach manchen Particularrcchten gilt das Behalten über Nacht, schlechtweg oder nach vorhergegangener Abforderung des Wechsels, für eine stillschweigende Acceptation"). In Mündliche Acceptation"). Eine solche kann nur dann eine wechsclrccht- lichc Verpflichtung erzeugen, wenn sie durch eine öffentliche Urkunde beurkundet ist "). 3. Eine schriftliche Bejahung des Trassaten. Eine eigenhändige des Trassaten ist nicht nothwendig, es genügt die eines dazu berechtigten Jnstitors oder Mandatars, eines Prokuristen. Der Präscntant wird von diesem Nachweisung der Bevollmächtigung, der Wechselprocura, verlangen, wenn die 11) Nach dem Neichsschluß von 1671. 8- 5. soll „die Ac- ccptation zur Verhütung vieler Irrung und weitläustiger Processe schriftlich geschehen, jedoch daß es wegen der mündlich acccptirtcn Wcchsclbricfc bei den Rechten und Olsservanz sein Bewenden habe". Er ist aber nicht publicirt worden. 12) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 92—05. 13) So auch österreichische W.O. Art. 10. 14) (locle cle commorce. 125. 15) Bremer W.O. von 1712. Art. 21. Hamburger W.O. von 1711. Art. 7. (Dazu Blisch Darstellung. Vd. 2. S. 131. 132. und Trümmer im Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. S. 153—157. Das Hamburger Statut von 1603. Art. 6. hat: drei Vvrsenzeiten). — Preußisches L.R. 8- 003. 10) Wender W.N. Bd. 1. S. 387-339. 17) So auch wcimarschc W.O. 8- 60. N" 168 Die Acceptation. letztere nicht aus dem Zusammenhang der Umstände erhellet. Die Rechtswirkung des Procuraacceptcs bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen "). Daher darf der Prokurist das Acccpt nicht schlechtweg auf seinen Namen stellen, wenn es als ein Accept des Trassaten gelten soll ^). Die schriftliche Bejahung des Trassaten bedarf mithin immer der Unterschrist (der eigenhändigen oder durch Prokura) des Trassaten. So auch die Wechselordnungen^). Der Acceptant fügt zuweilen dem Accept einen trockenen Stempel, der seine Firma enthält, bei. II. Nach einzelnen Partikular rechten ist dem Acccpt wesentlich das Datum, d. h. ein Zeitdatum. Und zwar nach einigen bei allen Wechseln^), nach andern bei Nachsicht- wechseln^). III. Eine Vorsichtsmaaßrcgel ist es, die gezogene und acceptirtc Summe in dem Accept wiederum anzugeben. Ist die acceptirtc Summe von der gezogenen Summe verschieden, so entscheiden, wenn sie kleiner ist, als diese, die Regeln über die beschränkte Acceptation, ist sie größer, so haftet der Acceptant für diese größere Summe ^). Vorsichtig ist es ferner, die acceptirtc Summe 18) Vgl. oben die ganze Lehre vom Jnstitor. Bd. 1. Z. 20—33. 19) Vgl. oben Bd. 1. 8. 27. Note 24. 25. 20) Hamburger W.O. Art. 8. — Wiirtcmberger W.O. von 1759. Oax. IV. 8> 10.— Frankfurter W.O. von 1666. 8- 7. — Österreichische W.O. von 1763. Art. 16. — Hannovcrsche W.O. 8. 17. — Ooäe clo cvm. H-l. 122. — Dänische W.O. 8. 24. 21) Vgl. Treitschkc Encyclopädie. Bd. 1. S. 82. 83. 8- 18. Beizufügen: Frankfurter W.O. von 1666. 8-7. 22) Vgl. Treitschkc Encyclopädie. Bd. 1. S. 75—82. 23) A. M. ist Wender W.N. Bd. 1. S. 425. Allein daö §. 202. Form des Acceptationsvertrageö. 169 mit Zahlen und mit Buchstaben anzugeben Ist die Angabe hier verschieden, so ist aus dem Wechsel selbst nur die kleinere Summe (denn die größere ist nicht liquid) anzusprechen, ohne Unterschied, ob eine der Summen mit der gezogenen, oder, wenn diese mehrfach, aber verschieden, angegeben ist, mit einer der gezogenen übereinstimmt, oder nicht. 8 . 202 . Form deö Acceptationsvertrageö. Das Wechselversprechen des Trassaten, des Acceptan- ten, beruht auf einem Wechsel, dem Accept, und einem Wcchselvertrage, dem Acccptationsvertragc, des Trassaten. Die Form des Wechselvertrages ist das Geben und Nehmen des Wechsels, also hier des Acccptes Der Act des Gebens und Nehmens ist ganz formlos. Erst durch das Geben und Nehmen des Acceptes ist der Wechselvcr- trag vollendet, also da. Denn ohne das Haben eines Wechsels ist ein Recht aus einem Wechsel unmöglich. Der Präscntant zur Acccptation liefert dem Trassaten, der sich zu derselben bereit erklärt, die vorgezeigte Tratte aus, damit dieser das Accept auf derselben ausstelle. Die Form des Acceptationsvertrages ist sodann die, daß die mit dem Accept versehene Tratte gegeben und genommen wird. Es ist nicht die Tratte, sondern das Accept, dessen Geben und Nehmen relevirt. Das gegeben e Accept, nicht das versprochene, auch nicht das ausgestellte begründet den Wechsclvertrag. Danach kann Accept ist für den Überschuß zwar nicht ein Acceptwechscl, aber ein eigener Wechsel. 24) Bend er W.R. Bd. 1. S. 424. Note e. Der Fall von Tourton und Ravel. 170 Die Acccptation. dcr Trassat das vollständig ausgestellte Acccpt, bevor es gegeben und genommen ist, wieder ausstreichenH, es ist das keine Verletzung eines Wechselvertragcs Die abweichende Bestimmung einzelner Partieularrcchte ist stngu- lär H. Das Geben und Nehmen muß in der Absicht geschehen, den Wechselvertrag zu begründen. Diese Absicht bedarf aber nicht des Beweises. Das Geben und Nehmen bedarf auch nicht des Beweises, es genügt das Haben des Acceptes. Dcr Acceptant hat aber gegen den Wechselnehmer den Beweis frei, daß jene Absicht, oder das Geben und Nehmen fehle, es ist dcr Be- 1) Die Frage: ob er sein noch nicht eingehändigtes Acccpt einseitig wieder ausstreichcn darf? (Für das Nein: Pvhls W.R. Dd. 1. S. 272 — 274. Für das Ja: Trcitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 7. 8. 35 — 38.) heißt richtiger: welche Wirkung daü Ansstrcichcn hat? Man kann sagen: weil in dcr Präsentation die Aufforderung zu versprechen liegt, so bedarf das Verspreche», die Acccptation, nicht noch erst einer hintcrhcrigcn Annahme, sondern enthält schon einen pcrfcctcn Vertrag, dcr nur zweiseitig aufgehoben werden kann; also ist das AuSstrcichcu, auch wenn dcr Wechsel noch nicht aus der Hand des Acceptantcn gegangen, wirkungslos. Immer würde aber dcr Acceptant doch nur im ordentlichen Proceß bclangbar seyn, weil zum wechscl- rechtlichen Verfahren ein unversehrtes Acccpt gehört. Allein es fehlt alle Haftung des Acceptantcn, denn die Acccptation ist nicht vollendet, also noch kein Vertrag, bevor dcr acccptirte Wechsel dem Präscntantcn ausgehändigt worden ist; wenn vorher das Acccpt ausgcstrichcn wird, so haben sich nur die Tractatc» zerschlagen. 2) Übrigens ist in dcr Ausstellung des AcccptcS auch nicht eine Übernahme des Zahlungsauftrages zu finden. Denn diese ist nicht isolirt, sondern nur mit dem Wcchsclvcrsprechcn beantragt worden. 3) Cvthcnsche W.O. Art. 45. (vgl. oben 8.201. Note 5.). Preußisches L.N. 8- 007. 098. Dcssauer W.O. 8- 58. — §. 203. Natur des Acceptationsvcrtrages. 17 t weis, daß mit ihm der Wcchselvertrag, aus welchem er fordere, nicht geschloffen worden sei. Der Acceptations- vcrtrag ist nicht ein Vertrag durch Frage und Antwort §. 203. Natur des Acceptationsvcrtrages. Der Acceptationsvertrag ist ein gegebenes und angenommenes Summcnversprechen, durch Vermittelung eines Wechsels, weil nur ein Wcchfelvcrsprcchen ein gültiges Summcnversprechen ist. Seine Natur ist eben die, daß er ein Wechselvcrsprechen, d. h. ein Summen versprechen ist. Das Wechselvcrsprechen des Acccptanten ist danach nicht ein Schulvvcrsprcchen. Es ist ein Summcn- vcrsprcchcn ohne alles Gcgcnvcrsprcchen. Es liegt in dein Versprechen nur einer Summe, daß das Recht aus dem Accept unabhängig ist von dem der Begebung unterliegenden Valuten verhaltn iß und dem der Acceptation unterliegenden Deckungsverhältniß. Es dürfen die möglicherweise sehr verschiedenen unterliegenden Verhältnisse auch deshalb nicht herbeigezogen werden, um das Recht aus dem Accept, dem Wechsel, zu bestimmen, weil dieses Recht unter allen jenen Verhältnissen stets dasselbe ist 4) Man könnte geneigt seyn, die wortlose Handlung der Präsentation und das Accept in die Worte einer Frage und einer Antwort zu übersetzen. Die Frage: Versprichst Du mir, mir so viel da und dann zu zahlen? Die Antwort: Ich verspreche es. Es wäre eine stillschweigende oder eine mündliche Frage und eine schriftliche Antwort. Allein der Acceptationsvertrag wird begründet durch das Geben und Nehmen des Wechsels (des Acccptcs), der Consenö des Wechselnehmers liegt nicht in der Präsentation der Tratte, sondern in dem Nehmen des Acccptcs. 1) Sie gebe» also keine Einrede gegen das Recht aus dem Accept; eben so wie bei der Delegation. 172 Die Acccptation. Daher ist die Acceptation nie mit dem coustilulum zu vergleichen ^), auch nie mit einer Bürgschaft^), wohl aber mit dem Summen versprechen des Del egaten, bei welchem das Deckungsverhältniß den Delcgatar und das Valutcnvcrhältniß den Delegatcn nicht kümmert ^). Auch ist es unrichtig, daß das Accept, wie überhaupt der Wechsel Papiergeld sei^), denn ein Wechsel ist nicht Geld, also auch nicht Papiergeld, auch ist es unrichtig, 2) So Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 12. Note 18. Eichhorn Privatrecht. K. 132. 3) Diese alte Ansicht (vgl. Wender W.R. Bd. 2. S. 230. 231.) ist neuerdings wieder von Einert W.R. S. 150. Z. 1—5. S. 180 — 183. der ganze §. 38. S. 183. K. 39. Z. 1 — 11. S. 343. Z. 10 — 14. geltend gemacht. Es heißt: Der Accep- tant tritt als Bürge und Sclbstschulduer in die Verbindlichkeit des Trassanten ein. Dieß ist aber durch die Ausführung nicht dargethan, und aus mehrfachen Gründen zu bcstreiten. Besonders aus dem Grunde, weil der Acceptant etwas ganz Anderes verspricht, als der Trassant, nämlich er die Wechsclsummc, dieser die Regrcßsumme, und weil die Verbindlichkeit des Acceptanten ganz unabhängig ist von der Verbindlichkeit des Trassanten, denn sie besteht, wenn auch diese nicht besteht, z. B. der Trassant ist wechselunfähig, oder hat die Tratte begeben frei von Regreß. Auch widerspricht sich Einert, indem er behauptet (vgl. die folgende Note 5 und 6.), das Accept bilde ein Papiergeld und sei gar nicht ein Vertrag. Also Geld eine Bürgschaft? und ein Nichtvertrag eine Bürgschaft? 4) Vgl. oben Bd. 1. §. 131. Man lese einmal diesen ganzen Z. 131. und denke statt Dclegant, Dclegat, Dclegatar immer Trassant, Trassat, Wechselnehmer. Es ist auch dann jeder Satz richtig, und es ist tiefer und schärfer eingegangen, als in irgend einer Wechselordnung und irgend einer sonstigen Darstellung des Wechselrechtö. 5) Über diese Meinung vgl. unten 8. Natur dcö Begebungs- vertrageö. Ausführung Nro. 22. 8. 204. Inhalt des Acceptationövertrages. l73 daß die Verpflichtung des Acceptanten gar nicht auf einem Vertrage beruhe °). Die unterliegenden Verhältnisse sind zwar, wie bemerkt, von dem Acceptations- vertrag ausgeschlossen. Damit ist aber nicht gesagt, daß der Acceptant schlechtweg die Wechselsumme verspricht. Denn er verspricht sie auf den Grund eines ihm überbrachten Auftrages. §. 204. Inhalt des Acceptationsvertrages. Der acceptirende Trassat verspricht nicht schlechtweg die Zahlung der Wcchselsumme. Denn er verspricht sie auf den Grund und in Gcmäßheit eines ihm überbrachten Zahlungsauftrages. Der in der Tratte enthaltene Zahlungsauftrag entspricht dem Begebungsvcrtrag, kraft dessen der Präsentant ihn dem Trassaten überbringt. Die Tratte ist so, wie sie ausgestellt ist, begeben und, wie sie begeben, so gezogen, und so will der Präsentant die Ac- ccptation. Er gründet seinen Antrag zur Acccptation (wie zur Zahlung) auf die Verhandlung des Wechselnehmers mit dem Trassanten, also auf den zweiseitigen Bcgebungs- vcrtrag, nicht auf den einseitigen oder anderweitigen zweiseitigen Willen des Trassanten. Daher bestimmt sich der Inhalt des Acceptes nach der Tratte, nicht nach dem Avis, und auch nicht nach dem Mandatsvertrag zwischen dem Trassanten und Trassaten. Der Trassat zahlt, der ac- ceptirende Trassat verspricht dann und soweit, wenn und wieweit er in der Tratte beauftragt 0) So Eincrt W.R. S. 260. Die Behauptung, daß in dem Wechsclgcschäft nicht ein Vertrag liege, ist zwar nur für die Zusage des Trassanten ausgesprochen, aber wohl unzweifelhaft auch für die des Acceptanten gemeint. 174 Die Acceptation. ist zu zahlen. Es versteht sich ferner von selbst: Der Wechselnehmer hat dem Trassaten für die Wirklichkeit des von ihm überbrachten Zahlungsauftrages einzustehen, also dafür, daß die Tratte so, wie sie lautet, begeben ist. Das Accept ist also nicht ein eigener Wechsel des Trassaten, sondern es ist ein trassirter acccptirter Wechsels. Danach hat der Acceptant gegen den Wechselnehmer die Einrede, daß es an den Voraussetzungen fehle, für welche er versprochen habe 2). Also die Einrede 1. Die Tratte sei falsch. 2. Die Tratte sei verfälscht. 3. Die Tratte sei nicht begeben, sondern nur ausgestellt gewesen, um begeben zu werden, 1) Es ist unrichtig, wenn man meint, der Acceptant verspräche unabhängig von dem Auftrag, woraus man denn nament- > lich schließt, daß der Acceptant eines falschen Wechsels nicht minder, wie der eines echten verpflichtet sei. Man denkt sich danach das Versprechen des Acceptanten so: Ich verspreche, die Summe von hundert zu zahlen. So aufgefaßt, läge in der Acceptation ein eigener Wechsel, und es ist wirklich auffallend, daß man dieß nicht längst deutlich heraus gehoben, und daraus weiter gefolgert hat. Allein: Wer auf die Worte: Ich fordere Sie auf, die Summe von hundert an den B. zu zahlen, mit einem einfachen: acccptirt, also mit einem einfachen: Ja antwortet, und dadurch dem B. ein eigenes Recht auf die Zahlung geben soll und will, der sagt doch nicht: Ich werde die Summe Dir zahlen, sondern er sagt: Ich nehme den Auftrag an und werde die Summe Dir zahlen. Er sagt also nicht: Ich verspreche Dir die Summe, sondern er sagt: Ich verspreche Dir auftragSmäßig die Summe. Der Acceptant verspricht also auf den Grund und in Gcmäßhcit des Auftrages, welcher aus der Tratte erhellt, und ihm von dem Wechselnehmer iiberbracht wird. 2) Hat er gezahlt, so hat er das Recht der Rückforderung. Eben dieses Recht steht dem Trassaten zu, welcher, ohne acceptirt zu haben, gezahlt hat. 8. 205. Rechte des Trassanten gegen den Trassaten. 175 dann aber gestohlen, geraubt, verloren, überhaupt wider Willen abhanden gekommen. 4. Die Tratte sei nicht so begeben, wie sie laute, wenn auch nicht verfälscht. Nämlich sei stellenweise in Blanco gegeben, dann aber anders, als der Bcgebungsvertrag gestatte, ausgefüllt, auf eine andere Summe, eine andere Zahlungszeit, einen andern Zahlungsort, einen andern Wechselnehmer. 5. Der Präsentant sei nicht identisch mit dem Wechselnehmer. 8. 205. Rechte des Trassanten gegen den Trassaten. Der Trassant hat gegen den nicht zahlenden Trassaten, der die Acccptation weder gemacht, noch versprochen hat, keine Klage. Gegen den Acceptantcn, der nicht zahlte, und dem Acceptantcn steht in dieser Beziehung der Trassat, welcher die Acccptation versprach, gleich, hat er eine vollständige Jntcressenklagc. Ob er aber gegen den Acceptantcn, welcher nicht zahlte, eine Wechsclklage hat, ist, abgesehen von dem Fall, daß der Wechsel an ihn indossirt worden ist, oder daß er ihn an seine eigene Ordre Z gestellt hat, sehr zu bezweifeln Die W e ch- 1) Auch für diesen Fall kann man die Wcchselklage bezweifeln. Gegen dieselbe läßt sich Folgendes geltend machen. Der Sinn einer Tratte an eigene Ordre ist nicht: an mich oder meine Ordre, sondern: an die Ordre von mir. Dieß ergiebt sich 1. aus dem Zweck dieser Tratten. Der Trassant will die Tratte aus den Händen geben Hz. B. um sie acceptiren zu lassen), ohne daß er bereits seinen Wechselnehmer kennt, will sie aber nicht so weit in Vlanco lassen, weil diese Form für ihn gefährlich ist. Der Wille des Trassanten geht also gar nicht dahin, daß ihm gezahlt werden solle, also auch nicht dahin, daß das Acccpt ihm zu Gute komme. Es ergiebt sich 2. aus der ebenso üblichen Form der 170 Die Acceptation. sel klage soll durch die Acceptation begründet werden. Dem Trassanten kann das in derselben liegende Versprechen nur in der dreifachen Art zu Gute kommen, als Versprechen, entweder die Summe wechselrechtlich zu zahlen, oder die etwa unterliegende Schuld (des Acceptan- tcn an den Trassanten) wechselrechtlich zu zahlen, so daß die alte Schuldklage eine Wechsclklage wird, oder das Interesse wechselrechtlich zu ersetzen, so daß die Mandatsklage eine Wechsclklage wird. Diesen drei Arten, die Acceptation aufzufassen, steht aber Folgendes entgegen. I. Der ersten. In dem Wechsel liegt ein Zahlungsmandat, das Mandat eine bestimmte Summe zu zahlen, die Acceptation desselben enthält ein bloßes Ja, also die Annahme des Mandats, und es wird daher das Versprechen der Zahlung nicht andern Personen gemacht, als welchen Tratten an eigene Ordre, nämlich auö der Form: Zahlen Sie an die Ordre meines Indossaments. Diese Form besagt ganz klar, daß an die Ordre des Trassanten, und nicht an den Trassanten oder seine Ordre gezahlt werden soll. Das Accept ist aber nur ein Ja auf den Zahlungsauftrag. Der Acceptant verspricht, daß er demjenigen die Zahlung machen wolle, welchem er sie nach dem in der Tratte enthaltenen Zahlungsauftrag machen soll. 2) Die Bejahung ist vertheidigt von Heise in einer eigenen Abhandlung: Über die Wechselklage des Ausstellers gegen den Acccptanten, in Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 1—47. Für eine Widerlegung dieser gründlichen Abhandlung im Einzelnen ist hier nicht der Ort, ich habe daher im Text, dem Plan des Werkes treu, nur die Hauptgcsichtspunkle angegeben, welche zur Beantwortung und, wie mir dcncht, zur Verneinung der Frage führen. Für die Bejahung ist auch Cropp Gutachten. S. 110. 117. Für die Bejahung der Frage sprechen legislativ überwiegende Gründe. §. 205. Rechte des Trassanten gegen den Trassaten. 177 die Zahlung gemacht werden sollte. Der Trassant hat nun den Trassaten beauftragt nur dahin, daß er dem Wechselnehmer oder dessen Ordre und keineswegs, daß er ihm, dem Trassanten, zahlen solle, und daher verspricht der Trassat durch die Acceptation freilich ihm, aber nicht, daß er ihm zahlen wolle, sondern daß er dem Wechselnehmer zahlen wolle. So wenig wie der Delegant die sotio ox stipulatu aus der Stipulation des Delegatars gegen den Delegaten hat, obgleich der Delegat sein Mandatar ist, und, angenommen, auch sein Schuldner seyn mag, eben so wenig hat der Trassant die Wechsclklage. II. Der zweiten Art der Auffassung steht entgegen, daß durch die Acceptation nur die Zahlung einer Summe versprochen wird, der Acceptant also nicht die Zahlung seiner Schuld verspricht, welche nur zur Abrechnung dient. Die über die Worte hinausgehende Absicht, daß die Schuld zu einer wechselrechtlichcn gemacht werden solle, darf deshalb nicht angenommen werden, weil die Acceptation in diesem Sinn nur für den Fall bedeutend wird, daß der Trassat den Wechsel, ungeachtet er ihn acccptirt, also zu zahlen versprochen hat, und ungeachtet er durch seine Schuldnerschaft gedeckt ist, dennoch nicht zahlen werde. Die Berücksichtigung dieses Falles darf aber den Contra- henten, da sie dieselbe nicht ausgedrückt haben, nicht untergelegt werden Es darf daher die Acceptation nur dahin, wohin sie den Worten nach lautet, auch der Absicht nach verstanden werden: daß wechselrcchtlich der Trassat zu der dem Auftrag gemäßen Zahlung sich verpflich- 3) Vgl. 34. §. 2. O. äo conti-alleuüa emxtione (18. 1.). I.. 7. !). üs mortis cau8a äonalivuibus (30. 6.). 1^. 83. » O. äs V. 0. (45. 1.). Thöl's Handelsrecht. 2r Bd. 12 178 Die Acceptation. ten wolle, nicht aber wechselrechtlich übcrdieß zu der Entschädigung wegen auftragswidrigcr Unterlassung der Zahlung. Also nicht zur wechselrechtlichen Berichtigung der alten Schuld im Protcstsall. Der Zweck des Ziehens ist recht eigentlich oder nebenbei, die Schuld einzuziehen, aber durch Abrechnung mit dem Trassaten, welcher nach Ordre gezahlt hat, nicht durch Ausklagung des Trassaten, welcher nach Ordre die Zahlung versprochen und wider Ordre und Versprechen sie geweigert hat. Daher ist es nicht „widersinnig," daß aus der Acceptation die Nachmänner des Trassanten, an welche er die Zahlung und das Versprechen beordert hat, eine Wcchselklage haben, nicht aber der Trassant selbst, ungeachtet er schon vorher Gläubiger des Acceptantcn ist. III. Der dritten Art der Auffassung steht entgegen, daß eine durch Aussetzung der Unterschrift auf einen Wechsel contrahirtc Verbindlichkeit nicht in aller Maaße, sondern nur soweit die Wcchselstrenge mit sich führt, als die Meinung dahin geht, sie zu einer wechselrechtlichen zu machen. Nach dem Vorigen ist aber der Acceptation nur die Deutung zu geben, daß der Ac- ceptant zur Zahlung, nicht aber die, daß er zur Entschädigung wegen Nichtzahlung wechselrechtlich sich zu verpflichten beabsichtige. Die letztere Absicht folgt am wenigsten lediglich aus der Möglichkeit, einen Theil des Interesse sofort liquid zu stellen.— Auch ist zu bedenken, ob man das in der Acceptation liegende wechselrechtliche Versprechen so spalten darf: Dem Wechselnehmer und dessen Ordre ist die Summe, dem Trassanten die Schuld oder das Interesse versprochen; und daß alle Wechselordnungen, außer einer, von der Wechselklage des Trassanten nichts wissen oder wissen wollen. §. 206. Wirkung der Acceptation. 179 8. 206. Wirkung der Acceptation. Aus der Acceptation entsteht die Verbindlichkeit, sie zu honoriren, das heißt das Versprechen der Zahlung zu erfüllen, also zu zahlen. Der Acceptant ist zur Zahlung der Wechselsumme an den Wechselnehmer verpflichtet 1. dem Trassanten, aus der Übernahme des Auftrages, 2. dem Wechselnehmer, aus dem Wechselversprechen. Er kann von der Zahlungspflicht unter Umständen befreiet seyn, also statthafte Einreden haben. Die gegen den Trassanten statthaften Einreden und die gegen den Wechselnehmer statthaften Einreden sind thcilweise verschieden, theilweise dieselben. Der beliebte Satz: Wer acccptirt, muß zahlen, clii ao- ootta paglii H, ist, wie alle solche Regeln und Rechts- parömien, ein leeres Allgemeine ohne concrete Bestimmtheit, die Regel trifft zn, wird aber nie angewandt Da aus jenem Satz höchstens das, daß die Acceptation nur in seltenen Fällen unwirksam wird, diese selbst aber nicht zu errathen sind, so erklärt er nicht, sondern muß erklärt werden. Die Verpflichtung des Acceptanten ist durch den Ablauf der Verfallzeit nicht aufgehoben, auch nicht, wenn die Präsentation zur Zahlung bis dahin nicht erfolgt ist. Denn sie ist dadurch, daß für diese Präsentation die Verfallzeit eingehalten werde, nicht bedingt. Hinzutretende Umstände können aber den Acccp- tanten befreien. So Anbieten und Verlust der abgezählten Wechselsumme , gerichtliche Deposition eben dersel- 1) Eisenhart Sprichwörter. Auög. 3. S. 404. 405. 2) I,. 1. v. 1. 8. ^i-t. 123. 143. 145. Reussische W.O. v. 1820. 8.68.76.78.82. 118.161. IleZvIamevto. ^rt. 1 18. 138. 140. Hannoversche W.O. 8- 28. 29. Dessauer W.O. 8. 27. 63. 64. 89. Dänische W.O. V. 1825. 8. 25. 51. 58. Nostocker W.O. 8- 7. Lockigo äs comorcio. H.rt. 459. 495. 500—502. 510. Waadtländer W.O. Art. 16. 37. 39. 51. Russische W.O. 8. 44. 68 — 70. (üockigo commerclal. ^i-t. 341. 379. 380. 389. 390. ^Votboek. ^rt. 120. 158. 159. 168. 169. Ungrischer XV. Gesetzart. 8. 85. 86. 106. 111. 116. Bremer W.O. Art. 38. 66 — 68. Frankfurter W.O. V. 1844. Art. 30. 42. 44. Hamburger Entwurf. Art. 20. 47. 58/ Wiirtcmberger Entwurf. Art. 603. 643. 658—660. Braunschweiger Entwurf. 8. 37. 46. 47. Sächsischer Entwurf. 8. 80. 81. 104 — 107. 109. 112. 136. 137. 139. Preußischer Entwurf. 8. 24. 38. 39. Mecklenburger Entwurf. Art. 72. 73. 8. 207. Modificirte Acceptation. Zu der modificirten Honorirung gehört Mandatsübcr- schreitung und Mandatswidrigkeit. Das heißt: Acccpta- tion und Zahlung der Tratte neben und wider den Zahlungsauftrag, modificirte Acceptation*). Die Literatur über modificirte Acceptation. Daniels W.N. 8- 58. PöhlS W.R. Bd. 1 . S. 234—230. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1 . S. 05—110. Cropp Gutachten. S. 50. 51. Einert W.N. S. 155—180. §. 207. Modifieirte Acccptation. 183 Tratte kann schlechtweg acccptirt werden, oder mit Hin- zufügung von Modifikationen. Danach ist die Accepta- tion entweder eine reine oder eine modifieirte (qualificirte), nämlich eine bedingte, betagte, domieilirte, theilweise oder noch anders ^ modifieirte. In der modificirten Aecepta- tion liegt wie in der reinen theils eine Übernahme des Zahlungsauftrages , theils ein Accept, d. h. ein Wechselversprechen an den Wechselnehmer. Von dem Aceept ist hier die Rede, und auch nur an dieses denken überhaupt oder zunächst die Wechselordnungen, wenn sie auch den Ausdruck Acccptation brauchen. I. Die Wechselordnungen behandeln das modifieirte Accept verschieden, nran kann sie in drei Classen theilen, wobei darauf zu achten ist, ob die Wechselordnung nur die eine oder andere Modifikation meinet, oder alle Arten nennet oder meinet. 1. Die Modifikation soll als nicht vorhanden, also das Accept als ein reines angesehen werden ^). Hier wirv der Aceeptant, ungeachtet er das Accept überhaupt ablehnen durfte, weiter, als er wollte, verpflichtet. 2. Das modifieirte Accept soll als gar kein Accept gelten^). Hier wird der Aceeptant, ungeachtet er sich in etwas verpflichten wollte, gar nicht verpflichtet. Zn diese Classe gehören auch diejenigen Wechselordnungen, welche schlecht- 1) Zum Beispiel: „An mich selbst zu zahlen". Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 108. 100. 2) Die Wirkungen dieser zwischen dem Trassanten und dem Trassaten bestimmen sich nach allgemeinen Rcchtssätzen. 3) Leipziger W.O. §.8. — Braunschwciger W.O. Art. 10. — Gothaischc W.O. 8- 3. — Frankfurter W.O. Art. 12. — AltcnburgerW.O. Kap. II. 8.4. -- Ältere brcmcr W.O. Art. 10. 17. 4) Niederländische W.O. .-Lrt. 20. (wegen theilwciser Acee- ptation gehört dieser Art. aber zu No. 3.). 184 Modificirte Honorirung. weg, ohne ein Präjudiz beizufügen, die modificirte Accep- tation verbieten ^). Denn ihnen liegt der Gedanke unter, daß das Rechtsgeschäft (unter Lebenden), welches das Wechselacccpt begründen soll, keine Modifieirung der Verbindlichkeit vertrage, und bei solchem gesetzlichen Willen ist das ganze Rechtsgeschäft für nichtig zu achten °). 3. Das modificirte Accept gilt ganz in der Maaße, in welcher es gegeben und genommen ist ^). Hier wird der Acceptant nicht mehr und nicht weniger verpflichtet, als er sich verpflichten wollte. II. Dieß ist auch da Rechtens, wo, in Ermangelung particularrechtlicher Bestimmung, dem gemeinen Recht die Entscheidung zufällt. Denn die Verpflichtung kann nicht wegen der Modifikation gänzlich wegfallen, weil das Wechselversprechen gemeinrechtlich nicht als ein Rechtsgeschäft, welches keine Modifieirung vertrüge, sich herausstellt, sie darf aber auch nicht über den Willen des Acceptanten hinaus erstreckt werden, weil das Accept überhaupt lediglich auf seinem freien Willen beruht. Der Wechselinhaber ist das modificirte Accept sich gefallen zu lassen, d. h. den Protest und Regreß Mangel Annahme zu unterlassen, nicht verpflichtet ^), D Nürnberger W.O. 6ap. II. §. 4. und 10. — Würtcin- bcrger W.O. Kap. IV. §. 17. (vgl. Note 7.). — . II. tz. 4. Augöburgcr W.O. Kap. III. 17. §. 207. Modificirte Acceptation. 185 weil, wenn gleich in der Tratte, wie in dem Indossament, ein Versprechen des Acceptes nicht enthalten ist, doch der Verdacht, daß auch die Zahlung nur modificirt, also nicht rein erfolgen werde, nunmehr begründet vorliegt, und auf diesem Verdacht, nicht auf einem Versprechen des Acceptes das Recht zum Protest und Regreß Mangel Annahme beruht. Wohl aber ist er berechtigt, das modificirte Accept anzunehmen, d. h. ein solches ihm angebotenes Accept auf der Tratte ausstellen zu lassen, also nicht verpflichtet, es zurückzuweisen, weil die Vor- männer unter demselben nicht leiden, da ein modificirtcs Accept sie nicht schlechter stellt, als gar keines. Er muß aber, um seinen Regreß sich offen zu erhalten, das nur modificirte Accept in einem Protest constatircn, und von diesem die Vormänner eben so, als wenn das Accept schlechtweg verweigert wäre, benachrichtigen. Am Verfalltage bestimmt sich das Verfahren des Wechselinhabers nach allgemeinen Regeln 8. 208. Modificirte Zahlung. Die Zahlung der Tratte kann dem Inhalt derselben entsprechen, oder nicht, indem z. B. zu einer andern Zeit, 9) Zum Beispiel: Ist die Bedingung dann nicht eingetreten, so hat er gegen den Acceptantcn keine Klage, sondern muß, falls dieser nicht gutwillig zahlen will, nach erhobenem Protest MangelZahlung, den Negrcßwcg einschlagen. Zahlt bei Parti- cularacccptation der Acceptant nicht die ganze Summe, sondern nur den acccptirtcn Theil, so ist, nach deshalb erhobenem Protest MangelZahlung, der Negrcßwcg einzuschlagen, zahlt er auch den acccptirten Theil nicht, so kann der Wechselinhaber ihn auf Zahlung desselben belangen, und wegen des Nestes Regreß nehmen, oder wegen der ganzen Summe protcstircn und rcgrcssircn. 180 Modificirte Honon'nmg. an einem andern Ort, in einem andern Umfang, in einer andern Art, unter einer Bedingung, unter einer andern Bedingung gezahlt wird. Es werden hier zwei Hauptfälle hervorgehoben werden. Zahlung vor und nach Verfall. I. Der Acceptant ist vor Verfall zn zahlen nicht verpflichtet. Daher ist die vorherige Präsentation zur Zahlung eine «»zeitige, also keine Mahnung, und muß daher am Verfalltag wiederholt werden. II. Der Trassat, auch wenn er acceptirt hat, ist vor Verfall zu zahlen nicht berechtigt, er macht die Zahlung vor Verfall auf seine Gefahr H. Denn es liegt in ihr eine Mandatsübcrfchreitung, weil die Einhaltung des Verfalltages, wenn auch nicht in seinem und des Wechselinhabers, doch aller andern Wechfelintercssenten Interesse ist. Denn mancherlei Gebrauch und mancherlei Mißbrauch (Verfälschung, Vertauschung, Zersplitterung) hinsichtlich 1) Was dieses recht eigentlich heißt, bedarf noch einer gründlichen Untersuchung. Man könnte versucht seyn zu folgender Meinung: Der Trassat ist für allen aus derselben entstandenen Schaden verantwortlich, und kann namentlich, wenn er einem Unberechtigten zahlte, dem wirklich Berechtigten die Zahlung nicht weigern. Der Letztere braucht nicht nachzuweisen, daß die nicht verfrühete Zahlung ihm zu Gute gekommen wäre, es ist, daß dieses möglich war, für seinen Anspruch genügend, aber auch nothwendig, daher der Trassat durch den Beweis, daß dieß unmöglich, also seine Mandatswidrigkcit nicht die Ursache des Schadens war, sich libcrirt. Es sind hier, gehörig gebraucht, fol- gcndeStcllen anwendbar. I.. 12. ö-14. O. all extllllsnllu»! (I». 4.). I.. 15. §. 3. v. lls 11. V. (6. 1.). I.. 4». pr. 14. lle Iwrell. zietit. (5. 3.) 1.. 47. 6. 14. lle legalis I. (30.). 1.. 14. §. 11. 14. czuoll inetus causa (4. 2.). Bcrgl. auch Glück Commcntar. Bd. 8. S- 234 — 245. — Dieser Meinung lassen sich aber bedeutende Bedenken entgegenstellen. 8. 208. Modisicirte Zahlung. 187 des Wechsels kommt erst am Verfalltag oder kurz vorher zum Vorschein, die verfri'chetc Zahlung tritt dem ersteren entgegen , und befördert den letzteren Z. Es ist irrelevant, ob der Wechsel acccptirt ist oder nicht, ob er, wenn acccptirt, contremandirt werden darf oder nicht; ob er an Ordre lautet, oder nicht; manche Wechselordnungen haben aber abweichende Bestimmungen Der Trassat kann aber den Wechsel auf sich indossircn lasten °), dann zahlt er nicht als Trassat die gezogene Summe, sondern als Nch- mcr der Tratte die Valuta. Die Tratte ist dann noch unbezahlt, die Wechselverpflichtetcn sind sämmtlich noch tcnent, der Trassat kann den Wechsel weiter begeben, wo dann sein unmittelbarer oder ein fernerer Nachmann denselben bei ihm präsentirt, und der Fall nichts Besonderes hat, oder er begiebt den Wechsel nicht, und erklärt ihn am Verfall für bezahlt, wo dann sein Anspruch gegen den Trassanten auf Deckung gegründet ist, oder er erhebt in seiner Qualität als Inhabers des Wechsels gegen sich in seiner Qualität als Trassaten Protest, um an die Vor- männer sich zu regressiven. Durch Unredlichkeiten, die mit dem Wechsel vorgefallen sind, leidet er dann nicht mehr und minder, als wenn ein Anderer der Trassat wäre. Auch der Trassat, welcher bereits acceptirte, kanu den Wechsel auf sich indossiern lassen. Dieß scheint leere 2) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 816. 817. 3) Cropp Gutachten. S. 80 — 88. 4. Vgl. überhaupthinsichtlich der Wechselordnungen Tr c itsch ke Encyclopädie. Bd. 2. S. 818 — 823. 5) DaS Indossament lautet oft: Für mich zahle Herr . . . . zu seiner Zeit an sich selbst. 0) Die Wechselordnungen: Treitschke Encyclopädie. Dd. 2. S. 824. 825. 188 Modisicirte Honorirung. Form, da der Acceptant Schuldner ist, es scheint nämlich irrelevant, daß man des Schuldners Zahlung an den Gläubiger nicht als Tilgung der Schuld, sondern als Valuta für die auf ihn übertragene Forderung auffaßt^), da ja nun dieselbe Person Acceptant und Jndofsatar, also Schuldner und Gläubiger ist, es scheint danach der Wechsel durch Confusio bezahlt, und Trassant und Indossant sofort von der Negreßpflicht liberirt zu seyn. Allein die Confusio wird hier durch den Willen des Acceptanten und Wechselinhabers abgewandt nach welchem eben das 7) I.. 5. §. 2. O. cznibus inodis piguus (20. 0.) . . . sa- Uslactum .... ^lind est, si jus obligationis vendidei it Kreditor, et piecuniain acreperit, tl>no eniin monent omnes ot>- liZationes integres, r. 14. de coni^euselionillus (16. 2.)), ich habe das Recht, Schuldner bis zum Verfalltag zu bleiben, und eS kann keinen Unterschied machen, ob ein Anderer der Gläubiger ist, oder ich selber es bin, wenn es meinem Interesse entspricht, daß die Schuld noch ungetilgt bleibe. Dircct bestätigt dieß das römische Recht, die Confusio tilgt aus dieselbe Weise, wie die Acceptilatio, die in enm dien» praecedenles scliones, der dies steht, in Ermangelung anderer Bcredung (P. 18. §. 1. O. da accei>>iIlttioi>6 (46. 4.)), der Tilgung nicht minder entgegen, wie die condilio (1^. 75. I). de solutionillns ^46. 3.) vcrgl. mit Q 12. I). de ecceptiletions (46. 4.)). Bedeutende Analogien, daß die Statthaftigkeit des Regresses ganz natürlich aus den Verhältnissen folgt, crgiebt I-. 41. §. 2. 14. §. 208. Modificirte Zahlung. 189 Indossament eintritt, damit der Wechsel nicht als bezahlt gelte, und dieser Wille präjudicirt dem Trassanten und allen Indossanten des Wechsels, weil sie kein Recht haben, daß der Wechsel bereits vor Verfall bezahlt werde, und daß nicht der Acceptant die Zahlung in einer Form macht, welche die Nachtheile, die die verfrühete Zahlung ihm bringen würde, insoferne von ihm abwendet, als erden Regreß, wie ihn jeder andere Wechselnehmer gehabt haben würde, sich salvirt. Am Verfalltag erhellt nun, ob der Acceptant den Wechsel seinem Indossanten und in der angesprochenen Maaße zu zahlen haben würde, oder nicht. Das Verfahren des Acceptanten ist danach zweifach. Entweder er erklärt den Wechsel für bezahlt, und macht seinen Anspruch auf Deckung geltend, oder er protestirt den Wechsel bei sich selbst, und nimmt Regreß. Der Regreß ist an und für sich durch den Protest begründet, aber ihm steht die Einrede entgegen, daß der Beklagte sofort nach der Einlösung des Wechsels den Kläger als Acceptanten in Anspruch nehmen würde, also die Regrcßforderung bedeutungslos sei, diese Einrede elidirt der Kläger gegen seinen Indossanten, als Beklagten, möglicherweise durch die Replik, daß er als Acceptant die Zahlung dem Beklagten hätte weigern dürfen ^). Die Wirkung, daß er den Wechsel als Jndossatar nimmt (kauft, discontirt), statt die Zahlung in aller Form zu weigern, ist also, daß er nun nicht die Rolle des Beklagten hat, der die Zahlung, auf die er als Acceptant cle svictiouibus (21. 2.) und I,. 95. §. 8. O. Oe solutioniduz (46. 3.). 9) Z. B. weil dieser die Prima, aus deren Indossament er belangt werde, auf einer Secunda weiter indosfirt habe. 190 Modificirte Honon'rung. angegangen wird, weigert, sondern daß er als Kläger die bereits in einer Form gemachte Zahlung zurückfordert, indem er die Klage durch den Umstand stützt, daß er auch nicht in einer andern Form schulde. Dabei kann er denn in der Maaße, wie jeder Wechselinhaber leiden, indem der salvirte Regreß factisch bedeutungslos wird, diese Gefahr ist Folge des s. g. Wechsclkaufes, der er sich, um dem Wechselinhaber gefällig zu seyn, oder in eigenem Interesse unterzieht. III. Der Wechselinhaber ist, die Zahlung vor Verfall anzunehmen nicht verpflichtet *°). Ist er dazu berechtigt? Wenn er s. g. Eigenthümer des Wechsels ist, so ist die frühere Annahme für ihn insofern ohne Gefahr, daß er Niemandem deshalb verantwortlich wird wenn er nur Commissionen- zum Jncasso ist, so ist er allerdings verpflichtet, seinem Mandaten das Interesse wegen der Mandatsüberschreitung zu prästiren IV. Zahlung nach Verfall. Der Acceptant ist, wenn der Wechsel auch erst nach Verfall zur Zahlung präscntirt wird, die Zahlung zu machen berechtigt und auch verpflich- 10) lii. 122. pr. O. (ls V. 0. (45. 1.) 11) Anderer Ansicht auf verschiedene Weise: PöhlS W.N. Bd. 2. S. 382. und Bcndcr W.R. Bd. 1. S. 530. 531. und Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 818. 12) Die Wechselordnungen, nach welchen „der Wechselinhaber die frühere Zahlung auf seine Gefahr annimmt", z. B. Hanuo« versche W. O. §. 29., sind, wenn man sie nicht auf den Com- missionär zum Jncasso restringirt, schwer zu verstehen. An die faetische Gefahr, daß z. B. das erhaltene Geld dem Empfänger abhanden kommen kann, ist natürlich nicht zu denken. 13) Die I-. 29. §. 6. o. msnclati (17. 1.) macht hier auf Mancherlei aufmerksam, obgleich sie ganz andere Verhältnisse bespricht. §. 208. Modisicirte Zahlung. 191 tet, er kann sich dieser Verbindlichkeit nur durch gerichtliche Depositen entziehen Die Berechnung der zu zahlenden Summe ist nach dem Cours des Verfalltages zu machen, was bei Coursveränderungen wichtig ist "). L. Theilzahlung ^). Einen ihm angebotenen Theil der Wcchselsumme anzunehmen ist der Wechselinhaber berechtigt, weil dieß nicht gegen das Interesse des Trassanten und der Indossanten ist, nicht aber verpflichtet^), weil dieß seinem Interesse auf mancherlei Art widerstreiten kann. Auch dann ist es nicht anders, wenn die Tratte für einen Theil der Wechselsumme acceptirt ist, denn aus dem Accept folgt weiter nichts, als ein Recht des Wechselnehmers gegen den Acceptanten, und nicht eine Änderung an der Bedingung seines vollen Regreßrechtes, daß die Zahlung der vollen Wechselsumme ausbleibe. Der Wechselnehmer darf mithin die Theilzahlung annehmen und wegen des Restes, oder sie zurückweisen und wegen der vollen Wcchselsumme nach erhobenem Protest Regreß nehmen. 14) Vgl. Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. S. 508. 569. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 825 — 828. und dazu Hamburger W.O. von 1603. Art. 12., von 1711. Art. 27. 38., leipziger W.O. §. 12. 13. 16. 15) Hamburger W.O. von 1711. Art. 43. 16) Über die Wechselordnungen vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 789 — 794. 17) Anders Treitschke Encyclopädie Bd. 2. S. 788., und manche Wechselordnungen, z. B. frankfurter W.O. Art. 30. (die neue hat nichts geändert). Zehnter Abschnitt. Der Protest und Regreß. Quellen und Zeugnisse. Hamburger Statut v. 1603. Art. 2—4. 7. 12 . Dänisch-norwcg. W.O. v. 1681. §. 7 — 10. 16. 25. Leipziger W.O. §. 4—7.12—15. 18. 19. 21. 25. 27. 28. 30. 36. Sächsisches Gesetz v. 1829. (Mei. I. S. 418.). Hamburger W.O. v. 1711.Art.4.9.l2.13.19.28—30. 38—40. Braunschweiger W.O. Art. 11. 14. 15. 20 — 22. 33. 34. 36—57. Neussische W.O. v. 1717. §. 13. Österreichische W.O. v. 1717. Art. 11. 12. 14. 21—25. 36. 47. Nürnberger W.O. Oap. I. 8- 5. II, 1—3. III, 1. IV, 8. 9. 14. V, 1—4. VII, 1. 2. Nürnberger V.O. v- 12.Febr.1746.(Zim.II,2.S.85.) Jeversche W.O. 8. 4. 6. 7. 10. 23. Churpfälzische W.O. Art. 20—28. 32. 45. 48. 51. 52. Gothaische WO. 8- 5. 6. 8. 9. Schlesische W.O. Art. I. 8-3. V, 1—7. VI, 1—4. VII, 1. 2. XII, 5. XIV, 4. 5. XVII, 3. XVIII, 1 — 3. XXIV, 1—3. XXV, 1—3. XXVI, 1. 2. XXXIV, 2. Frankfurter W.O. v. 1739. Art. 13. 14. 17. 19—22. 24—28. 33. 40. Schwedische W.O. v. 1748. Art. III, 8-3. IV, 2. 4. V, 5. 9. IX, I. 2. XI, I. 2. 193 Quellen und Zeugnisse. Altenburger W.O. Nudolstädter W.O. Würtemberger W.O. Österreichische W.O. Österreichische Gesetze Oberlausitzer W.O. Augsburger W.O. St. Gallener W.O. Baierische W.O. Botzencr Satzungen. Preußisches L.N. Cöthensche W.O. Züricher W.O. 6oäs äs cornmeies. Rheinisches Hgd. Badisches Handelsrecht. Baseler W.O. Weimarsche W.O. 6oäice p. I. ä. 8. Reussische W.O. HsZolameulo. Hannoversche W.O. Deffauer W.O. Dänische W.O. Thöl's Handelsrecht, 2r Bd. Kap. II. 8. 3, 8—10. 8 - 4 . Kap. IV. 8- S. 6. 13-15. 21. 35. 37—41. v. 1763.Art.11— 14.20—24.35.45. v. 16. März 1811. Zim. II, 2. S. 16 6.) v. 1816.(Mei.I. S. 50.) 8- 7. 8. Kap.III.8-1—10.16.21.V,1—9. VIII, 1. Tit.II. 8-1-4. V, 1—7. VII, 5. VIII, 1—3. §. 5. 6. 9 — 12. 17. Z. 69. 71. 79. 81. 8-889. 963—982. 1006—1010. 1035 — 1083. 1108 — 1113. 1121. — 1131. Art. 29. 33—42. 8- 7—9. 13. 14. 26—30. 117—120. 124. 156. 160— 186. Art. 117—120. 124. 156. 160 — 186. Satz 117—120. 124. 125d. 156. 160—186. §. 14—18. 32—37. 45—51. 8- 48. 52—55.120 — 147.187. ^i-t. 116—119. 123. 155. 159 — 186. v. 1820. 8- 46. 50—53. 118—145. 185. ^rt. 111—114. 118. 150. 154— 180. 8- 20—23. 26. 27. 30—32. Anhang. 8- 1—16- 8-54—57. 62.69—84.88.90. V. 1824. 8- S. 13 194 §. 209. Einleitung. Dänische W-O. V, 1825.8-27—36.44—47. 56. 59. 63. Nostocker W.O. 8- 4. 5. 7. 9. lloäigo cls comerclo. 451—454. 464. 465.479— 493.511—525.534—536.539 — 542.548—556. Waadtländer W.O. Art. 7. 10. 1 1. 56—84. Russische W.O. 8- 14. 31—36. 44. 45. 54—56. 73—81. 124—133. lloüigo commarcial. ^rt. 325. 328. 330—332. 337. 376. 396—416.420.421. "VVelkoelr. ^rt. 106. 108—110. 112. 116. 155.157. 175—197.200 — 202. Ungrischcr XV. Gesetzart. §.60.64—67.101.105.107.108. 126—169. Bremer W.O. Art. 13. 38. 44—47. 71 — 96. Frankfurter W.O. V. 1844. Art. 13. 14. 17. 19—22. 24—26. 27. 24. 28. 24. 33.40. Hamburger Entwurf. Art. 6 — 14.68. 70—81.89. Würtemberger Entwurf. Art. 579—585.587—590. 593— 595.610—615. 619. 663—684. 690—696. 732—739. Braunschweiger Entwurf. 8- 30. 31.33. 35.40—44.50—53. 55—61. Sächsischer Entwurf. 8- 52. 56. 58. 62—94.108—127. 128—150. Preußischer Entwurf. 8-9.18—20. 26—29.40.43—54. 78—84. Mecklenburger Entwurf. Art-33—36.48-61. 74.76-82. 8. 209. Einleitung. Der Protest und Regreß ^). Der Begebnngs- vertrag begründet den Regreß. Der Regreß ist bedingt 1) Literatur hat Wender W.R. Bd. 2. 8- 405. Note Beizufügen: Pöhlö W.N. B.2. 8-309-321. DanielsW.N. 8- 210. Der Protest. 195 durch den Protest. Der Protest ist der Beweis, daß die Tratte nicht honorirt worden ist. Die Tratte wird ho- norirt durch die Acceptation und durch die Zahlung. Das Nichthonoriren ist also entweder Nichtacceptiren oder Nicht- zahlen. Der Acceptant, welcher nicht zahlen will, honorirt nicht vollständig die Tratte, und honorirt gar nicht sein Accept. Das Wechselvcrsprechen des Begebungsvertrages wird erst dann bedeutend, wenn die Zahlung der Tratte ausbleibt, und dafür der Beweis durch einen Protest Mangel Zahlung da ist. Nur für diesen Fall ist es gegeben. Dieser Fall begründet den eigentlichen Wechsel- regreß. Der Protest Mangel Zahlung ist die unerläßliche Form für die Geltendmachung des Begebungsvertrages. Der Regreß wegen Nichtacceptatkon, wenn auch gestützt auf einen Protest Mangel Annahme, ist kein Wechsel- regreß. Er beruht nicht auf einem Wcchselversprechen, nicht einmal auf einem Versprechen, sondern auf dem Verdacht, daß es zu dem Wechselregreß, also zu dem Protest und Regreß Mangel Zahlung kommen werde. Der Protest hat, um brauchbar zu seyn, eine bestimmte Form und einen bestimmten Inhalt. Es ist zu erörtern 1. der Protest. Sodann 2. der Protest und Regreß Mangel Zahlung. Endlich 3. der Protest und Regreß Mangel Annahme. 8 . 210 . Der Protest. Der Protest ist der Beweis, daß die Tratte nicht honorirt worden ist. Dem Wechselrecht sind nur zwei Proteste eigenthümlich, der Protest Mangel Zahlung und 8. 69 — 78. Treitschke Encyclopädie. Bd.2. S. 176 — 198. S. 276—297. — Geschichtliches: Pöhlö W.N. Bd.2. 8- 309. 13* 196 Der Protest und Regreß. der Protest Mangel Annahme. Man zählt zwar eine Menge von Protesten auf^), allein der eine Theil derselben fällt unter diese beiden, so der Securitätsprotcst, der Contraprotest, der Jnterventionsprotest, der Protest, daß auf ein Duplikat nicht das andere zu erlangen sei, der andere Theil ist gar nicht dem Wechselrccht eigenthümlich. Der Protest ist eine Beweisurkunde, ein Zeugniß, wie auch das Wort besagt, nicht eine Verwahrung, 1) Vgl. Treitschke, Encyclopädie. Bd. 2. S. 278 — 281. Eine classificirte Angabe von Protestfällen hat Pöhls W.R. Bd. 2. Z. 310—313. Einige Schriftsteller haben sechs und zwanzig Protestfälle anf Kosten der Logik unterschieden. 2) 1. Der Protest ist ein Zeugniß, wie es auch das Wort besagt. Vergl. auch die Formulare, die deutschen, französischen, englischen, holländischen. Es wird hiemit protestirt, also bezeugt mit dieser Urkunde. Eine Protestationsurkunde ist also eine Zeugnißurkunde, also eine Urkunde. Mehr sagt die Formel nicht, als daß der Notar hiemit förmlich Protestire, also hiemit förmlich bezeuge. Es ist also nicht an Vorbehalt zu denken. Einert W.R. S. 249. 250. meint, es sei vielleicht in alter Zeit eine besondere Handlung bei dem Acte der Protcstation vorgekommen, und auf diese Handlung deute die Formel, von welcher die Protestation ihren Namen habe, heutzutage komme es aber nicht vor, daß der Notar etwas einer Protestation Ähnliches beim Proteste ausspreche, daß er eine feierliche Protestation proclamire. Es wird hier offenbar unter Protcstation ein Vorbehalt von Rechten verstanden, so verstanden ist das, was von der jetzigen Zeit gesagt wird, richtig, aber für das, was von der früheren Zeit vermuthet wird, fehlt es an Gründen. Der Notar sagte früher wohl ebenso, wie jetzt, daß er hiemit förmlich protestire, d. h. bezeuge. Er sagt ja auch nicht, daß sein Requirent, oder daß er im Namen seines Requirenten protestire gegen Nachtheile, also sagt er rein wörtlich genommen nicht, daß sein Requirent sich verwahre, sondern er sagt, daß er, der Notar, protestire wegen K. 210. Der Protest. 107 der Rechte seines Nequirenten, also sagt er rein wörtlich genommen, daß er bezeuge die Nichtzahlung. Man lese die deutschen, französischen, englischen, holländischen Proteste. Der Protest ist also Zeugniß. In diesem Sinn kommt der Ausdruck zirotsstatio vielfach vor. Vgl. caj). 73. X. cks gppsUakionibus 2. 28 und besonders cku Onngs 8. v. pi ol68lnUo u. s. w. Dafür spricht auch der gebräuchliche Ausdruck: Protest leviren, Protest erheben, Protest aufnehmen. Es ist dieß das eartsm levare, die Urkunde aufnehmen. Vgl. Grimm Ncchtsalterthnmer. S. 557. 558. 2. Soll das Wort Protcstation Nechtsverwahrung bedeuten, so wäre auch Folgendes zu erwägen. Es ist nicht der Wechselgläubiger, der da protestirt, sondern der Trassat. Nach den wenigen Zeugnissen, die wir haben, ward, ehe die Notariatsproteste aufkamen, die Nichthonorirung des Wechsels von dem Trassaten selbst aus dem Rücken des Wechsels bemerkt mit den Buchstaben U. oder 8. U. (sou1>8 Ui-ole8>.s) — Mariens Ursprung des Wechselrechts. S. 67. S. 108.109.—, welche also auf ein Protestiren von Seiten des Trassaten deuten. Es wäre also denkbar, daß die Notariatsiustrumentc deshalb den Namen Proteste und die Protestationsformel (vielleicht anfangs in einer etwas andern Form als setzt) erhalten haben, weil sie an die Stelle der eigenhändigen Verwahrung des Trassaten gegen die Hono- rirung traten. Während früher nur der Wechselinhaber präsentste und der Trassat protestirtc, war es nun der Notar, welcher noch einmal förmlich für den Wechselinhaber präscntirte und für den Trassaten protestirtc. Weil die Präsentation und die Weigerung der Honorirung in Gegenwart des Notars geschehen muß, so präsentirt dieser selber im Auftrag des Wechselinhabers und nimmt selber den Protest des Trassaten entgegen. Protest ist hiernach Weigerung des Trassaten. Dafür spricht auch der Ausdruck: die Tratte ist unter Protest gegangen (es ist das alte k. oder 8. U.), und die Tratte kommt mit Protest zurück. So auch die neapolitanische Pragmatica von 1562. loi-nato con prot68ti (Mariens Ursprung S. 67. Nr. 6), und unser Ausdruck: ich habe mir leider einen Protest geholt von T., den ich bat. 3. Das Wort Protest deutet also auf Zeugniß und auf die 198 Der Protest und Regreß. ein Vorbehalt, eine Protcstation, eine Reservation ^). Der Beweis ist es, welcher seine Form und seinen Inhalt bestimmt 4). Der Act der Anfertigung des Protestes ist die Protcstation. Man sagt: Protest erheben, einlegen, levi- ren, lichten, aufnehmen. 1. Die Form des Protestes ^). Der Protest ist entweder eine gerichtliche Urkunde, oder ein Notariatsinstrument. Hiernach bestimmt sich seine Form von selbst. Der Notariatsurkunde sind gemeinrechtlich^) zwei Zeugen wesentlich, diese sind nach Particularrechten unnöthig, nach einigen überhaupt, nach andern dann, wenn der Notar ein ausschließlich privilegirtcr Wechselnotar ist. Die Frage, wann und wo der Protest aufzunehmen ist, beantwortet sich aus dem Inhalt des Protestes ^). Der Notar ist nur seinem Requirenten verantwortlich ^). 2. Der Inhalt des Protestes ^). Der Protest enthält a. eine Abschrift (oder eine genaue Beschreibung) der Tratte, welche präsentirt und nicht honorirt worden ist, damit erhellt, daß der Protest zu dieser Tratte gehört. Daher Weigerung des Trassaten. Der Protest ist die bezeugte Weigerung des Trassaten. 3) Dieß ist eine gewöhnliche Meinung. Vgl. Pöhls W.N. Bd. 2. K.309. S. 483. Daniels W.R. S. 277. 278. 4) Formulare von Protesten: Bleib treu Handelüwissenschaft. 8> 184. 185. Wender W.N. Bd. 2. im Anhang. Sonn- leithner W.N. 8- 510. 514. Schiebe S. 124 ff. 5) Wender W.R. Bd. 2. S. 99—106. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 283—297. Einert W.R. S. 276—278. 6) Notariatsordnung von 1512. 8-3. 6. 7) Vgl. Bruder W.R. Bd. 2. S. 109 — 111. S. 126 — 128. S. 139—143. Liebe Entwurf S. 137. 138. 8) Vgl. rheinisches Handelsgesetzbuch. S. 116. Note ». 3. 9) Pöhls W.R. Bd. 2. 8-316. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 281—283. §. 210. Der Protest. 199 wenn eine Tratte mit Indossamenten präsentirt worden ist, eine Abschrift auch der Indossamente. Er enthält b. die Angabe, daß die Tratte nicht honorirt worden sei. Er giebt also den Thatumstand an, in welchem die Nicht- honorirung besteht ^), nicht aber nothwendig den Grund, das Warum, dieses Thatumstandcs "). Der Protest soll der Beweis seyn, daß die Bedingung des Regresses eingetreten sei. Der Trassant (so auch der Indossant) steht dafür ein, daß der Trassat zahle und daß er acceptire. Er haftet in dem einen Protestfall aus seinem Wechsel- versprechen, in dem andern Protestfall wegen des Verdachtes jenes Protestfalles. Der Wechselnehmer hat den Trassaten zu suchen, und die Zahlung und die Accepta- tion zu beantragen. Der Trassant (überhaupt der Wechselgeber) steht also dafür ein, daß der Trassat zu treffen sei, und daß der angetroffene Trassat die Zahlung mache und das Accept gebe. Danach scheint der Protestfall ein zweifacher. Der Trassat ist entweder nicht zu treffen, oder er weigert, sei es die Zahlung, sei es das Accept. Beiden Fällen stehen, weil nur die in ihnen liegende Thatsache, daß die Zahlung oder das Accept ausbleibt, die relevante ist, zwei andere Fälle rechtlich gleich. Der eine seltene Fall, daß der Trassat sich nicht erklären will, ob er bereit sei, zu acccptiren, zu zahlen; man kann ihn in den Fall der Weigerung einschließen. Ferner der Fall, daß der Trassat, sei es faetisch (so krank), sei es rechtlich nicht fähig ist, zu acccptiren 10) Die Weigerung der Zahlung, die Weigerung der Aceep- tation, die Abwesenheit des Trassaten, den Concurs desselben u.s.w. 11) Also nicht nothwendig den Grund der Weigerung. Es wird oft ein unwahrer Grund angegeben, auö Delikatesse, z. B. eö fehle an Avis, statt es fehle an Deckung. 200 Der Protest und Regreß. (verpflichtungsunfähig oder nur wechselunfähig), oder zu zahlen (veräußerungsunfähig). Danach ist der Protestfall ein dreifacher: Nichttreffcn, Weigerung, Unfähigkeit. Der Protest Mangel Zahlung wie der Protest Mangel Annahme ist danach entweder ein Protest, welcher nicht bei der Person, sondern nur auf dem Platz, wo sie vergeblich gesucht worden, erhoben ist, also ein (bloßer) Platzprotest *), oder ein Weigcrungspro- test, oder ' ein Unfähigkeitsprotest. Der Protest beweiset also die wirkliche (aber erfolglose), oder die unmögliche, oder die nutzlose Präsentation, aber nicht als Zweck, sondern als Mittel für den Beweis der Nichtho- norirung. Es ist also unrichtig, wenn man sagt, der Protest solle den Beweis liefern nur der geschehenen Vorzeigung ^), oder der Diligenz des Wechselinhabers ^). ") Protest in auch Protest in den Wind. 12) So Pöhls W.N. Bd. 1. S. 190. 8-201. 13) So Pöhls W.R. Bd. 2. S. 483. 500. 581. Daniels W.N. S. 270. 278. 283. 285. Einert W.R. S. 251. 252. Es ist nicht genau, wenn man sagt, daß der Protest deshalb aufgenommen werde, um zu beweisen, daß der Wechselinhaber eine Diligenz beobachtet habe, aus deren Befolgung wcchselmäßige Zuständigkeiten beruhen, daß er zur rechten Zeit und am rechten Ort die Präsentation zur Acceptation, zur Zahlung vorgenommen habe. Denn für die Diligenz bedarf es keines Beweises, und ihre Befolgung allein giebt nicht das Regreßrecht. Es kommt lediglich auf den Eintritt der Bedingung an: Nichtzahlung, Nicht- acccptation. Also diese, und keineswegs die Präsentation zur rechten Zeit und am rechten Ort soll bewiesen werden. Denn 1. auf sie kommt nichts an, wenn die Nichtzahlung klar ist. Dieses zeigt der Securitätsprotest, beim Concurs und beim Wech- sclarrest des Trassaten erhoben, und so bedarf es auch der Präsentation nicht, wenn der Trassat z. B. bekannt gemacht hat, er Z. 211. Notiren des Protestes. 201 Der Protest enthält in der hergebrachten Form, aber un- nöthig, noch o. die s. g. Protestationsclausel. Diese ist der Vorbehalt alles zuständigen Rechtes „wegen Kosten, Schaden, Interesse, und wie es sonst Namen haben mag," auch wohl „gegen Jeden, den es angeht." Die Clausel ist unnöthige Formalität. Denn es fehlt aller Grund, ein Aufgeben von Rechten in dem Aufnehmen des Protestes zu finden. 3. Die Nothwendigkeit des Protestes. Der Protest Mangel Zahlung ist die unerläßliche Form für das Recht aus der Nichtzahlung^). Der Protest Mangel Annahme für das Recht aus der Nicht- acceptation. Alle andern Proteste sind nur Beweismittel, nicht auch Form, daher durch andere Beweismittel zu ersetzen. Hier ist es nur der Beweis, dort die Art des Beweises, ausschließlich der Protest, welcher das Recht giebt. 8 . 211 . Notiren des Protestes. Notiren Z. Auf einigen Handelsplätzen ist das No- werde die in einer bestimmten Zeit vorkommenden Wechsel nicht honorircn, auch kann ja zuweilen gar nicht präscntirt werden, also eine Diligcnz nicht beobachtet werden, z. B. wenn der Trassat abwesend oder todt ist. Man steht, die Diligcnz besteht dann nur darin, daß man einen Protest aufnehmen läßt. Auch war es vielleicht gar nicht diligent, daß der Wechselinhaber, der den Trassaten nicht traf, nicht wiederkam und von Neuem versuchte. Soll das dem Regreßrecht entgegenstehen? Und 2. ein Protest, welcher nur die Präsentation und nicht auch die Nichthonorirung bezeugt, wäre ganz unbrauchbar. 14h Der Protest ist Form. Also ein Regreß ohne Protest undenkbar. Es ist nicht zuzugeben, daß, wie Eincrt W.R. S. 320 meint, eine Wechselregrcßklage ohne Protest statthaft sei. Vgl. unten 8- 220. 1H Siegel Einleitung. Theil 2. Oan- IV. 8- 31. Die Anmerkungen zur leipziger W.O. 8. 25. in Siegel coi^us 202 Der Protest und Regreß. tiren, die Annotation, des Protestes, oder, wie man auch sagt, des Wechsels, gesetzlich erlaubt^), obgleich die Zu- lässtgkeit desselben durch Particulargesetz oder Üsance nicht bedingt ist ^). Das Notiren ist eine Protestlevirung, aber ohne Ausfertigung der förmlichen Protesturkunde, also eine materielle Protestation ^), es ist Aufnahme, aber noch nicht Ausfertigung des Protestes. Der Inhaber läßt durch dasselbe, falls der Bezogene nicht sofort gehörig accep- tiren oder zahlen will oder kann, einstweilen, d. h. so stiris csmdialls S. 43. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 177. Frankfurter W.O. von 1739. Art. 14. 2) Von den Wechselgesetzen erwähnen des Notirens nur wenige. Einige kurz und ohne den Begriff desselben anzugeben. Es gehören hieher die frankfurter W.O. von 1666. Art. 10., die pfälzische W.O. Art. 22., die St. Gallener W.O. von 1717. Art. 8. und 11. und von 1784. Tit. II. §.3. — Ausführlicher ist die leipziger W.O. von 1682. 8. 25, und am ausführlichsten die frankfurter W.O. von 1739. Art. 14. Vgl. unten Note 4. Über England s. Bender W.R. Bd. 2. S. 132.133. 3) A. M. ist Siegel Einleitung. Theil 2. 6ap. IV. §.31. I. k. und Bender W.R. Bd. 2. S. 133. 4) Vergl. oben Note 2. Nur die leipziger und die frankfurter W.O. sprechen ausführlicher, aber nicht weiter, als sogleich wird ausgezeichnet werden, von dem Begriff des Notirens. Die leipziger W.O. §. 25: „der Wechselinhaber, welchem Nachwartung zugemuthct wird, mag den Wechsel versiegelt einem Notar zustellen, oder auch den Notar ihn versiegeln lassen, und wieder zu sich nehmen. Ist (zufolge der zweiten Präsentation) Protest nöthig, so ist dieser unter dem Oato —, wo der versiegelte Wechselbrief dem Notar übergeben worden, zu fertigen". Frankfurter W.O. Art. 14.: „Das Nvtiren ist vom Protestiren weiter nicht unterschieden, als daß das Protestationöinstrument noch einige Zeit, und bis es der Requirent verlanget, vhnausgefer- tigt bleibt". Alles Übrige ist also wahrzunehmen. 5) Vgl. Pöhls W.R. Bd. 2. S. 498. 499. Nro. 1. 2. §. 212. Form des Begebungsvertrages. 203 lange 0) die Aufnahme des förmlichen Protestes nicht nothwendig ist, seine Rechte sichern^), und spart durch die Aufschiebung der Ausfertigung des förmlichen Protestes möglicherweise Kosten, und dem Trassanten den Nachtheil, daß seine Tratte unter Protest geht. Das Notiren hat nur dann Wirkung, wenn der Wechsel dem Trassaten ganz eben so, wie zum Zweck einer sofortigen förmlichen Protesterhebung, also vom Notar präsentirt worden ist, daher ist eine einseitige Aufforderung des Wechselinhabers an den Notar zur Notirung des Protestes wirkungslos 2). Dem materiellen Protest folgt dann nach geschehener zweiter fruchtloser Protestation die Ausfertigung der förmlichen Protestationsurkunde, welche bis auf den Tag der Notirung zurückvatirt werden darf. 8 . 212 . Form des BegebungSvertrages. Das Wechselversprcchcn des Trassanten beruht auf einem Wechsel, der Tratte, und einem Wechselvertrage, dem Begebungsvertrage. Die Form des Wechselvertragcs ist das Geben und Nehmen des Wechsels, also hier der Tratte. Der Act des Gebens und Nehmens ist ganz formlos. Die gegebene Tratte, nicht die versprochene, auch nicht die ausgestellte, begründet den Wech- 6) ParereXII. in Siegel corpus juiÜ8 cambinlis. Theil 2. 7) Z. B. wo das Datum des Acceptcö für den Verfalltag wichtig ist. St. Gallener W.O. von 1784. Tit. II. §. 3. 8) Dieses soll nach Pöhls W.R. Bd. 2. S. 497. die gewöhnliche Bedeutung deö Ausdrucks „Notircn des Wechsels oder des Protestes" seyn. Die Wechselordnungen der Note 2. bestätigen daS Gegentheil. 9) Frankfurter W.D. von 1739. Art. 14. 204 Der Protest und Regreß. selvertrag. Danach kann der Trassant die vollständig ausgestellte Tratte, bevor sie gegeben und genommen ist, durchstreichen und sonst zerstören, es ist das keine Verletzung eines Wechselvcrtragcs. Das Geben und Nehmen muß in der Absicht geschehen, den Wcchsclvcrtrag zu begründen. Diese Absicht bedarf aber nicht des Beweises. Das Geben und Nehmen bedarf auch nicht des Beweises, es genügt das Haben der Tratte. Der Trassant hat aber gegen den Trattennchmer den Beweis frei, daß jene Absicht, oder das Geben und Nehmen fehle, es ist der Beweis, daß mit ihm der Wcchsclvcrtrag, aus welchem er fordere, nicht geschlossen worden sei. 8 . 213 . Inhalt des Bcgebungsvcrtrages. Das Wechsclversprechen geht auf dieRegrcßsum m e, d. i. auf die Wechselsumme nach Cours. Dieser Satz ist zu beweisen. Der Inhalt des Wechselversprechcns kann zunächst so aufgefaßt werden. Der Trassant verspricht die Zahlung an einem andern Ort. Dieß ist aber unklar. Es kann genauer so verstanden werden. I. Der Trassant verspricht, daß er dort zahlen werde. Bei dieser Auffassung ist aber der Trassat, welchen Wechselgeber und Wechselnehmer im Auge haben, außer Acht gelassen. Sie wäre richtig für einen eigenen Wechsel, ist es aber nicht für eine Tratte. Der Trassant hat den Wechsel nicht gezahlt, wenn der Trassat ihn zahlt, er wäre also dann mit der Erfüllung seines Versprechens noch in Rückstand, während er doch nach allen Wechselordnungen gerade für diesen Fall von aller Haftung frei ist. Eine andere Auffassung ist die. II. Der Trassant §. 213. Inhalt des Begcbungsvcrtrages. 205 verspricht, daß er dort zahlen werde durch den Trassaten *). Bei dieser Auffassung geht die Regreßklage, welche auf eine eigene Zahlung des Trassanten gerichtet ist, nicht auf Erfüllung des Versprechens, sondern sie geht, indem sie auf der Nichterfüllung desselben beruht, auf das Interesse, gleichviel in welcher Art dieses gefordert werden darf, sei es als Restitution der Valuta, sei es enger, oder weiter, oder anders^). Allein diese Auffassung ist unrichtig. Denn es ist klar, daß der faktische Act der Zahlung der Wcchselsumme vom Trassaten geschehen soll. Bei der Wendung, der Trassant mache diese Zahlung durch den Trassaten, kann unmöglich die factische Zahlung der Wechsclsumme gemeint seyn, sondern nur die rechtliche Bedeutung eben dieser Zahlung, daß sie nämlich rechtlich als eine von dem Trassanten an den Wechselnehmer geleistete gelte. Allein auf den faktischen 1) So faßt das Versprechen des Trassanten Einert W.R. auf: Er sagt: die Zahlung ist die Leistung, die der Aussteller zu bewerkstelligen unternimmt. S. 204. Der Aussteller gelobt, daß er den Wechsel beim Dritten (besser durch den Dritten) bezahlen wolle. S. 204. Die Zahlung einer Tratte ist des Ausstellers Handlung, welche er nicht persönlich verrichten kann, sondern durch einen Andern gewähren muß S.205. Wenn man unter Zahlen weiter nichts als den körperlichen Act des Geld- gebens versteht, zahlt der Aussteller so wenig den eigenen domi- cilirtcn Wechsel, als die Tratte S. 205., aber mit Recht kann man sagen: der Aussteller sei den Interessenten des Wechsels gegenüber der Zahler des Wechsels. S. 206. 2) Nach Einert kann nicht das wirkliche Interesse verlangt werden, vgl. unten Note 9, was richtig ist, wohl aber die Wechselsumme (S. 287.288.), waS wohl nicht so wörtlich zu verstehen ist, da nur auf den Werth der Wechselsumme der Regreß geht. Vergl. oben den Text dieses tz. sub III. 5. 206 Der Protest und Regreß. Act der Zahlung der Wechselsumme ist es allein abgesehen, und rechtlich gilt die Zahlung auch nur als eine Zahlung des Trassaten an den Empfänger, d. h. es geht das Eigenthum an dem gezahlten Gelve direct von dem Trassaten auf den Empfänger über Diese Auffassung, welche in der Zahlung des Trassaten die Erfüllung des Wechselversprechens des Trassanten findet, und die Zahlung des Trassaten für eine Zahlung des Trassanten erklärt, was sie offenbar nur rechtlich ist, übersieht, daß die Regrcßklage nie auf die Wechselsumme geht^), und zieht das unterliegende Valutenverhältniß, nämlich den rechtlichen Effect der Zahlung der Wechselfumme für das Verhältniß zwischen dem Trassanten und Wechselnehmer herbei, um den Inhalt des Wechselversprechens des Trassanten zu bestimmen. Allein dieser Inhalt ist unabhängig von dem Valutenverhältniß. Eine andere Auffassung ist diese. III. Der Trassant verspricht, daß der Trassat dort zahlen werde. Wie ist dieß genauer zu verstehen? 1. Dieses Versprechen kann nicht als ein directcs aufgefaßt werden. Der Trassant kann das Zahlen des Trassaten als solches nicht versprechen, weil es nicht seine, sondern eine fremde Handlung ist ^). Die Wcch- selklage gegen den Trassanten kann nicht darauf gehen, daß der Trassat zahlen solle. Das Wechselversprechcn, wenn auch vorläufig als ein directes gedacht, oder selbst 3) Pgl. oben tz. 187. 4) Der Regreß aus einer in spanischen Piastern zahlbaren Tratte geht nicht auch auf spanische Piaster. 5) Vergl. die ganze b,. 38. O. lle V. 0. (45. 1), zunächst 1^.38. p>r. §. 1.2. lVemo sulem alisuum tactiim ^romittvnclo obligatur, . . . seä «s obligat. §. 213. Inhalt des Begebungövertrages. 207 wörtlich so ausgesprochen, muß durch Auslegung so bestimmt werden, daß es ein mögliches ist. Es kann nun entweder so verstanden werden. 2. Der Trassant verspricht, daß er dafür sorgen werde, daß der Trassat zahle. So kann es verstanden werden ^). So ist es aber nicht zu verstehen. Denn der Trassant ist von der Haftung durch den Umstand nicht frei, daß er es an dieser Sorge (durch Avis und Deckung) auch nicht im Geringsten hat fehlen lasten. Seine Verpflichtung würde dann durch eigene Unterlassungshandlungen bedingt seyn, was entschieden nicht der Fall ist. Das Versprechen des Trassanten muß daher dahin verstanden werden, daß er für den Fall der Nichtzahlung des Trassaten etwas leisten wolle. Und zwar kann dieses nur eine Geldzahlung seyn, weil ein Wechselversprechen wesentlich ein Geldversprcchen ist. Dieses Versprechen kann so aufgefaßt werden. 3. Der Trassant verspricht, daß er im Fall der Nichtzahlung des Trassaten dieValuta restituiren wolle. So ist es aber nicht aufzufassen. Denn der Inhalt des Wechselversprcchens ist unabhängig von der dem Begc- bungsvertrage unterliegenden Valuta, weil das Recht aus dem Wechsel aus dem Wechsel erhellen muß. Das Recht aus andern Thatsachen, namentlich also aus der Valuta, wäre kein Recht aus dem Wechsel und dem Protest, und 6) Vgl. I.. 50. xr. O. äs V. 0. (45. 1). I.. 65. O. äs lläejussoribus (46.1.). 8icut reus xrincichalis r>ou alias, c^uain st äs sua xersona xromitlat, obliZatur: ita Läejussorss uon alias leueutur, Huain si ss <^uiä äaMros vel lacturos pro- inittaot; uain reum zirillcipalsln äaturum vel lacturum ali- Huiä ki-ustra xromittunt, <^uia kactum alieuum inutilitsr z>ro- Utitlilui-. 208 Protest und Regreß. nicht ein und dasselbe Recht jedes weiteren Wechselnehmers. Dieß wird bestätigt durch alle Wechselordnungen, denn keine verlangt, wenn überhaupt eine Valutabezeichnung, eine so genaue, daß aus derselben das Quantum des Ne- greßanspruches bestimmt werden könnte. Das Versprechen kann ferner so aufgefaßt werden. 4. Der Trassant verspricht, daß er im Fall der Nichtzahlung des Trassaten das Interesse leisten werde. Allein es ist nicht das wirkliche Interesse des Wechselnehmers, was durch die Wechselklagc gegen den Trassanten verfolgt wird. Denn das Interesse im Fall der Nichtzahlung des Trassaten ist unter verschiedenen Umständen ein verschiedenes, der Regrcßanspruch aber unter allen diesen verschiedenen Umständen ein und derselbe. Er ist nach allen Wechselordnungen begründet lediglich durch die Thatsache der Nichtzahlung, nicht erst durch den Nachweis des Interesse in Gemäßhcit noch anderweitiger Thatsachen. Das Regreßrecht ist ein Recht aus dem Wechsel und dem Protest, nicht aus noch anderweitigen Thatsachen, welche aus diesen nicht erhellen. Der schlagendste Beweis ist: da das Regreßrecht auch bei gänzlich mangelndem Interesse besteht, also unabhängig vom Interesse ist, so kann der Gegenstand des Rechtes sich nicht nach der Größe des wirklichen Interesse bestimmen^). Diesem Allen widerspricht es nicht, daß bei einer Mora des Wechselschuld- 7) Der Mandatar zum Jncasso hat gar kein Interesse an der Zahlung oder Nichtzahlung, aber aus dem Wechsel hat er den Regreß. Man denke ihn nun gar als Jndossatar, gegen welchen der Trassant dieselbe Verpflichtung wie gegen seinen unmittelbaren Wechselnehmer hat, so ist die Sache noch klarer. Die Einrede dcö mangelnden Interesse würde eine Einrede aus dem unterliegenden Verhältniß seyn. K. 213. Inhalt des Bcgebungsvcrtragcs. 200 ncrs das wirkliche Interesse aus der Mora gegen ihn verfolgt werden kann Der Regreß geht also nicht auf das wirkliche Interesse Das Versprechen des Trassan- 8) Es haftet jeder Wechselschuldner für das wirkliche Interesse wegen seiner Mora. Also der Acceptant, weil er die Wechsclsumme nicht zahlt, welche er aus dem Accept der Tratte schuldet. Also der Trassant, weil er die Regreßsumme nicht zahlt, welche er aus der Tratte und dem Protest schuldet. Es ist aber kein Grund, anzunehmen, daß der Trassant auch dann das wirkliche Interesse zu leisten verpflichtet sey, wenn der Trassat nicht zahlen will, oder der Acceptant in Mora kommt, denn für diese Fälle hat er ja eben das Wechselversprechen gegeben, und dieses ist kein Versprechen, das wirkliche Interesse zu leisten. Die Verpflichtung des Trassanten aus der eigenen Mora und bei der fremden Mora ist von Einert bei der Vergleichung des römischen Rechts nicht gehörig unterschieden. Vgl. die folgende Note. 9) Mit diesem Resultat ist auch Einert W.N. 8- 56. S. 283 — 287. einverstanden, aber aus zu bestrcitenden Gründen. Er meint zunächst, die Verbindlichkeit, das wirkliche Interesse zu leisten, würde aus der Anwendung der I-. 2. §. 8. v. eo Hliocl certo loco (13. 4.) sich ergeben, aber es kämen beim Wechselgcschäft andere Verhältnisse in Betracht, welche diese Anwendung ausschließen. Allein die erwähnte 2. §. 8. leidet hier gar keine Anwendung, weil wir einen andern Fall besprechen, als den sie hat. Die erwähnte Stelle hat den Fall, daß der promissor in mora gekommen ist, indem er sich am Zahlungsort nicht eingefunden hat, und daß also nun aus seiner mora die arllitraria activ gegen ihn auf das Interesse (die >,lilita8) angestellt wird (vgl. 1^. 1. D. 2. pr. §. 1. §. 8. o. eoll.), und für diesen Fall wird nun gesagt: et lucri llallen- ilam rationom. Die Stelle paßt also nur auf den Fall und die Frage, daß der Acceptant mit der Zahlung der Wechselsumme in mora gekommen ist, und man nun fragt, wie weit gegen ihn das Interesse geltend gemacht werden darf, und vielleicht (ich sage vielleicht, denn der Wechsclgeber verspricht nicht die Zahlung Thöl's Hcindclsrcchl. 2r Bd. 14 210 Der Protest und Regreß. tm ist mithin nicht das Versprechen, das Interesse zu leisten. Der Trassant hastet wegen des wirklichen Interesse nicht nur nicht aus dem Wechsel, sondern gar nicht, der Negrcßsumme certv loco, und vielleicht legt darauf das römische Recht Gewicht) auch aus den Fall, daß der Wechselgeber mit der Zahlung der Negreßsumme in mors gekommen ist, und es sich nun fragt, wie weit gegen ihn daS Interesse geltend gemacht werden darf, aber sie paßt gar nicht auf den Fall, daß der B. von T. stipulirt hat Lpliosi clecein 6ari, und von A. sti- pulirt hat clocem clari, 8i 1. üpliesi «leeem nou Oeüerit, das wäre aber der mit der Tratte zu vergleichende Fall. In diesem Fall kann nach römischem Recht nur geantwortet werden: Der B. hat, wenn T. nicht^zahlt, von A. ex stijiulatu zu fordern «lecem, und nur wenn er mit diesen clecem in inora kommt, kann die Frage aufgeworfen werden: an et lueri ralio Imkea- tur? Einert scheint zu dem Hereinziehen der erwähnten Stelle durch die Auffassung von dem Wechselvertrag veranlaßt zu seyn: Der Trassant verspreche, daß er zahlen werde am bestimmten Orte durch den Trassaten. Allein dieses Versprechen ist nicht dasselbe mit dem Versprechen, daß er am bestimmten Orte zahlen werde, und diesen Fall hat das römische Recht vor Augen. Das letztere Versprechen, wie es im Titel 6s so c^ioä csrlo loeo und bei einem eigenen Wechsel, der nicht aus eine bestimmte Person domicilirt ist, vorkommt, versetzt durch die Nichtzahlung den Versprechenden in mora. Allein bei den Tratten (abgesehen von solchen, die der Trassant aus sich selbst gezogen, denn das sind eigene Wechsel) liegt eö im Begriff des Rechtsinstitutes, daß der Trassant eben nicht selber an dem bestimmten Ort zahlen will, sondern daß der Trassat, also eine von dem Trassanten verschiedene Person, die Zahlung machen soll, und daher kann die Nichtzahlung von Seiten des Trassaten oder Acceptanten nicht eine mora des Trassanten, sondern nur den Eintritt der Bedingung, unter welcher sein Versprechen gegeben ist, begründen. Denn sein Versprechen, daß der Trassat zahlen werde, kann gar nicht anders aufgefaßt werden, als daß er, wenn der Trassat nicht zahle, das Interesse, oder etwas Anderes leisten wolle. §. 213. Inhalt des Bcgebungsvertrages. 211 auch nicht im ordentlichen Proceß. Denn er hatte vor dein Geben der Tratte keine andere Verpflichtung, als aus dem Wechselschluß, und diese ging nur auf das Geben der Tratte, ist also durch dieses erfüllt. Das Versprechen kann ferner so aufgefaßt werden. 5. Der Trassant verspricht, daß er im Fall der Nichtzahlung des Trassaten die Wechselsumme zahlen Das Versprechen, das Interesse zu leisten, liegt nun aber, wie nachgewiesen, nicht vor, sondern nur das, die Rcgreßsunimc, d. h. die Wechselsmnme nach Cours, zu zahlen. Der Grund, den Einert nun geltend macht, um die Anwendung der erwähnten 1^. 2. §. 8. auszuschließen, deren Anwendung aber ohnehin, wie gezeigt, aus ganz andern Gründen wegfällt, ist folgender: Der Trassant könne nicht wissen, in wessen Händen der Wechsel zur Verfallzeit seyn werde, der Wechsel könne an einen Inhaber kommen, der treulos allerlei Schäden und Einbußen machinirt, die Indossanten berechnen nun auch, was sie durch die Einlösung des Wechsels aufgewandt haben (allein das thun sie ja auch, wenn das wirkliche Interesse nicht liquidirt werden darf), sonach würde die Statthaftigkeit der Liquidation des wirklichen Interesse (der Schäden und deS entgangenen Gewinnes) jeden vorsichtigen Menschen vom Wechselgeschäft abhalten. Daher habe die Üsanz feste Sätze für die Regreßnahme eingeführt. Einert braucht also diese Gründe (die aber schwach sind, weil sie auf Nectawechsel gar nicht passen), um die Üsance zu erklären, stützt also den NechtSsatz selber, daß das wirkliche Interesse nicht gefordert werden kann, lediglich auf eine Üsance. Er scheint aber auf einen tieferen Zusammenhang der Wechselrechtssätze zurückgeführt werden zu können, wie im Text versucht ist. Übrigens ist es unrichtig, wenn Einert S. 286. meint, es sei ein allgemeines Einver- ständniß aller Wcchselgcsctze und aller WechselrechtSlchrer über den Punkt, daß das volle wirkliche Interesse auch nicht im ordentlichen Proceß verfolgt werden dürfe. Dagegen;. B. Cropp Gutachten. S. XX. Mittermaier eck.V. und eck. VI. §.346. «». II. und IV. 14 * 212 Protest und Regreß. werde. Allein die Wechselsumme sollte am Zah- lungsort und zur Zahlungszeit von dem Trassaten gezahlt werden, darauf allein ging der verabredete, zweiseitige Zweck der Tratte. Diese in ihrem w a s, w a n n wo einheitliche Zahlung, diese individuelle Zahlung, kann, wenn sie ausgeblieben ist, nur noch in ihrem Werth ersetzt werden. Es fehlt an allem inneren Grunde, das Versprechen des Trassanten auf einen Bestandtheil derselben zu beziehen, da nach dem Begcbungsvcrtrag dem Wechselnehmer die Wechselsumme nur in der Verbindung mit Zeit und Ort, worauf die Tratte lautet, Bedeutung hat. Weil die Wcchsclsumme Geld ist, und die Regreß- summe auch Geld, so meint man leicht, die Regreß- summe sei die Wechselsumme. Allein beide sind specifisch verschieden, weil der Werth, die Ästimation, einer Sache, einer Leistung, einer Zahlung nicht diese selber ist. Es bleibt als die richtige Auffassung des Wechselversprechens des Trassanten die folgende übrig. 6. Der Trassant verspricht, daß er im Fall der Nichtzahlung des Trassaten den Werth der Wcchselzah- lung zahlen werde. Denn die individuelle Wechsel- zahlung kann, wenn sie ausbleibt, nur noch in ihrem Werth hergestellt werden Die Wcchselsumme ist Geld, aber nicht als Geld, die Regreßsumme ist dieses Geld als Geld, sie ist die Wechselsumme zu Geld berechnet. Der Regreß geht auf Geld in Geld, auf den Geldwerth von Geld. Da man den Marktpreis des Geldes Cours nennt so ergiebt sich: Die Regreßsnmm e ist die Wcchscl- 10) Daher geht nach I.. 3. O. cls oo ceiNo loco (13. 4.) die srditrariu aelio aus die prolia pecuniai um, also auf den Geldwcrth des versprochenen Geldes. 11) Vgl. oben Bd. 1. K. 64. Nro. 3. §. 214. Inhalt des Begebungsvertrages. Fortsetzung. 213 summe nach Cours. Das Wechselversprecheu des Trassanten ist also das Versprechen der Regreßsumme, d. h. nicht der Valuta, auch nicht des Interesse, auch nicht der Wechselsumme, sondern der Wechselsumme nach Cours Es ist also ein Summenversprechen, und kann kein anderes seyn, weil ein Wechselversprechcn nur ein Summenversprechen ist. Genauer genommen ist die Regreß- summe die Wechselsumme nach Cours nebst Unkosten. Die genauere Feststellung der Regreßsumme später ^). 8. 214. Inhalt des Begebungsvcrtrages. Fortsetzung. Wird auch das Accept des Trassaten vom Trassanten versprochen? Wenn ein solches Versprechen in dem Begebungsvertrage liegt, so gründet sich dann das Recht des Wechselnehmers aus dem Protest Mangel Annahme auf ein das Accept treffendes Versprechen des Trassanten. Das Versprechen des Trassanten, daß der Trassat acceptiren werde, kann nur so verstanden werden: der Trassant verspricht, daß er im Fall der Nichtannahme dem Wechselnehmer das Interesse leisten 12) Man sollte daher nicht den Ausdruck brauchen: der Wechsel müsse vom Acceptanten, widrigenfalls vom Trassanten, eingelöset werden,— der Wechsel sei ein vom Trassanten, wie auch vom Acceptanten ausgegebenes Papiergeld. Denn diese Ausdrücke verleiten zu der Meinung, daß der Inhalt des Versprechens derselbe sei bei dem Wechselversprechen des Acceptanten, wie bei dem Wechselversprecheu des Trassanten. 13) Vgl. nuten §. 218. 1) Dieses Versprechen behauptet Einert. W.N. S. 154. Z. 3. — S.155. Z. 2. und S. 184. Z. 3-!)., aber ohne alle Ausführung. Es fehlt, so viel ich weiß, überhaupt an einer Erörterung dieser Frage. 214 Der Protest und Regreß. werde. Ein solches Versprechen ist aber nicht anzunehmen. Denn l. der Auftrag in der Tratte geht nur auf Zahlung, und aus diesem Auftrag ist die Meinung des Bcgebungsvcrtragcs zu bestimmen. Der Trassant verspricht danach nur die Zahlung, nicht auch die Accepta- tion, d. h. er verspricht für den Fall der Nichtzahlung, nicht auch für den Fall der Nichtacccptation. Man könnte entgegnen: der Trassant darf nach der Acceptation nicht contremandiren, mithin geht der Auftrag auf die Zahlung und das Accept, und demgemäß enthält der Begebungsvertrag das Versprechen der Zahlung und des Ac- ccptes. Allein die Unstatthastigkcit der Contreordre beweiset nur, daß das Accept nicht gegen den Auftrag ist, nicht aber, daß es im Auftrag ist, es kann neben dem Auftrag seyn. Sie beruht auf andern Gründen, als darauf, daß das Accept beauftragt sey. 2. Gegen das Versprechen des Aeceptes streitet aber besonders Folgendes. Wenn der Trassant verspricht, daß er im Fall der Nichtacccptation das Interesse, also den Werth des Acceptes leisten werde, so würde er bei einem präjudicir- ten (zu spät protestirten), nicht acceptirten Wechsel nicht von der Haftung frei seyn. Denn bei einem acceptirten präjudicirtcn Wechsel hat der Wechselnehmer, wenn auch nicht die Wechselklage gegen den Trassanten, doch die Wechselklage gegen den Acceptanten. In dieser Klage besteht der Werth des Acceptes. Der Trassant müßte mithin den Wechselnehmer in den Stand setzen, als habe dieser das Accept, d. h. er müßte die Wcchselklage, da sie gegen den Trassaten nicht Statt hat, gegen sich gestatten. DaS Versprechen des Trassanten, daß das Accept erfolgen werde, würde also den Rechtssatz hervorrufen, daß der Trassant zur Einlösung einer präjudicirtcn Tratte dann verpflichtet §. 215. Natur deö BcgebungSvertragcs. 215 ist, wenn sie nicht acceptirt worden. Es besteht nun aber nirgends ein solcher, sondern nach allen Wechselordnungen der Rechtssatz, daß es für das Wegfallen des Regresses, weil der Wechsel präjudicirt worden, keinen Unterschied mache, ob der Wechsel acceptirt oder nicht acceptirt sei. Es sind ganz andere Wirkungen, welche das gemeine Recht und die Wechselordnungen an die Nichtacceptation knüpfen. 3. Diese Wirkungen, so verschieden sie auch in den Wechselordnungen festgestellt sind, sind sämmtlich der Art, daß sie nicht brauchen auf ein Versprechen des Acceptes zurückgeführt zu werden. Überdieß ist ein Wechselversprechen ein Summenversprechen, und es kann mithin die Verbindlichkeit, Eaution (ein Pfand oder einen Bürgen) zu stellen, oder einen andern Wechsel zu geben, oder eine Nothadresse beizufügen, nicht Inhalt, wenn gleich weitere Folge eines Wechselversprechens seyn. — Das Resultat ist. Das Accept wird nicht versprochen. Der Regreß wegen Nichtacceptation ist nicht Inhalt eines Wechselver- sprechcns, nicht einmal eines Versprechens, also nicht Inhalt des Begebungövertrages. Er ist nur Folge des Wechselversprechens für den Fall der Nichtzahlung, und beruhet auf dem Verdacht, daß dieses Wechselversprechen werde erfüllt werden müssen. 8. 215. Natur des Begebungövertrages. Über die Natur des Wechselvertrages ist viel gestritten 0. Man hat dabei meistens nur den Bcgebungsver- 1) Kicclus exercilalio juris ca»idialis II. §. 1 . 2. 35— 07. 7()—,79. 91—102. I. II. Hsiss 6iss. 6s natura at^us iu6ols contraetus cambialis. Ootliogas 1802 . besonders 8-15 — 20 . Diese Schrift handelt von dem Contract zwischen dem Trassanten und Wechselnehmer. Treitschke Encyclopädie. Vd 2 216 Protest und Regreß. trag, nicht auch den Acceptationsvertrag im Auge. Der Wcchselvertrag ist allen Formen ein Summenvcrsprechen ohne Gegcnversprechen. Also der Begebnngsvertrag ein Summenversprechen ohne Gegcnversprechen. Damit ist seine Natur erklärt. Von den Rechtsgeschäften des römischen Rechts ist es die promissio und stipulstio, welche ihm am meisten gleichsteht^). Der Begebungs- vcrtrag ist ein Formvcrtrag, denn er hat keine andere oullsa lleboucli, als das ,Geben und Nehmen des Wechsels, er dient den verschiedenartigsten Verhältnissen gerade dadurch, daß er sie verdeckt und ausschließt, daher ist er weder ein anderer Vertrag, noch kein Vertrag. Er ist mithin nicht, weder durchweg, noch unter Umständen, 1. ein Kauf; 2. eine Miethe; 3. ein Tausch; 4. ein Darlehn; 5. ein Depositum; 6. ein Mandat; 7. ein Jnnominateontract, 129. Es wird hier für den Fall, daß der Wechselnehmer nicht vorweg den Werth (Valuta) geleistet hat, um den Gesichtspunkt zu retten, behauptet: die Valuta müsse immer als berichtigt gelten. Es wird also von der Erfüllung oder singirten Erfüllung des Wechselschlusses 8. 216. Natur des Begebungövcrtrageö. Ausführung. 219 8. Cession^). 9. Jntercession. Der Begebungsvertrag ist nicht eine Jntercession. Dieß erhellet am deutlichsten, wenn man zunächst eine nicht acceptirte Tratte denkt. Bei einer solchen liegt eine Verbindlichkeit des Trassanten vor, aber es wird eine fremde Verbindlichkeit, welche eristirt oder existiren würde, nicht übernommen, anders ausgedrückt, durch die Verbindlichkeit wird weder von einem Andern eine Verbindlichkeit, abgewandt, noch ein Anderer von einer Verbindlichkeit befreiet, noch der Verbindlichkeit eines Andern beigetreten. Bei einer accep- tirtcn Tratte ist der Gesichtspunkt der Jntercession scheinbarer, zumal wenn die Acceptation früher war, als die Begebung, wie wenn die Prima acceptirt ist, bevor die Secunda von der Hand gegeben wird. Allein der Begebungsvertrag ist derselbe Vertrag, es mag die Tratte acceptirt seyn und werden oder nicht, auch ist nur das Accept früher,, nicht aber der Aeceptationsvertrag früher als der Begebungsvertrag. Daher kann man auch nicht sagen, der Trassant intcrcedire für die etwa künftig entstehende Verbindlichkeit des Trassaten als Acceptantcn. Denn der Trassant ist verpflichtet, auch wenn der Trassat nicht acceptirt. Die beschränkte Jntercessionsfähigkeit der Weiber ist daher ohne Einfluß auf ihre Befugniß, Tratten auszustellen und zu begeben. 10. Assecuranz^). das Daseyn des Wechselvertrages abhängig gemacht. Überdieß ist der Gesichtspunkt für die Klagbarkeit, wie für den Inhalt des Wechselvertrageö unfruchtbar. 5) Der Begebungsvertrag ist keine Ccssion (eS müßte eine Cession von Rechten deS Trassanten an den Trassaten seyn). Es kann aber neben demselben eine solche vorkommen. Vgl. oben Bd. 1. 8- 126. und besonders Hcise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 361—378. 6) DicseAnsicht hat, wie Maurenbrecher Lehrbuch. 1834. 220 Der Protest und Regreß. Diese Auffassung ist schon deshalb unrichtig, weil das Regreßrecht des Wechselnehmers nicht durch ein wirkliches Interesse desselben an der Zahlung des Trassaten bedingt und bestimmt ist. 11. A ccessorisch er Vertrag. Manche nennen den Wechselvertrag dann, wenn die Tratte zum Zweck der Bezahlung einer Schuld gegeben wird, einen acccssorischen Vertrag Allein der Wechsclvertrag ist unabhängig von den möglicherweise, also auch von den wirklich unterliegenden Valutenverhältniffen. Diejenigen, welche den Wechsclvertrag schlechtweg als einen accessori- schen auffassen^), können unter Wechselvertrag nur die Wcchselclausel in dem Sinn der Unterwerfung unter die pro- cessualische Wechselstrenge verstehen. Diese Unterwerfung ist natürlich stets accefsorisch, indem sie, als eine Verstärkung einer Verbindlichkeit, natürlich eine Verbindlichkeit voraussetzt 'Z. 12. Zahlung Das Richtige ist: Der Begcbungö- §. 415. Note c. bemerkt, Hasse in seinem Kollegienheft ausgesprochen: die Valuta mit der Provision sei die Prämie, der Trassant der Versicherer. 7) So Eichhorn Privatrecht. 8- 129. 8) z. B. Runde Privatrecht. eck. VIII. §. 224. 9) Vgl. Hei« 6 ckiss. §. 7. Note 15. 10) Einert (um zu beweisen, daß der trassirte Wechsel Papiergeld sei) behauptet, daß das Begeben einer Tratte Zahlung sei (S. 51. 52. 53.), und bezeichnet die Tratte als ein Zahlungsmittel (S. 53. Z. 13. S.508. 531. zu Ende). Das letztere ist nicht zu bcstreiten. In dem Geben und Nehmen einer Tratte soll eine Zahlung liegen, und dennoch kein Vertrag? Er denkt bei der Behauptung der Zahlung nur den Fall, daß der Trassant Schuldner des Wechselnehmers ist, und bestimmt also mit Berücksichtigung nur dieser einen Möglichkeit die juri stischc Natur der Begebung im Allgemeinen. Er zieht also, um die Natur des Wechselversprechens zu bestimmen, das unterste- 8. 216. Natur des Bcgebungsvertrages. Ausführung. 221 vertrag als solcher ist nie eine Zahlung, sondern ein Smn- menvcrsprcchen ohne Gegcnversprechen. Durch ihn kann aber eine unterliegende olUissulio getilgt (novirt) seyn sollen. 13. Anweisung mit hinzukommender Wechselstrenge. gcnde Valutcnvcrhältniß herbei, und zwar nur eines von den vielen, welche möglich sind. Statt Zahlung hieße es daher richtiger: Tilgung einer Schuld des Trassanten an den Wechselnehmer. Man sieht, daß wir dadurch der Natur des Wechselversprechens, welches von der Art der Valuta unabhängig ist, nicht näher gekommen sind. Wenn, zufällig, der Trassant Schuldner des Wechselnehmers ist, so liegt in der Begebung der Tratte entweder ein Versuch, die Zahlung zu bewerkstelligen, oder eine wirkliche Zahlung durch ein Surrogat, dem Wechselnehmer wird zahlungshalber oder an Zahlungö Statt die Tratte gegeben. Die Natur des Begebungsvertrages ist durch Zahlung und Zahlungsmittel nicht erklärt. Denn damit ist nur die Frage beantwortet, ob in dem Wechselgeben eine novatio der unterliegenden obligatio liegt. Weder durch das Ja, noch durch das Nein ist jene Natur bestimmt. Ebensowenig, wie die Cession, die Anweisung, die Delegation in ihrem Wesen durch die Richtigkeit oder Unrichtigkeit des Satzes: Anweisung, Cession, Delegation ist keine Zahlung, oder ist Zahlung, bestimmt wird. Vgl. auch oben Bd. 1. §. 120. 124. 132. Wenn, wie Einert behauptet, das Wesen der Begebung einer Tratte in der Absicht, daß sie als Zahlung gelten solle, liegt, so würde die entgegenstehende Absicht, jedenfalls wenn sie aus der Tratte bemerkt ist, das Wechselversprechcn aufheben. So zeigt sich, wie das Wcch- sclversprechen durch das Valutenvcrhältniß nicht nur bestimmt, sondern sogar in seiner Gültigkeit bedingt seyn würde. Über- dieß beschränkt Einert die Natur der Begebung, als einer „wirklichen, sofortigen Zahlung" auf „den Gebrauch des Wechsels im Waarenhandcl" (S. 51. Z. 13. S. 52. Z. 1. v. u.) und nennt ihn daher ein Papiergeld nur der Kaufleute. Soll denn die Tratte und die Begebung bei andern Verhältnissen und Personen anderer rechtlicher Natur seyn, und welcher? 222 Der Protest und Regreß. Unter der letztem soll die process ualis che Wechselstrenge verstanden werden. Allein die Begebung einer Tratte unterscheidet sich von der Begebung einer Anweisung durch die Wechselstrenge im weitesten Sinn, nämlich schon durch das Summenversprcchen, welches der Trassant, nicht aber der Assi'gnant, giebt und geben darf. Der Trassant haftet, im Fall der Nichtzahlung des Trassaten, dem Wechselnehmer aus dem Wechsel, der Assi'gnant im Fall der Nichtzahlung des Assignaten dem Assignatar nur aus dem dem Eincassirungsmanvat unterliegenden Verhältniß Der Gesichtspunkt wird dann richtiger, wenn man unter der hinzukommenden Wechselstrenge die Wechselstrenge in ihrem dreifachen Sinn, und jedenfalls die materielle Wechselstrcnge versteht. Diese besteht in dem gültigen Wechselversprechen, d. h. Summenversprcchen. So die Wcchselstrenge verstanden, ist die Tratte eine Anweisung mit hinzukommender Wcchselstrenge d. h. zunächst gültigem Summenversprechen, der Wechselvertrag ist aber nicht eine Anweisung, sondern eben dieses Summenversprcchen. 14. Verbindung mehrerer Verträge. Es ist oft die Behauptung aufgestellt, daß der Begebungsvertrag, gleichviel welcher Vertrag er im Übrigen seyn möge, stets auch einen Mandatsvertrag in sich schließe. Allein der Wechselnehmer ist deshalb, weil er an der Sorge der Eincassirung zu seinem Präjudiz sich versäumt, nicht ein Mandatar des Trassanten, sondern nur Gläubiger unter einer Bedingung. Aus dem Wcchselvertrag hat er lediglich Rechte, wenn gleich nur bedingte, aber keine Verbindlichkeiten. Zu den Bedingungen gehört nach einigen Wech- 11) Vgl. oben Bd 1. §. 119. 124. 127. 12) Vgl. oben Bd. 1. §. 127. §. 216. Natur des Begebungsvertrages. Ausführung. 223 sclordnungcn die Anzeige des Protestfalles, die s. g. Benachrichtigung. 15. Schenkungsvertrag. Der Begebungsvertrag als solcher ist nie ein Schenkungsvertrag. Er kann aber dazu dienen sollen, ein Schcnkungsverspre- chen zu erfüllen, oder auch selber eine Schenkung seyn sollen, schenkungshalber geschloffen seyn ^). 16. Kein Vertrag. ,/Das Wechselgcschäft ist nicht ein Vertrag, es beruht nicht auf Abkommen mit Individuen, sondern auf Zusage gegen ein Publicum, es besteht sofort mit dem ganzen Publicum" "). Diese Ansicht nimmt der Erörterung der Wechselverhältnissc allen festen Boden, weil sie allen Wechselordnungen widerstreitet. Sie übersieht die Rectawechsel, bei welchen der Wechselgelder nur seinem unmittelbaren Wechselnehmer verspricht, und übersieht, daß ein Vertrag auch durch Mittelspersonen geschlossen werden kann. Sie giebt für die Fragen, welche am tiefsten eingreifen, und deren Erörterung ^) ihre Unhalfbarkeit zeigt (Legitimation, falsche und verfälschte Wechsel, begcbungs- wivrig ausgefüllte Wechsel, abhanden gekommene Wechsel) keinen Anhalt, und ist in ihren Consequcnzen auch der kaufmännischen Ansicht nicht entsprechend^). 17. Aus- lobung^). 18. Eigenthümlicher Vertrag. Dafür haben Manche den Wechselvertrag erklärt, womit ge- 13) z.B. man findet eine Tratte auf seinem Weihnachtstisch. 14) So Ein er t. W.N. S. 260. 15) Die Erörterung dieser Fragen hat Einert unterlassen. 16) Auch ist nicht abzusehen, wenn Einert a. a. O. dennoch „Genehmigung des Wechsels in allen seinen Modifikationen und mit allen dabei vorkommenden Stimulationen bei jedem Neh- mer voraussetzt", warum denn eigentlich kein Vertrag soll angenommen werden dürfen. 17) So Mittcrmaier. 6te Aufl. 8- 325. 224 Der Protest und Regreß. sagt seyn soll, daß sich im römischen Recht kein gleicher oder ähnlicher Vertrag findet ^). Die Natur des Wech- selvcrtragcs ist damit nicht erklärt. 19. Versprechen der Einlösung. Das Wort Einlösung des Wechsels ist für die Bestimmung der Natur des Wcchselvcrtrages gänzlich nichts sagend, denn es deutet nur auf die Zahlung gegen den Wechsel, d. h. gegen Auslieferung des Wechsels. Es sind also, wenn der Wechselvcrtrag nur als Einlösung des Wechsels characterisirt wird, alle Rechtsfragen unbeantwortet gelassen. Die Einlösung des Wechsels bezeichnet in einem engern Sinn die Zahlung (der Regreßsumme) von Seiten des Trassanten oder Indossanten, wie die Zahlung in einem engern Sinn die Zahlung (der Wcchselsumme) von Seiten des Trassaten oder Ac- eeptanten bezeichnet "). In diesem engern Sinn das Wort Einlösung genommen, wäre nur gesagt: der Wcch- selvertrag des Trassanten enthalte ein Zahlungsverspre- chcn des Trassanten. 20. Liter alcontraet. Unser heutiges Recht kennt keinen Literalcontract, unter welchen der Wechselvertrag fiele. Will man den Wcchselver- trag einen Literalcontract deshalb nennen, weil ein Wcch- selversprcchcn ohne einen Wechsel nicht entstehen und auch nicht verfolgt werden kann, so hat man einen Ausdruck, um hierauf zu deuten. 21. Zahlungsmittel. Die Tratte ist ein Zahlungsmittel, unbedenklich, aber damit ist die Natur des Begebungsvertragcs nicht bestimmt. ES 18) Wender. W.R. Bd. 1 . S. 221—226. Pöhls. W.N. Bd. 1 . S. 129. i. f. 130; vgl. aber S. 164— 166. 171., wo es heißt: ein Kauf liege vor. Mittermaier. 6te Anst. K. 325. 19) Man fragt: Ist der Wechsel bezahlt worden, oder hat er eingelöset werden müssen? 8. 216. Natur des Bcgcbnngsvertrages. Ausführung. 225 giebt noch viele Zahlungsmittel anderer Natur 22. Papiergeld. „ Der trassirte Wechsel ist das Papiergelv der Kaufleute"^). Allein soll mit dem Satz das ausgesprochen seyn, daß der trassirte Wechsel kraft seiner juristischen Natur das geeignetste Mittel ist, um Baarsen- dnngen und Baarzahlungen zu ersparen, so ist auf seine faktische Bedeutung im Verkehr, die schon längst dahin erkannt worden ist, gedeutet worden, ohne daß jedoch die Eigenthümlichkeit derselben oder die juristische Natur der Wechselverhältnisse aus diesem Satz irgend zu ersehen wäre. Denn auch noch manche andere Arten von Creditpapieren sind in diesem Sinn, daß sie baare Geldzahlungen und Geldsendungen sparen, ein Papiergeld, ein Repräsentant des klingenden Geldes, aus dem Satz ist aber nicht zu entnehmen, inwiefern der Wechsel es noch anders oder besser sei, als sie. Es ist also mit dem Satz nichts gewonnen. Soll aber mit dem Satz auf die rechtliche Natur der Wechsclvcrhältnisse gedeutet werden, so ist er entweder unrichtig oder unergiebig. Unrichtig, wenn die Meinung so zu verstehen ist, wie sie ausgesprochen ist: der trassirte Wechsel ist Papiergeld unter den Kauf- 20) Vgl. oben Bd. 1. §. 112. Ko. I. 21) Dieser Satz ist es, auf welchen das Werk von Eincrt das Wechsclrecht nach dem Bedürfniß des WechselgcschäfteS im neunzehnten Jahrhundert. Leipzig 1839. eine neue Theorie des Wechselrechts zu bauen versucht. Dieser Satz (S. 51.), heißt es, sei bereits von Schmalz und von Wagner angedeutet, von jenem so: der Wechsel ist der papierne Repräsentant des klingenden Geldes, von diesem so: durch den Wechsel soll im Handelsverkehr ein an die Stelle des Geldes tretendes Zahlungsmittel begründet werden (S. 32.), dieser Satz sei zu beweisen und zu erörtern (S. 33). Thöl'S Handelsrecht. 2r Bd. 15 220 Dcr Protest und Regreß. leuten. Allein er ist ganz entschieden auch unter Kaufleuten nicht Geld, also auch nicht Papiergeld. Denn es ist unerhört, daß unter Kaufleuten der Gläubiger, welcher Geld zu fordern hat, sich wie Papiergeld so auch einen Wechsel des Schuldners gefallen lassen muß. Soll dieses aber mit dem Satz nicht, sondern nur soviel mit demselben gesagt seyn: der trassirte Wechsel stehe in manchen Beziehungen dem Papiergeld gleich, dann ist der Satz für das rechtliche Verhältniß unergiebig, weil diese Beziehungen aus demselben nicht zu ersehen sind. Der Satz ist dann also nicht ein Nechtssatz, welcher Folgerungen, Anwendungen, ergiebt, sondern ein Satz, welcher nur auf einer Begleichung beruht, und bald zutrifft, bald nicht zutrifft. Es fragt sich sogar, ob er regelmäßig zutrifft. Er kann mithin nicht als „Grundlage eines neuen Wcch- selrechtSsystcmcs " dienen. Denn jeder Rechtssatz des Wcch- selrechts, durch welchen dcr trassirte Wechsel dem Papiergeld gleichsteht, und dcr also für die Vcrglcichnng herbeigezogen werden darf, der also den aufgestellten Satz beweisen hilft, kann nicht aus eben diesem, sondern muß erst anderweitig als richtig bewiesen werden Wäre der 22) Auch kommt der Verfasser im Verlauf des Werkes nur selten auf den Gesichtspunkt des Papiergeldes zurück (die Resultate seiner Theorie, so wie die Begründung derselben sind nicht auf einem Platz zusammengestellt, auch ist nirgends ein fester Begriff von Papiergeld gegeben), und andrerseits zu Behauptungen, von welchen gerade die Vcrglcichung des Wechselver- sprechcns mit einem Papiergeld hätte abhalten sollen. Denn wenn das Accept und das Indossament als ein neues Papiergeld des Aeceptanten und des Indossanten gedacht wird, so liegt die Behauptung Einerts, der Acceptant und ebenso der Indossant sei ein Bürge des Trassanten, als unrichtig nahe. §. 216. Natur des Bcgcbungsvcrtragcs. Ausführung. 227 aufgestellte Satz ein Rechtssatz, der einem System zur Grundlage dient, also ein Princip, so müßten einige Fragen, und wenn ein durchgreifendes Princip, alle Fragen des Wechselrechts durch dasselbe schon beantwortet seyn, man brauchte es nur anzuwenden, es ist aber nicht eine Frage aus demselben zu beantworten. Der Hauptgrund für den Satz, daß der trassirte Wechsel Papiergelv sei, ist der, daß durch das Geben der Tratte von Seiten eines Schuldners an seinen Gläubiger die Schuld als bezahlt gilt also als getilgt, novirt, gilt. Daß hieraus für die Natur des Wechsels und der Wechselbegebung nichts folgt, ist schon oben dargethan. Mit demselben Recht kann man die Urkunde über eine jede oülixatio, durch welche eine andere getilgt, novirt, wird, ein Papiergeld nennen 23. Dingliches Recht 2 °). 24. Garant- Garantie. Die Garantie ist gar nicht ein eigenthümliches Rechtsinstitut, sondern ein Ausdruck, der auf sehr verschiedene Rcchtsinstitute deutet ^). 23) Einert W.R. S. 51. 52. 53. 24) Oben Note 10. 25) Der Theorie EinertS ist bereits Liebe Entwurf S. 33—38. 43. mit bedeutenden Gründen entgegengetreten, nur ist nicht zuzugeben, daß, auch abgesehen von den materiellen Gründen zu den einzelnen Geldzahlungen, durch das Circuliren des Geldes gar kein Nechtsverhältniß unter denjenigen Personen, durch deren Hände das Geld geht, entsteht. Vgl. oben Bd. 1. 8- 55. Note 1. 26) So Einert W.R. S. 134. „Das Recht des Inhabers ist als ein mit dem Besitz des Papieres zusammenhängendes dingliches Recht zu denken". Es soll dieß nicht nur bei Wechseln auf Inhaber gelten, für die es aber auch nicht zuzugeben ist, sondern bei allen Wechseln. 27) Wenn man die Garantie für ein nicht angenommenes 15" 228 Der Protest und Regreß. §. 217. Protest und Regreß Mangel Zahlung. Das Wechsclversprochm des Begebungsvcrtragcs begründet den Wechselregreß für den Fall, daß die Zahlung der Tratte ausbleibt, und dafür der Beweis durch einen Protest Mangel Zahlung da ist Der Protest Mangel Zahlung wird erhoben, wenn die beauftragte Zahlung ausbleibt, also wenn gar nicht gezahlt würd, oder nicht trassirtcrmaaßen gezahlt wird. Der rechtzeitige Protest liefert zugleich den Beweis, daß der Wechselnehmer nicht selber das Ausbleiben der trassirten, präcisirten, Zahlung Versprechen, eine römische Pollicitation, und dennoch für einen acccfsorischcn Vertrag erklärt, so ist das unvereinbar, und wenn man sie dcfinirt als die Übernahme einer Verpflichtung gegen unbestimmte Personen, welche in einem gewissen Nechtövcrhältniß stehen, oder künftig in ein solches eintreten, ohne dieß „gewisse" näher zu bestimmen, so übersieht man, daß es keine Person giebt, die nicht in einem gewissen Rcchtsvcrhältniß stände, und daß eine Verpflichtung dadurch, daß sie gegen Personen, welche dem Verpflichteten unbekannt sind (denn eine Verpflichtung gegen gar nicht bestimmte Personen ist undenkbar), besteht, keinen eigenthümlichen Charactcr erhält. Wenn man ferner als eine solche Garantie die sogenannte Wechselgarantic auffaßt, so ist nichtbcdacht, daß das Wechselversprechcn sehr häufig gekannten Personen gegeben wird, nach einzelnen Wechselordnungen sogar immer ein Wcchselgläubiger dem Wechselschuldncr von vorne herein (d. h. beim Abschluß des Wechselvertragcs) namentlich bekannt ist. Dieß Alles gegen Wolfs deutsches Privatrecht. Göttingcn 1843. 8. 165. 1) Über die Bedeutung der auf der Tratte vom Trassanten geschriebenen Clausel retour saus lrais, oder retour saus protzt handelt weitläuftig Einert W.R. S. 256—273. — Vgl. auch Liebe Entwurf. S. 138. 139. Rheinisches Handelsgesetzbuch. S. 109. 8. 218. Die Regreßsumme. 220 bewirkt hat. Er beweiset entweder die rechtzeitige Präsentation, oder die Unmöglichkeit, oder die Nutzlosigkeit der Präsentation. Der Protest Mangel Zahlung wird nicht überflüßig durch einen bereits erhobenen Protest Mangel Annahme 8. 218. Die Regreßsummc. Den Regreß aus der Tratte und dem Protest Mangel Zahlung hat der Wechselnehmer gegen denWech- selgcber, nämlich den Trassanten und Indossanten. Worauf geht das Regreßrecht? Woraus besteht die Regreß summe? Diese besteht zunächst I. aus der Wcchselsumme nach Cours. Sie ist der Werth der ausgebliebenen Wechselzahlung, ist die Wcchselsumme, welche zwar Geld, aber nicht als Geld ist, zu Geld berechnet. Für diese Berechnung ist der allein mögliche Anhalt dieser. Der Wechselnehmer hat ein Recht, daß er den Geldwerth der Wechselsumme an demselben Ort und zu derselben Zeit habe, wo und wann er die Wcchselsumme haben sollte. Hieraus folgt, daß für die Berechnung der Wechselsumme zu Geld der Preis, der Cours, am Zahlungsort zur Verfallzeit, und kein anderer, bestimmend ist. Dieser Preis ist der Werth der Wcchsclsummc, weil der Wechselnehmer für diesen Preis die Wechselsumme sofort dort sich anschaffen kann. Der Trassant schuldet dem Wechselnehmer diesen Preis, der ihm 2) Wender W.N. Bd. 2. §.415. Nr. 8. Daniels W.N. 8- 75. Hamburger Statut von 1603. Art. 3. Leipziger W.O. 8- 5. 6. Frankfurter W.O. 8-27. A. M. ist Martcnö Grundriß. 8. 101. PvhlS W.R. Bd. 1. S. 101. II. 8- 207. 230 218. Die Ncgrcßsumme. die Möglichkeit viescr Lage giebt. Die Regreß- summe ist mithin der Cours der Wechsel summe am Zahlungsort zur Verfall zeit. Unrichtig ist es, den Cours der Wechselsumme als einen Cours zwischen verschiedenen Orten zu denken, dieß ist nur dann richtig, wenn eine Rücktratte gezogen wird. Von den Wechselordnungen H lauten die meisten unbestimmt, die übrigen verschieden, von ihnen einige ^) beistimmend. Die Regreßsumme besteht ferner II. aus den Unkosten, welche dem Wechselnehmer durch die Nichtzahlung des Trassaten herbeigeführt, oder vergeblich geworden sind, sie werden vermehrt, wenn eine Rücktratte gezogen ist. Hieraus folgt und bestimmt sich das Recht des Wechselnehmers auf 1. die Protestkostcn. 2. Briefporto. 3. Maklercourtage. 4. Provision. 5. Stempclgcbühren. Dazu kommt 6. die Provision, welche gesetzlich oder usuell für die eigene Mühwaltung berechnet werden darf ^). III. Von der Rcgrcßsumme soweit sie die Wechsclsumme befaßt, dürfen Zinsen berechnet werden vom Verfalltag an, bei Respekttagen zu Gunsten des Trassaten vom Zahltag an H, bis zur Zeit, wo sie erstattet ist ^). Die Unkosten sind schon von der Zeit an, wo sie entstanden sind, zu verzinsen. IV. Die Berechnung der Rcgrcßsumme ist cnt- 1) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 338—342. 2) So die ältere brcmer W.O. von 1712. Art. 48. und die neue brcmer W.O. Art. 83. 3) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 351—353. 4) A. M. Trümmer im Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. S. 411—417. 5) Vgl. Treitschke Encyclopädie Bd. 2. S. 348—350. In Betreff der Unkosten anders Treitschke. S. 349. zu Ende, und noch anders tivele clo cvniinerce. ^rt. 185. §. 218. Ncgrcßnahmc. Rückwcchsel. 231 halten in der Rctonrrechnung. V. Auf mehr, als auf die Negreßsumme nebst Zinsen hat der Wechselnehmer kein Recht. Daher kein Recht auf Ersatz des wirklichen Interesse, also des ungewöhnlichen Schärens, den er durch die Nichtzahlung des Trassaten leivet, oder des Gewinnes, der ihm durch dieselbe entgeht, auch nicht im ordentlichen Proceß — 8. 219. Negreßnabme. Rückwcchsel. Der Trassant (und der Indossant) ist nicht anders dem Wechselnehmer zur Zahlung der Regreßsumme verpflichtet, als gegen Vorzeigung und Auslieferung des Wechsels und des Protestes. Die Einziehung der Regreß- summe unter Bezugnahme auf die Netourrechmmg, nö- thigcnfalls unter sofortiger Auslieferung des Wechsels und Protestes, kann aus jede Art, wie Eineassirungen und Zahlungen überhaupt, geschehen '°'). Sie geschieht im Wege der Güte oder der Wcchselklage. Insbesondere geschieht sie, oder wird sie versucht durch das Ziehen eines Nückwechsels, im Gegensatz wovon man die übrigen Arten der Einziehung wohl den gemeinen Regreß nennt. NückwechseG). Der Wechselnehmer zieht die Re- greßsummc dadurch ein, daß er eine Tratte auf den Wechselgelde abgicbt, er erhält sie also als Valuta von seinem 6) Dgl. oben Z. 213 sul) III. 4. Die 0.2. §.8.0. cko eo Huoä cei'lo loco (13. 4.) leidet hier keine Anwendung. Vgl. denselben Z. Note 9. *) Durch Daarscndung, Abrechnung, Rimessen, u. s. w. 1) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 415. 417—436. Über die Riicktratte nach französischem Recht: Einert W.N. S. 297—320. 232 Der Protest und Regreß. Wechselnehmer. Die Tratte heißt Rückwcchsel, Ricambio Nicorswcchsel, Retourwechsel, Herwcchsel, Gegenwechsel, Wicdcrwechscl. I. Die Rücktrattc wird zweifach begeben. Entweder so, daß der Geber derselben die zur Regreß- klage dienenden Papiere dem Nehmcr nicht mitübergiebt, wo dann dem letzteren entweder gar nicht bekannt wird, daß die genommene Tratte eine Rücktratte ist, oder ihm angezeigt, vielleicht selbst auf dem Wechsel bemerkt wird, daß er, wie seine Nehmcr, am Zahlungsort und von wem dort jene Papiere nvthigcnfalls erhalten werde ^). Oder so, daß der Nehmcr der Rücktrattc jene Papiere (den protcstirten Wechsel, den Protest und die Retourrcch- nung nebst ihren Anlagen) eingehändigt und cedirt erhält. Es liegt eine Rücktrattc mit Beilagen vor. Die Rücktratte bekommt durch die Beilagen den besonderen Werth, daß der Nehmcr derselben auf das Aecept ziemlich sicher rechnen kann, weil er, wenn sie nicht ho- norirt wird, in ihnen das Mittel hat, den Nctrafsatcn als Rcgrefsatcn wcchselrcchtlich auszuklagen. Die Acccpta- tion, überhaupt die Honorirung, der Rücktratte steht in der Willkür des Retrassaten, auch wenn dieselbe die mit 2) Rückwcchsel, Ricambio, in einem andern Sinn: der Cours, zu welchem der Nnckwechscl begeben wird, also die Summ e, auf welche der Rückwcchsel lautet, in einem noch andernSinn: die Differenz zwischen dieser Summe und der Valuta, welche der Netrafsant seinem Wcchselgeber gab, in einem noch andern Sinn: ein Wechsel, welchen der Trassat auf den Trassanten zieht, um durch dessen Begebung die Deckung einzuziehen, also ein Deckungs Wechsel. 3) Durch diese Anzeige und Bemerkung wird die weitere Begebung der Rücktrattc gar nicht nothwendig gehindert, man denke nur, der Nctrassat und Nctrassant sind solide Häuser, und der H. 219. Negreßnahme. Nückwechsel. 233 Recht zu fordernde Regreßsumme nicht überschreitet. Es ist aber die Acccptation die factische Regel, weil sonst die Regrcßklage und eine Klage auf das Interesse bevorsteht Das Accept macht jene Documente entbehrlich, welche daher auch gegen dasselbe dem Negressaten ausgeliefert werden, nebst Quitirnng der Retourrechnung, und die Nücktratte ist nun von den die Begebung erschwerenden Beilagen frei Der Nehmcr des Rückwechscls kann diesen weiter indosfiren, wobei er vor der Acccptation desselben jene Documente mitcedirt, und thut dieses insbesondere einem Zwischenmann zwischen dem Rcgredicnten und Negressaten, indem er ihm, statt ihn auf den Grund jener Documente in Anspruch zu nehmen, den Nückwechsel verhandelt. H. Der Nückwechsel ist eine besondere Form der Negreßnahme. Daher giebt es keine Gesetze, welche ihn verbieten. Daher gelten, abgesehen von den eigenthümlichen Wirkungen eben dieser Form, die Bestimmungen der Wechselordnungen über den Regreß auch von dem Nückwechsel, und die über den Nückwechsel von dem alte Wechsel ging wegen Fallissement des Trassaten unter Protest. Dieses gegen Einert W.N. S. 317. *) Vgl. unten Note 7. 4) Dieses Alles ist von Einert W.N. S. 318—320. nicht genug erwogen,' wenn er behauptet: in dem ganzen Convolut von Papieren sei keines überflüssiger, als die Nücktratte selbst, weil sie wegen der Beilagen sich zur Begebung nicht eigene, auch das Accept der Nücktratte sei überflüssig, weil die Nücktratte auch ohne Accept eingelöset werden müsse (müsse?); an diese Behauptungen ist sogar die Bemerkung angeschlossen: die Nücktratte mit Beilagen sei eine seltene Erscheinung (allein nur in der weiteren Hand kommt sie selten vor), und deshalb sei der Nücktratte überhaupt in den Gesetzen nicht zu erwähnen. 234 Protest und Regreß. Regreß überhaupt, in welcher Form er auch ausgeübt werde. Die Negrcßsumme wird dadurch keine andere, daß sie durch einen Nückwechscl eingezogen wird, sie ist auch dann der Cours der Wechselsumme am Zahlungsort zur Verfallzcit ^). Dadurch aber, daß der Wechselnehmer, der sie vom Wechsclgeber zu fordern hat, sie sich sofort in der Weise verschafft, daß er sie als Valuta erhält für eine Rücktratte, welche kraus seinen Wcchselgcbcr, den Regreffaten, abgiebt, dadurch vermehrt oder vermindert sich die Negreßsumme (aber nicht als solche), weil nun der Wechsel cours auf sie einwirket, sie bestimmet. Der Stand des Wechselkurses bestimmt, ob für den Regreffaten die Rücktratte das kostspieligere oder das wohlfeilere Mittel ist, um die Negrcßsumme an den Zahlungsort hinzuschaffen Z. Die Negrcßsumme wird außerdem vermehrt, aber nicht als solche, durch den Disconto, welchen der Nehmcr der Nück- tratte in Abzug bringt. Danach wird die Wechsel- summe der Rücktratte bestimmt durch die Regreß- summe (den Cours der ursprünglichen Wechsclsumme) und den Wechseleours und den Disconto. III. Es entstehen nun die Fragen. 1. Darf der Wechselnehmer 5) Man darf sich dadurch nicht täuschen lassen, daß die Valuta für die Rücktratte oft in derselben Geldsorte, worin die Wechsclsnmme der protestirtcn Tratte besteht, bedungen und bezahlt wird. Wenn der Wechselnehmer so die Rücktratte begeben kann, so ist er der Mühe überhoben, mit der erhaltenen Valuta die Gcldsorte, auf welche die protestirte Tratte lautet, annoch einzuwechseln. Daß er sie so begeben kann, ist der regelmäßige Fall. 0) Über Gewinn und Verlust durch den Rückwcchsel: Blisch Darstellung. Bd. 2. S. 135—142. §. 210. Ncgreßnahme. Nückwechsel. 235 eine Nücktratte auf den Negressaten abgeben??). Dieses Recht ist in vielen Wechselordnungen anerkannt. Es besteht auch gemeinrechtlich. Dieses Recht des Wechselnehmers, sich durch das Abgeben einer Nücktratte selber zu der Wcchsclsumme zu verhelfen, welche auf die Tratte ausbleibt, ist ein Surrogat für das wegfallende Recht, das wirkliche Interesse ersetzt zu verlangen. Die kanfmcin nische Ansicht ist über das Recht zu retrassiren entschieden. 2. Welcher Wechselcours entscheidet? Der Cours Zwischen welchen Orten? Aus der Tratte und dem Protest erhellet das Recht die Nücktratte abzugeben, und muß auch erhellen, welcher Art diese seyn darf. Denn das Recht, zu retrassiren, ist ein Recht aus dem Wechsel und Protest. Daher kann nur der Wechselcours zwischen dem Zahlungsort und dem Begebungsort der protc- stirtcn Tratte für die Wechselsummc der Nücktratte bestimmend seyn. Mit diesen beiden Orten sind die Wohnorte, des Negressaten und Negredientcu, nicht zu verwechseln, sie sind nicht bestimmend l>. Der Wcchsclcours welcher Zeit? Nur der Wechselcours am Verfalltage entscheidet, weil der Negredicnt nur auf eine am Verfalltag abzugebende Nücktratte ein Recht hat. Eine später 7) Da sich von selbst versteht, daß dieß versuchsweise statthaft ist, und da kein dircctcr Zwang gegen den Negressaten, daß er die Nücktratte honorire, besteht, so ist die Bedeutung dieser Frage die: Darf der Wechselnehmer, wenn er die Nücktratte, weil der Negressat sie nicht honorirt, einlösen muß, von dem Negressaten das Interesse ersetzt verlangen? 8) Diese Frage anlangend, sind die Wechselordnungen höchst lückenhaft, so daß meistens durchweg oder mit geringen Modifikationen, das gemeine Recht entscheiden muß. 0) Auf die Wohnorte legt Gewicht Liebe Entwurf §.50. 57. 236 Der Protest und Regreß. abgegebene Rücktratte ist nicht die Rücktratte, zu welcher er berechtigt ist, sondern ein auf eigene Gefahr gemachter Versuch der Einziehung der Regreßsumme o. Unter dem Cours ist der wirkliche Wechselcours zu verstehen, nicht der notirte, welcher häufig jenen übersteigtDoch hat der notirte Cours die Vermuthung der Richtigkeit für sich 3. Der Rückwechsel muß ^), weil ein Gläubiger seinem Schuldner nicht unnöthige Kosten machen darf, direct auf den Negrefsaten gezogen, ackülillura gezogen werden Wenn eine dirccte Wechselverbindung zwischen dem Zahlungsort und dem Begebungsort der prote- stirtcn Tratte fehlt, so darf er über den nächsten Ort, welcher mit diesen beiden einen Wechsclcours hat, gezogen werden. 4. Der fi'ngirte Rückwechsel ist nach einigen Wechselordnungen gestattet, nach andern nicht Daß der Rückwechsel nicht fingirt sei, muß nach einigen Wechselordnungen sogar bewiesen werden 10) Es ist unrichtig, wenn man sagt: Der Nctraffant braucht nicht nach dem Cours des Verfalltages zu ziehen, da er den Rückwechsel später ziehen darf, sondern darf ihn ziehen nach dem CourS, zu welchem er den Rückwechsel wirklich begeben hat. So Cropp Gutachten. S. 148. 149. 11) Vgl. Cropp Gutachten. S. 150. 151. 12) Vgl. oben Bd. 1. K. 64. Nr. 3. 13) Damit der Negredicnt nicht zu fürchten hat, daß die Rücktratte aus seine Gefahr unter Protest geht. Nur so ist dieses „muß" zu verstehen. 14) Über die Bedeutung dieses Wortes im Wcchsclvcrkehr: Trcitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 120—122. 15) Hamburger W.O. Art. 40. 16) Über stngirten Rückwechsel vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 426- 428. Bcnder W.R. Bd. 2. K. 420. Note o. Pöhls W.R. Bd. 2. S. 552. 553. ^ 17) Braunschweiger W.O. Art. 37. Und noch anders, unter §. 220. Präsudicirter Wechsel. 237 8 . 220 . Präsudicirter Wechsel. Präjudicirtcr Wechsels. Es sind verschiedene Fälle, in welchen man den Wechsel präjudicirt nennt. Der Hauptfall ist: Der gehörige Protest Mangel Zahlung fehlt. Dieser Fall stellt sich entweder so, daß gar kein Protest da ist, oder daß der Protest nicht ein rechtzeitiger, verspätet, oder verstrichet, oder sonst ein ungehöriger ist. Dieser Fall schließt die Fälle in sich, daß die Präsentation zur Zahlung unterblieben, oder nicht rechtzeitig, oder sonst ungehörig geschehen ist, denn in allen diesen Fällen fehlt es von selbst an dem gehörigen Protest, wenn nicht gerade, um die Unmöglichkeit oder Nutzlosigkeit der Präsentation zur Zahlung zu constatiren, ein rechtzeitiger und sonst gehöriger Protest erhoben worden ist. Der rechtzeitige Protest ist ein solcher Protest, welcher zur Zahlungszcit erhoben ist. Denn der Notar (das Gericht) soll aus eigener Wahrnehmung bezeugen, daß die Zahlung zur rechten Zeit ausgeblieben ist. Die Wechselordnungen haben genauere und andere Bestimmungen. Dahin gehört: der Protest darf und soll am Tage nach dem Verfalltag erhoben werden ^). Wirkung des fehlenden Protestes. sich aber säst wörtlich übereinstimmend, leipziger W.O. 8- 30., danziger W.O. von 1701. Art. 32., elbinger W.O. von 1758. Art. 61. 1) Wender W.R. Bd. 2. tz. 423. tz. 408. Nro. 10. Ja- cvbsen Sammlung handelsrechtlicher Abhandlungen. S. 54— 91. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 57- 72. 616—643. Rechtfälle. Bd. 1. S. 3—16. Bd. 3. Heft 2. S. 1—13. Liebe Entwurf S. 133—136. 150—155. 2) So der (!oäe äs commorce. ^rt. 161. 162. (Vgl. Ei- 238 Der Protest und Regreß. Die richtige Theorie. Die Wirkung des Um- standes, daß der gehörige Protest Mangel Zahlung fehlt, ist die: das Regreßrecht fehlt. Denn die unerläßliche Form, auf welcher die Geltendmachung des Begc- bungSvcrtragcs, auf welcher das Regreßrecht beruht, ist der Wechsel und Protest. Das Regreßrecht oder die Ncgreßklage ist ohne (gehörigen) Protest so wenig denkbar, wie ein Wechselrecht oder eine Wechselklage ohne Wechsel. Der Protest ist eine Form, wie der Wechsel eine Form ist. Alle Wechselordnungen verlangen oder setzen voraus den Beweis der Nichtzahlung des Trassaten in der Form des gehörigen Protestes; diese Form, der Protest, soll es seyn, und keine anderes. Es ist dieß aber nicht immer konsequent durchgeführt. Das Regreßrecht fehlt, weil der Protest, welcher fehlt, eine wesentliche Form ist. Daraus folgt. Es kann keinen Unterschied machen, ob der gehörige Protest durch Schuld des Wechselnehmers, oder ohne seine Schuld (durch Easus) fehlt selbst das ist irrelevant, daß er durch nert W.R. S.273. 274. 386. 387. Liebe Entwurf. S. 136. 137.). ^Ii. 179. Bremer W.O. Art. 73. 3) Vgl. hierfür auch Einert W.R. S. 274. Z. 7. von unten bis S. 276. Z. 7. S. 252. Z. 8. von unten bis S. 254. Z. 24. Einert wird aber inkonsequent, indem er S. 255. für den Regreß gegen den Trassanten den Protest nicht wesentlich, sondern Zeugen und Eid statthaft hält. Vgl. unten §. 221. Note 11. 4) Der Casus verdient dann entschieden keine Berücksichtigung, wenn Respekttage zu Gunsten des Inhabers bestehen. Denn diese sotten eben für den möglichen Casus dem Wechselinhaber eine Hülfe gewähren, also auch für den wirklichen. Vgl. Ei- ncrt W.R. S. 389—391. 397—399. Aber auch wo solche Respekttage nicht sind, ist der Regreß verloren. *(So auch Ei- §. 220. Präjudicirlcr Wechscl. 239 Schuld des Wcchselgcbers fehlt. Denn eine fehlende Form wird nicht durch Thatsachen ersetzt, welche den Mangel derselben entschuldigen. Es kann ferner keinen Unterschied machen, ob der Wcchsclgeber, der im Negreßwege verfolgt werden soll, der Trassant ist, oder ein Indossant, denn die Natur, des Begebungsvertrages ist dieselbe ^) bei beiden. Dadurch, daß das Regreßrecht fehlt, weil Die Form fehlt, ist aber nicht ausgeschlossen, daß der Wcchsclgeber, wenn sie durch seine Schuld fehlt, deshalb haftet. Er haftet nicht aus der Form, aber er haftet aus seiner Widerrechtlichkcit für das Interesse, also ebenso als wenn die Form nicht fehlte. Die Jnteresscnklage kann aber nur im ordentlichen Proceß verfolgt werden, in welchem gegen ihn zwar hiernach die materielle Wechselstrengc, nicht aber die proccs- sualische Wechselstrengc geltend gemacht werden kann. Dadurch daß der Wechselgebcr aus der Form nicht haftet, weil diese fehlt, ist ferner nicht ausgeschlossen, daß er dem Wechselnehmer soweit haftet, als er durch das Zerfallen der Form, also das Wegfallen des Regreßrechtes, mit dem Schaden des Wechselnehmers widerrechtlich bereichert ist. Zunächst das Verhältniß des Trassanten zu seinem Wechselnehmer gedacht, so ergiebt sich. Der Trassant kann bereichert seyn, ist es aber nicht nothwendig^). nert S. 392 — 397., aber seine Gründe sind unbefriedigend). Denn es fehlt die Form, und auf die Gründe, aus welchen sie fehlt, kann nichts ankommen, .ebenso wie das Recht aus dem Wechscl fehlt, wenn der Wechsel fehlt, ohne daß es relevirt, aus welchen Gründen er fehlt. 5) Dieß wird unten bei der Lehre vorn Indossament erhellen. 6) Es ist mehrfach unrichtig, wenn Einert W.N. S. 231. von einem gar nicht oder nicht rechtzeitig zur Zahlung präscntir- ten und vorn Trassaten nicht bezahlten Wechscl sagt: „es ist, 240 Der Protest und Regreß. Bei einer für eigene Rechnung gezogenen Tratte kann er es dadurch seyn, daß er die Deckung dem Trassaten weder gemacht hat, noch schuldet, oder daß er die gemachte wenn Jemand einen Wechsel ausgestellt und für Geld begeben hat, ein Fall gar nicht erdenklich, wo nicht auf Seiten des Aus- gebers die verhaßten cluae lucrativae causae einträten. Er behält nämlich neben dem, was er für den Wechsel bei der Begebung erhalten, entweder das inne, was er selbst zur Anschaffung verwenden sollen, oder er erwirbt wenigstens ein Klagerecht wider den, der den Wechsel bedecken, oder wider den, der ihn einlösen sollte, weil er Deckung gehabt". Denn der Satz, den man mit dem Ausdruck coucuisus cknaruin luciativaruin Lauser»», bezeichnet: Omnes ckebitores, cjUt Sj) seien, ex causa lucrativa ckebent, liberaiilur, cun, ea speeies ex causa luerativa all creckitores pervenissst (D. 17. O. cle 0. et 44. 7.) trifft bei den Verhältnissen, die hier in Rede stehen, offenbar gar nicht zu, und auch dann ist die Meinung unrichtig, wenn man sie nur so versteht: „ein Fall sei gar nicht erdenklich, wo nicht auf Seiten des Trassanten eine Bereicherung einträte." Man denke nur folgenden Fall einer Tratte für fremde Rechnung. Der X. hat von T. 1000. zu fordern und läßt nun für seine Rechnung voy A. auf den T. zum Betrag von 1000. ziehen. Der A. begiebt die Tratte gegen baares Geld an B. und hat das von diesem erhaltene Geld (die Valuta), nach Abzug seiner Commissionsgebührcn, an T. ausgeantwortet, oder auszuantworten. Es ist klar, daß, wenn der Trassat T. nicht zahlt, und der Trassant A., weil der B. (oder sein Nachmann) gar nicht oder zu spät protestirt hat, von, Regreß frei ist, der Trassant A. gar nicht bereichert ist. Nur der T. ist bereichert, denn er hat von A. die Valuta, welche V. bezahlt, erhalten oder zu fordern, und hat übcrdicß seine Forderung auf 1000. gegen den T. unalterirt. Der Trassant A. hat aber gegen den L. bei den vorliegenden Verhältnissen gar keine Klage, mithin ist er auch nicht durch eine ihm gegen den T. zustehende Klage zum Nachtheil des B. (oder seines Nachman- nes) bereichert. §. 241. Präjudicirter Wechsel. 241 Deckung zurückfordern darf. Bei einer für fremde Rechnung gezogenen Tratte kann er bereichert seyn durch ein Recht gegen den Dritten, es kann aber auch nur der Dritte bereichert seyn ^). Die hier bestimmenden Verhältnisse können sehr verschieden und verwickelt seyn. Die Bereicherung durch ein Recht wird herausgegeben durch die Session des Rechtes. Der Wechselnehmer hat die Bereicherung als das Fundament seines Anspruches zu behaupten und zu beweisen. Es ist für ihn ein mißlicher Proceß ^). Es versteht sich daß die Bereicherung nur im ordentlichen Proceß verfolgt werden kann. Auch der Indossant kann mit dem Schaden eines Jndossatars bereichert seyn; so weit es der Fall ist, ist er diesem zur Herausgabe der Bereicherung verpflichtet"). Ein- 7) Dieß zeigt der in der vorigen Note 6. enthaltene Fall. Besteht in diesem Fall ein Recht des Wechselnehmers gegen den Dritten auf Herausgabe der Bereicherung, und aus welchen Gründen? Es scheint alle juristische Verbindung zwischen diesen beiden zu fehlen. 8) Denn woher soll er entnehmen, was er zu behaupten hat, und woher hierfür die Beweise? Alle die hier bestimmenden, oft sehr verwickelten Verhältnisse sind ihm regelmäßig unbekannt und unzugänglich, denn die Kaufleute, wie die Nicht- kaufleute, pflegen ihre Geschäftsverbindungen, Creditverhältnisse, Geldverhältnisse, nicht zu declariren. Nicht einmal so viel kann er anders, als zufällig, wissen, ob die Tratte für eigene oder für fremde Rechnung gezogen ist; wenn auch die Tratte auf das letztere deutet, so entspricht diese Andeutung zuweilen nicht der Wahrheit und ergicbt nie das Genauere der Verhältnisse. 9) Z> B. Der I. fabricirt eine Tratte mit dem Namen des Trassanten A., zahlbar an B., giebt sich für den B. aus, und indossirt sie nun an C., der C. sie an D. Der D. versäumt den Protest. Wenn C. die dem I. versprochene Gcldvaluta, sie betrage 900, diesem noch nicht bezahlt hat, so kann er sich von ühöl's Handelsrecht. 2r Bd. 16 242 Der Protest und Regreß. zclne Wechselordnungen sprechen den Indossanten von dieser Verpflichtung frei, eine unbillige Strenge, die am wenigsten aus der Anficht zu rechtfertigen ist, daß eine Bereicherung eines Indossanten unmöglich sei. 8 . 221 . Präsudicirter Wechsel. Fortsetzung. L. Eine andere Theorie. Der so eben aufgestellten Theorie stehen die Meinungen entgegen, welche mehrfach unterscheiden, nämlich zwischen Wechselproceß und ordentlichem Proceß, zwischen Trassant und Indossant, zwischen Culpa und Casus, zwischen dem versäumten Protest bei rechtzeitiger Präsentation und dem verspäteten Protest wegen verspäteter Präsentation. Sollen diese Unterscheidungen releviren, so sind die wieder unter einander verschiedenen Meinungen so zu berichtigen, und zu begründet Zahlung durch die Berufung befreien, daß das ihm gegebene Indossament ein falsches sei; wenn er sie bezahlt hat, so kann er sie aus diesem Grunde zurückfordern. Sein Vermögen ist um 900, die er nicht zu zahlen braucht, oder um eine Forderung auf 900 bereichert mit dem Schaden des D., da dieser wegen der versäumten Form kein Regreßrecht hat, die Bereicherung würde nicht da sein, wenn das Regreßrecht gegen ihn bestände. Er ist im ersten Fall verpflichtet, dem D. 900 zu zahlen, gegen Caution für die Vertretung bei einem Proceß des Zs- gegen ihn den C., im zweiten Fall verpflichtet, dem D. sein Nück- forderungsrecht zu cediren. Wo nach der Wechselordnung gegen den Indossanten der Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, zieht in diesem Fall der C. einen gar nicht beabsichtigten Gewinn von 900 aus dem Schaden des D., nämlich aus dem Verlust des Regreßrechts des D. 10) Z. B. llocle äs eom. ^4it. 117. 108. Nngrischer XV Gesetzartikcl. 8. 67. §. 221. Präjudicirtcr Wechsel. Fortsetzung. 243 den, und zu einer Theorie zusammenzustellen, wie folgt. Es ist zu unterscheiden I. Der Regreß im Wechselproceß fällt weg. Denn ihm fehlen mit dem gehörigen Protest die nächsten Voraussetzungen, und die Erörterung, ob dennoch der Regreß statthaft sei, führt regelmäßig zu Weiterungen, welche der Wechselproceß nicht duldet. Daher ist der Wechselproceß auszuschließen, ohne daß zu beachten ist, ob der Wechsel durch Schuld des Wechselnehmers, oder ohne solche präjndicirt sei, und ob gegen einen Indossanten oder den Trassanten ^) geklagt werde, und es ist daher eine Singularität, wenn nach einigen Wechselordnungen^) dem Trassanten, um den Wcchselregreß abzuwenden, der Beweis obliegt, daß der Trassat mit Deckung versehen sei. II. Den Regreß im ordentlichen Proceß anlangend, ist zunächst zu unterscheiden: 1. der Wechsel ist durch Schuld des Wechselnehmers präjndicirt. a. Gegen die Indossanten findet kein Regreß Statt ^). Denn die Bedingung des Regresses gegen einen Indossanten ist, daß der Jndossatar ihn in den Stand setze, seinen Regreß wieder im Wech- selproccß gegen seinen Vormann nehmen zu können, dem Regreß im Wechselproceß fehlen nun aber die Voraussetzungen. Der Indossant haftet nur dann und soweit, wenn und wieweit er sich mit dem Schaden des Nach- mannes bereichern würde ^), und außerdem nur dann, und zwar zum Vollen, wenn er selbst an dem Präjudiz 1) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 67—70. 2) Locls 6e eommerce. Art. 117. 3) Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. S. 559— 561. K. 9. S. 535. 536. 8- 1. S. 567. 4) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 60. 61. 16 * 244 Der Prvtcst und Regreß. Schuld hat ^). b. Die Haftung des Trassanten ist verschieden nach den Umständen. Der Mangel des Protestes schließt den Regreß nicht aus, denn es fehlt nur dieses Beweismittel, welches im ordentlichen Proceß durch andere Beweismittel ersetzt werden kann. Die Verspätung der Präsentation ^) (und folgeweise der Protestation) zieht den Verlust des Regresses nur dann nach sich, wenn in Folge derselben die Zahlung nicht geschah, denn wäre diese anch bei zeitiger Präsentation ausgeblieben, so liegt in der Verspätung eine oulpn 8M6 etkeotu, zu verwerfen ist aber die Berufung auf eine wirkungslose Schuld. Es ist aber die Schuld als Einrede, die Wirkungslostgkcit als Replik, welche der Wechselinhaber zu beweisen hat, aufzufassen. Denn hier, wo der Schaden und das Quantum desselben, und die Schuld des Wechselnehmers vorliegt, und es sich nur nach dem Causalnexus zwischen dieser und jenem fragt, ist der Zweifel über den letztem, so lange er nicht durch Beweis gehoben ist, da er ohne die Schuld nicht da wäre, offenbarem Nachtheil der Schuld, der also von dem schuldigen Wechselnehmer zu tragen ist, in der Art, daß ihn die Beweislast trifft. Für die Zulässigkeit dieses Beweises und damit des Regresses sind auch einige Wechselordnungen^). Der Ansicht, daß der Regreß gänzlich wegfalle, steht entgegen, daß der Trassant dem Wechselnehmer zur Einlösung des Wechsels verpflichtet ist, wenn die Zahlung des Wechsels ausbleibt, und daß, wenn dieses vorliegt, jene Verbindlichkeit nicht dadurch alterirt werden kann, daß 5) 4.. 24. O. äe coirclitiouibus (35. 1.). 4/. 161. O. äs k. I. (50. 17.). 6) Pöhls W.R. Bd. 2. S. 415. 416. 7) Frankfurter W.O. Art. 27. 40. Dänische W.O. §. 35. 56. 8. 221. Präjudicirter Wechsel. Fortsetzung. 245 möglicherweise der Wechselnehmer Schuld an ver Nichtzahlung hat, wenn er es wirklich nicht hat. 2. Der Wechsel ist ohne Schuld des Wechselnehmers, durch Casus, präjudicirt b). Hier fällt der Regreß im Wechselprotest weg. Denn das casuelle Wegfallen der Liquidität macht das Illiquide nicht liquid. Der Regreß im ordentlichen Proceß ist im Fall der Nichtschuld ebenso statthaft und unstatthaft, wie im Fall der Schuld Der Regreß gegen die Indossanten ist eben so unstatthaft, weil das bedingte Recht nicht eintritt, wenn die Bedingung, sei es auch durch Casus wegfällt. Der Regreß gegen den Trassanten ist ebenso statthaft, weil der Wechselnehmer nicht weniger Recht haben kann im Fall des Casus, wie im Fall seiner Culpa, und ebenso unstatthaft oder beschränkt statthaft, weil der Zufall denjenigen trifft, bei welchem er sich zunächst ereignet, für die Verbindlichkeit des Trassanten, ihn zu prästiren, es aber an allem Grunde fehlt. — 6. Der aufgestellten Theorie steht aber Folgendes entgegen. 1. Der Unterscheidung zwischen Wechsel proceß und ordentlichem Proceß steht entgegen, daß die materielle Wechselstrenge und die proccssualische Wechselstrcnge insofern eine untrennbare Einheit bilden, als eine Klage, 8) Kosegartcn im Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. Nr. 6. S. 118—151. Nechtsfälle. Bd. 1. S. 3 —16. Pöhls W.N. Bd. 2. S. 416. 417. 433. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 619—623. Über das französische Recht: Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. S. 576. 577. Daniels W.N. S. 305. 9) A. M. ist Bend er W.N. Bd. 2. S. 115—118. Vgl. dagegen Kosegartcn a. a. O. S. 144—148. und Cropp Gutachten. S. 139. 140. 246 Der Protest und Regreß. welche der letzteren entbehrt, weil ihr die für diese wesentlichen Thatsachen fehlen, eben deshalb auch nicht der ersteren angehört, denn die für die materielle Wechsel- strenge wesentlichen Thatsachen sind sämmtlich der Art, daß die processualische Wechselstrengc sich an sie anschließen kann. Sie sind sämmtlich liquid, denn sie sind eben nur der Wechsel und der Protest. Es giebt kein anderes Recht aus dem Wechsel, als welches auch eine Wechsel- klage hat, und keine andere Wechselklage, als die im Wechselproceß, es ist eine Klage keine Wechselklage, wenn sie nach der Beschaffenheit der ihr unterliegenden Thatsachen nur im ordentlichen Proceß angestellt werden kann. Fehlt also dem Regreßrecht die Wechsclklage, so fehlt ihr alle Klage. 2. Die Unterscheidung zwischen dem Indossanten und Trassanten, welche gegen jenen alles Regreßrecht ausschließt, gegen diesen ein solches im ordentlichen Proceß zuläßt, ist ohne Grund, weil das Indossament eine neue Tratte ist , und danach der Indossant und der Trassant unter denselben Voraussetzungen verpflichtet sind. Bei der Unterscheidung wird immer zunächst das Wegfallen des Regreßrechts gegen den Indossanten erwähnt' als der am wenigsten zweifelhafte Fall, dabei aber übersehen, daß man von vorne anfangen, nämlich vom Trassanten ausgehen muß, weil der Indossant ein neuer Trassant ist. Der Grund für die Unterscheidung: es müsse der Jndossatar den Indossanten in den Stand setzen, wieder Regreß nehmen zu können, läßt die nahe liegende Frage unberührt, warum, wenn der erste Neh- mer der Tratte, der erste Indossant, deshalb, weil ihm ohne gehörigen Protest kein Regreß gegen den Trassanten 10) Dieß wird unten bei der Lehre vom Indossament erhellen. §. 221. Präjudicirter Wechsel. Fortsetzung. 247 zustehe, den Regreß von sich abwenden kann, nun doch dem Jndofsatar gegen den Trassanten ohne den gehörigen Protest der Regreß zustehen solle. Der Grund, warum der Indossant nicht haftet, ist nur so zu stellen: Der Indossant ist nur gegen Auslieferung von Wechsel und Protest zur Einlösung verpflichtet. Nur so ist es aber auch der Trassant. Ob und wozu der Wechselgeber, der Indossant und der Trassant, den Protest brauchen kann und will, ist gänzlich gleichgültig "). 11) Auch Einert W.N. S. 255. 256. macht die Unterscheidung. Er meint: „man gehe aber zu weit, wenn man bei jeder Negreßnahme den Protest voraussetze und als Solennität erfordere, weil, wenn sich das Factum der richtigen Präsentation, z. B. durch Zeugen, oder durch Eidesantrag beweisen lassen würde, das Bedürfniß dieser Solennität vollständig erledigt sei, so oft es der Inhaber mit einem Garant des Wechsels zu thun habe, bei dem die Regreßnahme aufhöre. So sei denn der Protest zu ersparen, wenn der Inhaber auf niemand andern, als auf den Aussteller den Regreß nehmen wolle und könne, es scheine hier lediglich seine eigene Sache zu sein, wie er den Beweis der Präsentation führen wolle, und was er dabei wage, wenn er sich anderer Beweismittel dabei bedienen möchte." Ein Grund für diese Behauptung ist es nicht, wenn es weiter heißt: „Es kommt auch wirklich bisweilen vor, daß ein Geber des Wechsels dem Nehmer die Lcvirung des Protestes erläßt, oder wohl gar untersagt. So pflege» auch Jn- tcrvenienten, wenn sie den Ehrenaccept leisten, sich dessen, daß sie ohne Protest einlösen wollen, auf dem Wechsel zu erklären." Einert giebt aber gleich hinterher zu, daß nach der jetzigen Praxis der Protest schwerlich fehlen dürfe, und daß es auch politisch sei, ihn zu fordern. Die Praxis hat aber sehr gute Gründe für sich. Denn man kann eS gar nicht übersehen, ob der Trassant den Protest nicht braucht. Man nehme den Fall. Der A. hat einen Wechsel auf T. gezogen und dem B. gege- 248 Der Protest und Regreß. 3. Der Unterscheidung zwischen Culpa und Casus, sogar um verschiedene Wirkungen zu begründen, steht entgegen, daß das in dem Begebungsvcrtrag enthaltene Wechselversprechen ein Summenversprechen unter einer Bedingung ist, daß es also nur darauf ankommen kann, ob diese Bedingung eingetreten ist. Diese Bedingung ist: die Nichtzahlung des Trassaten bewiesen in der Form des Protestes. Also eine sehr einfache Thatsache. Es widerstreitet der Natur des Wechselversprechens, bei welchem auf die Persönlichkeit des Wechselnehmers gar keine Rücksicht genommen wird, daß es auf Thatsachen gestellt werde, für welche eben diese Persönlichkeit bedeutend werden kann. So wäre es aber gestellt, wenn auf die Berufung: Ich kann nicht dafür Per mo uou stellt guominus) oder Du kannst dafür, irgend etwas ankäme. 4. Die Unterscheidung, welche den Protest von der Präsentation trennt, hält den Protest für ein bloßes Beweismittel, während er doch ebenso wie der Wechsel das unerläßliche Beweismittel, also nicht nur Beweismittel, sondern auch eine Form ist. Wenn ferner bei der verspäteten Präsentation erst untersucht werden soll, ob sie die Ursache der Nichtzahlung ist, oder nicht, so wird übersehen, daß in den meisten, wenn nicht gar in allen Fällen des Protestes, gar nicht herausgestellt werden kann, ob bei rechtzeitiger ben. Der B., statt ihn zu indossiren an C., zieht einen ganz neue» Wechsel auf T. zahlbar an C>, der im übrigen Inhalt mit dem alten Wechsel übereinstimmt, und ist mit A. übereingekommen, daß der Protest des neuen Wechsels auch für den Regreß aus dem alten Wechsel genügen solle. Dieß kann sogar mit wenigen Worten auf dem alten Wechsel bemerkt werden, z. B. „zu begeben durch Indossament oder neue Tratte." Der Protest ist hier dem B. wichtig, ohne daß C. es irgend weiß. §. 222. Protest Mangel Annahme. 249 Präsentation die Zahlung erfolgt seyn würde, oder nicht. Es lassen sich, wenn das Nein auch noch so wahrscheinlich ist, doch immer Umstände denken, welche es als ungewiß darstellen, weil unter ihnen die Zahlung möglich war. Daß aber solche Umstände fehlten, läßt sich garnicht beweisen. Auch nicht durch eine Erklärung des Trassaten. Denn die (natürlich freiwillige) Erklärung des Trassaten hierüber, so wie überhaupt seine Erklärung, warum er nicht zahle, und was er bei rechtzeitiger Präsentation gethan haben würde, ist ohne beweisende Kraft, weil das Regreßrecht nicht von seinem Willen abhängig seyn soll. Es kann demnach für das Regreßrecht allein der Umstand entscheiden, ob der rechtzeitige gehörige Protest da ist, oder nicht. 8 - 222 . Protest Mangel Annahme. Der Protest Mangel Annahme wird erhoben, wenn die Acceptation der beauftragten Zahlung ausbleibt, also wenn gar nicht acccptirt wird oder nicht trassirtermaaßen acceptirt wird. Der Protest liefert zugleich den Beweis, daß und wann und wo die (erfolglose) Präsentation zur Acceptation geschehen sei, oder daß sie, weil der Trassat nicht zu treffen war, unmöglich war. Gemeinrechtlich steht es im Belieben des Wechselnehmers, ob er die Acceptation will oder nicht. Er darf die Tratte unacceptirt lassen. Daraus folgt. Er hat nicht die Pflicht der Präsentation zur Acceptation, noch in Folge der Präsentation die Pflicht der Protcsterhebung, noch in Folge von dieser die Pflicht der Notifikation des Protestes. Er darf Alles unterlassen, also auch beliebig viel. Die Vcrsäum- niß der Handlungen, zu denen er befugt ist, hat nur 250 Der Protest und Regreß. den Nachtheil, daß ihm die Vortheile aus diesen Handlungen fehlen. Particularrechtlich ist der Wechselnehmer zu der Präsentation zur Acceptation, und damit natürlich auch bei mangelnder Acceptation zur Protestcrhebung und zur Notification des Protestes verpflichtet. Denn verpflichtet zur Präsentation kann er nur seyn wegen des Interesse, das der Wechselgeber an der Präsentation hat, und dieses ist kein anderes, als daß er wisse, ob die Acceptation geschehen oder ausgeblieben sei. Durch die Verpflichtung zur Präsentation zur Annahme, die der Wechselnehmer freiwillig vielleicht nicht vorgenommen, wird nun auch der Regreß Mangel Annahme öfter, als es sonst geschehen wäre, hervorgerufen. Allein die Wechselordnungen gehen davon aus, daß der Wechsclgeber gern den Regreß dulde, weil die Notification des Protestes ihm die Möglichkeit giebt, durch zweckmäßige Maaßregeln dem Protest und Regreß Mangel Zahlung, zu welchem jetzt Verdacht vorhanden, vorzubeugen. 8. 223. Regreß Mangel Annahme. Regreß Mangel Annahme. Ein zur Verfallzeit erhobener, und nur ein solcher Z Protest Mangel Annahme ist der Sache nach ein Protest Mangel Zahlung. Der Protest Mangel Annahme ist daher zu denken als ein vor der Verfallzcit erhobener. Ein solcher begründet ein anderes Recht nach einzelnen Wechselordnungen, als nach gemeinem Recht. I. Particularrechte. Die verschiedenen Wechselordnungen geben dem Wechselnehmer aus dem Protest Mangel Annahme verschiedene Rechte. Die 1) Vgl. übrigens die Hamburger W.O. Art. 29. §. 223. Regreß Mangel Annahme. 251 Wechselordnungen zerfallen in folgende Classen. Entweder 1. Der Wechselnehmer hat das Recht, eine Caution zu fordern So die meisten Wechselordnungen ^). Er hat nicht mehr Recht und nicht weniger, nämlich weder das Recht, noch die Pflicht, ein Anderes zu verlangen oder anzunehmen. Die Caution soll ihm die richtige Zahlung zur Verfallzeit und im Protestsall Mangel Zahlung die richtige Einlösung sichern; so sprechen es einige Wechselordnungen auch ausdrücklich aus. Den Regreß hat verletzte Jndossatar und jeder Vormann desselben, also jeder Wechselnehmer, und zwar gegen jeden Wechsclgeber, gegen welchen ihm der Regreß Mangel Zahlung zusteht, es möchte denn nach der Wechselordnung der Regreß Mangel Annahme nur gegen den Trassanten statthaft seyn. Es ist für das Regreßrecht des Wechselnehmers gleichgültig, ob er selber von einem Nachmann auf Cau- tionsleistung angegangen worden, oder nicht, denn das ihm zustehende Recht ist unabhängig von der Ausübung 2) Nur in diese Classe, und nicht in die unter 2. und 4., ist, richtig verstanden, die Hamburger W.O. Art. 29. 30. 39. zu stellen, nur die Modifikation ist anzuerkennen, daß der Wechselinhaber noch andere Ordre sich gefallen lassen muß. 3) Vgl. z. B. die bei Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 303—308. angeführten Wechselordnungen. Die Behauptung von Pöhls W.R. Bd. 1. S. 155. daß in den meisten Wechselgcsetzcn jetzt schon (nach bloßer Nichtacceptation) ein wirklicher Regreß (also aus die Regreßsumme) gegen den Trassanten gestattet, oder wenigstens dem Ncmittenten die Wahl gelassen sei, den wirklichen Regreß zu nehmen oder eine Klage auf Abscndung des Advises oder aus Besorgung der Deckung, anzustellen, ist unrichtig; der Wechselordnungen, welche dieses alternative Recht geben, möchte kaum eine nahmhaft zu machen seyn. 252 Der Protest und Regreß. des gegen ihn zustehenden Rechts ^). Übrigens vergleichen sich die Wcchselinteressenten nicht selten dahin, daß die Tratte annullirt seyn und dem Wechselnehmer das Interesse vergütet seyn soll. Oder. 2. Es muß der Trassant dem Wechselinhaber einen andern Bezogenen stellen (durch Einhändigung eines neuen Wechsels oder einer Nothadresse) und Caution leisten, wenn nicht er oder der Wechselinhaber, es ist zu beachten: wem die Wechselordnung die Wahl giebt, vorzieht, daß der Wechsel vollständig eingelöset werde ^). Oder. 3. Der Vormann muß Caution stellen oder den Wechsel einlösen ^). Oder. 4. Der Vormann muß entweder einen andern Bezogenen stellen oder Caution leisten^). Wer hat die Wahl? Oder. 5. Es kann Regreß genommen werden, wie wegen Nichtzahlung, wenn die Nichtzahlung am Verfalltag bereits jetzt ersichtlich ist, wenn aber noch Hoffnung zur Acceptation vorhanden ist, kann nur Caution verlangt werden ^). Oder. 6. Es kann sofort Regreß genommen werden, wie wegen Nichtzahlung^). H. Gemeinrechtlich, nämlich wenn es an particularrechtlicher Bestimmung fehlt, ist dem Wechselnehmer das Recht zu gestatten, von jedem Vormann, gegen welchen der Regreß Mangel Zahlung statthaft seyn wird, Cautionsleistung zu 4) Cropp Gutachten. S. 80. 5) Nürnberger W.O. Kap. V. §. 1. 2. 6) Oocligo commercial. ^rt. 398. 7) Hannoversche W.O. §. 23. 8) Österreichische W.O. Art. 20. Preußisches L.N. 8-1050. 1074. 1075. Weimarsche W.O. §. 137. 9) z. B. Dänemark, England, Schottland. Vgl. Trcitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 313. 314. §. 224. Regreß Mangel Annahme. 253 verlangen ^). Dieses Recht entspricht allgemeinen Grundsätzen "), denn dieser Regreß ist in wahrscheinlicher Aussicht, und der Credit des Trassanten ist durch die Nicht- acceptation verdächtigt worden Die Caution ist durch Bürgschaft oder Pfand zu bestellen. Daher kann der Schuldner durch eigenes Interventen der Cautionsleistung nicht entgehen Nach einer andern Meinung soll dem Wechselnehmer das Recht zustehen, sofort den vollen Regreß wie wegen Nichtzahlung zu nehmen, wenigstens wenn alle Aussicht der Zahlung verschwinde Allein ein Anspruch wegen Nichtzahlung ist vor der Zeit, auf welche die Zahlung verheißen war, nicht geltend zu machen, mag gleich die Gewißheit der Nichtzahlung schon früher außer vernünftigem Zweifel seyn, und dem Grunde, daß die Acceptation den Wechsel zu einem Papier mache, welches dem Inhaber wie baarcs Geld diene, so daß er durch die Nichtacceptation schon jetzt die Wechselsumme entbehre, steht entgegen, daß die Verheißung des Tras- 10) A. M. ist Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 299. 300. Vgl. aber die folgenden Noten 11. und 12. 11) I.. 41. O. 6s ju6isii8 (5. 1-). In omnibu8 bonas L6si ju6icil8, cum nonäuui 6ie8 pras8tsn6ae pscunias venil, 8i aZat alicpul8 »6 interpousuclain csulionem, ex ju8la eau8a coinleinnatio Ll. 12) Man kann für die Cautionspflicht eine allgemeine kaufmännische Ansicht geltend machen. Mindestens in dieser Wendung: die kaufmännische Ansicht geht allgemein dahin, daß die Nichtacceptation gerechte Besorgniß gegen den Credit des Trassanten begründe, der Richter darf eine solche Ansicht nicht unbeachtet lassen, und muß in ihr eine just» cau8a, die Cautions- leistung auszulegen, finden. 13) So auch Hamburger W.O. Art. 39. 14) So Bruder W.R. Bd. 2. 8- 418. Nr. 3. 254 Dcr Protest und Regreß. feinten und der übrigen Vormänner nur dahin geht, daß der Trassat am Verfalltag zahlen werde, sie aber für die frühere Umsenbarkeit des Wechsels nicht zu haften haben. 8. 224. Notifikation des Protestes. Notifikation des Protestes I. Notifikation des Protestes Mangel Zahlung. 1. Gemeinrechtlich ist die Notifikation des Protestes Mangel Zahlung nicht eine Pflicht des Wechselnehmers ^). Es wäre die Pflicht des Gläubigers, sich als solcher dem nichtwifsen- den Schuldner anzumelden. Der Bcgebungsvertrag ist ein Summenvcrsprechen ohne Gegenvcrsprcchen, der Wechselnehmer ist nicht Mandatar, das Regreßrecht ist ein Recht aus dem Wechsel und Protest, nicht aus anderweitigen Thatsachen. Von allem diesen würde die Pflicht der Notifikation eine Ausnahme bilden. Daß es für eine solche gemeinrechtlich an Nechtsgründcn fehlt, läßt sich schon aus der Unmöglichkeit eines genügenden, nicht zugleich umständlichen Beweises dcr Notifikation schließen. 2. Nach vielen Wechselordnungen ist der Wechselnehmer verpflichtet, dem Vormann von dem Protcstfall Man- 1) Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. Nr. 25. Pöhls W.R. Bd. 2. 8- 318. Einert W.R. S. 278—283. Liebe Entwurf. S. 129— 133. Mecklenburger Entwurf S. 101 —108. Für Platzwechsel gilt nichts Besonderes. Dieß ist ausgeführt in Heise und Cropp Abhandlungen a. a. O. 2) A. M. Heise und Cropp Abhandlungen I. Nr. XXV. 8. 1. 4. 6. Bender II. S. 143. 144. Treitschke II. S. 38—41. 188. 189. 3) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 191—198. Über die Notifikation nach hamburgischem Recht: Rechtöfälle. Bd. 3. Heft 1. S. 53—75. §. 224. Notifikation des Protestes. 255 gel Zahlung Nachricht zu geben. Die Zeit, wann diese Notifikation spätestens geschehen soll, ist dabei bestimmt, regelmäßig dahin: mit erster Post Die versäumte oder verspätete Notifikation hat zur Folge nach den meisten dieser Wechselordnungen Verlust des Regresses, nach einigen derselben Verpflichtung zum Ersatz des aus derselben entstandenen Schadens. Die Frage wem und von wem zu notificiren ist , und wie die Notifikation bewiesen werden soll, ist dabei selten entschieden. Der Grund dieser Wechselordnungen ist nicht, daß der Wechselgeber solle Anstalt treffen können, die Regreßsumme bereit zu haben denn der Regreß darf sofort statt der Notifikation genommen werden und nicht erst einige Zeit nach dieser, sondern wohl der, daß der Wechselgeber nicht 4) Ganz andere, nach der Entfernung verschiedene, Fristen hat der 6oäa cte commerce, das badische Handelsrecht, das klsgolumsiito. 5) Über die Frage, wer ist und wer hat zu benachrichtigen? vgl. unten Nr. II. 4. Sie ist in der frankfurter Wechselordnung Art. 28. 29. für den Protest Mangel Zahlung entschieden. Und zwar dahin. Der letzte Jndossatar und so hinauf jeder Nachmann hat seinen unmittelbaren Vormann zu benachrichtigen. Wer benachrichtigt hat, behält den Regreß gegen alle Vormänner, auch gegen den nicht benachrichtigten, weil ihm diese Benachrichtigung nicht oblag und fremde Versäumniß ihm nicht schaden soll. Doch darf ein Nachmann auch nur einen mittelbaren Vormann benachrichtigen, er verliert dadurch allen Anspruch gegen den übcrgangenen Zwischenmann. So die frankfurter Wechselordnung. Dieser unbenachrichtigte Zwischenmann haftet also jedem seiner übrigen Nachmänncr, der einen von diesen als seinen Vormann benachrichtigt hat, und hat, obgleich er selber Niemand benachrichtigt hat, den Regreß, weil er, selber ohne Nachricht, nicht benachrichtigen konnte. 6) So meint Einert. S. 278. 279. 256 Der Protest und Regreß. durch das Nichtwissen des Protestfalles Schaden hat (durch Berichtigung der Deckung, der Valuta), dem er beim Wissen desselben hätte vorbeugen können. Der vollständige Beweis der Notifikation ist umständlich, es begnügt sich daher die Praxis oft mit einem mangelhaften Beweise ^). 3. Nach einigen Wechselordnungen ^) ist die für die Notifikation gesetzte Frist zugleich eine Verjährungszeit für die Regreßklage, indem diese binnen derselben Frist angestellt werden muß, wenn auf die Notifikation die Berichtigung der Ncgreßsumme ausbleibt. Es soll also binnen der Frist außergerichtlich, und wenn erfolglos, gerichtlich die Regreßsumme verlangt werden. H. Notifikation des Protestes Mangel Annahme. 1. Nur particularrechtlich ist diese nicht im Belieben, sondern eine Pflicht des Wechselnehmers. 2. Die pflicht- mäßige Notifikation ist als eine schleunige vorgeschrieben^). 3. Zur Einsendung überdieß des Originalprotestes besteht eine Pflicht nicht anders, als wenn sie bestimmt vorgeschrieben ist, weil der Wechselnehmer mit demselben die dem Regreß wesentliche Form aus der Hand giebt. 4. Wer ist und wer hat zu benachrichtigen *°) ? Wenn die Tratte vom ersten Nehmer nicht weiter 7) Vgl. unten Note 17. 8) Z. B. Loäe Oo eom. ^et. 165. Vadischcs Handelsrecht. Satz 165. 9) Mit erster gewöhnlicher Gelegenheit: Hamburger Wechselordnung Art. 9. und von 1603. Art. 2. Mit erster Post: bremer Wechselordnung von 1712 Art. 11. 12. 10) Über diese Frage schweigen die Wechselordnungen, oder find dürftig, auch wenig Literatur ist da. Dänische Wechselordnung von 1825. tz. 34. Cropp Gutachten. S. 39. Vcrgl. oben Note 5. §. 224. Notifikation des Protestes. 257 begeben ist, so versteht sich von selbst: der Wechselnehmer hat zu benachrichtigen den Trassanten, den Wechselgeber. Hieraus folgt für eine indossirte Tratte. Jeder Wechselnehmer hat seinen Wechselgeber zu benachrichtigen. Also jeder Nachmann alle seine Vormänner, denn sie sind alle seine Wechselgeber. Da der Trassant bei fünf Indossamenten sechs Nehmcr seiner Tratte hat, so kann er also die Notifikation sechsmal erhalten "). Weil aber eine Notifikation für den Zweck genügt, so kann ein Wechselgcber, welcher durch einen seiner Nehmer benachrichtigt ist, nicht noch eine Notifikation von Seiten der übrigen verlangen. Vernünftigerweise nicht, weil jede weitere Notifikation nutzlos ist, und also vergeblichen Kosten-, Mühe- und Zeitaufwand verursacht. Die Bedingung des Regresses von einem Wechselnehmer erfüllt, kommt den übrigen, mit deren Willen, wenn auch nicht nothwendig Wissen, sie immer ist, zu Gute. Daher darf ein Wechselnehmer die Notifikation unterlassen, wenn ein Nachmann oder Vormann von ihm sie bereits gemacht hat, oder sie machen wird Der Wcchselgeber hat 11) So muß es sogar seyn, damit er allen seinen Nach- männern haste, nach der dänischen Wechselordnung von 1825. 8-34. 12) Der Wechselnehmer darf die fremde Benachrichtigung für sich geltend machen. Dieß ist um so klarer, wenn man davon ausgeht, daß dem Wechselnehmer die Benachrichtigung, welche im höchsten Interesse der Vormänner ist, weil diese nun zur Abwendung der Retour Anstalt treffen können, deshalb obliege, weil er Mandatar (wenn gleich zu eigenem Besten) des Trassanten und der sämmtlichen andern Vormänner, und daher verpflichtet sei, deren Interesse wahrzunehmen. Denn es versteht sich danach von selbst, daß, wenn einer der Mandatare (der Nachmänncr) die aufgetragene Handlung bereits vorgenommen hat, die andern nicht nur berechtigt, sondern sogar ver- Thöl's Handelsrecht. 2r Band. 17 258 Der Protest und Regreß. also kein Recht auf eine mehrmalige Notifikation. Andrerseits hat jeder Wechselgebcr stets ein Recht auf die Notifikation überhaupt, also auf eine einmalige Notifikation. Denn daß unter Umständen der unbcnachrichtigte Wechselgeber ebenso haften sollte, als wäre er benachrichtigt ^), dem steht entgegen, daß die Pflicht der Notifikation nur im Interesse des Wechselgcbcrs besteht. Aus-dem Bemerkten ergiebt sich. Der benachrichtigte Wcchsclgc- ber haftet allen seinen Wechselnehmern (Nachmänuern), auch denen, die nicht selber ihn benachrichtigt haben. Der nicht benachrichtigte Wechselgcber haftet nicht, auch nicht einem solchen Wechselnehmer (Nachmann), welcher ihn gar nicht benachrichtigen konnte, weil er selber nicht benachrichtigt war "). Dieß angewandt ergiebt. ». Wenn der letzte Jndossatar alle Vormänncr benachrichtigt hat, so bedarf cs keiner weiteren Benachrichtigung. Jeder Vor- mann haftet den Nachmännern. b. Wenn der letzte Jndossatar keinen Vormann benachrichtigt hat, so sind alle Vormänncr von der Haftung, welche durch Notifikation bedingt ist, frei. Denn wer selber nicht benachrichtigt ist, kann auch nicht benachrichtigen, weil er entweder den Originalprotest nicht einsenden kann, oder, wo dieses nicht nothwendig ist, doch keine genaue Nachricht von demsel ben hat. o. Wenn der letzte Jndossatar einen Vormann (mittelbaren oder unmittelbaren) benachrichtigt hat, so haftet der benachrichtigte Vormann allen seinen Nachmännern. pflichtet sind, sie zu unterlassen, weil sie nutzlos und kostspielig ist. 13) Legislative Gründe ergeben ein anderes Resultat. 14) Ein solcher Nachmann hat seinem Nachmann nur freiwillig, nicht verpflichtet, gehaftet. 8. 224. Notifikation des Protestes. 259 <1. Wenn der benachrichtigte Vormann wieder einen Vormann, unmittelbaren oder mittelbaren, benachrichtigt hat, so haftet der benachrichtigte Vormann allen seinen Nach- männern. o. Wer unbenachrichtigt gelassen ist, ist frei von der durch Notifikation bedingten Haftung, k. Wer Der Haftung eines Vormanncs ganz fichcr seyn will, muß selber diesen benachrichtigen, wenn er nicht sicher ist, daß diesen ein anderer Nachmann desselben (der sein Nachmann oder Vormann ist) bereits benachrichtigt hat, denn die, wenn auch noch so gegründete Überzeugung, daß die Notifikation durch einen andern Nachmann geschehen werde, giebt keine Sicherheit, ss. Daher ist es am rathsamstcn, daß der letzte Jndossatar alle Vormän- ncr gleichzeitig benachrichtigt, und jedem Vormann dabei meldet, daß er dessen Vormänner benachrichtigt habe. 5. Beweis der Notifikation ^). Da dem Wechselnehmer im Abläugnungsfall der Benzeis der zeitigen Benachrichtigung obliegt > so ist es, will er nicht einen Con- traprotest ^) erheben, rathsam, daß er bei der Benachrichtigung eines anwesenden Vormanncs von diesem den Protest datirt viferen lasse, bei der Benachrichtigung abwesender Vormänner aber diesen Avisbrief, den Notifi- 15) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 40. 41. Cropp Gutachten. S. 40. Liebe Entwurf. S. 130. 131. Einert W.R. S. 279. 280. 283. 16) Unter Contraprotest in einem Sinn, und in welchem hier das Wort gebraucht wird, versteht man einen Protest, den der Wechselinhaber levirt, um gegen einen Vormann, den er belangen will, den Beweis zu haben, daß er ihm den wegen Nichthonorirung des Wechsels lcvirtcn Protest rechtzeitig notisicirt habe. Pöhls Wechselrecht. Bd. 2. S. 493. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 41. 17 » 260 Der Protest und' Regreß. catiousbrief, auf der Post recommandire und sich darüber einen Postschein geben lasse ^). 6. Wirkung der versäumten Notification. Die verspätete Notifikation steht der versäumten gleich. Die Wirkung ist nach Verschiedenheit der Wechselordnungen entweder: der Regreß Mangel Annahme fällt weg ^), oder der Regreß Mangel Zahlung fällt weg oder: der Wechselnehmer ist zum Schadensersatz verpflichtet Wenn particularrecht- lich zwar die Verpflichtung zur Notification feststeht, nicht aber die Wirkung der Versäumniß derselben festgestellt ist, so ist diese gemeinrechtlich Wegfallen des Regresses Mangel Zahlung, und damit von selbst auch des Regresses Mangel Annahme. Denn das Interesse des Wechselgebers an der Notification besteht in der Möglichkeit der Abwendung des Protestes und Regresses Mangel Zahlung. Da die Wirklichkeit, daß derselbe abgewandt oder doch nicht abgewandt wäre, wenn notificirt wäre, gar nicht bewiesen werden kann, so kann die Wirkung nur die seyn, daß schlechtweg der Regreß Mangel Zahlung wegfällt. 8. 225. Der SecuritätSprotest. Quellen und Zeugnisse. Hamburger W.O. v. 1711. Art. 45. 17) „Freilich kann nun möglicherweise der Protest in jenem Briefe sich nicht befinden, allein dann wird der Vormann durch die Vorlage des Briefes leicht den Gegenbeweis führen können; in der That giebt es keine andere Aushülse außer unpraktischen verwickelten Förmlichkeiten." So Cropp Gutachten. S. 40. 18) Altenburger W.O. Kap. 2. 8- 3. 19) Preußisches L.R. 8. 963. 973. 974. 1054. Hannvvcr- sche W.O. 8- 21. 20) Braunschwei'ger W.O. Art. 11. 33. §. 225. Der Securitätöprotest. Draunschweiger W.O. Nürnberger W.O. Schlesische W.O. Frankfurter W.O. Schwedische W.O. Würtemberger W.O. Augsburger W.O. Preußisches L.N. Cöthensche W.O. Züricher W.O. 6oäs 6s sommsrcs. Rheinisches Hgb. Badisches Handelsrecht. Baseler W.O. Weimarsche W.O. (loäics p. I. ä. 8. Reussische W.O. Hsgolameuto. Hannoversche W.O. Dessauer W.O. Dänische W.O. Nostocker W.O. Loäigo äs comercio. Waadtländer W.O. LoäiZo commsrcisl. 'VVetboek. Flensburger W.O. Bremer W.O. Frankfurter W.O. Hamburger Entwurf. Würtemberger Entwurf. Holsteinscher Entwurf. Braunschweiger Entwurf. Nassauer Entwurf. Preußischer Entwurf. Mecklenburger Entwurf. England. Art. 33. IV. §. 14. V, 1. Art. V. 8- 6. 7. XXI. v. 1739. Art. 22. v. 1748. Art. V. 8- 5. Kap. IV. 8. 21. Kap. V. 8- 9. 8. 982. 1089. 8. 40. 41. 59. §. 14. ^r-t. 163. Art. 163. Satz 163. 8 - 18 . 8- 51. 131. 143. 162. v. 1820. 8- 49. 129. 141 ^rt. 157. Anhang. 8. 13. 8. 27. 56. 84. V. 1825. 8- 44. 47. 8- 4. Vrt. 525. Art. 59. 60. H.i-1. 376. 398. ^rt. 155. 178. 8- 60. Art. 75. 82. v. 1844. Art. 22. Art. 78. Art. 614. 644. 8. 61. 8- 43. 8. 40. 86. 8- 29. Art. 60. (Bcnder W R. Bd. 2. 262 Der Protest und Regreß. Note 8- — Schulin W. u. Münz- gesetzc. S. 328. 329.) Gar nicht erwähnt wird des Sccuritätsprotcstes in folgenden W.O.O. Hamburger Statut. Dänisch-norwegische W.O. Leipziger W.O. Jeversche W.O. Churpfälzische W.O. Gothaische W.O. Hanauer W.O. Altcnburger W.O. Nudolstädter W.O. Österreichische W.O. Obcrlausitzer W.O. St. Gallener W.O. Baierische W.O. Botzener Satzungen. Coburgische W.O. Russische W.O. Ungrische W.O. Der Sccuritätsprotcst, Sicherhcitsprotcst So heißt der Protest, welcher ausweiset, daß der Trassat (oder Acccptant) iusolvent ist. Gemeinrcchtl i ch. Er ist 1) Securitätöprotest. Literatur. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 453—461. — Rechtsfälle. Bd. 2. S. 145—158. — Entscheidungsgründe des O. A. G. der vier freien Städte Deutschlands in Sachen Balcke e. Hansing et Co. vom 22. Januar 1844. mitgetheilt in der Sammlung der Erkenntnisse des 0.2l. G. zu Lübeck in Hamburgischen Rechtssachen, Bd. 1. Heft 2. Hamburg 1845. S. 209— 217. — Eincrt über den Sicherhcitsprotcst. In Tauchnitz und Sperber Zeitschrift für Sachsen. Bd. 5. S. 97 ff. 8. 225. Notifikation deö ProtcsteS. 263 offenbar kein Platzprotcst, und kein Weigerungsprotest, aber, wenn zur Vcrfallzcit erhoben, ein Unfähigkeitspro- test Mangel Zahlung. Vor der Vcrfallzcit erhoben, ist er auch kein Unfähigkcitsprotcst, weder Mangel Annahme, noch Mangel Zahlung. Denn selbst der öffentlich fal- lite Trassat darf acceptiren, der Securitätsprotcst ist also kein beweisender Protest Mangel Annahme. Er stellt nur die Nichtannahme in Wahrscheinlichkeit. Der Sccu- ritätsprotcst ist auch kein beweisender Protest Mangel Zahlung, denn es ist möglich, daß der jetzt fallite Trassat zur Vcrfallzcit zahlen kann und darf. Der Sccuritäts- protcst kann mithin den fehlenden Protest Mangel Annahme und Mangel Zahlung nicht ersetzen, und also weder den Regreß Mangel Annahme, noch den Regreß Mangel Zahlung begründen. Er begründet aber das Recht auf Cantion, weil die Zahlung zur Verfallzeit unwahrscheinlich geworden ist ^), und fällt daher da, wo nichts weiter als eine solche aus dem Protest Mangel Annahme gefordert werden kann, mit diesen: der Wirkung nach zusammen. Der Wechselnehmer, welcher den Securitätspro- test erheben will, erlangt also dieses Recht. Verpflichtet, ihn zu erheben, ist der Wechselnehmer nicht, weil ihm für das Interesse des Wechsclgebers zu sorgen nicht obliegt. Selbst da, wo ihm die Präsentation zur Annahme, also folgcwcise die Erhebung und Notifikation eines . Protestes Mangel Annahme obliegt, ist er zur Erhebung des Securitätsprotestcs, so sehr diese und deren Notifikation auch im Interesse des Wechsclgebers ist, nicht verpflichtet, denn diese st'ngnlären particularrechtlichen 2) Nämlich nach 41. v. s 1s cas 6s kallits. 6o6s 6s sommsics. der Concurs eröffnet ist. Preußisches L.R. — Des- sauer W.O. der Concurs ausgebrochen ist. Weimarsche W.O. fallirt oder seine Zahlungen einstellt. Züricher W.O. rotturs o lallimsnto. W.O. von Bologna v. 1569. §. 19. (Siegel. S. 507.) lallimento. keZolaineuto. 6o6ies p. I. 6. 8. insolvent, Austritt. Baseler W.O. gelaillssrä. VVetboek. eu cpuiebra. 6061AO 6s comercio. (pusbrar. Lo 6 iZv commsreial. Insolvenz durch öffentliche Blätter bekannt gemacht. Bremer W.O. 25) Die würtemberger W.O. vap. 4. 8> 21. giebt, „wenn das Falliment wahrscheinlich zu besorgen ist", dem Inhaber das Recht auf Sicherstellung, im Gegensatz der Verpflichtung bei öffentlich ausgebrochenem Falliment zu protestiren. §. 225. Notifikation des Protestes. 269 ist nicht zu rechtfertigen ^), weil es der bestimmten, über- dieß singulären Bedingung dann wieder an Bestimmtheit fehlen würde. Eine Erweiterung des Rechtes mit der singulären Wirkung des Regresses wie aus dem Protest Mangel Annahme, oder wie aus dem Protest Mangel Zahlung, ist ebenfalls unstatthaft, aus demselben Grunde. Dadurch ist aber das gemeinrechtliche Recht auf Sicherstel- lung nicht ausgeschlossen ^). 4. Auch gegen den Ac- ceptanten, überhaupt jeden Wechselschuldner, kann wegen drohender Insolvenz desselben verfahren, nämlich Si- cherstellung von ihm gefordert werden. Dieß bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen 26) Cropp Gutachten. S. 82—84. schlägt für die frankfurter W.O. die Fassung vor: Der Wechselschuldner ist für insolvent zu achten nicht nur wenn er selbst sich insolvent erklärt, oder gerichtsseitig über ihn der Concurs erkannt wird, sondern auch, wenn seine Zahlungsunfähigkeit sich auf andere Art offenbart, namentlich wenn er bei seinen Gläubigern einen Nachlaßoder Stundungsvertrag nachsucht, oder wenn er beim Andringen von Gläubigern sich aus flüchtigen Fuß begiebt, oder wenn er acceptirte Wechsel Mangel Zahlung protestiren läßt, oder wenn er wegen Schulden ausgepfändet und nicht pfändbar befunden oder deshalb mit Personalarrest belegt wird. 27) Vgl. oben Note 2. 28) Cropp Gutachten. S. 83. Eilfter Abschnitt. Das Indossament. Quellen und Zeugnisse. Dänisch-vorweg. W.O. Leipziger W.O. Sächsischer Befehl Hamburger W.O. Braunschweiger W.O. Reussische W.O. Österreichische W.O. Nürnberger W.O. Jeversche W.O. Churpfälzische W.O. Gothaische W.O. Schlesische W.O. Frankfurter W.O. Schwedische W.O. Altenburgcr W.O. Nudolstädter W.O. Würtemberger W.O. Österreichische W.O. Oberlausitzer W.O. Augsburger W.O. St. Gallener W.O. v. 1681. Z. 12. 14. §. 3. 11. 19. 20. v. 5 November 1715. (Zini. II, 1. S. 203.). v. 1711. Art. 14. 15. 32. 30. Art. 24. v. 1717. §. 11. v. 1717. Art. 2. 9. 21 —25. 33. 34. 35. Oai,. I. 8- 7. IV, 4. 13. 15. 8 . 11 - Art. 3. 4. 14. 33. 37. 39. 42. 8- 3. 4. 8. 9. Art. XIX 8- 2. XI^IV 8. 3- V. 1739. Art. 10. 12. 28. 32. 33. 42. 44. 55. v. 1748. Art. I. 8- 3. 4. III, 5. 6. VII, 1—3. XI, 2. Kap. III. 8. 4. 8 - 4 . Kap. IV. 8- 2. 4. VI, 18. V. 1763. Art. 2. 9. 20 — 24. 32. 33. 34. 53. 8. 7. 9. Kap. III, 8- 18. VIII, 3-5. 8. Tit. VII. 8- 3- 4. 7. 8. Quellen und Zeugnisse. 171 Baierische W.O. §. 2. 8. 16. Botzener Satzungen. §. 72. 80. 82. Preußisches L.R. §. 805—844. 1059 — 1071. Cöthensche W.O. Art. 1. 54. 55. (üocls äs eommerco. ^.rt. 110. 118. 136— -139. 160. 164 — 172. 178. 179. 182. 183. Rheinisches Hgl>. Art. 110. 118. 136— 139. 160. 164—172. 178. 179. 182. 183. Dadisches Handelsrecht. Satz 110. 118. 136- -139. 160. 164—172. 178. 179. 182. 183. Baseler W.O. §. 2—4. 13. 31 . 33. Weimarsche W.O. ß. 29—46. 62. 74. 1 18 — 121. 132. 134—147. kockice p. I. ä. 8. ^.rt. 109. 117. 135- -138. 159. 163—171. 177. 178. 181. 182. Neussische W.O. v. 1820. 8- 29—44. 60. 72. 1 16— 119. 130. 132- -145. kegolamento. ^rt. 105. 112. 130- -133. 154. 158—166. 172. 173. 176. 177. Hannoversche W.O. 8. 14—16. 31. Dessauer W.O. 8. 17—26. 76- -79. Dänische WO- v. 1824. 8- 2. 3. Dänische W.O. v. 1825. 8. 5. 12- -14. 44. 59 . 66. Rostocker W.O. 8- 2. 5. (üockiZo cls eomsrcio. L.rt. 426. 434. 466— 474. 5 34— 536. Waadtländer W.O. Art. 2. 29. 30. 61. 77. 80. Russische W.O. 8. 2. 15—29. k >5. 83 . 130. Lockigo cominercial. ^i-t. 321. 354. 355. 357. 360. 406. 409. 413. 100. 111. 133- -135. 139. 146. 177. 186. 189. 193. 194. Ungrischer XV. Gesetzart. 8. 15. 28—38. 46. 143. 144. Flensburger W.O. 8. 10. 16. 20— -28. 83. Bremer W.O. Art. 16—26. 29. Frankfurter W.O. V. 1844. Art. 10. 12. 28. 24. 33. 42. 44. 35. 272 Das Indossament. Hamburger Entwurf. Würtemberger Entwurf. Holsteinscher Entwurf. Brannschweiger Entwurf. Österreichischer Entwurf Nassauer Entwurf. Sächsischer Entwurf. Preußischer Entwurf. Mecklenburger Entwurf. Art. 35. 37. 39. 92. Art. 531. 564—578. §. 11. 17. 21—29. 84. 108. §. 4. 20—28. v. 1843. 8- 42. 58—85. 8- 20—36. 8. 48. 49. 151—166. 8. 10—17. 85. 86. Art. 8. 29—32. 45. 46. 61. 66. 67. 74. 8. 226. Die Übertragung des Wechsels. Die Übertragung des Wechsels, d. h. die Übergabe der Urkunde (des Papieres) von einer Person an eine andere kann zu verschiedenen Zwecken geschehen, und danach auch Rechtsgeschäfte verschiedener Art begleiten oder begründen. Die Übertragung des Wechselpapicres kann, um zuvor seltene Fälle zu nennen, begründen ein Depositum, ein Commodat, ein Faustpfand, ein Netentionsrccht in Betreff des Papieres. Sie kann ferner begleiten oder begründen ein Eincassirungsmandat, ein s. g. Verkaufsmandat, eine Cession, einen Wechsclvertrag. Wenn sie einen Wechsel- Indossament. Literatur. HIcciu8 exerclletio VI. sectio II cle iucko88ations eam- Iilorum per ce88iouem, 8eu cke iiicIo88anrento in giro. — Grattenauer über die Wechselprocura. Berlin 1800. — Daniels W.R. S. 86—113. — Wender W.N. Bd. 1. 8. 358—370. S. 558—620. — Pöhls W.R. Bd. 2. 8- 280-- 285. S. 339—373. — Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 265—269. 443—509. — Einert W.N. S. 123—149.— Liebe Entwurf. S. 83—102. — Mecklenburger Entwurf. S. 47—50. 85—87. 123.— Für die weitere Literatur vgl. Wender a. a. O. S. 559. 560. 8- 227. Die Cession des Rechts aus einem Wechsel. 273 vertrag begründen soll, so heißt sie das Geben und Nehmen des Wechsels *). Alles Bemerkte leidet auch Anwendung auf den Fall, daß der erste Nehm er eines Wechsels den Wechsel weiter auf eine andere Person überträgt. Neben dieser Übertragung kommt in einigen Fällen gar nichts, in andern zuweilen^), in noch andern immer und nothwendig^) eine Beurkundung auf dem Wechsel in der Form des Indossamentes vor. Das Indossament hat hiernach eine zweifache Bedeutung, es ist bald eine unwesentliche, bald eine wesentliche Form. 8. 227. Die Cession des Rechts aus einem Wechsel. Das Recht aus einem Wechsel (Tratte, Acccpt, Indossament, eigener Wechsel) kann ccdirt werden. Der Fall der Cession ist selten, aber dennoch genau zu entwickeln, um durch Vergleichung darzuthun, daß das Rechtsgeschäft des Indossamentes keine Cession ist. Die Cession kann aber auf dem Rücken der Wechselurkunde beurkundet werden, also in der Form eines Indossamentes in diesem Sinn vorkommen ^). Der Gegenstand der Cession ist nicht der Wechsel, d. h. die Urkunde (das 1) Vgl. oben §. 180. 2) Hieher die vorhin genannten seltenen Fälle. 3) Hieher Eincassirungsmandat, s. g. Vcrkaufsmandat, Cession, und das Begeben eines an Inhaber lautenden Wechsels. 4) Hieher das Begeben eines auf Namen lautenden Recta- wechscls oder Ordrewcchsels. 1) Das Indossament als Rechtsgeschäft ist zu unterscheiden von dem Indossament als bloßer Form der Beurkundung verschiedenartiger Rechtsgeschäfte. Vgl. unten §. 228. Thöl'S Handelsrecht. 2r Bd. 13 274 Das Indossament. Papier), sondern das Recht ans dem Wechsel, d. h. dem Wechselversprechen. Für die Rechtswirkung der Cession macht es keinen Unterschied, ob die letztere in einer besondern Urkunde 2) oder auf der Urkunde selber beurkundet werde. Die Anwendung einiger Rechtssätzc über die Cession ^) auf die Cession ^) des Rechts ans einem Wechsel (der Wechselfordcrung) ergiebt Folgendes. 1. Der Schuldner (Trassant, Indossant, Aeceptant, Geber eines eigenen Wechsels) darf und muß, will er gefahrlos zahlen, die gehörige Legitimation des Cessionars verlangen. Daher muß die Echtheit der Namensschrift des Cedenten, da die Cessionsurkunde gegen einen Dritten, den Schuldner, beweisen soll, gehörig beglaubigt seyn. 2. Der Cc- dent haftet je nach dem Titel der Cession nur für die Existenz (voritas) oder auch für die Eindringlichkeit (bo- nitas) der cedirten Forderung, daher namentlich beim Verkauf nur für jcne^), bei Hingabe des Wechsels zah- lnngshalber auch für dieses. Ist eine Tratte unaccep- 2) Hierüber vgl. auch kicslus exsrc. VI. 6s in6o88a- tions oaiub. ^ropriorum. Oosttingas. 1780. 8sct. IV. Ds cessious cambii extra sambium lacta. 3) Über die am meisten praktischen Sätze vgl. oben Bd 1. §. 120. 4) Ilocll 6iss. 6e 6i1Isrentia intsr cambii csssionem st in6o8sationsm. 6otling. 1800. §. 8 — 22. — von Wrissen eck W.R. S. 169 —173. — Mühlenbruch Cession. S. 233—235. und Note 453 — 457. Treitschke Encyclopädie. Bd 1. S. 265—269. — Die ältern Schriften mit dem Titel 6s in6o5satlous psr csseiouem, oder 6s cs88ions cam- biorum gehören nur theilweise hieher, indem sie in der Hauptsache das eigentliche Indossament im Gegensatz des bloßen Pro- cnraindoffamcntes behandeln. 5) Vgl. auch oben Bd. 1. 8- 120. No. 4. 6) Vgl. auch oben Bd. 1. §. 120. Note 21. 8- 227. Die Cession des Rechts aus einem Wechsel. 275 tirt, so kann nur das Regreßrecht des Cedenten gegen den Trassanten und die etwaigen Indossanten Gegenstand der Cesston seyn, die veritss besteht also darin, Laß die Namensschrist dieser Personen echt, also daß die Tratte wie die Indossamente nicht falsch sind. Ist die Tratte acceptirt, so besteht die voritas obendrein darin, daß das Accept nicht falsch ist. 3. Dem Cessionar stehen nach Maaßgabe des Grundsatzes, daß Niemand mehr Rechte übertragen kann, als er selber hat, alle Einreden entgegen, die den Cedenten getroffen hätten. 4. Die Beschränkungen der Statthaftigkeit oder der Rechtswirkung der Cession gelten auch von der Cession einer Wechsel- forderung, namentlich das Verbot (wo es überhaupt gilt) der Cession der Forderung eines Juden gegen einen Christen an einen Christen, so wie das anastasische Gesetz. 5. Ist die Wechselsorderung mehrmals cedirt worden, so bestimmt sich nach den Grundsätzen über die successive Cession^) sowohl das Recht des letzten Cessionars gegen die sämmtlichen Cedenten b), als auch das Recht desjenigen Cedenten, welcher den Wechsel einlöste, einerseits gegen die ihm vorausgehenden Cedenten^), andrerseits gegen den oder die Wechselschuldner (Trassanten, Indossanten, Acceptanten, Geber eines eigenen Wechsels)^). Diese Grundsätze ergeben, daß ähnliche Rechte des letzten Cessionars und der Cedenten, wie sie dem letzten Jndos- satar und den Indossanten zustehen, nur durch Vermittelung von vielfachen (Zessionen des Regreßrechts und von Nückcessionen hervorgerufen werden können. 7) Von dieser ist oben Bd. 1. 8- 133. gehandelt. 8) Vgl. oben Bd 1. 8- 133. No. I. 1. 9) Vgl. oben Bd 1. 8- 133. No. I. 2. 10) Vgl. oben Bd 1. 8. 133. No I. 3. 18 * 276 Das Indossament. 8. 228. Das Indossament. Das Indossament ist dem Wort nach eine Beurkundung auf dem Rücken (in ckor8o, in cko88o) der Wechselurkunde. Man nennt aber nicht eine jede solche Beurkundung ein Indossaments, und umgekehrt kann ein Indossament auch auf der Vorderseite des Wechsels stehen. Die Form, welche das Indossament characterisirt, ist also nicht der Platz auf dem Rücken, sondern ist eine Zahlungsaufforderung, welche sich an einen Wechsel, an eine Tratte oder einen eigenen Wechsel, anschließt. Weil diese ursprünglich auf keine andere Stelle der Wcchselurkunde als auf deren Rücken geschrieben ward, und dies jetzt zwar nicht ausschließlich, aber doch gewöhnlich der Fall ist, so heißt jene Zahlungsaufforderung ein Indossament. Das Indossament ist also der Form nach eine an einen Wechsel sich anschließende Zahlungsaufforderung. Diese Form kommt der Form nach in sehr verschiedener Art vor: entweder einfach oder mit verschiedenen Zusätzen, welche theils wesentlich, theils unwesentlich für bestimmte Zwecke sind; sie kommt der Rechtswirkung nach in zweifacher Form vor, indem sie entweder die wesentliche Form für die Begründung eines dem Wechselrecht eigenthümlichen Rechtsgeschäftes, nämlich eines Wechselvertrages ist, oder eine unwesentliche Form für die Beurkundung verschiedenartiger dem Wechselrecht nicht eigenthümlicher Rechtsgeschäfte ist. Das durch die Form des Indossamentes begründete Rechtsgeschäft wird auch Indossament genannt^). Also. Das 1) Z. V. eine auf dem Rücken des Wechsels stehende Qui- tung wird nie ein Indossament genannt. 2) Man sagt z. B.: das Indossament ist eine Cession, ist §. 229. Daö Indossament als unwesentliche Form. 277 Indossament in der Bedeutung Form hat verschiedene Formen, und ist entweder eine unwesentliche Form, indem eS ein dem Wechselrecht nicht eigenthümliches Rechtsgeschäft beurkundet, oder eine wesentliche Form, um ein Indossament in der Bedeutung Rechtsgeschäft, nämlich einen Wechselvertrag, zu begründen. Die wesentliche Form werden wir mit dem Wort eigentliches Indossament von der unwesentlichen Form unterscheiden, welche man das uneigentliche Indossament nennen kann. 8. 229. Das Indossament als unwesentliche Form. Das Indossament (in der Bedeutung Form) kommt vor als eine Form für die Beurkundung verschiedenartiger dem Wechsclrecht nicht eigenthümlicher Rechtsgeschäfte. Es ist hierfür eine unwesentliche Form, denn diese Rechtsgeschäfte können mit derselben Rechtswirkung auch in einer andern Form, sei es auf der Wechselurkunde oder in einer besondern Urkunde, beurkundet werden. Diese Form kann man das uneigentliche Indossament nennen. Übrigens sind es wohl nur drei Rechtsgeschäfte, welche in der Form des Indossaments beurkundet werden: 1. das Eincassirungsmandat; 2. das s. g. Verkaufsmandat*); und 3. die Session. Die beiden letztem kommen aber in dieser Form so überaus selten vor, daß es genügt, nur dasjenige Indossament darzustellen, welches ein Eincas- cine Bürgschaft. Man versteht also hier unter dem Indossament daö Rechtsgeschäft, welches durch die Form des Indossaments begründet wird. Nach der richtigen Ansicht ist dieses Rechtsgeschäft ein Wechscloertrag, d. h. ein Summenversprechen. 1) Vgl.Treitschke Encyclopädie. Bd2.S.644.653—65? 278 Das Indossament. sirungs mandat beurkunden soll^). Dieses Indossament heißt Indossament zum Jncasso^). I. Form dieses Indossamentes. Daß ein solches Indossament gemeint sei, muß aus der Form desselben deutlich erhellen, denn im Zweifel ist ein Indossament als ein eigentliches Indossament zu behandeln Eine deutliche Bezeichnung desselben ist enthalten in den Worten: zum Jncasso — zur Eincasstrung, — in Vollmacht, — in Procura, — Werth einzusenden, — und auch in den Worten^): für meine Rechnung, — es soll mir validi- ren, — es soll mir gute Zahlung seyn. II. Die Wirkung dieses Indossamentes bestimmt sich zunächst nach den Grundsätzen des Eincassirungsmandates 1. Das Verhältniß zwischen dem Indossanten und Jndos- 2) Über dieses Indossament vgl. Iliecius exoro. VI. secl. III. cke inckossainoiito camlliorum in procura. Treitschke Encyclopädie. Bd 1. S. 443—509. stellenweise. Bd 2. S. 645. 656 — 658. Über Quitnng statt Indossament ebendaselbst S. 493—495. 3) Andere Namen sind: Vollmachtsindossament, Procurain- dossament, Indossament in Procura, auch, aber nicht bezeichnend, einfaches Indossament, unvollständiges Indossament. In den lateinischen Schriften inäossameiUum per inoclum mniickmi. 4) Vgl. unten. Nr. III. 5) Die folgenden Worte deuten schon nach allgemeinen Auslegungsregeln auf ein Vollmachtsindossament, und nicht erst in Folge eines kaufmännischen Gebrauches. Dahingegen sind die Worte: Werth in mir selbst an sich nicht hinreichend deutlich, daß sie nach einem allgemeinen kaufmännischen Gebrauch nur bei einem Vollmachtsindossament vorkommen, wie Treitschke Encyclopädie Bd 1. S. 477. behauptet, möchte zu bezweifeln seyn. 6) Diese Grundsätze sind oben Bd. 1 §. 119. im Genaueren entwickelt. §. 229. Das Indossament als unwesentliche Form. 279 satar anlangend, so sind sie Mandant und Mandatar, also ist jener gegen diesen wesentlich nur berechtigt, und nur zufällig verpflichtet, sie sind nicht Indossant und Jndossatar dem Rechtsgeschäft nach, nur der Form nach. Zu den Verpflichtungen des Jndossatars gehört auch, daß er eventuellster den Protest Mangel Zahlung erhebe und an seinen Indossanten sofort einsende, damit dieser nun den Regreßweg antreten kann, nicht aber ist er verpflichtet (obgleich berechtigt), die Wechsclsumme vom Ac- ccptanten einzuklagen, noch auch verpflichtet (und auch nicht berechtigt), das Regreßrecht seines Indossanten klagend oder in der Güte zu verfolgen. 2. Das Verhältniß des Jndossatars zu andern Personen anlangend, so ist er lcgitimirt 1. die Wechselsumme vom Trassaten und Acccptantcn zu empfangen und sie nöthigen- falls einzuklagen ^), auch den Protest Mangel Zahlung zu erheben und zu notificircn, Alles im Namen und aus dem Recht seines Indossanten; ferner 2. durch ein weiteres Indossament, welches, wenn es auch die Form des eigentlichen Indossamentes hat, doch nur für ein Procu- raindossament gelten kann, eine andere Person sich zu substituircn und zu dem erwähnten Verfahren zu Icgitimi- ren 2), dies auch dann, wenn das ihn lcgitimircndc Indossament diese SubstitutionSbefugniß nicht, z. B. durch den Zusatz: an Ordre, ausspricht^). Nicht aber ist er legitimirt 3. durch ein Indossament seinen Indossanten 7) Nämlich wenn er ihm zu ersetzende Aufwendungen gemacht hat (vgl. oben Bd 1. K. 1l9. Note 10.), und unter Umständen zu einer Provision. 8) So auch Einert. S. 143. 9) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd 1.S.474.475.K. 17. 10) Anders manche Wechselordnungen. 280 Das Indossament. und dessen Vormänner (Indossanten und Trassanten) einer neuen Person (dem Jndossatar) zu verpflichten und dieser ein eigenes Recht gegen den Acceptan- ten zu verschaffen, dies auch dann nicht, wenn das ihn legitimirende Indossament an Ordre lautet "). Das dem Indossament zum Jncasso folgende Indossament kann daher, wenn es auch die Form des eigentlichen Indossamentes hat, doch nur für ein substituirendeö Procurain- dossament gelten. Nicht legitimirt ist er ferner 4. zum Empfang und noch viel weniger zur Einklagung der Regreßsumme von den Vormännern (Indossanten und Trassanten) seines Indossanten ^). m. Die Frage wird häufig aufgeworfen: Welches Indossament soll man zunächst annehmen, ein eigentliches Indossament oder ein Indossament zum Jncasso?^) Für das letztere führt man an, daß Veräußerungen nicht zu vermuthen, Verzichte stritt zu interpretiren seien, daß es das Minimum und der 11) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd 1 . S. 471—474. Grattenauer über die Wechselprocura. Berlin 1800. S. 147—150. 12) So auch Einert. S. 143. aber ohne Gründe anzugeben. Die Gründe sind folgende. Das Einfordern und Empfangen der Rcgreßsumme kann möglicherweise dem Interesse des Mandanten (Committenten) widerstreiten. Der Mandatar (Com- missivnär) kann nicht wissen, ob nicht der Mandant Gründe habe, diesem oder jenem Bormann vorbeizugehen, und wie er die Ricambiorechnung formiren will und formiren kann. Der Mandatar kennt nicht die Auslagen, die der Mandant gehabt, und ob er so oder nicht so rechnen will, wie er rechnen dürfte, wenn er wirklich eine Rücktratte gezogen hätte, und ob er nicht Gründe hat, wirklich eine Rücktratte zu ziehen. 13) Wender W.N. Bd 1. §. 367. S. 605—608. Pöhlö W.R. Bd 2. S. 341—343. Daniels W.N. S. 97—108. 111. Besonders Treitschke Encyclopädie. Bdl.S. 476 —486. §. 230. Daö eigentliche Indossament. 281 gewöhnlichere Fall sei. Dieser letztere Grund umgekehrt wird von der Gegenmeinung für das eigentliche Indossament gebraucht. Für dieses wird außerdem geltend gemacht: das Indossament habe ganz die Form einer Session, und es sei immer eine Art von Simulation, wenn der Indossant diese Form brauche, um bloß eine Vollmacht zur Eincassirung oder Ausklage zu ertheilen, daher der Gegner das simple Procurenverhältniß mittelst einer Einrede geltend zu machen und zu beweisen habe"). Die Gesetze präsumiren verschieden"). Den beiderseitigen Gründen steht vielerlei entgegen. Das Richtigere ist: Es ist gar nicht zu präsumiren. Das Indossament in seiner einfachen Form ist ein eigentliches Indossament. Diese Bedeutung kann es nur durch solche Zusätze verlieren, welche diese Bedeutung deutlich aufheben, mithin wie nicht durch solche Zusätze, welche nur die Rechtswirkung des eigentlichen Indossamentes beschränken, so auch nicht durch solche, deren Bedeutung zweifelhaft ist. §. 230. DaS eigentliche Indossament. Das Indossament (in der Bedeutung Form) kommt vor als Form für die Begründung eines eigenthümlichen Rcchtsgeschäftes, eines Indossamentes in diesem Sinn. Diese Form ist daö eigentliche Indossament*). Es ist zunächst die gewöhnliche Form und die wenig streitige Wirkung desselben darzustellen, um auf dieser Grund- 14) So Cropp Gntachten. S. 158. 15) Treitschke Encyclopädie. Bd 1. S. 479—486. 1) Andere Namen: Eigenthumöindossament, — vollständiges Indossament, — qualificirteö Indossament, — Indossament zur Begebung. Auch iuäossnmeutum xer moäuiu csssionis. -282 Das Indossament. läge weiter zu bauen. I. Form. Die gewöhnliche Form") ist die Beurkundung 1. auf dem Rücken der Wechselur- kuude. 2. Mit den Worten: Für mich an Herrn (Name), oder: Für mich an die Ordre des Herrn (Name). Damit ist genannt der Jndossatar. 3. MitNamcns- unterschrift. Mit dieser ist genannt der Indossant. II. Wirkung^). Von dem eigentlichen Indossament gelten die folgenden Rechtssätze theils nach allen, theils nach den meisten Wechselordnungen, welche sich aussprc- chcn, theils nach einer feststehenden Ansicht der Kaufleute und einer ziemlich übereinstimmenden Ansicht der Juristen. 1. Die Echtheit der Namensunterschrist des Indossanten bedarf keiner Beglaubigung, sie gilt als echt, sobald keine Spuren der Unechtheit, also der Fälschung, auf dem Wechsel sich finden, so daß der, welcher durch ein scheinbar echtes Indossament, oder durch eine Reihe scheinbar- echter Indossamente Jndossatar ward, zur Sache legiti- mirt istH. Daher der Trassat ihm zahlen darf, und jeder Wechselschuldner (Acceptant, Trassant, Indossant, Geber eines eigenen Wechsels) ihm den Wechsel einlösen darf und muß. 2. Der Indossant steht für die Zahlung der Wcchselsumme ein, so daß er, wenn diese ausbleibt, zur Zahlung der Regreßsumme, und wenn die Accepta- tion ausbleibt, zur Sichcrheitsbestellung verpflichtet ist. 3. Den Jndossatar treffen nur solche Einreden, die aus der Wcchselurkunde beweisbar, oder aus einem Ncchts- verhältniß zwischen ihm und dem Schuldner hergenommen sind^). 4. Die Beschränkungen der Statthaftigkeit oder 2) DaS Genauere über die Form unten 8- 233. 3) Das Genauere über die Wirkung unten in den spätern 8§. 4) Pöhls W.R.Bd2.S.409. Daniels W.R. S.257.258. 5) liiuerl iiieililatioiiuin aä jus camdiale xp>o(ümon VI. §. 231. Die rechtliche Natur deö Indossamentes. Negativ. 283 der Rechtswirkung der Session, namentlich das anastasi- sche Gesetz, fallen beim Indossament weg. 5. Ist der Wechsel vermittelst mehrerer Indossamente übertragen worden, so hat nicht nur der letzte Jndossatar, sondern auch jeder Indossant, welcher den Wechsel einlöset, nach den meisten Wechselordnungen die Wahl, ob er denAcceptan- ten oder den Trassanten oder einen der Indossanten, und welchen er belangen will, und dies Recht gegen jeden ihm ursprünglich Verpflichteten hat der Indossant, auch wenn der Regressant seine Rechte auf ihn nicht übertragen hat. III. Aus der erwähnten Form und Wirkung sind nun im Genaueren die Rechtssätze des eigentlichen Indossamentes zu entwickeln. 8. 231. Die rechtliche Natur deö Indossamentes. Negativ. Um die rechtliche Natur deö Indossamentes herausstellen zu können, sind zuvörderst die drei Meinungen, daß das Indossament eine Session, daß es eine Bürgschaft, daß es gar kein Vertrag sei, zu widerlegen. I. Das Indossament ist nicht eine Session. Das Indossament wird für eine Session mit eigenthümlichen Wirkungen gehalten^. Man hat sie sogar eine Session des exccptiooibu8 6 ^srsoua insbu8 arbitrarÜ8. I.ip8>as 1829). Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 398 — 402. 450. Nr. 4. 403—469. Wei- tere Literatur bei Wender W.R. Bd 1. 8-363. NoteO. S.587. 6) In einer Beziehung, nämlich in Betreff des Rechts gegen den Acccptanten wird von diesem Punkt gehandelt in Heise und Cropp Abhandlungen. Bd 2. S. 7. 8. 1) Diese Meinung ist unter den Schriftstellern so verbreitet, daß eS keiner Citate bedarf. Selbst in Heise und Cropp 284 Daö Indossament. deutschen Rechts genannt. Die eigenthümlichen Wirkungen sind aber solcher Art und in solcher Menge da, daß sie den Begriff der Cession gänzlich aufheben^). Auch weiß man nicht zu erklären, woher der Cession gerade eines Wechsels diese eigenthümlichen Wirkungen kommen. Es liegen der Annahme der Cession verschiedene unrichtige Ansichten unter: 1. Die Ansicht, als ob eine Forderung einem Andern, als dem Gläubiger, auf keinem andern Wege, als auf dem der Cession zu Gute kommen könne. Man übersieht dabei, daß der Trassant nicht nothwendig eine Forderung gegen den Trassaten hat, und daß die Forderung des Einen einem Andern auf sehr verschiedene Art zu Gute kommen kann, nämlich außer vermittelst Cession auch durch die Vermittelung eines Zahlungsmandats, eines Eincassirungsmandats, einer Assignation, einer Delegation, eines trassirten Wechsels. Worin liegt nun der Grund, bei diesen verschiedenen Möglichkeiten die Cession für das wirkliche Verhältniß zu nehmen? Ferner 2. die Ansicht, daß das Indossament die Form einer Cession habe^). Dies ist aber augenscheinlich nicht Abhandlungen wird das Indossament eine Übertragung der Rechte des Indossanten genannt. 2) Die Vergleichung der Wirkungen der Cession, wie sie im §.227., mit den Wirkungen des Indossamentes, wie sie im §. 230. dargestellt sind, wird einen ausreichenden Beweis liefern, daß das Indossament keine Cession ist. 3) So Cropp Gutachten. S. 158. So auch Einert S. 140.Z. 2. v.u. („daö Indossament bezeichnet den Inhaber des Wechsels gerade so, wie eine Cessionsurkunde den Cessionar als Inhaber der Forderung darstellt"), welcher aber den Gesichtspunkt der Cession verwirft, weil das Indossament nicht die Bestimmung einer Cessionsurkunde habe (S. 136. tz. 30.), und den Gesichtspunkt der Bürgschaft ausstellt. Über diesen vgl. oben den Text. Nr. II. 8.231. Die rechtliche Natur des Indossamentes. Negativ. 285 der Fall 4). — Dem Gesichtspunkt der Session widerstreitet aber einmal der Umstand, daß aus ihm die Wirkungen des Indossamentes nicht erklärt sind, namentlich nicht die Haftung des Indossanten, im Fall die Zahlung der Wechselsumme ausbleibt, denn wer sein Recht aus einem Wechsel cedirt, ist keineswegs selber durchweg verhaftet. Und fern er widerstreitet der Umstand, daß die Formel „ich cedire" anerkannt die Bedeutung hat, daß die Wirkungen des Indossamentes theilweise ausgeschlossen sind.— Das Indossament ist keine Session, mithin auch nicht eine Session mit einer Bürgschaft verbunden. II. Das Indossament ist nicht eine Bürgjcha st. Es wird behauptet 1. das Indossament sei eine Verkürzung des Wechsels; auch: es sei eine Garantie^); 2. der Indossant sei ein Bürge für den Trassanten und für die übrigen Indossanten unter Vcr- zichtleistung auf alle Einreden °). Diese Meinung schließt 4) vgl. unten 8- 233. 5) In dem Ausdruck: das Indossament sei eine Verbürgung des Wechsels (d. h. der Wechselurkunde), ist gar nicht ein Rcchts- begriff angedeutet. Eben so wenig folgt aus der kaufmännischen Ausdrucksweise: das Indossament sei Übernahme einer Garantie für die Einlösung des Wechsels, oder: die Indossanten seien Garantö des Wechsels, irgend etwas für die rechtliche Natur des durch das Indossament vermittelten Rechtsgeschäftes. 6) Nach Einert S. 137. „ist der Indossant Wechselbürge, d. i. Bürge unter Verzicht aus alle Einreden, der VorauSklage, der Theilung, und mehrere Indossanten auf einem Wechsel sind sich gegenseitig Bürgen. Der ältere Geber ist den übrigen Bürge, die nach ihm die Indossamente gemacht haben. Das Indossament ist nicht eine mit dem Zusatz der Bürgschaftsleistung bekleidete Cession. Das Indossament ist nichts als Bürgschaftsleistung." Für wen der Indossant Bürgschaft leiste, wird später (S. 201. 222.) bemerkt: für den Trassanten. 286 Das Indossament. aus einer Ähnlichkeit mit der Bürgschaft, die in nichts Weiterm besteht, als daß wenn Einer nicht zahlt, ein Anderer zahlen muß, auf die Identität beider Nechtsin- stitute, und entfernt den Einwand, daß sie im Übrigen abweichen, damit, daß es eine Bürgschaft mit dem Wegfallen aller Einreden sei, die Meinung übersieht, daß eine Bürgschaft, bei welcher wirklich gültig auf alle Einreden verzichtet wird, mithin auch auf den Einwand, daß die vorhandenen Verhältnisse gar nicht dem Begriff der Bürgschaft entsprechen, offenbar gar nicht eine Bürgschaft ist. Nun gehört es aber zum Begriff der Bürgschaft, daß eine Schuld da ist, für die man bürgt, daß die Schuld, für die man bürgt, da ist. Wenn aber die Tratte falsch ist, und auch alle übrigen Indossamente falsch sind, also der Trassant und die übrigen Indossanten gar nicht Schuldner sind, so haftet dennoch der Indossant dem Jndossatar, was dem Begriff der Bürgschaft direct widerstreitet. Es müßte also in dem Indossament eine Bürgschaft mit Ausschluß selbst der Voraussetzungen der Bürgschaft angenommen werden; das ist aber keine Bürgschaft. Wenn die Meinung überdieß behauptet: das Indossament sei nichts als Bürgschaftsleistung, so übersieht sie, daß, wenn auch der Indossant Bürge seyn mag, doch der Jndossatar eine neue Person ist, und also die Vermittelung anzugeben ist, wie diese zu einer Forderung kommt. Da Niemanden Bürgschaft geleistet werden kann, der nicht Gläubiger ist oder wird, so muß der Jndossatar, wenn durch das Indossament nichts weiter als eine Vcrbür- gung begründet wird, entweder schon vor dem Indossament Gläubiger des Trassanten und der übrigen Indossanten gewesen seyn, oder nach demselben es werden, §. 232. Die rechtl. Natur des Indossamentes. Positiv. 287 wahrend er es doch ausgemacht durch das Indossament wird. Die Meinung ist also, da sie diese Vermittelung nicht angiebt, überdies' unvollständig. III. Das Indossament ist nicht kein Vertrag. Wer behauptet, daß in der Begebung einer Tratte gar kein Vertrag liegt müßte dieß auch von der Begebung eines Indossamentes behaupten, da das Indossament eine neue Tratte ist. Aus diesem Grunde folgt aber eben die Unrichtigkeit dieser Auffassung des Indossamentes. §. 232. Die rechtliche Natur des Indossamentes. Positiv. Das Indossament ist eine Tratte. Das Indossament einer Tratte ist eine neue Tratte, welche an die alte Tratte sich anschließt. Dieser Hauptsatz ist zu beweisen, sodann sein Inhalt zu erörtern. — Das Indossament ist eine Tratte Z. Dieß ergiebt sich 1. aus dem Zweck, 2. aus der Form, 3. aus den Wirkungen des Indossamentes. — 1. Der Satz ergiebt sich aus dem Zweck des Indossamentes. Der Indossant will, daß die Wechselzahlung, wie sie ihm geschehen sollte, eben so nunmehr seinem Jndossatar geschehe. Das natürlichste einfachste Mittel dieses zu bewerkstelligen ist offenbar, daß er, diesem seinem Willen gemäß zu zahlen, den Trassaten auffordert. Und dieß geschieht am einfachsten und sichersten durch eine Tratte, in welcher er den Inhalt der 7) vgl. oben §. 216. No. 16. 1) Eine Tratte mit einem Indossament ist ein Papier mit zwei Tratten. Ein eigener Wechsel mit einem Indossament ist ein Papier mit zwei Wechseln, einem eigenen und einem trassir- tcn. Ein Wechsel mit mehreren Indossamenten enthält eben so viele Tratten an ihn angeschlossen. 288 Das Indossament. Grundtratte wörtlich wiederholt, nur daß er sich als Trassanten unterzeichnet und die Person, welcher nunmehr gezahlt werden soll, als Wechselnehmer einzeichnet, und ein anderes Datum schreibt. Diese neue Tratte kann gespart werden, wenn auf die alte Tratte weiter nichts als der neue, abweichende Inhalt der neuen Tratte verzeichnet wird; der ungeänderte Inhalt der alten Tratte ist dann von selbst wiederholt. Und so geschieht es eben. Das Indossament erspart eine neueTratte. 2. Der Satz ergiebt sich aus der Form des Indossamentes. Die Form ergiebt, daß der Indossant eine Tratte auf den Trassaten zahlbar an den Jndossatar zieht. Das Indossament lautet: Für mich an (den Jndossatar). Diese Worte sind an und für sich unverständlich. Sie werden verständlich, wenn man sie mit dem Inhalt der Tratte, auf deren Rücken sie stehen, zusammenhält; es ist klar, daß sie sich für alles Weitere auf diesen Inhalt beziehen, daß sie ihn, so weit sie ihn nicht ändern, wiederholen, insbesondere also die Worte: Zahlen Sie, wiederholen. Geändert ist der Trassant und der Trattennehmer, an die Stelle tritt der Indossant und der Jndossatar. Häufig ist auch das Datum ein anderes, das Zeitdatum und das Ortsdatum. Man hat das vollständige Indossament, wenn man mit diesen Änderungen die Tratte liefet, und hat dann eine neue Tratte ^). 3. Der Satz ergiebt sich aus den Wirkungen des Indossamentes. Diese Wirkungen ergeben sich von selbst, wenn man an Stelle der Jndossa- 2) Der Trassant A. schrieb: Gegen diesen meinen Wechsel zahlen Sie die Summe von 100 an den B. und stellen es mir in Rechnung. Wenn nun B. schreibt: Für mich an C., so heißt das: Gegen diesen meinen Wechsel zahlen Sie die Summe von 100 an den C. und stellen es dem A. in Rechnung. 8- 233. Form des Indossamentes. 289 mcnte eben so viele separate Tratten denkt. Statt dieß auszuführen, wird es genügen, auf die Entwickelung des Satzes in den folgenden Paragraphen zu verweisen. Wenn alle bisher feststehenden Wirkungen des Indossaments aus diesem Satze folgen, so wird derselbe damit als richtig bewiesen seyn. Aus diesem Satz sind zugleich diese Wir- kungeu schärfer zu bestimmen, und in ihrem tiefern Zusammenhang zu entwickeln. 4. Der Satz findet eine Bestätigung darin, daß das Meiste, was bei Tratten vorkommt, auch bei Indossamenten sich findet Und dieser Umstand hat danach auch gar nichts Auffallendes. 5. Das Indossament auch eines eigenen Wechsels ist eine Tratte. Zwar liegt hier nicht eine Tratte vor, an welche eine Tratte sich anschließt, sondern ein eigener Wechsel. Allein das Indossament ist stets bei beiden Arten des Wechsels als ein und dasselbe Rechtsinstitut behandelt worden. Der eigene Wechsel enthält in dem Indossament eine an ihn angeschlossene Tratte. — DaS Resultat ist also: Das Indossament einer Tratte ist eine ne.ue Tratte, mithin ein neuer Zahlungsauftrag und ein neues Wechselversprechen, d. h. ein neues Summen- vcrsprechen. Hieraus ergeben sich als Consequenzen die bedeutendsten Rechtssäßc H. 8. 233. Form deö Indossamentes. Für die Form des Indossamentes crgiebt der Satz: Das Indossament ist eine Tratte, die Folge, daß es 3) z. B. Indossamente an eigene Ordre; u. s. w. Diese sind theils in den folgenden 88 233—245 entwickelt, theils werden sie im weiter» Verlauf der Darstellung hervortreten. Thiil's Handelsrecht. 2r Bd. 19 200 Das Indossament. die Form der Tratte hat. Unter der Form versteht man den Inhalt der Urkunde. Der Inhalt der Tratte gilt in dem Indossament so weit wiederholt, als es denselben nicht anders bestimmt. Die in dein Indossament liegende Tratte enthält wesentlich ihren Trassanten, den Indossanten, und ihren Nehmer, den Jndossa- tar, und das eben die Tratte im Gegensatz des eigenen Wechsels charactcrisi'rende Merkmal: den Zahlungsauf- trag. Einen andern Inhalt hat sie nicht wesentlich, da sie in allem Übrigen den Inhalt der Grundtratte >) in Bezug nehmen kann. Wesentlich ist demnach dem Indossament Folgendes. I. Der Name des Indossanten. Der Name ist entweder der bürgerliche Name oder der kaufmännische, die Firma. H. Die Bezeichnung des Jndossatars. Das Indossament lautet entweder auf den Namen (den bürgerlichen oder die Firma) des Jndossatars, und zwar mit oder ohne den Zusatz an Ordre, oder lautet auf den Inhaber, oder bezeichnet garnicht den Jndossatar. Danach ist es entweder 1. ein Nec- taindossament, oder 2. ein Ordreindossamcnt, oder 3. ein Indossament an Inhaber, oder 4. ein Blancoindossament ^). Der Gültigkeit des Indossamentes steht es weder entgegen, daß der Jndossatar zugleich der Trassat ist, noch daß kraus dem Wechsel, sei es als Acceptant ^), Trassant, Jn- 1) Oder des eigenen Wechsels, an welchen das Indossament sich anschließt. 2) Unter dem ausgefüllten Indossament versteht man bald das Indossament 1. 2. im Gegensatz von 3. 4., bald das Indossament 1. 2. 3. im Gegensatz von 4. Das Blancoindossament, welches oft nur wen Namen des Indossanten enthält, kann aber auch in einem andern Sinn ausgefüllt und mehr oder weniger ausgefüllt werden, z. B. mit Zeitdatum, Ortsdatum. . 3) Das zu Gunsten des Trassaten oder Acccptanten ausge- 8- 233. Form des Indossamentes. 291 dossant, verpflichtet ist, doch steht der Ausübung seines Rechts gegen diejenigen Vormänner, welchen er in solcher Eigenschaft verpflichtet ist, diese Verpflichtung als liquide Einrede entgegen. Die Gültigkeit des von einem solchen Jndofsatar gegebenen Indossamentes ist ebenfalls unbedenklich, da dieselbe Person in mehrfacher Eigenschaft aus derselben Wechsclurkunde verpflichtet seyn kann, mithin der Acccptant, Trassant, Indossant abermals als Indossant. IH. Der Zahlungsauftrag. Der Zahlungsauftrag wird in verschiedenen Formen gegeben. Die gewöhnliche Form ist 1. Für mich an —. Zu ergänzen ist: zahlen Sie Die Worte: Für mich, bedeuten nicht: Statt an mich, auch nicht: Für meine Rechnung, sondern: In meinem Auftrag, und sind überflüs- stellte Indossament kommt in der Form vor: Für mich an Sie selbst. 4) Die Ergänzung des wortkargen Indossaments durch die Worte: zahlen Sie, ergiebt sich daraus, daß die Worte: Für mich an — an und für sich unverständlich sind, und nur durch Vergleichung des Inhalts der Tratte verständlich werden, auö welchem sie zu ergänzen sind. Es sind daher zunächst die Worte der Tratte: Zahlen Sie, als wiederholt zu denken. Diese Ergänzung ist auch durch die Form der außerdcutschcn Indossamente gerechtfertigt, welche diese Worte enthalten. Eine gewöhnliche Form der französischen, englischen, italienischen Indossamente ist: L 1'oräro llo lllonsieur 6. lo Air. 6. or Iris oräer. kngnto nl orclino llel signor 6. Daß in dem Indossament eine an den Trassaten gerichtete Aufforderung liegt, zeigt am deutlichsten die Form des zu Gunsten des Trassaten ausgestellten Indossamentes: Für mich an Sie selbst (vgl. oben Note 3.). 292 Das Indossament. sig Die gewöhnliche Form würde demnach vervollständigt kanten 5) Die Worte: Für mich an C. können bedeuten: 1. Statt an mich zahlen Sie an C. Die Tratte lautet: Zahlen Sie an B. Wenn nun B. schreibt: Für mich an C., so kann man auf die Auslegung verfallen: Statt an mich zahlen Sie nunmehr an C. Allein es ist gezwungen: für mich, zu übersetzen: statt an mich. Sie können ferner 2. bedeuten: Für meine Rechnung zahlen Sie an E. Die Tratte lautet: Zahlen Sie an B. und stellen eS mir in Rechnung, also: Zahlen Sie an B. für meine Rechnung. Wenn nun B. schreibt: Für mich an C.; so hat die Auslegung etwas für sich: für meine Rechnung zahlen Sie nunmehr an C. Ihr widerstreitet aber, daß der B. nicht selber den Trassaten decken will, sondern daß diese seine neue Tratte eine Tratte für fremde Rechnung seyn soll. Nur in so fern ist sie auch eine Tratte für Rechnung des Indossanten, als der Trassat, wenn er den zweiten Auftrag durch Zahlung an den Jndossatar erfüllt, von der Erfüllung des ersten Auftrages, nämlich von der Zahlung an den Indossanten frei ist, richtiger: auch den ersten Auftrag erfüllt hat. Diese Wirkung versteht sich aber so sehr von selbst, daß sie nicht besonders ausgesprochen zu werden braucht. Die Worte: Für mich an C. enthalten vielmehr 3. Die Aufforderung des Indossanten an den Trassaten, nunmehr an den C. zu zahlen. Denn daß nunmehr in des Indossanten Auftrag der Trassat zahlen solle, ist das, was zunächst ausgesprochen werden muß. Für mich an den C. heißt daher: Statt meiner an den C., und dieß heißt: Statt meiner zahlen Sie an den C., oder, was gleich ist: In meinem Auftrag zahlen Sie an den C. Diese Worte enthalten aber eine Tautologie, da in des Indossanten Worten: Zahlen Sie, bereits enthalten ist, daß in seinem Auftrag gezahlt werden soll. Die Tautologie ist nicht auffallend, da die Wendung: für mich thue das, statt: thue das, häufig ist. Es enthalten also die Worte: Für mich, mit der Ergänzung: zahlen Sie, nicht mehr als die einfachen Worte: Zahlen Sie. Auch die Worte: §. 233. Form des Indossamentes. 293 2. Für mich zahlen Sie an —. Und verdeutlicht 3. In meinem Auftrag zahlen Sie an —. Diese beiden wortreichen Formen sind ganz ungewöhnlich. Es kommt aber vor 4. Zahlen Sie an —. Auch 5. Zahlbar an —. Und auch kürzer nur 6. An —. Und auch, noch kürzer, nur der Jndossatar. So kommt das Rcctaindofsament, das Ordreindossament, und das Indossament an Inhaber vor in der Form 7. Herrn C. Der Ordre des Herrn C. Ordre des Herrn C. Dem Inhaber. Der Zahlungsauftrag ist hier durch den Dativ angedeutet. — Die kürzeste Form ^) giebt 8. nur den Namen des Indossanten. Wenn nämlich ein Wechselnehmer dem Wechsel (der, Tratte, dem eigenen Wechsel, dem Indossament), welcher ihn als solchen bezeichnet, seinen Namen unmittelbar, d. h. ohne Dazwischentreten anderer Namen, anschließt O, so Zahlen Sie, sind überflüssig, da diese Ergänzung der Worte „an C.", oder „dem C." aus der Tratte sich ergiebt. 6) Sie ist nicht die einzige. Denn ein Blancoindossamcnt kann auch lauten: Für mich an, und nun offener Platz. 7) Der Name, mit welchem der Wechsel, welchen der in- dossirende Wechselnehmer nahm (die Tratte, der eigene Wechsel, das Indossament), unterschrieben ist, gehört mit zu diesem Wechsel, ist also nicht ein zwischen diesen Wechsel und den Namen des Wechselnehmers tretender Name. 294 Das Indossament. gilt er als Indossant, und der Besitzer, der bloße Inhaber des Wechsels, als Jndossatar. Es liegt also in dem Mangel aller Bezeichnung und Andeutung eines Zahlungsauftrages und der Person, zu deren Gunsten dieser ertheilt wird, ein Zahlungsauftrag zu Gunsten des Wechselbesitzers, also ein Indossament an den Inhaber. Diese Form des Indossaments ist das Blancoindossament. Es ist gleichgültig, ob über dem angeschlossenen Namen des Wechselnehmers ein offener Platz gelassen ist, oder nicht, auch im letztem Fall ist der bloße Name eine ausreichende Form des Indossaments b), und heißt das Indossament mit Recht ein Blancoindossament. Denn unter 8) Wenn daher z. B. der Name des ersten NehmerS der Tratte auf dem Rücken derselben scharf an den Rand geschrieben steht, so ist das ein Indossament. In dieser Form wird das Indossament in England und Frankreich häufig gegeben- Dort kommt es nämlich, und ganz besonders in London, häufig vor, daß die Indossanten, um möglichst wenig Raum auf dem Rücken der Tratte wegzunehmen, und also für etwaige spätere Indossamente möglichst viel Raum zu lassen-, weiter nichts, als ihren Namen (mit oder ohne Orts und Zeitdatum) auf den Rücken des Wechsels setzen. Der erste Indossant schreibt seinen Namen ganz scharf obenan, und nun folgen darunter die Namen der übrigen Indossanten. Keiner der Indossanten erscheint hier der Form nach als Jndossatar. So hat eine Tratte zuweilen auf ihrem Rücken zwanzig und noch mehr unter einander stehende Namen. Daß der unter einem Andern Stehende sich als Jn- doffatar geriren darf, nämlich, wenn er in Regreß genommen ist, zum weitem Regreß befugt ist, ergiebt sich von selbst daraus, daß die sämmtlichen Indossamente, da sie den Jndossatar nicht nennen, natürlich als Blancoindvffamcnte behandelt werden müssen. ES ist mithin Jeder, der den Wechsel hat, lediglich durch den Besitz-desselben legitimirt. 8. 233. Form des Indossamentes. 295 dem Blanco ist hier nicht ein unbeschriebener Platz auf dem Wechsclpapicr, sondern der Mangel aller Andeutung des Zahlungsauftrages und des Jndofsatars zu verstehen o). — IV. Unwesentlich ist dem Indossament 1. alles Übrige, was der Tratte wesentlich ist, da dieß als wiederholt gilt; so das Wort Wechsel, der Name des Trassaten, die Geldsumme, der Ort, wo der Trassat und die Zahlung zu suchen ist, die Zahlungszeit; und 2. Alles, was der Tratte unwesentlich ist; so die Erwähnung der Valuta, das Zeitdatum das Ortsdatum. Der unwesentliche Inhalt der indossirtcn Tratte gilt nicht als in dem Indossament wiederholt. Einzelne Wechselordnungen verlangen zur Gültigkeit des Indossaments Valutaerwähnung und Datum. — V. Unwesentlich ist es, welchen Platz auf der Wechselurkunde das Indossament einnimmt. Der gewöhnliche Platz, welcher auch dem Indossament seinen Namen gegeben hat, ist der Rücken der Wechselurkunde, doch kommen auch Indossamente auf der Vorderseite vor n). Wenn die Wechselurkunde bereits so viele Indossamente trägt, daß sie für das beabsichtigte Jndossa- 9) ES ist sehr selten, daß das Blanco nur in dem Mangel aller Bezeichnung des JndossatarS besteht, dagegen der Zahlungsauftrag angedeutet ist. .Doch kommen Blancoindossamente so vor: Für mich an, und nun offener Platz. 10) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 500. 507. 11) Es kommt vor, daß aus der Vorderseite der Wechsel- urkunde das erste Indossament steht, und auch daß dort das letzte Indossament steht, welches dorthin geschrieben wird, um eine Alonge zu vermeiden. Daß dieß Indossament sich an das letzte auf dem Rücken des Wechsels stehende Indossament anschließt, erhellt daraus, daß der Indossant jenes Indossamentes und der Jndossatar dieses Indossamentes als dieselbe Person erscheinen. 296 Das Indossament. mcnt keinen Platz bietet, so wird sie „alougirt", mit einer „Alongc" versehen 8. 234. Form und Natur des Begebungsvertragcs. Das Indossament enthält einen Zahlungsauftrag und einen Wechsel eben so wie die Tratte. Es ist, wie die Tratte, eine Anweisung mit hinzutretendem Wechselversprechen 2). Das Indossament wird begeben ^), dadurch entsteht der Begebungsvertrag I. Form des Begcbungsvcrtrages des Indossanten. Das Wechselver- sprcchen des Indossanten beruht auf einem Wechsel, dem Indossament, und einem Wechselvertrage, dem Begebungs- vertrage. Die Form des Wechselvertrages ist das Geben und Nehmen des Wechsels, also hier des Indossamentes. Der Act des Gebens und Nehmens ist ganz 12) Beuder W.R. Bd. 1. S. 565. 566. Pöhlö W.N. Bd. 2. S. 348. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 122. 1) Das Indossament ist auch eine Wechselurkunde, eine Urkunde mit dem Wort Wechsel, denn das Wort Wechsel ist aus der Tratte in dem Indossament zu ergänzen, eben so wie der übrige wesentliche Inhalt der Tratte, ohne dessen Wiederholung das wortkarge Indossament weder verständlich, noch brauchbar seyn würde. 2) Vgl. oben Bd. 1. 8- 127. und oben 8- 216. Nr. 13. 3) Wenn man sagt: die Tratte wird begeben durch das Indossament, so ist das ungenau gesprochen. Die Tratte wird begeben und das Indossament wird begeben, die Tratte wird weiterbegeben durch das Begeben des Indossamentes. 4) Indossamente ohne Begebung — d. h. ohne Geben und Nehmen im technischen Sinn, nämlich zur Begründung eines Wechselvertrageö, des Begebungövertrages — kommen vor in den Procuraindossamenten. §. 234. Form und Natur deö Bcgebungsvcrtrages. 297 formlos. Das gegebene Indossament, nicht das versprochene, auch nicht das ausgestellte, begründet den Wechselvertrag. Danach kann der Indossant das vollständig ausgestellte Indossament, bevor es gegeben und genommen ist, durchstreichen und sonst zerstören, es ist das keine Verletzung eines Wechselvertrages. Das Geben und Nehmen muß in der Absicht geschehen, den Wechselvertrag zu begründen. Diese Absicht bedarf aber nicht des Beweises. Das Geben und Nehmen bedarf auch nicht des Beweises, es genügt das Haben des Indossamentes. Der Indossant hat aber gegen den Jndossatar den Beweis frei, daß jene Absicht, oder das Geben und Nehmen fehle, es ist der Beweis, daß mit ihm der Wechsclvertrag, aus welchem er fordere, nicht geschlossen worden sei ^). H. Die Natur des Begebungsvertrages des Indossanten bestimmt sich nach dem Inhalt desselben, und danach ist er ein Summenversprechen ohne Gegenversprechcn ^). Damit ist seine Natur erklärt. Der Begebungsvertrag des Indossanten ist ein Formvcrtrag, denn er hat keine andere ouusa ckebencki, als das Geben und Nehmen des Indossamentes, er dient den verschiedenartigsten Verhältnissen gerade dadurch, daß er sie verdeckt und ausschließt, daher ist er weder ein anderer Vertrag, noch kein Vertrag. Er hat ganz dieselbe 5) Alles Bemerkte, welches eben so bei dem Bcgebungs- vertrage des Trassanten zutrifft (vgl. §. 212.) ist genauer begründet und entwickelt in §. 180. 6) Daß dieß der Inhalt des durch das Indossament in der Bedeutung Form begründeten Wechsclvcrtragcs, also deö Indossamentes in der Bedeutung Rechtsgeschäft ist, wird in dem §. 237. dargethan werden. 298 Das Indossament. Natur, wie der Begebungsvcrtrag deö Trassanten, denn das Indossament ist eine Tratte ^). 8. 235. - Verhältniß zwischen dem Indossanten und Indvssatcn. In dem Indossament, als einer Tratte, ist außer einem Wechsel ein Zahlungsauftrag enthalten. ES kommt daher das Verhältniß in Betracht, welches zwischen dem Indossanten und dem Jndossatcn, welcher entweder Trassat oder Acceptant oder Geber eines eigenen Wechsels ist >), besteht. Dieses Verhältniß ist ein Mandat. 1. Der Grund, weshalb der Mandatar, der Jndossat, wenn er gewilligt oder verpflichtet ist, dem Indossanten die Zahlung zu machen, diese dem Jndossatar macht, mithin den in dem Indossament enthaltenen Auftrag ausführt, vielleicht ihn sogar schon vorher übernimmt, also zur Ausführung desselben sich verpflichtet, liegt darin, dass diese Zahlung an den Jndossatar für eine dem Indossanten geleistete gilt (da sie mit dem Willen, Auftrag, des letztem geschieht), mithin ihn rechtlich in dieselbe Lage bringt, als hätte er direct dem-Jndossanten gezahlt. Ein besonderes Verhältniß zwi- 7) Daß der Begebungsvertrag deö Indossanten nicht eine Cession und auch nicht eine Bürgschaft ist, ist bereits oben 8- 231. dargethan. Da daö Indossament eine Tratte ist, so würde man mit demselben Recht, aber eben deshalb auch mit demselben Unrecht alle die unrichtigen Gesichtspunkte, welche für den Begebungsvertrag des Trassanten geltend gemacht werden (vgl. oben 8- 215. 216.), auch für den Begcbungsvertrag des Indossanten geltend machen. 1) Der Ausdruck Jndossat, nach der Analogie von Trassat gebildet, bezeichnet die genannten Personen in ihrer Stellung zu einem Indossanten. So kommt der Ausdruck auch in Wechselordnungen vor. §. 235. Verhältniß zwischen d. Indossanten u. Jndossaten. 299 schen dem Indossanten und dem Jndossaten liegt daher der Übernahme und Ausführung des in dem Indossament enthaltenen Zahlungsauftrages regelmäßig nicht unter.— 2. Eine Übernahme des auch in dem Indossament enthaltenen Zahlungsauftrages und aller in allen Indossamenten enthaltenen Zahlungsaufträge liegt in der Accep- tation einer an Ordre lautenden TratteDenn der Acceptant einer Ordretratte verspricht die Zahlung nicht nur dem ersten Nehmcr derselben, sondern verspricht auch, der Ordre desselben Folge leisten zu wollen, er übernimmt mithin nicht nur den in der Tratte, sondern auch die in den Indossamenten enthaltenen Zahlungsaufträge, ist also zur Ausführung auch der letztem verpflichtet. Er accep- tirt nicht nur die Tratte, sondern auch die Indossamente. Seine Verpflichtung ist nicht lediglich eine Verpflichtung aus dem in der Acceptation liegenden Acceptwcchscl gegen die Jndoffatare, sondern auch eine aus der in der Acceptation liegenden Übernahme der Zahlungsaufträge gegen die Indossanten. Daraus folgt, daß der Acceptant, welcher dem Jndossatar nicht zahlt, den Indossanten, weil er deren Zahlungsaufträge, die er übernommen, nicht ausgeführt, deshalb entschädigungspflichtig ist 3. 2) Und eben so in dem Ausstellen pincs eigenen Wechsels an die Ordre des Nehmers. 3) Zum Beispiel. Eine Ordretratte ist einmal indossirt. Der Acceptant zahlt dem Jndossatar nicht, welcher nun Regreß gegen den Indossanten nimmt. Dieser geht nicht an den Trassanten zurück, weil dieser gänzlich insolvent ist, sondern wendet sich an den Acccptanten. Dieser ist aus dem Acccptwechsel nur zur Zahlung der Wechsclsumme nebst Verzugszinsen verpflichtet. Damit ist der Indossant wegen der von ihm gezahlten Regreßsumme vielleicht bei Weitem nicht gedeckt. Den Ausfall kann 300 Das Indossament. Man kann die Frage auswerfen: Ist die in dem Indossament enthaltene Tratte eine für eigene Rechnung des Trassanten, hier des Indossanten, oder eine für fremde Rechnung gezogene Tratte? Diese Frage enthält eine Unklarheit, weil dem Ausdruck für eigene Rechnung eine zweifache Bedeutung untergelegt werden kann. Es kommt nämlich eine zweifache Schadloshaltung des einem Jndos- satar zahlenden Trassaten oder Acccptanten oder Gebers eines eigenen Wechsels in Betracht, eine positive und er vom Acceptantcn auS dem Grunde verlangen, weil dieser dem in dem Indossament enthaltenen Auftrag, dem Jndoffatar zu zahlen, den er durch die Acceptation übernahm, nicht Folge geleistet hat. Daß der Acceptant der Ordretratte auch dem Trassanten die Zahlung an den Jndossatar verspricht, kann dem Indossanten, welchem die Rechte, die der Trassant als Mandant des Trassaten hat, nicht zustehen, gar nichts verschlagen. Dieses Beispiel wird geneigt machen, den Satz zuzugeben, daß in der Acceptation einer Ordrctratte auch eine Übernahme des in dem Indossament enthaltenen Zahlungsauftrages liegt, denn wie soll sonst der Indossant zum Ersatz seines Schadens gelangen, den doch offenbar der Acceptant zu tragen hat? 4) Diese Entschädigungspflicht ist es, welche den Satz begründet, daß der Indossant demjenigen Jndossatar, welcher zugleich Acceptant ist, nicht regreßpflichtig ist, denn sie giebt dem Indossanten eine Einrede, welche ihn gänzlich befreiet, wozu das Recht, welches der Indossant als Wechselnehmer aus dem Acccptwechsel hat, nicht ausreicht. 5) Im Verfolg ist nur vom Trassaten und Acccptanten die Rede. Die Anwendung alles von dem Acccptanten, besonders auch in der Note 0. Bemerkten, auf das Indossament eines eigenen Wechsels hat keine Schwierigkeit. Der Geber eines eigene» Wechsels hat seine Schadloshaltung von demjenigen zu fordern, der sie ihm ursprünglich schuldet, sie heißt hier Valuta, auch wenn er nicht dem ersten Nehmcr des Wechsels, sondern §.235. Verhältniß zwischen d. Indossanten u. Jndossatcn. 301 eine negative. 1. Der Trassat oder Acceptant, welcher dem Jndossatar zahlt, kann die Schadloshaltung, Deckung, dafür, daß durch diese Zahlung sein Vermögen verringert wird, nicht von dem Indossanten verlangen, sondern nur von demjenigen, für dessen Rechnung die indossirtc Tratte, die Grundtratte, geht, also nur von dem Trassanten, oder dem Dritten, für dessen Rechnung diese geht 6). Zwar folgt aus dem ertheilten Mandat an und für sich die Deckungspflicht des Mandanten ^), allein dieß ist in Betreff des Indossanten anders nach der eigenthümlichen Natur des Indossamentes, welche darin besteht, daß das Indossament nicht einen ganz selbständigen, sondern einen an einen andern, bereits vorhandenen Zahlungsauftrag sich anschließenden Zahlungsauftrag enthält, in welchem daher nicht der Wille liegt, die bereits von einem Andern übernommene Decknngspflicht statt desselben oder neben demselben (privativ oder kumulativ) zu übernehmen, sondern nur der Wille, die andere Person, an welche nunmehr gezahlt werden soll, zu bezeichnen. Für die Deckungspflicht ist einem Jndossatar zahlt. Für Rechnung des Indossanten, als solchen, geht die Zahlung nicht. Wenn der erste Nehmer des eigenen Wechsels zufällig zugleich derjenige ist, welcher die Valuta schuldet, so hält er, welcher zugleich Indossant ist, allerdings den Geber des eigenen Wechsels schadlos, aber nicht in seiner Eigenschaft des Indossanten. Die in dem Indossament eines eigenen Wechsels enthaltene Tratte ist demnach ebenfalls stets eine Tratte für fremde Rechnung, man kann in dem Indossament ergänzen: und stellen es auf Rechnung dessen, welcher ihnen die Valuta schuldet. 0) In dem Indossament einer Tratte kann man also ergänzen: und stellen es auf Rechnung desjenigen, für dessen Rechnung die Grundtratte geht. 7) Vgl. oben Bd. 1. §. 116. 302 Das Indossament. es demnach gleichgültig, ob der Trassat oder Acceptant dem ersten Nehm er der Tratte oder dessen Jndossatar oder einem weiter» Jndossatar zahlt. Die in dem Indossament enthaltene Tratte ist demnach, es mag die Tratte, auf welcher es steht, acceptirt seyn oder nicht, eine für fremde Rechnung gezogene Tratte. Das heißt: der Indossant ist nicht verpflichtet, das Vermögen des Trassaten oder Acceptanten um soviel, als es durch die Zahlung der Wechselsumme verringert wird, zu vermehren, man kann dieß nennen: eine positive Deckung zu machen. Es kommt aber vor, daß der Indossant sich hierzu besonders verpflichtet, entweder, und dieß ist nicht selten, durch eine nicht auf der Wechselurkunde verzeichnete Aufforderung, für seine Rechnung, zu seinen Ehren, zu interveniren, oder, was selten ist, durch eine solche Aufforderung auf der Wechselurkunde selbst Die in dem Indossament enthaltene Tratte ist also ausnahmsweise eine für eigene Rechnung des Indossanten gezogene, das heißt verpflichtet diesen zur positiven Deckung. 2. Mit dieser Deckung ist der Umstand nicht zu verwechseln, daß der Trassat oder Acceptant, welcher dem Jndossatar zahlt, nun nicht dem Indossanten zu zahlen hat. Will man auf diese negative Schadloshal- tung mit dem Ausdruck für eigene Rechnung deuten, so ist dann das Indossament stets zugleich eine für eigene Rechnung des Indossanten gezogene Tratte Man sollte 8) Hieher gehört der bereits oben 8.195. Nr. 2. erwähnte, zwar seltene, aber doch vorkommende Fall, daß das Indossament den Zusatz hat: Nöthige »falls für meine Rechnung; also der Fall einer unechten Nothadresse. 9) Es scheint freilich in jenem negativen Umstand bei einer acceptirten Tratte eine.vollständige Schadloöhaltung des Ac- §. 230. Das Valuteilverhältm'ß deö Indossamentes. 303 aber in diesem Sinn diesen Allsdruck nicht brauchen, weil er so dem kaufmännischen Sprachgebrauch widerstreitet. §. 236. Das Valuteilverhältm'ß des Indossamentes. In dem Indossament als einer Tratte, ist außer einem Zahlungsauftrag ein Wechsel enthalten. Dem durch die Begebung des Indossamentes, also dieses Wechsels, begründeten Wechselvertrage des Indossanten liegt ein Verhältniß unter, weshalb der Indossant ihn eingeht, das Wechselversprechen giebt. Dieses unterliegende Verhältniß, das Valuten Verhältniß, ist, während das Recht aus dem Jndossamentwechsel stets ein und dasselbe ist, der verschiedensten Art, und besteht zwischen dem Jn- ceptanten durch den Indossanten zu liegen, und demnach das Indossament einer solchen eine lediglich für eigene Rechnung des Indossanten gezogene Tratte zu seyn. Man kann nämlich sagen: da der Acceptant Schuldner des Indossanten ist, so wird er für die Zahlung, die er dem Jndossatar macht, dadurch von dem Indossanten vollständig gedeckt, daß dieser seine Forderung an ihn nun verliert, es ist nicht anders, wie überhaupt bei jeder auf Schuld (vgl. oben Bd. 1. 8- 138.) gezogenen Tratte. Allein es wird hierbei übersehen, daß die Schuld deö Acceptanten an den Indossanten in nichts Anderem besteht, als in dem Versprechen der Zahlung, welche er nunmehr statt an den Indossanten an den Jndossatar macht, daß demnach die Frage nach der Deckung des Acceptanten nicht sowohl auf die Zahlung geht, als auf das Versprechen, welches er durch dieselbe erfüllt, und es ist klar, daß die Verringerung seines Vermögens, welche er durch das Versprechen, das er erfüllen muß, leidet, nicht schon dadurch ersetzt wird, daß er von dem Versprechen durch die Erfüllung befreiet wird, -in einer andern Auffassung, daß er für die Zahlung nicht dadurch entschädigt wird, daß er sie nicht zu wiederholen braucht. 304 Das Indossament. dossantm und entweder dem Jndofsatar oder einem Andern Das unterliegende Verhältniß ist oft der Art, daß die Ncgreßpflicht des Indossanten damit unvereinbar ist, also das der Form nach dem Jndofsatar gegebene Versprechen als ein nicht ernstlich gemeintes sich herausstellt. So z. B. wenn nur ein Eincassirungsmandat oder ein s. g. Verkaufsmandat unterliegt. Die Simulation hat verschiedene Gründe, z. B. um nicht ein Mißtrauen zu äußern. Es sind in Betreff der Valuta die facti- schcn Verhältnisse und die Rechtsverhältnisse bei dem Indossament dieselben wie bei der Tratte, und natürlich, da das Indossament eine Tratte ist, es gilt für das Indossament Alles, was bereits oben §. 177. über die Valuta bemerkt ist, man braucht nur statt Wechselnehmer und Wechselgeber specieller Jndofsatar und Indossant zu lesen. Auch wegen des Wechselschlusses und des Jnterimsscheines oder Jnterimswechsels zwischen dem Indossanten und Jndofsatar gilt das oben §. 176. 178. Bemerkte ^). — Übrigens ist das Indossament nicht wesentlich für die Brauchbarkeit der Tratte. Die Tratte dient verschiedenen Zwecken, auch wenn sie vom ersten Neh- mer nicht weiter begeben wird, und dient weitem Zwecken, wenn sie weiter begeben wird Die Tratte wird von 1) Dieß wird zuweilen in dem Indossament angedeutet durch die Formel: Valuta von Herrn —, oder Valuta in Rechnung des Herrn — (und nun die Anfangsbuchstaben des Namens jenes Andern). 2) Der Jndofsatar, der Wechselschließer, und derjenige, welcher in dem Valutenverhältniß steht, sind zuweilen drei verschiedene Personen. Dieser Umstand kann nicht genug beachtet werden. Vgl. auch oben S. 124. 128. 3) Die Behauptung geht zu weit, daß die Tratte zur Begebung bestimmt sei, und ihren ganzen Zweck verfehle, wenn sie 8. 237. Verpflichtung des Indossanten gegen den Jndossatar. 305 dem Nehmen weiter begeben vermittelst Indossament, oder, wenn sie an den Inhaber lautet, durch bloße Übergabe 8- 237. Verpflichtung des Indossanten gegen den Jndossatar. Das Indossament ist eine Tratte. Das in dem Indossament enthaltene Versprechen des Indossanten hat denselben Inhalt, wie das in der Tratte enthaltene des Trassanten, es begründet dieselbe Verpflichtung unter derselben Voraussetzung ^). Der Indossant macht dem Jndossatar gegenüber die Tratte zu seiner Tratte Die Verpflichtung des Indossanten ist danach eine zweifache. Sie geht in der Hand des ersten Nehmers bleibe, daher die Begebbarkeit in der Natur der Tratte liege (Einert W.R. S. 314.). Nur die Ordretratte (nicht die Rectatrattc) ist darauf berechnet, daß sie begeben werden könne, und auch nur darauf, daß sie begeben werden könne, nicht daß sie begeben werde; des Trassanten und des ersten Nehmers Zweck kann erreicht werden ohne alle Jndossirung. 4) Der Satz bei Einert W.N. S. 140. 8- 31., welchen er selbst als paradox klingend bezeichnet: „Das Indossament ist das sicherste Mittel, in einzelnen vorkommenden Fällen das Begeben der Wechsel zu verhindern" kann nicht anders und soll nach der Begründung desselben auf S. 140—143. auch wohl nicht anders verstanden werden, als auf folgende Weise. Das Indossament zum Jncasso hindert alle weitere Begebung des Wechsels, das eigentliche Indossament, wenn es auf Namen lautet (also weder ein Blancoindossament ist, noch an Inhaber lautet), ist für die weitere Begebnng durch bloße Übergabe des Papieres ein Hinderniß. 1) Die Haftung des Indossanten bestimmt sich nicht nach der Haftung eines Cedenten 6o voritais und 239. Wirkung des Wortes Ordre. 309 8. 239. Wirkung des Wortes Ordre. Das Recht des Jndossatars gegen andere Wechselvcr- pflichtete, als seinen Indossanten, ist ein anderes bei Ordrewechseln als bei Nectawechscln, kann daher nicht anders bestimmt werden, als wenn zuvor die Bedeutung des Wortes Ordre entwickelt ist. I. Die Wirkung des Wortes Ordre ^) ist die, daß derjenige Wechselgeber, welcher einen an Ordre lautenden Wechsel (Tratte, Accept, Indossament, eigenen Wechsel), einen Ordre Wechsel giebt, nicht nur dem ersten Nehmer, sondern auch allen übrigen Nehmern dieses Wechsels verpflichtet ist. Aus einer Ordretratte ist der Trassant (Ordretrassant), aus einem Ordre accept ^) der Acceptant (Ordreacccptant) nicht nur dem ersten Nehmer der Tratte, sondern auch allen Jndoffa- taren verpflichtet. Aus einem eigenen Ordre Wechsel ist der Geber nicht nur dem ersten Nehmer desselben, sondern auch allen Jndossataren verpflichtet. Aus einem Ordreindossament ist der Indossant (Ordreindvssant) nicht nur dem ersten Nehmer desselben, sondern auch allen nachfolgenden Jndossataren verpflichtet. Im Gegensatz hiervon steht der Satz: Der Geber eines Nccta- wechsels ist nur dem ersten Nehmer desselben verpflich- über kommt nur der in der Tratte und einem jeden Indossament enthaltene Zahlungsauftrag, nicht auch der in diesen Urkunden enthaltene Wechsel in Betracht. 11. Öl, öl (ls veröl an Orclrs caiiikiHs vel lnOossauieii- lis in5erli vi alc^ue eklseNi. 6oUiuZae 1830. — Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 454 —460. 2H Das einfache Accept einer Ordretrattc ist ein Ordreac- cept, weil das einfache Accept ein einfaches Ja ist, mithin auch das Wort Ordre bejahet ist. 310 Das Indossament. tct, ist also nur einer Person verpflichtet. Die eigenthümliche Wirkung des Ordrewechsels, daß der Geber desselben allen Wechselnehmern verpflichtet ist, kann man die Jndosstrbarkcit, die Girirbarkcit, die Verhandelbarkeit, die Negociabilität, die Begebbarkeit des Wechsels nennen. Mit diesen Ausdrücken ist also eine besondere Eigenschaft des Wechselversprechens angedeutet ^). Wenn ein Papier lauter Ordrewechsel trägt (z. B. eine Ordretratte einfach acceptirt und durch lauter Ordreindossamente weiter begeben ist,) so ist mithin jeder Wechselgeber jedem Wechselnehmer verpflichtet, das heißt jeder Wechselnehmer hat ein eigenes Recht, sein Recht, sein ursprüngliches Recht, gegen jeden Wech> selgeber. Es ist nun zu entwickeln, Laß die Begebbarkeit eine Wirkung des Ordrewechsels, aber auch nur eines solchen, nicht schon des Rectawechsels, also des Wechsels an sich ist. — II. Das Wort Ordre begründet die Begebbarkeit. Diese liegt in demselben deutlich ausgesprochen. Mit dem Wort Ordre erklärt der Wechselgeber, daß seine Verpflichtung gegen jeden Neh- mer seines Wechsels bestehe. So 1. der Acccptant einer Ordretratte. Der in der Ordretratte enthaltene Zahlungsauftrag lautet dahin: an die genannte Person oder deren Ordre zu zahlen. Also an den ersten Nehmer der Tratte oder nach dessen Ordre (Anordnung, Verordnung, Anweisung), an einen Andern. Dieser An- 3) Man muß sich durch diese Ausdrucke nicht zu der Meinung verleiten lassen, als habe das Indossament eines Wechsels, der nicht indossabel, girirbar, verhandelbar, negociabel, begeb- bar ist, gar keine Rechtöwirkung. Auch ist von der Begebbarkeit des Wechsels die Begebbarkeit deS Wechselpapieres zu unterscheiden. Vgl. unten Nr. 5. ' 8. 239. Wirkung deö Wortes Ordre. 31t dere heißt auch die Ordre. Da der Inhalt deS Acceptes, so weit das Accept ihn nicht bestimmt, durch den Inhalt der Tratte bestimmt ist, so ist das einfache Accept einer Ordretratte ein Ordreaccept, es enthält das Versprechen, an den ersten Nehmer der Tratte oder nach dessen Ordre an einen Andern zu zahlen. Wenn der erste Nehmer die Ordre ertheilt (durch sein Indossament), indem er einen Andern (seinen Jndossatar) nennt, und zwar, um dieß vorläufig anzunehmen, mit dem Zusatz: oder dessen Ordre, und wenn dieser (in seinem Indossament) wieder einen Andern mit diesem Zusatz nennt, und so durch weitere Ordreindossamcnte die Tratte weiter begeben ist, demnach vom Trassanten A. an B., an C., an D., an E., an F. durch lauter Ordreindossamente gelangt ist, so sind alle Jndossatare die Ordre des ersten Trattenneh- mers. Es sind überdieß alle nachfolgenden Jndossatare die Ordre aller vorausgehenden Indossanten. Denkt man, nachdem alle diese Ordres ertheilt sind, also der Zusatz: oder an Ordre, sich in bestimmten Namen verwirklicht hat, die Tratte demgemäß ausgefüllt, so lautet der in derselben enthaltene Zahlungsauftrag dahin: Zahlen Sie an den B. oder den C. oder den D. oder den E. oder den F. — Von den in den Indossamenten enthaltenen Tratten lautet die Tratte des ersten Indossanten B. dahin: Zahlen Sie an den C. oder den D. oder den E. oder den F., — und die des zweiten Indossanten C. dahin: Zahlen Sie an den D. odcr den E. odc r den F. Und so weiter. Der Trassat, welcher acccptirt, verspricht, wie bemerkt, durch sein Accept die Zahlung so wie sie ihm in der Tratte aufgetragen worden ist ^). 4) Daher ist es gleichgültig, zu welcher Zeit uud auf wes- 312 Das Indossament. Das Versprechen des Acccptanten geht demnach dahin, daß er zahlen wolle dem B. oder dem C. oder dem D. oder dem E. oder dem F. Mithin hat jeder Neh- mer der Tratte (der erste und jeder Jndofsatar) ein ursprünglich eigenes Recht aus dem Accept. Denn in dem Accept einer Ordretratte liegt das Accept auch der an die Tratte sich anschließenden weitem Tratten 2. Der Ordretrassant. Der Trassant ist denselben Personen verpflichtet, an welche die Tratte zahlbar lautet. Daher ist sein Versprechen der Regreßsumme aufzufassen als gegeben dem ersten Nehmer der Tratte oder dessen Ordre. Wenn der letztere Zusatz in bestimmten Namen verwirklicht ist, so geht demnach das Versprechen des Trassanten dahin, daß er die Negreßsumme zahlen wolle dem B. oder dem C. oder dem D. oder dem E. oder dem F. — 3. Der Ordreindossant. Der Indossant ist denselben Personen verpflichtet, an welche die in seinem Indossament enthaltene Tratte zahlbar lautet. Das Versprechen des Ordreindossantcn B. geht demnach dahin, sen Präsentation der Tratte das Accept auf derselben ausgestellt wird. 5) Es ist im Obigen davon ausgegangen, daß alle Indossamente Ordreindossamente sind. Wenn dieß aber auch nicht der Fall ist, sondern selbst das erste oder gar alle Indossamente Necta- indossamente sind, so sind dennoch alle Jndossatare als die Ordre des ersten Nehmers der Tratte zu betrachten. Denn es steht gemeinrechtlich und nach vielen Wechselordnungen fest, daß der Umstand, daß das Indossament recta lautet, nichts weiter bewirkt, als eine Beschränkung des Wechselvcrsprechens dieses Indossanten. Anders ist es aber nach denjenigen Wechselordnungen, welche dieß Nectaindossament als ein Indossament zum Jncasso behandeln, nach diesen ist mit dem Nectaindossament die Begebbarkeit des Wechsels geschlossen. 313 §. 239. Wirkung des Wortes Ordre. daß cr die Ncgreßsumme seinem Jndossatar oder dessen Ordre also verwirklicht: dem C. oder dem D. oder dem E. oder dem F. zahlen wolle. — 4. Der Geber eines eigenen Ordrewechsels verspricht in deutlichen Worten, daß er die Wechselsumme zahlen wolle dem B. oder dem C. oder dem D. oder dem E. oder dem F. — 5. Das Indossament einer Ordretratte enthält, genau genommen, eine doppelte Tratte, nämlich außer der auf den Trassaten gezogenen auch eine auf den Trassanten gezogene Tratte des Indossanten. Diese letztere ist einer im Voraus gemachten und acceptirten Rück- tratte zu vergleichen. Dasselbe gilt von dem an ein Ordreindossament sich anschließenden Indossament O- Es sind nicht eigene Wechsel zwischen den mittelbaren Vormännern und Nachmännern, sondern eventuelle acceptirte Rücktratten. — IH. Die Begebbar- keit fehlt bei Rectawechseln. 1. Die Form des Ncctawcchsels ist nicht für sie, und deshalb gegen sie. Wenn ein Wechsel, sei es ein eigener Wechsel, oder eine Tratte, oder ein Indossament, oder ein Accept, an eine genannte Person, ohne Andeutung noch einer andern Person, zahlbar lautet, so bietet die Form keinen Grund zu der Annahme, daß das Wechselvcrsprechen nicht lediglich der einen genannten Person, sondern auch noch andern Personen (den Jndossataren) gegeben sei. Es wäre dieß die Annahme, daß der Wechselgeber mit dem in dem eigenen Wechsel, der Tratte, dem Accept, dem Jndossa- 6) Bei dieser Auffassung wird für den Satz, daß der Or- drctrassant (so auch ein Ordreindoffant) die ihm gegen den Indossanten zustehenden Einreden dem Jndossatar nicht entgegenstellen kann, ein neuer Grund gefunden. Die Einreden stellen sich deutlich als die Einrede mangelnder Deckung heraus. 314 Das Indossament. mcnt liegenden, der genannten Person gegebenen Wech- selversprechcn auch die in den Indossamenten liegenden Tratten, welche zu Gunsten anderer Personen zahlbar- lauten, habe acceptiren wollen. Ein solches Accept liegt in der Form des Rectawechsels offenbar nicht Z. 2. Aus der rechtlichen Natur des Wechselvcrsprcchens folgt die Begcbbarkeit nicht. Jene besteht in dein Summen- versprechcn. Es fehlt aber an allem Grunde, von dem Satz, daß ein Versprechen nur der Person gegeben wird, welcher es gegeben wird, für das Summcnversprcchcn eine Ausnahme zu machen. Das Summenversprcchen führt nothwendig dahin, daß, da es fast alle Einreden ausschließt, bei und nach Verfall auf die prompteste Zahlung der Wechselsumme oder der Negreßsumme gerechnet werden kann, und giebt daher dem Wechsel fast den Werth des baaren Geldes. Aus demselben folgt aber nicht über- dieß die Begcbbarkeit; es folgt nicht, daß der, welcher es giebt, nicht nur der einen genannten Person, welcher er es giebt, sondern auch andern Personen es geben wolle. Dieß folgt auch dann nicht, wenn das Summenverspre- 7) Den Schein eines solchen Acccptes bietet das Accept einer Tratte. Man konnte behaupten, daß der Acccptant einer Tratte die zur Zeit des Acceptes bereits vorhandenen wettern Tratten, nämlich Indossamente, acceptirt habe, wenn auch nicht bereits im Voraus alle spätern. Allein auch dagegen tritt schon aus der Form ein Bedenken hervor, daß er nämlich das Accept nur auf der Vorderseite der Tratte ausstellt, wonach es zweifelhaft und eben daher nicht anzunehmen ist, daß er auch die auf der Rückseite in der Form des Indossamentes stehenden wettern Tratten habe acceptiren wollen. Der Sache nach steht entgegen, daß das Indossament einer Rectatratte der besondern Ac- ccptation bedarf, weil eine neue, separate Tratte der Accepta- tion bedürfte. §. 239. Wirkung des Wortes Ordre. 315 chen an einen Zahlungsauftrag (Tratte, Indossament) sich anschließt. Dieß ist nun zu erörtern. 3. Aus dem Zweck der Tratte und des Indossaments folgt die Be- gebbarkeit nicht. In einer Rectatratte ist außer dem Trassanten und Trassaten nur der Nehmer derselben genannt, es ist mithin von vornherein das durch den Zahlungsauftrag und das Summenversprechen begründete Rechtsverhältniß nur zwischen drei Personen gewollt und begründet. Die Zwecke, auf welche die Tratte und das ihr unterliegende Deckungs- und Valutcnverhältniß abzielt, werden vollkommen erreicht, wenn die Zahlung der Wechselsumme diesem genannten Wechselnehmer gemacht wird, es genügt mithin, daß die Sicherheit, welche für die Erfüllung dieser Zwecke der Acceptant durch das Versprechen der Wechselsumme und der Trassant durch das Versprechen der Regreßsumme bestellt, diesem und nur diesem ersten Wechselnehmer bestellt, also nur ihm versprochen wird. Wenn dieser erste Nehmer die Tratte weiter in- dossirt, so zieht er seinerseits auf denselben Trassaten mit Beziehung auf die Tratte eine neue Tratte, deren Zweck durch das dem Indossament unterliegende Valutenverhält- niß bestimmt wird. Sein Jndossatar hat dafür, daß ihm die Wechsclsumme gezahlt werde, Sicherheit durch des Indossanten Versprechen der Rcgreßsumme. Es fehlt an allem Grunde, warum dem Jndossatar, dem Nehmender neuen Tratte, auch der Trassant und der Acceptant der alten Tratte verpflichtet seyn sollte; warum dem Jndossatar gegen den Trassanten und den Acceptantcn ein eigenes Recht zustehen sollte. Eben so fehlt es an allem Grunde, warum der Indossant aus seiner in dem Indossament enthaltenen Tratte, wenn diese lediglich eine Person nennt, und keine andere andeutet, auch dem In- 316 DaS Indossament. dossatar seines Jndossatars verpflichtet seyn sollte. Anders ist es, wenn die Tratte an Ordre lautet. Dann ist von vornherein darauf Bedacht genommen worden, daß die Tratte in weitere Hände werde begeben, indossier, girirt, vernegociirt werden. Sie ist dann für be- gebbar erklärt worden vom Trassanten und vom Acccp- tantcn. Eben so erklärt jeder Indossant, der sein Indossament an Ordre stellt, diese seine Tratte für bcgeb- bar. Es hat keine innere Gründe für sich, wenn Schriftsteller und Wechselordnungen dem Wechsel die Wirkung beilegen, welche nur dem Ordrewechscl gebührt, also das Wort Ordre für gleichgültig erklären. 4. Bestärkende Gründe, s. Die Begebbarkeit benachthciligt den Wechselgeber und bedarf daher seiner Willenserklärung. l>. Die kaufmännische Ansicht hält es für bedeutend, wenn ein Wechsel die Worte „nicht an Ordre" enthält, so wie wenn in einem Wechsel die Worte „an Ordre" durchstrichen sind. o. Die meisten Wechselordnungen lassen die Bcgeb- barkeit nur bei Ordrewcchscln eintreten. 5. Gegen- gründe. Was man gegen die Nothwendigkeit des Wortes Ordre anführt, kommt darauf hinaus, daß der Wechsel, damit er seinen Zweck erfüllen könne, ein begebba- res Papier seyn müsse. Allein das Interesse des Verkehrs verlangt nur, daß ein Wechsel muß begehbar seyn können, nicht aber, daß jeder Wechsel es seyn muß und es ohne dahin gehende Willenserklärung seyn muß. Auch ist die Begebbarkeit des Papieres, d. h. die Leichtigkeit es zu begeben, also zu verwerthen, nicht zu verwechseln mit der Begebbarkeit des Wechsels, d. h. mit der Eigenschaft des Wechselvcrsprechens, daß der Wechselgeber nicht nur seinem ersten Nchmer, sondern allen Jn- dossataren verpflichtet ist. Jedes umlaufende Wechselpa- §. 239. Wirkung des Wortes Ordre. 317 picr enthält eine Menge von Wechseln (den Wechsel des Trassanten, des Acceptanten, und die Wechsel der Indossanten), das Papier kann auf das leichteste begebbar seyn, wenn von den Wechseln, die es trägt, auch nur einer begebbar ist, und alle übrigen nicht begebbar sind. Eine gute Firma mit der Verpflichtung gegen alle Jndossatare kann alle übrigen Firmen auf dem Papier gleichgültig machen. Es ist also keineswegs ein Bedürfniß des Verkehrs, daß jeder Wechsel begebbar sei ^). Weil fast alle umlaufenden Tratten Ordretratten sind ^), wie denn auch die gestochenen, lithographirten, gedruckten Formulare das Wort Ordre enthalten, und weil die weitere Begebung regelmäßig durch lauter Ordreindossamente geschieht, so ist es erklärlich, daß man dem Wechsel zuschreibt, was nur dem Ordrewechsel gebührt, und daß man die Bedeutung des Wortes Ordre übersieht. IV. Die Wechselordnungen. Nach den meisten Wechselordnungen, nämlich allen außerdeutschen ^) und den meisten deutschen ist 8) Wenn man sagt, daß jeder Wechsel von: Wechselhandel ausgeschlossen sei, den der Inhaber mit einem Vorbehalt (z. B. „nicht an Ordre" oder gar „frei von Regreß") indossire HE inert W.R. S. 125.) , so ist das zu bestreiten. Das Papier kann durch die übrigen Handschriften (d. h. Namen, d. h. Wechsel) zu den gesuchtesten gehören, nur das ist richtig, daß dieses Indossament den Werth des Papieres nicht vermehrt, aber das ist ja auch eben des Indossanten Absicht, für welche er seine Gründe hat. 9) Büsch Darstellung der Handlung. Bd. 1. S.69. §. 10. 10) Mit Ausnahme des schottischen Rechts. Dliomson Irentise on llie law ol k>:1l8 ok exekianZS in scollanä. IHüiii- llurgl: 1825. x. 101. Oleu trsatiss ou tlie lavv ok Oills ol excliangs in Leollnnä. 8econä eäiüon. Vcliiibur»1> 1824. p. 69. 318 Das Indossament. das Wort Ordre, damit der Wechsel bcgebbar sei, erforderlich nach einigen wenigen ist es nicht erfordernd Dänisch-norweg.W.O. Leipziger W.O. Hamburger W.O. Bremer W.O. Braunschweiger W.O. Österreichische W.O. Nürnberger W.O. Churpfälzische W.O. Gothaische W.O. Schlesische W.O. Frankfurter W.O. Schwedische W.O. Würtemberger W.O. Österreichische W.O. Augsburger W.O. St. Gallener W.O. Baierische W.O. Cöthensche W.O. 6o6e 6s com. Rheinisches Hgb. Badisches Handelsrecht. Baseler W.O. Loilics p. I. r. il!s ok excliaugo. I.onckon 1829, 23. 26. i. k. z,. 27. Le.-,- wes lex msrestoria reckivivL oi- tde moi-cligllts ckirector^. K-onckon 1761. x. 416. dir. 3. v. 1717. §. 11. — 8- H- - 8- 9. — 8- 829. — 8-29. — V. 1820. 8- 11- — 8 - 14 . - 8 - 20 . — V. 1844. Art. 17. 25. 12) Reussische W.O. Jeversche W.O. Oberlausitzer W.O. Preußisches L.R. Weimarsche W.O. Reussische W.O. Hannoversche W.O. Dessauer W.O. Bremer W.O. 13) Altenburger W.O. — Nudolstädter W.O. — Nostocker W.O. — 14) Hamburger Entwurf. Art. 35. 37. (In Hamburg scheint man von dieser Ansicht zurückgekommen zu seyn). — Braunschweiger Entwurf. 8- 4. 21. — Österreichischer Entwurf. 8- 58. 70. — Nassauer Entwurf. 8- 20. — Sächsischer Entwurf. 8- 48. 49. 155. — Preußischer Entwurf. 8- 10. — 15) Württemberger Entwurf. Art. 551. 565. 566. — Holsteinscher Entwurf. 8- 11. 17. 21. 22. 108. — Mecklenburger Entwurf. Art. 8. 31. 61. 67. — 320 DaS Indossament. Aecept der Aeccptant nicht nur dem ersten Nehmer der Tratte verpflichtet, sondern auch jedem Jndossatar. Aus einem Ordrcindossament ist der Indossant nicht nur dem in diesem genannten Jndossatar, sondern auch jedem nachfolgenden Jndossatar verpflichtet. In dem gewöhnlichen Fall, daß eine Ordretratte mit lauter Ordrein- dossamentcn vorliegt, ist also der Trassant und Ae- ccptant dem ersten Nehmer und jedem Jndossatar und jeder Indossant jedem Jndossatar verpflichtet. Kürzer: jeder Wcchselgcber ist verpflichtet jedem Wechselnehmer Und zwar hat jeder Wechselnehmer gegen jeden Wechselgebcr ein eigenes Recht. Ein Wechselnehmer hat also so viele Wechselforderungcn, als ihm verpflichtete Wechselgebcr da sind. Daß er irgend eine dieser Forderungen vor einer andern verfolgen müßte, dafür liegt in der Natur der Wechselverpflichtung und Wechselsordernng kein Grund. Er ist daher gemeinrechtlich und nach vielen Wechselordnungen an eine bestimmte Reihenfolge nicht gebunden. Anders nach andern Wechselordnungen. Das Bemerkte weiter entwickelt, so crgiebt sich. I. Der letzte Jndossatar hat die Wahl, welchen der ihm verpflichteten Wechselgebcr, ob den Aeceptanten, den Trassanten, oder einen Indossanten, und welchen Indossanten er belangen will. Dieses Wahlrecht nennt man, wenn man es in der Beschränkung auf die Regreßsorderung (gegen den Trassanten und die Indossanten) denkt, den springenden Regreß (den Regreß per srillum), wenn man es ganz allgemein, also mit Einschluß auch der Forderung gegen den Aeceptanten denkt, das Variations- 1) Natürlich mit der sich von selbst verstehenden Modifikation, daß nie ein Nachmann einem Vormann verpflichtet ist. §.240. DerJndoss. gegenüb. andern Wechselpcrs. Ordrew. 321 rechts. Das Variationsrecht besteht in der Art, daß durch die, sei es gütliche oder gerichtliche, Ansprache und weitere Rechtsverfolgung gegen den einen Wechselverpflich- teten das Recht gegen keinen der andern alterirt wird, mithin durch die Rechtsverfolgung gegen den Acceptantcn nicht die Regreßnahme, und umgekehrt durch diese nicht jene, und durch die Negreßnahme gegen einen Vormann nicht die Regreßnahme gegen irgend einen andern rechtlich abgeschnitten ist, mithin die bei der Regreßnahme übersprungenen Indossanten durch den Sprung nicht liberirt werden. Nach einigen Wechselordnungen, welche den springenden Regreß gestatten, werden die übersprungenen Indossanten frei. Nach andern Wechselordnungen^) ist nur der Reihenregreß (Regreß por oi-ckinom) statthaft. Der Regreß muß in der Reihenfolge der Indossamente angetreten werden, verpflichtet sind auch die mittelbaren Vormänner, aber nur gegen Vorzeigung und Auslieferung eines s. g. Contrap rotestes, d. h. eines Protestes, aus welchem erhellet, daß der Zwischenindossant oder die Zwischenindossanten vergeblich angegangen ^) sind. Die Regreßsumme, auf welche der letzte Jndossatar ein Recht hat, ist dieselbe, er mag den Regreß gegen den Trassanten oder einen Indossanten nehmen ^). Dahingegen kann die Wechselsumme der Rücktratte, wenn er durch eine solche die Ncgreßsumme einzieht oder eine 2) Vgl. Leipziger W.O. §. 20. — Danzigcr W.O. Art. 29. — Elbinger W.O. csx. 0. Art. 35. 40. — Braun- schweiger W.O. Art. 36. — Bremer W.O. Art. 53. 3) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S.326—332.— Zu der leipziger W.O. vgl. auch Einert W.N. S. 294. 4) Dieser vage Ausdruck absichtlich. 5) Vgl. oben §. 218. Thvl'ö Handelsrecht. 2r Bd. 21 322 Das Indossament. solche in Rechnung stellt (,/fingirt") eine verschiedene seyn, je nachdem er gegen den Trassanten oder den einen oder andern Indossanten den Regreß nimmt. Denn für sie ist der Wechselcours zwischen dem Zahlungsort und dem Begebungsort bestimmend^), also bei verschiedenen Be- gebungsortcn der protestirten Tratte und ihrer Indossamente ein verschiedener Cours. Die einzelnen Ansätze in der Retourrechnun g ^) pflegen als ordnungsmäßig durch einen vereideten Wechselmaklcr oder auf andere glaubhafte Art, wie durch Anlage von Courszettcln, oder das Attest zweier Kaufleute ^) bezeugt 'zu werden, obgleich, wenn die Ansätze vom Gewöhnlichen nicht abweichen, Einwendungen nicht zu berücksichtigen find ^). II. Jeder Indossant, an welchen die Tratte zurückgelangt ist, hat gegen die ihm verpflichteten Wechsel- geber (Acceptanten, Trassanten, Indossanten) in derselben Art, wie so eben bemerkt, das Wahlrecht, also das Variationsrecht und insbesondere den springenden Regreß, wenn nicht lediglich der Reihenregreß nach der Wechselordnung statthast ist. Jeder Indossant ist genügend legitimirt, wenn sein Indossament durchstrichen ist ^°). Da in dem Indossament eine Cession nicht liegt, so kann auch von einer Nückcession nicht die Rede seyn. Die Regreßsumme, auf welche ein Indossant, welcher 6) Vgl. oben Z. 219. S. 235. 7) Diese Bemerkung gehört richtiger schon zu 8. 218 und 219. 8) Vgl. Ooäe üs com. H.rt. 181. 186. — BabischeS Handelsrecht. Satz. 181. 186. 9) Cropp Gutachten. S. 146. 147. 10) Vgl. unten §. 247. tz. 240. DcrJndoss. gegennb. andern Wechselpers. Ordrew. 323 die Tratte eingelöset hat ein Recht hat besteht in der Summe, mit welcher er sie einzulösen verpflichtet war, sammt den Unkosten ^), welche ihm durch die Nichtzahlung des Trassaten herbeigeführt oder vergeblich geworden sind. Diese Summe ist dieselbe, der Indossant mag den Regreß gegen den Trassanten oder einen Indossanten nehmen. Dahingegen kann die Wechselsumme der Rücktratte, wenn der Indossant durch eine solche die Rcgreßsumme einzieht oder eine solche in Rechnung stellt, („fingirt"), eine verschiedene seyn, je nachdem er gegen den Trassanten oder den einen oder andern Indossanten den Regreß nimmt. Denn für sie ist der Wechselkurs nach dem BegebungSort hin bestimmend, also bei verschiedenen Begebungsorten der protestirten Tratte und ihrer Indossamente ein verschiedener Cours. Es bleibt die Frage: der Cours zwischen dem Bcgebungsorte und welchem andern Orte? Dieser andere Ort kann, da die Rücktratte in der protestirten Tratte und ihren Indossamenten ihre Rechtfertigung finden muß, kein anderer seyn, als der Begebungsort des von ihm gegebenen Indossamentes, also derselbe Ort, welcher auch für die auf ihn gezogene oder ihm in Rechnung gestellte Rücktratte entscheidend ist. Es entscheidet mithin, wenn ein Indossant gegen einen Indossanten oder den Trassanten Regreß nimmt, der Cours zwischen zwei Begebungsorten, nämlich den 11) Vgl. Bleib treu Handelöwissenschaft. 8.258. S. 171. 12) Vgl. Cropp Gutachten. S. 149. 150. B end er W.R. Bd. 2. S. 180—182. Tr eitsch ke Encyclopädie. Bd. 2. S. 343—348. — Über die Methode des Ooäs cw com. ^i?t. 177 — 183 , welche in Frankreich in der Praxis nicht beobachtet wird, vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 424—426. 13) Vgl. oben Z. 218. S. 230. 21 » 324 Daö Indossament. Orten, von welchen das Indossament, das der Rcgrc- dlent gab, und der Wechsel (Indossament oder Tratte), den der Regressen gab, datirt sind "). Mit den Bcgc- bungsortcn sind die Wohnorte, des Ncgrcssatcn und Negrcdicnten, nicht zu verwechseln, sie können als solche nicht bestimmend seyn ^). Die Wechselordnungen, 14) Ein Indossament, das kein Ortsdatum hat, hat keinen eigenen Begebungsort, es giebt der Frage Raum, ob es als ein solches zu behandeln sei, welches rechtlich ohne allen Begebungsort ist, also den wirklichen wie den fingirten auf den Indossanten wie von dem Indossanten zu ziehenden Nückwechsel ausschließt, mithin die Einziehung der Regreßsumme ohne Änderung durch Zwischencourse in den gewöhnlichen Weg jeder andern Forderung verweiset, oder ob es als ein solches zu betrachten ist, welches das Ortsdatum der Tratte wiederholt. Das letztere ist nach denjenigen Wechselordnungen das Richtigere, welche das Ortsdatum für eine wesentliche Form der Tratte erklären. Vgl. oben 8. 233. Nr. IV. 15) Denn die Frage, welcher Art die Rücktritte seyn darf, muß aus der protestirten Tratte und ihren Indossamenten erhellen, und muß für jeden Wechselgeber und jeden Wechselnehmer gleich beantwortet werden, ohne daß die individuellen Verhältnisse einen Einfluß äußern können. Es darf das Recht aus dem Wechsel und Protest, und ein solches Recht ist das Recht zu retrassiren, nicht ein anderes seyn, je nachdem der Wechselgeber der A. oder B. und der Wechselnehmer der C. oder D. ist, in der Anwendung aus unsere Frage, je nachdem der Wech- sclgeber ein Mann ist, der seinen Wohnort in A. oder in B., und der Wechselnehmer ein Mann, der seinen Wohnort in C. oder D. hat. Wenn eine auf London gezogene Tratte aus Hamburg datirt, und mit einem aus Wien datirten Indossament, und einem aus Petersburg datirten Indossament versehen ist, so kann, wenn der Reihe nach regredirt wird, nur der Cours von London auf Petersburg, von Petersburg auf Wien, von Wien auf Hamburg entscheidend seyn, und nicht wenn zufällig der Trassant §. 240. Der Jndoss. gegenüb. ander» Wechselpers. Ordrew. 325 nach welchen der Cours zwischen den Wohnorten des Regreßpflichtigen und Regreßnehmers bestimmend seyn soll, ein Londoner, der erste Indossant ein Bremer, der zweite Indossant ein Mailänder ist, der CourS von London auf Mailand, von Mailand auf Bremen, von Bremen auf London, oder wenn zufällig ein Pariser, ein Frankfurter, ein Lissaboncr, nun der Cours von London auf Lissabon, von Lissabon auf Frankfurt, von Frankfurt auf Paris. Die Wohnorte können nicht bestimmend seyn. Denkt man, daß der Trassant, welcher in London seinen Wohnort hat, in Hamburg ein HandclSetablisscmcnt, eben so der in Bremen domicilirte erste Indossant ein solches in Wien, der in Mailand domicilirte zweite Indossant ein solches in Petersburg hat, so wird man eher geneigt seyn zuzugeben, daß der Cours auf Petersburg, Wien und Hamburg normirt, und nicht der Cours nach den Wohnorten. Die Wohnorte als solche, sind also nicht bestimmend, aber auch nicht die Orte des Handclseta- blissements, als solche. Denn wenn A. B. C. sich resp. in Hamburg, Wien, Petersburg ein halbes Jahr aushalten, und ein Zweimonatspapier durch ihre Hände geht, warum sollen die Course dieser Orte, wo sie zu finden sind, nicht entscheidend seyn, sondern der Cours nach den vielleicht tausend Meilen entfernte» Wohnorten, welche keiner der Wechselnehmer im Auge gehabt hat. Die Wohnorte, als solche, sind also nicht bestimmend, aber auch nicht der Aufenthaltsort, als solcher, des Wech- sclgeberö. Denn es ist rein zufällig, wo der Wechselgelder für den Augenblick, wo der Wechselnehmer die Nücktratte auf ihn abgiebt oder den Betrag einer solchen ihm in Rechnung stellt, sich aufhält, und daß der Wechselnehmer dieß weiß, der Wcch- selgebcr kann an demselben Tage an verschiedenen Orten, selbst bedeutenden Wcchsclplätzen, z. B. in Berlin und Leipzig gewesen seyn. Der Ort, wo der Wechsclgeber sich aufhält, hat allerdings, wenn eine Rücktratte auf ihn wirklich gezogen wird, das für sich, daß dieß der Ort ist, wo er als Trassat zu treffen seyn wird, er bildet also ganz natürlich die Adresse der Rücktratte, allein dieser Grund wird ganz bedeutungslos nach allen denjenigen Wechselordnungen, welche die s. g. singirte Rück- 326 Das Indossament. haben nur den gewöhnlichen Fall vor Augen, daß der BegebungSort der Tratte und der Indossamente- d. h. der Ort, von welchem die Tratte und die Indossamente datirt sind, der Wohnort des Trassanten und der Indossanten ist Sie nennen die Wohnorte, wollen aber offenbar dadurch die Geschäftsorte nicht bedeutungslos machen, da sie gestatten, daß ein Wechsel auch mit einer Firma ") unterzeichnet seyn darf, denken mithin eitratte gestatten, d. h. dem Wechselnehmer gestatten, den Betrag einer Rücktratte dem Wechselgeber in Rechnung zu stellen. In dem Fall, daß dieß geschieht, hat der Ansatz des zufälligen Aufenthaltsortes für die Berechnung des Courses gar keinen Grund für sich, und gerade dieser Fall bildet im Verkehr die Regel und daS wirkliche Nücktrasstren die Ausnahme. 16) Die meisten Wechsel (Tratte, Indossament, Acccpt, eigener Wechsel) werden am Wohnort, welcher auch für die meisten Menschen ihr Geschäftsort ist, gegeben. DaS Ortödatum der Tratte und der Indossamente, welches fast ausnahmslos den BegebungSort enthält, ist daher regelmäßig der Wohnort des Trassanten und der Indossanten. Es kommen aber auch Tratten und Indossamente vor, deren Begebungsort ein vom Wohnort verschiedener Geschäftsort des Trassanten und der Indossanten, und auch solche, deren BegebungSort weder der Wohnort, noch der Geschäftsort des Gebers ist. Für das Recht aus einem Wechsel kann nur der aus dem Wechsel ersichtliche Bege- bungöort bestimmend seyn. 17) Der Ort des Handelsetablissementö ist nicht nothwendig der Wohnort deS Kaufmanns. Vgl. oben Bd. 1. §. 19. Nr. II. 18) Wenn die Tratte oder das Indossament mit der Firma einer offenen Handelsgesellschaft unterzeichnet und mit dem Ort des Etablissements datirt ist, so normirt nur der CourS nach diesem Orte hin, und nicht der Cours nach den Wohnorten der, wir wollen nehmen, drei Gesellschafter, von denen jeder einen verschiedenen Wohnort haben kann. Dieß wird schwerlich be- stritten werden. 8.240. Der Indoss. gegenüb. andern Wechselpers. Ordrew. 327 nen künstlichen Wohnort, und sind daher, da aus der protestirten Tratte und ihren Indossamenten erhellen muß, ob die Orte, von welchen und auf welche die Rücktratte gezogen oder berechnet ist, die richtigen seien ^), ihrer tiefern Meinung nach von den Begebungsorten zu verstehen 2°) Es (leibt die Frage: der Cours welches Ta- 19) Soll der Wohnort die Ricambiosumme normiren, so braucht der beklagte Negrefsat nur zu läugnen, daß der Ort, welcher der Coursberechnung untergelegt ist, sein Wohnort sei, um, wenn der letztere nicht notorisch ist, einen Streit herbeizuführen, durch welchen der Wechselproceß bedeutungslos wird. DaS ganze Klagfundamcnt der Negreßklage muß aus dem Wechsel und Protest erhellen. 20) So stellen denn auch ältere Wechselordnungen Alles ganz richtig auf die Plätze, dadurch der Wechsel gelaufen ist. Z. B. Österreichische W.O. von 1763. Art. 21. — Ältere Bremer W.O. Art. 49. — Braunschweiger W.O. Art. 37. 21) Wenn daö Verhältniß zwischen dem Negressaten und Negrcdienten der Art ist, daß die Ricambiosumme durch bloße Abrechnung nicht eingezogen werden kann, und wenn das Ziehen der Rücktratte nichts verschlägt, weil der Retrafsat dort, von wo er die protcstirte Tratte oder das Indossament datirte, nicht zu treffen ist, so reichen die Bestimmungen der Wechselordnungen nicht aus, um dem Wechselnehmer dasjenige, was er zu fordern hat, wirklich zu Händen zu bringen. Allein dieser Effect soll auch keineswegs durch das Wechselrecht unter allen Umständen herbeigeführt werden. Das Wechselrecht gestattet, wirklich eine Rücktratte auf die BcgcbungSorte zu ziehen, oder den Betrag einer solchen auf andere Art einzuziehen. Für diese andere Art bietet das Wechselrecht, wenn jene Art unpractisch ist, nun nicht noch besondere Aushülsen, sondern es steht hier der Wechsclgläubiger und Wcchsclschuldner jedem andern Gläubiger und Schuldner gleich, nur daß jener, wenn er klagt, eine Klage im Wechselprotest hat. 328 DaS Indossament. gcs soll entscheiden, wenn ein in Regreß genommener Indossant eine Rücktratte zieht oder in Rechnung stellt ^)? III. In dem gewöhnlichen Fall, daß eine Ordretratte mit lauter Ordreindossamenten vorliegt, ist also das Resultat dieses. Man denke, daß die auf den Ort T. gezogene Tratte mit dem Ort A., und die Indossamente mit den Orten B. C. D. datirt sind, so ist die Tratte von dem Ort A. durch diese Orte gelaufen, oder gilt als so gelaufen. Wenn der Regreß Mangel Zahlung der Reihe nach genommen wird, so sind es folgende Summen, aus welchen die Summe entstanden ist, mit welcher der Trassant seinem ersten Nehmer die Tratte einzulösen verpflichtet ist ^). 1. Die Wechselsumme, oder die Wechselsumme nach dem Cours am Orte T. 2. Diese Summe nach dem Cours zwischen den Orten T. und D. 3. Diese Summe nach dem Cours zwischen D. und C. 4. Diese Summe nach dem Cours zwischen C. und B. 5. Diese Summe nach dem Cours zwischen B. und A. Mithin bei einer Tratte mit drei Indossamenten, also bei vier Begebungen möglicherweise vier (selbst fünf) Course. Wenn nicht a<1 üritturu gezogen werden kann, so vermehren sich die Course ^). Zu jeder Summe sind übrigens noch die Unkosten hinzuzudenken. Manche Wechselordnungen machen die Verpflichtung des Trassanten (oder Indossanten), mehr als die Wechselsumme nach dem Cours vorn Zahlungsort auf seinen Begebungsort zu vergüten, 22) Über diese Frage vgl. die Motive deö mecklenburger Entwurfes. S. 129. 130. 23) Es entscheidet, wie bemerkt, der Cours zwischen Zahlungsort und Vegebungöort, und zwischen Begcbungsvrt und Lcgebungöort. 24) Vgl. oben Z. 219. Nr. II. 3. S. 239. §.240. Der Jndoss.gegeniib. andern Wechselpcrs. Ordrew. 320 also auch die durch die Zwischcnregresse vermehrte Summe zu vergüten, von seiner Zustimmung in ,/solche Nego- cirung über verschiedene Plätze" abhängig^). Diese Zustimmung liegt darin, daß die Tratte oder das Indossament an Ordre lautet denn dadurch ist die Tratte für bcgebbar (über beliebige Plätze) erklärt worden. IV. Der Acceptant hat gegen den Jndossatar nicht die Einreden, welche ihm gegen den Indossanten zustehen. Denn jeder Jndossatar hat ein eigenes Recht gegen den Acceptantcn. Der Acceptant ist dem Jndossatar aus dem Accept der neuen in dem Indossament liegenden Tratte verpflichtet. Das Verhältniß des Acceptanten zum Indossanten ist für seine Verpflichtung gegen den Jndossatar nur ein Deckungsverhältniß, welches für diese seine Verpflichtung gleichgültig ist ^). Das anastasische Gesetz steht dem Recht des Jndossatars auf die ganze Wechselsumme nicht entgegen, denn der Jndossatar ist nicht Ces- stonar, und das Recht aus dem Accept ist unabhängig von allen den Indossamenten unterliegenden Valutcnver- hältnissen 2b). 25) Leipziger W.O. §. 30. — Ältere bremer W.O. Art. 40. — Österreichische W.O. von 1763. Art. 21. — Braunschweiger W.O. Art. 37. 26) So auch Leipziger W.O. §.30. — Cropp Gutachten. S. 140. 150. 27) Die von dem Acceptanten aus seinem Verhältniß zum Indossanten, z. B. aus der diesem geleisteten Zahlung, hergenommene Einrede ist dem Jndossatar gegenüber nur die Einrede, daß ihm für das Accept der in dem Indossament enthaltenen neuen Tratte nunmehr die Deckung fehle, also unstatthaft. 28) Über die Anwendbarkeit des anastasischen Gesetzes ist viel gestritten, besonders zwischen Schvnijahn und Nahn. Vergl. Trcitschkc Encyclopädie. Bd. 1. S. 123—127. 330 Das Indossament. V. Der Trassant hat gegen einen Jndossatar und der Indossant gegen einen mittelbaren Jndossatar, kürzer: der Vormann hat gegen einen mittelbaren Nachmann nicht die Einreden, welche ihm gegen einen Zwischenmann zustehen. Denn jeder Jndossatar hat ein eigenes Recht gegen den Trassanten und gegen jeden Indossanten Das anastasische Gesetz leidet auch beim Regreß keine Anwendung, denn der Jndossatar ist nicht Ccsstonar, das Regreßrecht aus der Tratte und einem Indossament ist unabhängig von allen den Indossamenten unterliegenden Valutenvcrhältnissen. 8. 241. Der Jndossatar gegenüber andern Wechselpersonen. Nectawechscl. I. Aus einer Rectatratte ist der Trassant und aus deren Accept der Acceptant nur dem ersten Nehmer der Tratte verpflichtet, nicht auch den Jndossataren. Das Wechselversprechen des Trassanten und des Acceptanten ist nicht auch den Jndossataren gegeben, mithin fehlt diesen ein eigenes Recht aus der Tratte und dem Accept. Es steht ihnen aber die Ausübung des Rechts des ersten Nehmers gegen den Acceptanten und auch gegen den Trassanten zu, also die Klage auf die Wechselsumme und auf die Regreßsumme, aber nur im Namen des ersten Nehmers, daher gegen sie alle Einreden statthaft sind, welche dem ersten Nehmer entgegenstehen. Das Recht der Jn- dossatare geht, da sie auch zur Anstellung der Negreßklage legitimirt sind, weiter als das Recht des Procuraindossa- tars *), eine Eession liegt aber in dem Indossament auch ei- 29) Auch hier ist die aus der Person eines ZwischenmanneS hergenommene Einrede eine Einrede fehlender Deckung. 1) Bgl. oben §. 229. Z.241. Der Jndvssat.gegenüb. andern Wechselpers. Nectaw. 331 ncr Rectatratte nicht. Für alles Bemerkte ist es gleich, ob dem Namen (oder der Firma) des ersten Wechselnehmers nur der Zusatz: „an Ordre" fehlt, oder der Zusatz: „nicht an Ordre" beigefügt ist, dort ist stillschweigend, hier ausdrücklich ein eigenes Recht nur dem ersten Nch- mer der Tratte eingeräumt. So ist es gemeinrechtlich und nach allen den Wechselordnungen, es sind die meisten, nach welchen die Begebbarkcit der Tratte dadurch, daß sie an Ordre lautet, bedingt ist. Nach denjenigen, wenigen, Wechselordnungen, nach welchen die Begebbarkcit eine sich von selbst verstehende Eigenschaft jedes Wechselversprechens ist, bedarf es der ausdrücklichen Ausschließung derselben durch den Zusatz „nicht an Ordre" oder einen gleichbedeutenden. Noch weiter geht die Bestimmung, daß dieser Zusatz selbst die Verpflichtung des Indossanten aus seinem Indossament ausschließt ^). II. Aus einem Necta- indossament ist der Indossant nur seinem unmittelbaren Jn- dossatar, nicht auch den nachfolgenden Jndossatarcn verpflichtet. DaS Wechselvcrsprechen des Indossanten ist nicht auch den nachfolgenden Jndossatarcn gegeben, mithin fehlt diesen ein eigenes Recht aus diesem vorausgehenden Rectain- dossament. Es steht ihnen aber gegen den Rectaindossanten die Ausübung des dem Jndossatar desselben zustehenden Regreßrechts zu, aber nur im Namen des letztem, daher gegen sie alle Einreden statthaft sind, welche dem Rectaindossanten gegen den letzter« zustehen. Das Recht der 2) Durch diese Bestimmung, welche den Jndossatar selbst gegen den Indossanten rechtlos macht, wird das erreicht, da nun Niemand eine solche Tratte nehmen wird, daß sie bis zpm Verfall im Portefeuille des ersten NehmerS bleibt. Diese Folge ist zuweilen, aber nicht immer, von dem Trassanten durch jenen Zusatz beabsichtigt. 332 Das Indossament. Jndossatare geht also weiter als das Recht des Procura- indossatars. Für ein Rectaindossament gilt gemeinrechtlich und nach den meisten Wechselordnungen schon ein solches, welches bei dem Namen (oder der Firma) des Jndossa- tars den Zusatz: „an Ordre" nicht hat, um so mehr ein solches, welches den Zusatz: „nicht an Ordre" hat, nach einigen Wechselordnungen nur ein solches, welches den Zusatz: „nicht an Ordre" oder einen gleichbedeutenden Zusatz hat. III. In dem seltenen Fall, daß eine Rccta- tratte mit lauter Rcctaindofsamcnten vorliegt, ist also gemeinrechtlich und nach den meisten Wechselordnungen das Resultat dieses. Gegen den Trassanten und den Acccp- tantcn hat nur der erste Nehmcr der Tratte und gegen jeden Indossanten nur der unmittelbare Jndossatar ein eigenes Recht. Will jeder Jndossatar nur aus eigenen: Recht klagen, so geht mithin der Regreß nur der Reihe nach. Aus dem Recht eines Indossanten, gegen einen weiten: Indossanten oder den Trassanten zu klagen, oder aus dem Recht des ersten Nehmcrs gegen den Acccptan- tcn zu klagen, wird selten ein Jndossatar versuchen, wegen der ihn: zur Last fallenden Proceßkosten. Wenn aus eigenem Recht geklagt wird, so kann die Frage, ob gegen den Jndossatar Einreden aus der Person eines Indossanten statthaft sind, gar nicht vorkommen, wenn aus fremdem Recht, so versteht sich die Bejahung von selbst. Daher hat der Rectatrassant und Rectaindossant nur den einen Cours von: Zahlungsort auf seinen Bcgcbungsort zu vergüten, denn er hat den Wechsel nicht für begebbar erklärt. IV. Ein ganz anderes System, als das vorhin dargestellte, kommt in manchen Particularrechten vor. Die Rectatrattc, so wie das Rectaindossament, gilt nur für ein Mandat zum Jncasso. §. 242. Necta- und Ordrewechsel durch einander. 333 §. 242. Necta- und Ordrewcchscl durch einander. Wenn die Tratte und ihre Indossamente nicht durchweg recta oder an Ordre, sondern theilweise rccta, theilwcise an Ordre lauten, so treten beziehungsweise die Wirkungen des Nectawechsels und des Ordrcwechscls ein. Wenn die ursprüngliche Tratte rccta lautet, so ist der Trassant und der Acceptant nur dem ersten Nehmer der Tratte verpflichtet, nicht auch den Jndossataren. Diese haben auch hier kein eigenes Recht. Wie die Indossamente lauten, ist hierfür gleichgültig. Wenn sie an Ordre lauten, so ist der Trassant und der Acceptant nicht nur dem ersten Nehmer der Tratte, sondern auch jedem Jndossatar verpflichtet. Wie die Indossamente lauten, ist hierfür gleichgültig. Derjenige Indossant, dessen Indossament recta lautet, ist nur seinem unmittelbaren Jndossatar, derjenige, dessen Indossament an Ordre lautet, ist auch jedem nachfolgenden Jndossatar verpflichtet. Wie die nachfolgenden Indossamente lauten, ist hierfür gleichgültig. §. 243. Perfektion der Wechsclverträge. Die Frage, wann die Wcchselverträge perfect, vorhanden, sind? beantwortet sich bei Nectawcchscln, da hier der Wechselvertrag nur zwischen zwei Personen geschlossen wird, einfach dahin: sobald der Wechsel (Tratte, Acccpt, Indossament, eigener Wechsel) zwischen diesen gegeben und genommen ist. Dieß kann dircct oder durch Mittelspersonen geschehen seyn. Für Ordrewcchscl crgiebt sich Folgendes. Der Geber eines Ordrewechsels ist allen Nehmen: dieses Wechsels verpflichtet, er hat so viele Wcch- sclverträgc geschlossen, als Nehmer seines Wechsels da sind. 334 Das Indossament. I. Begcbungsverträge des Trassanten und Indossanten. Die Wechselverträge des Ordretrassantcn entstehen zu verschiedenen Zeiten; sobald die Ordrctratte dem ersten Nehmcr gegeben ist, ist mit diesem der Wechselvertrag da, sobald die Tratte durch ein Indossament weiter begeben ist, ist der Wechselvertrag zwischen dem Trassanten und diesen: Jndossatar da. Und so fort. Von den Wechsclverträgcn des Ordreindossanten gilt ganz dasselbe. Die den einen Trattengeber (Trassanten, Indossanten) verpflichtenden Verträge entstehen zu verschiedenen Zeiten, die den einen Wechselnehmer (Jndossatar) berechtigenden Wechselverträge (mit den Vormännern) entstehen gleichzeitig. Der Vormann weiß nur zufällig, ob die Tratte weiter begeben ist, also ob und seit wann er in mehreren Verträgen stehe, sein Nichtwissen steht der Perfektion der Wechselverträgc nicht entgegen, der Nachmann weiß immer, mit wie vielen Vormännern und seit wann er mit ihnen in einem Wcchselvertrag stehe, er ersieht es aus dem ihm gegebenen Wechsclpapier. Der Wechsclver- trag zwischen einem Vormann (Trassant, Indossant) und einem mittelbaren Nachmann wird vermittelt durch den Zwischcnmann oder die Zwischcnmänner, er wird aber nicht durch sie als Mandatare oder noZotiorum Stores geschlossen, so daß die Negreßklage gegen einen mittelbaren Vormann eine iustitoria oder quasi institoria actio wäre, sondern er wird dircct zwischen dem Vormann und jedem mittelbaren Nachmann geschlossen, der Zwischen- mann überbringt nur die auf dem Papier stehende Willenserklärung (das Wechselvcrsprcchen) des Vormannes an den Nachmann, wie ein Bote, wie ein Brief. Für den ihn verpflichtenden, durch sein Indossament begründeten Wechselvcrtrag ist natürlich sein Wille unentbehrlich, der §. 243. Perfcctl'on der Wechselverträ'ge. 335 durch das Indossament begründete Wcchselvertrag seines Jndossatars mit seinen Vormännern ist von seinem Willen gänzlich unabhängig. II. Acceptationsver träge. Die Wechselverträge des Acceptanten einer Ordretratte mit den verschiedenen Nehmen: der Tratte können zu verschiedenen Zeiten, aber auch gleichzeitig entstehen. Für alle die Wechselnehmer, an welche die Tratte bereits begeben war, als das Accept gegeben ward, entstehen gleichzeitig, in diesem Augenblick, die Acceptationsverträge; für jeden, dem die bereits acceptirte Tratte begeben wird, entsteht der Acceptationsvertrag zu der Zeit, wo ihm die Tratte begeben (also das Accept gegeben) wird. Durch den Gebrauch der Duplikate und Copien kann es eintreten, daß der Acceptant nicht weiß, ob die Tratte überhaupt begeben ist, und der Nehmer der Tratte (erster oder Jndossatar) nicht, ob sie acceptirt ist, dem Daseyn des Acceptationsvertrages ' steht selbst das beiderseitige Nichtwissen von demselben nicht entgegen. Es genügt, daß die Namen auf dem Papier sich begegnen, und selbst dieses ist nicht erforderlich, wenn in dem Besitz des Wechsels die Legitimation liegt. Der Acceptationsvertrag wird direkt zwischen dem Acceptanten und jedem Nehmer der Tratte geschlossen, die Vermittler (nach Umständen ein Wechselnehmer, oder ein Wcchsclgeber, oder ein Dritter) sind nicht Mandatare, sondern bloße Instrumente, wie ein Bote, ein Brief'). Hl. Die Wechselverträge des Gebers eines eigenen Ordrewcchsels entstehen zu verschiedenen Zeiten. Sein Wechselvertrag mit dem ersten Nehmer entsteht durch das erste Geben und Nehmen des Wechsels, von seinen weitem Wechsclverträgen mit den Jndossataren entsteht jeder 1) Vgl. oben Nr. I. 336 Daö Indossament. in dem Augenblick, wo an den Jndossatar der Wechsel begeben wird. Sein Wechselvertrag wird mit jedem Jndofsatar direct geschlossen, der Zwischenindossant ist für diesen Vertrag nicht Mandatar, sonvern bloßes Instrument §. 244 . Auslieferung der Wechsel. Welche Wechsel sind es, deren Auslieferung der Zahlende verlangen darf? Diese Frage beantwortet sich zunächst dahin. Jeder Wechselgeber ist nicht anders zur Zahlung verpflichtet, als gegen Auslieferung des von ihm gegebenen Originalwechscls. Danach muß dem Trassanten die Tratte, dem Acceptanten sein Accept, dem Indossanten sein Indossament ausgeliefert werden. Wenn die Tratte weiter begeben ist, so bringt der Umstand, daß das Indossament eine an eine andere Tratte angeschlossene Tratte ist, besondere Wirkungen hervor. I. Hätte der erste Nehmer der Tratte, statt diese zu indossiern und sie mit dein Indossament zu begeben, eine neue Tratte vollständig ausgestellt und begeben, und die alte bei sich behalten, und hätte so weiter jeder Trattennchmcr die von ihm genommene Tratte, statt sie mit Indossament zu begeben, bei sich behalten und eine neue vollständig ausgestellt und begeben so würde jeder Trattennehmer 2) Vgl. oben Nr. I. 1) Es würde dann jeder Trassant den Trassaten avisircn, daß er eine Tratte auf ihn habe, und für Rechnung derselben eben diese neue Tratte auf ihn abgegeben habe. Dieser Avis unterbleibt natürlich, wenn die neue Tratte sich an frühere sichtlich anschließt, weil sie alle auf einem Papier oder, wenn auch auf mehreren Papieren, doch auf solchen, von welchen immer das spätere die früheren wiederholt, stehen; wonach alle an ein- z. 244. Auslieferung der Wechsel. 337 nur die eine Tratte, aus welcher er fordert, dem Trassaten oder Aeccptanten und (beim Regreß) dem Trassanten vorzuzeigen und auszuliefern haben. II. Anders wird es durch den Umstand, daß die in der Form von Indossamenten ausgestellten Tratten sich an die Tratte und die vorausgehenden Indossamente anschließen, d. h. sich darauf beziehen, d. h. für die ursprünglich beauftragte Zahlung, bei der es im Übrigen bewenden soll, nur einen andern Empfänger bestimmen ^). m. Wenn die Tratte mit sämmtlichen Indossamenten (also alle an einander angeschlossenen Tratten) auf einem Papier steht, so werden nothwendig mit einem Wechsel alle übrigen ausgeliefert. IV. Man muß aber, um die Frage, welche Wechsel es sind, deren Auslieferung verlangt werden darf, sicherer beantworten zu können, jeden Wechsel auf einem besondern Papier, also so viele besondere Papiere, als Originalwechsel da sind, denken. So kommt es auch zuweilen vor. 1. Der Trassat wird nicht anders zahlen, als gegen Auslieferung der Tratte, weil er diese dem Trassanten, von welchem er Deckung verlangt, auszuliefern verpflichtet ist Z, und einem Jndossatar nicht anders, als gegen Auslieferung der diesen legitimirendcn Indossamente, weil er das Recht auf Deckung nicht aus dem Haben der Tratte, sondern nur aus der ander sich anschließende Tratten gleichzeitig dem Trassaten zu Gesicht kommen. 2) Nicht dahin ist der Anschluß zu verstehen, als ob die Tratte und die Indossamente auf demselben Papier stehen müßten, man kann jedes Indossament auf einem besondern Papier denken, aber dieses muß nothwendig abschriftlich die Tratte und die bereits vorhandenen Indossamente wiederholen. 3) Denn sonst ist der Trassant gegen eine Negreßnahme nicht gesichert. Thöl'S Handclsrechl. 2r Bd. 22 338 DaS Indossament. Zahlung, und zwar der austragsmäßigcn Zahlung hat, er muß mithin nachweisen, daß er dem ersten Nehmer der Tratte oder mit dessen Willen einem Andern und sofort gezahlt habe. 2. Der Acceptant ist nicht anders, als eben angegeben, zu zahlen verpflichtet, weil er nur zur auftragsmäßigen Zahlung sich verpflichtet hat. 3. Der Trassant ist nicht anders zur Zahlung verpflichtet, als gegen Auslieferung der protestirten Tratte. Außerdem sind ihm alle diejenigen Indossamente, welche den von ihm fordernden Jndossatar legitimiren, vorzuzeigen; denn er hat nur dem ersten Nehmer der Tratte oder dessen Ordre versprochen, und wer diese Ordre sei, wird eben durch die Reihe der Indossamente bewiesen. Und auszuliefern^); denn er bedarf zu seiner Sicherheit des Beweises, daß er an einen legitimsten Inhaber der Tratte gezahlt habe 6). 4. Der Indossant ist aus eben diesen 4) Dafür, daß die Vorzeigung der Indossamente genüge, und cö nicht der Auslieferung derselben bedürfe, könnte man Folgendes geltend machen. An der Auslieferung der Indossamente, und ob sie zerstört werden oder erhalten bleiben, hat der Trassant kein Interesse, da er nur aus seiner Tratte, nicht lediglich aus den Indossamenten belangt werden kann. Im Interesse der Indossanten die Auslieferung der Indossamente zu fordern, ist er nicht verpflichtet, weil er deren Interesse wahrzunehmen nicht verpflichtet ist, überdies besteht ein solches an der Auslieferung nicht. Denn die Indossanten sind nur dann aus ihren Indossamenten zur Einlösung verpflichtet, wenn ihnen die Tratte, welche sie mit- begeben haben, wieder eingeliefert wird, was aber, da sie dem Trassanten eingeliefert ist, nicht möglich ist. Diese Gründe widerlegen sich aber durch das im Tert und Note 5 Bemerkte. 5) Dies zeigt sich, besonders wenn die Tratte in Duplikaten gegeben ist, und die Duplikate im Negreßwege zurückkommen, oder wenn die Tratte verloren gegangen ist. 8. 245. Begrenzung des Indossamentes. 339 Gründen, da er ein neuer Trassant ist, nicht anders zur Zahlung verpflichtet, als gegen Auslieferung nicht nur seines Indossamentes, sondern auch der nachfolgenden den von ihm fordernden Jndossatar lcgitimirenden Indossamente. Außerdem sind ihm auch die Tratte und die seinem Indossament vorausgehenden Indossamente auszuliefern. Denn wenn der Jndossatar diese Papiere erhalten hat, worüber der Protest Auskunft giebt, so muß er sie zurückliefern, weil er sie nur zu seiner Legitimation gegen den Trassaten oder Acceptanten erhalten hat und er deren nun nicht Mehrbedarf. V. Im Vorstehenden ist unter der Auslieferung genauer die Vorzeigung und Auslieferung zu verstehen. 8. 245. Begrenzung des Indossamentes. 4. Zeit des Indossamentes Ein Wechsel kann indossirt werden 1. nach einigen Wechselordnungen bis zur verjährten Wechselkraft Z; 2. nach andern bis zur Präsentation zur Zahlung ; 3. nach andern bis zur Ac- ccptation ; 4. nach andern bis zum Verfalltag Auch gemeinrechtlich ist nach der gewöhnlichen Ansicht nur bis zum Verfalltag ein Indossament statthaft und soll das 1) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 502—500. 2) Preußisches L.R. 8- 825. 3) Hamburger W.O. Art. 15. 4) Augsburgcr W.O. Kap. III. 8- 18. 5) Vraunschweiger W.O. Art. 42. — So auch in England. 6) Die gewöhnlich angeführten Gründe kann man so zusammenfassen: Denn nur bis dahin kann der Wechsel als begebbar gelten, daher das bis dahin constituirte Verhältniß der Verpflichteten und Berechtigten nicht weiter altcrirt werden darf. Cropp Gutachten. S. 150.157. Wender W.N. Bd. 1. S. 569. 570. Pvhls W.N. Bd.2. S.346. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. 22 » 340 Das Indossament. Indossament als eine Cession der bis dahin entstandenen Rechte behandelt werden ^). — Die Frage, wie lange eine Tratte (oder ein eigener Wechsel) indosstrt werden kann? stellt man richtiger so: Welche Wirkung hat ein verspätetes Indossament? und wann ist ein Indossament ein verspätetes? Die Frage nach der Wirkung löset sich in die Fragen auf: Welches Recht hat der Nachindoffatar 1. gegen den Trassaten? 2. gegen den Acccptantcn? 3. gegen den Trassanten und die Vorindossantcn? 4. gegen den Nachindossanten? Nach der Verschiedenheit dieser Beziehungen ist die Rechtzeitigkeit des Indossamentes, also der Begriff von Nachindossant und Nachindoffatar ein verschiedener. Es ist Folgendes vorweg zu bemerken. 1. Das Indossament ist, je nachdem es vor oder nach dem Verfalltag gegeben wird, dadurch verschieden, daß es im erster» Fall den ganzen Inhalt der Tratte wiederholt, im letztem Fall aber einen neuen Inhalt, nämlich einen andern Verfalltag hat. Die in dem Nachindossament enthaltene Tratte wiederholt nicht den Verfalltag der alten S. 502. Aus dem Begriff des Indossamentes kann man Folgendes geltend machen. Nach dem Verfalltag kann weder der Auftrag, am Verfalltag zu zahlen, noch auch ein Versprechen für den Fall, daß dann die Zahlung ausbleiben werde, gegeben werden. Wenn nämlich am Verfalltag der Protest nicht erhoben ist, so ist das Versprechen des Indossanten gänzlich bedeutungslos, weil er nur gegen einen Protest die Regrcßsummc schuldet. Wenn der Protest erhoben ist, so ist nun das Regreßrecht des Wechselnehmers vorhanden, das Indossament kann weder als neues Versprechen, noch als Anweisung, etwas bedeuten, es kann nur noch als Cession aufgefaßt werden, wenn es nicht gänzlich bedeutungslos seyn soll. So die Motive zu dem mecklenburger Entwurf. S. 86. 87. ES ist hier aber Mehrcres übersehen. 7) Vgl. unten Nr. 2. §. 245. Begrenzung des Indossamentes. 341 Tratte, weil sie sich dann selber aufheben würde, denn man kann nicht nach dem Verfalltag wollen, daß am Verfalltag gezahlt werde, sie geht mithin auf eine andere, spätere, Zeit. Da diese nicht bestimmt ist, so ist offenbar jede spätere Zahlungszeit dem Indossanten genehm, die in dem Nachindossamcnt enthaltene Tratte ist demnach eine Sichttratte. An die Tratte und die ihren Inhalt wiederholenden Indossamente ist also in dem Nachindossamcnt (nach Verfall) eine neue Tratte mit einem neuen Inhalt angeschlossen. Hieraus ergiebt sich, daß der Nach- indossatar kein eigenes Recht gegen den Acceptanten hat, denn diese neue Tratte ist nicht mitaeceptirt worden, und auch kein eigenes Recht gegen den Trassanten und die Vorindossanten aus dem Protest Mangel Zahlung der alten Tratte hat, denn das in der alten Tratte und ihren Indossamenten enthaltene Wechselvcrspre- chcn ist dem Nachindofsatar nicht gegeben, da es seinem Begriff nach ein bedingtes Versprechen ist, die Bedingung aber als das Nachindossamcnt gegeben ward, bereits eingetreten war. Aus der Natur des in dem Accept, der Tratte, dem Indossament enthaltenen Wechselversprechens folgt kein anderes Resultat. 2. Das Nachindossament kann nicht als eine Session der Rechte des Indossanten an den Jndossatar behandelt werden. Für eine solche wird es gewöhnlich erklärt, um durch diesen Gesichtspunkt zu vermitteln, daß der Nachindofsatar die Rechte des Nachin- dossanten gegen den Acceptanten, Trassanten und die Vorindossanten geltend machen kann Z. Dabei wird aber übcr- 8) Vgl. Archiv für das Handelsrecht. Bd. 1. Nr. 28. S. 487—498. Helfe und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 34. 35. Note 57. Cropp Gutachten. S. 156. 157. Bendcr W.N. Bd. 1. S. 569. 570. — PöhlS W.R. Bd. 2. S. 346. 342 Das Indossament. sehen, daß es dieses Rechtsgeschäftes zu dieser Vermittelung nicht nothwendig bedarf, und daß man hiemit ein nur mögliches Rechtsgeschäft zwischen dem Indossanten und In- dossatar als wirklich annimmt, um aus diesem innern Va- lutenverhältniß auf das Klagerecht des Jndossatars nach außen hin zu schließen, während doch die Frage die ist, welche Rechte dem Jndossatar aus der Form des Indossamentes, also, abgesehen von allem möglicherweise und wirklich unterliegenden Verhältniß, zustehen, und zwar gegen den Acceptanten, Trassanten, die Vorindossanten, und auch gegen den Nachindossantcn zustehen. Ein Indossament kann gar nicht eine Cesston seyn, aber es kann bei einer (unterliegenden) Cesston die Form des Indossamentes gebraucht werden, damit diese den Zwecken der Session dienstbar werde. Wenn sogar, um das Verhältniß zwischen den Nachindossantcn und Nachindossatar, namentlich die Haftungspflicht des erstem zu bestimmen, das Indossament für eine Cesston erklärt wird, so übersteht man, daß hiermit gar kein Resultat gewonnen ist, weil das Verhältniß zwischen dem Cedenten und Cessionar ein verschiedenes ist nach dem verschiedenen Titel der Cesston ^), welcher aus dem Indossament nicht erhellt. Nach diesen Vorbemerkungen ist das Recht des Nachindossatars gegen die verschiedenen Wechselpersonen zu erörtern. I. Der Trassat ist nicht verpflichtet; die Zahlung (wenn er sie zu leisten gewilligt ist) von ihm zu empfangen, ist der Nachindossatar legitimirt, kraft des in dem Nachindossament enthaltenen Zahlungsauftrages. Da dieser ohne Zahlungszeit ist, so ist die Wechselsumme zahlbar auf Sichti Der Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 502. So auch manche der Wechselordnungen und Entwürfe. 9) Vgl. oben Bd. l. Z. 120. besonders S. 388. u. Note 21. §. 245. Begrenzung des Indossamentes. 343 Trassat macht aber die Zahlung auf seine Gefahr, wenn das Indossament falsch ist, denn daS eigenthümliche Recht über die Legitimation durch scheinbar echte Indossamente gilt nur für die bis zum Verfalltag gegebenen Indossamente. II. Gegen den Acceptanten hat der Nachin- dossatar kein eigenes Recht. Aus dem dafür bereits angeführten Grunde, daß die neue Tratte nicht mitacceptirt ist, folgt, daß es keinen Unterschied machen kann, ob ein Protest Mangel Zahlung der Tratte erhoben ist oder nicht, und ob dieser ein rechtzeitiger und sonst gehöriger ist oder nicht, denn die Verpflichtung des Acceptanten ist unabhängig davon, daß seine Zahlung schon einmal vergeblich gesucht ist und daß dieses durch einen Protest festgestellt ist. Der Nachindossatar hat aber die Wechselklage aus dem Recht seines Indossanten, die Vollmacht zur Klage liegt in dem Nachindossament, weil sie sogar in einem bloßen Indossament zum Jncasso enthalten ist. Wenn nach der Wechselordnung dem Nachindossatar ein eigenes Recht zustehen soll, nur nicht in dem Fall, daß zur Zeit des Indossamentes bereits ein Protest Mangel Zahlung erhoben war, so muß der Acecptant, wenn er dem Nachindossatar Einreden aus der Person von dessen Indossanten entgegenstellen will, diesen Umstand, da der Jndossatar den Protest nicht vorzeigen wird, darthun, dieser Beweis berechtigt ihn auch zu dem Verlangen, daß die Echtheit des Nachindossamentes, und zwar eines jeden, nachgewiesen werde III. Gegen den Trassanten und die Vor- indossanten bestehen nicht anders Rechte, als wenn ein gehöriger Protest Mangel Zahlung erhoben worden ist. Diese Regreßrechte hat der Nachindossatar nicht als eigene 10) Vgl. oben Nr. I. zu Ende. 344 Das Indossament. Rechte, wie bemerkt"). Es stehen ihm aber die Regreß- klagen ans dem Recht seines Nachindossanten zu, wenn ihm der Protest eingehändigt ist, denn in dieser Handlung darf, verbunden mit dem Umstand, daß das Indossament nicht als ein Procuraindossament bezeichnet ist, eine Bevollmächtigung zur Regreßklage gefunden werden. Die Echtheit der Nachindossamente muß auf Verlangen der Regreßpflichtigen bewiesen werden Übrigens kommt es sehr selten vor, daß protestirte Tratten weiter indossirt werden, während präjudicirte Tratten häufig mit mehreren Nachindossamenten versehen sind. IV. Das Recht des Nachindossatars gegen den Nachindossanten. In dem Nachindossament liegt eine neue Tratte, und zwar, abgesehen von der Vcrfallzeit, desselben Inhalts wie die Grundtrattc. Diese neue Tratte ist, wenn das Nachindos- samcnt keinen Verfalltag bestimmt, eine Sichttratte. Das Nechtsverhältniß des Nachindossanten und weiterer Nachindossanten zu den Nachindossataren ist ganz dasselbe, als wenn der erste Nachindossant von vorne herein als Trassant eine Sichttratte begeben hätte, die Nachindossanten sind aus einem später erhobenen Protest Mangel Zahlung regreßpflichtig, eS besteht springender Regreß oder Reihen- regreß, je nachdem die Indossamente an Ordre oder recta lauten, u. s. w. Dies Alles wird dadurch nicht anders, daß bereits ein Protest Mangel Zahlung des Trassaten vver Acccptanten erhoben war, als daS Nachindossament gegeben ward, am wenigsten in dem Fall, daß der Nach- invossatar um diesen Umstand nicht weiß, aber auch dann nicht, wenn ihm dieser Umstand bekannt, oder angezeigt, 11) Vgl. oben Nr. 1. 12) Vgl. oben Nr. I. zu Ende. 8- 245. Begrenzung des Indossamentes. 345 oder gar der Protest eingehändigt worden ist. Denn wenn es auch in manchen Fällen nicht wahrscheinlich seyn mag, daß der Trassat oder Acceptant die am Verfalltag geweigerte Zahlung später leisten werde, und mithin der Nachindossant für diese spätere Zahlung einstehen wolle, so ist doch durch die Form des Indossamentes das Wechselversprechen, die Regreßpflicht, begründet, und es bedarf einer deutlicheren Ausschließung des Wechselversprechens. Anders ist es, wenn die Wechselordnung dem Nachindos- santcn gestattet, sich von dem Regreß durch die Behauptung und natürlich auch den Beweis des einen oder andern dieser Umstände zu befreien. Ein solcher Beweis ist dann als ein Einredenbeweis gegen das der Form nach vorhandene Wechselversprcchen aufzufassen, und steht daher einem mittelbaren Nachindossatar nicht immer entgegen. 1!. Das Indossament darf nur zu Gunsten eines Jndos- satarS geschehen, wenn es für den Wechsclschuldner wirksam seyn soll, Zerstückelungen sind nicht statthaft 6. Das mehrfache Jndossiren, das eigentliche Giriren, war in einigen Wechselordnungen verboten 8. 246. Discvntiren. Diskonto und Discvntiren I. Disconto. Wenn die Valuta vor Verfall bezahlt wird, so kann der Wech- 13) Pvhls W.N. Bd. 2. S. 347. Daniels W.R. S. 92. 93. A.M.ist Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S.501.502. 14) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 508. 509. 1) Büsch Darstellung. Bd. 1. S. 36—38. 79—82. Bd. 2, S. 146. 148—154. 331. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 337—339. Die häufig citirte Schrift von Laumiiaver äissertutio cls liwrarum cumbiullum ellscontutlous. OottinZae 346 DaS Indossament. sclgeber die Valuta früher als der Wechselnehmer die Wechselsumme benutzen. Der Zeitunterschied wird dadurch ausgeglichen, daß nach Maaßgabc der Zwischenzeit zwischen der Zahlung der Valuta und dem Verfalltag, je größer diese ist, um so mehr, die Valuta geringer gesetzt wird, als sie im Fall ihrer Zahlung am Verfalltag ausgefallen seyn würde. Der demgemäß von dieser lctztcrn Valuta, der vollen Valuta, gemachte Abzug heißt Disconto. Der Wechselnehmer entbehrt mittlerweile das Interesse der Benutzung der Valuta, also von dem concreten Fall abgesehen und allgemeiner das Verhältniß aufgefaßt, die Zinsen. Die Größe des Disconto, d. h. die mittlere Preis- taxe, der Cours desselben, wird also zunächst durch den Zinsfuß bestimmt und begrenzt. Die Valuta muß so groß seyn, daß sie mit Hinzurechnung der Zinsen, oder bei großen Summen der Zinsen und Zinszinscn, am Verfalltag der vollen Valuta gleichkommt. Daraus crgiebt sich die Größe des Disconto. Von dieser gesetzlichen Bc- rechnungsart wird aber im Verkehr mehrfach abgewichen. 1. Der Disconto wird von der Wechselsumme abgezogen Für einen Wechsel von 100 wird, der Disconto sei 50 / 0 , nur 95 gegeben, obgleich 95 zu 5st/g nicht 100 machen. Also ein Vortheil des Wechselnehmers 2. Das Jahr 1796. enthält nicht eine Behandlung des Gegenstandes, sondern in einer kleinen Vorrede zu einigen Thesen die Klage: eö ginge noch nicht. 2) Blisch Darstellung. Bd. l. S. 38. 81. 3) Es ist nicht zu übersehen, daß der Wechselnehmer nach dem Vorausgehenden hier als der Zahler (nämlich der Valuta) gedacht worden ist. Würde an ihn z. B. vom Acceptanten vor Verfall gezahlt seyn, so würde die Berechnungsart zu seinem Nachtheil seyn. Denn die Berechnuugsart ist zum Vortheil des Zahlenden. §. 246. DiScontircn. 347 wird nur zu 300 Tagen gerechnet ^). Für einen Wechsel, der nach 90 Tagen fällig ist, wird, der Disconto sei 50 / 0 , ls /4 abgezogen, also zu viel. Also ein Vortheil wieder des Wechselnehmers ^). 3. Der Zinsfuß wird nicht als Grundlage der Berechnung angenommen. Denn der Disconto findet sich bald höher, bald niedriger als der Zinsfuß bedungen und notirt, so daß der Wechselgebcr die Valuta mit höheren oder geringeren Zinsen, als den gewöhnlichen verzinset. Also ein Vortheil nach Umständen des Wechselnehmers oder des Wcchselgebers. Der Disconto übersteigt also oft, nominell oder durch die Art der Berechnung, den Zinsfuß. Ist er dennoch statthaft? Die Bejahung kann man weder dadurch rechtfertigen 1. daß der Wechselgebcr durch Benutzung der Valuta im Handel immer mehr Gewinn aus derselben ziehen, als er an Disconto bewilligen wird^), denn dieser Grund stellt die Preistare (den Zinsfuß) höchstens als unvernünftig, aber nicht als unanwendbar dar. Noch auch 2. durch folgende Deduction. Nachfrage und Angebot nach und von Wechseln und Capitalien wirken auf den Disconto ein. Je weniger Nachfrage nach Wechseln, und je mehr Angebot derselben, desto weniger Valuta wird gegeben, und desto höher also der Disconto bedungen werden, dieser wird dadurch noch erhöhet werden, daß viel Nachfrage nach Capitalien und wenig Angebot derselben geschieht, die entgegengesetzten Verhältnisse werden den Disconto niedriger stellen. Der Disconto ist also lediglich eine nominelle 4) Busch Darstellung. Bd. 1. S. 38. 81. Pöhls Wcch- selrccht. Vd. 2. S. 701. 702. Note 4. 5) Vgl. oben Note 3. 6) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 338. 348 Das Indossament. Differenz der Gegenleistungen, der Unterschied der Wechsel- summe und der Valutensumme darf also, da die Gegenleistungen beliebig hoch bemessen werden können, beliebig hoch beredet werden. Der Disconto ist demnach ein ganz anderes Institut als die Zinsen, kein Zinsenabzug, und unterliegt mithin den Beschränkungen der Zinsen nicht Z. Diese Deduktion ist dann zutreffend, wenn der Disconto nicht rein hervortritt, sondern in der Valuta, in dem Cours des Wechsels, versteckt ist^), denn dann fehlt es am Anhalt für die Anwendung des Zinsfußes. Der reine Disconto, und nur von diesem ist hier die Rede, ist aber ein Abzug, welcher, nachdem bereits die Valuta mit Erwägung aller der Umstände, welche auf die Größe derselben einwirken, bestimmt ist, lediglich deshalb von derselben gemacht wird, weil sie sofort oder wenigstens vor Verfall des Wechsels bezahlt wird. Auf den Preis, Cours, des reinen Disconto können daher auch nur die Umstände einwirken, welche in Betracht kommen, wenn man ein Capital hingiebt, um es später erstattet zu erhalten. Man entbehrt die Benutzung des Capitals, und läuft überdies Gefahr durch den gegebenen Credit, der Disconto enthält also ein Miethgcld und eine Assecuranzprämie. Mit Recht werden daher als diejenigen Umstände, welche die Größe des Disconto bestimmen, angegeben 1. die Menge der müssigcn, angebotenen Capitalien, 2. die Sicherheit des discontirten Wechsels, für welche namentlich die Menge seiner Indossamente bedeutend wird, 3. die Menge der 7) Diese Deduktion würde Daniels W.R. S. 174. und Pöhls W.R. Bd. 2. S. 700. unterschreiben müssen. 8) Büsch Darstellung. Bd. 1. S. 81. 82. Bd. 2. S. 153. i. 1. 154. §. 246. Discontiren. 349 zum Verdiscontircn angebotenen Wechsel Für Mieth- gclv und Afsccuranzprämie bei gegebenem Credit ist nun aber durch den Zinsfuß eine Preistaxe vorgeschrieben, welche nicht überschritten werden darf, seien auch die Umstände zur Überschreitung noch so dringend. Danach fehlt es an inneren Gründen, daß ein beliebig hoher Disconto ungeachtet des Zinsfußes statthaft sei. Manche Particularrechte erklären ihn aber für statthaft auf eine allgemeine Handelsüsanee darf die Statthastigkcit nicht gegründet werden. II. Discontiren. Einen Wechsel mit Abzug des Disconto erhandeln heißt: einen Wechsel discontiren, verhandeln: einen Wechsel verdiscontircn. Der Wechselnehmer heißt: Discontist, Diskontant, der Wcchselgeber: Discontgebcr, Disconteur. In einem engern, eigentlichen Sinn wird der Ausdruck Discontiren dann gebraucht, wenn der Hauptzweck des Discontisten nicht sowohl das Haben des Wechsels, sondern das Anlegen seines Capitals, der Verdienst des Disconto, und das Nehmen des Wechsels also nur Mittel zu diesem Zweck ist ^). So ist es ein Gewerbe der Capitalien , der Banken , der Dis- 9) 1. Büsch Darstellung. Bd. 1. S. 37. 79. 80. Vd. 2. S. 151. 152. — 2. Busch Darstellung. Bd. 1. S. 37. 80. — 3. Büsch Darstellung. Bd. 1. S. 80. Bd. 2. S. 148. 149.— Beispiele: Büsch Darstellung. Bd. 2. S. 148—152. 10) Preußisches L.R. 8- 692. Dänische W.O. 8- 66. — Oocligo äs comsrclo. ^rt. 400. — Oolligo eommercial. 297. 11) Eine solche behauptet Pvhls W.R. Bd. 2. S. 700. 12) Geld von einem Ort, wo der Disconto niedrig ist, nach einem andern, wo er hoch ist, remittircn, ist nicht immer rathsam. Büsch Darstellung. Bd. 2. S. 153. 13) Büsch Darstellung. Bd. 2. S. 331. 14) Namentlich der londoner. Büsch Darstellung. Bd. 1. 350 Das Indossament. contocassen, nicht aber des Kaufmanns, dieser discontirt, weil er einen Wechsel braucht. — Der Kaufmann ver- discontirt seine Wechsel, weil er Geld braucht. Er verheimlicht es oft, aus Schaam, aber falscher, denn nicht daß er Geld braucht, kann seinem Credit schaden, sondern daß er es nicht hat, daß er es aber hat, zeigt ja eben der Wechsel, den er verdiscontirt. Der Heimlichkeit halber erhält der Discontist den Wechsel mit einem Blancoindossa- mcnt, der Wechselgcbcr löst ihn dann gegen Verfall ein, und schreibt über seinem Namen entweder die Omitung, oder: an mich selbst zu bezahlen (an mich in Banco). Geschieht die Einlösung nicht, so kann der Discontist sich als bloßer Commisstonär zum Jncasso gcrircn, und gegen Empfang der Zahlung das Blanco mit einer Quitung ausfüllen, im Fall der Nichtzahlung aber zuvörderst seinen Wcchselgeber in der Güte um die Zahlung angehen, damit dieser dann dem Wcchselschuldner gegenüber trete, und erst wenn diese Anstand leidet, den Protest lcvircn, um sich regressiren zu können, mit oder ohne Ausfüllung des Indossamentes auf sich. Drängt die Zeit, so wird er den Protest unmittelbar nach der verweigerten Zahlung erheben. Ist die Einlösung gegen Verfall versprochen worden, so liegt eigentlich ein Darlehn gegen Verpfändung des Wechsels vor. Erhält der Discontist den Wechsel ohne Indossament, so daß er weder zum Jncasso noch zur Begebung legitimirt ist, so ist es das Netentionsrecht, worauf seine Sicherheit beruht. S. 79. 80. Bd. 2. S. 150. der berliner Hauptbank, der wiener Nationalbank. Bleib treu §. 173. Zwölfter Abschnitt. Die Legitimation. Quellen und Zeugnisse. Hamburger W.O. Braunschweiger W.O. Österreichische W.O. Nürnberger W.O. Jeversche W.O. Churpfälzische W.O. Schlesische W.O. Frankfurter W.O. Schwedische W.O. Würtemberger W.O. Österreichische W.O. v. 1711. Art. 41. Art. 43. V. 1717. Art. 35. VI. §. 2. 3. 8- 24. Art. 13. 14. 41. 49. Art. XI. 8- 1- 2. v. 1739. Art. 39. 40. v. 1748. Art. IV. Z. 7. VII, 3. Kap. VII. §. 10. V. 1763. Art. 34. Österreichisches Hofdecret v. 21 Oktober 1794. (Zim. II. 2. Augsburger W.O. Preußisches L.N. Cöthensche W.O. Züricher W.O. Badisches Handelsrecht. Baseler W.O. Weimarsche W.O. Reufsische W.O. Hannoversche W.O. Defsauer W.O. Dänische WO- OoüiZo cle comercio. S. 162.) Kap. III. 8- 18. IX, 5. §. 762—764. 809. 810. 844. 893—895. Art. 17. 8 - 20 . 22 . Satz 157 b. 8- 27. §. 35. 57. 79. 91. V. 1820. 8- 33. 55. 77. 89. 8- 24. 8- 36. 37. 100. V. 1825. 8- 6. 20. 60. ^rt. 499. 539. 352 Die Legitimation. Waadtländer W.O. Art. 36. Russische W.O. §. 42. 82. llolligo cominercial. ^i-i. 386. Welkook. ^rt. 163. Ungrischcr XV. Gesetzart. §. 45. 170—175. 181 — 183. Flensburgcr W.O. 8- 11. 31. 77. 80. Bremer W.O. Art. 137. Frankfurter W.O. V. 1844. Art. 39. 40. Hamburger Entwurf. Art. 49. Würtemberger Entwurf. Art. 651.—653. Holsteinscher Entwurf. 8. 12. 32. 78. 81. Vraunschweiger Entwurf. 8. 49. Österreichischer Entwurf V. 1843. §.80. 95. 105. 177. 182. Nassauer Entwurf. 8. 39. 44. 58. 67. 68. 70. Sächsischer Entwurf. 8. 51. Preußischer Entwurf. 8- 36. 54. Mecklenburger Entwurf. Art. 61. 65. 67. 8- 247. Die Legitimation. Die Passivlegitimation ist durch das Geben des Wechsels (Tratte, Indossament, Accept, eigener Wechsel), versteht sich in der Absicht den Wechselvcrtrag zu schließen, begründet. Es ist hier eine doppelte Vermuthung, aus dem Haben des Wechsels ist für das Geben und Nehmen, und aus diesem für jene Absicht zu vermuthen. Diese Vermuthung wird durch Gegenbeweis aufgehoben H. Die Activlegitimation ^). Diese ist dieselbe gegen 1) Hierzu gehört der Einwand, daß gar kein Wechselvertrag geschlossen, z. B. der Wechsel nicht gegeben, sondern vom Wechselinhaber, dem er gegeben werden sollte, gestohlen sei. — Ferner daß er auf diese Summe, diese Verfallzeit, u. s. w. wider Willen des Wechsclgebers ausgefüllt sei. 2) Unter der Legitimation ist im Folgenden nicht immer das §. 247. Die Legitimation. 353 den Trassaten, Nochadressaten, Donüciliaten (gegen jeden, er sei Nichtacceptant oder Acccptant ^)) Ehrenacceptanten, Trassanten, Indossanten, mit der einen Abweichung, daß gegen einen Indossanten nur seine Nachmänner legitimirt sind. Die Legitimation ist verschieden nach der Art des Wechsels, es ist zu unterscheiden, ob der Wechsel (Tratte, Indossament, Accept, eigener Wechsel) an Inhaber oder auf Namen lautet, und ob er indosstrt ist oder nicht. Daß das Wechselversprechen dem ganzen Publikum gegeben werde, ist unrichtig^). I. Die Legitimation aus einem nicht indossirten Wechsel (Tratte oder eigenen Wechsel) ist Recht, die Zahlung zu fordern, sondern zuweilen nur das Recht, sie gültig zu empfangen, verstanden. 3) Denn Jeder verspricht die Zahlung nicht anders, als er beauftragt ist. 4) Dieser Satz, der zuweilen behauptet wird, kann unmöglich so verstanden werden, daß dem ganzen Publicum die Zahlung versprochen werde, so würde er selbst bei Wechseln an Inhaber widersinnig seyn, es würde die ganze Welt in ihrem Recht verletzt seyn, wenn dem einen berechtigten Individuum die Zahlung geweigert würde. Es ist immer nur demjenigen versprochen, also nur derjenige der Wechselgläubiger, welchen der Wechsel als solchen namentlich bezeichnet, oder, nämlich bei Wechseln an Inhaber, welcher den Wechsel hat, nicht überdies derjenige, welcher ihn gehabt hat oder haben wird oder haben kann. Das Letztere trifft freilich bei dem gesammtcn Publicum zu. Jener Satz hat nur dann einen leidlichen Sinn, wenn man ihn dahin versteht, daß daS Recht aus einem Wechsel geeignet ist, Jedermann zuzustehen, weil es keine besondere Individualität des Wechselnehmers und keine besonderen Verhältnisse desselben zum Wechselgeber voraussetzt, vielmehr von allem diesem unabhängig ist. Um hierauf zu deuten, ist eS aber ein unpassender Ausdruck: der Wechsel enthalte ein dem Publicum gegebenes Versprechen. Thöl'S Handelsrecht. 2r Bd. / 23 354 Die Legitimation. einfach. Aus einem Wechsel an Inhaber oder einem Blankowechsel ist es derjenige, welcher den Wechsel hat. Aus einem Wechsel auf Namen der Namensträger. Es ist gleich, ob der Wechsel ein Rectawechsel oder ein Ordrewechsel ist, und ob er lautet: an B. oder dessen Ordre, oder ob: an die Ordre des B. Diese beiden Formeln sind gleichbedeutend. H. Der Wechsel (Tratte oder eigener Wechsel) ist indossirt ^). Wenn dann alle Indossamente ununterbrochen und echt sind°), dann ist 1. der letzte Jndossatar lcgitimirt, und nur dieser. Denn jedes Indossament spricht den Willen aus, daß nunmehr dem Jndossatar, also nicht dem Indossanten gezahlt werden solle. Daher ist 2. ein solcher Wechselnehmer (Jndossatar oder erster Nehmer des Wechsels), welcher zugleich Indossant ist, nicht anders lcgitimirt, als wenn sein Indossament und die nachfolgenden durchstrichen sind, oder, wenn auf separatem Papier, nicht mit vorgezeigt werden. Das Durchstreichen oder Zurückbehalten ist deshalb erforderlich, weil aus dem Wechsel erhellen muß, wer das Recht aus demselben habe^), und ist genügend, weil das Jn- 5) Wenn ein Wechsel durch Sessionen (d. wirkliche Sessionen, nicht Indossamente, d. h. neue Tratten) übertragen ist, so entsteht die Frage: Ist nur derjenige Cessionar lcgitimirt, welcher nachweiset, daß durch eine Reihe wirklich richtiger Sessionen der Wechsel an ihn gekommen ist? Man hat hier wohl von Sessionen in Giroform gesprochen. Vgl. Wender W.N. Bd. 1. S. 543. 6) Wenn ein Indossament unecht ist, dann hat die Frage nach der Legitimation Schwierigkeiten. Sie kann erst unten bei Wechselfälschung erörtert werde». 7) Mithin kann sein in der Präsentation sich aussprechendcr Wille, daß nunmehr ihm gezahlt werde, nichts verschlagen gegen K. 247. Die Legitimation, 355 dossamcnt eine an die Tratte sich anschließende neue Tratte ist, und diese natürlich keine Nechtswirkung hat, wenn sie zerstört oder nicht vorgezeigt wird. Eine Rückcession verlangen, wäre ohne Sinn, weil eine Cession nicht enthalten ist in dem Indossament. 3. Die Legitimation des letzten Jndossatars bestimmt sich nach dem letzten Indossament. Lautet es an Inhaber, so ist der Besitzer legitimst, auch gegen den Trassanten und Acceptanten einer aus Namen, sei es recta oder an Ordre, lautenden Tratte, und auch gegen den Indossanten eines so lautenden Indossamentes, lautet es auf Namen, so ist nur der Namensträger und nicht schon der Besitzer legitimirt, auch gegen den Trassanten, Acceptanten, Indossanten, dessen Wechsel an Inhaber lautet. Denn die Legitimation eines Jndossatars wird durch den Willen seines Indossanten bestimmt. III. Der Wechselnehmer muß, wenn das ihn le- gitimirende Indossament oder der nicht indossirte Wechsel auf Namen lautet, stets seine Identität, nämlich daß er der Namcnsträgcr sei, nachweisen. Dieß ist unerläß- seinen in seinem Indossament enthaltenen Willen, daß seinem Jndossatar, also nicht ihm gezahlt werde. Diese Willenserklärung muß von dem Wechsel weggctilgt werden. 8) Weil dieß belästigend für die erwähnten Personen ist, da sie nun den Nachweis der Identität prüfen müssen, so haben sie auf das sie sichernde Mittel, die Zahlung zu weigern und nicht anders, als nach gerichtlicher Feststellung der Identität zu zahlen, ein Recht, d. h. sie können desfallstgc Schadloshaltung, z. B. wegen der Proceßkosten, wegen der Protestkostcn, von dem Indossanten fordern. Die Klage des Trassanten, Acceptanten, Indossanten gegen diesen Indossanten ist die Mandatsklage. Es wird hier wieder der Gesichtspunkt fruchtbar, daß das Indossament eine Tratte ist, und zwar eine mehrfache, eine auf den Trassaten und eine auf jeden Vormann gezogene Tratte. 23 » 350 Die Legitimation. lich und bildet gerade den Unterschied zwischen Wechsel auf Namen und an Inhaber. IV. Wenn die Legitimation des Präsentanten mangelhaft ist, sei die Giroreihe lückenhaft oder seine Identität oder sonstige Befähigung zweifelhaft, so ist der Wechselgeber zur Zahlung nicht verpflichtet. Nach vielen Wechselordnungen ist aber der Acceptant verpflichtet, sofort die Wechselsumme entweder gegen genügende Caution zu zahlen oder zu deponiren, weil denn doch seine Verpflichtung zu zahlen, wenn auch nicht ob an diesen Präscntanten, also die Forderung objectiv liquid ist ^). V. Statt des Berechtigten kann ein Prokurist desselben, der sich als solcher ausweiset, die Zahlung empfangen oder fordern. ,/Der mit der Besorgung der Accepta- tion für ein Duplicat oder eine Copie Beauftragteist, als solcher, wenn der Wechsel bis zum Verfalltag nicht abgefordert worden ist, weder verpflichtet, noch berechtigt, die Zahlung oder Deposition vom Trassaten zu fordern und im Entstehungsfall zu protcstiren. Denn darauf geht offenbar das Mandat nicht, und übcrdieß widerstreitet der Verpflichtung, daß ihm, der den Wechsel nur zum 9) Daß dieses nicht nothwendig sei, wird im 6o6e clo com- merce. ^Ii. 145. gesunden. Vgl. Rheinisches Hgb. S. 101. 102. Note e. 2. Allein wenn es auf die Identität nicht ankommen soll, so sind alle Wechsel Wechsel an Inhaber. 10) Bremer W.O. Art. 15. — Hamburger W.O. Art. 41. (Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. Nr. 1.). — Frankfurter W.O. Art. 40. Vgl. Trcitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 24— 29. und Pöhls W.R. Bd. 2. S. 440-448. — Bei solidem Präscntanten geschieht wohl Zahlung gegen Quitung: „empfangen unter Garantie für das mangelhafte Giro." 11) Dieses kann auch die Nothadresse seyn. Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. Nr. 27., besonders S. 532. 533. §. 247. Die Legitimation. 357 Accept präsentirm und verwahren soll, nicht zugemuthct werden kann, auf den Verfalltag desselben zu achten, und daß es gerade im Interesse des Mandanten ist, wenn der Wechsel präjudicirt wird, weil nun der Regreß wegfällt, und dem Recht, daß dieses selbst seinem Mandanten, Verven Wechsel weiter begab, nicht mehr zusteht, er aber mit den späteren Wechselnehmern außer Verbindung ist" Daher gilt, ungeachtet der von dem Inhaber der Prima vorgenommenen Protestation der letzter» der Wechsel für präjudicirt, so daß der Regreß nicht salvirt ist, wenn das Verfahren hinsichtlich der Secunda verspätet ist 12) Das mit „...." Bezeichnete fast wörtlich aus Cropp Gutachten. S. 101. 102. Vgl. auch Einert W.N. S. 438— 446. Die legislatorischen Gründe, welche dasselbe Resultat ergeben, ebenfalls Cropp a. a. O. S. 102. 103. und in der Schrift (von Clcynmann) über Wechsclduplicate. S. 13—16. Anderer Ansicht ist Bcnder W.N. Bd. 1. S. 546—550. 13) Vgl. Kosegarten im Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. Nr. 27. S. 522—533. Dreizehnter Abschnitt. Die Intervention. Quellen und Zeugnisse. Hamburger Statut. v. 1603. Art. 9. Leipziger W.O. §. 17. Hamburger W.O. v. 1711. Art. 11. 28. 39. Hamb. Add. Art. v. 26. April 1844. Art. 2. 3. Braunschweiger W.O. Art. 16—18. 24. . Österreichische W.O. v. 1717. Art. 10. 27. 28. Nürnberger W.O. 6ap. 11, 8- 2. 4. IV, 10. 11. Jeversche W.O. §. 5. 8. 9. 14. Churpfälzische W.O. Art. 21. 36. Schlesische W.O. Art. VIII. §. 2. IX, 1—5. XXXIII. Frankfurter W.O. V. 1739. Art. 14. 15. 18. 30. Schwedische W.O. v. 1748. Art. IV. 8- 4. V, 7. VI, 1 —3. Würtemberger W.O. Kap. IV. 8- 20. Österreichische W.O. v. 1763. Art. 10. 26. 27. Augsburger W.O. Kap. III. 8- 20. VI, 1 — 5. St. Gallener W.O. Tit. III. 8- 12. V, 1 — 6. Baierische W.O. 8. 12. Botzencr Satzungen. 8. 69. 70. 82. Preußisches L.N. 8. 1018—1034. Cöthensche W.O. Art. 63. 64. Züricher W.O. 8- 19. 31—34. 6oüs cls comniercs. ^i-t. 126—128. 158. 159. Rheinisches Hgb. Art. 126—128. 158. 159. Badisches Handelsrecht. Satz 1256. 126—128. 158. 159. Baseler W.O. 8. 26. 38—44. Z. 248. Die Intervention. 359 Weimarsche W.O. §. 54. 73. 102- -113. - t!oäics P. I. 6 . 8 . -lit. 125—127. 157. 158. Neussische W.O. v. 1820. 8 - 52. 71 . 100 — 111 . kegolamsoto. ärt. 120 — 122 . 152. 153. Hannoversche W.O. 8 . 33—37. Dessauer W.O. §. 65—68. 73. 88 . Dänische W.O. V. 1825. §. 37—43. 57. Rostocker W.O. 8 . 6 . 7. 6 oäiZ 0 äs coinercio. äi-t. 491. 526- 533. Waadtländer W.O. Art. 20—23. 53 — 55. Russische W.O. 8 - 46—53. 73. 85—90. Loäigo collimeieial. ^rt. 342—350. 368. 391— Wetboele. 121—129. 147. 170 — 161. Ungrischer XV. Gesetzart. 8 - 61—66. 74— 79. 82—84. 108. 113—1 16. 118. FlenSburger W.O. 8 . 47—56. 71. Bremer W.O. Art. 97—107. Frankfurter W.O. v. 1844. Art. 14. 15. 18. 30. Hamburger Entwurf. Art. 23—34. 58. Würtemberger Entwurf. Art. 623—635. 697—706. Holsteinscher Entwurf. §. 48—57. 72. Braunschweiger Entwurf. 8 . 62—77. Österreichischer Entwurf v. 1843.8.101. 102. 116.127— 185—188. 191. 192. 193. Nassauer Entwurf. 8 . 41. 97—105. 144. Sächsischer Entwurf. 8 . 138. 196—! 222 . Preußischer Entwurf. 8 > 55—61. Mecklenburger Entwurf. Art. 95—111. 395. 174. 8. 248. Die Intervention. Der durch Protest verminderte Werth eines Wechsel- papiers wird wieder hergestellt durch die Intervention. Die Intervention ist entweder Accept oder Zahlung und geschieht entweder aufgefordert, beauftragt, oder unaufge- 360 Die Intervention. fordert, «»beauftragt. Der Auftrag zur Intervention kann stehen auf dem Wechselpapicr, dann heißt er, wie auch der Beauftragte, eine Nothadrcffe. Die Intervention, welche nicht auf dein Wechsel beauftragt oder gar nicht beauftragt ist, heißt die Ehrenintervcntion, und ist also entweder Ehrcnaccept ^ oder Ehrenzahlung. Die Unterscheidung in diesem Sinn zwischen Nothadrcffe und Eh- renintervention, und nicht schlechtweg auf den Auftrag und Nichtauftrag gestellt, rechtfertigt sich dadurch, daß für das Recht aus den Wechseln, die das Papier enthält, nur der auf dem Papier ersichtliche Auftrag entscheidend, und dafür der hier nicht ersichtliche Auftrag so irrelevant ist, wie der Nichtauftrag. Es ist also zu unterscheivcn die Nothadresse und die Ehrenintervcntion, beide zusammengenommen sind im Verfolg verstanden unter der Intervention. Ein anderer Sprachgebrauch begreift unter der Ehrenintervcntion, dem Ehrcnaccept, der Ehrenzahlung auch das Accept und die Zahlung des Nothadressaten. 8. 249. Die Nvthadrcsse. I. Die Nothadresse wird zuweilen so gedacht, daß der Nothadrcssat, wenn er gleich regelmäßig ein Anderer als der Trassat sei, doch auch der Trassat selber seyn könne Es wird dabei aber dem allein zu denkenden Fall ein anderer Fall an die Seite gestellt, in welchem keine Nothadresse und kein Nothadressat da ist, in welchem vielmehr 1) Eine aber nicht durchweg richtige Bergleichung der Ac- ccptation mit der Ehrcnacceptation hat Daniels W.R. §. 84. S. 324—326. Wcissegger von Wcisscneck W.N. Vd.2. §. 208. 1) So Pöhls W.R. Bd. 1. S. 249. §. 249. Die Nothadresse. 361 nur die eine Adresse des Trassaten, obgleich diese auch finden Fall, daß die Tratte Noth leide, aufgefordert wird. Will man auch diesen andern Fall mit dem Wort Nothadresse bezeichnen, und dafür kann man geltend machen, daß man hier unter Adresse die Aufforderung verstehe, daß also in diesem Sinn eine Nothadresse, wenn auch an denselben Adressaten, vorliege, so ist es, um Verwechselungen zu vermeiden, nothwendig, die unechte Nothadresse und die echte Nothadresse zu unterscheiden, und nur diese schlechtweg Nothadresse ^), jene aber unechte Nothadresse zu nennen. Im Verfolg ist nur von der (echten) Nothadrcsse die Rede ^). II. Die Nothadresse (Neben- adresse) ist ein auf dem Trattenpapier gegebener Zahlungsauftrag an einen Andern als den Trassaten für den Fall, daß die Tratte nicht trasstrtcrmaaßen honorirt werde. Es liegt also ein eventueller Zahlungsauftrag vor. Ein solches Papier heißt ein adressirter Wechsel. In der Nothadresse liegt eine neue Tratte, mit einem genannten Trassaten, und einem zuweilen angedeuteten (durch die Anfangsbuchstaben des Namens), selten genannten Trassanten und Deckungsvcrpflichtetcn Z. Der Nothadressat ist ein Anderer als der Trassat. Der Nothadressant und der Deckungsverpflichtete (dcrje- 2) Folgende Schriftsteller denken die Nothadresse nur so, daß ein Anderer als der Trassat für den Fall der Noth aufgefordert sei. Mariens Ursprung. K. 106. Eichhorn Privatrccht. §. 145. Mittermaier 8- 348. Wender W.R. Bd. 1. 8. 372. 373. Treitschke Encyclopädie. Dd. 2. S. 36—38. Eincrt W.N. S. 363. 3) Von der unechten Nothadrcsse ist schon oben 8.195. Nr. 2. gehandelt worden. 4) Vgl. unten Note 7. 362 Die Intervention. nige, welcher die in der Nochadresse liegende neue Tratte auf seine Rechnung nimmt) ist entweder dieselbe Person oder eine verschiedene (die Nochadresse ist für eigene Rechnung oder für fremde Rechnung) und entweder dieselbe Person, für deren Rechnung die Tratte gezogen ist, oder eine andere. Der Eine wie der Andere kann seyn und ist der Trassant, ein Indossant, irgend ein Anderer. Das Mandatsverhältniß und das Deckungsverhältniß liegen außerhalb des Wechselrechts und haben hier nichts Besonderes ^). III. Form der Nothadresse. Der eventuelle Auftrag wird gewöhnlich unter die Adresse des Trassaten geschrieben (die Stelle ist übrigens willkürlich), wenn nicht auf einen besondern Zettel ^) , welcher dem Trattenpapier angehören soll, und dann von einem vorsichtigen Wechselgeber diesem angeheftet oder auf diesem als mitgegeben bezeichnet wird. Die Worte sind gewöhnlich ziemlich dieselben ^). IV. Die Form des Acceptes der Nothadresse 5) Anders Treitschke Encyclopädie. Bd.2. S. 37. 38. §.2. 6) Einen s. g. Adreßzettel. Vgl. kiecius exercitstio ju- i>8 csmbisli8 uvna. LoettinZne 1781. 8ocNo II. S» 38—57., wo auch viele Wechselordnungen verglichen sind. 7) 1. Meistens heißt es: Nöthigenfalls bei Herrn — Im Fall der Noth bei Herrn — Im Mangel verhoffender Nichtigkeit bei Herrn — Im Nothfall bei Herrn — Im Fall bei Herrn — 2. Zuweilen heißt es: Nöthigenfalls bei Herrn (Name) für A. B. (Anfangsbuchstaben eines Namens). 3. Es kommt vor, daß der Nothadressant die Nvthadresse durch eine unbekannte Hand aufsetzen läßt, damit er nur dem Nothadressaten (diesem durch den Avis) bekannt werde, und weder der eigene, noch sonst ein Credit angegriffen werde. §. 249. Die Nothadrcsse. 363 ist die gewöhnliche des AcccptcS, oder des Ehrcnacceptcs. Das einfache Accept des Nothadressaten gilt schon an sich nur für den Fall der Noth. V. Wirkung des Accep- t e s. Der Nothadressat, da er ein Nothtrassat, ein Ne- bentrassat, ist, hat aus seinem Accept dieselbe Verpflichtung, als wenn er Haupttrassat wäre, aber nur für den Fall der Noth, denn nur für diesen Fall ist er beauftragt, und hat er mithin versprochen zu zahlen. Der Inhalt seines Acceptes ist demnach, so weit das Accept ihn nicht bestimmt, durch den Inhalt der Tratte bestimmt, nur daß er nicht anders zur Zahlung verpflichtet ist als gegen Vorzeigung und Auslieferung eines gehörigen Protestes Mangel Zahlung des Trassaten, und daß sein Accept die Verpflichtung in sich schließt, die Protestkosten zu zahlen, und daß er demjenigen Wechselnehmer und den Vormänncrn desjenigen Wechselnehmers nicht verpflichtet ist, welcher ersichtlich der Nothadressant, also der Trassant der in der Nothadresse liegenden neuen Tratte, ist. Wenn dieser nicht ersichtlich ist und das Accept auch nicht zu Ehren einer bestimmten Person lautet ^), so ist der Nothadressat aus seinem Accept allen Nehmern der Tratte verpflichtet. VI. Regreß. Der Nehmer einer mit einer Nothadresse versehenen Tratte ist durch die Nothadresse eigenthümlich verpflichtet, richtiger bedingt berechtigt. Er hat, weil der Nothadrcssat ein neuer für den Fall der Noth gerufener Trassat ist, in diesem Fall, also nach dem beim Trassaten erhobenen Protest, den 8) Wenn daö Accept des Nothadressaten diejenige Person bezeichnet, zu deren Ehren es gegeben werde, so ist eS nun dieser Honorat (nicht der Nothadressant, wenigstens nicht als solcher), gegen welchen und gegen dessen Vorwärmer die Verpflichtung aus dem Accept nicht besteht. 364 Die Intervention. Nothadreffaten anzugehen und überhaupt nunmehr eben so zu verfahren ^), wie wenn der Nothadressat der alleinige Trassat sei. Der Regreß Mangel Annahme wie Mangel Zahlung gründet sich daher auf den bei dem Trassaten und den Nothadressaten, so viel ihrer seyn mögen, erhobenen Protesten, gleichviel gegen welchen Vor- mann der Regreß genommen werde, und von wem die Nothadresse herrühre. So ist eS nach den meisten, wenn nicht gar nach allen Wechselordnungen, welche die Frage berühren, und so ist es auch gemeinrechtlich. Eine Unterscheidung wird gemacht in einigen neuern Entwürfen. Das Regreßrecht soll, ungeachtet der Protest Mangel Zahlung des Nothadressatcn fehlt, nicht gegen alle Vormän- ner fehlen, sondern nach einer Meinung, welche aber nicht anders als durch Vermittelung einer Fiction anwendbar wird, nur gegen diejenigen, welche durch die Zahlung des Nothadreffaten würden befreiet worden seyn "); nach einer zweiten Meinung gegen den Nothadressanten und dessen Nachmänner diesen Meinungen könnte man eine dritte beifügen: das Regreßrecht besteht nicht gegen diejenigen Vormänner, welche die Tratte mit der Nothadresse, wohl aber gegen diejenigen, welche sie ohne dieselbe begeben haben. Die zweite Ansicht ist nicht wörtlich zu verstehen, weil nicht angenommen werden darf, daß sie von dem Satz, daß ein Vertrag nicht einseitig geändert werden darf, eine sonst unerhörte Ausnahme habe 0) Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 313. 314. Note 2. 10) Vgl. auch Bender W.N. Bd. 1. K. 372. No. 5. S. 626—620. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 83—87. 11) Braunschwci'ger Entwurf. §. 70. 12) Sächsischer Entwurf. §. 220. 8. 249. Die Nothadresse. 305 machen wollen, sondern ist nur im Sinn der dritten Ansicht zu verstehen. Die zweite Ansicht wörtlich verstanden, ,wie auch die dritte Ansicht kommt aber für den Wechselproceß immer, es möchte denn Eivesdelation gestattet seyn, auf dasselbe Resultat hinaus, welches die Wechselordnungen schlechtweg aussprechen, nämlich Wegfallen des Regresses gegen jeden Vormann, wenn der Protest Mangel Zahlung des Nothadressaten fehlt. Denn die Beweis- last trifft den Kläger, und dieser muß beim Läugnen des Beklagten stets den Vcrpflichtungsbeweis führen, da es unmöglich ist, daß aus dem Wechsel ersichtlich sei, daß der beklagte läugnende Vormann die Tratte ohne Noth- adresse begeben, oder ein Vormann des Nothadressanten sei. Der neue Protestfall wird regelmäßig auf dem Hauptprotest beglaubigt. Die durch die Nothadrcsse veranlaßten größern Regreßkosten hat nicht der Nothadressant zu tragen, sondern sind von jedem Regreßpflichtigen, also zuletzt vom Trassanten zu ersetzen^). VII. Wechselschluß. Der Wechselnehmer hat, wenn nicht ein Anderes festgesetzt ist, was zum Wcchselschluß gehört, nicht das Recht, eine Nothadresse zu verlangen ^), auch nicht die Verpflichtung, einen mit einer Nothadresse versehenen Wechsel zu nehmen, oder eine Nothadresse auf den Wechsel setzen zu lassen 13) Vgl. mecklenburger Entwurf S. 141. 142. Art. 90. Anders die frankfurter W.O. Art. 15. 14) Treitschke Encyclopädie. Bd.1. S.169. 170. 8.17. Mecklenburger Entwurf S. 140. 15) Für diese Verpflichtung kann man geltend machen, daß die Zurückweisung der Nothadresse, da diese zu wenig belästigt, nur Chicane seyn kann, gegen sie ist aber, daß die Verpflichtung überhaupt auch die zur Annahme mehrerer Nothadressen, wie viel 366 Die Intervention. §. 250. Die Ehrenintervention. Der Wechselnehmer. Die Ehrenintervention ^). Die Ehrenintervention ist eine nicht auf dem Wechselpapier beauftragte oder gar nicht beauftragte Honorirung der Tratte in dem Fall, daß diese nicht trassirtermaaßen honorirt worden ist. Sie setzt also einen Protestfall voraus I. Ein angebotenes Ehrenaccept anzunehmen, hat der Wechselnehmer das Recht, denn seine Wechselgeber haben kein Interesse, daß es nicht gegeben werde. Die Verpflichtung des Wechselnehmers anlangend, so sind die Meinungen und die Wechselordnungen getheilt. Die Verpflichtung wird bald schlechtweg verneint^), bald schlechtweg bejaht, bald unter Voraussetzungen bejaht, als solche kommen vor: wenn der Trassat oder der Nothadressat das Ehrenaccept anbietet, wenn der Ehrenintervenient vom Trassanten oder vom Trassaten beauftragt ist, wenn vom Trassaten im Auftrag des Trassanten, wenn cr zugleich Caution für die künftige Zahlung anbietet Wenn die We chsel- deren auch seyn mögen, in sich schließt, da die Beschränkung auf eine oder zwei Nothadressen reine Willkür seyn würde, sie also zur drückenden Last des Wechselnehmers werden kann, und daß sie den Wechselnehmer zu Auslagen zwingt. Vgl. noch den mecklenburger Entwurf S. 140. 141. 1) Literatur. kieoius exoreitslio juris cambialig ckocima. Ooet- lingao 1781. ssct. IV. cks accept. lit. coll^b. in I,o- uoroin trarsLirtis vsl alioujus Inckosgantnim. p. 187— 241.— Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 517—590. 2) Ob auch einen Protest? Davon unten 8- 259. 3) So Einert W.R. §. 74. 75. S. 370—375. Gegen dessen Gründe vgl. Liebe Entwurf. S. 156—158. 4) Vgl. Heise und Cropp Abhandlungen. Band 2. S. §. 250. Die Ehrenintervention. Der Wechselnehmer. 367 ordnung die Verpflichtung statuirt, so ist zu beachten, welchen Sinn sie damit verbindet, d. h. welchen Nachtheil dem Wechselnehmer die Zurückweisung des Ehrenac- ceptes bringen soll, ob Verlust des Regresses aus dem Protest Mangel Annahme des Trassaten und der Nothadressaten, oder Verlust des Regresses aus dem Protest Mangel Zahlung dieser Personen, oder statt dessen oder daneben Verpflichtung zum Schadensersatz. Wenn der Trassat oder ein Nothadressat ein Ehrenaccept angeboten, so ist es schon gemeinrechtlich, daß der Regreß Mangel Annahme wegfällt, weil es für das Recht des Wechselnehmers aus dem Accept dieser Personen gänzlich gleichgültig ist, ob dasselbe ein einfaches Accept ovcr ein Ehrenaccept ist. Wenn aber aus dem Protest Mangel Annahme nur die Verweigerung des Acceptes und nicht auch das Erbieten zum Ehrenaccept erhellt, so wird es dem Beklagten selten möglich seyn, dieses Erbieten dem Kläger zu beweisen, um der Verpflichtung, nach den meisten Wechselordnungen zur Sicherstellung zu entgehen. Um nach gemeinem Recht die Frage, ob der Wechselnehmer verpflichtet ist, ein von einem Andern, als dem Trassaten oder Nothadressaten angebotenes (Ehren-) Ac- ccpt anzunehmen, oder berechtigt ist, ein solches zurückzuweisen, zu beantworten, kommt es darauf an, ob durch den Umstand, daß ein Ehrenaccept auf der Tratte ist, die Rechte des Wechselnehmers vermindert oder seine s. g. Verpflichtungen vermehrt werden. Wenn beides zu verneinen wäre, so würde die Verpflichtung angenommen werden können, weil das Accept im höchsten 314. 315. Note 3. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 534—540. 368 Die Intervention. Interesse seiner Vormänner seyn kann, während es ihn selber gar nicht belästigt °). Es ist aber beides zu bejahen, denn es ist ganz entschieden gegen die allgemeine kaufmännische Ansicht, daß ein auf dem Wechsel stehendes Accept so gänzlich unbeachtet von dem Wechselnehmer gelassen werden dürfte, daß er trotz desselben einen Regreß Mangel Annahme nehmen dürfte, und daß er nicht verpflichtet seyn sollte, bei dem Acceptantcn zur Zahlung zu präsentiren. Demnach steht es nach gemeinem Recht im Belieben des Wechselnehmers, ob er ein von einem Andern, als dem Trassaten oder Nothadressaten angebotenes Accept nehmen oder zurückweisen will. II. Eine angebotene Zahlung anzunehmen, hat der Wechselnehmer das Recht und die Verpflichtung. Er hat das Recht, das heißt: es fehlt an einem Mittel, ihn zur Zurückweisung einer Zahlung zu zwingen. Dieß wird besonders bedeutend, wenn Mehrere, seien sie sämmtlich oder nur thcil- weise oder gar nicht Ehrcnintervcnienten, ihm Zahlung anbieten ^). Er hat die Verpflichtun g. Das Recht auf diese steht seinen Wechselgebern zu. Diese Verpflichtung ist in manchen Wechselordnungen^) festgestellt, und ist gemeinrechtlich zunächst durch den Satz begründet, daß reine Chicane nicht geduldet werden soll ^), eine solche liegt an und für sich in der Zurückweisung der angebotenen Wechselzahlung, weil dem Wechselnehmer nur an der Zahlung und gar nicht daran, durch wen 5) Vgl. den mecklenburger Entwurf. S. 145. z. E. S. 146. 6) Vgl. auch unten s. 257. 7) Vgl. Helfe und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 315. Note 4. 8) lVIalitiis non esl inckulgenckui». §. 251. Das Ehrcnaccept. 369 sie geschehe, liegen kann. Dagegen ist der Satz, auf welchen jener Nechtssatz gewöhnlich zurückgeführt wird, daß ein Gläubiger die Zahlung eines Dritten für den Schulvner nicht zurückweisen dürfe, weder im römischen Rechte ausgesprochen ^), noch selbst auf eine Schuld im Geben beschränkt, zu construiren. Die Zurückweisung der angebotenen Zahlung kann nur die Folge haben, daß das Regreßrecht aus den vorher erhobenen Protesten Mangel Zahlung wegfällt"). 8> 251. Das Ehrcnaccept. I. Die Form des Ehrenacceptes ist die des gewöhnlichen Acccptcs mit einem Zusatz, der das Ehrcnaccept andeutet. Dieser Zusatz besteht in den Worten: zu Ehren, oder P6i- onor, oder: für Rechnung, oder: unter Protest, oder: sopra protosto, oder in den Buchstaben: 8. p. *). Der Name des Honoraten wird selten, zuweilen werden aber die Anfangsbuchstaben dieses Namens 9) Wenigstens nicht in den Stellen, die man anführt. Die I,. 39. O. da iiezot. gestis (3. 5.) und 4^. 53. L>. äs solutio- (46. 3.) (welche in Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 315. Note 4 angezogen werden) sagen nur, daß eine Zahlung, die wider Willen des Schuldners geschieht, ihn liberirt, eben so wenig sind beweisend I.. 5. l.. 17. 6. cle so- 1nlioni6u8 (8. 43.), und die bei Einert W.R. S. 322—325. angeführten Stellen. 10) Dem Regreßrecht steht die Einrede entgegen: Du bist selber Schuld, denn es ist Dein eigener Wille, daß Du unbezahlt bist. 1) Die Auslegung dieser Buchstaben dahin: oine ^laejncli- cio ist sinnlos. Vgl. Bend er W.R. Bd. 1. S. 423. Note. S. 044. 645. Thiil's Handclsrecht. 2r Bd. 24 370 Die Intervention. beigefügt 2 ). N. Wirkung des Ehrcnaceeptcs. Die Verpflichtung auS dem Ehrenaccept ist dieselbe, wie vie aus dem gewöhnlichen Accept^). Besser: Der Inhalt des Ehrenacccptcs ist, so weit das Accept ihn nicht bestimmt, durch den Inhalt der Tratte bestimmt. Der Eh- rcnacceptant ist aber 1. nicht anders zur Zahlung verpflichtet, als gegen Vorzeigung und Auslieferung eines gehörigen Protestes Mangel Zahlung des Trassaten und der Nothadrcssaten ; 2. sein Accept schließt die Verpflichtung in sich, die Protcstkosten zu zahlen 3. seine Verpflichtung besteht nicht gegen den Honoratcn und dessen Vormänner. 4. Das Jnterventionsaccept erlischt nach einigen Wechselordnungen in kurzer Zeit nach dem Verfalltag °). 8. 252. Das Recht des Ehrenzahlers auf Deckung. Wenn die Ehrcnintcrvcntion beauftragt war, so bestimmt sich das Recht des Ehrenintervenieuten auf Schad- loshaltung, Deckung, zunächst nach dem Auftrag Im Verfolg wird der andere Fall besprochen werden: die 2) z. B. „acceptirt zu Ehren des Herrn 4>.8." 3) Treitschkc Encyclopädie Bd. 1. S. 570—572. Wender W.N. Bd. 1. S. 657. 658. — Hamburger W.O. Art. 5. und 11. und von 1602. Art. 9. — Bremer alte W. O. Art. 23. 4) ES versteht sich, daß ihm auch die Tratte und die Indossamente vorgezeigt und ausgeliefert werden müssen. 5) Treitschkc Encyclopädie. Bd. 1. S. 570. 6) Nach dem Hamburger Additionalartikel 2. von 1844. erlischt es am letzten Rcspittage. 1) Vgl. Ein ert W.N. S.349. Z. 19.— S. 352. Z. 25 §. 252. Das Recht deö Ehrenzahlcrs auf Deckung. 371 unbeauftragte Ehrenintervention ^). I. Der Zweck der Ehrcnintcrvention geht dahin, daß der Credit des Trassanten, auch wohl der andern Wechselgeber, aufrecht erhalten, und die Belästigung wie die Kosten des Regresses erspart (möglich, wenn gar kein Protest erhoben wird) oder doch vermindert werden ^), sie bezweckt also das Interesse der Wechsclgeber wahrzunehmen. Der Ehrcnzahlcr erhält die Wechsel und Proteste ausgeliefert, damit fehlt dem Wechselnehmer die für die Ncgreßnahme wesentliche Form. Der Ehrenzahler will nun Schadlos- haltung, Deckung. II. Welches Rechtsgeschäft? Für den Anspruch des Ehrenzahlcrs auf Deckung aus eigenem Recht bietet sich bei der »»beauftragten Ehrcnintcr- vcntion kein anderes Rechtsinstitut dar, als die uoAotio- rum 86stio ^). Die Klage aus dieser ist ihrer Natur nach des Wcchselrechts unfähig, weil jede Verpflichtung nach Wcchselrccht, sei es nach dem materiellen oder proccs- sualischen Wechselrecht, nothwendig auf einem Versprechen beruhet. Die Bemerkung: die Intervention sei ein eigenthümliches Rechtsgeschäft ^), liefert keinen Rechtssatz. Die Ehrcnintcrvention ist zwar eine rwAoliorum ^estio, aber mit der Eigenthümlichkeit, daß die Nützlichkeit nur nach den aus dem Wechsel und Protest ersicht- 2) Eine solche ist gemeint, wenn in diesem §. von der Ehrcn- intervcntion schlechtweg die Rede ist. 3) Wender W.N. Bd. 1. S. 637. 638. Pöhls W.R. Bd. 1. S. 253. Daniels W.R. S. 309. 314. Trcitschke Encyclopädie. Vd. 1. S. 541. Einert W.R. S. 321. 4) Helfe und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 319. 320. Note 4. Vgl. auch 1^. 12. §.5. 6. v. inauckali (17.1.) uiliil >»ea interesl czuis solvat. und I.. 57. O. cko usuris. (22. 1.) 5) Wender, W.N. Vd. 1. S. 636. 637. 24» 372 Die Intervention. lichen Verhältnissen bemessen wird, und außerdem nur noch nach den dem Ehrcnintervenicnten bekannten Verhältnissen 6). Sonst würde jede Ehrenintcrvcn- tion gewagt seyn. Die kaufmännische Ansicht aber will und alle Wechselordnungen wollen, daß eine nach Ausweis jener Papiere gerechtfertigte Ehrenintcrvention, welche in gutem Glauben geschieht, ungefährlich sei. Jene Papiere weisen aus, daß die Vormänner des letzten Wechselnehmers, also der Trassant und die Indossanten, der Regreßklagc unterworfen sind, und begründen daher an und für sich die noFotiornm Aostorum aclio auf Deckung, weil in Folge der Ehrenzahlung der Gläubiger die Papiere nicht mehr hat. Die Klage ist also durch den Wechsel und Protest begründet, ausgenommen wenn besonderer Verhältnisse wegen der Ehrenintcrvention die Nützlichkeit gebricht, und diese entweder aus jenen Papieren erhellen oder sonst dem Ehrenintervcnienten bekannt sind. Diese seine Wissenschaft muß ihm bewiesen werden. Daher kann die Klage auch gegen den begründet seyn, welchem Einreden gegen die Regrcßklage zustehen. Daher giebt die Ehrenintcrvention bei einem präjudicirtcn Wechsel kein Rechts, wohl aber die bei einem contremandirten Wechsel, es möchte denn die Contreordre dem Ehrcninter- venienten bekannt seyn m. Welches Rechtsgc- 6) Dieß ist eigenthümlich. Vgl. oben Dd. 1. K. 107. Note 8. 0. 10. und Text dazu. 7) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 521. 8) Ist dieses der Fall, so kann, wenn der Trassant contrc- mandirt hat, nicht zu seinen Ehren, wenn ein Indossant contre- mandirt hat, nicht zu seinen und seiner Vormänner Ehren, wenn gleich zu Ehren der Nachmänner des Contrcmandircnden, mit voller Nechtswirkung intcrvcnirt werden. Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 521. 522. §. 252. Das Recht dcö EhrcnzahlcrS auf Deckung. 373 schäft? Der Ehrenzahlcr kann anch aus fremdem Recht eine Klage haben, die ihn schadlos hält, und somit eine Wcchselklage. 1. Durch Ccssion kann er die Rechte des Wechselnehmers, dem er zahlte, haben, also dessen Regreßrechte gegen dessen Vormänner und dessen Recht gegen den etwaigen Acccptanten; ein Indossament ist rechtlich unmöglich. Er ist dann Käufer, was erzählt, ist Kaufpreis für diese Rechte, ihn treffen als Cessionar alle gegen seinen Cedenten begründeten Einreden. Die no^oliorum ssestio, welche außerdem vorliegt, kann aber besondere Repliken für ihn, und besondere Einreden gegen ihn begründen. Seine Klage ist aber durch die Cession, nicht durch die Intervention begründet. 2. Ihm kann aber auch eine Klage aus fremdem Recht zustehen, welche nicht durch Cesston, sondern allein durch die Ehrcnintcrvcntion begründet ist. Die meisten Wechselordnungen erkennen dem Ehrenzahlcr die Rechte des Wechselnehmers zu. Es ist also ein Rechtssatz, nicht der Wille des Wechselnehmers, durch welchen diese Rechte übergehen. Diese Rechte sind nicht nur die Regreßrechte, sondern auch das Recht gegen den Ac- ceptantcn Durch den Rechtssatz gehen alle Rechte des Wechselnehmers auf den Ehrenzahlcr über, wenn seit) Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 322. Note 10. S. 23. Z. 1—7. S. 25. Note 42. S. 43. 10) Der Ausnahme, welche bei Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 326. Note 18. gemacht wird, steht entgegen, daß der Acccptant dem Ehrenzahlcr, welcher auö dem Recht des Wechselnehmers, dem er zahlte, also nie aus dem Recht des Trassanten klagt, nicht die Einrede fehlender Deckung opponiern kann, und den Trassanten der Ehrenzahlcr nun nicht weiter angehen wird. I I) Bgl. noch Eincrt W.R. S. 334. 335. 374 Die Intervention. ner an diesen die Form, durch welche sie bedingt sind, nämlich den Wechsel und Protest, ausliefert, jener verliert sie, dieser erwirbt sie alle. Daß der Übergang der Rechte auf den Ehrenzahler, welcher nur bezweckt, die Form, deren Haben den gegenwärtigen Wechselnehmer berechtigt, diesem zu entziehen, und vielleicht auch noch beabsichtigt, daß sie an einen andern Wechselnehmer, den sie berechtigt, wenn er sie hat, zurückkehre, auf einem Rechtssatz beruht, hindert nicht, den Ehrenzahler in seinem Verhältniß zu Dem Wechselnehmer, dem er zahlt, als Käufer zu behandeln. Im Übrigen ist er neZotiorum Pastor. Diese Eigenschaft beschränkt ihn in der Ausübung der auf ihn übergegangenen Rechte. Er ist nicht lediglich als Eessio- nar zu behandeln, schon weil die Wechselordnungen seiner Bezeichnung des Honoraten, d. h. seiner Erklärung, für wessen Rechnung er gezahlt haben wolle, Rechtswirkungen beilegen. Es beruht auf jener Eigenschaft der Rechtssatz, daß die Nachmänner des erklärten Honoraten nicht mehr regreßpflichtig sind. IV. Benachrichtigung und Versendung Der Ehrenintervenicnt ist nicht verpflichtet, den Protest Mangel Annahme dem Honoraten einzusenden, oder nur zu notificiren. Für eine solche Verpflichtung fehlt es an Nechtsgründen , gegen dieselbe ist, daß das Ehrenacccpt ein fertiges Geschäft ist, welches den Ehrenacceptanten nicht verpflichtet, noch weiter 12) Die uoZoliorum gsstio kann bekanntlich in dem Abschluß der verschiedenartigsten Rechtsgeschäfte bestehen. Vgl. auch Vi. 6. §. I. O. äe nsgotiis gestis. (3. 5.) 13) Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 318. z. E. — S. 322. 14) Die Begründung a. a. O. (Note 13) ist nur vom Com- missionär und vom Interesse der Vormänner hergenommen. §. 253. Dcr Honorat. 375 für den Honoratcn zu sorgen Den Protest Mangel Zahlung zu notisicircn ist dcr Ehrenzahlcr als solcher ebenfalls nicht verpflichtet, es wäre die Pflicht des Gläubigers, sich als solcher dem nichtwissenden Schuldner anzumelden, wohl aber ist er verpflichtet, diesen Protest sammt dem Wechsel dem Honoratcn gegen dessen Zahlung einzuliefern. Manche Wechselordnungen verpflichten aber zur Notifikation und Einsendung des einen wie andern Protestes. 8. 253. Der Honorat. I. Für wen kann intervenirt werden? Deutlicher: zu wessen Ehren, deutlicher: für wessen Rechnung, noch deutlicher: wen verpflichtend kann intervenirt werden? mit andern Worten wer kann dcr Honorat seyn? Es ist das Alles die Frage: wessen uo^otium kann die Ehrcnzahlung, wer kann der clominus ne^otii seyn? Die Antwort ist eine andere, je nachdem man sie nur dein Wechsel, oder auch den unterliegenden Verhältnissen 1 5) Der noZvliornm gestor haftet freilich für Unterlassungen, aber nur dann, wenn er ein Geschäft unfertig liegen läßt, nicht aber wenn er einem fertigen Geschäft nicht ein neues hinzufügt; welche Acte als ein fertiges Geschäft anzusehen sind, ist meistens gerade nach seinem Willen zu bestimmen. Vgl. D. 6. §. 12. U,. 21. §. 2. O. (ls negotiis gosiis. (3. 5.) b,. 20. 6. 6s negoliis A68lis (2. 19.) snllieit si cui vsl in psucis ainici laboro consulaiiir. 16) Anders ist es, wenn er die Rechte des Wechselnehmers geltend machen darf und will, und diese durch eine solche Benachrichtigung bedingt sind. Vgl. z. B. Ociäe com. ^rt. 159 und 165. 17) Vgl. Heisc und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S.316. Note6—10. S. 323. 324. Note 17. S. 326. Note 19. Wender W.N. Vd. 1. §. 379. Note ->. S. 656. 376 Die Intervention. entnimmt. Die letzteren herbeigezogen, so kann auch z. B. für den Dritten, für dessen Rechnung trassirt ist, intervcnirt werden, eine solche noxotiorum Ae8tio liegt außerhalb des Wechsclrechts. Nur aus dem Wechsel die Frage beantwortet, so kann intervcnirt werden für den Trassanten, und auch für jeden Indossanten nicht aber für den Trassaten, auch nicht für den A c- ccptanten^), der nicht zahlen will auch nicht bei einer Tratte für fremde Rechnung für den Deckungs- verpflichtcten 4), sollte dieser auch mit seinem Namen im Wechsel bezeichnet seyn , auch nicht für den letzten Jndossatar Sollte dieser auch früherer Wcchselgcbcr 1) Ausgenommen, wenn der Trassant oder Indossant auch letzter Jndossatar, oder der Indossant auch Nachmann des letzten Jndossatars (dieser also auch sein Indossant oder der Trassant) ist. Vgl. unten Note 7. 2) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Vd. 1. S. 523—520. Der gewöhnlichen, abweichenden Meinung ist auch Ein crt W.R. S. 346. 347., aber den Sinn der Frage übersehend, welcher der ist: ob der Acccptant aus der Intervention dem Ehrcn- zahler verpflichtet sei. 3) Denn dann ist sein negotnim durch die Ehrenzahlung, wenn er gleich durch sie liberirt ist, l). 39. O. cle »egot. gest. (3. 5.), nicht geführt, weil ihm an der Nichtzahlung lag. K,. 43. I). n> ^>ee»i>ia»i Iion solvi. Anders ist es, wenn der Protest nicht ein Wcige- rungsprotest, sondern ein Unfähigkeitsprotest oder ein reiner Platzprotest ist, oder wenn Protest beim Domiciliatcn erhoben ist. 4) Vendcr W.R. Bd. 1. §. 376. lit. e. Einert W.N. S. 340. 5) A. M. ist Pöhls W.N. Bd. 1. S. 255. 6) Wender W.R. Bd. l. K. 376. Iu. 6. Treitschke Encyclopädie. Dd. 1. S. 520. §. 253. Der Honorat. 377 (Indossant oder Trassant) seyn, so kann weder für ihn, noch für die Zwischenmänner intervcnirt werden ^); anders ist es, wo die Regreßnahme per oi-lliuem geschehen mnß, es möchte denn nnr ein Zwischcnmann da seyn. H. Für wen ist intervcnirt? 1. Der Jntervenient erklärt oft, und zwar auf dem Wechsel, zu wessen Ehren die Intervention gelten solle, ob sie geschehe zn Ehren des Trassanten (poi- ouor ü> lottei-s) oder eines Indossanten (por onor cli §iro oder üeila Airs), und welches Indossanten. Fehlt es an der näheren Erklärung, so gilt nach der gewöhnlichen Meinung und nach einigen Wechselordnungen ^) die Intervention als eine für den Trassanten, und wenn sie für Intervention per onor 6i 8>ro erklärt ist, als eine für den ersten Indossanten geschehene 2). Richtiger gilt aber die Intervention als eine mit Vorbehalt der Auswahl unter allen Wechselgebcrn geschehene ^°). 2. Die Bezeichnung eines bestimmten Ho- 7) Für ihn kann nicht intervcnirt werden, weil er sich selber nichts schulden kann, also nichts schuldet, für die Zwischen- männer nicht, weil sie ihm nicht zu zahlen brauchen, denn was sie ihm als ihrem Nachmann schulden, das schuldet er ihnen als ihr Vormann, sie sind gegen ihn frei durch eine Compensa- tionseinrede. 8) Leipziger W.O. — Preußisches L.R. — Weimarsche W.O. — Dessauer W.O. — Dänische W.O. 0) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 552—556. 10) Denn die Ehrenzahlung ist ein »egotiuui eines jeden Wcchsclgebers, weil jeder von dem letzten Jndofsatar, als seinem Gläubiger, befreiet wird. Der für die cvuoaria »egouo- I'UM gestarnm acuo erforderliche aniiu»8 besteht aber nur darin, daß ich ago, ut aliuin milii adliger». Daß ich co»tein^>Ia- lione gerade desjenigen handle, dessen das »egolmm ist, ist nicht wesentlich, ein dcöfallsiger Irrthum ist mir ungefährlich. Wenn, was ich thue, das »egali»,» Mehrerer ist, so entzieht 378 Die Intervention. noratcn entzieht dem Ehrenzahler die neZotiorum ^osloium selio, so wie die auf ihn übergegangene Ncgreßklage des Wechselnehmers gegen die Nachmänner des Honoratcn, nicht aber gegen die Vormänncr des Honoratcn. Beides entspricht dem hier entscheidenden Willen des Ehrenzah- lers. a. Die Nachmänner werden frei. Das heißt: er darf sie nicht belangen "), weil er sonst den Honoratcn dem Regreß derselben aussetzt, welchem er ihn entziehen wollte dadurch, daß er sich ihn verpflichtet^). Sie opponiren ihm nicht eine Einrede aus dem Recht eines Dritten, nämlich des Honoratcn, sondern daß die Klage unbegründet sei, nämlich die Ehrenzahlung ihr no- xotium nicht sei, weil sein Wille, daß sie ein nogolium des Honoratcn seyn solle, den Willen, daß sie ihr noxotium sei, ausschließe. Die Nachmänner sind also frei vom Ehrenzahler, folgewcisc sind sie auch frei unter einander, und ist der Honorat von ihnen frei ^). der Umstand, daß ich nur coiiiemplatione des Einen handle, d. h. nur diesen verpflichten will, mir die Klage gegen den Andern. Vgl. 1^. 5. pr. 1. I/. 6. 6. 7. 8. 0. 3s uegot. gest. (3. 5.) I.. 14. 1. p,. 2<>. >>r. I). eoinmuiil elivillunllo (1t). 3.). Es fehlt nun an allen Gründen, von einem Ehrcn- zahler, der sich nicht erklärt, zu wessen Ehren, mistm conte,»- plstious er zahle, d. h. wen er durch die Zahlung sich verpflichten wolle, anzunehmen, daß er nicht alle, sondern nur einen Wechselgeber, den Trassanten, oder den ersten Indossanten sich verpflichten wolle. Auf diesen Willen aber kommt es an. Die Gründe, welche man anführt (vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 552—550), beweisen diesen beschränkten Willen nicht. 11) So auch Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S.325. K. 0., aber nur mit Berufung auf die Wechselordnungen. 12) Deutlicher: daß er sich ihn verpflichtet und daß er sich ihn verpflichtet. 13) Vgl. unten §. 255. §. 253. Der Honorat. 379 b. Auch dieVormänncr des erklärten Honoraten sind dem Ehrenzahler verpflichtet Denn die Ehrenzahlung ist als eine Geschäftsführung für den Honoraten und dessen Vormänner aufzufassen. Es fehlt nämlich an einem ausreichenden Grunde für die Annahme, daß der Ehrcn- zahlcr, welchem ohne Bezeichnung eines bestimmten Honoraten alle Wcchselgeber verpflichtet sind, durch diese Bezeichnung den Willen habe erklären wollen, daß nur dieser eine Wechselgeber und nicht auch dessen Vormänner ihm verpflichtet seyn sollen. In dieser Bezeichnung liegt dieser beschränkte Wille nicht deutlich ausgesprochen, nur der Wille erhellet, daß nicht für die Nachmänncr des Honoraten intervenirt seyn solle. Gegen jenen beschränkten Willen ist übcrdieß, daß die Ehrenzahlung den Vor- männcrn des Honoraten mehr nützt, wenn der Ehren- zahlcr sie angeht, als wenn er den Honoraten, und sodann dieser sie angeht, und daß in der Erklärung, für Rechnung eines Indossanten zu intcrvenircn, um so mehr die Erklärung, für Rechnung auch von dessen Vormän- ncrn zu intcrvenircn, gefunden werden darf, weil jedes Indossament eine Tratte für fremde Rechnung ist, auch liegt in der kaufmännischen Ansicht, daß der Ehrenzahler nach Belieben den Honoraten oder dessen Vormänner angehen dürfe, eine Verneinung jenes beschränkten Willens. Das Recht auch gegen die Vormänner des Honoraten ist 14) Über diese Frage findet sich Einiges in Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 325. K. 6. — S. 320. Z. 3., wo sie nach den Wechselordnungen (nur nach diesen?), welche in die Rechte des Inhabers subrogiren, bejaht wird, und bei Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 581. zu Ende, S. 582., wo sie nach gemeinem Recht verneint wird. Aus legislativen Gründen wird sie bejaht von Einert W.N. K. 67. S. 335—341. 380 Die Intervention. in einigen Wechselordnungen dircct, in andern dadurch anerkannt, daß dem Jntervenientcn die Rechte des Wechselnehmers nur mit dem Zusatz, daß die Nachmänncr des Honoratcn frei werden, zugesprochen werden. Die Klage, welche dem Ehrenzahlcr gegen die Vormänner des Ho- noraten zusteht, hat er aus eigenem Recht, oder aus dem Recht des letzten Jndofsatars, nicht aus dem Recht des Honoratcn §. 254. Der Ehrcnintervenicnt. Wer kann intervcniren H? I. Jnterveniren kann mit 15) Vgl. übrigens Siegel Einleitung. V. VIII. 16) Ein ganz anderes Resultat gewinnt man bei der Ansicht, daß der Ehrenzahlcr nur das negotium des erklärten Honoratcn führe, also nur diesen durch die Ehrenzahlung verpflichten wolle. Seine Klage gegen die Vormänner würde dann als eine weitere Fortführung der ne-gou-r des Honoratcn begründet werden müssen, sie könnte nur auö dem Recht des Honoratcn ihm zustehen. Allein um die Rechte des Honoratcn gegen dessen Vormänner (den Regreß des Honoratcn) geltend zn machen, fehlt es ihm an der Legitimation, nämlich an dem erklärten Willen (Vollmacht oder Cession) des Honoratcn. Daß er die Rechte, die dem letzten Jndossatar gegen die Vormänner des Honoratcn zustanden, nicht gegen diese geltend machen kann, auch wo nach der Wechselordnung alle Rechte des letzten Wechselnehmers auf ihn übergehen, ergicbt sich von selbst, wenn man in seiner Bezeichnung eines bestimmten Honoratcn die Erklärung findet, daß er das »vgcnium dieses Honoratcn führe, denn damit hat er seinen Willen dahin erklärt, daß er nur estis conlem^Ialivne handle, nur ihn verpflichten wolle, also nur daö Regreßrecht, welches dem letzten Jndossatar gegen ihn zustehe, ausübe» und alle andern Regreßrechte desselben nicht zu seiner Befriedigung benutzen wolle. 1) Die Frage: wer intcrvcnircn kann? ist zweideutig. Der Z. 254. Der Ehrenintervcnicnt. 381 der Wirkung, daß er ein wirksames R c cht auf Deckung erlangt, nicht nur Jeder, der bei diesem Wechsel gar nicht bechciligt ist, noch seyn soll, sondern auch der Trassat^), der Nothadrcfsat, bei beiden vorausgesetzt, daß sie nicht Sinn kann seyn: wessen Intervention dem Wechselnehmer nützen kann, und: wer durch seine Intervention einen Wechsclgeber zur Deckung verpflichten kann, oder, wie man cS wohl ausdrückt: wer zu Ehren eines Andern iutervenircn kann? Wer dieß nicht kaun (oder nicht will), von dem sagt man, also um ein Negatives zu bezeichnen: er kann nur interveniren (oder: er in- tcrvenirt) zu eigenen Ehren. Wer nicht in dem zweiten Sinn, also nur zu eigenen Ehren interveniren kann, wie der Trassant, der kann dennoch im ersten Sinn interveniren. Beide Fragen werden nicht gehörig unterschieden, sondern stets als die eine gestellt: wer kann interveniren? Dabei wird meistens nur an die zweite Frage gedacht, die allerdings auch die allein schwierige ist, zuweilen werden aber beide durch einander geworfen. Letzteres ist der Fall bei Einert W.R. §. 68., welcher bemerkt S. 342., daß der Acccptant nicht interveniren könne, und S. 344, daß der Trassant interveniren könne, aber nur zu eigenen Ehren. Bei der letzteren Bemerkung ist die bejahte Frage im ersten Sinn genommen, bei der ersteren Bemerkung ist die verneinte Frage im zweiten Sinn genommen, wie die beigefügten Gründe zeigen, auch hat es kein Bedenken, daß der Acceptant dem Wechselnehmer nützlich, wenn auch nicht einen Andern verpflichtend, also nur zu eigenen Ehren, d. h. für eigene Rechnung interveniren kann. 2) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 529—534. z. B. der Trassat acceptirt bei einer für eigene Rechnung des Trassanten gezogenen Tratte zu Ehren eines Indossanten, oder um eine Wechsclklage (nach den meisten Wechselordnungen) zu haben, zu Ehren des Trassanten, oder bei einer für fremde Rechnung gezogenen Tratte zu Ehren des Trassanten. Die Intervention des Trassaten nennt man, freilich ohne Grund, vorzugsweise Intervention so^ra proleeto. Bend er W.R. Vd. 1. S. 636. Pöhlö W.R. Bd. 1. S. 250. 382 Die Intervention. acccptirt haben, der Domiciliat, der Mandatar zum Jn- casso, der Mandatar zur Acceptcinholung, der Dritte, für dessen Rechnung trasfirt ist, der Indossant, dieser aber nur zu Ehren seiner Vormänncr, auch der letzte Jndos- satar^), nicht aber der Trassant, der Acccptant, der Aussteller eines eigenen Wechsels, weil diese die Schad- loshaltung, welche sie fordern, zu erstatten verpflichtet sind H. Intervcnircn kann in dem Sinn, daß es eine dem Wechseln ehmer nützliche Intervention ist, zur Zahlung Jeder, der wcchselfähig ist. Es macht keinen Unterschied, ob der Intervenieret bei diesem Wechsel gar nicht bethciligt ist, oder ob und wie er betheiligt ist. Es kann also intervcnircn mit Nutzen für den Wechselnehmer der Trassat, der Nothadrcssat, der Domiciliat, der Mandatar zum Jncasso, der Mandatar zur Acccpt- einholung, der Dritte, für dessen Rechnung trasfirt ist, jeder Indossant, der Trassant, der Aceeptant (sei er Trassat, oder Nothadressat, oder Domiciliat, oder Ehrcnac- ceptant), der Aussteller eines eigenen Wechsels, und jeder Andere. Denn dem Wechselnehmer ist es gleichgültig, ob und wie der Jntervenient bei dem Wechsel betheiligt ist, ihm genügt Dessen Geld oder solides Acccpt. Auch kann in den: erwähnten Sinn intervcnircn der letzte Jn- dossatar selber. 8. 255. Recht des Honoraten, seiner Vormänncr und Nachmänncr. Der Honorat kann von dem Ehrcnzahlcr gegen die 3) Bender W.R. Bd. 1. §. 381. Nr. 7. S. 071. Siliert W.R. S. 345. 346. Bedeutend besonders wo Regreß ^er orüinvin gilt. 4) Trcitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 527. 528. 5) Oolo IseN, hui ^eüt, reilcllUirus esl. 8- 256. Collision mehrerer Jntervenienten. 383 Zahlung, die er diesem macht, Einlieferung des Wechsels und Protestes verlangen. Ist diese geschehen, so hat nun der Honorat diese Papiere. Daraus folgt: 1. Der Honorat kann als Wechselgelder von keinem seiner Wechselnehmer (Nachmänner) in Regreß genommen werden. 2. Zwischen den Nachmanncrn des Honoraten fällt alle Regreßnahme weg. 3. Der Honorat kann als Wechselnehmer gegen seine Wechselgeber (Vormänner, Acccptant) seine Rechte aus dem Wechsel verfolgen. Denn durch das Indossament hat er nicht diese seine Rechte übertragen, sondern sich und seine Wechselgeber dem Jndossatar verpflichtet und diesen legitimirt. Er darf daher seine Rechte wieder ausüben, wenn er es durch das Haben des Wechsels kann. 4. Von den Vormännern des Honoraten kann wieder jeder Nachmann gegen seine Vormänner Regreß nehmen (auch gegen den Acccptantcn klagen), wenn an ihn die Papiere gelangt sind. Alles Bemerkte gilt, da eS nur auf dem Haben der Papiere beruht, auch für den Fall, daß der Honorat Mandant des Ehrenzahlcrs ist, oder daß man statt des Honoraten denjenigen, für dessen Rechnung eine echte oder unechte Nothadreffe geht, also bei einer (echten oder unechten) Nothadrcsse für eigene Rechnung, den Nothadressanten denkt. 8. 256. Collision mehrerer Jntervenienten. Collision mehrerer Jntervenienten. Hierunter versteht man den Fall, daß unter mehreren Nothadreffatcn, oder unter mehreren Ehrenintervcnicnten, oder unter Nothadressaten und Ehrcnintervenienten der Vorzug zu bestimmen ist. Die Meinungen sind sehr abweichend, sowohl 1. finden Fall, daß unter mehreren Nothadressatcn, als auch 384 Die Intervention. 2. für den Fall, daß unter mehreren Ehremntervcmcntcn, als auch 3. für den Fall, daß unter Nothadressatcn und Ehren- intervenientcn der Vorzug zu bestimmen ist. In dem ersten Fall geben den Vorzug Einige 1. der Nothadresse, welche der Trassant, sodann derjenigen, welche ein früherer Indossant auf die Tratte gesetzt hat ; Andere 2. derjenigen Nothadrcsse, welche früher als die andern auf den Wechsel gesetzt ward ; Andere 3. derjenigen Nothadresse, welche die meisten Vormänner von dem Regreß befreien kann In dem zweiten Fall geben den Vorzug Einige 1. der Ehrenintervention des Trassaten^); Andere 2. der des Nothadressaten ; Andere 3. der des letzten 1) Treitschke Encyclopädie. Vd. 2. S. 37. Z. 1—6. Pöhls W.R. Bd. 1. S. 255. 2) Archiv f. d. Handelsrecht. Vd. 1. S. 406. 407. 3) So Wender W.N. Bd. 1. H. 373. Nr. 6. S. 620 — 631., welcher aber seinen Satz, indem er das Gewöhnliche für das allein Mögliche hält, in der Anwendung wieder verläßt und ihn auf die oben unter 2. und sodann aus die oben unter 1. erwähnte Meinung hinausführt. Wenn Wender auf den Umstand Gewicht legt, ob die Adressen von verschiedenen Händen oder derselben Hand sind, so scheint es, als wenn hier von der übereinstimmenden Handschrift auf denselben Adressanten geschlossen wird. Dieser Schluß ist unjuristisch, irrelevant, obgleich selten trüglich, und daher den Kaufleuten sehr geläufig. 4) Nach Cropp Gutachten. S. 56. geht die Ehrenintervention des Trassaten „sogar" der des letzten Wechselnehmers (also wohl überhaupt jeder andern) vor, weil, wenn der Trassat auch nur interveuiouelo acccptire, der Wechselnehmer Alles habe, was er nach dem Wechsel zu erhalten berechtigt sei, da das Ehrenaccept den Trassaten nur zu dem Trassanten und den Indossanten in ein anderes Verhältniß setze, als daö reine Ac- ccpt. Vgl. noch Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 545.546. 5) Dgl. Pöhls W.N. Vd. 1. S. 254. Note 5. §. 257. Collision mehrerer Jntervem'enten. Fortsetzung. 385 Wechselnehmers 6); Andere 4. der zu Ehren eines Vor- mannes vor der zu Ehren eines Nachmannes ^). Zu diesen vier reinen Ansichten kommen noch andere modifi- cirende hinzu ^). In dem dritten Fall geben den Vorzug, wenn die Concurrentcn für Rechnung derselben Person die Tratte honoriren wollen, Einige 1. dem Nothadressaten 2); Andere 2. dem intervenirenden Trassaten, sodann dem Nothadressaten i°); wenn für Rechnung verschiedener Personen, Einige 1. dem intervenirenden Trassaten"); Andere 2. der Ehrenintervention zu Ehren eines Vormannes des Nothadrcssantcn "). 8. 257. Collision mehrerer Jntervenienten. Fortsetzung. Die Lehre wird stets unklar bleiben, wenn man nicht 6) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 543—545. 7) Daniels W.N. S. 314. Pöhls W.N. Bd. 1. S. 253—255. Bender W.N. Bd. 1. S. 648. 649. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 542. 8) Vgl. überhaupt Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 543—552. 9) Cropp Gutachten. S. 56., der ausdrücklich bemerkt, daß vor dem Nothadressaten weder der Trassat, noch der letzte Wechselnehmer als Ehrenintervenienten den Vorzug haben. 10) So Koseg arten im Arch. f. d. Handelsrecht. Bd. 1. S. 405. 406. 408. 409. mit Berufung auf den nicht zuzugebenden Satz, daß der Trassat eine stillschweigende Nothadresse sei. 11) Pöhls W.N. Bd. 1. S. 255. Z. 13-15. 12) Bender W.N. Bd. 1. S. 632. 633. Kosegarten im Arch. f. d. Handelsrecht. Bd. 1. S. 408. Cropp Gutachten. S. 55.56. Dieser mit dem Grunde: Der Wille des Nothadressanten sei, weil dieser sich gewiß nicht ohne Noth verpflichten (zur Deckung) wolle, dahin auszulegen, daß seine Nothadresse erst für den Fall benutzt werden solle, wenn überhaupt für Rechnung seiner Vormänner die Tratte nicht honorirt sei. Thöl's Handelsrecht. 2r Bd. 25 386 Die Intervention. vor Allem fragt und feststellt, wem die Verbindlichkeit obliegen soll, den Vorzug zu berücksichtigen, und wem gegen ihn das Recht hierauf zustehen soll? Für die Beantwortung aller hier einschlagenden Fragen ist zunächst diese Unterscheidung zu machen. Ferner hat man sich klar zu machen, in welcher Art die Einräumung des Vorzugs bestehen kann. Auch ist zwischen Accept und Zahlung gehörig zu unterscheiden. Es sind nun zwei Hauptfälle. Erster Hauptfall. Verpflichtet, den Vorzug zu berücksichtigen, kann seyn der Wechselnch m e r. Das Recht gegen ihn kann nicht dem Nothadrefsatcn oder dem sich erbietenden Ehrcnintervenicntcn zustehen, sondern nur dem Wechselgeber. Die Verpflichtung des Wechselnehmers aus dem Wechsclvcrtrag kann aber nur als Bedingung seiner Rechte aus dem Wechsel aufgefaßt werden. I. Mehrere Nothadressen stehen auf dem Wechsel. Wenn der Wechselnehmer verpflichtet ist, eine bestimmte Reihenfolge bei der Präsentation zur Acceptation oder zur Zahlung zu beobachten, so kann die Nichtbeachtung derselben nur die Folge haben, daß resp. der Regreß Mangel Annahme oder der Regreß Mangel Zahlung wegfällt. Um den Regreß Mangel Zahlung zu wahren, ist der Wechselnehmer dem Vormann zu folgendem Verfahren verpflichtet, d. h. durch dieses sein Regreßrecht bedingt ^). Der frühere Nothadressat, d. h. der 1) Man könnte die Frage, welchen von mehreren Nothadressaten der Wechselnehmer früher, welchen später angehen solle, für verkehrt halten, weil die Verpflichtung des Wechselnehmers, den einen der mehreren Nothadressaten vor dem andern anzugehen, ihm nur unter dem Präjudiz obliegen kann, daß er den Regreß Mangel Zahlung verliert. Wenn er nun aber Zahlung §. 257. Collision mehrerer Jntervenienten. Fortsetzung. 387 früher constituirte, d. h. der früher auf den Wechsel geschriebene, ist eher anzugehen, als der spätere, weil der spätere offenbar erst für den Fall gerufen ist, daß die Tratte bei dem frühern Noth leidet. Als die früher geschriebene ist natürlich nicht die blos voranstehende Nothadresse, als solche, zu behandeln 2), und eben so wenig ist mit dem frühern und spätern Nothadressaten der Nothadressat des Vorman- nes und des Nachmannes zu verwechseln. Diese s. g. Verpflichtung des Wechselnehmers besteht nur dann, aber auch dann, wenn die frühere Zeit aus dem Wechsel ersichtlich ist 2). Sind die Proteste Mangel Zahlung der Noth- von einem Nothadressaten, gleichviel von welchem, erhalten hat, so bedarf er des Regresses nicht, es hat also, wenn ein solcher Fall eintritt, die Verpflichtung des Wechselnehmers, in einer bestimmten Reihenfolge die mehreren Nothadressaten anzugehen, gar keinen Sinn gehabt. — Der Wechselnehmer bedarf ferner nicht anders des Regresses, als wenn sämmtliche Nothadreffaten die Zahlung ihm geweigert haben, er bedarf mithin eines bei ihnen Allen erhobenen Protestes Mangel Zahlung. Hiernach scheint es gleichgültig, bei welchem Nothadressatcn er zuerst den Protest erhoben hat. Allein hierbei ist der Fall nicht bedacht, daß ein Nothadressat deshalb die Zahlung geweigert hat, weil ein Anderer, den nach seiner Behauptung der Wechselnehmer zuvor hätte angehen müssen, nicht bereits angegangen sei, ein Grund, welcher regelmäßig aus dem erhobenen Protest erhellen wird. Es tritt also die Frage ein, ob eine solche Behauptung einen Nechtsgrund für sich habe, es hat also allerdings die Frage einen Sinn, ob der Wechselnehmer verpflichtet sei, um seinen Regreß zu wahren, eine bestimmte Reihenfolge für die Präsentation zur Zahlung zu beobachten. 2) I,. 6. O. lle solulionibus (46. 3.) 3) Wenn dieß der Fall ist, also die mehreren aufgesetzten Nothadressen mit einem Zeitdatum versehen sind, so darf man dieß Datum nicht als bedeutungslos behandeln, es tritt auö 25 * 388 Die Intervention. adressaten in eben dieser Zeitfolge nicht erhoben, so sind sie ungültig, aus ungültigen Protesten aber besteht kein Regreß. Wenn die frühere Zeit nicht aus dem Wechsel ersichtlich ist, und dieß ist der gewöhnliche Fall, so hat der Wechselnehmer die Wahl, welchen der mehreren Nothadressaten er zuvor angehen will ^). In Betreff des Regresses Mangel Annahme gilt das eben Gesagte. Es steht daher regelmäßig im Belieben des Wechselnehmers, welchen der mehreren Nothadressaten er früher , welchen später auf das Accept angehen will, in dem seltenen Fall, daß aus der Tratte ersichtlich ist, welche Nothadresse sie früher, welche später erhalten hat, sind die Proteste Mangel Annahme der Nothadressaten nur dann gültig, wenn sie in eben dieser Zeitfolge erhoben worden sind II. Mehrere angebotene Accepte 6). Der demselben die Meinung der Interessenten hervor, daß die frühere Constituirung nicht alö bedeutungslos behandelt werden soll. 4) Es ist für alle diese Sätze gleichgültig 1. ob die mehreren Nothadressen denselben oder verschiedene Adressanten haben, was überdieß fast nie aus dem Wechsel ersichtlich ist; 2. ob für eigene oder für fremde Rechnung nothadressirt ist, was ebenfalls fast nie aus dem Wechsel ersichtlich ist, denn das Deckungsverhältniß ist ohne Einfluß auf das Recht aus dem Wechsel; 3. ob der eine oder andere Nothadressat bereits ein Accept gegeben hat. 5) Denn der später constituirte, aber vor dem früher con- stituirten angegangene Nothadressat kann das Accept aus dem Grunde geweigert haben, weil der Fall der Noth, für welchen er gerufen sei, noch gar nicht eingetreten sei. Die bloße Möglichkeit dieses Grundes macht diesen Protest Mangel Annahme ungültig (unerheblich, irrelevant). 6) Wenn mehrere Accepte geweigert sind, so kann der Umstand, daß die Accepte nicht in einer bestimmten Reihenfolge 8. 257. Collision mehrerer Jntervenienten. Fortsetzung. 389 Wechselnehmer darf alle Accepte annehmen. Will er sie nicht sämmtlich annehmen, oder kann er es nicht, weil ihm das eine nur für den Fall offerirt ist, daß nicht ein anderes gegeben sei, so entsteht die Frage, ob er dem einen Aceept vor dem andern den Vorzug zu geben verpflichtet ist. Wenn er verpflichtet ist, so kann die Nichtbeachtung dieser s. g. Verpflichtung nur die Folge haben, daß der Regreß Mangel Annahme oder gar der Regreß Mangel Zahlung wegfällt. Diese Folge der verkehrten Wahl wird offenbar nicht begründet durch das Accept, welches er genommen, sondern durch die Zurückweisung des nicht genommenen Acceptes. Die Frage stellt sich also dahin, welchen Nachtheil es für den Wechselnehmer hat, daß er ein ihm angebotenes Accept zurückgewiesen hat. Dieser Nachtheil kann, da es im Belieben des Wechselnehmers steht, ob er die Tratte dem Trassaten, also um so mehr, ob er sie dem Nothadreffaten oder gar einem Dritten zum Accept präscntiren wifl, also ob er überhaupt ein Accept auf derselben will, oder nicht, gar kein anderer seyn, als daß er dieses Accept entbehrt, und den Protest Mangel Annahme dieser Person. Da es nun lediglich der Protest Mangel Annahme des Trassaten und der Nothadreffaten ist, welcher den Regreß auf Sicher- stellung begründet, so folgt. Der Wechselnehmer wird nie das Accept des Trassaten und der Nothadreffaten, gesucht sind, den Wechselnehmer von dem Regreß Mangel Annahme ausschließen. Dieser Fall tritt nur beim Trassaten und den Nothadreffaten ein, und ist bereits besprochen. Es bleibt nur noch der Fall, daß mehrere Accepte angeboten sind. 7) Damit ist der Umstand nicht zu verwechseln, daß durch die Annahme eines Ehrenacceptes, gleich viel von wem gegeben, der Regreß auf Sicherstellung ausgeschlossen ist. 390 Die Intervention. auch nicht deren Ehrenaccept, zurückweisen, weil die Zurückweisung ihm nicht nur dieses Accept, sondern auch den für den Regreß auf Sicherstellung nothwendigen Protest Mangel Annahme entzieht. Dahingegen kann er jedes andere ihm angebotene Ehrenaccept zurückweisen, die Zurückweisung hat keinen andern Nachtheil, wenn es überhaupt ein Nachtheil ist, als daß ihm dieses Accept fehlt, und bietet ihm sogar da einen Vortheil, wo er durch die Annahme des Ehrenacceptes den Regreß auf Sicherstellung verliert, indem er gegen den Verlust dieses Regresses geschützt ist. Will er, diesen Verlust nicht scheuend, von mehreren Ehrenaccepten eines annehmen, so hat er die freieste Wahl, die er nach der Creditwürdigkeit des Ehrenacceptanten treffen wird, und es ist für ihn sogar ohne allen Nachtheil, wenn er das zu Ehren des Trassanten angebotene Accept zurückweiset und das zu Ehren des letzten Indossanten angebotene annimmt. Nach dieser Verständigung ist die unklare Frage: welchem von mehreren angebotenen Accepten den Vorzug zu geben der Wechselnehmer verpflichtet sei? da die s. g. Verpflichtung nur Bedingung seines Rechtes ist, dahin zu verdeutlichen: Verliert der Wechselnehmer sein Regreßrecht gegen die Vor- männer auf Sicherstellung durch die Zurückweisung eines Acceptes, und welches Acceptes? und dahin zu beantworten: Er verliert es durch die Zurückweisung des Acceptes, auch des Ehrenacceptes, des Trassaten, wie des Noth- adressaten, nicht aber durch die Zurückweisung des Ehrenacceptes anderer Personen, durch welche er sich vielmehr nach manchen Wechselordnungen dasselbe conservirt. III. Mehrere angebotene Zahlungen. Wenn dem Wechselnehmer die Zahlung von mehreren Seiten (Trassat, Nothadressat, Ehrenacceptant, Ehrenzahlcr) an- §. 257. CvWon mehrerer Jntervem'enten. Fortsetzung. 391 geboten wird, so kann er 1. ohne alle Gefahr die Zahlung von irgend wem annehmen, gleich viel ob der Zahler mit oder ohne Auftrag und für wessen Rechnung er zahlt, und jede andere Zahlung zurückweisen. Es hat gar keinen Sinn, wenn er verpflichtet seyn soll, eine bestimmte Zahlung (z. B. diejenige, durch welche weniger Vormänner, als durch eine andere, befreiet werden) zurückzuweisen, denn diese Verpflichtung kann nur so aufgefaßt werden, daß die Zurückweisung die Bedingung seines Regreßrechts, so wie seines Rechts aus einem etwaigen Aeccpt ist, er bedarf nun aber, wenn er Zahlung erhält, weder des Regresses, noch dieses Rechtes. Es fehlt an einem Präjudiz der Annahme, also besteht keine Verpflichtung des Wechselnehmers zur Zurückweisung einer Zahlung. Man kann dieß auch so ausdrücken: Der Wechselnehmer hat das Recht, Zahlung von Jedermann anzunehmen. Unter mehreren ihm angebotenen Zahlungen hat er die Wahl.— 2. Nicht aber kann der Wechselnehmer ohne Gefahr jede ihm angebotene Zahlung zurückweisen. Die Verpflichtung zur Annahme der Zahlung von bestimmten Personen oder gar von Jedermann hat vollkommenen Sinn, da es an einem Präjudiz der Zurückweisung nicht fehlt. Die Zurückweisung kann die Folge haben, daß er auf das Ausbleiben der Zahlung, die er zurückwies, und selbst auf das Ausbleiben anderer Zahlungen keine Regreßrechte gründen kann. Die Zurückweisung oder vorläufige Zurückweisung einer Zahlung kann dem Wechselnehmer nur dann gefährlich werden, wenn er späterhin weder die andere Zahlung, auf die er hoffte, noch die zurückgewiesene Zahlung, wenn er sie hinterher will, erhält. Die Frage stellt sich demnach so: Darf der Wechselnehmer, unbeschadet seines Regreßrechtes, eine ihm 392 Die Intervention. angebotene Zahlung vorläufig zurückweisen, um erst eine andere Zahlung zu suchen? Vorweg zu erwähnen ist die zweifellose Antwort. Er darf nicht zurückweisen die reine Zahlung des Trassaten, und wenn der Trassat weder schlechtweg, noch unter Protest zahlen will, die reine Zahlung der Nothadressaten. Es würde ihm sonst an den für sein Regreßrecht unentbehrlichen Protesten Mangel Zahlung des Trassaten und der Nothadressaten fehlen. Die Frage bleibt nur für den Fall, daß ihm Ehrenzah- lungen angeboten werden. Es entstehen nun folgende Fragen. 1. Wenn der Trassat die Zahlung unter Protest, also eine Ehrenzahlung anbietet, muß er diese bei Verlust seines Regreßrechts annehmen, oder darf er sie zurückweisen, um zuvor die Nothadressaten anzugehen? 2. Wenn ein Nothadressat die Zahlung unter Protest, also eine Ehrenzahlung anbietet, muß der Wechselnehmer diese bei Verlust seines Regreßrechts annehmen, oder darf er sie zurückweisen, um zuvor die übrigen Nothadressaten anzugehen? 3. Wenn der Trassat eine Ehrenzahlung anbietet, oder ein Nothadressat eine Ehrenzahlung anbietet, darf der Wechselnehmer diese zurückweisen, um den Ehrenacccptanten anzugehen? 4. Wenn der Trassat, ein Nothadressat, ein Ehrenacceptant Ehrenzahlung anbietet, darf der Wechselnehmer diese Zahlungen zurückweisen, um zuvor dritte Personen, welche sich zu Ehrenzahlern erbieten, genauer zu befragen und mit ihnen zu unterhandeln? Alle diese Fragen sind dahin zu beantworten. Der Wechselnehmer muß bei Verlust seines Regreßrechtes die angebotene Ehrenzahlung annehmen, überhaupt Zahlung von Jedermann annehmen. Denn für ihn selber besteht kein rechtliches Interesse, von wem er Zahlung erhält, wenn er nur Zahlung erhält, die §. 257. Collision mehrerer Jntervenienten. Fortsetzung. 393 Zurückweisung im Interesse der Vormänner aber unternimmt er auf eigene Gefahr, trotz seines guten Glaubens und Willens. Denn wenn er auch deshalb die angebotene Zahlung zurückweiset, um eine andere zu suchen oder anzunehmen, durch welche eine größere Menge von Vorwärmern befreiet werden würde, so vertauscht er doch die nur von seinem Willen abhängende Wirklichkeit, daß das Regreßrecht ihm gar nicht zusteht, mit der Möglichkeit, daß es ihm in aller Maaße zusteht, wegen der bloßen Möglichkeit, daß das auf den Ehrenzahlcr übergehende Regreßrecht gegen den einen oder andern Vormann nicht werde geübt werden. Dieses Verfahren kann nicht als ein utiliter eoeptum angesehen werden, welches den Wechselnehmer, wenn es auch nicht den beabsichtigten Erfolg hat, dennoch gegen die Vormänner berechtigt Um 8) Beispiel. Dem letzten Jndossatar ist für den Fall des Protestes Zahlung zu Ehren des Trassanten von irgend Jemand (M angeboten worden. Der Trassat bietet dem letzten Jndossa- tar Zahlung an zu Ehren des letzten Indossanten. Der Jndos- satar weiset diese vorläufig zurück, um den I anzugehen. Dieser weigert die Zahlung, und als der Jndossatar zu dem Trassaten zurückkehrt, weigert dieser nunmehr ebenfalls die Zahlung. Der Jndossatar nimmt nun den Regreß gegen irgend einen Indossanten. Dieser wendet ein: Du bist selbst Schuld, daß Du unbezahlt bist, Du hättest die Ehrenzahlung des Trassaten annehmen müssen, es hing damals die Zahlung nur von Deinem Willen ab. Replik: Durch die Zahlung zu Ehren des letzten Indossanten würdest Du von: Regreß nicht liberirt worden seyn; ich wollte Dir gerade dadurch nützen, daß ich die Zahlung zu Ehren des Trassanten herbeiführte, dann würdest Du von allem Regreß liberirt worden seyn. Duplik: Es handelt sich von dem Regreßrecht, welches Du jetzt geltend machst. Dieses würde nicht bestehen, hättest Du die von: Trassaten angebotene Zahlung angenommen. Den Versuch, mich von allem Regreß, auch 394 Die Intervention. so weniger kann es so angesehen werden, da der Ehrcn- zcchler, welcher eine günstigere Ehrenzahlung verhindert, in seinem Regreß beschränkt ist Auch die Form der Proteste wird regelmäßig den Wechselnehmer vom Regreß ausschließen ^). §. 258. Collision mehrerer Jntervenienten. Fortsetzung. Zweiter Hauptfall. Verpflichtet, den Vorzug zu berücksichtigen, kann ferner seyn, der eine Intervenieret, welcher also dem andern weichen muß. Das Recht gegen ihn kann nicht diesem andern zustehen, keiner der Mitbewerber um die Intervention hat das Recht gegen den andern, daß dieser zurücktrete. Denn woraus sollte ein solches Recht folgen? Das Recht kann nur dem deö EhrenzahlerS, zu befreien, kann ich nicht als mein ne- gotium anerkennen, da er mit der Gefahr verknüpft war, daß der von Dir zu übende Regreß, von welchem ich sicher ausgeschlossen wäre, wieder eintreten könne. Auch der Trassant hat diese Einrede und diese Duplik, denn auch er wäre von dem Regreß des Jndossatars befreiet gewesen. Daß der Regreß des EhrenzahlerS jedenfalls gegen ihn bestanden hätte, giebt keine Replik gegen seine Einrede, daß der Regreß des Jndossatars, um den es sich handelt, jedenfalls gegen ihn würde ausgeschlossen gewesen seyn.— Noch schlagender ist die Duplik: Ich würde dem von Dir zurückgewiesenen Ehrcnzahler gar nicht verpflichtet gewesen seyn. Vgl. den Text zu Note 9. 9) Vgl. unten ß. 258. 10) Denn der beim Trassaten oder Nothadressaten erhobene Protest wird den Umstand erhalten, daß die Zahlung als Ehrenzahlung angeboten worden sei. Demnach taugt der Protest, da er ausweiset, daß der Wechselnehmer die Zahlung zurückgewiesen, nicht zum Regreß. Der Wechselnehmer kann die untaugliche Form nicht dadurch tauglich machen, daß er sich auf seine negouoeum zeslio beruft. §. 258. Collision mehrerer Jntervenienten. Forschung. 3S5 zustehen einem Vormann, an welchen der zahlende Jn- tervenient sich regressiren will. I. Denken wir nun zuvörderst mehrere nicht von Nothadressaten angebotene Ehrenzahlungen. Der Fall ist nun dieser: Der Ehrenzahler hat einen Andern, der sich ebenfalls zur Ehrenzahlung erbot, verdrängt, d. h. ist diesem nicht freiwillig gewichen, und klagt nun gegen den Honoraten. Der Honorat kann aus dem Umstand, daß der Ehrenzahler nicht zurücktrat, die Einrede haben, daß die Ehrenzahlung nunmehr gar nicht sein ne^otium sei, wenn er durch die Ehrenzahlung des verdrängten Mitbewerbers von der Verpflichtung, die ihm jetzt obliegen soll, wurde befreiet seyn. Diese Einrede haben gegen den Ehrenzahler alle Nachmänner desjenigen Wechselgebers, zu dessen Ehren der vervrängte Mitbewerber zahlen wollte, also der Honorat, wenn er ein solcher Nachmann ist. Dem Ehrenzahler bleibt, da ihm auch die Vormänner des von ihm bezeichneten Honoraten haften, die Klage gegen jenen Wechselgeber und dessen Vormänner. Diese Einrede haben gegen den Ehrenzahler der Trassant und alle Indossanten, wenn der verdrängte Mitbewerber zu Ehren des Acceptanten zahlen wollte Dem Ehrenzahler bleibt nur die Klage gegen den Acceptanten und denjenigen, der mit seinem Schaden sich bereichert. Aus dem Bemerkten folgt. Die Frage nach dem Vorrang unter mehreren Ehrenzahlern ist nicht so zu denken: wem der Vorrang zusteht, sondern nur so: wer weise thut, zurückzutreten, und beantwortet sich, so verstanden, dahin. Der Vorzug gebührt derjenigen Ehrenzahlung, durch welche die meisten Vor- 1) Daß der letztere den Acceptanten vielleicht gar nicht verpflichtet haben würde (vgl. oben §. 253.), ist hierfür irrelevant. 396 Die Intervention. männer befreit werden, also vor allen der Zahlung zu Ehren des Acceptanten und der Zahlung zu Ehren des Dritten, für dessen Rechnung die Tratte geht. Diese beiden Zahlungen stehen einander gleich. Sodann der Zahlung zu Ehren des Trassanten, sodann der Zahlung zu Ehren des ersten Indossanten, dann des zweiten Indossanten und so fort. Dahingegen ist es dem Ehren- zahler ungefährlich, daß er einem Andern nicht gewichen ist, welcher entweder zu Ehren desselben Honoraten zahlen zu wollen erklärte oder seinen Honoraten gar nicht angeben wollte. Der Vorrang ist kein anderer, wenn der Ehrcnzahler der Trassat, oder ein Nothadressat, oder der letzte Jndossatar ist, sie haben kein Recht sich vorzudrängen, und ist auch kein Anderer nach der Person des verdrängten Mitbewerbers. Die Einrede, daß der Ehren- zahler sich widerrechtlich vorgedrängt, nämlich der Umstand, daß eine nützlichere Ehrcnzahlung angeboten sei und der Ehrcnzahler dieß gewußt habe, muß dem Ehrcnzahler bewiesen werden. Dieser Beweis kann auf jegliche Art geführt werden. So auch durch einen Protest, welchen der verdrängte Mitbewerber aufnehmen läßt und an den Honoraten des Ehrenzahlers einsendet. Dieser Protest ist aber nicht das allein zulässige Beweismittel, also nicht zugleich eine Form Auch ist der verdrängte Mitbe- 2) Die Ausführung bei Einert W.R. H. 70. S. 352 — 360. beweiset die Nützlichkeit dieses Protestes, aber nicht die Un- erläßlichkeit, also nicht daß er Form (Solennität sollte mau nicht sagen) ist, es wäre auch der einzige Fall, daß der Wcchselschuld- ncr, oder gar der Schuldner (denn der Honorat ist ja nicht immer wechselrechtlich dem Ehrcnzahler verpflichtet) zu seiner Befreiung (hier sogar darauf gestützt, daß die Klage unbegründet ist) einer Form bedürfte. Vgl. auch Liebe Entwurf S. 161 — §. 258. Collision mehrerer Jntervenienten. Fortsetzung. 397 Werber zu der Erhebung und Einsendung des Protestes nicht verpflichtet ^), es fehlt dafür an irgend einem Grund*), und freiwillig wird er sich dem nicht unterziehen ^). H. Das Verhältniß, wenn mehrere Nothadres- saten, oder wenn ein Nothadressat und ein Dritter zahlen wollen, ist ganz dasselbe, wie eben bemerkt. Vor denjenigen, welche zur Zahlung gewilligt sind, muß derjenige freiwillig zurückweichen, dessen Zahlung die geringere Anzahl von Vormännern befreien würde. Auch von dem Nothadressaten gilt dieß, er kann, wenn er an den Nothadressanten sich regressiren will, nicht durchweg darauf sich berufen, daß er dem in der Nothadresse enthaltenen Zahlungsauftmg nachgekommen sei. Denn die- 163. Übrigens verschlägt es nichts, wenn der verdrängte Mitbewerber, welcher denselben Notar braucht, der den Hauptprotest erhoben, von diesem, wie Einert W.R. S. 357. zu Ende behauptet, verlangen dürste, daß er auf dem Hauptprotest das widerrechtliche Vordrängen des Ehrenzahlers beglaubige. Denn zu diesem Zweck wird weder der Ehrenzahler den Hauptprotcst herausgeben, noch auch der Wechselnehmer, wenn dieser ihn noch hat, weil die Ehrenzahlung gegen einen auf diese Weise verdorbenen Protest nicht geschehen wird und nicht zu geschehen braucht, also wenn sie geschehen ist, condicirt werden kann. 3) Die Verpflichtung behauptet Einert W.N. S. 356. Z. 9—12., aber ohne einen Grund anzuführen. Sie folgt aus den Rechtssätzen cks uegoliis gesiis nicht, und hat auch keinen andern Rechtssatz für sich. 4) Auch an legislativen Gründen. Denn diese Verpflichtung würde das Erbieten zu Ehrenzahlungen vermindern, vielleicht ganz entfernen. Daraus folgt, daß es auch nicht rathsam ist, jenen Protest deshalb gesetzlich als Form einzuführen, weil ohne diese Verpflichtung der Honorat zu dieser Form nicht gelangen kann. Vgl. auch Liebe Entwurf S. 162—164. 5) Vgl. hierüber Einert W.R. S. 359. 393 Die Intervention. ftr Auftrag ist so auszulegen, daß er für den Fall nicht bestehe, daß ein Anderer zu Ehren eines Vormannes des Nothadressanten zahlen wolle. Diese Auslegung ergießt der Umstand, daß in diesem Fall der Zweck der Nothadresse, daß nämlich der Nothadressant von dem Regreß des Wechselnehmers befreiet werde, nicht nur vollkommen erreicht, sondern sogar ohne den Nachtheil erreicht wird, daß der Nothadressant dem Regreß des Nothadressaten unterliegt. III. Die erwähnte Verpflichtung, einem Andern, welcher zahlen will, zu weichen, besteht nicht für denjenigen, welcher aus einem von ihm gegebenen Accept zur Zahlung verpflichtet und aufgefordert war, sei er Trassat, Nothadressat, Ehrenacceptant. Denn es ist Ehrensache, ein gegebenes Accept ohne Weiteres einzulösen, wenn auch der Wechselnehmer auf die zaghafteste Weise die Zahlung fordert. 8. 259. Der Hauptprotest und der Jnterventionöprotest. I. Der Hauptprotest. Die Intervention, des Nothadressaten wie des Ehrenintervenienten, setzt voraus einen Protestfall, nämlich daß der Trassat die Tratte nicht honorirt hat, ob aber auch einen Protest Z? Es ist zu unterscheiden, ob die Intervention Accept ist oder Zahlung , und in wiefern der Protest Mangel Annahme oder Mangel Zahlung dem Wechselnehmer und in wiefern dem Jntervenienten wichtig ist. 1. Das Jnterventionsaccept setzt einen Protest voraus. So auch die Wechselordnun- 1) Für alles Folgende ist zu vergleichen Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. No. XI. S. 312—330. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 556—564. §.259. Der Hauptprotest und der Interventionöprotest. 399 gen. Der Protest ist entweder ein Protest Mangel Annahme, oder, wenn der Wechsel bereits verfallen ist, ein Protest Mangel Zahlung. Dem Wechselnehmer ist der Protest wichtig, weil er die Form für sein Regreßrecht ist, und weil der Jntervenient das Accept selten anders geben wird, als gegen Vorzeigung oder gar Auslieferung des Protestes. Aus dem ersten Grunde folgt, daß es dem Wechselnehmer unschädlich ist, wenn er ein Jnterven- tionsaccept zurückweiset, welches ihm unter der Bedingung, daß er keinen Protest erhebe, angeboten wird. DemJn- tervenienten ist der Protest wichtig, die Vorzeigung, damit er den Protestfall ersieht, die Einhändigung, damit er durch Einsendung desselben an den Interventen diesen in den Stand setzt, daß er Regreß gegen seine Vormän- ner nehmen kann, denn ohne diese Einsendung haftet ihm dieser zuweilen nur soweit er bereichert ist. Hieraus folgt. Demjenigen, welcher ein Jnterventionsaccept versprach, ist es unschädlich, wenn er dasselbe deshalb nicht anbietet oder verweigert, weil kein Protest erhoben ist. 2. Anders ist es, wenn die Intervention Zahlung seyn soll. Ein beim Trassaten erhobener Protest Mangel Zahlung ist dem Wechselnehmer, welcher die Zahlung des Wechsels erhält, ganz entbehrlich, weil der Regreß, für welchen allein der Protest ihm bedeutend ist, wegfällt. Daraus folgt. Wenn er eine ihm unter der Bedingung, daß er keinen Protest erhebe, angebotene Zahlung dadurch verhindert, daß er auf der Protesterhcbung besteht, so verliert er den Regreß. Ein anderes Präjudiz ist undenkbar, weil die Verpflichtung vielmehr Bedingung ist, die Verpflichtung aber folgt daraus, daß reiner Chicane nicht nachzugeben ist. Denn die Vormänner benachtheiligt das Daseyn des Protestes, weil sie, nämlich der Intervent 400 Die Intervention. und dessen Vorwärmer jetzt und nur jetzt eine Wechselklage zu befürchten haben. Ein beim Trassaten erhobener Protest Mangel Zahlung ist dem Jntervenienten wichtig, die Vorzeigung, damit er den Protestfall ersieht, die Einhändigung, damit er durch Auslieferung desselben an den Interventen diesen in den Stand setzt, daß er Regreß gegen seine Vorwärmer nehmen kann, denn ohne diese Auslieferung hat er gegen den Interventen weder die ihm zustehende Wechselklage des Wechselnehmers, noch hat er die Klage aus dem Mandat oder der Geschäftsführung weiter, als der Intervent bereichert ist. Hieraus folgt. Demjenigen, welcher eine Jnterventionszahlung versprach, ist es unschädlich, wenn er sie deshalb nicht anbietet oder verweigert, weil kein Protest Mangel Zahlung erhoben ist. II. Von dem Hauptprotest Mangel Annahme oder Mangel Zahlung ist zu unterscheiden der Inte rventionsprotest^). Dieser soll beglaubigen, daß das Accept ein Ehrenaccept, oder die Zahlung eine Eh- renzahlung sei. Er ist unwesentlich. Denn das Accept und die Zahlung desjenigen, welcher nicht Trassat und auch nicht Nothadressat ist, kann nichts Anderes seyn als Ehrenaccept und Ehrenzahlung. Das Ehrenaccept des Trassaten, wie des Nothadressaten, ist aber als solches bewiesen sowohl durch den Zusatz per ooor oder einen ähnlichen, als auch durch den Protest Mangel Annahme ^). 2) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 556—559. 3) Für die Nothwendigkeit des JnterventionSprotestes wird angeführt, daß der Trassat, auch der Nothadressat, sein einfach gegebenes Accept durch den Zusatz per oaor oder einen ähnlichen in ein Ehrenaccept verwandeln könne. Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 556. Allein der Ehrenacccptant ist 8. 200. Nachhonvnrung des Trassaten. 401 Die Ehrcnzahlung des Trassaten, wie des Nothadressaten, ist als solche bewiesen durch den Protest Mangel Zahlung. Einzelne Wechselordnungen weichen ab ^). §. 260. Nachhonvnrung des Trassaten. Der Trassat kann sich nachträglich zur Acccptation oder zur Zahlung erbieten, nachdem bei ihm bereits ein Protest Mangel Annahme oder Mangel Zahlung erhoben ist, und vielleicht überdicß ein Jnterventionsacccpt oder eine Jntcrvcntionszahlung da ist. Wenn eine Jnterventions- zahlung geschehen ist, gleich viel von wem, so bedarf der Wechselnehmer weiter keines Rechts aus dem Wechsel, es hat mithin keinen Sinn, die Annahme der nachträglich vorn Trassaten angebotenen Zahlung als seine Verpflichtung, d. h. als eine Bedingung seines Rechts aufzustellen ^). Eine bereits geschehene Zahlung also weggedacht, so ist zu unterscheiden. 1. Der Wechselnehmer ist verpflichtet, die nachträgliche Acccptation anzunehmen. Denn da sie im Interesse der Vormänner ist und ihn nicht benachtheiligt noch belästigt, so wäre die Zurückweisung nur Chicane. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Trassat die Erstattung der Protestkosten verweigert^); auch ist es gleich ob ein Jnterventionsacccpt da ist oder nicht. Im ersten Fall hat übrigens der Jnterve- frci von, Beweise, daß sein Ehrenaccept nicht auf einer Verfälschung beruhet. 4) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 559—564. 1) Anders einzelne Wechselordnungen und Wender W.R. Bd. 1. §. 381. No. 3. S. 666. 667. 2) So auch preußisches L.R. 8- 1052. 1053. Thöl's Handelsrecht. 2r Bd. 26 402 Dir Intervention. nient kein Recht, daß sein Accept getilgt werdet, denn das in diesem enthaltene Zahlungsversprcchcn verliert die beabsichtigte Bedeutung erst in dem Fall, daß die Zahlung des Wechsels erfolgt ist, dieser Fall ist also abzuwarten. Kommt der Jntcrvenient nicht zur Zahlung, so hat er das Recht auf theilweise Provision und Erstattung seiner Auslagen ^) gegen denjenigen, für dessen Rechnung er acceptirte , nicht aber gegen den Trassaten''), welcher überhaupt keine Verpflichtungen hat, auch nicht gegen den Trassaten, welcher Acceptant ist, welcher freilich Andern verantwortlich seyn kann. 2. Der Wechselnehmer ist verpflichtet, die nachträglich nach erhobenem Protest Mangel Annahme angebotene Zahlung des Trassaten anzunehmen, er ist sogar verpflichtet, die Zahlung zu beantragen. Diese Verpflichtung ist so zu verstehen: der Regreß Mangel Zahlung setzt voraus einen Protest Mangel Zahlung, welcher durch den Protest Mangel Annahme nicht ersetzt wird^). Es ist dafür gleichgültig, ob ein 3) A. M. ist Bendcr W.N. Bd. t. S. 651. 652. 4) Manche Wechselordnungen legen dem Jntcrvem'enten die Verpflichtung auf, zurückzutreten, wenn der Trassat ihm diese Auslagen erstatten will. Nürnberger W.O. 6ap. I V. §. 10.— Augsburger W.O. Kap. 6. H. 2.— Bäurische W.O. 8.12.— Hannoversche W.O. 8> 34. — 5) Als Ehrenacceptant hat er die negoliorum Ze8tvrum actio, weil er das Militär coextum negotiuin ohne seine Schuld nicht ausführen konnte, oder weil das Accept schon ein selbst- ständiges uegotium ist. 6) A. M. ist Bender W.R. Bd. 1. S. 651. 7) So auch Hamburger Statut von 1603. Art. 3. Leipziger W.O. 8- 0. — Altenburger W.O. Kap. H. 8- 9. >— Bremer W.O. Art. 11. —. §. 160. Nachhonoriruiig des Trassaten. 403 Ehrenaccept da ist oder nicht ^). Doch geben einige Wechselordnungen dem Ehrenacceptanten ein Recht auf die Zahlung s). 3. Der Wechselnehmer ist nicht verpflichtet, die nachträglich nach erhobenem Protest Mangel Zahlung angebotene Zahlung des Trassaten anzunehmen weder in dem Fall, daß er den Wechsel und Protest bereits, um sich zu rcgrcssiren, versandt hat, noch in dem Fall, daß er beide noch in Händen hat und der Verfalltag verlaufen ist Denn das Regreßrecht ist durch den Umstand begründet, daß die Zahlung am Verfalltage ausgeblieben ist. Er kann als iwssotiorum A^tor die nachträgliche Zahlung annehmen und ist dann auch zu weiterem Verfahren im Interesse des . 22. K. 1—9. (Siegel 6. I. 6. II. S. 291.). Es ist aber die nicht vom Trassanten der Prima unterschriebene Secunda (oder Tertia) nicht ein Duplicat der Prima zu nennen, und ist der Geber der Secunda nicht als Bürge, sondern als Trassant dem Nehmer gegenüber zu behandeln. Anders Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 245. 240. Denn für die beabsichtigte Bürgschaft ist eine Form gebraucht, welche unabhängig von der Absicht eigenthümliche Rechte giebt. §. 261. Der Aval. Im Allgemeinen. 409 sel ganz geschrieben und ganz zu vertreten, es sind, wenn zwei Unterschriften, zwei, wenn drei, drei Wechsel. Wenn die Fassung des Wechsels auf mehrere Wechsclgeber deutet (z. B. gegen diesen unsern Wechsel), dann haben die mehreren Unterschriebenen den einen Wechsel für ihren Wechsel erklärt. Es theilt sich mithin die Verbindlichkeit aus dem Wechsel, sie sind nur ratenweise verpflichtet, wenn sie nicht durch den Zusatz: Einer für Alle und Alle für Einen, oder einen gleichbedeutenden erklärt haben, daß der Wechsel nur factisch ein Wechsel sei, aber rechtlich ein mehrfacher Wechsel auf die ganze Summe seyn solle. Wenn der Wechsel unbestimmt lautet ^) (z. B. gegen diesen Wechsel), so dürste man nach allgemeinen Grundsätzen nur eine Natenvcrbindlichkeit annehmen, um so mehr, da die unbestimmte Form nur auf einen Wechsel der mehreren Unterschriebenen hindeutet, also auf einen Thcilwechsel jedes Einzelnen. Allein daß durchweg solidarische Haftung stattfindet, wenn die Fassung des Wechsels es irgend gestattet, ergicbt sich aus mehreren Gründen. Zunächst daraus, daß die Verpflichtung aus einem jeden Wechsel eine Zahlung gegen den Wechsel, nämlich eine Einlösung des Wechsels, eine Zahlung gegen Einhändigung des Wechsels ist, und daraus bestimmt sich auch das Recht des Wechselnehmers. Das Papier ist un- thcilbar, und daher ist auch die Verpflichtung untheilbar. 4) Hierher gehört auch der Fall, daß der Wechsel zwar auf mehrere Wechsclgeber lautet (wir, uns, unser), daß aber der eine, gleichviel welcher, der unterschriebenen Namen eine Firma isr, welche entweder scheinbar oder wirklich oder sichtlich und wirklich auf mehrere Gesellschafter deutet. Denn nun fehlt der Grund, die Veranlassung der pluralischcn Form in der mehrfachen Unterschrift, statt schon in der einen, zu finden. 410 Der Aval. Dazu kommt die Regelmäßigkeit des Avals zum Zweck einer Verkürzung, wie der Verkürzung in der Form des Avals, die Theilung der Verbindlichkeit würde nicht nur diesen Zweck vereiteln, sondern überdieß zu einer thcilweiscn Befreiung des verbürgten Wechselschuldners führen. Auch steht, theilweise aus diesem Grunde, die kaufmännische Ansicht fest, daß beim Aval jeder Unterschriebene, gleichviel ob der Wechsel im Singular oder im Plural spreche, zum Vollen hafte. Den mehreren Wechselgebern steht die exceptio ckivisionis nicht zu. Dieß crgiebt sich aus der oben bemerkten Un- theilbarkeit des Papieres, folgcweise der Verpflichtung, und hat die kaufmännische Ansicht entschieden für sich. Auch ist es, wenn nicht in allen, doch fast in allen Wechselordnungen ^), die sich über diese Einrede aussprechen, so bestimmt. Mit dem besprochenen Fall mehrerer Namen, Firmen, ist nicht zu verwechseln der Fall, daß die Firma einer Handelsgesellschaft auf dem Wechsel steht. Manche Wechsclorvnungen erwähnen desselben besonders, er hat aber für das Wechselrecht nichts Besonderes, die solidarische Haftung, namentlich der Gesellschafter, crgiebt sich aus allgemeinen Grundsätzen. Z. 262. Mittrassant. Mitindossant. I. Mittrassant. Die Tratte hat als Unterschrift mehrere unter einander stehende Namen. Die Namen, da mit ihnen dasselbe unterzeichnet ist, bezeichnen mehrere Trassanten. Der Meinung, daß der unterwärts stehende Name eine Bürgschaft bezeichne H, fehlt eS an Gründen. II. 5) Vgl. Treitschkc Encyclopädie. Dd. 2. S. 24—26. 1) Treitschkc Encyclopädie. Bd. 1. S. 243. §. 262. Mittrassant. Mitindossant. 411 Mit Indossant. Das Indossament hat als Unterschrift mehrere unter einander stehende Namen. Die gewöhnliche Meinung ist: derjenige Name, auf welchen die Tratte oder das voranstchende Indossament nicht lautet, bezeichnet nur einen Bürgen, nicht ebenfalls, wie der, auf welchen sie oder es lautet, einen Indossanten Diese Meinung hängt mit der Ansicht zusammen, daß das Indossament eine Session sei, sie will sagen, daß nur der, welcher Gläubiger aus dem Wechsel ist, das Recht aus dem Wechsel cediren könne, daß mithin ein Anderer, der das Indossament mitunterschreibt, nicht Cedent, also nicht Indossant, seyn könne, er soll daher Bürge seyn. Allein das Indossament ist keine Session, sondern eine neue Tratte, und es ist nicht abzusehen, warum diese neue Tratte nicht mehrere Trassanten solle haben können. Es bleibt also nur die Frage, ob die Mehreren, welche sich unterschrieben, als mehrere Trassanten gelten wollen. Dieß ist anzunehmen, weil für die Bürgschaft weder die Form, noch irgend ein Wort des Indossamentes spricht, vielmehr Jeder dasselbe unterschrieben hat. Es ist mithin nichts dafür, daß der Eine etwas anderes, als der Andere, sondern alles dafür, daß Alle dasselbe gewollt haben. Also auch der, an welchen nicht der vorstehende Wechsel zahlbar lautet, giebt den Zahlungsauftrag dem Trassaten, wobei er ebenso, wie der andere Indossant, welcher zugleich Wechselnehmer ist, für die Deckung auf den Trassanten verweist, und auch er verspricht, daß er, wenn die Zahlung des Trassaten ausbleibe, die Regreßsumme dein Wechselnehmer zahlen wolle. Er ist also ganz ebenso verpflichtet, in demselben Umfang 2) Treitschkc Encyclopädie. Bd. 1. S. 244. 412 Der Aval. und unter denselben Voraussetzungen, wie der andere Indossant 2). Die mehreren Mitindofsantcn haften solidarisch, nicht getheilt, gleichviel, ob das Indossament im Singular oder Plural spricht. Die Gründe sind die im vorigen §. angegebenen. 8. 263. Mitacceptant. I. Mitacceptant. Das Accept hat als Unterschrift mehrere unter einander stehende Namen. Die Namen, da mit ihnen dasselbe unterzeichnet ist, bezeichnen mehrere Acceptanten. Die entgegenstehende Meinung, daß der unterwärts Stehende (richtiger der, welcher nicht Trassat ist) als Bürge des acceptirenden Trassaten zu behandeln 3) Man könnte geneigt seyn, dafür, daß der, welcher nicht auch Wechselnehmer ist, nicht Mitindossant seyn könne, die Form des Indossaments: Für mich an .... (Für uns an ....) geltend zu machen. Wenn die Worte für mich an ... bedeuten: statt an mich zahlen Sie an ..., so ist es freilich ohne Grund, denjenigen Mitunterschriebenen, welcher nicht auch Wechselnehmer ist, an welchen nicht der vorstehende Wechsel zahlbar lautet, als Mit- indossanten zu behandeln. Die Worte für mich bedeuten aber: in meinem Auftrag, daher sie nicht entgegenstehen, die mehreren Unterschriebenen als Mitindofsantcn zu behandeln. Derjenige Mitindossant, welcher zugleich Wechselnehmer ist, ist freilich allein derjenige, welcher mit Fug den Trassaten wegen der Deckung für die in dem Indossament enthaltene neue Tratte an den Trassanten verweisen kann, also allein derjenige, welcher durch diese Verweisung den Trassaten für die Honorirung des Indossaments wirklich deckt. Allein es steht ja nichts entgegen, daß für eine Tratte (also auch ein Indossament), welche Mehrere ziehen, nur Einer die Deckung macht. Wechsel für (fremde) Rechnung eines Deckungöverpflichteten, von Mehreren gezogen, kommen nicht selten vor. 8- 203. Mtacceptant. 413 sei i), kann Folgendes für sich geltend machen. Nur der Trassat kann Acccptant seyn, weil nur der Beauftragte den Auftrag annehmen kann, der Andere kann aber auch nicht Ehrenacceptant seyn, weil es nicht an der Accepta- tion des Trassaten fehlt, er muß also als Bürge behandelt werden. Allein kein Wort in dem Accept deutet auf Verkürzung. Vielmehr hat der, welcher nicht Trassat ist, dasselbe, was der Trassat, unterschrieben, nämlich die Worte: acceptirt, oder: ich acceptire, oder: wir accepti- ren. Aus dem Umstand, daß er nicht beauftragt ist, folgt nicht, daß er Bürge seyn muß, sondern folgt nur, dass von der zweifachen Verbindlichkeit, in welche die Accepta- tion sich auflöset, die Übernahme des Auftrages dem Trassanten gegenüber, und die selbstständige Verpflichtung dem Wechselnehmer gegenüber, unter Voraussetzung und nach Maaßgabe des Auftrages, ihm die Wechselsumme zu zahlen, die erstere auf ihn nicht paßt. Der Übernahme der letzteren Verbindlichkeit aber, dem Geben des Accep- tcs, widerstreitet jener Umstand nicht. Die solidarische Haftung der mehreren Mitacceptanten und die Ausschließung der Einrede der Theilung findet auch hier Statt II. Ehrenmitaccep tant. Das Ehrenaccept hat als Unterschrift mehrere unter einander stehende Namen. Dann 1) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 244. 2) Die Gründe sind die in §. 261 angeführten. ES kommt für den Fall, daß das Accept unbestimmt, nämlich nur: acccp- tirt lautet, noch Folgendes hinzu. Der Trassat hat dann den Auftrag ganz so wie er vorliegt, angenommen, also die Zahlung der ganzen Wechselsumme versprochen. Damit hat denn aber auch der andere Mitunterschriebene die ganze Wechselsumme versprochen, denn er hat dasselbe ausgesprochen, was der Trassat. Der Theilung der Verbindlichkeit steht das einfache Ja des Trassaten entgegen. 414 Der Aval. sinv die mehreren Unterschriebenen Ehrcmnitacceptanten, und solidarisch verhaftet, und zwar ohne Einrede der Theilung IH. Diejenigen, welche einen eigenen Wechsel unterschrieben haben, haften ebenso wie Mitacccptanten. 3) Aus den oben 8. 261 angeführten Gründen. Die solidarische Haftung soll nach Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 244. dann wegfallen, wenn die Formel: ich acceptire zu Ehren, gebraucht ist. Aber gerade dann ist sie auch den Worten entsprechend, weil dann jeder Unterschriebene das ganze ungctheilte Accept sür sein Accept erklärt hat. Fünfzehnter Abschnitt. Bürgschaft und Pfand. Quellen und Zeugnisse über Bürgschaft. Preußisches L.R. Weimarsche W.O. Neussische W.O. Dessauer W.O. Russische W.O. Ungrischer XV. Gesetzart. Österreichischer Entwurf Nassauer Entwurf. §. 797—804. 8. 15. V. 1820. Z. 15. §. 13. 16. 8 - 93 . 8- 47—50. V. 1843. §. 254—259 §. 106—109. 8. 264. Bürgschaft. Bürgschaft ^). Der Werth eines Wechsclpapie- res, dessen Verminderung durch Protest wieder hergestellt wird durch Intervention, steigt mit jedem neuen Wechselversprechen, das auf demselben erscheint. Ein Papier ist um so werthvoller, je mehr Wechsel es enthält. Also wenn es außer der Tratte noch Indossamente, ein Acccpt, einen Aval enthält. Eine andere Art, den Werth des Papieres zu erhöhen, liegt in der Verbürgung. Die Verbürgung für ein Wechsclversprechen kann unverkleidet geschehen, und mit der Wechselclausel oder ohne 1) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 240—263. 416 Bürgschaft und Pfand. dieselbe. Sie ist entweder eine einfache Bürgschaft, oder eine Wcchfelbü rgschaft. Von dieser Vcrbürgung ist zu unterscheiden diejenige Vcrbürgung für ein Wechsel- versprechen, welche verkleidet geschieht. Sie wird regelmäßig eingekleidet in den Aval, so wie auch umgekehrt regelmäßig dem Aval eine Vcrbürgung unterliegt, kann aber auch in ein Indossament, und auch in eine Tratte, und auch in ein Acccpt eingekleidet werden. Wenn diese Wechsclformen gebraucht sind, kann die Frage entstehen, ob ein Wechsel oder eine Bürgschaft, also ein unechter Wechsel anzunehmen sei ^). Hier entscheiden allgemeine Regeln §. 265. Seltenheit der Bürgschaft. Die Vcrbürgung ist unter Kaufleuten 1. beim Ge- 2) Insbesondere wenn dabei Formeln, wie die folgenden vorkommen: per Aval. als Bürge, gut für Aval. obige Summe (obigen Post) zahle ich, wenn es Noth thut. obigen Post zahle ich, wenn Schuldner manquirt. Valuta in übernommener Gewährleistung. Valuta in übernommener Gewährleistung für T. 3) Gegen die Annahme eines unechten Wechsels spricht: Wenn die übliche Form des Wechsels, z. B. des Indossaments, gebraucht ist, so ist damit ein Snmmenversprechen ausgesprochen, und die, wenn auch noch so vollständige Angabe des Bürgschaftsverhältnisses nur als unterliegendes Verhältniß, mithin als irrelevant für das Recht aus dem Wechsel zu behandeln. Denn ein Summenversprechen, also die Form des Wechsels, ist ohne Sinn, wenn ein Schuldversprechen gemeint ist, dagegen ist die Angabe der Valuta auch bei einem Summenversprechen nicht ohne alle Bedeutung, denn sie kann eine Einrede begründen. §. 265. Seltenheit der Bürgschaft. 417 ben einer Tratte selten, denn der Wechselgeber will, daß durch seinen und der etwaigen Vormänner Credit der Wechselnehmer sich sicher halte, nämlich darauf vertraue, daß er oder sie den Wechsel im Protestfall werden einlösen können und ohne Anstand wollen, und daß der Trassant eben in demselben Vertrauen den Wechsel, wenn auch vielleicht nicht trassirtermaßcn, doch zu Ehren des Briefes oder eines Giro honorircn werde, er will also, daß seiner eigenen Solivität und seiner Wahl seines Vor- mannes, so wie, weil er von diesem auch mit Rücksicht auf dessen Vormann den Wechsel nahm, auch dessen Wahl vertraue. Daher sieht bekanntlich der Wechselnehmer nur auf die Solidität seines Wechselgebers oder eines andern Vormannes. Der Wechselgeber sucht, wenn er meint, der Wechselnehmer werde in seinem Credit sich nicht sicher fühlen, schon aus eigenem Antrieb auf den Wechsel, welchen er geben will, die Unterschrift eines dem bestimmten Wechselnehmer oder noch lieber dem ganzen Publicum als solide bekannten Handlungshauses, nicht selten dann eines Banquierhauses, zu bringen. Dadurch hebt er auch den eigenen Credit, wenn dieses Haus sein Vormann ist, denn er hat diesem die Valuta bereits gezahlt, also zahlen können, oder sie creditirt erhalten. Danach widerstrebt die Zumuthung des Wechselnehmers, daß der Wechselgeber beim Geben der Tratte einen Bürgen stelle, indem sie ein beleidigendes Mißtrauen zu erkennen geben würde, den regelmäßigen Verhältnissen des Trattenverkehrs. Die Verbürgung kommt aber unter Kaufleuten 2. dann häufig vor, wenn der gegebene Credit hinterher sich nicht bewährt und die Tratte unter Protest Mangel Annahme geht, indem sie eine der Formen ist, in welcher der Vormann dem Nachmann die Caution, auf welche dieser dann THLl's Handelsrecht. 2r Bd. 27 418 Bürgschaft und Pfand. ein Recht hat, bestellt. Bei Tratten, die ein Nicht- Kaufmann giebt, sei es von der Hand, oder als Indossant, ist eine Verbürgung nicht so selten. Bei eigenen Wechseln ist die Verbürgung häufig und unverklei- det, und zwar als eine Verbürgung für den Aussteller. So nicht nur bei den eigenen Wechseln von Nichtkauf- leutcn, sondern auch von Kaufleuten, denn der lediglich durch die Wechselstrenge gesicherte Credit ist nun einmal nur für den Trattenverkehr unter Kaufleuten das Fundament. Aber eben um diesen seinen Credit zur Schau zu stellen, und ihn aufrecht zu erhalten, vermeidet der Kaufmann das Ausstellen eines eigenen Wechsels und wählt, wenn auch ein solcher Wechsel den unterliegenden Verhältnissen am natürlichsten entspricht, doch immer die Form einer Tratte. Wenn der Kaufmann nun aber dennoch einen eigenen Wechsel ausstellt, so macht er dann ausnahmsweise seinen eigentlichen Wechsclcrcdit nicht geltend, oder bescheidet sich überhaupt eines solchen, und der Wechselnehmer verlangt und erhält dann eine Bürgschaftsbestellung, ohne daß der kaufmännische Anstand erheblich verletzt wäre. §. 266 . Unverklcidete Bürgschaft. Eine Art, den Werth eines Wcchselpapieres zu erhöhen, liegt in der Verbürgung für ein auf demselben enthaltenes Wechsclversprechcn. Die Bürgschaft ist (ihrem Begriff nach) eine Schuld, nicht ein Summcnversprc- chcn, also nicht ein Wechsel. Sie geschieht entweder mit Unterwerfung unter die (natürlich nur proccssualische) Wechselstrenge, sie ist eine Wechselbürgschaft, und die Urkunde ein unechter Wechsel, nämlich eine Schuld- §. 267. Verkleidete Bürgschaft. 419 verschreibung mit der Wechselclausel; oder sie geschieht ohne eine solche Unterwerfung, sie ist eine einfache Bürgschaft, und die Urkunde ein einfacher Bürg- schein. Steht sie auf einem Wechselpapier, so enthält hiernach das Papier außer den Wechseln auch einen unechten Wechsel oder einen einfachen Schuldschein. Mag die Bürgschaft mit oder ohne Wechselclausel geleistet seyn, so muß die Urkunde, damit sie beweisend sei, Alles enthalten, was der Bürgschaft wesentlich ist. Daher muß insbesondere die Hauptschuld ersichtlich seyn. Aus einer wirklichen Bürgschaft H hat der Bürge, wie der Wechselbürge, ganz die Rechte und Verbindlichkeiten eines Bürgen (der Wechselbürge überdieß nach dem procefsualischen Wechselrecht). Also namentlich das booeücium 1 . excus- 8i0lli8 (orcIiui 8 ) ; 2. c>ivi 8 ioui 8 bei mehreren Bürgen; 3. ooclonüarum aolionum, d. h. er hat das Recht die Forderung zu kaufen, statt sie tilgen zu müssen. Ohne Session geht das Recht des Wcchselgläubigers auf den Bürgen nicht über, nach Particularrechtcn ^) ist es anders, auch nicht ohne Session das Recht des verbürgten Schuldners ^). Außer oder statt der cedirten Forderung hat der Bürge die Mandatsklage oder die ne^otiorum A68to- rum aolio gegen den verbürgten Wechselverpflichteten. §. 267. Verkleidete Bürgschaft. Die Verbürgnng für ein Wechselversprechen kann auch 1) Denn ein Wechsel, dessen Valnta in einer Bürgschaft besteht, ist ein Wechsel, also keine Bürgschaft, er erzeugt die materielle Wechsclstrenge. 2) Preußisches L.R. §. 802. 3) A. M. Wender W.R. Wd. 2. S. 75. 76. und Pöhls 420 Bürgschaft und Pfand. verkleidet geschehen, nämlich verkleidet in einen Wechsel. Es liegt dann ein Wechsel vor, dessen Valuta in einer Bürgschaft besteht. Das Rechtsvcrhältniß zwischen dem Wechselgläubiger und dem Bürgen bestimmt sich dann gar nicht nach der durch den Wechsel beabsichtigten Bürgschaft, sondern lediglich nach der Form, in welche sie eingekleidet und durch welche sie in ihrer Bedeutung als Bürgschaft ausgeschlossen ist, also lediglich nach dem Wechsel. Der Wechsel kann seyn 1. ein eigener Wechsel. 2. eine Tratte. 3. ein Accept. 4. ein Indossament. 5. ein Aval. Das Recht aus dem einen oder andern dieser Wechsel ist gänzlich unabhängig von der unterliegenden Bürgschaft, wie es das von jeder andern unterliegenden Valuta ist. Es ist lediglich der Wechsel, welcher das Recht aus dem Wechsel bestimmt. Das Rechtsverhältniß zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen seines Schuldners bedarf hiernach keiner weitern Erörterung. Es bleibt nur übrig, anzudeuten, wie die Verkürzung durch ein Wechselversprechen geschieht. I. Die Verkürzung durch Aval kann so geschehen, daß der Bürge ist der Mittras- sant; oder Mitindossant; oder Mitacceptant; oder Mit- aussteller eines eigenen Wechsels. — H. Bei der Verkürzung durch Indossament können die Interessenten, Schuldner, Gläubiger, Bürge auf folgende Art zu stehen kommen. Entweder 1. Trassant der Schuldner. 2. Remittent und Indossant der Bürge. 3. Jndossatar der Gläubiger Wo Regreß per orelinem, da muß frci- 1) Einen solchen Fall, nur daß statt der Tratte ein eigener Wechsel vorliegt, theilt mit das Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. S. 399. 400. Daß das Indossament nicht ein Wechsel, sondern eine Bürgschaft mit (processualischer) Wechselstrenge, §. 267. Verkleidete Bürgschaft. 42 l lich der Bürge vor dem Schuldner angegangen werden, der Bürge hat aber den Vortheil, daß er sich an den Schuldner wechselrechtlich regrefsiren kann. Bei dieser Art der Verkürzung sagt man: der Bürge giebt dem Trassanten sein Giro, der Bürge nimmt die Tratte unter sein Giro. Diese Verkürzung gehört zu den Geschäften des Banquiers, der dafür eine Delcrcdereprovision bedingt. Der Bürge zahlt dem Trassanten keine Valuta, und wenn er von seinem Jndossatar, weil diesem er, und nicht der Trassant den Wechsel verhandelt, die Valuta empfängt, so nimmt er sie für Rechnung des Trassanten; er giebt und empfängt, wie man es nennt, die Valuta in übernommener Garantie für die Tratte. Auf dem Wechsel wird aber selten die Valuta verzeichnet^), sondern man braucht eine der nichtssagenden Formeln (etwa Werth in Rechnung) in der Tratte, wie in dem Indossament. Aus dem Wechselpapicr ist daher fast nie zu ersehen, ob der Begebung dieser beiden Wechsel auch eine Verkürzung, oder gänzlich andere Verhältnisse unterliegen ^). Oder: 1. Indossant der Schuldner. 2. Jn- scyn sollte, ergab sich aus dem Indossament nicht. Es lautete, von B. und C. unterschrieben, so: „Für uns an die Ordre von D. Werth in übernommener Garantie für A." Zu diesen Worten passen vielerlei Verhältnisse, so insbesondere, daß der D. für A. als den Schuldner von B. und C., eine Garantie zu Gunsten dieser beiden letztgenannten übernommen habe. 2) Wenn es geschieht, so wird aber dadurch der Wechsel des Bürgen, also das Indossament, nicht zu einer Bürgschafts- verschrcibung nach (proccssualischem) Wechselrecht, es liegt in demselben dennoch eine verkleidete, wenn gleich als solche erkennbare, Berbürgung. 3) Nach außen hin steht daher dem erwähnten Fall gleich, aber dem Wechsclschluß nach ist gänzlich von ihm verschieden 422 Bürgschaft und Pfand. dofsatar und Indossant der Bürge. 3. Jndossatar der Gläubiger ^). Das von dem ersten Fall Gesagte gilt auch von diesem zweiten Fall. Wie dort eine Tratte von und daher in keiner Beziehung irgend aus dem Gesichtspunkt der Verbürgung zu behandeln der häufig vorkommende Fall, daß ein Gläubiger, A. z. B. ein wenig bekannter Kaufmann oder Fabrikant, welcher auf seinen Schuldner oder für Rechnung seines Schuldners auf einen Dritten zieht, seine Tratte, weil er seinem Credit nicht so viel fidirt, sie begeben zu können, an einen Banquier, B., der ihn kennt, abgiebt, an dessen Ordre er sie stellt, und der sie nun feil bietet und, wie man es nennt, verkauft. Der Wechsel ist verkauft und wieder verkauft. Eine Verbürgung hat gar nicht stattgefunden, und sie liegt auch dann nicht vor, wenn der A. die Valuta verabrede- tcrmaßen nicht eher erhalten soll, als bis der B. sie von seinem Nehmer erhalten habe, denn dieses Ansichhalten des Kaufpreises wegen des möglicherweise bevorstehenden Regresses widerspricht dem Kauf nicht, — auch dann nicht, wenn der Banquier unter Cours den Wechsel nimmt, das ist ein geringerer Kaufpreis als der Marktpreis, und kein Grund, die Differenz juristisch als eine Dclcredereprovision aufzufassen, wenn gleich der B. in dieser Differenz eine Vergütung für die Gefahr, die er läuft, finden mag (vgl. oben Bd. 1. §.106.), es wäre ganz willkürlich, genau die Differenz als Delcredereprovision anzunehmen, diese ist vielmehr hier der Größe nach gar nicht erkennbar. Gegen die Verbürgung streitet der Umstand, daß der C. gar nicht wegen der Garantie des B. von A. den Wechsel nimmt, sondern daß er den Wechsel von B. nimmt. Vielleicht nimmt sogar C. um so lieber den Wechsel, weil auch des A. Firma auf demselben steht, da wäre eher A. ein Bürge des B., allein es fehlt an aller Verbürgung, wenn man nicht jedes Wechselversprechett, das auf das Papier kommt, weil es den Werth desselben erhöhet, eine Verbürgung (in einem selbstgemachten Sinn des Wortes) nennen will. 4) Büsch Darstellung. Bd. 2. S. 160. §. 267. Verkleidete Bürgschaft. 423 der Hand (des Schuldners), so nimmt hier eine gemachte Tratte der Bürge unter sein Giro. Der dritte Fall ist folgender. Oder: 1. Indossant der Bürge. 2. Jndos- satar und Indossant der Schuldner. 3. Jndossatar der Gläubiger. Dieser Fall setzt voraus, daß der Vormann des Bürgen (der Trassant oder der Indossant) soweit in das Verhältniß hereingezogen werden muß, daß er die Tratte, statt unmittelbar an seinen Nehmer, vielmehr an den Bürgen ausstelle oder indossire, der ihn nun an diesen Nehmer indossirt, welcher ihn weiter an seinen Wechselnehmer, der eben die Verkürzung wollte, indossirt. Wo Regreß per oräiuem ist, da muß der Schuldner vor dem Bürgen angegangen werden. Dieser hat an jenen keinen wcchsclrcchtlichen Regreß. — III. Bei der Verkürzung durch eine Tratte können die Interessenten auf folgende Art zu stehen kommen. Entweder. 1. Trassant der Bürge. 2. Remittent und Indossant der Schuldner. 3. Jndossatar der Gläubiger. Wo der Regreß nur I>6r oräiuem statthaft, da ist der Trassant, der Bürge, nicht eher auSklagbar, als bis der Indossant, der Schuldner, angegangen ist. Die Tratte wird hier oft gezogen für Rechnung des Rcmittentcn. Oder: 1. Trassant der Bürge. 2. Remittent der Gläubiger. 3. Acceptant der Schuldner. Der Trassant, vcr Bürge, hastet nicht anders, als wenn bei dem Acceptanten ein Protest Mangel Zahlung erhoben ist. IV. Bei der Verkürzung durch Acccpt ist 1. Acceptant der Bürge. 2. Trassant der Schuldner. 3. Remittent der Gläubiger. V. Bei der Verkürzung durch Ausstellung eines eigenen Wechsels kann dieser Wechsel einerseits die Schuld und den Schuldner aufs bestimmteste angeben, ohne daß er deshalb allein ein unechter Wechsel wird, denn in dieser Angabe 424 Bürgschaft und Pfand. kann lediglich eine Bedingung des eigenen Wechsels liegen sollen; andererseits kann er aber auch aller Andeutung der Schuld und des Schuldners entbehren. Zwischen diesen beiden Fällen liegt eine große Verschiedenheit unvollständiger Bezeichnungen dieser Valuta. — VI. Alle diese Formen der Verbürgung durch einen Wechsel haben das Besondere, daß die Bürgschaft dem Resultat nach weit über den Zweck hinüber geleistet wird. Bezweckt wird Verbürgung entweder für den schuldnerischen Trassanten, oder Indossanten, oder Acceptanten, oder Aussteller eines eigenen Wechsels, welchen gerade der Wechselnehmer als seinen Schuldner im Auge hat, und welches Credit er nicht genugsam vertrauet, aber da unter Umständen der Bürge angegangen und ausgeklagt werden kann, wenn gleich der verbürgte Schuldner gar nicht angegangen, sondern nur ein anderer Wechselschuldner vergeblich angegangen ist, so steht unter solchen Umständen der Bürge auch für den Credit dieser andern Wechselschuldner ein, ist also insofern auch ihr Bürge. Bezweckt wird ferner Verbürgung zu Gunsten dieses bestimmten ängstlichen Gläubigers, aber da sie in einer Form geschieht, vermöge welcher der Bürge das Papier für ein auch von ihm einzulösendes Papier erklärt hat, so kommt sie auch den späteren Wechselinhabern zu Gute, der Bürge ist also insofern auch ihr Bürge. Es ergiebt sich hieraus: daß durch die in der Form des Wechsels geschehene Verbürgung nicht sowohl der Credit eines bestimmten Schuldners einem bestimmten Gläubiger gegenüber gehoben, sondern der Credit des Papiers gehoben wird. — VII. Mit der verkleideten Bürgschaft ist übrigens ein anderer Fall nicht zu verwechseln: daß der Wechselnehmer außer der Handschrift seines Wechselgebers noch die eines 8. 268. Pfand. 425 Andern auf dem Wechsel verlangt, und nun dieser Andere nicht weil er Bürge seyn will, sondern aus andern Gründen als Trassant, oder Acceptant oder Indossant eintritt 8. 268. Pfand. Quellen und Zeugnisse. Churpfälzische W.O. Art. 57. 59. Hamb. Add. Art. v. 1732. N°4. (Zim.II, 1. S. 112.) Frankfurter W.O. v. 1739. Art. 49. 50. Ungrischcr XV. Gesetzart. 8- 193—200. Frankfurter W.O. v. 1844. Art. 49. 22. 50. 22. Österreichischer Entwurf v. 1843. 8- 254. 260 — 262. Wechsel, durch Pfand, nämlich entweder Faustpfand (eigentliche Psandwechscl) oder Hypothek (Hypothekwechsel) gesichert H, heißen gedeckte Wechsel in diesem Sinn. 5) Ein Beispiel. Der Wechselgeber, welcher seiner Absicht, seinem Vorschlag nach, einen Wechsel von der Hand (eine von ihm ausgestellte Tratte) geben wollte, giebt, weil der Wechselnehmer sofort noch eine andere Firma auf dem Papier verlangt, nun statt eines von seiner Hand ausgestellten Wechsels einen Wechsel von der Hand eines Andern, der diesen Wechsel an ihn gestellt oder auf ihn gezogen hat, seine Absicht, sein Vorschlag, Trassant zu seyn, ist mißlungen, er ist Remittent, oder Acceptant der Tratte eines Andern. Es ist anders das Wechselgeschäft zu Stande gekommen, als wie es anfangs beabsichtigt ward. 1) Literatur. Diccius exorcitrrtio ssiris camblalls VII. seclio II. 6s pi- gnork pro caindio consliluto: und seclio III. cls b^potlieca pro cambio. — Trümmer im Archiv für das Handelsrecht. Bd. 2. S. 396. und Note * — Daniels W.R. 8- 86— 88. — Wender W.R. Bd. 2. 8. 402. 403. — Pöhls W.N. Bd. 2. 8- 329. 331. — Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 441. 442. II. S. 54—56. 426 Bürgschaft und Pfand. 1. Nach einigen ^ Gesetzen soll ein Papier, welches zugleich ein Wechsel und eine Pfandverschreibung ist, als Pfandverschreibung behandelt werden. Von solcher parti- cularrechtlichcn Beschränkung abgesehen, kann für jede durch einen Wechsel begründete Verbindlichkeit , also für jedes Wechselversprechcn ein Pfand bestellt werden, so daß der Wechselgläubiger nicht durch die Wechselstrenge, welcher der Wechselschuldncr unterliegt, sondern auch durch Rechte an einzelnen Vermögensstückeu oder am ganzen Vermögen dieses Schuldners oder eines Dritten gesichert ist. Die Pfandbcstcllung ist entweder auf den: Wechsel beurkundet, oder in einer andern Urkunde. Im ersten Fall steht jedem späteren Wechselgläubigcr auch das Pfandrecht zu, weil jede auf dem Wechsel verzeichnete Zusage, wenn nichts anders bemerkt ist, jedem Wechselgläubigcr zu Gute kommt, sie gehört zum Inhalt des Papieres. Im andern Fall kann ein späterer Wechselgläubigcr das Recht aus der Pfandbcstcllung, wenn nicht dieses selbst ihm speciell ecdirt ist, nur dann verfolgen, wenn ihm die Forderung, für welche sie Sicherheit giebt, cedirt ist 4), also kann es nicht der Jndossatar, da dieser nicht 2) Hannovcrsche W.O. Z. 4. Wenn ... in einer Handschrift außer der Wechsclclauscl zugleich eine Hypothek ..., so ist diese Handschrift nicht als Wechsel zu behandeln ... Hamburger Fal- litcnordnung Art. 63.: Wechselbriefe, welche zugleich eine Pfand- vcrschreibung in sich enthalten, sollen des crccutivischen Wcch- selrechts nicht genießen. Vgl. Archiv für daS Handelsrecht. Bd. 2. S. 396. 3) Dasselbe gilt von einer jeden durch einen Wechsel veranlaßten Verbindlichkeit. 4) I-. 6. I.. 23. O. äo Ixrreällaw vol aciivno vouüila (18. 4). Mühlenbruch Ccssion. S> 555 ff. 8. 268. Pfand. 427 rin Ccssionar ist ^). 2. Die Liquidität des Umstandes, daß für das Wechselversprechen eine Hypothek bestellt oder ein Faustpfand gegeben ward, ist bedeutend dem Wechselschuldner, weil er seine Behauptung, ste sei offensiv oder defensiv aufgestellt, beweisen muß, daß er nur gegen Auslieferung von Wechsel und Pfandverschreibung und Pfand zu zahlen brauche, richtiger gefaßt, daß er gegen die Zahlung dieses Alles fordern dürfe. Daher in den Wechseln die Clauscl: „ich zahle gegen die Auslieferung (der) als Pfand übergebenen (Sache)". 3. Der Gläubiger ^) kann, sobald der Wechsel verfallen ist, gleichzeitig 7) den Wechselprotest und das Pfandverfahren einleiten, verfolgen, durchführen, und zwar so lange gleichzeitig, als er noch Gläubiger ist. Diese gleichzeitige Procedur ist er erst dann, aber auch dann einzustellen verpflichtet, wenn er zum Vollen befriedigt worden ist. Nicht früher, es hat der Schuldner also nicht das Recht, schon dann aus der Wechselhaft entlassen zu werden, wenn der Werth des Pfandobfectcs, nicht einmal, wenn der Erlös aus demselben sich als ausreichend zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers ausweiset, denn der Gläubiger hat dann immer nur erst Aussicht zur Befriedigung, nicht aber Befriedigung ^). Doch hat der Schuldner dann der Haft entlassen zu werden ein Recht, wenn 5) Vgl. oben §. 231. 6) Hier und im Verfolg dieses Paragraphen ist unter Gläubiger und Schuldner stets Wechsclgläubigcr und Wechsclschuldncr zu verstehen. 7) So auch Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 441. Bd. 2. S. 54 zu Ende. 8) Ich weiß nicht, ob Treitschke nach dem, was er Encyclopädie Bd. 2. S. 55. bemerkt, hiemit einverstanden ist. 428 Bürgschaft und Pfand. der Gläubiger durch eigene Schuld noch nicht zum Vollen befriedigt ist. Dahin gehört aber nicht der Fall, daß die Versilberung der verpfändeten Sachen dadurch aufgehalten wird, daß der Gläubiger, dem sie überlassen worden ist, die Sachen vom Platze weg auf einen andern Markt geschickt hat, vorausgesetzt, daß er dabei in gutem Glauben verfahren ist. 4. Die Pfandbestellung ist selten bei trassirten Wechseln, denn sie ist mit dem Trat- tcnverkehr nicht wohl vereinbar Z. Das heißt selten sogleich beim Geben des Wechsels; dahingegen wird die Caution wegen eines retour gekommenen protestirten Wechsels häufig durch Pfandbestellung geleistet. Meistens durch ein Faustpfand, über dessen Empfang der Wechselinhaber Quittung giebt, und dessen sofortige eigenmächtige Veräußerung ihm, wann er auf Verfall nicht Zahlung erhalte, gestattet wird. Bedeutend ist die Bestimmung der Particularrechte, daß das Faustpfand nur für so viel, als es des Wechselgläubigers volle Forderung an Werth übersteigt, von andern Gläubigern mit Arrest belegt werden kann, und daß er es, bevor er zum Vollen befriedigt ist, nicht auszuliefern braucht ^). Dabei sprechen einige Wechselordnungen ") noch ausdrücklich aus, daß er es bei ausgebrochenem Concurs nicht zur Masse zu liefern, sich also in den Concurs nicht einzulassen braucht, 9) „Da sie seiner Bedingung, dem persönlichen Zutrauen, seiner Grundlage, dem gegenseitigen Bedürfniß und seinem Zweck, der Erleichterung und Belebung des Handels, widerspricht." Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 54. 10) Baiersche W.O. 8- 11. Bremer W.O. Art. 57. 11) Österreichische W.O. Art. 45. — Frankfurter W.O. Art. 49. 50. §. 268. Pfand. 429 und daß wenn das Pfand ihn nicht deckt, er sich „rationo re8iäui bei der Concursmassc anmelden darf." 5. Bei eigenen Wechseln kommt ein Pfand von vorne herein nicht selten vor. Weniger oft aber ein Faustpfand, als eine Hypothek. Diese ist regelmäßig eine Generalhy- pothck und auf dem Wechsel verzeichnet durch die folgenden oder ähnlichen Clauscln: bei Verpfändung meines Vermögens, — oder: 8ut> Ii^pollmoa bonorum. Eine solche Verpfändung ist an sich nur eine Privatverpfändung, also da, wo eine solche nicht gilt, wenn die weitere Form nicht hinzukommt, deshalb ungültig. Deshalb ist sie ungültig, nicht also wegen der Verbindung mit der Wech- selvcrpflichtung. Aus diesem Gesichtspunkt ist oft die Bestimmung der Wechselordnungen: daß die Pfandclausel in einem Wechsel ohne Wirkung sei, aufzufassen. Diese Wirkungslosigkeit kann auch Folge der Bestimmung seyn: daß die Privatverpfändung von Seiten eines Kaufmannes oder daß die Verpfändung gewisser Gegenstände, z. B. des Waarenlagers nichtig ist. 6. Es ist übrigens kein Grund, den bei eigenen Wechseln gestatteten, wenn gleich noch so hohen Zinsfuß, wegen der Hypothek für unstatthaft zu halten 12) So ausdrücklich die frankfurter W.O. Art. 50. 13) Augsburgcr W.O. Kap. XIII. §. 7. 14) Augsburger W.O. a. a. O. 15) So auch ein chursächsischcs Rcscript vom 17. April 1747. und Treitschke Encyclopädie. Vd. 1. S. 441. Sechzehnter Abschnitt. Der eigene und der unechte Wechsel. Quellen und Zeugnisse. Leipziger W.O. §. 4. Sächsische Gesetze v. 1683. 1699. No 3. 4. 1702.1704. Sächsische E. P. O. Lübische V.O. Hamburger W.O. Braunschweiger W.O. Österreichische W.O. Nürnberger W.O. Jeversche W.O. Churpsälzische W.O. Gothaische W.O. Schlesische W.O. Frankfurter W.O. Schwedische W.O. Altcnburger W.O. Wiirtemberger W.O. Österreichische W.O. Österreichische Gesetze Oberlausitzer W.O. 1768. (Zim.II,1. S. 192. 187. 190. 194. 252.) 1811. 1829. Mei. I. S. 405. 419.) v. 1724. §.XVII.(Zim.II, 1. S.215.) v. 15. Januar 1706. (Zim. II, 1. S. 275.) v. 1711. Art. 10. Art. 23. 51. 52. V. 1717. Art. 3. 4. 41. 42. 54. Oap. II. K. 5. 8. 8- 11. 17. Art. 2. 5. 6. 18. 37. 55. 8- 3. Art. XXXI. §. 1—4. XXXIX, 1—9. XI.I, 1. 2. XIV, 1—7. V. 1739. Art. 12. 16. 23. 33. 41. v. 1748. Art. V. 8- 3. Kap. I. §.1—9. III, 1— V, 15. Kap. I. 8- 6. 7. VI. 14. v. 1763. Art. 3. 4. 40. 41. 53. V. 1725. 1727. 1791. 1792. 1793. (Zim. 11,2. S. 117. 119. 159. 160. 161.) 8- 1. 13. 17. Quellen und Zeugnisse. 431 Augsburger W.O. Kap. II- 8. 1- 1^- 14. IX, 4. 6 St. Gallener W.O. Tit. III. §. 1 0 . 1 1 . X, 1 — 3. Baierische W.O. Dotzcner Satzungen. Preußisches L.R. Cöthensche W.O. Züricher W.O. lüolls commercs. Rheinisches Hgb. Badischcs Handelsrecht. Baseler W.O. Naumburger W.O. Weimarsche W.O. (üoclics p. 1. 8. 8. 8- 5- tz. 80. §. 714. 1181 — 1249. 1250- 1304. Art. 65. 8. 11- ^ert. 187. 188. Art. 187. 188. Satz 187. 188. 190—205. Z. 9. 52. 53. §. 32—36. §. 188—212. 187—194. Ncussische W.O. v. 1820. §. 186—210 keZolameulo. Hannoversche W.O. Dessauer W.O. ^rt. 181. 182. §. 4. 5. 19. 8- 1. 109—120. Dänische W.O. v. 1824. §. 2. Nostocker W.O. t^oiligo <1o comercio. Waadtländer W.O. Russische W.O. (üolligo commercial. Hatdoelr. Ungrischer XV. Gesetzart. Flensburger W.O. Bremer W.O. 8- 1- L.rt. 558—571. Art. 85. 86. 8- 30. ^Vrt. 424—442. 208—229. 8. 2. 15. 68. 8- 106. Art. 3. 30. Frankfurter W.O. v. 1844. Art. 12. 16. 23. 33. 41 Hamburger Entwurf. Art. 1. 3. 17. Württcmberger Entwurf. Art. 747—797. Holsteinscher Entwurf. 8- 7. 107—111. Brannschweiger Entwurf. 8-88—90. Österreichischer Entwurf, v. 1843. K. 2. 91. 92. Nassauer Entwurf. Sächsischer Entwurf. 8. 1. 133—161. 8. 10. 13. 14. 233—253. 432 Der eigene und der unechte Wechsel. Sächsischer Entwurf über Schuldarrest u.Wechselproceß8-3—5. Preußischer Entwurf. §. 87—89. Mecklenburger Entwurf. Art. 130—139. 8- 269. Der eigene Wechsel. Der eigene Wechsel. Er heißt auch 1. trockener Wech- Der eigene und der unechte Wechsel. Literatur. v. Mariens Ursprung deS Wechselrechts. S. 40—45. — Uiccius exeroit. IV. cks cambiis xropriig. Oött. 1779. — Eichhorn Einleitung. 8- 146. — Wender W.N. Vd. 2. 8. 382-384. — Pöhls W.N. Bd. 2. 8- 326—331. — Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 368—397 (auch besonders wegen der Particularrechte). — Einert W.R. S. 23— 25. S. 465—572. (Was hier von eigenen Wechseln gesagt ist, paßt aber größtentheilö nur auf die unechten Wechsel, nämlich Schuldverschreibungen mit der (natürlich nur proccssualischen) Wechselstrenge, von welcher der Verfasser unter dem Namen der eigenen Wechsel spricht, weil die eigenen Wechsel selten sind, und man die weit häufigeren unechten Wechsel gewöhnlich eigene Wechsel nennt, obgleich er an vielen Stellen einen Unterschied zwischen eigenem Wechsel und Schuldschein mit Wechselstrenge anerkennt. Hiernach nimmt der Verfasser der Sache nach zwei Arten von eigenen Wechseln an, will aber doch (S. 567.) von der Legislation nur eine Art des eigenen Wechsels, und dieses ist der unechte Wechsel, beachtet wissen. Das Gesetz, welches S. 568. 569. vorgeschlagen wird, ist daher nicht ausreichend. Liebe Entwurf. S. 178—186. — Broicher und Grimm rheinisches Handelsgesetzbuch. S. 118—120. — Ganz eigenthümliche Nechtsinstitute sind behandelt in folgenden Werken: Zipffells tractlltus von Wechselbriesen. 1701. S. 545 — 772: Jüdischer Handelöfrau Sclisüaiotl, sonstcn 8taar8 genannt. 1'Usroc^ 6s iuckols st ssirs iustrumsuti äuüaeis usiluti cut klsmrs nomeu sst (Uegioinonti 1755. auch bei Uosscieo tks8uurus jur. cainb. Usi'8 II. S. 1169.). 8. 269. Der eigene Wechsel. 433 sel i). 2. uneigcntlicher Wechsel 3. todter Wechsel 4. Solawechsel ^). 5. Depositowechsel Der eigene Wechsel ist ein Wechsel, welcher nicht ein trasstrter ist. Er enthält also ein Summenversprechen, aber dieses steht nicht unter der der Tratte eigenthümlichen Bedingung. Es ist unbedingt oder anders bedingt. Auch der eigene Wechsel enthält ein Summenversprechen ohne Gegenver- sprechen. Wo Tratten statthaft sind, da versteht sich die Statthaftigkeit der eigenen Wechsel von selbst, weil so wenig ^ das Wechselversprechen des Trassanten durch die demselben !, eigenthümliche Bedingung, wie das des Acceptanten, durch ! die demselben eigenthümliche Voraussetzung seine Gültig- ! keit hat. Es ist da inkonsequent und ohne guten Grund 1) Weil keine Zinsen tragend. Eichhorn Nechtögeschichte. sä. 5. Bd. 4. 8- 574. Note 6. Man kann an nummi steriles denken. I.. 7. O. cle usuris. (22. 1.) 2) Doch hat man auch umgekehrt die Tratte einen uneigent- lichen Wechsel genannt. Selch ow W.R. 8- 34. 3) Weil nicht von Ort zu Ort wandernd. Mariens Ursprung des Wechselrechts. S. 43. 4) Weil regelmäßig in nur einem Exemplar ausgestellt. 5) Depositowechsel in einer »«eigentlichen Bedeutung. Denn in der eigentlichen Bedeutung ist der Depositowechsel ein über Depositengeld (vgl. oben Bd. 1. 8- lll. Note 8. 9.) ausgestellter Wechsel, und zwar entweder ein eigener Wechsel, oder ein unechter Wechsel. Der eigene Wechsel ist also nicht immer ein Depositowechsel. 6) Das Verbot des eigenen Wechsels führt zu einer lästigen Bedrückung des Verkehrs. Denn viele der Form nach trassirte Wechsel sind der Sache nach eigene Wechsel, zuweilen erkennbar, wie die eigentrassirten Wechsel und die Wechsel an eigene Ordre, deren der Kaufmann nicht entbehren kann, zuweilen nicht erkennbar. Daher kann das Verbot auf die leichteste Weise umgangen werden, und so ist es auch oft geschehen, indem näm- Thöl's Handelsrecht. 2r Bd. 28 434 Der eigene und der unechte Wechsel. die eigenen Wechsel zu verbieten. Das Verbot des eigenen Wechsels, schon früh vorkommend^), findet sich jetzt selten b). Der Kaufmann vermeidet, um seinen Tratten- crcdit, der nur durch die procefsualische Wechselstrenge gesichert ist, zur Schau zu stellen und ihn aufrecht zu erhalten, das Ausstellen eines eigenen Wechsels und wählt, wenn auch ein solcher Wechsel den unterliegenden Verhältnissen am natürlichsten entspricht, doch immer die Form einer Tratte, indem er z. B. nicht nur den Gläubiger auf sich ziehen läßt, und dann das Acccpt giebt, ihm sogar eine unvollständige acceptirte Tratte einsendet, damit dieser sie als Trassant unterschreibe und den Nehmcr ebenfalls hineinschreibe, sondern auch auf sich selber zieht und acceptirt ^) — der Gläubiger, welcher seinen Schuld- lich derjenige, welcher einem Andern, z. B. ein Schuldner seinem Gläubiger, einen eigenen Wechsel geben möchte, diesem nun als Trassant oder als Acccptant ein Wechselversprcchen giebt. Entweder zieht der Schuldner auf eine nicht eristircnde Person eine Tratte, welche er seinem Gläubiger giebt, der nun einen bloßen Platzprotest erhebt und das Regreßrecht hat (so häufig in Amsterdam, Blisch Darstellung Bd. 2. S. 119. 120.), oder der Schuldner giebt das Accept einer an den Gläubiger zahlbar gestellten Tratte, die ein Dritter snr Rechnung des Gläubigers aus den Schuldner gezogen hat, oder deren Trassant gar nicht eristirt. 7) Bend er W.R. Bd. 2. Note s. Pöhls W.N. Dd. 2. S. 579. 8) Ein solches Verbot enthält die rostocker W.O. §. 1. Ob auch die bremcr W.O. von 1712? Nur ein beschränktes. Vgl. Art. 8. 55. 61. und Wender W.R. Bd. 2. S. 2. Note 6. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 397. Daniels W.R. §. 29. S. 134—136. 9) Möglich wäre es, daß er den ei entrassirten Wechsel iibcrdieß an eigene Ordre zahlbar stellt, wo er ihn dann ver- Z. 270. Der eigene Wechsel. Form. 435 ncr wcchselrcchtlich verpflichtet haben will, nimmt oft aus Delikatesse das Wechsclversprechen in der Form der Tratte, oder des Acceptes, oder des Indossamentes, statt des eigenen Wechsels. 8. 270. Der eigene Wechsel. Form. Die Form des eigenen Wechsels bestimmt sich durch seinen Zweck. Der Wechselnehmer soll aus dem Wechsel das Recht haben, daß der Wechsclgcber ihm eine bestimmte Zahlung mache. I. Der eigene Wechsel ist daher sicher brauchbar, wenn er enthält das Wort Wechsel, das Zahlungsversprechen, den Namen des Wechselgebers , die Bezeichnung des Wechselnehmers, die Summe, die Zahlungszeit, den Zahlungsort. 1. Fehlen könnte das Wort Wechsel. Denn das Summenversprcchcn eines Wcchselfähigen ist als Wcchselversprechen aufzufassen, weil es nur als solches gültig ist. 2. DasZahlungs- versprechen. Gewöhnlich ist die Form: gegen diesen Wechsel zahle ich. Beliebt ist der Zusatz: auf mich selbst und angenommen, und überdieß: und leiste (gute) (richtige) Zahlung nach Wechselrecht. 3. Die Summe. Der Natur des Wechsels widerstreitet es nicht ^), wenn der eigene Wechsel auch auf Zinsen, von der Wechselsumme zu berechnen, lautet. Der erlaubte Zinsfuß ist auch hier einzuhalten, denn was Zinsen genannt ist, ist nicht als bloße Summe zu behandeln ^). Die Particu- mittelst Indossament bezieht, in diesem Fall verpflichtet sich der Schuldner in der dreifachen Form des Trassanten, des Acccptan- ten und des Indossanten. Ein solcher Wechsel wird nicht leicht vorkommen. 1) A. M. Einert W.R. S. 508—524. 2) Daß auch unerlaubte Zinsen bei einem Wechsel statthaft 28» 436 Der eigene und unechte Wechsel. larrcchte ^) gestatten, in einem eigenen Wechsel etwas höhere Zinsen zu verschreiben. 4. Die Zahlnngszeit. Diese kann in einem eigenen Wechsel so verschieden bestimmt werden, wie in einer Tratte. Der eigene Wechsel muß, wenn er ein befristeter Sichtwechsel ist, die Sicht angeben, diese wird oft durch das datirte Wort: acccptirt bezeichnet, eintreffend, weil der Ausdruck auf Übernahme einer Verpflichtung deutet, welche aber bereits besteht. Der eigene Wechsel lautet häufig zahlbar auf Kündigung oder (eine bestimmte Zeit) nach Kündigung. Ein solcher Wechsel steht einem Sichtwechsel, resp. einem befristeten Sichtwechscl gleich. 5. Der Zahlungsort. Dieser fällt zuweilen mit dem Ausstellungsort zusammen, und ist meistens eben allein durch diesen bestimmt. Zuweilen hat der eigene Wechsel einen andern Ort der Ausstellung als der Zahlung ^), er ist dann ein domicilirter eigener Wechsel^). H. Unwesentlich ist dem eigenen Wechsel die Angabe des Valuten Verhältnisses. Dagegen ist nicht, daß eine onutio, yua« indisoreto loquitur, seien, könnte man aus dem Gesichtspunkt rechtfertigen wollen, daß sie als Vermehrung der versprochenen Hauptsumme aufgefaßt werden können, mithin ein Versprechen, welches auf lOO und 20 Procent Zinsen laute, gerade so gut und also eben so gültig, wie ein auf 120 lautendes Versprechen sei. Dem steht aber entgegen, daß die Interessenten das, was als Zinsen bezeichnet ist, auch offenbar in der Bedeutung der Zinsen gemeint haben. 3) Vgl. Treitschke Encyclopädie Bd. 2. S. 831—834. B end er W.N. Bd. 2. K. 383. S. 8. 9. Note k. g. 4) z. B. Oben: Wien den 1. Januar. Unten: Auf mich selbst in Prag. 5) Wenn für den andern Zahlungsort auch eine andere Person als Zahler genannt ist, so liegt eine Tratte vor. So z. B. §. 271. Der eigene Wechsel. Wechselvertrag. 437 kein Rechtsinstitut ist °), denn von diesem Satz begründet eben der Wechsel eine Ausnahme. Mit der Angabe des Valutenverhältnifseö ist nicht zu verwechseln die Angabe des Valutenempfanges, noch auch die bloße Valu- tenerwähnung. Das Valntaverhältniß ist weder nothwendig aus jener Quitung, noch ist es aus dieser Erwähnung zu ersehen. Die Natur des Wechsels, als eines Summenversprechens, macht die Valutenangabe unwesentlich. Sie ist daher unwesentlich nicht nur bei eigenen Qrdrcwechseln, sondern auch bei eigenen Rccta- wechscln. 8. 271. Der eigene Wechsel. Wechselvertrag. Der Wechselvertrag wird auch bei eigenen Wechseln geschlossen durch das Geben und Nehmen des Wechsels Die Natur des Wechselvertrages ^) ist stets dieselbe, gleichviel, welcher Art das Valutenverhältniß seyn möge. Es ist daher für das Recht aus dem Wechsel gleichgültig, ob dem eigenen Wechsel eine Schuld (des Wechsclgebers, oder eines Andern, an den Wechselnehmer oder einen Andern), derentwegen er gegeben ward, unterliegt, oder ob dieses nicht der Fall ist. Der Wechselvcrtrag ist weder im ersten Fall ein Constitutum, ein accefsorischcr Vertrag, ein Schuldschein, und ist daher von der Gültigkeit, den Privilegien, den Einreden in folgendem Wechsel: Gegen diesen meinen Wechsel zahle ich die Summe von — an —. Auf mich selbst und angenommen. Zahlbar durch Herrn N. in T. — Der die Tratte charactcri- sirendc Zahlungsauftrag liegt hier in dem Wort zahlbar. 6) 1^. 25. §. 4- O. iirobaüouilius (22. 3.). 1) Vgl. oben 8. 180. 2) Vgl. oben 8- 186. 438 Dcr eigene und der unechte Wechsel. der Schuld gänzlich unabhängig, noch ist er im zweiten Fall nach Umständen ein Kauf, ein Tausch, eine Schenkung. Die Natur des Wechselvertrages ist stets dieselbe, und dadurch erklärt, daß er ein Summen versprechen ohne Gegenversprcchen ist. 8. 272. Der eigene Wechsel verglichen mit der Tratte. I. Die Rechtssätzc, welche von der Tratte gelten, leiden theilwcise Anwendung, theilweise keine Anwendung auch auf den eigenen Wechsel. Anwendung leiden die Rechtssätze, welche auf dcr Natur des Wcchselversprechcns, als eines Summenversprechens, beruhen. Keine Anwendung leiden die Rechtssätze, welche auf dem in der Tratte enthaltenen Zahlungsauftrag beruhen. Daher beim eigenen Wechsel 1. keine Acccptation, 2. keine Präsentation zum Accept, 3. kein Protest Mangel Annahme, 4. kein Protest Mangel Zahlung, 5. Ungcfährlichkeit der Zahlung vor Verfall. II. Für die Vergleichung des eigenen Wechsels mit dcr Tratte ist weder das herbeizuziehen, was dem eigenen Wechsel nicht wesentlich angehört, noch das, was nicht dem eigenen Wechsel, sondern einem andern Wechsel, welcher auf demselben Papier ausgestellt ist, angehört. Das Wort Ordre giebt dem weiteren Nehmer des eigenen Wechsels eigene Rechte. Das Indossament, welches an den eigenen Wechsel sich anschließt, bewirkt, daß nun aus dem Papier dieselben Rechte, unter denselben Verpflichtungen, richtiger Bedingungen, wie aus der Tratte zustehen, aber diese Rechte stehen zu nicht aus dem eigenen Wechsel, sondern aus deik Indossament, welches eine an ihn angeschlossene Tratte ist. Das Indossament eines eigenen Wechsels ist die erste Tratte §. 272. Der eigene Wechsel vergliche» mit der Tratte. 439 auf dem Papier, während das Indossament einer Tratte die zweite Tratte auf dem Papier ist. Der indossirte eigene Wechsel kennt daher, was der eigene nicht kennt: (besser das Indossament des eigenen Wechsels, weil es eine Tratte ist, ruft hervor:) drei Wechselinteressenten, den Unterschied zwischen Wechselsumme und Regreßsumme, zwischen Deckung und Valuta, ein bedingtes Summen- versprechen, nämlich das Regreßrecht, die Nothwendigkeit eines Protestes Mangel Zahlung und vieles Andere. Der Acceptation bedarf auch ein indossirter eigener Wechsel nicht, wenn er an Ordre lautet, denn es sind durch das Stellen an Ordre die in den Indossamenten liegenden Tratten bereits acccptirt worden, damit fällt denn auch die Präsentation zur Aeccptation als nutzlos, und der Protest Mangel Annahme als unmöglich weg. Bei einem eigenen Rectawechsel dagegen hat, weil ein solcher nur dem genannten Wechselnehmer verspricht, und ein Anderer mithin nur dessen Recht verfolgen, nicht ein eigenes aus dem Wechsel haben kann, die Acceptation, und mithin auch die Präsentation zur Annahme und der Protest Mangel Annahme vollkommenen Sinn. Einzelne Wechselordnungen ') legen bei einem indossirten eigenen Wechsel dem Jndossatar das Recht bei oder gar die Verpflichtung auf, denselben dem Aussteller zur Annahme zu präsentiren. Dieß 1) Vgl. Siegel Einleitung. Th. 1. cap. 1.8.15.Treitschkc Encyclopädie Bd. 1. S. 63—66. Das Recht: Hamburger W.O. Art. 10. — Frankfurter W.O. Art. 12. — Die Verpflichtung: Leipziger W.O. 8- 4. — Schlesischc W.O. von 1738. Art. VIII. XXXI. §. 1—4. (Siegel. S. 310.) — Altenburgcr W.O. Kap. I. §. 0. — AugSburger W.O. Kap. III. §. 14. VIII. 8- 11. — Gvthaische W.O. von 1732. 8-3. (Siegel. S. 187.). 440 Der eigene und unechte Wechsel. ist vielfach besprochen und unerklärlich gefunden, oder unbefriedigend erklärt worden ^). Auffallend kann nur die Verpflichtung bei eigenen Ordrewcchseln gefunden werden, weil hier die Indossamente bereits acceptirt sind, denn das Recht hat durchweg Sinn, und die Verpflichtung hat bei eigenen Rectawechseln Sinn, zumal wenn das Indossament an Ordre lautet, weil bei diesen die Indossamente nicht acceptirt sind und sich bei der Pflicht, richtiger Bedingung, der Präsentation zur Annahme die weitere Pflicht von selbst versteht, im Fall der fehlenden Annahme einen Protest Mangel Annahme zu erheben und diesen zu notificiren. Übrigens erklärt sich die Verpflichtung bei eigenen Ordrewechseln vielleicht am befriedigendsten aus der Natürlichkeit der Ansicht: Da bei einem eigenen Wechsel mit dem Indossament eine Tratte beginnt, so hat der Jndossatar eines eigenen Wechsels dieselben Rechte und Verpflichtungen, richtiger dieselben Rechte unter denselben Bedingungen, wie der Nehmer einer Tratte, wobei man leicht übersehen konnte, daß in dem an Ordre lautenden eigenen Wechsel bereits das Aceept dieser durch das Indossament sich anschließenden Tratten enthalten sei. Vielleicht wegen dieser Wechselordnungen heben andere Wechselordnungen es ausdrücklich hervor, daß ein eigener Wechsel, auch wenn er indossirt sei, keiner Acceptation bedürfe. 2) Treitschre Encyclopädie. Bd. 1. S. 61—66. Cropp Gutachten. S. 35. Einert W.R. S. 150—153. 3) Unbefriedigend ist: man habe dem eigenen Wechsel die Wechselkraft häufig abgesprochen, und daher den Aussteller zum Acceptanten constituircn wollen, — das Aceept vergewissern über die Echtheit des Wechsels, und schließe Einreden, namentlich die exceptio noii numeratss jioeuuigs, aus. 4) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 62. 63. 8. 273. Der unechte Wechsel. 44 t §. 273. Der unechte Wechsel. Der eigene Wechsel ist ein echter Wechsel, er ist ein Snmmenversprechen. Ein Schuldschein mit Wechselkraft, worunter nur die procefsualische Wechselstrcnge verstanden werden kann, ist kein Wechsel, sondern ein Schuldschein, man kann ihn, weil er in einer freilich unwesentlichen, aber gewöhnlichen Folge dem Wechsel gleichsteht, einen unechten Wechsel nennen. Eine Schuld (versteht sich eine Geldschuld) darf vertragsmäßig der processualischcn Wech- sclstrenge unterworfen werden, vorausgesetzt der Schuldner ist wechsclsähig. Denn es können Bedingungen des Summcnversprechcns, welche dieses einem Schuldverhältniß gleich stellen, nicht für unstatthaft gehalten werden. Es ist nicht ungewöhnlich, daß Urkunden, welche über einen Kauf, eine Miethe, eine Pacht, ein Darlchn, und andere Rechtsgeschäfte aufgenommen sind, eine Unterwerfung unter das Wechselrccht aussprechen. Diese Worte bilden die Wechselclausel. Die Wechselclausel, welche in den gebräuchlichen Wechselformularen des trassirten und des eigenen Wechsels in dem einen Wort Wechsel (//gegen diesen Wechsel") enthalten ist, lautet in den unechten Wechseln gewöhnlich so: und verspreche (gute) (richtige) Zahlung nach Wechselrecht, oder: und verpflichte mich nach Wechselrccht, oder: zahlbar nach Wechselrccht. Man kann die Unterscheidung zwischen echten Wechseln und unechten Wechseln auch mit den Worten machen: Wechsel und Handschriften mit der Wechselclausel, obgleich dieß nicht genau ist, weil ein Wechsel offenbar auch eine solche Handschrift ist. Es entspricht dieß aber einem bisherigen Sprachgebrauch, der mit diesen Worten die gewöhnlichen Wechsel von den unechten Wechseln unterscheidet, aber ohne sich 442 Der eigene und der unechte Wechsel. dessen deutlich bewußt zu seyn, daß es das Summenver- sprechen ist, welches den Wechsel in der gewöhnlichen Form von den Handschriften, d. h. Schuldversprechen, Schuldverschreibungen, Schuldscheinen, mit der Wechsel- clausel unterscheidet H. Es kaun im einzelnen Fall zweifelhaft seyn, ob in einer Verschreibuug ein Wechsel, also ein Summenversprcchcn, oder ein Schuldschein mit Wechselkraft beabsichtigt ist Hier entscheiden allgemeine Regeln 2). 8. 274. WechselähnlicheS. Es kommen Creditpapicre vor, welche den Wechseln in einzelnen Beziehungen faktisch oder rechtlich gleichstehen. Hieher gehören die Anweisung^, das Platzbillet , der Bon , das Handelsbillct *). Der Begriff des Han- 1) Vgl. hier die frühere Auffassung: Bankert cko clau- 8>>Iu cainbiali ciisseiUatio. lüjwias 1821. Bend er W.R. Bd. 2. 8. 389. S. 36-40. 2) Vgl. den mecklenburger Entwurf S. 185. Art. 138. 3) Die Angabe der Valuta ist nicht entscheidend, weil sich eben fragt, ob auf ihr die Verpflichtung beruhen soll. D. 31. I). cko prvbationibu8 (22. 3.). 6omi»emorstionein in cliiio- grapbo pscuniarum, c^uas ex alia cau8a ckabero ilieoutui', laotam, vim obligationi8 non liaboro. 1) Vgl. oben Bd. 1. 8. 121—127. 2) Wien den — Einen Monat nach ckato bezahle ich gegen dieses mein Billet an die Ordre des Herrn —- die Summe von —. Werth in Waaren. N. N. Dieses Formular aus Sonnleithner 8- 529. 3) Gut für Gulden ein tausend Wiener Währung in drei Tagen zahlbar. N. N. Wien den — 1000 fl. W.W. §. 274. Wechselähnlichcs. 443 dclsbillets ist aus dem Particularrecht welches demselben eigenthümliche Wirkungen beilegt, zu entnehmen. Meistens ist unter demselben ein unter Kaufleuten oder von einem Kaufmann gegebener Schuldschein über den Kaufpreis gekaufter Waaren verstanden. Die eigenthümlichen Wirkungen, welche dem Handelsbillet als solchem, also ohne daß es das Wort Wechsel hat °), beigelegt sind, sind z. B. die proccfsualische Wcchsclstrenge, gleiches Recht mit den Wechseln im Concurs. Dieses Formular aus Sonnleithner 8- 520. 4) Vgl. Pöhls W.N. Bd. 1. §. 217. 218. S. 51—57. und besonders: Hiecius exerc. XI. sect. I. obliZglioui- kus c^iae Hanclelobillots OicuiNur. 1781. Unrichtig: Wender W.N. Bd.2. S.40—42. 5) Churfürstlich sächsischer Befehl von 1683. (Meißner. S. 318. Zimmert. II. S. 192. 193.). — Danziger W.O. Art. 40.— Braunschweigcr W.O. Art. 52.— Elbinger cup. 19.— Preußisches L.R. 8- 1250—1260. 1299—1304. — Badisches Handelsrecht. Satz 190—205. — Naumburger H.G.O. und W.O. 8. 32. (Meißner. S. 143.) — Entwurf für Würtem- berg. Art. 775 ff. — 6) Mit dem Wort Wechsel versehen ist es entweder ein wirklicher Wechsel oder ein unechter Wechsel. Sieben; eh nter Abschnitt Trassirtc und eigene Wechsel. Quellen und Zeugnisse. Leipziger W.O. Lübischc V.O. Braunschweigcr W.O. Österreichische W.O. Nürnberger W.O. Jeversche W.O. Churpfälzische W.O. Gothaische W.O. Schlesische W.O. Frankfurter W.O. Schwedische W.O. Altenburgcr W.O. Österreichische W.O. Österreichisches Hofdecret Augsburger W.O. St. Gallener W.O. Baierische W.O. Preußisches L.R. Cöthensche W.O. Züricher W.O. tloüö cle coiumerce. Rheinisches Hgb. Badisches Handelsrecht. Baseler W.O. Wcimarsche W.O. 8. 11- 16. v. 15. Januar 1706. (Zim. II, I. S. 275.) Art. 43. v. 1717. Art. 1. 19. 33. 6ap. II. 8- 6. 7. 9. 8 - 11 . Art. 39. 8- 4. Art. VIII. 8- 1. XVIII, 5. v. 1739. Art. 16. v. 1748. Art. I. 8. 4. 5. V, 2. Kap. III. 8- -1. v. 1763. Art. 1. 19. 32. v. 9.Juli 1808. (Zim. II, 2. S. 166.). Kap. III. 8- 19- VIII. 5. Tit. III. 8. 9. 11. VII, 6. 8 - 7 . 8. 762. 763. 817. 818. Art. 55. 8- 10. 12. 23. äi't. 110—112. 123. Art. 110—112. 123. Satz 110 — 113. 138a. 8- 3. 8. 9. 8. 30. 68. §. 275. Eigentrassirte Wechsel. 445 tlockice I. 6. 8. Neussische W.O. Hsgolamsnto. Hannoversche W.O. Dessauer W.O. Dänische W.O. Dänische W.O. <3o6igo 6s comsrcio. Waadtländer W.O. Russische W.O. (lockigo cominsrcial. 'Wslkook. Ungrischer XV. Gesetzart. Flensburger W.O. Bremer W.O. Frankfurter W.O. Hamburger Entwurf. Wiirttemberger Entwurf. Holsteinscher Entwurf. Braunschweiger Entwurf. Österreichischer Entwurf. Nassauer Entwurf. Sächsischer Entwurf. Preußischer Entwurf. Mecklenburger Entwurf. ^,-t. 109 —112. 122. v. 1820. 8- 30. 66. ^rt. 105—107. 117. 8 - 14 - 8- 7. 59. v. 1824. 8- 1- v. 1825. §. 2. 3. 6. 7. 12. ^rt. 429—431. 471. Art. 14. 8 - 21 . 322. 323. 338. 339. 356. 400. 435—442. Hi-t. 102. 117. 118. 136. 176. 180. 202. 8. 35. 73. 8 - 22 . Art. 20 — 22. 39. 40. 72. V. 1844. Art. 16. Art. 38. 56. 57. Art. 554. 555. 568.593. 602.609. 665. 8- 23. §. 9. 34. 54. 87. v. 1843. K. 63—65. 123. §. 21. 51. 8. 50. 51. 69 — 74. 154. 160. 166—172. 8- 13. 14. 25. 41. 82. Art. 86 — 90. 94. 8. 275. Eigentrassirte Wechsel. Eigentrassirte Wechsel >). Eine Tratte, welche als 1) Daniels W.N. S. 136-138- Sonnleithner. 8> 527. Trcitschkc Encyclopädie. Bd. 2. S. 499—501. 446 Trassirte und eigene Wechsel. Trassanten und Trassaten dieselbe Person hat, heißt ein cigentrassirter Wechsel, man könnte sie auch einen Wechsel auf sich selbst gezogen, auch einen Wechsel an eigene Adresse nennen. Eine solche Tratte ist als ein eigener Wechsel, oder als eine Tratte zu behandeln, je nachdem die Identität des Trassanten und Trassaten aus der Urkunde ersichtlich oder nicht ersichtlich ist. 1. Eine Tratte, welche als Trassanten und Trassaten dieselbe Person ausweiset, ist durchweg als ein eigener Wechsel zu behandeln, auch wenn sie nicht acceptirt ist. Denn eine solche Tratte enthält das einfache Versprechen des Ausstellers, die Wechselsumme zu zahlen^). 2. Eine Tratte, welche als Trassanten und Trassaten dieselbe Person hat, aber nicht ausweiset, ist durchweg als eine Tratte zu behandeln. Dadurch, daß eine Tratte den Trassanten und Trassaten mit demselben Namen bezeichnet, hört sie nicht auf, eine Tratte zu seyn, weil es vielfach vorkommt, daß verschiedene Personen denselben Namen oder dieselbe Firma führen. 3. Nicht zu verwechseln ist mit dem ci- gentrassirten Wechsel, welcher immer die Form der Tratte hat, ein eigener Wechsel der Form nach, welchem die Form der Tratte beigefügt ist, durch den Zusatz: auf mich selbst und angenommen. 4. Der eigentrassirte Wechsel kann auch ein domicilirter Wechsel seyn. 2) Denn wenn A. zu sich selbst spricht: Zahle dem B., so sagt er: Ich will, daß ich zahle; also: Ich will zahlen. Er verspricht also die Zahlung der Wechselsumme. Man sollte sich durch die Formel in den eigenen Wechseln, auf mich selbst und angenommen, darauf aufmerksam machen lassen, nicht daß dieses bei den eigenen Wechseln ein unnöthigcr Zusatz sei, sondern daß auf sich selbst gezogene (eigentrassirte) Wechsel eigene Wechsel seyen. §. 276. Wechsel an eigene Ordre. 447 §. 276. Wechsel an eigene Ordre. Wechsel an eigene Ordre *). Es kommen Tratten vor, welche zahlbar lauten an eigene Ordres. Eine solche Tratte wird begeben durch ein Indossament des Trassanten. Wenn der Wechsel nicht indossirt und auch nicht acceptirt ist, so fehlt jeder Wechselvertrag. 1. Die Ac- ceptation, bevor indossirt ist, enthält nicht nur die Übernahme des Auftrages, an die Ordre des Trassanten zu zahlen, sondern auch ein Accept, welches dem Trassanten, der nun auch Wechselnehmer ist, gegeben wird, denn die Worte an eigene Ordre bedeuten an mich oder meine Ordre Bevor die Tratte indossirt ist, ist der Trassant der Wechselnehmer, der Acceptant der Wechselgeber, und die Tratte ein eigener Wechsel Die Deckungspflicht des Trassanten kann eine Compensationseinrede gegen sein Recht aus dem Accept begründen. Das Recht 1) Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S.406—99. Phoon- sen amsterdamer Wechselgebrauch cap. XXXVI (in Siegel corzi. j»r. camlr. 1. II. S. 330—334). 2) Die Formel ist an meine Ordre, an die Ordre meines Indossaments, und dann die Valuta oft so: Werth in mir selbst. 3) Heisc und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. S. 36—41. §. 16. 17. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 497. 4) Wenn der Trassant zum Trassaten spricht: Zahle an mich (oder meine Ordre), so heißt das: Ich will, daß Du an mich (oder meine Ordre) zahlest. Wenn der Trassat acceptirt, also hierauf ein Ja giebt, so verspricht er: Ich will an Dich (oder Deine Ordre) zahlen. Also ein eigener Wechsel, so lange die weitere Ordre auf dem Wechsel fehlt. 448 Trassirte und eigene Wechsel. der Jndossatare aus dem Accept ist nicht das Recht des Trassanten als Wechselnehmers, welches auf sie übertragen wäre. 2. Der Trassant begiebt die Tratte durch sein Indossament, in dem Geben der Tratte und dieses Indossamentes liegt der erste Begebungsvertrag Dieser ist da, wenn gleich der wesentliche Inhalt des trasstrten Wechsels auf beide vertheilt ist. Denn beide zusammen bilden den Wechsel, welcher begeben wird. Der erste Geber dieses Wechsels ist zwar der Form nach Trassant und Indossant, er ist aber der Sache nach ersichtlich Trassant, und daher, so weit etwas darauf ankommt, nicht als Indossant zu behandeln, sondern als Trassant. Es ist für alles Bemerkte gleichgültig, ob die Tratte für eigene oder für fremde Rechnung gezogen ist ^). II. Es kommen auch Indossamente an eigene Ordre vor, aus denselben Gründen wie solche Tratten. III. Es kommen Tratten und Indossamente vor, welche zahlbar lauten an mich selbst 8. 277. Platzwechsel. PlatzwechselDaß der Ort des Datum und der 5) Es ist unrichtig, wenn man sagt: das Indossament ersetze den Mangel des Wechselcontracts, denn in dem Geben des Indossaments liegt eben der Wechselvertrag. Dieß gegen Wiener Abhandlungen aus dem Gebiet der Nechtsgeschichte. Leipzig l846. S. 117. 0) Unrichtig behauptet Wiener a. a. O. S. 117. 118., daß bei einer für fremde Rechnung gezogenen Tratte an eigene Ordre der Trassant der Wechselnehmer, und der Dritte, für dessen Rechnung gezogen ist, der wahre Trassant sei, mit welchem der Wechselcontract geschlossen werde. 7) Am häufigsten sind dergleichen Indossamente. Sie lauten z. B. „Für mich an mich selbst." 1) Helfe und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. Abh. XXV. §. 278. Domicilirte Wechsel. 449 Zahlungsort identisch und nicht ein verschiedener ist, ist der Character des Platzwechsels, im Gegensatz des Di- stancewechscls. Die Identität des Wohnortes der Wechselpersonen ist gleichgültig. Eine Tratte, wie auch ein eigener Wechsel, kann ein Platzwechsel seyn. Das gemeine Recht kennt den Unterschied zwischen Platzwechsel und Distancewechsel nicht. In dem Particularrecht kommt er zu dem Zweck vor, um die Platztratten zu verbieten, und kann nur aus diesem entnommen werden, weil die Bestimmung, wann zwei verschiedene Orte als identisch gelten sollen, eine rein willkürliche ist. Wo Platztratten nicht verboten sind, ist (in der Wirkung) kein Unterschied zwischen Platzwechsel und Distancewechsel, die Rechte aus einem Platzwechsel sind nicht eigenthümlich bedingt. Demnach besteht, wenn überhaupt, auch bei Platzwechseln die Verpflichtung, d. h. Bedingung der Notifikation des Protestes 2). §. 278. Domicilirte Wechsel. Domicilirte Wechsel I. Domicilirte Tratten. Der Wohnort ist für den Begriff unwesentlich. Die S. 535—544. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 484— 486. Vgl. auch oben 8- 163. No. 5. S. 79—81. 2) Diese Verpflichtung ist es, welche die Note 1. angeführte Abhandlung von Cropp vorzugsweise erörtert. 1) Blisch Darstellung der Handlung. Bd. 1. S. 109. 110. Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. Abh. XXVII. S. 564—577. Pvhls W.R. Bd. 1. 8> 277. 279. S. 326— 335. Treitschke Encyclopädie. Bd.,1. S. 17—21. 30. 31. 83—86. 340—344. 383—388. Bd. 2. S. 79—82. 138—142. 678.679. Schiebe 8. 184—190. Vleibtreu 8- 132. 133. Jacobscn Abhandlungen. S. 1—53. Thöl's Handelsrecht. 2r Bd. 29 450 Trasft'rte und eigene Wechsel. Avresse der Tratte bezeichnet den Ort, wo der Trassat zu treffen ist. Dieser Ort versteht sich zunächst auch als der Zahlungsort. Wenn aber eine Tratte als Zahlungsort einen andern Ort angiebt, als den Ort, auf welchen sie adrcssi'rt ist, also wo der Trassat zu treffen ist, so heißt sie eine domicilirte Tratte. Der Zahlungsort heißt das Domicil. Derjenige, welcher hier zahlen soll, heißt der Domiciliat. Die domicilirte Tratte nennt das Domicil, der Trassat soll den Domiciliaten nennen^). Die Zahlung der Wechsel summe soll am Zahlungsort geschehen, zahlen soll also der Domiciliat, vermitteln soll durch Benennung des Domiciliaten diese Zahlung der Trassat. Es kommt nun in Betracht das Verhältniß 1. des Trassanten zum Trassaten und zum Domiciliaten; 2. des Trassaten zum Domiciliaten; 3. des Wechselnehmers zum Trassanten; 4. des Wechselnehmers zum Trassaten, welcher ein Accept gab; 5. des Wechselnehmers zum Domiciliaten, welcher ein Accept gab. — 1. Der Trassant ist dem Trassaten, gar nicht dem Domiciliaten , zur Deckung verpflichtet, wenn die Tratte vom Domiciliaten bezahlt ist. 2. Der Trassat ist dem Domiciliaten zur Deckung verpflichtet, wenn dieser die Tratte bezahlt hat. Die Verpflichtung dort wie hier ist begrün- 2) So denken eS auch die Wechselordnungen, z. B. die bei Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 83 — 86. angeführten. Denn wenn der Trassant auch den Domiciliaten nennt, so ist der Trassat dafür, daß die Zahlung der Wechsclsumme erfolge, bedeutungslos. Das Accept des Trassaten hat eine andere Bedeutung, es ist als Aval der Tratte, der Trassat, welcher accep- tirt, also als Mittrassant zu behandeln. Dieser seltene Fall, daß die Form der domicilirten Tratte nur bezweckt, den Trassaten als Mittrassanten zu verpflichten, bedarf nur dieser Erwähnung. §. 278. Domicilirte Wechsel. 451 det durch den Zahlungsauftrag, welchen der Trassant dein Trassaten, und der Trassat dem Domiciliaten giebt. 3. Trassant und Wechselnehmer. Der Trassant schuldet dem Wechselnehmer die Regreßsumme für den Fall, daß die Zahlung der Wechselsumme nicht, wie trassirt war, geschah. Der Wechselnehmer hat daher, um zu der Wech- sclsumme oder zu dem Protest Mangel Zahlung zu gelangen, die Tratte zunächst dem Trassaten, damit dieser den Domiciliaten nenne, sodann, wenn dieser genannt ist, dem Domiciliaten, damit dieser zahle, zu präsentiren. Der Protestfall für den Regreß Mangel Zahlung ist demnach, daß der genannte Domiciliat nicht zahlt, wo der Protest Mangel Zahlung beim Domiciliaten erhoben wird, oder daß der Trassat den Domiciliaten nicht nennt, wo der Protest Mangel Zahlung beim Trassaten erhoben wird. Der letztere Protest steht dem reinen Platzprotest, wenn der Domiciliat genannt ist, gleich. Der Indossant haftet auch bei der domicilirten Tratte wie der Trassant. 4. Trassat und Wechselnehmer. Der Trassat kann daS Ac- cept der domicilirten Tratte geben. Das Accept besteht in dem Wort acceptirt, oder in der Nennung des Domiciliaten. Der Trassat kann als den Domiciliaten sich selber nennen, oder einen Andern Wenn er keinen nennt, sondern nur das Wort acceptirt oder ein gleichbedeutendes braucht, so ist das Accept nicht unvollständig, sondern natürlich er selber der Domiciliat, denn das Ja kann nicht eine unvollständige Antwort seyn. ». Das Accept enthält, wenn der Trassat selber der Domiciliat ist, das Versprechen, selber die Wechsclsumme amZah- 3) z- B. Zahlbar bei mir selbst. — Zahlbar bei Herrn (Name). 452 Trassirte und eigene Wechsel. lungsort zu zahlen. — b. Das Aecept enthält, wenn der Domiciliat ein Anderer als der Trassat ist, das Versprechen, die Regreß summe für den Fall, daß der Do- miciliat die Wechselsumme nicht zahle, zu zahlen. Der Trassat, welcher Acceptant ist, haftet nicht für die Wechselsumme aus dem Aecept einer fremden Tratte, so scheint es nur, sondern er hastet als Trassant für die Regreßsumme aus seiner eigenen Tratte und dem Protest Mangel Zahlung. Das Aecept kann freilich auch als bloße Übernahme des Auftrages gegenüber dem Trassanten, verbunden mit einer dem Wechselnehmer vom Trassaten auf den Domiciliatcn gegebenen Anweisung aufgefaßt werden, dann würde der Trassat dem Wechselnehmer nicht verpflichtet seyn, weil der Assignant es aus der Anweisung nicht ist Daß mit dem Aecept mehr als eine solche, nämlich ein Summenversprechen, also ein trassirter Wechsel gegeben wird, dieser Rcchtssatz beruht auf der äußeren Auctorität eines Gewohnheitsrechtes, con- struiren läßt er sich so wenig wie sein Gegentheil. Der Wechselnehmer hat demnach aus dem am Zahlungsort erhobenen Protest Mangel Zahlung das Regreßrecht nach seiner Wahl gegen den Trassaten, welcher acceptirt hat, und gegen den Trassanten. 5. Domiciliat und Wechselnehmer. Der Domiciliat, welcher ein Aecept giebt, ist dem Wechselnehmer zur Zahlung der Wechselsumme, also wechselrechtlich verpflichtet. Es ist ohne Grund, das Ac- cept dieses Trassaten für bedeutungslos zu erklären. H. Der domicilirte eigene Wechsel ist dasselbe, was 4) Vgl. oben Bd. 1. Z. 124. No. 2. 5) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 383—388. Bd. 2. S. 678. 670. §. 278. Doim'ci'lirte Wechsel. 453 ein eigener Distancewechsel ist. Jener wie dieser nennt einen Ort, das Datum des Wechsels, und einen andern Ort als Zahlungsort. 1. Auszuscheiden ist zunächst ein Fall. Ein der Form nach eigener Wechsel, welcher einen Andern, als den Wechselgeber, als Zahler bezeichnet^), ist sichtlich kein eigener Wechsel, sondern eine Tratte, und ganz als solche zu behandeln, das geschriebene Versprechen, selber die Wechselsumme zu zahlen, ist, weil es als solches durch die Benennung des Domiciliaten sinnlos ist, auszulegen als Versprechen, die Regreßsumme zu zahlen, falls die Zahlung der Wechselsumme ausbleibe. Ein solcher domicilirter eigener Wechsel ist also eine Tratte, eine Tratte in ungewöhnlicher Form^). Ein solcher, so zu sagen, fremd domicilirter eigener Wechsel gehört also gar nicht hierher ^). 2. Dem domicilirten eigenen Wech- 6) „Gegen diesen meinen Wechsel zahle ich an — die Summe von —. Zahlbar bei Herrn (Name) in (Zahlungsort)." 7) Dahingegen ist der Satz, daß die Tratte nichts Anderes, als ein eigener domicilirter Wechsel sei, nicht zuzugeben, wenn man an dem Begriff des eigenen Wechsels, nach welchem der Wechselgeber die Wechselsumme verspricht, festhalten will, auch nicht der Satz, daß die Tratte aus dem eigenen domicilirten Wechsel sich entwickelt habe, da die Tratten entschieden früheren Ursprungs als die eigenen Wechsel sind. Beide Sätze hat Eine rt Wechselrecht an verschiedenen Stellen. Die Art, wie Trcitschke II. S. 678. 679. jenen ersten Satz widerlegt, bedarf der Berichtigung. 8) Mit Unrecht bespricht Trcitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 385—387. einen solchen Wechsel mit „bestimmtem" Domicil, wie er ihn (wohl nicht treffend) nennt, als die eine Art, von zweien, des eigenen domicilirten Wechsels, statt ihn ganz aus der Reihe der eigenen Wechsel auszuweisen. Was er zur Cha- ractcristik eines solchen Wechsels anführt, stellt denselben gerade 454 Traffirte und eigene Wechsel. sel ist wesentlich, weil der Wechsel sonst kein eigener Wechsel ist, das Versprechen des Wcchselgebers, selber am Zahlungsort die Wechselsumme zu zahlen s). Der Geber eines domicilirten eigenen Wechsels ist dem Wechselnehmer (dem ersten, wie den Jndossatarcn) verpflichtet, am Zahlungsort zur Zahlungszeit die Wechselsumme zu zahlen. Das Recht hierauf ist ein Recht lediglich aus dem Wechsel. Wenn diese Zahlung ausbleibt, so ist der Klage zu einer andern Zeit, wie an einem andern Ort, gegen den Wechselgeber ein Protest Mangel Zahlung nicht wesentlich, denn es steht die Verpflichtung des Wechselgebers, später zu zahlen, nicht unter der Bedingung, daß die gehörige Zahlung ausgeblieben ist. Ware dieses, so würde der Protest die beweisende Form für den Eintritt der Bedingung seyn Es fchlt aber an einem als Tratte heraus, mit alleiniger Ausnahme des Satzes, daß der Regreß gegen den Wechselgeber bei mangelndem oder verspätetem Protest nicht verwirkt sei. Dieser Satz ist aber zu läugnen. Er ist auch auf weiter nichts gestützt, als auf die Meinung, daß man bei dem eigenen Wechsel das im Empfang der Valuta gegründete Schuldverhältniß nicht außer Acht lasse» dürfe, daß der Geber eines eigenen Wechsels kraft einer causa äobeoüi, für welche der eigene Wechsel nur als Beweis und Sicherungsmittel dienen solle, schulde. A. a. O. S. 386. Allein auch bei den eigenen Wechseln ist das Summenversprechen unabhängig von allen unterliegenden Verhältnissen. 9) Daran, daß er am Zahlungsorte selber zahlen will, erkennt man den eigenen Wechsel. Nicht daran, daß er die Wcch- sclsumme selber zu zahlen verspricht, denn dieses Versprechen ist, wenn er jenes nicht will, als ein Versprechen der Regreßsumme auszulegen, der Wechsel also dann eine Tratte. 10) Nicht der Wechselnehmer hat zu beweisen, daß die gehörige Zahlung ausgeblieben ist, sondern der Wechselgeber hat §. 278. Domicilirte Wechsel. 455 ausreichenden Grunde, in der Angabe der beiden Orte (ves Datum und des Zahlungsortes) die Vereinbarung zu finden, daß der Wechselgeber einerseits zur wörtlichen Wechselzahlung, andererseits, wenn diese ausbleibe, zur Zahlung der Regreßsumme, wie ein Trassant, also unter denselben Bedingungen, mithin gar nicht bei fehlendem Protest verpflichtet seyn solle. Der Protest ist nicht wesentlich für das Recht überhaupt gegen den Wechselgebcr, aber bedeutend, nicht als Form, sondern nur als Beweismittel, für das Recht auf das volle Interesse, weil dieses Recht den Beweis der rechtzeitigen und sonst gehörigen Präsentation, d. h. hier Mahnung, voraussetzt. Die Haftung des Indossanten eines domicilirten eigenen Wechsels ist keine eigenthümliche. Jeder Indossant, einer Tratte wie eines eigenen Wechsels, haftet, weil das Indossament eine Tratte ist, wie ein Trassant. Die Indossanten eines domicilirten eigenen Wechsels sind daher nicht regreßpflichtig, wenn der gehörige Protest Mangel Zahlung fehlt. Als ein solcher kann ein Protest nicht gelten, welcher an einem andern Ort, als dem Zahlungsort erhoben, darthut, daß der Geber des Wechsels zur Vcr- fallzeit an jenem Ort war, weil keineswegs nur die Zahlung eine annehmbare ist, welche der Wechselgeber in eigener Person leistet"). Daß der Wechselgebcr nicht persönlich am Zahlungsort und auch nicht dort vertreten war, muß ein Platzprotest (Windprotcst) beweisen. zu beweisen, daß sie erfolgt ist, es ist die Einrede der Zahlung, welche er behauptet (und beweisen muß), wenn er die Nichtzahlung läugnet. 11) Dieß gegen Treitschke Encyclopädie. Band 1. S. 384. 456 Traffirte und eigene Wechsel. §. 279. Der Blankowechsel und das Blancvindossament. I. Das Blancoindossament*). Ein solches liegt vor, wenn das Indossament den Jndossatar nicht nennt, mag es im Übrigen vollständig seyn, oder nur den Namen des Indossanten und weiter nichts angeben ^). 1. Es wird gern gebraucht r>. bei Begebung eines Wechsels in Verkaufscommission; ü. um den mehrmaligen, oft verbotenen, Giro zu verbergen; o. um nicht selbst, als Nehmer, auf dem Wechsel zu erscheinen, namentlich deshalb, um nicht selbst bei weiterer Begebung wechselrecht- lich verpflichtet ^), oder um nicht dem Geber des Wechsels, dem man nicht persönlich gegenüber tritt, bekannt zu werden; 6. um den Wechsel noch leichter übertragbar zu machen. Mit einem Blancoindossament versehen, geht dann der Wechsel durch mehrere Hände, ohne daß die Namen der Wechselnehmer auf dem Wechsel erscheinen. Diesen angeführten Zwecken dient das Blancoindossament, es ist daher beliebt. Unweise, und vergeblich wäre es, dasselbe zu verbieten *). Das ausgefüllte Indossament Uiscius sxeicitntio j. c. 8sxtu. 6oettingss. 1780. 8ecl. V. 6e inäosssmeMo csmbii in binnen. üinsrt mecii- latiouum all jus cainbiais 8pecimen IV. 6s iullossnmento in binnen scrssuo. Daniels W.R. S. 97 —111. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 486—493. Pöhls W.R. Bd. 2. S. 702—708. 1) Vgl. die Ausführung oben in 8. 233. No. III. 8. 2) Mariens Ursprung des Wechselrechts. S. 70—72. 3) Denn ein ausgefülltes Indossament mit der Clausel „ohne Regreß" vermeidet man gern, weil in dieser das Mißtrauen sich ausspricht, daß der Wechsel nicht werde honorirt werden. 4) Vgl. unten Note 5. §. 279. Blankowechsel und das Blancoindoffament. 457 hat vor demselben seine eigenthümlichen Vorzüge, besonders den, daß etwaige Betrügereien leicht aufzuspüren sind 2. Erlaubt ist das Blancoindoffament in einigen Particu- larrechten, freilich zuweilen mit Beschränkungen ^), in andern ist es verboten ^), gilt aber als einfache Procura v). Gemeinrechtlich ist es für statthaft zu halten, weil es in dem Willen der Contrahenten steht, eine gefährliche Art der Legitimation zu wählen. 3. Das erlaubte Blanco- indossamcnt hat folgende Wirkung, a. Die Gefahr durch dasselbe trägt der Wechselnehmer, welcher sich freiwillig ein solches Indossament gefallen läßt, nicht der Blancoindos- sant. d. Auch bevor es ausgefüllt ist, hat der Wechselnehmer das Recht aus dem Wechsel und das Eigenthum des Wechsels, so daß keineswegs der Blancoindossant bis zur Ausfüllung als Wechselgläubiger und Eigenthümer des 5) Wenn Einertö (Wechselrecht. S. 123—136. §. 28.) Meinung die ist, daß die Gesetzgebung das Blancoindossament nicht verbieten solle, so ist ihm beizustimmen, wenn die, daß das ausgefüllte Indossament wie ein Indossament in Blanco, auf Inhaber, zu behandeln sei, so ist zu entgegnen, daß in dem Wechsel auf Namen mit Indossament auf Namen viel kaufmännische Weisheit steckt. Es ist auch zu bezweifeln, ob die meisten Wechsel durch Blancoindossament übertragen werden. Als Ausnahme für besondere Zwecke ist also nicht das ausgefüllte Indossament (so a. a. O. S. 144. 8- 32.), sondern das Blan- coindossamcnt anzusehen. 6) Hannoversche W.O. 8- 14. Ausfüllung: Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 488. 489. 7) Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 236. 237. 489— 493. Die Verbote werden aber nicht beachtet. Einert W.N. S. 126—128. 135. 8) Locke cko commorce. ^rk. 137. 138. 458 Trassirte und eigene Wechsel. Wechsels gilt Es ist ein Indossament an den Inhaber , daher ist der Wechselinhaber durch seinen Besitz lcgitimirt, und wird der Wechsel durch bloße Übergabe zu Eigenthum übertragen, o. Der Wechselinhaber hat die Befugniß, das Indossament auf sich oder einen Dritten auszufüllen, sie ist ihm implicite von dem Blancoin- dossanten eingeräumt, daher diesem nicht ein ausgefülltes Indossament untergeschoben wird 6 prodalionibu8. (22. 3.). 6) Man hat bei dieser Art des Gebrauches die Duplicatc genannt Duplicatc zur Sicherheit. 7) Es geschieht oft, daß die Duplicatc mit verschiedenen Transportgelegcnhciten an den Wechselnehmer gesandt werden, damit doch wenigstens eines ankomme. 464 Duplikate und Copien. (Trassant, Indossant), welcher das eine Duplicat eingelöset hat, sicher gegen allen Anspruch aus den andern Duplikaten , weil alle Duplikate ersichtlich (aus der Numerirung) nur als eine Ttratte gelten sollen. In Betreff des Ac- ceptanten ist dieß anders ^). Der Acceptant eines Exemplars haftet aus diesem seinem Accept, ohne durch die Einlösung eines andern Exemplars befreiet zu werden, und haftet daher, wenn er mehrere Exemplare aceeptirt, aus einem jeden Accept. Dieser Rechtssatz hat eine nicht wegzuläugnende Handelsüsance für sich und findet sich wohl in allen Wechselordnungen, welche über den Punkt sich aussprechen ^). Eonstrukrt kann er nicht werden ^). L. Eine zweite Art des Gebrauches. Es 8) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Dd. 1. S. 31—35. §.6. S. 358. 359. No. 4. Bd. 2. S. 811—813. K. 10. Braunschweiger Entwurf S. 80. 81. Mecklenburger Entwurf. S. 137. 138. Art. 92. 9) Die Folge dieses Satzes ist, daß daS Accept gar nicht in mehreren nur einfach geltenden Exemplaren gegeben werden kann, obgleich die Tratte und auch das Indossament so gegeben werden kann; und doch sollen gerade die mehreren Exemplare das Trattenpapier vermehren, damit die Tratte nicht so leicht verloren gehen kann. 10) Stände die Handelsüsance nicht entgegen, so würde man folgende Sätze behaupten müssen: Der Trassat, welcher ein Duplicat, oder mehrere, oder sämmtliche, aceeptirt hat, ist, wenn er ein Duplicat, sei dieses mit seinem Accept versehen oder nicht, eingelöset hat, sicher gegen allen Anspruch aus seinem Accept auf einem andern Duplicat, weil ersichtlich nur eine Tratte, wenn gleich in vervielfältigter Form gegeben, bezahlt werden sott und mithin aceeptirt ist. Das mehrfache Accept ist nur ein Accept, verpflichtet also nicht mehrfach, und das Accept verpflichtet gar nicht mehr, wenn der Acceptant die Tratte in einem Exemplar eingelöset hat. §. 281. Wechselduplicate. Fortsetzung. 465 kann aber auch ein Indossant die mehreren Exemplare an verschiedene Jndossatare begeben, von denen nun jeder den Wechsel weiter begeben kann. In diesem Fall ist es so. Der Vormann, welcher das eine Duplicat eingelöset hat, ist aus seinem auf dem andern Duplicat stehenden Wechsel (Tratte, Indossament) selbst demjenigen Jndoffatar nicht verpflichtet, welchem das eingelösete Duplicat nicht begeben worden ist, weil alle Duplicate ersichtlich nur als eine Tratte gelten sollen. Der Indossant, welcher die Duplicate an verschiedene Jndossatare begeben hat, hastet diesen und ihren Nachmännern aus einem jeden Duplicat, denn seine Indossamente sind augenscheinlich nicht ein Indossament, wie die mehreren eines jeden seiner Vormänner, sondern sind mehrere Indossamente. Seine Nachmänncr haften ihren Nachmännern nur einmal, weil sie ihr Indossament nur auf einem Exemplare gegeben haben, diesen seinen Nachmännern sind seine Vormänner zwar verpflichtet, aber nicht mehr denen der übrigen Exemplare, wenn das eine derselben eingelöset worden ist. Hieraus crgicbt sich: man kann, ohne Schaden fürchten zu müssen, Duplicate geben, nicht aber nehmen. §. 281. Wechselduplicate. Fortsetzung. 6. Eine dritte Art des Gebrauches*). Es kann auch ein Exemplar die Bestimmung haben, das Ac- ccpt zu enthalten, ein anderes, begeben zu werden. Jenes ist dann gewöhnlich die Prima, dieses die Secunda. 1) Man hat bei dieser Art des Gebrauches die Duplicate genannt Duplicate zur Bequemlichkeit des Verkehres, oder schlechtweg zur Bequemlichkeit. Thöl's Hcmdelörechl. 2r Bd. 30 466 Duplikate und Copien. Auf das zur Begebung bestimmte Exemplar wird dann die Notiz gesetzt, bei wem das für das Accept bestimmte Exemplar sei, entweder bereits mit dem Accept versehen, oder damit das Accept gesucht werde ^). Diesen wollen wir den Bewahrer der Prima nennen, und das andere Exemplar als Secunda denken. I. Der Nehmer der Se- cunda meldet sich bei dem Bewahrer der Prima, damit er diese erhalte Denn ist die Prima acceptirt, so steht ihm, wenn er sie nicht hat, weder ein Recht aus dem Accept zu, noch kann er zu dem Protest Mangel Zahlung gelangen. Ebendeshalb ist er zur Empfangnahme der Prima gegen deren Bewahrer legitimirt, d. h. dieser darf sie ihm ausliefern, dieser ist auch verpflichtet dazu, aber nicht ihm, dem Wechselnehmer, verpflichtet. Wenn die Prima nicht acceptirt und deshalb Protest Mangel Annahme erhoben ist, so ist der Nehmer der Secunda ebenso zur Empfangnahme der Prima und des Protestes legitimirt. Wenn er die Prima, sei sie acceptirt oder nicht, von deren Bewahrer nicht erlangen kann, so fehlt ihm das Accept, ungeachtet er es auf dem ihm dazu angewiesenen Wege gesucht hat, er hat daher, wenn er über dieses vergebliche Suchen einen Protest aufnehmen läßt, einen vollgültigen Protest Mangel Annahme. Erhält er die Prima von deren Bewahrer, ohne daß sie acceptirt ist, so erhält er entweder überdieß einen Protest Mangel Annahme, dann hat er aus diesem den Regreß Mangel 2) Es sind folgende Formeln gewöhnlich. Prima acceptirt bei X. Prima zur Acceptation bei X. Prima zur Verfallzeit bei T. 3) Vgl. auch Trcitschke Encyclopädie. Bd. 1. S.362—364. §. 281. Wechselduplüatc. Fortsetzung. 467 Annahme, er kann auch selber noch einmal den Versuch machen, das Accept zu erlangen, ohne dadurch irgend verpflichtet zu werden; oder er erhält sie ohne einen Protest Mangel Annahme, dann ist der über diesen Umstand erhobene Protest ein vollgültiger Protest Mangel Annahme, weil er das Accept nur bei dem Bewahrer der Prima, und nur dieser es bei dem Trassaten zu suchen hatte. Mit der Secunda kann kein Accept gesucht werden, weil diese selber enthält, daß dafür die Prima bestimmt ist, und daher auch kein Protest Mangel Annahme erhoben werden. Nach particulärer Vorschrift bedarf es für den Regreß Mangel Annahme überdieß eines Protestes, welcher ausweiset, daß auch das Accept der Secunda nicht zu erlangen war. II. Zahlung des Trassaten. Wird die Zahlung nur gegen die Prima gesucht, so zahlt der Trassat, er habe acccptirt oder nicht, gültig, d. h. er hat das Recht auf Deckung. Denn aus der Prima erhellt nicht, ob überhaupt eine Secunda gegeben ist. Wird die Zahlung nur gegen die Secunda gesucht, und diese von ihm eingelöset, so hat er das Recht auf Deckung, denn er hat den auf der Secunda stehenden Zahlungsauftrag erfüllt. Für dieses Recht ist es gleichgültig, daß er, wenn er die Prima acceptirt hat, aus diesem Accept verhaftet bleibt. Wird die Zahlung gegen die Prima und Secunda gleichzeitig gesucht, so können beide Exemplare dieselbe Person berechtigen, indem beide denselben oder dieselben Wechselnehmer enthalten, oder indem die Sc- cunda eine Fortsetzung der Prima, nämlich von dem letzten Nehmcr der Prima weiter begeben ist, dann wird die Auslieferung beider Exemplare gegen die Zahlung nicht geweigert werden; es könnte aber auch durch die beiden Exemplare, indem ein Wechselnehmer sie an verschiedene 30 » 468 Duplicate und Copi'en. Jndossatare begeben hat, verschiedene Personen berechtigt seyn, wo dann die eine gegen die Secunda, die andere gegen die Prima die Zahlung beantragt. Der Trassat, wenn er nicht acceptirt hat, hat dann die Wahl, gegen welches Exemplar er zahlen will; wenn er acceptirt hat, so ist er verpflichtet, das Accept oder die sämmtlichen Accepte, welche er gab, einzulösen, er wird mithin gegen die nicht acceptirtcn Exemplare nicht zahlen. III. Recht und Verbindlichkeit des Bewahrers der Prima. Der Bc- wahrer der Prima steht mit demjenigen, welcher sie ihm übermittelt hat, damit er mit ihr das Accept suche und sie dem Nchmer der Secunda ausliefere, und nur mit diesem seinem Eontrahcnten in einer Obligatio. Er ist Mandatar, nicht Depositar dieses seines Eontrahcnten, welcher der Trassant, oder ein Indossant, oder irgend ein Anderer ist. Aus dem Zweck dieses Vertrages crgicbt sich, daß er die Prima dem Nchmer der Secunda gegen Vorzeigung der letzter« ausliefern muß und darf. Er ist aber auch verpflichtet, jederzeit dem Widerruf des Auftrages nachzukommen, mithin die Auslieferung der Prima an den Nchmer der Secunda zu unterlassen, wenn der Mandant es so will IV. Der Nchmer der Sc- cunda ist Eigenthümer der Prima Denn der Ge- 4) Man sage daher nicht das depom'rte Exemplar, sondern das versandte. Dieser Ausdruck ist um so passender, da man unter Versendung eines Wechsels recht eigentlich daS Suchen des Accepteö versteht. 5) Vgl. TreitschkeEncyclopädie.Bd.l. S.359—362. §.5. 6) Die Secunda repräsentirt hier das begebenc, die Prima das versandte Exemplar. 7) Dieß nimmt auch Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 359—362. 8. 5. an. §. 281. Wechselduplicate. Fortsetzung. 469 ber und Nehmer der Secunda, auf welcher notirt ist, bei wem die Prima sei, können vernünftigerweise keinen andern Willen haben, als den, daß dem Nehmer der Secunda, da ihm entschieden alles Recht aus der Prima zustehen soll, auch alles Recht an der Prima zustehen solle. Dieser Wille genügt, um den Besitz und das Eigenthum der Prima, obgleich diese selber nicht zur Hand ist, zu übertragen, es ist das aber nicht eine symbolische Tradition, sondern ein Constitutum possessorium. Es ist nicht das Recht auf den Wechsel, sondern das Recht aus dem Wechsel, welches ein in Händen Haben des Wechsels voraussetzt. V. Der Nehmer der Secunda hat gegen den Bewahrer der Prima ein persönliches Recht auf Auslieferung der Prima nur dann, wenn man annehmen darf, daß das Recht des Mandanten ihm ccdirt worden sei. Dem Willen einer Ccsston steht entgegen, daß der Wcchselgeber den Wechselnehmer von dem Genaueren des Mandatsverhältnisses nicht unterrichtet. VI. Der Nehmer der Secunda hat gegen den Geber derselben, sei dieser sein unmittelbarer oder sein mittelbarer Vor- mann, nicht ein Recht darauf, daß dieser die Prima herbeischaffe, denn gegen den Geber der Secunda als solchen steht dem Nehmer der Secunda als solchem nur der Regreß aus dem Protest Mangel Zahlung und dem Protest Mangel Annahme zu. Nur derjenige, welcher versprach, daß er mit der Prima das Accept wolle suchen oder suchen lassen, oder daß die Prima bereits acceptirt bei einer bestimmten Person sei, haftet demjenigen, welchem er so versprach, wenn er anders verfährt, oder es anders sich verhält, und zwar für das Interesse. Wenn es ein Geber der Secunda ist, welcher das erstere versprach, so haftet er aus dem nebenbei übernommenen Man- 470 Duplikate und Copien. dat, wenn es ein solcher ist, welcher das letztere versprach, so haftet er aus dem Wechselschluß, der ihn verpflichtet, eine acccptirte Prima zu geben, d. h. nicht bloß ins Eigenthum, sondern in die Hand des Nehmers der Secunda zu bringen. Weder die Verpflichtung aus dem Mandat, noch die aus dem Wechselschluß, wird von den Wechselgebern intcrcedirend übernommen, und weder das Recht des Mandanten, noch das des Wechselschließers, geht auf die Wechselnehmer über. v. Verbindung dieser drei Arten des Gebrauches. Mehrere Duplikate können auf diese dreifache Art gebraucht werden Es hat keine Schwierigkeit, das vorhin Bemerkte auf diesen Fall anzuwenden. 8 . 282 . Wechselcopien. Wechseleopicn H. Der Nehmer eines Wechsels (Tratte 8) Diese Gebrauchsarten können auf verschiedene Weise com- binirt werden. Zum Beispi el. Eine Tratte ist in drei Exemplaren, in einer Prima, Secunda und Tertia, von A. ausgestellt und an B. begeben. B. indossirt sie alle an C. und sendet sie diesem, jede einen Posttag später. C. sendet die Prima an T., damit dieser das Accept derselben suche, und setzt die Notiz, daß die Prima bei T. sei, auf die Secunda und aus die Tertia. Die Secunda indossirt und begiebt er an D., sie wird darauf von D. an E., von E. an F. begeben; die Tertia indossirt und begiebt er (der C.) an G., sie wird darauf von G. an H., von H. an I., von I. an K. begeben. Auf die Bemerkung deS G. an C., es sei ihm auffallend, daß ihm nicht neben oder statt der Tertia die Secunda gegeben werde, wird es dem C. nicht an Antworten fehlen: die Secunda habe er verlegt, oder erwarte er selber noch, u. dgl., und iiberdieß sei ja die Tertia ganz so gut wie die Secunda. I') Heise unv Cropp Abhandlungen. Bd. 1. No. 26. S. 8. 282. Wechselcopien. 471 mit oder ohne Indossament und mit oder ohne Accept) macht von demselben eine Copie, um den Wechsel gleichzeitig auf verschiedene Art brauchen zu können. Am meisten kommt Folgendes vor. 1. Das Original wird versandt, um das Accept aufzunehmen, die Copie, mit der Notiz bei wem vas Original sei, wird begeben^). Dem Ori- ginalindoffament gehen dann die Worte vorauf, welche das Copirte beschließen.: Bis hierher Copie. Das Original bildet mit der Copie den vollständigen Wechsel, d. h. beide zusammen enthalten die sämmtlichen Wechsel, welche gegeben sind. Getrennt gedacht, so enthält das Original den einen Theil, die Copie den andern Theil der sämmtlichen gegebenen Originalwcchsel. Hiernach beurtheilt sich das Weitere der Verhältnisse von selbst, besonders wenn man das über Duplikate Bemerkte vergleicht^). 2. Der Nehmer der Secunda will mit dieser die Prima an sich ziehen, häufig nur, um zu sehen, ob die Notiz auf der Secunda richtig sei, will aber mittlerweile nicht an der Begebung der Secunda gehindert seyn, von welcher letzter» er deshalb eine Copie macht, mit der Notiz, bei wem die Secunda sei. Der erste oder ein weiterer Nehmer dieser Copie macht nicht selten, z. B. um die Richtigkeit der Notiz auf dieser zu prüfen, von dieser Copie und deren Originalindossamenten eine Copie, welche er durch sein Originalindossament begiebt. 545—563. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 1—6. — Borchardt Wechsel-Duplikate und Copien S. 41—58. 2) Es kommt auch umgekehrt vor, daß nämlich die Copie die Bestimmung erhält, das Accept aufzunehmen. Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 4. 5. 8- 2. 3) Weitere Durchführung bei Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 1. No. XXVI. S. 545-563. Neunzehnter Abschnitt Wechselfälschung. Quellen und Zeugnisse. Gothaische W.O. Altenburger W.O. Preußisches L.R. Züricher W.O. Loäs äs commercs. Rheinisches Hgb. Badisches Handelsrecht. Schwedische W.O. Weimarsche W.O. 6oäics p. I. <1. 8. Neussische W.O. ksgolamsoto. Dessauer W.O. Dänische W.O. Dänische W.O. 6oäiZo äs comercio. Russische W.O. Loäigo coinlnercial. ^Vetboek. Ungrischer XV. Gesetzart. FlenSburger W.O. Bremer W.O. Württemberg er Entwurf. Holsteinscher Entwurf. Braunschweiger Entwurf. 8 - 4 . Kap. V. 8- 7- §. 834. 835. 1137—1158. 8 - 22 . ^rt. 139. Art. 139. Satz 139. ä,rt. 463. 470. 545. 8- 27. 72. ^rt. 358. 359. 366. 387. ^rt. 137. 138. 145. 166. §. 39—42. 176—189. 8- 79. Art. 28. Art. 722—731. 8. 80. 8. 85. 86. v. 1816. 8- 10. 8. 39. 57. 77. 91. 93. 94. ^rt. 138. v. 1820. 8-37. 55. 75. 89. 91. 92. ^rt. 133. 8. 23. 95—101. v. 1824. 8- 3. 4. v. 1825. 8- 3- 64. 65. 69. 8- 283. Einleitung. 473 Österreichischer Entwurf, v. 1843. §. 39. 76—79. 81—83. 142. 143. 177. 195. Nassauer Entwurf. §.30. 122—124. Sächsischer Entwurf. §. 254. 255. Preußischer Entwurf. 8- ?1. 72. Mecklenburger Entwurf. Art. 119—122. 8. 283. Einleitung. Wechselfälschung *). Falsche und verfälschte Wechsel sind seltener, als glaubhaft ist , Verfälschungen des Inhalts, denen durch den Avis oft die Wirkung genommen wird, sind seltener als falsche Indossamente ^). Es sind Tratten vorgekommen, bei denen das Ortsdatum, und der Trassant, und der Nehmer, und der Acceptant, auch wohl die ersten Indossamente falsch waren (selbst 1) Literatur. 1. iauus Louckt sxecimen Inaugurals vetA6v1ug ckoor Dlr. 6. D. cken lex en Dir. 1. van Hall ts Dmsteräam. 1827. äeel 2. Dio. 1.— 2. kroevs van een onäsrrosll Segens cke gevoIZen van Zeiileegcko valscli- Iieicl in wissslbrieven, äoor Dir. k'. D. van Hall, ailvoeat ts Dmsterclam. Ne Dm8terckam. 1828. Dieser k. van Hall ist mit dem oben erwähnten Professor 1. van Hall, seinem Bruder, nicht zu verwechseln. — 3. Wender W.N. Bd. 2. 8- 428—430. — 4. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 411—424. Bd. 2. S. 379—382. 5. Liebe Entwurf. S. 165—178. — 6. Mecklenburger Entwurf. S. 167—173. 2) Büsch Darstellung. Bd. 2. S. 516. 3) Büsch Darstellung. Bd. 1. S. 108. 474 Die Wechselfälschung. ohne Faltet, man hat sie Kellerwechsel genannt^), der Entdeckung beugt man durch frühes Einlösen vor §). Den Rechtswirknngen der Wechselfälschung wird man schwerlich näher kommen durch die Berufung auf die Grundsätze über 1. orroi-, wobei man besonders mit der Annahme eines Irrthums in den Motiven nicht zögerlich genug ist; über 2. ckolug; 3. eulim; 4. 038U8; auf 5. so manche allgemeine Regeln, wie sie im Titel cke ro8uli8 jurw sich finden, z. B. imp 088 iliilium nulln e8t obligatio; auf 6. Treu und Glauben, woraus Alles und daher nichts folgt. Auch sind folgende Sätze unbefriedigend. 1. Alles Rechts aus dem Wechsel soll entbehren der Fälscher, der Helfer, der Mitwisser, weil man nicht durch eigenen ckoIu8 gewinnen dürfe. Allein es kann der Fälscher schon aus andern Gründen alles Rechts entbehren, und das wissentliche Nehmen eines Wechsels, der eine Fälschung erlitten, ist gar nicht nothwendig ein ckolu8. 2. Derjenige Wechselgeber soll verantwortlich seyn, welcher der Verfälschung nicht vorgebeugt hat. So der Acceptant, wenn er seinem Ac- eept die Summe nicht beigefügt hat So der Trassant, wenn er die Summe nur mit Zahlen schrieb, wenn er nicht avisirte Es können vielmehr die Rechts- 4) Über diese Wechsel vgl. Blisch Darstellung. Bd. 2. S. 163—105. Über Proformawechsel vgl. die Dänische Verordnung vom 26. November 1731. (Meißner. Bd. 2. S. 257—265.) 5) Auf den Begriff eines Kellerwechsels kommt nichts an, weil man dieses Wortes entbehren kann. 6) Vgl. Busch Darstellung. Bd. 2. S. 155. 156. 7) Mittermaier. §. 252a. Dieß ist aber ganz gegen den Geschäftsverkehr, und dann müßte er den ganzen Inhalt wiederholen, damit man nicht aus Tiebmann Ticfmann, aus ein Monat eilf Monat machen, auch nicht ein Domicil beifügen kann. 8) Bend er W.R. Bd. 2. S. 237. §. 283. Einleitung. 475 Wirkungen der Wechselfälschung nicht anders bestimmt werden, als durch specielle Erörterung der einzelnen Fälle, wobei es vor Allem auf die Natur der Tratte und des Indossamentes und der Acceptation und des in diesen drei Instituten enthaltenen Wechselversprechens, und auf die Voraussetzungen, unter welchen jedes Wechselversprechen gegeben wird, ankommt s). Zu beachten ist der dreifache Satz 9) Weil in diesen Beziehungen die Abhandlungen von Bondt und von van Hall von den Grundprincipien des gegenwärtigen Werkes abweichen, und weil sie gar zu wenig aus das, was Noth thut, eingehen, so sind sie nicht weiter speciell angeführt worden, auch wo sie (zufällig) mit dein letzter» in den Resultaten übereinstimmen. Die Abhandlung von Bondt hat folgende Sätze: 1. Der Wechselvertrag des Trassanten ist ein Kauf; 2. zwischen dem Indossanten und Jndossatar ist ein Mandat oder Kauf, also Cession; 3. die Acceptation ist ein Constitutum; 4. die Wirkungen der Fälschung sind aus vier Regeln zu bestimmen: o. Niemand ist auö einer Verbindlichkeit zu mehr verpflichtet, als wozu er sich verband, I. 34. äs 14. I.; I). aus einem Betrug kein Recht, sondern Nichtigkeit, I. 15. 18. 6. all loZem Loru. u8 46. 3. 4) Also dem Wechselschließer; dem Wechselnehmer nicht anders, als wenn dieser auch der Wechselschließer ist. Dem Wechselschließer wird das Geben der Tratte entweder dahin versprochen, daß sie ihm, oder dahin, daß sie einem Andern gegeben werden solle. 1) Es ist gleich, ob die Tratte von diesem gar nicht in- dossirt, oder indossirt und an ihn zurückgekehrt ist, ob sie rccta oder an Ordre lautet. 8. 285. Falsche Tratte. Fortsetzung. 479 Trassaten die Tratte und damit den in der Tratte enthaltenen Zahlungsauftrag und beantragt die Zahlung wie die Acccptation nicht ohne Weiteres, sondern auf Vorzeigung der Tratte und damit auf die Grundlage des Zahlungsauftrages des Trassanten, und, wie sich von selbst versteht, eines wirklichen Auftrages des Trassanten, denn es ist sein Begebungsvertrag, auf welchen er seinen Antrag gründet ^). Die Wirklichkeit dieses Zahlungsauftrages also die Echtheit der Tratte ist demnach die vertragsmäßige Voraussetzung des Zahlungsvertrages wie des Acceptationsvertrages. Demnach kann der Trassat die Zahlung, welche er auf Vorzeigung einer falschen Tratte dem ersten Nehmer derselben leistete, zurückfordern, und ist der Acccptant einer falschen Tratte dem ersten Nehmer derselben zur Zahlung nicht verpflichtet. Hieraus folgt ferner. Wenn der Trassat oder Acccptant die Zahlung einem Jndossatar des ersten Nchmers leistet, und sie von diesem Jndossatar nicht zurückfordern darf, so darf er Schadloshaltung (Deckung) von dem ersten Nehmer der falschen Tratte, als deren Indossanten, fordern, denn auf die in dem Indossament enthaltene Tratte zahlt der Trassat, mit andern Worten, den in dem Indossament enthaltenen Zahlungsauftrag erfüllt der Trassat nur unter der Voraussetzung für Rechnung des Trassanten der Grundtratte, daß diese echt ist, wenn sie falsch ist, so geht die in dem Indossament enthaltene Tratte für Rechnung ihres Trassanten, des Indossanten. Man kann dieß kurz so ausdrücken: Der erste Nehmer der Tratte, muß dem Trassaten für die Echtheit der Tratte einstehen. Aus diesem Satz ergiebt sich für das Verfah- 2) Vgl. auch oben 8« 204. 480 Die Wechselfälschung. rm des ersten Nehincrs der Tratte die Vorsichtsrcgel, daß er für die genaueste Prüfung der Identität der Person, welche sich für den Trassanten ansgiebt, Sorge trage. Durch diese Prüfung, welche er selber oder eine Mittelsperson, z. B. sein Commissionen-oder Makler, vornimmt, wird aber nicht sein Recht bestimmt. Denn der Mangel der Identität geht schlechtweg, auch wenn ihn gar keine Schuld trifft, auf seine Gefahr, dieß folgt, wie erörtert ist, aus dem Begriff der Tratte und des Acceptes. Die Wechselordnungen, welche den Acceptantcn gleichmäßig verpflichten, die Tratte möge echt oder falsch seyn, sind dahin zu untersuchen, ob diese gleiche Verpflichtung auch gegen den ersten Nchiner der Tratte bestehen soll, es wird dann der Unterschied zwischen dem Accept einer Tratte und einem eigenen Wechsel dem Begriff nach aufgehoben 2. Ist der Acceptant den Jndossataren, wenn die Tratte falsch ist, verpflichtet? Das Nein und das Ja hat Gründe für sich. a. Für das Nein kann man geltend machen. Auch zwischen dem Jndossatar und den: Trassaten ist die Echtheit der Tratte die vertragsmäßige Voraussetzung des Zahlungsvcrtragcs wie des Acccpta- tionsvertrages. Denn der Jndossatar beantragt die Zahlung wie die Acccptation auf die Vorzeigung der Tratte und des Indossamentes, und damit auf die Grundlage nicht nur des in dem Indossament, sondern auch des in der Tratte enthaltenen Zahlungsauftrages, an welche sich der in dem Indossament enthaltene nur als ein weiterer 3) Vgl. auch oben §. 204. 4) So auch Trcitschke Encyclopädie. Bd. 1. S.418—420. 8.5. und französische Entscheidungen. Broicher und Grimm rhein. H. G. B. S. 84. Note l>. 3. §. 285. Falsche Tratte. Fortsetzung. 481 Zahlungsauftrag anschließt. Der rechtliche Wille des Jn- dossatars kann aber nur dahin gehen, die .Zahlung in dem Sinn zu beantragen, in welchem der Indossant sie beauftragt hat, und dieser kann die weitere Zahlung an den Jndofsatar nicht anders beauftragen wollen, als wie er selber sie für sich beantragt ^), demnach unter der Voraussetzung eines wirklichen Zahlungsauftrages des Trassanten. Hiernach ist die Echtheit der Tratte die vertragsmäßige Voraussetzung für den Zahlungsvertrag und Acceptationsvertrag zwischen dem Trassaten und einem jeden Jndofsatar. Wie sollte denn auch der Trassat, welcher durch die Acceptation verspricht, den Zahlungsauftrag des Trassanten zu erfüllen, verpflichtet seyn zu einer Zahlung, in welcher eine solche Erfüllung gar nicht liegt? I,. Für die Bejahung der Frage kann man geltend machen. Der Jndofsatar gründet seinen Antrag zur Zahlung und zur Acceptation zwar auf die Vorzeigung der Tratte und des Indossamentes, und überbringt mithin zwei Zahlungsaufträge, aber nur den des Indossanten überbringt er in eigenem Namen, dagegen den des Trassanten im Namen seines Indossanten, und daher ist es nur die Wirklichkeit des in dem Indossament enthaltenen Zahlungsauftrages, also nur die Echtheit des 5) Denkt man das an die Tratte sich anschließende Indossament vollständig, so lautet es: Ich, B, (der Indossant) fordere Sie auf in diesem meinem Auftrag, und im Auftrag des A. (des Trassanten), für des lctztern Rechnung zu zahlen —. Auf die Grundlage des dem Sinn nach so lautenden Indossamentes beantragt der Jndofsatar die Zahlung. 6) Die geleistete Zahlung darf mithin der Trassat, gleichviel ob er acceptirt hatte oder nicht, wenn er hinterher erfährt, daß die Tratte falsch war, von dem Jndossatar, der sie empfing, zurückfordern. Tköl'ü Handelsrecht. 2r Bd. 31 482 Die Wechselfälschung. Indossamentes, welche die vertragsmäßige Voraussetzung für den Zahlungsvertrag und Acceptatwnsvertrag zwischen dem Trassaten und dem Jndossatar ist. Die Echtheit der Tratte ist für das Verhältniß zwischen dem Trassaten oder Acceptanten und dem Jndossatar gleichgültig. Denn nur derjenige Zahlungsauftrag kann die Voraussetzung seines Antrages sein, welchen er zu vertreten im Stande ist, dieser Art ist aber nur der in dem ihm gegebenen Indossament enthaltene, es ist dieß der seinem Begebungsvertrag (mit seinem Indossanten) entsprechende Zahlungsauftrag, für die Wirklichkeit fremder Begebungsverträge kann er nicht einstehen. Dieß wird bestätigt, wenn man das Indossament als eine separate Tratte denkt, wenn der Jndossatar diese und die Grundtratte präsentirt, so ist es klar, daß er in Betreff der letztem nichts weiter behaupten kann und will, als daß sie ihm von seinem Trassanten (dem Indossanten) eingehändigt sei, damit er sie als Deckung für die Zahlung und Acceptation der neuen (in dem Indossament enthaltenen) Tratte dem Trassaten aushändige. Dem Jndossatar gegenüber ist die Berufung des Trassaten oder Acceptanten, daß die Tratte falsch sei, nur eine Einrede mangelnder Deckung. — Jenes wird ferner bestätigt, wenn man die Wirkung eines falschen Indossamentes beachtet. Da nur der Nehmer desselben kein Recht aus der Tratte hat, seinem Jndossatar und den folgenden Jndossataren aber die ihnen geleistete Zahlung nicht wieder abgefordert werden kann, und in Folge des Accepts gezahlt werden muß Z, so folgt für die mittelbaren Nehmer, also die Jndossatare einer falschen Tratte ganz dasselbe. Die Gründe für die Bejahung sind die 7) Diese Sätze werden in §. 287 ihre Rechtfertigung finden. §. 285. Falsche Tratte. Fortsetzung. ^83 richtigeren. Das Resultat ist nun folgendes. Wenn die falsche Tratte durch Indossamente weiter begeben ist, so kann der Trassat dem Jndossatar gegenüber weder eine Zurückforderung der Zahlung, noch eine Befreiung von der Verpflichtung aus dem Accept auf den Umstand gründen, daß die Tratte falsch sei. Die Tratte ist bezahlt und dem Trassaten oder Acceptantcn eingehändigt, keiner der Indossanten kann demnach von einem Jndossatar belangt werden. Der Trassat (Acceptant), welcher zahlte, kann die Deckung von dem vermeintlichen Trassanten nicht verlangen, weil dieser nicht der wirkliche Trassant ist. Derjenige, an welchen er sich allein halten darf, ist der erste Nehmer der Tratte, welcher für die Wirklichkeit des von ihm, wenn auch nicht factisch doch rechtlich durch die Vermittelung der Jndossatare überbrachten Zahlungsauftrages des Trassanten einstehen muß. Diejenige von den Wechselpersonen, welche durch den Betrüg mit der falschen Tratte am Ende leidet, ist demnach der erste Nehmer der Tratte, da er es ist, welcher entweder dem Trassaten zur Deckung verpflichtet ist, oder bei welchem, wenn die Tratte unter Protest geht, der Regreß hängen bleibt b). II. Die Verpflichtung eines jeden Indossanten gegen jeden Jndossatar ist, wenn gleich die Tratte unecht ist, eben dieselbe, wie wenn sie echt wäre. Denn das in dem Indossament (wie in jeder Tratte) außer dem Zahlungsauftrag enthaltene Wechselvcrsprechen enthält nur die Bedingung, daß die Zahlung des Trassaten ausbleibe, 8) Legislativ spricht für die Verpflichtung des Acccptanten der falschen Tratte gegenüber den Jndossatarcn, daß nun alle durch die Indossamente beabsichtigten Zwecke erreicht werden und bleiben, während durch die Regrcßnahme jedenfalls einige, und möglicherweise alle vereitelt werden. 3l* 484 Die Wechselsälschung. steht aber nicht unter der Voraussetzung, daß die Tratte echt sei; es ist unabhängig von dem Zahlungsauftrag und dem Versprechen des Trassanten §. 286. Falsches Indossament. Ein Indossament ist falsch, unecht. D. h. derjenige, den das Indossament als Indossanten nennt, hat dasselbe weder ausgestellt noch gegeben H. Der angebliche In« dossant ist nicht verpflichtet, er hat das Recht, seine angebliche Handschrift eidlich zu diffitiren. Der Betrüger, welcher das Indossament gegeben hat, indem er 9) Dieser Vegriindung kann man folgenden bedeutenden, daher nicht außer Acht zu lassenden Einwand entgegenstellen. Der erste Indossant B. giebt dem ersten Jndossatar C. zwei Tratten, damit dieser auf Grundlage derselben die Zahlung des Trassaten suche. Nun ergiebt sich aber, daß die eine Tratte gar nicht eine Tratte ist. Der Indossant hat statt zwei Tratten nur eine gegeben. Ist dieses vielleicht eine Nichterfüllung seines Wechselschlusses mit der Wirkung, daß gar kein Wcchselvertrag zu Stande gekommen ist? Ist es nämlich eine Voraussetzung für den Wechselvertrag des Indossanten und Jndossatars, daß auch die Tratte des A. eine Tratte sei, also die Unterlage für die Zahlung und Acceptation des Trassaten nicht fehle? Dann ist auch die Tratte deö B. nicht eine Tratte. Er hat den Wechselschluß nicht erfüllt, indem er statt zwei Tratten zwei Nicht- tratten gab, er hastet also unmöglich wechselrechtlich, weder dem C., noch dessen Nachmännern. Wenn dieses richtig ist, so ist das Resultat: Aus den auf einer falschen Tratte stehenden Indossamenten entsteht keine Wechselverpflichtung. — Dieser Einwand läßt sich aber widerlegen. 1) Diesem Fall steht ein zweiter gleich im Gegensatz eines dritten und vierten Falles. Es gilt hier das §. 284. Note 1. Bemerkte. §. 286. Falsches Indossament. 485 sich für den in demselben genannten Indossanten ausgab, haftet nicht als Indossant, weil das Indossament seinen Namen nicht trägt, es kann ihm gar nicht zur Recogni- tion vorgelegt werden. Er ist nur demjenigen verpflich- . tet, dem er das Geben des Indossamentes versprach, und nicht aus einem Delikt, sondern aus der Nichterfüllung des Wechselschlusses, denn es fehlt an der Wirklichkeit des versprochenen Zahlungsauftrages und Wechselversprechens. Das Indossament ist, da es am Vertragswillen sowohl des angeblichen Indossanten, als auch des Betrügers fehlt, weder ein Indossament des Erster«, noch ein Indossament des Letzter«, also gar kein Indossament, es ist keine Anweisung und kein Wechsel. Es bleibt die Frage: welchen Wechselnehmern, ein falsches Indossament vorausgesetzt, der Acceptant, der Trassant, ein Indossant' verpflichtet ist? Die Antwort ist für den seltenen Fall, daß eine Rectatratte mit lauter Rectaindossamen- ten vorliegt, nicht bedenklich. Der Acceptant wie der Trassant ist nur dem ersten Nehmer der Tratte und gar nicht den Jndoffatarcn verpflichtet, jeder Indossant ist nur seinem unmittelbaren Jndossatar verpflichtet. Wenn der Acceptant dem Jndossatar die Zahlung weigert^), so kann der Regreß nur der Reihe nach genommen werden, und bleibt also bei dem Nehmer des falschen Indossamentes hängen, da der angebliche Indossant nicht verpflichtet ist. Der Letztere, welchem die Tratte abhanden kam, hat vielmehr umgekehrt gegen den Nehmer des falschen Jn- 2) Wenn der Acceptant oder Trassat, die Fälschung nicht kennend, zahlt, so gilt das im folgenden tz. 287. Bemerkte, weil das Wort Ordre nur auf die Verpflichtung des Wechselgelds, nicht aber auf die Legitimation zum Empfang der Zahlung Einfluß hat. 486 Die Wechselfälschung. dossamenteö einen Rechtsanspruch, und dieser nach Umständen an den Betrüger oder seinen Mandatar, welcher die Tratte von diesem erhandelte ^). §. 287. Falsches Indossament. Fortsetzung. Falsches Indossament. Verpflichtung des Acceptantcn, des Trassanten und der Indossanten für den gewöhnlichen Fall, daß eine Ordretratte mit lauter Ordreindossamenten vorliegt. Es sind drei Classen von Wechsel- personen zu unterscheiden, und darunter insbesondere die Vorindossanten und Vorindossatare und die Nachindossan- ten und Nachindossatare (vor und nach dem falschen Jn- ' dossament) ^). I. Auf das Verhältniß des Acceptanten, des Trassanten, des ersten Nehmers der Tratte, der Vorindossanten, der Vorindossatare zu einander ist die Unecht- heit des (spätern) Indossamentes ohne Einfluß. Jeder dieser Wechselgcber ist jedem dieser Wechselnehmer verpflichtet. Auch hat der Trassat oder Acceptaut, welcher einem dieser Wechselnehmer zahlt, das Recht auf Deckung. II. Auf das Verhältniß der Nachindossanten und Nachindossatare zu einander ist die Unechtheit des (frühern) Indossamentes ohne Einfluß. Jeder dieser Jndossatare hat gegen jeden dieser Indossanten das Regreßrecht. III. Es bleibt die Frage übrig: Sind der Trassant und die Vor- 3) Vgl. unten §. 290. 1) Mit diesen Ausdrücken ist der Geber des falschen Indossamentes gar nicht begriffen, der Nehmer desselben ist weder Vorindossatar noch Nachindoffatar, er ist Jndossatar durch daö falsche Indossament, er ist aber der erste Nachindoffant. §. 287. Falsches Indossament. Fortsetzung. 487 Indossanten und der Acceptant ^) trotz des (zwischenliegen- den) falschen Indossamentes dem ersten Nehmer desselben und den Nachindossataren verpflichtet? Zwei Ansichten haben Boden und Conscquenz. Erste Ansicht. Der Trassat soll laut der Tratte dem ersten Nehmer der Tratte zahlen. Dieser, aber sonst Niemand, kann ihn beauftragen (durch Indossament), einem Andern zu zahlen. Dieser Andere, aber sonst Niemand, kann ihn beauftragen (durch Indossament), einem Dritten zu zahlen. Und so fort. Der rechtliche Wille aller Wechselinteressentcn geht demnach dahin, daß der Trassat nur auf den wirklichen, nicht auf den scheinbaren Zahlungsauftrag eines Wechselnehmers, also nur auf ein echtes, nicht auf ein falsches Indossament zahlen solle. Der Nehmer eines falschen Indossamentes überbringt nicht einen wirklichen Zahlungsauftrag eines Wechselnehmers, ist daher nicht legitimirt zur Eincassirung, und kann daher auch nicht (durch sein Indossament) einen Andern (die Nachindossatare) legitimiren. Demnach steht die von dem Trassaten einem Andern als dem ersten Nehmer der Tratte geleistete Zahlung einer diesem Letztem geleisteten Zahlung nur dann gleich, wenn jener Andere ein ununterbrochenes und echtes Indossament für sich hat, oder wenn (falls er nicht das erste Indossament nahm) die Reihe der bis auf ihn hinabgehenden Indossamente aus lauter ununterbrochenen und echten Indossamenten besteht. Dem Nehmer eines falschen Indossamentes und den Nachindossataren soll also der Trassat nicht zahlen, und hieraus folgt, daß ihnen weder der Acceptant, noch der 2) Mit der Verpflichtung des Acccptanten fällt die Frage zusammen, ob der Trassat das Gezahlte zurückfordern kann. 488 Die Wechselfälschung. Trassant, noch die Vorindossanten verpflichtet sind. Denn alle diese Wechselgeber sind nur denjenigen Personen verpflichtet, denen der Trassat zahlen soll. Hieraus ergiebt sich. Wenn einem dieser nicht legitimirten Jndossatare der Trassat, mag er Acceptant übcrvieß seyn oder nicht, zahlt, so hat er kein Recht aus Deckung gegen den Trassanten oder sonstigen Deckungsverpflichteten, aber ein Riick- sordcrungsrecht gegen den Jnvossatar, dem er zahlte. Dieser hat aus dem Wechselschluß gegen seinen Nachindossan- tcn ein Recht auf das Interesse, wenn nicht ein Anderer diesen Vertrag in eigenem Namen abschloß, in welchem Fall dieser Andere es ist, welchem dieses Recht zusteht, und welcher dem Nachindossatar verpflichtet ist, nach Umständen zum Ersatz des Interesse oder zur Cession seines Rechts. Jeder Nachindossant ist aus seinem Wechselschluß verpflichtet. Wer dann zuletzt haftet, ist der Nehmer des falschen Jnvossamentes, welcher ohne Recht gegen die Vorindossanten und den Trassanten ist. Wenn Protest Mangel Zahlung des Trassaten oder Acceptanten erhoben ist, so hat der Nachindossatar den Wechsclrcgreß nur gegen die Nachindossanten. Wer dann zuletzt hastet, ist wieder der Nehmer des falschen Indossamentes, welcher ohne Recht gegen die Vorindossanten und den Trassanten ist. Das G esammt resultat ist demnach, wenn man nur so weit, wie angegeben, die Verhältnisse verfolgt, dieses. Nachtheil hat 1. der Nehmer des falschen Indossamentes; denn für die Valuta, die er als solcher gab, ist ihm, als Indossanten, keine Valuta bleibend zu Gute gekommen. Hätte er doch die Identität der Person geprüft! Nachtheil hat ferner 2. der Verlierer der Tratte, denn dieser entbehrt, weil er die Tratte nicht hat, alles Rechts aus der Tratte, ihm ist für die Valuta, die er §. 287. Falsches Indossament. Fortsetzung. 48S gab oder schuldet, nichts zu Gute gekommen. Hätte er doch die Tratte besser gehütet! Bereichert ist 3. der Trassant, welcher die Valuta empfangen oder zu fordern hat, ohne zur Deckung des Trassaten verpflichtet zu seyn; und ferner 4. der Betrüger, welcher für eine Tratte, aus der ihm kein Recht zustand, eine Valuta erhielt. Von allen übrigen Wechselgebern und Wechselnehmern wird durch das unechte Indossament Keiner, wenigstens nicht bleibend benachtheiligt, und Keiner bereichert. Es fragt sich, wie das Rechtsverhältniß jener vier Personen zu einander ist. Zweite Ansicht. Der erwähnten Theorie tritt entgegen ein derselben nicht entsprechendes kaufmännisches Verfahren und eine weitverbreitete kaufmännische und juristische Ansicht. Im Verkehr wird es so gehalten, daß der auf die Wechsclzahlung angegangene Trassat die Prüfung der Legitimation nur darauf richtet, ob in der Reihe der Indossamente etwas, was Verdacht erregen könnte, enthalten sei, und nur hierauf geht auch die Prüfung des von einem Nachmann auf Einlösung angegangenen Vor- mannes. Dafür, daß diese beschränkte Prüfung rechtlich genügen müsse, macht man geltend, daß eine weitergehende nicht möglich sei, und so findet sich denn bei Kaufleuten und Juristen und in der Praxis in Anklängen eine Theorie, die man etwa so fassen könnte. Zur Legitimation eines Jndossatars genügt ein scheinbar echtes oder eine Reihe scheinbar echter Indossamente, es steht die Unechtheit des Indossamentes, wenn sie nur nicht ersicht- 3) Nicht einmal die Identität der die Zahlung beantragenden Person mit der in dem letzten Indossament genannten Person Pflegt geprüft zn werden, und auch dieß wird von Manchen für etwas gehalten, was ganz in der Ordnung sei. Dieß ist aber offenbar nicht zu rechtfertigen. 490 Die Wechselfälschung. lich ist, der Legitimation nicht entgegen. Einem so legitimsten Jndofsatar (also dem Nehmer eines falschen Indossamentes und den Nachindossataren) zahlt der Trassat gültig (d. h. er kann nicht zurückfordern und hat das Recht auf Deckung^)), und ist der Trassat als Accep- tant verpflichtet, und ein solcher Jndofsatar hat aus dem Protest Mangel Zahlung ein Regreßrecht gegen die Vorin- dossanten und den Trassanten. Es fragt sich, ob diese Theorie gerechtfertigt und auf welchen tiefern Grund sie zurückgeführt werden kann, damit sie und ihre weitern Folgen befriedigend bestimmt und begrenzt werden. Sie hat Folgendes für sich. Der durch das Indossament beabsichtigte Zweck, die Tratte an einen Andern zahlbar zu machen, kann auf eine zweifache Art erreicht werden, einmal so, daß die Wirklichkeit des weitern Zahlungsauftrages, also die Echtheit jedes Indossamentes auf vollständig beweisende Art dargethan werde. Dann würden die Unterschriften der Indossanten verificirt werden müssen, es würde nicht mehr das zwei- bis dreizeilige Indossament genügen, der mehrmals girirte Wechsel würde ein Paket werden, in den Wechselverkehr würde eine Schwerfälligkeit kommen, die ihn zerstört. Es kann ferner der Zweck auf eine leichtere Art erreicht werden, und es bleibt, wenn man dieser Schwerfälligkeit entgehen will, nichts Anderes übrig, als sie zu wählen. Diese leichtere Art besteht darin, daß die Echtheit jedes Indossamentes, statt daß sie bewiesen werden muß, lediglich nach Maaßgabe des Wechsels selber geprüft werde. Diese Prüfung kann nur darauf gerichtet werden, ob das Wcchselpapier Spuren einer 4) Er muß aber die Identität des die Zahlung beantragenden Wechselnehmers prüfen. §. 287. Falsches Indossament. Fortsetzung. 49t Fälschung an sich trägt, kann also nur auf die Unver- dächtigkeit des Papieres gehen. Bei dieser Art, die Legitimation zu prüfen, wird vom Trassaten und von jedem Wechselgeber und Wechselnehmer eine Prüfung verlangt, welche einem jeden gleichmäßig möglich ist, und es scheint, daß man eine andere, als eine mögliche Prüfung nicht verlangen kann. Dieß ist gewiß richtig, sobalv man zu- giebt, daß die Prüfung der Unverdächtigkeit des Papieres genügen solle. Dieß kann aber nur dann zugegeben werden, wenn noch eine anderweitige Garantie da ist, wegen welcher sie für genügend gehalten werden kann. Eine solche Garantie ist nothwendig, weil die Prüfung der Unverdächtigkeit des Papieres in Betreff der Echtheit der Indossamente, also der Wirklichkeit der Zahlungsaufträge offenbar so gut, d. h. so schlecht wie keine Prüfung ist. Es muß also noch besonders vermittelt werden, daß diese fast nichts bedeutende Prüfung genügen soll, um dem zahlenden Trassaten oder Acceptanten einen Anspruch auf Deckung und dem Wechselnehmer aus dem Protest Mangel Zahlung einen Regreß gegen die Vorindossanten und den Trassanten zu geben. Die Auffindung einer solchen Vermittelung dient zur größten Beförderung des Wechselverkehrs , indem er nicht leichter von Statten gehen kann, als wenn jene leichte Prüfung genügt und dennoch durch eine anderweitige Garantie Sicherheit bietet. Die hier vermittelnde Garantie liegt in einem doppelten Umstand, 1. darin, daß, wenn das unechte, aber scheinbar echte Indossament in gewissen Grenzen, welche eben noch zu bestimmen sind, wie ein echtes behandelt wird, ein Resultat sich crgiebt, welches dem Interesse der Wechselintcrcs- sentcn nicht im Geringsten widerstreitet. Das Resultat ist dieses. Wenn der Trassat zahlt, so hat er das Recht 492 Die Wechselfälschung. auf Deckung, der Trassant ist nicht bereichert. Wenn Protest Mangel Zahlung des Trassaten erhoben ist, so gelangt der Regreß bis an den Trassanten, der Trassant ist nicht bereichert. Bereichert ist nur der Betrüger. Nachtheil hat entschieden der Verlierer der Tratte und ferner der Nehmer des falschen Indossamentes, wenn man nämlich diesem die Legitimation gegen den Trassaten und gegen die Vorindossantcn und den Trassanten bestreitet. Dieß zu thun, möchte man schon dadurch geneigt werden, daß dann das Resultat dem Resultat der ersten strengen Theorie fast ganz gleich kommt. Die Abweichung liegt dann lediglich darin, daß der Trassant nicht bereichert ist. Dieser Mangel der Bereicherung entsteht aber dadurch, daß der Trassat, wenn er zahlt, Deckung erhält, und dieser Umstand führt dahin, daß der letzte Jndossatar das ihm Gezahlte behalten kann, und mithin alle übrigen Wcch- sclintercsscnten eben so ungestört in ihren Verhältnissen bleiben, als wenn das unechte Indossament echt wäre. Dieser Mangel der Bereicherung entsteht, wenn Protest Mangel Zahlung erhoben war, dadurch, daß den Nach- indossataren, also namentlich dem letzten Jndossatar die Vorindossanten und der Trassant eben so verpflichtet sind, als wenn das unechte Indossament echt wäre. Dieß Resultat, welches noch befriedigender ist, als das Resultat der ersten strengen Theorie, giebt eine Garantie für die Statthaftigkeit der Anwendung dieser zweiten Theorie. Diese zweite Theorie ist aber auf einen tiefern Grund, als auf das bloße Resultat zu stützen, und dieser Grund ist 2. daß von jedem Wechselnehmer eine Prüfung verlangt werden muß, welche, von ganz besondern Umständen abgesehen, stets das Geben falscher Indossamente verhindern wird. Dieß ist die Prüfung der Identität 8. 287. Falsches Indossament. Fortsetzung. 403 der Person, nämlich der Identität seines Wechselgebers mit dem auf der Tratte genannten letzten Wechselnehmer. Wenn jeder Wechselnehmer der Identität seines Wechselgebers genau nachforschte, so würden falsche Tratten und falsche Indossamente, von ganz besondern Umständen abgesehen, gar nicht vorkommen können. Die Pflicht dieser Prüfung wird begründet 1. durch die Garantie, welche sie giebt; 2. durch einen allgemein geltenden Rcchtssatz des römischen Rechts ; 3. durch die kaufmännische Ansicht, denn dem kaufmännischen Verfahren, nur die Unverdächtigkeit des Papieres zu prüfen, und der Ansicht, daß auf ein unverdächtiges Papier sicher die Wechselsumme und die Regreßsumme muß gezahlt werden können, liegt das Verlangen jener Prüfung in einem dunkeln Gefühl unter; 4. durch den Satz, daß jeder Wechselnehmer für die Wirklichkeit des Zahlungsauftrages, den er überbringt, einstehen muß. Soll er nun auch nicht für die Wirklichkeit sämmtlicher Zahlungsaufträge einstehen, so muß er doch für die des einen Zahlungsauftrages, in Betreff dessen er und nur er die Wirklichkeit, also die Identität der Person prüfen konnte, einstehen. Weiter als zu der ihm möglichen Prüfung soll der Wechselnehmer nicht, aber zu dieser muß er verpflichtet seyn. Sie ist genügend, aber auch erforderlich. Es ist nun der Satz gewonnen: Um ein Recht aus dem Wechsel zu erhalten, muß der Wechselnehmer die Identität prüfen. Durch diese Prüfung wird regelmäßig einem falschen Indossament vorgebeugt werden, ein solches kann aber auch trotz der sorgfältigsten Prüfung vorkommen. Von der Diligenz oder Culpa kann 5) 4,. 19. xr. 19. äs II. I.: Eui cnin allo eoutralut, vel est, vel cledet esse nou iZnaivs conclitionis essis. 494 Die Wechselsälschung. aber das Recht aus einem Wechsel nie abhängig seyn, soll nicht das Wesen des Wechsels und Wechselprotestes aufgegeben werden, es muß daher der Wechselnehmer, damit ein reiner Nechtssatz gewonnen werde, auch dann des Rechts aus dem Wechsel entbehren, wenn die Täuschung über die Identität, also die Unechtheit des Indossamentes, ihm gar nicht zugerechnet werden kann. Sonach ist jener Satz so zu stellen: Der Nehmer eines falschen Indossamentes hat kein Recht aus der Tratte. In Betreff der andern Wechselnehmer und aller Wechselgeber hat das unechte Indossament die Wirkung des echten. Dieß gilt auch von einem solchen Nachindossatar, welcher, als er dieß ward, die Unechtheit des vorausgehenden Indossamentes kannte. In dem Umstand, daß er mit dieser Wissenschaft hinterher ein Indossament nahm, liegt kein Grund, seine Rechte aus der Tratte anders, als sie ohne das sind, zu bestimmen ^). 8. 288. Die Tratte verfälscht. Die Tratte ist verfälscht *). D. h. der ursprüngliche 6) In dieser Wissenschaft liegt kein böser Glaube, wenn überhaupt die Unterscheidung für das Recht deS Nachindossatars, ob er in gutem oder bösem Glauben die Tratte erwarb, zuzugeben wäre. Sie ist wohl gemacht, aber unseres Wissens nirgends gerechtfertigt worden. 1) 1^. 36. O. 6s V. 0. 45. 1. 8i cpiis, cum sliler eum convenissot obligari, slUer per mueliiuaUcmem obliZolus est: erit cpiiüem suMIIitsli juri8 vl>8triclu8, 8eä 6oIi exce- püous uti pote8t; ^uiu euim per üolum odIiZaUi8 e8t, com- petit ei exceptio. I6em est et m uullu8 6c>Iu8 interce88it 8tipnlanti8, 86cl ip8U re8 iu 8e äolum liabet: cum sulm >^ui8 peiut ex eu 8tlpuIulious, Imc ip8s clolo lucit, c^uoll petit. §. 288. Die Tratte verfälscht. 495 Inhalt der Tratte ist verändert. Dahin gehört Veränderung der Wechselsumme , der Zahlungszeit, des Zahlungsortes, und Anderes. Es ist nun zu unterscheiden I. Die Wechselgeber vor der Veränderung. Der Trassant, welcher die Tratte, der Indossant, welcher sein Indossament, der Acceptant, welcher das Accept^)^) gab, bevor die Veränderung geschah, ist nicht nach dem neuen, sondern nur nach dem ursprünglichen Inhalt der Tratte verpflichtet. Denn weiter geht der wirkliche Inhalt seines Wechselvcrtrages (Begebungsvertrages, Acceptations- vertrages) nicht, und nur aus diesem ist er verpflichtet. Ihm liegt aber der Beweis der Veränderung ob, weil er nur seine Namensschrift und nicht auch überdieß den 2) Z. B. ein hundert in eilf hundert. Vier und vierzig in Bier hundert vierzig. 3) In dem folgenden Tort ist vorausgesetzt, daß die Indossamente echt sind. Es kann zu der Verfälschung des Inhalts noch die Unechtheit eines oder mehrerer Indossamente hinzukommen. Z. B. der Finder einer verlorenen Tratte verfälscht die Summe und begiebt die Tratte durch ein mit dem Namen des letzten Wechselnehmers, für welchen er sich ausgiebt, von ihm unterschriebenes Indossament. Die Wirkungen dieser Umstände sind durch Combination des gegenwärtigen und der vorhergehenden §§. zu bestimmen. 4) Hieher die Verfälschung (des Leclislle) der von lour- lon et Uavol acceptirten Tratten. Busch Darstellung. Dd. 2. S. 196—200. Zimmerl Beiträge zur Erläuterung des Wech- sclrcchts. Wien 1806. S. 37 —120. Vgl. Wender W.R. Bd. 2. S. 233—235. Note a. 5) Daß der Acceptant nicht über das ursprüngliche Accept hinaus verpflichtet sei, ist in Veranlassung des Falles des Ueclmcle ausgesprochen in Pareres von Kaufleuten aus Röchelte, Bayonnc, Bordeaux, Marseille, Nantes, Rouen, Hamburg, London und Amsterdam. Lijcliageu. 1827. cloel 2. nr. 1. S. 27. 496 Die Wechselfälschung. Inhalt des Wechsels anzuerkennen oder abzuläugncn hat. Würde der Wcchselglänbiger den Beweis der Nichtvcrän- dcrung führen müssen, so würde alles Recht aus einem Wechsel bedeutungslos werden. H. DieWechsclgeber nach der Veränderung. Der Trassant, welcher die Tratte, der Indossant, welcher sein Indossament, der Acceptant, welcher das Accept gab, nachdem die Veränderung geschehen, ist keineswegs durchweg nach dem neuen Inhalt verpflichtet. Die Umstände können sich sehr verschieden gestalten. Es ist vor Allem zu unterscheiden, ob der Trassant, Indossant, Acceptant, als er den ihn verpflichtenden Wechsel gab, den neuen durch die Veränderung entstandenen Inhalt kannte oder nicht. 1. Wenn er ihn nicht kannte so beschränkt sich sein Wechselvcrsprechen auf den ursprünglichen Inhalt, nur auf diesen geht sein Vertragswillc, also seine Verpflichtung gegen den ersten Nehmer der Tratte, wie gegen jeden Jndossatar. Da er aber die Form gegen sich hat, nämlich nur seine Namensschrift anzuerkennen oder abzuläugncn hat, so liegt ihm der Beweis derjenigen Umstände ob, welche ergeben, daß er in den Inhalt, welchen die Tratte ausweiset, nicht consentirt habe, ein schwieriger und wohl nie, weil nicht liquide, im Wechselprotest zu führender Beweis. 2. Wenn der Wechsel- geber, als er den ihn verpflichtenden Wechsel gab, den neuen Inhalt kannte, so ist es möglich, daß er nur von diesem Inhalt weiß, oder daß er auch von dem ur- 6) Z. B. die Tratte lautet auf 1000. Bevor der Trassant sie unterschreibt, oder bevor der Indossant sie indoffirt, oder bevor der Acceptant sie acceptirt, ist sie auf 10000 verfälscht, ohne daß diese Personen, welche sie nur mit der Summe von 1000 kennen, die Veränderung wahrgenommen. 8. 288. Die Tratte verfälscht. 497 sprünglichen Inhalt, also die vorgenommene Veränderung weiß.. Das Wissen des neuen Inhalts genügt, um seinen Vertragswillen auf den neuen Inhalt zu begründen, der Wechselvertrag (Begebungsvertrag, Acceptationsver- trag) ist auf den neuen Inhalt geschlossen. Der Wechselvertrag kann aber unter der Voraussetzung geschlossen seyn, daß der neue Inhalt zugleich der ursprüngliche Inhalt ist. Diese Voraussetzung kann ihn möglicherweise von der Verpflichtung aus dem Wechsclvertrag befreien, gänzlich oder theilweise. Sie fehlt bei dem Wechselgeber, kann mithin seine Befreiung nicht begründen, wenn er die vorgenommene Veränderung wußte. Aus diesem Grunde haftet stets nach dem neuen Inhalt derjenige Wechselgeber, welcher selber die Veränderung vornahm, mithin stets der Verfälscher, aber nicht als solcher, und derjenige Wechselgeber, welcher bei der Verfälschung mithalf, aber nicht als solcher, diese Personen stehen privatrechtlich dem Trassanten gleich, welcher einen Schreibfehler verbessert, nur auf das Wissen der geschehenen Veränderung kommt es an. Die Frage ist also nun: Welche Wechselverträge sind es, die unter der Voraussetzung geschlossen werden, daß der Inhalt, den die Tratte ausweiset, der ursprüngliche und nicht ein veränderter Inhalt sei? Die Voraussetzung muß natürlich eine zweiseitige, vertragsmäßige, seyn, ein einseitiger Beweggrund ist irrelevant. Die Frage ist zu richten auf die Verpflichtung des Trassanten, des Indossanten, des Acceptanten. n. Der Trassant. Der Trassant, welcher, als er die Tratte bezieht, den neuen Inhalt kennt, wird regelmäßig auch wissen, daß es ein neuer Inhalt sei. In diesem Fall ist er unbedenklich aus seinem Begebungsvertrag nach Maaßgabe des neuen Inhalts verpflichtet, und es ist gleichgültig, daß vielleicht er Thöl's Handelsrecht. 2r Vd. 32 438 Die Wechselfälschung. selber und in betrüglicher Absicht den ursprünglichen Inhalt verändertes. Selten wird der Fall so seyn, daß der Trassant den neuen Inhalt kennt, und ihn für den ursprünglichen hält Dieser Fall läßt sich nicht anders beurtheilen, als unter Berücksichtigung der ihn begleitenden Verhältnisse, sie classificiren würde zu weitläustig seyn. b. DerIndossant. Der Indossant, welcher den neuen Inhalt der Tratte kennt, weiß entweder, daß es ein neuer Inhalt ist, wohin der Fall gehört, daß er selber die Veränderung vornahm, dann ist er aus seinem Indossament nach Maaßgabe des neuen Inhalts verpflichtet, oder er hält den neuen Inhalt für den ursprünglichen. Der Hauptfall ist hier, daß, als er die Tratte nahm, der ursprüngliche Inhalt derselben bereits verändert war. Er haftet nach dem neuen Inhalt, also z. B. für die falsche Summe. Denn er ist aus der von ihm gegebenen, in dem Indossament enthaltenen neuen Tratte verpflichtet, deren ursprünglicher und unveränderter Inhalt der neue unechte Inhalt der Grundtratte ist. Diese seine Verpflichtung hat um so weniger Bedenken, da er mit Rücksicht auf den neuen Inhalt die Valuta erhält. Sein Irrthum, daß der Inhalt der Tratte der ursprüngliche sei, mithin sämmtliche Vormänner und der Acceptant ihm nach dem Wortlaut der Tratte verpflichtet seyen, wenn er, in Regreß genommen, sein Indossament einlösen müsse, kann für seine Verpflichtung aus seinem Indossament nicht relevircn. c. 7) So that cS ^a^erson und eben so Kediaäe. Solche Trassanten suchen freilich nach der Begebung das Weite. 8) Der Trassant hat zwei Tratten mit verschiedenen Summen ausgestellt, und begicbt die eine auf die Summe der andern verfälschte in der Meinung, es sei diese andere. §. 288. Die Tratte verfälscht. 499 Der Acceptant. Der Fall ist dieser. Der Trassat giebt das Accept in dem Irrthum, daß die Tratte so wie sie nun lautet, vom Trassanten begeben sei. Man denke, daß die Summe vergrößert sei. Die Verpflichtung des Acceptanten zur Zahlung der größern Summe ist durch den Satz: er habe die größere Summe acceptirt, nicht gerechtfertigt. Soll dieß heißen: versprochen, und: jedem Wechselnehmer versprochen, so bedarf dieß eben der Untersuchung. Das Accept ist nicht ein eigener Wechsel des Trassaten, sondern ein trassirter acceptirtcr Wechsel, das heißt der acceptirende Trassat verspricht nicht weiter, als er in der Tratte, gegen welche er zahlt, beauftragt ist zu zahlen 2). Wenn die Tratte indossirt ist, so ist er in mehreren Tratten, nämlich in der Tratte und deren Indossamenten beauftragt. Hieraus folgt. Der Acceptant ist denjenigen Wechselnehmern, an welche die Tratte vor der Veränderung begeben ist, nur auf die ursprüngliche Summe verpflichtet, denn die Tratte und die Vor- indossamente beauftragen nur die Zahlung der ursprünglichen Summe, und auch nur auf diese gehen die Begebungsverträge, also der Wille der Vorindossatare. Aus diesem Grunde ist auch das Recht desjenigen Jndossatarö, welcher die Summe verfälschte, auf die ursprüngliche Summe beschränkt, und nicht deshalb, weil er der Verfälscher ist. Gegen und für die Verpflichtung des Accep- tantcn gegen die Nachindossatare kann man dieselben Gründe geltend machen, wie wenn die Tratte falsch ist ^), überwiegend sind die Gründe für die Verpflichtung. Für das Recht des Jndossatarö gegen den Trassaten und Ac- 9) Vgl. auch oben §. 204. 10) Vgl. oben 285. 32 * >» 500 Die Wechselfälschuiig. ceptanten ist nur derjenige Zahlungsauftrag die Voraussetzung, welche dem ihm gegebenen Indossament, also seinem Begebungsvertrag entspricht, und dieser lautet auf die größere Summe, die weitem Begebungsverträge kann er nicht vertreten, dieß liegt eben in dem Satz, daß jeder Wechselnehmer ein eigenes Recht aus den Wechseln hat. Daher ist der Acceptant auch demjenigen Jndofsatar, welcher zuerst die Tratte mit dem neuen Inhalt nahm, verpflichtet Dem Acccptanten ist derjenige Indossant, welcher zuerst die Tratte mit der größern Summe begab, zur Deckung verpflichtet aus seinem in dem Indossament enthaltenen und auf die größere Summe lautenden Zahlungsauftrag. Dieß Alles wird bestätigt, wenn man die Tratte und die Indossamente als separate Tratten, also jede für sich acceptirt denkt. 11) Irrig ist der mecklenburger Entwurf. S. 169. 170. Zwanzigster Abschnitt Verlorener Wechsel. Quellen und Zeugnisse. Leipziger W.O- 8. 33. Hamburger W.O. v. 1711. Art. 42. Braunschweiger W.O. Art. 44. Österreichische W.O. v. 1717. Art. 32. Nürnberger W.O. 6.>p. VI. §. I. Jeversche W.O. 8- 21. Churpfälzische W.O. Art. 33. 39. Gothaische W.O. 8. 12. Schlesische W.O. Art. XXXII. §. 1. 2. Frankfurter W.O. v. 1739. Art. 45. Schwedische W.O. v. 1748. Art. IV. §. 9. Würtcmberger W.O. Kap. IV. 8- 23. Österreichische W.O. v. 1763. Art. 31. Oberlausitzer W.O. 8- 12. Augsburger W.O. Kap. VIII. 8- 6. St. Gallener W.O. Tit. III. 8 13. Baierische W.O. 8 15- Preußisches L.R. 8. 1159—1180. Cöthcnsche W.O. Art. 60—62. Züricher W.O. 8- 24. 6oile tls coininerce. ärt. 149—155. Rheinisches Hgb. Art. 149 — 155. Badisches Handelsrecht. Satz 149—155. Baseler W.O. 8- 29. Wcimarsche W.O. 8. 157—172. 187. 203 — 207. Lolliee p>. I. 3. 8. ä.rt. 148-154. 502 Verlorener Wechsel. Frankfurter interim. Proc. O. v. 1819. Art. 95. Neussische W.O. v. 1820. 8- 155 — 170. 185. 201- 205. kegolamerilo. äit. 143 — 149. Hannoversche W.O. 8- 40. Dessauer W.O. 8. 102—108. 111. Dänische W.O. v. 1825. 8- 62. llocklZo cle eomercio. ^i-t. 496—498. 507—509. Waadtländer W.O. Art. 43—50. Russische W.O. §. 36. 99—102. Oockigo commercial. ä.rt. 384. 422. ^Vetboost. /Vrt. 163. 164. 203. Ungrischer XV. Gesetzart. 8. 190 — 192. Flensburger W.O. 8- 76. Bremer W.O. Art. 69. Frankfurter W.O. v. 1844. Art. 45. Hamburger Entwurf. Art. 64—66. Wiirttemberger Entwurf. Art. 654—657. 690. 707—721 Holsteinscher Entwurf. 8- 77. Braunschweiger Entwurf. 8. 78—84. Österreichischer Entwurf. v. 1843. 8- 178 — 181. 248. Nassauer Entwurf. 8. 110 — 122. 132. 145. 148. Preußischer Entwurf. 8- 69. 70. Mecklenburger Entwurf. Art. 118. §. 289. Verfolgung eines Wechsels. Abhanden gekommene Wechsel Ein Wechsel, d. h. 1) Literatur, klioclus exerc. XVI. cke literarum cam- biallum .imissioris. — Eichhorn Privatrecht. §. 149. — Bender W.R. §. 424 — 427. — PöhlS W.N. Bd. 2. 8.332. S. 595-608. — Ascher Rechtfälle. Bd. 1. S. 155 —163.11. S. 1—18. — Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 588—613. §. 290. Recht aus einem und auf einen verlorenen Wechsel. 503 das Stück Papier, kann demjenigen, der es hat, möglicherweise mit einer persönlichen Klage abverlangt werden. 1. Mit einer persönlichen Klage z. B. dem Depositar, Eommodatar, Mandatar (zum Jncasso, zum Verkauf) von seinem Contrahenten. 2. Die Vindication des Papieres, die roi villOioatio, steht demjenigen zu, welchem das Eigenthum an dem Papier zusteht. Nur an das Papier- ist hier zu denken. Die Wechselverträge begründen Forderungen ; Forderungen kann man nicht vindicircn, sie kommen auch nicht abhanden. Das Eigenthum an dem Läppchen Papier steht dem zu, welchem die Forderung, das Recht, aus dem Wechsel zusteht, weil, um dieses zu verfolgen und nur hierzu, der Wechsel da ist. Wer das Recht aus dem Wechsel hat, hat auch das (dingliche) Recht auf den Wechsel, kein Anderer. Wer, wenn er den Wechsel hätte, das Recht aus dem Wechsel haben würde, der hat auch das Recht auf den Wechsel. Hieraus bestimmt sich, wann die roi vioäioatio statthaft und daß der Satz Hand wahre Hand unanwendbar ist. 3. Das Recht auf den Wechsel ist also zu unterscheiden von einem persönlichen Recht (z. B. aus einem Depositum) auf Aushändigung des Wechsels, und von einem solchen Recht (aus dem Wechselschluß) auf das Geben eines Wechsels, d. h. auf Abschließung des Wechsclvertrages. Z. 290. Recht aus einem und auf einen verlorenen Wechsel. I. Wenn demjenigen, der einen Wechsel und das Recht aus dem Wechsel hat, der Wechsel abhanden kommt (durch Diebstahl, Raub, Verlieren, Wegschwimmen des Portefeuille) H, 1) Diesem Verlust wider Willen steht in Betreff unserer 504 Verlorener Wechsel. so ist die Frage, ob er ein Recht auf den Wechsel hat? So lange er den Wechsel nicht wieder hat, ist ihm die Ausübung seines Rechts, auch im ordentlichen Proceß, unmöglich, weil diese die Vorzeigung und Auslieferung des Wechsels voraussetzt ^). Er hat das Recht auf den Wechsel gegen jeden, welcher kein Recht aus dem Wechsel hat, daher gegen den, welcher nichts weiter als das Haben des Wechsels für sich anführen kann, denn dieser Umstand allein ^) giebt nicht ein Recht aus dem Wechsel. Wenn der Wechsel weiter indossirt worden ist (von dem Dieb, Räuber, Finder, oder einem Andern, dem z. B. der Dieb das Papier schenkte oder verkaufte oder zur Aufbewahrung gab), nothwendig durch ein falsches Indossament, so hat der Verlierer ein Recht auf den Wechsel gegen den Nehmer des falschen Indossamentes, wenn dieser noch den Wechsel hat, denn dieser hat kein Recht aus dem Wechsel, nicht aber gegen die Nachindossatare, denn der Nachindossatar hat kein Recht aus dem Wechsel, und daher das Eigenthum am Wechsel. Der Verlierer (er heiße D.) hat gegen den Nehmer des falschen Indossamentes (er heiße E.) ein Recht auf Herausgabe des Wech- Frage der Fall gleich, daß der Wechsel durch Untreue des Depositars, Commodatars, Mandatars an einen Dritten kommt, dem er mit einer persönlichen Klage nicht abverlangt werden kann. 2) Es fehlt gemeinrechtlich an allem Nechtögrunde für die Behauptungen: 1. der Acceptant sei verpflichtet, gegen Caution zu zahlen auf ein anderes Exemplar. Also welches sein Accept nicht trägt. 2. Der Trassant und die Indossanten seien verpflichtet, eine neue Tratte und neue Indossamente auszustellen gegen Caution. Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 590—593. Z. 2. 3) Von einem an den Inhaber zahlbaren Wechsel ist hier nicht die Rede. §. 290. Recht aus einem und auf einen verlorenen Wechsel. 505 selS, wenn E. den Wechsel noch hat, wenn er ihn nicht mehr hat, so hat D. mindestens ein Recht auf Herausgabe dessen, was E. durch Eincassirung oder durch Wciterbegebung des Wechsels erhalten hat. Daß dieses nichts Unbilliges hat, ergicbt sich daraus, daß E. durch Ausübung des Rechts aus dem Wechsel Vortheil zog, während das Recht aus dem Wechsel nicht ihm, sondern dem D. zustand ^). Die Klage des D. gegen den E. möchte die negotiorum sscstorum activ seyn, der D. hat durch die Eincassirung oder Begebung des Wechsels, aus welchem das Recht nicht ihm, sondern dem D. zustand, des letzteren Geschäfte, sie für die seinigen haltend, geführt; es möchte aber der D. auch mit einer coocliotio sink causa gegen E. klagen können ^). Was der E. durch den Wech- 4) Er hat größere Rechte, wenn E. doloserweise sich des Wechsels entäußerte. Man denke an die aetio aä exlilbanäum. 5) Hiergegen kommt 1. nicht in Betracht, daß E. factisch gar nicht bereichert ist, weil er Valuta zwar empfing, aber auch gab. Rechtlich ist er bereichert durch den Schaden des D. Auch kommt 2. nichts daraus an, ob man eine größere Sorglosigkeit dem D. in Betreff der Aufbewahrung des Wechsels oder dem E. in Betreff der Prüfung der Identität seines Indossanten vorwerfen kann. Denn daß der Wechselinhaber zur sorgsamen Aufbewahrung des Wechsels irgend Jemand verpflichtet sei, läßt sich gar nicht herausstellen, der Satz hieße hier: daß der Nehmer des falschen Indossamentes ein Recht aus dem Wechsel lediglich durch die Negligenz des Verlierers erhielte. Dieß ist, wenn es auch nur dem letzter« gegenüber gedacht wird, immer ohne Nechtögrund. 6) Vgl. Puchta Pandecten. 8. 312. 7) Die Frage nach der Klage des D. gegen E. bedarf noch einer gründlichen Untersuchung. Dabei ist zu beachten, inwiefern dem D. auch durch Vermittelung seiner Vorwärmer geholfen werden könnte, und ihm aus dieselbe ein Recht zustehen möchte. 506 Verlorener Wechsel. sel hat, stellt sich nach den Umständen verschieden. 1. Der Trassat hat ihm selber die Wechselsumme gezahlt. 2. Er hat den Wechsel weiter begeben und von seinem Indossatar, an welchen selber oder an dessen Jndossatar der Trassat gezahlt hat, die Valuta erhalten oder zu fordern. 3. Der Wechsel ist unter Protest Mangel Zahlung gegangen und an ihn im Regreßwege zurückgekommen. Im ersten Falle darf der D. die Wechselsumme, im zweiten die Valuta oder die Forderung der Valuta, im dritten den Wechsel und Protest fordern, mit diesen Papieren ist er nach Durchstreichung des falschen und der nachfolgenden Indossamente zur Regreßnahme gegen seine Vor- männer legitimirt. H. Benehmen des Verlierers. 1. Der Verlierer muß suchen, den Wechsel wieder zu erhalten, damit er vom Trassaten oder Acceptantcn die Wechselsumme oder von einem seiner Vormänner die Regreßsumme erhalte, statt auf den persönlichen Credit des Nehmers des falschen Indossamentes angewiesen zu seyn. Rathsam ist daher: Gesuch an den Trassaten, daß er nicht zahle (auch überdieß an den Trassanten, daß er dem Trassaten contremandire), damit Protest Mangel Zahlung erhoben werde und der Wechsel im Regreßwege an den Nehmer des falschen Indossamentes gelangen möge. Ein solches Gesuch wird, wenn der Trassat Acceptant ist (ebenso wenn der Wechsel ein eigener Wechsel ist), nur selten, nämlich nur dann fruchten können, wenn der Wechsel vom Nehmer des falschen Indossamentes präsentirt wird und diesem die Unechtheit sofort bewiesen werden kann. Die Hoffnung, daß im Regreßwege der Wechsel an den Nehmer des falschen Indossamentes gelange, kann ein Nachindossatar dadurch vereiteln, daß er, wenn Regreß per ssltum statthaft ist, einen Vorindossantcn oder den §. 290. Recht auö einem und auf einen verlorenen Wechsel. 507 Trassanten belangt. Der Verlierer muß daher von seinem Verlust auch die Nachindofsatare benachrichtigen (z. B. durch den Trassaten) und sie ersuchen, daß sie ihm zu Liebe den Regreß nicht mit Überspringung des Nehmers des falschen Indossamentes nehmen. 2. Der Verlierer- muß ferner suchen zu bewirken, daß der Nehmer des falschen Indossamentes von dem Acceptanten oder einem Vor- indossanten oder dem Trassanten nicht Zahlung erhalte, sondern hingehalten werde, damit er bei einem nun erhobenen Rechtsstreit accessorisch oder principaliter intervc- niren kötme. Zu diesem Zweck muß er von dem Verlust des Wechsels außer dem Acceptanten auch die Vorindos- santen und den Trassanten benachrichtigen. 3. Nach Par- ticularrechten muß der Acceptant, der des Acceptes geständig oder überwiesen ist, zahlen gegen Caution künftiger Vertretung ^). Dann wird häufig, damit die Caution frei werde, ein Amortisationsverfahren eingeleitet, wenn dann ein Inhaber des Wechsels erscheint, so entscheiden darüber, ob er oder der Verlierer das Recht aus dem Wechsel hat, die Grundsätze über die Wirkung eines falschen Indossamentes. Nach jenen Particularrechtcn muß analogisch der Vormann zur Zahlung der Rcgreßsummc verpflichtet seyn, wenn ein Wechsel und Protest verloren gegangen ist. III. Die Anwendung alles Bemerkten auf den Fall, daß ein Wechsel duplirt oder copirt eristirt, und ein Exemplar oder mehrere oder alle abhanden kommen, hat nichts Besonderes. 8) Leipziger W.O. §. 33. — Hamburger W.O. Art. 42. Frankfurter W.O. Art. 45. — Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 596-602. Einnndzw einzigster Abschnitt Die Rechte in Concursfällen. Quellen und Zeugnisse. Leipziger W.O. Sächsische Gesetze Hamburger W.O. Nraunschweiger W.O. Braunschweiger Gesetze Neussische W.O. Österreichische W.O. Nürnberger W.O. Jeversche W.O. Churpfälzische W.O. Schlesische W.O. Frankfurter W.O. Schwedische W.O. Altenburger W.O. Würtemberger WQ. Österreichische W.O. Augsburger W.O. St. Gallencr W.O. BaierischesWechsel- und Mercantilgericht Botzener Satzungen. §. 34. v. 1669. 1746. 1764. 1766. (Zim. II, 1. S. 173. 226. 223) 1766. (a. a. O. S. 224. 233—248) v. 1711. Art. 34. Art. 53—57. v. 1723. 1735. 1744. 1745. 1748. 1750. 1756. 1757.1784. (Zim. I, 2. S. 147. 149. 154. 156. 157. 163. 164. 172.) V. 1717. §. 14. v. 1717. Art. 47. 50—54. c-,1). VIII. 8- 1—4. 8. 29. Art. 63. 66—69. Art. XXXIV. 8.1 - 2. — XXXVIII. v. 1739. Art. 31. 47—49. v. 1748. Art. III. 8- 7- Kap. III. 8- 3. V, 15. Kap. VII. 8- 5—7. V. 1763. Art. 46. 49-53. Kap. X. 8-8-9. XIII, 2. XI V, 1. Tit. XIV. 8- 3. 7. Kap. XI. 8- 1-4. §- 77. §. 291. Im Allgemeinen. 509 Preußisches L.R. §. 930. Cöthensche W.O. Art. 14. 15. 22. 59. Weimarsche W.O. §. 91. 143. 173—176. 20s. Reussische W.O. v. 1820. 8.89. 141.171 — 174. 206 Hannoversche W.O. 8- 31. Dessauer W.O. 8. 42—45. Dänische W.O. v. 1825. 8- 67. Lockigo cke comsrcio. 537. 538. Waadtländer W.O. Art. 90. kockiZo commercial. ärt. 417. Watboek. ^rt. 198. 205. Flensburger W.O. 8- 60. Bremer W.O. Art. 129—131. Frankfurter W.O. v. 1844. Art. 31. 47.48.22. 49. 22 Frankfurter interim. Pr. O. v. 1819. Art. 102. Hamburger Entwurf. Art. 83-87. Württemberger Entwurf. Art. 584. 585. 654. 685. 686. Holsteinscher Entwurf. 8- 61. Österreichischer Entwurf v. 1843. 8- "8. 190. 263—265. Nassauer Entwurf. 8. 40. 129 — 131. Preußischer Entwurf. 8- 92. Mecklenburger Entwurf. Art. 112-117. 8. 291. Im Allgemeinen. Die Rechte in Concursfcillen Es ist zu unterscheiden der Concurs des Wechselnehmers und der Concurs des Wechselgebers. Der letztere ist bedeu- 1) Wender W.R. Bd. 2. §. 469—476. S. 455—498. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 176—181. S. 188—190. 274—292. Bd. 2. S. 362—379. 2) Vgl. hierüber Treitschke Bd. 1. S. 188—190. 8.30. 31. S. 274. 275. 8- 1. 510 Die Rechte in Cvncuröfällen. tend theils für das Recht aus dem Wechselschluß theils für das Recht aus dem Wechselvertrag, aus dem Wechsel. 1. Beim Concurs des Wechselgebers kann natürlich auch die betagte und die bedingte Wechselforderung, also auch das Regreßrecht, bevor der Protest da ist, angemeldet werden. 2. Im Concurs des Wechselgebers hat die Wechselforderung gemeinrechtlich kein Vorzugsrecht vor andern Forderungen Von den Particu- larrechten haben einige eben diesen Rechtssatz ^), andere geben der Wechselforderung einen verschiedenen Vorzug in verschiedenen Worten, zum Beispiel: 1. die siebente Stelle in dem Prioritätsurtheil; 2. den Platz in der sechsten Classe; 3. den Platz in der vierten Classe; 4. die Präferenz vor andern Waarenschulden und Obligationen; 5. das privilLAium personale, nämlich den Vorzug vor andern gemeinen Schuldverschreibungen, Lltiro^rspllis oder Currentschulden; 6. den Vorzug vor den Schulden ohne Pfandrecht; 7. den Platz nach der jüngsten und letzten Conventionalhypothek; 8. den Platz unter den Privathy- pothekcn; 9. die Präferenz einer Iizpollleoa le^alis 3. Der Concurs des Wechselgebcrs hat gemeinrechtlich nicht 3) Vgl. hierüber Treitschke. Bd. 1. S. 176—181. §. 22—26. S. 276. 277. §. 2. 4) Treitschke Bd. 1. S. 278. §. 4. 5) Treitschke Bd. 1. S. 282. 283. 6) So haben es folgende Particularrechte. Braunschweiger W.O. Art. 54. Dazu Declaratorien von 1723, 1754, 1756. — Schlesische W.O. Art. XXXV. — Schwedische W.O. Art. III. Z. 7. — Würtemberger W.O. Kap. VII. §. 7. — österreichische W.O. Art. 46. — Baierische W.O. XI. §. 4. — Preußisches L.N. Th. 2. Tit. 8. §. 930. Th. 1 . Tit. 11 . §. 751. — Cvthencr W.O. Art. 15. §. 292. Fallissement mehrerer Wechselgeber. 511 die Folge daß das Recht des Wechselnehmers auf den Wechselarrest wegfällt, der Wechselarrest verliert durch das Eoncursverfahren nicht seine Bedeutung, der Wechselnehmer kann jenen und dieses gleichzeitig benutzen«). So auch manche Partieularrechte, nach andern fällt der Wechselarrest weg, nach noch andern hat der Wechselnehmer die Wahl zwischen dem Wechselarrest und dem Concurs- verfahren 4. Ein Recht auf die Deckung steht den: Wechselnehmer nicht zu weil das Recht aus dem Wechsel unabhängig von allem unterliegenden Verhältniß ist. 8. 292. Fallissement mehrerer Wechselgcber. Fallissement mehrerer WechselgeberMari kann 7) A. M. ist Eichhorn Einleitung. 8- 150. 8) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 284—286. §.5. 9) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 287—289. 10) Die Frage nach diesem Recht ist am bedeutendsten beim Concurö des Acccptanten und Trassanten. Vgl. über sie Heise und Cropp Abhandlungen. Bd. 2. Abh. XIII. S. 343—403. Sie wird hier verneint, weil 1. in der Begebung einer Tratte keine Delegation liegt, welche Auffassung ohnehin nicht zur Bejahung der Frage fuhren würde, auch 2. in derselben keine Ces- sion der Rechte des Trassanten in Betreff der Deckung liegt (vgl. auch Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 196—199. 8. 37.); 3. die Deckung dem Wechselnehmer weder ausdrücklich noch stillschweigend verpfändet ist; auch kann der Wechselnehmer 4. nicht eine Ceffion der Rechte, welche dem Trassanten in Betreff der Deckung zustehen, verlangen (vgl. auch Archiv für das Handelsrecht. Bd.1. No. VIII. S. 113—140.). Anders natürlich, wenn in diesen Rechten eine Bereicherung des Trassanten liegt, und der Wechselnehmer auf Herausgabe einer solchen ein Recht hat. 1) Vgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. 'S. 289—291. 8. 7. Bd. 2. S. 362—379. 8- 15. 16. 512 Die Rechte in Concursfällen. den Fall annehmen, muß ihn aber nicht für den allein bedeutenden halten^), daß alle Wechselgeber fallit sind. Es hat kein Bedenken, daß der letzte Jndofsatar in jedem Concurse den vollen Betrag des Wechsels vorläufig anmelden darf. Im Übrigen sind zwei Meinungen. I. Nach einer Meinung^) hat er das Recht, daß die Dividende nicht nur der ersten Masse, die ihm zahlt, sondern auch die Dividende der zweiten und dritten und weiteren Masse, welche er angeht, von dem ganzen Betrag berechnet werde, daß ihm aber bei der Auszahlung das, was er bereits aus einer andern Masse erhalten hat, angerechnet werde. Hiernach kann er voll befriedigt werden, sogar mehr H erhalten ^). II. Nach der andern Meinung b) darf er zwar die Dividende der Masse, welche ihm zuerst zahlt, von dem ganzen Be- 2) Denn wenn z. B. auch nur der Trassant und der erste Indossant und der Acceptant falliren, so werden alle folgenden Fragen bedeutend für den Wechselnehmer, welcher nur an sie sich halten kann. 3) von Mariens Grundriß §. 130. Scher er Rechtfälle in Wechselsachen. S. 173—182. (Sieveking) Materialien. §.318. Wender W.N. Bd. 2. S.475—77. Pöhlö W.R. Bd. 2. S. 633. 634. Mittermaier 8. 355. No. 9. Diese Meinung ist am ausführlichsten vertheidigt in den Entscheidungsgründen eines Urtheils des A. G. zu Dresden, welche bei Treitschke Encyclopädie. Vd. 2. S. 364—370. mitgetheilt sind. 4) Vgl. Busch Darstellung Bd. 2. S. 120—127. 5) Wem ein solcher Überschuß gebühre, darüber sind die Meinungen verschieden. Vgl. Wender W.R. Bd. 2. S. 478. 479. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 375. 376. 6) Am ausführlichsten erörtert von Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 289. Bd. 2. S. 363. 371—376. Dieser Meinung ist auch Daniels W.N. S. 361. 362. §. 292. Fallissement mehrerer Wechselgeber. 513 trag fordern, die Dividende der zweiten Masse, die er angeht, aber nur von dem Rest, der ihm noch fehlt, und die der dritten wieder nur von dem Rest, der ihm nach der zweiten Zahlung fehlt, und so fort. Hiernach ist es unmöglich, daß er voll befriedigt wird. Dieß braucht man als Gegengrund gegen diese Meinung, ohne zu erörtern, inwiefern in dieser Unmöglichkeit ein Rechtsgrund liegt. III. Diesen beiden Meinungen muß eine dritte Meinung entgegengestellt werden. Es ist nämlich zuvörderst zu unterscheiden, ob mehrere Mitgcber eines Wechsels, oder mehrere Geber verschiedener Wechsel falliren. 1. Im erster» Fall, dem Fall des Aval, liegt eine Eorrealobligation vor, es besteht eine und dieselbe Obligatio mit mehreren Schuldnern, ein und dasselbe Wechselversprcchcn mit mehreren Verpflichteten. Mittras- santen unter einander, ebenso Mitindossanten, Mitaccep- tanten, Mitaussteller eines eigenen Wechsels sind wirkliche Correi. Eine Theilzahlung hebt theilweise die Obligatio auf. Hieraus folgt, daß die Forderung um so viel, als auf sie aus der Masse eines Correus bereits gezahlt ist, sich mindert, also nur auf den Rest noch ein Recht da ist, dieses Recht kann durch den Concurs des Schuldners sich nicht auf den ursprünglichen Betrag erweitern. Der Wechselnehmer braucht dem Correus den Wechsel, den dieser gab, nur theilweise zurückzuliefern, dieß geschieht durch Ouitirung auf dem Wechsel. 2. Mehrere Geber verschiedener Wechsel, d. h. verschiedener Wechselversprechen, sind nicht Correi. Der Trassant und Indossant und Acceptant sind nicht Correi, auch sind es nicht die Indossanten verschiedener Indossamente unter sich. Denn das Accept und der Begebungsvertrag haben einen verschiedenen Inhalt (Wechselsummc, Negreßsumme), die Thöl's Handelsrecht. 2r Bd. ZZ 514 Die Rechte in Concursfällen. Tratte und die in den Indossamenten liegenden neuen Tratten haben zwar denselben Inhalt, dieser allein begründet aber die Correalobligation nicht, vielmehr steht der letzter» entschieden der Wille der Interessenten (der Wechselgeber und Wechselnehmer) entgegen, insbesondere der Satz, daß der einlösende Indossant das Regreßrecht hat. Es ist nun zu unterscheiden, a. Wenn der Wechselnehmer eine Theilzahlung der Wechselsumme aus der Masse eines insolventen Acceptanten erhalten hat^), so besteht noch für den Nest, aber auch nur noch für diesen Rest das (bedingte) Regreßrecht, denn das volle Recht ist durch das Ausbleiben aller Zahlung bedingt, dieß beschränkte Recht wird durch den Concurs der Wechselgeber unmöglich erweitert, d. Wenn der Wechselnehmer eine Theilzahlung der Regreßsumme aus der Masse eines Vormannes erhalten hat, erst für diesen Fall ist die Frage nach seinem Recht schwierig. Der erwähnten einen ^) und andern 2) Meinung kann eine dritte entgegengestellt werden, deren Gründe zu beachten sind, wenngleich ihr Resultat unrichtig ist '"). Die Frage kann nur auf 7) Der Umstand, daß der Acccptant insolvent ist, ist als solcher für das Regreßrecht gleichgültig, dieses wird allein durch den Umstand begründet, daß die Zahlung der Wechsclsumme nur theilweise erfolgt ist, gleich viel, aus welchem Grunde. 8) Bgl. oben No. I. 9) Vgl. oben No. II. 10) Zwischen den mehreren Regreßpflichtigen, dem Trassanten und den Indossanten, hat der Wechselnehmer die Wahl. Wenn er von dem einen derselben Zahlung erhalten hat, so kann er die andern nicht belangen, dieß beruht aber nicht darauf, daß diese aus der Zahlung eine Einrede hätten, etwa die des nun mangelnden Interesse, diese ist hier unstatthaft, sondern K. 292. Fallissement mehrerer Wcchselgeber. 515 dem Wege sicher beantwortet werden, daß man die Tratte und deren Indossamente als lauter separate Tratten denkt darauf, daß nun nicht mehr er, sondern der Zahler den Wechsel, d. h. die Form, auf welcher sämmtliche Summenversprechen beruhen, in Händen hat. Der Wechselbegeber braucht die Re- greßsnmme nur gegen den Wechsel, d. h. nur gegen Auslieferung nicht allein des Wechsels, dessen Geber, sondern auch aller Wechsel, deren Nehmer er ist, und aller Wechsel, durch welche der Wechselnehmer gegen ihn legitimirt ist, zu zahlen. Au der Verpflichtung des Wechselnehmers, dem Vormann auch alle diese Wechsel, welche ihn zur Forderung gegen die Vormän- ner und zur Zahlung an den Nachmann berechtigen, auszuliefern, kann einerseits der Umstand nichts ändern, daß die andern Wechselbegeber, nämlich die Vormänner und Nachmänner dieses Vormannes insolvent geworden sind, dieß wird man nicht bezweifeln, andrerseits aber auch der Umstand nichts ändern, daß dieser Vormann insolvent geworden ist. Denn die vielen Wechsel sind dem Wechselnehmer nur zur Auswahl gegeben, keineswegs aber um sie bei der Insolvenz der Wechselbegeber neben einander brauchen zu dürfen. Es ist dieß die Frage: ob der Wechselbegeber verspricht, im Fall seiner Insolvenz zu Gunsten seines Nachmannes seine Rechte gegen seine Vormänner aufzugeben, und auf dessen Legitimation, welche wieder seine Legitimation, um nicht mehrmals zahlen zu müssen, ist, zu verzichten. Ein solches Versprechen anzunehmen, wenn es überhaupt statthaft ist, fehlt es an allen Gründen. Der Concurs des Schuldners verändert aber seine Rechte gegen seine Gläubiger nicht. Das Resultat dieser dritten Meinung ist also. Der Wechselnehmer kann, vvm Aval abgesehen, aus der Con- cursmasse nur eines Vormannes percipiren, kann aber außerdem aus der Concursmasse des Acceptanten und des Mitaccep- tanten percipiren. Diese Ansicht ist, wie bemerkt, in ihrem Resultat, und theilwcise in ihren Gründen unrichtig. 11) Die (weitläufige) Durchführung muß einem andern Ort vorbehalten bleiben. 33 « 516 Die Rechte in Concuröfällen. IV. In den Wechselordnungen finden sich die beiden ersten Meinungen. Nämlich 1. Perception in allen Con- cursen nach der ganzen Summe, bis der Wechselnehmer befriedigt ist. Die Wechselordnungen, welche die gänzliche Befriedigung für möglich halten, gehören hieher. So die meisten Wechselordnungen ^). 2. Perception in allen Concursen nach dem Rest der Forderung, hier ist eine gänzliche Befriedigung unmöglich. So andere Wechselordnungen 12) Hamburger W.O. Art. 34. — OoOe Zg com. ^rt. 534. — Hannoversche W.O. Z. 31. — (^ocligo cle comer- clo. /Vrt. 537. — Ocxligo commercial. ^it. 417. — Niederländische W.O. Art. 97. (96.) und niederländische Falliten- ordnung. Art. 65. (bei Treitschke Encyclopädie. Bd. 1. S. 291., sie widersprechen sich keineswegs). — Bremer W.O. von 1844. Art. 130. — Frankfurter W.O. von 1844. Art. 31. — England (Schul in. S. 378. 379.). 13) St. Gallener W.O. Tit. V. §. 6. — Weimarsche W.O. 8.175. — Defsauer W.O. 8> 44. — Bilbaocr W.O. §. 43.— Phoonsen amsterdamer Wechselgebrauch. XI4. 8. 46. 47. Zweiundzwanzigster Abschnitt. Prolongation der Wechselverpflichtung. Quellen und Zeugnisse. Dänisch-norweg. W.O. v. 1681. 8- 20. Leipziger W.O. 8- 25. 29. Sächsische Gesetze v. 13. Sept. 1702. u. 19. Januar 1703. (Zim. H, 1-S. 192.193. Braunschweiger W.O. Art. 56. Österreichische W.O. v. 1717. Art. 51. Churpfälzische W.O. Art. 42. Hamburger Add. Artikel V. 1732. No. 4. (Zim. II, 1. S. 112.) Frankfurter W.O. V. 1739. Art. 46. Altenburger W.O. Kap. III, 8- 6. Würtemberger W.O. Kap. IV. 8- 25. 26. VII, 6. Österreichische W.O. v. 1763. Art. 50. Preußisches L.N. 8. 1219—1240. Cöthensche W.O. Art. 12. Badisches Handelsrecht. Satz 186a—186ä. Weimarsche W.O. 8. 96—101. 14s. 185. Reussische W.O. v. 1820. 8- 94—99. 139. 183. Dessauer W.O. 8- 116—119. Bremer W.O. Art. 123. Würtemberger Entwurf. Art. 688. Braunschweiger Entwurf. 8- 48. Österreichischer Entwurf. v. 1843. 8- 153. 160—165. 518 Prolongation dcr Wechselverpflichtung. 8. 293. Prolongation der Wechselverpflichtung. Die Prolongation des Wechsels *). Dcr Wechsel wird prolongirt, d. h. seine Verfallzeit wird hinausgeschoben. Die Prolongation ist entweder eine nothwendige, als Folge namentlich von Moratorien oder Prorogationcn von Messens, oder eine beredete, freiwillige. Von der letzteren handelt das Folgende. I. Der Zweck kann berede- termaßen ein doppelter seyn. 1. Die Verjährung soll noch nicht anfangen zu laufen, also die Wechselkraft länger dauern; ein Vortheil des Wechselgläubigcrs. Er kann die Einklagung länger anstehen lassen, muß es aber nicht. 2. Die Zahlung soll gestundet werden; ein Vortheil des Acceptanten. Die Stundung hat auch immer die Folge, daß die Verjährung später zu laufen beginnt, denn die Klage ist vorher nicht imts ^). Diese Folge kann durch ^) H- Lecker Oiss. cle literis camdlalibus euruincsue prolongstions. Loslocli. 1758. (bei Leeeks tkesuurus. I. No. 25. S. 582 — 593). Die Schrift handelt nur 8- 21 — 25. von der Prolongation, und ist nur wegen dcr Frage: ob die einen Wechsel prolongirenden Erben sich auf das beneLcium iirventsril berufen können? (8. 25. S. 592. 593.) nachzusehen. — Wender W.R. Bd. 2. 8-431.432. S. 242—251.—- Pöhls W.N. Bd. 2. §. 304. S. 444—446. — Daniels W.R. S. 144—146. — Treitschke Encyclopädie. Wd. 2. S. 270—276. 1) Liocii exercitutio juris camOislis triäecimu 15. (Meißner. S.043.). Augs- burger W.O. Kap. Vlll. 8- 11. 5) Vgl. Eichhorn. 8. 36. Note». Pöhls W.R. Bd. 2. 8. 303. Verjährung. 545 1. Eine Zeit für jede Art des Wechsels (eigener Wechsel, Accept, Regreß). So 5 Jahre, 4 Jahre, 2 Jahre, 1 Jahr, 6 Monate ^). 2. Zwei Zeiten, einerseits für eigene Wechsel, andrerseits für Tratten, gleichviel ob bei diesen Accept oder Regreß, und ob letzterer gegen den Trassanten oder einen Indossanten. Dort kommt vor 1 Jahr, auch 3 Jahre, hier 4 Wochen ^). §. 345. Wender. W.N. Bd. 2. §.443. No. 3. und S. 335. 336. Daniels W.R. S. 147. 375. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S. 573—576. 6) Für das Recht auö jeder Art Wechsel 5 Jahre Dänische W.O. von 1825. §. 73. und Einleitung. 4 Jahre Rudolstädter W.O. §. 6. Oberlausitzer W.O. §. 17. DoüiZc» 6o coinercio. e^rt. 557. 569. vgl. 567. 568. 2 Jahre Russische W.O. §. 94. 95. Bremer W.O. von 1844. Art. 119. 1 Jahr Bairische W.O. §. 14. Preußisches L.R. §. 903. 1079. Dessauer W.O. §. 40. 83. Hannoversche W.O. §. 43. 44. (1. und 2 Jahr.) 6 Monate Dänisch-norwegische W.O. von 1681. §. 26. 7) Für das Recht auS einem eigenen Wechsel einer Tratte 1 Jahr keine Verjäh-) rung ) . ( ' Augsburger W.O. Kap. 8. §. 11. Nürnberger W.O. cap. VI. §. 4. Österreichische W.O. Art. 30. Galizische W.O. Art. 30. 1 Jahr nichts be- ) stimmt ^ 1 Jahr 4 Wochen Würtcmberger W.O. Kap. IV. §. 34. 35. 36. Jahr und ) Tage / 1 Monat Brannschwciger W.O. Art. 45. Jahr und Tag ist 1 Jahr und 15 Thöl's Handelsrecht. 2r Bd. Z 5 546 Befreiung des Wechselschuldners. 3. Zwei Zeiten, einerseits für eigene Wechsel und das Acccpt, andrerseits für das Regreßrecht, sei es gegen den Trassanten oder einen Indossanten. Dort 30 Jahre, 10 Jahre, 5 Jahre, 1 Jahr, hier 5 Jahre und eine nach Umständen verschiedene Zeit, mindestens 14 Tage, höchstens 2 Jahre b). Tage. Deklaration von 1743. (Meißner. S. 601.). 1 Jahr 4 Wochen Leipziger W.O. Z. 32. (Übrigens sehr bestritten. Bgl. Treitschke Encyclopädie. Bd. 2. S.405— 1 Jahr) 4 Wochen 6 W. > 3 T. ) 409.) Esthnische W.O. §. 973 — 978. (Meißner. S. 708. 709.) 3 Jahre 4 Wochen Altenburger W.O. Kap. V. §.9. 8) Für das Recht aus einem eigenen Wech-lfür das Ne- sel und Accept/ greßrecht 30 Jahre 5 Jahre Oocligo commsisisl. Lol. 423. (103.). 424 (104). 429 (109). 441 (121.). 10 Jahre 5 Jahre Nach Umständen 15 Monate, 18 Monate, 2 Jahre, 1 Jahr. Nach Umständen 14 Tage mit Zugabe, 2, 4, 6 Monate, 1 Jahr,! 2 Jahre. WstdosI;. äil. 206. 207. 209. Ooäe äs com. 189.165. 166. 167. Polnische W.O. Art. 189.165.166. 167. Ooäice ä'Italia. 189.165.166. 167. Meißner. II. S. 574 ff. Obige drei Woo. wörtlich übereinstimmend, UsZolam. 4> l. 183.159.160.161. §. 303. Verjährung. 547 4. Zwei Zeiten, einerseits für eigene Wechsel und den Regreß, andrerseits für das Accept. Dort 1 Jahr, hier 4 Wochen^). 5. Giebt es Wechselordnungen mit drei oder gar mit vier Zeiten nach der Verschiedenheit des Wechsels^) (eigener Wechsel, Tratte, Indossament, Accept)?"). 5 Jahre den 14 Tage, Mailänder W.O. Art. 92.62. 03. 1, 3, 6 Mo-l nate, 2 Jahre.) 1 Jahr Nach Umstän-) den 3 oder 4- St. Gallener W.O. Tit. VIII. Monate ) §. 3. IX. 9) So hat es die Weimarschc W.O. §. 177. 209. 210. 10) Nach Verschiedenheit anderer Umstände kommen mehrere Zeiten vor. So hat das sächsische Recht nach solcher Verschiedenheit (Erben, pia eausa, — Nichtkausmann) noch 2 Jahre und 4 Jahre außer 4 Wochen und 1 Jahr. 11) Wohin gehören folgende Wechselordnungen? Für das Recht aus dem den 2mal 14 Tage mit Zugabe, 2, 4, 6 Monate, 1 Jahr, 2Jahrc. den 2mal 14 l Tage mit Zu-I Loüics p. I. 3. sicilie. .4m. 195. gäbe, 2, 4, 6l 164. 165. 166. 5 Jahre Nach Umstäu- Wcchsel sind Nostocker W.O. §. 8. eigenen l Regreß Wechsel / ^ 548 Befreiung des Wechselschuldncrs. II. Die Wirkung der eingetretenen Verjährung ist nach den Wechselordnungen verschieden. Es fällt weg 1. nach einigen nur die procefsualische Wechselstrcnge ^); 2. nach andern nur der Personalarrest 3. nach noch andern das Recht aus dem Wechsel überhaupt, also auch im ordentlichen Proceß So auch gemeinrechtlich. Nach diesen Wechselordnungen und dem gemeinen 5 Jahre Nach Umständen 14 Tage mit Zugabe, 2 Monate, 4 Monate Badisches Handelsrecht. Satz 189. 165. 166. 1 Jahr 4 Wochen 1 Jahr 1 Jahr 1 Jahr 6 Wochen ? (Frankfurter W.O. v. 1739. Art. t 46. (Offenbacher W.O. Art. 46. s Frankfurter interim. P. O. v. 1819. Art. 96. ^ Frankfurter W.O. v. 1844. Art. 46. Bremer W.O-V. 1712. Art. 55. Trassant. Indossant. ? 1 Jahr ? 3 Monate. Züricher W.O. §. 25. ? 1 Monat ? 3 Monate. Baseler W.O. §.30.31. 12) Züricher W.O. §. 25.1 . . — . ? gegen den Acceptanten. Baseler W.O. §. 30. / ^ Hannoversche W.O. §. 43. vgl. §. 44. 13) Oberlausitzer W.O. §. 17. 14) Nur die Klage, nicht überhaupt das Recht aus dem Wechsel, verjährt nach dem Wortlaut (ob auch nach dem Sinn?) folgender Woo.r RostockerW.O. §. 8. Bremer W.O. von 1844.Art. 119. 15) Dänisch-norweg. W.O. v. 1681. §. 26. 8- 32. Tit. VIII. §. 3. vgl. Tit. IX. §. 903. 1079. §. 25. gegen die Indossanten. Leipziger W.O- St. Gallener W.O. Preußisches L.N. Züricher W.O. §. 303. Verjährung. 549 Recht hat also das Summen versprechen keine Kraft mehr. Welches ist die weitere Wirkung? s. Nach vielen Wechselordnungen soll aber nun der Wechsel (der eigene Wechsel, die Tratte, das Indossament, das Accept, alle diese Arten, oder nur die eine oder andere) als gemeiner Schuldschein behandelt werden^), was Oo3e 3e coi». ^i-t. 189. 168—170. Badischeö Handelsrecht. Satz 189. (vgl. 189s.) 165. 166. Baseler W.O. §. 31. gegen die Indossanten. Weimarsche W.O. 8- 177. 209. Oollice p- I- 3. 8. Vrt. 195. 167—169. kegolsmsnto. ^rt. 183. 162. 163. 164. Hannoversche W.O. 8. 44. gegen die Indossanten, vgl. 8- 43. Defsauer W.O. 8- 40. 83. Dänische W.O. v. 1825. §. 73. Oo3igo 3s cvm. Vit. 557. 567. 568. 569. Waadtländer W.O. Art. 92. 64—66. Russische W.O. V. 1832. 8- 94. 95. (.^o3izo commercisl. 423. (103.) VVetboele. ärt. 206. 207. 209. 16) Österreichische W.O. Art. 30. ) Galizische W.O. Art. 30. 4 eigener Wechsel. St. Gallener W.O. Tit. IX. ) Baierische W.O. 8- 14. ganz allgemein. Nürnberger W.O. csp. VI. §. 4.l Würtemberger W.O. Kap. IV. 8-34.! . , ^ > eigener Wechsel. Augsburger W.O. Kap.VIII.8-11. ^ Cöthener W.O. Art. 23. ) Nudolstädter W.O. 8- 6. ganz allgemein. Bremer W.O. v. 1712. Art. 55.l Frankfurter W.O. v. 1739. Art. 46.! Altenburger W.O. Kap. V. 8- 9. 1 eigener Wechsel. Offenbacher W.O. 8- 46. Frankfurter W.O. V. 1844. Art. 46.j 17) Auch für diese Eigenschaft läuft nach einigen Wechsel- 550 Befreiung des Wechselschuldncrs. nur durch Hereinziehen des unterliegenden Verhältnisses möglich ist, die Verjährung des Rechts aus dem Wechsel soll also das Summenv besprechen in ein Schuld- ocrsprechen verwandeln. Diese Verwandlung macht die Jndossatarc nicht zu Ecssionarcn, obgleich sie, weil sie nicht aus einem Summenvcrsprechen, sondern aus einer Schuld klagen^), alle Einreden treffen, l». Nach andern Wechselordnungen gilt der Wechsel, als sei er b e- zahlt^), wonach sich die Wirkung der Verjährung auf das unterliegende Verhältniß von selbst bestimmt, o. Nach noch andern Wechselordnungen haftet der Wechselschuldner, soweit er mit dem Schaden des Wechselinhabers bereichert ist cl. Gemeinrechtlich ist weder die Bereicherung bestimmend, noch ist der Wechsel als bezahlt, d. h. durch Erfüllung getilgt, noch als Schuldschein, noch auch als gar nicht gegeben zu behandeln. Gemeinrechtlich bestimmt sich die Wirkung der Verjährung eines Wechselvcrspre- chens auf das diesem Wechselversprechcn unterliegende Verhältniß eben nach diesem unterliegenden Verhältniß, also nach dem Wechselschluß Die Wirkung läßt sich, ordnungen eine kurze Verjährung, z. B. vorn Verfalltag 5 Jahre. Frankfurter W.O. von 1730. Art. 46., von 1844. Art. 46. 18) Vgl. auch oben Bd. 1. Z. 131. Text zu Note t. 2. 5. 10) Wiirtemberger W.O. Kap. IV. §. 36. bei Tratten. Braunschweiger W.O. Art. 45. ganz allgemein. Leipziger W.O. §. 32. bei Tratten. Offenbachcr W.O. §. 46. bei nicht protestirten Tratten. Altenburger W.O. Kap. V. §. 0. bei Tratten. Jcversche W.O. §.21. bei nicht protestirten Tratten. Bremer W.O. von 1712. Art. 55. ) bei nicht protc- Frankfurter W.O. von 1730. Art. 46.) stirtcn Tratten. 20) Deffaucr W.O. 8- 55. 83. 21) Z. B. Wenn ein Schuldner seinem Gläubiger einen K. 303. Verjährung. 551 weil dieses Verhältniß der mannigfaltigsten Art seyn kann, nicht ohne Weitläuftigkeit bestimmen, und daher schweigen die meisten Wechselordnungen von derselben^). Was die Wirkung der Verjährung eines Wechselversprechens auf ein anderes Wechselversprechen betrifft, so ist die Frage eine allgemeinere, nämlich die: welche Wechsel ein Wechselgläubiger seinem Wechselschuldner unversehrt einzuliefern hat Wechsel giebt (Accept, Tratte, Indossament, eigenen Wechsel), so ist zu unterscheiden, ob es geschah an Zahlungsstatt, oder Zahlungshalber. Im erstern Fall ist die Schuld durch den Wech- selvcrtrag getilgt, also die Verjährung deS Rechts aus dem Wechsel aus sie ohne Einfluß. Im letzter» Fall ist die Schuld unge- tilgt, nur das Recht auS dem Wechsel ist weggefallen, dieß ist der einzige und kein geringer Nachtheil der Verjährung. 22) So namentlich die Note 15 angeführten Wechselordnungen. 23) Daß das Accept verjährt ist, nicht aber auch der Regreß, kann nicht leicht vorkommen, weil eS selten ist, daß das Accept in kürzerer Zeit verjährt als der Regreß. Dierundzwanzigster Abschnitt Der Wechselproceß. Quellen und Zeugnisse. Leipziger H.G.O. v. Sächsische Gesetze v. Sächsische E. P. O. v, Lübische Voo. v. Dänisch-nvrweg. W.O. v. Braunschweiger W.O. Braunschweiger Resolut, v. Neussische W.O. v. Österreichische W.O. v. Nürnberger W.O. Jeversche W.O. Churpfälzische W.O. Hamburger Add. Art. v. Gothaische W.O. Hanauer W.O. Hanaucr W.G.O. v. Hanauer Hof-G.O. v. 1682. (Zim. II, 1. S. 179. 1660. 1681. 1682. 1718. 1719. 1720. 1725. 1726. 1746. 1773. 1780. (Zim.II, 1. S. 171. 265. 177. 204. 266. 208. 216. 217. 219. 253. 261.) 1831. 1835. 1835. 1835. (Mei. I. S. 419. 420. 422. 423.) 1724. K. XU. (Zim.II. I.S. 214.) 1662. 1669. 1706. 1738. (Zim. II. I. S. 274—276.) 1681. K. 20. 22. 23. 25. 27. Art. 2. 3. 58. 1751. (Zim. I, 2. S. 159.) 1717. §. 3—10. 15. 1717. Art. 49. 54. cax. X. 8- 1—3. §. 26. 27. Art. 15. 59. 61. 62. 65. 70—72. 1729. No. 1. (Zim. II, 1. S. 110.) 8- 2. 13. §. 4. 5. 8. 9. 31. Januar 1737. Art. 1 — 16. (Zim. II, 1. S. 114.) 1747. 8- 188-191. (Zim. II, 1 S. 119.) Quellen und Zeugnisse. 553 Schlesische W.O. Frankfurter W.O. Schwedische W.O. Altcnburger W.O. Rudolstädter W.O. Würtemberger W.O. Österreichische W.O. Österreichische Gesetze Oberlausitzer W.O. Augsburger W.O. St. Gallener WO. Baierischeö W. undMer- cantilgericht. Botzener Satzungen. Preußisches L.N. Cöthensche W.O. Züricher W.O. Ooäs cle cominerce. Rheinisches Hgb. Badisches Handelsrecht. Baseler W.O. Naumburger W.O. Weimarsche W.O. Ooäies p. I. 6. 8. Frankfurter interim. Proc. O. Art. Xk. §. 1. 2. v. 1739. Art. 35. v. 1748. Art. XI. §. 3. 4. Kap. V. Z. 1—15. 8 - 1 . 2 . Kap. V. §. 1 — IX, 3. v. 1763. Art. 48. 53. Anhang W. u. Mereantilgericht. I. II. III. vom O.April 1789., 16. März 1811. (Zim. II, 2. S. 159. 166.), 1823. (Mei. I. S. 51.). 8- 14—18. Kap. X. 8- 1—13. Tit. XI. 8- 1—4- XII, 1—4. Kap. I—XI. 8.28—52. 8. 783. 914—921. 924. 925. Art. 9—11. 13. 14. 19. 21. 6, 1 — 5. ärt. 157. 172. Art. 157. 172. Satz 157.172.186aa. 186ac. 189a. 8- 54. 8- 1—19. 8- 213—268. ^rt. 156. 171. v. 1819. Art. 77—105. Neussische W.O. kegolamento. Hannovrische W.O. Defsauer W.O. Dänische W.O. Nostocker W.O. Offenbacher W.O. LaälZo cls comercio. V. 1820. 8- 211—265. ^rt. 151. 166. 8. 42. 45—54. 8. 121—152. v. 1825. 8- 67—72. 8 . 10 . 8- 5—8. ärl. 543—545. 546. 580. 554 Der Wechselproceß. Waadtländer W.O. Coburgische W.O. Russische W.O. Ungrischer XV. Gesetzart. Flensburger W.O. Bremer W.O. Frankfurter W.O. Würtemberger Entwurf. Holsteinscher Entwurf. Braunschwciger Entwurf. Österreichischer Entwurf Nassauer Entwurf. Sächsischer Entwurf über Schuldarrest u. Wechselproceß. Preußischer Entwurf. Mecklenburger Entwurf. Literatur. Art. 52. 87—89. 91. 8- 6-9. §. 103—123. 134—141. Theil. II. §. 1-228. 8- 3. 85—105. Art. 132—154. v. 1844. Art. 35. Art. 919-957. 973—996. §. 3. 86—106. 8- 2. 96-114. v. 1843. 8- 5. 276—324. 8. 11. 152—178. §. 1-57. 8- 90—98. Art. 140—169. Iliccius oxeicitulio XVII. von Looscn. 105. Assignation. 121 ff. — weitere. 133. ^ssooistion en purticipstion. 48. Aval. 261. Avis. 193. Avisbrief. 190. Auf baarcn Fond. 137. 139. Auf Besicht. 71. Auf Credit. 137. 140. Auf Deckung. 137. 140. 36 562 Register. Auf gedeckten Credit. 137. 140. Aufgeld. 66. Auf Nachsicht. 71. Auf Nachstich. 71. Auf Nachziehn. 71. Auf Probe. 71. Auf Schuld. 137. 138. . Aufschießen der Waare. 83. Aufs Kosten. 71. '„Auf Verlangen früher" 99. (3.) Ausautwortcn der Waare. 81. Ausfuhrhandel. 14. Auslieferung der Wechsel. 244. Ausscheidung. 74. Baarkauf. 68. 69. Baarzahlung. 113. Banquier. 51. Loolmllö. 288. (4. 5. 7.) Bcgcbbarkeit. 239. BcgebuugSvertrag. Form. 212. — Inhalt. 213. 214. . — Natur. 215. 216. dcS Indossanten. 234. Bereicherung bei Wechseln. 220. Bericht. 193. Besicht. 71. Bcstellungswidrig. 82. Betrug bei Wechseln. 298. Bcwahrcr der Prima. 281. Beweismittel im Wcchsclproccß. 307. Bilauee. 113. Binnenhandel. 14. Blancoaeeept. 137. Blaucoindossamcnt. 233. 279. Blancowcchscl. 161. (I I.) 279. Bon. 274. ' Bürgschaft. 264. 265. — unvcrklcidetc. 266. — verkleidete. 267. Caleulation. 12. Cnmbia con In ricorsa. 156. (7.) Cargadcur. 22. kassatorische Klausel. 280. Casus bei Wechseln. 220. (4.) „Ich ecdirc diesen Wechsel." 237. (9.) Ccssion. 120. 227. — des Rechts aus einem Wechsel. 227. — successive. 133. Collectivgcscllschaft. 37. 6 ff. Kollision der Wcchselrcchte. 144. ( 10 .) — der Nechtsqucllcn. 9. 10. — mehrerer Wcchsclintcrvc- nientcn 256—--258. Commanditengcsellschaft. 40 sf. Commanditist. 40. Oommuno. 8s laii'o imo com- imino. 90. Compcnsation. 113. — bei Wechseln. 296. Compctcnz der IicchtSqucllcn. 10. Complcmcntar. 40. Coucurs. 225. — bei Wechsel». 291. 292. — mehrerer Wcchsclgcbcr. 292. koufusio bei Wechseln. 300. Coujunctur. 12. Couuosscmcut. 80. Contantkauf. 68. 69. Coutocouraut. 113. Coutrahircn in eigenem oder fremdem Namen. 25. (1.) Contraprotcst. 224. (16.) 240. (^) Coutrcmaudircu bei Wechseln. 299. Cours. 64. —' d.iffcrenz. 86 ff. — u cliiUurg. 173. Credit. 100. — acccpt. 137. — accept, gedecktes. 137. — auftrag. 108. 109. — bricf.108. (2.)114. (6.) Register. 563 Ercditgcschäft. 100. — kauf. 68. 69. — Papiere. 51. — zahlnng, reine und gedeckte. 137. Darlchn. 111. Datowechsel. 166. Deckung. 137—140. 157. — bei Wechseln. 194. Dccort. 66. F. llseouvert. 137. 140. Lei orsclers. 107. Delegation. 128 ff. — weitere. 133. Vöeo ciuockoorto loco. 213.(9.) Depositar der Prima. 281. Dcpositcngcld. 111. (8.) Dcpositowechscl. 269. (5.) Depositum, irreguläres. 111. (*) Vi68 Mt6ip6lli>k pro Ü 0 MIN 6 bei Wechseln. 174. Diffcrenzgcschäft. 102. Discontircn. 246. Disconto. 66. 246. DiscrctionStage. 172. Disponent. 22. Diöpositionsschcin. 114. (5.) vislantm loei. 160. 163. No5. Distanccwcchscl. 277. Domicil des Wechsels. 174. Doppclprämicngcschäst. 94. (1.) Dnplicatc. 280. 281. Duplik im Wechselproceß. 308. Durchstreichen des Wechsels. 294. Editionsgcsuche im Wechselprotest. 307. Effektiv bei Wechseln. 173. Ehrcnacccpt. 251. — intcrvcnient. 254. — intervcntion. 250 ff. — mitacccptant. 263. — tage. 472. — zahlcr. 252. Eigenthum an einem Wechsel. 289. Eigcnthnmsindossamcnt. 230. Eincassirnngsmandat. 119 ff. Einfuhrhandel. 14. Einhändigung eines Wechsels. 150. Einlösung der Tratte. 192. Einreden bei Wechseln. 240. IV. V. — aus dem unterliegenden Verhältniß bei Wechseln. 297. — der Rückforderung bei Wechseln. 297. Einreden im Wechselprotest. 307. Empfangbarkcit der Waare. 82 ff. Empfangen der Waare. 78. Empfangsprämie. 92. Empfehlung. 101. EmpfchlnngSkartc. 67. Erbe dcS Wcchsclschnldncrs. 301. Erkenntniß im Wechselprotest. 308, Erknndigungspflicht für die in- stitorische Klage. 31>>. Erlaß einer Wcchselschuld. 296. Erlöschnngsclansel. 87. Lsoompw. 99. (3.) Etablissement. 19. Lxo6plio non num6rr>Ikl6 p6- 6 UMN6 (vrrlulno) bei Wechsel». 297. Ertraditionsschcin, 114. Fallissement mehrerer Wechsel- geber. 292. Falsches Indossament. 286. 287. Falsche Tratte. 284. 285. Favcnrtagc. 172. Fehler. 82. Feiertage bei Wechseln. 171. Fest und offen. 97. Fingirtcr Rückwechscl. 219. No. 4. 240. II. Firma. 36. Fix bei Wechseln. 172. No. VI. Formens. dieWcchselstrcngc. 150. 664 Register. Formvcrtraz. 186. Formwidrigkcit bei Wechseln. 162. „Frei vonObligo." 67. 81. 101. „Frei von Obligo» im Indossament. 237. Frenndcskauf. 64. (14.) „Für mich an mich selbst" 276. ( 7 -) „ Gefahr. Übergang. 73 ff. Geld vor, Recht »ach. 306. GclcgenhcitSgcscttschaft. 48. (1.) Gerichtsstand bei Wechseln. 305. Gesellschaft n conto incln.48. (1.) Gcwcrbsrcgalc. 16. (1.) Gewinn. 12. Girirbar. 239. (3.) Gnadcntage. 172. Großhandel. 14. Gnter Glaube. 8. (1.) Gutgewicht. 65. Handel. 1. (1.) — eigentlicher. 12. Handelsbitlct. 274. Handclssran. 50. — frcihcit. 15. — frcihcit. Beschränkung. 16 — 18. — gchnlfin. 49. — geographic. 1. (7.) — gcschäft, eigentliches. 12. — geschäfte im Allgemeinen 57. — geschäfte, nncigentliche. 13. — gcschichtc. 1. (4.) — gcsellschaftcn. 34.35. 37. — gcsetzbüchcr. 6. — gilben. 16. — local. 19. — politik. 1. (8.) — Privilegien. 10. Handelsrecht. 3. — allgemeines. 5. — europäisches. 4. 5. Handelsrecht gemeines. 4. — gemeines deutsches. 4. — römisches. 3. — particiilärcs. 4. Handclsregal. 16. <1.) Handelssache». 13. — statistik. 1. (5.) — üsancc. 7. — verbot. 17. — Wesen. 2. — Wissenschaft. 1. 2. — zweige. 14. Handel, »»eigentlicher. 13. Handlungsdicner. 22. „Hand wahre Hand» bei Wechseln. 289. Hansirhandcl. 14. Herausgabe eines Wechsels. 150. Hcncrgeschäft. 103. Höckcrhandcl. 14. Honorat. 253. 255. Honortagc. 172. Hvpothckwcchscl. 268. .ln^orson. 288. (7.) Identität der Personen. 300. Jndossabcl. 239. (3.) Indossament. 228. — ohne Begebung. 234. (4.) — znr Begebung. 230. (1.) — Begränznng. 245. —- Blanco. 233. 279. — eine Bürgschaft? 231. — eine Ccssion? 231. , — Eigenthums- 230. — eigentliches. 230. — z»r Eincasstrnng. 229. — Form. 230. 233. —- „frei vonObligo». 237. — „ohne Gewähr.» 237. — znm Jncasso. 229. — por moäum ccssionis. 230. (1.) ' — in procurri. 229. — gualificirteS. 230. (1.) Register. 565 Indossament. Rechtliche Natur. 231. 232. — ohne Regreß. 237. — eine Tratte. 232. — nneigcntlicheS. 229. — in Vollmacht. 229. — vollständiges. 230. (1.) — Wirkung. 230. Indossant und Jndossat. 235. Indossant, seine Verpflichtung. 237. Jndossat. 235. Jndossatar gegenüber dem Trassaten. 238. Jnstitor. 20 ss. — kanfmännischcr. 21. — Substitution. 32. — unerlaubte Händign. 33. Jnstitorcn, mehrere. 32. Jnstitorischc Klage. 27n. ss. Jntcrimsschein. 178. Jntcrimswechscl. 178. Intervention bei Wechseln. 248 ss. Jntcrvcntionsprotcst. 259. Irrthum bei Wechseln. 298^ Juden 16. (6.) 17. (4.) -154. (5.) 171. (7.) 174. I. R. A. 143. (1.) 308. (1.) Juristcnrccht. 7. 8. — bei Wechseln. 143. Kauf. 63 ss. Kauffran. 50. Kaufmann. 12. 15—18. Kaufmännische Rechte. 19. —- Verbindlichkeiten. 19. Kaufpreis. 64 ff. — Berechnung. 65. — Verzinsung. 65. Kellerwechsel. 283. (5.) Kleinhandel. 14. Kramhandcl. 14. Imssio enormm. 64. Landhandcl. 14. Legitimation. 287. Legitimation bei Wechseln. 247. Lehrling. 22. LicferungSkanf. 70. — Prämie. 92. Liquidität im Wechsclproecß. 307. Literatur deS Handelsrechts. 11. — des Wechselrcchts. 148. LooS. 103. Nnmro. 269. Anm. Markt. 12. Marktpreis. 64. Medio bei Wechseln. 165. Neso. Wechsel per lulto il mese. 165. Mcßwechscl. 169. Mitacccptant. 263. Mitindossant. 262. Mittrassant. 262. Modifieirtc Zahlung. 208. Mora. 87. — bei Wechseln. 213. (8.) Nachgcschäft. 98. Nachhonorirnng des Trassaten. 260. Nach Muster. 72. Nachpapicrc. 98. Nachtagc. 172. Natur der Sache. 8. — bei Wechseln. 143. Ncgociabel. 239. (3.) Auf Noch. 98. Mit Noch. 98. Nochgcschäft. 98. Nochpapicrc. 98. Nothadressc. 249. — unechte. 195. Notifikation des Proteste?. 224. Notiren des ProtcstcS. 211. Offene Handelsgesellschaft. 37^ ff. Offerte. 57. Operation cle primo8 eontre primv8. 94. (1.) Ordre. Wirkung deS Worts. 239. „Nicht an Ordre." 241. 466 Register. Ordreacccpt. 239. — Indossament. 239. — trattc. 239. — Wechsel. 239. kuotum 6s cumlunncko. 176. Papier. 51. Papiere an getreue Jnhab.54.( 5.) — auf Inhaber. 54. Papiergeld. 51. 54. — d. Wechsel? 216. No 22. Pareres. 7. Partita. 134. (1.) Passivhandcl. 14. Pcrsectioud.Wechsele ertrage.243. Personalhaft s. Wechselhaft. Pcrsonenidentität. 300. Pfand bei Wechseln. 268. Platzbillet. 274. — Handel. 67. — Protest. 210. — Wechsel. 277. „Ou plutot n volonte 99. s3. Präcise Wechsel. 165. Präcise bei Wechseln. 165. 172 No VI. Präjudicirtcr Wechsel. 220.221 Prämie. 91. Prämicngebcr. 91. — geschäft. 91. 93. — nehmcr. 91. Pränumeratiouskauf. 68. 69. Präsentation. 188. znr ?lcccptation. 199. — zur Zahlung. 191. Praxis bei Wechseln. 143. Prciscouraut. 67. — disscrcnz. 86. Prima. 280. Probe. 67. 72. Nach Probe. 72. Zur Probe. 72. IV. Procurades Jnstitor. Inhalt. 31 — Kundmachen. 31 — Zurücknahme. 31 Proformawechsel. 283. (4.) Prolongation der Wcchselver- pflichtung. 293. ProlongationSgcschäft. 90. Prorogation der Messe. 169.(3.) Protest. 210. — Mangel Annahme. 222. — Mangel Zahlung. 217. Punetation. 62. Quarta. 280. Quellen und Zeugnisse des Handelsrechts. 6. 7. — dcö Wcchselrechts. 143. Quinta. 280. Quitnng bei Wechseln. 192.294. Rabatt. 66. RealisirungSgcschäft. 89. Recht aufdeuWechsel. 150.289. Rechtsmittel im Wechselprotest. 308. Ncctawechscl. 239. 241. Rcfractie. 83. Regreß guf das Interesse. 218. V. — Mangel Annahme. 223. — Mangel Zahlung. 217. — nähme. 219. — per orckinom. 240. —- per rmltuin. 240. — springender. 240. — summe. 157. 218.240.1. Negulärwcchscl. 193. (2.) Ncichsschluß von 1671.143. (I.) 297. (4.) Rcihenregreß. 240. Reisende. 22. Replik im Wechselprotest. 308. Report. 90. Nesolutivclanscl. 87. Rcspccttage. 172. Respittagc. 172. Rctourrcchnnng. 240. I. Retour suns Iruis. 217. (1.) Retour sun8 protet. 217. (1.) Retourwechsel. 178. (3.) Reugeld. 93. Römisches Recht bei Wechseln. 142. (2.) Rncktratte s. Rnckwechscl. Niickwechscl. 178. (3.) 219.240. I—III. — fingirtcr. 219. 240. II. Sackgeld. 173. (3.) Saldo. 113. Sammlungen der Wechselgesetze. 146. Lolieäilrotli. 269. Anm. Schluß auf fest und offen. 97. Schriftliche Verträge. 58—61. Schuldscheine mit der Wechscl- clauscl. 273. Scontration. 134 ff. Sccunda. 280. Sccnritätsprotest. 225. Seehandel. 14. ScparatconcnrS. 19. (8.) Sicherhcitsprotest. 225. Sichttage. 172. — .Wechsel. 167. Solawechsel. 269. (4.) Lolvo gzit mnns. 306. Spaecio. 193» Spceulation. 12. Speculationsgeschäft. 12. 88. — verein. 48. (1.) Spcditionsgnter. 14. Spiel. 102. 103. Wechsel aus einer Spielschuld. 297. (1.) Lponsio. 102. Ltaurs. 269. Anm. StaatSpapierc. 52. 53. Statistik des Wcchsclrcchts. 142. Steller. 96. Stcllgcschäft. 96. Stille Gesellschaft. 40. (2.) Summcnversprechcn. 149. 181. 182. „Täglich". 99. , Tagskauf. 70. Tagwechscl. 165. Tertia. 280. Theilzahlung. 208. Theorie des Handels. 2. Tod des Wechsclschnldners. 301. 1'ourton et knvsl. 288. (4.) Tradition. 78. Transitogiiter. 14. — Handel. 14. Trassant und Trassat. 205. Tratte und Ambcisung. 179. (3.) Tratte und Delegation. 179. (4.). 181. (2.) Tratte. Form. 160. 161. — Gang. 159. — Unwesentlicher Inhalt. 163. Treu und Glauben. 8. (1.) Trödelhandcl. 14. Überall wo zu treffen. 174. Übergabe der Waare. 78. Unfähigkeitsprotcst. 210. Unterliegende Verhältnisse beim Wechsel. 184. Untersuchung der gekauften Waare. 84. Usowechsel. 168. Valuta. 157. 177. — feste. 158. — veränderliche. 158. H formcln) (5-) — Verhältniß des Indossaments. 236. Variationsrecht. 240. Vercinigungsspeculation. 90. Verfälschte Tratte. 288. Verfallzcit des Wechsels. 164. Verfolgung eines Wechsels.289. Vcrgnnstigungstagc. 172. Vcrhandelbar. 239. (3.) Verjährung der Wcchsclfordcrnng. 303. 568 Register. Verkäufer, seine Verpflichtung. 77. Verpfändung von Creditpapiercn. 110. Verwahren der Waare. 77. Vindication der Papiere auf Inhaber. 55. — eines Wechsels. 280. Viionurnt. 134. (1.) Vollstreckung im Wcchselproecß. 308. Waare. 12. Waare beim Kauf. 63. Waarcnkundc. 1. (3.) Waarcnnmsatz. 12. Wahlrecht. 91. Wandclctanscl. 99. — geschäht. 09. Wechsel, abhandcngckoinmencr. 289. 290. — adrcsstrtcr. 249. — ähnliches. 274. — Arten. 151. — ansstcllcr. 180. (5.) — unter Bedingung. 170. — nach Belieben. 170. — Charaeter. 149. — clansel. 161. — contirter. 156. (4.) — copic. 176. 282. — cours. 158. — domicilirtcr. 174. (2.) 176. 278. — duplicatc. 176. (19.) — eigener. 269—272. — eigcntrasstrtcr. 275. — entwürfe. 148. — fähigkeit. 153.154.155. — fähigkeit, objective. 153. — fähigkeit, snbjcctivc. 154. — fälschung. 283 ff. — fehlerfreier. 306. (I.) — auf eine Frist. 170. —- s. fremde Rechnung. 195. — gcber 180. (4.) Wechsel, gedeckter. 268. — gemachter. 160. (10.) — haft. 149. 304. 308. — von derHand. 160. (10.) — klage. 305. — klage dcsTrassantcn.205. — künde. 141. — nehmer 180. (4.) — offener. 161. No. 6. — ordnnngcn. 144. 145. — ordnnngcn. Nachwci- sung. 147. — an Orten ohne Wechsel- recht. 152. — an eigene Ordre. 276. — Papiergeld? 216. No. 22 . — pari. 158. (3.) — Personen. 157. — r> pwooi'6. 170. — präjndieirter. 220. 221. — Proceß. 304 ff. Wcchselrecht. 142. — aus Anweisungen angewandt. 127. — allgemeines. 142. — deutsches. 142. — europäisches. 142. — gemeines. 142. — gemeines deutsches. 142. — gesetzliches. 143. — gcwohnhcitlichcs. 143. — particnläres. 142. — wissenschaftliches. 143. Wechselreiterei. 196. — schluß. 176/ — stempcl. 160. (4.) — strenge. 149. — strenge, materielle. 149. — strenge, proeessualische. 149. 304. — summe. 157.161—173. — todter. 269. (3.) — trockener. 269. (1.) Register. 569 Wcchsclübcrtragung. 226. — unechter. 273. — uncigentlicher. 269. (2.) — Unfähigkeit. 308. — Unfähigkeit, spätere. 302. — Unfähigkeit. Wirkg. 155. — üsance. 143. — uso. 168. — ohne Vcrfallzeit. 170. — in Verkaufscommission. 297. (8.) — verlorener. 289. 290. — verschiedene in, auf, mit einander. 151. - — versprechen. 182. 183. — Verträge. 179. Wcchsclvcrtrag acccssorischcr Vertrag? 216. No 11. — Anweisung. 216. No 13. -— Assccuranz? 216. (6.) — Auslobung? 216. (17.) — Cession? 216. (5.) . — eigenthümlicher Vertrag. 216. No 18. — Einlösungsvcrsprechcn. 216. No 19. — ein Formvcrtrag. 185. — Form. 180. — Garantie? 216. No 24. — Jnnominatcontract? 216 No 7. — Jutcreession? 216. — Kauf? 216. (1.) — Litcralcontract. 216. No 20 . — Mandat. 216. No 6. — Natur. 186. — ein mixtum. 216. No 14. -— Schenkung. 216. No 15. — kein Vertrag? 216. No 16. — Zahlung? 216. (10.) — Zahlungsmittel. 216. No 21. Wechsel ä voionlö. 170. — eine Waare. 156. — wcscn. 141. — Wissenschaft. 141. — zahlung. 173. Wcigcrungsprotest. 210. Werthformeln. 177. Werth der Tratte, vierfacher. 158. Wesen des Wechsels. 149. Wette. 102. 103. „Wie zu beschn.« 71.82. (23.) Windhandcl. 93. (6.) Windprotcst. 210. Wissenschaftliches Recht. 8. „Zahlbar bei mir selbst." 278. (3.) Zahlstnndcn. 164. 169. (1.) Zahltag. 164. 172. (32.) Zahlung im Allgemeinen. 112. — a conto. 113. III. — mit geschlossenem Beutel. 134. (1.) — gedeckte. 137. — eines Wechsels. 189 sf. 295. — cinesWcchs.ist6ar6.187. Zahlungsart bei Wechsel». 175. — mandat. 114 ff. 190. — ort bei Wechseln. 161. No 7. 174. — zeit beiWechs. 161.164. Zahlung nach Verfall. 208. — vor Verfall. 208. — modificirte. 208. Zeichen, kaufmännisches. 79. Zerstörung des Wechsels. 294. Zinsfuß. 111. z. E. Zug um Zug. 68. Zurückgeben des Wechsels. 294. Zwang bei Wechseln. 298. Zweck der Tratte. 156. Zweiprämiengeschäft. 94. Zweischneidiges Prämicngeschäft. 95. Zwischenhandel. 14. > > s Berichtigungen. S. 110. Z. 7. statt: er lies: derjenige, welchem ein Wechsel versprochen worden ist. S. 148. der Satz Z. 21. bis 26. ist in Gemäßheit des Z. 235. S. 300. bis 303. zu berichtigen. H i I! ^ ' MG MWWM ZWL M - < ßL» » >^. x-^"- .> '».L, E." >« >k "< , L X <- »-v 5 ^.