Lanllelsgesehbulli für öcrs Deutsche Weich und Ginführungsgosch. Ausgabe mit Anmerkungen nnd für die praktische Änuiendnng im täglichen Geschäftsleben bestimmten Formularen, Vertragsentwürfen :c. :c. Jür den praktischen Heörauch nach amtlichen Quellen bearbeitet und herausgegeben von der Weöaction öes Weichs-Gesetzbuches für Industrie, Handel und Gewerbe. Berlin. Wer tag von Wruer ä: Ko. 1897. Inhalts-Verzeichniß. Erstes Buch. KanöeLs stand. Erster Abschnitt. Kaufleute. Seit- Handelsgewerbe........................................................ 1 Gewerbliche Unternehmungen mit kaufmännischem Betriebe.................... 2 Verhältniß zur Landwirthschaft........................................... 2 Verhältniß zum Handwerk und Kleingewerbe................................ 2 Bedeutung der Eintragung einer Firma.................................... 3 Anwendung der Vorschriften über die Kaufleute aus Handelsgesellschaften und öffent- liche Banken......................................................... 3 Verhältniß zu den Vorschriften des öffentlichen Recht?........................ 3 Zweiter Abschnitt. Handelsregister. Registergerichte......................................................... 3 Oeffentlichkeit des Registers.............................................. 3 Bekanntmachung der Eintragungen........................................ 3 Form der Anmeldungen und Zeichnungen.................................. 4 Eintragungen in das Register einer Zweigniederlassung....................... 4 Ordnungsstrasen........................................................ 4 Wirkung der Eintragung und Bekanntmachung.............................. 4 Verhältniß des Registergerichts zum Prozeßgerichte........................... 5 Dritter Abschnitt- Handelsfirma. Begriff der Firma...................................................... 5 Bildung neuer Firmen.................................................. 5 Abgeleitete Firmen.................................................----- 6 Uebergang der Forderungen und Schulden auf den ErWerber eines Handelsgeschäfts 6 Uebergang der Forderungen und Schulden bei dem Eintritt eines Gesellschafters in das Geschäft eines Einzelkaufmanns..................................... 7 Eintragung der Firma in das Handelsregister.............................. 3 IV Jnhalts-Verzeichniß. Erstes Buch. Haudelsstand. S-ite Eintragung von Veränderungen........................................... 8 Eintragung des Konkurses............................................... 8 Eintragung juristischer Personen.......................................... 3 Unternehmungen des Reichs, der Bundesstaaten und der Kommunalverbände..... 9 Unbefugte Führung einer Firma.......................................... S Vierter Abschnitt. Handelsbücher. Art der Buchführung.................................................... 10 Inventar und Bilanz................................................. 1» Acußere Form der Handelsbücher; Aufbewahrung........................... I> Vorlegung der Handelsbücher ............................................ ll Fünfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht. Prokura............................................................... ll Handlungsvollmacht..................................................... 12 Unübertragbarkeit der Handlungsvollmacht.................................. IS Sechster Abschnitt Handlungsgehiilsen und Handlungslehrlinge. Begriffsbestimmung; Rechte und Pflichten der Handlungsgehülfen .............. 14 Verbot des eigenen Handelsbetriebes....................................... 14 Fürsorgepflicht des Prinzipals............................................ 14 Fortbezug der Vergütung bei Krankheit u. s. w............................. 15 Zeit der Gehaltszahlung................................................. 15 Provision............................................................. 15 Beendigung des Dienstverhältnisses........................................ 15 Zeugniß ............................................................. 17 Konkurrenzklausel....................................................... 17 Handlungslehrlinge..................................................... 18 Sonstige Hülssperjonen................................................. IS Siebenter Abschnitt. Handlungsagenten. Begriff und Pflichten des Handlungsagenten................................ IS Verhältniß zu Dritten.................................................- IS Provision und Auslagen............................................... 2» Nachweisungspflicht des Geschäftsherrn..................................... 21 Beendigung des Agenlurverhältnisses..................................... 21 Achter Abschnitt. Handelsmäkler. Handelsmäkler im Sinne des Handelsgesehbuchs ............................ 21 Schlußnoten.......................................................... 21 Ausbewahrung der Waarenproben......................................... 22 Ermächtigung zur Empfangnahme von Zahlungen oder Leistungen............. 22 Hastung des Handelsmäklers; Provision................................... 22 Buchführung.......................................................... 22 Waarenmäkler des Kleinverkehrs......................................... 23 Jnhalts-Verzeichniß, Zweites Buch, Handelsgesellschaft und stille Gesellschaft, Zweites Buch. Handelsgesellschaft und stille Gesellschaft. Erster Abschnitt, Offene Handelsgesellschaft. Erster Titel. Errichtung der Gesellschaft. Begriff der offenen Handelsgesellschaft und Verhältniß der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zum Bürgerlichen Gesetzbuche................................. Eintragung in das Handelsregister ....................................... Z w e i t e r T i t e l. Nechtsverhiiltniß der Gesellschafter unter einander. Dispositiver Charakter der Vorschriften..................................... Haftung der Gesellschaft für Aufwendungen und Verluste eines Gesellschafters---- Verzinsung der nicht rechtzeitig geleisteten Geldeinlage u. f. w................. Konkurrenzverbot...................................................... Geschäftsführung....................................................... Befugniß der Gesellschafter, sich von den Gesellschaftsangelegcnheiten zu unterrichten Beschlüsse der Gesellschaft.............................................. Antheile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust.......................... Recht der Gesellschafter zur Entnahme von Geld............................. Dritter Titel, Rechtsverhältniß der Gesellschafter ;u Dritten. Wirksamkeit der Gesellschaft nach außen..................................... Selbständigkeit des Gesellschaftsvermögens .................................. Vertretung ........................................................... Haftung der Gesellschafter für die Gesellschaftsschuldcn......................... Vierter Titel. Auslösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern. Gründe der Auslösung.................................................. Kündigung der Gesellschaft und Auflösung durch gerichtliche Entscheidung........ Fortdauer der Pflicht und des Rechts zur Geschäftsführung.................... Ausscheiden von Gesellschaftern............................................ Gesellschaft mit zwei Gesellschaftern........................................ Eintragung der Auflösung und deS Ausscheidens............................. Fortsetzung einer ausgelösten Gesellschaft.................................... VI Jnhalts-Verzeichniß. Zweites Buch. Handelsgesellschaft und stille Gesellschaft. Fünfter Titel. Liquidation der Gesellschaft. Seit: Eintritt der Liquidation................................................. 32 Berufung und Abberufung der Liquidatoren................................ 32 Geschäftskreis und Stellung der Liquidatoren............................... 33 Bertheilung des Gesellschaftsvermögens und Auseinandersetzung................. 34 Fortdauer der Gesellschaft während der Liquidation.......................... 34 Beendigung der Liquidation.............................................. 34 Verhältniß zu Dritten bei Ausschluß der Liquidation........................ 34 Sechster Titel. Verjährung. Dauer und Beginn der Verjährung....................................... 35 Unterbrechung der Verjährung............................................ 85 Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft. Begriffsbestimmung und Verhältniß zur offenen Handelsgesellschaft ............. 35 Anmeldungen zum Handelsregister......................................... 35 Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander............................ 36 Ausschluß der Kommanditisten von der Geschäftsführung...................... 36 Unanwendbarkeit des Konkurrenzverbots.................................... 36 Mittheilung und Prüfung der Jahresbilanz................................ 36 Gewinn und Verlnst des Kommanditisten................................... 36 Gewinnantheile der Gesellschafter.......................................... 36 Recht des Kommanditisten auf Gewinnauszahlung........................... 36 Vertretung............................................................ 37 Haftung der Kommanditisten............................................. 37 Anmeldung einer Erhöhung oder Herabsetzung einer Einlage in das Handelsregister 37 Haftung der Kommanditisten vor der Eintragung............................ 38 Auflösung............................................................. 33 Dritter Abschnitt. Aktiengesellschaft. Erster Titel. Allgemeine Vorschriften. Bcgriffsmerkmale....................................................... 33 Aktien und Jnterimsscheine............................................... 33 Gesellschastsvertrag...................................................... 33 Die Personen der Gründer- und Aktienzeichnung............................ 40 Wahl des ersten Aufsichtsraths............................................ 41 Gründererklärung....................................................... 41 Prüfung der Gründung durch den Vorstand, den Aufsichtsrath und durch Revisoren 41 Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister; konstituirende Generalversammlung 42 Verantwortlichkeit für die Gründung....................................... 44 Nachgründung......................................................... 45 Nichtigkeit von Aktien........: ......................................... 46 Jnhalts-Vcrzeichniß. Zweites Buch, Handelsgesellschaft und stille Gesellschaft, VII Zweiter Titel. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter. S«>!« Aeußeres Verhältniß der Aktiengesellschaft................................... l ' Beitragspflicht der Aktionäre............................................. 46 Bindung des Grundkapitals, Gewinnvertheilung............................ 46 Haftung der Aktionäre für rechtswidrig empfangene Zahlungen................ 47 Einzahlungspflicht der Aktionäre und Kaduzirungsverfahren................... 47 Uebertragung von Nameusaktien und Jnterimsscheinen....................... 43 Verhältniß mehrerer Mitberechtigter....................................... 4!) Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft................................ 49 Einziehung (Amortisation) von Aktien..................................... 49 Kraftloscrklärung von Aktien............................................. 4l> Dritter Titel, Organisation und Geschäftsführung. Vorstand.............................................................. SO Aufsichtsrath.......................................................... SS Generalversammlung................................................. 53 Die ordentliche Generalversammlung und die Jahresbilanz.................... SS Revisoren............................................................. 57 Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus der Gründung oder Geschäftsführung -. 58 Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüsscn............................. 53 Vierter Titel, Aliänderungen des Gesellschaftsvertrags. Abänderungen des Gesellschaftsvertrags im Allgemeinen...................... S9 Erhöhung des Grundkapitals............................................. 60 Herabsetzung des Grundkapitals........................................... 62 Fünfter Titel, Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft. Auslosungsgründe...................................................... 63 Liquidation......................................................... 63 Veräußerung des Gesellschaftsvermögens im Ganzen.......................... 65 Uebertragung des Vermögens an den Staat oder an einen Kommunalverband---- 65 Vereinigung einer Aktiengesellschaft mit einer anderen Aktiengesellschaft oder mit einer Kommanditgesellschaft auf Aktien................................... 6S Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft................................. 66 Anfechtung der Vermögensübertragung..................................... 6g Nichtigkeit der Aktiengesellschaft........................................... 66 Sechster Titel. Strafvorschriften........................ 6? Vierter Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Aktien. Verhältniß zur Aktiengesellschaft........................................... 69 Gründung............................................................ 69 Die persönlich hastenden Gesellschafter an Stelle des Vorstandes................ 7» VIII Juhalts-Verzeichniß. Drittes Buch. Handelsgeschäfte. Seite Generalversammlung.............. .................................... 7l . Aussichtsrath........................................................... 71 Gewinnantheile der persönlich haftenden Gesellschafter....................... 7l Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von persönlich haftenden Gesallschaftern 71 Vereinigung mit einer anderen Gesellschaft und Umwandlung in eine Aktiengesellschaft 72 Fünfter Abschnitt. Stille Gesellschaft. Begriff; Rechte und Pflichten............................................ 73 Auslösung............................................................. 74 Konkurs des Inhabers des Handelsgeschäfts................................ 74 Drittes Buch. Handelsgeschäfte. Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. Begriff der Handelsgeschäste.............................................. 7,'> Berücksichtigung der Handelsgebräuche...................................... 7«! Sorgsalt eines ordentlichen Kaufmanns................................... 7ü Vertragsstrafen...................................................... 7>> Einrede der Vorausklage................................................ 7«; Formfreiheit........................................................... 7t> Ausnahmebestimmung für Handwerk und Kleingewerbe....................... 7l! Zinsfuß.............................................................. 76 Kaufmännische Zinsen................................................... 77 Provision, Lagergeld, Verzinsung von Vorschüssen u. s. w..................... 77 Kontokurrent.......................................................... 77 Zeit der Leistung....................................................... 75 Handelsgut mittlerer Art und Güte....................................... 75 Maß, Gewicht, Währung u. f. w.......................................... 7^ Unverzügliche Beantwortung von Anträgen wegen Geschäftsbesorgung; Behandlung der mit dem Antrag übersandten Waaren................................ 78 Kaufmännische Anweisungen und sonstige Werthpapiere....................... 78 Schutz des redlichen Erwerbes bei Veräußerung oder Verpfändung beweglicher Sachen............................................................. 7!» Kaufmännisches Pfandrecht............................................... 8» Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht...................................... 8» Zweiter Abschnitt. Handelskauf. Annahmcvcrzug des Käufers............................................. 82 Spezifikationskauf.................................................... 83 Fixgeschäft............................................................. 33 Untersuchung und Mängclanzeige.......................................... 83 Lieferung einer Waare anderer Gattung und Qnantitätsmängel................ 84 JnhaltS'Verzeichniß. Drittes Buch, Handelsgeschäfte. IX Seilc Aufbewahrung und Verkauf der beanstandeten Waare......................... 84 Berechnung des Kaufpreises nach dem Gewichte der Waare.................... 84 Kauf von Werthpapieren; Kauf- und Werkvertrag............................ 84 Biehmängel............................................................ 84 Dri tter Abschnitt, Kommissionsgeschäft. Begriffsbestimmung..................................................... 85 Rechte und Pflichten des Kommissionärs.................................... 85 Pflicht des Einkaufskommittenten zur Untersuchung der Waare und zur Mängelanzeige 86 Rechte des Kommittenten an den vom Kommissionär erworbenen Forderungen---- 86 Unbefugte Kreditgewährung; Delkrederestehen; Wechselindossirung ............... 87 Anspruch auf Provision und Ersatz von Aufwendungen....................... 87 Gesetzliches Pfandrecht des Kommissionärs.................................. 87 Recht des Kommissionärs, sich aus eigenem Kommissionsgute zu befriedigen...... 33 Recht des Kommissionärs, sich aus den Forderungen zu befriedigen............. 88 Selbsteintrittsrecht...................................................... 83 Ergänzung des Begriffs des Kommissionsgeschäfts; Einkaufs« und Bcrkausskommission 89 Vierter Abschnitt. Speditionsgeschäft. Begriffsbestimmung und Verhältniß zum Kommissionsgeschäfte................. 89 Rechte und Pflichten des Spediteurs....................................... 89 Selbsteintrittsrecht und Einigung über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten 9l> Verjährung............................................................ 9V Nicht-Spediteur; bloße Vermittelung von Frachtverträgen..................... 91 Fünfter Abschnitt. Lagergeschäft. Begriffsbestimmung................................................... 9l Rechte und Pflichten des Lagerhalters und des Einlagerers.................... 91 Vermischung der eingelagerten Waare mit anderen Waaren.................... 9t Lagerkosten............................................................ 3? Geietzlrches Pfandrecht.................................................. 92 Rücknahme des Gutes................................................... 92 Verjährung............................................................ 92 Erwerb dinglicher Rechte mittelst Uebergabe des indossirten Lagerscheins......... 9S Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft. Begriff des Frachtführers ............................................... 93 Frachtbrief und Begleitpapiere............................................ 98 Lieferzeit; Verhinderung des Antritts oder der Fortsetzung der Reise............ 94 Haftung des Frachtführers............................................... 94 Höhe des zu leistenden Ersatzes........................................... 94 Haftung des Frachtführers für seine Leute.................................. 95 Ausführung der Beförderung durch mehrere Frachtführer...................... 35 Nachträgliche Anweisung des Absenders.................................... 35 Rechte und Pflichten des Empfängers...................................... 95 Ablieferungshindernisse.................................................. 96 Erlöschen der Ansprüche gegen den Frachtführer............................. 96 Verjährung............................................................ 36 Gesetzliches Pfandrecht................................................... 96 X Jnhalts-Verzeichniß. Viertes Buch. Se-Handel. Seite Ausübung der Rechte der Vormänner durch den letzten Frachtführer — Uebergang der Rechte des Vormanns auf den Nachmann............................. 37 Rangordnung der gesetzlichen Pfandrechte................................... 97 Ladeschein............................................................. 37 Gelegentliche Uebernahme der Güterbeförderung durch einen Kaufmann — Postanstalten 33 Siebenter Abschnitt. Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. Transportpflicht der Eisenbahnen.......................................... 33 Frachtbriefduplikate................................................... 99 Erfatzpflicht der Eisenbahnen bei Verlust oder Beschädigung von Frachtgütern---- 33 Haftung für Reisegepäck............................................... 101 Haftung für rechzeitige Ablieferung........................................ 102 VerWirkung der Ersatzansprüche........................................... 102 Beförderung an einen nicht an der Eisenbahn gelegenen Ort.................. 102 Geltendmachung der Ansprüche bei Betheiligung mehrerer Eisenbahnen.......... 102 Verjährung.......................................................... 102 Ausschluß der Vertragsfreiheit ........................................... 103 Personenbeförderung.................................................... 103 Kleinbahnen.......................................................... 103 Viertes Buch. SeeHccndeL. Erster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften.................... 104 Zweiter Abschnitt. Rheder uud Uheoerei..................... 105 Dritter Abschnitt. Schiffer............................. 103 Vierter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern......... 11; Fünfter Abschnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden........ 131 Sechster Abschnitt. Lodmerei...........................133 S iebenter Abschnitt. Haverei............................. 135 Erster Titel. Große sgemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei...................... 13» Zweiter Titel. Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen.................................. 14 2 Jnhalts-Verzeichniß. Einführungsgcsctz. XI Eilt» Achter Abschnitt. Bergung und Hülfsleistnng in Seenoth ...........i^s Neunter Abschnitt. Schiffsgläubiger......................... 144 Zehnter Abschnitt. Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. Erster Titel. Allgemeine Vorschriften.................................................. 148 Zweiter Titel. Anzeigen bei dem Abschlüsse des Vertrags.................................. 152 Dritter Titel. Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage................ 153 Vierter Titel. Umfang der Gefahr..................................................... 155 FünfterTitel. Umfang des Schadens .................................................. 162 Sechster Titel. Bezahlung des Schadens................................................. 166 Siebenter Titel. Aushebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie..................... 168 -Elfter Abschnitt. Verjährung........................... ies Ewsiihrnngsgesetz zum Handelsgesetzbuch. Allgemeine Vorschriften................................................. 171 Gütcrrechtsregister..................................................... 171 Eintragung von Bcrgwerksgesellschaften in das Handelsregister................. 171 -'iusdehnung seercchtlichcr Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.................. 171 Abänderung der Wechselordnung, der Gewerbeordnung u. s. w................ 172 Abänderung des Gcnossenschaftsgcsetzes.................................... 172 Abänderung des Gesetzes betr. die Gesellschaften mit beschränkter Haftung........ 175 Abänderung des Binnenschiffahrtsgesctzes................................... 178 Text. Redaktion....................................................... 180 Abänderung des Börscngesetzes........................................... 181 Vorbehalte zu Gunsten der Landesgcsetzgebung.............................. 131 Lagerscheine und Lagerpfandscheinc........................................ 181 Checks................................................................ 182 Verträge zwischen Brauer und Wirth...................................... 182 Seerechtlichc Vorschriften................................................ 182 Verpfändung im Ban begriffener Schiffe................................... 182 Allsführungsvorschriften zur Wechselordnung............. .................. 182 Ucbcrgangsvorschriflen.................................................. 182 S a ch r e g i st c r. Uebersicht der Jormulare. «<>t> d> So Zustiinniung des Ehemannes zum Betriebe eines Handelsgewerbes Seitens seiner Ehefrau......................... Einspruch des Ehemannes gegen den Betrieb eines Handelsgemerbes Seitens seiner Ehefrau......................... Widerruf der Zustimmung eines Ehemannes zum Betriebe eines Handelsgewerbes Seitens der Ehefrau.................. . . Antrag um Ertheiluug einer Abschrift einer Eintragung in das Handelsregister . Antrag um Ertheilung einer Abschrift der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke....................... Antrag um Ertheilung einer Bescheinigung, daß eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist........................ Verkauf eines Handelsgeschäfts mit Bewilligung der Fortführung der Firma . . Anmeldung der Firma eines Einzelkaufmannes zur Eintragung in das Handelsregister Anmeldung einer Zweigniederlassung zur Eintragung bei dem Registergcricht der Zweigniederlassung..................... Anmeldung zum Handelsregister bei Veräußerung eines Handelsgeschäfts. . . . Anmeldung des Erlöschens einer Firma zur Eintragung in das Handelsregister . Schema zu eiuem kaufmänuischen Inventar nebst Bilanz l. Inventar s II. Bilanz j Ertheilung einer Prokura mit Beschränkung der gesetzlichen Befugnisse des Prokuristen Anmeldung der Ertheilung einer Prokura zur Eintragung in das Handelsregister Anmeldung der Ertheilung einer Gesammtprokura zur Eintragung in das Handelsregister ......................... Anmeldung des Erlöschens der Prokura zur Eintragung iu das Handelsregister . Handlungsvollmacht für einen Handluugsreisenden........... Vcrtrag zwischen Prinzipal und Handlungsgehülfen auf unbestimmte Zeit, bei festem Gehalt ohne Konkurreuzklausel................. XIV Uebersicht der Formulare. i-eitc i>. Form. Vertrag zwischen Prinzipal und Handlungsgehülfcn unter Aufnahme des letzteren in die häusliche Gemeinschaft und Festsetzung eines Konkurrenzverbots ... ^7 Vertrag zwischen Prinzipal und einem für einen bestimmten Bezirk bestellten Hanolnngs- reisenden unter Gewährung von Provision (Tantieme) mit Konkurrenzverbot . ?S Vertrag über die Annahme eines Handlnngslehrlings.......... 2/ Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn und einem für einen bestimmten Bezirk bestellten Handlungsagenten................... SS Gesellschaftsvertrag einer offenen Handelsgesellschaft........... Anmeldung einer offenen Handelsgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister Ä5> Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft............ Anmeldung einer Kommanditgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister . ö'ö Gcscllschaftsvertrag einer stillen Handelsgesellschaft........... S7 Anweisung auf einen Kaufmann (mit Indossament)........... .">'< Vcrkaufsandrohung Seitens des Pfandgläubigers an den Vcrpfänder..... SS Mittheilung von der Versteigerung des bestellten Pfandes......... 40 Mittheilung des Pfandgläubigers an den VerPfänder über den Verkauf und das Ergebniß desselben..................... 4S anöelsgeschbuch. Erstes Buch. H a n d e l s st a n d. Krster Abschnitt. Kaufleute. Handelsgewcrbe.^) § 1. Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Haudclsgewerbe betreibt. -) Als Handelsgewerbe gilt jeder Gewerbebetrieb, der eine der nachstehend bezeichneten Ärten von Geschäften zum Gegenstände hat: 1. die Anschaffung und Weitervcräußcrung von beweglichen Sachen (Waaren) oder Werthpapieren, ohne Unterschied, ob die Waaren unverändert oder nach einer Bearbeitung oder Verarbeitung weiter veräußert werden; 2. die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waaren für Andere, sofern der Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht; 3. die Uebernahme von Versicherungen gegen Prämiez') In Handelssachen kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in soweit zur Anwendung, als nicht im Handelsgesetzbuch oder im Einführungsgesetze zum Handelsgesetzbuche ein Anderes bestimmt ist. 2) Die Bcfugniß des Mannes, der Frau den Betrieb eines Handelsgewerbes zu untersagen, ergiebt sich aus Z 1354 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Nach den Zß 1395 bis 1399. 1405, 1412, 1442, 1443, 1452. 1459 bis 1462, 1530 bis 1533, 1549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, abgesehen von dem Falle der Gütertrennung und des Bor- behaltsguts, stets die Zustimmung des Mannes zum Betriebe eines Handclsgewerbes oer Frau erforderlich. In Ermangelung einer solchen Zustimmung haftet zwar die Frau persönlich aus ihren Geschäften; ihre Verfügungen über die zum Ehegute gehörenden Gegenstände sind aber dem Manne gegenüber unwirksam, und die Gläubiger der Frau haben keine Rechte bezüglich dieses Vermögens. Betreibt eine verheiralhete Frau thatsächlich ein Handelsgcwcrbc und ist ein Einspruch des Ehemanns hiergegen nicht in das Güterrechtsrcgister eingetragen, so gilt nach den ZZ 1405, 1435, 145S, 1519, 1549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Einwilligung des Ehemanns jedcm gutgläubigen Dritten gegenüber als ertheilt. 2) Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit gehören nicht dahm. l'MWM Handelsgesetzbuch. 4. die Bankier- und Geldwechslergeschäfte; 5. die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See, die Geschäfte der Frachtführer oder der zur Beförderung von Personen zu Lande oder auf Binnengewässern bestimmten Anstalten sowie die Geschäfte der Schleppschiffahrtsunternehmer; 6. die Geschäfte der Kommissionäre, der Spediteure oder der Lagerhalter; 7. die Geschäfte der Handlungsagenten oder der Handelsmäkler; 8. die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunsthandels; 9. die Geschäfte der Druckereien, sofern ihr Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht. Gewerbliche Unternehmungen mit kaufmännischem Betriebe. § 2. Ein gewerbliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer') Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt, auch wenn die Voraussetzungen des 1 Abs. 2 nicht vorliegen, als Handelsgewerbe im Sinne dieses Gesetzbuchs, sofern die Firma des Unternehmers in das Handelsregister eingetragen worden ist. Der Unternehmers ist verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintragung kaufmännischer Firmen geltenden Vorschriften herbeizuführen. Verhältniß zur Landwirthschaft. § 3. Auf den Betrieb der Land- und Forstwirthschaft finden die Vorschriften der 1, 2 keine Anwendung. Ist im Betriebe der Land- oder Forstwirthschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs darstellt, so findet auf dieses der § 2 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Unternehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Eintragung in das Handelsregister herbeizuführen; werden in dem Nebengewerbe Geschäfte der im § 1 bezeichneten Art geschlossen, so gilt der Betrieb dessenungeachtet nur dann als Handelsgewerbe, wenn der Unternehmer von der Bcfugniß, seine Firma gemäß § 2 in das Handelsregister eintragen zu lassen, Gebrauch gemacht hat. Ist die Eintragung erfolgt, so findet eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften statt, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen geltend) Verhältniß zum Handwerk und Kleingewerbe. § 4. Die Vorschriften über die Firmen, die Handelsbücher und die Prokura finden auf Handwerker sowie auf Personen, deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang deS Kleingewerbes*) hinausgeht, keine Anwendung. 2) Was unter einem in kaufmännischer Weise geführten Betriebe zu verstehen ist, und welche Unternehmungen nach ihrer Art und ihrem Umfang einen solchen Betrieb erfordern, ist nicht näher bestimmt. Die Nothwendigkeit einer nach kaufmännischen Grundsätzen geordneten Buchführung, der Gebrauch einer Firma, die Art der Korrespondenz, der Kassenführung und der Zahlungsleistungen, die Verwendung gewisser Arten von Hülfspersoncn und dergleichen mehr gewähren dafür Anhaltspunkte. 2) Die Vorschriften des Z 2 beziehen sich auch auf Betriebe, zu denen sich mehrere auf Grund eines Gesellschaftsverhältnisses vereinigen. In diesem Falle sind die sämmtlichen Theilhaber verpflichtet, die Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen. 2) Der Unternehmer hat nicht das Recht, später wieder nach seinem Belieben sich löschen zu lassen. Wird die eingetragene Firma zu Unrecht gelöscht, so behält gleichwohl das Unternehmen die einmal begründete Eigenschaft eines Haudelsgewerbes, solange die sachlichen Voraussetzungen in Ansehung der Art und des Umfanges des Betriebs fortbestehen. 4) Bauunternehmer, kaufmännische Auskunftbureaus, Leihbibliotheken, Gastwirthe, deren Gewerbebetriebe über den Umfang des Kleingewerbes hinausgehen, sind Kaufleute; dasselbe gilt auch von Trödlern, deren Handel einen derartigen Umfang gewinnt. / Zustimmung des Ehemannes zum Betriebe eines Haudels- gewerbes Seitens seiner Ehefrau/) l deS Handelsgesetzbuch» und 140.^ 14lS dc» Bürgerlichen Gesetzbuchs.) i Ich Endesunterzeichneter, der Rentier Ernst Friedrich Finke z» Magdeburg, ertheile hiermit meiner Ehefrcin Anna Emma, getreuen Braun, die Genehmigung, das von ihrem verstorbenen Bater, dem Kaufmann Wilhelm Heinrich Braun, unter der Firma „Heinrich Brann" iu Magdeburg betriebene, auf sie durch Erbgang übergegangene ^cisnvaarengcschäft zu betreiben. In Folge dieser Erklärung ist meine Zustimmung zu solche» Rechtsgeschäften und RcchtSstrcitigkcitcn nicht erforderlich, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. A»ch haftet für Berbiudlicbkeitcu meiner Ehefrau aus dem Geschäftsbetriebe deren in Folge der Eheschließung meiner Verwaltung und Nutznießung unterworfenes Vermögen (das eingebrachte Gut). Magdeburg, den 10. Januar 1900. Ernst Friedrich Finke, Rentier. *) Bemerkung:. Abgesehen von dem Falle der Gütertrennung und des Norbehalts« guts ist die Zustimmung des Ehemannes stets erforderlich. In Ermangelung solcher Zustimmung haftet zwar die Frau persönlich aus ihren Geschäften, die Gläubiger haben aber keine Rechte bezüglich des Ehegntes. Einspruch des Ehemannes gegen den Betrieb eines Handelsgewerbes Seitens seiner Ehefrau. <§ l des Handelsgesetzbuchs und 55 I4,'!ü, issü, lüöl und 12» d-S Bürgerlichen WesetzbuchS.) Betrifft die Eintragung eiucs Einspruches in das Güterrechtsregistcr. Meine Ehefrau Anna Luise, geborene Hintze, betreibt iu hiesiger Stadt unter der Firma „Anna Hintze" ein Handelsgewcrbc, und zwar den Handel mit Weijzwaarcn; die Firma ist in das Handelsregister eingetragen. Da fiir die Verbindlichkeiten meiner Ehefrau aus Rechtsgeschäfte!!, welche deren Geschäftsbetrieb mit sich bringt, das eiugebrachte Gut meiner Ehefrau haftet, ich dadurch unter Umständen in der mir zustehenden Verwaltung uud Nutznicsmug deS Eheguts bcschräukt werde, diese RcchtSfolge eiutreteu zn lassen jedoch nickt gesinnt bin, so beantrage ich auf Gruud der 1405 uud lötil des Bürgerlichen Gesetzbuchs in das GntcrrechlS- register deS Königlichen Amtsgerichts einzutragen, daß für Verbindlichkeiten, welche der Betrieb des Haudclsgcwerbes der Firma „Anna Hintze" mit sich bringt, das eingebrachte Gut der Anna Luise Hintze, meiner Ehefrau, nickt haftet. Ulm, den 2. Febrnar 1900. Otto Wegcncr, Bauführer*) An Ludwigsgasse Nr. 9. das Königliche Amtsgericht zu Ulm. *) Der Antrag ist iu öffentlich beglaubigter Form 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) einzureichen. . Die öffentliche Beglaubigung wird durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt. 2 Widerruf der Zustimmung eines Ehemaunes zum Betriebe eines Handelsgewerbes Seitens der Ehefrau. <§ 1 d-s H.indelSz-jetzl'uchS, §tz 140ö, ltZS, 1S61 und 12g d«i Bürzerlich-n Gis-dbuchZ.) Betrifft die Eintragung eines Widerrufs iu dcis GüterrechtSrcgister. Unterm 10. Januar 1900 habe ich, der Rentier Ernst Friedrich Finke, meiner Ehefrau Anna Emma, geborenen Braun, die Genehmigung ertheilt, das von ihrem verstorbenen Vater unter der Firma Heinrich Braun in Magdeburg betriebene, auf sie durch Erbschaft übergegangene Weißwaarengeschäft zu betreiben. Da hiernach für die Verbindlichkeiten, welche der Betrieb des bezeichneten Handelsgewerbes mit sich bringt, das meiner Verwaltung und Nutznießung unterliegende eingebrachte Vermögen meiner Ehefrau haftet, ich diese Haftung jedoch für die Zukunft ausschließen will, so widerrufe ich hierdurch die meiner Ehefrau zum Betriebe des unter der Firma „Heinrich Braun" iu Magdeburg bestehenden Handelsgeschäfts unterm 10. Januar 1900 ertheilte Einwilligung und beantrage, den Widerruf der Einwilligung in das Güterrechtsregister des Königlichen Amtsgerichts einzutragen. Magdeburg, den 15. März 1901. Ernst Friedrich Finke, Rentier.*) An das Königliche Amtsgericht zu ' Magdeburg. *) Die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (H 12g des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die öffentliche Beglaubigung wird durch gerichtliche oder notarielle Beurkundung der Erklärung ersetzt. ö Antrag um Ertheilung einer Abschrift einer Eintragung in das Handelsregister. (h l> Abs. 2 d-S Handelsgesetzbuchs.! Betrifft dcis Handelsregister: Offene Handelsgesellschaft Meitzen 6c> Winter zu Mörs. Das königliche Amtsgericht ersuche ich-, mir eiue Abschrift der die offene Handelsgesellschaft Meitzen H, Winter zu Mörs betreffenden Einiraguugcu in das Handelsregister zufcrtigen lassen zu wollen. Mörs, den 3. April 1900. Ernst Otto Hildebrand, Papierfabrikant. An das Königliche Amtsgericht ZU Mörs. Antrag um Ertheilung einer Abschrift der zum Handels- register eingereichten Schriftstücke. l§ 0 Abs> 2 des Handelsgesetzbuchs.) Betrifft das Handelsregister! Firma Heinrich Giesebrecht zu Ohlau. Die Firma Heinrich Gicsel'recht zu Ohlau, deren Inhaber Otto Nagel am 3. April d. I. verstorben ist, soll auf die Erben des letzteren übergegangen, die bezügliche Eintragung in das Handelsregister aber durch rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung des Königlichen Oberlandes- gcrichts zu Breslau für unzulässig erklärt und die Eintragung auf Grund dieser Entscheidung wieder gelöscht worden sein. Aus der anliegenden Correspondcnz mit der Firma Heinrich Giesebrecht in Ohlau ergicbt sich, daß ich — und zwar als Gläubiger der Firma — ein berechtigtes Interesse habe, die Rechtsverhältnisse der Firma genau zu kennen. Das Königliche Amtsgericht bitte ich daher, mir sowohl eine Abschrist der letztgedachtcn Eintragung, als auch eine beglaubigte Abschrift der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke, ans Grund deren die Eintragung erfolgt ist, zufertigcn lassen zu wollen. Breslau, den 6. Juli 1900. Johann Vetter, Fabrikant. An das Königliche Amtsgericht Zu Ohlau. Antrag um Ertheilnng einer Bescheinigung, daß eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist. 9 LbM S Satz ? deS Hmid>lSgij«tzb»chS) Betrifft das Handelsregister: . Kalksandsteinfabrik, Gesellschaft mit bestbränkter Haftung zu Sangcrhausen. Laut Bekanntmachung des Königlichen Amtsgerichts vom 3. Februar 1900 ist bczüalich der nebengedachten Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter Nr. 183 des Gesellschaftsregisters eingetragen worden: „Taö Stammkapital beträgt 80 000 Mark. Geschäftsführer ist der Kaufmann uud Fabrikant Franz Gröger zu Sangerhausen. Er zeichnet für die Gesellschaft, indem er der Firma seinen Namen F. Gröger beifügt." Das Königliche Amtsgericht bitte ich, nur eine Bescheinigung darüber zu ertheilen, daß bezüglich des Gegenstandes gedachter Eintragung weitere Eintragungen uicht vorhanden sind, insbesondere eine Aenderung in der Person des Geschäftsführers nicht eingetragen ist. Quedlinburg, den 6. Znni 1900. Carl Mücke, Geschäftsagent. An das Königliche Amtsgericht zu Sangerhausen. Handelsregister. ^ Durch eine Vereinigung zum Betneb eines Gewerbes, auf welches die bezeichneten Vorschriften keine Anwendung finden, kann eine offene Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft nicht begründet werden. Die Landesregierungen sind befugt, Bestimmungen zu erlassen, durch welche die Grenze des Kleingewerbes auf der Grundlage der nach dem Geschäftsumfange bemessenen Steuerpflicht oder in Ermangelung einer solchen Besteuerung nach anderen Merkmalen näher festgesetzt wird. Bedeutung der Eintragung einer Firma. § 5. Ist eine Firma im Handelsregister eingetragen, so kann gegenüber demjenigen, welcher sich auf die Eintragung beruft, nicht geltend gemacht werden, daß das unter der Firma betriebene Gewerbe kein Handelsgewerbe sei oder daß es zu den im § 4 Abs. 1 bezeichneten Betrieben gehöre. Anwendung der Borschriften über die Kaufleute auf Handelsgesellschaften und öffentliche Banken. § 6. Die in Betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden anch auf die Handelsgesellschaften Anwendung. Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, werden durch die Vorschrift des § 4 Abs. 1 nicht berührt. Verhältniß zn de« Vorschriften des öffentlichen Rechts. § 7. Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Be- fugniß znm Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen ab- bängig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht berührt. Zweiter Abschnitt. Handelsregister. Registergerichte. § 8. Das Handelsregister wird von den Gerichten geführt. Oeffentlichkeit des Registers. 9. Die Einsicht des Handelsregisters sowie der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke ist Jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; das Gleiche gilt in Ansehung der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke, sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Das Gericht hat auf Verlangen eine Bescheinigung darüber zu ertheilen, daß bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder daß eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist. Bekanntmachung der Eintragungen. § 10. Das Gericht hat die Eintragungen in das Handelsregister durch den Deutschen Reichsanzeiger und durch mindestens ein anderes Blatt bekannt zu machen. Soweit nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt, werden die Eintragungen ihrem ganzen Inhalte nach veröffentlicht. 4 Handelsgesetzbuch, Mit dem Ablaufe des Tages, an welchem das letzte der die Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung als erfolgt. h II. DaS Gericht hat jährlich im Dezember die Blätter zu bezeichnen, in denen während des nächsten Jahres die im § 10 vorgesehenen Veröffentlichungen erfolgen sollen. Form der Anmeldungen und Zeichnungen. § 12. Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sowie die zur Aufbewahrung bei dem Gerichte bestimmten Zeichnunzen von Unterschriften sind persönlich bei dem Gerichte zu bewirken oder in öffentlich') beglaubigter Form einzureichen. Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Rechts- Nachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit thunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Eintragungen in das Register einer Zweigniederlassung. § 13. Sowcir nicht in diesem Gesetzbuch ein Anderes vorgeschrieben ist, sind die Eintragungen in das Handelsregister und die hierzu erforderlichen Anmeldungen und Zeichnungen von Unterschriften sowie die sonst vorgeschriebenen Erreichungen zum Handelsregister bei jedem Registergericht, in dessen Bezirke der Inhaber der Firma eine Zweigniederlassung besitzt, in gleicher Weise wie bei dem Gerichte der Hauptniederlassung zu bewirken. Eine Eintragung bei dem Gerichte der Zweigniederlassung findet nicht statt, bevor nachgewiesen ist, daß die Eintragung bei dem Gerichte der Hauptniederlassung geschehen ist. Diese Vorschriften kommen auch zur Anwendung, wenn sich die Hauptniederlassung im Auslande befindet. Soweit nicht das ausländische Recht eine Abweichung erforderlich macht, haben die Anmeldungen, Zeichnungen und Eintragungen bei dem Gerichte der Zweigniederlassung in gleicher Weise zu geschehen, wie wenn sich die Hauptniederlassung im Jnlande befände. Ordnungsstrafen. § 14. Wer verpflichtet ist, eine Anmeldung, eine Zeichnung der Unterschrift oder eine Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister vorzunehmen, ist hierzu von dem Registergerichte durch Ordnnngsstrafen anzuhalten. Die einzelne Strafe darf den Betrag von dreihundert Mark nicht übersteigen. Wirkung der Eintragung und Bekanntmachung. § 15. Solange eine in das Handelsregister einzutragende Thatsache nicht eingetragen und bekannt gemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.") ^) Welche Behörden die öffentliche Beglaubigung ertheilen können, insbesondere ob nur die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung genügt, bestimmt das Handelsgesetzbuch nicht. Ueber die Zuständigkeit zur Vornahme öffentlicher Beglaubigungen entscheiden die Landcsgesetze. Der Natur der Sache nach beschränkt sich diese Bestimmung auf Fälle, in welchen die Kenntniß der einzutragenden Thatsache für das Verhalten des Dritten und seine durch dieses Verhalten beeinflußten Rechte oder Verbindlichkeiten von irgend welcher Bedeutung sein kann. Wenn, um ein Beispiel anzuführen, durch die scheu werdenden Pferde des Geschäftswagens einer offenen Handelsgesellschaft ein Schaden angerichtet wird, so kann der Geschädigte nicht etwa einen zur Zeit des Unfalles bereits aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Gesellschafter deswegen in Anspruch nehmen, weil Handelsfirma. ö Ist die Thatsache eingetragen und bekannt gemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen, eS sei denn, daß er sie weder kannte noch kennen mußte. Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend. Verhältniß des Registergerichts zum Prozeßgerichte. §16. Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozeßgerichts die Verpflichtung zur Mitwirkung bei einer Anmeldung zum Handelsregister oder ein Rechtsvcrhältniß, bezüglich dessen eine Eintragung zu erfolgen hat, gegen einen von mehreren bei der Vornahme der Anmeldung Bethciligten festgestellt,') so genügt zur Eintragung die Anmeldung der übrigen Bethciligten. Wird die Entscheidung, auf Grund deren die Eintragung erfolgt ist, aufgehoben, so ist dies aus Antrag eines der Betheiligten in das Handelsregister einzutragen. Ist durch eine rechtskräftige oder vollstreckbare Entscheidung des Prozcßgerichts die Vornahme einer Eintragung für unzulässig erklärt, so dars die Eintragung nicht gegen den Widerspruch desjenigen erfolgen, welcher die Entscheidung erwirkt hat. Dritter Abschnitt. Handelsfirma. Begriff der Firma. § 17. Die Firma^) eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er im Handel seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgiebt. Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt) werden. Bildung neuer Firmen. § 18. Ein Kaufmann, der sein Geschäft ohne Gesellschafter oder nur mit einem stillen Gesellschafter betreibt, hat seinen Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen als Firma zu führen. das Ausscheiden desselben zu der fraglichen Zeit noch nicht in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht war; denn es fehlt in diesem Falle an jeder Möglichkeit eines Zusammenhanges zwischen der Entstehung des Schadens und der Unkenntniß des Dritten von dem Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters. Die Feststellung der Verpflichtung oder des Rechtsverhältnisses braucht nicht eine Feststellung im Sinne des Z 231 der Civilprozeßordnung zu sein, vielmehr fallen unter den Z 16 auch Entscheidungen, die zur 'Lornahme der Anmeldung verurtheilen, sowie einstweilige Verfügungen, die nicht ein bestehendes RechtsverlMniß feststellen, sondern selbst in das streitige Rcchtsverhältniß rechtserzeugend eingreifen, indem sie zum Beispiel während eines Prozesses über die Ausschließung eines Gesellschafters diesem einstweilen die Vertretungsbefugniß ganz oder theilweise entziehen. 2) Vergl. Art. 9 des Einführnngsgesetzes zum Handelsgesetzbuch. 2) Dadurch, daß die Firma als Klägerin oder Beklagte bezeichnet wird, wird nicht die Firma als solche Prozeßpartei; Kläger oder Beklagter ist vielmehr immer derjenige, welcher zur Zeit der Klageerhebung Inhaber der Firma ist. Stirbt der Geschäftsinhaber im Laufe des Prozesses oder veräußert er das Geschäft, so kommen in Bezug aus den Eintritt des Rechtsnachfolgers in den Prozeß die Vorschriften der Z§ 217, 223, 236 der Civilprozeßvrdnung zur Anwendung. '! Handelsgesetzbuch. Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gescllschaftsverhältuiß andeutet oder sonst geeignet ist, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäfts oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen.') Zusätze, die zur Unterscheidung der Person oder des Geschäfts dienen, sind gestattet. § 19. Die Firma einer offenen Handelsgesellschaft hat den Namen wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutende» Zusatz oder die Namen aller Gesellschafter zu enthalten. Die Firma einer Kommanditgesellschaft hat den Namen wenigstens eines persönlich haftenden Gesellschafters mit einem das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutenden Zusätze zu enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. Die Namen anderer Personen als der persönlich haftenden Gesellschafter dürfen in die Firma einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft nicht aufgenommen werden. § 20. Die Firma einer Aktiengesellschaft sowie die Firma einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist in der Regel von dem Gegenstände des Unternehmens zu entlehnen; die erstere Firma hat außerdem die Bezeichnung „Aktiengesellschaft", die letztere Firma die Bezeichnung „Kommanditgesellschaft ans Aktien" zu enthaltend) § 21. Wird ohne eine Aenderung der Person der Name des Geschäftsinhabers oder der in der Firma enthaltene Name eines Gesellschafters geändert, so kann die bisherige Firma fortgeführt werden. Abgeleitete Firme«. § 22. Wer ein bestehendes Handelsgeschäft unter Lebenden oder von Todeswegen erwirbt, darf für das Geschäft die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältniß andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben in die Fortführung der Firma ausdrücklich willigen. Die Verpflichtung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, die im 2i) vorgeschriebene Bezeichnung in ihre Firma aufzunehmen, wird hierdurch nicht berührt. Wird ein Handelsgeschäft auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses übernommen, so finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung. 23. Die Firma kann nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden. § 24. Wird Jemand in ein bestehendes Handelsgeschäft als Gesellschafter auf- genommen oder tritt ein neuer Gesellschafter in eine Handesgesellschaft ein oder scheidet aus einer solchen ein Gesellschafter aus, so kann ungeachtet dieser Veränderung die bisherige Firma fortgeführt werden. Bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben. Nebergang der Forderungen und Schulden auf de« Erwerber eines Handelsgeschäfts. § 25. Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältniß andeutenden Zusatzes Die Folge dieses Verbots ist, daß der Registerrichter eine Firma, die einen der« artigen Zusatz enthält, nicht in das Handelsregister eintragen darf und gegen denjenigen, welcher sich einer solchen Firma bedient, mit Ordnungsstrafen einzuschreiten hat. ') Inwieweit die bei dem Inkrafttreten des neuen Handelsgesetzbuchs bestehenden Gesellschaften ihre bisherige Firma ohne den Zusatz „Aktiengesellschaft" oder „Kommandit- gesellschaft auf Aktien" fortführen dürfen, ist im Artikel 22 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch bestimmt. Verkauf eines Handelsgeschäfts mit Bewilligung der Fortführung der Firma. <§ 22 d-I Hand-lSg-jetzbuchs, 4ZZ ff. de« Bürgerlichen Wes-hbuchS.) Zwischen dem Kaufmann Ludwig Theodor Hoffmann zu Lüneburg und dem Kaufmann Ferdinand Schäfer, bisher zu Nordhausen, jetzt zn Lüneburg wohnhaft, wird der nachfolgende Vertrag geschlossen: § I. Der Kaufmann Ludwig Theodor Hoffmann zu Lüneburg, Peterstrasze Nr. 4? wohnhaft, ist alleiniger Inhaber der zu Lüneburg unter der Firma L. Theodor Hoffmann bestehenden, unter Nr. 914 in das Handelsregister ciugetrageucu und auf dem bezeichneten, dem Herrn Hoffmann eigenthümlich gehörenden, Grundstücke betriebenen Kurzwaarcnhandlung. Das Grundstück ist heute mittels besonderen Vertrages an den Kaufmann Ferdinand Schäfer verkauft worden. Dies vorausgeschickt, verkauft der Kaufmann Ludwig Theodor Hoffmauu seine unter Nr. 914 des Handelsregisters eingetragene Kurzwaarcnhandlung mit allen AktiviS uud Passivis, wie solche sich aus Inventar und Bilanz vom heutigen Tage ergeben, an den Kaufmann Ferdinand Schäfer für den Kaufpreis von 30000 M,, in Worten dreiszigtauseud Mark. Herr Schäfer haftet den. Gläubigern des Geschäfts für alle im Betriebe desselben begründeten Verbindlichkeiten des bisherigen Geschäftsinhabers; alle im Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerbcr übergegangen. Ein Ausfall iii den Forderungeu ist Seitens des Verkäufers uicht zu vertreten. Herr Schäfer ist zur Fortführung der Firma berechtigt. § 2. Von dem Kaufpreise hat Käufer heute baar 20 000 Mark, zwanzigtauseud Mark, berichtigt und quittirt Verkäufer hiermit über den Empfang dieses Betrages. Der Rest des Kaufgeldcs von zehntausend Mark wird am I. Oktober d. I. an den Verkäufer berichtigt uud bis dahin mit fünf vom Hundert verzinst. § 3. Die Uebergabe des Geschäfts, sowohl der Geschä^lsmvbilicn, als der Waaren- vorräthc, der Geschäftsbücher nnd Geschä^tspapiere, der Wertpapiere und des Baar- bestandcs ist heute zur Zufricdenbcit des Käufers erfolgt. Dem im Geschäfte angestellten Personale ist vou dem Wechsel in der Person des Geschäftshcrrn Kenntniß gegeben und Herr Schäfer als Prinzipal vorgestellt worden. § 4. Die auf dem Gewerbebetriebe haftenden Abgaben gehen vom heutigen Tage ab auf Herrn Schäfer über. Etwaige Rückstände für die Vergangenheit bleiben zu Lasten des Herrn Verkäufers. § 5. Die Kosten uud Stempel dieses Vertrages sind von beiden Theilen je zur Hälfte zu tragen. Lüneburg, den I. April 1900. Ludwig Theodor Hoffmann. Ferdinand Schäfer. ^? Anmeldung der Firma eines Einzelkaufmannes znr Eintrag»««, in das Handelsregister. (§ ZS ^iS HnndelSg-i-tzbuch«) Betrifft das Handelsregister Nenc Firma. Ach, der Kaufmann Wilhelm Wöllner, betreibe in hiesiger Stadt, in dein in der Poststras;c nntcr Nr. belegencn Hause ein Matcrial- waarcngeschäft unter der Firma: Wilhelm Wöllner. Ausweislich der Anlage bin ich zur Klasse III der Gewerbesteuer mit .— einer Iahressteuer von 80 Mark veranlagt. ?cb inelde hiermit die Firma und den Ort der Niederlassung zur Eintragung in das Handelsregister an uud zeichne meine Firma zur Äuf- bcwahrnng bei dem Gerichte, wie folgt: Wilhelm Wöllner. Anrich, den 10. Januar 1900. Wilhelm Wöllner.-') *) Bemerkung: Die Anmeldnng und Zeichnung ist Persönlich bei dem Gerichte zu bewirken oder demselben in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Welche Behörden die öffentliche Beglaubigung ertheilen können, insbesondere, ob nur die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung genügt, bestimmen die Landesgesetze. Amneldnng einer Zweigniederlassung zur Eintragung bei dem Registergericht der Zweigniederlassung. 29, lZ d-S H-md-lsgesekbuchS.) Betrifft das Handelsregister: Zweigniederlassung. Ich, der Kaufmann Friedrich Eduard Schallehn, betreibe zu Lauds- berg a. W., Berliner Str. Nr. 43, unter der Firma „Ernst Reinicke Nachfolger" eine Wciuhandlung. Nach Ausweis der auliegeudeu Bescheinigung des Königlichen Amis» — gerichts zu Sandsberg a. W. vom 15. Jannar d. I. ist die Firma und der Ort der Niederlassung in das Handelsregister des Amtsgerichts ein» getragen. Ich habe unterm henligen Tage eine Zweigniederlassung meines Geschäfts in der Stadt Soldin, Ritterstrasze Nr. 15, errichtet. 7 Ich melde hiermit die Firma und den Ort der Zweigniederlassung zur Eintragung in das Handelsregister an und zeichne meine Firma zur Aufbewahrung bei dem Gerichte der Zweigniederlassung wie folgt: „Ernst Rcinicke Nachfolger". Stettin, den 27. Februar 1900. Friedrich Eduard Schallchn.") An das Königliche Amtsgericht ZU Soldiu. Anmeldung zum Handelsregister bei Veräußerung eines Handelsgeschäfts. (§ AI d«S HandelkgejltzbuchS,) Betrifft das Handelsregister: Firma: L. Theodor Hoffmann (Nr. 914). Ich, der Kaufmann Lndwig Theodor Hoffman», zn Lüncburg, habe meine Hierselbst unter der Firma L. Theodor Hossmanu betriebene Kurzwaaren- handluug (Nr. 914 des Handelsregisters) dnrcb Vertrag vom I. April 1900 an den Kaufmann Ferdinand Schäfer Hierselbst verkauft und übergeben, demselben auch die Fortführung der Firma gedachter Handlung gestattet. Ich, der Kaufmann Ferdinand Schäfer, bestätige vorstehende Erklärung des Herrn Hoffmann und zeichne die Firma zur Aufbewahrung bei dem Gerichte, wie folgt: L. Theodor Hoffmann. Wir, der Kaufmann Ludwig Theodor Hoffmaun und der Kaufmann Ferdinand Schäfer, melden die Aenderung des Inhabers der Firma znr Eintragung in das Handelsregister hierdurch an. Lüneburg, den 3. April 1900. Ludwig Theodor Hoffmaun.^) Ferdinand Schäfer. An das Königliche Amtsgericht zu Lnneburg. *) Bemerkung: Die Anmeldung und Zeichnung ist persönlich bei dem Gerichte zu bewirken oder demselben in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Welche Behörden die öffentliche Beglaubigung ertheilen können, insbesondere, ob nur die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung genügt, bestimmen die Lairdesgesetzc. s Anmeldung des Erlöschens einer Firma zur Eintragung in das Handelsregister. (H 3! d-s Hand-ligesetzbiich» ) Betrifft das Handelsregister: Firma Ludwig Schulz (Nr. 216). Ich, der Kaufmann Ludwig Schulz zu Naumburg, Saalestraße Nr. 44 wohnhaft, habe das von mir unter der Firma „Ludwig Schulz" betriebene Handelsgeschäft aufgegeben uud beantrage, die Firma im Handelsregister zu löschen. Naumburg, den 4. April 19V0. Ludwig Schulz.*) An t>aS Königliche Amtsgericht zu Naumburg. *) Bemerkung: Die Anmeldung ist persönlich bei dem Gerichte zu bewirken oder demselben in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Welche Behörden die öffentliche Beglaubigung ertheilen können, insbesondere, ob nur die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung genügt, bestimmen die Landesgesetze. Handelsfirma. 7 fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben. Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgetheilt worden ist.') Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet^) der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Ver- vflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Uebernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekannt gemacht worden ist. H 26. Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung der Firma oder auf Grund der im § 25 Abs. 3 bezeichneten Bckanntmachnng für die früheren Gcschäftsverbindlichkeiten haftbar, so verjähren die Ansprüche der Gläubiger gegen den früheren Inhaber mir dem Ablaufe von fünf Jahren, falls nicht nach den allgemeinen Vorschriften die Verjährung schon früher eintritt. Die Verjährung beginnt im Falle des § 25 Abs. 1 mit dem Ende des TageS, an welchem der neue Inhaber der Firma in das Handelsregister des Gerichts der Hauptniederlassung eingetragen worden ist, im Falle deS § 25 Abs. 3 mit dem Ende des Tages, an welchem die Kundmachung der Uebernahme stattgefunden hat. Konnte der Gläubiger die Leistung erst in einem späteren Zeitpunkte verlangen, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkte. § 27. Wird ein zu einem Nachlasse gehörendes Handelsgeschäft von dem Erben fortgeführt, so finden auf die Haftung des Erben für die früheren Gcschäftsverbindlichkeiten die Vorschriften des § 25 entsprechende Anwendung.^) Die unbeschränkte Haftung nach 25 Abs. I tritt nicht ein, wenn die Fortführung deS Geschäfts vor dem Ablaufe von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfalle der Erbschaft Kenntniß erlangt hat, eingestellt wird. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablaufe der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft uoch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist. Uebergang der Forderungen und Schulden bei dem Eintritt eines Gesellschafters in das Geschäft eines Einzelkanfmanns. § 28. Tritt Jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in daS Geschäft eines Eiuzelkaufmanns ein, fo haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Danach ist eine Vereinbarung der Parteien, derznfolge die gesetzlichen Folgen der Fortführung der Firma nicht eintreten sollen, auch den Gläubigern oder Schuldnern gegenüber wirksam, sofern sie entweder in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Gläubiger oder Schuldner von dem Erwerber oder dem Veräußerer des Geschäfts mitgetheilt worden ist. 2) Unter Umständen wird eine Haftung des Erwerbers für die Schulden deS Veräußerers auch nach den Vorschriften des § 419 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründet sein; insbesondere kann dies bei der Uebernahme des Geschäfts und Vermögens einer Handelsgesellschaft in Frage kommen. 2) Falls daher der Erbe die bisherige Firma mit oder ohne Beifügung eines daS Nachfolgeverhältniß andeutenden Zusatzes beibchält oder die Uebernahme der Verbindlichkeiten deS Verstorbenen in handelsüblicher Weise bekannt macht, haftet er für die Ge- ichäftSverbindlichkeiten mit seinem ganzen Vermögen, ohne Rücksicht auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, wonach die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten unter gewissen Voraussetzungen auf den Nachlaß beschränkt ist. » Handelsgesetzbuch. Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen. Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgetheilt worden ist. Eintragung der Firma in das Handelsregister. § 29. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort') seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; er hat seine Firma zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zn zeichnen. ^) § 3(1. Jede neue Firma muß sich von allen an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Hat ein Kaufmann mit einem bereits eingetragenen Kaufmanne die gleichen Vornamen und den gleichen Familiennamen und will auch er sich dieser Namen als seiner Firma bedienen, so muß er der Firma einen Zusatz beifügen, durch den sie sich von der bereits eingetragenen Firma deutlich unterscheidet. Besteht an dem Orte oder in der Gemeinde, wo eine Zweigniederlassung errichtet wird, bereits eine gleiche eingetragene Firma, so muß der Firma für die Zweigniederlassung ein der Vorschrift des Abs. 2 entsprechender Zusatz beigefügt werden. Durch die Landesregierungen kann bestimmt werden, daß benachbarte Orte oder Gemeinden als ein Ort oder als eine Gemeinde im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind. Eintragung von Beriindernngen. § 31. Eine Aenderung der Firma oder ihrer Inhaber sowie die Verlegung der Niederlassung an einen anderen Ort ist nach den Vorschriften des § 29 zur Eintragung iu das Handelsregister anzumelden^) Das Gleiche gilt, wenn die Firma erlischt. Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht auf dem im § 14 bezeichneten Wege herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amtswcgcn einzutragen. Eintragung des Konkurses. § 32. Wird über das Vermögen eines Kaufmanns der Konkurs eröffnet, so ist dies von Amtswegen in das Handelsregister einzutragen. Das Gleiche gilt von der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses sowie von der Einstellung und Aushebung des Konkurses. Eiue öffentliche Bekanntmachung der Eintragungen findet nicht statt. Die Vorschriften des K 15 bleiben außer Anwendung. Eintragung juristischer Personen. 33. Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebs zn erfolgen hat, ist von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung anzumelden. Es ist uicht ausgeschlossen, daß zum Zwecke besserer Unterscheidung neben der Ortsangabe auch die Angabe der Lage der Geschäftsräume und des Geschäftszweigs bei der Anmeldung verlangt und daß diese Angaben in die Bekanntmachung der Eintragung aufgenommen werden. 2) Die Form der Anmeldung und Zeichnung bestimmt sich nach ß 12. 2) Die Wirkungen der erfolgten oder unterbliebenen Eintragung sind im § IS geregelt. Handelsfirma. 9 Der Anmeldung sind die Satzung der juristischen Person und die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Bei der Anmeldung zum Handelsregister einer Zweigniederlassung bedarf es der Beifügung der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes nicht. Bei der Eintragung sind die Firma und der Sitz der juristischen Person, der Gegenstand des Unternehmens und die Mitglieder des Vorstandes anzugeben. Besondere Bestimmungen der Satzung über die Befugnis; des Vorstandes zur Vertretung der juristischen Person oder über die Zeitdauer des Unternehmens sind gleichfalls einzutragen. § 34. Jede Aenderung der nach h 33 Abs. 3 einzutragenden Thatsachen oder der Satzung, die Auflösung der juristischen Person, falls sie nicht die Folge der Eröffnung des Konkurses ist, sowie die Personen der Liquidatoren und die besonderen Bestimmungen über ihre Vcrtretungsbefuguiß sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Bei der Eintragung einer Aenderung der Satzung genügt, soweit nicht die Aenderung die im § 33 Absatz 3 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Urkunden über die Aenderung. Die Anmeldung hat durch den Vorstand oder, sofern die Eintragung erst nach der Anmeldung der ersten Liquidatoren geschehen soll, durch die Liquidatoren zu erfolgen. Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren geschieht von Amtswegen. Im Falle des Konkurses finden die Vorschriften des 32 Anwendung. § 35. Die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren einer juristischen Person') haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zn zeichnen. Unternehmungen des Reichs, der Bundesstaatcn und der Kommunalverbände. § 36. Ein Unternehmen des Reichs, eines Buudesstaats oder eines inländischen Kommunalverbandes braucht nicht in das Handelsregister eingetragen zu werden. Erfolgt die Anmeldung, so ist die Eintragung auf die Angabe der Firma sowie des Sitzes und des Gegenstandes des Unternehmens zu beschränken. Unbefugte Führung einer Firma. § 37. Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergerichte zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Ordnungsstrafen anzuhalten. Die Höhe der Strafen bestimmt sich nach 14 Satz 2. Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein Anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch ans Schadensersatz bleibt unberührt. Es kommen hier u. A. auch Vereine, denen die Rechtsfähigkeit staatlich verliehen ist (Bürgerliches Gesetzbuch §Z 22, 23.) in Betracht. 10 Handelsgesetzbuch. Merter Abschnitt. Handelsbiicher. Art der Buchführung. § 38. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger') Buchführung ersichtlich zu machen. Er ist verpflichtet, eine Abschrift (Kopie oder Abdrucks der abgesendeten Handelsbriefe zurückzubehalten und diese Abschriften sowie die empfangenen Handelsbriefe geordnet aufzubewahren. Inventar und Bilanz. § 39. Jeder Kaufmann hat bei dem Beginne seines HandelsgewerbeS seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baaren Geldes und seine sonstigen Vermögensgcgenstände genau zu verzeichnen, dabei den Werth der einzelnen Vermögensgcgenstände anzugeben und einen das Verhältniß des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluß zu machen. Er hat demnächst für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar und eine solche Bilanz aufzustellen; die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars und der Bilanz ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken. Hat der Kaufmann ein Waarenlager, bei dem nach der Beschaffenheit des Geschäfts die Aufnahme des Inventars nicht füglich in jedem Jahre geschehen kann, so genügt es, wenn sie alle zwei Jahre erfolgt. Die Verpflichtung zur jährlichen Aufstellung der Bilanz wird hierdurch nicht berührt. § 40. Die Bilanz ist in Rcichswährung aufzustellen. Bei der Aufstellung des Inventars und der Bilanz sind sämmtliche Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Werthe ^) anzusetzen, der ihnen in dem Zeitpunkte beizulegen ist, für welchen die Aufstellung stattfindet. Zweifelhafte Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werthe anzusetzen, uneinbringliche Forderungen abzuschreiben. § 41. Das Inventar und die Bilanz sind von dem Kanfmanne zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen. Das Inventar und die Bilanz können in ein dazu bestimmtes Buch eingeschrieben oder jedesmal besonders aufgestellt werden. Im letzteren Falle sind sie zu sammeln und in zusammenhängender Reihenfolge geordnet aufzubewahren. h 42. Unberührt bleibt bei einem Unternehmen des Reichs, eines Bundesstaats oder eines inländischen Kommunalverbandes die Befugniß der Verwaltung, ') Nach den Gepflogenheiten sorgfältiger Kaufleute ist zu beurtheilen, wie die Bücher geführt werden müssen. Je nach dem Gegenstande, der Art und insbesondere dem Umfange des Geschäfts sind diese Anforderungen verschieden. Die Führung eines Kopirbuchs verlangt das Gesetz nicht mehr. Die Vorschrift bedingt keineswegs, daß die zu einem kaufmännischen Geschäfte gehörenden Betriebsanlagen zum Zwecke der Bilanzaufstellung einer Abschätzung nach ihrem jeweiligen Verkaufswerth unterzogen werden; es entscheidet vielmehr das vernünftige Ermessen. Der weit verbreiteten Handelssitte, die jährlichen Abschreibungen auf die Betriebsgegenstände höher zu bemessen, als es mit Rücksicht auf die stattgehabte Abnutzung an sich erforderlich wäre, tritt das Gesetz nicht entgegen; diese Uebung dient nur zur Stärkung der wirthschaftlichen Grundlagen des Geschäftsbetriebes. s Schema zu einem kaufmännischen Inventar nebst Bilanz. <§§ ZS bis <2 des Handelsgesetzbuchs,) I. Inventar für den Schluß des Geschäftsjahrs vom 1. Januar 1900 bis dahin 1901.*) Aufgestellt am 10. Januar 1901. Aktiva. ..^ ^ 1. Grundstücke: Werth des Geschäftsgrundstücks Königsstraße Nr, 21 nebst 2. Mobilien: 840 42 28 000 798 3. Waaren: 4. Wechseln Nr. 18 per 1. Mai auf Friedrich Hirsch in Halle .... Nr. 19 per 18. Mai aus Heinrich Mllchel in Breslau . . 215 734 — 16 814 949 — I, 2. 5. Kasse: 6. Debitoren: 31 IIS 18 iu 344 3 015 IS -tl Dubiöse: Otto Gärtner in Büttel, Saldo 318.40 M....... 30 _ Passiva. 5» 450 57 1. Jllaten: 2. Grund schulden: Betrag der auf dem Grundstück Königsstraße Nr. 21 einge- 3. Wechsel-Accepte: Wechsel von Friedrich Beilschmidt in Erfurt ..... 180 eoo» 9 400 720 — 4. Kreditoren- 215 313 15 1 181 17 Aktiva ...... 50 450,57 M. Passiva...... 17 301,47 M 17 301 !7 Geschäftsvermögen . . 33 149,10 M. Müchcln, den 10. Januar 1S0I. Ernst Wilhelm Fingel. ') Inventar und Bilanz ist nicht, wie nach dem alten Handels gesetzbn-le ,in jedem Jahre», sondern „für den Schluß jedes Gejckäst?>ahred" innerhalb der -ine», ordnungsmäßigen Geschäftsgang- entsprechenden Zeit aufzustellen, DaS G-schästSjahr brauat nicht mit dem Kalenderjahr zusammen zu fallen, darf jedoch die Dauer von 12 Monaten nicht übeischreiten. Für den Werth, z» welchem die einzelnen Posten in daS Inventar und die Bilanz einzustellen sind, ist nicht, wie nach den, alten Handelsgesetzbuch, die Zeit der Inventar- und Bilanzausnahme selbst, sonder» der Zeitpunkt, für welchen die Aufnahme erfolgt, maßgebend. II. Bilanz zu vorstehendem Inventar. Aktiva. -^e --5 Passiva. ^ ^> Debitoren: Kreditoren: 28 000 798 Jllaten eooo 9 400 — 16 814 — Wechsel-Accepte..... 720 — 943 — I 181 47 Kasse........ 844 3 045 13 44 Geschäftsvermögen .... 33 149 10 50 450 57 50 450 ,i7 Micheln, den 10. Januar 1901. Ernst Wilhelm Fingel. Prokura und Handlungsvollmacht. II die Rechnungsabschlüsse in einer von den Vorschriften der tzh 39 bis 41 ab» weichenden Weise vorzunehmen. Aeußere Form der Handelsbücher; Aufbewahrung. § 43. Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der Schriftzeichen einer solchen zu bedienen. Die Bücher sollen gebunden und Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht mittelst Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht, eS darf nichts radirt, auch dürfen solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht worden sind. § 44. Die Kaufleute sind verpflichtet, ihre Handelsbücher bis znm Ablaufe von zehn Jahren, von dem Tage der darin vorgenommenen letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Dasselbe gilt in Ansehung der empfangenen Handelsbriefe und der Abschriften der abgesendeten Handelsbriefe sowie in Ansehung der Jnventare und Bilanzen. Vorlegung der Handelsbücher. § 45. Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die Vorlegung der Handelsbüchcr einer Partei anordnen. Die Vorschriften der Civilprozeßordnnng über die Verpflichtung des Prozeßgegners zur Vorlegung von Urkunden bleiben unberührt. § 46. Werden in einem Rechtsstreite Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalte, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offen zu legen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung nothwendig ist. § 47. Bei Vermögensauseinandersetzungen, insbesondere in Erbschafts-, Güter- gemeinschasts- und Gesellschaftstheilungssachen, kann das Gericht die Vorlegung') der Handelsbüchcr zur Kenntnißnahme von ihrem ganzen Inhalt anordnen. Iiunfter Abschnitt. Prokura und Handlungsvollmacht. Prokura. § 48. Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittelst ausdrücklicher Erklärung ertheilt werden. Die Ertheilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesammt- Prokura). ^) Der Anspruch aus Vorlegung der Handelsbücher muß, wie jeder sonstige Anspruch auf Vorlegung von Urkunden, im Wege der Klage verfolgt werden, es sei denn, daß über die Vermögensauseinandersetzung selbst schon ein Prozeß anhängig ist. l2 Handelsgesetzbuch. § 49. Die Prokura ermächtigt zu alleu Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen,") die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Zur Veräußerung uud Belastung von Grundstücken ist der Prokurist nur ermächtigt, wenn ihm diese Befugniß besonders ertheilt ist. § 50. Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll. Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die Niederlassungen nnter verschiedenen Firmen betrieben werden. Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird anch dadurch begründet, daß für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet. § 51. Der Prokurist hat iu der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusätze beifügt. § 52. Die Prokura ist ohne Rücksicht aus das der Ertheilung zu Grunde liegende Rechtsverhältniß jederzeit widerruflich,") unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Prokura ist nicht übertragbar. Die Prokura erlischt uicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts. § 53. Die Ertheilung der Prokura ist von dem Inhaber des Handelsgeschäfts zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ist die Prokura als Gesammt- proknra ertheilt, so muß auch dies zur Eintragung angemeldet werden. Der Prokurist hat die Firma nebst seiner Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zn zeichnen. Das Erlöschen der Prokura ist in gleicher Weise wie die Ertheilung zur Eintragung anzumelden. Handlungsvollmacht. § 54. Ist Jemand ohne Ertheilung der Prokura zum Betrieb eiues Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu eiuem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht ^) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt/'°) Auch zur Anstellung und Entlassung von Handlungsgehülfen und Handlungsbevollmächtigten. Vergl. auch § 164 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und wegen der Haftung des Prokuristen Z 179 das. Selbst deni ausdrücklichen Verzicht ans das Recht des Widerufs bleibt die Wirkung versagt. ^) Was den Begriff der Handlungsvollmacht betrifft, so braucht der Handlungsbevollmächtigte nicht in dem Verhältniß eines Bediensteten oder dauernd im Geschäft angestellten Gehülfen des Vollmachtgebers zu stehen. Die Vertretung kann vielmehr auch nur gelegentlich, etwa aus Gefälligkeit, stattfinden, oder es kann ein selbstständiger Kaufmann zum Vertreter bestellt sein. Vergl. auch Z 164 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 4) Bezüglich der Widerruflichkeit der Vollmacht kommen die Bestimmungen des Z 168 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Anwendung. Demgemäß gilt für die Handlungsvollmacht die Regel, daß sie, unbeschadet der vertragsmäßigen Ansprüche des Bevollmächtigten, jederzeit zurückgenommen werden kann; insbesondere steht der Umstand, daß das Dienstverhältniß mit dem Bevollmächtigten für bestimmte Zeit eingegangen oder daß bei der Kündigung dieses Verhältnisses eine bestimmte Kündigungsfrist einzu- Grtheilung einer Prokura mit Beschränkung der gesetzliche» Befugnisse des Prokuristen. (Zß 48 ff. d-S Handelsgesetzbuchs.) Zwischen dem Kaufmann Hans Heinrich Mehrens zu Kiel und dem Kaufmann Johann Friedrich Wolf daselbst wird Nachfolgendes vereinbart. § 1- Der Kaufmann HanS Heinrich Mehrens zu Kiel, wohnhaft Dänische Straße Nr. 9, ist alleiniger Inhaber der zu Kiel unter der Firma „Heinrich MehrenS Sohne" bestehenden, unter Nr. 1348 des Firmenregisters eingetragenen Hvlzhandlung. Herr Mehrens ertheilt hiermit dem Herrn Johann Friedrich Wolf Prokura rnid damit die Ermächtigung zn allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb der im Absatz 1 bezeichneten Holzhandlnng mit sich bringt, jedoch mit der Beschränkung, daß der Herr Prokurist zum Abschluß von Geschäften für das Ausland, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten und zur Aufnahme von Darlehen nur mit jedesmal besonders einzuholender Ermächtigung des Geschäftsinhabers befugt ist. Diese Beschränkung der Prokura ist zwar Dritten gegenüber gesetzlich unwirksam; Herr Wolf bleibt jedoch wegen jeder Überschreitung derselben verantwortlich und mit seinem gesammten Vermögen dem Geschäftsinhaber verhaftet. § 2. Herr Johann Friedrich Wolf nimmt die ihm ertheilte beschränkte Prokura hiermit au und unterwirft sich den mit der Überschreitung der Prokura verbundenen Rechtsfolgen. § 3- Die Prokura ist jederzeit widerruflich und erlischt durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts. Die Prokura ist nicht übertragbar. 5 4.' Kosten und Stempel dieser Vereinbarung trägt die Firma Heinrich Mehrens Söhne. Kiel, den 3. Februar 1900. Hans Heinrich MehrenS. Johann Friedrich Wolf. Anmeldung der Ertheilung einer Prokura zur Eintragung in das Handelsregister. (§§ 4», 50, ?>z des Handelsgesetzbuch».) Betrifft die Eintragung einer Prokura in das Handelsregister. Ich, der Kaufmann HanS Heinrich Mehrens zu Kiel, wohnhaft Dänische Straße Nr. 9, bin alleiniger Inhaber der unter der Firma „Heinrich Mehrens Söhne" zu Kiel bestehenden, unter Nr. 1348 in daS Firmenregister eingetragenen Holzhandlung. ^ Ich ertheile hiermit dem Kaufmann Herrn Johann Friedrich Wolf Zn Kiel, Düsternbrok Nr. 13 wohnhaft, Prokura mit der gesetzlichen Ermächtigung zu allen Arten von gerichtliche» und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb der Holzhandlung „Heinrich Mehrens Söhne" mit sich bringt. Ich, der Kaufmann Johann Friedrich Wolf, nehme die mir ertheilte Prokura hiermit an und zeichne die Firma nebst meiner Namensunter- schrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht, wie folgt: Heinrich Mehrens Söhne p. pr. Joh. Friedrich Wolf. Ich, der Kaufmann Hans Heinrich Mehrens melde die ErtheilunF ter Prokura zur Eintragung in das Handelsregister des Königlichen Amtsgerichts hiermit an. Kiel, den 3. Februar 1900. Hans Heinrich Mehrens.") Johann Friedrich Wolf. An das Königliche Amtsgericht ZU Kiel. *) Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister, sowie die zur Aufbewahrung bei den Gerichten bestimmten Zeichnungen der Unterschriften sind persönlich bei dem Gerichte zu bewirken, oder in öffentlich beglaubigter Form dem Gerichte einzureichen. Welche Behörden die öffentliche Beglaubigung ertheilen können, insbesondere ob nur die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung genügt, bestimmen die Landesgesetze. Anmeldung znr Ertheilung einer Gesammtproknra zur Eintragung in das Handelsregister. (§§ 4S, 48, 5Z dei HandelSz-s-tzbllchS.) Betrifft die Eintragung einer Prokura in das Handelsregister. Wir, der Baumeister Rudolf Friedrich Schneider zu Berlin, Bnlow- straße Nr. 42 wohnhaft, und der Kaufmann Heinrich Theodor Lemfert zu Schöneberg, Golzftraße Nr. 14 wohnhaft, sind die persönlichen Geschäftsführer der zu Berlin unter der Firma „Friedrich Schneider, Lemfert & Co." betriebenen, in das Handelsregister eingetragenen Kommanditgesellschaft. Wir ertheilen hiermit dem Bauführer Otto Theodor Kupfer zu Berlin, Wintcrfeldstraße 18 wohnhaft, und dem Handlungsgehulfeu Ferdinand Henneberg zu Berlin, Steinmetzstraße 8 wohnhaft, Gcsammt- Prokura mit der Ermächtigung, alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften nnd Rechtshandlungen, die der Betrieb der Kommanditgesellschaft „Friedrich Schneider, Lemfert & Co." mit sich bringt, gemeinschaftlich zn betreiben und gemeinschaftlich die Firma zn zeichnen. Wir, der Bauführer Otto Theodor Kupfer uud der Handlungsgehülfe Ferdinand Henneberg, nehmen die uns ertheilte Gesammtprvkura hiermit an und zeichnen die Firma nebst unserer Namensnnterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte, wie folgt: Friedrich Schneider, Lcmfert K Co. p. pr. Otto Kupfer. Ferdinand Henneberg. Wir, die persönlichen Geschäftsführer Rudolf Friedrich Schneider uud Heinrich Theodor Lcmfert, melden die Erthciluug der Gesammtproknra zur Eintragung in das Handelsregister des Königlichen Amtsgerichts hiermit an. Berlin, den 1. Oktober 1900. Rudolf Friedrich Schneider. Heinrich Theodor Lemfert. Orto Kupfer. Ferdinand Henneberg. An AaS Königliche Amtsgericht ZU Berlin. Anmeldung des Erlöschens der Prokura zur Eintragung in das Handelsregister. as Königliche Amtsgericht zu Spremberg. *) Die Anmeldung ist persönlich bei dem Gerichte zu bewirken oder in öffentlich beglaubigter Form dem Gerichte einzureichen. Welche Behörden die öffentliche Beglaubigung ertheilen können, insbesondere ob nur die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung genügt, bestimmen die Landesgesetze. Handlungsvollmacht für einen Handlungsreisenden. <§z S4 ff. des H-indiligesitzbuchS) H a n d l un g s v o ll IN a ch t. Als alleiniger geschäftsführender Gesellschafter der zu Dresden unter der Firma Linke & Eggebrccht betriebenen, in das Handelsregister eingetragenen Leinen- handlnng bevollmächtige ich, Unterzeichneter, hiermit den Handlungsreisenden Herrn Adolf Emil Gutjohann znm Verkaufe unserer Leineuwaaren, zur Bewilligung von Theilzahlungeu, zur Stundung und Einziehung der Kaufpreise und zur Quittuugsleistung über die empfangenen Gelder. Zur Prozeßführung ist der Herr Handlungsbevollmächtigte nicht ermächtigt. Die Anzeige von Mängeln der verkauften Waare, die Erklärung, daß eine Waare zur Verfügung gestellt werde, sowie andere Erklärungen solcher Art können dem anwesenden Herrn Handlungsbevollmächtigteu gegenüber abgegeben werden. Der Herr Handlungsbevollmächtigte zeichnet: Linke & Eggebrecht in Vollmacht: Adolf Gutjohann. Herr Gutsohaun kann die Handlungsvollmacht auf einen Andern nicht übertragen. Die Vollmacht berechtigt nicht zur Vornahme der oben bezeichneten Handelsgeschäfte in hiesiger Stadt, als dem Sitze der Firma, nnd in der Stadt Halle, woselbst eine Zweigniederlassung des Geschäftes sich befindet. Leipzig, den 2. März 1900. Wilhelm Eggebrecht. Inhaber der Firma Linke & Eggebrecht. /c» Vertrag zwischen Prinzipal und Handlungsgehülfen auf unbestimmte Zeit, bei festem Gehalt, ohne Konkurrenzklausel. (§z ss ff. d-s Ha»d-laz«M'»-hS,> Zwischen dem Kanfmanu Ernst Leopold Fritsche, Inhaber des unter der Firma „E. Fritsche" in Wolfenbüttel betriebenen Seidcngcschäfts, nnd dem Hand- lnngsgehülfen Friedrich Heinrich Wünschet wird der nachstehende Vertrag geschlossen: 5 1- Herr Wünsche! wird in dem Handelsgcwerbe der Firma E. Fritsche in Wolfenbüttel znr Leistung kaufmännischer Dienste, und zwar vorwiegend in der Buchhaltung, auf unbestimmte Zeit angestellt; daneben ist er cmch znr Leistung von Diensten in der Korrespondenz verpflichtet. Znr Thätigkeit eines Verkäufers oder Reisenden ist er nicht verpflichtet. § 2. Als Vergütung für seine Dienstleistungen erhält Herr Wünschet ein monatliches, am Schlüsse jedes Monats zahlbares Gehalt von . . . Mk., in Worten.......Mark. Der Antritt des Dienstes erfolgt am 1. April 1900. Wird Herr Wünschet dnrch unverschuldetes Unglück an der Leistung der Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Gehalt, jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen. Er ist nicht verpflichtet, sich den Betrag auf das Gehalt anrechnen zn lassen, der ihm für die Zeit der Verhinderung ans einer Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. Wird Herr Wünschet durch eine die Zeit von acht Wochen nicht übersteigende militärische Dienstleistung an der Verrichtung seiner Dienste verhindert, so behält sich der Prinzipal das Recht vor, für die Zeit der militärischen Dienstleistung den Gehalt bis zur Hälfte zu kürzen. ^, ,'§4.. , ' ^'^^ ^. Das Dienstverhältnis; kann von jedem Theile für den Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen gekündigt werden. 5 5- Das Dienstverhältniß kann von jedem Theile ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Theile? veranlaßt, so ist dieser znm Ersatze des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verbunden. § «. Als ein wichtiger Grund, der den Handlungsgehülfeu zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen: /6 1. wenu der Handlungsgehülfe zur Fortsetzung seiner Dienste unfähig wird; 2. wenn der Prinzipal den Gehalt nicht gewährt; 3. wenn der Prinzipal den ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Handlungsgehülfen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert; 4. wenn sich der Prinzipal Thätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungeu oder unsittliche Zumuthungen gegen den Handlnngsgehnlfcn zu Schulden kommen läßt, oder es verweigert, den Handlungsgehülfeu gegen solcde Handlungen eincS anderen Angestellten oder eines Familienangehörigen des Prinzipals zn schützen. §7. Als ein wichtiger Grund, der den Prinzipal znr Kündigung ohne Einhaltung ciner Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurtheilung rechtfertigen, namentlich anznsehen: 1. ivenn der Haudlungsgehülfc im Dienste untreu ist oder das Vertrauen mißbraucht; 2. wenn er seineu Dienst während einer den Umständen nach erheblichen Zeit unbefugt verläßt oder sich beharrlich weigert, seinen Dienstverpflichtnngeu nachzukommen; 3. wenn er durch anhaltende Krankheit, durch eiue längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit oder durch eine die Zeit von acht Wochen übersteigende militärische Dienstleistung an der Verrichtung seiner Dienste verhindert wird; 4. weun er sich Thätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungeu gegen den Prinzipal oder dessen Vertreter zu Schulden komineu läßt. Erfolgt die Kündigung, weil der Handlungsgehülfe durch unverschuldetes Unglück längere Zeit an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist, so wird dadurch der im § 3 Abs. 1 bezeichnete Anspruch des Gehilfen nicht berührt. 5 8. Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Haudluugsgehülfe ein l'chriftlichcs Zeugniß über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern. Das Zeugniß ist auf Verlangen des Handlungsgehülfen auch auf die Führung und die Leistungen auszudehnen. 5 ^ Soweit in diesem Vertrage nicht besondere Bestimmuugeu getroffen worden sind, gelten zu dessen Ergänzung die Vorschriften des Handels- sowie des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 5 w. Kosten und Stempel dieses Vertrages trägt Herr Fritsche. Wolfenbüttel, den l3. März 1900. Ernst Leopold Fritsche. , Friedrich Heinrich Wünsche!. Handlungsgehülfen und Handlungslehrlinge. 13 Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkciten, znr Aufnahme von Darlehen und zur Prozeszführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis; besondere ertheilt ist. Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte. § 55. Die Vorschriften des § 54 finden auch auf Handlnngsbevollmächtigte Anwendung, die als Handlungsreisende zur Vornahme von Geschäften au Orten verwendet werden, an denen sich eine Niederlassung des Geschäftsinhabers nicht befindet. Die Reisenden gelten insbesondere für ermächtigt, den Kaufpreis aus den von ihnen abgeschlossenen Verkäufen einzuziehen und dafür Zahlungsfristen zu bewilligen. Die Anzeige von Mängeln einer Waare, die Erklärung, das; eine Waare zur Verfügung gestellt werde, sowie andere Erklärungen solcher Art können dem anwesenden Reisenden gegenüber abgegeben werden. § 56. Wer in einem Laden oder in einem offenen Waarenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Waarenlager gewöhnlich geschehen. § 57. Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis; ausdrückenden Zusätze zu zeichnen. Unübcrtragbarkeit der Handlungsvollmacht. § 53. Der Handlungsbevollmächtigte kann ohne Zustimmung des Inhabers des Handelsgeschäfts seine Handlungsvollmacht aus einen Anderen nicht übertragen. Sechster Abschnitt. HandlungsgelMfen und Handlungslehrlmge.') Begriffsbestimmung? Rechte und Pflichten der HandlnngSgehülfen. § 59. Wer in einem Handelsgewerbe zur Leistung kaufmännischer^) Dienste gegen Entgelt angestellt ist (Handlungsgehilfe), hat, soweit nicht besondere Vereinbarungen über die Art und den Umfang seiner Dienstleistungen oder über die ihm zukommende Vergütung getroffen sind, die dem Ortsgcbrauch entsprechenden Dienste zu leisten halten ist, an sich dein sofortigen Widerrufe der Vollmacht nicht entgegen. Wohl aber ist es zulässig, im Rahmen des der Erthsilung der Vollmacht zu Grunde liegenden Vertragsverhältnisscs ein Anderes besonders zu bedingen. Beispielsweise wird im Falle der Verpachtung eines Handelsgeschäfts oder der Bestellung eines Nießbrauchs an einem solchen die Ertheilung einer für die Dauer des Rechtsverhältnisscs unwiderruflichen Handlungsvollmacht unter Umständen ein geeignetes Mittel bilden, um ohne Firmen- änderung die Vcrtragsabsicht der Parteien zur Ausführung zu bringen. 6) Wegen Haftung des Handlungsbevollmächtigten vergl. Z 17S des Bürgerlichen Gesetzbuchs. °) Liegt der Handlungsvollmacht ein Auftrags- oder Dienstverhältniß zn Grunde, so erlischt dieselbe durch den Tod des Geschäftsinhabers (§Z 168, 672, 675 des Bürger- lichen Gesetzbuchs). Beruht die Handlungsvollmacht auf einem Gesellfchaftsverhältnisse zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem Bevollmächtigten, so erlischt mit der durch den Tod des Geschäftsinhabers bewirkten Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses zugleich die Handlungsvollmacht (Bürgerliches Gesetzbuch ZH 165, 724). 7) Für die Verhältnisse der Handlungsgehülfen kommt neben den Rechtsvorschriften des Handelsgesetzbuchs noch ein Reihe anderer Gesetze in Betracht; insbesondere gehören hierher die Bestimmungen des siebenten Titels der Gewerbeordnung. Soweit diese Bestimmungen auch für die Handlungsgehülfen gelten, wird hieran nichts geändert. 14 Handelsgesetzbuch- sowie die dem Ortsgebrauch entsprechende Vergütung zu beanspruchen. In Ermangelung eines Ortsgebrauchs gelten die den Umständen nach angemessenen Leistungen als vereinbart. Verbot des eigenen Handelsbetriebes. § 60. Der HandlnngSgehülfe darf ohne Einwilligung des Prinzipals weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Die Einwilligung zum Betrieb eines Handelsgewerbes gilt als ertheilt, wenn dem Prinzipal bei der Anstellung des Gehülfen bekannt ist, daß er das Gewerbe betreibt, und der Prinzipal die Aufgabe des Betriebs nicht ausdrücklich vereinbart. § 61. Verletzt der Handlungsgehülfe die ihm nach § 60 obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz fordern; er kann statt dessen verlangen, daß der Handlungsgehülfe die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete. Die Ansprüche verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem der Prinzipal Kenntniß von dem Abschlüsse des Geschäfts erlangt; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntniß in fünf Jahren von dem Abschlüsse des Geschäfts an. Fürsorgepflicht deS Prinzipals. § 62. Der Prinzipal ist verpflichtet, die Geschäftsräume und die für den Geschäftsbetrieb bestimmten Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, auch den Geschäftsbetrieb und die Arbeitszeit so zu regeln, daß der Handlungsgehülfe gegen eine Gefährdung seiner Gesundheit, soweit die Natur deS Betriebs es gestattet, geschützt und die Aufrechterhaltung der guten Sitten und deS Anstandes gesichert ist. Ist der HandlnngSgehülfe in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Prinzipal in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der ArbeitS- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Handlungsgehülfen erforderlich sind. Erfüllt der Prinzipal die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Handlungsgehülfen obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersätze die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §h 842 bis 846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Die dem Prinzipal hiernach obliegenden Verpflichtungen können nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. Ebenso bewendet es in Ansehung der Krankenversicherungspflicht der Handlungsgehülfcn bei der Vorschrift des § 1 Abs. 4 des Krankenversicherungsgesetzes. Ferner finden, soweit nicht im Handelsgesetzbuch ein Anderes bestimmt ist, die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Dienstvertrag (Zß 611 ff.) auf die Handlungsgehülfen Anwendung. Nach dem Bürgerlichen Gcsetzbuche bestimmt sich auch die Haftung des Prinzipals für seine Gehülfen! Bei Erfüllung seiner Verbindlichkeiten hat hiernach der Prinzipal den Gläubigern für das Verschulden seiner Gehülfen in gleichem Umfange wie für sein eigenes Verschulden einzustehen (Z 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), wogegen er für den von feinen Angestellten in Ausführung ihrer Verrichtungen einem Dritten zugefügten Schaden insoweit verantwortlich ist, als er nicht nachweislich bei der Auswahl der Gehülfen und der Leitung ihrer Verrichtungen die erforderliche Sorgfalt angewendet hat (Z 83l des Bürgerlichen Gesetzbuchs). 2) Hat der Angestellte außer seinen kaufmännischen Dienstleistungen nebenbei noch gewisse technische Arbeiten, z. B. behufs der Erhaltung leicht verderblicher Waaren, zu verrichten, so schließt dies den Begriff des Handlungsgehülfen nicht aus. ' '.57 Vertrag zwischen Prinzipal und Haudlnngsgehnlscn unter Zlnfnahme des letzteren in die hänsliche Gcmeinsckiaft und Festsetzung eines Kouknrrenzverbots. (z§ SS ff. des Ha»d-ls>>ei-v5uchs.) Zwischen dem Kaufmann Franz Ludwig Nadccke zu Ellwangen, alleinigem Inhaber des zn Ellioangcn nntcr der Firma Otto Langhoff betriebenen, im Handelsregister unter Nr. 219 eingetragenen KolonialwaarcngcschäftS, nud dem HandlnngSgehülfcn Heinrich Moser zn Ellwangcn wird der nachfolgende Vertrag geschlossen: ^ ^ Herr Heinrich Moser tritt am I. Februar d. I. als HandluugSgchiilfe in das Kolonialwaarengeschäft des Herrn Franz Ludwig Radccke ein. Er ist »übt inu znr Leistung kaufmännischer Dienste, wie sie dem Branche in Ellwangcn entspreche», sondern daneben auch zu technischen Leistungen, insbesondere soweit sie bcbufs der Erhaltung leicht verderblicher Waaren erforderlich sind, verpflichtet. Herr Moser hat seine gcsamntte Thätigkeit und Arbeitskraft dem Geschäfte zu widmen. 8 ^- A>S Vergütung für seine Dienstleistungen erhält Herr Heinrich Moser: 1. einen monatlichen, am Schlüsse jedes Monats zahlbaren Gehalt von . . . . . Mark; 2. freie Wohnung in dein in der ersten Etage deS Geschäftshauses links der Treppe nach dem Hofe hinaus belegenen einfcnstrigen, mit dem nöthigen Mobiliar ausgestatteten Zimmer; 3. freie Beköstigung am Tische des Prinzipals; 4. freie Heizung und Bedienung; freie Wäsche ist ausgeschlossen; 5. ini Falle der Erkrankung die erforderliche Pflege und freie ärztliche Be- bandlnng, sowie Medizin bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Dienstvcrbältnisscs hinaus. Die Uebcrführuug in eiu Krantcnhans ist nur für ce» Fall einer die Familie deS Prinzipals gefährdenden ansteckenden Krankheit zulässig- - § 3- . Herr Heinrich Moser darf ein Handclsgcwerbc nicht betreiben, noch in dem Handelsgewerbe des Prinzipals für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen. Verletzt Herr Moser diese ihm obliegende Verpflichtung, so kann der Prinzipal Schadensersatz verlangen; er kann statt dessen beanspruchen, das; Herr Moser die für eigene Rechnung gciuachtcu Geschäfte als für Rechnung des Prinzipals eingegangen gelten lasse nnd die ans Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder sciueu Anspruch auf die Vergütung abtrete. § 4. Wird Herr Moser durch unverschuldetes Unglück an der Lcistinig der Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Gehalt uud Unterhalt (vergl. § 2), jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus. IS § 5. Das Dienstverhältniß kann von jedem Theile für den Schluß eines Kalender- Vierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen gekündigt werden. § 6- Das Dienstverhältniß kann von jedem Theile ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten deS anderen Theiles veranlaßt, so ist dieser zum Ersatze des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet. § 7- Als ein wichtiger G>und, der Herrn Moser znr Kündigung ohne Emhaltnng einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen: 1. wenn er zur Fortsetzung seiner Dienste unfähig wird; 2. wenn Herr Radecke den Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt; 3. wenn Herr Radecke den ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Herrn Moser gesetzlich obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert; 4. weun sich Herr Nadecke Thätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen oder unsittliche Zumuthungen gegen Herrn Moser zu Schulden kommen läßt, oder es verweigert, Herrn Moser gegen solche Handlungen eines anderen Angestellten oder eines Familienangehörigen des Herrn Radecke zu schützen. § 8- Als ein wichtiger Grund, der Herrn Radecke zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen: 1. weuu Herr Moser im Dienste untren ist oder das Vertrauen mißbraucht oder die ihm nach § 3 obliegende Verpflichtung verletzt; 2. wenn er seineu Dienst während einer den Umständen nach erheblichen Zeit unbefugt verläßt oder sich beharrlich weigert, seinen Dienstverpslichtungen nachzukommen; 3. weun er durch anhaltende Krankheit, durch eine längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit oder durch eine die Zeit von acht Wochen übersteigende militärische Dienstleistung an der Verrichtung seiner Dienste verhindert wird; 4. wenn er sich Thätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Herrn Radecke oder dessen Vertreter zu Schulden kommen läßt. Erfolgt die Kündigung, weil Herr Moser durch unverschuldetes Unglück längere Zeit an der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist, so wird dadurch der im 4 bezeichnete Anspruch nicht berührt. § S- Bei Beendigung deS Dienstverhältnisses kann Herr Moser ein schriftliches Zeugniß über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern. Das Zeugniß ist auf sein Verlangen ancb auf die Führung und die Leistungen a ^»dehnen. /,? § 10. Herr Moser verpflichtet sich, im Laufe von drei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses am hiesigen Orte weder ein eigenes Kolonialwaarcngeschäst zu errichten, noch in einem hiesigen Kolonialwaarengeschäste als Handlnngsgchil'c thätig zu sein oder in eiu solches als Gesellschafter einzutreten. Für den Fall des Zuwiderhandelns gegen diese Verpflichtung hat Herr Moser eine Vertragsstrafe von .....Mark an Herrn Radccke zu zahlen. Anspruch des Herrn Nadecke aus Erfüllung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen. Giebt Herr Radecke durch vertragswidriges Verhalten Herrn Moser Grund, das Dienstverhältniß gemäß den Bestimmungen der §h 6 und 7 aufzulösen, so kanu cr ans der im Absätze I dieses Paragraphen getroffenen Vereinbarung Ansprüche nicht geltend machen. Das Gleiche gilt, wenn Herr Radecke das Dienstverhältniß kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung ein erheblicher Anlaß vorliegt, den er nicht verschuldet hat, oder daß während der Dauer der Beschränkung Herrn Moser das zuletzt von ihm bezogene Gehalt fortgezahlt wird. § II. Soweit in diesem Vertrage besondere Vereinbarungen nicht getroffen sind, finden die Bestimmungen der 59 ff. des Handelsgesetzbuchs Anwendung. § 12. Die Kosten und Stempel des Vertrages tragen beide Theile je zur Hälfte. Ellwangen, den 15. Januar 1900. Franz Ludwig Radccke. Heinrich Moser. Vertrag zwischen Prinzipal und einem für einen bestimmten Bezirk bestellten Handlungsreisenden unter Gewährung von Provision (Tantieme) mit Konkurrenzverbot. (§§ SS ff. dei Hand-lSgeseiiuchS.. Zwischen dem Kaufmann Ernst Wilhelm Steinburg zu Guben, Inhaber der nnter der Firma Ernst Wilhelm Steinburg zu Gubeu betriebenen Tnchhandlnng, und dem Handlungsgehülfen Ferdinand Ludwig Ziegler zu Gubeu wird nachstehender Vertrag geschlossen! tz 1. Herr Ferdinand Ludwig Ziegler wird in dem Handelsgcwerbe der Firma Ernst Wilhelm Steinburg als Handlungsrcisender zum Besuche der Kundschaft der Firma in den Provinzen Brandenburg und Schlesien hierdurch angestellt. Er hat seine gesammte Thätigkeit und Arbeitskraft der Firma zu widmen. § 2. Als Vergütung für seine der Firma zu leistenden Dienste erhält Herr Ziegler: I. einen festen Gehalt von . . . .Mark, zahlbar in monatlichen Raten am Schlüsse jedes Monats; / so 2. für jedes in Folge seiner Tätigkeit zu Stande ^kommene Verkaufs- geschäst eine Provision (Tantieme) von . .. vom Huudert des Verkaufspreises. An Spesen werden Herrn Zieglcr sür jeden Tag, welchen er sicb auf der Reise befindet.....Mk. gewährt. § 3- Der Anspruch auf Provision (Tantieme) ist erst nach Eingang der Zahlung und nur nach dem Verhältnisse des eingegangenen Betrages erworben. Ist die Ausführung eines Geschäfts in Folge des Verhaltens der Firma ganz oder theilweise unterblieben, ohne daß hierfür wichtige Gründe in der Person desjenigen lagen, mit welchem das Geschäft abgeschlossen ist, so hat Herr Ziegler die volle Provision (Tantieme) zu beanspruchen. Für solche Geschäfte, welche in den Provinzen Brandenburg und Schlesien ohne Mitwirkung des Herrn Ziegler durch die Firma selbst oder für diese geschlossen sind, steht Herrn Ziegler der Anspruch auf Provision (Tautieme) nicht zu.") Der Firma bleibt das Recht vorbehalten, wenn dem Handlungsreiseudcn wegen ungenügender Prüfung der Kreditwürdigkeit des Käufers ein Vorwurf trifft, Schadensersatz zn verlangen und insoweit die Zahlung der ganzen Provision (Tantieme) zu verweigern. 9 4. Das VcrtragSverhältniß kann von jedem Theile für den Schluß eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungssrist von sechs Wochen gekündigt werden. Es kann von jedem Theile ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund (§h 70 bis 72 des Handelsgesetzbuchs) vorliegt. § 5. / Herr Ziegler verpflichtet sich, im Lause vou . . . Jahr . . . Monaten nach Beendigung seines Vcrtragsverhältnisses weder als Reisender für ein Konkurrenzgeschäft, noch als Gesellschafter eines Konkurrenzgeschäfts, oder als Inhaber eines solchen in den Provinzen Brandenburg uud Schlesien thätig zn sein. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung — Absatz l — hat Herr Zieglcr an den Geschäftsherrn eine Vertragsstrafe von.....Mark zu zahlen. Anspruch des Geschäftsherrn ans Erfüllung der Vertragsbestimmung oder auf Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen. § 6. Soweit nicbt in dicicm Vertrage besondere Vereinbarung getroffen ist, gelten sür die zwischen dem GcscbäftShcrrn uud Herrn Ziegler begründeten Rechtsverhältnisse die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. 5 Die Kosten und Stempel dieses Vertrages tragen beide Theile je zur Hälfte. Gnben, den 3. Februar lWO. - Ernst Wilhelm Steinbnrg. Ludwig Ziegler. *) Selbstverständlich kann in dem Vertrage auch die Bestimmung getroffen werden, daß dem Handlungsreisendcn auch für diese Geschäfte die Provision (Tantieme) zustehe- Handlungsgehilfen und Handlungslehrlinge. 15 Fortb«z«g der Vergütung bei Krankheit «. s. tv. § 63. Wird der Handlungsgehülfe durch unverschuldetes Unglück') an der Leistung der Dienste verhindert, so behält er seinen Anspruch auf Gehalt uud Unterhalts) jedoch nicht über die Dauer von sechs Wochen hinaus. Der HandlungSgehülfe ist nicht verpflichtet, sich den Betrag anrechnen zulassen, der ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. Eine Vereinbarung, welche dieser Vorschrift zuwiderläuft, ist nichtig. Zeit der Gehaltszahlung. h 64. Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden GehalleS hat am Schlüsse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig. Provision § 65. Ist bedungen, daß der Handlungsgehülfe für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision^) erhalten solle, so finden die für die Handlungsagenten geltenden Vorschriften des § 88 und des § 91 Satz 1 Anwendung. Beendigung des Dienstverhältnisses. § 66. Das Dienstverhältniß zwischen dem Prinzipal und dem Haudlungs- gehülfen kann, wenn es für unbestimmte Zeit eingegangen ist, von jedem Theile für den Schluß eineS Kalendervierteljahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen gekündigt werden^). § 67. Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen, fo muß sie für beide Theile gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat betragen. Die Kündigung kann nur für den Schluß eines Kalendermonats zugelassen werden. Wird der Handlungsgehülfe nicht durch unverschuldetes Unglück, sondern aus einem anderen von ihm nicht verschuldeten Grunde an der Verrichtung seiner Dienste verhindert, so kommt der Z 616 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Anwendung? der Handlungsgehülfe kann mithin in einem solchen Falle die Fortzahlung des Gehalts verlangen, sofern sich die Verhinderung auf eine verhällnißmäßig nicht erhebliche Zeit beschränkt. Vermöge dieser Bestimmung ist der Handlungsgehülfe namentlich in der Lage, während einer Behinderung, die durch kurze militärische Dienstleistungen oder durch die Erfüllung sonstiger militärischer Verpflichtungen von vorübergehender Dauer veranlaßt ist, das Gehalt weiter zu beziehen. Dagegen ist ihm dieses Recht auch bei länger dauernden Abhaltungen der bezeichneten Art, insbesondere bei der Einberufung zu militärischen Uebungen für die Zeit von sechs oder acht Wochen nicht gegeben. 2) Ist bei einem dauernden Dienstverhältnisse der Handlungsgehülfe in die häusliche Gemeinschaft des Prinzipals aufgenommen, so hat ihm der letztere nach Maßgabe der Bestimmungen des Z 617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Falle der Erkrankung für die Dauer von sechs Wochen die erforderliche Verpflegung und ärztliche Behandlung zu gewähren. 2) Die besonderen Bestimmungen über den Provisionsanspruch derjenigen Agenten, welche für einen bestimmten Bezirk bestellt sind (Z 89—91 Satz 2), finden auf Handlungsgehülfen keine Anwendung. Es ist vielmehr Thatfrage, ob die Anweisung des bestimmten Bezirks nur den Geschäftskreis des Handlungsgehülfen begrenzen oder ihm ein Recht auf Provision für alle Geschäfte dieses Bezirks gewähren soll. Trifft im einzelnen Falle das letztere zu, so finden die Vorschriften des Z 89 und des Z 91 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs Anwendung. 4) Nach der Kündigung des Dienstverhältnisses hat der Prinzipal dem Gehülfen auf dessen Verlangen die nöthige Zeit zum Aussuchen einer anderen Stellung zu gewähren (Z 629 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). i«: Handelsgesetzbuch. Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch in dem Falle Anwendung, wenn das Dienstverhältniß für bestimmte Zeit mit der Vereinbarung eingegangen wird, daß es in Ermangelung einer vor dem Ablaufe der Vertragszeit erfolgten Kündigung als verlängert gelten soll. Eine Vereinbarung, die diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig. tz 63. Die Vorschriften des 67 finden keine Anwendung, wenn der Handlungsgehülfe ein Gehalt von mindestens fünftausend Mark für das Zahr bezieht. Sie bleiben ferner außer Anwendung, wenn der Handlungsgehülfe für eine außereuropäische Handelsniederlassung angenommen ist und nach dem Vertrage der Prinzipal für den Fall, daß er das Dienstverhältniß kündigt, die Kosten der Rückreise deS Handlungsgehülfen zu tragen hat. § 69. Wird ein Handlungsgehülfe nur zu vorübergehender Aushülfe angenommen, so finden die Vorschriften des § 67 keine Anwendung, es sei deun, daß das Dienstverhältniß über die Zeit von drei Monaten hinaus sortgesetzt wird. Die Kündigungsfrist muß jedoch auch in einem solchen Falle für beide Theile gleich sein- § 70. DaS Dienstverhältniß kann von jedem Theile ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt') werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Theiles veranlaßt, so ist dieser zum Ersatze des durch die Aufhebung deS Dienstverhältnisses entstehenden Schadens^) verpflichtet. § 71. Als ein wichtiger Gruud, der den Handlungsgehülfen zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen: 1. wenn der Handlungsgehülfe zur Fortsetzung seiner Dienste unfähig wird; 2. wenn der Prinzipal den Gehalt oder den gebührenden Unterhalt nicht gewährt; 3. wenn der Prinzipal den ihm nach § 62 obliegenden Verpflichtungen nachzukommen verweigert; 4. wcnn sich der Prinzipal Thätlichkeiten, erhebliche Ehrverletzungen oder unsittliche Znmuthungeu gegen den Handlungsgehülfen zu Schulden kommen läßt, oder eS verweigert, den Handlungsgehülfen gegen solche Handlungen eines anderen Augestellten oder eines Familienangehörigen des Prinzipals zu schützen. 72. Als ein wichtiger Grund, der den Prinzipal zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist cS, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen: 1. wenn der Handlungsgchülfe im Dienste untreu ist oder daS Vertrauen mißbraucht oder die ihm nach h 60 obliegende Verpflichtung verletzt; 2. wcnn er seinen Dienst während einer den Umständen nach erheblichen Zeit unbefugt verläßt oder sich beharrlich weigert, seinen Dieustvcrpflichtuugeu nachzukommen; 3. wenn er durch anhaltende Krankheit, durch eine längere Freiheitsstrafe oder Abwesenheit oder durch eine die Zeit von acht Wochen übersteigende militärische Dienstleistung an der Verrichtung seiner Dienste verhindert wird; 4. wenn er sich Thätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Prinzipal oder dessen Vertreter zu Schulden kommen läßt. Die Auflösung des Dienstverhältnisses bedarf keines Richterspruchs, sie tritt in Folge der Kündigung ohne Weiteres ein, sofern diese gerechtfertigt war. 2> Der dl'm Gehülfen zu leistende Schadensersatz besteht regelmäßig in der Zahlung des Gehalts für die Zeit bis zum Ablaufe der Kündigungsfrist oder für den Rest der vertragsmäßigen Dauer des Dienstverhältnisses. Im Ucbrigen greifen die Vorschriften des Z 623 Abs. I des Bürgerlichen Gesetzbuchs Platz. Handlungsgehülsen und Handlungslchrlinge. N / Erfolgt die Kündigung, weil der HandlnugSgebülfe durch unverschuldetes Unglück längere Zeit c>n der Verrichtung seiner Dienste verhindert ist, so wird dadurch der im 63 bezeichnete Anspruch des Gehülfen nicht berührt. Zeugniß. 73. Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses kann der HandlnngSgehülfc rin scbriftliches Zeugniß über die Art und Dauer der Beschäftigung fordern. Das Zeugniß ist aus Verengen des Haudluugogehülfcn auch ans die Führung nnd die Leistungen auszudehnen. Ans Antrag des Handlungsgehülfen hat die Octspolizeibchörde das Zeugniß kosten- und steinpelfrei zn beglaubigen. Konkurrenzklansel. § 74. Eine Vereinbarung zwischen dem Prinzipal und dem HandlungS- gcbülfen, durch welche dieser für die Zeit uach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Thätigkeit beschränkt wird, ist für den Handlnn>>6- gchülfen nur insoweit verbindlich, als die Beschränkung nach Zeit, Ort nnd Gegenstand nicht die Grenzen überschreitet, durch welche eine unbillige') Erschwerung des Fortkommens des Handlnngsgchülfcn ausgeschlossen wird. Die Beschränkung kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als drei Iahren von der Beendigung des Dienstverhältnisses an erstreckt werden. Die Vereinbarung ist nichtig, wenn der Handluugsgchülfe zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist. 75. Giebt der Prinzipal durch vertragswidriges Verhalten dem Handlungsgehülsen Grund, das Dienstverhältnis; gemäß dcu Vorschriften der 70, 71 aufzulösen, so kann er aus einer Vereinbarung der im § 74 bezeichneten Art Ansprüche nicht geltend machen. Das Gleiche gilt, wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis; kündigt, es sei denn, daß für die Kündigung ein erhehlicher Anlaß vorliegt, den er nicht verschuldet hat, oder daß während der Dauer der Beschränkung dem HandlnngSgehülfen das zuletzt von ihm bezogene Gehalt fortgezahlt wird. Hat der HandlungSgchülfe für den Fall, daß er die in der Vereinbarung ribcrnommene Verpflichtung nicht erfüllt, eine Strafe versprochen, so kann der Prinzipal nur die verwirkte Strafe verlangen; der Anspruch auf Erfüllung oder Ersatz eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs^) über die Herabsetzung einer unvcrhältnißmäßig hohen Vertragsstrafe bleiben unberührt. Vereinbarungen, welche diesen Vorschriften zuwiderlaufen, sind nichtig. ') Bei der Beurtheilung der Frage, ob eine Konkurrenzbeschränknng die Grenzen der Billigkeit überschreitet, sind auch die Verhältnisse und Bedürfnisse des von dem Prinzipal betriebenen Geschäftes zu berücksichtigen. Die Feststellung, in welchem Umfang ein berechtigtes Interesse des Prinzipals an der dem Gehülfen auferlegten Beschränkung besteht, bildet naturgemäß eine der wesentlichen Grundlagen für die gerichtliche Entscheidung. Wo ein solches Interesse überhaupt nicht anzuerkennen ist, wird regelmäßig jede Beschränkung des Gehülfen als eine Unvilligkeit erscheinen. Andererseits kann oie Höhe des von dem Gehülfen während des Dienstverhältnisses bezogenen Gehaltes oder der Betrag einer ihm für die Beschränkung seiner späteren Thätigkeit etwa gewährten besonderen Veraütung von Erheblichkeit sein; denn bei der Beurtheilung der Frage, ob sich der Umfang der vereinbarten Konkurrcnzbeschränkung mit der Billigkeit verträgt, ist auch in Betracht zu ziehen, ob etwa die besonderen Vortheile, welche der Gehülfe ans dem Dienstverhältnisse gezogen hat, zugleich als eine ausreichende Entschädigung für die ihm auferlcate Beschränkung anzusehen sind. y Z 343 des Vügerlichen Gesetzbuchs. 18 Handelsgesetzbuch. Handlungslchrlinge. § 70. Die Vorschriften der htz 60 bis 63, 74, 75 finden auch auf Handlungs- lehrlinge Anwendung. Der Lehrherr ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Lehrling in den bei dem Betriebe des Geschäftes vorkommenden kaufmännischen Arbeiten unterwiesen wird; er hat die Ausbildung des Lehrlings entweder selbst oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter zu leiten. Die Unterweisung hat in der durch den Zweck der Ausbildung gebotenen Reihenfolge und Ausdehnung zu geschehen. Der Lchrherr darf dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung erforderliche Zeit und Gelegenheit dnrch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht entziehen; auch hat er ihm die zum Besuche des Gottesdienstes an Sonntagen und Festtagen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Er hat den Lehrling zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitteu anzuhalten. In Betreff der Verpflichtung des Lehrherrn, dem Lehrlinge die zum Besuch einer FortbildnngSschule erforderliche Zeit zu gewähren, bewendet es bei den Vorschriften des 120 der Gewerbeordnung. tz 77. Die Dauer der Lehrzeit bestimmt sich nach dem Lehrvertrag, in Ermangelung vertragsmäßiger Festsetzung nach den örtlichen Verordnungen oder dem Ortsgebranchc. DaS Lehrverhältniß kann, sofern nicht eine längere Probezeit vereinbart ist, während des ersten Monats nach dem Beginne der Lehrzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Eine Vereinbarung, nach der die Probezeit mehr als drei Monate betragen soll, ist nichtig. Nach dem Ablaufe der Probezeit fiuden auf die Kündigung des Lehrverhältnisses die Vorschriften der tz§ 70 bis 72 Anwendung. Als ein wichtiger Grund zur Kündigung durch den Lehrling ist es insbesondere auch anzusehen, wenn der Lehrherr seine Verpflichtungen gegen den Lehrling in einer dessen Gesundheit, Sittlichkeit oder Ausbildung gefährdenden Weise vernachlässigt. Im Falle des Todes des Lehrherrn kann das Lehrverhältniß innerhalb eines Monats ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. h 78. Wird von dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings oder, sofern dieser volljährig ist, von ihm selbst dem Lehrherrn die schriftliche Erklärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder zu einem anderen Beruf übergehen werde, so endigt, wenn nicht der Lehrling früher entlassen wird, das Lehrverhältniß nach Ablauf eines Monats. Tritt der Lehrling der abgegebenen Erklärung zuwider vor dem Ablaufe von neun Monaten nach der Beendigung des Lehrverhältnisses in ein anderes Geschäft als Handluugslchrling oder als Handlungsgehülfe ein. so ist er dem Lehrherrn zum Ersatze des diesem durch die Beendigung des Lehrverhältnisses entstandenen Schadens verpflichtet. Mit ihm haftet als Gesamtschuldner der neue Lehrherr oder Prinzipal, sofern er von dem Sachverhalte Kenntniß hatte. § 79. Ansprüche wegen unbefugten Austritts aus der Lehre kann der Lehr- hcrr gegen den Lehrling nur geltend machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich geschlossen ist. § 80. Bei der Beendigung des LehrverhältnisscS hat der Lehrherr dem Lehrling ein schriftliches Zeugniß über die Dauer der Lehrzeit und die während dieser erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie über sein Betragen auszustellen. Auf Antrag des Lehrlings hat die Ortspolizcibehörde das Zeugniß kosten- und stcmpelfrei zn beglaubigen. § 31. Personen, die nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, dürfen Handlungslehrlinge weder halten noch sich mit der Anleitung von Handlungs- 2l Vertrag über die Annahme eines Handlnugslehrlings. 76 deS H-mdelSzki-tzbuchS,) Zwischen dem praktischen Arzte Dr. meä. Wiener zu Güstrow und dem Kaufmann Friedrich Franz Böhmer zu Güstrow, alleinigem Inhaber der in das Hgndels- rcgistcr eingetragenen Firma „Friedrich Franz Böhmer" wird nacbstcbcnder Lehr- vertrag vereinbart: , § l. Herr Dr-, meä. Wiener giebt seinen Sohn Theodor Heinrich, geboren den 3. April 1884, zu dem Kausmaun Herrn Friedrich Franz Böhmer zur Erlernung der Handlung in die Lehre, Die Lehrzeit dauert vom I. April 1900 bis zum 31. März 1903. '5 2. Das Lehrgeld beträgt 900 Mark, neunhundert Mark, und ist am Schlüsse jedes Lehrjahres mit je dreihundert Mark zu entrichten. Bei Lösung des Lehr- Verhältnisses innerhalb der dreijährigen Lehrzeit wird das Lehrgeld verhältnißmäszig nach der Dauer der abgelaufenen Lehrzeit berechnet. ' § 3- Der Lehrherr nimmt den Lehrling in seine häusliche Gemeinschaft auf und gewährt ihm Beköstigung am Familientische, sowie freie Wäsche. Für die Bekleidung sowie iu Krankheitsfällen für ärztliche Behandlung und angemessene Pflege Sorge zu tragen, ist Sache des Herrn Dr. msä. Wiener; bei ansteckenden oder schweren Krankheiten tritt der Lehrling aus der häuslichen Gemeinschaft des Lehrherrn und in sein väterliches Haus zurück. § 4. Der Lehrherr ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß der Lehrling in den bei dem Betriebe des Geschäfts vorkommenden kaufmännifchen Arbeiten unterwiesen wird; er hat die Ausbildung des Lehrlings entweder selbst oder durch einen geeigneten, ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter zu leiten. Die Unterweisung hat in der durch den Zweck der Ausbildung gebotenen Reihenfolge und Ausdehnung zu geschehen. Der Lehrherr darf dem Lehrlinge die zu seiner Ausbildung erforderliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht entziehe»; auch hat er ihm die zum Besuche des Gcttesdienstes an Sonntagen und Festtage» erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Er hat den Lehrlinz zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten. Der Lehrherr ist verpflichtet, dem Lehrlinge, bis derselbe das I8tc Lebensjabr erreicht hat, die zum Besuch einer Fortbildungsschule erforderliche Zeit zn gewähre» § 5. Das Lehrverhältnis; kann während des ersten Monats nach dem Beginn der Lehrzeit ohne Einhaltung einer Kündigung gekündigt werden. § e. Nach Ablauf dcr Dienstzeit kann das Verhältniß ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wird die Kiindignng durch vertragswidriges Verhalten des anderen Tbciies veranlaßt, so ist dieser zum Ersatze des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet. § ?. Als ein wichtiger Grund, dcr den Lehrling, bezw. dessen gesetzlichen Vertreter zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist eS, sofern nicht besondere Unistände eine andere Beurtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen, 1. wenn der Lehrherr seine Verpflichtungen gegen den Lehrling in einer dessen Gesundheit, Sittlichkeit oder Ausbildung gefährdenden Weise vernachlässigt; 2. wenn sich der Lchrherr Thätlichkeiten, erhebliche Ehrcnverletzungen oder unsittliche Znmuthnngcn gegen den Lehrling zu Schulden kommen läßt, oder es verweigert, den Lehrling gegen solche Handlungen eines Angestellten der Firma, oder eines Angehöngen des Prinzipals zu schützen; 3. wenn der Lehrling zur Fortsetzung seiner Dienste unfähig wird. ' ' 5 "''W? Als ein wichtiger Grund,, welcher den Prinzipal zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sosern nicht besondere Umstände eine andere Beurtheilung rechtfertigen, namentlich anzusehen: 1. wenn der Lehrling im Dienste nntreu ist oder das Vertrauen mißbraucht; 2. wcuu er seinen Dienst während einer den Umständen nach erheblichen Zeit unbcttigt verläßt; 3. wenn er durch anhaltende Krankheit oder durch eine längere Freiheitsstrafe an der Verrichtung seiner Dienste verhindert wird; 4. wenn er sich Thätlichkeiten oder erhebliche Ehrenverletzungen gegen den Prinzipal oder dessen Vertreter zu Schulden kommen läßt, § Im Falle des Todes des Lehrhcrrn kann das Lchrverhältniß innerhalb eines Monats ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden § W, Wird von dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings dem Lehrherrn die schriftliche Erklärung abgegeben, daß dcr Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder zu einem anderen Beruf übergehe» werde, so eudigt, wenn nicbt der Lehrling früher entlassen wird, das Lehrverhältniß nach dem Ablauf eines Monats. Tritt der Lehrling der abgegebenen Erklärung zuwider vor dem Ablaute von neun Monaten nach der Beendigung des Lehrverhältnisses in eine andere Handlung als HandlungSlchrling oder als Handlungsgehülfe ein, so ist er dem Lchrherrn zum Ersatze dcS diesem durch die Beendigung des LchrverhältnisscS entstandenen ScbadcnS verpflichtet. 27 § 11. Bei der Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem Lehrling ein schriftliches Zeugniß über die Dauer der Lehrzeit und die während dieser erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie über sein Betragen auszustellen. § 12. Soweit in diesem Vertrage besondere Vereinbarungen nicht getroffen sind, finden die Bestinnuungen der 76 ff. des Handelsgesetzbuchs auf das Lehrverhältniß Anwendung Gnstrow, den 15. Februar 1900. vr. msä. Wiener. Friedrich Frauz Böhmer. Vertrag zwischen einem Geschäftsherrn und einem für einen bestimmten Bezirk bestellten Handlungsagenten. (z§ S4 ff. deS Haud-ISgesrhbuchS.1 Zwischen dem Kaufmann Emil Ludwig Borgstedt, alleinigem kansmännischen Geschäftsführer der zu Elberfeld unter der Firma Heineren A Hirsch bestehenden, in das Handelsregister unter Nr. 813 eingetragenen offenen Handelsgesellschaft und dem Kaufmann Otto Sclke zu Königsberg (Ostpr.), Kneiphöfische Langgasse Nr. 8 wohnhaft, wird folgender Agentureuvertrag geschlossen: § 1- Herr Otto Selke übernimmt die Vermittelung des Verkaufes der von der Firma Heineren L, Hirsch in ihrer Maschinenanstalt in Elberfeld erbauten land- wirthschaftlichen Maschinen für den Umfang der Provinzen Ost- und Wcstpreußen. Ein bindendes Geschäft kommt für die Firma Heineren K Hirsch erst durch die Bestätigung der übcrschriebenen Ordre zu Stande. Herr Otto Selke darf den Vertrieb landwirthschaftlicher Maschinen irgend welcher anderen Herkunft nicht übernehmen, auch den Verkauf bezw. Ankauf solcher Maschinen nicht vermitteln. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegeu diese Vertragsbestimmuug unterwirft sich Herr Otto Selke einer Vertragsstrafe im Betrage von 3000 Mark, in Worten: Dreitausend Mark. § 2. Herr Otto Selke ist verpflichtet, bei den ihm obliegenden Vcrricbtungen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Er ist verpflichtet, der Firma Heincken & Hirsch die erfordcrlicbcn Nachricbtcn zn geben, namentlich ihr von jeder Vcrkaufsvermittelung unverzüglich Nachriclt zu geben. Er ist mir dann berechtigt, von einer Weisung der Firma Heiuckc» & Hirsu' abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß die Firma bei Kenntniß der Sachlage die Abweichung billigen würde. Er hat jedoch von der Abweichung unverzüglich der Firma Anzeige zu macheu und deren Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschübe Gefahr verbunden ist. ^4 § 3. Zur Annahme von Zahlungen für die Firma Heineken A Hirsch, sonne zur nachträglichen Bewilligung von Zahlungsfristen ist Herr Otto Selke nur befngt, wenn und soweit ihm dazu im Einzelnen die Ermächtigung besonders ertheilt ist. Die Anzeige von Mängeln der Maschinen, die Erklärung, daß Maschinen zur Verfügung gestellt werden, sowie andere Erklärungen solcher Art können Seitens der Erwerber der Maschinen Herrn Otto Selke gegenüber abgegeben werden. § 4. Für jedes zur Ausführung gelangte Verkaufsgeschäft, welches durch die Vermittelung des Herrn Otto Selke zu Staude gekommen ist, erhält derselbe eine Provision von .... vom Hundert des Verkaufspreises. Der Anspruch auf Provision ist erst nach Eingang der Zahlung und nur nach dem Verhältnisse des eingegangenen Betrags erworben. Ist die Ausführung eines Geschäfts in Folge des Verhaltens der Firma Heineren K Hirsch ganz oder theilweise unterblieben, ohne daß hierfür wichtige Gründe in der Person desjenigen lagen, mit welchem das Geschäft abgeschlossen ist, so hat Herr Otto Selke die volle Provision zu beanspruchen. Herr Otto Selke erhält die Provision auch für solche Geschäfte, welche in den Provinzen Ost- und Westpreußen ohne seine Mitwirkung durch die Firma Heiniken & Hirsch oder für diese geschlossen sind. § 5. Für die im regelmäßigen Geschäftsbetriebe entstandenen Unkosten und Aus- lagen, z. B. für Porto und Depeschen, kann Herr Otto Selke Ersatz nicht verlangen. Außerordentliche Ansingen, z. B. zum Schutze der Maschinen gegen ungewöhnliche Gefahren, sind zu ersetzen. § 6. Herr Otto Selke kann bei der Abrechnung mit der Firma Heineren Hirsch die Mittheilung eines Buchansznges sowohl über die durch seine Thätigkeit zu Stande gekommenen als auch in Ansehung solcher Geschäfte fordern, für die ihm nach 4 Abs. 3 die Provision gebührt. § 7- Das Vertragsverhältniß kann von jedem Theile für den Schluß eines Kaleuder- vicrtcljahreS unter Einhaltung cinerKündigunzsfrist von sechs Wochen gekündigt werden. i>s kann von jedem Theile ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. § 8. Die Kosten und Stempel des Vertrages werden von beiden Theilen je znr Hälfte getragen. Elbcrfeld, den 5. Januar 1900. Hcinckcn A Hirsch. Emil Ludwig Borgstedt. Königsberg (Ostpr.), den 7. Januar 1900. Otto Selke. Handlungsagenten. 19 Lehrlingen befassen. Der Lehrherr darf solche Personen zur Anleitung von HandlungS- lehrlincren nicht verwenden. Die Entlassung von Handlungslehrlingen, welche diesem Verbote zuwider beschäftigt werden, kann von der Polizeibehörde erzwungen werden. § 82. Wer die ihm nach § 62 Abs. 1, 2 oder nach § 76 Abs. 2, 3 dem Lehrling gegenüber obliegenden Pflichten in einer dessen Gesundheit, Sittlichkeit oder Ausbildung gefährdenden Weise verletzt, wird mit Geldstrafe bis zu cinhundertfünfzig Mark bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher entgegen der Vorschrift des § 8l Handlungslehrlinge hält, ausbildet oder ausbilden läßt. Sonstige Hülfspersonen. § 83. Hinsichtlich der Personen, welche in dem Betrieb eines HandclsgewerbeS andere') als kaufmännische Dienste leisten, bewendet es bei den für das Arbeits- zierhältniß dieser Personen geltenden Vorschriften. Siebenter Abschnitt. Handlungsagenten. Begriff und Pflichten des Handlungsagenten. § 84. Wer, ohne als Handlungsgehilfe^') angestellt zu sein, ständig damit Getraut ist, für das Handelsgewerbe eines Anderen Geschäfte zu vermitteln oder im Namen des Anderen abzuschließen (Handlungsagent), hat bei seinen Verrichtungen das Interesse des Geschäftsherrn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Er ist verpflichtet, dem Geschäftsherrn die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Anzeige zu machen/) Verhältnis? zu Dritte«. § 85. Hat ein Handlungsagent, der nur mit der Vermittelung von Geschäften betraut ist, ein Geschäft im Namen des Geschäftsherrn mit einem Dritten abgeschlossen, so gilt es als von dem Geschäftsherrn genehmigt, wenn dieser nicht Es handelt sich in der Hauptsache nicht um Personen in Gesindestellung, sondern um gewerbliche Arbeiter im Sinne der Gewerbeordnung. ') Wesentlich ist, daß der Agent nicht ein unselbständiges Glied im Geschäfts- organismus des Haudlungshauses bildet, sondern als selbständiger Gewerbetreibender thätig wird. Unterscheidungsmerkmale für die Selbständigkeit: Der Agent erhält regelmäßig nur Provision, der Handlungsgehilfe dagegen festes Gehalt, daneben freilich oft auch Provision oder Tantieme; der Agent dient oft gleichzeitig mehreren Firmen, während dies beim Gehülfen nur selten vorkommt; der Agent ist meist an fremdem Orie thätig; er trägt seine Geschäftsunkosten selbst, entrichtet insbesondere die Miethe für seine Geschäftsräume in der Regel aus eignen Mitteln, während sich alles dieses bei dem Handlungsgehülfen anders verhält. Die Würdigung solcher und anderer thatsächlicher Umstände ist Sache der Rechtsprechung. Außer den Waarenagenten gehören zu den Handlungsagenten im Sinne des Handelsgesetzbuchs insbesondere die Versicherung?-, Auswanderungs- und Transporl- agenten. Nicht zu den Handlungsagenten gehören die Agenten der Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit, da diese Gesellschaften ein Handelsgewerbe nicht betreiben. ^) Ueber die Wicht des Agenten, Auskunft zu ertheilen, die Anweisungen des Ge- schästshcrru zu befolgen, Rechenschaft abzulegen, eingenommene Gelder herauszugeben, geben die 665—663 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Auskunst. 2* ^0 Handelsgesetzbuch. unverzüglich, nachdem er von dem Abschlüsse Kenntniß erlangt hat, dem Dritteir gegenüber erklärt, daß er das Geschäft ablehne. § 86. Zur Annahme von Zahlungen für den Geschäftsherrn sowie znr nachträglichen Bewilligung von Zahlungsfristen ist der Handlungsagent nur befugt, wenn ihm die Ermächtigung dazu besonders ertheilt ist. Die Anzeige von Mängeln einer Waare, die Erklärung, daß eine Waare zur Verfügung gestellt werde, sowie andere Erklärungen solcher Art können dem HandlungS- agcnten gegenüber abgegeben werden. § 87. Ist der Handlungsagent als Handlungsreisender thätig, fo finden die. Vorschriften des § 55 Anwendung. Provision und Auslagen. 88. Soweit nicht über die dem HandluugSagentcn zu gewährende Vergütung ein Anderes vereinbart ist, gebührt ihm eine Provision für jedes znr Ausführung gelangte Geschäft, welches dnrch seine Thätigkeit zu Stande gekommen ist. Bestellt die Thätigkeit des HandlungSagentcn in der Vermittelung oder Abschließmig von Verkäufen, so ist im Zweifel der Anspruch auf die Provision erst nach dem Eingänge der Zahlung und nur nach dem Verhältnisse des eingegangenen Betrags erworben.') Ist die Ausführung eines Geschäfts in Folge des Verhaltens des Gescbäftöhcrnr ganz oder theilweise unterblieben, ohne daß hierfür wichtige Gründe in der Person desjenigen vorlagen, mit welchem das Geschäft abgeschlossen ist, so hat der Hand- InngSagcnt die volle Provision zu beanspruchen. ^) Ist die Hohe der Provision nicht bestimmt, so ist die übliche Provision zu entrichten. Die Abrechnung über die zu zahlenden Provisionen findet, soweit nicht ein Anderes vereinbart ist, am Schlüsse eines jeden Kalendcrhalbjabrs statt. § 89. Ist der Handluugsagent ausdrücklich für einen bestimmten Bezirk bestellt, so gebührt ihm die Provision im Zweifel auch für solche Geschäfte, welche in. dem Bezirk ohne seine Mitwirkung durch den Geschäftsherrn oder für diesen ge- schlössen sind.''') h 9V. Für die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Kosten und Auslagen^) kann der HandiungSagcnt in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung oder eines abweichenden Handclsgebrauchs Ersatz nicht verlangen. Dem Gcschäftsherrn bleibt, wenn den Agenten wegen ungenügender Prüfung der eoitwürdigkeit des Käufers ein Vorwurf trifft, das Recht vorbehalten, Schadensersatz zu verlangen und insoweit die Zahlung der ganzen Provision zu verweigern. -) Hat der Agent keine Vollmacht zum festen Abschlüsse von Geschäften, so ist der Gcschäftsherr zur Entrichtung der Provision nur verpflichtet, wenn er das ihm übcr- schricbene Geschäft für vortheilhaft erachtet und sich demgemäß zur Genehmigung entschließt. 2) Inwieweit der Geschäftsherr dem Ansprüche des Agenten auf die Provision für direkte Geschäfte den Einwand entgegensetzen kann, daß der Agent es an ausreichenden Beniühungen für die Aufsuchung von Geschäftsgelegenheiten habe fehlen lassen und der Geschäftsherr hierdurch genöthigt gewesen sei, ohne dessen Mitwirkung Geschäfte zu machen, ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurtheilen. 4) Die Entscheidung der Frage, ob der Agent vom Geschäftsherrn Schadensersatz verlangen kann, falls dieser in Folge veränderter geschäftlicher Entschließungen in dem Bezirke des Agenten überhaupt keine Geschäfte mehr machen will, überläßt das Gesetz der Praxis. °) Außerordentliche Auslagen des Agenten muß. unbeschadet anderweitiger Vertragsbestimmungen, der Geschäftsherr tragen, zum Beispiel Auslagen des Waarcnagenten zum Schutze der Waaren gegen ungewöhnliche Gefahren oder Aufwendungen des Versicherungsagenten zur Rettung der versicherten Gegenstände. Haudelsmäkler. ^s Nachweisungspflicht des Geschäftsherrn. § 91. Der Handlungsagent kann bei der Abrechnung mit dem GeschäftS- berrn die Mittheilung eines Buchanszugs') über die durch seine Thätigkeit zu Stande gekommenen Geschäfte fordern. Das gleiche Recht steht ihm in Ansehung solcher Geschäfte zu, für die ihm nach § 89 die Provision gebührt. Beendigung des Agenturverhältnisses. h 92. Das Vertragsverhältniß zwischen dein Geschäflsherrn und dem HandlungS- agenten kann, wenn es für unbestimmte Zeit eingegangen ist, von jedem Theile für den Schluß eines Kalenderviertcljahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen gekündigt werden. DaS Vertragsverhältniß kann von jedem Theile ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grnnd vorliegt.') Achter Abschnitt. Handelsmäkler.)' HandclSmiiklcr im Sinne des Handelsgesetzbuchs. § 93. Wer gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund sincs '^ertragsverhältnisses ständig damit betraut zn sein, die Vermittelung') von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waaren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Bodmcrci, Schiffsmicthe oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt, hat die Rechte und Pflichten eines Handelsmäklers. Anf die Vermittelung anderer als der bezeichneten Geschäfte, insbesondere auf die Vermittelung von Geschäften über unbewegliche Sachen, finden, auch wenn die VermiNeinng durch einen Handelsmäkler erfolgt, die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung. Schlusznoten. § 9-t. Der Handelsmäkler hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oder der Ortsgebranch mit Rücksicht auf die Gattung der Waare davon entbindet, ') Entsteht über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Auszugs ein Rechtsstreit, so kann das Gericht auf Antrag oder von Amtswegen die Vorlegung der i?andelsbüäier des Geichäftsherru anordnen (8 45). Außerhalb eines Rechtsstreits ist dem Agenten der Anspruch auf Vorlegung der Handelsbücher uicht gewährt. ^) Was die sonstige» Fälle der Beendigung des Vertragsvcrhältnisses zwischen dem Geickäfisherrn und dem Agenten betrifft, w kommen in dieser Beziehung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Dienstvertrag (§8 611 ff.) zur Anwendung. In Folge dcr Konkurseroffnnng über das Vermögen des Gcschäitsherrn erlischt das Recht und die Pflicht des Agenten zur Geschäftsbesorgung. Das Dienstverhältnis! des Agenten als solches bleibt zwar bestellen, es kann aber von jedem Theile sofort gekündigt werden, da der Konkurs des Geschäftsherrn als ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne des § 32 des Gesetzes zn erachten ist. 2) Das Handelsgesetzbuch kennt das Institut der amtlichen Handelsmäkler nicht mehr; Handelsmätler im Sinne desselben sind vielmehr die nach dem bisherigen Sprachgebrauch als Privathandelsmäkler bezeichneten Personen. ^) Der Handelsmäkler hat nicht nur die Geschäftsgelegenhcit nachzuweisen, sondern auch den Abschluß selbst herbeizufuhren. ^2 Handelsgesetzbuch, unverzüglich nach dem Abschlüsse des Geschäfts seder Partei eine von ihm unterzeichnete Schlußnote zuzustellen, welche die Parteien, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen vvn Waaren oder Werth- papieren deren Gattung und Menge sowie den Preis und die Zeit der Lieferung,, cuthält. Bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die Schlußnote den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen nud jeder Partei die von der anderen unterschriebene Schlnßnote zn übersenden. Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der Schlußuote, so hat der Handclsmäklcr davon der anderen Partei unverzüglich Anzeige zu machen. § 95. Nimmt eine Partei eine Schlußnote an, in der sich der HandelS- mäklcr die Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten hat, so ist sie an das Geschäft mit der Partei, welche ihr nachträglich bezeichnet wird, gebunden, es sei denn, daß gegen diese begründete Einwendungen zu erheben sind. Die Bezeichnung der anderen Partei hat innerhalb der ortsüblichen Frist, in Ermangelung einer solchen innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist, zu erfolgen. Unterbleibt die Bezeichnung oder sind gegen die bezeichnete Person oder Firmcr begründete Einwendungen zn erheben, so ist die Partei befugt, den Handclsmäklcr auf die Erfüllung dcS Gcsä'ästs in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn sich die Partei auf die Aufforderung des Handclsmäklcrs nicht unverzüglich darüber erkärt, ob sie Erfüllung verlange. Aufbewahrung der Waarcnproben. h 96. Der HandelSinä'klcr hat, sofern nicht die Parteien ihm dies erlassen oder der Ortsgebranch mit Rücksicht auf die Gattung der Waare davon entbindet, von jeder durch seine Vermittelung nach Probe verkauften Waare die Probe, falls sie ihm übergeben ist, so lange aufzubewahren, bis die Waare ohne Einwendung gegen ihre Beschaffenheit angenommen oder das Geschäft in anderer Weise erledigt wird. Er hat die Probe dnrch ein Zeichen kenntlich zu machen. Ermächtigung zur Empfangnahmc von Zahlungen oder Leistungen. § 97. Der Handclsmäklcr gilt nicht als ermächtigt, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen. Haftung des Handclsmäklcrs; Maklerlohn. § 98. Der Haudelsmäkler haftet jeder der beiden Parteien für den durch fein Vcrscbuldcn entstehenden Schaden. tz 99. Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Mäklcrlohu') bezahlen soll, so ist er in Ermangelung eines abweichenden Ortsgebrauchs von jeder Partei znr Hälfte zu entrichten. Buchführung. tz l00. Der Handclsmäkler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu führen und in dieses alle abgeschlossenen Geschäfte täglich einzutragen. Die Eintragungen sind nach der ') Nach Z 652 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Handelsmäller die Gebühr nur fordern, wenn das Geschäft in Folge seiner Vermittelung zu Stande gekommen und eine etwaige aufschiebende Bedingung erfüllt ist. Daß er außerdem die Schlußnoten zugestellt haben muß, soweit nicht ausnahmsweise der endgültige Abschluß des von ihm vermittelten Geschäfts ohne seine Mitwirkung geschehen ist, folgt aus den Grundsätzen von der Vertragserfüllung. Handelsmäkler. 2.1 Zcitfolge zu bewirken; sie haben die im § 94 Abs. 1 bezeichneten Angaben zu eiithalten. Das Eingetragene ist von dem Handelsmäkler täglich zu unterzeichnen. Die Vorschriften der tzh 43, 44 über die Einrichtung und Aufbewahrung der Handelsbücher finden auf das Tagebuch des Handelsmäklers Anwendung. § 10l. Der Handelömäklcr ist verpflichtet, den Parteien jederzeit auf Verlangen Auszüge aus dem Tagebuche zu geben, die von ihm unterzeichnet sind und Alles enthalten, was von ihm in Ansehung des vermittelten Geschäfts eingetragen ist. § 102. Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht anch ohne Antrag einer Partei die Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schlußnote, den Auszügen oder anderen Beweismitteln zu vergleichen. § 103. Handelsniäkler, die den Vorschriften über die Führung und Auf- bewahrung des Tagebuchs zuwiderhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark bestraft. Waarenmäkler des Klcinvcrkchrs. 104. Auf Personen, welche die Vermittelung von Warengeschäften im Kleinverkehre besorgen, finden die Vorschriften über Schlußuoten und Tagebücher keine Anwendung. Zweites Buch. Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. Krster Abschnitt. Offene Handelsgesellschaft. Erster Titel. Errichtung der Gesellschaft. Begriff der offenen Handelsgesellschaft und Verhältnis; der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zum Bürgerlichen (Kcsctzbuche. § lN5. Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines HandclS- gewcrbcS unter gemein schaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den GcseÜ- schaftSgläubigcru beschränkt ist. ''^) Ans die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein Anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung. Eintragung in das Handelsregister. § 106. Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Zur Gültigkeit des Gesellschaftsvertrags sind die schriftliche Abfassung oder andere Förmlichkeiten nicht erforderlich. Nach ß 3Io des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist für den Bertrag, durch deu sich jemand zur Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstücke verpflichtet, die gerichtliche oder notarielle Beurkundung vorgeschrieben; es bedarf daher anch ein Bertrag üver die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft dieser Forin, sofern sich darin einer der Gesellschafter verpflichtet, ein Grundstück in die Gesellschaft einzubringen. 2) Bei den im Z l Abi. 2 des Handelsgesetzbuchs ausgeführten Gewerbebetrieben entsteht die offene Handelsgesellschaft ohne Rücksicht darauf, ov die Eintragung in das Handelsregister erfolgt ist oder nicht. Handelt es sich dagegen um den geineinschastlichen Betrieb eines Gewerbes der im ß ^ des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Art, so tritt die offene Handelsgesellschaft als solche erst mtt der bewirkten Eintragung in» Leben. 25 Gesellschaftsvertrag einer offenen Handelsgesellschaft. E§ 105 ff. deS HandelSiilitzbuchS.) Zwischen dem Kaufmann Ludwig Ernst Degenbrodt zu München, Köuigs- straße Nr. 23 wohnhaft, und dem Kaufmann Friedrich Otto Steinbrecht zn München, Bahnhofsstraße Nr. 8 wohnhaft, wird hierdurch folgender GcsellschaftSvcrtrag geschlossen: § I. Der Zweck der Gesellschaft ist der Betrieb eines Eiscnwaarengeschafto in der Stadt München unter gemeinschaftlicher Firma uud unbeschränkter Haftung der Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Die Gesellschaft führt die Firma „Ludwig Degenbrodt und Steinbrecht";*) sie hat ihren Sitz in der Stadt München. Die Gesellschaft ist aus die Dauer von zehn Jahren errichtet; der Geschäftsbetrieb beginnt am I. Mai d. I. Das Geschäftsjahr umfaßt die Zeit vom 1. Mai jedes Jahres bis zum 30. April des folgenden Jahres. ö 2. Die Einlagen zu den Gesellschaftsmitteln werden für jeden der Gesellschafter auf 30000 Mark, iu Worten dreißigtausend Mark, festgestellt. In Anrechnung auf die Einlage bringt der Kaufmann Ludwig Ernst Degenbrodt in die Gesellschaft ein das von ihm bisher unter der Firma Ludwig Ernst Degenbrodt in München in der Kvnigsstraße Nr. 23 betriebene Eisenwaarengeschäft. Der Werth der Waaren, Utensilien und Außenstände wird auf Grund gemeinsamer Inventur der Gesellschafter festgestellt; Geschäftsschulden werden auf die Gesellschaft nicht übernommen. Soweit der Werth der Waaren, Utensilien und Außenstände nach der Ermittelung bei der Inventur die Höhe von 30000 Mark nicht erreicht, ist der Betrag des Minderwcrthes am Tage des Beginnes des Geschäftsbetriebes in die Gcsellschafts- kasse baar einzuzahlen. Ergiebt sich später, daß die in die Gesellschaft eingebrachten Außenstände nicht zum vollen Betrage eingehen, so hat Herr Degenbrodt die Ausfälle der Gesellschaftskasse zu erstatten. Der Gesellschafter Friedrich Otto Steinbrecht zahlt die Einlage von 3000» Mark am Tage des Beginnes des Geschäftsbetriebes baar in die Gesellschaftskasse ein. Zur Erhöhung oder zur Ergänzung der durch Verlust etwa verminderten Einlagen von je 30000 Mark sind die Gesellschafter nicht verpflichtet. 5 3- Beide Gesellschafter haben ihre ganze Thätigkeit und Arbeitskraft der Gesellschaft zu widmen. Ein Gesellschafter darf daher ohne Einwilligung des anderen *) Die Firma muß nach Z 19 des Handelsgesetzbuchs den Namen wenigstens eines der Gesellschafter mit einem das Vorhandensein der Gesellschaft andeutenden Zusatz oder den Namen aller Gesellschafter enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforderlich. L6 Gesellschafters weder in dem Handelszweige der Gesellschaft noch in einem anderen Handelszweige für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, noch an einer anderen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter theilnehmen. Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach Absatz 1 obliegenden Verpflichtungen, so hat er auf Verlangen und nach Wahl des anderen Gesellschafters entweder Schadensersatz zu leisten oder statt dessen die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung d»r Gesellschaft eingegangen gelten zu lassen und die aus Geschäfte» für fremde Rechnung bezogene Vergütung an die Gesellschaftskasse herauszugeben oder seinen Anspruch auf Vergütung an dieselbe abzutreten. Wechselverpflichtungen darf ein Gesellschafter nur in Angelegenheiten der Gesellschaft und für dieselbe, nicht aber in eigenem Namen für sich und andere, eingehe». § 4. Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind beide Gesellschafter berechtigt und verpflichtet; jeder von ihnen ist allein zu handeln berechtigt, widerspricht jedoch einer der Gesellschafter der Vornahme einer Handlung, so muß dieselbe unterbleiben. Die Befugnisz zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Zur Vornahme vou Handlungen, die darüber hinausgehen, hat sich jeder Gesellschafter zuvor der Zustimmung des anderen zu versichern. Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung beider Gesellschafter; der Widerruf der Prokura kann von jedem Gesellschafter allein erfolgen. § 5. Der Gesellschafter, der seine Einlage nicht zur rechten Zeit einzahlt oder eingenommenes Gesellschastsgeld nicht zur rechten Zeit an die Gesellschaftskasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat Fünf vom Hundert Zinsen von dem Tage an zu entrichten, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist. Die Gcltendmachung eines weiteren Schadens seitens des anderen Gesellschafters ist nicht ausgeschlossen. § 6. Macht ein Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatze verpflichtet. Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. § 7. Am Schlüsse jedes Geschäftsjahrs wird auf Grund der Bilanz der Gewinn oder der Verlust des Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Antheil daran berechnet. Der jedem Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalantheile desselben zugeschrieben; der auf jeden Gesellschafter entfallende Verlust sowie das während des Geschäftsjahrs auf den Kapitalantheil entnommene Geld wird davon abgeschrieben. ^-7 5 8. Von dem Jahresgewinue gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Antheil in Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalantheils. Reicht der JahreSgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Antheile nach einem entsprechend niedrigeren Satze. Bei der Berechnung des hiernach jedem Gesellschafter zukommenden Gwinn- antheils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnisse der seit der Leistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld auf seine» Kapitalautheil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhältnisse der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt. Derjenige Theil des Jahresgewinns, welcher die nach den Abs. 1, 2 zu berechnenden Gewinuantheile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wird unter die Gesellschafter zu gleichen Theilen vertheilt. § S- Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrage von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalantheils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichneten Betrag übersteigenden Antheils am Gewinne des letzten Jahres zu verlangen. Im Uebrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung des anderen Gesellschafters seinen Kapitalantheil zu vermindern. 5 10. Im Falle des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt. Jeder Erbe kann sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, daß ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnantheils die Stellung eines Kom- manditisten eingeräumt und der auf ihn fallende Theil der Einlage des Erblassers als seine KommanNteinlage anerkannt wird. Nimmt der allein verbliebene Gesellschafter einen dahin gehenden Antrag des Erben nicht an, so ist dieser befugt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden aus der Gesellschaft zu erklären. Die bezeichneten Rechte können von dem Erben nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Anfalle der Erbschaft Kenntniß erlangt hat, geltend gemacht werden. Ist der Erbe eine geschäftS- unfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so wird die gegen sie laufende Verjährung nicht vor dem Ablaufe von drei Monaten nach dem Zeitpunkte vollendet, in welchem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Ist bei dem Ablaufe der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist. Scheidet innerhalb der Frist des Abs. 4 der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung SS eines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesellschaftsschulden nur nach Maßgabe der die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten betreffenden Vorschriften (§§ 1967 ff.) deS Bürgerlichen Gesetzbuchs. § 11- Wenn einer der Gesellschafter eine ihm nach diesem Vertrage obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird, so kann aus seinen Antrag der andere Gesellschafter vom Gericht für berechtigt erklärt werden, das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters auf Grund eines nicht blos vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung und Ueberweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was dem Gesellschafter bei einer Auseinandersetzung zukommt, und macht er von seinem Rechte, die Gesellschaft sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahres zu kündigen, Gebrauch oder wird über das Vermögen eines Gesellschafters der Konkurs eröffnet, so ist der andere Gesellschafter berechtigt, das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. § 12. Wird die Auflösung der Gesellschaft wegen Ablaufs der Zeit, für welche sie eingegangen ist, oder in Folge Beschlusses beider Gesellschafter erforderlich, so erfolgt die Liquidation durch beide Gesellschafter gemeinschaftlich. Erfolgt die Auflösung in Folge des Todes eines Gesellschafters, so erfolgt die Liquidation durch den überlebenden Gesellschafter und einen von den Erben des verstorbenen Gesellschafters zu bestellenden gemeinsamen Vertreter. Das bei der Liquidation nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist nach dem Verhältnisse der Kapitalantheile, wie sie sich auf Grund der Schlußbilanz ergeben, unter die Gesellschafter, bezw. deren Elben, zu vertheilen. § 13. Der Gesellschaftsvertrag gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert, falls nicht sechs Monate vor Ablauf der im § 1 bestimmten Endzeit Seitens eines der Gesellschafter die Kündigung des Vertrages erfolgt,. In dem Falle der erfolgten Fortsetzung des Gesellschaftsvertrags kann die Kündigung eines Gesellschafters nur für den Schluß deS Geschäftsjahres und mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte erfolgen. 5 ^- Soweit in diesem Vertrage besondere Bestimmungen nicht getroffen sind, finden zur Ergänzung desselben die Vorschriften des Handelsgesetzbuches tz§ 105 ff. in Verbindung mit den bezüglichen Bestimmungen deS Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. § 15. Die Kosten und Stempel dieses Vertrages tragen beide Gesellschafter je zur Hälfte. München, den 15. April 1900. Ludwig Ernst Degenbrodt. Friedrich Otto Steinbrecht. Anmeldung einer offenen Handelsgesellschaft znr Eintragung in das Handelsregister. 8 Handelsgesetzbuch. Dritter Titel. Wechtsverhättniß der Gesellschafter zu Dritten. Wirksamkeit der Gesellschaft nach autzen. § 123. Die Wirksamkeit der offenen Handelsgesellschaft tritt im Verhältnisse zu Dritten mit dem Zeitpunkt ein, in welchem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Beginnt die Gesellschaft ihre Geschäfte schon vor der Eintragung, so tritt die Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte des GeschäftsbcginnS ein, soweit nicht aus dem H 2 sich ein Anderes crgiebt. Eine Vereinbarung, daß die Gesellschaft erst mit einem späteren Zeitpunkt ihren Anfang nehmen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam. Selbständigkeit des GcscllschaftSvermvgens. § 124. Die offene Handelsgesellschaft kann nnter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingeben, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen') nnd verklagt werden. Zur Zwangsvollstreckung in das GcsellschaftSvermögen ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter vollstreckbarer Schnldtitel erforderlich. Vertretung. 125. Znr Vertretung der Gesellschaft il't jeder Gesellschafter ermächtigt, wenn er nicht durch den GesellschaftSvcrtrag von der Vertretung ausgeschlossen ist. Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß alle oder mehrere Gesellschafter nur in Gemeinschaft zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen (Gesammtvertretuug). Die znr Gcsammtvertrctnng berechtigten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bcstinnnter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung ab- zugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem der zur Mitwirkung bei der Vertretung befugten Gesellschafter. Im Gcseliscbaftövertrage kann bestimmt werden, das; die Gesellschafter, wenn nicht mehrere zusammen handeln, nur in Gemeinschaft mit einem Prokuristen') zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigt sein sollen. Die Vorschriften dcS Abs. 2 Satz 2, 3 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung. Der Ausschluß eines Gesellschafters von der Vertretung, die Anordnung einer Gcsammtvcrtrctung oder eine gemäß Abs 3 Sah 1 getroffene Bestimmung sowie jede Aenderung in der Vertrctnngsmacht eines Gesellschafters ist von sämmtlichen Gesellschaftern znr Eintragung in das Handelsregister anzumelden. § 126. Die VertretungSmacbt der Gesellschafter erstreckt sich auf alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen einschließlich der Ver- Macht die Gesellschaft eine ibr zustehende Forderung geltend, so kann nach § 719 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Schuldner eine ihm gegen einen einzelnen Gcsellschaster zustehende Forderung nicht aufrechnen! verlaugt dagegen der Schuldner der Gesellschaft von einem Gesellschafter Befriedigung für eine ihm gegen diesen zustehende Privaisoroernng, so kann der Gesellschafter die Forderung der Gesellschaft deshalb nicht aufrechnen, weil er über das Gcselischastsvcrmögen oder seinen Antheil daran nach 8 713 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht im eigenen Namen verfugen kann. Der llmfang der geineinsamen Vertretnngsniacht des Gesellschafters und des Prokuristen richtet sich nach dem Umsange der Vollmacht des letzteren. Eine Bestimmung des Gcsellschaftsvertrags. durch welche die Vertretung der Gej cllschaft einem Gcsellschaster zusammen mit einem Handlungsbevollmächtigten übertragen wird, ist unzulässig. » Lsscne Handelsgesellschaft. äußerung und Belastung von Grundstücken sowie der Ertheilung und deS Widerrufs einer Prokura. Eine Beschränkung des UmfaugcS der Vcrtretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam; dies gilt insbesondere von der Beschränkung, dnsz sich die Vertretung nur aus gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder daß sie nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll. In Betreff der Beschränkung auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 50 Abs. 3 entsprechende Anwendung. § 127. Die Vertrctnngsmacht kann einem Gesellschafter auf Autrag der übrigen Gesellschafter durch gerichtliche Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichtiger Grnnd vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung eder Unfähigkeit znr ordnungsmäßigen Bertrctnng der Gesellschaft. Haftung der Gesellschafter für die Gescllschaftsschulden. § 128. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gcsammtschulduer persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. § 129. Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.') Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zu Grunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten. Die gleiche Befugnis? hat der Gesellschafter, solange sich der Gläul'igcr durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft hefriedigcn kann. Aus eiuem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitcl findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt. § l3V. Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der 128, 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Aenderung erleidet oder nicht. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Vierter Titel. Auflösung der Hesellschcrft und Ausscheiden uon Gesellschaftern. Gründe der Auflösung. § 131. Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst: 1. durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist; 2. durch Beschluß der Gesellschafter; 3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft; ^) Hiernach hat sowohl ein rechtsverbindliches Anerkenntniß der Gesellschaft als ein gegen sie ergangenes rechiskräftiges Urtheil die Wirkung, daß die Gesellschaftsschuld als solche auch den Gesellschaftern gegenüber festgestellt ist. 30 Handelsgesetzbuch. 4. durch den Tod eines Gesellschafters, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein Anderes ergiebt; 5. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters ; 6. durch Kündigung und durch gerichtliche Entscheidung. Kündigung nnd Auflösung der Gesellschaft. § 132. Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahres erfolgen; sie muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte stattfinden. § 133. Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft rior dem Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, weun ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gcscllschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Lorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig. § 134. Eine Gesellschaft, die für die Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist oder nach dem Ablaufe der für ihre Dauer bestimmten Zeit stillschweigend fortgesetzt wird, steht im Sinne der Vorschriften der Htz 132, 133 einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft gleich. § 135. Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht ist, auf Grund eines nicht blos vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung und Ucberweisnng des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, waS dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, so kann er die Gesellschaft ohne Rücksicht darauf, ob sie für bestimmte oder unbestimmte Zeit eingegangen ist, sechs Monate vor dem Ende des Geschäftsjahrs für diesen Zeitpunkt kündigen. § 136. Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung aufgelöst, so gilt die Befugniß eineS Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung Kenntniß erlangt oder die Auflösung kennen muß- Fortdauer der Pflicht und des Rechts zur Geschäftsführung. 137. Wird die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, so hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und bei Gefahr im Verzüge die von seinem Erblasser zn besorgenden Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die übrigen Gesellschafter sind in glciä'er Weise zur einstweiligen Fortführung der von ihuen zu besorgenden Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend. Die Vorschriften des Abs 1 Satz 2, 3 finden auch im Falle der Auflösung der Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters Anwendung. Ausscheiden von Gesellschaftern. tz 133. Ist im Gescllschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter kündigt o?er stirbt oder wenn der Konkurs über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesell- schaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet mit dem Zeit- Offene Handelsgesellschaft. ZI Punkt, in welchem mangels einer solchen Bestimmung die Gesellschaft aufgelöst werden würde, der Gesellschafter, in dessen Person das Ereigniß eintritt, aus der Gesellschaft aus. § 139. Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß im Falle des Todes eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt werden soll, so kann jeder Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft davon abhängig machen, das; ihm unter Belassung des bisherigen Gewinnantheils die Stellung eines Kommanditisten eingeräumt und der auf ihn fallende Theil der Einlage des Erblassers als seine Kom- manditeinlage anerkannt wird. Nehmen die übrigen Gesellschafter einen dahin gehenden Antrag des Erben nicht an, so ist dieser befugt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sein Ausscheiden -aus der Gesellschaft zu erklären. Die bezeichneten Rechte können von dem Erben nur innerhalb einer Frist von 1?rei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem er von dem Anfalle der Erbschaft Lenntniß erlangt hat, geltend gemacht werden. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 2t>6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablaufe der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist. Scheidet innerhalb der Frist des Abs. 3 der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird innerhalb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Erben die Stellung «ines Kommanditisten eingeräumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen Gesell- fchaftsschulden nur nach Maßgabe der die Haftung des Erben für die Nachlaßverbindlichkeiten betreffenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der Vorschriften der Abs. 1 bis 4 nicht ausschließen; es kann jedoch für den Fall, daß der Erbe sein Verbleiben in .der Gesellschaft von der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten abhängig inacht, sein Gewinnantheil anders als der des Erblassers bestimmt werden. § 140. Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen. Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkte maßgebend, in welchem die Klage auf Ausschließung erhoben ist. § 141. Macht ein Privatgläubiger eines Gesellschafters von dem ihm nach H 135 zustehenden Rechte Gebrauch, so können die übrigen Gesellschafter auf Grund eines von ihnen gefaßten Beschlusses dem Gläubiger erklären, daß die Gesellschaft unter ihnen fortbestehen solle. In diesem Falle scheidet der betreffende Gesellschafter mit dem Ende des Geschäftsjahrs aus der Gesellschaft aus. Diese Vorschriften finden im Falle der Eröffnung des Konkurses über da» Vermögen eines Gesellschafters mit der Maßgabe Anwendung, daß die Erklärung gegenüber dem Konkursverwalter zu erfolgen hat und daß der Gemeinschulduer mit dem Zeitpunkte der Eröffnung des Konkurses als aus der Gesellschaft ausgeschieden gilt. Gesellschaft mit zwei Gesellschaftern. § 142. Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, fo kann, wenn in der Person des einen von ihnen die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen bei einer größeren Lahl von Gesellschaftern seine Ausschließung aus der Gesellschaft zulässig sein würde, der andere Gesellschafter auf seinen Antrag vom Gerichte für berechtigt Z2 Handelsgesetzbuch. erklärt werden, das Geschäft ohne Liquidation init Aktiven und Passiven zu über-- nehmen. Macht bei einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft ein Privat- gläubiger des einen Gesellschafters von der ihm uach 135 zustehenden Befugnis; (^cbrancb oder wird über das Vermögen des einen Gesellschafters der Konkurs eröffnet, so ist der andere Gesellschafter berechtigt, das Geschäft in der bezeichneten Weise zu übernehmen. Auf die Auseinandersetzung finden die für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Eintragung der Auflösung und des Ausscheidens. tz 143. Die Auflösung der Gesellschaft ist, wenn sie nicht in Folge der Er- Mnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft eintritt, von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Gleiche gilt von dem Ausscheide» eines Gesellschafters aus der Ge- fcllschaft. 'Ast anzunehmen, daß der Tod eines Gesellschafters die Auflösung oder das Ausscheiden zur Folge gehabt hat, so kann, auch ohne daß die Erben bei der Anmeldung mitwirken, die Eintragung erfolgeu, soweit einer solchen Mitwirknng besondere Hindernisse entgegenstehen. Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft. § 144. Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermöge» aufgelöst, der Konkurs aber nach Abscbluß eines Zwangsvergleichs anf- geboben oder auf Antrag des Gemeinschnldners eingestellt, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Die Fortsetzung ist von fämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Fünfter Titel. Liquidation der Gesellschaft. Eintritt der Liquidation. § 145. Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, so- fern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist. Ist die Gesellschaft durch Kündigung des Gläubigers eines Gesellschafters oder durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters ausgelöst, so kann die Liquidation uur mit Zustimmung des Gläubigers oder des Konkursverwalters unterbleiben. Berufung und Abberufung der Liquidatoren. § 146. Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht dnrch Beschluß der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag eiuzcluen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, dnrch sämmtliche Gesellschafter als Liquidatoren. Mehrere Erben eines Gesellschafters babcn einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Aus Antrag eines Betheiligten kann aus wichtigen Gründen die Ernennung »on Liquidatoren durch das Gericht ersolgen, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat; das Gericht kann in einem solchen Falle Personen zu Liquidatoren er- Offene Handelsgesellschaft. nennen, die nicht zn den Gesellschaftern gehören. Als Betheiligter gilt außer den Gesellschaftern im Falle § 135 auch der Gläubiger, durch den die Kündigung erfolgt ist. Ist über das Vermögen eines Gesellschafters der Konkurs eröffnet, so tritt der Konkursverwalter an die Stelle des Gesellschafters. 147. Die Abberufung von Liquidatoren geschieht durch' einstimmigen Beschluß der nach § 146 Abs. 2, 3 Betheiligten; sie kann auf Antrag eines Be- theiligteu aus wichtigen Gründen auch durch das Gericht erfolgen. § 148. Die Liquidatoren sind von sämmtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Das Gleiche gilt von jeder Aenderung in den Personen der Liquidatoren oder in ihrer Vertretnngsmacht. Im Falle deS TodeS eines Gesellschafters kann, wenn anzunehmen ist, daß die Anmeldung den Thatsachen entspricht, die Eintragung erfolgen, auch ohne daß die Erben bei der Anmeldung mitwirken, soweit einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen. Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amtswegcn. Die Liquidatoren haben die Firma nebst ihrer Namensunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. Geschäftskreis und Stellung der Liquidatoren. § 14O. Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld') umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können sie auch neue Geschäfte eingehen. Die Liquidatoren vertreten innerhalb ihres Geschäftskreises die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. § 15V. Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht bestimmt ist, daß sie einzeln handeln können; eine solche Bestimmung ist in das Handelsregister einzutragen. Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird nicht ausgeschlossen, daß die Liquidatoren einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so findet die Vorschrift des § 125 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung. § 151. Eine Beschränkung des Umfanges der Befugnisse der Liquidatoren ist Dritten gegenüber unwirksam. tz 152. Gegenüber den nach § 146 Abs. 2, 3 Betheiligten haben die Liquidatoren, auch wenn sie vom Gerichte bestellt sind, den Anordnungen Folge zu leisten, welche die Bethciligten in Betreff der Geschäftsführung einstimmig beschließen. § 153. Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift in der Weise abzugeben, daß sie der bisherigen als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihren Namen beifügen. ^) Die Einziehung der Forderungen und die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld kann unterbleiben, soweit diese Maßregeln zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Vertheilung des Ueberschusses nicht erforderlich sind. Die Gesellschafter können den Liquidatoren eine entsprechende Weisung ertheilen und die schließliche Auseinandersetzung durch Theilung in Natur bewirken. In Ermangelung einer solchen Anweisung ist aber das Vermögen im Gegensatze zu dem, was nach § 733 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sür die Gesellschaft gilt, stets vollständig in Geld umzusetzen. Die Vorschriften über die Gemeinschaft (Bürgerliches Gesetzbuch § 731 Satz 2) finden insofern keine Anwendung. 3 34 Handelsgesetzbuch. I5t. Die Liquidatoren haben bei dem Beginne sowie bei der Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. Verlhcilung des Gesellschaftsvermögens und Auseinandersetzung. 155. DaS nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist von den Liquidatoren nach dem Verhältnisse der Kapitalanthcilc, wie sie sich auf Grund der Schlußbilanz ergeben, unter die Gesellschafter zu vertheile».") DaS während der Liquidation entbehrliche Geld wird vorläufig vertheilt. ^) Zur Deckung noch nicht fälliger oder streitiger Verbindlichkeiten sowie zur Sicherung der den Gesellschaftern bei der Schlujzverthcilung zukommenden Beträge ist das Erforderliche zurückzubehalten. Die Vorschriften des § 122 Abs. 1 finden während der Liquidation keine Anwendung. Entsteht über die Vertheilnng des GeseNschaftSvermögens Streit unter den Gesellschaftern, so haben die Liquidatoren die Vertheilnng bis zur Entscheidung des Streites auszusetzen. Fortdauer der Gesellschaft während der Liquidation. § 156. Bis zur Beendigung der Liquidation kommeu in Bezug auf das Rechtsverhältuijz der bisherigen Gesellschafter unter einander sowie der Gesellschaft ,>u Dritten die Vorschriften des zweiten nnd dritten Titels zur Anwendung, soweit sich nicht aus dem gegenwärtigen Titel oder ans dem Zwecke der Liquidation ein Anderes ergicbt. Beendigung der Liquidation. § 157. Nach der Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von deu Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Bücher und Papiere der aufgelösten Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Gesellschafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer Verständigung dnrch das Gericht bestimmt, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat.' Die Gesellschafter nnd deren Erben behalten das Recht ans Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere. Verhältniß z« Dritten bei Ausschluß der Liquidation. § 153. Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung, so finden, solange noch ungetheiltes Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, im Verhältnisse zu Dritten die sür die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. ') Daß einem Gesellschafter Gegenstände, die er der Gesellschaft nur zum Gebrauch überlassen hat, in Natur zurückzugewähren sind, und daß er für zufälligen Untergang oder zufällige Verschlechterung solcher Gegenstände Ersatz nicht verlangen kann, ist im Z 732 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgesprochen. ') Ein Ausfall, der durch Zahlungsunfähigkeit eines mit einem Passtvsaldo belasteten Gesellschafters veranlaßt wird, ist von allen Gesellschaftern nach den Grundsätzen über die Verkeilung des Gesellschaftsverlustes zu tragen (Z 735 des Bürgerlichem Gesetzbuchs). 2) Die Vertheilungen erfolgen auf Grund der Eröffnungsbilanz. Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft« <§§ 161 ff. deS Handelsgesetzbuchs.) Bau unter nehm un gen. Der Baumeister Rudolf Friedrich Schneider zu Berlin, Bülowstraße No. 42 wohnhaft, der Kaufmann Heinrich Theodor Lemfert zu Schöneberg, Golzstraßc No. 14 wohnhaft, der Bankier Hermann Friedrich Mosenthal zu Berlin, Münz- straße 63 wohnhaft und der Rentier Heinrich Leopold Stark zu Berlin, Friedrichstraße No. 148 wohnhaft, treten zu einer Kommanditgesellschaft zusammen und errichten nachfolgenden Gesellschaftsvertrag. § I. Der Zweck der Gesellschaft ist gerichtet auf die Herstellung von Bauwerken und Bauausführungen, insbesondere umfangreicherer Ncul'auten und Umbauten. Die Gesellschaft führt die Firma „Friedrich Schneider, Lemfert & Co." Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin. Die Gesellschaft wird für unbestimmte Zeit eingegangen; sie beginnt am 1. März 1900. § 2. Die Vcnnögcnseinlagen der Gesellschafter betragen: a. des Baumeisters Rudolf Friedrich Schneider. . . 50,000 M. k des Kaufmanns Heinrich Theodor Lemfert . . . 100,000 „, e. des Bankiers Hermann Friedrich Mosenthal . . 150,000 „ cl. des Rentiers Heinrich Leopold Stark .... . 150,000 „ zusammen . . 450,000 M, Vierhnndertfünfzigtausend Mark und sind zum 1. März 1900 in die Gesellschafts- kasse einzuzahlen. Persönlich haftende Gesellschafter sind die Herren Schneider und Lemfert; sie haften den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber unbeschränkt. Kommanditisten sind die Herren Mosenthal und Stark; ihre Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ist auf den Betrag ihrer Vermögenseinlagen von je Einhundertsünfzig- tausend Mark beschränkt. § 3- Hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der persönlich haftenden Gesellschafter zu einander bezw. zur Gesellschaft selbst wird folgendes bestimmt: Die Gegenstände des Unternehmens im Einzelnen festzustellen, die Arbeiten und Lieferungen zu vergeben, die Vertragsbestimmungen festzusetzen, ist Obliegenheit beider persönlich haftenden Gesellschafter. Für die Befolgung der für Bauausführungen bestehenden polizeilichen Vorschriften nnd der etwa besonders ergehenden polizeilichen Anordnungen ist allein der persönlich haftende Gesellschafter Rudolf Friedrich Schneider der Gesellschaft verantwortlich, insbesondere trägt er auch die Verantwortlichkeit für die gehörige Stärke und sonstige Züchtigkeit der baulichen Rüstungen; für alle Ansprüche, die wegen einer ihm selbst, seinen Bevollmächtigten, Beauftragten oder Arbeitern zur Last fallenden Vernachlässigung polizeilicher Vorschriften an die Gesellschaft erhoben werden, hat er in jeder Hinsicht aufzukommen. Die Lorgedachte Regelung bezicht sich, wie zur Vermeidung vou Mißverständnissen ausdrücklich hervorgehoben und allseitig anerkannt wird, nur auf die Rechtverhältnisse innerhalb der Gesellschaft und kommt den Gläubigern der letzteren gegenüber nicht in Frage. § 4. Ein Gesellschafter, der seine Vermögeuseinlage nicht zur rechten Zeit einzahlt oder eingenommenes Gescllschaftsgeld nicht zur rechten Zeit an die Gesellschafts- kassc abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesellschaftskasse für sich entnimmt, hat fiinf vom Hundert Zinsen von dem Tage an zn entrichten, an welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte geschehen sollen oder die Herausnahme des Geldes erfolgt ist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Macht ein Gesellschafter iu den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung — abgesehen von den im § 3 Absatz 3 gedachten Fällen — oder aus Gefahren, die mit der Geschäftsführung untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet. Von ihm aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft vou der Zeit der Aufwendung au mit fünf vom Hundert zu verzinsen. 5 5. Keiner der beiden persönlich haftenden Gesellschafter darf weder in dem Geschäftszweige der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte macheu, uoch an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. Auf die Kommanditisten findet vorstehende Bestimmung keine Anwendung. § 6. Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind beide persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt nnd verpflichtet; seder von ihnen ist allein zu handeln berechtigt; widerspricht jedoch einer der geschäftsführenden Gesellschafter, so muß die Handlung unterbleiben. Die Bestimmungen des § 3 des-Vertrages werden hierdurch nicht berührt. Die Befngniß zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewobnliche Betrieb, des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Zur Vornahme von Handlungen, die darüber Hinausgeheu, ist der Beschluß beider ge- geschäftsführende» Gesellschafter erforderlich. Die Bestellung eines Prokuristen bedarf der Zustimmung beider geschäftS- führenden Gesellschafter; der Widerruf der Prokura kann von jedem der gedachten Gesellschafter erfolgen. Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft anSgeschlosscn; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des HandclsgcwerbcS der Gesellschaft (Absatz 2 dieses Paragraphen) hinausgeht. SS § 7. ' Jeder der Kommanditisten ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen, im Nebrigen ist er nicht berechtigt, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich zu unterrichten, die Haudelsl'ücher und Papiere einzusehen, oder sich aus ihnen eine Bilanz anzufertigen. Liegen jedoch wichtige Gründe vor, so ist er jederzeit berechtigt, sich an das Gericht zu wenden mit dem Antrage, im Bc-schlußvcrfahren die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen, sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere anzuordnen. § 8- Für die von den Gesellschaftern zu fassenden Beschlüsse bedarf es der Zu- stimmung aller Gesellschafter (oder: der Zustimmung der Mehrheit der Gesellschafter, welche nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen ist). § S- Am Schlüsse des Geschäftsjahres, welches erstmalig die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 1900, später aber stets ein volles Kalenderjahr umfaßt, wird anf Grund der Bilanz der Gewinn oder der Verlust des Jahres ermittelt und für jeden Gesellschafter sein Antheil daran berechnet. Der einem persönlich haftenden Gesellschafter zukommende Gewinn wird dem Kapitalantheile dieses Gesellschafters zugeschrieben, der auf denselben entfallcnte Verlust sowie das während des Gescllschaftsjahres auf den Kapitalantheil entnommene Geld wird davon abgeschrieben. Der einem Kommanditisten zukommende Gewinn wird seinem Kapitalantheilc nur so lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der § 1 festgestellten Einlage nicht erreicht. An dem Verlust nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage seines Kapitalantheils und seiner noch rückständigen Einlage Theil. § 10. Von dem Jahresgewinn erhält jeder Gesellschafter zunächst einen Antheil in Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalantheils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Antheile nach einem entsprechend niederem Satze. Bei der Berechnung des hiernach einem Gesellschafter zukommenden Gcwinn- antheils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnisse der seit der Leistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld auf seinen Kapitalantheil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Ver° bältniß der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt. Von demjenigen Theile des Jahrcsgcwinnes, welcher die nach Absatz I und 2 berechneten Gewinnautheile übersteigt, kommen zu: 1. dem persönlich haftenden Gesellschafter, Baumeister Schneider, vierzig vom Hundert, S4 2. dein persönlich haftenden Gesellschafter, Kaufmann Lemfert dreißig vom Hundert, 3. jedem der Kommanditisten zehn vom Hundert, Der Verlust eines Jahres wird nach demselben Verhältnisse, wie vorstehend zu Ziffer I bis 3 angegeben, auf die Gesellschafter vertheilt. § Jeder der persönlich haftenden Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrage von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalantheiles zu seinem Besten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichneten Betrag übersteigenden Antheils am Gewinne des letzten Jahres zu verlangen. Die Kommanditisten haben nur Anspruch auf Auszahlung des ihnen zukommenden Gewinns; sie können auch die Auszahlung des Gewinnes nicht fordern, so lange ihr Kapitalantheil durch Verlust unter die im § I bedungene Einlage von ISVMO Mark herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde. § 12. Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der persönlich haftenden Gesellschafter aufgelöst; der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung nicht zur Folge. Die Kündigung eines Gesellschafters kann nur für den Schluß eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muß mindestens fechs Monate vor diesem Zeitpunkte erfolgen. , Die Auflösung der Gesellschaft ohne Kündigung kann Seitens jedes Gesellschafters bei Gericht beantragt werden, wenn ein wichtiger Grnnd vorliegt, insbesondere wenn einer der persönlich haftenden Gesellschafter eine ihm obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. § 13. Soweit in den vorstehenden Paragraphen über das Gesellschaftsoerhältniß Bestimmungen nicht getroffen sind, dienen zur Ergänzung des Vertrages die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs. Die Kosten und Stempel dieses Vertrages werden von dem Baumeister Rudolf Friedrich Schneider verauslagt und ihm demnächst aus der Gesellschaftskasfe erstattet. Berlin, den 25. Januar 1900. Rudolf Friedrich Schneider. Heinrich Theodor Lemfert. Hermann Friedrich Mosenthal. Heinrich Leopold Stark. ^ Anmeldung einer Kommanditgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister. <§ lös d«S HandilSgis-dbuchS,) Betrifft Anmeldung zum Handelsregister: Kommanditgesellschaft. Der Baumeister Rudolf Friedrich Schneider zu Berlin, Bnlowstraße Nr. 42 wohnhaft, der Kaufmann Heinrich Theodor Lemfert zu Schöneberg, Golzstraße Nr. 14 wohnhaft, der Bankier Hermann Friedrich Mosenthal zu Berlin, Münzstraße Nr. 63 wohnhaft, und der Rentier Heinrich Leopold Stark zu Berlin, Friedrichstraße Nr. 148 wohnhaft, find zum Zwecke der Herstellung von Bauwerken und Bauausführungen zu einer Kommanditgesellschaft zusammengetreten. Die Gesellschaft führt die Firma „Friedrich Schneider, Lemfert A Co." und hat ihren Sitz in der Stadt Berlin. Die Gesellschaft hat am 1. März 1900 begonnen. Persönlich haftende Gesellschafter sind: 1. der Baumeister Rudolf Friedrich Schneider, 2. der Kaufmann Heinrich Theodor Lemfert. Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder der beiden persönlich haftenden Gesellschafter berechtigt. Kommanditisten sind 1. der Bankier Hermann Friedrich Mosenthal, 2. der Rentier Heinrich Leopold Stark, mit je einer Einlage von Einhundertundfüufzig Tausend Mark. Wir melden die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister hierdurch an. -?6 Wir, die persönlich haftenden Gesellschafter, zeichnen die Firma der Gesellschaft zur Aufbewahrung bei Gericht und zwar: ich, der Baumeister Rudolf Friedrich Schneider: Friedrich Schneider, Lemfert & Co. ich, der Kaufmann Heinrich Theodor Lemfert: Friedrich Schneider, Lemfert K Co. Berlin, den 10. März 1900. Rudolf Friedrich Schneider.*) Heinrich Theodor Lemfert. Hermann Friedrich Mosenthal. Heinrich Leopold Stark. An das Königliche Amtsgericht zu Berlin. *) Die Anmeldung und Zeichnung ist persönlich bei dem Gerichte zu bewirken oder demselben in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Welche Behörden die öffentliche Beglaubigung ertheilen können, insbesondere ob nur die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung genügt, bestimmen die Landesgesetze. Kommanditgesellschaft. 35 Sechster Titel. Werzäbrung. Dauer und Beginn der Verjährung. § 159. Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft oder nacb dem Ausscheiden des Gesellschafters, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschafr einer kürzereu Verjährung unterliegt. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft oder das Ausscheiden des Gesellschafters in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit. Unterbrechung der Verjährung. h 160. Die Unterbicchung der Verjährung gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirkt auch gegenüber den Gesellschaftern, welche der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben. Zweiter Abschnitt. Kommanditgesellschaft. Begriffsbestimmung und Verhältniß zur offenen Handelsgesellschaft. § 161. Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eiues Handels- gcwerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlagc beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Theile der Gesellichafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter). Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung. Anmeldungen zum Handelsregister. 162. Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den im § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. Bei der Bekanntmachung der Eintragung ist nur die Zahl der Koinmnuditiften anzugeben; der Name, der Stand und der Wohnort der Kommanditisten, sowie der Beirag ihrer Einlagen werden nicht bekannt gemacht.') Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts^) eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung. ') Wer die Personen der Kommanditisten und die Hohe ihrer Betheiligung erfahren will, kann sich hierüber aus dem Handelsregister unterrichten. -) Dieser Fall liegt nicht nur dann vor, wenn sich ein neuer Kommandilist bei einer schon bestehenden Kommanditgesellschaft betheiligt, sondern auch dann, wenn jemand 3' >?6 Handelsgesetzbuch. Rechtsverhältnif? der Gesellschafter unter einander. § 163. Für das Verhältniß der Gesellschafter unter einander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §tz 164 bis 169. Ausschluß der Kommanditisten von der Geschäftsführung. 164. Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgcwerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt. Unanwcndbarkeit des Konkurrcnzvcrbots. H 165. Die §h 112, 113 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung. Mittheilung nnd Prüfung der Jahresbilanz. § 166. Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Die im 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu. Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen, sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen. Gewinn und Verlust des Kommanditisten. § 167. Die Vorschriften des § 120 über die Berechnung des Gewinns oder Verlustes gelten auch für den Kommanditisten. Jedoch wird der einem Kommanditisten zukommende Gewinn seinem Kapitalantheile nur so lange zugeschrieben, als dieser den Betrag der bedungenen Einlage') nicht erreicht. An dem Verluste nimmt der Kommanditist nur bis zum Betrage seines Kapitalantheils und seiner noch rückständigen Einlage Theil. Gewinnantheile der Gesellschafter. h 168. Die Antheile der Gesellschafter am Gewinne bestimmen sich, soweit der Gewinn den Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nickt übersteigt, nach den Vorschriften des § 121 Abs. I, 2. In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt, sowie in Ansehung des Verlustes gilt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ein den Umständen nach angemessenes Verhältniß der Antheile als bedungen. Recht des Kommanditisten auf Gewinnauszahlung. § 169. Der § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann. als Kommanditist in eine offene Handelsgesellschaft eintritt. Hierdurch, wie durch die von der gleichen Auffassung ausgehenden Vorschriften des Z 13!) und des § 176 Abs. 2, ist zugleich anerkannt, daß sich eine offene Handelsgesellschaft in eine Kommanditgesellschaft umwandeln kann, ohne rechtlich als eine neu errichtete Gesellschaft zu gelten. ') Ist der Kapitalantheil auf diesen Betrag angewachsen, so sind die weiteren Gewinnantheile, falls sie nicht erhoben werden, wie eine gewöhnliche Buchforderung des Kommanditisten zu behandeln; sie bleiben daher bei der Berechnung des im neuen Geschäftsjahr auf den Kommanditisten fallenden Gewinns außer Betracht, und der Kommanditist nimmt mit ihnen am Verluste der Gesellschaft nicht Theil. Kommanditgesellschaft. ,".7 auch die AuSzablung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanthcil durch Verinst unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung uuter diesen Betrag herabgemindert werden würde.') Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen. Vertretung. 170. 55er Kounnauditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt. Haftung der Kommanditisten. § 171. Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.') Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so wird während der Daner des Verfahrens das den GcscllschaftSglänbigcru nach Abs. 1 zustehende Recht durch deu Konkursverwalter ausgeübt. H l72. Im Verhältnisse zn den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in daS Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. Auf eiue uicht eingetragene Erhöhung der ans dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger unr berufen, wenn die Erhöhung in handels- iiblicbcr Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgetheilt worden ist. Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber nuwirksam. Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das Gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnantheile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalantheil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Was ein Kommanditist auf Grund einer in guten Glauben errichteten Bilan, in gutem Glauben als Gewinn bezicht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet. § 173. Wer in eine bestehende Handelsgesellschaft als Kommanditist eintritt, haftet nach Maßgabe der §h 171, 172 für die vor seinem (Antritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ohne Unterschied, ob die Firma eine Aenderung erleidet oder nicht. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber nuwirksam. § 174. Eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen. Anmeldung einer Erhöhung oder Herabsetzung einer Einlage zum HandelS- Rcgistcr. H 175. Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage ist durch die sämmtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die ') Als auf die bedungene Einlage geleistet ist auch ein dem Kommanditisten im abgelaufenen Geschäftsjahr auf seinen Kapitalantheil zugeschriebener und am Schlüsse des Jahres nicht erhobener Gewinnantheil zu betrachten. Den Beweis, daß die Einlage gezahlt sei, hat der Kommanditist zu führen. Handelsgesetzbuch. Bekanntmachung der Eintragung erfolgt gemäß § 162 Abs. 2. Auf die Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des tz 14 keine Anwendung. Haftung der Kommanditisten vor der Eintragung. § 176. Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Kommanditist, der den: Geschäftsräume zugestimmt hat, für die bis zur Ein- tragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, daß seine Betheiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Diese Vorschrift kommt nicht znr Anwendung, soweit sich ans dem § 2 ein Anderes crgicbt. Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, so findet die Vorschrift des Abs. I Satz 1 für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende Anwendung. Auflösung. s 177. Der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge,') Dritter Abschnitt. Aktiengesellschaft. Erster Titel. Allgemeine Forschriften. BcgriffSmcrkmale. § 178. Die fämmtlichen Gesellschafter der Aktiengesellschaft sind mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital der Gesellschaft betheiligt, ohne persönlich für deren Verbindlichkeiten zu haften. Aktien und Jntcrimsschcine. § 179. Die Aktien sind nntheilbar. Sie können ans den Inhaber oder auf Namen lauten. Aktien, die vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder, falls der Ausgabe» vreiS höher ist, vor der vollen Leistung dieses Betrags ausgegeben werden, dürfen nicht anf den Inhaber') lantcn. Das Gleiche gilt von Anteilscheinen, die den Aktionären vor der Ausgabe der Aktien ausgestellt werden (Interimsscheine). Eintretende Geschäftsunfähigkeit des Kommanditisten hat die Auflösung nicht zur Folge, Der Konkurs eines Kommanditisten ist ein Auflösungsgrund; doch kann nicht nur der Gesellschaftsvcrtrag bestimmen, daß die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen solle ISI Nr. 5 und Z 138 in Verbindung mit Z 1>>! Abs. 2), sondern die übrigen Gesellschafter sind zufolge der Vorschrift des Z 14l Abs. 2 auch nachträglich in der Lage, die Fortsetzung der Gesellschaft zu beschließen. Hierdurch wird Gesellschaften, die, wie die Versicherungsgesellschaften, ihr in Namensaktien zerlegtes Grundkapital zum größten Theil als einen Garantiefonds behandeln, dessen Einfordcrung unter regelmäßigen Verhältnissen überhaupt nicht stattfinden soll, die Möglichkeit gegeben, eigentliche Aktien auszugeben; bisher mußten sie sich mit der Ausgabe von Jutcrimsschcincn begnügen. Aktiengesellschaften. 39 Werden cinf Namen lautende Aktien vor der vollen Leistung der Einzahlungen ausgegeben, so ist der Betrag der geleisteten Einzahlungen iu den Urkunden anzugeben. § 180. Die Aktien müssen auf einen Betrag von mindestens eintausend Mark gestellt werden. Für ein gemeinnütziges Unternehmen kann im Falle eines besonderen örtlichen Bedürfnisses der Bundesrath die Ausgabe von Aktien, die auf Namen lauten, zn einem geringeren, jedoch mindestens zweihundert Mark erreichenden Betrage zulassen. Die gleiche Genehmigung kann ertheilt werden, wenn für ein Unternehmen das Reich, ein Bnndcsstaat oder ciu Kommunalverbaud oder eine sonstige öffentliche Körperschaft auf die Aktien einen bestimmten Ertrag bcdingnugöloS und ohne Zcit- bcschränkung gewährleistet hat. Auf Namen lautende Aktien, deren Uebcrtraguug an die Zustimmnug der Gesellschaft gebunden ist, dürfen auf einen Betrag von weniger als eintausend, jedoch uicht von weniger als zweihundert Mark gestellt werden. Im Falle des Abs. 2 soll die ertheilte Genehmignng, im Falle des Abs. solle» die Beschränkungen, denen nach h 222 Abs. 4 die Aktionäre in Ansehung der Uebcrtraguug ihrer Rechte unterliege», in den Aktien ersichtlich gemacht werde». Diese Vorschriften gelten auch für Jnterimsscheine. 181. Zur Unterzeichnung von Aktien und Jnterimsscheinen genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensuuterschrift. Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bc- stimmuug von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Gescllschaftsvcrtrag. § 182. Der Inhalt des Gesellschastsvertrags muß von mindestens fünf Personen, welche Aktien übernehmen, in gerichtlicber oder notarieller Verhandlung festgestellt werden. In der Verhandlung ist der Betrag und, wenn verschiedene Gattungen von Aktien ausgegeben werden, die Gattung der von Jedem übernommenen Aktien anzugeben. Der GesellschaftSvcrtrag muß bestimmen: 1. die Firma nnd den Sitz der Gesellschaft; 2. den Gegenstand des Unternehmens; die Höhe des Grundkapitals nnd der einzelnen Aktien; 4. die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes; ü. die Form, in der die Berufung der Generalversammlung der Aktionäre geschieht; 6. die Form, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen. Bekanntmachungen, die durch öffentliche Blätter erfolgen sollen, sind in den Deutscheu Reichsanzciger einzurücken. Andere Blätter außer diesem bestimmt der GesellschaftSvcrtrag. § 183. Ist im GesellschaftSvertr.ige nichts darüber bestimmt, ob die Aktien auf den Inhaber oder auf Nameu lauten sollen, so sind sie auf Namen zu stellen. Im GescllschaftSvertragc kann bestimmt werden, daß auf Verlangen des Aktionärs die Umwandlung seiner auf Namen lautenden Aktie in eine Inhaberaktie oder umgekehrt stattzufinden hat. § 184. Für einen geringeren als den Nennbetrag dürfen Aktien nicht ausgegeben werden. 10 Handelsgesetzbuch. Die Ausgabe für einen höheren Betrag ist statthaft, wenn sie im Gesellschafts - vertrage zugelassen ist. tz 185. Im GesellschaftSvertrage können für einzelne Gattungen von Aktien verschiedene Rechte, insbesondere in Betreff der Vertheiluug des Gewinns oder d^ Gesellschaftsvermögens, festgesetzt werden. § 186. Jeder zu Gunsten einzelner Aktionäre bedungene besondere Vortheil muß im Gesellschaftsvertrag unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden. Werden auf das Grundkapital von Aktionären Einlagen gemacht, die nicht durch Baarzahlung zu leisten sind, oder werden vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vcrmögensgegeustäude von der zu errichtenden Gesellschaft übernommen, so müssen der Gegenstand der Einlage oder der Uebernahme, die Person, von welcher die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Betrag der für die Einlage zu gewährenden Aktien oder die für den übernommenen Gegenstand zu gewährende Vergütung im Gesellschaftsvertrage festgesetzt werden. Von diesen Festsetzungen gesondert ist der Gesammtaufwaud, welcher zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder Andere als Entschädigung oder Belohnung für die Gründung oder deren Vorbereitung gewährt wird, im GesellschaftSvertrage festzusetzen. Jedes Abkommen über die vorbezeichneten Gegenstände, welches nicht die vorgeschriebene Festsetzung im GesellschaftSvertrage gefunden hat, ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Die Personen der Gründer und Aktienzeichnung. § 187. Die Aktionäre, welche den Gesellschaftsvertrag festgestellt haben oder andere als durch Baarzahlung zu leistende Einlagen machen, gelten als die Gründer der Gesellschaft. § 188. Uebernehmen die Gründer alle Aktien, so gilt mit der Uebernahme der Aktien die Gesellschaft als errichtet. Soweit die Uebernahme nicht schon bei der Feststellung des Gesellschafts- Vertrages erfolgt, kann sie in einer besonderen gerichtlichen oder notariellen Verhandlung unter Angabe der Beträge, welche die einzelnen Gründer noch übernehmen, bewirkt werden. h 189. Ucbernehmen die Gründer nicht alle Aktien, so hat der Errichtung der Gesellschaft die Zeichnung der übrigen Aktien vorherzugehen. Die Zeichnung erfolgt durch schriftliche Erklärung, aus der die Betheiligung nach der Anzahl und, falls verschiedene Aktien ausgegeben werden, nach dem Betrag oder der Gattung der Aktien hervorgehen muß. Die Erklärung (Zeichnnngsschein) soll doppelt ausgestellt werden; sie hat zu enthalten: 1. den Tag der Feststellung des Statuts, die im § 182 Abs. 2 und im § 186 vorgesehenen Festsetzungen und, wenn mehrere Gattungen von Aktien, mit verschiedener Berechtigung ausgegeben werden, den Gesammt- betrag einer jeden; 2. den Namen, Stand und Wohnort der Gründer; 3. den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktie stattfindet, und den Betrag der festgesetzten Einzahlungen; 4. den Zeitpunkt, in welchem die Zeichnung unverbindlich wird, sofern nicht bis dahin die Errichtung der Gesellschaft beschlossen ist. Zeichnungsscheine, welche diesen Inhalt nicht vollständig haben oder außer dem unter Nr. 4 bezeichneten Vorbehalte Beschränkungen in der Verpflichtung dcS Zeichners enthalten, sind nichtig. Erfolgt ungeachtet eines hiernach nichtigen oder wegen verspäteter Errichtung der Gesellschaft unverbindlichen Zeichnungsscheins die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister, so ist der Zeichner, wenn er Aktiengesellschaften. 41 auf Grnnd einer dem Abs. 2 entsprechenden Erklärung in der Generalversammlung, "die zur Beschlußfassung über die Errichtung der Gesellschaft berufen wird, stinui',', oder später als Aktionär Rechte ausübt oder Verpflichtungen erfüllt, der Gesellschaft wie aus einem gültigen Zeichnungsscheine verpflichtet. Jede nicht in dem Zcichnnngsschcin enthaltene Beschränkung ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Wahl des ersten AufsichtSraths. § 190. Uebernehmen die Gründer alle Aktien, fo haben sie gleichzeitig mit der Errichtung der Gesellschaft oder in einer besonderen gerichtlichen oder notariellen Verhandlung den ersten Aufsichtsrath der Gesellschaft zu bestellen. Uebernehmcn die Gründer nicht alle Aktien, so haben sie nach der Zeichnung des Grundkapitals eine Generalversammlung zur Wahl des AussichtSraths zn berufen. Diese Vorschriften finden anch ans die Bestellung dcS ersten Vorstandes Anwendung, sofern nicht nach dem Gesellschastsvertrage die Bestellung in anderer Weise als durch Wahl der Generalversammlung zu geschehen hat. Gründcrerklärung. § 191. Die Gründer haben im Falle des § 186 Abs. 2 in einer schriftlichen Erklärung die wesentlichen Umstände darzulegen/) von welchen die Angcmesscuheit der für die eingelegten oder übernommenen Gegenstände gewährten Beträge abhängt. Sie haben hierbei die vorausgegangenen Rechtsgeschäfte, die auf den Erwerb durch die Gesellschaft hingezielt haben, ferner die Erwerbs- uud Herstellungspreise aus den letzten beiden Jahren und im Falle des Uebergangcs eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Betriebserträgnisse aus den letzten beiden Geschäftsjahren anzugeben. Prüfung der Gründung durch den Vorstand, den Aufsichtsrath «ud durch Revisoren. § 192. Die Mitglieder des Vorstandes uud des Aufsichtsraths haben den Hergang der Gründung zu prüfen. Gehört ein Mitglied des Vorstandes oder dcS AufsichtSraths zu den Gründen- oder hat sich ein Mitglied einen besonderen Vortheil oder für die Gründung oder deren Vorbereitung eine Entschädigung oder Belohnung auöbcdnngcn oder liegt ein Fall des § 186 Abs. 2 vor, so hat außerdem eine Prüfung durch besondere Revisoren stattzufinden. Die Revisoren werden durch das für die Vertretung des Handelsstandes berufene Organ, in Ermangelung eines solchen durch das Gericht bestellt, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat. § 193. Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zu erstrecke», die in Ansehung der Zeichnung und Einzahlung dcS Grundkapitals sowie in Ansehung der im § 186 vorgesehenen Festsetzung von den Gründern gemacht sind. Der Inhalt der im § 191 bestimmten Erklärung ist auch in der Richtnng zn prüfen, ob bezüglich der Angemcssenheit der für die eingelegten oder übernommenen Gegenstände gewährten Beträge Bedenken obwalten. Ueber die Prüfung ist unter Darlegung der im Abs. 1 bezeichneten Umstände s.bristlich Bericht zu erstatten. Die Darlcgungspflicht bezieht sich immer nur auf diejenigen Umstände, welche di>! Gründer bei pflichtmäßiger Sorgfalt nach Maßgabe der in dem fraglichen Zeitpunkte bestehenden Verhältnisse als wesentlich für die Werthsbemessung ansehen müssen 202 Abs. 42 Handelsgesetzbuch. Sind die Revisoren durch das für die Vertretung des HandelSstandcS berufene Organ bestellt, so haben sie diesem ein Exemplar des Berichts einzureichen. Die Einsicht dcS eingereichten Berichts ist Jedem gestattet. 194. Ergeben sich Mischen den im 192 Abs. 2, 3 bezeichneten Revisoren und den Gründern Meinungsverschiedenheiten über den Umfang der von den Gründern zu gewährenden Aufklärungen und Nachweise, so entscheidet endgültig diejenige Stelle, von welcher die Revisoren ernannt sind. Solange sich die Gründer weigern, der Entscheidung nachzukommen, unterbleibt die Erstattung deS PrüsnngSbcrichtS. Die Revisoren haben Anspruch ans Ersatz angemessener baarer Auslagen und auf Vergütung für ihre Thätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung werdeu durch die im Abs. 1 bezeichnete Stelle festgesetzt. Eintragung der Gesellschaft in daS Handelsregister; konstitnirende Generalversammlung. 195. Die Gesellschaft') ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz bat, von sämmtlichen Gründern und Mitgliedern des Vorstandes uud des AufsicbtSraths zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen: 1. der GcsellschaftSvertrag und die im § 182 Abs. 1 und im § 188 Abs. 2 bezeichneten Verhandlungen; 2. im Falle deS § 186 die Verträge, welche den dort bezeichneten Festsetzungen zu Grunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen sind, die im § 191 vorgesehene Erklärung und eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründuugsaufwaudcs, in der die Vergütungen nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln aufzuführen sind; 3. wenn nicht alle Aktien von den Gründern übernommen sind, znm Nachweise der Zeichnung des Grundkapitals die Duplikate der ZeiclmnngSscheine uud ein vou den Gründern unterschriebenes Verzeichnis; aller Aktionäre, welclcS die ans jeden entsallcncn Aktien sowie die auf die letzteren geschehenen Einzahlungen augiebt; 4. die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Anfsichtsraths; 5. die gemäß § 193 Abs. 2 erstatteten Bericbte uebst ihren urkundlichen Grundlagen sowie im Falle des §193 Abs. 3 die Bescheinigung, daß der Prüfungs- beriä't der Revisoren bei dem zur Vertretung des HaudelSstandeS berufeneu Organ eingereicht ist; 6. wenn der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, sowie in den Fällen dcS § I8O Abs. 2 die GcnehmiguugSurkuudc. Ju der Anmeldung ist die Erklärung abzugeben, daß auf jede Aktie, soweit nicbt andere als durch Baarzahluug zu leistende Einlagen bedungen sind, der eingeforderte Betrag baar eingezahlt und im Besitze des Vorstandes ist. Der Betrag, zu welchen die Aktien ausgegeben werden, uud der hierauf baar eingezahlte Betrag 'ind anzugeben; dieser muß mindestens ein Viertheil des Nennbetrags nud im Falle der Ausgabe von Aktien für einen höheren als den Nennbetrag auch den Mehrbetrag umfassen. Als Baarzahluug gilt nur die Zahlung in deutschem Gelde, iu NeicI'Skasscnschcincn sowie in gesetzlich zugelassenen Noten deutscher Banken. Die Mitglieder des Vorstandes haben ihre Namcnsunterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. Die der Numclduug beigefügten Schriftstücke werden bei dem Gericht in Ur- scbrift oder in beglaubigter Abschrift aufbewahrt. ') Den Gegenstand der Anmeldung und Eintragung bildet die Gesellschaft und nicht mehr, wie nach dem alten Handelsgesetzbuch, der Gesellschaftsvertrag; dieser ist der Anmeldung nur beizufügen. Aktiengesellschaften. 43 h 196. Haben dic G'ündcr nicht alle Aktie» übernommen, so beruft daS im § 195 bezeichnete Gericht eine Generalversammlung der in dem Vcrzcichniß auf» geführten Aktionäre zur Beschlußfassung über die Errichtung der Gesellschaft. Dic Versammlung findet nuter der Leitung des Gerichts statt. Der Vorstand und der Anfsichtsratb haben sich über die Ergebnisse der ihnen in Ansehung der Gründung obliegenden Prüfung auf Grund der im h 193 Abs. 2 bezeichneten Berichte und ihrer urkundlichen Grundlagen zn erklären. AedcS Mitglied des Vorstandes und des AnfsichtsrathS kann bis znr Befchlnßfassnng dic Unterzeichnung der Anmclduug znrückzieben. Die der Errichtung der Gesellschaft zustimmende Mehrheit muß mindestens ein Vierthcil aller in dem Verzeichnis; aufgeführten Aktionäre umfassen; der Betrag ibrcr Antheile muß mindestens ein Vicrthcil des gcsammtcu Grundkapitals darstellen. Auch wenn diese Mehrheit erreicht wird, gilt die Errichtung als abgelehnt, sofern hinsichtlich eines Theiles der Aktionäre die Voraussetzungen des h 186 vorliegen und sich die Mehrheit der vou audcrcu Aktionären abgegebenen Stimmen gegen die Errichtung erklärt. Die Zustimmung aller erschienenen Aktionäre ist erforderlich, wenn die im § 182 Abs. 2 Nr. 1 bis 4, im § 183. im § 184 Abs. 2 sowie die im tz 185 bezeichneten Bestimmungen des GcscllschaftSvcrtrags abgeändert oder die im § 186 vorgesehenen Festsetzungen zn Lasten der Gesellschaft erweitert werden sollen. Dasselbe gilt, wenn die Daner der Gesellschaft über die im Gcscllschaftsvcrtragc bestimmte Zeit verlängert oder die im GesellschaftSve> trage kür Beschlüsse der Generalversammlung vorgesehenen erschwerenden Erfordernisse beseitigt werden sollen. Die Beschlußfassung ist zu vertagen, wenn es von den Aktionären mit einfacher Stimmenmehrheit verlangt wird. § 197. Soweit nicht in den htz 199, 196 ein Anderes bestimmt ist, siudcn ans dic Berufung und Beschlußfassung der vor der Eintragung der Gesellschaft stattfindenden Gencralversammlnngcn die Vorschriften entsprechende Anwendung, welche für die Gesellschaft nach der Eintragung maßgebend sind. § 198. Bei der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister sind die Firma und der Sitz der Gesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, die Höhe des Grundkapitals, der Tag der Feststellung des Gesellschaftsvcrtrags nnd die Mitglieder des Vorstandes anzugeben. Enthält der GcsellschaftSvertrag besondere Bestimmungen über dic Zeitdauer der Gesellschaft oder über die Befugniß der Mitglieder des Vorstandes oder der Liquidatoren zur Vertretung der Gesellschaft, so sind auch diese Bestimmungen ein- zniragen. 199. Ju die Veröffentlichung, dnrch welche die Eintragung bekannt gemacht wird, find außer dein Inhalte der Eintragung aufzunehmen: 1. die sonstigen im § 182 Abs. 2, 3 nnd in den 183, 185, 186 bezeichneten Festsetzungen; 2. .der Betrag, zu welchem dic Aktien ausgegeben werden; 3. der Name, Stand und Wohnort der Gründer und die Angabc, ob sie die sämmtlichen Aktien übernommen haben; 4. der :Vame, Stand und Wohnort der Mitglieder des ersten AnfsichtsrathS. Zugleich ist bekannt zn machen, daß von den mit der Anmeldung der Gesellschaft eingereichten Schriftstücken, insbesondere von dem Prüfungsbericht des Vorstandes, des AnfsichtsrathS und der Revisoren, bei dem Gericht Einsicht genommen werden kann. Im Falle des § 193 Abs. 3 ist ferner bekannt zn machen, daß von dcm Prüfungsberichte der Revisoren auch bei dem zur Vertretung des Handels- standcS berufenen Organ Einsicht genommen werden kann. h 20V. Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht dic Aktiengesellschaft als solche nicht. Wird vorher im Namen der Gesell- 44 Handelsgesetzbuch. schaft gehandelt, so haftet der Handelnde persönlich; handeln Mehrere, so haften sie als Gesamintschuldner. Die Antbeilsrechte können vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handels- registcr mit Wirksamkeit gegenüber der Gesellschaft nicht übertragen, Aktien oder Interiinsschcine können vorher nicht ansgegeben werden. 201. Die Anmeldung der Gesellschaft zur Eiutracmug in das Handelsregister eines Gerichts, in dessen Bezirke sie eine Zweigniederlassung besitzt, ist durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes zu bewirken. Der Anmeldung ist der GesellschaftSvertrag in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen; die Vorschriften des § 195 Abs. 2, 3 finden keine Anwcnduug. Die Eintragung hat die im § 198 bezeichneten Angaben zu enthalten. In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt gemacht wird, sind außer dem Inhalte der Eintragung anch die sonstigen im § 182 Abs. 2, 3 uud in den 183, 185 bezeichneten Festsetzungen aufzunehmen. Erfolgt die Eintragung innerhalb der ersten zwei Jahre, nachdem die Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes eingetragen worden ist, so sind alle im § 199 bezeichneten Angaben zu veröffentlichen; in diesem Falle ist der Anmeldung ein Eremplar der für den Sitz der Gesellschaft ergangenen gerichtlichen Bekanntmachung beizufügen. Befindet sich der Sitz der Gesellschaft im Auslande, so ist das Bestehen der Aktiengesellschaft als solcher uud, sofern der Gegenstand des Unternehmens oder die Zulassung zum Gewerbebetrieb im Jnlande der staatlichen Genehmigung bedarf, anch diese mit der Anmeldung nachzuweisen. Die Angaben, deren öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 4 zu erfolgen hat, sind in die Anmeldung aufzunehmen. Verantwortlichkeit für die Gründung. § 202. Der Gesellschaft sind die Gründer für die Richtigkeit und Voll- ständigkcit der Angaben, welche sie in Ansehung der Zeichnung und Einzahlung des Grundkapitals sowie in Ansehung der im §186 vorgesehenen Festsetzungen znm Zwecke der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister machen, als Gesamintschuldner verhaftet; sie haben, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz? des sonst etwa entstellenden Schadens, insbesondere einen an der Zeichnung des Grundkapitals fehlenden Betrag zn übernehmen, fehlende Einzahlungen zu leisten und eine Vergütung, die nicht uutcr den zu bezeichnenden GründungSaufwand aufgenommen ist, zu ersetzen. Wird die Gesellschaft von Gründern durch Einlagen oder Uebernahme n der im § 186 bezeichneten Art böslicherweisc geschädigt, so sind ihr alle Gründer für den Ersatz des entstehenden Schadens als Gesammtschulduer verpflichtet. Von dieser Verbindlichkeit ist ein Gründer befreit, wenn er die Unrichtigkeil oder Unvollständigkcit der Angabc oder die bösliche Schädigung weder kannte noch bei Anwendung der Sorgfalt eiucS ordentlichen Geschäftsmannes kennen mußte. Entsteht durch Zahlungsunfähigkeit eines Aktionärs der Gesellschaft ein Ausfall, so sind ibr die Gründer, welche die Betheiligung des Aktionärs in Kenntnis; seiner Zahlungsunfähigkeit angenommen haben, als Gesamintschuldner zum Ersatzc verpflichtet. Mit den Gründern sind der Gesellschaft zum Schadensersatz als Gesammt- schuldncr verpflichtet: 1. wenn eine Vergütung nicht unter den zu bezeichnenden GründungSaufwand aufgenommen ist, der Empfänger, welcher zur Zeit des EmvfangeS wußte oder nach den Umständen annehmen mnßte, daß die Verheimlichung bead- sicktigt oder erfolgt war, und jeder Dritte, welcher zur Vcrheimlichnng wissentlich mitgewirkt hat; 2. im Falle einer döslichen Schädigung durch Einlagen oder Uebernahmen jeder Dritte, welcher zu dieser Schädigung wissentlich mitgewirkt hat. Aktiengesellschaften. 45 § 203. Wer vor der Eintragung der Gesellschaft in dciS Handelsregister oder in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung eine öffentliche Ankündigung der Aktien erläßt, um sie in den Verkehr einzuführen, ist der Gesellschaft im Falle der Unrichtigkeit oder UnVollständigkeit von Angaben, welche die Gründer in Ansehung der Zeichnung oder Einzahlung deS Grundkapitals oder iu Ansehung der im 5 I8(! vorgesehenen Festsetzungen zum Zwecke der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister machen, sowie im Falle einer böslichen Schädigung der Gesellschaft durch Einlagen oder Uebernahmen für den Ersatz des ihr daraus entstehende» Schadens mit den im § 202 bezeichneten Personen als Gcsammtschuldncr verhaftet, wenn er die Unrichtigkeit oder Uuvollständigkeit der Angaben oder die böSlichc Schädigung kannte oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns kennen mußte. § 204. Mitglieder des Vorstandes und deS AufsichtSrathS, die bei der ihnen durch die 55 192, 193 auferlegten Prüfung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns außer Acht lassen, haften der Gesellschaft als Gesammtschuldner für den ihr daraus entstehenden Schaden, soweit der Ersatz deS Schadens von den nach den 55 202, 203 verpflichteten Personen nicht zu erlangen ist. 5 205. Vergleiche oder Verzichtleistungcn, welche die der Gesellschaft aus der Gründung zustehenden Ansprüche gegen die nach den 55 202 bis 204 verpflichteten Personen betreffen, sind erst nach dem Ablaufe von fünf Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister und nur mit Zustimmung der Generalversammlung zulässig; sie sind unzulässig, soweit in der Versammlung eine Minderheit, deren Antheile den fünften Theil des Grundkapitals darstellen, Widerspruch erhebt. Die zeitliche Beschränkung findet keine Anwendung, sofern sich der Verpflichtete im Falle der Zahlungsunfähigkeit zur Abwendung oder Beseitigung deS Konkursverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht. 5 206. Die Ansprüche der Gesellschaft gegen die nach den 55 202 bis 204 verpflichteten Personen verjähren in süns Jahren von der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister an. Nachgründung. 5 207. Verträge der Gesellschaft, nach denen sie vorhandene oder herzustellende Anlagen, die dauernd zu ihrem Geschäftsbetriebe bestimmt sind, oder unbewegliche Gegenstände für eine den zehnten Theil des Grundkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Generalversammlung, falls sie vor dem Ablaufe von zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft i» das Handelsregister geschlossen werden. Vor der Beschlußfassung hat der AufsichtSrath den Vertrag zu prüfen und über die Ergebnisse seiner Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten. Der Beschluß, durch welchen dem Vertrage die Zustimmung crtbeilt wird, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertheile des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Wird der Vertrag im ersten Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister geschlossen, so müssen außerdem die Antheile der zustimmenden Mehrheit mindestens ein Viertheil deS gesammteu Grundkapitals darstellen. Nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung hat der Vorstand dc>: Vertrag in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift mit dem Berichte des Aufsichtsraths nebst dessen urkundlichen Grundlagen zum Handelsregister einzureichen. Zum Handelsregister einer Zweigniederlassung findet die Einrcichung nicht statt. Bildet der Erwerb von Grundstücken den Gegenstand des Unternehmens, so finden auf einen solchen Erwerb die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 keine Anwendung. Das Gleiche gilt für den Erwerb von Grundstücken im Wege der Zwangs» Versteigerung. 46 Handelsgesetzbuche h 208. Erwirbt die Gesellschaft vor dem Ablaufe der im h 207 Abs. l bc- zeichneten Frist Vermögensgegeustände iu Ausführung einer vor ihrer Eintragung in das Handelsregister von Gründern getroffenen Vereinbarung, so kommen in Betreff der Rechte der Gesellschaft auf Entschädigung und in Betreff der ersatzpflichtigen Personen die Vorschriften der 202, 205, 206 znr Anwendung. Nichtigkeit von Aktien. § 209. Aktien oder JnterimSscheine, die auf einen geringeren als den nach h 180 zulässigen Betrag gestellt werden, sind nichtig. Die Ausgeber haften den Besitzern für den durch die Ausgabe verursachten Schaden als Gesamtschuldner. Das Gleiche gilt im Falle der AnSgabe von JntcrimSscheincn, die auf den Inhaber lanteu, sowie im Falle der Ausgabe vou Aktien oder Jnterimsscheiueu vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Zweiter Titel. HiechtsverbÄttnifse der Gesellschaft und der Gesellschafter. Aenßercs Verhältniß der Aktiengesellschaft. h 210. Die Aktiengesellschaft als solche hat selbständig ibre Rechte und Pflichten; sie kann Eigenthum uud andere dingliche Rechte au Grundstücken erwerben, vor Gericht klagcu und verklagt werden. Die Aktiengesellschaft gilt als Handelsgesellschaft, anch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht in dem Betrieb eines Handelsgcwerbes besteht. Bcitragspflicht der Aktionäre. § 2ll. Die Verpflichtung des Aktionärs zur Leistung von Kapitaleinlagen wird durch deu Nennbetrag der Aktie uud, falls der AnSgal^prciS hoher ist, durch diesen begrenzt. H 212. Neben den Kapitaleinlagen kaun im Gesellschaftsvertrage den Aktionären die Verpflichtung zu wiederkehrenden, nicht in Geld bestehenden Leistungen auferlegt werden, soferu die Uebertraguug der Authcilsrechte an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist. Die Vcrpflicbtnng und der Umfang der Leistungen müssen aus den Aktien oder Jnterimsscheiueu zu erseheu sein. Zm Gescllscbaftsvertrage können für den Fall, daß die Verpflichtung nicht oder nicht gehörig erfüllt wird, Vertragsstrafen festgesetzt werden. Im GescllschaftSvcrtrage kann bestimmt werden, daß die Gesellschaft die Zustimmung zur Uebertragung der AuthcilSrcchie nur auS wichtigen Gründen verweigern darf. Bindung des Grundkapitals. Gcwinnvcrthcilung. § 2l3. Die Aktionäre können ihre Einlagen nicht zurückfordern; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, mir Anspruch auf den Reingewinn, soweit dieser nicbt nach dem Gesetz oder dem GescllschaftSvertrage von der Vcrtheiluug ausgeschlossen ist, § 214. Die Antheile am Gewinne bestimmen sich nach dem Verhältnisse der Aklienbcträgc. Sind die Einzahlungen nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnisse geleistet, so erhalten die Aktionäre aus dem vertbeilbareu Gewinne vorweg einen Betrag von vier vom Hnndeit der geleisteten Eiuzahluugeu; reicht der JahreSgewiuu hierzu uichr Aktiengesellschaften- -17 aus, so bestimmt sich der Betrag nach einem entsprechend niedrigeren Satze. Einzahlungen, die im Laufe des Geschäftsjahrs zu leisten waren, werden nach dem Verhältnisse der Zeit berücksichtigt, weiche seit dem für die Leistung bestimmten Zeilpunkte verstrichen ist. Im Gesellschaftsvertrage kann eine andere Art der Gcwiunvertheiluug vorgesehen werden. tz 215. Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionäre weder bedungen uoch ausgezahlt werden; eS darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nach der jährlichen Bilanz als Reingewinn ergiebt. Für den Zeitraum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis znm Anfange des vollen Betriebs erfordert, können den Aktionären Zinsen von bestimmter Höhe bedungen werden; der Gcsellschaftsvertrcig muß den Zeitpunkt bezeichnen, in welchem die Entrichtung von Zinsen spätestens aufhört. § 216. Für wiederkehrende Leistungen, zu denen die Aktionäre nach dem Ge- sellschaftsvertragc neben den Kapitaleinlagen verpflichtet sind, darf eine den Werth der Leistungen nicht übersteigende Vergütung ohuc Rücksicht darauf bezahlt werden, ob die jährliche Bilanz einen Reingewinn ergiebt. Haftung der Aktionäre für rechtswidrig empfangene Zahlungen. § 217. Die Aktionäre haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit sie den Vorschriften dieses Gesetzbuchs entgegen Zahlungen von der Gesellschaft empfangen haben. Was ein Aktionär in gutem Glauben als Gcwinnantheil oder als Zinsen bezogen hat, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet. Ist über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gescllschaftsgläubigern gegen die Aktionäre zu- stehende Recht durch den Konkursverwalter ausgeübt. Die nach diesen Vorschriften begründeten Ansprüche verjähren in fünf Jahren vom Empfange der Zahlung au. Einzahlungspflicht der Aktionäre und KaduzirnngSvcrfahren. § 218. Ein Aktionär, der den auf die Aktie eingeforderten Betrag nicht zur rcchteu Zeit einzahlt, hat Zinsen von dem Tage an zu entrichten, an welchem die Zahlung hätte geschehen sollen. Die Geltcndmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Im Gesellschaftsvertragc können für den Fall, daß die Einzahlung nicht rechtzeitig erfolgt, Vertragsstrafen festgesetzt werden. Ist im Gesellschaftsvertragc nicht ein Anderes bestimmt, so hat die Aufforderung zur Einzahlung in der Weise zu geschehe», in welcher die Bekanntmachungen der Gesellschaft nach dem Gesellschaftsvertrag erfolgen. 219. Erfolgt die Einzahlung nicht rechtzeitig, so kann den säumigen Aktionären für die Zahlung eine Frist mit der Androhung bestimmt we>dcn, daß sie nach dem Ablaufe und der Frist ihres Antheilsrechts nnd der geleisteten Einzahlungen verlustig erklärt werden. Die Aufforderung muß dreimal in den im § 182 Abs. 3 bezeichneten Blättern (Gesellschaftsblättern) bekannt gemacht werden; die erste Bekanntmachung muß mindestens drei Mouate, die letzte Bekanntmachung mindestens einen Monat vor dem Ablaufe der für die Einzahlung gesetzten Nachfrist erfolgen. Sind die Antheilsrechte nicht ohne Zustimmung der Gesellschaft übertragbar, so genügt an Stelle der össeutlichen Bekanntmachungen der einmalige Erlaß besonderer Aufforderungen an die säumigen Aktionäre; in diesen Aufforderungen muß eine Nachfrist gewährt werden, die mindestens einen Monat von dem Empfange der Aufforderung an beträgt. Zahlt ein Aktionär den auf die Aktie zu leistenden Betrag ungeachtet der Aufforderung nicht ein, so ist er seines Antheilsrechts uud der geleisteten Einzahlungen ^ Handelsgesetzbuch. zu Gunsten dcr Gesellschaft Verlust!.-; zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittelst Bekanntmachung in den Gcscllschaftsblättcrn. An Stelle dcr bisherigen Urkunde ist eine neue auszugeben, die außer den früher geleisteten Theilzahluugcn den eingeforderten Betrag zu umfassen hat. Wegen des Ausfalls, den die Gesellschaft an diesem Betrag oder an den später eingeforderten Beträgen erleidet, bleibt ihr der ausgeschlossene Aktionär verhaftet. § 220. Soweit der ausgeschlossene Aktionär den eingeforderten Betrag nicht zahlt, ist dafür dcr Gesellschaft der letzte und jeder frühere in dem Aktienbuche verzeichnete Rcchtsvorgänger verhaftet, ein früherer Rechtsvorgänger, soweit die Zahlung von dessen Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist. DieS wird vermuthet, wenn von dem letzteren die Zahlung nicht bis zum Ablaufe vou einem Monate geleistet wird, nachdem an ihn die Zahlungsaufforderung und an den Rcchtsvorgänger die Benachrichtigung von dieser erfolgt ist. Dcr Rcchtsvorgänger erhält gegen Zahlung des rückständigen Betrags die nen auszugebende Urkunde. Die Haftpflicht des Rcchtsvorgängers ist auf die innerhalb der Frist von zwei Jahren auf die Aktien eingcfordctcn Beträge beschränkt. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Uebertraguug des Änthcilsrechts zum Akticnbuchc der Gesellschaft angemeldet wird. Ist die Zahlung des rückständigen Betrags von Rechtsvorgängern nicht zu erlangen, so kann die Gesellschaft das Autheilsrecht zum Börsenpreis und iu Er- luangclung eiueS solchen durch öffentliche Versteigerung verkaufen. § 221. Die Aktionäre und deren Rcchtsvorgänger können von dcn in den 2tl, 220 bezeichneten Leistungen nicht befreit werden. Sie können gegen diese Leistungen eine Forderung au die Gesellschaft nicht aufrechnen. Uebcrtragung von Namensaktien und Jnterimsschcincn. § 222. Auf Namens lautende Aktien sind mit genauer Bezeichnung des Inhabers nach Namen, Wohnort und Stand in das Aktienbuch der Gesellschaft einzutragen. Sie können, soweit nicht dcr Gescllschaftsvcrtrag ein Anderes bestimmt, ohne Zustimmung der Gesellschaft auf Andere übertragen werden. Die Uebcrtragung kann durch Indossament geschehen. In Betreff der Form des Indossamentes, in Betreff dcr Legitimation des Inhabers und in Betreff seiner Verpflichtung zur Herausgabe finden die Vorschriften der Artikel II bis 13, des Artikel 36 Satz 1 bis 4 und des Artikel 74 der Wechselordnung entsprechende Anwendung. Zur Uebcrtragung von Aktien, die gemäß § 18V Abs. 3 auf einen Betrag von weniger als eintausend Mark gestellt sind, ist die Zustimmung des AufsichtSrathS und der Generalversammlung erforderlich. Die Uebertraguug dieser Aktien kann nur mittelst einer die Person des Erwerbers bezeichnenden, gerichtlich oder notariell beglaubigten Erklärung erfolgen. § 223. Geht eine auf Namen lautende Aktie auf einen Anderen über, so ist dies, unter Vorlegung dcr Aktie uud des NachivciscS des Uebergangcs, bei der Gesellschaft anzumelden und im Aktienbuche zu vermerken. Die Echtheit der auf dcr Aktic befindlichen Indossamente oder dcr Abtretuuas- crkläruugcn zu prüfen, ist die Gesellschaft nicht verpflichtet. Im Verhältnisse zu der Gesellschaft gilt nur derjenige als Aktionär, welcher als solcher im Akticnbuchc verzeichnet ist. ') Das Handelsgesetzbuch enthält keine besonderen Vorschriften über Inhaberaktien. Die Bestimmungen der ZZ 7!'3 bis 80S des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie Fragen regeln, welche die Natur dcr Jnhabcrpapicre überhaupt betreffen, haben auch für Inhaberaktien Gültigkeit. Aktiengesellschaften. 4V 224. Die Vorschriften der tzh 222, 223 finden auch auf die Eintragung der Jutcrimsscheine und deren Ucbergang auf Andere Anwendung. Verhältniß mehrerer Mitberechtigter. tz 225. Steht eine Aktie mehreren Mitbercchtigtcn zu, so können sie die Rechte ans der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. Für die auf die Aktie zu bewirkenden Leistungen haften sie als Gesammt- schuldner. Hat die Gesellschaft eine Willenserklärung dem Aktionär gegenüber abzugeben, so genügt, falls ein gemeinschaftlicher Vertreter der Mitbercchtigtcn nicht vorhandc« ist, die Abgabe der Erklärung gegenüber einem Mitbercchtigtcn. Auf mchrcrc Erbcu eines Aktionärs findet dicse Vorschrift nur in Amcbung von Willcnscrklarnugc» Anwendung, die nach dem Ablanf eines Monats seit dem Anfalle der Erbschaft abgegeben werden. Erwerb eigener Aktien dnrch die Gesellschaft. tz 226. Die Aktiengesellschaft soll eigene Aktien im regelmäßigen Geschäftsbetriebe, sofern nicht eine Kommission zum Einkauf ausgeführt wird, weder erwcrbcu noch zum Pfande nehmen. Eigene Jnterimsscheine kann sie im regelmäßigen Geschäftsbetriebe auch in Ausführung einer Einkaufskommission weder erwerben noch zum Pfande nehmen. Das Gleiche gilt von eigenen Aktien, auf welche der Nennbetrag oder, falls der AuSgabepreis höher ist, dieser noch nicht voll geleistet ist. Einziehung (Amortisation) von Aktien. § 227. Die Einziehung (Amortisation) von Aktien kann nur erfolgen, wenn sie im Gesellschaftsvertrage angeordnet oder gestattet ist. Die Bestimmung muß in dem ursprünglichen Gesellschaftvertrag oder durch eine vor der Zeichnung der Aktien bewirkte Aenderung des GcscllschaftsvertragS getroffen sein, es sei denn, daß die Einziehung nicht mittelst Ansloosnng, Kündigung oder in ähnlicher Weise, sondern mittelst Ankaufs der Aktien geschehen soll. Jede Art der Einziehung darf, sofern sie nicht nach den für die Herabsetzung des Grundkapitals maßgebenden Vorschriften stattfindet, nur aus dem nach der jährlichen Bilanz verfügbaren Gewinn erfolgen.') Kraftlos erklärung von Aktien. § 228. Ist eine Aktie oder ein JnterimSschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Urkunde, wenn nicht das Gegentheil darin bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrcns für kraftlos erklärt werden. Die Vorschriften deS § 799 Abs. 2 und des § 80V des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. Sind'Gewinnantheilscheine auf den Inhaber ausgegeben, so erlischt mit der Kraftloserklärung der Aktie oder des JntcrimsschcinS auch der Anspruch aus den noch nicht fälligen Gcwinnantheilscheinen. § 229. Ist eine Aktie oder ein JnterimSschein in Folge einer Beschädigung oder einer Vcrnustaltuug zum Umlaufe nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte, sofern der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch Besondere Bestimmungen darüber, wie die Amortisation eines Theiles der Aktien in der Bilanz zum Ausdruck zu bringen ist. enthält das Handelegesetzbuch nicht. Im Falle der Amortisation aus dem Jahresgcwinn ist entweder das unveränderte Grundkapital oder neben dem verminderten Grundkapital ein dem Nennbeträge der amortlsirten Aktien entsprechender besonderer Posten unter die Passiven aufzunehmen. 4 50 Handelsgesetzbuch. mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Ertheilung einer neuen Urkunde gegen Aushändigung der beschädigten oder verunstalteten verlangen. Die Kosten hat er zu tra en und vorzuschießen. § 230. Neue Gewiuuantheilscheine dürfen an den Inhaber des Erneuerungsscheins nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Aktie oder des Jnterims- scheinS der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Besitzer der Aktie oder des Jnterimsscheins auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt. Dritter Titel. Organisation unö Geschäftsführung. Vorstand. § 231. Die Aktiengesellschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Die Bestellung zum Mitglicde des Vorstandes ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. § 232. Zu Willenscrktäiungen, insbesondere zur Zeichnung des Vorstandes, für die Gesellschaft, bedarf es der Mitwirkung sämmtlicher Mitglieder des Vorstandes, sofern nicht im Gescllschaftsvertiag ein Anderes bestimmt ist. Der Vorstand kann jedoch einzelne Mitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Ist eine Willenserklärung der Gesellschaft gegenüber abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes. Steht nicht jedem einzelnen Vorstandsmitglied!! die selbständige Vertretung der Gesellschaft nach dem GesellschaftSvertrage zu, so kann durch diesen bestimmt werden, daß die Vorstandsmitglieder, wenn nicht mehrere zusammen handeln, in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt fein sollen. Auch kann durch den Gcsellschaftsvertrag der Aufsichtsrath ermächtigt werden, einzelnen Mitgliedern des Vorstandes die Befugniß zu ertheilen, die Gesellschaft allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zu vertreten. Die Vorschriften des Abs. 1 Satz 2, 3 finden in diesen Fällen entsprechende Anwendung. § 233. Der Vorstand hat in der Weise zu zeichneu, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft oder zur der Bencnnnug des Vorstandes ihre Namensunterschrift hinzufügen. § 234. Jede Aenderung des Vorstandes oder der Vertretungsbefugniß eines Vorstandsmitgliedes sowie eine ans Grund des § 232 Abs. 2 Satz 2 von dem Aufsichtsrathe getroffene Anordnung ist durch den Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden- Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urkunden über die Aenderung oder Anordnung beizufügen. Diese Borschrift findet auf die Anmeldung zum Handelsregister einer Zweigniederlassung keine Anwendung. Die Vorstandsmitglieder haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gcnä'tc zu zcicbncn. H 235. Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche im Gcsellschaftsvertrag oder durch Beschlüsse der Gcucratvcrsaminlnng für den Umfang seiner Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind. Aktiengesellschaften. 51 Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefnguiß des Vorstandes unwirksam. DieS gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll oder daß für einzelne Geschäfte die Zustimmung der Generalversammlung, deS Aufsichtsraths oder eines anderen Organs der Gesellschaft erfordert wird. § 236. Die Mitglieder des Vorstandes dürfen ohne Einwilligung der Gesellschaft weder ein Handelsgewerbe betreiben noch in dem Handelszweige der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, auch nicht an einer anderen Handelsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafter thcilnchmc».') Die Einwilligung wird durch dasjenige Organ der Gesellschaft ertheilt, welchem die Bestellung des Vorstandes obliegt. Verletzt ein Vorstandsmitglied die ihm nach Abs. 1 obliegende Verpflichtung, so kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern; sie kann statt dessen von dem Mitgliede verlangen, daß es die für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten lasse und die auS Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgebe oder seinen Anspruch auf die Vergütung abtrete. Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen Vorstandsmitglieder und der Aufsichtsrath von dem Abschlüsse des Geschäfts oder von der Theilnahme des Vorstandsmitgliedes an der anderen Gesellschaft Kenntniß erlangen; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntniß in fünf Jahren von ihrer Entstehung an. § 237. Wird den Mitgliedern des "Vorstandes ein Antheil am Jahresgewinne gewährt, so ist der Antheil von dem nach Vornahme sämmtlicher Abschreibungen und Rücklagen verbleibenden Reingewinne zu berechnen. § 238. Sofern nicht durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Generalversammlung ein Anderes bestimmt ist, darf der Vorstand einen Prokuristen mur mit Zustimmung des Aufsichtsraths bestellen. Diese Beschränkung hat Dritten gegenüber keine Wirkung. § 239. Der Vorstand hat Sorge dafür zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden. h 240. Erreicht der Verlust, der sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergiebt, die Hälfte des Grundkapitals, so hat der Vorstand unverzüglich die Generalversammlung zu berufen und dieser davon Anzeige zu machen. Sobald Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt, hat der Vorstand die Eröffnung des Konkurses zu beantragen; dasselbe gilt, wenn sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergiebt, daß das Vermögen nicht mehr die Schulden deckt.') § 241. Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Mitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft als Ge- sammtschuldner für den daraus entstehenden Schaden. Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn entgegen den Vorschriften dieses Gesetzbuchs: 1. Einlagen an die Aktionäre zurückgezahlt, ^) Für diejenigen Personen, welche bei dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften sind, enthält der Art. 27 des Einsuhrungs- gesetzes eine Uebergangsvorschrist ') Die Fassung des Z 240 ergiebt, daß es dem Vorstande niemals zur Entschuldigung gereichen kann, wenn die Bilanz falsch aufgestellt und temzusolge der Verlust des halben Grundkapitals oder die Ueberschuldung aus der Bilanz selbst nicht zu ersehen ist. 4* S2 Handelsgesetzbuch. 2. den Aktionären Zinsen oder Gewinnantheile gezahlt, 3. eigene Aktien oder Jntcrimsscheine der Gesellschaft erworben, zum Pfande genommen oder eingezogen, 4. Aktien vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder, falls der AuszabepreiS hoher ist, vor der vollen Leistung dieses Betrags ausgegeben werden, 5. die Vertheilung des Gcsellschaftsvermögens oder eine theilweise Zurückzahlung des Grundkapitals erfolgt, L. Zahlungen geleistet werden, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder ihre Ueberschuldung sich ergeben hat. In den Fällen dcS Abs. 3 kann der Ersatzanspruch auch von den Gläubigern der Gesellschaft, soweit sie von dieser ihre Befriedigung nicht erlangen können, geltend geinacht werden. Die Ersatzpslicht wird ihnen gegenüber weder durch einen Verzicht der Gesellschaft noch dadurch aufgehoben, daß die Handlung auf einem Beschlusse der Generalversammlung beruht. Die Ansprüche auf Grund dieser Vorschriften verjähren in fünf Jahren. § 242. Die für die Mitglieder des Borstandes geltenden Vorschriften finden auch auf die Stellvertreter von Mitgliedern Anwendung. Aufsichtsrath. § 243. Der Aufsichtsrath besteht, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag eine höhere Zahl festsetzt, aus drei von der Generalversammlung zn wählenden Mitgliedern. Die Wahl des ersten AnfsichtSraths gilt für die Zeit bis zur Beendigung der ersten Generalversammlung, welche nach dem Ablauf eines Jahres seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister znr Beschlußfassung über die Jahresbilanz abgehalten wird. Später kann der Aufsichtsrath nicht für eine längere Zeit als bis zur Beendigung derjenigen Generalversammlung gewählt werden, welche über die Bilanz für das vierte Geschäftsjahr nach der Ernennung beschließt; das Geschäftsjahr, in welchem die Erucnnnng erfolgt, wird hierbei nicht mitgerechnet. Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsraths kann auch vor dem Ablaufe des Zeitraums, für den das Mitglied gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden. Sofern nicht der GcscllschaftSvcrtrag ein Anderes bestimmt, bedarf der Beschluß einer Mehrheit, die mindestens drei Vicrtheile dcS bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. h 244. Jede Aenderung in den Personen der Mitglieder des Aufsichtsraths ist vou dem Vorstand unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Der Vorstand hat die Bekanntmachung zum Handelsregister einzureichen. 245. Erhalten die Mitglieder des Aufsichtsraths für ihre Thätigkeit eine Vergütung, die in einem Antheil am JahreSgewinn besteht, so ist der Antheil von dem Reingewinn zn berechnen, welcher nach Vornahme sämmtlicher Abschreibungen und Rücklagen sowie nach Abzng eines für die Aktionäre bestimmten Betrages von mindestens vier vom Hundert des eingezahlten Grundkapitals verbleibt. Ist die den Mitgliedern des Aufsichtsraths zukommende Vergütung im Gesell- schaftSvertrage festgesetzt, so kann eine Abänderung des Gesellschaftövcrtrages, durch welche die Vergütung herabgesetzt wird, von der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Den Mitgliedern deS ersten AnfsichtSraths kann eine Vergütung für ihre Thätigkeit nnr durch einen Beschluß der Generalversammlung bewilligt werden. Der Beschluß kann nicht früher als in derjenigen Generalversammlung gefaßt werden, mit deren Bccndtgung die Zeit, für welche der erste Anfsichtsrath gewählt ist, abläuft. § 24l>. Der AufsichtSrath hat die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen Zweigen der Vcrwaltnng zu überwachen und sich zu dem Zwecke von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über diese Aktiengesellschaften. 5,"> Angelegenheiten Berichterstattung von dem Vorstande verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zn bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der GcsellschaftSkassc und die Bestände an Werthpapieren und Waaren untersuchen. Er hat die Jahrcsrcchnnngcn, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dieS im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Weitere Obliegenheiten des AufsichtSraths werden durch den Gescllschaftsvertrag bestimmt. Die Mitglieder des Aufsichtsraths können die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht Anderen übertragen. § 247. Der Anfsichtsrath ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Vorstandsmitgliedern zn vertreten und gegen die letzteren die von der Generalversammlung beschlossenen Nechtsstrcitigkcitcn zu führen. Handelt es sich um die Verantwortlichkeit der Mitglieder des AufsichtSraths, so kann dieser ohne nnd selbst gegen den Beschluß der Generalversammlung gegen die Mitglieder des Vorstandes klagen. h 243. Die Mitglieder des AufsichtSraths können nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes oder danernd Stellvertreter von Vorstandsmitgliedern fein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der Gesellschaft führen. Nur für einen im voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrath einzelne seiner Mitglieder zn Stellvertretern von behinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen; während dieses Zeitraums nnd bis zur Entlastung des Vertreters darf der lclztcrc eine Thätigkeit als Mitglied des AufsichtSraths nicht ausüben. Auf die in solcher Weise bestellten Vertreter finden die Vorschriften des S 236 keine Anwendung. Scheiden ans dem Vorstande Mitglieder aus, so können sie nicht vor der Entlastung in den AufsichtSrath gewählt werden. h 249. Die Mitglieder des AnfsichtsrathS haben bei der Erfüllung ihrer Ob- liegcnheiten die Sorgsalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Mitglieder, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft mit den Vorstandsmitgliedern als Gesammtschnldner für den daraus entstehenden Schaden. Insbesondere sind sie zum Ersatze verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen nnd ohne ihr Einschreiten die im § 241 Abs. 3 bezeichneten Handlungen vorgenommen werden. Auf die Geltcndmacbung des Ersatzanspruchs finden die Vorschriften des § 241 Abs. 4 Anwendung. Die Ansprüche auf Grund der Vorschriften der Abs. 1 bis 3 verjähren in fünf Jahren. Generalversammlung. § 250. Die Rechte, welche den Aktionären in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in Bezug auf die Führung der Geschäfte, zustehen, werden durch Beschlußfassung in der Generalversammlung ausgeübt.') § 251. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit nicht durch das Gesetz oder den Gescllschaftsvertrag eine größere Mehrheit oder sonstige Erfordernisse vorgeschrieben sind. Für Wahlen können im Gescllschaftsvcrtraz andere Bestimmungen getroffen werden. ') Der im Z 35 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kür Vereine ausgesprochene Grundsatz, daß Sonderrechte der Mitglieder ohne deren Zustimmung durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht beeinträchtigt werden können, gilt auch für die Aktiengesellschaft. ^4 Handelsgesetzbuch, § 252. Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Das Stimmrecht wird nach den Aktienbcträgen ausgeübt. Der Gesellschaftsvertrag kann für den Fall^ daß ein Aktionär mehrere Aktien besitzt, die Ausübung des Stimmrechts durch Festsetzung eines Höchstbetrags oder von Abstufungen beschränken. Werden mehrere Gattungen von Aktien ausgegeben, so kann der Gesellschaftsvertrag den Aktien der einen Gattung ein höheres Stimmrecht beilegen als den Aktien einer anderen Gattung. DaS Stimmrecht kann dnrch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich und genügend; die Vollmacht bleibt in der Verwahrung der Gesellschaft. Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für Andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Aktionär oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gesellschaft betrifft. Im Ucbrigen richten sich die Bedingungen und die Form der Ausübung des StimmrechtS nach dem Gescllschaftsvertrage. § 253. Die Generalversammlung wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag auch andere Personen dazu befugt sind. Die Generalversammlung ist, außer den im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert. 254. Die Generalversammlung ist zu berufen, wenn Aktionäre, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil deS Grundkapitals erreichen, die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Ist in dem Gesellschaftsvertrage das Recht, die Berufung der Generalversammlung zu verlangen, an den Besitz eines geringeren Antheils am Grundkapitale geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden. In gleicher Weise haben die Aktionäre das Recht, zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Generalversammlung augekündigt werden. Wird dem Verlangen weder durch den Vorstand noch durch den Aufsichtsrath entsprochen, so kaun das Gericht des Sitzes der Gesellschaft die Aktionäre, welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Generalversammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes ermächtigen. Zugleich kann das Gericht über die Führung des Vorsitzes in der Versammlung Bestimmung treffen. Auf die Ermächtigung muß bei der Berufung oder Ankündigung Bezug genommen werden. Die Generalversammlung beschließt darüber, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft getragen werden sollen. § 255. Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Ge- scllschaftsvertrag bestimmten Weise mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung zu erfolgen. Der Tag der Berufung und der Tag der Generalversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. Ist im Gescllschaftsvertrage die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig gemacht, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkte vor der Generalversammlung hinterlegt werden, so ist die Frist derart zu bemessen, daß für die Hinterlegung mindestens zwei Wochen frei bleiben. In diesem Falle genügt auch die Hinterlegung bei einem Notar. Ist im GcscllschaftSvertrag eine Bestimmung der im Abs. 2 bezeichneten Art nicht getroffen, so müssen die Anmeldungen zur Theilnahme an der General- vcrsammlnug zugelassen werden, wenn sie nicht später als am dritten Tage vor der Versammlung erfolgen. Aktiengesellschaften. 55 § 256. Der Zweck der Generalversammlung soll bei der Berufung bekannt gemacht weiden. Jedem Aktionär ist auf Verlangen eine Abschrift der Anträge zu ertheilen. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig mindestens eine Woche vor dem Tage der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; ist für die Beschlußfassung nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder des Gesellschaftsvertrags die einfache Stimmenmehrheit nicht ausreichend, fo muß die Ankündigung mindestens zwei Wochen vor dem Tage der Generalversammlung erfolgen. An die Stelle des Tages der Generalveisammlung tritt, falls die Ausübung des Stimmrechts von der Hinterlegung der Aktien abhängig ist, der Tag, bis zu dessen Ablaufe die Hinterlegung zu geschehen hat. Zur Beschlußfassung über den in der Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung sowie zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht. § 257. Jeder Aktionär, der eine Aktie bei der Gesellschaft hinterlegt, kann verlangen, daß ihm die Berufung, die Generalversammlung und die Gegenstände der Verhandlung, sobald deren öffentliche Bekanntmachung erfolgt, durch eingeschriebenen Brief besonders mitgetheilt werden. Die gleiche Mittheilung kann er über die in der Generalversammlung gefaßten Beschlüsse verlangen. § 258. In der Generalversammlung ist ein Verzeichnis der erschienenen Aktionäre oder Vertreter von Aktionären mit Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie des Betrags der von Jedem vertretenen Aktien aufzustellen. Das Ver- zeichniß ist vor der ersten Abstimmung zur Einsicht auszulegen; es ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 259. Jeder Beschluß der Generalversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der Beurkundung durch ein über die Verhandlung gerichtlich oder notariell aufgenommenes Protokoll. In dem Protokolle sind der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Richters oder Notars sowie die Art und das Ergebniß der Beschlußfassung abzugeben. Das nach § 258 aufgestellte Verzeichnis) der Theilnehmer an der Generalversammlung sowie die Belege über die ordnungsmäßige Berufung sind dem Protokolle beizufügen. Die Beifügung der Belege über die Berufung der Generalversammlung kann unterbleiben, wenn die Belege unter Angabe ihres Inhalts in dem Protokoll aufgeführt werden. Das Protokoll muß von dem Richter oder Notar vollzogen werden. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht erforderlich. Eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Protokolls ist unverzüglich nach der Generalversammlung von dem Vorstande zum Handelsregister einzureichen. Die ordentliche Generalversammlung und die Jahresbilanz. § 260. Die Generalversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresbilanz und die Gewinnvertheilung sowie über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsraths. Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das verflossene Geschäftsjahr eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechuung sowie einen den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem Aufsichtsrath und mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung vorzulegen Im Gesellschaftsvertrage kann eine andere Frist, jedoch nicht über die Dauer von secht Monaten hinaus, bestimmt werden. h 261. Für die Aufstellung der Bilanz kommen die Vorschriften des § 40 mit folgenden Maßgaben zur Anwendung: Handelsgesetzbuch, 1. Wertpapiere und Waaren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, dürfen höchstens zu dem Bör'cn- oder Marktpreise des Zeitpunktes, für welchen die Bilanz aufgestellt wird, sofern dieser Preis jedoch den An- schaffungs- oder Herstellnugswerth übersteigt, höchstens zu dem letzteren angesetzt werden; 2. andere VcrmögenSgegcnstände siud höchstens zu dem Anschaffnngs- oder Herstellungspreis') anzusetzen; 3. Anlagen und sonstige Gegenstände, die nicht znr Weitcrveränszcrung, vielmehr dauernd zum Geschäftsbetriebe der Gesellschaft bestimmt siud, dürfen ohne Rücksicht auf einen geringeren Werth zu dem Auschaffungs- oder Herstellungspreis angesetzt werden, soiern ein der Abnutzung gleichkommender Betrag in Abzug gebracht oder ein ihr entsprechender Erneuerungsionds in Ausatz gebracht wird; 4. die Kosten der Errichtung und Verwaltung dürfen nicht als Aktiva in die Bilanz eingesetzt werden; 5. der Betrag des Grundkapitals und der Betrag eines jeden Reserve- und Erncucrungs''vnds sind unter die Passiva aufzunehmen; 6. der aus der Nergleichung sämmtlicher Aktiva und sämmtlicher Passiva sich ergebende Gewinn oder Verlust muß am Schlüsse der Bilanz besonders angegeben werden. § 262. Zur Deckung cincö aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes ist eiu Reservefonds zu bilden. In diesen ist cinznstckeu: 1. von dem jährlichen Reingewinne mindestens der zwanzigste Theil so lange, als der Reservefonds den zehnten oder den im Gesellschaftsvertrage bestimmten bvhcren Theil des Grundkapitals nicht überschreitet; 2. der Betrag, welcher bei der Errichtung der Gesellschaft oder bei einer Er- höhuug des Grundkapitals dnrch Ausgabe der Aktieu für einen höheren als , den Nennbetrag über diesen und über den Betrag der durch die Ausgabe der Aktien entstehenden Kosten hinanS erzielt wird; 3. der Betrag von Zuzahlungen, die ohne Erhöbung des Grundkapitals von Aktionären gegen Gewährung vou Vorzugsrechten für ihre Aktien geleistet werden, soweit nicht eine Verwendung dieser Zahlungen zu anßerordent- licbcn Abschreibungen oder zur Deckung außerordentlicher Verluste beschlossen wird. § 263. Die im § 260 Abs. 2 bezeichneten Vorlagen sind mindestens während der letzten zwei Wocbcn von, der Generalversammlung in dem Geschäftsraume der Gesellschaft znr Einsicht der Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Generalversammlung eine Abschrift der Bilanz, der Gewinn- uud Verlustrechnung, der Bemerkungen des Aufsichtsraths und des Geschäftsberichts zn ertheilen. Au die Stelle des Tages der Generalversammlung tritt, falls die Ausübung des StimmrechtS von der Hinterlegung der Aktien abhängig ist, der Tag, bis zu dessen Ablauf die Hinterlegung zu geschehen hat. 264. Die Verhandlung über die Genehmigung der Bilanz ist zu vertagen, wenn dies in der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, deren Antheile den zehnten Theil des Grundkapitals erreichen, verlangt wird, am Verlangen der Minderheit jedoch nur, soweit von ihr bestimmte Ansätze der Bilanz bemängelt werden. Ob bei der Berechnung des Herstellungspreises von Waaren auch ein entsprechender Theil der Generalunkvsten des Unternehmens mit in Ansatz gebracht werden laun, bleibt dem verständigen Ermessen im einzelnen Falle überlassen, inwieweit ohne Verletzung der Vorschrift der Nr. 2 gewisse allgemeinere Kosten als Bestandtheil der Herstellungskosten berücksichtigt werden können. Aktiengesellschaften. 57 Ist die Verhandlung auf Verlangen der Minderheit vertagt, so kann von dieser eine erneute Vertagung nur gefordert werden, wenn über die in der früheren Verhandlung bemängelten Ansätze der Bilanz die erforderliche Aufklärung nicht ertheilt worden ist. H 265. Nach der Genehmigung durch die Generalversammlnng ist die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechuuug unverzüglich durch dcu Vorstand in den Gcsekschaftsblätteru bekannt zu machen. Die Bekanntmachung sowie der im h 260 bezeichnete Geschäftsbericht nebst den Bemerkungen des Aufsichtsraths ist zum Handelsregister einzureichen. Zum Handels rcgistcr einer Zweigniederlassung findet die Einreichung nicht statt. Revisoren. h 266. Die Generalversammlung kann mit einfacher Stimmcnmcnrbeit die Bestellung von Revisoren zur Prü'nng der Bilanz oder zur Prüsuug von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung beschließen. Ist in der Generalversammlung ein Antrag auf Bestellung vou Revisoren zur Prüfung eines Vorganges bei der Gründung oder eines nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Vorganges bei der Gcschäits'ührnng abgelehnt worden, so können am Antrag von Aktionären, deren Antheile zusammen den zehnten Theil des Grundkapitals erreichen, Revisoren') durch das Gericht, in dessen Bezirke die Gescllschast ihren Sitz hat, ernannt werden. Dem Antrag ist nur stattzugeben, wenn glaubhaft gemacht wird, daß bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder des Gescllschafts- vcrtragS stattgefunden haben. Die Antragsteller haben die Aktien bis zur Ent- fchciduug über den Antrag zu hinterlegen und glaubhaft zu machen, das; sie seit mindestens sechs Monaten, von der Generalversammlung znrückgcrcchnct, Besitzer der Aktien sind. Vor der Ernennung sind der Vorstand nnd der Aufsichtsrath zu hören. Die Ernennung kaun auf Verlangen von einer nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. § 267. Der Vorstand hat in den Fällen des § 266 den Revisoren die Einsicht der Bücher und Schriften der Gesellschaft und die Untersuchung des Bestandes der Gesellschaftskasse sowie der Bestände an Wcrthpaviercu und Waaren zn gestatten. Der Bericht über das Ergebniß der Prüfung ist vou dcu Revisoren niivcr- züglich dem Handelsregister einzureichen und von dem Vorstände bei der Berufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen. Zum Handelsregister einer Zweigniederlassung findet die Einreichung des Berichts nicht statt. Im Falle des tz 266 Abs. 2 beschließt die Generalversammlung, ob die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu tragen sind. Wird der Antrag auf Er- ncununa von Revisoren durch das Gericht zurückgewiesen oder erweist er sich nach dem Ergebnisse der Prüfnng als unbegründet, so sind die Aktionäre, welchen eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt, "für einen der Gesellschaft durch den Antrag entstehenden Schaden als Gesamtschuldner haftbar. Die Kosten, welche durch die gerichtliche Ernennung von Revisoren entstehen, sind zunächst von den Antragstellern zu tragen. Nach H 267 Abs 3 hat jedoch die Generalversammlnng darüber zu beschließen, oli die entstandenen Kosten von der Gesellschaft zu übernehmen sind. Ueber die den Revisoren zustehende Vergütung haben die Antragsteller eine entsprechende Vereinbarung mit den Revisoren zu treffen; auch über die Tragnng der hierdurch entstehenden Kosten hat demnächst die Gencralversammlnng zu befinden. 58 Handelsgesetzbuch. Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus der Gründung oder Geschäftsführung. h 268. Die Ansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §tz 202 bis 204, 208 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths müssen geltend gemacht werden, wenn eS in der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen oder von einer Minderheit, deren Antheile den zehnten Theil des Grundkapitals erreichen, verlangt wird. Zur Führung des Rechtsstreits kann die Generalversammlung besondere Vertreter wählen. Ist die Geltendmachuug des Anspruchs von der Minderheit verlangt, so können die von dieser bezeichneten Personen durch das Gericht des Sitzes der Gesellschaft als deren Vertreter zur Führung des Rechtsstreits bestellt werden. Im Uebrigcn bewendet es bei den Vorschriften deS § 247; diese kommen auch dann zur Anwendung, wenn die Geltendmachung drs Anspruchs von der Minderheit verlangt ist. § 269. Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Verlangen der Minderheit muß binnen drei Monaten von dem Tage der Generalversammlung an erfolgen. Der Klage ist das Protokoll der Generalversammlung, soweit es die Geltendmachung des Anspruchs betrifft, in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Die Minderheit hat eine den zehnten Theil des Grundkapitals der Gesellschaft erreichende Anzahl von Aktien für die Dauer des Rechtsstreits zu hinterlegen; es ist glaubhaft zu machen, daß sich die Aktien seit mindestens sechs Monaten, von der Generalversammlung zurückgerechnet, im Besitze der die Minderheit bildenden Aktionäre befinden. Dem Beklagten ist auf Verlangen wegen der ihm drohenden Nachtheile von der Minderheit eine nach freiem Ermessen deS Gerichts zu bestimmende Sicherheit zu leisten. Die Vorschriften der Civilprozeßordnung über die Festsetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung und über die Folgen der Versäumung der Frist finden An- Wendung. Die Minderheit ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Für den Schaden, der dem Beklagten durch eine unbegründete Klage entsteht, haften ihm die Aktionäre, welchen eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt, als Gesammtschuldner. 5 270. Bezüglich eines Anspruchs, dessen Geltendmachung die Minderheit auf Grund der Vorschrift deS § 268 Abs. 1 verlangt hat, ist ein Verzicht oder ein Vergleich der Gesellschaft nur dann zulässig, wenn von den die Minderheit bildenden Aktionären so viele zustimmen/) daß die Aktien der übrigen nicht mehr den zehnten Theil des Grundkapitals darstellen. Anfechtung von Gencralversammlungsbeschlüfsen. tz 271. Ein Beschluß der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrags im Wege der Klage angefochten werden. Die Klage muß binnen einem Monat erhoben werden. Znr Anfechtung befugt ist jeder in der Generalversammlung erschienene Aktionär, sofern er gegen den Beschluß Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jeder nicht erschienene Aktionär, sofern er zu der Generalversammlung unberechtigter Weise nicht zugelassen worden ist oder sofern er die Anfechtung darauf gründet, daß die Berufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegen- Die Zustimmung ist nicht mehr nöthig, wenn das von der Minderheit erhobene Verlangen einer Geltendmachung des Anspruchs durch den Ablauf der im Z 263 Abs. 1 für die Anstellung der Klage bestimmten Frist seine Wirkung verloren hat. Aktiengesellschaften. standes der Beschlußfassung nicht gehörig erfolgt sei. Eine Anfechtung, die daraus gegründet wird, daß durch den Beschluß Abschreibungen oder Rücklagen über das nach dein Gesetz oder nach dem Gescllschaftöve> trage statthafte Maß hinaus angeordnet seien, ist nur zulässig, wenn die Antheile des Aktionärs oder der Aktionäre, welche die Anfechtungsklage erheben, den zwanzigsten Theil des Grundkapitals erreichen. Außerdem ist der Vorstand und, sofern der Beschluß eine Maßregel znm Gegenstande hat, dnrch deren Ausführung sich die Mitglieder des Borstande? und des Aufsichtsraths strafbar oder den Gläubigern der Gesellschaft haftbar machen würden, jedes Mitglied des Vorstandes uud des AufsichtSraths zur Anfechtung befugt. s'272.' Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den AufsichtL- rath vertreten. Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor dem Ablaufe der im § 271 Abs. 2 bezeichneten Frist. Mehrere AnfechtuugSvrozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Das Gericht kann auf Verlangen anordnen, daß der Gesellschaft wegen der ihr drohenden Nachtheile von dem klagenden Aktionär «Sicherheit zu leisten ist. Art und Höhe der Sicherheit bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen. Die Vorschriften der Civilprozeßordnuug über die Festsetzung einer Frist zur Sicherheitsleistung und über die Folgen der Versäumung der Frist finden Anwendung. Die Erhebung der Klage und der Termin znr mündlichen Verhandlung sind unverzüglich von dem Vorstand in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. § 273. Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urtheil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urtheil auch sür und gegen die Aktionäre, die nicht Partei sind. Das Urtheil ist von dem Vorstand unverzüglich zum Handelsregister einzureichen. War der Bescbluß in das Handelsregister eingetragen, so ist auch das Urtheil einzutragen; die Eintragung des Urtheils ist in gleicher Weise wie die des Beschlusses zu veröffentlichen. Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses der Gesellschaft entstehenden Schaden haften ikr die Kläger, welchen eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt, als Gesamtschuldner. Vierter Titel. Abänderungen des GesellscHaftsvertrcrgs. Abänderungen des Gcsellschaftsvertrags im Allgemeinen. 274. Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden. Die Vornahme von Aenderungen, die nur die Fassung betreffen, kann durch Beschluß der Generalversammlung dem Aufsichto- rath übertragen werden. In der nach § 255 Abs. l, 2 zu bewirkenden Ankündigung soll die beabsichtigte Aenderung des Gescllschaftsvertrags nach ihrem wesentlichen Inhalt erkennbar gemacht werden. 275. In Ermangelung einer anderen Bestimmung des Gesellschaftsvertrags bedürfen die im § 274 Abs. 1 bezeichneten Beschlüsse der Generalversammlung einer 60 Handelsgesetzbuch. Mehrheit, die mindestens drei Vicrtbeile des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Für eine Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens mnß diese Mehrheit erreicht sein; der Gcscllschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen. Soll daS bisherige Verhältniß mehrerer Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung znm Nachtheil einer Gattung geändert werden, so bedarf es neben dem Beschlusse der Generalversammlung eines in gesonderter Abstimmung gefaßten Beschlusses der bcnachthciligtcn Aktionäre; auf diese Beschlußfassung findet die Vorschrift des Abs. I Anwendung. Die Beschlußfassung der bcnachtheiligtcn Aktionäre taun nur stattfinden, wenn sie gemäß § 256 Abs. 2 ausdrücklich unter den Zwecken der Gcncralvcrsannnlnng angekündigt worden ist. § 276. Eine Verpflichtung der Aktionäre zu Leistungen der im § 210 bezeichneten Art kann, sofern sie nicht in dem ursprünglichen Gescllschaftsvertrage vorgesehen ist, nur mit Zustimmung sämmtlicher von der Verpflichtung betroffenen Aktionäre begründet werden. h 277. Die Abänderung des GescllschaftSvcrtrags ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Soweit sieb nicht aus den nachfolgenden Vorschriften ein Anderes crgicbt, ist die Anmeldung durch deu Vorstand zn bewirken. Bei der Eintragung genügt, soweit nicht die Abänderung die im § 196 bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem Gericht eingereichten Urkunden über die Abänderung. Die öffentliche Bekanntmachung findet in Betreff aller Bestimmungen statt, auf welche sich die in den 199, 201 vorgeschriebenen Veröffentlicbungcn beziehen. Die Abändcrnug hat keine Wirkung, bevor sie bei dem Gericht, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen worden ist. Erhöhung des Grundkapitals. § 278. Eine Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe neuer Aktien soll nicht vor der vollen Einzahlung des bisherigen Kapitals erfolgen. Für Versicherungsgesellschaften kann im Gcscllschaftövcrtrag ein Anderes bestimmt werden. Durch Rückstände, die auf einen verbältuißmäßig unerheblichen Theil der eingeforderten Einzahlung verblieben sind, wird die Erhöhung des Grundkapitals nicht gehindert. Sind mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung vorhanden, so bedarf es neben dem Bescblussc der Generalversammlung eines in gesonderter Abstimmung gefaßten Beschlusses der Aktionäre jeder Gattung; auf diese Beschlußfassung finden die Vorschriften des tz 275 Abs. I, Abs. 3 Satz 2 Anwendung. Sollen die auf die Kapitalscrhöhung entfallenden neuen Aktien für einen höheren als den Nennbetrag ausgegeben werden, so ist der Mindcstbetrag, uutcr dem die Ausgabe uicht erfolgen soll, in dem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals festzusetzen. § 279. Wird auf das erhöhte Grundkapital eine Einlage gemacht, die nicht durch Baarzahluug zu leisten ist, oder wird auf eine Einlage eine Vergütung für VcrmögcnSgcgcnständc angerechnet, welche die Gesellschaft übernimmt, so müssen der Gegenstand der Einlage oder der Uebernahme, die Person, von welcher die Gesellschaft den Gegenstand erwirbt, und der Betrag der für die Einlage zn gewährenden Aktien oder die für den übernommenen Gegenstand zu gewährende Vergütung in dem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals festgesetzt werden. Jedes Abkommen dieser Art, welches nicht die vorgeschriebene Festsetzung in dem Bcscblnssc der Generalversammlung gefunden hat, ist der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Die Vorschriften der 207, 208 bleiben unberührt. § 280. Der Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals ist von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsraths zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Aktiengesellschaften. (!I In der Anmeldung ist die Versicherung abzugeben, daß dnS bisherige Grundkapital eingezahlt ist oder, soweit die Einzahlung mcbt stattgefunden hat, das; darauf weitere als die in der Anmeldung bezeichneten Beträge nicht rückständig sind. 8 281. Die Zeichnung der neuen Aktien geschieht mittelst ZcichnungsschcinS. Der Zeichnungsschein soll doppelt ausgestellt werden; er hat außer den im 189 Abs. 2 bezeichneten Angaben zu enthalten: 1. den Tag, an welchem der Beschluß über die Erhöhung dcS Grundkapitals gefaßt ist; 2. den Betrag, für welchen die Ausgabe der Aktien stattfindet, und den Betrag der festgesetzten Einzahlungen; 3. die im § 279 vorgesehenen Festsetzungen und, wenn mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung ausgegeben werden, den Gesamint- bctrag einer jeden; 4. den Zeitpunkt, in welchem die Zeichnung unverbindlich wird, sofern nicht bis dahin die erfolgte Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister eingetragen ist. Die Vorschriften des § 189 Abs. 4, 5 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an die Stelle der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister die Eintragung der erfolgten Erhöhung des Grundkapitals tritt. § 282. Jedem Aktionär muß auf sein Verlangen ein seinem Antheil an dem bisherigen Grundkapital entsprechender Zhcil der neuen Aktien zugetheilt werden, soweit nicht in dem Beschluß über die Erhöhung des Grundkapitals ein Anderes bestimmt ist. Der Betrag, zu welchem die ueuen Aktien an die Aktionäre ausgegeben werden, ist von dem Vorstand in den Gescllschaftsblättern zu veröffentlichen. In der Veröffentlichung kann eine Frist für die Ausübung deS Bezngsrechts bestimmt werden; die Frist muß mindestens zwei Wochen betragen. § 283. Eine Zusicherung vou Rechten auf den Bezng neu auszugebender Aktien kann nur unter Vorbehalt des im h 282 bezeichneten Rechtes der Ältionäre erfolgen. Eine Znsicherung, die vor dem Beschlusse über die Erhöhung dcS Grundkapitals geschieht, ist der Gesellschaft gegenüber nnwnksam. § 234. Die erfolgte Erhöhung des Grundkapitals ist von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes und deS Aufsichtsraths zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind beizufügen: 1. die Duplikate der Zeichuuugsscheine und ein von den Mitgliedern deS Vorstandes uuterschriebeucs Verzeichnis; der Zeichner, welches die auf jeden entfallencn Aktien sowie die aus die letzteren geschehenen Einzahlungen angiebt; 2. im Falle des h 279 die Verträge, welche den dort bezeichneten Festsetzungen zu Grunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen sind; 3. eine Berechnung der für die Gesellschaft dnrch die Ausgabe der ucucu Aktien entstehenden kosten; 4. wenn die Erhöhung des Grundkapitals mit Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, sowie in den Fällen des § 180 Abs. 2 die Gcnchmigungsurkunde. Die Vorschriften des § 195 Abs. 3 finden Anwendung. Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Gericht in Urschrift oder iu beglaubigter Abschrift aufbewahrt. In die Veröffentlichung, durch welche die Eintragung bekannt gemacht wird, ist auch der Betrag, zu welchem die Aktien ausgegeben werden, aufzunehmen. 62 Handelsgesetzbuch. § 285. Die Anmeldung und Eintragung der erfolgten Erhöhung des Grundkapitals kann mit der Anmeldung und Eintragung des Beschlusses über die Erhöhung verbunden werden. § 286. Bei einem Gericht, in dessen Bezirke die Gesellschaft eine Zweigniederlassung hat, sind die in den tz^ 280, 284 bezeichneten Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister durch den Borstand zu bewirken. Die Vorschrift des ^84 Abs. 5 findet Anwendung; die Vorschriften des § 280 Abs. 2 und des § 234 Abs. 2 bis 4 bleiben außer Anwendung. § 287. Bevor die erfolgte Erhöhung des Grundkapitals in das Handelsregister eingetragen ist, können Aktien und JnterimSscheine auf das zu erhöhende Kapital nicht ausgegeben werden. Die Anthcilsrechte an dem zu erhöhenden Kapitale können vor diesem Zeitpunkte mit Wirksamkeit gegenüber der Gesellschaft nicht übertragen werden. Herabsetzung des Grundkapitals. h 288. Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertheile des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen. Durch den Beschluß muß zugleich festgesetzt werden, zu welchem Zwecke die Herabsetzung stattfindet, insbesondere, ob sie zur theilweisen Rückzahlung des Grundkapitals an die Aktionäre erfolgt, und in welcher Weise die Maßregel auszuführen ist. Sind mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung vorhanden, so bedarf es uebeu dem Beschlusse der Generalversammlung eines in gesonderter Abstimmung gefaßten Beschlusses der Aktionäre jeder Gattung; auf diese Beschlußfassung finden die Vorschriften des Abs. 1 und des § 275 Abs. 3 Satz 2 Anwendung. § 289. Der Beschluß über die Herabsetzung des Grundkapitals ist von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Borstand hat unter Hinweis auf die beschlossene Herabsetzung des Grundkapitals nach der Eintragung des Beschlusses die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal in den GesellschaftS- blättern zu veröffentlichen. Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mittheilung zur Anmeldung aufzufordern. Den Gläubigern, deren Forderungen vor der letzten öffentlichen Aufforderung begründet sind, ist Befriedigung zu gewähren oder Sicherheit zu leisten, sofern sie sich zu diesem Zwecke melden. Zahlungen au die Aktionäre dürfen auf Grund der Herabsetzung des Grundkapitals erst erfolgen, nachdem seit dem Tage, an welchem die im Abs. l vorgeschriebene öffentliche Aufforderung zum dritten Male stattgefunden hat, ein Zahr verstrichen ist und nachdem die Gläubiger, die sich gemeldet haben, befriedigt oder sichergestellt worden sind. Eine durch die Herabsetzung bezweckte Befreiung der Aktionäre von der Verpflichtung zur Leistung von Einlagen auf die Aktien tritt nicht vor dem bezeichneten Zeitpunkt in Wirksamkeit. tz 290. Ist zur Ausführung der Herabsetzung deS Grundkapitals eine Verminderung der Zahl der Aktien durch Umtausch, Stcmpelung oder durch ein ähnliches Verfahren vorgesehen, so kann die Gesellschaft die Aktien, weiche trotz erfolgter Ausforderung nicht bei ihr eingereicht sind, für kraftlos erklären. Das Gleiche gilt in Ansehung eingereichter Aktien, welche die zum Ersatze durch neue Aktien erforderliche Zahl nickt erreichen und der Gesellschaft nicht zur Verwerthung für Rechnung der Beteiligten zur Verfügung gestellt sind. Aktiengesellschaften. «;,'; D!e Aufforderung zur Einreichung der Aktien hat die Androhung der Kraftlos- crklärung zu enthalten. Die Kraftloserklärung kann nur erfolgen, wenn die Auf- sorderung nach Maßgabe des § 219 Abs. 2 bekannt gemacht ist; sie geschieht mittelst Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern. Die an Stelle der für kraftlos erklärten Aktien auszugebenden neuen Aktien sind für Rechnung der Betheiligten durch die Gesellschaft zum Börsenpreis und in Ermangelung eines solchen durch öffentliche Versteigerung zu verkaufen. Der Erlös ist den Betheiligten auszuzahlen oder, sofern die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, zu hinterlegen. 291. Die erfolgte Herabsetzung des Grundkapitals ist von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung iu das Handelsregister anzumelden. § 292. Die Aktiengesellschaft wird aufgelöst: 1. durch den Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; 2. durch Beschluß der Generalversammlung; der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertheile des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen; 3. durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gesellschaft. Die Vorschriften dieses Titels kommen auch zur Anwendung, wenn die Auf- lösuna einer Aktiengesellschaft aus anderen Gründen erfolgt. § 293. Die Auflösung der Gesellschaft ist außer dem Falle des Konkurses durch den Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Liquidation. § 294. Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, so- fern nicht über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet ist. Bis zur Beendigung der Liquidation kommen die Vorschriften der vorausgehenden Titel zur Anwendung, soweit sich nicht aus diesem Titel oder aus dem tz 295. Die Liquidation geschieht durch die Mitglieder des Vorstandes als Liquidatoren, sofern nicht durch den Gesellschaftsvcrtrag oder durch Beschluß der Generalversammlung andere Personen dazu bestimmt werden. Auf Antrag des Aufsichtsraths oder von Aktionären, deren Antheile zusammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals erreichen, kaun aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liquidatoren durch das Gerichterfolgen, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Aktionäre haben bei Stellung des Antrags glaubhaft zu macheu, daß sie seit mindestens sechs Monaten Besitzer der Aktien sind. Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter denselben Voraussetzungen wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, die nicht vom Gericht ernannt sind, können durch die Generalversammlung auch vor dem Ablaufe des Zeitraums, für welchen sie bestellt, abberufen werden. § 296. Die ersten Liquidatoren sind durch den Vorstand, jede Aenderung in den Personen der Liquidatoren ist durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Fünfter Titel. Auflösung und Wichtigkeit der Gesellschaft. AuflösungSgründe. 64 Handelsgesetzbuch. Handelsregister anzumelden. Ist bei der Bestellung der Liquidatoren eine Bestimmung über ihre Vertetungsbcfugniß getroffen, so ist auch diese Bestimmung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urkunden über die Bestellung oder Aenderung beizufügen; diese Vorschrift findet auf die Anmeldung zum Handelsregister einer Zweigniederlassung keine Anwendung. Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren geschieht von AmtZwegen, Die Liquidatoren haben die Firma nebst ihrer Namcnsuntcrschrift zur Aufbewahrung bei dem Gerichte zu zeichnen. ^ 297. Die Liquidatoren haben unter Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal in den Gescllschaftsblättern zu veröffentlichen. § 298. Der Geschäflskreis der Liquidatoren sowie die Form, in welcher sie die Firma zu zeichnen haben, bestimmt sich nach den Vorschriften der §tz 149, 151, 153. Im Uebrigcn haben die Liquidatoren innerhalb ihres Geschäftskreises die Rechte und Pflichten des Vorstandes; sie unterliegen gleich diesem der Ueberwachung durch den Aufsichtsrath. In Ansehung der Mitwirkung sämmtlicher Liquidatoren bei Willenserklärungen für die Gesellschaft findet die Vorschrift des § 232 Abs. 1 Satz 1 nur insoweit Anwendung, als nicht für die Liquidatoren im Gesellschaftsvertrag oder bei ihrer Erucunnng ein Anderes bestimmt ist. Eine Bestellung von Prokuristen findet nicht statt. Die Vorschriften des § 236 bleiben außer Anwendung. § 299. Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation und weiterhin für den Schluß jedes JahrcS eine Bilanz aufzustellen; das bisherige Geschäftsjahr der Gesellschaft kann beibehalten werden. Die Vorschriften der §tz 260, 263, 264 bis 267 mit Ausnahme derjenigen über die Gcwinnvertheilnng finden Anwendung; die Vorschriften der 261, 262 bleiben außer Auwendung. § 300. Das nach der Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird unter die Aktionäre vertheilt.') Die Vcrtheilung erfolgt nach dem Verhältnisse der Akticnbcträge, sofern nicht mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung vorhanden sind. Sind die Einzahlungen nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnisse geleistet, so werden die auf das Grundkapital geleisteten Einzahlungen erstattet und ein Uebcr- schnß nach dem Verhältnisse der Akticnbcträge vertheilt. Reicht das vorhandene Vcr- mögen zur Erstattung der Einzahlungen nicht anS, so haben die Aktionäre den Verlust nach dem Verhältnisse der Aktienbeträge zu tragen; die noch ausstehenden Einzahlungen sind, soweit es hierzu erforderlich ist, einzuziehen. § 301. Die Vcrtheilung des Vermögens darf nur erfolgen, wenn seit dem Tage, an wclchcm die im § 297 vorgeschriebene öffentliche Aufforderung an die Gläubiger zum dritten Male stattgefunden hat, ein Jahr verstrichen ist. Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung znr Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. ') Daraus folgt, daß eine Verwendung des Gesellichaftsvermögens zu einem anderen Zwecke als znr Vertheilung unter die Mitglieder nur zulässig ist, wenn eine solche Verwendung schon in dein ursprünglichen Gcsellschaftsvertraae, dem sich sämmtliche Aktionäre unterworfen haben, vorgesehen war, sowie daß ein grundsätzlicher Ausschluß eincZ Thcilcs der Aktionäre von der Berücksichtigung bei d^r Vcri»ö>jeusvertheilung nicht angängig ist. Aktiengesellschaften. l!5 Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Vcrtheilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist. § 302. Ist die Liquidation beendigt und die Schlußrechnung gelegt, so haben die Liquidatoren das Erlöschen der Gesellschaftsfirma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Bücher und Papiere der Gesellschaft sind an einem von dem Gerichte dcS Sitzes der Gesellschaft zu bestimmenden sicheren Orte zur Aufbewahrung auf die Dauer von zehn Jahren zu hinterlegen. Die Aktionäre und die Gläubiger können zur Einsicht der Bücher und Papiere von dem Gericht ermächtigt werden. Stellt sich nachträglich noch weiteres der Verkeilung unterliegendes Vermögen heraus, so hat auf Antrag eines Bctheiligten das Gericht des Sitzes der Gesellschaft die bisherigen Liquidatoren erneut zu bestellen oder andere Liquidatoren zu berufeu. Veräußerung des GcsellschaftSvermögcns im Ganzen. § 303. Eine Verwerthung des Gescllschaftsvcrmögcns durch Veräußerung des Vermögens im Ganzen ist nur auf Grund eines Beschlusses der Generalversammlung zulässig. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertbcile des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt; der Gesellschaftsvertrag kann uoch andere Erfordernisse aufstellen. Der Beschluß hat die Auflösung der Gesellschaft zur Folge, sofern diese nicht bereits aufgelöst war. Die Vorschriften der §H 294 bis 302 kommen mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Liquidatoren zu denjenigen Geschäften und Rechtshandlungen befugt sind, welche die Ausführung der beschlossenen Maßregel mit sich bringt. Die AuS- nntwortnng des Vermögens an den Uebcrnehmer darf nur unter Beobachtung der für die Vertheilung unter die Aktionäre nach den 297, 301 geltenden Vorschriften stattfinden. Uebertragung des Vermögens au den Staat oder au einen Kommunal- verband. § 304. Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft als Ganzes von dem Reiche, einem BundeSstaat oder einem inländischen Kommunalverband übernommen, so kann zugleich vereinbart werden, daß die Liquidation unterbleiben soll. Die im § 303 Abs. 1 vorgesehene Zustimmung der Generalversammlung ist auch für eine solche Vereinbaruug erforderlich Der Vorstand hat den Beschluß der Generalversammlung zugleich mit der Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; der Anmeldung ist der mit dem Uebcriichmcr abgeschlossene Vertrag in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Der Beschluß hat keine Wirkung, bevor die Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich der Sitz der Gesellschaft befindet, stattgesunden hat. Mit der Eintragung des Beschlusses gilt der Ucbergang des Vermögens der Gesellschaft einschließlich der Schulden als erfolgt; die Firma der Gesellschaft erlischt. Vereinigung einer Akticngcsrllschaft mit einer auvcrcn Aktiengesellschaft oder mit einer ttommanditqrse schaft auf Aktien. § 305. Wird das Vermögen einer Aktiengesellschaft als Ganzes an eine andere Aktiengesellschaft oder an eine Kommanditgesellschaft auf Aktien gegen Gewährung von Aktien der übernehmenden Gesellschaft übertragen, so bleiben bei der Erhöhung des Grundkapitals der übernehmenden Gesellschaft die Vorschriften deö 278 Abs. I, des § 2«0 Abs. 2, der §5 261. 28^. des § 283 Abs. 1 sowie des § 284 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 außer Anwendung. Der Anmclduug der erfolgten Erhöhung des Grundkapitals zum Handelsregister ist der von der Generalversammlung der aufgelösten ^Gesellschaft genehmigte 5 66 Handelsgesetzbuch. Vertrag über die Vermögensübertragung in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen. Auf den Umtausch der Aktien der aufgelösten Gesellschaft finden die Vorschriften dcS § 290 Anwendung. 306. Ist im Falle des § 305 vereinbart, daß eine Liquidation des Vermögens der aufgelösten Gesellschaft nicht stattfinden soll, so finden die Vorschriften des § 304 entsprechende Anwendung, außerdem gelten die folgenden besonderen Vorschriften. Das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft ist durch die übernehmende Gesellschaft getrennt zu verwalten. Der bisherige Gerichtsstand der aufgelösten Gesellschaft bleibt bis zur Vereinigung der Vermögen der beiden Gesellschaften bestehen. Bis zu demselben Zeitpunkte gilt im Verhältnisse der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft zu der übernehmenden Gesellschaft und deren übrigen Gläubigern das übernommene Vermögen noch als Vermögen der aufgelösten Gesellschaft. Die Vereinigung der beiden Vermögen darf erst erfolgen, nachdem die Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft von der anderen Gesellschaft nach Maßgabe des § 297 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert worden sind, und nur unter Beobachtung der nach 301 für die Vertheilung des Vermögens unter die Aktionäre geltenden Vorschriften. Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths der übernehmenden Gesellschaft sind den Gläubigern der aufgelösten Gesellschaft für die Ausführung der getrennten Verwaltung als Gesammtschuldner verantwortlich, die Mitglieder des AufsichtSraths jedoch nur, soweit eine Vereinigung der Vermögen beider Gesellschaften mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten erfolgt. Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft. § 307. Ist eine Aktiengesellschaft zum Zwecke der Veräußerung ihres Vermögens im Ganzen oder zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Gesellschaft aufgelöst worden, so kann, wenn der beabsichtigte Zweck nicht erreicht wird, die Generalversammlung die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Das Gleiche gilt in dem Falle, daß die Gesellschaft durch die Eröffnung des Konkurses aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluß eines Zwangsvergleichs aus- gehol'en oder auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt worden ist. Die Fortsetzung der Gesellschaft ist von dem Vorstände zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Anfechtung der Vermögensübertragung. § 308. Ist die Firma einer Aktiengesellschaft durch den Uebergang ihres Vermögens auf eine andere Gesellschaft oder juristische Person ohne vorgängige Liquidation erloschen, so ist eine Anfechtung des den Uebergang betreffenden Beschlusses der Generalversammlung gegen die Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gesellschaft zu richten. Nichtigkeit der Aktiengesellschaft. § 309. Enthält der Gesellschaftsvertrag nicht die nach § 182 Abs. 2 weient- licken Bestimmungen oder ist eine dieser Bestimmungen nichtig, so kann jeder Gesellschafter und jedes Mitglied des Vorstandes und des Aufsichtsraths im Wege der' .klage beantragen, daß die Gesellschaft für nichtig erklärt werde. Die Vorschriften der §5 272, 273 finden entsprechende Anwendung. h 310. Ein Mangel, der die Bestimmungen über die Firma oder den Sitz der Gesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, die Bestellung oder Zusammensetzung des Vorstandes, die Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft oder die Aktiengesellschaften. 07 Form der Berufung der Generalversammlung betrifft, kann durch einen den Vorschriften dieses Gesetzbuchs über eine Aenderung des Gesellschaftsvertrags entsprechenden Beschluß der Generalversammlung geheilt werden. Die Berufung der Generalversammlung erfolgt, wenn der Mangel die Bestimmungen übcr die Foim der Berufung betrifft, durch Einrückung in diejenigen Blätter, welche für die Bekanntmachungen der Eintragungen in daS Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft bestimmt sind. § 3l1. Ist die Nichtigkeit einer Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen, so finden zum Zwecke der Abwickelung ihrer Verhältnisse die für den Fall der Auflösung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Die Wirksamkeit der im Namen der Gesellschaft mit Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäfte wird durch die Nichtigkeit nicht berührt. Die Gesellschafter haben die versprochenen Einzahlungen zu leisten, soweit es Zur Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeiten erforderlich ist. Sechster Titel. Strafvorsctzrisien. h 312. Mitglieder deS Vorstandes oder des AufsichtSraths oder Liauidatoren ^werden, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Gesellschaft handeln, mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft. Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausschließlich auf die Geldstrafe erkannt werden. § 313. Mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark werden bestraft: 1. Gründer oder Mitglieder des Vorstandes oder des AufsichtSraths, die zum Zwecke der Eintragung der Gesellschaft in daS Handelsregister in Ansehung der Zeichnung oder Einzahlung des Grundkapitals, des Betrags, zn welchem die Aktien ausgegeben werden, oder der im § 186 vorgesehenen Festsetzungen wissentlich falsche Angaben machen; 2. diejenigen, welche in Ansehung der vorerwähnten Thatsachen wissentlich falsche Angaben in einer im § 203 bezeichneten Ankündigung von Aktien machen; Z. Mitglieder des Vorstandes oder des AufsichtSraths, die zum Zwecke der Ein- rragung einer Erhöhung des Grundkapitals in daS Handelsregister in Ansehung der Einzahlung deS bisherigen oder der Zeichnung oder Einzahlung des erhöhten Kapitals oder in Ansehung des Betrags, zu welchem die Aktien ausgegeben werden, oder in Ansehung der im § 279 bezeichneten Festsetzungen wissentlich falsche Angaben machen. Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein. 314. Mitglieder deS Vorstandes oder des AufsichtSraths oder Liquidatoren werden mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu Zwanzigtausend Mark bestraft, wenn sie wissentlich 1. in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten über den Vermögensstand der Gesellschaft oder in den in der Generalversammlung gehaltenen Vorträgen den Stand der Verhältnisse der Gesellschaft unwahr darstellen oder verschleiern; S* 08 Handelsgesetzbuch. 2. auf Namen lautende Aktien, in denen die im h 179 Abs. 4 vorgeschriebene Angabe nicht enthalten ist, oder auf den Inhaber lautende Aktien ausgeben, bevor darauf der Nennbetrag oder, falls der AuSgabepreiS höher ist, dieser Betrag voll geleistet ist; 3. Aktien oder Jnterimsscheine ausgeben, bevor die Gesellschaft oder im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals die erfolgte Erhöhung in das Handelsregister eingetragen ist; 4. außer den Fällen des 180 Abs. 2> 3 Aktien oder Jnterimsscheine ausgeben, die auf einen geringeren Betrag als eintausend Mark gestellt sind; 5. in den Fällen des h 180 Abs. 2, 3 Aktien oder Jnterimsscheine ausgeben, in denen die im § 180 Abs. 4 vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten sind. Im Falle der Nr. 1 kann zugleich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, 'o tritt ausschließlich die Geldstrafe ein. § 315. Mit Gefängniß bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark werden bestraft: 1. die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren sowie die Mitglieder des Aufsichtsraths, wenn länger als drei Monate die Gesellschaft ohne Aufsichtsrath geblieben ist oder in dem letzteren die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat; 2. die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren, wenn entgegen den Vorschriften des § 240 Abs. 2 und des § 298 Abs. 2 der Antrag auf Eröffnung des Konkursversahrcns unterblieben ist. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein. Straflos bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß die Bestellung oder Ergänzung des Aufsichtsraths oder der Eröffnungsantrag ohne sein Verschulden unterblieben ist. § 316. Wer über die Hinterlegung von Aktien oder Jnterimsscheinen Bescheinigungen, die zum Nachweise des Stimmrechts in einer Generalversammlung dienen sollen, wissentlich falsch ausstellt oder verfälscht oder von einer solchen Bescheinigung, wissend, daß sie falsch oder verfälscht ist, zur Ausübung des Stimm- rcchtS Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mir Geldstrafe bis zu zehntausend M.irk bestraft. Daneben kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein. § 317. Wer sich besondere Vortheile dafür gewähren oder versprechen läßt, daß er bei einer Abstimmung in der Generalversammlung in einem gewissen Sinne stimme, oder an der Abstimmung in der Generalversammlung nicht theilnehme, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher besondere Vortheile dafür gewährt oder verspricht, daß Jemand bei einer Abstimmung in der Generalversammlung in einem gewissen Sinne stimme oder an der Abstimmung in der Generalversammlung nicht theilnehmc. §318. Wer die Aktien eines Anderen, zu dessen Vertretung er nicht befugt ist, ohne dessen Einwilligung zur Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung oder zur Ausübung eines der in den tztz 254, 264, 266, 268, 271, 295, 309 bezeichneten Rccbte benutzt, wird mit einer Geldstrafe von zehn bis dreißig Mark für jede der Aktien, jedoch nicht unter eintausend Mark, bestraft. Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Aktien eines Anderen gegen Entgelt leiht und für diese eines der vorbczcichncten Rechte ausübt, sowie denjenigen, welcher hierzu durch Verleihung der Aktien wissentlich mitwirkt. Kommanditgesellschaft auf Aktien. 69 §319. Die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren sind zur Befolgung der im h 240 Abs. I, im § 246 Abs. 1, im h 260 Abs. 2. im § 263 Abs. 1, im § 267 Abs. I, 2, im § 272 Abs. 4, im § 299 und im § 302 Abs. 2 enthaltenen Vorschriften von dem im § 195 bezeichneten Gerichte durch OrdnnngS- strafen anzuhalten. Die Höhe der Strafen bestimmt sich nach § 14 Satz 2. In Betreff der im tz 195 Abs. t, im 277 Abs. I, im § 230 Abs. I, im § 284 Abs. 1, im § 304 Abs. 3 sowie im tz 305 Abs. 2 vorgesehenen An- Meldungen zum Handelsregister findet, soweit eS sich um die Anmeldungen zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft handelt, eine Verhängung von Ordnungsstrafen nach § 14 nicht sta^. Uierter Abschnitt. Kommanditgesellschaft auf Aktie». Verhältniß zur Aktiengesellschaft. § 320. Mindestens ein Gesellschafter der Kommanditgesellschaft auf Aktien haftet den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt (persönlich haftender Gesellschafter), ^während die übrigen sich nur mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapitel der Gesellschaft betheiligen (Kommanditisten). Das Rechtsverhältniß der persönlich haftenden Gesellschafter unter einander -und gegenüber der Gesammtheit der Kommanditisten sowie gegenüber Dritten, insbesondere die Befugniß der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft, bestimmt sich nach den für die Kommanditgesellschaft geltenden Vorschriften. Im Uebrigen gelten für die Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sich nicht ans den nachfolgenden Vorschriften oder aus dem Fehlen eines Vorstandes ein Anderes crgiebt, die Vorschriften des dritten Abschnitts über die Aktiengesellschaft. Gründung. § 321. Der Inhalt des Gesellschaftsvertrags muß von mindestens fünf Personen in gerichtlicher oder notarieller Verhandlung festgestellt werden. Die persönlich haftenden Gesellschafter müssen sich sämmtlich bei der Feststellung beiheiligen; außer ihnen können nur Personen mitwirken, die als Kommanditisten Aktien übernehmen. In der Verhandlung ist der Betrag der von jedem Be< theiligtcn übernommenen Aktien anzugeben. Die Gesellschafter, welche den Inhalt deS GesellschaftSvertragS festgestellt haben oder andere als durch Baarzahlung zu leistende Einlagen machen, gelten als die Gründer der Gesellschaft. § 322. Der Gescllschaftsvertrag muß außer den im § 182 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6 vorgesehenen Festsetzungen den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters enthalten. Vermögenseinlagen der persönlich haftenden Gesellschafter müssen, sofern sie nicht auf das Grundkapital erfolgen, nach Höhe und Art im GesellschaftSvertrage festgesetzt werden. Die Vorschrift des § 186 Abs. 1 findet auf alle zu Gunsten eines persönlich haftenden Gesellschafters bedungenen besonderen Vortheile Anwendung. 323. Zeichnungsscheine haben außer den im § 189 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung derjenigen Gründer zu enthalten, welche persönlich haftende Gesell- -schafter sind. 70 Handelsgesetzbuch. In der mit der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister nach § 195- Abs. 3 Satz I zu verbindenden Erklärung ist in Ansehung der durch Baarzahlun^ zu leistenden Einlagen anzugeben, daß der eingeforderte Betrag baar eingezahlt und im Besitze der persönlich haftenden Gesellschafter ist. Zur Theilnahme an der im § 196 bezeichneten Verhandlung sind auch die persönlich hastenden Gesellschafter berechtigt. Die der Errichtung der Gesellschaft zustimmende Mehrheit muß mindestens ein Viertheil der in dem Verzeichnis; aufgeführten Kommanditisten begreifen; der Betrag ihrer Antheile muß mindestens ein Vierthcil des nicht von den persönlich haftenden Gesellschaftern übernommenen Grundkapitals darstellen. Bei der Eintragung in das Handelsregister sind statt der Mitglieder des- Vorstandes die persönlich haftenden Gesellschafter anzugeben. Enthält der Gesell- schaftsvcrtrag besondere Bestimmungen über die Befugniß der persönlich haftenden Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft, so sind auch diese Bestimmungen, einzutragen. h 324. Für den im 207 bezeichneten Beschluß der Generalversammlung bedarf eS, wenn sich der Beschluß auf einen im ersten Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft geschlossenen Vertrag bezieht, einer Mehrheit, deren Antheile mindestens ein Viertheil des nicht auf Aktien der persönlich haftenden Gesellschafter entfallenden. Theiles des Grundkapitals darstellen. Die Vorschrift des § 207 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. Die persönlich haftende« Gesellschafter an Stelle des Vorstandes. § 325. Die den Vorstand der Aktiengesellschaft betreffenden Vorschriften 1. über die Anmeldungen, Einreichungen und Erklärungen zum Handelsregister, 2. über die Berufung der Generalversammlung, 3. über die Aufstellung, Vorlegung und Veröffentlichung der Jahresbilanz und" der Gewinn- und Verlustrechnung sowie über die Vorlegung des Geschäfts-- berichte, 4. über die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung, 5. über daS Verfahren im Falle der Bestellung von Revisoren zur Prüfung der Bilanz oder zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder Geschäftsführung sowie über die Obliegenheiten gegenüber den Revisoren und dem AufsichtSrathe, 6. über die im Falle einer Herabsetzung des Grundkapitals an die Gläubiger zu richtende Aufforderung, 7. über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft wegen der Geschäftsführung, 8. über die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkursverfahrens, 9. über die strafrechtliche Verantwortlichkeit und über die Verhängung voir Ordnungsstrafen finden auf die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechende Anwendung. h 326. Ein persönlich haftender Gesellschafter darf ohne Einwilligung der Gesellschaft weder in dem Handelszweige der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Handelsgesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter thcilnchmcn. Die Einwilligung wird durch die übrigen persönlich haftenden Gesellschafter und, sofern nicht die Befugniß zur Ertheilung durch den Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluß der Generalversammlung dem Aufsichtsrath übertragen ist, durch die Generalversammlung ertheilt. Verletzt ein persönlich haftender Gesellschafter die ihm nach Abs. I obliegende Verpflichtung, so findet die Vorschrift des § 236 Abs. 2 Anwendung. Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem die übrigen persönlich haftenden Gesellschafter und der Aufsichtsrath Kommanditgesellschaft auf Aktien. 71 von dem Abschlüsse des Geschäfts oder von der Theilnahme des persönlich haftenden Gesellschafters an der anderen Gesellschaft Kenntniß erlana.cn; sie verjähren ohne Rücksicht auf diese Kenntniß in fünf Jahren von ihrer Entstehung an. Generalversammlung. § 327. In der Generalversammlung haben die persönlich haftenden Gesellschafter, auch wenn sie Aktien besitzen, kein Stimmrecht. Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie Angelegenheiten betreffen, für die bei der Kommanditgesellschaft das Einverständniß der persönlich haftenden Gesellschafter und der Kommanditisten erforderlich ist. Zur Ausübung der Befugnisse, welche in Ansehung der Bestellung von Revisoren und der Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft aus der Gründung oder der Geschäftsführung nach den §tz 266 bis 269 der Generalversammlung oder einer Minderheit von Aktionären zustehen, bedarf es der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht. Beschlüsse der Generalversammlung, die der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter bedürfen, sind zum Handelsregister erst einzureichen, wenn die Zustimmung erfolgt ist. Bei Beschlüssen, die in das Handelsregister einzutragen sind, ist die Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter in dem über die Verhandlung aufzunehmenden Protokoll oder in einem Anhange zu dem Protokolle zu beurkunden. Anfslchtsrath. § 328. Die Beschlüsse der Kommanditisten werden durch den AufsichtSrath ausgeführt, soweit nicht im Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt ist. In Rechtsstreitigkeiten, welche die Gesammtheit der Kommanditisten Hegen die persönlich haftenden Gesellschafter oder diese gegen die Gesammtheit der Kommanditisten zu führen haben, werden die Kommanditisten durch den Aufsichtsrath vertreten, es sei denn, daß in der Generalversammlung besondere Vertreter gewählt werden. Für die Kosten des Rechtsstreits, welche den Kommanditisten zur Last fallen, hastet die Gesellschaft, unbeschadet ihres Rückgriffs gegen die Kommanditisten. Die Vorschrift des § 247 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Persönlich haftende Gesellschafter können nicht Mitglieder des Aufsichtsraths sein. Gewinnantheile der persönlich haftenden Gesellschafter. § 329. Ergiebt sich für die persönlich haftenden Gesellschafter nach dem Jahreserträgniß ein Gewinnantheil, der nicht auf ihre Aktien fällt, so hat die Auszahlung zu unterbleiben, falls eine Unterbilanz vorhanden ist, die ihre nicht in Aktien bestehenden Kapitalantheile übersteigt, «solange eine solche Unterbilanz besteht, ist auch eine sonstige Entnahme von Geld auf den Kapitalantheil ausgeschlossen. Auf den Gewinn, der sich für die persönlich haftenden Gesellschafter ergiebt, findet die Vorschrift des tz 262 Nr. 1 über den Reservefonds Anwendung. Auflösung der Gesellschaft «nd Ausscheiden von persönlich haftenden Gesellschaftern. § 330. In Betreff der Thatsachen, durch welche die Auflösung der Kom- manditgcsellschaft auf Aktien herbeigeführt wird, sowie in Betreff des Ausscheidens eines von mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern aus der Gesellschaft finden die für die Kommanditgesellschaft geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben Anwendung. 72 Handelsgesetzbuch. Die Eröffnung des Konkurses über dciS Vermögen eines Kommcinditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge; die Gläubiger eines Kommanditisten sind nicht berechtigt, die Gesellschaft zu kündigen. Für die Kündigung durch die Kommanditisten sowie für ihre Zustimmung zur Auflösung der Gesellschaft ist ein Beschluß der Generalversammlung erforderlich; der Beschluß bedarf eiuer Mehrheit, die mindestens drei Viertheile des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Das Gleiche gilt in Betreff des Antrags auf Auflösung der Gesellschaft durch gerichtliche Entscheidung. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse für die Beschlußfassung aufstellen. Das Ausscheiden von persönlich hastenden Gesellschaftern kann außer dem Falle der Ausschließung nur stattfinden, soweit es im Gesellschaftsvertrage für zulässig erklärt ist. Die Auflösung der Gesellschaft sowie das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters ist von sämmtlichen persönlich haftenden Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Vorschrift deS § 143 Abs. 3 findet Anwendung. § 33l. Sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, erfolgt die Liquidation durch sämmtliche persönlich haftenden Gesellschafter und durch eine oder mehrere von der Generalversammlung gewählte Personen als Liquidatoren. Zu dem Antrag auf Ernennung oder Abberufung von Liquidatoren durch das Gericht ist auch jeder persönlich haftende Gesellschafter befugt. Vereinigung mit einer anderen Gesellschaft und Umwandlung in eine Aktiengesellschaft. h 332. Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien kann durch Beschluß der Generalversammlung und aller persönlich haftenden Gesellschafter in eine Aktiengesellschaft umgewandelt werden. Die Vorschriften über eine Abänderung des GesellschaftSvertragS finden Anwendung. Die Antheile der der Umwandlung zustimmenden Mehrheit der Kommanditisten müssen mindestens ein Vicrthcil des nicht auf Aktien der persönlich haftenden Gesellschafter fallenden Theiles des Grundkapitals darstellen. In dem Beschlusse sind die zur Durchführung der Umwandlung erforderlichen Maßregeln, insbesondere die Firma sowie die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes, festzusetzen. 333. Bei der Anmeldung des UmwandlungsbeschlusscS sind zugleich die Mitglieder des Vorstandes zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urkunden über ihre Bestellung ist beizufügen; bei der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister einer Zweigniederlassung bedarf es der Beifügung dieser Abschrift nicht. Auf die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschafr finden die Vorschriften des § 14 keine Anwendung. Der Anmeldung ist eine von der Generalversammlung genehmigte, für einen höchstens zwei Monate vor der Anmeldung liegenden Zeitpunkt aufgestellte Bilanz beizufügen. Auf diese Bilanz finden die Vorschriften des § 261, des § 263 Abs. 1 und des § 264 Anwendung. Mit der Eintragung scheiden die persönlich haftenden Gesellschafter aus der Gesellschaft aus; die Gesellschaft besteht von diesem Zeitpunkt an als Aktien- gcscllschaft fort. § 334. Unverzüglich nach der Eintragung hat der Vorstand iu den Gesell- schaftSblättern die im 333 Abs. 2 vorgesehene Bilanz zu veröffentlichen. Gesellschaftsvertrag einer stillen Handelsgesellschaft. (§5 ZZ5 ff. dii HandilSg-setzbuchi.) Zwischen dein Getreidchändler Ernst Sigismund Kohnheim zu Dresden, Ritterstraße Nr. 94 wohnhaft, und dem Rentier Heinrich Friedrich Thielemann zn Dresden, Thurmstraße Nr. 13 wohnhaft, wird heute der nachstehende Vertrag geschlossen: § I- Herr Ernst Sigismund Kohnheim betreibt zu Dresden auf dem Grundstücke Ritterstraße Nr. 94 unter der Firma „Ernst S. Kohnheim" eine im Handelsregister eingetragene Getreide-Euaros-Handluug; er ist alleiniger Inhaber der Firma. Herr Heinrich Friedrich Thielemann bcthciligt sich an dem vorbezeichnctcu Handelsgewerbe des Herrn Kohnheim als stiller Gesellschafter mit einer Einlage von 150,000 Mark, Eiuhundertundfünfzigtansend Mark, welche am I. April 1900 an den Herrn Kohnheim baar zu zahlen ist uud in dessen Vermögen übergeht. Die Betheiligung gilt für die Dauer von fünf Jahren, vom I. April 1900 an gerechnet. Herr Heinrich Friedrich Thielemann ist für den Fall, daß er die Einlage nicht rechtzeitig leistet, zur Zahlung einer Geldstrafe von 15,000 Mark, Fünfzehn- tcmsend Mark, an Herrn Kohnheim verpflichtet. Die Zahlung der Geldstrafe schließt den Anspruch auf Zahlung der Einlage ans. Zur Erhöhung der Einlage ist Herr Thielemann nicht verpflichtet. Ans den in dem Handelsgewerbe geschlossenen Geschäften wird der Inhaber der Firma, Herr Kohnheim, allein berechtigt und verpflichtet. § 2. Der stille Gesellschafter Herr Thielemann ist am Gewinne und Verluste der Firma „Ernst S. Kohnheim" mit . . . vom Hundert betheiligt.*) Am Schlüsse jedes Geschäftsjahres wird der Gewinn und Verlust berechnet uud der ans den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausgezahlt. An dem Verluste nimmt Herr Thielemann nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Theil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, so lange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet. Der Gewinn, welcher von Herrn Thielemann nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, wird auch uicht verzinst, hat vielmehr die Natur einer unverzinslichen Schuldforderung au die Firma „Ernst S. Kohnheim". § 3. Herr Thielemann ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung der jährlichen Bilanz von der Firma Ernst S. Kohnheim zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der Papiere und Bücher zu prüfen. Von den Angelegenheiten der Firma sich persönlich zu unterrichte», die Geschäftsbücher uud Papiere zu anderer Zeit und *) Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verluste betheiligt sein soll; seine Betheiligung am Gewinne kann nicht ausgeschlossen werden. LS anderen Zwecken, als gelegentlich der Bilanzprnfung, einzusehen und sich aus ihnen eine Uebersicht über den Stand deS Geschäftsvermögens anzufertigen, ist Herr Thielemann nicht befugt. Liegen wichtige Gründe vor, so ist Herr Zhielemann berechtigt, bei Gericht zu beantragen, daß letzteres die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere anordne. 5 4. Herr Thielemann ist befugt, seine Einlage zurückzufordern, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund ist insbesondere vorhanden, wenn der Firmcuinhaber eine ihm als Kaufmann obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt, oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Durch den Tod des Herrn Thielemann wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, wohl aber durch den Tod des Herrn Kohnheim. 5 5. Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handelsgeschäfts, Herr Kohnheim, mit Herrn Thielemann auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen. Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von Herrn Kohnheim abgewickelt; Herr Thielemann nimmt Theil am Gewiuu und Verlust, der sich aus diesen Geschäften ergiebt. Letzterer kann am Schlüsse jedes Geschäftsjahres Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen. 5 6. Wird über das Vermögen des Herrn Kohnheim der Konkurs eröffnet, so kann Herr Thielemann wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Antheils am Verlust übersteigt, seine Forderung nur als Konkursgläubiger geltend machen. § 7- Soweit in diesem Vertrage besondere Bestimmungen nicht getroffen sind, gelten zu dessen Ergänzung die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs §h 335 ff. sowie des Bürgerlichen Gesetzbuchs über „Gesellschaft". §-8. Die Kosten und Stempel des Vertrages werden von den Herren Kohnheim und Thielemann je zur Hälfte getragen. Dresden, den 10. Januar 1900. Ernst SiegiSmund Kohnheim. Heinrich Friedrich Thielemaun. Stille Gesellschaft. Er hat unter Hinweis auf die Umwandlung die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. Die Aufforderung ist dreimal in den Gescllschaftsblättern zu veröffentlichen. Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mittheilung zur Anmeldung aufzufordern. Den Gläubigern, deren Forderungen vor der letzten öffentlichen Aufforderung begründet sind, ist Befriedigung zu gewähren oder Sicherheit zu leisten, sofern sie sich zu diesem Zwecke melden. Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths haften den Gläubigern für die Beobachtung dieser Vorschriften als Gesammtschuldner, die Mitglieder des Aufsichtsraths, soweit eine Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten erfolgt. Fünfter Abschnitt. Stille Gesellschaft. Begriff; Rechte und Pflichten. § 335. Wer sich als stiller Gesellschafter''-) an dem Handelsgewerbe, das ein Anderer betreibt, mit einer Vcrmögcnseinlage betheiligt, hat die Einlage so zu leisten, daß sie in das Vermögen des Jnbabers des Handelsgescbäfts übergeht. Der Inhaber wird aus den in dem Betriebe geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet. § 336. Ist der Antheil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verluste nicht bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Antheil als bedungen. Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß der stille Gesellschafter nicht am Verluste betheiligt sein soll; seine Betheiligung am Gewinne kann nicht ausgeschlossen werden. § 337. Am Schlüsse jedes Geschäftsjahrs wird der Gewinn und Verlust berechnet und der auf den stillen Gesellschafter fallende Gewinn ihm ausbezahlt. Der stille Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage Theil. Er ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen; jedoch wird, solange seine Einlage durch Verlust vermindert ist, der jährliche Gewinn zur Deckung des Verlustes verwendet. Der Gewinn, welcher von dem stillen Gesellschafter nicht erhoben wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist. § 338. Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mittheilung der jährlichen Bilanz zu verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Die im § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem stillen Gesellschafter nicht zu. Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen. Der Name des stillen Gesellschafters darf in die Firma nicht aufgenommen werden. 2> Unter Umständen kann durch die Kundmachung des Gesellschastsverhältnisses eine Haftung des stillen Gesellschafters gegenüber den Geschästsgläubigern eintreten, soser» nach allgemeinen Grundsätzen, insbesondere nach den Vorschriften über den Kreditauftrag, die Voraussetzungen hierfür vorliegen. 74 Handelsgesetzbuch. Auflösung. § 339. Auf die Kündigung der Gesellschaft durch einen der Gesellschafter ode» durch einen Gläubiger des stillen Gesellschafters finden die Vorschriften der 132, 134, 135 entsprechende Anwendung. Die Vorschriften des § 723 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Recht, die Gesellschaft aus wichtigen Gründen ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, bleiben unberührt,') Durch den Tod des stillen Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst. tz 340. Nach der Auflösung der Gesellschaft hat sich der Inhaber des Handels- geschäftS mit dem stillen Gesellschafter auseinanderzusetzen und dessen Guthaben in Geld zu berichtigen. Die zur Zeit der Auflösung schwebenden Geschäfte werden von dem Jnhabei des Handelsgeschäfts abgewickelt. Der stille Gesellschafter nimmt Theil an dem Gewinn und Verluste, der sich aus diesen Geschäften ergiebt. Er kann am Schlüsse jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags und Auskunft übn den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen. Konkurs des Inhabers deS Handelsgeschäfts. 341. Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts der Konkurs eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Antheils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Konkursgläubiger geltend machen. Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrage, welcher zur Deckung seines Antheils am Verlust erforderlich ist, zur Konkursmasse einzuzahlen. § 342. Ist auf Grund einer in dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Konkurses zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem stillen Gesellschafter getroffenen Vereinbarung diesem die Einlage ganz oder theilweise zurückgewährt oder sein Antheil an dem entstandenen Verluste ganz oder theilweise erlassen worden, so kann die Rückgewähr oder der Erlaß von dem Konkursverwalter angefochten werden. Es begründet keinen Unterschied, ob die Rückgewähr oder der Erlaß unter Auflösung der Gesellschaft stattgefunden hat oder nicht. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Konkurs in Umständen seinen Grund hat, die erst nach der Vereinbarung der Rückgewähr oder des Erlasses eingetreten sind. Die Vorschriften der Konkursordnung über die Geltendmachung der Anfechtung und deren Wirkung finden Anwendung. ') Die stille Gesellschaft endigt von selbst, wenn der vereinbarte Zweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich geworden ist (Bürgerliches Gesetzbuch Z 726). Drittes Buch. Handelsgeschäfte. Krster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. Begriff der Handelsgeschäfte. § 343. Handelsgeschäfte sind alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betriebe''^) seines Handeisgewerbes gehören. Die im § 1 Abs. 2 bezeichneten Geschäfte sind auch dann Handelsgeschäfte, wenn sie von einem Kaufmann im Betriebe seines gewöhnlich auf andere Geschäfte gerichteten Handelsgewerbes geschlossen werden. 344. Die von einem Kaufmanne vorgenommenen Rechtsgeschäfte gelten im Zweifel als znm Betriebe seines Handelsgcwerbes gehörig. Die von einem Kaufmanne gezeichneten Schuldscheine gelten als im Betriebe seines Handelsgewerbcs gezeichnet, sosern nicht aus der Urkunde sich das Gegentheil ergiebt. tz 345. Auf ein Rechtsgeschäft, das für einen der beiden Theile ein Handelsgeschäft ist, kommen die Vorschriften über Handelsgeschäfte für beide Theile gleichmäßig zur Anwendung, soweit nicht aus diesen Lorschriften sich ein Anderes ergiebt. ') Diese Begriffsbestimmung umfaßt sowohl die Geschäfte, welche die Grundlage des Betriebes bilden und das Gewerbe nach den §Z 1 bis 3 zum Handelsgewerbc machen, als auch die, welche dem Betriebe als Neben- oder Hülssgeschäfte dienen. Die Geschäfte der Anschaffung der im Betriebe eines Handelsgewerbcs zu verwendenden Geräthe, Materialien und sonstigen Gegenstände gehören zum Betriebe des Gewerbes. ') Vergl. insbesondere über: Auslegung der Handelsgeschäfte ß 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Gesammtschuld § 427 daselbst; Schadensersatz §Z 243. 251, 2S2 daselbst; Draufgabe §Z »36—338 daselbst; Verzugszinsen ßs 284 und 288 daselbst; Empfangnahme von Zahlung Z 37V daselbst; Erlöschen eines Antrags oder Auftrags § 130 Abs. 2, Z§ 153, 672, 675 daselbst; Vertragsanträge und Abschluß der Verträge W 130—132, 145—155 daselbst; Erfüllungsort ZA 26S und 270 daselbst; Erfüllungszeit ZZ 186—133, 271, 272 daselbst. 76 Handelsgesetzbuch. Berücksichtigung der Handelsgebräuche. § 346. Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehre geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen. Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. § 347. Wer aus einem Geschäfte, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft ist, einem Anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns einzustehen. Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs,') nach welchen der Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden Pflegt. Vertragsstrafen. § 348. Eine Vertragsstrafe,") die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewcrbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden. Einrede der Vorausklage. § 349. Dem Bürgen steht, weun die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist, die Einrede der Vorausklage nicht zu. Das Gleiche gilt unter der bezeichneten Voraussetzung für denjenigen, welcher aus einem Kreditauftrag als Bürge haftet. Formfreiheit. § 350. Auf eine Bürgschaft, ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntniß finden, sofern die Bürgschaft auf der Seite des Bürgen, das Versprechen oder das Anerkenntnis; auf der Seite deS Schuldners ein Handelsgeschäft ist, die Formvorschriften-) deS § 766 Satz 1, deS § 780 und des § 731 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung. Ausnahmebestimmung für Handwerk und Kleingewerbe. § 351. Die Vorschriften der tztz 348 und 350 finden auf die im § 4 be- zeichneten Gewerbetreibenden keine Anwendung. Zinsfuß. h 352. Die Höhe der gesetzlichen Zinsen,*) mit Einschluß der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das Gleiche ') Vergl. insbesondere ZZ 52l, S23. S24. 599, 600, 680, 690, 708, auch Z 300 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. -) Ueber die Auslegungsregeln vergl. die §Z 339 und 345 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Gegen Vertragsstrafen, welche wider die guten Sitten verstoßen, gewährt Z 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Schutz. ») Ein Vertrag, durch den sich Jemand verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchtheil davon zu übertragen, bedarf nach § 311 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. Erfordernis; der Schriftlichkeit für Mieth- und Pachtverträge von nichr als einjähriger Dauer ergiebt sich aus ZA 566, 581 a. a. O. und findet auch für die Mieihe von Geschäfts- und Lagerräumen Anwendung. Verträge, durch weiche die Verpflichtung zur Uebertragung des Eigenthums an einem Grundstück übernommen wird, bedürfen nach Z 313 a. a. O. der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. *) Wird ein Kaufmann im einzelnen Falle durch das Ausbleiben einer Zahlung genöthigt, für die Geldbeschaffung höhere Zinsen als fünf vom Hundert zu zahlen, so ist nach § 238 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Geltendmachung eines weiteren Schadens nicht ausgeschlossen. --^ ^ V' ' ' c^'V^'/^'^-^ ... ......^. Handelsgeschäfte. — Allgemeine Vorschriften. 77 gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind. Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für daS Jahr zu verstehen. Kaufmännische Zinsen. h 353. Kaufleute unter einander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden. Provision. Lagergeld, Verzinsung von Vorschüssen u. s. w. § 354. Wer in Ausübung seines HandclsgcwerbeS einem Anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, kann dafür auch ohne Verabredung Provision und, wenn eS sich um Aufbewahrung handelt, Lagergeld nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern. Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen kann er vom Tage der Leistung an Zinsen berechnen. Kontokurrent.') § 355. Steht Jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Theil sich ergebenden Ueberschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokurrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Ueberschuß gebührt, von dem Tage des ÄbschlusfcS an Zinsen von dem Ueberschusfe verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind. Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist. Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Ueberschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann. h 356. Wird eine Forderung, die durch Pfand, Büigschaft oder in anderer Weise gesichert ist, in die laufende Rechnung aufgenommen, so wird der Gläubiger durch die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht gehindert, aus der Sicherheit insoweit Befriedigung zu suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung und die Forderung sich deckend) Haftet ein Dritter für eine in die laufende Rechnung aufgenommene Forderung als Gcsammtschulduer, so findet auf die Gcltcndmachung der Forderung gegen ihn die Vorschrift des Abs. 1 entsprechende Anwendung. § 357. Hat der Gläubiger eines Bethätigten die Pfändung und Ueberweisung des Anspruchs auf dasjenige erwirkt, was seinem Schuldner als Ueberschnß aus 2) Die Vorschriften beziehen sich auch auf das Kontokurrentverhältniß zwischen einem Kaufmann und einem Nichlkaufmann -) Folgen mehrere Abrechnungen aufeinander, so entscheidet der niedrigste Saldo Sind mehrere Forderungen, die den Gesammtbetrag des Saldos übersteigen, durch verschiedene Pfänder gesichert, so haltet jedes Pfand bis zur Hthe des Saldos, soweit die einzelne Forderung nicht hinter dem Betrage des letzte«cn zuruclbleibt. Ein Ucbcrgang der Pfand- oder sonstigen Sicherungsrechte auf die Saldoforderung findet nicht natt; vielmehr besteht die alte Forderung fort, soweit es sich um die Geltcndmachung der Sicherheit handelt. Dem Bürgen oder dritten Verpjänder bleiben daher auch alle Einreden gegen diese Forderung vorbehalten. 7^ Handelsgesetzbuch. der laufenden Rechnung zukommt, so können dem Gläubiger gegenüber Schuld- rosten, die nach der Pfändung durch neue Geschäfte entstehen, nicht in Rechnung gestellt werden. Geschäfte, die auf Grund eines schon vor der Pfändung bestehenden Rechtes oder einer schon vor diesem Zeitpunkte bestehenden Verpflichtung des Drittschuldners vorgenommen werden, gelten nicht als neue Geschäfte im Sinne dieser Vorschrift. Zeit der Leistung. § 353. Bei Handelsgeschäften kann die Leistung nur während der gewöhnlichen Geschäftszeit bewirkt und gefordert werden. § 359. Ist als Zeit der Leistung daS Frühjahr oder der Herbst oder ein in äbnlicher Weise bestimmter Zeitpunkt vereinbart, so entscheidet im Zweifel der Handelsgebrauch des Ortes der Leistung. Ist eine Frist von acht Tagen vereinbart, so sind hierunter im Zweifel volle acht Tage zu verstehen. Handelsgut mittlerer Art und Giite. § 360. Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Waare geschuldet, so ist Handelsgut mittlerer Art und Güte zu leisten. Maß, Gewicht, Währung u. s. w. § 361. Maß, Gewicht, Währung,') Zeitrechnung und Entfernungen, die an dem Orte gelten, wo der Vertrag erfüllt werden soll, sind im Zweifel als die vertragsmäßigen zu betrachten. Nuverzügliche Beantwortung von Anträgen wegen Geschäftsbesorguug; Behandlung der mit dem Antrag übersandten Waaren. 362. Geht einem Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von Geschäften für Andere mit sich bringt, ein Antrag über die Besorgung solcher Geschäfte von Jemand zu, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, so ist er verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags. Das Gleiche gilt, wenn einem Kaufmann ein Antrag über die Besorgung von Geschäften von Jemand zugeht, dem gegenüber er sich zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat.^) Auch wenn der Kaufmann den Antrag ablehnt, hat er die mitgesendeten Waaren auf Kosten des Antragstellers, soweit er für diese Kosten gedeckt ist und soweit eS ohne Nachtheil für ihn geschehen kann, einstweilen vor Schaden zu bewahren. Kaufmännische Anweisungen und sonstige Werthpapiere. § 363. Anweisungen,die auf einen Kaufmann über die Leistung von ') In Betreff der Geldschulden, die in einer nicht in Umlauf befindlichen Münz- svrte zahlbar sind, vcrgl. ZZ 244 und 245 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Inwieweit die letzteren auch auf Zahlungen im Auslande entsprechende Anwendung finden, entscheidet sich nach den Regeln des internationalen Privatrechts. 2) Hat der Kaufmann sich nicht gegenüber dem Antragsteller, sondern öffentlich zur Besorgung gewisser Geschäfte erboten, so bewendet es bei dem Grundsatze des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach bei nicht rechtzeitiger Ablehnung des Antrags nur eine Schadensersatzpflicht einlritt. «) Darunter sind nickt nur die von Kaufleuten, sondern auch die von Nichtlaufleutcn an Kaufleute ausgestellten Anweisungen zu verstehen. <) Das Reckt der Anweisungen ist in den Z§ 783—792 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausführlich geregelt. °) Unier den allgemeinen Begriff der Anweisung fällt auch der Check. Meistens sind die Checks aus den Inhaber gestellt, oder sie lauten zwar auf eine bestimmte Person, aber mit dem Zusätze, daß der Bezogene auch an jeden Inhaber zahlen solle. Das Handelsgeschäfte. — Allgemeine Vorschriften. 79 Geld, Werthpcipieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, können durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. Dasselbe gilt von Verpflichtungsscheinen, die von einem Kaufmann über Gegenstände der bezeichneten Art an Order ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist. Ferner können Konnossemente der Seeschiffer, Ladescheine der Frachtführer, Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten Anstalten sowie Bodmereibriefe und Transportversicherungspolizen durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. § 364. Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dem indossirtcn Papier auf den Jndossator über.') Dem legitimirten Besitzer der Urkunde kann der Schuldner nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in der Urkunde betreffen oder sich aus dem Inhalte der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbar gegen den Besitzer zustehen. Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der quittirten Urkunde zur Leistung verpflichtet. § 365. In Betreff der Form des Indossamentes, in Betreff der Legitimation des Besitzers und der Prüfung der Legitimation sowie in Betreff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe, finden die Vorschriften der Artikel 11 bis 13, 36, 74 der Wechselordnung entsprechende Anwendung. Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt sie der Kraftloserklärung im Wege des AufgebotSverfahrenS. Ist das AufgcbotSverfahren eingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit bestellt, Leistung nach Maßgabe der Urkunde von dem Schuldner verlangen. Schutz des redlichen Erwerbes bei Veräußerung oder Verpfändung beweglicher Sachen. § 366. Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs') zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube des ErwerberS die Befugniß des Veräußcrers oder Verpfänders, über die Sache für den Eigenthümer zu verfügen, betrifft. Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften deS Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube die Befugniß des Veräußerers oder Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechtes über die Sache zu verfügen, betrifft. Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, deS Spediteurs, des Lagerhalter» und des Frachtführers steht hinsichtlich deS Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Abs. 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich. § 367. Wird ein Jnhaberpapier, das dem Eigenthümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, an einen Kaufmann, der Bankier- oder Geldwechslergeschäfte betreibt, veräußert oder verpfändet, so gilt dessen Accept eines Jnhaverchecks wird durch den Z 795 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen. In Ansehung derjenigen Checks, welche auf eine bestimmte Persvn oder den Inhaber lauten, findet der H 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Die Checks, welche an Order lauten, sind durch Indossament übertragbar. ') Zur Gültigkeit der Urkunde oder des Indossaments bedarl es weder der Angabe des Verpflichtungsgrundes noch des Empfangsbekenntnisses der Valuta. -) Z§ 932 bis 936, 1207, 120S des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 80 Handelsgesetzbuch. guter Glaube als ausgeschlossen, wenn zur Zeit der Veräußerung oder Verpfändung der Verlust des Papiers von einer öffentlichen Behörde oder von dem aus der Urkunde Verpflichteten im Deutschen Rcichsanzeigcr bekannt gemacht und seit dem Ablaufe des JahrcS, in welchem die Veröffentlichung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahr verstrichen war. Der gute Glaube des ErwerberS wird durch die Veröffentlichung im Deutschen RcichSanzciger nicht ausgeschlossen, wenn der Erwerber die Veröffentlichung in Folge besonderer Umstände wetcr kannte noch kennen mußte. Auf Zins-, Renten- und Gewinnantheilscheine, die nicht später als in dem nächsten auf die Veräußerung oder Verpfändung folgenden Einlösungstermine sällig werden, sowie auf Banknoten und andere auf Sicht zahlbare unverzinsliche Inhaber- Papiere finden diese Vorschriften keine Anwendung. Kaufmännisches Pfandrecht. 368. Bei dem Verkauf eines Pfandes^) tritt, wenn eine Verpfändung auf der Seite dcS Pfandgläubigcrs und des Verpfänders ein Handelsgeschäft ist, an die Stelle der im § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat eine solche von einer Woche. Diese Vorschrift findet aus das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, dcS Lagerhalters uud des Frachtführers entsprechende Anwendung, auf das Pfandrecht des Spediteurs und des Frachtführers auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der Spcditions- oder Frachtvertrag ein Handelsgeschäft ist. Kaufmännisches Zuriickbchaltungsrccht. § 369. Ein Kaufmann hat wegen der fälligen Forderungen, welche ihm gegen einen anderen Kaufmann aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen und Werth- papieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf Grund von Handelsgeschäften in seinen Besitz gelangt sind, sofern er sie noch im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Das Zurückbehaltungsrecht ist auch dauu begründet, wenn das Eigenthum an dem Gegenstande von dem Schuldner auf den Gläubiger übergegangen oder von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger übertragen, aber auf den Schuldner zurück- zuübcrtragcn ist. Gegenüber einem Anderen als dem Schuldner besteht das Zurückbehaltungsrecht') insoweit, als dem Anderen die Einwendungen gegen den Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Gegenstandes entgegengesetzt werden können.') DaS Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die Zurückbchaltung dcS Gegenstandes der von dem Schuldner vor oder bei der Ucbcrgabe ertheilten Anweisung Ueber die Form der Psandbestcllung und die Befriedigung aus dem Pfande vergl, 1204 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 2) Veräußert odcr beiastet der Schuldner die im Besitze des Gläubigers befindliche Sache, so kann der Gläubiger dem Rechtsnachfolger dcs Schuldners die ihm gcgcn den Anspruch des letzteren aus Herausgabe zustehenden Einwendungen, also auch das Zurnckbehallungsrecht entgegensetzen (Bürgerliches Gesetzbuch Z 9d6 Abs. 2, ßß 1032, 1065, Z 1205 Abs. 2, Z§ 370. 1227). Ein Pfandgläubiger, der an der Pfandsache zugleich für eine andere Forderung ein Zurückbehaltungsrecht hat, ist durch die Vorschriften dcs Z 1243 Satz 2 und dcs s 268 Abs. 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dagegen geschützt, daß dieses Recht durch Einlösung des Pfandes von Selten emes Rechtsnachfolgers des Schuldners beeinträchtigt werde. Die Frage über das Rangverhältniß zwischen dem Verfolaunqsrcchte dcs Absenders (Z 36 der Konkursordnung) und dem Zurückbevaltungsrl'chte des Spediteurs und des Frachtführers wegen Forderungen an den Empfänger ist hierdurch zu Gunsten des ersteren Rechts entschieden. -79 Anweisung*) auf einen Kaufmann (mit Indossament). <§z Z6Z bi« S65 de» Handelsgesetzbuch» und Alt. II bis »z, ZS. 74 der Wechselordnung.) Wir weisen hiermit den Kaufmann Herrn Friedrich Wilhelm Lengensteiu in Glogau an, am 2. März 1900 an die Handlung Friedrich Wolf A Co. in Dresden oder deren Order 450 Mk., Vicrhundertundfünfzig Mark, zu zahlen. Breslau, den 10. Januar 1900. Otto Droge Sohn. > Angenommen Glogau, den II. Januar 1900. Friedrich Wilhelm Lengenstein. Für uns an die Herren Gebrüder Frese in Liegnitz. Dresden, 15. Januar 1900. Friedrich Wolf k Co. Für uns an die Handlung Ernst Schmidt A Bolzenstcin in Bunzlau. Liegnitz, den 13. Februar 1900. Gebrüder Frese. Für uns an den Kaufmann Herrn Heinrich Wetter in Glogau. Bunzlau, den 20. Februar 1900. Ernst Schmidt A Bolzeusteiii. Betrag erhalten. Glogau, den 2. März 1900. Heinrich Wetter. Verkaufsandrohnng Seitens des Pfandgläubigers an den VerPfänder. >z ZS8 d-S Handelsgesetzbuchs, § 12St de» Bürgerlichen W-s-tzbuchS) Dessau, den Z. April 1900. Zur Sicherung unserer Forderung aus Waarenlieferungen für das von Ihnen betriebene Handelsgeschäft im Betrage von 350 Mark nebst 5 °/g Zinsen vom 1. Januar d. I. an haben Sie uns ein Pfandrecht an 3 Stücken Tuch bestellt. Die Forderung ist am 1. April d. I. fällig gewesen; Zahlung ist jedoch nicht erfolgt. Unter Bezugnahme auf § 368 des Handelsgesetzbuchs drohen wir Ihnen den Verkauf der Pfandstücke behufs unserer Befriedigung wegen vorgedachter Forderung von 350 Mk. nebst Zinsen hierdurch an. Carl Schulz 6, Lerche. An den Kaufmann Herrn Ludwig Werner zu Dessau. ') Der Begriff der kaufmännischen Anweisung ist nach dein neuen Handelsgesetzbuch ein anderer geworden. Während bisher nur die von Kaufleuten ausgestellte» Anweisungen dossabel sind, sind vom 1. Januar 1300 ab die an Kaufleute — auch von ichtkauflcuten — ausgestellten Anweisungen durch Indossament (auch durch Blanko- Indossament) übertragbar. Mittheilung von der Versteigerung des bestellten Pfandes. (§ ZS8 de» Handelsgesetzbuchs, §§ ILZ5, 1SZ? de« Bürgerlichen Gesetzbuchs.) Dessau, den 14. April 1900. Da Sie auf unsere Androhung vom 3. April d. I. innerhalb der durch 360 des Handelsgesetzbuchs bestimmten Frist von einer Woche Ihre Schuld im Betrage von 350 Mk. nebst Zinsen an uns nicht berichtigt haben, werden wir den Verkauf der Pfandstücke im Wege der öffentlichen Versteigerung bewirken lassen. Der Verkauf wird am 24. April d. I., Vormittags 9 Uhr, in dem Geschäftslokale des Gerichtsvollziehers Wehncr. Marktstraße Nr. 15, erfolgen, wovon wir Ihnen in Gemäßheit des § 1237 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierdurch Mittheilung machen. Carl Schulz A Lerche. An den Kaufmann Herrn Ludwig Werner zn Dessau. Mittheilung des Pfandgläubigers an den VerPfänder über den Verkauf und das Ergebniß desselben. <§ SS« d-s Handelsgesetzbuchs, § 1541 d-s Bürgerlichen G-s-tzbuchS,) Dessau, den 24. April 1900. In Verfolg unserer Mittheilung vom 14. d. Mts. benachrichtigen wir Sie, daß heute, Vormittags 9 Uhr, die von Ihnen uns verpfändeten drei Stücke Tuch durch den Gerichtsvollzieher Wehuer in dessen Geschäftslokale öffentlich versteigert worden sind. Der Erlös, nach Abzug der Verstcigerungskosten, beträgt 302,80 Mk. Sie bleiben uns deshalb noch verpflichtet mit 47,20 Mk. nebst 5 "/„ Zinsen von 350 Mk. vom I. Januar bis 23. April 1900 und von 47,20 Mk. vom heutigen Tage bis znm Tage der Zahlung unserer Restforderung. Carl Schulz & Lerche. An den Kaufmann Herrn Ludwig Werner zu Dessau. Handelsgeschäfte. — Allgemeine Dorschristen. 8! rder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstande zu verfahren, widerstreitet. Der Schuldner kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. 370. Das Zurückbehaltungsrecht kann auch wegen nicht fälliger Forderungen geltend gemacht werden: 1. wenn über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet ist oder der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat; 2. wenn eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners ohne Erfolg versucht ist. Der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts steht die Anweisung des Schuldners oder die Uebernahme der Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit dem Gegenstande zu verfahren, nicht entgegen, sofern die im Abs. I Nr. l, 2 bezeichneten Thatsachen erst nach der Uebergabe deS Gegenstandes oder nach der Uebernahme der Verpflichtung dem Gläubiger bekannt werden. §371. Der Gläubiger ist kraft des Zurückbehaltungsrechts befugt, sich auö dem zurückbehaltenen Gegenstande für seine Forderung zu befriedigen. Steht einem Dritten ein Recht an dem Gegenstande zu, gegen welches das Zurückbehaltungsrecht nach § 369 Abs. 2 geltend gemacht werden kann, so hat der Gläubiger in An- sehung der Befriedigung aus dem Gegenstande den Vorrang. Die Befriedigung erfolgt nach den für das Pfandrecht') geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Au die Stelle der im § 1234 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist von einem Monat tritt eine solche von einer Woche. Sofern die Befriedigung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung stattfindet, ist sie erst zulässig, nachdem der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel für sein Recht auf Befriedigung gegen den Eigenthümer oder, wenn der Gegenstand ihm selbst gehört, gegen den Schuldner erlangt hat; in dem letzteren Falle finden die den Eigenthümer betreffenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch über die Befriedigung auf den Schuldner entsprechende Anwendung. In Ermangelung des vollstreckbaren Titels ist der Veikauf des Gegenstandes nicht rechtmäßig. Die Klage auf Gestattung der Befriedigung kann bei dem Gericht, in dessen Bezirke der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand oder den Gerichtsstand der Niederlassung hat, erhoben werden. § 372. In Ansehung der Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstände gilt zu Gunsten des Gläubigers der Schuldner, sofern er bei dem Besitzerwerbe deS Gläubigers der Eigenthümer des Gegenstandes war, auch weiter als Eigenthümer, sofern nicht der Gläubiger weiß, daß der Schuldner nicht mehr Eigenthümer ist. Erwirbt ein Dritter nach dem Besitzerwerbe des Gläubigers von dem Schuldner das Eigenthum, so muß er ein rechtskräftiges Urtheil, das in einem zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner wegen Gestattung der Befriedigung geführten Rechtsstreit ergangen ist, gegen sich gelten lassen, sofern nicht der Gläubiger bei dem Eintritt? der Rechtshängigkcit gewußt hat, daß der Schuldner nicht mehr Eigenthümer war. Bei körperlichen Sachen, bei Jnhaberpapieren und bei Papieren, die durch Indossament übertragen werden können und einen Börsenpreis habe», erfolgt demnach die Befriedigung durch Verkauf unter entsprechender Anwendung der M 1228 bis 1247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bei anderen Werthpapieren findet, sofern sie ein Forderungsrecht begründen, die Einziehung gemäß § 12L2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs statt. Für Werthpapiere, die weder der einen noch der anderen dieser Gattungen angehören, wie zum Beispiel für Namensaktien ohne Börsenpreis, ist nur der Weg der Zwangsvollstreckung gegeben (Z 1277 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). e " v 82 Handelsgesetzbuch. Zweiler Abschnitt. Handelskauf.") Annahmevcrzug des Käufers. 373. Ist der Käufer mit der Annahme der Waare im Verzüge, so kann der Verkäufer') die Waare auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen. Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Waare öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Waare einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum lausenden Preise bewirken. Ist die Waare dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzüge, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen un- thunlich ist. Der Selbsthülseverkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Käufers. Der Verkäufer und der Käufer können bei der öffentlichen^) Versteigerung mitbieten. Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Käufer von der Zeit und dem Orte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; von dem voll- zogencnen Verkaufe hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Käufer unverzüglich Nachricht zu geben. Zm Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie unthunlich sind. § 374. Durch die Vorschriften des § 373 werden die Befugnisse nicht berührt, welche dem Verkäufer nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche zustehen, wenn der Käufer im Verzüge der Annahme ist.^°) Ein Handelskauf liegt nur vor, wenn mindestens einer der beiden Theile ein Kaufmann ist und das Geschäft im Betriebe seines Handelsgewerbes geschlossen bat 2) Zu vergl. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Kauf !H433 ff ), insbesondere: Kauf auf Probe und nach Probe 434—436 daselbst; Ersüllungszeit und Erfüllungsort HZ 263, 270. 320 daselbst; Zeilpunki, mit welchem die Gefahr der gekauften Sache im Falle der Uebersendung auf den Käufer übergeht, HZ 44k, 447, 263 Abs. 3 daselbst; Pflicht des Käufers zur Emvfongnahme der Waare Z8 433 Abs. 2, 271 daselbst; Kosten der Uebcrgabe und Abnahme § 448 Abs. 1 daselbst, Markt- oder Börsenpreis als Kaufpreis § 453 daselbst. 2) Der Verkäufer ist verpflichtet, die verkaufte Sache bis zur Absenkung oder Uebergabe an den Käufer aufzubewahren und hierbei die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. e* «4 Handelsgesetzbuch. Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen. Lieferung einer Waare anderer Gattung «nd Quantitätsmängel. § 378. Die Vorschriften des h 377, finden auch dann Anwendung, wenn eine andere als die bedungene Waare oder eine andere als die bedungene Menge von Waaren geliefert ist, sofern die gelieferte Waare nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, daß der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten mußte. Aufbewahrung und Verkauf der beanstandeten Waare. § 379. Ist der Kauf für beide Theile ein Handelsgeschäft, so ist der Käufer, wenn er die ihm von einem anderen Orte übersendete Waare beanstandet, verpflichtet,, für ihre einstweilige Aufbewahrung zu sorgen. Er kann die Waare, wenn sie dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, unter Beobachtung der Vorschriften des h 373 verkaufen lassend) Berechnung des Kaufpreises nach dem Gewichte der Waare. § 380. Ist der Kaufpreis nach dem Gewichte der Waare zu berechnen, so kommt das Gewicht der Verpackung (Taragewicht) in Abzug, wenn nicht aus dem Vertrag oder dem Handelsgebrauche des Ortes, an welchem der Verkäufer zu erfüllen hat, sich ein Anderes ergiebt. Ob und in welcher Höhe das Taragewicht nach einem bestimmten Ansatz oder Verhältnisse statt nach genauer AuSmittelung abzuziehen ist, sowie, ob und wieviel als Gutgewicht zu Gunsten des Käufers zu berechnen ist oder als Vergütung für schadhafte oder unbrauchbare Theile (Refaktie) gefordert werden kann, bestimmt sich nach dem Vertrag oder dem Handelsgebrauche des OrteS, an welchem der Verkäufer zu erfüllen hat. Kauf von Werthpapieren; Kauf- und Werkvertrag. tz 381. Die in diesem Abschnitt für den Kauf von Waaren getroffenen Vorschriften gelten auch für den Kauf von Wertpapieren"). Sie finden auch Anwendung, wenn aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoffe eine nicht vertretbare bewegliche Sache herzustellen ist.°) Biehmängel. § 382. Die Vorschriften der §tz 481 bis 492 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gewährleistung bei Viehmängeln werden durch die Vorschriften dieses Abschnitts nicht berührt. !) Durch einen nach Maßgabe des Abs. 2 bewirkten Verkauf wird der Anspruch des Käufers auf Wandelung oder aus Lieferung einer mangelfreien Waare (ZK 467, 480, 353 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nicht ausgeschlossen. ') Auf die Haftung des Verkaufers eines für kraftlos erklärten Werthpapiers findet der § 377 keine Anwendung, da es sich hierbei nicht um einen Sachmangel, sondern um einen Mangel im Rechte handelt (Bürgerliches Gesetzbuch Z 437 Abs. 2). Bei Lieferung eines ausgeloostcn oder gekündigten Werthpapiers wird dagegen in der Regel anzunehmen sei», daß eine andere als die bedungene Sache geliefert, die Abweichung aber so erheblich ist, daß eine Genehmigung von vornherein ausgeschlossen erscheinen mußte; der Z 377 greift daher auch in einem solchen Falle nicht Platz. 2) Hieraus ergiebt sich unter Anderem, daß, falls ein zweiseitiges Handelsgeschäft des fraglichen Inhalts vorliegt, der Besteller, obwohl nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche die Verjährung der Gewährleistungsanjprüche hier nicht mit der Ablieferung (Z 477 daselbst), sondern mit der Abnahme des Werkes beginnt (K K38 daselbst), dennoch'das Werk gcniäß § 377 des Handelsgesetzbuches unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen verpflichtet ist; hat er dies gethan und seine Rechte durch Anzeige gewahrt, so verjähren die Ansprüche erst von der Abnahme an. Kommissionsgeschäft. 35 Dritter Abschnitt. Kommissionsgeschäft. Begriffsbestimmung. § 383. Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waaren oder Werthpapiere für Rechnung eines Anderen (des Kommittenten) in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Rechte und Pflichten des Kommissionärs.') § 384. Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen. Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige herauszugeben, was er ans der Geschäftsbesorgung erlaugt hat. Der Kommissionär hastet dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Ausführung der Kommission den Dritten namhaft macht, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat. § 335. Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersähe des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen. Die Vorschriften des § 665 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt. § 386. Hat der Kommissionär unter dem ihm gesetzten Preise verkauft oder hat er den ihm für den Einkauf gesetzten Preis überschritten, so muß der Kommittent, falls er das Geschäft als nicht für seine Rechnung geschlossen zurückweisen "will, dies unverzüglich auf die Anzeige von der Ausführung des Geschäfts erklären; anderenfalls gilt die Abweichung von der Preisbestimmung als genehmigt. Erbietet sich der Kommissionär zugleich mit der Anzeige von der Ausführung des Geschäfts zur Deckung des Preisunterschieds, so ist der Kommittent zur Zurückweisung nicht berechtigt. Der Anspruch des Kommittenten auf den Ersatz eines den Preisunterschied übersteigenden Schadens bleibt unberührt.') ') Für den Kommissionsvertrag sind nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch« im Allgemeinen die Grundsatze vom Dienstverlrage en 670, 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leistenden Ersatze gehört auch die Vergütung für die Benutzung der Lagerräume und der Beförderungsmittel deS Kommissionärs. Gesetzliches Pfandrecht des Kommissionärs. § 397. Der Kommissionär hat an dem Kommissionsgute, sofern er es im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann, ein Pfandrecht wegen der auf das Gut verwendeten Kosten, der Provision, der auf das Gut gegebenen Vorschüsse und Darlehen, der mit Rücksicht aus das Gut gezeichneten Wechsel oder in anderer Weise eingegangenen Ver- dcs Eigenthums von dem Kommissionär auf den Kommittenten bedarf, um diesen zum Eigenthümer zu machen. Hierzu ist nicht unbedingt die Ausantwortung der Sache an den Kommittenten erforderlich ; vielmehr genügt, falls der Gegenstand in der Verwahrung des Kommissionärs bleiben soll, der in erkennbarer Weise bekundete Wille des letzteren, den Besitz weiterhin für den Kommittenten auszuüben. Eine solche Eigcnthumsüber- tragung kann zeitlich mit dem Erwerbe des Kommissionärs zusammenfallen; zu ihrer Wirksamkeit ist es bei Sachen, die nur der Gattung nach bestimmt sind, genügend, daß sie für den Kommittenten ausgesondert werden. 88 Handelsgesetzbuch. Kindlichkeiten sowie wegen aller Forderungen aus laufender Rechnung in Kommissionsgeschäften. Recht des Kommissionärs, sich anS eigene« Kommisfionsgnte zn befriedige«. § 398. Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigenthümer des Kommissionsgutes ist, für die im § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht') geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen. Recht deS Kommissionärs, sich aus den Forderungen z« befriedige«. tz 399. Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung deS Kom- mittcnten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die im § 397 bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen. «elbsicintrittsrecht. § 400. Die Kommission zum Einkauf oder zum Verkaufe von Waaren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sowie von Werthpapieren, bei denen ein Börsen- oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, kann, wenn der Kommittent nicht ein Anderes bestimmt hat, von dem Kommissionär dadurch ausgeführt werden, daß er das Gut, welches er einkaufen soll, selbst als Verkäufer liefert oder das Gut, welä'es er verkaufen soll, selbst als Käufer übernimmt. Im Falle einer solchen Ausführung der Kommission beschränkt sich die Pflicht deS Kommissionärs, Rechenschaft über die Abschließung des Kaufes oder Verkaufs abzulegen, auf den Nachweis, daß bei dem berechneten Preise der zur Zeit der Ausführung der Kommission bestehende Börsen- oder Marktpreis eingehalten ist. Als Zeit der Ausführung gilt der Zeitpunkt, in welchem der Kommissionär die Anzeige von der Ausführung zur Absenkung an den Kommittenten abgegeben hat. Ist bei einer Kommission, die während der Börsen- oder Marktzeit auszuführen war, die Ausführungsanzeige erst nach dem Schlüsse der Börse oder des Marktes zur Absendung abgegeben, so darf der berechnete Preis für den Kommittenten nicht ungünstiger sein, als der Preis, der am Schlüsse der Börse oder des Marktes bestand. Bei einer Kommission, die zu einem bestimmten Kurs (erstem Kurs, Mittel- kurs, letztem Kurs) ausgeführt werden soll, ist der Kommissionär ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Absendung der Ausführungsanzeige berechtigt und verpflichtet, diesen Kurs den Kommittenten in Rechnung zu stellen. Bei Wertpapieren und Waaren, für welche der Börsen- oder Marktpreis amtlich festgestellt wird, kann der Kommissionär im Falle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt dem Kommittenten keinen ungünstigeren Preis als den amtlich festgestellten in Rechnung stellen. § 401. Auch im Falle der Ausführung der Kommission durch Selbsteintritt, hat der Kommissionär, wenn er bei Anwendung pflichtmäßiger Sorgfalt die Kommission zu einem günstigeren als dem nach § 400 sich ergebenden Preise ausführen konnte, den Kommittenten den günstigeren Preis zu berechnen. Hat der Kommissionär vor der Absendung der Ausführungsanzeige aus Anlaß der ertheilten Kommission an der Börse oder am Markte ein Geschäft mit einem ') Nergl. ZZ 1210 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit Z 3K8 des Handelsgesetzbuchs. Neben dem Rechte, für seinen Anspruch auf Erfüllung und auf Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung aus dem KommissiouSgute wie aus einem Pfande Befriedigung zn suchen, stehen dem Kommissionär im Falle eines Ersüllungs« Verzuges des Kommittenten weitere Rechte nicht zu- Insbesondere ist der Kommissionär nicht befugt, die angeschaffte Waare auf Grund der Erklärung, daß er von dem Kommissions- vertraae zurücktrete, für sich zu behalten. Speditionsgeschäft. 89 'Dritte» abgeschlossen, so darf er dem Kommittenten keinen ungünstigeren als den Hierbei vereinbarten Preis berechnen. K 402. Die Vorschriften des tz 400 Abs. 2 bis 5 und des § 401 sönnen nicht durch Vertrag zum Nachtheile des Kommittenten abgeändert werden. § 403. Der Kommissionär, der das Gut selbst als Verkäufer liefert oder als Käufer übernimmt, ist zu der gewöhnlichen Provision berechtigt und kann die bei Kommissionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten berechnen. § 404. Die Vorschriften der tzh 397, 398 finden auch im Falle der Aus- führung der Kommission durch Selbsteintritt Anwendung. § 405. Zeigt der Kommissionär die Ausführung der Kommission an, ohne ausdrücklich zu bemerken, daß er selbst eintreten wolle, so gilt dies als Erklärung, daß die Ausführung durch Abschluß des Geschäfts mit einem Dritten für Rechnung des Kommittenten erfolgt sei. Eine Vereinbarung zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär, daß die Erklärung darüber, ob die Kommission durch Selbsteintritt oder durch Abschluß mit einem Dritten ausgeführt sei, später als am Zage der Ausführungsanzeige abgegeben werden dürfe, ist nichtig. Widerruft der Kommittent die Kommission und geht der Widerruf dein Kommissionär zu, bevor die Ausfnhruugsanzeige zur AMendung abgegeben ist, so steht dem Kommissionär das Recht des Selbsteintritts nicht mehr zu. Ergänzung des Begriffs des Kommissionsgeschäfts; Einkaufs- und Vcrkaufs- kommission. § 406. Die Vorschriften dieses Abschnittes kommen anch zur Anwendung, 'wenn ein Kommissionär im Betriebe seines HandelsgewerbcS ein Geschäft anderer als der im § 383 bezeichneten Art für Rechnung eines Anderen in eigenem Namen zu schließen übernimmt. Das Gleiche gilt, wenn ein Kaufmann, der nicht Kommissionär ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes ein Geschäft in der bezeichneten Weise zu schließen übernimmt. Als Einkaufs- und Verkaufskommission im Sinne dieses Abschnitts gilt auch -eine Kommission, welche die Lieferung einer nicht vertretbaren beweglichen Sache, die aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoffe herzustellen ist, zum «Gegenstände hat. Uierter Abschnitt. Speditionsgeschäft. Begriffsbestimmung und Verhältniß zum Kommissionsgeschäfte. tz 407. Spediteur ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Güterversendungen ?durch Frachtführer oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines -Anderen (des Versenders) in eigenem Namen zn besorgen. Auf die Rechte und Pflichten des Spediteurs finden, soweit dieser Abschnitt keine Vorschriften enthält, die für den Kommissionär geltenden Vorschriften, insbesondere die Vorschriften der tzh 388 bis 390 über die Empfangnahme, die Auf- 1'ewahruug und die Versicherung des GntcS, Anwendung. Rechte und Pflichten des Spediteurs. 8 408. Der Spediteur hat die Versendung, insbesondere die Wahl der Frachtführer, Verfrachter und Zwischenspediteure, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Handelsgesetzbuch. Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Versenders wahrzunehmen- und dessen Weisungen zu befolgen. Der Spediteur ist nicht berechtigt, dem Versender eine höhere als die mit de»r Frachtführer oder dem Verfrachter bedungene Fracht zu berechnen. § 409. Der Spediteur hat die Provision') zu fordern, wenn das Gut dem Frachtführer oder dem Verfrachter zur Beförderung übergeben ist. 410. Der Spediteur hat wegen der Fracht, der Provision, der Auslagen- und Verwendungen sowie wegen der auf das Gut gegebenen Vorschüsse ein Pfandrecht an dem Gute, sofern er eS noch im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. § 411. Bedient sich der Spediteur eines Zwischenspeditenrs, so hat dieser- zugleich die seinem Vormanne zustehenden Rechte, insbesondere dessen Pfandrechts auszuüben. Soweit der Vormann wegen seiner Forderung von dem Nachmanne befriedigte wird, geht die Forderung und das Pfandrecht des Vormanns auf den Nachmanw über. Dasselbe gilt von der Forderung und dem Pfandrechte des Frachtführers^ soweit der Zwischenspediteur ihn befriedigt. Selbsteintrittsrecht und Einigung über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten. § 412. Der Spediteur ist, wenn nicht ein Anderes bestimmt ist, befugt, die Beförderung des Gutes selbst auszuführen. Macht er von dieser Befuguiß Gebrauch, so hat er zugleich die Rechte und- Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters; er kann die Provision, die ber Speditionsgeschäften sonst regelmäßig vorkommenden Kosten sowie die gewöhnliche Fracht verlangen. § 413. Hat sich der Spediteur mit dem Versender über einen bestimmten! Satz der Beförderungskosten geeinigt, so hat er ausschließlich die Rechte und Pflichten: eines Frachtführers. Er kann in einem solchen Falle Provision nur verlangen, wenn es besonders vereinbart ist. Bewirkt der Spediteur die Versendung des Gutes zusammen mit den Güten? anderer Versender auf Grund eines für seine Rechnung über eine Sammelladung geschlossenen Frachtvertrags, so finden die Vorschriften deS Abs. 1 Anwendung, auch- weun eine Einigung über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten nicht stattgefunden hat. Der Spediteur kann in diesem Falle eine den Umständen nach au» gemessene Fracht, höchstens aber die für die Beförderung des einzelnen GuteS- gewöhnliche Fracht verlangen. Verjährung. H 414. Die Ansprüche gegen den Spediteur wegen Verlustes, Minderung^ Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes verjähren in einem Jahre^ Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden. Die Verjährung beginnt im Falle der Beschädigung oder Minderung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung stattgefunden hat, im Falle des Verlustes oder der verspäteten Ablieferung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Ablieferung hätte bewirkt sein müssen. Die im Abs. 1 bezeichneten Ansprüche können nach der Vollendung der Verjährung nur aufgerechnet werden, wenn vorher der Verlust, die Minderung, die Bcskbädigung oder die verspätete Ablieferung dem Spediteur angezeigt oder die Anzeige an ihn abgesendet worden ist. Der Anzeige an den Spediteur steht eS- -) Das Recht des Spediteurs auf Erstattung seiner Auslagen ergiebt sich aus den §Z 670 und 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und aus den Vorschriften über das Kommissionsgeschäft. Lagergeschäft. 91 gleich, wenn gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt oder in einem zwischen dem Versender und dem Empfänger oder einem späteren Erwerber des Gutes wegen des Verlustes, der Minderung, der Beschädigung oder der verspäteten Ablieferung anhängigen Rechtsstreite dem Spediteur der Streit verkündet wird. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der Spediteur den Verlust, die Minderung, die Beschädigung oder die verspätete Ablieferung des Gutes vorsätzlich') herbeigeführt hat. Nicht-Tpcditcur; bloße Vermittelung von Frachtverträgen. § 415. Die Vorschriften dieses Abschnitts kommen auch zur Anwendung, wenn ein Kaufmann, der nicht Spediteur ist, im Betriebe seines Handelsgewerbes eine Güterversendung durch Frachtführer oder Verfrachter für Rechnung eines Anderen in eigenem Namen zu besorgen übernimmt. Mnfter Abschnitt. Lagergeschäft. Begriffsbestimmung. tz 416. Lagerhalter ist, wer gewerbsmäßig die Lagerung und Aufbewahrung Von Gütern übernimmt. Rechte und Pflichten des Lagerhalters und des EinlagererS. § 417. Auf die Rechte und Pflichten des Lagerhalters in Ansehung der Empfangnahme, Aufbewahrung und Versicherung des Gutes finden die für den Kommmissionär geltenden Vorschriften der 388 bis 390 Anwendung. Treten Veränderungen an dem Gute ein, welche dessen Entwerthung befürchten lassen, so hat der Lagerhalter den Einlagerer hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Versäumt er dies, so hat er den daraus entstehenden Schaden xu ersetzen. § 418. Der Lagerhalter hat dem Einlagerer die Besichtigung des Gutes, die Entnahme von Proben und die zur Erhaltung des Gutes nothwendigen Handlungen während der Geschäftsstunden zu gestatten. Vermischung der eingelagerte« Waare mit anderen Waaren. § 419. Im Falle der Lagerung vertretbarer Sachen ist der Lagerhalter zu ihrer Vermischung mit anderen Sachen von gleicher Art und Güte nur befugt, wenn ihm dies ausdrücklich gestattet ist. Der Lagerhalter erwirbt auch in diesem Falle nicht das Eigenthum des Gutes; auS dem durch die Vermischung entstandenen Gesammtvorrathe kann er jedem Einlagerer den ihm gebührenden Antheil ausliefern, ohne daß er hierzu der Genehmigung der übrigen Betheiligten bedarf.^) Dem Vorsatz ist nicht grobe Fahrlässigkeit gleichzustellen. ') In Folge der eingetretenen Vermischung werden die Rechte der einzelnen Be» theiligten an den eingelieferten Waaren durch eine Gemeinschaft an der entstandenen Gesammtmasse ersetzt und bewahren in dieser veränderten Form ihren dinglichen Charakter (zu vergl. Bürgerliches Gesetzbuch ßs St8, 949). HZ Handelsgesetzbuch. Ist das Gut iu der Art hinterlegt, daß das Eigenthum auf den Lagerhalter übergehen und dieser verpflichtet sein soll, Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzugewähren, so finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.') Lagerkosten. H 420. Der Sagerhalter hat Anspruch auf das bedungene oder ortsübliche Lagergeld sowie auf Erstattung der Auslagen für Fracht und Zölle und der sonst für das Gut gemachten Aufwendungen, soweit er sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Von den hiernach dem Lagerhalter zukommenden Beträgen (Lagerkosten)') sind die baaren Auslagen sofort zu erstatten. Die sonstigen Lagerkosten sind nach dem Ablaufe von je drei Monaten seit der Einlieferung oder, wenn das Gut in der Zwischenzeit zurückgenommen wird, bei der Rücknahme zu erstatten; wird das Gut theilweise zurückgenommen, so ist nur ein entsprechender Theil zu berichtigen, es fei kenn, daß das auf dem Lager verbleibende Gut zur Sicherung des Lagerhalters nicht ausreicht. Gesetzliches Pfandrecht. tz 421. Der Lagerhalter hat wegen der Lagerkosten ein Pfandrecht an dem Gute, solange er es im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Rücknahme des GuteS. § 422. Der Lagerhalter kann nicht verlangen, daß der Einlagerer das Gut »or dem Ablaufe der bedungenen Lagerzeit und, falls eine solche nicht bedungen ist, daß er es vor dem Ablaufe von drei Monaten nach der Einlieferung zurücknehme. Ist eine Lagerzeit nicht bedungen oder behält der Lagerhalter nach dem Ablaufe der bedungenen Lagerzeit das Gut auf dem Lager, so kann er die Rücknahme nur nach vorgängiger Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monate verlangen. Der Lagerhalter ist berechtigt, die Rücknahme des Gutes vor dem Ablaufe der Lagerzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zn verlangen, wenn ein wichtiger^) Grund vorliegt. Verjährung. 423. Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Lagerhalter wegen Verlustes, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes finden die Nach der Vermischung eintretende Verluste und Beschädigungen haben die Betheiligten gemeinsam zu tragen, soweit nicht der Lagerhalter nach den 390, 4l7 des Handelsgesetzbuchs, weil er die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht beobachtet hat, dafür einstehen muß. ') Es liegt eine Hinterlegung im Sinne des Z 700 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor, und es sind mithin im Allgemeinen die für das Darlehen geltenden Grundsätze maßgebend. DaS Lagergeld und die dem Lagerhalter zu erstattenden Auslagen sind unter der Bezeichnung „Lagerkosten" zusammengefaßt. Ansprüche aus Vorschüssen oder Ansprüche auf Erlaß von Schäden, die durch die Beschaffenheit der Waare an anderen Gütern verursacht worden sind, sowie sonstige auf besonderen Rechtsgründen beruhende Forderungen fallen nicht unter die Lagerkosten. 2) Z. B. wenn das Gut sich als gefährlich für andere Waaren erweist. Daß der Einlagerer seinerseits die Auslieferung des Gutes schon vor Ablauf der Lagerfrist jederzeit gegen Zahlung der Lagerkosten und Erfüllung derjenigen Verbindlichkeiten, wegen deren dem Lagerhalter gegen den Einlagerer ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, fordern darf, ergiebt sich aus dem Z KSS des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Frachtgeschäft. Vorschriften des 414 entsprechende Anwendung. Im Falle des gänzliche» Verlustes beginnt die Verjährung mit dem Ablaufe des Tages, an welchem der Lagerhalter dem Einlagerer Anzeige von dem Verluste macht. Erwerb dinglicher Rechte mittelst Uebergabe deS indossirten Lagerscheins. tz 424. Ist von dem Lagerhalter ein Lagerschein ausgestellt, der durch Indossament übertragen werden kann, so hat, wenn das Gut von dem Lagerhalter übernommen ist, die Uebergabe des Lagerscheins an denjenigen, welcher durch den- Schein zur Empfangnahme des Gutes legitimirt wird, für den Erwerb von Rechtem an dem Gute dieselben Wirkungen wie die llcbcrgabe des Gutes. Sechster Abschnitt. Frachtgeschäft. Begriff des Frachtführer«. § 425. Frachtführer ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt,') die Beförderung von Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszuführen. Frachtbrief und Begleitpapiere. § 426. Der Frachtführer kann die Ausstellung eines Frachtbriefs verlangen. Der Frachtbrief soll enthalten: 1. den Ort und den Tag der Ausstellung; 2. den Namen und den Wohnort des Frachtführers; 3. den Namen dessen, an welchen das Gut abgeliefert werden soll (deS Empfängers); 4. den Ort der Ablieferung; 5. die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen; K. die Bezeichnung der für eine zoll- oder steueramtliche Behandlung oder polizeiliche Prüfung nöthigen Begleitpapiere; 7. die Bestimmung über die Fracht sowie im Falle ihrer Vorausbezahlung einen Vermerk über die Vorausbezahlung; L. die besonderen Vereinbarungen, welche die Betheiligten über andere Punkte, namentlich über die Zeit, innerhalb welcher die Beförderung bewirkt werden soll, über die Entschädigung wegen verspäteter Ablieferung und über die auf dem Gute haftenden Nachnahmen, getroffen haben; v. die Unterschrift des Absenders; eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Unterschrift ist genügend. Der Absender hastet dem Frachtführer für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben. § 427. Der Absender ist verpflichtet, dem Frachtführer die Begleitpapiere zu übergeben, welche zur Erfüllung der Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften vor der Ablieferung an den Empfänger erforderlich sind. Er haftet dem Frachtführer, sofein nicht diesem ein Verschulden zur Last fällt, für alle Folgen, die aus dem Mangel, der Unzulänglichkeit oder der Unrichtigkeit der Papiere entstehen. ') Der Schwerpunkt liegt in der gewerbsmäßigen Uebernahme der Beförderung, nicht, wie im bisherigen Handelsgesetzbuch, in der Ausführung derselben, da es unerheblich ist, ob der Frachtführer die Beförderung selbst ausführt oder fie durch Untersrach!- jührer ausführen läßt. Ä4 Handelsgesetzbuch. Lieferzeit; Verhinderung deS Antritts oder der Fortsetzung der Reise. h 423. Ist über die Zeit, binnen welcher der Frachtführer die Beförderung bewirken soll, nichts bedungen, so bestimmt sich die Frist, innerhalb deren er die Reise anzutreten und zu vollenden hat, nach dem Ortsgebrauche. Besteht ein Ortsgebrauch nicht, so ist die Beförderung binnen einer den Umständen nach angemessenen Frist zu bewirken. Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise ohne Verschulden des Absenders zeitweilig verhindert, so kann der Absender von dem Bertrage zurücktreten; er hat jedoch den Frachtführer, wenn diesem kein Verschulden zur Last fällt, für die Vorbereitung der Reise, die Wiederausladung und den zurückgelegten Theil der Reise zu entschädigen. Ueber die Höhe der Entschädigung entscheidet der Ortsgebrauch; besteht ein Ortsgebrauch nicht, so ist eine den Umständen nach angemessene Entschädigung zu gewähren.') Haftung deS Frachtführers. § 429. Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Annahme bis znr Ablieferung oder durch Versäumuug der Lieferzeit entsteht, es sei denn, daß der Verlust, die Beschädigung oder die Verspätung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten.^") Für den Verlust oder die Beschädigung von Kostbarkeiten, Knnstgegenständen, Geld und Werthpapieren haftet der Frachtführer nur, wenn ihm diese Beschaffenheit oder der Werth des Gutes bei der Uebergabe zur Beförderung angegeben worden ist. Höhe des zu leistende» Ersatzes. § 430. Muß auf Gruud des Frachtvertrags von dem Frachtführer für gänzlichen oder theilweisen Verlust des Gutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine Handelswerth und in dessen Ermangelung der gemeine Werth zu ersetzen, welchen -Gut derselben Art uud Beschaffenheit am Orte der Ablieferung in dem Zeitpunkte hatte, in welchem die Ablieferung zu bewirken war; hiervon kommt in Abzug, was in Folge des Verlustes au Zöllen uud sonstigen Kosten sowie an Fracht erspart ist. Im Falle der Beschädigung ist der Unterschied zwischen dem Verkaufswerthe des Gutes im beschädigten Zustand und dem gemeinen Handelswerth oder dem gemeinen Werthe zu ersetzen, welchen das Gut ohne die Beschädigung am Orte und zur Zeit der Ablieferung gehabt haben würde; hiervon kommt in Abzug, was in Folge der Beschädigung an Zöllen und sonstigen Kosten erspart ist. Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers herbeigeführt, so kann Ersatz des vollen Schadens gefordert werden. Bei einer dauernden Behinderung des Antritts oder der Fortsetzung der Reise kommen die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs 323 ff., 645 zur Anwendung. Demzufolge kann, wenn die Weiterbeförderung des Gules durch Zufall dauernd verhindert wird, der Frachtführer in der Regel keine Distanzfracht verlangen. Eine Ausnahme erleidet dieser Grundsatz, sofern nach den Umständen des Falles die Ausführung eines Theils der Reise als eine theilweise Erfüllung im Sinne des § 323 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angesehen werden kann, oder sofern die Unmöglichkeit der Beförderung durch die Beschaffenheit des Gutes veranlaßt ist. -) Der Frachtführer kann sich nicht schon durch eine allgemeine Berufung auf sorgsames Verhalten von seiner Verantwortlichkeit entlasten; er hat vielmehr die Umstände darzuthun, welche den Verlust oder die Beschädigung des Frachtguts verursacht haben, uud mit Bezug auf diese Umstände den Nachweis zu führen, daß ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt. 2) Betreffs der Vertragsstrafen wegen verspäteter Ablieferung von Frachtgütern kommen die ZZ 340, 341, 339, 2Lö des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Anwendung. Frachtgeschäft, 95 Haftung deS Frachtführers für seine Leute, § 431. Der Frachtführer hat ein Verschulden seiner Leute und ein Verschulden minderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient, in -gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Ausführung der Beförderung durch mehrere Frachtführer. 432. Uebergiebt der Frachtführer zur Ausführung der von ihm übernommenen Beförderung das Gur einem anderen Frachtführer, so haftet er für die Ausführung der Beförderung bis zur Ablieferung des Gutes an den Empfänger. Der nachfolgende Frachtführer tritt dadurch, daß er das Gut mit dem ursprünglichen Frachtbrief annimmt, diesem gemäß in den Frachtvertrag ein und übernimmt die selbständige Verpflichtung, die Beförderung nach dem Inhalte des Frachtbriefs auszuführen. Hat auf Grund dieser Vorschriften einer der betheiligten Frachtführer Schadensersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff gegen demjenigen zu, welcher den Schaden verschuldet hat. Kann dieser nicht ermittelt werden, so haben die beteiligten Frachtführer den Schaden nach dem Verhältniß ihrer Antheile an der Fracht gemeinsam tragen, soweit nicht festgestellt wird, daß der Schaden nicht auf ihrer BeförderungS- >strecke entstanden ist. Nachträgliche Anweisung des Absenders. § 433. Der Absender kann den Frachtführer anweise», das Gut anzuhalten, zurückzugeben oder an einen anderen als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger «auszuliefern. Die Mehrkosten, die durch eine solche Verfügung entstehen, sind dem Frachtführer zu erstatten.') Das Verfügungsrecht des Absenders erlischt, wenn nach der Ankunft deS Gutes am Orte der Ablieferung der Frachtbrief dem Empfänger übergeben oder -von dem Empfänger Klage gemäß H 435 gegen den Frachtführer erhoben wird. Der Frachtführer hat in einem solchen Falle nur die Anweisungen des Empfängers zu beachten; verletzt er diese Verpflichtung, so ist er dem Empfänger für das Gut verhaftet. Rechte und Pflichten des Empfängers. § 434. Der Empfänger ist vor der Ankunft des Gntes am Orte der Ablieferung dem Frachtführer gegenüber berechtigt, alle zur Sicherstellung des Gutes erforderlichen Maßregeln zu ergreifen und dem Frachtführer die zu diesem Zwecke nothwendigen Anweisungen zu ertheilen. Die Auslieferung des Gutes kann er vor dessen Ankunft am Orte der Ablieferung nur fordern, wenn der Absender den Frachtführer dazu ermächtigt hat. § 435. Nach der Ankunft des Gutes am Orte der Ablieferung ist der Em° Pfänger berechtigt, die dnrch den Frachtvertrag begründeten Rechte gegen Erfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen im eigenem Namen gegen den Frachtführer geltend zu machen, ohne Unterschied, ob er hierbei in eigenem oder in fremdem Interesse handelt. Er ist insbesondere berechtigt, von dem Frachtführer die Ueber- ^abe des Frachtbriefs und die Auslieferung des Gutes zu verlangen.') Dieses Recht erlischt, wenn der Absender dem Frachtführer eine nach § 433 noch zulässige entgegenstehende Anweisung ertheilt. § 436. Durch Annahme des Gutes und des Frachtbriefs wird der Empfänger verpflichtet, dem Frachtführer nach Maßgabe des Frachtbriefs Zahlung zu leisten. ') Daß die Aushändigung des Gutes nur gegen Empfangsbescheinigung zu geschehen braucht, ergiebt sich au- dem Z 368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. S6 Handelsgesetzbuch. Ablieferungshindernisse. h 437. Ist der Empfänger deS Gutes nicht zu ermitteln oder verweigert er- die Annahme oder ergiebt sich ein sonstiges Ablieferungshinderniß, so hat dei7 Frachtführer den Absender unverzüglich hiervon in Kenntniß zu setzen und dessen. Anweisung einzuholen. Ist dies den Umständen nach nicht thnnlich oder der Absender mit der Er-- theilung der Anweisung säumig oder die Anweisung nicht ausführbar, so ist der Frachtführer befugt, daS Gut in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise zu hinterlegen. Er kann, falls das Gut dem Verderben ausgesetzt und Gefahr im Verzug ist, das Gut auch gemäß 373 Abs. 2 bis 4 verkaufen lassen. Von der Hinterlegung und dem Verkaufe des Gutes hat der Frachtführer dcu Absender nnd den Empfänger unverzüglich zu benachrichtigen, es sei denn,, daß dies unthunlich ist; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersätze- verpflichtet. Erlöschen der Ansprache gegen den Frachtführer. § 438. Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen- bezahlt und das Gut angenommen, so sind alle Ansprüche gegen den Frachtführer aus dem Frachtvertrag erloschen.') Diese Vorschrift findet keine Anwendung, soweit die Beschädigung oder Minderung des Gutes vor dessen Annahme durch amtlich bestellte Sachverständige festgestellt ist. Wegen einer Beschädigung oder Minderung des Gutes, die bei der Annahm? äußerlich nicht erkennbar ist, kann der Frachtführer auch nach der Annahme deS Gutes und der Bezahlung der Fracht in Anspruch genommen werden, wenn der- Mangel in der Zeit zwischen der Uebernahme deS GuteS durch den Frachtführer und der Ablieferung entstanden ist und die Feststellung des Mangels durch amtlich bestellte Sachverständige unverzüglich nach der Entdeckung und spätestens binnen einer Woche nach der Annahme beantragt wird. Ist dem Frachtführer der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung und binnen der bezeichneten Frist angezeigt, so genügt es, wenn die Feststellung unverzüglich nach dem Zeitpunkte beantragt wird,, bis zu welchem der Eingang einer Antwort des Frachtführers unter regelmäßigen. Umständen erwartet werden darf. Die Kosten einer von dem Empfangsberechtigten beantragten Feststellung sind von dem Frachtführer zu tragen, wenn ein Verlust oder eine Beschädigung ermittelt wird, tür welche der Frachtführer Ersatz leisten muß. Der Frachtführer kann sich auf diese Vorschriften nicht berufen, wenn er dew Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Verjährung. § 439. Auf die Verjährung der Ansprüche gegen den Frachtführer wegen. Verlnstcs, Minderung, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung des Gutes finden die Vorschriften des 414 entsprechende Anwendung. Dies gilt nicht für die im § 432 Abs. 3 bezeichneten Ansprüche. Gesetzliches Pfandrecht. § 44t). Der Frachtführer hat wegen aller dnrch den Frachtvertrag begründeten Forderungen, insbesondere der Fracht- und Liegegelder, der Zollgelder und anderer Ein einseitiger Vorbehalt des Empfängers bei der Annahme des Gutes ist ohne Wirkung! dagegen genügt ein mit Zustimmung des Frachtführers gemachter Vorbehalt wie auch ein Anerkenntnis; der gerügten Mangel von Seiten des Frachtführers zur Erhaltung der Ansprüche. Frachtgeschäft. 97 Auslagen, sowie wegen der auf das Gut geleisteten Vorschüsse ein Pfandrecht') an dem Gute. Das Pfandrecht besteht, solange der Frachtführer das Gut noch im Besitze hat, insbesondere mittelst Konnossements, Ladescheins oder Lagerscheins darüber verfügen kann. Auch nach der Ablieferung dauert das Pfandrecht fort, sofern der Frachtführer es binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht und das Gut noch im Besitze des Empfängers ist. Die im tz 1234 Abs. I des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den tzh 1237, 1241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme des GuteS, so hat die Androhung und Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen. Ausübung der Rechte der Vormänner durch den letzten Frachtführer. Uebergang der Rechte des Vormanns auf den Rachmann. tz 441. Der letzte Frachtführer hat, falls nicht im Frachtbrief ein Anderes bestimmt ist, bei der Ablieferung auch die Forderungen der Vormänner sowie die auf dem Gute haftenden Nachnahmen einzuziehen und die Rechte der Vormänner, insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben. Das Pfandrecht der Vormänner besteht so lange als das Pfandrecht des letzten Frachtführers. Wird der vorhergehende Frachtführer von dem nachfolgenden befriedigt, so gehen seine Forderung und sein Pfandrecht auf den letzteren über. In gleicher Art gehen die Forderung und das Pfandrecht des Spediteurs auf den nachfolgenden Spediteur und den nachfolgenden Frachtführer über. § 442. Der Frachtführer, welcher das Gut ohne Bezahlung abliefert und das Pfandrecht nicht binnen drei Tagen nach der Ablieferung gerichtlich geltend macht, ist den Vormännern verantwortlich. Er wird, ebenso wie die vorhergehenden Frachtführer und Spediteure, des Rückgriffs gegen die Vormänner verlustig. Der Anspruch gegen den Empfänger bleibt in Kraft. Rangordnung der gesetzlichen Pfandrechte. § 443. Bestehen an demselben Gute mehrere nach den §h 397, 410, 421, 440 begründete Pfandrechte, so geht unter denjenigen Pfandrechten, welche durch die Versendung oder durch die Beförderung des Gutes entstanden sind, das später entstandene dem früher entstandenen vor. Diese Pfandrechte haben sämmtlich den Vorrang vor dem nicht auS der Versendung entstandenen Pfandrechte des Kommissionärs und des Lagerhalters sowie vor dem Pfandrechte des Spediteurs und des Frachtführers für Vorschüsse. Ladeschein. § 444. Ueber die Verpflichtung zur Auslieferung des Gutes kann von dem Frachtführer ein Ladeschein ausgestellt werden. 445. Der Ladeschein soll enthalten: 1. den Ort und den Tag der Ausstellung; 2. den Namen und den Wohnort des Frachtführers; 3. den Namen des Absenders; Hinsichtlich des Rechtes des Frachtführers, sich aus dem ihm als Pfand ver- Kosteten Frachtgnte für seine Forderungen zu befriedigen, sowie hinsichtlich der Voraussetzungen und der Art und Weise dieser Befriedigung kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbucks über den Pfandverkauf in Verbindung mit dem Z 368 des Handelsgesetzbuchs zur Anwendung. 7 98 Handelsgesetzbuch- 4. den Namen desjenigen, an welchen oder an dessen Order das Gut abgeliefert werden soll; als solcher gilt der Absender, wenn der Ladeschein nur an Order gestellt ist; 5. den Ort der Ablieferung; K. die Bezeichnung des Gutes nach Beschaffenheit, Menge und Merkzeichen; 7. die Bestimmung über die Fracht und über die ans dem Gute haftenden Nachnahmen sowie im Falle der Vorausbezahlung der Fracht einen Vermerk über die Vorausbezahlung. Der Ladeschein muß von dem Frachtführer unterzeichnet sein. Der Absender hat dem Frachtführer auf Verlangen eine von ihm unterschriebene Abschrift deS Ladescheins auszuhändigen. h 446. Der Ladeschein entscheidet für daS Rechtsverhältniß zwischen dem Frachtführer und dem Empfänger deS Gutes; die nicht in den Ladeschein aufgenommenen Bestimmungen deS Frachtvertrags sind dem Empfänger gegenüber unwirksam, sofern nicht der Ladeschein ausdrücklich auf sie Bezug nimmt. Für das Rcchtsverhältniß zwischen dem Frachtführer und dem Absender bleiben die Bestimmungen des Frachtvertrags maßgebend. § 447. Znm Empfange des Gutes legitimirt ist derjenige, an welchen das Gut nach dem Ladeschein abgeliefert werden soll oder auf welchen der Ladeschein, wenn er an Order lautet, durch Indossament übertragen ist. Der zum Empfange Lcgitimirte hat schon vor der Ankunft des Gutes am Ablieferungsorte die Rechte, welche dem Absender in Ansehung der Verfügung über daS Gut zustehen, wenn ein Ladeschein nicht ausgestellt ist. Der Frachtführer darf einer Anweisung des Absenders, das Gut anzuhalten, zurückzugeben oder an einen anderen als den durch den Ladeschein legitimirten Empfänger anSznliefern, nur Folge leisten, wenn ihm der Ladeschein zurückgegeben wird! verletzt er diese Verpflichtung, so ist er dem rechtmäßigen Besitzer des Ladescheins für das Gut verhaftet. § 448. Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gutes uur gegen Rückgabe deS Ladescheins, auf dem die Ablieferung des Gutes bescheinigt ist, verpflichtet. § 449. Im Falle des 432 Abs. 1 wird der nachfolgende Frachtführer, der das Gut auf Grund des Ladescheins übernimmt, nach Maßgabe des Scheines verpflichtet. § 45V. Die Ucbergabe des Ladescheins an denjenigen, welcher durch den Schein znr Empfangnahme des Gutes legitimirt wird, hat, wenn das Gut von dem Frachtführer übernommen ist, für deu Erwerb von Rechten an dem Gute dieselben Wirkungen wie die Uebergabc des Gutes. Gelegentliche Uebernahme der Güterbeförderung durch einen Kaufmann. Postanstaltcn. § 451. Die Vorschriften der §§ 426 bis 450 kommen auch zur Amvendung, wenn ei» Kaufmann, der nicht Frachtführer ist, im Betriebe seines Handels- gcwcrbcs eine Beförderung vvu Gütern zu Lande oder auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern auszufübren übernimmt. § 452. Ans die Beförderung von Gütern durch die PostVerwaltungen deS Reichs und der BundeSstaaten finden die Vorschriften dieses Abschnittes keine An- wendnng. Die bezeichneten Postverwaltnngen gelten nicht als Kaufleute im Sinne dieses Gesetzbuchs. Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. 9!' Siebenter Abschnitt. Beförderung vou Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. TranSportPflicht der Eisenbahnen. § 453. Eine dem öffentlichen Güterverkehr dienende Eisenbahn darf die Uebernahme von Gütern zur Beförderung nach einer für den Güterverkehr ein- .gerichtetcn Station innerhalb des Deutschen Reichs nicht verweigern, sofern 1. der Absender sich den geltenden Beförderungsbedingungen und den sonstigen allgemeinen Anordnungen der Eisenbahn unterwirft; 2. die Beförderung nicht nach gesetzlicher Vorschrift oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung verboten ist; 3. die Güter nach der Eisenbahnverkehrsordnunz oder den gemäß der Verkehrs- ordnung erlassenen Vorschriften und, soweit diese keinen Anhalt gewähren, nach der Anlage und dem Betriebe der betheiligten Bahnen sich znr Beförderung eignen; 4. die Beförderung mit den regelmäßigen Beförderungsmitteln möglich ist; 5. die Beförderung nicht durch Umstände, die als höhere Gewalt zu betrachten sind, verhindert wird. Die Eisenbahn ist nur insoweit verpflichtet, Güter zur Beförderung anzunehmen, >als die Beförderung sofort erfolgen kann. Inwieweit sie verpflichtet ist, Güter, i>cren Beförderung nicht sofort erfolgen kann, in einstweilige Verwahrung zn nehmen, bestimmt die Eisenbahnverkehrsordnuug, Die Beförderung der Güter findet in der Reihenfolge statt, in welcher sie zur Beförderung angenommen worden sind, sofern nicht zwingende Gründe des Eisenbahnbetriebs oder das öffentliche Interesse eine Ausnahme rechtfertigen. Eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften begründet den Anspruch auf Ersatz des daraus entstehenden Schadens. § 454. Auf daS Frachtgeschäft der dem öffentlichen Güterverkehre dienenden Eisenbahnen finden die Vorschriften des vorigen Abschnitts insoweit Anwendung, als nicht in diesem Abschnitt oder in der EisenbahnverkehrSordnung ein Anderes bestimmt ist. Frachtbricfduplikate. § 455. Die Eisenbahn ist verpflichtet, ans Verlangen des Absenders den Empfang des GnteS unter Angabe des Tages, an welchem es znr Beförderung angenommen ist, auf einem Duplikate deS Frachtbriefs zu bescheinigen; das Duplikat ist von dem Absender mit dem Frachtbriefe vorzulegen. Im Falle der Ausstellung eines Frachtbriefduplikats steht dem Absender das 'im § 433 bezeichnete Verfügungsrecht nur zu, wenn er das Duplikat vorlegt. Befolgt die Eisenbahn die Anweisungen deS Absenders, ohne die Vorlegung deS Duplikats zu verlangen, so ist sie für den daraus entstehenden Schaden dem Empfänger, welchem der Absender die Urkunde übergeben hat, haftbar. Ersatzpflicht der Eisenbahnen bei Verlust oder Beschädigung von Frachtgütern. 456. Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes iu der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entsteht, eS sei denn, daß der Schaden durch ein Verschulden oder eine nicht von der Eisenbahn verschuldete Anweisung deS Verfügungsberechtigten, durci' höhere Gewalt, durch äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung oder durcb die natürliche Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage, verursacht ist. 7» 100 Handelsgesetzbuch. Die Vorschrift deS § 429 Al's. 2 findet Anwendung. 457. Muß auf Grund des Frachtvertrags von der Eisenbahn für gänzlichen oder thcilweiscn Verlust des Gutes Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine HandelSwcrth und in dessen Ermangelung der gemeine Werth zu ersetzen, welchen Gut derselben Art und Beschaffenheit am Orte der Absendung in dem Zeitpunkte der Annahme zur Beförderung hatte, unter Hinzurechnung dessen, was an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht bereits bezahlt ist. Im Falle der Beschädigung ist für die Minderung des im Abs. 1 bezeichneten Werthes Ersatz zn leisten. Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt, so kann Ersatz des vollen Schadens gefordert werden. § 458. Die Eisenbahn haftet für ihre Lente und für andere Personen, deren sie sich bei der Ausführung der Beförderung bedient. § 459. Die Eisenbahn haftet nicht: 1. in Ansehung der Güter, die nach der Bestimmung des Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender in offen gebauten Wagen befördert werden, für den Schaden, welcher aus der mit dieser Beförderungsart verbundenen Gefahr entsteht; 2. in Ansehung der Güter, die. obgleich ihre Natur eine Verpackung zum Schutze gegeu Verlust oder Beschädigung während der Beförderung erfordert, nach Erklärung des Absenders auf dem Frachtbrief unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung zur Beförderung aufgegeben worden sind, für den Schaden, welcher aus der mit dem Mangel oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entsteht; 3. in Ansehung der Güter, deren Aufladen und Abladen nach der Bestimmung, des Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender von diesem oder von dem Empfänger besorgt wird, für den Schaden, welcher ans der mir dem Aufladen und Abladen oder mit einer mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entsteht; 4. in Ansehung der Güter, die vermöge ihrer eigenthümlichen natürlichen Beschaffenheit der besonderen Gefahr ausgesetzt sind, Verlust oder Beschädigung, namentlich Bruch, Rost, inneren Verderb, außergewöhnliche Leckage, Aus-^ trocknnng und Vcrstreuuug, zu erleiden. für den Schaden, welcher ans dieser Gefahr entsteht; 5. in Ansehung lebender Thiere für den Schaden, welcher aus der für sie mit der Beförderung ve» bundenen besonderen Gefahr entsteht; 6. in Ansehung derjenigen Güter, einschließlich der Thiere, welchen nach der Eisenbahnvcrkehröordnung, dem Tarif oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender ein Begleiter bcizugeben ist, für den Schaden, welcher aus der Gefahr entsteht, deren Abwendung durch die Begleitung bezwcckr wird. Konnte ein eingetretener Schaden den Umständen nach aus einer der im Abs. I bezeichneten Gefahren entstehen, so wird vermuthet, daß er ans dieser Gefahr entstanden sei. Eine Befreiung von der Haftpflicht kann ans Grund dieser Vorschriften nicbr geltend gemacht werden, wenn der Schaden durch Verschulden der Eisenbahn entstanden ist. h 460. Bei Gütern, die nach ihrer natürlichen Beschaffenheit bei der Beförderung regelmäßig einen Gewichtsverlust erleiden, ist die Haftpflicht der Eijenbabn 'ür Gewichtsverluste bis zu den aus der EisenbahnvcrkchrSordnnng sich ergebenden Normalsätzcn ausgeschlossen. Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. 101 Der Normalsatz wird, falls mehrere Stücke auf denselben Frachtbrief befördert werden, für jede? Stück besonders berechnet, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke im Frachtbriefe verzeichnet ist oder sonst festgestellt werden kann. Die Beschränkung der Haftpflicht tritt nicht ein, foweit der Verlust den Umständen nach nicht in Folge der natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden ist oder soweit der angenommene Satz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen deS Falles nicht entspricht. Bei gänzlichem Verluste des GuteS findet ein Abzug sür Gewichtsverlust nicht statt. § 461. Die Eisenbahnen können in besonderen Bedingungen (AuSnahmetarifen) -einen im Falle des Verlustes oder der Beschädigung zu erstattenden Hvchstdetrag festsetzen, sofern diese AuSnahmetcirife veröffentlicht werden, eine Preisermäßigung für die ganze Beförderung gegenüber den gewöhnlichen Tarifen der Eisenbahn enthalten und der gleiche Höchstbetrag auf die ganze Beförderungsstrecke Anwendung findet. Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt, so kann die Beschränkung auf den Höchstbetrag nicht geltend gemacht werden. § 462. Inwieweit für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung von -Kostbarkeiten, Kunstgcgenständen, Geld und Wcrthpapieren die zu leistende Entschädigung auf einen Höchstbetrag beschränkt werden kann, bestimmt die Eisenbahnverkehrsordnung. Die Vorschrift des §461 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. § 463. Ist das Interesse an der Lieferung nach Maßgabe der Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung in dem Frachtbriefe, dem Gepäckschein oder dem Beförderungsschein angegeben, so kann im Falle deS Verlnstes oder der Beschädigung des Gutes außer der im § 457 Abs. I, 2 bezeichneten Entschädigung der Ersatz des weiter entstandenen Schadens bis zu dem angegebenen Betrage beansprucht werden. Ist die Ersatzpflicht nach den Vorschriften des § 461 oder des § 462 anfeinen Höchstbetrag beschränkt, so findet eine Angabe des Interesses an der Lieferung über diesen Betrag hinaus nicht statt. 464. Wegen einer Beschädigung oder Minderung, die bei der Annahme des Gutes durch den Empfänger äußerlich nicht erkennbar ist, können Ansprüche gegen die Eisenbahn nach § 438 Abs. 3 nnr geltend gemacht werden, wenn binnen einer Woche nach der Annahme zur Feststellung des Mangels entweder bei Gericht die Besichtigung des Gutes durch Sachverständige oder schriftlich bei der Eisenbahn eine von dieser nach den Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung vorzunehmend Untersuchung beantragt wird. Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt, so kann sie sich auf diese Vorschrift nicht berufen. Haftung für Reisegepäck. § 465. Für den Verlust von Reisegepäck, das zur Beförderung aufgegeben ist, haftet die Eisenbahn nur, wenn das Gepäck binnen acht Tagen nach der Ankunft des ZugeS, zu welchem es aufgegeben ist, auf der Bestimmungsstation abgefordert wird. Inwieweit für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung von Reisegepäck, das zur Beförderung aufgegeben ist, die zu leistende Entschädigung auf einen Höchst- bctrag beschränkt werden kann, bestimmt die Eisenbahnverkehrsorduuug. Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt, so kaun die Beschränkung auf den Höchstbetrag nicht geltend gemacht werden. Für den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck, das nicht zur Beförderung aufgegeben ist, sowie von Gegenständen, die in beförderten Fahrzeugen belassen sind, haftet die Eisenbahn nur, wenn ihr ein Verschulden zur Last fällt. 102 Handelsgesetzbuch- Haftung für rechtzeitige Ablieferung. § 466. Die Eisenbahn haftet für den Schaden, welcher durch VersäummiF der Lieferfrist entsteht, eS sei denn, daß die Verspätung von einem Ereignisse herrührt, welches sie weder herbeigeführt hat noch abzuwenden vermochte. Der Schaden wird nur insoweit erseht, als er den in dem Frachtbriefe, dem Gepäckschein oder dem Beförderungsschein als Interesse an der Lieferung nach Maßgabe der Eiscnbahuverkehrsordnnng angegebenen Betrag und in Ermangelung einer solchen Angabe den Betrag der Fracht' nicht übersteigt. Für das Reisegepäck kann an Stelle der Fracht durch die Eisenbahnverkchrsordnnng ein anderer Höchstbetrag, bestimmt werden. Inwieweit ohne den Nachweis eines Schadens eine Vergütung zu gewähren ist,- bestimmt die EisenbahnverkehrSvrdnuug. Der Ersatz des vollen Schadens kann gefordert werden, wenn die Versäumung der Lieferfrist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eiseubahu herbeigc- führt ist. Verwirrung der Ersatzansprüche. § 467. Werden Gegenstände, die von der Beförderung ausgeschlossen oder znr Beförderung nur bedingungsweise zugelassen sind, unter unrichtiger oder ungenauer Bezeichnung aufgegeben oder werden die für diese Gegenstände vorgesehenen Sicher- heitsmaßregeln von dem Absender unterlassen, so ist die Haftpflicht der Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrags ausgeschlossen. Beförderung an einen nicht an der Eisenbahn gelegenen Ort. 468. Für den Fall, daß auf dem Frachtbrief als Ort der Ablieferung ein uicht au der Eisenbahn liegender Ort bezeichnet wird, kann bestimmt werden, das; die Eisenbahn als Frachtführer nnr für die Beförderung bis zur letzten Eisenbahnstation haften, bezüglich der Weiterbeförderung dagegen die Verpflichtungen dcs> Spediteurs übernehmen soll. Gcltrndmachung der Ansprüche bei Betheiligung mehrerer Eisenbahnen» § 469. Wird die Beförderung auf Grund desselben Frachtbriefs nach 43S Abs. 2 durch mehrere auf einander folgende Eisenbahnen bewirkt, so können die Ansprüche aus dem Frachtvertrag, unbeschadet des Rückgriffs der Bahnen unter einander, im Wege der Klage nur gegen die erste Bahn oder gegen diejenige, welche das Gut zuletzt mit dem Frachtbrief übernommen hat, oder gegen diejenige, auf deren Betricbsstrecke sich der Schaden erreignct hat, gerichtet werden. Unter den bezeichneten Bahnen steht dem Kläger die Wahl zu; daS Wahlrecht erlischt mit der Erhebung der Klage. Im Wege der Widerklage oder mittelst Aufrechnung können Ansprüche aus dem Frachtvertrag auch gegen eine andere als die bezeichneten Bahnen geltend geinacht werden, wenn die Klage sich auf denselben Frachtvertrag gründet. Verjährung. h 470. Ansprüche der Eisenbahn auf Nachzahlung zu wenig erhobener Fracht oder Gebühren fowie Ansprüche gegen die Eisenbahn auf Rückerstattung zu viel erhobener Fracht oder Gebühren verjähren in einem Jahre, sofern der Anspruch auf eine unrichtige Anwendung der Tarife oder auf Fehler bei der Berechnung gestützt wird. Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Zahlung, erfolgt ist. Die Verjährung dcS Anspruchs auf Rückerst.ittung zu viel erhobener Fracht oder Gebühren sowie die Verjährung der im § 439 Satz 1 bezeichneten Ansprüche wi.d durch die schriftliche Anmeldung des Anspruchs bei der Eisenbahn gehemmt. Beförderung von Gütern und Personen auf den Eisenbahnen. 103 Ergeht auf die Anmeldung ein abschlägiger Bescheid, so beginnt der Lauf der Vcr- sährungsfrist wieder mit dem Tage, an welchem die Eisenbahn ihre Entscheidung dem Anmeldenden schriftlich bekannt macht und ihm die der Anmeldung etwa angeschlossenen Beweisstücke zurückstellt. Weitere Gesuche, die an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten Behörden gerichtet werden, bewirken keine Hemmung der Verjährung. Ausschluß der Bertragsfreiheit. § 471. Die nach den Vorschriften des § 432 Abs. I, 2, der tztz 438, 439, 453, 455 bis 47t) begründeten Verpflichtungen der Eisenbahnen können weder durch die Eisenbahnverkehrsordnung noch durch Verträge ausgeschlossen oder beschränkt werden. Bestimmungen, welche dieser Vorschrift zuwiderlaufe», siud nichtig. DaS Gleiche gilt von Vereinbarungen, die mit den Vorschriften der Eisenbahnverkehrsordnung im Widerspruche stehen. Personenbeförderung. § 472. Die Vorschriften über die Beförderung von Personen auf den Eisenbahnen werden durch die Eisenbahnverkehrsordnung getroffen. Kleinbahnen. 473. Bei einer dem öffentlichen Verkehre dienenden Bahnunternehmung, welche der Eisenbahnverkehrsordnung nicht unterliegt (Kleinbahn), sind insoweit, als in den tztz 453, 459, 460, 462 bis 466 auf die Vorschriften der Eisenbahnverkehrs- Ordnung verwiesen ist, an deren Stelle die Beförderungsbedingungen der Bahn- Unternehmung maßgebend. Den Vorschriften des § 453 unterliegt eine solche Bahnunternehmung nur mit der Maßgabe, daß sie die Uebernahme von Gütern zur Beförderung auf ihrer Bahnstrecke nicht verweigern darf. Viertes Buch. Seehandel. Krster Abschnitt. Allgemeine Vorschriften. H 474. Wird ein zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmtes Schiff oder ein Antheil an einem solchen Schiffe (Schiffspart) veräußert, so kann die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes zum Mgenthumsübergang erforderliche Uebergabe durch die zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber getroffene Vereinbarung ersetzt werden, daß das Eigenthum sofort auf den Erwerber übergehen soll. h 475. In allen Fällen der Veräußerung eines Schiffes oder einer Schissspart kann jeder Theil verlangen, daß ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Veräußerung ertheilt wird. § 476. Wird ein Schiff oder eine Schiffspart veräußert, während sich daS Schiff aus der Reise befindet, so ist im Verhältnisse zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber in Ermangelung einer anderen Vereinbarung anzunehmen, daß dem Erwerber der Gewinn der laufenden Reise gebühre oder der Verlust der laufenden Reise zur Last falle. § 477. Durch die Veräußerung eines Schiffes oder einer Schiffspart wird in den persönlichen Verpflichtungen des Veräußerers gegen Dritte nichts geändert. 478. Zubehör') eiueS Schiffes sind auch die Schiffsboote. Im Zweifel werden Gegenstände, die in das Schiffsinventar eingetragen sind, als Zubehör des Schiffes angesehen. § 479. Zm Sinne dieses vierten Buches gilt ein seeuntüchtig gewordenes Schiff 1. als reparaturunfähig, wenn die Reparatur des Schiffes überhaupt nicht möglich ist oder an dem Orte, wo sich das Schiff befindet, nicht bewerkstelligt, daS Schiff auch nicht nach dein Hafen, wo die Reparatur auszuführen wäre, gebracht werden kann; 2. als reparaturunwürdig, wenn die Kosten der Reparatur ohne Abzug für den Unterschied zwischen alt und neu mehr betragen würden als drei Viertheile seines früheren Werthes. Ist die Secuntüchtigkeit während einer Reise eingetreten, so gilt als der frühere Werth derjenige, welchen das Schiff bei dem Antritte der ') Was Zubehör ist, ergiebt Z 97 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Rheder und Rhederei. 105 Reise gehabt hat, in den übrigen Fällen derjenige, welchen dciS Schiff, bevor es seeuntüchtig geworden ist, gehabt hat oder bei gehöriger Ausrüstung gehabt haben würde. § 48V. Als Heimathshafen des Schiffes gilt der Hafen, von welchem aus die Seefahrt mit dem Schiffe betrieben wird. Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs, welche sich auf den Aufenthalt des Schiffes im Heimathshafen beziehen, können durch die Landesgesetze auf alle oder einige Häfen des Reviers des Heimatbshafens ausgedehnt werden. § 481. Zur Schiffsbesatzung werden gerechnet der Schiffer, die Schiffsmannschaft sowie alle übrigen auf dem Schiffe angestellten Personen. § 482. Die Zwangsversteigerung eines Schiffes im Wege der Zwangsvollstreckung darf uicht angeordnet werden, wenn das Schiff zum Abgehen fertig (segelfcrtig) ist. Auch darf ein segelfertiges Schiff nicht mit Arrest belegt werden Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn die Sckuld, wegen deren die Zwangsversteigerung oder der Arrest stattfinden soll, zum Behufe der bevorstehenden Reise eingegangen ist. § 483. Wenn in diesem vierten Bücke die europäischen Häfen den außereuropäischen Häfen entgegengesetzt werden, so sind unter den ersteren sämmtliche Häfen des Mittelländischen, Schwarzen und Azowschen Meeres als mitbegriffen anzusehen. Zweiter Abschnitt. Nheder und Rhederei. § 484. Rheder ist der Eigenthümer eines ihm zum Erwerbe durch die Seefahrt dienenden Schiffes. h 485. Der Rheder ist für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung eiuem Dritten durch ihr Verschulden in Ausführung ihrer Dienst- verrichtnngen zufügt. § 486. Der Rheder haftet für den Anspruch eiueS Dritten nicht persönlich, sondern nur mit Schiff und Fracht: 1. wenn der Anspruch auf ein Rechtsgeschäft gegründet wird, welches der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse und nicht mit Bezug auf eine besondere Vollmacht geschlossen hat; 2. wenn der Anspruch auf die Nichterfüllung oder auf die unvollständige oder mangelhafte Erfüllung eines von dem Rheder abgeschlossenen Vertrags gegründet wird, fofern die Ausführung des Vertrags zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat, ohne Unterschied, ob die Nickt- erfnllung oder die unvollständige oder mangelhafte Erfüllung von einer Person der Schiffsbesatznng verschuldet ist oder nicht; 3. wenn der Anspruch auf das Verschulden einer Person der SchissSbcsatzung gegründet wird. Diese Vorschrift findet in den Fällen der Nr. ., 2 keine Anwendung, wenn den Rheder selbst in Ansehung der Vertragserfüllung ein Verschulden trifft oder wenn er die Vertragserfüllung besonders gewährleistet hat. h 487. Der Rheder haftet für die Forderungen der znr SchiffSbesatzuug ge- börenden Personen ans den Dienst- und Heuervcrträgeu nicht mir mit Schiff uuv Fracht, sondern persönlich. 106 Handelsgesetzbuch. 488. Der Rheder als solcher kann wegen eines jeden Anspruchs, ohne Unterschied, ob er persönlich oder nur mit Schiff und Fracht haftet, vor dem Gerichte des Heimathshafens (§ 480) belangt werden. h 489. Wird von mehreren Personen ein ihnen gemeinschaftlich zustehendes Schiff zum Erwerbe durch die Seefahrt für gemeinschaftliche Rechnung verwendet, so besteht eine Rhederci. Der Fall, wenn das Schiff einer Handelsgesellschaft gehört, wird durch die Vorschriften über die Rhederci nickt berührt. 490. Das Rechtsverhältniß der Mitrheder unter einander bestimmt sich zunächst nach dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrage. Soweit eine Vereinbarung nicht getroffen ist, finden die nachstehenden Vorschriften Anwendung. 491. Für die Angelegenheiten der Rhederci sind die Beschlüsse der Mitrheder maßgebend. Bei dcr Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Die Stimmen werden nach der Größe der Schiffsparten berechnet; die Stimmenmehrheit für einen Beschluß ist vorhanden, wenn der Person oder den Personen, welche für den Beschluß gestimmt haben, zusammen mehr als die Hälfte des ganzen Schiffes gehört. Einstimmigkeit sämmtlicher Mitrheder ist erforderlich zu Beschlüssen, die eine Abänderung des Rhcdereivertrags beziueckeu oder die den Bestimmungen des Rhederei- vcrtrags entgegen oder dem Zwecke der Rhederci fremd sind. § 492. Durch Beschluß der Mehrheit kann für den Rhedereibctrieb ein Korrespondentrheder (Schiffsdircktor, Schiffsdisponent) bestellt werden. Zur Bestellung eines Korrespondentrhedcrs, dcr nicht zu den Mitrhedern gehört, ist ein einstimmiger Beschluß erforderlich. Die Bestellung des Kvrrespondentrheders kann zu jeder Zeit durch Stimmenmehrheit widerrufen werden, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. tz 493. Im Verhältnisse zu Dritten ist der Korrespondentrheder kraft seiner Bcstcllnug befugt, alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Geschäftsbetrieb einer Nhcderei gewöhnlich mit sich bringt. Diese Befngniß erstreckt sich insbesondere auf die Ausrüstung, die Erhaltung und die Verfrachtung des Schiffes, ans die Versicherung der Fracht, der Ausrüstungs- kostcu uud der Havereigclder sowie auf die mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetriebe verbundene Empfanznahme von Geld. Dcr Korrespondentrheder ist in demselben Umfange befngt, die Rhederei vor Gericht zu vertreten. Er ist befugt, den Schiffer anzustellen und zu entlassen; der Schiffer hat sich nnr au dessen Anweisungen und nicht auch an die etwaigen Anweisungen der einzelnen Mitrheder zu halten. Zm Namen der Rhederei oder einzelner Mitrheder Wechselverbindlichkeiten einzugehen oder Darlehen aufzunehmen, das Schiff oder Schiffsparten zu verkaufen oder zu verpfänden sowie für das Schiff oder für Schiffsparten Versicherung zu nehmen, ist dcr Korrespondentrheder nicht befugt, es sei denn, daß ihm eine Vollmacht hierzu besonders ertheilt ist. § 494. Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Korrespondentrheder als solcher innerhalb der Grenzen seiner Befugnisse schließt, wird die Rhedcrei dem Dritten gegenüber auch dann berechtigt und verpflichtet, wenn das Geschäft ohne Nennung der einzelnen Mitrheder geschlossen wird. Ist die Rhederci durch cin von dem Korrespondentrheder abgeschlossenes Geschäft verpflichtet, so haften die Mitrheder in gleichem Umfange (tz 436), als weun das Geschäft von ihnen selbst geschlossen wäre. § 495. Eine Beschränkung der im § 493 bezeichneten Befugnisse des Korre- spondentrhcdcrS kann die Rhederci einem Dritten nur entgegensetzen, wenn die Beschränkung dem Dritten zur Zeit des Abschlusses des Geschäfts bekannt war. Rhcdcr und Rhcdcrci 107 § 496. Der Rhcdcrci gegenüber ist der Korrespondentrheder verpflichtet, die Beschränkungen cinznhaltcn, welche von ihr für den Umfang seiner Befugnisse festgesetzt sind; er hat sich ferner nach den gefaßten Beschlüssen zu richten und die Beschlüsse zur Ausführung zu bringen. Im Nebligen ist der Umfang seiner Befngnisse auch der Rhcdcrci gegenüber nach den Vorschriften des 493 mit der Maßgabe zu beurtheilen, daß er zu neuen Reisen und Unternehmungen, zu außergewöhnliche» Reparaturen sowie zur Au- stclluug oder zur Entlassung des Schiffers vorher die Beschlüsse der Rhcdcrei einzuholen hat. § 497. Der Korrespondentrheder ist verpflichtet, in den Angelegenheiten der Rhcdcrci die Sorgfalt eines ordentlichen RhcderS anzuwenden. h 498. Der Korrespondentrheder hat über seine die Rhcdcrci betreffende Ge- schästSführuug abgesondert Buch zu führen und die dazu gehörige» Belege aufzubewahren. Er hat auch jedem Mitrheder auf dessen Verlangen Kenntniß von allen Verhältnissen zu geben, die sich auf die Rhcdcrci, insbesondere auf das Schiff, die Reise und die Ausrüstung, beziehen; er hat ihm jederzeit die Einsicht der die Rhcdcrci betreffenden Bücher, Briefe uud Papiere zu gestatten. K 499. Der Korrespondentrheder ist verpflichtet, jederzeit auf Beschluß der Rhcdcrci dieser Rechnung zu legen. Die Genehmigung der Rechnung sowie die Billigung der Verwaltung des KorrcspoudentrhcdcrS durch die Mehrheit hindert die Minderheit nicht, ihr Recht geltend zu macben. § 500. Jeder Mitrheder hat nach dem Verhältnisse seiner Schiffspart zu den Ausgaben der Rhederei, insbesondere zu den Kosten der Ausrüstung und der Reparatur des Schiffes, beizutragen. Ist ein Mitrheder mit der Leistung seines Beitrags im Verzug und wird das Geld von Mitrheder» für ihn vorgeschossen, so ist er diesen zur Entrichtung von Zinsen von dem Zeitpunkte der Vorschüsse an verpflichtet. Durch den Vorschuß wird ein versicberbarcs Interesse hiusichtlich der Scbiffspart für die Mitrheder begründet. Im Falle der Versicherung dieses Interesse hat der säumige Mitrheder die Kosten der Versicherung zu ersetzen. h 501. Wenn eine neue Reise oder wcuu nach der Beendigung einer Reise die Reparatur des Schiffes oder wenn die Befriedigung eines Gläubigers beschlossen worden ist, dem die Rkederei nur mit Schiff nnd Fracht haftet, so kann jeder Mitrheder, welcher dem Beschlusse nicht zugestimmt hat, sich von der Leistung der zur Ausführung des Beschlusses erforderlichen Einzahlungen dadurch befreien, daß er seine Schiffspart ohne Anspruch auf Entgelt aufgiebt. Der Mitrheder, welcher von dieser Befugniß Gebrauch machen will, muß dies den Mitrhedern oder dem Korrespondentrheder bi»»e» drei Tage» nach dem Tage dcS Beschlusses oder, wenn er bei der Beschlußfassung nicht anwesend und nicht vertreten war, binnen drei Tagen nach der Mittheilung dcS Beschlusses gerichtlich oder notariell kundgeben. Die aufgegebene Schiffspart fällt den übrigen Mitrhedern nach dem Verhältnisse der Große ihrer Schissspartcn zu. § 502. Die Vcrthcilung des Gewinns und Verlustes geschieht nach der Größe 5cr Scbiffspartcn. Die Berechnung des Gewinns uud Verlustes und die Auszahlung deS etwaigen Gewinns erfolgt jedesmal, nachdem das Schiff in den Heimathshafen zurückgekehrt ist oder nachdem es in einem anderen Hafen seine Reise beendigt hat und die Schiffsmannschaft entlassen ist. Außerdem muß auch vor dem erwähnten Zeitpunkte das eingehende Geld, soweit es nicht zu spätere» Ausgaben oder zur Deckung von Ansprüchen einzelner Mitrheder an die Rhederei erforderlich ist, unter die einzelnen Mitrheder nach dem Verhältnisse der Große ihrer Schiffsparten vorläusig vertheilt und ausgezahlt werden. 108 Handelsgesetzbuch. § 503. Jeder Mitrheder kann seine Schiffspart jederzeit und ohne Einwilli- gung der übrigen Mitrheder ganz oder theilweise veräußern. Die Veräußerung einer Schiffspart, in Folge deren das Schiff das Recht, die Reichsflagge zu führen, verlieren würde, kann nur mit Zustimmung aller Mitrheder erfolgen. h 504. Der Mitrheder, welcher seine Schiffspart veräußert hat, wird, solange die Veräußerung von ihm und dem Erwerber den Mitrhedern oder dem Korre- spondentrhcder nicht angezeigt worden ist, im Verhältnisse zu den Mitrhedern noch als Mitrheder betrachtet und bleibt wegen aller vor dieser Anzeige begründeten Verbindlichkeiten als Mitrheder den übrigen Mitrhedern verhaftet. Der Erwerber der Schiffspart ist jedoch im Verhältnisse zu den übrigen Mitrhedern schon seit dem Zeitpunkte der Erwerbung als Mitrheder verpflichtet. Er muß die Bestimmungen des Rhedcreivertrags, die gefaßten Beschlüsse und eingegangenen Geschäfte gleichwie der Veränßerer gegen sich gelten lassen ; die übrigen Mitrheder können außerdem alle gegen den Veränßerer als Mitrheder begründeten Verbindlichkeiten in Bezug auf die veräußerte Schiffspart gegen den Erwerber znr Aufrechnung bringen, unbeschadet des Rechtes des Erwerbers auf Gewährleistung gegen den Veräußerer. § 505. Eine Aenderung in den Personen der Mitrheder ist ohne Einfluß auf den Fortbestand der Rhederei. Stirbt ein Mitrheder oder wird der Konkurs über das Vermögen eines Mit- rhederS eröffnet, so hat dies die Auflösung der Rhederei nicht zur Folge. Eine Aufkündigung von Seiten eines Mitrhcdcrs oder eine Ausschließung eines Mitrhcders findet nicht statt. § 506. Die Auflösung der Rhederei kann durch Stimmenmehrheit beschlossen werden. Der Beschluß, das Schiff zu veräußern, steht dem Beschlusse der Auflösung gleich. Ist die Auflösung der Rhederei oder die Veräußerung des Schiffes beschlossen, io muß das Schiff öffentlich verkauft werden. Der Verkauf kann nur geschehen, wenn das Schiff zu einer Reise nicht verfrachtet ist und sich in dem Heimathshafen oder in einem inländischen Hafen befindet. Ist jedoch das Schiff als reparaturunfähig oder reparaturuuwürdig kondemnirt (§ 479), fo kann der Verkauf, auch wenn das Schiff verfrachtet ist, und selbst im Ausland erfolgen. Soll von diesen Vorschriften abgewichen werden, so ist die Zustimmung aller Mitrheder erforderlich. h 507. Dic Mitrbeder als solche haften Dritten, wenn ihre persönliche Haftung eintritt, nnr nach dem Verhältnisse der Größe ihrer Schiffsparten. Ist eine Schiffspart veräußert, so haften für die in der Zeit zwischen der Veräußerung und der im h 504 erwähnten Anzeige etwa begründeten persönlichen Verbindlichkeiten rücksichtlich dieser Schiffspart sowohl der Veräußerer als der Erwerber. h 508. Die Mitrheder als solche können wegen eines jeden Anspruchs, ohne Unterschied, ob dieser von einem Mitrheder oder von einem Dritten erhoben wird, vor dem Gerichte des HeimathShafenS (§ 480) belangt werden. Diese Vorschrift kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Anklage nur gegen einen Mitrheder oder gegen einige Mitrheder gerichtet wird. h 509. Auf die Vereinigung zweier oder mehrerer Personen, ein Schiff für acmcinschaftliche Rechnung zn erbauen und zur Secfabrt zu verwenden, finden die Vorschriften der §tz 490, 491, 500, 505 sowie des 507 Abs. l und, sobald das Schiff vollendet und von dem Erbauer abgeliefert ist, außerdem die Vorschriften der §tz 503, 504, 506 sowie des § 507 Abs. 2 Anwendung; die Vorschrift des § 500 .^ilt ancl' für die Bankosten. Ein Korrespondentrhcder (§ 492) kann schon vor der Vollendung des Schiffes I cstcllt werden; er hat in diesem Falle sogleich nach seiner Bestellung in Bezug auf tcn künftigen Rhcdcrcibetrieb die Rechte und Pflichten cineS KorrespondentrhederS. Schiffer. I0l> § 510. Wer cin ihm nicht gehöriges Schiff zum Erwerb durcb die Seefahrt für seine Rechnung verwendet und cS entweder selbst führt oder die Führung eine»» Schiffer anvertraut, wird im Verhältnisse zu Dritten als der Rhcder angeschen. Der Eigenthümer kann denjenigen, welcher aus der Verwendung einen Anspruch als Schiffsgläubigcr herleitet, an der Durchführung des Anspruchs nicht hindern, es sei denn, das; die Verwendung ihm gegenüber eine widerrechtliche und der Gläubiger nicht in gutem Glauben war. Dritter Abschnitt. Schiffer. h 511. Der Führer des Schiffes (SchiffSkapitäu, Schiffer) ist verpflichtet, bei allen Dienstverrichtuugen, namentlich bei der Erfüllung der von ihm auszuführenden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichen Schiffers anzuwenden. Er haftet für jeden durch sein Verschulden entstehenden Schaden, insbesondere für den Schaden, welcher aus der Verletzung der in diesem und den folgenden Abschnitten ihm auferlegten Pflichten entsteht. § 512. Diese Haftung des Schissers besteht nicht nur gegenüber dem Rheder, sondern auch gegenüber dem Befrachter, Ablader und LaduugScmpfänger, dem Reisenden, der Schiffsbesatzuug und demjenigen Schiffsgläubiger, dessen Forderung aus einem Kreditgeschäfte (h 528) entstanden ist, insbesondere dem Bodmerei- gläubiger. Der Schiffer wird dadurch, daß er auf Anweisung des RhederS gehandelt hat, den übrigen vorgenannten Personen gegenüber von der Haftung nicht befreit. Durch eine solche Anweisung wird auch der Rheder persönlich verpflichtet, wenn er bei der Ertheilung der Anweisung von dem Sachverhältniß unterrichtet war. tz 5l3. Der Schiffer hat vor dem Antritte der Reise dafür zn sorgen, daß das Schiff in seetüchtigem Stande, gehörig eingerichtet und ausgerüstet, gehörig bemannt und vcrproviantirt ist und daß die znm Ausweise für Schiff, Besatzung und Ladung erforderlichen Papiere an Bord sind. H 514. Der Schiffer hat zn sorgen für die Tüchtigkeit der Gerätschaften zum Laden und Löschen sowie für die gehörige Stauung nach SeemanuSbranch, auch wenn die Stauung durch besondere Stauer bewirkt wird. Er hat dafür zn forgcn, daß das Schiff nicht überladen uud daß es mit dem nöthigen Ballast und der erforderlichen Garnirung versehen wird. tz 515. Wenn der Schiffer im Auslande die dort geltenden Vorschriften, ins- besondere die Polizei-, Steuer- uud Zollgesetzc, nicht beobachtet, so hat erden daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Desgleichen hat er den Schaden zu ersetze», welcher daraus entsteht, daß er Güter ladet, von denen er wußte oder wissen mußte, daß sie Kriegskoutrebcindc sind. § 516. Sobald das Schiff zum Abgehen fertig ist, hat der Schiffer die Reise bei der ersten günstigen Gelegenheit anzutreten. Auch wenn er durch Krankheit oder andere Ursachen verhindert ist, das Schiff zu führen, darf er vcn Abgang des Schiffes oder die Weiterfahrt nicht ungcbührlicb aufhalten; er muß vielmehr, wenn Zeit uud Umstände gestatten, die Anordnung des RhederS einzuholen, diesem nngesänmt die Verhinderung anzeigen und für die Zwischenzeit die geeigneten Vorkehrungen treffen, im entgegengesetzten Falle einen anderen Schiffer einsetzen. Für diesen Stellvertreter ist er nur insofern vcrant- wortlich, als ihm bei dessen Wahl cin Verschulden zur Last fällt. 110 Handelsgesetzbuch. § 517. Vom Beginne des Ladens an bis zur Beendigung der Löschung darf der Schiffer das Schiff gleichzeitig mit dem Steuermanne nur in dringenden Fälleu verlassen; er hat in solchen Fällen zuvor ans den Schiffsofsizieren oder der übrigen Mannschaft einen geeigneten Vertreter zu bestellen. Dasselbe gilt auch vor dem Beginne des LadenS und uach der Beendigung der Löschung, wenn das Schiff in einem nicht sicheren Hafen oder auf einer nicht sicheren Rhede liegt. Bei drohender Gefahr oder wenn das Schiff sich in See befindet, muß der Schiffer an Lord sein, sofern nicht eine dringende Nothwendigkeit seine Abwesenheit rechtfertigt. § 518. Wenn der Schiffer in Fällen der Gefalir mit den Schiffsofsizieren «inen SchiffSrath zu halten für angemessen findet, so ist er gleichwohl an die gefaßten Beschlüsse nicht gebunden; er bleibt stets für die von ihm getroffeneu Maßregeln verantwortlich. §519. Aus jedem Schiffe muß ein Tagebuch geführt werden, iu welches für jede Reise alle erheblichen Begebenheiteu, seit mit dem Einnehmen der Ladung oder des Ballastes begonnen ist, einzutragen sind. Das Tagebuch wird unter der Aufsicht des Schiffers von dem Steuermann und im Fall der Verhinderung des letzteren von dem Schiffer selbst oder unter seiner Aufsicht von einem dnrch ihn zu bestimmenden geeigneten Schiffsmaune geführt. § 520. Bon Tag zn Tag sind in das Tagebuch einzutragen: die Beschaffenheit von Wind und Wetter; die von dem Schiffe gehaltenen Kurse und zurückgelegten Entfernungen; die ermittelte Breite und Länge; der Wasserstand bei den Pumpe». Ferner sind in das Tagebnch einzutragen: die durch das Loth ermittelte Wassertiefe; jedes Annehmen eines Lootsen uud die Zeit seiner Ankunft und seines Abganges ; die Beräuderuugen im Personale der Schiffsbesatzuug; die im Schiffsrathe gefaßten Beschlüsse; alle Unfälle, die dem Schiffe oder der Ladung zustoßen, und eine Beschreibung dieser Unfälle. Auch die aus dem Schiffe begangenen strafbaren Handlungen und die verhängten Disziplinarstrafen sowie die vorgekommenen Gebnrts- und Stcrbefälle sind in das Tagebuch einzutragen. Die Eintragungen müssen, soweit nicht die Umstände eS hindern, täglich geschehen. Das Tagebuch ist von dem Schiffer und dem Steuermanne zn unterschreiben. § 521. Die Landcsgcsetze können bestimmen, daß auf kleineren Fahrzeugen (Küstenfahrern und dergleichen) die Führung eines Tagebuchs nicht erforderlich ist. 522. Der Schiffer hat über alle Unfälle, die sich während der Reise ereignen, sie mögen den Verlust oder die Beschädigung des Schiffes oder der Ladung, das Einlaufen in einen Nothhafcn oder einen sonstigen Nachtheil znr Folge haben, mit Zuziehung aller Personen der Schiffsbesatzung oder einer genügenden Anzahl von ihnen eine Verklarung abzulegen. Die Verklaning ist ohne Verzug zu bewirken und zwar: im Bestimmungshafen oder bei mehreren Bestimmnngshäfen, in demjenigen, welchen das Schiff nach dem Unfälle zuerst erreicht; im Nothhafcn, sofern in diesem rcparirt oder gelöscht wird; am ersten geeigneten Orte, wenn die Reise endet, ohne daß der Bestimmungshafen erreicht wird. Schiffer, III Ist der Schiffer gestorben oder außer Stande, die Aufnahme der Verklarung zn bewirken, so ist hierzu der im Range nächste Schifföosfizier berechtigt und verpflichtet. 523. Die Verklarung mnß einen Bericht über die erheblichen Begebenheiten der Reise, namentlich eine vollständige und deutliche Erzählung der erlittenen Unfälle, unter Angabe der znr Abwendung oder Verringerung der Nachtheile angewendeten Mittel enthalten. § 524. Im Gebiete dieses Gesetzbuchs muß die Verklarung, unter Vorlegung deS Tagebuchs und eines Verzeichnisses aller Personen der L-chiffSbesatzung, bei dein zuständigen Gericht angemeldet werden. Das Gericht hat nach Eingang der Anmeldung sobald als thnnlich die Verklarung aufzunehmen. Der dazu anberaumte Termin wird in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht, sofern die Umstände einen solchen Aufenthalt gestatten. Die Interessenten von Schiff nnd Ladung sowie die etwa sonst bei dem Unfälle Betheiligten sind berechtigt, selbst oder durch Vertreter der Ablegnng der Verklarung beizuwohnen. Die Verklarung geschieht auf der Grundlage deS Tagebuchs. Kaun das geführte Tagebuch nicht beigebracht werden oder ist ein Tagebuch nicht geführt (H 521), so ist der Grund hiervon anzugeben. h 525. Der Richter ist befugt, außer den gestellten noch andere Personen der Schiffsbesatzung, deren Abholung er angemessen findet, zn vernehmen. Er Schiffsvesatzung geeignete Fragen znr Beantwortung vorlegen. Der Schiffer und die zugezogenen übrigen Personen der Schiffsbesatzung haben ihre Aussagen zu beschwören. Die über die Verklarung aufgenommene Verhandlung ist in Urschrift aufzubewahren und jedem Betheiligten ans Verlangen eine beglaubigte Abschrift zu ertheilen. § 526. Rechtsgeschäste, die der Schiffer eingeht, während sich das Schiff im HeimathShafeu befindet, sind für den Rheder nnr dann verbindlich, wenn der Schiffer aus Grund einer Vollmacht gehandelt hat oder wenn ein anderer besonderer Vcrvflichtungsgrund vorhanden ist. Zur Annahme der Schiffsmannschaft ist der Schiffer auch im HeimathShafen befugt. § 527. Befindet sich das Schiff außerhalb des Heimathshasens, so ist der Schiffer Dritten gegenüber kraft feiner Anstellung befugt, für den Rheder alle Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen, welche die Ausrüstnng, die Be- mannnng, die Verproviantirung und die Erhaltung deS Schisses sowie überhaupt die Ausführung der Reise mit sich bringen. Diese Besugniß erstreckt sich auch auf die Eingehung von Frachtverträgen; sie erstreckt sich ferner anf die Anstellung von Klagen, die sich aus den Wirkungskreis des Schiffers beziehen. § 528. Zur Aufnahme von Darlehen, zur Eingehung von Käufen auf Borg fowie zum Abschluß ähnlicher Kreditgeschäfte ist der Schiffer nur dann befugt, wenn es zur Erhaltung des Schiffes oder zur Ausführung der Reise nothwendig, und nur insoweit, als es zur Befriedigung deS Bedürfnisses erforderlich ist. Ein Bod- mereigeschäft einzugehen, ist er nur dann befugt, wenn es zur Ausführung der Reise nothwendig, nnd nur insoweit, als es zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich ist. Die Gültigkeit deS Geschäftes ist weder von der wirklichen Verwendung noch von der Zweckmäßigkeit der unter mehrere» Kreditgeschäften getroffenen Wahl noch von dem Umstand abhängig, ob dem Schiffer das erforderliche Geld zur Verfügung gestanden hat, cS sei denn, daß der Dntte in bösem Glauben war. kann zum Zwecke besserer Ausklärung anderen Person der Handelsgesetzbuch. § 529. Auf den persönlichen Kredit des Rheders Geschäfte abzuschließen, insbesondere Wcchselverbindlichkeiten für den Rheder einzugeben, ist der Schiffer nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht (§ 486 Abs. I Nr. I) befugt. Verhaltungsmaßregeln und dienstliche Anweisungen, die der Schiffer vom Nhcdcr erhält, genügen nicht, die persönliche Haftung des Rheders dem Dritten gegenüber zu begründen. H 53(1. Die Bcfugniß zum Verkaufe des Schiffes hat der Schiffer nur im ,^allc dringender Nothwendigkeit und nur, nachdem diese durch das OrtSgericht uach Anhörung von Sachverständigen und mit Zuziehung des deutschen Konsuls, wo ein solcher vorhanden, festgestellt ist. Ist keine Gerichtsbehörde und auch keine andere Behörde, welche die Untcr- nichnng übernimmt, am Orte vorhanden, so bat der Schiffer zur Rechtfertigung 'eines Verfahrens das Gutachten von Sachverständigen einzuholen und, wenn dies nicht möglich ist, sich mit anderen Beweisen zu versehen. Der Verkauf muß öffentlich geschehen. § 53l. Der Rheder, welcher die gesetzlichen Befugnisse des Schiffers beschränkt bat, kann dem Dritten die Nichteinhaltung dieser Beschränkungen nur entgegensetzen, wenn sie dem Dritten bekannt waren. § 532. Hat der Schiffer ohne besonderen Auftrag für Rechnung des Rheders aus eigenen Mitteln Vorschüsse geleistet oder sich persönlich verpflichtet, so stehen ihm gegen den Rheder wegen des Ersatzes keine größeren Rechte als einem Dritten zu. 533. Durch ein Rechtsgeschäft, welches der Schiffer in seiner Eigenschaft als Führer des Schiffes, sei es mit, sei es ohne Bezeichnung des Rheders, innerhalb 'einer gesetzlichen Befugnisse schließt, wird der Rheder dem Dritten gegenüber berechtigt und die Haftung dcS Rheders mit Schiff und Fracht begründet. Der Schiffer selbst wird dem Dritten durch das Rechtsgeschäft nicht verpflichtet, co sei denn, daß er eine Gewährleistung für die Erfüllung übernimmt oder seine Befugnisse überschreitet. Die Haftung des Schiffers nach Maßgabe der Htz 51 l, 512 wird hierdurch nicht ausgeschlossen. § 534. Auch dem Rheder gegenüber sind für den Umfang der Befugnisse des Schiffers die Vorschriften der K§ 526 bis 530 maßgebend, soweit nicht der Rheder diese Befugnisse beschränkt hat. Der Schiffer ist verpflichtet, von dem Znstande des Schiffes, den Begebnissen der Reisen, den von ihm geschlossenen Verträgen und den anhängig gewordenen Prozessen den Rheder in fortlaufender Kenntniß zu erhalten und in allen erheblichen Fällen, namentlich in den Fällen der Htz 528, 53V oder wenn er eine Reise zu ändern oder einzustellen sich genöthigt findet, oder bei außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen, die Ertheilung von Verhaltungsmaßregeln nachzusuchen, sofern die Umstände cS gestatten. Zu außergewöhnlichen Reparaturen und Anschaffungen, selbst wenn er sie mit den ibm zur Verfügung stehenden Mitteln des NhederS bcstreiten kann, darf er nur im Falle der Nothwendigkeit schreiten. Wenn er sich das zur Bestreitung eines Bedürfnisses nöthige Geld nicht anders - .ricl'affcn kann als durch Bodmcrei oder durch den Verkauf von entbehrlichem Schiffs- 'iibcbör oder von entbehrlichen Schiffsvorräthen, so bat er diejenige Maßregel zu ergreifen, welche für den Rheder mit dein geringsten Nachtheile verbunden ist. Er muß dem Rheder nach der Rückkehr in den Heimathshafcn und außerdem, so oft es verlangt wird, Rechnung legen. 535. Im Interesse der Ladungsbetheiligten hat der Schiffer während der Reise zugleich für das Beste der Ladung nach Möglichkeit Sorge zu tragen. Werden zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes besondere Maßregeln crforderlicb, so liegt ihm ob, das Interesse der Ladnngsbetheiligten als deren Vertreter wahrzunehmen, wenn thnnlich ihre Anweisungen einzuholen und, soweit es den Vcr- Schiffer. bältnisfen entspricht, zu befolgen, sonst aber nach eigenem Ermessen zu verfahren und überhaupt thunlichst dafür zu sorgen, daß die Ladungsbetheiligten von solchen Vorfällen und den dadurch veranlaßten Maßregeln schleunigst in Kenntniß gesetzt werden. Er ist in solchen Fällen namentlich auch berechtigt, die Ladung ganz oder znm Theil zu löschen, äußerstenfalls, wenn ein erheblicher Verlust wegen drobenden Verderbs oder aus fonstigen Gründen anders nicht abzuwenden ist, zu verkaufen oder behufs der Beschaffung der Mittel zu ihrer Erhaltung und Weiterbeförderung zu vcr- bodmen, sowie im Falle der Anhaltnng oder Aufbringung zu rcklamircn oder, wen» sie auf andere Weise seiner Verfügung entzogen ist, ihre Wiedererlangung außergerichtlich und aerichtlich zu betreiben. tz 536. Wird die Fortsetzung der Reise in der ursprünglichen Richtung durch einen Zufall verhindert, fo ist der Schiffer befugt, die Reise in einer anderen Richtung fortzusetzen oder sie auf kürzere oder längere Zeit einzustellen oder nach dem Abgangshafen zurückzukehren, je nachdem es den Verhältnissen und den möglichst zn berücksichtigenden Anweisungen entspricht. Im Falle der Auflösung des Frachtvertrags hat er nach den Vorschriften des § 632 zu verfahren. § 537. Auf den persönlichen Kredit der Ladnngsbetheiligten Geschäfte abzuschließen, ist der Schiffer auch in den Fällen des § 535 nur auf Grund einer ihn hierzu ermächtigenden Vollmacht befugt. § 538. Äußer den Fällen des 535 ist der Schiffer zur Verbodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung nur befugt, soweit es zum Zwecke der Fortsetzung der Reise nothwendig ist. h 539. Gründet sich das Bedürfniß ans eine große Haverci nnd kann der Schiffer ihm durcb verschiedene Maßregeln abhelfen, so hat er diejenige Maßregel zn ergreifen, welche für die Betheiligten mit dem geringsten Nachtheile verbunden ist. § 540. Liegt der Fall einer großen Haverei nicht vor, so ist der Schiffer zur Verbodmung der Ladung oder zur Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung nur befugt, wenn er dem Bedürfniß auf anderem Wege nicht abhelfen kann oder wenn die Wahl eines anderen Mittels einen unverhältnißmäßigcn Schaden für den Rheder zur Folge haben würde. Auch iu diesen Fällen kann er die Ladung nur zusammen mit dem Schiffe und der Fracht verbodmen (§ 680 Abs. 2). Er hat die Verbodmnng vor dem Verkaufe zn wählen, es sei denn, daß die Verbodmung einen unverhältnißmäßigen Schaden für den Rheder znr Folge haben würde. § 541. Die Verbodmung der Ladung oder die Verfügung über Ladungstheile durch Verkauf oder Verwendung wird in den Fällen des h 540 als ein für Rechnung des Rheders abgeschlossenes Kreditgeschäft (§ 528, 754 Nr. 6) anaeseben. § 542. In Bezug aus die Gültigkeit der in den Fällen der tztz 535. 538 bis 540 von dem Schiffer abgeschlossenen Rechtsgeschäfte finden die Vorschriften des H 528 Ahs. 2 Anwendung. 543. Was der Schiffer vom Befrachter, Ablader oder Ladungscmpfängcr cinßer der Fracht als Kaplakcu, Primage oder sonst als Belohnung oder Entschädigung, gleichviel unter welchem Namen, erhält, hat er dem Rheder als Einnahme in Rechnung zn bringen. § 544. Der Schiffer darf ohne Einwilligung des Rheders für eigene Rechnung keine Güter verladen. Handelt er dieser Vorschrift zuwider, so hat er dein Rheder die höchste am Ahladungsorte zur Ahladnngszcit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht zu erstatten, unbeschadet des Anspruchs des NhcderS auf den Ersatz eines ihm verursachten höheren Schadens. 545. Der Schiffer kann, selbst wenn das Gegentheil vereinbart ist, jederzeit von dem Rheder entlassen werden, jedoch unbeschadet seines Anspruchs auf Entschädigung. S 114 Handelsgesetzbuch. § 546. Erfolgt die Entlassung, weil der Schiffer untüchtig befunden ist oder weil er seiner Pflicht nicht genügt, so erhält er uur dasjenige, was er von der Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bis dahin verdient hat. § 547. Wird ein Schiffer, der für eine bestimmte Reise angestellt ist, ent- lassen, weil die Reise wegen Krieg, Embargo oder Blokade oder wegen eines Ein- fuhr- oder Ausfuhrverbots oder wegen eines anderen Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann, so erhält er gleichfalls nur dasjenige, was er von der Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bis dahin verdient hat. Dasselbe gilt, wenn ein auf unbestimmte Zeit angestellter Schiffer aus einem der angeführten Gründe entlassen wird, nachdem er die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat. Erfolgt in diesen Fällen die Entlassung während der Reise, so kann der Schiffer außerdem nach seiner Wahl entweder freie Rückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist. oder eine entsprechende Vergütung beanspruchen. Ein nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs begründeter Anspruch auf freie Rückbeförderung umfaßt auch den Unterhalt während der Reise. § 548. Wird ein Schiffer, der auf unbestimmte Zeit angestellt ist, aus anderen als in den §h 546, 547 angeführten Gründen entlassen, nachdem er die Ausführung einer bestimmten Reise übernommen hat, fo erhält er außer demjenigen, was ihm nach den Vorschriften des h 547 gebührt, als Entschädigung noch die Heuer für zwei oder vier Monate, je nachdem die Entlassung in einem europäischen oder in einem außereuropäischen Hafen erfolgt ist. Jedoch erhält er in keinem Falle mehr, als er erhalten haben würde, wenn er die Reise zu Ende geführt hätte. § 549. War die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen für die ganze Reise bedungen, fo wird in den Fällen der H§ 546 bis 548 die verdiente Heuer mit Rücksicht auf deu vollen Hcuerbetrag nach dem Verhältnisse der geleisteten Dienste sowie des etwa zurückgelegten Theiles der Reise bestimmt. Zur Ermittelung der im § 548 erwähnten Heuer für zwei oder vier Monate wird die durchschnittliche Dauer der Reise einschließlich der Laduugs- und Löschungszeit unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Schiffes in Ansatz gebracht und danach die Heuer für die zwei oder vier Monate berechnet. h 550. Endet die Rückreise des Schiffes nicht in dem Hcimathshafen und war der Schiffer für die Ausreise und die Rückreise oder auf unbestimmte Zeit angestellt, so hat der Schiffer Anspruch auf freie Rückbeförderung nach dem Hafen, wo er geheuert worden ist, und auf Fortbezug der Heuer während der Reise oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung. § 551. Der Schiffer, welcher auf unbestimmte Zeit angestellt ist, muß, sobald er eine Reise angetreten hat, im Dienst verbleiben, bis das Schiff in den Heimathshafen oder in einen inländischen Hafen zurückgekehrt und die Entlöschung erfolgt ist. Er kann jedoch seine Entlassung fordern, wenn seit der ersten Abreise zwei oder drei Jahre verflossen sind, je nachdem sich das Schiff zur Zeit der Kündigung in einem europäischen oder in einem außereuropäischen Hafen befindet. Er hat in einem solchen Falle dem Rhedcr die zu seiner Ersetzung erforderliche Zeit zu gewähren und den Dienst inzwischen fortzusetzen, jedenfalls die laufende Reise zu beendigen. Ordnet der Rhedcr sofort nach der Kündigung die Rückreise an, so ist der Schiffer verpflichtet, das Schiff zurückzuführen. § 552. Tie Schiffspart, mit welcher der Schiffer auf Grund einer mit den übrigen Rhedern getroffenen Vereinbarung als Mitrheder an dem Schiffe betheiligt ist, ist im Falle seiner unfreiwilligen Entlassung auf sein Verlangen von den Mit- rhedcrn gegen Auszahlung des durch Sachverständige zu bestimmenden SchätzungS- wcrthcS zn übernehmen. Dieses Recht des Schiffers erlischt, wenn er die Erklärung, davon Gebrauch zu machen, ohne Grund verzögert. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 115 H 553. Falls der Schiffer nach dem Antritte der Reise erkrankt oder verwundet wird, so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung uud Heilung: 1. wenn der Schiffer mit dem Schiffe zurückkehrt und die Rückreise in dem Heimathhafen oder in dem Hafen endet, wo er geheuert wordeu ist, bis zur Beendigung der Rückreise; 2. wenn er mit dem Schiffe zurückkehrt und die Reise nicht in einem der genannten Häfen endet, bis zum Ablaufe von sechs Monaten seit der Beendigung der Rückreise; 3. wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zum Ablaufe von sechs Monaten seit der Weiterreise des Schiffes. Auch kann der Schiffer in den beiden letzteren Fällen freie Rückbeförderung (h 547) oder nach seiner Wahl eine entsprechende Vergütung beanspruchen. Die Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile bezieht der nach dem Antritte der Reise erkrankte oder verwundete Schiffer, wenn er mit dem Schiffe zurückkehrt, bis zur Beendigung der Rückreise, wenn er am Lande zurückgelassen werden mußte, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt. Ist der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffes beschädigt, so hat er überdies auf eine angemessene Belohnung Anspruch. § 554.' Stirbt der Schiffer nach dem Antritte des Dienstes, so hat der Rheder die bis zum Todestage verdiente Heuer einschließlich aller sonst bedungenen Vortheile zu entrichten; ist der Tod nach dem Antritte der Reise erfolgt, so hat der Rheder auch die Beerdigungskosten zu tragen. Wird der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffes getödtet, so hat der Rheder überdies eine angemessene Belohnung zu zahlen. § 555. Auch nach dem Verluste des Schiffes ist der Schiffer verpflichtet, «och für die Verklarung zu forgen uud überhaupt das Juteresse des Rheders so lange wahrzunehmen, als es erforderlich ist. Er hat für diese Zeit Anspruch auf Fortbezug der Heuer und ans Erstattung der Kosten des Unterhalts. Außerdem kann er freie Rückbeförderung (§ 547) oder nach seiner Wahl eine entsprechende Vergütung beanspruchen. Wierter A 6 schnitt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. § 556. Der Frachtvertrag zur Beförderung vou Gütern bezieht sich entweder 1. auf das Schiff im Ganzen oder einen verhältnißmäßigen Theil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder 2. auf einzelne Güter (Stückgüter). § 557. Wird das Schiff im Ganzen oder zu einem verhältnißmäßigen Theile oder wird ein bestimmt bezeichneter Raum des Schiffes verfrachtet, so kann jede Partei verlangen, daß über den Vertrag eine schriftliche Urkunde (Chartepartie) erdichtet wird. § 553. In der Verfrachtung eines ganzen Schisses ist die Kajüte nicht einbegriffen; es dürfen jedoch ohne Einwilligung des Befrachters in die Kajüte keine Güter verladen werden. 5 559. Bei jeder Art von Frachtvertrag (§ 556) hat der Verfrachter das Schiff in seetüchtigem Stande zu liefern. Er haftet dem Befrachter für jedeu Schaden, der aus dem mangelhaften Zustande des Schiffes entsteht, es sei denn, daß der Mangel bei Anwendung der Sorgsalt eines ordentlichen Verfrachters nicht zu entdecken war. L* Handelsgesetzbuch. 560. Der Schiffer hat zur Einnahme der Ladung das Schiff an den von? Befrachter oder, wenn das Schiff an Mehrere verfrachtet ist, von säinmtlichcn Befrachtern ihm angewiesenen Platz hinzulegen. Erfolgt die Anweisung nicht rechtzeitig oder wird nicht von sämmtlichen Befrachtern derselbe Platz angewiesen oder gestatten die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffes oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht, so hat der Schiffer an dem ortsüblichen Ladungsplatz anzulegen. § 561. Sofern nicht durch Bertrag oder durch die örtlichen Verordnungen dcS Al'laduugshafcns und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehende» Ortsgebrauch ein Anderes bestimmt ist, sind die Güter von dem Befrachter kostenfrei bis an das Schiff zu liefern, dagegen die Kosten der Einladung in das Schiff von dem Verfrachter zu tragen. § 562. Der Verfrachter ist verpflichtet, statt der vertragsmäßigen Güter- andere, von dem Befrachter zur Verschiffung nach demselben Bestimmungshafen ihm angebotene Güter anzunehmen, wenn dadurch seine Lage nicht erschwert wird. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Güter im Vertrage nicht blos nach Art oder Gattung, sondern speziell bezeichnet sind. h 563. Der Befrachter oder Ablader, welcher die verladenen Güter unrichtig bezeichnet oder KriegSkontrebande oder Güter verladet, deren Ausfuhr oder deren Einfuhr in den Bestimmungshafen verboten ist, oder welcher bei der Abladung die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Polizei-, Steuer- und Zoll- gcsctze, übertritt, wird, sofern ihm dabei ein Verschulden zur Last fällt, uicht blos dem Verfrachter, sondern auch allen übrigen im § 512 Abs. 1 bezeichneten Personen für den durch sein Verfahren veranlaßten Aufenthalt und jeden anderen Schaden verantwortlich. Dadurch, daß er mit Zustimmung des Schiffers gehandelt hat, wird seine Verantwortlichkeit deu übrigen Personen gegenüber nicht ausgeschlossen. Er kann ans der Konfiskation der Güter keinen Grund herleiten, die Zahlung, der Fracht zu verweigern. Gefährden die Güter das Schiff oder die übrige Ladung, so ist der Schiffer befugt, die Güter ans Land zu setzen oder in dringenden Fällen über Bord zu werfen. § 564. Auch derjenige, welcher ohne Wissen des Schiffers Güter an Bord bringt, ist nach Maßgabe des H 563 zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schiffer ist befugt, solche Güter wieder ans Laud zu setzen oder, wenn sie das Schiff oder die übrige Ladung gefährden, nöthigcnfalls über Bord zu werfen. Hat der Schiffer die Güter an Bord behalten, so ist dafür die höchste am Abladnngsortc zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht zu bezahlen. H 565. Der Verfrachter ist nicht befugt, ohne Erlaubniß des Befrachters die Güter in ein anderes Schiff zu verladen. Handelt er dieser Vorschrift zuwider, so ist er für jeden daraus entstehenden Schaden verantwortlicb, es sei denn, daß der Schaden auch dann entstanden und dem Befrackter zur Last gefallen sein würde, wenn die Güter nicht in ein anderes Schiff verladen worden wären. Auf Umladungen in ein anderes Schiff, die in Fällen der Noth nach dem Antritte der Reise erfolgen, finden die Vorschriften des Abs. 1 keine Anwendung. § 566. Ohne Zustimmung des Abladers dürfen dessen Güter weder auf das Verdeck verladen noch an die Seiten des Schiffes gehängt werden. Die LandeSgesctze können bestimmen, daß diese Vorschrift, soweit sie die Beladung des Verdecks betrifft, aus die Küstenschiffahrt keiue Anwendung findet. ^ 567. Bei der Verfrachtung eines Schiffes im Ganzen hat der Schiffer, 'obald er zur Einnahme der Ladung fertig uud bereit ist, dies dem Befrachter anzuzeigen. Mit dem auf die Anzeige folgenden Tage beginnt die Ladezeit. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 117 Ueber die Ladezeit hinaus hat der Verfrachter auf die Abladung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Ueberlicgezeit). Für die Ladezeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine besondere Vergütung verlangt werden. Dagegen hat der Befrachter dem Verfrachter -für die Ueberlicgezeit eine Vergütung (Liegegeld) zu gewähren. § 568. Ist die Dauer der Ladezeit durch Vertrag uicht festgesetzt, so wird sie durch die örtlichen Verordnungen des Abladungshafens und in deren Ermangelung durch den daselbst bestehenden Ortsgebrauch bestimmt- Besteht auch ein -solcher Ortsgebranch nicht, so gilt als Ladezeit eine den Umständen des Falles angemessene Frist. Ist eine Ueberliegezeit, nicht aber deren Dauer durch Vertrag bestimmt, so beträgt die Ueberliegezeit vierzehn Tage. Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzunehmen, daß eine Ueberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei. § 569. Ist die Dauer der Ladezeit oder der Tag, mit welchem die Ladezeit .enden soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberliegezeit ohne Weiteres mit -dem Ablaufe der Ladezeit. In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Ueberliegezeit erst, nachdem der Verfrachter dem Befrachter erklärt hat, daß die Ladezeit abgelaufen sei. Der Verfrachter kann schon innerhalb der Ladezeit dem Befrachter erklären, an welchem Tage er die Ladezeit für abgelaufen halte. In diesem Falle ist zum Ablauf der Ladezeit und zum Beginne der Ueberliegezeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich. § 57V. Nach dem Ablaufe der Ladezeit oder, wenn eine Ueberliegezeit vereinbart ist, nach dem Ablaufe der Ueberliegezeit ist der Verfrachter nicht verpflichtet, ans die Abladung noch länger zu warten. Er muß jedoch seinen Willen, nicht äänger zu warten, spätestens drei Tage vor dem Ablaufe der Ladezeit oder der Ueberlicgezeit dem Befrachter erkären. Ist dies nicht geschehen, so läust die Ladezeit oder Ueberliegezeit nicht eher ab, als bis die Erklärung nachgeholt ist und seit dem Tage der Abgabe der Erklärung drei Tage verstrichen sind. Die in den Abs. 1, 2 erwähnten drei Tage werden in allen Fällen als ununterbrochen fortlaufende Tage nach dem Kalender gezählt. § 571. Die in den 569, 57l) bezeichneten Erklärungen des Verfrachters sind an keine besondere Form gebunden. Weigert sich der Befrachter, den Empfang einer solchen Erklärung in genügender Weise zu bescheinigen, so ist der Verfrachter befugt, eine öffentliche Urkunde darüber auf Kosten des Befrachters erdichten zu lassen. H 572. Das Liegegeld ist, wenn es nicht durch Vertrag bestimmt ist, nach lbilligein Ermessen zu bestimmen. Hierbei ist auf die näheren Umstände des Falles, insbesondere aus die Heuer- Beträge und die Unterhaltskosten der Schisssbesatzung sowie auf den dem Verfrachter entgehenden Frachtverdienst, Rücksicht zu nehmen. ^ 57Z. Bei der Berechnung der Lade- und Ueberliegezeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonntage und die Feiertage sowie diejenigen Tage, an welchen der Befrachter durch Zufall die Ladung zu liefern verhindert ist. Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an denen durch Wind und Wetter oder durch irgend einen anderen Zufall entweder 1. die Lieferung nicht nur der bedungenen, sondern jeder Art von Ladung an das Schiff oder 2. die Uebernahme der Ladung »erhindert ist. Handelsgesetzbuch. 574. Für die Tage, die der Verfrachter wegen Verhinderung der LieferuuF stdcr Art von Ladung länger warten muß, gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung während der Ladezeit eintritt. Dagegen ist für die Tage, die cr wegen Verhinderung der Uebernahme der Ladung länger warten muß, Liege-- gcld nicht zu entrichten, selbst wenn die Verhinderung während der Ueberliegezeit eintritt.- tz 575. Sind für die Dauer der Ladezeit nach § 568 die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch maßgebend, so kommen bei der Berechnung der' Ladezeit die Vorschriften der tz§ 573, 574 nur insoweit zur Anwendung, als die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen. § 576. Hat sich der Verfrachter ausbedungen, daß die Abladung bis zu> einem bestimmten Tage beendigt sein muß, so wird er durch die Verhinderung der Liefcrnng jeder Art von Ladung (§ 573 Abs. 2 Nr. l) zum längeren Warten nicht verpflichtet. § 577. Soll der Verfrachter die Ladung von einem Dritten erhalten und ist- dieser Dritte ungeachtet der von dem Verfrachter in ortsüblicher Weise kundgemachten Bereitschaft zum Laden nicht zu ermitteln oder verweigert er die Lieferung der Ladung, so hat der Verfrachter den Befrachter schleunigst hiervon zu benachrichtigen und nur bis zum Ablaufe der Ladezeit, nicht auch während der etwa vereinbarten. Ucberliegczeit auf die Abladung zu warten, es fei deun, daß er von dem Befrachter oder einem Bevollmächtigten des Befrachters noch innerhalb der Ladezeit eine entgegengesetzte Anweisung erhält. Ist für die Ladezeit nud die Löschzeit zusammen eine ungetheilte Frist bc- stimmt, so wird für den im Abs. 1 erwähnten Fall die Hälfte dieser Frist als Lade- zeit angesehen. § 578. Der Verfrachter hat auf Verlangen des Befrachters die Reise auch ohne die volle bedungene Ladung anzutreten. Es gebührt ihm aber alsdann nicht nur die volle Fracht und daS etwaige Liegegeld, sondern er ist anch berechtigt, soweit ihm durch die UnVollständigkeit der Ladung die Sicherheit für die volle Fracht ent- geht, die Bestellung eiuer anderweitigen Sicherheit zu fordern. Außerdem sind ihm die Mehrkosten, die ihm in Folge der UnVollständigkeit der Ladung etwa erwachsen,, durch den Befrachter zu erstatten. § 579. Hat der Befrachter bis zum Ablaufe der Zeit, während welcher der Verfrachter auf die Abladung zu warten verpflichtet ist (Wartezeit), die Abladung, nicht vollständig bewirkt, so ist der Verfrachter befugt, sofern der Befrachter uichr von dem Vertrage zurücktritt, die Reise anzutreten und die im 578 bezeichneten Forderungen geltend zu machen. § 580. Der Befrachter kann vor dem Antritte der Reise, sei diese eine ein- fache oder eine zusammengesetzte, von dem Vertrag unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte der bedungeneu Fracht als Faulfracht zu zahlen. Im Sinne dieser Vorschrift wird die Reise schon dann als angetreten erachtet:. 1. wenn der Befrachter den Schiffer bereits abgefertigt hat; 2. wenn er die Ladung bereits ganz oder zum Theil geliefert hat und die Wartezeit verstrichen ist. 581. Macht der Befrachter von dem im § 580 bezeichneten Rechte Gebrauch, nachdem Ladung geliefert ist, so hat er auch die Kosten der Einladung und Wieder- auöladuug zu tragcu und für die Zeit der Wicderansladung, soweit sie nicht in die Ladezeit fällt, Liegegeld (tz 572) zu zahlen. Die Wicderausladung ist mit möglichster Beschleunigung zu bewirken. Der Verfrachter ist verpflichtet, den Aufenthalt, den die Wiederausladung verursacht, selbst dann sich gefallen zn lassen, wenn dadurch die Wartezeit überschritten wird. Für die Zeit nach dem Ablaufe der Wartezeit hat er Anspruch auf Liegegeld- und auf Ersatz kcS durch die Ucberschreituug der Wartezeit entstaudencn Schadens, soweit der letztere den Betrag dieses Liegegeldes übersteigt. Frachtgeschäft zur Besörderung von Gütern. 582. Nachdem die Reise im Sinne des § 580 angetreten ist, kann der Befrachter mir gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (§ 614) und gegen Berichtigung oder Sicherstellung der im § 615 bezeichneten Forderungen von dem Bertrage zurücktreten und die Wiederausladung der Güter fordern. Im Falle der Wiederausladung hat der Befrachter nicht nur die hierdurch entstehenden Mehrkosten, sondern auch den Schaden zu ersetzen, welcher auö dem durch die Wiederausladung verursachten Aufenthalt dem Verfrachter entsteht. Zum Zwecke der Wiederausladung der Güter die Reise zu ändern oder einen Hafen anzulaufen, ist der Verfrachter nicht verpflichtet. 583. Der Befrachter ist statt der vollen Fracht nur zwei Dritthcile als Fautfraä't zu zahlen verpflichtet, wenn daS Schiff zugleich auf Rückladung verfrachtet ist oder in Ausführung des Vertrags zur Einnahme der Ladung eine Fahrt aus einem anderen Hafen zu machen hat und in diesen beiden Fällen der Rücktritt srnher erklärt wird, als die Rückreise oder die 'Reise aus dem AbladungShafcn im Sinne des h 58V angetreten ist. § 584. Bei anderen zusammengesetzten Reisen erhält der Verfrachter, wenn der Befrachter den Rücktritt erklärt, bevor in Bezug auf den letzten Reiseabschnitt die Reise im Sinne des tz 58V angetreten ist, als Fautfracht zwar die volle Fracht, es kommt von dieser jedoch ein angemessener Bruchtheil in Abzug, sofern die Umstände die Annahme begründen, daß der Verfrachter in Folge der Aufhebung dcS Vertrags Kosten erspart und Gelegenheit zu anderweitigem Frachtvcrdicnste gehabt habe. Der Abzug darf in keinem Falle die Hälfte der Fracht übersteigen. § 585. Liefert der Befrachter bis znm Ablaufe der Wartezeit keine Ladung, so ist der Verfrachter an seine Verpflichtungen aus dem Vertrage nicht länger gebunden und befugt, gegen den Befrachter dieselben Ansprüche geltend zu machen, welche ihm zugestanden haben würden, wenn der Befrachter von dem Vertrage zurückgetreten wäre'(5tz 580, 583, 584). § 586, Auf die Fautfracht wird die Fracht, welche der Verfrachter für andere Ladungsgüter erhält, nicht angerechnet. Die Vorschrift des 584 Abs. 1 bleibt unberührt. Der Anspruch deS Verfrachters auf Fautfracht ist nicht davon abhängig, daß rr die im Vertrage bezeichnete Reise ausführt. Durch die Fautfracht werden die Ansprüche deS Verfrachters auf Liegegeld und die übrigen ihm etwa zustehenden Forderungen (h 614) nicbt ausgeschlossen. § 587. Ist ein verhältnißmäßiger Tbeil oder ein bestimmt bezeichneter Raum deS Schiffes verfrachtet, so gelten die Vorschriften der 567 bis 586 mit folgenden Abweichungen: 1. Der Verfrachter erhält in den Fällen, in denen er sich nach diesen Vorscbriften mit einem Theile der Fracht begnügen müßte, als Fautfracht die volle Fracht, es sei denn, daß sämmtlicbe Befrachter zurücktreten oder keine Ladung liefern. Von der vollen Fracht kommt jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Verfrachter an Stelle der nicht gelieferten annimmt. 2. In den Fällen der h§ 581, 582 kann der Befrachter die Wiederausladung nicht verlangen, wenn sie eine Verzögerung der Reise zur Folge haben oder eine Umladung nöthig machen würde, eS sei denn, daß alle übrigen Befrachter zustimmen. Außerdem ist der Befrachter verpflichtet, sowohl die Kosten als auch den Schaden zu ersetzen, welche durch die Wiederausladung entstehen. Machen sämmtliche Befrachter von dem Rechte des Rücktritts Gebrauch, so hat es bei den Vorschriften der 581, 582 sein Bewenden. § 588. Hat der Frachtvertrag Stückgüter znm Gegenstande, so muß der Befrachter auf die Aufforderung des Schiffers ohne Verzug die Abladung bewirken. 120 Handelsgesetzbuch, Ist der Befrachter säumig, so ist der Verfrachter nicht verpflichtet, auf die Lieferung der Güter zu warten; der Befrachter muß, wenn die Reise ohne die Güter angetreten wird, gleichwohl die volle Fracht entrichten. Es kommt von der letzteren jedoch die Fracht für diejenigen Güter in Abzug, welche der Perfrachter an Stelle der nicht gelieferten annimmt. Der Verfrachter, der den Anspruch auf die Fracht gegen den säumigen Befrachter geltend machen will, ist bei Verlust des Anspruchs verpflichtet, dies dem Be> frachter vor der Abreise kund zu geben. Auf diese Erklärung finden die Vorschriften des h 571 Anwendung. § 589. Nach der Abladung kann der Befrachter auch gegen Berichtigung der vollen Fracht sowie aller sonstigen Forderungen des Verfrachters (h 614) und gegen Berichtigung oder Sicbcrstellung der im § 615 bezeichneten Forderungen nur nach Maßgabe des tz 587 Nr. 2 Abs. I von dem Vertrage zurücktreten und die Wieder- anSladung der Guter fordern. Die'Vorschrift des § 582 Abs. 3 findet Anwendung. § 590. Ist ein Schiff auf Stückgüter angelegt und die Zeit der Abreise nicht festgesetzt, so hat auf Antrag deS Befrachters der Richter nach den Umständen des Falles den Zeitpunkt zu bestimmen, über welchen hinaus der Antritt der Reise nicht verschoben werde» darf. § 59l. Bei jeder Art von Frachtvertrag hat der Befrachter innerhalb der Zeit, binnen welcher die Güter zn liefern sind, dem Schiffer zugleich alle zur Verschiffung der Güter erforderlichen Pavicrc zuzustellen. § 592. Der Schiffer hat zur Löschung der Ladung das Schiff an den Platz hinzulegen, der ihm von demjenigen, au wclcbcu die Ladung abzuliefern ist (Empfänger), oder, wenn die Ladung an mehrere Empfänger abzuliefern ist, von sämmtlichen Empfängern angewiesen wird. Erfolgt die Anweisung nicht rechtzeitig oder wird nicht von sämmtlichen Empfängern derselbe Platz angewiesen oder gestatten die Wassertiefe, die Sicherheit des Schiffes oder die örtlichen Verordnungen oder Einrichtungen die Befolgung der Anweisung nicht, so hat der Schiffer an dem ortsüblichen LöschuugSplatz anzulegen. § 593. Sofern nicht durch Vertrag oder durch die örtlichen Verordnungen deS Löschungshafens und in deren Ermangelung durch einen daselbst bestehenden Ortsgebrauch ein Anderes bestimmt ist, werden die Kosten der Ausladung aus dem schisse von dem Verfrachter, alle übrigen Kosten der Löschung von dem Ladungs- cmpfäugcr getragen. § 594. Bei der Verfrachtung eines Schiffes im Ganzen hat der Schiffer, sobald er zum Löschen fertig und bereit ist, dies dem Empfänger anzuzeigen. Ist der Empfänger dem Schiffer unbekannt, so ist die Anzeige durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu bewirken. Mit dein auf die Anzeige folgenden Zage beginnt die Löschzeit. Ueber die Löschzeit hinaus hat der Verfrachter nur dann auf die Abnahme der Ladung noch länger zu warten, wenn es vereinbart ist (Ucbcrlicgezcit). Für die Löschzeit kann, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist, keine besondere Vergütung verlangt werden. Dagegen ist dem Verfrachter für die Ueberliegezeit eine Vergütung (Liegegeld) zu gewähren. In Ansehung der Höhe deS Liegegeldes finden die Vorschriften des 572 Anwendung. § 595. Ist die Dauer der Löschzcit durch Vertrag nicht festgesetzt, so wird sie durch die örtlichen Verordnungen des Löschungshafens und in deren Ermangelung durch den daselbst bestehenden OrtSgebrauch bestimmt. Besteht auch ein solcher OrtSgcbranch nicht, so gilt als Löschzeit eine den Umständen des Falles angemessene Frist. Ist eine Uebcrlicgezcit. nicht aber deren Dauer, durch Vertrag bestimmt, so beträgt die Ueberlicgczcit vierzehn Zage. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 121 Enthält der Vertrag nur die Festsetzung eines Liegegeldes, so ist anzunehmen, Ä>aß eine Neberliegezeit ohne Bestimmung der Dauer vereinbart sei. 596. Ist die Dauer der Löschzeit oder der Tag, mit welchem die Löschzeit -enden soll, durch Vertrag bestimmt, so beginnt die Ueberlicgezcit ohne Weiteres mit dem Ablaufe der Löschzcit. In Ermangelung einer solchen vertragsmäßigen Bestimmung beginnt die Uebcr- ,!iegczeit erst, nachdem der Verfrachter dem Empfänger erklärt hat, das; die Löschzcit abgelaufen sei. Der Verfrachter kann schon innerbälb der Löschzcit dem Empfänger -erklären, an welchem Tage er die Löschzeit für abgelaufen halte. In diesem Falle ist zum Ablaufe der Löschzeit und zum Beginne der Ueberliegezeit eine neue Erklärung des Verfrachters nicht erforderlich. Auf die im Abs. 2 erwähnten Erklärungen des Verfrachters finden die Vor- Ichriftcn des § 571 Anwendung. § 597. Bei der Berechnung der Lösch- und Ueberlicgezcit werden die Tage -in ununterbrochen fortlaufender Reihenfolge gezählt; insbesondere kommen in Ansatz die Sonntage nnd die Feiertage sowie diejenigen ?age, an welchen der Empfänger durch Zufall die Ladung abzunehmen verhindert ist. Nicht in Ansatz kommen jedoch die Tage, an denen durch Wind und Wetter >oder durch irgend einen andere» Zufall entweder 1. die Beförderung nicht nur der im Schiffe befindlichen, sondern jeder Art von Ladung von dem Schiffe au das Land oder 2. die Ausladung aus dem Schiffe verhindert ist. H 598. Für die Tage, die der Verfrachter wegen der Verhinderung der Beförderung jeder Art von Ladung von dem Schiffe an das Land länger warten muh, gebührt ihm Liegegeld, selbst wenn die Verhinderung während der Löschzeit eintritt. Dagegen ist für die Tage, die er wegen Verhinderung der Ausladung aus dem Schisse länger warten muß, Liegegeld nicht zu entrichten, selbst wenn die Verhinderung während der Ueberlicgezeit eintritt. § 599. Sind sür dic Dauer der Löschzeit nach § 595 die örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch maßgebend, so kommen bei der Berechnung der Löschzeit die Vorschriften der H§ 597, 598 nur insoweit zur Anwendung, als dic -örtlichen Verordnungen oder der Ortsgebrauch nichts Abweichendes bestimmen. § 600. Hat sich der Verfrachter ausbcdungen, daß dic Löschung bis zu einem bestimmten Tage beendigt sein muß, so wird er durch die Verhinderung der Beförderung jeder Art von Ladung von dem Schiffe an das Land (§ 597 Abs. 2 Nr. I) zum längeren Warten nicht verpflichtet. 601. Wenn sich der Empfänger zur Abnahme der Güter bereit erklärt, die Abnahme aber über die vou ihm einzuhaltenden Fristen verzögert, so ist der Schiffer befugt, dic Güter unter Benachrichtigung des Empfängers in einem öffentlichen Lagerhaus oder soust in sicherer Weise zu hinterlegen. Der Schisser ist verpflichtet, in dieser Weise zu verfahren und zugleich den Befrachter davon in Kenntniß zu setzen, wenn der Empfänger die Annahme der Güter verweigert oder sich über die Annahme aus die im § 594 vorgeschriebene Anzeige nicht erklärt oder wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist. tz 602. Soweit durch die Säumniß des Empfängers oder durch das Hinter- lcgungsverfahren die Löschzeit ohne Verschulden des Schiffers überschritten wird, bat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (h 59-t), unbeschadet des Rechtes, für diese Zeit, soweit sie keine vertragsmäßige Uebcrliegczeit ist, einen höheren Schaden -geltend zu machen. H 603. Die Vorschriften der 594 bis 602 kommen auch zur Anwendung, ivenn ein verhältnißmäßiger Theil oder ein bestimmt bezeichneter Raum des SchisseS -verfrachtet ist. Handelsgesetzbuch. § 604. Stückgüter hat der Empfänger auf die Aufforderung des Schiffers ohne Verzug abzunehmen. Ist der Empfänger dem Schiffer unbekannt, so ist die Aufforderung durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise zu bewirken. In Ansehung des Rechtes und der Verpflichtung des Schiffers, die Güter zrr hinterlegen, gelten die Vorschriften des § 601. Die im § 601 vorgeschriebene Benachrichtigung des Befrachters kann durch öffentliche, in ortsüblicher Weise zu be- wirkende Bekanntmachung erfolgen. Für die Tage, um welche durch die Säumniß des Empfängers oder durch das- Hinterlegungsverfahren die Frist, binnen welcher das Schiff würde entlöscht worden, sein, überschritten ist, hat der Verfrachter Anspruch auf Liegegeld (K 594), un- beschadet deS Rechtes, einen höheren Schaden geltend zu machen. § 605. Hat bei der Verfrachtung des Schiffes im Ganzen oder eines ver- bältnißmäßigen Theiles oder eines bestimmt bezeichneten Raumes des Schiffes der Befrachter Unterfrachtverträge über Stückgüter geschlossen, so bleiben für die Rechte- und Pflichten des ursprünglichen Verfrachters die Vorschriften der tz§ 594 bis 60? maßgebend. § 606. Der Verfrachter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder- Beschädigung der Güter in der Zeit von der Annahme bis zur Ablieferung entsteht, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht., die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden konnten. § 607. Für Kostbarkeiten, Kunstgegenstände, Geld und Werthpapiere haftet, der Verfrachter nur, wenn diese Beschaffenheit oder der Werth der Güter bei der Abladung dem Schiffer angegeben worden ist. § 608. Bevor der Empfänger die Güter übernimmt, kann sowohl der- Empfänger als der Schiffer, um den Zustand oder die Menge der Güter festzustellen,, ihre Besichtigung durch die zuständige Behörde oder durch die zu dem Zwecke amtliche bestellten Sachverständigen bewirken lassen. Bei diesem Verfahren ist die am Orte anwesende Gegenpartei zuzuziehen, sofenk die Umstände es gestatten. § 609. Ist die Besichtigung vor der Uebernahme nicht geschehen, so muß- der Empfänger spätestens am zweiten Werktage nach dem Tage der Uebernahme die nachträgliche Besichtigung der Güter nach Maßgabe des § 608 erwirken,, widrigenfalls alle Ansprüche wegen Beschädigung oder theilweisen Verlustes erlöschen. Es macht keinen Unterschied, ob der Verlust oder die Beschädigung äußerlich erkennbar- war oder nicht. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf solche Verluste und Beschädi- gnngcn, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einer Person der Schiffsbesatzung, entstanden sind. §610. Die Kosten der Besichtigung hat derjenige zu tragen, welcher sie- beantragt hat. Ist jedoch die Besichtigung von dem Empfänger beantragt und wird ein Verlust, oder eine Beschädigung ermittelt, wofür der Verfrachter Ersatz zu leisten hat, so- fallen diesem die Kosten zur Last. § 611. Muß auf Grund des Frachtvertrags für gänzlichen oder theilweiseir Verlust von Gütern Ersatz geleistet werden, so ist der gemeine Handelswerth und» in dessen Ermangelung der gemeine Werth zu ersetzen, welchen Güter derselben. Art und Beschaffenheit am Bestimmungsorte der Güter bei Beginn der Löschung des Schiffes oder, wenn eine Entlöschung des Schiffes an diesem Orte nicht erfolgt^ bei feiner Ankunft daselbst haben; hiervon kommt in Abzng, was in Folge deö, Verlustes an Zöllen und sonstigen Kosten sowie an Fracht erspart ist. Wird der Bestimmungsort der Güter nicbt erreicht, so tritt aa dessen Stelle? der Ort, wo die Reise endet, oder, wenn die Reise durch Verlust des Schiffes endet., der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 12? § 612. Die Vorschriften des § 611 finden auch auf diejenigen Güter An-- ivcnduna,, für welche der Rhedcr nach 541 Esratz leisten muß. Nebersteigt im Falle der Verfügung über die Güter durch Verkauf der Reinerlös den im § 611 bezeichneten Preis, so tritt an die Stelle des letzteren der Reinerlös. § 61?,. Muß auf Grund dcS Frachtvertrags für Beschädigung von Gütern Ersatz geleistet werden, so ist der Unterschied zwischen dem VcrkaufSwcrthe der Güter im beschädigten Zustande und dem gemeinen Handclsn.'erth oder dem ae- meinen Werthe zu ersetzen, welchen die Güter ohne die Beschädigung am Bestimmungsorte zur Zeit der Löschung des SchiffcS gehabt haben würden; hiervon kommt in Abzug, was in Folge der Beschädigung, an Zöllen und sonstigen Kosten erspart ist. §614. Turch die Annahme der Güter wird der Empfänger verpflichtet^ nach Maßgabe des Frachtvertrags oder des Konnossements, auf deren Grund- die Empfanguahmc geschieht, die Fracht nebst allen Nebengebührcn sowie das etwaige Liegegeld zu bezahlen, die ausgelegten Zölle und übrigen Auslagen zu erstatten und- ihm sonst obliegenden Verpflichtungen zn erfüllen. Der Verfrachter hat die Güter gegen Zahlung der Fracht und gcgeu Erfüllung, der übrigen Verpflichtungen des Empfängers auszuliefern. § 615. Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter früher auszuliefern, als bis die darauf haftenden Beiträge zur großen Haverei, Bergungs- und Hülfs- kosteu uud Bodmcrcigcldcr bezahlt oder sichergestellt siud. Ist die Verbodmuug für Rechnung des Rheders geschehen, so gilt diese Vorschrift unbeschadet der Verpflichtung des Verfrachters, für die Befreiung der Güter von der Bodmercischuld uoch vor der Auslieferung zu forgen. § 616. Der Verfrachter ist nicht verpflichtet, die Güter, mögen sie verdorben- oder beschädigt sein oder nicht, für die Fracht an ZahlungSstatt anzunehmen. Sind jedoch Behältnisse, die mit flüssigen Waaren angefüllt waren, während 5er Reise ganz oder zum größeren Theil ausgelaufen, so können sie dem Verfrachter für die Fracht und seine übrigen Forderungen (h 614) an Zahlungsstatt überlassen werden. Turch die Vereinbarung, daß der Verfrachter nicht für Leckage haftet, oder durch die Klausel: „frei von Leckage", wird dieses Recht nicht ausgeschlossen. DaS Recht erlischt, sobald die Behältnisse in den Gewahrsam des Abnehmers gelangt sind. Ist die Fracht in Bausch und Bogen bedungen und sind nur einige Behältnisse ganz oder zum größereu Theil ausgelaufen, so können diese für einen Verhältniß- mäßigen Theil der Fracht uud der übrigen Forderungen deS Verfrachters an ZahlungS- statt überlassen werden. tz 617. Für Güter, die durch irgend einen Unfall verloren gegangen sind, ist keine Fracht zu bezahlen uud die etwa vorausbezahlte zu erstatten, sofern nicht das Gegentheil bedungen ist. Diese Vorschrift kommt auch zur Anwendung, wenn das Schiff im Ganzen- oder ein verhältuißmäßiger oder ein bestimmt bezeichneter Raum des SchiffcS verfrachtet ist. Sofern in einem solchen Falle das Frachtgeld in Bausch uud Bogen, bedungen ist, berechtigt der Verlust eines Theiles der Güter zu einem Verhältniß- mäßigen Abzüge von der Fracht. § 6 > 8. Ungeachtet der nicht erfolgten Ablieferung ist die Fracht zu zahlen für Güter, deren Verlust in Folge ihrer natürlichen Beschaffenheit, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage, eingetreten ist, sowie für Thiere^ die unterwegs gestorben sind. Inwiefern die Fracht für Güter zu ersetzen ist, die in Fällen der großen Haverei aufgeopfert worden sind, wird durch die Vorschriften über die große Haverei bestimmt. 124 Handelsgesetzbuch. h 619. Für Güter, die ohne Abrede über die Höhe der Fracht zur Beförderung übernommen sind, ist die am Abladungsorte zur Abladungszeit übliche Fracht zu zahlen. Für Güter, die über das mit dem Befrachter vereinbarte Maß hinaus zur Beförderung übernommen sind, ist die Fracht nach dem Verhältnisse der bedungenen Fracht zu zahlen. § 620. Ist die Fracht nach Maß, Gewicht oder Menge der Güter bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, daß Maß, Gewicht oder Menge der abgelieferten und uicht der eingelieferten Güter für die Höhe der Fracht entscheiden soll. 621. Außer der Fracht können Kaplaken, Prämien und dergleichen nicht gefordert werden, sofern sie nicht ausbedungen sind. Die gewöhnlichen und ungewöhnlichen Kosten der Schiffahrt, wie Lootsengeld, Hafengeld, Leuchtscuergcld, «schlepplohn, Quarantänegelder, Auseisungskosten und dergleichen, fallen in Ermangelung einer entgegenstehenden Abrede dein Verfrachter allein zur Last, selbst wenn er zu den Maßregeln, welche die Auslagen verursacht haben, auf Grund des Frachtvertrags nicht verpflichtet war. Die Fälle der großen Haverei sowie die Fälle der Aufwendung von Kosten zur Erhaltung, Bergung und Rettung der Ladung werden durch die Vorschriften des Abs. 2 nicht berührt. tz 622. Ist die Fracht nach Zeit bedungen, so beginnt sie in Ermangelung einer anderen Abrede mit dem Tage zu laufen, der auf denjenigen folgt, an welchem der Schiffer anzeigt, daß er zur Einnahme der Ladung, oder bei einer Reise in Ballast, daß er zum Antritte der Reise fertig und bereit sei, sofern aber bei einer Reise in Ballast diese Anzeige am Tage vor dem Antritte der Reise noch nicht erfolgt ist, mit dem Tage, an welchem die Reise angetreten wird. Ist Liegegeld oder Ueberliegezeit bedungen, so beginnt in allen Fällen die Zeitfracht erst mit dem Tage zu laufen, an welchem der Antritt der Reise erfolgt. Die Zeitfracht endet mit dem Tage, an welchem die Löschung vollendet ist. Wird die Reise ohne Verschulden des Verfrachters verzögert oder unterbrochen, so muß für die Zwischenzeit die Zeitfracht forteutrichtet werden, jedoch unbeschadet der Vorschriften der h§ 637, 638. § 623. Der Verfrachter hat wegen der im § 614 erwähnten Forderungen ein Pfandrecht an den Gütern. Das Pfandrecht besteht, solange die Güter zurückbehalten oder binterlegt sind; es dauert auch nach der Ablieferung fort, sofern es binnen dreißig Tagen nach der Beendigung der Ablicsernng gerichtlich geltend gemacht wird und das Gut noch im Besitze dcS Empfängers ist. Die nach § 366 Abs. 3. § 368 für das Pfandrecht des Frachtführers geltenden Vorschriften finden auch auf das Pfandrecht des Verfrachters Anwendung. Die im h 1234 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des Pfandverkaufs sowie die in den H§ 1237, 1241 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benachrichtigungen sind an den Empfänger zu richten. Ist dieser nicht zn ermitteln, oder verweigert er die Annahme des Gutes, so hat die Androhung und Benachrichtigung gegenüber dem Absender zu erfolgen. § 624. Im Falle des Streites über die Forderungen des Verfrachters ist dieser zur Auslieferung der Güter verpflichtet, sobald die streitige Summe öffentlich hinterlegt ist. Nach der Ablieferung der Güter ist der Verfrachter zur Erhebung der hinterlegten Summe gegen angemessene Sicherheitsleistung berechtigt. § 625. Hat der Verfrachter die Güter ausgeliefert, so kann er sich wegen der gegen den Empfänger ihm zustehenden Forderungen (§ 614) nicht an dem Befrachter erholen. Nur soweit sich der Befrachter mit dem Schaden des Verfrachters bereichern würde, findet ein Rückgriff statt. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. § 626. Hat der Verfrachter die Güter nicht ausgeliefert und von dem Rechte des Pfaudvcrkaufs Gebrauch gemacht, jedoch durch den Verkauf seine vollständige Befriedigung nicht erhalten, so kann er sich an dem Befrachter erholen, soweit er wegen seiner Forderungen aus dem zwischen ihm und dem Befrachter abgeschlossenen Frachtvertrage nicht befriedigt ist. K 627. Werden die Güter vom Empfänger nicht abgenommen, so ist der Befrachter verpflichtet, den Verfrachter wegen der Fracht und der übrigen Forderungen dem Frachtvertrage gemäß zu befriedigen. Bei der Abnahme der Güter durch den Befrachter kommen die Vorschriften der §h 592 bis 624 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an die Stelle des Empfängers der Befrachter tritt. Insbesondere steht in einem solchen Falle dem Verfrachter wegen seiner Forderungen das Zurückbehaltuuzs- und Pfandrecht an den Gütern uach den Vorschriften der tz§ 623, 624 sowie das im § 615 bezeichnete Recht zu. tz 628. Der Frachtvertrag tritt außer Kraft, ohne daß ein Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist, wenn vor dem Antritte der Reise durch einen Zufall 1. das Schiff verlöre» geht, insbesondere wenn es verunglückt, wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig koudemnirt (§ 479) und in dem letzteren Falle unverzüglich öffentlich verkauft wird, wenn es geraubt wird, wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise erklärt wird, oder 2. die im Frachtvertrage nicht blos nach Art oder Gattung, sondern speziell bezeichneten Güter verloren gehen oder 3. die nicht im Frachtvertrage speziell bezeichneten Güter verloren gehe», nachdem sie bereits an Bord gebracht oder behufs der Einladung in das Schiff an der Ladungsstelle vom Schiffer übernommen worden sind. Gehen im Falle des Abs. 1 Nr. 3 die Güter noch innerhalb der Wartezeit (§ 579) verloren, so tritt der Vertrag nicht außer Kraft, sofern der Befrachter sich unverzüglich bereit erklärt, statt der verloren gegangenen andere Güter 562) zu liefern, und mit der Lieferung noch innerhalb der Wartezeit beginnt. Er hat die Abladung der anderen Güter binnen kürzester Frist zu vollenden, die Mehrkosten dieser Abladung zu tragen und, soweit durch sie die Wartezeit überschritten wird, den dem Verfrachter darans entstehenden Schaden zu ersetzen. § 629. Jeder Theil ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur Entschädigung verpflichtet zu seiu: t. wenn vor dem Antritte der Reise das Schiff mit Embargo belegt oder für den Dienst des Reichs oder einer fremden Macht in Beschlag genommen, der Handel mit dem Bestimmungsort untersagt, der AbladuugS- oder Bestimmungshafen blokirt, die Ausfuhr der nach dem Frachtvertrage zn verschiffenden Güter auS dem Abladungshasen oder ihre Einsuhr in den Bestimmungshafen verboten, durch eine andere Verfügung von hoher Hand das Schiff am Auslaufen oder die Reise oder die Versendung der nach dem Frachtverträge zu liefernden Güter verhindert wird. In allen diesen Fällen berechtigt jedoch die Verfügung von hoher Hand nur dann znm Rücktritte, wenn das eingetretene Hinderniß nicht voraussichtlich von nur unerheblicher Dauer ist; Handelsgesetzbuch. 2. wenn vor dem Antritte der Reise ein Krieg ausbricht, in Folge dessen das Schiff oder die nach dem Frachtvertrage zu verschiffenden Güter oder l'eide nicht mehr als frei betrachtet werden können und der Gefahr der Ausbringung ausgesetzt würden. Die Ausübung der im tz 562 dem Befrachter ertheilten Befugniß wird durch diese Vorschriften nicht ausgeschlossen. § 630. Geht daS Schiff nach dem Antritte der Reise durch einen Zufall -verloren (H 628 Abs. 1 Nr. 1), so endet der Frachtvertrag. Jedoch hat der Befrachter, soweit Güter geborgen oder gerettet werden, die Fracht im Verhältnisse >der zurückgelegten zur ganzen Reise zu zahlen (Distanzfracht). Die Distanzfracht ist nur soweit zu zahlen, als der gerettete Werth der Güter reicht. H 631. Bei der Berechnung der Distanzfracht kommt in Anschlag nicht allein das Verhältniß der bereits zurückgelegten zu der noch zurückzulegenden Entfernung, sondern auch daS Verhältniß de§ Aufwandes an Kosten und Zeit, der Gefahren und Mühen, welche durchschnittlich mit dem vollendeten Theile der Reise verbunden sind, zu denen des nicht vollendeten Theiles. h 632. Die Auflösung des Frachtvertrags ändert nichts in den Verpflichtungen des Schiffers, bei Abwesenheit der Betheiligten auch nach dem Verluste oeS Schiffes -für das Beste der Ladung zu sorgen (§H 535 bis 537). Der Schiffer ist demzufolge berechtigt und verpflichtet, und zwar im Falle der Dringlichkeit auch ohne vorherige Anfrage, je nachdem es den Umständen entspricht, entweder die Ladung für Rechnung der Bctheiligten mittelst eines anderen Schiffes nach dem Bestimmungshafen befördern zu lassen oder die Auflagerung oder den Verkauf der Ladung zu bewirken und im Falle der Weiterbeförderung oder Auflagerung, behufs der Beschaffung der hierzu sowie zur Erhaltung der Ladung nöthigen Mittel, einen Theil davon zu verkaufen oder im Falle der Weiterbeförderung die Ladung ganz oder zum Theil zu verbodmen. Der Schiffer ist jedoch nicht verpflichtet, die Ladung auszuantworten oder zur Weiterbeförderung einem anderen Schiffer zu übergeben, bevor die Distanzfracht nebst den sonstigen Forderungen des Verfrachters (§ 6l4) und die auf der Ladung haftenden Beiträge zur großen Haverei, Bergungs- und Hülfskosten und Bodmerei- gelder bezahlt oder sichergestellt sind. Auch für die Erfüllung der nach Abs. I dem Schiffer obliegenden Pflichten haftet der Rheder mit dem Schiffe, soweit etwas davon gerettet ist, und mit der Fracht. § 633. Gehen nach dem Antritte der Reise die Güter durch einen Zufall verloren, so endet der Frachtvertrag, ohne daß ein Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet ist; insbesondere ist die Fracht weder ganz noch theilweise zu zahlen, sofern nicht im § 618 das Gegentheil bestimmt ist. § 634. Ereignet sich nach dem Antritte der Reise einer der im § 629 erwähnten Zufälle, so ist jeder Theil befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, ohne zur Entschädigung verpflichtet zu sein. Tritt jedoch einer der im § 629 Abs. I Nr. 1 bezeichneten Zufälle ein, fo muß, bevor der Rücktritt stattfindet, auf die Beseitigung deS Hindernisses drei oder fünf Monate gewartet werden, je nachdem sich das Schiff in einem europäischen oder außereuropäischen Hafen befindet. Die Frist wird, wenn der Schiffer das Hinderniß während des Aufenthaltes in einem Hafen erfährt, von dem Tage der erhaltenen Kunde, anderenfalls von dem Tage an berechnet, an welchem der Schiffer, nachdem er davon in Kenntniß gesetzt worden ist, mit dem Schisse zuerst einen Hafen erreicht. Die Ausladung des Schiffes erfolgt mangels einer anderweitigen Vereinbarung in dem Hafen, in welchem es sich zur Zeit der Erklärung des Rücktritts befindet. Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern. 127 Für den zurückgelegten Theil der Reise ist der Befrachter Distanzfracht (§ 630, " 132 Handelsgesetzbuch. h 667. Wenn der Reisende vor dem Antritte der Reise den Rücktritt von» dem UeberfahrtSvertrag erklärt oder stirbt oder durch Krankheit oder einen anderen in seiner Person sich ereignenden Zufall zurückzubleiben genöthigt wird, so ist nur die Hälfte des UeberfahrtSgeldes zu zahlen. Wenn nach dem Antritte der Reise der Rücktritt erklärt wird oder einer der- erwähnten Zufälle sich ereignet, so ist das volle Ueberfahrtsgcld zu zahlen. h 668. Der UeberfahrtSvertrag tritt außer Kraft, wenn durch einen Zufall daS Schiff verloren geht (§ 628 Abs. I Nr. I). 669. Der Reisende ist befugt, von dem Vertrage zurückzutreten, wenn ein, Krieg ausbricht, in Folge dessen das Schiff nicht mehr als frei betrachtet werden kann und der Gefahr der Aufbringung ausgesetzt wäre, oder wenn die Reise durch eine das Schiff betreffende Verfügung von hoher Hand aufgehalten wird. Das Recht des Rücktritts steht auch dem Verfrachter zu, wenn er in einem der vorstehenden Fälle die Reise aufgiebt oder wenn das Schiff hauptsächlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist und die Unternehmung unterbleiben muß, weil die Güter ohne sein Verschulden nicht befördert werden können. tz 67V In allen Fällen, in denen nach den KZ 668, 669 der Ueberfahrtsvertrag aufgelöst wird, ist kein Theil zur Entschädigung des anderen verpflichtet. Ist jedoch die Auflösung erst nach dem Antritte der Reise erfolgt, so hat der Reisende das Ueberfahrtsgeld nach dem Verhältnisse der zurückgelegten zur ganzen. Reise zu zahlen. Bei der Berechnung des zu zahlenden Betrags ist die Vorschrift des § 63 l, maßgebend, 671. Muß das Schiff während der Reise ausgebessert werden, so hat der Reisende, auch wenn er die Ausbesserung nicht abwartet, das volle UeberfahrtSgeld ?u zahlen. Wartet er die Ausbesserung ab, so hat ihm der Verfrachter bis zum Sicdcrantritrc der Reise ohne besondere Vergütung Wohnung zu gewähren, auch die nach dem UeberfahrtSvertrag in Ansehung der Beköstigung ihm obliegenden. Pflichten weiter zu erfüllen. Erbietet sich jedoch der Verfrachter, den Reisenden mit einer anderen gleich guten Schiffsgclegenhcit ohne Beeinträchtigung der übrigen vertragsmäßigen Rechte- des Reisenden nach dem Bestimmungshafen zu befördern, und weigert sich der Reisende, von dem Anerbieten Gebrauch zu machen, so hat er auf Gewährung von. Wohnung und Kost bis zum Wiederantritte der Reise nicht weiter Anspruch. § 672. Für die Beförderung des Rciseguts, welches der Reisende nach dem UeberfahrtSvertrag an Bord zu bringen befugt ist, hat er, wenn nicht ein Anderes bedungen ist, neben dem UeberfahrtSgelde keine besondere Vergütung zu zahlen. 673. Auf das an Bord gebrachte Reisegut finden die Vorschriften der §§ 561, 593, 617 Anwendung. Ist daS Reisegut von dem Schiffer oder einem dazu bestellten Dritten übernommen, so gelten für den Fall seines Verlustes oder seiner Beschädigung die Vorschrift der tztz 606 bis 610. Auf sämmtliche von dem Reisenden an Bord gebrachte Sachen finden außerdem die Vorschriften der tz§ 563 bis 565, 619 Anwendung. § 674. Der Verfrachter hat wegen des UeberfahrtSgeldes an den von dem Reisenden an Bord gebrachten Sachen ein Pfandrecht. DaS Pfandrecht besteht jedoch nur, solange die Sachen zurückbehalten oder hinterlegt sind. h 675. Stirbt ein Reisender, so ist der Schiffer verpflichtet, in Ansehung dcS an Bord befindlichen Reiseguts des Verstorbenen das Interesse der Erben nach den Umständen des Falles in geeigneter Weise wahrzunehmen. 676. Wird ein Schiff zur Beförderung von Reisenden einem Dritten verfrachtet, sei es im Ganzen oder zu einem Theil oder dergestalt, daß eine bestimmte Bodmerei. 133 Zahl von Reisenden befördert werden soll, so gelten für das Rechtsverhältniß zwischen dem Verfrachter und dem Dritten die Vorschriften deS vierten Abschnitts, soweit die Natur der Sacbe ihre Anwendung zuläßt. 677. Wenn in den folgenden Abschnitten dieses Buches die Fracht erwähnt nird, so sind darunter, sofern nicht das Gegentheil bestimmt ist, auch die Ueberfahrtsgelder zu verstehen. h 678. Die auf das AuSwanderungswesen sich beziehenden Landesgesetze werden, auch soweit sie privatrechtliche Vorschriften enthalten, durch die Borschriften dieses Abschnitts nicht berührt. Sechster Abschnitt. Sodmerei. 679. Bodmerei im Sinne dieses Gesetzbuchs ist ein Darlehnsgeschäft, welches -von dem Schiffer als solchem kraft der in diesem Gesetzbuch ihm ertheilten Befugnisse unter Zusicherung einer Prämie und unter Verpfändung von Schiff, Fracht ;md Ladung oder von einem oder mehreren dieser Gegenstände in der Art eingegangen wird, daß der Gläubiger wegen seiner Ansprüche nur an die verpfändeten (verbodmeten) Gegenstände nach der Ankunft des Schiffes an dem Orte sich halten kann, wo die Reise enden soll, für welche das Geschäft eingegangen ist (Bodmcrcireise), tz 680. Bodmerei kann von dem Schiffer nur in folgenden Fällen eingegangen werden: 1. während sich das Schiff außerhalb des Heimathshafens befindet, zum Zwecke der Ausführung der Reise nach Maßgabe der §tz 528, 533 bis 5-lO, 542; 2. während der Reise im alleinigen Interesse der Ladungsbetheiligten zum Zwecke der Erhaltung und Weiterbeförderung der Ladung nach Maßgabe der tztz 535, 542, 632. Im Falle des Abs. 1 Nr. 2 kann der Schiffer die Ladung allein verbodmen, 5n allen übrigen Fällen kann er zwar das Schiff oder die Fracht allein, die Ladung aber nur zusammen mit dem Schiffe und der Fracht verbodmen. In der Verbvdmung des Schiffes ohne Erwähnung der Fracht ist die Verbodmung der Fracht nicht enthalten. Werden aber Schiff nnd Ladung verbodmct, so gilt die Fracht als mitverbodmet. Die Verbodmung der Fracht ist zulässig, solange diese der Seegefahr noch nicht entzogen ist. Auch die Fracht desjenigen Theiles der Reise, welcher noch nicht angetreten ist, iann verbodmet werden. tz 681. Die Höhe der Bodmereiprämie ist ohne Beschränkung dem Ueberein- kommen der Parteien überlassen. Die Prämie umfaßt in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung auch die Zinsen. § 682. Ueber die Verbodmung muß von dem Schiffer ein Bodmereibrief ausgestellt werden. Ist dies nicht geschehen, so hat der Gläubiger diejenigen Rechte, ivelchc ihm zustehen würden, wenn der Schiffer zur Befriedigung des Bedürfnisses «in einfaches Kreditgeschäft eingegangen wäre. 683. Der Bvdmereigebcr kann verlangen, daß der Bodmereibries enthält: 1. den Namen des Bodmereigläubigers; 2. den Kapitall'etrag der Bodmereischuld; 134 Handelsgesetzbuch. 3. den Betrag der Bodmcrciprämie oder den Gesammtbctrag der dem Gläubiger zu zahlenden Summe; 4. die Bezeichnung, der verbodmeten Gegenstände; 5>, die Bezeichnung deS Schiffes und des Schiffers; 6. die Bodmcreircise; 7. die Zeit, zu welcher die Bodmercischuld gezahlt werden soll; 8. den Ort, wo die Zahlung erfolgen soll; 9. die Bezeichnung der Urkunde im Terte als Bodmereibrief oder die Erklärung,, daß die Schuld als Bodmercischuld eingegangen ist, oder eine andere das- Wesen der Bodmerei genügend bezeichnende Erklärung; 10. die Umstände, welche die Eingehung der Bodmerei nothwendig gemacht, haben; 11. den Tag und den Ort der Ausstellung; 12. Die Unterschrift des Schiffers. Die Unterschrift des Schiffers ist auf Verlangen in öffentlich beglaubigter- Form zu ertheilen. tz 684. Auf Verlangen deS Bodmcrcigebcrs ist der Bodmereibrief, sofern nicht- daS Gegentheil vereinbart ist, an die Order des Gläubigers oder lediglich an Order zn stelle». Im letzteren Falle ist unter der Order die Order des Bodmcrcigebcrs- zn versieben. § 685. Ist vor der Ausstellung des Bodmercibriefs die Nothwendigkeit der Eiugchuug des Geschäfts vou dem deutschen Konsul uud iu dessen Ermangelung von dem Gericht oder der sonst zuständigen Behörde des Ortes der Ausstellung,, sofern es aber auch au eiuer solchen fehlt, von den Schiffsossizicren urkundlich be- zeugt, so wird angenommen, daß der Schiffer zur Eingehung des Geschäftes indem vorliegenden Umfange befugt gewesen sei. Es findet jedoch der Gegenbeweis statt. § 686. Der Bodmcrcigcbcr kaun die Ausstellung des Bodmereibricfs im mehreren Eremplarcn verlangen. Werden mehrere Eremplarc ausgestellt, so ist in jedem Eremplar anzugeben^, wie viele ertheilt sind. Der Einwand, daß der Schiffer zur Eiugchuug des Geschäfts überhaupt oder- iu dem vorliegenden Umfange nicht befugt gewesen sei, ist auch gegen den In- dossatar zulässig. 687. Die Bodmercischuld ist, sofern uicht in dem Bodmereibriefe selbst eine andere Bestimmung getroffen ist, in dem Bestimmungshafen der Bodmercireise und am achten Tage nach der Ankunft des Schiffes in diesem Hafen zu zahlen. Von dein Zahlungstag an lausen Zinsen von der ganzen Bodmercischuld einschließlich der Prämie. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Prämie nach Zeit bedungen ist; die Zcitprämie läuft aber bis zur Zahlung des Bodmerei-- kapitals. § 688. Zur Zahlungszeit kann die Zahlung der Bodmercischuld dem lcgiti-- mirtcn Inhaber auch mir eincS Exemplars deS Bodmercibriefs nicht verweigert werden. Die Zahlung kann nur gegen Rückgabe dicscs Exemplars verlaugt werden, auf welchem über die Zahlung zu quittucn ist. § 689. Melden sich mehrere Icgitimirtc Bodmcreibriefsiuhabcr, so sind sie sämmtlich zurückzuweisen, die Gelder, wenn die verbodmetcn Gegenstände befreit werden sollen, öffentlich oder, falls dies nicht thnnlich ist, sonst in sicherer Weise zrr bintcrlcgcn und die Bodmcreibricfsinhaber, die sich gemeldet haben, unter Angabe der Gründe des Verfahrens hiervon zu benachrichtigen. Kann eine öffentliche Hinterlegung nicht erfolgen, so ist der Hinterleger befugt^ über sein Verfahre» uud dessen Gründe eine öffentliche Urkunde errichten zn lassen uud die daraus entstehenden Kosten vou der Bodmercischuld abzuziehen. Bodmcrci. 135 Z 69V. Dem Bodmereigläubigcr fällt weder die große noch die besondere Hcwcrei zur Last. Soweit jedoch die verbodmeteii Gegenstände dnrch große oder besondere Haverci zur Befriedigung des Bodmcrciglänbigcrs unzmcichcnd werden, hat er den bieraus entstehenden Nachtheil zu tragen. 691. Jeder der verbodmeten Gegenstände baftet dein Bodmereigläubiger für die ganze Bodmereischuld. Sobald das Schiff im Bestimmungshafen der Bodmereircise angekommen ist, kann der Gläubiger die verbodmeten Gegenstände mit Arrest belegen lassen; zur Anordnung des Arrestes ist nicht erforderlich, daß ein Arrestgrund glaubhaft gemacht wird. tz 692. Der Schiffer hat für die Bewahrung und Erhaltung der verbodmeten Gegenstände zu sorgen; er darf olme dringende Gründe keine Handlung vornehmen, durch welche die Gefahr für den Bodmereigebcr eine größere oder eine andere wird, als dieser bei dem Abschlüsse des Vertrags voraussetzen mußte. Handelt der Schiffer diesen Vorschriften zuwider, so ist er dem Bodmereigläubiger für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich (§ 512). § 693. Verändert der Schiffer willkürlich die Bodmereircise oder weicht er von dem ihr entsprechenden Wege willkürlich ab oder setzt er nach ihrer Beendigung die verbodmeten Gegenstände von neuem einer Seegefahr aus, ohne daß das Interesse deS Gläubigers es gebietet, so haftet er dem Gläubiger für die Bodmereischuld insoweit persönlich, als dieser aus den verbodmeten Gegenständen seine Befriedigung nicht erhält, es sei denn, daß die unterbliebene Befriedigung durch die Veränderung der Reise oder die Abweichung oder die neue Seegefahr nicht verursacht ist. tz 694. Der Schiffer darf die verbodmete Ladung vor der Befriedigung oder Sichcrstcllung des Gläubigers weder ganz noch theiiweise ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger für die Bodmereischuld insoweit persönlich verpflichtet wird, als dieser ans den ausgelieferten Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befriedigt werden können. Es wird vermuthet, daß der Gläubiger seine vollständige Befriedigung hätte crlanacn können. h 695. Hat der Rheder in den Fällen der §tz 692 bis 694 die Handlungs- weise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften deS § 512 Abs. 2, 3 zur Anwendung. h 696. Wird zur Zahlungszcit die Bodmereischuld nicht bezahlt, so kann sich der Gläubiger aus den vcrbodineteu Gegenständen befriedigen. Die Befriedigung erfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften. In Ansehung des Schiffes und der Fracht ist die Klage gegen den Schiffer oder den Rheder zu richten; das gegen den Schisser crgangene Urtheil ist auch gegenüber dem Rheder wirksam. In Ansehung der Ladung ist die Klage vor der Aus- liefernng gegen den Schiffer zu richten. Zum Nachtheil eines dritten Enverbers, der den Besitz der verbodmeten Ladung in gutem Glauben erlangt hat, kann der Gläubiger von seinen Rechten keinen Gebrauch machen. § 697. Der Emvfänger, dem bei der Annahme der verbodmeten Güter be- kannt ist, daß auf ihnen eine Bodmereischuld haftet, wird dem Gläubiger für die Schuld bis zu dem Werthe, welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung haben, insoweit persönlich verpflichtet, als der Gläubiger, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätte befriedigt werden können, h 698. Wird vor dem Antritte der Bodmereircise die Unternehmung auf- gegeben, so ist der Gläubiger befugt, die sofortige Bezahlung der Bodmereischuld an dem Orte zu verlangen, an welchem die Bodmerei eingegangen ist; er muß sich jedccb eine verhältnißmäßige Herabsetzung der Prämie gefallen lassen; bei der Herab- 136 Handelsgesetzbuch. setzung ist vorzugsweise das Verhältniß der bestandenen zu der übernommenen Gefahr maßgebend. Wird die Bodmereireise in einem anderen als in ihrem Bestimmungshafen beendet, so ist die Bodmereischuld ohne einen Abzug von der Prämie in diesem anderen -Vasen nach dem Ablaufe der vertragsmäßigen und in deren Ermangelung der achttägigen Zahlungsfrist (§ 687) zu zahlen. Die Zahlungsfrist wird von dem Tage der endgültigen Einstellung der Reise berechnet. Soweit sich nicht aus den Vorschriften der Abs. 1, 2 ein Anderes ergiebt, kommen auch in diesen Fällen die Vorschriften der §h 688 bis 697 zur Anwendung. tz 699. Die Anwendung der Vorschriften dieses Abschnitts wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Schiffer zugleich Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des Schiffes oder der Ladung oder beider ist oder daß er auf Grund einer besonderen Anweisung der Betheiligten die Bodmerei eingegangen ist. Siebenter Abschnitt. Haverei. Erster Titel. Kroße (gemeinschaftliche) Kaverei und besondere Kcrverei. § 70Y. Alle Schäden, die dem Schiffe oder der Ladung oder beiden zum Zwecke der Errettung beider aus einer gemeinsamen Gefahr von dem Schiffer oder auf dessen Geheiß vorsätzlich zugefügt werden, sowie auch die durch solche Maßregeln ferner verursachten Schäden, ingleichen die Kosten, die zu demselben Zwecke aufgewendet werden, sind große Haverei. Die große Haverei wird von Schiff, Fracht und Ladung gemeinschaftlich getragen. § 7VI. Alle nicht zur großen Haverei gehörigen, durch einen Unfall verursachten Schäden und Kosten, soweit die letzteren nicht unter den § 621 fallen, sind besondere Haverei. Die besondere Haverei wird von den Eigenthümern des Schiffes und der Ladung, von jedem für sich allein, getragen. § 702. Die Anwendung der Vorschriften über die große Haverei wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß die Gefahr in Folge des Verschuldens eines Dritten oder auch eines Bethätigten herbeigeführt ist. Der Betheiligtc, welchem ein solches Verschulden zur Last fällt, kann jedoch nicht allein wegen des ihm entstandenen Schadens keine Vergütung fordern, sondern ist auch den Beitragspflichtigen für den Verlust verantwortlich, den sie dadurch erleiden, daß der Schaden als große Haverei zur Vertheilung kommt. Ist die Gefahr durch eine Person der Schiffsbesatzung verschuldet, so trägt die Folgen dieses Verschuldens auch der Rheder nach Maßgabe der 485, 486. § 703. Die Havereivertheilung tritt nur ein, wenn sowohl das Schiff als auch die Ladung und zwar jeder dieser Gegenstände entweder ganz oder theilweise wirklich gerettet worden ist. § 704. Die Verpflichtung, von einem geretteten Gegenstände beizutragen, wird dadurch, daß der Gegenstand später von einer besonderen Haverei betroffen wird, nur dann vollständig aufgehoben, wenn der Gegenstand ganz verloren geht. Haverei. 137 705. Der Anspruch auf Vergütung einer zur großen Haverei gehörenden Beschädigung wird durch eine besondere Haverei, die den beschädigten Gegenstand später trifft, sei cs, daß er von neuem beschädigt wird oder ganz verloren geht, nur dann aufgehoben, wenn der spätere Unfall mit dem früheren in keinem Zusammenhange steht, und nur insoweit, als der spätere Unfall auch den frühereil Schaden nach sich gezogen haben würde, wenn dieser nicht bereits entstanden gewesen wäre. Sind jedoch vor dem Eintritt! des späteren Unfalls zur Wiederherstellung des beschädigten Gegenstandes bereits Aufwendungen gemacht, so bleibt rücksichtlich dieser der Anspruch auf Vergütung bestehen. § 706. Große Haverei liegt namentlich in den nachstehenden Fällen vor, vorausgesetzt, daß zugleich die Erfordernisse der h§ 700, 702, 703 insoweit vorhanden sind, als in den folgenden Vorschriften nichts Besonderes bestimmt ist: 1. Wenn Waaren, Schiffstheile oder Schiffsgeräthschaften über Bord geworfen, Masten gekappt, Taue oder Segel weggeschnitten, Anker, Ankertaue oder Ankerketten geschlippt oder gekappt werden. Sowohl diese Schäden selbst als die durch solche Maßregeln an Schiff oder Ladung ferner verursachten Schäden gehören zur großen Haverei. 2. Wenn zur Erleichterung des Schiffes die Ladung ganz oder theilweise in Leichterfahrzeuge übergeladen wird. ES gehört zur großen Haverei sowohl der Leichterlohn als der Schaden, der bei dem Ueberladen in das Leichterfahrzeug oder bei dem Rückladen in daS Schiff der Ladung oder dem Schiffe zugefügt wird, sowie der Schaden, den die Ladung auf dem Leichterfahrzeug erleidet. Muß die Erleichterung im regelmäßigen Verlaufe der Reise erfolgen, so liegt große Haverei nicht vor. 3. Wenn das Schiff absichtlich auf den Strand gesetzt wird, jedoch nur, wenn eS zum Zwecke der Abwendung des Unterganges oder der Nehmung geschieht. Sowohl die durch die Strandung einschließlich der Abbringung entstehenden Schäden als auch die Kosten der Abbringung gehören zur großen Haverei. Wird das behufs der Abwendung des Unterganges auf den Strand gesetzte Schiff nicht abgebracht oder nach der Abbringung reparaturunfähig befunden (h 479), so findet eine Havereivertheilung nicht statt. Strandet das Schiff, ohne daß die Strandung zur Rettung von Schiff und Ladung vorsätzlich herbeigeführt ist, so gehören zwar nicht die durch die Strandung veranlaßten Schäden, wohl aber die auf die Abbringung verwendeten Kosten uud die zu diesem Zwecke dem Schiffe oder der Ladung absichtlich zugefügten Schäden zur großen Haverei. 4. Wenn das Schiff zur Vermeidung einer dem Schiffe und der Ladung im Falle der Fortsetzung der Reise drohenden gemeinsamen Gefahr in einen Nothhafen einläuft, insbesondere wenn daS Einlaufen zur nothwendigen Ausbesserung eines Schadens erfolgt, den das Schiff während der Reise erlitten hat. Es gehören in diesem Falle zur großen Haverei die Kosten des Einlaufens und des Auslaufens, die das Schiff selbst treffenden Aufenthaltskosten, die der Schiffsbesatzung während des Aufenthaltes gebührende Heuer und Kost, die Auslagen für die Unterbringung der Schiffsbesatzung am Lande, solange die Besatzung nicht an Bord verbleiben kann, ferner, falls die Ladung wegen des Grundes, welcher das Einlaufen in den Nothhafen herbeigeführt hat, gelöscht werden muß, die Kosten des VerbringenS von Bord und an Bord sowie die Kosten der Aufbewahrung der Ladung am Lande bis zu dem Zeitpunkte, in welchem sie wieder an Bord gebracht werden kann. 138 Handelsgesetzbuch. Die sämmtlichen Aufcnthaltskosten kommen nur für die Zeit der Fortdauer des Grundes in Rechnung, der daS Einlaufen in den Nothhafeu herbeigeführt hat. Liegt der Grund in einer nothwendigen Ausbesserung des Schiffes, so kommen außerdem die Aufenthaltskosteu nur bis zu dem Zeltpunkte in Rechnung, in welchem die Ausbesserung hätte vollendet sein könne». Die Kosten der Ausbesserung des Schiffes gehören nur insoweit znr großen Haverei, als der auszubessernde Schaden selbst große Haverei ist. 5. Wenn das Schiff gegen Feinde oder Seeräuber vertheidigt wird. Die bei der Vertheidigung dem Schiffe oder der Ladung zugefügten Beschädigungen, der dabei verbrauchte Schießbedarf und, falls eine Person der Schiffsbesatzung bei der Vertheidigung verwundet oder getödtet wird, die Heilungs- und Begräbnißkosten sowie die nach den Htz 553, 554 dieses Gesetzbuchs und den htz 49, 5l der Seemannsordnung zu zahlenden Belohnungen bilden die große Haverei. L. Wenn im Falle der AnHaltung des Schiffes durch Feinde oder Seeräuber Schiff und Ladung losgekauft werden. Was zum Loskaufe gegeben ist, bildet nebst den durch den Unterhalt und die Auslösung der Geißeln entstehenden Kosten die große Haverei. 7. Wenn die Beschaffung der zur Deckung der großen Haverei während der- Reise erforderlichen Gelder Verluste nnd Kosten verursacht oder wenn durch die Auseinandersetzung nnter den Betheiligten Kosten entstehen. Diese Verluste und Kosten gehören gleichfalls zur großen Haverei. Dahin werden insbesondere gezählt der Verlust au den während der Reise verkauften Gütern; die Bodmcrciprämie, wenn das erforderliche Geld durch Bodmerei aufgenommen wird, und wenn dies nicht der Fall ist, die Prämie für die Versicherung des aufgewendeten Geldes, die Kosten für die Ermittelung der Schäden u»d für die Aufmachung der Rechnung über die große Haverei (Dispache). tz 707. Nicht als große Haverei, sondern als besondere Haverei werden angesehen : 1. die Verluste nnd Kosten, welche, wenn auch während der Reise, aus der in Folge einer besonderen Haverei nöthig gewordenen Beschaffung von Geld entstehen; 2. die Rcklamekosten, auch wenn Schiff und Ladung zusammen und beide mit Erfolg rcklamirt werden; 3. die durch Prangen verursachte Beschädigung des Schiffes, seines Zubehörs und der Ladung, selbst wenn, um der Straudung oder Nchmung zu entgehen, geprangt worden ist. § 708. In den Fällen der großen Haverei bleiben bei der Schndensberecb- nung die Beschädigungen und Verluste außer Ansatz, welche die nachstehenden Gegenstände betreffen: 1. nicht unter Deck geladene Güter; diese Vorschrift findet jedoch bei der Küstenschiffahrt insofern keine Anwendung, als Deckladungen durch die Landesgesetze für zulässig erklärt sind (tz 566);' 2. Güter, über die weder ein Konnossement ausgestellt ist noch das Manifest oder Ladcbuch Auskunft giebt; 3. Kostbarkeiten, Kuustgcgcnstände, Geld nnd Werthpapierc, die dem Schiffer nicht gehörig bezeichnet worden sind (§ 607). § 709. Der an dem Schiffe oder dem Zubehöre des Schiffes entstandene, zur areßc» Havc'ei gehörige Schaden ist, wenn die Ausbesserung während der Reise erfolgt, am Orte der Ausbesserung nnd vor dieser, sonst an dem Orte, wo die Reise endet, durch Sachverständige zu ermitteln unv zu schätzen. Die Tare muß die Veranschlagung der erforderlichen Ausbesseruugskostcn enthalten. Sie ist, wenn Haverei. während der Reise ausgebessert wird, für die Schadensberechnuug insoweit maßgebend, als nicht die Ausführungskosten unter den Anschlagssnmmcn bleiben. War die Aufnahme einer Tare nicht ausführbar, so entscheidet der Betrag der auf die erforderlichen Ausbesserungen wirklich verwendeten Kosten. Soweit die Ausbesserung nicht während der Reise geschieht, ist die Abschätzung für die Schadenberechnung ausschließlich maßgebend. tz 710. Der nach Maßgabe des § 709 ermittelte volle Betrag der Aus- besscrungskosten bestimmt die zu leistende Vergütung, wenn das Schiff zur Zeit der Beschädigung noch nicht ein volles Jahr zu Wasser war. Dasselbe gilt von der Vergütung für einzelne Theile des Schiffes, namentlich für die Metallhaut, sowie für einzelne Theile des Zubehörs, wenn solche Theile noch nicht ein volles Jahr in Gebrauch waren. In den übrigen Fällen wird von dem vollen Betrage wegen das Unterschieds zwischen alt und neu ein Drittheil, bei den Ankerkettcn ein Scchstheil, bei den Ankern jedoch nichts abgezogen. Von dem vollen Betrage kommen ferner in Abzug der volle Erlös oder Werth der noch vorhandenen alten Stücke, welche durch ncne ersetzt sind oder zu ersetzen sind. Findet ein solcher Abzug und zugleich der Abzug wegen des Unterschieds zwischen alt und neu statt, so ist zuerst dieser letztere und sodaun von dem verbleibenden Betrage der andere Abzng zu machen. §711. Die Vergütung für aufgeopferte Güter wird durch den Marktpreis bestimmt, welchen Güter derselben Art und Beschaffenheit am Bestimmungsorte bei dem Beginne der Löschung des Schiffes haben. In Ermangelung eines Marktpreises oder sofern über den Marktpreis oder dessen Anwendung, insbesondere mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Güter, Zweifel bestehen, wird der Preis durch Sachverständige ermittelt. Von dem Preise kommt in Abzug, was an Fracht, Zöllen und Kosten in Folge des Verlustes der Güter erspart wird. Zu den aufgeopferten Gütern gehören auch diejenigen, welche zur Deckung der großen Haverei verkauft worden sind (h 706 Nr. 7). h 712. Die Vergütung für Güter, die eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten haben, wird bestimmt durch den Unterschied zwischen dem durch Sachverständige zu ermittelnden Verkaufswerthe, welchen die Güter im beschädigten Zustande am Bestimmungsorte bei dem Beginne der Löschung des Schiffs haben, und dem im § 711 bezeichneten Preise nach Abzug der Zölle und Kosten, soweit sie in Folge der Beschädigung erspart sind. § 713. Die vor, bei oder nach dem Havercifall entstandenen, zur großen Haverei nicht gehörenden Wcrthsverringerungcn und Verluste sind bei der Berechnung der Vergütung (tzh 711, 712) in Abzug zu bringen. § 714. Endet die Reise für Schiff und Ladung nicht im Bestimmungshafen, sondern an einem anderen Orte, so tritt dieser letztere, endet sie durch Verlust des Schiffes, so tritt der Ort, wohin die Ladung in Sicherheit gebracht ist, für die Ermittelung der Vergütung an die Stelle des Bestimmungsortes. § 715. Die Vergütung für entgangene Fracht wird bestimmt durch den Früchtbctrag, welcher für die aufgeopferten Güter zu entrichten gewesen sein würde, wenn sie mit dem Schiffe an dem Orte ihrer Bestimmung oder, wenn dieser von dem Schiffe nicht erreicht wird, an dem Orte angelangt wären, wo die Reise endet. § 716. Der gesammte Schaden, welcher die große Haverei bildet, wird über das Schiff, die Ladung und die Fracht nach dem Verhältnisse des Werthes deS Schiffes und der Ladung und des Betrags der Fracht vertheilt. tz 717. Das Schiff nebst Zubehör trägt bei: 1. mit dem Werthe, welchen es in dem Zustand am Ende der Reise bei dem Beginne der Löschung hat; !40 Handelsgesetzbuch. 2. mit dem als große Haverei in Rechnung kommenden Schaden an Schiff und Zubehör. Von dem im Abs. I Nr. 1 bezeichneten Werthe ist der noch vorhandene Werth derjenigen Ausbesserungen und Anschaffungen abzuziehen, welche erst nach dem Havereifall erfolgt sind. §718. Die Ladung trägt bei: 1. mit den am Ende der Reise bei dem Beginne der Löschung noch vorhandenen Gütern oder, wenn die Reise durch den Verlust des Schiffes endet (§ 714), mit den in Sicherheit gebrachten Gütern, soweit in beiden Fällen diese Güter sich zur Zeit des HavereifallS am Bord des Schiffes oder eines LeichtcrfahrzeugS (§ 706 Nr. 2) befunden haben; 2. mit den aufgeopferten Gütern (tz 711). 719. Bei der Ermittelung des Beitrags kommt in Ansatz: 1. für Güter, die unversehrt sind, der Marktpreis oder der durch Sachverständige zu ermittelnde Preis (h 711), welchen sie am Ende der Reise bei dem Beginne und am Orte der Löschung des Schiffes, oder, wenn die Reise durch Verlust des Schiffes endet 714), zur Zeit und am Orte der Bergung haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Kosten; 2. für Güter, die während der Reise verdorben sind oder eine zur großen Haverei nicht gehörige Beschädigung erlitten haben, der durch Sachverständige zu ermittelnde Verkaufswerth (§ 712), welchen die Güter im beschädigten Zustande zu der in Nr. I erwähnten Zeit und an dem dort bezeichneten Orte haben, nach Abzug der Fracht, Zölle und sonstigen Kosten; 3. für Güter, die aufgeopfert worden sind, der Betrag, welcher dafür nach h 711 als große Haverei in Rechnung kommt; 4. für Güter, die eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten haben, der nach Nr. 2 zu ermittelnde Werth, welchen die Güter im beschädigten Zustande haben, und der Werthsunterschied, welcher nach § 712 für die Beschädigung als große Haverei in Rechnung kommt. § 720. Sind Güter geworfen, so haben sie zu der gleichzeitigen oder einer späteren großen Haverei im Falle ihrer Bergung nur beizutragen, wenn der Eigenthümer eine Vergütung verlangt. § 721. Die Frachtgelder tragen bei mit zwei Drittheilen: 1. des Bruttobetrags, welcher verdient ist; 2. des Betrage, welcher nach §715 als große Haverei in Rechnung kommt. NcberfahrtSgelder tragen bei mit dem Betrage, welcher im Falle des Verlustes des Schiffes eingebüßt wäre (§ 670), nach Abzug der Kosten, die alsdann erspart sein würden. § 722. Haftet auf einem beitragspflichtigen Gegenstand eine durch einen späteren Nothfall begründete Forderung, so trägt der Gegenstand nur mit seinem Werthe nach Abzug dieser Forderung bei. § 723. Zur großen Haverei tragen nicht bei: 1. die Kriegs- und Mnndvorräthe des Schiffes; 2. die Hener und die Habe der SchiffSbesatznng; 3. das Reisegnt der Reisenden. Sind Sachen dieser Art aufgeopfert oder haben sie eine zur großen Haverei gehörige Beschädigung erlitten, so wird dafür nach Maßgabe der §§711 bis 715 Vergütung gewährt; für Kostbarkeiten, Kuustgegenstände, Geld und Werthpapiere wird jedoch nur dann Vergütung gewährt, wenn sie dem Schiffer gehörig bezeichnet worden sind (§ 607). Sachen, für die eine Vergütung gewährt wird, tragen mit dem Werthe oder dem Werthsunterschiede bei, welcher als große Haverei in Rechnung kommt. Haverei. 14? Die im h 708 erwähnten Gegenstände sind beitragspflichtig, soweit sie gerettet sind. Die Bodmereigelder sind nicht beitragspflichtig. § 724. Wenn nach dem Havereifall und bis znm Beginne der Löschung am Ende der Reise ein beitragspflichtiger Gegenstand ganz verloren geht (§ 7l)4) oder zu einem Theile verloren geht oder im Werthe verringert, insbesondere gemäß h 722 mit einer Forderung belastet wird, so tritt eine vcrhältnißmäßige Erhöhung der von den übrigen Gegenständen zu entrichtenden Beiträge ein. Ist der Verlust oder die Werthsverringcrung erst nach dem Beginne der Löschung erfolgt, so geht der Beitrag, welcher auf den Gegenstand fällt, soweit dieser zur Berichtigung des Beitrags unzureichend geworden ist, den Vergütungö- berechtigten verloren. § 725. Die Vergütungsbercchtigten haben wegen der von dem Schiffe und der Fracht zu entrichtenden Beiträge die Rechte von Schiffsgläubigern. Auch in Ansehung der beitragspflichtigen Güter steht ihnen an den einzelnen Gütern wegen des von diesen zu entrichtenden Beitrags ein Pfandrecht zu. Das Pfandrecht kann jedoch nach der Auslieferung der Güter nicht zum Nachtheile des dritten Er- werbers, welcher den Besitz in gutem Glauben erlangt hat, geltend gemacht werden. § 726. Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung des Beitrags wird durch den Havereifall an sich nicht begründet. Der Empfänger beitragspflichtiger Güter wird jedoch, wenn ihm bei der Annahme der Güter bekannt ist, daß davon ein Beitrag zu entrichten ist, für den letzteren bis zu dem Werthe, welchen die Güter zur Zeit ihrer Auslieferung haben ^ insoweit persönlich verpflichtet, als der Beitrag, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätte geleistet werden können. 727. Die Feststellung und Vertheilung der Schäden erfolgt an dem Bestimmungsort und, wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, wo die Reise endet. § 728. Der Schiffer ist verpflichtet, die Aufmachung der Dispache ohne Verzug zu veranlassen. Handelt er dieser Verpflichtung zuwider, so macht er sich jedem Betheiligten verantwortlich. Wird die Aufmachung der Dispache nicht rechtzeitig veranlaßt, so kann jeder Bethciligte die Aufmachung in Antrag bringen und betreiben. § 729. Im Gebiete dieses Gesetzbuchs wird die Dispache durch die ein- für allemal bestellten oder in deren Ermangelung durch die vom Gerichte besonders ernannten Personen (Dispachcure) aufgemacht. Jeder Betheiligte ist verpflichtet, die zur Aufmachung der Dispache erforderlichen Urkunden, soweit er sie zu seiner Verfügung hat, namentlich Chartepartieen, Konnossemente und Fakturen, dem Dispacheur mitzutheilen. h 73V. Für die von dem Schiffe zu leistenden Beiträge ist den LadungS- betheiligten Sicherheit zu bestellen, bevor das Schiff den Hafen verlassen darf, in welchem nach § 727 die Feststellung und Vertheilung der Schäden zu erfolgen hat. § 731. Der Schiffer darf Güter, auf denen Havereibeiträge haften, vor der Berichtigung oder Sicherstellung der letzteren (H 615) nicht ausliefern, widrigenfalls er, unbeschadet der Haftuug der Güter, für die Beiträge persönlich verantwortlich wird. Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des § 512 Abs. 2, 3 zur Anwendung. Das an den beitragspflichtigen Gütern den Vergütungsberechtigten zustehende Pfandrecht wird für diese durch den Verfrachter ausgeübt. Die Geltendmachung, des Pfandrechts durch den Verfrachter erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften, die für das Pfandrecht des Verfrachters wegen der Fracht und der Auslagen gelten. 142 Handelsgesetzbuch- § 732. Hat der Schiffer zur Fortsetzung der Reise, jedoch zum Zwecke einer nicht zur großen Haverei gehörenden Aufwendung, die Ladung verbodmet oder über einen Theil der Ladung durch Verkauf oder Verwendung verfügt, so ist der Verlust, den ein LadungSbctheiligter dadurch erleidet, daß er wegen seiner Ersatzansprüche aus Schiff und Fracht gar nicht oder nicht vollständig befriedigt werden kann 54V, 541, 612), von sämmtlichen Ladungsbetheiligten nach den Grundsätzen der großen Haverei zu tragen. Bei der Ermittelung dcS Verlustes ist im Verhältnisse zu den Ladungsbetheiligten in allen Fällen, namentlich nncb im Falle des § 612 Abs. 2, die im § 711 bezeichnete Vergütung maßgebend. Mit dem Werthe, durch welchen diese Vergütung bestimmt wird, tragen die verkauften Güter auch zu eiuer etwa eintretenden großen Haverei bei (h 718). h 733. Die in den Fällen der §tz 635, 732 zu entrichtenden Beiträge und eintretenden Vergütungen stehen in allen rechtlichen Beziehungen den Beiträgen und Vergütungen in den Fällen der großen Haverei gleich. - Zweiter Titel. Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen. § 734. Wenn zwei Schiffe zusammenstoßen und entweder auf einer oder auf beiden Seiten durch den Stoß Schiff oder Ladung allein oder Schiff und Ladung beschädigt werden oder ganz verloren gehen, so ist, falls eine Person der Besatzung des einen Schiffes durch ihr Verschulden den Zusammenstoß herbeigeführt hat, der Rhcder dieses Scbiffes nach Maßgabe der htz 485, 486 verpflichtet, den durch den Zusammenstoß dem anderen Schiffe und dessen Ladung zugefügten Schaden zu ersetzen. Die Eigenthümer der Ladung beider Schiffe sind nicht verpflichtet, zum Ersatze des Schadens beizutragen. Die persönliche Verpflichtung der zur Schiffsbcsatzuug gehörigen Personen, für die Folgen ihres Verschuldens aufzukommen, wird durch diese Vorschriften uicht berührt. § 735. Fällt keiner Person der Besatzung des einen oder des anderen Schiffes ein Verschulden zur Last, so findet eiu Anspruch auf Ersatz des dem einen vder anderen oder beiden Schiffen zugefügten Schadens nicht statt. Ist der Zusammenstoß durch beiderseitiges Verschulde» herbeigeführt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatze sowie der Umfang des zn leistenden Ersatzes von den Umstände», insbesondere davon ab, inwieweit der Zusammenstoß vorwiegend von Personen der einen oder der anderen Besatzung verursacht worden ist. § 736. Die Vorschriften der tztz 734, 735 kommen zur Anwendung ohne Unterschied, ob beide Schiffe oder das eine oder das andere sich in der Fahrt oder im Treiben befinden oder vor Anker oder am Lande befestigt liegen. 737. Ist ein durch den Zusammenstoß beschädigtes Schiff gesunken, bevor eS einen Hafen erreichen konnte, so wird vermuthet, daß der Untergang des Schiffes eine Folge des Zusammenstoßes war. 738. Hat sich das Schiff unter der Führung eines Zwangslootsen befmiden u»d haben die zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt, so ist der Rheder des Schiffes von der Verantwortung für den Schaden frei, welcher durch den von dem Lootsen verschuldeten Znsammenstoß entstanden ist. Bergung und Hülfsleistung in Seenoth. § 739. Die Vorschriften dieses Titels kommen auch zur Anwendung, wenn mehr als zwei Schiffe zusammenstoßen. Ist in einem solchen Falle der Zusammenstoß durch eine Person der Besatzung des einen Schiffes verschuldet, so haftet der Rheder des letzteren auch für de» Schaden, welcher daraus entsteht, daß durch den Zusammenstoß dieses Schiffes mit einem anderen der Zusammenstoß dieses anderen Schiffes mit einem dritten verursacht ist. Achter Abschnitt. Bergung und Hülfsleistuug in Seenoth. § 740. Wird in einer Seenoth ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise, nachdem sie der Verfügung der Schiffsbesatzuug entzogen oder von ihr verlassen waren, von dritten Personen an sich genommen und in Sicherheit gebracht, so haben diese Personen Anspruch auf Bergelohn. Wird außer dem vorstehenden Falle ein Schiff oder dessen Ladung durch Hülfe dritter Personen ans einer Seenoth gerettet, so haben diese nur Anspruch auf Hülfslohu. Der Schisssbesatzung des verunglückten oder gefährdeten Schisses steht ein Anspruch auf Berge- oder Hülfslohu nicht zu. § 74l. Wird noch während der Gefahr ein Vertrag über die Höhe des Berge- oder Hülfslohn geschlossen, so kann der Vertrag wegen erheblichen Uebermaßes der zugesicherten Vergütung angefochten und die Herabsetzung der letzteren auf das den Umständen entsprechende Maß verlangt werden. § 742. In Ermangelung einer Vereinbarung ist die Höhe des Berge- oder Hülfslohns unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach billigem Ermessen in Geld festzusetzen. § 743. Der Berge- oder HülfSlobn umfaßt zugleich die Vergütung für die Aufwendungen, welche zum Zwecke des Bergens und Rettens geschehen. Nicht darin enthalten sind die Kosten und Gebühren der Behörden, die von den geborgenen oder geretteten Gegenständen zu entrichtenden Zölle uud sonstigen Abgaben sowie die Kosten zum Zwecke der Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräußerung dieser Gegenstände. § 744. Bei der Bestimmung des Betrags deS Berge- oder Hülfslohns kommen insbesondere in Anschlag der bewiesene Eifer, die verwendete Zeit, die geleisteten Dienste, die geschehenen Aufwendungen, die Zahl der thätig gewesenen Personen, die Gefahr, der sie ihre Person nnd ihre Fahrzeuge unterzogen haben, sowie die Gefahr, die den geborgenen oder geretteten Gegenständen gedroht hat, und der nach Abzug der Kosten (§ 743 Abs. 2) verbliebene Werth der letzteren. h 745. Der Berge- oder Hülfslohn darf ohne den übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht auf einen Bruchtheil des Werthes der geborgenen oder geretteten Gegenstände festgesetzt werden. § 746. Der Betrag des Bergelohns soll den dritten Theil des Werthes der geborgenen Gegenstände (tz 744) nicht übersteige». Nur ausnahmsweise, wenn die Bergung mit ungewöhnlichen Anstrengungen und Gefahren verbunden war und jener Werth zugleich ein geringer ist, kann der Betrag bis zur Hälfte des Werthes erhöht werden. § 747. Der Hülfslohn ist stets unter dem Betrage festzusetzen, welchen, der Bergelohn unter sonst gleichen Umständen erreicht haben würde. Ans den, Werth Handelsgesetzbuch. der geretteten Gegenstände ist bei der Bestimmung des HnlfSlohnS nur eine untergeordnete Rücksicht zu nehmen. h 748. Bcthciligen sich mehrere Personen an der Bergung oder Hülfsleistung, 10 wird der Berge- oder Hülfslohn unter sie nach Maßgabe der persönlichen und sachlichen Leistungen der einzelnen und im Zweifel nach der Kopfzahl vertheilt. Zur gleichmäßigen Theilnahme sind auch diejenigen berechtigt, welche sich in derselben Gefahr der Rettung von Menschen unterziehen. h 749. Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise von einem anderen Schiffe geborgen oder gerettet, so wird der Berge- oder Hülfslohn zwischen dem Rheder, dem Schiffer und der übrigen Besatzung des anderen Schiffes, sofern nicht durch Vertrag unter ihnen ein anderes bestimmt ist, in der Art vertheilt, daß der Rheder die Hälfte, der Schiffer ein Viertheil und die übrige Besatzung zusammen gleichfalls ein Vierthcil erhalten. Die Vertheilung unter die letztere erfolgt nach dem Verhältnisse der Heuer, die dem Einzelnen gebührt oder seinem Range nach gebühren würde. § 750. Auf Berge- und Hülfslohn hat keinen Anspruch: 1. wer seine Dienste aufdringt, insbesondere ohne Erlaubniß des anwesenden Schiffers das Schiff betritt; 2. wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigenthümer oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige macht. § 751. Wegen der Bergungs- und Hülfskosten, insbesondere auch wegen des Berge- und Hülfslohns, steht dem Gläubiger ein Pfandrecht an den geborgenen oder geretteten Gegenständen, an den geborgenen Gegenständen bis zur Sicherheitsleistung zugleich das Zurückbehaltungsrecht zu. Auf die Geltcndmachung des Pfandrechts finden die Vorschriften des § 696 entsprechende Anwendung. tz 752. Der Schiffer darf die Güter vor der Befriedigung oder Sicherstellung des Gläubigers weder ganz noch theilweise ausliefern, widrigenfalls er dem Gläubiger insoweit persönlich verpflichtet wird, als dieser aus den ausgelieferten Gütern zur Zeit der Auslieferung hätte befriedigt werden können. Hat der Rheder die Handlungsweise des Schiffers angeordnet, so kommen die Vorschriften des § 512 Abs. 2, 3 zur Anwendung. § 753. Eine persönliche Verpflichtung zur Entrichtung der BergungS- und Hülfskosten wird durch die Bergung oder Rettung an sich nicht begründet. Der Empfänger von Gütern wird jedoch, wenn ihm bei der Annahme der Güter bekannt ist, daß davon Bergungs- oder Hülfskosten zu berichtigen sind, für diese Kosten insoweit persönlich verpflichtet, als sie, falls die Auslieferung nicht erfolgt wäre, aus den Gütern hätten berichtigt werden können. Sind noch andere Gegenstände gemeinschaftlich mit den ausgelieferten Gütern geborgen oder gerettet, so geht die persönliche Haftung des Empfängers über den Betrag nicht hinaus, welcher bei einer Vertheilung der Kosten über sämmtliche Gegenstände auf die ausgelieferten Güter fällt. Weunter Abschnitt. Schiffsgläubiger. h 754. Die uachbenannten Forderungen gewähren die Rechte eines Schiffs- zläubigerS: 1. die zu den Kosten der Zwangsvollstreckung nicht gehörenden Kosten der Bewachung und Verwahrung des Schiffes und seines Zubehörs seit der Ein- Schiffsgläubiger. 145 bringung des Schiffes in den letzten Hafen, falls das Schiff im Wege der Zwangsvollstreckung verkauft wird; 2. die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenal'gal'en, insbesondere die Tonnen-, Leuchtfeuer-, Quarantäne- und Hafengelder; 3. die aus den Dienst- und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung; 4. die Lootsengelder sowie die Bergungs-, HülfS-, Loskaufs- und Reklame- kosten; ^ 5. die Beiträge des Schiffes zur großen Havcrei; 6. die Forderungen der Bodmereigläubiger, welchen das Schiff vcrl'odmet ist, sowie die Forderungen aus sonstigen Kreditgeschäften, die der Schiffer als solcher während des Aufenthaltes des Schiffes außerhalb des Heimaths- hafens in Nothfällen abgeschlossen hat 528, 541), auch wenn er Miteigenthümer oder Alleineigenthümer des Schiffes ist; den Forderungen aus solchen Kreditgeschäften stehen die Forderungen wegen Lieferungen oder Leistungen gleich, die ohne Gewährung eines Kredits dem Schiffer als solchem während des Aufenthaltes des Schiffes außerhalb des Hcimathshafens in Nothfällen zur Erhaltung des Schiffes oder zur Ausführung der Reise gemacht sind, soweit diese Lieferungen oder Leistungen zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich waren; 7. die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung der Ladungsgüter und des im H 673 Abs. 2 erwähnten Reiseguts; 8. die nicht uuter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen aus Rechtsgeschäften, die der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse und nicht mit Bezug auf eine besondere Vollmacht geschlossen hat (h 486 Abs. I Nr. I), sowie die nicht unter eine der vorigen Nummern fallenden Forderungen wegen Nichterfüllung oder wegen unvollständiger oder mangelhafter Erfüllung eines von dem Rheder abgeschlossenen Vertrags, insofern die Ausführung des letzteren zu den Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat (tz 486 Abs. 1 Nr. 2); 9. die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzuug (§ 485, tz 486 Abs. 1 Nr. 3), auch wenn diese Person zugleich Miteigentümer oder Alleineigenthümer des Schiffes ist; 10. die Forderungen, welche der Berufsgenossenschaft nach den Vorschriften über die Unfallversicherung und der Versicherungsanstalt nach den Vorschriften über die Invalidenversicherung gegen den Rheder zustehen. § 755. Den Schiffsgläubigern, welchen das Schiff nicht schon durch Verbrämung verpfändet ist, steht ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiffe und dem Zubehöre des Schiffes zu. Das Pfandrecht ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes verfolgbar. 756. Das gesetzliche Pfandrecht eines jeden dieser Schiffsgläubiger erstreckt sich außerdem auf die Bruttofracht derjenigen Reise, aus welcher seine Forderung entstanden ist. § 757. Als eine Reise im Sinne dieses Abschnitts wird diejenige angesehen, zu welcher das Schiff von neuem ausgerüstet oder welche entweder auf Grund eines uenen Frachtvertrags oder nach vollständiger Löschung der Ladung angetreten wird. § 758. Den im h 754 unter Nr. 3 aufgeführten Schiffsgläubigern steht wegen der aus einer späteren Reise entstandenen Forderungen zugleich ein gesetzliches Pfandrecht an der Fracht der früheren Reisen zu, sofern die verschiedenen Reisen unter denselben Dienst- und Hcuervertrag fallen. h 759. Auf das dem Bodmereigläubiger nach § 679 zustehende Pfandrecht finden dieselben Vorschriften Anwendung, welche für das gesetzliche Pfandrecht der übrigen Schiffsgläubigcr gelten. 10 146 Handelsgesetzbuch- Der Umfang des Pfandrechts des Bodmereigläubigcrs bestimmt sich jedoch nach dem Inhalte des Bodmereivertrags (!) 680). 760. Das einem SchissSglänbiger zustehende Pfandrecht gilt in gleichem Maße für Kapital, Zinsen, Bodmerciprämie und Kosten. tz 76l. Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus dem Schiffe und der Fracht erfolgt nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften. Die Klage kann sowohl gegen den Rheder als gegen den Schiffer gerichtet werden, gegen den letzteren auch dann, wenn sich daS Schiff im Heimathshafen 480) befindet; das gegen den Schiffer ergangene Urtheil ist auch gegenüber dem Rheder wirksam. 762. Auf die Rechte eines SchiffSglänbigers hat es keinen Einfluß, daß der Rheder für die Forderung bei deren Entstehung oder später zugleich persönlich verpflichtet wird. Diese Vorschrift findet insbesondere auf die Forderungen der Schiffsbesatzung aus den Dienst- und Heuerverträgen Anwendung. § 7Kü. Gehört daS Schiff einer Rhederci, so haften das Schiff und die Fracht den Schiffsgläubigern in gleicher Weise, als wenn das Schiff nur einem Rheder gehörte. § 764. Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger am Schiffe erlischt außer dem Falle der im Inland erfolgten Zwangsversteigerung des Schiffes auch durch den von dem Schiffer im Falle zwingender Nothwendigkeit auf Grund seiner gesetzlichen Befugnisse bewirkten Verkauf des Schiffes (tz 530); au die Stelle des Schiffes tritt für die Schiffsgläubiger das Kaufgeld, solange es bei dem Käufer aussteht oder noch in den Händen des Schiffers ist. Diese Borschriften finden auch auf sonstige Pfandrechte am Schiffe Anwendung. H 765. Wird außer den im h 764 bezeichneten Fällen das Schiff veräußert, so ist der Erwerber berechtigt, die Ausschließung der unbekannten Schiffsglänbigcr mit ihren Pfandrechten im Wege des Aufgcbotsverfahrenö zu beantragen. 8 766. In Ansehung des Schiffes haben die Bewachungs- und Verwahrungskosten seit der Einbringung in den letzten Hafen (tz 754 Nr. l) vor allen anderen Fordernngeu der Schiffsgläubiger den Vorzug. h 767. Von den im tz 754 unter Nr. 2 bis ö aufgeführten Forderungen gehen die die letzte Reise (tz 757) betreffenden Forderungen, zn welchen anch die nach der Beendigung der letzten Reise entstandenen Forderungen gerechnet werden, den Forderungen vor, welche die früheren Reisen betreffen. Von den Forderungen, welche nicht die letzte Reise betreffen, gehen die eine spätere Reise betreffenden denjenigen vor, welche eine frühere Reise betreffen. Den im § 754 unter Nr. 3 ausgeführten Schiffsgläubigcrn gebührt jedoch wegen der eine frühere Reise betreffenden Forderungen dasselbe Vorzugsrecht, welches ibnen wegen der eine spätere Reise betreffenden Forderungen zusteht, sofern die verschiedenen Reisen unter denselben Dienst- oder Henervertrag fallen. Wenn die Bodmcreireise mehrere Reisen im Sinne des § 757 umfaßt, so steht der Bodmcreigläubigcr denjenigen Schiffsglanbigern nach, deren Forderungen die nach der Vollendung der ersten dieser Reisen angetretenen späteren Reisen betreffen. 768. Die Forderungen, welche dieselbe Reise betreffen, sowie diejenigen, welche als dieselbe Reise betreffend anzusehen sind (§ 767), werden in nachstehender Ordnung berichtigt: 1. die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben (§ 754 Nr. 2); 2. die aus den Dienst- und Heuervcrträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung (§ 754 Nr. 3); 3. die Lootsengelder sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs- und Reklame- kosten (h 754 Nr. 4), die Beiträge des Schiffes zur großen Havcrei (§ 754 Schisfsgläubiger. 147 Hir. 5), die Forderungen aus den von dem Schiffer in Nothfällen ab- schlossencn Bodmerei- und sonstigen Kreditgeschäften sowie die diesen Forderungen gleichzurichtenden Forderungen (H 754 Nr. 6); 4. die Forderungen wegen Nichtabliefernng oder Beschädignng von Laduiigs- gütern und Reisegut (tz 754 Nr. 7); 5. die im tz 754 unter Nr. 8, 9 aufgeführten Forderungen. tz 769. Bon den im § 768 unter Nr. I, 2, 4, 5 aufgeführten Forderungen Pud die dort unter derselben Nummer ausgeführten gleichberechtigt. Von deu im § 768 unter Nr. 3 aufgeführten Forderungen geht dagegen die später entstandene der früher entstandenen vor; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt. Hat der Schiffer aus Anlaß desselben Nothfalls verschiedene Geschäfte abgeschlossen (h 754 Nr. 6), so gelten die daraus herrührenden Forderungen als gleichzeitig entstanden. Forderungen aus Kreditgeschäften, namentlich ans Bodmereiverträgen, die von dem Schiffer zur Berichtigung früherer, unter § 768 Nr. 3 fallender Forderungen -eingegangen find, sowie Forderungen aus Beiträgen, die von ihm behufs einer Ver- längerung der Zahlungszeit oder behufs der Anerkennung oder Erneuerung solcher früheren Forderungen abgeschlossen sind, haben auch dann, wenn das Kreditgeschäft oder der Vertrag zur Fortsetzung der Reise nothwendig war, nur dasjenige Vorzugsrecht, welches der früheren Forderung zustand. § 77V. Die im § 754 unter Nr. lt) bezeichneten Forderungen stehen alle» übrigen Forderungen von Schiffsglänbigcrn ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung nach. § 771. Das Pfandrecht der Schiffsglänbiger an der Fracht (H 756) ist nur so lange wirksam, als die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers sind. Anch auf dieses Pfandrecht finden die Vorschriften der 766 bis 770 über die Rangordnung Anwendung. Im Falle der Abtretung der Fracht kann das Pfandrecht der Schiffsgläubiger, solange die Fracht noch aussteht oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffers sind, auch dem neuen Gläubiger gegenüber geltend gemacht werden. Soweit der Rheder die Fracht einzieht, haftet er den Schiffsgläubigern, welchen das Pfandrecht dadurch ganz oder zu einem Zheile entgeht, persönlich und zwar einem jeden in Höhe desjenigen Betrags, welcher sich für ihn bei einer Ver- theilung des eingezogeuen Betrags nach der geschlichen Rangordi'ung ergiebt. Dieselbe persönliche Haftung des Rbeders tritt ein in Ansehung der am Ab- ladnngsortc zur Abladungszeit üblichen Fracht für die Güter, welche für seine Rechnung abgeladen sind. § 772. Verwendet der Rheder die Fracht zur Befriedigung eines oder mehrerer Gläubiger, denen ein Pfandrecht an der Fracht zusteht, so ist er den Gläubiger», welchen der Vorzug gebührt hätte, nur insoweit verantwortlich, als er sie wissentlich verkürzt hat. h 773. Soweit der Rheder in den Fällen der tz§ 764, 765 das Kausgcld einzieht, haftet er den Schiffsgläubigern, deren Pfandrechte in Folge der Zwangsversteigerung, des Verkaufs oder des AufgcbotSverfahrens erloschen sind, in gleicher Weise persönlich wie den Gläubigern einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht (§§ 771, 772). § 774. Sendet der Rheder, nachdem er von der Forderung eines SchiffS- giäubigerS, für die er nur mit Schiff und Fracht haftet, Kenntniß erhalten bat, das Schiff zu einer neuen Reise 757) in See, ohne daß das Interesse tc- Schisssgläubigers es gebietet, so wird er für die Forderung iu Höhe desjenigen Betrags zugleich persönlich verpflichtet, welcher sich für deu Gläubiger ergeben habe» 10* Handelsgesetzbuch. würde, falls der Werth, den das Schiff bei dem Antritte der Reise hatte, unter die Schiffsgläubiger nach der gesetzlichen Rangordnung vertheilt worden wäre. Es wird vermuthet, daß der Gläubiger bei dieser Vertheilung seine vollständige Befriedigung erlangt haben würde. ^ Die persönliche Verpflichtung des Rheders, welche aus der Einziehung der dein Gläubiger haftenden Fracht entsteht (H 771), wird durch diese Vorschriften nicbt berührt. . . tz 775. Die Vergütung für Aufopferung oder Beschädigung in Fällen der großen Haverei tritt für die Schiffsgläubiger an die Stelle desjenigen, wofür die Vergütung bestimmt ist. Dasselbe gilt von der Entschädigung, die im Falle des Verlustes oder der Beschädigung des Schiffes oder wegen entzogener Fracht im Falle des Verlustes oder der Beschädigung von Gütern dem Rheder von demjenigen zu zahlen ist, welcher den Schaden durch eine rechtswidrige Handlung verursacht hat. Ist die Vergütung oder Entschädigung von dem Rheder eingezogen, so haftet er in Höhe des eingezogenen Betrags den Schiffsgläubigern in gleicher Weise versönlich wie den Gläubiger» einer Reise im Falle der Einziehung der Fracht (§tz 771, 772). tz 776. Treffen Schiffsgläubiger, die ihr Pfandrecht verfolgen, mit anderen Pfandgläubigcrn oder sonstigen Gläubigern zusammen, so haben die Schisssgläubigcr den Vonug. § 777. Von den auf den Gütern wegen der Fracht, der Bodmereigeldcr, der Beiträge zur großen Haverei und der Bergungs- und Hülfskosten (htz 623, 679,. 725, 75l) haftenden Pfandrechten steht das wegen der Fracht allen übrigen nach; unter diesen übrigen^ hat das später entstandene vor dem früher entstandenen den Vorzug; die gleichzeitig entstandenen sind gleichberechtigt. Die Forderungen aus den von dem Schiffer ans Anlaß desselben Nothfalls abgeschlossenen Geschäften gelten als gleichzeitig entstanden. In den Fällen der großen Haverei und des Verlustes oder der Beschädigung durch rechtswidrige Handlungen kommen die Vorschriften des § 775 und im Falle des von dem Schiffer zur Abwendung oder Verringerung eines Verlustes nach Maßgabe des 535 Abs. 3 bewirkten Verkaufs die Vorschriften des h 764 und, wenn derjenige, für dessen Rechnung der Verkauf geschehen ist, das Kaufgeld einzieht,, auch die Vorschrift des § 773 znr Anwendung. Zehnter Abschnitt. Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. Erster Titel. Allgemeine 'Dorschriften. § 778. Jedes in Geld schätzbare Interesse, welches Jemand daran hat, daß Schiff oder Ladung die Gefahren der Seeschiffahrt besteht, kann Gegenstand der Secvcrsicbcrung sein. § 779. Es können insbesondere versichert werden: das Schiff; die Fracht; die Neberfahrtsgclderz die Güterz Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. 149 die Bodmereigelder; die Hcwereigclder; andere Förderinnen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, UcberfahrtSgclder oder Güter dienen; der von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn (imaginäre Gewinn); die zu verdienende Provision; die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Rückversicherung). In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten. H 780. Die Heuerforderung des Schiffers und der Schiffsmannschaft kann Glicht versichert werden. tz 781. Der Versicherungsnehmer kann entweder sein eigenes Interesse (Vcr- licherung für eigene Rechnung) oder das Interesse eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung) und im letzteren Fasle mit oder ohne Bezeichnung der Person dcS Versicherten unter Versicherung bringen. Es kann im Vertrag auch unbestimmt gelassen werden, ob die Versicherung für eigene oder für fremde Rechnung genommen wird (für Rechnung „wen es angeht"). Ergiebt sich bei einer Versicherung für Rechnung „wen es angeht", daß sie sür fremde Rechnung genommen ist, so kommen die Vorschriften über die, Versicherung für fremde Rechnung zur Anwendung. Die Versicherung gilt als für eigene Rechnung des Versicherungsnehmers geschlossen, wenn der Vertrag nicht ergiebt, daß sie für fremde Rechnung oder für Rechnung „wen es angeht" genommen ist. § 782. Die Versicherung für fremde Rechnung ist für den Versicherer nur verbindlich, wenn entweder der Versicherungsnehmer zur Eingehung der Versicherung von dem Versicherten beauftragt war oder wenn der Mangel eines solchen Auftrags von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschlüsse des Vertrags dem Versicherer angezeigt wird. Ist die Anzeige unterlassen, so kann der Mangel des Auftrags dadurch nicht ersetzt werden, daß der Versicherte der Versicherung nachträglich zustimmt. Ist die Anzeige erfolgt, so ist die Verbindlichkeit der Versicherung für den Versicherer von der nachträglichen Zustimmung des Versicherten nicht abhängig. Der Versicherer, für welchen nach diesen Vorschriften der Versicherungsvertrag Anverbindlich ist, kann, auch wenn er die Unverbindlichkeit des Vertrags geltend macht, die volle Prämie beanspruchen. § 783. Wird die Versicherung von einem Bevollmächtigten, einem Geschäftsführer ohne Auftrag oder einem sonstigen Vertreter des Versicherten in dessen Namen geschlossen, so ist im Sinne dieses Gesetzbuchs weder der Vertreter Versicherungsnehmer noch die Versicherung selbst eine Versicherung für fremde Rechnung. Im Zweifel wird angenommen, daß selbst die auf das Interesse eines benannten Dritten sich beziehende Versicherung eine Versicherung für fremde Rechnung sei. § 784. Der Versicherer ist verpflichtet, eine von ihm unterzeichnete Urkunde (Polize) über den Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer auf dessen Verlangen auszuhändigen. § 785. Auf die Gültigkeit des Versicherungsvertrags hat eS keinen Einfluß, daß zur Zeit des Abschlusses die Möglichkeit deS Eintritts eines zn ersetzenden Schadens schon ausgeschlossen oder der zu ersetzende Schaden bereits eingetreten ist. Waren jedoch beide Theile von dem Sachvcrhältniß unterrichtet, so ist der Vertrag als Versicherungsvertrag ungültig. Wußte nur der Versicherer, daß die Möglichkeit des Eintritts eines zn ersehenden Schadens ichon ausgeschlossen war, oder wußte nur der Versicherungsnehmer, daß der zu ersetzende Schaden schon eingetreten war, so ist der Vertrag sür den ISO Handelsgesetzbuch. nndercn, von dem Sachverhältuiß nicht unterrichteten Theil unverbindlich. Jnr zweiten Falle kann der Versicherer, auch wenn er die Nnverbindlichkcit des Vertrags geltend macht, die volle Prämie bcansprucken. Im Falle, daß der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter abgeschlossen wird, kommt die Vorschrift des h 806 Abs. 2, im Falle der Versicherung ftir fremde Rechnung die Vorschrift des § 807 und im Falle der Versicherung, mehrerer Gegenstände oder einer Gesammtheit von Gegenständen die Vorschrift des 810 zur Anwendung. § 786. Der volle Werth des versicherten Gegenstandes ist der Versicherungs- wcrth. Die Versicherungssumme kann den Versicherungswerth nicht übersteigen. Soweit die Versicherungssumme den Versicherungswerth übersteigt (Ueberver- sichcrung), hat die Versicherung keine rechtliche Geltung. § 787. Uebersteigt im Falle einer gleichzeitigen Abschließung verschiedener Versicherungsverträge der Gesammtbctrag der Versicherungssummen den Versicherungswerth, so haften alle Versicherer zusammen nur in Höhe des Ver- sichcrungswerthes, und zwar jeder einzelne für so viele Prozente des Versicherungswerthes, als seine Versicherungssumme Prozente des Gesammtbetrags der Ner- sicherungssummeii bildet. Hierbei wird vermuthet, daß die Verträge gleichzeitig abgeschlossen seien. Mehrere Versicherungsverträge, über die eine gemeinschaftliche Polize ertheilb ist, sowie mehrere Versicherungsverträge, die an demselben Tage abgeschlossen sind^ gelten als gleichzeitig abgeschlossen. § 788. Wird ein Gegenstand, der bereits zum vollen Werthe versichert ist,, nochmals versichert, so hat die spätere Versicherung insoweit keine rechtliche Geltung, als der Gegenstand auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr bereits versichert ist. (Doppclversicherung). Ist durch die frühere Versicherung nicht der volle Werth versichert, so gilt die spätere Versicherung, soweit sie auf dieselbe Zeit und gegen dieselbe Gefahr genommen, ist, nur für den noch nicht versicherten Theil des Werthes. § 789. Die spätere Versicherung hat jedoch ungeachtet der Eingehung der früheren Versicherung rechtliche Geltung: 1. wenn bei dem Abschlüsse des späteren Vertrags mit dem Versicherer ver- cinbart wird, daß ihm die Rechte aus der früheren Versicherung abzutreten sind; 2. wenn die spätere Versicherung unter der Bedingung geschlossen wird, daß: der Versicherer nur insoweit haftet, als der Versicherte sich wegen Zabinngs- unfähigkeit des früheren Versicherers au diesem nicht zu erholen vermag oder als die frühere Versicherung nicht zu Recht besteht; 3. wenn der frühere Versicherer mittelst VcrzichtSanzeige seiner Verpflichtung insoweit entlassen wird, als zur Vermeidung einer Doppelversicherung nöthig ist, und der spätere Versicherer bei der Eingehung der späteren Versicherung hiervon benachrichtigt wird. Dem früheren Versickerer gebührt in diesem Falle, obgleich er von seiner Verpflichtung befreit wird, die volle Prämie. § 790. Im Falle der Doppclversicherung hat nicht die zuerst genommene^ sondern die später genommene Versicherung rechtliche Geltung, wenn die frühere Versicherung für fremde Rechnung ohne Auftrag genommen ist, die spätere dagegen von dem Versicherten selbst genommen wird, sofern in einem solchen Falle der Versicherte entweder bei der Eingehung der späteren Versicherung von der früheren noch nicht unterrichtet war oder bei der Eingehung der späteren Versicherung dem Versicherer anzeigt, daß er die frühere Versicherung zurückweise. Die Rechte des früheren Versicherers in Ansehung der Prämie bestimmen sich in diesen Fällen nach den Vorschriften der 895, 896. Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. § 791. Sind mehrere Versicherungen gleichzeitig oder nach einander geschlossen worden, so hat ein späterer Verzicht auf die gegen den einen Persicherer begründeten Rechte keinen Einfluß auf die Rechte und Verpflichtungen der übrigen Versicherer. 792. Erreicht die Versicherungssumme den Versicherungswert!) nicht, so haftet der Versicherer im Falle eines theilweisen Schadens für den Betrag deS letzteren nur nach dem Verhältnisse der Versicherungssumme zum VcrsicherungSwerthe. tz 793. Wird durch Vereinbarung der Parteien der Vcrsicherungswerth auf eine bestimmte Summe (Taxe) festgestellt (taxirte Polize), so ist die Taxe unter den Parteien für den Versicherungöwerth maßgebend. Der Versicherer kann jedoch eine Herabsetzung der Taxe fordern, wenn sie wesentlich übersetzt ist; ist imaginärer Gewinn tarirt, so kann der Versicherer eine Herabsetzung der Taxe fordern, wenn sie den Gewinn übersteigt, der zur Zeit des Abschlusses des Vertrags nach kaufmännischer Berechnung möglicherweise zu erwarten war. Eine Polize mit der Bestimmung: „vorläufig tarirt" wird, solange die Taxe nicht in eine feste verwandelt ist, einer nicht tarirten Polize (offenen Polize) gleichgeachtet. Bei der Versicherung von Fracht ist die Taxe in Bezug auf einen von dem Versicherer zu ersetzenden Schaden nur maßgebend, wenn es besonders bedungen ist. 794. Wenn in einem Vertrage mehrere Gegenstände oder eine Gesammtheit von Gegenständen unter einer Versicherungssumme begriffen, aber für einzelne dieser Gegenstände besondere Taxen vereinbart sind, so gelten die Gegenstände, welche besonders tarirt sind, auch als abgesondert versichert. § 795. Als Versichcrungswerth des Schiffes gilt, wenn die Parteien nickt eine andere Grundlage für die Schätzung vereinbaren, der Werth, welchen das Schiff in dem Zeitpunkte hat, in welchem die Gefahr für den Versicherer zu lausen beginnt. Diese Vorschrift kommt auch zur Anwendung, wenn der Versichcrungswerth des Schiffes taxirt ist. § 796. Die Ausrüstungskosten, die Heuer und die Versicherungskosten können zugleich mit dem Schisse oder besonders versichert werden, soweit sie nicht bereits dnrch die Versicherung der Bruttofracht versichert siud. Sie gelten nur dann als mit dem Schiffe versichert, wenn es vereinbart ist, h 797. Die Fracht kann bis zu ihrem Bruttobetrage versichert werden, soweit sie nicht bereits durch die Versicherung der Ausrüstungskosten, der Hener und der Versicherungskosten versichert ist. Als Versicherungswerth der Fracht gilt der Betrag der in den Frachtverträgen bedungenen Fracht und, wenn eine bestimmte Fracht nicht bedungen ist oder soweit Güter für Rechnung des Rheders verschifft sind, der Betrag der üblichen Fracht (5 619). § 798. Ist bei der Versicherung der Fracht nicht bestimmt, ob sie ganz oder ob nur ein Theil versichert werden soll, so gilt die ganze Fracht als versichert. Ist nicht bestimmt, ob die Brutto- oder die Nettofracht versichert werden soll, so gilt die Bruttofracht als versichert. Sind die Fracht der Hinreise und die Fracht der Rückreise unter einer Versicherungssumme versichert, ohne daß bestimmt ist, welcher Theil der Versicherungssumme auf die Fracht der Hinreise und welcher Theil auf die Fracht der Rückreise fallen soll, so wird die Hälfte auf die Fracht der Hinreise, die Hälfte auf die Fracht der Rückreise gerechnet. tz 799. Als Versicherungswerth der Güter gilt, wenn die Parteien nicht eine andere Grundlage für die Schätzung vereinbaren, derjenige Werth, welchen die Güter am Orte und zur Zeit der Abladung haben, unter Hinzurechnung aller Kosten bis an Bord einschließlich der Versicherungskosten. 152 Handelsgesetzbuch. Die Fracht sowie die Kosten während der Reise und am Bestin'innngsorte werden nur hinzugerechnet, sofern es vereinbart ist. Diese Porschriften kommen auch zur Anwendung, wenn der Versicherungswert!? der Güter tarirt ist. h «00. Sind die AusrüstungSkosten oder die Heuer, sei es selbständig, sei es durch Versicherung der Bruttofracht, versichert oder sind bei der Versicherung von (Gütern die Fracht oder die Kosten während der Reise und am Bestimmungsorte versichert, so leistet der Versicherer für denjenigen Theil der Kosten, der Heuer oder tcr Fracht keinen Ersatz, welcher in Folge eines Unfalls erspart wird. h 801. Bei der Versicherung von Gütern ist der imaginäre Gewinn oder die Provision, auch wenn der Versicherungswerth der Güter tarirt ist, als mitvcrsichert nur anzusehen, sofern es im Vertrage bestimmt ist. Ist im Falle der Mitversicherung des imaginären Gewinns der Vcrsicherungs- wertb tarirt, aber nicht bestimmt, welcher Theil der Taxe sich auf den imaginären Gewinn beziehen soll, so wird angenommen, daß zehn Prozent der Taxe auf den imaginären Gewinn fallen. Wenn im Falle der Mitversicherung des imaginären Gewinns der Versicherungswerth nicht tarirt ist, so werden als imaginärer Gewinn zehn Prozent des Versicherungswerthes der Güter (H 799) als versichert betrachtet. Die Vorschriften des Abs. 2 kommen auch im Falle der Mitversicberung der Provision mit der Maßgabe zur Anwendung, daß an die Stelle der zehn Prozent zwei Prozent treten. H 802. Ist der imaginäre Gewinn oder die Provision selbständig versichert, der Versicherungswerth jedoch nicht tarirt, so wird im Zweifel angenommen, daß die Versicherungssumme zugleich als Taxe des VersicherungSwerthcs gelten soll. h 803. Die Bodmereigeldcr könne» einschließlich der Bodmereiprämic für den Bodmercigläubiger versichert werden. Ist bei der Versicherung von Bodmereigcldcrn nicht angegeben, welche Gegenstände vcrbodmct sind, so wird angenommen, daß Bodmereigeldcr auf Schiss, Fracht und Ladung versichert sind. Hierauf kann sich, wenn in Wirklichkeit nicht alle diese Gegenstände verbodmet sind, nur der Versicherer berufen. § 804. Hat der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt, so tritt er, soweit er einen Schaden vergütet hat, dessen Erstattung der Versicherte von einem Dritten zu fordern befugt ist, in die Rechte des Versicherten gegen den Dritten ein, jedocb unbeschadet der Vorschriften des h 775 Abs. 2 und des § 777 Abs. 2. Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer, wenn er es verlangt, auf dessen Kosten eine öffentlich beglaubigte Anerkennungsurkunde über den Eintritt in die Rechte gegen den Dritten zu ertheilen. Der Versicherte ist verantwortlich für jede Handlung, durch die er jene Rechte beeinträchtigt. h 805. Ist eine Forderung versichert, zn deren Deckung eine den Gefahren der See ausgesetzte Sache dient, so ist der Versicherte im Falle eines Schadens verpflichtet, dem Versicherer, nachdem dieser seine Verpflichtungen erfüllt hat, seine Rechte gegen den Schuldner insoweit abzutreten, als der Versicherer Ersatz geleistet hat. Der Versichertc ist nicht verpflichtet, die ihm gegen den Schuldner zustehenden Rechte geltend zu machen, bevor er den Versicherer in Anspruch nimmt. Zweiter Titel. Anzeigen bei dem Abschlüsse des Vertrags. § 806. Der Versicherungsnehmer ist sowobl im Falle der Versicherung für eigene Rechnung als im Falle der Versicherung für fremde Rechnung verpflichtet, Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. 153 bei dem Abschlüsse des Vertrags dem Versicherer alle ihm bekannten Umstände an- zuzeigen, die wegen ihrer Erheblichkeit für die Beurtheilung der von dem Versicherer zu tragenden Gefahr geeignet sind, auf den Entschluß deS letzteren, sich auf den Vertrag überhaupt oder unter denselben Bestimmungen einzulassen, (»influiz zu üben. Wenn der Vertrag für den Versicherungsnehmer durch einen Vertreter abgeschlossen wird, so sind auch die dem Vertreter bekannten Umstände anzuzeigen. § 807. Im Falle der Versicherung für fremde Rechnung müssen dem Versicherer bei dem Abschlüsse des Vertrags auch diejenigen Umstände angezeigt werden, welche dem Versicherten selbst oder einem Zwischenbeauftragten bekannt sind. Die Kenntniß des Versicherten oder eines Zwischenbeauftragten kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ihnen der Umstand so spät bekannt wird, daß sie den Versicherungsnehmer ohne Anwendung außergewöhnlicher Maßregeln vor dem Abschlüsse des Vertrags nicht mehr davon benachrichtigen können. Die Kenntniß des Versicherten kommt auck dann nicht in Betracht, wenn die Versicherung ohne seinen Auftrag und ohne sein Wissen genommen ist. § 808. Wird die in den 'h§ 806, 807 bezeichnete Verpflichtung nicht erfüllt, so ist der Vertrag für den Versicherer unverbindlich. Diese Vorschrift findet jedoch keine Anwendung, wenn der nicht angezeigte Umstand dem Versicherer bekannt war oder als ihm bekannt vorausgesetzt werde» durfte. § 809. Wird von dem Versicherungsnehmer bei dem Abschlösse deS Vertrags iu Bezug aus einen erheblichen Umstand (h 806) eine unrichtige Anzeige gemacht, so ist der Vertrag für den Versicherer unverbindlich, eS sei denn, daß diesem die Unrichtigkeit der Anzeige bekannt war. Diese Vorschrift kommt zur Anwendung ohne Unterschied, ob die Anzeige wissentlich oder aus Irrthum, ob sie mit oder ohne Verschulden unrichtig gemacht wird. 8l0. Wird bei einer Versicherung mehrerer Gegenstände oder einer Gesammtheit von Gegenständen den Vorschriften der tzh 806 bis 809 in Ansehung eines Umstandes zuwidergehandelt, der nur einen Theil der versicherten Gegenstände betrifft, so bleibt der Vertrag sür den Versicherer in Ansehung deS übrigen Theiles verbindlich. Der Vertrag ist jedoch auch in Ansehung des übrigen Theiles für den Versicherer unverbindlich, wenn anzunebmen ist, daß der Versicherer diesen Theil allein unter denselben Bestimmungen nicht versichert haben würde. § 811. Dem Versicherer gebührt in den Fällen der 806 bis 810, auch wenn er die gänzliche oder theilweise UnVerbindlichkeit des Vertrags geltend macht, die volle Prämie. Dritter Titel. Verpflichtungen des versicherten crus dem 'Versicherungsvertrags. § 812. Die Prämie ist, sofern nicht ein Anderes vereinbart ist, sofort nach dem Abschlüsse des Vertrags und, wenn eine Polize verlangt wird, gegen Auslieferung der Polize zu zahlen. Zur Zahlung der Prämie ist der Versicherungsnehmer verpflichtet. Wenn bei der Versicherung für fremde Rechnung der Versicherungsnehmer zahluugSunsähig geworden ist und die Prämie von dem Versicherten noch nicht er- 154 Handelsgesetzbuch. balten hat, so kaun der Versicherer auch den Versicherten auf Zahlung der Prämie in Anspruch nehmen. § 813. Wird statt der versicherten Reise, bevor die Gefahr für den Versicherer zu laufen begonnen hat, eine andere Reise angetreten, so ist der Versicherer bei der Versicherung von Schiff und Fracht von jeder Haftung frei, bei anderen Versicherungen trägt er die Gefahr für die andere Reise nur dann, wenn die Veränderung der Reise weder von dem Versicherten noch in dessen Auftrage oder mit dessen Zustimmung bewirkt ist. Wird die versicherte Reise verändert, nachdem die Gefahr für den Versicherer zu laufen begonnen hat, so haftet der Versicherer nicht für die nach der Vcr- änderung der Reise eintretenden Unfälle. Er haftet jedoch für diese Unfälle, wenn die Veränderung weder von dem Versicherten noch in dessen Auftrage oder mit dessen Zustimmung bewirkt oder wenn sie durch cineu Nothfall verursacht ist, eS sei denn, daß sich der Nothfall auf eine Gefahr gründet, die der Versicherer nicht zu tragen bat. Die Reise ist verändert, sobald der Entschluß, sie nach einem anderen Bestimmungshafen zu richten, zur Ausführung gebracht wird, sollten sich auch die Wege nach beiden Bestimmungshäfen noch nicht geschieden haben. Diese Vorschrift gilt sowohl für die Fälle des Abs. I als für die Fälle des Abs. 2. § 814. Wenn von dem Versicherten oder in dessen Auftrage oder mit dessen Zustimmung der Antritt oder die Vollendung der Reise ungebührlich verzögert^ von dem der versicherten Reise entsprechenden Wege abgewichen oder ein Hafen angelaufen wird, dessen Angehung als in der versickerten Reise begriffen nicht erachtet werden kann, oder wenn der Versichertc in anderer Weise eine Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr veranlaßt, namentlich eine in dieser Beziehung ertheilte besondere Zusage nicht erfüllt, so haftet der Versicherer nicht für die später sich ereignenden Unfälle. Diese Wirkung tritt jedoch nickt ein: 1. wenn anzunehmen ist, daß die Vergrößerung oder Veränderung der Gefcckr keinen Einfluß auf den späteren Unfall hat üben können; 2. wenn die Vergrößerung oder Veränderung der Gefahr, nachdem die Gesabr für den Versicherer bereits zu laufen begonnen hat, durch einen Nothfall verursacht ist, es sei denn, daß sich der Nothfall auf eine Gefahr gründet, die der Versicherer nicht zu tragen hat; 3. wenn der Schiffer zu der Abweichung von dem Wege durch das Gebot der Menschlichkeit genöthigt worden ist. § 8t 5. Wird bei dem Abschlüsse des Vertrags der Schiffer bezeichnet, so ist in dieser Bezeichnung allein noch nicht die Zusage enthalten, daß der benannte Schiffer die Führung des Schiffes behalten werde. § 816. Bei der Versicherung von Gütern haftet der Versicherer für keinen Unfall, fowcit die Beförderung der Güter nicht mit dem dazu bestimmten Schiffe geschieht. Er haftet jedoch nach Maßgabe des Vertrags, wenn die Güter, nachdem die Gefahr für ihn bereits zu laufen begonnen hat, ohne Auftrag und ohne Zustimmung des Versicherten in anderer Art als mit dem zur Beförderung bestimmten Schiffe weiter befördert werden oder wenn dies in Folge eines Unfalls gcsckieht, cS ici denn, daß sich der Unfall auf eine Gefahr gründet, die der Versicherer nicht zu iragcn hat. § 817. Bei der Versicherung von Gütern ohne Bezeichnung des Schiffes oder der Schiffe (in unbestimmten oder unbcnannten Schiffen) hat der Versichertc, sobald er Nachricht erhält, iu welches Schiff versicherte Güter abgeladen sind, diese Nachrickt dem Versicherer mitzutheilen. Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung haftet der Versicherer für keinen Unfall, der den abgeladenen Gütern zustößt. Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. 155 § 818 Jeder Unfall ist, sobald der Versicherungsnehmer oder der Versicherte, wenn dieser von der Versicherung Kenntniß hat, Nachricht von dem Unfall erhält, dem Versicherer anzuzeigen, widrigenfalls der Versicherer befugt ist, von der Entschädigungssumme den Betrag abzuziehen, um den sie sich bei rechtzeitiger Anzeige gemindert hätte. tz 819. Der Versicherte ist verpflichtet, wenn sich ein Unfall zuträgt, sowohl für die Rettung der versicherten Sachen als für die Abwendung größerer Nachtheile thunlichst zu sorgen. Er hat jedoch, wenn thunlich, über die erforderlichen Maßregeln vorher mit dem Versicherer Rücksprache zn nehmen. Vierter Titel. Umfang der Gefahr. 820. Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen Schiff oder Ladung während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, soweit nicht durch die nachfolgenden Vorschriften oder durch Vertrag ein Anderes bestimmt ist. Er trägt insbesondere: 1. die Gefahr der Naturereignisse und der sonstigen Seeunfälle auch wenn diese durch das Verschulden eines Dritten veranlaßt sind, wie Eindringen des Seewasscrs, Strandung, Schissbruch, Sinken, Feuer, Erplosion, Blitz, Erdbeben, Beschädigung durch Eis u. s. w; 2. die Gefahr des Krieges und der Verfügungen von hoher Hand; Z> die Gefahr deS auf Antrag eines Dritten angeordneten, von dem Versicherten nicht verschuldeten Arrestes; 4. die Gefahr des Dicbstahls sowie die Gefahr des Secraubs, der Plünderung und sonstiger Gewaltthätigkeiten; 5. die Gefahr der Verbodmung der versicherten Güter zur Fortsetzung der Reise oder der Verfügung über die Güter durch Verkauf oder durch Verwendung zu gleichem Zwecke (hh 538 bis 541, 732); 6. die Gefahr der Unredlichkeit oder des Verschuldens einer Person der Schiffs- besatzung, sofern daraus für den versicherten Gegenstand ein Schaden entsteht; 7. die Gefahr des Znsammenstoßes von Schiffen und zwar ohne Unterschied, ob der Versicherte in Folge des Zusammenstoßes unmittelbar oder ob er mittelbar dadurch eine» Schaden erleidet, daß er den einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen hat. h 821. Dem Versicherer fallen die nachstehend bezeichneten Schäden nicht zur Last: 1. bei der Versicherung vou Schiff oder Fracht: der Schaden, welcher daraus entsteht, daß das Schiff in einem nicht seetüchtigen Zustand oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt oder ohne die erforderlichen Papiere (§ 513) in See gesandt ist; der Schaden, welcher außer dem Falle deS Zusammenstoßes von Schiffen daraus entsteht, daß der Rheder für den durch eine Person der SchiffS- bcsatzung einem Dritten zugefügten Schaden haften muß (§h 485, 486); 2. bei einer auf das Schiff sich beziehenden Versicherung: der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur eine Folge der Ab- Nutzung des Schiffes im gewöhnlichen Gebrauch ist; 156 Handelsgesetzbuch. der Schaden an Schiff und Zubehör, welcher nur durch Alter, Fäulnis; oder Wurmfraß verursacht wird; 3. bei einer auf Güter oder Fracht sich beziehenden Versicherung der Schaden, welcher durch die natürliche Beschaffenheit der Güter, namentlich durch inneren Verderb, Schwinden, gewöhnliche Leckage und dergleichen, oder durch mangelhafte Verpackung der Güter entsteht oder an diesen durch Ratten oder Mänse verursacht wird; wenn jedoch die Reise durch einen Unfall, für den der Versicherer haftet, ungewöhnlich verzögert wird, so hat der Versicherer den unter dieser Nummer bezeichneten Schaden in dem Maße zu ersetzen, in welchem die Verzögerung dessen Ursache ist; 4. der Schaden, welcher sich auf ein Verschulden des Versicherten gründet, und bei der Versicherung von Gütern oder imaginärem Gewinn auch der Schaden, welcher durch ein dem Ablader, Empfänger oder Kargadeur in dieser ihrer Eigenschaft zur Last fallendes Verschulden entsteht. 822. Die Verpflichtung des Versicherers zum Ersatzc eines Schadens tritt auch dann ein, wenn dem Versicherten ein Anspruch auf dessen Vergütung gegen den Schiffer oder eine andere Person zusteht. Der Versicherte kann sich wegen des Ersatzes des Schadens znnächst an den Versicherer halten. Er hat jedoch dem Versicherer die zur wüksamen Verfolgung eines solchen Anspruchs etwa erforderliche Hülfe zu gewähren, anch für die Sicherstellung des Anspruchs durch Einbehaltung der Fracht, Erwirkung des Arrestes iu das Schisf oder sonst in geeigneter Weise auf Kosten des Versicherers die nach den Umständen angemessene Sorge zu tragen (5 819). § 823. Bei der Versicherung des SchisseS für eine Reise beginnt die Gefahr für den Versicherer mit dein Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme der Ladung oder des Ballastes angefangen wird, oder, wenn weder Ladung noch Ballast einzunehmen ist, mit dem Zeitpunkte der Abfahrt des Schisses. Sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung der Ladung oder des Ballastes im Bestimmungshafen beendigt ist. Wird die Löschung von dem Versicherten ungebührlich verzögert, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung beendigt sein würde, falls ein solcher Verzug nicht stattgefunden hätte. Wird vor der Beendigung der Löschung für eine neue Reise Ladung oder Ballast eingenommen, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem mit der Einnahme der Ladung oder deS Ballastes begonnen wird. § 824. Sind Güter, imaginärer Gewinn oder die von verschifften Gütern zn verdienende Provision versichert, so beginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkt, iu welchem die Güter zum Zwecke der Einladung in das Schiff oder in die Leichter- fahrzeugc vom Lande fcheiden; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem die Güter im Bestimmungshafen wieder an das Land gelangen. Wird die Löschung von dem Versicherten oder bei der Versicherung von Gütern oder imaginärem Gewinn von dem Versicherten oder von einer der im § 821 Nr. 4 bezeichneten Personen ungebührlich verzögert, so endet die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Löschung beendigt sein würde, falls ein solcher Verzug uicht stattgefunden hätte. Bei der Einladung und Ausladung trägt der Versicherer die Gefahr der ortS- gebränchlichen Benutzung von Lcichtcrfahrzeugen. 825. Bei der Versicherung der Fracht beginnt und endet die Gefahr in Ansehung der Unfälle, denen das Schiff und dadurch die Fracht ausgesetzt ist, mit demselben Zeitpunkt, in welchem die Gefahr bei der Versicherung des Schiffes für dieselbe Reise beginnen nnd enden würde, in Ansehung der Unfälle, denen die Güter nud dadurch die Fracht ausgesetzt sind, mit demselben Zeitpunkt, in welchem tic Gefahr bei der Versicherung der Güter für dieselbe Reise beginnen und enden würde. Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. 157 Bei der Versicherung von Neberfahrtsgeldern beginnt nnd endet die Gefahr mit demselben Zeitpunkt, in welchem die Gefahr bei der Versicherung deS Schiffes beginnen und cndeu würde. Der Versicherer von Fracht- und Neberfahrtsgeldern haftet für einen Unfall, von dem das Schiff betroffen wird, nur insoweit, als Fracht- oder UebcrfahrtS- verträge bereits abgeschlossen sind, und wenn der Rhedcr Güter für seine Rechnung verschifft, nur insoweit, als diese zum Zwecke der Einladung in das Schiff oder in die Leichterfahrzeuge bereits vom Lande geschieden sind. § 826. Bei der Versicherung von Bodmerci- und Havereigeldcrn beginnt die Gefahr mit dem Zeitpunkt, in welchem die Gelder vorgeschossen sind, oder, wenn der Versichertc selbst die Havercigelder verausgabt hat, mit dem Zeitpunkt, in welchem sie verwendet sind; sie endet mit dem Zeitpunkt, in welchem sie bei einer Versicherung der Gegenstände, welche vcrbodmet oder auf welche die Havercigelder verwendet sind, enden würde. § 827. Die begonnene Gefahr läuft für den Versicherer während der be- dungcncu Zeit oder der versicherten Reise ununterbrochen fort. Der Versicherer trägt insbesondere die Gefahr auch während des Aufenthaltes in eincm Noth- oder Zwischcn- bafen und im Falle der Versicherung für die Hinreise und Rückreise während deü Aufenthaltes des Schiffes in dem Bestimmungshafen der Hinreise. Müssen die Güter einstweilen gelöscht werden oder wird das Schiff zur Ausbesserung an daS Land gebracht, so trägt der Versicherer die Gefahr auch für die Zeit, während welcher sich die Güter oder das Schiff am Lande befinden, 828. Wird nach dem Beginne der Gefahr die versicherte Reise freiwillig oder gezwungen aufgegeben, so tritt in Ansehung der Beendigung der Gefahr der Hafen, in welchem die Reise beendigt wird, an die Stelle des Bestimmungshafens. Werden die Güter, nachdem die Reise des Schiffes aufgegeben ist, in anderer Art als mit dem zur Beförderung bestimmten Schiffe nach dem Bestimmungshafen weiter befördert, so läuft in Betreff der Güter die begonnene Gefahr fort, aucb wenn die Weiterbeförderung ganz oder zu einem Theile zu Lande geschieht. Der Versicherer trägt in solchen Fälleu zugleich die Kosten der frühereu Löschung, die Koste» der einstweiligen Lagerung und die Mehrkosten der Weiterbeförderung, auch wenn diese zu Lande erfolgt. h 829. Die Vorschriften der tztz 827, 828 gelten nur unbeschadet der Vor- schriften der §§ 814, 816. § 830. Ist die Dauer der Versicherung nach Tagen, Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt, so wird die Zeit nach dem Kalender und der Tag von Mitternacht zu Mitternacht berechnet. Der Versicherer trägt die Gefahr während des An- sangstags und des Schlußtags. Bei der Berechnung der Zeit ist der Ort, wo sich das Schiff befindet maßgebend. § 831. Ist im Falle der Versicherung des Schiffes auf Zeit das Schiff lci dem Ablaufe der im Vertrage festgesetzten Versichcrungszeit unterwegs, so gilt die Versicherung in Ermangelung einer entgegenstehenden Vereinbarung als verlängert bis zur Ankunft des Schiffes im nächsten Bestimmungshafen und, falls in diesem gelöscht wird bis zur Beendigung der Löschung (tz 823). Der Versicherte ist jedoch befngt, die Verlängerung durch eine dem Versicherer, solange das Schiff noch nicht unterwegs ist, kundzugebende Erklärung auszuschließen. Im Falle der Verlängerung hat der Versicherte für dcrcn Dauer uud, wenn die Verschollenheit deS Schiffes eintritt, bis zum Ablaufe der Verscholleuheitsfrist die vereinbarte Zeitprämie fortzuentrichten. Ist die Verlängerung ausgeschlossen, so kann der Versicherer, wenn die Ver- ''ä'olle»licitöfnst über die VersicherungSzcit hinanslänft, aus Grnnd der Verscholleu- hcit nicht -in Anspruch genommen werden. 158 Handelsgesetzbuch. H 832. Bei einer Versicherung nach einem oder dem anderen unter mehreren Häfen ist dem Versicherten gestattet, einen dieser Hasen zu wählen; bei einer Versicherung nach einem und einem anderen oder nach einem und mehreren anderen Häfen ist der Versicherte zum Besuch eines jeden der bezeichneten Häfen befngt. § 833. Ist die Versicherung nach mehreren Häfen geschlossen oder dem Versicherten das Recht vorbehalten, mehrere Häfen anzulaufen, so ist dem Versicherten nur gestattet, die Häfen nach der vereinbarten oder in Ermangelung einer Vereinbarung nach der den Schifffahrtsverhältnissen entsprechenden Reihenfolge .;u besuchen; er ist jedoch zum Besuch aller einzelnen Häfen nicht verpflichtet. Die in der Polize enthaltene Reihenfolge wird, soweit nicht ein Anderes sich «rgiebt, als die vereinbarte angesehen. 834. Dem Versicherer fallen zur Last: 1. die Beiträge zur großen Haverei mit Einschluß derjenigen, welche der Versicherte selbst wegen eines von ihm erlittenen Schadens zu tragen hat; die in Gcinäßheit der §§ 635, 732 nach den Grundsätzen der großen Haverei zu beurtheilenden Beiträge werden den Beiträgen zur großen Haverei gleich geachtet; 2. die Ausopferungen, welche znr großen Haverei gehören würden, wenn das Schiff Gitter und zwar andere als Güter des RhcderS an Bord gehabt hätte; 3. die sonstigen zur Rettung sowie zur Abwendung größerer Nachtheile nothwendig oder zweckmäßig aufgewendeten Kosten (§ 819), selbst wenn die ergriffenen Maßregeln erfolglos geblieben sind; 4. die zur Ermittelung und Feststellung des dem Versicherer zur Last fallenden Schadens erforderlichen Kosten/ insbesondere die Kosten der Besichtigung, der Abschätzung, des Verkaufs und der Anfertigung der Dispache. § 835. Zn Ansehung der Beiträge zur großen Haverei und der nach den Grundsätzen der großen Haverei zu beurtheilenden Beiträge bestimmen sich die Verpflichtungen des Versicherers nach der am gehörigen Orte im Inland oder im Ausland, im Einklänge mit dem am Orte der Aufmachung geltenden Rechte aufgemachten Dispache. Insbesondere ist der Versicherte, der einen zur großen Haverei gehörenden Schaden erlitten hat, nicht berechtigt, von dem Versicherer mehr als den Betrag zn fordern, zu welchem der Schaden in der Dispache berechnet ist; andererseits haftet der Versicherer für diesen ganzen Betrag, ohne daß namentlich der Versicherungswerth maßgebend ist. Auch kann der Versicherte, wenn der Schaden nach dem am Orte der Aufmachung geltenden Rechte als große Haverei nicht anzusehen ist, den Ersatz des Schadens von dem Versicherer nicht auö dem Gründe fordern, weil der Schaden nach einem anderen Rechte, insbesondere nach dem Rechte des Versicherungsortes, große Haverei sei. § 836. Der Versicherer haftet jedoch für die im § 835 erwähnten Beiträge nicht, soweit sie sich auf einen Unfall gründen, für den der Versicherer nach dem Versicherungsverträge nicht haftet. H 837. Ist die Dispache von einer durch Gesetz oder Gebrauch dazu berufenen Person aufgemacht worden, so kann der Versicherer sie wegen Nichtübereinstimmung mit dem am Orte der Aufmachung geltenden Rechte und der dadurch bewirkten Beuachtheiligung des Versicherten nicht anfechten, es fei denn, daß der Versicherte durch mangelhafte Wahrnehmung seiner Rechte die Benachtheiligung verschuldet hat. Dem Versicherten liegt jedoch ob, die Ansprüche gegen die zu seinein Nachtheile Begünstiaten dem Versicherer abzutreten Dagegen ist der Versicl>crcr befugt, iu allen Fällen die Dispache dem Versicherten gegenüber insoweit anzufechten, als ein von dem Versicherten selbst erlittener Schade», für den ihm nach dem am Orte der Aufmachung der Dispache geltenden Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt. 159 Rechte eine Vergütung nicht gebührt hätte, gleichwohl als große Haverei behandelt worteil ist. 838. Wegen eines von dem Versicherten erlittenen, zur großen Haverei gehörenden oder nach den Grundsätzen der letzteren zu beurtheilenden Schadens haftet der Versicherer, wenn die Einleitung des die Feststellung und Vertheilung dcs Schadens bezweckenden ordnungsmäßigen Verfahrens stattgefunden hat, in Ansehung der Beiträge, welche dem Versicherten zu entrichten sind, nur insoweit, als der Versicherte die ihm gebührende Vergütung auch im Rechtswege, sofern er diesen füglich betreten konnte, nicht erhalten hat. ^ 839. Ist die Einleitung des Verfahrens ohne Verschulden deS Versicherte» unterblieben, so kann er den Versicherer wegen des ganzen Schadens nach Maßgabe deS Versicherungsvertrags unmittelbar in Anspruch nehmen. § 840. Der Versicherer haftet für den Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme. Er hat jedoch die im § 834 Nr. 3, 4 erwähnten Kosten vollständig zu erstatten, wenngleich die hiernach im Ganzen zu zahlende Vergütung die VersicheruugSsnmme übersteigt. Sind in Folge eines Unfalls solche Kosten bereits aufgewendet, zum Beispiel Loskaufs- oder Reklamekosten verausgabt, oder siud zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der durch den Unfall beschädigten Sache bereits Verwendungen geschehen, zum Beispiel zu einem solchen Zwecke Havereigelder verausgabt, oder siud von dem Versicherten Beiträge zur großen Haverei bereits entrichtet oder ist eine persönliche Verpflichtung des Versicherten zur Entrichtung solcher Beiträge bereits entstanden und ereignet sich später ein neuer Unfall, so haftet der Versicherer für den durch den späteren Unfall entstehenden Schaden bis zur Höhe der ganzen Versicherungssumme ohne Rücksicht ans die ihm zur Last fallenden früheren Aufwendungen und Beiträge. 84l. Der Versicherer ist nach dem Eintritt eines Unfalls berechtigt, sich durch Zahlung der vollen Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiteil das Gut auch gemäß § 373 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs verkaufen lassen. Von der Hinterlegung und dem Verkaufe des Gutes hat der Frachtführer den Absende» und den Empfänger unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet. Ist der Empfänger nicht zn ermitcln, so hat die Benachrichtigung von der Abänderung des Binnenschiffahrtsgesetzes. 179 Hinterlegung durch öffentliche Bekanntmachungen in ortsüblicher Weise zu erfolgen; im Uebrigen dürfen die Benachrichtigungen unterbleiben, soweit sie unthunlich sind. IV. Der § 55 erhält folgende Fassung: In den Fällen der htz 53 und 54 hat der Frachtführer an einem der ortsüblichen Löschplätze anzulegen. Ist durch Vereinbarung dem Empfänger das Recht zur Anweisung des Löschplatzes eingeräumt, so finden die Bestimmungen im § 46 Abs. 2 und 3 Anwendung. V. Der tz 56 Abs. 2 fällt weg. Der Absatz 3 erhält folgende Fassung: Die Bestimmungen des § 42 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung. VI. Im § 58 fällt der Abs. 3 weg; der Abs. 4 wird durch folgende Vorschrift erfetzt: Für den Verlust oder die Beschädigung von Kostbarkeiten, Kunst- gcgcnstäuden, Geld und Werthpapieren haftet der Frachtführer nur, wenn ihm die Beschaffenheit oder der Werth des Gutes bei der Uebergabe zur Beförderung angegeben worden ist. VII. Der § 61 wird durch folgende Vorschriften ersetzt: Nach der Annahme des Gutes durch den Empfangsberechtigten können wegen einer Beschädigung oder Minderung des Gutes, die bei der Annahme äußerlich erkennbar ist, Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn vor der Annahme der Zustand des Gutes durch amtlich bestellte Sachverständige festgestellt ist. Wegen einer Beschädigung oder Minderung des Gutes, die bei der Annahme äußerlich nicht erkennbar ist, kann der Frachtführer auch nach der Annahme des Gutes in Anspruch genommen werden, wenn der Mangel in der Zeit zwischen der Uebernahme des Gutes durch den Frachtführer und der Ablieferung enstanden ist und die Feststellung des Mangels durch amtlich bestellte Sachverständige unverzüglich nach der Entdeckung und spätestens binnen einer Woche nach der Annahme beantragt wird. Ist dem Frachtführer der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung und binnen der bezeichneten Frist angezeigt, so genügt es, wenn die Feststellung unverzüglich nach dem Zeitpunkte beantragt wird, bis zu welchem der Eingang einer Antwort des Frachtführers unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf. Die Kosten einer von dem Empfangsberechtigten beantragten Feststellung sind von dem Frachtführer zu tragen, wenn ein Verlust oder eine Beschädigung ermittelt wird, für welche derselbe Ersatz leisten muß. Der Frachtführer kann sich auf die Vorschriften der Absätze I, 2 nicht berufen, wenn er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. VIII. Als § 61 a werden folgende Vorschriften eingestellt: Der Frachtführer haftet für den durch verspätete Ablieferung des Gutes entstandenen Schaden, es sei denn, daß die Verspätung auf Um- ständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abgewendet werden konnten. Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute habenden Forderungen bezahlt und das Gut angenommen, so kann der Anspruch nicht geltend gemacht werden, es sei denn, daß der Frachtführer die Verspätung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat. Die Vorschrift im Absatz 2 findet auch auf andere Ansprüche gegen den Frachtführer aus dem Frachtvertrag Anwendung, soweit die Ansprüche uicht den Vorschriften des § 61 unterliegen. 12* 180 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch. IX. Der § 70 Abs. 1 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Wird der Antritt oder die Fortsetzung der Reise ohne Verschulden des Absenders zeitweilig verhindert, so braucht der Absender die Aufhebung des Hindernisses nicht abzuwarten, er kann vielmehr vom Vertrage zurücktreten. X. Der § 72 fällt weg. XI. Der h 87 Abs. 4 wird gestrichen. XII. Im § 89 Absatz 2 Satz'l, im tz 97 Abs. 1 Satz 1 und im § 103 Abs. 1 werden die Worte: „mit den im § 41 der Konkursordnung bezeichneten Wirkungen" gestrichen. XIII. Im § 89 Abs. 3 wird der letzte Satz durch folgende Vorschrift ersetzt: Die Geltendmachung des Pandrechts durch den Frachtführer erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften, die für das Pfandrecht des Frachtführers wegen der Fracht und der Auslagen gelten. XIV. Der § 91 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Gegen Hinterlegung des beanspruchten Beitrags bei einer öffentlichen Hinterlegungsstelle hat die Auslieferung der Güter zu erfolgen. XV. Im § 102 wird die Nr. 6 durch folgende Vorschrift ersetzt: 6. die Forderungen, welche der Berufsgenossenschaft nach den Vorschriften über die Unfallversicherung, der Versicherungsanstalt nach den Vorschriften über die Invalidenversicherung und den Gemeinden und Krankenkassen nach den Vorschriften über die Krankenversicherung gegen den Schiffseigner zustehen. XVI. Der h 110 fällt weg. XVII. An die Stelle des § 111 tritt folgende Vorschrift: Wird außer dem Falle der Zwangsversteigerung das Schiff veräußert, so ist der Erwerber berechtigt, die Ausschließung der unbekannten Schiffsgläubiger mit ihren Pfandrechten im Wege des Aufgebotsverfahrens zu beantragen. XVIII. Der Z 112 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Die Vorschrift des § III findet keine Anwendung, wenn nur der Antheil eines Miteigenthümers des Schiffes den Gegenstand der Veräußerung bildet. XIX. An die Stelle des § 114 tritt folgende Vorschrift: Insoweit bei der Zwangsversteigerung oder bei einer sonstigen Veräußerung des Schiffes der Schiffseigner das Kaufgeld eingezogen hat, haftet er den Schiffsgläubigern, deren Pfandrechte in Folge der Zwangsversteigerung oder in Folge eines nach § 111 eingeleiteten Aufgebotsverfahrens erloschen sind, persönlich in gleicher Weise, wie im Falle der Einziehung der Fracht. XX. Im § 118 wird die Nr. 8 gestrichen. XXI. Der zehnte Abschnitt (§§ 131 bis 137) fällt weg. XXII. Der tz 138 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne des § 3 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichsgerichte zugewiesen. Text. Redaktion. Artikel 13. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Texte deS Gesetzes, betreffend die Erwerbs- und WirthschaftSgenossenschaftcn, des Gesetzes, betreffend die Abänderung des Börsengesetzes. 181 Gesellschaften mit beschränkter Haftung, und des Gesetzes, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, wie sie sich auS den in den Artikeln 10 bis 12 vorgesehenen Aenderungen ergeben, unter fortlaufender Nummernfolge der Paragraphen und Abschnitte durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. Hierbei sind die in den bezeichneten Gesetzen enthaltenen Verweisungen auf Vorschriften des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs durch Verweisungen auf die nach Artikel 3 des gegenwärtigen Gesetzes an die Stelle jener Vorschriften tretenden Vorschriften zu ersetzen. Den Verweisungen auf Vorschriften der (Zivilprozeßordnung und der Konkursordnung sind diese Gesetze in der Fassung zu Grunde zu legen, welche sie durch das im Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehene Gesetz erhalten. Soweit in Reichsgcsetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften der im Abs. I bezeichneten Gesetze verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften der durch den Reichskanzler bekannt gemachten Texte an ihre Stelle. Börsengcsetz. Artikel 14. Das Börsengesetz vom 22. Juni 1896 wird dahin geändert: I. Die Ztz 33, 34 werden durch folgende Vorschriften ersetzt: § 33. DaS von dem Kursmakler zu führende Tagebuch ist vor dem Gebrauche dem Börsenvorstande zur Beglaubigung der Zahl der Blätter oder Seiten vorzulegen. Wenn ein Kursmakler stirbt oder aus dem Amte scheidet, ist sein Tagebuch bei dem Börsenvorstande niederzulegen. § 34. Die Kursmakler sind zur Vornahme von Verkäufen und Käufen befugt, die durch einen dazu öffentlich ermächtigten Handelsmakler zu bewirken sind. II. Der § 45 Satz 2 fällt weg. III. Der ß S8 Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Ehefrauen, die nicht Handelsfrauen sind, bedürfen der Genehmigung des Ehemannes. IV. Der § 63 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: Für Ehefrauen, die nicht Handelsfrauen sind, genügt der Antrag des Ehemannes. V. Der § 69 erhält folgenden Abs. 2: „Diese Vorschrift wird durch die Vorschrift deS § 764 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht berührt." VI. Die §§ 70 bis 74 fallen weg. Vorbehalte z« Gunsten der Landesgesetzgebung. Artikel 15. Die privarrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze bleiben insoweit -unberührt, als eS in diesem Gesetze bestimmt oder als im Handelsgesetzbuch auf die Landesgesetze verwiesen ist. Soweit die Landesgcsetze unberührt bleiben, können auch neue landeSgesetz- liche Vorschriften erlassen werden. Lagerscheine und Lagcrpfandscheine. Artikel 16. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Lagerscheine und Lagerpfandscheine, die Vorschriften über Lagerscheine sedoch nur insoweit, als sie den § 363 Abs. 2 und die tz§ 364, 365, 424 des Handelsgesetzbuchs ergänzen. 182 Einfllhrungsgesetz zum Handelsgesetzbuch. Checks. Artikel 17. Unberührt bleiben die landeSgesctzlichcn Vorschriften über Checks. Verträge zwischen Brauer und Wirth. Artikel 18. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über den Vertrag zwischen dem Brauer und dem Wirthe über die Lieferung von Bier, soweit sie das aus dem Vertrage sich ergebende Schuldverhältniß für den Fall regeln, daß nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden. Sccrcchtliche Vorschriften. Artikel 19. Unberührt bleiben: 1. für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin die tztz 51 bis 53, 55 der Verordnung vom 28. Dezember 1863, betreffend die Publikation desHandel- gesetzbuchS, sowie die zur Abänderung dieser Verordnung ergangene Verordnung vom 22. Oktober 1869; 2. für die freie Hansestadt Bremen die Verordnung vom 12. Februar 1866, betreffend die Löschung der Seeschiffe, nebst den dazu später ergangenen Gesetzen; 3. für die freie und Hansestadt Hamburg der h 50 des Einführungsgesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche vom 22. Dezember 1865. Verpfändung im Ban begriffener Schiffe. Artikel 2V. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen ein Pfandrecht an einem im Bau begriffenen Schiffe ohne Ucbergabe des Schiffes durch Eintragung in ein besonderes Register bestellt werden kann, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zwangsversteigerung eines solchen Schiffes. AusfiihrungSvorschriften zur Wechselordnung. Artikel 21. Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften zur Ausführung der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung, soweit sie durch das Bundcs- gesetz vom 5. Juni 1869 aufrecht erhalten sind. Dies gilt jedoch nicht für die Vorschriften über kaufmännische Anweisungen. Ncbcrgangsvorschriften. Artikel 22. Die zur Zeit des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuchs im Handelsregister eingetragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften. Die Vorschriften des Z 20 des Handelsgesetzbuchs über die in die Firma der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien aufzunehmenden Bezeichnungen finden jedoch auf die bei dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs für eine solche Gesellschaft in das Handelsregister eingetragene Firma Anwendung, wenn die Firma aus Personennamen zusammengesetzt ist und nicht erkennen läßt, daß eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien die Inhaberin ist. Artikel 23. Auf die Errichtung einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, die vor dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet ist, finden die bisherigen Vorschriften Anwendung, sofern vor diesem Zeitpunkte die Voraussetzungen erfüllt sind, an deren Nachweis die bisherigen Vorschriften die Eintragung knüpfen. Artikel 24. Sind die Aktien einer bestehenden Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien gemäß den vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 18. Juli 1884 in Geltung gewesenen Vorschriften auf einen geringeren Betrag als eintausend Mark gestellt, so bleiben im Falle einer Zusammenlegung oder sonstigen Uebergangsbestimmungen. 183 Umwandlung dieser Aktien die Vorschriften des § 180 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs außer Anwendung. Der Nennbetrag der Aktien darf jedoch nicht herabgesetzt werden. Wird das Grundkapital einer bestehenden Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien durch Ausgabe neuer Aktien erhöht, so finden die Vorschriften des h 18V Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs auf die neuen Aktien Anwendung, auch wenn die Ausgabe mittelst Umwandlung von Aktien der im Abs. 1 bezeichneten Art geschieht. Diese Vorschriften gelten auch für Jnterimsscheine. Artikel 25. Die Vorschriften des § 228 des Handelsgesetzbuchs über die Kraft- loserklärung abhanden gekommener oder vernichteter Aktien finden auch in dem Falle Anwendung, daß eine Aktie vor dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs abhanden gekommen oder vernichtet worden ist. Artikel 26. Die vor dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs erfolgte Außerkurssetzung einer auf den Inhaber lautenden Aktie verliert mit dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs ihre Wirkung. Artikel 27. Auf Personen, die bei dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind, finden für die Dauer der Bestellung die Vorschriften des § 236 des Handelsgesetzbuchs über den Betrieb eines Handelsgewerbes und über die Betheiligung an einer anderen Gesellschaft nur in der Beschränkung auf den Handelszweig der Aktiengesellschaft Anwendung. Artikel 28. Die Vorschrift des h 283 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs über die Zusichcrung von Rechten auf den Bezug neu auszugebender Aktien findet auf eine vor dem Inkrafttreten des Handelsgesetzbuchs ertheilte Zusichcrung keine Anwendung. Sachregister zum KcrnöeLsge fetzbuch nebst GinfüHrungsgeseh. Die beziehen sich auf das Handelsgesetzbuch, die Art. auf das Einführungsgesetz zum Handelsgesegbuch. Die freistehend« Zahl hinter der Puranthese l ) bezeichnet die Seite, Abänderungen des Gesellschaftsvertrages der Aktiengesellschaft (88 274—277.) SS. Abandon, Abandonerklärung, Abandonfrist (88 86 l ff.) 162. Abrechnung zwischen Handlungsagenten und Geschäftsherrn (§ 91.) 21. Abschriften der Registereintragungen und der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke (8 9.) 3. Agenten, s. Handlungsagenten. Aktien und Jnterimsscheine der Aktiengesellschaft (Z§ 179—181.) 38. - Nichtigkeit der Aktien (8 203.) 46. — Verhältniß mehrerer an einer Aktie Mitberechtigter cz 225.) 49. — Erwerb eigener Aktien durch die Aktiengesellschaft <8 226.) 49. — deren Einziehung (Amortisation) (§ 227.) 49. — deren Kraftloserklärung (88 228-230.) 49. (Art. 25.) 182. — Außerkurssetzung u. s. w., Uebergangsvorschriften (Art. 26.) 182. — S. auch Kommanditgesellschaft aus Aktien. Aktiengesellschaft, Firma derselben (Z 20.) 6. — Beqriifsinerkmale (8 173.) 3S. — Aktien- und Jnterimsscheine (88 179-181.) 38. — Gesellschaslsvertrag (88 182-136.) 39. — Die Personen der Gründer und Aktienzcichnung (88 187 bis 189.) 40. — Wahl des ersten Auf- sicktsraths (Z 190.) 41. — Gründer- erklärung (8 191.) 41. — Prüfung der Gründung durch den Vorstand, den Auf- jichtsrath und durch Revisoren (88 192 bis 194.) 41. — Eintragung der Gesell, schast in das Handelsregister- konstitui- rende GeneralversammlunglM 195-201.) 42. — Verantwortlichkeit für die Gründung <88 202-206.) 44. — Nachgrün- dung (88 207. 208.) 45. — Nichtigkeit von Aktien (8 209.) 46. — Aeußeres Verhältniß der Aktiengesellschaft (8 210.) 46. — Beitragspflicht der Aktionäre (Z8 211. 212.) 46. — Bindung des Grundkapitals; Gewinnvcrthcilung (8s 213 bis 216) 46. — Haftung der Aktionäre für rechtswidrig empfangene Zahlungen (K 217.) 47. — Einzahlnngspflicht der Ak- tionäre und Kaduzirungsverfahren (88 218—221.) 47. — Ueberiragung von Namcnsaktien und Jnterimsscheinen (88 222—224.) 48. — Verhältniß mehrerer Mitberechtigter (8 225.) 49. — Erwerb eigener Aktien durch die Gesellschaft (§ 226.) 49. — Einziehung (Amortisation) von Aktien (8 227.) 49. — Kraftloser- klärung von Aktien (§§ 228-230.) 4!'. — Lorstand (88 231—2,2.) 50. Aussichtsrath (88 243—249.) 52. — Generalversammlung (88 250-259 ) 53. — Die ordentliche Generalversammlung und die Jahresbilanz (88 260-265.) 55. — Revisoren (88 26«!—267.) 57. — Geltend- machung von Ersatzansprüchen aus der Gründung oder Geschäftsführung <88 268 bis 270.) 58. — Anfechtung von Gencral- ^ versammlungsbeschlüssen (8§ 271—273.) ^ Sachregister. 58. — Abänderung des Gesellschaftsvertrags im Allgemeinen (88 274—277.) 59. — Erhöhung des Grundkapitals (88 278—2»7) 60. — Herabsetzung des Grundkapitals (88 238—291.) 62. — Auflvsuugsgrnnde (88 292. 293-) 63. — Liquidation (88 294-302.) 63. — Veräußerung des Gescllschaftsvermögens im Ganzen (8 303) 65. — Uebcrtragung des Vermögens an den Staat oder an einen Konimuualverband (8 304.) 65- — Vereinigung einer Aktiengesellschaft mit einer anderen Aktiengesellschaft oder mit einer KommanditgeseUschaft auf Aktien (85 305 306 ) 65. — Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft (§ 307.) 66. — Anfechtung der Vermögensübertragung (8 308.) 66. — Nichtigkeit der Aktiengesellschaft (88 309-311.) 66. — Straf- vorschriften (88 312—319.) 67. — Verhältniß der Aktiengesellschaft zur Kommanditgesellschaft auf Aktien (Z 320 ) 69. — Umwandlung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in eine Aktiengesellschaft (§8 332-334.) 72. Akticnzcichnung und die Personen der Grunder der Aktien-Gesellschaft (88 18? — 189.) 4V. Aktionäre, Beitragspflichtderselbcn(8821I, 212 ) 46 — Hastung derselben für rechtswidrig empfangene Zahlungen 19. Auswandcrungsw'cscn (§ 678.) 133. Außereuropäische und europäische Häfen (8 483 ) 105. Außerkurssetzung von Aktien, Ueber- gangsbcstimmungen (Art. 26.) 183. Auszüge aus dem Tagebuch des Handelsmäklers (8 101.) 23. Banken, Anwendung der Vorschriften über die Kaufleute auf öffentliche Banken (8 6.) 3. Bankiergcschäft, ein Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 2 Ziffer 4.) 2. Bauunternehmer als Kaufleute (Note 4.)2. Beantwortung, unverzügliche, von Anträgen wegen Geschäftsbesorgung (8 362.) 78. Befrachter des Schiffes, Rechte und Pflichten (88 556—663.) 115. Beglaubigung, Bchördenzuständigkeit für öffentliche Beglaubigungen (Note 1.) 4. Beharrliche Verweigerung der Dienstverpslichtungeu, Kündigungsgrund (8 72.) 16 BcitragSpflicht der Aktionäre (88 211. 212.) 46. Bekanntmachung der Eintragungen in das Handelsregister (8 10.) 3. — Bekanntmachungen bei Berufung der Gene> ralvcrsammlung der Aktionäre (Z 256.) 55. Bcrgelohn (88 740-753.) 143. Bergung und Hülfsleistung in Seenoth (88 740—753.) 143. Bcrgwcrksgefellschaften, Bestimmungen des Einfiihrungsgesctzcs (Art. 5.) 171. Beschlüsse der offenen Handelsgesellschaft (§8 113. 120.) 27. Beschränkte Haftung, Abänderung des Gesetzes, betr. die Gesellschaften mit bebeschränkter Hastung (Art. 11.) 175. Bilanz, Aufstellung, Unterzeichnung uno Aufbewahrung derselben (88 40. 41.) 10. — Bilanz der Aktiengesellschaften (88 260 bis 265.) 55. — Revisoren zur Prüfung der Bilanz von Aktiengesellschaft eu (88 266. 267.) 57. — Bilanz während der Liquidation von Aktiengesellschaften (8 233.) 64. Binnengewässer, Beförderung von Gütern und Personen auf Binnengewässern als Handclsgewerbe (8 1 Abs. 2 Ziffer 5.) 2. Binncnschisifahrtsgcsetz, Abänderung desselben (Art. 12.) 178. Bodmerei (88 673-693.) 133. Bodmereibriefe, Uebertragung durch Indossament (88 363—365 ) 78. Börsengesetz, Abänderung desselben (Art. 14.) 181. Börsenkurs, Inrechnungstellung desselben bei Kommissionen zum Ein- und Verkauf von Waaren (88 400. 401.) 88. Börsenpreis, Verkauf der Waare zum — beim Annahineverzug des Käufers (8 373.) 82. — Börsenpreis als Kauf- Preis (Note 2.) 82. Brauer und Wirth, Verträge zwischen denselben (Art. 18.) 182. Bremen, landesgcsetzliche Vorschriften (Art. 19.) 132. Buchauszug, Mittheilung an den Handlungsagenten (8 91.) 21. Buchführung, Art derselben (8 33.) 10. — Inventar und Bilanz (88 39—42.) 10. — Handelsbücher (88 43—47.) II. — des Handelsmällcrs <88 100-103.) 22. Buchhandel ein Handelsgewerbe (8 1 Abs. 2 Ziff. 8.) 2. Bundesstaaten, Handelsunternehmungen derselben <8 36.) 9. Bürge, Einrede der Vorausklage (8 349.) 76. Bürgerliches Gesetzbuch, Verhältniß zum Handelsgesetzbuch (Notel.) 1. (An. 1 und 2 ) 171. Bürgschaft, Formfreiheit (8 350) 76.— Ausnahmebestimmung sür Handwerker und Kleingewerbe (8 351.) 76. Cha rtepartie, Errichtung derselben(Z 557.) 115. Check, Bestimmungen darüber (Note 5.) 73. — Aufrechterbaltung landesgesctz- licher Vorschriften (Art. 17.) 132. Delkredcreprovisiou des Kommissionärs (8 393.) 87. Dispache, Aufmachung der Rechnung über groß- Haverei (Z 706.) 138. (88 723 ff.) 4 Sachregister. Distanzfracht beim Scehaiidel (§Z 630 ff.) 12k. Draufgabe bei Handelsgeschäften (Note 3. ) 7S. Druckereien, deren Geschäfte als Han- delsgcwerbc bezw. Handwerk (Z 1 Abs. 2 Ziff. 9) 2. Turchstrcichungcn in den Handclsbüchern (8 43.) 11. Ehefrau, Zustimmung des Mannes zum Gewerbebetriebe und Besugniß zur Uutcrjagung desselben (Note 2,) 1. Ehrenrechte» bürgerliche, zur Anleitung von Handlungslehrlingen erforderlich (8 81.) 18. Ehrbcrlctzunge« des Handlun?>sgehülfcn durch den Prinzipal. Kündigungsgrund (8 71,) 16. — des Prinzipals durch den HandlungSgehülsen, Kündigungsgrund (8 72,) 16. Einsithruna.sa.eseh zum Handelsgesetzbuch (Art, 1—28.) 171. Einlage in eine Konimauditgesellschaft, Anmeldung der Erhöhung oder Herabsetzung einer solchen zum Handelsregister (8 175,) 37. Einrede der Vorausklage (8 349.) 76. — Ausnahmebestimmungen für Handwerker und Kleingewerbe (8 351,) 76. Einsicht des Handelsregisters (5 9.) 3. Eintragung in das Handelsregister, Form' (ß 12 ) 4. — Wirkung (8 15.) 4, — der Firma (88 29. 30.) 8. — von Veränderungen (§ 31.) 8. — des Konkurses 32.) 8. — juristischer Personen l88 33—35.) 8. — Eintragungen in die Hände >Zbllcher (§ 43.) I I. — Eintragung der Prokura (8 53,) 12. — der offenen Handelsgesellschaft (88 106-108,) 24. — der Auflösung der offenen Handelsgesellschaft und des Ausscheidens eines Gesellschafters (5 143 ) 32, — der Liquidation der offenen Handelsgesellschaft !8 148) 33. (§ 157.) 34. — der Aktiengesellschaft (8Z 195—201.) 42. — der Kommaudil- gcjellschast auf Aktien (8 323) 70. Einzahlungöpflicht der Aktionäre und Kaduziruugsversahren bei säumigen Aktionären (88 218—221.) 47. Einzclkaufmann, Uebergang der Forderungen nnd Schulden beim Eintritte eines Gesellschafters in das Geschäft ciues Einzelkausmanns (8 28,) 7. Einziehung (Amortisation) von Aktien (8 227.» 49. Eisenbahnen, Transportpflicht der Eisenbahnen «88 453. 454 ) 99. — Fracht- bricsduplilatc (8 455,) 99. — Ersatzpflicht ^ der Eisenbahnen bei Verlust oder Beschädigung von Frachtgütern (88 456 — 464 ) 99. — Haftung für Reisegepäck (8 465.) 101. — Haftung für rechtzeitige Ablieferung <8 466 ) 102, — Verwirrung der Ersatzansprüche (8 467.) 102. — Beförderung an einen nicht an der Eisenbahn gelegenen Ort (8 468.) 102. — Gcltcndmachung der Ansprüche bei Betheiligung mehrerer Eisenbahnen (8 469 ) 102. — Verjährung (8 470.) 102. — Ausschluß der Nertragsfrciheit (8 471.) 103. — Personenbeförderung (8 472.) 103. — Kleinbahnen (8 473 ) 103. Entfernungen, als vertragsmäßig zu betrachtende (8 361 ) 78. Erben, Hastung sür frühere Geschästs- vcrbindlichkeücn (8 27.) 7, Erfüllungsort bei Handelsgeschäften (Note 3 ) 75. ErfüllungSvcrzug des Verkäufers (Note 6.) 82. Erfüllungszeit bei Handelsgeschäften (Note 3) 75. Erhöhung oder Herabsetzung einer Ein» läge in eine Kommanditgesellschaft, Anmeldung derselben zum Handelsregister (8 175.) 37. — Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien (H -78 287,) 60. Erlöschen der Firma, Eintragung in das Handelsregister (8 31.) 8. Ersatzansprüche, Gcltcndmachung solcher aus der Gründung oder Geschäftsführung der Aktiengesellschaft (88 268-270) 58. Erwerbs- uud Wirthschaftsgcnvssenschafts- gcsetz, dessen Abänderung (Art. 10.) 172. Europäische und außereuropäische Häfen (8 483.) 105. Fahrlässigkeit, grobe, deren Vertretung (8 347.) 76. Familiennamen, gleiche, und gleiche Vornamen bei Firmeneintragnng (8 30,)8. Firmen, die Vorschriften über Firmen finden keine Anwendung ans Handwerk und Kleingewerbe (8 4,) 2. — Bcdcutuug der Eiuiragung einer Firma (8 5 ) 3. — Veräußerung der Firma (8 23 ) 6. — Anbringung der Firma am Eingänge des Ladens oder der Wirthschaft (Art, 9.) 172. — Siehe auch Handelsfirmen. Forderungen, Uebergang auf den Er- werber ciues Handelsgeschäfts (8 25.) 6. — Ucbergang beim Eintritt eines Gesellschafters in da- Geschäft eines Einzel- kanfmanns (8 28.) 7. — deren Ansctzuug bei Ausstellung des Inventars und der Bilanz (8 40.) 10, Form der Anmeldungen und Zeichnungen Sachregister. .'i M 556 bis 663.) 115. Frau, Zustimmung des Mannes zum Gewerbebetrieb der Frau und Befugniß ^ znr Untersagung desselben (Note 2.) I. ! Freiheitsstrafe, Kündigungsgrund (Z 72.) 16. Fürsorgcpflicht des Prinzipals für deu Handlungsgehilfen 62.) 14. — Per- i letzung derselben, ein KündigungSgrund (s 7l!) 16. Gastwirthe, in wiefern Kaufleute (Note 4) 2. Gastwirthschaft, Anbringung des Familiennamens d>s Wirthes am Eingang« der Wirthschaft (Art. 9.) 172. Gefahren der Seeschiffahrt, Versicherung gegen dieselben 778-300.) 148. Gegenseitigkeit, Agenten der Versicke- rüngsgcsellschaft n auf — (Note 3 ) 19. Gehaltszahlung an den Handlungsgehilfen G 64.) 15. Geldeinlage, Verzinsung der nicht reckt- zeitig geleisteten an die Geselljchastskasse der offenen Handclsgcsellschast (H 111.) 25. Geldschulden, in einer nicht im Umlaus befindlichen Münze zahlbare (Note 1) 78. GcldwechSlergcschäft ein Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 2 Ziff. 4.1 2. Gencralnnkosten, Berücksichtigung bei Berechnung des Herstellungspreises von Waaren (Note 1.) 56. Generalversammlung, konstituirende, der Aktiengesellschaft <ßtz 136-201.) 43. — der Aktionäre (ZZ 250-253.) 53. — ordentliche Generalversammlung der Aktionäre und die Jahresbilanz IM 260 bis 265.) 55. — Anfechtung der General- versammlungsbescklüsse der Aktionäre IM 271—273) 58. — Generalver- sammlungen bei Knmmanditgesclljchaften auf Aktien (z 327.) 71. Genoffenschaftsgcsctz, Abänderung (Art. 10.) 172. GcrichlicheBcglaubiguugderAnmeldungen nnd der Zeichnungen von Unterschriften (Note 1.) 4. Gesammtschnld (Note 3.) 75. Geschäftsbesorgung, unverzügliche Beantwortung der Anträge wegen — (Z 362) 78. Geschäftsführung einer offenen Handelsgesellschaft 71 Gewinnanthcilscheine, Erlöschen de» Anspruchs aus solchen (8 223.) 49. Gewinnauszahlung. Recht des Koni, manditisten einer Kommanditgesellschaft aus solche (8 169,) 36. Grwinnvcrthcilung bei Aktiengesellschaften (88 214-216.) 46. — an die Aktionäre (88 260 ff.) 55. Grobe Fahrlässigkeit, deren Vertretung (8 347.) 76. Gründer der Aktiengesellschaft und Aktien- Zeichnung (58 187-189.) 40. Gründercrklärung (Aktiengesellschaft) 8 191.) 41. Grundkapital der Aktiengesellschaft, Bindung desselben (8 2l3.) 46. — Erhöhung desselben durch Ausgabe neuer Aktien (K5 278-287.) 60. — Herabsetzung des- selben (88 288-291.) 65 Gründnng der Aktiengesellschaft, Prüfung derselben durch den Vorstand, den Äuf- sichtsrath und durch Revisoren (§§ 192 bis 194.) 41. — Verantwortlichkeit für die Gründung (88 202—206 ) 44. — Revisoren zur Prüfung von Vorgängen, bei solcher (88 266. 267.) 57. — Ge!- tendmachung von Ersatzansprüchen aus- solcher (85 263—270.) 58. — Gründung der Kommanditgesellschaft auf Aktien (88 321-324.) 69. Güte, Leistung von Handelsgut mittlerer Art und Güte (8 360.) 78. Gute Sitten, Fürsorgepflicht deS Prinzi» pals (8 62 ) 14. Guter Glaube bei Veräußerung oder Verpfändung von Jnhabcrpapicren (8367.) 79. Güterbeförderung als Handelsgewerbe (8 1 Abs. 2 Ziff. 5.) 2. — zur See- <§8 556—663) 115. GüterrcchtSregistcr, Bestimmungen des Einführungsgesetzes (Art. 4.) 171. Häfen, europäische und außereuropäische (8 483.) 105. Haftung sür im Betriebe des Handelsgeschäfts begründeten Geschäftsverbindlich» leiten des früheren Inhabers des Handelsgeschäfts (88 25—27.) 6. 7. — des H-ndelsmäklers (85 98. 99.) 22. — der offenen Handelsgesellschaft sür Auswendungen und Verluste eines Gesellschafters (K 110 ) 25. — der Gesellschafter für die Gescllschaftsschulden der offenen Handelsgesellschaft (88 128—130.) 29. — der Kommanditisten einer Kommanditgcsell» schaft (88 171—174.) 37. — der Kom- Sachregister. 7 manditisten einer Kommanditgesellschaft vor der Eintragung (Z 176.) 3». — der Aktionäre für rechtswidrig empfangene Zahlungen (8 217.) 47. — des Verkäufers für kraftlos erklärte Werthpapiere (Note 2.) 34. — der Eisenbahn bei Verlust oder Beschädigung von Frachtgütern (88 456 ff.) 99. — des Rheders (ZZ 135 bis 488.) 105. — der Mitrheder (85 507. 508.) 108. — Haftung, beschränkte, Abänderung des Gesetzes, betr. Gesellschaften mit beschränkter Hastung (Art. 11.) 175. Hamburg, landesgesetzliche Vorschriften (Art. 19.) 182. Handelsbriefe, Aufbewahrung derselben (§44)11. Handelsbücher, die Vorschriften über solche finden auf Handwerk und Kleingewerbe keine Anwendung (8 4.) 2. — Art der Buchführung (Z 38.) 10. — Inventar und Bilanz (88 33. 42.) 10. — Aeußere Form der Handelsbücher; Aufbewahrung (Z8 43. 44) 11. — Vor- legung der Handelsbücher (88 45—47.) 11. Handelsfirma, Begriff der Firma (§ 17.) 5. — Bildung neuer Firmen (HZ 18 bis 21.) 5. 6. — Abgeleitete Firmen (88 22 bis 24.) 6. — Uebergang der Forderungen und Schulden auf den Erwerber eines Handelsgeschäfts (88 25—27.) 6. — Uebergang der Forderungen und Schulden bei dem Eintritt eines Gesellschafters in das Geschäft eines Einzel« kaufmanns (8 28.) 7. — Eintragung der Firma in das Handelsregister (88 29 bis 30.) 8. — Eintragung von Veränderungen (Z 31.) 8. — Eintragung des Konkurses (8 32.) 8. — Eintragung juristischer Personen (KZ 33—35.) 8. — Unternehmungen des Reichs, der Bundesstaaten und der Kommnnalverbände (8 36.) 9. — Unbefugte Führung einer Firma (8 37.) 9. — Anbringnng der Firma am Eingange des Ladens oder der Wirthschaft (Art. 9.) 172. — Ueber- gangsbestimmungen des Einführungsgesetzes (Art. 22. 23.) 182. Händelsfrau, Zustimmung des Mannes zum Gewerbebetriebe der Frau und Be- fugniß zur Untersagung desselben (Note 2.) 1. Handelsgcbriiuche, deren Berücksichtigung (§ 346.) 76. Handelsgeschäfte, Begriff der Handelsgeschäfte (85 343 — 345.) 75. — Berücksichtigung der Handelsgebräuche (Z 346.) 76. — Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (8 347.) 76. — Vertragsstrafen (Z 348.) 76. — Einrede der Vorausklage (8 349.) 76. — Formfreiheit (8 350.) 76. — Ausnahmebestimmung für Handwerk und Kleingewerbe (8 351.) 76. — Zins- fuß (8 352.) 76. — Kaufmannische Zinsen (8 353) 77. — Provision, Lagergeld, Verzinsung von Vorschüssen u. s. w. (Z 354.) 77. — Kontokurrent(88355—357.) 77. — Zeit der Leistung (88 358. 359.) 78. — Handelsgut mittlerer Art uud Güte (8 360.) 7«. — Maß, Gewicht, Währung u. s. w. (8 361.) 78. — Un- verzügliche Beantwortung von Anträge» wegen Geschäftsbesorgung; Behandlung der mit dem Antrag übersandten Waaren (8 362.) 78. — Kaufmännische An- Weisungen und sonstige Werthpapiere 188 363—365.) 78. — Schutz des redlichen Erwerbes bei Veräußerung oder Verpfändung beweglicher Sachen (88 366. 367) 79. — Kaufmännisches Pfandrecht (8 368.) 80. — Kaufmännisches Zurück- behaltungsrecht (88 369-372.) 80. Handelsgesellschaften, Anwendung der Vorschriften über die Kaufleute auf Handelsgesellschaften (8 6.) 3. — Verhältniß der Kommanditgesellschaft zur offenen Handelsgesellschaft (8 161.) 35. Siehe auch offene Handelsgesellschaft. HandclSgcwerbe, Begriff (88 1- 2.) 1. 2. Handelsgut mittlerer Art und Güte (8 360.) 78. Handelskauf, Annahmeverzug des Käufers (88 373. 374.) 82. — Spczifikationskanf (8 375.) 83. - Fixgeschäft (Z 376.) 33. — Untersuchung und Mängelanzeige (5 377.) 33. — Lieferung einer Waare anderer Gattung und Quantitätsmängel (8 378.) 34. — Aufbewahrung und Ver- kauf der beanstandeten Waare (Z 379.) 84. — Berechnung des Kaufpreises nach dem Gewichte der Waare (8 380.) 84. — Kauf von Werthpapieren, Kauf- uud Werkvertrag (8 381.) 84. — Viehmängel (8 382.) 84. Handelsmiikler sind Kaufleute (8 1 Abs. 2 Ziffer 7.) 2. — Handelsmäkler im Sinne des Handelsgesetzbuchs (8 93.) 21. — Schlußuvtcn 8 84.) 19. — Verhältniß zu Dritten <85 85— 87 ) 19. — Provision und Auslagen (88 88-90.) 20. — Nachweisungspflicht des Gcschäftsherrn (8 91.) 21. — Beendigung des Agenturverhältnisses (8 92.) 21. Handlnngsgchiilsen und Handlungs- lelirlinge, Begriffsbestimmung; Rechte und Pflichten der Handlungsgehülfen i§ 59.) 13. — Verbot des eigenen Handelsbetriebes (88 60. 61.) 14. — Fürsorge- Pflicht des Prinzipals (8 62.) 14. — Fortbezug der Vergütung bei Krankheit u. s. w. (8 63.) 15. — Zeit der Gehalts- zahlung (8 64.) 15. — Provision (8 65.) 15, — Beendigung des Dienstverhältnisses (88 66-72.) 15. - Zeugniß (8 73.) 17. — Konkurrenzklausel (88 74. 75.) 17. — Handlunaslchrlinge (88 76 bis 82.) 18. — Ausbildung derselben (8 76.) 18. — Dauer der Lehrzeit und Probezeit (8 77.) 18. — Uebertritt zu einem anderen Beruf l88 78. 79.» 18. — Zeugniß bei Beendigung der Lehrzeit (8 80.) 18. — Ausschluß nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindlicher Personen von der Anleitung von Lehrlingen (8 81.) 18. — Strasbestimmungcn (8 82.) 19. Handlungslehrlingc (88 76—82 ) 18. — Sonstige HütfSnersvne» (8 83.) 19. Handluugsreiscudc, Umfang der Handlungsvollmacht (8 55.) 13. — als Handlungsagenten (8 37.) 20. Handlungsvollmacht, Umfang derselben (88 54ff.>12.- Begriff (Note 3.) l2. — Widerruflichkeit (Note 4.) 12. — Haftuni (Note 5 ) 13. — Erlöschen (Note 6.) I-'. — Unübcrtragbarkeit (8 58.) 13. Handwerk, Verhältniß zum Handelsgewerbe (8 1 Abs. 2 Ziff. 2.) 1. (8 4.) 2. — Druckereibetrieb als Handwerk (8 1 Abs. 2 Ziff. 9.) 2. — Ausnahmebestimmungen für das Handwerk bezüglich Vertragsstrafen, Einrede der Voraus - klage und Formfreiheit der Bürgschaften, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse (8 351.) 76. Häusliche Gemeinschaft, Fürsorgepflicht des Prinzipals für den in die — aufgenommenen Handlungsgehülfen (8 62.) 14. Haverei, Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere (88 700-733.) 136. — Schaden dnrch Zusammenstoß von Schiffen (88 734—739.) 142. Heimathshafcn des Schiffes, Begriff (8 480. > I»5. Herabsetzung oder Erhöhung einer Einlage in eine Kommanditgesellschaft, Anmeldung derselben zum Handelsregister (8 175.) 37. — Herabsetzung des Grundkapitals der Aktiengesellschaft (88 288 bis 29 l.) 62. Geucr des Schiffers (8 549 ff.) 114. Hülfslcistung in Seenoth (88740-753.) 143. Hülfslohn für Rettung aus Seenoth (88 740-753 ) 143. Hülfspersonen im Betriebe des Handelsgewerbes (5 83.) 19. Jahresbilanz der Kommanditgesellschaft, Mittheilung und Prüfung derselben (8 166.) 36. — bei Aktiengesellschaften <88 260-265.) 55. Judossamcntkaufmännischcr Anweisungen, und sonstiger Werthpapiere, insbesondere von Konnossementen der Seeschiffer, Ladescheinen der Frachtführer, Lagerscheinen, Bodmcreibriefcn, TransportversicherungS- polizcn <88 363—365.) 78. Jnhabcrpapicre, guter Glaube »ei Veräußerung oder Verpfändung derselben (8 367.» 79. Jnterimsscheiue und Aktien der Aktiengesellschaft (88 179—181.) 38. — Ueber- tragung der Jnterimsscheiue und Namens- akiien l88 222—224.) 43. — Kraftlos- erklärung der Jnterimsscheiue (88 223 bis 230.) 49. Sachregister. !> Inventar, Ausstellung. Unterzeichnung und ' Aufbewahrung desselben (88 39-41.) 10. juristische Person, Eintragungen in das Handelsregister (88 33. 34.) 8. 9. — Unterschristszeichnung der Mitglieder des Vorstandes und der Liquidatoren einer juristischen Person (8 35.) 9. Kaduzirungsverfahren bei säumigen Aktionären (§8 218—221.) 47. Kaplakcn (Z 543.) 113. (8 621.) 124. Kauf auf Probe und nach Probe (Note 2,) 82. .'Kaufleute, Handclsgewerbc (Z 1.) 1. — Gewerbliche Unternehmungen mit kaufmännischem Betriebe (Z 2.) 2. — Verhältniß zur Landwirthschaft (8 3.) 2. — Verhältniß zum Handwerk und Kleingewerbe (8 4.) 2. — Bedeutung der ^ Eintragung einer Firma (8 5.) 3. — Anwendung der Vorschriften über die Kaufleute auf Handelsgesellschaften und öffentliche Banken (8 6.) 3. — Verhältniß zu den Vorschriften des öffentlichen Rechts (8 7.) 3. Kaufmann, Begriff (8 I.) 1. Kaufmännisch geführte Geschäftsbetriebe. ^ Begriff (Note 1.) 2. — Gewerbliche, Unternehmungen mit kaufmännischem Be- j triebe als Handelsgewerbe (Z 2) 2. — Kaufmännische Auskunftbüreaus, Kaufleute (Note 4.) 2. — Kaufmännische - Zinsen (§ 353.) 77. -Kaufmännische Anweisungen und sonstige > Werthpapiere, Uebertragung durch In- ! dossamcnt (ZA 363—365.) 78. — Kaufmännisches Pfandrecht (8 368.) 30. Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht(Z8 369—372.) 80. Kaufpreis, Ermächtigung des Handlungs- rcifenden zur Einziehung desselben und Bewilligung von Zahlungsfristen (8 55.) 13. — Minderung des Kaufpreises (Note 1.) 83. Klage zur Anfechtung vonGcneralversamm- lungsbeschlüssen der Aktionäre (§8 271 bis 273.) 58. Kleingewerbe, Verhältniß zum Handels- ! gewerbe (8 4.) 2. — Ausnahmebestimmungen bezüglich Vertragsstrafen, Einrede der Vorausklage und Formfreiheit der Bürgschaften, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse <8 351.) 76. Älcinvcrkchr, Waarenmäklcr des Klein- ^ Verkehrs (8 104.) 23. Kommanditgesellschaft, deren Firma (8 19.) 6. — Begriffsbestimmung und Verhältniß zur offenen Handelsgesellschaft (§ lkl.) 35. — Anmeldungen zum Handelsregister (8 162.) 35. — Rechts- Verhältniß der Gesellschafter unter einander (8 163.) 36. — Ausschluß der Kommanditisten von der Geschäftsführung (8 164.) 36. — Unanwendbarkeit des Konknrrenzverbots (8 >65.) 36. — Mittheilung und Prüfung der Jahresbilanz (8 166.) 36. — Gewinn und Verlust des Kommanditisten (8 167.) 36. — Gewinnantheile der Gesellschafter (§ 168 ) 36. — Recht des Kommanditisten auf Gewinnauszahlung (8 169.) 36. — Vertretung (8 170.) 37. — Haftung des Kommanditisten (88 171—174.) 37. — Anmeldung einer Erhöhung oder Herabsetzung einer Einlage zum Handelsregister (8 175.) 37. — Haftung des Kommanditisten vor der Eintragung (8 3ii. — Auflösung (8 177.)' 38. Kommanditgesellschaft anf Aktien, deren Firma (8 20) 6. — Vereinigung solcher mit einer Aktiengesellschast (88 305. 306.) 65. — Verhältniß zur Aktiengesellschaft (8 320.) 69. — Gründung (88 321-324 ) 69. — Die persönlich hastenden Gesellschafter an Stelle des Vorstandes 32. — Fortdauer der Gesellschaft während der Liquidation (§ 156) 34. — Beendigung der Liquidation (5 157.) 34. — Verhältniß zu Dritten bei Ausschluß der Liquidation (5 158.) 34. Liquidation der Aktiengesellschaft (8 294 > 63. — die Liquidatoren (8Z29>> 296,) 63. — der Geschäftskreis der Liquidatoren (88 297. 298.) 64. — die Bilanz während der Liquidation (8 299,)- 64. — die Vertheiluug des Vermögens (8^ 300. 301.) 64. — das Erlöschen der. Sachregister- Firma und Ausbewahrung der Bücher und Papiere (8 302.) 65. Liquidatoren einer offenen Handelsgesellschaft, Berufung und Abberufung solcher HZ 146-148.) 32. - Geschäftskreis und Stellung (55 149—154.) 33. Löschzcit bei Seeschiffen (5s 594 ff.) 120. Mäkler s. Handclsmäkler. Mangelanzeige an den Handlungs- reisenden (8 55.) 13. Markt- oder Börsenpreis als Kaufpreis (Note 2.) 82. Marktpreis, Verkauf der Waare zum Marktpreise bei Annahmeverzug des Käufers (5 373.) 82 Maß, als vertragsniäßig zu betrachtendes (§ 361.) 78. Mecklenburg-Schwerin, landesgesetzliche Vorschriften (Art. 19.) 182. Militärische Dienstleistung des Hand- lungsgehülsen, KündigungSgrund (Z 72.) 16. Minderung des Kaufpreises (Note l.) 83. Mitberechtigtc, Verhältniß mehrerer an einer Aktie Mtbercch-igter <8 225.) 49. Mitrhedcr, Rechtsverhältnisse derselben unter einander (55 490 ff.) 106. Mittlere Art und Güte, Leistung von Handelsgut solcher Art (§ 360.) 78. Nachgründung bei Aktiengesellschaften (8tz 207. 203.) 45. Nachlatz, Fortführung eines zum Nachlasse gehörenden Handelsgeschäfts durch die Erben (8 27.) 7. Namen, gleiche Vornamen und gleiche Familiennamen bei Firmeneintragung (Z 30.) 8. Namensaktien, Ucbertragung solcher (§§ 222-224.) 48. Nichtigkeit von Aktien (Z 209.) 46. — der Aktiengesellschaft (88 309-3ll.) 66. Niederlassung einer Firma, Eintragung der Verlegung an einen anderen Ort in das Handelsregister (8 31.) 8. Notarielle Beglaubigung der Anmeldungen zum Handelsregister und der Zeichnungen von Unterschriften «.Note I.) 4. Offene Handelsgesellschaft, deren Firma (8 19.) 6. — Begriff der offenen Handelsgesellschaft und Verhältniß der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zum Bürgerlichen Gesetzbuche (8 105.) 24. — Eintragung in das Handelsregister (88106—108.) 24. — Disposition Charakter der Vorschriften über das Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander (8 109.) 25. — Haftung der Gesellschaft für Aufwendungen und Verluste eines Gesellschafters (8 110.) 25. — Verzinsung der nicht rechtzeitig geleisteten Geldeinlage u. s. w. (8 111.) 25. — Konkurrenzverbot HZ 112- 113.) 25. — Geschäftsführung (88 114—117.) 26. — Befugnis; der Gesellschafter, sich von den Gesellschaftsangelegenheiten zu unterrichten (§ 118.) 27. — Beschlüsse der Gesellschaft (88 II9. 120.) 27. — An- theile der Gesellschafter am Gewinn und Verlust «8 I2I-) 27. — Recht der Gesellschafter zur Entnahme von Geld (8 122.) 27. — Wirksamkeit der Gesellschaft nach außen (5 123.! 28 — Selbst- ständigkeit des Gescllschaftsoermögens (§ 124.) 28. — Vertretung (88 >25 bis 127.) 28. — Hastung der Gesell- schafter für die Gescllschaftsschuloen (88 128-130.) 29. — Gründe der Auflösung (8 131.) 29. — Kündigung der Gesellschaft und Auflösung durch gerichtliche Entjcheidunq (88 132-136.) 30. — Fortdauer der Pflicht und des Rechts zur Geschäftsführung «8 137,) 30. — Ausscheiden von Gesellschaftern (88 13K bis 141.) 30. — Gesellschaft mit zwei Gesellschaftern (8 142.) 31. — Eintragung der Auflösung und des Ausscheidens (8 143.) 32. — Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft (8 144.) 32. — Ein- tritt der Liquidation (8 145.) 32. — Berufung und Abberufung der Liquidatoren (88 146—148.) 32. — Geschäftskreis und Stellung der Liquidatoren (Z8 149—154.) 33. — Vcrtheilung des Gesellschaftsvcrmögens und Auseinandersetzung (8 155.) 34. — Fortdauer der Gesellschaft während der Liquidation (§ 156.) 34. — Beendigung der Liquidation (8 157.) 34. — Verhältniß zn Dritten bei Ausschluß der Liquidation <8 158.) 34. — Dauer und Beginn der Verjährung (8 159.) 35. — Unterbrechung der Verjährung (8 160.) 35. Offener Laden, Anbringung des Familiennamens bezw. der Firma am Em- gange desselben (Art, 9.) 172 Oeffcntliche Banken, Anwendung der Vorschriften über die Kaufleute auf öffentliche Banken (8 6.) 3. — Beglaubigung, Bchördenzuständigkeit (Note I.) 4. — Versteigerung bei Annahmeverzng des- Käufers (88 373. 374.) 82. — Versteigerung beim Fixgeschäft (8 376.) 83. — Oeffentlichcs Recht, Verhältniß des Handelsgesetzbuchs zum öffentlichen Recht (8 7.) 3. Ordentliche Generalversammlung der Aktionäre und die Jahresbilanz (88 260 bis 265.) 55. 13* ^ Sachregister. Ordnungsstrafen zur Erzwingung einer Anmeldung, einer Zeichnung der Unterschrift, einer Einreichung von Schriftstücken (8 14.) 4. — zur Unterlassung unbefugter Fuhrung einer Firma (8 3?.) 9. Personenbeförderung als Handels- gewerbc (§ 1 Abs. 2'Ziff. 5..) 2 Persönlich haftende Gesellschafter bei Kommanditgesellschaften auf Aktien an Stelle des Vorstandes (88 325. 326.) 70. — Gewinnaiitheile derselben (8 329.) 71. — Ausscheiden derselben (88 330. 331.) 71. Pfand, Form der Pfandbestellung und Befriedigung aus dem Pfande (Note 1.) 80. Pfandrecht, kaufmännisches IZ 368.) 80. — des Spediteurs an dem Frachtguts (8 410.) 90. (S. auch Verpfändung.) Prämie, Versicherungen gegen Prämie (8 1 Abs. 2 Ziffer 3.) I. Prinzipal, Fürsorgcpflicht für den Hand, lungsgehülfen (8 62.) 14. — Kündigung des Dienstverhältnisses zwischen Prinzipal und Handlungsgehülsen (85 66—72.) 15. Probe, Kauf auf und nach Probe (Note 2.) 82. Probezeit für Handlungslehrlinge (8 77.) 18. Prokura, die Vorschriften über solche finden auf Handwerk und Kleingewerbe keine Anwendung 68. — Verjährung (W 901-905.) 169. Seeleute, Abänderung des Gesetzes, betr. Unfallversicherung der Seeleute (Art. 8.) 172. Seemannsordnung, deren Abänderung (Art. 8.) 172. Secnoth, Bergung und Hülfsleistung in Scenoth (88 740-753 ) 143. Seercchtliche Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, deren Ausdehnung (Art. 6. 7.) 171. — landesgesetzliche Vorschriften (Art. 19.) 132. Seeschiffahrt, Versicherung gegen die Gefahren der — (85 778-900.) 148. Seeuntüchtig gewordenes Schiff, Begriff (8 479.) 104. Scgclfertige Schiffe, Zwangsversteigerung derselben (8 482.) 105. Selbsthiilfcverkauf bei Annahmevcrzug des Käufers (8 373.) 82. Sitten, gute, Fürsorgepflicht des Prinzipals (8 62.) 14. Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes (8 Ü47.) 76. Spediteur, Begriff (8 407.) 89. — ist Kaufmann (8 l Abs. 2 Ziff. 6.) 2. Speditionsgeschäft, Begriffsbestimmung und Verhältniß zum Kommissionsgeschäfte (tz 407.) 89. — Rechte und Pflichten des Spediteurs (88 403-411., 89. — Selbsteintrittsrecht und Einigung über einen bestimmten Satz der Beförderungskosten (85 412. 4l3.) 90. — Verjährung (8 414.) 90. — Nicht-Spediteur, bloße Vermittelung von Frachtverträgen (§ 415.) 91. Sachregister. 6. Die Xlaussl „k. o. b. LaraburF" deäsutet, elltsprsedeiiÄ cksll LIkllLkw „krei Lado, c. i. k. IZg^mdurgäass äsr Vsrliäukör üis ^ravsxortkostkii bis ita öorä äss Lsö3edit?ss tragso kat. vis ?rs.ll8portßskakr Mit idw 6aZsxiöll äamit Iisillösveßg ^ur I^ast. (Ilrtdkil äss 0dkrIaväöSßsriedtss Ramburß vom 29. Mr? 1901.) -1.1/ -i-0,, ^isitö'g auk ^lilcd xroäuot.