—»1.»«^ / k/sooxscl.l.ekv n s eu? v»IiII ^coIsIzo^ ^ l^c»^-^. ^O)^. » Handbuch des Handelsrechts. Von vr. L. Goldschmidt, a. o. Professor der Rechte in Heidelberg. Erster Band, erste Abtheilung, enthaltend die geschichtlich-literärische Einleitung und die Grundlehren. Erlangen. Verlag von Ferdinand Enke. 1864. Vorwort. Die früher so berechtigte Klage über den Mangel an Regsamkeit im Gebiete handelsrechtlicher Literatur dürfte gegenüber der kaum übersehbaren Mcuge neuer Lehr- und Handbücher, Commcntare, Zeitschriften und UrthcilSsammlungen, welche sich an das Deutsche Handelsgesetzbuch anschließen, schwerlich noch begründet erscheinen. Wenn ich es gleichwohl uutcruehme, diese Fülle durch ein neues umfangreiches Handbuch zn vermehren, so glaube ich die Berechtigung dafür sowohl in dem umfassenderen Plauc zu finden, nach welchem dieses Werk angelegt ist, wie in dem allgemeinen wissenschaftlichen Standpunkte, von welchem ich bei demselben ausgegangen bin. Nicht früh und entschieden gering kann der Ansicht entgegengetreten werden, daß, nach Schaffung einer ucucn gemeinsamen gesetzlichen Grundlage des Deutschen Handelsrechts, sich die Aufgabe der Wissenschaft auf eine Erklärung des Gesetzbuchs aus seinem Wortlaut und seiner unmittelbaren Cntstchuugsgcschichte heraus, oder gar auf eine systematische Zusammenstellung von Nechtssprüchcn zn beschränken habe. VI Vorwort. Das Verdienst solcher Arbeiten, wenn nur mit rechter Umsicht und Sorgfalt uutcruommen, ist keineswegs gering; als nächste Hülfsmittel für die Handhabung des Gesetzes sind sie geradezu unentbehrlich; wenn mit vollständiger Beherrschung des Rcchtsstoffcs eine selbständige Entwickelung der Grundsätze und ihrer Konsequenzen erstrebt wird, wie in dem gediegenen Commentar von Fr. von Hahn, ist zugleich der bleibende wissenschaftliche Werth gesichert. Auch die Veränderungen, welche durch das Gesetzbuch iu dem Deutschcu Haudclsrccht hervorgerufen sind, erscheinen so gewichtig und umfassend, daß eine Benützung der früheren Literatur und Praxis nur mit großer Vorsicht geschehen darf, überhaupt nicht mehr das bisher geltende Recht, sondern der Inhalt des Gesetzbuchs den Mittelpunkt der Darstellung bilden muß. Indessen sind doch nur überaus wenige Sätze desselben völlig neue, und selbst diese greifen überall mit ihren Wurzeln in den früheren NechtSzustand, in die Doctrin und Praxis zur Zeit der Entstehung des Gesetzbuchs zurück, sind nur aus diesen heraus vollkommen zu begreifen; die weit überwiegende Mehrzahl aber hat bereits ganz so, oder doch wenig anders, als das Gesetzbuch sie enthält, sei es allgemein, sei es in einem oder dem anderen Theile Deutschlands, wenn auch nicht immer unbestrittene Geltung gehabt, und ist durch das Gesetzbuch uur firirt, oder zur allgemeinen Anerkennung gelangt, mitunter freilich durch ihre Stellung in dem neuen Zusammenhange auch modificirt worden. Wcun nun, trotz zahlreicher Bedenken im Einzelnen, trotz der Mißstimmung, welche sich in weiten Kreisen an die letzten Stadien seiner Entstehung knüpft, das Deutsche Handelsgesetzbuch als eine nationale That freudig begrüßt und dessen Einführung in allen Theilen Deutschlands nach Kräften gefördert werden mußte, so darf doch noch nicht der vcrhängnißvollc Irrthum, an welchem schwer genug der Ncchtszustand zahlreicher Deutscher Läudcr gekrankt hat, erneuert werden, daß mit der Schaffung eines neuen Gesetzbuchs die ganze Arbeit vieler Jahrhunderte über Bord geworfen werden müsse. Vielmehr ist hier der Wissenschaft die nächste und wichtigste Aufgabe gestellt, die unvermeidlichen Nachtheile dieser, wie jeder Codi- fication, die formelle LoSreißung des durch sie begründeten Nechtszn- standcs von der Vergangenheit, durch dcu Nachweis des geschichtlichen Zusammenhanges möglichst auszugleichen, und überall an diese Vergangenheit anknüpfend, die Ergebnisse der bisherigen Wissen- Vorwort. VII schaft für die Erkenntniß und Fortbildung des geltenden Rechts zu verwerthen. Dieser Betrachtungsweise gilt das Deutsche Handelsgesetzbuch nicht als ein in sich fertiges und abgeschlossenes Werk, sondern alsErzeuguiß uud nur einstweiliger Abschluß eines bald längeren, bald kürzeren geschichtlichen Entwickclungsprocesscs, als dessen Glied allein es seine wahre Stellung und Beleuchtung gewinnt. Ungeachtet daher dieses Buch das Handelsrecht auf der Grundlage des Deutschen Handelsgesetzbuches darstellen soll, war ich doch, soweit mir Kräfte nnd Wissen gestatteten, überall bemüht, auf die geschichtlichen Quellen desselben zurückzugreifen, mögen diese sich im Römischen Recht, in Germanischen NcchtSanschauungcn, in dem Handclsgcbrauch und der Wissenschaft des späteren Mittcl- altcrs wie der Neuzeit, iu neueren Gesetzgebungen, deren Doctrin und Praxis ausweisen lassen. An diesen Weg geschichtlicher Forschung knüpft sich zugleich das unmittelbar praktische, für den Handelsverkehr besonders wichtige Interesse, in genetischer Entwickelung den Nachweis führen zn können, wie weit die Uebereinstimmung im Recht der Europäischen Völker reicht, wo verschiedene Grundanschauungeu bestehen, oder trotz gemeinsamer Grundlage abweichende NcchtSsätze zur Geltung gelangt sind. In späterer Einzclforschung wird Manches sich sicherer feststellen, werden die verschiedenen Qucllcnkrcise schärfer als in meinen Zwecken und den Grenzen meiner Aufgabe lag, sich sondern lassen — doch darf ich in dieser Beziehung auf das uothwcn- dig einzuhaltende Maß und auf die Schwierigkeit einer fast vorarbeits- loscn GcsammtdarstcllunI hinweisen. Dies gilt insbesondere von dem zweiten Buche, der Lehre vom Handel und den Handelsgeschäften, wo, in Ermangelung fester positiver Anhaltpunkte, mir wenige unter den zahlreichen und schwierigen Grundbegriffen bisher Gegenstand genauerer geschichtlicher oder auch nur dogmatischer Untersuchung gewesen sind. Selbst die hier, wie überall, durch Schärfe und Klarheit ausgezeichneten Erörterungen Th öl's, dessen Verdienste, wie um die Wissenschaft dcö Handelsrechts überhaupt, so auch um meine eigene wissenschaftliche Förderung ich Vorwort mit tiefgefühltem Danke anerkenne, bedürfen, zumal von dem Standpunkt des Deutschen Gesetzbuchs aus, mehrfacher Ergänzung und, wie ich glaube, Modisication. Es kann darüber gestritten werden, ob es wünschenswert!), ja auch nur durchführbar ist, den Handelsverkehr von dem unvermittelten bürgerlichen Verkehr durch besonderes Recht und Gericht scharf zu sondern. Nachdem aber einmal die Gesetzgebung diese Richtung eingeschlagen hat, und bis zur Wicderaufhcbung der gezogenen Grcuzliuie, muß die Wissenschaft versuchen, dieselbe mit möglichster Genauigkeit abzustecken, damit nicht die vom Handelsstande erstrebte Wohlthat des besseren und sichereren Rechts alsbald in ihr Gegentheil umschlage. Hier boten insbesondere die französische Literatur und Praxis, welchen zuerst die gleiche Aufgabe in umfassenderer Weise gestellt war, anerkennenswert!)?, wenn auch mit großer Vorsicht zu benutzende Vorarbeiten. Auch die besonnene Verwerthung der maßgebenden wirthschaftlichen Grundbegriffe für diese, wie für andere Institute des Handelsrechts dürfte selbst bei denjenigen Juristen keinen Anstoß erregen, welche von manchen neuercu Versuchen der Art keine Förderung der Rechtswissenschaft absehen, eher eine Verflachung derselben und eine Vermengung in sich unterschiedener Forschungsgebiete befürchten. Denn, daß der weitere Fortschritt der Wissenschaft des Privatrechts vorzugsweise von dem Maße der Einsicht, wie in die geistige und sittliche Natur, so insbesondere in die Gestaltung der wirthschaftlichen Verhältnisse der Menschen abhängt, und nur aus diesen heraus die Gesetze der Nechtsbildung gewonnen werden können, dürfte sich schwerlich der unbefangenen Betrachtung entziehen. Ueber die bisherigen Arbeiten in dieser Richtung habe ich mich S. 197 ausgesprochen. — Die zunächst erscheinende erste Abtheilung des ersten Bandes umfaßt die Einleitung und die eigentlichen Grundlehren des Handelsrechts. Den größten Theil der Einleitung nimmt die Darstellung der Quellen und der Literatur des Handelsrechts wie seiner Geschichte ein. Lange habe ich geschwankt, ob ich nicht die Darstellung des geltenden Handelsrechts mit einer Geschichte desselben eröffnen sollte. Vorwort. IX Indessen hielt mich davon immer wieder die Erwägung zurück, daß bei dem jetzigen Standpunkt der geschichtlichen Forschung diese Vorarbeit meine Kraft und Zeit unvcrhältnißmäßig in Anspruch nehmen und der wichtigeren praktischen Aufgabe allzulange entziehen würde. Indem ich so die zusammenhängende geschichtliche Darstellung späterer Muße vorbehalte, habe ich mich damit begnügt, den Gang der Entwickelung nur anzudeuten, überall dagegen mit möglichster Sorgfalt die litcrärischcn Hülfsmittel für die äußere und innere Geschichte des Handelsrechts zusammenzustellen, als eine für diese wohl nicht unwillkommene Vorarbeit. Die neueren Gesetzgebungen seit Ende des 17. Jahrhunderts, welche als Vorläufer, ja zum Theil als unmittelbare Quellen des Deutschen Handelsgesetzbuchs erscheinen, sind gcnan analysirt, in unmittelbar praktischem Interesse zugleich deren Geltungsgebiet, die Gesammtheit der dieselben ergänzenden und abändernden Gesetze und deren Literatur, im Anschluß an eine jede, verzeichnet. Ebenso habe ich versucht, den Ncchtszustand derjenigen Staaten, welche eine lumfasscndere Codification entbehren, insbesondere Groß- britaniens, oder doch bis zur Deutschen Handelsgesetzgebung entbehrt haben, möglichst genau festzustellen. In dieser Quellen- und Litcraturübcrsicht, deren annähernde Vollständigkeit mir durch die Liberalität der Hamburger Commerz- Bibliothek erleichtert ist — die bedeutenderen Werke sind durch ein ^ hervorgehoben —, findet sich ohne Zweifel manche Lücke, vielleicht auch manche Ungenauigkcit, da ich zwar die meisten, aber doch nicht alle genannten Werke selbst kenne. Doch ließ sich hier ohne Staatshülfe und diplomatische Vermittelung, wie sie z. B. ?g,r6kSZus für seine Lollsetion äes lots maritimes in so ausgedehntem Maße zur Verfügung stand, nicht mehr erreichen. Für die Geschichte der Deutschen Codification war es auf erschöpfende Darstellung abgesehen. Die Wechselordnung und das Handelsgesetzbuch mußten daher als ein innerlich zusammenhängendes Ganze betrachtet werden. Gegenüber einer so großen nationalen That, wie die gemeinsame HandelSgcsctzgcbung, erschien es als Pflicht sogar der Pietät, das ganze Detail der Gcsctzgcbungsarbcit darzulegen. Die im Anschluß hieran, M. 29, 30, besprochenen Staatsverträge und Gesetzesentwürfe stehen mit dem Handelsrecht in äußerer X Vorwort. und innerer Verbindung, zum Theil sind sie ergänzende und subsidiäre Quellen desselben. Das Erste Buch „Von den Regeln und Quellen des Handelsrechts" entwickelt die Theorie der Ncchtsauellcn in besonderer Beziehung ans das Handelsrecht. Eine genaue geschichtlich- dogmatische Erörterung ist namentlich der Usance gewidmet, und die allgcmcinwisscnschaftlichen Principien vom Gewohnheitsrecht sind insoweit in die Darstellung verflochten, als für die NcchtShandhabung uucrläßlich erschien. Wieweit überhaupt bei Darstellung handelsrechtlicher Institute auf die Grundsätze des allgemeinen bürgerlichen Rechts zurückzugreifen ist, erscheint als Frage des Takts nnd der concrctcn Zwcckmäßigkcitscrwägung. In diesem Abschnitt war die genauere Berücksichtigung uucrläßlich, und, wie ich hoffe, auch für die allgemeinwisscnschaftliche Theorie nicht ganz ohne Nutzen. Dagegen gehört das Zweite Buch „Von dem Handel und den Handelsgeschäften" ausschließlich dem Handelsrecht an. Während das erste Buch das Verhältniß zwischen Handelsrecht und bürgerlichem Recht nach allen Richtungen festzustellen sucht, soll hier das Geltungsgebiet des ersteren genau abgegrenzt, und die Frage gelöst werden, welche Rechtsgeschäfte, Personen und Verhältnisse demselben unterliegen. In engster Verbindung damit stchcn in dem größten Theile Deutschlands die wichtigen proccssualischcn Fragen von dem Umfang der HandclSgerichtöbarkcit, wohl auch der Pcr- soualhaft, des Concurs- und Bankcruttrcchts: die Gebiete der zahlreichsten Praktischen Controvcrscn. Während der erste Abschnitt die Gruudbegriffc vom wirtschaftlichen Standpunkt, wie geschichtlich und uach den Grundsätzen des Deutschen Handelsgesetzbuchs entwickelt, umfaßt der zweite Abschnitt die einzelnen Klassen der Handelsgeschäfte und schließt sich in mehr commcntarartigcr Weise an die Art. 271 — 275 des D. H. G. B.'S an. — Die Vorarbeiten des Gesetzbuchs siud überall gewissenhaft benutzt und durchgehcnds allcgirt. Zu diesen Vorarbeiten gehört in gewisser Bczichuug, außer den neueren Gesetzgebungen, wie namentlich der Französischen, schon der Württcmbcrgische Entwurf, insbesondere aber der Frankfurter, das s. g. Neichhandelsgcsctzbuch, an Vorwort. XI welchen sich die Preußischen Entwürfe in allen einschlägigen Theilen anlehnen. Der Wortlaut der Entwürfe, der Motive und der Nürnberger Bcrathungsvrotokolle ist, wo erforderlich, wörtlich mitgetheilt, so daß die Entstehungsgeschichte jedes Artikels sich mit Sicherheit übersehen läßt. Ucberall habe ich darauf Bedacht genommen, nicht einzelne aus dem Zusammenhang gerissene Stellen der Vorarbeiten, welche nur zu häufig gauz ungcgründete Schlüsse über den Inhalt der angenommenen Ncchtssätze hervorrufen, sondern deren Gesammtheit darzulegen, glaubte aber auch, daß diese den Leser unmittelbar an die Quellen führende Darstellung vor einer nur zusammenfassenden Verarbeitung derselben den Vorzug verdiene. Doch sind diese, wie sonstige geschichtliche, dogmcngcschichtlichc uud casnistische Erörterungen, um den Text nicht zn überladen, meist in die Noten verwiesen. Gleiches gilt von den EinführungSgcsetzcn, der neueren Literatur und den Entscheidungen der Gerichte, soweit sie während des Druckes vorlagen. Indessen hat der bereits im Frühjahr des vergangenen Jahres begonnene Druck wegen Krankheit bei Bogen 14 längere Zeit ausgesetzt werden müssen, und sind dadurch einige Nachträge nothwendig geworden. Indem ich mich nicht ans die Entwickelung der leitenden Grundsätze beschränkte, sondern möglichst ans die Einzclfragcn einging, glaubte ich insbesondere der Praxis zu nützen. Eine compcndiarische, vorzugsweise den Zwecken des akademischen Unterrichts dienende Darstellung mag für solche Disciplinen geeignet sein, welche eine vielhundcrtjährige ununterbrochene wissenschaftliche Vergangenheit hinter sich haben, allein schwerlich für das Handelsrecht, zumal wo es gilt, von einer neuen gesetzlichen Grundlage aus die Ncchtssätze zu finden, welche dcu gcsammtcn Handelsverkehr beherrschen. Niemals wird freilich die Theorie sich vollkommen der vielgestaltigen Lebcns- erschcinungcn bemächtigen können, wenn aber der Werth der Ncchts- thcorie sich wesentlich danach bcmißt, wie weit sie das geltende Recht als einc angemessene Norm der Lcbcnsvcrhältnisse darzulegen und fortzubilden verficht, so darf sie es nicht verschmähen, der Praxis unmittelbar an die Hand zu gehen, indem sie die Fragen, welche der tägliche Verkehr erzeugt, der wissenschaftlichen Prüfung unterwirft. — XII Vorwort. Die Beendigung dieses Werkes kann ich nicht in nächster Zeit versprechen, hoffe aber doch die zweite Abtheilung dieses Bandes, welche die Lehre vom Handelsstande enthalten wird, bald erscheinen lassen zu können. Heidelberg, im März 1864. Jnhaltsverzeichniß. Einleitung. I. Begriff und Zweige des Handelsrechts. Seite §> 1. Handel. Handelssache im materiellen und im proccssualischen Sinne (Not. 2 — 4). Handelsrecht. Privathaudelsrccht, Handclsstaatsrecht, Handclsvölkerrecht- S, g, engeres Handelsrecht .... 1 II. Verhältniß des Handelsrechts zur Handelswiffenschast. ß. 2. Handelswisscnschast im weiteren Sinne. Zweige derselben . . S III. Quellen und Literatur des Handelsrechts und seiner Geschichte. Vordem crkungen- 8. 3. Versuche einer Universalgeschichte des Handelsrechts. Geschichte des Deutschen nnd des Franzosischen Handelsrechts- Sammlungen der Handelsrcchlsauellcu. Zusammcnstclluugen der Literatur des gcsamm- tcn Handelsrechts. Schriften über die Universalgeschichte des Handels und der politischen Oekonomie.......7 1. Das Handelsrecht im Alterthum. §. 4. Allgemeine Literatur. I. Die orientalischen Völker. II. Griechenland. III. Rom...........9 2- Das Handelsrecht im Mittelaltcr. a. Allgemeine Literatur. §. 5. Uebersicht der Quellen. Schriften allgemeinen Inhalts und über einige wichtigste Verhallnisse........11 XIV Jnhaltsvcrzeichmß. d. Einzelne Länder. §. 6. I. Das Byzantinische Reich. II. Italien. III. Spanien. IV. Frankreich. V. Die Niederlande. VI. Großbritanien. VII Scandinavien. VIII. Deutschland......... 3. Das Handelsrecht der Neuzeit. Allgemeine Literatur und Sammelwerke. K. 7. Insbesondere Zusammenstellungen neuerer Handelsgesetze. Allgemeine. Für Scerccht, Assccuranzrecht, Wechselrecht..... a. Bis zu den Codificationen. 8. 8. I. Die Italienische Theorie und Praris, II. Anderweitige Romanische Literatur im Anschluß au die Italiener. III. Frankreich. Insbesondere Oräonnanes än oommercs v. 1673, Oräonnanss 6s la marine v. 1681. IV. Spanien. Insbesondere die Handclsordnung von Bilbao. V. Die Niederlande. VI. Großbritanicn. VII. Deutschland. Uebersicht der Ncichgcsctze. Der Handclsgebrauch. Handelsrecht der Deutschen Einzclstaatcn. Handelsrechtliche und handelswissenschaftliche Literatur. VIII. Italienische Encyclopa'dicen d. Die neueren Handelsgcsctzgcbuugen und deren Literatur. «. Das Preußische Handelsgesetzbuch. 8. 9. I. Allg. Landrccht. II, Allgcm. Gerichtsordnung. III Ergänzungs- gcsctze. IV. Verschiedenheit des Rechtszustaudes iu den einzelnen Theilen Preußens. V. Stand der Handelsgesetzgebung vor der Deutschen Codification. VI. Literatur....... jZ. Das Französische Handelsgesetzbuch. §. 10. I. Loäs äs coramsres. Entstehungsgeschichte, Inhalt. Geltungsgebiet. Uebcrsetzungcn. II. Ergänzuugsgesetze III. Literatur: Commentare, Lehr- und Handbücher, Abhandlungen und Erörterungen, Sammelwerke und Zeitschristen, Bearbeitungen in fremder Sprache . Sonstige Handelsgesetzbücher. Z. 11. I. Die Italienischen Staaten. Allgemeines. 1. Königreich bci- Sicilien. I,SAAi äi scesaions psr ^li aHari äi eoinmsrcio. 2. Kirchenstaat, ks^olaiuento xrovissorio äi eorllnisreio, 3. Königreich Sardinien Ooäios c!i corniusreio per gli stati Laräi. 4. Hcrzogthum Modena. 5. Herzogthum Parma, II. Spanien. <Üo- äi^o äs comsreio. Inhalt. Literatur. III. Portugal. Ooäi^o L0llmasrcii>.l I'orwZns?. Inhalt. Literatur. IV. Königreich der Niederlande. Wstbosll van Looxiranäsl. Entstehungsgeschichte, Jnhaltöverzeichniß. XV Seite Inhalt, Literatur, Geltungsgebiet. V. Königreich Ungarn und dessen Nebenländer, Gcschartikel v. 1340. XV.—XX. XXII. XXIX., v. 1344. VI. VII. Beseitigung und Wiederherstellung. VI. Nuß land. Die Handelsordnung. Inhalt. Geltungsgebiet. VII. DieWallachei. VIII.Fürstenthum Serbien. IX. Königreich Griechenland. X. Ionische Inseln. XI. Süd - und Mittelamerikanische Staaten. 1. Republik Hatti, 2. Kaiserreich Brasilien. LoctiAO coramereisl 6o imperlo 6c> Lrasil. 3. Peru. 4. Bueuos-Aircs. S. Chile. «. Mexico.....62 e. Die Deutschen Staaten ohne Handelsgesetzbuch. Z. 12. I. Kaiserthum Oesterreich. Gruppen der Handelsgesetze. Entwürfe, Literatur. II. Bayern. III. Königreich Sachsen. IV. Württemberg. EntwurfciuesHandelsgesetzbuchs—mit Motiven. 1839. 1840. V. Nassau. Entwurf einer Handels- und W. 0.1842. VI. Hamburg. VII. Bremen. VIII. Lübeck. IX. Frankfurt a. M............63 6, Die außcrdeutschen Staaten ohne Handelsgesetzbuch. ß. 13. I. Großbritannien. Geschichte und Literatur des Englischen Handelsrechts II. Vereinigte Staaten von Nordamerika. Gesetzgebung der einzelnen Staaten. Literatur. III. Insel Malta. IV.Dänemark. V. Schweden und Norwegen. VI. Die Türkei. Acgyptcn...........76 e. Die Schweiz. §. 14. I. Gemeinsames Handelsrecht. Concordatscntwurf der Schweizer. Wechselordnung. Entwurf eiucs Handelsgesetzbuchs. II. Das parti- culäre Handelsrecht: Französische und Deutsche Gruppe. III. Literatur ............ 87 IV. Die Kodifikation des Deutschen Handelsrechts und die Verträge. ^. Die gemeinsame Deutsche Handelögesetzgebung. 1. Die ersten Bestrebungen. Z. 15. Anträge auf Bearbeitung eines Deutschen Handelsgesetzbuchs in den Ständckammern Süddcutscblauds und den Zvllvcreinseonferenzen. Parliculäre Entwürfe und Gesetze. Beschluß der achten Generalcon- fcrenz der Zollvcreinsstaatcn, Berlin 1646, ein gemeinsames Wechsel- recht zu vereinbaren.........94 XVI Jnhaltsverzcichniß. Seite 2. Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung und die Nürnberger Novellen. 8. 1k. Die Leipziger Conscrcnz zur Berathung der Deutschen W. O> Vorarbeiten. Uebcrcinkunft gemeinsamer Ergänzungen und Aenderungen. Inhalt der D. W. O. Verhältniß zn dem älteren Wcchsclrecht. Annahme der W- O. durch die constituircnde Nationalversammlung zu Frankfurt und Publication als Reichsgesetz. Sie ist allgemeines Par- ticnlarrecht der Deutschen Einzelstaaten. Geltung innerhalb des Deutschen Bundes — außerhalb desselben. Veranlassung, Geschichte und Inhalt der Nürnberger Novellen. Einführung derselben ... 93 3. Der Entwurf eines allgemeinen Handelsgesetzbuchs für Deutschland (Reichshandelsgesetzbuch). 8. 17. Die Commission des Neichsjustlzministerinms. Inhalt des Entwurfs- Schicksale desselben.........119 4. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. s>. Vorbereitungen. Z. 18. Anträge ans der zehnten Aollvcreinsconfcrcnz, Berlin 1863. 1864. Bayerischer Antrag bei der Deutschen Bundesversammlung, Beschlüsse der Bundesversammlung v. 13. December 1856 . . . .122 d. Die Nürnberger nnd Hamburger Confereuzen. «. Die Eröffnung und die Vorlagen. §. 19- Zusammensetznng der Conferenz. Gcschästsbehandlung. Ocstcrreichische und Preußische Entwürfe. Deren Inhalt und Grundlagen . - 127 jS. Die erste Lesung der ersten 3 Bücher. 8. 20. Umfang uud Art der Berathung. Beschlüsse über die Geschäftsbe- haudluug. Erster Entwurf....... . 135 v. Die zweite Lesung der ersten 3 Bücher. 8- 21. Zusammensetzung der Conferenz. Aenderungen des Systems. Veröffentlichung der Prolokolle. Zweiter Entwurf .... 137 cs. Die Berathung des Seerechts in Hamburg, 8. 22. Zusammensetzung der Conferenz. Zwei Lcsuugcu. Beschlüsse hinsichtlich der dritten Lesnng der ersten 4 Bücher.....139 «. Die dritte Lesnng der ersten 4 Bücher. 8. 23. Anträge ans Beschleunigung. Kritiken der Entwürse. Die Erinner- Jnhaltsvcrzeichniß. XVII Seite ungcn der Regierungen und deren kritische Würdigung durch den Referenten. Die Circularuote der Ocsierrcichischen, Preußischen und Bayerischen Regierung. Das Ausscheidung-verfahren. Proteste und Vcrmiltlnngsanträgc bei Wicdeiciösfnung der Confcrcnzen, Berathung über die uicht ausgeschiedenen Autrage. Aenderungen und Ergänzungen der bisherige» Entwürfe.......141 o. Von der Berathung ausgeschlossene Theile des Handelsrechts. §. 24. I, Das Bersichcrungsrccht. II. Das Concursrccht und Proceßrecht in Handelssachen. III. Das Recht der Binucuschifffahrt . . . 1S6 6. System und Inhalt des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs. Wichtigste Hülfsmittel zur Erläuterung desselben. 8. 25. I. System und Inhalt. II. Tcrt des H. G. B 's. III. Juterpreta- tatiousmittcl: Entwürfe, Piotocolle ze.......161 s. Die Einführung des Allgemeinen Deutschen HaudclsgesetzbuchS. «. Die Beschlüsse der Deutschen Bundesversammlung. Z. 26. Der Commissiousbericht des handelspolitischen Ausschusses. Minori- tätsanträge. Buudcsbeschluh v. 31. Mai 1861 . . . . 169 ^Z. Die Beschlüsse des ersten Deutschen Handclstagcs. §. 27. Entgcgcustehcudc Ansichten. Die Resolutionen .... 176 z,. Die Einzclstaatcn. Z. 28. Uebersicht der Einführungsgcsctzc in chronologischer Ordnung und der durch sie bewirkten Beseitigung des älteren Rechts .... ISO L. Gesetzentwürfe und Staatöverträge über verwandte, nicht unmittelbar oder ausschließlich den Handel betreffende Rechtsverhältnisse. 1. Aus Veranlassung der Deutschen Bnudesvcrsammlung. Z. 29. Deutsche Bundcsacte Art. XIX. I) Gesetzentwurf, die in den Deutschen Bundcsstaatcn in bürgerlichen Ncchtsstrcitigkcitcn gegenseitig zu gewährende Rccht-Zhülfe betreffend. 2) Entwurf einer Deutsche» Maß- uud Gewichtsordnnug. Patcntivese». Obligatio»e»recht. Bürgerliches Proceßrecht...........183 2. Ohne Mitwirkung der Deutsche» Bundesversammlung. §. 30. I) Das Zollwcscn. Der Deutsche Zollverein. 2) Das Münzwcsen. q-ü- XVIII Inhaltsverzeichnis;. Seite 3) Das Postwcsen. 4> Der Eisenbahnverkehr. 5) Das Telegraphen- Wesen. 6) Die Binnenschiffahrt. 7) Nahwährschaft beim Biehhandel 183 V. Die Literatnr des Deutschen Handelsrechts seit Ausgang Vcs achtzehnten Jahrhunderts. Z. 31. Gründe der Dürftigkeit der handelsrechtlichen Literatur bis zum Ausgange des 18. Jahrhunderts. Wiederbelebung durch Blisch und v. Mariens. Neuere Richtungen nnd deren Haupwcrtreter. I. Selbständige Systeme. 2. Commcntare des D. H. G. B,'s. 3, Darstellungen in Lehrbüchern nnd Grundrissen des Deutschen Privatrechts nnd in Rcchtscncyciopädiecn. 4. Sammlungen von Abhandlungen. 5. Sammlungen von Ncchtsquclleu, insbesondere von Usancen, von Handels- und Schifsfahrtsvcrträgeu. 6. Sammlungen von Nechtssprii- chcu. 7. Sammlungen von kaufmännischen Gutachten. 8. Zcit- - . schristen ' . . . . ^ . ^ -^-i ^uin-!i!ÄiU»7 ^ ^ Anhang. Neuere Literatur der Handelswissenschast. Z. 32. I. Systeme, II Handclsgeographie, III. Juristische Waarenknnde. IV. Handclsgeschichte. V. Encyclopädieen. VI. Gesammelte Schriften 206 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. I. Allgemeines, gemeines und particularcs Handelsrecht. Die Privatautonomie. §. 33. Das allgemeine Handelsrecht äußerst umfangreich. Gründe der Gleichförmigkeit. Verhältniß zum gemeinen Recht. Das gemeinsame deutsche Handelsrecht, insbesondere die D, W. O, und das D. H. G. B., ist allgemeines Recht der Deutschen Staaten. Verhältniß der D. W. O. und des D. H, G, B.'s zu dem älteren geschlichen Recht der Deutschen Einzclstaatcn, H. G. B. Art. 1. 2. Ergänzende - absolute (Not. 20. 21.) Ncchtssätze...... .209 II. Die Quellen und die Methode des Handelsrechts. Treu und Glauben. Die Interpretation. Z. 34. Gesetz, Gewohnheit, Rechtswissenschaft, Bedeutung der letztere». Analogie. Natnr der Sache (Not. 2), Erkenntniß der Handclsrcchts- sätzc: freie Würdigung der Sachlage, Treu und Glauben. (Not. 6-8). Gesichtspunkte sür Kritik und Auslegung der D.W.O. und JnhaMverzcichmß. XIX Seite des D.H.G.B's, Bedcuwnn der Entwürfe und Verhandluugsproto- Jnsbcsondere dicNIsance. §. 35. Sprachgebrauch. Bedeutung der Usance für den Handelsverkehr deS Mittelaltcrs und der Neuzeit (Net. 1. 2>. Bedeutung derselben für das Handelsrecht, nnd Gründe ihrer Sonderstellung. Autonomie der Handelscorporationcn und Statuten (Not. 6 — 9). Geschästsstyl (Not. 11. 12. 31). Stellung im heutigen Recht. — Allgemeine, gemeine, particuläre Nsauce. I- Erfordernisse: 1) Uebung in Handels- lachen (Not. 18 die bcrrschcude Theorie), Dauer der Ucbuug (Not. 2N—22). 2) Uebuug eines Nechtssatzcs (die opinio uLLLSZit^lis). Die Usance im weiteren Sinne eine Quelle nicht von Nechlssätzcn, sou- dcru des Inhalts der Rechtsverhältnisse. H, G. B. Art. 279 (Not. 23—33). 3) Die s. g. Rativnabilität. II. Wirksamkeit der Nsancc. Derogatorischc Kraft. Nicht der particuläreu Usance gegen allgemeine Handelsgesetze. (Not. 3S. Gegenüber particuläreu Beschränknugcu des Gewohnheitsrechtes überhaupt: Not. 36. 37). III. Ermittelung der Usance. Stellung des Richters, insbesondere des Handelsrichters. Beweisführung (Not. 38 — 45)^ Mittel der Feststellung der Uebuugs- sälle oder unmittelbar der Usance: allgemeine, oder für den einzelnen Fall (Not. 46—S7). Pareres ., Inhaltsverzeichnis). XXI Seite sitivrcchtliche Begriff. Standpunkt des D.H.G.B.'s. Der Jmmobi- liarverkehr (Not. 17—19). Rechtliche Steigerung der Beweglichkeit der Mobilien...... . . - .299 II. Handelsgeschäft und Handelsgcwcrbc. Objectives, subjektives, gemischtes System. H. 42. Das Handelsgeschäft geschichtlich ein Stancesgcschäft, Glied im Han- dclsgcwcrbe Gleichwohl lasse» sich Begriff nnd System der Handelsgeschäfte prineipicll nur nach objectiven Merkmalen bestimmen, unter dreifacher Einwirkung indessen des subjektiven Gesichtspunkts. Gemischtes System: vbjeelive oder absolute und subjcctive oder relative Handelsgeschäfte. Die Grnndgcschcifte des Handels. Zwei Klassen subjektiver Geschäfte: Grnndgcschäjte, Neben- nnd Hnlfsgcschäfte. Prä- sumtioncn (Not. 10. 11). Erheblichkeit der Abgrenznng des Gebiets der Handelsgeschäfte: Grundlage der Begriffe Handclssiand. Handelssache, Handelsrecht; Handelsgerichte, cigenUmmlicbcs Proccßrecht in Handelsstreitigkeitcn; Pcrsvnalbaft; Falliment und Bankcrntt; Beden- luug für das öffentliche Recht. Geschichtlich ist das snbjcctivc System das frühere, darauf das gemischte System mit snbjectivcm, endlich das gemischte System mit objectivem Ausgangspunkt. Namentlich im Französischen Recht (Not. 14-17-1.). Das System des D. H. G. B.'s Art. 271—274. (S. 322—326). Die Aufzählung der Grnndhan- dclsgcschäste ist limitativ . ....... 312 Der K a n f m a n n. 8. 43. H. G. V. Art. 4. Definitionen (Not, 1). Kein formelles Erfordernis; (Not. 2). Voraussetzungen: I) Betrieb von Handelsgeschäften (Not, 3—6). 2) Betrieb im eigenen Namen auf eigene oder fremde Rechnung (Not. 7): Bevonnnndcte, juristische Personen, Procuristen, Handlungsbevollmächtigte, Handlnngsgchülfcn, Vorsteher und Liquidatoren von Handclsgcsellschaslen, Mitglieder von Handelsgesellschaften: offene, stille, Commanditistc», Actionäre (Not. II gegen v Hahn). Die Handclsgescllschaft als Ganzes. H. G. B. Art. 5 S. I. «Not. 12). 3) Gcw-i bemäßig. Begriff (Not. 13 — Ha,). Der erste Geschäftsakt? (Not IS). Beweis, bez. Präsumtion der Gcwcrbsmäßig- kcit (Not. 16). Nicht uolhwcndig: gewöhnliche, vorzngswcisc, ausschließliche Beschäftigung odcr Einkommcnsqnclle, oder Bcrwcndnng eines größeren Theiles des Vermögens znm Handelsbetrieb (Not. 17. 18) 326 Die vrivatrcchtliche Bedeutung der Begriffe des H. G. B.'s. Handelsbetrieb durch Staat, Gemeinde, kirchliche Genossenschaften. 8.44. H. G, B. Art. 4. II. 276 Die Begriffe: Handelsgeschäft. Kauf- XXII Jnhaltöverzeichnih. Seite mann, Handelssache (Not. 3) sind mit ausschließlicher Rücksicht auf die in dem H.G B, selbst enthaltenen Rcchtssätze, bez. ans die Rangordnung der Quellen, festgestellt, 1) Ohne gleichzeitige Regelung der processualischen Seite, H, G, B, Art 3. Die Einsiihrnnas - und Ergä'u.umasgcsche (Not, 6, 6s), 2! Ohne Rücksicht auf Concurs- u, Bautcruttrccht (Not, 6). 3) Ohne Rücksicht auf die sonst für den Kaufmauusstaud und den Handelsbetrieb geltenden Regeln des öffentlichen Rechts a) Alle durch das H G,B an den Kaufmannsstand geknüpften Verpflichtungen und Rechte gelten für jede Person, welche im Sinne des H,G,B.'s Kaufmann ist (Not. 7, 3). b) Jedes Handelsgeschäft im Sinne des H.G.B.'s gilt als solches trotz partikulärer Verbote, e) An der prwatrcchtlichen Natur der Handelsgeschäfte und Handelsgcwerbe ändert nichts, daß zu deren Betrieb staatliche oder Gcmeiudcconccssionen erforderlich nnd ertheilt sind; daß deren Gegenstand oder Ertrag dem Staat oder soust einem öffentlichen Zwecke dient; daß deren Subject der Staat, die Gemeinde, kirchliche Orden nnd Gcnosscnschastcu sind. Nähere Untersuchungen nach dem priucipalen Zweck des Betriebs (Not 12), Insbesondere Banken: H, G. B, Art 5 S. 2. (Not, 13), Frachtgeschäfte der Staalspostcn, Staatseiscnbahueu u. dgl. H, G, B.Art 421 (Not, 14), DieEin- führuugsgesetze (Not, 15)........340 HI. Einseitige und zweiseitige Handelsgeschäste. §. 45. H. G. B. Art. 277. Bedeutung des Gegensatzes. Rechtsgeschäfte zwischen Kaufleuten, zwischen Kaufmann und Nichtkaufmanu, zwischen Nichtkausleutcn. Verhältniß des Gegensatzes zu dem System der Handelsgeschäfte überhaupt. Auch das nur einseitige Handelsgeschäft wird regelmäßig für beide Theile nach Handelsrecht beurtheilt, Processua- lische Gruudsätze (Not, 7) . .......3S3 IV. Handelszweige. Insbesondere Groß- und Kleinhandel, Fabrik und Handwerk. tz, 4K. Handelszweige: I. Nach dem Gegenstand. II. Nach dem Grundge- schäst. III, Nach der Ortsbczichung nnter den Contrahentcn. IV. Nach der staatlichen Richtung, V. Nach dem Transportwege. VI, Nach Art nnd Umfang des Betriebs. Groß- nnd Kleinbetrieb unterliegen rcrschiedcnen wirthschaftlichen Gesetzen, die natürlichen Unterschiede in der socialen Stellung der Unternehmer (Not. 5: geschichtliche Uebersicht) und der Art ihres Geschäftsbetriebs sind häufig zu rechtlicher Bedeutung erhoben, Abgreuznngsversnche zwischen Groß- uud Kleinhandel (Note K Arten des Kleinhandels), Fabrik uud Handwerk (Not, Jnhalisverzcichniß. XXIII Seite 9—I3d). Bedeutung der Gegensätze für Privathandels- und Proceß- recht (Nol. 14-IS), Der Standpunkt des DH.G.B.'s: Die Kramer, Trödler, Höker, Hausirer, Schisser, Fuhrleute, Wirthe aller Art, Apotheker, die meisten Handwerker gelten als Kanflcnte (Not. 19 — 24c,). Ausnahmen von der Gleichstellung des GroA- und Kleinbetriebs: 1) Gewisse Geschäfte gellen im Falle des Kleinbetriebs nicht als Handelsgeschäfte, und diejenigen Aerverblreibeuden, deren Gewerbe sich ans diese Geschäfte beschränkt, nicht als Kaufleute: H.G.B. Art. 272 Z. I. 3. S. Art. 273 S. 3. (Not. 25 — 2S). 2) Gewisse Klassen der Kaufleute sind von den wichtigsten Instituten des kaufmännischen Standccrrchls au Zuschlössen, die Kaufleute »rinderenRechts: H, G- B. Art, 10. «Not, 28u—38>, Die Grenze zwischen Fabrik und Handwerk ist nicht gesetzlich festgestellt (Not 39 — 39d>. Niemand kann zugleich Vollkanfmann nnd Kaufmann minderen Rechts sein (Not. 40). Classisication der Handwerker nach Art und Umfang ihres Handwerks- uud sonstiges Geschäftsbetriebs S. 394—399. Hand- werkcrassocialionen. Snbsidiäre Geltung des H.GB's Art. 10. Die Einsührungsgcsetze (Not. 46—49 ....... 365 Cap. II. Die einzelnen Handelsgeschäste. Die Grundgeschäfte. I. Objective oder absolute. 1) Die Auschafsung zur Veräußerung. 8. 47. H. G, B. Art. 271. Z. I. I. Kauf oder anderweitige Anschafsung. Welche Rechtsgeschäfte sind Anschaffung? Insbesondere vom Erwerb des Producenten. II. Gegenstand duscs Geschäfts. Waaren. Werth- Papiere, nicht nnvcrbriefte Forderungen, Geld. III, Zweck der Anschaffung, 1) Weitervcränßcinng. Veränßerungsgcschäste, 2) Beziehung zwischen Anschaffung uud Veräußerung: Spcculatious- und Realisationsgcschäft. Anschaffung zum Zwecke des Gebrauchs oder Verbrauchs, Veräußerungen des Producenten — mit oder ohue vor- gäugige Be- oder Vercubeiluug der Productc (landwirtdschastlichc Pro- ductiou, Bergbau :c. Not. 33. Anschaffungen zum Zwecke der Besser Verarbeitung oder besseren Veräußerung: Not, 34) Die Ncali- sationsvcränßernng nur subjcclivcs Handelsgeschäft (Not, 35). 3) Die Absicht der Veräußerung muß zur Zeit der Anschaffung erkennbar für den anderen Theil vorliegen. 4) Nothwendigkeit principaler Gcwilinabsicht (Not, 52: Consumvereine, Nshstofsvcrcine, Pro- duclivasssciationcn). Richtung der Sperulation. IV, Veräußerung in Natur oder uach einer Be- oder Verarbeitung, Verwendung zur Fruchtcrzenguug. Bloße Zulhalcu, Nebensachen, Arbeitsmiltcl . . 403 XXIV JnhaUsverzeichniß. -» Seite 2. Die Uebernahme von Lieferungen. 8. 48. H. G. B. Art. 271 Z. 2. Vorarbeiten nnd Entstehungsgeschichte (Not. 1). Verhältiiijz zu dein Spcculatiousgcschäjt des §. 47. Zeit der Erfüllung. I. Uebernahme einer Licscrung. Nicht die Vcrmic- thung. II- Anschaffung znm Zwecke der Ausführung der Licfcrnng. Nicht die Licfcrnngsgcschäfte der Producenten, namentlich der großen Grundbesitzer; Entgegennahme von Suvjcriplioueu (Not. 3). Absicht späterer Anschaffung erforderlich (Not. 9. 10). Verhältniß zu H.G.B. Art. 338. III. Die Anjchafjnug des Lieferanten ist objcetires Haudcls- gcschäjt (Not. 12. 13). IV. Die Ansclassuug des andern Theils . 431 3. Die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie. tz. 49. H. G. B. Art. 271 Z. 3. Quellen nnd Vorarbeiten (Not. 1). I. Jede Art der Versicherung gegen Prämie (Not. 2). II. Seicht die Versicherung auf Gegensciligkcit (Not. 3. 4). III. Nur die Uebernahme der Versicherung. Wann auf Seiten des Versicherungsnehmers und die gegenseitige Versicheiung? . . . . . . . 440 4. Geschäfte des Seeverkehrs. 8. 50. H- G. L. Art. 271 Z. 4 Quellen und Vorarbeiten (Not. 4). Nur drei Geschäfte. Di" übrigen Geschäfte des Seeverkehrs. Die durch das Sccrecht geregelten Rechtsverhältnisse sind Handelssachen . . 445 II. Subjektive oder relative. 1. Die Beziehung znm Gewerbe. Z. S1. H. G. B. Art. 272 S. 2. Entstehungsgeschichte (Not. 2). Es genügt, daß das Geschäft durch einen Kaufmann in seinem Handelsbetriebe ciiigcgangcu werde. Das Handclsgewcrbe des Kaufmanns ist nicht abgeschlossen. Auch das uur gelegentliche Geschäft des Kanfmanns wird schlechten wie ein gewerbliches beurtheilt. H. G. B. Art. 378. 383. »20....... . . 443 2. Die einzelnen Geschäfte, u. Die fabrikmäßige Bc- oder Verarbeitung. §. 52. H. G. A. Art. 272 Z. 1. Vorarbeiten (Not. 1). I. Großbetrieb. II. Gegen Entgelt für Andere. Bearbcitenlasfcn durch Dritte (Not. 3). III. Der Nohstefs wird vom Besteller geliefert. Beispiele. IV. I^oc-i»- tio eonäuetio opsiis.........461 b. Tie Banquier- oder Gcldwcchslcrgcschäftc. Z. 53. H- G. B. Art. 272 Z. 2. Entstehungsgeschichte, Wcchselgcschäfte Jichaltsverzeichniß. Seite (Nol. 1). I. Arten der Bankgeschäfte. II. Ocfscntliche Banken. Wechsler. III. Wechselgeschäftc. IV. Geschälte der Sparkassen, Leihhäuser, Vorschuß^ oder Creditvereine, Volksbanken (Not. 13), Pfandbrief- und Jmmobiliarcreditinstitutc. Notenbanken u. dgl. . . 454 c. Commissions-Speditious-Trausportgeschästc. H. 54. H. G. B. Art. 272 Z. 3. Vorarbeiten (Not. 1). I. Commissions- gcschästc. Aussübrungsgeschäfte (Not. 4. Handelsgcschästc. Konsumvereine. Magaziugenosscnschasten). II. Trausportuntcrnehmer. Frachtführer (Not. 6 Dampsschlcppschifsvcrtrag. Dienstmanusiustitnte. Fuß- botciv Lastträger u. dgl ). Personentransport .... 461 6. Die Vermittelung oder Umschließung von Handelsgeschäften für andere Personen. z. 55. H. G. B. Art. 272. Z. 4. Vorarbeiten (Not. 1. 19). I. Vermittelung oder Abscblicßung sür andere Personen. Die Mäkler: Han- delsmäklcr — Privatmäklcr, unbefugte. Verbotswidrige Geschäfte der Handclsinäklcr (Not. 4: Borsenagcnten, Gütcrschassncr). Versteigerer. Halten eines Vcrstcigcruugslokals, vou Packbofen, Docks n. dgl. Agenten — Unterschied von Handlungsbevollmächtigten und Handlungs- gehülscu, Commissiouärcn, Mäklern (Not. 14—17). Agenten der Banken und Versicherungsgesellschaften (Not. 16). II. Vou Handelsgeschäften. Agenten und s. g. Commissionäre zn Nichthandelsgeschäfteu. Auswandercrburcaur, Dienstmannsinstitutc, Inhaber von Stellen- und Dicnst-Nachweisungsbnreaur.......467 e. Geschäfte des Buch- und Kunsthandels und der Druckereien. §. 56. H. G. B. Art. 272 Z. S. Borarbeiten und Entstehungsgeschichte (Not. 1. 3). I) Vcrlagshandcl. Vcrlagsvcrtrag u. sonstige Berlags- gcschäste. Redacteure einer Zeitschrift. 2) Sortiments- nnd Comniis- sionshandel. Landkarten-, Mmicalien-, Kunst-, Antiquariats Handel. Einzelne Geschäfte. Leihbibliotheken, Halten vou Journal, und Mu- sicalienzirkeln. 3) Artcn und Geschäfte der Druckereien . . . 476 L. Die zum Handelsgewerbe gehörigen Geschäfte. H. G. B. Art. 273. K. 57. Vorarbeiten und Entstehungsgeschichte (Not. 2) 1) Die Realisations- vcräußcruugcu. Gewerbliche? 2) Die Hulssgcschäfte. Begviss. Jns- besoudcrc: die Anschaffung vou beweglichen Sachen zum unmittelbaren Gebrauch oder Verbrauch im Gewerbsbetrieb; einseitige Handelsgeschäste: Verträge mit den Mitgliedern des HauUnngspersonals (Not. 24); die Eingehung von Handelsgesellschaften oder sonstigen Handels- XXVI JnhaltSverzeichniß. Seite Vereinigungen (Not. 26); Bürgschaften (Not. 27); Darlehen (Not. 29); Depositum (Not. 30. 31); Pfand lNot. 32); Verträge über bestehende Handelsförderungen nnd Handelsschulden (Not. 34); Uebernahme einer bestehenden Handlung tNot. 40-43) . . . . 482 Cap. III. Die Präsumtionen. H. G. B. Art. 274. §. 58. Vorarbeiten und Entstehungsgeschichte (Not. 1. 12). 1) Einfache Prä- sumtion. Art. 274. S. 1. Entkrästnng, nicht uothwcuoiz bei Abschluß des Geschäfts. Dolus. Nur Verträge? 2) Verstärkte Präsum- tion bezüglich der Schuldscheine. Art. 274. S. 2. Begriff. Gründe dafür............501 Cap. IV. Geschäfte über Immobilien. H. G. B. Art. 2 7 5. 8. 59. Vorarbeiten und Entstcbnngsgcschichte (Not. 1. 2). 1) Begriff der unbeweglichen Sachen: n.) der Grnnd nnd Boden, und was mit ihm zusammenhängt; l>) gcwifjc Rechte. Insbesondere von Acticn, Hypotheken. 2) Auch einseitige Rechtsgeschäfte. 3) Nicht allein solche Geschäfte, deren unmittelbarer Gegenstand Immobilien sind. Insbesondere Baute», nnd Anschaffungen für solche (Not. 17). Rechtsgeschäfte über Bergwerke n. dgl. (Not. 18. )S>. Rechtsgeschäfte über zn trennende Theile von Immobilien (Not. 20 — 24). Assecuranz von Liegenschaften..........603 Einleitung. I. Begriff und Zweige des Handelsrechts. 8- i. Handel ist die Gesammtheit der Geschäfte, welche den Austausch der Güter in wesentlich unverändertem Zustande vermitteln und diese Tauschvcrmittelung sördern. Ein jeder rechtliche Thatbestand, welcher ausschließlich oder doch vorzugsweise') dem Handel und dessen Träger, dem Handelsstande, angehört, ist ein Handelsverhältniß oder eine Handelssache^). Das besondere Recht der Handelssachen ist das Handelsrecht. 1) Die Verhältnisse z. B., welche bei Jnhaberpapieren, Wechseln, Aktiengesellschaften vorkommen, gehören zwar ihrem Ursprünge nach und thatsächlich in der Regel dem Handel an, aber nicht mehr ausschließlich. Demun- geachtet sind sie Handelssachen. Allein das Gesetz kann sie dem Handelsrecht entziehen, z. B. das Deutsche Handelsgesetzbuch hat dem Handelsrecht entzogen alle Aktiengesellschaften, welche nicht Handelsgesellschaften sind. Siehe unten im Tert. 2) Der Begriff „Handelssache" wird verstanden entweder in einem materiellen Sinne — mit welchem wir es hier zu thun haben — oder in einem prozessualischen. I. Bereits in der Doktrin und Praris des italienischen Mittclalters hat sich das Handelsrecht ans einem StandcSrecht der zur Kaufmannsgilde gehörigen Personen wesentlich zum objektiven Recht der Handelssachen entwickelt. Vgt. Endemann, Zeitschr. s. Handelsrecht Bd. V. S. 355— 362. 370. So heißt es in den Statute ^rovinvi^o von 1366 (S ch äffner, tÄotdschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 1 z Einleitung. Der Kreis der Handelssachen, und damit das Geltungsgebiet des Handelsrechts, läßt sich nur durch Beobachtung des Handels- Rechtsverfassnng Frankreichs Bd. III. S. 283 Not. 59)- Nc-reantiarnm seu mercinra oausao sx non scripto tsrminsnlnr ex eonsilio mei cato- rnm. Diese materielle Auffassung der Handelssachen begegnet auch iu zahlreichen neueren Gesetzen: Bad. La ndrecht, Anhang von den Handelsgeschästen. Satz I. „Handelssachen sind: erstens alle Rechtsverhältnisse —". S. I.d. „Die Gesetze über Handelssachen — geben jin Handelssachen —". Holland. Handelsgesetzbuch Art. 1. DaS bürgerliche Gesetzbuch ist — auch auf Handelssachen «2aken van ItooplumcZel) anwendbar. Art. 5. Die Verpflichtungen aus Ansegeln — sind Handelssachen. Sp an. H.G.B. Art. 25. Porlug. H.G.B. Art. 1. 205 von Klüber, Heffter, Wheatou dargestellt. Ein gediegene Ge- sammtdarstcllung in Verbindung mit dem Privathandclsrccht bei Ns-s s^. I/S clroit coiurasrcisl clans ses rkpports avec Is llrnit u- sräs. t. I. I^cmärss st Lsrlin 1837. Uolinisr ?rg,its cls clrvit som- rasrsig.1 t. I. (?aiiL 1846). Introclnetisn lnstoricins I — LI.XXXVII. rl. 1. ^.lzcl^ ^ Issturs on tlis origin anä xroZrsss of eoiuinsrsial lav (I^Ä>v N!r^Ä7.ins. Xovsriitzsi' 1860 Nr. XIX.) Lrg.vg.rcl-Vs^risrss traits äs äroit Louimsreial, pudlis xar OsmanAsat t. I. ?!>.ris 1862 x. 1 - 25. Gleiches gilt von dem einzigen Versuch einer Geschichte des Deutschen Handelsrechts bei Pöhls Darstellung des Handelsrechts. Th. I. §. 3-14, und des Französischen von (^raZnou-I^avosts ?rssis lästoricius äs l> Wie z. B. HoltiuS meint! Voorle^in^en over kanclols — en 7eere^t. Mi-SLUd I8LI. Bd. I. S. 17—I». Oder gar Bender, Grundsähe deS Teutschen Handlungsrcchtö Bd. I. S. 6 „indeß läßt sich von einem eigentlichen Handelsrecht jetzt noch keine Geschichte geben, weil es noch ganz in seiner Jugend steht"! Das Handelsrecht ist so alt wie der Handel, das heutige Handelsrecht in viele» Theilen Jahrhundertc, in anderen Jahrtausende alt. 8 Einleitung. Ia IsZislation oonZulairs ou ivtrociuction A I'stucls Au äroit vom- rasrcial. I'Äi'is 1860. Desgleichen fehlt eine Sammlung der Handelsrechtsquellen der verschiedenen Zeiten. Nur die Seerechtsquellen bis zum achtzehnten Jahrhundert sind mit großer Vollständigkeit, und meist kritisch genügend, gesammelt in dem für die Geschichte des gesammten Handelsrechts wichtigen Werke von ^. ?arcIss8U8 Oollsetiou clss lois ing.ritiwss Ällterisurös au äix-imitiömcz sisolo. 6 öcis. 4. ?Äi-is 1828 — 1845 2). Ueber die älteren Sammlungen des Seerechts, des Wechsel- und Assekuranzrechts unten §. 5. 7. Ungenügend sind auch die bisherigen Zus ammenstellungen der Literatur des gesammten Handelsrechts, unter denen hervorragt l^g-rclsssus LikliotNsHus cls M-ispruclkuoiz ooiviQsr- oials^). Außerdem v. Kamptz, Neue Literatur des Völkerrechts. Berlin 1817. Sehr vollständige Angaben enthalten: Mittermaier Grundsätze des Deutschen Privatrechts. 7. Aufl. Regensburg 1847. Bd. I. 8- 25. 44. Bd. II. §. 302—358. 530—576, insbesondere der vortrefflich geordnete Katalog der Commerz-Bibliothek in Hamburg. 1841. 4. Bisher dazu 5 Fortsetzungen 1844. 1847. 1850. 1853. 1859 4). 2) Die beiden ersten Bände sind in wörtlichem Abdruck unter dem besonderen Titel neu herausgegeben worden: lls et eontnmss 60 wer, ou eollsstion äes usa,A'g,vtiiznite et än roo)'ön K^s. Paris 1847. 2 Läv ^l. 3) Zuerst vor der zweiten Ausgabe seines Liours äs clroit eoirimvreisl vol. I. ?-»ris 1821. 9, XVII — LOXl. — vor der dritten Ausgabe vol. I, karis 1825. 9. »I — LLXXXII. In den späteren mir bekannten Ausgaben, insbesondere auch in der neuesten, fehlt sie. Der Brüsseler Nachdruck 6. Aufl. von 18S3 enthält Bd. III. am Ende einen mehrfach abweichenden Auszug. Uebrigens ist die Zusammenstellung P.'s weder vollständig noch überall richtig geordnet. 4) Für die in Deutschland 1750 bis 1845 erschienenen Werke ist auch brauchbar: Bibliothek der Handluugswisscnschaft — von Enslin. 2. Aufl. gänzlich umgearbeitet von W. Engclmann. Leipzig I8i6. Außerdem überhaupt: I/ipsnii, Lilzliotlivca rs»Iis Mi'iä, cum snpvlsm. Leliottii st äs S envlienb erx. 4 t. t'ol. Ups. 1757. 1775. 178g. Supplem. von Usäiliri. Vratislsv. 1816. H. Th. Schletter, Handbuch der juristischen und staatswissenschastlichen Literatur. Grimma 1840—1843. 4. §. 3. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Alterthum. 9 Hülfsmittel für die Geschichte des gesammten Handelsrechts sind die Werke über dieUniversalgeschichte des Handels und der politischen Oekonomie: P. I. Marperger, Historischer Kaufmann. Lübeck und Leipzig 1708. (I. T. Pcinemann und I. I Bertram), Historische Untersuchung des Ursprungs und Wachsthums der Kaufmannschaft bei den allerersten Völkern und in den nachfolgenden Zeiten -c. Leipzig 1739, 4. Allgemeine Geschichte der Handlung und Schifffahrt, der Mannfactur und Künste, des Finanz- und Eameralwesenö zu allen Zeiten und bei allen Völkern. 2 Theile. Breslau 1751. 1754. 4. * ^. ^niZerson, Iristorieal an6 elironologieal 6e6uetion ok tks oriAin ol' comineree trora tue sarliest aeeounts to tke vressnt tirae, containinA an Iiistorv o5 tlis great Loramereial intsrests ok tke britislr empire. 2 vol. I-onclon 17^6 k. tüarekullv reviseck, eorrsctecl ancl continnscl to ins vressnt tiins. 4 vol. I^oncl. 1787 — 1789. ^. (Aus dem Englischen fvon I. P. BambergerZ. 7 kiga 1773 — 1779). A. cle ^orio, Storia clel Lornrasrcio s äella naviga^ions clal prinoipio clsl inoncio 8ino a' giorni nostri. 4 rm. Navoli 1778 — 1783. 4. W. Hoffmann, Geschichte des Handels, der Erdkunde und Schifsfahrt aller Völker und Staaten. — Leipzig 1844. A. Lafaurie, Geschichte des Handels in Beziehung auf Oekonomie und politische Ethik. Stuttgart 1348. * H. Schcerer, Allgemeine Geschichte des Welthandels. 2 Thle. Leipzig 1351. 1853. ' A. Beer, Allgemeine Geschichte des Welthandels. Erste und zweite Abtheilung. Wien 1860. 1862. ^. lZIanc^ui (aine), Histoirs cls I'eoovomis politigue en Lnrope, 6s- puis les aneisns ^uscin'a no8 ^ours. 2 tra. ?aris 1337. 3. scl. Paris 1345. (Deutsche llebersiMng mit Anmerkungen von F. I. Büß, 2 Bde. Karlsruhe 18W. 1841.) Vicornts cls Villsrieuvs LarAsmont, Histoiro 6e I'econornis volit.io.ue ste, 2 tm. karis 1841. I. Kantz, Die geschichtliche Entwickelung der Nationalökonomik und ihrer Literatur. Wien 186l). (Dazu die Recension von LasPeyreS, Zeitschr. f. Handelsr, Bd, IV. S. 472—431). — Endlich: I>aurent, Histoire clu clroit clss gens et äss relations internationales t. I-VI>. tZancl 1860 ff. 1. Das Handelsrecht im Alterthum. 8- 4. I^. 8olrlö!-sr>, ?orsolc till en allmäv nistoria om Iianäsl ock sfölart nti tlie äl>tsta ticlsr, Stockholm 1758. (Aus dem Schwedischen. Rostock 1761). Hu et, llistoire clu eommerce et cle la Navigation ciss aneisns. Lyon 1763. - A. H. L. Heeren, Ideen über die Politik, den Verkehr und den Handel der vornehmsten Völker der alten Welt. Th. I. Abth. t — 3. Th. II. 1. 2. Th. III. 1. Vierte Auflage. In den Historischen Werken. Th. X - XV. (Göt- m Einleitung. tigen 1824 — 1826>. t'arclvssus, Lolleetion 6v8 Ioi8 maritimes t. I. Intro- llnction v. V—I.VI. Kilbart, I^eeturs8 on tks liistor)' an6 prinvivle8 ok ancient eommsree. London 1847. I. Die orientalischen Völker. ?->,r6vssus, Lollection t. I. p. 17—24. t VI. p. 362 — 375. 336— 383. Uhlemann, Handbuch der Aegyptischen Alterthumskunde. Leipzig 1857. ' C. Lassen, Indische Alterthumskunde. Bd II, (Bonn 1349). S. 5l9—620. Bd. III. (Leipzig 1858). S. 1 — 86. Bd, IV, (Leipzig 1361). S. 880—967). * F. C. Moverö, Die Phönizier Bd. II. Th. 3. Erste Halste. Berlin 1656. G. M. RedSlob, Thnlc. Die phönizische» Handelöwcge nach dein Norden. Leipzig 1855. II. Griechenland. ' ?s.rclessus, Lolleetivn t. I. p. 35 — 52. * Hüllmann, Handelsgeschichte der Griechen. Bonn 1839. Prellcr, Ueber die Bedcnlung des schwarzen Meeres für den Handel und Verkehr der alten Welt. Dorpat 1342. Meier und Schömann, Der Attische Prozeß. Hatt. 1324. * W, A. Becker, Charikles. Bilder altgriechischer Sitte. 2. Aufl. von K. F. Herrmaun. Bd. II. (Göttingen 1854). S. 129-160. -Boekh, Die Staatshaushaltung der Athener. 2. Ausg. Berlin 1851. Bd. I. Gneist, Die formellen Verträge des neuereu Römischen Obligationenrechts. Berlin 1345. S. 418 ff. * K. F. Herrmann, Lehrbuch der griechischen Antiquitäten. Th. III. Leipzig 1852. Schömann, Griechische Alterthümer. Bd. I. Berlin l855. W. Drumann, Die Arbeiter und Kommunisten in Griechenland und Rom. Königsberg 1860. A. Lange, Darstellung des Athenischen Handels vom Ende der Perserkriegc bis znr Unterjochung Griechenlands durch die Römer, t^hemnitz 1862 (Programm der össenllichen Handels-Lehranstalt zu Chemnitz). III. Rom. Aeltere meist unbedeutende Literatur bei IIauboI6, Institutionum ^ju- ris Homs.nl privati Instorico - clogmaticarum lineamvnta, ecl Otto, l-sip^iA 1826. 8- 167. " ?arc1es8U8, Lolleetion t. I p. 53—132 AsnAOtti, vel commeieio clvi komani, Klüano !829. vureau äe I a Ualle, IZconomie Politikus 6s8 tiomiiins. 2 vol. ?aris 1840, K arl Ho eck, Römische Geschichte vom Verfall der Republik bis zur Vollendung der Monarchie unter Constan- tin. Bd. I. Abtheil. 2. «Braunschweig 1843.) S. 271 — 290. K. W. Nitzsch, Die Gracchen nnd ihre nächsten Vorgänger, Berlin 1347. W. A, Becker, Gallus oder Römische Scenen ans der Zeit Augusts. — 3, Aufl. in 3 Thlen. von Rein, Leipzig 1863, * W, A. Becker, Handbuch der Römischen Alterthümer. Fortgesetzt von I. Marquardt. Th. III. Abth. 2. Leipzig 1853. 'Th. Mommsen, Römische Geschichte. 3. Aufl. Bd. I, — III Berlin 1861. " M. Vvigt, Das ^us civile und ^us Kentium der Römer. Leipzig 1358. S, 245 ff. §. 4. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Mittelalter. 11 649 ss. * N. Jhering, Geist des Römischen Rechts auf den verschiedenen Stufen seiner Entwicklung. Th. II. Abth, I. Leipzig 1854. S. 99 fs. 249 fs. Drumann a. a. O. * ?)'6sin o.n n, Di8c>ui8itio ^jnriclieo -politick c>v ooco- nomias politieas notionidns in corpore ^jnris civiliZ ^nstinianeo. I^UAcluni Lat-rv. 1839. Q, ^. WsinIiA, Inclustria. koinkmorum, Oi^c-stornm et Lo- clicum loois nonnullis oxplanata ?artieulg. >. 2. IZrlanALn 1846. Wiske- mann, Die antike Landwirlhschaft. Leipzig 1359. S. 38 — 67. H. Dank- wardt, Nationalökonomie und Jurisprudenz. 4 Hefte. Rostock 1857. >858. lDazn die Recension von Fitting in der Aeitschr. f, Handclsr. Bd.II. S. I77sf.). H. Dankwardt, Nationalökonomisch-civilistische Studien. Leipzig uud Heidelberg 1862. Zur Würdigung des Römischen Rechts — in seinen einschlägigen Theilen ein internationales, später ein universales Verkchrs- recht der antiken Welt — in handelsrechtlicher Beziehung vgl. Th ö l, Handelsrecht I. F. 3. Goldschmidt, Zeitschr. f. Handelsrecht I. S. 5 ff. Unten §. 37. 2. Das Handelsrecht im Mittelalter. a. Allgemeine Literatur. §. 5. Das gesetzliche Handelsrecht durch das ganze Mittelalter hindurch ist dürftig. Hauptquelle bildet die kaufmännische Gewohnheit (vonsuetuclo, usus. stxlns nuzroatoruiQ, usanoig). Vgl. unten §. 35. In den letzten Jahrhunderten des Mittelalters beginnt jedoch das Römische Recht Grundlage des Europäischen Handelsrechts zu werden. Dazu drängt gerade die steigende Wichtigkeit und die wachsende Blüthe des Handelsverkehrs, welchem weder die bisherigen bürgerlichen Rechtsnormen, noch die dürftigen Handelsgesetze, noch die meist nur lokalen Handelsgewohnheiten und Statuten genügten. Daher die frühe Pflege des Römischen Rechts vorzüglich in den Handelsstädten Italiens, Frankreichs, Spaniens, auch in den norddeutschen'). ?arclesslls, Lolleotion t. I. Intrvcl, p. I.VI-I.XXXVIII. n. p. 133 —154. t II. Introcl. bes. x. LIV-LXXVIII. t, III. IntrocI, bes. p, LI.XXVII — LI.XXX »G. Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte. Bd. IV. Kiel 1861, 1) Vgl. v. Savigny, Geschichte des Römischen Rechts im Mitlelaller. III. S. 84. Stobbe, Geschichte der Deutschen Nechtsquelleu. I. S. 636 ss. I? Einleitung. H M ' H q namentlich S. 36 ff. " Lidrario, IZeonomis politiea 6el rasclio evo. ?orino 1639. (1^. Libräl-io, Lconomie politiizue 6u moveri sZe trsäuite 6e I'itslien sur Is 4. eä. psr Larnssuä, et prsesclöe 6'urie introcluction p-^r Wolowski. 2 t. ?sris 1859). ' C. D. Hüllmann, Städtewesen des Mittelalters. 4 Bde. Bonn 1626—1629, insbesondere Bd. I. N'. (Dazu die Recension von Lappenberg in den sBerliner^ Jahrbüchern für wissenschaftliche Kritik. 1826. S. 274-307. 321—327). Hüllmann, Geschichte des Ursprungs der Stande. 3 Thle. Frankfurt a./O. 1606—1809. 2. Aufl. Berlin 1630. » G. v. Gülich, Geschichtliche Darstellung des Handels, der Gewerbe und des Ackerbaues der bedeutendsten handeltreibenden Staaten unserer Zeit. 2 Bde. Jena 1830. (Der größte Theil dieses Wertes gehört der neueren Zeit an. Ausschließlich der neuesten Bd. III — V, unter dem Titel: Die gesammtcn gewerblichen Zustände in den bedeutendsten Ländern der Erde während der letzten 12 Jahre. Jena 1342 —184S). Kiesselbach, Einleitung in die Europäische Handclsgeschichte. Ulm. 1852. ' Kiesselbach, Der Gang des Welthandels und die Entwickelung des Europäischen Völkerlebens im Mlttelalter. Stuttgart 1860. Heeren, Versuch einer Entwickelung der Folgen der Kreuzzüge für Europa. (2. Th. Folgen der jtteuzzüge für den Handel und die Industrie. Historische Werke. Th. II. S. 243 — 320). * OsppiriA, Histoirs clu eommsree enti'L le I/Svsnt et I'Lurops cisrmis les oroiskclss ^usizn'^ la ic>nc>g,lic>n clss coloniss cl'^rnsric>ue. 2 t. ?Äi'is 1830. I. E. Wappaeus, Untersuchungen über die Negerländer der Araber und über den Seehandel der Italiener, Spanier und Portugiesen im Mittelalter. Göttingen 1842. Depping, Die Jude» im Mittelalter. Aus dem Französischen. Stuttgart 1334. Lsclarricls, I^ss ^uik8 en ?rsuee, en It-Uis et en lZ8psgne. ?aris 1859. Ueber die Juden in Deutschland vom 13. bis 16. Jahrh.: Mone, in der Zeitschrift f. Geschichte des Oberrheins. Bd. IX. S. 257—262. (Pickford), Die Zünfte. (Volkswirthschaftliche Monatsschrift. Bd. III. Erlangen 1859.) Arnold, Das Aufkommen des Handwerkerstandes im Mit- tclalter. Basel 1859. * Wilda, Das Gildenwesen im Mittelalter. Halle 1331. ?ortuvu, Oe xilclarum nistori». ^msteloclaiui 1834, K. F. Klöden, Ueber die Stellung des Kaufmanns während des Mittelalters, besonders im nordöstlichen Deutschland, 4 Stücke. Berlin 1841 — 44 (Programme zur Prüfung der Zöglinge der Berliner Gewerbeschule). * ?r6rasrv, ötuclss cle clroit eoininsrci»!, c>u clu clroit t'onclö xsr la coutume universelle cles commer^ans. ?sris 1833. ' W. Endemann, Beträge zur Kenntniß des Handelsrechts im Mittelalter. (Zeitschr. f. Handelsr. V. S. 333—414). Endemanu, Die nationalökonomischen Grundsätze der Canonischen Lehre (Jahrbücher f. Nationalökonomie und Statistik, h. von Hilde brand. Bd. I. Jena 1863.) " Brleg leb, Ueber erccutorische Urkunden und Er- ccutivproceß. 2 Th. 2. Aufl. Stuttgart 1845. ' G. F. v. MartcnS, Versuch einer historischen Entwickelung des wahren Ursprungs des Wcchslerechts. Ein 8. 6. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Mittelalter. >^ Beitrag zur Geschichte des Handels im Mitteialter. Nebst einer Sammlung alter und neuer, bisher in Teutschland wenig bekannter Wechselgesetze und einiger anderer Urknnden. — Göttingen 1797. 'I. L. U. Dedetind, Abriß einer Geschichte der Quellen des Wechselrechts und seiner Bearbeitung in sämmtlichen Staaten Europa's. Braunschweig 1843. » F. A. Biener, Abhandinngen aus dem Gebiet der Rechtsgeschichte. II. (Historische Erörterungen über den Ursprung uud den Begriff des Wechsels). Leipzig 1846. C. Arenz, Ueber Ursprung und Entwickelung des Wechsels. Leipzig 1866. - Fr. A. Biener, Wechselrechtliche Abhandlungen. Leipzig 1869. - I. A. Kuntze, Die Lehre von den Jnhaberpapieren oder Obligationen au noitour. Leipzig 1857. Kuntze, Deutsches Wechselrecht aus Grundlage der allgemeinen Denlschen Wechselordnung. (III. Ercurse über Geschichte, Gesetzgebung und Theorie des Wechselrechls). Leipzig 1862. L. 6s Xaltvnborn, Os eainbn8. Ltatuta öan>bui'ASN8ia ^nn. 1603 st 1605, in gerrnania priina IsAisIktionis cambiali8 ve8t!gia, säidit. — üouixsberA I8i>2. ^ M. Neumaun, Geschichte des Wechsels im Hansagcbiele bis zum 17. Jahrhundert, nach archivalischen Urtniiden bearbeitet. Erlangen 1663. (Beilageheft zurZeitschr, f. Handelsr. VI.). Clarä Nevsr, Os IÜ8toria IsAuni raaritiraarurn ins6ii asvi eslsdsiriinaruln. üöttinA. 1824. 4. Hieher gehören ferner die allgemeinen Werke über die Kulturgeschichte des Mittelalters, insbesondere von Ha'llam, Guizot, Wachsmuth u. A. d) Einzelner Länder. 8- 6. I. Das Byzantinische Reich. ?aräs88u8, Lollsetion t. 1. p. 156 — 260 VI. p. 431—434. Hüll- mann, Geschichte des Byzantiuischen Handels bis zum Ende der Kreuzzüge. Frankfurt a.jO. 1806. ?riinauäaiie, L!tuclö8 sur >s coiurneree au moxen S^e. ?ari8 1848. II. Italien. ?aräs88U8, Lolleetion t IV. sap. 27. 28. (p. 419 —609). t. V. can. 29—32 (p. 1—320). t. VI. p. 531 - 626. '?rsäeiis Leloxis, Li8toire 6s la IeAi8lation italiennv. ?raäuite sn kraneais par OK. Sclo- pis. 2t. I>kiii3 1861. l> I- ?. 163— 194. d. II. p. 203—233^ 635 —540). * I.. ^. Uuratori, ^.ntiizuitats8 italieas meciii asvi — u8nog,i8 6gvs ls I,sv»nt g.vgnt 1'spoo.ue 6es crois»- 6ss (kseusil äs I'geg6ewie cles inseriptioris t, XXXVII. v, 467 t?.). (Zg.r- lier, äissert. 8ur I'stgt 6u eommvree sn ?rgnee sous Iss rois 6e lg, prs- miers st 6s lg, 8seori6e rgeo ^.misns st ?g,ris 1753, Olieo^uot äs IZIor- vaclie, Aismoire 8>ir I'stgt 6n comirisres intsrieur et sxtsrivur 6e Is, ?rg,riee ävriuis lg. prsmiere eroisscis ^u8cju'gu rsAne 6s I^oui8 XII. I?gri8 1790. ^l. ^ulliari^, Lsssi snr le commerco cks Ug,r8viIIe. 2s6. Agr8eilis st l?aris. 1842. Os ?rsvills, Asmoirs sur ls commeres mg-ritims 6s kouen 6eMi3 Ie3 tsmps Ivs plu3 röcules ^U8<^u'g ls. lin 6u XVI. 3ieelö. 2 vol. 1855. ?ort, C3sai sur I'Iii3toirs maritime 6s rl> o nn e. 1854. I^eva,S3Sur, llistoirv 6es els,3ss8 ouvrisrs8 er» ?rgnee. 2 vol, 1859. * vepxiriA, keAls- msnt3 8ur 1s8 art3 st metisrs 6s?ari8, rs6iZs3 s,u 13. siecls, et eormus 80U3 le nom 6u üvro 6e8 metisrs 6'C lZoilsau — avse 6es notes st uns intrc>6ue- tion. ?aris 1637. 4. S r g. A u o n-1. g, o o s t s, oben S. 8. Vgl. auch W. §, 6. Quellen und Literatur des Handelsrechts, Mittelalter. 15. Schaffner, Geschichte der Rechtöverfassung Frankreichs. 4 Bde. Frankfurt 1849. 1860. (Insbesondere Bd. II. S. 591 ff. III. S. 282 ff. IV. S. 319 ff.). V. Die Niederlande. ?ardessus, volleet, t. I. eap. 9. 10 (p. 366—414)- fWasserrecht von Flandern und Hollands t, IV. eap, 24 (p, 1 -38) t. VI. p. 613 — 634. Holland's rvlcdoin — Hit Iisd^renseli vertaald - door I,u2ac. 1778. 4 Lds. 1732, 2 desl, I.evdell 1783—1788. (Geschichte des holländischen Handels, nach Luzac's Hollands rvlidom bearbeitet von Luder. Leipzig 1758). * L. A. Warnkönig, Flandrische Staats- und Rechtsgcschichte bis zum Jahre 1306. 3 Bde. Tllbingeu 1836—1842. C r o m e, Abhandlungen aus dem HandlnngS- gebiet. Leipzig 1786 (S. 249—674. Versuch einer Handclsgcschichte der Länder, welche an der Scheide liegen, besonders aber von Flandern nnd Brabant). de kei t'ks n b si-A, Uemoirs —: izusl a ete I'stat 6s lg. Kopulation, dos ka- brio.uss st inanukacturss, et du coininsres, dans los provinces des?avs-Las, pendant leg 16. et 16. sisolo. Lruxellss 1822. 4. ^, van dsn Lo^aerds de ?sr Lru^Av, Lssai gur limportancs <1u coinmeree — dans les — ?a;s-Las—, 3tin, I^a Havs und Lrux. 1844, 1846, ^ l t in v x e r , Li- stoirs des relations eorninereiales et diploniatio.ues des ?avsöas avee le I^ord ds I'Lurope, psndsnd Is 16, sisele IZruxvIlös 1840 Xoeneii. Voorle^inASn over dv Aeseliiednis des nederlandselien Handels, Amsterdam 1363, L V^, de koov, Lsscliiedsnis van den lilsdörlandselisn Handel, ^insterdam 1366^). ' 6. L. de ^lonAS, Historia ^uris rnsreatoiii Lei- Aii ssptsntrionalis usizus ad annum 1811, luu^dnni Lat. 1842, vsn Lruvssel, Histoirs du comineree et de la inaiins en lZolAigus, t. I, II, Li-uxsllss et I^oip^iA 1861, 1863, Ueber Statuten und Landrcchte siehe Mittermaicr, Deutsches Privatrecht §. 43 Not. 6. 6. Maurcnbrecher, Deutsches Privatrecht. I. Z. 108. 109. VI. Großbritannien. ?ardsssus, Lollsetion t. IV. cap. 26 (p. 189—220). Hauptwerk das oben §. 3 genannte Werk von Anders»». * C. G ü - lcrbock, Znr Geschichte des Handelsrechts in England (Zcitschr. f. Handelör. Bd. IV. S. 13 — 29). Vgl. Beer, Geschichte des Welthandels. II, S. 296 ff. Unten §.13. VII. Skandinavien. karäessus, Oolleet. t. III. cap, 15, 16. 17. 18, (p, 1—308) und t, I) Andere Werke über Holland führt au Laöpeyres, Geschichte der volts- wirthschaftlichcu Anschauungen der Niederländer und ihrer Literatur zur Zeit der Republik. Leipzig 1863. S. 63. 64. Dazu E- Pickford, Die volkswinhschaflliche Glanzzeit der Niederlande. (Vicrtcljahrsschrift für Volkswirthschaft und Culturgeschichtc, herausg, v. Fauch er. Bd.I. Berlin 1863). X! Einleitung. VI. p. 509. L s, r o I i I^uncl, cliss. cle öueeorura eum Zeutibus Luropaeis Lseuixjuw löAss st paetg, eominsiciis. I7p8S,!as 1699. 4. heitersten, Oll» ullmsena Iisiiäslskistorisn srasllsn LueriZs oelr utrikes ortes, Ltoeiluolm 1769. Aoäser, ?asrsoell lil sn iUImaen uistorw om Lues kikes Usu- clsl. Stoeknolili 1770. ^. W, »kSillen, Lvvensll» Hsn6elu oeti Mi-in^ar- nes uistoria. Zt. I5psals 1851 - 1859. Vgl. Beer, a, a. O. II. S. 481 ss. Mittermai er, Deutsches Privatrecht. §. 43 Not. 10—13. Siehe unten §. 13 IV.—VII, VIII. Deutschland. Es ist unter 2. zur Geschichte der Hansa und ihres Handels die Literatur auch für die Verfallzeit der Hansa (16. 17. Jahrh.) zusammengestellt. » ?s>r. 496-503. 510-512. 1) F- C- I- Fischer, Geschichte des Deutschen Handels. 4 Thle. Hannover 1785 — 1792. (Th. I. II. 2. Ausg. 1793. 1797). " I o y. Fa l k e, Die Geschichte des Deutschen Handels. 2 Thle. Leipzig 1859.1860. * W a- ckeruagel, Gewerbe, Handel und Schisffahrl der Germanen (Hanoi, Zeilschrift f. Deutsches Alterthum. Bd. IX. S. 530 ss.). * Hüll m ann, Städte- wesen des Mitlelallerö (oben ^. 5). Hüllmann, Deutsche Finauzgeschichle des Miltelalters. Berlin 1805. F. W. BarlhvId, Geschichte d^r Deutschen Städte und des Deulscheu Bürgerlhums. 4 Thle. Leipzig 1850 — 1853. * W, Arnold, Versassungsgeschichte der Deutscheu Freistädte. 2 Thle. Gotha 1854. C. W. Nitzsch, Ministerialität und Bürgerthum im 11. und 12. Jahrh. Leipzig 1859. CrtIinaunsrlüri't'er, Oe commereio ^uoä intsr Vsustos et 6er- muniss civitutss aevo meclio intsrcsssit. 1,ip8ias 1858. 2) " G. Sartorius, Geschichte des Hanseatischen Bundes. 3 Thle. Göttiugen 1802—1808. "Sartorius, Urknudliche Geschichte des Ursprungs der Deutschen Hanse, herauögeg. von I. M. Lappenberg i8 nominum prouriorum. Auch uuter dem Titel: Wisb^ st». ff.). E. Herrmann, Beiträge zur Geschichte des Russischen Reichs. Leipzig 1843. Loltius. Ovsr Wisd)' en 1>(-t ^i8d)scke ?,sei'l!At stZssenisll — c-u reAts- lillucliKö V(zin!ttillslingen. vlrsclit 1853. 8. 2N- 279). Riesen kampff, Der Deutsche Hof zu Nowgorod. Torpat 1854. Handelmann, Die letzten Zeiten hansischer Ucbermacht im Skandinavischen Norden. Kiel 1853. * I. M. Lappenberg, Urkundliche Geschichte des Hansischen Stahlhofes zu London. Hamburg 1851. R. Pauli, Der Hansische Stahlhof in London (Bilder aus Allengland. Gotha 1860. S. 149—173). ^Itiris^sr, Listoirc- clu «-omptoir likussilli^uo ä'^nvsrZ. üruxollss 1848. Goldschmidt, Die Deutsche Hansa «Preußische Jahrbücher/ herausgeg. v. Haym. Mai 1862^. Joh. Falke, Die Hansa, als deutsche See- und Handelsmacht. Berlin 1863. 3) E. Deecke, Geschichte der Stadt Lübeck. I, Buch. Lübeck 1844. - Urkundenbuch der Stadt Lübeck. 2 Thle. 4. Lübeck 1843. 1854 — 1858. * C. W. Pauli, Lübeckische Zustände zu Anfang des vierzehnten Jahrhunderts. Lübeck 1846 (Sechster Portrag: Das Kreditwesen nud der Handelsverkehr). Mi- chelsen, Der ehemalige Obcrhof zn Lübeck nnd seine Rechtssprüche. Altona 1839. 4) I. H. Duntze, Geschichte der freien Stadt Bremen. 4 Bde. Bremen 1845—1851. 5) I. G. Büsch, Versuch einer Geschichte der Ham b^ur zischen Handlung. Hamb. 1797. * Hamburgischeö Urkundenbuch. Heransg. v. I. M. Lappenberg. Bd. 1. 4. Hamburg 1842. * I. M. Lappenberg, die ältesten Stadt-, Schisf-uud Landrechte Hamburgs. Hamburg 1845. cke Xsltsutiorn, Os carobiis ste, ILvriigsdsrA 1862. 6» G. H. P. Nvrrmanu, Ueber Wismar's Handelslage und deren Benutzung in älteren Zeiten. Ein Beitrag znr mecklenburgischen Handelsgeschichte. Rostock >804. 4. 7,* Joh. Voigt, Geschichte Preußens von den ältesten Zeiten bis zum Untergang der Herrschast des Teutschen Ordens. 9 Bde. Königsberg 1827—l!-39 (insbesondere Bd. VI.). * Caspar Weinrcich's Dauziger Chrouik. Eiu Beitrag zur Geschichte Tanzig'ö, der Lande Preußen und Polen, des Hansabnndes und der nordischen Reiche. Herausgegeben und erläutert Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 2 !8 Einleitung. von Th. Hirsch und F, A. Voßberg. Berlin I85S. 4. ' Th. Hirsch, D an zig's Handels- und Gewerbsgeschichte unter der Herrschaft des Deutschen Ordens. Leipzig I8ö6. Hirsch, Handelsverkehr Dauzig's mit den italienischen Städten zu Ende des IS. Jahrhunderts. (Preußische Provinzialblätter. Königsberg 1847). Klödeu, Geschichte des Oderhandels. 1 8S2. 8) F.W. Barthold. Soest, die Stadt der Engern. Soest 1855. 9) F. A. Blümeling, Ueber den Handel Cölln's in den frühereu Zeilen bis auf die Zeiten der Hansa. Cölln 1840. 4. * Quellen zur Geschichte der Stadt Köln. Bd. I., herausgegeben von E u u e u und Eckertz. Köln 1860. L. Ennen, Geschichte der Stadt Cölu. Bd. I. Eöln 1863. 10> Willigerod, Geschichte von Münden, in vorzüglicher Hinsicht auf Handlung uud Schifffahrt. Götlingen 1608. 11) ° C. v. Dalberg, Beiträge zur Geschichte der Erfurter Handlnng. Erfurt 1780. 4. 12) lI, G. F. Frauz), Pragmatische Handlungsgeschichte der Stadt Leipzig. Leipzig 1772. 13) * I. F. Roth, Geschichte des Nürnbergischen Handels. 4 Thle. Leipzig 1800—1802. 14) Lang, Ueber deu Handel in Bai er n v. Jahre I I79-1294 (Lang's baierische Jahrbücher. Ansbach 1816. S. 344 — 376). N omau Zi r ngib l, Geschichte des baierischen Handels. München 1817. 4. 15) F. Knrz, Oesterreich's Handel in älteren Zeiten. Linz 1822. 16) * C. T. Gemeiner, Ueber den Ursprung der Stadt Regens- burg und aller alten Freistädte. - - Beilrag zur allgemeinen deutschen Haudels- geschichte. Regcnsburg 18!7. 17) * P. v. Steilen, Geschichte der Reichsstadt Augsburg. 2 Thle. 4. Frankfurt uud Leipzig 1743. 1758. 18) G. L. Kriegk, Frankfurter Bürgerzwiste und Zustände im Mittelalter. Frankfurt 1862. 19) C. Jäger, Schwäbisches Städtewesen des Mittelalterö. Meist nach handschriftlichen Quellen sammt Urknndeubnch. Bd. I. (Auch unter dem Titel: Ulm's Versassnng, bürgerliches und cvmmercielles Leben im Mittels.). Stuttg 1831. 20) C. Jäger, Geschichte der Stadt Heilbroun und ihres ehemaligen Gebietes. Ein Beitrag zur Geschichte oeö Schwäbischen Stä dtew cseus. Bd. I. Heilbroun 1623. 21) >J- H- Schinz), Versuch einer Geschichte der Handelschast der Stadt und Landschasl Zürich. Zürich 1763. 22) * Monc, Znr Handelsgcschichte der Städte am Bodensee vom 13. bis 16. Jahrh, mit Venedig, Mailand x. Der süddeutsche Handel mit Venedig vom 13. bis 15. Jahrh. (Zeilschr. f. die Geschichte des Oberrheins Bd. IV. S. 3 — 67. Bd. V. S. I — 35. 411 — 4>7. Mone, Die Rhein- schiffsahrt v. 13. bis 16. Jahrh. (eo<1. Bd. IX. S. 1 — 43. 36S — 430). Andere Mittheilungen von Mone siehe Zeilschr. f. Handelsrecht Bd. II. S.192. 193. — §, 6, Quellen und Literatur des Handelsrechts. Die Neuzeit, 1!' 3. Das Handelsrecht der Neuzeit. Allgemeine Literatur und Sammelwerke. 8. 7- Unter den allgemeineren Schriften gehören hierhin die in den Vorbemerkungen §. 4 genannten, und viele in den §§. 5. 6. angeführten Werke. Insbesondere ^arässsus, Collsotion (bis zum 18. Jahrh,); Dedekind, Abriß; ^näsrson; risnssss äs 1a Ilollanäs; Scheerer, Bd. II.; Beer, Abth. 2; Llan^ni; Kautz; Gülich; G. F. v. Mariens; F. A. Biener; Kuntze; Keloxis; (AraZnon-Iiasosts; Fischer, Geschichte des teutschen Handels Bd. III. IV.; Falke, Geschichte des deutschen Handels Bd. II,; Sartorius, Geschichte des Hanseat. Bundes Bd. III.; Waitz; Roth; v, Stetten u. a. Sodann: * L,. Sinitk, ^n in^uir^ into tds naturs ancl sausss st tlls ^veg.1rd ot nativns. I^on- äsn 1776. 2 Bde, 4. G. Schmoll er, Zur Geschichte der nationalökonomischen Ansichten in Deutschland während der Neforma- tionsperiode. Tübingen 1861. (Aus der Zeitschr. f. die ges. Staatswissenschaft. Bd. XVI) H. Wiskemann, Darstellung der in Deutschland zur Zeit der Reformation herrschenden nationalökonomischen Ansichten. Leipzig 1861. M. Wirth, Geschichte der Handelskrisen. Frankfurt a. M. 1858. LI. -Iug1a.r. Lrisss soramsrsig.- lös xsrtäallt 1s XIX"'° sissls. ?aris 1862. Ferner die zahlreichen Werke über den Kolonialhandel. Hauptwerke: lil^itg,!, Histoirs xliilosopiticius st xvliti^us äss stadliLssnisnts st äu commsrcs äss Luroxssiis ctans Iss clsux lu- äss. X^ouv, sv, its xrineixlss anä aä- winistration; or tks rasreantils la^v c>k (^rsat Lritain soinxa.- rsä >vitli tlis Loäes anä la^vs soininsrLS ot' tl^s 5o11o>vinZ msr- eantils eountiiss (werden 59 Staaten und Länder, und die Justinia- neischen Institutionen genannt). 2 vol. in 4 parts, 4. (Die Abtheilungen jedes Bandes haben fortlaufende Seitenzahlen). London 1850—1852. (Die Uebersicht über das Recht Englands, seiner Nebenländer und Kolonicen ist brauchbar, die fremden Rechtsquellen sind meist aus den Uebersetzungen von St. Joseph in's Englische übertragen. Vgl. darüber Brinckmann in der (Heidelberger) kritischen Zeitschrift f. d. gesammte RechtSwissensch. Bd. I. S. 281—291 und Thöl, Handelsrecht a. a. O.). Eine Uebersicht des Handelsrechtszustandes der Europäischen Staaten und Nordamerika's enthält das mit großer Belesenheit, aber nicht überall mit genügender Kritik geschriebenen Werk von äs Nil- tit?, Nanusl äss eonsuls t. I. II. 1. 2. I^onärss st Lsrlin 1837— 1839. I,: lablsau äu äsvsloxxemsnt äss institutions ^'uäisiai- rss st aäiruuistrativss orssss xmn- 1'utilits äu oorarQerss, ainsi c^us äs 1a IsZislation soiriuisi'c:ig.1s st Maritims äss xrineipaux etats äs 1'Luioxs st äss lÄats Unis äs 1'^.rasriciuö äu norä. — §. 7. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Die Neuzeit. ?j Wesentlich das hanseatische Recht berücksichtigt die Sammlung von äosumentg, soraillsreiglia in Narczuarät trastatus 6k Hurs illsreatoruiu II. I^ranlckuit. 1662. Unter den Quellensammlungen für einzelne Rechtszweige nimmt den ersten Rang ein: ?aräe88U8' mehrfach genannte <üv1- Isetiov äss lois raaritiinös, durch welche die früheren Sammlungen (t'LossIi äsr ^esrsstltsii 4. ^.instsräain 1666 ^1678. 1693. 1740. 1753 sto^ Llairas, lls et evutuiriss äs 1a msr. liousn 1671. ^instsräÄra 1788. Vsrvsr, ^eäsrlaucls Lss-Iisslitsn. ^.ru- stsräg-ra 1711. ^1716. 1730^. ^snsial trsatiss tds ävrainiou auä tns la^vs ok tds ssa.. London 1705. ?j,stsr I.s Olsroc^, ^lIZsinssris vsrlianäslinZ van äs nssrsslzapx^ äsr ?ss — uit dst LnAsIs vertaalä. ^rQ8tsräg.Ni 1757. Lidiiotsoa äi Zius nautiso, soutsveuts äs IsgZi äslls piu sults ua^ions — 2 t, 4. ?irsu?s 1785. Lapinan^, OoäiAv äs 1a sosturridrss raaritimas. Ns.äiiä 1791. 2 t. 4. Engclb recht, Lvrxus M'is nautisi, oder Sammlung aller Seerechte der bekanntesten handelnden Nationen alter und neuer Zeiten, nebst den Assekuranz-, Haverei- und anderen zu den Seerechten gehörigen Ordnungen, zusammengetragen und ins Deutsche übersetzt. I. ^einziger^ Bd. 4. Lübeck 1790) im Wesentlichen überflüssig geworden sind. Für das As's e curan zrecht besonders eristiren nur ungenügende Sammlungen: (N. Magens), Versuch über Assekuranzen, Ha- vereien und Bodmereien zc. — nebst einer Sammlung der vornehmsten alten und neuen Verordnungen. Hamburg 1753. 4. Derselbe: ^.v essa.^ an in8ui-g.nes8. 2 vol. 4. I^onclnn 1755. Das Recht der Assekuranzen und Bodmereien, systematisch abgehandelt, und mit einer Sammlung der neuesten zu diesen Materien und denen Havereien gehörigen Verordnungen. — Königsberg 1771. Lalä^sssroni, Oslls assieura^ioni inarittirus trattato, 3. t. 4. ?iren2s 1786. 2 sä. 5 t. 4. ?irsn2s 1801—1804. Die zahlreichen Sammlungen der Wechselrechtsquellen enthalten auch Verordnungen und Gesetze über andere handelsrechtliche Gegenstände. Dahin gehören, außerdem Anhang in Mariens Versuch einer historischen Entwickelung:c.: Königken, Der Stadt Leipzig Wechselordnung — worbcy auch Ein Anhang — 4. Leipzig 1712. 2. Ausg. 1717. E. B. A., Der in allen Fällen vorsichtige Banquier — 2 Thle. Th. 2: Darinnen die mehrsten Europäischen Wechsel-Ordnungen wie auch verschiedene Banko- und 22 Emleituug. Handelsgerichtsordnungen zu finden seynd :c. Naumburg und Frankfurt 1733. 4. I. C. Herbach's, Verbesserte und vielvermehrte Wechselhandlung 2, Aufl.'Nürnberg 1726. Fol. (1757. 1765). * Siegel, Lorxus M-is oainkialis. 2. Th. Fol. Leipzig 1742 nebst 4 Fortsetzungen von Uhl. Leipzig 1757. (2. Aufl. 1772) 1786. 1771. 1786. I. M. Edler von Zimmerl, Vollständige Sammlung der Wechselgesetze aller Länder und Handelsplätze in Europa. 3 Bde. 4. Wien 1809 — 1813. * I. C. Meißner, Codex der Europäischen Wechselgesetze, oder Sammlung der heut zu Tage in Europa geltenden Wechselrechte. 2 Bde. Nürnberg 1836. 1837. Zn gewissem Sinne sind hierhin zu zählen auch die Encyclopädieen des Wechselrechts: PH. C. Scherer, Handbuch des Wechselrechts. 3Thle. Frankfurt a. M. 1800—1802. » G. C. Treitschke, Alphabetische Encyclopädie der Wechselrechte und Wechselgesetze. 2 Bde. Leipzig 1831. G. M. Kletke, Encyclopädie des gesammten Europäischen Wechselrechts in alphabetischer Ordnung. 2 Bde. Leipzig 1861. 1862. a. Ri8 zu den Codisicationen. 8- 8. I. Die italienische Theorie und Praxis. Außer den Schriften der Glossatoren und Postglossatoren, insbesondere Ouraritis, Linus, Lartolus (Ltraoeug, üs rusroat. I. M. 71 svgl. auch tr. clö clsoootoribus pg.rs III. Nr. 1; xars VII. xa>rt. II. Nr. ?Mta tainsu sst Lartoli auotoritas, ut ab e^ns resxonsis ris^s Moclaiuinoclo sit rsoeäsrs, ssrasl iZitur at- c^us itsrura ooZitadis), Zaläus, Lartolouiäus äctc>rilzus; pars VIII: (juomoclo r>roco6en6um sit iv causis mereatorum. Taraus folgt in den gewöhnlichen Ausgaben ein trac- tatus 6e a6^eeto, und, meist besonders gedruckt, ein tr. 6s asseeurationidus uud ein tr. 6e proxsnetis et ^roxsnsticis. Unter diesen sind die beiden letzten nach dem tr. 6e mereatura, der tractatus clv acl^jeeto dagegen znletzt geschrieben. Als älteste Ausgabe ist uur bekannt die Venet. 1553 "), dann I^u^- 6uui 1556 unter dem Titel Nsreator ^jurisperitus erschienene, die letzte ist wohl ^mstslo6. 1669 erschienen unter dem Titel: Ltracclurs aliorumcjus elarissimorum ^juriseousultorum 6e mereatura, cambiis, sponsiombus, cre6itc>ridus etc. rsdusczue a6 mereaturam pertinentibus 6eeisiones st traeta- tus varii. ^6 ciuornm ealeem uune acesssere sjnsclem L. Llraeekao 6e »s- secnrationidus, proxonstis atczuv xroxenoticis tractatus ckuo. (Der Haupttrac- tat von Straeelra steht hier p. 340—495, der tr. 6s achseto x. 496—562. Die beiden tr. 6e assseuratiou^ uud 6e xroxonotis etc. siud uur beigcbundcn und in besonderer Paginirung ^.msteloä. 1668 erschienen). ' kotae tZeriuae 6e mereatura et rebus a6 eam pertine n ti d us cZecisivnss ^auö der Mitte des 16. Jahrhunderts, vgl. Wiener, Abhandl. aus der RcchtSgeschichte S. 96. 97. Wechselrechtliche Abhandl. S. 82. 83), die erste bekannte Ausgabe Vsust. 1552 e6. Lellonius, ed. 3 ?rancok. 1592. 4, u. a. auch in der vorstehend genannten Ausgabe des Straccka äiustolocl. 1669 S. 1—339. Iliomas LouiriAisius, tractatus ns!zc>tiati oun m. ?Ioreut. 1587. ^o. Lapt. ?e6re^?anc>, De mereatura et oax idus. Venet. 1599.4. * Liizis- mun6i Leaceiae, ^urisconsulti komaui, tractatus 6e eommereiis st esrodio. zuerst Rom 1618, auch Cöln 1619, ecl. 3. (isusvae 1664 kol., u. a. Oi6ae. Lautsra, tractatus ?0-17231 dedicirt und zerfällt in 100 6iseur- sns nebst einem 6iscursus Acneralis. Ansaldus ist 1651 zu Florenz geboren. Als seinen Lehrer nennt er den Lsr6inalis 6e I.nca, seine praktische Laufbahn hat er, wenigstens im Handelsrecht, unier dem prinnuins Ilniversitatis ?isanas und sssessor beim consulatus rnsreatorura zu Pisa, IZo^uss ?raneiscns Naria OsMnins begonnen. Er ist als su6itor uud 6ecnnus der Kots koraans 1719 gestorben. Das päpstliche Imprimatur des Werkes datirt Rom 19. Februar 16881. kom. 1689. Lsnevss 1696 kol. » -losepbi Usrias I^au- rentii 6s LasarsAis, ^nriseon8nlti 6sriusnsis eollsziati, rotas ?Iorenti- nae su6itoris st pro 8. KsA. Lslsit. Lonsiliarii ^ustitias, (geb. zu Genua, 8. August 167», lehrte dort die Rechte, später Auditor der rota von Siena, sodann der roto. von Florenz, gest. dort 9. Angust 1137) 6isenrsns lo^a- les 6e eoro rn ereio , in 6uos tomos 6istributi. 2 L6e. toi. ?Iorent. 1719. Zu t. I. ist beigedruckt: II eonsolato 6sl raars colla spisAll^ione 6i Ll. U. LÄSktroxi. ?Iorent. 1718. Zu t. II.: guintini Ws^tsen, tractatus 6e avaris cum observationibns Limonis g, I>esvven et Aattbasi 6o Vieci- In novain metbo6nm a6 tacilioroiri usnm ^b eo6siri ^. A. 6e Lasaregis aeeoino6atns, ?lorsnt, s. n. Zu diesen beiden Bänden, welche 6iscursu8 1 — 120 enthalten, ist ein dritter Band, ?Iorent, 1729 toi, in einer anderen Druckerei erschienen, enthaltend 6i8enrsus 121 — 186, und dazu: II carabista instruito per o^ni es,so 6e tÄlIiraellti o sia instru^ions per Is pia^^s rasreantili ete. Opera pratiea e IsZals 6i 0. U. Lssare^i. ?irevüs 1729. Eine zweite Ausgabe ist Venst. iir 4 t. kol. erschienen. Der vierte Band soll enthalten trnctktus s6 Statut», ^a- unas 6s 6screris st 6s suceessionibus ab intsstato. — ' Oseisionss Saerae kotae kornanae. Die Urtheile dieses höchsten Gerichts der päpstlichen Curie sind in zahlreichen Sammlungen erschienen, z. B. I.nA6uni 1S67. Venst. 1690. ?raneot. 1601. I.UA6uni. 1658. Vsnst. 1642. 1734. 1754. §. g. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Die Neuzeit. N K t. toi., auch als Anhang zu den zahlreichen Ausgaben deS tneatrum veriwtis von Oaräiliaiis >is I^uca. Viel benutzt von Leaseis, ^nsaiöus, OasareZis. II. Anderweitige Romanische Literatur im Anschluß an die Italiener. Dem Kreise der italienischen Literatur stehen, abgesehen von den unten zu erwähnenden Deutschen Schriftstellern, am nächsten: Uoliriaeus (vumoulin l500 — 1566) ?ractatu8 c o in in s r- cioruio sl usursrurn reäitnurnc>us peeunia. eonstitutoruin et monstu,- rurn etc. ?aris 1546. toi. (Ferner im tr^etut. trs,etatuuin v 1543. t. V. x. 306—315. I-uZäuni 1572 und oft). Identisch mit diesem (vgl. Hugo, Geschichte des R, Rechts seit Justinian. 3. Aufl. S. 26N) ist 6. O a d k 11 i n u 3, l'ra-'tkws coininerciornin etc. (gleicher Titel!. Vsnet. 1676 toi., auch 1577. 1582. Dagegen verschieden 6 ibaiinu 8 (Jesuit), u^äunenLis, curn ll,cenrs,ta, U8uriirurn, sjns cjnoä interest, annuorurn reäituunl, ciimdiorinn, soeistatum et ecintrsctnum oinniuin sxs>iieatione. l.u^cluni 1657 toi. (Dieses auf der Göttinger Bibliothek befindliche Werk scheint verschieden zn sein von einem bei ?arus cis univsrs!» rsruin Ilurniin^rurn nsAotiiitions. I^u^äuni 166 j. 2 vol. loi.). ? Ii 0 iri. Nsrestus, v s insrestoruiu c, 0 n t r a, c, t l b u 3. Laimiintieas 1569. lol. ?rktne. üs.i'si», Os oinnis Asnsris eontr»ctibu8 nisreato- rurn. t. II. 8. Lki-einoriae 1583. (krixias 1589). 1/u ä 0 v. I. 0 v e ü. Os ns- AO ti s,ti 0 nid U8 st e on t 1 a stid u 8. L^iin. 1592. toi. I^nAci. 1593. 4. ' ^. cis Rev i g, Loig.n08,I^^derinto ci e ooininercio tsrre3trs v a v aI, (berücksichtigt genau das Römische, Canonische und das Spanische Recht). Madrid 1619. 4. (latein. ?Iorent. l702 toi. Jst wohl identisch mit -I. ci e »svis Loian08, Os lg, inercaneia, )5 eontratacion lie tisrrs, inur (Luria ^Inlivojog, t. II. !?nsva impr. Ug,clriä 1797. 5oi.) Veiti^I^insnxs3, Z^orts 60 Is, eontratseion äsilg,8 Inäici3 0 sei äs n t s,I S8. Levi^tla, 1672. (citirt?g,r- cis88U8, Loll. VI. x. 14). ?. Si^ntsrng,, Os insreaturg. Lolon. 1609. (Ein tr^etatus desselben äs k88eLurlltionidus st 8vonsionibiis rnsre^toruin findet sich hinter der Ausgabe des Strsesns,, von 1669 p. 796 — 824). III. Frankreich. Vgl. die oben S. 14 genannten Werke u. Beer II. S. 228 ff. 1. Sammlungen der älteren Französischen Handelsgesetze: das oben genannte Werk von G. F. v. Wartens, Gesetze und Verordnungen !c. und lliisi-ist, Lm-ps äs äroit eoioiitsi-LlAl ti-antzais ou rseueil mstuoclic^us äss lois st autres ao- tes et äoeumens. ?aris 1841, insbesondere p. 1—86. 2. Unter diesen sind vor allen wichtig: ?6 Einleitung. a. ^äit äs Luarlss IX. ävvns au moi8 äs uvvswbrs 1563, die Einsetzung eines Handelsgerichts (Mgs st oousuls) in Paris betreffend, d. Läit äs livuis XIV., äouus au mois äs Nars 1673, ssrvaut äs rsZIsinsut xvur 1s ooraiusi-lzs äss usZo- cians st iua.redg.näs, taut eu gras hu'eu ästail. Diese sog. Oräouuauss äu soraiusrss, auch Loäs Naroliauä, Oväs genannt, enthaltend 120 Artikel in 12 Titeln^ ist redigirt unter dem Vorsitze von kussoit, unter dem maßgebenden Einfluß des Kommissionsmitgliedes ^asquss Ss-var^ des Netteren (1622—1690). Vgl. Wiener, Wechselrechtliche Abhandlungen S. 147—151 und ki-aguoQ Lacosts, x. 286—290. o. Oi-ävnuÄvss äs I^ouis XIV., äonnss au mois ä'avüt 1681, tououaut 1a inarius. Sog. Oi-äouuauLs äs la uiarius, in 5 Büchern, ihr Redakteur ist unbekannt, wahrscheinlich I^s Va^si' äs LoutiZu^. Zum großen Theile das öffentliche Seerecht, insbesondere das Seevölkerrecht betreffend. Vgl. ?g.räss8us, Collection. t. IV. x. 239-245 und Sra- suou IlAsosts a. a. O. p. 290—296. 3. Außer den einflußreichen Werken von * N. ?vtaisr (1699 — 1772), welche in zahlreichen Monographien sich über das ganze Obligationenrecht und die wichtigsten Gegenstände des Handelsrechts erstrecken (OsuvrsL- eomxlötss. 28 Bde. 12. Paris 1773— 1778, zuletzt herausgegeben von LuMst, 10 Bde. Paris 1847—1850), gehören der französischen Handelsrechtsliteratur auf Grundlage der beiden Ordonanzen an: ' ?. öornisr, Oräouna.ues 6s I,ouis XIV. sur Is eomiusres, surienie ä'anuotstions st äs äeeisious iinportsutes ?sris 1678. (1755. 1757). * ^»c- yues Lsvarv, I.s xsrkg.it nöAoei»nt, ou instruetiou gsuerals ponr es gut rSAsräs Is eomiueres äss ina>relis.näisss äs ?rsnss st äs ps/is ötran^srs. ?»ris 1676. (1676. 1713. 1717. 1749. 1752. vte., 1800. 2 vol. 4). » ^ac- o^uss Ls.vs.rv, ksrsres ou svis st conseils sur lss plus iiuportsutss ins- tisres äu corlliueres. ?sris 1688. 4., später im xsrlsit ns^oeisvt. Th. II. ^ ^l. ^oudssu, l^ss Institutes äu clroit eousulsirs, ou lss elsmens äs Is ^urisvruäsnes äss rusrolisuäs. 2 vol. 4. ?sris 1632 (1700). ?rstieien äss MASS st consuls. 4. ?sris 1742. äsLoutsrio, ZZxvliestion cle I'oräonusucv äs I^ouis XIV. oonesrnsnt Is eomrusrcs sto. 4. I'oulouss 1743. ^ (-lousse), I^ouvesu comiueutsirs sur lss oräonusuees äss oaois ä'soüt 1669 et wsrs §. s. Quelle» und Literamr des Handelsrechts. Die Neuzeil, ?7 1673, önsemdle sur I'ääit ciu ruois äe rnars I 673, toneliant lös spiess, 1755. >auch 1761, znlchl v. öseans I828>. Salle, Lsprit öon 1164. Assson, Instruetion cles nexoei-lns. 1^. Liois 1766. I^selvre, Instruetion sur lös atlaires cantentieusss des eoinniölviuis 12. paiis 1769 lioZus, ^urispru- cleneo consulairo ot instruetion cles nv^oeians 2 vol. 12. ^.nAörs 1773. Xi- eoilürns. IZxeöreieL lies eommereans ete. 4. pari? 1776. 's östarcl cle Lreuil, !>kouvöau comniöntnirs sur lös lois clu coinmsreö. ?aris 1787. (Scheint identisch mil einem Werke: O. lZ., Rouveau comruLutaire lies loix 6u coinrneree. I'nris 1787). ^ Louelier, Institution» eoinmerciales trai- taut >. övuelier, I^es vrineixss nüring.clg.s xor sl rsv O. ?elipe V. anno äe 1737. Sie zerfällt in 29 Kapitel. Lap. I — VIII Von der Juriödiction und Verwaltung in Handelssachen und den Beamten dafür. Lap. IX. Von den Kaufleuten und ihren Büchern. Lax. X. Von den Kaufmannscompagnieen, <ÄP, XI Von den Verträgen- L-rp. XII. Von den Kommissionen. (Z^. XIII- XIV- Von den Wechselbriefen und anderen Handclsefsekten. Lax. XV. XVI. Von den Handelsmäklern für Waaren, Wechsel, Assccuranzen, Schisse. Oap. XVII. Von Fallimenten. Lax. XIX—XXIX. Seerecht, darin XXII. Von Assccuranzen und Policen. Sie ist in zahlreichen Ausgaben, z. B. bei <üg.xmg.r>7, Losturn- dres maritimes t. II. Madrid 1796 und 1819 erschienen (eine unvollständige französische Uebersetzung bei 8t. -Ivssxli Ovneorclanos p. 4—108, das Wechselrecht bei Mariens, Anhang S. 129—173), hat als die vollständigste Sammlung des spanischen Handelsrechts in ganz Spanien und dessen Colonieen Geltung erlangt und, soweit sie nicht durch neuere Gesetzbücher außer Kraft gesetzt ist, behalten. Noch durch Verordnung vom 26. August 1827 wurde die Befolgung §. 8. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Die Neuzeit. 2!» derselben dem neuerrichteten Handelsgerichte zu Madrid vorgeschrieben. (Hierauf ist wohl die gewöhnliche Notiz zurückzuführen, daß sie zum provisorischen Handelsgesetzbuch sür das Spanische Reich erklärt worden sei?) V. Die Niederlande. Siehe oben S. 15. 19. Beer II- S. 168 ff., insbesondere Etienne Laspeyres. Geschichte der volkswirthschaftlichen Anschauungen der Niederländer und ihrer Literatur zur Zeit der Republik. Leipzig 1863. Zur Geschichte des Seerechts während dieser Periode siehe noch vg,n äsr Hvsvsii in den 51ö<1sr1g,n,äsolik ^ggrboslcsn voor ks^tsAslöörälisiä sn ^VetgsvivA II. S. 553 ff. III. S. 487 ff. Das gesetzliche Handelsrecht der Niederlande (Belgien und Holland) ist enthalten in zahlreichen Gesetzen, insbesondere Carl V. und Philipp II. (1537 —1570), welche namentlich Wechsel, Seerecht und Assecuranzrecht betreffen. Dazu die zahlreichen Landrechte und Stadtrechte, namentlich von Antwerpen, Amsterdam, Leyden, Mid- delburg, Dortrecht, die Plakaate der Generalstaaten u. a. Die niederländische Literatur ist reich an umfassenden Schriften und Dissertationen über einzelne Zweige und Institute des Handelsrechts, Geld- und Krcditvcrhältuisse (z.B. 8g.1mg.siu8 äs nsu- ris, Loxkorn äs trg.xö?itis voIZo luonZokgrclis), über Aktienhandel, über Compagniegeschäste, insbesondere die großen Handelskom- pagnieen, über Wechselrecht (Phoonsen), Seerecht und Versicherungsrecht. Dagegen fehlen Darstellungen des gesammten oder auch nur des sogen, engeren Handelsrechts. Vieles findet sich in den Pandektenkommentaren der niederländischen Civilisten des 17. und 18. Jahrhunderts: A. Vinnius, Ulrich Huber, Joa. Voet, Gerard Noodt, in den Schriften der Praktiker und Com- mentatoren des einheimischen Rechts, wie Hugo GrotiuS (Oe ^jnio belli nc viwis libri III. 1625. InIsviZinA in äs Iiollanäsoks kLAtsAk-lLerälieicl. IIuüA, 1631. 4. Beste Ausgabe Middelburg 1767 — dazu, für das Handelsrecht sehr bedeutsam, ^ van äor Lssssel, l'lieses ssls^tas Mi-is Hollnnäici et ^LcInnäiLi sd snppl, ö, (Zrotii introä, in ^jns Iiollancl. l-u^änni Liit-iv. 1800. 4. novo. ^nisterä 1860). ferner Elbert Leoninus (van Leeuw), Damhouder, Jac^ Curtius, F. a. Sande, Nicol. Thuldaenus, Petrus Gu- delinus, Paul. Christianeus, Joa. a. Sande, Corn. van Einleitung. Bynkershoek u. A. Auch vAirl^iuÄsu, ksAtsAsIsczrcl piuotieal en Xc,c>xrag.niis Haucldoslc. ^rostczrclara 1806. Sammlungen von Gutachten und Rechtsfällen: Lki'sls, ^ävij^sn ovsr äsn üooplianclsl sn ^esvavrt, mitSAacIsi-8 ver- 8oiisiäsns tnrds8, msmorisn, rs8olntisn rrussivsZ, an^ clasr tos benosrenäs van clen Lncis. ^. ^rclwois, O. Hslrnan8 so anders Aörenommsräs am8tsrclam8el,e aävocaaten. 2 cleel. 4. ^M8lerc1alii 1781. Vsr^amsIinA van , 4 asolsn. IS01. 8. ki eai 6, Iraits 6n cornrnercs, eontsnant <1s8 observation8 8vr le oorarneres äs8 princinaux stat8 äs l'knrops. ^iri8tsrcl. 1715. (Neue Ausgabe 2 t. Amsterdam 1781. 4. Uebersctzt von Gadebusch und Wichmann, 2. Verb, und verm. Aufl. Grcifswald 1791. 1792. 3 B. Supplcm. Leipzig 1801. 4). ^l. ?. ki- sarä, I^s nsAoes k1'^ln8toi'6am, ^insteräam 1722. 4. Os ainstsrclarn3Lke ILoopmann cloor en ouä NsAveiant. ^rll8tsrc>an> 1791. Zeitschrift! Os Xoonmann ol b^ära^en tsn op-donw van Hssrlanä8 Kooplranäsl sn ?>osvarn. 6 Bde. Amsterdam 1768—1776. VI. Großbrittanien. Vgl. unten §. 13. VII. Deutschland. 1. Die Quellen des gemeinen Deutschen Handelsrechts sind die Römischen und Kanonischen Rechtsbücher, wenige Reichsgesetze, der Handelsgebrauch: gemein deutscher oder gar allgemein europäischer. Die Rcichsgcsctze S4g Tit. 22, 1577 Tit. R.G. ^-^^1668 u. C D. 1669>. Die Reichsgesetze des 21. Jull 30. September / » >v 16. Jahrhunderts über die einschlägigen Gegenstände hat gut benutzt Schmoller in der S. 19 genannten Schrist. Ueber das .Verfahren in Handelsstreitigkeiten bestimmte der J.R.A. von 16S4 §. >07, daß in Wechselsachen die Appellation nur Devolutivesfekt haben, und die gebräuchliche parkta oxsontio nicht hindern Hi-K?!^ - zi - > , , , ' solle. Das R.G. von ^ Juli 1668 enthielt folgende Punkten I) „daß nach der bekannlen Handelsregel c^ni aeco^t^t Zolvst, in acceptirten Wechselbriefen derLxosxtion von riunisratas pscunias nicht Statt zu geben, hingegen aber dergleichen s,Lcept,ktione8 zur Verhütung vieler Jrrnng und Weitläuftiger Prozesse schriftlich geschehen solle; jedoch, daß nichts destoweniger wegen der mündlich aceeptirten Wechselbriefc es bei den Rechten und Observanz sein Bewenden habe. Dieser Punkt ist in den Reichsabschiedsansang von 1671 unverändert übergegangen. 2) Begehrte das Kolleg der Reichsstädte, a) daß Hinsort von den höchsten Gerichten die kpjisillltionLs oder Mandatprozesse in Gewerb-, Meß-, Wechsel- und Handelssachen wie zeilher geschehen, nicht sofort erkannt, sondern zuvor au die Obrigkeiten und Richter jedes Orts um Bericht geschrieben werden solle; d> der §. 107 des J.R.A's. auf andere Kanf- und Handelsfälle auszudehnen sei; e> in Kauf- und Handelssachen bei den höchsten Gerichten vor Eröffnung der Urtheil verständiger und erfahrener Handelsleute Gutachten cires, tsetum iusrLii,ntils zu hören, uud nicht beiseits zu setzen. Dagegen erklärten sich das Kurfürstliche und Fürstliche Colleg schlechthin gegen den Punkt iiS b, und wollten hinsichtlich der Punkte it und e alles dem Ermessen der höchsten Reichsgerichte überlassen. Das Kaiserliche Commissionsdekrel vom gg' ^ptmiber ^ schlechthin für 22. die Anträge der Reichsstädte aus. Iu dem Neichsgutachten vom-^ Juni 1669 fügten sich darauf die beiden Kollegien der kaiserlichen Ansicht, jedoch mit folgenden Modifikationen, welche in dem Reichsabschiedsanfang von 1671 — aooplirt sind: — »Wir ordnen und setzen dabei auch noch ferncrS, daß selbige I.J.R.A. 107) auch in andern, jedoch aber nur d erg l eich en K auf- und Handelsfällen, welche nicht weniger, als die in bedeuten: §. angezogene Wechselfachen, liquid seien, und vermöge der Rechten, x s, r u, t, a, ra Exi-eul-ionora nach sich ziehen, Statt haben." — „So solle auch von den Obrigkeiten und Unterrichlern in Gewerb- , Meß- und Handelssachen, ehe und bevor die Appellations- nnd Mandatsprozesse erkennet werden, wie nicht weniger vor Eröffnung der Urthcl, verständiger Kaufleute Gutachten oireo, t'actum rusocantils vernommen, und nachgehends der h ö ch st e n 's r i d u u ^ 1 i o li ^ rbiti' io anheim g e g e b e n w e r d e n." Der Handelsgebrauch als Rechtsquelle, so wie die Mitwirkung §. 8. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Die Neuzeit. ^3 von Kaufleuten in Handelsstreitigkeiten ist in den vorstehenden Reichsgesetzen anerkannt, so insbesondere in dem J.R.A. §. 107. v. „da nicht allein nach Kaufmanns-Gebrauch"; desgleichen in der Verordnung Kaiser Marimilian's für Nürnberg v. I. 1508, den Prozeß in Handels- und Bausachen betreffend (Lünig, Reichsarchiv Th. XIV. S. 159 ff.). Vgl. auch Na.rcing.rä, tr. äs ^nrs nisroator. lib. III. eax. 2 üb. I. e. 6 nr. 30. Mar Perger, Neueröffnetes Handelsgericht, oax. 6. 7. 2. Das Handelsrecht der Deutschen Einzelstaaten ist theils Handelsgcbrauch, theils gesetzliches. Der Handelsgebrauch ist selten aufgezeichnet. Das gesetzliche Handelsrecht ist zerstreut in den Landrechten, insbesondere in den Stadtrechten «.siehe Gengler, Deutsche Stadtrechte des Mittelalters. Erlangen 1852), sodann in einzelnen Specialgesetzen: Merkantil-, Markt-, Metz-, Handelsgerichts-, Firmen-, Prokuren-, Börsen-, Banco-, Stapel-, Fallit-, Wechsel-Ordnungen (vgl. auch Dedekind, Vergangenheit und Gegenwart des Deutschen Wechselrechts. Braunschweig 1844), Schiffs- oder Seerechten, Assecuranzord- nungen u. a. m. In Bezug auf das Handelsstaatsrecht folgen die Deutschen Partikularrechte (Landes-Polizei-Ordnungen u. dgl.) wesentlich den Grundsätzen der Reichsgesetzgebung. (Siehe Schmoller a. a. O.). Auch gehören hierher die Recesse (von denen Lappenberg eine kritische Ausgabe vorbereitet), Privilegien und Kontorordnungen der späteren Hansazeit. Eine unkritische Uebersicht der Partikulargesetze bei Marpcr- ger VI. S. 172 ff. Ueber die Sammlungen siehe oben §.7. 3. Die Quellen und Literatur der wichtigsten Deutschen Einzelstaaten vor der Deutschen Codification stehe unten §. 12. Ueber Preußen §. 9. 4. Die Literatur des Deutschen Handelsrechts bis gegen Ende des achtzehnten Jahrhunderts ist dürftig. Die Italienische Literatur, später auch die Französische, insbesondere die Werke von Jacques Savary, werden benutzt. Vieles Gutes findet sich zerstreut in den Compendien und Handelsbüchern des Civilrechts, in den Kommentatoren der Stadtrechte, namentlich von Mevius zum Lübischen Recht, in den zahlreichen Sammlungen der eon8n1tg.tions8, clseisio- nes, rssxcmgk u. dgl. Hervorragend ist nur das fleißige Werk von Marquard, lehrreich unter den zahllosen Dissertationen sind die Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 3 2! Einleitung. Thesen von Langermann (xr. Lauterbach). Zur Charakteristik vgl. meine Abhandlung Zeitschr. f. Handelsr. I- S. 7—13. Die ältesten hierher gehörigen Werke sind juristisch-theologische Untersuchungen über Handelsgeschäfte^). So: «lolrü-nnos dicker, Lscras tIisuIoAi»,s protessor orckinis prÄsck!eg.torniu (Dominikaner, Prior in Nürnberg nnd Basel, Professor der Theologie in Cöln, gest. nach I440>. Loinpencliosus traetatus cle contraetidus rner- ostorum, (Eine sehr alte Ausgabe ohne Datmn, Cöln 30 Bl. 4, auf der Hamburger Commerzbibliothek. Vielfach im tractatns tr-»eta,tnum s^z. B. I^nA- cknoi 1549. t V, p, 532—537^^). Meist mit den Werken des Straccha abgedruckt). Lep tip e r titurn opus cls contrs,ctibns pro toro cou- scientis ato^ue tlleolo^ico per Lonrlvckum Lunairivnlio,rt de Lalv^ i^rtium sacre tlisolvAiv proksssorem in almit universitlrte 1°ubinAsnsi or- ckinaris le^sntera sgeb. 1465 zu Calb oder Calwc in Württemberg, gest. 1519> eompilirtnm; et per eentnm c^uasstiones iliAestum, ac per ennclom usrn sudtiii aäinventions usnraria pravitS3 raciieitus evsllituiv Lt iz^no siut Iiorura rovrestorurn et nsAveiatoruiu in rsdus seeularibus lieits vol illicite, ^usts vsl injusts nsgoeiationes et mer- eantis^ vas clsr dsrA cler inil- cliZksit cksr ck^- wnLnsri3enen lrsnclsl vortilZst nn6 in Zent3elren langen Ki3-:lrer undslisnt Zsws3t i8t, in 3icn üslt. ».nelr vvs.3 rsslrts unä unrselrts lisukmann- 8eng.M unä nsnäsl ^S3öiu und wee>i3sl aller vveeQ3eIsr tsoäosie, äe Mre woroatornm sinAulari, -lsnas 1636. WolkK. Voli-atl», llisses cZs inercatnrk, llxs, 1644. * I,uLü,s 1,g,n Kkrurann (prass. ^V. ^, utsrbg.eli) SiSk-x 6e ^ure in enris, mereatorniv usitato. Inbin^. 1655. (Deutsch in kaniudnr- xsr's ^nstitis, sslseta). g. I^embl! snius , cle Mrs sin^nlari raereatornm. §, 8. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Die Neuzeit. Z7 kostoelr. 1660. Olpins, 6s Mro lusrcatnrnni. ^snk 1663. ^Vipp erinavn, 6s illere^turs. I>ips. 1664. <ü. ^i vAlsr, 6s jure eoinniersiornm. Vitsd. 1666. van. Xoeli, 6s ^urs rnsreatorio. ^It6. 1666. Herrin. LonrinA, 6e eow- moreiis et merestur». 1666, und 6s mnritimis eorainereüs. 1680. (Opp. krnnsviA. 173N. t. IV. p. 8S1—933). 1> ouelisner, 6s wereatore (Viss. ^ur. 3el. öasil. vol. VI. n. 11>. ksinmann, (praes. 3 irn o n). ^us wercatornin sinAuIars. ^snav 1669. ^. Lran6iuüIIsr, 6e insrekturs.. IZssil. 1669. ko- ina.nns, 6s rnsreatura. I.ips. 1670. K rnwb re cd t (prsss. UsrAsr), 6s Mrs wsrcaturss ex Princip. I. 4. (Z. 6s coimnsrcio. Vitsb. 1671 (u. 1726) 6. ll^vveccii, tract. 6s wsrcst. et ejus ^urs. llps. 1671. ?r. tlsisler^ 6e wercatoribns. llps. 1673. ^ok. Uüllsr, 6s rasreator. Vited. 1677- ?. ^l. I-eiellder, ^Inris msreatorii 6slibi»t!>.. ^It6. 168(1. 3 ekwsn6 sv 6ör- ker, 6s privils^üs wsroator. llps. 1685 (1692). A IZstsr, 6s ^nrs coin- merciorniv privils^iato. Las. 1690. ^. X I sin, pro^r. 6s sinAnl. in causis ivercator. s. IsAibus covstitntis. kostoek. 1693. ^. H. 8s.Iiine, 6s msres- tornin neesssitato ae utilits.ts. ks^iorn. I7V0. Odr. Rolrrsnsss, positiv- nes 6s insreatura, Vitsd. 1701. ^. ^. HartnvA (prass. lenssl), 6s Mie inereator. sinAul. Lrkor6. 1730. ?. L. 6s llii s lls, 6e praxi Mri6ics circa cominercia. I. ^r^sntor. 1733. O. Nokknaann, pro^r. 6s promovsn6is eoiniusrciornrn stu6üs. ?ud. 17S8. I6siu, 6isputa,tio. R-oinana ^Iiöiuis vorn- msreiornm tautrix. ?ub. 1767. L. A. Llrlaclsnirrs (pr. 3elrott), Inere- ments. st ^nrs, insrcatornni in üsrmania. Vitsd. 1763. Fon. ?od. Larracli (pr. LIrr. O. ^Villedran6), 6e privilsgiis cireg. coinrnsreia. Hai. 1771. I^s,- strop (pr. IranA. Ilioiu asin s), 6s wercntornin privilsAÜs. Ups. 1773. Witt (pr. R. e i nIiL.r6), Obssrvationss on Schedel. KTHle. Leipzig 1797—1801. Die Artikel „Handel — Handlung" in Krüuitz, Oeconomische Eu- cyclopädic. Th. XXl. (Berlin 1780) S. 679—764. VIII. Als, freilich mangelhafte, Werke universaler Anlage gehören noch in diese Periode die Italienischen Encyclopädieen: O. ^. ^2uni, Oii?ioiia,rio llslla Ziurispi uclev^g, mereAutils. 4 vol. 4. Nizza 1786. 1788. 2. eä. Livorno 1822. 1824. äs ^orio, (?iuri8pruclen?A clsl eoranavroio. ^sapoli 1799. 4 vvl. 4. b. Die neueren Handetsgesetzgebungen und deren Literatur, -r. Das Preußische Handelsgesetzbuch. 8- 9. I. Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, in Kraft seit dem 1. Juni 1 794, publicirt am 5. Februar 1794. Th. II. Tit. 8. Vom Bürgerstande. Abschnitt 7-15 M- 713 — 2464^: Siebenter Abschnitt (§. 475—712) „Von Kaufleuten." §. 9. Quellen und Literatur des Handelsrechts, Codificationen. Preußen. Z9 Achter Abschnitt (8- 713—124V) „Von Wechseln." Neunter Abschnitt (§. 1250—1304) „Von Handelsbillets und Assignationen." Zehnter Abschnitt (§. 1305—1388) „Von Mäklern." Eilfter Abschnitt (§. 1389 — 1765) „Von Rhedern, Schiffern und Befrachtern." Zwölfter Abschnitt (§. 1766 — 1933) „Von Haverey und Seeschäden." Dreizehnter Abschnitt (§. 1934— 2358) „Von Versicherungen." Vierzehnter Abschnitt (§- 2359 —2451) „Von der Bodmerei." Fünfzehnter Abschnitt (§. 2452 —2464) „Von Fuhrleuten." Bei der Ausarbeitung und spätern Revision des Entwurfes dieser Abschnitte haben durch ihre vom Großkanzler v. Carmer eingeholten Gutachten besonders mitgewirkt Büsch, Sicveking, Moller in Hamburg und Gädertz in Lübeck. (Büsch, Darstellung der Handlung. 3. Ausg. Bd. I. S. 605 — 607. Simon in Mathis' Allgemeiner juristischen Monatsschrift für die Preußischen Staaten. Bd. XI. S. 232). Zu Grunde liegt die reichhaltige Brandenbur- gisch-Preußische Gesetzgebung, durch welche schon früh ein gemeinsames Handelsrecht der ganzen Monarchie angebahnt wurde. Namentlich die erneuerte Wechselordnung für alle Preußischen Lande vom 30. Januar 1751, das Scerecht für das Königreich Preußen vom 11. Dezember 1727, die Assecuranz- und Havareyordnung für sämmtliche königl. Preuß. Staaten vom 18. Februar 1766. Acltc- res Seerecht der Preußischen Landestheile bei l'arässsus, Lol- Isetion t. III. ear>. 22. x. 450—488. II. Ueberdas Verfahren in H andelssachen: Allgemeine Gerichtsordnung für die Preußischen Staaten, publicirt mit Circular vom 24. Dezember 1794: Th. I. Tit. 27. Vom Wechselprocesse. Tit. 28. Von executivischen Processen. Tit. 30. Vom Verfahren in Mercantil- oder Meß- und Handlungs-, desgleichen in Assecuranzsachen. Tit. 47. Vom Verfahren in Moratoriensachen. Tit. 48. Vom Verfahren bei der cessiollL kcmoruin. Tit. 49. Von Behandlung der Gläubiger und von der Nechtswohlthat der Competenz. Tit. 50. Von Concursen und wie dabei zu verfahren. (Zu Grunde liegt die Hypotheken- und Konkuröordnung vom 4. Februar 1722). Tit. 51. §. 115 — 144 uud Anh. §. 384—388. Aufgebot Verlorner Instrumente. Tit. 51. §. 159 — 168. Vorladung unbekannter Handlungs- und Societätsgläubiger. III. Dazu sind folgende, das Handelsrecht berührende wichtigere Einzelgesetze ergangen: w Einleitung. Verordnung v. 9. Dez. IS 09 wegen Mortification der an einen gewissen Inhaber, und wegen des Lsscnllichen Aufgebots der an jeden Inhaber ausgestellten Privat-Schuldvcrschreibuugen und Urkuudeu. Gesetz v. 17. Juni 1833 wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsvcrpflichtnng an jeden Inhaber enthalten. Ges. v. 26. April 183 5 über Verträge zahlungsunfähiger Schuldner zum Nachtheil der Gläubiger. Ges. v. 16. Juni 1835 wegen des Außer- uud Wiederinknrösetzcns der ans jeden Inhaber lautenden Papiere. Cab. Ordre v. 23. September 1835 wegen des Rcchtsverhältnisses der Eigenthümer von Slromfahrzengen zu den Führern derselben und der Schisss- sührcr zu den Schifssknechten. N. v. 19. Januar 1836, den Verkehr mit spanischen uud sonstigen aus jeden Inhaber lautenden Staats- oder Kommnnal- schuld-Papieren bclresfeiid. Ges. v. 31. März 1838 wegen Einführung kürzerer Verjährungsfristen. Ges. v. 3. November 1838 über die Eisenbahn- nnternehmungen. V. v. 13. Mai 1840, den Verkehr mit ausländischen Papieren betreffend. Cab. Ordre v. 14. Juli 18 41 über das Verhältniß der Stromjchisser zu den Befrachtern, sowie zu den Empfängern der Ladungen. Ges. v. 4. Mai 1 84 3 über die Umschreibung außer Kurs gesetzter oder zum Umlauf unbrauchbar gewordener, unter öffentlicher Autorität auf jeden Inhaber ausgefertigter Papiere. Ges. v. 4. Mai l843 über das Wicderinkurösetzen der unter öffentlicher Autorität auf jeden Inhaber ausgefertigten Papiere. Ges. v. 9. November 1843 über die Aktiengesellschaften, V. v. 24. Mai 1844, die Eröffnung von Aklienzeichnungen für Eisenbahnuiuernehmungeu und den Verkehr mit den dafür ausgegebenen Papieren betreffend. Allgemeine Gewerbeordnung vom 17. Januar 1345 und V. v. 9. Februar 1849, betreffend die Errichtung von Gewerberäthen nud verschiedene Abänderungen der Allgemeinen Gewerbeordnung. Ges. v. 3. April 1847 über die Errichtung von Handelsgerichten (nicht ausgeführt). V. v. 6. Jauuar 1849 und Ges. v. 15. Februar 1850, betreffend die Einführung der Allgemeinen Wechselordnung für Deutschland. (Durch erstere, Provisorische, Verordnung ist das landrechtliche Wechselrecht, durch das zweite Gesetz auch der Abschnitt von Handelsbillets und Assignationen s^ll. 6. §. 1250—1304^ außer Kraft gesetzt). Konkursordnung v. 8. Mai 1855. Ges. v. 9. Mai 1855 über die Befugniß der Gläubiger zur Anfechtung der Rechtshandlungen zahlungsfähiger Schuldner außerhalb des Konkurses. Ges. v. 1. Juni 186N, betreffend die Aufhebung verschiedener Bestimmungen über den Verkehr mit Staats- uud anderen Papieren, sowie über die Eröffnung von Aktienzeichnnngen für Eisenbahnunlernehmungen. IV. Das Handelsrecht des Allg. Landrechts und der Allg. Gerichtsordnung wurde in die meisten während der französischen Revolutionszeit und Kriegszeit neu- oder wiedergewonnenen Landestheile durch besondere Patente eingeführt, ausgenommen im Bezirk des Appellationsgerichts zu Cöln, und in den Gebieten des gemeinen Rechts (Bezirk des Appellationsgerichts zu Greifswald, wo auch 8. 10. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Codificationen, Preußen. 41 das Schwedisch-Pommersche Seerecht vom 15. Februar 1805, gebaut auf das Schwedische Seerecht v. 1667, galt; des Justizsenats zu Ehrenbreitstein; in den Hohenzollerschen Ländern). Von den aufgeführten Ergänzungsgesetzen sind einige für den ganzen Umfang der Monarchie erlassen. Dagegen galt bez. gilt dasselbe außerhalb Preußens: in Ostfriesland und Grafschaft Lingen (Königreich Hannover), Anöbach und Baireuth (Königreich Bayern), in einigen Distrikten des Großherzogthums Sachsen-Weimar. V. Ueber den Stand der Handelsgesetzgebung in Preußen vor der neuesten Deutschen Gesetzgebung vgl. Heise's Handelsrecht S. 11, Dedekind, Abriß S. 111 u. Gelpke in dessen Zeitschrift für Handelsrecht Heft 3. S. 205—210. Selbstverständlich galt sub- sidiär das bürgerliche Recht, von dem das Handelsgesetzbuch nur einen besonderen, nicht einmal selbstständigen Theil bildete. Das Gewohnheitsrecht galt nur äußerst beschränkt zur Ergänzung des geschriebenen Rechts (A. L. R. Einl. §. 3. 4. 49. 60), wurde jedoch durch Uebereinkunft der Kaufleute vielfach durchgesetzt. VI. Die Literatur war äußerst dürftig, und ging meist nicht über mangelhafte Kompilationen hinaus. Dahin gehören: (Mallinckrodt), Handlungsrechl für die Preußischen Staaten. 4. Ausg. Hamm 1339. I, W. Sch unken, Das Preußische Handels- und Wechselrecht 2 Bde. Elberfeld 1621. 1854. Mirus, Die Grundsätze der Preußischen Handelsgesctzgebuug, mit Rücksicht auf die neuesten Verordnungen, systematisch dargestellt. Berlin 1834. C. C. E. Hiersemenzel, Preußisches Handelsrecht. Berlin 1856. Bielitz, Praktischer Commentar zum allgemeinen Landrechte für die Preußischen Staaten. Bd. VI. (Erfurt 1828) S. 308 — 758. * C. F. Koch, Allgemeines Landrecht mit Commentar in Amer- kungen, 4 Bde. (zu Th. II, tit. 8). Berlin. Bd. I, Vierte Aufl. Bd. II —IV. Dritte Aufl. 1862. 18L3. Die zweite Auflage des dritten Baudes enthält noch den Commentar zu A.L.R. II, 8, die dritte bereits das'Deutsche Handelsgefetzbuch. * C. F. Koch, Lehrbuch des gemeinen Preußischen Privalrechts. 2 Bde. (Bd. I. Z. 402—4S0), Berlin. 3. Aufl. 185/. 1858. * F erd. Fisch er, Preußens kaufmännisches Recht. Gesetzbuch, Lehrbuch und Commentar zc. für Kaufleute und Juristen. Breslau 1856. VII. Zeitschriften und Sammlungen gerichtlicher Entscheidungen vgl. unten §. 31. Das französische Handelsgesetzbuch. 8- 10. Aeltere Gesetze und Literatur vgl, §. 6. IV. §. 8. II. III. 12 Einleitung. I. Oocls äs c oininsrss, in Kraft seit dem I.Januar 1808. 1) Bereits unter Ludwig XVI. war eine Commission zur Revision der Handelsgesetzgebung eingesetzt worden, deren Arbeiten jedoch durch den Wechsel des Ministeriums und die Revolution unterbrochen wurden. (?rojst cls i-stornas cls l'I^clit cin insis cls Nars 1673 — par uns eorninission torines 6s I'orclrs cls ^lgr. 1s Karcls clss sesaux. ?aris 1786. 4). Eine Aufnahme der Revisionsarbeiten erfolgte unter dem Consulat. Durch Decret des ersten Consuls v. 13. Asrminal an IX. (3. April 1801) ward eine Commission von 7 Rechtsgelehrten und Geschäftsmännern zur Entwerfung eines vollständigen Handelsgesetzbuchs eingesetzt ((Zorneau, ^. ^. Uoui-gus, ViZnon, Loulvinb, I^sZras, Louisier, Vital lioux). Am 7. frimairs an X. (28. November 1801 — nicht am 13. triinairs — 4. December, wie Mariens Sammlung S. 582 angibt), legte die Commission ihren Entwurf, 485 M. umfassend, mit Bericht vor- Zu Grunde gelegt, und vielfach wörtlich aufgenommen, insbesondere im Seerecht, sind die Bestimmungen der beiden Ordonnancen von 1673 und 1681. Als Hauptgesichtspunkt wird, gegenüber der zu großen Unbestimmtheit und Milde der bisherigen Gesetzgebung, größere Strenge und Gleichheit bezeichnet, insbesondere zur Ausschließung der überaus abweichenden Handelsgebräuche und Praxis der einzelnen Handelsstädte und Gerichtshöfe. (Das Projcct ist auch abgedruckt bei Mariens Sammlung S. 583—642). Durch Erlaß der Consuln vom 14. triinairs an X. (5. December 1801) ward der Entwurf den Handelsgerichten, Handelskammern und den höheren Gerichten zur Prüfung mitgetheilt. Die von dem Cassationshofe. den Appelhöfen, den Handelsgerichten und Handelskammern eingegangenen, zum Theil vortrefflichen, Bemerkungen wurden von (?c>r- neau, I/SZras und Vital lioux geprüft, und demnächst ein revidirter Entwurf in 3 Büchern dem Staatsrath vorgelegt: Ol^orvalions clo8 cmirs 6v ca88»tion et ä'nppel, <1es ti'idnnaux ct >'ori8cils <18oi'vation8 äv la ckambre äe cow- msico 6e com. ?ari8 an XII ^. ree<>clse rjs I'anaI?8S i'aisonnee slss ol)8ervation8 6e8 tnbnnaux. — Paris an XI (IM) », Der revidirte Entwurf blieb indessen mehrere Jahre liegen, bis 8. 10. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Codificationen. Frankreich. 4Z im Jahre 1806 durch skandalöse Bankerutte die Aufmerksamkeit wieder auf die Handelsgesetzgebung gelenkt wurde. Napoleon, damals im Preußischen Kriege begriffen, ertheilte 1806 von Polen aus den Befehl zur Wiederaufnahme des Gesctzgebungswerkes. Der Abschluß ward nun beeilt. Vom 4. November 1806 bis zum 29. August 1807 fanden Berathungen des Staatsraths, zum Theil in Gegenwart Napoleons, statt. Man ging dabei von der Ansicht aus, daß durch möglichste Strenge bezüglich der Buchführung, der Societäten, der Rechte der Ehefrau, der Fallimente u. s. w, den wachsenden Betrügereien, Krediterschwindelungen u. dgl., welche man noch als Folgen der revolutionären Zeit ansah, gesteuert werden müsse. Die letzte Redaction des Entwurfs bewirkte der Staatsrath LsZonsn. Demnächst ward der Entwurf an den gesetzgebenden Körper und an das Tribunat gebracht. Vor dem gesetzgebenden Körper entwickelten zunächst die Staatsräthe ke^ng-uä (äs 8gint-^sg.n-cl'^.n- Zslv), LsZousn, Oorvetto, Karst, 3sgur, 1rsillig,rcl in den Sitzungen vom 1., 2., 3., 4. und 8. September 1807 die Motive der einzelnen Theile des Gesetzbuchs. Darauf erstatteten vor demselben in den Sitzungen vom 10., 12., 14., 15. September die Redner des Tribunats ^g.rcl-?g,nvi11isr, ?srss, LdMg.Q, ^suds, Irsvills, ?g,r- ribls, Killst, vslriisrrs, Bericht über die einzelnen Theile. Die einzelnen Theile wurden besonders angenommen und pnblicirt: liv. I. tit. 1 — 7 am 10. Septbr., publ^ 20. Septbr.; liv. I. tit. 8 am 11. September, publ. 21. September; liv. II. am 15. September, publ. 25. Septbr.; liv. III. am 12. September, publ. 22. September; liv. IV. am 14. September, publ. 24. September 1807. Das Gesetz vom 15. September 1807 stellt den Zeitpunkt der Geltung des ganzen Gesetzbuchs auf den 1. Januar 1808 fest, und setzt von diesem Zeitpunkte außer Kraft: „tontss lös g-noisnnss Isis tonsllgnt lss ing,tisrsL souiinsroialss sur IssHnsllss il sst Status Mi- ls äit Loäs." Dagegen blieben die älteren Gesetze, welche die vom Gesetzbuch gar nicht oder nur in einzelnen Punkten geregelten Institute betrafen, in Kraft, soweit sie dem Code nicht widersprechen, insbesondere die sehr weitschichtige Gesetzgebung über Börsen, Wechselagenten und Mäkler. Auch die dem Gesetzbuch nicht widerstreitenden älteren Handelsgebräuche sind in Kraft geblieben. Ueber die Geschichte und Vorarbeiten des Gesetzbuchs zu vgl. I^osrs, l^sZisIgtion sivils, sornrnsroials et oriminsUs äs Ig.?ra,nss. « Einleitung. 31 Bde. 8. Paris 1827—1832. (Hieher gehören t. I. x>. 122—131. t. XVII.—XX.), und livers, Usxrit ciu eociö cis oonmisioe. Zuerst 10 Bde. Paris 1807 — 1813. Neue Ausgabe. 4 Bde. 1829. Thieriet 1. e. x. 87—243. Einen synoptischen Abdruck des Locis cie eommerce und der älteren Handelsgesetze, insbesondere der beiden Ordonnanzen von 1673 und 1681, enthält Lravs-rä-Ve^ris- re8, Nauuöl clu ciioit eoramsicial; ein vergleichendes Register befindet sich in karclsssus, Lvurs cls ciroit eoiurusrojAl am Schlüsse. ' 2) Das Gesetzbuch zerfällt in 4 Bücher: Erstes Buch. Von dem Handel im Allgemeinen. Tit. I. Von den Handelsleuten (Art. 1—7). Tit. 2. Von den Handclsbüch eru (Art. 8—17), Tit. 3. Von den Gesellschaften Abschn. I. Von den verschiedenen Gesellschaften und den sie betreffenden Regeln. (Art. 18— 50). Abschn, >I, Von den Streiiigkeiten unter Gesellschaftern und der Art sie zu entscheiden (Art. öl—64). tit. 4. Von Gütertrennungen (Art. 6S—70). tit. 5. Von den Handelsbörscn, Wechsel« geuten und Maklern. Abschn. I. Von den Handelsbörsen (Art. 71 — 73). Abschn. II. Von den Wechsel-Agenten und Mäklern (Art. 74—90>. tit. 6. VondenComissionären, Abschn. I. Von den Commissionären überhaupt (Art. 91—95). Abschn. 2. Von den Commissionärcn für Transporte zu Lande und zu Wasser (Art. 96 —102). Abschn. 3. Von dem Frachsührer (Art. 103 — 1031. tit. 7. Von Käufen und Verkäufen (Art. 109). tit. 8. Von dem Wechsel, dem Billet auf Ordre und von der Verjährung (Art. 110—189). Zweites Buch. Vom Seehandel. In 14 Titeln «Art. 190 — 436). Darin tit. 10. Von Versicherungen (Art. 332-396). Drittes Buch. Vou Fallimenten und Bankerotten. Allgemeine Bestimmungen (Art. 437 — 439>, tit. 1. Von dem Falliment (Art. 440 — 565). tit, 2. Von der Güterab lretüng (Art. 566 — 575). tit, 3. Vou der Vindrcation (Art. 576 — 585). tit. 4. Von Bankerotten (Art. 586 — 603). tit. 5. Von der Nehabilitirung (Art. 604 - 614). Viertes Buch. Von der H andels gerichtsbarteit. Tit. 1. Von der Organisation der Handelsgerichte (Art. 615— 630). tit. 2. Von der Competcnz der Handelsgerichte (Art. 631—641). tit. 3. Von der Form des Verfahrens vor den Hand elsger ichten (Ar:. 642—644). tit. 4. Von der Form des Verfahrens bei den Appel- Z. 10. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Codificationen. Frankreich. 45 lationsgerichtshöfen (Art. 646 — 658). — Hierhin gehören überdies die Art. 414—442 dcö am 1. Januar 1807 in Kraft getretenen Locis äs xioeL- äurs oivils (?s,i't. I liv, II. lit. 1ü). „Verfahren vor den Handelsgerichten." 3) Zur Kritik des Gesetzbuchs vgl. u. A. Heise's Handelsrecht S. 8. 9. Vinoons, Exposition raisonnss äs la IsZislation oommöreials t. I, xr6ta,e6 x. X. — XIV. Mittermaier im Archiv f. civil. Praxis Bd. 25 S. 116 — 121, und Grundsätze des Deutschen Privatrechts 7. Aufl. S. 100. Brinckmann im Archiv f. civil. Praxis Bd. 32. S. 358—361, und Lehrbuch des Handels- rechts S. 20. Aber auch Dedekind, Abriß einer Geschichte der Quellen des Wechselrechts (Braunschweig 1843) S. 16. 17, und die bei Kuntze, Deutsches Wechselrecht (Leipzig 1862) S. 252. 253 angeführten Schriften. 4) Der Ooäs äs ooraillsi-os ist alsbald in alle diejenigen Länder eingeführt worden, welche zur Zeit seiner Publication mit dem Französischen Kaiserreich vereinigt waren, oder später mit demselben vereinigt wurden, desgleichen auch in viele Vasallenstaaten Frankreichs, wie im Königreich Italien, einschließlich des Königreichs Neapel, (laut Decret v. 17. Juli 1808), in viele Kantone der Schweiz, in Belgien und Holland, im Herzogthum Warschau, der freien Stadt Danzig, (dagegen nicht im Königreich Westphalen). Mit dem Sturz der Napoleonischen Herrschaft ist er in diesen Ländern zum großen Theil beseitigt worden, zum Theil später durch eigene, wenngleich auf ihn gebaute (vgl. §. 11) nicht selten wesentlich nur wörtlich übersetzte (z. B. Kirchenstaat, Griechenland, Haiti :c. vgl. §.11) Handelsgesetzbücher ersetzt worden. Er ist außerhalb des französischen Kaiserreichs (auch in Algerien und in die übrigen französischen Kolonien ist er eingeführt) noch in Geltung — soweit er nicht bei Einführung der Deutschen Wechselordnung und des Deutschen Handelsgesetzbuchs außer Kraft gesetzt ist — in folgenden Ländern: g.) Preußische Rheinprovinz, (nämlich im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln). Wichtige Abänderungen im dritten Buch sind durch das Gesetz vom 9. Mai 1859 eingeführt. (Zeit- schr. f. Handelsr. III. S. 155—174). Ueber die Praxis: das Werk von Broicher und Grimm unten sub V. k) Bayerische Rheinpfalz. o) Rheinhessen. ä) Das zu Oldenburg gehörige Fürst enth um Birkenfeld. 'ltt Einleitung. ) Großherzogthum Toskana, (Dedekind, Abriß S. 33, 34. 8t. ^osspk, x. 398). o) Parma und Piacenza, (Dedekind, Abriß S. 34. Lt. ^v8sxli, p. 324. vgl. F. 11. I. 5). x) In Lucca gilt der Loäs äs coiruneree, nach der Ordonnanz vom 6. Mai 1840, fort. (8t. -losexk, x. 299, Meißner II. S. 687). 5 Deutsche Uebersetzungen, besonders des Loäs ä. o.: Lassanlr, Coblcnz 1807, Daniels, Cöln 160S, 3. Aufl. 1812, - Cccardl, Hamburg 1803, — Crhard, Dessau und Leipzig 1808, 2. Äufl. 1813,— Müller, Leipzig 1808, — Brsich er und Grimm, das Handelsgesetzbuch der Königl. Preußischen Rheinprovinzen, übersetzt und erläutert. Cöln 1835, u. a. m. Cremer, die fünf franzosischen Gesetzbücher. Crefeld 184S. Einleitung. II. Die wichtigsten zur Ergänzung bez. Abänderung des Loäs ä. o. ergangenen Gesetze sind folgende: Ges. v. 19. März 1817 über Wechsel tzu 0oaboulavs Xotics vor der 6. Aufl. des Lours äe äroit eommercial. Geb. 1772 zu Blois, 1809— 1830 Professor an der Rechtsschule zu Paris und seit 1821 zugleich Rath am Cassationöhos. Gest. 1853). Ihm wurde zuerst der neugegründete s1809s Lehrstuhl für Handelsrecht an der Nechtsschule zu Paris übertragen). Lours äe äroit commereial. 4 vol. Paris 1314—1316. 6 vä. sntiersment rolonäue par E. äs kodiere. 4 vol. Paris 1856.1857. (Ueberselmng davon: A. S ch i eb e, Lehrbuch des Handelsrechts mit Ausnahme des Seerechts frei bearbeitet nach Par- dessus. Leipzig 1838). ' Vincsns, Exposition raisonnse äs >a IsAislation commereiale. 3 vol. par. 1821. 2 sä. 1834. ^ L. vupu^, I.s classi^us äes eommsreans etc I>von st I?ar. 1822. lllonZalvv st Lsrmain, ^na- Ivss raisonnso äu c. äe e, 2 vol. 1324. kogrou, Loäs äe eommsree ex- plio^ue. par. 1825. 8 sä. 1655. ä'^^svills, L. ä. e. sxpliciue. 4 vol. par. 1827. 8 auts)'r a, L. ä. e. oxplio^ue. par. 1885. ' IZ r a vsr ä-Vs vrier es, lllanusl äu äroit eommercial etc. 1838. 6 sä. 1861. ^ lllolinisr, ?raits äe äroit eommercial eto. vol. I. 1346. ' Uassö, I,e äroit eommercial äans sss rapports avee ls äroit äes Aöns st Is äroit civil. 6 vol. 1344— 1343. 2 sä. 4 vol. 1861.1862. Oaärss, 1,0 eoäs civil uns sri rapport avec >e äroit eommercial 1845 1'lri ereolin, LIsmons äe äroit eommsreial, ou commsnt. sur le e. ä. c. 1845. ^ Oslamarro st I.epoitvin, ?raits äu contrat äs Commission st äes odliZations eonventionellos en matisrs äs commsree. 6 vol. 1840 — 1856. 2 eä. unter dem Titel: Iraits tlieorio.us ot pratigus äs äroit eommercial. 6 vol. Paris 1861. IZonnin, Lommvntairs sur la IkAislalion commereials 1845. 1/0 n Ir amp t, Lxpücation äu Loäo äs c. 1337. Lrnen, Illanuel äe IsAislation commereiale, inäustriolls äs la Francs 1850. 'l^es eoäos annotss äs Sirs/, rssonäus par Lilbsrt, contenant la ^urispruäenee äs 17t>9 ^jus^u'ä oe jour er la äoetrins äes au- tsurs. Loäs äs com. 1851, 5aver?ae, 1.s eoäs äs com. mis ä portss äs tous les nszoeians. 1854. ' Leäarriäv, äroit commvrcial, eomment. äu e. äs c. livrs I. tit. 1. 2. 1854. livrs I. tit. 3. 2 vol. 1857. livrs II. 5 vol. 1859. Paris, I>o äroit eommsrcial kraneais ou commentairs äu eoäs äe eommerce, mis en rapport avec ls coäs Napoleon, t. I. .1854. pra äi e ro ä s r s, preeis äs äroit vommercial 1854 lZIanclist, Lours elemontaire ot pratic>ns äu äroit eommercial 1855. Höenster st Laere, lllanuvl äs äroit commercial sraneais et ctranAllr 1855. * liivisre, kö"- petilions ccrites sur Is o ä. c. 1858. 3. ^.ull. 1860. * ^. .^lauiiet, com- mentairs äu e. äe c. et äs !a l^gislation commereiale. 4 vol. 1856. 1857. picot, Nouveuu manuel prati^ue äu coäe äs com. 1859. ' Lravarä- Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 4 50 Einleitung. Vez?riers8, 1>aite 6s 6roit commsreial. pliblie, annots et eowplete par LIi. O em au A e a t. t. I—III. 1862. Oli. Lonns, I.econs el^montaires 6s 6roit commorcial. 1862. Auch gehören Hieher die zahlreichen Monographie?» von Iroplonß, welche einen großen Theil des Handelsrechts umfassen. 2) Abhandlungen und Erörterungen. (Zautior, IZtucles 6e M'i8pi'u6ence eommereials. 1829. * llorsou, tjuestiori8 8ur Is eo6s 6s eommsrcs. 2 vol 1829. * ?römerv, etu6ss 6u 6roit commercial 1^33. Rechne, ^iiö8tion8 8ur Is 6ro!t commsreial — I 842. 3) Sammelwerke und Zeitschriften. Die allgemeinen juristischen Zeilschriften, Encyclopädieen und Sammelwerke, welche meist auch das Handelsrecht berücksichtigen, vgl. bei C. S. ZachariL, Handbuch des französ. Civilrechts 5. Aufl. v. Anschütz. Bd. I. §. 51. Besonders ftir das Handelsrecht bestimmte: 6 aiton, Ilanuel 6u commereaut, ou 6ict!onuairs 6s legi8latiou eommereials — ?aris 1808. Oa.uba.utou, Oietionnairs 6u eo6s 6s cora- meres — 1803. Laulouieue-l^aporte st öoucksr, ^uri8pru6enee eommereials, ou reeueil 6os ^UFömeuts st arrsts ren6n8 sn matisrs 6e cora- meres 6s tsrrs st 6e msr — 4 vol. 18l)8. 1869. Hau bau ton, kspertoirs uuiversel 6s Ii-Zl8lation eommsreials interisurs st maritime 6s l'empire — 2 vol. 1810. » Osvillsneuve st Kla8se, vietlonnaire 6a contsntieux eommsreiul. 1839. 6 e6. 1651. * Kaufst et AsrAer, victionnaire 6s 6roit commsreial. 4 vol. 1345. 2 s6. 1352. Lasse, ^uri8prn6enee eom- uaeroia.lv. Kscusil 6'arrsts 6ö8 eour8 6s Sanktion stv. 1851. *Laumout, Oietiouuaire uuivsi'8el 6u 6roit cowmsrcKI st maritime. 2 e6. 2 vol. 1857. 1858. ^ uri8 p ru 6sue e commsrciale, ou reousil 6ss ^juAemsn8 st arrsts rsn6n8 su matisrs 6s eommsres ete ?ar. 1813—1819. k-o^sr et 6arnisr, ^.nnalvs universelles 6e la Isgislatlou et 6e la ^ur'spru6enes eommeroiales. ?aris 1824 — 1830. 7 vol. lZiblio tli eeti>r uuter dem Titel: Nvmorial 6n eommsree, repertoiro uuiversel 6e la scienes comwereiale, seit 1838, jährlich 2 Bde. Journal 6s ^juris- pru6enes commsreials st maritime, par . Karlsruhe 1811. 1812. Bd. IV. V. VI. Nürnberg 1813. 1815. Von Bd. IV. an ist als Mitherausgeber Georgius genannt, von Bd. V. an fehlen auf dem Titel die Worte „Frankreichs und der Bundesstaaten." d. Italienische Be arbeitungen. 1i,sale, vsl ctiritto eoraroeieials s mg.ritimo sveonäo Is IvAAö austri- aeke eä Itslielis. ?g.vi» 1822. 2uraäeIIi, viritto eommereials ora vi- Asnts nsl rs^no I^omdsräo Veneto. ?g.via 1822. Lalvi, ^.nnot^ioni g.11 coclies 6i coramereio. ?iss 1826. Aarre, Lorso c!i dirilto eommereiale. ?iron2e 1829. Lirstslli, Ug.nusle äel eo6iee cli coiumereio. Ailauo 1840. Losti, II eoclice cli »oiumsreio cli tsrra ossiu, il lidro priino 6e1 eoclics cli eoiri. — vel rsAuo ä'Itirlia. Vsne^iit 1341. l^orsi), Loclies 61 coinwsreio volle nots per eurs, 6'un avoeato ?03eano. ?iren^s 1844. * AumdsIIi, ?rc>pc>8t!i irnslitioa 6i un inssAnamento 8ul 6irittc> eommereis-ls, sul 6i- ritto 6i creclito, e sul 6iritto insrittiino privuto > pulidlieo e intern». Concils 6ec;Ii stati. vol. I. II. Uilcrno 1845. 1846. vol. III. IV. 1>a. 6ovs 1850 * ?oramiki, Aannnle 6el eo6iee 6i coinivereio — volle moäiücaaione kustriaolre. Vsne^i» 1852. (3 e6. 1858). v »lI us elrsli, ?ra6ov!>. 1655. Dazu llörvirii, veeisioni 6e1 ma^istrirtv civile e eonsolkre cli I-ivorno in ruktsrik ili eomweroio torrsstre e raitritirno (v. 1834—1838». l.. I. 4. llvorno 1841. Von älteren Werken gehört hierhin noch die Encyclopädie von ^. Kai- cls,8serc>ni. vi^ionsrio raZionato cli ^iurispru6en-!» mgrittirnu, e cli coin- mereio. ?on6»to snlle 6ispoi-i^ic>ne clel cocliee Napoleons e coneilisrto irll-r pratiesr clel eoclice cli commsreio e cli vroeeclura. 4 t. 4. I.ivornc> 1810 — 1813. Vgl. auch oben S. 36. Endlich gehören hierhin auch viele Bearbeitungen der nenercn Italienischen Handelsgesetzbücher, welche durchgehends aus der Basis des Locle äs cow. stehen, und der französischen Literatur folgen «§. 11). — 4 * 5Z Einleitung. c. Eine Englische Bearbeitung (oder nur Uebersetzung?) ist H. vavis »r«1 L. 1. »uren t, 1'Iie mercantilv nncl bankrupt Ic^vv os?ranee. l.onücher. §. N. I. Die Italienischen Staaten. Aeltere Literatur vgl. §. 6. II. F. 8. I. Ueber die Geltung des Loäe äs oviniiii, kaccolt!» clei coclici ccnrimerciiUi cle^Ii 8tati 6'Ila>ii> p!l- rkAOnati eol coclicv cii eommorci» liancoso i^ginntavi nuova lo^^e sui tallirrieoti 28 SIuAAia 1833, kologiut 18SV. Zeilschrift: (Z i u ri spru ä eii?a, eomwei eiale I t ^ l > a n a, rsroeoltu ecl j>Iu8ti!^t^ per eurir cl'all ^vv. ^ntc>- aio O^veri. (Zsnovii seit Juli 1861. 1. Königreich beider Sicilien. Loclics per 1o reZno clsllö clus Siviliö. ?artö Quinta. I^sZZi cii soce^ions per gli at't'g.i'i äi cominsreio, in Kraft seit dem 1. September 1819, Public. 26. März und 31. Mai 1819. Das Gesetzbuch zerfällt in 711 Artikel und 4 Bücher, nach der Ordnung des lüncie cls comm. Das vierte Buch ist ausführlicher und enthält eine vollständigere Darstellung des Proccßrcchts. Ueber die Abweichungen vom Loäs äs eomm. vgl. Oaxsi in der Zcitschr. f. NcchtSw. u. Gesctzg. des Auöl. Bd. III. S. 52—74. Literatur: L»ste>Ia,no, institu^ione 61 elirllto eowmercia,le per lo reAno äoUo äus Lieilie. !?axo1i 1843. S. Oarna22a ?UAÜsi, 1 xrin- 8. 11. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Codificationen. Italien. ZI cipii äel ciiritto commerciaio 8eoonc!o le le^gi äi vcce^ons per lo clue 81- oilio oki >> co^iov cli coinmvrcio per gli sl».ti Sarcli. Auf 4 Bde. berechnet- mir bekannt Vol. I. p. 1—191. Latani» 1861. Französische Ilebersetzuug bei 8t^ -sosovl» p. 187—195. 2. Kirchenstaat. lisZolainsuto provissoriv 6i Lommoroio in 608 Artikeln. Und (Einführungspatcnt) Läitto clsl primo Oiugno 1821, in Kraft seit dem 1. Juli 1821, ergana.cn 1. Juni 1821. (Abgedruckt bei Meißner Codex der Wcchsclrcchte. II x. 648 ff.). In dem zuerst vom Papst wieder erlangten Theile des Kirchenstaates war der am 17. Juli 1808 publicirte «üoäs äs ooium. außer Kraft gesetzt worden, in den später zurückcrlaugtcn Theilen dagegen durch Ecict vom 5. Juli 1815 provisorisch bestätigt. DaS ks^ola,- msnto sollte nun dieser Ungleichheit abhelfen, indem es, biZ auf die projcctirte Bearbeitung eines sclbststäudigen Handelsgesetzbuchs, einstweilen den Locis äs sommsrse mit einigen Abänderungen für den ganzen Kirchenstaat einführte. Vgl. Arndtö in der Zeitschr. für Rechtsw. u. Gesctzg. des Auöl. Bd. VIII. S. 253—255. Literatur: " Oesarini, ?,iiieipii siel cliiitto commorcialv ueconito lo spirito llelle Is^xo xontilicis. 12 t. Rom 1827 -1^36. Die zweite Ausgabe trägt den Titel: ?rincipü (lcilla Aiui'igprudön^a commsi-cials, 3econäa ecli^ions eon molls vnria^ioni e,l -^AAiunti cloll' irntore U!»co>'»ta 1^40. 4. Oöeisioaos 3itero.ö rotas korlian^s in es ooiumsiei.^Ii post Isßem 6isi l. ^unii 1821 acl annnm 1842. liomas 1842. Französische Uebcrsetzung, aber nicht vollständig,Zbei 8t. 5o8vpl, p. 196. 197. 3. Königreich Sardinien. Loüies äi sommsrsio psi- Zli sts-ti 8g.rcli. in Kraft seit dem 1. Juli 1843, Public, am 30. December 1842, zerfällt in 723 Artikel, nach Ordnung und auf Grundlage deö Locls äs evm- lllsres, (welcher durch das Edict v. 2l. Mai 1814, mit Ausnahme von Genua, außer Kraft gesetzt worden war), doch unter Berücksichtigung der späteren Französischen Gesetze, sowie der Italienischen und Französischen Praxis. Ueber die Entstehungsgeschichte und das Verhältniß zum Lväe 6s oommsres vgl. Mittermai er in der Usvus oriticjus äs IsgiZ- 1atic.ii 1844. vol. III. x. 102 t7. und Zeitschr. f. Handelsrecht Bd. IV S. 331—335. LsrZsoii in der lisvus strangörs st tra,nrtulu,, Oi^ionario »,ns.litiec> cli clirittc» o 6i econoinis. industrials s cominereislo. Lon «.npencliev clslle clit?eren?e tra il eoäics 6i coininereio cle' re^li stati e «zuelli in vi^ors prssso altrs na^ioni cl'IZurong. I'orino 1843. 4. Sossi e Nonta^nini, Ug.nus.Is 6sl eoclies 6i eonirneieio. ?orino 1843. 1844. ?s>rc>Istti, II eoclice äi coininereio snieAüto in cissenno cle 8uoi srticoli. I'orino 1843. ^lbsrts^^i e ?rs8cs, Loniinsnto snslitico sl eoclies 6i eoinnrsrcio per Zli st-idi 8s.icli, die eoin- prsncls, ad o^ni srtieolo, il testo c>sl eoclies, lg, sua eoncorcls.n»s. eolls IsZZs snteriori e col diiitto eoinmoreisls cli tutti ^li 8tsti clell' Itslia, äslls. sps^ns., clellit?rs,neis. e ävlla. Oisncls, I'esaino clells äisposixions nuovs, i niotivs clslls. Is^AS, Is dottrins clsßli sntoii, Is. Solutions 6sIIs prineipsli Huestioni e 6ik- ücoltü, e Is, ^inr!8nrucien^s. ns^ionsls s 8tr!>niera. t. I—III. Marino 1843 — 1847. * Lronaini, Stucli sleinentsri rs ?s- rocli, I.e?ioni cli cliritto eonin>sici»Ie. IV, vol. Lenovs 1854. Zeitschrift: x. 5. Bestimmungen. (Lt. ^ossxli x. 324). II. Spanien. Aeltere Gesetze und Literatur vgl. §. 6. III. §. 8. II. IV. LoäiZo äs oomsreio, in Kraft seit 1. Januar 1830, Public. 30. Mai 1829. 1) Eine Redactionscommission aus 4 Mitgliedern: ?orosl, ?öU6Zi'ir>, und Lallerinv unter dem Minister Lgllsstsros wurde 1827 eingesetzt. Zu Grunde liegt zwar der Ooäs äs eomln., allein das Gesetzbuch ist weitaus sorgsamer und vollständiger, schon um des mangelnden Civilgesetzbuchs halber, und die Verfasser haben die spa- 8> II. Quellen und Literatur des Handelsrechts, Kodifikationen, Spanien. 55 nische Praxis und die 0i'äsium2g.3 6a Bilbao berücksichtigt. Dazu ist ein Handelsproceßgcsetzbuch v. 24. Juli 1830 veröffentlicht. Ueber die Entstehungsgeschichte und die spätere Gesetzgebung vgl. Mittermaier, Zeitschr. f. Rechtsw. und Gesetzg. des Ausl. Bd. II. S. 482—488. Bd. III. S. 74—88. Bd. VI. S. 381—409. Auch ?aräs88us, volleotion t. VI. x. 13. 14. kevue öti'kmZöi'6 etc I. x. 281—301. 2) Das Gesetzbuch enthält in 5 Büchern 1219 Artikel. Erstes Buch. Von den Kaufleuten und Handeltreibenden. Tit. I. Von der Fähigkeit, Handel zu treiben und von der gesetzlichen Qualification der Kaufleute usitani tzunin publioi tuw privati (tit. VIII. äs oorlirnerciis). Olispov. 1794. 4. Ueber das ältere Portugiesische Seerecht vgl. ?a.rÄessus, eollsetwn t. VI. eax. 35 (x. 301—318). Ueber das Wcchselrecht s. Dedekind S. 47. Ueberhaupt Beer II. S. 113 ff. Mittermai er, Deutsches Privatrccht §. 43. Not. 9. Locligo eollimöreial ?ort u^us?, publicirt am 18. September 1833. Ein Zeitpunkt der Geltung ist im Publications- patcnt nicht angegeben. Der dritte Artikel desselben setzt alle Gesetze, Gebräuche und Gewohnheiten, welche dem Buchstaben und dem Geist deS Gesetzbuchs entgegen sind, außer Kraft. 1. Verfasser des ursprünglich als Privatarbeit zu Stande gekommenen sehr gründlichen und ausführlichen Gesetzbuchs ist ^os6 ?srrsira Lorges. Benutzt bei der Redaction sind, außer dem Loäe ciö vommsree und dem Spanischen Handelsgesetzbuch, auch die übrigen älteren und neueren, insbesondere die Deutschen Handelsgesetzbücher und Gesetze und die Literatur. Bedeutsamen Einfluß darauf hat das Werk von ^oss äs, Silva (unten sud. 4) gehabt. Vgl. ?irinsirv in der Zeitschr. f. Rechts«, u. Gesetzg. des AuSl. Bd. VIII. S. 470—474. 2. Das Gesetzbuch enthält 1860 Artikel in 2 Theilen. Theil I. Vom Land Handel zerfällt in 3 Bücher. Jede Unlerab- lheilung der einzelnen Titel hat zugleich ihre besondere Numerirung. 11. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Codificationen. Portugal, 5,7 Erstes Buch. Von den Handelöpersonen. Allgemeine Bestimmungen Art. 1—10. Tit. 1. Von den Handelsleuten (commerciantss) und ihren Arte». Art. 11—96. (Darin von den Commissionären, den Banquiers, den Kaufleuten ^mL»!ltlors8^). Tit. 2. Von den Handeisbörsen und den Handelsämtern. Art. 97—204. (Darin von den Handelöbörsen, den Mäkler», den Faktoren und Handlungsdienern, den Spediteuren und Frachtsahrern). Tit. 3. Von den Handelsgeschäften und der Kompetenz für dieselben. Art. 203—207. Tit. 4. Von den allen Handeltreibenden gemei n schaftli che n Ver b in d l i ch keilen. Art. 298—240. (Darin von dem Handelsregister, von den kaufmännischen Büchern und Korrespondenzen, von der Rechnungslegung). Zw eiteS Buch. Von den Handelsverbindlichkeiten. Tit. 1. Von der Natur, der Entstehung und den Wirkungen der Obligationen überhaupt. Art. 241 —271. Tit. 2. Von dem H and els d ar l e h n. Art. 272—278. Tit. 3. Kaufmännische Zinsen. Art. 279 — 297. Tit. 4. Kaufmännischer Leihvertrag. Art. 298-303. Tit. 5. Kaufmännisches Depositum. Art. 304—311. Tit. 6. Kaufmännisches Fanstpfand. Art. 312—320. Tit. 7. Wechsel, Handelszettel oder Papiere an Ordre, Anweisungen und Platzbriefe. Art. 321 —443. Tit. 8. Von Kreditbriefen. Art. 444 — 452. Tit. 9. Vom Handelskauf und Verkauf. Art. 453—50t. Tit. 10. Handels- lausch Art. 605—511. Tit. 11. Handelsmiethe Art. 512—625. Tit. 12. Handels-Compagnieen-Societäten und Parcerias Art, 526—661. Tit. 13. Mandat, Commission und Consignation Art. 762 —839. Tit. 14. Bürgschaften Art, 840-865. Tit. 15, Von den Arten, wie Handelsverbindlichkeiten im Allgemeinen erlöschen und aufgehoben werden Art. 866—396, Drittes Buch. Von den Hanoelsktagen, der Organisation der Handelsgerichte und den Fallimenten. Tit. I. Von den HandelSklagen im Allgemeinen Art. 898— 906 Tit. 2. Von der Vindication Art. 909—921, Tit. 3. Von der itvtio ins titv ri», Art. 922—923. Tit. 4. Von Schadenersatz wegen Nichterfüllung von Handelsverträgen Art. 929—937. Tit. 5, Vom Beweise Art, 933-1003, Tit ff—10. Von der Organisation der Handelsgerichte Arl. 1004-1120, Tit, 11, Von Fallimenten Art. 1121- 1262. Tit. 12, Von der Rehabilitation der Falliten Art, 1263—1270. Tit. 13. Von Moratorien Art. 1271—1236, Theil II. Einziges Buch. Vom Seehandel in 16 Titeln An. 1287-1860, Darin Tit, 14. Bon Versicherungen Art. 1672—1812, — 3) Die leider einzige, unvollständige Übersetzung dieses Gesetzbuches ist enthalten in 8t. ^vssxk's LvnLci-äartLs p. 1—142. M Einleitung. 4) Literatur. Hierhin gehört das altere Werk von ^osö 6 s Silva, ?rinci^ios 6e cli- rcito meieantil, ö leis cis rnkrinlia, parg. uso cla Aoci6aäe I'oi-tuAuenil, clo- stinaa t. l. 1828. II. 1618. III. 1817. IV. 1819. V. 1828. VI. 1819. V>I 1819. lc>>. Ferner, außer den bloßen Tertabdrnckcn des Gesetzbuchs selbst (von mir benutzt die Ausgabe ?orto 1836): LolZi^o eommsreial ?c>rtu^uss ssZui^o 6c>s aopon6ioLs, a 1856. Loäixo oo ramereial ?ortu An e?. LkAui6li cl'um aripenäix 6as leis izue sltsrarara sl^uris clos 8SU8 arti^os, o cora rslereneig. a's mes- was nos IvAarss compstsndes. ?orto 1858. IV. Königreich der Niederlande. Aeltere Literatur vgl. §. 6. V. §. 8. V. >Vktdvsk van Hoovnanclsl, in Kraft seit dem 1. O c- tober 1838, als Ganzes publicirt 10. April 1838. Die einzelnen Bücher wurden besonders publicirt. 1) Der Locis äs oorninsroe wurde am I.Jan.bez.I.März 1811 in Holland eingeführt, und hat dort bis zum 1. October 1838 gegolten. Auf diesem und auf älteren Vorarbeiten aus den Jahren 1798, 1809 (in welchem Jahre ein, namentlich im See- und Assecuranz- recht sehr selbständiger und reichhaltiger Entwurf ausgearbeitet wurde — vgl. NaZa^n van nanAsIsrsZt. Lsrsts ässl, s4859^ äsräo g-sZeelinA p. 73—82. cie 'Wal Hot Xöäsrlanäsons nanclöls- rsgt. I. 1. v. 4-8) und 1815 ff. beruht ein in Jahren 1825. 1826 erschienener Entwurf unter dem Titel Wetkosk van Koopkanäsi vor Iist Xonin Zrijk äsr Xeclerlanclsn. Vgl. über diesen Mittermai er in der kritischen Zeitschr. f. Rechtswissenschaft von Mohl !c. (Tübingen 1826ff.) Bd. I. S. 146—173, und äsn ? ex in der Zeit- 1) So wird das mir unbekannte Werk von Tho'l citirt I. §. 11. Ist dieses Werk identisch mit einem mehrfach, aber abweichend, citirtcn Werke ^. cl» Silva I.isboa, z. B, Wartens, Grundriß §. 7. Not. A. f^6 Bde. 8. ohne Datum) und Pohls, Scerecht I. S. 38. ^1301?).? Auf der Hamburger Commerzbibliothek befinden sich 2 Bde. 4. Usdoa 1798 unter dem Titel ^, 6a Silva I^isdoa, krineipios cis clireito raei'eantil e leis cis marinlia, welche nur von der Seeversicherung handeln (Ss^ur maiilimo). Die dieser Ausgabe vorgcdrncktc Inhaltsangabe stimmt aber wesentlich mit der bei Thöl angegebenen übcrein, so daß vielleicht eine ältere Ausgabe des ersten Bandes vorliegt. 8> II. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Kodifikationen. Holland. 59 schrift f. Rechtswiss. und Gesetzg. des Ausl. Bd. V. S. 167. 168. Kritik: Oonlier Ourtius van lienlioven. Oximons snou- oeös lors 6 Ucbersctzungen: Teutsche von F. C. Schumacher. Holländisches Handelsgesetzbuch vvu 1838, nach der amtlichen Ausgabe übersetzt. Hamburg 1840. Französische von V. k'oueüoi', Locis cle eoivrnerce cin ro)aumo äe Ilollanciv. I'aris 1839. Einigen 8, Lo<1o cle eowrnerce äu rovauino 6e Ilollansle 2. ecl. I^a Rave 1843.^ und in 8 t. ^nsenk. Lon- orclanee n. 1—121. 4) Praxis und Literatur. Di^tvvert' LteilinA, Ver/ameliiiA vu» vonni»8en in xulien van Koopnanäel. 3 8tuek. ^mst. 1826. 1827. L. l>. I^ipnian, Weio. van Xoopl»., verAeleken inet Iiet Komein8elie en?i»nsclio i-e^t. ^mst 1839.^. cle?into. »anclleiclinA tot l>et. W v. «.'8 Sravcnlra^e 1341.1342. 2 clr. 1854. Werd, van lioopli. inet aanteckeninAen vnn O.v. ^. 8 3 e i , IZ er tZ o clet'r o i, ? y 6 srn ann en -l. cie Vriss. I. l>oek änn.terilam. I^ll. II. »I. doek. 1^5. 8. Ver- necke, Hanrlleiclinß tot cle ^ecierlancisclie vetg^kvinA. I.iel'er, III I/ti-ecot 1846. 0. I.ion, vo rsAt8nraal! vsv den IlooASn kacl - vosl II. l.isler. 4. Haa^ 1853. " L. Loltins, ,1786 — 1861) VoorleainASn over lian- ciels—en /eere^t llitßeAeven cioor ö. ^. 1^. >le lZesr van 1utla88. III vtreelrt 1861. (Th. >. Handelsrecht lncl. Wechselrecht. Th. II. Seerecht. Th. tll. Assekuranz- und Havarierechl). Tazu das srüher erschienene dazu gehörige Werk von lloltiuL, Lct ne6erIanclL^.l!e I''a>Iitenreßl vvlßsos net cleräe ooek van liet Wetboek van üooplianäel. vtreelrt 18SN. * .1 äs Wal. Hot lileäerlancl- sclis Hanclelsrs^t. (Zroncitrelikeu met verwis/inc; naar cle bnitenlancl3clre v-etAsvin^on. 3 Bve. Bisher Bd. l, Liefr. 1. Bd. III. Lieft. 1. I.ov6en 1861. 1862. Dort auch weitere Literatur I 1. p 27—29. Zeitschrift: Uaßa^isn van kanclslsrvxt, vsi^arnelcl en uit^o- ^even cloor ^lir. cie Vrie8 sn ,1. ^. Nolster. ^m8ler» seit 1669. Dazu die gute allgemeine juristische Zeitschrist, welche auch wichtige handelsrechtliche Mittheilungen eulhäln ijisclra^en tot ließwAeleei-cilreici en VVst^evinx. Veinamvlcl en uitgegeven cloor Zlr. clen ?ex en klr. ^. van Hall, ^.insterciam 1826 — 1838. 12. kcle Heilvrlan-Iselie ^aarkoellen voor KeFl8- geleer-IIicici ete. vou denselben. 1839 - 1850. 12 Bde. Rionwe LisciraZen voor Ke^l8^vleercll>eicl en VVetgevin^ - von denselben, später van IIall en li. .1. Lintelu «I e tiver, späier ü. .1 I. >le Leer en van koneval I^auie. seil 1851 jährlich 1 Bd. Zu jedem Bande dieser Zeitschrift jährlich l Band, welcher die Urtheile der Gerichtshöfe, auch Mittheilungen über Gesetze und Enlwürsc und kürzere Abhandlungen und Notizen enthält, unier dem Namen ke^rügelsercl dijvlacl. Eine zweite allgemeine Zeitschrift, welche gleichfalls handelsrechtliche Abhandlungen bringt, ist "?l!ewi> i-vAiskunclix l'jjciiiclrrilt, seit 1839. Haa-r. 'I'vveecle ver?amvlinx, seit 1854. 5) Das Holländische Handelsgesetzbuch gilt im Herzogthum 11. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Codistcationm. Ungarn. g> Limburg seit dem 1. Januar 1842, nicht aber im Groß herz og- thum Luxemburg (oben §. 10. I. 4. Z.) 6) Wesentlich übereinstimmend, bis auf die aus der Verschiedenheit der Gcrichtsorganisation sich ergebenden Differenzen, ist die Ausgabe des Handelsgesetzbuchs für die Ostindischen Kolouieen, in Kraft feit dem I. Mai 1843: V^Ltbovl! van Kooplian clsl voor ^eclsrlanäsvn- lllilio, OMeiellc- llitg-rvv. ^wstorclum 1846. Das Gesetzbuch zählt nur 910 Artikel. An Sielle der Art, 748 — 763 über Schisse und Fahrzeuge, welche die Flüsse und Binnengewässer befahren, steht der einzige Art. 74S, nach welchem für die nicht auf Europäische Art gebauten oder lediglich die Flüsse und Binnengewässer bcsahrenden Schisse ausschließlich die bestehenden oder vom Gencralgouvernenr zu erlassenden oder zu ändernden Vorschriften und Gebräuche gelten sollen. Die Fristen sind verlängert, die gesetzlichen Zinsen in Wechselsachen auf 9"<„ erhöht und sonst einige aus den eigenthümlichen Handels- uud Verkehisverhältnissen der Colonien sich ergebende Aenderungen, auch Verbesserungen des Originallertes beigefügt. sVgl. die Uebersicht in den F-rarboollvll XI. S. 88—93). Das Gesetzbuch sür die Westindischen Kolonieen ist Vollender, aber nach äs Wnl 1. 1, p, 10, noch nicht eingeführt. V. Ungarn und dessen Ncbenländer. Gesetzartikel des Ungarischen Landtags vom Jahre 1839 und 1840. Art. XV.—XX. XXII. XXIX 1) Nach verschiedenen älteren Codificationsversuchen wnrde auf dem im Jahre 1839 eröffneten Ungarischen Landtage ein der Deutsch- österreichischen Gesetzgebung (vgl. §. 12) im Ganzen nachgebildetes Wechsel-, Handels-, Fabrik-, GescllschaftS-, Fracht- und Concursrecht entworfen. Die Allerhöchste Bestätigung erfolgte zu Preßburg am 13. Mai 1840. (Fischer - Elliugcr's Lehrbuch deS Oesterreichischen Handelsrechts. Vierte Aufl. von Blodig. Wien 1860. S. 15). Der Geltuugökreis dieses Gesetzbuchs umfaßt Ungarn, Kroatien, Slavonien, das Temeser Banat und die Woiwodschaft Serbien. 2) Inhalt. Art. XV. enthält das Wechsel recht Art. XVI. Von den Handelsleuten, (Cap. I. Von dem Entstehen der Handlungen. Cap. II, Von den Handlnngöbüchern. Cap. III. Von den wechselseitigen Rechtsverhältnissen während des Bestehens der Handlungen. Darin vom Handlungspersonal, vom Kauf, der Commission und Spedition. Cap. IV Von dem Erloschen des HandlungS- rechtö) Art, XVII. Von den Rechtsverhältnissen der Fabriken. Art, XVIII. Von den Rechtsverhältnissen der zu gemeinschaftlichem Erwerbe eingegangenen Gesellschasien. Art, XIX. Von den Hano- Einleitung. lungSgremien nnd Sensalen. Art, XX, Von den Frachtfahrern. (Art, XXI, Von der Jntabulation der Schnldforderungen zur Erlangnng der Pirorität). Art. XXII. Von dem Concurse. Art. XX!X Von den Juden, 3) Originalausgabe: ^itieuli comiuorurll airui 1840, ?osonii apuä Lelwa>, V^sdor st >ViAau8epl> LoriooräsnclZ x. 1—133. Deutsche: F. v. Schult), Das Handelsgesetzbuch des Russischen Reiches (Ausgabe von 1842) nebst den Verordnungen über das Fabrikgewerbe (Art. 1—331) und über die Reichs-Commerzbank (Art. 558—991), mit den Ergänzungen und Nachträgen bis zum 31. December 1847. Riga uud Leipzig 1851. 5) Im Königreich Polen gilt der Loäs cis commsres (§. 10 I. 4. I.) Für Finnland ist eine neue, der allgemeinen Deutschen, wie cö scheint durch Vermittelung der Schwedischen (§. 13), nachgebildete Wechselordnung v. 29. März 1858 seit dem 1. Januar 18S9 in Kraft (Archiv f. Wechsel?. IX. S. 1^5 — 167. 412. 413.) In den Deutschen Ostseeprovinzen gelten zudem ältere statutarische Satzungen (z. B. in Riga — über dessen Scerccht vgl. ?a,räs8- sus Lollöetiou III. o. 23), und in sulzsiclium das gemeine deutsche Necht. Für dieselben ist der „Entwurf zu einem Russischen §.11, Quellen und Literatur des Handelsrechts Donauländer. Ionische Inseln. 65 Seerecht," in Russischer und Deutscher Sprache, 407 W. nebst Motiven enthaltend, Petersburg 1861 erschienen. VII. Wallach ci. Handelsgesetzbuch, in Kraft seit dem 1. Januar 1841. Mit geringen Aenderungen dem Laäs äs oollirusres entnommen, in 595 Artikeln. (Bei 8t. ^ossxli p. 403—405). VIII. Fürstenthum Serbien. Handelsgesetzbuch für das Fürstenthum Serbien, publ. den (25. Januar älteren Styls) 6. Febr. 1860. Es handelt in 7 Hauptstücken und 170 M.: I. Von den Handelsleuten (§. 1 — 7). II. Von den Handels- büchcrii (§.S-21). III. Von den Handelsgesellschaften nnd den Regeln für dieselben s§. 22 — 49). IV. Von den Vermittlern oder Sensalen, den Ge s ch ä f tsb esor g ern oder Commissionären, den Versendern oder Erpeditorcn, und von den Fuhrleuten oder Frachtern (§. V0—71). V. Von d en Bew e iSmitt e ln in H and elSg e- schäften (§.75). VI. Von den Wechseln im Allgemeinen (§.76-167). VII. Fremde Gesetzgebung (§. 168—170). Es ist im Wesentlichen dem ersten Buche des Loäs äs vom- rasros entlehnt, unter gelegentlicher Benützung der in Oesterreich geltenden Gesetze, darunter auch der Deutschen Wechselordnung. „Der einen und der anderen Quelle gegenüber ist die Zahl der originellen Verfügungen höchst unbedeutend." Vgl. Blodig, Handelsgesetzbuch für das Fürstenthum Serbien. In Deutscher Uebcrsctzung mitgetheilt und mit den Quellen desselben verglichen. Wien 1861. — IX. Königreich Griechenland. Handelsgesetzbuch vom (19. April älteren Styls) I.Mai 1835, wörtlich, bis auf geringe Aenderungen, aus dem Loäs äs sommsrss übersetzt. Das Gesetzbuch selbst 'Z>?root--vc ^o^oc, enthält in 3 Büchern und 614 Artikeln die entsprechenden 614 Artikel des Loäs äs sora. Dagegen ist, statt des vierten Buchs des Loäs äs com., die HandclSgerichtSbarkcit geregelt durch ein besonderes Gesetz v. 14. (2. älteren Styls) Mai 1835 in 11 Artikeln. Vgl. 0! ^^--ot hcrausgeg. von "5«).^. t. I. ^.tksii 1856, und Lt. ^ossxtt x. 255. 256. X. Ionische Inseln. Handelsgesetzbuch, in Kraft seit dem 1. Mai 1841, Pu- Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 5 6« Einleitung. blickt am 10. März (26. Februar älteren Styls) 1841. Bis auf geringe, meist aus dem Handelsgesetzbuch beider Sicilien entlehnte Aenderungen und Zusätze, dem Loäe 6s eowm. entnommen. (Lt. ^osepti'i). 285—288). XI. Die Türkei (?). Siehe unten §. 13. VIII. XII. Süd- und Mittclamerikanischc Staaten. 1. Republik Haiti. Handelsgesetzbuch, publ. 28. März 1826. in Kraft seit dem 1. Juli 1827. Entnommen mit wenigen Aenderungen dem Loäe äs cowiusrLö. (8t. ^ossxli x, 257. 258). — 2. Kaiserreich Brasilien. LväiZo lzoramörcial 6o iroxerio äo Lra.si1, publ. 25. Juni 1850. Nach lange vorbereiteten Entwürfen (ein Entwurf des ersten Theils war bereits 1836 erschienen), auf Grundlage des Spanischen und namentlich des Portugisischen Gesetzbuchs verfaßt. Das Gesetzbuch zerfällt in 3 Theile: Theil I. Vom Handel im Allgemeinen in 18 Titeln. Tit. 1. Von den Handelsleuten (Art. 1 — 31). Tit. 2. Von den Börsenplätzen (Art. 32 — 34). Tit. 3. Von den Hülfsagenten des Handels: Mäkler; AuctionScommisscirien; Faktoren, Buchhalter und Kassircr; Verwalter von Speichern und Niederlagen; Frachtführer und Spediteure (Art. 35 — 118). Tit. 4. Von den Banquiers «Art. 110 120). Tit. 5. Von den Verträgen und kaufmännischen Verbindlichkeiten (Art. 121— 139). Tit. 6. Von der kaufmäuuischen Vollmacht (Art. 140 — 1V4). Tit. 7, Von dem kaufmännischen Auftrage (Art. 165 — 190). Tit. 8. Von dem kaufmännischen Kaufe und Verkaufe (Art. 191 — 220). Tit. 9. Von der Umwechseln» g oder dem kaufmäuuischen Tausche (Art. 221 — 225). Tit. 10. Von der kaufmännischen Miethe M't, 226 —246). Tit. 11. Von dem Darlehen und den kaufmännischen Zinsen (Art. 247 — 254). Tit. 12. Von den Bürgschaften und Kreditbriefen (Art. 255 — 264). Til. 13. Von der Hypothek und dem kaufmännischen Faustpfandc (Art. 265 — 279). Tit. 14. Von der kaufmännischen Hinterlegung (Art. 280 — 286). Tit. 15. Vou deu Gemeinschaften und Handelsgesellschaften «Art. 287 — 353). Tit. 16. Von Wechsel», Auwcisungeu und kaufmäuiiischenKreditscheineu «Art. 354—427). Tit. 17. Von der Art, wie kaufmännische Verbind- 8. 11. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Süd- und Mittelamerika. L7 lichkeiten aufgehoben werden und erlöschen «Art. 428—440). Tit. 18. Von der Verjährung (Art. 441—156). Theil II. Vom Scchandel in 13 Titeln. Theil III. Tit. 1 — 8. Von den Bankerotten. Tit. g. Von der Gerichtsbarkeit in Handelssachen. Dazu zwei kaiserliche Verordnungen vom 25. November 1850, betreffend die Gerichtsordnung für den Handelsproceß, die Handelsgerichte und den Concursproceß. Der erste Theil ist ins Deutsche übersetzt von: S. Borchardt und Herrmanu Srolp, Das Brasilianische Handelsgesetzbuch. Nach dem Lloiligo comrosreial 60 imperio 5 Lxaia anä Nexieo, arrangsci c>n tks pi'illoiplss c>k tde moäern coäss. Xsv Orlsaii8 1851. e. Die Deutschen Staaten ohne Handekgesetzkuch. 8- 12. Aeltere Geschichte und Literatur F. 6. VIII. §.8. VII. Ueber das Preußische Handelsgesetzbuch und dessen Gebiet, vgl. §. 9. Ueber die Deutschen Länder, in welchen das Französische Handelsrecht gilt, bez. galt, vgl. §. 10 I. 4., und über die Deutsche Literatur des Französischen Handelsrechts bis zur Deutschen Codification vgl. F. 101.4. f. III. 4. Im Herzogthum Lim- burg gilt das Holländische Handelsrecht (F. 11. IV.). Ueber die gemeinrechtliche Literatur und Praxis seit Ende des 18. Jahrhunderts vgl. unten §. 31. Hier bleiben zu nennen'): I. Das Kaiserthum Oesterreich. 1) Im Kaiserthum Oesterreich galten zunächst die geschriebenen Handelsgesetze, demnächst das Handelsgcwohnheitörecht, und endlich, jedoch erst nach der Analogie aus den geschriebenen Handelsgesetzen, daö Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch v. 1. Juni 1) Die dürftigen partikularen Handclsrechtssatzungcn der hier nicht genannten Teutsche» Einzelstaalen finden sich in den systematischen Darstellungen ihres partikulären Privalrechlö. S. V.Gerber, Dcmsches Privatr. §.26. Not. 11. §. 12. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Deutsche Staaten ohne H.G.B. 69 1811'), welches am 1. Januar 1812 in allen damals zu Oesterreich gehörigen Provinzen, mit Ausnahme von Ungarn, dessen Ncbenlän- dern und Siebenbürgen, in Kraft getreten, und später in sämmtlichen wieder erworbenen und neuenvorbencn Länder, zuletzt auch in Ungarn und dessen Nebcnländern (1852), in Siebenbürgen und Krakau (1853) eingeführt wurde. Ueber Ungarn vgl. oben 11. V. 2) Nach dem geschriebenen Handelsrecht zerfiel Oesterreich in 3 Hauptgruppcn (Älodig in der Allg. Oesterr. Gerichtszeitung Bd. IX. v. 1857 Nr. 108—112): a) Die Gruppe der Deutschösterreichischen Handelsge- setzgcbung, bestehend aus Unter-, Ober- und Inner - Oesterreich, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizicn, Bukowina, Nordtirol, Siebenbürgen und Militärgränze. Die Grundlage des geschriebenen Handelsrechts dieser Gruppe bildeten die Merkantil- und Wechselordnung vom 1. October 1763 und die derselben nachgebildeten Merkantil- und Wechsclordnuugen (für Trieft und daö Küstenland 2. April 1765, für Galizien 22. Juli 1775, für Westgali- zien 10. October 1797, Siebenbürgen 1771), in Verbindung mit Fallitcnordnungcn, insbesondere der Fallitenordnung vom 18. August 1734 für Ober- und Untcrösterreich (für Stcicrmark 16. Dez. 1747, für daö Litorale 19. Januar 1758, für Siebenbürgen 7. October 1772). Zu dieser Gruppe gehörten noch 2 Ncbengruppen, nämlich Botzen mit seinen Marktstatuten (der Stadt Botzcn Wechselordnung und Marktsprivilcgien v. 15. September 1635 wiederholt bestätigt und revidirt, zuletzt 23. März 1792) und Salzburg, wo die bayerische Wechsel- und Merkantilordnung v. 24. November 1785 durch kgl. bayerische Verordnung vom 24. November 1812 eingeführt " und fpäter in Kraft belassen ist. An diese Grundlage schlössen sich sodann zahlreiche neuere Gesetze an, insbesondere: Die wichtigen, für die verschiedenen Kronländer wesentlich gleichlautenden 1) Vgl. jedoch I. Unger, System des Oesterreichischen allgemeinen Privat- rechtö Bd. I. S. 1» Not. 10. Das Kundmachungspatcnt zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch vom 1. Juni 1811 bestimmt: „Handelsund Wechsclgcschäfte werden nach den besonderen Handelsund Wcchsclgesetzcn, insofern sie von den Vorschriften dieses Gesetzbuches abweichen, beurtheilt." 70 Einleilung. Gesetze über die Einrichtung nnd Führung der Handelsprotokolle: zahlreiche Normen über Firmen, Procureu, Societäten, die Rechte der Ehefrauen enthaltend (1853—1658), — die. Waareusensalenordnungeu (1855. 1860), das Agentenge setz (25. Octobcr 1852), das Vereinsgesetz (26. November 1852), das Gesetz vom 7. Februar 1858 zum Schutz der Fabrikzeichen und Marken, die Verordnung über das Vergleichsverfahren vom 18. Mai 185!), die Gewerbeordnung (2». Dezember 185»), die Miuifterialvcr- ordnung über die F irmenprotokollirung, die Handels- und Gewerbs- büchcr, die Procura und die handelsgerichtliche Competenz (v. 13. Mai 1860). sTic ncncstcn dieser Gesetze vgl. Zeitschrift f. Handelsrecht. Bd. II. S. 376—3S4. III. S. 321—324. 534—541. 631. 632. IV. S. 375—3801. d) Die Gruppe des Französischen Handelsrechts: Oben §. 10. I. 4. li. 1., und über die dortigen Bearbeitungen des Jtalie- nisch-Oesterreichischen Handelsrechts §. 10. III. 4. b. Dieser Gruppe gehört auch das Oesterreichische Seerecht für das Gouvernement Trieft und Venedig an, welches dort xrinoipalitsr vor dem (üoclö äs eoiliinercs gilt: das Lclciito politioo cti ng.viZs>2ic»iis msreantils Äustrikea, vom April 1774, nebst späteren Ergänzungen (v. Kaltenborn, Grundsätze des praktischen Europäischen Seerechts. Berlin 1851. Bd. I. §. 29). o) Die Gruppe des Ungarischen Handelsrechts: Oben 8. ii. v. 3) An der Redaction eines Handelsgesetzbuchs ist seit 1809 gearbeitet worden. Im Jahre 1842 ward der „Entwurf eines Ocster- reichischen Handelsrechts" von der Hofcommission ausgearbeitet (li- thographirt s. a., gedruckt Wien 18^9). Ebenso der „Entwurf eines Oesterreichischen PrivatscerechtS" (als zweiter Theil eines Seegesetzbuchs (lithographirt s. a., gedruckt Wien 1850). Beide Entwürfe sind in den Jahren 1853 —1857 mehrfach revidirt worden, und den Nürnberger Berathungen eines allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs mit zu Grunde gelegt worden. 4) Literatur: I. M. Edler v. Zimmerl, Alphabetisches Handbuch zur Kenntniß der Handluugö- und Wechselgeschäfte. 2. Aufl. 2 Thle, Wien 1805. 3. Thl. Nachtrag zu den vorhergehenden, nebst Beiträgen in vermischten Abhandlungen. Wien 1817. I. v. So nnenle ithner, Leitfaden über das Oesterreichische Handels- nud Wechsclrecht, 4. Aufl. Wien 1327. I. v. Sonnenleithner, Lehrbuch des Oesterreichischen Handels- und Wechselrechtö. 2. Auflage. Wien 1832. * F. Fischer, Lehrbuch des Oesterreichischen Handelsrechts, (Zuerst 1827). Bearbeitet von Ellinger. 2. Anfl. 1642. 3. Aufl. 1847. (Dritter Abdruck. §. 12. Quellen und Literatur des Handelsrechts, Deutsche Staaten ohne H.G.B, 71 Wien 18S6). Sodann nnter dem Titel * Fischer-El linger's Lehrbuch des Oesterreichischcn Handelsrechts. Vierte vermehrte Auflage von vi. Hcrrmauu Blodig. Wien 1860. C. I. P aur nfeindt, Handbuch der Handelsgesetze und des bei Anwendung derselben bei den Merkaittilgerichtcn eintretenden Verfahrens. — Wien 1836. Supvlemcntband Wien 1842. "Moritz v. Stubenrauch, Lehrbuch des Oesterreichischcn PrivathandclsrcckM, mit besonderer Rücksicht auf das Bedürfniß der Handclölehranstaltcn bearbeitet. Wien 1359. Die zahlreichen Werte, welche das öfsentliche Handels- und Gcmcrbcrecht darstellen, angeführt bei Fischcr-Ellinger, heransg. von Blodig S. 37. II. Das Königreich Bayern. 1) In den Fürstenthümcrn Anspach und Baireuth galt das Preußische Handelsrecht (oben §. 9); in der bayerischen Rhein Pfalz gilt bez. galt (vgl. oben §. 10. I. 4. d.) der Ooäe cls Lommsi-oiz. In dem größten Theile Bayern's galt das gemeine Deutsche Recht, principalitcr aber, neben anderen einzelnen Gesetzen und Statuten, insbesondere die Bayerische Wechsel- und Mcrkantilgerichts- ordnung v. 24. November 1785, und, bis zur Einführung der Allg. D. W.O., die unter gleichem Datum erlassene Erneuerte und verbesserte Wechselordnung, welche in subsiäium die Augsburgische Wechselordnung von 1784 als Richtschnur aufstellt, und durch das Gesetz vom 11. September 1825 in ganz Bayern gesetzliche Kraft erlangt hatte, ausgenommen diejenigen Städte und Distrikte, welche schon vorher ihr eigenes Wechselrecht gehabt hatten. In Verbindung mit der Einführung der A.D.W.O. (Ges. 25. Juli 1850) steht das Gesetz v. 29. Juni 1851, die kaufmännischen Anweisungen betreffend. Anträge aus Bearbeitung eines vollständigen Deutschen Handelsgesetzbuchs waren bereits 1822 in der zweiten Kammer gestellt, dann 1825, 1831, 1840 von beiden Kammern angenommen, jedoch sind keine Entwürfe ausgearbeitet worden. 2) Eine selbständige Literatur hat das Bayerische Handelsrecht nicht. Vgl. * W. X. A. v. Kreittmayr, Anmerkungen über den Lcxlic. A^ximiliari. kavsr. civilem. 5 Bde. 1o>. München 1753—1766. (Auch 1314 unverändert. 8). H. A. Moritz, Handbuch sämmtlicher Wechsel- und Mcrkantil-Gesctze für die alleren sieben Kreise des Königreichs Bayern. — Ottobcuern 1826, 3) Für Nürnberg insbesondere galt, bez. gilt die Wechselordnung vom 16. Februar 1722, die Bancoordnung vom 26. August 1721, die Handelsgerichtsordnung vom 7. Januar 1804. 72 Einleitung. Vgl. -I. 6. * . Leipzig 1347. 1848. C. F. Curtiuö, Handbuch des iu Chursachseu geltenden Eivilrechts. 4 Thle. 4. Ausg. Leipzig 1846—1661. Ein beträchtlicher Theil dieser Gesetze ist auch abgedruckt in LisAvl's Lorrnis i'uriZ cnmdi^Iis. Th. I. (Leipzig 174S), p. 1—110 uud dessen 4 Fort' setzungen von Uhl (Leipzig 1772. s^17S7^. 17S6). Meißner, Coder der Europäischen Wechselrcchte. Bd. I. Nürnberg 1836. S. 268—423. Dazu ist, in Verbindung mit der A.D.W.O. (Ges. 25. April 1849), getreten: Gesetz v. 7. Jnni 1849, die kaufmän nischen Anweisungen betreffend und Gesetz v. 24. December 1850, die Amortisation der Wechsel und Anweisungen betreffend. Der ursprüngliche Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853 umfaßte auch die allgemeinen handelsrechtlichen Institute. Der neue, von den Kammern genehmigte Entwurf, desfen Publication 2. Januar 1863 erfolgt ist, beschränkt sich selbstverständlich aus das allgemeine bürgerliche Recht. — IV. Das Königreich Württemberg. 1) Das gesetzliche Handelsrecht ist äußerst dürftig, selbst eine Wechselordnung ist zuerst am 24. März 1759, und zwar unter Widerstreben und gegen den Einspruch des ständischen Ausschusses, erlassen. 12. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Deutsche Staaten ohne H.G.B. 7Z iC. G. Wächter. Handbuch des im Königreich Württemberg geltenden Privatrechts. Bd. I §. 72). Siehe auch: Lorenz Friedrich Hezel, Grundsätze des Wechsel- und Handlnngsrechts, Nach Württembergischem und gemeinem Rechte. Schw, Hall 1SL3. ^ A. L. Reyscher, !)as gemeine uud Württembergische Privatrecht. 2. Aufl. 3 Bde, Tübingen 1846—1348. 2) Auf Veranlassung eines von der Kammer der Abgeordneten auf dem Landtage von 1833 an die Regierung gerichteten Antrags, sie möchte nach Ablauf von 3 Jahren ein bürgerliches und ein Handelsgesetzbuch, zur Verabschiedung vorlegen, ertheilte die Regierung demObertribunalörath v. Hofacker den Auftrag, ein Gutachten über ein solches Gesetzbuch in der Form eines Gesetzentwurfs unter Zugrundelegung des Locle äs ssuimsi-ss zu serligen. (Wächter, a. a. O. I. S. 963. 1058 ». Dieser Entwurf nebst Motiven wurde auf königlichen Befehl im Druck veröffentlicht „um die weiteren Einleitungen daran zu knüpfen, und besonders um die Stimmen der Männer vom Fache, der Rechtsgelehrten und Kaufleute, aus dem Jn- und Auslande darüber zu vernehmen." Entwurf eines Handelsgesetzbuches für das Königreich Württemberg mit Motiven I. Theil. Entwurf des Handelsgesetzbuchs. Stuttgart 1839. II. Theil. Motive. Stuttgart 1840. Der sehr vollständige und gründliche Entwurf, von sehr guten Motiven begleitet, zerfällt, nach einer allgemeinen Uebersicht (Art. 1—3), in 3 Bücher. Erstes Buch. Vom Handelsstande. Art. 4—234. Zweites Buch. Bon Handelsverträgen nnd Handelsverbindlichkeiten. Art. 233—807. Drittes Buch. Bou dem Verfahren in Handelssachen. Art. 303—1104. Wenngleich diese Arbeit nur Entwurf geblieben, ja, wie es scheint, nicht einmal den Württembcrgischen Kammern vorgelegt worden ist, so hat sie dennoch nicht allein auf die einheimische Praxis einen bedeutsamen Einfluß geäußert, sondern sie ist auch für die Deutsche Gesetzgebung bedeutsam geworden. Denn, obwohl auf der Grundlage des Loäs äs sommsrss. dem Auftrage gemäß, gearbeitet, ist doch dieser Entwurf unter genauer Berücksichtigung sowohl des gemeinen Deutschen Handelsrechts, wie aller neueren Handelögesetz- gebungen, besonders der reichhaltigen holländischen, spanischen und portugisischen verfaßt, und die kritische Würdigung derselben in den 7i Einleitung. lichtvollen Motiven hat die Aufgabe der Handelsgesetzgebung wesentlich gefördert Kritik des Entwurfs: H. F. Osinn der, Der Entwurf zu einem neuen Handelsgesetzbuch für daö Königreich Württemberg, vom praktischen Gesichtspunkte beleuchtet. Tübingen 1644. V. Das Hcrzogthum Nassau. „Abgesehen von dem durch die allgemeine Deutsche Wechselordnung eingeführten Wechselrecht kennt Nassau bis jetzt nur ein gcmeindeutschrechtliches Handelsrecht. Zn Folge wiederholter Anregung durch die Stände legte die Regierung am 1. April 1842 dem Landtage den Entwurf eines Gesetzes wegen Einführung einer Handels- und Wechselordnung für daö Hcrzogthum Nassau vor. (Dieser Entwurf einer Handels- und Wechselordnung für das Hcrzogthum Nassau, Wiesbaden 1842. 4. in 308 M. ist meist wörtlich dem Württembcrgischen Entwurf und, bezüglich des Wechselrechts, der Wechselordnung von Sachsen-Weimar v. 20. April 1819 entlehnt, und von Vollpracht und Bertram ausgearbeitet. Französische Uebcrsetzung bei 3t. 5ossxk x. 318—322. Beschreibung von Mittermai er, Archiv f. civil. Praxis Bd. 25. S. 284. vgl. Bd. 26. S. 138). Derselbe wurde aus dem Landtage von 1842 nicht erledigt und daher dem Landtage von 1843 von Neuem vorgelegt. Auch hier erfolgte die Annahme nicht, und da zwischenzeitig einige Wahrscheinlichkeit eingetreten war, daß wenigstens eine allgemeine Deutsche Wechselordnung zu Stande kommen wcrde, so fürchteten die Stände, einer solchen auf dem Wege der Partikulargesetzgebung vorzugreifen, und das kleine Gebiet des Hcrzogthums allzusehr abzuschließen. Sie beschlossen daher 1844, den Gesetzentwurf uicht anzunehmen, sondern die Regierung zu ersuchen, vorerst nach Kräften dahin zu wirken, daß bezüglich des Handels- und Wechselrechts eine gemeinschaftliche Deutsche Gesetzgebung zu Stande kommen möge. Später, 1846, nahmen beide Kammern die Wechselordnung allein an, aber die Regierung verschob die Publication, weil zwischenzeitig die Hoffnung auf eine Einigung noch näher gerückt war^)." *> Was Wächter a. a. O, S. 964 an demselben rügt, trifft auch das neue Tcntschc H.G.B. *) Bericht des Ausschusses der zweiten Kammer zn dem Enlwurfe eines allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs v, 4. Juni 1661. §. 12. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Deutsche Staaten ohne H.G B. 75 VI. Hamburg. Das Revidirte Stadtrecht v. 1Y. October 1603, mehrfach verändert 1605. (Beste Ausgabe: Der Stadt Hamburg Gerichtsordnung und Statuten. Hamburg 1842) enthält die erste Deutsche Wechselordnung (0, äs Xg.1tsnbc»rr>, äs oaindüs — RsZiom. 1862) und ein reichhaltiges Seerccht. (Ueber die älteren sehr bedeutsamen Scerechte, insbesondere von 1270 und 1497 vgl. Lappenberg, Die ältesten Stadt-, Schiff- und Landrechte Hamburgs. 1845). Dazu: Assecuranz- und Haverey-Ordnung v. 10. September 1731, Neue Falliten-Ord- nung v. 31. August 1751 (Wechselordnung v. 1. März 1711). Die übrigen, sehr zahlreichen Einzelgesetze enthält: Hamburger Handelsarchiv. Sammlung der auf Handel und Schisfsahrt bezüglichen Vertrage, Verordnungen und Bekanntmachungen. Bisher 4 Hefte. Hamburg 1855—1860. Vgl. I. L. Grie s, Hamburgisches Staats- und Privatrecht, in Beziehung aus Hamburgs Handel gesammelt und erläntert. Th. l. Staatsrecht. Hambnrg 1795. Gries, Kommentar zum Hamburger Siadtrecht. Hcrausg. von N. A. Westphalen. 2 Bde. Hamb, 1633. Meno Pbhls, Darstellung des gemeinen Deutschen und des Hambnrgischen Handelsrechts. Bd. I—IV, 1823— 1834. ?v cko, L,änmdi'atio ^ni'iz meren-torum privati i-oipublickv Lremensis, tZöttinA. 1737. 4. Hcineken, Die bremischen Einrichtungen zur Beförderung des Kredits (Archiv f. civil. Praris. Bd. 32. S. 83—102). VIII. Lübeck. Das Lübeckische Wechselrecht war dürftig (Dedekind, Abriß S. 94). Ueber die Quellen des Lübeckischen Seerechts vgl. ?L,räss sn», OoUsctivn t. III. e. 21. x. 391—448 und t. VI. p. 510—512. v. Kaltenborn, Grundsätze I. S. 28. 29. Im Ue- brigen ist das Lübeckische Handelsrecht insbesondere enthalten in dem Revidirten Lübeckischen Stadtrecht v. 1586 Buch III., und 75 Einleitung. dazu, überhaupt für das Deutsche Handelsrecht wichtig, vaviä Ns- vius, Oowmslltarii in jus I^ubeconss. ?ranevi'. 1664. Das Gesetz über die Gerichtsverfassung v. 22. December 1860 führt Handelsgerichte ein, unter Mitwirkung kaufmännischer Nichter auch in zweiter Instanz. Der Entwurf einer Concursordnung liegt der Bürgerschaft vor. IX. Frankfurt a. M. Das wichtigste Einzclgesetz war DerStadt Frankfurt«. M. erneuerte und vermehrte Ordnung in Wechsel- und Kaufmannsgeschäften v. Zahre 1739 (26. Mai). Eine neue officiclle Ausgabe desselben, sammt den bis einschließlich des Jahres 1844 (Ges. vom 12. November publ. 15. November 1844) erfolgten gesetzlichen Abänderungen, Zusätzen und Erläuterungen, den Wechscl- und Waarcnmaklcrordnungcn ist: Wechsel- und MerkantilOrdnung der freien Stadt Frankfurt. Officielle Ausgabe. Frankfurt a. M. 1845. Der Entwurf eines vollständigen Handelsgesetzbuchs nach dem Plane des Loäs äs eoinmsree, jedoch unter Beschränkung auf das erste Buch desselben, in 8 Titeln und 452 §§. ist 18)1 erschienen, aber nie in Kraft getreten, unter dem Titel: Materialien zu einem Handelsgesetzbuch für die Stadt Frankfurt a. M. Franks. 1811. (Vgl. Wender in LIvers' ThemiS II. S. 2. 3). Vgl. Ltkrk, 6e cvmm^icioruw tÄvore in ^jurs tan» publico izuam privsto kVanelikurtensi conspic-no. (Zottinx. 1796. 4. V. I^sOmaren), ^. Iiistorv xriees anä ins state ok tkö oiroulatioll troiu 1793 — (to ttis xreseut time)- vol. 8. 13. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Großbritannien. 77 I—VI. I^vn-Zon 1838—1857. (Deutsch und mit Zusätzen v. C. W. AS her. 2 Bde. Dresden 1858. 1859). 1) „DaS englische Handelsrecht ist vielleicht von allem Recht der Welt am vollkommensten Erzeugnis; der Gewohnheit und Gelegenheit, am wenigsten durch gesetzliche Regelung eingeengt" (Smith x. 13». Dies gilt schlechthin von dem älteren und zum großen Theil noch von dem jetzigen Handelsrecht. Dasselbe beruht nämlich auch gegenwärtig noch vorzugsweise auf dem Handelögebrauch der. civili- sirtenWelt, einem ^us Zsntiuiu, im wahren Sinne. Diese lex insr- eatoria (lav msreliAQt, eustora vk tks msrokaiitg) stand ursprünglich dem gemeinen einheimischen Gewohnheitsrecht (eommov lav) als ein fremder Bestandtheil des Rechts gegenüber, gilt aber nun als ein Theil desselben'). Sie wird ermittelt nicht allein aus einheimischen Vorgängen, sondern auch aus älteren und neueren auswärtigen Gesetzen und Rechtssammlungen, insbesondere der Iu- stinianeischen NechtSsammlung und den älteren Secrechtösammlungen, aus den Zeugnissen angesehener auswärtiger Schriftsteller (wie Po- thier, Valin, Emerigon u. a.). Aus diesen Quellen schöpft der Englische Nichter das anzuwendende Recht, jedoch nicht blindlings, sondern nach freier Prüfung als das „gesetzliche Organ des nationalen Rcchtsbewußtseins," und die Entscheidungen angesehener Englischer Nichter bilden dann als Zeugniß eben dieses Gewohnheitsrechts eine erhebliche, wenngleich nicht schlechthin bindende Autorität. Durch die regelmäßige Zuziehung kaufmännischer Geschwornen^) ist der lebendige Fluß der Handelsrechtsbildung gewährleistet, und erst in späterer Zeit hat die Autorität großer Englischer Nichter, wie Lord Holt, Lord ManSfield, Lord Stowell, neuerdings Lord Tenterden (Abbott), 1) Von ihr sagt 3 teprien, New eomraentariss on ttre lav ok IZn^Ianä, partl^ kounäeä on ölaekstone 2 eä. Vol. I. (^onäon 1348) p. 65: is, in trutki onl^ a pari ok tks Aönoral law c>t lZn^Ianä; anii is äistii>-;u!sliocl a separate name onl;' dseause it applies, to tke parlicular sukiject in ^nestion, prineiplos äikkerent krom tliose vvliicli tks eorninon law orijinarilv reeoAnizes, an6 becauss tliess principles vere engrakteci into our municipal System b)' Ara6ual acloption trora tlie lex rnereatoria, or General boä)' oklZuropsan usaAes in raattvrs relative to eoromsrcs." Vgl. auch ?arv ainsnclmkiit Journal vol. II. v. 1857 x. 53. 59. 60). Auch hat die große national assooiation kor tks pro- raotion ok social soisnos die Sache in die Hand genommen. Die Agitation dafür ist in lebhaftem Gange, doch sind bisher, so viel zu erfahren steht, noch keine Vorlagen an das Parlament gelangt. 4) Die Literatur ist arm an systematischen, das gesammte Handelsrecht umfassenden Werken, reicher an Werken über einzelne Zweige und an Monographieen, Hierhin gehören: * 6, U a I V n e s, Lousuotnooks. 1662. g e6. Hormon 1744. eä. 2 vol. I^onäon 176!». (betrisst vorzugsweise, doch nichl allein, das Scerccht, insbesondere das internationale See- recht). ^ genoral treatise ot nav-rl trutle anvs eom^>iloä 5rom tl>e tatest autlio- ritiss. I^onäon 1787. 2 vol. Lnninglram, ?Iie mercliant's lavvver: or tko luvv ot tra^e in gvneral. 2 L>1 >:orrecte6 vntli aclclitions. 2 vol. I^oncl. 1762. ' VVvnZIlam lZeav>es, I^ex mereatoria rccliviva, or a eom^Ivte ^ocle ot commeivial lavv, dvlng a gsneral guicls to all men in bnsiness. 17L1. 6 sä. eonsiäerablv enlargeä ancl improveü bv ^. Lliittv. 2 vol. 4. I^orxZ. 1813. liippax, Ilieoris sncl praotios ok eommsrcs anä maritime atlairs. Lonilon 17S1. 2 vol. ^. Klo n I.e5i o rs, ^ commsrcial 6ietionnarv containing tlre pressnt state o5 ruercantile law, vraetiev anrl eustom. 1>on6. 1803. 4. ^. Illontekiore, Lire trsäsr's anä wsnrr5acturer's eomvelläiruu: ^> Einleitung. containinA tns law8, cusloms ancl re^ulations, relative to tracle; intenäecl kor tlio uso ok v>-liolo suls ancl reluils clealcr8. 2 vol. I^oncl. 1894^ Uvnte- kiore., Loininercia! anä notarial ^receclent8. 2eä. 4. l-onclon 1813 ^l. VVil- liäms, ?Iie lavvs ok tracle ancl coinmerce, 6esi^iiv6 as a bocik ok rekerence in merkantile t, ansaetions. I.oncl. 1«12 «1814? oder 1815). L! Ii a I m e r s. Opinions ok eininent lavv^ers oi> varivns points ok l?n^lizl> ^uri^praclence, cliietl^ concerninZ tlis — eoromvree ot (jreat Lrltain. 2 vol. I^onclon 1814. '-losvpk LIritt)', ^ t>eati8v on tlrs Iav8 ok eammeres, inanukacturs3 ancl tks conti">et8 relatin^ tlrsroto. V^'itli an appenclix ok treatises, 8tatutö8 ancl preceäsnt8. 4 vol. I^oncl. 1^24^ Dazu ' -l. Lliitt)', ^ trsatiss on tlie lav»' ok liills ok exclian^c. clieek8 on dankors, promi83or^ notes, bankers' cask notss ancl dank notes. I.on6on 1799. (Neuere Ausgaben haben den Titel! ^ piactical treati8S etc. Die neueste Ausgabe: Okittv, On bills ok exclian^e. vromi88ory note8, elieco,ue8 on bankei'8', banksr8' ea8lr notö8 ancl dank Notes; vitli rekersnees to tks Ia>v ok 8ootlancl. ?ranco ancl America. 10. ecl. ^s. K.N88VII ancl v. Naclaeklan. I^oncl. 1859 nncl 12. ^merie. eäit. vitl» notv8 b)' ?erl:ins. SvrlnAtiolcZ 1884). ^08. Lütittz^ Mll., ?rac- tleal treatiss on tlre law ok contracts not unäer 3öal, !?otö8 bv ?erliin8. 9. American e6. SprinZtlelä 1855. Woolixcli, ?ractical treati8ö on tlis coinrnercial ancl inercantile law ok LnAlanci. l.onclon 1829. " > tlis Iaw8 okLn^lanä. spartlv kounclecl on LI aoli 8t nv e i). Lv II on r > ^ o I> n 8teuIren 2 ecl. dv-l. 8 t e- ptiev. l.oncZon 1848. 4 vol vol. II. «part. II. clr, IV—VI v. 33—171). 5. sä. 13t>3, 4 vol. .1. ^V 8 m i t Ii, Ilre law ok contracts, witli note8 ancl rekorenes8 l>^ ^. L. L^'mon8 (I^oncl. 1847); wltk American an6 lZnFli8l> cloc!isinn8 to tlcs vre- 8ent dy ka w I s. 3 ecl. pliüacZelnI^ia 1853. 1^ e on e I-e vi, Lommsrcial !av st,?, toben §. 7). 6 Ltsplien. I'ks orinc>ple8 ok eommercs anä coinmercial law. I^onäon 1853. I^eone I^evi, klanuel ok tl>s insi cantile tavv ok (Zrsat Lritain anä Irelancl. I^oncZ 1854. 6. ^. kell, Ooinnientaries on tks law ok Leotlanä ancl tlie principls8 ok inereantile ^nri8ni-nclencs. LclinburAk 1821. 2 vol. 4. Ungenügend ist die Darstellung in 8t. ^osepli, Loncorcianee p. 224—254. Sammlungen von Urtheilen Englischer Gerichte für Handelssachen: Oanson ancl l. l o v o" 8, ksports ok ea8L8 relatinA to coininerce, 1) DaS Originalwerk von VV ölaekstone, Lornmentarisg on tlis Iaw8 ot kQßlanä, I—IV, zuerst 1765. Ueber die Ausgaben, Auszüge und Uebersetzungen, s. R. v. Mohl, Geschichte und Litercrtur der Staalswissen- schaslen. Bd. II. S. 4tt Not. 2. Ueber Lteiitisn's Bearbeitung, ebenda S. öv fs. Z, 12. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Amerikanische Union, gl inanukaewres ste., cletsrininecl in t-be Lourls ok Loinroon I.av>, -rt Msi?rius anä in IZ-rne, in 1828. 1829. LonZon 1830. 1.1 oz'ä anä Weisb v's, ke- ports ok oirsos relirtiuA to coramsres, rnannkaeturss etc. äswrrninecl in tue Lourts ok Lornroon r.-r?v. 1829 unil 1830. 3 ots. I.onZon 1831. S. k.oss, I^eaclinA cirsos in tirs eornwereial law ok Crißlirncl anä Leotlirnä. Lslseteä anä arrsn-zsä in s)-stsm!rtie orcler witlr notes. 3 vol. (Vol I. öills ok ex- elurnlze knä prornissorv notes. Vol. II. LorNr-red ok sals. Vol. III. Kurs- tvsbiv. ^Asncv. ?artnersnip ancl Insurance). Loncl.-rn6 liüclindnr^lr 1853 — 1887. 8. ?uclor, ^ selsction ok loarlinA cases on mereantile an6 maritime lav?, witlr notos. I,on6on 1860. 8. II. Vereinigte Staaten von Nordamerika. 1) Die Grundlage des Handelsrechts der Vereinigten Staaten von Nordamerika bildet das Englische oomwcm la^v. Die neueren Englischen Gesetze haben dort selbstverständlich keine Geltung. Dagegen ist die Gesetzgebung der einzelnen Staaten zum Theil sehr umfangreich. Meist ist dieselbe systematisch geordnet in ksvissä Statutes, welche regelmäßig unter Autorität der gesetzgebenden Gewalt, mitunter auch privatim, zusammengestellt sind. SoGeorgia 1821. Mississipi 1821. Newyork 1830, 1836 und öfters. Tenne ss c e 1831,1842. Massachusetts 1835,1859. North-Caroli- na 1837. Jndiana1838. Tennessee 1842. Illinois 1847. Florida 1848. Connecticut 1818. Virginia 1849. Ken tucky 1850. California 1850. Delaware 1852. Ohio 1854. Maryland 1860. Vielfach ist der Einfluß des Loäs äs o»iiiirrsrc:s sichtbar, mitunter das Französische Handelsrecht im Wesentlichen angenommen, insbesondere die dem onmiunn 1g.^v unbekannte Kommanditgesellschaft. Louisiana hat sogar ein, nach dem Muster des Loäs civil und wesentlich auf dessen Grundlage redigirtes bürgerliches Gesetzbuch von 1824. Einzelne Rechtszweige, wie das Eisenbahnrecht, sind sehr vollständig behandelt. So enthalten z.B. die kevis sä Ltg.tutss c>t'Ng.s- saLlinLettL ('Ills Lsiisinl Statuts» o5 tlls eoiQirwri^ögltli ot' Ug-s- saeiiussttb — Lostoii 1861) ?art. I. tit. XIII. folgende einschlägige Capitel: oll. 51. Von Maaß und Gewicht, oll. 52. Von Schiffsahrt und Lootscnwesen, oll. 53. Von Geld, Schuldscheinen, Wechseln und proinissorv notss. oll. 54. Von Agenten, Commissionären und Faktoren, ed. 55. Von beschränkter Gesellschaft, oll. 56. Von ungcnchmig- tem Gebrauche von Handelsmarken und Namen; tit. XIV. Von Cor- porationen: oll. 57. Von Banken und Bankgeschäften, oll. 58. Von Versicherungsgesellschaften, eli. 59. Von Leihgesellschaften, oll. 60. Goldschmidl, Handbuch des Handelsrechts. 6 ,^ Einleitung. Von Fabrikgcscllschaften, eli. 63. Von Eisenbahncompagnieen, c!i. l>4. Von Telegraphcncompagnicen; ?art. III. tit. 1. clV 118. 119. Von Jnsolvenzgerichtshöfen !c. Auch das Handelsrecht enthält der Entwurf eines Civilgesetzbuchs für den Staat New-Uork v. 18K2, in Verbindung mit dem Entwurf eines politischen Gesetzes für denselben Staat. Vgl. auch Niltit?, Uauu«z1 des oon8ul8. I. x. 543. — Die Amerikanische Praxis folgt nicht blindlings den Englischen Präjudicien. Die Englische Handelsrechtsliteratur wird auch in Amerika benutzt, doch bestehen häufig besondere Ausgaben mit Rücksicht auf die Abweichungen des Amerikanischen Rechts. 2) Umfassendere in Amerika erschienene Werke über Handelsrecht sind: (l Ltutes; or lex mereutoriu irrnorieunir, on severul >lsu conrniLree — l^sTV-^orl: 1330 il. ö. Aoors, Ilre luws os trucle in tks llnitoiZ Ltates: deinA an adstraet ol tue ssveral slittes unc! territories, eonesrni»^ 6edtors un6 engZitoes. Rev-^ork 1840. ^. ?. lioleouroe, I^aw ol clebtor ancl ers6itor in tlio Ilniteci 8tatö8 and Lanacla, aila^tscl to tlie vvants ot inoiüliants anci law^ers. ?l>ilaclolpliia 1848. * t). 6.6
  • it8 ancl liadilitiss, ox onntravtu. ?>iilaslöli>liia 1847. 5. scl. London 1862. 8tarv, ^ trsati8ö on tlie lavv o5 contrscts. 4 eä. öoston 1856. * ?arsons, lirs lav ok eonti-»ct8. 2 vol. 2 s6. koston 18öS — 1867. * ?ai'8 0ns, llre elements ok mor^antils lavv' öoston 1856. ? Ii. ?arsons, lirs lavvs ok kuviness kor bnsincssmvn, in all tlre statss ok tlie Union. Witli lorins kor mereautils Instruments, cieeäs ete. Lompilscl liv tlie autlror prln^l>)allv krvm Iris treatisvs on tlie lavv ot' eontraets, aiul on tlie elsmsnls ok cominvreial lavv. lioston 1857. Die bedeutendsten Schriften über Amerikanisches Handelsrecht sind übrigens, neben I!ond'8 Lommentarie8, die zahlreichen Mouographieeu von ^os eplr 8to> ^ (Nichter am höchsten Gerichishos der vereinigten Staaten und Professor der Rechte), welche sast das ganze Gebiet des Handelsrechts umfassen, und darum schon hier angeführt werden jvllcin Lviumvntirries on lZc^uitv ^urisornelsvLC,-rs ireliiiini- stere6 in LnAlirnä und ^inerleu. 6. vcl. 2 vol. Loston 1856. Loiuurc!nts.ries ou tirs Ia>v ot' a^eneyus a drunelr ot'comrnercisl s.nä raaritiweMrisxrucleneo, §. 8. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Malta. Dänemark. ^! witk oeeasionlll illu8l>"rt!nn8 krom tlis eivil an.tians krorn tue civil anä korei^n Isv>'. 5 e>I. öostoii 1851. Lommontnriss on tlie lit v ok dill8 ok sxclr«.NAe, korei^n nnä inlan6, ns ll6wini8tereä in Cri^Iu.uä llnä America. 3 scl. Boston 1853. (Nach der ersten Ausgabe f1845^ die gute Deutsche Bearbeitung: D. Joseph Story's Englisches und Nordamerikanischeö Wcchsclrecht. Deutsch bearbeitet und mit Anmerkungen und Porrede begleitet von Treitschke. Leipzig 1845). Lommsnt->ris8 on tlis I-rw ok prnmi8sorv notes, nn 6 Aiiaianties oknotss g,r> Inst,n>tions krom tlie commereial Isvv ok tlie nlltions ok continental s?nro>io. 3 e>l Laslnn 1851. Lommeuwries ni> tlie Illv^ ok p a, r t n e r s lii p g. lirirneli ok eornmereiul llncl irinritiiue ^nrisprndeiiec, ^vitlr oeeit8ioi>u.I illusti ^tion^j lron» tlie eivil nncl torei^n I^v,. 4 eil. l>08ton 1855. Sammlungen von Urtheilen in Handelssachen: .1. l'. kl! o I e o IN d e. ^ iisleeüon ok leirclin^ ca.ses nnon eomwereilll law. Veeiikecl bv tlre snprvnrs court ok tlie 17. Status. ^Vitli notes nml illn8trir- tious. Z>lew-I'orl^ irnä ?lnlu,c!el^lria 1847. ^. ^. L. IIu.ro nn<1 II. I>. Wirllll.ee. ^inerieirn Isu.(jiii^ eirse-: tieing selscl. 6seision8 ok ll.msries.ri eonrt8, in ssvsrlll äepllrlments ok Ill.w; vvitl» espeeirrl isksreuee to mercautils Illvv. Willi uotes. 2 vol. l^iiillläslvtiill. 1852. III. Insel Malta. Lompönclic» äi cliritto oownisioiÄls waltsss. Älaltg. 1841. Auözuq daraus bei 8t. 3osexd x. 300 — 316. Ueber das ältere Secrecht vgl. ? arä , das dabei und bei Brüch- uud Strascrkcnnlnissen zu beobachtende Verfahren. Die Fabrik- uud Gewerbc-Orduuug vom 22. Dezember 1356. Verordnungen über den Handelsbetrieb der Ausländer von 1853 uud 1861. Verordnung über die Aktiengesellschaften vom Decoder 1848. Verordnung über die Handelsbücher uud Handelsrechnungen in 28 §§. vom 4. Mai 1855. Markt-Ordnung vom 13. Jnli 1818 über den Handel- und Waaren- Vertrieb auf deu Jahrmärkteu. Eine Zusammenstellung der älteren Gesetze und Verordnungen enthält: G. M. Dankwardt. 3aminanckri>A ok ^illlancle torlultninAar röiiinclo Ir^acivvsrkoiior oeli mitnut^cturor s^mt, In-oeli IltriklZs Iiandol oclr s^jäkart Lte. 3tc>ckliolm 1823. 4. - In Norwegen gelten für den Handel^): 1) Deren Kenntniß ich der Güte des Herrn (ilausscn, Sekretär der Handelskammer zn Lübeck, verdanke. Die wichtigsten darunter sollen in der Zeitschrift f. Handelsrecht mitgcihcitl werden. 2) Nur die nachstehenden Angaben ließen sich aus Schwcigaaid und den mir sonst zugänglichen Mittheilungen entnehmen. Die Angaben von 3t. ^o- svpli und I^vono l^vi sind theils unvollständig, theils nicht mehr zutreffend. — 56 Einleitung. 1) Das vorzugsweise die Handelspolizei betreffende Allgemeine Handelsgesetz für sämmtliche Provinzialstädte v. 30. Juli 1662, in Verbindung mit besonderen Privilegien für eine jede derselben. 2) Die ältere Dänische Wechselordnung v. 16. April 1681 nebst Ergänzungen durch das Ges. v. 19. August, bestätigt 20. August 1842. 3) Verordnungen vom 4, August 1742, 22. Dezember 1808, 8. Juni 1818 und das über die Befugniß zum Handelsbetrieb er- gangene Handelsgesetz v. 8. August 1842 (I^ov om kanclslsn) in 40 §§. 4) Iv sudsiäiuin das vanslcs lov, welches 1687 als 5sorsk6 lov publicirt ist. 5) Das ältere Norwegische Seerecht (?arässsu8 t. III. e. 15. p. 1—44. t. VI, p. 509) war ersetzt durch das im Aorsks lov enthaltene Dänische Seerecht. An Stelle desselben ist ein neues Seegesetz vom 2-1. März 1860 in 11 Kapiteln und 137 Artikeln getreten, welches jedoch die Seeversicherung ausschließt sZeitschr. f. Handelsrecht. Bd. VI, S. 258—313). Eine offizielle Sammlung verschiedener Gesetze, Resolutionen :c. über Handel und Schiffahrt zum Gebrauch für die Konsuln ist Christian!» 1361 in dänischer und französischer Sprache erschienen: ksvueil lies lciis. resolutions, ciron- laires etc. concsrnant le e»mmsrcs et la Navigation ein ro^aumv c!o Nor- wöge, pnoliu pour l'nsage 6ö8 consuls 6es ko^aumes Unis par Is Ministers 6s I'intc!rieur. Literatur: Lskweigaarci. Den norske lrainlelsret. Ltiristiania 1841. ?. Hai laxer. Den norske Obligationsrst. 1 — I Ossi. Llkristiania 1646. VI. Die Türkei.? Der Entwurf eines Handelsgesetzbuchs, in 315 Artikeln, das erste und dritte Buch des Loclo Äs oominores umfassend, ist 1850 unter dem Titel: Lnclo cis oominsroö, Lon8tg.ntiiiux1s. Imprimoris Impsi-ials. III. und 63 x, 8. erschienen. Nach der Vorrede sollte dieser Entwurf dem Sultan zur Genehmigung vorgelegt werden. Ist diese erfolgt?'). I) Dafür folgende Angaben: Fr. Noback, Allgemeines Börsen- und Komp- toirbuch. Bd. II. Leipzig 1862. S. 181 „Wechsclrccht (der Türkei, ist in allem wesentlichen oaö französische." viotionnaire nniverssl tlisori^ue et xrs.tio.ue iZu cowraerce et cie Navigation. 2 ö'iit. t. I. ?aris 1839 §. 14. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Die Türkei. 57 Dieser Entwurf beruht ganz und meist wörtlich auf dem Vo6s äs lnmraeros. So namentlich das gesammte Wechselrecht (Art. 70— 146) mit geringen, meist formellen Ausnahmen. (Nämlich in Art. 87 entspr. Lo. 129; 89 entspr. Lo. 131; Art. 117 ^o. 160^. 122 s^Lo. 165^. 123 s^Oo, 166^. 130 j^Lo. 173^. 132 s^Lci. 175^. 133 s.O 176)). Doch fehlen die Art. 113. 114. 134. 147. S. 2. 3. des Lc>. Gleiches gilt vom Fallitenrecht (Art. 147—315). Die meisten Abweichungen zählt das allgemeine oder engere Handelsrecht. Hier fehlen ganz die Art. 4 — 7. 16. 18. 41. 65—90. 92. 95, abgeändert sind die Art. 2. 3. (Entwurf Art. 2) 62 (Entwurf Art. 51) 99 (Entwurf Art. 59) des Oo, Sonstige dürftige Nachrichten über das Türkische Handelsrecht, entnommen aus einer älteren, zwischen 1520 und 1566 erschienenen Sammlung des Türkischen Rechts, und aus Privatnüttheilungen gibt 8t, .loKspk p, 400 — 402. Ueber das Wechselrecht vollständiger Meißner II. S. 606 — 613 und Dedekind S. 42. 43. Vgl. auch Niltitx, Nanuel Hss eonsuls I. p. 516 — 531. ^.ppenäics p. 38—57. ^ääenäg. x. 87. 88. In Aegypten gilt (nach Dedekind S. 86) der vvcls cls eom- meroo in arabischer und türkischer Uebersetzung seit 1826^). e. Die Schweiz*). 8- 14. I. Die Schweiz nimmt unter allen übrigen Staaten darin (Zuillauwin. p. 820. s. v. Lonswnlinople. „In Cousiautinopcl besteht ein Handelsgericht, vor welchem das französische Hanoelsgcsetzbnch in Uc- bersetzung zur Anwendung kommt." 1) Noback a. a. O. II. S. 206 „Wechselrecht ist in allem wesentlichen da« französische." vicitionn-rii-s a. a t), I. p. 78 s. v. „/Vloxarulrie". Das Wechsclrechl ist das französische." *> Die Darstellung von Lt. ^os^pk p 876. 377. ist ungenügend und meist veraltet. Der nachstehenden Darstellung liegen vorzugsweise zu Grunde: Fick, Das Schweizerische Wechsclrechl, nach seinen Onellcn dargestellt. (Leilschr. f. Handelsrecht Bd. Ill, S. 1—46). Fick, Kritische Uebersicht der Schweizerischen Handets- und Wechsclgcsetzgcbung. Erlangen 1862. (Bei- lagehcft zur Zcitschr. für Handelsrecht. Bd. VI.) Fick, Die Schweizerische Bankgcsctzgebung (Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik v. Hildebrand. Bd. I. S. 79—87.) Muu zinger, Zur Frage eines Schweizerischen Handelsgesetzes. Bern und Solothurn 1862. kst Einteilung. eine eigenthümliche, am meisten den bisherigen Deutschen Zuständen verwandte, Stellung ein, daß sie einerseits eines gemeinschaftlichen Handelsgesetzbuchs ermangelt, andererseits mehrere Kantone theils vollständige Handelsgesetzbücher besitzen, theils vollständige Civilgesetzbücher mit einzelnen ergänzenden Handelsgesetzen, während eine Minderzahl bisher jede Codification des bürgerlichen Rechts entbehrt. Dieser Ncchtszustand ist um so bunter und dem reich entwickelten gewerblichen Verkehr nachtheiliger, als nicht einmal ein gemeines subsidiäres Recht zur praktischen oder doch wissenschaftlichen Ergänzung und Fortbildung besteht. Das gemeinsame gesetzliche Handelsrecht ist dürstig: 1) Unter den Bundesgesetzen beziehen sich auf Gegenstände des Handelsrechts: Das Münzgesetz vom 7. bez. 10. Mai 1850. Das Gesetz über das Postregal vom 2. bez. 4. Juni 1349 nebst dem Bundcörathöbcschluß vom 6. September 1849. Das Gesetz über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen vom 28. Juni 1852. Das Gesetz über das Telegraphcnwcseu vom 19. bez. 20. Dezember 1854, »ebst der Bnndeörathöverordnnng über die Benutzung der elektrischen Telegraphen in der Schweiz. 2) Ueber Vieh-Hauptmängel ist ein Concordat in 18 §§. am 5. August 1852 zwischen den Kantonen Zürich, Bern, Zug, Freiburg, Solothurn, Aargau und Neuenburg abgeschlossen, denen Baselland, Waadt, Baselstadt, Thurgau und St. Gallen beigetreten sind. 3) Im Auftrage einer im Januar 1854 von 14 Kantonen beschickten Konferenz ist von dem Regierungsrath Burkhardt-Für- stenberger der Concordats-Entwurf ein er Schweizerischen Wechselordnung ausgearbeitet worden, auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung, jedoch mit erheblichen Aenderungen und mit Zusätzen über Anweisungen ljetzt §. 91. 92.), Wech- selexecution und Wechselprveeß (jetzt §. 96 —106). Dieser Entwurf wurde sodann durch eine aus dem Rcgierungsrath Blösch und Ban-, kier A. Burkhardt bestehende Commission revidirt (zweiter Entwurf), und endlich auf einer im Mai 1856 von 9 Kantonen beschickten Con- ferenz definitiv festgestellt (dritter Entwurf in 106 §§.). Zur Einführung ist derselbe bisher nur in 4 Kantonen gelangt, überall mit Aenderungen und Auslassungen und nicht als Concor- §, 14, Quellen und Literatur des Handelsrechts. Die Schweiz. P9 dats-Entwurf. Kanton Aargau: Ges. 12. Februar 1857 — hier auf Grundlage des zweiten Entwurfs schon vor der definitiven Feststellung des letzten Entwurfs; So lothurn: Ges. 28. Februar 1857; Bern: für den Deutschen Kantonstheil nebst dem Amtsbezirk Viel und die mit dem Amtsbezirke Buren vereinten Gemeinden des neuen Kantontheils: Ges. 3. November 1859; Luzern: Ges. 30. Dezember 1860. Vgl. über denselben: Burkhardt-Fürslenbergcr, Entwurf einer Schweizerischen WO. mit Motiven. Zürich I8S7. A. Renaud, Kritik des Entwurfs einer Schweizerischen Wechselordnung. Erlangen I8SS. Derselbe, in der kritischen Ucbcrschan derDeutsche» Gesetzgebung undRechtswissenjchast. Bd.IV. S.353 sf. FinS- ler inSchaubcrg'öZeitschr. für Kunde und Fortbildung derZürcherischen Rechtspflege. Bd. IV. S. 98 ff. Ncnward Meyer, Das Schweizerische Wechselconcordat. Luzern 1361. Kuntze, Deutsches Wechselrecht. S 260 — 262. Fick, Kritische Uebersicht der Schweizerischen Handels- und Wechselgesetzgebung S. 90 ff. Dort auch der Entwurf und die vier auf demselben ruhenden Wechselordnungen. S. 136—230. A. v. Orelli, Die allgemeine Schweizerische Wechselordnung. (Zeitschr. f. Schweiz. N. Bd. X. S. 3-43). 4) Die seit dem Jahre 1848 wiederholentlich angeregte Frage einer gemeinschaftlichen Handelsgesetzgebung ist im Jahr 1862 im Nationalrath und Bundesrath aufgenommen worden, und von letzterem eine Commission zur Abfassung des Entwurfs eines Handelsgesetzbuchs eingesetzt. Dieser Veranlassung verdanken die S. 87 Note * angegebenen Schriften von Fick und Munzinger — als Gutachten an das Justiz- und Polizeidepartement des schweizerischen Bundesraths — ihre Entstehung. — II. Das partikuläre Handelsrecht der Schweizerkantonc zerfällt in zwei große Gruppen: die der Französischen und der Deutschen Rcchtsbildung. Der ersteren gehören die Kantone Genf, Waadt, Freiburg, Neuenburg, ein Theil des Kanton Bern, die Kantone Wallis und Tessin an. Ein selbständiges und vollständiges Handelsgesetzbuch hat unter diesen nur Freiburg; in Genf und dem französischen Theil des Kantons Bern gilt wesentlich unverändert der <üocl Kanton Neuenbnrg. I^a loi sur S8 mstiorss commer- ci-lleZ vom 3. Juni 1833 enthält eine dem Locie , Wcchselrcchl «Art. 28—86). Dazu siud ergangeu: Gesetz v. 4. Januar 1830 über die Handelscommission, und Decret v. 3. Dezember 1852 über die Aktiengesellschaften. Ein Eivilgesetzbnch in Kraft seit dem 10. Januar, 28. Februar 1854 und 20. März 1355 (als Ganzes publicirt 27. Jannar 1855?) ist dem Lock? civil nachgebildet. 1) Diese letztere führt, nebst Gesetzen vom 6—23 und 28 tnerrnickor un lll. (?), nur Munzingcr, nicht Fick an. 8> 14. Quellen und Literatur des Handelsrechts. Die Schweiz. -I, Kanton Waadt. Wechselordnung v. 4. Jnni ,820 in 92 Artikeln, und Gesetz über Handelsgesellschaften v. 11. Dezember 1852 in 40 Artikeln — dem Lo-Io eommei-co, aber in einer gewissen Selbständigkeit, nachgebildet. Auch das bercilS 1819 erlassene Ei v i l g csetzbu ch beruht auf Franzosischer Grundlage. 5) Kanton Tcssin. c),o>Ii^l! eivile v. 14. Juui 1637, nach dem Atuftcr des Lolls eivil, in 1318 Artikeln. Derselbe enthält einige handclSrechl- lichc Bestimmungen, z. B. über Handelsgesellschaften «Art. 9l1), insbesondere aber Buch IV. Art. 1234 — 1316 eine vollständige, nur wenig vom (^oäo >I<- commvres abweichende Wechselordnung. Ein Handelsgesetzbuch wird vorbereitet. 6) Kanton Wallis. Das Civilgesetzbuch v. 1. Dezember 1883, in Kraft seit dem I. Januar 16öS, auf franzosischer Grnndlage, schließt das Handelsrecht ans. Zu demselben sind zwei, dem Loci» In den französischen EebielSiheilen, welche bis zum ersten Pariser Frieden dem Französischen Kaiserreich angehörten und erst durch die Erklärung des Wiener Kongresses v. 20. März 1815 dem Kanton einverleibt wurden, haben der Loile vivil und der Loilv >i«z t-oiuweive (bis auf die Beseitigung der Art. 29—37 durch das erwähnte Gesetz über die Aktiengesellschaften^ nnverändert fortbestanden, einschließlich des Instituts der Handelsgerichte. t>) In den Deutschen Theilen gilt ein dem Österreichischen bürgerlichen Gesetzbuch nachgebildetes Civilgesetzbuch v. 18. März 1630, mit wenigen han- delsrechllichen Bestimmungen. Der Entwurf ei» es Handelsgesetzbuch« war, vou Fürsprech Blösch redigirl, in 237 Satzungen dem Locio cis LoinrnLixs Buch I und IV. nachgebildet. (Bern 1643. 4.) Dieser Entwurf ist 1846 zum Abschluß gebracht, jedoch nicht zur Vorlage an den Großen Rath gelangt. Der Concordatsentwurs der Schweizerischen Wechselordnung ist durch Ges. v. 3. November 1859 mii Abänderungen publicirt. Ein Gesetz über den Frachtvertrag wurde 1861 vorbereitet. 8) Kanton Luzcru. Civi l g e s e tzbuch v. 22. Februar 1859 , nach dem Mnsier ocS Oestcrrcichischen, enthält jedoch einen Anhang §. 795—807 über Firmen (darin Bestätigung eines älteren Firmcngcsctzcs vom II. Octobcr 1832», Handelsbücher und kaufmännischen Bankerott. Ein Ges. v. II. November 1832 über die Anfstcllnng einer Handelskammer, weist dieser in gewissen Handelsange- lcgcnheiten Gerichtsbarkeit, in andere» die Stellung einer nur begutachtenden Behörde zn. Ges. über Aktiengesellschaften v. 3. März nebst Bollzugsvcrorduuug vom II. Mai I8S7. Ges. über die Beschasscnhcii des Firmcuregislcrö, über die 9' Einleitung. Rechte der Haudluugsassociirlen und Kommanditärs und der Ehefrauen beim AuS- bruch des Concurses der Gläubiger v. II. November 1860. Tcr Concordais- eutwurf einer Schweizer. Wechselordnung ist durch Gesetz v. 30. Dezember 1860 mit Aenderungen publicin. 9) Kanton Aargan. Ei v ilg e s e tzbnch v. 18. März 1852, nach dem Muster des Österreichischen, mit wenigen handelsrechllichen Bestimmungen. Anleitung zur Führung des Ragionenbuchs v. 17. April 1857. Der Concordats- cntwurf der Schweizerischen Wechselordnung ^Zweiter Lesung) ist durch Ges. vom 12. Februar 1857 mit zahlreichen tief eingreisendcn Aenderungen verkündet. 10) Kantvu Solothurn. Bürgertiches Gesetzbuch in Kraft seit dem 2. März 1647 Kanton Graubüuden. Eivilgcsetzbuch in Kraft seit dem I. September 1862, mit ausdrücklicher Anerkcnnnng des gemeinen Rechts als snbsidiärc Quelle. Dasselbe umfaßt den größten Theil des Handelsrechts, eine Wcchselrechlsgesetzgebuug ist vorbehalten. Dazn Beschluß des Großen Raths über das Handelsgericht in Transporlstrcitigkeiten v. 13. Juli 1839. Commentar von * Planta, Bündnerischcs Civilgcsetzbnch mit Erläuterungen. 1. Heft. Chur 1862. 13) Kauton Baselstadt. Die Handelsgesetze des Kantons beziehen sich nur auf das Gebiet der Stadt selbst, nicht aus das Landgebiet dieses KantonS. Nämlich- Die SladlgcrichtSvrdnung von 1719 enthält Th. II. Tit. 17 H. 371— 380 Vorschriften über SocietätS- und Ragionenwcscn; Sensalenordnnng vom 28. April 1801 nebst Ergänzungsgesetzen vom 3. August 1817 und 15. April 1818; Wechselordnung vom 14. Dezember 1808 in 51 §§., welche der Zürcher W.O. nachgebildet ist, nebst Abändcrungsgcsctz vom 26. Anguft 1822; Ragionen- gesctz v. 28. Dezember 1822; Gesetz über Austritt bei Behandlung der Angelegenheiten von Aktiengesellschaften v. 6. April 1840; Verordnung über die Waa- §, 15. Quelle» und Literatur des Handelsrechts. Die Schweiz. M reusensalen v. 2!). Januar 1842; Gesetz über Commanditen uud anonyme Gesellschaften v. 6. Dezember 1847. Lagerhausordnung v. 26. Februar 1862. 14) Kanton St. Gallen. Die Stadt St. Gallen hat eine, der Augsburger Wechselordnung nachgebildete, erneuerte und vermehrte Wechselordnung v. 18. Juli 1784 in 60 §§., welche Bestimmungen auch über Anweisungen, kaufmännische Gutachten und Handelsprocesse, Handelsbücher, Sensalen und Fallimente enthält. Das Socictätö- und Nagioneuwescn berührt die Gerichtsordnung vom 21. Juli 1780 Th. III. Tit. 6 8. Dazu Beschluß betresseud die Angabe der Ragionen v. 4. April 1808. 15) Kanton Appeuzett Aussen - Rhoden. Wechselordnung vom 30. August 1835 in 8 U, 16) Kanton Glnrus. Wechselvrduuug v. 1652 in 21 welche, wie die vorstehende, wesentlich der St. Galler, Zürcher nnd Baseler Wechselordnung entnommen sind. Ein Entwurf über den Concnrö der Handelsgesellschasteu ist 1862 vorbereitet. 17) Kauton Schafshausen. Gesetz über die Einführung des Ragio- nenbnchs v. 24. August 1839. Die besondere Handelsgenchtsbarkeit des kaufmännischen Direktoriums, laut Gesetz v. 26. Nov. 1835, ist durch Gesetz v. 21. April 1847 diesem entzogen und wiederum den Civilgerichtcn überwiesen worden. Gesetzliches Handelsrecht der übrigen Schweizer Kantone (Uri, Schwvz, ltnterwaldcn ob und nid dem Walde, Zug ^ Thurgau, Appenzell Jnncr-Rhoden, Basclland, Landgebict des Eantons Baselstadt, Landgebiet des Cantons St. Gallen) ist nicht bekannt — unter den genannten haben Schaffhansen und Graubünden kein gesetzliches Wechselrecht. III, Sammlungen oder Bearbeitungen des Schweizerischen Handelsrechts, mit Ausnahme der S. 87 Note ^ u. S. 88 genannten Schriften bestehen nicht- Die juristischen Zeitschriften der Schweiz enthalten jedoch auch handelsrechtliche Beiträge. Hervorzuheben- Zeitschrift f. Schweizer. Recht, begründet von Fr. Ott, Rahn, I. Schnell, Fr. v. Wy sz, und sortgesührt von Ott, Schnell uud v. Wyß- Visher 10 Bde. Basel 1352 — 1362. Monatschronik der Zürcherischen Rechtspflege, 12 Bde. Zürich 1833—1636. Beiträge zur Kunde und Fortbildung der Zürcherischen Rechtspflege, herauSg. von Dr. I. Schauberg. 1!> Bde. Zürich 1841 — 1854. Zeilschrift für Kuude und Fortbildung der Zürcherischen Rechtspflege. Seil 185S, bisher 11 Bde., bis Bd. 8 herauSgegebcu von vr. I. Schauberg, seither v. I. G. Gwalter. Zürich, Zeilschrift für vaterländisches Siecht, herausgeg. vom Beruer'scheu Advocatenvereiu. 16 Bde. Bern 1637—I85S. Neue Folge. Bd. I. II. Lieft. 1. Bern 1860 ^ourng,! «los tridunaux ot cte ^urispi-ucienel?, r,'«ti^ f.. ?ellis, svoc>!rt.. Seit' 1854 jährlich 1 Bd. l^g,usknne. 91 Einleitung. IV. Die Codification des Deutschen Handelsrechts und die Verträge. ^. Die gemeinsame Deutsche Handelsgesehgebung. 1. Die ersten Bestrebungen. 8- 15. Die patriotische Anregung Thibaut's zur gemeinsamen Deutschen Gesetzgebung mußte bei dem Widerstreit der politischen Zustände und der neuerwachenden wissenschaftlichen Zeitströmung, welche die gesammte geistige Kraft des Deutschen Juristenstandes auf innerliche geschichtliche wie dogmatische Verarbeitung und Vertiefung des gegebenen Nechtsstoffes hinwies, einstweilen erfolglos bleiben. Das praktische Bedürfniß machte sich gleichwohl geltend, um so energischer, je inniger in den gesicherten Friedenszuständen und bei wiederer- blühendem Wohlstand die Verkehrsbeziehungen innerhalb des Deutschen Staatenbundes sich gestalteten. Darum vorzüglich auf dem Gebiete des Handels- und Wechselrechts, auf welchem die Rechtszersplitterung durch zahllose Partikulargesetze am drückendsten empfunden wurde'). Die Anträge auf Bearbeitung eineö Deutschen Handelsgesetzbuchs wiederholten sich regelmäßig in den Kammern der Süddeutschen Staaten, namentlich von Bayern s1822. 1825. 1831. 1840. 1843) Baden (1846). Als mit der Gründung des Deutschen Zollvereins 1833 2) die lange ersehnte wirthschaftliche Einheit für einen großen Theil Deutschlands wenigstens in der Hauptsache erreicht war, begann auch eine internationale Anregung. Die folgende Darstellung wird ergeben, auf ein wie enges Gebiet sich die ursprünglichen Bestrebungen begrenzten, und wie es fast eines Vierteljahrhunderts bedurft hat, I) Es'galten im Jahre 1844 im Gebiete deö Teutschen Bundes, abgesehen von den Ländern deö Französischen Rechts, 59 verschiedene Wechselordnungen, darnuter 9 aus dem 17., 31 aus dem 18. Jahrhundert. I. L. U. Dedekind, Vergangenheit und Gegenwart des Deutschen Wech- setrechtS mit Wünschen sür seine Ankunft, für seine gleichsormige Eodisica- tion in ganz Deutschland. Braunschweig 1844. (Liebe>. Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung mit Einleitung und Erläuleruugen Leipzig 1843. S, XVI. 21 Die Bedeutung des Zollvereins für die RcchtScinignng hat gnl gewürdigt: v. Wächter, Gemeines Recht Deutschlands. Leipzig 1844. S. 227—231. Vgl. über den Zollverein unten §. 30. 8, IS. Die gemeinsame Deutsche Handelsgesetzgebung. Erste Bestrebungen. 95 um aus jenen kümmerlichen Einigungsversuchen den Gedanken einer umfassenden Handelsgesetzgebung nicht allein zu verwirklichen, sondern auch nur als ausführbar erscheinen zu lassen. — Auf der ersten Generalconferenz der Zollvereinsstaaten vom Jahre 1836 zu München ward von dem Württembergischcn Abgeordneten ein Antrag auf möglichst gleichförmige (aber doch noch partikuläre) Handelsgesetzgebung im Gebiete des Zollvereins gestellt, und dieser Antrag in einer mitübergebenen Denkschrift v. 20. Juli 1836 näher motivirt Obwohl die Conferenz den Antrag als sehr beachtenswerth anerkannte, so mangelte doch den übrigen Bevollmächtigten Jnstruction über den Gegenstand, und derselbe mußte der näheren Erwägung der Vereinsregierungen selbst anheimgestellt werden. 3) Verhandlungen der ersten Generalconferenz in Zollvereinöangelegcnheiten. München 1836. Hauptprotokoll v. 12. September 1836 §. 40. (S. IS) und Beilage XI. In der letzteren heißt es: „Wenngleich der Weg der lleber- eintnnft für die Herstellung einer sür alle Vcreinsstaaten gemeinsamen Handelsgesetzgebung schon darum nicht als passend erscheinen dürsie, weil die Civilgesetzgebungen dieser Staaten, in welche das Handelsgesetzbuch in mehrfachen Beziehungen eingreift, mehr oder weniger von einander abweichen, uud weil bei den Gesetzen über Handel die eigenthümlichen Verhältnisse des Verkehrs der einzelnen Staaien beachtet werden müssen, so möchten doch dieselben Anstünde für eine Vereinbarung über gewisse Hauptge- sichlspuukte, von welchen die Gesetzgebung der einzelnen Staaten auszugehen hatte, nicht eintreten. Es entsteht hierbei zunächst die Frage, ob nicht eines der vorhandenen Handelsgesetzbücher zur Grundlage für die nenen Gesetzgebungen der Vereinsstaalen gewählt werden könnte." In dieser Beziehung wird der Anschluss an das französische Handelsgesetzbuch, wegen seiner weiten Verbreitung und seiner bewährten Tüchtigkeit, empfohlen, unter Berücksichtigung der so reichhaltigen Französischen Praris und der in dem Niederländischen Handelsgesetzbuch von 1826 bewirkten Ergänzungen und Verbesserungen. Bezüglich der Wechselordnung wird bemerkt: „Wenn es nun gleich manche Schwierigkeiten finden dürfte, eine schon bestehende Wechselordnung als Gesetz für die Vcreinsstaaten zu erklären, so möchte es doch weniger Anstand finden, und für den erwähnten Zweck von Nutzen sein, wcun die Vereiusstaateu sich darüber verständigten, für ihre künftige Gesetzgebung eine Wechselordnung der größeren Handelsplätze, wovon einzetne auch anderwärts snbsidiäre Gctlung haben, zur Grundlage zu uehmcn, uud etwa über Bestimmungen hinsichtlich der Wechselförmlichkeiten, Respirotage u. s. w. sich vorläufig zu vereinbaren." l>6 Einleitung. Auf der zweiten Generalconferenz vom Jahre 1838 zu Dresdens ward derselbe nicht in seinem ganzen Umfange wieder aufgenommen, vielmehr sprach die Konferenz allseitig die Ueberzeugung aus, „daß zur Vereinbarung über eine das gesammte Handels- und Wechselrecht umfassende gemeinschaftliche Gesetzgebung kaum zu gelangen sein werde" und man begnügte sich mit Berathung der von Preußischer Seite eingebrachten Anträge, wenigstens den prompten Accept überall einzuführeu und die Respekttage abzuschaffen. Doch fanden selbst diese Vorschläge keine allgemeine Zustimmung und nur die gegenseitige gleiche Behandlung derjenigen Vereinsstaaten, in welchen diese Institute bereits beständen oder noch eingeführt würden, ward als nothwendig anerkannt. — Inzwischen gingen die Einzelstaaten mit der selbständigen Revision ihrer Handels- und Wechselgesetzgebung vor. In Württemberg erschien der Entwurf eines Handelsgesetzbuchs 1839 (oben S. 73), in Nassau 1842 (oben S. 74). Die in Preußen seit 1817 begonnene und 1832 wiederaufgenommene Revision der gestimmten Gesetzgebung umfaßte auch das in einem besonderen Gesetzbuch oder doch in mehreren zusammenhängenden Speeialgesetzcn zu bearbeitende Handelsrecht: es erschienen Gesetzentwürfe über Wechselrecht und Wechselproceß seit 1836 (s. unten §. 16), über Firmenwesen 1838, über Akticnvereine 1839»). In anderen Staaten wurden Entwürfe einer Wechselordnung bearbeitet °) und zum Theil als Gesetz verkündet'). 4) Verhandlungen der zweiten Generalconferenz in Zvllvereins-Angelegenhei- len. Dresden 1838. Hauptprotokoll v. 6. August 1836. §. 15. S. öl—SS. 5) v. Kamptz, Aktenmäßige Darstellung der Preußischen Gcsctzrevision. Berlin 1812. lv, Kamptz Jahrbücher Bd. 60>. S. 121—126. 6) Dedekind a. a. O. S. 105—130. Mittermaier, Ueber den Zustand der Gesetzgebung in Bezug aus Wcchselrccht, über die an den Gesetzgeber in dieser Beziehung zn stellenden Forderungen, nnd über das Bedürfniß einer gleichförmigen Wechselgesetzgebung für die Staaten des Deutschen Zollvereins. (Archiv für civilistische Praris. Bd. 25. S. 114—150. 284—306. Bd. 26. S. 114 - 160. 446 — 488. Die Fortsetzung Bd. 27. S. 120— 154 enthätt nichts ans die Gesetzgebung Bezügliches). Souchay, Ueber die neueste Deutsche Gesetzgebung in Wechselsachen (Zcitschr. f. Deutsches Recht. Bd. 11. S. 1—55). 7) In Frankfurt 1827 (publ. Ergänzungsgesetz zur Wechsel- und Mcrkantilord- §. 16. Die gemeinsame Deulsche Handelsgesetzgebung. Erste Bestrebungen. 9? Das Bewußtsein indessen, daß durch die Partikulargesetzgebung, trotz der hervorragenden Bedeutung der neuen Gesetze und Entwürfe, dem Bedürfnisse des Deutschen Verkehrs in keiner Weise genügt werde, machte sich immer entschiedener geltend. Dedekind, Mit- termaier, Christ und andere geachtete Schriftsteller, gleichzeitig die Deutschen Ständeversammlungen (so in Bayern, Nassau, Sachsen, Baden), einzelne Handelsvorstände wiesen auf die Schäden der bestehenden und noch weiter drohenden Zersplitterung, auf die Nothwendigkeit und Durchführbarkeit einer gemeinsamen Gesetzgebung wenigstens in Wechselsachen für die Zollvereinsstaaten hin^>. Dieser Zeitströmung kam der Württembergische Abgeordnete auf der achten Generalconferenz der Zollvereinsstaaten zu Berlin, 1846°), durch den Antrag entgegen, „daß, um vorerst zu einem gemeinsamen Wechselrechte zu gelangen, an die Preußische Regierung das Ersucheu gerichtet werde, den von ihr aufgestellten Entwurf eines neuen Wechselrechts (1845), über welchen, den öffentlichen Blättern zufolge, neuerlich auch Sachverständige aus dem Handelsstande gehört worden seien, noch vor der weiteren Berathung und schließlichen Feststellung desselben den übrigen Zollvereinsrcgierungen mitzutheilen, daß demnächst dieser Entwurf als Grundlage für ein, den Staaten des Zollvereins gemeinsames Wechselrecht benutzt, und zur Ausarbeitung des letzteren eine besondere, aus Rechtskundigen und aus Sachverständigen des Handelsstandes zusammengesetzte, von allen Vereinsregierungeu zu beschickende Commission gebildet werden möge." Dieser Antrag ward angenommen, auch die Preußische Regie- Ilnug von 173g vom 12. "November 1844 und Vollziehungsgesetz vom 3V. November 18441; in Hamburg 1834; Oesterreich 1832 (von Wagner, die Grundlage des Ungarischen Wechselrcchts von 184«) und 1643; im Königreich Sachsen 1822 und 1841 a. O. S. 337. 4) Prot, der B,V. 1854. S. 1158. Siehe auch Straß, a, a. O. S. 399. Borchardt uud Jacobi, a. a. O. S. 342. 5) Auch wird die Ciusnhrung nicht beabsichtigt- Erklärung der Niederländischen Regierung in der Sitzung der Deutschen Bundesversammlung vom 5. Jauuar 1361, (Protok. der B.V. 1861. S. 4). 108 Einleitung. dershauftn. In allen diesen Staaten hat indessen die Wechselordnung seit ihrer Verkündung in anerkannter praktischer Geltung bestanden')- Auch hier kommt daher nicht mehr das ältere gemeine und partikuläre Wechselrecht zur Anwendung'^), sondern lediglich die Deutsche Wechselordnung, nur gilt sie nicht als Gesetzt), vielmehr kraft gewohnheitlicher Annahme, und zwar als Ganzes. Uebrigens ist die Deutsche Wechselordnung, auch wo sie nicht lediglich als Neichsgesetz verkündet ist, bei der Einführung durchgehende als Allgemeine Deutsche Wechselordnung bezeichnet worden, oder es ist auf die Publication im Reichsgesetzblatt ausdrücklich Bezug genommen, oder es ist bereits geschehen Nur das Han- növer'sche Einführungsgesetz vom 7. April 1849 begnügt sich mit der Bezeichnung „allgemeine Wechselordnung." Und für das Kaiserthum Oesterreich, für Holstein, Lauenburg und Kurhessen ist sie, ohne alle Bezugnahme auf ihren Ursprung, ihre Bestimmung und ihre weitere Geltung, nur als Landesgesetz verkündet worden: als „Allgemeine Wechselordnung für das Kaiserthum Oesterreich", „Wechselordnung für das Herzogthum Holstein", „Wechselordnung für das Hcrzogthum Lauenburg", „nachstehende Wechselordnung (Kurhessen)." 7, Die Deutsche Wechselordnung ist in den weitaus meisten 1) So ist in Sachsen-Altenburg ihre Gültigkeit, trotz erhobener Zweifel, von allen Alleubnrgischcn Gerichten und vom O.A.G. zu Jeua wiederholt anerkannt worden, Straß, a> a, O. S. 32 Note 1, 2) Wie Ren aud, Lehrbuch des Wechselrcchts tz. 6 angibt. 3) Wie von den Gegnern !>>cnaud'S meist behauptet wird. Was dagegen Borchardt und Jacobi, a. a. O. S. 336 Note 40 hervorheben, daß die Gesetzsammlungen nicht Organe sllr bloße Mittheilungen seien, sondern die Verkündung in denselben sei für Gerichte und Unterthanen „ein Befehl, sich nach dem verkündetem Gesetz als solchem zu richten" ist wahr, aber nicht entscheidend, weil nur der verfassungsmäßige, also mit Befragung uud Zustimmung der Stände erlassene, Befehl bindet. Ob dagegen die Verkündigung als Reichsgesetz oder als Laudesgesetz geschehen ist, macht keinen Unterschied, denn das Neichsgesetz soll in jedem einzelnen Staate gelten, uud eine beoingnngsweise Verkündigung (falls ein Deutsches Reich zu Staude kommt), selbst wenn zulässig, hat nicht Statt gesunden. 4) Siehe den Tert der Einführnngsgesetzc bei Brauer, a. a. O. Ueber die mit der Publicationsart zusammenhängende Frage, wie das Wort „Ausland" in der Deutscheu Wechselordnung zu verstehen sei, vgl. Platner in der Zeitschr. f. Handelsrecht V. S. 64 ss. 8. 16. Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung und die Novellen. t09 Deutschen Staaten unverändert und in derjenigen Form, in welcher sie durch die Leipziger Conferenz festgestellt worden, zur Einführung gelangt. Die Einführungsgesetze haben nur in denjenigen Punkten, wo die Wechselordnung selbst die nähere Erläuterung oder Ergänzung den Landesgesetzen überläßt, solche Erläuterungen oder Ergänzungen hinzugefügt. Eine Ausnahme machen jedoch Oesterreich, Holstein, Lauenburg, Kurhessen und Hamburg. Bei der Einführung in Oesterreich sind im Text des Gesetzes selbst einige Aenderungen vorgenommen und Ergänzungen eingerückt worden (zu Art. 2. 4. 25. 40. 70. 73. 83), welche an dem materiellen Wechselrecht jedoch nichts ändern'). Wichtiger, obwohl keine Grundfrage des Wechselrechts berührend, sind die in den Text der Holsteinischen, Lauenb urgi- schen und insbesondere der Kurhessischen Wechselordnung aufgenommenen Aenderungen und Ergänzungen, meistenteils processua- lische Vorschriften 2). Dagegen enthält §. 3 des Hamburgischen Einführungsgesetzes eine ein Grundprinzip der Wechselordnung berührende Aenderung, indem derselbe an Stelle des Wechselarrestes die in Hamburg allein bekannte gewöhnliche Schuldhaft setzt, welche insbesondere eine Cumulation mit der Vermögenserecution nicht zuläßt"). — Auch nachträglich ist keine Abänderung der Deutschen Wechselordnung erfolgt, bis auf die Note ') gedachte Oesterr. Verordnung vom 3. Juli 185-.), und die, vorübergehende, Suspension des Art. 29 durch die Lübeckische Verordnung vom 4. December 1857 8. Außerhalb des Deutschen Bundes gilt die Deutsche Wechselordnung für das Königreich Preußen und für das Kaiserthum Oesterreich in allen nicht zum Deutschen Bunde gehörigen Ländern derselben. Sie ist jedoch für die Länder der Ungarischen Krone außer Kraft gesetzt worden durch die von dem Ungarischen Landtage am 21. Juni 1861 genehmigten Beschlüsse der Judex-Curial-Conferenz^). 1) Angeführt bei Brauer a. a, O, zu den einzelnen Artikeln. Die Oesterr. Verordnung vom 3. Juli 1852 erklärt jedoch die wirklichen, sowohl aktiven als vensionirten Offiziere und die Mannschafte» des streitbaren Standes für wechselunfähig. 2) Angegeben in der Zeitschrift f. Handelsrecht II. S. 96 sf I!I. S. 177 ff. Nach der Kurhessische» Wechselordnung Art, 1 sind die in der Active stehenden Militärpersonen, welche nicht den Offiziersgrad haben, wechselnnfähig. 3) Vgl. L. Wächter, Archiv f. Wechselr. Bd. X. S. 374 ff. 4) Zeitschr. f. Handelsr. I. S. 142. 143. 5) Blodig in der Zeitschr. f. Handelsr. V. S. 446 sf. Vgl. oben S. 63. 110 Einleitung. Sie bildet ferner die Grundlage') : a) des Schwedischen Wechselgesetzes vom 23. August 1851. d) Der Finnländischen Wechselordnung vom 29. März 1858. o) Des Concordatsentwurfs für eine Allgemeine Schweizerische Wechselordnung. Vgl. oben S. 88. Es sind endlich viele ihrer Bestimmungen übergegangen in das Handelsgesetzbuch für das Fürstenthum Serbien vom 6. Februar 1860. Siehe oben S. 65. 9. Bei Handhabung der Wechselordnung ist in mehreren und zum Theil erheblichen Punkten die Praxis der Einzelstaaten zu abweichenden Ergebnissen gelangt, und die unvermeidlichen theoretischen Kontroversen 2) haben, in Ermangelung eines gemeinsamen Organs für die Anwendung und Fortbildung des Gesetzes, begonnen, sich in dieser partikulären Praxis festzusetzen. Sodann war von dem Vorbehalt des Art. 2 alin. 3 der Wechselordnung „Inwiefern aus Gründen des öffentlichen Rechts die Vollstreckung des Wechsel-Arrestes gegen andere, als gegen die vorgenannten (alin. 2) Personen Beschränkungen erleidet, ist in besonderen Gesetzen bestimmt" in den Einführungsgeietzen und Wechselproceßordnungen der freieste Gebrauch gemacht, oder es waren auch die in den älteren Wechselordnungen aufgestellten, nicht selten innerhalb desselben Staates, z. B. in Bayern, überaus abweichenden, Grundsätze beibehalten worden, so daß nach dieser Seite hin das Deutsche Wechselrecht die unerfreulichsten, dem Wechselverkehr höchst nachtheiligen Verschiedenheiten^) aufweist. — Diesen Uebelständen zu begegnen, faßte auf Anregung der Königlich Sächsischen Negierung, und in Uebereinstimmung mit dem Antrage ihres am 2. März 1854 niedergesetzten Ausschusses, die Deutsche Bundesversammlung, welche bisher an der gemeinsamen 1) Kuntze, Teutsches Wechselr. S, 2S7—262 und die dort Citirtcn. 2) Außer 6 Hauptcoulroversen sind von der Snbcommission der Nürnberger Confcrenz 17 mehr oder minder erhebliche, zum Theil freilich bereits erledigte, Streitpunkte anch der Deutschen Praris hervorgehoben. Siehe die Zusammcnstclluug in der Zcitschr. f. HandelSr, Bd. I S. 645—5S2. Dazu noch einige andere Fragen von geringerer Bedeutung: Verhandlungen der Commission :c. S. Xllll. XI.IV, lll, laä 3 b, e, 11 d. e.). 3) Uebersicht in den Verhandlungen der Commission zc. S. III—XVII. > Z. 16. Die Allgemeine Deutsche Wechselordnung und die Novellen. 111 Handelsgesetzgebung sich nicht betheiligt hatte'), am 9. December 1854 folgenden Beschluß: „Sämmtliche höchsten und hohen Bundesregierungen einzuladen, sich darüber auösprechen zu wollen, ob sie gleichförmige für gauz Deutschland gültige Bestimmungen über die Beschrankungeu der Wechselhaft im Interesse des Verkehrs für wünschcnSwcrth erachten, und damit einverstanden seien, daß diese und allenfalls anch andere, die Gleichförmigkeit des Deutschen Wechselrechtö sichernde allgemeine Bestimmungen, nach beendigter bnndes- verfassnngsmästiger (krörtcruug, durch Bundcöbcschluß festgesetzt werden2), Die meisten Negierungen erklärten sich mit dieser Aufforderung einverstanden, zum Theil unter Vorbehalt der landesverfassungsmäßigen Mitwirkung der in ihren Ländern bestehenden gesetzgebenden Gewalten oder Landtage; einzelne Staaten unter der Voraussetzung, daß die fraglichen Normen nur auf dem Wege freiwilliger Vereinbarung, bez. durch Stimmeneinhelligkeit zum Bundesbeschluß erhoben werden können''). Erst in der Sitzung vom 18. December 1856, gleichzeitig mit der Beschlußfassung der Bundesversammlung über die Einberufuug der Handelsgesetzgebungscommission (§. 17), ward diese Angelegenheit wieder aufgenommen. Der Württembergische Gesandte stellte den Antrag, die über die Auslegung der Wechselordnung in den verschiedenen Ländern entstandenen wichtigen Controversen (namentlich die in dem folgenden Bundesbeschluß erwähnten), welche sich als äußerst störend erwiesen hätten, der zusammentretenden Handelsgesetzgebungscommission zur Lösung zu übergeben. Das Ergebniß ihrer Arbeiten würde dann der Bundesversammlung vorzulegen, und von dieser behufs Vereinbarung am Bunde sachdienliche Einleitung zu treffen sein^). Dieser Württembergische Antrag wurde mit den älteren, bereits schwebenden Anträgen verbunden, und auf den Bericht des Ausschusses in der Sitzung der Bundesversammlung vom 19. Februar 1857 folgender Beschluß gefaßt^): 1) Ueber die Comvetenz der Bundesversammlung in Angelegenheiten derHau- delsgcsctzgcbnng, vgl. uuten §. 2!). 2) Protokolle der Teutschen Bnudesvcrsammlung von 1854. S. 103. 109. 1137—1142. 1149—1162. 3) Bericht des Ausschusses in den Protokollen 1857. §. 29. S. 30—32. Vgl. auch Prot. v. 1855. S. 105. 109. 134. 150. 177. 213. 305. 4) Protokolle von 1656. S 779—781. 5) Protokolle von 1857. §. 29. 96. S. 179—182. 112 Einleitung. „1) Diejenige» höchsten und hohen Regierungen, welche dem Ersuchen vom 16. März 1864 um Mittheilung der in ihren Staaten zur Einführung der Deutscheu W.O. erlassenen Gesetze, sowie der sonstigen dort gellenden, auf den Gegenstand des §, 2 der W.O. bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen entweder bisher nicht Folge geleistet, oder nach geschehener Mittheilung weitere desfallige Bestimmungen erlassen haben sollten, einzuladen, diese Veslimmuugen anhero mittheilen zu wollen. 2) Die behufs Ausarbeitung und Vorlage des Entwurfs eines allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs für die Deutschen Bundeöstaaten niedergesetzte Commission zu Nürnberg, unter Anschluß des vorhandenen Materials, zu beauftragen: a) sowohl zu erörtern, in welcher Weise die in den einzelnen Deutschen BundeSstaaten znr Ansführnng des Art. 2 der allgemeinen Deutschen Wechselordnung getroffenen gesetzlichen Bestimmungen wegen Beschränkung der Wechselhaft, unter strenger Festhaltung des in dem Art. 2 ausgesprochenen Prinzips der Rücksichtnahme auf Gründe des öffentlichen Rechts sowie unter gleichzeitiger Berücksichtigung des Interesses des Verkehrs, in Uebereinstimmung zu bringen seien, als auch b) in Berathnng zu ziehen, wie die Lösung der bezüglich der Wechselordnung entstandenen Controversen: u,s, über die Berechnung der Frist zur Erhebung des Protestes mangels Zahlung, t)d, über die Wirkung der die Accepiabilität der Wechsel beschränkenden Klauseln, und cc. über die Wirkung eines ZinSvcrsprechenS in Wechseln, besonders in eigenen, sowie 6ck. anderer Controversen, deren Beseitigung die Konferenz im Interesse des Verkehrs noch für wünschenswert!) erachten sollte, herbeizuführen sein dürfte, und c) das Ergebniß ihrer diesfalligen Verhandlungen der BundeSver- sammluug zur weitere» einleitenden Verhandlung vorzulegen." Bei der Abstimmung traten die meisten Gesandten den Anträgen des Ausschusses purs bei; der Niederländische Gesandte lehnte für Limburg ab, Dänemark hielt sich das Protokoll offen; Oesterreich und Liechtenstein erklärten, sich das Recht vorbehalten zu müssen, auch künftig die ihnen nöthig erscheinenden Zusätze und Erläuterungen der W.O. ganz unabhängig zu erlassen; Preußen beschränkte die Aufgabe der Nürnberger Conferenz auf eine gutachtliche Aeußerung, eine Ausgleichung könne nur im Wege der freien Vereinbarung geschehen, gegen eine bundesbeschlußmäßige Einwirkung auf die weitere Ausbildung der W.O. sprächen sehr erhebliche Bedenken; Bayern H, 16. Die Allgemeine Teutsche Wechselordnung und die Novellen. HZ erklärte, daß das Ergebniß der Commissionsberathungen selbstverständlich nicht sofort durch Bundesbeschluß zum Gesetz erhoben werden solle, sondern nur den Bundesregierungen zur Sanktion im legislativem Wege mitzutheilen und zu empfehlen sei. — Dieser Weg ist auch innegehalten worden. Eine von der Nürnberger Handelsgesetzgebungscommission in ihrer 33. Sitzung vom 10. März Z857 bestellte Subcommission von 9 Mitgliedern, darunter 6 ehemalige Abgeordnete zur Leipziger Con- serenz'), welche zum Theil später durch andere Deputirte ersetzt bez. ergänzt wurden 2), erstattete einen ausführlichen Commissionöbericht — Referent war der Appellationsrath Dr. Tauchnitz aus Leipzig '). Die Vorschläge der Subcommission wurden in den Plenarsitzungen der Konferenz vom 1. 2. und 3. März 1858 discutirt, und die in der Note 4 folgenden Anträge angenommen ^) : 1) (Nürnberger) Protokolle der Commission zur Berathung eines allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs S. 230. 28S—287, 2) oocl, S. 426. 879. 3) Verhandlungen der Commission zur Berathung eines allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, mehrere zur allgemeine» Deutschen Wechselordnung iu Anregung gekommene Fragen betreffend. (Als Manuscript gedruckt. Nürnberg 13S8 und 1861). S. 1-I.XIIl. 4) Die Beschlüsse lauteu: 1> Zur Herbeiführung der in dem hohen Bundesbeschnsse vom 19. Februar 16S7 unter 2ir gedachten Uebereinstimmung — abgesehen von den in den Versassungsgesetzen einzelner Staaten in Betreff der Schulohaft gegcu die Mitglieder der Stäudeversammlungcn enthaltenen Vorschriften — »>) die Wechselhaft, unbeschadet der in einzelnen Staaten bestehenden noch geringeren Beschränkung derselben, nur auszuschließen: iril) gegcu Ossiziere und Soldaten, Auditeure und Militärärzte, solange sie sich im activen Dienst befinden, bb) gegen Schiffer und Schifssvolk, wenn das Seeschiff segclfertig liegt, ce) wen» zu dem Vermögen des Schuldners der Concurs eröffnet oder der Schuldner znr Gülerabtrciung zugelassen worden ist, wegen der früher entstandenen Forderungen, und ä,) gegen die Mitglieder der Ständeversammlungcu während der Tauer der letzteren, I> Protok. der B,V. von 1358. S, 2«3. 204. 354—357. 2) Protok. der B.V, von 1858. S. 915. 91':. 988. 989. 962 — 961. 1013. 1045. 1046. 1056. 1077. 1078. 1124. 1125. 1132. 1171, 1169. 1213. 1214; von 1859. S. 3. 38, 69—91. 111. 112. 1«>3 ; von 1860, S, 276. Vgl. die Erinnerungen in den Verhandlungen der Commission ?c. S. I.XXXVI-XLVI, 8) Protok. der B.V. von 1860. S. 623. 629. 643. 4) Verhandlungen der Commission zc, S. Vlll-LXX. . 8 * 116 Einleitung. d) gegen Offiziere und Soldaten, Anditeure, Militärärzte und sonstige Militärbeamle, solange sie sich im activen Dienst befinden, o) gegen Civilftaatsdiener im activen Dienste, >i) gegen ordinirte Geistliche, v) gegen den Schifser, die Schisssniannschast, sowie alle übrigen aus dem Schisse angestellten Personen, wenn das Seeschiss zum Abgehen fertig (segelsertig) ist, s) wenn über das Vermögen des Schuldners der Concurs erössnet, oder der Schuldner zur Güterabtretung zugelassen worden ist, wegen der früher entstandenen Forderungen, und ß-) wenn der Schuldarrest wenigstens ein Jahr hindurch vollstreckt worden ist, wegen der früheren Forderungen desjenigen Gläubigers, welcher den Arrest beantragt hat, sofern derselbe nicht nachweist, daß dem Schuldner Befriedigungsmittel zu Gebote stehen." 3> In Art. 4, Nr. 4 nach den Worten! „die Zahlungszeit kann" einzuschalten: „für die gesammte Getdsummc nur eine und dieselbe sein und". 4) In Art. 7 nach den Worten: „eines Wechsels lArt. 4) fehlt" einzuschalten: „oder in welcher ein Zinsversprechen enthalten ist," S> dem ersten Absätze des Art. 18 als Zusatz beizufügen: „Eine entgegenstehende Uebereintnnft hat keine wechselrechtliche Wirkung." K) Am Schlüsse des Art. 29 hinzuzufügen: „Der Wechselinhaber ist berechtigt, in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen auch von dem Acceptantcn im Wege des Wechselprocesses Sicherheits- bcstellung zu fordern." 7) Dem Art. 30 folgenden Znsatz beizufügen: »Ist die Zahlnngszeit auf Anfang oder ist sie auf Ende eines Monats gesetzt worden, so ist darunter der erste oder der letzte Tag des Monats zu verstehen." ' 8) Dem Art. 99 als Zusatz beizufügen: „Bei nicht domicilirten eigenen Wechseln bedarf es zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Aussteller weder der Präsentation am ZahlnngS- lage, noch der Erhebung eines Protestes." Eventuell statt der vorstehend unter Nr. 4 beantragten Einschaltung dem Art. 7 folgenden Zusatz beizufügen: „Das in einem Wechsel enthaltene Zinsversprechen gilt als nicht geschrieben." — Auf die Vorlage dieses Berichts faßte die Bundesversammlung in der Sitzung vom 13. April 1861 den Beschluß, das Ergebniß der Commissionsberathungen zur Kenntniß der Bundesregierungen zu bringen, und dieselben zu ersuchen, sich über die Annahme der Z. 16. Die Allgemeine Teutsche Wechselordnung und die Novellen. 117 Commissionsvorschläge, eventuell über die der Durchführung dersel- selben entgegenstehenden Bedenken äußern zu wollen'). Ueber den weiteren Verlauf erhellt aus den Protokollen der Bundesversammlung 2) Folgendes. Ihre unbedingte Zustimmung zu den Vorschlägen der Commission, meist mit dem selbstverständlichen Vorbehalt der landständischen bez. sonst verfassungsmäßigen Genehmigung, erklärten die Negierungen des Großherzogthums Hessen, von Bayern, Oldenburg, Mecklenburg-Schwerin und Strelitz, Württemberg, Lübeck — allgemeine Annahme von Seiten der übrigen Bundesstaaten vorausgesetzt, Neuß ältere Linie — Uebereinstimmung wenigstens der Nachbarstaaten vorausgesetzt, sämmtlicher Thüringschen Staaten, von Lippe, Waldeck, Hessen-Homburg, Bremen, Preußen, Baden, Dänemark für Holstein und Lauenburg, Hannover, Frankfurt. Unter diesen erklärten sich zugleich für den Principalen Vorschlag der Commission bezüglich des Zinsversprechens: die Negierungen von Bayern, Württemberg, Hannover, Sachsen-Weimar-Eisenach, Sachsen-Covurg-Gotha, die beiden Schwarzburg; dagegen für den eventuellen: Preußen, Baden, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Anhalt-Dessau-Cöthen, Bremen, Frankfurt, außerdem die Negierungen des KönigSrcichS Sachsen, von Nassau und Hamburg, welche ihrer Zustimmung gewisse Vorbehalte hinzufügten. Hamburg hob zu 2> hervor, daß die vorgeschlagene Bestimmung den in Hamburg geltenden Grundsätzen, wonach der Wechselarrest von dem in Hamburg überhaupt gebräuchlichen Schuldarrest in der Art seiner Vollstreckung und seinen Wirkungen nicht unterschieden sei, keinen Abbruch thun müsse, daß auch die Formcl „den Landesgesctzen bleibt vorbehalten" principiell bedenklich erscheine, indem dadurch s eonti-g-rio jede anderweitige Abänderung der Wechselordnung durch die Landes- gesctze verbogn zu sein scheine»). Nasfan erklärte sich für die Beschränkung der Unstatthaftigkeit des Zinsversprechens auf trafsirte Wechsel, allenfalls für den eventuellen Vorschlag, und erhob Bedenken gegen pos, 2. a.. d. o. ä-; Königreich Sachsen erhob Bedenken gegen den Vorschlag acl 2 Z „sofern derselbe nicht nachweist, daß dem Schuldner Befriedigungsmittel zu Gebote stehen", weil im Will Prot. der B.V. von 1861. S. 111. 136—136. 2) Protok. der B.V. von 1661. S. 164. 190. 453. 459. 573. 574. 592. 600. 601. 627. 643. 644. 673. 674. 765. 766; von 1862. S. 3. 4. 25. 33. 34. 3) Vgl. oben S. 109 Note 3. Wächter a. a. O. Einleitung. derspruch mit §. 21. 22 des Sächs, Gesetzes vom 7. Juli 1849, und auch entbehrlich, weil in diesem Falle die Execution in die aufgezeigten Befriedigungsmittel statthaft sei. Die Oesterreichische Regierung endlich erklärte, daß die meisten von der Commission beantragten Aenderungen in Oesterreich bereits Gesetzeskraft hätten, namentlich seien die Zusätze Z. 1. 3—8 der Commisstousvorschläge, großen- thcilö sogar dem Wortlaut nach, durch die 3 Ministerialverordnungen vom 2. November 1858 in Oesterreich eingeführt worden, und der Commissionsantrag sud 2 entspreche im Wesentlichen den bestehenden Oesterreichischen Gesetzen. Zum Zwecke einer völligen Einigung glaubte nun die Bundesversammlung sich den Wünschen der Majorität der Regierungen hinsichtlich des eventuellen Vorschlags der Commission bezüglich des Zinöversprechenö anschließen zu müssen, und faßte demgemäß, auf den Bericht des handelspolitischen Ausschusses, in der Sitzung vom 23. Januar 1862 folgenden einstimmigen (nur die Gesandtschaft der Niederlande wegen Luxemburg und Limburg enthielt sich der Abstimmung) Beschluß: I) an sämmtliche — Negierungen, in deren Staaten die Deutsche Wechselordnung Geltung hat, die Einladung zu richten, die — Vorschläge der Commission zu Nürnberg zur Ergänzung der Deutschen Wechselordnung, mit Substituirung des cvemnellcn Vorschlages zu Nr. l, baldmöglichst und unverändert in ihren betrefsendeil Ländern zur gesetzlichen Einsührung zu bringen; S) den Wunsch ausznsprcchcn, die — Regierungen möchten init ^er Anzeige über dcreu Einführung ihre Bereitwilligkeit erklären, allcnfalsige, künftig a>S wünschenswert!) erscheinende Abänderungen und Ergänzungen der Deutschen Wechselordnung nicht einseitig vornehmen, sondern auf demselben Wege, wie die vorliegenden Ergänzungen zu Stande gekommen sind, hervorrufen zn wollen l), — Ihre Bereitwilligkeit zur unveränderten Einführung der Commissionsverschläge, schlechthin oder unter der Voraussetzung der Zustimmung aller übrigen Bundeöstaaten, erklärten demnächst die Regierungen von Preußen, Mecklenburg-Schwerin und Strelitz, Wal- dcck, Königreich Sachsen, Frankfurt, der Sächsischen Fürstentümer, von Württemberg, Lübeck, Oesterreich — meistens unter gleichzeitiger Zustimmung zu dem zweiten Theile des Bundesbeschlusses'). - 1) Protokolle der B.V. von 1862. S. 34—37. 2) Prot. der B. V. v. 1862. S, 104. 10S, 180. 222. LV6. 392. 393. 467. §. 17. Das s. g. Reichshandelsgesetzbuch. 119 Die Einführung der Nürnberger Novellen in Gemäßheit der vorstehenden Bundesbeschlüsse ist bisher erfolgt: in Bremen bereits durch V. v. 18. Juli 1861; sodann in Anhalt-Bernburg durch Ges. v. 27. März 18 Bericht des Referenten in der Sitzung der Deutsche» Bundesversammlung v. 8. Mai 18kl. «Prot. der B. V. 1861. S. 102). 2) Minerva. Ein. Journal für Geschichte, Politik und Literatur. Von Or, Friedrich Bran. Jahrg. 18S6. Bd. IV S. 223. 224. Vgl. Prot. der B. V. 18S1. S. 246. 3) Verhandlungen der zehnten Generalconferenz in Zollvcreinsangelegenhei- len. Berlin 1854. Hauptprotokoll vom 2V. Februar 1854. §. 54. S. 153 —157. §. 18. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. 123 das Personenrecht des Handelöstandes — großentheils auf Grundlage des Frankfurter Entwurfs — und für das Seerecht in Preußen bereits Entwürfe ausgearbeitet seien, in Betreff der Handelsgeschäfte und ixö Verfahrens in Handelssachen hätten sich jedoch bisher in Preußen, wegen der Verschiedenheit des Obligationenrechts in den einzelnen Theilen der Monarchie, keine übereinstimmenden Normen aufstellen lassen. Gleichwohl würde es schon von großem Vortheil sein, wenn anch nur in besonders hervorstechenden, den Handel zunächst berührenden Momenten des Obligationenrechts und bei den dem Handel eigenthümlichen Contracten Gleichmäßigkeit herbeigeführt werden könne. Dahin würden die nächsten Bestrebungen Preußens gerichtet sein, doch ließe sich für jetzt nicht beurtheilen, ob die theils in naher, theils in entfernterer Aussicht stehenden Preußischen Entwürfe die geeignete Grundlage für eiu geineinfames Handelsrecht der Zollvereinsstaaten würden bilden können. Im Gegensatz dazu erachtete der Großherz. Hessische Bevollmächtigte nur für erforderlich, das allgemeine Vertragsrecht den besonderen Erfordernissen des Handels anzupassen, indem die aus demselben in das Handelsrecht eingreifenden Bestimmungen, soweit sie für dieses Modisicationen erleiden müßten, in das Handelsgesetzbuch aufzunehmen seien. Aus einer theilweisen Umgestaltung auch des bürgerlichen Obligationenrechts würde nur Verwirrung entstehen, auch müsse das Haudelsrecht auf der selbständigen Bahn bleiben, auf welcher es sich wesentlich gleichförmig in Staaten mit sehr verschiedenem Civilrccht entwickelt habe. Uebrigens erklärten sämmtliche Mitglieder der Conferenz die Bereitwilligkeit ihrer Regierungen zu der gemeinsamen Handelsgesetzgebung mitzuwirken und stellten zugleich der Kurhcssische und Württembergische Bevollmächtigte an die Preußische Negierung den Antrag „mit einem Entwürfe für ein gemeinsames Handelsgesetzbuch vorzugehen, damit auf diese Weise eine Grundlage für eine künftige Vereinbarung gewonnen werde." — Während die Preußische Regierung mit der Vorbereitung von Entwürfen beschäftigt war, brachte die Bayerische Negierung am 21. Februar 1856 bei der Deutschen Bundesversammlung den Antrag ein: „Eine Commission zur Entwerfung und Vorlage eines allgemeinen Handelsgesetzbuchs für die Deutschen Bundesstaaten einzusetzen, zu diesem Ende aber vorerst an die höchsten und hohen Negierungen, welche geneigt wären, zu dieser Commission 124 Einleitung. auf ihre Kosten Rechtsgelchrte oder Sachverständige abzuordnen, das Ansuchen zu stellen, hiervon in Zeit von 6 Wochen Mittheilung machen zu wollen" Dem durchweg zustimmenden Bericht und Antrag des handelspolitischen Ausschusses 2) traten in der Sitzung vom 17. April 1856 die meisten Gesandten bei, erklärten sich theilweise auch zur Abordnung von Abgeordneten bereit. Für Holstein-Lauenburg und Lim- burg wurde die Betheiligung an der Vereinbarung nicht in Aussicht gestellt, bez. abgelehntDie Preußische Negierung hatte sich einstweilen das Protokoll offen gehalten und sprach dann am 29. Mai, unter Zustimmung der beiden Mecklenburg, ihre Bedenken gegen sofortige Einberufung einer Commission aus''). Eine Commission von Juristen und Fachmännern sei zur Ausarbeitung eines selbständigen Entwurfs nicht im Stande; eine der bestehenden Handelsgesetzgebungen könne nicht zu Grunde gelegt werden, weil die handelsrechtlichen Materien in ihrem Zusammenhange mit den verschiedenen in Deutschland bestehenden Civilrechten aufgefaßt und soweit sie hie- nach einer gleichmäßigen legislativen Behandlung fähig seien, bearbeitet werden müßten. Die Preußische Negierung sei seit längerer Zeit damit beschäftigt, auf der Basis der in Preußen bestehenden drei Civilrechtssysteme einen Handelsgesetzentwurf auszuarbeiten, welcher in wenigen Monaten vollendet und alsdann von den Handelsvorständen und Gerichten, sowie einer zu berufenden gemischten Commission geprüft werden solle. Vor Abschluß dieser Vorarbeiten würde die Negierung sich an den beantragten Schritten nicht betheiligen können, weil erst dann sich alle erheblichen Punkte hinreichend übersehen ließen und ein für die weitere Berathung dieses oder eines anderen Entwurfes entsendeter Commissär im Voraus mit genügenden Jnstructionen versehen werde könne. Ueberhaupt erscheine die Berathung nur solcher Commissionen ersprießlich, welche durch erschöpfende Erörterungen ihrer Negierung hinreichend instruirt seien und einer Jnstructionseinholung im Einzelnen nicht mehr bedürften. Auch die Badische Regierung erklärte sich für die Ausarbeitung des ersten Entwurfs durch eine aus wenigen Personen bestehende 1) Protok. der D. B. V. 18S6. S. 228. 2) Protok. S. 282. 283. 3) Protok. S. 319. 434. 435. 451. 452. 6»0. 4) Protok. S. 319. 432—434. 523. §. 13. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. 125 Commission und dessen demnächstige Prüfung durch eine größere Zahl von Handelsleuten und Rechtsgclehrten. Dagegen empfahl sie als geeigneteste Grundlage des Handelsgesetzbuchs den Locis 6s eolliiQsrcs >). In der Sitzung vom 2. August beschloß demnächst die Bundesversammlung, an die Preußische Regierung das Ansuchen zu stellen, im Falle die von ihr sür ein allgemeines Handelsgesetz und für Jn- struirung des in die deöfallige Commission abzuordnenden Sachverständigen begonnenen Vorarbeiten bis zum 15. November l. I. nicht beendigt sein könnten, hiervon der Bundesversammlung gefälligst vorher Mittheilung machen zu wollen, unter gleichzeitiger Angabe des Zeitpunktes, bis zu welchem die Beendigung ihrer Vorarbeiten in Aussicht genommen werden dürfte^). In der Sitzung vom 13. November zeigte der Preußische Gesandte an, daß die Arbeiten über den Entwurf eines Handelsgesetzbuchs voraussichtlich bis zum 1. December würden vorgelegt werden können. Damit wurde die Erklärung verbunden, daß, nach Ansicht der Preuß. Negierung, „die Stellung der einzelnen Bundesregierungen zu dem auszuarbeitenden allgemeinen Handelsgesetzbuche keine andere sein könne, als diejenige, welche diese Regierungen zu der allgemeinen Wechselordnung eingenommen haben" — daher „daß den bevorstehenden Verhandlungen der Charakter freier Vereinbarung in allen ihren Stadien in demselben Maaße gewahrt bleibe, daß demnach aus der Theilnahme an den Berathungen sür keine Regierung eine Verpflichtung zur Publication des vereinbarten Entwurfs gefolgert werden könne, daß es vielmehr jeder Regierung überlassen bleibe, diesen Entwurf zu prüfen und darnach zu ermessen, ob sie ihn zur Annahme für geeignet hält, und daß nicht minder über spätere Aenderungen des erlassenen Gesetzes die freie Entschließung jedem einzelnen Staate vorbehalten bleibt, indem keine Regierung hinsichtlich eines so wichtigen Theils der inneren Gesetzgebung, welcher mehr als viele andere Materien durch die fortschreitende Entwickelung der Verkehrsverhältnisse seine Gestaltung erhält, auf die selbständige Regulirung, wenn auch nur für eine Reihe von Jahren, Vertrags- oder bundesbeschlußmäßig wird verzichten wollen." 1) Proi. S. 451. 4ö2. 2) Prot, S. 647. 648. 126 Einleitung. Als Ort der Conferenz wurden Nürnberg oder Bamberg vorgeschlagen, ^egen Frankfurt — welches von mehreren Regierungen empfohlen war — geltend gemacht, daß die Commission nicht durch politische und diplomatische Einflüsse in der Lösung ihrer Aufgabe beirrt oder zum Abwarten der Entschließung oder Jnstruirung anderer Organe ihrer Regierungen veranlaßt werden dürfte^). Der in der Sitzung vom 4. Dezember erstattete Ausschußbericht hob hervor, daß der Commission möglichst freie Bewegung gestattet und namentlich die Wahl des Geschäftsgangs und der Formen desselben anheimgegeben werden müsse; er bezeichnete sodann als wünschenswert!), daß außer Nechtsgelehrten auch kaufmännische Sachverständige, namentlich aus jenen Staaten, in welchen der Handelsverkehr besonders lebhaft sei, an den Berathungen Anheil nähmen. „Selbstverständlich, heißt es darin weiter, erwächst aus der Theilnahme an den commissionellen Berathungen keiner Regierung die Verpflichtung, dem aus diesen Berathungen hervorgehenden Entwürfe ihre Zustimmung zu ertheilen und ihn in Wirksamkeit zu setzen. Der gedachte Gesetzentwurf wird vielmehr von der Commission, nach vollendeter Ausarbeitung desselben, der hohen Bundesversammlung zu dem Zwecke vorgelegt werden, um ihn den höchsten und hohen Negierungen zur Prüfung und Erinnerung mitzutheilen und um, nach Maßgabe der erfolgenden Aeußerungen, sodann die weiteren Vereinbarungen zu dessen allenfallsiger Revisiori und Feststellung einzuleiten"^. Die den Anträgen des Ausschusses entsprechenden, in der Sitzung vom 18. December 1L56 gefaßten Beschlüsse der Bundesversammlung lauten dahin 1) Die zur Ausarbeitung des Entwurfes eines allgemeinen Handelsgesetzbuchs sü'r die Deutschen BundeSstaaten niederzusetzende Commission hat am IS. Januar 1857 zu Nürnberg zusammenzutreten. 2) Dieselbe hat, unter angemessener Benutzung des vorhandenen Materials und der ihr mitgetheilten Vorarbeiten, in gemeinsamer Berathnng einen vollständigen Gesetzentwurf auszustellen und diesen schließlich der Bundesversammlung zur Mittheilung an die höchste» und hohen Regierungen und zur weiteren Einleitung iu Vorlage zu bringen. 1) Prot. S. 719. 720. 2) Prot. S. 757—759. 3) Prot. S. 789—792. Z, 19. Das Allgemeine Teutsche Handelsgesetzbuch. 127 3) Die zur Förderung des Geschäfts und zur Feststellung des Berathungs- ergednisses erforderlichen Beschlüsse sind dnrch einfache Stimmenmehrheit zu fassen. Es gebührt hierbei jedem in der Commission, sei es durch einen oder durch mehrere Sachverständige vertretenen Staate eine Stimme, mehreren etwa durch eineu gemeinsamen vommissär vertretenen Staaten indessen gleichfalls nur eine Stimme. 4) Im Ucbrigcn wird die Gcschaftsbehandlung dem freien Ermessen der Commission anheimgegeben. 5) Die höchsten und hohen Regierungen, welche Sachverständige zu gedachter Commission abzuordnen beabsichtigen, werden ersucht, dieselben demgemäß mit entsprechenden Instruktionen und von vornherein mit so ausreichenden Vollmachten zu versehen, daß sie über alle vorkommenden Fragen in der Regel ohne weitere vorgängige Rückfragen ihre Stimme abzugeben vermögen. Die Königlich Bayerische Regierung ist zu ersuche», die erforderlichen Einleitungen treffen zu wollen, damit die Commission am 15. Januar k. I. ihre Arbeiten und Sitzungen in Nürnberg beginnen könne. Nur Dänemark enthielt sich der Abstimmung. Eine Minderzahl (Oesterreich, Königreich Sachsen, Württemberg, Großherz. Hessen, freie Städte) stimmten principaliter für Frankfurt als Versammlungsort. d. Die Nürnberger und Hamburger Conferenzen. «. Die Eröffnung und die Vorlage». 8- 19. Am 15. Januar 1857 wurden die Conferenzen zu Nürnberg durch den bayerischen Staats- und Justizminister v. Ringelmann eröffnet. An denselben betheiligten sich, zum Theil durch gemeinschaftliche Commis- säre, sämmtliche Bundesstaaten mit Ausnahme von Mecklenburg-Stre- litz. Waldeck, der Lippeschen und einiger Thüring'schen Fürstentümer, Hessen-Homburg, Liechtenstein, Dänemark für Holstein-Lauenburg, der Niederlande für Luxemburg und Limburg, zunächst auch Oldenburg's. Jeder Staat führte Eine Stimme, bei gemeinschaftlicher Vertretung mit den übrigen nur eine Gesammtstimme. Die Zahl der theils juristischen, theils kaufmännischen Conserenzmitglieder hat geschwankt, die höchste Zahl während der ersten Lesung hat 27 betragen, darunter 8 Kaufleute'). 1) Nämlich: Für Oesterreich: Ritter vr. v. Raulc, Präsident des Hau- 128 Einleitung. Zum ersten und Ehrenpräsidenten wählte die Versammlung den Minister von Ningelmann, zum zweiten Vorsitzenden den Oesterreichischen Abgeordneten v. Naule, zum Referenten den Preußischen Abgeordneten Bischofs. Zum ersten Secretär bestellte sie den bayerischen Kreis- und Stadtgerichtsassessor Lutz. Eine förmliche Geschäftsordnung wurde nicht aufgestellt'), auch einstimmig beschlossen, daß von den Berathungen der Versammlung und deren Resultat vor Veröffentlichung der Protokolle am Schlüsse der Konferenzen keine Mittheilungen nach Außen zu machen seien. Die Zuziehung von Stenographen unterblieb gleichfalls- Zur Feststellung der Protokolle und zur vorläufigen Redaction der in jeder Sitzung gefaßten Beschlüsse wurden zwei Ausschüsse gewählt und gelegentlich erneuert. delsgerichts zu Wien; vr. Schindler, Sectionsrath im Handelsministerium. Für Preußen: Geh. Obcrjustizrath vr, Bischoff (gestorben im Herbst 1857), Commercienrath Warschauer aus Berlin, Geh. Com- mercienrath Ruff er aus Breslau. Für Bayern: vr Seufsert, Direktor des Handelsappellatio nsgerichts zu Nürnberg; Merk, Kaufmann und Handelsgerichtsassessor aus Nürnberg; Sander, Kansmann und Wechselgerichtsassessor aus Augsburg. Für Königreich Sachsen: R. Georgi, Staatsmiinsler a. D.; Appellationsgerichlsralh Dr. Tauchnitz aus Leipzig. Für Hannover: Professor vr, Thöl aus Göttingen. Für Württemberg: Dr, v. Gerber, Universitälskanzler und Professor aus Tübingen; Goppclt, Slaatsrath a. D., Kaufmann aus Heilbronu, Für Baden: Ministerialrath Ammann aus Karlsruhe; Fabrikbesitzer Lauer aus Mannheim. Für Großherzogihum Hessen: Ministerialrath Franck und Kaufmann RLder aus Maiuz. Für Kursürstenthum Hessen: Obergerichtsrath Schuppius, Für Nassau: Vollpracht, Präsident des Finauzcollegiums (gestorben Januar 18S9>. Für Mecklenburg-Schwerin: Senator vr, Mauu ans Rostock. Für Braunschweig: Obergerichtsrath Trieps. Für die Großherzoglich und Herz o glich Sächsischen Häuser und für Anhalt-Dcssau-Cö- thcn: vr, v. Hahn, Professor ans Jena, Für Hamburg: vr. Halle, vormals Präses des Handelsgerichts zu Hamburg; Kausmann A, de Chapeaurou-ge, später an Stelle des ersteren Senator vr. Hall er. Für Bremen: Senator vr. Heineren, Director des Handelsgerichts; Aeltcrmann Gabain (gestorben Januar 18S9). Für Frankfurt: Senator vr. Müller, Für Lübeck: Nichter vr. Haltermann. 1) Protok. der Commission zur Berathung eines allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs S. 7. 8. §. 19. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch, 129 Für die Protokolle sollte namentliche Aufführung der einzelnen Staaten oder deren Vertreter nur auf besonderen Wunsch stattfinden^). Der Nedactionsausschuß redigirte vorläufig die in jeder Sitzung beschlossenen Abänderungen und Zusätze, sowie, nach dem Schlüsse der Lesungen, definitiv den Entwurf. Doch geschah während der zweiten Lesung die definitive Feststellung der Fassung durch die Konferenz selbst, in je einer wöchentlichen (Sonnabends-) Sitzung, übrigens ohne protokollarische Feststellung der nicht selten auch materiell eingreifenden Verhandlungen 2). Der Conferenz wurden zwei Entwürfe vorgelegt: von der Preußischen Regierung ein sehr umfangreicher, sich über das ge- sammte Handelsrecht verbreitender — von der Österreichischen Regierung ein kürzerer über das engere Handelsrecht und ein zweiter über Seerccht und Assecuranzrecht. Die Versammlung beschloß einstimmig, den ausführlicheren und umfassenderen Preußischen Entwurf zu Grunde zu legen, dabei aber dem Oesterreichischen Entwürfe, ohne über jeden einzelnen Artikel desselben abzustimmen, fortwährend volle Beachtung zuzuwenden"). Der Oesterreichische Entwurf des engeren Handelsrechts ist den Protokollen der Conjerenz in 2 Redactionen einverleibt: als Ministerieller (ursprünglich „gedruckter" genannt), und als Re- vidirter «ursprünglich „ lithographirter" genannt) ^) Entwurf eines Oeste rreichisch en Hand elsrechts (Beilagenband zu den Protokollen. Nürnberg 1858. S. I.—XI.. und S. I.—XI.IV. Protokolle S. 162 Anmerkung). Der erste, in der Oesterreichischen Mi- nisterconferenz berathene, war 1855 , auf Grundlage zweier älterer Entwürfe aus den Jahren 1849 und 185L, vollendet worden. Der zweite war vom Comite des Reichsraths umgearbeitet und erst 1857 vollendet 5). Derselbe zerfällt in 11 Hauptstücke und 218 I) Prolok. S. 9. w, 2> Lutz, Vorrede zu der Ausgabe ocr Prolokolle S. VI. Thvl tz. ll, a. a. E. - ' ' !!) Prolok. S. 8. I. li, 4) Er lag der Versammlung ursprünglich in einer lilhographirlen FolioauS- gabe, späler in einer gedrucklen Oktavausgabe vor. Der ministerielle Entwurf lag gedruckt in Qnari vor. 5) Vgl. auch Blodig in der vierten Auflage von Fisch er-Ellinger Lehr- bnch des Sesterreichischen Handelsrechts S. 20—22. Goldschmidl, Handbuch des Handelsrechts. 9 I.W Einleitung. I. Von den dem Handelsrecht unterworfenen Personen (§. I — 12). II. Von der Protokollirnng (Malritnlirung) der Handelsleute und ihren Folgen (tz. 13 --!4). III. Von den Rechten nnd Pflichten der Handelsleute überhaupt (§. !!-> - 50). IV. Von den Handlnngsbiichern der prototollirtcn Han- delölcte (§. 5>I — 77). V. Von den Hanoelsgesellschaslen »H. 78 — 123). VI. Von den HandlungSbedienfreten (§. l24--ll!l). VII Von Commifsionäre» 132— 154). VIII. Von Spediteuren (§. Ibö — 167). IX. Vou Frachtern (§. 163 193). X. Von Scnsalen (Mäklern) (§. 1'.'4 — 213). XI. Von der Handhabung der Vorschriften dieses Gesetze«. (§. 214—218). Der Entwurf des Oesterreichischen Privatseerechts (für die Provinzen, in welchen das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch Geltung hat) ist den Protokollen nicht einverleibt. In der vorliegenden Gestalt (Wien W S. 8) datirt er aus dem Jahre 1848, und enthält in 10 Hauptstücken 331 M., darunter 8- 166 — 268 die Seeversicherung. — In Preußen waren die mehrfach erwähnten Vorarbeiten zu einem Handelsgesetzbuch für die ganze Monarchie im Jahre 1850 begonnen worden. Juristische Commissionen waren mit der Ausarbeitung der Entwürfe beauftragt und im Mai 1850 die verschiedenen Gesichtspunkte und Principien in Ministerial-Conferenzen mit Sachverständigen, welche aus dem Handelsstande der verschiedenen Provinzen dazu entsendet waren, in Berathung genommen. Nach einer inmittelst durch Bearbeitung der (am 8. Mai 1855 publicir- ten) Concursordnung veranlaßten Unterbrechung, ward dann auf die erneuerte Aufforderung der Zollvereinsstaaten die Sache um so angelegentlicher verfolgt'). Im Laufe des Jahres 1856 ist der erste vollständige Entwurf zu Stande gekommen und unter dem Titel: Entwurf eines Handelsgesetzbuchs für die Preußischen Staaten, Berlin 1856. 4. jedoch nur als Manuscript gedruckt worden. Er zersülll in 5 Bücher nnd 1126 §§. An die Einleuenden Bestimmungen 8- 1—4 schließt sich das Erste Buch. Vom Handelsstande, i» 1!! Titeln 1) Vgl. die NegierungSmotwe zum Preußischen Einsührungsgesetz des Handelsgesetzbuches. (Verhandlungen über die Entwürfe eines A.D H.G.B.^S und eines Einführungsgesetzes zu demselben. Berlin 1361. S. 243.) H 19, Da? Allgemeine Deutsche HandelSgcschduch. 131 §, 3^218, darin tit. !) — 13 die Handelsgesellschaft und deren verschiedene Arien. Zweites Luch. Vou Handelsgeschäften in II Titel» tz. 219—-122. Drittes Buch. Von dem Seehandel in 12 Titeln 423 — 749. Viertes Buch. Von dem kaufmännische» Concurse. H- 750 -1028. Fünftes Buch. Von der Gerichtsbarkeil in Handelsjachen. M29--112K. In den (S. III—XVII) dem Entwürfe, mit Aenderungen und Auslassungen auch dem revidirten (S. III—XI) EntWurfe, beigegebenen Vorbemerkungen wird das Bedürfniß einer einheitlichen, das gesammte Handelsrecht umfassenden Gesetzgebung für die ganze Preußische Monarchie und darüber hinaus für ganz Deutschland motivirt. Um den aus der Verschiedenheit der Civilrechte sich ergebenden großen, aber doch nicht unüberwindlichen Schwierigkeiten zu begegnen, sei es erforderlich gewesen, manche Sätze des Civilrcchts in den Entwurf herüberzuziehen und nach dem Bedürfniß allgemeiner Handelsgesetzgebung zu ändern, bezüglich übereinstimmend festzustellen. Einzelne Besonderheiten würden in dem Einführungsgesetze zu berücksichtigen sein. Die durch die landrechtliche Gesetzgebung zu enge gezogenen Geltungsgrenzen der Handelsgebräuche müßten erweitert, durch die Gesetzgebung die in Uebung befindlichen Normen aufgezeichnet, geordnet und gesichtet, die Ausgleichung der Rechtsverschiedenheit unter den im Verkehr stehenden Handelsstaaten möglichst gefördert werden. Als Quellen des Entwurfs werden bezeichnet „neben dem reichen wissenschaftlichen Material der neueren Zeit, die Gutachten, Erinnerungen und Anträge der Kaufmannschaften, sowie die in den Sammlungen der Deutschen Gerichtspraxis niedergelegten Entscheidungen der Deutschen Gerichtshöfe und die in auswärtigen Staaten eingeführten Handelsgesetzbücher. — Unter den letztereu ist zunächst das Französische Handelsgesetzbuch zu erwähnen — es steht seinem Hauptinhalt die Gewähr einer langen Erfahrung zur Seite, wenngleich im Einzelnen mehrfache Lücken und Mängel der Abhülfe bedürfen. In gleicher Weise ist die Benutzung des Holländischen Handelsgesetzbuchs vom Jahre 1838 hervorzuheben, welches wegen der ausgedehnten Handelserfahrung der Holländischen Nation und ihres lebhaften Verkehrs mit Deutschland von hoher Wichtigkeit ist. Endlich ist unter dem benutzten Material noch das Spanische H.G.B, vom Jahre 1829, sowie die erste Abtheilung des Entwurfs eines allgemeinen Handelsgesetzbuchs für Deutschland — ingleichen der Entwurf eines Handelsgesetzbuchs für Württemberg — und ein für 9 « 132 Einleitung. Oesterreich über einzelne Materien deS Handelsrechts im Jahre 1849 abgefaßter Entwurf zu erwähnen." „Was den Seehandel anlangt, welcher in der neueren Zeit an Lebendigkeit und Ausdehnung so außerordentlich zugenommen hat, so sind die auf denselben bezüglichen bisherigen Bestimmungen des Allg. Landrechtö ebenfalls schon seit längerer Zeit als unzureichend und den gegenwärtigen Verhältnissen zum großen Theil nicht mehr entsprechend befunden worden; sie sind deshalb bereits früher Gegenstand besonderer umfassender legislativer Vorarbeiten gewesen, und es hat eine Prüfung und Berathung der dabei aufgestellten Gefetzentwürfe durch sachverständige Commissionen in Stettin, Danzig und Königsberg stattgefunden. Das auf diese Weise gewonnene Material ist bei der Ausstellung des Entwurfs unter Beachtung anderer bestehender Gesetzgebungen zu Grunde gelegt worden. In dieser Beziehung sind das in Neuvor- pommeru geltende, unter Schwedischer Herrschaft eingeführte, in mehrfacher Beziehung noch jetzt sehr schätzenswerthe Seerecht, sowie das Holländische Handelsgesetzbuch und die seerechtlichen Bestimmungen zu erwähnen, welche sür Hamburg, Bremen und Lübeck ergangen sind. Insbesondere ist in der Lehre von der Haverei und der Seeversicherung nach einem von Seiten des Handelsstandes mehrfach geäußerten Wunsche vorzugsweise auf den Revidirten Allgemeinen Plan Hamburgischer Seeversicheruugen, welcher seit dem 1. Januar 1853 in Kraft ist, Rücksicht genommen. Diese Auffassung erscheint um so mehr gerechtfertigt, als die Hamburgische Assecuranz- und Haverei-Ordnung, welche die Grundlage des Plans von 1853 ist, auch bei der Ausarbeitung des Allg. Landrechts zu Grunde gelegt worden ist." Dieser Entwurf wurde zunächst einer von dem Ministerium der Justiz und des Handels nach Berlin einberufenen Commission von Sachverständigen und Rechtsverständigen') vorgelegt. 1» Nämlich die Kaufleute Deneke aus Magdeburg, Heimanu aus Cöln, Rahm aus Stettin, Schnell aus Königsberg, Warschauer auS Berlin, Wiesen Hahn aus Horde; als Rechtsverständige: der Justitiar der Hauptbank, Geh. Oberfinanzraih Wilt, Geh. O.J.N. und SenatSvräsident Dr. Heim- söth aus Cöln, O.T.R. Nr. Schütz, NechtSanwalt Justizraih Gepperl I. aus Berlin, Stadlgerichiöralh Borchardi aus Berlin, NechtsanwaU Tam- nau aus Königsberg, Oberbürgermeister Groddecl aus Danzig. §, 19. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. Als Commissarien der Ministerien fungirten bei diesen Conferenzen: für das Justizministerium der Geh Ober-J.R. Dr. Bisch off, für das Handelsministerium der Geh. Ober-R.N. Hone. Die Conferenzen erstreckten sich zunächst über die beiden ersten Bücher des Entwurfs und eine allgemeine Besprechung der Grundlagen des fünften Buchs in 23 Sitzungen vom 27. October — 21. November 1861. Hierauf folgten besondere Conferenzen über das im dritten Buch deS Entwurfs enthaltene Seerecht in in Sitzungen vom 24. November bis 4. December 185«,'). Vgl. Protokolle über die Berathungen mit kaufmännischen Sachverständigen und praktischen Juristen, betreffend den Entwurf eines Handelsgesetzbuchs für die Preußischen Staaten. Berlin 1856. 169 S- 4. (Als Manuscript gedruckt). Aus diesen Vorarbeiten ist der der Nürnberger Konferenz allmählich stückweise vorgelegte (zweite) Entwurs eines Handelsgesetzbuchs für die Preußischen Staaten, nebst seinen sehr sorgfältigen Motiven hervorgegangen, welcher, unter diesem Titel, Berlin, Deckcr'sche Geh. Ober-Hofbuchdruckerei erschienen ist: Erster Theil. Entwurf. 1-^57. Zweiter Theil. Motive. ."'W S. 8. 1857 (—1859). Derselbe umfaßt in <> Büchern und 1<>6:> Artikeln das ge- sammte Handelsrecht, mit Ausnahme des Wechselrechts, und weicht in mehrfachen Beziehungen, auch in der Anordnung, von dem ersten Entwurf ab: Allgemeine Bestimmung, t. l'rsies Bnch. Vom Hanoels- I) Als Sachverständige sungirlc» hier: Der Navigalions-Schul-Tireclor Albrecht ans Danzig, der Kanfmann nnd Schisssrheder Bartels aus Slial- sund, der Kausmann nnd Schisssrheder Bulle aus Danzig, der Naviga- tionstehrer Domckc ans Grabow, der Lovtsencvmmandenr Kuoop aus Swinemünde, ocr Kaufmann Schnell aus Königsberg, der ehemalige Schifsskapitän Steiuorth aus Barth; als RechlSverständige die S. lli2 Not. I genannte» Mitglieder der ersten Konferenz: Gepperl I., Groodeck, S-Hnp nnd ^ainnan^ 131 Einleitung. stände. Erster Titel. Von Kanflenlen Art. 2 - 8 Zweiler Titel. Bon dem Handelsregister nnd vo» den Beröffe>ltlichunge» in Handelssachen Art. 9 — 11. Dritter Titel. Bon der Bcröffcittliclmng der ehelichen Giiterrechte Art. 12 — Iß. Vierter Titel. Von Handelsfirmen Art. 19 -- 28. Fünfter Titel. Von den Handelsbüchern Art. 29—38. Sechster Titel. Von den Factoren Art. 39-51. Siebenter Titel. Von den Handlungsgehülfcn Art. 52—62. Achter Titel. Von den Börsen Art. 63. 64. Neunter Titel. Von den Handelsmäklern Art. 65—84. Zweites Buch. Vo» den Han dc l sg escllschasten. Erster Titel. Von den Handelsgesellschaften im Allgemeinen Art. 85—90. Zweiter Titel. Von der offene» Handelsgesellschaft Art. 91 — 143. Dritter Titel. Von der stillen Handelsgesellschaft. Erster Abschnitt. Von der stillen H.G. im Allgemeine» Art. 144—155. Zweiter Abschnitt. Von der stillen Handelsgesellschaft auf Aktien insbesondere Art. 156—177. Vierter Titel. Von Aktiengesellschaften Art. 173—205. Fünfter Titel. Von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäslcn für gemeinschaftliche Rechnung Art. 206—210. Drittes Buch. Vo» den Handelsgeschäfte». Erster Titel. Von oen Handelsgeschäfte» im Allgemeine». Erster Abschnitt. Begriff der Handelsgeschäfte Art 211 — 213. Zweiter Abschnitt. Allgemeine Bestimmn»gcn über Handelsgeschäfte Art. 214 235 Dritter Abschnitt. Abschließung der Verträge in Handcwgcschästcn Art. 236 — 24N Vierlcr Abschnitt, Erfüllung der Verträge in Handelsgeschäften Art. 241—249. Fünfter Abschnitt. Aufhebung der Verträge in Handelsgeschäslcn wegen Nichterfüllung Art. 250 253. Zweiter Titel. Vom Kauf. Art. 254 - 276. Dritter Titel. Bon dem kausmä»»ischen «»ominissionsge- schäft Art. 277—295. Vierler Titel. Von dem Speditionsgeschäft Art. 296 -305. Fünfter Titel. Von dem Frachtgeschäft Art. 306 — 326. Sechster Titel. Von der Versicherung Art. 327 349. Siebenter Titel. Von einzelne» Arte» der Versicherung Art. 350—364. Viertes Buch. Bom Seehandel iu 12 Titeln, Art. 335 — 692. Darin Titel 10. Von der Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt. Art. 603-630. Fünftes Bnch. Bon dem kaufmännische» Ovncurse Art. 693— 970. (Zu Art 785. 878. 682. ein Tarif Art. 1—!>>. Sechstes Buch. Bo» der Gerichtsbarkeit i» Handelssachen Art. 971-1063. In seinem einleitenden Vortrage bei Eröffnung der Nürnberger Conferenzberathungen bezeichnete der Referent den Standpunkt des Entwurfs dahin, „daß derselbe unter fortwährender Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen zugezogener kaufmännischer Sachverständigen abgefaßt worden sei, und sich keinem der drei in den preußischen Staaten bestehenden Nechtssysteme — besonders anschließe, vielmehr eine allgemeine Bedeutung habe, so daß er ebensowenig in §. 20, Das Allgemeine Deulschc Handelsgesehbuch. die übrigen Deutschen territorialen Gesetzgebungen störend eingreifen werde'). Dir erste Lesung Ver ersten 3 Bücher. 8- 20. An den Berathungen der ersten Lesung haben die S. 125 Not. 1 genannten Abgeordneten Theil genommen. Die erste Lesung hat 98 Sitzungen in der Zeit v. 21. Januar bis 2. Juli 1857 umfaßt^). Sie erstreckte sich über die sämmtlichen Titel der ersten 3 Bücher des Preußischen Entwurfs, ausgenommen über Tit. 6 und 7 des dritten Buchs, das Versicherungsrecht mit Ausnahme des Seeversichcrungsrechts umfassend, indem nach kurzer Discussion in der l»5. Sitzung mit 10 gegen 7 Stimmen beschlossen wurde, die Entscheidung der Frage, ob und was vom 4 unhaltbar sei ') und Buch III. Titel 1 Abschn. 5. „Von der Aufhebung der Verträge in Handelsgeschäften wegen Nichterfüllung" mit 11 gegen 4 Stimmen, unter dem Vorbehalt auf einige der dort enthaltenen Vorschriften (Art. 251. Abs. 1 Art. 252) geeigneten Orts zurückzukommen 5). Die Versammlung ging in die sofortige artikelweisc Berathung des Preußischen Entwurfs ein, obwohl derselbe nur so eben und noch nicht vollständig in die Hände der Confcrcnzmitglicder gelangt war, fomit zur vollständigen Kenntnißnahme eine längere Vertagung erforderlich erschien. Es wurde indessen hervorgehoben, daß die Sendung der Conferenzmitglicder rasche Inangriffnahme ihrer Aufgabe gebiete, und daß die Bundesversammlung ihnen nur kürzere Vcr- 1) Protot. S. 10. 21 Protok. S. 0—87S. 3) Protok. S. S62—867. -l) Prolok. S. 109- 112. 5) Protok. S. 502—607. Einleitung, tagungen anheimgegeben habe, daß sofortige Berathungen dann unverfänglich seien, wenn — was allseitig als richtig anerkannt ward — nicht sofort definitive Beschlüsse über die einzelnen Materien deS Entwurfs gefaßt würden, sondern gestattet sei, auf bereits Erledigtes zurückzukommen und gefaßte Beschlüsse neuerdings der Besprechung zu unterziehen, wo sich Zweifel an der Zweckmäßigkeit des Beschlossenen ergäben, daß auch dadurch die Einholung gründlicherer Jnstruc- tionen ermöglicht werde'). Die weitere Geschäftsbehandlung nach Beendigung der ersten Lesung betreffend wurde, nach mehrfach hervorgetretenen Differenzen, namentlich ob und inwiefern eine dritte Lesung der 3 ersten Bücher einzutreten habe, und wieweit Entwurf und Protokolle schon jetzt der Oeffentlichkeit zu übergeben seien in der 95. Sitzung vom 26. Juni 1857 einstimmig beschlossen: 1) Die Konferenz wird sich nach Beendigung der 3 ersten Bücher des Ein- wurfS bis zum' IS. September vertagen. 2) Die Nedactions-(»vnunission bleib! sö lange in Nürnberg beisammen, bis sie ihre Redactiou der 3 ersten Bücher vollendet Hai, 3) Der durch die NedactionS Kommission gelieferte Kassnngsenlwurs der 3 ersten Bücher wiro sofori oeu Prolokollen angedruckt, und mit diesen an c>ic Regierungen hinanögegeben 4) Am 15. September beginnt die Konferenz in Nürnberg die Berathung der 3 erste» Bücher in zweiter Lesung. Ueber eine alsdann einznleilendc ofjenl- liche Bekanntmachung des in zweiter Lcsnng festgestellten Entwurses dieser Bücher zum Behuf der Sammlung weilerer Materialien für eine kurze dritte Lesung bleibt die Berathung und Beschlußfassung vorbehalten. 5) Bevor hierauf die in Nürnberg fortzusetzende Berathung über das fünfte und sechste Buch des Entwurfs stattfindet, wird das Seerecht in Hamburg oder Bremen, je nach Ausfall der Wahl der Confcrenz^), berathen, und es sind hieran alle Conferenzmitglieder, welche Theil zu nehmen in der Lage sind, sich zu betheiligcu, berufen. 1) Prolok. S. 8. 2) Protok. S. 80g—81S. 836-84,'. 3) Von einer allgemeinen Veröffentlichung wurde einstweilen um der vorbe hallenen dritten Lesung willen Abstand genommen. 4) In der 97. Sitzung vom 8». Juni erklärten sich 1l Stimmen für Hamburg und 6 Stimmen für Bremen. Prot. S. 668. 86U. 8. 21. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. 137 6) Der zweite Präsident der Conferenz wird von diesen Beschlüssen die geeignete Mittheilung an die hohe Deutsche Bundesversammlung machen'). Der den Protokollen (Bd. II. Beilage S. I—I.XXVI) beigefügte, von der Nedactions-Commisfion ausgearbeitete (Erste) Entwurf des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs umfaßt 357 Artikel, und schließt sich, bis auf die bereits bemerkten Auslassungen, vollständig der Anordnung des Preußischen Entwurfs an. Buch I. Tit. K führt die Ueberschrift: „Von den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten." Erweitert ist insbesondere der Titel „Von den Aktiengesellschaften." — 7 Die zweite Lesung der ersten 3 Bücher. 8- 21. Die zweite Lesung erstreckte sich, ausschließlich einer vorbereitenden Sitzung, über die Sitzung XLIX — LI.XXVI vom 15. September 1857 bis 3. März 1858, mit Unterbrechung vom 17. December 1857 bis 18. Januar 1858Die kaufmännischen Mitglieder der Conferenz betheiligten sich an derselben nur theilweise und meist kürzere Zeit2). Für den inzwischen zu Nürnberg verstorbenen hochverdienten Redactor des Preußischen Entwurfes vr. Bischoff, trat als erster Preußischer Bevollmächtigter und zugleich als Referent vi'. Heimsöth, Geh. Oberjustizrath und Senatspräsident des Appellhofs zu Cöln, ein. 1) Prvt. S. 869. »67. 868. Diese Beschlüsse wurden auf Bericht des Präsidenten von der Bundesversammlung durch Beschluß vom 23. Juli 1857 genehmigt. Prol. der Bundesversammlung von 1857. S. 544 — 546. 584 — 590. 2) Protok. S. 877—1471. 3) An der zweiten Lesung haben überhaupt Theil genommen die Abgeordneten: v. Raule, Schindler, Heimsöth, Senffert, Tauchnitz, Thöl, v. Gerber, Ammann, Schuvpius, Franck, v. Hahn, Tricvs, Mann, Haltermann, Müller, Heineckcn, Gabain, Halle, Goppelt, Vollpracht. Sander, Rusfer, Warschauer, Rvder. An Stelle des Kaufmanns Merck trat der Kaufmann und HandelsappellationsgerichtSassessor Zahn, an Stelle dieses später der Handelsgerichtsassessor Kirchdorffer. Für v>-, Halle trat am 23. Januar 1853 Senator Dr. Trummer aus Hamburg ein. Einleitung. Ein Antrag, die zweite Lesung wesentlich auf die formelle Prüfung der von der Redactionscommission bewirkten Redaction des ersten Entwurfs zu beschränken, und alsdann, nach Vernehmung der Behörden und anderer außerhalb der Conferenz stehender Sachkundiger, eine dritte vollständige Lesung eintreten zu lassen, ward mit 15 gegen 2 Stimmen abgelehnt, indem es als die Aufgabe der Conferenz anerkannt wurde, zunächst einen Entwurf herzustellen, welcher Alles leiste, was in den Kräften der Versammlung stehe, um in der dritten Lesung lediglich die außerhalb der Conferenz sich geltend machenden Erinnerungen, insbesondere der Regierungen und der Presse, in Erwägung zu ziehen'). Bezüglich der Anordnung und des Inhalts des ersten Entwurfs traten folgende wichtige Aenderungen ein: Buch I. Tit. 3. „Von der Veröffentlichung der ehelichen Güterrechte" ward mit 14 gegen 3 Stimmen gänzlich gestrichen^). In Buch II. Tit. 3. ward der Titel „Von der stillen Gesellschaft" durch einen neuen Titel „Von der Kommanditgesellschaft" ersetzt (zweiter Entwurf Art. 142 — 162), dagegen derselbe unter Modificationen mit dem Titel 5 „Ueber die Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung" zu einem besonderen Buche, dem dritten, zusammengestellt (zweiter Entwurf Art. 236 — 253), sonach das dritte Buch „Von den Handelsgeschäften" zum vierten"). Hinsichtlich der weiteren Geschäftsbehandlung wurde beschlossen, eine zweite officielle Ausgabe der Conferenzprotokolte zum Zwecke allgemeiner Veröffentlichung zu veranstalten und das Autorrecht derselben dem ersten Secretär der Versammlung, BezirkSgerichtsrath Lutz, zu überlassen 4). Die letzte Revision des aus zweiter Lesung hervorgegangenen Entwurfs ward dem zweiten Präsidenten, dem Referenten, dem ersten Secretär und den etwa noch in Nürnberg verweilenden Conferenzmitgliedern übertragen. Für den Beginn der Berathungen über das Seerecht ward der 26. April 1858 festgestellt»). 1) Prot. S. 880. 881. 21 Prol. S. 904—910. 911—916. 3) Prol. S. 1031—1033. 1077—1109. 1146—1161. 4) Prot. S. 1300. 5) Prot. S 1465. 1466. Vgl. oie Prol. der B. B. 18S3. S. 152. 153. 264- §. 22. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. IM Der als Beilagenband zu den Protokollen, in Verbindung mit den beiden Oesterreichischen und dem (zweiten) Preußischen Entwurf gedruckte Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs (Nach den Beschlüssen der zweiten Lesung) umfaßt 394 Artikel in 4 Büchern, deren Anordnung, von den bemerkten Aenderungen abgesehen, dem ersten Entwurf entspricht. Die Berathung des Seerechts in Hamburg. 8- 22. Das Seerecht ist in zwei Lesungen berathen worden. Die erste Lesung begann am 26. April 1858, unter dem Präsidium des Dr. v. Raule. Das Referat führte anfänglich vr. Heim- söth, seit der 191. Sitzung der zweite Preußische Bevollmächtigte, Tribunalsrath Pape. Als erster Secretär fungirte Bezirksgerichtsrath Lutz, als zweiter vr. Wilhelm Ullrich aus Hamburg. Die Zusammensetzung der Conferenz hatte sich wesentlich verändert'). Die 245 Sitzungen der ersten Lesung (Sitzung 177-421) erstrecken sich über den Zeitraum vom 28. April 1858 bis 25. Oktober 1859, mit Unterbrechung vom 31. Juli bis 4. October 1858 und vom 20. December 1858 bis 15. Januar 1859 2), Der aus 1) Von den bisherigen Abgeordneten beteiligten sich: v. Naulc, Heimsöth, Sensserl, Thöl, v. Hahn, Trieps, Mann, Halle, Schindler. Dazu für Oesterreich - Cäsar Benoni v. Clanisberg, Oberlandesgerichlsrath aus Trieft und Johann Ritler v, Sartorio aus Trieft; sür Preußen: Tribuualsralh Pape ans Königsberg, Kaufmann Rahm ans Stettin, ^ an dessen Stelle zeitweise Kaufmann Schnell aus Königsberg und spater Kaufmann Heinrich Lehrend aus ^Dauzig, ferner Navigationsschnldirector Albrecht aus Danzig; für Oldenburg: Gcneralconsul Florentin Theodor Schmidt aus Hamburg, neben diesem von der 277. Sitzung an vr. Fvhriug aus Hamburg; für Lübeck: Dr. Asher aus Hamburg; sür Bremen: C. E. E. Klug- kist, Mitglied der Handelskammer und des Handelsgerichts, später an dessen Stelle Senator Weinhagen; für Hamburg: Ad. Jacob Hertz und Nikolaus Hudwalcker, an Stelle des Dr. Halle von der 230. Sitzung an Senator Or. Petersen nnd für diesen von der 347. Sitzung an der Präses des Hamburger Handelsgerichts vr. Versmann. 2) Prot. S. 1476 — 3692. Das SecversichernngSrecht ward in Sitzuug Einleitung. ihr hervorgegangen? erste Entwurf umfaßt 387 Artikel (Art. 397— 783). Ueber die weitere Behandlung wurden folgende Beschlüsse gefaßt'): I. Es wird zunächst das Seerecht in zweiter und letzter Lesung berathen. Die von einzelnen Mitgliedern gegen den Entwurf erster Lesung zu erhebenden Erinnerungen sind wo möglich vor dem 15. December 1859 bei dem Secretariat einzureichen, von dem Referenten zusammenzustellen, und mit Rücksicht auf sie die Berathung und Beschlußfassung im Plenum vorzubereiten. Die Plenarberathung zweiter Lesung soll sich möglichst auf diejenigen Punkte beschränken, über welche Erinnerungen eingegangen, oder von dem Referenten Vor- schäge gemacht worden. Für die im Laufe der zweiten Lesung eingehenden Abänderungs- oder Ergänzungsanträge wurden feste Geschäftsformen beschlossen. II. Nach Beendigung der zweiten Lesung des Seerechts tritt die Conferenz zum Zwecke einer dritten, kurzen Lesung der vier ersten Bücher des Handelsgesetzbuchs wiederum in Nürnberg zusammen. „Diese dritte Lesung wird, unter Vermeidung aller Wiederholungen, auf die Erinnerungen beschränkt, welche die höchsten und hohen Regierungen gegen den aus zweiter Lesung hervorgegangenen Entwurf der vorgedachten vier Bücher an die Conferenz gelangen zu lassen, sich bestimmt finden. An die höchsten und hohen Regierungen wird das Ersuchen gestellt, die deöfalligen Erinnerungen mit möglichster Beschleunigung an die Conferenz gelangen zu lassen, so daß die Zusammenstellung des Materials zur dritten Lesung Mitte Februar 1860 begonnen und noch vor Beendigung der Schlußberathung über das Seerecht vollendet und den Mitgliedern der Conferenz mitgetheilt werden kann." Die am 9. Januar 1860 eröffnete zweite Lesung ^) um- 347 — 41!» vom 30. Mai bis 22. October 1859 berathen: Pro». S. 2360 —3690. 1i Beschlüsse in ver 393. Sitzung vom 7. September 1859 und in der 420. Sitzung v. 24. October 18S9- Prot. S. 3407. 3691. 3692. 2) An dieser betheiligteu sich die Abgeordneten v. Raute, Schindler, Pape, Seusferl, Thol, v. Hahn, Trieps, Mann, Schmidt <-j- im Mai 1860), Fo'hring, Asher, Heineren, später Benoni v. Clanisberg und Schnell. A» 8- 23, Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. l4> faßt 12« Sitzungen (Sitzung 422 — 547) bis zum 22. August 1860'). Der so vollendete Entwurf des Seerechts und Seeversicherungsrechts umfaßt 480 Artikel, das fünfte Buch des Handelsgesetzbuchs in 12 Titeln. In der letzten Sitzung ward beschlossen, diesen Entwurf der Bundesversammlung und den einzelnen Regierungen mitzutheilen, und die dritte Lesung der vier ersten Bücher am 29. October 1860 in Nürnberg zu beginnend. Die dritte Lesung der ersten 4 Bücher. 8- 23. Schon während der zweiten Lesung der vier ersten Bücher des Entwurfs und alsbald nach deren Beendigung ward Mehrfach der Wunsch geäußert, den so berathenen Entwurf alsbald zum Gesetz zu erheben, auch ward wohl dafür die Kompetenz der Deutschen Bundesversammlung mit Umgehung der einzelnen Landesvertretungen in Anspruch genommen^). In der Bundesversammlung selbst hatte bereits am 29. October 1857 die Württembergische Regierung beantragt, daß dieselbe aus eine Abkürzung der sich allzusehr in die Länge ziehenden Lesung hinwirken möge''), und am 16. Dezember 1858 ward von der Bayerischen Regierung der Antrag gestellt, da die weiteren Berathungen des H.G.B.'s voraussichtlich noch zu lange Zeit in Anspruch nehmen würden, auch das bisherige Ergebniß befriedige, die Bundesversammlung möge die sämmtlichen Bundesregierungen einladen, sich darüber erklären zu wollen, ob sie den aus der zweiten Lesung der vier ersten Bücher des A.D.H.G.B.'s hervorgegangenen Entwurf, sowie derselbe liegt, oder unter welchen Modiftcationen, einzuführen geneigt Stelle des Präses vr. Versmann trat für Hamburg hinzu vr, Oppenhei- mer, Oberappellationsgerichtsrath a. D. l> Prot. S. 3693 — 4491. Von der 608. Sitzung an beschäftigie sich die Versammlung vorzüglich mit dem VersicherungSrecht. 2j Prot. S. 4491. Prot. der B. V. 1660 S. 435. 3) Z. B. Nöllner, Die Deutschen Einheilöbestrebungen im Sinne nationaler Gesetzgebung und Rechtspflege. Leipzig 1857. 4) Protok. der B. V. 1857. S. 634—636. 14? Einleitung. seien; sollte aber diese sofortige Einführung keine allgemeine Geneigtheit finden, die Regierungen ersuchen, ihre speciellen Bedenken gegen den festgestellten Entwurf mit folcher Beschleunigung abgeben zu wollen, daß die soweit möglich aus den frühern Mitgliedern bestehende Commission bis Ostern 1859 — unter dann eintretender Aussetzung der Seerechts-Conferenzen zu Hamburg — in Nürnberg zur definitiven Feststellung der vier ersten Bücher in einer auf die Prüfung der geltend gemachten speciellen Bedenken beschränkten dritten kurzen Lesung zusammentreten könne'). Beide Anträge, dem handelspolitischen Ausschusse zugewiesen, blieben ohne Folge, nachdem insbesondere Preußen sich gegen die Zweckmäßigkeit des letzteren erklärt, und jede Einmischung der Bundesversammlung sowie jede verfrühte Erklärung der Regierungen der Gesetzgebungssache für nachtheilig erachtet hatte 2). Sowohl über die älteren Entwürfe, insbesondere aber über den nun durch den Buchhandel veröffentlichten Entwurf zweiter Lesung erschienen kritischen Erörterungen, welche auf das Ergebniß der Berathungen nicht ohne Einfluß geblieben sind Die unmit- 1) Protot. der B. B. 1858, S. 1181—1183. 2) Loci. S. 1214.1215. Vgl. auch Mein Gutachten (unten S. 1-13) S. 5—7. A) Dahin gehören: a) Goldschmidt. Kritik des Entwurfs eineö Handelsgesetzbuchs für die Preußischen Staaten. Ein Beitrag zur Revision der Grundlehren des Handelsrechts. (Kritische Zeitschrisl für die gesammte Rechtswissenschaft. Bd. IV. Hest 2. -1.) Auch besonder» erschienen in 2 Abtheilungen. Heidelb. 1857. Erstreckt sich über die beiden erste» Bücher des Preußischen Entwurfs, niit Ausnahme des Titels von den Aktiengesellschaften Art. l—177. Die erste Abtheilung nahm den ersten, die zweite Abtheilung den inzwischen veröffentlichten revidirlen Preußischen Entwurf zur Grundlage. l>) Or. Puchelt, HofgerichtSrath in Bruchsal. Mittheilungen über den Preußischen Entwurf eines allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs. (Annalen der Grvßh. Badischen Gerichte Jahrg. 24 Nr. 9. II. 12. 14. 16. 21 22). Umfaßt die drei ersten Bücher des revidirten Preußischen Entwurfs. ») W. Eudemann, ^bergerichtsasscssor in Fulda. Der Entwurf eineö Deutschen Handelsgesetzbuches in seinen drei ersten Büchern. Mittheilungen und Bemerkungen. Erlangen 1858. Umfaßt die 3 ersten Bücher des ersten Nürnberger Entwurfs. 8. 23. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. l N telbare Berücksichtigung jedoch dieser wissenschaftlichen Erörterungen, welche hervorzurufen der ursprüngliche Zweck der von der Nürnberger Conferenz beschlossenen Veröffentlichung des Entwurfs zweiter Lesung gewesen war^), hatte dieselbe durch den späteren Beschluß abgeschnitten, unter Vermeidung aller Wiederholungen nur die von den Negierungen ausgehenden Erinnerungen bei der dritten Lesung in Betracht ziehen zu wollen. 6) Dr. Anschütz, Professor in Greisswald. Der Entwurf eines Deutscheu Handelsgesetzbuchs. Beitrage zur Beurtheilung desselben. Erster Beitrag (Kritische Ueberschau der Deutschen Gesetze gebnng und Rechtswissenschaft Bd. VI. S. 238 — 253V Zweiler, dritter, vierter Beitrag (Kritische Viertcljahrsschrifl sür Gesetzgebuug und Rechts- wisseuschasl Bd. I. S. l —22. 161 —!8S Bd. ll. S. SV—74). Umfafil die drei ersten Bücher des zweiten Nürnberger Entwurfs. ei Dr. Dietzel, Professor in Leipzig. Entwurf eiueS allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs. Nach den Beschlüssen der zweiten Lesung. Eine kritische Darstellung (Archiv f. Teutsches Wechselrechl und Handclsrechl Bd. VII. S. 2-17—3N6.) Bespricht nur das erste Buch. k) vr. A. Schliemanu, Jnstizralh. Kritische Bemerkungen zum Entwurf eines allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs. Schwerin 1858. Erstreckt sich über wichlige Punkte des Entwurfs zweiter Lesung und scheint ein der Mecklenburgischen Regieruug ertheiltes Gutachleu. ^> Goldschmidl. Gui schien über den Enlwurs eines Deutschen Handelsgesetzbuchs nach den Beschlüssen zweiter Lesung. Dem Grohh. Badischeu Ministerium der Justiz erstattet. Erlange» 186t). (Beilagehefl zur Zeitschrift für das gesammle Handelsrecht. Bd. III.) Umsaht die 4 ersten Bücher zweiter Lesung. Andere Anzeigen und Kritiken, auch einzelner Abschüttle, siud in der letzterwähnten Schrift S. 11-1 — 116 genannt. Ueber das Seerecht und Seeversicheruugsrecht ist kciuc Kritik erschienen. Erst nach Abschluß der Eonferenzarbeilen, zum Theil erst im Jahre 1862, siud erschienen - Ii) Der Bericht in den Verhandlungen des ersten Deutschen Handels tageö. (Unten §. 27). i> Kritik des allgemeinen Deulscheu Handelsgesetzbuchs iu seineu Gruud- zügeu. Redigirl im Bureau des Handels- und Gewerbevereins für Rheinland und Westphalen. Düsseldorf 1362. k) karrt er. Locle izein-r-rl Nämlich die wichtigsten praktischen Eonsequenzen des überhaupt und in audcren Eonsequenzen von der überwiegenden Majorität der Versammlung bereits mehrsach verworfenen Princips, daß eine jede Handelsgesellschaft als ein für sich bestehendes Rechtssubjecl mit selbständigem Vermögen zu betrachten sei. Vgl. z. B. Prot. S. 163 — 161. 176. 176. 216 — 230. 274 - 277. 376. 1146. 1146. Von der Commission des Preußischen Abgeordnetenhauses ist freilich gerade das lobend hervorgehoben worden, daß „die Annahme dieser das Wesen der Handelsgesellschaft richtig erfassenden Bestimmnngcn die Hauptsorderung gewesen sei, mit welcher Preußen, vereint mit Oesterreich und Bayern, in die dritte Lesung eintrat." (Verhandlungen über die Entwürfe — S. 379). §. 23. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. Die drei Regierungen wollten somit einen bestimmten Inhalt des Entwurfs, theils übereinstimmend mit den Beschlüssen der zweiten Lesung, theils gegen diese modificirt und ergänzt, und wollten nur gewisse Punkte der freien Erwägung und Beschlußfassung in dritter Lesung überlassen. — Die Wiedereröffnung der Konferenzen zu Nürnberg fand, in Folge eines Rundschreibens des zweiten Präsidenten, erst am 1ö. November 1860 statt, unter dem Vorsitz des nunmehrigen bayerischen Staatsministers der Justiz, Freiherrn 5. Mulzcr, welcher von der Versammlung zum Ehrenpräsidenten erwählt ward. Im Ucbrigen blieb das Bureau unverändert'). In der Eröffnungsrede hob Freiherr v. Mulzer hervor^) „es sei jetzt nicht mehr das Zustandekommen des Werkes allein, welches den Gegenstand der allgemeinen Wünsche bilde, sondern cö müsse auch die baldige Erreichuug dieses Zieles als ein unabweisbares Bedürfniß betrachtet werden. Von dieser Ueberzeugung ausgehend, seien die hohen Negierungen von Oesterreich und Preußen in dankens- werthcr Weise bedacht gewesen, die Mittel aufzufinden, welche geeignet sein können, die beschleunigte Vollendung des gemeinsamen Werkes herbeizuführen, und die bayerische Regierung habe sich den ihr in dieser Beziehung kundgegebenen Ansichten um so freudiger angeschlossen, als auch sie darin die einzige Bürgschaft dafür erblicken zu können glaube, daß nicht durch abermaliges Znrückkommen auf abgeschlossene Fragen das bereits Gewonnene wieder in Zweifel gestellt und der endliche Abschluß deS Werkes - nicht abermals in ungewisse Ferne gerückt werde." Nachdem sodann der Referent den durch die Circnlarnoten der drei Regierungen herbeigeführten Stand der Sache dargelegt hatte, stellte er an den Ehrenpräsidenten den Antrag, nunmehr die Be- rathuug über die nicht ausgeschiedenen Erinnerungen in dem Sinne 1) Anwesend bei der drillen Lesung waren 16 Abgcordiicic: V. Rcmlc, Schindler, Heimsoclh, Pape, Senfsert (zugleich für Rassaul, Tanchnitz, Thöl (an dessen Stelle erst in einer der letzten, 586. Sitzuug, der Obcrjuslizratl, Dr. Lconhard aus Hcmnovcr trat), v, Gerber, Amman», Obcravpcllalions- qerichlsrath Gleim aus Dassel für Kurhcssc», Franck, v. Hahn, Mann, Haltermann, Hcineke», Tricps (jetzt als Vertreter von Hamburg). 2) Prot. E. 4^!>5. Ueber den weitere» Verlauf dieser Sitzimg (der 5t8.) Prot. S. 4496—4506. löst Einleitung. der eben erwähnten Noten zu eröffnen. Auf das Ersuchen des Abgeordneten von Hannover, den fraglichen Antrag, wie das seither bei allen umfangreicheren Anträgen geschehen sei, vor der Berathung schriftlich mitzutheilen, erwiederte der Referent „Es handle sich hier nicht von eiuem gewöhnlichen Antrag, den er an die Konferenz als Mitglied derselben stelle, sondern von der Vollziehung einer Uebereinkunft der Regierungen von Oesterreich, Preußen und Bayern und derjenigen Regierungen, welche ihneu beigetreten seien, worüber eine Beschlußfassung von der Versammlung und also auch ein Antrag an solche nicht stattfinden könne. Er stelle daher als Königl. Preuß. Bevollmächtigter den Antrag an den Herrn Ehrenpräsidenten auf Eröffnung der Berathung in Gemäßheit dieses Verfahrens. Gegen dieses Verfahren wurde von den Vertretern von Hannover, Knrhessen, Mecklenburg-Schwerin, Hamburg und Bremen — deren Ausführungen sich der Abgeordnete von Baden anschloß — Einsprache erhoben. Dasselbe sei mit der rechtlich bestehenden Geschäftsordnung nicht vereinbar. Die Vertreter der Negierungen seien berechtigt, mit ihren Erklärungen zu allen von den letzteren erhobenen Erinnerungen, zu welchen diese ja ausdrücklich aufgefordert seien, gehört zu werden, weil sich sonst eine wirkliche Nechtsgemeinschaft nicht begründen lasse, und bei Verwerfung oder Nichtbeachtung ihrer Erinnerungeu eine Regierung sich an die betreffenden Bestimmungen des Entwurfes nicht gebunden erachten rönne; eö sei früher keineswegs beschlossen worden, daß kein Antrag gestellt werden dürfe, der in den Zusammenhang des Entwurfes eingreife, und dessen Annahme die Nmarbcitnng des einen oder des anderen Abschnitts nothwendig machen würde, oder der als Ncproduetiou bereits früher besprochener Vorschläge erscheine; da die Abgeordneten, gemäß der nnter sämmtlichen Negierungen getroffenen Vereinbarung, bei den früheren Lesungen ohne Jnstruction gewesen seien, so hätten die Negierungen bis jetzt noch keine Gelegenheit gehabt, sich über die einzelnen Bestimmungen des Entwurfs zu äußeren. Gegen die von anderer Seite aufgestellte Bemerkung, daß die Erinnerungen mehrerer Regierungen, und darunter viele wenig erhebliche, erst spät nach dem im Beschlusse vom 24. October 1859 festgesetzten Termine eingegangen seien, ward erwiedert, daß dieser Umstand nicht entscheiden könne, wo es sich um wirkliche Verbesserungen des Entwurfes handele, er auch keinenfalls gegen Regierungen geltend gemacht werden dürfe, welche mit der Mittheilung nicht im Rückstände geblieben seien. Es könne in der §. '.'3. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuche 151 Conferenz nur eine Berathung mit Conferenzmitgliedern in Frage stehen, nicht eine Verhandlung mit anderweitig bevollmächtigten Personen. In dem Vcrzcichniß der ausgeschiedenen Erinnerungen befänden sich zudem solche von großer Bedeutung, welche früher nicht erschöpfend besprochen worden seien. Demungeachtet zeigte auch die protestirende Seite ihre volle Bereitwilligkeit, die Verhandlungen abzukürzen, und die eingebrachten Erinnerungen möglichst zu beschränken. Vielseitige Zustimmung fand insbesondere der von dem Abgeordneten für Baden gestellte Vcrmit- telungsvorschlag folgenden Inhalts: „Die Mitglieder der Conferenz treffen zum Zwecke der möglichsten Abkürzung und Beschleunigung der dritten Lesung folgende Ueberciukunft: 1. Sie werden einen lhunlichst großen Theil der im Namen ihrer hohen Negieruugeu eingereichten Eriuneinngen zurückziehen, 2. Erinneruugen, welche ausschließlich oder vorzugsweise die Fassung betresfen, sollen zunächst an die Redactionöcommission zur Prüsung und Begutachtung gewiesen werden. 3. Bei den hiernach übrig bleibenden Erinnerungen soll nach einer kurzen Begründung des Antragstellers und etwaiger Erwiederung des Referenten die Frage zur Abstimmung gebracht werden, ob die Conferenz auf eine nähere Berathung einzugehen wünsche. 4. Erinnerungen, welche zurückgezogen oder durch Verneinung der Z. 3 gestellten Frage beseitigt wurden, dürfen von keinem Abgeordneten wieder vorgebracht werden. 5. Verzeichnisse der Erinnerungen, welche zurückgezogen oder an die Nedactionscommission gewiesen werden sollen, werden spätestens morgen übergeben werden. Zeigt sich, daß hierdurch eiue angemessene Verminderung des Materials nicht erreicht wird, so bleibt die Verabredung wirksamerer Mittel zu diesem Zwecke vorbehalte»." In der Motivirung wird hervorgehoben- das Vorgehen der drei Regierungen, sofern es auf zweckmäßige Abkürzung der Berathungen gerichtet sei, verdiene Anerkennung, dagegen erscheine es geeigneter, eine rücksichtsvollere, die Selbständigkeit und freie Entschließung aller Regierungen weniger beeinträchtigende Korm für diesen Zweck zu wählen. Es sei mit Zuversicht die angemessene Verminderung des Berathungsmaterials auf diesem Wege zu erwarten, jedenfalls aber wünschenswert!), zur Erhaltung der bisherigen Eintracht und freundlichen Stimmung in der Versammlung, wenigstens den Versuch einer Verständigung zu machen, dessen Ausfall sich in 1'/2 Tagen herausstellen müsse, und wenn er gerechten Erwartungen nicht cnt- 152 Einleitung. sprechen sollte, sei es vorbehalten auf den Vorschlag der drei Regierungen zurückzukommen. Für den Fall der Annahme dieses Antrags erklärte der Abgeordnete von Hannover alle Erinnerungen bis auf 3 oder 4, der Abgeordnete von Hamburg alle bis auf etwa 5 zurückziehen zu wollen; schon früher hatte der Abgeordnete von Bremen sich bereit erklärt, eine Anzahl Erinnerungen zurückzunehmen, und der Abgeordnete für Kurhessen wollte nur bei den erheblichsten stehen bleiben. Der Abgeordnete des Königreichs Sachsen, der Bevollmächtigte der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Häuser und der Anhalt-Dessauischen Negierung, sowie der Abgeordnete von Lübeck, obwohl von ihren Regierungen instruirt, den Anträgen der drei Regierungen beizutreten, erklärten sich doch principaliter für den Badischcn Vermittelungsvorschlag, indem sie von dessen Annahme sogar eine noch größere Abkürzung der Berathungen erwarteten. Gegen die Abstimmung über den Badischen Antrag bezog man sich von gegnerischer Seite auf die vorhin erwähnten Motive der Regierungsanträge. Ueberdies ward von dem Württembergischen und Großherz. Hessischen Abgeordneten hervorgehoben, daß der von den Regierungen gutgeheißene AuSscheidungSplan gar nicht Gegenstand der Verhandlung und Abstimmung dieser Confcrenz sein könne. „Denn nachdem die letztere in ihrer zweiten Lesung Alles geleistet zu haben erklärt hätte, was sie von sich aus zu leisten vermöge, habe sie zugleich ausgesprochen, daß sie das Material zur dritten Lesung lediglich aus den Händen der hohen Regierungen in der Form von Erinnerungen erwarten wolle. Ueber eine Abkürzung der Konferenz stehe zwar wohl diesen, nicht aber auch der Conferenz ein Dispositionsrecht zn. Die gestellten Gegenanträge seien als eine Ablehnung des Oesterreichisch-Prcußisch-Bayerischen Antrags zu betrachten, denen ein Vertreter einer Regierung, welche jenen Anträgen zugestimmt habe, ohne Verletzung seiner Jnstructionen, nicht beitreten könne. Wolle man über diese Gegenvorschläge neue Jnstruetionen einholen, so gehe nicht nur viel Zeit verloren, sondern es sei der Sache nach eigentlich eine neue Vereinbarung abzuschließen. Es könne daher gegenwärtig nur davon die Rede sein, daß Se. Excellenz durch Umfrage constatire, ob die Majorität der anwesenden Bevollmächtigten von ihren Regierungen instruirt sei, der Uebereinknnft der genannten drei Regierungen beizutreten. Sei dies der Fall, so müsse darnach verfahren werden, indem dann eine Majorität dafür vorhanden sei." Z. 23. Das Allgemeine Deutsche Handelsgeschbuch. 153 „Hierauf constatirte — heißt es in den Protokollen wörtlich — Se. Excellenz der Staatsminister, welcher sich Namens der Königl. Bayerischen Regierung den eben angeführten Darlegungen anschloß, durch Umfrage^), daß dem in den mehrerwähnten Noten — dargelegten Verfahren außer den Regierungen von Oesterreich, Preußen und Bayern die — Regierungen des Königreichs Sachsens, des Königreichs Württemberg, des Großherzogthums Hessen, des Großher- zogthums Sachsen-Weimar, der Herzogthümer Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg und Gotha, Anhalt-Dessau und der freien Stadt Lübeck beigetreten seien, und ihre bei der Konferenz anwesenden Bevollmächtigten hierauf instruirt hätten, daß sonach 8 von den 14 Stimmen, welche gegenwärtig bei der Confercnz geführt würden, für den Vorschlag seien, und daß außerdem noch die Regierungen von Braunschweig, Nassau ^) und Frankfurt, welche augenblicklich in der Conferenz ohne Vertreter seien, sowie die Regierungen von Mecklenburg-Strelitz, Hessen-Homburg, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß-Plauen und Schaumburg-Lippe, welche an der Conferenz noch keinen Theil genommen, zugestimmt hätten, und fügte hinzu, daß nunmehr in Gemäßhcit dieses Verfahrens die Berathung der nicht ausgeschiedenen Erinnerungen zu beginnen habe." Der Abgeordnete für Hannover bemerkte hierauf: er könne nicht anerkennen, daß das Verfahren, welches nun eingeschlagen werden solle, auf einem Beschluß der Commission beruhe, und daß die Versammlung, welche es einschlage, die Commission sei, da das Prä- 1) Der scheinbare Widerspruch dieser Angabe mit den Erklärungen der Mehrzahl der Abgeordnelen erledigt sich in folgender Weise. ES hatte eine Constatirung durch Umfrage begonnen, wurde aber durch Aeußerungen vieler Abgeordneten unterbrochen, und ist nicht wieder aufgenommen worden. Die schließlichc Constatirung erfolgte nicht durch mündliche Umfrage, fondern aus den von dem Staatsminister znr Hand genommenen diplomatischen Noten, also aus früheren Aeußerungen der Regierungen. (Thöl a. a. O. S. 31>. Unbedingt den 3 Regierungen waren in der Conferenz selbst nur die Regierungen von Württemberg und Großherzog- thnm Hessen beigetreten, während für den Badischen Vcrmittelungsvorschtag sich 13 Regierungen, durch 9 Stimmen vertreten, erklärt hatten. Eine wirkliche Abstimmung hätte somit für den Badischeu Vorschlag ö Stimmen und nnr 5 dagegen ergeben. — 2) Die ausdrückliche Zustimmung der Rassauischen Regierung ging in der 553. Sitzung vom 28. November 1860 ein (Prot. S. 4535) — nicht auch der übrigen gedachten Regierungen. 151 Einleitung. sidium die sämmtlichen von den Commissionsmitgliedern gestellten Anträge unberücksichtigt gelassen habe, und demzufolge die Commission zu keiner Abstimmung und zu keinem Beschluß gelangt sei. Sodann folgte die übereinstimmende Erklärung der Abgeordneten von Hannover, Kurhessen, Mecklenburg-Schwerin, Bremen und Hamburg, daß sie — zwar vorerst au den weiteren Berathungen sich betheiligen würden, jedoch den von ihnen vertretenen Regierungen alle ihre Zuständigkeiten hiermit gewahrt haben wollten. In der folgenden Sitzung vom 20. November überreichte der Abgeordnete von Hamburg eine ausführliche schriftliche Verwahrung, in welcher, uutcr Wiederholung der in der Erklärung des Abgeordneten für Hannover aufgestellten Gesichtspunkte, hervorgehoben wird, daß der nunmehrige Gang der Conferenzverhandlungen nicht wie bisher, und den Bundesbeschlüsscn gemäß, durch Beschlüsse der Conferenz, sondern durch eine von dem Präsidium auf eigene Verantwortlichkeit getroffene Verfügung rcgulirt sei, und daß die Berathungsgcgenstände nicht durch Conferenzbcschlüsse, sondern factisch durch die individuellen Ansichten uud Vereinbarungen mehrerer Einzelregierungen bestimmt seien, daß sonach der Senat der Stadt Hamburg, ungeachtet der weiteren vorläufigen Theilnahme des Abgeordneten, befugt erscheine, die weiteren Verhandlungen nicht ferner als Verhandlungen der bisherigen Conferenz anzuerkennen Entsprechend lauteten sodann die später überreichten Verwahrungen der Hannovcr'schen Negierung vom 28. November 1860 2), der Mecklenburgisch-Schwerin'schcn Regierung vom 9. Januar 1861 des Hamburgischeu Senats, überreicht am 11, Februar 18K1 übereinstimmend dahin, daß aus der ferneren Theilnahme ihrer Abgeordneten an den weiteren, den Conferenzbeschlüssen und der Geschäftsordnung nicht entsprechenden Berathungen der Conferenz, wegen und im Falle der Nichtberücksichtigung ihrer wesentlichen Verbesserungsanträge, keine Verpflichtung für sie gefolgert werden könne, den aus der dritten Lesung hervorgehenden Entwurf überhaupt oder unverändert als Gesetz in ihre Staaten einzuführen °). 1) Pror. S. 4512—4514. 2) Prot. S. 4553. 4554. 3) Prot. S. 4683 4684. 4) Prot. S. 5127. 5128. 5) Aus den weiteren Vorgängen in dieser Beziehung bleibt zu erwähnen: Der Abgeordnete von Bremen wiederholte in der 584. Sitzung vom §, 23. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. 155 Die Berathung über die nicht ausgeschiedenen Anträge hat sich über 39 Sitzungen (Sitzung 549 bis 587) vom 20. November 1860 bis 27. Februar 1861 erstreckt'). In der 588. Sitzung vom 11. März 1861 brachte die Versammlung den Entwurf zum Abschluß, und beauftragte ihren Präsidenten, Referenten und Secretär mit der Vorlage desselben an die Bundesversammlung- Am 12. März ward die Konferenz durch den Ehrenpräsidenten geschlossen. Neu hinzugetreten sind in der dritten Lesung insbesondere die von der Preußischen Negierung normirten Ergänzungen zum Societätsrecht ^), ferner tiefeingreifende Beschränkungen des Vindications- rechts"), endlich, unter Revision des gesammten Landtransportrechts, ein besonderer Abschnitt „Von dem Frachtgeschäft der Eisenbahnen insbesondere", mit dessen Berathung sich die Conferenz in der 566. bis 579., 583. und 584. Sitzung beschäftigt hat^). Zwischen den hier schroff entgegenstehenden Anträgen der Eisenbahnverwaltungen und einzelner Negierungen einerseits, der Handelscorporationen andererseits ward ein Mittelweg zur Ausgleichung der scheinbar entgegenstehenden Interessen eingeschlagen. — 9. Februar 1861 den schon früher gemachten Vorbehalt, namentlich bezüglich der erforderlichen Ergänzung und Feststellung der Begriffe des Hau- delsgeschäsls und des Kaufmanns, wie es das Interesse und nnabweisliche Bedürfuiß eines Handelsstaates erheische. (Prot. S. 51 l8). Der Abgeordnete von Lübeck hatte sich zwar in der Sitzung vom 19. November eventuell den Anträgen der drei Regierungen angeschlossen, jedoch mit dem Vorbehalt, falls im Fortgange der Berathungen eine Verhandlung über die eine oder die andere bisher ausgeschiedene Erinnerung anderer Regierungen zugelassen würde, auch auf die wesentlichsten Erinnerungen seiner Regierung zurückzukommen. Mit Bezug hierauf erklärte derselbe in der S80. Sitzung vom 31. Januar 1861, daß, weil inzwischen neue Verhandlungen auch über ausgeschiedene Erinncrnngen zugelassen worden seien, er sich verpflichtet erachte, ans die wesentlichen der ausgeschiedenen Lübcck'schen Erinnerungen zurückzukommen, nnd behielt, da der Präsident hierauf nicht eingehen zu können erklärte, seiner Negieruug das Weitere vor. (Prot. S. 4503. 4604. 6059). 1) Prot. S. 4507—5147. 2) Art. 119—122. Prot. S. 4620—4527. 3) Art. 306—308. Prot. S. 4605—4622. 6037-5091. 4) Art. 422—431 (Buch IV. Tit. 5 Avschn. 2). Prot. S. 4671—5043. 5092-5116. 5120—6124. 156 Einleitung. Die vier ersten Bücher des Entwurfs dritter Lesung umfassen hiernach 431 Artikel, denen das in zwei Lesungen berathene fünfte Buch „Vom Seehandel" Art. 432—911 hinzutritt. — v, Von der ZZenrlhung ausgeschlossene Theile des Hnndetsrechk. 8- 24. Folgende wichtigere Theile des Handelsrechts sind von der Berathung und der Aufnahme in das Handelsgesetzbuch ausgeschlossen worden: I. Das Versicherungsrecht, mit Ausnahme des Seever- sichcrungsrechts. In dem Preußischen Entwurf bildet dasselbe den sechsten und siebenten Titel des vierten Buches (Art. 327—384). Bei der ersten Nürnberger Lesung ward beschlossen, die Entscheidung über Aufnahme der einschlägigen Bestimmungen bis nach vollendeter Berathung über das Secrccht zu vertagenDer in dritter Lesung aufgeuommene Antrag, nach Vollendung der übrigen Abschnitte auf die Berathung der betreffenden Titel, oder 'doch mindestens des Tit. 6 < Gemeinschaftliche Grundsätze für alle Arten von Versicherungen) und Tit. 7 Ziffer I. (Versicherung gegen Feuersgefahr) und III. (Versicherung von Waaren gegen die Gefahren der Versendung zu Lande oder auf Flüssen und Binnengewässern) einzugehen, ward, in der 585. Sitzung vom 11. Februar 1861 mit 13 gegen 1, bez. 12 gegen 2 Stimmen abgelehnt. Für diesen Antrag wurde, abgesehen von allgemeinen Gründen, geltend gemacht, daß das Handelsgesetzbuch alle Versicherungen gegen Prämie auf Seiten des Versicherers für Handelsgeschäfte erkläre^), daß dadurch alle Einwendungen gegen die handelsrechtliche Natur jener Geschäfte beseitigt worden seien, und daß es hiermit nicht in 1) Prot. S. 862—867. 2) Art. 271 Z. 3. Noch in dritter Lesung war beantragt worden, an dieser Stelle nur die Sceversichernngen zu erwähucn, weil kein Grund vorliege, die nichr besonders geregellen Versicherungsgeschäfte unter den Handclsge^ schäftcn auszuzählen Toch ward dieser Antrag mit 12 gegen 2 Stimmen abgelehnt „weil das H.G.B, nicht alle einzelnen Geschäfte, welche nach Handelsrecht zu beurtheilen seien, speciell behandle, auf alle aber namentlich die allgemeinen Bestimmungen des vierten BnchS Anwendung fänden." Prvt. S. SVS8. §. 24. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch, 157 Einklang stehen würde, falls trotzdem das Handelsgesetzbuch alle Arten der Versicherungen mit Ausnahme der Seeversicherungen überginge, ohne auch nur die wesentlichsten Grundsätze für deren Beurtheilung auszustellen. Hiergegen wurde auf die bereits in erster Lesung geltend gemachten Gründe') Bezug genommen, und zudem bemerkt: Da das Versicherungsrecht nicht mit den übrigen Theilen des Handelsrechts zugleich berathen worden sei, so könne nunmehr auf dasselbe nicht I) Man halte sich in erster Lesung dasür ausgesprochen, nur das Sceajsecn- ranzrechl und die sonstige Transportversicherung besonders zu regeln. Denn nicht alle Versicheruugsgeschäfte, auch nicht alle auf Prämie seien Handelsgeschäfte, dagegen wohl viele auf Gegenseitigkeit. Es ließen sich unmöglich für alle Versichcrnngögeschäste ans Prämie allgemein passende Vorschriften geben, da nicht leicht Jemand sie sämmtlich übersehen könne, man würde daher sehr lose, nichtssagende Bestimmungen aufstellen müssen. Durch genauere Bestimmungen würde man Gesahr taufen, Unausführbares zu beschließen, jedenfalls die weitere Entwickelung dieser gerade in der Entwickelung begriffenen Institutionen, vielleicht gerade das Aufkommen neuer Institute zu hemmen. Auch reichten regelmäßig die Statnten der Gesellschaften aus, zumal dieselben regelmäßig von der Behörde geprüst würden. Alle auswärtigen Gescllschasten, deren Statuten mit den zu erlassenden Vorschriften des H.G.B.'ö nicht übereinstimmten, würden dadurch ausgeschlossen werden, da sie sich nicht herbeilassen würden, ihre Statute» für Deutschland besonders zu ändern, z. B. die Englischen. Auch liege noch kein Bedürfniß zur gemeinsamen gesetzlichen Regelung vor. — Alle dem wurde von anderer Seite entschieden widersprochen: das Bedürfniß sei vorhanden, die Schwierigkeiten seien nicht allzngroß, die erfahrensten Geschäftsmänner im Versichernngssache seien bei Abfassung des Preußischen Entwurfs zu Rathe gezogen worden, die Statuten außerdeutscher Anstalten würden nicht leicht mit dem Gesetz in Widerspruch gerathen, da dieses nur wenige absolute Vorschriften enthalte. Ueberdics käme dieser Punkt vorzüglich uur bei dem jedenfalls zn regelnden Seeasse- cnranzrecht in Betracht. (Prot. S. 862—866). Ersichtlich paßten übrigens die meisten der für das Gegentheil angeführten Gründe nicht mehr für den Stand der Sache zur Zeit der dritte» Lesung, nachdem a^lle Versicherungögeschäste aus Prämie für Handelsgeschäfte erklärt waren. Hier waren nur die äußeren, im Tert folgeudeu Gründe maaßgebend. 158 Einleitung. mehr eingegangen werden, zumal legislatorische Eingriffe in die unter den verschiedensten Verhältnissen und Einrichtungen theils bei Privatgesellschaften theils bei öffentlichen Anstalten bestehenden Asse- curanzbestimmungcn und Statuten an sich sehr bedenklich, jedenfalls nicht ohne vorgängige sorgfältige Sammlung des Materials ausführbar seien, dermalen auch, was unumgänglich nothwendig erscheine , die technischen Mitglieder der Conferenz nicht zugegen seien II. Das Concursrecht und das Proceßrecht in Handelssachen. Das fünfte und sechste Buch des Preußischen Entwurfs sollten, dem ursprünglichen Beschlusse der Nürnberger Conferenz vom 26. Jnni 1857 gemäße, nach Vollendung des Scerechts in Nürnberg berathen werden. Schon im Laufe der Berathung über die vier ersten Bücher des Prcuß, Entwurfs stellte es sich jedoch heraus, „daß keine Aussicht dafür vorhanden sei, ohne gleichzeitige Vereinbarung eines gemeinschaftlichen Verfahrens und einer einheitlichen Organisation der Handelsgerichte auf Grund des ursprünglichen Entwurfes zur Einigung über den umfassenden Inhalt desselben zu gelangen" 2). Die Preußische Negierung zog daher den ursprünglichen Entwurf zurück, legte dagegen nach Beendigung der zweiten Lesung der Conferenz einen neuen abgekürzten Entwurf der beiden letzten Bücher vor, welcher sich auf die Aufstellung der leitenden Gesichtspunkte beschränkte, die „trotz der Mannigfaltigkeit der Proceßgebungcn in allen Staaten annehmbar sein würden und wichtig genug seien, um besonders als gemeinsames Recht aufgestellt zu werden"''). Die Versammlung lehnte jedoch in der 586. Sitzung vom 15. Februar 1861 mit 12 gegen 2 Stimmen die Berathung des abgekürzten Entwurfs ab. Für die Berathung wnrde geltend gemacht, daß dem Handels- staudc vorzugsweise gemeinschaftliche Bestimmungen über den kaufmännischen Concurs Noth thäten, und daß schon in der Annahme der vorliegenden Normen ein wesentlicher Fortschritt liegen würde; 1, Prot. S. 512-1—5126. 5128. 2) Prot. S. 859. 3> Prot. S. 5135 4) Prot. S. 5135. §. 24, Daö Allgemeine Teutsche Handelsgesetzbuch. 15g daß ferner die Vorschriften des sechsten Buches fast nur unentbehrliche Ergänzungen der ersten Bücher enthielten, und ohne erhebliche Schwierigkeiten in die einzelnen Proceßgesetzgebungen würden eingefügt werden können'). Die Majorität dagegen hob Folgendes hervor: Der größte Theil der principiellen Bestimmungen des neuen Entwurfs, sofern überhaupt annehmbar, passe nicht in die Proceßgesetzgebuugen vieler Staaten und würde die eingreifendsten und störendsten Aenderungen derselben erfordern, deren Gleichförmigkeit überdies in keiner Weise sicher gestellt sei; mit bloßen leitenden Gesichtspunkten sei dem Bedürfniß des Handelsstandes nicht genügt, sondern nur mit vollständiger Regelung der betreffenden Institute: es sei wünschenswert!) und wahrscheinlich, daß eine vollständige Civilproccßordnung für ganz Deutschland in Angriff genommen werde; Bestimmungen über den Concurs und die Handelsgerichtsbarkeit seien nicht gerade wesentliche Bestandtheile eines Handelsgesetzbuchs und der Vorgang des Oxle 6 Preuß. Entw. Art. 306. D.H.G-B. Art. 390. „Frachtführer ist derjenige, welcher den Transport von Gütern zu Lande oder ans Flüssen und Binnengewässern ausführt. Vgl. auch Preuß. Entw. Art. 319—324 (Frachlbriefduplical) und 325 (Ladeschein) mit D.H.G.B. 413—419 (Ladeschein). 3) Protokolle über die Berathung mit kaufmännischen Sachverständigen zc. betr. den Entwurf eiues Handelsgesetzbuchs für die Preußischen Staaten. S. 113. 166. 169. 4) Vgl. die Denkschrift des Preußischen Handelsministeriums vom 31. December 1861 in der Zeitschrift für Handelsrecht. Bd. V. S. 557—565. 5) Nürnberger Protokolle S. 515. 516. H. 26. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. 161 fünfte Titel des vierten Buchs (Vom Frachtgeschäft) in dritter Lesung definitiv festgestellt sei, weil sich früher nicht ermessen lasse, ob und welche besondere Bestimmungen rücksichtlich des Transports auf Flüssen und Binnengewässern in das Gesetz noch aufzunehmen seien" — zumal die Abgeordneten mehrerer hiebei vorzugsweise interessir- ter Staaten nicht anwesend seien. Man einigte sich somit, die Berathung bis zur dritten Lesung der vier ersten Bücher zu vertagen ^). Ein demgemäß während der dritten Lesung eingebrachter, und von einer Gesetzesvorlage auf Grundlage des Holländischen H.G.B.'s Art. 748 — 763 begleiteter Antrags) ist jedoch in der Sitzung vom 11. Februar 1861 gleichfalls, mit allen gegen 1 Stimme, abgelehnt worden. Die gegen diesen Antrag geltend gemachten Gründe gehen dahin: Es hätte sich als sehr schwierig herausgestellt, auch nur für die Flußschiffahrt Preußens gemeinschaftliche Bestimmungen auszustellen, es erscheine dies also um so weniger für ganz Deutschland thunlich, weil die große Verschiedenheit der factischen Verhältnisse sorgfältigste Berücksichtigung verdiene; der dem Antrag beigefügte Gesetzesvorschlag regele nur einige, nicht besonders wichtige Verhältnisse, und man würde sich meist gezwungen sehen, principaliter auf den Ortsgebrauch zu verweisen. Nur das Holländische G.B. enthalte Regeln über diese Frage, welche aber dort eine viel größere praktische Bedeutung hätte und zugleich viel leichter habe erledigt werden können. Endlich fehle es jetzt der Versammlung an dem Beirath technischer Mitglieder, und es würden wiederholte Lesungen der fraglichen Materie erforderlich fein^). ä. System und Inhalt des Allgemeinen Deutschen HandetsgesetMchs. Wichtigste Hülfsmittel zur Erläuterung desselben. §. 25. I. Das Handelsgesetzbuch umfaßt hiernach sämmtliche umfassenderen Zweige und Institute des Handelsrechts mit Ausnahme des Wechselrechts, des Concursrechts und Handelsproceßrechts. Das Versicherungsrecht ist nur als Seeversicherungsrecht dargestellt. 1) Protok. S. 4490. 2) Protok. S. 5128—5134. 3) Protok. S. 5124. 5126. 5127. Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 11 162 Einleitung. Seine Anordnung ist, mit den bereits berührten Modificatio- nen, die des Preußischen Entwurfs. Die Systeme der neueren Handelsgesetzbücher seit dem <ü»äk cle corQnisrLö und der Deutschen Handelögesetzentwürfe sind dabei nicht ohne Einfluß geblieben, doch ist keines derselben geradezu befolgt worden, ebensowenig als die neueren Lehrsysteme des Handelsrechts (Pardessus, Thöl, Brinck- mann), wenngleich deren durchgehende Benutzung auch für das System unverkennbar ist. Die vorausgehenden Allgemeinen Bestimmungen regeln das Verhältniß der Handelsrechtsquellen zu einander und zum bürgerlichen Recht (Art. 1), das Verhältniß des H.G.H.'s zur Deutschen Wechselordnung — welche ihrem ganzen Inhalt nach von demselben unberührt bleiben soll (Art. 2), endlich declariren sie den Ausdruck „Handelsgericht" im Sinne des H.G.B.'s (Art. 3). Das Erste Buch: Vom Handelsstande (Art. 4 — 84) enthält das Handelspersonenrecht, soweit dasselbe in das Handelsgesetzbuch Aufnahme gefunden hat, nämlich überwiegend, doch nicht ausschließlich, mit Beschränkung auf die privatrechtliche Seite. -5 er an der Spitze stehende Erste Titel: Von Kaufleuten (Art. 4—11) entwickelt zunächst den rein privatrechtlichen (Art. 4— 11) Begriff des Kaufmanns im Sinne des Handelsgesetzbuchs (Art. 4. ö), im Zusammenhange jedoch mit dem erst im vierten Buche dargestellten Begrisfe der Handelsgeschäfte (Art. 271. 272. 275). Hieran schließt sich das eigenthümliche Standesrecht des weiblichen Kaufmanns, der Handelsfrau (Art. 6 — 9) — dagegen werden die dem Kaufmann überhaupt, dem Handelsstande als solchem, eigenthümlichen Nechtsinstitute und einzelnen Nechtssätze hier nur angedeutet (Art. 5. 6. 10), insbesondere zur Sonderung zweier Klassen von Kaufleuten: solcher vollen Rechts und minderen Rechts (wie voller und minderer Pflicht) (Art. 10). Diese Andeutung wird ausgeführt in den folgenden 4 Titeln, wo die eigenthümlichen Nechtsinstitute der Vollkaufleute i) (mit Ausnahme der Handelsgesellschaften) ihre Stellung gefunden haben, nämlich: ZweiterTitel: Von dem Handelsregister-) (Art. 12— 1) Dieser Ausdruck mag der Kürze halber fortan gebraucht werden, nach Analogie des gangbaren Worts „Vollbürger." 2) Auch das Hauoelsregister bezieht sich nur aus die Vollkaufleute, da alle Z. 26. DaS Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch, 163 14), Dritter Titel: Von Handelsfirmen (Art. 15—27). Vier- terTitel: Von den Handelsbüchern (Art. 28—40 >. Fünfter Titel: Von den Procuristen und Handlungsbevollmächtigten (Art. 41—56). Dieser letzte Titel geht jedoch in einer doppelten Beziehung über den für die 3 vorhergehenden maaßgebenden Gesichtspunkt hinaus. Einmal umfaßt er zugleich das auf den Vollkaufmann nicht beschränkte Institut der Handlungsbevollmächtigten. Sodann gehört er zwar noch dem Personenrecht insofern an, als er dem Kaufmann seine Vertreter im Handelsverkehr anreiht, die Formen und den Umfang') dieser Vertretung regelt, er greift indessen in das Gebiet des Obligationenrechts hinüber und gehört insofern den „Allgemeinen Bestimmungen über Handelsgeschäfte" (Art. 278 ff.) an, indem er zugleich die Rechtsverhältnisse ordnet, welche aus der Geschäftsführung deö Vertreters gegen Dritte entstehen. (Insbesondere Art. 52. 55.,. In dem folgenden Sechsten Titel: Von denHandlungs- gehülfen (Art. 57—65), wird sodann das innere Dienstverhältnis^ zwischen den Handlungschef und seinem Handlungspersonal, ohne Rücksicht auf die Vertretung, geregelt, und damit der Kreis des Handlungshauses geschlossen. Der Siebente Titel endlich Von d en Handelsmäklern oder Sensalen (Art. 66—84) beschränkt sich auf die Verhältnisse der amtlich bestellten Mäkler, schweigt dagegen völlig von den gleichwohl zugelassenen (Art. 84 S. 2) Privatmäklcrn. Auch wird der Kreis ihrer Amtsbefugnisse und Pflichten zwar, vorbehaltlich parti- culärer Aenderung «Art. 84 S. 3), festgestellt, indessen der polizeiliche und strafrechtliche Bestandtheil der Mäklerordnung der Landes- gesetzgcbung überlassen (Art. 84 S. 2). Die beiden folgenden Bücher stellen das Recht der gesellschaftlichen Handelsvereinigungen dar, und zwar ist das Zweite Buch überschrieben: Von den Handelsgesellschaften, das Dritte Buch Eintragungen in dasselbe ^Firmen, Procuren, handetsgesellschastliche Beziehungen) nur von solchem ansgehen können. 2) Die in dieser Beziehung hier aufgestellten Principien beherrschen zugleich die gesammte Societätölehre, die Lehre vom Schisser uud Correspondent- rheder. 11 " 164 Einleitung. führt den combinirten Titel: Von der stillen Gesellschaft und von der Vereinigung zn einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung. Die gesellschaftliche Handelsvereinigung vermittelt somit zwischen dem Handelspersonenrecht (Buch I), welchem die eigentlichen Handelsgesellschaften, obwohl mit Beschränkung auf den Vollkaufmann (Art. 10) angehören (Art. 5), und dem rein obligatorischen Handelsverkehrsrecht (Buch IV), welchem die eigentlichen Handelsgesellschaften zugleich, die im dritten Buch dargestellten Vereinigungs- fvrmen ausschließlich angehören. Auf die tieferliegenden Gründe, welche in der zweiten Lesung zu dieser fremdartigen und vorbildlosen Scheidung der Commandit- u. der stillen Gesellschaft geführt haben, kann erst später im Zusammenhang der Societätslehre eingegangen werden. Das Zweite Buch: Von den Handelsgesellschaften (Art- 85 — 249) enthält nicht, wie der Preußische Entwurf Art. 85 — 90 und theilweise noch der Nürnberger Entwurf erster Lesung Art. 84. 85, einen einleitenden Titel „Von den Handelsgesellschaften im Allgemeinen", sondern begnügt sich in 3 Titeln ebenso viele Arten der „Handelsgesellschaften" darzustellen. Erster Titel: Von der offenen Handelsgesellschaft (Art. 85—149) zerfällt in 6 Abscknitte: 1) Von der Errichtung der Gesellschaft (Art. 85 — 89). 2) Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschafter untereinander (Art. 90 — 109). 3) Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschaft zu dritten Personen (Art. 110 — 122). 4) Von der Auflösung der Gesellschaft und dem Austreten einzelner Gesellschafter aus derselben (Art. 123-132). 5) Von der Liquidation der Gesellschaft (Art. 133—145). 6) Von der Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter (Art. 146—149). Zweiter Titel: Von der Kommanditgesellschaft (Art. 150—206) zerfällt in 2 Abschnitte: 1)Von der Comman- ditgesellschaft im Allgemeinen (Art. 150— 172). 2) Von der Commanditgesellschaft aus Aktien insbesondere (Art. 173 — 206). Dritter Titel: Von der Aktiengesellschaft (Art. 207 — 249) zerfällt in 5 Abschnitte: 1) Allgemeine Grundsätze (Art. 207- 215). 2) Nechtsverhältniß der Aktionäre (Art. 216 — 226). 3) Rechte und Pflichten des Vorstandes (Art. 227 - 241). 4) Auflösung der Gesellschaft (Art. 242 — 248). 5) Schlußbestimmungen (Art. 249). §, 25. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. 165 Das Dritte Buch (Art. 250—270) zerfällt in 2 Titel: Erster Titel: Von der stillen Gesellschaft (Art. 250 —265). Zweiter Titel: Von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung (Art. 266—270). Das Vierte Buch: Von den Handelsgeschäften (Art. 271— 431) regelt den Handelsverkehr, und zwar vorzugsweise nach seiner obligatorischen Seite, enthält somit das Handelsobligationen- recht. Nur wenige dingliche Rechtssätze sind eingeschaltet (Art. 305 —312 und im gewissen Sinne Art. 313—316. 374. 382.409—412). Die 5 Titel dieses Buches: Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen (Art. 271—336). Vom Kauf (Art. 337—359). Von dem Commissionsgeschäft (Art. 360 — 378). Von dem Speditionsgeschäft (Art. 279 — 389). Von dem Frachtgeschäft (Art. 390—431) zerfallen ihrem Charakter nach in 3 Hauptabschnitte : 1) Der erste Hauptabschnitt wird durch den grundlegenden Abschnitt 1. des ersten Titels gebildet: Begriff der Handelsgeschäfte (Art. 271—277), welcher den Anwendungskrcis des Gesetzbuchs vorzugsweise ') bestimmt und demgemäß streng privatrcchtlich (Art. 276) aufgefaßt ist. 2) Den zweiten Hauptabschnitt, nämlich den allgemeinen Theil des Handelsobligationenrechts, bilden die folgenden 3 Abschnitte des ersten Titels: 2) Allgemeine Bestimmungen über Handelsgeschäfte (Art. 278 — 316). Am ausführlichsten darunter die Lehre von den Zinsen, von dem Handclspapier, Faustpfand und Retentionsrecht. 3) Abschließung der Handelsgeschäfte (Art. 317-323). 4) Erfüllung der Handelsgeschäfte (Art. 324—336). Alle diese Abschnitte greifen tief in das Gebiet des gemeinen Verkehrsrechts ein, indem sie dessen Regeln für den Handel, schlechthin oder unter beschränkenden Voraussetzungen, theils wiederholen — um bestehende Zweifel zu lösen, theils ergänzen, modificircn oder durch völlig neue ersetzen. Insbesondere waltete hier der Hauptzweck vor, für die wichtigsten allgemeinen Fragen des Handelsverkehrs eine Ausgleichung der innerhalb Deutschlands in Folge der neueren großen Codificationen bestehenden Verschiedenheiten des bür- 1) siehe oben §. 1. 166 Einleitung. gerlichen Rechts zu erzielen, und zwar im Sinne möglichster Befreiung des Verkehrs von polizeilicher sowohl wie gesetzlicher, meist der späteren Römischen Kaiserzeit entstammender, Bevormundung, und der Hebung des Kredits durch strenge Gesetze. Nach diesen Richtungen hin hat sogar vielfach eine ganz neue Rechtsbildung stattgefunden. Dieser allgemeine Theil umfaßt indeß keineswegs alle, oder auch nur die meisten dem Handelsrichter erforderlichen allgemeinen Rechtssätze, vielmehr wird dieser säst überall auf sein bürgerliches Recht zurückgreifen müssen, und es wird sich schwierig zeigen, die vereinzelten Regeln des Gesetzbuches in das maßgebende System des bürgerlichen Rechts, welches zu deren Ergänzung dienen soll, einzufügen'). 3) Die vier letzten dem dritten Hauptabschnitt angehöngen Titel dieses Buches beschränken sich im Wesentlichen auf die allgemeine Regelung der betreffenden Handelsgeschäste. Nur der Titel vom Frachtgeschäft zerfällt in 2 Abschnitte: Von dem Frachtgeschäft' überhaupt (Art. 390—421). b) Von dem Frachtgeschäft der Eisenbahnen insbesondere (Art. 422—431), und stellt in diesem zweiten Abschnitt zahlreiche neue Grundsätze über diesen wichtigsten und neuesten Zweig des Gütertransports auf. Für den Postfrachtverkehr gilt principaliter das besondere Recht der Posten (Art. 421. S. 2). Der Personentransport der Eisenbahnanstalten und Posten unterliegt zwar den allgemeinen Regeln des Gesetzbuchs (Art. 272. Z. 3,, hat jedoch keine besondere Berücksichtigung erfahren. Der Nachrichtentransport (Briefpost- und Tele- graphenwcsen) ist völlig unberücksichtigt geblieben. — Das Fünfte Buch: Vom Seehandel (Art. 432 — 911) bildet ein für sich bestehendes, jedoch nicht abgeschlossenes Ganze — vielmehr unterliegen die wichtigsten Geschäfte desselben den allgemeinen Regeln des Gesetzbuchs, (Art. 271. 272. Z. 1. 273. 274), und die Regeln des Mäklerwesens sind mit Bezug auf den Schiffahrtsverkehr aufgestellt (Art. 67. 70). Die genauere Analyse dieses Buches muß der Darstellung des Seerechts vorbehalten bleiben. — II. Den Text des Handelsgesetzbuchs, wie dasselbe von der Nürnberger Conferenz beschlossen, von der Deutschen Bundesversammlung zur Einführung empfohlen und in den Einzelstaaten eingeführt worden ist, enthält ein Beilagenband zu den Protokollen: 1) Siehe unten §. 37. §. 2S. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. 167 Entwurf eines allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, Nürnberg 1861; sodann die Protokolle der Deutschen Bundesversammlung für 1861. S. 215 — 380 (Beilage zu 8- 132 des Protokolls der 16. Sitzung), endlich die Gesetz- und Regierungsblätter der einzelnen Deutschen Staaten. Zwei als authentisch bezeichnete Ausgaben desselben sind veranstaltet worden von dem Secretär der Gesetzgcbungscommissivn, Würzburg 1861. Stahel 8"" und 12"'"; andere, welche sich als offi- ciell bezeichnen, in verschiedenen Staaten, zum Theil mit den Einführungsgesetzen und sonstigen Ergänzungen. Endlich zahlreiche Privatausgaben '). 1) Ob auch auf oeu Entwurf letzter Lesung sich das von ocr Gesetzgebnngs commission sür die Protokolle uud die frühere» Ennvürsc ihrem ersten Secretär übertragene ausschließliche Verlagsrecht (Prvtok. der R. Couf. S. 1360) erstrecke, ist bei Gelegenheit eines von der Stahcl'schcu Buchhandlung gegen den Buchhändler Koru in Nürnberg angestrengten Nach- orucksprvcesses und in Folge einer Eingabe des letzteren an oic Bundcs- versammlnng streitig geworden. Die Bundesversammlung hat sich damil begnügt, der vermeiutlichen Korn'schen Ausgabe der Protokolle, dann der wirklichen Korn'schen Ausgabe des Entwurfs die Authcnüciläl abzuspre- chen >wc vorgelegt, und die bei der Gesetzgebung milwirkciidcn Körperschaften denselben v» bloe angenommen haben. Anders selbstverständlich im Falle absichtlicher Abändernngcn des wertes. Wollte aber etwa nur Einer der gesetzgebenden Faktoren diese Abänderung, während der andere oder die anderen Faktoren den unveränderten Tert des Nürnberger Entwurfes anzunehmen beabsichtigten und glaubten, so wäre die fragliche Bestimmung überhaupt uicht zum Landesrecht geworden. — Einleitung. III, Zur Interpretation des Gesetzbuchs dienen vorzugsweise: 1) die Entwürfe und zwar a.) der erste Preußische, nebst den Protokollen der Berliner Sachverständigencommission (oben S. 130—133), b) der zweite Preußische, nebst seinen Motiven (oben S. 133. 134), c?) die beiden Oesterreichischen des Handelsrechts und der Oesterreichische des Privatseerechts (oben S. 129. 130). 2) Die Protokolle der Handelsgesetzgebungsconserenz. Diese sind in 1000 Exemplaren') in Folio für die Mitglieder der Konferenz und die Regierungen gedruckt worden: Nürnberg 1857 — 1861. 5152 S., 10 Bde. Als Beilagen 4 Bde: Die Entwürfe erster und zweiter Lesung (oben S. 137. 139. 141). Eine zweite für das Publikum bestimmte Ausgabe ist im Auftrage der Conferenz und unter Uebertragung ihres Autorrechts von dem ersten Secretär derselben, Kreisgerichtsrath Lutz, in Octav, mit gleicher Seitenzahl wie die Folioausgabe, veranstaltet worden. Bisher Band 1 — 6 und 9 nebst Beilagebänden, Würzburg 1858 — 1862, welche von der Bundesversammlung, vorbehaltlich des Rechts der Regierungen, amtliche Ausgaben der Protokolle zu veranstalten, als einzig authentische anerkannt worden ist^). 3) Die Zusammenstellung der Erinnerungen gegen den Entwurf aus zweiter Lesung (oben S. 144). 4) Die „Darstellung des Verhältnisses der Erinnerungen zu den bisherigen Verhandlungen bei der Conferenz" (oben S. 144). 5) Die in dieser Darstellung und in den Verhandlungen berücksichtigten Kritiken der Entwürfe erster und zweiter Lesung (oben S. 142 Not. 3). — 1) Prot. der Niirnb. Conferenz S. 31. 172. 173. 859. 1465. 1466. 2) Prot. S. 1300. 3) Prot. der B.V. 1861. S. 453 — 455. 581. Der Hannoversche Gesandte trat dem Beschlusse nicht bei, da nur die von der Commission vcranstal- tete Folioausgabe als authentische gelten könne. Prot. S. 584. 8> 26. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. 169 e. Die Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs, n. Die Beschlüsse der Deutschen Bundesversammlung. 8- 26. Der am 16. März 1861 von der dazu bestellten Commission Im so mehr konnte sie durch einfache Stimmenmehrheit diese dritte Lesuug auf einen engeren Kreis von Streitfragen beschränken. Hiergegen kann auch nicht eingewendet werden, wie es doch geschehen ist, daß dnrch die Ausscheidung einer Reihe von Erinnerungen den betresfenden Regierungen die Möglichkeil entzogen worden sei, ihre Ansichten zur Geltung zu bringen. Denn hierzu hatten sie bei der zweiten Lesung volle Gelegenheil und überdies ist in oem Bundcöbeschlusse vom 18. December 1856 ausdrücklich das Ersuchen gestelll, die Commissäre so zu. inftruiren und zu bevollmächtigen, das: sie iu der Regel ohne weitere Rückfrage abzustimmen vermögen. Ebenso wenig kann der Ausschuß die Behauptung als richtig anerkennen, daß die drille Lesung durch äußere Einwirkungen beeiiurächligt sei. Die Verständigung nnter dcu Regieruugen über die ihren Bcvollmächtiglen zu ertheilenden Jnftructioucu kaun doch nicht als eine äußere uud noch viel weniger als eine unbcsugte Einwirkung bezeichucl werden. Weder die Eommissäre an sich noch die Commission im Ganzen konnten jemals eine selbständige von den Regierungen unabhängige Stellung beanspruchen. Wie im Allgemeinen, so waren sie insbesondere auch in oer Sitzung vom November 1860 verpflichtet, nach Inhalt ihrer Jnstructioncu abzustimmen und die hierauf gerichiele Umfrage des Ehrenpräsidenten war mithin vollkommen begründe! uud coustatirle die Stimmenmehrheit für das Verfahren bei der drillen Lesung. Der Ausschuß kaun oaher nur beanlragcn, daß der vorgelcglc Gesetzentwurf iu allen seinen Theilen als ein uach den Anordnungen des Bnndesbeschluf- ses vom 18. December 1856 regelmäßig uno vollständig berathener angesehen und seine Vorlage ats die befriedigende Anöführnng dieses Bundesbeschlusses anerkannt werde." Die unveränderte Einführung des Gesetzentwurfs unter gleichzeitiger Wahrung der so erzielten Rechtsgemeinschaft wird in folgender Weise empfohlen: „Um so mehr glaubt der Ausschuß auch deu Wunsch der nuveränderten Annahme des Entwurfes betonen und hervorheben zu dürsen, dessen Erfüllung §. 2S. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. 171 leider durch die oben dargestellten Erklärungen einzelner Commissionsmilglieder nicht zweisellos erscheint. Mögen auch einzelne Ansichten und Anträge unberücksichtigt geblieben sein, dies würde immerhin der Fall sein, auch wenn die dritte Lesung des Entwurfes in noch so ausgedehnter Weise vorgenommen worden wäre, ja selbst wenn man ihr noch eine vierte hätte folgen lassen. Eine für ein großes Land bestimmte Gesetzgebung wird niemals im Stande sein, alleu Anschauungen und Wünschen aller einzelnen Laudcsthcile iu gleicher Weise zu entsprechen und man wird daher von allen Seilen Zugeständnisse machen müssen, wenn die NechlSeinheil gewonnen werden, soll. Diese aber ist gerade im Gebiete des Handelsverkehrs von weit überwiegender Bedeutung, und zwar hauptsächlich auch sür die den Handel der Binnenländer vermittelnden Seenferstaaten. Gewiß aber wäre es in hohem Graoe betrübend, wenn das, man kaun wohl sagen, von der ganzen Deutsche» Nation sehnlichst erwartete nnd sreudig begrüßte Werk schon in seinem Entstehen durch Zusätze oder Abänderungen in einzelnen Bundesstaaten seines hohen Werthes der Einigung beraubt würde. Die Bundesversammlung ist aber nicht btos berusen, die Begründung einheitlichen Rechtes in der bezeichneten Weise zn vermitteln, soudern auch für dessen Erhaltung Sorge zu tragen, und hiefür ist sie sogar das einzige dermalen bestehende Organ, Die Erfahrungen, welche bezüglich der Deutschen Wechsetord- nuug gemacht worden sind, weisen darauf hin, daß eine Fürsorge in dieser Richtung sehr wünschenswerth ist. Der Ausschuß glaubte dieselbe darin zu finden, daß die Bundesregierungen mit oer Anzeige über die Einführung des Handelsgesetzbuchs ihre Bereitwilligkeit erklären, Aenderungen und Ergänzungen desselben, wenn ihnen solche künftig als wünscheuswerth erscheinen, nicht einseitig, vielmehr in derselben Weise, wie das Gesetzbuch ins Leben gerufen worden, zur Ausführung zu bringen," Die vom Ausschuß gestellten Anträge lauten dahin: „Hohe Bnndesversammlnng wolle beschließen: 1) Der in der Sitzung vom 16, März d. I. zur Vorlage gekommene Entwurf eines Allgemeinen Teutschen Handelsgesetzbuchs sei iu alleu seinen Theilen als uach den Anordnungen des Bundesbeschlusses vom 18. December I6SU regelmäßig und vollständig beraihen anzusehen, nnd seine Vorlage als die befriedigende Ausführung dieses Bundesbeschlusses anzuerkennen; 2) es sei die freudige Anerkennung der Gewissenhaftigkeit, oes unermüdlichen Eisers und der Sachkenntnis; anözusprechen, mit welchen sämmtliche Mitglieder der zu Nürnberg und Hamburg versammelt gewesenen Commission, insbesondere der Präsident und die Reserenten derselben, die ihnen gesetzte Aufgabe glücklich gelöst haben; 3) es sei der Königlich Bayerischen Staaisrcgierung und dem Senate der freien Stadt Hamburg für die bundesfreundliche Ausnahme und Unterstützung der Commission zu danken; 172 Einleitung. 4) es werde nunmehr au sämmtliche höchsten und hohe» Bundesregierungen die Einladung gerichtet, dem in der Sitzung vom 16. März d. I. vorgelegten Entwurf eines Allgemeinen Teutschen Handelsgesetzbuchs baldmöglichst uud unverändert im geeigneten Wege Gesetzeskraft in ihren Landen zu verschaffen, sowie 5) der Wunsch ausgesprochen, daß die betreffenden'höchsten uud hohen Regierungen mit der Anzeige über die Einführung des Handelsgesetzbuchs die Bereitwilligkeit erklären möchten, etwa später als wünschenswert!) erscheinende Abänderungen oder Ergänzungen dieses Gcsetzbnches nicht einseilig, sondern vielmehr in derselben Weise, wie dasselbe in'S Leben gerufen worden, zur Ausführung zu bringen." Eine Minorität des Ausschusses erklärte sich gegen die Anträge 1) und 5>, und wollte aä 4) vor „unverändert" das Wort „thunlichst" eingeschaltet wissen, ^.ä. 1) eignete sie sich den von Hannover und Hamburg hinsichtlich der dritten Lesung eingenommenen Standpunkt an, ^.cl. 4) erachtete sie zwar die Annahme des Entwurfs im Allgemeinen als erwünscht, glaubte jedoch, daß einzelne Bestimmungen desselben (so beispielsweise einige Artikel aus dem Titel vom Frachtgeschäft und die abnorme Regelung des Eisenbahntransports, welche die Cisenbahninstitute ungerechtfertigten und nachtheiligen Beschränkungen unterworfen habe) zu schwere Folgen haben würden, als daß die völlig unveränderte Einführung des Entwurfs unbedenklich empfohlen werden dürfe, ^.ä. 5) glaubte die Minorität, daß eine Verpflichtung der Regierungen, spätere Abänderungen oder Ergänzungen des Gesetzbuchs unter keinen Umständen ohne desfallige Vereinbarung mit den zahlreichen betheiligten Regierungen bez. Landesvertretungen vorzunehmen, als angemessen nicht vorzuschlagen sei, weil sie befürchtete, daß in manchen Fällen dadurch nicht unbedeutende Unzuträglichkeiten entstehen könnten, namentlich da die etwaigen Lücken und Dunkelheiten des Gesetzes in den verschiedenen Staaten nach den vorhandenen Erwerbsquellen in sehr verschiedenem Maaße sich zeigen werden und die durch das Gesetz berührten, theilweise in einem großartigen Aufschwung befindlichen Erwerbsquellen bei ihrer weiteren Entwickelung nicht selten das Bedürfniß einer möglichst raschen, neuen Regelung mit sich führen werden. Bei der in der 18. Sitzung vom 31. Mai 1861 (§. 151) erfolgten Abstimmung über die vorstehenden Anträge, wurden dieselben im Sinne der Majorität des Ausschusses unverändert angenom- §. 26. DaS Allgemeine Teutsche Handelsgesetzbuch. 173 men'). Für dieselben stimmten unbedingt die Gesandten von Oesterreich , Preußen, Bayern, des Königreichs Sachsen, des Königreichs Württemberg, Großherzogthum Hessen, der Niederlande für Luxemburg und Limburg — ohne jedoch den definitiven Entschließungen seiner Regierung vorgreifen zu wollen und unter wiederholter Bezugnahme auf seine Erklärung vom 17. April l 856 2), der Großherzoglich und Herzoglich-Sächsischen Häuser, von Oldenburg, Anhalt-Schwarzburg, Lippe, Hessen-Homburg, Lübeck, Frankfurt Der Gesandte von Württemberg erklärte bez. Ziffer 5, daß die Württembergische Regierung schon jetzt nicht nur die Zusicherung ertheilen lasse, daß etwa später als wünschenswerth erscheinende Aenderungen oder Ergänzungen des Handelsgesetzbuchs nicht ohne vorgängige, durch die Bundesversammlung zu vermittelnde Rücksprache mit denjenigen Bundesregierungen, in welchen das Handelsgesetzbuch in Gesetzeskraft bestehen werde, sollen zur Ausführung gebracht werden, sondern auch die Bereitwilligkeit, vorbehaltlich ständischer Zustimmung, einer Vereinbarung beizutreten, wonach während eiues längeren Zeitraums (etwa 12 Jahre) Aenderungen jener Art überhaupt nur im Einverständnisse aller betheiligten Regierungen sollen eintreten dürfen. In directem Gegensatze dazu erklärte der Badische Gesandte, welchem sich in der 23. Sitzung vom 4. Juli 1861 der bei der Abstimmung ohne Jnstruction befindliche Gesandte von Braunschweig und Nassau anschloßt), dem Antrag unter Z. 5 nur unter der Mo- dification zuzustimmen, daß es am Schlüsse derselben heiße: „nicht einseitig, sondern erst nach vorgängigem Versuche einer Vereinbarung mit den übrigen Regierungen zur Ausführung zu bringen." Wenn auch jede einseitige Aenderung oder Ergänzung des Gesetzbuchs möglichst zu vermeiden sei, und daher jedesmal der Versuch einer Einigung gemacht werden müsse, so könne doch unmöglich die Beseitigung offenbar schädlicher Mängel unbedingt von der ausdrück- I) Prot. S. 400—406. 2> Vgl. oben S. 124. 3) Von Frankfurt bestätigt in seiner Einsührnngöanzeigei Prot. von 1862. S. 677. 4) Prot. S. 677. 174 <5inleitunq. lichen Zustimmung sämmtlicher Bundesregierungen abhängig gemacht und auf diese Weise auf das Gesetzgebungsrecht der einzelnen Staaten im Voraus förmlich verzichtet werden. „Nur unter solcher Wahrung des Rechts der Gesetzgebung der einzelnen Bundesregierungen kann die Großherz. Negierung von den Bedenken absehen, welche das bisher beobachtete Verfahren darzubieten scheint, Fragen der Gesetzgebung behufs deren gemeinsamer Durchführung in allen Bundesstaaten durch Commissionen in allen Einzelheiten berathen und feststellen zu lassen." Diesen Standpunkt scheint auch die in derselben Sitzung, nach erfolgter Abstimmung, von dem Gesandten der Oesterreichischen Regierung abgegebene Erklärung innezuhalten: „daß die Kaiserliche Regierung bei der Vorbereitung des Einführungsgesetzes angelegentlich bemüht ist, alle den Text des Nürnberger Entwurfs abändernden, oder mit dem Geist desselben unverträglichen Ergänzungsbestimmungen zu vermeiden, und daß sie auch in Zukunft solche wesentliche Modificationen dieses Gesetzbuchs, welche die Uebereinstimmung der Oesterreichischen Handelsgesctzgebung mit jener der übrigen Bundesstaaten zu stören geeignet wären, ohne dringende Nothwendigkeit nicht vornehmen wolle')." Desgleichen die Erklärung der Preuß. Regierung in der 27. Sitzung vom 1. August 1861. „Sie ist daher auch der Ansicht, daß, wenn etwa spätere Abänderungen oder Ergänzungen dieses Gesetzbuchs sich als wünschenswert!) ergeben sollten, solche nicht einseitig, sondern erst nach vorgängigem Versuche einer Vereinbarung mit den übrigen Regierungen zur Ausführung gebracht werden möchten"^). Wogegen die Bayerische Regierung zwar in der 34. Sitzung vom 5. December 1861 ihre Bereitwilligkeit erklären ließ, etwa später als wünschenswert!) erscheinende Abänderungen oder Ergänzungen dieses Gesetzbuchs nicht einseitig, sondern in derselben Weise, wie dasselbe ins Leben gerufen worden, zur Ausführung zu bringen") — ohne daß jedoch, im Sinne des Württembergischen Antrags, eine förmliche Vereinbarung darüber angeregt worden wäre. — Den Anträgen der Minorität des Ausschusses traten bei der Abstimmung vom 31. Mai 1861 bei die Gesandten von Hannover, 1) Prot. der B.V. S. 406. 2) Prot. S. 627. 3) Prot. S. 7ö1. §. 26. Das Allgemeine Deulsche Handelsgesetzbuch. 175 Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg - Strelitz, Hamburg und Bremen. Ohne Jnstruction waren die Gesandten von Dänemark wegen Holstein-Lauenburg, Braunschweig und Nassau, Kurhessen, Liechtenstein, Reuß, Schaumburg-Lippe, Waldeck. Von diesen haben Braunschweig und Nassau sich später der Badischen Abstimmung angeschlossen; Dänemark in der 1!). Sitzung vom 6. Juni erklärt sich der Abstimmung enthalten zu müssen, doch daß die dortige Regierung geneigt sei, sofern der Gesetzentwurf in den übrigen Bundesstaaten Gesetzeskraft erhalten wird, zu diesem Behufe auch für die Herzogtümer Holstein und Lauenburg die entsprechenden Einleitungen zu veranlassen i). Waldeck hat mit der Anzeige von der erfolgten Einführung seine Zustimmung auch zu Z. 5 des Beschlusses erklärt^). Das Votum der disfentirenden Minorität ward bei der Abstimmung durch den Gesandten von Hamburg ausführlich motivirt^). Nach einem Rückblick auf die Bundesbeschlüsse, welche den Berathungen der Conferenz zu Grunde lagen, und auf die von dieser hinsichtlich der dritten Lesung getroffenen Vereinbarung, heißt es mit Bezug auf die von den drei Negierungen erlassenen Noten: „Bei aller Hochachtung und Rücksicht vor den hohen Regierungen von Oesterreich, Preußen und Bayern konnte der Senat, nachdem er von hoher Bundesversammlung aufgefordert worden war, an gemeinsamen Berathungen eines Handelsgesetzbuchs Theil zu nehmen, denselben weder das Recht zugestehen, ihn, wenn er den von den drei hohen Regierungen für zweckmäßig erachteten Weg nicht für den richtigen halten sollte, von den ferneren Berathungen auszuschließen, noch konnte er eine Berechtigung derselben hohen Regierungen anerkennen, über den Werth oder Unwerth der von ihm im Interesse der Sache aufgestellten Bedenken allein, und ohne ihn über seine Gründe auch nur gehört zu haben, zu entscheiden." Nachdem sodann das Verfahren beim Beginne der dritten Lesung dargestellt worden, heißt eS: „Der Senat vermag ferner auch den Widerspruch gegeu die Behauptung, „daß die drille Lesung der 4 ersten Bücher c-cs Entwurfes nicht geschäftsord- nnngsmäßig ausgefühn sei," für gerechtfertigt nicht anzuerkennen. Hätte selbst 1) Prot. S. 414. 415. 2) Prot. v. 1862. S. 611. 3) Prot. v. 1361. S. 403—4 Die Beschlüsse des ersten Deutscheu Handelstages über die Einführung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs und die Organisation von Handelsgerichten. Denkschrift den hohen Deutscheu Regierungen vorgelegt vom bleibenden Ausschüsse des Deutscheu HandelstageS. Berlin 1862. 3. Es werden in dieser Denkschrift die unten folgenden Beschlüsse gegen mehrfache Angriffe gerechtfertigt, und deren Ausführung den Deutschen Regierungen empfohlen. Gold ich midi, Handbuch des Handelsrechts. 12 178 Einleitung. tem Beschlusse ein Scheitern des ganzen Werkes oder doch der erstrebten Nechtsgemeinschaft zu befürchten stehe. Sie ging zugleich davon aus, daß durch das Handelsgesetzbuch sich alsbald das Bedürfniß einer weitern Nechtsgemeinschaft, namentlich im Gebiet des Ob- ligationenrcchts, geltend machen würde, und indem sie die alsbaldige Codisication des letzteren wie auch des Fallitenrechts angelegentlich empfahl, meinte sie zugleich die gemeinschaftliche Revision der beanstandeten Bestimmungen des Entwurfes dieser Gelegenheit vorbehalten zu müssen. Hingegen wollte eine dritte Ansicht ihre Zustimmung zur Empfehlung des Entwurfes an zwei Bedingungen knüpfen- an die vorgängige Beseitigung des von der großen Majorität des Han- delstagcö als höchst bedenklich beanstandeten Princips im art 25 nlin. 3. alin.2. art. 87 s,1iu.2 zc. des H.G.B.'s, und an die mindestens gleichzeitige Einführung von Handelsgerichten. Ueber die Nothwendigkeit der Errichtung dieser letzteren nach gewissen Gesichtspunkten war das Plenum einstimmig, doch glaubte man nicht solche Bedingung für die Annahme des Entwurfes aufstellen zu dürfen. Nach lebhafter Debatte siegte die zweite der hier aufgeführten Ansichten mit allen gegen 3 Stimmen. Eine von vielen Seiten beantragte Resolution über Erlaß eines allgemeinen Deutscheu Eisenbahngesetzes, oder mindestens behufs Beseitigung der in letzter Lesung neu hinzugetretenen Normen über den Eisenbahntransport ward mit 42 gegen 38 Stimmen abgelehnt, indem die Mehrheit, den Anträgen der Vorkommission entsprechend, annahm, daß für ein allgemeines Deutsches Eisenbahngesetz zunächst kein dringendes Bedürfniß vorliege, die in der dritten Lesung des Handelsgesetzentwurfes aufgestellten Grundsätze aber das zur Zeit den Eiscnbahnverwaltungen gegenüber erreichbare Maaß der im Handelsinteresse erforderlichen Beschränkungen darstelle, und daß weitere Erfahrungen abzuwarten seien. Unter den hierhin gehörigen 6 Resolutionen des Handelstages beruhen die erste, dritte und sechste auf den vorstehenden Erwägungen, die zweite, vierte und fünfte auf dem Bestreben, die gewonnene Rechtsgemeinschaft möglichst unverkürzt zu bewahren, und die dazu erforderlichen äußeren Einrichtungen ins Leben zu rufen. Diese Resolutionen lauten dahin: I. Der Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs nach den Beschlüssen der letzten Lesung möge sofort und unverändert in allen Deutschen Buudesstaaieu eingeführt werden. II. Bei Einführung oes Handelsgesetzbuchs möge durch die Regierungen und 8- 27. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. 179 Slände der einzelneu Bundesstaaten von dem iu irrt. 10 alin. 3 des Handelsgesetzbuchs gemachten Vorbehalt kein Gebrauch gemacht werden. III. Es möge überall uud möglichst gleichzeitig mit dieser Einführung die Organisation von Handelsgerichten in Angrifs genommen werden, uud zwar nach folgenden leitenden Principien: I) In Handelssachen entscheiden nur Handelsgerichte. 2j Handelsgerichte sind an denjenigen Orten zu errichten, wo die Verhältnisse eine sachgemäße Besetzung derselben ermöglichen. 3) Die Urlheile der Handelsgerichte werden von kansmännischcn Nichtern unter einem rcchtögelehrten Vorsitzenden gesällt. 4) Bei Errichtung von AppellalionSgerichten in Handelssachen ist auf geeignete Berücksichtigung des kausmännischen Elements Bedacht zu nehmen. 5) Das Verfahren vor Handelsgerichten ist ein summarisches, mündliches uud öffentliches. 3) Die Vollstreckbarteil der Urtheile mnsz eine allgemeine im ganzen Bnndesgebicte sein. I,V. Es möge durch Vereinbarung der Deutschen Regierungen und Stände batdmöglichft ein geineinsamer oberster Deutscher Gerichtshof zur Erhaltung der Einheit und gemeinsamen F-vribilonng des Deutschen Handels- rechts ins Leben treten. V. Es mögen sich die Deutschen Regierungen über ein oder mehrere Central- blätter behuss der durch das Handelsgesetzbuch vorgeschriebenen Veröfsent- lichung der im Handelsregister einzutragenden Vermerke einigen. VI. Es mögen die Deutschen Negierungen und Stände alsbald eine Codifica- tion des FallitenrechtS nnd des gesammten bürgerlichen Verkehrsrechts für sämmtliche Teutsche BnndeSstaateu in Angriff nehmen, nnd bei dieser Gelegenheit 1) sich über die gleichmäßige Beseitigung des in den srt. 26 »Im. 3. art 4K alin 2. srt. 87 -rlin 2. art. 115. art. 129 »liri. 5. art. 135 alin. 4. -ri-t. 155 klin. 3. -rrt. 171 ulin. 3. -ti'l.. 233 »>in. 2 aufgestellten, die erforderliche Sicherheil des Deutschen Handelsverkehrs iu empfindlichster Weise beeinträchtigenden Princips einigen; 2) aus eine gleichmäßige Revision der zahlreichen in dem Handelsgesetzbuch an den kaufmännischen Stand eines oder beider Vetheiliglen geknüpften, insbesondere der iu den urt, 3Vö—311, 313. 297 aufgestellten eigenthümlichen RcchtSgrnndsätze Bedacht nehmen; 3) die praktisch undurchführbare Scheidung zwischen einer Kommanditgesellschaft und einer stillen Gesellschaft (si-t. 15V ff. 250 ff.) beseitigen; 4) die in den art, 345 alin. 3. art. 349 -rlin. 2 enthaltenen Normen in geeigneter Weise ergänzen. 12 * 180 Einleitung. 7. Die Einzclstaaten*)- 8- 28. Die Einführung des Handelsgesetzbuchs in seinem ganzen Umfange und ohne jede Veränderung ist bisher in folgenden Deutschen Staaten erfolgt: I. In Preußen, für den gesammten Umfang der Monarchie, durch Gesetz vom 24. Juni 7861, nebst Jnstruction v. 12. December 1861, mit Gesetzeskraft vom 1. März 1862 ab. Außer Kraft getreten ist das ganze bisherige Privathandelsrecht, insbesondere A. L. N. II. 8. 8- 475—712. 1305—2464, niit Ausnahme des nicht die Sccassccuranz betreffenden Versichcrungsrechts; das Schwedisch- Pommersche Seerccht; die beiden ersten Bücher des Rheinischen Handelsgesetzbuchs und sämmtliche publicirten Französischen Gesetze über die Börsen und Handelsmäkler; dazu andere im Einführungsgesctz (Art. 20. 47. 50. 52. 59) speciell aufgehobenen bez. durch andere Normen ersetzten Vorschriften. Andererseits sind einzelne auch das Privathandelsrecht betreffende Specialgesetze ausdrücklich aufrecht erhalten worden (Art. 61) >). II. In Nassau durch Gesetz vom 2. October 1861, nebst Jnstruction vom 3. Februar 1862, mit Gesetzeskraft vom 1. März 1862 ab 2). III. Im Königreich Sachsen durch Gesetz vom 30. October 1861, nebst Verordnung vom 30. December 1861, mit Gesetzeskraft vom 1. März 1862 ab. Aufgehoben sind insbesondere die Gesetze über die Beweiskraft der Bücher :c. der Handelsmäkler vom *) Eine Sammlung der bisher erschienenen Einführungsgesetze Hai begonnen Lutz. Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch. Zweites Heft. Bisher Bogen 1 — 7. Würzburg 1661. 1862. Ferner das Centralorgan für den Deutschen Handelsstand. 1862. 1863. Fortlaufende kritische Berichte über die Einführung in den Einzelstaaten unter Berücksichtigung der Motive und der Kammerverhandlungen enthält die Zeitschrift f. Handelsrecht, bisher Bd. V. S. 515 ff. Bd. VI. S. 41 ff. 76 ff. S. 339 ff. 452ff. Eine vollständige Uebersicht der durch die Einführung veranlaßten Gesetze und Verordnungen der Einzclstaaten, nebst einer Tabelle über die Ergänzungen bez. Abänderungen der einzelnen Artikel des H.G.B.'s wird diesem Werke beigefügt werden. I) Zeitschrift f. Handelsrecht Bd, V. S. 515—S84. 2t Zeitschrift s. Handelsrecht Bd. VI. S. 41—64. Z. 28. Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch. 18t 21. September 1833 I — V. über die Ausstellung und Vindication von Jnhaberpapieren vom 7. und 8. Juni 18461). IV. In Bayern durch Gesetz vom 10. Nov. 1861 nebst Be- kannmachung vom 30. April 1862 und Verordn, vom 19. April 1862 mit Gesetzeskraft vom 1. Juli 1862 ab. Aufgehoben sind insbesondere die in einigen Landestheilen geltenden Preußischen Gesetze (A. L. R. II. 8. §. 475—712. 1305—2464, mit Einschluß des ge- sammten Versicherungsrcchts), ferner Lväs cis commsrcs Buch I. (mit Ausnahme der Art. 2. 6. 7. 65—70) und II. nebst den publi- cirten Französischen Gesetzen über die Börsen und Handelsmäkler, von Buch IV. die Art. 632. 633. 634. Sodann alle Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und der Proceßordnungen, sowie die Handelsgebräuche, soweit das H.G.B. Bestimmungen enthält^). V. In den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont durch Ges. v. 11. Februar 1862, mit Gesetzeskraft v. 1. Octover 1862 ab. VI. Im Herzogthum Coburg durch Gesetz v. 19. Februar 1862 nebst Ergänzungsgcsetz von demselben Datum, mit Gesetzeskraft vom 1. Juli 1862 ab. VII. Im Fürstenthum Schwarzburg-Sondershausen durch Ges. v. 30. Mai 1862, nebst Verordnung v. 31. Mai 1862, mit Gesetzeskraft v. 1. September 1862 ab. VIII. Im Herzogthum Sachsen-Meiningen durch Gesetz v. 25. Juni 1862, mit Gesetzeskraft v. 1. September 1862 ab. IX. Im Herzogthum Anhalt-Bernburg durch Gesetz vom 14. Juli 1862, mit Gesetzeskraft v. 1. Octobcr 1862 ab. X. Im Großherzogthum Hessen durch Gesetz vom 1. August 1862, mit Gesetzeskraft v. 1. Januar 1863 ab. Aufgehoben sind alle auf das Privathandelsrecht bezüglichen Gesetze, Verordnungen und Gebräuche über die im H.G.B, geregelten Gegenstände, auch Ocxlö äs eowinN'M Art. 51 — 64, ausgenommen Buch I tit. 4 des Oocle 6s comniöi-os, die Gesetze über andere Versicherungen als die Seeversicherung, und einige andere (Art. 4). XI. In Baden durch Ges. v. 6. August 1862, nebst Vollzugsverordnungen v. 3. October 1862, mit Gesetzeskraft v. 1. Januar 1863 ab. Aufgehoben sind der Anhang zum Badischen Landrecht von den Handelsgesetzen, mit Ausnahme der noch in Giltigkcit bell Zeitschrift f. Handelsrecht Bd. VI. S. 76-118. 2) Zeitschrift f. Handelsrecht Bd. VI. S. 389—412. 182 Einleitung. stehenden und durch das Handelsgesetzbuch nicht abgeänderten tit. 9— 12 desselben, das Gesetz v. 28. Äpril 1856 zum Schutze des Com- missionöhandels, die Verordnungen vom 8. Juli 1812 und vom 9. August 1827 über die Einrichtung von Osfenkundigkeitsbüchern für die Rechtsgeschäfte der Handelsleute, und die Verordnung v. 27. Juli 1852 über die Staatsgenehmigung zu unbenannten Gesellschaften '). XII. Im Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach durch Gesetz v. 18. August 1862 und Veordn. v- 16. October 1862, mit Gesetzeskraft v. 1. Äpril 1863 ab. XIII. In der freien Stadt Frankfurt durch Gesetz v. 17. October 1862, mit Gesetzeskraft v. 1. Januar 1863 ab. Suöpendirt ist einstweilen Art. 69 H.G.B. (Art. 16), erweitert sind die Vorschriften Art. 313—316 H.G.B. (Art. 15). XIV. In Oesterreich, jedoch mit Ausschluß des Seerechts, durch Gesetz v. 17. December 1862, für den gesammten Umfang der Monarchie, ausgenommen die Länder des ungarischen Rechts l.vgl. oben S. 61—63.68-71), mit Gesetzeskraft vom 1. Juli 1863 ab. Aufgehoben sind insbesondere die noch geltenden älteren Merkantil-, Falliten- und Wechselordnungen, das erste Buch des Loäios äi evwmsroio, die noch geltenden Vorschriften des 0>äs cts oowmercö für Krakau und desfen Gebiet, die neueren Gesetze und Verordnungen (1853— 1860) über die Führung der Handlungsprotokolle, die Firmen-Pro- tokollirung, die Handels- und Gewerbebücher, die Prokura und die handelsgerichtliche Competenz. Das Handelsgesetzbuch ist überall eingeführt worden als „Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch"zum Theil mit der Angabc, daß dasselbe „aus der Berathung von Commissarien der Regierungen Deutscher Bundesstaaten hervorgegangen sei^), oder auch unter Erwähnung des Bundesbeschlusses vom 18. December 1856^). 1) Zeitschrift f. Handelsrecht Bd. VI. S. 462—484. 2» Preujj, E.G. Art I. Nassauisches Art. I. K. Sächsisches §. I. Bayerisches E.G. Art. 1. Grvßh, Hessische« Art. I. Badisches Art. 1. Coburgisches Art. 1. Sachsen-Meiningsches §, I. Waldeck-Pyrmontsches §. 1. Anhalt- Beruburgisches Art. I. Sachsen-Weimar-Eisenachisches §. 1. Franksurtisches Art. 1. Schwarzb.-SondcrSh. Art. I. Oesterreichisches in der Ueberschrift. 3) Preuß. E.G. Art. 1. Badisches Art. 1. Waldeck-Pyrm. §.1. Anhalt-Bernb. Art. 1. Sachsen-Weimar-Eisenachisches §. 1. Oesterreichisches im Eingang. 4) Anhalt-Bernburgischcs E.G. Art. I. Sachsen-Weimar-Eisenachisches H. 1. Österreichisches im. Eingang. §. 29. Allg. Teutsche Gcseßeutw. u, Staatsvcrtr. über verwandle Verhältnisse. IgZ L. Grsrtzentwürsr und Staatsvertrsfle über verwandte, nicht unmittelbar oder ausschließlich den Handel betreffende Rechtsverhältnisse. I. Auf Veranlassung der Deutschen Bundesversammlung. §. 29. Art. XIX. der Deutschen Bundesacte vom 8. Juni 1815 lautet - „Die Bundesglieder behalten sich vor/ bei der ersten Zusammenkunst der Bundesversammlung in Frankfurt wegen des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundcsstaa- ten, sowie wegen der Schiffahrt nach Anleitung der auf dem Congreß zu Wien angenommenen Grundsätze in Berathung zu treten." Zur Feststellung solcher „gemeinnütziger Anordnungen" wäre nach Art. VI. VII. der B.A- die Zweidrittelmehrheit des Pleni com- petent gewesen. Art. I^XIV, I.XV. jedoch der Wiener Schlußacte vom 15. Mai 1829 setzte dafür das Erfordernis) der Stimmencinhel- ligkeit: es sollte versucht werden, eine freiwillige Vereinbarung unter den sämmtlichen Bundesgliedern zu bewirken'). Solche Vereinbarung ist während der ganzen ersten Periode der Deutschen Bundesversammlung in keinem Punkte von Bundeswegen angeregt worden, um so lebhafter dagegen seit deren Reac- tivirung im Jahre 1850^, und namentlich seit dem Jahre 1856. Aus diesen Bestrebungen sind, außer den Novellen zur Allgemeinen Deutschen Wechselordnung und dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch (F. 16. 18—26), hervorgegangen: 1. Gesetzentwurf, die in den Deutschen Bundesstaa- 11 Vgl. hierüber Klüver, Oesfcntliches Recht des Tentschen Bundes §, 1t)6, 120. Anderer Ansicht v, Linde, Ueber gemeinniitzige Anordnungen nach den Grundsätzen deS Deutschen Bnndcsrcchts, in besonderer Anwendnng ans gemeinsame Gesetze und Delegirtenvcrsammlnng. Gießen 1863. 2) Vgl. über die aus Veranlassung der Dresdener Conserenzberathungen von der Bundesversammlung übernommenen Aufgabe der Herstellung gemeinschaftlicher Einrichtungen für Handel und Verkehr insbesondere die Protokolle von 1851. S, 126. 14S. 235 fs. 296. 324 fs. 472 fs. 497 sf.; von 1852 S, 15. 134 Einleitung. ten in bürgerlichen Nechtsstreitigkeiten gegenseitig zu gewährende Nechtshülfe betreffend ') in 36 §§., welcher mehrfach auch direct in das Gebiet des Handelö- proceßrechts (§. 3. S. 3. §, 5. 6. 11. 12. 36 IV.) eingreift. Auf Antrag der Bayerischen Regierung beschloß nämlich die Bundesversammlung am 12. März 1857, die HandelsgcsctzgebungS- conferenz zu Nürnberg mit Ausarbeitung von Vorschlägen für eine allgemeine Gesetzgebung über den Gerichtsstand und über die Voll- ziehbarkeit rechtskräftiger Urtheile zu beauftragen Eine demnächst von der Conferenz bestellte Subcommission^) arbeitete einen Gesetzentwurf mit Motiven aus, welcher von dem Plenum der Conferenz in 15 Sitzungen vom 11. Februar bis 11. März 1861 berathen, und in der odengedachten Form der Bundesversammlung vorgelegt worden ist^). Hierauf beschloß in der Sitzung vom 8. August 1861 die Bundesversammlung einstimmig — mit Ausnahme des Gesandten von Dänemark für Holstein-Lauenburg, welcher sich der Abstimmung enthielt, und unter Vorbehalt freier Entschließung für die Niederländische Negierung wegen Luxemburg und Limburg, — die Regierungen zur Erklärung über ihre Zustimmung zu dem Entwürfe aufzufordern 5). Ihre Zustimmung zur Einführung des Entwurfs, zum Theil unbedingt, zum Theil unter Voraussetzung allgemeiner Einigung, zum Theil nur unter Modificationen, hat die Mehrzahl der Deutschen Negierungen erklärt"). 1) Zwischen den einzelnen. Teutschen Staaten besiehe» zahlreiche Verträge zu gleichem Zweck. Vgl. Krug, DaS Jnternationalrecht der Dentschen. Leipzig 18S1. 2) Prot. der B.V. von 1657. S. 81. 82. 176. 177. 225—227. 238. 3) Bestehend aus dem Präsidenten v. Raule, den Mitgliedern Bischofs — später Heimsoeth, Tanchnitz, Heineken, Seusfcrt, Amman», Müller. Zum Referenten ward vr. Tauchnitz, zum Correferenten Dr, Heimsoeth bestellt. Prot. der Nürnberger Conferenz S. 426. 436. 521. 879. 4) Verhandlungen der Commission zur Berathung eines allgemeinen Teutschen Haudclsgesetzbuches, die in den Deutsche» Bundesstaaten in bürgerliche» Rechtsstreitigkeite» gegenseitig zu gewährende Nechtshülfe betreffend. Nürnberg 1861. 188 S. Fol. 5) Prot. der B.V von 1861. S. 110. 601—605. 644. 645. 6) Prot. der B.V. von 1662. S. 26. 46. 58. 59. 189. 197. 416. 485. 508. 8>29. Mg. Deutsche Gesetzentw. u. Staatsvertr. über verwandte Verhältnisse. IgZ 2) Entwurf einer Deutschen Maaß- und Gewichtsordnung. Zufolge eines in der Sitzung vom 23. Februar 1860 von 8 Regierungen (Bayern, Königreich Sachsen, Württemberg?c.) gestellten Antrags auf die Einleitung von Verhandlungen zur Einführung gleichen Maaßes und Gewichtes in allen Bundesstaatcn'), beschloß die Bundesversammlung — jedoch unter Widerspruch Preußens — am 28. Juni 1860 die Einsetzung einer Commission „zur Ausarbeitung eines Gutachtens und zur Eröffnung von Vorschlägen über die am zweckmäßigsten zu wählenden Systeme sowie die zur Einführung derselben erforderlichen Maaßregeln" Diese Commission, aus 10 Mitgliedern, als Vertreter von 12 Bundesregierungen, bestehend, stellte in dreizehn vom 12. bis 28. Januar 1861 zu Frankfurt a. M. gehaltenen Sitzungen die Grundzüge des erforderten Gutachtens fest, und revidirte demnächst in zwölf weiteren Sitzungen vom 16. bis 30. April 1861 das von einer Subcommission entworfene Gutachten 2). Durch Beschluß der Bundesversammlung vom 18. Juli 1861 ward dieses Gutachten empfehlend zur Kenntniß der Bundesregierungen gebracht und um Erklärung über die Annahme der in demselben aufgestellten Grundsätze bez. der entgegenstehenden Bedenken ersucht. Eine Minorität ^Preußen, Baden, Dänemark, Anhalt-Dessau- Köthen, Schwarzburg - Sondcrshausen, Neuß j. L.) — Kurhessen hielt sich das Protokoll offen — behielt sich die weitere Erwägung über die Zweckmäßigkeit des vorgeschlagenen Systemes vor^). Ihre Bereitwilligkeit zur Annahme des vorgeschlagenen metrischen Systems mit decimaler Eintheilung — welches für das Gewichtswesen bereits 528. 529. S76. Vgl. auch S. 417. 418. Abgelehnt ist die Einführung für Luxemburg und Limburg, rückständig sind insbesondere noch die Er- klärungen von Oesterreich, Hannover, Knrhessen. 1) Prot. der B V. 1860. S. 113. 114. 2) Prot der B.V. 1860. S. 292—296. 313—320. 618—621. Vgl. S. 385. 574. 576. 603. 637. 3) Das revidirte Gutachten nebst Beilagen ist vollständig abgedruckt in den Protokollen der B.V. 1861. S. 479-570. Vgl. S. 189. 190. 4) Prot. 1861. S. 461—465. 594—696. 601. 18k Einleitung. für alle Deutschen Staaten im Zoll-, Post-, Münz- und Eisenbahnwesen gilt, und vom ersten Deutschen Handelstage gleichfalls empfohlen ist') — haben bisher folgende Regierungen, theils bedingungsweise, theils unbedingt ausgesprochen: Frankfurt, Nassau, Braunschweig, Oldenburg, Großherzogthum Hessen, Hamburg, Hannover, Oldenburg, Lübeck, Bremen, Hessen-Homburg, Reuß ä. L., die Großherz, und Herzogl. Sächsischen Häuser, Lippe, Königreich Sachsen 2). Die neueste Thätigkeit der Bundesversammlung und der von ihr eingesetzten Commissionen für Deutsche Rechtsgemeinschaft erstreckt sich auf folgende Verhältnisse: 1) Das Patentwesen. Unter den Zollvereinsstaaten besteht eine, jedoch weitaus nicht genügende Uebereinkunft vom 21. September 1842 bezüglich der Er- theilung von Erfindungspateuten und Privilegien, welcher später Hannover, Oldenburg, Luxemburg, und zum Theil Bremen beigetreten sind. Der Antrag auf gemeinschaftliche Patentgesetzgebuug für die Deutschen Bundesstaaten ward in der Sitzung vom 26. Juli 1860 durch 9 Regierungen (Bayern, Königreich Sachsen, Württemberg :c.) eingebracht"), und in der Sitzung der Bundesversammlung vom 5. December 1861 — gegen die dissentirende Minorität von Preußen, der Niederlande, Braunschweig, Oldenburg, Anhalt-Cöthen, der Hansestädte — die Einsetzung einer Commission zur Ausarbeitung gutachtlicher Vorschläge beschlossen^). Nach dem weiteren Beschlusse vom 24. Juli 1862 ist diese Commission am 24. November 1862 zu Frankfurt a. M. zufammengetreten ^), und hat bereits einen Entwurf ausgearbeitet. 2) Das Obligationenrecht, in unmittelbarem Anschluß an das Handelsgesetzbuch. 1) Verhandlungen deö ersten Deutschen Handelstages S. 25 st, 96. 96, 2) Prot, der B.V. 1861. S. 709. 767 v. 1862. S. 27. 47. 91. 306. 393. 417. 466. 467. 674. 675. 3) Prot. v. 1660. S. 364. 4> Prot. v. 1861. S. 629—636. 761—763. 6> Prot. v. 1862, S. 396—397. 432 — 434, Vgl. auch S. 3. 21. 33. 47, 246 432. 486. 610. 623. 676. §, 29. Allg. Deutsche Gesetzentw. u, StaatSvertr. über verwandte Verhältnisse, lg? 3) Das bürgerliche Proceßrecht. Die Inangriffnahme dieser beiden Nechtszweige beruht auf einem in der Sitzung vom 17. December 1859 von 10 Regierungen (Bayern, Königreich Sachsen, Württemberg :c.) eingebrachten') und durch Beschluß vom 5. Januar 1860^) genehmigren Antrage, dem Ausschusse für Errichtung eines Bundesgerichts die Frage zur Erörterung zu überweisen, ob und inwieweit die Herbeiführung einer gemeinsamen Civil- und Criminalgesetzbung wünschenswerth und durchführbar erscheine. Der hierüber in der Sitzung vom 12. August 1861 erstattete eingehende Ausschußbericht ^) schloß mit folgenden, von der Bundesversammlung laut Beschluß vom 6. Februar 1862 angenommenen Anträgen 1) Die allmähliche Herbeiführung einer gemeinfamen Civil- und Criminalgesetzgebung für Deutschland sei allerdings wünschenswert!), jedoch seien die hierauf zu richtenden Bestrebungen zunächst auf einige Theile des Civilrechts und auf das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu beschränken. 2) Zunächst eine Commission zur Ausarbeitung und Vorlage einer allgemeinen Deutschen Civilproceßordnung in Hannover niederzusetzen. 3) Ferner eine Commission zur Ausarbeitung und Vorlage des Entwurfes eines allgemeinen Gesetzes über die Rechtsgeschäfte und Schuldverhältnisse (Obligationenrecht) für die Deutschen Bundesstaaten mit dem Sitze in Dresden in Aussicht zu nehmen. Eine Minorität, an deren Spitze die Preußische Regierung stand, legte gegen diesen und die folgenden entsprechenden Beschlüsse Widerspruch und zum Theil (Preußen) Verwahrung ein, indem sie eine so weit gehende und nicht mehr unter die Kategorie der „gemeinnützigen Anordnungen" zu begreifende, die Thätigkeit der Landesgesetzgebungen wesentlich absorbirende gesetzgeberische bez. gesetz- veranlasfende Thätigkeit der Bundesversammlung wider den Willen auch nur Eines Bundesmitgliedes für eine Ueberschreitung der bundesgesetzlichen Competenz erachtetes. 1) Prot. v. 1859. S. 388. 889. 2) Prot. 1860. S. 13. 14. S> Prot. 18S1. S. 6Sö—659. 4) Prot. 1362 S. 59—68. . 5) Prot. v. 1861. S. 668. 669; von 1662 S. 59—61. Diese Verwahrung 188 Einleitung. Die Commission für die Civilproceßordnung ist, laut weiteren Beschlusses der Bundesversammlung vom 3. Juli 1862, am 15. September 1862 zu Hannover'), die Commission für das Obligationen recht, laut Beschluß vom 1.?. November 1862, zu Dresden zusammengetreten^). In beiden sind die meisten größeren Regierungen deS Deutschen Bundes, mit Ausnahme jedoch der Preußischen, durch Commissare vertreten. II. Ohne Mitwirkung der Deutschen Bundesversammlung. 8- 30. Sehr zahlreich sind die theils dem Gebiete des öffentlichen theils des Privaten Handelsrechts angehörigen Verträge, welche ohne Vermittelung der Bundesversammlung zwischen den meisten oder mehreren Deutschen Staaten, desgleichen zwischen den verwandten Verkehrsinstituten mehrerer Staaten abgeschlossen worden sind. Diese Verträge betreffen insbesondere: 1) Das Zollwesen. Nach zahlreichen Separatverträgen zwischen verschiedenen Deutschen Staatengruppen2», trat laut Vertrag vom 22. März 1833") zwischen Preußen, Kurhessen und Großherzogthum Hessen einerseits, Bayern und Württemberg andererseits, am I.Januar 1834 der wurde noch enlschiedener gegen den am 14. August 1862 eingebrachten, demnächst jedoch in der Sitzung vom 22. Januar 1863 mit einer Mehrheit von 9 gegen 7 Stimmen abgelehnten Autrag wiederhol!, eine ans den Teutschen Ständekammern hervorgehende Telegirtenveriammlung, zunächst bchnfs Berathung über die zu vereinbarende Civilproceß- und Schuldgesetzgebung, der Buudesversammluug bcizuorducu. Prot. v. l862, S. 479 — 484, 591—616. Die unbedingte Zulässigkeil eines Mehrheitsbeschlusses verficht v. Liude in der S. 183 Not. 1. genannten Schrift. Ueber den sachlichen Standpunkt in diesem Conflicte vgl. Zeitschr. f. Handelsrecht Bd. V. S. 227. 1> Prot. v, 1862. S. 381 — 384. 412 — 414. vgl. S. 163. 164. 177. 188. 203. 221. 289. 378. 393. 473. 485. 507—510. 2> Prot. v. 1862. S. 532—534 552 — 554. vgl. S. 163, 164. 177. 188. 193. 473. 562. 574. 589. 3) Vgl. Klüber, Oefsentliches Recht des Teutschen Bundes, §.412 Not. o. Rau, Lehrbuch der politischen Oekonomie II. §. 297. 4) Erneuert aus weitere 12 Jahre, durch Vertrag vom 8. Mai 1841. §. 30. Allg, Deutsche Gesetzenlw. u, Siaatsverlr. über verwandte Verhältnisse. 1W Deutsche Zollverein ins Leben, als ein einziges Zollgebiet, mit gemeinsamer Erhebung und in der Regel nach der Bevölkerungszahl bemessener Reparation der Grenzzölle. Diesem sind allmählich die meisten Staaten des Deutschen Bundes beigetreten, insbesondere auch der aus Hannover, Oldenburg, Schaumburg-Lippe und zeitweise Braunschweig gebildete Steuerverein, durch die im Jahre 1851. 1852 geschlossenen Verträge. Dieser erweiterte Zoll- und Handelsverein ist demnächst durch den Vertrag vom 4. April 1853 auf fernere zwölf Jahre bis zum 1. Januar 1866 verlängert worden, und es steht zu hoffen, daß seine weitere Fortdauer durch die neuerdings in Folge des projectirten Handelsvertrages mit Frankreich eingetretene Krisis nicht gestört werden wird. Dem Deutschen Zollverein gehören zur Zeit nicht an: Die Deutsch-österreichischen Bundesstaaten — doch haben die Versuche einer Zolleinigung mit der Oestcrreichischen Gesammtmo- narchie den Abschluß eines Zoll- und Handelsvertrags zwischen dem Deutschen Zollverein einerseits und der Oesterreichischen Monarchie andererseits vom 19. Februar 1853 zur Folge gehabt; ferner die drei Hansestädte, Mecklenburg-Schwerin und Strelitz, Holstein und Lauenburg, Limburg und Liechtenstein. Die für das Gebiet des Zollvereins maaßgebenden Rechts- und Verwaltungsgrundsätze sind geordnet theils durch die gedachten Verträge, theils durch das Zollkartell v. 22. März bez. 11. Mai 1833, die Vereins-Zoll-Ordnung und das Zollstrafgesetz, vereinbart auf der Münchener Zollvereinsconferenz, laut Hauptprotokoll vom 22. und 24. August 1836, und in den einzelnen Staaten besonders Publicity). Die Zollvereinsverträge vom 22. März 1833 und 4. April 1853 enthalten Art. 18 auch Verabredungen unter den Vereinsre- gicrungen wegen Annahme gleichförmiger Grundsätze zur Beförderung der Gewerbsamkeit und allgemeine Bestimmungen über den gegenseitigen Verkehr der Gewerbtreibenden, insbesondere über die Behandlung der Handlungsreisenden, den Besuch der Messen und Märkte, den Handel nach Probe oder Muster u. a. 11 Vgl, Verträge und Verhandlungen über die Bildung und Ausführung des Deutscheu Zoll- und Handelsvereins. Bisher 4 Bände Fol. Berlin 1845 —1856. Dazu: Repertorium zu den Zollvereinsverträgen und Verhandlungen aus den Jahren 1833—1858. Berlin 1853. Kgl. Staatsdruckerei. 190 Einleitung. Von der Einwirkung der Zollvereinsconferenzen auf die gemeinsame Wechsel- und Handelsgesetzgebung ist F. 15—18 die Rede gewesen. 2) Das Münzwesen. Während des Bestandes des Deutschen Reiches ist es nicht gelungen, einen allgemeinen Reichsmünzfuß zur dauernden Geltung zu bringen, nur "durch Kreis- und Territorialmünzconventionen ward einigermaßen der überhandnehmenden Verwirrung gesteuert i). Eine Ausgleichung der, seit Annahme des Preußischen Vierzchnthalerfußes in mehreren norddeutschen Staaten, eingetretenen schärferen Scheidung des norddeutschen und süddeutschen Systemes haben seit Gründung des Zollvereins mehrfache Münzconventionen angestrebt. Zunächst die Dresdener Münzconvention vom 30. Juli 1838 nebst Münzkartel vom 21. October 1845 unter sämmtlichen Zollvereinsstaaten. Sodann der bis zum Jahre 1878 geschlossene Wiener Münzvertrag vom 24. Juni 1857 zwischen den Zollvereinsstaaten einerseits und der Oesterreichischen Monarchie andererseits. Innerhalb dieses Gesammtgebietes bestehen noch drei, oder richtiger zwei Münzfüße: der Österreichische 45 Guldenfuß entsprechend dem Preußischen 30 Thalerfuß, und der Süddeutsche 52'^ Guldenfuß ^). In Verbindung mit dem Münzwesen steht das Papiergeld- und Banknotenwesen, für welches zur Zeit nur Einigungsvorschläge vorliegen 3). 3) Das PostWesen. Das Thurn- und Taris'sche Postgebiet ^) umfaßt noch jetzt einen beträchtlichen Theil der Deutschen Bundesstaaten, in den übrigen bestehen Territorialposten. Der durchgehende Verkehr zwischen 1) Klüber a, a. O, Z. 42S. 427. 2) Die neuesten Kinigungsversuche und Vorschläge, insbesondere des dritten volköwirihschafllichen Kongresses und des ersten Deutschen Handelstages, sind dahin gerichtet, unter Festhallung der Grundlagen der Wiener Müuz- convention das Drillelthalerstück (die Mark — 35 Kr.) als allgemeine Wertheinheil anzunehmen. Vgl. z. B. Verhandlungen des ersten Deutschen Handelstages S. 31 ss. 97—100. 3) Zeitschr. f. Handelsr. Bd. V. S. 32t ss. 4) Klüber a. a. O. K. 433—444. z. 30. Mg. Deutsche Geseyentw. u. StaatSverlr. über verwandte Verhältnisse. 191 diesen verschiedenen Postgebieten ist geregelt und eine wesentliche Uebereinstimmung der Rechts- und Verwaltungsgrundsätze herbeigeführt'» durch den Deutsch-Oesterreichischen Postvereins- ver trag vom 6. April 1850, revidirt den 5. December 1851, sodann auf den späteren Postvereinsconferenzen (Wien 1855, München 1857) und erneuert auf der Frankfurter Confercnz durch Vertrag vom 18. August 1860. An denselben schließt sich ein Reglement für den Postvereinsverkehr und eine Jnstruction für den Vereinspostdienst an Zum PostVerein gehören die ganze Oesterreichische Monarchie und sämmtliche Deutsche Bundesstaaten, ausgenommen allein Holstein und Lauenburg, Limburg und das vom Dänischen Postgebiet umschlossene Oldenburgische Fürstenthum Lübeck. 4) Der Eisenbahnverkehr. Die Regelung des durchgehenden Verkehrs und die Feststellung gemeinschaftlicher Verwaltungsgrundsätze und Reglements für Personen- und Gütertransport bezweckt der am 28. Juni 1847 gestiftete AllgemeineVerein Deutsch er Eisenbahnverwaltungen^), welchem am Januar 1863 63 Mitglieder, nämlich die Verwaltungen sämmtlicher zu Personen- und Gütertransport zugleich dienender Loeomotivbahnen (mit Ausnahme der Großenhaincr Zweigbahn der Leipzig-Dresdener Bahn und der Luxemburgischen Wilhelmsbahn), außerdem zahlreicher außerdeutscher österreichischer Bahnen und der niederländischen Rhein-Eisenbahn — mit einer Ge- sammtbetriebslänge von 2424'/, Meilen — angehörten^). Seine innere Verfassung ist geregelt durch ein Statut, das letzte vom 14. September 1858, das Rechtsverhältniß der Verwaltungen unter einander durch ein Uebereinkommen, das letzte v. 11. Febr. 1862. Dem Publikum gegenüber sind maaßgebend- für den Ver eins-Gü- 1) Kompe, Zeitschrift f. Deutsches Recht Bd. XVIII, S. 301 ss. (1858), v. Linde, Zeitschrift f. Civilrecht und Proceß. N. F. Bd. XVI. S. löl ff. (1859). 2) Preuß. Handelsarchiv 1861. S. 87 ff. 3) W. Koch, Deutschlands Eisenbahnen. Zweite Abtheil. Nürnberg 13S3— 1S60. Zeitschrift f. Handelsrecht Bd. IV. S. 604 ff. Vgl. dazu Zeitung des Vereins 1861. Nr. 12. 1863. Nr. 15. 16. 22. 4) Zeitung des Vereins 1863. S. 40. 192 Einleitung. ter-Verkehr das (neueste) Reglement vom 11- Februar 1862'), für den Personen-, Gepäck-, Equipagen-,, Vieh- und 30 Avril Leichen-Tranöport das (neueste) Reglemcut vom ^' 1859 2). Officielles Organ des Vereins bildet die Zeitung des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen"). Innerhalb des Gesammtvereins bestehen zahlreiche kleinere Verbände zu gleichem Zwecke, alle zugleich mit gemeinschaftlicher Verwaltung und Kasse und gleichfalls gemeinschaftlichen Reglements^). 5) Das Telegraphenwesen. Für das Telegraphenwesen besteht der Deutsch-Oesterreichische Telegraphenverein, gegründet zwischen Oesterreich, Preußen, Bayern und Sachsen durch Vertrag vom 25. Juli 1850, später ausgedehnt auf alle größeren Deutschen Staaten, mit Ausnahme von Holstein und Oldenburg, und durch Staatsverträge mit fast allen Europäischen Staaten verbunden. Es gilt der Revidirte Vereinsvertrag vom 16. November 1857, nebst Reglement und Dienstanweisung"'). Organ des Vereins ist die Zeitschrift des Deutsch-Oesterreichischen Telegraphenvereins °). 6) Die Binnenschiffahrt. Die Wiener Congreßacte vom 9. Juni 1815 stellte in den Art. 108 — 117 und in Beilage 16 leitende Grundsätze für Schif- 1) Zeitschrift f, Handelsrecht Bd. V. S. 588 fs. Mit provisorischer Änllig- keil bis zur Generalversammlung des Jahres 1863: Zeitung des Vereins 1862. S. 982. 2) Ein neues Reglement hinsichtlich des Transports von Reisegepäck, Leichen, Equipageu und audereu Fahrzeugen und lebenden Thieren ist entworfen und auf der Amsterdamer Generalversammlung 1862 berathen, jedoch , uoch nicht allseitig angenommen: Zeitung des Vereins 1862. S. S76— S82. 742. 743. 974. 3) Seit Juli 1861, unter Redaction von W. Koch. 4) Koch a. a. O, U S. 13 js. Zeitschrift f. Handelsrecht IV. S. 604 Not.2. ö) Vgl. Koch in der Zeitschrift f. Handelsrecht Bd. IV. S, 341 fs. 6) Herausgegcbeu von der König!. Preußischen 2elegraphendirection, redigirt von P. W. Brir, seit 1854. §. 30. Allg. Deutsche Gesetzentw. u. Staatsvertr. über verwandte Verhältnisse. 19Z fahrt und Handelsverkehr auf solchen Flüsfen fest, welche verschiedene Staaten scheiden oder durchströmen, insbesondere dem Rhein, Neckar, Main, der Mosel, Maas und Scheide. Es solle die Schiffahrt auf diesen Flüssen in ihrem ganzen schiffbaren Lauf bis an ihre Mündung frei, und bezüglich des Handels, unter Beobachtung der Schiffahrtspolizeigesetze, Niemand untersagt sein; Stapelrecht und gezwungener Umschlag sollen nirgends eingeführt werden, und nur soweit fortbestehen, als sie von den Uferstaaten für die Schiffahrt oder dem Handel im Allgemeinen für nothwendig oder nützlich erachtet werden. Ueber die Handhabung der gemeinschaftlichen Schiffahrtspolizei, den Umfang der möglichst gleichen und nach den einfachsten Gesichtspunkten festzusetzenden Schiffahrtsabgaben und Anderes sollen gemeinschaftliche Schiffahrtsordnungen errichtet werden, zu deren Abänderung es einstimmiger Vereinbarung sämmlicher Uferstaaten bedarf. Art. 19 der Deutschen Bundesakte behielt Berathung der Bundesglieder bei erster Zusammenkunft der Bundesversammlung „wegen der Schiffahrt nach Anleitung der auf dein Congreß zu Wien angenommenen Grundsätze" vor. Eine Erneuerung dieser Verabredung und wiederholte Verpflichtung der Bundesversammlung, über deren ungesäumte Ausführung zu wachen, erfolgte durch Art. 65 der Wiener Schlußacte vom 15. Mai 1820 und einen Plenarbeschluß der Bundesversammlung vom 3. August 1820^). Auf Grund dieser Uebereinkuuft sind unter den Uferstaaten zahlreiche Verträge geschlossen und meistentheils späterhin ergänzt worden, betreffend die Eins, Mosel, den Main, Neckar, die Elbe, Weser, den Rhein, die Lahn und die Donau Für den Rhein insbesondere wurde als oberste internationale Aufsichts- und Centralbehörde zur Aufrechthaltung der Verträge und der Sckiffahrtsordnung eine Centralcommisfion mit gemeinschaftlichen unteren Verwaltungsbehörden eingesetzt, zugleich als Appellationsin- 1) Vgl. Klüber a. a. O §, 563—585. 2) Verzeichnis; derselben bei E- F. Wurm, Fünf Briefe über die Freiheit der Flußschiffahrt. Leipzig 1853 und danach bei Heffter, Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. 4. Ausg. Berlin 1661. S 451 — 454. Die Elb-, Weser-, Rhein-und Donau-Schifffahrtsakte auch bei G.v.Meyer. LorpuL ^ui'is Lontoeclizrg.tionis Ltsrra»,r>ieg,ö. 3. Aufl. h v. Zöpfl. Bd. I. Franks. 1858. S. 354 fs. Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 13 194 Einleitung. stanz für alle nach der Schiffahrtsordnung zu entscheidenden Rechts- streitigkcitcn. Hingegen blieb in Betreff der übrigen Flüsse die Schiffahrtspolizei und Gerichtsbarkeit meist den Einzelstaaten vorbehalten, und eö sind nur vou Zeit zu Zeit Revisionscommissionen eingesetzt worden. 7) Nachwährschaft beim Vichhandel. Ueber diese, von dem Deutschen Handelsgesetzbuch nicht') geregelten Verhältnisse bestehen zahlreiche particuläre Währschaftsge- setzc, aber auch iutcrnationale Verträge. So war bereits 1767 zwischen der Württembergischen, der Vorderösterrcichischen und der Ba- dcn-Baden'schen Regierung ein gemeinschaftliches Regulativ vereinbart, welches, nach vieljährigen Verhandlungen, im Jahre 1857 durch ein neues Abkommen zwischen der Württembergischen und Badischen Regierung ersetzt ist^). — Ueber die Sammlungen der Handelsv erträge vgl.§.31. V. Die Literatur des Deutschen Handelsrechts seit Ausgang des achtzehnten Jahrhnnderts. 8- 31- Die dürftige Literatur des Deutschen Handelsrechts bis zum AuSgange des achtzehnten Jahrhunderts ist oben F. 8 dargestellt, die spätere nur Particularrechtliche §. 9. 1 Auf Grund desselben sind zwei wesentlich gleichlautende, Gesetze „über die Gemährleistung bei einigen Arten von Hansthicren" erlassen worden, in Baden Ges. v. 3. Mai 1850, in Württemberg Ges. v. 4. Febrnar 1S62. Dieses Concordat liegt zu Grunde dem unabhängig von demselben erlassenen Bayerischen Ges. v. 2^. März 1850 „die Gewährleistung bei Vieh- veräuszcruug betressend." Vgl. Weiß, Anleitung zur Erkennung und Beurtheilung der Hanplmängel der Hausthiere. Stuttgart 1362. §, 31. Die neuere Literatur des Teutschen Handelsrechts. 195 mit der Abneigung der herrschenden Zeitrichtung gegen alles nichtgesetzliche und ungeschriebene Recht, welche den gewohnheitlichen Theil unseres Rechtszweigs um so entschiedener treffen mußte, als derselbe durch seine Beweglichkeit und Elasticität der sicheren Feststellung besondere Schwierigkeiten bereitet. Dazu war dasselbe ausgeschlossen von der wissenschaftlichen Pflege auf den Deutschen Universitäten'), nicht allein ohne besonderen Lchrstuhl, sondern meist gar nicht oder doch nur äußerst dürftig, ursprünglich im Anschluß an einzelne Pandcktentitcl, später als Theil des Deutschen Privatrechts behandelt, und auch die technische Bildung des Kaufmauns- standcs war vor Gründung der Handelsakademieen eine wesentlich empirische. Die Wiederbelebung 2) der handelsrechtlichen Studien ging zu Ende des vorigen Jahrhunderts von zwei Hamburgischcn Gelehrten aus, dem verdienten Mathematiker und Nationalökonomen Johann Georg Büsch (1728—1800), dem Begründer der ersten Deutschen Handlungsakademie (1767), und dessen Schüler, dem berühmten Staatsgelehrten uud Völkerrechtslehrer Georg Friedrich v.Mariens (1756—1821). Indem der Erstere, mit Hellem praktischem Blick, reicher Erfahrung und umfassenden Kenntnissen die gesammte Handelöwissen- schaft theils systematisch darstellte, theils durch monographische Untersuchungen und aphoristische Bemerkungen kritisch beleuchtete, vcr- 1) Besondere Vortrage über Wechjelrcchl sind bereits in der ersten Hätste des 18. Jahrhnnocns geHallen worden — die erste bekannte Nachricht darüber ist ans Königsberg 1731, über das gesammte Handelsrecht Hai wohl zuerst G. F. v. Mariens l>^60 — nach Morsladt, Kommentar zu M. S IX —) gelesen. Der erste Lehrsluhl ist in Frankreich errichtet worden an der Pariser Nechtöschule 1609 für ?!träes8us — in Deutschland besteht zur Zcil noch keiner. >S Zeilschr. f. Haudelsr, Bd. >l>. S. 523 fs. Bd. IV. S. 362.) Vgl. auch H e i se's Haudelsrccht S. VII. Dedekind, Abriß einer Geschichte der Quellen des Techselrechls S. 17. 18. 147. 14S. lioldius, Vovrllz^inßL» ovt-r Iian6ll>L ^» ^eoiLj-l. I. S. I. 2. 2) Vgl. zu dem Folgenden: Meine Abhandlung in der Zeilschrist f. Handelsrecht Bd. I. S. !> — 20. Die neneste Literatur seil dem Jahre I3SS ist vollständig zusammengestellt in der Lileraturübersicht eines jeden Heftes der Zeilschrist für da« gesammte Handelsrecht; alle bedeutenderen Werke sind in dem lilerarischen Theile derselben «.Literatur) in kürzeren oder längereu Anzeigen und Kritiken besprochen. 13 * 196 Einleitung. fiel er freilich in einen dem Nichtjuristen naheliegenden Fehler, das keineswegs immer völlig erkannte noch richtig verstandene positive gemeine Handelsrecht u. subsidiäre bürgerliche Recht, unter Verwechselung einer hölzernen und pedantischen Theorie und Praxis mit dessen wahrem Inhalt, der schwankendenUsance und der Natur der Sache völlig zu opfern. Während jedoch Büsch vor Allem eine reformirende legislative Feststellung des gestimmten Handelsrechts erstrebte, darum die erste Codi- cation dieser Art im Preußischen Landrecht, an welcher er selbst regsten Antheil genommen hatte, freudig begrüßte, und die energische Hinweisung aus das Nechtsbewußtsein des Handelsstandes und auf die Naturgesetze des wirthschaftlichen Verkehrs als die natürlichen Quellen für die Erkenntniß und Fortbildung des Handelsrechts sein für alle Zeiten unverkümmertes eigenstes Verdienst bleibt, trat unter dem Deckmantel seiner Autorität gar vielfach an die Stelle ab- stracter romanistischer Construction „ein seichtes ökonomisches Rai- sonnement ohne jeden juristischen Halt. Nicht in der Praxis, wohl aber in der Wissenschaft geräth die Existenz eines positiven gemeinen Handelsrechts, insbesondere seiner Römischen Elemente, in Vergessenheit, und eine unvollkommene vergleichende Jurisprudenz versucht dessen Stelle einzunehmen." Vor dieser drohenden Verflachung ward es jedoch glücklicherweise alsbald durch Georg Friedrich v. Mariens bewahrt. Mariens ist der erste eigentliche Jurist, welcher das gesammte Handelsrecht, wenn auch unter ungleicher Behandlung seiner einzelnen Zweige und ohne genügende Kenntniß deö Römischen Rechts dogmatisch und systematisch zusammengefaßt , zugleich für die geschichtliche Behandlung der durchaus modernen Theile desselben in umfassender kritischer Forschung, als Vorläufer gleichsam der historischen Rechtsschule, den richtigen Weg gewiesen hat. Mit ihm beginnt die eingehende quellenmäßige Darstellung; die strengere Construction; die kritische Benützung wie der Römischen Quellen so des gesammten Europäischen Rechtsmaterials; die sorgfältige Berücksichtigung des in der Rechtspraxis, insbesondere der höchsten Deutschen Gerichtshöfe, und in dem Kaufmannsbrauch aufgehäuften Schatzes von Erfahrungen und Anschauungen. (Georg Arnold Heise ^1778 — 1851^, Friedrich CroPP, Heinrich Thöl, Friedrich Liebe). Von diesem sest behaupteten juristischen Standpunkt aus ließ sich die drohende Wiederaufnahme einer einseitig nationalökonomischen Methode (Carl Cinert 1777—1855) 8' 31. Die neuere Literatur des Deutschen Handelsrechts. 197 ebensowohl abwehren, wie die tiefere Einsicht in die Natur und die Gesetze des Handclslcbens zur sichereren Begründung und Fortbildung deö positiven Handelsrechts verwerthen (Heinrich Thöl)'). Endlich beginnt die geschichtliche und dogmengcschichtliche Forschung zunächst dem WcchselrechtsFriedrich A ugustBiener 1787—1861), in neuester Zeit auch den übrigen Zweigen und Instituten des Handelsrechts reiche Frucht zu tragen. So hat das Handelsrecht an dem Gesammtfortschritt der Deutschen Rechtswissenschaft in unserem Jahrhundert gcbührcudcn Antheil genommen, und es herrscht gegenwärtig nach allen Richtungen eine erfreuliche und vielversprechende Thätigkeit. Die Codification desselben in den beiden letzten Jahrzehnten hat nicht allein zur sorgfältigsten kritischen Ueberschau und Feststellung des noch anwendbaren Rechtsmaterials geführt, und so zu einer neuen, sichereren Entwickelung den Grund gelegt, sie hat auch der particulären Zersplitterung der Wissenschaft ein Ziel gesetzt, und alle brauchbaren Kräfte unseres großen Vaterlandes der gemeinsamen Arbeit zum Nutzen des Ganzen freigegeben. — Die Literatur zerfällt in folgende Kategorieen: I. Selbständige Systeme deö gesammten Handelsrechts, oder doch des sogenannten engeren Handels- I) Ueber diesen »ationalökonomischcn Standpunkt vgl. Meine Kritrik des Cnlwnrss eines Handelsgesetzbuchs sür die Preußischen Staaten. Zweite Abtheilung l Heidelberg 1857) S. IV. nnd Zeitschrift f. Handelsrecht I. S. 17. 1!). Fitting cbend. Bd. II. S. 177 ss. Daß Thöl zuerst die richtige Methode mit Erfolg angewendet habe, erkennt jetzt auch Dank- wardt Nalioiialökonomisch-civilislischc Studie» S. 17 an — daß dessen eigene zahlreiche Versuche auf diesem Gebiet sich nicht des gleichen dauernden Erfolges und wisseuschasllicher Anerkennung erfreuen, liegt nicht in der von ihm ganz richtig formulirtcn Methode, sondern in der eigenen Anwendnng derselben: in der, trotz alles Scharfsinnes, willkührlichen Zn- rechtlegung des positiven KechtS und seiner Entwicklungsgeschichte, in dem völligen Mangel der dem wahren Juristen ziemenden liebevollen Pietät gegen das überlieferte Recht, welche vor Allem eine ebenso nnbefangene, wie gründliche Erforschung desselben erheischt. Gegen diese Grundfehler der Behandlung tritt sogar die maaßlose Selbstüberhebung und Ueberschätzung der eigenen Leistungen in den Hintergrund. — Einleitung. rechts, also unter Ausschluß des Wechsel-, See-, Versicherungs- (bez. Concurs- und Proceß-) Rechts '). Georg Friedrich v, MartenS, Grundriß deS Handelsrechts, insbesondere des Wechsel- und Scerechts, Gottingen 1797. 3. Aufl. 1820. Ludwig Christoph Carl Veillodter, Entwurf eines allgemeinen Handelsrechts, als Beitrag zu einem künftigen Gejetzbuche für Kaufleute. Frankfurt a. M. 17 II. Commentare des Deutschen Handels Gesetzbuchs'): B. Schilling, Allgemeines Tcntschcs Handelsgesetzbuch erläutert. Elber- feld 1861. Daö Allgemeine Tonische Hautclsgesetzbuch mit Erlänlcrnngen nach den Materialien und Benutzung der sämmtlichen Vorarbeiten von Bornemann, Waldeck, Strohn, Bürgers. Berlin 1862. H. Makower und S. Meyer, Das Allgemeine Teutsche Handelsgesetzbuch uebst dem Preußischen Einführnngsgesetze. — Für den praktischen Gebrauch aus den Quellen erläutert. Berlin 1862. R. Weinhagen, Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch, in Verbindung mit dem Preußischen Einsührungsgesetzc zc. Annotirt. Köln 1362. N. v. Kräwel, Das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch, anßer dem fünften Buche vom Scehandcl, und das Preußische Einführnngsgesetz uebst den wesentlichsten Stelle» der Vorarbeiten zn beiden Gesetzen und erläuternden Anmerkungen. Halle 1862. I. Maassen, Allgemeines Handelsgesetzbuch nebst den EinführungSgcsetzen für Preußen und Bayern erläutert. Köln I3'!2. Fr. v. Hahn, Commeutar zum allgemeinen Teutschen HandelSgesctzbnch, Erster Band. Abth. 1. Braunschweig 1662. C. F. Koch, Allgemeines Dentsches Handelsgesetzbuch, hcrausg. mit Kommentar in Anmerkungen. (Besonderer Abdrnck des Siebenten Abschnitts, Achten Titels, Zweiten Theils des Allgemeinen Landrechts. AnSg.) Berlin 1863. A. Herzog, Das Oesterreichische Handelsrecht nach dem Handelsgesetzbuche v. 17. December 1862. Lief. 1. Wien 1863. I. Lntz, Allgemeines Deutsches HandelSgesctzbnch mit dem k. Bayerischen Einführnngsgesetze erläutert. Hest 1. 2. Erlangen 1863. III. Darstellungen des Handelsrechts in Lehrbüchern, und Grundrissen des Deutschen Privatrechts und in Nechtsencyclopädieen: I. Fr. Runde, Grundsätze des gemeinen Teutschen Privatrechtö. Göl- tingen 1791. 8. Aufl. von Chr. L. Runde, 182V. Commeutar dazu: W. A. F. Danz, Handbuch des Deutschen PrivalrechlS, 10 Bde. Stuttgart 17!>6—1323. C. I. A. Mittermaier, Grundsätze des gemeinen Deutschen PrivalrechlS, mit Cinschlnß des Handels-, Wechsel- und Seerechts Landshut 1321 (Lehrbuch des Teutsche» Privalrechts). 7. Aufl. 2 Bde. RegeuSburg 1317. K. Fr. Eichhorn, Einleiluug iu das Teutsche Privatrecht. Götlingen 1823. S. Aufl. 184S. 1) Ueber populäre Darstellungen seine« Inhalts von Weinhagen uud Miller und über die nachfolgenden Commenlare siehe Zeitschrift f. Handelsrecht Bd. VI. S. 324 sf. 20N Einleitung. E. F. Tieck, Gcschichic, Alterthümer und Jnstilnlioucn des Deutschen Privalrechls im Grundriß. Halle 1826. Fr, Orllosf, Grundzüge eines Systems des Teutschen Privalrechls. Jena 1628. G. Philipps, Grundsätze des gemeinen Deutsche» Privalrechls. Berlin I82!>. 3. Aufl. 2 Bde. 1846. W. Th. Kraut, Grundriß zu Vorlesungen über das Deutsche Privalrecht, mit Eiuschluh des Lehn- und Handelsrechts nebst beigefügten Quellen. Göltingcn 1880. 4. Aufl. 1856. R. Maurenbrecher, Lehrbuch des gesammten heutigen gemeinen Teut- scheu Privatrechls. 2 Bde. Bouu 1834. 2. Ausl. Bd. I. 1840. Bd. II. herausg. von Walter 1356. C. Fr. v. Gerber, System des Teutschen Privalrechts. Jena 1848. 7. Aufl. 1860. Hillebraud, Lehrbuch des heutigen gemeinen Deutscheu Privatrechts. Leipzig 1849. Dr. Bluntschli, Deutsches Privatrecht. 2 Bde. München 1853. 1354. 2. Aufl. in 1 Bd. 186N. H. G. PH. Gengler, Lehrbuch des Deutscheu Privalrechts. Erlangen 1854. (Ein zweiter Theil, 1862, behandelt Familien- nnd Erbrecht). G. Beseler, System des Deutschen Privatrechls. 3 Bde. Berlin 1647— 1855. (Das Handelsrecht in Bd. III.) F. Walter, System des gemeinen Deulscheu Privalrechls. Bonn 1855. L. A. Warnkönig, Juristische Encyclopädie. Erlangen 1853. F. Bluhme, Encyclopädie der in Deutschland geltenden Rechte. 2. Abtheile System des in Deutschland geltenden Privalrechts. Bonn 1852. 2. Ausgabe 1855. IV. Sammlungen von Abhandlungen: Neue Sammlung hanoelsrcchllichcr Abhandlungen von F. I. Jacobscn. Altona 1823. Juristische Abhaudlungen mit Elitscheidungen des Oberappcllationsgcrichls der vier freien Städte Deutschlands. Von A. Heise und F. Crvpp. 2 Bde. Hamburg 1827. 1830. Zeitschrift für Handclsrechl, mit Hinblick auf die Haudclörcchtöpraris in Preußen nnd ans die Grundsätze des Königlichen Obertribuuals zu Berlin iu Handelssachen. Vou W. Gelpcke (enthält nur Abhaudlungen des Herausgebers). 3 Hefte. Berlin 1852. 1853. Abhandlungen verschiedener Verfasser enthalten die Zeilschriften (sud. VIII.) V. Sammlungen von Rechtsquellen, auch der auswärtigen, enthalten mehrere der unter VIII. genannten Zeitschriften, außerdem: Haudelsarchiv. Sammlung der neuen auf Handel und Schifsfahrt be- §. 31. Die neuere Literatur des Deutschen Handelsrechts. ?01 züglichen Gesetze und Verordnungen des In- und Auslandes :c. Nach amtlichen Quellen. Herausg. im königl. Haudelsamte zu Berliu, redigirt von K. Del- brück und I. Hegel. Berlin 1847 — 1849. Mit Genehmigung des Ministe- riums sür Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Herausg. von G. v. Vie- bahu und Saint-Pierre. 1850—1355. Seit 18S6 unter dem Titel „Preußisches Haudelsarchiv, Wochenschrift für Haudel, Gewerbe uud Verkehrsaustalten. Mit Genehmigung des K. Ministeriums für Handel :c." nach amtlichen Quellen herausgegeben, gegenwärtig von Moser und Jordan. Bremer Handelsblatt. Redigirt von C. Andrec, dann von V. Böhmerl, jetzt von A. Emmiughaus. Seit 1L52. Insbesondere von Usancen: 1) Hamburgische: Soetbeer, Ueber Hamburgs Handel. Erste Fortsetzung. Hamburg 1842. S. 169—172. Hamburger Handelsarchiv (obeu S. 75). S. 149—163. (jedoch nicht überall vom Handelsgericht anerkannt). 2> Bremische: Bremer Handelsblatl Nr. 85. 104. 620. 521. 3) Lübeckische: Preußisches Haudelsarchiv 1856. Bd. II. S. 131—133. 4) Nürubergisch e: Sammlung einiger Nürubergischer Handelsrechtsge- wohuheiteu, Dargestellt durch Auszüge vou Beschlüssen und Entschcidungsgrün- deu betreffender Erreunlnisse in gegebenen Fälleu. Eine Privatarbeil des Han- delsgerichtsvorstandcs G. A. Nürmberger. Nürnberg 1846. 5) Preußische (jedoch nur als Entwurf einer Vereinbarung unter den Preußischen Haudelsvorstäudeu aufgestellt): Zeitschrift f. HandetSrcchr Bd. ll. S. 197-202, vgl. Bd. III. S. 326. 525. 635. Bd. IV. S. 385. 6) Württembergische: Zeitschrift f. Handelsrecht Bd. II S. 385—392. Andere Sammlungen finden sich in den unter VII. genannten Parere's, insbesondere der Handelskammern. Reichhaltige Mittheilungen über Localusancen in den §. 32. III. genannten Werken, insbesondere von Noback. Sammlungen der Handels- und Schiffsahrtsverträge besonders: 1) A. Soetbeer, Schifffahrtsgesetze, sowie Handels- und SchifsfahrtSver- träge verschiedener Staaten im Jahre 1847. Hamburg 1848. 2) C. A. v. Kamptz, Die Handels- nnd Schifffahrtsverträge des Zollvereins. Brauuschweig 1845. 3) W. F. v. Rohrscheid, Preußens Staatsverträgc. Berlin 1852. 4) I. Vesque v. Püttlingen, Nebersicht der Verträge Oesterreichs mit auswärtigen Staaten von dem Regieruugsantritt Maria Theresia's angefangen bis auf die neueste Zeit. Wien 1854. 5) Das Staatsarchiv. Herausg. vou L. A. Aegidi und A. Klau hold. Seit Juli 1861. Hamburg. 202 Einleitung. VI. Sammlungen von Rechtssprüchen enthalten mehrere der unter VIII. genannten Zeitschriften, außerdem: 1) Sammlung von Präjudizieu der obersten Gerichtshöfe Deutschlands in Handels-, See- und WcchsclrechtSstreitsachen bis zu Ende des Jahres 1856. Her- ansgcgeben von G. M. Klette. Erlangen 1857. Erste Fortsetzung 1857. Zweite Fortsetzung 1858. 2) Ausgewählte Entschcidnugsgründe des OberappellationSgcrichtö der vier freien Städte Deutschlands Herausgegeben von H. Thöl, Göttingcn 1357. 3) Nürnberger — siehe V. 4. 4) Gerichtliche Entscheidungen in Wechsel- und Merkantilscichen »ach dem Bayerischen Wechset- und Mcrkantitrechle und Processe und der AugSburger Wechselordnung. Aus deu Acten des k. Wechsel- und Merkanlilgerichls München gesammelt und heranSgegeben von- Leonhard Posset. München 1844. 5) Rechtliche Entscheidnngen und Gutachten der Würtlcmbergischcn Han- dclöschiedögcrichte und Privathandelökammcrn. Erste Lieferung 1843 — 135l). Stuttgart 1851. 6) Auswahl handelsrechtlicher Streitfälle, verhandelt vor dem Handelsgerichte der freien Hansestadt Bremen, nebst den von dem Handelsgericht und den höheren Gerichten abgegebenen Erkenntnissen und Entscheidnngsgründen. Bremen 1851. 7) Sammlung handelsgerichtlicher Entscheidnngen seit Einführung des allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches in Bayern. Bd. I. Heft I. Erlangen 1863. Nicht auf das Handelsrecht ist beschränkt: Archiv für Entscheidungen der obersten Gerichte in deu Teutschen Staaten, herausgegeben von I. A. Seuffcrt, seit Bd. 11 in Verbindung mit E. A. Seuffert, seit Bd. 12 allein von dem letzleren. Bisher 15 Boe. München 1847—1862. Ferner die überaus zahlreichen Partie ulären Sammlungen, unter denen für das Handelsrecht von vorzüglicher Bedeutung sind: 1) Die verschiedenen Sammlungen der Urtheile des Oberapp ellationsg er ichtö zu Lübeck: «,> Sammlung der Erkenntnisse und EntscheiduugSgründe des Oberapvel- lationsgerichls zu Lübeck in Hamburgischeu Rechtssachen nebst deu Erkenntnissen der früheren Instanzen. Bd. I. lErkenutnisse v. 1. Februar 1843 bis 31. December 1847). Hamburg 1649. Bd. II. (Erkenntnisse v. 1848 bis 1855) 1356. Bd. III. Abtheil. 1- 3. (Erkenntnisse v. 1856 — 1856) 1859 — 1361. Neue Folge. Erkenntnisse aus der Zeit vor dem Jahre 1643 enthaltend. Bd. I. Abth. 1. (1840—1642) 1355. 8. 31. Die neuere Literatur deö Deutschen Handelsrechts. ZYZ Eine zweite Sammlung führt den Titel: Hamburgische Gerichtsvrcuis. Bearbeitet von einem Advokaten. Erster Band: Vollständige Sammlnng der von dem O.A.G. zu Lübeck im Jahre 1856 im Hamburgischen Rechtssachen abgegebenen Urtheile sammt Motiven, mit den Vorentscheidungen der verschiedenen Unterinstanzen wörtlich abgedruckt. Hamburg 1659. b) Sammlung der Eutschcidungsgrüude des O.A.G.'s der vier freien Städte Deutschlands zu Lübeck iu Bremischen Civilrechtssachen. (Statt der Abschrift für Bremische Theilnehmer der Sammlung als Manuscrivt gedruckt). Bd. I. iJahrgaug 1842 1845). Bremen 1846. Bd. II. (1846—1850). 1661. Bd. III. (1851—1656). 1657. Bd. IV. (1857—1861). 1862. o) Sammlung von Entscheiduugeu des O.A.G.'s zu Lübeck in Lübecker Rechtssachen. Herausgegeben v. C. A. T. Brühn. Bd. I. II. Lübeck 1858. ck) Sammlung der Entscheidungen deö O.A.G.'s zu Lübeck iu Frankfurter Rechtssachen mit Berücksichtigung der Erkenntnisse der früheren Instanzen. Herausgegeben v. I. I. Römer. Bd. I — IV. (seit 1852>. Frankfurt (Boselli) 1854—18i1. Eine zweite Sammlung unter gleichem Titel: Herausgegeben durch einen Verein von Juristen. Bd. I—V. Frankfurt (I. D. Sauerländer) 1854—1862. 2) Die Sammlungen der Urtheile des Obertribunals zu Berlin, insbesondere: a) Entscheidungen deö Königlichen Obertribunals, heransgegeben im amtlichen Auftrage von den Obertribunalöräthen .... (die Herausgeber haben gewechselt» Bd. I—XI.VIII. Berlin 1837—1668. d) Archiv für Rechtsfälle aus der Praxis der Rechtsanwälte des Königl. Oberlribunals. Herausgegeben von den Obertribunalö-Rechtsauwällen nnd redi- girt von Th. Strieth orst. Seit Bd. 23 unter dem Titel: Archiv für Rechtsfälle, die zur Entscheidung des Königl. Obertribunals gelangt sind. Herausgegeben und reoigirt von Th. Striethorst. Bd. I—XI.VI. Berlin 1651—1863. 3» Sammlung der civilrechllichen Entscheidungen des k. k. obersten Gerichtshofes. Herausgegeben von I. Glaser und I. Unger. Wien 1359. VII. Sammlungen von kaufmännischen Gutachten, insbesondere der Handelskammern: Ausgewählte Gutachten der Handelskammer zu Frankfurt a. M. Eine Quelle des Handelsrechts. Herausgegeben von Conrad Malsz. Frankfurt 1854. 22 Gutachten der Handelskammer zu Frankfurt a. M. aus den Jahren 1352—1856. Mitgetheilt von Demselben. (Zeitschrift f. Handelsrecht Bd. IV. S. 116—175). Mittheilungen ans der Praris der Handelskammer zu Zürich. Von Fick. (Zeitschrift f. Handelsrecht. Bd. II. S. 620-640). Vgl. auch Nürnbergische: obeu V. 4, Württembergische: V. 6 und VI. 6. 204 Einleitung. VIII. Zeitschriften. Dem Handelsrecht ausschließlich gewidmete: I) Magazin für die Handlung, Haudelsgesetzgebuug zc. von v. Fahncu- berg. Siehe oben S. 51. 21 Archiv für das Handelsrecht. Eine Sammlung wichtiger, vor dem Hamburgischen Handelsgerichte verhandelter NcchtSfällc. Herausgegeben von einigen Hamburgischen Nechtsgelchrten. 2 Bde. Hamburg 1816—1820. 3) Rechtsfalle aus dem Gebiete des Handelsrechts, znr Hamburgischcn Monatsschrift für Politik und Handel (seit Jahrgang 2: Hambnrgische Zeitschrift für Politik, Handel uud Handelsrecht). Herausgegeben von C. W. Asher. Jahrg. III. von G. H. Kirchenpauer. 1. Jahrg. 2 Bde. 2. Jahrg. 4 Hefte. Hamburg 1634. 1835. 3. Jahrg. Bd. I. 1836. 4) Archiv für das Preußische Handels- und Wechselrecht. Herausgegeben von K. Grafs. Bd. I. iu 3 Heften. Breslau 1844 — 1846. Bd. II. Heft I. 1848. ö) Zeitschrift f. Handelsrecht — von Gelpcke. Siehe oben sub. IV. 6) Archiv für Deutsches Wechselrecht und (seit Bd. VI. 3.) Handelsrecht. Herausgegeben vou Eduard Sieben haar und (bis Bd. IX.) Theodor Tauchnitz Bd. I—XII. Leipzig 18S1—I863. 7) Zeilschrift für Handelsgesetzgebung und für Entscheidungen der obersten Gerichtshöfe aller Deutschen Staaten in HandelsrechtSsachcn mit Einschlnß des Wechselrechts. Nach den neuesten Quellen bearbeitet und herausgegeben von G. M. Kletke. Erster Jahrgang Heft 1. 2. Nürnberg 1857. 8) Zeitschrift für das gesammtc Handelsrecht, herausgegeben von L. Goldschmidt. Bd. I—VI. Erlangen 1858—1663. 9) Neues Archiv für Handelsrecht, herausgegeben von I. F. Voigt und E. Heinichcn, an Stelle des letzteren seit Bd. II. von H. G. Heineken uud zeitweise H. A. C. Weber. Bd. I—IV. Hamburg 1658—1663. 10) Centralorgan für den Deutschen Handelsstand. Redacteur Georg Löhr. Bd. I. II. Cöln 1862. 1863. II) Archiv für Theorie nnd Praxis des Allgemeinen Deutschen Handelsrechts. Herausgegeben von (v. Raule, v. Gerber, für Heft 1). F. B. Busch. Bd. I. Hest I. 2. Leipzig. 1862. 1363. Handelsrechtliche Mittheilungen, Abhandlungen oder Rechtssprüche, bringen auch die meisten das gesammte Rechtsgebiet umfassende Zeitschriften, insbesondere: 1) Archiv für die civilistische Praxis. Bisher 45 Bde. Heidelberg 1818 bis 1862. 2) Zeitschrift für Deutsches Recht, 20 Bde. Geschlossen Leipzig (seit Bd. 9 Tübingen) 1839—1661. 3) Archiv für praktische Rechtswissenschaft, herausgegeben von Sch äffer, §. 32. Die neuere Literatur des Deutschen Handelsrechts. 205 Seitz, E, Hoffmaun, und von Bd. II. an: Elvers, seit Bd. VIII. an dessen Stelle: B. Emminghaus nnd H. Martin. Bisher 9 Bde. Bd. I. Regensburg. Bd. II. fs. Marburg und Leipzig 1852—1862. 4) Jahrbücher sür die Dvgmalik des heutigen Römischen und Deutschen PrivalrechtS, herausgegeben von C. F. v. Gerber uud R. Jhering. Bisher 6 Bde. Jena 18ö7—1863. 5) Jahrbuch des gemeinen Deutschen Rechts, herausgegeben von I. E. Bekker, Th. Mnther und (seil Bd. V. O. Slobbe). Bisher 6 Bde. Leipzig 1357—1863. 6> Jahrbücher der Deutschen Rechtswissenschaft und Gesetzgebung, herausgegeben von H. Th. Schletter. Bisher 8 Bde. Erlangen 1855—1862. 7) Deutsche lsrüher Preußische) Gerichtszeituug. Redigirl vo» C. C. E. Hiersemenzel. Bisher 4 Jahrgänge. Berlin 1858—1862. 8) Beiträge zur Erläuterung des Preußischen Rechts durch Theorie und Praris. Unter Mitwirkung mehrerer prallischer Juristen heransgegeben von I. A. Gruchot. Bisher 6 Bde. Hamm 1857—1862. 9) Zeitschrift f. Österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde, Wien 1334—1845, herausg. v. Dolliner u. Kudler, später v. Kud- ler n. Fränzl. Oeflerr. Zeitschr. f. Rechts- und Staatswissenschaft, 1346—1849, h. v. Kudler, M. v. Stubenrauch n. Tomaschek. Magazin s. Rechts- und StaatSwissenschaft, mit besonderer Rücksicht auf Oesterreich, 1850 — 1357, h. v. Haimerl, Bd. I —VI. Prag, Bd. VII. ff. Wien, Bd. XV. XVI. als Nene Folge Bd. I. II. Oesterreichische Merleljahrsschrift f. Rechts- und Staats- wisscnschafl, h. v. Haimerl, seit 1858. Wien, Bd. I—X. 10> Allgemeine Österreichische Gcrichtszeitnng. Redigirt von M. v. Stubenrauch und I. Glaser, herausgegeben von Th. Rizy. Bisher 13 Jahrgänge. Wien 1850—1862. 11) Württembergisches Archiv für Recht nnd Rechtöverwaltung, Herausgegeben von Kübel und Sarwcy. Bisher 5 Bde. Stuttgart 1858—1862. 12) Hambnrgische Gerichtszeituug. Herausgegeben von mehreren Ham- burgischcu Juristen. Bisher 2 Jahrgänge. Hamburg 1861. 1862 «.enthält die Urtheile des Handelsgerichts zu Hamburg). 13) Zeitschrift f. Rechtspflege uud Verwaltung zunächst für das Königreich Sachsen. Bd. I — III. Nene Folge, herausgegeben von Th. Tauchnitz uud Nicht er, später A. du Ehesne. , Bisher 23 Bde. Leipzig 1838 — 1862. 206 Einleitung. Anhang. Neuere Literstur der Handrlswissenschaft *). 8- 32. Die hervorragenderen Werke sind! I. Systeme. I. G. Büsch, Theoretisch - praktische Darstellung der Handlung in deren mannigfaliigen Geschäften, 2 Thle. Zusätze 3 Thle, Hamburg 1792 — 18NN. Dritte verm, und Verb. Auflage mit Einschallungen und Nachträgen von G. P. H, Normanu. 2 Bde. Hamburg 1808, (Auch Th. I. II, der sämmtliche» Schristen, Hamburg 1624). G. H. Buse, Vollständiges Handbuch der Comptoirkunde, 3 Bde, Erfurt 1799—1804. Joh. Mich. Lcuchs, System des Handels. S Bde. Nürnberg 1804— 1806. 4. Ausg. 2 Bde. 1839. C. Criiger, Der Kaufmann. 2 Thle. und Supplem. Hamburg 1817— 1819. 3. Aufl. 4 Bde. von Langhenie. 1837. I. v. Sonnenleithner, Lehrbuch der Haudelswisseuschast. Wien 1819. A. Schiebe, Die Eoutorwissenschafl mit Ausnahme des Briefwechsels und der Buchhaltung. 2 Bde. Frankfurt a. M. 1830. S. Aufl. 1836. L. C. Bleib treu, Lehrbuch der Handelswissenschaft. Karlsruhe 1831. Derselbe, Merkantilpraris. Anleitung zur kaufmännischen Geschäftsführung. Karlsruhe 1347. L. Schleier, Die Handelswisscnschaft. Theoretisch und praktisch dargestellt. Leipzig 1848. Fr. Noback, Systematisches Lehrbnch der Handelswissenschaft. Berlin 1843. 1849. 2. Aufl. 1851. Derselbe: Der Kausmaun als Lehrling, Com- mis und Prinzipal. 2 Bde 12. Leipzig 1342. 1344. W. Röhr ich, Abriß der Haudelswisseuschast. Leipzig 1861. II. Handelsgeographie. F. W. v. Redcu, Allgemeine vergleicheude Handels- und Gewerbsgeo- graphie uud Statistik. Berlin 1844. K. Andree, Geographie des Welthandels. Bd. I. Heft I. Stuttgart 1862. III. Juristische Waarenkunde! I. E. Kruse, Allgemeiner nnd besonderer Hamburgischer Contorist. 2 TH. Hamburg 17ö3. Letzte lTH. I. 6.) Ausgabe 1808. 181S. Vgl. oben §. 2 Die ältere franzosische Literatur oben S. 26. 27, die Niederländische S. 30, die Dentsche S. 37. 33. Z. 32. Neuere Literatur der HandelSwisscnschast. 307 Joh. Chr. Nelkenbrecher, Allgemeines Taschenbuch der Maaß-, Gewichts- nud Münzkunde, der Wechsel-, Geld- und Fondscurse zc. für Banquiers uud Kaufleute. Berlin 1762. 18. Ansl., bearb. von F. E. Feller und F. W. Grimm. Berlin 1358. !oric>ue et pratiHne clu corumeree et clo la, naviu-uwu. 2 Bde. 8 Paris 1359. 1861. L-uillirumin st Lis. VI. Gesammelte Schriften. I. G. Büsch, Sämmtliche Schrislen über die Handlung. 8 Thle. Hamburg 1824—1327. Erstes Buch. Die Regeln und Auellen des Handelsrechts*). I. Allgemeines, gemeines und partikuläres Handelsrecht. Die Privatautonomie. 8. 33. Das Handelsrecht ist theils allgemeines, theils gemeines, theils particuläres Recht. Allgemeines Handelsrecht ist das gleiche Handelsrecht verschiedener Staaten, gemeines Handelsrecht das aus Einer Rechtsquelle für einen und denselben Staat oder doch umfassende Gebietstheile desselben') geflossene subsidiäre oder Principale Handelsrecht. ') Heise's Handelsrecht §. 6. Thöl, Handelsrecht I. §. 3 - 10. Thöl, Einleitung in das Deutsche Privatrecht. Göttingen I8SI. Brinckmann, Handelsrecht §. 7. v, Hahn Kommentar zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch. Zu Art, I. Vgl. auch ?rsrosi-^, Ltuäsg äs äroit Lommereial slu I. II. Os Is-mai ro st I^exioitviri ?raits äs äroit sommersikl (2. Aufl. des triüte än contrkt äs commission) t. I, Nr, 10—14. Holtius Voorle/inAsu ovsr ns,näols en ^eorvAt. I, ^ 1. I» ^o galt in Prenßcu bis zur Einführung oer Demschen Wechselordnung und des Deutscheu Handelsgesetzbuches ein dreisaches gemeines Recht auch in Handelssachen. Aehnlich in Bayern und der Oesterreichischcn Monarchie. Vgl. oben §. 9. 12. Äoldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 14 210 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. Das allgemeine Handelsrecht ist äußerst umfangreich, und zwar für den Gesammtkreis der Europäischen Civilisation 2). Die Ursachen dieser Gemeinsamkeit liegen theils in der internationalen, kosmopolitischen Natur des Handels selbst und der durch ihn begründeten Verkehrsgemeinschaft aller handeltreibenden Nationen, theils in einer Reihe wichtiger geschichtlicher Thatsachen, unter denen mehrere als lebendiger Ausdruck dieser Interessengemeinschaft erscheinen. So die Anerkennung und Ausbildung eines internationalen Handelsrechts (des fus M^ium) in der Römischen Praxis, dessen Grundsätze allmählich den gesammten auch inneren Verkehr durchdrangen, und zum universalen Verkehrsrecht der ganzen alten Welt wurden: dessen überwiegender Einfluß bereits im Äeginne und nachhaltiger in den letzten Jahrhunderten des Mittelalters auf die Rechtsbildung insbesondere der südlichen und mitteleuropäischen Staaten und deren Colonieen; die Concentration des Großhandels und namentlich des Geldhandels in den Händen der Italienischen Kaufleute (Lombarden) einerseits, wenigstens des Waarenhandels in dem geschlossenen Kreise der Norddeutschen Kaufleute (Deutsche Hanse) andererseits, und das Zusammentreffen dieser beiden großen Verkehrsgruppen auf den französischen, später den Deutschen, namentlich Frankfurter, Weltmessen") und den Flandrischen Weltmärkten; die Einwirkung der Italienischen Gewohnheiten, Doctrin und Gerichtspraxis in Handelssachen auf die kaufmännische und Rechtsbildung Europa's bis tief in das achtzehnte Jahrhundert ^); die gegenseitige 2) Am schärfsten wird dieser universale Charakter des Handelsrechts in der Englischen Rechtsauffasjung lietout. Siehe oben S. 77. 3) Bereits 1203 und 1298 erhielt Lübeck Französische Meßprivilegieu (Sar- toriuö-Lappenbcrg I. S. 372). Die Konstanzer haben 1296 auf allen 4 Champagncrmessen ihre Nicderlagshänser. (Urkunden: Zeitschr. f. Gesch. des Obcrrheins v. Mone. Bd. IV. S. 48—SO). Ueber Frankfurts Messen s. Kriegk, Frankfurter Bürgerzwiste und Zustände im Mittelalter. 1862. S. 294 ss. 4) Einer der einflußreichste» Italienischen Schriftsteller, Casaregis, ist erst 1737 gestorben, uns noch der Leipziger Kurszettel von 1742 (Siegel, Voipus M-is eairikwüs I. S. 62) ist iu italienischer Sprache abgefaßt. Siehe auch den Leipziger Kurszettel von17I1 beiKönigken zuArt.XXXI. der Leipziger W.O. §, 33. Allgemeines, gemeines, parliculäres Handelsrecht. Privataulonomie. ZU überaus häufige Entlehnung fremden Gesetzes- und Gewohnheitsrechts 2); die wisienschaftliche Benützung fremder Rechtssätze und Literatur. Das gemeine Handelsrecht gilt in seinem ganzen Gebiet absolut, oder, in der Regel, nur subsidiär. Das allgemeine Handelsrecht dagegen ist mit Vorsicht zur Ergänzung und Fortbildung des einheimischen, gemeinen oder parti- culären, Rechts zu benutzen. Aus der Uebereinstimmung selbst vieler Landesrechte ist nicht schlechthin die gleiche Entscheidung für eine durch das eigene Recht nicht gelöste Frage zu folgern. Allein diese Uebereinstimmung kann zum Nachweise eines allgemeinen, oder auch ehemals gemeinen") Gewohnheitsrechts, oder zum Belege der Richtigkeit, somit zur Befestigung eines durch wissenschaftliche De- duction gefundenen Rechtssatzes dienen. Das gemeinsame Deutsche Handelsrecht ist kein gemeines, sondern allgemeines Recht der Deutschen Staaten — sowohl das aus der Zeit des Reichs überkommene ältere, ehemals gemeine Recht, wie das seither entstandene Gewohnheits- und Gesetzesrecht. Auch die Deutsche Wechselordnung, wenngleich sie in fast allen Deutschen Bundesstaaten ohne Aenderungen gilt, und das Deutsche Handelsgesetzbuch, falls es auch in sämmtlichen Bundesstaaten zur unveränderten Einführung gelangen sollte, sind nicht gemeines Recht Deutschlands ^). Wohl aber sind diese beiden Gesetzbücher als der 5) So der Uebergang der kooio äss ^uAsmsris ä'OIl-roll und des Nordholländischen Secrechtö in das Seerecht des gesammten Nordens (Wisby'sches Seerecht), wie des Lonsul-xlo Zsl mare in das südcuropäischc Seerecht. Der weilreichende Einfluß der Orcionn. äu coium. 1673, der Oräonn. äe I» miU'inv 1681, wie des Locie äo coinwereo 1807. So ist die älteste Deutsche Wechselordnung, die Hamburgische iu dem Stadlrecht von 160"/z, wesentlich aus den postumen van Antwerpen entlehnt und die späteren Deutschen Wechselordnungen sind meist eine der anderen nachgebildel. >>) Z- B. für Deutschland, so lange dasselbe Einen Staat bildete. 7) Richt ein Rest jener veralteten Theorie des vorigen Jahrhunderts, nach wetcher nur im Wege der Gesetzgebung Recht entstehen könnte — wie Kuutze Deutsches Wechselrechl S. 225 behauptet — sondern auch vom heutigen Standpuntt der Rcchlslhevrie aus ist der Satz vollkommen wahr, daß es gemeines Recht nnr innerhalb eines staaUichen Orgamsmns gibt, mag dieser ein Einheilöslaat oder ein Bnndesstaal sein, nicht dagegen für einen nur vötkerrechllicheu Verein, wie den Deutschen Bund. Der Satz 14 * 212 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. vollkommenste Ausdruck des gegenwärtigen gemeinsamen Deutschen Rechtsbewußtseins zu erachten und dieser Ursprung derselben muß dahin führen, daß im Zweifel, und von durchaus singulären Bestimmungen abgesehen, ihr Inhalt auch da zur Geltung gelangt, wo ihre formelle Einführung unterblieben ist^i. Hingegen die einseitige Abänderung derselben, wenn auch aus wirthschaftlichen und nationalen Gründen durchaus verwerflich"), ist staats- und völkerrechtlich ohne allen Zweifel statthaft"). Beseler's „Volkseinheit, nicht Staatseinheit ist dazu erforderlich" führt auf das Volk ohne Staat, d, h. auf den Naturzustand Vgl. N. v. Mo hl, Geschichte und Literatur der Slaatswissenschafteu Bd. II. S. 286 ff. „Sicher ist selbst ein bloßer Faden, welcher den Pfeilbündel zusammenfaßt, von Wichtigkeil für den Freund des Vaterlandes, allein es muß ein wirklicher Faden sein, nicht blos ein aufgemalter." v. Wächter, Gemeines Recht Deutschlands S. 4—1V. 230. Thol, Handelsrecht §. 11 a, — der im Uebrigen (§, 4. 5.) den Begriff des gemeinen Rechts weiter faßt, da er für denselben nur die Einheit der Quelle, nicht auch des Staatsgebiets erfordert. 8) Siehe oben S. 10S—108. 9) Den Fall einer zwingenden Nothwendigkeit ausgenommen. Solcher lag jedoch nicht vor, als während der Handelskrisis des Jahres 1858 Lübeck den Art. 29 der D. W. Q. suspendirte. Besonnener wurde in anderen Staaten verfahren. 1V) Eine entgegengesetzte Entscheidung hat zwar in einer Bremischen Wechselsache das Oberappellatiousgerichl zu Lübeck gefällt (Urtheil vom 23. September 1852: Jurisprudenz des O.A.G.'s der vier freien Städte in Wechselsachen S. 277. 273.), allein es haben sogar die meisten Deutschen Regierungen vor, im Laufe und nach Schluß der Berathungen über die Deutsche Wechselordnung und das Handelsgesetzbuch sich das einseitige Abänderungsrecht ausdrücklich vorbehalten. Ein auf das Gegentheil gerichteter Antrag ward selbst in der constituirenden Deutschen Nationalversammlung abgelehnt, und dem ein Gleiches bezweckenden Wunsche der Deutschen Bundesversammlung in den Beschlüssen vom 31. Mai 1861 u. 23. Januar 1362 ist nicht durch eine Vereinbarung der Regierungen entsprochen worden. Vgl. oben S. 99. 104. 105. 118. 125. 170-175. Nur ist der durch die Entstehung aus gemeinsamer Berathung und auf dem Boden nationaler Rechtsüberzeugung begründeten Rechtsgemeinschaft dadurch auch formell Rechnung getragen worden, daß die meisten Publi- caliousformeln der Einzelstaaten auf diese Umstände ausdrücklich hinweisen. Vgl. oben S. 108. 132. z. 33. Allgemeines, gemeines, particuläreS Handelsrecht. Privatautonomie. Z1Z Die Deutsche Wechselordnung und das Deutsche Handelsgesetzbuch bilden in denjenigen Staaten, wo sie eingeführt sind, die Grundlage des gesetzlichen Handelsrechts"). Ob und inwieweit neben ihnen älteres^) gesetzliches Handelsrecht der Einzelstaaten in rechtlicher Geltung geblieben ist, bestimmt sich, soweit die Einführungsgesetzc nicht Abweichendes verordnen, nach folgenden Grundsätzen: 11) Ueber deren Verhältniß zum Handelögewohnheitsrecht siehe §. 35. 36, und zum allgemeinen bürgerlichen, also nicht speciell dieHan- delövcrhältnisse regelnden, wenn auch möglicherweise treffenden Recht siehe §. 37. Ueber die Deutsche W.O. als Gewohnheitsrecht s. S. 108, Not. 3. 12) Jüngeres gesetzliches Handelsrecht hat das H.G.B, nicht beschränken können, weil es in jedem Staate nur als Landesgesetz gilt, somit durch späteres Landesgesetz ergänzt, modificirt, aufgehoben werden kann. Vgl. Not. 10. 13) Es sind aufgehoben: a) durch das Preußische E. G. Art, 60, außer den bisher geltenden Handelsgesetzbüchern ^). li) Soweit das Gesetzbuch entweder ganze Rechtsinstitute gar nicht regelt, oder doch einzelne Rechtsverhältnisse gar nicht regeln will, gleichviel ob es auf die Ergänzung aus den Landesgesetzen verweist") oder nicht. — Den Bestimmungen der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung S56. 731 S. 3. 768. Sine ausdrückliche Konsequenz dieses Grundsatzes ist Art. 317 S. 2. 15) So D.H.G.B. Art. 6 S. 2. Art. 82. S. I. Art. 83. 308. 312. S. 1. 2. 349 S. 4. 421 S. 2. 449. 470 S. 2. S36 S. 2. 562. Unter den „Lan- desgcsctzen" auf welche das H.G.B, verweist, verstehen die Einführungs- gesetzc „das gcsammte gellende Recht": Sachsen-Mciningen Z. 31. Schwarz- burg-Sondershauscn §. 37. Sachsen-Weimar-Nisennach §. 35. „das geltende Recht sowie die künstige Gesetzgebung": Coburg Art. 24. „allgemeine wie varticuläre Gesetze und Verordnungen": Auhalt-Bernb. Art. 35. Oesterreich. §. 5. 16) RechtSinstitnle: z. B. das Recht der Börsen, Privatmäkler, des minderjährigen Kausmauns, den Handels- und Wechselprotest, das civile Wechselrecht, die uneigentliche Bodmerei. Einzelne Rechtsverhältnisse: z. B. Anstellung und Absetzung der Handelsmäkler, Zurücknahme der staatlichen Genehmigung sür Aktiengesellschaften, Aufnahme von Dispachen:c. 17) A. W.O. Art. 2 S. 3. Art. 35 S. I. H.G.B. Art. 8 S. 2. Art. 11. 14 S. 3. Art. 34 S. 3. Art. 61 S. 2. Art. 65. 82 S. 3. Art. 84 S. 1. Art. 242 S. 2. Art. 2^2 S. 1. Art. 304. 305 S. 2. Art. 434. 467 S. 2. Art. 627. 533. S34 S. 3. Art. 536 S. 2. Art. 541 S. 2. Art. 544 S. 2. Art. 547 S. 3. Art. 553. 679. 701. 731 S. 3. Art. 756 767 S. 1. Art. 768. 730 S. 3, Weiter gehen einzelne l^infüh- rungsgesetze (Not. 13), insbesondere das Bayerische, in dessen Motiven ausdrücklich hervorgehoben wird, dast ältere Handelsgesetze selbst dann nicht zur Anwendung kommen dürfen, wenn sie über Gegenstände und Rechtsverhältnisse bestimmen, welche in dem H.G.B, ganz übergangen oder minder vollständig behandelt sind. (Zcitschr. f. Handelsrecht Bd. VI. S. 393). Zjfi Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. hat das jüngere Deutsche Handelsgesetzbuch in keinem Punkte derogirt — Weitaus der größte Theil der Handelsrechtsnormen ist ergänzender Natur; er gilt nur in Ermangelung eines ausgesprochenen entgegengesetzten Willens der Betheiligten Doch ist die Privatautonomie derselben auch durch mancherlei absolute — gebietende und verbietende — Vorschriften eingeschränkt, sowohl im Gebiete des Wechselverkehrsdurch die Deutsche Wechselordnung, wie sür den Handelsbetrieb überhaupt und einzelne Verkehrszweige durch das Deutsche Handelsgesetzbuchs). Der Uebertretung des Ge- 18) So bestimmt ausdrücklich, um jedem Zweifel vorzubeugen, D.H.G.B. Art. 2. Nürnberger Protokolle S. 451. 685. 4508. 19) So ausdrücklich- D.H.G.B. Art. 90. 157. 267. 266. 260. 28-1. 285. 291. 292 S. 2. 29S. 297. 316. 324. 326. 334 — 336. 339. 342. 344. 349 S. ü. 351 — 353. 359. 370. 376. 384. 385. 394. 398. 399. 410. 413. 439. 441. 457. 536. 538. 541. 554. 562. 568. 669. 573. 577. 594. 595. 601. 617. 618. 621 — 623. 646. 673. 682. 744. 751. 797. 799. 800— 603. 805—807. 816. 824. 835. 851—856. 890. 899. 20) Vgl. Protokolle der Leipziger Conferenz S. 57, 58. und den noch der Ergänzung bedürftigen Aufsatz von E. Hoffmann im Archiv für Wechselrecht Bd. IX. S. 295 — 309., auch die Nürnberger Novellen 3. 4. 5. (oben S. 1I6>. 21) Dieses hat zwar die meisten den Handelsverkehr vorzugsweise einengenden Gebote und Verbote des Römische» Rechts beseitigt, wie die I.ex ^nuLlu,- ginn», die Huerel». non numerstae peininwö, die Grundsätze von der cautio inilwerstn, zum Theil die Zinsbeschränkungen — dagegen auch zahlreiche neue, dem bisherigen Recht zum Theil unbekannte absolute Vorschriften aufgestellt. Dahin gehöre» n. a. ein großer Theil der Firmen-, Procu- ren- und Mäklerordnung; zahlreiche Bestimmungen des Societätsrechts, insbesondere hinsichtlich der Stellung der Gesellschafter nach außen, am zahlreichsten für Aktien- und Commanditactieugesellschafien; das besondere Eisenbahnrecht, welches in absolute» Rechtssätzen und deren gestalteten Modifikationen besteht viele Vorschriften des Seerechts und Assecuranzrechts z. B. Art. 432—437. 446. 462. 486. 487, 490-494. 515 u. s. s. Nicht hierhin gehören Verbote, welche nur für de» Fall der Nichtcinwilligung der zunächst ittteressirte» Personen bestehen, z. B. des eigenen Handelsbetriebs der Procuristen, Handlungsgehülfen und offenen Gesellschafter; das Verbot gegen Schiffer, Schiffsmann und Befrachter ohne Genehmigung des Rhe- §34. Die Quellen u. die Methode des H.R.'s. Treu u. Glauben. Interpretation. bots oder Verbots entspricht als Folge entweder die Ungültigkeit des betreffenden Rechtsakts^), oder eine Strafe bez. Schadensersatz^), oder beides^). Ausnahmsweise droht das Gesetz keine nachtheilige Rechtsfolge an 2»). II. Die Quellen und die Methode des Handelsrechts. Treu und Glauben. Die Interpretation. 8 34. Neben Gesetz und Gewohnheit erscheint als Quelle auch des Handelsrechts die Rechtswissenschaft, denn sie erzeugt sehr zahlreiche Rechtssätze. Sie ist jedoch Rechtsquelle in einem andern Sinne als Gesetz und Gewohnheit. Zur richtigen Anwendung der gesetzlichen und gewohnheitlichen Regeln ist erforderlich deren vollständige Erkenntniß. Die wissenschaftliche Erkenntniß oder Entwickelung (Auslegung, Interpretation) führt einerseits zur Erläuterung (Erklärung — Einschränkung — Ausdehnung des Wortsinnes), andererseits zur Fortbildung des Rechts auf dem Wege der Analyse und Synthese, indem die in ihrem wahren Inhalt erkannten Rechtssätze auf die ihnen zu Grunde liegenden Principien zurückgeführt, diese wiederum in ihre Elemente zerlegt, oder zur Herleitung neuer Rechtssätze (Analogie), zum Aufbau von Rechtsinstituten und eines Rechtssystemes benützt werden. Hier ist die wissenschaftliche Thätigkeit freilich noch eine gebundene. Allein sie schreitet auch zur durchaus freien Production ders bez. Schiffers, Waaren an Bord zu bringen, Güter auf das Verdeck zu laden u. dgl. mehr. Siehe auch §, 34. Not. 8. 22> Z. B. H.G.B. Art. 7 S. 1. 43. 116. 117. 116. 138. 54. 111. 163. S. 2. 112. 113. 166. 16S. 173. 184. 23) Z. B. H.G.B. Art. 16—21. 23. 26. 27. 4S. 71. 81. 86 — 89. 129. 13S. 151—166. 163. 168. 179. 241. 245. 248. Preuh. E.G. Art. I I. 12. §.9. 24) Z. B. H.G.B. Art. 27. 178. 211. 197. 202. 203. verb. mit 204, und 216. 217. verb. mit 241. 245. 247. 248. 25) Z. B. H.G.B. Art. 28—33 bezüglich der Führung der Handelsbücher, da die Beweiskraft ordnungsmäßig geführter Handlungsbücher ein Vortheil ist, welcher iu Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen wegfällt — doch ergänzen hier die Regeln der Particulargejetze über den Bankerutl; Art. 44. 48. 139. bez. der Form der Firmenzeichnuug durch Procuristen, Handlungsbevollmächtigten und Liquidatoren — wo die Verantwortlichkeit gegen den Principal selbstverständlich ist, u. a. m. 218 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. vor. Genügen nämlich die vorhandenen Nechtssätze, auch bei freiester Behandlung, nicht, den sich immer neu gestaltenden Verhältnissen ihre rechtliche Norm zu geben, so liegt der Wissenschaft') die Aufgabe ob, die dem Wesen und inneren Zweck dieser Verhältnisse — der sogenannten Natur der Sache snatmalis ratio) — entsprechenden und gleichsam immanenten Rechtsgesetze selbstthätig zu finden und darzulegen^. Dies wird wichtig insbesondere dem nur ergänzenden bürgerlichen Recht gegenüber. Unten §. 37. Die so auf wissenschaftlichem Wege gefundenen Rechtssätze können durch Gesetz oder den in der Gewohnheit sich äußernden Rechtswillen zu schlechthin bindenden Normen erhoben werden — so lange dies nicht der Fall, schöpfen sie ihre verbindende Kraft lediglich aus 11 Selbstverständlich ebensowohl im concrelen Rechtsfall dem Richter und Ad- vocaten, wie abstract dem Rechtslehrer und Schriftsteller. Ihre Methode ist die gleiche, die thatsächliche Gelegenheit zur freien Rechtserzengung den ersteren meist häufiger geboten — die allseitige Erwägung, die begrisf- liche Evustruclion, die systematische Einrcihung hingegen den letzteren in höhcrem Grade obliegend. 2) Auf die „Natur des Geschäfts" verweist auch das H.G.B den Richter in zahlreichen Fälleu, z. B. Art. ^24. 326. 334. 342 S, 3. 359. Die Erkenntniß der Natur der Sache und der ihr entsprechenden Regeln geschieht mittelst wissenschaftlicher Abstraktion. Aus der Fülle der thatsächlichen Erscheinungen ist das innere Gesetz derselben, mag es — wie im Handels' wesen durchgehends — ein wirthschaflliches (stehe oben S. 197 Not. 1), oder zugleich auch ein ethisches «.Treu uud Glauben — siehe Not. 7) sein, zu ermitteln. Diese thalsächliche Erscheinung darf regelmäßig als eine dem bewußten oder unbewußten Bedürfniß entsprechende angesehen werden. Darum fällt der gefundene Rechtssatz meist zusammen — und daran erprobt sich seine Richtigkeit — mit dem, was Takt oder Bewußtsein des Handelsstandes sür angemessen erachten und als gewohnheitliche Norm durchführen oder anstreben. Die Handelsoperationen sind nun zum weitaus größten Theile Rechtsgeschäste, daher ist hier ans der Beobachtung von Rechtsgeschäften (Börsengeschäfte, Afsecuranzen u. s. f.) deren Wesen und Zweck zu ermitteln. Hieraus ergibt sich die Wichtigkeil der übliche» Formulare, Clauseln, Statuten n. dgl., die Nothwendigkeit gründlicher Einsicht in die Handelswissenschaft (oben§.2> für die Rechtsfindung. — Ueber „die Natur der Sache" vgl., anßer Thöl, auch Voigt, die Lehre vom j»s rmtnralc, kegunm et bonrun und jus Asntimn der Römer. Leipzig 1866. §. 63. 54. Beilage I». IV. Seist, Natnr-Uis r-aic, uud Natur der Sache. Jena 1L60. § 34. Die Quellen u. die Methode des H.R.'s, Treu u> Glauben. Interpretation. 219 ihrer inneren Wahrheit, unterliegen darum der jedesmaligen Prüfung und der steten Berichtigung mit dem Fortschritte wissenschaftlicher Einsicht, insbesondere mit der tieferen und allseitigercn Er- gründung der Natur der Sache. Auch wird die eigene Prüfung dem Richter, Advocaten, Rechtslehrer nicht entbehrlich durch die Uebereinstimmung weder der Theorie (gemeine Meinung, eommunis oxinw clootoi'nrn) noch der Praxis (Gerichtsgebrauch) über den Inhalt eines Rechtssatzes. Nur wohnt solcher Uebereinstimmung/ wie auch den Präjudicien angesehener, insbesondere höchster Landesgerichte, eine gewisse Autorität bei, welche durch die Gerichtsverfasfung des Einzelstaates noch gesteigert sein kann. Auch erscheint es durchaus erforderlich, die Wahrung der Einheit in der Anwendung und Fortbildung des mehreren Staaten gemeinsamen Rechts nicht ausschließlich der Wissenschaft zu überlassen, vielmehr durch Errichtung eines gemeinsamen höchsten Gerichtshofs die Praxis vor unvermeidlicher, im Endresultat einer Aushebung der Rechtsgemeinschaft nahe kommender Zersplitterung zu wahren. Dies gilt vornämlich für das gemeinsame Deutsche Handelsrecht^). Für die Erkenntniß der Handelsrechtssätze gelten durchaus die allgemeinen wissenschaftlichen Principien. Es ist dabei vornämlich ein Doppeltes zu vermeiden: starre Buchstabeninterpretation — entsprechend einer überwiegend formalistischen Behandlung der Verkehrsgeschäfte ^) — und Willkühr, welche über das unzweifelhaft geltende Recht sich hinwegsetzt. Von beiden gleich entfernt ist die dem Richter in Handelssachen vorzugsweise ziemende freie Würdigung der Sachlage, die billige Rücksichtnahme auf Natur und Lage der concreten Verhältnisse Diese eigenthümliche Beurtheilung der 3) So die Resolutionen des zweiten Deutschen Jnrisientages «Zeitschrift für Handelsrecht Bd. IV. S. 186), des ersten Teutschen Handelslages I Zeitschrift V. S. 1!iv), des Preußischen Abgeordnetenhauses (Zeitschrift V. S. 569), der Nassauischen zweiten Kammer «Zeitschrift VI. S. 43), der Badischen zweucn Kammer (Zeitschrift VI. S. 462). 4) Gegen diese ist gerichtet H.G.B. Art. 278. Vgl. §. 35 Not. 29 a. E. 5) Von diesem richtigen Standpunkt aus, und gleich sehr gegeu Formalismus und Willkühr, wie beide sich nicht selten gerade in kaufmännischen Gerichten finden, gewendet beleuchtet schon 3kraeoka ((jnomoues, cls ers- 6ito äisL. 24 Nr. S. iZiso 26 Hr. 12., den von deu Postglossatoren (Lar- tolus in I. 29. §. 1. I. 48. v. rasnä, 17, 1. Lklcws iu I. 10. L. ivanä. W0 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. Handelssachen, welche auch in den Handelsgesetzen durch die häufig wiederkehrende Verweisung auf das richterliche Ermessen ^) anerkannt ist, hat ihren Grund keineswegs ausschließlich in der bereits durch die klassische Römische Jurisprudenz zur allgemeinen Geltung gelangten innerlichen, somit billigen Behandlung der Rechtssätze und Rechtsverhältnisse, sondern daneben auch sowohl in dem überwiegend internationalen Charakter, wie in der besonderen Natur der Handelsverhältnisse, welche in vorzüglichem Maaße ans persönlichem, gar nicht oder nicht hinreichend gesicherten Kredit, also auf Treu und Glaubens beruhen: sie sind durchgehends konas öäsi nsZotis, in 4, 36) überkommenen und seiner Zeit sprüchwb'rtlichen Satz (siehe z. B. auch 8tktuts provinews v. 1366 bei Schaffner, Rechtsverfassung Frankreichs Bd. III. S. 283 Not. SS; Statut der Kaufmannsinnung von Bergamo von 1457 csp. 16. 23. bei Martens, Anhang S. 27) - in causis (enria) msrcktorum asizuitiitein praseipus spectancisiri st ex ksguo st dono esu8g.3 ie st I^spoitvin t. I. Nr. 28—30. U-t8se t. I. Nr. 84. 6) Z. B. D.H.G.B. Art. 27. 34. 35. 57. 62 — 64. 77. 78. IM. 125. 162. 170. 2S4. 262. 310. 488. 493. 573. 591. 595 S. 6. 585. 591. 744 — vgl. anch Art. 160. 195. 253. 323 S. 3. 394. 407. 433. u. a. m. 7) Es ist daher ganz richtig, wenn von jeher — nicht selten freilich in arger Uebertreibung — „Treu und Glauben" für den Handelsverkehr vorzugsweise betont werden, z. B. Ls,Iltn8 I. c. KtrkceliÄ traet«,t,n8 cle msi-Lktni-a po.i-8 II. Nr. 10. Büsch Ueber Handlungsusancen S. 245 fs. und Darstellung der Handlung I. S. 611 ff. Portug. Handelsgesetzbuch Art. 257. Noback Die Handelsusancen S. 6. Creizenach, Handelsgerichte (Zeitschrift f. Handelsrecht Bd. IV. Beilageheft) S. 84 ff. Dsl-^ MÄi-rs et l.spc>itviri t. I. Nr. 10. 21. 28 — 30. Nas8S t, I. Nr. 63. Urtheil des O.A.G.'s zn München bei Klette Nr. 1335. Treu und Glauben sind also freilich nicht, wie Thöl Einleitung in das Deutsche Privatrecht S. 143 Not. 5 und Handelsrecht §. 3 Not. 1. abwehrend linsbesondere wohl gegen Beseler Volksrecht und Juristenrecht S. 124. 125) hervorhebt, ein schlechthin snr die unmittelbare Findung von Rcchtssätzcn, sondern zunächst nnr für deren sachgemäße Anwendung wichtiges Princip. Sie dienen aber zugleich zur richtigen Erkenntniß, ja §.34. Die Quellen u. die Methode des H.N.'ö. Treu u> Glauben. Interpretation. ZZ l eminentem Sinne. Hiedurch ist nicht ausgeschlossen, daß unter Umständen zum Schutze von Treu und Glauben ein rücksichtsloses Durchgreifen erforderlich erscheint und eine streng formalistische Behandlung einzutreten hat^). — Zur Kritik und Auslegung der Deutschen Wechselordnung und des Deutschen Handelsgesetzbuchs insbesondere dienen vorzüglich die oben §. 18. 25 angegebenen Vorarbeiten derselben. Zur richtigen Benützung derselben sind folgende Gesichtspunkte festzuhalten: 1) Beide Gesetzbücher gelten in den Einzelstaaten nicht als gemeines, von einer über denselben stehenden gemeinschaftlichen Staatsgewalt ausgegangenes Recht, sondrrn als Landesgesetze kraft verfassungsmäßiger Publication, bez. als LandesgewohnheitsrechtSie gelten also auch in dem Wortlaut ihrer Publication in den Einzelstaaten, und in dem Sinne, welchen die gesetzgebenden Factoren der Einzelstaaten bei der Einführung mit ihnen haben verbinden wollen. 2) Beide Gesetzbücher sind indessen — von einigen wenigen erweislichen Ausnahmenabgesehen — in allen Einzelstaaten als Ganzes und unverändert in dem von den Berathungscommissionen (zu Leipzig, Nürnberg und Hamburg) festgestellten Wortlaut und in dem von diesen Berathungscommissionen mit allen einzelnen Bestimmungen verbundenen Sinne zur Einführung gelangt. Auch das letztere, denn da sie überall als gemeinschaftliches Deutsches Gesetz") haben angenommen werden sollen und überall als Ganzes, mit ausdrücklichem Verzicht auf jede Abänderung, meist auch auf Aus- uud Fortbildung, insbesondere der gewohnheitlichen Nechtssätze. Denn sie stellen das sittliche und wirthschaftliche Gruuoprincip der Natur der Sache dar, deren Bedeutung für die Rechtsfinoung oben dargelegt ist. Vgl. Not. 2. 8) Beispiele: Die meisten Regeln des Wechselverkehrs, das Institut der Pro- cura nach dem H.G.B., die diesem nachgebildeten Grundsätze für Handelsgesellschaften. Siehe auch §.33 Not. 20.21, Oslaurarrs st I^spoitvin I. Nr. 26. 9) Siehe oben S. 211. 212. 213. Not. 11. 10) Siehe oben S. 10ö. in Betreff der W.O., und S. 180—132. in Betreff des H.G.B.'s. 11) Dies gilt bisher von dem H.G.B., es gilt allerdings nicht schlechthin von der W.O. Siehe oben S. 108. 222 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. jede Declaration, angenommen worden sind, so kann, weil die Worte eines Gesetzes überall nur der mehr oder weniger vollkommene Ausdruck des vom Verfasser mit denselben verbundenen Sinnes sind und das Gesetz seinen wahren Inhalt nur durch diesen mit den Worten verbundenen Sinn empfängt'^), die Annahme der Entwürfe nur in dem Sinne erfolgt sein, welchen die gedachten Berathungscommissionen mit deren Worten verbunden haben. 3) Demgemäß ist für die Kritik beider Gesetzbücher der von den Gesetzgebungscommissioneu endgültig festgestellte Wortlaut der Entwürfe^) entscheidend, und für die Auslegung ist keineswegs nur der Wortlaut nach seinem Wortsinne-, sondern der mit diesem Wortlaute von der Gesetzgebungscommission erweislich verbundene Sinn maaßgebend. Mißverständlich ist mitunter behauptet worden, daß die aus den Vorverhandlungen dieser Commissionen ersichtliche Meinuug derselben als authentische Interpretation der Gesetze gelten müsse: solche kann nur vom Gesetzgeber ausgehen, die Commissionen aber hatten zwar, dem Erfolge nach, in der Sache, nicht aber kraft formellen Rechts die Stellung eines Gesetzgebers Unbegründet ist andererseits, daß die Vcrhandlungsprotokolle ohne jeden oder doch ohne erheblichen Werth für die Auslegung dieser Gesetze seien: einmal, weil das publicirte Gesetz sich von dem Willen 12» I. 17. 19. o. äs ISA. (1, 3) >. 96 o. äs 1i ^. (öo. 17) I. 13. §. 2. v. äs sxeusat, (27, 1) I. 19 0. aä sxtrib. (10, 4> I. 15. §, 2. 0. aä IsA. Oornel. äs lslsis (48. 10), 13) Für die W.O. der der officiellen Folioausgabe (Leipzig 1847), für das H.G.B, der der ofsiciellen Folioausgabe (Nürnberg 1861 als Beilageband) der Protokolle beigefügte Entwurf (dritter Lesung). Vgl. S. 103.167. Not. 1. Erweisliche Schreib- oder Druckfehler in diesen sind zu verbessern. Aber nubegründet ist die Annahme Busch's (Archiv f. Theorie und Praris I. S. 6. 7>, daß die mit den ursprünglichen Beschlüssen der Plcnarversammlnug nicht völlig übereinstimmenden Fassungen seitens der Spccialausschüsse zu einer Aenderung des Tertes in Gemäßheit jeuer Beschlüsse berechtigten. Die schließlichen Fassungen der Nedactionscvmmission gellen als vom Plenum gewallte. Hier ist Raum nicht für Kritik, sondern nur für Auslegung. 14) Bejcler, System des Deutschen Privatrechts Bd. III. S. 367. Uebrigens ist aus den angeführten Grüuden die Autorität dieser Protokolle größer als in der Regel die von Kammcrverhaudluugen, bei denen ja mir Ein Faclor der gesetzgebenden Gewalt sich ausspricht. §. 35, Die Usance, 223 des Gesetzgebers loslöse und selbständig für sich gelte; sodann weil in den Protokollen immer nur die Meinungen einzelner Abgeordneten enthalten seien, weil häufig nicht alle ausgesprochenen Meinungen aufgezeichnet, auch nicht alle vorhandenen Meinungen ausgesprochen seien, weil häufig ein Rechtssatz aus den verschiedensten Gründen anerkannt sei >^). Der erste Anfechtungsgrund widerspricht allen anerkannten Auslegungsregeln: jedes Gesetz gilt nur so, wie der Gesetzgeber es erweislich gewollt hat, sofern dieser Wille irgend >«) einen Ausdruck, wenn auch einen unvollständigen, unbestimmten, unklaren, zweideutigen gefunden hat. Der zweite Anfechtungsgrund trifft zu, soweit lediglich aus den Aeußerungen einzelner Mitglieder oder dem Schweigen anderer der Wille der Commission entnommen werden will; er kann von Gewicht sein, soweit es sich nur um die Motive eines gefaßten Beschlusses handelt; er trifft nicht zu, wo der durch Abstimmung ermittelte Wille der Majorität über den Inhalt eines angenommenen Rechtssatzes oder hinsichtlich der Nichtannahme eines Nechts- satzes klar ersichtlich ist Insvejonoere die Asance*). §. 35. Die Usance^), die kaufmännische oder Handelsgewohnheit, der 16) Busch a. a, O. S. 5. 6. 16) „Insoweit sich die Protokolle über etwas aussprechcn, was nicht in das Gesetz aufgenommen worden ist, kann man ihnen eine entscheidende Autorität nicht beimessen." Bicner, Wechselrechlliche Abhandlungen S. 492. Gelpke, in dessen Zeilschrist f. Handelsrecht I. S. 141. 17) Siehe auch Borchardt und Jaeobi in Meiste'« Nechtslericon Bd. XIII. S. S56 Durch die -Feststellung im Tert erledigen sich wohl die Bedenken Thvl'ö Einleitung in das Deutsche Privatrecht S. 150. und Handelsrecht §. 11a. Not. q.. *) Hervorzuheben sind: Busch, Ueber Handlungsnsancc», (Büsch und Ebe- ling's Handlungsbibliothek Bd. I. S. 241 — 271. 660—681. Der gegen diese Abhandlung gerichtete Aussatz iu den Hambnrgischen Adreß-Cvmptoir- Nachrichlen 1784 Stück 78—80 enthält nichts Erhcbtiches zur Theorie des Gewohnheitsrechts). Büsch, Darstellung der Handlung Bd. I. S. 601— 617. Fr. Noback, Die Handclöusancen. (»hcmnitz (s. 1857). Creize- nach, Ueber Handelsgerichte (Zeitschrist f. Handetörechl Bd. IV. Beilage- ?Z4 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. Handelsgebrauch (usus, oon8U6tn6o. Stylus niLroatorunl, usags, cou- tume eorllmsreig.ls, eustoin oder usaZs c»t' msrelraots) ist die reichhaltigste Quelle der dem Handelsverkehr eigenthümlichen Rechtssätze und Rechtsinstitute. Sie regelte fast ausschließlich den Handelsverkehr des Mittelalters ^). Noch in neuerer Zeit haben die Deutschen heft) S. 83 ff. Mariens, Grundriß §. 5. 3S. Heise's Handelsrecht 8- 6. Pöhls I. §. 16. Thöl §. 7. Brinckmann §. 7. Mittermai er, Grundsätze des Deutschen Privatrechts I. §. 25. Besel er, System des Deutschen Privatrechts III. §. 213. ?u rn>sreial Nr. 1. 191 1377. Oslg.marrs st ^sxoitvin t. I. Nr. 26. 27. 262-272. t. V. Nr, 118 kivisrs, kspotitions seri- tos sur Is cocie äs ccurnuercs. 3. eil. S, 7—II. Von Brinckmann's Las Gewohnheitsrecht im gemeinen Eivilrechle und Eivilprocesse und die Handelsusauccn — ist nur der erste Theil, welcher die Usancen nicht darstellt, Heidelberg 1847, erschienen. Zur Geschichte: ?rsnisr/ etu6e8 <:k. 2. Bieuer, Wechselrechtliche Abhandlungen bes. S. 427 — 436. Endemann, Zeitschrift für Handelsrecht Bd. V. S. 347 ff. Ao,sse l^v äroit corawereial I. Nr. 83. .'Iteuaud, Lehrbuch des gemeinen Deutschen Wechselrechts §. 3. "*) Aus dem mittelalterlich laieinischen Wort niüu^ia oder »8an2w - Gewohnheit, insbesondere eine herkömmliche Verpflichtung, in gleicher Bedeutung wie uLk^mm, usi^o, »sus. Vgl. Oukresns l>. v. In Frankreich ward das Wort ehemals in gleich weitem Sinne gebraucht (noch Savar^ lli^tionnÄrs k. v.), später ausschließlich für den Wechseluso. 1) Privileg König Philipps für Regensbnrg 1207 (Gemeiner, Ueber den Ursprung der Stadt Regensburg S. 296): Hs,nisgrs,ve äs okkieio sno fürs, st eonsustnäinss ipsoruirr in nunclinis rs^uirst. Handfeste von Bern 1218 c. 5. (Gaupp, Deutsche Stadtrechte des Mittelalters. II. p. 40 ff.)! 8i sliizna, äiücspwtio tsmpors kori inter bur^si>8ös et inerestorss (d. h. Städter) orts fnerit, non 8tabit in nostro vsl rse- toris nostri ^uclicio, ssci pro o o ns u st n rlin g.ri o ^ure rnsresto- ruin st raaxirue Laloniensiuin g. cividus clijucliestnr. (So bestehtauch nach dem Stadtrecht von Ens 1212 25 und von Wien 1221 e. 56 die älteste Gemeindebehörde aus 6 bez. 24 Geschwornen, welche über den Markt und Alles, was zum Nutzen der Stadt gereicht ohne Einmischung des herzoglichen Richters nach bestem Wissen entscheiden sollen: Gaupp a. a. O. S. 210. 222. 250). Statut Helvetischer Städte (Dreyer, Beiträge zur Literatur des Deutschen Rechts. S. 50. 60j: Hneriinoing, inter raercatores nostros äs rsbns suis ^nxts eonslletuäilles suss — §. SS. Die Usance. 225 Reichs- und Particulargcsche den Richter in Handelssachen auf sie st socunäuin M'it sua intsr ipsos LOncoräont. In den Lonsuotuclines civitirtis ^inalnl^e (Lanitula. et orclinationes euriao nikrillinao nodi- lis civitatis ^»lalvkao — Neaxoü 1S44 p. 17 17.) heißt cS in dem Protokoll von 1247: — onnisns — cliscnssiones ot scunclulo., litos ot Mrßia ao intoloradiliuin oxponsarnin onora, intor cos ortirs et oriun- ltas — in orclinirrüs ^juclitiis ovitkro, ipsi>s ,1ui-is ^onsuctnclinsrii, -uZ donarn paeem et eoneor- äiain itääucero poropto-tam —. Dazu das Neapolitanische Privileg für Amalfi v. 1190: — eonceäiinus — neAvtwroi'ivus, eumnsoridus, apo- tlloe».riis «Is inemoralo «Incatu /Xmalsiliiao in ^oapoli liaditantibus, vol Iiadiiaturis s.6 nsAotiiUionos exsrcenllits, ut Iieeirt vot>is, vel eis in porvetnurn äe ^snte vestra intor vos Lonsnlos statucro, ao inutaro in eivitato Xsupolis — Quorum »rbitrio ot Mäiulo seounäurn votoros bnnos usus, vostras eausas sivv litos — terininontur — noe lieosrt Livitati — vos äs votsri et bono usu vestro, seu consnotutlino tru- Iiors vel inutarv soocl. S. 28. 29. Siehe auch ?arciossus Lulloet. 1 S. 144. Not. 2). Livländisches Privileg für die Teutschen Kaufleute 1277 (Sartorius-Lapvenberg II. S. 110): — ioicloin situ äs insis Mckic.es oli- Ai^nt et ^juZieent sooun6urn jus illucl c>uo6 vuno !» iriereato. rions in Kotlanclia odssrvatnr. Privileg Edward I. von England für alle auswärtigen Kaufleute 1303. (kvmer t'oeslsrg, II 2. 747): Oinnos lis.liui st niinistri keri-rrnm — moro-itoridus celersrn ^justitium t^eisnt — seounlluw ledern ineroatoriarn äo universis et sin- ^uli», c^uiio por oandern ie^oiu notvrunt terniinari. Freibrief des Her- .Zvgs Johann von Lothringen und Brabant für die Deutschen Kaufleute 1315 iWuMkll'ä, clo ^uro insreat. II. 293): ?ro.stsrea. volumus — czuoä msroatores koAni ^lirnsniao seu ?uemoniav, onin sooiis suis, vol kliis eoruin sooiotntsm soc^ui ot intrars volontiuus, Lanitanoum souLonsulorn sivi, si voluorint, slignnt, otoonAroAU.- tionss — ls.eio.nt, irroczuisitis Mstiti-iriis st sosbinis nostris, 0.6 orcliiiv.n6urn. 6isnonenZnm. oorriALNitnin ot punisnäuin, c^ua-ocunciuL ^enorsi äeliotorum vel oxcessuuin in oontr-»otidus st rasreatu- ris ^uxt-t urclinationLw intsr ipsos anticiuitus oonsne- tu.m. Ztalutii nrovinowo 1366. (Schaffner, Nechlsverfassuug Frankreichs lll. 283. Not. 59): Aorosntiaruiu sou inoreium oaus-ro sx non seiipto torininontnr consilio rnorcatorum. — Statut- inus 6i). 66) — ^uxta consuvtuclinss ipsoruin apuä vos mer- eatoribuZ I^näadililsr observ^tas —. Oräonnsnes I^ouis XI. v. 1462. Art. 8. l,lionivuä §. 3. Not. 4) — g.in3i c^uo out aeeoustums ko.ire msrLlis.näs kre Nr.37—40. clise. ö4. Nr. 33. 34. Vgl. auch N g,i-hug,rä traet, äs ^juro mere^to- rum lid. I eap. 6 Nr. 30. 1U>. III. ca.v. 2. cs.p. 6. Nr. S0—ö4. 2) I. R. A. I6S4. §. 107 „Als auch bei den Handelsstädten, in Wechselsachen, zu Meßzeiteu und sonsteu Casus vorfallen, da nicht allein nach Kauffmannsgebrauch, sondern nach aller Rechtsgelehrten Meynnng die xar-rta exeeutio stracks Platz haben soll —. ReichS-Abschieds-Anfang von 1671 (vgl. oben S. 32). Kaiserliche Verordnungen für Nürnberg von 1S08. (Lünig, Reichsarchiv Th. XlV. S, IS!> ff) und 1Q20. (Nürm- bergcr, Sammlung von Beilrägcn — zur — Nürnberger Handelsgerichts- ordnung S. 31). Nürnberger Rathserlaß v 31. März 1624 (eoä. S. 32. 33.): — Streitigkeiten — deren Entscheidung mehr aus denen Handelsbüchern, Gesellschaflöverschreibuug uud vernünftigen Markts- gewohnheiteu, als den beschriebenen scharfen Rechten genommen werden muß. — Antwerpcuer W.O. v 1ö78 §-2 — nach Börsengebrauch — (Siegel <_!. .s, e. k. S. 40S). Botzeucr Marklprivilegicu v. 163ö. Art. VIII. — dem Kausmännischcn sh'Io nach verfahren — (eo<1, I. S. 204). Leipziger W.O. 1682. §. XI (eo.I. I S. 18) Breslauische Meß- und Handelögcrichlöordnung v^ 22. December 1742 §. 25 (eoä. Fortsetzung I. S. 67). Markgräflich Brandenburg. Onolzbachsche W.O. v. 10. September 1^30 Beschluß. i><>. S. 44). Altenburgische W.O. 17ö0. eav. 5 §. 12. (eoä. S. S6): „— auch ist in zweifelhaften Fällen, wo es auf Handelssachen uud eousustuäinss mererdtori^s ankommt — Sardinische W.O. 1770 §. 34 (Ls^i s eonstitutioni üb. II. tit. 16. e. 3. bei Meißner, Coder der Europäischen Wechselrechte II. S. 701). Bayer. §, 35, Die Usance, 227 schliche Zusammenfassung und Revision des geltenden Gewohnheitsrechts ; für ganze wichtige Institute, z. B. das Asfecuranzrecht mit Ausnahme der Seeversicherung, herrscht sie noch gegenwärtig in dem größten Theile Deutschlands ausschließlich. Ihrer verjüngenden Kraft verdankt das Handelsrecht vorzugsweise seine lebensvolle Entwickelung, die Entstehung neuer angemessener Normen, die Vervollkommnung und Ergänzung der bestehenden, die Beseitigung der veralteten. Sie hat — ungeachtet mannigfacher, aus bewußter Tendenz wie aus einfachem Mißverständniß der Quellen und aus Unklarheit über die Natur der Rechtsbildung überhaupt hervorgegangcner Beschränkungen hinsichtlich der Erfordernisse und des Beweises, durch welche die Canonische Rechtssammlung wie die scholastische Doctrin seit Ausgang des Mittelalters die gesammte gewohnhcitliche Rcchts- bildung einzuengen versuchtes — selbst dem codificirtcn Handelsrecht gegenüber sich thatsächlich und rechtlich durchzusetzen gewußt. Daß dieö auf dem Handelsgebiete in umfassenderem Maaße, und trotz alles Schwankens der Gewohnheit wie deren Erkenntnißverhältnißmäßig leichter gelungen ist, als in den übrigen Rcchtszwei- gen, hat seinen inneren Grund in dem lebendigen Flusse des Handels, welcher ein den leisesten Schattirungen des vielfach wechselnden Bedürfnisses sich vollkommen anschmiegendes, vorzugsweise elastisches Recht bedarf, und in der natürlichen Tendenz der Handelsrechtsnormen zur universalen Ausbreitung^); seinen äußeren in der erstaunlichen Zähigkeit des einflußreichen und enge verbundenen Handelsstandes, welcher mit sichcrem Takte sich eine autonome Rechtsstellung in den eigenen Städten, wo er sich zum ersten herrschenden Stande emporschwang, wie im fremden«) Lande zu erringen und zu Rcscript v, S. März 1804 (eoci I, S. 197), Vgl. auch Preußische Gerichtsordnung I 30. §. 3—8. 3) G. F. Puchta, Das Gewohnheitsrecht >. S, 201 fs. II. S. 120 ff. 1S2 ff. 4) Daher das Sprüchwort des Mittelalters „ccmsuewclo woäc» nlba inoclo niAi'i,,/' (vee. rotav 6enus,o XVI!. 1) und daß das Gewohnheitsrecht regelmäßig als unbeweisbar galt (I^ser, Uoclit. aä p-uici. v«I. I. sxec. 9 mc-kl, 1). 5) üben S, 210. 211. 6) Siehe die oben S. 224 Not. 1 angeführten Belege. Ueber die corpora- tive Geschlossenheit der Italienischen Kaufleute im Auslande vgl. nament- 15 * Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. bewahren verstanden hat. Kraft dieser Autonomie') gelang es ihm seine erprobten, auch wohl in Form von Statuten^) codificirten lich veü» cleeims t II p 45—51. Mariens, Ursprung S. 52 sf. Wiener, Abhandlungen aus dem Gebiete der Rechtsgeschichte S. 133 fs. und Wcchselrechtliche Abhandlungen S. 11 — 18; der Teutschen namentlich Sartori ns — Lappenberg, Urkundliche Geschichte des Ursprungs der Deutschen Hanse, uud die Einleitung von Lappenberg S. X». ff, Sartoriuö, Geschichte des Hanseatischen Bundes I — III. Ucberhaupt UkrHnnrll tract. äo jure morellt. üb. III. csr>. 6. veppiv^, II!- stoirs clu comwores entra I'Lnroxs st lo l.sv-int. 1'arclessus, Lol- löction äss IviZ ms-rilimes t. II. Introcl. p. 125 — 127. t. III. Intracl. a. v. O. Insbesondere Niltita, Aanuel 6es consuls t. II. (livre II. Ori^ins c>«3 consulats ^ I^stranAor). So schon im hohen Alterthum die phönizischen Handelsniederlassungen (Movers Phönizier II. ?,. S. 121 ff.) Ueber die T^o^o- der Griechen f. Boekh, Die StaatS- haushaltung der Athener. 2. Aufl. Bd. I. S. 73. 7) Aus der Autonomie der Handclscorporationen ist geschichtlich das kaufmännische Gewohnheitsrecht hervorgegangen. Der Handelsstand des Mittelalters repräsentirte in seiner corporativen Geschlossenheit nicht das Volk in Handelssachen, sondern nur sich. Die Handelsgerichte waren ursprünglich nur Zuiiftgerichte, und haben diesen Charakter'lange Jahrhunderte bewahrt. Siehe auch Not. 8. Auch heute mag man die Usance noch als Standes- richtiger als Beruss-Gewohnheitsrecht bezeichnen, doch ist sie es nur ihrem Ursprung, nicht ihrem Geltnngskreise nach, und der Gesichtspunkt der autonomischen Rcchtsbildung trifft.gegenwärtig hier so wenig als für das Gewohnheitsrecht überhaupt zu, obwohl auch gegen- . wärtig noch autonomische Festsetzungen von Handelskammern und Hau- delscorporationeu vorkommen und nicht selten als Usancen bezeichnet werden. Was z. B. Gelpke (dessen Zeitschrift f. Handelsrecht I. S. 35. II. S. 7. 8. 60. III. S. 53. 208) „Autonomie der Handelswelt" nennt, ist nicht deren formelle Befugniß, sondern deren Wille und Kraft, die für zweckmäßig erachteten Normen in Form der Gewohnheit oder des Gesetzes durchzusetzen. 8) Die italienischen Juristen behandeln überhaupt Statuten und Gewohnheiten als identisch (Puchta Gewohnheitsrecht I. S. 150. II. S. 40 ff.), insbesondere durchgehends die Handelsrechtsschriftsteller, z. B. Ltrs-eclrs, Huorilvilo in cinisis irierestoi'uiil procoäonclllm sit. ?art. I. Nr. 36. 39. 42 tl. Uarynarä lib. III. eap. 2. vgl. auch II. 11. Nr. 65. II. 13. Nr. 16. Siehe auch Endemann a. a. O. S. 347 fs. Aassö I. Nr. 83. §. 3S. Die Usance. 229 Gewohnheiten zur Geltung zu bringen, zumal wenn er vermochte, in Handelsgerichten"), oder, in Ermangelung solcher, in ständigen Schiedsgerichten'"), sich eine volkSthümliche Gerichtsverfassung und Rechtspflege zu wahren und auszubilden. Durch die überwiegend schriftliche Abfassung der Großhandelsgeschäfte, mittelst Briefe unter Abwesenden, mittelst Zuziehung von Notaren und insbesondere von Mäklern als Urkundspersonen") im Verkehr unter Gegenwärtigen, für welchen die Gildehäuser und Börsen den örtlichen Mittelpunkt gewährten, bildete sich ein fester Geschäftöstyl'?) aus, welcher zur gewohnheitsmäßigen Firirung der üblichen Vertragsklauseln führte. Dazu kam endlich die für den nur technisch gebildeten Juristen kaum überwindliche Schwierigkeit, die Natur, den Umfang wie die Zwecke dieser so beweglichen Gewohnheiten zu erkennen, und demgemäß die natürliche Scheu, in dieses gleichsam geheimnißvolle Nechtsgebiet gewaltsam einzugreifen. So erklärt sich die Sonderstellung, welche die Usance im Verhältniß zur sonstigen gewohnheitlichcn Rechtsbildung einnahm, wie die Geneigtheit auch der Juristen diese Sonderstellung zu achten. Vom Standpunkt des geltenden Rechts indessen, in welchem richtigere Ansichten über die Natur und die Voraussetzungen des Gewohnheitsrechts zur Herrschaft gelangt sind "), ist diese Sonderstellung uuhalt- 9) Ueber die Handelsgerichte überhaupt: Die Not. 6 genannten Schriftsteller, und MM?, U»micl ci(.'s consuls t, I. S. 16V ff. 10) Siehe Busch, Neber HandlungSusaucen S. 264. 255. So in Preußen (Gelpke II. S. 117 fs,), in Württemberg (Zeitschrift f. Handelsrecht II. S. 385). 11) Laband in der Zeitschrift f. Deutsches Recht XX. S. 17, 12) Dieser GeschciftSstyl (sh'Ius wereatorura) wird häusig als consuvtuäo, usus bezeichnet, oder umgekehrt jeder Handelsgebrauch als Stylus merca- tornm. Vgl. unten Not. 31. 13) G. F. Puchta, Das Gewohnheitsrecht. 2 Thle. 1828. 1837. v. Sa- vigny, System des heutigen Rom. Rechts. Ld. I. §. 7. 8. 12. 15. 16. 25. 27. 31. G. Beseler, VoltSrecht und Juristcnrccht. 1813. Brinck- mann, Das Gewohnheitsrecht im gemeinen Civilrechte und Civilprocesse und die HandclSusaucen. Th. I. 1847. Thöl, Einleitung in das Deutsche Privatrecht. 1851. Z. 51 — 54. E. Meier, Die Nechtsbildung im Staat und Kirche 1861. Dazu die Lehrbücher des Römischen Privat- rechtS, namentlich Mühlenbruch §. 37 — 3g, Gosche» §. 23 — 26, Puchta, §. 11-13. 17, (und Vorlesungen), Sintenis §.3, v.Kellcr ZZst Erstes Buch, Die Regeln und Quellen des Handelsrechts, bar, die Usance unterliegt den allgemeinen Regeln deS Gewohnheitsrechts Gleichwohl erscheint die eingehende Darstellung dieser Regeln in besonderer Beziehung auf die Usance um so weniger überflüssig, als einerseits noch immer zahlreiche Streitfragen bestehen, andererseits nur auf diesem Wege für das Verständniß des wichtigen Art. 1 des Deutschen Handelsgesetzbuchs eine sichere Grundlage gewonnen werden kann. Die Usance ist theils allgemeine, theils gemeine^), theils particuläre. Das Geltungsgebiet der letzteren ist ein sehr verschiedenes, sie ist häufig nur local: Orts- oder Platzgebrauch, Platz- §. S, Windicheid §, 15—18; wie des Deutschen Privalrechts: Mitter- maier §, 27, Renaud §. 28 — 30, Beseler Z. 30 — 32, Bluntschli §. 6, Walter §. 23 — 31; Wächter, Handbuch des Württembergischen Privatrechts §. 9—11, 14) So auch die herrschende Meinung, Mariens Grundriß §. 5, Heise S. 9. Mittermaier, Deutsches Privatrecht I, §, 25, Thöl, Handelsrecht §. 7, Anderer Ansicht: Dietzel, Archiv f. Wechselrecht Bd. VII. S. 250—252, Allein selbst die Italienische Doctrin, wiewohl sie praktisch der Usance ihre damals erforderliche Sonderstellung zu wahren wußte, hat doch die Geltung der allgemeinen Römischen Theorie nicht in Abrede gestellt. Siehe die Not. 1, a. l? angeführten Schriftsteller. Diese Theorie ist anch in Deutschland jederzeit als maßgebende Grundlage betrachtet (siehe, gegen v, Savigny, Wächter, Archiv f, civil. Praxis Bd.,23. S. 437, Guyct daselbst Bd. 35. S. 44. 45), nur in Handelssachen in freierem Sinne angewendet worden. Ja selbst dies nicht immer, z. B. Scheerer, Hancbuch des Wechsclrechts s, v, „Wcchselgebrauch" steht aus dem engsten Stancpunkt der damaligen Doctrin. Siehe auch Marperger, Neueröffnetes Handelsgericht L!>p, VI. VII, Uebrigeus ist diese Römische Theorie durchgängig nnr eine rein wissenschaftliche Feststellung der für das richterliche Ermessen maßgebenden Punkte, Pnchta I. S, 93. II. S. 24 ff. 15) Die häufig, z, B. auch von Meier, Rcchtsbildnng S. 34. 35, aufgestellte Behauptung, daß die Bildung von allgemeinem Gewohnheitsrecht in der Gegenwart unmöglich sei, ist überhaupt und für das Handelsrecht insbesondere nngegründet. Selbstverständlich braucht die allgemeine oder gemeine Gewohnheit nicht für jeden einzelnen Ort nachgewiesen zu werden (Pnchta, Gewohnheitsrecht II, S. 86), doch ist dabei mit Vorsicht zu verfahren. Nürnberger Protokolle S. 12. 13. Vgl, Oeeis. rotas Kenuas IV. 15. 16. Urlheil des O.A.G.'s zu Cassel in Seufsert's Archiv VII. 345,, zu Lübeck (Bremer Sammlung 1834. S. 232) bei Kletke Nr, 143S. §. 3S. Die Usance. 231 usance^); ja nicht selten beschränkt sich deren Geltung, schlechthin oder doch im Zweifel, auf die an einem gewissen VcrkchrSorte eines Handelsplatzes geschlossenen Geschäfte: Markt- , Meß-, Börsen- usance. Die Erfordernisse der Usance sind: 1) Es muß eine Uebung in Handelssachen") vorhanden sein. Es gibt kein ungeübtes^) Gewohnheitsrecht, noch genügt ein einzelner Fall. Dagegen ist so wenig eine gewisse Anzahl von Fällen, als eine bestimmte Dauer der Uebung erforderlich; die durch das canonische Recht, die ältere Doctrin und durch Particularrecht firirten Zeiträume finden selbst particularrcchtlich auf die Usance keine Anwendung 2°). Das richterliche Ermessen entscheidet durchaus 16) Die Usance an sich ist nichl partikuläres, sondern specielles Recht, Auf „Ortsgebrauch" verweist D.W.O, Art, 93, H.G.B, Art, 57. 61 S. 2. 70. 60, 82 S. 1, 3. 83. 285, 290 S. 1. 827 S, 1. 339 S, 2. 3. 346 S, 2. 3SI, 3S2. 369 S. 2. 370 S. 1. 371 S. 2. 3S4 S. I, 397, S36. 562. 5.69. 576. 594. 596. 600. 863 Z. 4, 899 S. 2. 17) Vgl, oben §, 1, In der Regel eine Nebnng des Handelsstandes, denn anch da, wo Kaufmann und Nichtkausmann in Handelssachen contrahiren, wird regelmäßig der erstere den rechtlichen Inhalt des Geschäfts feststellen. Insoweit richtig Dietzel a, a, O, S, 256, 18) Wer die Uebung lediglich als Manifestation eines schon vor derselben bestehenden Rcchlssatzcs aufsaßt, muß conseqnent auch ungeübtes Gewohnheitsrecht anerkennen! So —wenn auch nur als seltenen Ansnahmefall — . Tho'l, Einleitung S. 134. Not, 3. Allein der Vordersatz ist unrichtig, und die herrschende Theorie weitaus zu spiritualistisch. Die Uebung ist für alles nichtgesctzliche positive Recht die nothwendige Form der äußeren Erscheinung, «siehe auch Urtheile des O.A.G.'s zu Lübeck in Sensserl's Archiv I. 308. II, 85,), vielfach aber auch ein materieller Factor für dessen Entstehung, und zwar nicht allein die mechanische, sondern auch die auf bewußter Aweckmäßigkeilöerwägung beruhende Uebung, nicht allein bei wesentlich willkürlichen, sondern auch bei organischen Rechtssätzen. Vgl. Wächter §. 9. Windscheid §, 15. Not. 2. 19) Urtheil des O.A.E.'s zu Lübeck in Seufsert's Archiv XIII, 205. 20) Den Ablauf der Vcrjährungszeit (eonsnewclo IsAitims praesoi-Iptk) verlangte die Doctrin von der Glossatorenzcit bis in das 17. Jahrhundert, und verlangt das Canon. Recht wenigstens für kirchliche Gewohnheiten. Die neuere Doctrin erkennt diese Schranke nicht an, vgl. Glück I. S.457, 463, ff, Puchta II, S, 101, v, Savigny I. S. 172. 173, Müh- ZA? Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. frei, ob die Zahl wie die Gleichartigkeit^) der Uebungsfälle und der Zeitraum, innerhalb dessen sie sich ereignet haben, einen vollkommen sicheren Schluß auf eine denselben zu Grunde liegende gemeinsame RcchtSübcrzcugung der Bcthciligtcn gestatten. Je umfassender dieser Zeitraum, je häufiger diese UcbungSfälle, je seltener sie von NichtübungSfällcn unterbrochen sind, um so weniger sind Zufall und Willkühr vorauszusetzen, um so sicherer ist der Schluß^). 2) Die Uebung muß Uebung cineö Nechtssatzes sein. Und lenbruch Z. 38. Nol. 7. Brinckmann, Gewohnheitsrecht S. 10 fs. v. Hvlzschuhcr, Theorie und Casuistik des gemeinen Civilrechts. 2. Aufl. I. S. IS. Besser, Teutsches Privatrecht I. S. 1l0. Auch nicht das Preußische Recht, trotz seines schwankenden Sprachgebrauchs, höchstens für kirchliche Gewohnheiten- Emsch. des Oberlribunals XIII. S. 101. XVI. S. 372. XVII. S. 369. XXIV. S. 213. XXVIII. S. 432. Die Sächsische PrariS erfordert zwar constant den Ablauf der Sächsischen Frist von 31 Jahren 6 Wochen 3 Tagen (Haubold, Lehrbuch des Sächsischen Privat- rcchls §. 37, Heimbach, Lehrbuch §. 66), erkennt jedoch für den Han- delögcbrauch den richtigen Grundsatz an: Urtheil des O.A.G.'s zn Dresden v. 13. December 1860 (Annalen des O.A.G.'s zu Dresden III. S. 278 fs.I Die Englische Toctrin erfordert, damit die Usance als Theil des geltenden Rechts gelte, daß sie seit unvordenklicher Zeit bestehe und durch richterlichen Auöspruch anerkannt sei. StopIlLn, LommontirriLS I. S. SV—60. ?c>iulivs, äictioriary l4. Aufl. London 1835) s. v. vu- stom und eustom ot' rnsreliants. Vgl. auch Not. 37 a. E. Not. 30 a. E. 21) Brinckmann, Gewohnheitsrecht §. 4. 22) Urtheile des O.A.G.'s zu Lübeck (Seufferl I. 306. 30S. IV. 94. IX. 243. Ullrich, Sammlung von seerechtlichen Erkenntnissen des Handelsgerichts zn Hamburg II. S. 331), München (Seufferl I 306. III. 26S. 206), Cassel (Seusf. VII. 279), des ObcrtribunalS zu Berlin (Entscheidungen XVII. S. 369 ff., bei Seufferl I». 291—293), Celle (Entsch. des Tribunals zu Celle Bd. IV. Nr. 3), des Obergerichts zu Wolsenbüttel (Matthiae Coutroverscnlerikvn S. 383). Auf die erforderliche Zahl der Uebungsfälle wird auch die Art des Handels von Einfluß sein, z. B. bei einer Usance zwischen zwei entfernten, nur iu seltenen Handelsbeziehungen stehenden Orten. Pöhlö, Handelsrecht I. S. 49. Daß namentlich in Handelssachen die häufige und gleichförmige Uebung auch während kürzerer Zeit genüge, spricht aus die Einleitung zu dem Eutwurf eine« Holländischen bürgerlichen Gesetzbuchs v. 1804. Hauptstück VI. Art. 12. 13. (bei 6e Wal, Rst!^eclerli»nclseks HandelsrsKt. I. p. S). §, 3S. Die Usance, 233 zwar in doppelter Beziehung. Es muß der Inhalt der Uebung ein Rechtssatz, und es muß die Uebung als Uebung eines Nechtö- satzes gewollt sein, also der in der Uebung hervortretende Nechts- satz als ein bestehender geübt sein 22). In beiden Beziehungen ist zu sondern die Usance als Rcchts- quelle von der in Handessachen und unter Kaufleuten überhaupt üblichen Gcschäftsweise, welche als Handclsgcbrauch, Usance im weiteren Sinne zu bezeichnen ist, und von welcher die Usance als Nechtsquelle nur einen Zweig bildet. Der Usance im weiteren Sinne können jene beide Momente fehlen. Sie kann zunächst nur factisch er Natur sein-4). Sie kann ferner, auch wo sie einen rechtlichen Inhalt hat, gleichwohl nicht als Uebung eines bestehenden NcchtSsatzcs gewollt sein. Vielmehr liegt nicht selten der Uebung die entgegengesetzte Ueberzeugung unter, und der gewollte Nechtssatz wird dann wohl durch ausdrückliche Uebercinkunft in jedem einzelnen Geschäft oder allgemein gegen Anfechtung gesichert^). Oder es 23) Diese gemeinsame Ueberzeugung der Handeludeu von der rechtlichen Geltung des In ihrer Uebung befolgten Rechtösatzes ist die gemeinhin, aber unpassend so genanute o^inio rieceLsitÄtis. Denn uicht die Ueberzeugung von der Nolhwendigkeii — weder der Geltung noch der Befolgung tti: vella cieeim-r I>>. i>. 199); die Schlußklausel der Italienischen Assecuranzpolicen, welche überall auf den nsus und Stylus von Florenz verwies (Lti-acen-r lts ^sc-eur. ZI. 38). Auö neuerer Zeit: Die Clausein der Schlußscheine über Lieferungsgeschäfte in Wertpapieren, Getreide, Spiritus, Oel:c., welche ausdrücklich das z. B. im Preußischen Recht nicht anerkannte einseitige Rücktrütsrecht und die Differenzklage wahren. 234 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. liegt ihr doch nur die Ueberzeugung zu Grunde, daß ihr Inhalt zweckmäßig und angemessen 2"), nicht daß er geltendes Recht sei. Oder diese allerdings bestehende Ueberzeugung beruht auf einem theoretischen Irrthum, und bei Aufdeckung desselben würde der Wille nicht vorhanden sein, trotzdem die vermeinte Rechtsregel aufrechtzuerhalten Es kann endlich die Uebung nicht allein ihrer Gründe, son- vder auch wohl auf diese übliche» Abreden allgemein durch die Worte „laut hiesiger Börse nusanz" verweisen (Urlheil des O.T.'S zu Berlin im Archiv für Rechtssälle von Striethorst Bd. >>I. S. 119 ff.); die „Bedingungen", unter denen zahlreiche Preußische Commissionshäuser allein Aufträge zu übernehmen erklärten, darunter die im positiven Recht nicht anerkannte Befugniß, die Waaren vom eigenen Lager zu verkaufen oder selbst zu übernehmen; die ähnlichen zahlreichen Fälle der Uebereinkunfl unter den meisten Deutscheu Buchhändlern, wie die „Bedingungen" der Verleger-Vereine (Zeitschr. f. Handelsrecht Bd. >i. S. S0S ff. S39 ff.); die norddeutschen Assecuranzpolicen mit der Clausel „nach dem Allgemeinen Plan Hamburgischer Seeversicherungen." Ueber das Verhältniß solcher Clauseln zur gewohnheitlichen und wissenschaftlichen Rechtsbildung, in der Gegenwart wie schon im Römischen Recht, vgl. Zeilschr. f. Handelsrecht Bd. I. S. 3?. 433. 434. und Jhering, Geist des Nöm. Rechts II. S. 69 ff. 312 ff. Auch eine allgemeine Hinweisung der Art ist durchweg Vereinbarung, schließt daher alle disposttiven Rechtssätze aus (O.A.G. zu Lübeck in Ullrich's Sammlung seerechtlicher Erkenntnisse II. S.381 und O.T. zu Berlin a. a. O.). 26) Oder die Uebung beruht gar nur auf Convenienz, Artigkeit, Gefälligkeit, auf dem Wunsche Weiterungen zu vermeiden u. dgl. Z. B. die häufige Zahlung von Provision, Courtage, Spesen an den Commissionär, Spediteur, obwohl deren Nichtaufwendung zweifellos ist. Siehe Treitschke, Encyclopädie der Wcchselrechle II. S. 51 Dies ist der wahre Sinn der vielfach mißverstandenen I. 39. 0. cls Isx. (1. 3): Huocl non ratinne introckuctuin, secl errors primura, cloincls consustuclins obtsntnin est, in aliis sirnilidus non odtinot. Es kann sich also trotz des ursprünglichen Irrthums doch später eine Nechtsüber- §. 3S, Die Usance. 235 dern auch ihres Verhältnisses zum geltenden Recht durchaus unbewußt sein: es wird in gewisser Weise gehandelt, nicht weil das Rechtens ist, sondern weil stets oder dffch längere Zeit so gehandelt worden ist — nach dem Gesetz der Trägheit oder des Beharrens-^). Die Usance in diesem weiteren Sinne ist nicht Nechtsquelle, wenngleich sie unter Umständen zur Bildung eines Gewohnheitsrechts oder zu einer entsprechenden gesetzlichen Feststellung führen kann. Ucbcrall jedoch, selbst wo sie nur factischen Inhalts ist, erscheint sie als wichtiges Jnterpretationsmittel für den Willen der Betheiligten, soweit diesem nicht durch absolute Normen '(§. 33) eine Schranke gesetzt ist — als eine Quelle nicht von Rechtös ätzen, aber doch des Inhalts der Rechtsverhältnisse?»). Denn es ist im Zweifel das Uebliche, Gewöhnliche als gewollt anzunehmen, und die Betheiligten rechnen darauf, daß dieses Uebliche geschehe 2°). zeugung bilden. Puchra, Gewohnheitsrecht I>> S. 68 ff. Wind scheid §. 16. Not. 4. Urtheil der Juristeufacultät zn Göttmgen (für Lübeck- Entscheidungen des O.A.G.'s - in Hamburg. Rechtssachen >I. S. 353>. 28) Fr. Noback nennt diese Nsancen „willkührliche" — im Gegensatz der organischen, ebenso aber auch diejenigen, wo die ursprünglich vorhandenen und bewußten Gründe der Uebung sortgcsallen oder doch dem Bewußtsein entschwunden sind. In allen Fälleu aber soll diese sog. willkührliche Usance der organischen gleichstehen. Beides ist uuhaltbar. Die nicht von der Meinung, bestehendes Recht zu befolgen, getragene Uebung ist niemals Quelle von Rechtssätzen. Tagegen macht es keinen Unterschied, ob die ursprünglichen Veranlassnngsgründe für eine als rechtlich befolgte Uebung (z. B. für die alteil Rabattsätze von 2-/z, 42/z, ^///g) noch fortdauern, oder gar, sei es der erzeugenden, sei es der jetzigen Generation zn klarem Bewußtsein kommen. I. 20. 2l. v. cls Ic^. (1, 3), 2S) Diesen wichtige» Unterschied verkennt z. B. Gnyet, Archiv für civil. Praris Bd. 35. S. 33 ff., wie manche Interpreten des Deutschen Handelsgesetzbuchs. 3V) l. 31. K. 20. O. cl. Lemper in stipulationibus st in ceteris eontractibus icl seciniinur, c/uoci actuin est: ant si von parsat, ciuicl aotniri sst, erit eonZeciusns, ut icl secznainur, c>uoä in ro^ione, in izna aetuin sst, kre von dem eigentlichen Gewohnheitsrecht i. 1855. s. v. usnZe und euswin Vgl. auch Lteplren I. S. 55. Xsnt, Oom- went-u-ies on ^merie-m lav. III. S. 353 (lect. 48) Not. s. Doch wird der Sprachgebrauch nicht immer consequeut durchgeführt. 31) Z. B. die Clauseln „fir", "auf Besicht", „wie besehen", „tel >zusl". „Maaß und Gewicht unbekannt", „frei von Beschädigung", u. v. a. Ueber den Geschäftsstyl (Not. 12) und dessen Auslegung: >lv 1.nek >rout ipsi intelliAunt, von anteiu ^uxta. seosns Zrsmmittieoruili, seu linguas siroksssorum. Lass- rs^is 6iso. 148. Nr. 17 : cke Is parole clslle lottere, e scritturs cie' nrerc:aäg.nti non si ilebdono intsnclere eowv propii-twents äovrebdono §, 35. Die Usance. 237 gen Treu und Glauben/ noch gegen zwingende Rechtsnormen verstoßen, denn ein diesen zuwiderlaufender Wille hat überall keine rechtliche Geltung, mag er durch besonderen Act kundgegeben oder aus dem in gleichen Fällen Ueblichen (Mißbrauch) gefolgert werden^). Wo dem wirklichen Gewohnheitsrecht die derogatorische Kraft sogar gegenüber nur disvositiven Rechtssätzen versagt ist, vermag auch eine gegen solche widerstreitende bloße Uebung nicht den Inhalt der Rechtsverhältnisse zu bestimmen^). 3) Der Gebrauch muß redlich und ehrbar sein, d. h> weder der Sittlichkeit, insbesondere Treu und Glauben, noch dem gemeinen Wohle zuwiderlaufen. Nur bestimmt sich diese Geltungöschranke nicht nach dem individuellen Ermessen des Nichters, sondern nach objectiven sittlichen Maximen und staatlichen Grundeinrichtungen Die Wirksamkeit der Usance ist der des gesetzlichen Handelsrechts gleich, nur die particuläre Usance hat gegen solche intercksrsi, rus ssiicmcko l'irrtsIIiAeii?!». o Zenso, col «zuale Is intsnckcmo i Usreackanti. 32) I. 1ö. 0, cks ecmckit. in-tt. (23, 7>. I. 4S. §. 1. 0, äe k. ^. (SO, 17) vgl. I. 38. v. cks pg,Ltis 14). I 12. z. 1. 0 cks p-tetis ckota.1. (23, 4) I. 5. L, 6s löK. (1, 14). Locke civil 6. O slitir, »rr s st I^srioitvin V. Ar. IIS. Sv ist es bloßer Mißbrauch, falls der Kommissionär statt des wirklich bedungenen Preises den höheren Marktpreis sür den Einkaus oder den niedrigeren Marktpreis für den Verkaus iu Ansatz bringt u.dgl. Nur innerhalb gewisser Grenzen gestattet das H.G.B. Art. 376 ein dem Mißbrauch zugängliches Wahlrecht. Siehe auch Not. 26 a. E. Not. 34. 33) Unten §. 36. Not. 22 ff. 34) Nur ist so — abgesehen von kirchenrechllichen Verhältnissen — zu verstehen das Erfordernis; der s. g. Naliouabilität oder Vernunftgemäßheit: I. 2. v. sit loriAit consust. (8, S3). Nov. 134.S. I. o. 2—11 X. cke- eonsust. <1, 4>. e. 1—3 sock, in VI. (1, 4>. e. 9. cks okk. orck. iri VI. (1, 16). s. un. cks ecmsust. in Lxtrs-v. com. (1, 1). Puchta, Gewohnheitsrecht I. S. 99 ff. II. S. 49 ff. 290 ff. v. Savigny, System I. S. 421. Kierulff, Theorie S. 13. Not. Keller, Pandekten tz.3. Einige, wie Meier S. 29 ff. und Windscheid §. 16. Not. 4. 5. wollen diese Schranke nur für particuläre Gewohnheilen anerkennen. Allein es ist davon auszugehen, daß in solcher Uebung gar kein wahrer NechtS- wille sich kundgibt, also auch kein gemeiner. Vgl. O. A> G. zu Lübeck (Seufsert I. 307. X. 2). München (Seufs. I. 307>. 238 Erstes Buch. Die Negeln und Quellen des Handelsrechts. allgemeine Handelsgesetze, welche für den ganzen Staat (bez. einen größeren Theil desselben) ohne Zulassung Partie u- lärer Abweichungen gelten sollen, 'keine derogatorische Kraft. Im Ucbrigen vermag sie das gesetzliche Handels- und bürgerliche Recht nicht allein zu ergänzen, sondern auch beides aufzuheben, schlechthin, wie durch einen neuen Rechtssatz zu ersetzen^). Den allgemeinen bürgerlichen Gesetzen gegenüber steht selbst der par- ticulären Usance derogatorische Kraft zu, weil das gesammte Handelsrecht dem bürgerlichen Recht vorgeht (§. 37). — Auch wo SS) I. 32. §. 1. o. cls ISA, (1, 3) §. 9. ^, 6s ^ure nstur. >1, L). Ueber I. 2. L. «zuas sit lon^-r eonsust. (8,53) uud c 11. X. eocl. (1,4) uud deren verschiedene Auslegungen siehe Puchta, Gewohnheitsrecht I. S. 118 ff. -II. S. 203 ff., Pandekten §. 17, Vorlesungen Beilage I. v. Savigny, System I. K. 2ö und Beilage 2; v. Vaugerow, Pandekten I. tz. 16; Sinteniö, I. ^. 3. Not. 44; Guyet, Archiv f. civil. Praris 3S. S. 12 ff.; Windscheid, tz. 18. Die hier vertretene Auffassung war im Wesentlichen die seil oem Mittelalicr herrschende (Puchta II. S. 212), sie stimmt am ungezwungensten zu der Stellung der I. 2. O. eit. (I. 1 und 5! oc>l1. handeln nnr vo» Localgcwohnhcilen, und daß »ur solche ge meint sind, ergibt oie gesammte NechtSbildnng der Eonslanlinischen Zeitl, wie zu deren Wortlaut. Die Puchta'sche Erklärung verbindet zunächst willtührlich (ebenso auch v. Savigny) r^uio und lox, sie gewährt aber auch ciu praktisch ganz unbefriedigendes Ergebniß. Denn welche Gesetze sind es, denen gegenüber eine Uebung nicht als Ausdruck ciueö Gewohnheitsrechts erscheinen kann? Gerade diese wichtigste Frage bleibt unbeantwortet. Auch erkennt Puchta die von ihm behauptete durchaus gleiche Krast des gesetzlichen uud Gewohnheitsrechts selbst keines wegs an, denn nach ihm kann ein absoluter gesetzlicher Nechtösatz zwar nicht durch particuläre Gewohnheit, aber doch sicherlich für den engeren Kreis durch ein für diesen, von der höchsten Staatsgewalt, erlassenes, also Partie uläres Gesetz beseitigt werden. Die im Tert genannten allgemeinen und Principalen Gesetze werden zwar regelmäßig zugleich absolute sein, jedoch nicht nothwendig. Die Beschränkung ans absolute Gesetze (Puchta, Savigny, Sensfert, Windschcid u. A.) wird weder durch die Quellen, noch dnrch innere Gründe unterstützt. Der allgemeine Staals- wille, anch wo er sich nnr in Form eines dispositiven allgemeinen Gesetzes änßerr, kann die entgegenstehende particuläre Gewohnhcitsnvrm ausschließen, da auch der dispvsilive Nechtösatz ein NechtSsatz ist, und aus der Möglichkeit der Nichtanwendung eines solchen Nechtssatzeö im Falle entgegenstehender Privatdisposition keineswegs die Möglichkeit §. 35. Die Usauce. 239 neuere Gesetzgebungen oder Particulargcsetze die gcwohnhcitliche seiner Beseitigung auch nur für einen kleineren Kreis svlgl. Siehe anch unten §. 36. Not. 22 fs. — Die civilrechtliche Controverse wiederholt sich im Handelsrecht. Ltraeeliir, (juonroilo procsö. sit p. I. s. O., vgl. mit 60 assecur. ^1. 33 Ar. 4, 6s na-vi^^t. Nr. 24. erkennt, jedoch nnr unter beschränkenden Voraussetzungen, die derogatorische Kraft der Usance an. Leaooia, äv cornm. et ca.inb. Z. 6. A>. 1. Nr. 28. ganz allgcmeiu, nur nicht gegen ^us clivinuin oder natur-lls. Achnlich Ua.rciug.i'cl 6c- ^jurs inereat. lib. III. e. 2. bes. Nr. 10. 19. 26. Scheinbar ganz allgemein Lirssre^is clise. 76. Nr. 16: Stylus nain- o.us eorunr (iner>:utoruin) vsl eonsustuclo sein per praevslers clsbst Mri eornrnuni cii->c. 144. Nr. 37. C. Dagegen will er — freilich in einem Civilrcchtsfall — clise. 90. Nr. 4. die eonsustuclo le^s rsprodats nicht anerkennen. Auch sonst wird geschwankt, z. B. von koecus ,, eonsuetuclo sst su,netio ssrnctior, uti ro- veritur s,b «.nticjuissinris teniporibus per ivajorss et anticiuiores Iro- inines obssrvgtg,, et ubi eonsustuclo lociuitur, lex nurnst sonita,. Und später im Text: I.ex sst sanetio sunets., donc^ tarneu eonsustuclo sst LÄnetio sanetior, st ) In Preußen gilt nach A. L. R. Einl, §. 3. 4. 60. P.P. Art. VII. gemeines Gewohnheitsrecht gar nicht, particuläres dagegen mit folgender Unterscheidung: das ältere, welches bereits vor dem Gesetzbuch bestand, schlechthin, sosern es seitdem nicht beseitigt ist; das neuere dagegen zwar ;ur Ergänzung des gesetzlichen Rechts, aber gegen dasselbe mir soweit das A.L.R. ausdrücklich aus dasselbe verweist. Das Oesterr. bürgert Gesetzbuch tz. 10. KundmachungSpatent Abs. IV. erkennt Gewohnheitsrecht nur soweit an, als es sich aus Gewohnheiten beruft. iNach Uuger, System des Oesterr. Privatrechts I. K. 5 wäre auch hier überall nnr die Uebung im weiteren Sinne gemeint?». Ebenso Locke civil (Zachariae, Handbuch I. §. 23). 371 Für Preußen bestehen in Handelssachen keine abweichenden Normen noch hat die Praxis die im Gesetzbuch gezogenen Schranken zu übersteigen vermocht (Gelpke, Zeitschr. lll. S. 13 — 15. 209. 210). In Oesterreich hat. die Usance, wenigstens znr Ergänzung des gesetzlichen Handelsrechts, auch nach Publication des bürgerlichen Gesetzbuchs bindende Kraft behalten, da dieses das gesammte Handelsrecht im Wesentlichen unberührt läßt. (Haimerl, Zeitschrift s. Oesterr. Rechtsgelehrs. 1843. I. S. 1 sj. Fischer — Ellinger, Lehrbuch des Oesterr. Handelsrechts. 4. Ausg. von Blodig §. 17. v. Stubenrauch, Lehrbuch des Oesterr. Privathandelsrechts. §.6. Dagegen die nicht überzeugende geschichtliche Erörterung von Mikolasch, Zeitschr. f. Oesterr. Rechtsgetehrs. 1846. II. S. 32 ff.) Für Frankreich stellt ein nicht publicirles Gutachten des Slaaisraths vom 13. December 1811 fest: c^ns Iss tribunaux cke corliioer^e ckviverit Mger Iss Huestions ^«.rticulierss Hui ss prsssutsut, suivirul, leur couviotion, ck'apres Iss terrues et I'esprit ckn Locke, st en etts cke silence cke sa part, ck'itprss le ckroit ooivmuri st lös ust^es ckn eomnisrcs.^ Demgemäß nimmt die herrschende Meinung an, daß Handelsgebräuche nur zur Ergänzung der Handelsgesetze, und auch dies erst nach den bürgerlichen Gesetzen in Betracht kommen. ?s,rckossns, Lours Ar. 1. 6. (In den späteren Auflagen ssv 5 u. 6) läßt er die Usance den bürgerlichen Gesetzen vorgehen). Nasse I. S.66—71. III. S.9—24. ^Iu.u20t, Loioruentirirs t. II. Ar. L58. AoilAnisr, ckss tridunaux cke eominsrce. t. II. p. 104. Kilbert zu Lo. Art. I. Doch findet auch eine sreiere Ansicht, nach welcher der HandclSgebranch schlechthin anch den Haudclsgesetzeu, oder doch deu bürgerlichen Gesetzen vorgehe, Vertheidiger. I)elawo,rrs et liLpoitvin t. I. Ar. 26. 27. 264 — 268: nicht gegen das Handelsgesetz, jedoch wenn sehr att auch gegen dieses mir derogalori- scher Kraft (ckesustucks); llolinisr, Lraits cke ckroit eomroereiu,! I. §. 35. Die Usance. 241 Innerhalb dieser Schranken hat der Richter die bestehenden Usancen zur Anwendung zu bringen, ohne daß es dazu der Anführung oder deS Antrags der Parteien, oder einer Bcwcisauflage im Streitfalle bedürfte^). Der Richter soll auch die Usance kennen. Doch gilt dieses Soll nicht ausnahmelos: es trifft ihn kein Vor- Nr> b. kiviers, R^pcMions «!critvs S. 10: wenigstens für allgemeine Usancen. Vgl. unten §. 37. Not. 1. 9. Nach niederländischen Gesetzen gibt Gewohnheit kein Recht, doch behauptet Ilaltius, Vociilo^in^en I. S. 29—33. 47—49 die Geltung allgemeiner Usancen schlechthin, und der parliculären soweit sie vor dem Handelsgesetzbuch bereits bestanden. Dagegen c!>! ^Vul, llanclelsreßt I. 1. p. 41. Die Hamburgische Praxis erkennt die derogatorische Kraft auch des localcn Gewohnheitsrechts dem gemeinen Recht gegenüber an. (Baumeister, HamburgischeS Privatrecht I. S. I4>. Das Englische Recht erkennt die derogatorische Kraft auch des particulären Gewohnheitsrechts (custoro) an: wlien it, is puk>Iie, psa,ckblL, uniform, Aenerirl, continuecl, reasonalllo, cerlain unci inimo- moriul Louvisr, l.o.w clictionarv s v. cugtom. lomlins eocl. Stsplion l. S. 56 ff. Gegen ausdrückliche Parlamenlsakie gilt jsdsch kein Gewohnheitsrecht. 3tsplisn I. S. 60. 38) Hinsichtlich der Ermittelung des Gewohnheitsrechts ist zwar die ältere Theorie, daß Gewohnheilörechtösätze durchaus den Thatsachen gleichstehen, allgemein aufgegeben, (anders Preuß. A.G.O. I. 10. tz. 53, Haimerl, Zeitschrift f. Oesterr. Rechtsgelchrs. 1843. I. S. 10—13), allein eS herrscht noch Streit, wie weit auf eine dem Richter nicht bckannie Gewohnheit die Grundsätze vom processualischen Beweise anwendbar sind. Vgl. Pnchta I. S. 106. II. S. 151. ff. Rierulsf, Theorie S. 14. 15. v. Saviguy I. S. 181 ff. v. Vaugerow I. §. 17. Seuffcrt, Prakt. Pandekien- recht. K. 11. Sintenis I. §. 3. Not. 50 ff. v. Keller §. 3. Windscheid §. 17. Beselcr, Teutsches Privatrecht I. S. 114 ff. Mittermai er I. §. 25. 27, Not. 2» ff. Thvl, Einleitung S. 52. 53, Handelsrecht §.9. Briuckmann, Gewohnheitsiecht S. 26 ff. Wetzell, System des ordentlichen Civilprocesses §. 20. Not. 8. Endemann, Die Beweislehre des Civilproccsses §. 12. 55. I)elaru!>,rr. O.A.G. zu Wiesbaden (eo6. 204). O.A.G. zu Dresden (Annalen III. S. 277). Gerichtshof von Amsterdam 25. Mai 1859 (IllllAaöijn vsn IianclolsreAt, I. 2. S.44). 40) Das Handelsgericht erkennt regelmäßig aus eigener Wissenschaft seiner Mitglieder: Ui»rgna,r. Dem entsprechend: Badischcs Gesetz über die Gerichtsverfassung v. 0. März 1845. §. 35, Bremische HandelSgcrichtsordnung v. 16. Juni 1815. §. 53, 54, Brannschwcigische H. G. O. 23. December 1850 §. 42. Preuß. Entw. des Haiidelsgesetzbnchs Art. 1007 S. 2. Preuß. Entw., die Bearbeitung der Handelssachen betreffend §. 27 (Zeitschrift f. Handelsrecht V. S. 583). Bayer. Einführungsgesetz Art. 72, (vgl. auch Zeitschrift VI. S. 400 ff.). K. Sächsische Ausführungsverordnung zum Ein- führungSgesctz v. 30. December 1861. §. II. (Zeitschr. VI. S. 97). 8- 85. Die Usance. 243 Verfassung die richterlichen Organe deö nationalen, sind sie die eigentlichen richterlichen Organe") des kaufmännischen Nechtöbcwußt- seins. Kennt der Nichter die von einem oder selbst von beiden Theilen^) behauptete Usauce nicht, so darf er von AmtSwcgeu ") auf jedem ihm geeignet scheinenden Wege deren Bestand und Umfang erforschen. Er darf jedoch"), und muß sogar, sofern zur amtlichen Erforschung keine ausreichenden Mittel vorhanden sind, sich hiczu der Hülfe der Parteien bedienen, und insbesondere derjenigen Partei, welche sich auf die Usance beruft, die Angabe und Beschaffung der Beweismittel auferlegen. Nur ist auch solche Beweisführung — bez. Gcgenbcweisführung des anderen Theiles — nicht nach den pro- cessualischen Grundsätzen vom Beweise der Thatsachen zu beurtheilen, denn der zu führende Beweis ist kein juristischer, sondern wesentlich ein wissenschaftlicher^). 41) Gut Creizenach, Handelsgerichte S. 98 ss. 42) Sintenis I. §. 3. Not. 54. Für Nechtssätze gibt es kein den Richter in der Wahrheitserforschung bindendes Gcständniß, auch dann nicht, wenn die in Ermangelung der behaupteten Usance anwendbaren Rcchlöregeln dispositive wären: denn ein Geständnih im Proceß ist verschieden von der bei Eingehung des Rechtsgeschäfts freistehenden Unterwerfung unter einen gewissen RcchtSsatz. Vgl. auch O.A.G. zu Kiel (Seufsert VII. 139). Die Preußische A. G. O. >. 1». §. 55 ordnet über Gewohnheiten „wenn die Parteien darüber nicht einig sind" Beweisanfnahmc an, indem es dieselben „gleich anderen bestrittcnen Thatsachen" behandelt. Doch ist durch diese Vorschrift das selbständige richterliche PrüfnngSrecht nicht ausgeschlossen. 43) I. 3. §. 6. v. clö tc-Ltidus (22, 5). pr. ^. clo ollio. ^ncl. (4, 17). Mittel amtlicher Erforschung: Seufsert, Prakt. Pandektenr. §. 11. Not. 2. Hier wird dem Richter ganz besonders die klare Einsicht in die Natur der Handelsverhältnisse und Handelsgeschäfte wichtig <§. 34). Siehe Urtheil der Juristenfacultät zu Göttingen f. Lübeck «Seufsert VI. 130). O.A.O. zu Kiel (Seufsert X. 124), zu Wiesbaden lSeuffcrt XIII. 204). ?ar- ässsns Nr. 1377. Vgl. Not. 39. 44) Eine Nichtigkeitsbeschwerde deswegen, weil der Richter nnr der Partei den Beweis der behaupteten Usance anferlegt und Nachforschungen ox oMcio Untertassen hat, ist unzulässig. CassalionShof zu Wolfcnbütlel 1857. (Zeilschr. f. Rechtspflege in Brauuschwcig 1853. Nr. 4). 45) Kicrnlff a. a. O. Windscheid §, 17. Auch die Unterscheidung von Sintenis I. §. 3. Not. 62, welche von der processnalischen BeweiStheo- 16 « 244 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrecht«. Die richterliche Ermittelung wie der PartcienbeweiS kann gerichtet sein ans einzelne Ucbungöfälle, aus welchen der dem Richter allein zustehende Schluß auf den Gcwohnheitörcchtssatz zu machen, oder unmittelbar auf das Bestehen des letzteren selbst^), oder auch auf beides zugleich. Die UebungSfälle können sein gerichtliche, d. i. wiederholte Anwendung desselben NechtssatzeS in richterlichen Bescheiden") — oder außergerichtliche, insbesondere des Handelslebens. rie nur für den Fall absieht, daß der Beweis unmittelbar auf die Existenz des Rechlssatzes gerichtet ist, aber sämmtliche Prvceßregeln zur Anwendung bringen will, wo der Beweis auf die Uebungsfälle gerichtet wird, ist nicht haltbar Die Thatsachen (Uebnngsfälle) kommen nicht als solche in Betracht, sondern als Mittel zur Erkenntniß eines Nechtssatzes. Consequen- zen: Die Berufung auf die Usance wie deren Bestreitung ist in jedem Stadium des Processes zulässig; bei der Erhebung des Beweises darf der Richter mitwirken; die Beschränkungen hinsichtlich der Qualität der Beweismittel fallen weg; hinsichtlich der Würdigung der erbrachten Beweise ist der Nichter durch keine gesetzliche Beweistheorie gebunden. Nur die Jnnchaltung der gesetzlichen Beweisfristen bei auferlegtem Beweise wird — als zur nothwendigen Ordnung des Processes überhaupt gehörig — verlangt werden müssen. Vgl. O.L.G. zu Dessau 1858. (Blätter f. Rechtspflege in Thüringen VII. S. 78. 79). Die engere Theorie, nach welcher das zum Beweise ausgesetzte Gewohnheitsrecht processualisch wie eine be- strittene Thatsache zu behandeln wäre, und welche in dem Preußischen Recht (A.G.O. I. 1t). §. 55) angenommen ist, wird auch jetzt noch in der Literatur und Praris häusig aufgestellt, z. B. von v. Bangerow I. §. 17, Langenbeck a. a. O., O. A. G. zu Dresden «Annalen III. S. 277). Siehe jedoch auch: Jurijtenfacultät Gottingen für Lübeck (Seufsert VI. 130,. O.A.G. zu Kiel (Seuffert X. 124). Wiesbaden (Seuffert XIII. 204». 46) Nov. lvk. Puchta II. S. 120 ff. 189 ff. O.A.G. zu Cassel 1835. (soci. II. S. 139), fester Gerichtsgebrauch: 1642 1349. (Seuffert VII. 345). Lübeck (Thöl, Entscheidungsgründe Nr. 4 und Seuffert I. 310. IX. 202>. Wiesbaden (Senfs. XIII. 2). Jena (Seuff. X. 197). Dresden «Annalen III. S. 278 ff.) Wolfenbüttel (Zeitschr. f. Handelsrecht I. S. 252). Celle (Bülow und Hagemann, Praktische Erörterungen I. S. 316 sf.). Gerichtshof von Amsterdam 1859 lMA-nijo, van Ii-tnäolsroAt I. 2. S. 44). Siehe jedoch Not. 68. 47) I. 38. 0. äe lex. (1, 3). ve-e. rows Ssan-te. XXXVIII. 6. O.A.G. zu §, 36. Die Usance, 245 Mittel zur Feststellung, sei es der Uebungsfälle, sei es unmittelbar der Usance, sind insbesondere die Zeugnisse^) Kundiger, noch lebender, oder bereits verstorbener, allgemein, oder für frühere Fälle, oder bei Gelegenheit des jetzigen Falles abgegebene. Allgemeine Zeugnisse dieser Art sind: 1) Die Aufzeichnung und Bckauntgcbung der bestehenden Usan- cen durch die Vorstände der Kaufmannschaft eines oder mehrerer Plätze ^") — sofern dieselben nicht als autonomische^) Festsetzungen erscheinen. 2) Die Angaben, insbesondere übereinstimmende, solcher Schriftsteller, deren selbständige Kenntniß des Handelsrechts feststeht^'). Je gründlicher und eingehender die Literatur des Han- Kiel (Seuffert V. 199). O. A. G. zu Stuttgart (Seusf. XV. 217). Beiläufige Erwähnung in einem Urtheil ist von geringem Werth: O.G. zu Wolfenbüttcl. (Matthiä, Controversenlencsn S. 389). Ueber schwankenden Gerichtsgebrauch, insbesondere mehrerer coordinirter oder subordinirter Gerichte: Brinckmann, Gewohnheitsrecht S. 44. 48> Auch wer direct die Usance bezeugt, ist kein Sachverständiger, sondern ein Zeuge, da von ihm kein Urtheil verlangt wird, sondern eine Bekundung, zu der es möglicherweise einer gewissen Sachkenntnis; bedarf (Wetzell, Proceß S. 379. 880). Dagegen ein Kaufmann, welcher sich über die Richtigkeit der Buchführung Jemandes erklärt, ist Sachverständiger, weil er ein Urtheil abgibt. 49) Dahin gehören einige der oben §. 31. V. genannten Sammlungen, insbesondere die Hamburgische. Ein Antrag auf officiclle Sammlung der holländischen Usancen: UllA.i^n va,v liaoclsIsroAt I. 3. S. 96 ff. 60) Oben Not. 7. 61> Cs darf freilich mit dem Beweise, insbesondere allgemeiner Gewohnheiten, aus der Literatur nicht so leicht genommen werden, noch wird es in Wahrheit so leicht genommen, wie Meier, Nechtsbildnng S. A4 rügt, daß man beliebige drei Schriftsteller citirt, von denen der eine für Spanien, der zweite für Hamburg, der dritte für Schweden die Usance behauptet. Eiuen Europäischen GewohnhcitSrechtssatz oder doch Gebrauch habe ich nachzuweisen versucht in meinem Lucca-Pistoja-Actien-Streit. S.43—61. Die kottr Kennensis äse. IV. 16. 1t>. nimmt als vollbeweiscnd für allgemeine Gewohnheiten das Zeugniß zweier angesehenen verstorbenen Juristen, Strs-colr», trser. : „Sollte aber auch dessen ohngcachtet bei der Sache ein ganz besonderes, und hauptsächlich in das HaudlungSwesen Bedeuten und Anstand vorwalten, so solle zwar unverwehret sein, von einem nahe gelegenen Wechsclplatze ein Jnformat und Parere über den easuw und Vorgang einzuholen, allein es sollen auch solchem nachzukommen oder nicht, inglcichen daran zu mindern, zu mehren, und zu ändern, ebenfalls unbenommen seyn." Sachsen-Altenburg. W.O. 1750. cap. 5. §. 12 lsoiZ. S. 56): „auch ist in zweifelhaften Fällen, wo es auf Handelssachen und con8u>, Notare, überhaupt Ncchtsgclchrte. Von besonderem Gewicht ist daö Zeugniß ganzer Körperschaften, wie Handelskammern"'! und KaufmannSälte- stcr, dcS Mäklcrsyndicatö, von Zollbehörden, Gerichten u. dgl., theils wegen der an sich in der Stellung solcher Körperschaft liegenden Autorität, theils insofern die Erklärung nur nach vorgängigcr collegia- lischcr Berathung und Beschlußfassung abgegeben ist. Für Erklärungen ganzer Körperschaften bedarf es weder der mündlichen Aussage noch der Beeidigung — für die Erklärungen einzelner Personen ist zwar beides in der Regel erforderlich, darf aber gccignctcnfalls nach richterlichem Ermessen unterbleiben^). Hülfe genommen werde." Ausführliche Anordnungen, über die amtliche Zuziehung von Kaufleuten, vorzugsweise, jedoch uichl ausschließlich, Usan- cen im weiteren Sinne und eigentliche Gruachlen in Handelssachen betreffend, enthält die Allg. Preuß. Gerichtsordnung I. 30. §. 3 — 8. Zürcher W.O. l6<>5. Anhang: „Tie Gerichtsbehörden sind, wenn die eine oder andere Parlhei solches wünscht, verpflichtet, über die vorschwebende Kaufmännische Clrcüiglei!, daö Befinden der Kaufmännischen Vorstchcrschafien einzuholen." 59) Nov. iv6. Nicht durchaus nothwendig. Auch daö kaufmännische Rechts- bewußtscin als Ganzes ist von Bedeutung. Creizenach, Handelsgerichte. S. 103. 104. 60) O.A.G. zu Lübeck 1853. Der Dispacheur kann mit pnblies, ticlsZ eine Usanz im Bereich seiner amtlichen Wirksamkeit bezeugen. (Ullrich >I.S.382sf.) 60») Siehe deren Vernehmung über Wechselrechtssähe in der Amsterdamer Will- kühr (Siegel V. ^ o. I. p 466 sf.). 61) Frankfurt. Ges. v. 20. Mai 1817 §. 17. „Die Handelskammer hat die Bcfngniß, kaufmännische Gutachten oder Pareres über Handlnngsgegen- stände zu fertigen, cS liegt derselben ob, dergleichen auf Erfordern an die Gerichte zu erstatten." Osfenbacher W.O. v. 4. März 1629. tz. S. (bei Meißner, Coder der Europ. Wcchselr. I S. S25>. Zürcher Ges. 27. Jan. 1635 §. S. 6. „Bei Streitigkeiten über Handelsangclegcnheiten ertheilt die Handelskammer oder ihre Handelöcommission, auf Verlangen der Gerichte oder der Parteien ihr Parere." Die Einholung von Gutachten der Handelskammern (als aetes clo notoriete) bildet die Regel zur Coustatirung der Usancen in Frankreich, ooch sind auch Atteste und mündliche Zeugnisse einzelner Kaufleute statthast. (Lavarv, Oictionnairs s. v. parere. Lonelrer, Institntions commerci-rlos. I'aris 1601. Nr. 1755. l>Ärcles8US, Hr. 1377. velumarre et l.opoitvin, t. I. Nr. 269. 270. kl- viorvS.l0.Il. A-rZse II.Nr.783.) Vgl. auch ^ n s kll 6 us, 6i3c. xeu.48. 62) Nov. 106 erwähnt die Beeidigung, ohne sie vorzuschreiben. Juristenfacul- §. 36. Die Usance, 249 Die im einzelnen Fall, sei es auf Befragen deö Gerichts oder auf einseitiges Ansuchen einer Partei ertheilte Auskunft — und zwar über Usanccn auch im weiteren Sinne — sei es Einzelner, sei es ganzer Körperschaften, wird Parere genannt«"). tät zu Göttingen (für Lübeck: Sammlung in Hainburgischen Rechtssachen. II. S, 361. 362). Th öl, Handelsrecht tz. 7. Das bei Thöl, Entscheidungsgründe Nr. 3 mitgetheilte Urtheil des O.A.G-'s zu Lübeck 1832 verlangt nur, daß der Mäkler als Zeuge vernommen werde, nicht schlechthin dessen Beeidigung. Bei Personen, welche einen Amtseid geleistet haben, genügt jedenfalls Verweisung auf diesen. Brinckmann, Gewohnheitsrecht S. ö4. 55. K'i> Das Parere nimmt zwar häufig, jedoch keineswegs nothwendig, wie Brinckmann, Gewohnheitsrecht S. 56 behauptet, die Form eines Gutachtens und gleichsam vorläufigen Urtheils über den ganzen Nechtöfall an. Der Ausdruck ist italienischen Ursprungs lparsre — meinen, gutoünken, erachten— vgl. auch Ls>vÄr^, «Uctionnkire universo! Ir, v.: „die Italiener sagen ivi p-rro)" und wird bereits von Aar^usircl, äs ^uro wer- curor. III. 6, Nr. 62. 63 für ein Gutachten der aonsules, der Handelsvor- ftcher und Beisitzer im Handelsgericht, über kaufmännische Rechtsfragen und Rechtsfälle gebraucht und als Genuesische Sitle bezeugt. Unrichtig versteht Morstadt, Commentar zu Mariens Z. 36, darunter ansschließ- lich „ein unbeeidigtcs, ohne richterliche Citation aus reiner Gefälligkeil für den Anfrager privatim ausgefertigte« und von dem Anfrager schriftlich an den ^juäsx eingereichtes Kunsturlheil." In diesem Sinne drückt sich allerdings die A.G.O. >. 30. §. 8 aus: „Einseitig von den Parteien eingeholte und beigebrachte Atteste, oder sogenannte Parere'S —." Siehe jedoch die Not. 58 augeführten Quellen, und über den, freilich nicht con- stantcn, Sprachgebrauch: Blisch, Darstellung der Handlung I. S. 613. Heise's Handelsrecht S. 92. Pöhls Handelsrecht I. §. 163. Mitter- maier, Teutsches Privatrccht §. 26. Not. 16. Maurenbrecher, Teutsches Privatrccht II. §. 637. Noback, Handelsusancen S. 9. Ganz in dem oben aufgestellten Sinne versteht den Ausdruck Württemberg. Entwurf Art. 899 und Motive. Die Handelskammer zu Frankfurt a. M. pflegt ihre Parerc's als „kaufmännisches uud handelsrechtliches Gutachten" zu bezeichne». Sammlungen von Parerc's: Von Savs,,-^ oben S. 26; Marpcrger oben S. 36. Siegel, Lorpus ,suriL csmbiiäis Th II., neuere oben S. 203. Wenn mitunter bemerkt wird, z. B. von 3»vs,r?, Parere 212, ^usaläus äi8c. ^sn. 46, vgl. Nr. 48. äi8c. 72. Nr.26.2K, daß man sich an Kaufleute nicht um Gutachten über Rechtsfragen wende, so meinen sie Fragen, welche nachdem geschriebenen Recht, dem eigentlichen 250 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. Als Beweismittel für den einzelnen Fall dient endlich auch der zugeschobene, zurückgeschobene oder vom Richter auferlegte Eid — jedoch nur für die Thatsache der Uebung, nicht für das Bestehen des NcchtSsatzcs«»). Hinsichtlich der Würdigung der erbrachten Beweise steht dem Richter vollkommen freies Ermessen zu, ohne jede Schranke einer gesetzlichen Beweisthcorie^). Bei der Abmessung der Beweiskraft, insbesondere deö auf Ansuchen einer Partei producirten und nicht einmal beeideten Parere eineH oder mehrerer Kaufleute^), ist ^us im Gegensatz zur llsance, zu entscheiden sind. Mit wirklichen Gewohnheit« re chtö fragen dagegen befaßt sich ein sehr großer Theil aller überlieferten und noch üblichen Parere'ö. 64) Glück I. S. 490. 491. Mittermaicr, Archiv f. civil. Praxis Bd. 18. S. 81, Puchta II. S. 193. v. Holzschuher, Theorie und Casuistik I. S. 21. 22. Schäffer, Archiv f. praktische Rechtswissenschaft IV. S.313ff. O.A.G. zuKiel (Seufs. VII. 139). O.T. zuCelle (Seuff.X.4). 65) Lben Not. 45. 66) Siehe die Not. 58 angeführten Wechselordnungen. Offcnbachcr W.O. 1829. Z. 5. — „Weder in dem einen noch in dem anderen Falle soll jedoch die richterliche Entscheidung an diese eingezogenen Gutachten gebunden sein'" Allg. Preuß. Gerichtsordn. I. 30. §.8: „Einseitig von den Parteien eingeholte und beigebrachte Atteste, oder sogenannte Parere'ö können zwar der Erläuterung wegen zu den Akten verstattet werden; verdienen aber nicht gleiche Rücksicht mit den, unter Direktion des Richters, aus den vorgelegten Akten abgestauete» Gutachten vereideter Sachverständigen." Württemb. Entwurf 8891 „Das rechtliche Gewicht eines solchen Zeugnisses oder Gutachtens richtet sich, abgesehen von seinem inneren Gehalte, hauptsächlich nach der Persönlichkeit deö Ausstellers." — Daß sie in kaufmännisch besetzten Handelsgerichten überall gar nicht zugelassen würden, wie P öhls I. §.153, Brinck- mann, Gewohnheitsrecht S. 56 behaupten, ist unbegründet, nur sind sie hier iu der Regel unnöthig (oben Not. 40 — 42), weil solche Handelsgerichte eine vollkommenere Einrichtung für den gleichen Zweck sind. Nur das Hambnrgischc Handelsgericht hat ihre Beibringung durch Gemeinbe- schcid verboten (Trummer iu der Tübinger Kritischen Zeitschrift für Rechtswissenschaft Bd IV. sl828) S. 313). Die Versuche, den Parere's innerhalb der gesetzlichen Bcweisthcorie eine seste Stellung anzuweisen, mußten scheitern — daraus erkläre» sich die höchst verschiedenen Ansichten, z.B. ^ N3 kl «Ins ,ili8o. Tenor. 44t5. Marperger, Handelsgericht I. S. 68 II. S. 145.147. S chlü ter, Tractat von einer zu'Recht beständigen Gewohnheit tit. 17. §.3. Scheerer, Handbuch des Wechselrechtö Th. II, s. v. Parere. §. 35. Die Usance. 251 in Betracht zu ziehen die nähere oder entferntere Wahrscheinlichkeit, daß das Zeugniß bez. Gutachten ohne hinreichende Kenntniß des Geschäftslebens, oder ohne hinreichende Einsicht in die rechtlichen Voraussetzungen bindender Usancen abgegeben sei, oder daß persönliches, Geschäfts- oder allgemeines Standcs-Jnteresse, Zuneigung"') oder Abneigung auf den Inhalt der Aussage von Einfluß gewesen sei, ob andere in anderen Fällen oder in dem gleichen Falle von der Gegenpartei beigebrachten Pareres widersprechen. Ist das Parere — wie üblich — oder das sonst producirte Zeugniß direct auf die Uebung oder gar auf das Bestehen des Gewohnheitsrechtssatzes gerichtet, ohne Namhaftmachung einzelner Ucbungssälle, so ist solches Zeugniß mit Vorsicht^, unter Berücksichtigung der Art der fraglichen Usance und der Person der Deponenten, zu würdigen"»). Busch, Darstellung der Handlung I. S. 613. Martenö § 38, dazu Morstadt und Heise S. 92. Bender I. §. 190. Pöhls l. § 163. Langend eck, Archiv f. civil. Praris 41. S. 168. 169. Richtig Thöl 8. 7. a. E. 67) vee, kotae Qeouaö XIX. 5. 6. K3> vee, kotas 6 Anerkannt ist derselbe in den Motiven der Preußischen Regierung und den Commissionsberichten der beiden Häuser des Preußischen Landtags zum Prenß. Einführungsgcsetz (Verhandlungen S. 262. S60. 493. 494) und von v. Hahn, Commentar l S. 3. 4. Bestritten hingegen in doppelter Beziehung: 1) Es sei überall hinsichtlich der Usance bei dem bisher geltenden gemeinen bez. particulären Recht geblieben: Thöl, Handelsrecht. 4. Aufl. §. 11. ». III. und, jedoch abgesehen von der derogatvrischen Kraft, Busch, Archiv f. Theorie und Praris I. S. 14 — 21, unter mehrfachen Mißverständnissen sowohl der Protokolle, wie der Ansichten v. Hahn's. 2) Es sei durch das H.G.B, ein ganz neuer, weiterer Begriff von Han- dclsgebräuchen als Rechtsquelle aufgestellt worden. Siehe Not. 9. §, 36. Die Usance nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch. ersten Preußischen Entwurfs. In den Vorbemcrkungen^) heißt es S. IV., daß die landrechtliche Gesetzgebung ^) der „Zu- lässigkeit einer rechtlichen Anerkennung der Regeln zu enge Grenzen zieht, welche factisch in Uebung kommen und in der Handelswelt sich Geltung verschaffen." S. VI. VII. „Der Entwurf setzt die Gebräuche und Gewohnheiten in Handelssachen inihrealtenNechte ein. Hiebei versteht sich von selbst — daß sie in dem Bezirk, für welchen sie wirksam sein sollen, .allgemein als verbindliche Norm anerkannt sein müssen." Der zweite Preußische Entwurf Art. 1 wiederholte die Vorschrift'') wörtlich, nur mit dem Zusatz „die anerkannten Handelsgebräuche." In den Motiven S. 3 wird hervorgehoben, daß „die Gültigkeit des Gewohnheitsrechts als Ergänzung des geschriebenen Handelsrechts anzuerkennen sei." „In diesem Sinne führt der Entwurf die Haudels- gebräuche — als Nechtsquelle auf —." „Bei der Abfassung eines Handelsgesetzbuchs ist es nicht möglich alle in Uebung befindlichen Normen zu erforschen Und zu ftriren." Hier wird also überall der Ausdruck Handelsgebrauch als gleichbedeutend mit Handelsgewohnheitsrecht genommen, und dieses letztere — im Gegensatz zur Theorie des Preußischen Landrechts — in seine alten, d. h. vorlandrechtlichen, also gemeinrechtlichen Rechte eingesetzt. Diese Fassung ward, jedoch unter Streichung des Zusatzes „anerkannten" ^), in der ersten Lesung der Nürnberger Konferenz angenommen und in den beiden folgenden unverändert beibehalten. Insbesondere ward mit !) gegen 5 Stimmen, bez. 12 gegen 2 Stimmen abgelehnt, den Ausdruck „Handelsgebräuche" durch den Ausdruck „Handelsgewohnheitsrecht" oder „Usance" zu ersetzen. Ueber den von der Conserenz diesem Ausdruck beigelegten Sinn läßt 2) Wörtlich gleich vor dem zweiten Preußischen Entwurf S, IV. Vl, 3) Siehe über die Particularrechte: §. 3S. Not. 36. 4) Die Berliner Sachverständigenconserenz hatte sich für Streichung des §. 1 ausgesprochen, theils weil derselbe überflüssig sei, überhaupt oder doch an dieser Stelle, theils weil man denselben für zu weit gehend erachtete. Berliner Protokolle S. 4. 5) Als zu allgemein und unbestimmt, weil er nicht ersehen lasse, worin die erforderliche Anerkennung liegen solle, ob in einem Gesetze, einer Verordnung , in richterlichen Erkenntnissen oder sonst. Nürnberger Prolokolle S. 10—12. Z54 Erstes Buch, Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. aus den Protokollen") nur entnehmen, daß man mit demselben etwas Weiteres hat bezeichnen wollen, als dasjenige, was nach den beengenden Voraussetzungen der verschiedenen in Deutschland außer dem s. g. gemeinen Recht bestehenden CivilrechtSsysteme^) bisher als Gewohnheitsrecht anerkannt zu werden Pflegte. Ist auch nicht unwahrscheinlich, daß ein Theil der Confercnzmitglieder sich den Unterschied ^) zwischen der Usance als Nechtöquelle, und der Usance im weiteren Sinne: der Uebung nur faktischen Inhalts oder doch ohne entsprechenden NechtSwillen der Betheiligten, nicht zu klarem Bewußtsein gebracht habe, so zwingt doch nichts zu der Annahme, daß auch nur dieser Theil gerade an die Usance im weiteren Sinne gedacht habe, da mit den Ausdrücken „Uebungen mit factischer 6) Protokolle S. 11—13. 7) Es sei „offenbar nöthig, und deshalb auch vom Entwürfe beabsichtigt, die Schranken wegzuschaffen, welche den Handelsgewohnheiten bisher entgegenstanden, die als eine der wesentlichsten Quellen deö Handelsrechts anerkannt seien, die sich oft sehr schnell bildeten, und denen doch überall Geltung beigemcssen werde (?); ,>in dieser Richtung werde es aber beim Alten gelassen, wenn man nur das den Erfordernissen der Civilgesetze entsprechende Gewohnheitsrecht gelten lassen wolle, weil mehrere Rechte, wie das allgem. preußische Landrecht, das österreichische und kgl. sächsische Civilrecht dem Gewohnheitsrechte nur eine sehr beschränkte Wirkung beimessen." — Man wollte „auch denjenigen gleichmäßigen Uebungen eine entscheidende Kraft beilegen, welche, wenn sie auch eines solchen (d. h. den Erfordernissen der angeführten Gesetzbücher) specifisch juristischen Charakters entbehrten, doch eine entsprechende Zeit lang immer in gleicher Weise vom Handelsstande beobachtet und mit einer faktischen Geltung versehen worden seien" (S. 11). — „Daß nicht nur das den bestehenden civilrccht- lichen Bestimmungen gemäß entstandene Gewohnheitsrecht, sondern auch die bloö thatsächlichen allgemeinen (gleichmäßigen oder nicht parliculären?) Uebungen als Enlschädigungs- (soll heißen: Entschei- dungS-i Normen anerkannt werden müßten" (S. 12). Siehe auch die Aeußerung deö Referenten in Not- 11. Ueberall wendet man sich nur gegen die beschränkenden Theorien der Particularrcchte, bez. der neueren Ci- vilgesetzgebungen — die Theorie des gemeinen Rechts ist nirgends angefochten worden, weil sie eben keinerlei Beschränkungen enthält, und an ihrer Geltung hat man von keiner Seite rütteln wollen. S) Oben Z. 3ö. Not. 23—33. 8. 36. Die Usance nach dcm Deutschen Handelsgesetzbuch. 255 Geltung" „blos thatsächliche allgemeine Uebungen" sehr wohl das eigentliche HandclSgcwohnhcitsrccht der gemeinrechtlichen Theorie, welches jene beengenden Beschränkungen der neueren Gesetzgebungen nicht kennt, bezeichnet werden durfte. Der Wille der Majorität zumal kann aus nichts Anderes gegangen sein"), weil im entgegengesetzten Falle das Gesetz etwas Unmögliches bestimmen würde'"). Denn nur Uebungen rechtlichen Inhalts und auf NcchtSübcrzcugung beruhende können Quelle von NechtSsätzen sein, und als solche — wie hier geschehen — neben dcm Handelsgesetzbuch und dcm bürgerlichen Recht genannt werden. Hiernach ist der Handclsgebrauch als Nechtöquclle nicht allein alsdann maßgebend, wenn er den strengeren Erfordernissen der par- ticulären Civilrechte") vom Gewohnheitsrecht entspricht, sondern 9) Gleichwohl wird das Gcgcnlhcil behauptet von Anschütz, Kritische Vicrtel- jahrsschr. I. S.7. S, Auerbach, Arch. f. Wechsele. XI. S.64, (was Auer- bach in seinem Werke „Das Neue Handelsgesetz, systematisch dargestellt." Abth.1. S. 16. 16 als Beispiel anführt, wäre ein particulärer GcwohnheitSr cchts- satz: „in dem festen Glauben, daß man sonst des Regreßanspruchs verlustig gehe"), anschcinendv.Kräwell, DasA.D.H.G.B. S.2.>. Gegen diejuristi- sche Möglichkeit dieser Theorie: Mein Gutachten über den Entwurf zweiter Lesung S. 13—15; der Referent der Nürnberger Commission c>, yno-v vitro c-rrst. I. 67. O. cls (66, 17). Ueber- dics ist von diesen Handelögcbränchen im weiteren Sinne an einer an- derenStelle des Gesetzbuchs: Art.279 die Rede! Siehe oben §.36. Not. 30. 11) Prot. S. 11. „nicht etwa bloö dem Handelsgewohuhcitörecht, dessen Voraussetzungen nach dem jcoes Orts über die Entstehung des Gewohnheitsrechts geltenden Civilrechte zu beurtheilen wären" — „wenn man nur das den Erfordernissen der Civilrechle entsprechende Gewohnheitsrecht gelten lassen wollte." — S. 12. „nicht nur das den besonderen civitrecht- lichen Bestimmnngen gemäß entstandene Gewohnheitsrecht." Daß man — wozu die Prot. S. 12. „daß aber gleichwohl auch bei diesen" — verleiten könnten — eine doppelte Klasse: eigentliches HandelögewohnheitS- recht und uneigentliches (bloße HandelSgcbräuche?) habe unterscheiden wol- 25k Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. überall im ganzen Geltungsgebiet des Gesetzbuches schon") dann, wenn er der freieren, wissenschaftlichen Theorie des gemeinen Rechts entspricht, welche überall dem verständigen Ermessen des Richters den sreiesten Spielraum läßt''), und nur als eine durch Erfahrung bewährte verständige Anleitung dieses Ermessens erscheint. Sie ist — wenn auch ohne ausdrückliche Abstimmung — angenommen^) und würde gelten, selbst wenn diese Annahme mit geringerer Sicherheit erhellte. II. Die derogatorische Kraft. Der Handclsgebrauch ergänzt das gesetzliche Handelsrecht, auch da, wo das Gesetzbuch oder das Einzelgesctz nicht auf ihn verweist^). Solche Verweisung ward zwar bei der ersten Berathung len, ist undenkbar. Damit stimmt auch die Bemerkung des Referenten. Nvt.9. Ferner Folgendes- Vou Königl. Sächsischer Seite war zu Art. 1 das, in oril- lerLesung ausgeschiedene, Moniium erhoben worden, es erscheine zweifelhaft, ob überall unter dem Ausdruck„Ha»delsgebräuche" das eigentliche Handelögewohn- heilSrecht nnd die eigentliche Handelöusance zu verstehen sei, daher dahinter die Parenthese <„Handelsgewohiiheilörecht, Handelsusancen)" beantragt wurde. Dazu bemerkt der Referent «Darstellung S. 1j „Die Ausdrücke Gewohnheitsrecht und Usaucen sind bereits in erster Lesuug abgelehnt worden, und zwar zum Theil auö materiellen Gründen, z. B. um die in verschiedenen Particulargesetzgebungen bestehenden engeren Schranken des „Gewohnheitsrechts" fern zu halleu. Die Conserenz hat den Ausdruck „Handelsgebränche" für am meisten bezeichnend erachtet." Daher ganz unrichtig Busch a. a. O. S. 17. 21. 12) In gleicher Weise ist anch sonst neben einer engeren partieulären eine freiere allgemeingültige Theorie aufgeftelli: H.G.B. Art. 306-303. 309—312. 345. 13) Es war beantragt worden, den Ausdruck „zu Recht beständige" oder „rechtliche Gewohnheiten" aufzunehmen, da „die Sache nicht allzulcicht genommen und jedenfalls von dem Erfordernis) der Nachweisbarkeit uud der Vernuuftgemähheit nicht abgesehen werden könne." Indessen wurde dieser Ausdruck mit 11 gegen 3 Stimmen abgelehnt, indem ein anderer Theil der Versammlung den Ausdruck „Handelsgebräuche" für unverfänglich hielt „in der Meinung, daß es der Praris überlassen sei, festzustellen, ob in einem einzelnen Falle eine Uebung mit Grund als gülliger Handelsgebrauch betrachtet werden könne oder nicht." Prot. S. 12. Vgl. auch E. F. Koch A.D.H.GB. mir Commentar. Zu Art. 1. Not. 2. a. E. 14) So auch, jedoch ohne Begründung, v. Hahn I. S. 3. 15) Z. B. H.G.B. Art. 326. 334. S. 2. 342 S. 3. Verweisungen auf Ortsgebrauch: oben §. 35. Not. 16. §. 36. Die Usance nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch. 257 des Preußischen Entwurfes von der Berliner Sachverständigencommission für erforderlich erachtet, jedoch weder in den revidirten Entwurf aufgenommen'"), noch bei den Nürnberger Berathungen weiter in Betracht gezogen. Dagegen haben die Handelsgebräuche keine derogatorische Kraft gegenüber dem Handelsgesetzbuch, weder die zur Zeit seiner Einführung bestehenden, weil diese das H.G.B, hat firiren bez. modificiren wollen, noch auch die in Zukunft sich bildenden oder befestigenden, gleichviel ob allgemeine Deutsche bez. Europäische oder nur particuläre, soweit das H.G.B, nicht auf dieselben verweist. Dieser Satz ist deutlich in dem Art. 1 des H.G.B.'s enthalten, wenn auch nicht ausdrücklich") ausgesprochen, überdies durch alle Stadien der Berathung hindurch gewollt, und zwar als in dem Art. 1 enthalten'"): er ist also nicht etwa nachlässiger Weise nicht 16) Berliner Protokolle S. 4. Dagegen Motive des « zweite») Preußischen Entwurfes S. 3, weil unvollständige Verweisungen zu vermeiden, überhaupt die Forteulwickelung und Ergänzung des geschriebenen Rechts durch das Gewohnheitsrecht möglichst zu begünstigen sei. 17) Was Thöl betont. 18) Vorbemerkungen zum (ersten) Preuß. Entwurf S. VI. „Hierbei versteht sich von selbst, daß — die Gebräuche den bestehenden Handels- und Strafgesetzen nicht widerstreiten dürsen." Nürnberger Protok. S. 13, „Auf die Anregung, ob deutlich genug im Art. 1 bestimmt sei, daß das H.G.B, jedenfalls vor deu Handelsgebräuche» gelten und durch dieselben nicht abgeändert werden solle, erkannte die Conferenz einstimmig an, daß dies mit dem Gesetz allerdings bezweckt werde, hielt aber dafür, daß diese Absicht deutlich genug im Entwürfe ausgedrückt sei." In zweiter Lesung ward angeregt, ausdrücklich festzustellen „durch Handelsgebräuche können die Bestimmungen dieses Gesetzbuchs eine Aenderung nur insoweit erleiden, als es in demselben vorbehalten ist." Dieser Antrag ward mit 16 gegen 2 Stimmen abgelehnt, und, gegenüber der Ansicht, daß diese Frage im Gesetzbuch offen gelassen werden solle bez. wenig praktische Bedeutung habe, von der Mehrheit hervorgehoben, der Entwurf müsse mit Rücksicht auf die früheren Verhandlungen auch bei der jetzigen Fassung im Sinne des Antrags verstanden werden, weshalb es einer ausdrücklichen weiteren Bestimmung nicht bedürfe" (Prot. S. 884. 865), Hingegen wollten mehrere Schriftsteller die dero- gatorische Kraft wenigstens allgemeiner Usancen auch dem H.G.B, gegenüber gewahrt wissen: Meine Kritik des Preußischen Entwurfs I. S. 7—9. Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 17 258 Erstes Buch. Die Regein und Quelle» des Handelsrechts. ausgesprochen. Er gilt also nach allgemeinen Auslegungsregeln '»). Zufolge dieser ganz allgemein lautenden und in dieser Allgemeinheit gewollten Vorschrift des Handelsgesetzbuchs können weder die absoluten, noch auch nur die dispositiven?") Sätze desselben durch Usancen abgeändert oder außer Kraft gesetzt werden. Allerdings vermag sich den nur dispositiven Sätzen gegenüber ein entgegenstehender Handelsgebrauch praktisch durchzusetzen; je- Dietzel, Archiv f. Wechselrecht VII S. 250 — 252. Mein Gutachten S. IS. 13. Es wurde Eichel a. a. Q. > die Behauptung, ausgestellt, daß wenigstens den disvosüive» Bestiinmungen des H.G.B.'s auch nach der jetzigen Fassung der Handelsgebrauch dcrogiren könne. Znr dritten Lesung war von Hamburg (Monitnin l> eine andere, die derogatorijche zcrast der lljance anerkennende Fassung beantragt, von Kurhesseu lMoni- lum 2) eine nochmalige Erwägung dieser Frage verlangt worden. Dagegen erwiederte oer Reserenl (Darstellung S. I I, daß Inhalt und Fassnng des Art. l in beiden Lesungen — wiederholt erwogen und mit großer Majorität angenommen woroe». „Insbesondere ist die Tendenz, die Bestimmungen des H. G. B.'s von den verschiedenen in einzelnen Staaten (auch allgemeinen?! angenommenen Handelsgebräuchen (atö von einer concurrirenden Rechlsguelle) durchbrechen zu lassen, mit dem Zweck eines gemeinsamen Teutschen H.G.B.'s nicht vereinbar erschienen." Beide Mo- nila gehören leider zu den ausgeschiedenen, nnd ist daher in dritter Lesung die Frage nicht weiter berührt worden. Ob übrigens die Eonserenz sich überall den Gegensatz der allgemeinen uud der parriculären Usanceu klar gemacht, und ob sie auch die ersteren schlechthin hat ausschließe» wolle», ist aus den Protokollen nicht ersichtlich. Die angeführte Aeußerung des Referenten würde nur einer Ausschtießung der particulären Usancen gegenüber dem H.G.B, zur Seile stehe», somit auch hier wesentlich die gemeinrechtliche Theorie beibehalten erscheinen. 19) Qbeu 34 g. E. So auch Makower und Weher, v. KräweU, v. Hahn zu Art. 1. Au erb ach, Archiv s. W.N. XI. S. S4 Not. 3. Busch a. a. O. S. l5. t». F. Roch, zu Art. l. Auerbach, Das Neue Handelsgesetz. S. 15. Motive nnd Eommissionsberichle des Preuß. EinführnngsgesetzeS (Verhandlungen S. 252. 36». 493. 494). Anderer Ansicht: die Frage sei ossen gelassen: Anschütz, Kritische Vierteljahrsschrisl 1. S. V. !höl S. ), Nicht jedoch ohne solche. Denn der Handelsgebrauch auch im weiteren Sinne ist zwar eine Jnterpretationsquelle für den Willen der Betheiligten: es wird vermuthet, daß das Uebliche gewollt sei, und daß das Gewollte den üblichen Inhalt habe 22) — allein diese Vermuthung vermag gegenüber der Gesetzesregel nicht durchzudringen, welche eben für den Zweifelsfall das Gewollte feststellt 2»). Dem, wenn auch bedingten, Imperativ des Gesetzes gegenüber: „dies soll gelten, d. h. dies gilt als gewollt, falls nicht ersichtlich das Gegentheil gewollt ist" kann nicht durchdringen die bloße Vermuthung „dies gilt als gewollt, weil es üblich ist." Das Gesetz selbst inter- pretirt den Parteiwillen: eine ihm derogirende Jnterpretationsquelle kann nur eine ihm gleichstehende Nechtsquelle sein. Ist aber der Handelsgebrauch gegenüber dem Handelsgesetzbuch keine gleichstehende Rechtsquelle, so kann er sich auch gegen dasselbe nicht stillschweigend praktisch durchsetzen. Die versagte derogatorische Kraft würde durch eine Hinterthüre eingeführt Werdens, denn den Handelsgebrauch entgegen dem H.G.B, als maaßgebende Jnterpretationsquelle benutzen, heißt: der dispositive Nechtssatz, welchen das H.G.B, aufstellt, besteht nicht, sondern ein anderer — als Parteiwille gilt im Zweifel nicht, was im Gesetzbuch festgestellt ist , sondern was die Uebung mit sich bringt 2». — 2>) Vgl. 8- 30 Nol. 25. 12. 31 22) Vgl. §. SS. Not. 24—32. 23) Der Schluß Dietzel's „im Gebiet der oisposiliven Bestimmungen hat schon der Einzelne freie Hand, also auch der Hanoelsgebrauch" trifst uach dem Folgenden nicht zu. Sieh auch Busch, Archiv s. civil. Praxis Bd. 28. S. 198—200. 24) Das H.G.B, bestimmt Art. 3:i!S, daß im Zweifel der Verpflichtete Handelsgut mittlerer Art und Güte zu gewähren habe. Wäre nun an einem gewissen Platze, z- B. in Hamburg, üblich, daß im Zweifel nur Waare geringster Qualität zu ljesern sei, und würde jeder Handelskauf dieser Uebung gemäß ausgelegt, so würde nicht der Satz deö H.G.B.'s, sondern der entgegenstehende Satz zur Anwendung kommen - und der erstere praktisch beseitigt sein. 25) Hieraus erklärt sich, daß das H.G.B, regelmäßig nur des Vertrags, 17 - 260 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. III. Beweis. Die Nürnberger Conferenz hat die volle Freiheit des richterlichen Ermessens wahren wollen (Not. 13). Es gilt somit schlechthin die gemeinrechtliche Theorie. III. Handelsrecht und bürgerliches Recht«-). §. 37- Das Handelsrecht stellt Regeln auf Handelssachen, d. i. für die Rechtsverhältnisse des Handelsstandes und bei Handelsgeschäften (§. 1). Die Personen des Handelsstandes und die Handelsgeschäfte sind indessen gleichzeitig den Normen des (gemeinen oder particulä- ren) bürgerlichen — öffentlichen und Privatrechts unterworfen. Das Handelsrecht erschöpft nicht den Umfang der auf sie anwendbaren Rechtsregeln, es schließt dieselben nur aus, soweit es reicht. Das Handelsrecht ist also auch für Handelssachen überall nicht das einzige Recht, sondern ein Specialrecht, in dessen Ermangelung als Mittel, die dispositive Norm des Gesetzbuchs außer Anwendung zu setzen, erwähn!, und den Ha ndels geb rauch nur ausnahmsweise neben dem Vertrage nennt, nämlich nur da, wo die derogatvrische Kraft desselben gewollt ist! Art. 286. 326. 334. 339. 342. 346. 351. 352. 370. Die Worte „im Zweifel", z. B. Art. 284. 336 sind zu verstehen: in Ermangelung einer Vereinbarung. ') Sander in den Annalen der Badischen Gerichte Bd. III. (1835) Nr. 37. Mittermai er im Archiv f. civil. Praris 26. S 114 — 127. v. Gerber, System des Deutschen Privalrechts §, 154. 155. Endemann, > Der Entwurf eines Deutschen Handelsgesetzbuchs, insbes. S. 1—12. Mein Guiachten über den Entwurf zc. S. 7—I», und Zeitschrift f. Handelsrecht Bd. V. S. 211 — 214. Siehe auch Kuntze, Das Ms rssvonäencli S. 3t) fs. O s I it m arrs Lt I/öpoitvin, traits 6k ciroit eorawsreial. I. Nr. IS — 32. (1. Aufl. I. S, 14. 15. 237. 653. 659. III. Nr. 13 fs. VI. S. 70 ff.). Ksäs,rriäö, Loluii>siit2>ire ciu ooclö cis eorainsres l. Ar. 1—3. Für Frankreich- Lacirs8, I^s ooäo civil mis sn raxport avee le ciroit comiiisrcig.1. ?s.ris 1845 , und insbesondere das lehrreiche Werk von Au-ise, l.e ciroit colllvagreial cians 8ös raxxortg avec Is ciroit äes ^eris st Is ciroit civil, t. Il—IV., auch t. I. Nr, 9. 57 — 64. cle Wal, öst Nscisrlsriäsclre Ilaiiclslsreßft. I. 1. p. 41—44. §. 37. Handelsrecht und bürgerliches Recht. Zßl das bürgerliche Recht zur Anwendung kommtEs ist ein Spe- cialrecht, aber kein Ausnahmerecht. I> Dies haben von jeher alle Schriftsteller und Gesetzgeber anerkannl, wie sehr auch bei der Anwendung dieses allgemeinen Grundsatzes die Ansichten anseinandergeyen, und bald mehr der Gesichtspunkt der Emancipation des Handelsrechts vom bürgerlichen Recht, bald die Tendenz nach Unterordnung desselben überwiegt. Vgl. Ltr-teclr» . Einen abweichenden Stand- puttkt behaupten völ»iui»rrs sl I^spoilvin n.. O. Ausgehend von dem nur relativ wahre» Satze, daß Handels- nnd Eivilrecht zwei ne- bencinanderstehc»dc selbständige Svsteme bilden, oas eine uiliversaler (kosmopolitischer), das andere streilg territorialer Nat»r ^ju-z Al-ntium — oi- vile) ^ »nd gestützt auf einige vage Aenfierungen des Lo:c>rjo cls comniercie p. 4. Vineens prül'kee t. I. p. IX — XIV. linier I. s>. 12 — 15. NonAnier, äss dridunkux cle commerov. ?->ris 1344 t. II p. Il>4. Ittä. Insbesondere "Iroplonx kevns cls I.!xi8> t. XVI. (1342, p.62ff. ^l«.u?et eock. XXl p.323t7. und ooniment^ir« II. Nr. 558 Ant. 1. IUg>8se I Ar. 57 — 63. 82. III. Nr. 1440 1442. liivibrs11. 12. Vgl. oben §. 35. Not. 37. und unreu Not. 9. Richts zur Sache enthält die Dissertation von L. Z6Z Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. Der Umfang desselben ist bald enger, bald weiter: theils nach dem Kreise der Verhältnisse, welche es beherrschen soll (§. 1), theils nach dem Maaße, in welchem es dieselben beherrscht. Zn der letzteren Beziehung ist dieser Umfang am engsten, wo die dem Handel angemessenen Nechtsprincipien^) das gesammte bürgerliche Recht so sehr durchdrungen haben, daß zur Bildung eines Sonderrechts keine oder nur geringe Veranlassung vorliegt; am weitesten da, wo das bürgerliche Recht auf den entgegengesetzten Grundlagen beruht. Hieraus erklärt sich, daß neben dem bürgerlichen Recht der Römer zur Zeit seiner höchsten Ausbildung nur ein dürftiges Special- handelsrecht bestand^, und daß gerade im Mittelalter sich noth- )enslltic-nL des ui'^viiktriu!-, die Lorrei^IitÄt der soeii ui-ßentsrii, die setiu tridutoria, und wenige andere. Ueberall tritt das Bestreben hervor, die Besonderheilen der Handelsrechtsverhältnisse^ möglichst abzuschwächen, hingegen das bürgerliche Recht so reich auszubilden, daß es allen Ansorderungen auch des große» Handelsverkehrs gerecht wird. Bei eiuem so freie», elastische», i» höchster Vollendung entwickelten bürgerlichen Recht, bei einem vortresslichcn Proceß mit Geschworne», freiem Beweisverfahren und strengster Erccution konnte ein Bedürfnis! »ach einem besonderen Handelsrecht und besondere» Hcmdclsgerichten nicht empfunden werden. So ist da« klassische Römische Recht beschasfen, zur Zeit der höchsten materiellen Blüthe des Reichs. Während der letzten Jahrhunderte der Kaiserzeil, mit der schwindenden Blüthe des innere» und auswärtigen Verkehrs, sterben die freien Proceßformen ab, und auch das materielle Recht, wenngleich in seinem Kern erhalten, wird durch mancherlei kaiserliche, auf einer mitunter laren Humanität bernhcnde, jedenfalls dem großen Verkehr durchaus »»angemessene Satzungen verunstaltet! ciusrslu, non num. pe- llnmae. Nothwendigkeit der sxpressk vn,u8!» clodoncli, Beschränkungen der Okssion. insbesondere die Isx ^nsstu,smn»., Herabsetzung der gesetzlichen Zinstare, verschärfte Beschränkungen des Zinseitianfs, Ansechtung wegen lac-sio enoriniZ, Abschwächung der Bürgschafts-, der Correal-Obligation und der Rechte des Pfandgläubigers, Ausdehnung der privilegirten und gesetzlichen Pfandrechte uud der Concursprivilegic», u. a. m. — Ueber das Verhältniß zwischen dem heutigen Handelsrecht und dem Römischen Recht s. unten Not. 11. S64 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. liarstandpunkt des Landrechts wie des Lehnrechtö, bei der dem Handel durchaus feindlichen, auf einer Verkennung der Gesetze des Wirth- schastlichen Lebens beruhenden Stellung des Canonischen, und bei der höchst subtilen, scholastisch gelehrten Behandlung des Römischen Rechts, endlich bei einem den Bedürfnissen wie den Sitten des Handelsstandes durchaus zuwiderlaufenden Proceßrecht Hat nun auch seit den letzten Jahrhunderten des Mittelalters der das Alterthum weit überflügelnde Aufschwung der Industrie und des internationalen Handels zahlreiche ganz neue, oder doch in dieser Ausbildung eigenthümliche Handelsrechtsinstitute erzeugt, welche nicht mehr als bloße handelsrechtliche Modifikationen und Ergänzungen des bürgerlichen Rechts, sondern als selbständige Rechtsgebilde neben diesem erscheinen, so tritt doch — wie seit den letzten Jahrhunderten der Römischen Republik — mit dem veränderten wirthschaftlichen Standpunkt unserer Zeit und der dadurch bedingten Nivellirung der alten Standesunterschiede, die Tendenz hervor, sowohl diese geschichtlich dem Handel allein angehörigen Institute, wie diejenigen der freieren Bewegung und dem strengeren Schutze des Verkehrs entsprechenden Modifikationen des bürgerlichen Rechts, welche der Handelsstand zunächst für sich zu erringen gewußt hat, zur allgemeinen Geltung für den gesammten Verkehr zu bringen 6). Wie gegen alle Ein- 4) Sowohl das Germanische mil seinen eigemhümlichen Beweismitteln (Eideshelfer, Zweikampf, Gottesurtheile überhaupt: Bereits in dem Vertrage zu Wisby 122!> zwischen den Kaufleuten auf Gothland und in Riga einerseits und dem Fürsten von Smolcnöt andererseits sSartorius-Lappenberg I. S. 113 fs.^ wird der Beweis durch glühendes Eisen oder durch Zweikampf ausgeschlossen; das Flandrische Privileg für alle Kaufleute des Römischen Reichs, welche Gothland besuchen 1252 s^oä. S. 211 fs,^ bestimmt, daß keiner zum gerichtlichen Zweikampf gefordert werden dürfe.— Siehe auch ^ssisss cls -IsruZsIsiu, eoui- clos kourAsois. e. 40. 44. ^?s,r- clessus. Lolleet. I. S. 275. 280, vgl. S. 304f), wie das schriftliche, subtile und langwierige Romisch-Canonische Proceßrecht, Ueber das Canon. Rechts. Eudemann, Zeitschr. s. Haudelsr. V. S. 334 ff. und in Hil- debrauo's Jahrbüchern f. Nationalökonomie Bd. I. 5) Ausdehnung der eigenthümlichen Handelsrechtsinstitute: Wechsel (allgemeine Wechselfähigkeit, Eigenwechsel), Seeversicherung (Feuer-, Hagel-, Lebens-, Hypothekeiiversichernug zc.), Jnhaberpapiere (Staats- u. Communalanlehens- papierc, Lotterieloose ?c.>, Aktiengesellschaften (für Eisenbahnen, Kanäle, §. 37, Handelsrecht und bürgerliches Recht. zwängung der canonischen Doctrin, der mittelalterlichen StandeS- und Zunftgeschlossenheit, gegen territoriale Absperrung und Finanzkünstelei in der inneren Organisation des Großhandelsbetriebs zuerst gleichsam instinctiv die richtigen ökonomischen Principien sich zur Geltung durchgerungen haben"), so nimmt auch dessen äußere Norm, das Handelsrecht, dem gesammten bürgerlichen Recht gegenüber eine bahnbrechende Reformstellung ein, und durchdringt dasselbe mit seinen Tendenzen. Je mehr dies gelingt, um so enger wird der Kreis des Handelsrechts, um so mehr geht dasselbe in dem bürgerlichen Recht auf'). So ist das Verhältniß zwischen Handelsrecht und bürgerlichem Recht überall nur ein relatives: das Handelsrecht umfaßt niemals alle den Handel regelnden, und enthält bald mehr bald weniger demselben eigenthümliche Rechtssätze und Rechtsinstitute. Hieraus ergeben sich folgende Principien: 1) Das Handelsrecht geht in Handelssachen schlechthin dem bürgerlichen Recht vor, sowohl das gesetzliche, wie das gewohnheitliche und wissenschaftliche (§. 34), gemeine und particuläre. , Auch die particuläre Handelsusance, sofern sie nur nicht gegen die Grundlage sittlicher und staatlicher Ordnung verstößt (§. 35. Not. 34), geht sogar den absoluten und für den ganzen Staat er- Baulen aller Art, Museen, Bibliotheken, Schulen -c.). Allgemeine Durchführung der handelsrechtlichen Modificariouen: Beseitigung der Zinsschranken , der lox ^nu,»ta,si!inu,, der ^usrela non nuro, peeuniae, Beschränkung der Concnrsvrivilegien und gesetzlichen Pfandrechte, Verbesserung des Proceßrechls im Sinne der Beschleunigung und Vereinfachung u, a m. 6) LabsII-t, OsII» naturs, e äslle ori^ini i'uuionali äsl ctiritto eommer- eials (tZiurisprullen?», coiliinercisls itslmrik v, Likvsri t. I. psrte IV. p. 17—28«. 7j Wenn auch, bei dem heutigen und immer wachsenden Umfange des Handels, sich schwerlich das Privathandelsrecht jemals „auf nicht viel mehr als höchstens eine Erklärung einiger technischen Bezeichnungen und einige durch das Wesen des Handels gebotene Zusätze zum Civilrecht zusammen ziehe» lassen wird." (Endemann, Der Entwurf eines D.H.G.B.'ö S.4). Erstes Buch, Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. lassenen bürgerlichen Gesetzen vor"), soweit nicht das Gegentheil bestimmt ist»). 2) In Handelssachen kommt ergänzend auch das bürgerliche Recht zur Anwendung"), jedoch mit folgender Unterscheidung: 81 Geschichtliche Beispiele- Verzinslichkeil des lüontc^m'i'entsnlilo gegen das Verbot des Hnswci8m»s, Auerkennung der Ordre- und Jnhaberpapiere trotz mangelnder Angabe der c-auLa, cledoncli, die partikuläre Anerkennung des sechsten Zinstbalcrs in Handelssachen u, a. m, !N Früher wurde darüber gestritten. Vgl. die Not. l genannien Schriften. Neber das Französische Staatsralhsgulachlen vom 13. December 1811 und die getheilte Französische Doctrin vgl, Z. 38. '>col. 37. Die richtige Ansicht vertheidigen u. A. Thöl §. 9. Brinckmann ^. 7. Fischer—El- linger, h. v. Blodig S. SS, 34. v. Slubenrauch S. 13. Hol- tius. Voorlo^in^en I. S. 47. 48. Für das Deutsche Handelsrecht hal jeden Zweifel gelöst D.H.G.B. Art. 1: In Handelssachen kommen, insoweit dieses Gesetzbuch keine Bestimmungen enthalt, die Handelsgebräuche, und in deren Ermangelung das all geineine bürgerliche Recht zur Anwendung. „Recht", d. h. sowohl geschriebenes wie ungeschriebenes. Vgl. Motive des Preuß. Entwurfs S. 3. Nürnberger Protot. S. 13. 884. 885. v. Hahn I. S. 2—4. UebrigenS nicht allein die bestehenden Handelsgebräuche, wie v. Kräwell S. 22. Nol. 5 meinl, sondern auch die in Zukunft sich bildenden, nnd nicht allein gegenüber dem bestehenden, sondern auch dem in Zukunft entstehenden bürgerliche» Recht, soweit nicht das künftige Gesetz die zuwiderlauseudc Usauce ausschließt. Ein „bürgerliches" Gesetz ist übrigens ein jedes, welches für Handelssachen keine ausdrücklichen Normen aufstelll. 10) D.H.G.B. Art. 1. 288. 309. 312. 34S. 439. 894. VandcSgesetze: Art. 8. 292. 308. 780. Vgl. Oesterr. bürgerliches Gesetzbuch. Kundmachungspa- tet Abs. 7. §. 1179. 1203. 1204, 1207. 1214. 1216. 1027 —1031. 1410. 1430. Lo.kc- civil Art. 1107. 1341. 1873. 1964. 2070. 2084. 2102. Lock«- clo commvi-lie Art. 18. 92. 95. Span. H.G.B. Art. 20. Portug. Art. 1.244.513. Holl. Art. I. 79. 139-c. Würllemb. Entw. Art. 1 und Motive. Brasil. Art. 21. Eine in der .Regel unrichtige Stellung erhält das Handelsrecht gegen das bürgerliche Recht, falls das H.G.B, bestimmt, daß das bürgerliche Recht überall zur Anwendung komme, wo ersteres nicht ausdrücklich davon abweicht (Holl. Art. 1. Brasil. Art. 21), oder wo das H.G.B, sich nur als Ausnahmerecht erklärt (so im Königreich Neapel! less^i cli ecceuione per All nn^i-i cli c!omri>ere äroit eororQer<:iaI ete. t. I. II. Kr. 485 —369. Vgl. 270 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. Gleichwohl bestehen zahlreiche örtliche Verschiedenheiten auch der Handelsrechtssätze nicht allein selbständiger Staaten, sondern auch innerhalb desselben Staatsgebiets, völlig verschiedene Rechtsinstitute, entgegenstehende leitende Grundsätze, abweichende Einzelsätze >). Innerhalb desselben Staatsgebietes kann das Verhältniß dieser verschiedenen Rcchtssätze ein doppeltes sein: Subordination oder Koordination — für verschiedene Staaten ist nur Coordination möglich. Jedoch kann durch eine gemeinschaftliche Gesetzgebung unter Umständen auch für verschiedene Staaten ein der Subordination ähnliches Verhältniß hervorgerufen werden, so daß die in den einzelnen Staaten neben und vor dem allen Staaten gemeinfchaftlichen Recht geltenden Nechtssätze einen particulären Charakter an sich tragen. Dies gilt namentlich von den gesetzlichen und gewohnheitlichen Rechtssätzen, welche in den Deutschen Einzelstaaten neben der Deutschen Wechselordnung und dem Deutschen Handelsgesetzbuch fortbestehen'). Das ganze Geltungsgebiet dieser Gesetzbücher bildet so gleichsam für die in denselben geregelten Fragen Ein ge- Zachariä, Handbuch des französischen Civilrcchlö 5. Ansg. v. Anschntz I, §, 31. 32 Kretzschmar in Schlelter's Jahrbücher». Bd. V». S.177fs. 273 sj. 5ok>n Wostlakc, ^ treuliso nn private intern-Uioiial law <»- tlre cuntlict of Invvs, will, rii-incipkl relorenea to >>8 praclieL in tlie LNAÜsIi !vn6 otker coAnatv s>'8tcms ok Mrisprn-teneo. I^onäon 1858. Alle diese und andere Schriften , I. Renaud §. 7. Kuntze, Wechselr. S. 116) Folgerung gegeben, daß der Angehörige eines dieser Staaten, welcher in einem anderen derselben ein Wechselgeschäst eingeht, hinsichtlich seiner Wechselfähigkeit nach seinem Landesrecht — entgegen Art 84. S. 2. der D.W.O. — zu beurtheilen sei. Denn die Wech- selsähigkeit bestimmt sich nach Art. 1 der D.W.O- durch die allgemeine Verpflichlungssähigkeit durch Verträge, ist also, da die letztere nicht gemeinschaftlich geregelt ist, insoweit den einzelnen Landesrechten überlassen. Vgl. auch Platner in der Zeijchr. s. Handelsr. V. S, 64 ss., nebst meinem Nachtrag, und oben §, 33, insbesondere Not. 7 fs. 4) Dahin gehören sür das Handelsrecht! D.W.O. Arl. 84 — 86, und vereinzelt D.H.G.B. Arl. 327. 336. 3S2. 353. 369. 370. 371. 272 Erstes Buch. Die Regeln unv Quellen des Handelsrechts. Staates erheischt. Demgemäß genießt der Fremde principiell die gleiche private Rechtsfähigkeit, Rechte und Rechtsschutz wie der Einheimische — die Regeln, nach welchen beide beurtheilt werden, sind im Princip die gleichen 2). Es ist weder die Anwendung des fremden Rechts auf den Fremden wie den Einheimischen, noch die Anwendung des einheimischen Rechts auf den Fremden principiell ausgeschlossen«). Viel- 5) Das französische Recht enthält zwar mehrfache den Fremden benachthei- ligende Vorschriften (insbesondere Lcxle civil 14, 2123. 2128. vaclo äs prcx-öcwrs 54k. S0S. Ges. 17. April 1832 Art. 14), welche von der Praxis in der den Fremden lästigsten Weise angewendet werden, und will überhaupt i.Ooäs civil II. 13), im Gegensatz zu den Grundsätzen des modernen Jnternationalrechts, dem Fremden, welcher nichl durch kaiserliches Decret Domicilrecht in Frankreich erworben hat, und demgemäß gar kein eigentliches cloraieile, sondern nnr rssiclönes in Frankreich hat, die droils eivils nur nach dem Gesichtspunkt der durch Staalsvertrag ausdrücklich festgestellten Reciprocität zuerkennen. Doch wird, bei allem Schwanken über den unterscheidenden Charakter der clroits eivils und ciroits ustui-sis, wenigstens so viel anerkannt, daß die dem Handelsverkehr angehörigen Rechte durchgehends nicht zu den entzogenen clroids eivils gehören. Uasss I. Nr. 603 — 516. II sms,nAle proeeclurs 420) Ju- risdiclion der französischen Gerichte zwischen Fremden als Regel anerkannt. ?srclsssus Nr. 1477. ?oelix I. Nr. 146 ff. U s,sss I. Nr. 650 ff., und die Cautionspflichtigkeit des fremden Klägers gilt hier nicht. Lociö eivil 16. Locls es eor.sv.l3. I. S. 270—280. 6) Gegensätze: ^. Das sremde Recht ist schlechthin ausgeschlossen. Der Einheimische wird dann stets nach einheimischem Recht beurtheilt, der Fremde gleichfalls nach diesem, oder er ist vollkommen rechtlos. So im Römischen Reich vor der Bildung des jus Ksotiura, und im Mittelalter vor der Ausbildung des Systems der Nationalität der Rechte im fränkischen Reich. Wird innerhalb dieses Systems das einheimische Recht dem Fremden zugänglich gemacht, so kann das geschehen entweder im 8. 38. Die örtliche Geltung der Handelsrechtssätze. mehr wird der Fremde nach einheimischem und der Einheimische nach fremdem Recht behandelt — je nach dem in Frage stehenden Rechtsverhältniß. Es ist entscheidend, welchem Orte dieses Rechtsverhältniß seiner Natur nach angehört — dem Rechte dieses Ortes unterliegt es. Nur hinsichtlich der Form der Rechtsgeschäfte ist schlechthin das am Orte der Errichtung derselben geltende Recht maßgebend, genügt aber im Zweifel auch die Beobachtung der Form desjenigen Ortes, welchem das zu begründende Rechtsverhältniß angehört'). Ja dieses Princip des heutigen internationalen Rechts gilt sogar da, wo nicht ein einzelnes, sich gleichsam localisirendes Nechts- Sinne eines Privilegs für den Fremden, oder in der Tendenz gegen erstrebte Eremtionen (k) dem eigenen Recht nnd Gericht Geltung zu verschaffen. ö. Das fremde Recht ist schlechthin anerkannt, jedoch nur für den Fremden - s>) jedenfalls vor deren eigenen, ihnen von den Landesherren zugestandenen Gerichten — entweder nur in Streitigkeiten derselben unter einander, oder auch bei Klagen eines Inländers oder gar gegen einen solchen. So die Deutschen Colonieen in den slavischen Ländern (Stobbe a. a. O. S, 36. Not. IS); so namentlich die Handelsniederlassungen in fremden Ländern, sowohl der Italiener, Franzosen, Spanier, Portugisen, wie der Deutschen (vgl. die Urkunden §. 35 Not. 1, und die §. 36 Not. 6 angeführten Schriften. Dazu noch: I^sx Visi^otlrornm üb. XI. tit. III. es,p. 2. 6e trausillarlnw nöAotig,toridus. Insbesondere äs Ailtitn, AanusI um Controversen des Handelsrechts oder bürgerlichen Rechts in allen oder in einzelnen Bundcsstaaten zu entscheiden; andere, der Vollständigkeit halber aufgenommene Vorschrif- 1) Allgemeine Literatur: Weber, Ueber die Nückanweudnug positiver Gesetze. Hannover 1811. Bergmann, Das Verbot rückwirkender Kraft neuer Gesetze im Privatrcchte. Hannover 1818. v. Savigny, System VIII. §. 383—400. Lasalle, Das System der erworbenen Rechte. Bd. I. Leipz. 1861. Windscheid, Paudekteur. Z. 31—33 und die dort citirlen Lehrbücher. R Schmid, Die Herrschaft der Gesetze nach ihren zeitlichen u. räumlichen Grenzen. Jena186Z. Ueber das Preuß. Recht insbesondere: Borncmann, Erörlernngen im Gebicre des Preußischen Rechts. Heft 1. Berlin 18S5Nr. 1, und dazu meine Recension in der «Heidelberger) Kritischen Zeitschrift »I. S. 467 ff.; über das Oesterrcichische Recht: Unger, System I. §. 16. 16. 26. 21; über das Französische Recht: Zachariä, Handbuch, 5. Ausg. von Anschütz. I. §. 30. Ueber das Deutsche Handelsgesetzbuch insbesondere: Christ, Zeitschrift f. Handelsr. VI. S. 413 ff. Vgl. auch Puchelt in Busch's Archiv II. S. ,1 fs. 2) Siehe oben Z. 34 g. E. 280 Erstes Buch. Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. ten enthalten thatsächlich solche Lösungen. Demungeachtet können auch diese, ihrem geschichtlichen Verhältniß nach interpretativen Rcchtssätze nicht etwa als authentische Declarationen des älteren zweifelhaften Rechts auf die bereits unter der Herrschaft dieses älteren Rechts begründeten Verhältnisse zur Anwendung kommen, da sie bei ihrer Publication weder als authentische Erklärungen bezeichnet noch auch als solche gemeint, sondern als Bestandtheile einer umfassenden Gesetzgebung erlassen sind. Sie können nur als wissenschaftliche Hülfsmittel für die Interpretation des älteren Rechts dienen, ohne die Freiheit der richterlichen Würdigung irgend zu beschränken. Die bei Einführung der Deutschen Wechselordnung auftauchenden wenigen Fragen sind in den Gesetzen verschiedenartig behandelt worden. Zahlreichere Fragen knüpfen sich an die Einführung des Deutschen Handelsgesetzbuchs. Insbesondere treten in den ihrem Wesen nach über einen längeren Zeitraum sich erstreckenden Verhältnissen des Personenrechts deö Handelsstandes — Firma, Procura — wie in den Handelsgesellschaftsverhältnissen die erheblichsten Verschiedenheiten zwischen dem alten und neuen Recht hervor, es sind hier zum Theil ganz neue Znstitute geschaffen worden, deren Anwendung auch auf die bereits bestehenden unter sie passenden Verhältnisse ohne schweren Nachtheil für die Sicherheit und Übersichtlichkeit des Rechtszustandes nicht füglich unterbleiben kann, zumal entgegengesetztenfalls gar leicht auf Menschenalter hinaus eine höchst störende Verschiedenheit der Rechtsverhältnisse Platz greifen würde. Andererseits beruht nicht selten der ganze rechtliche und wirthschaftliche Bestand zahlreicher Einzel- und Gescllschaftöhandlungen auf der Voraussetzung, daß das zur Zeit ihrer Entstehung geltende und bei deren Gründung vorausgesetzte Recht dauernd zur Anwendung kommen werde, und nur ganz ausnahmsweise kann für Handelsverhältnisse das öffentliche Interesse an der durchgreifenden Verwirklichung des neuen Rechts stark genug erscheinen, um dieser wohlbegründeten Erwartung entgegenzutreten 2). 3> Christ a. a. O. S. 436. 437. So erklärt das Preuß. Gesetz über Aktiengesellschaften v. 9. November 1843 ausdrücklich, daß es auf bestehende Aktiengesellschaften keine Anwendung finde (§. 30). Anders das Bernerische §. 39. Von der zeitlichen Anwendung der Handelsrechtssätze. Einer durchgreifenden Verwirklichung bedürfen daher zwar durchgehende die neuen, wesentlich formellen Einrichtungen für die Klar- und Sickcrstellung der Personalverhältnisse des Handelsstandes ^) — dagegen ist die Anwendung der materiellen, wenn auch absoluten Vorschriften des H. G. B.'s auf bereits früher begründete dauernde Rechtsverhältnisse principiell ausgeschlossen. Die Einführungsgesetze sind, nach sehr verschiedenen Grundsätzen, bald schonender, bald durchgreifender verfahren, fo daß eine höchst bedauerliche Rechtsverschiedenheit Platz gegriffen hat. Am schonendsten das K. Sächsische^), am durchgreifendsten das Bayerische Einführungsgesetz, mehr vermittelnd das Preußische, welchem die Mehrzahl gefolgt ist. Die entschiedenen Hauptsragen ergibt nachfolgende Zusammenstellung : I- Die Deutsche Wechselordnung. 1> Für alle wechselrechtlichen Verhältnisse ist schlechthin das zur Zeit der Ausstellung des Wechsels geltende Recht maßgebend. So oie Einführungsgesetze von Lübeck §. 2. 3. Mecklenburg-Schwerin und Streliy 8- 1- Waldeck §, 1. Lippe-Detmold §, I. Preußen Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. Inhaber obliegenden Verpflichtungen, die von demselben zur Wahrung seiner Rechte vorzunehmenden Handlungen, und die aus der Nichiannahmc und Nichtzahlung folgenden Rechte nach dem neuen Recht beurtheilt. 2) Hiusichtlich der Verjährung finden sich vier verschiedene Systeme: es entscheidet schlechthin das Recht zur Zeit der Auöstelluug des Wechsels! Oldenburg E.G. §. 2; die bereits begonnene Verjährung wird nach allein Recht beurtheilt: Frankfurt §. 9. Obertribunal zu Berlin (Entsch. 19 S. 200); die begonnene aber noch nicht vollendete Verjährnng wird nach neuem Recht beurtheilt, doch läuft die Verjährungsfrist der Ncgrcßklagcn erst vom Tage der Gesetzeskraft an: Braunschwcig §. 6. S, 4. Württcmb. Art. 7. Vgl. auch O.A.G. zu Dresden (Borchardt, Die A.D.W.O. Not. 214<-.); nach der alten oder nach der kürzeren neueu, von der Gesetzeskraft an zu berechnenden Frist: Großh. Hessen §. 2. vgl. §. IL. So auch Urtheile Badischer und Oesterreichischer Gerichte (Borchardt a. a. O. Not. 214o. s.> 3) Hinsichtlich des Verfahrens in Wechselsachen finden sich zwei Systeme: Das neue Verfahren leidet keine Anwendung auf die unter dem alten Recht ausgestellten Wechsel: Oldenburg §. 2. Waldeck §. 4. Lippe-Detmvld §. 4; es findet Anwendung auch auf die bereits auhäugigeu Wechselprocessc: Brannschweig §. 8. Lübeck (?) Art. 3. V. d. Ocsterr. Justizmiuisterii v. 25. October 1850 über das Verfahre» iu Wechsclsachen §. 27. II. Das Deutsche Handelsgesetzbuch. 1) Die im H.G.B, vorgeschriebenen Eintragungen in das Handelsregister für Handelsfirmen, Haudelsgescllschafteu und Vorsteher von Aktiengesellschaften nebst der damit verbundenen gerichtlichen oder beglanbigt einzureichenden Zeichnung der Firmen uud Unterschriften, uud die an die Eintragung bez. Nichteiutragung durch das H.G.B, geknüpften rechtlichen Folgen kommen schlechthin auch für die bereits bestehenden Einzel- nnd Gescllschaftöhandlungen zur Anwendung, sollte auch eine den frühereu Gesetze» entsprechende Anmeldung und Einlragnng bereits stattgefunden haben' So die Einführungsgesetze uud Voll- zngsvcrvrdnungcn von Preußen Art. 62—64 (dazu Ministerialiustructiou H. 107. 109. 114), Nassau Z. 21—23, Bayern Art. 25. 37, Königr. Sächs. Auöfnh- rungSvcrordn. §. 48, vgl. jedoch die Unterscheidung iu §. 52 (dazu die Not. 5 erwähnte Justizmiuiftcrialverorduung), Großh. Hessen Art. 42—44, Oesterreich §. 49—51. 53. 54, Sachseu-Cvburg Art. 27. 28, Waldeck §. 22—24, Sachsen- Meiuiugeu §. 34, Anhalt-Bcruburg §. 26. 27, Sachsen-Weimar-Eisenach §. 38, Neust j. L. §. 34. 35, Renß ä. L. Art. 33. 34, Anhalt-Dessau-Cöthen §. 36.37, Braunschweig §. 44. Modificirt ist dieser Grundsatz bez. der nach älterem Recht gehörig rcgistrirten Anmeldungen: Baden Art. 42. 43, Vollzngsvcrordn. 8- 46- Frankfurt Art. 7. 6. 10, Lübeck Art. 21. Ohue jede Modifikation wird er ausdrücklich anerkannt bezüglich der nach der Gesetzeskraft des H.G.B.'s eintretenden, nach diesem der Eintragung bedürftigen Acndcrnngen: Preußen Art. 68 (Jnflr. §. 89. Von der zeitlichen Anwendung der HandelSrcchlssätze. W3 §. IIS), Baden Art. 46, Grosch. Hessen Art. 48, Waldcck z. 28, Anhalt- Bcrnburg Art. 31, Sachscn-Meiningcn tz. 34, 35, Sachscn-Cvburg Art. 27. 23, Frankfurt Art. 7, Brauuschwcig §. 49. .Ueber die Schiffsregister für ältere Seeschiffe: Prcnßen Art. 71. (Jnstr. Th. II. §. 21—29), Lübeck Art. 2«. 2) Hinsichtlich des materiellen FirmenrcchtS finden sich 3 Systeme: Die nach älterem Recht statthaften Firmen bleiben schlechthin bestehen: Königr. Sachsen §. 6 und AnSführungSvcrordn. §. 46 — oder doch in dem Falle, daß sie nach älterem Recht gehörig registrirt waren: Frankfurt Art. 7. 10; schlechthin das neue Nccht kommt zur Anwendung: Sachsen-?oburg Art. 27. 28; das neue Recht kommt zur Anwendung, jedoch niit erheblichen Modificalioncn zu Gunsten der »ach älterem Recht statthaften Firmen — schlechthin: Oesterreich K. S2. L0. S3 (die Anmeldung innerhalb 3 Monaten ist auch hier nicht bei Verlust des Rechts, die ältere Firma fortzuführen, sondern nur bei Ordnungsstrafe vorgeschricbcu) — oder doch soferu dieselben innerhalb gewisser Frist zur Cin- iraguug angemeldet werden: Preußen Art. 65 lJnstt'uction tz. 106.108), Rassau §. 24, Bayern Art. 26 «beschränkender, da Art. 20. 21. Abs. 2 des H.G.B.'s nicht mitausgenommcn sind), Baden Art. 44, Großh. Hessen Art. 45, Waldcck §. 25, Anhalt-Bcrnbnrg Art. 28, Meiniugcn §. 36 (Art. 18 des H.G.B.'S nicht mit ausgenommen), Reust j. L. §. 36, Neust ä. L. Art. 35 (Art. 18 H.G.B, nicht ausgenommen), Anhalt-Dessau-Cöthen §. 38, Vraunschweig §. 46, Lübeck Art. 22. 3) Tic nach älterem Recht gültig errichteten Aktien- nnd Comman- bitgesellschaften ans Aktien, welche den Vorschriften des H.G.B.'s nicht entsprechen, dürfen nnd müssen (dagegen: die Eintragung ist statthaft, aber nicht nothwendig: K. Sachsen §.13 sAussühruugsverordn. §. 42^j, Auh.-Bernb. Art. 29) eingetragen werden: Prcustcu Art. 66 (Jnstr. §. 110), Nassau §. 24, Grosth. Hessen Art. 46, Oesterreich §. 58, Coburg Art. 29, Waldeck §. 26, Anhalt-Beru- burg Art. 29, Sachseu-Mciniugcu Z, 37, Sachsen-Wcimar-Eisenach §. 41, Reust j. L. § 37, Reust ä. L. Art. 36, Anhalt-Dcssau-Cvlhcn §. 39, Braunschweig Art. 47. Ueber Bayern s. snl> 4. Eine eigenthümliche transitorische Bestimmung hiusichllich der nach der Publication aber vor der GcscncSkraft dcS H.G.B.'S sich bildenden Commanditaktiengcsellschaflen: Grohh. Hessen Art. 49. 4) Hiusichllich der anderweitigen Rechtverhältnisse der Handelsgesellschaften nnd sonstigen Handelsvcreinignngen geht die Mehrzahl der Eiufnhrungsgcsehc ^so wohl anch das K. Sächsische, welches §. 9 nur das Recht bereits bestehender Theilnahme eiucS offene» Gesellschafters au einer andern gleichartigen Gesellschaft, i» Uebereinstimmung mit Sachsen-Meiningen K. 41, Sachfcn-Weimar-Eiscnach §. ^15, Rcuß j, L. §. 41, Reust ä, L. Art. 40, Anhalt- Tcssau-Cöthen §. 43, wahrt) davon aus, daß dieselben schlechthin dem zur Zeit ihrer Eingehung gellenden Nccht unterliegen; uur die durch das Handelsgesetzbuch untersagten vertragsmäßigen Beschräukuugc» der Vcrtretungsbcfug- niß der znr Geschäftsführung befugten Mitglieder müssen (uud dürfen ausnahmsweise) innerhalb gewisser Fristen zur Eintragung in das Handelsregister 2«! Erstes Buch, Die Regeln und Quellen des Handelsrechts. angemeldet werden: Preußen Art. 67 (und Jnstr 8. 111), Nassau §. 26, Baden Art. 45, Grosch. Hessen Art 47, Oesterreich §. S6. 57, Waldeck 27, ?ln- Halt-Bernbnrg Art. 30, Sachsen-Meiningen §.41, Sachsen-Weimar-Eisenach §.42. 43, Neuß j. L. §, 38, 39, Nenß ä. L. Art. 37. 38, Anhall-Dessau-Cothen K. 40. 41, Braunschwcig §. 4?, Lübeck Art. 23. Dabei bestehen zum Theil (nicht Sach- sen-Meiniugen, Sachsen-Weimar-Ersenach, Renß j. L., Reuß ä. L, Anhalt-Dessan- Eöthen) für die Vorsteher von Aktiengesellschaften besondere Fristen (S Jahre: Preußen, Großh. Hessen, Oesterr,, Waldeck, Anh.-Bernb., Brannschweig, Lübeck; 2 Jahre: Bade»), mit Eintragung der Beschränkung (Oesterreich! oder ohne Zulassung der Eintragung (Preuße» und die übrigen genannten Staaten). — Hingegen das Bayerische E. G. Art. 38—40 setzt binnen längstens 3 Monaten alle den absoluten Vorschriften des H.G.B.'s zuwiderlauseuden Verträge über die Rechtsverhältnisse der Handelsgesellschaft dritten Personen gegenüber außer Wirksamkeit, nur die staatlich genehmigten Verträge dieser Art von Aktien- und Commanditaktiengesell- schaften bleiben durch Eintragung in das Handelsregister binnen 3 Monaten gewahrt; auch die sonstigen Rechtsverhältnisse der Handelsgesellschaften und anderweitigen Handelsvereinigungen werden, in Ermangelung von Vertragsbestim- mnngen, nach dem Deutscheu Handelsgesetzbuch beurtheilt. Das Lübeckische E.G. Art. 24 wahrt nur die den Art. 217, 223 S. 3, 224, 225, 226, 227 S. 3, 239 S. 1 ausdrücklich zuwiderlaufenden Statuten bestehenden Aktiengesellschaften. 5) Aeltcre Pro euren gelten nicht als Procuren im Sinne, sondern als Handlungsvollmachien im Sinne des H.G.B.'s wenngleich in dem früheren Umfange. So Preußen Art. 69 (Jnstr. 116), Nassau Z. 27, Großh Hesse» Art. 50, Oesterreich x, 55, Waldeck K. 29, Bernburg Art. 32, Sachsen-Coburg Art. 30, Sachsen-Meinigen 8- 40, Sachsen-Weimar-Eisenach Z. 44, Reuß j. L. 8. 40, Reuß L. L Art. 39, Anhalt-Dessau-Cöthen §. 42. Auch Braunschwcig §. 50, welches die Geltung als Procura von der Eintragung innerhalb 3 Monaten abhängig macht. Hingegen als Procuren im Sinne des H.G.B.'s: Bayer» Art. 29. 30, Baden Art 47, Frankfurt Art. 8 — nach dem letzten Einführungsgesetz sogar ohne Eintragung. Nach Lübeck Art. 25 gelten die bereits früher eingetragene» Procuren ohne neue Eintragung als Procuren im Sinne des H.GB's, früher nicht eingetragene nur weun sie binnen 3 Mouaien eingetragen werden 6) Auf solche Haudelsfrauen, deren Unternehmung schon vor der Gesetzeskraft des H.G B.'s bestanden hat, finden Art. 7. 8. desselben keine Anwendung: Oesterreich §. l>2. 7) Bereits angestellt gewesenen Handelsmäklern sind ihre Dienstcau- tionen zurückzugeben, eine nochmalige Beeidigung findet nicht statt, wohl aber Beglaubigung ihrer Tagebücher: Preußen Art. 70. Jnstr. III. Z. 4. 5. Besondere Vorschriften: Braunschweig §. öl. 8) Bei bereits laufender Verjährung hat der Verpflichtete die Wahl zwischen dem bisherigen Recht uno den kürzeren, jedoch erst vom Zeitpunkt der z. 39. Von der zeitlichen Anwendung der Handelörechtssätze. 285 Gesetzeskraft deö H.G.B.'s zu berechnenden Verjährungsfristen de» letzleren. Kö- mgr. Sachsen >!. 3, Sachseu-Coburg Art. 25, Sachsen-Meiningen §. 32, Sachsen- Weimar-Eisenach §. 3k!, Frankfnrl Art. 22, Neuß j. L. §. 32, Reuß ä. L. Art. 31, Anhalt-Dessau-CLthen §. 34, Braunschweig §. 52. Vgl. oben l. 2. 9) Von der Geltung des HGB.'s lausen auch für ältere Forderungen die Verzugszinsen zu 6°i<, nach H.G.B. Art. 287- O.A.G. zu Dresden (Busch's Archiv II. S. 87. 88.1 1V) Die Rechte der Gläubiger im Concurse bestimmen sich nach dem zur Zeit der Eoncurservfiuuug gelteuocu Recht. Konigr. Sachsen §. 4, Evburg Art. 2>!, Meiniugen 33, Weimar-Eisenach K. 37, Reug j. L. §. 33, !»teuß ä. L. Art. 32, Anhalt-Dessau-Eötoen §. 35, O.A.G. zu Dresden 4/9 62. (Anualen VI. S. 76). 11) Das neue (particularrechtliche) Versahren iu Handelssachen findet auch aus bereits anhängige Processe Anwendung: Nescript des K. Sächsischen Jnstizministerii v. 1. März 1362 (Archiv f. Wechselr. XI. S. 450). Gleiches gilt in betreff der Kompetenz der Handelsgerichte: O.T. zu Berlin 4. November 1362 (Strieth. Bd. 47. S. 133 ff.) Die Kompetenz der Handelsgerichte auch für Rechtsstreitigkciten aus Verhältnissen, welche znr Zeit ihrer Entstehung nicht Handelssachen waren, erkennt an das Bayer. Handelsappellationsgericht: 2/9 62 und 4/5 63 (Sammlung Handelsgericht!. Entscheid, in Bayern l. S. 28 ff, 228). Auch die Berufungssumme in bereits anhängigen Processen bestimmt sich nach dem neuen Recht: Bayer. Handelsappellationsger. 3/10 62 «Sammlung I. S. 61 ff.) Das Institut der Beweiskraft der HanoelS- bücher wird jedoch als ein nicht rein processualisches erachtet vom O.A.G. zu Darmstadi 17/3 63 8—10. Hcise'S Handelsrecht ibict. Mittcrmaier, Deutsches Pnvalr, II. 531. ?ar- clsssus cours I. !?r. I—54. A»sse 1. !lr. 3—31. Cap. I, Grundbegriffe. § 40. Der Handel. 287 schaftlichcn Standpunkte aus, der logische und der geschichtliche Begriff des Handels einander nicht vollkommen decken, und wie das positive Handelsrecht, wo es versucht durch Feststellung des Kreises der Handelsgeschäfte das Gebiet des Handels für seinen Zweck zu begrenzen, ohne festes inneres Princip nach mannigfachen Zweck- mäßigkcitSrücksichten zwischen dem engeren geschichtlichen und dem weiteren logischen Begriff des Handels zu schwanken Pflegt. Die nachfolgende Erörterung, von wirtschaftlichen Begriffen auf Grund der gegenwärtigen Zustände ausgehend, soll versuchen, den Gang der geschichtlichen Entwickelung zu veranschaulichen, und für das Verständniß des geltenden Rechts eine sichere Grundlage zu gewinnen. — Der Begriff Handel setzt voraus die Begriffe: Gut, Umlauf und Verkehr, Werth'). Güter, d. i. zur Befriedigung menschlicher Bedürfnisse brauchbare Dinge, sind: 1) Die Sachen, oder die körperlichen Dinge, Sachgüter. Das Recht erfaßt dieselbe nach der an ihnen bestehenden WillenSherr- schaft: Eigenthum, dingliche Rechte an fremden Sachen, Besitz. 2) Persönliche Kräfte und Fähigkeiten, welche sich äußerlich bethätigen. So die mechanische Arbeitskraft, die technische Fertigkeit, die Geschäftskenntniß, wissenschaftliche und künstlerische Fähigkeiten. Rechtlich erscheinen sie als Eigenschaften der Person, welche an sich und in ihrem sichtbaren Ergebniß ^) rechtlich geschützt werden. 3) Verhältnisse zu anderen Personen, welche Leistungen derselben nur thatsächlich erwarten lassen — wie Kundschaft (aLlialanclage, clisntelö), Geschäftsverbindung, Credit^), — oder zu Leistungen derselben berechtigen: Forderungen. Aus Kundschaft, Geschäftsverbindung und Credit — thatsächlichem oder rechtlichem — entnimmt die Firma ihre Eigenschaft als Gut. 1) Das hinsichtlich der Klassifikation der Güter im Folgenden aufgestellte System schließt sich in der Hauptsache an Noscher I. §, 3 an, vgl. auch Schaffte §, 9 ff-, indessen unter Berücksichtigung der rechtlichen Erscheinungsform der Güter. 2) So namentlich das s. g, geistige Eigcnthnm an Schriften, musilalischen Kompositionen, ^unstwerte», Ersinduugeu ?c. 3) Wo derselbe nicht aus einem krcditvcrsprcchcn beruht. 2W Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. 4) Vermögensgesammtheiten, aus den vorstehenden Gütern zusammengesetzt, gleichviel ob das gesammte Vermögen einer Person, oder ein abgegrenzter Vermögenstheil, wie das Handlungsvermögen, die s. g. Handlung''). — Diese Güter sind zum Theil schon für den Einzelnen vorhanden , zum Theil erst durch seine Beziehungen zu Anderen gegeben. Die Nothwendigkeit dieser gegenseitigen Beziehungen um der gegenseitigen Ergänzung der Bedürfnisse willen erzeugt den Austausch der Güter: den Güterumlaus. Er heißt Verkehr (coniinsr- oinin) nach seiner subjectiven Beziehung: indem er die Menschen durch gegenseitige Leistungen, einzelne Austauschakte, verbindet; Umsatz: sofern man nur die einzelnen Verkehrsakte in Betracht zieht; Absatz: sofern man nur den Uebergang deö Gutes ins Auge faßt°). Der einfachste Umsatz findet statt direct zwischen Erzeuger (Producent) und Verbraucher (ConsumenN ^ verwickelter ist derselbe, falls der Erwerber nicht der Verbraucher, der Veräußerer nicht der Erzeuger ist, falls an die erste Production sich eine weitere Produktion, an die erste Konsumtion eine weitere Consumtion knüpft, oder wo der Umsatz durch Dazwischentreten eines oder gar mehrerer Dritten vermittelt wird. Als gleichbedeutend mit Umlauf, Verkehr, Umsatz wird mitun- 4) Es gibt Rechte an einer Handlung und auf eine Handlung, einsprechend dem Rechte an einem Vermögen und auf ein solches, z. B, dem Erbrecht. Von diesen Güterklassen (res) erkennt das Römische Recht die dinglichen Rechte im engeren Sinne, die Forderungen und das Erbrecht als unkörperliche Güter (iss inoorpo>!r1es> an, im Gegensatz zu den Sachgülern >/rier- eiuw mehr technisch für deu wirkliche» Handel brauchen — ist zu vermeiden Es wird durch ihu der wahre Begriff des Handels verdunkelt, und es werden die gefährlichsten Folgerungen gezogen. So scheidet z. B. Mur- hard I. S. S fs., 38 sf, 167 fs. allen Handel in directen (den Verkehr überhaupt) und den indirecten irn»e> (is clv eominissinn Man spricht vom Handel des Producenten, des Fabrikanten; es wird jedes Umsatzgeschäft, jeder Kaufvertrag für ein Handelsgeschäft erklärt, und um deswillen jede begriffliche Aussonderung der Handelsgeschäfte aus dem Kreise der Verkehrögcschäfte für uudurchführ- bar erachtet, z, B. von Endemann, Der Entwurf eines Deutschen Handelsgesetzbuchs S. 14 ff. In dem Satze Endemaun's: „Jeder Producent muß zugleich Händler sein, sonst hätte seine Producrion keinen Zweck" treten die gefährlichen Conseauenzen dieses Sprachgebrauchs scharf zu Tage. Richtig sagt L-rrc-x S. 265 „Alle Menschen fühlen den Drang, sich mit einander zu vereinigen und zn verbinden, Gedanken uud Dienste mit einander auszutauscheu und so den Verkehr aufrecht zu erhalten. Einige Menschen dagegen suchen den Tausch für andere Menschen zu vermitteln und so den Hand et aufrecht zu erhallen. Der Verkehr ist das Ziel, das man überall wünscht und zu erlangen strebt, der Handel ist das Werkzeug, das der Verkehr zu seiner Ausbildung benutzt." Unrichtig aber läugnet Lars/, daß der Handel selbst Verkehr sei: er ist Verkehr als Mittel, nicht als Selbstzweck. S. auch Thöl K 12 a. E. 7) Nach Verschiedenheil der menschlichen Produciivdieuste heißt der Lohn auch Goldschmidl, Handbuch des Handelsrechts. 19 290 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. JcdeS Gut erlangt durch den Verkehr einen höheren Werth, als denjenigen, welchen es für den Producenten hatte, weil es durch den Verkehr demjenigen zugeführt wird, für den es eine größere Brauchbarkeit hat. Der Verkehr ist sonach stets Werth erzeugend: absolut, oder doch relativ: Werth steigernd. Er ist sonach produc- tiv, wenngleich er nicht unmittelbar Güter erzeugt. Mittelbar erzeugt er auch diese, denn er befördert deren Erzeugung durch den dargebotenen Absatz und die mit dem letzteren verbundene Werth- erstattuug — in um so höheren Grade, je regelmäßiger, sicherer und schleuniger beide vor sich gehen. Darum vorzüglich, wo der Verkehr die Form des wirklichen Handels annimmt, welcher sich mit der Auffindung des Bedürfnisses, der Crwcckung der Gütercrzcugung für dieses, der Zuführung der zur weiteren Production erforderlichen Mittel, der Zuführung aller Producte in die Konsumtion und der Besorgung der Werterstattung an die Producenten befaßt 5). — Dem Güterumlauf entspricht ein Werthumlauf»). Im wirthschaftlichen Verkehr geht kein Gut ohne Aequivalent aus einer Wirthschaft in die andere über: Liberalitäten gehören dem sittlichen und dem Nechtsgcbiet, nicht dem Gebiet des wirthschaftlichen Verkehrs au. Der Wcrthumlauf ist daher der stete Begleiter und der entsprechende Ausdruck des Güterumlaufs — beide bedingen einander. Sofern er für den einzelnen Umsatzakt geschieht, heißt er Za h l- ung. Er ist, sobald der Umsatz die rohere Form des Tausches >°) überwindet, ein Geldumlauf, bei weiterer Entwickelung des geGehalt, Gage, Salär, Provision, Courtage. Die „Fracht", der Frachtlohn, ist meist Lohn und Zins zugleich. 8) Die VolkSwirthschastölehrer stellen die Frage regelmäßig nur nach der Pro- ductivität des Handels, nicht des Verkehrs überhaupt. Vgl, ^. Smitn, Wo-Mi ok nÄtions üb, IV. o. 9. Rau bei Ersch und Gruber S. 63. 89. Murhard I. S. 45 ss. Rau, Lehrbuch I. §> 103 — 105. Röscher I.' §. 60 sf. 96, Stein^S. 199. 201. Schäfsle S. 82 fs. 230 sf. 9) Rau I. §. 418. Röscher I. §. S3. Namentlich Stein S. 214 ss. Schäfsle S. 15. 239. 10) I. 1. v. clo 0, IZ, (18, 1). Schon in vhouicischer Zeit ist nur der Handel mit barbarischen, Stämmen Tauschhandel, mit Culturländern Kanshan- del. Movers, Phönicier II. 3. S. 14 ff. Vgl. Röscher I. §. 116. 117. Cap. I. Grundbegriffe. Z. 40. Der Handel. 291 sicherten Verkehrs ein Creditumlauf"): das Zahlungsversprechen ersetzt bis zu einem gewissen Grad die wirkliche Zahlung. Auch der Werthumlauf ist productiv, denn die Erzeugung der Güter erfordert Geld und Credit. — Dem unmittelbaren Verkehr zwischen Producenten und Con- sumenten setzen Entfernung, der Mangel an Zeit, an Kenntniß der Bedürfnisse einerseits, an richtiger Werthschätzung der Güter und an Bereitschaft zur sofortigen Werterstattung derselben andererseits schwer übcrstcigliche Hindernisse entgegen. Daher, soweit das Erinnerungsvermögen der Menschheit hinaufreicht, neben dem unmittelbaren Verkehr ein vermittelter stattgefunden hat, durch welchen der Güter- und Werthumlaus erleichtert, befördert, ja ermöglicht worden ist^). Diejenige Erwerbsthätigkeit nun, welche sich 11) Noch wenig bei den Griechen. ?Iautii8, ^sin. I. 3. v. 47: Lraeca incrckmui- ticlo: si g,es Ii^dsnt, daiU insreem, ereclunt, Hnol a. a. O, will, sind daher begrifflich Speculationsakte. Thöl S. 73. Doch können manche Geschäfte, sollte ihnen auch im einzelnen Falle die Speculationstendenz fehlen, schlechthin für Handelsgeschäfte erklärt werden, wie z. B. im französischen Recht (OcIoruia,nee clu eoiuirisres v. 1673. tid. XII, g,it. 2. 7. Locls 6s eomm. s,rt. 632, Z 7. g.rt, 633) die Wcchselgeschäfie nnd gewisse Geschäfte des Seehandels. Lravarä g. ->,. O. I. p. 22, ?grclsssus I. Nr, 77. VI. Nr. 1312 1k. Dslanrarrs st I,sxoitvin l. Nr. 35; und es kann bei dem einzelnen Handelsgeschäst, sofern es in Verbindnng mit einem anderen steht lz. B. als Nealisationsankauf zu einer Licferungö- speculation), die Gewinnabsicht durch die Umstände ausgeschlossen sein. Noch mehr gilt dies bei gewerbemäßigem Betrieb — v, Hahn, Commcntar I. S. 9 — doch ist dies nur so zu verstehen, daß nicht jedes einzetne zum Gewerbe gehörige Geschäft für sich auf Gewinn gerichtet zu sein braucht, denn cS empfängt den Charakter des Gewinngeschäfts durch seine Beziehung zum Gewerbe, es soll eben in Verbindung mit andern Geschäften Gewinn abwerfen. Dem „Gewerbe" ist der Gewinnzweck (Mzielnng eines Einkommens) wesentlich. Vgl. §. 43 Not, 1. Daher Priber in Busch's Archiv I. S. 247 ff., im Anschluß au die v. Hahn'sche Ansicht zu entschieden unrichtigen Ergebnissen gelangt. 15) I. 22. §. 1. v. cls 0, st (44, 7), IZx ccwt, g,ctu activ est , huotiss Hui3 sui luori cgusg enru alicinci eontralrit, veluti eraenclo, vsnclsnclo, loesricio, coriäuesricic) st ceteris similibns. Richtig schon v. Mariens Grundriß §. 8. Auch Nasss I. Nr. 21. II. 1382 bemerkt, die Specula- tiou ist die Gattung, der Handel die Art. Gleichwohl macht er I. Nr. 10 ff. 294 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. thümer, der eine Haide urbar macht, ja auch nur seinen Acker baut, speculirt; wer ein Landgut pachtet, speculirt, und in der Regel auch der Eigenthümer, der es verpachtet, weil er von der Verpachtung einen höhcrn Ertrag erwartet als von der eigenen Bewirthschaftnng. Wer Vieh kauft, um mit dem Dünger das Feld zu befruchten und das Futter seines Grundstücks zweckmäßig zu verwenden, speculirt. Der Fabrikant, der Handwerker, welcher den Arbeiter oder Gesellen um Lohn dingt, speculirt, wie der Arbeiter oder Geselle, welcher sich verdingt. Der Schriftsteller, der Künstler, der Lehrer, Arzt, Geistliche, ein Jeder, welcher die Bethätigung seiner geistigen Fähigkeit zum Gegenstand des Erwerbs macht, speculirt. Wer Handel treibt, speculirt, allein nicht die Spcculation an sich, sondern die Art derselben: die Gcwinnerzielung durch Vermittelung'") scheidet den und mit ihm die meisten Französischen, wie zahlreiche Deutsche Schriftsteller — neuerdings wieder N.Koch in Busch's Arch. I. S 442fs. Voigtel,ecxZ.S.4S5 ss. — und Gesetzgeber, den unmöglichen Versuch, den Begriff nnd Kreis der Handelsgeschäfte dnrch das Merkmal der Spekulation zu begreuzen. ^I^n- äst, wiewohl er diese Unmöglichkeit einsieht IV. Nr. 2043, verfällt in den gleichen Fehler: IV. Nr. 2012. So wird um der Spekulation willen als Handelsgeschäft angesehen die Miethe znr Vermiethung; ferner der Fabrik- betricb: Der Fabrikant specnlire ans die Vermiethung seiner Arbeiter nnd Maschinen — nicht der Handwerksbetrieb, weil der Handwerker nur seine Arbeit vermiethe; der Ankauf vou Geräthschaften, Kohlen u. dgl. zur Verwendung im Geschäftsbetrieb, weil aus die Wiedererstattung dieser Auslagen in dem Preise der Waaren und Fabrikate speculirt werde; das TranSportgcschäft, weil der Unternehmer die Transportmittel ankaufe, um sie mit Vortheil zu verwerthen u. dgl. m. 16) Für den f. g. „eigentlichen" Handel (Z. 41) ist dies in der Deutschen Doctrin längst anerkannt, z. B. Motive zum R.H.G.B. S. 6. 7. Thöl §. 1. 12. — nicht für den Handel überhaupt. Zwar bezeichnet Thöl §. 1 auch die Geschäfte des s. g. uneigentlichen Handels als Vermitte- lungSgcschäfle, gleichwohl verneint er S. 77. 78 ausdrücklich, daß sich für die Gesammtheit der Posilivrechtlich anerkannten Handelsgeschäfte ein theoretischer Grundgedanke finden lasse. Vgl. auch Prot. der Nürnb. Confe- renz S. 1284. Ebenso scheinen zwar die Motive zum Preuß. Entw. S. 4 hierin ganz allgemein das Charakteristische des Handels zu setzen, allein im Folgenden wird an Stelle dieses Criterinms überall der unzureichende Gesichtspunkt der Speculation herangezogen, z. B. S, 6. 7. 101 ss. In dem Commissionsbericht des Preuß. Herrenhauses zum Preuß. S.G. (Bornemann) wird richtiger bemerkt, „Bei den Nürnberger Be- Cap. I. Grundbegriffe, §. 40, Der Handel. 295 Handel von allen anderen Erwerbsthätigkeiten. Nur ist zu beachten, einmal, daß unter den Speculationsgeschäften die Handelsgeschäfte nicht allein die wichtigsten und häufigsten, sondern auch in gewissem Siune die vorbildlichen sind, daher die Theorie der Gewinngeschäfte wirthschaftlich und juristisch eine vorzugsweise kaufmännische ist, und jedes SpcculationSgcschäft, wenngleich Nichthan- dclsgeschäft, doch gcwisscrmaaßen den Handelscharakter trägt. Sodann, daß der Handel in der Negel nur um des Gewinnes willen betrieben wird, und daß die sittlichen Motive, welche in anderen Berufszweigen die Erwerbsthätigkeit begleiten und adeln, ihm häufig, wenngleich nicht nothwendig, fehlen. Daher die Ausdrücke Specu- lation, Speculant bei anderen Erwerbsthätigkeiten und Berufszweigen gebraucht, den sittlichen Vorwurf deö Hinüberziehcns derselben in die Handelssphäre, d. h. in die Sphäre der reinen Gewinnsucht, in sich zu schließen pflegen! Die Speculation geht häufig, und im Handel regelmäßig, auf einen unsicheren und seiner Größe nach unbestimmten Gewinn — allein diese Ungewißheit ist kein wesentliches Begriffsclcment der Speculation und des Handels. rathungen ist man bei Feststellung der Art. 272 — 274 davon ausgegangen (?), daß das Charakteristische des Handels die Vermittlung zwischen Producenten und Consnmenteu in Nerbinonng (?) mit einer auf Speculation und Erwerb gerichtete» Absicht sei, sowie, daß diese Vermittcluug gegenwärtig in den verschiedensten Formen und Beziehungen in das Leben trete." lVerhaudl. S. 496). — Unter den Nationalökonomen gibt zwar Rau I. §. 406. II. §. 229s,. 133. dem Handel eine hinreichend weite Definition, um alle Vermittlergewcrbe unter denselben zn begreisen, allein I. §. 99 beschränkt er doch den Handel auf die Besorgung des Tausches von Sachgütern. Den richtigen Gesichtspunkt allgemein aufgestellt, obwohl weder wirthjchafllich noch rechtlich im Einzelnen durchgeführt haben zuerst Stein und Schaffte. Was Röscher I. §. 60 Not. 8 und nach ihm R. Koch in Busch's Archiv I. S. 440 ff. gegen denselben einwenden, trifft nur diejenigen, welche um des Vermittclungsmerkmats willen dem Handel die Productivität absprechen wollen, nicht aber dieses selbst als das dem Handel charakteristische Moment. Der „Schuster" vermittelt allerdiugs zwischen Producenten und Konsumenten des Leders, der „Tnchhändler" allerdings zwischen dem Tuchfabrikaulen und dem Schneider, sowie den Kunden des letzteren. 17) Z. B. Klasse I. Nr. 15. Vinesus I. p. 12S. 130. So auch Thöl ?96 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Ebensowenig die Gewerbemäßigkeit'^). Sie ist ein Begriffselement des Kaufmanns, allein der Handel wird nicht ausschließlich von Kaufleuten betrieben. Sie ist jedoch auch für den Begriff Handel in dreifacher Beziehung erheblich. Einmal, weil in der Gewerbemäßigkeit die Erwerbsthätigkeit liegt, somit im einzelnen Falle die Absicht des Gewinnes eingeschlossen und die Absicht der unentgeltlichen Thätigkeit ausgeschlossen ist. Sodann weil sie, nach dem wirthschaftlichen Gesetz der Arbeitstheilung, die Regel '») bildet. Endlich weil nur die in ihr liegende Continuität der Erwerbsthätigkeit zur Bildung einer Handelssitte, eigenthümlicher, I. 8- 90: „Derjenige, der die beiden Geschäfte (Report) abschließt, verkauft theurer, als er kauft, die Differenz ist sein gewisser Gewinn. Eine Spekulation liegt gar nicht vor." Aber überall, wo gekauft wird in der thatsächlichen Gewißheit höher verkaufen zu können, z. B. wegen bereits geschehener bindender Kaufofferten oder in Folge eineö Monopols, liegt trotz der mangelnden Ungewißheit Speculation vor. Es kann nichts ändern, daß beim Reportgeschäft beide Geschäfte in Folge Eines Entschlnsses eingegangen werden. Vgl. §. 44 Not. 12 a. E 18) So die Meisten z. B. Sti-acoka I. Nr. 73. 74. Ran I. tz> 99. Baumstark, Encyclopädie §. 320. Murhard I. S. S. Noback S. 1. Mariens, Grundriß §. 8. Bender 1. §, 7. Pvhls I. §. 1, siehe jedoch Not. 6. Brackenhöft a. a. O. S. 42. Thöl, §. 1. 12. 13 (der eigentliche Handel stets, der uneigentliche nicht immer>. Fischer, Oestr. Handelsr. §. 1. Stubenrauch, Oestr. Handelsr. §. 2. Die Lehrbücher des Deutschen Privatrechts: Mittermaier, §. 531. Maurenbrecher §. 626. Beseler §. 214. Bluntschli, Z. 24a. Walter §. 483. Dagegen fehlt dieses Begrifsselcment bei 3c.s,c,eia Z. 1. a.. 1. ölr. 7 t?., K. 2. Vgl. oben Not. 6. Auch Rau bei Ersch und Gruber S. 81. Mur- hard I. S. 6. 123 fs. 24) Schaffte S. 9 „Waare zu sein, ist nicht eine natürliche und ausschließende, materielle Eigenschaft der Güter, sondern eine Beziehung derselben im Gütcrlebcn." Thöt z. 15 „Keine Sache ist au sich Waare." Von der obigen Begriffsbestimmung gehen aus Busch 1. S. 4. Rau bei Ersch und Gruber S. 82. Baumstark a. a. O. §. 320. Noback S. 1. 5. 6. Maurenbrcchcr II. §. 330. Thöl 1. §. 12. Brackeuhöft S. 42. Briuckmann, Archiv 32. S. 372, Lehrbuch §. 4. Bcseler III. §. 214. v. Stubenrauch §. 2. Nasse II, Sir, 1386 ff. Einen weiteren Begriff- Ran I. §. 127 „Vorräthe von Gütern, welche zum Tausche bereit liegen." Murhard 1. S. 6 „Die zum Tausch bestimmte Sache." Röscher I. §. 95 „Ein zum Vertauschen bestimmtes Gut." Der Ausdruck rriLi'x (rss promerealis, auch iliei'cg,tura,, eommercluin iu gleichem Sinne — gleichwie die Ausdrücke inei'<:s,ntia, mereanilisa und niarcdan- clisa, ehemals sowohl Waare wie Handel bezeichneten) wird in den Nömi- mischen Rcchtsaucllcn in der Regel im Sinne des HandelsgcgcnstandeS gebraucht: I. 73. z. 4. 0. äs Ie-A. III, (32). 1. 4. §. 2. 0. 6e xsrm le-A. (33, 9). I. 32. §. 4. 0. cls auro arZ. (34, 2). I. 32. §. 3. vgl. 1.32. §.2. v. cls usu etusutr. (33,2). I. 10. v. cls irnpsusis (25.2), - Doch läuft fchon in diesen Stellen mitunter die allgemeinere Bedeutung einer zum Verkauf feilgehaltenen Sache unter, und in der Lehre vom Kaufe und sonst bezeichnet mcrx überhaupt jeden Kaufgcgensiano, z.B. 1.1. xr. §, 1. v. «Ze 0. k. (18, 1). 1. 42. v. äs liäe^us. (46,1). So Strac- Cap. I. Grundbegriffe. §. 41. Geschichtl. EntWickel, des Handelsbegriffes. 299 rechtlich fähiges Gut — nicht allem ein Sachgut 2°). Je weiter sich das Netz des Verkehrs spannt, um so mehr Güter werden Gegenstand des Austausches und, in Folge der diese Vcrkehrserweitcrung bedingenden oder begleitenden quantitativen wie qualitativen Ausdehnung des Handels, zu Ä5aaren. geschichtliche Entwickelung des Handelsliegrisses. §. 41. Die Vermittelung, welche das Wesen des Handels ausmacht, kaun sein eine einfache oder eine potencirte: eine Vermittelung des Handels; sie kann den rechtlichen oder nur den thatsächlichen Austausch zum Gegenstand haben; sie kann Sachen oder auch andere Güter umfassen. Nach diesen Gesichtspunkten lassen sich in der geschichtlichen Entwickelung ves Handelsbegriffs wesentlich drei'Stadien unterscheiden. I. Die einfachste und älteste Art des Handels betrifft den Umlauf der Sachgüter ihrer Substanz nach. Es werden Sachen eingekauft bez. eingetauscht, um in der gleichen Gestalt — in wesentlich unveränderter Form — an den Consumenten, an einen weiteren Producenten oder Vermittler mit Gewinn veräußert zu werden. Von dieser ursprünglichsten wie wichtigsten Erscheinungsform des Handels gehen die üblichen') Begriffsbestimmungen des ollg, I. Rr. 88. Aerx sst Species ipss, HUSS emitur vsoZiturve. Die Sklaven begreift der Römische Sprachgebrauch nicht unter wsrx, wenngleich sie feilgeboten werden. I. 207 rZs V. S, (60, 16). 25) So die meisten Not. 24 genannten Schriftsteller, insbesondere Thöl, welcher überdies den Begriff Waare auf den eigentlichen (Kanf- bez. Tausch-) Handel beschränkt. Weiter wohl Rau bei Ersch und Gruber, Brackenhöft, Röscher, Noback a. a. O., Nöhrich, Abriß der Handelöwissen- schaft, S. 3. vupin bei 8ire^ 36. 1, 839. ?s,rässsus I. Nr. 9. Nasse, II. Nr. 1386 ff. Einzelne Schriftsteller verlangen überdies Handelswürdigkeit, d. h. gewisse Eigenschaften, vermöge deren eine Sache als Waare erscheine. So Büsch I. S. 122 ff. Baumstark §. 322. Noback S. 7. Röhrich S. 4. Dagegen gut Thöl S. 74. Ueber Immobilien s. unten H. 41 a. E. 1) Handel gleich Kaushandel, Handelsmann gleich Kaufmann. In den Rö- 300 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Handels wie des Kaufmanns aus. Unrichtig wird die Ortsverän- dcrung des Guts, der Transport, für ein wesentliches Moment des Handelsbegriffes erklärt, der Handel als Transportgeschäft be- mischen Nechtsquellen fällt der Waarenhandel linerc«,t>n>'a. ri^omerciuin) unter den allgemeineren Begriff der Erwerbsthätigkeit: ns^oliatio, welche insbesondere auch das Handwerk umfaßt. Vgl. jedoch I. I. Z. I. I. 5. §. 4. 0. clo tribut. aet. (14. »). I. 2. vr. O. >ls per. et eom. <18, 6): — merestor, ciui sinsrs et vsncisrs — solst. Maßgebend für alle Folgezeit ist die Begriffsbestimmung des canonischen Rechts geworden, s. II. K. 2. O, 3?. (der Lanou ,.sjicieiis^, eiue?lr. 7. L,vsalltu8 clise. Zon. 6s ecim. 53. Uarcjuarcl lid. I. c. 7. !sr. 4 — 6. Ebenso die späteren Na- tionalokonomen und Juristen, wenngleich nicht Alle das Moment „Umsatz in unveränderter Form" in die Begriffsbestimmung aufnehmen, z. B, nicht Büsch I S 3. 184. 185. Rau bei Ersch und Gruber. S/80. Mur- hard I. S. 5. Baumstark §. 320. Mariens, Grundritz § 6. Eichhorn §. 386, Einzelne sogar sich ausdrücklich gegen diese Beschränkung erklären, z. B. Pöhls §. I, der aber doch auch den Handel ohne Verarbeitung als Kaufhaudel oder Handel im engeren oder eigentlichen Sinne aussondert, Brinckmann §. 2, Walter §. 483; selbstverständlich die französischen Juristen, wie?aiclsssu3 I. Nr. 1, welche auf der Grundlage des Lo6s 6e l-vmmvres stehen. Die Mehrzahl jedoch hält an diesem Merkmal als wesentlich fest, nnd scheidet von diesem engeren oder eigentlichen Handel den uueigentlichen Handel oder Handel im weiteren Sinne. So Musaeus §. I. Heise §. 8. Bender §. 7. Morstadt 8.8. Maurenbrecher §. 626. Mittermaier §. 531. Thöl 1. 12. Noback S. 1. 2. Röhrich S. 2. 3. Brackenhöft S. 42. Bescler §. 214. Bluntschli §. 24a. Koch, Preuß. Privatr. I. §. 4YS. 404. Fischer, Oesterr. H.R. tz. 1. v. Stubenrauch, Oester. H.R. z. 2. 9. Cap. I. Grundbegriffe. §. 41. Geschichll. EntWickel, des HandelsbcgriffeS^ Z01 zeichnet 2). Ein Gut kann ohne jede Ortsveränderung Waare werden. Da an den Güterumlauf sich nothwendig ein Werthumlauf knüpft, so bildete sich auch für diesen frühzeitig eine vermittelnde Thätigkeit aus, welche die Ausgleichung zwischen dem Ueberschuß an baarcm Gelde und Credit einerseits und deren Bedarf andererseits besorgt, und gleichfalls als Handel: Bank- und Wechsel Handel bezeichnet ward. Daher schon in ältester Zeit der Wechsler und Banquier als steter Begleiter des Waarenhändlers erscheint'") und selbst Handelsmann heißt^). 2) Wie, nach Verri, Lcwlnjs,, Ouuo^er, beiläufig schon bei Lekei'.ia §. 1. q. 1. Nr. 73, Nasse I. Nr. 11. 1332, neuerdings wieder Dankwardt, Nationalökonomie und Jurisprudenz, Heft 3. S. 12 ff.: Handel heißt die gesammte Thätigkeit, welche dazu dient, die Producte an die Consu- menten zu transportiren. 3) Der phönicische und griechische 7-on?7k5->>??, der Römische srAentsrius und llumniulurius, der italienische ca^npsor oder banclisrius, der Deutsche Wechsler. Vgl. Movers, Phönicier II. 3. S. 116 ff. Herrmann, Griechische Alterthümer §. 4g. Becker-Marquard, Rom. Alterthümer 2. S. S3 ff. In Rom scheint das Griechische Argentarienwe- sen in der ersten Hälfte des fünften Jahrhunderts der Stadt eingeführt zu sein: Voigt, Das.jus eivils S. S83 ff., in den Provinzen betrieben namentlich die seMtes das Geldgeschäft unter der Bezeichnung nv^olis- torss. Ueber die campsores f. namentlich Wiener, Wechsclrechtliche Ab- handl. S. 11 ff., über die Wechsler in Deutschland f. Arnold, Ver- fassnngsgeschichte der Deutschen Freislädte. I. Falke, Geschichte des Deutschen Handels. I. S. 277 ff., II. S. 377 ff. M. Neumann, Geschichte des Wechsels im Hansagebiete. S. 133 ff. 4) Schon der eanon. vjieisns . I. 2. tit. VII. art. 1. u. a. a. O. Noch die Preuh. Wechselordnung v. 1751. s,rt. 2 nennt „Banquiers, Kauf- und Handelsleute" , aber schon das Allg. Preuß. L.R. II. 3. §. 476 definirt: „Wer den Handel mit Waaren oder Wechseln als sein Hauptgeschäft treibt, wird Kaufmann genannt." vgl. 8- 462. Gleichwohl pflegt die neuere Deutsche Doctrin den Geld- und Wechselhandel zu den Hülfs- oder Ne- bengcschäftcu, zum uneigentlichen Handel zn zählen, z. B. auch Thöl §. 13. Nur Pöhls §. 31 bezeichnet den Banquier als wirklichen Kaufmann, weil Geldhäudler; Brinckmann K. 2 nimmt in seiner, freilich auch den uneigentlichen Handel umfassenden Definition des Handels die Ermöglichnug zc. der Werthausgleichuug auf; Bluhme, Encyclopädie K. 536 stellt die Geldgeschäfte und Waarengcschäfte den Hnlfsgeschästen gegenüber; Eichhorn §. 386: Eigentlicher Handel — Wechselgeschäft — Hülfsgewerbc. Selbst Stein S.214 ff. scheidet noch das Geld- und Creditgeschäft vom Handel. 5) Z. B. das Trausportgcschäst. Ursprünglich fuhr der Kaufmann auf eigenem oder gemiethetem Fahrzeuge selbst mit seinen Waaren umher. 6> Es kommen dafür vor die Ausdrücke: Hülfsgeschäfte oder Hülfsgewerbe, Nebengeschäfte, uucigentliche Handelsgeschäfte. Sie bilden, allein oder mit den Geschäften der Kategorie III, den „uueigentlichen" Handel (doch selbst dies nach Cap. I. Grundbegriffe. §. -N. Geschichtl. Cutwickel. des HandclSbcgriffeS. ZYZ Dahin gehören: 1) Die Transportgeschäfte zu Lande und zu Wasser, welche gleichfalls an sich VennittelungSgcschäfte sind, nicht dcö rechtlichen aber doch des thatsächlichen Umlaufs, der Ortsvcrändcrung der Güter — und alle Gcsä'äftc, welche diesem Transport dienen oder durch ihn hervorgerufen werden, wie der Bau, der Kauf, die Miethe, Ausrüstung, Reparatur von Frachtschiffen, die Anschaffung von Schifsöproviant, die Bodmerci, Haverei, Bergung, die Verträge mit den Lootscn u. dgl. 2) Die Vermittelungsgcschäfte für den Abschluß und die Ausführung der Geschäfte des eigentlichen Handels und der Transportgcschäftc, wie die Mäkler-, Agentur-, Commissions-, Speditionsgeschäfte, somit potencirte Vermittelungsgeschäfte. Der Commissionär tritt äußerlich sogar als Eigenhändler auf. 3) Geschäfte, welche die Sicherung oder Erleichterung des eigentlichen Handels oder der Hülfsgcschäfte bezwecken, wie Assccu- ranzcn, Darlchns-, Pfand-, Bürgschafts-, Gesellschaft-?-, Nhcdcrci- Vcrträge, Bevollmächtigung zu Handclszwccken, Dienstanstellungcn im Handlungshause, Anschaffungen von Geräthen oder Verbrauchs- stoffen für den Handelsbetrieb u. dgl. m. Alle diese Hülfsgcschäfte^) können als Bestandtheil eines auf Thöl §, 1. 12. 1?> nur particularrechtlich), mit den eigentlichen Handelsgeschäften deir Handel „im weiteren Sinne." Die Unterscheidung selbst ist seit Büsch I. S. 6. 260 ss. in der Deutschen Docrrin die herrschende. Auch Ug.38s I. Nr. 10. 11. Die Unterscheidung verwerfen Pöhls §. 1. Brinckmann §. 1. 2. doch nur indem sie dieselbe in die Definition des Handclsbegriffs selbst aufnehmen. 7) Thöl S. 85. 8) Die rechtliche Anerkennung dieser Hülfsgeschäfte als Handelsgeschäfte zeigt sich geschichtlich insbesondere in der Ausdehnung der Jnriödiction der Handels-, Markt- und Meßgerichte auf die aus solchen Geschäften entstehenden Streitigkeiten, und durch diese Ausdehnung ward zugleich die Bildung und Befestigung eigenthümlicher Nechtsgrundsätze für diese Geschäfte befördert. So schon srüh in Italienischen wie Deutschen Statuten und Gesetzen, unter mehr oder minder vollständiger Aufzähluug der außer dem eigmüicheu Waaren- und Geldverkchr der Cognition der Handelsgerichte unterliegenden Geschäfte, sehr häufig mit einer Generalclansel am Schlüsse, wie in der Leipziger Handelsgerichtöordnuug v. 1682 o,rt. 2, welcher be- 301 Zweites Buch, Der Handel und die Handelsgeschäfte, den eigentlichen Handel gerichteten Gewerbes vorkommen, sei es vereinzelt, oder, soweit sie dessen ihrer Natur nach fähig sind, gewcrbe- mäßig. Soweit letzteres möglich, können sie auch ein selbständiges Gewerbe, ein eigenthümliches Handelsgewerbe bilden, und auch derjenige, welcher ausschließlich eines oder mehrere dieser Hülfsgcwerbe betreibt, ist Kaufmann"). ginnt mit den Worten „alle Sache», die von Merkanz, Handlung und Wechsel herkommen, dieselbe angehen und davon dependiren", und nach einer sehr vollständigen Auszählung schließt „in Summa alle Sachen, die in Kaufmannö-Handel uud Wandel bestehen und davon herrühren", oder in der Brcslauer Meß- und Wechsel-Ordnung v. 1742 §> 8 „und iu Summa alle diejenigen Sachen, die zum Lomvaercio oder Handel und Wandel in den Messen in»l»o6ikte gehören, davon herkommen uud denselben anhängig sind." Vgl Statuts v, Verona 1319 lib. II. ü. 2; Bergamo 1457 e, 16; Constitut v> Mailand 1541 lib, V. (bei Mariens, Anhang S. 2,',. 27. 17), Nürnberger Privilegien v. 1SN3. 1520. Nürnberger Rathserlaß v- 31 März 1624. Nürnberger Merkantil- und Banko- gerichtsordnnng v. 1697 § II. Botzencr Marki-Privilegien v. 1648 art. I. Boycner WO 171!) o. 6, Naumburger W.O. 1693, Oesterr, Wechsel- und Merkanlilgcrichtsordn. 1763 tit, 1, z 1. Wechselordnung f. Galizieu 1775, °su6icium Lsmbialo art, I. Baher. Wechsel- uno Mertanlilgerichts- ordnung 1785. §. I, 2, Preuß. Mäkler-Ordn, 1765, §. 1. 10, Preuß, Reglern, f. d Girobanken <1765, 1766) s,rt>. 6. Auch Phoensen, Amsterdamer Wechselgcbrauch, ^ppenä. L (bei Siegel II, p, 365). 9) Vgl. schon Büsch I. S. 199, Veillodter c-»p. l. tz. 3. Bender 1. §. 29. Pöhls I. §. 31. Brinckmann §. 5. Beseler §. 215. Blunt- schli §. 24». v. Stubenrauch §. 2. Schwaukeud in Betreff einzelner Kategorien: Bracken Höft S. 47. 43. vgl. S. 95. 98, während noch Thol §. 12. 13. den Begriss Kausmann aus oen eigentlichen Handel beschränkt. Der Rhedereibeirieb wird schon im Alterthum als ein dem Waarenhandel sehr verwandtes, meist mit dem Groß Handel l?/i??opitt) verbundenes Gewerbe behandeln Herrmann, Griech. Alterthümer III. z. 44. Das A.L.R. II. 3. §. 484, und spätere Preuß. Gesetze, das Strafgesctzb. v. 1851. art. 259 - 262, Einführuugsgcsetz irrt. XII. §. 2., Conc.-O. v. 1855. §. 113, stellen den Rheder den Kaufleuten gleich. Die Kommissionäre und Spediteure werden in den Statuten der Preußischen Kaufmannscvrvorationen zu den Kaufleuten gerechnet, vgl. Koch, Preuß. Privalr. I. §, 405. Not. 8. Fischer, Preußens kaufm, R. S. 16 Der Ausdruck „Handelsmann" in dem Preuß. Slr.G.B. und Cap. I. Grunobegrifse, 41. Geschichtl. Kulwickel. des HandclöbegriffcS. ZYZ III. Unter dcn genannten Hülfsgeschäften des eigentlichen Handels zeichnen sich die wichtigsten durch eine eigenthümliche Vermittelungstendenz aus, und dcn Gegenstand dieser Geschäfte bildet nicht mehr die Substanz der Sachgüter, sondern die Gewährung der Pro- ductivdienste von Sachen (z. B. bei der Vermiethung von Schiffen, beim Darlchn) oder von persönlichen Leistungen (Transport-, Com- missions-, Speditionö-, Mäkler-, Agentur-Geschäfte, Svcietäts- und Dicnstverträgc). Auch bei zahlreichen Bankgeschäften bilden den Gegenstand deö Geschäfts eigene Leistungen oder die Rechte auf fremde Leistungen (Forderungen). Indem so einerseits neben den Sachgütern auch andere Güter zu Gegenständen des Handels werden, andererseits die auf Gewinn gerichtete Vermittelungsthätigkeit sich dieser Güter auch ohne jede Beziehung zum eigentlichen Handel bemächtigt, bildet sich ein dritter Kreis von Geschäften, welcher zwar noch unter dcn oben entwickelten weiten Begriff deö Handels fällt, allein wirthschaftlich und geschichtlich mit dem eigentlichen Handel in keinem oder doch nur entfernterem Zusammenhange steht. Die innere begriffliche Verwandtschaft hat jedoch, wie wenig auch von der Gesetzgebung und der Wissenschaft erkannt, und durch die rechtliche (zünftige) Scheidung der verwandten Berufszwcige von einander verdunkelt, dahin geführt, daß die Handelösitte sich auch dieser Geschäfte der Preuß. Conc.-Ordn. umsaßt zugleich die HülfSgewerbe. Vgl. die Ausgabe der Conc.-O. von Goldtammer 2. 274 — 293. Die Sächs. Firmen- und Prokuren-Ordnung v. 28. Juli 1846 Z. 1. bezeichnet auch Spe- ditions- und Commissionsgeschäfte als kaufmännische Etablissements. Gezwungen sind die Versuche mancher französischer Juristen, z. B. ?->>r ob die bloße Bearbeitung als Handelsgeschäft zu erachten sei, gleichgültig, wie sehr er auch wirthschaftlich und rechtlich, insbesondere für die legislatorische Regelung von Bedeutung sein kann. Vgl. §. 46. welche mit den"auS dem erkauften Material producirten Gegenständen offenen Ladcnhaudel treiben, als Kaufleute, z. B. Bayer. Neue Merkantil- gerichtSordn. 1785. §. 1.2. V. v. II. Mai 1767, 23. Nov. 1787, 19. Juli 1707. R, S. März 1804. Läuteratiou v. 31. Januar 1806. V. 11 Sept. 182S. Vgl. Entscheidungen Münchener Gerichte bei Posset S. 366 ff., 369 ff., 378 ff., 383 sj., 380 ff. Ein Leipziger Ncsponsnm v. 1694, daß Kaffee- und Thcewirthe nicht als Kaufleute zu erachten, bei Marperger, Vorrath S. 241. Ueber das neuere französische Recht und die auf dessen Grundlage beruhenden Gesetzgebungen vgl. Not. 12—14 und §. 46 Not. 17. In der neueren Deutschen Doctrin wurden die Umsatzgeschäfte der Fabrikanten zum Handel und diese selbst — nicht aber die Handwerker — zum Kaufmanns- oder doch Handelsstaude gezählt: Hcise z. 8. Brinck- mann §. 1. Beseler §. 21S. Not. 20. Bluutschli Z. 24a. Walter §. 483. Vgl. §. 46. Not. 15 ff. 11) So wird z. B. behauptet, der Fabrikant vermittle zwischen den Arbeitern als Producenten und deu Evnsumeulen: Motive zum R.H.G.B S. 14, zum Preuß. Eutw. S. 6. 7, oder, wi^ ?!irklessus I. Nr 35. 36 u. A. ausdrücken, er speculire auf die Aflervermicthung der ihm aufgctrageueu Arbeit. Allein Producent ist der Fabrikant selbst, nicht seine Arbeiter, deren Arbeit er auch uicht vermicthct, vielmehr übernimmt er selbst die Ausführung, und die Arbeiter sind uur als seiue GeHülsen, unter seiner Leitung, thätig. Dies gilt in gewisser Beziehung selbst von dem clonaestic «Mein. Vgl. §. 46. Not. 13. §. 40. Not. 16. 20 « Zgg Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Ferner gehören in diese Klasse die kauf-, tausch- oder auch nur miethweise Anschaffung von Sachen, um dieselben zu vermie- then'2); die Vermittelung von Geschäften jeder Art^), insbesondere auch von Dienstverträgen, z. V. durch Haltung von GcschästSbureaur, Gcsindcbureaur, Dienstmannsinstituteu u. dgl.; die Uebernahme von Versteigerungen; sogar die Vermittelung von freien Leistungen, z. B. die Unternehmung von Schauspielen, Concerten, Balletten u. dgl."), indem der Unternehmer nicht etwa seine eigenen, mit Hülfe Anderer zu Stande gebrachten Leistungen, sondern direct die fremden Lcistungcu der Producenten (Schauspieler :c.) dem (cousu- mirendcn) Publicum zuführt. Mit der Anerkennung dieser dritten Klasse erweitert sich 12) Anschaffung zur Vermicthung: . äs eomm. art. 632. Bad Landr. Anh. 1. kexolain. prov. 602. Neap. 3. 611. Saldin. 672. Holl. 3. Portng. 203. Brasil. 101. Buenos Aires 7. Die Miethe zur Vermuthung wird von der Mehrzahl der französischen Schriftsteller der Anschaffung gleichgestellt, z. B. ?ar- linier I. Nr. 10. Dslainurro et I^vpuitvin I. Nr. 35 durchaus ungenügend sind, derart, daß Nouxuior I p. 347 kk., an jeder Möglichkeit einer solchen und jedem Principe überhaupt verzweifelt, (ähnlich wie Maurenbrecher II. §. 629, welcher eine Aufzählung der Handelsgeschäfte versucht, am Ende doch die gemeine Ansicht entscheiden lassen Cap, I. Grundbegriffe. Z. 41. Gcschichtl. EntWickel, des HandelSbegrisfeS. Zyg zugleich der Umfang der zweiten, der Hülfsgeschäfte des eigentlichen Handels, indem diese nunmehr auch dann als Handelsgeschäfte erscheinen, wenn sie den Vcrmitteluugögeschäften der dritten Klasse dienen. Die vorstehende wirthschaftliche und geschichtliche Entwickelung zeigt das Princip, welches den Begriffen „Handel" und „Handelsgeschäft" zu Grunde liegt, wie die geschichtliche Entfaltung desselben. Sie wird für zahlreiche Einzclfragen an die Stelle unsicherer Ana- logicen eine principielle Entscheidungsnorm setzen. Sie erhebt indessen nicht den Anspruch, überall die allein maßgebenden Critcrien aufzustellen, da der positivrechtliche Begriff der Handelsge- will, oder wie Beseler §. 21S a. E., nach welchem überall nnr die Erwägung des einzelnen Falles ein sicheres Ergebniß gewähre), — sondern von praktischen Rücksichten, wie Gewährung strengerer und schleunigerer Rechtshülfe, Ausdehnung der Personalhafl, der Grundsätze vom Falliment. Vgl. z. B. ?irrc!essus I. Nr. 42 — 45. klolinior I. Nr. 44. 45. Ueberhaupt ist der ganze Abschnitt des Lacks äs cororo. von der Competenz der Handelsgerichte ohne Ordnung und Klarheit, voller Wiederholungen nnd Dunkelheiten, und von allen Einsichtigen als höchst mangelhaft erkannt. Z. B. Vineens I. p. 121. Rr s-varä-Vs yrisre s A-rnusI p. 8S2. Ereizen ach, Handelsgerichte S. 44—66. Motive und Commissionöbericht zum Preuß. E. G. (Verhandl. S. Z12 ss. 348 sf. Gleichwohl zeigt die v vrstehende D arstellung, daß die scheinbar willkührlichsten Categorien der neueren Gesetzbücher — wie die Not. 12—14 genannten — in der That durch den „allgemeinen Gedanken" zusammengehalten werden, welchen Thöl §.13, weil er zu enge das ganze System auf den Begriff des eigentlichen und gewcrbemäßigen Handels bant, entschieden negirt. Vgl. auch §. 40. Not. 16. 16) Der rein positive Charakter einzelner Klassen von Handelsgeschäften wird mehrfach anerkannt, z.B. I> arclsssus I. Nr. 33. 77. Thöl §. 13. Nouxnier I. p. 349. B rinckmann, Archiv f. civil. Praxis Bd. 32. S. 363. Bluhme, Encyclop. 536. lloltins I. p. 61. Nach v e- Ig.raa.rrL st I.--poitvii> I. Nr. 37. VI. Nr. 1Z ik. gibt es überhaupt nur einen positivrcchtlichen Begriff: ein jedes Geschäft sei nnr insoweit Handelsgeschäft, als der Gesetzgeber das gewollt, indem er das Geschäft commercialisirt habe! Richtig Nürnb. Protok. S. 1267. So wird anch in dem Commissionsbcricht des Preuß. Herrenhauses zum Prenß. E.G. (Verhandl. S. 495) anerkannt, daß man bei den Nürnberger Berathungen „bestrebt 3t 0 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. schäfte keineswegs überall mit dem wissenschaftlichen zusammenfällt, sondern durch die Sitte, das praktische Bedürfniß und mancherlei ZweckmäßigleitSerwägungeu gegen den ersteren bald erweitert, bald eingeschränkt erscheint. Eine bedenkliche Erweiterung findet namentlich alsdann statt, wenn auch die Vcräußcrungsgcschäfte der bloßen Producenten — welche sclbstgewonncne Stoffe veräußern — und allenfalls die vorbcrcitcudcn BearbcitungSgcschäfte derselben, soweit sie Rechtsgeschäfte sind, den Handelsgeschäften zugezählt werden, weil und insofcrne die Handclssitte sich auch ihrer bemächtigt habe"»). Das D.H.G.B. hat, unter freier und umsichtiger Benützung der neueren HantclSgcsctzgcbnngcn, den Kreis der Handelsgeschäfte über das Gebiet des eigentlichen Handels und seiner Hülfsgeschäfte hinaus auf zahlreiche, jedoch nicht ans alle, Vermittelungsgeschäfte der dritten Klasse ausgedehnt, (Art. 271—273), die Veräußerungsgeschäfte der bloßen Producenten hingegen durchweg und principiell ausgeschlossen. Vgl. §. 47—57. Einer wichtigen allgemeinen Einschränkung ist schon hier zu gedenken. Begrifflich") müßten auch unbewegliche Güter, deren sich der Handel bemächtigt, als Waare erscheinen, und ein jedes Rechtsgeschäft, welches, seiner Natur oder positiver Rechtsvorschrift gemäß, Handelsgeschäft ist, auch dann als solches gelten, wenn Immobilien dessen Gegenstand bilden. Allein von jeher hat die Handelssitte den Kreis des JmmobiliarverkehrS unberührt und auS- gewesen ist, eine Überschreitung der dem Bedürfniß entsprechenden Grenze zu vermeiden." 16s) Solche Erweiterung des wirthschaftlicheu Handelsbegriffö, welche durch einen ungenauen Sprachgebrauch begünstigt wird (§. 40. Not. 6), kann unter Umständen geboten sein, sicherlich aber nicht in allen Beziehungen. Die Nechtösätze, in Belrefs deren sie wüuschenswerth erscheint, sind alsdann aus dem Wege, zu Sätzen des bürgerlichen NechtS zu werden (§. 37). Angebahnt ist dieselbe im Loclo U8^ lutvv iutsr eos ruereittvrsZ mersantilis prassumatur. Für die Geschäfte der Haudclsfrauen: Uevins aä ^us ^ubes. III. 6, art, 21, Nr. 30, 31. A.L.R, II. 8, §. 490. Portug. H.G B. Art. 19. 26. In Betreff der von Kaufleuten ausgestellten Scheine schon die ältere französische Jurisprudenz uud Praxis. Vgl, R-ivisre, kspetitiovZ zu Loäs äs comm, art 631 ss. Der Loäs äs coninierse stellt zwar nicht ausdrücklich eine allgcmeine Präsumtion auf, allein indem er Art. 631. 632. Z. 6. alle Verbindlichkeiten unter 'Kaufleuten für Handelsgeschäfte erklärt, und alle Streitigkeiten, welche sich auf Verpflichtungen und Vereinbarungen unter Kaufleuten beziehen, ocn Handelsgerichten unterwirft, zugleich aber Art. 638. S. I. die unzweifelhaften Nichthandelsgcschäfte auch vou Kaufleuten der Cognition der Handelsgerichte entzieht (ebenso Oi'äoniiiuics ä» comiv, tit>. Xll. urt, 6), und Art. 638. S. 2. die Scheine der Kaufleute im Zweifel als für deren Handel ausgestellt erachtet, kann über die Intention des Gesetzbuchs kein Zweifel bestehen — vgl. Not. 15, — uud die französische Praris dehnt sogar die Präsumtion auf alle, schriftlichen oder mündliche», einseitigen oder zweiseitigen Geschäfte anch nur Eines Kaufmanns auö: ?a,rässsuL I. Nr. 49. Lr-r- vs,rä-Vo)'risrvs UanusI p. 855, Orill-rrä Nr. 213. NouAuisr I. x. 333 tk. Ilolinisr I. Nr, 92. o, 3 s s II. Nr. 9SS S. kiviere zu Lo art. 631 ü, Die Ansicht Creizcnach's Handelsgerichte S. 28 sf., daß der Loäs äs eoir>m. keine allgemeine Präsumtion aufstelle, weil alle Handelsgeschäfte im ->.rt. 632 kl. vollständig aufgezählt seien, und Kaufleute nur diejenigen Personen seien, welche diese Geschäfte treiben, ist theils unbegründet, theils unzutreffend. Ersteres, weil der <üo durchgehendö nur die Grundgeschäfte, nicht alle snbjectiven Handelsgeschäfte aufzählt; letzteres, weil eben bei Kaufleuten gewisse Kriterien anch der absolutcu Handelsgeschäfte, z, B, die Absicht der Wiedervcräuhcrung um Gewinns willen , präsumirt werden. — Dem franz. Gesetzb. folgen schlechthin ke^o- lau,, 601. 602, 608. Sardin. 671. 679. Neap. 610. 611. — jedoch unter Hervorhebung der bloßen Präsumtion „sofern sich nicht aus den Ausdrücken des Vertrags ergibt, daß das Geschäft ein rein bürgerliches ist." Cap. I. Grundbegriffe. §. 42.Handelsgcsch.u. HandelSgew. Obj., subj., gem.Syst. des Gewerbebetriebs ihres Urhebers als solche gelten, somit zum Kreise der subjcctiven. Handelsgeschäfte gehören, sind ihrer Natnr nach — je nachdem die Präsnmtion durch den Thatbestand aufrecht erhalten oder widerlegt wird — entweder objective, oder fubjcctive (der ersten oder zweiten Klasse) , oder gar keine Handelsgeschäfte. Sie bilden also keine eigenthümliche Klasse, und eö ist unzulässig, um ihrer ") willen die Handelsgeschäfte in objective und fubjcctive einzutheilen. Denn gäbe eS sonst keine wahren subjcctiven Handelsgeschäfte, so wäre daö präsumtive Handelsgeschäft überall entweder ein objectives oder gar kein Handelsgeschäft! Die systematische Abgrenzung des Gebiets der Handelsgeschäfte ist nun aber in dreifacher Nichtuug erheblich: 1) Das Handelsgeschäft ist, wie eben gezeigt, die Grundlage des Begriffes „Kaufmann oder Handelsmann" „Handclsstand" — wenn auch, zum kleineren Theile, durch diesen letzteren mitbestimmt. Die Begriffe Handelsgeschäft und Handelsstand bilden die Grundlage deö Begriffes „Handelssache", und durch diesen bestimmt sich das Geltungsgebiet des „Handelsrechts". (Vgl. §. l.) Nur gehört die Mehrzahl der Handelsgeschäfte unter allgcmcinrechtliche Catcgorieen der Verkehrsgefchäfte überhaupt, aus denen sie nur durch ihre eigen- Achnlich Freiburger H.G.B. Art. 371 Z. 1. Bad. Ldr. Aul). I. „alle Rechtsverhältnisse und dcsfallige Verhandlungen der Handelsleute unter sich." Holt. Art. 4. Z. 3. „alle Handlungen von Kaufleuten — allein in ihrer Beziehung als solche." Am schärssten wird das Princip ausgesprochen: Hamb. H.G.O. Art 10 „alle Verbindlichkeiten unter Kaufleuten — die aus Handelsgeschäften herrühren, als welches im ziveiselhaflcu Falle präsnmirt wird " Brein. H.G.O. Art. 19. „Gehören beide Parteien dem Handelsstande an, so ist anzunehmen, daß ihre Streitigkeit aus Han- dclsverhältnisscn herrührt, sosern^ nicht das Gegentheil klar vorliegt." D.H.G.B. Art. 274. 1I> Diese Fehler begehen die meisten französischen Juristen, obwohl der Loäc- da Lcimmorell auch wahre fubjcctive Handelsgeschäfte kennt. So ?u,r- c>ö3sns I. Hr. 4. 48 tk. illoliuier I. ülr. !). 86 17. NonAuier II. t>. 44 i7. Nichtiger 0iUIu.rü «r. 131 N., ^l iruuo l. IV. Nr. 2006. Vgl. uuten Not. IL. Ucbrigenö scheiden ?-rrcIessus und einige Andere von den objectiven Handelsgcschästen noch die absoluten, nämlich solche Geschäfte, welche trotz mangelnder Speculalionötendenz schlechthin Handelsgeschäfte sind. Vgl. §. 40. Not. 14. 318 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. thümliche VcrmittelungS-Tcndcnz oder durch ihre Zugehörigkeit zum Handelsbetrieb, insbesondere zum Handelsgcwerbc, sich herausheben. Sie unterliegen daher in der Ncgel, wie auch die Personen des HandclsstandcS, gleichzeitig subsidiär dem allgemeinen bürgerlichen Recht 2) Für streitige Handelssachen schlechthin, oder doch zwischen Handelsleuten bez. im Falle der Beklagte dem Handclsstande angehört, bestehen häufig Sondergerichte (Handelsgerichte) mit eigenthümlichem Proceß, oder doch eigenthümliche Proceß- und Bcwciöregcln, findet nach zahlreichen Particulargcsetzen Personalhaft als regelmäßiges ErccutionSmittel statt; nur für Handelsleute, oder doch für diese anders als für Nichthandclsleute, bestehen nach zahlreichen Particulargcsetzen die wichtigen Institute des Falliments und BankeruttS. 3) Der Begriff „Handelsmann" ist für das öffentliche Recht: in staatsrechtlicher, gewcrbepolizeilicher, financieller, strafrechtlicher Beziehung, wichtig. Ze nachdem der Gesetzgeber ausschließlich oder vorwiegend die eine oder die andere dieser Richtungen (privatrechtliche, processua- lische, öffentlichrcchtliche) verfolgt, ist eine Verschiedenheit der Abgrenzung wie sogar des Princips der Abgrenzung denkbar. Die logisch gebotene und praktisch wünschenswerthe Einheit der Begriffe Handelsgeschäft bez. Handelsmann nach allen diesen Richtungen hin ist nicht überall und schlechthin durchführbar, und findet sich, auch wo sie angestrebt erscheint, durch zahlreiche Ausnahmen durchbrochen"). 12) Vgl. oben §. 37. Nau^uier I- x- 347 t7. Thöl S. S9. v. Gerber S. 383. 13) Schon ^.nsaläus ltise. Agn. Nr. 61 unterscheidet den KaufmannSbe- griff hinsichtlich oer Anwendung einerseits der Kaufmannsprivilegien, andererseits der Strafgesetze, z. B. wegen BankeruttS; sodaun hinsichtlich der Compctcn; der Gerichte. Vgl. auch Ag,i-. (Mariens, Anh. S. 27). gtraeelra, Huomoäo procecl. sit ^,.rt. II. Fr. 10 — 14, und schon früher Lli-Iäus und ?aul. Lastr. Vgl. Endemann Zeitschr. f. Handelsrecht V. S. 85g ff. ^ns^Irlus ilise. Avn. Fr. 61 — 63: c^uin. Privilegium ctatum est mei'Latnr-rs nori personis. Unter den Deutschen Gesetzen begnügt sich schon der Nürnberger Rathserlaß v. 31. März 1624, dann die Leipzig. H.G.O. 1682. Art. 2. 3. schlechthin mit dem kaufmännischen Stand des Beklagten. Ebenso Nürnberger Merkantil- u. Banko-G.O. 1697 Z. II. Nürnb. H.G.O. 1804. z. 8. Nciumburger W.O. 1693. Breslauische Meß- u. W.O. 1742. Z. 8. Dcr Nebergang vom snbjecliveu zum objectiven Shstem Prägt sich schars in der Marime aus, daß ein Jeder in Betreff seiner Handelsgeschäfte als Handelsmann gelte Diese Fiction findet sich schon früh in der Italienischen Doctriu, insbesondere bezüglich derjenigen Personen, welche entweder weil sie nicht zur Kaufmannsgilde gehörten, oder gar weil ihnen der Handel untersagt war, z. B. Geistliche, Adlichc :c., nicht als Kaufleute galten: Endcmann, Zeitschr. V, S. 359. Straoona, x. III. Fr. 4— 13, und (^uomoclo xroeecl. sit part, II. Fr. 17. Ooelar!i.tiori cle Lkar- les IX. v. 28. April 1565. Leipziger H.G.O. 1682. Art. 3. Naumbur- ger W. O. 169S; BreSlauer Meß- und W.O. 1742. Z. 8. Preuß. Re- glem. f. die Girobanken v. 1765. 1766. Art. 6; ferner in der französischen Praxis (vgl. Not. 15). Sie gilt endlich noch jetzt im Englischen Recht, indem nach Engl. Doclrin nach Handelsrecht mir die uuter Handelsleuten gewöhnlichen Geschäfte beurtheilt werden, durch diese Fictiou aber die allgemeine Anwendung desselben auf solche Geschäfte auch der NichthandelS- leute ermöglicht wird. SividliLorQp.p. 16. 205. I^oons l.svi, LorQiriorcisI Cap.I. Grundbegriffe. §.42. Handelsgesch.n. HandelSgew.Obj.,subj., gem. Syst. ZZ1 geblieben, aber mit überwiegend objectivem Ausgangspunkt'^) und Isv? I. p. 38. Lolksvi-U, I^s äroit cororQs^eiirl eompars cle Is?ri»r»eo st cls I'^n^Istsrre p, II. 15) Die älteren Französischen Handelsgerichtsordnungen (Läit 6s?rsn?ois II, 1560, C-lit cle Llr-rilss IX. 1563, veclarstion cle Oosrlss IX. 1565. Organnirnee cls llsnri III. 1579), erkannten die Jurisdiction der Handelsgerichte C^uAS st consuls) nur für Streitigkeiten zwischen Kaufleuten in Handelssachen (pour l-rid cls n»^rciia.näiss) an. Die Orclonnu,nee «tu, corumsres 1673. tit. XII. unterwarf den Handelsgerichten regelmäßig nur die Streitigkeiten zwischen Kaufleuten bez. Handwerkern in Handelssachen (insbesondere Art, 4. 6) und die Ansprüche der Handlungsgehülfen u. dgl. gegen diese, schlechthin jedoch alle Streitigkeiten aus Wechselbriefen oder Geldübermachungen nach auswärts und aus gewissen Geschäften des Seeverkehrs. Aus dem Grundsatz, daß die Jurisdiction der Handelsgerichte sich nur auf die Handelsgeschäfte der Kaufleute erstreckte, zog die Praxis den Schluß, daß insoweit ein Jeder als Kaufmann gelte, dem Handelsgericht, der Persoualhaft u. f. w. unterworfen sei. ^onsss p. 291 kk. I'oudsg.u I. tit. 17. ei.. 2. ko^ns I, s. I. 5lr, 5. Vgl. NouAuisr II. p, 44 t?. Bei der Redaction des Locls äs sowin. beabsichtigte man ursprünglich strenge und ausschließlich ein objectives System sür die Jurisdiction aufzustellen: non xs,r 1a Hu-rUto clss partieZ, ililliZ par Is ksrit — (Oi8sours prslirainairs äu projst 6n Locls cls eorvni., bei ?Irisrist p. 99), in Folge lebhafter Angriffe verschiedener Gerichtshöfe entschloß man. sich indessen zu einem vermittelnden gemischten System, kraft dessen Streitigkeiten unter Haudelsleulen schlechthin (d. h. regelmäßig, soweit die Präsnmlion nicht widerlegt ist — vgl. ob. Not. 10), dagegen NichlhandelSleute uur bei Streitigkeiten aus Handelsgeschäften der Jurisdiction der Handelsgerichte unterliegen. (Lxposs cies inotit's psr IikAris,ucl uud rapport xa,r Oelpisrrs, bei Lliisrist p. 169. 170. 240). So erklärt sich die eigenthümliche Stellung der Art. 631. 632. 633 , während doch, da Art. 631 gleich dem entsprechenden Art. 6Z2 Z. 6 nur eiue Präsnmlion begründet, scheinbar das reine objective System angenommen ist. Indessen ist gleichwohl das System ein gemischtes, nicht, wie die meisten Französischen Juristen den Berichterstattern des Loclo äs eororQ, nachschreiben, wegen der Präsumtiou der Art. 631. 632. Z. 6. 638 S. 2. — vgl. oben Not. 11, — sondern weil unter den Handelsgeschäften des Art, 632 sich HandelSgewerbe (sntrsprizss) befinden, so daß bei diesen nicht der einzelne, isolirte Geschäftsakt, sondern nur das Handelsgeschäft als Akt eines Gewerbebetriebs genügt: Art. 632. Z. 2. 3. Ueber den Umfang dieser Ausnahme von dem wirklich objectiven System Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 21 322 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. zwar dient dasselbe zugleich als Grundlage des Kaufmannsbegriffcs nach der prioatrechtlichcn wie der proccssualischen Seite, auch für Falliment und Bankcrutt, wie für den Umfang der Handelsgerichts- barkcit und der zahlreichen eigenthümlichen Proceßgrundfähe in Handelssachen. Die neuesten Handelsgesctzgebungen und HandclSgerichts- ordnungen folgen wesentlich dem Locls äs eomirisics i«), einzelne jedoch betonen ausdrücklich, daß als Handelsgeschäfte auch die Geschäfte der Nichtkauflcutc, also auch ohne gcwerbcmäßigen Betrieb, gelten Eine selbständigere Stellung nehmen ein der Württembergische Entwurf Art. 3. 11, welcher ein gemischtes System mit sub- jectivem Ausgangspunkt, und die neuere Oesterreichische"") Gesetzgebung, welche ein gemischtes System mit objectivem Ausgangspunkt befolgt. Durch die sämmtlichen Vorarb eiten des Deutschen Handelsgesetzbuchs zieht sich ein gemischtes System der Handelsgeschäfte. Doch hat der Ausgangspunkt gewechselt. Der Frankfurter Entwurf (N.H.G.B.) Tit. I. stellte, behufs Definition des KaufmannSbcgriffs, alle Handclsgcwcrbe, also alle Handelsgeschäfte, deren gewerbcmäßiger Betrieb zum Kaufmann macht, in 9 Klassen, welche mit einigen Modificationcn der auf dem Locls äs coram. beruhenden französischen Praxis entnommen waren, an die Spitze: Art. 1. An diese reihten sich die einzelnen zum Betriebe des Handelsgewerbes gehörigen, oder diesen Betrieb fördernwird freilich gestritten. Vgl. XouAuisr I. p. 401 S. ^.lauset, IV. Nr. 2028. Creize nach, Handelsgerichte S. 28 fs. 44 ff. 10) ksAolam, 601. 602. Neav. 3. 610. 611. Sardin. 671. Holl. Art. 4. Bad. Ldr. Anh. 1. Freiburger Art. 4. 17> Neapol. Art, 1. Insbesondere Span. Art. 2. „W.r gelegentlich einmal ein Handelsgeschäft — macht, wird deshalb .nicht als Kaufmann angesehen, — doch soll er wegen der aus besagten Handelsgeschäften entstehenden Streitigkeiten den Gesehen und der Gerichtsbarkeit des Handels unterworfen sein." Ebenso Porlng. 12. Hamb. H.G.O. Art. 9 „Die Personen mögen Handelsleute sein oder nicht," jedoch Art. 10. Z. 2 „jede Umernehmung von Fabriken, Manufakturen, Lieferungen und Faktoreien." Brem. H.G.O. §. 17, jeooch 8- 18d. „Unternehmungen von Fabriken oder Manufakturen." 17») Vgl. Fischer-B lodig §. S. Cap. I. Grundbegriffe. §. 42. Handelsgcsch. u. HandelSgew- Obj., subj., gem. Syst. ZZZ den oder ermöglichenden, also gleichfalls subjectiven Handelsgeschäfte: Art. 4, sodann die präsumtiven: Art. 5, endlich die objectiven in 4 Klassen: Art. 7. Diesem Vorgange schlössen sich der I. Preuß. Entwurf §. 5. 219. S. 1. 2. §. 22«. II. Pr. Entw. Art. 2. 211. S. 1. 2. 3. Art. 212 mit geringen, nur einzelne HandelSgcwerbe betreffenden, Aenderungen an; doch waren hier nur die Handelsgewerbe an die Spitze des Gesetzbuchs (Buch I. Tit. 1. Von Kaufleuten) gestellt, die übrigen subjectivcn und die sämmtlichen objectiven Handelsgeschäfte an die Spitze des zweiten (bez. dritten) Buchs „Von den Handelsgeschäften" verwiesen. In Verbindung damit standen die Bestimmungen über die Competenz der Handelsgerichte: I. Pr. Entw. F. 1047—1049. II. Pr. Entw. Art. 986-988 >'»). — Diesem Systeme liegt die Ansicht zu Grunde, daß es im Princip nur für Kaufleute Handelsgeschäfte gebe, daß daher von den Handelsgewcrben und den durch den Gewerbebetrieb hervorgerufenen Handelsgeschäften auszugchen, und diesen einige wenige objective Handelsgeschäfte anzureihen seien. Man erwartete von dieser Systematisirung, welche unbewußt auch dem französischen wie anderen Handelsgesetzbüchern zu Grunde läge ^), größere Bestimmtheit der Begriffe und Vermeidung zahlreicher Competenzstreitigkeiten ^°). 18) An der Spitze der Satz': Zur Competenz der Handelsgerichte gehören alle Klagen gegen Kaufleute ans Handelsgeschäften derselben. Klagen gegen Nichtkanfleute sollten nach dem l. Pr, Entw. nur aus solchen Handelsgeschäften vor die Handelsgerichte gehören, welche in der Person des Beklagten Handelsgeschäfte seien; der II. Pr. Entw. behielt in dieser Beziehung eine besondere Bestimmung nur für das Gebiet des Rhein. Rechts vor. Der II. (Nevidirte) Oesterr. Entwurf §. 2. 3. enthält eine, jedoch nicht vollständige, Aufzählung der Handelsgeschäfte, meist objective, mit Verweisung auf die bestehenden Gesetze, und hinsichtlich der Handels- gerichtöbartcit bezüglich der subjectiven Handelsgeschäfte (§. 7) auf die Oesterr. JuriSdictionönormen. Vgl. unten §. 44. Not. 4. §. 45 Not. 7. 19) Die vorstehende Darstellung — insbesondere Not. 14—17 — erweist, dasz diese Behauptung ungcgründet ist. 20) Motive zum R.H.G B. S. 4. S. Motive zum Preuß. Entw. S. S. 101— 104. Prot, S. 502. 503. Hinsichtlich der Competenzstreitigkeiten behauptet Brinckmann, Archiv f. civil. Praxis, Bd. 32. S. 365. 366, das Gegentheil, und ohne Zweifel mit vollem Recht. Den» wenn selbst die 21 * 324 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Dem entgegen ward zwar in erster Lesung der Nürnberger Confcrenz ein durchweg objectives, zugleich für die Anwendung des Handelsrechts und die Jurisdiction der Handelsgerichte maßgebendes System verfochten 21), doch behielt man, obwohl bei der Berathung von den objectiven Handelsgeschäften ausgegangen wurde, unter einstweiliger Ausschließung aller processualischen Gesichtspunkte, das System des Preuß. Entw.'s im Wesentlichen bei, nur unter Vermehrung der Zahl der objectiven Handelsgeschäfte (7 Klassen),^): 1. Nürnb. Entw. Art. 2. 233. S. 1—3. Art. 234. In zweiter Lesung ward hingegen der Ausgangspunkt gewechselt. Man begnügte sich, an die Spitze des ersten Buches die auf die Lehre von den Handelsgeschäften verweisende Definition des Kaufmannsbegriffes zu stellen, und zählte sodann im vierten Buche „Von den Handelsgeschäften" zunächst die objectiven Handelsgeschäfte, sodann die Handelsgewerbe, im Anschluß daran die übrigen subjectiven und die präsumtiven Handelsgeschäfte auf^): II. Nürnb. Entw. Art. 3. 254—257. Geschäfte der Kaufleute, abgesehen von der nach beiden Systemen statthaften Präsumtion, nur insofern als Handelsgeschäfte gelten, als sie es ihrer Natur nach sind, so wird die Prüfung, ob ein Handelsgeschäft vorliege, oder nicht, durch das subjektive System nur erschwert, da zu dem Nachweis der iunercn Kriterien des Geschäfts noch der Nachweis des Gewerbes auf Seiten des Betheiligten erfordert wird. Vgl. auch Prot, S. 507. 21) Prot. S. 13—14. 405—407. 412—415. 500—502. So schon früher in meiner Kritik des Preuß. Entw.'s I. S. 10—16, 22) Prot. S. 500—513. 525 541. Dagegen End'emann Kritik S. 12 ff. 23) Prot. S. 1254. 1255, 1263- 1269. 1233—1285. 1283. 1303. 1304. Für dieses System: Anschütz, Kritische MerteljahrSschr I. S. 10. II, uud, vom Standpunkt des nothwendigen Kompromisses aus, mein Gutachten S. 16. 17. Dagegen Bremer Handelsblatt Nr. 365. 370, und Thöl S. 62. 83, welcher es bezeichnet „als einen Rückschritt zu der Darstellung des französischen H.G.B,'s obgleich die französische, Rechtswissenschaft sie nicht gut heißt" Richtig ist daran, daß sich dieses System dem wahren System des französischen Gesetzbuchs mehr nähert, aber die Unklarheiten der Redaction dieses Gesetzbuchs vermeidet. Die französische Rechtswissenschaft ist höchst uuciuig über das wirkliche System ihres Gesetzbuchs, und hat es nirgends zu eiuer klaren Anschauung gebracht. Vgl. Not. II. 15. Ungegründet ist auch die in dem Commissionsbericht des Preuß. Abge- Cap. l. Grundbegrisse. z. 42. Handelsgesch. u.HandelSgew. Obj., subj., gem. Syst. 325 Hierbei ist es in dritter Lesung verblieben. Die mehrfachen Monita, welche insbesondere die Ausscheidung aller nur subjecti- ven^) Handelsgeschäfte bezweckten, sind der Berathung entzogen worden. Demgemäß beginnt das D.H. G.B. Art. 4 mit dem Kaufmannsbegriff, und eröffnet das vierte Buch mit 4 Klassen objectiver Handelsgeschäfte (Art. 271), welchem sich anreihen 5 Klassen von Handelsgcwerben (Art. 272)— somit zusammen 9 Klassen^) von Grund Handelsgeschäften — sodann die übrigen nur subjecti- ven (Art. 273) und die Präsumtiven (Art. 274) Handelsgeschäfte. Die Aufzählung der Grundhandelsgeschäfte (Art. 271. 272) ist limitativ: es ist nicht statthaft, sei es auf dem Wege der Analogie, sei es gar ohne solche, neue Klassen von Grundgeschäften aufzustellen, und nur wer eines oder mehrere dieser Grundgeschäfte gewerbemäßig betreibt, ist Kaufmann, nicht wer andere Geschäfte, wenngleich durchaus in den Formen und nach den Grundsätzen kaufmännischen Betriebs^). Eine Ergänzung dieses Systems liegt je- ordnetenhauses (Vcrhandl. S. 450) aufgestellte Ansicht, daß nach dem H.G.B, die Eigenschaft der Person der Contrahenten nur insofern in Betracht komme, als sie einen Rückschluß darauf erlaube, daß das Geschäft in der Absicht, einen Handelsgewinn zu macheu, abgeschlossen sei. Es gäbe alsdann gar keine snbjectiven, sondern höchstens präsumtive Handelsgeschäfte. Allein der Bauer, welcher gelegentlich ans seinem Wagen Personen oder Waaren Dritter befördert, schließt kein Transport- bez. Frachtgeschäft im Sinne des H.G.B.'s, sollte er auch unzweifelhaft sich eine Fracht stipulirt haben. 24) wie auch der nur einseitigen Handelsgeschäfte. Vgl. §. 45. Uomt. 253 (Baden), 255 (Bremen), 256 (Bayern). Dazu die „Darstellung" des Referenten S. 72—74. 25) oder richtiger „Massen", da die Klassen der Handelsgewerbe zum Theil (Art, 272. Z, 2. 3. 4. 5.) eine sehr große Zahl verschiedenartiger Handelsgeschäfte umfassen. 26) Z, B. Leihbibliothekare, Aktiengesellschaften für den Bergbau, den Straßenbau u. dgl. Die Motive des Prenß. Entw.'s S. 5 bemerken: „Die Gewerbe, welche Handelsgewerbe sind, werden in einzelnen Calegorieen aufgezählt. Für alle Fälle ist dadurch uicht eine bestimmte Entscheidung gegeben, aber cS kann der richterlichen Beurtheilung und JnriSprndenz überlassen bleiben, nach den hervorgehobenen allgemeinen Gesichtspunkten in zweifelhaften Fällen die richtige Grenze zu finden." Vgl. auch den Commissionsbericht des Prenß. Herrenhauses (Verhandl. S. 4W1, Damit ist 326 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. doch in der zweiten Klasse der nur subjcctiven (Art. 273) und in der Klasse der präsumtivcn (Art. 274) Handelsgeschäfte. — Der Kaufmann. 8- 43. Der an der Spitze des D.H.G.B.'s stehende Kaufmann s- begriff-): jedoch nicht die Analogie anerkannt, sondern nnr die Subsumtion unter die mitunter weiten und schwankenden Catcgoricen tio n i 8 8eu uo^o- ti g,tio u um exeroevä-rrum Grundbegriffe. §. 43. Der Kaufmann. 327 Als Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist anzusehen, wer gewerbemäßig Handelsgeschäfte betreibt S. 23—30) den Hänolcr oder Handelsmann von dem Kaufmann nach dem Mangel an kaufmännischer Buchführung und an den höheren Handelskenntnissen. — Unter den gesetzlichen Definitionen steht noch ganz auf dem Standpunkt des eigentlichen Handels (§. 41. Not. 4) und ist in sich ungenügend die BegrissSbcstimmnng des A.L.N, II. 6. §. 475: Wer den Handel mit Waaren oder Wechseln als sein Hauptgeschäft betreibt, wird ein Kanfmann genannt. Vgl. §. 462. — alle diejenigen, welche einen fortdauernden Waarenhandcl oder dergleichen Wechselverkehr treiben —. K. 437. Wer uur einzelne Licfernngcn übernimmt, wird dadurch uoch kein Kanfmann. Dem weiten Begriff des Handels entspricht Locle großen Handelsplätzen von der Mitgliedschaft an einer Handelsinnung abhängig, wo neuere Kaufmaunscorvorationen bestanden. Ed. v. 2. Nov. 1810. §. 1. 2. 16. 17. Ed. v. 7. Sept. 1811. §. 6. Gew.-O. v. 17. Jan. 184S. §. 94. 109. Entsch. des OT.'s v. 4. Aug. 134S. (Entsch. XII. S. 342 ff). Bei Berathung der Preuß. Concurs-Ordnung v. 6. Mai 18S5. wurde von der Aufstellung irgend eines formellen Criterii abgesehen: Vgl. die Motive zu Z 113 der E.O., bei Goldtammer S. 274 ff. — Einige neuere Handelsgesetzbücher machen zwar den Kaufmannsstand von der Eintragung in eine Handelsmatrikel abhängig, stellen aber gleichwohl das materielle Erfordernis; auf, daß der Eingetragene wirklich den Handel gewerbemäßig betreibe: Span. Art. 1. 2. 17. Portug. 4. II. 12. Brasil. 4. Ungar. Ges. A. XVI. §. 1 Vgl. auch Württemb. Entw. Art. 4. 11. Oesterr, J.M.V. v. 1ö. März 185S. iFischer-Blodig 5. S). — Unter den Vorarbeiten zum D.H.G.B. stellt der Erste (Ministerielle) Oesterr. Entw. §.3. die gerichtliche Prolokolliruug ucben dem gewerbemäßigen Betrieb als allgemeines Criterium des Handelsstandes auf; der Zweite t Nevidirte) Oesterr. Entw. §. 7. 8. nur für einzelne Beziehungen, insbesondere für die Jurisdiktion, soweit diesetbe auf dem Stande der Parteien beruht. Die Preußischen Entwürfe sehen, nach dem Vorgang des R.H.G.B.'s Art. 1 (vgl. Motive S. 13. 14), von jedem formellen Erforderniß ab. I. Pr. Entw. § 5. „Als ein Kaufmann ist anzusehen: N wer gewerbmäßig — tfolgt die Aufzählung der oben gedachten 7 Klassen)." Vgl. Berliner Protok, S. S. II. Pr. Entw. Art. 2. „Als ein Kaufmann ist anzusehen: l) wer gewerbmäßig — (folgt die Aufzählung der oben gedachten 5 Klassen)." In den Motiven S. 4. 330 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. 1) Betrieb von Handelsgeschäften, d. h. irgend eines oder mehrerer Grund Handelsgeschäfte: eines objectiven (Art. 271)°) oder eines solchen subjectivcn, welches Gegenstand des gewerbemäßi- gcn Betriebs sein kann (Art. 272). Gleichviel ob solche Person — 5, wird gegen das formelle Merkmal der Eintragung in eine Handelsmatrikel treffend hervorgehoben. „Dieselbe laßt sich nicht durchgreifend erzwingen, und für den Fall, daß ein Uneingetragcner gleichwohl Handel treibt, müßten sich die erheblichsten Jnconvenienzen herausstellen. Uebcrdies ist die Frage, welche Gewerbe Handelögcwerbe und deshalb zur Eintragung in die Matrikel geeignet sind, durch jene Vorschrift keineswegs gelöst, ihre Entscheiduug vielmehr nnr auf die Behörden übertragen, welchen die Führung der HandclSmatrikel obliegt." Vgl. auch oben Z. 42. Not. 4. Bei der Berathung in Nürnberg ward — im Znsammenhang mit der Z. 46 zu erörternden Scheidung von Groß- und Kleinhandelsgewcrbe — mehrfach beantragt, die Feststellung deö Kaufmannsbegriffes den Landesgcsetzen zu überlassen; oder als Kaufleute nur die nach Maßgabe des Gesetzbuchs oder gar der Landesgesetze zu protokollirenden Gewerbtreibcnden zn bezeichnen (so auch Endemaun, Kritik S. 23 ff., f. Bremer Handelsblatt Nr. 370). Alle diese Anträge wurden abgelehnt, zum Theil aus deu schon in den Motiven des Pr. Cutw.'ö hervorgehobenen Gründen, und mit besonderer Hinwcisung auf die überseeischen Handelsgeschäfte, für welche man unmöglich die Beurtheilung des auswärtigen Contrahenten nach Handelsrecht von dessen Protokollirung abhängig machen könne. Dagegen ward der Antrag angenommen, deu Landesgesetzen eine Mooification (Erweiternng oder Beschränknng) des anfgestclltcn Kaufmannsbegriffes zu überlassen, weil solcher Vorbehalt mit Rücksicht auf die Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse geboten sei. Prot. S. 524—538. Vgl. I. Nürnb. Entw. Art. 2. S. 2. In zweiter Lesnng ward nicht allein der erneuerte Antrag, die Kausmannseigcnschaft von der Eintragung in das Handelsregister abhängig zu machen, desgleichen gewissen Gewcrbtreibenden, welche an sich nach den Categorieen des Gesetzbuchs als Kaufleute erschienen, diese Eigenschaft ausdrücklich zu versagen, abgelehnt, sondern auch der Vorbehalt erster Lesung für die Landesgesetze gestrichen, indem man gewissen Personenklassen, unter Borbehalt des Näheren für die Landesgesetze, nur einzelne Rechte und Pflichten der Kaufleute, nicht aber die Kansmannseigenschaft selbst mit ihren sonstigen zahlreichen rechtlichen Folgen, entzog. Vgl. unten §. 46. Prot. S. 1254 — 1275. vgl. S. 685. 8S6. Demgemäß II. Nürnb. Entw. Art. 3 gleichlautend mit H.G.B. Art. 4. Ueber die etwaigen öfsentlichrechtlichen Erfordernisse des KausmannSbegrifses vgl. nnten. 8- 44. 3) Prot. S. 525. Cap. I. Grundbegriffe. §. 43. Der Kaufmann. W1 Mann, Frau4), Handelsgesellschaft 5), juristische Person«) — im gemeinen Sprachgebrauch oder in anderweitigen Gesetzen uud Statuten, z. B. Gewerbeordnungen, Börsenordnungen, als Kaufmann bezeichnet wird: sie heißt und ist Kaufmann im Sinne des H.G.B.'s. 2) Betrieb. Ein Handelsgcwerbe betreibt im Ncchtösinne nur diejenige Person, auf deren Namen daS Gewerbe betrieben, d. h. die Handelsgeschäfte geschlossen werden, gleichviel ob sie selbst im Betriebe thätig ist, ob das Gewerbe auf ihre oder auf fremde Rechnung geht^). Auch wer le- 4) Für Ehefrauen tritt jedoch als Erforderniß hinzu die Einwilligung ihres Ehemannes. H.G.B. Art. 7. ö) H.G.B. Art. 6. S. 1. Vgl. Not. II. 6) H.G.B. Art. ö. S. 2. Prot. S. 1260. Vgl. §. 44. Not. 13. 7) Die Italienische Doctriu sah aus die eigene Thätigkeit beim Geschäft, mit Rücksicht darauf, daß beim Mangel jeder solchen Thätigkeit in der Regel das Geschäft nicht im Namen des Geschäftsherrn betrieben wurde: Straeelra I. Nr. 66 und dort Citirte, doch fügt Straeelia Nr. 68— 72 hinzu, daß wer in fremdem Namen Handel treibt, nicht rnerc-ttor sei. ärisg,I' II. x. 213. O o- kam ll,ri's I, Ar, 77 lk., desgleichen die neuere Oesterr. Gesetzgebnng: v. Stubenrauch §. 11. Not. 2. Für Aktiengesellschaften: Preuß. Ges.v. 9. November 1813. §. 9. Württemb. Entw. Art.9. S.2. Derl. P reuß. Entw. Art. 3 lautete: Handelsgesellschaften, inglcichen Aktiengesellschaften, bei welchen der Gegenstand des Unternehmens in Handelsgeschäften besteht, sind den Kaufleuten gleich zu achten. In den Motiven (S. 6) ward dies mit der selbständigen Handelspersönlichkeit der Handelsgesellschaften begründet. Aehnlich II. (Revid.) Oesterr. Entw. §. 10. In erster Lesung ward der Satz in folgender Fassnng angenommen : „Handelsgesellschaften sind den Kaufleuten gleich zu achten", (so I. Nürnb. Entw. Art. 3. S. 1), nachdem hervorgehoben worden, daß derselbe keineswegs eiuc juristische Persönlichkeit der Handelsgesellschaften voraussetze, sondern nnr ausspreche, daß die Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Kanflcute, namentlich in Betreff der Buchführuug, Firmen, Procnren, Zinsen auch dann zur Anwendung kommen, wenn mehrere gemeinschaftlich ein Kanfmannsgeschäft betreiben. Die Beschränkung dieses Satzes ans Aktiengesellschaften, weil bei anderen Handelsgesellschaften selbstverständlich, ward abgelehnt. Prot. S. S39. Die jetzige Fassnng, entspr. II. Nürnb. Entw. Art. 4. S. I, bcrnht auf einem Beschlusse der zweiten Lesnng, um jedem Bedenken zu begegnen, als solle durch diesen Satz eine juristische Persönlichkeit der Handelsgesellschaften anerkannt werden, während es sich andererseits nicht von Cav. I. Grundbegriffe, z. 43. Der Kaufmann. 335 Einkommensquelle, der Art, daß alle einzelnen Geschäfte als Theile eines gewollten größeren aus Erzielung eines Einkommens gerichteten G eschäftscompleres erscheinen, und durch dieses innere Band eines einheitlichen Gewerbswillcns zusammengehalten werden. Der Gegensatz: häufig (gewohnheitsmäßig) und einzeln, selten ist nicht zutreffend — richtiger, obwohl nicht erschöpfend, der Gegensatz: regelmäßig und gelegentlich '^). Aus der selbst verstehe, daß die für den Einzclkaufmann geltenden Regeln auch für die Handelsgesellschaft als solche, welche nicht ausschließlich aus Kaufleuten zu bestehen braucht (z. B Commandiliften, Aktionäre), zur Anwendung kommen. Prot. S. 12S9. 1260. Hieraus ergibt sich, daß das Argument, welches v. Hahn S. 11 - 13 sür seine Not. 1l erwähnte Ansicht ans Art. ö H.G.B, zieht, durchaus hinfällig ist. Denn Art. 5 sagt keineswegs wie v. H. will, daß nur die Handelsgesellschaft als Ganzes und nicht das einzelne Mitglied derselben als solches für einen Kaufmann zu erachten sei, sondern er sagt nur, daß auch die Handelsgesellschaft als Ganzes als Kaufmann behandelt werden solle. Und er sagt, wie die vorstehende Geschichte desselben ergibt, damit nichts Ueberflüssiges, denn ihre Firma, ihre Procureu sind anzumelden, über ihr Vermögen und ihre Geschäfte sind Bücher zu führen, ist ein Inventar aufzunehmen u. f. f. 131 Auf diesen Gegensatz stellen z. B. den Begriff Illsviug aä ^us linder. III. 6. ai't. 21. Nr. 16: rroii ssrnel, secl saevius. Kot». Lsllusris. <1s- cis. 3/ Nr. 13: pluralitas uegotiorum. Zll^ry u arik lib. I. c. 7. Nr. 5, treyueiiter. A.L.N. II. 8. 8. -137. 475. 432. (oben Not. 1>. Richtiger schon L-tläus els eonstituto Nr. 3: Ulla, ruercantia noii lackt merca- torein, seä xrol'essio et exereitinm. Ltracens I. Nr. 2: «zur ne^o- tiationis ssu llkAotiatiollura eiercenclarura ciuavstusczue kiciti k'acienäi causa lrc^uellter irierces ^srwutat — vgl. Nr. 6 — 8: c^ui assiäuitats c^uaäarll et srea.uoriti llLAotiativus aü lu^usrnocli mercatoris altern ssu verius okllciura se cleclerit. Vou den Neueren wird der Begriff mehr oder weniger klar aufgefaßt. S. Not. 1. Zu weit Helfe §.3 „als Mittel des Gelderwerbs"; zu enge Walter §, 488 „stehende Beschäftigung, die zur bürgerlichen Nahrung gehört." ?arckessus I. Nr. 78 „eine so hänsige und wiederholte Ausübung von Handelsgeschäften, um in gewisser Weise eine sociale Eristenz zu begründen." Beseler §. 20S „in einer bestimmten Richtung anhatteud fortgesetzte Thätigkeit, deren Zweck der Erwerb ist." Als „regelmäßige Beschäftigung" im Gegensatz zum „gelegentlichen" Betrieb: Vender §. 7. Cropp, Zur. Abhaudl. I. S. 3. Maureu- brecher tz. 626. Fischer-BIodig §.1. Stubenrauch tz. 2, vs- 336 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. häufigen, regelmäßigen Eingehung von Geschäften gewisser Art kann der einheitliche Gewerbswille gefolgert werden, doch kann dieser Schluß täuschen^). Andererseits genügt der einheitliche Ge- Io,nrarrs I. 5l>. 39 40. Auch Span. H.G.V. Art. 2. Portug. Art. 12. „Wer gelegentlich einmal ein Handelsgeschäft macht, wird deshalb nicht als Kaufmann angesehen." V. deö Bayer. Jnstizministerii v. 1... Februar 1862 (Zeitschr. f. Gesetzg. u. Rechlspft. iu Bayern Bd. IX. S. 1 ff)! „nicht blos gelegentlich, sondern in häufigeren Wiederholungen, in der Absicht seinen Lebenserwerb ganz oder zum Theil auf solche Handlungen zu begründen." Als „anhallende Nahrungsquelle, Nahrungszweig": Thöl 12. Morstadt §. 8. Dietzel, Archiv f. Wechselr. VII. S. 254. Auerbach vorl. XI. S. 57. 72. Entsch. des Preuß. Obertribunals v. 2. Febr. 1841. (Enlsch. Bd. 7. S. 10). Der entscheidende im Tert aufgestellte Gesichtspunkt ist schon mehrfach angedeutet, z. B. Nonxuior I. p. 231, Uoliriie^ I. 5». 123, am besten v. Hahn S. 9 — welcher jedoch die jedem wirklichen Gewerbe zu Grunde liegende Gewinnabsicht (Einkommensquelle) mit Unrecht negirt. (S. oben §. 40. Not. 14), — vgl. auch Auerbach, Handelsges. S. 22. C. F. Koch, Commentar zu Art. 272. Not. 9a. — Bei.der Berathung des D.H.G.B.'s erachtete man eine Feststellung dcS Begriffs „gewerbsmäßig" für nicht erforderlich „die Aufstellung einer zutreffenden allgemeinen Begriffsbestimmung sei unlhunlich, auch der Ausdruck populär genug, um einer richtigen Anwendung in einzelnen Fällen versichert sein zu können." Prot. S. 1306. Später ward bemerkt, daß die Verwaltung der Staatsposten zwar nicht als Gewerbe im engeren Sinne erscheine, weil ihr Zweck nicht die Ausbeutung eiues Geschäftszweiges zu gcwinnbringendem Erwerbe sei, das H.G.B, lege aber einen weiteren Begrisf zu Grunde, indem es unter gewerbsmäßigem Betrieb einen solchen verstehe, bei welchem gewisse Geschäfte wiederholt und in der Weise ansgeführt würden, wie es bei dem Betriebe eines Gewerbes der Fall sei. Prot. S, 5049. 5050. Diese gelegentliche Aeußerung enthält keine Begriffsbestimmung, nur eiue, nach der Darstellung im Text, schwerlich genügende Beschreibung. S. §. 44. Not. 12 ss. z. 53. Not. 13. 14) Ein Gutsbesitzer, welcher zur Ersparung größerer Unkosten regelmäßig seine Einkäufe mit Anweisungen oder Wechseln bezahlt, auch wohl solche zu diesem Zwecke regelmäßig ankauft; wer seine Einkünfte durch Tratten auf seine Schuldner zu realisiren pflegt; wer zur verzinslichen Anlegung seines Kapitals häufig Wechsel discontirt oder Reportgeschäste eingeht; wer sehr häufig iu Aktien, Staatspapieren, Getreide u. dgl. speculirt; der Landwirth, welcher auf seinem Fahrzeuge Getreide u. dgl. seinen Nachbarn Cap. I. Grundbegriffe. §> 48. Der Kaufmann. 337 werbswille, wenngleich er in anderen Thatsachen, als dem häufigen GcschäftSschlusse, sich klar kundthut, — sei es in ausdrücklicher Erklärung, sei es in der für den Geschäftsbetrieb getroffenen Einrichtung — um jedes aus ihm hervorgehende Handelsgeschäft als einen Akt des Gewerbebetriebs, und dessen Subject als Kaufmann erscheinen zu lassen. Wer durch Circulare, Adreßkarten, Anzeigen in den öffentlichen Blättern, durch öffentliche Annahme oder Ein- zeichnung einer Firma in das Handelsregister, durch Annahme eines Schildes, einer Fabrikmarke, oder Warenbezeichnung, durch Beitritt zu einer Kaufmannsgilde, durch Eröffnung eines Comptoirs, Ladens, Magazins, durch Zahlung der kaufmännischen Gewerbesteuer, durch Anschaffung der für Personen- oder Waarcntransport über sein eigenes Bedürfniß hinaus erforderlichen Gerätschaften, durch Einrichtung einer Fabrik für die Bearbeitung eines über die selbstgewonnenen Erzeugnisse hinausgehenden Quantums u. dgl. m klar zu erkennen gibt, daß er in Zukunft Handelsgeschäfte gewisser oder aller'4-.) Art regelmäßig eingehen wolle, der betreibt zwar noch nicht das Handclsgewcrbe, allein schon der erste Geschäftsakt, welcher in Aus- zum Markte mitzunehmen, oder auch von diesem zurückzubringen pflegt, wenn gleich gegen Vergütung; der Landwirth, der Hüttcnwerksbcsiher, welche auf ihrer Mühle, in ihrem Hüttenwerk nicht allein selbsterzeugtes Korn, Eisen verarbeiten, sondern regelmäßig auch fremdes gegen Vergütung — alle diese Personen sind um deswillen allein noch nicht Kaufleute. Wohl aber der Laudwirth, welcher ausschließlich oder doch mit um jenes Transports willen seine Fahrten macht, oder gar Transportmittel anschafft; wer seine Mühle oder Nübeuzuckcrfabrik so einrichtet, daß dieselbe für ein . größeres Quantum ausreicht, als er auf eigenem Boden irgend jemals zu erzeugen vermag; wer seine Wirthschaft auch für den Zweck der bloßen Mchmästnng einrichtet nnd nun mageres Vieh ankauft, um dasselbe gemästet zu verkaufen; der Notar, Advokat, Geistliche, Beamte, Rentier, welche einen größeren oder geringeren Theil ihres Kapitalvermögens oder Einkommens zu Speculationsgeschäftcn in Werlhpapicren, Getreide u. dgl. bestimmen und verwenden. — Vgl. anch ?aräessus I. Rf. 76. 5lon- Aiiisr I. p. 231 völair-g., ' e I, 5lr. 39. Lv-rlarri6e I. Ar. 46— 64, wo gute Untersuchungen hinsichtlich der Bedeutung einer Bezeichnung als Kaufmann in Schuldscheinen, Processen, Urtheilen', insbesondere bei möglicher Simulation. — Mehr als eine solche Präsumlion aber besteht nicht, und selbst der clolus dessen, der sich für einen Kaufmann ausgegeben hat, vermag ein Geschäft nicht zum Handelsgeschäft zu machen, sofern zum Wesen des letzteren die Kausmannseigenschaft gehört. Die oben §. 42. Not 14 erwähnte Fiction gilt nicht. Eine solche Fiction wegen clolus ward zwar in erster Lesung der Nürnberger Conferenz angenommen, später jedoch wiederum beseitigt (Prot. S. 538. 548 — 551). Vgl. §. 44. Not. 7. Motive z. Württcmb. Entw. S. 31. 17> So vielfach die ältere Doctrin: Musaeus §. 9. Nunde §. 456. Lender § 29. Beseler §, 215, auch A.L.R. II. 8. tz. 475. Die Praxis inlerprelirte das als „fortdauernde" Beschäftigung : Pr.O.T. 1847 (Nechtsf. II. S. 173), Beschl. 20 /9. 1354 (Oppenhoff a. a. O.), vgl. auch Urtheil 2./2. 41 (Entsch. 7. S. 16): „wenn anch für eine im Voraus bestimmte Zeit," oder als „selbständiges Gewerbe": Koch, Eommeutar Ii. I. Ausgeschlossen sind bezüglich des kansmännischen Eoucnrses „Gutsbesitzer, welche ein Handelsgeschäft nur als landwirlhschafllicheS Nebengewerbe betreiben": Eiusuhrungsgcs. znr Preuß. Eonc. O. v. 3./5. 1355. Art. XIV. (Vgl. auch Goldtammer S. 60. 274 sf.). Diese Vorschrift ist bezüglich des Eoucnrses durch Art. 31 des Preuß.E.G.'ö zum H.G.B, aufrecht erhalten worden, nicht aber, wie ursprünglich bezweckt war (Berliner Prot. S. 5), für das Gebiet des H.G.V.'s, sofern es sich um Veräußerung oder Bearbeitung angeschaffter Stoffe handelt. Eiue ähnliche Beschränkung, von dem schwankenden Bcgriss der entrspriss cls msuuta.eturö ausgehend, 22 » 340 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Einkommensquelle sei, oder daß auch nur ein größerer Theil des Vermögens >^) zum Handelsbetrieb verwendet werde. Die nrmnirechtliche Redeutiing der ZZegnsse des H.Z.Z.'s. Handetslie- trieü durch 8taat, Gemeinde, kirchliche Genossenschaften. 8- 44- Das System des D.H.G.B.'s ist ein wesentlich privatrechtliches (vgl. §.42 zu Note 13) und zwar zunächst mit ausschließlicher Rücksicht auf die in diesem ') Gesetzbuch enthaltenen Rechtssätze, für deren Anwendung es die Grundlage bildet, ohne jede Rücksicht auf die nicht durch dieses Gesetzbuch, wenngleich durch die Landesgesetze, durch Statuten (z. B. Börsenberechtigung), oder durch Gewohnheitsrecht geregelten Verhältnisse — mittelbar jedoch, laut Art. 1, zugleich für die Rangordnung der Quellen (Oben §. 36. 37). So dient der Begriff des Handelsgeschäfts lediglich dazu, einerseits um die Anwendbarkeit der für gewisse Arten von Geschäften, sofern sie Handelsgeschäste sind, und für alle Handelsgeschäfte gemeinschaftlich (Buch IV. Tit.,1) aufgestellten Rechtsregeln zu begrenzen, andererseits als Grundlage der Begriffe Kaufmann und Handelssache. Der Begriff Kaufmann dient einestheils zur Ergänzung und Begrenzung des Kreises der Handelsgeschäfte und stellen einzelne französ. Juristen auf, z.B. karässLns Ar. 14. IS. Klo- linier Nr, 41. krolessioii prinvivalv verlangte auch der Entwurf zum Locls clo cow. srt. 1, doch ward dieser Zusatz bei der Discussion gestrichen: Lüäarriäs I. Nr. 2» ff. Vgl. auch Vs,I I. 1. x. S1. 62. Aunalen der Badischen Gerichte III. S. 253. .Jahrb. deö Oberhvfge- richts zu Mannheim N. F. Bd. XII. S. 325. Daher sind Kaufleute die Not. 14 g. C. angeführten Personen, wenn sie auch nur einen geringen Theil ihres Gesammtcinkommens aus dem Handelsbetriebe gewinne», Cvmmissionsbcricht des Preuß. Abgeordnetenhauses (Verhandl. S. 862). 18) DicS verlangt für die Anwendung der Privilegien der r>avieuls,rii uud ahnlicher Persvuenklassen: I. S. §. 8 v. 6o ^jnrs imivuo. (50, 6) — dem entsprechend die ältere Doctriu. Vgl. 8t,rg>L<:na I. Nr. 60—64, ^nsal- 6ns clise. ^sn. Nr. 65 il. — dagegen schon Usvins III. 6. srt. 21. Nr. 22. 1) D.H.G.B. Art. ^. „Als Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist anzusehen Arl. 10. „Die Bestimmungen, welche dieses Gesetzbuch enthält —Arl. 11. „Durch die Landesgesetze — wird die Anwendung der Bestimm nng en dieses Gesetzbuchs nicht ausgeschlossen, ebenso werden jene Gesetze durch dieses Gesetzbuch nicht berührt." Art. 276. Art. 444. Cap. I. Grundbegriffe. Z. 44. Privatrechtliche Bedeutung dieser Begriffe. Z41 der Handelssachen, andererseits zur Feststellung des Personenkreises, für welchen die in dem H.G.B, an den Kaufmannsstand geknüpften, oder durch diesen bedingten Nechtsinstitute wie einzelnen Rechtssätze 2) gelten sollen. Der Begriff Handelssache 2) will lediglich das Geltungsgebiet dieses Gesetzbuchs und des Handelsrechts überhaupt gegen das bürgerliche Recht abgrenzen. Die Feststellung dieser Begriffe ist mithin geschehen: 1) Ohne gleichzeitige Regelung der vorausgesetzten (Art. 3) Sondergcrichtsbarkeit für Handelssachen, und ohne eine Congruenz 2) Nur an deu KaufmanuSstaud knüpfen sich die Institute des Handelsregisters, der Firma, Buchführung, Procnra, der Handlungsgchülfcn, der Handelsgesellschaft — f. §, 42. Not. 11; für ihn allein gelten alle Rechtssätze von den Handelsfrauen — nur ist der im H.G.B, aufgestellte Begriff derselbcu ausnahmsweise auch über den Bereich des H.G.B.'s hinaus bedeutend ; den Kaufmannsbegriff setzen voraus zahlreiche einzelne Rechtssätze, z, B. H.G.B. Art, 289 -292. 297. 300. 301. 306. 309—316. 323. 378. 383. 420, vgl. Art. 232 (344. 3KI. 367. 380). v. Hahn I. S, 7. 8. 3) Bereits §. 1 ist auf die doppelte Bedeutung des Ausdrucks „Handelssache" hingewiesen, und daß derselbe im D.H.G B. im materiellen Sinne gemeint ist: ein nach Handelsrecht zu beurtheilendes Verhältniß. Die pro- cessualische Bedeutung ist die abgeleitete; dem H.G-B. kann sie nicht zu Grunde liegen, weil dieses im Art. 1 das Rangverhälluih der Quellen zu einander feststellen will, überdies aber den ganzen Handelsproceß, sowohl die Frage von dem Umfang der Sondergerichtsbarkeit wie die Frage von deu Sondergrundsätzen über Verfahren und Beweis, unberührt läßt. Handelssache ist somit nicht „ein nach Handelsrecht zu entscheidender Rechtsstreit" (Mariens H. 3S. Not. ->,), noch eine „Handelsrechtsstreitigkeit" (C.F.Koch, Commentar zuH.G.B. Art. 1. Not. 1. R.Koch in Busch's Archiv I. S. 438), denn ein dem Handel angehöriges Rechtsverhältniß braucht nicht nothwendig zum Proceß zu gedeihen, es kann z. B. bei Führung des Handelsregisters normirt werden (Koch, a. a. O. S. 7. Not. 1), noch auch „jeder Civilproceß über oder aus Handelsgeschäften" (Bender S 415, Morstadt, Commentar zu Mariens a. a. O.), denn es entstehen Handelssachen nicht allein aus Handelsgeschäften. Auch gehören die Handelsgeschäfte nicht zu den Handelssachen, z. B .v. Kräwcll S. 20, Auerbach, Archiv f. W.R. Xl. S. 56. Hdlsges. S. 6 ff., V.Hahn S. 2 , sondern aus Handelsgeschäften, wie auch aus rechtlichen Eigenschaften und Zuständen, aus Dclicteu z. B. Ueberscgelung u. f. f. entstehen Handelssachen. Vgl. Brinckmann §.2, auch v. Hahn u. Auerbach ä. a. O. 342 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. von Recht und Gericht zu erstreben. Doch ist diese völlige Abstrac- tion von der proccssualischen Seite mehr ausgesprochen als gewollt, und für Abgrenzung wie System der Handelsgeschäfte die bewußte oder unbewußte Rücksicht auf Gerichtsbarkeit und Verfahren der Handelsgerichte vielfach bestimmend gewesen Dem entsprechend sind in den particulärcn Einführungs - nnd Ergänzungsgesetzen zum D.H.G.B. die an sich rein Privatrechtlichcn Begriffe desselben, wenngleich mit einzelnen Erweiterungen und Einschränkungen, sür Gerichtsbarkeit, Verfahren und Erecution (Personalarrest) in Handelssachen zu Grunde gelegt worden 5), mitunter auch für anderweitige an den Kaufmannöstand geknüpfte processualische oder Privatrechtssätze 5"). 2) Ohne Rücksicht auf Concurs- und Bankcrutt - Recht. Einzelne Einführungsgesetze haben auch hier durch Zugrundelegung des 4) Vgl. z, B. Protok. S. 1266. 1267. 1283. Solche Congruenz erstrebten I. Pr. Entw. §. 1047—1040. 1077, II. Pr. Entw. Art. 986 — 989. 1022, meine Kritik des Pr. Entw.'s I. S. 14—16, das in erster Lesung versochtcne objeciive System. Doch ward einstweilen die Ausschließung aller processnalischen Gesichtspunkte für nöthig erachtet (§. 42. Not. 21), und das Proceßrecht ist, trotz wiederholter Anregungen, nicht zur Berathung gelangt. Vgl. oben S. 158-160, und mein Gutachten S. 6. ö) Prcuß, E G. Art. 2. 47. 48. 50. Vgl. auch Motive zu Art. 2. 47 sf. (Verhemdl. S. 251 ff. 312 ff.). Preuß. Gesetzentwurf über die Bearbeitung der Handelssachen §. 15. 29 (Zeitschr, f, Handelsr. V. S. 573 ff.) Bahr. E.G. Art. 62. 63. 64 67. 79. Großh. Hess. E G. Art. 36. 37. 38. 40. Sachs. Cob. Ges 19 /2, 1862. Art. 6. K. Sächs, Auöführungöverordn. v. 30. Dec. 1861. §. 8, Bad Geschentw. über die Gerichtsverfassung §. 38 (Zeitschr. Vl S. 483), Oesterr. E.G. 8- W. 39. (S. Brir S. 283 ff. v. Stubeurauch, Handbuch S. 364 ff., Hess. Homb. E.G. Art. 33—35. 37. S. auch Schwarzburg-Svndersh. E. G. §. 33. Sachsen-Weimar. E.G. K, 30. Vgl. §. 45. Not. 7. 5») Allgemein Bayr. E.G. Art. 6, „Wenn nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts oder der Proceßgesetze Rechte oder Verpflichtungeu davon abhängig gemacht werden, daß eine Person ein Kaufmann sei, so ist das Vorhandensein dieser Eigenschaft nach Art. 4 u. 6 des A.D.H GB.'s zu beurtheilen." Eiue Ausdehnung für die Regeln des A L.R.'s von der Pfandbestellnng durch symbolische Uebcrgabe aus die Kaufleute im Sinne des H.G.B.'s - Preuß. E G. Art. 27, allgemeine Regeln sür Handelssachen über die Höhe der Conventioualzinsen und gesetzlichen Zinsen, eocl. art. 14. Cap. I. Grundbegriffe. §. 44. Privatrechtliche Bedeutung dieser Begriffe. Z4Z in dem H.G.B, aufgestellten Kaufmannsbegriffes die Congruenz herzustellen versucht 3) Ohne Rücksicht auf die sonstigen Regeln des öffentlichen Rechts, welche für den Kanfmaunsstand und den Handelsbetrieb gelten, mögen dieselben dem Gewerbepolizeirecht, dem Gewerbesteuer- recht, dem Strafrecht, dem Staats- und Gemeinde-Verfassungsrecht, z. B. in Bezug auf Wahlberechtigung und Wählbarkeit, angehören. Dies ist ausdrücklich in doppelter Beziehung anerkannt: g.) Ein Jeder, welcher im Sinne des H.G.B.'s Kaufmann ist, — ausgenommen jedoch die im Art. 10 genannten Personenklassen, vgl. §. 46 — gilt als solcher für die Gesammtheit der durch das H.G.B, aufgestellten Regeln, insbesondere auch rücksichtlich aller durch das H.G.B, au den Kaufmannsstand geknüpften Verpflichtungen und Rechte — gleichviel ob die von den Landesgesetzen zur Begründung der Kaufmannseigenschaft aufgestellten öffentlichrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere gewerbepolizcilichen oder gewerbesteuerlichen Inhalts, von ihm erfüllt sind; gleichviel ob er einer Personenklasse zugehört, welcher aus Gründen des öffentlichen Rechts, insbesondere wegen Amtes oder Standes, der Betrieb eines Handelsgewerbes oder die Eingehung auch nur gewisser einzelner Handelsgeschäfte untersagt ist Dies gilt sogar von den wescnt- 6) Preuß. E.G. Art. 16. 31. 32. 35. S2. Großh. Hess. E.G. Art. 16. 36. Bad. E.G. Art. 9. Ocsterr. E.G. K. 42. Hessen-Homb. E.G. Art. 14. 7) D, H.G.B. Art. 4. „Als Kaufmann im Sinne diese« Gesetzbuchs ist anzusehen —11. „Durch die Landesgesetze, welche in gewerbepolizeilicher oder gewerbesteuerlicher Beziehung Erfordernisse zur Begründung der Eigenschaft eines Kaufmanns oder besonderer Klassen von Kaufleuten aufstellen, wird die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzbuchs nicht ausgeschlossen; ebenso werden jene Gesetze durch dieses Gesetzbuch nicht berührt." 276. „Die Eigenschaft oder die Gültigkeit eines Handelsgeschäfts wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß einer Person wegen ihres Amtes oder Standes, oder aus gewerbepolizcilichen oder anderen ähnlichen Gründen untersagt ist, Handel zu treiben, oder Handelsgeschäfte zu schließen." Die Vorarbeiten ergeben Folgendes: Der Würt- temb. Entw. Art. S stellte einen rein gewerbcstcnerlichcn Begriff des Handelsgewerbc^ auf. Motive S. 26 fs. Hingegen R.H.G.B. Art. 2. „Die Eigenschaft eines Kaufmanns, so wie die Gültigkeit und Klagbarkeit seiner Handelsgeschäfte ist unabhängig von den particularrechtli- 34 j Zweites Buch. Der Handel und die HandelSgefchäftc. tich prtvatrcchtllchcil Verboten, welche das H.G.B. selbst aufstellt: chen Bestimmungen über die Betreibung des Gewerbes." In den Motiven S. 21. 22 wird hervorgehoben, daß diese rein privatrcchlliche Ans- fassnng der Begrijfe Kaufmann uno Handelsgeschäft dem Vedürsnis; des Verkehrs entspreche, daß dieser unter der Nichtigkeit, selbst nur relativer Nichtigkeit (znm Nachtheil deö Ucbcrtreters) der verbotswidrigen Geschäfte leiden müßte; daß der unbefugte Kaufmauu unmöglich von den Verpflichtungen > welche an den Kaufmannssiand geknüpft seien, besreit werden könne, daß aber von diesen Verpflichtungen die an den Kaufmannssiand geknüpften Rechte sich nicht so scharf, absondern ließen, um sie ganz oder zum Theit dem unbefugten Kaufmann zu entziehen. Daher ihm nicht allein alle Verbiudlichteilcu, sondern auch alle an den Kaufmannssiand durch das G.B. geknüpften Rechte zustehen müßten. sTic Gütligkeil der trotz des Handelsverbots geschlossenen. Geschäslc war schon in der bisherigen Doclrin ziemlich allgemein anerkannt; desgleichen daß an den unbefugten Handelsbetrieb sich gleichwohl alle kaufmännischen Verpflich tnn- geu knüpfen, vgl. oben z. 42. Not. l.4. 15,, dazu Urtheil des Merkantil- und Wcchselgerichtö zu München 11. Sept. 1833 (Posset S. 377), Jahrb. des Badischen Oberhofgerichts N. F. XII. S. 327. XIII. S. 32S. Mit- termaier Z. S36. Not. !), 1'arclesiius k. Nr. 78, NouAuior I. p. 281 — 283, Yrili-^rcl Nr. 137. 181, Nolinisr I, Nr. 200—206, vo- lirmarro I. Nr. 42. VI. Nr. 17:, Nassü II. Nr. g3I, ^lau-et I. Nr. 2. 3, kivik-rs p. 3S. 39, ö^cl-trriäe I. Nr. 66, Lr»v»r6- VeyriorLs traito I. p. S6 — 67. Haltius I. p. 72; das Gegentheil stellt fest Span. H.G.B Art. 10, vgl. auch Mariens 8- 11, Bender 8. 2!>, Thöl S. 04 (?) —. Dagegen wurde hinsichtlich der kaufmännischen Rechte wohl allgemein das Gegentheil angenommen, da diese als Privilegien eines besonderen Standes erschienen, vgl. oben 42. Not. 13. A.L.R. II. 8. §. 430. 462. 486. 718 n. a., und selbst die französische Doclrin beobachtet in diesem für das Französische R. freilich wenig erheblichen Pnnkte ein bedeutsames Stillschweigens Der I. Pr. Entw. §. 221 enthielt nur den zweiten Satz: „Die Gültigkeit eines Handelsgeschäfts wird dadurch nicht aufgehoben, daß einer Person wegen ihres Amtes oder Standes untersagt ist, Handel zn treiben." Bei der Berliner Berathung ward angeregt, den KaufmannSbegriss §. 5 ausdrücklich auf die Rechlc und Pflichten deö H.G.B.'s zu beschränken (Berliner Prot. S 5). Der II. Pr. t5»tw. Art. 218 wiederholt 8. 221 deö I. lLntw.'s, die Motive S, 104 heben jedoch zugleich - im Anschluß an das R.H.G.B. — hervor, daß nach Art. u die auf besonderen Amts- oder Standcsvcrhällnissen beruhenden Verbote die vrivatrcchtliche Stellung des Kaufmanns nicht berühren. Bei der Berathung in Nürnberg ward zunächst anerkannt, daß der Kauf- Eap. l. Grundbegriffe, z. 44. Privairechtliche Bedeutung dieser Begriffe. Z45 Art. 56. 59. 69. Z.l. Art. 96. 97. vgl. Art. 159. Es gilt jedoch nicht mannsbcgriss des Gesetzbuchs ein rein privalrechtlicher sei, und die etwaigen gewerbspolizeitichen Erfordernisse der Lanoesgesetze durch denselben nicht berührt wurden. Prot. S. 631. 535 536. Es ward sodann, jedoch nur vorläufig, beschlossen, daß die HandelSgcschäste einer Person, welche nach den besonderen Erfordernissen der Landesgesctze nicht als Kaufmann gelte lgemäß dem ursprünglichen Vorbehalt für die Landesgesctze - vgl. §. 43. Not. 2), gutgläubigen Tritten gegenüber gleichwohl als Handelsgeschäfte gellen sollen, auch wenu ihre Eigenschaft als solche durch die kaufmännische Eigenschaft ihres Urhebers ,'z. B. Kommissionsgeschäft! bedingt sei; ja cö müsse in solchem Falle selbst ein Nichikansmann im Sinne dcö H.G.B.'s dem gutgläubigen Dritten gegenüber, welchem er seine kaufmännische Eigenschaft vorgespiegelt habe, als Kausmann angesehen werden (Prot. S> S37. 538), - vgl. §. 42. Not. 1-t. 15. §. 43, Not. 10 a. E. — inwieweit jedoch, war nicht bestimmt, namentlich blieb es zweifelhaft, ob das auch in Betreff der an den Kanfmannöflano bezüglich einzelner Handelsgeschäfte geknüpften Rechte , Doch war hier die geistliche Genossenschaft zugleich, formell oder doch thatsächlich, die Landesregierung, Weniger bekannt ist, daß die evangelischen Brüdergemeinden lHerrenhuther) als solche zahlreiche Handelsetablisscments, wenngleich iu der Regel unter einer Personenfirma führen. Vgl die Aktenstücke in der Zeitschr, f. Kirchenrecht v. Dove Bd. HI, S. 460 fs. Auch iu der Oesterreich. Militärgränze gelten für die im HauöcommunionS- verbande lebenden Kaufleute und für die Handel treibenden Hauscommunionen selbst die Regeln des H.G.B.'s, obwohl mit mehrfachen eigenthümlichen Modificationen: Circnlarverfügnng des Oestcrr. Kriegsminister, v, 14. Juni 1863, welche wesentlich das ältere Recht — vgl. Fischer- Blodig S. 6. 60. 75. 69. 124 — bestätigt. Cap. I. Grundbegriffe. §. 44. Privatrechtliche Bedeutung dieser Begriffe. Z4g Förderung der allgemeinen Wohlfahrt, Verfolgung mildthätiger Zwecke u. dgl. ist Ist Gewinnbezug der Principale Zweck, so macht es keinen Unterschied, daß dieser Gewinn für öffentliche Bedürfnisse verwendet wird, und seiner Wirkung nach den Charakter einer Steuer hat. Umgekehrt, wenn die Erfüllung öffentlicher Functionen, die Verfolgung polizeilicher, mildthätiger u- dgl. Zwecke als das Hauptziel der Geschäfte erscheint, so ist es unerheblich, daß dieselben zugleich einen Vermögensgewinn abwerfen, ja wohl mit Rücksicht auf einen Reingewinn betrieben werden '^). 12) Die vorstehende Unterscheidung ist namentlich in Bezug auf den staatlichen Betrieb wichtig, und wird hier in staatsrechtlicher wie finanzwissenschast- licher Hinsicht bedeutsam. Schon Lcse^ia, K. 1. cj. 7. pg,r. 2. umpl. 2. K. 7. unterscheidet die nugotiu,uo ^olitlev, und lucrativa. Vgl. Nau, Fi- nanzwisscnschafl §. 83 ID^fs. Umpfeubach, Finanzwissenschafl I. S. 58 ff. II. S. -!9 ff. Btunlschli, Allgemeines Staalsrechl. 3. Aufl. Bd. II. S. 231-396. v. Könne, Preuß. Staalsrecht. II. §. 478 — 480. Für das Handelsrecht ist sie bisher nicht genügend gewürdigt worden So wollen einerseits die französischen Jnristen alle äußerlich als Haudelsgeschäfle bez. Handelsgewcrbc erscheinenden staatlichen Unlernehmungeu schlechthiu dem Handelsrecht und Handelsgericht entziehen: I^-irciss»us I. 5». 12. 21. 3ö. 36. 39. — anders Nr. ÜS. vrill^icl 5». 296 — vgl. auch AvuAuiei- I. x. 399. 400: andererseits will Priber (Busch's Archiv I. S. 247 ff.) —von einem zn weilen Begriff des „Gewerbes" ausgehend — jedes StaatSunlcrnehmcn, welches den dauernden Betrieb von Handelsgeschäften znm Zweck hat, als Haudelsgewerbe und das betreffende Staats- institnl als Kaufmann mit allen privaten Rechten und Pflichten eines solchen erachten. Anzuerkennen ist, mit Priber, daß (jedenfalls) nur die betreffende Slaalsanstalt, nicht der Fiskns allgemein, im Sinne deöH.G.B.'s als Kaufmann gilt. Kein Entscheidungsprincip stellt auf: Auerbach, Archiv f. Wechselr. XI. S. 68. Not. 16. S 73. Not. 22. Handelsges. S. 36—39. — Bei gewissen Unternehmungen kann der dem Gewinn abgewendete Hauptzweck so deuitich hervortreten, daß jeder Zweifel ausgeschlossen ist, z. B bei städtischen SpeiseanstaUen, staatlichen nnd städtischen Sparkassen, Leihhäusern, Darlehnöanstallen; bei dem Betriebe gewisser Handwerke nno FabrikationSzwcige in Strafanstalten, Bcssernngshänsern. (Appellhof zu Cöln 19. Febr. 1835 : Rhein. Archiv Bd. 22 2. ä. S. 20). Ferner bei gewissen regalen Gewerben und Slaatsmonopolen, wie bei dem Münzregal im technischen Sinne «.dem ausschließlichen Rechte Münzen prägen zu lassen und in Umlauf zu setzen) nach der heutigen Gestalt seiüer Zweites Buch- Der Handel und die Handelsgeschäfte. DaS D.H.G.B. hat die einschlägigen Fragen nicht in ihrem Ausübung; bei dem Postregal, namentlich dem Briefpostrcgal; dem Telegraphenregal, selbst dem Eisenbahnregal — wenigstens da, wo eine Con cnrrenz von Privaleisenbahnunternehmungen gar nicht gestattet wird, indem durch solche ausschließliche Handhabung des großen Transportwesens der Staat zu erkennen gibt, daß er dasselbe als einen der ösfenilichen Fürsorge unterliegenden und den öffentlichen, militärischen wie staatswirth- schasttichen Zwecken dienenden Unternehmnngszwelg betrachtet. (Vgl. auch Nau, Volkswirthschaflspolilik II. Z. 21!» r6sssu3 I. Ar. 1ö, llolinisi, AouAuiki , ^Iku- 2ie öffeutliche» Banken stehen in Betreff ihres Geschäftsbetriebes den Kaufleuten gleich." In den Motiven S. 22 heißt es, daß dieser Geschäftsbetrieb, wenn er für Rechnung des Staates oder einer Gemeinde geht, wegen Gleichheit seines Inhalts, dem kaufmän- nischcu glcichzustellcu sei. Diese Vorschrisl fehlt im I. Pr. Entw., findet sich aber im II. Pr. Entw. Art. 3 S. 2: „Dasselbe (d. h. daß sie den Kauflenlcn gleich zu achle») gilt für die össeutlicheu Banken in ihren Han- delSgeschäslen, unbeschadet der für sie bestehenden Verordnungen." Motive zu diesem Satze werden nicht angeführt. In der ersten Nürnberger Lcsnug ward die Streichung dieses vou der Redactivnöcommission unter Weglas- Cap, I. Grundbegriffe. §. 44. Privatrechtlichc Bedeutung dieser Begriffe. ZZZ 2) Die Frachtgeschäfte der Staatsposten, der Staatseisenbahnen und anderer öffentlichen Transportanstalten den Regeln des H.G.B.'s sung der Worte „in ihren Handelsgeschäften" vropouirte» Satzes als selbstverständlich beantragt, jedoch mit 8 gegen 7 Stimmen abgelehnt, und der Antrag, neben den Banken ausdrücklich „andere öffentliche commcrciclle Unlcrnchmnngcn" zu neuucu, zurückgezogen. Für die Beibehaltung ward angeführt, daß dieser Satz insbesondere auch die vom Staat errichtete» und betriebe»?» Baute» meine, für welche nicht unbestritten sei, daß man sie nach den für Kaufleute besteheudc» rechtlichen Vorschrift!» zu beurtheilen habe. Für den erweiternden Zusatz ward angeführt, daß alle übrigen öffentlichen Crcditanftattcn und sonstigen kanfmämüschen Unternehmungen des Siaats in gteichcr Weise zn behandeln seien, z. B. öffentliche Sparkassen, die Prenß. Scchandlu ig, Staatöeiseubahnc», Posten u. dgl. „Man hielt jedoch diese Fassung für zu weit, und glaubie, daß es vorzuziehen sei, nur diejenigen Anstalten aufznzählen, welche zweifellos der Bestimmung des Artikel? unterstellt werden konnte», um uicht mit eiuer gauz allgemeinen Fassung zugleich Institute zn treffen, bczügtich derer von Seiten der beiheiliglcn Staaten Anstand erhoben werden könnte, falls man sie unter den Artikel snbsumiren wollte, zumal iu Betreff der öffe»tlichen TranS- portanstallen der Art. 326 ausreichen werde.' Prot. S. S39. S40. Der I. Nürnb. Entw. Art. 3. S. 2 .lautet demnach dem Borschlag der Ne-> dacliouöcommissiou gemäß. In zweiter Lesung ward wiederum die Streichung beantragt, jedoch mit 6 gegen 5 Stimmen abgelehnt. Für die Streichuug ward ciumal die Selbstverständlichkeit des Satzes angeführt, fodann, daß nicht abznschc» sei, weshalb lediglich der Banken und nicht auch anderer HandelSnnternchmnngcn Erwähnung geschehe» solle. Dage- gc»: aus der Fassung des fraglichen Satzes sei die Ausschließung anderer Anstalten, welchen die Eigenschaft wirklicher HandelSgcwerbeanstallcn beiwohne, nicht zu folgern: in Betreff der Banken sei ein besonderes Bedürfniß vorhanden, welches die Hervorhebung derselben motivire, indem ,in manchen Staaten ihr Geschäft voruämlich i» einer anderweitigen Thätigkeit, z. B. in Annahme von Depositen i» Processe», für Mündel u. dgl. bestehe. Es feie» daher bereits mehrfach Zweifel entstände», ob den Banken deshalb, weil sie auch Handelsgeschäfte betrieben, — die Rechte der Kauflcnlc zukämen i auch müßteu die für sie bestehenden Verordnungen ausdrücklich aufrecht erhallen werden. Andererseits würde eine ausgedehntere Fassung zu weit führeu, „da die Bestimmung des Artikels doch nur auf die des Gewinnes halber betriebenen Handelsgeschäfte des Staats Anwendung finden könnte, und eö gewiß nicht angehe, wegen solcher Unternchmlmgcn eine Eintragung in das Handelsregister zu verGolds chmidt, Handbuch des Handelsrechts. 23 354 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. vom Frachtgeschäfte und überhauptden Regeln des vierten Buches langen, welche auf anderen Gründen beruhten, z. B. Arbeiten in Straf- häuscrn, Ausübung eines Staatsmonopolö in Tabak. Hiefür ward noch von einer Seite, jedoch nicht ohne Widerspruch von anderer Seite, hervorgehoben, die Staatömonopole gehörten dem öffentlichen Recht an, und es erscheine unthunlich, auf die mit der Verwaltung beauftragten Personen die Vorschriften von Prokuristen u s. w. anzuwenden." Prot. S. 1260. Jedoch findet sich in der Fassung, nach dem angenommenen Vorschlage (Prot. S. 1263), wieder der Znsatz „in ihren Handelsgeschäften"; nach dem späteren Entwurf der Nedaclionöcommisfion: II. Nürnb. Entw. Art. 4. S. 2 „in den Gränzen ihres Handelsbetriebes." Zur dritten Lesung war vom K. Sachsen (Monit. S) beantragt, nach „Banken" hinzuzufügen: "und anderer vom Staate oder unter dessen Autorität betric- beucr Handelsgewerbe", jedoch mit II gegen 2 Stimmen abgelehnt (Prot. S. 4629). Vgl. auch die „Darstellung" S. 2: eine ansgedchntcre Fassung des Absatzes sei eineslheils überflüssig, anderentheils zu Erzeugung von Mißverständnissen geeignet erschienen, während ein besonderes Bedürfniß vorliege, der Banken ausdrücklich zu gedenken. 14) H.G.B. Art. 421 : Die Bestimmungen dieses Abschnittes «Buch IV. tit. 5. Abschu.1 Vom Frachtgeschäfte überhaupt) finden auch Anwendung auf Eisenbahnen und andere öffentliche TranS- portanstalten. Sie gelten jedoch für die P ostan sta lten nur insoweit, als nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen für dieselben ein Anderes bestimmt ist. Für die Eisenbahnen kommen ferner die Bestimmungen des folgenden Abschnittes zur Anwendung. Zur Geschichte dieses dem Transportgeschäft angchörigen Satzes mag nur folgendes hierhin Gehörige bemerkt werden. Das R.H.G.B. tit. S art. 49 nannte allgemein „die Unternehmer von Befördernngsmittcln jeder Art, welche dem Publicnm öffentlich zur Benutzung dargeboten werden", in den Motiven S. 221 wird auf Eisenbahnanstallen hingedeutet. Schon der I. Pr. Entw. Z. 336 nennt ausdrücklich die Eiseubahnansialten und andere öffentliche Tranöporluntcr- nehmungen, ebenso II. Pr. Entw. Art. 326, ohne jedoch für diese besondere Vorschriften aufznstellen. Dazu sührte derselbe Art. 2. Z. 5 unter den Handelsgewerben „Frachtgeschäfte oder den Transport von Personen" an; der der Nürnberger Berathung unterliegende Entwurf (Prot. S. S3I) „Frachtgeschäfte." Bei der Berathung ward bemerkt, daß man zu den Frachtgeschäften, die den Charakter als Kaufmann verleihen, nicht die vom Staat betriebenen Eisenbahnen rechnen könne, wogegen von anderer Seite behauptet wurde, daß Eisenbahnen und Posten nicht ausgeschlossen seien. Cap. I. Grundbegriffe. §.44. Privatrechtliche Bedeutung dieser Begriffe. ZZZ von dm Handelsgeschäften zu unterwerfen, ohne jedoch den Betrieb und inwieweit die letzteren nach Handelsrecht zu beurtheilen seien, wäre später ;u erörtern. Prol. S. 534. I. Nürnb. Entw. Art. 357 nennt „Eisenbahuanstaltcn und ähnliche Transporlunternehmungen", ohne besondere Rücksicht auf Staatsbetrieb. Prot. S. 855. ' In zweiter Lesung ward beschlossen, nur den Postanstalten, gewöhnlichen Fuhrleuten und Schiffern — nicht also den EiscubahnanstaUeu — eine Modifikation ihrer gesetzlichen Haftbarkeit durch Verträge zu gestatten! Art. 376; im Ucbngcn wnrden zwar „die Eisenbahnen und andere öffentliche Transportanstalten", die Postanstalten dagegen nur vorbehaltlich der für diese bestehenden besonderen Gesetze und Verordnungen schlechthin den Vorschriften des Titels vom Frachtgeschäft untenvorscu: Art. 394. Prot. S. 1230—1232. 1250. Auch nennt der zweite Nürnb. Entw. unter den HandclSgcwerbeu Art. 255. Z. 3. — H.G.B. Art, 272. Z. 4. „die Geschäfte des Spediteurs, des Frachtführers, sowie die Geschäfte der für den Transport von Personen bestimmlen Anstalten." Bei der Berathung dieses Artikels erfolgte keine besondere Huuveisnng auf StaatSanstalten, Prot. S. 1293. 1294.1305.1306. Zur dritten Lesnng war zu Art. 304 — H.G.B. Art.421. S. 1.2, mehrseitig beantragt worden (Monit.483—485), die Postanstalten von den Vorschriften des H.G.B.'S gänzlich zn crinmen ^Mecklcnb.: „TaS Postinstitut ist kein Gewerbe, sondern ein liiegal"), für die Eisenbahnaiislallcn wenigstens die bestehenden und in Zukunft zn erlassenden Reglements schlechthin vorznbchallcn; desgleichen zu Art, 376 die Sondcrstellnug der Eisenbahuanstalteu zu beseitigen, oder aber zn inodisicircu (Monit. 449—454). Bei der Berathung über diese verschiedene» Anträge (Prot. S 4776 fs.) ward — wie sehr auch vielfach fiskalische Motive hinsichtlich der Slaalsciscubahnen denselben zu Grunde lagen — überall ein Unterschied zwischen Staats- nud Privat- Ciseubahucu nicht gemacht. Dagegen ward der mit 10 gegen 4 Stimmen abgelehnte Antrag, daß das H.G.B, auf die Post überall keine Auwcliduug finde, insbesondere damit motivirt, daß die Post eine Staatsanstalt sei, nicht ein Institut für Erziclung von Gewinn dnrch Betrieb eines Han- delögcwcrbcs, ihr Zweck bestehe nicht iu Ausbeulung eines Geschäftszweiges zu gewinnbringendem Erwerbe, sondern in der Förderung des gemeinen Wohls; sie köunc also den für den gewöhnlichen Handelsbetrieb erlassenen gesetzlichen Vorschriften nicht unterworfen werden, uud würde das zu ungeeigneten Resultaten führen „indem z. B. auch die Bestimmungen über die Kaufleute und deren Bnchsührnng auf dieselbe angewendet uud alle postalischen Streitigkeiten vor die Handelsgerichte gebracht werden könnten u. dgl.". Prot. S. 50-18. 5049. Von einer Seile wurde bemerkt, die Postanstalten besorgten insbesondere, daß nicht btoö der Titel vom Fracht- 23 * Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte, er Geschäfte durch Staatsanstalten für ein wahres Handelsgewerbe im Sinne des H.G.B.'s zu erklären. geschäste, sondern auch der übrige Inhalt des H.G.B.'S, namentlich soweit er sich über die Rechte und Pfl.ichten der Kaufleute verbreite, auf die Post angewendet, und das Handelsgericht als das zuständige Gericht für Postsachen erklärt werden würde Der demgemäß gestellte vermittelnde Antrag, ausdrücklich nur die Vorschriften des Titels vom Frachtgcschäst auf die Postanjtalien snr anwendbar zu erklären, ward mit 12 gegen 2 Stimmen abgelehnt. Gegen diese Anträge ward namentlich gellend gemacht: Eine Verkenuung des Poslhoheitsrechtö (das; die Verwaltung der Staatsposteu die Ausübung eines Staalshohcitsrechts in sich begreife und kein Gewerbe im engeren Sinne des Wortes sei» liege nicht darin, wenn die privatrecht- liche Seite des Postwesens privatrcchtlich behandelt werde — wenn eine Art von Rechtsgeschäften, welche die Postvcrwaltung bei Verfolgung ihrer Zwecke eingehe, nämlich die Uebernahme des Transports von Gütern, in privatrechtticher Beziehung gewissen dem privatrechtlichen Charakter dieser Rechtsgeschäfte entsprechenden Normen untergeordnet werde. Der Begriff von Gewerbe in dem engeren Sinne, welcher bei dem aufgestellten Gegen» satze zu Grunde gelegt werde, habe der Entwnrf nicht als Kriterium der Handelsgeschäfte adoptirt; er würde dafür bei weitem zu enge sein; unter gewerbsmäßigem Betrieb werde derjenige verstanden, bei welchem gewisse Geschäfte in der Weise wiederholt und gegen Entgelt ausgeführt würden, wie es bei dem Betriebe eines Gewerbes der Fall sei. lVgl. §. 43.-Not.13.) TaS Frachtgeschäft, wenn es in dieser Weise, gleichviel von wem betrieben werde, müsse in privatrechtlicher Beziehung zu deu Handelsgeschäften gezählt werden. — „Es müsse ferner bestrilten werde», daß die Anwendnng des Titels über das Frachtgeschäft auf die Post zu ungerechtfertigten Resultaten führe." „Ter Mißstand, welcher sich angeblich ans Art. 394 sür die Stellung der obersten Verwattnngöorgane der Verkehrsanstalten ergebe» sollte, falle mit Beseitigung des Art. 394 Abs. 2 nicht hinweg, sondern bleibe, wenn er überhaupt bestehen sollte, trotzdem bestehen." Prot. S. 5049—5053. — Ans dem vorstehenden Gange der Berathung muß allerdings gefolgert werden, daß die Transportgcschäfte der Staals-Eiscn- bahn- »nd Postanstalten schlechthin als Handelsgeschäfte anzusehen, nnd demgemäß nicht allein den Vorschriften des Titels vom Frachtgeschäft, sondern auch den allgemeine» Grundsätzen von den Handelsgeschäften unterliege» sollen. Allein es kann ans demsetbe» nick)i gefolgert werden, daß der Betrieb einer Eisenbahn oder Poftanstalt dnrch den Staat ein wirkliches Gewerbe im Sinne des Art. 4. 272 sei, nnd der Staat durch solchen Betrieb jum Kaufmann werde. Vielmehr sind die Transportgeschäfte die- Cap. I. Grundbegriffe. § 44. Privatrechtliche Bedeutung dieser Begriffe. I57 Die Einführungsgeschc haben die Entscheidung zum Theil von der Regelung im Veiordnungswege abhängig gemacht'5). ser StaatSanstalten, wenngleich dieselben kein wirkliches Gewerbe treiben sollten, dennoch wie Geschäfte im Gewerbebetrieb, also als solche Frachtgeschäfte, welche Haiidelögcschäflc sind (H.G.B. Art. 390. 42V), angesehen worden. Ob der Betrieb der Postanstaltcn als ein wirkliches Gewerbe im Sinne des H.G.B.'s hat erachtet (fingirt) werden sollen, ist nicht festgestellt worden, und ist aus der oben mitgetheilten Acnßerung in den Protokollen nicht zu entnehmen; die Conseqncnzen solcher Auffassung sind von der einen Seite atS unzulässig, von der anderen, wenn überhaupt möglich, als zulässig erachtet worden. Tie Slaatöcisenhahnverwallnngcn sind freilich nicht iu gleicher Weise wie die Postverwallungen den Privatunter- uchmungcn entgegengestellt worden, allein auch für sie fehlt es an jeder erkennbaren Fcstslellnng, ob nnd wieweit man ein wirkliches Gewerbe mit dessen Konsequenzen hat statuiren wollen. — Als Kaufmann bezeichnet die staatliche PostVerwaltung: Gad, Tie Haftpflicht der Deutscheu Post- anstalten S, 104 weil sie „gewcrbcmäßig" Transporte ausführe, ohne diesen Begriff weiter zu erörtern. Dagegen Lesse, Deutsche Gerichtsz. 1865. Nr, SS. 15) Oestcrr. E.G. §. 8. „Inwiefern Unternehmungen des Staates in das Handelsregister einzutragen, und daher den Bestimmungen des H.G.B.'S über die Firmen, die Handelsbücher uud die Prvcura zu unterziehen seien, bleibt der Bestimmung im VcrordnungSwcge überlassen." B raunschwci g. E.G. 8- 3. „Inwiefern Handelseiablifsements des Staates in die Handelsregister einzutragen uud den Bestimmungen des H.G.B.'s über die Firmen, die Haudelsbücher uud die Procuren zu unterwerfe» seien, bleibt der Feststellung im VerordnnngSwege vorbehalten." — Durch diese Bestimmungen ist nur eine thcilweise Regelung, freilich der wegen der absoluten Natur der fraglichen RcchtSsätzc praktisch wichtigsten Fragen, vorbehalte». Die Praris der Verwaltungsbehörden wie der Gerichte schwankt. Das K. Sächs. Justizministerium hat erklärt, daß die Verwaltung der StaalSeisen- bahnen uud die städtische» Sp eise an stal teu nicht als Kaufleute zu erachtcit seien; ebensowenig sei der fiskalische Salzverkauf ein Gewerbe; bei städtischen Gasanstalten komme es auf Art und Weise des Betriebs an: V. v. 16. Aug. 1862 (Zeilschr. s. Handelsr. VI. S. 6ö3—S61.) Ein Erlaß des Prcuß. Handelsministers v. 14. Febr. 1303 erkennt sür die Hüttenwerke des Staates eine Verpflichtung zur Anmeldung der Firmen nicht an. „Es habe bei der Redaction des H.G.B.'S offenbar nicht in der Absicht gelegen, den Staat, insosern er ein Handelsgeschäft betreibt, als Kaufmann zu betrachtet!, und den Bestimmungen wegen der Handels- 358 Zweites Buch. Ter Handel und die Handelsgeschäfte. III. Einseitige und zweiseitige Handelsgeschäfte. §. 45. Rechtsgeschäfte sind Handelsgeschäfte entweder lediglich um der Natur des einzelnen Geschäfts willen (objective), oder zugleich wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem Handelögewerbe, sei es daß sie firmen zu unterwerfen; denn der Art. 5 bezeichne außer den Kaufleuten als Individuen nur noch die Handelsgesellschaften und öffentlichen Banken als solche, auf welche die für erstere gegebenen Bestimmungen angewendet werden sollen, und man sei in Belresf der industriellen Staatsclablisse- mcntö ohne Zweifel von der Voraussetzung ausgegangen, dast bei ihnen die Constiluirung durch Gesetz oder Verordnung nnd die Anstellung von Staatsbeamten die Eintragung in das Firmenregister nnd die eigentliche Procura ausschließe." (Zeischr. f. Bergrecht Bd. IV. S. 485.) Das K. Preuß. Seehandlungsinstitut uud die K, P orzellanmanufaktur in Berlin sind in das Handelsregister eingetragen; dagegen hat, gegen die abweichende Entscheidung des Stadtgerichts zu Berlin v. 20. Oktober 1862, und gegeu die klare Bestimmung des H.G.B. Art. 5, das Kammcrgericht zu Berlin (Urtheil v. 20. Dez. 1862) sogar die Eintragung der unter staatlicher Leitung stehenden Preußischen Bank, bei welcher der Preuß. Staat nur mit einem gewissen Kapital belhciligt ist, abgelehnt, weil dieselbe lediglich im öffentlichen Interesse Handelögcschäfle treibe. (Teutsche Gerichts;. 1863. Nr. 9.10.) Ebenso in Betreff der Oesterreich. Natio- , nalbank, gegen die Entscheidung dcö Wiener Handelsgerichts, des O.L.G. zu Wien (Urlheil v. 22. September 1863). S. dagegen Auerbach, Handelsgesetz S. 39, v. Stubenrauch, Oesterreich. Gcrichtöz. v. 1863. Nr. 138, Busch, Archiv I. S. 192. Vgl. unten §. 53. Not. 5. — Städtische Sparkassen, städtische Ziegeleien und Gasanstalten hat das KreiSgericht zn Thori^ nicht zur Eintragung verbunden erachtet; die letztere hingegen verschiedene andere Preußische Gerichte: Berlin, Danzig, Königsberg (Zcitschr. VI. S. 561.) Auch hat, unter der Herrschaft des Oo6o clo coroin., der Appcllhof zn Cöln mehrfach entschieden, daß der Transport von Waaren mittelst einer Staatsfähre in Anöübnng des Fährrcgals nicht ein Handelsgeschäft sei. (Zeitschr. VI. S. 546.) In Nassau, wo die Apotheken Staatöanstalten sind, hat das Hof- und Appellarionsgcricht zu Dillenbnrg (Teeret v. 23. Mai 1862) entschieden, daß die Apotheker nicht in das Handelsregister cinzntragen — also auch wohl nicht als Kaufleute zu erachten — seien. (Deutsche Ge- richtSzcit. 1862. Nr. 33.) Eine Prüfung dieser Ansicht ist nur bei genauer Kenntniß der Nassauischen Medicinaleinrichtungen möglich. (Vgl. auch unten §. 46. Not. 24a.) Cap. I. Grundbegriffe. §. 46. Einseitige und zweiseitige Handelsgeschäfte. ZZg die Grundgcschäfte oder die Neben- oder die Hülfsgcschäfte eines solchen bilden (subjective). Treffen nun die Critcrien, nach denen sich der Begriff des Handelsgeschäfts bestimmt, bei beiden Contra- hcnten zu, so ist dasselbe ein zweiseitiges, treffen dieselben nur bei einem der Contrahcntcn zu, so ist dasselbe ein einseitiges Handelsgeschäft. So ist der SpeculationSkauf zur Weitervcräußerung ein Handelsgeschäft an sich nur auf Seiten des Käufers — auf Seiten des Verkäufers nur danu, wenn die Veräußerung als Nealisa- tionsgeschäft erscheint und (nach dem H.G.B.) der Verkäufer Kaufmann ist. Das Vodmercigcschäft ist Handelsgeschäft an sich nur auf Seiten des Vodmereigcbcrs, das Frachtgeschäft nur auf Seiten des Frachtführers, der Versicherungsvertrag nur auf Seiten des Versicherers, auf Seiten deö Nchmcrs oder Befrachters nur dann, wenn dasselbe seinem Handclögemcrbe dient. Rechtsgeschäfte zwischen zwei Kaufleuten, welche an sich Handelsgeschäfte sein können, sind daher in der Regel zweiseitige Handelsgeschäfte, da sie wirklich oder doch präsumtiv als Grund-, Neben- oder HülfSgcschäfte dem Gewerbe beider Theile angehören. Sie sind darum Handelsgeschäfte in eminenten Sinne, und von jeher vorzugsweise dem Handelsrecht und Handelsgericht unterworfen. Rechtsgeschäfte zwischen einem Kaufmann und einem Nichtkaufmann sind aus dem gleichen Grunde in der Regel Handelsgeschäfte auf Seite des ersteren; auf Seite deö letzteren nur dann, wenn sie zugleich (objective) Handelsgeschäfte für diesen sind, z. B. der Kauf der von einem Kaufmann zu Speculations- zwcckcn angeschafften Pferde, Wagen u. dgl. behufs weiterer Veräußerung mit Gewinn; wenn dagegen zur Benutzung für einen Waarcntransport, so ist das Geschäft zwar auf Seiten deö veräußernden Kaufmanns, nicht aber auf Seiten des Käufers ein Handelsgeschäft. Rechtsgeschäfte zwischen zwei Nichtkaufleuten sind zweiseitige Handelsgeschäfte nur, sofern sie für beide objective Handelsgeschäfte sind. Dies wird nur ausnahmsweise der Fall sein, z. B. bei einem Liefcrungsgcschäft, wo der Veräußerer die Waare erst anschaffen und der Erwcrber dieselbe zum Zwecke der Weitervcräußerung erwerben will. Dagegen ist der Kaufvertrag zwischen zwei Nicht- 1) Vgl. 8. 42. Not. 14. 15. 3C>s> Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. kauflcutcn, dcren einer die Waare vorher zum Zwecke der Veräußerung gekauft hatte, während der zweite sie zu eben diesem Zwecke von ihm erwirbt, nur auf Seiten des letzteren ein Handelsgeschäft, weil der Nealisationsverkauf nach dem H.G.B, nicht zu den objectiven Handelsgeschäften zählt; ebenso der Ankauf einer Waare zur Weitcrveräußcruug von dem Produceuten nur auf Seiten des Er- wcrbers. In einem rein subjectiven System der Handelsgeschäfte gäbe es zwar auch einseitige, dagegen zweiseitige Handelsgeschäfte nur zwischen Kauflcutcn, und ein jedes Rechtsgeschäft zwischen Kaufmann und Nichtkaufmann wäre höchstens für den ersteren, zwischen zwei Nicht- kauflcutcn für keinen Theil Handelsgeschäft; in einem rein objectiven System würden zwar keineswegs alle Handelsgeschäfte zweiseitige sein — z. B. nicht die Speculationsankäufe vom Producenten, nicht die ConsumtionSankäufe vom Speculanten, nicht der Personentransport für den Reisenden — aber es würde mehr zweiseitige Handelsgeschäfte zwischen Nichtkaufleuten, wie zwischen Kaufmann und Nichtkaufmann geben, als in dem gemischten System, welches dem H.G.B, zu Grunde liegt-). Das einseitige Handelsgeschäft kann rechtlich ein zweiseitiger Vertrag sein, z. B. der Kauf, wie das zweiseitige Handelsgeschäft ein einseitiger Vertrag ^), z. B. das (unverzinsliche) Darlehn eines Banquiers, das Depositengeschäft (ohne Zinsen und Provision) bei einem solchen — gegenüber einem zu Handelözwccken das Darlehn aufnehmenden oder Geld deponircnden Kaufmann. Ungeachtet dieser begrifflich nothwendigen Scheidung zwischen einseitigen und zweiseitigen Handelsgeschäften, unterliegt auch daS nur einseitige Handelsgeschäft für beide Theile dem Handelsrecht, weil eine entgcgcngesetzte Behandlung, etwa nach der zufälligen Pro- 2> Es ist daher unbegründet, wenn gewöhnlich angenommen wird, daß es nach dem objectiven System gar keine einseitigen Handelsgeschäfte gebe. Vgl. Not. 4. Toch wird man bei diesem eher geneigt sein, alle praktischen Folgen dieser unvermeidlichen Thatsache durch den Nechtssatz auszuschließen, daß ein jedes anch nur einseilige Handelsgeschäft schlechthin für beide Theile nach Handelsrecht zu beurtheilen sei uud vor das Handelsgericht gehöre. Vgl. Pror. S. 413. arrs I. Nr. 35. traitü I. p. 51. 52. Für Gesetzbücher, welche, wie z, B. der Anhang zum Bad. Ldr., das Holl. Gesetzbuch, keine Handelsgerichte kennen, ist diese auch ihrem System zu Grunde liegende Scheidung nur für die Anwendung des Handelsrechts oder doch für die Ausdehnung der Personalhafl maßgebend. Vgl, z. B. Hol lins, Voorle/.inAeri I. S. 55. 56. — Das franzosische System liegt dem R.H.G.B. z» Grunde, wurde aber von Brinckmann (Archiv f. civil. Praris Bd. 32. S. 373. 390. 391) bekämpft, welcher behauptete, daß jedes Rechtsgeschäft entweder zweiseiliges oder gar nicht Handelsgeschäft sei, weil kein Geschäft für den einen Theil nach Handelsrecht, für den andern Theil nach Civilrccht beurtheilt werden könne. Ebenso in seinem Lehrbuch S, 6, wo er zugleich hinzufügte, daß dies auch von dem Handelsgericht gelle. Auch Bremer Handelsbl. Nr. 364. 365. 363. Die Verfasser des Preußischen Entw.urfs, welche das System des N.H.G.B.'s annahmen, hielten die Scheidung als eine innerlich begründete aufrecht, und folgerten daraus „die Nothwendigkeit bei einseitigen Handels- geschäsicn die Verbindlichkeiten beider Theile, soweit eine Trennung überhaupt möglich ist, abgesondert zu benrlheilcn. Es würde auch der Natur der Sache widersprechen, wenn derjenige Theil, in dessen Person das Geschäft kein Handelsgeschäft ist, gleichwohl in allen Beziehungen, z. B. in Ansehung des Gerichtsstandes, der Personalhafl u. f. w., (vgl. auch II. Pr. Entw. Art. 966, 1022, noch schärfer I. Pr. Entw. §. 1047. 1077), dem Handelsrecht unterliege» sollte." Motive S. 101, 102. Ueber die einseitige Auwendnng des materiellen Handeisrechts war hier ein bedenk- 362 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. nicht ausgeschlossen, daß gewisse handelsrechtliche Sätze nur auf zwei- lichcs Stillschweigen beobachtet. Vgl. meine Kritik des Preuß. Entw.'ö I. S. 16. Der in erster Lesung von dem Abg. für Bremen eingebrachte, ein durchweg objectives System der Handelsgeschäfte empfehlende Antrag, schloß ausdrücklich (Art. 3) jede einseitige Anwendung des Handelsrechts und Handelsgerichts aus. Bei der Berathung ward, unter einstweiliger Aussetzung der Handelögerichlsbarkeit Z Schlußsatzes Art. 277 auf. 7) Vgl. oben §. 44. Not. 5. Es sind zu scheiden die Grundsätze hinsichtlich der Zuständigkeit der Handelsgerichte und hiusichtlich der Personalhaft des vcrurtheilten Schuldners, In erster Beziehung steht nach französischem Recht fest, daß der Schuldner, gleichviel ob Kaufmann oder Nichtkaufmann, abgesehen von den Geschäften des Wcchselrcchts und Sechcmdelö, nur aisdauu vor dem Handelsgerichte sich cinznlassen braucht, wenn das Geschäft ans seiner Seite Handelsgeschäft ist. Bcstritten ist, ob, wie unzweifelhaft nach der Oräon- nancs clu corumaico, auch jetzt noch der andere Theil die Wahl habe, ihn vor dem Handelsgericht oder vor dem Civilgcricht zu belangen. So karclsssus Nr. 1343 «7. NouAuisr I, p. 350. II. s>. 62—85. ^I->.u- -et IV. Nr. 2015. kivisrs zu Lo. 631 S. Ausdrücklich Sard. H.G.B. Art. 680. Dagegen I-oe-re. , 0ril>a,r. 632 die H.G.B. Art. 271 — 274 aufgezählte,: Handelsgeschäfte, ohne sich über die hier erörterte Frage zu erklären. I>) Das Französ. Gesetz v. 17. April 1832 (entsprechend für die rechtsrheinischen Theile der Preuh. Nheinprovinz die C.O. v. 17. April 1833) unterwirf! der Personalhaft in der Regel alle Personen, welche wegen Cap.I.Grundbegrifse.§.46.Handelözweige.Groß-u.Kleiuhaudcl,Fabriku.Handwerk.^65 IV Handelszweige. Insbesondere Groß- und Kleinhandel, Fabrik nnd Handwerk*). 8- 46. Wirthschaftlich, jedoch auch rechtlich, mehr indessen für das öffentliche als für das Privathandelsrccht bedeutsam sind die auf sehr verschiedenen Gesichtspunkten beruhenden Unterscheidungen des Handels und demgemäß der Kaufleute, insbesondere des eigentlichen Handels. Für diese einzelnen Handelszweige bestehen vielfach besondere Normen, namentlich allgemeine und Ortsgebräuche. I. Nach seinem Gegenstand gibt es so viele Arten des Handels, als Güterklassen, welche dessen Object bilden können (§.40.41). Ein üblicher aber nur für den eigentlichen Handel ausreichender Gegensatz ist: Waaren Handel (d. i. Handel mit beweglichen Sachen: Productcn-, Colonialwaaren-, Manufakturwaaren-, Buch- und Kunst- Handel zc.) und Geld-, Wechsel-, Papier (oder Effecten-) Handel. Handelsschulden verurtheilt sind. DaS ältere Französ. Gesetz v. 4. April 1798, welches auch am Prcuß. linken Nheinufcr der Rhcinpror-iuz galt, und dem Sardiu. HG.B. Art. 717 — 731, der Holt, bürgert. Proceßordnung Art. 586 u. a, zu Grunde liegt, unterwarf nur die Kaufleute wegen ihrer Handelsschulden, Nichtkaufleute nur wegen gewisser Schulden «namentlich Dcchscl- und Sechandcls-Schulden) der Personalhaft. Der I, Pr. Entw. § 1077. II. Pr. Entw. Art. IV22 gestatteten denselben zur Erfüllung aller Verpflichtungen aus Handelsgeschäften. Das Preuß. E.G. Art. 5V. K. 1 (für den Rheinischen Bezirk) gegen Kaufleute wie Nichtkaufleute wcgeu Verbindlichkeiten ans einem Geschäft, welches auf Seiten des Verurlheilteu ein Handelsgeschäft ist. Vgl. Verhandl. S. 315— 317. 455. 536. Das Hessen-Darmstädtische E.G. Art. 40. u. Hcs- scn-Homb. E.G. Art. 37 gestattel denselben bei allen Verurtheiluiigen, welche gegen Kaufleute oder gegeu Nichtkaufleute wegen Verbindlichkeiten aus Handelsgeschäften ausgesprochen werden. — ») Rau bei Ersch und Gruber S. 82— 67. Lehrbuch der polit. Oekon. I. 8- 407—441. II. §. 286 ff. Murhard, Theorie I. S. IS1—253. No- back, Haudclöwisseuschaft S. 168—175. 213—216. Stein S. 194 ff. Schäffle S. 66 fs. 227 ff. MartcnS §. 10. Thöl §. 14. Mitter- maier §. 531. Fischer-Vlodig Z. 26. 38. 34. 83 — 116. v. Stubenranch, Lehrbuch §. 10. tlassö I. Nr. 23—30. Brir S. 274-276. Vgl. auch Viueevs I. p. 224 tt. XouAuier I. x. 234. 235. 366 Zweites Vuch. Der Handel und die Handelsgeschäfte, II. Nach dcm Grundgeschäft der Erwerbs- bez. gewerblichen Thätigkeit- Kauf-, Tausch-, Wechsel- u. Bank-, Fracht-, VersicherungS-, Commissions-, Speditions-Haudcl u. s. f. III. Je nach der Ortsbeziehung unter den Kontrahenten ist der Handel Platz Handel oder Distancc Handel. Der Platzkaufhandel insbesondere entweder Laden Handel (der Käufer sucht den Verkäufer auf) oder Hausirhandel (der Verkäufer sucht den Käufer auf), oder Markt- (Meß-, Börsen-) Handel (beide suchen einander am dritten Ort). IV. Nach der staatlichen Richtung: Binnen- oder inländischer Handel, bei welchem der vermittelte Güterumlauf innerhalb desselben Staatsgebiets stattfindet; Außen- oder auswärtiger Handel, der eigentliche Welthandel, bei welchem die Waare die Staatsgrenze überschreitet, sei cö von außen her: Einfuhr- odcr Jmporthaudel, oder nach außen hin: Ausfuhr- oder Exporthandel, oder von außen nach außeu: Zwischenhandel. Der Binnen- wie der auswärtige Haudcl köunen Transits- (Durchfuhr-) verkehr^) sein, sofern die Waare ein Gebiet Passirt, in welchem sie weder prooucirt ist noch consnmirt wird, sei es als Spcdi- tionSgut uutcr Betheiligung eines Spediteurs dieses Gebiets, oder ohue solche. Der auswärtige Handel ist, je nach der überwiegenden Betheiligung von Staatsangehörigen oder von Ausländern an demselben, Activ- oder Passiv-H.indcl, V. Nach dem Transportwege: Land- auch Binnenhandel (auf Landstraßen, Eisenbahnen, Binnengewässern) und See- oder überseeischer Handel. Die Küstenschiffahrt (c-adotags) steht nicht schlechthin der Seeschiffahrt gleicht). VI. Nach Art und Umfang des Betriebs: Groß- und Kleinhandel. Dieser letzte wichtigste Gegensatz ist nicht dem Handel, noch 1) Die früher dafür übliche Bezeichnung TranSitoh andel wird mit Recht verworfen, z. V. Rau II. §. 31V. Not. a, Noback S. 171. Doch mag man, mit Thöl, von einem TranSitohandel sprechen, wo die Waare das Gebiet des Zwischenhändlers passirt. 2) H.G.B. Art. 438. 489. 567. 710. Preuß. C.G. Art. 53. 8- 10- Art. 56. Preuß. V. v. 27. Fcbr. 1362. Cap.I.Grundbegrifse.§.4g.Handelszweige.Groß-u.Kleinhandel,Fabriku.Handwerk.Zg7 weniger dem eigentlichen^) Handel eigenthümlich, er findet sich bei jeder wirtschaftlichen Unternehmung: bei der Urproduction, dem Landwirth- schastöbetricb, dem Gcwerk (Handwerks-, Fabrikbctrieb). Groß- und Kleinbetrieb unterliegen verschiedenen wirtschaftlichen ^) Gesetzen, die natürlichen Unterschiede in der socialen ^) Stellung der Unternehmer 3) So wird er durchgehend-; dargestellt, z, B. auch Thöl Z, 14. Allem man vergleiche den Wechsler, welcher den Lokalgeldverkehr besorgt, mit dem großen Bankhause oder gar der ösfeutlichen Bank, welche den Geldumlauf ganzer Länder und Wellthcile vermittelt; den gewöhnlichen Fuhrmann und Schiffer mit den großen Transportanstalten, wie Eisenbahn- und Damvfschiffunternehmungen, 4) Vgl. Rciu I. §. 435. 43S. 411. Stein S. 195 ff. Noback S. 214 ff. Der Großhändler ist stets Unternehmer im wirthschaftlichen Sinne, da er zum Zwecke des Erwerbs fremde Gütercapitalien nnd Arbeitskräfte heranzieht — der Kleinhändler kann es sein. Der Kleinbetrieb ist geschichtlich die frühere, der Großbetrieb die spätere und höhere Stufe. Aus dem Kleinhandel bildet sich der Großhandel, aus dem Handwerk die Fabrik heraus. S. Movers Phönicier. II. 3. S. 14 ss. 2!) fs. 107 ff. Falke, Gesch. des Denlschcn Handels I. S. 194 ff. No scher, Ansichten der Volkswirlhschaft 1361. S. 117 ff. Ueber Industrie im Großen und Kleinen. 5) Kleinhandel und Handwerk stehen überall in geringerer Achtung. Vgl. Röscher, Ansichten S. 119. 125. 129 ff. 135. Daher im gesammlen Alterthum die scharfe Scheidung von --n7^>lt-n und ?u?7n»i», wenngleich sogar der Großhandel nicht ohne allen Makel war, weil, nach einer freilich mehr der philosophischen Theorie als der Anschannng des praktischen Lebens entsprechenden Auffassnng, überhaupt jede Arbeit um Gelderwerb, jeder Lohncrwcrb, der zum Diener eines beliebigen Arbeitsgebers machte, als Erniedrigung galt, und an die Mühsal des Lebensunterhalts sich der Begriff der moralischen, darnm auch der politischen Unfreiheit knüpfte. Der Vollbürgcr entschließt sich nicht leicht zu banauser Verrichtung, oder ist sogar gesetzlich von derselben ausgeschlossen, nnd ans den Ertrag von Grundbesitz, Krieg, Amt, Gcldlcihe beschränkt; Handel und Handwerk werden meist von Schutzvcrwandtcn, Freigelassenen, Fremden betrieben. Noch Plato scheidet nicht zwischen Groß- und Kleinhandel, Aristoteles neigt zur Gleichstellung, hingegen.^ cuop hon will Großhandel nndRhcdcrci geachtet wissen, Jsocrates stellt dieselben dem Landban gleich. Die Auffassung der Griechischen Philosophen kehrt bei den Römern wicoer. Wer von seiner Hände Arbeit lebt, ist nicht respcctabel; alle Arbeit u. Kunst, die nach 368 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Wie der Art ihres Geschäftsbetriebs sind nicht selten, und nicht allein Geld geht, ist, trotz der im Allgemeinen anerkannten Nothwendigkeit und Nützlichkeit des Handels (Oitllistratus w I. 2- 0, cle iruuäiu. 5V, 11, nach ?I^to I'ol, ii. 82 sBckker^), des Freien unwürdig: illiberal. Noch Licein cie ossie. I 42. 150. 151. nennt Kleinhandel und Handwerk, welches freilich von relativ geringer Bedeutung war, schmutzige Gewerbe, der Großhandel sei zwar respectabler, doch nicht dem Landbau gleich. Nhcde- rei und Erportgeschäft sind wesentlich in der Hand von Fremden, Kleinhandel und Handwerk werden meist von Freigelassenen, wenngleich mit Gewinnanlheil des Patrons, betrieben; auch Fabriken, Staats- oder Pri« vatsabriken, dnrchweg von Freigelassenen und Sclaven, wobei Herr oder Patron häufig nur mit Gcwinnancheilen iniercssirr waren. Der erste (Senatoren-) Stand ist gesetzlich, durch die I^sx LIu,näi!t 213 v. Chr., von der Rhcderci und wohl auch den öffentlichen Licitationen ausgeschlossen, hält sich überhaupt von dem Handel ans eigenen Namen fern, während er das verzinsliche Geldansleihen gewerbemäßig betreibt. Auch der höhere Ca- pilalistenstano (squil.es> treibt nur gewisse Arien von Geschäften, namentlich als nsAotMtores die Getreide- und Zinsgeschäfte in den Provinzen (vgl. Ki'nost.i cle neAotiator. koniknis, in den Opnse, i'liil. et crit. eä. 2. Imgä. Lats.v. 1776. r>. 3 — 20), die Pachtungen der öffentlichen Einkünfte und die Uebernahme der Staatslieferungen. Die gesetzliche Ausschließung der Kleinhändler von den höheren Würden nnd Aemtern, dann die Ausschließung des Adels von dem Handelsbetriebe überhaupt gehören erst der späteren Kaiserzeit an. 1. 6. L. cle cli^ntt. (12, I). I. 3. L. 6s cowrn, (4, 64). I. 12. tz, 3. L, cle eoliortal. (12, 58). — Vgl. auch Movers, Phönicier II. 3. S. 107 ff. Herrmann, Griech. Alterthümer QI. tz, 41. 42. 44. Becker, Charicles. 2. Aufl. II. p, 130—138. Bökh, Staatshaushalt. 2. Aufl. I. S 64 ff. Schömann, Griech. Werth. I. S. 527 ff. ?srässsus, Lollect. I. p. 54. 55. Baumstark, in Pauly's Realencyclop. V. S. 506 ff. Mommsen, Röm. Gesch. 2. Aufl. I. S. 189 ff. 417 ff. 814 ff. III. S. 490 ff. 514 ff. Jhering, Geist des R.R.'s II. 1. S. 249 ff. Voigt, Das ^us etvile S. 549 ff. Dru- mann, Die Arbeiter in Griechenland und Rom. S. 23 ff. 60 ff. 277 ff. Röscher, Ansichten S. 19—27. — Der Canonistischen Doctrin des Mittelalters, welche noch den Schriften der Reformatoren zu Grunde liegt, erschien aller Handel, weil Gelderwerb ohne rechte Arbeit, weil productive Verwendung des Geldes, als sündhaft, oder doch als verdächtig — dahinter treten die Unterscheidnngen des Groß- und Kleinhandels zurück, während Handwerk und Fabrik eine günstige Benrtheilnng fanden. S. oben Z. 41. Not. 1. Endemann, Zeitschr. f. Handelsr. V. S. 333 ff. Der- Cap.I.Grundbcgrifse.Z.46.Handelszweige.Groß-u.Kleiuhandel,Fabriku.Haudwerk.Z 163. 173 ff., u. die S. 1!) angeführten Schriften von Schmoller u. Wiske- mann. In der neueren Praxis tritt sowohl der hyperideale Gesichtspunkt des Alterthums wie der hypermoralische Staudpunkt des Canon. Rechts allmählich gegen die wahrhaft sittliche und naturgemäße Anschauung zurück, daß jede nützliche Erwerbsthätigkeit ehrenhaft ist, ohne freilich die durch Art und Umfang des Betriebs von selbst gegebenen wirth- schafllichen und socialen Verschiedenheiten zu ignoriren, unter stetiger Minderung jedoch ihrer rechtlichen, namentlich privatrechllichen Bedeutung. Nur waren Kleinhandel wie Handwerk meist zünstig, und dadurch der Adcls- staud vou denselben anSgeschlossen, Großhandel und Fabrikwcsen entweder ganz frei, oder doch dem Adel deren Betrieb nicht entzogen. S tr-iecl»» x. II. Nr. 17 ll. verweist hinsichtlich der socialen und rechtlichen Bedeutung der verschiedenen Klassen der Kanfleule auf Ortsgewvhnheit und gemeine Meinung, wenngleich er im Wesentlichen der Ausfassung Lücoi-o's von dem Gegensatz von Groß- und Kleinhandel zuneigt. Ihm folgen die Späteren, jedoch nicht ohne die Thatsache zu erwähnen, daß in den Italienischen Republiken, wie in anderen Handelsftaaten, die Großhändler, wenn nicht die erste, doch eine sehr geachtete Stellung einnahmen, und der Großhandelsbetrieb meist, z. B, in Genna, Venedig, Florenz, auch vom Adel nicht verschmäht wurde. Burkhard, Die Cultur der Nenaissaucc in Italien. Basel 1860. S, 353. 3S9, Vgl. Str-teolra, 6s statu mercalor. Nr. 18 t7. Sesoeia Z. 1. llsalclus clisc. Aeu. Nr. 67. 71—84. U-trciv.aiä Ild. I. 7. Nr. 41 l7. Mariens, Grundriß z. 11. Not.a. Heise §. 10. 11. Thöl ^ 17- Not. 3. Dieser Auffassung entspricht das Preuß, A.L.R, II. 1. §. 31, welches die Kaufleute uud Unternehmer erheblicher Fabriken zum höheren Bürge, stände zählt, und II, 9. §. 76 ff. den Adlichen nur den Betrieb zünftiger Gewerbe, zu welchen Großhandel und Fabrik iu der Ziegel nicht gehörten, untersagt. Die neueste Gesetzgebung hat meist, wie diese Schranke, so auch die zünstige Scheidung von Groß- und Kleinhandel, Fabrik uud Handwerk beseitigt. Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 24 370 Zweites Tuch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. ßercn und weiteren Absatz thätig — Kleinhändler und Handwerker sind mit geringeren Mitteln, meist persönlichem Capital und persönlicher, oder doch wenig fremder Arbeitskraft für das individuelle Bedürfniß, daher meist nur für den geringeren', localbcschränkten Absatz thätig. Zur Grenzbestimmung zwischen Groß- und Kleinhandel") innerhalb des eigentlichen Handels sind folgende nähere Merkmale wichtig. Der Großhändler kaust, wenn umgänglich, direct vom Producenten, indem er die Waare aus dem Erzeugungslande 6) Besondere Arten des Kleinhandels sind: Der Kramhandel oder die Krämerei, welche das Feilbieten von Waaren verschiedener Art im offenen Laden oder Gewölbe kennzeichnet, von manchen Schriftstellern, und nach localem Sprachgebrauch (Mitter- maier §. S31. v.S tub enrauch, Lehrbuch §. I0.F is cher-Blodig §.97ff.) dem Kleinhandel entgegengestellt. Unter Krämer wird dann derjenige verstanden, welcher die Waare unmittelbar dem Consumenten zusührt (Busch I. S. 4), oder welcher nur im Kleinen, nicht auch im Großen absetzt (B ender I. §. 29), oder welcher die Waare ans der Nähe anschafft (Maurenbrecher II. §. 626. Walter §. 483). In Oesterreich scheidet man generelle (gemischte) und specielle Waarenhandlunge» (Fischer-B ledig §. 33. v. Stubenrauch Z. 10). Der Schnitthandel: Feilbieten von Geweben, welche beim Verlause zerschnitten werden. Der Hökerhandcl: Feilbieten von zusammengekauften, meist eßbaren Rohprodukten verschiedener Art, häufig aus ofsenem Markt, überhaupt im beweglichen Gasseusland (StandHandel). Handelsleute dieser Art werden Höker, Höken, Hocken, Huck(l)er, Fragner :c. genannt. Das Nuss. Handelsges. scheidet Art. 2202. 220S. die Höker von den Detailhändlern. Der Antiquariats- und Trödel Handel: Handel mit gebrauchten Sachen, welche, wenn Bücher und Kunstgegenstände, Antiquarien genannt werden — „zur Befriedigung der abwärts gehenden Bedürfnißgrade uud Bedürfniß'gattungen" (Schäfsle S. 87>. Daß das Grundgeschäft der Trö- delvcrtrag leontrsctus irostiurstorius) im technisch juristischen Sinne sei, ist weder erforderlich, noch bildet eS die Regel. Der Hausir Handel: ausgezeichnet durch das Feilbieten im Umherziehen, in ältester Zeit die Hanptform des Handels, mit der steigenden Cultur immer mehr von dem stehenden Handel verdrängt. Ueber die im Römischen Verkehr üblichen Unterscheidungen vgl. Dru- mann S.284, überFrankreich: Aov.Av.isr I. x. 234. 235. Cap.I.Grundbegriffe.Z.46.Handelszweige.Groß-u.Kleinhandel,Fabriku.Handwcrk.Z71 in einer zur Befriedigung allgemeinerer Bedürfnisse geeigneten Quantität holt oder kommen läßt — der Kleinhändler meist vom Großhändler, häufig aus zweiter und folgender Hand, in dem für die unmittelbare Nachfrage erforderlich erscheinenden Quantum. Der Großhändler verkaust meist aus Magazinen, oder vom Schiff, Dock, Packhof u. dgl. — der Kleinhändler meist im offenen Laden, oder auf dem Markt, vou kleineren Fahrzeugen, Böten u. dgl.; der Großhändler meist zu weiterem Umsatz oder zu Handwerks- oder fabrikmäßigem Verbrauch in größerer Quantität und daher geeigne- tenfalls häufig iu der Originalverpackung'') — der Kleinhändler meist an die Consumenten, indem er die Waare in die dem jedesmaligen Bedürfniß entsprechende kleinste ^) Quantität zerlegt. — Weniger deutlich scheiden sich Fabrik und Handwerk. Die gesetzlichen Begriffsbestimmungen sind ungenügend Von Bedeu- 7) Diese Greuzbcstimmung zwischen Groß- und Kleinhandel stellt das französ. Gewerbsteuergesetz v. 1. bi-umsirs an VII. Art. 30, und das Schwarzburg. Ges. v. 1624 §. 14 (Mittermaier Z. SSI. Not. 16). Auch unterscheidet die französische Gcwcrbesteuergesetzgebung noch den lll-AOLiaut, welcher ohne alle Schranken specnlirl, und den marcl-nnä on Aros, der an der Quelle kaust, an seinem Wohnort nur verkauft. (Virieeris I. p. 226 t7.). 6) Ob große oder kleine Quantität, ist selbstverständlich verschieoen nach der Waarengattung: 1 Pfd. Chinarinde, Rosenöl — I Psd. Zucker, Seife, Taback. Nicht selten hat die Gesetzgebung durch Firirung der Quantität eine Scheidung des Groß- und Klcinhanocls durchzusührcn versucht, z. B. die Braunschwcig.-Lüncburg. V. v. ö, Febr. 1768 8- 11 ss. (Uhl 3. Forts, v. Siegel's Lorp. Mi-, camb. S. 59 ss.), in Bayern und Sachsen (Mit- termaier Z. 531. Not. 16), in Österreichischen Provinzen (v. Stubenrauch, Lehrbuch §. 10. Not. 1), u. s. f. Vgl. auch Bayer. Vollzugsinstruct. zum Gewerbegcsetz v. 21. April. 1662. Z. 62 „— nach OrtSgebrauch und in Zweifelssällen nach Einvernehmen des betreffenden Haiidelsralhs —". Das Span. H.G.B. Art. 38. u. Portug. Art. 06. bezeichnen als Krämer oder Kansleule im Kleinen solche, welche vou Sache», die gemessen werden, bei der Elle, und bei Sachen, welche gewogen werden, bei weniger als einer Arrobe (in Spanien gleich 23 Zollpfnnd, in Portugal etwa 26) verkaufen, und auch die, welche mit Gegenständen handeln, die bei losen Haufen verkauft werden. Vgl. anch Malsz, Gutach,r.t der Frankfurter Handelskammer S, 15. 16. Württemb. Entw. Motive S. 27. 9) Die Begriffsbestimmung der Fabriken im A.L.N. II. 8. §. 407 „Anstalten, in welchen die Verarbeitung oder Verfeinerung gewisser Naturerzeugnisse im Großen getrieben wird" enthält nur oaS Merkmal des Großbetriebs, 24 * 372 ZwcilcS Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. tung sind, außer den charakteristischen Unterschieden des Groß- und Kleinbetrieds überhaupt, folgende Punkte Der Handwerker pflegt ohne festzustellen, ob sich solcher lediglich durch die Quantität, oder auch uach inneren Momenten bestimmt. Eine Andeutung, daß znm Fabrilbe- lrieb eine Vereinigung mehrerer, an sich des Einzclnbclriebs fähiger GcwcrkS- zweigc gehöre, enthält §. 409 eocl. Dieses Moment, in Verbindung mit dem wichtigen Gesichtspunkt Einer obersten Leitung, kehrt heraus die Definition der Ungarischen Geschartikel v. 1840 tU, XVIII. §. 1 „Fabrik ist eine Anstalt, in der atte (?) zur Erzeugung eines Jndustriepro- ducts nöthigen Detailarbeiten unter Einer obersten Leitung verrichtet werden." Ein anderes Unterscheidungsmerkmal wird in der Rufs. Verordn, über das Fabrikgewerbe Abschir 1. Hauplst. I. Art. 2. aufgestellt: „Die Manufakturen, Fabriken und Betriebsanstalten unterscheiden sich von den Handwerken dadurch, das; sie Anstalten und Maschinen von größerer Art besitzen, bei Handwerkern aber dergleichen, außer Handmafchincn und Werkzeugen, nicht vorhanden sind." Die Oesterr. provis. Jnstruct. für Kroatien und Slavonien v. 20. April 1851 definirl §. kl „Fabriten sind jene industriellen Unternehmungen, welche, weil sie Geschäfte in einem größeren Maßstabe betreiben, viele Menschen beschäftigen, ein bedeutendes Anlagc- capilal erfordern, und mit ihren Erzengnissen einen ausgedehnten Verkehr unterhalten —". Das R. Sächs. Gewerbe- und Pcrsoualsteuerges. vom 24. Dez. 1845 §. 25 nennt Fabrikanten die Inhaber von Geschäften, welche die Herstellung oder Zurichtnng von Handclöwaaren im Großen nnd znm Vertrieb im Ganzen oder zum Wiederverkaufe, insbesondere unter Anwen- duug nicht gewerbsmäßig ausgebildeter Gehülfen und mit Theilung der Arbeit, betreiben. — Die neueren, auf dem Princip der Gewcrbcfreiheit beruhenden Teutschen Gewcrbegesctzc stellen für größere Gewerbsnntcrneh- muugcu, welche sie als Fabriken bezeichnen, besondere Normen auf, namentlich das Gebot einer Wcrkstattordnuug. Sie verstehen in dieser Beziehung unter Fabriken! Unternehmungen „wo mehr als 20 Arbeiter in gemeinschaftlichen Werkstätten beschäftigt werden." Oesterr. G.O. §. 82 ff. K. Sächs. Gewerbeges. §. 76. Sachsen-W eimar-Eiscnach §. 64. Bad. Art. 23. Die Würltemb. G.O. Art. 40. definirt: „solche Gcwerbeuutcruchmungeu, welche in geschlossenen Etablissements unter Verwendung von mehr als 20 Arbeitern mit Hülfe elementarer Bctricbskräftc oder uach dem Principe der Arbeilstheilung betrieben werden." 10) Vgl. namentlich Röscher, Ansichten S. 119 ff. 175 ff. S. auch Rau I. z. 398. Baumstark, Cameraliftische Encyclopädie K, 314. Urtheile der Bayer. Handelsgerichte bei Pojset S. 1 — 3. 11. Ungenügend sind die Definitionen von Runde 8- ^5. Pöhls H. 1. Maurenbrccher Cap.I.Grundbcgrifse.Z.45.Handelszwei s-e.Groß-u.Kleinhandel.Fabriku.Handwerk.Z^Z im Kleinen, gewöhnlich auf Bestellung zu arbeiten — der Fabrikant im Großen und gewöhnlich aus Verrath; doch arbeitet auch umgekehrt der Handwerker auf Vorrath und der Fabrikant nur auf Bestellung"). Beim Handwerk wiegt die persönliche Arbeitskraft vor, daher der Unternehmer (Meister) nicht allein die Oberleitung führt, sondern persönlich unter seinen Gehülfen (Gesellen, Lehrlingen) mit ähnlichen Werkzeugen — bloße Bewaffnung oder Ersatz einzelner menschlicher Gliedmaaßen — arbeitet; — der Fabrikant hingegen beschränkt sich meist auf die Oberleitung, welche ihn vollkommen beschäftigt, und unter ihm stehen in der Negel untergeordnete Arbeiter, welche mit Hülfe von Maschinen — zur freien Benützung der Naturkräfte geeignete künstlichere Arbeitsmittel — die unmittelbare Ausführung bewirken. Indessen erfordert der Fabrikbctrieb nicht nothwendig die Anwendung von Maschinen, noch die Ausführung der Arbeiten unter unmittelbarer Leitung des Fabrikanten in Einer Werkstatt oder Fabrik >2). Auch wer die angenommenen Arbeiter, wenngleich selbständige Handwerker, in deren Behausung für seine Rechnung beschäftigt, sei es nur dadurch, daß er ihnen das nach seinen Angaben oder nach vorgelegten Mustern oder Proben gefertigte Erzcugniß abnimmt, oder ihnen zugleich den Rohstoff gewährt, Vorschüsse leistet, die verschiedenen Erzeugnisse zu einem neuen Ganzen zusammensetzen läßt (z. B. Uhrentheile, Strohflechteu), ist Fabrikant^). — Der Gegensatz zwischen Handwerk und Fabrik ist durch § 629 11. A. Brinckmann §, 5 schließt sich an die Begriffsbestimmung des Preuß. Landrcchts, Mittermaier §. 534 und Walter 483 an die der Ungar. Gescharnkel an. 11) Dahcr wird mit Unrecht auf diesen Unterschied entscheidendes Gewicht gelegt von ?aräs3sus 5l>. 81, Nonssnisi- I. p. 402 ll. n. A. 12) Wie die Ungar. Gcsetzartikel, ferner Mittermaier, Walter, Bescler III. S. 240. 245. 246. Dagegen l^i-llessus I. Nr. 35. 36. Nou- xuisr I. i>. 402. ^Ian?ot IV. Nr. 2028. 13) Dieses clomostic System der (Engländer, von Röscher als Manufactnr bezeichnet, ist allerdings eine Mittelstufe zwischen Fabrik und Handwerk, doch mehr ans Seiten der Arbeiter als des Unternehmers Im Ucbrigcu bezeichnet Noscher schon in seinem Grnudrist zn Vorlesungen über die Staatsivirthschaft. 1843. S. 6!? die Unterscheidung.von Mannsactur und Fabrik als veraltet. Diese Fabrikanten bezeichne! das K. Sächs. Gcwcrbe- nnd Personalstencrgcs. v. 21. Dez. 1845 als „Fabrikverleger", das K. Sächs. Gewcrbcges. v. 15. Okt. 1861 als „Verleger und Fabrikkauflente.« 374 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. die Fortschritte der Naturwissenschaften und die darauf gegründeten Erfindungen der Neuzeit in hohem Grade gesteigert — allein mittelst Gewerbcfrcihcit '^") und Association '^"') werden diese Schranken wiederum verengt. Die Gegensätze Groß- und Kleinhandel, Fabrik und Handwerk sind auch für das PrivathandclSrccht wie den Proceß bedeutend. Die Handclssitte nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Seite ist vorzugsweise im Kreise des Großhandelsstandes und für den Großhandelsbetrieb entstanden, sie hat wohl auch den Fabrikbctrieb, insbesondere soweit derselbe den Umsatz betrifft, aber nicht schlechthin den Kleinhandel und das Handwerk") ergriffen. Der Waarcnum- satz als Bestandtheil dcS Unternehmens ist übrigens nicht immer mit dem Fabrikbet'.ieb verbunden, und fehlt nicht immer dem Handwerksbetrieb. Der Fabrikant arbeitet hänfig nur auf Bestellung, oder er überläßt doch den eigentlich kaufmännischen Vertrieb seiner Fabrikate, ganz regelmäßig deu Dctailverkauf, dem Waarenhändler, Kommissionär, Agenten. Hingegen der Handwerker ist häufig Dctailver- käufer der selbst erzeugten und Detailhändler mit gekauften Waaren. — Eine auSnahmclose^) Gleichstellung der Groß- und Kleinhändler, eine uubcschräukte Ausdehnung namentlich der mit dem Handels stände verbundenen besonderen Rechtsstellung auf die geringfügigeren Handclsgewcrbe^ und das Handwerk beruht auf Verkeilung der natürlichen wirthschaftlichen Unterschiede, und ist praktisch undurchführbar. Am weitesten i°) in dieser Gleichstellung ist das Französi- IZz) Z. B. Oesterr. Gew. O. §. 43 „Jeder Gewerbtreibende hat das Recht, alle zur vollkommenen Herstellung seiner Erzeugnisse nöthigen Arbeiten zu vereinigen und die hiezu erforderlichen Hilfsaibeiter auch anderer Gewerbe zu halten." Bad. Gewerbeges. v. 20. Sept. 1862 Art 2. ^ürttemb. Gew. O. v. 12. Febr. 1862. Art. 3. 13b) Die Productivassixiatioucn der Englischen, Französischen und Deutschen Handwerker und Arbeiter. 14) Die ältere Doctriu und die Gesetze oben §. 41. Not. 1. 10. II. 15) Dafür z. B. Eubemann, Kritik S. 15 ff. Dagegen gut Bremer Han- delsbl. Nr. 363—36S. 16) Die älteren Hamb. Rechtsquellen (Receß v. 1573 Art. 11; v. 1603 Art. 57 — vgl. Baumeister, Hamb Privatr. II. S. 424. 430) unterscheiden ansehnlichen und gemeinen oder geringen Handel, doch weniger nach dem Cap.I.Grundbegrifsc.§.4^.Handelszwe'ie.Groß-u.Klcinhandel,Fabriku.Handwerk.Z75 sche") Recht gegangen, und die Praxis sucht vergebens den dadurch begründeten Ucbelständen abzuhelfen'^). ^ Umfange als nach der Art, und nur in Bezug auf die Besteuerung. Das A.L.R. II. 8. §. 409. 433. 485. 486. -S9! gibt kaufmännische Rechte den Unternehmern von Fabriken, nicht dagegen den Handwerkern und Fabrikarbeitern (Fabrikanten!, sofern sie selbstverfertigte Arbeiten umsetzen, welche auch gar nicht als Kaufleute gelte»; ferner nicht wirklichen Kaufleuten: deu Krämern in Dörfern und Flecken, den Hausircrn, Trödlern und gemeinen Viktualienhändlern (Handeltreibende ohne kaufmännische Rechte: Entsch. des O.T. Bd. 31. S. 103>. Ein weiterer Unterschied A.L.R. II/ 6. §. 692. Sonstige kleinere Gewerbtreibende sind ohnehin durch den engen Handelsbegriff des A.L.N.'s ausgeschlossen. In den neueren Prenß, Gesetzen ist für Bantcrutl und Concurs die Unterscheidung zwischen Fabrikuntcrneh- mern und Handwerkern, nicht aber zwischen Groß- und Kleinhändlern festgehalten. Auch das Gest v. 3l. März 1838 wegen kürzerer Vcrjäh- rnngssriften §. 1 unterscheidet hinsichtlich der Verjährung nicht zwischen den Forderungen der Groß- und Kleingewerbe. Nach Ungar. Ges. A. 1840. tit. XVI. §. 1—3. 22. tit. XVII. gelten als ordentliche Handelslenle nur diejenigen , welche gehörig protocollirt sind und ordentliche HandlungSbüchcr führen, mit Ausnahme der Hausirer; Fabrikanten unter der gleichen Voraussetzung. Das ältere Oesterr Recht schloß Krämer und andere geringe Handelsleute von der Firmaprotocolliruug und deren rechtlichen Wirkungen auS: auch sonst bestanden zahlreiche Beschränkungen, namentlich hatten die HandlungSbüchcr der Hausirer keine Beweiskraft. (Vgl. v. Stubenranch Lehrbuch Z. II.Not,3.§.'22.130.) Ueber die Handwerker s.auch z. 41.Not. 10. 17) Schon die vecl-ii-ation 6e cirarles IX. v. 28. Juli 1565 stellt bezüglich der HandelsgcrichtSbarkeit die ur^i-eli-m-ls c-n Aros und sn «Mail gleich; die OrZonriaiics ,. 2l0I erkennt den Forderungen der Kleinhändler wegen ihrer innerhalb der letzten 6 Monate, den Forderungen der Großhändler wegen ihrer innerhalb des letzten Jahrs geschehenen Lieferungen ein Concnrövrivileg zu Tagegen unterscheidet er hinsichtlich der Verjährung übcrhanpt nicht: Oi 2272, und nach dem Loc><- ? eomm. folgen die meisten neueren Handclsgesetzgebungen. Holtius, Voar>e?inAen I. p. 53 will die Handwerker ganz ausschließe». Dagegen ^sssr, VVetdoek v-in Koopkr. 2 . Juui 1812 sollten die durch das H.G.V. bez. durch die V. v. 8, Juli 1812 angeordnete» Eintragungen nur für die wechsclfähigcn, uud als solche vom Ministerium patenlirten Kaufleute, im Gegensatz zn den gemeinen Krämern, nothwendig sein. Beschränkungen hinsichtlich der Handelsgcrichlsbarkeit für Detailhandel und Handwerksverkehr enthält auch Russisches H.G.B. Art. 1175—1177. Das Freiburger H.G.B. Art. 3. Nr. 2, schließt die Handwerker und die ganz kleine» Handelsleute, sofern dieselben mehr aus Wochenlohn oder Tagelohn als aus eigentlichen Handelsgewinn ausgehen, vom Handelsstande aus. — In denjenigen Gesetzbüchern, wo der Kaufmaunsstand von der Eintragung in eine Marrikel abhängig gemacht ist, kann durch Ausschließnng der Kleinhändler und Handwerker von derselben das kaufmännische Standesrccht diese» 5ilassen entzogen sein (vgl. Not. 16 >, doch enthalten weder das Span., »och das Portug., noch das Brasil. H.G.B, eine allgemeine Be- schränknng dieser Art. Das Span. 38. 39, und Brasil. Art. 12 begünstigen die Kleinhändler hinsichtlich der Buchführuug. Das Portug. H.G.B, stellt Großhäudlcr und Kleinhändler gleich, rechnet aber zu den Kaufleuten nur die Fabrikanten, nicht die Handwerker, ungeachtet es die Anschaffung zur Veräußerung nach vorgängiger Bearbeitung als Handelsgeschäft betrachtet: Art. 34. 35, 92 — 96. 203, Ter Württ. Entw. Art. 9 schließt Cap.I.Grundbegrifse.§.46.Handelszweige.Groß-u.Kleinhandel,Fabriku.Handwerk.^77 macht worden, nur den Großhandel und den Großhandelsstand dem Gesetzbuch zu unterstellen, den Kleinhändler und Handwerker schlechthin, oder doch bezüglich der Standcsrechte, auszuschließen, — indessen sämmtlich principiell zurückgewiesen worden'"). So insbesondere der Antrag auf Ausschließung der Krämer, der Handwerker und überhaupt der geringeren Handelsgcwerbe von dem KaufmannSbe- griff, auch wohl ihrer Geschäfte von den Handelsgeschäften 2°); der dagegen principiell Kleinhändler und Handwerker aus. S. Motive S. 26 ff. 18) Die llebelsiände zeigen sich insbesondere hinsichtlich der Buchführung, des Falliments und der Bankernttgesetze, der Personalhast, der Hanoelsgcrichts- barkeit. Vgl. Mittermai er in der kritischen Zeitschrift f. Nechlswissen' schaft des Auslandes II. S. 434. Anschütz, Kr. VierteZjahrsschrift I. S. 22. Um deswillen neigt die Praris dahin, für die nur auf Bestellung arbeiienden Handwerker (Not. 17), auch wohl für andere ganz geringe Handelögewerbe das kanfm. Standesrecht auözuschließeu. Doch sehlt ein festes Princip. Vgl. z. B. ViiiLöN8 I. x. 125. 126. lllolinier I. M. IIS. ^Iun-,c!t IV. Ar. 2041. Il'oltius I. p. li9, S4. 59 neigt dahin, alle Handwerker, Speischauöwirthe u. dgl. auszuschließen, weil deren Beruf nicht die Anschaffung znr Veräußerung, sondern die Bearbeitung sei. Der gewöhnliche Fuhrmann und Schifser wird in der Regel nicht zu den Kaufleuten gerechnet, wegen snlrspriss äc- transport, in Lc>, 632 Z. 3. AouAuisr I p. 412 ss. Orill-rrä Ar. 323 t7. IS) Eine solche Beschränkung erstreble namentlich die Kritik im Bremer Handelsblatt Nr. 363 ff. Dagegen Anschütz, Krit. VierteljahrSschrift I. S. 21. 22. Mein Gutachten S. 16. 17. Vgl. auch Motive des R.H.G.B.'s S. 7. 8. 20) Das R.H.G.B. schloß von den Kaufleuten aus: solche Handwerker, welche nur gelieferte Stoffe bc- oder verarbeiten; desgleichen die gewöhnlichen Fnhrlente, Schiffer n. dgl. Art. 1. Z. 2. 6. Motive S. 7. 8. 12—14, 18. 19. Der I. Pr. Entw. z. 5 enthielt den Schlußsatz: „Zu den Kaufleuten sind nicht zu rechnen: Handwerker, Insofern sie keinen offenen Laden zum Verkauf von Waaren halten; Schisser und Fuhrleute, gewöhnliche Viktualienhändler, Hansirer und Trödler." Für die Streichung desselben erklärten sich in der Berliner Conferenz unter 13 Mitgliedern 5 kanfmän- nische nnd 4 rcchtsvcrständige. Für den Fall der Beibehaltung beantragten 5 Mitglieder nur diejenigen Handwerker anszunchmen, welche lediglich selbstverfcrligtc Arbeiten veräußern. Auch ward anheimgegeben, allgemein alle Fälle eines unbedeutenden Geschäftsverkehrs anszunchmen. (Berliner 378 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. eiiFGlcichcö bezweckende Vorbehalt für die Landcsgesctze, gewissen, Protok. S. 8). Der II. Pr. Entw. enthält diese Elansel nicht, nur die Beschränkung des H.G.B.'s Art. 272. Z. I. Der in erster Lesung, Prot. S. 514 gestellte Antrag „Ausgeschlossen von den Handelsgeschäften ist der Handwerksbetrieb" kam einstweilen nicht zur Berathung. Ebensowenig fand der Antrag Unterstützung „den Handwerker oder Krämer nnr in dem Falle als Kaufmann anzusehen, wenn zu seinem Geschäftsbetrieb in Bezug auf Einrichtung, ans Umfang und sonstige Verhältnisse seines Ein- und Verkaufs gleiche oder ähnliche Kenntnisse, Betricbsformen nnd Mittel, wie zu denjenigen des Fabrikanten und Kaufmanns im engeren Sinne erfordert werden. Im Zweifclsfalle solle hierüber das Handelsgericht entscheiden. Ein Handwerker oder Krämer, welcher als Kaufmann angesehen weroen solle, sei in das Handelsregister cinzntragen." Prot. S. 528. 52g. Abgelehnt ward ferner der Antrag, die beschränkende Clansel des ersten Preuß. Entw.'ö wieder aufzunehmen, oder doch allgemein den Kleinhandel , oder das Handwerk auszuschließen. Prot. S. 52!?. 53t). Dagegen ward in erster Lesnng nachträglich der Antrag angenommen, nicht allein die reinen Vearbcitnngsgeschäfte, sonder» anch die Bearbeitung nach vor- gäugigcr Auschafsuug des Rohstoffes bei nur handwerksmäßigem Betriebe auszuscheiden, somit indirect die Handwerker ganz auszuschließen. Prot. S. 531. I. Eutw. Art. 2. Z. 2. Art. 234. Z. 1. Ebenso die Ausscheidung der gewöhnlichen Fuhrleute. Prot. S. 534. 535. I. Entw. Art. 2. Z. 5. In zweiter Lesnng ward jedoch das frühere System wieder hergestellt. Prot. S. 1263. 1288. 1289. — mit den im Text folgenden Modifikationen. Vgl. §. 47. Not. 59. §. 54. Not. I. — Ebenso ward in zweiter Lesung der Antrag abgelehnt, schlechthin alle Höker, Trödler, Hausircr nnd dergleichen geringere GewerbSlente, welche anf offenem Markte oder umherziehend ihre Waaren feilbieten; ferner die Kleinhändler auf dem Lande, Krämer, Handwerker, Gast- und Schenkwirthe, Fuhrleute und Flußschiffe?, soweit nicht gewissen Klassen derselben die Eigenschaft eines Kaufmanns und demzufolge die Eiutragung in das Handelsregister nach dem Landesrecht zukomme, vom Kaufmannsstande auszuschließen. Prot. S. 1269. 1270. 12S6 — 1258. Dieser Antrag bezweckte die genannten Klassen nicht allein von den Regeln des ersten und zweiten Buchs (wie jetzt Art. 10 H.G.B.), sondern auch von den Regeln des dritten t^etzt vierten) Buches sür Handelsgeschäfte der Kanfleute zu erimircn. In dieser letzten Richtung wurde später, nach Annahme des jetzigen Art. 10, der Antrag wieder aufgenommen, namentlich mit Rücksicht auf die Beseitigung der gesetzlichen Zinstarc und sonstiger Zinsbeschränkungen sür Kaufleute, — jedoch mit 13 gegen 4 Stimmen abgelehnt. Prot. S. 1427—1431. Vgl. mein Gutachten S. 18. 19. Ein anderer gleichfalls abgelehnter Antrag v Cap.I.Grundbegriffes 46.HandelSzweige.Groß-u.Kleinbandel,Fabriku.Handwerk.Z7g nach dem H.G.B, als Kaufleute zu erachtenden Personenklasscn»dicse Eigenschaft zu versagen 2 >); die Ausschließung aller Dctailvcrkäufe des Kaufmanns, insbesondere im offenen Kram und Laden 22); die Ausschließung aller Geschäfte deS Kleinhandels, auch aller Geschäfte über nicht vertretbare Waaren Die in dieser Beziehung zur dritten Lesung gestellten Erinnerungen, welche wesentlich die früher abgclchutcn Anträge wieder aufnahmen, sind uicht zur Berathung gezogen worden 2»). Vielmehr ist das System der Handelsgeschäfte wesentlich nur nach deren innerer Natur, bez. mit Rücksicht auf deren gewerbc- mäßigcn Betrieb, aufgestellt, und der gcwcrbcmäßige Betrieb derselben macht zum Kaufmann im Sinne des H.G.B.'s, ohne Rücksicht auf den Umfang des Betriebs. Demgemäß sind Kaufleute auch die Krämer, Trödler, Höker, Haustrer u. dgl., (H.G.B. Art. 271. Z. I), die gewöhnlichen Schiffer und Fuhrleute (Art. 272. Z. 3), Wirthe aller Art, sowohl die Speise-, Kaffee- und Schcnkwirthc, wie die Gastwirthe, da ein WirthschaftSbetricb nicht leicht ohne Anschaffung von Speisen und Getränken zur Verabreichung an die Gäste «Art.271. Z. 1) bestehen kann2^); die Apotheker^); sämmtliche Handwerker, bezweckte insbesondere, den KaufmanuSbegrifs allgemein von den beim Betrieb des Großhandels üblichen Bctriebsformen abhängig zn machen. Prot. S. 1273. 1274. — Das Monit. 7 v. Kurhesfen znr dritten Lesnng, nach welchem nur Großhandelsgeschäfte nach Handelsrecht zu beunhcilen wären, ward ausgeschieden. Vgl. „Darstellung" S. 2. 71. Ebenso das Monit. 253 v. Baden, welches den Prot. S. 1427 ff. abgelehnten Antrag wieder aufnahm. „Darstellung" S. 71. 73. 21) Vgl. oben §, 43. Not. 2 §. 44. Not. 7. 22) Prot. S. 541—543, S47. 548. 23) Prot. S. 1270—1275. 1285—1288. 24) Monit. 7. 252 lKurhessen), 253 (Baden). 263 (Hamburg). 264 (Großh. Hessen). Vgl. die „Darstellung" des Referenten S. 2. 71. 73. 74. 77. 78. 24a) V des Bayer. J.M. v. 15. Febr. 1862. (Centralorgan I. S. 244). V. des A.G. zu Leipzig v. 31. Mai 1862. (Zeitschr. f. HandelSr. VI. S. 556). Urtheil des HanoclsappcllationsgerichtS für Bayern vom 5. Februar und 13. April 1863. (Sammlung I. S. 109. 189). Noack in Busch's Archiv II. S. 24 — 26. Prcuß. E.G Art- 61. Hessen-Tarmst. Art. 4. Hessen- Homb. Art. 4. Vgl. auch Nouguioi- I. x. 369 l7. u. A. Die Wirthe s. g. kötels Aarriis nach Deutschem Handelsrecht nur, sofern sie auch zur Beköstigung ihrer Gäste sich erbieten. Vgl. Rufs. H.G.B. Art. 2. Z. 5. 380 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. welche gewerbsmäßig den Rohstoff für eigene Rechnung anschaffen, wenngleich sie nur auf Bestellung arbeiten (Art. 271. Z. 1. 2> ^«°). In folgenden Punkten hat indessen das H.G.B, dem Unterschiede von Groß- und Kleinbetrieb Rechnung getragen: l) Es sind i'm Falle des Kleinbetriebs nichtHandelsgeschäfte: g.) die bloßen Be- oder Verarbeitungsgeschäste beweglicher Sachen ohne vorangegangene Anschaffung^); b) die Geschäfte 24d) Nach Stracelia I. Nr. 49 —S5 ist derselbe nicht mürcator, sondern sr- titei. In der Deutschen (Musaeus §. 54, Maure nbrech er II. §. 626 — 629. Mittermaier II. Z. 576. Koch, Preuh. Privatr. I. §. 390, vgl A.L.N. II. 9. §. 456. 458. 467. 473. 474) und Französischen Doctrin Molinier I. Nr. IZZ. plannet IV. Nr. 2047. ks^arriclv I. Nr. 44 — dagegen der" Appellhof zu Montpellier, Orillarä Nr. 278. NouAuisi- I. p. 380 — 382> wird er als Kaufmann angesehen Nach dem D.H.G.B., welches keine Ausnahme macht, wird mit Unrecht darüber gestritten. Motive zum Preuß. Entw. S 6. Vgl. Zeitschr. VI. S. 548, insbes. Heimsöth im Centralorgan I. Nr. 18, Urth. des Handelsappel- lationsg. f. Bayern v. 23 April 1863 (Samml. I. S. 204), auch Busch's Archiv I. S. 180. 383. 477. 481. Nucrbach, Handelsges. S. 27. Preuß. E.G. Art. 61. Hessen-Darmst. Art. 4. Hesscn-Homb. Art. 4 Ueber Apotheken als Staalsanstalten s. §. 44. Not. IS a. E. 24e) Vgl. Not. 20. n. unten Not. 39 43. ff., §. 47. Not 59. 63., auch Gad, Handbuch S. 12. Not. 30., Au erb ach, Archiv, f. W.N. XI. S. 72., Handelsges. S. IS-. 20., Löhr im Centralorgan II. S. 235 Not., v. Stubenrauch, Handbuch des Oesterr. Handelsr.'ö S. 353. V. des A.G. zu Dresden v. 17. März 1662 (Busch's Archiv I. S. 96 sf.), V. des A.G. zu Leipzig v 31. Mai 1862. (Zeitschr VI. S. 556). V. des Bayer. J.M. v. 15. Febr. 1862. (Centralorgan I. S. 244). Auch wenn sie nur auf Bestellung arbeiten nnd den Rohstoff erst zum Zwecke der Ausführung der Bestellung anschaffen. Dann schließen sie Lieferungsgeschäftc. Vgl. §. 43. Not. 9. 10. 25) D.H.G.B. Art. 272. Z. 1.: „Die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung beweglicher Sachen für Andere, wenn der Gewerbebetrieb des Uebernehmers über den Umfang des Handwerks hinausgeht." Diese Beschränkung entspricht der Entreprise clo manu- laeturcs in LailL «le comn. Art. 632. Z 2. und den nachgebildeten Gesetzgebungen , welche zwar die Anschaffungs- nicht aber die bloßen Bear- beitungögeschäfte der Handwerker für Handelsgeschäfte erklären. Sie findet sich bereits N.H.GB. Art. I. Z. 2. — „der gewöhnliche Handwerker oder Handarbeiter ist hierunter nicht begriffen." Motive S. 12—14. (Not. 39). Cap.I.Grundbcgrifsc.Z.46.HandeIszweige.Groß-u.Kleinhandel,Fabriku.Haudwcrk.Zg1 des Personentransports zu Lande oder auf Binnengewässern 2°); I. Pr. Entw. §, 6. a. E.: „Zu den Kanfleuten sind nichr zu rechnen Handwerker, insofern sie keinen offenen Laden zum Verkauf von Waaren halten" II. Pr. Eutw. Art. 2. Z. 2. „wer gewerbsmäßig iu einem über den Betrieb des Handwerks hinausgehenden Umfang die Bearbeitung — unternimmt." Motive S. 7. Der Antrag ans Streichung dieser Beschränkung ward mit 14 gegen 1 Stimme abgelehnt, Prot. S. 413. 530. 631, — demgemäß I. Nürnb. Entw. Art. 2 S. 2. ebenso in zweiter Lesuug mit 12 gegen 2 Stimmen, Prot. S. 1264.1292. II. Entw. Art. 255. Z. 1. Vgl. §. 52. 26) D.H. G.B. Art. 272. Z. 3. „ — die Geschäfte der für den Transport von Personen bestimmten Anstalten" — im Gegensatz zu Art. 271. Z. 4.: „Die Uebernahme der Beförderung von — Reisenden zur See." Vgl. Z. 54. Das R H.G.V. Art. 1. Z 6. vgl. Motive S. 18. 19, schloß die gewöhnlichen Fuhrleute u. dgl. von den Kaufleuten aus; ebenso der I. Pr. Entw. §. 5. a. E. Der II. Pr. Entw. Art. 2. Z. 5. wollte durch deu Ausdruck „Transport von Personen" wohl, wie das N.H.G.B, einen umfassenderen Betrieb bezeichnen. In erster Lesung ward wiederum der gewöhnliche Fuhrmann ausgeschlossen: Prot. S. 533—535, I. Entw. Art. 2. Z. 6. In zweiter Lesuug ward die jetzige Fassung angenommen, durch deu eiu Gewerbebetrieb „vou größerem Umfange, von mehr kaufmännischer Betriebsart" bezeichnet weiden soll. Beabsichtigt ist insbesondere die Ausschließung der gewöhnlichen Lvhukulscher; ob aber auch die Omuibuö- und Droschkcu-Unlernehmnngen (dafür z. B. schlechthin Makv- wer u. Meyer zu Art. 272. Not. 12., v. Stubenrauch, Handb. des Oesterr. Handelsr. S.360, die größeren: Auerbach, HandelSges. S. 25; auch Lohnkutscher, welche Wagen für Hochzeiten, Leichenzüge u. dgl. stellen: Brir, Kommentar S. 276; Omnibuslinien: V. des Bayr. J.M. v. 15. Febr. 1862) erhellt nicht mit Sicherheit, da von einer Seite die angenommene Bestimmung für dergleichen Unternehmungen geeignet, von anderen deren Ausschließung für nothwendig erachtet ward. Die Abgrenzung nach der Periodicilät „in periodisch wieoerkehreudcu Fahrleu" erschien ungeeignet. Prot. S. 1264. 1293. 1294. II. Entw. Art. 255. Z. 3. Ein Urtheil des Berliner Kammcrgerichts v. II. Juli 1862 nimmt an: Ein Fuhrhcrr, welcher mit 5 Droschken uud 2 Dottorwagen das Fuhrgcschäft betreibt, ist Kaufmann im Siuue des H.G.B.'s. (Zeilschr. VI. S. 555). Die Bemerkung Busch's (Archiv I. E. 135) gegen dieses Urtheil übersieht, daß auch der P ers v nenlransport im Großen ein Handelsgewerbe ist, uud daß Art. 10. H.G.B, nur darum sich auf Neunuug des Fracht- juhrmanns beschränkt, weil der P erso ne ntransporr im Kleinen über- 38? Zweites Buch, Der Handel und die Handelsgeschäfte. e) die Geschäfte der Druckereien 2'); cl) die Weiterveräußerungcn der Handwerker in Ausübung ihres Handwerksbetriebes, somit insbesondere die Geschäfte derselben mit den Consumenten — übrigens ohne Unterschied, ob die veräußerten Waaren fremde oder von ihnen gearbeitete sind 26). 2) Demgemäß gehören gar nicht zu den Kaufleuten im Sinne des H-G.B.'s: Gewisse Klassen von Handwerkern (unten Not. 43 sf.); d) die Drucker von nur handwerksmäßigem Betrieb; 0) Fuhr-, Fährleute, Schiffer u. dgl. nur für den Pcrso- nentranöport, sofern ihr Unternehmen nicht den Charakter einer Anstalt trägt. 3) Gewisse Personenklassen sind, ungeachtet sie sürden Handelsverkehr,und überhaupt im Sinne deSH.G.B.'s als Kaufleute gelten'-»"), von den wichtigsten Instituten des kaufmännischen Standesrechts ausgeschlossen. Alle übrigen Ncchts- haupl kein Handelögewerbe ist. Nichtiger hebt Noack (Bnsch's Archiv II, S. 26—28) hervor, daß eine „Anstalt^ im Sinne des H.G,V,'ö nur vorliege, sofern die Thätigkeit des Unternehmers sich wesentlich nur der Leitung des Betriebs zuwende, ohne daß derselbe sich an der Ausführung des Transports selbst bclheiligt. Wenn derselbe dagegen weiter verlaugt, daß das Transportmittel nicht unter der Verfügung des einzelnen Trauspor- landcn stehen dürfe, somit alle TranSportuntcrnchmuiigcn ausschließt, welche nicht au eine für alle Fälle bestimmte Transportstrecke gebunden sind, so nimmt er damit wesentlich die in der Nürnberger Confereuz abgelehnte Abgrenzung nach der Pcriodicität der Fahrten wieder auf. Und aus welchem Grunde sollle ein Fuhrherr, welcher 50 Droschken hält, weniger Kaufmann sein, als ein solcher, welcher 5 Omnibus uuterhält? 27) D.H.G.B. Art. 272, Z, 5, „- Die Geschäfte der Druckereien, sofern nicht ihr Betrieb nnr ein handwerksmäßiger ist," Diese Ca- tegoric von Handelsgeschäften mit ihrer Beschränkung ist erst in zweiter Lesung hinzugekommen. Prot. S. 1295. 1296, II. Entw. Art. 2Sö. Z. ö. Vgl. §. 56 g, E. 28) D.H.G.B. Art. 27 3. S. 3. Ueber die Geschichte und Tragweite dieses EatM (Prot. S. 1288. 1299. 1424.) unten Not. 42 und §. 47. Not. 35, H. 57. Makowcr und Meyer zu Art, 273, Not. 22. v. Stubenrauch, Handb. des Oesterr. Haudelör. S. 347. 348. 28s) Art. 10. S. 3: „auch noch für andere Klassen von Kaufleuten." Cap.I.Grundbegriffe.§.46.Handelözweige.Groß-u.Kleinhandel,Fabriku.Handwerk.Zg3 sätze des H.G.B.'s, welche den Kaufmannsstand voraussetzen, finden somit nichtsdestoweniger auf dieselben Anwendung. H.G.B.Art. 10^). Die denselben versagten Institute sind: Die Handels- b ücher^), die Firmen und Procuren^) — beide vorzugsweise M» 23) Bereits in der 100. Sitzung der zweiten Lesung wurde der Antrag gestellt, den Landesgesetzen die Ercmtion gewisser Klassen von Kaufleuren von den Regeln nur des ersten Buches zu gestatten — jedoch die Discussion über denselben vertagt. Prot. S. 8SS. 886. In der 1S1. Sitzung brachte der Referent einen im Wesentlichen mit dem jetzigen Art. 10 H.G.V. übereinstimmenden Antrag ein, um so die theils durch das H.E.B, festzustellende theils durch die Landesgesetze nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse zu regelnde Verschiedenheit in der rechtlichen Behandlung der Groß- und Kleihandclögcwerbe enger zu begrenzen. Prot. S. 1263. (Art. 8 u,.) 1265 — vgl. oben §. 43. Not. 2. a. E. Dieser Antrag, in seinen Hauptpunkten angenommen, Prot. S. 1261 ff. 127S sf., liegt dem jetzigen System zu Grunde. 30) Sie sind nicht zur Führung von Handelsbüchern, zur Aufbewahrung der empfangenen Handelöbriefe, zur Führung eines Copirbuchs, zur Anfertigung von Inventar und Bilanz zur Aufbewahrung der geführten Bücher, der Inventare, Bilanzen, der empfangenen Handelsbricfe verbunden. (H.G.B. Art. 28 — 33). Haben sie gleichwohl Handelsbücher geführt, so ist deren Beweiskraft nicht nach den Regeln des H.G.B. Art. 34. 35. zu beurtheilen, und die Editionspflicht regelt sich nicht nach Art. 37 eoä. Vielmehr entscheiden über Beweiskraft und Editionspflicht die allgemein processualischeu Grundsätze von dem Beweise durch Privaturkunden und deren Edition. Soweit indessen nach Particulargesetz oder Ortsgebrauch hinsichtlich der HandelSbüchcr solcher Personenklassen seste Regeln bestanden, z. B. Frankfurter Reformation I. 31. §. 12. 13. Hamb. Stat. I. 30. 8- und Gerichtsgebrauch (vgl. sHänsel^. Ueber den Beweis durch Handelsbücher im Civilproceß. S. 65. 66), sind diese im Zweifel (anders wo das gesammte Recht von den Handelsbüchern ausdrücklich beseitigt ist, z. B. Sachsen-Weimar-Eisenach E-G. 8- 10., Schwarzb.-SonderSh. E.G. §. 13., Anhalt-Dessan-Cöthen Z, 11., Sachsen-Allenburg §. II) durch die Einführung des H.G B.'s nicht beseitigt, da in dieser durch daS H.G.B, nicht geordneten Beziehung die Landesgcsetze und OrtSgebräuche fortbestehen. S. auch Thöl S. 87. Anerbach, Handelsges. S. 41 ff., der indessen in diesem Punkte mit Unrecht eine entgegengesetzte Ansicht v. Hahn's behauptet. Was letzterer S. 32 von den „Landesgesetzen" im Sinne des Art. 10 bemerkt, bezieht sich nur auf die vorbehaltene Er- 384 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. dem Bedürfniß des auswärtigen, oder doch den Localverkehr über- klärnng oder Modifikation des H.G.B.'s nicht auf die Ergänzung desselben. — Nur das Oesterr, E.G- § 20. enthält die ansdrückliche Bestimmung, daß den ordnungsmäßig geführten HandlungSbüchern der geringeren Handeltreibenden nur eiuc l^/i jährige Beweiskraft selbst gegen Kaufleute zustehe. — Hinsichtlich der Beweiskraft der Bücher von Kaufleuten gegen solche Personen, sind dieselben atö Nichttaufleute im Sinne des H.G.B. Art. 34. S. 1. 3. zu erachten, da sämmtliche Regeln des H.G.B.'s von den Handelsbüchern (Art. 10. Die Bestimmungen, welche dieses Gesetzbuch über — die Handelsbücher — enthält) auf sie keine Anwendung finden, Prot. S. 1265 — wenngleich in der gelegentlichen Aeußerung Prot. S. 1277 nur von den Vorschriften einer beweiS- führenden Buchführung die Rede ist. Sosern jedoch nach Particulargesetz oder Ortögebrauch diese Personen zu den Kaufleuten gehörten, uud die varticulären Vorschriften über die Beweiskraft der HandetSbücher gegen Kaufleute nicht allgemein bei Einführung des H.G.B.'s aufgehoben sind, bleiben dieselben gegen diese Pcrsonenklasscn auch in Zukunft bestehen. Die entgegengesetzte Ansicht v. Hahn's I. S. 104, daß den fraglichen Landcsgesetzcn in dieser Beziehung durch das H.G.B, schlechthin derogirt sei, ist unhaltbar, da diese Personenklassen nur in Belress der dnrch das H.G.B, aufgestellten Regeln über die Handclsbücher als Nichltanfleute gelten, nicht aber hinsichtlich der den Landesgesetzen ausdrücklich (H.G.B. Art. 34. S. 3i überlassenen Beweiskraft gegen Nichttaufleute im Sinne dieser Bestimmungen des H.G.B's, welche ebeu uach den Landcög e setzen sowohl Kaufleute wie Nichlkanfleuie sein können. Vgl.8.44 Not,1. Wo hinsichtlich der Beweiskraft gegen Raufleute und gegen Nichlkanfleuie kein Unterschied gilt, z. B. in Frankfurt, in Lübeck (E.G. Art. 10^, hat diese Frage keine Bedeutung. So auch wohl in Oesterreich: E-G. §. 1!>, vgl. H er z o g, S. 4,6. 46, v. St üben rauch, Handbuch S. 0l>, Dagegen Brir S, 55. 31) Das H.G-B. erkennt für diese Klassen eine Firma als besonderen Handelsnamen nicht an, es gelten für sie somit die sämmtlichen Rechlsjätze des H.G.B.'S von der Firma nicht. Hinsichtlich der Landesgesetze gilt das Not. 30 von den Handelsbüchern bemerkte, doch ist zu berücksichtigen, daß nach bisherigem Gesetz und Brauch dergleichen geringere Handeltreibende nicht leicht eine, vom bürgerlichen Rainen abweichende, Firma führten, und daß, wo dies der Fall, doch bei der Einführung des H.G.B.'S schwerlich irgendwo beabsicht worden ist, das ältere Firmenrecht nur für diese Personenklassen bestehen zu lassen. Nnr wo dies nachweislich beabsichtigt wäre, gilt der Satz Thöls §. 14 Not. o. §. ISb. Not. a,, daß in Betreff dieser Personenklassen das bisherige Firmenrecht, insbesondere Cap.I.Grundbcgrifse.§.46.Haudelszweigc.Groß-u.Kleinhandel,Fabriku.Handwerk.Zg5 schreitenden Handels entsprechend, — die Handelsgesellschaften im technischen Sinne des H.G.B.'s, d. h. die im zweiten Buche desselben aufgeführten Arten — nicht auch die stille Gesellschaft und die Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften ^). Für die gemeinrechtliche unbeschränkte Firmcnfreiheit, fortbestehe. Im Zweifel dagegen gelren für dieselben nur die allgemeinen Grundsätze über Namenö- führung. v. Hahn S. 26. Anerbach, S. 41. 32) Die Procura ist ein ganz nenes Institut des HG.B.'s, es gibt über sie keine älteren Rechtsnormen. Bestellt ein den ansgcnommenen Personenklassen angehöriger Hausmann einen Bevollmächtigten in einer der Formen, vermöge welcher derselbe nach H.H.B. Art. 41. S. 2. als Procnrist erscheinen würde, so ist ein solcher Bevollmächtigter gleichwohl nicht Procnrist, sondern nur ein Handlungsbevollmächtigter im Sinne des H.G.B.'s, im Zweifel jedoch für das ganze Handelsgcwerbe. Eine Anmeldung desselben zum Handelsregister ist weder erforderlich noch statthaft. Wird ein Dritter, der mit solchen, vermeintlichen Procnristen conlrahirt, getäuscht, sei eS in Folge der gesetzlichen (H.G-B. Art. 47. S. I. 2.) oder in Folge der vertragsmäßigen bei dem wirklichen Procnristen unstatthaften (H.G.B. Art. 43) Beschränkung seiner Vollmacht, so kann er sich an den Principal nur insofern hallen, alö dieser ihn erweislich über den Umsang der Vollmacht hat irreführen wollen. Der Prot. S> 1278 aufgestellte Satz, daß in unserem Falle die Wirknng der Procura schlechthin gegen gutgläubige Dritte zu vertreten sei, ist uur im Falle eines erweislichen clolus des Principals znlrcsfcnd. Der kleinere Handeltreibende, für den das Jnstitnt der Procura nicht gilt, braucht auch nicht mit der technisch-rechtlichen Bedeutung derselben bekannt zn sein. v. Hahn S. 26. Der Satz Thbl's S. 204. „ein gewvllter, aber ungültiger Procnrist ist nicht als ein Handlungsbevollmächtigter zu behandeln, er ist ohne alle Vollmacht", ist nur richtig, salls mit dem Ausdruck „Procnrist, Procnra u. dgl." ein Procu- rist im Sinne des H.G B.'ö gemeint war, nicht, salls, wie häufig und bei kleineren Gcwerbtrcibendcn im Zweifel als gewollt anzunehmen, überhaupt nur ein Bevollmächtigter in Handelssachen hat bezeichnet werden sollen. Das ergeben die allgemeinen Auslcguugörcgcln: I. 2S. 1). '!v Iv^. (1, 3). I. 06. 67, I). cko -l. (50, 17). I. lv, I). exlrib. (10, 4). 33) Die ursprünglich vorgeschlagene Fassung lautet: „Zum Betriebe des Gewerbes derjenigen Handelsleute, auf welche die bezeichneten Bestimmungen keine Anwendung finden, können Handelsgesellschaften nicht errichtet werden." Prot. S. 1263. „In Folge einer uichl abweislichcn Consequenz." S. 1265. Dieselbe ward, vorbehaltlich der Redaction, unter Streichung der Worte „derjenigen Handelsleute" mit 12 gegen 1 Stimme angenom- Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 25 386 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Firmen, Procuren und die Rechtsverhältnisse der Handelögesellschaf- men. Die Streichung war beantragt, weil, insoweit Handelsgesellschaften im Sinne des H, G.B.'s in Frage ständen, der Satz selbstverständlich sei, im Uebrigen aber es als reine Thatfrage erscheine, ob eine Geschäftsverbindung als Handelsgesellschaft betrachtet werden könne. Desgleichen ward der Antrag mit 9 gegen 4 Stimmen abgelehnt, es sollten „auf Geschäfte solcher Personen, welche, wenn sie unter gleichen Verhältnissen ihr Geschäft allein betreiben, nicht als Kaufleute betrachtet werden könnten, auch die Bestimmung des H,G.B.'s über die Handelsgesellschaften keine Anwendung finden." Prot. S, 1282. Der II. Entw. Art. 9. S.3. hat bereits die jetzige Fassung „Vereinigungen zum Betriebe eines Handelsgewerbes, auf welches die bezeichneten Bestimmungen keine Anwendung finden, gelten nicht als Handelsgesellschaften." Offenbar hat durch diese Fassung die bei der früheren Fassung nahe liegende Annahme ausgeschlossen werden sollen, daß dergleichen Vereinigungen gar nicht gültig errichtet werden könnten. Auf die Gesellschaften des dritten Buchs bezicht sich die Beschränkung nicht. — Bestritten ist, ob auf anderweitige Associationen solcher Personenklassen das bisher, vor dem H.G.B., bestandene Handelsrecht (so Thöl Z, 14s Not. o. H. 37 d. Not. s. §. 44. Not. ».), oder nur das bürgerliche Recht (v. Hahn S. 26. 27, Au erb ach S. 41) zur Anwendung komme. An sich nun ist, auch abgesehen von denjenigen Einführungsgcsetzen, welche, wie das Preußische Art. 60, oas ganze bisherige Handelsrecht, oder, wie das Bayr, Art. 4., Bad. Art. 49., daS bisherige cooificirte Handelsrecht auch soweit es über andere als die dnrch das H.G.B, geregelten Verhältnisse Bestimmungen enthält, beseitigen, kaum anzunehmen, daß die Absicht des Gesetzgebers auf Beibehaltung dcS bisherigen Handelsrechts für die Societäten dieser kleineren Gewerbetreibenden, selbst wenn diese bisher dem Handelsrecht unterstanden, gegangen sei, da diese handelsrechtlichen Regeln doch jedenfalls vorzugsweise den Großbetrieb im Auge hallen, und eine Beibehaltung derselben nur für den Kleinbetrieb schwerlich angemessen wäre. Ferner ist zu erwägen, daß offene und Kommanditgesellschaften auch nach altem Recht eine Firma führen, daher Gesellschaften dieser Art für dergleichen geringere Handclögewerbe überall da versagt sind, wo den Betheiligten nicht, nach Not. 31, die Fähigkeit zur Führung einer Firma auch gegenwärtig zukommt. Actiengescllschaftcn für dergleichen Gewerbe können sich freilich nach wie vor bilden (was z. V. Wein Hagen, Das Neue Preuß. Handclsr. S. 62 verneint), nur nicht nach den Regeln deS H.G.B.'s, sondern nach gemeinem bez. parliculärem Recht über Aclien- vereinc, welche ja keineswegs ausschließlich für gewerbmäßigen Handelsbc- Cap.I.Grundbegriffe.8-46.Handelözweigc.Groß-u.Kleinhandel,Fabriku.Handwerk.Zg'7 ten im technischen Sinne des H.G.B.'s besteht daö Handelsregister. Es sind somit diese Pcrsoncnklasscn die vom Handelsregister ausgeschlossenen Kaufleute^): Die Kaufleute minderen Rechts (wie minderer Pflicht) im Gegensatz zu den Vollkaufleuten. Die Vollkaufleute stehen im Handelsregister, oder sollen wenigstens in demselben stehen — die Kaufleute minderen Rechts dürfen in demselben nicht stehen. Ist das Handelsregister vollständig und richtig, so läßt sich aus ihm ersehen, welche Kaufleute der ersteren Klasse angehören. — Die Einführungsgesetze haben weitere privatrcchtliche und proccssualische Institute hinzugefügt, welche nur für die Vollkauflcute Geltung haben 25). trieb gebildet werden dürfen. (Meine Kritik des Prcnsz. Eniw,'ö I. S. 54. 57. Renaud, Da« Recht der Aktiengesellschaften S. 163 sf,). Hat sich ferner zum Betriebe eines der ausgenommenen Handelsgewerbe eine offene Gesellschaft gebildet, so unterliegen deren Theilnchmcr aus allen ihren HaudelSgcschäflen nach Art. 280 H.G.B, im Zweifel der Solidar- haflnng. Hinsichtlich der inneren Socielätsverhältnifse leidet die Anwendung der Vorschriften des H.G.B.'S keinen Zweifel, sosern die Belheiligten eine Handelsgesellschaft nach den Regeln des H,G-B.'ö haben schließen wollen. Es sind ferner die Rechtsverhältnisse ans solcher Societät zwischen den Bctheiligren als Handelssachen im Sinne des Art. 1. 9. H.G.B.'s und der EinführungSgcsetze (vgl. §. 44. .Not. 3. ü.) zu erachten, wie ausdrücklich die Einführuugsgcsetzc von Preußen Art. 2. Z. 2. („die Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Bereinigung zum Handelsbetriebe Art. 10. H.G.B."), Bayern Art. 63, Z,.S. Anhalt-Bcrnburz Art, 2. Z, 2,, Hessen-Darmsladt Art. 37. Z, 1., Hessen-Homburg Art. 34. Z. 1., Oesterreich §. 39. Z. 3. (fehlt dagegen in der K. Sächs. Anöfüh- rungöverordn. §. 6) hervorheben. Daraus ergibt sich wiederum die Beseitigung deS bisherigen Handelsrechts für die einschlägigen Rechtsverhältnisse: H.GB. Art. 1. Prenß. E.G. Art. 60. Z. 3. Vgl. auch Lutz, Allg. D.H.G.B. mit dem bahr. E.G. l. S. 179. 180. 34) Thöl S.83. Ocsterr. E.G. Vgl. Jnstruct. des Preuß. Jnstizministerii v. 12. Dez. 1861. Th. I. Einl. II. Hessen-Darmstädt. V.v. 9. Dec. 1362. §. 4. Bad. Vollzugsvcrvrdn. v. 3. Okt. 1362. §. 3, und unten Not. 49. 35) Dahin gehören: a) Die vorgeschriebene Eintragung der Eheverträge bez. der Modificatio- nen des gesetzlichen ehelichen Gülerrechts in das Handelsregister. Pr. E.G. Art. 20. (Vcryandl. S. 286, jedoch nur sür das Gebiet des Preußischen Rechts; für das Gebiet des Rhein. Rechts ist hinsichtlich der erforderlichen 25 » 383 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Die hierhin gehörigen Personenklassen sind nach dem H.G.B.: die Höker, Trödler, Hausirer und dergleichen Handelsleute von geringem Gewerbebetriebe, d. h. die drei ausdrücklich genannten Personcnklassen ohne Rücksicht auf den Umfang ihres Gewerbebetriebs, andere hingegen nur dann, wenn ihr Gewerbebetrieb eine sachliche Aehnlichkeit mit den Gewerben der drei genannten Personenklasscn darbietet und zugleich ein geringfügiger ist ^«); Veröffentlichung des ehelichen Güterrechts für die Handeltreibenden des Art. 10 keine Ausnahme gemacht: Art. 40 — 43). Coburg. E.G. Art. L. Sachsen-Meiningen E.G. K. k. Bad. E.G. Art. 10—17. d) Die Regeln über Falliment und Bankcrutt: Bad. E.G. Art. 9. e) Die Handelsgerichtsbarkeit, soweit Streitigkeiten auS subjectiven Handelsgeschäften in Frage stehen, und im Concnrse: Oesterr. E.G. K. 38. 42. ä) Die landesgesetzliche Beitrittspflicht znr kaufmännischen Corporation ihres Ortes ist gegen sie ausgeschlossen- Braunschw. E.G. §. 2. 36) Unter Hökern versteht man insgemein nur diejenigen Personen, welche Lebensmittel auf dem Markte, auf der Straße, unter Thorwegen, in Ständen u. dgl., — uicht aber solche Personen, welche diese Gegenstände im offenen Laden oder Keller (gemeine Viclnalienhändler), oder welche andere Gegenstände, z. B. Bundholz, Cigarren u. dgl. in der gleichen Weise feilhallen. Von den Trödlern werden meist die Antiquare geschieden. Zu den Hausirern werden meist nicht solche Personen gezählt, welche ihr kleines Waarenlager an verschiedenen Orten, z. B. auf Jahrmärkten, Festen u. dgl. auszustellen pflegen („dergleichen geringere Gewerbireibende, welche auf offenem Markte, an Thoren und Straßenecken, oder von Ort zu Ort und von Haus zu Haus umherziehend ihre Waare feilbieten, oder alte Gerälhe und Kleider im Einzelnen einzukaufen und einzutauschen pflegen", wie es in dem Not. 20 erwähnten Antrag Prot. S. 1256 ff. 12öS heißt); noch auch die hausircnden Lumpensammler, Aschenkäufer, Knochensammler u. dgl., welche das Gesammelte in größerer Quantität verkaufen; die Viehhändler, welche umherziehend Vieh aufkaufen u.dgl.m. Diese Pcrsonenklas- sen sind im H.G.B, mit den Worten „der gl ei chen Handelsleute" gemeint, und im Falle des geringen Gewerbebetriebs den drei besonders genannten Klassen gleichgestellt, v. Hah n S.27.28. CeniralvrganI. S.270. Nach der gerade entgegengesetzten Ansicht Thöl's S. 87 hat das Gesetzbuch alle Kaufleute von geringem Gewerbebetriebe gemeint, aber auch nur solche, daher auch Höker, Trödler, Hausirer nur, sofern diese bei ihnen gewöhnlich zutreffende Voraussetzung wirtlich zutrifft. Nun ist allerdings über den Sinn deö Satzes „und dergleichen Handelöteute von geringem Eewerbebc- Cap.I.Grundbegriffe.§.46.Handelszwcige.Groß-u.Klciuhandel,Fabriku.Handwerk.Zg9 die Wirthe^); die gewöhnlichen Fuhrleute; die gewöhntrieb" alsbald nach seiner Annahme in der Nürnberger Confcrenz selbst Streit enstanden, Prot. S.1280.1281, indessen ergibt sich die Nichtigkeit der hier vertretenen Ansicht sowohl aus dem Wortlaut (der ganze Art.10 spricht von „Klassen") des Gesetzes, welcher im Zweifel den Ausschlag geben muß — I. 1.§.20, O. cic: exc-r». act. (14,1> — wie aus dessen Entstehungsgeschichte. Schon der erste Preußische Entwurf, welcher gewisse Arten der Kleinhändler gar nicht zu den Kanflenten gezählt wissen wollte (Not. 20), schloß nur bestimmte Per- svnenklassen aus, nämlich, soweit dieselben hier in Betracht kommen, nur die gewöhnlichen Viklnalicnhändlcr, die Hausirer und Trödler. Nur die drei Klassen: Höker, Trödler, Hausirer waren in dem Antrage des Referenten genannt, welcher dem Art. 10 H.G.B, zu Grunde liegt, Prot. S. 1263. Der Antrag, diesen Klassen uoch weitere, außer den übrigen in Art. 10 genannten (Fnhrlente, Schiffer, Handwerker :c.), ausdrücklich hinzuzufügen, ward ebenso abgelehnt, wie der Antrag, ohne jede Aufzählung allgemein jeden Gcwcrbsbetricb von geringfügigem Umsang nach richterlichem Ermessen auszuschließen — mit 1V gcgeu 1 Stimme, theils wegen zu großer Unbestimmtheit, theils, weil nicht die factische Geringfügigkeit des Gewerbes, z> B. wegen Mangel an Kundschaft, sondern die Natur des Gewerbes, welches in der Regel nur in geringer Ausdehnung betrieben werde, maßgebend sei. Dagegen ward mit 6 gegen k> Stimmen beschlossen, hinter „Hausirer" hinzuzufügen „und Personeu, die einen derartigen geringen Gcwcrbsbetricb habeu," Der Antragsteller hielt dafür, der Umstand „daß in der Regel das richterliche Ermessen einzutreten habe, genüge nicht, um die Weglassung eines jeden Anhaltspunktes für dasselbe zu rechtfertigen." Prot. S. 1261. 1262. Im Sinne des Confercnzbeschlusses soll also jedenfalls die Nennung der drei Pcrsonenktassen dem richterlichen Ermessen einen AnhallSpunkt gewähren, nnd daß, welcher Ansicht auch der Antragsteller gewesen sein mag, dieser AnhallSpunkt gerade in der sachlichen Aehnlichkcil mit dem Gewerbebetrieb der drei genannten Klassen zu finden sei, hat die Confcrenz durch die Worte „derartigen" oder, wie es in der Fassung der Nedaclionscommisfion und im H.G.B, heißt, „dergleichen" klar zu crkeunen gegeben. Dies wird bestätigt durch die spätere ausdrückliche Ablehnung des Antrags, und zwar mit 12 gegen 1 Stimme, auch „die Kleinkrämer" unter den AuSuahmen anfzuzähleu. Prot. S. 12LI. Dadurch wird auch klar die vermittelnde Ansicht Noack's (Busch'S Archiv II. S. 21—24) widerlegt, daß mit „dergleichen Handelsleute" alle Kaufleute im Sinne des Art. 271. Z. 1. Art. 4, also alle diejenigen bezeichnet werden sollten, deren Gewerbe in der Anschaffung von Sachen zur Wiederveräußerung besieht, sofern nur ihr Gewerbebetrieb eiu gering- 390 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. lichen Schiffer^); die Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebes hinausgeht. siigiger sei, .denn dahin wurden sicherlich die Kleinkrämer gehören. Daß der Gesetzgeber in Art. 10 eine ganz genaue Technik im Anschluß an die Aufzählung der Handelsgeschäfte Art. 271. 272 befolgt habe, ist schon um deswillen nicht anzunehmen, weil auf die Höker, Trödler, Hausircr, welche unter Art. 27l. Z. 1. gehören, die Wirthe folgen, welche gleichfalls unter Art. 271. Z. 1. zu subsumiren sind, sodann die Fuhrleute und Schiffer, welche unter Art. 272. Z. 3. , endlich die Handwerker, welche wiederum unter Art. 271. Z. 1 gehören. — Richtig ist die Entscheidung des Appellhofs zu Cöln v. 18. Juni 18L2 (Ccntralorgan II. S. 207), daß der Vichhan- dcl im Umherziehen nur dann unter Art. 10 falle, sofern derselbe als geringer Gewerbebetrieb erscheine, unrichtig aber, daß diese Beschränkung auch den eigentlichen Hausirhandct treffe. Der Viehhandcl im Umherziehen ist regelmäßig nicht eigentlicher Hausirhandel. — 37) Der Antrag des Reserenten nannte die Wirthe nicht. Ursprünglich ward beschlossen, nur die Schcnkwirthe zn nennen, später mit 7 gegen 6 Stimmen allgemein die Wirthe Prot. S. 1261. 1262. 1231. Die in dritter Lesung beantragte Streichung, bez. Substituirung des Worte« „Schenkwirthe" ward abgelehnt. Prot. S. 460V. Gute Gründe für die Eremtion aller Wirthe, auch der großen Hotelbesitzer, Noack a. a. O. S. 25. 26. 36) Ueber die früheren Entwürfe vgl. oben Not. 20 Unter „gewöhnlichen Fuhrleuten" werden diejenigen verstanden, welche mit eigenen oder gemietheten Transportmitteln auf eigenen Namen den Gütertransport zn Lande nach Art der Landfuhrleute besorgen — im Gegensatz zu den Eiscnbahnanstalten, Posten, Gütcrbestättern und Inhabern ähnlicher Unternehmungen. „Gewöhnlicher Schijser" ist namentlich in der Regel der Flußschiffe! und Küstenfahrer. Wer daher das Frachtgeschäft in sehr umfassendem Maße, mit einem großen oder mehreren größeren Schiffen, mit zahlreichen Wagen nnd Pferden betreibt und sich ausschließlich ober vorzugsweise der Gcsammtlcitung des Unternehmen« widmet, ist nicht „gewöhnlicher" Schiffer, Fuhrmann. Vgl. Noacka. a. O. S. 29- 33. Prot. S. 1273. S. unten§. 54. Doch wird hier - im Gegensay zu dem Sprachgebrauch des Scercchts Art. 473 ff. Prot. S. 6117 — unter Schiffer, wie unter Fuhrmann, derjenige verstanden, welcher das Gewerbe in eigenem Namen betreibt, gleichviel ob selbst, oder durch Andere, nicht der vom Schiffseigner angestellte Schifsösührcr. Prot. S. 1276. 1276. 536. Ebenso 1. 1 §. 2. v. nautas (4, 9). Vgl. Zeitschr. f. Han- delör. III. S. 60. Ungenau Makower und Meyer zu Art. 10. Not.43. Der Antrag Monit. 19 «Bayern) zur dritten Lesnng, sür „gewöhnlich" zu setzen: .Fuhrleute (Schifser) von geringem Gewcrböbetrieb" kam nicht zur CaP.I.Grundbegriffe.§.46.Handelszweige.Groß-u.Kleinhandel.Fabriku.Handwerk.Z91 Die Grenze zwischen größerem und geringerem Gewerbebetrieb, insbesondere zwischen Fabrik und Handwerk, ist so wenig für den Bereich des Art. 10, wie für die sonstigen Beziehungen, in welchen er nach dem H.G.B, von Bedeutung ist (S. 380—882, s. 1. 2.), gesetzlich festgestellt, sondern dem richterlichen Ermessen — soweit die Particularrechte (Not.48.49.) dasselbe uichtbeschränken — die Abgrenzung überlassen^). Berathung Der Referent (Darstellung S. 3) bemerkt dazu, man habe nur solche Personen ausschließen wollen, welche nur gewöhnliche Schiffer oder Fuhrleute seien, nicht auch solche, welche etwa neben dem Schifser- oder Fnhrmannsgcwcrbc ein anderes Handelsgewerbe betreiben. — Die für den „gewöhnlichen Fuhrmann" durch Art. 376. 885. des II. Nürnb. Entw.'s begründeten Modifikationen der gesetzlichen Verpflichtungen des Frachtführers sind in dritter Lesnng beseitigt worden. — 39) Schon das R. H. G. B. zählt zu deu Kaufleuten alle Handwerker, welche angeschaffte Stosse bearbeiten, und schließt aus alle Handwerker, welche nur gelieferte Stoffe bearbeiten. In Betreff der ersteren wird Motive S. 7. 6 bemerkt, daß dieselben einerseits als Kaufleute, andererseits als Arbeiter erscheinen, und es um so unbedenklicher sei, sie ganz den Kaufleuten gleichzustellen, da sie auch auö dem Umsätze des Materials Gewinn ziehen wollen, indem sie nicht blos ihre Arbeit sich bezahlen lassen, sondern überdies das Material theurer berechnen als sie es angeschafft haben; daß eine Unterscheidung nach dem Umsang des Gewerbebetriebes um so weniger gemacht werden könne, als bei denselben „die Ausdehnung des Geschäfts, wie namentlich die Zahl der Gesellen, nach oen Zsitumständen oft in der Art wechselt, daß man denselben Gewerbsmann zu verschiedenen Zeiten einen Handwerker und einen Fabrikanien nennen würde" Vgl. auch Prot. S. 530. In Betreff der letzteren heißt es Motive S. 13. 14: Zwischen den beiden Erlremcn: große Kattundruckereieu, Färbereien, Bleichereien, Webereien u. dgl., welche unzweifelhaft als Haudelsgewerbe zu betrachten seien, und den Bleichern, Färbern, Webern, welche ganz allein ohne alles Hülsspersonal arbeiten, und unzweifelhaft den Kaufleuten nicht beizurcchnen seien, lasse sich keine gesetzliche Grenze feststellen. Das Wort „Manufakturgcschäft" ergebe keinen anwendbaren, das Wort „Fabrikgeschäft" einen schwankenden Sinn, würde auch viele Handwerker ausschließen, deren, wenngleich bedeutendes, Gewerbe uicht als Fabrikgeschäft bezeichnet zu werden Pflege. Die erforderliche Ausdehnung des Geschäfts durch die Zahl der Gesellen, oder durch die Größe der Gewerbesteuer zu bestimmen, erscheine als Zerhauung, nicht Lösung des Knotens. Ebenso ungeeignet erscheine, auf die Art der Buchhaltung, oder darauf Gewicht zu legen, ob der Gewerbsherr selber mit Hand anlege, oder sich nur beauf- 392 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte, Es sind für dicscs die vorstehend (Not. 3 ff.) entwickelten Unterscheidungsmerkmale bedeutend. Selbstverständlich ist dabei nicht sowohl die Ertragsfähigkeit oder die Größe des Umsatzes, als die Größe und Art der Anlage zu beachten ^"). Durch die eigene Er- sichtigeud und dirigircnd verhalte; oder die Kaufmannsqualität von der Eintragung des GcwerbSmanncS in eine KaufmannSmalrikcl auf dessen Erklärung und Bitte abhängig zn machen — weil dadurch es iu die Will- kühr der großen Gcwcrbtrcibcnden, welche vom Pnblicum als Kanflcute betrachtet würden, gestellt wäre, dieses Vertrauen des Publicums zu täuschen. Vielmehr müsse in jedem Falle dem richterlichen Ermessen die Bestimmung der Grenzen überlassen bleiben, weil jede Regel an den Nüan- cen, welche das Leben selbst erzengt, scheitern würde. „Das Princip der Unterscheidung ist, ob der Gewcrbsherr wesentlich seine eigenen Producte liefert, oder ob er, wenngleich er selbst Mitarbeiter, wesentlich mir zwischen den Producenten (Arbeitern) uud Consumentcn vermittelt." Vgl. dagegen §. 41. Not, II. — Ebenso heißt es in den Motiven zum II. Prcuß. Entw. S. 6. 7. „Wer im Wesentlichen nur seine eigene Arbeitskraft verwendet, kann nicht zu den Kaufleuten gerechnet werden — es läßt sich ein bestimmterer Gesichtspunkt nicht aufstellen, denn die sonst noch in Vorschlag gebrachten Arten der Grcnzbcstimmung — (folgen die in den Motiven des R.H.G.B.'S genannten) — sind theils nicht minder unbestimmt, theils machen sie die Entscheidung der Frage von äußerlichen und willkühr- lichen Umständen abhängig." In der ersten Nürnberger Lcsnng ward auf den Antrag „Handwerksbetrieb liegt vor, insoweit die Handarbeit den vorherrschenden Factor der Werthcrzcngung bildet" nicht weiter eingegangen. Prot. S. 519. Ebenso wenig auf den Not. 20. erwähnten Antrag. Prot. S. S28. 529. Auch ward der zu Art. 272. Z. I. H.G.B, gestellte Antrag, statt „in einem über den Betrieb des Handwerks hinausgehenden Umfange" zu setzen „fabrikmäßig," abgelehnt, weil bei manchen Großbetrieben, z. B. Färbereien, Bleichereien, der Ausdruck „Fabrik" nicht gebräuchlich sei. Prot. S. 53l>. — Zur Grcnzbcstimmung kann der Sprachgebrauch dienen, welcher, im Falle des Widerstreites mit etwaigen particnlar- gcschlichcn, z, B. gewcrbcpolizcilichcu Bestimmungen, gemäß H.G.B. Art. 11, den Vorzug hat. v. Hahn S.30. U.deö O T. zu Berlin v. I I. Jauuar 59. (Strieth. Archiv Bd. 32. S. 129 sf.): Ein Tuchfabrikant, welcher sein Gewerbe nur auf 8 Stühlen treibt, ist nicht Fabrikbesitzer. 39a) Vgl. Not. 36. Anch Noack a. a. O., welcher Anhaltspunkte für das richterliche Ermessen nach den Sächsischen Handels- und Jndustrievcrhältnissen aufstellt. Eap.I.Grundbegriffe.§.46.Handelszweige.Grotz-u.Kleinhandel.Fabriku.Handwerk.Z9Z klärung des Bethciligten ist die selbständige Prüfung im Zweifelsfalle nicht ausgeschlossen, nur ist zu berücksichtigen^), daß die vor oder bei dem Beginne, mitunter sogar im Laufe des Gewerbebetriebs abgegebene Erklärung den zunächst, z. B. für die Eintragung in das Handelsregister, maßgebenden Willen des Bethciligten kundthut, das Gewerbe in größerem oder geringerem Umfange zu betreiben. Die Art. 10 genannten Personenklassen gehören indessen nur insofern unter die Regel desselben, als sie ausschließlich eines oder mehrere der in demselben bezeichneten Gewerbe betreiben. Betreiben sie außerdem ein anderes nicht ausgcnommenes Handelsgewerbe, gleichviel in welchem Umfange, so gelten sie um dieses willen, daher schlechthin als Vollkanfleute. Der Kaufmannsstand und ebenso der Vollkaufmannsstand ist untheilbar Niemand kann zu- 39t>) Es wird daher die Anmeldung der Firma znm Handelsregister in der Regel nicht wegen geringen Gewerbebetriebes zurückzuweisen sein. Gab S, 17. S. auch Dietzel, Archiv f. Wechselr. VII. S.260. und die Ein- führungsgcsctze und Einführungsverordnnngcn Not. 49. Württ. Entw. Art. 17. Motive S. 27. 33. 36. 40) Vgl. die Not. 86 angeführte Bemerkung des Referenten in der „Tarstel- lnng" S. 3, insbesondere „dem Sinne der bisherigen Beschlüsse der Con- ferenz entspricht es nicht, hier diejenigen Fuhrleute uud Schiffer auszunehmen, welche als solche uur einen geringen Gewerbebetrieb haben." Ausdrücklich anerkannt Sachsen-Eoburg. E.G. Art. 3. S. 2. „Das Handelsgericht ist nicht befugt, diese Personen gegen ihren Willen in das Handelsregister einzutragen, es wäre denn, daß sie gleichzeitig noch andere Gewerbe treiben, deren Betrieb die Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister begründet." Ebenso die Ein- führnngsgesetze von Sachsen - Meiningm §. 3. S. 2. Schwarzburg-Son- derShauscn §. 4. S. 3. Sachsen-Wcimar-Eisenach Z. 3. S. 3. Neuß j. L. §. 3. S. 3. Anhalt-Tessau-Cöthen Z. 4. S. 3. Nnr die Wirthe werden genannt: E.G. v. Reuh ä. L. Art. 3. S. 3. „Betreibt ein Wirth neben seiner Wirthschaft ein anderes Gewerbe, so hat ans die dadurch begründete Bcfugniß und Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister seine Eigenschaft als Wirlh keinen Einflnsz." Als solches anderes Gewerbe erscheint beim Wirth „der gewöhnliche Handel mit den betreffenden Gciranken." Ocstcrr. Gcwcrbcordn.Z.M.v. Hahn S. 29.Not. I. No acka.a.O.S.25. Au- erb a ch S. 43. will, was unzulässig ist, in solchem Falle die Angelegenheiten des ausgcnommencn und nicht auögenommcncn Gewerbes scheiden. Ebenso ist der gewöhnliche Fuhrmann, welcher zugleich das Spediliousgewerbc betreibt, 394 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. gleich Vollkausmann und Kaufmann minderen Rechts sein. So erstreckt sich die von einem Vollkaufmann ertheilte Pro- cura auf alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen, welche der Betrieb irgend eines HandelSgewerbcö (H.G.B. Art. 42) — also auch eines der im H.G.B, ausgenommenen — mit sich dringt. Der Vollkaufmann kann also um des geringeren Handelsgewerbes willen nicht als Kaufmann minderen Rechts gelten, sonst stände ihm gegen das Gesetz die Bcfugniß zu, einen Procuristen für dieses zu haben. Der Vollkaufmann ist nach Art. 28 H.G.B, zur Aufzeichnung aller seiner Handelsgeschäfte verpflichtet: ein Sortimentsund Vcrlagsbuchhändler somit auch für das etwa außerdem geführte Antiquariatsgeschäft. Auch kann es nicht darauf ankommen, ob das nicht ausgenommen«! Gewerbe gleichsam als ein unselbständiger Theil des ausge- nommencn betrieben wird, oder ob es nur das Ncbengcwerbe, das ausgenommene hingegen das Hauptgcwerbe bildet^"), sofern das erstere überall ein Gewerbe ist. — Indessen erleidet dieser Grundsatz eine wichtige Ausnahme für den Handwerker. Nach demselben müßte ein jeder Handwerker, welcher außerhalb seines Handwerksbetriebs — der in der Bc- oder Verarbeitung gelieferter oder angeschaffter Stoffe und in der Veräußerung der letzteren besteht — nicht ausgcnommcne Handelsgeschäfte gcwerbemäßig betreibt, schlechthin als Vollkaufmann gelten. Daher gemäß Art. 271. Z. 1. Art. 4 jeder Handwerker, welcher angekaufte Waaren seines Handwerks, oder andere in näherer Beziehung zu seinem Gewerbe stehende angekaufte Waaren neben den sclbsterzeugten feilhält. Z. B. ein Buchbinder, welcher auch Papier, Diute, Federn und mancherlei Lcdcrwaarcn; ein Büchsenmacher, welcher auch Schrot und Pulver; ein Drechsler, welcher auch gekaufte Spiclwaarcn, Dosen, Pfeifen, Stöcke, Schirme u. dgl. fcilhält. Und da nach, den gegenwärtigen wirthschaftlichen Vollkausmann. Das richtige Princip dcrUntheilbarkeit des KaufmannSstandeS, und damit auch der Untheilbarkeit des Standes als Vollkausmann erkennen an: V. deö K. Sächs. I. M. v. 24./3, 1862 (Zcitschr. f. Handclr. VI. S. 541), insbes. V. des K. Sächs. I. M. v. 16./8. 62. (so6. S. SSS. 556); Avpcllhof zu Cöln v. 26. Mai 1859 (eoä. S. 653), v. 10. Juli 1856 MM. Archiv 52. 1, 67). 40a) S. §. 43. Not. 17. 13. Cap.l.Grundbegriffe.Z.46.Handelszweige.Grotz-u,Kleinhandel.Fabriku.Handwerk.Zg5 Verhältnissen, die meisten nach dem H.G.B, überhaupt als Kaufleute geltenden, d. h. nicht lediglich gelieferte Stoffe bearbeitende Handwerker zugleich einen folchen „Handel" zu betreiben Pflegen, sogar innerhalb der Zunftverfassung nicht selten dazu befugt sind 4'), so würde fast ein jeder solcher Handwerker im Sinne des H.G.B.'s zugleich als Vollkaufmann gelten, und es würde für jeden einzelnen Fall die schwierige Untersuchung erforderlich sein, ob ein reiner Handwerksbetrieb oder zugleich gewerbsmäßige Anschaffung fremder Waaren zur Veräußerung in Natur vorliegt. Beides aber widerstrebt nicht allein der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers, welcher diese Untersuchung für den regelmäßigen Fall abschneiden^) und auf den 41) Da« Urtheil dcS Hannövcrschen Justizkanzlei v. 11. Tez. 1767 bei Stru- ben, Rechtl. Bedenken III. Nr. 138. verweist auf den Gebrauch, verneint aber im Zweifel. S. Eichhorn, D. Privatr. §. 683. Mittermaier 8. S20. Not, S. 6. Malsz, Gutachten Nr. 6. Entscheidungen Münchener Gerichte bei Posset S. 389. Dagegen Herold im RechtSlcrikon V. S. 438. O.A.G. zu Rostock 19. Juli 1349 (Seuffert VIII. Nr. 83). Vgl. Preuß. V. v. 9. Febr 1849. §. 33. 34. Hannöv. Gew. O. vom 1. Aug. 1647. §. 224. Selbstverständlich unter der Herrschaft der Gc- werbcfreiheit. Ocfterr. Gew.O. Z. 44. „Die Berechtigung zur Erzeugung eines Artikels schließt anch das Recht zum Handel mit den gleichen fremden Erzengnisscn in sich." Bad. Gewerbeges. Art. 2. „Die Berechtigung zum Gewerbebetrieb enthält die Befngniß, verschiedenartige Geschäfte, insbesondere Handwerk, Fabrikation und Handel, gleichzeitig — zu betreiben —." Württemb. Gew.O. Art. 10. K. Sachs. Gewerbeges. §. S0. Sachsen-Weimar-Eisenach'sche Gew.O. §. 43. Sachsen-Cobnrg. Gew.O. Art. 6. Bayr. Vollzugsinstruct. v. 21. April 1362. §. 61. 42) Der Antrag, die Weiterveräußerungen der Handwerker auszuschließen „insoweit diese Weiterveräußeruug über den Betrieb des Handwerks hinausgeht," wurde ursprünglich mit 11 gegen 4 Stimmen abgelehnt, weil die durch solchen Znsatz bedingte Unterscheidung unüberwindliche Schwierigkeiten darbiete. Man würde sich erkundigen müssen, ob der Schuhmacher die von ihm verkauftcu Schuhe selbst gefertigt, oder anderswoher zum Verkaufe bezogen habe. Prot. S. 1299. In einer späteren Sitzung wurde dieser Antrag in der Fassung „soweit der Gewerbebetrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht," ev. „soweit der»Gcwerbcbetrieb nicht ein blos handwerksmäßiger ist" wieder aufgenommen und mit 9 gegen 7 Stimmen zum Beschlusse erhoben. Daraus H. G. B. Art. 273. S. 3. (vgl. oben Not. 28). Für denselben ward namentlich angeführt, daß kei- 396 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Handwerker um seines meist geringen „Handels" willen nicht die für ihn ungeeigneten Institute der Firma, Procura, Buchführung hat anwenden, vielmehr insoweit die althergebrachte und innerlich begründete Unterscheidung zwischen Kaufmann und Handwerker aufrecht erhalten wollen — sondern auch dem Wortlaut des Gesetzes. Denn Art. 10 schließt keineswegs die Handwerker in ihrem Handwerks- betrieb von den Vollkauflcuten aus, sondern „diejenigen Personen, deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebs hinausgeht", mag das Gewerbe auch anderweitige, nicht zum eigentlichen Handwerksbetrieb gehörige Handelsgeschäfte umfassen, sofern dasselbe nur den regelmäßigen Umfang des Gewerbes eines Handwerkers nicht überschreitet. Demgemäß ist zu unterscheiden^): neSwegs die Prot. S. 1299 angedeutete Unterscheidung gemacht zu werden brauche, weil durch den Antrag alle Weiterverkäufe eines Handwerkers Von den Handelsgeschäften ausgeschlossen würden, ohne Unterschied ob die verkaufte Sache schou fertig angekauft oder erst bearbeitet worden sei" Prot. S. 1424. Selbstverständlich gilt dies nicht von solchen Veräußerungen, welche aus einem neben dem Handwerk bestehenden selbständigen Handelsgewerbe mit fremden Waaren entspringen. Vgl. unten zu Not. -45-». 43) Vgl. Rot. 24e und dort Citirte, v. Hahu S. 30. 31. Zu durchaus abweichenden Ergebnissen gelangt Voigtel in Busch's Archiv I. S. 452 ff. Indem derselbe von dem höchst unzureichenden <§ 40. Not. 15.) Gesichtspunkt ausgeht „daß die Spekulation ans Gewinn das Handelsgeschäft nnd den Kaufmann kennzeichne," nnd neben diesem den keineswegs von der Nürnberger Conferenz für die Entscheidung der Frage, welche Handwerker dem Kaufmannöstailde zuzurechnen seien, als maßgebend anerkannten Grundsatz (vgl. Not. 39) ,,daß beim Gewerbebetrieb des gewöhnlichen Handwerkers die Handarbeit den vorherrschenden Factor der Wertherzeugung bildet" an die Spitze stellt, will er den Handwerker, welcher das Material zu seinem Gewerbebetrieb selbst anschafft, gleichwohl nur dann als Kaufmann gelten lassen, wenn dieser dabei gewerbsmäßig aus Geldgewinn specnlirt, indem nur in solchem Falle die Arbeit nicht den vorherrschenden Factor der Wertheizeugung bilde, sondern die Spcculation ans Gewinn als hanpt- sächlicher oder »gleichstehender Factor neben der Handarbeit auftrete. Eine gewerbemäßige Spekulation auf Geldgewinn solle aber nur vorliegen, falls der Handwerker durch den Umsatz des Materials, abgesehen von seiner Arbeit, regelmäßig zu gewinnen suche. Dies sei bei Haudwerkeru, Cap.l.Grundbegriffe.Z.46.Handelszweige.Groß-n.Kleinhandcl,Fabriku.Handwcrk.Z9'7 1) Der Handwerker, dessen ausschließliches Gewerbe in der Arbeit an fremden Stoffen (z. B, Schornsteinfeger, Anstreicher, Tüncher, Stubenmaler und Lakirer ^">, häusig Maurer), oder in der Bearbeitung oder Verarbeitung gelieferter Stoffe besteht (z. B. Färber, Bleicher, Glätter, Zeugdrucker — häufig Weber, Tapezierer, Gerber, Schneider, Putzmacher, Müller) ist nicht Kaufmann. Die Verwendung selbstbeschaffter bloßer Zuthaten^), z. B. von Fut- welche nur auf Bestellung arbeiten, bei Handwerkern in Dörfern oder kleineren Städten, bei Handwerkern von geringem Einkommen regelmäßig nicht der Fall. Alle diese seien daher überhaupt keine Kaufleute, der Art. 10 des H.G.B.'s habe also eigentlich keinen Gegenstand, höchstens für solche Handwerker, welche gewerbsmäßig nach Art der Kaufleute svcculiren, während doch der Umfang ihres Gewerbes ein geringer sei! — Der Grundirrlhnm dieser, ebensowohl nach dem klaren Inhalt des Gesetzbuchs, wie nach dem Gange der Berathungen (vgt. insbesondere Not. 20. 39) unhaltbaren Aufsassimg liegt darin, daß ein, und nicht einmal das einzige, Motiv des Gesetzgebers zum Inhalt des Gesetzes erhoben wird. Der Gesetzgeber mag den Handwerker, welcher das Rohmaterial für sein Arbeitöprodnct für eigene Rechnung anschafft, hauptsächlich ans dem Grunde den Kaufleuten beigezählt haben, weil solcher iu der Regel nicht allein seine Arbeit bezahlt haben, sondern auch einen Tauschgewinn durch den Umsatz machen will, (vgl. Not. 39). Allein er hat ihn keineswegs nur unter dieser Voraussetzung, oder gar nur für den Fall den Kaufleuten beigezählt, daß die Specnlation auf den Umsatzgcwinn den Charakter eines gewissermaßen selbständigen Großgewerbes habe. Metmehr ist diese Unlerscheidnng gerade für das Gebiet der Handelsgeschäfte wiedcrholenilich abgelehnt worocn, — Auf dem Wege ähnlicher Deduelion gelangt Noack (Sächs. Gerichtözeunng Bd. VI. S. 277—289) zu dem gleichen Resultat. Nur derjenige Handwerker, für welchen die Leitung des Geschäftsbetriebs bez. der Absatz der gefertigten Waaren den wesentlichen Theil seiner oronuugSinaßigen Thätigkeit bitde, oder welcher sremde Prodncte feil halte, — also nur derjenige, dcsscu Gewerbebetrieb über den Umfang des Handwerks hinanSgehc — sei Kanfmann! Danach gäbe es Handwerker, welche nicht Kaufleute, uud solche, welche Vollkauf- lente wären, dagegen, trotz Art. 10, unter den Handwerkern keine Kaufleute minderen Rechts! Schwaukeuoer äußert sich Noack in Busch's Archiv x II. S. 33 sf,, namentlich S. 44. — S. auch Not. 20. 24e. 29, und §. 47. Not. ö9. 63. 43s) V. des A.G. zu Dresden v. 16. Sept. 1862. (Busch's Archiv I. S. S70). 43b) Vgl. §. 47. Not. 66 ff. 398 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. ter, Seide, Knöpfen beim Schneider, von Farbe beim Tüncher, Färber u. dgl., ändert nichts, so wenig als die gelegentliche Bearbeitung angeschaffter Stoffe. 2) Der Handwerker, welcher gewerbsmäßig Stoffe anschafft, um dieselben nach vorgängigcr Be- oder Verarbeitung zu veräußern, oder zur Ausführung der übernommenen Bestellung den Rohstoff anschafft, ist um deswillen Kaufmann, aber nicht Vollkaufmann. Dies gilt von den meisten Handwerkern, auch solchen, die keinen „Hand- wcrkskram" oder „Werkhandel" unterhalten, wozu sie regelmäßig, auch nach der Zuuftverfassung, befugt sind sondern nur auf Bestellung arbeiten. Die Anschaffungen derselben, sowohl zum Zwecke der Veräußerung nach vorgängiger Be- oder Verarbeitung, wie zum Zwecke der unmittelbaren Benutzung oder dcö Verbrauchs bei dem Betriebe ihres Gewerbes sind Handelsgeschäfte — nicht dagegen die der Anschaffung entsprechende Weiterveräußerung. 3) Besteht der Handwerksbetrieb in der Bearbeitung gelieferter und angeschaffter Stoffe, so ist der Handwerker nicht Vollkaufmann , überhaupt Kaufmann nur dann, wenn die Bearbeitung der angeschafften Stoffe den Charakter eines Gewerbes hat, jedoch gleichviel ob eines Haupt- oder NebcngewcrbcS 4) Der Handwerker, welcher neben dem eigentlichen Handwerksbetrieb fremde Waaren gcwcrbemäßig fcilhält, ist stets Kaufmann. a) Er ist Kaufmann minderen Rechts, wenn entweder «) sein Handel mit fremden Waaren in einer innerlichen oder auch nur herkömmlichen^), z. B. durch Zunftprivilcgien, begründe) S. die Not. 41 Citirten. Auch Röpke in der Zeitschr. f. Braunschw. R. Bd. VIII. S. 33—39. 44) Nach den Motiven zum R.H.G.B. S. 7 soll cs daraus ankommen, welches von Beiden das Ucberwiegcnde ist. Allein es ist oben §. 43. Not. 17. 13 gezeigt, daß sür den Begriff des Handelsgewcrbcs dessen Verhältniß zur Gcsammlbcschästigung, zum Gesammicinkommen, zum Gcsammlver- mögeu irrelevant ist. Ob das Gewerbe ein geringfügiges ist, hat keinen Einfluß. Urlheil des HandclSapvellationsgerichtö für Bayern v. 5. Febr. und 20. Juli 18L3. (Sammlung handelSgcr. Entsch. S. 109. 244). V. des AvpcllalionSgerichtö zu Dresden v. 17. März 1862. (Busch'S Archiv I. S. 96 ss.) 44a) So hält herkömmlich an vielen Orten der Buchbinder auch Bücher, der Cap.I.Grundbegriffe.8.46.Handelszweige.Grvß-u.Kleinhandel.Fabriku.Handwerk.Z99 deten Beziehung zu den Erzeugnissen seines Handwerksbetriebs steht; oder /?) er den Handel mit fremden Waaren in geringem Umfange und nach Art der Trödler, Höker, Hausirer, oder als solcher betreibt. d) Er ist Vollkaufmann: «) falls er mit anderen als den zu a bezeichneten Waaren und in einer anderen als der zu a. bezeichneten Weise Handel treibt. Z. B. der Buchbinder, welcher ein, wenn auch kleines, Lager von Glaswaaren in seinem Laden unterhält. Unter der Herrschaft der Gewerbefreiheit sind solche Fälle häufig; falls er zwar mit den zu a («) bezeichneten Waaren, aber nicht in der zu s. s/S) bezeichneten Weise Handel treibt, und zugleich dieser Handel faktisch als ein durchaus gesondertes selbständiges Gewerbe neben den Handwerk, oder als das Haup tgewcrbe, das Handwerk als das Nebcngewerbe erscheint: sofern er also nicht als Handwerker Händler, sondern zugleich Händler und Handwerker, oder mehr Händler als Handwerker ist^). Wer z. B. ein großes Magazin gekaufter Uhren, Möbel, Polsterwaarcn unterhält, auf Bestellung aber auch solche anfertigt oder rcparirt, ist Vollkaufmann. Die Weitcr- veräußerungcn derjenigen Handwerker, welche auö dem lehtgedachtcn Grunde als Vollkauflcute erscheinen, sind Handelsgeschäfte 45»). So ist allerdings ein Handwerker, welcher Handel treibt, in manchen Fällen Kaufmann minderen NechtS, während er ohne feinen Handwerksbetrieb um dcö Handels willen Vollkaufmann wäre. Allein der innere Grund dieser scheinbar befremdenden Thatsache liegt in der ganz richtigen wirthschaftlichcn Erwägung, daß der Handwerker ungeachtet solchen Kleinhandels dem Großhändler und der Handelssitte viel ferner steht, als der reine Kleinhändler. — Die verschiedenen Arten der Handwerkerassociationen: Consumvereine, Roh stoffvereine, Magazinvereine, ProDrechsler auch Tabak und Cigarren, der Frisenr Kämme, Bürsten und Riechwasser, der Lampist Oel und Dochte feil, u. dgl. 45) v. Hahn S. 31. „Es ist erforderlich, daß der Schwerpunkt der Thätigkeit in dem Betrieb des Handwerks liegt, nnd daß das Geschäft mit den fremden Waaren nicht selbständig organistrt ist." Motive zum Würllemb. Entw. S. 27. 4Ss>) Vgl. Not. 42. 400 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. ductiv associationen, Vorschuß- und Creditvereine treiben nur theilwcise Handelsgeschäfte im Sinne des H.G.B.'ö, und unterliegen selbst in diesem Falle nur ausnahmsweise den Regeln desselben von den Handelsgesellschaften, sollten dieselben auch ihrer Organisation entsprechen^'-). — Die vorstehenden Regeln haben jedoch in dem Gebiete des H.G.B.'s nur snbsidiäre Geltung. Art. 10 behält den künftigen^) Landesgesctzen ausdrücklich vor, die auögcnommenen Perso- ncnklasscn sowohl genauer festzustellen, als erforderlichenfalls für die ihrem Staatsgebiet '') angehörigen Kaufleute zu erweitern oder einzuschränken 45d) Oben Not. 33. Ueber Consumvercine, Rohstoffvereine und Produclivassociationen s. unten Z. 47 Not. 30. S2. §. 64. Not. 4, über Vorschuß- und Credilvcreine §. 53. Not. 13, über Magazin- genossenschafren §. S4. Not. 4. 46) Nicht den bestehenden Gesetzen und Gebräuchen. Prot. S. 1273. 127g. 47) Die in dieser Beziehung in den Landesgesctzen aufgestellten Grundsätze sollen somit sür die Angehörigen des betreffenden StaatsgebiciS auch außerhalb desselben, dagegen für Angehörige anderer Staaten auch nicht im Inlands gelten. Prot. S. 1281. 1282. Danach würde z. B. ein in Preußen elabliner Kaufmann, der nach dem Oesterr. E.G., nicht aber iu Preuße», zu den Kaufleuten geringeren Rechts gehörte, in Oesterreich Beweiskraft seiner Handclsbücher beanspruchen dürfen; umgekehrt dagegen ciu solcher in Oesterreich etablirter Kaufmann vor Preußischen Gerichten keinen Anspruch auf Beweiskraft feiner Handelsbücher haben. Vgl. v. Hahn S. 32. 48) Ueber diesen Vorbehalt — ursprünglich war die Modificatiou sogar des Kaufmannöbegrifses den Landesgesctzen vorbehalten worden: §.43. Not. 2 — ward lebhaft gestritten, indem derselbe einerseits wegen der Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse für unentbehrlich und zugleich ohne Gefahr sür die internationalen Interessen erachtet, von anderer Seite beides beslritten wurde. Der ursprüngliche Antrag ging darans, den LandcSgesetzcn die Erweiterung der gedachten Klassen zu gestatten. Dagegen ward beantragt, den Landesgesetzen nur die Declaratiou vorzubehalten. Bei der Abstimmung ward der Vorbehalt der Dectaratiou, dann auch die Erweiterung mit 8 gegcu S Stimmen beschlossen und zwar allgemein, nicht leoiglich hinsichtlich der Firmen uud Buchführung. Prot. S. 1276 — 1232. Zur dritten Lesung wurde (Monit. 17. 18) beantragt und beschlossen, den Landesgesetzen auch die Einschränkung der gedachten Klassen vorzubehalten. Prot. S. 4509. Cap.I.Grundbegrifse.§.46.Handelszweige.Eroß-u.KleinhandcI.Fabriku.Handwerk.401 Von diesem Vorbehalt haben zahlreiche Einführungögesctze Gebrauch gemacht. — 4S) Die Befürchtung einer höchst gefährlichen Zersplitterung des deutschen Handelsrechts liegt der zweiten Resolution des ersten Teutschen Handclstages zu Grunde: eS möge bei Einführung des H.G.B.'s durch die Regierungen und Stände der einzelnen Bundesslacitcn von dem Vorbehalt Art. 10. alin. 3. kein Gebrauch gemacht werden. Dagegen Auerbach, Archiv f. Wechselr. XI. S. 79. 80. Die seitherige Erfahrung hat diese Befürchtung als völlig gegründet erwiesen. — Zwar die meisten Einführungsgesetze haben es einfach bei den Klassen des H.G.B.'s, selbst ohne Declaration derselben, belassen. So weist die Jnstruction des Justizministers v. 12.Dec. 1861 zum Prcuh. E.G. lediglich die Gerichte auf das Ges. v. 19. Juli 1861 betr. einige Abänderungen hinsichtlich der Gcwerbsleuer, welches wenigstens insoweit einen Anhalt gewähren könne, als die zur dritten Steuerklasse (L) veranlagten Personen (Handelsgeschäfte der geringsten Art, mit Einschluß der nicht handwerksmäßigen Anfertigung von Waaren auf den Kauf, wie die der Höker, Trödler, Victualieuhändler, Obst- und Gemüsehändler und diesen ähnliche Gewerbe — sofern nicht ein Gewerbe der zuletzt gedachten Art in einem für dasselbe ungewöhnlich erheblichen Umfang betrieben wird) in der Regel von dem Handelsregister auszuschließen sein werden. Ueber die Prcuß.Gewerbcstcuerklassen s. Richter inFauchcr'sBiertel- jahrsschr. s. Volkswirthsch. 1863. Bd. III. S. 33 sf. — Mehrsache Verordnungen des K. Sächs.Justizministerii weisen die Gerichte an, auf die lvcalen Verhältnisse, insbesondere ans den Stcuerbeirag, zusehen, auch gegen Handeltreibende, von denen cS zweifelhaft sei, ob sie zn den ansgenommencn Personenklassen gehören, keincnZwang zurAnmeldnng anznwenden Im Zweifel, ob das Gewerbe einer Person über den Umfang des Handwerksbetriebs hinausgeht, soll diese Frage, bevor die Eintragung in das Handelsregister crsolgt, durch die zuständige Verwaltungsbehörde erörtert uud entschieden werden. Coburg Art. 2. Sachsen-Mciningcn §. 2. Sachsen-Weimar-Eisenach §. 2. Schwarzb. Sonderst). §. 2. 3. Reuß j. L. §. 2. Reuß ä. L Art. 2. Auhalt-Dcssau-Cölhen z. 3. Sachsen-Allen- burg §. 2. 2) Höker, Trödler, Hausirer, Wirthe und Fuhrleute können die EinGold schmidt, Handbuch deö Handelsrechts. 26 Zweites Buch. Der Handel und die Handels geschäfle. tragung in das Handelsregister verlangen, wenn sie sich durch ein Zeugniß der Venvallungöbchörde darüber ausweisen, daß sie hinsichllich des Umfangs und Betriebs ihrer Gewerbe den Kaufleuteu gleichstehen. Coburg Art. 3. Sachscu Meiuiugen K. 3. Sachsen-Weimar-Eisenach §. 3. Schwarzb. Sonderöh. 4. Reuß j. L. H, 3. Rcuß ä. L. Art. 3. Anhalt- Dessau-Cöthen ^ 4. Sachscn-AIteubnrg §. 3. 3> Im Zweifel, ob andere als die zu 1. 2. genannten Gewerbe hinsichtlich der Betriebsart, der Gegenstände, auf welche sie sich beziehen, sowie des Umfangs, der allgemeinen Anschauung nach, den unzweifelhaften kaufmännischen Gewerben gleichzustellen seien, ist sür die Befuguiß uud Verpflichtung, die Firmen eintragen zu lassen, die Entscheidung der betreffenden Verwaltungsbehörde maßgebend. Sachscu - Meiningcn §. 4. Sachsen-Wcimar-Eisennach K. 4. Schwarzb.-SonderSh. §. S. Reuß j. L, §.4. Reuß ä. L. Art. 4. Atthall-Dcssau-Cölhcn tz. S. Sachsen-Alicnburg 4. 4) Auf die Personen, in Betreff deren es zweifelhaft sein kann, ob ihre Firmen zur Eintragung in das Haudelsregistcr angemeldet werden können und müssen <>, indem es eine auf den Erwerb gerichtete Thätigkeit begreift, z. B. 1. 12. §. 2. v. izui et -» (Mb. manruii. (40, 9). I. 39. v. cks peoul. (15, 1). 406 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. ge schüft. Ausgeschlossen ist daher jeder Erwerb durch Occupation von Naturgaben (mittelst Jagd, Fischerei, Sammeln von Pflanzen und Kräutern u. dgl.); durch Fruchtzichung (mittelst Weide- Vieh- Wald- und Landwirthschaft jeder Art, insbesondere auch Wein- Garten- Obst- Gemüsebau); durch Ertraction von Mineralien und Fossilien (mittelst Bergbau, Bau von Torfmooren und Steinbrüchen)^); durch Liberalitäten aller Art (Schenkung, Vcrmächtniß, Erbschaft^); durch Zahlung, Vergleich, Spiel, Wette, überhaupt jeder Erwerb, welcher in bloßer Annahme deö dem Erwcrber aus irgend einem Nechtsgrunde z. B. als Lohn, als Pachtsumme, zukommenden Gegenstands besteht"); durch Commodat, Miethe^), Frachtgeschäft, Depositum, Pfandgeschäft. Werden jedoch die lctzgedachtcn Geschäfte über nur der Gattung nach bestimmte Gegenstände geschlossen, locatio eonäuctio irrsZuIg-ris, äspositum, pigrms—irreguläre)^, so können auch sie, wegen deö Rechts zur Veräußerung, als „Anschaffungen" gelten. So namentlich die s. g. „Anschaffungen in laufender Rechnung." Gleiches gilt vom Darlehn, z. B. an Getreide, Werthpapieren, und vom entgeltlichen Erwerb des HuasiususlruetuZ. Dage- 4) S. unten Not. 33. §. 41. Not. 16a. Z. 48. Not. 8. §. 69. Not. 19. Motive z. R.H.G.B. S. 11. 12. Motive z, Pr. Entw. S. S a. E. Prot. S. 516. 617. S18. 1291. 1292. Unrichtig U. deS O.T. zu Berlin v. 16. Juli 1862. (Zeitschr. f. Handelsr. VI. S. 651 und v. Kräwell in Gruchvt's Beiträgen VII. S. 68 ff. — vgl unten Not. 33). ö) Ausdrücklich ist solcher Erwerb ausgeschlossen: Span. Handelsges. Art. 360. Portug. 504. ?sr, insbesondere der Eisernvich- contract; Commodat und Devosünm: I. 5. §, 3. v. coimriocl. (13, 6). I. 7. §, 5. I. 52. v, civ ciciiutt. int, vir. (24, 1). Achnlich die Societät: I. 13. pr. v. cie xr. vsrb, (19, 5). I. 44. v. pro soeio (17, 2>. Vgl. Chambon, Beiträge znm Obligalionenrecht, Jena 1851. S. 12 ff. Sin- tenis, Civilrecht II. §. 117. 12) Z. 4. ^. cio loeat. (3, 24>. I. 2. Z. 1. v. eoci. (19, !.). I. 20. 65. 80. -w? Zweites Blich. ?cr Handel und die Handelsgeschäfte, Ncin juristisch kann zwar auch im letzteren Falle ein Kauf vorliegen, sofern cö dem Besteller gleichgültig ist, ob daS Product auö dem gelieferten oder aus fremdem, wenn nur gleichartigem, Rohstoffe gewährt wird, insbesondere alsdann, wenn der gelieferte Rohstoff eine wahre Umschaffung (Specifikation) erdulden müßte, z. B. Nuukcl- rübcu zu Zucker, Lumpen zu Papier zu verarbeiten wären. Denn in solchem Falle verkauft er den Rohstoff zu geringerem Preise an den Fabrikanten und kauft daö Fabrikat zu höherem Preise von demselben zurück'"). Indessen wirthschaftlich liegt hier nur eiu Verar- bcitcnlasscn des Rohstoffes vor, und da es vcrständigcrwcise nicht darauf ankommen kann, ob der Producent den Rohstoff, welchen er verarbeitet veräußern will, selbst verarbeitet oder durch Dritte verarbeiten läszt, so genügt die rein juristische Betrachtungsweise nicht, um solches Geschäft als Kauf bez. anderweitige Anschaffung im Sinne des H.G.B.'S ") zu erachten, zumal dasselbe weder zwischen Bc- und Verarbeitung, noch zwischen den verschiedenen Arten der Verarbeitung §. 3. v. cko e. L, (l6, 1). Bestellung von Maschinen: Zeitschr. f. Handelsr. V. S. 255—265. S. unten 62. Not. 7. 13) Tiefen Fall rechnen die Ncucrcu, z, B. auch Puchta, Vorlesungen II. §. 365, v. Keller, Paudekten §. 842, zur loeatio eonclnctio irre^u- laris. Allein die Quellen nehmen unter den im Tert genannten Voraussetzungen einen Kauf, und zwar Verkauf und Rückkauf, an. Vgl, I. 20. v. cle L. L (1^,1) — ut nilül alinci quairi veennikm ckni-ormis. 1.69. O. pro socio (17, 2) — et ex venäito —. I. 34. pr. v. cls s,uro, arx. (34, 2) — kznisipo c^unsi nermututioiieni seeisss vicleatur — (die weiteren hierhin nicht gehörigen Schwierigkeiten dieser Stelle: H uschke Zeiischr. f. Civilr. und Prvc. N. F. IV. S. 286 , Arndts eocl. VIII. S. Il)1). I. 65. O. cle L. (18, 1): totiens enim eoncluctio alicu- ^us rei est, «znolienZ watoria. in ciug, (klic>ui>i) prae-itatur, in eockein stirtu e^ns3S4. karäessus I. 8. üolinisr I. Ur. 14. IS. Na.83s II I^r. 1387. Noug-uisr I. p 359 will unter clsnises nnr consumtible Rohproducte verstehen, unter marelürncliges nichtconsnmtible Fabrikate. WieLo: larn i>rovis. 602 Neap. 3. 611. Sardin 672. Bad- Ldr. Anh. S. 1. „Erzengnissen und Waaren." Hamb. H.G O. Art. 10. Z. 1. „Erzeugnissen oder Waaren." Holt. Art. 3. „Waaren." Span. 359 und Portug. 203 „Waaren " Brasil. 191. „bewegliche Sachen und Moventien." Brcm. H.G.O. §. 18. Z. 1. „rohe oder verarbeitete Stosse." 16) Unten §. 59 17) Nicht andere, namentlich nicht die Firmen — H.G.B. Art. 23. — die Kundschaft, daö Verlagsrecht, Erfindungen und Erfindnngspatente u. dgl. S. auch flanket. IV. üsr. 2025, A»8se II. M. 1392, und unten § 57. Not. 44. 18) Das R.H.G.B. Art. I. Z. 1. Art. 7. Z 1. nannte nnr „bewegliche Sachen." I. Pr, Entw. §. 5. bei den Handelögewerben „Waaren,,, §. 220 bei den objectiven Handelsgeschäften „bewegliche Sachen." II Pr. Entw. Art. 2. Z. I. Art 212 Z 1., I. Nürnb. Entw. Art. 2. Z. 1. Art. 234. Z. 1. überall nur „bewegliche Sachen." Der Satz „Waaren oder andere bewegliche Sachen" ist aus den im Tert angeführten Gründen in zweiter Lesung angenommen. Prot. S. 1289. Der Antrag, nur „zum Handelsumsatz bestimmte" oder „vertretbare Sachen" als Gegenstand des objectiven Handelskaufs zuzulassen (Prot S. 1269. 1270 1271), wurde nicht angenommen (Prot. S. 1285—1283). 19) Neben den Waaren nennt die „Effecten": Leipz. H.G.O. v. 1682. Art. 2. 410 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. und Actien. Unverbriefte Forderungen, wenngleich aus HandelSge- Nürnbcrgcr Mcrcantil- und Bancogcr. O. v. 1697 §. It.; „die Handlungs- iustrumcnte, worinnen ein Werth oder Valuta bezeichnet ist"; Preuß. Re- glem. f. die Girobanken v. 1765 und 1766. Art. 6; die „Wechsel" A.L.N. II. 8. Z. 475. Der (Zcxls sie corrim. und die meisten nachgebildeten Handelsgesetzbücher nennen die Werthpapiere nicht besonders. In der Doc- trin herrscht Streit, inwieweit Geschäfte über Wcrlhpapiere unter Lo. 632. Z. I. sallen, oder zn den Bank- und Mcchselopcrationcn Art. 632^ Z. 4., oder überhaupt zu den Handelsgeschäften gehöre». Allgemein als Waaren im Sinne des Art. 632. Z. 1. werden betrachtet Factnrcn, Konnossemente und ähnliche Urkunden, welche ein Recht auf die Lieferung von Waaren gewähren; der Ankauf von Wechseln und Ordrepapieren wird schlechthin, der Ankauf von anderen Wcrthpapicren nur wenn in Specnlationstendenz geschlossen als Operation ,, in Not. 16. Daß der zur zwcitcu Lesung gestellte Antrag, statt „oder andere — Werthpapure" zur Vermeidung von Mißverständnissen zu setzen „oder anderen Werthpapieren wenn sie für den Handelsverkehr bestimmt sind" mit 11 gegen 3 Stimmen abgelehnt wurde, Prot. S. 1290, wirft auf die hier berührte Frage kein Licht. S. auch Thöl S. 64 Not. t' 22) Vgl. D.H.G.B. Art. 67. 300 — 302. 307. 309, uud die ausführlichere Entwickelung im folgenden Buche §, 60 sf. 23) Brasil. H.G.B. Art. 191 !Not. 16> ?Ärclessus I. llr. 9. 22. Oril- larcl Ar 3S1 kk. UaLse II. 1889. ^Isuaet IV. 2036 t7, — anders NouAuisr I. p. 3ö9. 376 S. auch Motive z, R.H.G.B. S. 15. 24) Den weiteren Begriff „Veräußerung" haben schon Wartens Z. 6. Heise z 8, Bendcr§7. Manrenbrecher §.626, in der Regel jedoch wird nur Verkauf und Tausch angeführt. Die ueneren Handelsgesetzbücher nennen Verkauf und meist auch die Vermiethuug. Vgl. Not. 1. 2. DaS R.H.G.B. nannte unter den Handelsgcwerben Art. 1. Z. 1 „veräußern oder ver- miethen", unter den objectiven Haudelögeschäslen Art. 7. Z, 1. „verkaufen Cap.II,Die einzelnenGeschäfte.Z 47,ObjectiveGrnn0geschäfte.H,G,B.Art.271.z.I, 41Z welches dazu bestimmt ist, die Aufgabe des Eigenthums bez. des UsucapionsbcsitzeS uach sich zu ziehen, oder welches solche, vermöge der dem Empfänger zustehenden Restitution in Sachen gleicher Gattung oder des GcldwcrthcS, mittelbar nach sich ziehen kann^), mag auch kein Entgelt^) für die Veräußerung bedungen sein, sofern nur oder vcrmicthcn." Tcr I, Pr. Entw, §. 5. Z. 1. nennt bei den HandelS- gewerbcn „veräußern", tz, 22V bei den objectiven Handelsgeschäften „verkaufen oder vermielhen", der II. Pr. Entw. Art, 2. Z, 1, Art.212 Z. 1. wieder wie RH.G.B. Daö Verhältniß des Veränßerns zum Verkaufen wird in den Motiven weder des N.H-G B.'s noch des Pr. Enlw.'s erörtert. Ebenso noch I. Nürnb. Entw. Art. 2. Z. 1. Art. 234. Z. 2., nnr ist an beiden Stellen die Vermischung weggefallen. Die Cvngrnenz ward herbeigeführt in zweiter Lcsnng, Prol, S. 1263. 1269, So II. Entw. Art. 254. Z. I. Vgl. den analogen Hergang bezüglich des Legriffs „Anschaffung" Not. 2. 25) Veräußerung und Veräußeruugögeschäft sind nicht identisch, das letztere verhält sich zum ersteren wie die ^ustu, cau8s zur ti-aclilio. Dies wird bedeutend sür die Frage, ob auch die NealisaliouSanschasfung nuier den Begriff des Gesetzes sällt. Vgl. uulen §. 48. Not. l2. Der Begriss der „Veräußerung" OlicniUio) ist kein absoluter, sondern für jede einzelne Nechlsregcl besonders zu untersuchen. So ist z. B. H.G.V. Art. 23 der Begriff im weiteren Sinne gebraucht auch für bloße Gcbranchsüberlassnng, Art. 42. 43!)—442 dagegen nur die Eigenlhnmsübertragung. Dieser engste Sinn ist zugleich der regelmäßige: I. 1. (I «tu lurielc» >Iot. (5, 23). Lst iiutout uli^nrttio orunis ir^lu-j, xvr cjULin clominiur!, triru^li-rrui-. Sirius II. 62 — 65. S0. pr. §.1.2. ^. qnib. ^lisa. (2, 8). I. 65. 0. ). 2) Die einzelne Anschaffung und die einzelne Veräußerung in ihrer Beziehung aufeinander gedachtbilden die einzelne Handelsoperation. Die Anschaffung ohne die Absicht der späteren Veräußerung ist so wenig objectives Handelsgeschäft, wie die Veräußerung ohne eine vorausgehende, die spätere Veräußerung bezweckende Anschaffung. Das der Zeit nach erste Glied dieser Operation, die Anschaffung, ist das Speculationsge- schäft — das zeitlich zweite, die Veräußerung, ist das Realisa- 28) Die meisten neueren Handelsgesetzbücher nennen die Anschaffung zu» Ver- miethung. Vgl. §. 41. Not. 12 und oben Not. 1. 2. 7. 24. Dafür wird geltend gemacht, daß dieselbe Spccnlationsgcschäft sei, indem aus dem die AnschaffnngStosten übersteigenden Miethscrtrage ein Gewinn erzielt werden solle. Motive zum N.H.G.B. S. 27; zum Pr. Entw. S. V. 103. In der Nürnberger Consercnz ward sie in erster Lesung nicht allein von den objectiven, sondern auch von den subjcctiven Handelsgeschäften ausgeschlossen, Prot. S. 412. S12—S14. 523. S24. und dies, trotz der Wiederaufnahme in dem Antrag des Referenten Prot. S. 12V3, in zweiter Lesnng mit 12 gegen 2 Stimmen aufrechterhalten. Prot. S. 1288 1239. 1296. Unrichtig nennt dieselbe C. F. Koch, Commentar zu Art. 271. Not. 4. 23a) Vgl. §. 59. Not. 16s. 17. Cap.II Die einzelnenGcschäfteL 47 ObjectweGrundgeschäfrc.H.G.B.Art.271.?.1. 415 tionsgeschäft. Die einzelne Handelsoperation umfaßt somit zwei durch einen einheitlichen Willen zusammengehaltene Geschäfte entgegengesetzter Richtung 2»). Daher ist nicht objectives Handelsgeschäft die Anschaffung zum Zwecke des Gebrauchs oder Verbrauchs , wenn auch für Handelszwecke, sei es des Anschaffenden, sei es seines Committenten; 2g) pr, ,7, 6s socist l3, 25) — unins i>LF0tiation!s — emendorum ven- 6enrnm^ 1. 4. O, 6e inst »et (14, 3) — von- äsncli emenclivs — emisse ant ven6iä!sse I. 52. O. 6e (ü. L. — ewe- ret venclerstvo. Vgl. Thöl, Der Verkehr mit Staatspapicrcn, bes. §. 9, Handelsrecht K 12. 14a. 88. 89. Lravarä tr-iite I. p. 48 17. Motive z. N.H.G.B. S. 9. 10. 27. 28. Prot. S. 1283. 30) Durch diese Anschaffung geht auch das Gut, welches Waare war, aus dem Handel, Hort auf Waare zu sein. Oben S. 298. I. 203. 0. >se nade- ret, llvyns i6ec> emissst ut venäsrst. 1. 73. §. 4. I). III. (32). I. 32. §, 2. 3. 0. äe usu et nsutr. (33. 2). I. 4. §. 2. v. . 632. Z. 1. Schwantungen, wenngleich schon das Gewerbestenergesetz v. 1 drumairs au VII. s,rt. 32 die Fabricaüon selbst- gewonnener Früchte nichl zu deu HandclSgewerben zähll. So nimmt der Cassationshof Handelsgeschäft an, wo der Producent den aus eigenem Grund und Loden gezogenen Slosf vollständig verarbeitet. lllerliu Hue- stions cls 6roit t. II. s. v. -^cts «je cooriuerce Z. 1, Leclarricle I. Nr. 36 erkennen in keinem Falle dieser Art ein Handelsgeschäft an; die Meisten unterscheide», ob die Fabrication den Character eines bloßen landwirtschaftlichen Ncbcngewerbes oder einen selbständigen Character habe, oder auch, ob Stoff oder Arbeit überwiege. Vgl. kiträessus I. Nr. 35. Nasse I. Nr. 21. 22. Orillarcl Nr. 302 S. Nov.Av.isr I.x.402S. .^lau-ed IV. Nr. 2070 lk. Lravarä ÜI-»nnsI p. 852. 853. KI viere x. 609. 685. Desgleichen ist streitig, vb der Verkauf der aus dem Betrieb von Bergwerken, Steinbrüchen u. dgl. gewonnenen Erzeugnisse, mit oder ohne vorgängige Bearbeitung, Handelsgeschäft sei: Orillsrä Nr. 313 »0 linier I. Nr. 135 kk. U»ssö II. Nr. 1383 — vgl. unten §. 59. Not. 19. — Die Motive des Württemb. Entw.'s S. 16. 26, und des R.H.G.V.'s S. 11. 12. schließen alle Veräußerungen von Erzeugnissen des Gruud und Bodenö aus; ebenso Motive z. Pr. Entw. S. 5. 6. 104. (z. B. Spiritus aus felbstgezogeneu Früchten). Der Bremische mit 12 gegen 4 Stimmen abgelehnte Antrag zählt zu den objectiven Handelsgeschäften „die Veräußerung gegen Entgelt von bewegliche», namentlich von selbst- gewonnenen oder sclbstprvdncirlen Gegenständen, sei es in Natur oder verarbeite!, zu Handelözweckcn." Prot. S. 413. 416. Desgleichen ward der Antrag, die Lieferungsgeschäfle über selbst producirte oder sabricirle Sachen als Handelsgeschäfte zu erachten, mit 9 gegen 7 Stimmen abgelehnt, weil, wenn auch von größereu Grundbesitzern die Verwerthung der landwirth- schaftlichen Prodncle nicht selten in kaufmäuuischer Weise betrieben werde, Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 27 413 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Häute zu Leder, die Wolle zu Tuch, die Rüben zu Zucker, Getreide und Kartoffeln zu Branntwein, Tabak zu Cigarren, Holz zu Brettern, Eisenerz zu Guß- oder Schmiedeeisen verarbeitet: gleichviel, ob zum Zwecke der Gewinnung (Saat für Getreide, Zuchtthiere), der und die Anwendung des Handelsrechts gegen sie zweckmäßig erscheine, — (auf dieser Erwägung beruht Württemb, Entw. Art. 14. S. 2, vgl. Motive S. 27) — doch eine Grenze zwischen dem größeren Grundbesitzer und dem kleineren Bauern sich nicht leicht ziehen lasse. Prot. S. 517. 516. Vgl. §. 48. Not. 8. Ebenso ward in zweiter Lesung auf den Antrag, die gewerbmäßige Weiterveräußerung von Gegenständen eigener Produclion, roh oder verarbeitet, sofern der Umfang des Betriebs die Anwendung der Formen eines regelmäßigen Handelsbetriebs erfordere, im eigenen Interesse solcher Producenten, zu den Handelsgeschäften zu zählen (Prot. S. 1273. 1274), nicht eingegangeu. Es ilasse sich zwischen der großartigen Produclion und Verarbeitung der selbstgewonnenen Prodncte znm gewerbcmäßigen Vertrieb, z. B. bei Berg- und Hüttenwerken, Alkohol- oder Rübcnzuckerfa- briken, und der geringfügigen Produclion keine sichere Unterscheidung aufstellen; durch allgemeine Erwähnung des Producenten würde man weit über die Grenze des Handelsrechts (— dieser principielle Grund schlägt, wie bereits oben K. 41. Not. 16s. bemerkt ist, gegen alle Zweckmäßigkeilserwägungen durch —) hinausgehen; »die Hauptfälle großartiger Produclion würden aus anderen Gründen unter das Handelsrecht fallen, weil die Producenten, ohne zu ihren Zwecken Ankäufe zu macheu, nur selten durchkommen könnten, so daß sie mit Rücksicht hierauf als Kaufleute erscheinen würden." Prot. S. 1291. 1232. S. 52. Not. 3. Ueber Berg- uud Hüttenwerke Brassert, Zeitschr. st Bergrecht Bd. IV. S.481 ff., auch unten Z. 59. Not. 19. Das Urtheil des O.T. zu Berlin v. 15. Juli 1662 (Zeitschr. f. Handelsr. VI. S. 551), nach welchem ein Zimmermei- sier, der eine Ziegelei besitzt, und die in derselben verfertigten Bausteine zur Ausführung der für Dritte übernommenen Bauwerke verwendet, um deswillen als Kaufmann anzusehen sei, ist in zweifacher Beziehung unge- gründel. Denn die Produclion von Bausteinen aus eigener Ziegelei ist keine Anschaffung (vgl Usrlin, Huestiori8 äs droit. a. a. O. 8- I- 6.) und deren Verwendung zu Jmmvbiliarbaulen ist keine Veräußerung im handelsrechtlichen Sinne. S. auch v. Kräwell in Gruchot'S Beiträgen Bd. VII. S. 69, u. unten §. S9. Not. 17. V. des K. Sächs. J.M. v. 12. Febr., 24. März, 3. August 1862 (Zeitschr. VI. S. 549. 550. 580). V. des A.G.'s zu Leipzig v. 4. März 1362 (eoä. S. 549), U. des A.G. zu Cöln v. 6. April 1859 (eoci. S. 550) und 23. Juli 1846 (Rhein. Archiv XU. 1, 147). Cap.II.DieeinzeInenGeschäfte^.47.ObjectiveGrundgcschäfte.H.G.B.Art.271.Z.1. 419 Bearbeitung oder Verarbeitung derselben andere Sachen angeschafft werden, denn der angeschaffte Gegenstand wird nicht veräußert, und der veräußerte ist nicht angeschafft. Tritt der zum Zwecke der Be- oder Verarbeitung oder behufs besserer Veräußerung angeschaffte Gegenstand jedoch mit dem selbstgewonnenen und demnächst veräußerten in eine mechanische oder chemische Verbindung, so kommt der erstere als Gegenstand selbständiger Anschaffung und Veräußerung insofern in Betracht, als er, nach allgemeinen Rechtsvrincipien, gegen den selbstgewonncnen Stoff nicht als bloße Zuthat oder Hülfsmittel, Nebensache, erscheint^). 34) Die gegcu den Schluß der vorigen Note erwähnte Aeußerung der Protokolle ist somit ungenau. Nicht jede Auschaffung des Producenten für die Zwecke seines BeiricbS ist Handelsgeschäft: nicht die Anschaffuug solcher Sachen, welche uicht selbst veräußert werden sollen, z. B. Brennmaterial (wie Auerbach, Archiv f. W.N. XI. S. 62 meint), denn solche Anschaffungen sind keine Grundhandelsgeschäfte, begründen also auch lein Handelsgewerbe, sondern sie sind HülfSgcschäfte des Kaufmanns nach H.G.B. Art. 273. S. 2 — Kaufmann ist aber der Producent als solcher nicht; ebensowenig jede Anschaffung von Sachen, welche in Verbindung mit den selbslgewon- ueuen veräußert werden sollen, z. B. die gekauften Kohlen mit dem selbstgewonncnen Roheisen, das gekaufte Zinn mit dem sctbstgewounenen Kupfer, der zur Veredelung des selbstgezogenen Weines angeschaffte, Graphit oder Getreide zur Mischung mit dem sctbsterzeugten. Hier sind oie für den Eigeuthumsenverb durch Verbindung beweglicher Sachen (accsssiv) maßgebenden Principien analog zu benutzen. Es entscheidet, welche von den mehreren verbundenen Sachen dem Ganzen Namen uud Wesen gibt; gibt das nicht den Ausschlag, so ist bei gleichartigen Sachen das QuautitätS- verhältniß, bei ungleichartigen das Werthverhältniß maßgebend, I. 26. H, 1. I. 27. §. 2. I). cis ^, ki, I), (41, 1). I. 19. §. 13 — 16. I. 29. §. 1. v. cle suro Isx. (34, 2). I. 5. j>r, v, cl<- R,. V. (6, 1). §. 28. 5 6s ror. cliv. (2, I). Vgl. Bockiug, Paudekteu des Rom. Privatr. II. §. 152. Not. 43. ff, Arndts, Paudekteu 8- 152. Not. 3, Wiud scheid, Pandet- tenr. §. 189. Not. 6, und die dort Citirten. S. jedoch unten Not. 66. Die französische Praris neigt dahin, jeden Ankauf der Art als Handelsgeschäft zu erachte» — iu Verbindung mit den Not. 33 dargestellten Grundsätzen: Ns8sü I, j>, 23. Not, 2, aber auch kividrs p. 664. 665. wichtig sieht die V. des K. Sächs. J.M. v. 24. März 1662 den Besitzer eines Kohlenbergwerks nur danu als Kaufmann an, weun er ein beständiges Lager fremder Kohlen hält. (Zeitschr. f. Handelör. VI. S. 549. 27 * 420 Zweites Buch, Der Handel und die Handelsgeschäfte. Die Realisationsveräußerung, obwohl Glied der Handelsoperation, ist nur ein sudjectives Handelsgeschäft, und auch dies nicht immer (Art. 273. S. 2. 3) Allein sowohl die Realisationsver- 560). Ebenso erachtet der Rhein. Appellhof zu Cöln, U. v. 10. Juli 1856, eine BergwcrtSgesellschaft nur dann als Handelsgesellschaft, wenn sie, neben der Förderung nnd dem Verkauf von Kohlen, aus eigenen oder gepachteten Grnben, den Hüttenbelrieb auf den Ankauf von Metallen zur weiteren Fabrikation ausdehnt. (Rhein. Archiv 52. 1, 67». Vgl. Brasser t a. a. O. S. 433 fs. 35) Vgl. unten H. 57. Tie Realisationsveränßeruug gilt uach dein alleren, streng subjektiven Standpunkt (S- 31!) ff.) als Handelsgeschäft nur, wenn beide Theile oder doch der Käufer dem Haudelsstaude angehören — ausnahmsweise genügt Kaufmannseigcnschaft des Verkäufers, z. B. Statuten v. Verona Iil>. II. e II. TaS Statut v. Bergamo 1457 c. 16. stellt selbst diese Schranke nicht aus. Die OrilorniancL kW cvrinu. v. 1673. tit. 12. srt. 4. betrachtet den Verlaus an Kaufmann oder Handwerker zum Wiederverkauf oder zur Bearbeitung als Handelsgeschäft. AIs objectives Handelsgeschäft nennt den Rcalisaüonsverkauf: Span. H.G.B. Art. ^59. Brasil. 191, als subjektives: Sardin. 672. Portng. 92. vgl. 504. Die meisten Handelsgesetzbücher setzen jedoch voraus, daß die Realisalionsveränßeruug Handelsgeschäft fei, da sie ausdrücklich nnr die Veräußerung setbstgcwvn- ueucr Producte ausschließen (Not. 33). Die französische Praris und Doktrin schwanken. Vinosns I. p. 128 nimmt eine Lücke an. Meist wird der Neatisativnsverkauf als objectives Handelsgeschäft betrachtet: 1's.räss- sus I. Nr. 20. ilolinisr I. Hr. 27. 28. lilvierc- x. 667. 668. ^lau- 2«t IV. Nr. 2019, vgl. LiooNe, Olctionnairk äs xrocüclnrs civile st eororrisrc 3 ecl. 1361. t. I. s. v. ke,ts äs cwllim. Nr. 92—96, — von Anderen nur der Verkauf durch einen Kaufmann: Orillarä Nr. 244 ü". 299. 300, oder au einen Kaufmann., wie V2II02 und tüarrs, truito >N!»nisstioii juklicwirs t. VII. p. 104 tl. — von Loers VIII. x. 62. und vslauc^rre et l^spoitvio I. Nr. 40 niemals, von NouAuiöi II. p. 72. 73. — vgl I. x. 354—358 — nnr von Kaufleuten und Fabrikanten, nicht von Handwerkern. Für das holländische Recht will Uvltius I. p. 64. 65 nnr den Verkauf an Kaufleute für den Wiederverkauf zu den Handelsgeschäften zählen, dagegen /Vsi-ör, Wvtdoek 2 clr. I. p. 4. Das Bad. Ldr. Anh. S. 1-i. schließt ans den Verkauf eigener natürlicher oder tünstlicher Erzcngnisse zur bloßen Coilsnmtion, den Verkauf der blos zum Wocheumarktsbetrieb geeigneten Speisewaarcu, den Verkauf des Handwcrksmauns, so lange er nicht seine Waaren hauptsächlich auf den Absatz in ganzen Partieen verarbeitet. — Das R. H. G. B. Cap,II.DieeinzelnenGeschäfte.Z.47.ObjectivcGrundgcschäftc.H,G,B,Art,271.Z.1. 421 äußerung eines Nichtkaufmanns, wie sogar die Veräußerung ohne vorgängige „Anschaffung" wird nach Handelsrecht beurtheilt, sofern die ihr entsprechende Anschaffung des ErwerberS auf dessen Seite ein objectives oder auch nur subjectives Handelsgeschäft ist, (§. 45). Daher präsumtiv jede Veräußerung an einen Kaufmann (H.G.B. Art. 274.) 3) Die Absicht^) der Veräußerung muß zur Zeit bezeichnet Art. 1, Z. 1 die Veräußerung im Haudcls.g cwerbe als Handelsgeschäft, (.Kaufmann ist, wer gewerbsmäßig — kauft — und veräußert—"), schließt dagegen den einfachen Rcalisationsvcrkanf aus, Art. 7. Z. 1. („der Kauf — um — zu verkaufen —"), weil sich nicht ersehen lasse, ob der Verkauf wirklich ein Realisationsgcschäft sei, und man genöthigt wäre, auf den früheren Kauf und dessen Absicht zurückzugehen. Motive S. 6. 27. 26. Ebenso I. Pr. Entw. §. 5 S. I. §,220. II. Pr. Entw. Art. 2, Z. 1. Art. 212. Motive S. 6 102. Der Bremische mit 12 gegen 4 Stimmen abgelehnte Antrag wollte jede Veräußerung gegeu Entgelt zu Handelszweckeu — also uicht an die Cousumenteu — als objectives Handelsgeschäft erachten. Prot, S, 413, 516, Die Verkäufe eines Kaufmanns dagegen, auch für NichthandclSzwecke, insbesondere zum Con- sum, wurden mit 11 gegen 4 Stimmen als subjcctive Handelsgeschäfte anerkannt, die beantragte Ausnahme in Betreff der Verkäufe aus offenem Kram und Laden mit 9 gegeu 6 Stimmen abgelehnt. Prot, S. 641—544. I. Entw. Art. 2. Z. 1. 2. Art. 233, S. 1. Art. 234. Z, 1. In zweiter Lesung beantragte der Referent, die Realisationsveräußerung zu den objectiven Handelsgeschäften zu zählen (Prot. S. 1263), andererseits ward der unbedingte Ausschluß aller Hand-(Detail-)verkäufe bez. der Verkäufe im offenen Laden gewünscht (Prot, S. 1270. 1271. 1273: Anlage 0, L, S. 1285. 128»,) Alle diese Anträge wurden abgelehnt, der erste mit 8 gegen 6, der legiere mit 13 gegen 1 Stimmen. Prot S. 1287—1289. Bei der Wciterbcrathnng des Art, 233 (bez. Art. 235 der Anlage jetzt Art. 273) ward mit II gegen 4 Stimmen beschlossen, die Rcalisationsvcr- äußerung unter den Gewerbsgeschästcn ausdrücklich zu erwähnen, und mit der gleichen Slimmenzahl oie Ausschließung der Weiterveräußerungen im Handwerksbetrieb abgelehnt, später jedoch mit 9 gegen 7 Stimmen zum Beschluß erhöbe». Prot. S. 1298. 1299. 1424. II. Entw. Art. 256. S. 2, 3. Vgl. §. 46, Not 28. 42. §. 57. Die Stellung der Nealijationsver- känfe im H.Ä.B. tadelt Thöl S. 89. Not. >-. S, auch Auschütz, Krit. Vierlcljahrsschr. I. S. 13. Mein Gutachten S. 20. 36) ?»icksssus I. Nr. 12—15, Aolinier I. M. 16—19 Rouxuisr 422 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. der Anschaffung erkennbar für den anderen Theil vorliegen. Die ursprüngliche Absicht entscheidet, nicht der spätere Entschluß, noch der Erfolgs). Daher genügen nicht der bloße successive Ankauf und Verkauf derselben Sache, z. B. weil die zum Gebrauch angeschaffte Sache sich ganz oder theilwcise^) als überflüssig oder unbrauchbar erweist, weil die zur Capitalanlage gekauften Staatspapiere bedeutend im Curse gestiegen oder gewichen sind, falls die Veräußerung im Wege des Gantverfahrens, der Zwangsversteigerung^) geschieht. Daher ist gleichgültig, ob die ursprüngliche Veräußcrungsabsicht in Folge veränderten Entschlusses ausgegeben wird, z. B. der Käufer behält alles Holz, Tuch für sich und seine Familie, die Actien und Staatspapiere zur Capitalanlage, — oder ob sie wider den Willen des Käufers sich nicht verwirklicht, z. B. die Waare ist unveräußerlich, ihre Ausfuhr wird verboten, sie wird gestohlen oder vernichtet. Die Veräußerungsabsicht muß die Principale und bestimmte'") sein: Wer Vieh ankauft, vorzüglich um mit dessen Mästung das Futter seines Grundstücks zu verwenden, oder um des Düngers willen, schließt kein Handelsgeschäft, follte er auch beabsichtigen, dasselbe schlechthin oder unter Umständen zu verkaufen; ebenso wenig wer eine große Partie Bücher, Kupferstiche u. dgl. in Pausch und Bogen kauft, in der Absicht, die etwaigen Doubletten zu veräußern; wer zur Ausführung einer Maschine, welche ihm zur Erlangung eines Ersindungspatentes dienen soll, Eisen, Holz u. dgl. ankauft, sollte er auch die demnächstige Veräußerung dieses Modells beabsichtigen. Ob die Absicht im Augenblick der Anschaffung vorlag, ist der ausdrücklichen Erklärung deS Käufers oder, in Ermangelung solcher, den Umständen zu entnehmen, z. B. aus der Quantität der ange- I. p. 361 —364. 0riIIar6 Nr. 252. .^Is.u2st IV. Nr. 2019. 2073. Loltiu8 I. x. 57. 53. Brir, Commentar S. 272. 37) I. 3. Pf. l). maiuZ. (17, 1) — uuiusLufushus onira Lvutraotus initium spsetanäum et eaussm. I. 6. §. 1. eoil. I. 1. §, 13. v. clsxos. (16, 3). Vgl. die Citate Not. 36. 38) Anders für Kaufleute Span. H.G.B. Art. 360. Portug. 504. Motive zum Württemb, Entw. S. 17. 39) Prot. S. 12S3. 40) k>-»r6essus I. Nr. 14. 36. I-oers VIII. p. 275. 276. Aolinier I. Nr. 23. OrillarS Nr. 271. 272. NouAuisr I. p. 361 S. 4Iau- -st IV. Nr. 2071. 2072. Cap,II.Die einzelnenGeschäste.§.47.ObjectlveGruudgeschäfte.H.G.B.Art.27I.Z.1. ^ZZZ schafften Waare ^'); aus dem Mangel aller Vorkehrungen zur Unterbringung derselben; aus dem stipulirtcn Licferungsort (z. B. ein Hafen, eine Eisenbahn); aus der gleichzeitigen oder früheren Anstellung gleicher Waaren zum Verkauf, uud deren Menge ^); auch wohl aus der Art der Waare, z. B. bei solchen Werthpapieren, welche regelmäßig 4") zur Weiterveräußerung gekauft zu werden pflegen. Die Anschaffung des Kaufmanns gilt präsumtiv als Speculationsanschaf- fung. H.G.B. Art. 274. Geschieht die Anschaffung durch einen Nicht- kaufmann, so ist, im Zweifel, von demjenigen, welcher behauptet, daß dieselbe ein Handelsgeschäft sei, sowohl diese Absicht, wie auch die Erkennbarkeit derselben für den Veräußerer zur Zeit des Vertragsschlusses zu erweisen. Die Erkennbarkeit genügt, das Wissen des Veräußerers ist nicht erforderlich^). 41) I. 32. 8- 3- 66 U8U st UZulr. (33, 2) — Siriis wvsntns sit von rai- mraus moäus. - Ausdrücklich Span. H.G.B. Art. 360, Portug. Art. 604 nach dem Verhältniß der Quantität der verbrauchten und der wiederverkauften Gegenstände. Motive zum Pr. Entw. S. 103. Ankauf von 17 Scheffeln Weizen: Urtheil des Handelsappellattonsgerichts f. Bayern vom 30. Juli 1863. (Sammlung I. S. 240.) 42) Prot. S. 1288 a E. 43» Doch ist dieser Schluß — Gad, Lehrbuch S. 9. Not. 17 — nicht sicher. S. auch Not. 44, insbesondere das Hamburgische Monitum 254. 44) Der Württeinb. Entw. schloß den einfachen Speculationskauf aus .weil hier blos die Absicht entscheidet, und also gewöhnlich keine sicheren, äußeren Unterscheidungsmerkmale vorhanden sind." Motive S. 18. Die Motive des R. H. G. B.'s S. 27 sagen: „Es versteht sich von selbst, daß der Verkäufer um diese Absicht (durch einen vortheilhaftcn Verkauf zu gewinnen) gewußt habe, oder doch die Umstände der Art gewesen sein müssen, daß er diese Absicht nicht ignoriren konnte." Vgl. S. 31. Motive z. Pr. Entw. S. 103. „Es versteht sich von selbst, daß jene Absicht beim Abschluß des Geschäfts äußerlich erkennbar geworden sein mnß, um das Geschäft zu einem Handelsgeschäft zu machen. Die Entscheidung dieser Frage ist lediglich dem Ermessen des erkennenden Richters zu überlassen." Ebenso wird in den Protokollen die äußerliche Erkennbarkeit der Veräußerungsabsicht verlangt. Prot. S. 513. 523. — vgl. oben Not. 2 — 1238. 1289. Die im Laufe der Berathung mehrfach hervorgetretene Ansicht (z. B. Prot. S. 522. 523), daß die Speculationslendenz des Käufers aus der Art der Waare oder der Form des Kaufabschlusses (z. B. au der Börse, durch Handelsmäklcr oder in der Gestalt, in welcher die Waaren 4?Ä Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. 4) Daß die Absicht auf eine Weiterveräußerung mit Gewinn gerichtet sein müsse, sagt das Gesetz nicht, allein die Nothwendigkeit der Gewinnabsicht (Speculation), und zwar als Principal er Absicht, ergibt sich aus der Natur des Handels Wer anschafft, um im Großhandclsverkehr circnlircn, Verkehr mit ,Wechseln und indossablen Papieren, mit Staats- und sonstigen für den Handelsverkehr bestimmte» Wertpapieren) sich deutlich ergeben müsse, ward zur dritten Lesung von Hamburg als Monit. 254 formulirt, aber nicht zur Berathung gestellt. Der Referent bemerkt dagegen („Tarslelluug" S, 74- 76), daß diese Basis bald zu enge, bald zu weit sei, „selbstverständlich sei, wenn beim Abschluß des Geschäfts die Erkennbarkeit jenes Zweckes fehle, das betreffende Geschäft nicht als Handelsgeschäft zn betrachten." — Daher widerspricht es dem klaren Willen des Gesetzgebers, wenn Gad, Lehrbuch S. 0 die Erkeuubarkeit der Absicht zur Zeit des Geschäftsschlusses für unnöthig erklärt. Thöl S. 91. 92 verlangt das Wissen des Verkäufers, und hält, weil dieses Wissen ohne Erklärung des Käufers regelmäßig fehlen werde, den Nechtssatz (d. h. daß die SpecuIationSanschafsung auch des Nichtkausmanns als Handelsgeschäsl gelte) für wenig practisch. „Der Verkäufer kaun regelmäßig durch Reden oder Schweigen die Eigenschaft des Handelsgeschäfts herbeiführen oder ausschließen." Die vorstehende Darstellung erweist jedoch, daß die Erkeuubarkeit der Speculation genügt, mag der Verkäufer sie erkannt haben oder nicht: er mag es sich zuschreiben, die für jeden Verständigen ersichtliche Speculation des Käufers nicht erkannt zu haben. Hat er Anlaß zum Zweifel, so mag er sich erkundigen, bez. die Beurtheilung nach Handelsrecht ausbediugen oder ausschließen. I. 114. v. cls k. ^. (60,'17). I. 213. §. 2. I. 223. v^cio V. S. (60. 16). I. 43. §. I. 1. 16. §. 1. v. äs O, 6. (18, I). I. 1. §.'6. I. 14. §. 10. I. 48. Z. 3. v. 6s ueclil. scl, (21, 1). 46) §. 40. Not. 13 ff. Dazu: Busch, Darstellung der Handlung I. S. 3. Bendcr §. 7. Pöhls §. 1. Maurenbrecher §. 626. Thöl §. 12. 14s. Fischer-Blodig §. 1. v. Stubeuranch §. 2. Anders Brinck- mann §. 2. Not. 1. Von den Gesetzen erwähnt die Gewinnabsicht das 8, O. Losiclianum (OrsIIi iu8cr. II. M. 3116). — si czuis ns^otianäi oauss, emis8st guo6 asclitieium ut plus aoczuirsrst cjunw lzu-inti sraissst, — l. 82. v. cls L. ZZ. (18,1> — >us >r Der Loite cks conrrQ. Art. 632. Z. 3 hat: „jede Unternehmung (entre- pi-ise) von Lieferungen." Ebenso R^owni. 602. Neap. 3. 611. Sardin. 672. Hamb. H.G.O. Art. 10. Bad. Ldr. Anh. 1 „Unternehmung in Lieferungen." Freiburger H.G.B. Art. .4. Z. 3 „alle Liescrungs-Umcriieh- mnngen." Fehlt im Holl., Span., Portug. und den übrigen Handelsgesetzbüchern. -- Die Vorarbeiten haben: Württ. Entw. Art. 3. Z, 4 „Unternehmungen in Lieferungen." S.Art. 362 ff. Motive S. 20. 334 ff. R. H. G. B. Art. 7. Z.2 „die Uebernahme einer Lieferung beweglicher Sachen, welche der Uebernehmer zn diesem Zwecke anschafft; der Fall, in welchem der Uebernehmer die zu lieserndcn Sachen aus einem anzuschaffenden Material verarbeiten Iaht, ist nicht ausgeschlossen." Art. 1, Z. 1 „Kausmann ist, wer gewerbsmäßig bewegliche Sachen ankanst oder in anderer Weise anschasst, und sie so wie sie sind oder verarbeitet, veräußert oder vermiethct; eö ist gtcich, ob die Anschassung der Veräußerung uud Vermieihuug vorausgehl oder nachfolgt." lVgl. §. 47). Motive S !). 10. 28. 29. I. Pr. Entw. §. 220. Z. 2 „Die Uebernahme einer Lieferung von Waaren oder anderen beweglichen Sachen, welche der Uebernehmer zu diejem Zwecke erst anschafft." §. ö. Z. 6 „Kaufmann ist — wer gewerbsmäßig Lieferungen — unternimmt." II. Pr. Entw. Art. 212. S. 2 — I. Entw. §. 220. Z. 2, doch fehlt das Wort „erst"; Art. 2. Z. 6 — I. Entw. §. S. Z. 6. Motive, S. 6. 104. Revid. Oesterr. Eutw. §. 3. Z. a. hat uur „Kauf- und LieferuugSverträge, deren Gegenstand Slaalspapicrc, Actien oder andere zum Umsatz bestimmte öffentliche oder Privat-Werthpapiere sind." Der Bremische Antrag lautete „die Veräußerung gegen Entgelt von beweglichen, namenllich von selbstgcwonnenen oder selbst- prodncirten beweglichen Gegenständen, sei es in Natur oder verarbeitet, zu Handelszwccken." (Prot. S. 413). Dieser ward mit 12 gegen 4 Stimmen abgelehnt (Prot. S. 616). Ebenso mit 10 gegen 6 Stimmen die Fassung „die Uebernahme einer Lieferung von Waaren oder anderen beweglichen Sachen zu handetsgewerblichem Zwecke," und mit 9 gegen 7 Summen die Fassung „das Versprechen der Lieferung von Waaren oder anderen beweglichen Sachen, welche der Verkäufer zu diesem Zwecke anschafft, selbst producirt oder fabricirt." Mit 11 gegen 5 Stimmen ward beschlossen, die LieferungSgeschäste als objective Handelsgeschäfte anzuerren- nen, und die Fassung des Preuß. Entw.'s Art. 212. S. 2 angenommen. CaP.II.Dic einzelnenGeschäfte.8.4S.ObjecliveGrundgeschäfte.H.G.B.Art.271.Z.2. 433 Das Speculationsgeschäst ist hier das Veräußerungsgeschäft: Uebernahme einer Lieferung, das Ncalisationsgeschäft die Anschaffung. Die Speculation, wenn eine Zeitspeculation, ist auf das Fallen der Preise (a Is. daisss) gerichtet Bezüglich des Gegenstandes und der Gewinn absicht") gelten die §. 47 dargelegten Grund- (Prot. S. 516 — 619). Liefcrungögeschäfle über Actien und vergleichen Papiere sollten nach dem gleichzeitig gefaßten Beschlusse schlechthin als Handelsgeschäfte gellen (Prot. S. 518. 519). Dagegen fiel Art. 2. Z. 6. des II. Pr. Entw.'s bei der weiteren Berathung aus ie zn liefernden Producte von seinen Nachbarn zusammenlaufe. Die Gutsbesitzer hätten gegen den Kaufmann alle Vortheile der Beurtheilung des Geschäfts als eines Handelsgeschäfts, während man gegen sie selbst auf dem langwierigen Wege des gewöhnlichen Civilproccsses wurde austreteu müsse». Dagegen ward crwiocrt, daß diese Auffassung wohl sür den großen Verkehr des KausmannS mit dem Gutsbesitzer geeignet sein möge, dagegen für den kleinen Baner wegen der damit verbundenen Speculation verderblich werden (— gegen dieses Argument v. Kräwell S. 33t) —) könnte. Man könnte vielleicht seiner Zeit auSsprechcn, daß solcher Gutsbesitzer als Kaufmann zn betrachten sei. (Prot. S. 517). Ueber die Wiederaufnahme dieser Anträge in zweiter Lesung (Prot. S. 1273. 1274. 1291. 1292) f. §. 47. Not. 33. — Ebenso wenig ist Licferungsgeschäst im Sinne unseres Gesetzes die Entgegennahme von Subscriptioncn auf ein herzustellendes literarischeö oder künstlerisches Erzeugniß (wie z. B. ?aräossus I. Nr. 21.302. 0riIIs,r. C. F. Koch, Com- mentar Ii. I. Not. 6. Brix, Commentar S. 273. Allerdings ist das Wort „erst", welches in dem I. Prcnß. Entw. stand, gestrichen, und die Fassung „anschaffen will" in zweiter Lesung abgelehnt worden (Not. 11- Doch gestaltet auch die jetzige Fassung über den Sinn keine Zweifel. DaS Präsens „anschafft" zeigt, daß eine bereits geschehene Anschasfnng nicht gemeint ist; die Worte „zu diesem Zwecke" sind unter allen Umständen nicht ganz genau, da zum Zwecke der „Uebernahme" von Lieferungen keine Anschaffung geschieht, sondern zum Zwecke der „Ausführung" übernommener oder zu übernehmender Lieferungen — es würde ja sonst die Anschasfnng stets dem LicferungSvertrage vorausgehen müssen! AuS den Vorarbeiten ergibt sich sodann deutlich, daß Art. 271. Z. 2 mit der vor- Cap.II.DiecinzelnenGeschäfte.Z.48.ObjectiveGrundgeschäfte.H.G.B.Art.271.Z.2. HZ? Doch genügt der zur Zeit der Vertragsschließung vorhandene aufgehenden Z. I in einer inneren Verbindung stehend gedacht ist: Spe- culationsanschaffung und Nealisatiouövcräußerung (Z. 1), SpcculationS- veräußeruug und NcalisationSanschafsung (Z. 2). Diese Harmonie würde fehlen, wenn bei der Liefernngsübcrnahme eine vorausgehende Anschaffung wenn auch nur des noch zu bearbeitenden Rohstoffes (z. B. durch Fabrikanten oder Handwerker), genügte, denn alsdann würde die Lie- feruugsübernahme eine Realisationsvcräußerung sein, und solche ist nach Art. 271, 273. S. 2 kein objectives, sondern nur ein subjectives Handelsgeschäft. Daher umschreiben auch die Motive zum R.H.G.B. S. 28 unser, wörtlich gleich definirteö Geschäft mit den Worten: „Der Spe- culationövcrkauf, bei welchem der Verkäufer gedenkt wohlfeiler einkaufen zu köunen, als er verkauft hat." Für diesen Verkauf wird der Ausdruck „Lieferungsgcschäft" gebraucht, und fortgefahren: „Diese Specula- tion kann auf zweifache Weise stattfinden: entweder so, daß der Verkäufer eben die Sachen, welche er verkauft hat, hinterher einkaufen will, oder andere Sachen, aus welchen er die verkauften anfertigt oder anfertigen lassen will." Näher wird dies Motive S. 9. IN zu Art. 1. Z, 1 (s.Not.I) erläutert: „Die gewöhnliche Spekulation des Kaufmanns geht dahin, daß er theurer verkaufen werde, als er gekauft hat. ES kommt aber auch der andere Fall bei ihm vor, daß er die Waare verkauft, ohne bereits sie selber oder auch nur ein Recht auf sie zu haben; er will die Waare, die er verkaufte, die er also zu liefern verpflichtet ist, erst hinterher selber kaufen, um sie liefern zu können. Er ist dessen bereits sicher, oder er hofft doch darauf, daß er die Waare wohlfeiler erhalten werde, als er sie verkauft hat, er speculirt im letzteren Fall auf das Sinken der Preise.— Dieses zweifache Verfahren kommt auch bei denjenigen Kaufleuten vor, welche die angeschaffte Waare zu einer anderen verarbeiten, also namentlich bei Handwerkern und Fabrikanten. Sie kaufen die Waare ein und verarbeiten sie zu einer anderen, haben die fertige neue Waare auf dem Lager und verkaufen sie sodann. Oder sie verfahren so, daß sie erst Bestellungen abwarten und entgegennehmen, also die Lieferung versprechen, mit anderen Worten erst verkaufen und dann hinterher nicht nur die Anfertigung der versprochenen Waaren beschaffen, sondern anch erst diejenigen Sachen anschaffen, auö welchen das versprochene Handwerksstück oder Fabrikat angefertigt wird." Vgl. S. 29. (Not. 12). Im Anschluß hieran bemerken die Motive z. Prcuß. Entw. S. K „— oder ob, wie dies bei der Lieferung der Fall ist, zunächst die Bestellung und dann erst die Beschaffung der bestellten Waaren erfolgte." S. 104 „Die Uebernahme einer Lieferung. — Es ist dies Verkauf auf 438 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Wille der Anschaffung, mag dieselbe unterbleiben, weil eine anderweitige Negulirung des Verhältnisses, z. B. durch Zahlung der Differenz, eintritt, oder weil der Lieferant sich entschließt, die versprochene Sache vom eigenen Vorrath oder Fabrikat zu geben. Die entgegengesetzte, bei dem Wortlaut stehen bleibende Auffassung macht unzulässigerweise die Natur deS SpeculationsgeschäfteS von der Art seiner Nealisirung abhängig. Daher genügt es auch nicht, falls der Veräußerer, wegen des später sich herausstellenden Mangels an eigenem Vorrath, sich nachträglich zur Anschaffung entschließt^"). Hiernach ist der Begriff unseres Geschäfts theils enger, theils weiter, als der H.G.B. Art. 338 für einen anderen Zweck aufgestellte Begriff des Lieferungsgeschäfts"). Enger, da Art. 338 nicht voraussetzt, daß der Lieferant die Waare erst nach der Veräußerung angeschafft habe — weiter insbesondere insofern, als nicht nur Quantitäten vertretbarer Sachen, sondern auch individuell oder generell bestimmte Sachen von individuellem Werth Gegenstand unseres Geschäfts fein können. III. Die nachfolgende Anschaffung des Lieferanten ist, nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach dem erkennbaren Willen der Verfasser, objectives Handelsgeschäft. Denn Art. 271. Z. 1. begreift jede Anschaffung von beweglichen Sachen, um dieselben weiter zu veräußern. Der Lieferant schließt nun zwar das Veräuße- Speculation, bei welchem der Uebernehmer dadurch einen Gewinn zu erzielen gedenkt, daß er zu einem wohlfeileren Preise anschafft, als zu welchem er verkauft hat." In den Protokollen der Nürnberger Conferenz wird überall eine nachfolgende Anschaffung vorausgesetzt, und der Antrag, daß die nachträgliche Fabrikation genügen solle, ist abgelehnt worden, (vgl. die Stellen der Prot. Not. 1. 3.). 10) So v. Stubenrauch, Handb. des Oesterr. Handclsr. S. 384. v. Krä- well S. 330 sagt nicht, daß ein LieferungSgeschäst, welches ursprünglich nicht Handelsgeschäft ist, später ein solches werden kann, sondern daß ein Rechtsgeschäft später ein Handelsgeschäft werden kann. Das ist zwar ungenau aber doch richtig, wenn gemeint ist, daß an ein Lieferungsgeschäft, welches nicht Handelsgeschäft ist, sich später ein Handelsgeschäft als Realisationsgeschäft anschließen kann (Not. 12), nur wird dadurch das voraufgehende Lieferungsgeschäft nicht zum Handelsgeschäft. 11) „Nach den Bestimmungen über den Kauf ist auch ein Handelsgeschäft zu beurtheilen, dessen Gegenstand in der Lieferung einer Quantität vertretbarer Sachen gegen einen bestimmten Preis besteht." Cap.II.DiceinzelnenGeschäfte.§.4g.ObjectiveGrundgeschäste.H.G.B.Art.27I.Z.2. 4Z9 rungsgeschäft vor der Anschaffung, allein die Veräußerung im technischen Sinne, d. h. die Uebcrtragung des Eigenthums bez. Usu- capionSbesitzcs, nimmt er selbstverständlich erst nach Anschaffung der Sache vor^). So entsteht freilich die Zncongruenz, daß der Neali- 12) Vgl. §. 47. Not. 2S. Dieser Satz war ausdrücklich ausgesprochen im R.H.G-B. Art, 1. Z. 1. (s. Not. 1.), wurde aber auch für Art. 7. Z. 2, wo er nicht ausgesprochen war (s. Not. 1) als selbstverständlich erachtet, Motive S. 29. „Die Frage, ob der Kauf, durch welchen der Lieferant sich die Sachen, welche er zu liefern versprochen, oder diejenigen, auö welchen diese zu verfertigen sind, ein Handelsgeschäft sei, wird zu bejahen sein, da es keinen Unterschied machen kann, ob Jemand kauft um zu verkaufen, oder um einen bereits geschlossenen Verkanf zu erfüllen. Daß dies besonders ausgesprochen werde, ward uicht für nothwendig erachtet, indem man der Meinung war, daß auch dieser Kauf, um einen Verkauf zu erfüllen, in Nr. 1. (Art. 7. Z. 1. „der Kauf — um zu verkaufen") werde gefunden werden." In dem II. Preuß. Entw. Art. 2. Z. 1. fehlt dieser Satz des R.H.G.B.'ö Art. 1. Z. 1, doch soll, nach den Motiven S. 6, derselbe Sinn aus den Worten „anschasst — und weiter veräußert" erhellen. Dagegen lautet Art. 212. S. 1. „Kauf — um weiter zu verkaufen," und trotzdem bemerken die Motive S. 104. „Der Vertrag, durch welchen der Lieferant eine solche Anschaffung bewirkt, ist übrigens nach Absatz 1. des vorliegenden Artikels ebenfalls ein Handelsgeschäft, da es in dieser Beziehung der Natur der Sache uach gleich gilt, ob das Geschäft, zu dessen Ausführung die Anschaffung gemacht wird, ein noch zukünftiges oder ein bereits abgeschlossenes ist." Dieser Auffassung ist im Laufe der Berathung nirgends widersprochen, und sie ist zudem mit der Fassung des HG-B. Art. 272. Z. I. weit verträglicher, als mit der Fassung des R.H.G.B. Art. 7. Z. 1. oder des II. Pr. Entw. Art. 212. S. 1, da die Nea- lisationsanschaffung zwar eine „Anschaffung zur Veräußerung," d. h. zur Uebcrtragung des Eigenthums, nicht aber füglich eine „Anschaffung zum Verkauf" genannt werden kann. Ucbereinstimmend Brinckmann, Archiv s. civil. Praris Bd. 32. S, 396, Anschütz, Kritische Vierteljahrö- schrift I. S, 14, Brir, Commentar S. 271. 273. Thöl S. 89. Not. r. sagt: „In Folge der ncncn Darstellung (Anordnung des Systems der Handelsgeschäfte in zweiter Lesung) ist — ein anderes Grundgeschäft, nämlich die Anschaffung, um ein Lieferungögeschäft erfüllen zu können, gar nicht angeführt worden," scheint also doch dieselbe nach dem Willen deö Gesetzgebers als Handelsgeschäft anzusehen; dagegen sagt er S. 93. „Der RealisirungSverkauf, überhaupt die Anschaffung, durch welche die Spcculation realisirt wird, ist kein Handelsgeschäft." 440 Zweites Buch. Der Handel nnd die Handelsgeschäfte, sationskauf, nicht aber die Rcalisationöveräußerung objectives Handelsgeschäft ist, somit die Richtung der Speculation — ob ä lg, i^usss oder s. Ia dms^k! — über die Natur des RcalisationSgeschäfts entscheidet Gleichwohl ist diese Jncongruenz nicht gerade unmotivirt. Denn eine Speculation ^ ia iZKiKSö, insbesondere in Werthpapieren, ist eine so sehr dem Handelsstande eigenthümliche und daher der Handelssitte unterliegende, Operation, daß dieselbe, wo sie einmal außerhalb des Handelsstandes vorkommt, in allen ihren Theilen nach Handelsrecht beurtheilt werden will, IV. Die der Lieferung entsprechende Anschaffung deS anderen Theils kann für diesen objectives, subjcctives oder gar nicht Handelsgeschäft sein, z. B. die Lieferungsgeschäfte, welche Staat oder Gemeinde für öffentliche Bedürfnisse, wie die Militärverwaltung, Ge- fängnißvcrwaltung, für Bureau- und Kanzleidienst, für Erleuchtung von Straßen, öffentlichen Gebäuden u. dgl. eingehen'^). 3) Die Aeöerncchme einer Versicherung gegen Prämie. §. 49. I. Objectives Handelsgeschäft ist, nach H.G.B. Art. 2 71. Z. 3.i), jede Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie, ohne 13) Anschütz, Kr. Vierteljahrsschrift I. S. 13. 14, Mein Gutachten S. 20. S. §, 47. Not. 35. Diese Jncongruenz findet sich aber, ungeachtet der vorstehende Satz dort ausdrücklich anerkannt ist, schon im R,H,G.B. und im Preuß. Entw, Daß die Liefcrungsgeschäfte in der Regel Spekulationsgeschäfte im eminenten Sinne sind, ward auch bei der Berathung hervorgehoben. Prot, S, 523. 14) Der Antrag, daß die Anschaffung zu handelsgewerblichem Zwecke geschehen müsse, ist abgelchnl (Not. I). S. auch Prot. S 523. 524. NouFuisr, I. p. 418. Die Lieferungsgeschäfte zum Consum des Empfängers will ausschließen Uolinior I, U>, 33 1) Die Oäonnanev du oomro. tit. XII, srt. 7. nennt allgemein „Versicherungen," denkt aber nach dem Zusammenhang nur an Seeversicherungen. Oocis cts eomra. art. 633. Z. 4. nennt nur „Alle Versicherungen, welche den Sechandel betreffen," die Praxis dehnt dies aber auf alle Versicherungen gegen Prämie aus, nicht auf die gegenseitigen Versicherungen selbst gegen Seegefahr, l'arä'essns I. Nr, 46, VivesnZ I. x. 140, vril- larcl Ar. 470—476. NouAuier I, x, 432 17. ^1-tU2st, IV. M.2I32. kiviers x. 673. not 2. So auch Urtheile des Appellhofs zu Cöln v. Cap.II.Die einzelnenGeschäftc.8.49.ObjectiveGrundgesckäfte.H.G.V.Art.271.Z.3. 44t Unterschied der Gefahr, gegen welche versichert wird, und des Gegenstandes, welcher dieser Gefahr ausgesetzt ist. Daher nicht allein die Seeafsecuranz, welche allein im H.G-B. Art. 782 ff. geregelt ist, sondern auch die Feuerversicherung jeder Art, auch von Immobilien, die Versicherung gegen Hagelschlag und Vichstcrbcn, jede Transportversicherung , die Lebensversicherung in ihren verschiedenen Arten, nebst der Versicherung gegen vorübergehende oder bleibende Erwerbsunfähigkeit und gegen bloße Körperverletzung, die RekrutirungSvcr- sicherung, die Assecuranz von Looscn, jede Art der Crcditversicherung und Hypothekenversicherung 2). Allerdings dienen nicht alle Ver- 26, October 18S0 und 10, Juni 1351 (Nhein. Arch. 46. 1, 106). Wieder 0o i ksZol-rm. 60.?. Neap. 612. Das Bad. Landr. schweigt. Hamb. H.G.O. II: „alle Schisss-, Vodmcrci-, Fracht- und Waaren-Assecuranzen." Brem. H.G.O. §. 18. Z. „Versicherungen von Schiffen oder Waaren gegen Feuersgefahr." Z. t°: „Schiffs-, Bodmerei-, Fracht- und Waaren-Versicherungen gegeu Gefahren ans Flüssen oder zur See." Sardin. 673. 674. auch die Laudversicherung, mit Ausnahme der rein gegenseitigen. Freiburger H.G.B. 4. Z. 7: „alle Versicherungsverträge, wenn die Versicherung nicht rein gegenseitig ist." Holt. 4. Z. 10. und Portug. 204. Z. 10. „alle Assecuranzen." Nuss. H.G.B. Ar-. 2. Z, 3. „Unterhaltung von Assccuranz-Comvloirs," jedoch Art. 1176. Z. S. in „Sachen wegen See- assecurauz." Buenos Aires Art. 7. Z. 6. „die Versicherung" (alle Arten, vgl. Buch I. Tit. 9. Buch III. Tit. v. 10). — Der Württemb, Entw. Art. 3. Z, 3. „Versicherungen" (aller Art, auch gegenseitige, Art. 474, vgl. Motive S. 37S ff. 403 ff.). R.H.G.B. Art. 1. Z. 7. „wer gewerbsmäßig Versicherungen gegen Prämie übernimmt." Art. 7. Z, 4. „die Versicherungen gegen Prämie," vgl. Motive S. 19. 20. 30. Ebenso I. Preuß. Entw. §. S. Z. 4. („— unternimmt") §, 220. Z. 4. II. Pr. Entw. Art. 2. Z. 4. Art. 212. Z. 4. Motive S. 7. 104. I. Nürnb. Entw. Art. 2. Z. 4. Art. 234. Z. S. II. Nürnb. Entw. Art. 254. Z. 3. „Die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie." Dagegen hatte der Reiz id. Oesterr. Entw. §. 3. Z. e. „alle Assecuranzen." 2) Motive z. R.H.G.B S. 19. 20. „Lebensversicherungen, Fenerversichcrun- gen, anch wenn sie Gebäude betreffen." Der Bremische Antrag nannte nur die in der Bremischen H.G O. (Not. 1) bezeichneten Arten (Prot. S.413), doch ward beschlossen, dem Prenß. Entw. gemäß, alle Versicherungen gegen Prämie, insbesondere auch Feuerversicherungen von Immobilien, Hagelversicherungen, Lebensversichernngen, Assecuranzen gegen Schäden an den großen Glasscheiben der Ladenfenster zc,, vorläufig als Handelsgeschäste Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. sicherungsarten dem Handel, indessen werden doch alle von den ge- meinschafilichcn wirthschaftlichen und Rechtsprinzipien beherrscht, welche sich zuerst für die Seeassecuranz, die unzweifelhaft ein Hülfsgeschäft des Handels ist, ausgebildet haben, ihr gewerbemäßiger Betrieb bewegt sich in kaufmännischen Formen. anzuerkennen, vorbehaltlich näherer Erwägung, wenn sich bei der Berathung über die einzelnen Arten der Versicherungen gegen Prämie die Ueberzeugung ergeben sollte, daß die angenommene Fassung zu allgemein sei. Prot. S. 514. 515. S3I. 532. Der in zweiter Lesung gestellte Antrag, nur die im H.G.B, geregelten Versicherungen als Handelsgeschäfte anzncrkennen, ward mit 9 gegen ö Stimmen abgelehnt, weil alle Versicherungen auf Prämie den handelsrechtlichen III. Objcctivcs Handelsgeschäft ist nur die Uebernahme der Versicherung. Der Versicherungsnehmer schließt kein objcctivcs Handelsgeschäfts. Ist dieselbe jedoch dazu bestimmt, ihn gegen Verlust in seinem Handelsgcwerbe zu sichern"), z, B. die Versicherung des Schiffes durch dcn Nhcdcr, dcr Ladung durch dcn befrachtenden Kaufmann oder Spediteur, des Lebens eines Handelsschuldners durch den Banquier, so liegt auch auf seiner Seite ein subjectiveS Handelsgeschäft, gemäß H.G.B. Art. 273, vor. So kann auch die gegenseitige Versicherung ein Handelsgeschäft sein?). Falls z. B. mehrere Kaufleute gegenseitig ihre Waaren gegen Feuers- oder Wasscrsgcfahr versichern, oder zu einer gegenseitigen Kreditversicherung zusammentreten, so ist daö Geschäft für alle Theile Handelsgeschäft, und ihre Societät eine Vereinigung zu Handelsgeschäften: H.G.B. Art. 266ff. Geschieht solche Vereinigung zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleu- tcn, so ist zwar das Geschäft nur auf Seiten dcr Ersteren Handelsgeschäft, wird aber, gemäß H.G.B. Art. 277, auch für die Nichtkauf- leute nach Handelsrecht beurtheilt. der Antrag gestellt worden (Monit. 260), die Worte „gegen Prämie" zu streichen, beziehungsweise den Satz anderweitig zu modistciren. Hiergegen bemerkt der Referent „Darstellung" S. 76, außer den im Tert angeführten Gründen, „daß es unmotivirt, anch mit den bestehenden Verhältnissen und Einrichtungen schwerlich zu vereinigen sein würde, wenn man die Anstalten für Versicherungen aus Gegenseitigkeit, welche in der verschiedensten Weise von politischen und anderen Verbänden errichtet sind, zu dcn Handelsetablisscments zählen wollte." Der Antrag in Monit. 260. wurde dann zur dritten Lesung dahin formulirt „—sowie die Versicherungen auf Gegenseitigkeit. Die Geschäfte der öffentlichen Versicherungsanstalten werden hiervon nicht berührt", ungeachtet seiner gntcn Motivirung (Prot. S. 5060—5064) jedoch mit 12 gegen 2 Stimmen abgelehnt. Dagegen ward insbesondere noch geltend gemacht „mau würde mit der beantragten Bestimmung sogar die aus vielen Dörfern vorkommenden gegenseitigen Viehversicherungsgesellschafte», die Krankenkassen u. dgl. mehr treffen, und es sei unmöglich, zwischen großen und kleinen Versicherungsanstalten dieser Art im Gesetze eine sichere Grenze zu ziehen." Prot. S. 6056—5053. 5) Prot. S. 1290. Thöl S. 93. C. F. Koch, ir I. Not. 3. v. Stubenrauch S. 256. Brir S. 273. 6) Motive z. R.H.G.B. S. 25. 7) Das deutet an der Referent in der „Darstellung" S. 76. Vgl. Prot. S. 5057. Auerbach, Archiv f. Wechselr. XI. S. 63. Not. 10. Cap.II.Die cinzelnenGeschäfte Z.50.ObjectiveGrundgeschäfte.H.G.B.Art.27I.Z.4. 445 4) beschrifte des Feeverkehrs. §. 50. I. Nur drei Geschäfte des Seeverkehrs nennt H.G.B. Art. 271. Z. 4. ausdrücklich als objective Handelsgeschäfte: 1) Die Uebernahme der Beförderung von Gütern zur See. H.G.B. Art. 557—664. 2) Die Uebernahme der Beförderung von Reisenden zur See. H.G.B. Art. 665—679. 3) Das Darleihen gegen VcrbodMung. H.G.B. Art. 680—701. und sämmtlich nur auf Seiten des TranSportübernehmers bez. des Darlchnsgcbers Als Transportübernahme erscheint nicht die bloße Vermittelung zwischen dem Transportunternehmer und dem Reisenden bez. Befrachter — sondern die Verfrachtung eines Schiffes, sei es im Ganzen, sei es auf Stückgut oder PassagiertranSport, mag auch der Verfrachter seinerseits das Schiff im Ganzen gechartert haben (Art. 664. 677)2). Die übrigen zahlreichen Geschäfte deS Seeverkehrs^), welche andere Gesetzbücher und die Vorarbeiten des D.H.G.B.'s als eine besondere Klasse der Handelsgeschäfte aufzählen "), gehören theils zu den 1) Proi. S. S118. 5119. Insbesondere ward ausdrücklich mit 10 gegen 4 Stimmen abgelehnt, auch das Nehmen auf Bodmerei als Handelsgeschäft zu erklären. Th ö'l S. 93. 2> Der ursprüngliche Antrag lautet „die Verfrachtung eines Seeschiffes zur Beförderung von Gütern oder Reisenden." Durch die jetzige Fassung soll nach dem Antrag des Abg. sür Bremen, ausgedrückt werden „daß auch die Frachtgeschäfte, welche derjenige abschließe, der das Schifs für sich im Ganzen gechartert habe und dasselbe auf Stückgut anlege, oder zum Passa- giertranöport verwende, oder in anderer Weise weiter verfrachte, als Handelsgeschäfte" gelten, nicht aber die bloße Befrachtung eines Seeschiffes. Proi. S. 5118. 5119. S. auch Prot. S. 532. 533. (Auöwandcrercrpe- dienteu). Der Bremische Antrag ist also nicht, wie v. Kräwell S. 328. bemerkt, abgelehnt. Ganz mißverstanden ist der Beschluß bei v. S:ubeu- rauch S. 357. S) Vgl. S. 303. 4) Die Oräoirnirirco cku comw. tid. XII. irrt. 7. nennt grosses irvirutrires, jZrouivZSLs, vdli^irtions et eontrirts <^oirosrr>irrlt le coirrrrrerce ckö Is mer, 1o tret et lo iririrlirAS ckss virisssirux. Locke cko cc>miri. irrt. 633. „Jede Unternehmung des Baues, und alle Käufe, Verkäufe und Wieder- 446 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte, objectiven Grundgeschästen der beiden ersten Klassen, z. B. der Specula- verkäufc von Schiffen für die innere und auswärtige Schiffahrt; alle See- Erpeditionen; jeder Kauf oder Verkauf von Takelwcrk, Schiffsgcräth oder Schiffsvroviant; jede Schiffs-Miethung oder Befrachtung, jedes Anlehen oder Darlchn auf Bodmerei, alle Versicherungen und andere Verträge, welche den Seehandel betreffen; alle Uebcrcinknnft und Verträge über Besoldung und Lohn der Schiffsmannschaft; alle Verpflichtungen von Seeleuten znm Dienste eines Kauffahrteischiffes. Aehnlich, obwohl mit einigen Weglasfungen, Zusätzen oder Zlendernngcn, die nachgebildeten Handelsgesetzbücher: R.oAvlum. 603. Neap. 3. 612. Cardin. 673. 674. Holl. Art. 4. Z. 4—9. Art. 5. Portug. Art. 204. Z. 4-9. Art. 205. Hamb. H.E.O. Art. 11—13. Brcm. H.G.O. Z. 18 Z. f. Buenos Aires Art. 7. Z. 6. Rufs. H. G.B. Art. 2. Nr. 1. Art. 1175. Z. 3. Art. 1176. Z. 4. — Das R.H.G.V. verwies Art. 9. auf das Seerecht. I. Pr. Entw. §. 5. Z. 4. zählt zu den Kaufleuten „wer gewerbsmäßig Rhederei oder Bodmerei betreibt,'" Z. 5. — „Frachtgeschäfte, auch Unternehmungen zum Transport von Personen," Ebenso II. Pr. Entw. Art. 2. Z. 4. 5. Motive S. 7. 8. In erster Lesung ward beschlossen, alle durch daS Seerecht bestimmten Geschäfte zu den objectiven Handelsgeschäften zu rechnen. Prot. S. 413. 514. 515. Dagegen ward der Antrag, alle diejenigen, welche „gewerbsmäßig Rhederei oder die SeehandelSschissahrt betreffenden Geschäfte" betreiben, zu den Kaufleuten zu zählen, mit 9 gegen 6 Stimmen abgelehnt, und die Fassung des Preuß. Entwurfs Art. 2. Z. 4. beibehalten, weil kein den Seehandel betreffendes Geschäft außer der Rhederei, soweit es nicht unter andere Categorieu des Entwurfs falle, den Charakter eines kaufmännischen Gewerbes an sich'tragen könne. Prot. S. 532. 533. Zwischen diesen beiden, selbst nach dem System erster Lesung, nicht leicht zu vereinigenden Beschlüssen suchte die Redactionscommission durch folgende Fassung des I. Nürnb. Entw.'s zu vermitteln: Art 2. Kaufmann ist — Z. 4. „wer gewerbsmäßig Rhederei betreibt —." Z. 5. „wer gewerbsmäßig — Frachtgeschäfte betreibt." Art. 234. (objective Handelsgeschäfte) z. B. „die Geschäfte, welche sich aus die Rhederei, die Verfrachtung von Seeschiffen oder die Bodmerei beziehen" (u. Z. 4. „die Uebernahme von Frachtgeschäften" — vgl. unten §, 54). In zweiter Lesung wurden das Frachtgeschäft und der Pcrsonentransport zu den subjektiven Handelsgeschäften gestellt, dagegen zu den objectiven Handelsgeschäften einstweilen, unter Vorbehalt der Revision nach Feststellung des Seerechts, die I. Entw. Art, 234. Z. 6. genannten Geschäfte gezählt. Prot. S. 1263. 1290. So II. Nürnb. Entw. Art. 254. Z. 4. In dritter Lesung ward die jetzige beschränkende Fassung angenommen. „Unter Rhederei habe man früher den Geschäfts- Cap.II.DieeinzelnenGeschäfte.§.48.ObjectiveGrundgeschäfte.H.G.B.Art.271.Z.4. 447 tionökauf behufs der Veräußerung oder die Uebernahme der Lieferung von Schiffen, Takelwerk, Schiffsgeräthe, Proviant; theils zu den subjectiven Grundgeschäften, z. B. die fabrikmäßige Uebernahme von SchifsSbauten mit geliefertem Holz und von Schiffsrcparaturen; theils können sie zu den fubjcctiven Realisations- und Hülfsgeschäften gehören, wie der Realisationsvcrkauf von Schiffen u. dgl., der Ankauf von Schiffen, Gerälhe, Proviant u. dgl. durch Nheder bez. Schiffer, die Miethung oder Befrachtung von Schiffen durch den Kaufmann, der Rhedcreivertrag, der Anstellungsvertrag des Correspondentrhe- ders, die Dienstverträge mit Schiffer und Schiffsmannschaft, Ver- betrieb des Rheders verstanden, jetzt dagegen (Seerecht Z. 25 — D.H.G.B. Art. 456) das Verhältniß zwischen mehreren Personen, welche ein ihnen gemeinschaftlich gehöriges Schiff zum Erwerb durch loie Seefahrt verwenden. Auch sei der Ausdruck „sich beziehen" zu unbestimmt und umfassend. Es sei unbedenklich, alle in das Seerecht einschlagenden Geschäfte für Handelssachen im Sinne des Art. 1. zu erklären, indessen das verstehe sich von selbst, da sie durch das Scerecht, also einen Theil des H.G.B.'s geregelt seien. Hingegen könne man nicht allen einzelnen Geschäften dieser Art die Eigenschaft von Handelsgeschäften, wegen der damit verbundenen Consequenzcn (Kanfmannöeigenschaft, allgemeineMgeln des vierten Buchö) beilegen. Nur daö Grundgeschäft deS ganzen ScehandelS, das Frachtgeschäft in seinen verschiedenen Arten, und, in Konsequenz des Beschlusses über die Assecuranz auf Prämie, auch die Bodmerei von Seiten des Bod- mcreigebcrs. Der Ankauf von Ausrüstuugsgegcnständen u. dgl. sei Han- delsgcschäst gemäß Art. 273. S. 1, und dieser Satz genüge auch in Betreff der sonstigen zum Geschäftsbetrieb des Rheders gehörigen Geschäfte. Dagegen seien nicht Handelsgeschäfte: der Dienstvertrag des Schiffers und der Heuervcrtrag — weil sonst Schifser und Mannschaft Kaufleute wären (?i; die Geschäfte des Schiffers als solchen — weil deren Eigenschaft sich nach dem Inhalt des Vertrages und der Eigenschaft des Principals zu bestimmen hätte; nicht die Verträge über Bergnng und Hülfelcistung, der Rhedcreivertrag — bei welchem häusig geschäföuncrfahrne und dem Handel ganz ferne stehende Personen in Frage kämen; der Anstellungsverlrag des Corresvondentrheders; die Veräußerung von Schiffen, sofern sie nicht zum Geschäftsbetriebe eines Kaufmanns als solchen gehöre, oder der Ankauf zum Zwecke der Wiederveräußeruug geschehe —Der Antrag, auch die Rhedereigeschäfte, d. h, die Geschäfte, welche der Rheder als solcher mit Dritten schließe, ausdrücklich für Handelsgeschäfte zu erklären, ward mit 13 gegen 1 Stimme abgelehnt. Prot. S. S116—5119. 448 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. träge über Bergung, Hülfelcistung u. dgl. m. Alle durch das Seerecht (H.G.B. Art. 432 ff.) geregelten Rechtsverhältnisse sind Handelssachen °). II. Subjektive oder relative. 1. Die Beziehung zum Zoweröe. 8- 51. Die nur subjectivcn Grundhandelsgeschäfte bilden oder können bilden, gleich den objectiven, das Gewerbe eines Kaufmanns. Sie sind jedoch Handelsgeschäfte nur sofern sie von einem Kaufmann geschlossen werden'). Allein gleichviel, ob sie selbst gcwerbemäßig betrieben werden, also das Gewerbe dieses Kaufmanns bilden, oder andere objective oder subjective Grundgeschäfte 2). Denn als auch 5) Die vorstehende Erörterung dritter Lesung ergibt, daß man alle diese Geschäfte — selbst den Rhedereivertrag, den Anstellungsvcrtrag des Cvrrespon- dentrhcderö, Verträge über Bergung und Hütselcistung — nur als eine besondere Klasse der Gruudgeschäfte hat ausschließen wollen, nicht aber insosern, als sie, sei es als Grundgeschäste oder als Hülssgcschäfte unier die Categoriecn der Art. 271—273 H.G.B, fallen. 6) Vgl. Not. 4. So Prenß. E.G. Art. 2. Z. 7. Handelssachen sind: — die Rechtsverhältnisse des Seerechis, insbesondere diejenigen, welche sich auf die Rhederei, die Rechte urld Pflichten des Rheders, des Corresponoentrhe- ders uud der SchifsSbcsatzuug, auf. die Bodmerci und die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßcns von Schiffen, auf die Bergung und Hülfelcistung in Scenoth und aus die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen." Vgl. auch Prenß. Gcseyentw. über die Bearbeitung der Handelssachen §. lS. Z. 2. §, 16. Z. 1. 2. (Zeitschr. f. Handelsr. V. S. S77). K. Sächs. V. v. 30. Dec. 1861. §. 8. Z. 0. Großh. Hess. E.G. Art. 37. L. 6. Hessen-Homb. E.G. Art. 34. Z. 6. Dagegen nennen Bayr. E.G. Art. 63. Z. 8, Anhalt-Bernb. E.G. Art. 2. Z. 7, Anhall-Dessau- Cöthen E.G. Z. 2. Z. 7 nur „die Rechtsverhältnisse des Seerechts." — 1) S. oben S. 314. 316. 322—325. 2) H.G.B. Art. 272. S. 2. „Die bezeichneten Geschäfte sind auch alsdann Handelsgeschäsie, wenn sie zwar einzeln, jedoch von einem Kaufmann im Betriebe seines gewöhnlich aus andere Geschäfte g erichtetcn Hau d elsg ew erb es gemacht werden." Eine allgemeine Regel dieser Art fehlt in den übrigen Handelsgesetzbüchern, wie in den ersten Borarbeiten zum H.G.B. Zuerst ausgesprochen wurde Cap.Il.Die einzelnenGeschäfte.§.51.SubjectiveGrundgeschäfte.H.G.B.Art.272.S.2.449 nur vereinzelte, gelegentliche Geschäfte einer Person, welche wegen gewervemäßigen^) Betriebs irgend einer Klasse von Hanoelsge- sie, aber nur in Beziehung auf Commissions-u.Speditionögcschäfte. W ür t t. Entw^ Art. 131.172. 127. «Motive S. 130. 158. 128., allgcm. Motive S. 16), R. H. G B. tit. V. Art. 23.34. « nach Vorgang des lithogravh. Oesterr. Entw.'s §.135, vgl. auch l'-ti ässLUZ I. ülr.40), I.Preuß Entw. §.303. 317, II. Preuß. Entw. Art. 295. 304. In erster Lesung ward einstimmig beschlossen, erkennbar auszudrücken, „daß ein Handelsgeschäft diese Eigenschaft nicht dadurch verliere, daß eS über den besonderen, von einem Kaufmann gewcrbemäßig betriebenen Zweig von Handelsgeschäften hinausgeht." Dies sollte durch deu zugleich die zweite Klasse der snbjectiven Geschäfte (untcnZ. 57) umfassenden Satz gesagt sein „Als Handelsgeschäfte sind alle einzelnen Geschäfte eines Kausmanns mit Kaufleuten oder Nichtkaufleuten anzusehen, welche zum Betriebe eines kaufmännischen Gewerbes gehören." Prot. S. 543—546. So I. Nürnb. Entw. Art. 233. S. 1. In zweiter Lesung wurden jedoch die beiden Klassen der snbjectiven Handelsgeschäfte gesondert, und auf Vorschlag des Referenten uuser Satz ats Schlußsatz zu deu Handelsgewerbcu gestellt. Ju dem Vorschlag des Referenten lautete derselbe „Die bezeichneten — von einem Handelsmann im Betriebe des regelmäßig aus andere Geschäfte gerichteten Handelsgcwerbes gemacht werden." Bei der Berathung erhielt er die jetzige Fassung i II. Nürnb. Eutw. Art. 255. S. 2. Zur Erläuterung ward bemerkt, „die gewählten Worte sollten darauf hinweisen, daß der Kaufmann die in Frage stehenden Geschäfte als Kaufmann gemacht haben müsse, um die Anwendung des Schlußsatzes zu rechtfertigen. Zur Unterscheidung, ob der Handelsmann als solcher, oder abgesehen von dieser seiner Eigenschaft ein Geschäft gemacht habe, werde es an Kennzeichen selten fehlen, je nachdem das Geschäft z. B. durch Handlungsbevollmächtigte, im Comptoir zc. geschlossen, in die Handlungsbücher eingetragen worden sei u. dgl. Der gauze Schlußsatz habe den bereits mehrfach, z. B. in der Lehre von der Procura, zur Geltung gebrachten Gedanken als Grundlage, daß dasGe- werbe eines Kaufmanns handelsrechtlich nicht auf eine gewisse Gattung von Handelsgeschäften beschränkt werden könne." Prot. S. 1264. 1296. 1297. — Einzelne Anwendungen dieses Grundsatzes sind nuu H.G.B. Art. 373. 338. 420. Vgl. §. 54. Not. 1. 3) Eiu Gewerbe liegt nur vor, wenn die Absicht auf eine unbestimmte Reihe von gleichartigen Geschäften wenigstens Einer Klasse gerichtet ist. S. §. 43. Not. 13. 14s. Die Charakteristik dieser Klasse bei v. Stubenrauch S. 346 „andere Geschäfte sind nnr dann als Handelsgeschäfte anzusehen, wenn sie entweder gewerbsmäßig, sei es auch von Nichtkansteu- G o l d s ch m i d t, Handbuch des Handelsrechts. 2ö 450 Aweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. schäften als Kaufmann erscheint, stehen sie unter der den gesamm- ten kaufmännischen Geschäftsbetrieb, nicht lediglich deren Handelsgewerbe beherrschenden Handelssitte, zumal der Kreis deS Han- delsgewerbeS nie ein völlig abgeschlossener ist, und gar leicht das einzelne Geschäft der Anfang eines weiteren Handelsgewerbes sein kann. Die gelegentliche Eingehung eines Verlagsgeschäftes durch einen Fabrikanten, die gelegentliche Uebernahme einer Getrcidecom- mission durch einen Banquier ist Handelsgeschäft. Jede Untersuchung ob dieses gelegentliche Geschäft zu dem Handclsgcwerbe des Kaufmanns in einer engeren Beziehung stehe, oder ob es ein ganz ungewöhnliches Geschäft dieses Kaufmanns sei, ist unstatthaft^). Daß solches Geschäft zum Betriebe des Handclsgewerbcs gehöre, wird nach H.G.B. Art. 274 präsumirt, daher der Gegenbeweis erforderlich, daß es zu demselben in keinerlei Beziehung stehe. Z. B. ein Fabrikant sendet auf feiner Fuhre unentgeltlich Sachen von Freunden zur nächsten Stadt oder läßt solche von dort abholen; er nimmt, um einem Bekannten aus der Verlegenheit zu helfen, ohne Abzug einen noch uicht fälligen Wechsel an Zahlungöstatt; er acccptirt auö bloßer Gefälligkeit einen Wechsel sür einen Freund — in solchen und ähnlichen Fällen fehlt jede Beziehung zum Handelsgewerbe. Solche auch nur gelegentliche Handelsgeschäfte des Kaufmanns unterliegen nicht allein den allgemeinen Grundsätzen von den Handelsgeschäften, sondern auch den Principien, welche von gewcrbe- mäßigb) betriebenen Geschäften dieser Art gelten. Werden dagegen ten, oder zwar einzeln, jedoch von einem Kaufmann, gemacht werden", ist unrichtig, weil Jeder, der ein Handelsgeschäft dieser Klasse gewerbsmäßig betreibt, eben darum Kaufmann ist! 4) Vgl. Mein Gutachten S. 22. 23. Dies ergibt auch die Fassung der Art. 378. 386. 420 „— wenn ein Kaufmann, dessen gewöhnlicher Handelsbetrieb nicht in Kommissionsgeschäften besteht, ein einzelnes Handelsgeschäft im eigenen Namen für Rechnung eines Auftraggebers schließt." Prot. S. 1463. 6) Das erhellt sowohl aus der Fassung unserer Schlußclausel, wie insbesondere - aus deren Anwendungen H.G.B. Art.378. 383. 420 „DieBestimmungen dieses Titels kommen anch zur Anwendung—". In diesen Sätzen hat ein allgemeiner, auf alle subjectiven Grundhandelögcschäfte bezüglicher Gedanke ausgesprochen werden sollen, somit eine Ergänzung des Art. !-72. S. 2, welche nur darum nicht zu diesem selbst beigefügt ist, weil die außer den Commission«-, Spedition«- und Frachtgeschästen im Art. 272 genann- Cap.II.Die einzclnenGeschäfte.§.52.SubjectiveGrundgeschäfte.H.G.B.Art^272.Z.1.^51 solche Geschäfte nur gelegentlich von einem Nichtkaufmann wenngleich mit einem Kaufmann geschlossen, so können sie zwar auf Seiten deö letzteren gemäß Art. 273 Handelsgeschäfte sein, unterliegen jedoch für den Ersteren weder den besonderen für den gcwerbe- mäßigen Betrieb geltenden Grundsätzen, noch den allgemeinen Regeln des H.G.B.'s«). 2. Die einzelnen Geschäfte, -l) Die fabrikmäßige Ve- oder Verarbeitung. §. 52. I. Die Uebernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung beweglicher Sachen für Andere') ist, nach H.G.B. ten subjectiven Grundgeschäfte im Gesetzbuch nicht besonders geregelt worden sind. Prot. S. 1462—1466. 6) Wenn z> B. ein Kaufmann einen Bauern mit der Ausführung eines Waarcntranöports beauftragt, so unterliegt der Vertrag auf Seite des Bauern lediglich den civilrechtlichen Regeln, sofern nicht vertragsmäßig die Anwendung des Handelsrechts festgestellt ist. S. auch Württemb. Entw. Art. 106. 123 und Motive. Das Gegentheil scheint Prot. S, 130S. 1306 — vgl. §. 64. Not. 1 — vorausgesetzt, ist aber mit den Principien des Gesetzbuchs unverträglich. 1) Loös ,vue1 x. 862. 863. Orillarcl Nr. 302 l7. NouAnier I. p. 402 17. ^1au2st IV. Nr. 2028. 2070 t7. Riviöre x. 668. 669; schärfer scheidet ?o,rässsus I. Nr. 35. Wie Lc>: kLAoIara. 602. Neap. 3. 611. Sardin. 672. Freiburger H.G.B. 4. Buenos Aires Art. 7: Jede Unternehmung von Fabriken. Bad. Ldr. Anh. 1 „Jede Unternehmung von Fabriken, Manufacturcu —." Ebenso Hamb. H.G.O. Art. 10. Brem. H.G.O. §. 18. Rufs. H.G.B. Art. 2. Z. 4: „Die Unterhaltung — von Fabriken und Vctriebsanstalten aller Art, ausgenommen Branntweinbrennereien;" Art. 1176. Z. 2. Im Holläud. und den übrigen Gesetzbüchern fehlt diese Klasse, daher die holländische Praxis den Fabrikbelrieb nur dann zu den Handelsgcwerben zählt, wenn er unter die Regeln des Z. 47 fällt: lloltius I. x. 68. 69. ^sser V/otbock 2 clr. I. x. 6. — DaS R. H. G. B. nennt unter den Kaufleuten Art. 1. Z. 2: „Wer die ihm zur Verarbeitung uud demnächstigen Zurückgabe eingelieferten beweglichen 29 » 452 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Art. 272. Z. I, selbst ein subjectives Handelsgeschäft nur dann, wenn der Gewerbebetrieb des Uebernehmers über den Umfang des Handwerks hinausgeht, somit nur im Falle des Großbetriebs 2). II. Die Bc- oder Verarbeitung muß gegen Entgelt geschehen, und für Andere, d. h. für fremde Rechnung^). Das Arbeitspro- Sachen verarbeiten läßt." Motive S. 12—14 (vgl. oben §. 46. Not. 39). I. Pr. Entw. §. 5. Z. 2 „Wer gewerbsmäßig die Bearbeitung oder Verarbeitung von Sachen für Andere unternimmt." II. Pr. Entw. Art. 2. Z. 2. „Wer gewerbsmäßig die Bearbeitung oder Verarbeitung von beweglichen Sachen für Andere unternimmt." Motive S. 6. 7. (oben §. 46. Not. 39). Der Antrag, diese Geschäfte als objective Handelsgeschäfte an- znerkennen, ward mit 14 gegen 2 Stimmen abgetehnt. Prot. S. 412. 413. 514, desgleichen der Antrag, die ganze Klasse, weil hier gar kein Waarenumsatz, sondern nur die Verwerthung der Arbeit bezweckt werde, zu streichen, mit 13 gegen 2 Stimmen. Man erwog, daß Geschäfte dieser Art nicht selten mit sehr umfassenden kaufmännischen Kenntnissen.und in solcher Ausdehnung betrieben würden, daß man ihnen den Charakter des kaufmännischen Geschäftsbetriebs zuerkennen müsse, auch kämen die Fälle dieser Klasse häufig m einem und demselben Geschäft neben einander (d.h. neben den Geschäften des Art. 271. Z. 1) vor. Die Worte „für Andere" wurden als vleonaslisch gestrichen. Prot. S. 530. 531. So I. Nürnb. Entw. Art. 2. Z. 2. Die gegenwärtige, dem Sinne nach unveränderte Fassung — unter Wiederaufnahme der Worte „für Andere" — beruht auf den Beschlüssen zweiter Lesung. Prot. S. 1264. 1271. 1273. 1291. 1292. II. Entw. Art. 255. S.v 1. 2) Geschichte, Begriff und Abgrenzung dieser Beschränkung: oben Z. 46, ins- sondere Not. 25. 39 sf. 3) Die eigene bez. unter Zuziehung bloßer Gehülfen oder Arbeiter bewirkte Be- oder Verarbeitung von selbsterzeugten oder angeschafften Stoffen ist kein Rechtsgeschäft, also auch kein Handelsgeschäft. Die Veräußerungen der Producenten sind keine Handelsgeschäfte, und werden es anch nicht durch eine vorgängige, selbst fabrikmäßige Bc- oder Verarbeitung. Prot. S. 1291. 1292, und oben §. 47. Not. 33. Das Bearbeiten- oder Verarbeitenlassen sowoht der selbstgewonnenen wie der angeschafften Erzeugnisse durch Dritte ist kein Handelsgeschäft für den Besteller, sofern aber die Voraussetzungen unseres Artikels zulrejsen, für den Uebernehmer, und wird daher, gemäß Art. 277, auch für den Producenten nach Handelsrecht beurtheilt. Zweiseitiges Handelsgeschäft auch auf Seiten des Bestellers ist Cap.II.DieeinzclnenGcschäfte.8.62.SubjeclivcGrundgeschäfte.H.G.B.Art.272.Z.1.453 duct ist nicht dazu bestimmt, von dem Arbeiter zu eigenem Gebrauch verwendet oder für eigene Rechnung veräußert zu werden, sondern eS soll den Zwecken des Bestellers, gleichviel ob Handels- oder Con- sumtionszwecken"), dienen. Die schwierige Grenzlinie zwischen Be- und Verarbeitung 5) braucht, da eines oder das andere genügt, nicht gezogen zu werden. Als Bearbeitung erscheint auch die bloße Reparatur, z. B. von Dampfmaschinen. Die Uebernahme der Bearbeitung von Immobilien ist schon durch den Wortlaut, die Bearbeitung oder Verarbeitung von Baumaterialien behufs Herstellung eines Bauwerks nach dem erkennbaren Willen der Verfasser und gemäß Art. 275 ausgeschlossen"). III, Das Geschäft darf über die Be- oder Verarbeitung nicht hinausgehen. Der Besteller') muß also den Rohstoff liefern, den ganzen oder doch die Hauptsache. Gleichgültig ist, ob der Besteller den Rohstoff selbst erzeugt 6) oder augeschafft, oder auch nur den Uebernehmer mit der Anschaffung für seine, des Bestellers, Rechnung beauftragt hat: auch im letzteren Falle liegt nicht eine Speculations- anschaffung des Uebernehmers im Sinne des Art. 271. Z, 1 vor, sondern es verbindet sich mit der Uebernahme der Be- oder Verarbeitung (eonäuctio oxsris) ein Cinkaussmandat bez. eine Einkaufscommission. Auch dann gehört das Geschäft noch hierhin, wenn dem Uebernehmer freigestellt ist, an Stelle des ihm gelieferten Roh- dcr Vertrag nur bann, wenn der Besteller Kaufmann ist und das Arbeitsprodukt zu Handelszwcckcn, wenn auch nur znm Gebrauch im Gewerbe, verwenden will. H.G.B. Art. 273. Dagegen nicht, wenn der Nichtkauf- mann die zum Zwecke der Veräußerung angeschaffte Waare für diesen Zweck be- oder verarbeiten läßt: nur die Anschaffung, nicht das Verarbei- tenlassen ist ans seiner Seite Handelsgeschäft. 4) Eine Beschränkung auf die Be- oder Verarbeitung „zu Zwecken des Großhandels" wollte das Kurhessische Mouitum 7 zur dritten Lesuug, welches, mit anderen das gleiche Ziel verfolgenden Anträgen, von der Berathung ausgeschlossen worden ist. S. oben §. 46. Not. 20 a. E. 5) Vgl. §. 47. Not. 69 fs. k) S. K. 59. Not. 16 fs. 7) Motive des R.H.G.B.'s und des Preuß. Eutw.'ö (§. 46. Not. 39). Prot. S, 630. Oben §. 47. Not. 12. 8) Oben Not. 3. 454 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. stoffes anderen gleicher Gattung und Beschaffenheit, selbsterzeugten oder angeschafften, zu verwenden"). Hierhin gehören z. B. im Großen betriebene Färbereien, Bleichereien, Gerbereien, Webereien, Spinnereien, Flachöbereitungs- anstaltcn, Glättereien oder Appreturanstalten, Zcugdruckereien, — unter Umständen: Dampfmühlcn i"), Eisenhämmer, sonstige Hüttenwerke u. dgl. Nicht dagegen die Uebernahme der Ausführung eines Kunstwerkes mit geliefertem Stoffe, z.B. Marmor, Erz durch einen Künstler, die Aufnahme von Lichtbildern auf gelieferten Platten u. dgl."); ebensowenig die Uebernahme der Correctur von Druckschriften, Noten u.dgl., da diese nicht als Bearbeitung der beweglichen Sache (des Papiers u. dgl.), sondern ihres gleichsam uukör- perlichen Inhalts erscheint. IV. Das Geschäft unterliegt, soweit nicht die allgemeinen Regeln des H.G.B.'s von den Handelsgeschäften und die Usance reichen, den civilrcchtlichen Grundsätzen von der looatio czonäuetio oxsris, da es weder im D.H.G.B. noch in anderen Handelsgesetzbüchern") besonders geregelt ist. b) Die Banquier- oder Geldwechslcrgeschäfte. 8. 53. I. Der Begriff „die Banquier- oder Geldwechslergeschäfte" (H.G.B. Art. 272. Z. 2)') bezeichnet eine höchst umsas- 9) Vgl. Z. 47. Not. 12—14. 10) Kauft der Müller selbst das zu mahlende Getreide, so fällt sein Gewerbe unter Art. 271. Z. 1. Der gewöhnliche Lohnmüller treibt kein Handelsgewerbe im Sinne unseres Artikels. Koch, Commentar k. I. Not. 11. 11) Vgl. §. 47. Not. 66. 12) Ausgenommen Portug. H.G.B. Art. 512 — 523, Brasil. Art. 226. 227. 231—246, Buenos Aires Buch II. Tit. 7, übrigens auch den Fall umfassend, da der Stoff vom Uebernehmer geliefert ist, wesentlich auf Grundlage des Loäs civil Art. 1737—1799. 1) S. §. 40. Not. 9 — 11. §. 41. Not. 4. Statuts v. Verona v. 1457. e. 16, Constit. v. Mailand 1541. lib. V., Nürnberger Rathserlah vom 31. März 1624, Merkantil- und Bankogerichtsordnung v. 1697. Z II., Botzener Marktprivil. v. 1648. Art. I., Leivz. H.G.O. v. 1662. Art. 2., Breslauer Meß- und W.O. v. 1742. §. 8. Die 0räcmug,vcs äu coram. tit. XII. art. 2. 3. uennt nur die bilists äs vlrsuAS zwischen Kaufleuten oder Schulden eines Kaufmanns aus solchen, dagegen schlechthin die Wech- Cap.II.Die einzelnenGcschäfte8.S3.SubjectiveGrundgeschäfte.H.G.B,Art.272.Z.2.455 sende Gruppe von Rechtsgeschäften. Der Banquier ist der Vermittselbriefe oder Geldübcrmachungen zwischen verschiedenen Plätzen. Loäs 6s c-.omir,. Art. 632. Z. 4 „Jede Wechsel- nnd Bankoperation." Z. 6 „Alle Operationen öffentlicher Banken." Z. 7 „Zwischen allen Personen die Wechsel oder von einem Platze zum anderen gemachten Geldrimcssen" — vgl. Art. 636, 637. (Modificalionen in Betreff mangelhafter Wechsel und der von Nichtkanflentcn gezeichneten Ordrcbillets, sowie dieser Papiere, sofern sie die Unterschriften von Kaufleuten und Nichtkaufleuten tragen. Ueber diese in Frankreich sehr streitige Lehre vgl. ?g,r Vgl. Z. S9. Not. 10b. 5) D.H. G.B. Art. 5. S. oben §.44. Not. 13. karäessris Nr. 30. ä,I»u- 2 st IV. Nr. 2038. v, Stnbenrauch, Oesterr. Gerichtözeit. 1863. Nr. 138. 6) Brinckmann, Archiv f. civil. Praris Bd. 32. S. 379. Brackenhoeft in Weiske'ö Rechtslerikon Bd. V. S 47. So auch die Cassirer in Holland (VVstdoök Art. 4. Z. 3. Art. 221 sf.). S. ?r«ts in den Lijäi^e-Q tot rsAtsAe1ssräb.eiS t. X. (1836) x. 361 S.. Cap.II.Die cinzelnenGeschcifte.§,S3.SubjectiveGrundgeschäfte.H.G,V.Art.272,Z.2.459 III. Unter diesen Geschäften sind einzelne objective Handelsgeschäfte im Sinne des Art. 271. Z. 1. 2. 4, andere gehören zu den subjectivcn Handelsgeschäften des Art. 272. Z. 3. 4, namentlich zu den CommissionsgeschäftcnFür einzelne stellt das H.G.B, mehr oder weniger vollständige Regeln auf 6), Die Wechsclgcschäfte insbesondere, gleichviel ob Handelsgeschäfte oder nicht, stehen, soweit rein wechselrechtliche oder doch durch die D.W.O. geregelte Verhältnisse in Frage kommen, ausschließlich unter den Vorschriften der letzteren: H. G. B. Art. 2 °) — im Relingen ">) entscheiden, sofern sie als Geschäfte der Banquiers und anderer Kaufleute im Handelsbetriebe, oder aus anderen Gründen Handelsgeschäfte sind, die allgemeinen Regeln des H.G.B.'s von den Handelsgeschäften, die parti- culären Handelsgesetze, die Handelsgcbräuche und die civilrcchtlichen Regeln. Streitigkeiten aus Wechselgeschäften gehören regelmäßig schlechthin vor die Handelsgerichte IV. Bankgeschäfte, welche weder einzeln noch in ihrer Gesammtheit auf Gewinn durch Vermittelung gerichtet sind, also im letzteren Falle kein Gewerbe bilden"), sind nicht Handelsgeschäfte. Daher nicht die Geschäfte der zu milden Zwecken vom Staat, Gemeinden, Vereinen gegründeten Sparkassen, Leihhäuser, Vorschuß- oder Credit- Vereine '2), auch nicht der neueren s. g. Volksbanken, weil und in- 7) Thöl S. 86. 8) Z. B. H.G.B. Art. 290. 291. 297. 298. 300—316. 337 ff. 360 ff. 9) S. oben S, 215. 216, Prot. S. 1291 und oben Not. 1. 10) Z, B. über Wechselschluß und Valuta, Deckung, Avis, Curs, Provision, Spesen, Diöconto, Commissionöwechsel, Grundsätze über Amortisation. S. Hamb. E,G. zur D.W.O. §. 11. 12. Brem. E.G. Z. 1—8. Lübeck. E.G- Art. 11. Sachsen-Weimar-Eisenach. E.G, §. 6. 10a) S. §. 42. Not. 14. IS. und oben Not. 1. Preuß. E.G. zum D.H.G.B. Art. 47. Z. 4, und Preuß. Gesetzentw. über die Bearbeitung der Handelssachen §. IS. (Zeitschr. f. Handelsr. VI. S, S77), K. Sachs. Ausführung««, v. Ä1. Dec. 1861. Z. 8. Z. 2, Bayer, E,G. Art. 67, 31, Großh. Hess. E.G. Art. 36, Hessen-Homb. E.G. Art. 33, Oesterr. E.G. §- 41 und die Jurisdictionsnormen v. 18S2 (s. v. Stubenrauch, Handb. des Oesterr. Handelsrechts S. 366. Not. 3). 11) z. 43. Not. 13 ff. 12) ?srcle3sus I. Nr. 31, Aolinior I. Nr. 77. 78. Orillsrä Nr. 372. A. Wagner a. a. O, S. 32, V. des Sachs. J,M. v, 16. August 1862 (Zeitschr. VI. S. S60). 460 Zweite« Buch. Der Handel und die HandelSgesckäftc. sofern der von diesen allerdings bezweckte Gewinn eben nur den mit dem Vereine contrahirendcn Darlehensnehmern als Mitgliedern des Vereins direct oder indirect zu Gute kommt"). Auch nicht die Ge- 13) Dies gilt, so lange diese Vereine sich im Bereiche des Bedürfnisses ihrer Mitglieder halten, und nicht auch dem Begehr dem Publicums (Nichtmit- gliedcrl nachgehen. Ein Vorschußverein, welcher nur seinen Mitgliedern das zu dem speciellen Gewerbsbctriebe jedes Einzelnen erforderliche Geld verschafft, treibt damit kein besonderes Gewerbe. Gewährt hingegen der Verein auch dritten Personen Credit durch Ausleihen gegen Zins und Provision, so ist er Handelsgesellschaft. Die gegen diese, von Schulze- Delitzsch, Vorschuß-und Creditvereine als Volksbanken 3. Aufl. 1862 S. 24 ff., ausgeführte Ansicht von Auerbach (Zeitschr. f. Handelsr. VII. S. 5 ff.) geltend gemachten Gründe scheinen nicht überzeugend. Auch die etwaigen statutenmäßigen Modifikationen hinsichtlich der Vertheilung des aus solchen Geschäften mit den Mitgliedern erzielten Gewinns «Auerbach a. a. O. S. 13 ff.) berühren die entscheidenden Principien nicht, da der Gewinn immer doch nur den Mitgliedern zu Gute kommt. Mit dem Prot. S. SN50 aufgestellten laren Begriff des Gewerbes läßt sich juristisch nicht operircn — vgl. §. 43. Not. 13. Der Verein vermittelt freilich wie ein Banquier zwischen den Kapitalisten und den Geldbedürstigen, aber nicht für sich, sondern im Interesse der letztereu, er strebt nicht eiuen Vermittlergewinn für sich, sondern die vortheilhastestc Kreditbeschaffung für die Geldbedürftigen an, welche den Vermittlergcwinn nur formell zahlen, in Wahrheit aber ersparen, wenn auch nicht Alle in gleichem Maße. S. auch Kuntze, Zeitschr. f. Handelsr. VI. S. 224. 227. Die einzelnen Mitglieder, wenn Kaufleute, gehen allerdings durch die Aufnahme von Darlehen zum Zwecke ihres Gewerbsbetriebs Handelsgeschäfte ein, gemäß H.G.B. Art. 273, allein diese Geschäfte sind nur Hülfsgeschäfte, können daher nicht die Grundlage eines Handelsgewerbes bilden; die Mitglieder, welche Einlagen machen, können allerdings den einzigen oder vorwiegenden Zweck verfolgen, ans Gruud derselben nach Hohe ihrer Geschäftsantheile an dem Gewinn des Geschäftes zu Participiren, allein dieser Zweck, welcher allein den Verein zur Handelsgesellschaft machen würde, ist nach dem leitenden Princip der Volksbanken nicht der Principale, s. oben S. 334 ff. — durch die Feststellung von Marima der Geschäftsantheile ist solcher Ausschreitung sogar vorgebeugt — und vermag den Character derselben nicht zu bestimmen. Geht der Verein über diese Grenze durch Gewährung von Darlehen auch an NichtMitglieder hinans, so ist er allerdings eine wahre handelsrechtliche Bankgesellschaft, und es würde dann die hier nicht zu erörternde Frage entstehen, ob solche Handelsgesellschaft unter die im H.G.B, geregelten Arten der Handelsgesellschaft fällt, oder Cap.II.DieeinzelnenGcschäfte.z.54.SubjectiveGrundgeschäste.H.G.B.Art.272.Z.3.W1 schäfte der Pfandbrief- und ähnlicher Immobiliarcreditinstitute, welche den einzigen Zweck verfolgen, ihren Mitgliedern die Beschaffung von Realcredit oder die Ablösung bäuerlicher Lasten (Rentenbanken) zu erleichtern '^). c) CommissionS - Speoitious - Transportgeschäste. 8- 54. Der Kreis der Art. 272. Z. 3. l) aufgeführten Geschäfte eigenthümlichen Principien unterlieg!. Dies gilt, trotz H.G.V. Art. 10, — s. §. 46. Not. 33. — selbst in dem Falle, wo sämmtliche Mitglieder des Vereins Handwerker sein sollten, da der Betrieb von Bankgeschäften jedenfalls „über den Umsang des Handwerksbetriebs hinausgeht." Legislatorisch freilich dürfte es gerechtfertigt sein, die Volksbankeu nach übereinstimmenden Principien zu regeln, mit einigen erforderlichen Modiftcalionen, falls ihre Thätigkeit sich auch auf Dritte erstreckt. 14) S. Hübn er, Die Banken S. 106. 107. Wagner a. a. O. S. 32. Kuntze, die Lehre von den Jnhaberpapiereu S. 15 ff. 87. 475. ?s,r- äessus I. Nr. 31. V. des Sächs. I. M. (Rot. 12): der erbläudische rittcrschastliche Credilverein. I) Vgl. oben S. 303 —305. Nürnberger Rathserlaß v. 31. März 1624, Merkantil- und Bankogerichtsordn. v. 1697 §. II, Botzener Markt-Privil. v. 164S Art. III, Leipz. H.G.O. v. 1682 Art. 3, Naumb. W.O. v. 1693, Breslauer Mesz- u. W.O. v. 1742 K. 8. Loäs cie comru. srt. 632. Z.2. „Jede Unternehmung von Commissionen, von Versendungen zu Lande oder zu Wasser." Hinsichttich der Commifsionögeschäfle ist beslritten, ob das einzelne Commijsivnsgeschäfl auch des Nichlkaufmauns genüge. Dafür vsliliriarl's et I^sxoitvin II. Nr. 22 t7. kiviers x. 669, dagegen Orillarä Nr. 320. Nouxuisr I. x. 408 - 411, ^.Is,ii2et IV. Nr. 2029. Das Transporlgeschäft wird allgemein nur im Falle gewerblichen Betriebs (als Anstalt) zu den Handelsgeschästen gerechnet. ?sr- äessus I. Nr. 39, Uc.Iir.isr I. Nr. 43, Orillarci Nr. 323—330, NvuKuisr I. x. 412-415, ^Isnast IV. Nr. 2030, öravarä, Ua» nuel p. 854. Vgl. oben Z. 42. Not. 16. Dem Loäs äs eovaro. folgen schlechthin: ks^ol-rill. 602. R'eap. 3. 611. Cardin. 672. Bad. Ldr. Anh. 1. „Jede Unternehmung von Awischenhandclsgeschäslen (Commissionen) zn Wasser und zu Land." Freiburger Art. 4. Z. 2. 3. „Alle — Commissionö - Unternehmungen; alle Transport- oder Fracht- und Versendung»-Unternehmungen zu Laud oder zu Wasser, von Seiten einzelner Personen oder von Seiten einer Gesellschaft." Hamb. H.G.O. Art. 11. und Bremische H.G.O. §. 18. „alle Cvmmissions-, Speditions- und Fracht- 462 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. deö Commissionärs, des Spediteurs und des Frachtführers ist durch deren nähere Regelung H.G.B. Art. 360 — 431 fest- geschäfle." Holt. Art. 4. Z, 1. 6. „Der Kommissionshandel. Alle Erpeditionen und Transporte von KausmannSgütern." (will alle Güter umfassen: 26, v. Stubenranch, Handbuch S. 161. 163. 139, Brir S. 78. 277. Ob die obrigkeitlich bestellten Güterschaffner (Frachten- oder Gütermakler), läßt sich nicht allgemein entscheiden: v. Hahn I. S. 172; schlechthin: Auerbach, Handclsges. S. 25. 6) Zu enge scheint v. Stubenrauch a. a. O. S. 361. nur diejenige Thätigkeit der HandelSmäklcr als amtliche, den allgemeinen Borschriften von den Handelsgeschästen entzogene zu erachten, welche im Auftrage oder Interesse des Staates stattfindet, z. B. die officiclle Nolirnng der Durchschnittspreise und Durchschuittöcursc. — Nicht zu verwechseln mit den Vermittlungsgeschäften sind die von Handelsmällcrn vermittelten Geschäfte. Ob diese als Handclögeschäfle gelten, bestimmt sich lediglich nach deren Natur, ohne Rücksicht aus die Intervention des Mäklers. Der Antrag, alle von Handelömäklern vermittelten Geschäfte schlechthin sür Handelsgeschäfte zn erklären (wie Rufs. H.G.B Art. 1176. Z. 3), ist wiederholt abgelehnt worden, Prot. S. 522, 1273—1275. 1237. Monit. 254. und .Darstellung» S. 74. 6) I. Pr. Entw. §. 1043. Z. 3. II. Pr. Entw. Art. 987. Z. 3. Preuß. E.G. Art. 2. Z. 6. Bayer. Art. 63. Z. 6. 7. Anhalt-Bernb. Art. 2. Z. 6. Hessen-Darmst. Art. 37. Z. 5. Hcssen-Homb. Art. 34. Z. 5. Ocsterr. 8. 39. Z. 1. K. Sächs. Auöführuugöv. §. 8. Z. 8. S. v. Kräwell S. 334. v. Hahn I. S. 2. 47V Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. delsmäkler unterliegen somit nur den Art. 66 ff. aufgestellten Normen, die Vermittelungsgeschäfte der Privathandelsmäkler zum Theil denselben?), überdies aber den allgemeinen Regeln des vierten Buchs Tit. 1. von den Handelsgeschästen. Die mit Überschreitung ihres AmtskreiseS von den Handelömäklern eingegangenen, ihnen also verbotenen Geschäfte (H.G.B. Art. 69), sind insoweit Handelsgeschäfte, als sie es für Nichthandelsmäkler wären, und durch den gewerbemäßigen Betrieb solcher Geschäfte werden auch sie hinsichtlich aller an den Kaufmannsstand geknüpften Rechtssätze zu Kaufleuten Durch die „Abschließung" werden bezeichnet: der Kommissionär, dessen Geschäftskreis zugleich Art. 272. Z. 3. angehört, der Agent und der Versteigerer, auch der Mäkler, sofern er sich nicht auf die Vermittelung beschränkt"). Versteigerer i°) ist, wer gewerbsmäßig für Rechnung genannter oder ungenannter Auftraggeber Waaren an den Meistbietenden veräußert, Lieferungen und anderweitige Leistungen an den Mindestfordernden begibt. Ob derselbe obrigkeitlich bestellt, bez. concessionirt ist oder nicht, begründet keinen Unterschied — nur die den Handelsmäklern amtlich zugewiesenen oder gesetzlich gestatteten") Versteigerungen sind nicht Handelsgeschäfte. Daö bloße Halten eines Versteigerungslocals (Waarenbörse) ^) ist kein Handelögewerbe, da 7) Mein Gutachten S. 44—46. v, Hahn I. S. 199 sf, 8) Oben S. 343. 344. v. Hahn I. S. 176. 177. 9) Meine Kritik des Preuß. Entw.'s I. S. 47. v. Hahn I. S. 167. 170.177. 10) Genauere Bestimmungen über solche enthält das Russ. H.G.B. Art. 2334 —2366, Brasil. Art. 68—73, Buenos-Aireö (Zeitschr. f. Handelsr. VI- S. 124). 11) So nach zahlreiche:! Mäklerordnungen, nach der Preuß. Gew.O. v. 17. Januar 164S §. 53. mit Erlaubniß des Handelsministers, dem Russ. H.G.B. Art. 2367—2378, 2448—2456, neueren französ. Gesetzen (Zeitschr. f. HandelSr. Bd. II. S. 123. Bd. V. S. 587. Bd. VII. S. 157), u. a.m. Der entsprechende Art. 69. des II. Pr. Entw.'s, I. Nürnb. Entw. Art. 66, ist in zweiter Lesung, wegen der Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse, gestrichen worden, Prot. S. 967, aber aufrechterhalten in Preuß. E.G. Art. 9. §. 3, Bayer. Art. 33, vgl. Lübeck Art. 11. 12) Wie z. B. im französ. Recht und den nachgebildeten Gesetzgebungen. S. Not. 1, und Vinesns I. x. 136, karäessus I. Nr. 44, Sloliuisr Nr. 45, Orillard Nr. 344, NouAnier I. x. 437—439. Die Aus- Cap.II.DieeinzelnenGeschäste.§.55.SnbjectiveGrundgeschäfte,H,G,B,Art.272Z.4.471 solches eine nur factische, nicht rechtliche Vermittelung von Handelsgeschäften begründet; so wenig als das bloße Halten von Packhöfen, Docks u. dgl. wo Waaren niedergelegt und von Kauflustigen besichtigt und gekauft, aber von anderen Personen, als dem Inhaber des Packhofö u. dgl., veräußert werden. Agent ^) ist ein Jeder, der selbständig und gewerbsmäßig, schließung dieser Klasse bemerken ausdrücklich die Motive zum Preusz, E.G. und der Bericht des Preuß. Herreuhauses über deuselben (Vcrhaudl, S. 312, 495>. 13) ?ar6sssus I. Nr. 46, Brinckmann, Archiv f. civil. Praxis Bd. 32. S. 388, Russ, H.G.B. Art. 2. Z, ö. Art. 2063-2113, Brasil. Art. 37 —98, Buenos Aires Art. 125 ff., die neueren Gesetze über Warrants (Zeitschr. f. Handelsr, II. S. 113 ff. VI. S, 536 ff. VII. S. 406 ff.). S. S7. Not, 30, §. S9. Not. 13. 14) Der Begriff des Agenten nach bisherigem Sprachgebrauch ist höchst schwankend, der Name so weit, daß er Jeden umfaßt, der iu fremdem Interesse thätig ist, somit auch den Commissionär, den Mäkler, jeden Handelsbevollmächtigten undHandlungögehüIfen, S. Röhr ich, die Stellung der kaufmännischen Agenten (Einladungsschrift znr Prüfung der öffentlichen Handels- lchranstalt in Chemnitz18S6), u. Abriß S. 16Iss. Brin ckmann, Lehrb.K. 107. Not. 4 — 7 und Archiv f. civil. PrariS Bd. 32. S. 383 behandelt ihn zu enge als Kommissionär lwas er jedenfalls nach D.H.G,B. Art. 360. S. 3. nicht ist), oder als Jnstitor — was er sein kaun, aber im Falle der Uebernahme einzelner Aufträge nicht ist, — nie als Vermittler — was er sein kann, wenngleich anders als der Mäkler, da er stets nur die Interessen seiner Vollmachtgeber wahrnimmt (U. des A.G. zu Cöln v. 22. Juni 1837 Mein. Archiv 26, 1. S. 89,^ U. des O.T. zu Berlin v, 8, April 1851 sStrieth. II. S. 54^). Vgl. Zeilschr. f. Handclsr. I. S. 158—161, II. S. 404 -409. — Daß die Agenten unter die hier dargestellte Klasse von Handelsgewerben gehören, ergibt Not. 1., s. auch Thöl S,36, v. H ah n I.S. 155—157. 116.117.128. BrirS, 277, Beschl. des KrcisgcrichlS zu Pose» (Busch's Archiv I. S,400>, V. des Bayer. J,M, v. 15. Februar 1862. Die Motive z. R.H,G,B. S. 16 bemerken: „Das Gewerbe Desjenigen, welcher für fremde Rechnung in fremdem Namen Verträge schließt. — Es gehört dahin der s.g. Agent, welcher für ein Weingeschäft, oder für ein anderes Handelöge- werbe, an einem auswärtigen Platze Aufträge für seiu Haus zu erhalten sucht; der Agent einer — VersicherungSgesellschast, einer (Tonline, Leib- rentengcsellschaft, Sparkasse» Dampfschifsahrtsgesellschaft; derjenige, dessen Gewerbe darin besteht, daß er anderen Personen Capitalien darlehnöweise beschasst, oder ihnen ihre Capitalien belegt; das Einkassircn und Zahlen 472 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. aber weder als Kommissionär noch als Mäkler, für fremde Rechnung und in fremdem Namen in Handelsgeschäften thätig ist. Sein Gewerbe besteht darin, daß er sich in eigenem Namen erbietet, fremde für fremde Rechnung." — Eine gesetzliche Feststellung des Begriffes ist nicht erfolgt, doch ist derselbe bei verschiedenen Gelegenheiten in der im Tcrt festgestellten Weise zur Sprache gekommen, insbesondere behufs Abgrenzung von den unselbständigen Handlungsbevollmächtigten, welche meist Haudlungögehülfen sind. Allgemein ward anerkannt, daß sie Bevollmächtigte außerhalb eines Dienstverhältnisses seien, sür sich Kaufmann und Principal sein, für sich uud dritte Personen, mehrere Kaufleute, Geschäfte machen können; zu enge aber bezeichnete man sie mehrfach als Spe- cialbevollmächtigic für bestimmte einzelne Geschäfte: ein etwaiger fester Lohn trete wohl nnr in Form garantirter Provisionen auf. Mau meinte auch, nach Verschiedenheit der Vollmacht sei der Agent bald Mandatar, bald Makler, bald Neiseuder (d, h. doch wohl uur, daß sein Mandat verschiedenen Inhalt haben könne). Prot. S. SS. 103 — 108. Der demgemäß in erster Lcsnng beschlossene Art. 55 „Die Bestimmungen dieses Titels über Handlnugöbcvollmächtigte finden nur auf solche Personen Anwendung, welche zu dem Auftraggeber iu einem Dienstverhältnisse stehen. Für andere Handlungsbevollmächtigte (Handelsagenten) sind, in Ermangelung von Handelsgebräuchen, die allgemeinen bürgerlichen Gesetze maßgebend", — ward jedoch in zweiter Lesung beseitigt „da manche Bestimmungen des Titels VI. auch auf solche Personen Anwendung finden, welche nicht in einem Dienst- oder Abhängigkeitsvcrhältnisse zu dem Principal stehen, und insbesondere selbständige Handelsagenten in den geeigneten Fällen nach Handelsrecht (namentlich H.G.B. Art. 290. 297. 29S) beurtheilt werden müßten." Prot. S. 963. Als dann in zweiter Lesung diese Klasse der Handelsgeschäfte wieder aufgenommen wurde (f. Not. 1), schaltete man hinter „Vermittelung" das Wort „Abschließnng" ein, um „die Abschließuug vou Verträgen in fremdem Namen (die Thätigkeit der Agenten)" zu umfassen. Prot. S. 1295. Ebenso ward in dritter Lesung anerkannt, daß die Vorschriften des H.G.B.'s über die Handlungsrcisenden sich nur auf reisende Eommiö, nicht aber auf andere Handlungsreisende, insbesondere die s. g. ProvisionSreisenden und Agenten, — selbständige, Mandatare, Agenten, s. g. Provisionsreisende, solche, die das Geschäft betreiben, für verschiedene Häuser zu rciseu — beziehe, deren Stellung und Rechtsverhältnisse so verschieden seien, daß sich allgemeine Grundsätze darüber nicht anfstcllen ließen; demgemäß ward an Stelle des Art. 46 S. 4 zweiter Lesung der jetzige Art. 49 gesetzt, Prot. S. 4515 — »517, — was z. B. Brir S. 67. 277 verkennt. Cap.II.DieeinzelnenGeschäfte.§.55.ObjcctiveGrundgeschäfte.H.G.B.Art.272.Z.4. 473 Geschäfte in fremdem Namen zu vermitteln, abzuschließen oder auszuführen. Er ist stets Bevollmächtiger eines oder mehrerer Handlungshäuser, auswärtiger oder desselben Platzes; der Kreis seiner Machtgeber ist aber principiell stets ein unbeschränkter und er steht als Agent zu keinem derselben in dem untergeordneten Verhältnisse eines Handlungsbevollmächtigten^) znmPrincipal, oder gar in dem Dien st Verhältnisse eines Handlungsgehülfen. Er bezieht daher selten einen festen Gehalt, in der Regel eine schwankende, wenn auch dem Minimalbetrage nach fixirte Provision^). Er ist betraut entweder mit bestimmten einzelnen Geschäften, oder mit einem ganzen Geschäftöcomplcre, häufig für unbestimmte, längere Dauer. Er führt seine Geschäfte entweder von einem festen örtlichen Mittelpunkte auö, oder umherreisend: wandernder Handelsagent, Provisionsreisender Daß daö Gewerbe des Agenten sich einer dem Publicum kundgemachten Anstalt, einem Geschäftsbureau u. dgl, darstelle, ist nicht erforderlich Hiernach bestimmt sich, ob die 14a) Im technischen Sinne des H.G.B.'s Art. 47 ff. — s. Art. 290. 297. 298, n. v. Hahn a. a. O. 15) Auch der Handlungsgehülfe kann mit Genehmigung des Principals für sich oder für Dritte Geschäfte schließen, auch er kann eine Provision neben oder statt Gehalts beziehen — allein für ihn ist Ausnahme, was für den Agenten die Regel bildet. Prot, S. 104. Es gibt Agenten, welche sich auf die Vermittelung beschränken, wie die Mäkler, o. Stubeurauch, Handbuch S. 146, so namentlich die Spccialagenten, mitunter sogar die Generalagenten der Versicherungsgesellschaften, allein diese Beschränkung liegt nicht im Begriff, v. Hahn 1. S. 156. 157. 16) Prot. S, 1»7. 4515 — 4517. Oesterr. Ges. über „wandernde Handelsagenten" vom 3. Nov. 1852. v. Stubeurauch, Handbuch S, 137. 138. 145—147. Brir S. 67. 277. v. Hahn I. S, 157. 17) Wie die sranzos. Doctrin, z. B. ?arc!sZ8us I. Ar. 42. 43, ülollZ-uiör I. p. 427 t?., kivisis x. 671, annimmt. Auch die Motive z. Pr. Entw. (s. Not. 1) S, 6: dnrch den Ausdruck „wer Anstalten unterhält" wird angedeutet, daß diejenigen, welche nur persönlich, wenn auch gewerbmäßig, Geschäfte zwischen anderen Personen vermitteln, wie Agenten und Commissionäre, ohne daß ihr Gewerbe durch die Errichtung eines Etablissements lBurcau) in die Erscheinung tritt, nicht zu den Kaufleuten gerechnet werden. Daö fällt bei der jetzigen Fassung fort. Zwar wurde gegen die Bemerkung, daß das bloße Vermitteln von Handelsgeschäften an und für sich nicht als kaufmännischer Betrieb gelten könne, erwidert, daß nur der selbständig etablirte Geschäftsmann gemeint sei, Prot. S, 1295, doch 474 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. sogenannten General- und Unter-Agenten der Versicherungsgesellschaften und Banken als Kaufleute zu erachten sind, oder nicht. Sie sind Kaufleute, sofern sie, abgesehen von sonstigen Handelsgeschäften, als Agenten in dem vorstehend dargelegten Sinne erscheinen, z. B. sich erboten haben oder erbieten, überhaupt Agenturen aller oder ge- wisserArt zu übernehmen; sie sind bloße Handlungsbevollmächtigte, meist zugleich Handlungsgehülfen bez. Beamte, sofern sie nicht blos thatsächlich, sondern principiell lediglich zu einem oder mehreren bestimmten Handlungshäusern (Versicherungsgesellschaften, Banken) in einem Unterordnungsverhältniß stehen und stehen wollen^). hat damit offenbar nur der Gegensatz zum unselbständigen Handlungsbevollmächtigten, insbesondere dem Handlungsgehülfcn bezeichnet werden sollen. WaS Busch (Archiv I. S. 189) hierüber bemerkt, ist nur unklare Tautologie. 16) Vgl. §.43. Not. 10. H.G.B. Art.234. Es sind zwei in der Regel mit einander verbundene und vermengte Fragen zu scheiden: 1) Ist die Agentur einer Versicherungsgesellschaft eine Zweigniederlassung derselben, daher die Gesellschaft am Sitze der Agentur zur Anmeldung und Eintragung derselben in das Handelsregister verpflichtet? 2> Ist der Agent der Versicherungsgesellschaft selbst Kaufmann, und deshalb für seine Person in das Handelsregister einzutragen? Die Beantwortung der zweiten Frage, welche hier allein in Betracht kommt, ist von der Entscheidung der ersten völlig unabhängig. Die Agentur kann Zweigniederlassung und dennoch der Agent selbst als solcher Kaufmann sein; es kann die Agentur keine Zweigniederlassung sein, und gleichwohl der Agent als solcher Nichtkauf- mann; die Agentur kann Zweigniederlassung sein, und der Agent als solcher nicht Kaufmann; die Agentur nicht Zweigniederlassung, und der Agent als solcher Kaufmann. S. auch die Urtheile des Kammergerichts zu Berlin (Deutsche Gcrichtszeitung v. 1863. Nr. 51). In der Regel hat man den Agenten, sowohl Special-wie Generalagenten der Versichernngsgesellschaften, selbst solchen, welche mehrere Agenturen führen, schlechthin die Kaufmannseigenschaft bestritten, weil dieselben nicht selbständig Handelsgeschäfte treiben, nur Bevollmächtigte der Gesellschaft seien und in deren Namen contrahirtcn, nicht selbständige Vermittler. (Centralorgan I. S. 201.202.213.214,269. II. S. 43.80.196. 216.217.) Einige Gerichte erkennen dagegen die Agenten schlechthin als Kaufleute an ausfuhrt, die Agenten einer Versicherungsgesellschaft seieil nicht Vermittler, weil die Vermittelung als eigener Geschäftszweig ohne Tazwischenkunst eines Mandats aufzufassen sei, und ein Mandat sogar ausschließe (!), und daß das H. G.B, sorgfältig zwischenVermittelung als Handelsgeschäft und Vermittelung in Folge speciellen Auftrags unterscheide (?), so tragen an dieser Verworrenheit die Protocolle der Nürnberger Confereuz, ans welche B. sich bernft, wohl schwerlich die Schuld. 19) Alle diese und andere Fälle werden von der französischen Doctrin und Praris und einzelnen Gesetzgebungen (s. Not. 1) zu den Handclsgcwerbcn gezählt, ohne jede Beschränkung auf die Vermittelung von Handelsgeschäften. Vineeos I. x. 134. 135, ?s,rmd die Handelsgeschäfte. der Autor behält das Verlagsrecht, der Buchhändler verpflichtet sich zur Vervielfältigung und zum Vertrieb, oder auch nur zu letzterem, auf Rechnung und Gefahr des Autors; die Veräußerung des Verlagsrechts ohne Verpflichtung deS Erwerbers zur Vervielfältigung — nach Umständen kann ^) solche Veräußerung in dem bloßen Verkauf eines Kunstwerks durch den Künstler oder den Eigenthümer liegen; die Ueberlassuug des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts ohne ausschließliches Verlagsrecht und ohne Pflicht zur Vervielfältigung. Kein Verlagsgeschäft ist: der Ankauf aller vorhandenen Exemplare eines literarischen oder künstlerischen Werkes — wohl aber eines „Verlagsvorraths" zu weiterem Absatz; die Bestellung einer künstlerischen oder literarischen Arbeit nach angegebenem Plane, sosern diese Arbeit nicht als selbständiges literarisches oder künstlerisches Erzeugniß erscheint, z. B. die Lieferung bloßer vom Besteller nach Belieben zu benutzender Beiträge, die Ausarbeitung nach Modellen oder Zeichnungen, die bloße Ausfeilung u. dgl. °); die Bestellung einer musikalischen Komposition, eines Gemäldes u. dgl. zu eigenem Genuß; der Vertrag über die Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes, wenngleich sür diese eine Vervielfältigung des eingesendeten Manuscripts erforderlich ist. 2) Die sonstigen Geschäfte des Buch- und Kunsthandels: s. g. Sortiments- und Commissionshandel. Gemeint sind auch der Landkarten- und Musikalienhandel, welche in der Regel vom Buch- und Kunsthandel gesondert sind; der bloße Autographenhandel nur dann, wenn er nach buchhändlerischer Sitte organisirt ist. Der Kunsthandel umfaßt den Handel mit Gemälden, Zeichnungen, Kupfer- und Stahlstichen, Holzschnitten, Photographien, plastischen Kunstwerken aller Art, geschnittenen Steinen, Mosaiken u. dgl. m. Sind diese Gegenstände schon gebrauchte, d. h. nicht direct von dem Autor bez. Verleger in den Handel gebracht, 8) Wächter a. a. O. S. 228 ff. Bluntschli, D. Privatr. 2. Aufl. S. 119. 120. 9) Nach einzelnen Gesetzgebungen wird schlechthin durch genaue Angabe des Planes das Verlagsrecht des Autors und das Vorhandensein eines Verlagsgeschäfts ausgeschlossen! Haubold, Lehrbuch des Sächs. Privatrechts §. 135. Wächter a. a. O. S. 186 ff. Cap.II.DiecinzelnenGeschäfte^.Sl>.SubjecliveGrnndqeschäfte.H,G.B,Art,272Z.5^81 so ist der Handel Antiquariats- oder Antiquitätenhandel'«). Zu diesen „sonstigen" Geschäften gehören einzelne der vorstehend aus dem Kreise der Verlagsgeschäfte ausgeschlossenen Verträge, z. B. auch die Bestellung bloßer Hülssarveiten seitens des Verlegers, — der Vertrag des Verlegers mit dem Redacteur einer Zeitschrift, Zeitung, Encyclopädie u. dgl. "); serner die Ankäufe zur Weiterveräußerung, sowohl aus feste Bestellung, wie Z, ocuMtior»; s. g. Changen; reine Commissionsgeschäftedie s. g. Commissionsgeschäfte der buchhändlerischen Agenten an den Commissionsplätzen (Leipzig, Stuttgart)^), die Verkäufe der Sortimentsbuchhändler, die Subscriptionensammlungen u. dgl. m. Nicht aber die Geschäfte der Leihbibliotheken, das Halten s g. Journalcirkel, Musikaliencirkel u. dgl., denn der Ankaus zur Vermiethung ist auch bei literärischen und künstlerischen Erzeugnissen nicht Handelsgeschäft '^). Sosern indessen Buch- und Kunsthandlungen Geschäfte dieser Art neben dem Buch- und Kunsthandel betreiben, können'^) dieselben, gemäß H.G.B. Art. 273. S. 1, als Hülfsgeschäfte des Handelsgewerbes erscheinen, und hinsichtlich der Anschaffung von Büchern, Zeitschriften, Musikalien durch Buchhandlungen besteht jedenfalls, nach H.G.B. Art. 274, die Präsumtion, daß' dieselbe zum Zwecke der Veräußerung, nicht der Vermiethung, geschehen sei. Bezüglich der zur Ausführung ihrer Unternehmungen erforderlichen Anschaffungen an Papier u. dgl. stehen sie den Druckereien gleich. 10) S. §. 46. Not. 36. 11) U. des A.G. ZU Cöln v. 20. Nov. 1861. (Zcitschr. f. Handelsrecht VI. S, SS4), dessen Moüve freilich an die Not. 7 besprochene ?si-6kssus'schc Ansicht erinnern. 12) Wächter, Zeitschr. f. Handelsr. II. S. 439, Not. IS. 13) Prot. S. S3ö. Schellwitz im Rechlölerikon II. S. 499. ö00. Haubold tz. 422. Wächter, Verlagsrecht S. 437. 14) Auerbach, Handelsges. S. 26. Oben §. 47. Not. 28. 8- 42. Not. 26. 15) Z. B. falls ein Abonnement mit Verloosung oder anderweitigem Ver- ünßcrungsmodus staltfindet. Anders, wo das Leihgcschäft von dem Um- satzgcschäst völlig gesondert ist. Denn alsdann dienen die Leihgeschäfte nicht dem Handelsgewerbe, welches eben niemals in einer Anschaffung zum Vermielhen bestehen kann. Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 31 182 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäft. 3) Die Geschäfte der Druckereien, sofern nicht ihr Betrieb nur ein handwerksmäßiger ist'"). Als Druckereien gelten Buch- Stein- Kupfer- Stahldruckereien u. dgl. Ihnen gleich stehen photographische Institute"), sofern in ihnen eine mechanische, bez. chemische, Vervielfältigung stattfindet. Die Gcwcrbsgcschäste der Druckereien bestehen in den Verträgen über dic Ausführung von Drucksachen, und in der Veräußerung der ohne Bestellung angefertigten, z. B. Geschäftsformnlare, Zins- tabellcn u. dgl. Die Anschaffung der zum Betrieb des Gewerbes erforderlichen Materialien, wie Papier, Druckerschwärze, Lettern, Steine, Kupferplatten u. dgl., ist Handelsgeschäft nach Art. 273. S. 2 — nie objectives Handelsgeschäft ^). Z. Die )um Hanoelsgrwcrvc gehörigen Geschäfte. 8- 57. Die zweite Klasse der subjcctivcn Handelsgeschäfte ^) umfaßt H. G. B. Art. 273. Z. 1. Alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns, welche zum Betriebe seines Handelsgewerbes gehören, sind als Handelsgeschäfte anzusehen'^). 16) Ueber die Grenze zwischen handwerksmäßigem und Fabrik-Betrieb s. Z, 46. Not. 9 sf. 27. 8!) fs., und die K. Sachs. Declaration: §. 46. Not. 49. 17) S. auch v. Stubenrauch, Ocsterr. Gerichtszeit. 1864, Nr. 3. 18) Oben §. 47. Not. 66. 1) Vgl. S. 315. 325. 326. 2) So die Geueralclauseln der älteren Handelsgesetze Z. 41. Not. 8. Ueber die allgemeine rechtliche Präsnmtion für die commercielle Natur aller zwischen Kaufleuten oder auch nur von Seiten CiucS Kaufmanns geschlossenen Geschäfte, in welcher zugleich eine Anerkennung des commerciellen Charactcrs zahlreicher in den Gesetzbüchern nicht speciell aufgezählter Geschäfte liegt, s. §.42. Not. 10.15. §. 53. Doch fehlt in den neueren Gesetzbüchern eine ausdrückliche, der Generalclauscl der älteren Gesetze und des D.H.G.B.'s Art. 273. Z. 1. entsprechende Bestimmung, daher die Praxis, sofern sie sich nicht auf jene Präsumtion stützt, und abgesehen von einzelnen Spe- cialbcstimmungen, z. B. hinsichtlich des Handelspersonals, sich mit Ana- logicen der ausdrücklich aufgezählten Handelsgeschäfte zu helfen sucht. S. ?srässsus I. Nr. 17. 19. 46. 51, llolinic-r I. Nr. 92, Lrs- varä, Acmuet x. LSS, OrUIsrä Nr. 257 17. 299 S., Aassö II. Nr. Cap.ll.DiccinzelnenGeschäfte.^.27.GeschäftedesHandelSgewerbeS.H.G.B.Art.273.j8Z Unter diese Generalclausel fallen auch die Art. 271. 272 genannten objectiven und subjectiven Grund Handelsgeschäfte (§. 47— 968. u. A. Das Span. H.G.B. Art. 1199—1201 nimmt die ältere Generalclausel gewissermaßen auf, indem eS den Handelsgerichten alle Streitigkeiten , welche in den Versiigungcn dieses Gesetzbuchs begriffen sind, nach diesen als commercielle Handlungen erscheinen, nicht aber Klagen durch oder wider Kaufleute wegen Nechle oder Verbindlichkeiten, welche nicht aus kausmäunischen Handlungen entstehen, unterwirft. — Der Würtlemb. Entw. Art. 3. bezeichnet Z. 1, als Handelsgeschäfte „den gewerblichen Verkehr des Handelsstandes" — dessen nähere Bezeichnung entbehrlich erscheine (Motive S. 16.) — und Art. 816. als Handelssachen, welche vor die Handelsgerichte gehören, Z. I. „alle Ncchlsstreitigkeilen zwischen den znm Handclsstande gehörigen Personen, welche sich auf die Ausübung des Gewerbs beziehen;" Z. 3. „alle Klagen Dritter gegen die zum HandelS- staude gehörigen Personen aus ihrem Gewerbe." Motive S. 682. 686. Die Quelle unseres Artikels ist N.H.G.B. Art. 4. „Handelsgeschäfte sind in Betreff deö Kaufmanns die einzelnen Geschäfte, in welchen die Betreibung seines Gewerbes besteht, und durch welche dieselbe möglich gemacht oder befördert wird." Motive S. 22-—25: „Geschäfte, nicht allein Verträge, z. B. unbeanfiragte Wechselimervennon. Ohne die Geschäfte, in welchen die Beireibung des Gewerbes besteht, liegt das Gewerbe todt darnieder." Der zweite Satz „findet sich nicht allgemein in der bisherigen Handelsgesctzgebung ausgesprochen, aber doch einzelne Anwendungen oesselben, und noch bei weitem mehr solcher Anwendungen finden sich iu den französischen Urtheilssprüchen. Für den Satz spricht, daß es offenbar etwas sehr Natürliches hat, daß der Kaufmann in Betreff aller Geschäfte, die mit seinem Gewerbe im Zusammenhange stehen, also nicht nur derjenigen, in welchen es besteht, sondern auch derjenigen, auf welchen es in seiner Möglichkeit und seinem Gedeihen beruht, ganz gleich behandelt werde, daß also auch hier die Competcnz des Handelsgerichts, die Beurtheilung nach dem Handelsrecht und die Personalhaft begründet sei." Ungeachtet der Bekämpfnng dieser Sätze, theils als überflüssig, theils als sachwidrig und unzweckmäßig, durch Vrinck- mann (Archiv f. civil. Prans Bd. 32. S. 390 ff.), gingen dieselben mit geringer Veränderung in den I. Preuß. Entw. §. 219. Z. 1, II. Pr. Entw. Art. 211. S. 2. über. Die Motive S. 102. zählen zu der ersten Klasse („besteht") auch die Verkäufe des Kaufmanns an die Consnmenten, und bemerken in Betreff der zweiten Klasse, daß der enge Zusammenhang, in welchem sie zu dem Handelsgewerbe stehen, ihre handelsrechtliche Natur begründe. Bei der Berathung in Nürnberg (vgl. oben §. 21. Not, 2) wurde 31 » 484 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. 56). Außerdem «der: I) Die Realisationsveräußerungen, welche weder zu den absoluten Handelsgeschäften zählen, noch auch, als bloßer der Antrag, die zweite Klasse „durch welche dasselbe möglich gemacht oder befördert wird," ganz zu beseitigen, nicht angenommen, weil durch diese Streichung nicht allein zahlreiche geringsügige Geschäfte, bezüglich deren die Anwendung des Handelsrechts minder augemessen erscheine, ausgeschlossen würden, sondern anch viele große Geschäfte, welche hierhin gehörten, z. B. Ankäufe von Feuerungsmaterial für Fabriken, Eisenbahnen, von Maschinen; auch werde viclsach eine Unterscheidung zwischen diesen Geschäften, und solchen, in welchen der Geschäftsbetrieb des Kaufmanns bestehe, unmöglich sein, und durch den Versuch solcher Unterscheidung der für die Abschncidnng der (Lompetenzstreitigkeiten so wichtige Satz ausgegeben werden, daß in der Regel alle Geschäfte eines Kaufmanns als Handelsgeschäfte erachtet würden. Anch gegen die mehrfach empfohlene vermittelnde Fassnng .Als Handelsgeschäfte sind alle einzelnen Geschäfte eines KanfmannS mit Kaufleuten und Nichtkauflenten anzusehen, in welchen die gewerbliche Thätigkeit eines solchen besteht/ welche auch manche die bloße Vorbereitung und Ausführung der Verträge des Handelsgewerbes betreffende Geschäfte begreifeu sollte, ward eingewendet, daß sie zu enge alles von der Person des Kaufmanns uud seiner Thätigkeit abhängig mache, und sohin diejenigen Geschäfte nicht begreife, welche Leistungen an ihn selbst zum Gegenstand hätten. Daher wurden zwar die Worte „oder durch welche dasselbe — befördert wird" gestrichen, dagegen mit 9 gegen 5 Stimmen beide Klassen durch die Worte zusammengefaßt „Als Handelsgeschäfte sind alle einzelnen Geschäfte eines Kaufmanns mit Kanflcnlen oder Nichtkanf- lenten anzusehen, welche zum Betriebe eines kaufmännischen Gewerbes gehören." Prot. S. 413. 516. 613—546. So I. Nürnb. Entw, Art. 233. S. 1. Die Darstellung bei v. Kräwell S. 335 a. E. S. 336. ist hiernach nicht genau. In zweiter Lesung wurde der Inhalt dieses Artikels in zwei Artikel zerlegt. Der eine wurde als Schlußsatz zu Art. 272. gestellt (§. 51.Not.2), der zweite erhielt die jetzige Fassung Art. 273. S. 1, dazu die erläuternden und beschränkenden Znsätze S. 2.3. „S. 1 beziehe sich auf diejenigen Geschäfte, welche zwar nicht, wie die in den Art. 271. 272. aufgeführten, den Anhaltspunkt für den juristischen Begrifs eines Hand- luugsgewerbeS darbölen, aber doch aus irgend einem Grunde mit dem Betriebe eines einzelnen Handelsgewerbes conner seien — enthalte demgemäß, wie der ganze Art. 273, eine ergänzende Clansel zu den einzelnen Aufzählungen des Art. 272. Dabei sei es vollkommen angemessen, statt „eines Handelsgewerbes", wie früher, zu setzen „seines Handelsgcwerbcs," weil es sich nicht mehr von dem am Schlüsse des Cap.II.DieeinzclnenGeschäfte.8.87.GeschäftedcSHandelsgewerbeS.H.G.B.Art.27S.jfi^ Theil einer zusammengesetzten Handelsoperation^), als Grundgeschäfte eines Handelsgewerbes gelten, und 2) die bloßen Hülfsgeschäfte. I. Die gewerbliche Weiterveräußerung der zu diesem Zwecke angeschafften Waaren, beweglichen Sachen und Wertpapiere^). Die Nealisationsveräußerung ist nur Handelsgeschäft: 1) Wenn die Anschaffung ein Handelsgeschäft 5) ist, daher auch nicht hinsichtlich aller „Wcrthpapiere", sondern nur der durch Art. 271. Z. l bezeichneten °). 2) Wenn die Veräußerung den 8- 47 aufgestellten Erfordernissen entspricht. Nicht z. B. die Vermiethung des Pferdeauöleihers, des Leihbibliothekars u> dgl.'). 3) Wenn dieselbe als Realisationsgeschäft gemeint ist. Nicht z, B. die unfreiwillige Veräußerung bei erfolgtcr AbPfändung, bei Erbtheilungen u. dgl.^). Wird hingegen ein Waarenlager in Folge freiwilliger oder unfreiwilliger Auflösung der Handlung, sei es aus Art. 272. berührten Grundsätze, sondern von der Beurtheilung der in einem cvncreten Handelsgewerbe geschlossenen einzelnen Geschäfte und Verträge handle." Ter Antrag, statt „Handelsgewcrbes" zu setzen „Gewerbs" ward mit 11 gegen 4 Stimmen abgelehnt. Prot. S. 1264 1297—1299. — Verfehlt ist die Bemerkung v. Kräwell's S. 323. daß Art. 2. (? 4.) und 273. einander gegenseitig voraussetzten, vielmehr empfängt Art. 4. seineu nähereu Inhalt durch Art. 271. 272. (Grnndgcschäfte); daher ist es auch unzulässig, wie v. Stubeurauch, Haudbuch S, 346 ff., die nur als Ergäuzuug der Art. 271. 272. zu erachtenden Geschäfte des Art. 273. an die Spitze zu stellen; und Brir S. 269. 270. 278. 280. übersieht bei seiner Classification der in den Art. 271—273. geregelten Geschäfte, daß Art. 271. 272. die Grnndgeschäste für de» Kausmaunsbegriff aufzählen, und nur dadurch die Grenze zwischen den Geschäften des Art. 272. und 273. zu ziehen ist. 3) §, 47. Not. 29 ff, 4) Ueber die Entstehungsgeschichte f. Z. 47. Not. 33. 6) Ein objectives: §. 47. Not. 2 ff. 30 ff., oder ein subjektives, z. B. für den Verkauföcommissionär: §. 47. Not. 8b. §. S4. Not. 3. 6) §. 47. Not. 19 ff. 32 ss. 7) §. 47. Not. 24 ff. §, 66. Not, 14. 16. 8) §. 47. Not. 36 ff. Anch nicht der Wiederverkauf des zu eigenem Gebrauch oder Verbrauch angeschafften, wie Span. H.G.B. Art. 360, Württemb. Entw. Motive S. 17. S. §. 47. Not, 38, 486 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. freier Hand oder durch Mäkler oder durch das Gericht veräußert, so ist die Veräußerung Handelsgeschäft. 4) Wenn dieselbe eine „gewerbliche" ist.' Nach dem Wortlaut würde nicht genügen, daß sie von einem Kaufmann geschieht; ein Spediteur, welcher ausnahmsweise Actien zum Zwecke der Gewinn- Veräußerung anschafft, ginge durch d.ercn Veräußerung kein Handelsgeschäft ein, weil solche Anschaffung und eben darum auch die entsprechende Nealisationsveräußerung nicht eine gewerbliche wäre. Allein diese Beschränkung ist nicht beabsichtigt 9) Allerdings ist das Princip, daß das Gewerbe des Kaufmanns kein abgeschlossenes ist, daher schon das einzelne, an sich nur bei gewerbemäßigem Betrieb als Handelsgeschäft erscheinende Geschäft diese Eigenschaft durch sciue bloße Zubehörigkeit zu einein gewerblichen Handelsbetrieb irgend welcher Art erlangt, nur für die subjectivcn Grund Handelsgeschäfte des Art. 272. ausgesprochen (tz. 51. Not. 2. a. E-), uud man könnte zweifeln, ob der gleiche Satz auch für die Realisationsveräußerung gilt, welche kein selbständiges Grundgcschäft, sondern bloßes Glied einer Handelsoperation ist, deren erstes Glied, die Anschaffung, als objectives Handelsgeschäft aufgefaßt ist. Und da die logische Conscquenz, welche erfordert, daß auch die Nealisationsveräußerung als objectives Handelsgeschäft erachtet wird, einmal verlassen worden, so wäre es immerhin möglich gewesen, daß die Verfasser deö Gesetzbuchs sogar nur die gewerblichen Weiicrveräußerun- gen als Handelsgeschäfte anerkannt hätten. Allein die Not. 2. dargelegte Entstehungsgeschichte des mit Art. 272. S. 2. enge zusammenhängenden und ursprünglich verbundenen Art. 273 ergibt, daß auch hier der gleiche Gesichtspunkt maßgebend gewesen ist, uud durch den Satz, Prot. S. 1297, „in einem concreten Handelögcwerbe" hat nicht gesagt werden sollen: „innerhalb des Kreises der gewerbemäßig betriebenen Geschäfte", denn auch das vereinzelte Handelsgeschäft des Kaufmanns gehört seinem HandelS- gewcrbe an. Das Wort „gewerbliche" ist erst bei der definitiven Feststellung des Art. 273. S. I. hinzugekommen, findet sich in keinem früheren Entwurf, uud es hat mit dem diese Aenderung bezweckenden Antrage, wie Prot. S. 142-.. klar ergeben, nicht eine Abänderung des früher gefaßten Beschlusses im Allgemeinen, sondern mir die Ausschließung selbst der gewerblichen Wciterveräußerungen in Anöübung des Handwerksbetriebes festgestellt werden sollen. Endlich ist Art. 273. S. 2. nur erempliest iv „dieses gilt insbesondere sür die gewerbliche Weiterveräußerung —", und ist somit die Anerkennung auch der nicht gewerblichen Weiterveräußerungen von Seilen des Kaufmanns selbst durch die Fassung keineswegs ausgeschlossen. S. auch Brir S. 279. Cap.ll.DieeinzelncnGeschäfte ^67.GeschäftedeSHandelsgewerbes.H.G.B.Art.273.^g'7 5) Es macht keinen Unterschied, ob die Weitervcräußerung an Kaufleute oder an Nichtkaufleute, an Konsumenten^) oder zu weiterem Umsatz oder zum Gebrauch oder Verbrauch im Handelsgewcrbe geschieht. 6) Ausgeschlossen sind, trotz ihrer Zubchörigkcit zum Handelsgewerbe, die Weiterveräußerungen von Handwerkern, insoweit dieselben nur in Ausübung ihres Handwerksbetriebes geschehen. In Ausübung deS Handwerksbetriebes geschieht die Veräußerung der vom Handwerker, wenn auch mit angeschafftem Stoffe, angefertigten Gegenstände, und kann geschehen die Veräußerung fertig angeschaffter fremder Waaren"). II. Die Hülfsgcschäfte >-). Darunter'werden hier verstanden alle Rechtsgeschäfte") eines Kaufmanns, welche nicht als Grundhandclögcschäfte für sich ein Gewerbe bilden können, aber dem besonderen Handelsgewcrbe oder auch dem gcsammten kaufmännischen Geschäftsbetrieb desselben dienen, in dem sie das erstere oder auch nur den letzteren ermöglichen, fördern oder sichern. Auch die Beziehung zum Gcsammtbctriebe genügt. Denn wo der Kaufmann zu seinem GrundhandclSgcwcrbe") andere objective oder subjcctive Handelsgeschäfte vereinzelt eingeht, da beschränkt sich sein Handelsgewcrbe nicht auf die gewerbsmäßig betriebenen Geschäfte. Daher auch die nur diesen vereinzelten Handelsgeschäften eines Kaufmanns dienenden HülfSgcschäfte desselben zum Betriebe seines Han- delögewerbes gehören'^). Falls daher ein Fabrikant, welcher 10) S. §, 47. Not. 3S. 11) S. §, 46. Not. 28. 42. 43. 46-u §. 47. Not. 36. Zu weit geht Brir S. 279, welcher jede Weitcrveräußcrung im offenen Laden als eine nicht handwerksmäßige betrachtet. Der Handwerker hört durch den offenen Laden nicht auf, Handwerker zu sein 12) S. 302—304. 316. 326. 326, und oben Not. 2. 13) Nicht allein Verträge, wie Thöl S. 90, v. Kräwell S. 336, aber nur Rechtsgeschäfte, nicht sactische, S. Motive des R.H.G.B.'s, oben Not. 2. und S. 297. 14) Vgl. §. 43. Not. 14s,. 16) Prot. S. 1297. — oben Not. 2, — nnd das Not. 9. angeführte Princip, ^ s- §> 61. Not. 2. a. E. Thöl S, 90. „und der vereinzelten Han- delSgewcrbsgeschäftc." Auerbach, Archiv f. W.N. XI. S. 74. Brir S. 279. 2S0, DaS Scgcntheil nimmt v, Stubcnrauch, Handbnch S. 3-Z7. an, und will Geschäfte, welche nicht dem gewöhnlichen Handels- 488 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. gelegentlich in Actien speculirt, oder einen Gütertransport ausführt, für diesen Zweck ein Gelddarlehn ausnimmt, Bevollmächtigte bestellt, eine Societät eingeht, so gelten auch diese Verträge als Handelsgeschäfte. Eine vollständige Aufzählung dieser Hülfsgeschäfte ist unmöglich: nahezu ein jedes Geschäft des bürgerlichen Verkehrs, mit Ausnahme der reinen Liberalitäten, kann in dienender Stellung zum kaufmännischen Handelsbetriebe stehen^). Das H.G.B, begnügt sich mit der beispiels weisen Erwähnung Einer wichtigen Klasse von Hülfsgeschäften: ' „Dies gilt insbesondere — für die Anschaffung von Geräthen, Material und anderen beweglichen Sachen, welche bei d!em Betriebe des Gewerbes unmittelbar benutzt oder verbraucht werden sollen." - zweige des Kaufmanns angehören, unter Art. 272. verweisen, welcher doch nur von den Gruudgcschäftcu handelt. 16) Daher die Not. 2 erwähnten Gcneralclauseln der älteren Gesetze- Motive z. N.H-G.B, S, 24 „Um einige Hauptfälle herauszuheben —." Motive z, Prcuß. Entw. S. 102 „Welche einzelnen Geschäfte hierher gehören, kann im Gesetze nicht speciell bestimmt werden. Häufig wird die Natur des Geschäfts schon von selbst ergeben, ob und wiefern es eine Beziehung auf das Haudelsgewerbe hat." Prot. S. 645 „unmöglich sei eine Erem- plicifirung der einzelnen Geschäfte, welche mau als Handelsgeschäste anzusehen habe, obschon sie nicht gerade den Gewerbsbetrieb des Kaufmanns bildeten." Thöl S, SO a. <5. 17) Hinsichtlich dieser Geschäfte herrscht, in Folge des Mangels einer entsprechenden Klausel — vgl. Not. 2 — in der französischen Doctrin und Praxis lebhafter Streit. So zählt ?ar<1ss8us I. Nr. 17. lg. 39. 51 zu den Handelsgeschäften die Anschaffung der zur Verarbeitung der angekauften Waaren nöthigen und dabei consumirteu, überhaupt aller zum Verbrauch im Geschäft bestimmter Stoffe, die Anschaffung von Wagen zum Trausport, nicht dagegen die Anschaffungen von Gerätheu, Werkzeugen, Maschinen zum Handwerks- oder selbst zum Fabrikbetrieb. Die Mehrzahl, mit welcher der Cassalioushof übereinstimmt, erkennt alle Anschaffungen zur Verwendung oder zum Verbrauch im Handelsbetriebe, ausgenommen bei Handwerkern, als Handelsgeschäfte an. Orillai-ä Nr. 2S7 kk. 299 ss. Nouguisr, I. p. 303 kk. II. x. 72. 73. Uass6 II. Nr. 968. — Eine ziemlich vollständige Aufzählung der hierhin gehörigen Geschäfte: Motive Cap.II.DieeinzelneuGcschäste.8.S7.GeschäftedesHaudclsgewerbcS.H.G.B.Art.273.4c;9 Dahin gehören alle zur Einrichtung oder Ausschmückung eines Comptoirs, Ladens, Magazins, Gast- Kaffee- oder Spcisehauses, eines Wein- Äier- Branntweinschankes u dgl., einer Fabrik oder der Werkstatt eines als Kaufmann geltenden Handwerkers dienenden Gegenstände^); Maschinen und Werkzeuge für den Gewerbebetrieb; Fahrzeuge aller Art, Pferde und sonstige Zugthierc nebst dem Fnt- ter für solche, deren der Waarenhändler, Fabrikant, Spediteur, Transportunternehmer, Frachtführer, Schiffer bedarf; Handlungsbücher und Schreibmaterialien; Fässer, Kisten, Emballage; Holz, Kohlen u. dgl. zur Feuerung; Oel, Wachs, Talg, Gas zur Beleuchtung; Papier, Lettern, Platten u. dgl. für Druckereien, u. s. f. Das Quantum der Anschaffung ist gleichgültig: auch die geringfügigste genügt. Anschaffungen zum Gebrauch oder Verbrauch in der Privatwirthschast") des Kaufmanns sind nicht Handelsgeschäfte. Als Anschaffung genügt, sosern ein bloßer Gebrauch bezweckt wird, auch die Miethe'-"); die unentgeltliche Anschaffung ist auch hier ausgeschlossen. Ob vom Producenten oder vom Händler oder vom Consumenten, ist gleichgültig. Maßgebend ist, wie bei der Spe- culationöanschaffung, die Absicht zur Zeit der Anschaffung?'): nicht erforderlich ist die wirkliche Verwendung zum Geschäftsbetrieb, noch genügt solche Verwendung bei Gegenständen, welche zum Zwecke des Privatgebrauchs angeschafft waren. Soweit die augeschafften Gegen- z. Württcmb.'Nutw. S. 17. 601, insbesondere die Motive z.R.H.G.B. S. 24. 25, Brinckmaun, Archiv a. a. O. S. 30V—304, welcher jedoch die geringfügigeren Geschäfte dieser Art ausschließen wollte. Nachdem ein gleicher Antrag in erster Lesung der Nürnberger Conferenz beseitigt war (s. Not. 2), ward in zweiter Lesnng zu dem nur das Princip aufstellenden S. 1 der jetzige S. 2 erläuternd hinzugefügt. Prot. S. 1264. 129S. 12S0. DaS ausgeschiedene Monit. 263 zur dritten Lesung (Hamburg) bezweckte eine Aenderung desselben, weil die Anschasfungen znm Betriebe des Gewerbes, z. B. eines Complvirvulteö, nicht nach Handelsrecht beurtheilt werden könne. Dagegen die „Darstellung" S. 77. 78. 18) V. des ?l.G. zu Dresden v. 20. Nov. -862 (Busch's Archiv I S. 576ss.). 10) S. Z. 47. Not. 30. 20^ Z. B. vou Reisepferdeu, Möbeln für ein Gasthaus u. dgl. Motive z. Württemb. Entw. S. 17. 21) Vgl. §- 47. Not. 37 ff. 490 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. stände zu Gewerbszwecken dienen können, wird diese Absicht, gemäß H.G.B. Art. 274, vermuthet. Die Absicht muß auf unmittelbaren Gebrauch oder Verbrauch im Gewerbsbetrieb gerichtet sein. Wer Kohlen für seine Haushaltung kauft, aber um den Koaks zu Fabrikzwcckcn zu benutzen; wer Pferde für seine Privatequipage anschafft, aber auch gelegentlich zu Gütertransporten verwenden will, schließt kein Handelsgeschäft 22). Hierhin gehören ferner: 1) Alle dem HandclSgewerbe eines Kaufmanns dienenden objectiven und subjektiven Handelsgeschäfte, welche an sich nur für den anderen Theil Handelsgeschäfte wären, z.B. die Vcrsichcrungsnahme auf Prämie, die Erthcilung einer Ein- oder Verkaufscommission, die Hingabe von Waaren zum Transport oder zur Spedition, die Bestellung von Maschinen, die Hingabe von Wolle zur Tuchbereitung u. dgl.-»). 2) Zahlvciche vom Gesetzbuch mehr oder weniger vollständig oder gar nicht geregelte Geschäfte So die Verträge mit den Pro- curisten, Handlungsbevollmächtigten, insbesondere auch den Liquidatoren, allen HandlungSdicncrn und Lehrlingen, Handwerksgesellen und Fabrikarbeitern") — nicht mit dem Handlungögcsinde^); die 22) „Lediglich um des Betriebes oes HandclSgcwerbes willen" : V. des A.G. zu Dresden a. a, O. S. oben §. 47. Not. 40. Motive z. Württemb. Eutw. a. a. O. 23) S. §. 45. §. 49. Not. k. §. 50. Not. 1. Motive z. N.H.G.B. S. 28. Thöl S. K0. 24) Etat. v. Bergamo l4S7, rit. 16, Constit. v. Mailand v, lö4l. üb. V. Leipz. H.G.O. v l6?Z. Art. 3 Naumb. W.O. 1693. Phoonsen Vorschlag (bei Siegel 0. .j c, II. p, 365». Nürnb. Rathserlaß v. 1624. Nürnb. Banco- und Mercantilger.O. 1697. Z. II., und Urtheile Nürnberger Gerichte fNürmberger S. 86). Vreslauische Meß- und W.O. 1742. §. S. Lclit 6e Oliarles IX. Nov. 1563 art. 3. Die Orclonnancs IV. Ar. 2057. 2058. Die nachgebildeien Haudels.jcsetzbücher, mit Ausnahme der völlig gleichlautenden Uv^olsm. 604 Neap. 613. — ähnlich Russ. H.G.B. Art. 1176. Z.1 „Klagcsachen gegen KaufmaunscvmmiS und Ladendiencr", — schneiden die Controverseu ab. Sardin. Art. 675 hat den Zusatz „die Klagen der Schisföcapitäne, Factoren, Commis und anderer subalterner Agenten der Kaufleute gegen die Kheder und Kaufleute, welche sich ans deren Handelsgeschäfte beziehen." Bad. Ldr. Anh. I. „Alle Rechtsverhältnisse und des- salligen Verhandlungen der Handelsleute mit ihren Handlnngsverwaltern, Handlungsgehülsen, Handlungsdiencrn, Lehrlingen und Markthelfern." .Ooll. Art. 4 Z. 9 „die Handlungen von Factoren, Cargadoren, Convoi- loopers, Buchhaltern und anderen Bedienten von Kauflenten betreffs des Handel» ihres Principals." S. IIvitiuZ I. p. 06. 67. civ >V-rl I. 1. r>. 5,6—53. Portug. Art. 204. Z 9 „Alles, was sich bezicht auf Factoren, CommiS und andere Angestellte der Kaufleute, betreffend ihren Handel." Hamb. H.G.O. Art. 13 „über Klagen, die gegen GeschästSvorslcher, Buchhalter, CommiS, Lchrburschcn oder sonstige, von Kaufleuten, Dctail- händlern, Banquiers und Maklern in ihren Handels- Banquier- und Maklergeschäften adhibirte Personen, oder auch von diesen in dircctcm Bezug auf diese Geschäfte angestellt werden." Brem. H.G.O § 18 6. „Streitigkeiten zwischen Kaufleuten — einerseits und ihren Geschäftsvorstehern, Buchhaltern, CommiS, Lehrburschen oder sonstigen in ähnlichen Verhältnissen zu ihnen stehenden Personen andererseits, wogegen solche Streitigkeiten, welche zwischen Fabrikanten oder Handwerkern und ihrem Arbeitspersonal über dessen Dienstverhältnisse vorfallen, nicht dahin gehören." — Der Württemb. Entw. Art. 619 erkennt zwar die Rechtsverhältnisse zwischen Handelsleuten, ihren Bedienten und Lehrlingen, Lohn- und Fabrikarbeitern als Handelssachen an, unterstellt jedoch, wegen des befürchteten Mißtrauens der letzteren gegen die Unparteilichkeit der aus Kaufleuten zusammengesetzten Handelsgerichte, die Nechtöstreuigkciten über Dienstverhältnisse oen Handelsgerichten nur im Falle freiwilliger Unterwerfung — wogegen, nach Art. 816. Z. 3., die Klagen Dritter gegen HandlungSbe- Hs>Z Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. gung2°); die Bürgschaften, welche der Kaufmann im Handelsgewerbe diente aus ihren Dienstverhältnissen und Verträgen im GewerbSvcrkehr des Principals schlechthin vor die Handelsgerichte gehören sollen. Motive S. 690. K9I. 68», Das N H. G B. Art. S, beurtheilt nach Handelsrecht „die Rechte, welche gegen die Factoren, Disponenten oder Gehülfen eines Kaufmanns wegen eines in dessen Namen geschlossenen Handelsgeschäfts von. den Kontrahenten geltend gemacht werden" — Motive S. 30 — schweigt dagegen von den zwischen Principal und Gehülfen begründeten Rechtsverhältnissen. Brinckmann, Archiv f. civil. Praris Bd. 32. S. 397. 398. schlägt znr Ergänzung einen wesentlich der Brem. H.G.O. entsprechenden Passus vor. Der I. Pr. Entw. §. 1048. Z. 2 schloß sich dem R.H.G.B. an, der II. Pr. Entw Art. 9S7. Z. 2 dagegen zählt erweiternd auf „Streitigkeiten aus dem Verhältnisse der Kaufleute zu ihreu Factoren, Handlungsbevollmächtigten und Handlungsgehülfen, ingleichen Klagen gegen diese Personen aus Handlungen, dnrch welche sie sich im Gewerbe ihres Principals Dritten verantwortlich gemacht haben." Motive S. 541. K42. Der Nevid. Oesterr. Entw. §. 3 6. zählt zu den Handelsgeschäften „Die Dicnslverträge zwischen den Procuraführern, Buchhaltern oder anderen Gehülfen des Geschäftsbetriebs von Handelsleuten oder Handelsgesellschaften und diesen Dicnstgebern, soweit diese Verträge die Hülfelcistung in dem bemerkten Geschäftsbetriebe zum Gegenstand haben", und der Bremer Antrag (Art. 4. i. k. Prot. S. 413. 414) zählt zu den Handelssachen „die rechtlichen Verhältnisse zwischen Kaufleuten und ihren Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten, Handlungsgehülfen und sonstigen in einer ähnlichen Stellung zu ihnen stehenden Personen, sowie die Dritter dem Principale und diesen Angestellten gegenüber aus Handlungen der letzteren im Geschäftsbetrieb"; desgleichen „die rechtlichen Verhältnisse der Schisssrheder, des Schiffers und der Schiffsmannschaft zu einander, — Dritter zu dem Schiffsrheder und zu dem Schiffer aus Handlnngen des letztereu in Schifsahrtsangelegenheiten." Ueber die An- gemessenhcit dieser Sätze scheint kein Streit geherrscht zu haben ls. den Antrag, Anlage ä., Art. 214. Prot. S. 520), doch wurde beschlossen, an dieser Stelle von der Aufnahme derselben abzusehen, Prot. S. 614. 516, und ist so, da der Abschnitt von den Handelsgerichten von der Conferenz nicht berathen worden ist, die Aufnahme in das Gesetzbuch unterblieben. Indessen ist hinsichtlich der Verhältnisse der Procnristen und Handlungsbevollmächtigten gegen Dritte durch H.G.B. Art. 55 ausdrücklich die Beurtheilung nach Handelsrecht anerkannt, und daß für die inneren Verhältnisse gemäß H.G.B. Art. I. das Handelsrecht maßgebend sein soll, kann,» auch abgesehen von den detaillirten Vorschriften des H.G.B. Art. 41 — CaP.II.DieeinzelnenGeschäfte.8.57.GeschäftedesHandelsgewerbeS.H.G.B.Art.273.193 leistet, oder welche ihm in diesem geleistet werden^); die gegenseitige 64, keinem Zweifel unterliege. Die Einführungsgesetze haben bei Aufzählung der Handelssachen, bez. bei Regelung der Gerichtsbarkeit der Handelsgerichte, diese Verhältnisse aufgeführt. Preuß. E.G. Art. 2. Z. 5. „die Rechtsverhältnisse zwischen dem Procnristen, dem Handlungsbevollmächtigten oder dem Handlungögehülfen und dem Eigenthümer der Handelsniederlassung, sowie das Nechtsvcrhältuiß zwischen einer dritten Person uud demjenigen, welcher ihr als Procurist oder Handlungsbevollmächtigter aus einem Handelsgeschäft haftet (H.G.B. Art. SS.)", vgl. Art. 47. Z. 3, die Motive und Commissionsberichte (Verh. S. 313. 449. 4S».), Gesetzcntw. über die Bearbeitung der Handelssachen §. 15 (Aeitschr. f. Handelsr. V. S. 576). Uebereiustimmeud die E.G- v. Anhalt-Bernb. Art. 2. Z. S., Hessen-Darmstadt Art. 37. Z. 3 , Hessen-Homburg Art. 34. Z. 3., etwas abweichend in der Form, uud zum Theil ausführlicher aufzählend: K. Sächs. Ausführungsv. v. 30. Dec, 1861. §, 8., Bayer. E.G. Art.63. Z.4., Oefterr. E.G. Z. 39. Z. 2, welches z. 40 die fortdauernde Gellung der Bestimmungen über die Erledigung von Streitigkeiten aus dem Dienst- und Lvhuverhältniß nach den Gewerbegesetzen - vgl. §. 25 und Gewerbe- Orduuug §. 102 — vorbehält. In allen diesen Einsühruugsgese^eu werden jedoch die Rechtsverhältnisse bez. Streitigkeiten, von welchen hier die Rede ist, den Rechtsverhältnissen ans Handelsgeschäften (H.G.B. Art. 271-277) entgegengestellt (s. z. B Preuß. E.G. Art. 2. Z. 1. Art. 47. Z. 1. 2., Sächs. Ausführungsv. §. 8. Z. 1., Bayer. E.G. Art. 63. Z. 1., Oesterr. §. 39 a. A.), uud fragt sich daher, ob im Sinne dieser Einführungsgesetze die Rechtsgeschäfte, welche die Quelle dieser Verhältnisse sind, wie Dienst-, Lehrlings- Bevollmächiiguugsverträge, auch den allgemeinen Regeln des vierten Buchs von den Handelsgeschäfte» unterliegen, insbesondere ob sie, wo das bürgerliche Recht die schriftliche Velrags- form erfordert, dcmungeachtet nach H.G B. Arl. 317 auch formlos eingegangen werden dürfen. Vgl. die entgegenstehenden Ausführungen Eentralor- ganI.S.258. 273.11. S.69.99.III.S.12.23. Gehöreu indeß die fraglichen Geschäfte uach dem Wortlaut und der dargestellten Entstehuugsgeschichte des Art. 273 in dessen Bereich, — f. auch Thöl S, 90, — so ist nicht anzunehmen, daß die Eiuführnngsgesetze eine materielle Abänderung dieses Rechtssatzes bezweckt haben. S. oben S. 221. 222. 25) H.G.B. Art. 65. Oesterr. E.G. §. 39. Z. 2 „— nicht blos Gesinde- dienstcn verrichtenden Personen." 26) Nürnberger Privil. v. 1508. 1520, Nathserlaß v. 31. März 162-1, Banco- und Mercantil-G.O. v. 1697 §. II. Leivz. H.G.O. v. 1682 Arl. II. Ha- nauische Handels- Colleg- und W.G.O. v. 1737. Breslauer Meß- u. W.O. ^ -191 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Versicherung für Handelszwecke die Aufnahme von Darlehen für v. 1742. §, 8. Ocsterr. W. und Mcß-G.O. v. 1763. tit. I. §. 1. W.O. f. Galizicn v. 22. Juli 1775. ^u6. cumd. »rt. I. DaS ?.6it 6s Llrar- les IX. v. Nov. 1563. Art. 3 unterwarf die Socielätsstrcitigkeiten der HandelSgcrichtSjnrisdiction, dagegen die neuere französische Gesetzgebung, OrljonnanLS 6u coram. v. 1673. tit. IV. Art. 9 ff., Loäo 6e evmin. nrt. öl — 63 den Zwangsschicdsgerichten, daher eine Aufzählung derselben unter den Handelssachen sehlt, und erst Art. 2 des Gesetzes vom 17. Juli 1856, welches die Zwangöschiedsgerichtc in Svcietätssachen beseitigt, der Art. 631 des (^ocls äs comm. dahin ergänzt, daß die Handelsgerichte auch erkennen sollen „über Streitigkeiten zwischen Gescllschas- leru im Falle einer Handelsgesellschast." Dagegen gehörte die Frage, ob eine Handelsgesellschaft bestehe, vor die ordentlichen Gerichte — nur das Sardin. H.G.B. Art. 682. weist dieselbe ausdrücklich dem Handelsgerichte zu, desgleichen die neuere PrariS des Appellhofs zu Cöln — und die Klage auf Nichtigkeitserklärung eines Gesellschaftsvertrags vor das Handelsgericht. S. Lioolrs, OictionnairL s. v. arditra^s üli-. 650 tk. Nhein. Archiv 9. 1, 172; 15. 1, 30; 26. 1, 47; 41. I, 175. Von den neueren Gesetzen unterwerfen den Handelsgerichten: Hamb. H.G.Q. Art. 13. „— alle Streitigkeiten in Betreff von Societätsverbindungen zu Handels- geschäslen", Brem. §. 186. „SocictätSverlräge in Bezug auf Handelsgeschäfte," Nuss. H.G.B. Art. 1176 Z. 2. „Streit- und Klagesachen aller Art zwischen Compagnons eines Handlungshauses in vollständiger Compagnie, Commandit-Compagnie und Compagnie zu besonderen bestimmten Geschäften und Unternehmungen." — Württemb. Entw. Art. 2. Z. 1. .Handelssachen sind die Rechtsverhältnisse des Handelsstandcs uud insbesondere der Handelsgesellschafter," Art 316. Z. 2. „alle NechtSstreitigkeiten unter Handelsgesellschaftern, insoweit die Parteien keinen Gebrauch vom Schiedsgerichte machen." Motive z. R.H.G.B. S. 24. „Der SocietätS- verlrag, weil man durch denselben in den Stand gesetzt wird, entweder überhaupt das Handelsgcwcrbe zu treiben, oder es in größerer Ausdehnung zu treiben." Der Prcuß. Entw. I. Z. 1043. Z. 1. II. Art. S37. A. 1. unterwirft den Handelsgerichten „Streitigkeiten aus dem Verhältniß der Handelsgesellschafter zu einander während des Bestehens und nach der Auflösung der Gesellschaft." Entsprechend die Einführungsgesetze- Preuß. Art. 2. Z. 2. „Handelssachen sind — die Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft, zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgewerbcs, sowie zwischen den Theilhabern einer Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften oder einer Vereinigung zum Handelsbetriebe (H.G.B. Art. 10 — s. oben §. 4ö. Not. 33), sowohl Cap.II Die einzelnenGeschäste,§,57.GeschäftedesHa»delögewerbeS.H.G.B.Art.273.495 den Handelsbetrieb^^); die Annahme und Hingabe von Waaren zur während des Bestehen« als nach Auflösung des gesellschaftlichen Verhältnisses, ingleichen das Rechlsverhältniß zwischen den Liquidatoren oder den Vorstehern einer Handclsgesellschasi und der Gesellschaft oder den Mitgliedern derselben", vgl. Art. 47. Z. 3; entsprechend! Anhall-Bernb. Art. 2. Z. 2, Hessen-Darmst. Art. 37. Z. 1, Hessen-Homb. Art. 84. Z. 1: specia- lisirender: K. Lächs. AuSführungsv. z. 8. Z. 3 , Bayer. E.G. Art. 63. Z. 5. Nicht als Handelsgeschäft will die Abschließung eines Handclöge- sellschaftSvcrtragcö Brix S. 279 ansehe», weil das Handelögewerbe in der Regel erst nach jener Vertragsabschließung inö Leben trete. Allein das Gesetzbuch vcrlangl nicht, daß das Handelsgewerbe bereits begonnen habe. Die in der sranzösischen Praris lebhaft verhandelte, vom CassationShofe mehrfach bejahte Frage, ob die bloße Zeichnung oder der Ankaus von Aclien selbst zur Capitalanlage um deswillen als Handelsgeschäft zu erachten sei, weil der Erwerber dadurch Mitglied einer Handelsgesellschaft werde — §. 47. Not. 19, — s. auch Nrillarä Nr. 531 , Nou^uivr II. x. 210. 263 17. H.Isu-et I. Nr. 150. IV. Nr. 2022, Uasss II. Nr. 1390 — ist »ach D.H.G.B. jedenfalls für deu Nichlkaufmann zu verneinen: §. 47. Not. 32, für den Kaufmann dann, wenn die Capitalan- lage erweislich nicht für das Handelsgewerbe, sondern sür das gesonderte Privatvermögen geschehen ist. Die Eingehung einer Gelegcnheiiögescll- schaft seitens zweier Nichlkauflcule ist uicht Handelsgeschäft, wenngleich die daraus entspringenden Rechtsverhältnisse Handelssachen. S. auch V.Hahn I. S. 2. S. 213 (?), 27) Siatuten von Bergamo von 1457. e, 16. 23, Constitutionen von Mailand v. 1541, Üb. V, Nürnberger Banco-O. v. 1697. §. II, Breölauer Meß- und W.O. v. 1742. §.8. Die Französ. Praris, auch des Cassationö- hofeS, schwankt, wann eine Bürgschaft als HandclSgeschäst erscheine. Meist wird verlangt, daß wenigstens der Bürge Kansmann und die Schuld eine Handelsschuld sei — das letztere allein soll nicht genügen (obwohl oer Cassaiionshof das mchrsach angenommen hat), cö sei dem: der Bürge persönlich bei dem Erfolge des Hauptgeschäfts iuteressin — trotz des Vvr- haudeuseins beider Erfordernisse wird jedoch das Gegentheil angenommen, falls die Bürgschaft unentgeltlich geleistet oder dem Handelsgewerbe des Bürgen fremd ist. ?o,r Etat. v. Verona Uti. II. c. 2, Nürnberger Nachserlaß v. 1624, Nürnb. Baneo-O. §. >I, Botzener Markt-Privil. v. 1648 Art. I, Leipz. H.G.O. Art. II, Brcslauer Meß- u. W.O. Z. 8. Nsvius sä -Ins Ludee, III. 6. -lid 21. Nr. 32. Orül-irä Nr. 183. ^I-rn^or IV. Nr 2037. Die Rheinische Praxis schwankt, ob auch ein einem Kaufmann ohne Schuldverschreibung gegebenes Darlehen als Handelsgeschäft zn erachten sei: dagegen Rhein. Archiv 40. 1, 207, dafür: socl. 4-1. I, 127; 51. 1, 127. Nach Span. H.G.B. 367, Portug. 276, Brasil. 247, Buenos-Aires 701, Württemb. Entw. 390. wird zum kaufmännischen Darlehen erfordert, daß wenigstens der Schuldner Kaufmann, und daß es zu Handelszwecken (das Span. H.G.B, verlangt ausdrückliche Erwähnung dieser Bestimmung) gegeben sei. Die Motive des R.H.G. B.'s S. 24 nennen unter den Hülfö- geschäften „wenn Jemand ein Darlehen aufnimmt, um sich als Kaufmann elabliren oder um seine Geschäfte ausdehnen zu können." Die Motive des Preuh. Enlw.'s S. 112 erkennen, gegen die Beschränkungen der vorgenannten Gesetze, jedes Darlehen, dessen Schuldner ein Kaufmann ist, als kaufmännisches an, weil die Verwendung in das Handelsgewerbe bei einem Kaufmann stets anzunehmen, jedenfalls die creditirten Gelder mittelbar dem Handelsgeschäft des Schuldners dadurch zu statten kommen, daß derselbe der Nothwendigkeit überhoben ist, die zu anderen Zwecken erforderlichen Gelder aus seinem Geschäftsfonds zu entnehmen. Indessen scheidet doch H.G.B. Art. 292, die „Darlehen, welche ein Kaufmann" empfängt und „die Schulden eines Kaufmanns aus seinen Handelsgeschäften;" für die ersteren soll die Zinötare des bürgerlichen Rechts selbst dann nicht bestehen, wenn sie etwa ausnahmsweise nicht Handelsgeschäfte sein sollten. Das Darlehen, welches der Kaufmann gibt, ist nicht Hülfsgeschäft, sondern fällt unter Art. 272. Z. 2. und S. 2, s. auch Art. 290. S. 2. Auerbach, Archiv f. W.R. XI. S. 75, U. des H.G. zu Coblenz v, 8. Sept. 1362 (Centralorgan I. S. 222), Maaßen in Busch'S Archiv I. S. 131, v. Kräwell S. 361. 20. 30) Von dem kaufmännischen Depositum handeln besonders: Span. Handelsges. Art. 404 ff. Portug. Art. 305 ff. Brasil. Art. 280 ff., Buenos Aires Buch II. tit. II, Württemb. Entw. Art. 404 ff. Das Span, und Vortug. Gesetzb. verlangen, daß Deponent und Depositar Kaufmann, daß die de- Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 32 498 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. als Pfand für Handelsschulden^); die Ertheilung einer Vollmacht in Handelssachen^); Vergleiche, Zahlungsversprechen (Lmistiwta) ponirten Gegenstände Handelsobjecte, und daß die Hinterlegung in Folge einer Handelsoperation geschehe; das Brasil, nur, daß der Deponent Kaufmann, nnd die Hinterlegung mit dein Handel iu Verbindung stehe; der Würtiemb. Entw. daß der Depositar Kaufmann, die Uebernahme als Haudelsgeschäsl erscheine, und das Object in Handelögcgenständen bestehe. S. ?arc!s8snL II. Nr. 491. Orillarcl Nr. 192. Ueber das irreguläre Depositum im Bankverkehr s. S. 458. 31) Oben §. öS. Not. 13. §. 59. Not. 13. 32) Orill-rrcl Nr. ^90. NonAuier 1l, p. 343 ll. Lioc-Irs, clietloun-rirs s. v. g.»ts cls coinm. Nr. 213. Die Streitsrage, inwiefern für die Bestellung uud Uebertraguug von Faustpfäuderu im Handelsverkehr die Vvr- schrisien des Lcicls civil maßgebend seien, ist durch das Ges. v 23. Mai 1863 (Zeitschr. f. Handelsr. Bd. VII. S. 156 ff.) für alle von Kaufleuten oder Nichtkaufleuten für Handelsschulden bestellte Faustpfänder entschieden, nnd diese unter freiere Regeln gestellt. Das Pfand gilt als kaufmännisch, nach Portug. H.G.B. Art. 320, vgl. Art. 312 ff., — f. auch Bueuos Aires Buch II. Tit. 12. — uur unter Kaufleuten, für eine Handelsschuld, und an Haudelöobjecleu. Der Württemb. Entw. Art. 409 ff. verlangt, daß einem Handelsmanne Handelsgegenstände für HaudelSforderuugeu verpfändet werden. S. Ungar. Gesetzart. XV. Th. I. Z. 193—200 (gilt nur für Wcchselfordernngen). Regeln über die Bestellung von Faustpfändern dnrch Kaufleute im Handelsbetrieb, bez. unter Kaufleuten für Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften: D.H. G.B. Art. 306 — 312. Ausdrücklich zählen zu deu Handelssachen: Bayer. E.G. Art. 63. Z. 9, Hesscu-Darmst Art. 37. Z. 4, Hesfen-Homb. Art. 34. Z. 4 „Die Rechtsverhältnisse aus der Bestellung, Zurückfordcruug oder Gettcndinachung von Faustpfändern für Forderungen ans Handelsgeschäften, aus dem Bestände oder der Ausübung des RcleunonsrechieS wegen solcher Forderungen, sowie aus dem Bestände oder der Geltendmachung von gesetzlichen Pfandrechten an beweglichen Sachen für Forderungen aus Handelsgejchäficn." U. des A.G. zn Cöln v. 6. Nov. 1859 (Zeitschr. f. Handelr. VI. S. 546. Ueber Lombard - und Hypothetengeschäft f. z. 63. und über oas Ausleihen auf Hypothek K. 59. Not. 10d. H. S3. Not. 4. 33) 0rilli>.rcl Nr. 191, Liocl.u a. a. O Nr. 244 tl. Nicht aber die Bevollmächtigung zur Proceßführung, wenngleich in Handelssachen! ?a,r- äessus I. Nr. 52. Portug. H.G.B. Art. 762—787, Brasil. Art. 140 -164. setzen voraus, daß beide Theile Kaufleute sind , das Geschäft ein Handelsgeschäft ist und die Aussühruug im Nameu des Mandanten erfolgt. Cap.II.DiccinzelnenGcschäste.§.57.GeschäftedcöHandelsgewerbes,.H.G.B.Art.273.499 in Bezug auf Handelsschulden, Erwerb und Veräußerung von Handelsforderungen und Uebernahme fremder Handelsschulden mittelst Cession, Novation^); die Verträge mit Dispacheuren, mit Messern, Wägern, Schauern, Stauern und anderen untergeordneten Hülfspersonen Verträge mit Wirthen, Bäckern u. dgl. zur Unterhaltung der Gehülfen, Fabrikarbeiter^); Verträge mit Handwerkern über die für die Einrichtung oder Ausschmückung der Handelslocalitäten zu beschaffenden Arbeiten"'); über Be- oder Verarbeitung der zu weiterer Veräußerung angeschafften Waaren^); die Aufnahme- und S, auch H.G.V. v, Buenos Aires Buch II. Tit. 2. Das D. H. G. B. spricht Art. 2 97 vou Aufträgen uud Vollmachte», welche vvu einem Rausmaun in dem HandelSgewcrbe ausgehen, Art. 298 allgemein von Vollmachten zu Handelsgeschäften, Art. 323 vou Aufträgen an Kanflente, Art. 361 von Aufträgen zu Handelsgeschäften, Art. 736. 7 87 von Versicherungen für fremde Rechnung. Ueber die Vollmachten der Procnristen und der Handlungsbevollmächtigten H.G.B, Art. 41 —56.58, Cvrreö- pondentrheder Art. 459 — 466, 476, Schiffer 478. 495—526, der Mäkler Art. 67, der Commissionäre und Spediteure Art. 272. Z. 3. Art. 360—339, der Agenten Art. 272. Z. 4. und oben Not. 25, §. 54, §. 55. 34) Leipz. H.G.O. Art. II, Breslauer Meß- und W.O. §. 3. Vgl. auch Prot. S. 553, 1321 zu H.G.B. Art. 299. Prot. S. 1271 (Art. 234. Z. 3. der Anlage 0). Vgl. oben §. 47. Not. 20. 35) Nnss. H.G.B. Art. 2114 ff. 2463, zahlreiche Hambnrgische Verordnungen in Hamb. Haudelsarchiv 1857, Pohls, Handelsrecht I. S. 156—160. Brinckmauu, Archiv a. a. O. S. 400. I. Pr. Entw. §. 1048. Z. 3. II. Pr. Entw. Art. 937. Z. 3. Bremer Antrag Art. 4K. (Prot. S.413. 516). D.H. G.B. Art. 431. 731. 841. Bayer. E.G. Art. 63. Z. 6. „Die Rechtsverhältnisse, welche aus deu Lerufsgcschäsieu der — Dispacheurs, Gülcrbeslälter, Wäger, Messer oder anderer Personen, welche die Menge oder die Güte der Waaren oder deren Verpackung sür den Handelsverkehr ösfcutlich zu beglaubigen haben, zwischen ihnen nnd anderen Personen entstehen." Oesterr. E.G. Z 39. Z 1. „Streitigkeiten aus den Berufsgeschäften der — Wäger, Messer uud anderer Personen, welche zur Vornahme und Bcsläiignng ähnlicher Verrichtungen im Handelsverkehr bestellt sind, zwischen denselben einerseits uud den Partien andererseits." 36) ^ langst, IV. Nr. 2048. 37) V. des A.G.'s zu Dresden v. 20. Nov. 1362 (Busch's Archiv I. S. 576). 38) U. des A.G. zu Eoln v. 28. Mär; 1862 (Centralorgan II. S. 4). S. oben S. 429. 452. Rot. 3. 32 * 5W Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Miethverträge, welche Gastwirthe mit den Reisenden schließen^), und alle Verträge, weiche diesem Zwecke dienen, wie die Anschafsung von Hausrath und Betten. Auch die Uebernahme einer bestehenden Handlung oder eines Theiles derselben, mit oder ohne Firma, im Wege des Kaufes, Tausches, der Erb- oder Societätsheilung, der Pacht u. dgl. Solche Uebernahme gehört regelmäßig zum Betriebe des Handelsgewerbes, da sie dessen Betrieb ermöglicht oder fördert, und unterliegt der Handelssitte"). Wird die Handlung mit Vorräthen von Waaren und 39) Diese Geschäfte sind zwar Grundgeschäfte des Gewerbes, aber Hülfsgeschäfte des Handelsgewerbes, weil das Handelsgewerbe des Wirths nur in der Anschaffung zur Veräußerung besteht. Oben §. 46. Not. 24a. 40) Leipz. H.G.O, von 1682 Art. II. „— es werde versonaliier oder realiter, nämlich ansf eine gantzc Handlung, Handels-Waaren oder Effecten gektagi —." In der französischen Doctrin herrscht Streit, ob die Uebernahme einer Handlung auch ohne Waaren als Handelsgeschäft erscheine. Doch bejaht die Mehrzahl. ?ktl'6sssus I. Ar. 9, welcher, mit dem Eassationöhof, Ar. 20. auch den Verkauf als Handelsgeschäft gelten läßt — f. jeooch Aass ölt. Ar. 1390; Bolivier I. Ar. 36, s. jedoch Ar. 21, Nasss II. Ar. 1382, Orillarä Ar. 261, AonAnisr I. p. 389—393, welcher jedoch mit Unrecht den Fall ausschließt, wo der Ankauf geschieht, um die Handlung eingehen zu lassen, und dadurch eiue nachtheilige Concnrrenz zu unterdrücken, denn anch solcher Ankauf dient dem Handelsgewerbe. Richtiger nimmt ^.lanast IV. Ar. 2023 den Fall aus, wo der Ankauf in der Absicht geschieht, das Geschäft unentgeltlich an einen Dritten zu übertragen. — Der Württemb. Entw. Art. 821, vgl. Motive S. 17, verneint, weit es sich hier in der Regel von Erwerb oder Veräußerung liegender Gründe oder der Zugehörungen handelt (?) — daher anders bei dem Kauf oder der Miethe einer Handels- oder Fabrikeinrichtung, um dieselbe abgesonderi von den Liegenschaften zu benutzen. Daß die Uebernahme als Handelsgeschäft Hai betrachtet werden sollen, ergeben D.H. G.B. Ari. 22. 23, und die freilich zu keinem Ergebniß führende Erörrernng über die rechtlichen Folgen der Uebernahme: Revid. Oesterr. Entw. H. 31—33, Prot. S. 41. 42. 28V—282. 1108. 1431 —143S. 1439— 1441. S. auch Prot. S. 1271 (Anlage L. Art. 234. Z. 4). Die Einführungögeseue bezeichnen als Handelssachen, oder unterwerfen doch den Handelsgerichten: Preuß. E.G. Art. 2. Z. 4, K. Sächs. Ausführungsverordn. §. 8. Z. 5, Bayer. E.G. Art. 63. Z. 3, Anhalt-Bernb. Art. 2. Z. 4, Hessen-Darmst. Art. 37. Z. 2, Hessen-Homb. Art. 34. Z. 2, Oesterr. Z. 39. Z. 1. „das Rechtsverhältniß, welches durch Cap. M. §. 58. Die Präsumtionen. H.G.B. Art. 274. 501 Werthpapieren übernommen, so kann zugleich ein objectives"") Handelsgeschäft vorliegen. Ob und zu welchem Werththeile Immobilien den Gegenstand dieses Geschäfts bilden, entscheidet nicht, sofern nur diese nicht ausschließlich^-). Dahin gehören auch die Fusionsgeschäfte ^). Gleiches gilt von dem Erwerb von Erfindungspatenten zur Ausbeutenicht aber, nach D.H.G.B., von Handelsmäklerstellen ^). Cap. III. Die Prasumlionen. §. 58. Durch die wichtige Doppelpräsumtion H.G.B. Art. 274^) wird das System der Handelsgeschäfte abgeschlossen, sür und gegen Veräußerung eines bestehenden Handelsgeschäfts zwischen den Contrahenten entsteht." S. auch Brinckmann, Archiv f. civil. Praxis Bd. 32. S.400. und Lehrbuch Z 2. Not. 2, Anschütz, Kritische Vierteljahrsschr. I. S. 17, Mein Gutachten S, 22, Blnntschti, D. Privatr. tz. 24a, Auerdach, Archiv f. W.R. XI. S. 65, Busch, Archiv 1, S, 12. (aber nicht, wie dieser meint, im Sinne des Art. 271, da ein Handelsgeschäft auch ohne Waaren veräußert werden kann, nnd nicht der „Verkauf" geschieht zur Fortsetzung des Geschäfts, sondern zu diesem Zwecke kann, braucht aber nicht nothwendig, der Ankauf geschehen). S. auch Urtheil des Niedergerichts zu Hamburg v. 10. März 1862 (Hamb. Genchlszeit. Bd. II- Nr. 13). Dagegen die Motive einer V. des A.G. zu Dresden v. 20. Nov. 1362 (Busch's Archiv I. S. 574). 41) Oben §. 47. 42) S. §. 59. Not. 14. 15. 43) Rau, Voltswirthschaftspolit. II. §. 312cl. D. H. G. B. Art. 215. S. 2. Art. 247. Zeitschr. f. Haudelsr. Bd. VI. S. 618 ff. Nenaud, DaS Recht der Actiengesellschafteu S. 721 ff. 44) S. §. 47. Not. 17. 45) UssLö II. Nr. 13S0. S. jedoch oben §. 55. Not. 4. 5. §. 59. Not. 10. 1) S. oben S. 315—317, insbesondere Not. 10. S. 322—326. R. H.H.B. Art. 5 „Die von einem Kaufmann geschlossenen Verträge gelten in Betreff seiner als Handelsgeschäste, wenn nicht bewiesen wird, daß sie es nicht sind." Motive S. 26. „Die allgemein aufgestellte Vermuthung rechtfertigt sich dadurch, daß es dem Contrahenlen des Kaufmanns in vielen Fällen nicht möglich sein wird, die Beziehung eines Vertrages zn dem Gewerbe des Kaufmanns nachzuweisen, und daß der Kaufmann oaher durch bloßes Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte, Kaufmann der häufig schwierige Beweis, daß dessen Rechtsge- Leugnen sich denjenigen Wirkungen entziehen kann, welche der Vertrag als Handclsgeschäst haben würde. Die Terminhnug belastet deu Kaufmann mit dem Beweis, daß der von ihm geschlossene Vertrag nicht in Betresf seiner ein Handelsgeschäft sei." Gegen diese Präsumliou, weil bei dem weiten Kaufmannöbcgriff des Entwurfs zu gefährlich, dagegen unter Umständen für eine Fiction: Brinckmann, Archiv f. civil. Praris Bd. 32. S- 394. 335., s. auch Endcmann, Kritik S. 22. Revid. Oesterr. Entw. §. 4 „Es wird vermuthet, daß alle sich auf bewegliche Sachen beziehenden Verträge zwischen Handelsleuten nnter sich Handclögeschäsie sind." I. Pr. Entw. Z. 210, S. 2, II, Pr. Entw. Art, 211. S, 2. „Die von — gelten in Beziehung auf ihn für Handelsgeschäfte, wenn nicht das Gegentheil erwiesen ist" (II, Entw. „wird"). II. Pr. Entw. Art. 211. S. 3. „Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine gelten als für sein Gewerbe gezeichnet, wenn nicht ein entgegenstehender Verpflichtungs- gruud darin entHallen ist." Motive S. 102 „Hänfig wird die Natur des Geschäfts schon von selbst ergeben, ob und inwiefern es eine Beziehung auf das Handelsgewerbc hat. Für die anderen Fälle empfiehlt es sich, die Präsumtion auszustellen, daß alle von einem Kaufmann geschlossenen Verträge ihm gegenüber so lange für Handelsgeschäfte gelten, bis das Gegentheil erwiesen ist; die Verhältnisse eines Kaufmanns rechtfertigen bis zum Beweise des Gegentheils die Annahme, daß er bei allen seinen Geschäften seinen Gewerbebetrieb imAnge gehabt habe. Dasselbe muß auch von den von einem Kaufmann ausgestellten Schuldscheinen gelten." In erster Lesung war die Fassung beantragt „Gehören beide Theile dem Kauf- manuSstaude au, so gilt das zwischen ihnen geschlossene Geschäft als Handelsgeschäft, sofern nicht das Gegentheil klar erhellt" (Bremer Antrag Art. 6, Prot. S. 414), wurde dagegen einstimmig, ohne Debatte, die Fassung angenommen: „Die von einem Kaufmann geschlossenen Verträge werden als Handelsgeschäfte und die von einem solche» gezeichneten Schuldscheine als für sein Gewerbe gezeichnet vermuthet." Prot. S. S44. 546. Der I. Nürnb. Entw. Art.233. S, 2 3. nähert sich jedoch wieder mehr der ursprünglichen Vorlage: „Die von einem Kaufmann geschlossenen Verträge gelten im Zweifel als für den Betrieb seines Gewerbes geschlossen. Die von einem Kaufmann gezeichneten Schuldscheine gelten als snr den Betrieb seines Gewerbes gezeichnet, sofern sich nicht aus denselben das Gegculheil ergibt." In zweiter Lesung wurde die jetzige Fassung, welche sich enge an Art. 273. S, 1. anschließt, zu S. I. ohne Debatte, zu S. 2. mit 11 gegen 4 Stimmen (vgl. Not. 12) angenommen. Prot. S. 1264. 1237. 1238. II, Nürnb. Entw. Art. 257. — Unrichtig sieht C.F.Koch, Cap. III. §. V8. Die Präsumtionen.^ H.G.B, Art. 274. 503 schäfte diejenigen Merkmale an sich tragen, ans denen nach H.G.B. Art. 271—273 deren Eigenschaft als Handelsgeschäft beruht, entbehrlich. Die Vermuthung besteht für und gegen den Kaufmann2). I. Eine einfaches Präsumtiou, ohne Beschränkung des Gegenbeweises, besteht für die von einem Kaufmann geschlossenen Verträge, d. h. für alle Verträge desselben, welche ihrer Natur nach Handelsgeschäfte und darum zum Haudclsgcwerbe gehörig sein können^): objective oder subjcctive Gruudgeschäfte, wie bloße Nebenoder Hülfsgeschäfte des Handclsgewerbes. So wird vermuthet, daß die Anschaffung eines Kaufmanns zur Veräußerung mit Gewinn oder zum Gebrauch oder Verbrauch in seinem Gewerbe geschehen sei; daß der Veräußerung eine SpccnlationSanschaffung vorausgegangen sei, daß der übernommenen Lieferung eine Anschaffung nachfolgen solle; daß der Transport zu Handclszweckeu verdungen, das Darlchn '^) zu Haudelszweckeu aufgenommen sei, u. dgl. Keine Präsumtion besteht hinsichtlich solcher Verträge, welche ganz außerhalb des Kreises des Handelsverkehrs liegen, wie Geschäfte des Familien- und Erbrechts, Annahme eines Lehrers, Erziehers, Advo- caten, SchiedSrichtcrvcrträge^), Verträge über Immobilien^). Sie wird entkräftet durch den von dem Kaufmann wie von seinem Gegner aus der Natur dcS Geschäfts, aus dem Inhalt des Vertrags, aus ausdrücklicher Erklärung oder den begleitenden Umständen mittelst jedes processualisch zulässigen Beweismittels zu führenden Gegenbeweis, z. B. daß der Ankauf zum Privatgebrauch, der Vcr- Commentar li, I. Not. 22 in unserem Satz nur eine Anwendung von Art. 273. S, 1. auf Verträge. 2) Die Vorarbeiten l.Not. 1) heben einseitig nnr die letztere hervor. S. jedoch v. Kräwell S. 337, v. Stnbcnranch, Handbnch S. 34S. 3) H.G.B. Art. 274. S. 1. „Die von einem Kaufmann geschlossenen Verträge gelten im Zweifel als znmBetriebe des Handelsgewerbes gehörig." 4> Thöl S. Orillar«! Nr. 137. 4s>) Ltrsodrir, lznomcnlo pro«!v>1. pa,rt, III. Nr. 4. 5) U. des Appellhofs zu Cölu d. 14. April 1830 (Rhein, Archiv 14. 1, 66). 6) Revid. Oesterr. Entw, §. 4. V. des A.G. zu Dresden v. 20. Nov. 1862 (Busch's Archiv I. S. 573. 574). 7) iUoliiiiör I. Nr. 87 S., orillürcl Nr. 186, ^,Ia.v.2st IV. Nr. 2007, Nou^uior I. x. 333 S. 504 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. kauf vom eigenen Wachsthum u. s. f. geschehen sei. Daß der Zweifel schon bei Abschluß^) des Geschäftes, sei es durch ausdrückliche Erklärung, sei es durch die Umstände, gehoben sei, ist nicht erforderlich: der Kontrahent des Kaufmanns, welcher die Erkundigung unterlassen hat, mag die daraus entspringenden Nachtheile und Verwickelungen sich selbst zuschreiben»), Dolose Verleitung des Gegners zur Annahme eines Handelsgeschäfts verpflichtet jedoch den Kaufmann zum Schadensersatz'"). Das Gesetz nennt nur Verträge. Die gleiche Vermuthung trifft jedoch auch bezüglich vertragsähnlicher Rechtsgeschäfte (Quastcon- tracte) zu: für die Geschäftsführung (nsZot, Ze^tio), z. B. die Wechselintervention, das Acccpt eines Wechsels durch den Nichtbe- zogenen, die Annahme und Verwahrung nicht bestellter oder nicht empfangbarer Waaren (H.G B. Art. 323. 348); die Annahme einer Nichtschuld; ja bezüglich bloßer Vertragsanträge (H.G.B. Art. 297. 318—322.)"). II. Eine verstärkte Vermuthung knüpft sich an die von einem 8) So Thvl S, 91. 9) Motive z. R.H.G.B. S. 26. „Da der Artikel nur eine Vermuthung, nicht eine Fiction ausspricht, so ist es Sache desjenigen, dem daran liegt, daß sein mit einem Kaufmann abzuschließender Vertrag ein Handelsgeschäft sei, sich über die erforderliche Beziehung desselben zu dem Gewerbe zu vergewissern." Dies gilt auch im umgekehrten Falle. S. Not. 11. 10) S. §. 44. Not. 7. 11) Der nicht zur Berathung gestellte Antrag Prot. S. 520 nennt Art. 212. „die unter Kanfleuten errichteten Verträge oder sonst vorkommenden Rechtsgeschäfte." In Betreff der Anträge und Aufträge war von Hamburg zur dritten Lesung (Monit. 283) der Zusatz beantragi worden „daß jeder Antrag oder Auftrag eines Kaufmanns als in dem Handelsgewerbe von ihm ausgegangen zu gelten habe, sobald nicht das Gegentheil deutlich aus den Umständen erhelle." Dieser Vorschlag wurde abgelehnt, indem man annahm, daß nach Art. 274 so lange, als nicht das Gegentheil erhelle, auch jeder Antrag und Auftrag eines Kaufmanns als in seinem Handelsgewerbe ergangen anzusehen sei — Art. 274 wolle demjenigen, der sich mit einem Kaufmann in Geschäfte einlasse, ein Recht geben, bis dahin, wo die Umstände das Gegentheil ergäben, uud so lange der Antrag in irgend einer, wenn auch nur äußerlichen Beziehung zum Handelögewerbe des Offerenten stehe, anzunehmen, daß ihm ein kaufmännischer Antrag gemacht sei." Prot. S. 4561. Cap. III. §. ö8. Die Präsumtionen. H.G.B. Arl. 274. 505 Kaufmann gezeichneten Schuldscheine. Diese gelten als imBetriebe deö Hand elsgewerbes gezeichnet, sofern sich nicht aus denselben das Gegentheil ergibt ^). 12) I» dem Bestreben, die durch den Handel hervorgerufenen Urkunde» sowohl processualisch wie gegen alle materiellen Cnnreden möglichst sicher zu stellen, formell uns mattriell unumstößlich zu machen, kam die Italienische Doctrin und PrariS leicht dazu, eine jede von Kaufleuten ausgestellte Urkunde als Handctüurtunde zu erachten, sofern sie nichi ausdrücklich eine dem Handel fremde cirus-i angab. S. namentlich Endemanu: Zeitfchr. f. Handclsr. Bd. V. S. 385—414. Dieser Saß ging in die ättere frau- zösische Theorie und Praxis über, kivivrv zu ()oäe cls cvinra. ^31 fs., und führte zu ^vckc >Is ^oiuiu. Art. 638. S. 2 „Die von einem Handelsmann ausgestellten Scheine (billotL) werden als wegen seines Handels auSgcsielU betrachtet (c^u-ies), wenn ein anderer Ent stehn »gsgrund darin nicht ausgedrückt ist." Wie klar nun auch diese verstärkte Präsumtion sich von der einfachen, regelmäßigen Präsumtion der Art. 631. 632. Z. 6 (vgl. oben §. 42 Not. 10 > unterscheidet, so behandelt doch die französische Jurisprudenz beide Präsumtionen als identisch nnd läßt schlechthin den Gegenbeweis anch gegen den Kaufmanusschein zu, einzelne Schriftsteller sogar gegen die im Schein angegebene cansir, und dies mitunter sogar gegen dritte gutgtäubige Inhaber, sosern nicht eigentliche Handcls- papiere an Ordre vorliegen. S. I>srcksssu3 I. Hr. 52. Uolinier I. Hr. 91. velainarrc- et l.exoitvin I. Nr, 35. Orillarcl 5lr. 206 S. AouAuisr I, p. 333 F. ^liru^et IV. llr.2074t?. Airs8s II. Nr.965kk. Nur Wechsel und Ordrebriefe der Kaufleute gelten schlechthin als Handelsurkunden: Loäs llv i-ourrll. Art. 632. Z.7. Arl. 686.637. (s. oben §.S3. Not. 1.) Von den ucneren Handelsgesetzen schließen sich nur keAciwin. 608, Sar- din. 679, Freiburg. 375 wörtlich au den Lo>ie cls >:omm. an, das Neapel. Art. 611 dagegen nnr hinsichtlich der von Kaufleuten unterzeichneten Ordrebillets „wenn nicht darin eine andere csuL». als ein Handelsgeschäft angegeben ist." Anch die Holländ. PrariS nimmt an, daß gegen Ordrebriefe der Kaufleute kein Beweis zulässig sei, daß sie nicht sür den Handel ausgestellt worden: ^ssc-r, VVsclzveiil. 6. lOben §. 53. Not. I.) — Unter den Vorarbeiten des D.H.G.B.'s nahm zuerst der II. P r. Entw. Art. 211. S. 3 die verstärkte Präsumtion des Lo. 638. S. 2 auf, doch, wie die Motive und die Discusfion erster Lesung ergeben, ohne klares Bewußtsein des Unterschiedes von der allgemeinen Präsumtion des Art. 274. S. 1 (f. Not. 1). In zweiter Lesung wurde der Unterschied bemerkt, und beantragi, die Schuldscheine den S. 1 genannte» Verträgen gleichzustellen, daher die Worte „sofern sich nicht aus denselben das Gegentheil ergibt" 506 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. Der Schein muß somit eine dem Handelsverkehr offenbar nicht angchörige causg,^) selbst angeben, z. B. daß die Schuld beruhe auf Mitgiftsbestellung; Schenkung; Geschäften über Immobilien oder Hypotheken an solchen; Erbschafts- und ähnlicher Gütertheilung; Anschaffung für dm Haushalt, den Landwirthschaftsbetrieb; zu streichen, und dafür einzuschalten „im Zweifel." Es sei, heißt es „lein zureichender Grund vorhanden, um die Schuldscheine der Kaufleute, die doch nichts anderes als urkundliche Beweismittel über die von denselben geschlossenen Darlehns- und anderen Verträge seien, also die schriftlich abgeschtofscueu Verträge der Kaufleute anders zu behandeln, als deren mündlich geschlossene Vertrage. Man könne nicht absehen, warum ein Darlchu, welches ein Kansmann znm Zwecke einer Vergnügungsreise ohne Schuldschein entnehme, nach dem gewöhnlichen Civilrecht, und ein zu gleichem Zwecke aufgenommenes Tartchn, für welches eine Urknnde ohne Angabe dieses Zweckes ausgestellt wurde, uach Handelsrecht sollte beurtheilt werden, obschon der Darleiher in beiden Fälleu deu erwähnten Zweck keime. Ein ohne Schuldschein außer Zusammenhang mit dem Handelsgeschäfte des Empfängers gegebenes Tarlchn könne nachträglich und unabsichtlich durch unvorsichtige Abfassung des Schuldscheines zu einem kaufmännischen werden." Dieser Antrag wurde jedoch mit II gegen 4 Stimmen abgelehnt, indem mau — obwohl nicht ohne Widerspruch von anderer Seite — einwendete, „die Schuldscheine und Urkunden der Kaufleute seien nicht blos Beweismittel über deren Verträge, sondern Gegenstände des Handelsverkehrs. Deren ganzer Credit werde untergraben, nnd jeder Schuldschein zu einem diSpntirlichen gemacht, wenn dem erwähnten Antrage stattgegeben, und nachdem ein solcher Schein durch viele Hänoe cir- rulirtc, ein Beweis darüber zugelassen würde, daß der Schuldschein nicht im Betriebe des Handelsgewcrbcs gezeichnet wordeu sei, wenn somit für die Zeit der Circulaliou eines solcheu Scheines im Verkehre jede Gewißheit darüber genommen würde, ob auf deuselbeu bei etwaiger dereinstiger Klageanstellnng die Artikel über die lox ^nastssiitn^ sowie darüber, daß die Beweiskraft an keinen Zeitablanf gebunden sei, nnd über die Jndossa- bililät u. s. w. anwendbar seien oder nicht." Prot. S. 1297. 1293. Ein den abgelehnten Antrag wieder aufnehmendes Monitum von Hamburg zur dritten Lesung (Nr. 26S: Das „ans denselbeu" stellt die Sache zn eng. Bei Schuldverschreibungen, welche nicht indossabcl sind, müßte für den commerciellen Ursprung allemal nur die Vermuthung sprechen") kam nicht zur Berathung. S. „Darstellung" S, 78. Jucouveuienzen hebt hervor E. F. Koch, Commentar lr. I. Not. 23. 13) lloriAuisr I. x. 338 tk. Eap. III. §. 5S. Die Präsumtiouen, H.G.B. Art. 274. 507 Proceßführung (gerichtliche und Anwaltskosten); öffenlicher Gebührenpflicht, wie Zölle u. a. m. Unter Schuldschein^) ist zu verstehen: 1) jedes schriftliche Leistungsversprcchen, gleichviel ob Principales : wie Darlehnsschuldscheinc, Scheine über den creditirten Kaufpreis, Schlußscheine (Schlußzettel), Engagementsbriefe, Stellzettel, Prämienbriefc, Bürgschaftsscheine lH.G.B. Art. 281), eigene Wechsel, das Accept einer Tratte oder einer Anweisung — oder subsi- diäres: wie des Ausstellers einer Anweisung oder einer Tratre, des Indossanten u. dgl. m. 2) jedes schriftliche Schuld- oder Empfangöbckcnntniß, wie Depositenscheine, Frachtbriefe, Conossomente, Ladescheine, Lagerscheine (Warrauts), Anerkennung eines Saldo (Abrechnung > u. dgl. m. 3) Quittungen können, wiewohl die gleiche Präsumtion auch für sie geeignet wäre, nicht füglich unter den Begriff des Schuldscheines subsumirt werden, da sie das gerade Gegentheil desselben bilden'5). Daß der Schein zugleich eine Pfandbestclluug an Immobilien enthält, steht der Präsumtion nicht entgegen'")- Als Schein gilt jede öffentliche oder Privaturkunde, auch ein Brief noch anderweitigen Inhalts; nicht aber ein Vermerk im Handlungsbuch. Die Unterzeichnung braucht nicht durch Unterschrift zu geschehen: es genügt jede Art der Namensunterzeichnung, z, B. durch gedruckte, lithographirte, gestochene Schristzeichen, durch Beidrückung eines den Namen enthaltenden Siegels. Auch gcuügt die Zeichnung im Namen des Kaufmanns durch einen Procuristen, Bevollmächtigten oder einen Geschäftsführer bei nachfolgender Natihabition. Zeichnung 14) Zu enge versteht Thöl S. 91 darunter nur Urkunden über ein- oder zweiseitig verpflichtende Verträge, C. F. Koch a. a. O. spricht gar nur von Darlehen. S. Not. 11. 12. 15) H.G.B. Art. 295 „eines Schuldscheines oder einer Quittung." Doch passen die allgemeinen Erwägungen (Not. 12> vollkommen auch sür Quittungen, und die Italienische ^octrin faßte unter i^oelnr Schuldschein und . Quittung zusammen, s. Endcmann a. a. Q, S. 336. 396 fs. 16> Urtheil des französischen Cassationöhofs >8irev 36. 1, 694). Aoliuier I. Ar. 93. velaras>rrs I Ar. 35. OrillkrS Ar. 218. S. auch Münchener Urtheil bei Posset S. 364, und unteu §. 59. Not. 10d. 508 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. unter der Firma, obwohl an sich geboten, da der Kaufmann als solcher nur unter seiner Firma auftritt, ist nach ausdrücklichem Beschluß der Nürnberger Conferenz nicht erforderliche). Der Grund dieser verstärkten Präsumtion liegt in der Natur der meist zur Emulation bestimmten kaufmännischen Schuldscheine^). Dieser Verkehr würde, zufolge der durch das D.H.G.B, noch gesteigerten Verschiedenheit in der rechtlichen Beurtheilung von Handelsforderungen, insbesondere von schriftlich beurkundeten, und von Forderungen des bürgerlichen Verkehrs, jeder Sicherheit entbehren und die bedenklichsten Gefährdungen wären unvermeidlich, wollte man schlechthin, und nicht lediglich aus der Urkunde selbst, den Beweis der Nichlcommcrcialität gestatten. Die Wichtigkeit jener Unterschiede aber erforderte eine durchgreifende Behandlung, daher die verstärkte Präsumtion auch gegenüber dem ersten Nehmer der Urkunde gilt, ohne freilich eine etwa begründete excsxtio äoli abzuschneiden. — Cap. IV. Heschäsie Wer ImmoMm. §. 58. Schon oben S. 310 ff. sind die Gründe dargelegt, auf welchen die Aussonderung aller Rechtsgeschäfte über Immobilien aus dem Kreise der Handelsgeschäfte und demgemäß die allgemeine Vorschrift H. G. B. Art. 275 „Verträge über unbewegliche Sachen 17) Prot. S. 1293 ward bemerkt „Von selbst verstehe es sich, daß die Worte „sofern sich — ergibt' eine entsprechende Auslegung finden müßten, und daß sie z. B. Anwendung zu finden hätten, wenn ein Kanfmann, der eine von seinem Namen verschiedene Firma führe, einen Schuldschein nicht mit dieser, sondern mit seinem Namen gezeichnet habe." Der Nichtigkeit dieses Beispiels wurde von einer Seite widersprochen, und der Antrag „die von einem Hausmann unter seiner Firma gezeichneten Schuldscheine" zu setzen, mit 12 gegen 3 Stimmen abgelehnt Diesen Beschluß übersieht v. Kräwell S. 338, welcher die entgegengesetzte Ansicht aufrecht erhält, und aus dem Ausdruck „gezeichneten", welcher allerdings regelmäßig auf den Gebrauch der Firma hindeutet, argumentirt. S. Brir S. 260. IS) S. Not. 12. 19) Endemann a. a. O. H.G.B Art. 280. 281. 2S4. 286. 267 — 233. 29S. 299 — 306. Cap. IV, §. 69. Geschäfte über Immobilien. H.G.B. Art. 276. 5W sind keine Handelsgeschäfte"^) beruht. Dieselbe erscheint als zusammenfassende uud ergänzende Generalclauscl zu den einzelnen Klassen der objectiven und subjectiven Handelsgeschäfte, welche diese .Schranke zum Theil in ihre Begriffsbestimmung aufgenommen haben (Art. 271. Z. 1. 2. Art. 272. Z. 1. Art. 273.' S. 2), zum Theil begrifflich enthalten (z. B. Art. 271. Z. 4, Art. 271. Z. 5). Ihre wesentliche Bedeutung liegt daher in der Ausschließung auch derjenigen Geschäfte über Immobilien, welche als Hülfsgeschäfte des Handelögewerbes ^) den Character von Handelsgeschästen tragen würden. 1) Wörtlich gleich N. H. G B.. Art. S. I. Pr. Entw. Z. 219. S. 3. II. Pr. Entw. Art. 211. S. 4. Rev. Oesierr. Entw. Z. 5. „Verträge deren Gegenstand eine unbewegliche Sache ist, gehören nicht in die Kategorie der Handelögeschäsie." In erster Lesung ward, um die Miethe von Handlungölocalitälen (vgl. Not. 13) unter die gewerblichen Handelsgeschäfte zu stellen, mir 9 gegeu 5 Stimmen die engere Fassung angenommen: „Verträge, welche die Veräußerung oder Vervsänduug unbeweglicher Sachen, oder die Bestellung dinglicher Rechte an denselben zum Gegenstand haben, sind keine! Handelsgeschäfte." Prot. S. 647. So I. Nürnb. Entw. Art. 233. S, 4. Der Antrag des Referenten in zweiter Lesuug l.Prot. S. 1264) nahm die srühere Fassung wieder auf, und diese ward mit 11 gegen 4 Stimmen angenommen, da die Fassung des Eutwurfs auch die Snbsulmion auderer als der gemeinten Miethverlräge unter die Handelsgeschäfte zulasse, die Miethe auch von Handlungslocalilälen aber, wie mit 10 gegen 6 Summen anerkannt wurde, nicht dem materiellen Handelsrecht, unterliege. Prot. S. 1800 — 1802. Entspr. II. Nürnb. Entw. Art. 268. S. Anschütz, Kritische Vierteljahröschr. I. S. 15. 19. Zur dritten Lesung war von Kurhessen (Monit. 7. 252. 26li.) beantragt, hinter „Sachen" einzuschalten: „oder diesen rechtlich gleichstehende Gerechtsame" ; von Königr. Sachsen (Monit, 267) statt „über — Sachen" zu setzen „in Beiress unbewegtichcr Sachen", um deutlich auch die Ernuelhung einzelner'Lvcaliläien auszuschließen. Gegen beide Monita erklärt sich der Nescrent „Darstellung" S. 73. Derselbe warnt gegen eine zu enge Auf- sasjuug des Artikels. Die Miethe sei selbstverständlich ausgeschlossen, desgleichen Alles, was rechtlich den unbeweglichen Sachen gleichsteht, nicht allein die s. g, „Gerechtsame." Die Cousercuz beschloß, die bisherige Fassung beizubehalten: Prot, S. 6066. 2) Motive zum N.H.G.B. S. 26: „Dieser Satz wird besonders als Einschränkung des Art. 3 (H.G.B. Art. ü. S. 2) und Art. 4 (H.G.B. Art. 273. S. 1) bedeutend." 510 Zweites Buch, Der Handel und die Handelsgeschäfte, I. Der Begriff unbewegliche Sachen ist kein handelsrechtlicher, daher, gemäß H.G.B. Art. l, nach dem bürgerlichen Recht eines jeden Landes zn bestimmen, welches nicht selten allgemeine, von dem natürlichen Begriff abweichende Grundsätze aufstellt. Gemeinrechtlich ^) gelten als unbeweglich: 1) Der Grund und Boden und was mit ihm zusammenhängt, so lange es aus dieser Verbindung nicht gelöst ist: Mineralien, Fossilien, Quellen und sonstige Bestandtheile des Erdbodens; Gebäude aller Art, deren Fundamente im Boden ruhen und alle Theile von solchen, im Boden wurzelnde Pflanzen und daran hängende Früchte. Nicht dagegen bewegliche Pertinenzen von Liegenschaften, wie Schlüssel, wegnehmbare Vorfenster, transportable Oefen; noch weniger der bloße Hausrath und das Gewerbesinventar, wie das Handwerkszeug eines Handwerkers, die Gerätschaften eines Apo- 3) Es müssen hier die Grundsätze angewendet werden, welche für die Classi- ficativn der einzelnen Bestandtheile eines ganzen „Vermögens" maßgebend sind, da, nach Not. I., eine durchgreifende Eiulhciluug bezweckt ist. Vgl. über das gem. Recht: Gtück, Erl. der Paudeclen Th. II. S. 623 ss. Kierulff, Theorie des gem. Civilr. S. 322—324. v. Wächter, Würt- temb. Privatr. II. §, 37. 40. 41. Sinteniö, Civilr. §. 41. III. Bök- king, Pandcktcn I. 74. Veseler, D. Privatr. II. S. 9-13. Re- naud, Zeitschr. f. Rechlsw. des Auöl. Bd. XXII. S. 83 ss. 229 ff. Uu- ger, Oesterr. Privatr: I. S. 361—400, Bluntfchli, D. Privatr. §. S1. Wenn v, Keller, Pandcktcn H. 43 einwendet, daß hier überall keine allgemeine Regeln ausgestellt werden könnten, sondern jedes einzelne Gesetz und Rechtsgeschäft für sich iuterprclirt werden müsse, so ist zwar die Nothwendigkeit der coucrctcn Prüfnug begründet, aber die practische Entbehrlichkeit allgemeiner Regeln keineswegs erwiesen. Vgl. anch lUa,sss II. Ar. 1370—I38S. Nicht maßgebend dagegen sind die parliculären Ncchts- sätzc, welche an sich bewegliche Sachen — bez. Güter iu gewisser Beziehung zu den unbewegliche» zählen, z, B. Schisse, Kvstbarlcueu, selbst Aclien (Sächs. Gcsetzb. z, 181S. 1941. 1942). 4) Nach Sächs. Gesctzb, z. 59 anch Schifssmühlen. Nach Preuß. Recht nur dann, wenn dieselben zu einer Mühlengcrcchligkeit gehören. Koch, Kommentar zu Zl.L.R. I, 2. §. 6. Gebäude, dereu Fundamente nicht im Boden ruhen, wenngleich von großer Ausdehnung, nnd daher eines Transports im Ganzen ohne Ausciuandernchmeu nicht leicht fähig, sind beweglich. I. 60. v. äs L,. k, 0. (41, I) Nasse II. Nr, 1372. Unger a. a, O. S. 363, 364. Cap. IV. §, 59. Die Geschäfte über Immobilien. H.G.B. Art. 275. 5j l thekers, die Betten und die sonstige Wirthschaftseinrichtung eines Gasthofcs, die Maschinen und Geräthschaften einer Fabrik — auch nicht die im Hause befestigten, sofern sie nicht einen Theil des Gebäudes selbst bilden, z. B. bei Mühlen 2) Gewisse Rechte. Nämlich die Nealrechte«); die dinglichen 5) Funke, Die Lehre von den Pertinenzen — mit Rücksicht auf das heutige Maschinenwesen. (?hemn!tz 1927. S. 4V. 61 ff. 159 ff. v. Wächter a. a, O. S, 253, 264. 256 Uuger a. a. O. S. 451. 452. 458. Damit ist nicht über die Auslegung der über ein Fabrik- oder Handelsgeschäft, eine Druckerei, einen Gasthof, eine Apotheke u. dgl. gcschlosscuen Rechtsgeschäfte (Veräußerung, Verpfändung, Vermächtniß) entschieden, vielmehr können diese, nach der Intention der Betheiligten, auch sehr wohl das Gewcrbsinvcutar oder gar die Waarcnvorräthe umfassen. Auslegungsregeln dafür: I. 12 xr. I. 13—15. 17. 18 pr. 0, cls wstr. Ie^. (33, 7). I. 185. v. So richtig Unger S. 396. 398. Auch A.L-R. I. 2. K. 7. 9. Oesterr. Gesetzb. §. 299. Zachariä, Handb- des franz. Civilr. I. 171. Not. 9. Sächs. Gesetzb. z, 60. Anders Franks. Reformat, II- 3. Z. 1- 8) Anders Locls civil art- 529. 530, im Zusammenhang mit dessen Theorie von den Reallasten. Zachariä Z. 108. 397 — 399. S. Bad, Ldr. S. 530s-. 9) So auch Loeiö civil 526, nicht aber andere neuere Gesetzbücher Vgl. auch Siebenhaar, Commentar I S. 96. Not. 2. Nicht dagegen, wie Böcking §. 74. Not- 3 behauptet, I- 102. x-v O äs Is^. III. (32). 1V) Oocle- civil art. 529. Vgl. Zachariä I. §- 171. Not. 10 ff. IroxlonA, ä«L soeietc8 M-, 140- lllasss II. 13751, Koch, Commentar zu A-L.N. I. 2. 12. Not. 14. Holl. Civilges. Art. 567- Russ. Reglern, über die Acliengesellsch. v. 6. Dec. 1836 Art. 29- Güterbock, die Englische Actiengesellschaftsges. S. 10. 11. Vgl. Renaud, Das Recht der Acticngesellschaflen S. 74. 75- Räch französ. Rechr ist eine Jmmobilisirung der Staatsrenle, der Actien der sranzös. Bank, der Actien gewisser Kanal- gescllschaflen statthaft. Zachariä §.169. Rot. 4. Die Frage, ob auch Aemter, z. B. das Mäkleramt, zu den Mobilien gehören, ist für daö deutsche Handelsrecht unerheblich. Von untergeordneten Handelöämtern, z. B. der Wäger, Messer, Schauer, Braaker, gilt das Gleiche, da deren Geschäfte nicht als Grundhandelsgeschäste erscheinen- S. oben S. 499. 10a) AitLse II. M. 1331. Cap. IV, §. 59. Geschäfte über Immobilien. H.G.B. Art. 275. 51Z auf Hypothek ist Handelsgeschäft, sofern das Ausleihen ohne Hypothek ein solches wäre II. Nicht allein Vertrag e, sondern auch einseitige Rechtsgeschäfte sind ausgeschlossen, z. B. die Aufnahme von Handfesten auf ein Grundstück nach Bremischem Recht. III. Ueber unbewegliche Sachen. Unzweifelhaft gehören dahin alle Rechtsgeschäfte, deren unmittelbarer ") Gegenstand unbewegliche Sachen sind. Somit jede Anschaffung, Miethe, wie Veräußerung, dingliche Belastung, insbesondere Verpfändung — soweit nicht die Forderung, für welche die Verpfändung geschieht, aus einem Handelsgeschäft herrührt —, Vermischung. Dies gilt auch von den zum Geschäftskreise der Banken, namentlich der öffentlichen Banken '2), gehörigen Geschäften dieser Art. So auch die Miethe wie die Vermischung von Lager- und Ladenräumen ^); der Ankauf oder 10d) Nach Auerbach, Handelsges. S. 26, s. auch Brinckmanu, Archiv f. 'civil. Praxis Bd. 32. S. 378 — 380, v. Stubenrauch, Oesterr. Ge- richtSzeit. 1863 Nr. 133, ist das Ausleihen auf Hypothek nicht Handelsgeschäft. An sich nicht, aber kann es sein, sofern das Darlehn als Handelsgeschäft erscheint. Daraus folgt die Anwendung der handelsrechtlichen Zinsgrundsätze H.G.B. Art. 237 — 289. 291 — 293. Vgl. Württ. Entw. Art. 396. Motive z. Pr. Entw. S, 111. Keyßner in Bnsch's Archiv II. S. A ss. Beschl. des Stadtgerichts zu Berlin (Centralorgan II. Nr. 23). Thvl S. 85. Not. 1. ^lau-st IV. Nr. 2033. ?»rclöS3uL I. Nr. 30. Das Gegentheil bestimmte der -Revid. Oesterr. Entw. 5. S. §. 67. Not. 29. 32. 11) Motive zum Preuß. Entw. S. 102. 103- „Die deSfallsige Bestimmung des Entwurfs bezieht sich auf alle Verträge, deren unmittelbarer Gegenstand Immobilien sind, wie Veräußerungen, Parcellirungen, Verpfändungen." Vgl. Not. 16 a. E. 12) Vgl. die Motive des R.G.H.B.'s, oben Not. 2. Das Gegentheil behauptet hinsichtlich der gewöhnlichen Banken, im Gegensatz zu den Jmmobiliar- creditgesellschaften (societss cle crsäil Imwier), ?u,räö88irs I. Nr. 30. 31. Vgl. auch LropIonjF, Loeiäts Nr. 321. S. dagegen v. Stuben- rauch, Oesterr. Gerichtszeit. 1863 Nr. 133. 13) Nach dem Württemb. Entw. Motive S. 16 sollte die Miethe einzelner Handelölocalitäten Handelsgeschäft sein. So anch Leipz. H.G.O. von 1632 Art. 2. Brinckmann, Archiv f. civil. Praxis Bd. 82. S. 333. Oben §. 56. Not. 13. §. 67. Not. 31. N.H. G.B. Art. 1. Z. 8: „Wer gewerbsmäßig Lagerräume zur Aufnahme von Waaren hält — ist Kaufmann." Ein entsprechender Antrag auf der Berliner Conferenz (Berliner Goldschmidt, Handbuch des Handelsrechts. 33 514 Zweites Buch. Der Handel und die Handelsgeschäfte. die Miethe eines Gebäudes zum Fabrik- oder sonstigen Handelsbetrieb sofern diese Anschaffung nicht bloßer Bestandtheil eines auf den Erwerb einer bestehenden Handlung gerichteten Geschäfts ist'5); die Uebernahme der Be- oder Verarbeitung von unbeweglichen Sachen Ferner, auf Seiten nicht allein deö Bestellers, sondern auch deö UebernehmerS, alle Geschäfte, deren Zweck die Herstellung unbeweglicher Sachen ist, mag der Uebcrnchmcr solcher Bauten (Häuser, Kasernen, Festungen, Kirchen, Märkte, Straßen, Eisenbahnen, Kanäle, Brücken u. dgl.) auch das Material dafür, sogar gewerbsmäßig, anschaffen. Verträge dieser Art nennt das H.G.B, nicht, noch erscheinen die allgemeinen Grundsätze desselben sür dieselben, und die Subsumtion solcher Bauunternehmer (Maurer, Zimmerleute, Baumeister, Ingenieure u. dgl.) unter die Handelsleute angemessen. Auch die Anschaffungen für diesen Verwendungszweck sind nicht Handelsgeschäfte. Denn das angeschaffte Material soll nicht be - oder verarbeitet veräußert werden (H.G.B. Art. 271. Z. 1. „— um dieselben weiter zu veräußern" —), sondern die Veräußerung soll durch Verwendung für die Herstellung oder Ausbesserung eines Bauwerkes^'), also durch einen Vertrag über eine unbeweg- Prot. S. 56) ward zurückgenommen. Der ^11. Pr. Entw. schließt dieselben gleichfalls aus: Motive S. 103. Der Antrag des Abgeordneten für Bremen nahm die Mielhverträge für Lagerräume zu Handelszwecken als objective Handelögcschäfie auf, ward aber mit 13 gegen 3 Stimmen abgelehnt (Prot. S. 413. 516). Unter die weitere Geschichte dieses Punktes s. Not. 1. Die K. Sächs. Ansführungsv. v. 30. Dec. 1861, H. 8. a. E. hält indessen die Vorschrift der Lcivz, H.G.O, über die Zuständigkeit deö Leipz. H.G.'s in Bezug auf Ansprüche gegen Kaufleute aus Miethverträgen über Haudlungslocalitäten aufrecht. S. auch U. des O.A.G- zu Dresden v. 1. Mai 1862 (Annalen VII. S. 168). 14) Württemb. Entw. Art. 821. Motive S. 17. 6S1. Motive des Pr. Entw.'s S. 103. Nasse II. Nr. 969. 1332, v. Stubenrauch, Handbuch des Ocsterr. Handelsr. S. 351. Gleiches gilt von der Miethe einer unbeweglichen Maschine (Maschinengebäude): H,Iku?st IV. 5,'r, 2048. Appellhof zu Cöln 19. Dec. 1836. (Rhein. Archiv 24,1, 241). V. des AG. zu Dresden 20. Nov. 1362 (Busch's Archiv I. S. 5/3). S. §. S7. Not. 42. 15) Vgl. §. 57. Not. 40. 42. 16) Motive des R.H.G.B.'S S. 12. Vgl. 52. Not. 6. 16s) Daher hier, gegen die sonstige Regel, ungeachtet der Unternehmer das Ma- Cap. IV. §. S!>. Gcschäfle über Immobilien. H.G.B. Art. 27S. 515 liche Sache geschehen. Kann somit die Veräußerung sdaS Rcalisa- tionsgcschäft) niemals Handelsgeschäft sein, so wäre eö — auch abgesehen von dem klaren Wortlaut des Gesetzes — unlogisch, das Spcculationsgcschäft für ein solches zu erachten. Bei entgegengesetzter Annahme würde der Bauunternehmer um der gewerbemäßigen Anschaffung willen als Kaufmann gelten, demgemäß, nach H.G.B. Art. 273, auch die Uebernahme des Baues als HaudelSgeschäft zu erachten sein")- — Schafft dagegen ein Kaufmann bewegliche Sachen rial hergibt, niemals oirrtio ven6itio, sondern loeatio conäuetio vorliegt. I. 20. v. cls O. C. (IS, I). 17) Der Locls äs eorain. s-rt. 633 nennt Z. I. unter den Handelsgeschäften tonte sntrepriso äs ccmstruetion, versteht darunter aber, nach dem Zusammenhang und der Entstehungöstchnngsgeschichte, nur Unternehmung von S chiffsbauten. Gleichwohl neigt man dahiu, die Uebernahme aller Arbeiten an Immobilien, sofern solche durch einen Unternehmer gegen feste Vergütung oder Arbeitslohn geschieht, als Handelsgeschäft zu beirach- leu. Uorliv, Huostioris äs «Zroit, t. II. s. v. o.cto äs coiriiii. §. 6. ?ai-ä1inier !. Ar. 3I schließt jede Uebernahme des Baues von und an Immobilien, nach genauer Prüfung, aus. Oril- larä Nr. 307—312, Aouc-uierl. p. 418—426, ^1->,U2e t, IV. Ar. 2031. sehen darauf, ob der Unternehmer die Materialien gewerbsmäßig für eigene Rechnung anschaff!. Ebenso Brinckmann, Archiv Bd. 32. S. 376, ^sser, Weidoek v. kooxli. 2 cir. I. p. 6. 7. Die französische Praris schwankt: Lioelis, Oictionnairc: cle procoduro Zivils et coivro. 3 66. 1861. t. I. s. v. acte, Iuc>v!i ecii^iono livcciuts, o>I ü,ci:resciura äell'autors. 3 t. I'orino 1863. La band, das Seerccht von Amalfi (Zeitschr, s, Handclsr, Bd. VII, S. 296 ff,), Hehd, die Italienischen Handclskvloniecn in Acgypten (Zeitschr. f. Staatswissenschaft Bd, XX, S 54 ff.). S. 15. ^l. L. al; traite cies ^u^es st consuls, »,vec un livsr- tiseeraent rwur ^nrilliction cvnüulaire. I^!»ris 1650 cl' ^Aiil! s,n, üeiuoii-e sur leg Mriclictions consulaires. (Oeuvres t. XII, karis 1763), S. 2 7, »Aontssqnien (1669 — 1755), >Ie I'esprit cies lois, Lenk 1749, insbcs. livre XX—XXII. ^, Könnet, I?,>?eueil ä'srrets 6e la eour äe par- loment uc> elicitnr, reAnIani lianc luisse transsurvntam ex suivmkt c^ntessariornrn ^oannis I.s^toris piovins 1486. 4. (kalltser, ^nrutl. t^noxnr. II. x. 390, not. 1), 520 Ergänzungen. S. 4 7 k, S. noch Zeitschr. f. HandclZr. Bd. VII. S. !06 fs. S. 4g. Neueste französische Gesetze, s. Zeitschr, s, Handelsr. Bd. VI. S. 537. Ld. VII. S. 1S4 fs. S. 49. ösäg.i-riäe, äroit corniusroial comro. äu coäs 6s e. livrs I. tit. 6. 1863, livrs I. tit. 7. 1662, livrs I tit. g. 2 vol. 1861 — überhaupt bisher 12 vol. S. 50. z A. Auch sind hier zu nennen die vielfach das Privathandelsrecht mit darstellenden Werken über die Handelsberichte und den Handelsgcrichtsproceß, wie I^avaux, UgriusI äss tribuullux et äss srbitrss so ro-i.tisrs äs comrueres. 1813. *v e spi-6-z.llx, Lomvoteocs ävs tribunaux äs eorurrisres. 1836. *Ls.i're, traits äss lois sur 1'orAll.nis^tioa ^uäiciairs et äs is. eoirivetsrieo äos ^juriclietions civiles, rsvrr par ?ouolier. 9 vol. 1839. Lla-sse, Ulluuel äss ^u^es cle comrneree, 1841. 5 sä. 1848. "Morris ^louAuivi-, äss tri- dunaux äs eoruioeres, äss commereirnts st äss aelss äs corarusres. 3 vol. 1644. ' Oiillarä, äs lg. eomvstencs et la. oroceäure äs III ^juriäietioll eorornsreiale. 1844. riouv. eä 1855. Lllärss, eoäe äs xroesäurs eom- iriercig-le. 1644. S. SS. S, noch Zeitschr. f. Handelsr. Vl. S. S36 S. 86- Die alteren Portngisischen Gesetze in dem S. S3 genannten Werke von ^ose äs Alva I/isbos., S. 58. z. A. Die mir nun vorliegende Ausgabe des Werkes von ^oss äs Lilvs I^isboa, äsputlläo s sseretllrio äll me^s äs insveec«o äs, a^rieul- tura v cornworcio äll eiälläe äa. Llldig. sührt den S. 58 z. A. angegebenen Titel: — eleweriturss, mit dem Znsatz eoutvnäo ». resvectivs IsAislacäo ps-trig., s inäieariäo i^s lautes oriAirillSs äos reAularusntos luaritirnos äa,s priircipites prae-rs äll IZuropll Os oräsrn äs Lua. ^lts^^a kes.1, o ?rineipe köAsuto Nosso Ksnlror. toro. I. Usboa. ols. Imvrsss«o ks^ia.. ^nrio 1815. Enthält pirrts I. II. III. 245 p. toi., von dem Assccuranzvcrtrag nebst Appendix lwo die Portugisischeu Gesetze bis 1797 und andere Gesetze darüber, insbesondere die Oräsusr>2s.s äa Lilbll). tora. II—VII. enthalten nur den Titel ?rincioios — s.o eowinercio, der durchgehende Columncntitel des ganzen Werkes in allen Theilen ist ?rincioios äs äirsito irrsregutil. tow, II, I.is- dos. — 1812 cuthält tratlläo II. Oo eambio irig.ritirrio, iri Sg x. Appendix, Portugisischc und andere Gesetze bis 1602. t. III, llsdos, — 1817, enthält trlltaäo III. Das ^v^ri-rs, 88 v., Appendix verschiedener, nicht Portugisischcr Gesetze, t. IV, Usboa, — 1811, trlltaäo IV. vss letras äs e^irrdio. 133 p., im Appendix Portug. Gesetze von 1672—1797. t. V, Usooo. — 1819, trat. V. Dos eontraetos rrierccmtis, 82 v., im Cap. 28 auch von Kaufleuten und ihren Prioilcgicu, am Schlüsse Porlug. Verordnungen bis 1788. t. VI, llsdos — 1812. trat. VI, Oa. xolicia, äos portos s g.ltariäeAlls, 9t) x., ein großer Theil des Privatscercchts; als Abth. II eine Ucbcrsctzung der Oräonnlluee äs lg. marine v- 1681. t. VII, llsbos, — 18t9, trat. VII. Dos triburiaes s causs-s äs eororrisreio, 85 v Die auch vou Handclsbücheru, Fallimenten, Contrabande u. a. m. Das Schlußcapitel wesentlich aus UorrtescMsri's Lsvrit Ergänzungen. 521 6ss lois entnonimcn. — Die verschiedenen Angaben bei Thöl und sonst, sowie das wunderliche Durcheinander der Jabrcszahlcn erklären sich wohl daraus, daß den unverändert gebliebenen älteren Ausgaben der einzelnen Theile Titelblätter mit spätcrcn Jahreszahlen vorgcdruckt sind. — Eine Revision des Portugiesischen Handelsgesetzbuchs ist in Angriff genommen. S. 60. Königreich der Niederlande. Die neueren, den auswärtigen Handels n»d Schiffabrtsvcrkchr nnd das Consulalwcscn betreffenden Gesetze, s. bei Wsi-tlioiin, nnrnnsl s I'ussAö iles coosuls 'L ?avs-Las. Bd. III. Amster- dani 1861. Von dem Wetdoek van üoopli, inet «.antecksningen van <ü. v. ^sssi-, LorA etc., ist eine zweite revidirte Ausgabe erschienen. Amsterdam 1663, S. 6 3. Ueber die neueste Ungarische Handelsgesctzgebung s.,Zcitschr. f. Handelsr. Bd. VII. S. 436 ff. S. 64. Rnßland. S. noch Zeitschr. f. Handelsr. Bd. VI. S. 533, und das Reglement über die ActicngcseUschaften v. 6. December 1836, welches in das Gesetzbuch Dubs in zwei Sitzungen, November 1863 und Januar 1364 beratheu worden, nnd soll in deutscher und französischer Sprache mit Motiven herausgegeben werden. Er nmfaßt dcu Inhalt des D.H.G.B.'s mit Ansnahme des Seercchts, doch einschließlich des Assecurauz- und Wechselrechts. 522 Ergänzungen. Ueber die Gesetzgebung dcr einzelnen Eanlone siehe die Abhandlungen von Schnell I) Dcr änstcre Qraanismns dcr schweizerischen Gesetzgebungen 2) Uebersicht der La>ttonalgcsctzgebniigcn der Schweiz (Zcilschr. f. Schweizer. Recht Bd, XI. S. 96-123,') S. 92. 93 Eantou Basclstadt, Dazu W.O. v. 2N. April 1863. S, 1 Ik>. Die Einfübrni'g dcr Nürnberger Novellen ist ferner erfolgt in Preußen durch Ges. o. 27. Mai 186'!, Wal deck durch zwei Gesetze v, 25. Juli 185!, iu Bayern durch Ges. v, 6. Octobcr publ, 17. Octob. 1863 S. auch Zeitschr. s. Handclsr Vd. VI. S. 641. Ueber die Holsteinische V. v. 4. Juli 1863 s. Zciischr. Bd. VII. S 134. 136. Zu S, 122 ss. vgl. jetzt auch die seither erschienene ausführliche Darstellung der Entstehungsgeschichte des H.GB.'s in v. Hahn's Commentar, Einleitung S XIII-XUV. S 182, XIV. Dazu Circnlarvcrfügung des Ocsterr. Kriegsministcriunis v. 14. Juui 1863, womit das H.G.B, sämmtlichen Miliiärpersoncn nnd BeHorden zur allgemeinen Darnachachwng und für die Militärgränze mit Zusätzen und Abweichungen bekannt gemacht nnd die Wirksamkeit dieses Gesetzes in dcr M- litärgränzc auf dcu 1. Octobcr 1863 fcstgesctzt wird. Die Einführung des D.H.G.B.'Z ist ferner erfolgt: XV. Im Fürstcntbnm Reuß älterer Linie durch Gcs. v. 26. April 1862. XVI. Im Herzogthnm Gotha durch Gcs. v. II. Juli 1862, mit Gcsctzcskrast v. 1. December 1862. Dazu Gesetz v. 12. Juli 1862 über die Errichtung von Handelsgcrichtcn, nnd V. v. 10. September 1862, betr. das Haudclsgc- sctzb. und das Handclsrcgistcr. XVII. Im Fürstentum N cuß jüngerer Linie durch Gcs. v. 23. Februar 1863, mit Gcsctzcskrast v. 1. Juli 1862. Dazu Ministerialvcrordnung v. 28. März 1863. XVIII. In dcm Landgrafthum Hessen-Homburg durch Ges. v. 26. August 136,!, mit Gesetzeskraft v. 1. Jannar 1664. XIX. In dcm Herzogthnm An Halt-Dcssau-Cöthen durch Ges, v. I. Sept. 1863 , mit Gcsctzcskrast v. I, April 1864. Dazu Ergänzungs-V. v. 1. Oct. 1863, und M V. über die Führung des Handelsregisters v. 1. Octob. 1863. XX. In dem Herzogthnm Brannschwcig durch Gcs. v. 14. Sept 1863, mit Gcsctzcskrast v 1. Novcmbcr 1363. XXI. In dcm Frcistaat Lübeck durch Gcs. v. 2. Novcmbcr 1863, mit Gesetzeskraft v. 1. März 1864. Aufgehoben sind insbesondere ('Art 27) Stadtrecht Buch VI., Buch V. Tit. 6. Art. 4, Ges v, 28. April 1349 über die Geschäftssinnen, Handlnngsprocurcu und Vollmachten zum Geschäftsbetrieb. XXII. Im Herzogthnm S achscn-Altenburg durch Gcs, v, 21. November 1363, mit Gcsctzcskrast v. 1. Mai 1364. Dazn Verordn, v, 26. November 1863. XXIII. In den Großhcrzogthümcrn Mecklenburg-Schwerin uud Mecklen- bnrg-Strelitz durch Gcs, v. 23. Dcc. 1863, mit Gcsctzcskrast v. I.Juli 1364. S. 186. Patentwesen. Vgl. über den von dcr Bundesversammlung durch Ergänzungen, 523 Beschluß vom 8. Octob. 1863 den Regierungen znr Annahme empfohlenen Entwurf: Vierlcljahrsschrift f. BoMwirthschast v. Faucher Bd. IV. S. 132 ff. S. 188. 4) Das Verlagsrecht, Laut Beschluß der Bundesversammlung vom 16. Juli 1863, jedoch gegen den Dissens von Preußen, ist am 26. Octob. 1863 eine Kommission zur Ausarbeitung uud Vorlage des Eulwnrss eine- sür sämmtliche Buudc-staateu gcmciusameu Gesetzes zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst, sowie gegen unbefugte Nachbildung resp. Aussühruua, zu Frankfurt a. 'It. zusammengetreten. — S. 139. Z. 2 v. u. Ueber die Behandlung der Haudluugs reisen den s. ncnr Beschlüsse der 15. Gencralevnfercnz v. 1863 lPreußischcs Handel-archio v. 1864. Nr. 3). S. 191, Postwcseu. S. jetzt nameutlich Gad, die Haftpflicht der Deutschen Postanstaltcu. Berlin 1363. S. 191. 192. Eisenbahnverkehr. Das Vcreinsgcbict nmsaßtc am 1. Jannar 1864 63 Mitglieder mit einer Äcsammlbelriebslänge von 2526,98 Meilen iZei- tung des Vereins 1864 Nr, I. 2.) Ein neues Vercinsstatut v. 1363, nach den Beschlüssen der Geucralversammluugcn zu >?olu und Amsterdam, s. Zeitung 1863 Nr 43, Ueber das Vereins-, Güter- n Personen-Reglement Verhandlungen der Generalversammlung iu Salzburg, August 1863, s. Aciiung 1863 Nr. 36, 1864 Nr. 1, Nr. 10. S, 101. S. 191. Tclcgraphcnwcscn, Zu deni Vcrcinsvertrag v. 16. Nov. 1357 ist seit dem 1 October 1863 ein Nachtragsvertrag v. 13. Juni 1863 in Kraft getreten (Prcuß. Handelsarchiv 1864 Nr. 9). S. 198 ff. Literatur. Dazu I. Systeme. W. Aucrbach, Das neue Handelsgesetz systematisch dargestellt. Erste Abtheilung. Fraukfurt 1863, M. v. Stubcurauch, Handbuch des Oesterreichischcu Handelsrechts. Wien 1363. I. D. Geliert, Handbuch des allgem. Deutschen Handelsrechts mit Ausnahme des Scercchts. Prag 1863. II. lZommeutare des Deutschen Handelsgesetzbuchs uud Lcrica. Fr. v, Hahu, Commeutar — Bd. I. Abth. 2, Vrannschwcig 1664. A. Vrir, Das allg. H.G.B- vom Standpunkt der österreichischen Gesetzgebung erläutert. Liescr, 1—3. Wien 1363. 1664. Lorisolo, Rots al uuovo ooäies cli eowsreio univt-1-su.ls. priest 1863. L. A. Ehreufeld, Lcricon über Oesterreich, Handels- uud Gcwervcrecht. Prag 1863. III. Darstellungen in Lehrbüchern des Deutschen Privatrcchts. v. Gerber, System —. 8. Aufl. 1863. IV. Sammlungen von Usancchi. 7) Frankfurter s. Zcitschr. f. Handelsrecht. Bd. VIl, S. 134 ff. S. 218. Not. 2 a. E. S. auch N. Schmid, Theorie uud Methodik des bürgerliche,, Rechts. Jcua 1848. 52Z Ergänzungen, S. 221 fs. Eine mehrfach abweichende Auffassung bei v. Hahn in der inzwischen erschienenen Einleitung zu seinem Commentar S, XllV. fs. S. 225 Not. 1. In dem IZrsvs curias wei-c-ttorum zu Pisa v. 1305. e. 81 (Lonsini, Statut! Äi ?is!» t. III. p. 59.) schwören die coiisu!os der euris, treu die donas eonsnetuclines nud borios usus der curia zu hallen. S. 246. Not. 54. Teutsche Rechtssprüchwörter, unter Mitwirkung der Professoren E I. Blnntsckli und K. Maurer gesammelt und erklärt von Eduard Graf und Mathias Dietherr, Nördlingen 1864. S. 255. Not. 9. Auch v. Gerber, System §. W. Not. 4 (8. Anfl.) u, Brir Commentar S. 9 wollen Art. 1 von der Usance im weiteren Sinne verstehen. Eine sehr bezeichnende Aeußerung über den wahren Inhalt des Art. 1 findet sich auch Prot. S. 5052. 5053 „— um so weniger, als die Nsancc das Dasein einer für die concrctcn Verhältnisse ausgebildeten und anerkannten N echtsüberzen gung voraussetze, die Anerkeunuug einer solchen aber nicht erwartet werden könne, wo das gewöhnliche Verhalten in dem concreten Geschäftskreise dem Dasein der fraglichen Nechtsübcrzcugung innerhalb dieses Kreises entgegenstehe, oder dasselbe zweifelhaft lasse. Ein Gcwohnheitsrechtssatz habe nur so weit Gellnng, als er sein Dasein dnrch Ucbnng manifcstirc " S, auch das Urtheil des Han- dclsapvellationsgerichts für Bayern v. 28. Mai 1863 tSamml. handelsgericht- lichcr Entscheidungen Bd. I. Heft 3. S- 229 ff.), weniger klar das Urtheil des Stadtgerichts zu Berlin (Centralorgan II. S. 4). S. 271. Not. 3. Dazu Bayer, Einführungsgcsetz Art. 76 „In allen Handelssachen, sie mögen znr Conipctenz der Handelsgerichte oder der gewöhnlichen Gerichte gehören, findet zwischen Bayerischen Staatsangehörigen und den Angehörigen anderer Deutscher Bundesstaaten, in denen das A,D.H.G.B. gilt, ein Unterschied nicht Statt. Insbesondere ist die einem solchen Deutschen Bundcsstaate angehörende Partei zur Bestellung einer Caution im Processe nur insoweit verbunden, als Bayerische Staatsangehörige unter gleichen Verhältnissen hierzu verpflichtet wären." S. dazu die Motive (Zeitschr. f. Handelsr. Bd. VI. S. 408), und Urtheil des Handclsappellationsgerichts f. Bayern v. 15. Mai 1863 (Sammlnng I. 3. S. 206 ff.) S. 279. Not. 1. Dazu Reuaud, Das Recht der Aktiengesellschaften. 1863. S. 810-826. S. 306. Not. 10. Dazu noch I. 26. §.1. L. äs usuris (4,32): dsssss usuras für Fabrikanten ( VÄ->>)I» ^ > -> ^ . z -> ^' . » , ' >»^s>.-»>^ - ^'.L^^ > ')> ^ ^ ^-^ZW ^^x^M ... ^' '?t^ > 7^^?^M^. > ^ d-'-^»^ > ^ V >> ? ' . ^ ^ ' ^ < N> ^ ^ / > < < ^ ^ > >, ^ / x Mi?), MM ? ^..ZZwM» > ^-L^MSs . ^ > ) Ä>>^.-'^--^> .H.» » X >) ^ > >. X ^ / .^^M ^z^^K' M ^UW>^ ^ > ^M>Z» ^ ,M»-^7^ ) ?^ ^ ^'^^ ^^^L>»^ - - .?^M^s» ' ^»' ^ ? -.. ^1 M^Me^ ^ »? ^-^U>>;> ^L^v < ' ^ ' B^^^L>^ * ? L L. -.-Mv»^ ^W^^ ^ -iM^- ^ ' 'HR' ^-zML Z ^ ^-HZ°^.»^^M'^ ^ , ^?>>> ^^^^^ . ^ '^>>>- 2 ^ -«T^ Ä'^ ' ^' ^^ M-» I^^Äs?»^- jj^^^A».^ ' >> , Ä>-Ä> V^?^ ^^^W^i^^>^> » ^- >' > ' ,,>' ^ . A> >» > ^ IZM» ^->^ ?>^> " ' > / >.^M -M -W^k-^^^ 7^^. K^ILM;.-tzk>» ^. ^tz>°->> >> ^ ^ '-^^ rH'^ ' W ^ ?'^^^V^S^'' .> .> ^^A. ^^-> ^- " .'L^ - '<^!» ---St »>. ' > d?°>. Handbuch des Handelsrechts. Von vr. L. Goldschinidt, ordentlichem Professor der Rechte in Heidelberg. Erster Band, zweite Abtheilung, enthaltend die Lehre von der Waare. Erlangen. Verlag von Ferdinand Enke. 1868- Schnrll,'r,'ssc»druck vo» H. Knnstman» in Erlang! Vorwort Die vor vier Jahren ausgesprochene Hoffnung, die zweite Abtheilung des ersten Bandes, welche die Lehre vom Handclsstande enthalten sollte, bald erscheinen zu lassen, hat sich aus sehr verschiedenen Gründen wider meinen Wunsch nicht verwirklicht. Insbesondere stellte sich unmittelbar nach Vollendung der ersten Abtheilung heraus, daß die Lehre von der Waare, oder das Sachenrecht deS Handels, welchem ursprünglich eine nur cursorischc Behandlung zugedacht war, überhaupt und schou an dieser Stelle eingehende Erörterung erfordere. Waren nun für diesen Zweck vielfach ueue und umfassendere Untersuchungen um so mehr nothwendig, als die Doctrin es bisher nahezu unterlassen hatte, die Institute des Handelsrechts nach der dinglichen Seite hin zu prüfen, so kam es der schnellen Förderung meiner Arbeit nicht zu Gute, daß das während derselben erscheinende, vielseitig anregende Werk Endemann's, welches sich, zu meiner Freude, eine ähnliche Aufgabe gestellt hatte, mich zur wiederholten Durchdenkung wichtiger Fragen veranlaßte. Freilich mit dem Erfolge, daß einerseits meine sehr abweichenden Grundansickten sich wohl noch schärfer durchbildeten, und daß andererseits die Ueberzeugung sich nur befestigte, wie zur Zeit für die Erkenntniß und Fortbildung unseres bestehenden Handelsrechts allein die auf die Einzelnhciten eingehende geschichtlich- dogmatische Prüfung einen sicheren Fortschritt ermöglicht. Die Principien sollen sich in der Durchführung bewähren und schon der Versuch der Durchführung schützt vielfach vor Unklarheit, Verschwommenheit oder gar Unrichtigkeit; eine Menge der „schönsten Principien" fallen über Bord, sobald man mit der verachteten „Casuistik" Ernst macht. IV Vorwort. Ob die hier consequent durchgeführte, zugleich special- und universal-geschichtliche Behandlung sich als fruchtbringend erwiesen hat, muß ich freilich dem Urtheil Anderer überlassen. Aber ich hoffe doch, daß die wiederholte Versicherung Beseler's, die historische Forschung gewähre für das Handelsrecht in praktischer Hinsicht nur selten einen lohnenden Ertrag, nicht ganz zutreffend erscheinen wird. Unter den eigentlichen Handclsrechtsquellen sind die ältesten und weitaus wichtigsten, die Statuten der Italienischen Kausmanns- innungen (statuta rnoreg-toruni), hier zum erstenmal in umfassenderer Weise benutzt; eine Darstellung ihrer Geschichte und ihres Inhalts im Einzelnen hat, auf meine Veranlassnng, ein jüngerer Gelehrter, Herr Dr. Hecht in Heidelberg, unternommen. Die Lehre vom Gelde, lange Zeit hindurch nach ihrer juristischen Seite ungebührlich vernachlässigt, ist zwar in ihrer geschichtlichen Entwickelung, aber vom Standpunkt des heutigen Wirthschaftslebens dargestellt. Auch bei der hoffentlich in Kürze eintretenden vereinfachenden Umgestaltung des Europäischen Geldwesens dürfte die getreue Darstellung des gegenwärtigen Zustandes nicht ohne Werth sein. Die Lehre von den Werthpapieren, welche den Schluß dieser Abtheilung bilden sollte, ist, um dieselbe nicht allzusehr anschwellen zu lassen, zur Eröffnung des zweiten Bandes bestimmt. Der hier festgehaltene sachenrechtliche Standpunkt hat zu einer neuen systematischen Gruppirung der Handelsrechtsinstitute geführt; insbesondere gilt dies von zahlreichen Lehren, welche gelegentlich beim Kauf behandelt zu werden pflegten. Selbstverständlich ist auf die obligatorische Seite der Institute überall insoweit Rücksicht genommen, als für den vorliegenden Zweck erforderlich erschien, z. B. bei den Waarcnpapieren. Auch der Druck dieser Abtheilung hat aus verschiedenen Gründen die, lange Zeit von einem und einem halben Jahre in Anspruch genommen. Die zahlreichen, in der Zwischenzeit erschienenen größeren und kleineren Abhandlungen haben nur zum Theil noch bei der Revision berücksichtigt werden können. Heidelberg, den 15. Juli 1868. Inhaltsverzeichniß. Drittes Ruch. Die Waare. Uebersicht. Seile KV. Bcgri.fs der Waare. S, g. re^ extr» ^onimeicim», Immobilien, Schiffe. „Waare" im Sinne des D.H.G.B'^. Arten der Waare. Eigenschaften (Not. lö. PcrtincnzvcrIMlnisz) .... 525 Erster Abschnitt. Die Sachen. Cap. I. Die Eigenschaften. I. Die Qualität. 8. 61. Gattung, Art und Gnte. Die Elassification der Waaren (Waarcnkunoc). — Gegensatz von species und xe-nu«- Die Wahlobligation; alternative Obligation; Obligation auf den reellen Theil einer «pecie.<; reine GatlnngSobligalion. — Vertretbare oder fnngiblc Sachen, Qnautilälcu — nicht „GattungSsachcn". Die Vertretbartcit eine objective Eigenschaft der Sachen (Not. AI. 32. Nicht jede Sache ist fungibel. Theorie Endcmann'iZ. Rechtliche Verschiedenheiten zwischen vertretbaren und nicht vertretbaren Sachen nach Nöm R ) — Individuelle Uncrkennbarteit. — Verbrauchbarkcit..... VI Inhaltsverzeichnis;. Seile §> 62. Praktische Behandlung. I. Geschäfte über speeies. Irrthum und Mißverstäuduiß. 1) Wesentlicher Irrthum. 2) Unwesentlicher Jrrlhnm. „Empfangbarkeit oder Licferbarkcit". „Kaufmannsgut oder Handelsgut" D.H.G.B. Art. 335. 346. (Begvifssentwickelnng. Not. 20 — 26). II. Wahlobligation. III. Reine Gattungsobligation. Wahl des schlechtesten Stückes (Not. 39—41) --, nnr von „mittlerer Art und Güte". H.G.B. Art. 33ö. (Not. 42. Clauseln „toi quol" n. dgl.). IV. Streit I) über die Identität: Probenahme. Das Signiren. Handelszeichen. Fabrikzeichen (Not. 46. 46>; 2) über die Qualität. Handelszeichen. Fabrikzeichen. Amtliche Stempel. Zwangöschau (Not. 47—52). Consiatirung der Qualität, insbesondere außerhalb Processes! H.G.B. Art. 348. 407. 365. 609. 610 ........ 544 II. Die Quantität. Maß und Gewicht. §. 63. Maß: Nanmmaß, Schwermaß (Gewicht), Stückmaß. Internationales Maß- und Gewichtssystcm. Maß- und Gewichts-Polizei. Landes- und ortsübliches Maß. H.G.V. Art. 3 3 6. Mangelnde Bestimmtheit der Quantität, Irrthum und Mißverständniß: 1) Bei Geschäften über Species. (Clauseln „circa", „environ", „von —bis", „Maß und Gewicht unbekannt" u.dgl. f. Not. 21). 2) Bei Geschäften über nnr der Gattung nach bestimmte Sachen. Theilwcise Leistung (Not. 29). Messer nnd Wäger. Qnan- litätSermiltelung außerhalb Processes. Nettogewicht und Tara. H.G.B. Art. 352. (Not. 33-35) ..... 564 HI. Werth und Preis. §. 64. Gcbrauchswcrlh Tauschwerth. Preis. Gut und Geld. Das Gnt ist wirthschaftlich und juristisch nicht lediglich Träger eines gewissen Geldwcrths. Die Theorie Endemann's. (Not. 4. 5>. Der gemeine Werth. H.G.B. Art. 396. 602. (Not. 6). Der außerordentliche Werth. Der Affectionswerth. (Not. 7.8. Kostbare Güter). Die Durchschnittspreise. Marktpreis. Haudelswerth. Gelegenhcitöpreis. H.G.B. Art. 311. 336. 343. 353. 357. 376. 390 612. 713. D.W.O. Art. 5 0. 51. (Not. 9—23). Marktgängige Güter. Eigenthümliche Nechtsregcln: H.G.B. Art. 353. 311.343.354.348 Abs. 5. Art. 365. 366. Art. 357 S. 3. Art. 357 S. 2. Art. 376. Art. 396. 612. 713. 721. 725. 879. 883. (Not. 24—28). Beweis der Marktpreise. Preisconrantc u. dgl. Beweiskraft. D.W.O. Art. 50. 51. H.G.B. Art. 353. 612. (Not. 29-40. Znr Geschichte: Not. 36). Ermittelung der GclegenheitSpreise (Not. 41 — 47). Inhaltsverzeichnis!. VII Seite > Congrncnz der concrctcn Preise n»d des wahren Werthe?, l-ae- sio onormis. H.G.B. Art. 266. (Not. 48-5-1). Die Preistaren. (Not. S6. 56). Irrthum über den Werth —über den Preis (Not- 57 —50>. Die Preiöbesiimmnng — auch stillschweigend. Der übliche Preis als stillschweigend gewollt zu erachten — das Geschäft nicht bedingt oder impcrfect. H.G.V. Art. 620 und sonst. (Not. 60-64). Der Preis ans „billige Schätzung" oder „ans billiges Ermessen" gestellt (Not. <>ö. 66). Der Preis auf die Schätzung eines Dritten gestellt. (Not. 63—71). 574 Cap. II. Besitz und Verfügung. Uebersicht. H, 66. Sprachgebrauch der Handelsgesetze (Not. 1—0) Anwendbarkeit der Regeln deö bürgerlichen NechlS. Insbesondere krevi »isnu ti'Sllitio nnd eoiiütitutum possessorinm (Not. II—20) . . 607 1> Besitzerwcrb durch Mittelspersonen. Z. 66. Allgemeines. Anstrag znm Erwerbe nur der Gattung »ach bestimmter Sachen. Univcrsalmandal, (Not. 1—!>). Anwendnngcn: Besitz- nnd Eigen thumöerw erb des Commiteirteir durch den EinkaufScommissionär (Not. 10—15>. Besitz- nnd Eigenthumserwerd durch Verscndnng H.G.B. Art 34 4. (Not. 16—26). Erörterung einzelner Strcitsragcn, insbesondere bei TranSportvcrmittelung durch Spediteure. Vcrfüg- uugSrecht deö Versenders bis znm beendigten Transport. H.G.B. Art. 402. 403. 405! Widerlegung angeblichen HandelSgebranchS und der Conslrnctionövcrsuchc, (Not. 27 ff.) I) Der Versender; 2) die Zwischeupcrsou; 3) der Adressat (JiiSbcsoudcre die Theorie der Pcndcnz sNot. 36 ss.^j). Der Spediteur, bez. Fracht- flihrer, Vertreter des Adressaten ini Besitzerwcrb; der Versender Vertreter des Adressaten im Bcsitzcrwcrb- con-ilitulm» nosses-io- r!.nn (Not. 39-43). Das D.H.G.B. (Not. 54. 16. 30. 35). Die neueren Gesetzbücher. Frauzös.. Englisches N (Not. 55-50). 612 2) Von der sogenannten symbolischen Tradition. Z. 67. Ucbergabe der Schlüssel (Not. 1-4), der NechtSurkuuden: I. 1 v, (le uonst. (8, 54) (Not. 5—7). Die ältere Theorie und die neueren Gesetzgebungen (Not. 8—13).....l!.'i6 ->) Das Zeichnen der Waare. §. 68. Verschiedener Zweck des Zeichnens. Das Zeichnen ein Beweismittel im Eigcnthnmöstreit. Die HauS- und Hofmarke. Das VIII Inhaltsverzeichnis Seile Handelszeichen. Verschiedene Bedeutn»«, im Mittclaltcr und in der Gegenwart. Angebliche Tradition durch Zeichnen . . 644 b) Die Waarcnpapicre. 8- 6S. Uebersicht ...........649 n) Die Trausportpapicrc. ss) Das Connossement. Die geschichtliche Entwickelung. §. 70. Etymologie lNot. 1). Definition (Not. 2). Alterthum (Not. 3); Germanisches Sccrecht (Not. 4>. Seegebranch des Mittelmeeres und des Atlantischen Oceans: da« Ladungsverzcichniß, dessen Abschrift, das selbständige Empfangsbekcnntniß (Not. S—16). Praktische Zwecke und weitere Entwickelung deö Connossements in der Neuzeit (Not. I6a —19. Ordre- uud Jnhaber-Clau- sel: Not. 20. „Ncgociabilität": Not. 21. Conflict mit dem „Vcrfolgungsrccht" des unbezahlten Absenders. Duplikate. Not. 23—24)........... 660 Connossement und Frachtvertrag. Befrachter, bez. Ablader und Schiffer. 8 71. Verpflichtung zur Ausstellung von Connossementen. Der Em- pfangschcin: keciek. H.G.B. Art. 644. (Not. 1—10). Inhalt des C'ö. H.G.B, Art. 645. 414 (Not. 11—16). Form. Formulare (Not. 17—19). Namens-Ordre-Jnhaber-Blanco-Connos- sement. H.GB. Art. 646. 301. 302. 305. (Not. 20-26). Duplicate und Copiecn. H.G.B. Art. 644. (Not. 29-31). Das C. ist nicht die Urkunde, durch welche der Frachtvertrag geschlossen wird, noch an sich Beweismittel über denselben. Verhältniß des C.'S zum Frachtvertrag, insbesondere zur Charte- Partie. Beweiskraft. H.G.B. Art. 6 53. 415. 838. 389. 890. 713. 717. 731. 710 Z. 2. 725 S. 3. (Not. 32—41) . . 666 Conuossementsinhaber und Schiffer. Die Connossements- forderung. §. 72. Die Verpflichtung des Schiffers auö der Counossemeutszeichnnng besteht unmittelbar gegen den im C. bezeichneten Empfänger; derselbe ist selbständiger Gläubiger aus dem Couuosscmeut. H. G. B. Art. 661. 662. (Nachweise Not. 1—7). Die Forderung ist keine abstractc, aber lediglich auf der Schrift beruhende und der Schrift gemäße. Differenz der abstrakten und der Scriptur-Obli- gatioucn (Not. 6). Cousequcnzcn - s) Ablieferung nach Inhalt Jnhaltsverzcichniß. IX Seite des Konnossements, n) Quantität. H.G.B. Art. «63 S. I. 2. Elansel „Zahl, Maß, Gewicht unbekannt". H.G.B. Art. 657. — st) Bezeichnung. H.G.B. Art. 6 54. Klausel „Inhalt unbekannt". H.G.B. Art. 666, Neincö C. H.G.B. Art. 666.- 7) Verlust oder Beschädigung. H.G.B. Art. 607. 396. Clauscln: „frei von Beschädigung" (Bruch, Leckage u. dgl). H.G.B. Art. 659. 660. (Not. 9—19). — b) Auslieferung nur im Bestimmungshafen, nur an den lcgitimirten Inhaber des C'ö., nur gegen Rückgabe des Connossements. Mehrcrc Eremplarc. H.G.B. Art. 647. 660. 662. (Not. 20—25). Modifikationen: H.G.B. Art. 661. 662. 648: Streit der Prätendenten (Not. 20-32). Wer uud was haftet dem Connossemcntsinhaber? (Not. 34—38). — Die Verpflichtung aus dem Connossement ist eine streng einseitige. H.G.B. Art. 66 3 S. 2. Art. 615. (Not. 39—42) . 881 Besitz und dingliche Rechte des Connosscmentsinhabcrs an der Ladung. z. 73. Die obligatorischen Rechte des ConnossemcntsinhabcrS (Not. 2—6). Bedürfniß dingliche» Rechtsschutzes (Not. 7 — 14). Dingliche Klage ohne Besitz? (Not. 7) Conscqncnzen in CollisionSfällen. (Not. 11—14). Die Vertreter der obligatorischen Theorie (Not. 16). Die Theorie der cedirten rei vinckiostio und Besitzklagen E. — so lange nur Sichcrungsmaßregeln des Empfängers. H.G.B. Art. 404; nach beendigtem Transport erlischt das Versügnngsrecht des Absenders, sosern durch einen Akt des Frachtführers oder Empfängers zwischen ihnen eine unmittelbare Rcchtöbeziehung begründet wird. H.G.B. Art. 402 S. 2. Art. 405. (Not. 33—39). ^ctio utiUs aus dem Frachtvertrag. Unrichtige Constrnctionen (Not. 40—43). Verpflichtungen des Empfängers: H.G.B. Art. 405. 4 06. 407. 412 . Wer haftet dem Empfänger? (Not. 49—55). — Detcntion des ersten Empfängers und weiterer Empfänger? (Not. 57-64). Connosse- mentöähnlichc Papiere: Empfangschein des Frachtführers neben dem Frachtbrief (Not. 69. 70); FrachtbricssdnpMat (Not. 71); nur Empfangsschein des Frachtführers (Not. 72—74); Ladeschein (Not. 75) Wie weit Uebertragung der Connossements- grundsätzc? (Not. 76-80). Insbesondere Ladescheine. H.G.B. Art. 413 —419. 302. (Not. 81—92). Wie weit gelten die obligatorischen (Not. 94), die dinglichen Nechtssätzc vom Conuos- semcnt? (Not. 95-100) ....... 760 st) Die Lagerpapierc. 8- 76. Ermächlignng eines Dritten znr Entgegennahme, oder zur Auslieferung au eineil Dritteil (Not. I. 2). Umschreibung im Waa- rcnrcgistcr (Not. 3). I. Die Waarenanweisung: Anslie- ferungs- oder EvtraditionSschcin. Wie weit dingliche Wirkung? (Not. 4—16). Preuß. R. insbesondere (Not. 17-23). II. Der Empfangschein, Lagerschein, Pfandschein. Möglicherweise Scriptnrobligation. (Not. 24—31). Geschichtliche Entwickelung - Preußen (Not. 32), Holland (Not. 33), England (Not. 34), neuere Gesetze (Not. 35. 36). Das Groszlagcrgeschäft JnhaltSverzcichniß. XI Seite und die s, g, Docks, Warrauts. (Not. 37—39). Das übliche Verfahren. Wirthschaftliche Vortheile (Not. 40—45). Die verschiedenen Systeme im Einzelnen: England, Frankreich, Belgien, Oesterreich :c. (Not. 47-66). Formulare (Not. S4. SS). H.G.B. Art. 301 -30S. 309 S. 2. 313. 374. Dingliche Wirkung. (Not. S7-66)....... . .768 )/) Die Lieferuugspapiere. §. 77. I. Die Faktura. (Etymologie Not. 1). Begriff und Formular (Not. 2—6). Rechtliche Fuuctiouen (Not. 7—14). Nicht Cir- culatiousvapier (Not. 16-16»). Dingliche Wirkungen? (Not- 17 — 24). II. Kaufbriefe (Schlußschciue u. dgl.). H.G.B. Art. 301 . (Not. 25-30)....... 766 Cap. III. Eigenthum. Uebersicht. §. 78. Der Eigenlhumsbegriff. Das „Recht am Tauschwcrlh". Die Endcmanu'sche Theorie (Not. 1—8). Die Tendenz der modernen Nechtsentwickelung (Not. 9—11). Die Ersitzung (Not. 12). Andere Eigenthnmöerwerbsarten: Eigenthumöerwerb durch „Verbindung" (Not. 14), Svecisicatiou (Not. 15 — 13). Seewurf. (Not. 19). Strandung (Not. 20). Nehmung (Not. 21). Con- trcbandc und Defrandation (Not. 22). Abandon (Not. 22. 23). 79S 1) Von dem Eigenthumserwerb durch Uebertragung unter Lebenden und der Eigenthumsverfolgung. §. 79. I. Uebergabe — Eigenthumserwerb durch Vertrag. Französ., Prcuß. R. (Not. 2—12). Eigenthumserwerb an Seeschiffen und Schisfsantheilcn. H.G.B. Art. 439. 440 (Not. 13 — 22). II. Wille, Eigenthum zn geben und zu nehmen. (Die Theorie Endemann's Not. 23). ^usts c-urza traäitionis (Not. 24—28). III. Eigenthum des VeränßercrS bez. dessen Machtgcberö. Das gemeinrechtliche Römische System (Not. 29—36). Das Germanische Mobiliarrccht. „Hand muh Hand wahren". Modifikationen des Germanischen System« (Not. 37—47). Die neueren Gesetzbücher: Sächsisches, Preußisches, Französisches, Oesterrcichisches (Not. 48-S7). Weiter gehende Privilegien u. a. m. (Not. 53 -60). Die Tendenz des Handels (Not. 61 — 68). H.G.B, Art. 306. 303. (Not. 69-72)...... 802 §. 80. Nähere Entwickelung der nach H.G.B. Art. 306 geltenden Nechtösätzc. Die Einführungsgesetze. Verhältniß zu den Landesrechten. (Not. 13. Erwerb mittelst Ordrcconnossement u. dgl.). XII JnhallSverzeichniß. Seite Seeschiffe: H.G.B. Art. 477. 756. (Not. 32-39). Begründung der Eigenlhnmöklagc, der activ pulilioisn-, u. a. m. (Not. 40—52). 820 2) Insbesondere von der Preiöregulirnng beim Kauf. a) das gemeine Recht. 8. 81. Naturgemäße Wechselbeziehung zwischen Waare- und VreiS- Lcistnng. Das gemeinrechtliche System. Die PrciSzahlung Erfordernis; des EigenlhumsübcrgangS. vonuiti» ^jiili^? (Slcltcrcs System. Bei Uebertragung dnrch raancingkio. Gegen Leist. S. Not. 14». Die spätere Entwickelung (K. 41 .1. vk>t3e Ii)potliccse). Rechte des unbezahlten Verkäufers, sofern Eigenthum uicht übergangen ist, oder zurückfällt (Not. 41 —46). Geltung im Handelsverkehr (Not. 49—51) . . .835 d) Deutsches Particular- und auswärtiges Recht. Insbesondere die Vcrfolgungsklagc. §. 32. Erweiterung der Rechte des nnbezahltcn Verkäufers gegen den insolventen Käufer trotz geschehener Creditirung: SeparalionS- rccht, f. g. Vindication, drolt t ok stoppsxe in Usnüilu (Not. 7—13). Dogmatische Charakteristik des Vcrsolgungsrechls; dessen Verhältniß zn dem System des Eigenlhumscrwerbö und der Eigcuthumöverfolgung (Not. 14-30). Ausführung: ^. Das clroit ae suitu (Not. 32 —51). ö. Das rixllt ok -ito>,psxo in kr-wsitu. (Not. 52—65. Qncllcn Not. 52). Keine beider Formen ist FemeineS oder allgemeines Handelsrecht. Stellung zum D.H G.B. (Not. 66. 67). Juristische Natur der Scparationsklagc (Not. 63-79) . . 655 Cap. IV. Pfand- und Rctentions-Recht. Uebersicht. §. 83. Die Creditsichernng durch persönliche Jntcnession und Decknng. Jnhallsverzeichuiß. Xlll Seite Die Compensation, Psandrecht, Retentionsrecht. „CompensationS- und NetcntionSrecht" (Not. 3). Die Zwischenbilanzen. Die immobiliare Deckung (Not. 4—g)......372 I. Das Pfandrecht an beweglichen Sachen, insbesondere das Faustpfand. §. 84. Charakteristik der handelsrechtlichen Modificationcn des bürgerlichen Rechts. Drei Arten handelsrechtlicher Regeln: Für daS Handelspfand im weitesten Sinne — Handelssache (Not. 2-4); für Pfaiidrechlöakte, welche Handelsgeschäfte sind (Not 5.6); für gewisse Handelspfänder. H.G.B. Art. 309- 312. 306. (Not. 7—9,. Lombard- und Depot-Geschäft i!w»» und deren Erweiterungen (Not. 25—27)...... 949 JnhaltSverzeichniß, XV Seite 4) Mehrheit von Pfandrechten. 8. 92. Scheinbare Mehrheit: Afterverpfändung (Not. 1—7); Verpfändung von Quoten (Not. 8. 9). Wirkliche Mehrheit. Insbesondere mehrere Faustpfandrechte. Construction (Not. 13—23). Concur- renz gesetzlicher Pfandrechte uud mit Convenlionalpfandrechten. Das H.G B. Hypothekarische Succession.....967 H. Das Netmtionsrecht. §. 93. Begriffsbestimmung. Juristische Natnr und Zweck. Das Reten- tionörecht i st keine exceptiv cioli (Gegen v. Saviguy u. A. Die Theorie Großkopf's Not. 10). Sonstige Irrthümer . . .962 I) Die Voraussetzungen. 8- 94. Bestimmen sich durch die Eigenthümlichkeit des ilolus, gegen welchen da« NetentionSrccht schützt. 1) Das Haben. Gegenstand desselben (Not. 3). Qualifikation des Besitzes. Insbesondere Redlichkeit? (Not. 11—13). 2) Der Gegenanspruch. Eine Forderung (Abweichende Ansichten Not. 14), auch auf Eautionsleistung (Not. 16). Fälligkeit (Not. 17. 18). Verzug, Liquidität, Gleichartigkeit ? Der Pfandvcrkauf (Not. 26—36). 8) Die Nangord- JnhaltSverzeichniß. XVII Seite nung. H.GB. 411. (Not. 39 — 43). 9) Pfandsuccession. 10) RelentionS- und CompensationSrecht des CommissionärS. H.G.B. Art. 374 S. 2.......1021 2) Das kaufmännische Retentionsrecht nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch Art. 313-316. 8- 93. Juristische Natur desselben. Verschiedene Constructionen (Not. 1 —12). Ein eigenthümliches Nechtsinstilut. Ueberwiegend ein gesetzliches Pfandrecht, aber in vielen Beziehungen mit den schwächeren Wirkungen eines Netcntionsrechts, in einzelnen nach Art eines Arrest-, in andern nach Art eines Compensations-NechtS gebildet (Not. 13.14). Maßgebend zunächst die Vereinbarung derBelheilig- len (Not. 15—17). I. Die Voraussetzungen (Not. 13—68). Insbesondere: H.G.B. Art. 306 gilt hier an sich nicht (Not. 24-27). Für cedirte Forderungen? durch Indossament erworbene Forderungen? (Not. 39—44). Für nicht sällige Forderungen? (Not. 46—62). Nicht in Widerstreit mit der lex contrsetus. (Gegen v. Hahn. Not. 63—63). II. Die Wirkungen. 1) Die Zurückhaltung. 2) Verkauf und Befriedigung aus dem Verkaufserlös. (Das Verfahren und die Klage. Gegen v. Hahn und Laband. Not. 72 —82). Jm Concurse. Vorzugsrecht vor anderen Gläubigern. Pfand- gläubigcrn — ? (Not. 83—88). lll. Erlöschen. Rechtsmittel. (Not. 89 — 94). Anfechtung (Not. 96. 96). IV. Schadenöersatzpflicht (Not. 97—107). V. Darf der Spediteur gegen den (»ommitten- - ten, welcher den Speditionsauftrag widerruft und die Herausgabe der Waare verlangt, ein Netentionsrecht wegen seiner ihm gegen den Destinatär zustehenden Forderungen geltend machen? (Not. 108-118). Steht ein solches Rcientiouörecht deö Spediteur« dem Verfolgungsrecht des unbezahlten Absenders entgegen? (Not. 119 —123)........... 1023 Zweiter Alischnitt. Das ZelÄ. Cup. I. Das Wesen des Geldes. §. 99. Die Funttionen des Geldes. (Not. 3. I» der Nöm. Jurisprudenz). 1) Das allgemeine Tauschgut; zugleich das allgemeine Tauschmittel. Tausch und Kauf (Not. ö — 13. Die Con- troverse zwischen Sabinianern und Proculejauern Not. 11. Ascleoll Not. 13). 2) Das allgemeine Werthmaß. Der Preis. (Not. 16—17). 3) Der allgemeine Werthträger uud Werthbc- wahrer. Geld- und Creditwirthschaft. (Not. 18—23). 4) Das » XVIII JnhaltSverzeichniß. Seite allgemeine Zahlungsmittel (Not. 24). Geld als Gegenstand der Umlanfövcrmittelung. Productivität des Gcldhandels (Not. 26 —28) Anerkennung und Verwendung als Geld (Not. 29—31). Geld im Nechtssume. Vollkommenes Geld: Währung. Unvollkommenes Geld und bloßes Geldzeichen (Not. 32—43). Es gibt keine für alles so genannte Geld gemeinsame Rechtstheorie . 1060 Cap. II. Das gemünzte Edelmetallgeld. 1) Barren und Münze. Der Geldwerth. §. 100. Die Edelmetalle. Eigenschaften, welche deren Verwendung als Geld bedingen (Not. 2). Barren (Not. 4) und Münze (Not. 5 —8>. Die Münzprägung (Not. 9—14). Der Barren neben der Münze (Not. 16-19). Der Werth des Metallgeldes beruht auf dem Tauschwerth seines Stoffes. Das Metallgeld ist kein bloßes Werthzeichen, noch eine bloße Anweisung auf ein gewisses Güterquantum, sondern es ist realer Werthträger und zwar Mctall- werthträger. Irrthümer (Not. 20—22. Insbesondere die Theorie Endemann's uud AI-icIeo<>'8). Der Metallgeldwerth des Metallgeldes ist nicht nothwendig mit den Metallwerth des Metallgeldes identisch. Der Kurs, der Nennwerth, der Zwangskurs, die Währung (Not. 23—28) ........ 1072 g) Der Metallwerth. Münzfuß. j. 101. Fein, rauh, Legirung, Feingehalt, Schrot, Feinheit oder Korn (Not. 1. 2). Der Münzfuß, Haupt- und Theil-Münzen (Not. 3- 6). Das Nemedium (Not. 6). Leichter und schwerer Münzfuß. — Die Münzgrundgewichte. Im Alterthum (Not, 7). Das Carolingische Münzpfnnd. Die Mark, insbesondere die Kölnische (Not. 8-11), Die Goldprägung (Not. 12—14). Die Silber- präguug: Gulden und Thaler. Der Reichsmünzfuß. Die par- ticulärcn Münzfüße (Not. 16. 10). Der Wiener Münzvcrlrag v. 24. Jauuar 1867 (Not. 13—20). Der gegenwärtige Znstand (Not. 21—24 g). Bevorstehende Aenderungen in Deutschland (Not 24 b. Not. 26). Internationale Münzeinheit. Der Französische Münzfuß und der Pariser Münzvertrag v. 23. December 1866; Oesterreich.-Französ. Provisor. Münzvertrag v. 31. Zuli 1867 (Not. 26-30. 36). Andere wichtige Münzfüße (Not. 31 —34)...........10S0 b) Die Feststellung des MctallwerthS. Nennwerth und Münz- name. Cvnventions- und Scheidemünze. §. 102. Wage und Probe. Der Werthstempel. Die Münze ist ein im Jnhallsverzeichniß. XIX Seite Feingehalt staatlich beglaubigter Barren (Not. 1—7)- Die Münze ist gezähltes Geld. Die Zahlung (Not. 8. 9). Rückkehr zum Wägcsystcm (Not. 10—14>. Zirkulation von Münze iu Rollen und dgl. ohne Zählen uud Wägen (Not. 15. 16). Augabe des Feingehalts durch dcu Münzwerlhstempel, insbesondere durch den Müuznamcn (Not. 18). Der Neunwerth (Not. 20—22). Principielle Identität von Ncunwerth und Melallwerth. Der Schlagschatz (Not. 23—28). Ursachen der Nichlidentität (Not. 29. 30). Courautmünze uud Scheidemünze. Weseu der schiedeuc Arten. Mittelstufen (Not. 31-39) . letzteren. Ver- 1092 v) Geldkurs und Wechselkurs. §. 103. Tauschwerth der Müuze. Geld als Waare; »eeu»liu8 usus pecu- nise (Not. 1—4). Der Geldwerth in Gütern anderer Art bemessen «Not. S); der Geldwert!) im Gelde bemessen, der Geldpreis oder Kurs (Not. 6. Wcrthrclatiou von Gold zu Silber). Werthmaß der Münze (Not. 9). Der Geldkanf (Not. 10—12). Der Zins (Not. 13). Ursachen der Kurshvhe, Verhältniß zum 'Nennwert!). Pari. Agio uud Disagio (Not. 11 — 19). Das Pari ausländischer Münzen. Geldkurs uud Wechselkurs (Not, 20-26). Das Münz- oder Geldvari (Not. 27—29). DasWech- sclpari. Die feste uud die veränderliche Valuta (Not. 29 »—31). Drei Hauplfällc für den Wechselkurs zu unterscheiden: I. Beide Plätze haben die gleiche Währung und der Wechsel lautet auf diese. Bcstimmuugsgründe des Wechselkurses sind hier uur das Verhältniß des Angebots zur Nachfrage und der Stand des Diskonts. Günstiger und ungünstiger Wechselkurs (Not. 34). Der Mclallpunkt (Not. 36-33). Der Kurs der Sichtwcchscl — der Discoutowechsel (Not. 38-1 — 41). II. Beide Plätze habcu verschiedene Währung und der Wechsel lautet auf die Währung des Zahtungöplatzcs. Wirkliches Wcchsclvari (Not.42—44-.). III. Der Wechsel wird auf eine andere Währung als die des ZahlnngS- platzcS gestellt. Der Gcldknrs ist hier regelmäßig, aber nicht nothwendig mit dem kurzen Wechselkurs identisch (Not. 4ö—-47) 2) Die Geldwcrthbercchnung. ZwangSkurö- Währung. 8. 104. Maßgebend ist in der Regel nicht der Metallwcrth (Not. 1), auch nicht allgemein der Nennwerth (Not. 2—4), sondern principiell nur der Kurs (Not. 5. 6), aber nicht schlechthin für inländische Münzen im Jnlande. Der Zwangsrurs. Absoluter — relativer ZwaugSkurs (Not. 7—12. Unrichtige Ausichleu). Das System der gesetzlichen Werlhmaßc uud Zahlmittel oder das 1101 XX Inhaltsverzeichnis). Seite Währungssystem (Not. 13. 14. Die Theorie Savigny'S. Der Zwangskurs: I) Im Rom. Reich. 2) Im Fränkischen Reich und sonst im Mittelalter). Jedes Währungssystem enthält einen doppelten Rechtssatz (Not. IS—19), Nur die Währung ist Geld im strengjuristischen Sinne, Staatsgeld; alles andere „Geld" ist unvollkommenes (Not. 20. 21). solutio und llstio in solntum (Not. 22—24). Einfache — doppelte oder gemischte Währung (Not. 25). Geschichtliche Uebersicht der WähruugSsysteme. Im Orient, Griechenland, Rom (Not. 26-28). Frankenreich (Not. 29). Späteres Mitlelaltcr (Not. 30. 31). Deutschland (Not. 32. 34. D?e Geldrechnung. (Not. 33); Niederlande (Not. 3S); Groß- britanicn (Nol. 36); die Staaten des französischen MüuzsystcmS >Not. 37—42.) Die Vereinigten Staaten Amerika's (Not. 42).— Das System der reine» Silberwähruug (Not. 43—47). Das System der reineu Goldwährung (Not. 48). Das System der Doppelwährung. Fehler des Systemes (Not. 49 — 54). Der nothwendige Uebcrgang zur reinen Goldwährung und das Wclt- geldsystcm (Not. 55. 56). — Die Scheidemünze (Not 57. 58). — Der absolute und der nur subsidiäre Zwangskurö (Not. 53-62). Reaction gegen den absoluten ZwangSkurS. Dervgatvrische Gewohnheit (Not. 63—66). — Die Münzsorle verliert ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlmittel durch Vcrrufung oder Außerkurssetzung, und durch Herabsetzung im Nennwerth (Not. 67—69). Das einzelne Münzstück der Währung kaun diese Eigenschaft entbehren (Not. 70—72). Einziehung der Münzen (Not. 73) . 1117 3) Geld als Sache. Geldschuld. Die Werthberech- nung der Geldschuld. H, 105. Das Metallgeld ist eine kostbare, vertretbare, verbrauchbare Sache. Der Geldumlauf (Not. 1—6». Cigcnthumöerwcrb. Bindicatiou des Geldes (Not. 7—12. EigeuthumSerwerb an dem Gelde des Committcnlen durch den Commissionär? Not. 10). Das Metallgeld ist nur Sache. Conscqucnzen (Not. 13—15). Die Zahlung (Not. 16—18). Die Geldschuld: Geld ist Gegenstand der Obligation als sneeies, xeniis, Summe (Not. 19—22). Irrthum, bez. Mißverständnis; über Mnnzfnß und Münzsorte. Im Zweifel Münzfuß uud gesetzliche Münzsorte des Erfüllungsortes gemeint. H.G.B. Art. 336 S. 1 (Not. 23—25). Regel für die Sum- mcnschuld: Unter mehrereil Münzsorten, welche und insoweit sie Währung sind, hat im Zweifel der Schuldner die Wahl, gleichviel in welcher Münzsorle die Schuld ausgedrückt ist. In der bedungenen Münzsorle hingegen muß Zahlung geleistet und angenommen werden. Ueber I. 99 0. lle solut. ft6< 3) s. Not. 26). Jnhaltövcrzeichniß. XXl Seite Die bedungene Münzsorie ist in vblixstione. Modisicationcn dieser Principien: l, Zum Nachtheil des Schuldners: 1) Wech- sclzahlung. Wechselgeld. Werthwechscl (Not. 20. 30). 2) Bankgeld (Not. 31). 3) Anöschlust alternativer Verbindlichkeit. W.M.V. Art. 21 c>. (Not. 32). II. Zum Vortheil des Schuldners: 1) Währung darf nicht ausgeschlossen werden W.M.V, Art. S. (Not, 33). 2) Der Schuldner hat die Wahl zwischen der bedungenen Müuzsorte und der Währung (Not. 34). 3) Die in fremder Müuzsorte bedungene, im Jnlandc zu leistende Zahlung braucht nur in inländischer Münze zu geschehen. Preußisches, Frauzös. N. u. a. m. (Not. 35). Die Regel aufrechterhalten für Wcchsclzahluugen. (Not. 38). 4) Der Grundsatz der A.D.W.O. Art. 37 und des A.D.H.G.B's. Art. 336 S. 2. W.M.V. Art. 8. (Not. 37. 38). — Folgen anSbleibendcr Zahlung iu der geschuldeten Müuzsorte. Die Jntercssebercchnung. D.W.O. Art. 60—63. 81. 93. (Not. 39—42). Der Geldwert!) der geschuldeten Müuzsorte. Fälle, in welchen nur der Geldwerth zu leisten ist, insbesondere Fälle der Unmöglichkeit (Not. 43-48). Die Berechnung des Geldwert!)«. Die Uebercinkunft (Not. 49). In Ermangelung einer Uebercinkunft: I) Die gcnerische Geldschuld (Not. 60. öl). 2) Die Summenschuld. Werthberechnuug der Schuldsumme uud der Zahluugssumme. Werth der Schuldsumme: Ortswerth. D.W.O. Art. 37. 51—63. H.G.B. Art. 336 (Not. 53. 64). Zeitwert!). Nähere Entwickelung (Not. 55). — Werth der Zahluugssumme (Not. 56).— Der maßgebende Werth ist nicht der Metallwerth (Not. 67. 58), sondern bald der Nennwert!), bald der Kurs. Uebersicht der verschiedenen Theorien (Not. 59). Die neneren Gesetzgebungen. Insbesondere das Preußische Recht (gegen C. F. Koch u. v. Savigny). Das Französische Recht (Not. 61). Der Neunwerth (Not. 61—63). Der Kurs. Der Geldkurs, im Princip nicht der Wechselkurs, noch der Pariwcrth (Not. 64—68. Die verschiedenen Ansichten Not. 69). Anscheinende Gründe gegen den Nennwert!) uud Mißverständnisse (Not. 70—76). — Tranfitorische Vorschriften. Wie beim Ucbcrgaug zur Goldwährung? (Not. 76—79) . . 1141 Cap. III. Das Rechnungsgeld. Bank-Wechsel- Valuta. 8- 106. Rückgriff zum Barrcu. Insbesondere das NechnuugSgcld — nicht Rechnungsmünze (Not. 6—7). Das Rcchnuugsgeld ist eine XXII Juhallöverzeichuiß. Seite Metallwerlheinheit, welche durch den Werth einer gewissen Quantität nicht ausgeprägten Edelmetalls vvu gewisser Feinheit dargestellt wird- Insbesondere die Hamburger Mark Banco (Not. 8). Die Rcchuungswährung (Not. 9—11 >- Grundsätze für die Zahlung einer iu Nechnuugsgcld ausgedrückte» Geldschuld. D.W.O. Art. 37. H.G.B. Art. 336 S. 2 (Not. 13. 14). Die dem Rcch- uungsgelde sich nähernde Rechmmgsmünze. Insbesondere der -.cutus mgrcli.iium (Not. 16. 17) . . . . . - 1177 Cap. IV. Die Mctallgcldzeichcn. 1) Die Ersatzmittel der Mctallgeldzahlung üb erh aup t. §. 107. Ersparen der thatsächlichen Metallgeldcirculation. Gründe (Not. 1-3). Zwei Wege: I) Es wird gezahlt mit Metallgeld, aber unter Ersparung der Hin- uud Hcrbewegnug desselben oder auch nur eines Metallgeldzeichens, s) Es dient für viele gleiche hohe Zahlungen derjenige Metallgeldbetrag, welcher für Eine Zahlung erforderlich wäre, und dieser ändert seinen Platz nur einmal oder gar nicht. Insbesondere Girozahlnng (Not. ö. 6). b) ES ist gar kein Metallgeldbetrag znr Zahlung erforderlich. Compensa- iion. Insbesondere Scontration. Llosriiixliousv. Jeder Wechsel- Platz ein Lle-annxlwuss (Not- 7—13) 2) Es wird gezahlt mit einem Mctallgeldzcichen Alles Melallgcldzeichen ist ein blosteö Creditumlanfsmittel, und ist nicht Geld (Not. 14—18). Es ist nicht Wcrthmaß, oder doch nur ein entlehntes (Not. 19—22). Es ist au sich nicht gesetzliches Zahlmillel (Not- 23. 24). Sein Werth ist ein bloßer Creditwerth (Not. 2S-28). Zahlcredit und EinlosungScredit, und darnach Unterscheidung des Crcditgeldeö und der Gcldcredilpapiere. Das Creditgeld ist an sich nnr Zahlmittel. Das Gcldpapier ist an sich nur Einlösungömittcl. Spielarten (Not. 20 ff.)........ . 1135 2) Das Crcditgeld. Insbesondere das Papiergeld. Papierwährung. §. 108. Das Crcditgeld ist theils Papiergeld, theils Scheidemünze. ES ist au sich lediglich Zahlmittcl, nicht Urkunde über eine Forderung oder Anweisung auf Metallgeld. (Zur Geschichte Not. 1). Zu seinem Wesen gehört weder die Einloslichkcit noch die Uneinlöö- lichkeit, noch der ZwangskurS iu seiner regelmäßigen Bedeutung (Not- 3—7). Auch trägt cS nicht nothweudig ciueu publicistischen Charakter (Not. 8—11). Es ist an sich nur Sache nnd wird insofern dem Courantgeloe gleich behandelt (Not. 12—20). „Zahlung" Inhaltsverzeichnis;. XXIII Seite mit Creditgeld. Angeblicher Handelsgebrauch (Not. 21. 22). Verzinsliches Papiergeld «Not, 24). Das Papiergeld eine An- lehensurkunde im privalrechtlichen Sinne? Regelmäßiger Charakter der staatlichen Einlösungspflicht (Not. 26—3S). Spielarten (Not. 35 3S>. Wie weit ist die Ausgabe von Creditgeld gerechtfertigt? (Not. 37—45). Wie weit besteht principiell ZwangS- kurs für Credilgeld? Die Steuerfundation (Not. 46-57. Ueber Preußen iuSbes. Not. 54). Absoluter ZwaugSkurö — Papierwährung (Not. 58 — 62). Mittelstufen (Not. 63). Die Nachtheile der Papierwährung (Not. 64—72). EinlöSlicheS und un- einlöslicheS Papiergeld (Not. 73). Umlaufsvcrbot fremden Papiergeldes (Not. 74). Wodurch verliert Papiergeld die Geldei- genschast? (Not. 75 ff. Insbesondere von derogatorischer Gewohnheit Not. 73). Wann versteht sich eine bedungene Geldschuld in Papier? (Not. 80). Werthberechnnng des Papiergeldes (Not. S1. 82)...........1197 3) Die Gcldcreditpapiere. Insbesondere Banknote u 8. 109. Die Gcldcreditpapiere sind Urkunden über ein Versprechen oder über eine Anweisung auf eine Summe Metallgeldes oder eine Anzahl Geldstücke. Sie sind nicht Geld. „Zahlung" mit ihnen. Vorzüge vor dem Papiergeld (Not. 1—7). Die Momente, von welchen der Grad ihrer Fähigkeit, als Metallgeldzeichen zu circu- liren, abhängt (Not. 8—10). Ihre Ausgabe steht gemeinrechtlich Jedermann zu. Particuläre Beschränkungen (Not. 11—17). Primärer und secundärer Ausstellungszweck. Geldpapiere, welche nur nebenbei oder gar nur zufällig als Zahlmittel dienen. Insbesondere Wechsel (Not. 20—25). Geldpapiere mit primärer Zahl- miltcleigcnschaft. Insbesondere Checks (Not. 27), Giroanweisungen (Not. 28), Banknoten (Not. 29 ff.). Ihr statistisches Verhältniß zum Staatspapiergeld (Not. 32). Centralbanken und Privatbanken (Not. 33). Deckuugsprincipien (Not. 34.35). Wirthschaftliches uud juristisches Verhältniß zum Papiergeld (Not. 36 — 38). Reine Banknoten (Not. 39—49). Entartete Banknoten. Zwangsknrö. Modalitäten (Not. 50—56). Die Banknote kann Geld im strengsten Sinne sein. Banknolenwährung (Not. 57.59). 1213 Drittes Buch. Die Waare*). Uebersicht. §. 60. Die Waare hat für das Handelsrecht eine dreifache Beziehung: sie ist Gegenstand dinglicher Rechte, insoweit sie solcher ihrer Natur nach fähig ist; sie ist Gegenstand der Leistung in Obligationen aus Handelsgeschästen; aus Waaren besteht das Handelsvermögen, das Handelsgeschäft oder die Handlung. Diese mehrfache Beziehung bestimmt die Stellung der Lehre von der Waare im System des Handelsrechts. Sie muß für sich und muß vor denjenigen Instituten dargestellt werden, welche die von der Waare geltenden Nechtsregcln voraussetzen. Ltracclia de niercaturs pars IV: llercgturg in yuibus csuzis poszit exsrcen, und psrs V. tilulus ittsnäiiti am Schlüsse. .1Isi ktr. 8—!(?. 164—176, s. auch Nr. 271-276. 282-286. Thöl I §, 51-66 o,, s. auch §. 63^ 64. 82.78-80^ Brinckmainl §. 4., s, auch §. 63. 69. 74. 77 -81. Von allgemeinerem Standpunkte zuerst: ZIssss II ?>r. 1369 — 1392 und Endemann, daö Deutsche Handelsrecht §. 74—88, s. auch §. 101. 106. 107. 112. Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 526 Drittes Buch, Die Waare. Waare') im handelsrechtlichen Sinne können sein2) alle Güter, welche des Umsatzes natürlich und rechtlich fähig sind, nicht ausschließlich Sackgüter "1, Solche Güter hingegen, deren Umsatz ihre natürliche Beschaffenheit entgegensteht: die freien Güter, wie der Luftraum, die vorübersließende Welle, das Meer und dessen Ufer — oder deren Umsatz schlechthin unstatthaft oder durch das Landesrecht untersagt ist, wie Sachen, welche dem Gottesdienst geweiht sind, verbotene Schriften, verfälschte oder verdorbene Eßwaaren und Getränke, Firmen ohne das Geschäft, für welches sie geführt werden (H.G.B. Art. 23), im Rechtsstreit befangene Sachen oder Forderungen — sind nicht Waaren 4). Die Beschränkung der Veräußer- 1) Ausdrücke: Waare, auch Kaufschatz, Kaufgut, Kaufmannsschatz, KanfmannS- gut; merx, res pi'vmvrciitiZ, mercslurs, comm^rciuin; im mittelalterlichen Latein: mercsnli.i, inercanciis, iiieroslsiitig, inercgM>rum commercium non cst: >. 6 pr. I. 84 § 1. I. 35 H.2 I). cke L. L. (18, 1). I. 1 Z. 2 0. quae »es pixn. (20, 3>. I. 83 §. ö v. . IV Kr. 75 kk; sesccis lie connn. et csmb. §. I. c>. 1 Kr. II; k.ipli-iel lie lurri, trset. ile csmb. ib. II c. 1 Kr. 19 ll. — f. Eudemauu, Zeitschr. f. HandelSr. Bd. V S. 343 — 345. Thöl §. 12. III; Endcmann, Handclsr. §. 75 Not. 10. l>sr5sö Kr. 1393. In gewissem Sinne zählen dahin auch die Sachen, deren Ausfuhr oder Einfuhr für gewisse Länder oder Plätze schlechthin oder doch in Kriegszeiten verboten ist: Eoutrcbande. Bad, Ldr. Anh. Art. 92 a. b. H.G.B. Art. 564. 631. §. 60. Uebersicht. 527 ungs- bez. Erwerbsbefugniß auf den Staat oder dessen Beauftragte °) beeinträchtigt die Waarcnqualität nicht. Immobilien, selbst wenn sie Gegenstand einer Umsatzvermittclung sind, gelten handelsrechtlich nicht als Waaren: die Regeln des Handelsrechts beziehen sich nur auf bewegliche Güter«). Schiffe gelten auch rechtlich als bewegliche Sachen und können Waaren fein') — allein sie sind gleichsam die Immobilien des Handels, und darum manchen Grundsätzen des Jmmobiliarrechts unterworfen»). 5) Z. B. vielfach Taback, Schießpulver, Spielkarlen. S. oben §. 44 Not. 12. 6) Oben Z. 41. S. 310—312, und die Abgrenzung der Mobilicn von den Immobilien §. 59. 7> A. L.N. II 3. Z. 1396. Loile civil 531. vriloniuince rt. 2. 3. und dazu Vslin I>. I., Voile öe com. srt. 190-214. Holl. H.G.B. Art. 309 —319. Spau. H.G.B. Art. 586. 587. 596—602. 608. Portug. H.G.B. Art. 1287. 1290. 1293 ff. S. krsvsrü-V exrisi-es, msimel lle uroit commercigl. liv. II cl>. 1. 2. i6. eS. p. 342'ff), v. Kaltenborn, Grundsätze des prakt. Europ. Seerechtö I. §. 41. 48. Koch, Preusz. Privatr. I. 8. 86. 419. Baumeister, Hamb. Privatr, I S. 99. 100. Die Consequenzen dieser Ausfassung sind am schärfsten im Deutschen Handelsgesetzbuch, den zu demselben erlassenen Eiuführungsgesctzen und Jnstructionen gezogen: 1) Die Schiffe werden den „Waaren" entgegengestellt: H.G.B. Art. 67. 2) Sie haben, wie Grundstücke, einen festen Standort, ein Onasidomicil, nämlich den Heimathshafen oder Registcrhafcn, welcher Mittelpunkt der Geschäftsführung des Nheders als solchen bildet Darauf gründen sich zahlreiche NcchtSsätze: H G.B. Art. 435. 448. 455. 469. 475. 495. 496. 503. 520. 521. 523. 548. Prcuß. E.G. Art. 53 §. 3. Hamb. §. 4V. Lübeck Art. 17. Hannovcrsch. tz. 32. 33. Brem. §. 40. Oldenburg, Art, 27. 28. 3) Es wird über die zur Führung der Landeöflaggc berechtigten Schisse in dem Heimathshafen ein dem Grund- und Hypothekenbuch nachgebildetes Schiffsregister geführt. Jedes Schiff hat im Register sein besonderes Folium, welches angibt: -») alle Thatsachen, die das Recht des Schiffes auf die Landesflagge begründen; l>) alle Thatsachen, welche zur Feststellung 34* 528 Drittes Buch. Die Waare. Das D. H.G.B, gebraucht den Ausdruck „Waare" nicht technisch, sondern statt seiner auch die allgemeineren Bezeichnungen ,,Gut"°) „Gegenstand""), „bewegliche Sache""); in der Lehre vom Kauf bezeichnet „Waare" den, und zwar körperlichen, Kaufgegenstand der Identität des Schisses und seiner Eigenlhnmsvcrhälluisse erforderlich sind; c) den Heimathshasenz (I) alle in diesen Thatsachen später eintretende Aenderungen. H.G V. Art. 432—433. Prcnß. E.G. Art 53. 71 u. Jnstr. v, IS. Dcc. 1861 Th. II. Hamb. E.G. §. 45 und Ges. betr. die Papiere für Hamburg. Seeschiffe v. 22. Decemb. 1865. Lübeck. E.G. Art. 16. 26. Hannov. §. 30. 31. Brem. L. v. 11. Juli 1859. Mecklenb. E.G. Z. 41 —49 uud Jnstruction dazu. Oldenb. E.G. Art. 26 §. 3 und Oldenb. Ges, v. 21. Aug. 1856. 4) Eigenthnm kann dnrch bloßen auf sofortigen EigenthnmSüber- gang gerichteten Vertrag ohne Uebcrgabe übertragen werden. H.G.B. Art. 439. 440. 5> Die Vindicationsbeschränkungcn, bez. der Grundsatz „Hand muß Hand wahren" beziehen sich nicht ans sie. S. Zeitschr. f. Handelsr. VIII S, 25S. IX S. 7. Portug. H.G.B. Art. 1292. Uoltius. voc>rle?inxen II, p. 26. 124 S. Brem. V. v. 25. August 1848 §. 9. H.G.B. Art. 753 S. 2, s. auch Art. 477 S. 2. Prot. S. 3740. 1660—1662. Makower Ii. I. 6) Ju Betreff des crecutiveu Verkaufs, insbesondere des Pfandverkaufs gelten wesentlich die Grundsätze von Immobilien. H.G.B, Art. 767. Prcuß. Concuröordnung Z. 403 nnd E.G. dazu Art. XVI; Hamb. E.G. K. 56—64, Hannov. §. 42, Oldenburg. Z. 35. Laue äe comm. srt. 197 — 214 uud andere Handelsgesetzbücher. 7) Das Pfandrechtssystem an Schiffen ist ein vielfach eigenthümliches: ai die Grundsätze von der Bodmerei. H.G.B. Art. 680-701. b) Zahlreiche gesetzliche Pfandrechte. H.G.B. Art. 757—731. Hamb. E.G. §. 65. coäe <1e comm. Art. 190—196 u. a. Handelsgesetzbücher. e) Es ist varticulär zur vertragsmäßigen Verpfändung die Eintragung in das Schiffsregister: Preuß. E.G. Art. 59 (s. auch A.L.N. I. 20 §. 302 fs.), oder doch urkundliche Bestellung: Hamburg. E.G. 8- 66. vgl §. 67, erforderlich. S. auch Brem. V. v. 25. Aug. 1843 §. 2 e. 9) H.G.B. Art. 365. 366. 367. Von „Gütern", welche Gegenstand eines Transports oder einer Spedition sind, gleichviel ob Waaren oder nicht: H.G.B. Art. 380. 382. 385. 336. 390 ff. 401 ff. 557 fs. 710 ff. 733. 10) H.G.B. Art. 349 S. 4. Art. 359, f. auch Art. 311. 425 S. 1. 11) H.G.B. Art. 2^2 Z. I. Art. 301. 342, s. auch Art. 309. 313. 12) Oben §. 41 Not. 24. H.G.B. Art. 51. 72. 80. 335. 337. 339. 340. 342-350. 352. 354. 355. 857. 376. ß. 60. Uebersicht. Wird der Ausdruck „Waare" anderen beweglichen Gütern entgegengestellt, so bezeichnet er solche Sachen, welche regelmäßig Handelsobjecte zu sein Pflegen'»), mit Ausschluß jedoch der Wertpapiere"). Die wichtigsten Waaren sind die körperlichen Güter, die Sachen. Unkörpcrliche Güter Pflegen, wo ihre Natur das zuläßt, Waaren zu sein nur in Gestalt sachlicher, d. h, urkundlicher Verkörperung. Solche entspricht nicht allein einer vorwiegend sinnlichen Anschauungsweise, indem sie etwas Sichtbares und Bleibendes an die Stelle dcö unsinnlichen und häufig in flüchtigem Vorgang entstandenen Gutes setzt, sondern sie sichert zugleich dessen Bestand gegen Anfechtung und gewährt ihm, eine für den Umlauf geeignete Form. Der Handelsstand neigt darum vorzugsweise solcher Verkörperung der nichtsachlichcn Güter zu: Forderungsrechte zumal erscheinen im Handel durchgehends in Gestalt der über sie ausgestellten Urkunden: Briefe, Wertpapiere, Effecten. Hiernach sind unter den Sachen zwei Hauptklassen zu unterscheiden: Sachen im engeren Sinne, das sind solche, welche in sich selber ihren Werth tragen, materielle Werthträger und — Wertpapiere, d. h. urkundlich verkörperte anderweitige Güter, welche bloße Werthzeichen sind. Mit diesen beiden Klassen von Sachen, sofern dieselben Waaren im handelsrechtlichen Sinne sein können, wird sich die nachfolgende Darstellung befassen; die von anderen Waaren geltenden Regeln müssen zweckmäßigcrweise den folgenden Abschnitten vorbehalten bleiben. Für die Sachen im engeren Sinne kommen handelsrechtlich vornämlichi°) in Betracht deren Qualität, Quantität, Werth. 13) Oben §, 47 S. 409. H.G.B, Art. 271 Z. 1.2. Art. 273. S. 2. Art. 67. 302. 306. 323 S. 2. 14) H.G.B. Art. 271. Z. 1. 2. Art. 273 S. 2. Art. 67. 301. 306 vgl. Art. 305. 307. 376, s. auch Art. 309. 31?, und meine Abhandlung in der Zeitschr. f. Handelsr. IX S. 6 fs. 16) Allenfalls noch, ob zwischen mehreren an sich selbständigen Sachen ein P er t in cn zver h ält n i ß besteht oder nicht. Wirkliche Perlincnzen, d, h. im Zweifel das rechtliche Schicksal einer anderen Sache, der Hauptsache, theilend- sind mir solche Sachen, welche dauernd den natürlichen oder wirtschaftlichen Zwecken dieser Sache, nicht aber mit ihr gemeinschaftlich einem dritten Zwecke zu dienen bestimmt sind. Daß Maschinen einer Fabrik, selbst eines für die Fabrication eingerichteten Gebäudes, gemeinrechtlich — anders »ach neueren Gesetzgebungen — so we- Drittes Buch. Die Waare. Die Lehre vom Werth führt zum Werthmesser, dem Gelde, welches auch systematisch zwischen die Lehre von den Sachen im engeren Sinne und die Werthpapiere gehört. Denn alles Geld ist zwar rechtlich Sache, aber bald materieller Werthträger, bald bloßes Werthzeichen. Für beide Klassen von Sachen sind darzustellen die Grundsätze über die an ihnen möglichen Rechtsverhältnisse. mg Pertinenzcn derselben sind, als das sonstige Gcwerbsinventar oder gar die sür die Fabrication bestimmten Rohstoffe und Waarenvorräthe, ist bereits oben berührt S. 510. 511. Unzweiselhaft können auch bewegliche Sachen wahre Pcrtinenzen haben, z. B. der Schmuck sein Futteral, der Schrank seinen Schlüssel. I. 52. §. 9. I. 66. 0. ös lex. III. (32>. A. L.R. I 2 §. 101. 102, — s. v. Wächter, Württcmb. Privatr.II S. 256. 257. Unger, Oesterr. Privatr. I S. 460. Windscheid, Pandekten §. 143 Not. 7. Allein nicht alles, was eine andere Sache einschließt, ist schon darum Pertincnz derselben, weil die eingeschlossene Sache ohne eine Einschließung nicht benutzt oder tranSportirt werden kann, und umgekehrt ist eine zum Einschluß oder zur Verwahrung anderer dienende Sache um deswillen nicht weniger Pertincnz, weil eine Aufbewahrung oder ein Transport der umschlossenen Sache auch ohne diese Einschließung denkbar ist. So sind Flaschen und andere Gesäße in der Regel nicht Pcrtinenzen der darin enthaltenen Flüssigkeiten, denn sie sind meist nicht für diese concrete Flüssigkeit bestimmt, sondern nnr zeitweise für dieselbe benutzt. Gleiches gilt von Kisten, Säcken, Fässern u. dgl., während eine Cigarrenkiste regelmäßig als Pertiucnz der darin enthaltenen Cigarren erscheint, weil sie durchgehends nur sür diese bestimmt ist. Praktisch sind diese Fragen für das Gebiet des Verkehrs, zumal des Handelsverkehrs, wenig erheblich. Denn auch die Nichtpcrtinen; wird häufig als Nebensache »ccvssio) in dem Rechtsgeschäft über eine andere Sache als mitmbegriffen gelten — ob dies anzunehmen, ist Sache zunächst der coucreten Willcnsanölcgnng, sodann der allgemeineren nach der Natnr des Geschäfts. Davon unten in der Lehre vom Kauf. — Regeln über die Pcrtinenzen o sunl — ause cerni tanxique possunt —. Gegensatz! qusrmn rei-um nu»um s»best qu^si corpus. Kaius II 12, entspr. I. 1 Z. I. 0. rer. 6iv. l2,1) — coipoisles luie sunl, quae lsnxi >>os- 8»ilt —. I. 222 v. äe V. L. ^S(>, IS) — corpois —. 2) Im Gebiet deö Sachenrechts erscheint als vorwiegend die Form: Hölzerne, marmorne, eiserne Tische, leinene, wollene, seidene Kleider. I. 26 pr. v. ile ^. k v. (4l, l) — cupresseuin aut Isnvum corpus. Der Stoss erscheint nur als Eigenschaft der in bestimmter Form gedachten Sache. Daher: andere Form, andere Sache: Trauben—Most, Oliven—Ocl, Bretter—Tisch, Nachen. Daraus beruhen insbesondere die Principien von Trittes Buch, Die Waare, äußere Erscheinung (sxooies) einer gewissen Klasse von Sachen: einer umfassenderen, genannt Gattung (Zenus), einer Unterabthei- lung der Gattung, genannt Sorte oder Art (sxeoi«z>). In jeder einzelnen Sache finden sich somit, neben ihr eigenthümlichen individuellen Eigenschaften, diejenigen Eigenschaften, deren Gesammtheit das Wesen (natura, sudstaiitik^) ihrer Klasse (Gattung, Art) ausmacht. Welche unter den zahlreichen Stoff- jForm- Bestimmungsund Verwendungs-Eigcnschaften für die Klassifikation herausgehoben, welche nothwcndigerweise — denn anderenfalls wäre jede Klassenbildung unmöglich — um der Klassifikation willen ignorirt werden, hängt von dem Zwecke der letzteren ab. Der Naturforscher bildet andere Klassen, als der Kaufmann, dieser andere als die Zoll- und Steuerbehörde. Sogar in den verschiedenen Handelszweigen kann die Klassification von durchaus verschiedenen Bestimmungsgründen ausgehen. So werden im Transportgeschäft die Sachen vorzugsweise nach ihrer Schwere und nach gewissen immateriellen Eigenschaften, wie Kostbarkeit 4), Transportgefahr ^) classificirt, während im Gebiete des Kaufhandels diese Eigenschaften gegen andere in den Hintergrund treten. Maßgebend ist hier vor Allem die veränderliche und local verschiedene Handelssitte«), nach welcher der kaufmännische Sprachgebrauch sich bestimmt. Was im Handel eine besondere der Specification. Bcchmann. Archiv f. civil. Praris, Bd. 47 S. 36 ff., Fitting, eocl. Bd, 48 S. 3 ff. Aber dieS gilt keineswegs allgemein. Nur wo es sich um bestehende, nicht wo es sich um zu begründende Rechtsverhältnisse handelt. 3) Daher auch abwechselnd nsturs und xenus: vgl. mit I. 3 v. äe k. lZ. (12. 1). ksius IV 66. Ueber den Römischen Sprachgebrauch von xerms und üpccies s. anch virksen, msnusw Istmitslis s. Ii. v. 4) H.G.B. Art. 395 S, 2. Art. 608. 71N Z. 3. Art. 725 Abs. 2. „Schwergut und Leichtgut": Voigt im N. Archiv f. Handelsr. II S. 266. Eisen- bahnvereinöreglement 8. 3. 6) H.G.B. Art. 395 S. 1. Art. 424 Z. 4. S. Art. 426. 607. 619. 65S- 825 Z. 3. Eiscnbahnvereinsreglement §. 22. S. Not. 35. 6) S. oben K. 35 S. 233 — .?37. Nürnb. Prot. S. 589. 59U: Der Han- delsgcbranch entscheidet selbstverständlich, sofern er die Klassen der Waaren geregelt hat. Leist, Civil. Studien Heft III S, 126: „Was ein andere« Verkehrsobjekt sei, ist nicht aus irgend einem einzelnen Critcrium zu ersehen, es ruht nicht auf willkührlicher positiver NechtSsatzung, sondern es ist Product des VerkehrSorganiömus." Abschn. I. Die Sachen. Cap. I. Eigenschaften. §. 61. Die Qualität. ÜZZ Benennung zu führen Pflegt, gilt als besondere Klasse (Gattung, Art)'). Je umfassender der Verkehr, je ausgebildeter die Technik, je reicher das Wissen und der Erfindungsgeist der Kaufleute, um so reicher, genauer, ja häusig subtiler») wird die Klassification. Die Darstellung der im Handel üblichen Klassification der Waaren ist Aufgabe der Waarenkunde°). Daneben gibt es unzählige andere, für Brauchbarkeit und Werth der Waaren erhebliche Eigenschaften, welchen nach VerkehrS- 7) Anderer Name, andere Sache. S. Bcchmcinn nnd Fitting (Not. 21. ?siil»s li. 8, III. 6 §. 85 - ci>i->e proplio nomino sepsrAntur — »ec Inn,i lcASta vestimenta debebunlur. I, 4 nr. I». ex. I (30) — rerum enim vocabul» immutsbiliz sunt —. Oelsus in I 7 K. 2. I). öe supeüect. lex. (33, 10): Xon enii» ex opinionidus smxulorum, seä ex communi usu nomins ex-ludir! liebere. I. 2 v 6e r>r. verb. (19, 5) — vulxsria at3 sctionum nomins I. 65 v. >Ze !ex. III (32>: l.ixni anpel- Istio nnmcn xenersle est, seä sie sepsratur, ut sit !>!i^u!>1 nigleris (Vau- holz), Aliqin«! lixmim (Brennholz) — cui lixns lexsk sunt, scl eum oni- nia lixn.i perlinere, s>»ge slio nomine »on »ppelluntur veluti viixse, csi bones, nucloi olivgrnm —. Verschiedenheit des örtlichen Sprachgebrauchs § 5. 6. evll. §.7: Leck et titiones et alis lixns cocta ne tumum Iscisnt, ulrum lixno sn cürdoni, sn suo xeneri ->is? Ut mszis est, ut riroprium xenus Iiabestur. Ebenso I. 167 I). über den Begrifs von supellvx und unten §. 62. — Den Römischen Sprachgebrauch hinsichtlich der Waa- renklassification wie hinsichtlich der Qualitätsbezeichnung zeigt am besten daö Edict Tioclctiau's VgeIbrc>eck, cours — ejusäem n-rturse hu a I itatis q u o. I. 1 §. 2 v.äe v. et A> (44, 7) und pr. ^. c/uib. moäis re- (3, 14> — ejusäem xenoris et o, u « I i t a t i 5 I. 3 O. äe k. (12, 1> — Husckem xsnei is et esäem bonitste. >. 12 v. äe L. V. (4, 49) — certse quslilstis — äi. slrscto viiio, K. 33. .1. äe scl. (33, 6) — purpura I^'i-W — vinum Lsm- psmim. I. 6 l>. äe k. V. (6, I) — colorem — trits sn novs — izugärat.i vel rotunäs — purs sn cseists. I. 7S K. 2 v. äe V. v. (45, 1) — bo- mim, Optimum. I, 9 §. 3 v. äe tntico (33, 6> vinum vetiis — novum etc. S. auch Not. 7. 11) Ein Hamburger Waarenpreiscourant des Jahres 1SS9 ergibt z. B. Folgendes. Meist werden innerhalb der Gattung (z. B. Zucker, Taback, Kaffee, Baumwolle, Roggen) mehrere Arien unterschieden. Für diese Unterscheidung sind maßgebend: I) der Herkunstsort (Productionö- Ablade-Ort), z B> Alaun (Englischer, Levantinischer, Römischer, Schwedischer), Cacao (Bahia, Carracaö, Domingo, Martinique, Para); Roggen (Prenß. Ostseehäfen, Mecklenburg uud Pommeru, Dänemark, Holstein, Schweden, Petersburg, Riga, Archangel); 2) die Farbe, z B. Vitriol (blauer, grüner, weißer); 3» Gehalt oder Gewicht, z. B. Sprite, Mctallmischuugeu; 4) Herkunft und Alter, z B. Hopfen (Bayerischer — alter, neuer); 5) Hcrkunst und Farbe, z. B. (Bordeaux-Meine — weiße, rothe; Olivenöl (Genuesisches — gelb, weiß), Taback (Marylaud — feingelb, gelb, couleurig, braun, Abjchn. I. Die Sachen. Eap. I. Eigenschaften. §. kl. Die Qualität, Bevor indessen die praktische Bedeutung der vorstehend erörterten Begriffe entwickelt wird, sind einige allgemeine, mit denselben enge zusammenhängende Verhältnisse in Betracht zu ziehen, welche für zahlreiche Einzellehren von grundlegender Wichtigkeit sind. 1) Der wichtige Gegensatz zwischen spsvies und xönus gehört ausschließlich dem Obigationenrccht") an, und betrifft lediglich den mehr oder weniger begrenzten Gegenstand einer Verpflichtung, welcher entweder individuell oder nur der Gattung nach bestimmt ist"). Lpsoiss ist der Gegenstand einer Verpflichtung überall, wo ordinär); 6) Herkunft und Geschmack, z. B. Mandeln (bittere Berber, provenc,, sicil. — süße Berber, Porto, provenc., sicil.) 7) Herkunft und Feinheit, z. B. bei Baumwolle (Nordamcrikanische Sorten — inferior, ord,, xooä vicl., Icnv miclcll. ancl inickäl., xooclm. anä miälk., lair anä kull^ tsir, xoocl ksir), Kafsce (Rio — ger. ord., reell ord., gut und sein ord., gewaschene; Domingo — ord,, reell ord., gut und fein ord.), Heringe (Holl. — voll, MatjeS, Jhlen; Schottl. - - voll, Jhlen). 7) Herkunft, Farbe und Feinheit, z. B, Zncker (Havanna — weiß sein, Mittel, ordinär — blond — gelb sein, mittel, ordinär — braun; Bahia — weiß sein in Kisten, mittel, ordinär — brann fein, Mittel, ordinär — weiß in Säcken — braun in Säcken) u. s, f. 12) v. Saviguy, Obligationen!. I H. 39. IHering, Jahrb. für Dogmatik IV S. 399 ff. Bekker, Jahrb. des gem. Deutsch. Rechts V S. 350 ff. Wind scheid, Pandekten §. 2SL. 13) I. 54 pr. v, cle V. O. (45, 1). In stipulationibus alias Species alias xe- nera cleäncunlur, I. 99 pr. eock, I. 2 §. 1. 0, äe opt. vvl ei. (33, 5). I. 9 v. cle aur., arx. <34, 2) — rtum auri vel arxenti ponclus, si no» »speoies liesixnsts sit —. I. 2 §, 1. 0. cke k. L (12, 1) — in xenere — specie. Vgl. (Zaius III 99 — non saclem, seck slia e^jusclem naturae — mit pr. ^. quib. moäis re (3, 14) — ncin eseclerQ res, seä alias e^isclem naturae et aualitatis —, und I. 1 §, 2 0. cle v. et ^. <44, 7) — alias recepturi ejusciem xeneris et quaiitatis, Orts corpora — ivcertae res, z, B. I. 30 §, 4, 5. v, s-I lex. kalcid. (35. 2). H.G.B. Art. 563 — nicht blos nach Art oder Gattung, sondern speciell bezeichnet —. Art. 6S0 Z. 2. Art. 392 Z. l, Art. 645 Z. 7, Art. 634 Z. 4. Uebrigens können auch andere Güter als Sachen, z, B. Forderungen — Schliemann, die Haftung des Cedenten, Rostock 1848 S. 25 ff., Wind scheid, Pandekten §. 335 Not. 12 ff. —, oder Arbeitsleistungen — f. I. 54 §, 1 0. öe V. 0. (45, I), Mommscn, Beiträge zum Obligationen!. I S. 53, Windscheid, Pandekten Z. 255 Not, 16 — in nur generischcr Bestimmtheit Gegenstand einer Verpflichtung sein. 036 Drittes Buch. Die Waare. das Leistungsobjcct nicht durch eine Wahl des Gläubigers oder Schuldners'^) bestimmt werden soll, mag es bereits zur Zeit der Entstehung der Obligatio sein besonderes, von allen anderen Dingen unterscheidendes Dasein haben, oder dasselbe erst durch ein zukünftiges Ereigniß, den gedachten Fall der Wahl ausgenommen, erlangen'"'). Daher als sxeeiss auch die ideelle Quote einer nicht erst durch Wahl zu bestimmenden Sache gilt'"). Werthpapiere über versendete oder hinterlegte Waaren sind Repräsentanten einer spseies"). Den allgemeinsten Gegensatz der auf Leistung einer sxevies gerichteten Obligation bildet die Wahlobligation: es ist absichtlich das Leistungsobjcct mehr oder weniger unbestimmt gelassen, die Bestimmung soll erst durch Wahl des Gläubigers oder Schuldners erfolgen. Je nach dem Maße der gewellten Unbestimmtheit sind zu unterscheiden'«): die alternative Obligation'°): es ist die eine 141 Wenn durch Wahl eines Dritten, so liegt eine bedingte Obligatio über eine spccies vor. «rxiim. §. 1 5. cle emt. (3, 23). Regelsberger, Archiv f, civil. Praris Bd. 49 S, 186. 15) Wer die ganze künftige Weizenernte, Weinlese eines bestimmten Grundstücks, das erste Junge einer benannten Kuh, ein aus einem bestimmten Stück Metall anzufertigendes Gefäß kauft, contrahirt über eine Species, z. B. I. 8 pr. 0. cie 0. L. (18, I). I. 34 pr. 0. öe suro (34, 2). Ver- Pfändung des zukünftigen Vermögens, überhaupt von res lutiirae, s. Jhering a, a. O. S. 406. 409 ff, auch Mommsen I. S. 339. 365 ff. III S. 428. 16) Was stch tradiren läßt, ist stets eine spccies. ES soll das Eigenthum an einer Quote des Ganzen, nicht an einem aus dem Ganzen auszuscheidenden Theile — psrs c-uanta — geleistet werden. Jhering a. a.O. S. 468. Bekker a. a, O. S. 367 ff. 400. 17) Wer anf Connossement, Frachtbrief, Lagerschein, Factura kauft, kauft eine species, es sei denn — was heute in solchem Falle schwerlich vorkommen dürfte — dem Frachtführer, Depositar n. dgl. die Restitution der empfangenen Sachen in xoners gestattet: clepositum irreiziilsre, locztio concluctio irrexxwi-is. S. auch Nürnberger bez. Hamburger Protok. S. 2298. 4565. 18) S.Not 12, auch Mommsen, Beiträge I S. 45 ff. 340 ff. psrclessus IVr. 156. A. L.R. I. 5. § 273 —27S. I. 12 §. 273 ff. Voile civil art. 1129. 1130. 1189. 1245. 1246. Oesterr. Eesetzb. §. 656 ff. Sächs Ge- setzb. §. 696 sf. 800 ff. 1084. 2457. 2467—2469. 19) I. 34 §. 6 l>. ile v. L. (18, I) — est milii emtns 8ticlnis g.ut ?smplii- Ins. S. Windscheid a. a. O. I.ex->I»M slternülivum: v. Vangcrow, Pandckten II §. 549 a. E. Abschn. I. Die Sachen. Cap, I. Eigenschaften. §. öl. Die Qualität. >J7 oder die andere sxeoiss^") ganz zu leisten; die Obligation auf den reellen Theil einer sxsc-iss: es ist ein Quantum aus einer irgendwie indivividucll bezeichneten Gruppe von Waaren gewisser Beschaffenheit zu leisten-'); die reine Gattungsobligation. Die reine Gattungsbestimmtheit kaun eine mehr oder weniger begrenzte sein: es ist nur die Gattung, oder auch die Art, oder auch die Güte des Leistungsobjccts festgestellt. Der Kreis, aus welchem die Wahl stattfinden soll, wird nur durch das Belieben der Be- 20) Ist der eine Gegenstand nur generell bestimmt, z, B. dieses Faß Wein oder 100 fl., oder sind beide nur generell bestimmt, z. B. ein Faß Wein oder 100 fl. — s. I. 8 §. 8 v. cke Lckef. (46, 1) — so sind zugleich die Regeln der reinen Gattungsobligation maßgebend. Bekker S. 353. 21) z, B. 100 Maß Wein aus diesem Fasse, Keller, 10 Last Getreide von der Ladung des Schisses X,, 5 Stücke Tuch aus meinem Magazin, 50 Scheffel Weizen von der künftigen Ernte dieses Grundstücks. I. 5 I). cke ?. et u»ck in cells esset. I. 35 §. 7 I>, cke L. (18 . I) — ex ckolisrio psrs vini. I. 8 §. 2 v. cke >ex. II (31) — ex Mo ckolio sinpliorss ckecem — vgl I. 32 §. 5 eock. I. 5 pr. I). cke tii- tieo (33, k) — certus numerus gmpliorsrum vini ex eo, >ciä. (35, 2,. I 1 Z. 2 äe 0. et 4. (44, 7). I. 2 z. 1 äe k. v. (12, 1). I. 2 e. äe const. pec. (4, I8>. I 38 0. äe juä. (5, 1). I. 2 §. 3 v. äe k. c. (12,1). I. 30 § 1. l, 34 §. 6 äe lex. I (30). I. IIS pr. äe V. 0. (45, 1). I. 1 §. 7 sä >ex. ?glciä. (3S, 2). Die neueren Gesetzbücher identificiren zum Theil die vertretbaren mit den verbrauchbaren Sachen, wie der Loäe civil — s. jedoch Art. 1291 — und da« Oesterr. Gesetzbuch, s. Not. 35; zum Theil unterscheiden sie zwar, jedoch ohne für vertretbare Sachen eine besondere Bezeichnung zn haben, z. B. das Preußische Gesetz- buch. Das Sächs. Gesetzbuch unterscheidet: Z. 61. 1067 vgl. §. 623. 24) So auch im Alterthum. Die Cardinalbeispiele der Römischen Quellen sind Wein, Oel, Getreide, Geld und edle Metalle, s. auch II 33, 6 äe t.itico, vino, oleo, lexsto. Fungible Forderungen s. Wächter, Wültlemb. Pri- vatr. II S. 230 Not. S — und Arbeitsleistungen: I. 31 0. äe solut. «46, 3>. I. 26 §. 12 0. äe co»ä, inä (12, 6,. I. 5 0. äuo!>. >eiü (45, 2). I. 6. 9 §. I. 1.15 §. 1. I. 23 pr. v. äe op. lib. (38,1). 1. 39 §. S äe solut. (46. 3j.l. 54 §. 1 äo V. 0. (45, 1). Vgl. I. 13. 15 v. äe eontr. «tip. (8, 3g>. I. un. z. 9 c. äe caä. toll. (6, 51). A. L.R. I. 5 §- 416 vgl. 416. I. 16 Abschn. I. Die Sachen. Cap. I. Eigenschaften. §. 61. Die Qualität. 539 chen sind darum regelmäßig nur als Species, vertretbare sehr häufig als Zenus Gegenstand der Obligation^). Allein, wie nichtvertret- barc Sachen auch generell versprochen werden können?°), so umgekehrt vertretbare Sachen individuell^). So ist es nicht allein ungenau, sondern höchst verwirrend, die vertretbaren Sachen Gattungs- sachen zu nennen; mit solcher Bezeichnung verknüpft sich leicht die sehr gewöhnliche aber völlig verkehrte Jdentificirung der durchaus verschiedenen Gegensätze: Vertretbarkcit und Nichtvertretbarkeit — generelle und individuelle Bestimmtheit^). Vertretbarkcit heißt: das §. 345. 371. v Savigny, Oblig. I. S. 402. Mommsen, Beiträge i S. 65 fs. Ubbelohde, die Lehre von den nntheilbaren Obligationen S. 33. 25) Daher der häufige Gegensatz von corpus oder Species und der quantitss vertretbarer Sachen, z. B. I. 30 §. I. 5. I, 34 §. 3—6. 0. cie lex. I (30). I. 9. 19 §. I. äe suro (34. 2). I. 15 Z. 4 0. üe usutr. (7, I). I. 94 §. 1 ile solul. <46. 3). l. 21 öe pact. lioi. (23, 4>. I. 19 §. 2 v. 6e eoml. inck. (12, 6). Weil bei vertretbaren Sachen die blos generische Bestimmtheit die Ncgel bildet, so wird der Ausdruck xenus meist nur da gebraucht, wo nichtverlretbare Sachen nur generisch bestimmt sind, z. B. I. 54 pr. I. 2 Z. 1. >. 117 üe V. 0. (45. 1). I. 37. 110 >Ie lex. I (30). 26) z. B. I. 2 §. 1. I, S4 pr. I. 74. 75 pr, §. I. 2. I, 117 l!e V. 0. (45, I). I. 13 Se ^ure äst, (23, 3). I. 37 pr. I. »5 §. I. 2. I, 71 pr. I. 110 . I. I 8 öe Svte proel. (33,4). I. 34 pr. lis ->uro (34, 2). I. 1 §.7. I. 30 §. 3-5 ->>eiii. (35, 2). I. 37. 75 §. 5 cle V. 0. (45, 1). I. 94 §. 1 6e solut, (46, 3). I. 24 ciepos. (16, 8). >. 22 tz. 7 msntl. (17, 1). >. 78 4 . 4 §. I. 2. . I. 2 e. cle ?. et 0. (4, 46,. S. auch Not. 32. 23) Für diese selbst bei den besten Schriftstellern vorkommende Jdentificirung, z. B. v. Savigny, System VI S. 123, Kierulff Civilr. S. 316, 540 Drittes Buch, Die Waare, Individuum innerhalb der Gattung ist gleichgültig, weil gleich werth. Gattungsbestimmtheit heißt: das Individuum innerhalb der Gattung ist nicht bezeichnet, also vielleicht für gleichgültig erachtet worden. Es gibt nach Natur und Verkehrssitte vertretbare und nicht vertretbare Sachen — die ersteren, wie die letzteren, können geleistet werden, Gegenstand des Besitzes, dinglicher Rechte, wie der Bestellung von solchen sein. Es gibt dagegen keine Gattungssachcn, sondern überall nur speviss, nur diese können geleistet werden, Gegenstand von Besitz, dinglichen Rechten, Besitz- und dinglichen Klagen sein 2"). Der Gegensatz von Vcrtretbarkeit und Nichtvertretbarkeit ist ein objectiver, durch Natur und Verkehrssitte gegebener, die Vertretbarkeit somit eine objective Eigenschaft der Sachen: eine nach Natur oder Verkchrssitte nicht vertretbare Sache vermag durch Belieben der Einzelnen niemals direct als eine vertretbare behandelt v, Wächter, Württemb, Privatr. Il z. 33, v.'Keller, Paiidekten §. 44. S68. 569, Wind scheid, Pandekten §. 142, Motive zum Sächs. Geschv, §. 61, s. auch Nürnberger Protokolle S. 703. 1196 — 1133. 1202. 1203 — sind, wie Not. 27 zeigt, die Römischen Juristen nicht verantwortlich. In Folge dessen pflegt man zwei Klassen sogenannter Gattungssachcn, nämlich vertretbare (qiiantitss) und nichtvertrctbare (xenus im engeren Sinne) zu denken, z. B Endemann, Handelsrecht S. 369. 507. 529 ss. S, dagegen Puchta, Vorlesungen I §. 36, Schilling, Institutionen II §. 61, Zeitschr. f. Handelsr. III S. 473 Not. 1->), IHering und Bekker a. a O. Ncgelsberger, Archiv f. civil. Praris Bd. 49. S. 215. 29) !. 6 II. äe k. V. ^6, I). l. 46 0, lle eoiul. iinl. (12, 6). H.G.B. Art. 630 Z. 3 — generell versprochene.— speciell geleistete. Dies gilt auch vom c^uzsiusustructus und pi^nus iirexulsre. Das dingliche Recht besteht an der species, die oblixali» des Empfängers hingegen geht nur auf Restitution von gleich viel Stücken derselben Gattung. Bei der genenschen Obligation wiro weder ein xe,»i< gcschnldet, wie IHering S, 384 meint, noch die Leistung einer species, wie Bekker S. 352, sondern die Leistung eines aus dem xeuus, von Schuldner oder Gläubiger, auszuwählenden Stücke«. Analysirt man z. B. das Darlehen uud verwandle Creditgeschäfte, so entsteht die Obligalio durch Ucberlragnng des Eigenlhums an einer Species vertretbarer Sachen; der Inhalt der Obligatio geht auf Restitution von iclcm — dafür gilt aber schon ciu Stück gleicher Gattung uud Güte wie die empfangene speci^s — s. Not. 31 — welches der Schuldner auswählen darf; realisirt wird diese Verpflichtung durch Eigenthums- übcrlragung solcher species. (Zsius III. 90 — nicht so präcise I. 2 pr. 0. äe k. L. (12, 1) Abschn. I. Die Sachen. Cap. I. Eigenschaften. §. 61. Die Qualität. 541 zu werden, nur indirect mittelst Substitution ihres Geldwerthes. Die weit verbreitete entgegenstehende Ansicht 2°) widerspricht dem geltenden Recht, auch wenn man von deren arger Uebertreibung, daß jede Sache, weil eine Quantität Tauschwerth, von selber fungibel sei^), absieht. Andererseits ist der Gegensatz zwischen 30) z. B. Böcking, Pandekten I H, 77 a. E., v. Wächter a. a. O. S. 229, Unger, Oesterr. Privatr. I S. 407. Richtig Puchta a. a.O. Jhering S. 40S. Vekker S. 3S1. 31) Diese Ansicht, angedeutet von Dankwardt, Nalionaloek. und Jurisprudenz Heft 2 S. 8. 14, ist ausgeführt von Endemann, Handelsrecht. Weil alle Sachen, insofern sie sich in einen gewissen Tauschwert!) auflösen lassen, suugibel werden (§, 76 Rot, 27 — richtiger §. 7S Not. 17: wenn sie nur als Tauschwerthe geschätzt werden), so handle es sich bei der Schuldigkeit zur Rückerstattung oder Lieferung von Sachen immer nur um eiue Uebertraguug oder Ausgleichung des Werths. Dazu §. 76 Not, 23: „Nach unseren Begriffen (allgemein? oder nur im Handelsrecht?) ist jede Sache von selbst eine Quantität Tausch- oder Geldwerth (also fungibel), und daher darlehnsfähig — es bedarf also einer Uebersetzung der Sache in Gelde nicht". S. anch S. 671. 672 Not. 8, und andere in solcher Allgemeinheit gleichfalls unhaltbare Konsequenzen S. 376 Not. 12. S, 393. 403 Not. 10. — Allein es ist völlig ungegrün- det nach älterem, wie nach jüngstem Römischen und nach heutigem Recht, daß jede Sache, welche uur nach ihrem Tauschwerthc behandelt werde» kann — was ja für jede möglich ist, und gerade das klassische Römische Prvceßrecht geht in dieser Beziehung viel weiter als das uusrige — auch immer nur nach diesem behandelt wird, und daß dies schon an sich und ohne ersichtlich gewollte Substitution oder vermittelndes Dazwischentreten ihres Geldwerthes bez. Erlöses — I. 19 pr. 0. lle pr, verb. (19, S) I. 34 pr. m»nä, (17, 1). I. 11 pr. äe k. L. (12. 1). >. 7 §. 3 . So pr. vefbis (19, 5). So sagt ?sulus, zu dessen Zeit doch die freiere Theorie über das Darlehn — vlpisn in I. 11 pr. 0. üo k. C. (12, 1) gegen ^krie-Aiius in 1.34 msnä. (17,1) — bereits durchgedruugen war, in I, 2 §. 1 v. äe k. O. (12, 1): lUutui östio consistit in Iiis rebus, quse ponäero, numero, mensurkt con8istunt, quoni-im eorum östione pos- SUMU5 in creäitum ire — nsm in ceteris rebus iäeo in creüitum ire nou pvssumus, . 32) Im Rom. Recht, zumal im klassischen, bestehen zwischen vertretbaren und nichtvertretbaren Sachen, außer den Not. 31 angeführten, sehr zahlreiche Unterschiede. So gilt ein Quantum nur generisch bestimmter vertretbarer Sachen bei genauer Angabe der Qualität als certum, dagegen eine oder mehrere nicht vertretbare nur generisch bestimmte Sachen als incerwm: I. 74. 76 pr. z. 1. 2. 0. äe V. 0. (45, 1) — woran sich wichtige pro- cessnalische Verschiedenheilen knüpfen. Nur die stipulstio über ein Quantum vertretbarer Sachen gilt als Eine ^stipulstio; dagegen über mehrere nicht vertretbare, wenngleich nur generell bestimmte, sofern sie nicht unter einen Gcsammtiiainen zusammengefaßt werde», als mehrfache: I. 29 pr. I. 66 v, uv V. 0. (45, 1). Aus der Stimulation eines Quantums vertretbarer Sachen von mehreren Schuldnern steht jeder Schuldner nur für einen Theil des Qnantnms ein — dagegen von mehreren Schuldner» nicht vertretbarer Sachen haftet jeder für einen Theil jeder Sache: I. 54 pr. v. ue V. 0. (45, 1). I. 29 0. cle solut. (46, 3). Nur über Obligationen, welche aus Geld oder andere vertretbare Sachen gehen, konnte nach altem Recht ein constitulum geschlossen werden — I. 2 v. äv const. pec. <4,13). Es ist gewiß nicht zufällig, daß in der Comvensationslehre überall nur Forderungen auf Fnugibilien gleicher Gattung als direct compensabel erwähnt werden, und auch Loue civil srt. 1291 enthält diese Beschränkung; Abschn, I. Die Sachen. Cap. I. Eigenschaften. Z. 61. Die Qualität. 543 barkeit vorwiegend nur da in Betracht, wo der Gegenstand einer Ob- ligatio nur generisch bestimmt ist, allein gerade hier ist sie ein Moment von selbständiger rechtlicher Bedeutung, indem eine Restitution empfangener Sachen durch andere derselben Gattung direct nur bei Fungivilicn möglich ist, daher nur diese als Gegenstand von Darlehen und verwandten Kreditgeschäften denkbar sind Mehr thatsächlich wichtig, als rechtlich erheblich, insbesondere für dingliche Rechte und Nechtsverfolgung, sind: 3> die individuelle Unerkennb arkeit 4) die Verbrauchbarkeit^), welche mit der Vertretbarkeit verbunden zu sein Pflegen. ob die neuereDoctrin, welche davon absieht, gerechtfertigt ist — s. Dern- burg, Compensation S. 411 ff. — soll hier nicht untersucht werden; jedenfalls sind die von Krug, Compensation §. 43 dafür vorgebrachten Gründe, nach den Ausführungen Not. 31, hinfällig. Nur für fungible Sachen genügte beim Vindicationslegat, daß dieselben dem Testator zur Zeit feines Todes gehörten: (Zsius II. 196. 197. Nur für sie galt der Grundsatz, daß die Restitution der äos in 3 Jahresterminen zu geschehen habe: lllpian, lrsxm. VI. 8 — anders I. un. Z. 7. O. cke rei ux. act. (6, 13). S. auch I. 30. §. 3—S. 0. sck >ex. ?slcick. <35, 2). Aus diesen und anderen Rechtssätzen, welche sich leicht auf ein gemeinsames Princip zurückführen lassen, — s. auch Z. 64 Note 25 — ergibt sich die große, bisher übersehene Wichtigkeit der Unterscheidung. 33) S. Not. 31. 84) Gclpke, Zeitschr. II. S. 112. Doch trifft das nicht nothwendig zusammen. So sind z. B. Werthpapiere derselben Gattung, wenngleich vertretbar, doch in der Regel individuell erkennbar, z. B. durch Nummern und andere Zeichen. Ebenso auch umgekehrt, z. B. nichtgezeichnete Schaafe. Uebertrieben wird die rechtliche Bedeutung deö Gegensatzes von individueller Erkennbarkeit und Nichterkennbarkeit, und eine Reihe geschichtlich wichtiger Rechtöverschiedenheiten auf denselben zurückgeführt von Michelsen, die Hausmarke. Jena 1353. 35) H.G.B. Art. 91 unterwirft verbrauchbare und vertretbare Sachen dem gleichen NechtSsatz. Nenere Gesetzbücher confunoiren Verbrauchbarkeit u. Vertretbarkeit, z. B. Lade civil srt. 1874. vgl. Art. 1892, Oesterr. Gcsetzb. §. 971. 983 ff. Das charakteristische Merkmal der Verbrauchbarkeit ist die sofortige Vernichtung oder doch erhebliche Verringerung der Substanz durch bestimmungsgemäße Verwendung: res, i8ussruclus bestehen, wobei die Restitution indirect in dem Gcldwerth stattfindet. — 1) So z. B. für Bücher u. dgl. — s. oben S. 430 u. Weugler, Usanccn- coder für Buchhändler, Leipzig I85S; für Getreide, sogar die verschiedenen Getrcidcartcn; Tel (besondere z.B. für Nüböl, Petroleum); Thee; Zucker; Taback; Baumwolle; Wolle; Schnittwaaren u. f. f. Oben S. 201, Zeitschr. f. Handelsr. VII. S. 134. 17S. VIII. S. 125. velamsrre ei I-epoit- vin V. Ar. 118. Abschn. I. Die Sachen. Cap. I. Eigenschaften. §, 62. Die Qualität. 545 1) Bezieht sich diese Divergenz auf die Existenz^) der Waare, oder auf deren Fähigkeit, Gegenstand deS Rechtsverkehrs zu sein*), oder aus deren Identität^), oder auf eine derjeni- 2) Richelmann, der Einfluß des Irrthum« auf Verträge. Hannover 1837. v, Savigny, System III. S.263ff. Obligationenr. II. tz.81. Puchta, Pandckten u. Wortes. 66. v. Vangerow, Pandektcn I. §. SS. 311. III. §.604. Mommsen, Beiträge Bd. I. Windscheid, Pandetlen 8. 76. 77. v. Wächter, Württemb. Privatr. II. §. 102. 103. Ungcr, Oesterr. Privatr. II. §. 80 vgl. §. 77. 31. A. L.N. I. 4. §. 75. 77. I. ö. §, 51 ff. I. 11 §. 39 ff. Oester. Gesetzb. §. 323. Voile civil, srt. 1109. 2053. Sächs. Gesetzb. §. 95. 793. 3) ES wird contrahirt über ein zur Zeit des VertragöschlusseS bereits untergegangenes Schiff, eine untergegangene (schwimmende! Ladung, ein ausgelaufenes Faß Wein, eine, laut Frachtbrief, Eonnossement, angeblich verladene Waare (die Ballen sind gar nicht verladen, entHallen nicht die angegebene Waare oder nur zum Theil), u. dgl. §. 1 5. >Ie inut. stip. (3, 19>. I.. I. §. 9. l>. . 57. 58 0. -le v, L (13,1). v. Vangerow III. §. 604. Momwsen I. S. 162 ff. Windscheid §. 315. Note 3 ss. A. L.R, I. II. §. 42 ff. Sächs. Gcsetzb. §. 797. Anders, wo eine sles Gegenstand des Vertrags ist, z. B. der künftige Fischzug, der diesjährige Wallsischfang. I. 7. v. cle Iiereä. v. sei. vend. (18, 4>. I. 8. §. I. -le c.L. (18, 1). I. II. §. ult. I. 12 I). ile L. V. (19, 1). S. auch H.G.B. Art. 739. 4) Oben §. 60. Not. 4. Einseitige Obligationen: (Zaius III. 97. §. 2. ^. ile inut. stip. (3, 19) I. 1. §. 9. v. So 0. et 4. (44, 7). I. 83 §. 5. I. 103. 1.69. 97 pr. Se V. 0. (45. 1). Zweiseitige: I. 34. §.1. I. 22 — 24. 1.73 pr. 6s L. L. (16, I). I. 6. §. 1. I. 8. §. 1. 0. äe rvlix. lll, 7>. 1.1. 2. 9. c. äe sepulcro viol. (9, 19). Mommsen, I. S. 113 sf. A. L.R. I. 4. §. 77. 14. I. 5. §. 53 fs. I. 11. §.28. Oesterr. G.B. §.873. Ovils civil srt. 1128. 1593. Sächs. Gesctzb. §. 96. 95 u. Motive, §. 793. 796. 5) §. 23. 5. «le inutil. stip. (3, 19). I. 57. v. -le 0. et (44. 7). I. 83. §. 1. I. 137. §. 1. -le V. 0. (45, 1>. I. 9. pr. §. 1. -le 0. L (13, 1). I. 10. c. ile äoi.st. (3, 54). A. L.R. I. 4. §. 75. Oesterr. G.B. §. 871. (beschränkt) 873. 1385. Vo-Ie civil, srt. 1110. Sächs. G.B. §. 95. 338. 342. Zeitschr. f. HandelSr. IX. S. 190. Die Nichtigkeit erstreckt sich hier, wie im folgenden Falle (Note 6) auch auf die durch solche« oder in Folge Ü46 Drittes Buch, Die Waare. gen Eigenschaften, deren Gesammtheit das Wesen der Klasse (Gattung, Art) ausmacht, welcher die Waare angehören soll — auf einen der KlassificationSfactoren°) — solchen Geschäfts bestellten dinglichen Rechte: I. 34, pr. ä« ^. v. ^ ?. (41, 2). I. 2. §.6. pro emtore (41,4). — s. v. Savigny, III. S. 273. v. Vangerow, I. S. 118, Sicbenhaar, zum Sachs. Gesetzb. §.256. Preußische« Recht (?), s. Koch, Recht der Forderungen II. §, 80. Anders Irrthum über die Identität einer bloßen Accession: I. 34 pr. I. 24 v. äe v. L, (16, 1). A. L.R. I. 4. §. 75. 32. - s. aber auch v. Wächter a. a. O. S. 745. Not. 4. Irrthum über den Namen allein ist einflußlos, sofern nicht durch die Bezeichnung zugleich eine Garantie für eine gewisse Eigenschaft übernommen erscheint (alsdann treten die Grundsätze unter 2.—s. Note 16 ff. ein): nlkil enim kscit errvr nominis, cjuum cke corpore constet; ouickouick sckckitur rei 8Sti8 ckeinonstrstse, trustrs «st. I. 9. §. 1. cke c. L, (18, 1). I. 32. cke V. 0. (45, 1). I. 6. cke ». v. (12, I). I. 1. §. 18. cke öole prsel. (33, 4). §. 30. 5. cke lex. (2, 20). I. 10. 0. äe suro (34, 2). I. 17. pr. I. 33, pr. I. 34. cke conck. et Sem. (35, 1), A. L.R.-I. 4. §. 151. Anders, wo wegen irrthllmlicher Bezeichnung der Wille gar nicht erklärt ist. I. 4. pr. . I. 19. pr. z. 3 H. äe sedil. eä. (21 . 1). Sächs. Gesetzb. §. 906. O.A.G. zu Lübeck 1640. (Seusf. II. Nr. 23). 17) I. 43. §. 1. >. 45. 0. de L. L (18, 1). I. 4. §. 5. öe doli exe. (44, 4). Sächs. Gesetzb. Z. 903. 13) vicls im Gegensatz zu promisss. S. auch I. 31. vgl. I. 16. §. 2. 0. . 1. pr. I. 19. §. 2. I. 44. §. 2. de ed. (21, 1). Seufs. I. «r. 33. II. Kr. 23. XVII. Ar. 129. 19) Dies gilt selbst bei zugesagter Beschaffenheit — auch die geringste Qualität genügt, welche noch unter der Zusage begriffen ist. l. 13. pr. §. 1. 2. 1.19. 8. 4. I. 33. pr. 0. öe sedil. ed. (21, I). Nicht der mittlere Grad, wie Endemann z, 106 Not. 43 meint. ES genügt vel Minimum peculium, medivcris coqmis, d. h. ein Sclave, der überhaupt noch als Koch gelten 550 Drittes Buch. Die Waare. Waare noch als Kaufmannsgut oder Handelsgut^) erscheint. Dieser von den Redactoren des Deutschen Handelsgesetzbuchs mehr in- stinctiv als mit klarem Bewußtsein ^) aus dem germanischen Handels- kann. S. auch vsssrexis Zisc. 34. Kr. 1—3. Sachs. Gcsetzb. §. 906. u. unten Not. 39. Daß H.G.B, Art. 3 35 „mittlerer Art und Güte" lediglich gcnerischc Obligationen betrifft, ergibt nicht allein die Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes — unten Note 42, und die Quellen desselben: A. L.R. I. S. §. 274, coäe civil srt. 1246 —, sondern auch der Wortlaut. Denn bei einem Specieshandel sind Art und Güte eben durch das Individuum bestimmt, auf welches der Vertrag gerichtet ist. Richtig Gad, Handbuch I. S. 214. Anderer Ansicht Thöl §, 82. Not. 11s, weil er die mittlere Qualität schon in dem Begriff „Kaufmannsgut" enthalten glaubt, Endemann (?) §. 91. Not. 24. §. 106. Not. 3S, Wolff in Central- organ N. F. I. S. 176. 191. 201 H.G.B. Art. 33 5. 3 46. Entsprechend in der Italienischen Praxis der Ausdruck mvrosntile, kouum et merc-mlile: Lsssrexis äiso 34. Kr. 2. 3, im Frauzös. Verkehr das msrclisnäise lo^sle vt msreliancle oder könne et msrclisnöe: velamsrre etl^epoitvin IV. Kr. 38, im Englischen Verkehr merclisntsble yuslitv oder ok merclisntsble vsluv uiul xroper sud^ct ok tisde: Stepken, commsntsries II. p. 66. 67. Smitll, comp. p. 517. 518 ksrsons, tke Is,v ot eontrscts I. p. 459 ls. Xent, comm. on ^mer. Ig« II. p. 657 ss. Der nur sür Gattungsobligationen erhebliche Begriff der mittleren Art und Güte hat an sich, wie eine geschichtliche Entwicklung des Begriffs Kausmannsgut zeigen wird, mit demselben gar nichts zu schaffen. Die alteren Schriftsteller und auch die älteren Entscheidungen der Gerichtshöfe, z. B. Urlheile des QA.G.'S zu Lübeck 1826. 1829. (Thöl, Entscheidungsgründe Nr. 68. 64.) wissen davon nichts. Erst bei ?srckessus cours nr. 232, dem neuere Schriftsteller, wie Thöl z. 82. Not. 11s. 12, Endemann (?) z. 91. Not. 24. §. 106. Not. 38. Auerbach, N. HandelSges. I. S. 851 ff. 359. II. S. 115., u. Entscheidungen, z.B. O.A.G. zu Lübeck 1347. (Seuss. II. Nr. 21), O.A.G. zu Dresden 1343. lSeuff. II. Nr. 169), Privatr. Gesetzb. für den Kanton Zürich §. 1415. vgl. §. 1414. 1116, gefolgt sind, wird die mittlere Qualität zu einem Element des Begriffs „Kaufmannsgut" erhoben. Richtiger wieder Brinckmann 8- 68. Not. 6, 74. Not. 24. 25., Neues Archiv f. Handelsrecht I. S. 257. 446. 447. II. S. 305. Not. * 310., Gad I. S. 214. In dem Deutschen Handelsgesetzbuch bildet die „mittlere Art und Güte" kein Element des Begriffs, denn es soll „Handelsgut mittlerer Art und Güte" geliefert werden, u es ist eine Tautologie nicht anzunehmen. 21) ES ist weder eine Definition des Ausdrucks „Handelsgut' gegeben, noch Abschn, I, Die Sachen. Cap. I. Eigenschaften. §. 62. Die Qualität. 551. recht 22) und der Sprache des Handelsverkehrs aufgenommene, durchgehend mißverstandene 2») Begriff kann erst in der Lehre vom Kauf, welcher er vorwiegend^) angehört, vollständig entwickelt werden. Indessen mag schon an dieser Stelle bemerkt werden, daß mit demselben eine den Grundsätzen des aedilitischen Edikts der Römer zwar verwandte, aber über dieselbe noch hinausgehende Verpflichtung deö Verkäufers begründet wird, für alle handelsmäßigen Mängel der Waare einzustehen. Denn als Kaufmannsgut erscheint nur eine solche Waare, welche nach läßt sich irgend ersehen, daß die Nedactoren mit demselben einen klaren Begriff verbunden haben. Der Ausdruck kommt in allen Entwürfen vor, und zwar ursprünglich überall mit dem Zusatz „unverdorbenes". I, Pr. Entw. §. 238. II. Pr, Entw. Art. 248. I. Nürnb. Entw. Art. 313. Die Diskussion bewegte sich überall nur um den weiteren Inhalt des Art. 335. „mittlerer Art und Güte." S. unten Not. 42. So auch in dritter Lesung, wo beantragt wurde „ordnnngsmäßigeS H." oder „fehlerfreies H." zu setzen, und schließlich das Wort „unverdorbenes" gestrichen wurde, weil die Bezeichnung „mittlerer Art uud Güte" genüge, um anzuzeigen, daß unverdorbenes Gut zu liefern sei, auch verdorbenes Gut überhaupt nicht empfangbar sei. Prot. S. 689. 690. 4580—4533. 22) Einstweilen mag auf die zahlreichen Belegstellen in dem Deutschen Wörterbuch von I. u. W. Grimm, s, v. „Kansmannsgut" verwiesen werden. Dazu Urkunden von 1289 n. 135A. (Mone, Zcitschr. f. Gesch. des Ober- rheinS IV. S. 22. 48), Frankfurter Fall v. 1354 (Thomas, Oberhof S. S23. Nr. 33) v. 1376. (eoö. S. 307. Nr. 31), Coder des Lüb. Stadtrechts Anfangs deö lö.Jahrh.'s (Hach, das Alte Lüb.Recht II. S. 115), Nürnberger Reformat. v. 1484 Tit. 28 Ges. 2 und v. 1564 Tit. 16 Ges. 3, Frankfurter Reform, v. 1611. III. 9. §. 3, 8tr>k, vsus moäsrnuz ksnäect. XXI. 1. §. 7. 15, u. a. m. Dahin gehören auch die RcchtS- sprüchwörtcr „Kauf erfordert KaufmannSgut" „Verfälschte Waare ist kein Kaufmannsgul" „Faule Eier sind keine Kaufmanns-Währung": Graff uud Diethcrr S. 251 ff. Nr. 164. 167. 199. Das Synonym „marktgängiges Gut' hat noch eine andere technische Bedeutung. S. §. 64 Not. 24. 23) So schon in älterer Zeit nach dem Eindringen des Rom. Rechts. Der Begriff wird entweder zu enge oder zu weit gesaßt, oder es wird Unrichtiges eingemischt. S. Not. 20. 24) Nicht ausschließlich. Die Verpflichtung „KaufmannSgut" zu leisten, besteht bei jedem auf Sachleistung gerichteten Geschäft, welches auf der einen oder auf beiden Seiten Handelsgeschäft ist. H.G.B. Art. 335. 277. 55? Drittes Buch. Die Waare Gesetz, Gebrauch (auch Ortsgebrauch) ^) und Anschauung des redlichen Handels allgemein gegeben und genommen wird. Die Waare muß im Handel gelten, wofür sie sich ausgibt: z. B, wirkliches Leinen, nicht Baumwolle; sie muß unverfälscht und darf nicht ungehörig mit anderen Stoffen (z. B. Unreinigkeiten) vermischt sein; sie muß Gegenstand des erlaubten und üblichen Verkehrs sein, darf also weder an sich noch um ihrer concrcten Beschaffenheit willen — z. B. wegen Mangels der üblichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikationsmethode oder Dimensionen oder wegen Verfälschung — nach Recht oder Gebrauch dem redlichen Verkehr entzogen sein 26); sie muß mit den üblichen oder etwa vorgeschriebenen Zeichen versehen sein; sich in der üblichen Verpackung (Emballage) befinden; sie muß frei sein von Fehlern, welche ihre natürliche oder ihre dem anderen Theil bekannte concrete Verwendungsbestimmung, im Handel vornämlich ihren weiteren handclömäßigen Umsatz zu den regelmäßigen Preisen, beeinträchtigen, insbesondere unverdorben und nicht mehr als gewöhnlich verderblich. . II. Durchaus die gleichen Regeln gelten, sofern eine oder die andere sxsoiss (alternativ) oder ein Quantum aus einer irgendwie individuell bezeichneten Gruppe von Waaren Gegenstand des — hier stets obligatorischen — Rechtsgeschäfts ist"). Die Wahl steht im Zweifel überall dem Schuldner^) zu, und zwar darf er auch das schlechteste^) Stück leisten, sofern es nur der Zu- 25) Dergleichen OrtsgebrLuche sind sehr zahlreich, beziehen sich aber meist nur auf Gattungskäufe. Unten Not. 4k). 26) Hierauf namentlich bezicht sich der Ausdruck „loxgle" der französ. Praxis. Auf diesen Zusammenhang weist auch in den Deutschen Nechtsquellen die häufige Verbindung mit der obrigkeitlichen Waarenschau hin. S. Zeitschr. f. HaudelSr, I S. 397—339 und unten Not. L0. 27) Oben Z. 61 Not. 18 - 21. 28) I. 138 §, 1. I. 106. I. 75 §. 8 l). Se V. 0. (45, 1). I. 25 pr. I. 34 §. 6. I. S0 0. lle c. L. (18, 1). >. 21 §. 6 0, äe L. V. (19, 1). A. L R. I. 5 §. 274 — anders beim Kanf I. 11 Z. 38. Lsäc civil srt. 1190. Oesterr. Gesetzb. §. 906. Sächs. Gesetzb. §. 697. 29) Selbstverständlich, weil dem Schuldner das Wahlrecht zusteht. Bei Legaten gibt das Justiniaueische Recht allgemein dem Legatar jdie Wahl — Z. 22 ^. äs lex. (2, 20) — s 8c>>r-,ller »ä I>, I. und v. Savigny, Obligationen. I S. 393. 394 - (anders A. L.N. I. 12 §. 388 ss., Oesterr. Abschn. I. Die Sachen. Cap. I. Eigenschaften. §. K2. Die Qualität. 553 sage entspricht oder doch noch Kaufmannsgut ist. Selbstverständlich ist bei wesentlichem Irrthum oder Mißverständniß 2°) ein solches Geschäft auch alsdann nichtig, falls der Irrthum oder das Mißverständniß nur eines der alternativ bestimmten Stücke, oder das Ganze, aus dem das Leistungsobject zu entnehmen ist, oder das Quantitätsverhältniß dieses Theiles zum Ganzen»') betrifft. III. Liegt eine reine Gattungöobligation vor, so kommt die weitere oder engere Begrenzung der Gattung in Betracht, aus welcher daö individuelle LeistungSobjcct auszuwählen ist. Zwischen dem Kaufe von „10 Centner Maryland Taback fein gelb xriwa Ernte von 1865 nack Probe" nnd von „10 Centner Taback" ist ein weiter Spielraum. Wie enge die Contrahenten diese Grenze ziehen wollen, steht in ihrem Belieben^), nur dürfen sie dieselbe nicht so weit stecken, daß das Leistungsobjcct ein völlig ungewisses, der reinen Willkühr des Schuldners oder Gläubigers überlassenes, ist»»). Cin- Gesetzb. §. 666. 658, Sachs, Gesetzb. §. 2467. 2469); indessen beim le- xatum xeneris im technischen Sinne, wo nnr die Wahl zwischen den in der Erbschaft befindlichen Stücken stattfindet, ist dem unbeschränkten Wahlrecht eine positive Grenze gezogen. Wo, wie im Justin, N. regelmäßig, der Legatar die Wahl hat, soll er nicht das beste unter den vorhandenen Stücken wählen dürfen: I. 3 8. 1 (Z. comm. clv lex, (6, 43); hat der Erbe die Wahl, so soll er nicht das schlechteste Stück wählen dürfen: I, 37 xr. I. 110 v. cle lex. I (3V). Es ist also bei dem loxst, xeneris im technischen Sinne unter den in der Erbschaft vorhandenen Stücken der bezeichneten Gattung ein Stück mittlerer Güte zu leisten. Neuere Gesetze haben diesen Grundsatz auch auf das Legat einer Quantität, also ans den Fall einer reinen Gatlnngsvbligation, ausgedehnt: vocle civil srt. 1022. Sächs. Gesetzb. §.2467.2469. Anders auch hier: A. L.R, I. 12. §. 392 sf., Oeslerr. Gesetzb. §. 666. Ueber I. 35 §. 1. 2. L. llv Sonst. (8. 54) s. unten Not. 39. 30) Oben Not. 2—12. 31) Unten §. 63. 32) Oben §. 61 Not, 22. 33) Es wird contrahirt über „Thiere" „Getreide" „Wein" „Holz" „Obst" „Actien". Das quaie muß bestimmt sein: I. 74. 75 pr. v. oe V. 0. (45, I). I, 8 pr. -te ?. ct (18, 6). I. 6 cle k. v, (1^, 1, — s. auch >. 17, 108 §. 1. v. cle V. 0. «46, 1), und über das allgemeine Princip: Zeitschr, f. Handelsr, I S. 267 fs, dazu Fitting eocl, II S. 232 sf. V. S. 119 ff,, Archiv f. civil. Praris Bd. 46 S. 260 ff. In das billige Ermessen eines von beiden Theilen ^voni viri srbitrium) wird freilich auch die Gattung gestellt werden dürfen — I. 22 §. 1 v. >3bebitur pro expresso; slioo,u!n «i quum clestinsr« xenus et inoiium vellet, no» kecit, mlül sti- pulstus vilietur, ixitur no unum quickem moiiiura. I. 115 pr. eock. v. Savigny, Obl. I S. 387. 383. 36) Irrthum bez. Mißvcrständniß über jedes für die Bestimmung der gcwoll- tcn Gattung maßgebende Element steht hier dem Jrrlhnm über die individuelle Identität beim Vertrage über eine Species gleich, v, Savigny, System III S. 274. v, Bangerow, Pandekten III S. 273. Hoffmann in den Civil. Versuchen von Fuhr und Hofjmanu S. 95. Sächs. Gesetzb. Z. 838. Ebenso salls die bedungene Gattung überhaupt gar nicht besteht. I. 7 §. 1 0. lle tritico (33, 6). I. 8 öe contr. stip. (3, 38). Momm- sen Beiträge I S. 193. Sächs. Gesetzb. §, 1011. Selbstverständlich ist der Vertrag an sich güllig, wo beide Theile übereinstimmend etwas anderes wollen als sie erklären, z. B- es wird über Champagner contrahirt, dar- Abschn, I. Die Sachen. Cap. I, Eigenschaften. §. 62. Die Qualität. 555 seiner Erklärung dem entschuldbar irrenden Vertragsgegner einzustehen-"). Welche Gattung, Art, Güte als beiderseitig gewollt zu erachten, ist, Mangels unzweideutiger Erklärung, aus dem Gesammtinhalt des Vertrages zu entnehmen, und kann dabei auch der bedungene Preis einen Anhalt gewähren. Für die Auslegung der gebrauchten Ausdrücke ist regelmäßig der Sprachgebrauch des Handels maßgebend 2°). Soweit noch ein Spielraum bleibt, hat im Zweifel der Schuldner — s. Not. 28 — die Wahl zwischen allen Stücken des vertragsmäßigen Akvus — er darf somit, falls dasselbe mehrere Gattungen, Arten, Qualitäten enthält, ein Stück auch der geringsten Gattung, Art, Güte wählen-"), sofern das gewählte Stück nur noch als Han- nntcr aber Deutscher Schaumwein mit sranzös. Etiquette verstanden. S. oben Not. 7. 37) Oben Not. 10—12. 36) D. H.G.B. Art. 278. 279. Prot. S. 4532. Dazu oben §. 35 Not. 30. 31. Prot. S. 4582. v. Hahn, Commcntar II S. 172. Portug. H.G.B. Art. 266. Brasil. Art. 130. I. 12 v. Se v. L. (18, 1). I. 94 0. äe V. 0. (45, 1). I. 35 pr. §. 1. 2. L. öe äon3t. (8, 54). I. 55 Z. 5. 6. I. 65 8. 7. I. 75 0. lex, III (32). I. 9—12. 16 v. 6s trltico, virio (33, 5). I. 18 §. 3 0. Se instr. (33, 7>. I. 7 § 1. 2. 1. 10 0. Se s»pe». lex. (33.10). I. 34. 114 I>. äe k. 5. (50, 17). A. L R. I. 4 §. 65. 69. 73. I. ö §. 252. Sachs. Gesetzb. §. 801. 309. 812. Oben §. 61 Not. 7 und Z. 62 Not. 6. Der Sprachgebrauch welches Orts? S. einstweilen v. Wächter, Archiv f. civil. Praris Bd. 19 S. 114 fs. Sächs. Gesetzb. §. 810. 811. So wird z. B. in Havre unter „Russischer Talg (suik äs kussie)" nur St. Petersburger Talg verstanden (vslsinsrre ot I^pollvin V Nr. 18), Was wird in Hamburg nach dortigem Handelssprachgebrauch unter „Hamburger Thran" „Zuckerschaum" „Laguua - Campeche-Blauholz" „St. Mariens Rolhholz", in Lübeck unter „Schwedischer Theer" verstanden? Zahlreiche Urtheile: Thöl, Entscheidungsgrüude Nr. 40. Zeit- schr. f. Handelsr. IX S. 382. Jurisprudenz des O.A G.'s zu Lübeck iu bürgcrl. Rechtssachen aus Lübeck, h. v. Wunderlich, II S. 34 ss. Ncchts- sälle aus dem Gebiet des Handelsrechts, h. von Asher, III S. 43. N. Archiv s. Handelsr. II S. 311. 312. Hamburg. GerichlSzeit. 1864 Nr. 33. 39. 39) I. 99 pr. 0, 6e V. : Huilt^mck g>lslriiixv»ilse obllxstionis est, iä nisi p!l>»m völbis expiimitur, omissum intellixenäum e8t; se lvre se- cunäum promissorein intvr^retsiiiur, «zuia stipulstori liberui» kuit, verbs Iste concipere. I. 38 §. 18 eod. Diese Regel wird bei jeder reinen 556 Drittes Buch. Die Waare. delsgut erscheintNeuere Gesetze indeß und auch das Gatluugsobligation strenge durchgeführt, auch bei boiise kllei oblixstiones. So bei der Stipulation: I. 52 0. msnck. (17, 1). I 32 §. 3 I). äe conck. ind. (12, 6). I. 106 vgl. I. 93 0. lte V. v. l45, 1). kuius IV 83 s.. §. 83 5. äv sei. (4. 6). lrsxin. Vstic. §. 63. Beim Kauf: I. 18 §. 1. 2. I. 19 §. 4. I. 33 0, . Wer irrthümlich aus einer besseren Sorte leistet, darf das Geleistete condiciren: I. 32 §. 3 v. arckes sus Ar. 264 I5rss. H.G.B. Art. 201 — so erscheint beim Fehlen dieser Voraussetzungen, sür den Gaitungöbereich dieses Ortsgebrauchs, die Waare nicht als Kansmannsgut. Beispiele: „Unter 76°/g Tralles Minimum darf der Verkäufer kein Gebinde Spiritus liefern". „Rüböl darf nicht unter 86^/4 Grad nach der Fischerschen Waage geliefert werden". „AIs lieferbare Waare (Weizen, Roggen) gilt das Wachsthum eines jeden Landes in guter, gesunder, trockener Qualität ohne schädlichen Geruch und Geschmack, gleichviel ob alt oder neu, oder alt uud neu gemischt; bei Wei- Abschn. I. Die Sachen. Cap. l, Eigenschaften. §. 62. Die Qualität. 557 D.H.G.B. Art. 333") lassen im Zweifel mittlere Art und Güte zen ist der Aegyptische und ähnliche Waare, auch gedörrter — ausgeschlossen; bei Roggen ist gedörrte Waare nicht lieferbar". „Oel, welches nicht ktar und rein ist, gilt nicht für lieferbar". „Als lieferbar lMehl) gilt jedes Fabrikat in guter, gesunder, trockener Qualität ohne falschen Geruch oder Geschmack". „Feucht oder hart gewordenes Mehl ist nicht lieferbar. Nicht uureelle oder verfälschte Waare". „Getreide mit Wolken ist in der Zeit vom 15. Juni bis 15 Qctober nicht lieferbar". „Unter Spiritus wird roher, klarer, reiuschmcckender, aus Kartoffeln oder Getreide gebrannter, durchschnittlich mindestens 80°/, Tralles bei -4-12^ Grad Reau- inur starker SpiritusZverstanden". (Zeilschr, f. HandelSr. II S. 200. 201. VII S. 144—148. 579. VIII S, 219). 41) I" Folge "'Hl gehöriger Scheidung der Grunosätze vom lexsUu» xeneri» uud der I. 35 L. cke uonst, von den Principien der reinen Galtungöobligaiion glaubte man in den Quelle» einen Widerspruch zu finden, den man ans verschiedene, meist sehr spitzfindige Weise zu lösen bemüht usar. S. schon die Glosse und IZsrtolus zu I. 52 0. »isnck. (17, 1). Vaet, Loim», ->c> Iil>. 46 tit. 3 Xr. 9 z. L. meint, daß überall nur gesagt werde, der Schuldner dürse nicht die geringste Qualität, wohl aber die geringste Sorte leisten. Vroenvn'vxen, welchen Voet anführt, meint, daß nach heutiger Sitte schlechthin mittlere Güte zu leisten sei. Die richtige Ansicht ist gegenwärtig die herrschende; v. Savignu, System IV. S. 350. 351. Oblig. I. S.401. Ebenso Oesterr. Gesetzb. §,906. 656, Dagegen: A.L.R. I, 5. §, 275: „Ist eine blos nach ihrer allgemeinen Galtung bezeichnete Sache versprochen worden, so muß eine Sache von, mittlerer Art nnd Güte gegeben werden," — mvdificirl I. 12 §. 404. Locke civil urr. 1246: 8! Is ckette sst il'uiie clwse qui ne ü»!t ckelernnnee que nar 8vn espece, !e ckebitour no sera pirs tenu, >>our elre libere, cko la ckonuer cke lu meilleure espece, msis il ne nvurra l'otlrir cke Is plus insuvsise — s. auch Art. 1022. Sächs. Gesetzb. 696 „nicht unter mitlterer Beschaffenheit". Zürcher Gesetzb. H. 1415 „gute unverdorbene Waare von mittlerer Qualität, s. g. KaufmannSgm". 42) Von Einfluß hieraus war die irrige, uud in das H.G-B. selber nicht übergegangene Ansicht — s. Not. 20 — daß die mittlere Güte schon in dem Begrtss „Handelsgut" gelegen sei, daß also, weil Handelögnt, auch selbstverständlich mittlere Güte zu gewähren sei. — Bereits der Württemberg. Entw. Art. 308 schließt sich dem Locke civil a», die Preußischen Entwürfe mehr der Fassung des A-L.R.'s. I. Pr. Entw. §. 238. Berl. Prot. S, 58. II. Pr. Entw. Art. 248 und Motive S. 219. (Berufung aus A.L.R., Locke civil, Würilcmb. Entw.). In erster Lesung ward beantragt, nach den Worten „im Vertrage" cmzuschalien „oder »ach Handelsgebrauch", weil durch Haudelsgebrauch häusig die erforderliche Beschaffen- Goldschmidl. Handbuch des Handelsrechts. ^ 558 Drittes Buch. Die Waare. als gewollt gelten, d. h. nicht gerade ein Stück mittlerer Güte von mittlerer Art und Gattung, sondern ein Stück mittlerer Beschaffenheit, weder das beste noch das schlechteste noch was dem besten oder schlechtesten ganz nahe steht. Wer 10 Centner „Kaffee" gekauft hat, heit und Güte der Waare bestimmt werde, auch welche Waaren zur feineren, mittleren, ordinären Sorte zu zählen seien. Ties ward mit 8 g. 7 St. abgelehnt, nachdem noch hervorgehoben worden, daß der Handelöge- branch, soweit er die Klassen der Waare geregelt habe, selbstverständlich entscheide, und auch durch die Bestimmung des Entwurfs nicht ausgeschlossen werde. Prot. S. 589. SW. I. Nürub. Entw. Art. 278. Prot. S. 1367. II. Nürnb. Eutw. Art. SIS. Zur dritten Lesung ward dagegen von Hamburg (Monit. 323) die Streichung der Worte „mittlerer Art und Güte" verlangt, weil, wo nicht besondere Qualität bedungen worden, jede Waare empfangbar sei, welche als „unverdorbenes oder ordnungsmäßiges Handelsgut" erscheine, und eine darüber hinausgehende, wenn auch mir mittlere Qualität nicht verlangt werden dürfe. Man berief sich ferner auf die zweckmäßige Regel des Rom. Rechts, auf die entsprechende Hambnrgischc Praris, auf die Gefahr pedantischer Auslegung u. s. f. Dagegen ward vou anderer Seite der Satz des Entwurfs mit den übereinstimmenden Regeln des Preuß. und Französ. Rechts, mit der Anschauung des Handelsverkehrs (?), wie solche auch in der Hamburgischen Praris hervortrete, vertheidigt; man brauche anch nicht zu fürchten, daß gerade die mittlere Qualität der mittleren Art werde verlangt werden, weil, wo unter verschiedenen Sorten derselben Galtung ein erheblicher Unterschied bestehe, dieselbe im Handelsverkehr als ganz verschiedene Waaren erschienen. (Das ist richtig, aber nicht entscheidend. Wie, wenn über „Kaffee" contrahirt ist?!). Die Streichung ward mit 8 g. 6 St, abgelehnt, Prot. S. 4580 — 4583. Gegen die Bestimmung als unzweckmäßig oder unpraktisch erklären sich: v. Kräwell, C. F. Koch zu Art. 335, Endemann §. 106 Not. 38, der Hamburger Commissionsbericht, insbesondere Voigt, N.Archiv f. Handelsr. II S. 237 sf. Verständige Vertragöinlcrprctalion wird die Gefahren beseitigen: v. Hahn, Commenlar II. S. 172, Vlnntschli — Dahn, d. Privatr. S. 460. 464, anch oben zu und in Not. 33. Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Verpflichtung, für eine nicht bedungene Qualität einzustehen, nicht aber anch die Verpflichtung, Kaufmaunsgut zu gewähren, durch die im französ. Handel übliche uud in den hanseatischen Handel übergegangene Elausel tvl «zuvl pvur la lzu-rUtä, toi .-IW. I>elo.inarre otl.epoi1vin V. Kr. 37. N.Archiv ll. S. 297 ff. Hamb. Usancen beim Baumwollenhandel K, 6 (Hamb. Handelsarchiv S. 161). Ueber diese und verwandle Elausel» z. B. die Waare falle wie sie wolle": sia (le ecko coinlitiooe s> voxlis i^ilüQläus, äiüc. 6 Kr. 8) in der Lehre vom Kauf. Abschn. I. Die Sachen. Cap. I. Eigenschaften. §. 62 Die Qualität. 559 darf somit nicht etwa Kaffee mittlerer Sorte, z, B. Java-Kaffee, und innerhalb dieser Sorte 10 Centner von mittlerer Güte verlangen, sondern er wird sich mit einer nicht ganz geringen Qualität Rio-Kaffee begnügen müssen. IV. Es kann Streit entstehen: l) Ueber die Identität der Waare. So überall, wo von vornehcrein über eine spsoiss contrahirt ist, oder wo aus einem größeren Ganzen oder aus einer Gattung das specielle LcistungS- object ausgeschieden ist. Verwechselung wie absichtliche Unterschiebung ist auf Seiten des Gebers wie des Nehmers möglich. Den Qualitätsbemängelungen des Erwerbcrs tritt nicht selten der Veräußere? mit der Behauptung entgegen, daß die bemängelte Waare nicht die von ihm gelieferte sei. Ferner bei der Vindication, namentlich im Concurse"»). Für die Feststellung der Identität haben die Beteiligten Sorge zu tragen "). Dazu dient, außer genauer Beschreibung, insbesondere das Probenehmen'") — die Identität ergibt sich aus der gleichen Qualität —, und das Aufsetzen von Zeichen und Nummern, das Signiren, auf die Waare selbst oder deren etwaige Verpackung^). 42») z B. Voile lie coinmvrcv srt. 574, 575. Preuß. A.G.O. I. 50 §. 301. Preuß. Conc.O. § 24. 25. Holl, H.G.B. Art. 231. Span. Art. 1114 Z. 8. Portug. Art. 910. Württcmb. Enlw. Art. 1112. Motive zum Preuß. Entw S. 401. 43) Prot. S. 655. 44) H.G.B. Art. 80- Zeilschr. f. HandelSr. IV. S. 413 fs. 419. IX. S. 190. O.A.G. zu Lübeck 1S64 (Hamb. Gerichrszeit. 1864 Nr. 39). Hamb. Usancen f. answärt. Lieferungsgeschäfte tz. 4. 6. (Hamb. Handelsarchiv S. 154 >. Streit über die Identität der dem anderen Theil anvertrauten oder in dessen Händen belassenen Probe: Thöl, §.72 Not. 10. Zcitschr. f. Handelsr, VII. S. 516. Ablieferung „nach Probe" durch Frachtführer: Noback, Handelö- wissenschaft S. 378, 399. 45) Oben Not. 5. I. 1 pr, § 2 v. cle ?. et L. (13, 6> — maxlü <>»!,» ne -üibinntetur, «ixnari solero —. So beim Transport zur See schon 5t:ituw v, .N->r-iviIIe (1253 —12551 >!>>, III, c. 5. Iil>. VIII. c. 26 (?s> iles-iiis, Collectiv» 6e5 lois m-irit. IV. p. 265. 2^9). 8>!>tnts v, Veneill^ 1255 c. 52. 53. srl>ez5N5 V. p. 37). Später allgemein beim Trans port: H.G.B. Art. 392 Z. 1. Art. 414 Z I. Art. 645 A. 7. Voile >>. <1 srt. 4. csp, 18 srt. 43. -14. cap. 24 ->it, 54. 55. 57. cap. 87 ait 9. 27. 35. 36 etc, Span, H,G,B. Art, 152, 164. 165, 367 Z, 1, 36 * 560 Drittes Buch, Die Waare. Der Kaufmann führt wohl ein bestimmtes Zeichen, sein Handelszeichen, jetzt meist aus den Anfangsbuchstaben seiner Firma bestehend; mit diesem Pflegt er insbesondere alle versendeten Waaren zu bezeichnen, auch darüber oder an Stelle desselben wohl das regelmäßige Zeichen deö Destinatärs zu setzen, während die Nummern sich auf die Zahl der gleichzeitig oder auch nur innerhalb einer gewissen Zeit an dieselbe oder an verschiedene Personen versendeten Collis beziehen 2) Ueber die Qualität der Waare, Nicht selten pflegt der Producent (Fabrikant) oder wer sonst die Waare in den Handel bringt, derselben oder ihrer Emballage ein Zeichen (Stempel, Marke, Etiquette u. dgl.), genannt Handelsoder Fabrikzeichen, aufzusetzen, welches dazu bestimmt ist, sür die im Handel erheblichen, durch Herkunftsort, eigenthümliche Fabrika- tionsmcthodc u. dgl- bestimmten Eigenschaften der Waare eine Gewähr zu bieten, somit Verfälschungen zu verhindern oder zu erschweren und den Umlauf so bezeichneter Waare zu befördern 4'). Der Portug, Art 73, 80. 81. Brasil. Art. 71, 86. 207 Z, 1. Die große Bc- deutung der Marke für Feststellung der Identität trat recht klar hervor in dem Hamburger Rechtsfall Gibson c. Schmidt, wo lediglich um deswillen, daß in Folge eines Versehens die Marke der abgeladenen und inzwischen havarirten Güter mit der im Connossemeut angegebenen Marke nicht übereinstimmte, die Abnahme der Waare vom Dcstinatär verweigert wnrde uno dadurch zwei SchadcnSersatzprozesse erwuchsen. U, des O,A.G.'s zu Lübeck v, 18, Mai 1855 (Hamb. Samml. II S, 1049 ff.) Busch's Archiv III, S. 15—17. 46) Noback, Handelswissenschafl S 541. velmnarro et I.epoilvi» I Ar. 212 —214. Mittelalterliches Sprüchwort l ^.ck si^num cvxnoscunlur bsllae, vecis. rotss (Zenuse 201 Ar. 3, s, auch Stracclis, psrs II Ar. 71 ff., ZIgrc>u3rä, Mangel eines solchen üblichen Zeichens kann die Eigenschaft der Waare, Kaufmannsgut zu sein, schmälern oder aufheben, weil überall nur so bezeichnete Waare unter diesem Namen im Handel gangbar ist. Andererseits knüpft sich an die unzweifelhafte Echtheit dieses Zeichens die wenigstens thatsächliche Vermuthung, daß die Waare diejenigen Eigenschaften habe, welche die Meinung des Handelsstan- dcs so bezeichneten Waaren beilegtDiesen privaten und meist freiwilligen Handels-und Fabrikzeichen verwandt sind die amtlichen Stempel, welche zum Zwecke offenkundiger Qualitätsbezeichnung der Waare oder ihrer Emballage aufgeprägt zu werden Pflegen. So circulirt allgemein das Metallgeld in Gestalt von geprägten Münzen oder gestempelten Barren^). Auch für andere Waaren besteht noch jetzt hin und wieder eine gebotene amtliche Controle ihrer Handclswürdigkeit und Feststellung ihrer Qualität, s. g. Zwangs - schau, z. B, für Leinewand, Schlachtvieh oder gewisse Arten des- selben. In viel umfassenderem Maße sorgte ehemals die Jnnungö-, städtische und staatliche Handels-Polizei im Interesse solider Fabrikation und des Handelsrufes dafür, daß nur Kaufmannsgut in den Verkehr gelange, daher die meisten, zumal zur Ausfuhr bestimmten Waaren der Zwangsschau unterlagen 5°). Wo für solche amtliche älterer Zeit auf die meisten Fabrikationözweige, z. B. ststuts Antiqua meicswnim kweentls,« v. 1321 Ar. 192. 236. 358. 503. 512, swtul-, mercst. civit. ?iss»>ie v. 1305 c, 44. 48) Das wird bedeutsam weniger zwischen Käufer und Verkäufer als B. zwischen Kommissionär und Eommittent. Wer ION Flaschen „I5i>u cle Loloxn« von Johann Maria Farina gegenüber dein Jülichsplatz" cinzukaufeu beordert ist, thut dem Auftrag Genüge durch Einkauf von 100 solcher mil dem echten Zeichen dieser Firma versehenen Flaschen, sollte auch in denselben eine geringere Sorte Riechwasscr, als das unter diesem Zeichen regelmäßig vorkommende, enthalten sein. Das Span, H.G B. Art. 152, Porlng, Art. 73, ebenso Wnrltcmb, Entw. Art. 155, Rev, Oesterr. Entw. K. 143 untersagen dem Kommissionär jede Aenderung derZeichen der sür srcmde Rech- nnng gckanstcn oder verkauften Güter ohne Erlaubniß des Eommittenten. 49) Unten Abschnitt II. 50) Nau VolkswirthschaftSpolitik II §. 217 — 219. Noback, Lehrbuch der HandelSwisscnschaft S. 438 — 490. Röscher, Ansichten der Voltswirthschaft S. 154-156. N. v. Mohl, PolizciwisscnschafI ll 156. Genaue Vorschriften der Art in vhina schon vor der Mitte des dritten Jahrhunderts unserer Zeitrechnung: I, H, Plath, Gesetz und Recht im alten Lhina. Müuchcu 1865 (Abhandl. der baycr. Akademie der Wissensch. Drilles Buch Dic Waare, Feststellung noch jetzt Organe bestehen, wird von derselben nicht selten freiwilliger Gebrauch gemacht^), und der Mangel gebotener oder auch uur allgemein üblicher amtlicher Qualitätsbeglaubigung kann unter Umständen einer Waare die Eigenschaft des Kaufmannsguts entziehen. Die in Form eines Stempels oder anderweitig durch dazu amtlich bestellte oder zwar nur conccssionirte, aber mit amtlicher Glaubwürdigkeit versehene Personen, wie Schauer, Probirer, Brakcr u. dgl. ^) erfolgte Feststellung der Qualität genießt öffentlichen Glauben. Ist solche Constatirung nicht im Voraus erfolgt, oder wird deren Richtigkeit bemängelt, so muß im Streitfall^) und kann oder muß zur Abschneidung von Streitigkeiten, oder um für den zu erwartenden Proceß im Voraus den Beweis der Qualität zu sichern, auf Verlangen der Beteiligten die Beschaffenheit der Waare durch Sach- I. Kl. Bd. X Al'th. 3. S. 718 ff.); sodann in dc» Stalutcn der Jlalicni- fchcn wie der Deulschen Innungen und Städlc, z, B. schon in den 5w- tut» inercstorm» von ?i8k> und piscen?.-, aus dem 14. Jahrh. Ueber Deutschland s. Hüllmaun, Städtcwcscn des Mitlclalters 1 E. 2S3 ss. IV S. 100 sf. Noth, Gesch. des Nürnb. Handels IV S. 209-247. Falke, Eesch. des deulschen Handels I E. 208—274, (Orlh), Anmerkungen über dieerneuerte Reformation der Sladl Frantsnrt Th. III S. 21—27. Th. Hirsch, Tanzig's Handels- und Gewervsgeschichte S. 176. 215 — 218. Zahlreiche Ncichsgcsctze s, oben S. 31, und §. 62 Not. 26. Empfiehlt noch dringend Marpcrg er, Neueröffnetes Handelsgericht S. 124. Noch bestehende Einrichtungen der ?lrl für Garn- Lcinewand- (s. g. Lcggc- Ordnuugcn), Tuch- Wolle- Seiden-Fabrikate in mehreren Staaten, z. B. in Preußen', v. Nonne, StaatSrccht der Preußischen ZNouarchic II §. 400; nmsasscndc Waarenbrakc in Nußland, s. üicglemcnl v. 18. Iannar 1360 (Prcuß. Handclsarchiv 1860 Nr. I2> Handclsgesetzb. Art. 2114 fs., Russ. über das Fabritgcwcrbe Art, 68 ff., Hcringöbrake in den Niederlanden i>c>!>. Kr. 17). S. auch Zcilschr. f. Handclsr. I. S 896. 399. 5,1) Nau a. a. O, §. 218, Z. V. von der Holzbrakc, anch wo die Zwangs- brakc aufgehoben ist. 52) z. B. Preuß. Gcwcrbe-Ordnuug v. 17. Januar 1315 §.52, Prcnß. Edikt v. 21. Nov. 1810 §. 21 Nr. 18, Ecwcrbe-Polizei-Edikl v. 7. September 1811 §. 52, und die oben 5. 57 Not. 35 aufgeführten Gesetze. 53) Span. H.G B. Art. 213. 362. Pvrtng. 188. 501. Brasil. 201. 217. Hänfig bestehen über die Ernennung der Sachverständigen und wieweit deren Gutachten für die Vctheiliglcn bindcno ist, Usanccn, z. B. Hamburger Getreide-Handel-Nsanccn I Z. 6, II §. 9. III §. 7 «Hamburger HandclSarchiv S. 149 ff.), Zeitschr. f. Handclsr. II S. 193. 199. VII S. 578. 579. Abschn, I, Tic Sachen. Eap. I. Eigcnschaslcn. K, 02. Tic Oualilät. verständige, insbesondere Handclsmäklcr des betreffenden Waarcn- zwcigeS festgestellt werden. Wird solche Feststellung außerhalb Processes beim Gericht oder der sonst zuständigen S-ehvrde begehrt, so entscheiden dafür an sich die Grundsätze von der Beweiserhebung zum ewigen Gedächtniß 25). Indessen ist für gewisse, besonders wichtige Verhältnisse positiv bestimmt, daß ohne weitere Untersuchung und Beachtung der sonst vorgeschriebenen, für Handelssachen häufig uugecignctcu Formen, auf Ansuchen auch nur eines Beteiligten, die gerichliiche Ernennung von Sachverständigen zu diesem Zweck erfolgen solle 2°). Nickt selten sind sogar ein für allemal Sachverständige amtlich bestellt, unter denen die Bethciligtcn, ohne jede Zuziehung des Gerichts, frei wählen dürfen Auch die private Zuziehung nicht amtlich bestellter Sachvcr- ö4) ?si'äe55lls Kr. 285. Bremer Mäkler-Ordnung v. 1828 §. 49. Franz. Ges. v. 18. Juli 1866 über die Waarcnmäklcr Arl. 5, L. 55) Bayer, Bortrüge über den Civilproecst. 9. Anfl §. 240. Wchcll, System dcö Civilproccsscö 2, Aufl. §. 24 Not. 32 fs. 8- 44 Not, 86. Rcnaud, Lehrbuch dcS gcincincu deutschen (5ivilproccstrcchls Z 146. Prcust. Allg. Ger.Ordnuug I. 33. Porlug. H.G.B. Art. 907. 56) So nach dem Vorgänge anderer Handclögcschbnchcr und Eulwnrfc, da« D.H.G.B. Art. 348 (Würllcmb, Entw. Arl. 347. I. Pr. Eulw. §. 275. Bcrl. Prot. S. 08. II. Pr. Entw. Art. 204. Motive S. 142. Prot. S. 653-056. I. Nürnb. Entw. Art 291. Prot. S. 1384—1386. 1389. 1390. II. Entw. Art. 325, Monit. 349 — 351. Prol. S. 4736. 4737. Anch pai-aes-i»» Kr. 282. 284). Art. 497 (Ode ilv conimerce ->r>. 106, Holl. H.G.B. Art. 94, Jlal. Art. 85. 105.— Würllcmb. Entw. Arl. 115. 116, Neichshandclsgcjchb. Arl. 45. I. Pr. Entw. §. 321. Bcrl. Prol. S. 92. II. Pr. Emw. Arl. 314. Motive S. 173. Prot. S. 807. 803. I. Nnrnb. Enlw. Arl. 312. Prot. S. 1238. 1239. II Eulw. Arl. 330. Monit 463—465). Art. 365. (Span, H.G.B. Art. 119. — Würllcmb. Enlw. Art. 152 153. I. Pr. Entw. §. 294. Bcrl. Prol S. 32. II. Pr. Entw. Art 280. Motivc S. 151. Prol. S. 094. I. Nürnb. Eulw. Arl 308. Prol, S, 1189. 1190, II. Nürub. Eulw. Art. 342) Art. KY9. K10. (Holl. H.G.B Art. 493—495. — I, Pr. Entw. §. 546. 547. Bcrl. Prol. S'. 140, II. Pr, Entw. Art, 498. 499. Motivc S. 272. Prot. S. 2301-2312. I. Hamb. Enlw. Art, 548 549. Prot, S. 3913—3919), S. auch Prcnß EG Art. 16. Hcssen-Darmstädt. C.G. Art. 33. Hessen- Homv. Arl. 30. U dcö O A.G.'s zu Dresden 1863 (Zeilschr. s. Hauoclör. IX S. 396) v. Duhu im N.Archiv f Handclsr. IV S. 464 sf., Roloff i» Busch's Archiv II S. 118 sf. 57) Prcust, Allg. GcrichtSordn. I>. 6 §. 4 und Anh. §. 64. 65. Prellst. E.G. Drittes Buch, Die Waare. ständiger, welche bei etwa entstehendem Proceß als sachverständige Zeugen vcrncmmen werden können, ist unbedenklich, mir daß in der Regel der erkennende Richter den Bekundungen der amtlich ernannten und bei ihrer ersten Abhörung oder doch im Streitfälle zu vereidigenden bez. ein für allemal beeidigten Sachverständigen, unbeschadet der Einreden dcö anderen Theils, höheren Glauben beimcsscn wird II. Die Quantität. Maß und Gewicht. §. 63, Die Menge oder Quantität der Waare wird durch Vergleichung mit einer Einheit bestimmt, welche die Norm der Vergleichung bildet, genannt Maß oder Maßstab. Das Maß heißt Raummaß oder Maß schlechthin, sofern es eine räumliche Einheit ist (Längenmaß; Flächenmaß; Körpermaß, insbesondere Hohlmaß); Schwermaß oder Gewicht, sofern es eine Massen- oder Schwcr-Einhcit ist (Handels-Gewicht: Centner Pfund, Loth, daö Kilogramm und dessen Theile; Gold-, Silber-, Münz-Gewicht: Mark oder Pfund, Karat oder Loth, Grän; Juwelengcwicht; Mediciual- oder Apo- thckergewicht); Stückmaß, sofern es in einer bloßen Zahl gewisser herkömmlich gegebener Stücke (Hundert, Tausend, Dutzend, Groß, Schock, Ries, Buch, Ballen) der Waare besteht. Die Quantität aller Waaren bestimmt sich somit durch Messen, Wägen oder Zählen'). Art. 16. Oesterr, §. 48 Anhalt—Verüb, Art. 19. Coburg. Art. 22. Meiuina, §. 23. Anhalt-Dessau-Cöthen §. 26. 27. Neuß j. L, mid ä. L, 8 26. 27. Schwarzb. Sondershaus. §, 26. 27. Sachsen-Weimar-Cisen. §, 26. 27. Schwarzb. Nudolst. §. 25. 26. Sachs. Altenb. §. 26. 26. Braunschw. §. 4 2, Kurhcss. §. 26. 66) Prot. S. 4736. 4737. Lübecker E. G. Art. 15. v. Duhn a. a. O. Makower, v. Kraewcll, C. F. Koch, Brir zu den Not. 66 genannten Artikeln des H.G.B'ö. Auerbach, Neues Handclsges. II. S. 131—133, S. auch Wepell, System des Civilprocesses §,44. Ncnaud, §. 113, 216, I) ?onilii5, numeiu-i, men8»r!>: I. 38 I>, (I. ^,6. (5,1) 1.6 0. -i.Ii. V. (6,1), I. 2. Z. 1, ile k. c. (12, I). I. 19. §. 2. 3. I. 52. 26 de kurti-i (47 2.)I. 35 §. 5 >5 III. 90. s>r. ^. auili. moä. re (3, 14) und 1'>>«onl>ll, I,. I. Das Wesen vertretbarer Sachen besteht in der Quantität — §. 61 Not. 23 —, weil innerhalb der Gattung nur das Quantum in Betracht kommt. H.G.B. Absch». I, Die Sachen. Eap. I. ^igenschasle». 63. Die Quantität. Jedes Maß sott im Princip eine genau bekannte, unbegrenzt «heilbare und unveränderliche Größe sein. Es wird daher, zumal vom Handelsstande, möglichste Einfachheit, Genauigkeit nnd Allgemeingültigkeit der Maße, ein internationales'') Maß- und Gewichtösystcm erstrebt. Zur Zeit ist jedoch weder überall der erreichbare Grad von Einfachheit und Genauigkeit^), noch gar die wünschenswcrthe internationale Gleichheit erreicht. Vielmehr bestehen selbst innerhalb Deutschlands"), ja mitunter sogar innerhalb der Deutschen Einzel- Art. 336. 392 Z. 1. (Der Ausdruck „Menge" umfaßt auch das Gewicht. Prot. S. 467t!). Art. 41 I Z, I. Art. -126. 621. 645 Z. 7. Art. 657. 653, Ueber „Maß- und GrwichtSgütcr" mit Hinsicht auf den Frachtvertrag s. Boigt, N. Archiv f. Haudelör. II. S. 270 sf. Noback, Handclöwisscnschaft S. 420. 421. 376. 2) So schon im Alterthum. Das System künstlicher Maße und Gewichte ist vom Orient nach Griechenland, von dort nach Rom übergegangen. Brandts, das Münz-, Maß' n»o GcwichlSsvftem in Vorderasicn bis ans Alexander den Großen. Berlin 1866. Hultsch, Griechische uud Römische Metrologie. Berlin 1362. Zur Zeit hat die meiste Aussicht auf inlrr- »alionale Geltung das französische metrische System mit decimaler Ein- ihcilung; die Grundeinheit, der Meter, d h. der zehnmillionste Theil des nördlichen Erdauadrantcn, bestimmt sämmtliche Längen-, Körper-, Flächen-, und Schwcrmaßc. Anch England geht zu demselben über. Zeitschr. f. Haudelör. IX. S. 418. Nau, BoltswirthschaftSpol II. §.230.231. Schäffle, Nationalökonomie 2. Aufl. §. 53. 59. Z) So wird überall von den natürlichen zu den genaueren künstlichen Maßen, auch, wo angänglich, von Körpermaß zu Gewicht übergegangen, z. B. sür Getreide, Kohlen. Engl. Gesetz v. 9. September 1835 s. 7. 8. 9. Brem.V. v. 21. Mai 1660. (Brem. Handelsarchiv II. S. 410). Zeitschr. für Haudelör. II. S. 199. V. S. 123. VIII. S. 576. Im Frachtverkehr wird die Quantität wohl auch nach Maß und Gewicht bestimmt, z. B. sür Getreide, wo die Clauscl „Maß für Gewicht und Gewicht für Maß" häufig. Noback, Haudelswissenschaft S. 396. 399. 4) Genaue Uebersicht bei F. Noback, Allgemeines Börsen- und Comptoir- Buch. Bd. III. Maße, Gewichte. Leipzig 1862. Einignngsvcrsuchc: oben S. 165 und Zeitschr. für Haudclsr. V. S. 183. Das metrische Ge- wichtssystcm, nämlich der Zollcentuer — 50 Kilogramm'zu 100 Pfnnd, gilt bereits für alle Teutschen Staaten im Zoll-, Post-, Eisenbahn- uud Münzwesen. Der „EntwurfeincrDcutschcnMaß- uud Gewichlsordnnug", »ach den Beschlüssen der von der Teutschen Bundesversammlung eingesetzten Commission ist wesentlich dem französischen System gefolgt: Zeitschrift sür Hau- delsr. X. S. 121-124. Dritte» Buch, Die Waare, staatcn 5), zahlreiche zum Theil verwickelte herkömmliche oder gesetzliche Systeme, deren Verschiedenheit dem Verkehr einen beträchtlichen Arbeitsaufwand verursacht, Mißverständnisse und Ucbevorthcilungcn begünstigt. Die Sorge für gewisses und genaues Maß und Gewicht innerhalb kleinerer oder größerer Bezirke hat von jeher als eine wichtige Aufgabe der Verkehrs- besouderS der Handelspolizci gegolten. Fast überall ist das anzuwendende Maß und Gcwicht genau vorgeschrieben und für dessen stritte Jnuehaltuug durch öffentlich znr allgemeinen Benutzung ausgestellte oder öffentlich beglaubigte Maße, Waagen und Gewichte gesorgt«), Wo »ud insoweit indessen nicht der ausschließliche Gebrauch des landcs- bez. ortsüblichen Maß- und Gewichtö- systemö und der öffentlich beglaubigten Maße gesetzlich vorgeschrieben ist') 5) S. Noback a. a, O. In Preußen gilt als Einheit dcö Preußischen Gewicht« überall das Prenßische Pfund in der Schwere von 500 Gramm: 8 I, des Gesetzes vom 17, Mai 1356; das besondere Medicinal- und Jnwelcngcwicht ist beseitigt durch §> 4. 5. Lock., das besondere Münzgcwicht dnrch das Ges. v 5, Mai 1857, s. auch Ges. über das Münzwescn v. 4, Mai 1857 8- 1, 6) In Rom: I, 32 §,1, I> -ick leg vornol, «iv tsl--. (48. 10). I, 6§. I,2.v. lle extr. crii». >47, II), I 37 tlo i>ueniz (48, IS). >. 9 v. cke «uüco>,l, ,10, 70). I. I v. ), Im Zweifel gilt bei obligatorischen Verträgen Maß und Gewicht des Erfüllungs ettcS") als vereinbart; trifft auch dies ersichtlich nicht zu, das geringere — ist jedoch'die Maßbezeichnnng von dem Promittcntcn, z. Ä, dem Verkäufer, ausgegaugeu, das größeres. 9.Tezbr. 1857§.8. v. ?->r>. b. III cli.XII a.E.,uudübcr das ältere Nccht: 8 t >!>i li v», II. p.537"ss. (5. eil.) Neueste Gesetze: 18 n. 19 Vicl. e.. 72, 22 u. 23 Viel, c. 66, 23 n. 24 Viel, c. 146, 24 u. 25 Viel. o. 79. Ausführliche handelspolizeiliche Vorschriften: Nuss. H.G.B., Art. 2456—2514. 8) l. 71 v. clv L. L >18, 1) — ejuibii-, incinsuiis gut prvtiis nexo — iiiitores vi»-> coinvmriji'ent, in coiiti-ilivnlinin >wtosl«lc! iicc>iio eniin l>iiis>i»e!>erl>»i si niliil cuntii» cousuclucliniin rexiviiis lint. 9) H.G.B. Art. 278. 279, f. oben S. 235. 236. Span. H.G.V. Arl. 251 vgl. 249. Portug. Art. 263 vgl. 256, Brasil. 132 vgl. 130. 131. IM z. B. waö wird unter „Wispel", „Slein", „Ccnlncr," „Schissslast," verstanden? Preuß Verordnung v. 1. December 1843, Preuß. Ges. vom 17. Mai 1856 F. 2, Engl. Ges. v. 9. Seplcmber 1635 §. II. Hamburg. Usanccn 1850: „Der Centncr Rüböl wird zu 112 Pfnud Netto Hamburger Gewicht augcnommcn". S auch Zeitschr. für Handclsr. II. S. 201. VII. S. 144. 576. VlII. S. 126. 127. Ml 71 D.clv c.L.(18.1).l.3l pr. l). llv li. ^. (50,17) v.Savig ny, System Vlll. S.267. Trcitschke, Kanfcoiuraci § 31 Not. 2. Bar, das internationale Prival- nnd Slrafrcchl, S. 241. p.iillossus Nr. 265. 1495 bis. Zlssse I. Nro. 603. A.L.R. I. 5 z. 256. I II. tz. 32. Ocstcrr. G.B. §. 905. Zeitschr. f. Handelsr. I. S. 300. Der mehrfach angeführte Art. 235 des Span. H.G.B.'S, entspr. Portug. H.G.B. Art 262, spricht mir von der Rcduction des verabredete», am Erfüllungsorte nicht gangbaren MaßcS auf Drittes Buch, Die Waare, Bei mangelnder Bestimmtheit der Quantität, Irrthum oder Mißverständnis; über dieselbe") ist zwischen Rechtsgeschäften über ciue 8s>c>eiss und über eine nur der Gattung nach bestimmte Waare zu unterscheiden'''). das am Erfüllungsorte gebräuchliche. Das am Ort des Geschäftsabschlüsse.' übliche Maß soll im Zweifel gemeint sein: O.A.G- zu Dresden 1860 sZcitschr. f. Handetsr. IV. S. 400 — doch wohl nur, weil der EntstehnngS- ort der Forderung im Zweifel als deren Erfüllungsort gilt: Sächs. Gesetzt). §. 11 vgl. §. 782. Den richtigen Grundsatz erkennt an H.G.B. Art. 33k (Württcmb. Entw. Art. 309. I. Pr, Entw. §, 239. II. Pr. Entw. Art. 249,I.Nürnb. Entw, Art.279.I1.Nllrnl>, Entw. Art,3I-i), Bei-der Berathung wurde, nach Bri n ckma n»S,95, gellend gemacht, daß im Zweifel Maß und Gewicht des OrteS, wo der znr Leistung Verpflichtete seine Haudelsniederlassnng habe, maßgebend sein müßten, indessen ward ein dahin gerichteter Aulrag in erster Lesung mit 9 g. 6 St., und ein auf Streichung des ganzen Satzes gcrichteicr Antrag in zweiter Lesung abgelehnt, weil es sich nur um eine snbsidiärc, aber in den meisten Fällen erfahrungsmäßig zutreffende Ziegel handle. Prot, S. 690—592. 1367. S. übrigens H.G B. Art. 324, nach welchem als Erfüllungsort in der Regel der Ort der Handelsniederlassung des Verpflichteten gilt. 12) I. 34 0. äs k. ^. (S0, 17». I. 26 «>. Ist die etwaige Gegenleistung für das Ganze festgestellt, so kommt ein Irrthum des Promittentenniemals in Betracht, nur daß selbstverständlich der Promissar ans seinem etwaigen äolus verpflichtet wird; ein Irrthum des Promissarö nur dann, wenn der Promittent einen größeren als den wirklichen Umfang zugesichert hatte, und darf alsdann der Prvmissar sein Interesse, bei zweiseitigen Verträgen der Forderungen II. S. 122 bezieht daher diese Grundsätze nur auf den Gattungökaus, ebenso Eruch ot, Beiträge X. S. 130, umgekehrt B orne- mann, Preuß. Civilr. III. S. 8—10. 40. 41 nur auf dcil Speciestaus. Am richtigsten wird man annehmen, daß die Grundsätze allgemein gedacht sind, das Recht des Käufers zum Rücktritt die Regel bildet, sosern ihm nicht zur Äeferuugszeit das zugesagte Quantum osserirt wird; soweit aber möglich, also bei Gattungskäufeu stets, bei Specieskäufeu, soseru nicht die ganze gekaufte Species geliefert wird, hat er das Recht, Rachlieferung zu verlangen. S. auch O. T. zu Berlin 1865 (Strieth. Bd.öl S. 81 fs. — Der Vo-Ie civil Art. 1617—1623 bezieht sich nur ans Immobilien. 12) I. 6 L. cle k. L, (12, 1) — cu^jus specics vel ljuantilss —. I. 74 ile V. 0. (4S, 1). lZoSv civil 1129. 16) I. 34 §. 6. I. 85 §. 5. 6 . 1 §. 1 äe ?. et l?. (18, 6>. Sächs. Gesetzb. §.1085.1091. eocie civil grt. 1585. Holland b. Gesetzb. Art. 1497. Jtal. b. Gesetzb. Art. 1450. Span. H.G.B. Art. 367. Portug. Art. 453. Brasil. 207.208. Würtlemb. Entw. Art 336. 17) Hvsfmann, in den Civil. Versuchen von Fuhr und Hofsmann I S. 104—112. Richelmaun, der Einfluß des Irrthums auf Verträge S. 141-145. v. Vaugerow, Pandeklen III. S. 237. 288. v. Wächter, Würtlemb. Privatr. II, S. 751 Not. 3. S, auch Glück, Paudckien XVI. tz, 981. Treilschtc, Kanscomract K. 16. 31. 1b) Wenn im Augenblick des Vertragsschlusscs nnr noch ein Theil deö Ver- tragsobjectö eristirtc, während vorher das Ganze, so gelten eigenthümliche Grundsätze Oben z, 62 Not. 3. 19) I. 45 !>. cke evick. ^21, 2). 570 Drittes Buch. Die Waare. verhältnißmäßige Reduction der Gegenleistung verlangen^). Ist jedoch die Gegenleistung bedinglich nach Maßeinheiten bestimmt worden, so muß, ohne Rücksicht auf Wissen des einen oder des andern Theils, falls das Quantum der Angabe oder berechtigten Voraussetzung nicht entspricht, die Gegenleistung sich verhältnißmäßig erhöhen oder mindern; nur ist der dolose Promittent stets zur Leistung des ganzen Interesse verbunden, und für das wissentlich vom Promissar zu viel Gezahlte ist die Rückforderung ausgeschlossen^), 2. Ist die Waare nur der Gattung 22) nach bestimmt, so ist die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts davon abhängig, daß das von den Betheiligtcn gcwollte Quantum zu ermitteln steht"). Liegt erweislich ein Mißverständniß vor, so gilt der einseitige Vertrag 20) I. 40 PI-. dv c. L. . !. 2 >»', I. 4 §. I. I. 6 I»-, >, 13 §, 14. >. 38 pr.äe^ K,V. >I9,1).I. 69 K. 6 äe evict. (21,2) I. 36Z. 1. -illmunicir. lS0,I),— s. auch I. 42 cke ä.L.V. (19. I) (Compeufatiou). O.A G. zu Lübeck 1840. (Senss. X. Nr.147). O. T. zu Stuttgart 1836 (Senss V. Nr. 278). 21) I. 40 §. 2 äe v. L. (18. 1). I. 38 pr, . O.A.G, zu Lüdeck 1849 (Senss. III. Nr. 157). Dieser Grundsatz erleidet eine Modifikation, sofern der Promissar sein Interesse nachweisen kann, gerade nur das augegcbcue Quantum der Species, nicht mehr noch weniger, zu er- halten. Ist das Quantum nur annähernd angegeben, wie „etwa", „circ.-,". ,,e»v!,on", so ist nach richterlichem Ermessen festzustellen, ob die vorhandene Differenz, weil noch innerhalb der Fehlergrenze liegend, einflußlos oder nach den vorstehend entwickelten Gruudsätzeu erheblich ist. I'srdvssu« Nr. 285, Uebrigens ist die Bedeutung der Clauscln,,-mvii-nii", „circ->", „von—bis" und dgl. häufig durch Lvkalgcbrauch festgestellt; insbesondere für Gatlungskäufc. Delamarre et l.ep »itvi ii V. Nr. 205. 206. N. Archiv f. Handelsrecht I. S. 258. ff. Zeitschr. f. Handclör. U. S. 199. VII. S. 577. VIII. S. 128. Hamburg. HaudelSarchiv S, 152 bis 154. Ju diesen Zusammenhang gehören auch die Clausclu „Maß und Gewicht unbekannt", „frei von Leckage": H.G.B. Art. 657—659. 424 Z. 4, ferner die Usanceu über Tara- und Gutgewicht, H.G.B. Art. 352 und uulcu Not. 33 jf. 22) Hosfmaun a, a. Q. S. 103. Nichelmann a. a. Q. S. 97 -1>>0, v. Savigny, System III. S. 275 v. Vaugcrow III. S. 278 v. Wächter, Würllemb. Privalr. II. S. 745. 23) I. 94. 115 I»'. ile V, v. (45, 1). >. 69 §. 4 ile ^>»e öot (23,3,. H.G.B. Art. S37 — oder die Menge —. L>,de ein! url. 1129. S. oben §. 62 Not. 33—36. Seuff. XV. Nr. 12. ve^iinsiie et I.epu!lv!n IV Nr. 18. 19. Bayr. Enlw. Th. II. Art. 28. Unten §, 64 Not. 6» ff. I. Abschn. Die Sachen. Cap. I. Eigenschaften- z. 63. Die Quantität. 571 stets bis auf denBclauf des geringeren Quantum^). Bei zweiseitigen Verträgen ist zu unterscheiden: Will der Promittcnt das geringere Quantum leisten, so ist der Vertrag nichtig; will der Promittcnt das größere Quantum leisten, so ist der Vertrag auf das geringere Quantum gültig 25), es sei denn, daß der Umfang der Gegenleistung des Promissars von der Quantität der versprochenen Leistung abhängt2°). Bei Nichtigkeit des Vertrags ist derjenige Theil, welcher durch sein Verhalten den entschuldbaren Irrthum des andern Theiles hervorgerufen hat, demselben für den durch die Eingehung des Vertrags entstandenen Nachtheil ersatzpflichtig Irrige Hingabe eines größeren, als des versprochenen Quantums berechtigt den Geber zur Rückforderung, Empfang eines geringeren als des zugesicherten Quantums den Empfänger zur Nachforderung. Gleiches gilt auch beim Handel über eine sxeoies, sofern mehr als die verspro- 24) I. 1 §. 4. I. 109 lle V. 0. (45, 1). I. 108 §. 10. I. 39 §. 6. Se lex, I. ,30). I. 52 locali (19, 2,. I- 9. 50 ilv «. >I. (50, 17j. Oestcrr. Gesctzb. §, 915. Sachs. Gesetzb. §. 839, vgl. aber §. 1068. Eine rein positive Modification enthält Deutsche Wechselordnung Art. ö, s. auch A. L- N. II. 3 §. 757. Thvl II. 8- 134 Not. 4. 5. 25) I. 52 locsti (19, 2). Ebenso bei Mißverständnis; über den der Quantiläts- bcstiminnng zu Grunde gelegten Maßstab: Seuss. II. Nr. 273, s. auch VI. S. 454. XVI. Nr. 34. XVII. Nr. 22. Sächs. Gesetzb- a. a. O. Ueber das Ocsterr. Recht s. Uuger II. §. 89 Not. 82. Weiß der Promittcnt um den Irrthum des Promissars, so ist er wegen seines cloluz für deu etwaigen Nachtheil ersatzpflichtig; weiß der Promissar, daß der Promittent weniger im Sinne hat, als er verspricht, so ist der Vertrag aus den geringeren Betrag güllig. 26) Wer 100 Centncr Kaffee verkaufen will, mnß 50 leisten, salls der Käufer nnr an 50 Centncr dachte. Ist aber der Preis pro Centner, z. B. 20 Thaler festgesetzt, so darf dem Verkäufer nicht zugemuthet werden, sich für 50 Centner mit 1000 Thlr. zn begnügen, während er 100 Ceutner für 2000 Thlr. zu verkaufen beabsichtigte- Ebenso falls der Verkäufer 100 „Centner" Kaffee 5 6 Ngr. pro Pfd. verkauft und deuCentnerzu 110 Pfd. denkt, während der Käufer den Centner zu 100 Pfd. denkt. I. 52 l). locsli (19, 2) spricht nur von dem Falle, wo die Gegenleistung (lunllaü) für das Ganze bedungen war. Das scheint auch Windscheid, Pau- deklen §. 76 Not- 8. §. 77 Not. 3 andeuten zu wollen. 27) Oben Z. 62 Not 10-12. IHering, Jahrb. s. Dogmal. IV. S. 76 ss, 82- 572 Dritte« Buch. Die Waare. chene speeies irrthümlich geleistet oder weniger als die versprochene speoies empfangen ift'^). Zur Annahme theilweiser oder successiver Erfüllung ist der Gläubiger in der Regel nicht verbunden, er darf dieselbe zurückweisen und sofortige Leistung des ganzen geschuldeten Quantums verlangen, oder unter Umständen vom Vertrage zurücktreten^). Mit der Feststellung der Quantität befassen sich berufsweise die Messer und die Wäger, meist Beamte des Staats, der Gemeinde oder der Kaufmannschaft, oder, doch Gewerbtreibende, welche mit öffentlichem Glauben verschen sind, und es bestehen an den be- 2g) >. 32 v. tle 15. V. «19, I). I. 15 e, eoe!. (4. 49). I. 26 z. 4-6 o, ^ conä. md. (12. 6). I. 18 K, 3 0. . I. 3 ß, 2. 3. I. 5 §. 1. 0, si mvn8vr (II, 6) Wissentlicher (nupfaug eines größeren Betrages ist t'mlui»! I. 52 §. 22 öe kurtis (47, 2), 29) I, 41 §. I l). uüiiliii <22, 1). I. 13 §. 8. . 57 pr. llv ->eä!I. e.l. (21. I). !, 31 §. 1. 0. cks li. 0. (12, 1). I. 9 0. Iv,>!sn-! Kr. 235 und M. Archiv f Handelsr. II. S. 253. Span. H.G.B, Art, 364. Brasil. Art. 203. Italien. Art. 98. Wllrtlemb. Enlw, Art 341. D.H.G.B. Art, 359. 563 ss. 579. 588. 589. Ueber die Fehlergrenze s. Not. 21. Zurückweisung eines größeren Quantums: O. A. G. zu Lübeck 1860 (Zeitschr. s. HandelSr. lX. S. 584 ss.) Abschn, I. Die Sachen. Cap. I. Eigenschaften. §, 63. Die Quantität. g?3 dcutenderen Handelsplätzen „Ordnungen," welche das von ihnen einzuhaltende Verfahren genau regeln^). Hinsichtlich der Quantitätsermittelung außerhalb Processes gelten die für Feststellung der Qualität maßgebenden Grundsätze^'). Allgemein wichtig ist die Ermittelung des Nettogewichts solcher Waaren, welche in einer. Verpackung (Emballage), wie Kisten, Fässer, Körbe, Kübel, Säcke, Ballen, Stricke, eiserne Bänder und Stäbe, Gegenstand des Verkehrs zu sein Pflegen. Der Zoll, der Kaufpreis wird hier, sosern nicht das Gegentheil nach Vertrag, Gesetz oder Gewohnheit^) gilt, nicht nach dem Gesammtgewicht (Brutto- oder Sporcogewicht), sondern nach dem Gewicht ohne die Verpackung (Nettogewicht) berechnet, es ist also das Gewicht der Verpackung, die Tara^) oder das Taragewicht, festzustellen. 30) Oben Not. 6 und §. 57 Not. 3S. I. s §. 2 v, si inensoi' (11, 6>. I. 26 0. Seexcus. (27, 1). I. 1 L. 6>- conS. in publ. Iiorr. (10, 26». Pvhlö, HandelSr, I. §. 74-77. ?-»raessus Nr. 114. 235. Hirsch, Handelsund Gewerbögeschichte DanzigS S, 213—2.?0. In Hamburg z. B. für Kornmesser-Kornordnnng v.3. Apr 1844u. 30.Jan, 1357, Regnl.v. 14. Juli 1856 u. 6. Apr. 1857, Jnstruct. v. 9. Jan. 1860; für Holzmesser: Regul. v. 30. Nov. 1853; sür Nojer: Ordn. v. 9. Juli 1353; für Krahnmeister: Krahnordn. v. 8. Febr. 1860 u. März 1862; sür Salzmeister: Jnstruct. v. 20. März 1846. In Bremen f. Holzmesser: Bekanntmachung v. 10. Sept. 1357; sür Kornmesser: Jnstr. v. 1347, Torfmesser: V. v. 30. Oct. 1360, Kohlenmesser: V. v 19. December 1857. 31) H.G.B. Art. 348. 365. 407. 609. 610. S. oben Z. 62. g. E. 32) Ungar. Geschart. XV. §. 53. 54. Die Gewohnheit des Erfüllungsortes ist maßgebend. H.G.B. Art. 3S2. Ueber Versuche, auch die Fracht nach dem Nettogewicht zu berechnen, s. Pvhls, Handelsrecht I. S. 197. 201. Not. 15. Verwandt sind die üblichen Frachtarise, in denen bei Waaren welche nach dem Gewicht verladen werden, für jede derselben dasjenige Gewicht festgestellt wird, welches durchschnittlich auf den Raum einer Tonne kommt. V. im N. Archiv f. Handelör. II. S. 274 sf. Span. H.G.B. §. 784. 33) Nicht Thara, wie z. B. Busch, Pöhls u. A. schreiben. Der Ausdruck ist mittelalterlich lateinisch (s. vucsnxo s. v. tsr-> mit der Note v.H en s ch el>, wie aliitalienisch u. kommt in gleichem Sinne in den ältesten Handelsstatuten vor, als reine oder als Usotara:IZrevosonsz!i»liivon 1305,1-reve srtis I-mse von 1319, von?Ioi-en? 1318, bieve curige maris von ?iss eto. (kon-tini, stsruti ineäiti liolls cittiV Si III. p. 112. 142. 439. 749. 750). Mitunter auch in dem allgemeineren Sinne von Minderung, Abzug überhaupt, z. B. wegen Mängel der Waare: SIstli. 6e 4 Mi ct. . v. §. 1. Den richtigen Sprachgebrauch haben die neueren Handelsgesetze. Werth: D. W.O. Art. 37; D.H. G.B. Art. 29. 31. 131. 143. 336. 39S. 396. 427. 603. 719. 726. 74S. 749. 790 sf. 799 ff- Preis: D. H. G. B. Art. 72. 337. 338. 342. 362. 363. 363. 364. 369. 372; Werth und Preis promisoue, weil an wirklichen Verkauf gedacht wird: D.H. G.B. Art. 612. 613. 614. 713. 714. 721. Im Oester. b. G.B. §. 304 sf. ist Preis so viel wie „bestimmter Werth". S. Unger I §. 47 Not. 13. 3) Die Werthschatzung ist eine Reouction auf Geld: sestimstio. Was nicht in Gelde schätzbar, ist wirthschaftlich kein Gut: 1.106 0. äe k. 1. (80,17). I. 9 2 0. äe ststul. (40, 7). I. 3 0. si qusär. (9, 1). I. 97 §. 1 v. cke V. v. (46, 1). Daher für den juristischen Gebranch Werth und Geldwerth gleichbedeutend: v. Saviguy a. a. O. IHering, Geist des Rom. Rechts III S. 319, und der Ausdruck pecunis für alles Gut, für alles, was „gilt" gebraucht wird: I. 173 pr. I. 222. I. 6 pr. I. 97 0. äe V. S. (60, 16). I. 2 §, 1 v. äs consr. pecun. (4, 18). Am frühesten wurden andere fungible Sachen unter pecunis verstanden und dem wirklichen Gelde rechtlich in zahlreichen Beziehungen gleichgestellt: lZsius III. 124. 173—175. IV. 66 — unten Not. 26. Ueber die äußerliche Gleichstellung im canon. R. s. Endemann, Nationalst. Grundsätze S. 73.— Aus dem vorstehenden Princip ergibt sich die wichtige Folge, daß nur eine solche Leistung, welche für den Gläubiger Geldwerth hat, Gegenstand einer Obligation seiu kann, und daß Leistungen anderer Art nur indirect dadurch rechtlich gesichert werden können, daß der Gläubiger für den Fall der Nicht- Mschn. I. Die Sachen. Cap. I. Eigenschaften. 8- 64. Werth und Preis, 577 sonstigen Beschaffenheit, als bloßer Träger eines gewissen Geldwerths aufgefaßt werden^). Allein diese Behandlung der Güter ist weder die einzig mögliche, noch auch nur, selbst im Handelsverkehr, die regelmäßige. Denn der Werth ist nur eine unter zahlreichen Eigenschaften des Gutes, und es ist wirthschaftlich unzulässig wie juristisch unrichtig, diese avstracteste Eigenschaft ausschließlich in Betracht zu ziehen leistung sich eine Konventionalstrafe oder eine anderweitige Vermögensfolge ausdrücklich oder stillschweigend ausbedingt. Dagegen ist gleichgültig, ob das Motiv zur Eingehung der Obligatio ein vermögensrechtliches, oder nur ein sittliches oder auch nur eine individuelle Neigung (Affectionsmotiv) des Gläubigers ist: es kann um eines Assectionsmotivs sehr wohl auf einen Vermögenswerth, nie aber auf ein Afsectionöintercsse geklagt werden. Aus wichtigen Gründen jedoch darf in Fällen, wo der Gläubiger sich nicht einmal indirect zu sichern vermochte, der Nichter auch Klagen auf solche Leistungen zulassen, welche für den Gläubiger keinerlei Vermögenswerth haben, ^>nd er hat alsdann bei der Condemnation bez. Erecution, sofern die Leistung nicht direct erzwingbar ist, eine angemessene Genugthuung, mehr als Strafe denn als wirkliches Geldaequivalent, festzustellen. S. auch Momm- seu, Beiträge II S. 125 ff. Weiter, indem er die Regel selbst negirt, geht Windscheid, Pandekten §. 261 Not. 3.— „Unschätzbare" Sachen: A.L.R. I. 2 §. 119. Oesterr. b. G.B. §. 303. 4) Auf dieser Abstraction beruht, 'daß s) im Proceß jeder Anspruch auf ein Gut lSachenrecht, Leistung) mittelst Schätzung in den Anspruch auf eine Geldsumme verwandelt werden kann oder muß. Nothwendig im Röm. Formularproceß bei wirklicher conäem- nstio: ksius IV. 48. ö2. I. 2 nr. I. 27 §. 6 0. sä lex. äouil. (9, 2) — möglich auch im heutigen Proceß; b) die Gesammtheit der Güter einer Person, ihr Vermögen, als ein bloßes Werlhquantum, als eine reine Quantität von gleichartigem Gehalt, behandelt zu werden vermag. I. 39 §. 1 v. 6e V. 8. (60, 16). Böcking a. a. O, Not. 16. v. Savigny a. a. O. V.Wächter, Württemb. Privatr. II S. 207 Not. 7. 5) Selbst das klassische Römische Recht ist, trotz der Nothwendigkeit der pe- cunisrik, condeinnstio, deren Härte eö zudem mannigfach mildert, z. B. in den sotiones grditrsriae, von dieser Uebertreibung weit entfernt. Noch mehr das heutige. Ganz auf solcher Uebertreibung beruht die Darstellung Endemann's, Handelsr. a. a. O., iusbes. S, 366. 369. 370. 373. 874. 396. 379. 696. Wirthschaftlich wie rechtlich komme jede Sache nur als Wcrthauantum in Betracht — ein Satz, der freilich an anderen Orten, z. B. S. 374. 491. 696. 620, durch Ausdrücke, wie „im Zweifel" „fast 578 Drittes Buch. Die Waare. Der wirkliche Tauschwerth eines Gutes (vsra rei aostimatio) ist sein ordentlicher, wahrer, angemessener l^'ustum xretium) oder gemeiner Werth (communö xretium), d. h. sein Werth für Jedermann, abstracter, absoluter Werth«). Was die Doctrin und neuere immer" „nicht selten" „nnter Umständen" erheblich eingeschränkt wird. Demgemäß bestehe zwischen Geld und anderen gleichwerthcn Gütern kein oder doch kein wesentlicher Unterschied mehr; Kauf und Tausch, Zahlung und Hingabc an Zahlungsstatt seien identisch; jede Sache sei darlehns- fähig; Forderungen auf Güter der verschiedensten Art seien compensabel; für die Netention bestehe allgemein das Erfordernis; der Connerität nicht mehr; jede Verpflichtung zur Rückerstattung oder Leistung von Sachen sei immer nur Pflicht zur Ucbertraguug oder Ausgleichung eines entsprechenden Geldwerthcs; der Unterschied zwischen obligatorischen und dinglichen Rechten verschwinde ganz oder nahezu u. s. f. Daß dies Alles vollkommen ungegründet ist, unterliegt ebensowenig einem Zweifel, als daß, wie E. conscquenterwcise annehmen müßte, der Käufer von 2 Ochsen im Werthe von 200 Thlr. sich nicht dafür die Lieferung eines Pferdes im Werthe von 200 Thlr. oder auch nur dieser Geldsumme gefallen zu lassen braucht. Nicht einmal vom Standpunkt der Voltswirthschaft kommt jedes Gut ausschließlich als Wcrthträger in Betracht, für die Privatwirlhschaft und das Recht ist solche Auflösung aller Güter in einen bloßen Werthbrci eine nahezu unbegreifliche Verirrung, weder Gegenwarls- noch Zukunfts-Recht. S. auch Zeitschr. f. HandelSr. IX S. 71 und oben §. 61 Not. 31. 6) ?SU>U5 in I. 33 v. gck lex. ^quil. (9, 2). 8i servum meum ocoickisti, non skkectiones sestimsnckss esse puto, veluti si tUiuin tuum nslursleni quis occillerit, yuem tu insxno emtum volles, zeck qusnti omnibus vsleret. Sextius quoque ?eckiuz sit, pretis rerum non ex skkectione nec utilitste sinßulorum, seck oommuniter kunxi. I. 63 0. sck lex. ?slcick. (35,2): kretis rerum non ex slkectu nec utilitste sinxulorum 5eck oommuniter kunxuntur. I. 36 v. cke don. libert. (38, 2) — qui snimo pvtius, «zusm sliorum c o m p u t s t! o n e bong sestiinst — sliorum computstione, non juckicio ipsius.— ^ustum pretium: I. 63 §. 2 0. -ick lex ?slc!ck. (35, 2). I. 23 §. 5 v. cke sckm. tut. (5, 37): 7«.?? -f.xm'o.? ?,^,>«>r-. I. 70 0. cke k. V. (6, 1). I. 12 §. I v. cke ^jure ckot. (23. 3). I. 36 pr. 0. cke Sonst, int. vir. (24. I). I. 31 §. 14 v. cke üöeie. libert. (40, 5). I. 3 §. 5 v. cko jure tizci (49, 14). I. 2. 8 L. cke resc. venck. (4, 44).— Vers rei sestimstio, verum rei pretium: I. 179 0. cke V. 8. (50, 16). I. 50 pr. 0. cke kurtis (47, 2). I. 2 §. 13 v. vi don. rspt. (47, 8). I. 1 §. 20 v. cke tut. et rst. (27, 3). I. 21 §. 2 v. sck lex. ^quil. l9, 2>. I. 1 pr. 0. cke ä. L. V. (19, 1). I. 2 §. 4 v. cke lex. knock. (14, 2). S. Mommsen, Beiträge II. S- Abschn. l. Die Sachen. Cap. I. Eigenschaften. §, 64^ Werth und Preis. 579 Gesetzbücher als außerordentlichen, besonderen, relativen und als Affectionswerth bezeichnen, und was allerdings, wo nicht sowohl das Geldaequivalent des Gutes für sich, sondern das Interesse des Gläubigers in Frage steht, berücksichtigt werden darf oder muß 7), ist nicht Tauschwert!). Vielmehr ist der s, g. außerordentliche Werth der concrete Gebrauchswerth eines Gutes für eine oder 16-18. 213. A. L.R. I. 2 §, 111—113. 117. I. 6 §, 82-64. 88. 92. 93. Oesterr. b. G.B. Z. 30S. 306. 1332. Sachs. G.B. §. 78. 685. H. G.B. Art. 39k. K12. ?aräessus Ar. 274. Jtal. H.G.B. Art. 96: — xiii8w pren?o — il valore (teils eoss in cvmmune cominercio. Auch Kunstwerke haben einen gemeinen Werth, zu welchem sie allgemein gekauft und verkauft werden: Simon u. Strampff, Ncchtssprüche deö Preuß. Obertribunals III. S. 339 ff. 7) Außcrordentl. Werth: z. B. das getödtete Pferd gehörte zu einem Viergespann, gunstige Lage eines gekausten Hauses für den Betrieb einer Gastwirthschaft, die geschuldete Sache war vom Glaubiger einem Dritten unter einer Conventionalstrafe versprochen. I. 22 pr. §. 1 v. sä lex. ä-iuil. (9, 2). §. 10 5. c!e >ex. ^uil. (4, 3). >. 66 §. 4 0. <>e lex. II (30). I. 67 §. 1 v. 6e kurt. (47. 2), Mommsen, Beiträge II. S. 213-217. Unrichtig Koch, R. der Forder. I. §. 23. Daß der s. g. Affectionswerth, weil keiner Schätzung fähig, nach Rom. N. beim Schadensersatz nicht berücksichtigt wird, s. I. 33 pr. v. sä lex. äquil. (9, 2). I. 6 §. 2 0. Se op. lib. (36, 2). I. 7 0. äs prsescr. verd. (19, 5) u. a. m. Mommsen, Beiträge II. S. 122 ff. v. Bangerow, Pandekten III. §. 571. Anmerk. 3 a. E. Windscheid, Pandekten § 256 Not. 6. O.A.G. zu Dresden 1850 (Seusf. III. Nr. 161). Das Preuß. R. will ausnahmsweise den außerordentlichen: A.L.R. I. 2 §. 114. 117. 118. I. 6 tz. 36. I. 11 §.9. 880. I. 12 §. 378, in gewissen Fällen sogar den Afsectionswerth bei Feststellung des Interesse berücksichtigt wissen: A.L.R. I. 2 §. 115. I. 6 §. 87. 96. I. 11 §. 830. I. 20 §. 196 — die ganze Schadenöersatzlehre ist com- plicirt abgestuft nach dem Grade des Verschuldens, unter Einmischung strafrechtlicher Gesichtspunkte. S. Koch, R. der Forderungen I. §. 26. 29. Aehnlich Oesterr. b. G.B. z. 306. 1331 — s. Unger a. a. O. Den Affectionswerth verwirft und verpflichtet zur Leistung des außer- ordentl. Werths bei Schadensersatz Sachs. G.B. §, 78. 686 — s. Kommentar v. Siebenhaar zu Z. 78. S. auch karilessus tir. 274. — Versicherungen waren, und sind zum Theil noch gegenwärtig, nach Preuß. R. nur aus Höhe des gemeinen Werths statthaft: A L.R. II. 8 § 1984, Ges. v. 6. Mai 1637 §. 1. Das H.G.B. Art. 790 ff. 799 ff. gestattet Versicherung des vollen, d, h. auch deö außerordentlichen, nicht aber des bloßen Affectionswerths. S. Motive S. 185 fs. Prot. S. 4253. 580 Drittes Buch. Die Waare. auch viele Personen unter gewissen Umständen; der s. g. Affections- werth hingegen ein nach nur individueller Neigung ohne Rücksicht auf den wirthschaftlichen Nutzen bemessener Werth. Nur freilich kann ein außerordentlicher oder ein Affections - Werth auch einen außerordentlichen oder Affections-(Liebhaber-) Preis erzeugen. Güter, welche im Verhältniß zu ihrer Quantität einen hohen Tauschwerth haben, heißen kostbare Güter, und sind einzelnen eigenthümlichen Rcchtssätzen unterworfen Ueber den gemeinen Werth bildet sich im Verkehr eine gemeine Meinung, welche in den Durchschnittspreisen ihren thatsächlichen Ausdruck findet»). Oertlich und zeitlich verschiedenbestimmen sich dieselben theils und zunächst durch die Productions- bez. Herbeischaffungskosten des Gutes; theils, und in genauem Zusammenhang damit, durch das quantitative wie qualitative Verhältniß zwischen Angebot und Nachfrage der einzelnen Güterklasse zu einer gegebenen Zeit; theils endlich durch das Verhältniß der Gütermasse zu der verfügbaren Geldmasse. Das Angebot zeigt die verfügbare, daher angebotene Gütermenge, die Nachfrage zeigt die begehrende Bedürfnißmenge. Mangelnde Concurrenz des Angebots bei großer oder hoher Nachfrage begründet Monopol- oder auch Liebhaber- 8) Im Transportgeschäft: H.G.B. Art. 395. 608. 674. 726. Oben §, 61 Not. 4. Sie Pflegen postzwangspslichtig und von der Beförderung durch Eisenbahnen ansgeschlosscu zu sein: Gad, Handbuch I. S. 31V. 9) S. die Stellen Not. 6. 10) I. 63 §. 2 v. aa lex. ?sleid. (36, 2). MnmiIIgm — pretio vgrietsrem locs temporsc>ue skkerunt, nec enim tgntiäcm komse et in llispsnis vlenm sestimabitui', nee continuis sterilitstibus tgnticksm ousntum secuv- ms kructibus —. I. 3 §. 3 0. äe 4. L. V. (19, I) — utro tempöre pluris vinum kuit — item yuo loco pluriz kuit. I. 23 §. 6 0. äe ->äm. tut. (6, 37) — ^usto pretio, auoä in I>i« locis — tunc temporis noscitur obtinere. Oertlich: >. 3 v. 6s eo, quoä certo loco (13, 4). I. 22 0. . 2 pr. I. 27 §. 6 0. gck lex. äquil. (9, 2). I. 22 N. tie k. L. (12, 1). I. 4 v. öe conS. trit. (13, 3). I. 3 §. 2 0. commoö. (13, 6). I. 21 §. 3 0. a« 4. L. V. (19, I). Mommsen, Beiträge II. S. 217 ff. III. S. 203—226. Ueber Orts- und Zeit-Speculation oben S. 427 und Michaelis, MertcljahrSschrift f. Volkswirthsch. VIII. S. 130 ff. IX. S. 196 ff. X. S. 77 ff. Ueber die Gründe, welche auf den Kurs der Staatspapiere insbesondere einwirken, s. z. B. Bender, Verkehr mit Staatspapieren S. 177—187. Abschn. I. Die Sachen. Cap. I. Eigenschaften. §. 64. Werth und Preis. 581 Preise, mag der Mangel des Angebots auf natürlichen, socialen oder künstlichen Ursachen beruhen. Mangelnde Concurrenz der Nachfrage bei großem oder hohem Angebot begründet Nothpreise. Auf höherer Culturstufe werden die Preise innerlich angemessener, stetiger — „fixe Preise" — und örtlich gleicher — der Handel befördert deren Gleichmäßigkeit —, vermindert sich auch der Preis der nur durch den Handel herbeizuschaffenden Waaren. Darum sind die Preise des Großhandels angemessener und örtlich gleichmäßiger, als die des Kleinhandels, zumal die ersteren nur durch allgemeine wirthschaftliche Ursachen, indem Kaufen und Verkaufen nur als Geschäft behandelt wird, die letzteren auch durch Gewohnheit und mancherlei Zufälligkeiten sich bestimmen. Je allgemeiner und regelmäßiger der Gebrauch der Güter, um so gleichmäßiger sind ihre Preise: im großen Verkehr bestehen für die nämliche Waare gleicher Qualität auf demselben Markt nicht zweierlei Preise"). Der Ort, wo die Ausgleichung von Angebot und Nachfrage für ein größeres Quantum von Gütern vor sich geht, ist deren Markt. Güter, für welche an einem gewissen Orte ein regelmäßiges Aufeinanderwirken beträchtlichen Angebots und beträchtlicher Nachfrage besteht, haben einen Markt, und an diesem Orte und dessen Handelsbezirk einen Durchschnitts- oder lausenden Preis (prix vourant) 12), genannt Marktpreis") oder Handelswerth"). 11) Mill S. 311 ff. 343 ff. 408 ff. Röscher a. a. O., insbes. §. 113. 134. Stein S. 47 ff. 63. 76. Schaffte S. 166 ff. 12) H.G.B. Art. 311. 343. 353. S. unten Not. 20. 28. 39. Span.: pre- eio oder curso corriente. Span, HG B. Art. 85. 553. 1086. vräensn- 2g,8 äs Silbso o. 21 srt. 4. Portug.: preco currente. Portug. H.G.B. Art. 93. N4. 466. 1843. Brasil. Art. 33. 775. 13) H.G.B. Art. 357. 376. K12, auch Art. 311. 343. 353. A. L. R. I. k §. 83. I. 7 §. 225. Reichspolizei-Ordnung v. 1577 Tit. XIX §. 3. Holl. H.G.B. Art. 63. Nicht allein der Bcgrisf, sondern auch der Name des Marktpreises ist schon den Römern bekannt. Das ^istum prelium — s. Not. 10 — wird durchgängig nur bei marktgängigen Waaren erwähnt. In I. 63 §. 2 v. sä lex. ?slciä. (35, 2) wird die Berechnung nach dem Durchschnitt empfohlen: non ex monientis temporum nec ex es, c>>ise rsro sccidst csritste. I. 3 v. «!e eo, quoä c. I. <13, 4) — «Zins scimus, ausm vsris sink pretia rerum per sinxulss civilstes rexionesque, msxime vini, olei, krumenti. pecunisrum (Geldkapitalien) quoque licet vickestur »ns ei esclem potestss iidique esse, Ismen sliis locis lscilius et levibus usuris inveniunlur, sliis «likkicilius et xrsvidus usuris. Aehnlich §. 33 ^. äs f 582 Trittes Buch. Die Waare. Je nach dem Orte, wo die Geschäfte geschlossen werden, kann der sct. (4, 6). Auf den Marktpreis verweist überall die reslituirte I. 2 6e mun. siton. (10,28), und in §. 5 heißt es ausdrucklich: ^oü/^>,kx?/a,lli»'ov (nretio prius secunckum ein» >no6um pr-lestito, quo «pecies in koro illorum locorum vensles sunt). — Die Definitionen des Marktpreises bei den Volköwirlhschaftslehrern sind meist für den juristischen Gebrauch zu weit, da sie anch den Durchschnittspreis nicht marktgängiger Waaren umfassen, z. B. N au I. §. 166 „der durch das Mitwerbcn festgestellte, in vielen Tauschfällen gleichförmige Preis", Röscher I. H, 199 „der auf dem Wege der Concurreuz gewöhnlich erlangte Geldpreis der Waare". Genauer schon Stein S. 76 «der auf diesem Markte in Gemäßheit der Massenverhältnisse begründete uud durch Angebot und Nachfrage unter den einzelnen Gütern festgestellte Preis". Daher das Bedenken Vrinck- mann's Z. 69 Not. 4, wenngleich dessen eigene Definition viel zu enge, an sich wohl gerechtfertigt — f. auch Protok. S. 6V7 — und nicht, mit Endemann §. 107 Not. 14, als „scholastisch" zu verwerfen. 14) H.G.B. Art. 396 vgl. mit Art. 612. 713. Die Identität dieser Ausdrücke ergibt sich aus Folgendem. Für das Seerecht hatte bereits der Pr. Entw. Art. 600 den Grundsatz aufgestellt, daß der Schiffer bei Ersatzleistung für verlorene oder beschädigte Güter in der Regel nicht für das volle Interesse des Abladers bez. Empfängers, sondern nur sür den gemeinen Werth derselben am Bestimmungsort ^Marktpreis event, durch Sachverständige zu ermittelnden Preis) einzustehen habe — s. auch Art. 668 und Motive S. 312. 313. Dieses Princip, obwohl in den weiteren Einzelheiten vielfach angefochten, ward anerkannt: Prot. S. 2313—2313. 2708 — 2713 vgl. mit 2717 -2120. I. Hamb. Entw. Art. 550. 612. Prot. S. 3920—3923. 3983, und noch schärfer, mit völliger Verwerfung des FakturapreiseS, Prot. S. 4102 -4103. 4224. II. Hamb. Entw. §. 181. 132 — H.G.B. Art, 612. 713. — Hinsichtlich des Binnen- frachtvcrtehrs fehlte ein ähnlicher Grundsatz in den ersten Entwürfen, wurde aber von Baden zur dritten Lesung (ülonit. 442> dahin beantragt: „Bei Feststellung des vom Frachtführer zu vergütenden Schadens wird nur der gemeine Werth der beschädigten oder verlorenen Sache zur Zeit und am Ort der Aufgabe — zu Grunde gelegt". Dieser Antrag wurde, unter Substitution des gemeinen Handelswerths am Bestimmungsorte, womit man sich der Vorschrift des Scerechts anschließen wollte, angenommen. Prot. S. 4703—4716. Bei nochmaliger Berathung wurde vorgeschlagen, statt „gemeiner Handclswerlh" zu setzen „Marktpreis", weil unter dem gemeinen Handelswcrth nur der Marktpreis verstanden werden könne. Dies wurde zwar abgelehnt, allein nicht darum, weil gemeiner Handelswerth und Marktpreis verschieden seien, sondern weil nicht Abschn. I. Die Sachen. Cap. I. Eigenschaften. §. «4. Werth und Preis, 583 Marktpreis ein Markt- Börsen- Meß- Fabrik- Laden-Preis sein. Marktpreis ist somit derjenige Preis, welcher für eine Waare gewisser Gattung und Art von durchschnittlicher ^) Güte an dem Handelsplatze, wo sie einen Markt hat und in dessen Handelsbezirk zu einer gewissen Zeitim Durchschnitt gewährt wird. Um diesen mittleren^) Preis schwanken die concreten Preise nach beiden Seiten. Je nach der weiteren oder engeren Begrenzung des maßgebenden Zeitabschnitts ist er ein JahreS- Monats- Wochen- Tages- Stunden-'») Preis. jede Waare einen Marktpreis habe, und da man gleichzeitig anerkannte, daß nicht jede Waare einen „gemeinen Handelswerth" habe, so fügte man den Zusatz bei: „Hat das Gut keinen Handelswerth —". Von einem gemeinen Handelswerth könne man nur bei solchen Gütern sprechen, welche im Handelsverkehr regelmäßig vorkämen, bei denen deshalb feststehe oder festgestellt werden könne, um welchen Preis man sie im Handel zu kaufen oder zu verkaufen Pflege, Prot. S. 5094-5096. Möglich, daß die Prolokolle nicht das genaue Bild der Verhandlungen geben, oder daß man sich nachträglich besonnen hat. Aber sicher ist, daß die Charakteristik der Güter mit „gemeinem Handelswerth" völlig auf die Güter „mit Marktpreis" paßt. Oder wollte man etwa noch subtiler und völlig nutzlos scheiden: Güter, welche regelmäßig im Handel sind — welche häufig im Handel sind ^ welche regelmäßig nicht im Handel sind?! Das ist schwerlich denkbar. S. anch Zeitschr. f. Handelsr. X. S. 155 Nr. 22. 15) A. L.R, I. 6 §. 92. 16) H.G.B. Art. 358 — an dem Ort der Erfüllung oder an dem für letzteren maßgebenden Handelsplatz —. Art. 396. 612. 713. 7 21. 803. Prot. S. 663. 490. 491. 1398. 1212. 1213. 4591. S. die Stellen Not. 10. 13. A. L.R. I. 7 §. 225 — den mittleren Preis der nächsten Marklstadt —. 1.11 § 54. Oester. b. G.B. §. 1056, Sächs. b. G.B. §. 1037. D. W.O Art. 50. 51. Brasil. HG.B. Art. 413. Brinckmann §. 69 Not. ö. Noback, Handelöwissenschaft ß. 153. 17) H.G.B. Art. 336. 353 und die Stellen Not. 18. A. L.R. l. 6 K. 83. 92. I. 7 §. 225, Sächs. Gesetzb. §. 1037. Württemb. Entw. Art. 346. 18) H.G.B. Art, 353. Sächs. G.B. §. 1037. A. L.R. I. 6 §. 83 vgl, 83. 93. 92. I. 7 §. 225. I, 11 §. 54, Oesterr. G.B, §, 1058. Württemb. Entw. Art, 346. O.A G. zu Dresden 1363 (Zeitschr. f. Handelsr. IX. S. 579). Unten Not. 23. 39. 19) Ausnahmsweise. Die Regel, daß der Tag als Einheit behandelt wird, gilt auch hier. Daher es meist nicht gerade aus den Preis zur Börsen- 584 Drittes Buch. Die Waare. Der Marktpreis der verschiedenen Geldarten und der auf eine Geldsumme lautenden Werthpapiere, der Geldpapicre, wird Kurs (oours) genannt 2°). Der Marktpreis ist der vollkommenste Ausdruck des gemeinen Werthes, er ist darum auch für Richtung und Umfang der Spccu- lation, wie selbst der Production bestimmend"). Seinen Gegensatz bildet der Gelegenheitspreis ^) von Gütern, welche, weil nur selten Gegenstand des Umsatzes, keinen Markt haben, daher an dem gleichen Platz zu der gleichen Zeit deren Preise in verschiedenen Umsatzfällen sehr weit auseinandergehen können. Waaren, für welche nur an gewissen Orten ein Markt.besteht, haben auch nur an diesen einen Marktpreis, überall sonst einen bloßen Gelcgenheitspreis oder Marktzcit ankommt: O.A.G. zu Lübeck 1843 (Seuff. I Nr. 37). Ein Tageskurs ist auch der s, g. Compensationscurs: Zeitschr. f. HandelSr. IV. S. 563. Ueber die Kursschwankungen auf derselben Börse s. Zeitschr. f. Handelsr. IV. S. 125 ff. 20) D. W.O. Art. 50. 51. Für Marktpreis überhaupt braucht den Ausdruck cours: 5o<>e 6« comm, si't. 72. 73.76. 80. 179. 181. 333 — im Gegensatz zum wirklichen Preise (prix): Art. 102. 181. 273. 231. 286. 288. 338. 339. 340 - s. auch Art. 79. 332. Jtal. H.G.B. Art. 29. 30. 36. 39. 40. 281. 228. 26S ff, Span. H,G,B. Art. 115. 85. 555. Portug. 96.407-412. Brasil. 33. 383—365. 415—413. Gegensatz: Nenn- oder Nominalwert!), für Metallgeld auch Metallwerth. Unten Abschn.il. 21) S. die Not. II genannten Schriftsteller. 22) ES fehlt bisher an einem passenden Gegensatz zum Marktpreis. Rau I. §. 156 braucht, jedoch nicht technisch, den Ausdruck „vereinzelte Preise". Der Ausdruck im Tert dürfte sich als der bezeichnendste empfehlen. 23) H.G.B. Art. 612. A. L.R. I. k §. 83 — Sachen, die einen gewöhnlichen Gegenstand des Verkehrs auf Messen oder Märkten ausmachen —, Prot. S. 1395 — „Waaren, die einen Markt- oder Börsenpreis hätten — nur solche Waaren —, bei denen wegen der an dem Orte häufig und regelmäßig vorkommenden Geschäfte mit diesen Waaren in Wahrheit ein lausender Preis derselben vorhanden sei —". Heimsoeth, Darstellung der Erinnerungen S. 87 „— die rstio des Gesetzes stimmt mit dem Wortsinn darin überein, daß über die Waare, welche einen Markt- oder Börsenpreis an einem Orte haben soll, eine erhebliche Anzahl von Geschäften an diesem Orte geschlossen sein muß, so daß an diesem Orte ein gemeiner Preis oder Durchschnittspreis für diese Waare besteht, welchen man mit Sicherheit als von den besonderen Verhältnissen der Contrahen- tm und von den sonstigen speciellen Umständen eines einzelnen oder we- Abschn. l. Die Sachen. Cap. I. Eigenschaften. Z. 64. Werth und Preis. 585 Für den Platz, wo das Gut einen Marktpreis hat, aber auch nur für diesen, ist es ein marktgängiges. Marktgängige^) Güter, weil deren wahrer Werth für jeden Zeitpunkt leicht zu ermitteln und deren Umsatz in bez. deren Anschaffung für die ihrem Werth entsprechende Geldsumme in der Regel leicht zu bewerkstelligen ist, stehen dem Gelde näher als andere Güter ^), unterliegen darum zahlreichen eigenthümlichen Rechtsregeln 2°). niger einzelnen Geschäfte unabhängig betrachten kann. Alsdann kann man den Ort begrifflich als einen Markt für die Waare bezeichne», und von dem laufenden Preise dieses Marktes sprechen Prot. S, »571. 4674. v. Hahn, Commentar II. S. 120. Siegmann, Annalen des Oberappellationsgerichts zu Dresden VIII. S. 434. 435. Am besten: U. des O. A. G.'s zn Dresden 1861 (Zeitschr. f. Handelsr. IX. S. 578), und 13 65 (Annalen N. F. I. S. 202): „— zwar bedürfte es keines besonderen Beweises dasür, daß die fraglichen Effecten um die erweislich bestandenen Courspreise wirklich zu verkaufen gewesen wären, sobald nur das Bestehen dieser Courspreise dargethan werden konnte, allein die Präsumlion, welche das Bestehen eines Markt- oder Börsenpreises für die Verkäuflichkeil einer marktgängigen Waare begründet, kann mit Erfolg nicht gellend gemacht werden, wenn sich ergibt, daß an diesem Tage ein solcher Preis deshalb nicht festgestellt worden ist, weil kein Umsatz in der betreffenden Waarengattung stattgefunden hatte. Denn diese Präsumlion beruht eben auf der Vorstellung, daß der Marktpreis sich allererst aus dem thatsächlich stattgefundenen Umsatz, durch Angebot und Einkauf, herausbildet — Ist, wovon H.G.B. Art. 353 allein spricht, zum „Marktpreise" contrahirt worden, — s. Not. 23 — so wird freilich, wenn es an einem wirklichen Marktpreise fehlen sollte, der wahre Werth, als der gewollte Preis, auö den vorgekommenen, vielleicht wenigen Geschäften oder auf andere Weise zu ermitteln sein. S. Prot. S. 667 — 669. 1394 — 1339. Heimsoeth, Darstellung S. 83.' Prot. S. 4575. 4591. 24) Nicht zu verwechseln mit „Kaufmanns- oder Handels-Gul". Anch letzteres ist „marktgängig", aber in einem anderen Sinne, nicht wegen seines Marktpreises, welcher ihm fehlen kann, sondern wegen seiner anderweitigen Eigenschaften. Oben §. 62 Not. 20 ff. 25) Schon von den Römern werden Oel, Wein, Getreide, unverarbeitetes Metall u. dgl. nicht allein wegen ihrer Fungibilität, sondern vorzüglich auch wegen ihrer Marktgängigkeit mit dem gemünzten Gelde auf Eine Stufe gestellt, ja geradezu als Träger eines bestimmten Geldwerths behandelt, l. g I). ile suro, srxenw (34, 2), Oben Not. 3 und §. 61 Not. 23. 31. 32. Entscheid, des Preuß. Obertribunals Bd. XV. S. 460. 586 Drittes Buch. Die Waare. Ob eine Waare überhaupt und an einem gewissen Platze und zu einer gewissen Zeit insbesondere marktgängig ist, läßt sich nur in jedem einzelnen Fall aus der Gesammtheit der Umstände beurtheilen. Wo eine Börse oder eine anderweitige örtliche Einrichtung für die Zusammenkünfte der Kaufleute, oder auch dieser mit den Producenten und Konsumenten, wie der Producenten und Konsumenten unter einander, besteht, und auf diesem „Markte" ein regelmäßiger Umsatz der betreffenden Waare stattfindet, hat dieselbe ohne Zweifel einen Marktpreis. Allein weder ist dazu erforderlich, daß ein Markt in diesem engeren Sinne bestehe, noch daß der Umsatz der Waare schlechthin oder auch nur regelmäßig gerade auf diesem „Markte" erfolge , noch endlich daß die Durchschnittspreise der Waare regelmäßig, und gar unter amtlicher Autorität, notirt und veröffentlicht Motive zum Preuß. Entw. S. 146. 147. 162. Prot. S, 734. 1212. 1412. 4S73. 4S74. 26) Allgemein anerkannt ist, daß der seste, aber ohne Preiövereinbarung geschlossene Kauf im Zweifel zum Marktpreis geschlossen gilt — unten Not. 64. Einen bloßen Jnterpretationssatz für den Fall, daß zum „Marktpreise" contrahirt ist, enthält H.G.B. Art. 353 — s. Not. 23 a. S. Not. 28. Außerdem aber enthält das H.G.B, viele selbständige, ganz neue oder doch bisher nur vereiuzelt anerkannte Nechtssätze: Privatveräußerung des Faustpfandes Art. 311; Privatveräußcruug der verkauften Waare bei Verzug des Käufers in der Empfangnahme oder Zahlung Art. 343. 354; Privatveräußcruug beanstandeter und leicht verderblicher Waare durch den Käufer Art. 348 Abs. 5; entsprechende Rechte des Com- missiouärs Art. 365. 3KK; Differenzklage des Käufers als Schadensersatzklage Art. 357 S. 3; unverzüglicher Verkauf der Waare für Rechnung des säumigen Käufers Art. 357 S. 2; Lieferungsrecht des Einkaufscom- missionärs nnd Kaufrecht des Verkauföcommissionärs Art. 376; bei Berechnung des Schadensersatzes ist in erster Linie der Marktpreis für Fest- stellnng des Werths der Waare maßgebend: Art. 39k K12 K13 713. 721, 725. 879. 883 - - oben Not. 14. 27) Das scheinen Brinckmann §. 69 Not. 4 und v. Kräwell zu H.G.B. Art. 353 Aumerk. 1 zu verlangen, Falls erfahrungsgemäß gewisse Waaren nur auf einem „Markt" im örtlichen Sinne umgesetzt zu werden Pflegen, etwa Wcrlhpapiere auf der Börse, so haben sie freilich auch nur hier einen Marktpreis. Auf solcher Erwägung beruht das U. des O.A.G.'s zu Dresden 1864 (Zeilschr. f. Handelsr. IX. S. 156), genauer U. v. 20. April 1865 (Annalen N. F. I. S. 197 ff.) Abschn, I. Die Sachen, CaP, I, Eigenschaften, Z. 64. Werth und Preis, 587 werden, Waaren, für welche solche regelmäßige Notirung stattfindet, sind an dem betreffenden Platze unzweifelhaft marktgängige, nicht aber auch an jedem anderm, und das völlige Fehlen solcher regelmäßigen Preisnotirung ist durchaus kein untrügliches Zeichen, daß an diesem Platze die Waare keinen Marktpreis habe, da für viele Waaren, wie Holz, Weine, Manufakturwaaren, Droguen u. a. m. solche regelmäßige Preisnotirung gar nicht, für andere nur an einzelnen Plätzen stattzufinden pflegt -s). 28) H.G-B Art. 353: „Ist im Vertrage der Marktpreis oder Börsenpreis als Kaufpreis bestimmt, so ist im Zweifel hierunter der laufende Preis, welcher zur Zeit und am Orte der Erfüllung oder an dem für letzteren maßgebenden Handelsplatze nach den dafür bestehenden örtlichen Einrichtungen festgestellt ist, in Ermangelung einer solchen Feststellung der mittlere Preis zu verstehen -«. S. I. Pr. Entw. § 280. Berl. Prot. S. 70. II, Pr. Entw, Art. 270. Prot. S. 667 — 669. I, Nürnb. Entw. Art. 296. Prot. S. 1394— 1399, II, Nürnb. Entw. Art. 330. — Allerdings regelt dies Gesetz nur den Fall, daß ein Kauf „zum Marktpreis" geschlossen ist, uud es bestimmt weder direct, was als Marktpreis einer Waare anzusehen sei, noch gar, unter welchen Voraussetzungen eine Waare im Sinne der Not, 26 bezeichneten Rechtssätze für eine marktgängige zu erachten sei, und es ist selbst analog sür diese Fragen nicht nach seinem ganzen Inhalt zu verwerthen. S. Not. 23 a, E. Prot, S. 1367—1369. 1394—1399, Immerhin aber gibt es einen äußeren Beleg für den im Text aufgestellten aus inneren Gründen unzweifelhaften Nechtssatz, der denn auch mit aller Sicherheit sich aus den Vorarbeiten entnehmen läßt. Diese erstrecken sich über zwei Fragen: 1) wann hat eine Waare einen Marktpreis? 2) welches ist ihr Marktpreis und wie ist derselbe zu erweisen? Ueber die zweite Frage s. unren Not 39. Die erste Frage wurde zunächst für einzelne Fälle dahin beantwortet, daß es nicht, wie durchgängig im Prcuß. Entwurf (mit einziger Ausnahme der Firge- geschäfte II. Pr. Entw. Art. 273. 274), darauf ankommen solle, ob die Waare einen amtlich festgestellten Marktpreis habe. So bezüglich des Ver- änßernngsrechts des Pfandgläubigers: l. Pr. Entw. Art, 290, Berl. Prot. S, 73. II. Pr. E, Art, 235. Prot. S, 482 — 493. I, Nürnb. Entw, Art. 261. Prot, S. 1337 — 1339. II, Nürnb, Entw. Art, 291; betreffs des SelbsttieferungörcchtS des Einkanfscommissionärs und Kaufrechts des Verkaufscommissionärs: Berl. Prot, S, 74 — 82. II. Pr. Entw. Art, 294. Prot. S, 732 — 736, I. Nürnb. Entw, Art, 322. Prot. S. 1210 — 1213, II. Nürnb. Entw Art, 352. Dagegen ward in zweiter Lesung, nach längerem Schwanken, der allgemeine Zusatzartikel beschlossen: II. Nürnb. Entw. Art. 2S8: In allen Fällen, in welchen dieses 588 Drittes Buch. Die Waare. Daß ein Marktpreis bestehe und dessen Höhe ist für den betreffenden Platz und Zeitpunkt 2°) im Streitfall von demjenigen zu erweisen, den im concrcten Fall überhaupt die Veweislast trifft^'). Es ist zu diesem Zwecke der wahre Mittelprcis, welcher sich aus Vergleichung der über solche Waare an dem Markt zu der betreffenden Zeit geschlossenen erheblichen Zahl von Geschäften ergibt, darzuthun. Erleichtert wird dieser Beweis durch das Vorhandensein von Gesetzbuch eine Berechtigung oder Verpflichtung davon abhängig macht, daß eine Waare einen Börsenpreis oder Marktpreis habe, wird dazu erfordert, daß der laufende Preis oder Knrs dieser Waare au dem Orte oder'au dem^für denselben maßgebenden Handelsplatze nach den dafür bestehenden örtlichen Einrichtungen festgestellt zu werden pflegt". Dabei sollte es freilich nicht ausschließlich auf die amtlichen Notiruugen ankommen, sondern auch sonstige regelmäßige Preisnotirungen beachtet werden. Prot. S. 1394— 1398. Heimsoeth, Darstellung S. 87. So war sreilich ein formales Kennzeichen für die Marktgängigkcit gewonnen, zugleich aber an einen imnicrhin zufälligen Umstand eine Reihe der wichtigsten Rechtsfolgen geknüpft, und namentlich für das Commissionsgeschäfi eine zu schwierigen und bedenklichen Unterscheidungen führende Norm aufgestellt. Mein Gutachteu S. 105. Die zur dritten Lesung vielseitig (Zlonlt. 292 — 294) verlangte Streichung des Artikels 288 wurde denn auch, nach nochmaliger Erwägung, mit ll g. 3 St. beschlossen. Prot. S. 4571 — 4675. Dagegen ward der Antrag, auch in Art. 330 II. Lesuug — H.G.B. Art. 353 Alles zu streichen, was sich auf die Feststellung des Preises durch örtliche Einrichtungen beziehe, mit 11 g. 3 St. abgelehnt. Prot, S. 4590. 4591. — Unrichtig will daher O. Wächter, Handelsrecht S. 221 den Begriff Markt- oder Börsenpreis im engeren Sinne, also doch in dem technischen der Not. 26 genannten Rechtsätze, auf den Fall beschränken, daß Preisnotirungen stattfinden. 29) Mangelnde Worräthe können am Markt einen nur scheinbaren Marktpreis erzeugen und bewirke», daß die Bildung regelmäßiger Marktpreise aufhört. Michaelis a. a. O. X. S. 80. 81. Juristisch indessen können solche Unregelmäßigkeiten nicht in Betracht kommen. Sicherlich nicht für die Frage, ob die Waare im betreffenden Zeitpunkte überhaupt für eiue marktgängige zu gelten habe, z. B. Weizen, Staatöpapiere — aber auch nicht dafür, welches ihr Marktpreis ist. Es mnß dann eben der derzeitige Durchschnittspreis entscheiden. S. auch'Rot. 40 a. E. 80) H.G.B. Art. 353. Prot. S. 4573. D. W.O. Art. 50. 51. v. Hahn II. S. 121. v. Kräwell zu Art. 353 Anmerk. 3. Abschn. I. Die Sachen. Cap. I. Eigenschaften. §. 64. Werth und Preis. FF9 Verzeichnissen der Marktpreise, genannt Preiscourante, Preis- Listen-Zettcl, KurS-Zettel-Berichte^), welche durch die öffentlichen Blätter, mitunter besonders dazu bestimmte^), an der Börse, durch Versendung an die Handelshäuser verbreitet zu werden pflegen, und deren allgemeiner Zweck dahin geht, den Handeltreibenden eine zuverlässige Notiz darüber, wie der Stand der Geschäfte und Handelsverhältnisse in einem gewissen Zeitpunkte von sachkundigen Männern angesehen worden ist, zu geben Die örtlich und nach Art der Waare verschiedene Einrichtung derselben ist eine sehr mannigfaltige Sie nennen nicht immer die wirklich erlangten („gemacht" „bezahlt") Durchschnittspreise, sondern auch daneben oder allein die höchsten und niedrigsten, oder die ersten und letzten erlangten Preise; oder daneben oder ausschließlich die Dnrchschnitts- vder die höchsten und niedrigsten Sätze von Angebot und Nachfrage ^). Die Art ihrer Aufstellung, insbesondere die Berechnung der Durchschnittspreise, wird meist durch allgemeine oder örtliche Gesetze, Verordnungen der staatlichen oder kaufmännischen Behörden oder Handclsgebräuche bestimmt. Sie werden entweder privatim von einzelnen oder verbundenen Kaufleuten oder Mäklern für die einzelnen Waarenzweige angefertigt, oder, an größeren Handelsplätzen, unter öffentlicher Autorität von der Gesammtheit der Handelsmäkler, bez. unter deren Mitwirkung durch die Vorsteherschaft oder Vorstandsmitglieder, z. B. Börsencommissarien, der Kaufmannschaft, auch 31) ?rix coursnts, courz, snpräeis, mercurisles — ital: liste äi borss, wer- eurisli. 82) z. B. im amtlichen Theile des CursblattS des Gremiums der k, k. beeideten Sensale der Wiener Geldbörse. 33) O.A.G, zu Lübeck «Thöl, Entscheidungögründe Nr. 42) und Thöl, Han- dclSr, I. Z, 64 S. 40S. 406. 34) In den juristischen Werken finden sich häufig unrichtige oder ungenaue Angaben. S. Noback, Handelswisscnsch, § 137. 150—IS5. I6S, 194. 3ä) „Angebot" wird in den Kurszetteln bezeichnet mit „Papier, Brief, Gefordert, Angebot — I.ettres (I..,, l>spier »s (S), ?sper (f), ?rinteä ?rices — I.ettere I l.): „Nachfrage" mit Geld (, Oem-mSä (v) — Aonrz' , Hat Angebot und Nachfrage zu keinem Resultat geführt, so sind die verzeichneten Preise „nominal". S. a»ch O.A-G, zu Dresden 1860 (Zeitschr, f. Handclsr, IX. S. 1S7). Kursnotiz .bezahlt und Geld' s. Zeitschr. f. Handelsr. IV. >S, 121. Goldschmidt. Handbuch deZ Handelsrechts. Z^j 89l) Drittes Buch. Die Waare. wohl durch einen NegierungScommissär 2°). Die Beweiskraft von Privatlisten dieser Art, sowie der sonst von Sachverständigen über den Marktpreis erstatteten Zeugnissebestimmt sich nach allgemei- 36) Oesfentliche Preisnotirungen schon im Mittelalter. So die Feststellung der Wechselkurse in den Italienischen Handelsstädten uud auf den Wechsel- Messen, s. 8cscei-> §. 1 q. 5 Ar. 63—70. §. 2 xl. 4 Ar. 13 lk. Kapb. cke lurri cke eomb. cki-ip. I. 24 Ar. 26 tk. Lsssrexis äisc. 34 Ar. 44: cjusncksm ceitgin so xeiiersl^i» prvli! cketerniinalionei», vel ssltem psrum vgrigbüem — I,ic>sm -> nudlico koro seu nexvtiunlium usu cul» mockicg glterstionv g meliori vel inleriori liualitütv rosultante —. Artikel sür die Messen von Vesiin^on (8!l>»el, Lorr). jnr esinb. I. S. 513—522). Aosp. ?rsxm-,t. v. 18. Nov. 1607 III. Zahlreiche Deutsche und auswärtige Wechsel-und Mäklerordnungen bei Treitschke, Encyclovödie der Wechsclr. I. S. 313 ff. 211. S. auch Wiener, Wechsclr. Abhandl. S, 116—119. Endemann, Nationaloek. Grunds, der Canon. Lehre S. 43. Ncumaun, Geschichte dcö Wuchers S. 434. 626. Notirung der üblichen Assecuranz- prämicn schon in der Assccuranzvcrorduung von Florenz IS23 e. 3. (pgrckvssns, (!ul!ect. lies iois msrit. IV. p. 599). Auö neuerer Zeit die Berliner Börsenordnung vom 7. Mai 1825 Z. ^2, uud zahlreiche nachgebildelc. Noch gellende, auf Grund des Preuß. E.G's Art. 3 §. 3 erlassene: Cölner Börsenordnnng 1362 Art. 8, Königöberger nnd Memeler 1365 §. 7—10, Daiiziger 1865 Z. 9. 1», Berliner 1366 §. 13- 17 nnd Berliner Mäkleroronung 1866 §, 7. (Zeilschr. f. Han- delSr. VI. S. 143. IX. S. 330 ff. 333 fs. X. S. 115. 523 ff. 533); Wiener Börsenordnung v. 1854 §. 91 (Nachträge dazu bei Schön, das D.H.G.B, und die Wiener Geldbörse S, 128. 225—227), Stat. der Wiener Waarenbörse 1859 §. 3. 9; Bremer Mäklerorvn. v. 11. December 1795 §. 29. 30 uud Waarenmäklerordn. v, 29. Tccember 1828 §. 65; Hamb. Nev. Mäklerordn. v. 15. Dcc. 1824 z. 5 Z. 4, Jnstr. für die Nottrnng des Allg. Preis^ourants v. 15 Tec 1860 und Bckannlmachung der Hamb. Commerzdeputalion über die Noiirung der Wechsel- und Gelo-Kurse 1866; Frankfurter Ges. v. 15. Juli 1851 z. 1. (Zeiifchr. f. Handelsr. IV S. 147) und Mäklerordn. v, 9. Tecember 18ii4 Z. 17 (eock, IX S. 125). Locke cke eomm. g,t. 72. 73. 76. 79. 80, dazu Ges. v. 20. und 28. Venckem. »n IV. (12. uud 20, Oclober 1795), srrele v. 27. prsirizl ->» X. (16. Juni 1802): dnrch BöisensyndiknS uud 4 Adjunkten. S, t>g,rckessus Ar. 124. Neuerdings Franzöf. Ges. über die Waarenmäkler v. 18. Jnli 1866 Art. 9 und Ncglemcnt dazu Nachgebildet dem Lockv cke conn».: Holl. H.G.B. Art. 60. Jlal. Art. 29. 30. 36. 39 — 41. 50. 51. 96. Span. Art. 116 Nr. 2. 389. Pvrtug. Art. 98. Brasil. Art. 33. S. auch H.G.B. Art. 353 — uach den dasür bestehenden örtlichen Einrichlnngen —. 37) D. WO. Art. 50. 51. S. auch Hamburg, uud Schleswig-Holsteinisches Abschn. l. Die Sachen. Cap I. Eigenschaften. §. 64. Werth und Preis. 591 nen Grundsätzen - nicht selten genießen dieselben, um ihrer allseitig anerkannten Zuverlässigkeit willen, eine Art usueller Autorität, welche auch von den Gerichten zu berücksichtigen istDie unter öffentlicher Autorität in regelrechter Form veröffentlichten Listen und die nach ihnen von den Handelsmäklern oder den mit der Aufsicht über den Markt- bez. Börsen-Verkehr betrauten Beamten ausgegebenen Atteste genießen, soweit aus ihnen der Marktpreis mit Sicherheit erhellt, gerichtlichen Glauben ^°). Denn wenngleich die- E.G. zur W.O. §. 4. Berliner Mäklerordn. v. 1866 H. 5 (Acilschr. f. Handelör. X. S. 533). U. des O.A.G.'ö zu Dresden 1863 (Zeitschr. f. HandelSr. IX. S. 578) und 1865 (Annalen N. F. I. S. 197 ff.) v. Krä- well zu H.G.B Art. 353 Anmcrk, I. 8. 38) So ist, in Uebereinstimmung mit dem O.A.G. zu Lübeck (Thöl, Ent- scheidungsgründe Nr. 42) der zu allgemeine Satz Thöl'S, HandelSr. I. S, 406',' zu beschränken. Ueber Angabe der Maiktprcise in^s. g. Jnlelli- genzblättern n, dgl., auch amtlichen, s. O.A.G. zu Wiesbaden 1852 (Zeilschr. f. HandelSr. IX. S, 578), B end er, Verkehr mit Slaalspapieren S. 192 a. E. Die von einzelnen Handtungshänsern veröffenllichlen, insbesondere an ihre Geschäftsfreunde zu dem Zwecke gesendeten Preislisten, um dieselben von den Preisen in Kenntniß zu setzen, zu welchen sie selber ihren Waarenvorralh abzugeben beabsichtigen — von welchen H G.B. Art. 337 spricht, nennen in der Regel die Marktpreise nicht und haben an sich keine oder doch nnr unter Umständen geringe Beweiskraft. S. darüber, so wie über Marktberichte und fingirtc Rechnungen (contl kinti), Nöhrich, Abriß der Handelswissensch. S. 74—76. 89) In diesem Sinne sind die Bestimmungen deö t?», und die gemeine Meinung: Thöl I. §.64 S. 406 „Wer auf den notirten Preis sich beruft, hat kunllstiiin intentio- nem für sich", II. S. 833 Not. 14. S. 340 Not. 15. Heise's HandelSr. S- 77. Bcnder, Verkehr mit Staatöpap. S. 192. Mittermaier, d. Privatr. II, §. 539 Not. 36. v. Kräwell und Brir zu H.G.B. Art. 353. Gad, Handb. I. S, 272. Stubenrauch, Handbuch S. 456. Aucrbach, Archiv f. W.R. XI. S 354— 360 und N. Handclöges. II. S. 139 Endemann, HandelSr, §, 164 Not, 62, v, Hahn II. S. 121. 40) HGB. Art. 353 „oder bei nachgewiesener Unrichtigkeit desselben", vgl. Art, KI2 „oder falls über denselben oder über dessen Anwendung, inSbe- sonderc mit Rücksicht auf die Qualität der Güter, Zweifel bestehen". Ueber die Vorverhandlungen s. Not. 39. v. Hahn II. S. 120 121 „Wird um den notirten Preis verkaust, so ist der Gläubiger (im Falle des Art. 311) auch dann nicht vcranlworllich, wenn sich heranssiellen sollte, daß der notirle Preis nicht dem wirklichen Mitlelpreise entspricht, sobald nur der Gläubiger diesen Umstand nicht kannte oder kennen mußte. Wird unter dem notirten Preise verkauft, so hat der Verkäufer den Beweis, daß der notirte Preis unrichtig und der erzielte der wahre Mittelpreis ist, zu S94 Drittes Buch. Die Waare. Der wahre Werth solcher Güter, welche überhaupt oder an dem betreffenden Platze nur einen Gclcgenheitspreis haben, wird, je nach Umständen, durch dazu von den Betheiligten ernannte Schätz- ungSmänncr ^'), oder durch den Richter unter Zuziehung von Sachverständigen 4-), insbesondere von HandclSmäklern des betreffenden Waarcnzweiges — wobei daö dem Richter in Handelssachen vorzugsweise zustehende freie Ermessen^) in Betracht kommt —, oder auch wohl durch den Schätzungseid geeignctenfalls durch Verführen". Geringe Abweichungen kommen nicht in Betracht, noch weniger die Abweichung der Preise nur einzelner Geschäfte, sofern dadurch nicht erweislich der Durchschnittspreis verändert wird. O.A.G. zu Lübeck und Thöl a. a. O. (An wirkliche Divergenz denkt wohl Sosccis K. 1 q. 6 Kr. k>3 kk., wenn er die wirtlich gemachten Preise von Wechseln als cam- bio sl pre2?o corrente im Gegensatz der notirten Kurse, cgmbio s> conto, bezeichnet). Ob der notirte oder sonst ermittelte Marktpreis durch „Schwindelgeschäfte" erzeugt worden, ist unerheblich, sofern nur der angegebene Preis „der wirkliche Marktpreis ist, also ein solcher, zu welchem in dem betreffenden Zeitpunkt reelle Geschäfte gemacht worden sind". O.A G zu Lübeck 1843 (Seuff. I. Nr. 37), Thöl §.64 Not. IN, und oben Not. 29. Anders wo ein bloßer Nominalkurs oder ein nur unter „Angebot" verzeichneter Kurs vorliegt — s. Not. 34, O.A.G. zu Dresden 1860 (Zeitschr. f. Handelsr. IX. S. 156) und 186S (Annalen N. F. I S. 202). 41) So namentlich wo der Preis in das Ermessen eines Dritten gestellt ist. Unten Not. 63. 42) H.G.B. Art. 612. 713. 714. 730. 731. 839. 841. f. auch Art. 180. Im klassischen Nöm, Recht wnrden die Schätzungen wohl von den sachverständigen Geschwornen selber vorgenommen, während Magistrate die Schätzung einem Arbiter zu überweisen pflegten. Die nähere Ausbildung der Lehre ist durch die Italienische Doctrin erfolgt. S. Walther, Archiv f. eivil. Prariö XXV,. Nr. S. v. Bayer, Civilproceß §, 249 a. E. Wetzell, Civilproc. §. 44. Renaud, Civilproc. Z. 149. Endemann, Bcweiölehre §. 60 — 63. 141. Fr. Mommsen, Beiträge U. §. 21. 5 6. II. 12. Seuff. II. Nr. 264. IV. Nr. 2l6. VII. Nr. 323. IX. Nr. 339. 354. XI. Nr. 233. Zeitschr. f. Handclör. IV. S, 393. 399. A. L.N. I. 2 §. 116. I. 6 §, 34. l. 11 §. 8. 61. I. 12 §. 378. Jtal. H.G.B. Art. 96. Portug. 186. 179. Brasil. 107. 516. 43) Hamb. Mäkl.O. Z. 5. 14. Bremer Waarenmäklerordn. §. »9. Heise's Handelsr. S. 77. 44) H.G.B. Art. 27 S. 2. Art. 394. 523 ff. 573 ff. S85 ff. 595. 633. 744. S. oben S. 219. 220 Not. 5. 6. Zeitschi. f. Handels. IX. S. 209. Locke cke proceilure civile srt. 323. Portug. H.G.B. 999. 45) v. Schrot er, Zeitschr. f. Civilr. und Proc. VII. S. 350 ff. v. Sa- Abschn. I. Die Sachen. Cap. I. Eigenschaften. §, 64. Werth und Preis. 595 steigerung an den Meistbietenden^") ermittelt, indem die so erleichterte Concurrcnz der Nachfrage für die Feststellung des wirklichen Werths erhebliche, wenngleich, bei der unvermeidlichen Mitwirkung individueller Zufälligkeiten, nicht immer ausreichende^^) Garantie gewährt. — Durch den wahren Werth wird der beliebigen Preisbestimmung der Bctheiligten eine innere Schranke gesetzt. Der concrete Preis entspricht, insbesondere im Großhandel und vornämlich bei marktgängigen Gütern, in der Regel dem wahren Werth. Allein diese Congruenz ist keine rechtlich nothwendige, vielmehr gilt im Verkehr daö beliebig theuer — der concrete Preis übersteigt den wahren Werth — wie das beliebig wohlfeil — der concrete Preis bleibt unter dem wahren Werth ^). Auf niederer Culturstufe zumal Pflegt vigny, System V. z. 221. 222. 224. v. Vangerow, Pandekten l. §, 171, v. Bayer, Civilproc. Z. 273-276. Wetzell, Civilproc. §.28. Renaud Z. 140, Endemann, Bewcislehre §. 146 — 148. Portug. H. G. 937. 46) H.G.B. Art. 311.343. 348. 36S. 366. 407. 409 - alternativ- Schätzung oder Versteigerung Art. 879, 881. 833 Z. 4. 47) O.A G. zu Lübeck 18S0 (Seuff. VI. Nr. 323). Pöhls III. (Scerccht) S. 737. 738. 48) H.G.B. Art. 91. 143. 180. 427. I. 71 v, äe v. L. (13. 1). I. 16 §. 4 0. ile min. (4, 4). I 37 0. äe Solo (4, 3). I. 22 Z. 3 I. 23 v. loe. (19, 2). I. 78 §. 16 v. sä 8. 0. liebe». (Z6, 1). I. 3 pr. v. sä lex. ?gIciiZ. >3S, 2>. I. 4. 5. 6. 8 10 15 v. ue re«e, vcnil. (4, 44). Nov. 97 o. 1 — si nexotistive (?^?7np/xlü?> sllerulros circiimvcniiuit. v. Keller, Pan- deklen §. 333: — „Daher erkennen die Römer die Regel an, und jeder irgend belebte Verkehr muß daö thun, daß — Jeder die erlaubten Künste des Verkehrs gegen seinen Milcontraheiitcn gebrauchen, sich gegen die des anderen mit Vorsicht wafsncn mag, und daß er am Ende die Früchte seiner Thorheit oder Klnghcit im Contrahircn zu genieße» hat". INa r- qusrä, 6e jur? mercst. >ib. II e. 9 Nr, SS—67. Freiwillige seskimatio: s. Mommsen, Beiträge I. S. 276 ff, A. L.R. I. 11 Z. S8. Die Canonische Doctrin verlangte schlechthin pi-eti»,» juswin: Endemann, Nationalst. Grunds, S. 93 ff. Veräußerung unter dem wahren Werth kann eine Schenkung involviren, so daß die Grundsätze von der Schenkung Anwendung finden. I. 2 §. 1, >. 36 —33. SS v. . 3. 8. 9 c. eo. 31 Z. 3. 13. I. 32 K. 28. 26 v. äo öonst. ink. v!r. vt »x. (24, 1>. I. 18 pr. 0. ie jure dot. (23, 3». I. 49 Z. 8 I). So lex. I >30j. I. 16 o.äo li, 5. (S0, 17). A.L.R. I. 11 §. 70. 71. Sächs. G.B. §. 10S2. 596 Drittes Buch. Die Waare. nur durch Hin- und Herhandeln die Preiscinigung erzielt zu werden^). Ist die Preiscinigung redlich zu Stande gekommen, so darf unter angeblichem oder wirklichem Mißverhältniß von Preis und Werth die Gültigkeit und Stetigkeit deS Geschäfts nicht leiden. Die dem späteren °°) Nöm. Recht angehörige, durch die Praxis noch erweiterte Anfechtbarkeit der Verträge wegm Divergenz zwischen Preis und wahrem Werth — laesio evormis, Verletzung über die oder unter der Hälfte^') — hat zwar, wenngleich nie unbe- 49) Naturgemäß kommt die Preisbestimmung nur durch den Kampf entgegengesetzter Interessen, indem Egoismus gegen Egoismus streitet, zu Stande. Röscher I. §. 100. S, oben Not. 11. Anschauliche Schilderung des Herganges, der auf das „Wesen" des Kaufes zurückgeführt wird, l. 8 v. cle rvüc. ven6, (4, 44). 50) Der Versuch Aeltcrcr und neuerdings Chambon'S, Beiträge zum Obli- galionenr, I. S. IM fs., die Gellung der Principien, ans denen die Anfechtbarkeit wegen Inesio rnvrmis beruht, schon im klassischen Nöm. Recht nachzuweisen, ist durchaus mißlungen. Wie sehr auch im bo»Ae käv! ju- äicium der Geschworne Treu und Glauben zu berücksichtigen und offenbare Unbilligkeit abzuwenden hatte, so ging doch sein oMcium nie so weit, um srei und ernst geschlossene Verträge lediglich wegen noch so großer Divergenz zwischen Preis und Werth zu reScindircn. Anders natürlich, wo die Voraussetzungen der ristilutio in >»t,^>u>v vorliegen, z. B. I. 27 K. 1 v. 6e mii,. >4, 4). Die einzige mit einigem Schein von Chambon angezogene Stelle, I. 12 Z. 1 0, cle jure äot, (23, 3>, steht mit der ganz anomalen Natur der rei uxorise sctio in Verbindung, wo der Geschworne die denkbar freieste Stelle einnahm. Wohl aber paßt die I. 2 (!, äe resc. venil. (4, 44) sehr wohl zu den humanen lluinisnum e-it) Bevormund- ungSprincipicn der späteren Kaiserzeit — s. obeu §. 37 Not. 3 a. E. — und ganz speciell zu den Preiötarcn Diocletian'S selber — s. Not. 65. Wie bedenklich aber der neue Grundsatz schon zur Zeit Diocletian'S erschien, erweisen die zahlreichen Constitntionen dieses Kaisers, welche vor erweiternden Mißverständnissen warnen, und die freilich nicht in den Justi- niancischen Codcr aufgenommenen Gesetze späterer Kaiser, welche das Dio- clelianische Nescript völlig ignoriren und das Recht beliebiger Preisbestimmung vollkommen wahrenI (I. 1. 4. 7 <ü, II>. cke (?. L., 3,1 — die I. 4 cit. ist zwar aufgenommen als I. 15 L, äe resc. ven« r«se. venä. (4, 44) sprechen, zumal die letztere, direct nur von dem Anfechtungsrecht des Verkäufers eines Grundstücks, weil der vbschn. I. Die Sachen. Cap. I. Eigenschaften. §. 64. Werth und Preis. 597 stritten, auch für den Handelsverkehr positive Geltung erlangt"), Preis weniger als die Hälfte des Werths beträgt. S. auch o. 3. 6 X. äe L. V. (3. 17). Allein die Praris ist viel weiter gegangen, und hat unter dem Vinflnß der canonistischen Doctrin, welche objective Gerechtigkeit des Preises verlangte - s. Not 43 —, auch bei Kaufgeschäften über Mobilieu, auch dem Käufer, ja bei onerosen Geschäften überhaupt, allenfalls mit gewissen Ausnahmen, daö Anfechtungsrecht gestattet. Andererseits wird auch versucht, das Anfechtungsrecht des Verkäufers auf den Fall deö Nothverkaufs, oder beider Contrahcnten auf den Fall des Irrthums über den Werth zu beschränken; man will die Anfechtung nicht gestatten bei öffentlichen gerichtlichen Verkäufen, bei Versteigerungen, falls uicht der absolute Werth zu Grunde gelegt ist u. s. f. Ueber die zahlreichen Streitfragen: Alsrqug i-ä, 6e- sure merestor. I!l>. II. c. 9 Ar. 63 — 70. Glück, XVII. S. 19—12S. Chambon a. a. O. v. Vangerow, Pandektcn III. §. 611. v. Holzschuher, Theorie uud Casuistik 3. Aufl. III. S. 729 fs. Treitschke, Kaufcontract ß. 102—110. Beseler, D. Privatr. §. 123. Windscheid, Pandekten tz 396. Gru- chot, Beiträge IX. S. 313- 333. Förster, Preuß. Privatr. II. §. 125 Not. 19 sf. Bender, Franks. Privatr. S. 406 — 409. Baumeister, Hamb. Privatr. I. S. 349 — 351. Ueber die neuere PrariS: Seuffert l. Nr. 46—47. 201. 262. II 276. 292 366. III 41. 160. 161. 315-317. IV. 28. 106. 136. 212. 213. V. 87. VI. 23. 170, 322. 323. VII, 296. VIII. 243. 244. IX. 17. 143. X. 210. 246. XI. 30. XII. 135. 139. 161. XIII. 148. 244. 312. XIV. 218. 219. XV. 212. XVI. 167. XVIl. 231. 232. Bl. f. Nechtöpfl. in Thüringen VIII. S. 225—237. Zeitschr, f. Handelsr. IV. S. 460 - 466. 62) S. z. B. INsrqusrä, öc ^jure mercst. üb. II. c. 9 Rr. 53. 63 — 70. Zur Beseitigung des unangemessenen Grundsatzes werden verschiedene unhaltbare oder nicht entscheidende Gründe vorgebracht: die Handelsgeschäfte, namentlich die Lieferungsgcschäfte, seien gewagte Geschäfte; der Kaufmann sei erimirt; es gäbe keinen absoluten Werth der Waaren; im Handel sei kein Irrthum über den Werth der Waaren anzunehmen u. dgl. m.: Pöhls, Handelsr. I. S. 162. 163. Bender, Verkehr mit Staatspap. S. 305-307. O.A.G. zu München (Bl. f. Nechtsanwend. VI. S. 416). Brinckmann §. 69 Not. 22 ff. erkennt zwar die Geltung der gemeinrechtlichen Grnndsätze an, sucht dieselbe aber durch eine Reihe von Nestric- tionen möglichst zu beseitigen. Thöl K. 64 Not. 21 will die Regel nur für Waare», welche einen Marktpreis haben, anerkennen, — f. auch Wiud- scheid a. a. O. §. 396 Not. 8 (?) — offenbar ohue Grund, da auch Waaren ohne Marktpreis einen objectiv erkennbaren Werth haben (die Grundstücke der >. 3 0. . S. auch U. des O.A.G.'s zu Lübeck 1644 (Seuff. I. Nr. 46. 47), 1864 (Zeitschr. s. Handelsr. (IX. Drittes Buch. Die Waare. ist jedoch, wie durch neuere Gesetzgebungen des bürgerlichen Rechts und Cinzelgcsetze für deren Geltungsgebiet allgemein-"), so für alle Handelsgeschäfte durch das D.H.G.B. Art. 286^), beseitigt worden. S. 136). München 3 Not. 2 Endemann, Handelsr. § 108 Not. 10—18. §. 92 Not. ?8, 53) Noch nicht A.L.R. I. II §. 59- 69. 250 ff., welches jedoch nur dem Käufer, und unter widerlegbarer Präsumtion eines Irrthums, das Anfechtungsrecht gewährt — s. auch §. 343. Das Ocstcrr. G.B. Z. 934. 935. 1060 bei allen onerosen Geschäften beiden Theilen, mit gewissen Ausnahmen. Ganz strenge an den Wortlaut der Nöm. Gesetze hält sich voäv civil srt. 1674—1685, s. auch Art. 1706, indem er die Anfechtung nur dem Verkäufer eines Grundstücks gewährt, somit die Anwendung für den Handelsverkehr völlig ausschließt So schon das altfranzösische Recht: Schäff- »er III. S. 253. Ueber Erbtheilungen f. Art 887 — 892. ?srä«s- »us Ar. I7S. Ganz ausgeschlossen im Sächs. Gesctzv. §. 864, auch Bayr. Entw., s. Motive Th. II. S. 128. 129, Zürcher Gesetzbuch, s. Bluntschli, Erläuterungen II. S. 369; ebenso im Engl. Recht, nur kann ein Mißverhältniß zwischen Werth und Preis die Präsumtion des Betrug« oder des Mangels gehöriger Ucberlcgung begründen: kent, Komment. II. p. 654 not b. 54) So schon Span. H.G.B. Art. 376, Portug. 494. 510. 672, Brasil. 220: nicht bei Kaufgeschäften unter Kaufleuten. — Unter den Vorarbeiten des D.H.G.B.'s: Württcmb. Entw. Art. 294 und Motive S. 253. I. Pr. Entw. tz. 229. II. Pr. Entw. Art. 219 uud Motive S. 108. „Die Un- zwcckmäßigkcit der Anfechtung von Verträgen in Handelsgeschäften wegen Verletzung über die Hälfte wird allgemein anerkannt. — Um wirklichen Rechtswidrigkciten vorzubeugen, genügen die allgemeinen Vorschriften über Anfechtung der Verträge wegen Irrthums und Betrugs; es liegt wenigstens für das Handelsrecht.keine Veranlassung vor, über diese hinauszugehen", Prot. S. 416. I. Nürnb. Entw. Art. 244. Die in zweiter Lesung beantragte Einschränkung des Satzes auf den Fall, daß die Verletzung den betroffen habe, auf dessen Seite das Geschäft Handelsgeschäft sei, weil anderenfalls man richtiger die Civilrechte abändern müsse, wurde mit 10 g. 4 St. abgelehnt. Denn möglichste Rechtsgleichheit sei wünschenswert!), während durch Annahme dieses Vorschlags die bestehenden Nechlsvcrschiedenheiten uud Zweifel aufrechterhalten würden. Die Röm. Vorschriften über Isesio enormis hieltcu sich au ein äußeres, mathematisches und gauz zufälliges Merkmal statt (?) qualitative Merkmale und Abschn. I. Die Sachen. Cap. I, Eigenschaften. §. 64. Werth und Preis.. 5gg Auch die äußere Schranke, welche in Gestalt obrigkeitlicher oder usueller Preistaren, ehemals in großer Zahl, und selbst in der Gegenwart noch häufig, der beliebigen Preisbestimmung gesetzt wird ist principiell verwerfllich, im Allgemeinen schädlich und darauf bezügliche Bestimmungen, z, B. wegen Solus, aufzustellen; seien unpraktisch, htttteu höchst selten Erfolg, gäben nur zu Chicanen Anlaß--. Statt „Verletzung über die Hälfte", wie im Entwurf, wurde übrigens gesetzt „wegen übermäßiger Verletzung", weil nach manchen Partikulargesetzen schou die Verletzung über ein Drittel (z. B. Württcmb, Landrecht) u. dgl. zur Anfechtung berechtige. Prot. S. 1313. 1314. II Nürnb. Entw. Art. 2ll9. — Die zur dritte» Lcsuug im Sinne des obigen Antrag« von Kurhessen und Mecklenburg gemachten .'loints (Ar. 279. 230) wurden ausgeschieden. S. auch Hcimsoeth, Darstellung S, 82. — Ohne allen Grund wird von C. F. Koch sä I>. I. die Beschränkung auf Kaufleute (I) behauptet. S. oben §. 45 Not. 6. — Die Einführungsgesetze von Bremen §. 30, Hamburg §. 30 habe» die Anfechtung wegen I. o, allgemein beseitigt, das Württcmb. E.G. Art. 44 hat die bisherigen Grundsätze wesentlich modificirt: — „Ein Vertrag, der nicht Handelsgeschäft ist, kann wegen übermäßiger Verletzung von einem Contrahenten nur angefochten werden, wen» er mehr als noch einmal fo viel an Werth weggegeben als empfangen hat — ". 6S) Nau II. §. 293—296. 313—323. Röscher I. §. 114. 175. Aus dem Rom. R: I. 1 §. 11 v. . I. 1 L. c>e luit. (1, 9,. I. g C. lie cvlwrt. (12, 58) und allgemein die unglossirte Aov. 112. Schon früher das Edict Diocletiau'ö öe pretlis rerum ven-ilmm v. 301 (oben §. 61 Not. 7 a. E.). Ueber die Canonische ^islitia pretü und dalnit zusammenhängende principiell allgemeine Tarirung: Endemann, National!)!, Grunds. S. 96 ff. 101. scsccig. §. 1 q. 7 2 ->,»p>. 10 Ar. 56 ff. kspli. cie lurri clisp. I. 24 Ai. 35 ff. Zlarqusrä 6e jure mer- cst. II. c. 12 Xr. 35—38. IV. c. 7 Ar. 35—38. Glück XVI. S. 74. Die von der Kaufmannschaft festgestellten Wechselkurse (f. Not. 36) waren zwar nicht absolut bindend, galten aber doch als jusli, preli», daher eine erhebliche Abweichung meist nicht gestattet wurde („Gewöhnlicher — verglichener Kurs). S. Scsccis §, I q. 5 Ar. 53.'Leipz. WO. v, 1632 §. 31 und die ?sreres bei Siegel, L. f. c. II p. 123—125. 96. 150 ff. 155 ff. — Uralte relative Prcistare für Früchte vor der Ernte, bez. Verbot ihres Verkauf«: vspit. 806 c. 7. I.. I-ünxob, l!. AI. c. 56. Reichs-Polizei- Ordnung v. 1577 Tit. 19 §. 1, — f. Neumann, Geschichte des Wuchers S. 100—107; Modifikation und Beseitigung in neueren Gesetzen und der PrariS s. Seussert XIV. Nr. 24, Annalen des O.A.G.'s zu Dresden II. S. 434, Commentar zum Sächs. Gesetzb. von Siebenhaar zu I. 1033, 600 Drittes Buch. Die Waare. aus Gründen der Wirthschaftspolizei nur da unentbehrlich 5°), wo einerseits ein öffentliches Interesse an der allgemeinen Preisregulir- ung besteht, andererseits deren Herbeiführung durch den Verkehr selber undenkbar oder doch mindestens in hohem Grade unwahrscheinlich ist. Denn indem eine jede Prcistare bezweckt, für eine gewisse Gattung von Gütern deren angemessenen Preis auf eine gegebene Zeit oder gar auf immer schlechthin zu fixiren, muß sie eben darum die nothwendigen Schwankungen der Preise, wie die zahllosen Umstände, welche auf die concrete Preisbestimmung naturgemäß einwirken, außer Acht lassen und so, gegen die Natur des Wirtschaftslebens, die wirklich angemessene Prcisregulirung verhindern oder doch erschweren. — Irrthum über den Werth ist, nach Obigem, sowohl auf Seiten deö Pvomittenten wie dcö Promissars einflußlos, soweit nicht durch Betrug veranlaßter ^). Nur wird häufig der Irrthum über Preuß. V. v. 9. November 1843 und Cab.Ordre v. 22. Mai 1842. Be- seler, D Privatr. §. 123 Not. 24. Zur Auslegung: Bl. s. Rechtspfl, in Thüringen XII. S. 237—241. — Ueber andere noch zahlreich bestehende Waaren- und Lohntaren s. z. B. Oesterr. G.B. §. 1069. Oesterr. Ge- wcrbe-O. §. 56. 66. Preuß. Gew.O, §. 68 — 93. 136 und Preuß, V. v. 9. Febr. 1349 §, 72. 73, Zürcher Gesetzb, §. 1391. 1671. 66) Auch das H.G.B, erkennt noch Taren an: Zinstare — s. Art. 292, Mäk- lcrlohnlare Art. 82 S. 3, relative Tare für Berge- nnd Hülfslohn Art. 743. 749. S. auch für Versicherungen Art. 790 ff. Eine Art Tare bildet auch die I.ex ^nsswsisng für den Forderungskauf, durch H.G B. Art. 299 für Forderungen aus Handelsgeschäften beseitigt. 67) S. Not. 46. !. 13 §. 4. 5. I. 49 r»'. v. l!v L. V. (19, 1). I. 23 0. locsti (19, 2). I. 37 v. Se Solo (4, 3). I. 42 0, m-m-I. (17, l). I. 12 8. 1 0. äe ^. 0, (23, 3). ligssm. Vstio, tz 13. I. 4 v. cke IlereS. vel act. veniZ. (4. SS). I. 6. 8. 10 v. -Is rssc. veaä. (4, 44> - Znlus emto- ri-, «zuzIitAlv kücli, »vi> qugnUtütt! prvtii Aestiinstur. Anderweitige Unred- lichkeil z. B. I. 3 v. Se extr cnxn. (50. 13). Seuff. II. Nr. 167 (?) IV. Nr. 104. Wahrheitswidrigeö Erwähnen von früheren Geboten Anderer: Scufs. II. Nr. 161. Bietculassen von Scheinkäufern auf einer Versteigerung: I. 22 §, 3 D. m-m-I, (17, 1). Thöl §. 64 a. E. Treitschke, Kaufconlract Z. 21 Not. 3. Brinckmann §. 23 Not. 8 — 13. §. 69 Not. 17 i?) 18 Voigtel in Busch's Archiv V. S. 140 ff. Verständige concrete Prüfung verlangt richtig Endemann Z. 108 Not. 2 ff., allein daß im heutigen Recht der bloße Irrthum über den Werth anders zu behandeln sei, als im Römischen, ist ebenso ungegründet, wie daß. Abschn. I. Die Sachen, Cap. I. Eigenschaften. §. 64. Werth und Preis. ß»1 den Werth zugleich einen Irrthum über Qualität oder Quantität in sich schließen und alsdann die §. 62. 63 entwickelten Folgen nach sich ziehen^). Liegt dagegen Irrthum oder Mißverständniß über den Preis als Leistungsobject vor, so gelten die in der Lehre von der Quantität dargelegten Grundsätze b»). Die bei allen entgeltlichen Geschäften erforderliche Preisbestimmung kann gültig dem Belieben (Willkühr) weder des Promittenten noch des Promissars, noch ihrer künftigen Einigung überlassen bleiben. Bis zur wirklichen Einigung besteht das Geschäft nicht«"». Indessen bedarf es nicht gerade einer ausdrücklichen Verabredung über den Preis, vielmehr kann der gewallte Preis aus der Bezugnahme auf irgend einen gegenwärtigen oder künftigen Umstand erhellen*"). Und wo es an anderweitigen Anhaltspunkten für den wenn der bloße Irrthum über den Werth eiu wesentlicher wäre, es auf Entschuldbarkeit des Irrthums ankäme. S. oben §. 62 Not. 9, 68) S. auch A.L N. I. 11 §. ög ff. I. 4 §, 75. 31. ö9) Oben §. 63 Not. 22 ff. 60) I. 35 §. 1 v, 6e 0. L. (IS, 1). !. 13 L. eoä. (4, 38). I. 25 pr. v. locsti (19, 4). I, 108 §, I 0. ae V. 0. (45, 1), vgl. mit den zahlreichen Stellen, wo für Kauf und Miethe ein bestimmter Preis verlangt wird, wie §. 1. 2 ^. äe emt. (3, 23). I. 2 pr. 0. locsti (19, 2,. — A.L.R, I. 11 §. 46. 47. I. 21 §. 258 ff. Oesterr. G.B. §. 1053. 1090. 1092. coäe civil »rt. 1583. 1591. 1709. 1710. Sächs. Gesetzb. §. 802 (Abs. 2 enthält einen zu weit gehenden Jnterpretationssatz: Willkühr — billiges Ermessen). Bahr. Entw. Th. II. Art. 23. 275. H.G.B. Art. 337 — der Preis — nicht bestimmt bezeichnet ist —. Treitschke, Kanfcontract §. 18. Zeitschr. f. Handelsr. IV. S. 387, IX. S. 183. S. oben §. 62 Not. 33. §. 63 Not. 23. Anders! Windscheid, Pandektcn §. 386 Not. 7. 6, allein die oben citirtcn Stellen, insbesondere l, 13 v. Se v. L., sind damit unvereinbar, und die Grundsätze von der Versteigerung sprechen keineswegs dafür, selbst wenn W.'s Construction richtig wäre. 61) I. 7 §. 1. 2. I. 37. 81 pr. 0. äs v. L. <18, I). traxm. Vgtic. §, 9. A.L.R. I. 11 §, 47. 52. 53. Oesterr. G.B. §. 1053. «ode civil srt. 1591. 1129. Sächs. G,B. §. 801. Bahr. Entw. Th. II. Art. 275. 28. Treitschke §. 18 Not. 5 sf. ?srSessus Nr. 275. Kanf zu dem durch künftige Schätzung festzustellenden Preise: I. 16 §. 9 0. ae pixn. (20, 1), zum angemessenen Preis: Lsssrexis, ciisc. 34 Ar. 13 ff.; Jtal, H.GV. Art. 96; zum Marktpreis: A.L.R. I 11 § 54, Oesterr. G.B. §. 1058, Sächs. G.B. §, 1087, Bayr. Entw. Th. II. Art. 276, H.G.B. Art. 335 (s. oben Not. 23. 26. 28). Schweiz. Entw. Art. 247. Zürcher Gesetzb. 602 Drittes Buch. Die Waare. Willen der Contrahenten fehlt, gilt, sofern sie ersichtlich ein festes^) Geschäft haben schließen wollen, nach heutigem^) Recht als gewallter Preis der übliche (der feste Laden- Fabrik- mittlere Markt-Preis u- dgl.), in Ermangelung eines solchen der anderweitig durch den Richter, allenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen oder selbst mittelst Anwendung deS Schätzungseides festzustellende, welcher dem wahren Werth der Waare entspricht. Ein so geschlossenes Geschäft, insbesondere auch Kaufgeschäft, ist nicht allein völlig bindend, soudcrn auch unbedingt, schon vor der PrciScrmittclung völlig perfect, und als ein wirkliches Kauf- Micth- :c. Geschäft zu behandeln, denn der Preis ist fcstbestimmt, wenngleich nicht immer gewußt «4). §, 1389. Jtal. Civilgesetzb. Art. 14S4. Brinckmann Z. 6g Not. 4. 6; nach dem Preise des Weiterverkaufs: O.A.G. zu Lübeck 1856 (Seuff. XII. Nr. 20). Auch »ach Englischer PrariS wird ein Kauf „um so viel als die Sache werth ist" für gültig erachtet, und es genügt, falls nur der Preis in der durch den Vertrag bestimmten Weise festgestellt werden kann z. B. durch Sachverständige: ksrsons, Isn ok eontrscts I. p. 439 not. I. kent, comment. II. p. 654. 62) Das mnß ans Erklärung oder aus den Umständen sich ergeben. Mangel der Preisbestimmung begründet eine thatsächliche Vermuthung gegen die Absicht, einen bindenden Vertrag zu schließen. 63) Nach Rom. Recht ist ein Kanf, desgl. eine Sachmiethe, dieser Art durchaus unwirksam, und wird auch keineswegs, wie vielfach angenommen wird, z. B. Thon, Zeitschr. f. Civilr. und Proc. X. S. 208, SiuteniS, Civilr. II. §.116 Not. 40, v. Vangerow, Pandckten IU. S. 446, Windscheid, Pandeklen §. 338 Not. b a. E. Endemann, Handelsr. §. 107 Not. 13 — durch einseitige Leistung als Jnnominatconlract klagbar. Nur sür die Arbeitsmiethe ist das anerkannt, weil hier die geschehene Leistung, doch nicht rückgängig gemacht werden kann: (Zsluz III. 143. I. 22 t>, äs prsesc. vvib.. (19, S). §. 1 1. cle loc. (3, 24). S. auch Arndts, Pandckten §, 303 Not. 3. 64) Durch diesen Satz wird nur der im Römischen Recht begonnene Entwickelungsgang von dem starren pretium certum im Sinne einer von vorneherein genau bestimmten und gewußte», ja ursprünglich wohl auch gegenwärtigen (zugewogcuen) Geldsumme bis zu dem pretium certum im Sinne einer nnr überhaupt bestimmbaren Gcldsnmme vollendet. Auf der Verkennnng dieses Entwickelungsganges beruht das Schwanken der Doctrin, Gesetzgebung und Prariö. Vielfach will man solchen Vertrag nur nach vorgäugigcr Leistung eines Theiles, also nur als Jnnominatcontract gelten lassen: Port. H.G.B. Art. 466. Brasil. Art. 193; Abschn, I. Die Sachen. Cap. I. Eigenschaften. §, 64. Werth und Preis. 603 Darum darf denn auch, und zwar mit gleicher Wirkung, nach Anklänge im A.L.N. I. 1t §. 669 — 374. Oder man meint, es liege ein eigenthümlicher (?) moderner Consensualcontract vor: Senffert, Prakt. Pandektenr. K. 322 Not. 9. Oder der Satz soll nur- gelten bez. eines Marktpreises, also wohl nur bei marktgängigen Waaren: Thöl Z. 64 Not. 3, R, Koch im Eentralorgan N- F. I. S. 22 ff, O. Wächter, Handelsr. S. 213 Not. 4. Allein nach heutigem Nechtsbewußtscin, welches sich auch in der heutigen Prariö übcrwicgeud ausprägt, gilt der im Tert aufgestellte Nechtssatz in vollem Umfang. Anerkannt in zahlreichen Anwenduugcu H.G.B. Art. K2Y, 57. 82. 371. 383. 3SS, Für marktgängige Waaren bereits Lassrexis llisc. 34 Kr. 19. 36, inöbcs. Nr. 44. 45: - lum kuerit constitutuin pretium, vslere venäitionem, ^uancko in civiwte evrum pretiuin est äeterminstum (Taxe), iia Iioe proceiiere neilum in cse- teris aliis vietu-ilivus seil etism inereibus so bonis, rebus in cominuni et ^uotilliano commsroio existsntibus, praeci^ue in nostro Kenuensi einpo- rio, c^uurn Iisee od ^uoticiigngin so kreizuontein contisctslionem qasnäsm certsm sc ^eneralsm preti! äeterininstionem — Iisbere viilesntur (ck. not. 36); iäcirco venäilio ist» concvpt» sub incerto pretia, istnck simpliciter continere vldelur rolstive ack illuä, izuoä communi usu 6e kscili certilicnri polest. Als allgemeinen Haudelsgcbrauch uutcr Kaufleuten: Brunnemann, komm, in ?»nli. 18,6 zu l. 7 Nr, 3. Für das Euglisch-Ameritan. Recht bemerkt üent, comment. II. p. 654, daß, falls kein Preis bedungen, die Waare aber geliefert sei, der Käufer den angemessenen Preis zu zahlen habe; allgemein aber, und dem Satz im Tert entsprechend, LmitN, conip. ok merc. Isvv p. 594: ik no price I>o ns- meä, tlie psrtios inust, >t seems, be unclerstoock to Iisve SFreeck, tiiat sueli g s»m sl>sll be psick gs t>>e article is resson»bl^ nortli. S. Not. 61 a. E. Zürcher Gesetzb. §. 1389. Portug. H.G.B. 466. 465. Brasil. 193. Jlal. 96. — Mit Abweichungen im Einzelneu wird der im Tert anfgestellte Satz von der Mehrzahl neuerer Schriftsteller anerkannt: Thon a. a. O. S. 202 fs. v. Vangerow III. S. 446. Sintenis II. §. 116 Not. 40. v. Keller, Pandcktcu S. 609. Windfcheid §. 386 Not. 6. 7. Bornemann, Preuh. Civilr. III. S. 10. Treitschke, Kaufcontract, h. von Weugler §. 13 Not. g). Brinckmann §. 69 Not, 12-15. Gad, Haudb. I. S, 207. Endc- mann §. 92 Not. 27. §. 107 Not, 12 ff. Wolsf, Centralorgan l. S. 179 und Bnsch's Archiv VIII. S. 470 fs. ? r n s s s u s Nr. 275. 0 ei-, msrre et I.epoitvin IV. Nr. 201. Pohls, Wechselr. 247. Treitschke, Encyclop. der Wechselr. I. S. 157. 312. — Aus der Praris: O,A,G. zu Lübeck Ob auch nach Rom. R. ist streitig, f. Glück XVI. S. 81 ff., c->5sr«xis >Iisc. 34 «r. 9 — 17, v. Keller, Paudeklcn S. 609 — richtiger aber, nach den unzwcidcutigeu Stellen Not. 60 zu verneinen. Für das heut. Recht f. O.A.G. zu Lübeck (Zeitschr. s. Handelsr. IX. S. 183. 139), auch Zeitschr. IV. S. 405, Strielhorst'S Archiv Bd. 20 S. 173 ff., Brinck- mann §. 69 Not. 11, Endemann §. 107 Not. 6 ff. Sachs. Gcsetzb. §. 802. 820. Bayr. Entw. Th. II. Art. 277. 29 und Motive S. 63. Anderer Ansicht scheint auch für das heutige Recht: Thöl §. 64 Not. 7, s. Gab I. S. 206. 207, O. Wächter, Handelsr. S. 218. 66) Sachs. Gesetzb. §. 803. Bayr. Entw. Th. II. Art. 32. Fakturirter Preis: Zeitschr. f. Handelör. II. S. 336. Der letzte Satz wird mehrfach bcstrittcn, z. V. von Thon a. a. O. und in mehreren der Not. 61 genannten Urtheile. Allein der Vertrag geht sicherlich nicht dahin: ich will gewähren, was Du forderst (bez. nehmen, was Du bietest), behalte mir aber An- Abschn. I, Die Sachen. Cap, l. Eigenschaften. §. 64. Werth und Preis, ggg Ist der Preis zwar festbedungen, aber nach Quantitätöeinheiten und der Umfang des zu leistenden Quantum zwar sicher, aber noch nicht festgestellt, so ist der Vertrag zwar bindend und unbedingt, jedoch bei einem so geschlossenen Kauf der Gefahrsübcrgang bis zur gehörigen Prcisermittelung suspcndirt <"). Ist der Preis ausdrücklich der Schätzung eines oder mehrerer bestimmter °s) Dritter überlassen, so gilt zwar, nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift, jede Untersuchung über den wirklichen Willen der Contrahentcn als ausgeschlossen und die Perfection des Geschäfts als schlechthin bedingt durch den Ausspruch des oder der Schätzmänner, so daß in Ermangelung solchen AuSspruchö, wegen Ausfalls der Bedingung, das Geschäft als gar nicht zu Stande gekommen erachtet wird e»). Allein diese Regel ist für den Handelsverkehr keine absolute und findet da keine Anwendung, wo klar erhellt, daß nicht ein bedingtes, sondern ein sestes Geschäft hat geschlossen werden sollen. In solchem Falle hat vielmehr erforderlichenfalls die Preisbestimmung nach den vorstehenden Grundsätzen einzutretenWegen auch fechlnng wegen erweislicher Unbilligkeil vor, sondern: ich will gewähren, was Tu angemessen forderst. Dies wird nm so mehr im heuligen Rechl gelten müssen, wo zwischen den Fällen der Nol 64. 65 schwerlich ein Unterschied zn machen. 67) I. 35 §. 5. 6. I. 34 §. 5 1>. u> L. IZ. (18. N. I, 8 ,»', 0. lle k. «t v. (18, 6>, c^üe civil -»>. 1585. Sachs Gescisb. §. 1085. Span. H.G.B. Art. 367, Brasil. Arl. 307. Anders Porlug. An 453. Unbegründete Unterscheidungen macht O, Wächter a. a. O. S. 21!). S auch O.T. zu Berlin lSlrielhorst Bd, 19 S. 72 >. 68) Anders, wenn nur allgemein spätere Schänung vorbehallcn ist. Auch ein solcher Rauf kann wirtlich bcdingl sein, aber aus anderen Gründen, z. B. I. 16 §. 9 0. iie m'x». (20. 1). S. auch Jlal. t»ivilgesetzb. 1464 und H.G.V. 96. 69) I. IS L. 4« 0. L. (4, 38) vgl. Viti,i5 111, 140. 143. K 1 .1. i,: I'-,rs»n5, lavv ok con- Ii!iots I. v. 439 70) Der San Jnstinian's — nulin evn^im«, i.....>o luüxiü ilivimUionv in po- »tvluin s. rvünä.,, ulr^m in pori-uiuu» coil-ini, i^n in Koni viri urlii- tiiui» rosviciollie« cunliüi>>!utss su iui«» vcicts v^i^rnnl, >juis Iwo j>vni- Goldschmidl. Hanvbuch des Handelsrechts. 606 Drittes Buch, Die Waare, erweislicher Unbilligkeit darf die Schätzung des von den Paciscenten bestimmten Schätzmanncs nicht angefochten werden"), wohl aber wegen Unredlichkeit desselben, und gilt alsdann, je nachdem ein bedingter oder ein schlechthin bindender Vertrag als gewollt erscheint, das Geschäft entweder als nicht geschlossen, oder als zu dem angemessenen, in der oben bezeichneten Art zu ermittelnden Preise geschlossen. — tus inoreäibilv räess»s Nr. 276. Brasil. H.G.B. 194. Bueuos —Aires 624, s. auch 523. Chile 140. 71) So z. B. Sintcuis II. z. 83 Not. 68, v, Vangerow III. S. 446. Unklar Glück XVI. S. 79 fs. S. aber I. 15 v. cit. uud Z. 1 1. eit. — o rn n i m o l> o secunäum ejus sestimstionem et pretii, persolvi et venäi- tionein all ellecium pervenirs, wodurch der sonst anerkannte Grundsatz, 1. 75—80. 6 I>. pro socio (17, 2). I. 24 pr. 0. Ivcsti (19, 2). I. 30 0. Se op. lib. (33, 1), >. 22 §, 1 0. äe «. ^. (60, 17), für diesen Fall ausgeschlossen ist. S. auch I. 43. 44 0. äe V. 0. (45, 1). I. 76 0. pro so- eio (17, 2). Treitschke §. 18 Not. 4. Lsssre^is ltisc. 34 Kr. 28. A.L.R. I. II K. 48. 49. Anfechtung des Spruchs wegen Isesio enormis gestattet Oesterr. G.B. §. 1060, auch wegen culps Ist» des Schätzende»! Sächs. Gesetzb. §.806, schlechthin wegen Unbilligkeit: Bayer. Entw. Th. II. Art. 3ls. Es ist eben in solchem Falle anzunehmen, daß die Parteien alle weitere Untersuchung über die Angemessenheit des Preises haben abschneiden wollen — den Vorbehalt wegen ckolus selbstverständlich ausgenommen. Cuv. II. Resitz und Verfügung Uebersicht. §. 65. I. Der Sprachgebrauch der Handelsgesetze, insbesondere der D.W-O. und des D.H.G.B.'s ist kein constanter. Die Ausdrücke „Gewahrsam" und „Besitz", „Inhaber und Besitzer" werden häufig proroiKvu(! gebraucht; nur aus dem Zusammenhange ist zu entnehmen, ob mit dem einen oder dem anderen dieser Ausdrücke bloße Dctention oder juristischer Besitz oder beides, oder gar eines oder das andere oder beides nur unter gewissen Voraussetzungen verstanden werden soll Nicht minder werden die Ausdrücke Ucber- »> v. Savigny, das Recht des Besitzes, 1803. 7. Aufl., h, v. Rudorff, Wien 1865. Bruns, das Recht des Besitzes im Mittelalter und in der Gegenwart, Tübingen 18.«?, Lenz, das Recht des Besitzes. Berlin 1860. Neueste Literatur der Einzelfragen s. Windscheid, Pandekten §, 143 ff. — E. F. Koch, die Lehre vom Besitz nach Preuß. R, 2, Aufl. BreSlau 1839. Heydemann, Einleitung in das System des Preuh. Civilrechts I. S. 324fs. Gruchot, Glossen zu A.L.R I. 7 (Gruchot's Beiträge IV. S. 312 ff. 433 ff). — Rauda, der Besitz nach Oesterr. Rechte. Leipzig 1866. — Ii-nplonx, traits s pi-escription I. Ar. 217 17. II. lVr. 1062 ff Zachariä, Handbuch des Französ. Civilrechls. v. Aufl. I. S. 438 ss. — Ueber den Besitz in handelsrechtlicher Beziehung breit, aber meist verworren: velsm.i i-re et I^epvitvi» a. a, O., insbes. IV. S. 402 ff. V. S, 1 ff. S. auch Thöl I, § 78 — 80. Brinckmann §. 77—81. Gad I. §. 109. Endemann !j. 76—78. 112. O. Wächter I. S. 202 — 204. I) Daß unter „Besitz" handelsrechtlich osl eine „Inuehabuug nur dem Rechte nach" verslanden werde — Endemann §, 76 III. — ist durchaus uuer- weislich. Besitz juristischer Besitz: H.G.B. Art. 309 Abs. 2. Art. 697 39 * 608 Drittes Buch. Die Waare. gäbe und übergeben für die Einräumung nur des juristischen Besitzes, oder nur der Detention, oder beider gebraucht 2); desgleichen erwirbt der Empfänger durch seine der Uebergabe correspondirende Thätigkeit, die Abnahme, Empfan.inahme, Annahme, Uebernahme 2), bald nur die Detention, bald den juristischen Besitz, Falls ein Transport der Waare stattfindet, so geschieht deren Übersendung oder Absenkung^) und demnächstige Ablieferung, Auslieferung, Lieferung, Ausantwortun g, AuShändig- S, 3, Art, 727. Besitz — Gewahrsam: H.G.B. Art. 813. 393. 409 S. 1. Gewahrsam — Detention: Art 617 S, 3, auch Art. 318 374. 332, im Gegensatz zu (nicht, wie Endemann §.76 Not. 20 meint, identisch mit) anderweitiger Verfügungöbefähigung, Besitz — juristischer Besitz oder Detention (Besitzer — jnr, Besitzer oder Detentor): H.G.B. Art. 308. 624 S.. 2. Art. 7S0. D.W.O. Art. 18. 26 S. I. Gewahrsam — Detention oder jur. Besitz: H.G.B Art. 624 S. 2. Inhaber — Detentor oder juristischer Besitzer: D.W.O. Art. 16. 19. 20. — Bei Werthpapieren wird als Besitzer bezeichnet, wer durch seinen Besitz — mit oder ohne weitere Erfordernisse — als Eigenthümer oder sonst Verfügungsberechtigter legiti- mirt ist: H.G.B. Art. 173. 178. 188. 237. D.W.O. Art. 72 S. I. Art. 74. Ganz in gleicher Bedeutung wird aber der Ausdruck Inhaber gebraucht: wer die auf seinen Namen gestellte Urkunde innehat: H.G.B. Art, 132; wer die auf seinen Namen gestellte oder auf ihn indossirle Urkunde innehat: H.G.B. Art. 190. 305. 416. 647. 648. 650 6SI. 689. 690. D.W.O. Art 13. 14. 29 S, 2. Art, 36 S. 1. Art. 38. 40. 4S. 43. 49. 60. S7, 61. 62. 63. 69. 72 S. 2. Art, 78, 81. 83; wer die auf seinen Namen gestellte oder auf ihn indossirte oder an Inhaber lautende Urkunde innehat: H.G.B, Art. 224 T 2; wer die auf Inhaber gestellte Urkunde innehat: H.G.B. Art. 207 S, 4, Art. 209 Z. 5. Art. 210 Z. 5. Art. 222. 223. — Inhaber eines Handelsgewerbes: Art. 2S1. 2S2. 266, 257. 253. 259. 261. 265 ist wer ein Handelsgewerbe unter seiner alleinigen Firma sührt — s. auch Art. 22: Geschäftsinhaber, Art. 25: Inhaber der Firma, Art, 41: Eigenthümer einer Handelsniederlassung, 2) — Einräumung des jur. Besitzes: H.G.B. Art. 309 S. 2. Art. 306. 342. 351. 352. 354. 355; — Einräumung der Detention: Art. 339 S. 4. 345 S. 1, Art. 401. 405. 634 S. 2. Art. 6S5. 656. 660; — Einräumung des jur. Besitzes oder der Delentiou: Art. 313 S. 2. Art. 314 S. 2. Art. 324 S. 2. Art. 649. 650, 651. 3) H.G.B. Art. 3öl. 595. 602, 617 S. 3. Art. 629 — ; 343. 346. 423. 649—; Art. 406.407. 403. 563. 602. 615. 728. 755—; 609. 610. 4) H.G.B. Art. 344. 345 348. 323 S. 2. Art. 365. 631 -; Art. 651 S. 2. Abschn, I. Die Sachen, Cap. II. Besitz. §. 66. Uebersicht. ßyg ung^). Zum Zwecke des Transports geschieht an den Frachtführer: Uedergabe, Aufgabe, Auslieferung, Lieferung, Einlief e r u n g °); durch den Frachtführer: Empfangnahme, Uebernahme, Annahme?); der Aufgeber der Waare heißt auch Abladers, der Frachtführer verladet oder, ladet °). II. Die Regeln des bürgerlichen Rechts vom Erwerb, Verlust und Schutz des Besitzes gelten auch für den Handelsverkehr. So genügen insbesondere zur Einräumung und zum Erwerb des juristischen Besitzes die brevi manu tiaäitio und das eonstitutum xos- 3kS8oriuw nur muß der entsprechende übereinstimmende Wille des Veräußererö und des Erwerbers klar"") erhellen. In der vom 5) H.G.B. All. 347. 846. 34g. 36S. 386. 392 Z. 4. 5. Art. 393. 395. 396 398. 399. 401. 402. 403. 404. 40ö. 408. 409. 410 412. 414 Z. 4. 6. 6. Art. 417. 418. 428. 430. 431. 693. 607. 621. 624. 626 S. 2 —; Art, 402. 404. 416. 661 (auch vor beendigtem Transport). 406 616. 616. 626 'S. 1. Art. 627. 623. 660. 661. 662. 663. 666 S. 3. Art. 666. 696. 697. 693. 727. 728. 733. 754. 755. 903 Z. 2. Art. 909 —; Art. 427 Z. 2 —; Art. 634 S. 2 - ; Art. 413 S. 2. 6) H.G.B Art. 346. 655. 660 Art. 425 Z, 1, 2 —; Art. 422 Z. 2; Art. 562. 578. 581 Z. 2. Art. 583. 586. 583 Z. 1. Art. 689. 592. 630 —; Art. 621. 7) H G.B. Art. 395. 607 - ; Art. 666 S. 3. Art. 674 —; Art. 664. 8) H.G.B. Art. 479. 513. 564. 566. 667 — 571. 576—676. 580. 589. 690. 633. 644. 645 Z. 3. 5. 7. Art. 646 649. Unten §. 71 a. A. 9) H.G V. Art. 664 566. 667 -; Art. 573. 10) Ein wichtiger handelsrechtlicher Fall ist der Eigeulhumserwerb des Verkaufskommissionärs am Konsignationsgut durch seinen kundgegebenen bloßen, vom Committenten im Voraus genehmigten Entschluß: H G.B. Art. 377. 11) I. 18 nr. v. Se 4. v. ?. (41, 2). I. 77 0. 6« k. V. (6, 1). I. 23. I. 36 §. 6 c. Se aonsl, <3, 54) — Baner. Ldr. v. 1756 Th. II. c. 5 §. 7. A.L.R. I 7 §. 71-73, Bei Objecten über 50 Thaler wird schriftliche Erklärung verlangt: Plcnarbeschluß des O,T. zu Berlin 20. Nov. 1854. (Entsch. 29 S. I ff.), doch nicht bei Haudelögeschäflen: H.G.B, Art. 317. — Oesterr, b, G.B. §. 428. Sächs. G.B, Z. 201. Zürcher G B §- 491. 626. 523, 648 und dazu Bluntschli. II,» U. des O.A.G.'s zu Dresden 1864 (Annalen N. F. I. S. 29 ff.): „In Veräußcrungsverträgeu werden sehr hänsig Bestimmungen dahin aufgenommen, daß die veräußerte Sache ciue bestimmte Zeit laug oder bis aus Widerruf des Käufers im Besitze deö Verkäufers oder Schenkgebers ver- 610 Drittes Buch. Die Waare. Erwerber angenommenen Erklärung des Veräußcrers, daß „hiermit tradirt sein solle", ist solche Willensübereinstimmung enthalten'^); die bloße, wenngleich beiderseitige Anerkennung der geschehenen Tradition dagegen ist an sich bloßes Beweismittel, nicht Willenserklärung '3). Noch weniger genügt selbstverständlich die einseitige Erklärung oder gar nicht einmal dem Gegentheil kundgegebene Willensäußerung des bisherigen Besitzers, daß er die Waare einem Anderen übergeben, sür denselben bez. für dessen Rechnung, Gefahr u. s. f. versendet habe, daß die Waare einem Anderen gehöre u. dgl, m-, z. B. ein dahin gehender Vermerk in dem Handlungsbuch des Veräußerers'^), es sei denn, daß der Veräußerer zum Besitzerwerb für bleiben und dem letzteren die Benutznng gestattet sein solle. Aus diesen und ähnlichen Verabredungen läßt sich zunächst^ nur die Absicht der Parteien, die Uebergabe der Sache bis zu einem im Voraus festgesetzten oder von dem Belieben der Parteien abhängigen Zeitpunkte auszusetzen, erkennen, so daß der zeitherige Eigenthümer bis zn dem Augenblick der künftig zu bewirkenden Uebergabe den Besitz, welchen er zeilher als Eigenthümer ausgeübt hat, in der bisherigen Maße fortsetzt. Soll ein const. possess, angenommen werden, so müssen noch andere Momente hinzutreten, aus welchen mit Nothwendigkeit folgt, daß der zeitherige Eigenthümer denZeigeneA Besitz aufgegeben habe," 12) Auch dagegen O A.G, zu Lübeck 1841 «Senff. X.. Nr. 229). Tagegen neigt anch die Preußische Praxis' Heydemann a. a, O. S, 358, Gruchot IV. S. 470—473, 13) I. 43 0, ae .4. v, ?. (41, 2), f. auch I. 1 §. 2 0. (i<- ?. «t l), (18. 6). v. Saviguy §. 27. Koch S. 141. 142, Randa S. 201 Not, 20. Thöt §, 78 Not., IS, Senffert V. Nr. 253. VI. 310 (?). XII. 122. XI V. 90. Die Eonstitnts- bez. Traditions - Clausel als regelmäßiger, hänfig gedankenloser Zusatz: I^e^ser, med. «ck psnck, sn. 444 in, 5, >nsal>lns, lliseursu« >.-in, zu Th. II. c. 3 §. 7. Ist dagegen erweislich die „Tradition vor sich gegangen, z. B. durch Einräumung der c»5to«lig, und die Betheiligten sind daneben, früher oder später, übereingekommen, daß die Sache bis ans Weiteres znr beliebigen Verfügung des Erwerbers noch in der Gewahrsam des Veräußerers bleiben oder von diesem im Namen des Erwerbers dclinirt werden solle, so bleibt für den Uebergang des Eigenthums der Traditionsatt das allein Entscheidende — es liegt kein constitutmn po«svs8orium vor". O.A.G. zu Lübeck 1862 lBrem Samml. V. S. 65 ff., f. anch Zeitschr. f. Handelsr. IX. S. 364 ff.» Lab and eoil. IX. S. 241. 14) O.A.G. zu Lübeck 1833 (Scufs. V. Nr. 112, Thöl, Entscheidungsgründc Abschn. I. Die Sachen, Eav. II. Besitz. §. 65. Uebersicht 611 den Gegentheil beauftragt oder ermächtigt war'°). In der, wenngleich vom Gegentheil angenommenen Erklärung, eine Waare zu dessen Verfügung (Disposition) zu stellen oder zu halten, liegt an sich nur die Vereitschaft zur Tradition ausgesprochen. Die Annahme eines eonstiwti xosssssorii erheischt um so größere Vorsicht, als die Zurückhaltung der Gewahrsam durch den Veräußercr eine für den Verkehr nachtheiligc Verdunkelung der Vermögensrechte zur Folge hat und die Gefährdung aller wie die fraudulose Begünstigung ein- zelner Gläubiger erleichtert. Zur Begründung eines Faustpfandes genügt dasselbe nach Germanischem Recht und den meisten neueren Gesetzgebungen niemals ; Particulargescye erklären es überhaupt Dritten gegenüber für durchaus wirkungslos oder verknüpfen damit die Präsumtion bezüglicher Uebervortheilung der Gläubiger des angeblichen Veräußerers >v); auch für den Geltungsbereich des Satzes Nr. 176), Die Behauptung Bornemann's, Preuß. Civilrecht I. S. 253. „Bei Kaufleuten vertritt der Vermerk in den Handlungsbüchern, daß die Sache einem Anderen gehöre, die Nebergabe", ist auch für das Preußische Recht ungegründet, ohnehin A.G.O. I, 50 §. 302 (s, §, «6 Not. 13) durch das EinführnngSgesetz zur Concurs-Oronung v. 8. Mai 1855 Art, II aufgehobeu. Praktische Bedeuten: Motive znm Preuß. Entw. des Handelsgesetzbuchs S, 153. S, auch Brinckmann Z. 74 Not. 2. G a d S, 210. Mit Modifikationen Randa S. 201 Not. 20. Bremer, Zeitschr. f. Ci- vilr. und Proc. N, F. XX. S, 57—61. 15) Bremer, Zeitschr. f. Civilr, und Proc. N. F, XI.S. 241 ff., und das dort mitgetheilte Urtheil des O.A.G.'s zu Kiel. So z, B. der Eiukaufs- commissionär. Unten §. 66 Not. 12. 16) Bayer. Landrecht .iHenmann p. 113), Nordh. Statut lSvnckenberx, vis, öiv. p. 327). Bremer Etat. v. 1306 Nr. 48. (OelrichS S. 96). Rostocker Stadtr. III. 4. Art. 4 — 6. Bayer. Landr, v. 1756 Th. II, c. 6 §. 1. A.L.R. I. 20 §. 105. Oesterr. G.B. Z. 451 Sachs, Gesetzb. §. 467. vocke civil nrt. 2076. Loüe cle comm. grt. 92. 95 (nach dem Ges v. 23 Mai 1863: Zeitschr. f. Handelsr. VII. S. 157,. Holland, b. Gesetzb. Art 1199. Jtal. b. G.B. Art. 1882 und H.G.B. Art. 190. Portug. H.G.B. Art. 313 n. a. m, Schweiz: Gesetzb. des Canton Zürich §.856, Freibnrg Art. 2031, Tessin 1134, Waadt 1561, Graubünden §. 304, Solothuru, Aargau. S. Munzinger, Motive zum Entw. eines Schweiz, Handelsgesetzes S. 465 ff, 17) So Brem, V. v. 25, Aug. 1848 §. 3. 6 und V. v. 25. Aug. 1848 §. I. Brem. Erb- und HandfestenO, V. 30. Juli 1660 §. 122, 123. Schweizer. Gesetze: Rüttimann, Zeitschr. f, Schweiz. N. VIII, S. 51. 18) So im Engl. R., f. Stehen, commenwries II. (5. Aufl.) p. 50. 51. 812 Drittes Buch. Die Waare. „Hand muß Hand wahren" ersetzt es für sich allein die Einräumung der wirklichen Detention nicht, weder zum Nachtheil der bisherigen Berechtigten '»), noch zum Nacl'thcil späterer gutgläubiger Besitzerwerber 2»). Auch sonst kann durch Mittelspersonen sowohl der juristische Besitz wie die bloße Detention erworben und der erworbene Besitz wie die erworbene Detcntion fortgesetzt 2') werden. ?as Rcpräsen- tationsvcrhältniß im Erwerb wie in der Fortsetzung des Besitzes oder der Detcntion kann durch mehrere Personen hindurchgehen ^). Der Bcsitzerwerb durch Mittelspersonen steht in enger Verbindung mit den sogenannten symbolischen Besitzübertragungen. Beide bedürfen, bei ihrer praktischen Wichtigkeit und zum Theil eigenthümlich handelsmäßigen Ausbildung, der ausführlicheren Erörterung. l) ZZesitzerwerli durch Mittelspersonen. 8. 66. Besitzerwerb durch eine Mittelsperson erfordert: 1) Apprehenston der letzteren; 2) übereinstimmenden Willen des Principals durch diese Mittelsperson und der Mittelsperson für diesen Principal den Besitz zu erwerben >). lient, >'»m,ni'i?5 II. 1>. 719 ff., namentlich p. 734 — 744. Ueber die Theorie der ^«-puteä »xrneixlüj, s. Zeitschr. f. Handelsr. VIII. S. 299. Ein ähnlicher Grundsatz schon in de» st-itiita !No»ti55zIern v. 1378 ilNonum. lnülor. p->tri.ie. lexe« mo»c!pkle5 >>. 14261. 19) Zeitschr. f. Hcmdelsr. IX. S. I« Not. 13. 14. 20) Selbstverständlich, weil solches Gut in den Händen des VeräußererS auver- trautcs Gut ist: vel«n,!>ire ei l.epoitvi„ IV. Nr. 224. V. Ar. 15. 21) z. B. H.G.B. Art. 409. 624. So durch Depositare, insbesondere Verwalter von Magazinen, privaten oder offeutlicheu, von Freilagern (enN-epöts), Zollämtern, z. B. vmle >!e commerce art. 92. 95 (früher 93). 106, Preuh. A.G.O. i. 50 §. 383, Preuß. ConcursO. v. 8. Mai 1855 33 Z. 6, Württemb. Entw. Art. 164. 166, R.H.G.B. Tit. 5 Art. 16, H G.B. Art. 343. 407; durch Commissionäre oder Mandatare zum Verkauf, zum Jncasso u. dgl.; durch Frachtführer nud Spediteure. 22> I. 80 §, 6 l). -le ^. v. ?. (41, 2>. v. Saviguy, Besitz §. 26 a. E. K. 83. Thöl §.80 Not 16. H.G.B. Art. 382 S. 3. Art. 410 S. I. 4. Art. 733 S. 3. So auch mittelst constituti pnüieüsorii, nur muß der Tetentor die Waare für den Veränhercr detiniren. 1> ?sul»5 k. Ä. >. 2K. 1: ?oszvzsioncm scquirimus snimo et corpore, snimo Abschn. I. Die Sachen Cap. II, Besitz, tz. 66. Besitzerwerb durch Mittelspersonen. sZ13 Bei Vorhandensein dieser Will«nsübeveinstimmung erwirbt der Principal den Besitz auch ohne sein Wissen im Augenblicke, da die Mittelsperson apprehendirtFehlt der Wille des Principals, so erwirbt derselbe den Besitz erst mit der Genehmigung der Besitzergreifung'). Die Genehmigung wird zurückgezogen auf den Moment der Besitzergreifung Der Wille des Principals fehlt nicht bei einem Auftrag zum Erwerbe nur der Gattung nach bestimmter Sachen, auch nicht bei einem Universalmandat, wie Procura, generelle Handlungsvollmacht von Handlungsgehülfen u. dgl., sofern nur, nach der erkennbaren Absicht des Principals, auch dieser Besitzerwcrv in dem Auftrag begriffen, somit als stillschweigend von demselben gewollt erscheint ^). utique nostra, corpore vel nvsiro vel slieno. I. 3 K, 12 v. ile ^. v. ^. ?. (41, 2). 2) tz. 5 1. p. q. ,'. (2,9). I. 49 tz. 2 v. ile v. ? (41,2,. I. 1.3 6. eoä. (7, 32). I. 13 v. de ^. k. v. (41. 1>. A.L R. I. 7 8. 43. 45. U. des O.A.G's zn Dresden 1862 (Annalen VI S. 46» sf.). 3) >. 42 §. 1 v ile ^. v. ^. ? (41, 2). I. 24 v. de nex xestis (3, ö). 4) Bcstritten. Dagegen v. Savignv S. 316. Chambon, die nexot. xe-ilio S. 171 u. A. Sachs. Gesetz«. §. 203. Dafür: IHering, Jahrb. f. Dogmat I. S. 333 Not. SS. Ran da S. 200. O.T. zu Berlin 1663 (Strieth. 49 S. 359 ff.) Iroplone, prescription Ar. 261. Entscheidend sind I. 7 sck 8. v. »I.ice-Ian. (4, 2S> und I. 25 0. Se (Io»-,t. i»t. vir. et ux. (5, 16). S. auch v. Vangerow, Nandekten §. 69. Windscheid §. 74. Daß einseitiger Widerruf des Tradenten, z^ B. durch dessen Gläubiger im Concurse, vor der Ratihabition den Besitzerwerb nicht hindert, sagt ausdrücklich I. 24 v. äe nex. xestis (3. 5) S. auch O.A.G- zu Dresden 1662 (Annalen VI. S. 490 ff.> 5) So auch die in älterer Zeit vorherrschende Ansicht: die Glosse, ksrwlns, vonellus, vec. rotne ts, cle äominin rerum ner procuralorein kxlquirenilo 1642 (Kleine civiliflische Schristcn Nr 32? nnd Pandekten wie Vorlesnngen K. 146, Rechtslerikon II. S. 61, nur noch für den Universalmandatar sest — s. auch v. Scheurl, Beiträge zur Bearbeitung des Rom. Rechts I. S. 215 ff.; seit der gründlichen Vertheidigung Bremer's, Zeitschr. f. Civilr. und Proceß N. F. XI. S. 211 sf. XVII S. 193 ff. XX. S. 97 ff., hat wiederum die ältere Doctrin zahlreiche Anhänger gesunden: Sintenis, Civilr. I. 44 Not. 31. Arndls, Pandekten K. 140 Not. 2. Windscheid §. 155 Not. 9. Koch, Besitz S. 179 und Preuß. Privatr. I. §. 177. 614 Drittes Buch. Dic Waare. Der Wille der Mittelsperson fehlt, falls dieselbe ausdrücklich in ihrem Namen erwirbt, und kann alsdann der Besitz nur durch Uebertragung, natürlich auch mittelst eoustituti po8ses3orii, auf den Principal übergehen«). Erwirbt hingegen die Mitelsperson nicht ausdrücklich im eigenen Namen, so müssen die Umstände entscheiden, ob sie den Besitz sür den Principal als dessen Vertreter, oder für sich selber hat erwerben wollenMaßgebend ist bei nicht ausgesprochenem, wenngleich entgegengesetztem, Willen der Mittelsperson die etwaige bestimmte Erklärung ^) deö Tvadenten Liegt dagegen Gruchot IV. S. 46-1. Nanda S. 107. 138. Rudorff zu Savigny, Anmerk. 93 (S. 669). v. Holzschuher II. Z. 84O.A.G. zu Celle (Seuff. II. 136); Oldenburg (°o. >. 7 ß. 2 0. pro emtore (41, 4). I. 2 v. ile bis, qui a non äoin. (7, IN). >. 6 v. si quisslt. (4,60). O.A.G. zu Lübeck (Seuff. XII. Nr. 122 >. O.A.G, zu Darinstadt (SeustV X. 134. 169. Xl. 149). Plenarbeschluß deö O.T.'s zu Berlin v. 2. Octobcr 1843 Daß nicht Alles darauf gestellt werden kann, ob die Mittelsperson im Namen des Auftraggebers contrahirt, welcher Fall freilich unzweifelhaft ist, oder doch den Auftraggeber genannt, oder sonst ihren Willen dem Traden- ten kund gethan hat, ist, gegen Jhering, gut ausgeführt von Bremer a. a. O. XX. S. 43 ff, f. anch XI S. 236 ff. Puchta, Pandekten §. 143 Not. k. I. und Vorles.. Arndts §. 146 Not. 3. Windscheid §. 166 Not. 7. §. 172 Not. 13. Randa S. 203 ff. Für Dienstboten, Hand- luugsgehülsen, Procuristen, Generalhandlnngsbevollinächtigte, Mäkler, unter Umständen auch für offene Handelsgesellschafter, ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß sie durch Handelsgeschäfte für sich erwerben wollen: HG,B. Art. 56. 59. 69 Z. I. Art. 96. 97. 8) Der bloße, nicht ausgesprochene Wille des Tradenten ist nicht maßgebend, Absch», I. Die Sachen Eap. II, Besitz, §. SS. Besitzcrwerb durch Mittelspersonen. offener Bissens zwischen dem Willen der Mittelsperson und des Tra- denten vor, so erwirbt die erstere den Besitz für wen sie erwerben will, dagegen der gewellte Rechtserwerb (des Eigenthums, Pfandrechts u,' dgl.) findet nicht statt Anwendungen dieser Grundsätze: I. Der Einkaufs commissionär contrahirt und erwirbt stets ausdrücklich im eigenen Namen.>°), daher Besitz und Eigenthum auch deö auftragmäßig erworbenen, nicht minder wie des vom eigenen Lager abgegebenen"), Gutes nur mittelst einer weiteren Traditionauf den Committentcn übergehen'»). Selbst auch eiu beslimmlcr Wille des Tradenten gar nichi nothwendig, vielmehr Ii'Aäilio auch an eine mcert.i persona möglich- dem Tradenten ist gleich- güllig, ob der Empfänger für sich oder für einen Anderen und für wen erwirbt. I. 9 §. 7 0, ae k, II. (41,1). I, 5 K. 1 v. pro llerel. l4I, 7). v Schcurl, Beiträge I. S. 205 - 208. 212 ff. Bremer a. a. O. XX. S 25 ff. S5 ff. v. Vangerow §. 311 Anmerk. 1 und die Not- 7 genannten Lehrbücher. Daß der Wille des Tradenten nothwendig aus den Principal gehe, auch wo die Mittelsperson nicht als Vertreter contrahirt, behauptet ganz mit Unrecht Puchta, S, v. Scheurl a. a. O. S, 208 ff. Pagenstecher, Eigenthum II, S. 204, 205. 9) I. 13 V, So «tonst. (39, 5). Bremer a, a. O. XI. S, 243 ff, XX. S, 53 ss, v. Scheurl, Jahrb. f. Dogmatik II. S, 26, 26. Ueber die Vereinigung mit I. 37 §. 6 v. ilö ^, k. v. (41, I) s, auch v. Vangerow, §, 205 Anmerk. Arndts §. 140 Not. 4. Windscheid Z, 155 Not. 3. §. 172 Not. 13. Randa S. 206. 207. 10) H.G.B. Art. 360 S. 1 vgl, S, 3 und Art. 52. 58. 298, voäe ctmn et moilum vermn, vnliilum et>ex->- lein non mulgverint >Iomi»i»m —. Auch v,i,?->rexij>, der als Vertreter der entgegengesetzten Ansicht genannt zu werden Pflegt, erkennt vielmehr äiüc. 86 kir, 24 an, daß der Beauftragte, welcher ausdrücklich ini eigenen Namen contrahirt, selber Besitz und Eigenthum erwirbt, und ->n?,g--! ki!I>n» c>ip, XVII, .irt. -12 ff. unzweifelhaft voraus, daß der Commissionär Eigenthümer wird, im Gegensatz zu Art S0, nach welchem der Mandant, auf dessen Namen die Waare gekauft ist, sofort das Eigenthum erlangt. Ebenso Russ. H.G.B. Art. 1777. 1778 vgl. Art. 1781. 1782. Das Span. H,G B. NI4 Z. 4, Portug. 1219, Brasil. 874, Buenos Aires It!95 rechnen zwar im Eoncnrse des Einkaufscommissionärs den Committenten zu den Eigenthumsgläubigern, allein damit kann ebensowohl — wie sicher in der Preuh. A.G.O. I. SO §. 302 — ein singulärcs Privileg des Committenten, wie eine bloße Consequenz des dem Committenten schlechthin zusteheuden Eigenthums statuirt sein. Unzweifelhaft ersteres nach dem Portug. H.G.B., welches Art 803 festsetzt: ^ commisssrio encsrroxsäo lls comprs e reinesss 6e mercscknrisz, etkei- tusn6o o contr«cto e entrexsnäo ss kiiüen äss » «ziiem ckeve trsns- porls—>S8, piiüsa—ss por esse «cto psr» o ilominio cko commiltente come e löxislgäo no titulo v« compra e v?näs (>^k. art. 472, — und für den Fall, daß der Vertrag im Namen des Committenten geschlossen ist Art 499. 776). Desgleichen soll, wenn der Mandatar (der nach Art, 768. 769 verbunden ist, im Namen des Auftraggebers zu contrahiren) ausdrücklich im eigenen Namen contrahirt, Eigenthum und Besitz auf deu Mandanten nicht übergehen: o äominio e passe üs couss comprixia nso se-säquire pur« o msnckgnte, sondern derselbe soll nur mit der .icU» m-,n- ästi äirecta die Uebergabe verlangen dürfen. Art 777, Dagegen enthält allerdings das H.G.B, von Chile Art, 298 unzweideutig den entgegengesetzten Satz, Das Bad, Ldr Anh. Art. 92 ss enthielt nur die nicht direct einschlagende, im wesentlichen H,G,B, Art. 377 entsprechende Vorschrift, daß der Widcrrnf des Committenten wirkungslos sei, sofern der Kommissionär die Waare von seinem eigenen Vorrath wirklich abgegeben, verpackt und zu Buch getragen hat. Die Preuß. A G.O. I. 50 §, 302 — aufgehoben durch Art. II des Einführuugögesctzes zur Conc.O, v, 8. Mai 1655 - gestattete dem Committenten die Vindication der vom Commissionär eingekauften Waare im Concurse des letzteren nur unter der doppelten Voraussetzung, daß er dem Commissionär die Kaufgelder bereits angewiesen hat und daß auf den Waaren selbst oder iu dem Handlungsbuch deö Commissionär« bemerkt ist, daß die Waaren dem Besteller gehören. S. auch §. 303, 304. Doch hat schon der Plenarbcschluß des Obertribunals zu Bertin v. 2, October 18-18 (s oben Not, 6) anerkannt, daß der Commissionär, welcher auf eigenen Namen erwirbt, in eigener Person Besitz und Eigenthum erlangt. Der Entwurf der Preuß. Concursorduung von 1854 wollte noch gegen den fallilen Cinkauföcommissionär dem Committenten die Vindication gestatten. Abschn. I. Die Sachen. Cap.II. Besitz. §. »6. Besitzerwerb durch Mittelspersonen. 617 II. Die bloße Versendung, d. i, die Aufgabe einer Waare Die Preußische ConcurS zrdnung vom 3. Mai 1856 hat von jeder Vorschrift abgesehen. Die Motive zum letzte» Entwurf bemerken, daß nach dem citirten Plenarbeschluß des Obertribunals dem Committenten kein Vindicationsrecht zustehe, falls, wie gewöhnlich, der Conimissionär auf eigenen Namen gehandelt hat: „Hieran kann auch der bloße Vermerk des Gemeinschuldners, daß die Gegenstände dem Committenten gehören, nichts ändern; ein solcher Vermerk darf schon deshalb nicht Anerkennung finden, weil dadurch dem Gemeinschuldner die Ausführung betrüglicher Collusioucn und Begünstigungen einzelner Gläubiger erleichtert wird. Vielmehr erfordert die Verabfolguug der Gegenstände eine wirkliche Uebergabe derselben an den Committenten, wenn die Sachen auch noch iu der Gewahrsam des Gemeinschuldners geblieben sind". (Commentar znr Conc.O. von Goldt- ammer, S. 116. 117). S, auch Not 14 a. E. — L Literatur. Die Ansichten der gemeinrechtlichen Schriftsteller waren getheilt. Häufig wurden die beiden Fälle unterschieden, daß der Kommissionär die Waare gekauft hat uud daß er sie vom eigenen Dorrath lieferte. .->) In ersten Fall soll nach Einigen sofort im Moment des Besitzerwerbs dnrch den Eommissionär Besitz und Eigenthum dem Committenten erworben sein: Treitschke, Commissionshandel 8- 12. Puchta iu der Not. 6 augeführten Abhandlung. Mittermaier, D. Privatr. §. 651 a. E. (?). Fischer —Blodig, Lehrbuch des Oesterr. Handelsrechts 8- 268- v. Stubeurauch, Oesterr. Privathaudelsr. § 113. Zuweilen wird die selbstverständliche Beschränkung hinzugefügt, daß der Eommissionär erweislich für Rechnung des Committenten gelaust habeu müsse: Bend er, Handelsrecht!. §. 99. Pöhls, Haudelsr. I. S. 269. Wilda, in WeiSke's Rechtslenkon II. S 718. Gengler, D. Privatr. I. S. 467. Walter, D. Privatr. §. 276. Beseler, D. Privatr. (I. Aufl) §. 229. VIII. Nach Anderen dagegen erst mit der Tradition an den Committenten: Heise'S Handelsrecht S. 45. Morstadt, Commentar S. 46. Bremer, Zcitschr. s. Civilr. und Proc. N. F. XX. S. 92—94. Gelpke, in dessen Zeitschr. f. Handelsr. II. S. 113 ff. v. Gerber, D. Privatr. §. 199 Not. 4. Randa, Besitz S. 206. 206. 209. S auch später Binder, Handbuch des Frankfurter Privatrechts S. 7 >8. — Brinckmann — Endemann §. 112 Not. 23. 24 stellt Alles auf die in conoreto erkennbare Abficht des CommissionärS. I>1 Im zweiten Falle soll nach Bender, HandelSr. I. §. 99 schon durch die bloße Absenkung der Waare, Buchung, Einsendung der Faktura, Bezeichnung als für den Committenten bestimmt u. dgl. als Eigenthum auf den letzteren übergehen. Nach Treitschke Z. 12 erst durch Absenkung an den Committenten. Nach Fischer —Blodig §. 258 erst durch Uebergabe 618 Drittes Buch. Die Waare. zur Beförderung an einen entfernten Empfänger (Adressat, Destina- nnd was dieser nach Ocsterr. R. gleichsteht. Nach Bcnder, Handbuch des Frankfurter Privatrcchts S. 729, durch Absenduug verbunden mit Abfindung der Waare oder doch der Faktura. — Die französischen Schriftsteller nehmen, ohne Angabe von Gründen und ohne Unterstützung durch die Principien des französischen Civil- oder Handelsrechts, an, daß das Commissionögut sofort Eigenthum des Com- mittenten wird und von diesem im Concnrse des Commissionärs vindicirt werden dars: ?»räes«us Kr. 1277, vgl. Xr. 573, 1295. velsmarre III. 5>r. 204 ss. liiviero, repstitlons p. 179. Rsmur, cours äe äroll comm. p. 577 u. A. m. — Dagegen Stör7, on sxencx (2. e6. koston 1344) ?ir. 231 erkennt nur eine Verpflichtung des Commissionärs zur Uebcrtrag- ung des Cigenthnms auf den Committenten an. So wurde auch in der Nürnberger Berathung der Inhalt des E ngli s ch e n ^>iechtS aufgefaßt. Prot. S,452. Die richtige Ansicht vertheidigt ausführlich Uoltius, voorie^nixon I. S. 201. 202. Im 13. Jahrhundert scheint in Holland die entgegenstehende Theorie, obwohl stets bestritten, vorgeherrscht zu haben: vsrels, aävhson II. S. 334. v. Die Praris, ist, soweit bekannt, überall der richtigen Theorie gefolgt. So das O.A.G. zu Lübeck 1826 «Thöl, Enlscheidungsgründe Nr. 176) 1831 (Bruhu, Eulscheidungen I. S, 336 fs., Seuff. XII. Nr. 122, Thöl Nr. 177) 1333 (Seuff. V. Nr. 112, Thöl Nr. 173). O.A.G. zu Kiel 1861 (Seuff. V. Nr. 253). Plenarbeschluh des O.T.'s zu Berlin v. 2. October 1348 (Entsch. XVIl. S. 19 ff.). Völlig ungegründet ist die Behauptung, z. B. von Gad I. S. 266, Nürnberg. Protok. S. 146ö, daß das U. des O.T.'s v. 20. März I8S1 (Strieth. I. S. 18) die entgegen, gesetzte Lehre angenommen habe, vielmehr ist dort nur der selbstverständliche Satz anerkannt, daß der Kommissionär der sür den Committenten, wenngleich im eigenen Namen angekauften Waare keine andere snbstiluiren dürse. — 14) Unter den Vorarbeiten des H.GB.'s schlössen sich der Württemb. Entw. Art. 160. 1119. 1120 — s. Motive S. ISO ff., das R. H. G. B. Tit. 5 Art. 8 — Motive S. 195. 196, I. Pr. Entw. §. 293. II. Pr. Entw. Art. 284 — f. Motive S. 152. 153. 400 der entgegengesetzten angeblich gcmeinrechslichen oder doch dem Bedürfniß des Handels und der Natur des Commissionsvertrages entsprechenden Theorie an; der Württembergische Entwurf auch mit Unterscheidung der Not. 13 k -> u. b gesonderten Fälle; der II. Pr. Entw., nach dem Vorschlag der Berliner Con- serenz, Prot. S. 83. 84, mit dem beschränkenden Zusatz „Jedoch geht das Eigenthum vertretbarer Sachen erst dann auf den Committenten über, wenn sie mit hinreichender Bestimmtheit ausgesondert oder an den Commil- Abschn, I, Die Sachen. Cap. II. Besitz. §. 66. Besitzerwcrb durch Mittelspersonen. 619 tär), ist nicht'°) Tradition derselben. Die Tradition kann der Verteilten abgesendet sind". Hingegen folgten der Minister. Ocsterr. Entw. z. 148 und der Rev, Oesterr. Entw. §. 149 in der Hauptsache der im Tert vertretenen Ansicht. — Ueber das bisher geltende gemeine Civil-Recht sowohl wie über die Ansicht des KaufmannSstandcs, den Handelsgebrauch und das zu befolgende Princip wurde in erster und zweiter Lesung lebhast gestritten und es wurden völlig entgegengesetzte Beschlüsse gefaßt: Prot. S, ggg-703. 1196—1193. 1201 — 1203. 1250—12S2. 1442. 1443. 1450 — 1456. In erster Lesung wurde das System des Prcnß. Entwurfs abgelehnt, dagegen der Eigenthumsübergaug auf den Committenten erleichtert : I. Nürnb. Entw. Art. 312 „Der Kommissionär, welcher eine Einkausscommission ausführt, erwirbt das Eigenthum des Guts zunächst für sich; jedoch geht das Eigenthum auf den Committenten in dem Zeitpunkte über, in welchem der Commissionär dem Committenten über dcu Eigenthumserwerb Anzeige erstattet". Dagegen wurde iu zweiter Lesung zunächst mit großer Majorität die Herstellung des II. Pr. Entw.'s Art. 286 mit gewissen, im Laufe der Berathung mehrfach veränderten Modificationen hinsichtlich vertretbarer, oder, richtiger nur generell bezeichneter und mit anderen gleicher Art vermischter Sachen beschlossen, und der angenommene Satz dahin formnlirt: „Der Commissionär, welcher eine Einkaufscommission vornimmt, erwirbt in dem Zeitpunkte, in welchem das Eigenthum des erweislich in Ausführung des Auftrags eingekauften Guts durch den Verkäufer übertragen wird, das Eigenthum unmittelbar dem Committenten. Sind jedoch die für den Committenten angekauften Sachen noch nicht erkennbar als für den Committenten bestimmt von anderen Sachen derselben Gattung und Art ausgeschieden, so geht das Eigenthum daran erst auf den Committenten über, wenn sie erkennbar für ihn ausgeschieden sind". Prot. S. 1196—1198. 1201-1203. 1250—12S2. 1454 Aul. v. Hiernach sollte somit in der Regel sofort, bei nicht vorher ausgeschiedenen Sachen aber sofort mit der Ausscheidung das Eigenthum auf den Committenten übergehen. Ob der Eigenthumsübergang als ein dirccter, oder durch ein (fingirtes) constitutum po5sessorium vermittelter zu denken sei, blieb dahingestellt: Prot. S. 1250 fs. vgl. S. 1442. 1455 ff. Vertheidigt wurde der Satz mit dem berechtigten Interesse des Committenten, welcher Zinsen der Vorschüsse zu zahlen habe, die Gefahr trage, den bereits gezahlten Kaufpreis einbüße, dagegen mit dem schwierigen Nachweis der geschehenen Tradition belastet werde und iu Ermangelung dieses Rachweises im Concurse des Kommissionärs von der Vindication ausgeschlossen sei, während der Commissionär, dessen Wille ja nur dahin gehen dürfe, für den Commit- 620 Drittes Buch. Die Waare. sendung vorausgegangen sein, körperlich oder mittelst oonstituti pos- lenten zu erwerben, des Eigenthums am Commissionsgnt nicht bedürfe, sondern hinlänglich durch sein, mit dem Eigenthum ohnehin nnvcnräg- liches Pfandrechi gedeckt sei. Dagegen wurde jedoch, unter lebhafter Bekämpfung von der anderen Seite, geltend gemacht, daß die Frage nicht mit einem einzigen Satze sich entscheiden lasse, daß oas vorgeschlagene System zu unübersehbaren Verwickelungen sichre, fraudnlöse Begünstigungen des Cvmmillenten und sonstige Benachtheiligung der Gläubiger erleichtere, den Verkäufer des Kommissionärs gefährde :c. Schließlich wurde der zuvor beschlossene Satz mit 9 g. 8 St. gestrichen, auch ein entgegenstehender Antrag (Anl. .X Prot. S. 1451 — 1454), nach welchem der Besitzübergang mit der Absenkung der Anzeige an den Committenten, daß die genügend bezeichnete und erforderlichcnsalls gehörig ausgesonderte Waare demselben zur Verfügung gestellt sei, krast fingirien c>„>st>tuli >>»55«>ssorn eintreten, über den Eigenthumöübergang aber nicht ausdrücklich entschieden werden solle, mit 11 g. 6 St., und mit gleicher Slimmenzahl die Aufnahme jeder Bestimmung abgelehnt. Prot. S. 1442. 1443. — Die zur drillen Lesung gestellten Anträge (.Uonit-l kr. 371. 386) aus Wiederausnahmc der Frage sind ausgeschieden. — Der Schweiz. Entw Art. 271 bestimmt in Uebereinstimmung mir dem Zürcher Gesetzb. H. 1623: „Das Eigenthum an der in Commission gekanfteu Waare geht in dem Momente auf den Committenten über, in welchem dieselbe dem Commissionär zu Eigenthum übertragen und von diesem als Stellvertreter des Committenten in Besitz genommen worden ist". Die Motive S. 264 lassen unklar, ob solche Stellvertretung stets angenommen werden soll. Stach Bluntschli's Erläuterung zu z, 1628 des Zürcher Gesetzbuchs würde sie die Regel bilden. — Ib) Auch iu der neuesten Literatur sind die Ansichten getheilt. Für die im Text ausgestellten Grundsätze: C. F. Koch zu Art. 360 Not. I lS. 362). Mako wer zu Art. 368 Not 13 e, Nanda, Besitz S. 20ö. 2t)6. 209. Insbesondere Laband, Zeilschr. f. Handelör. IX. S. 439 ss. — Dagegen: v. Kräwell S. 498. 4V9, in vollkommen unrichtiger Ausführung (gestützt auf H.G.B. Art. S2. 2931). Brir zu Art. 366 (S. 376). Gad I. S. 266. 267, der sich sogar auf die Preuß. Couc.O. §. 26. 28. 44 beruft. Gruchot, Beiträge VlII. S. 453 — 466. Hillebrand, D. Privalr. 2. Aufl. tz. 136 Not. 19, nach Deutschem Handelsgesetzbuch! — Zweifelnd: Auerbach N. Haudelsges. II. S. 249 -253. — Auf concrele Beurlheil- ung gestellt: Blunlschli —D ahn, D. Privalr. §. 157 t.S. 433> und Endemann, Handelsr. z. 171. IN., welcher überdies unrichtig hinznfügt, daß ein Commissionär, der für sich erwerben wolle, wider die Commission handle. Daß das Pfandrecht des EiukauföcommissiouärS — H.G.B. Art. 374 — nicht entgegensteht, s. Laband a. a. O. Gerirl sich der Com- X Abschn. I. Die Sachen, Cap. II. Besitz. §.66. Besitzerwerb durch Mittelspersonen. 621 ssssorü. Sie kann ihr nachfolgen durch Auslieferung der Waare Missionar als Pfandglänbiger, so ließe sich constitutum lpossessorium annehmen, obgleich die juristische Construction Schwierigkeit macht; verwandt, doch einfacher I, 37 0. lie pixn, sct. (13. 7). I. 37 0, ue v. ^. ?. ^2, 2). — Nicht entgegensteht das Separationsrecht des Committenten auf die ausstehenden Fordernngcn, H.G.B. Art. 36S S. 2, da eine conse- auente Durchführung des hier zu Grunde liegenden anomalen Princips zwar vielleicht zweckmäßig, aber vom Standpunkte des geltenden Rechts unstatthaft ist. I. 14. 16 v. ao lex. (1. 3). I. 141. 162 0. äe k. 5. (60, 17>. 16) So von jeher die herrschende Ansicht und Praris. Z. B. Heise's Handelsr. S. 80. 32. Bend er I. §. S5. Pöhls I. S. 194. 234. 235 (wo er den sür'gewisse Fälle abweichenden Hamburger Handelsgebranch (?) — s. Not. 30 als Jnconscquenz rügt). T h ö l 73 g. E. Vrinck- mauir K. 77 Not. 3. Voigt, N. Archiv f. Handelör. III. S. 266 ff. U. der Jnristenfakultät zu Bonn 1323 für O.A.G. zu Lübeck (Seuff. IV. 91). O.A.G. zu Kiel 1860 (Seuff. XV. 21). Constant das O.A.G. zu Lübeck. Sell, Archiv f. civil. Praris Bd. 21 S. 130 ff. IZarols, äck- vijsen II. I»r. 53. S. auch die zahlreichen in den folgenden Noten alle- girten Urtheile, welche die einzelnen Conscqnenzen des unrichtigen Satzes abweisen. Unter dem Einfluß jedoch theils älterer Doctrinen, theils der neueren Civilgesetztüchcr und der Französischen Schriftsteller, s. Not. 40. 55, hat die entgegengesetzte Theorie, (für den Transport zur See z. B. auch von Maureubrecher, D. Privatr. z. 374, Walter, D. Pri- vatr. §. 283 und in einzelnen Entscheidnngen Deutscher Gerichte, z. B. Zeitschr. f. Handelör. IX. S. 263, angenommen), in die neueren Entwürfe Eingang gefunden. So für den Kauf: Württemb. Entw. Art. 336, f. Motive S. 263. 266. 267, Ausnahme Art. 306. 1116 Abs. 3, Motive S. 267. 317; Minist. Oesterr. Entw. Z. 36, Nev. Oesterr. Entw. 8. 39; I. Pr. Entw. Z. 272. 273. Nach den Beschlüssen der Berliner Commission, Prot. S. 68, sollte über den Eigenthumsübergang nicht entschieden werden. Dagegen enthielt der II. Pr. Entw. Art. 261, ohne allgemein über den Eigenthnmöübcrgang bestimmen zu wollen (Motive S. 133 ss ), den wesentlich, A L.R. I. 11 §. 128 ff. entsprechenden Satz: Soll die Waare dem Käufer übersendet werden, so gilt die Uebergabe für vollzogen, wenn die Waare an den vom Käufer bestimmten Spediteur oder Frachtführer abgegeben ist. Hat der Käufer über die Art der Uebersendnng nichts bestimmt, so gilt der Verkäufer für beauftragt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Bestimmung statt des Käufers zu treffen, und die Abgabe an die vom Verkäufer bestimmte Person gilt als Ucbergabc. In erster Lesung wurde zwar die Streichung dieses Satzes mit 9 g. 7 St. Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 40 / 622 Drittes Buch. Die Waare. an den Adressaten oder dessen Stellvertreter im Besitzcrwerb ") und Annahme des einen oder des anderen. Sie kann in der Versendung selber liegen, falls diese entweder ein eonstitutura xossssso- rium des Versenders zum Vortheil des Adressaten enthält^); oder eine Besitzübcrtragung an die mit dem Transport betraute Zwischen- pcrson (Spediteur oder Frachtführer sFuhrmann, Post, Eisenbahn, Schiffers oder Boten u, dgl.) für den Adressaten ">) ohne offenen Bissens der Zwischenperson 2°); oder endlich es kann der Adressat ohne Tradition des Versenders den Besitz dadurch erwerben, daß die Zwischenperson denselben für ihn ergreift, nur als dann selbstverständlich ohne die nicht au den bloßen Besitzerwcrb, sondern an die Tradition durch den Versender geknüpften, weil von dessen Willen abhängigen Rechte, wie Eigenthum und Pfandrecht 2'), Und zwar abgelehnt, dagegen die Einschaltung der Worte „zur Verfügung des Käufers" hinter „Frachtführer" bez. „Persou" beschlossen, weil die Vorschrift des Entwurfs nur unter der Voraussetzung richtig sei, daß der Frachtführer zc, im Namen des Käufers mit Entgegennahme der Waare beauftragt werde. Prot. S. 632-638. So I. Nürub. Entw. Art. 286. Zufolge der gründlichen Diöcussion zweiter Lesung aber wurde nicht allein der Antrag des Referenten, den Preußischen Eutwurf einfach wiederherzustellen, mit 13 g. 3 St. abgelehnt, sondern auch die Streichung aller auf die Uebcrgabe bezüglichen Vorschriften beschlossen, weil kein Grund vorliege, das richtigere gemeinrechtliche System zu ändern. Prot. S. 1375—1380. II. Nürub. Eutw. Art. 321 ----- H.G.B. Art. 344. (Gilt nach Brem. C.G. 8- 33, nicht aber nach anderen Einführnugsgcsetzeu, auch beim Platz- geschäft). — Die Behauptung Gad's I. §. 104 Not. 123. §. 103 Not. 20 ff., daß durch H.G.V. Art. 344 die Theorie des Preuß, Land- rcchts adovtirt sei, widerspricht dem klaren Inhalt wie der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, s. auch uutcn Not. 53. Wie Gad auck Eudcmaun z, 112 Not, 13. 2!), während er au anderen Orten Alles ans concrete Erwägung stellen will, z B. §. 112 Not, 18. §. 157 Not. 20, — s. anch Brinckmann —Endemann §. 113, oder auch wohl in der Aufgabe an den Frachtführer nur eine Erfüllung«-(Traditious-?) Offerte erblickt §. 112 Not. 3V ff. §. 114; Wächter, Handelsrecht I. S. 202 l?> — 17) S. unten Not. 47. 18) Nach den Regeln des §. 65 Not. II ff, unten Not. 40, 19) Unten Not. 39. 40. 20) Oben Not. 8. 9. 21) Oben Not. 9, Abschn. I> DieSachen. Cap. II, Besitz, § 66. Besitzerwerb durch Mittelspersonen. gZZ würde es in jedem dieser Fälle der vorausgehenden oder nachfolgenden Zustimmung des Adressaten bedürfen 22). Diese Voraussetzungen aber sind, abgesehen von den Modifica- tionen, welche die Zustellung von Verfüg ungspapicrcn an den Adressaten zu bewirken vermag^), nur selten vorhanden, meist nur in dem Ausnahmesalledaß der Versender der von ihm selber oder von dem Adressaten angenommenen Zwischcnperson den Transport im Namen des Adressaten^) aufgegeben hat, obwohl er auch dadurch allein wohl der Verfügung über die Zwischcnperson 2«) entbehrt, nicht aber schlechthin des Besitzes und der an den Besitzerwerb geknüpften Rechte verlustig wird. So geht insbesondere der Besitz auf den Adressaten nicht schon darum über, weil die Zwischcnperson vom Adressaten dem Versender aufgegeben oder bezeichnet ist2'); oder, obwohl vom Versender im eigenen Namen angenommen, vom Adressaten mit dem Transport 22) Oben Not. 2. 3. 23) Davon §. 69 ff. 24) Der Frachtführer erhält den Auftrag zum Transport bez. den Frachtbrief vom Versender durchgängig im eigenen Namen, gleichviel für wessen Rechnung der Trausport geht, und vou wem der Anstoß zur Ansführnna des Transports oder selbst zur Annahme des Frachtführers ausgegangen ist. Aehnlich der Spediteur. Prot. S. 1376—1378. 25) l. 65 pr, v. cke H.. k. l>. (41,1) — s! miseris »il i»e 1al>vII»ri»m tu um et exo rescribeiill! eausa liter-rz lib! inisoro, simulatquo tgbeüario tuo trailiäero, tuse siunt. I. 14 §. 17 0, äe inrUs (47, 2). Die Aufgabe im Namen des Adressaten versteht sich bei dem vom Adressaten znr ?mp- fanguahme abgesendeten Boten u. dgl. von selbst. !.5pr. I). >!v llonst. i„t. v!r. et ux. (24, I). S. auch Prot. S. 4733. Zürcher Gcsctzb. §. 649 (unten Not. 55). 26) Unten Not. 35. 27) So z. B. Wenglcr, Speditionsgeschäft S. 51. Bülow — Hage- mann, Prakt. Erört. IV. S.441 freilich sprechen nur vom Gefahrsübergang. Dagegen: Büsch, Darstellung II. S. 311. Mittermaicr, D. Privatr. Z. 553. Not. 12. Bcuder, Haudb. des Fraukf. Privatrechts S. 726. Bluntschli-Dahu, D. Privatr, §, 155. O.A.G. zu Lübeck 1834 (Seuff. V. Nr. 60; Thvl, EntschcidungSgr. Nr. 200). O. T. zu Stuttgart (Senff. VIl Nr. 7). Hamburger Handels- und Obcrgericht 1861 (Hamb. Gerichtöz. 1861. S. 93. 2>3), Lesse im Ccntralorgan N. F. I. S. 273 ff., auch Busch'S Archiv V. S. 2. S. anch Brinck- mann — Endemann §. 113. Not. 11, vgl. Not.34 u. §. 115 Not. 17. 40* 624 Drittes Buch. Die Waare. beauftragt oder vom Versender angewiesen ist, die Waare auf Rechnung und Gefahr des Adressaten zu befördern 2°), oder zu dessen Verfügung (Disposition) zu halten oder zu stellen^); oder vom 28) So anscheinend: Wartens, Grundriß §. 15. Brinckmann Z, 77 Not. 3. O.A.G. zn Dresden (Senfs. II. Nr. 86). Thö l §. 74 Not. 13 a. E. Dagegen Brinckmann — Endemaun §. 113 Not. II. 29) Verladung „per conto" des Adressaten: Lssarexis äi?c. 137 Nr. 24 sf., wo ausgeführt wird, daß die Klausel sehr wohl nur zur Bezeichnung des Interesse's und der Gefahr des Adressaten dienen könne: „juxta communem inercatoi u>n cousuetuilliism clsusuls „per conto" potest, sveunclum subjec- Win mlllori-mi et »utncl^tsril meiitem, gcl periculum et Interesse relerri, Pivil quis Iisbet super inercibus, »o» vero ack «lominium, quoä Iisbere i»e »equit, qn?nilo rec>uis!tnin öoüoit trsclitionis inercium. In einem anderen Falle beschäftigt er sich mit der davou verschiedenen Frage, ob ein per conto eines Dritten geschlossener Vertrag im Zweifel als in dessen Namen geschlossen zu erachten sei, und bejaht dieselbe: elisc. 161 Nr 21 sf. Pöhlö I. S. 195 meint, durch Verladung für Rechnung des Käufers sei dieser zum juristischen Besitz der Waare gelangt „soweit derselbe zur Ueber- tragung der Gefahr erforderlich ist"! Weiter geht wohl, bei Abgabe au einen Spediteur für Rechnung des DestinatärS, die Praris der Hamburgischen Gerichte 1316—1819, (Archiv f. Handelsr. II. S. 199—215) und Fischer—Blodig §. 156. Als einen Fall symbolischer Uebergabe betrachtet die Clansel „por conts" auf Connossemeut oder Frachtbrief, natürlich deren Bchändignng an den Adressaten vorausgesetzt, Portug. H.G.B. Art. 472 Z, 5, uuler gewissen weiteren Voraussetzungen: Brasil. H.G.B. Art. 200 Z. 4. H.G.B, v. Buenos Aires Art. 529 Z. 4. Unten §. 73 Not, 23. 30) So die in der vorigen Note genannten Urtheile der Hamburgischeu Gerichte : Ucbcrgabe der W>>are au eineu Spediteur, mit dem Auftrage „den Willen des Destinatärs damit zn befolgen", während ein alleres Urtheil (Archiv I. S. 1^6) sich über die Frage nicht direct auöspricht, jedenfalls das „vollkommene" Eigenthum des DestinatärS im Sinne der N.F.O. Art. 25 verneint. Als (Hamburger) Handelsbrauch erkennt den Satz an, polemisirt aber dagegen PöhlS 1. § 122. Maureubrecher, Das Privatr. Z, 368, Beuder, HandelSr. I. §. 111 (?). Dagegen: O A.G. zu Lübeck 1832., (Asher'S Rechtfälle Jahrg. I. Bd, II. S. 99 - 112), s. auch O.A.G. zu Dresden I8S2. (Annalen VI. S. 436 sf.). Fischer — Blodig §. 156. (?). Thöl §. 76 Not. 13. 14. Brinckmann— En- demanu §. 113 Not. 35—37, s. auch Endemann §. 157 Not. 7; §. l72 Not. 46. 47. N. Koch, im Centralorgan III. S. 53. u. Busch'S Archiv II. S. 464 ff. Uuler deu Aellereu betont ^nsaläus, also. 37. Ar. 36—33 nur daß die Uebergabc zur Verfügung eines Dritten auf diesen gceignclenfalls Eigenlhum übertrage, während vsssreßis clisc. 44. Abschn. l. DieSachen. Cap.ll. Besitz §. 66. Besitzerwcrb durch Mittelspersonen. 625 Adressaten angewiesen, die Waare zu seiner Verfügung zu halten; Ar. 7—18, öisc. 137 Ar. 21 sf. umständlich ausführt, daß die bloße Versendung an Jemand, welcher die Waare zur Verfügung des Dcstinatärs halten solle (s vostra tlijiposiüione — per 6i poscis li inoilvüiuii üexuirnv vo^Irs voxlla), auf den Dkstinatär nicht Eigenthum übertrage, auch wenn dem Deslinatär davon Mittheilung gemacht ist und der Tritte erklärt hat, er werde die Verfügung des Destinatärs befolgen. — Daß bei der Berathung des Deutschen Handelsgesetzbuchs die in erster Lesung beschlossene Einfügung der Clausel „zur Verfügung des Käufers" mit allen auf die Uebergabe bezüglichen Vorschriften gestrichen wurde, ist schon Not. 16 bemerkt. Es wurde die Zweideutigkeit der Clausel gerügt, während nu- zweideutige ausdrückliche Anweisungen der Art nicht in Uebung seieu uud iu Frachtbriefen nicht vorkämen. Prot. S. 1373. Damit wnrde auch die ganz unbegründete Behauptung, Prot. S. 033 „Das Wesen der Ucber- gabe im kausmäunischen Verkehr liege darin, daß die Güter iu irgend einer Weise durch den Verkäufer zur Verfügung des Käufer« gestellt würden" entschieden zurückgewiesen. — Außerdem aber hatte schon das N.H.G.B. Tit. 6 Art. 30, unter Berufung auf die Vorschriften des Bad. Ldr. Anh. Art. 10v-> uud Würtlcmb. Entw. Art. 176, welche allgemein bestimmen, daß der Spediteur den Meisnngen des Dcstinatärs zu folgeu habe, ohue jedoch ausdrücklich die Vesitzfrage zu entscheiden, den Satz aufgcuonuncn „Ist das Gut dem Spediteur mit der nicht bedingten Anweisung, dasselbe zur Verfügung des bezeichneten Empfängers zu halten, zugesendet, so besitzt er dasselbe nach dem Empfang sogleich für diesen". So „der Han- dclsgebrauch, hervorgernseu durch das im Handel übliche und nicht entbehrliche Deckungssystcm". Motive S. 210. 211. Noch allgemeiner stellten der I. Pr. Entw. H, 29!). 314, und ungeachtet der in der Berliner Cou- fcrenz, Prot. S. 84, erhobenen Bedenken, der II. Pr. Entw. Art. 286. 301 dies Princip für jedeu Eommissionär aus. Motive S. 154. 166: Das dem Handel eigenthümliche Deckuugssystem erheische in solchem Falle, in Abweichung von deu ^allgemeinen Grundsätzen des Ci- vilrcchts über Besitzübcrtragungen, bez. iu weiterer Entwicklung (?> dieser Grundsätze (A. L.N. I. 7 §. 166 sf.), den Eommissionär sofort als Stellvertreter des Destinatärs anzusehen. Die Oesterreich. Entwürfe bestimmte» nicht direct über deu Besitzübcrgang, erschwerten aber doch unter ähnlichen, aber engeren Voraussetzungen das Verfüguugs- recht des Absenders: Minist.-Entw. §. 162. 169. Rev. Entw. §. 164. 171. Die Nürnberger Conferenz beseitigte zunächst die Bestimmung über den Besitzübcrgang, weil es bedenklich sei, eine ueue Art symbolischer Tradition einzuführen; doch beschloß sie, trotz zahlreicher, auch hiegegen erhobener Bedenken, das Verfügungsrecht des Commitlenten auszuschließen, falls der Eommissionär (Spediteur) vom Commitlenten uu- 626 Drittes Buch. Die Waare. oder dem Adressaten angezeigt hat, daß sie die Waare zu dessen Verfügung halte»'), stelle, u. s. f. Falls hingegen der Versender den in eigenem Namen angenommenen Spediteur angewiesen oder ermächtigt hätte, der Verfügung dcö Adressaten nachzukommen, es wäre solche Verfügung vorher oder nachher wirklich ertheilt und befolgt worden^), so unterläge die erfolgte Tradition keinem Zweifel. Da- bcdingt angewiesen sei, das Gut zur Verfügung eines bestimmten Empfäu- gcrö zu halteu uud dem Empfänger von dem erhalteucu Auftrage Mittheilung gemacht habe. Prot. S. 705— 707. 76S. 700. I. Nürnb. Entw. Art. 314. 323 Z. 3. Ju zweiter Lesuug dagegen wurde der ganze Satz mit I2g. 2 St. aus folgenden Gründen gestrichen: Es sei sehr bedenklich, schlechthin wegen einer solchen Weisung, den Kommissionär zu einer bindenden Verpflichtung gegenüber dem Dritten berechtigt zu halteu uud dadurch das WiderrufSrccht des Committenten auszuschließen. Der Prcnß. Entw. habe zunächst uud voruämlich eine anomale Besitzerwerbung deö Dritten im Interesse des im Handel cigenthümlichcnDeckungösystems bezweckt, insbesondere den Com- missionär und Dritte in die Lage setzen wollen, mit Sicherheit dem Destina- tär auf die Waare Vorschüsse zn geben. Nun sei aber dieses Gruud- Priucip, die anomale Vesitzerwerbuug, nicht aufgenommen, auch werde sich aus den gebranchtcn Ausdrücken schwer entnehmen lassen, wann die hier vorausgesetzte Anweisung ge- meiut sei. Endlich sei ein ganz neues Moment, die Mittheilung, hinzugekommen, also etwas ganz anderes, als ursprünglich gewollt, festgestellt worden. Daher besser, vou einer neuen Satzung abzusehen. Prot. 1196—1200. 1222. — In engem Zusammenhang, mit diesen Beschlüssen stehen H.G.B. Art. 402. 403. 405, unten Not. 35. 31) So im Wesentlichen der I. Nürnb. Entw. Art. 314. 323 Z. 3, beseitigt Prot. S. 1198—1200. 1222. S. Not. 30. 32) O.A.G. zu Cassel (Ccufs. II. Nr. 286). O.A.G. zu Lübeck (N. Archiv III. S. 321 ff,). O.T. zu Berlin (Strieth. Bd. 3» S. 309 ff., s. auch N. Archiv IV. S. 393. 394. 443). Hamb. Haudels- und Obergericht 1862. (Hamb. Gerichtözeit. 1862 S. 33. 205). Die Regel f. Not. 35; besondere Ermächtigung des Versenders, H.G.V. Art. 40 4 a. E. So wohl auch Morstadt, Kommentar S. 49. Heisc'S Handclsr. S. 30. 47. Walter, D. Privatr. §. 273. Vender, Haudb. d. Franks. Privatr. S. 724. Vluutschli-Dahn, D. Privatr. §. 153. R. Koch a. a. O. Ccutralorgau II. S. 10. 97 sf. Weiter gehen Briu ckmaun §. 77 Not. 6, und wohl-Briuckmann — Endmanu §. 113 Not. 30. 31, Endc- mann, Handelsr. §. 172. O.A.G. zn Lübeck 1849 (Seuff. IX. Nr. 123, auch N. Archiv III. S. 329 sf.). Abschn I. Die Sachen, Cap. II. Besitz, z 06. Besitzerwcrb durch Mittelspersonen. 627 zwischen liegen dann zahlreiche Fälle ^^), deren casuistische Zergliederung überhaupt und an dieser Stelle um so unthunlicher ist, als sie meist nur durch concrete Feststellung des Verhaltens der Betheiligteu zu entscheiden sind. Nur muß dabei die Einmischung anderweitiger Fragen, wie des Gefahrsüberganges, der vertragsmäßigen Verpflichtungen, der an sich nur obligatorische» Verfügungsbefuguiß über die angenommenen Zwischenpersoncn, vermieden werden. Zum Anhalte dafür mögen folgende, nicht erschöpfende Bemerkungen dienen. I. Der Versender (Verkäufer, EinkaufScommissionär, Ver- kaufscommittent, Spediteur) entäußert durch die bloße Versendung sich weder des juristischen Besitzes, noch auch nur der Detention, weder dem Willen nach, noch auch nur thatsächlich. a) Nicht dem Willen nach, vielmehr will er regelmäßig, daß dem Adressaten erst mit der Ausantwortung nach beendigtem Transport Besitz bez. Detention erworben sei; bis dahin will er noch die Gewalt über die Waare haben ^). Der unbezahlte Verkäufer, der ungedeckte EinkaufScommissionär, VcrkaufScommittent, Spediteur, welche in Eigenthum, Besitz, Tetention der Waare Sicherheit finden, wollen in der Regel sich dieser Sicherheit keineswegs entschlagen und dem Adressaten gar nicht oder doch erst von dem Augenblick an cre- ditiren, da nach beendigtem Transport die Aushändigung der Waare an denselben erfolgt ist. b) Nicht thatsächlich. Denn der Versender setzt durch die von ihm mit dem Transport betraute Zwischenpcrson den juristischen Besitz bez. die Detention fort^). Er tradirt freilich durch die Zwischenperson, aber nicht schon dadurch, daß er ihr die Waare aufgibt. «) Nicht definitiv, denn dazu fehlt eS nicht allein an der nothwendigen Annahme der Waare durch den Adressaten, sondern es darf 32->) Einen Fall dieser Art, welcher Namens des O.A.G.s zu Lübeck von einer Jn- ristenfakultät entschieden ist, s. Hamb. Gcrichtszeit. 186V Nr. 3. 44—49. 33> Protok. S. 1378. 34) O.A.G. zu Lübeck 1823 (Brnhn I. S.99sf. Thol, Entschciduugsgr. Nr.64) 1846. 1860 (N. Archiv III. S. 310 fs. 326 sf.» n. oft. Mcrkautilgcricht zu München 2. Instanz. (Possct S. 460). Gcsterding, Irrthümer S. 225 ff. Jhering, Jahrb. f. Dogmat. I. S. 176 sf. Laband, Zeitschr. f. D. R. XIX. S. 124, 12S, Auerbach, N. Handelsges. II. S. 43 ff. u, A. m. 628 Drittes Buch, Die Waare. auch der Versender bis zur Ausantwortnng der Waare nach beendigtem Transport, oder doch bis zu einem derselben sehr nahestehenden Zeitpunkte, durch anderweitige Verfügung an die Zwischenperson die Auslieferung an den Adressaten hindern^). 36) Bis zur Auslieferung der Waare, bez. der dieser gleichstehenden Deposition zur Verfügung des Berechtigten — H G.B, Art, 407 — nach gemeinen Recht. So ausdrücklich anch vrtlensmiüs da IZilbao c, 12 Art. 15. Span. H.G.B. Art, 223. 232. Portug. 193. Brasil. Art, 113. Buenos Aires 180. 182. Chile 169. 187 — 189. Implicite voSe ile comm. -,rt. 101, Holl. H,G.B. Art. 90. Jtal. Art. 80 u. a. ksi-Sessus Nr. S4S. S10. veäsrriao zu Voile cke comm. ->rt. 100 An. 263 ff. Der civil coSe ok Ao'vvoi'li 1866 (Entwurf) enthält, unter Verweisung auf Englische Prttjndicicn, s 1101 die Regel, daß der Frachtführer bei Widerstreit zwischen Verfügungen des Absenders und des Destinatärs den Weisungen des Ersteren zu folgen habe, hinsichtlich der Auslieferung des Guts jedoch den Weisungen des letzteren, sofern der Absender ihm nicht ausdrücklich das Gegentheil vorgeschrieben hat. — Das D.H.G.B, hält daran fest, daß das Verfügnngsrccht des Versenders erst mit Auslieferung der Waare erlischt, und daß diese, von besonderer Ermächtigung des Versenders abgesehen, nicht vor beendigtem Transport erfolgen darf. ES ändert daran nichts, daß der Spediteur oder Frachtführer dem Adressaten bereits vorher den Frachtbrief übersendet oder von demselben Weisungen eingeholt oder entgegengenommen hat. Aber auch in den AuSnahme- sällen, wo vor Auslieferung der Waare das Verfügungörccht des Versenders gegenüber dem Frachtführer erlischt, nämlich nach Uebergabe des Frachtbriefs oder nach erhobener und bez, behändigter Klage gegen den Frachtführer auf Uebergabe des Frachtbriefs und Auslieferung der Waare, ist vorausgesetzt, daß das Gut oder doch der Frachtführer am Bestimmungsorte angekommen sei. H.G.B. Art. 402. 403. 405. Das Bad. Ldr, Anh. Art, 100s, Württemb. Entw. Art. 176, R.H.G.B. Tit. 5. Art. 30, M. Oesterr. Entw. §. 162, Nev. Oesterr. Entw. §, 164 beschränkten das Versügnngörecht des Absenders gegen den Spediteur, die Oesterr. Entwürfe, M. §, 169, Nev. §, 171, auch gegen den Frachtführer, Das dem H.G.B, zu Grunde liegende und für den Frachtführer wesentlich auch im Bad. Ldr. Anh. Art. 104» anerkannte Princip ist, da die Preußischen Entwürfe über die einschlägigen Fragen schwiegen, zuerst von der Nürnberger Confcrenz formulirt, und in wiederholten Debatten, welche sich in Folge zahlreicher Monita bis in die dritte Lesung erstreckten, im Einzelnen entwickelt worden. Prot. S. 816. 818 — 822. 3öl, 852. I. Nürnb. Entw. Art. 340. 341. 347. Prot. S. 1232—1236. II. Nürub. Entw. Art. 377. 378. 379. Monit. 457. 453. 459. 461. Prot. S. 4731—4735. 4755 — 4758.5043 - 5047.5098. 5099. S10V. Daß durch die bloße Ueber- Abschn.I. DieSachen Cap II. Besitz. §. 60. Besitzcrwcrb dnrchMiltclSpcrsonen. 629 /S) Auch nicht etwa so, daß ein Zustand der Schwebe entstände. Nehme, meint man, der Käufer (Adressat) die Waare in Empfang, so erscheine die Tradition im Augenblick der Absenkung wirklich vollzogen; werde dagegen der Transport vom Verkäufer (Persender) unterbrochen, oder lehne der Käufer (Adressat) den Empfang ab, so zeige sich, daß die Abseudung nur ein Versuch einer Tradition gewesen sei3°). Allein von anderen Gründen abgesehen, kann es unmöglich von dem einseitigen Belieben des Versenders oder des Adressaten abhängig sein, wer von beiden Besitz und die damit verbundenen Rechte haben solle. Auch ist keineswegs als Regel anzunehmen, daß die den Transport vermittelnde oder ausführende Zwischenpcrson schlechthin für Rechnung wen es angeht, für die unbestimmte Person des juristischen Besitzers, detinire. Die Abscndung kann sehr wichtige Rechtsfolgen nach sich ziehen, allein diese liegen an sich nicht auf dem Gebiet des Sachenrechts, sondern des Obligatiouenrechts: Konsumtion des Wahlrechts des Verkäufers, somit Verpflichtung zur Lieferung gäbe des Frachtbriefes über Tradition, Eigcnthumöübcrgang :c. nichts entschieden sei, wurde in zweiter Lesung anerkannt. Prot. S> 1233; desgleichen in dritter Lesung, daß es sich nur um die Rechtsverhältnisse des Frachtführers zum Versender und Empfänger handle und ein etwa begründetes Verfolgungsrecht des Versenders gegen den Empfänger an sich nicht ausgeschlossen sei, doch meinte man, daß nach Ucbergabe deS Frachtbriefs der Frachtführer anshöre, für den Versender zu besitzen. Prot. S, 4776—4773. 5047. 5048. Letzteres mag einstweilen dahin gestellt bleiben. Fortdanernder Besitz des Versenders ist auch nach Erlöschen seines Verfügungsrechts gegen den Frachtführer denkbar, wie umgekehrt trotz fort- daueruden Verfügungsrechts des Versenders juristischer Besitz des Dcstina- tärs möglich. Allein einfacher und normaler erscheint jedenfalls, daß ohne Verfügnngsrccht über die Zwischenperson kein Besitz erworben wird. Unten §.76. S. übrigens W.Koch, Zeitschr. f. HandelSr. VIII. S. 460 ff. v. Kräwell, Commentar S. 559. 560. 566. C. F. Koch zu Art. 403 Not. 28s (nicht genau,, Art. 405 Not. 30. Brir zu Art. W2 ff. Makower soll. R. Koch in Busch's Archiv II. S. 464 sf, — Der Schweiz.' Entwurf Art. 289. 290. 308 folgt dem D H.G.B. S. Motive S. 283. 36) So Protok. S. 1379. Bluntschli —Dahn §. 155. Lesse, Central- organ N. F. I. S. 278. Eine Pendenz bis zur Annahme durch den Destinatär erkennen, und von ihrem Standpunkt nothwendig, anch die Motive zum Preuß. Eutw. S. 133 fs. uud Gab I. S. 210 an, wie eö scheint, auch Endemann s- 112 Not. 39 ff. §. 114 (s. oben Not. 16 a. E.). 630 Dritte« Buch, Die Waare, gerade der versendeten spsoiss, (beim Gattungskauf), Gefahrsübergang u.a.m. Muß man nothwendig in derZwischenperson ein bloßes Transportwerkzeug, eine Verlängeruug des Armes des Absenders sehe», durch welches er die Waare dem entfernten Adressaten hinreicht, so versteht sich von selbst, daß nicht schon in dem Augenblicke, wo der Absender dieses Werkzeug in die Hand nimmt, sondern erst dadurch, daß der mit dem Werkzeug bewaffnete Arm hinlänglich weit ausgestreckt wird und bleibt, um vom Adressaten ergriffen zu werden, die begonnene Tradition sich vollziehen kann. Unterbleibt die wirkliche Hingabe oder Annahme, so wird dadurch weder entschieden, daß die Abscndung keine Tradition war, noch gar der auf dem Adressaten bereits übergegangene Besitz aus den Absender zurückübertragen ^). ^) Endlich sind auch nicht etwa Hingeben und Annehmen als zwei zeitlich auseinanderfallende Akte zu denken^), so daß in der Zwischenzeit Niemand besäße! Auf diese Weise könnte Versandgut leicht besitzlos und herrenlos werden. — So weit es auf Willen und thatsächliches Verhalten des Versenders ankommt, könnte in der Aufgabe der Waare an die Zwischen- pcrson eine Tradition an den Adressaten nur liegen, falls: a) Der Versender als Beauftragter oder Geschäftsführer des Adressaten demselben in der Person des Spediteurs bez. Frachtführers einen Vertreter zum Besitzerwerbe bestellte und durch Uebergabc an diesen sich des Besitzes wie der Detention zum Vortheil deö Adressaten entäußerte 2°); oder b) als Beauftragter oder Geschäftsführer des Adressaten an sich selber, mittelst ocmktituti posssssorii, tradirte, somit fortan nur noch für den Adressaten und zwar durch die Zwischenpcrson detinirte 4°). 37) So z. B. Prot. S. 1377, dagegen Prot. S. 1380. 38) Angedeutet von Vckker, Jahrb. f. D. R. V. S. 379. Die Analogie vom ^.iclus im-jsitlum paßt nicht, weil bei diesem Besitzaufgabe und Ergreifen nur zufällig nuöeinanderliegeu, nicht uothweudig. 39) So, ?arckessus Kr. 279. S77. velam-rrre et I-vpoitvin IV. Kr. 129 ff. illssso, III. 1598. küiisrriüe zu voäe So comm. srt. 109 Kr. 239 17., zu Voile äe comm. srt. 100 Kr. 283 ff. Prot. S. 637. Endemann §. 112 Not. 12. 13. Tagcgeu f. Note 41. 49) So, nach Netteren, namentlich Lassrexis llisc. 38, sa'M. Kr. öl ff.: Kam mercslor trAusmittens merces ex oi'tline sui corrospons.iliz «Zusilicein inäuit personsm, unsm nempv vvnllitoris, slteram procurgtoris sui cor- respo»sslis emptoris, cujus vice et nomine a 8e ipso recixit mercium Absch».! Dic Sachcii.Cap.il. Besitz. §.66. Besitzcrwerb durch Mittelspersonen. gZI Beide Constructionen sind schon von Altersher vorzüglich für den Fall des versendenden Verkäufers aufgestellt. Beide aber beruhen in allen Theilen auf äußerst gekünstelten und durchaus unzulässigen Fictionen. Insbesondere ist die Annahme, daß der versendende Verkäufer überall oder auch nur in der Regel als Mandatar oder als Geschäftsführer des Käufers zur Besitzübertragung an den letzteren erscheine, eine völlig willkührliche. Läge der Versendung ein wirklicher Auftrag, bez. eiue wirkliche Geschäftsführung, zu Grunde, so beträfen diese doch an sich nur die Besorgung des Transports, keineswegs den davon völlig unabhängigen Besitzübergang. In der That aber geschieht die Versendung, auch wenn sie nicht nach dem IiückUionein, monsurAkicmvm ac ponclorationem vvl numerskionvm. — S. auch disc. 137 u. 29. Hauptzweck dieser Constructiou ist Ausschluß der Bin- dicalion des uubczahlteu Gutes im Concnrse des fallitcu Käufers; doch soll die Vindication, trotz geschlossene» Creditkaufs, stattfinden, falls das Gut erst nach eröffnetem Concurse oder unmittelbar vorher angekommen sei, weil dadurch die Crcditiruug erlösche. Damit ist denn anch schwer vereinbar die Note 29, 3V erwähnte Lehre desselben Schriftstellers, daß die Verladung per conlo oder zur Verfügung des Käufers nicht schlechthin den EigcnthumSübergang auf diesen »ach sich ziehe; s. auch den ganzen interessanten tlisourgus 137, wo sehr richtig nach den Umständen deS Falles der Cigenlhnmsübergang in Abrede gestellt wird. — Ausführlich wird ferner die gleiche Doctriji für den Fall, daß der Verkäufer, ohne dazu durch ausdrückliche Bestimmung des Vertrags verbunden zn sein, die Waare versendet, entwickelt in einem U. des O.A.G.'s zn Rostock (Zeitschr. f. Deutsches N. IX. S. 489 ff, anch Sensf. I. Nr. 8>, von dem Referenten Prot. S. 1377. Gad, I. S. 209. 210. Wengler, Spedition Z.H. Die Theorie der ckuplex persorm des versendenden Verkäufers, wenngleich nicht überall für die Frage vom Bcsitzübergang, wird anch aufgestellt z. B. bei Heise S. 32. Treitschke, Kanfcontract §. 60 (s. dagegen Wengler in der 2. Aufl. §. 83 Not. 9). — Dagegen: N. der Juristenfakul- tät zu Bonn 1828 für O.A.G. zn Lübeck (Senfs. >V. Nr. 91) auch O.A.G. zu Lübeck 1846 (Römer IV. S. 62 ff. N. Archiv III. S. 326 ff.) 1860 (N. Archiv III. S. 310 ff.). Thöl, §. 74 Not. 13, f. aber §. 80 Not. 16. Beselcr, Zeitschr. f. D. R. IX. S. 483. 489. Jhering, Jahrb. f. Dogmatik IV. S. 429 ff. Regelst-erger, Archiv f. civil. Praxis 49 S. 194. C. F. Koch zu H.G.B. Art. 34S. R Koch a. Igk, I>et coxnoscement p. 130. 141. 183 ff. — Prot. S. 1373 fs> Unten §. 73. 632 Drittes Buch. Die Waare. vertragsmäßigen oder gesetzlichen Erfüllungsorte hin^°"), sondern an einen anderen durch den Käufer bestimmten Platz erfolgt, keineswegs kraft selbständigen Auftrags des Käufers oder zufolge Geschäftsführung für diesen, sondern kraft eines ausdrücklichen oder stillschweigenden, bei Vertragsschlüsfen unter Entfernten selbstverständlichen NebcngcdingS zum Kaufvertrage. Der Verkäufer, welcher auf Verlangen des Käufers nichts am Erfüllungsorte, sondern an einem anderen Platze tradirt, übernimmt dadurch nicht die zweite Fuuction eines Mandatars oder Geschäftsführers, er bezieht für solche Versendung niemals Provision, und selbst die Kosten der Versendung und des Transports"^) können ihm, je nach Inhalt des Kaufvertrags, znr Last fallen, ohne irgend die Natur dieser aus dem Kaufvertrage originirenden Verpflichtung zu ändern. Es soll in solchem Falle weder durch Absenkung tradirt, noch auch etwa ohne Tradition geliefert^) werden, sondern es soll durch die Zwischenperson tradirt werden, freilich, wie auf Gefahr, so in der Regel auch auf Rechnung des Käufers. Der Versender ist allerdings für die gehörig gewählte Zwischenperson nicht verantwortlich, aber er bleibt, da mit der Absendung die Erfüllung der Traditionspflicht nur begonnen hat, nicht beendigt ist, verantwortlich, falls durch seine Schuld die Auslieferung unterbleibt, z. B. wegen Nichtbcnach- I0i>) Denn in diesem Falle, H.G.B. Art. 845 S. 2, ist kein Zweifel. Malsz, Gutachten der Frankfurter Haudelskammer S. 3. 4. Das erkennt selbst die Französische und Englische Doetrln an. S. die Not. 55 genannten Schriftsteller. 41) Aus dem Ausdrucke „beauftragt" in H.G.B. Art.344 läßt das sich nicht folgern. Damit soll nur die Verpflichtung bezeichnet werden. Der „Auftrag" läßt sich nicht ablehnen noch kündigen: „gilt für beauftragt." Höchstens Auftrag zur Transporlbesorgung, s. Not. 47, doch ohne die Pflichten eines wirklichen Spediteurs: H.G B. von Chile 319. 42) H.G.V. Art. 345 S. 2. vgl. Art. 324. 342 S. 2. S. I. Pr. Entw. §. 274. Verl. Prot. S. 68. Prot. S. 633—641. I. Nürnb. Entw. Art. 288. Prot S. 1332. 1383. 1386-1389. II. Nürnb. Entw. Art. 322. 431 In neuerer Zeit wird in dem „Ucbersenden" oder „Schicken" ein eigenthümlicher, von dem trsckere verschiedener Erfüllungsmodns gefunden: Jhering, Jahrb. IV. S. 418 ff. Windscheid, Pandckten §. 389 Not. 16. §. 390 Not. 16. Erfüllung des Kaufvertrages aber ist nur eine solche soliili», welche in trsckilio besteht, und dieser Grundsatz gilt auch sür das Handelsrecht unverändert. S. Bekker Jahrb. f. D. R. V. S. 377—379. Abschn, I. Tie Sachen. Cap. II. Besitz. §, 66. Besitzerwerb durch Mittelspersoneil. lZZZ richtigung des Käufers, obwohl solche geschäftsordnungsmäßig hätte erfolgen müssen, oder weil er bei etwa zufälligen Transporthindernissen oder bei Treulosigkeit des Spediteurs oder Frachtführers die zur BeWirkung der Auslieferung geeigneten Maßregeln unterläßt. 2) Die Zwischenperson untersteht regelmäßig bis zur Ablieferung der Waare oder doch bis zu einem dieser nahestehenden Zeitpunkte lediglich der Verfügung des Versenders"), auch ihre Rechte^), insbesondere auf Abnahme der Waare, auf Zahlung der Fracht, gehen nur gegen diesen. ES läßt sich daher nicht ohne Weiteres annehmen, daß sie für den Adressaten Besitz erwerben und bez. ausüben wolle 4°), mag sie auch von dem Adressaten dem Versender bezeichnet oder gar mit dem Transport der Waare beauftragt sein. Denn der Auftrag zu transportiren oder den Transport zu besorgen, schließt an sich keineswegs den völlig verschiedenen Auftrag oder auch nur die Ermächtigung ein, für den Adressaten Besitz zu ergreifen. Die Zwischenperson für den Transport als solche ist nicht Vertreter weder des Versenders für die Besitzübertragung, noch des Adressaten sür den Besitzerwerb'"). Dies gilt nicht 44) Oben Not. 35. 4ö) H G.B. Art. 406. 412. 46) Ans nrxoliorum xestio des Frachtführers wird in der CouossementSlehre von zahlreichen Schriftstellern der Besitz- bcz Eigenthnmöerwerb des Adressaten gestützt. Unten K. 73. So unzweifelhaft auch die Zwischcnperson der sct!» nexoliorum xostorum ilirects des Destinatärs haftet, I. 6 §.2 O. >Io nex. i5e8ti-! (3, S> I 4. 14 v. eod. (2, 19) — f. auch Windscheid, Pan- dekleu §. 401 Not. 11, — so weuig ist allgemein anznnehmen, daß sie für denselben habe Besitz erwerben wollen z vgl., mit I. 24 0. cke nex. x» ->>is (3, 5), I. 2 §6 0. clo äonst. (39, ö) und >. 8 v, 0 et <4, 10». 47) ker^Iio ek, quae^tiones juiis privali IV. 24 i. s,. Stern, Archiv f. W.N. VII. S. 36 ff., wo S. 3S Not. 21 richtig hervorgehoben wird: Wenn eö sich um Uebergabe der Waare handelt und der Käufer die Empfangnahme derselben durch eine Mittelsperson vollziehen lassen will, so schreibt er nicht „Senden Sie mir dnrch die und die Person", sondern „Ich habe die und die Person beauftragt, die Waare für mich iu Empfang zu nehmen, und bitte daher, solche an sie verabfolgen zu lassen". Eo hebt auch Oosgrexis scharf den Unterschied zwischen Auftrag zum Verladen und Auftrag zum Tradircn hervor: lllse. 137 Xr. 17 ss. Jnöbes. Smilli, oomi,. ot' »iviLciiililo I-nv >>> 409. Voigt, N. Archiv III. S. 634 Drittes Buch. Die Waare. allein für den Frachtführer, sondern auch für den Spediteur. Läge selbst eiu unzweideutiger Auftrag des Adressaten vor, der Spediteur möge für ihn Besitz ergreifen, so wäre dessen Ausführung im Zweifel nur insofern anzunehmen, als mit dem Auftrag deö Versenders verträglich ist«»). 3) Selbst auf Seiten des Adressaten ist zwar unter Umständen, aber keineswegs in der Negel 4») der Wille denkbar, bereits mit der Versendung den Besitz der Waare zu erwerben. Es erscheint mindestens am natürlichsten, wenn auch beides sehr wohl auscinanderfallen kann, erst mit der definitiven Entgegennahme °°) (Empfang) den Bcsitzer- 266 ff. IV. S 233. S, auch Wengler zu Treitschke, Kaufcontract §. 83 Not. 7. I-olak, bot coxno8cv>nv»t S. 236 ff. O.A.G. zu Lübeck 1834 (Seuff. V. Nr. 60, Thöl, Entscheidungsgr. Nr. 200). 1849 (Senfs, IX. Nr. 216, auch N. Archiv III. S. 329 ff.) I8S9 (Hamb. Samml. III. S. 7IK ff., auch N. Archiv III. S. 336 ff.) Hamb. Handelsger. 1864 (Hamb. Gerichtszeit. 1864 S. 297 ff.) O.A.G. zu Kiel (Seuff. XV. Nr. 48). Das Zürcher Gesetz b. §. 649 (s. Not. SS) verlaugt denn auch ausdrücklich „zu seinen Hauden". S. überdies Bluntschli zu §. 1649. Daneben sindeu sich denn freilich auch unbestimmtere Aussprüche, z. B. O.A.G zu Lübeck 1827 (Thöl, Entscheidungsgründe Nr. 204). O.T. zu Stuttgart (Seuff. VII, Nr. 7), Gerade das Gegentheil behaupten 0 eI 3 mgrre ei I. e p o i t v i n IV. Ar. 129 ll. 48) Anders daö Bad. Ldr. Anh. Art. 100a uud frühere Entwürfe. S. Not. 3S. 49) Prot. S. 1378. 1380. Voigt a. a. O. S. 267: „Es läuft einleuchteu- der Weise dem Gange des Geschäfts und dem Interesse des Bestellers zuwider, den wichligeu Akt der Entgegennahme der Waare anderswohin zu verlegen, als nach dem Orte, wohin dieselbe bestimmt ist, und statt desseu schou dem am Mittclplatze handelnden Spediteur, dessen Functioiien ihrer Natur nach nur auf die Weiterbeförderung der Waare gerichtet sind, eine, überdies für denselben in vielen Fällen ganz unpassende, jedenfalls nicht durch eine äußere Nölhigung hervorgerufene nud für deu Besteller Präju- dicirliche Thätigkeit zu übertragen", v. Kräwell S. 446 ff. Endemann z. 112 Not. 47. S. auch H.G.V. v. BucuoS Aires 154 und die dort erwähnte» Ausuahmcu SV) Ter Käufer, welcher nicht Besitz erwerben will, stellt die übersendete Waare sogleich zur Verfügung des Absenders. O.A.G. zu Dresden (Klette Nr. 112). O.A.G. zu Rostock 186» (Samml. der Entsch. iu Rostoct'schcn NcchlSfällcn 3. Forts. S. S8 sf.) Senff. XIII. Nr. 82. Bei vorbehaltloser Entgegenuahmc ist anzunehmen, daß der Käufer für sich empfangen habe, also Besitzer uud bez. Eigenthümer geworden sei. O.AG. zn Lübeck (Zeitschr. f. Handelör. IX. S. 360). Interessante Erörterungen darüber O.AG. zu Lübeck 18S4 (Hamb. Samml. II. S. 680 ff). 3mit>>, comp. Abschn, I. Die Sachen, Eap. II. Besitz. §. 06. Besitzerwerb durch Mittelspersonen. gZ5 werb anzunehmen; an erstere aber knüpfen sich sehr wichtige, sür den Erwerbcr präjudicirliche Folgen: Die einfache Zurückweisung (Stellung zur Verfügung), z. B. beim Gattungskauf5'), ist nicht mehr möglich; die Geltendmachung der wegen vertragswidriger Beschaffenheit oder Mängel der Waare, wegen Verzugs u. dgl. zustehenden Rechte erschwert oder ausgeschlossen. Frachtführer und selbst Spediteur sind selten die zur Wahrnehmung dieser Interessen des Adressaten geeigneten Vertreter. — An den vorstehenden Sätzen des gemeinen Rechts hat daö D.H.G.B. nichts geändert^), wohl aber insofern dieselben befestigt, als die mehrfach beantragten Aenderungen nach gründlicher, wiederholter Erwägung abgelehnt worden sind Andererseits ist auch keiue Rechtscinheit erzielt, vielmehr sind die abweichenden Grundsätze der neueren Civilgesetzbücher, insbesondere ^ des Preußischen 2°), p. 498: ever)' receipt is not «11 scceptgnce. lient, comment. on /^mo- ricsn I-nv. II. p. 703. O.T, zu Berlin 1846 (Eutsch. S. IS9). öl) H.G.B. Art. 34K sf. Daher meinen Gad a. a.O. und Endcmann §.112 Not. 39 sf. §. 114, daß erst dnrch Billigung der Waare seitens des Käufers die Ausantwortung an den Frachtführer zur „gewissen" „vollendeten" oder „perfecteu" Tradition werde. 52) H.G.B. Art. 343. 354. 53) Thol §.73Note. Neber die entgegcnstehendeBehauptung Gad's s.Not. I6a.E. 54) S. Not. 16. 3Y. 35. 55) Das Französische Recht enthält keine ausdrückliche Bestimmung, volle >le comm. srt. 100 entscheidet uur über den Gefahrsübergang und läßt die Frage vom Besitz- und EigeuthumSübergang offen: !>'< msreligiilliüe sortie 6u ins^«üin äu venlleui' ou cke I'expöllileui', vv^gxe, s'il n' ^ g con- ventio» contrsire, sux rlslmes et perils lle eelui ü, c^ui eile appsi- tient, sank 8on recours conlre >e commission^ire et !e voiturier cliarxcs öu tr?l»sport. Indem jedoch Congruenz von Gefahrs- und Eigenthumsübergang als Regel festgehalten wird, nimmt man an, daß bei verkaufter Species im Augenblick des Vertragöschlusses, der das Eigenthum überträgt, volle civil «rt. 1583, auch die Gefahr übergehe, und beim Gattungskauf, wenigstens in der Regel, mit der Gefahr, s. volle civil nrt, 1535, volle lle commereo si't. 100, anch das Eigenthum dmch Versendung auf den Käufer übergehe, indem der absendende Verkäufer als Mandatar des Käufers für die Besitzübertragung siugirt wird. ?a.r-. 20l. IV. Xr.' 129 ss. 171. 172. VI. IVr. 197, obwohl sie überall Eigenthum erst durch Tradition 636 Drittes Buch. Die Waare. Oesterreichischen Sächsischen ^»), so wie der etwa ab- übergeheu lassen wollen Dabei wird anerkannt, sowohl, daß durch die Versendung der Kaufer nicht das Recht verliere, die Waare wegen Nicht- cmpfangbarkeit zurückzuweisen, ?sruessus Nr. 233, als, in Gemäßheil deö Lor!« ile comm. »rt. 576, daß das Verfolgnngörccht des nnbczahllen Verkäufers nnr dnrch Besitzübergang nach beendigtem Transport ausge- schlosfen sei. S. z, V. p.iickessus Nr. 1287. 1238. — Sehr ähnlich ist die Theorie deö Englischen Rechts. Der Frachtführer, common csr- rier, gilt im Zweifel als Agent des Käufers, Uebergabe an ihn als con- structive tlclivc,^ au den Käufer doch wird von der strengeren Theorie verlangt >, camp. p. 498. 499. kent II. p. 703. 699 11. Zeitschr. f. Handelsr. VIII. S. 29S. Nur über den Gefahrsübergang, entspr. D.H.G.L. Art. 344, vivil coäe vk Kon-Vork 1865 (Entwurf) s. 675. — Nach Portug. H.G.V. Art. 472 gilt die Uebergabe au deu Fuhrmann im Auftrage des Käufers als symbolische Ucbergabe, s. anch Art. 803. Im Brasil, sonst wörtlich übereinstimmenden H.G.B. Art. 200 fehlt dieser Passus. Die H.G.B, von Buenos Aires 523 uud Chile 148 nehmen hier sogar regelmäßig — s. jedoch Chile 137. 319 — „effektive" Ucbergabe an, Jm Ucbrigen finden sich nur Bestimmnngeu über den Gefahröübergang: Span. H.G.B. Art. 366. 367, f. auch Portug. Art. 458-461. Mit dem Lollo civ comm. srt. 100. 576 stimmen überciu das Jtal. H G.B. Art. 79. 639, vgl. Jtal. Civilgesetzb. Art. 1448, 1450, Freiburger H.G B. Art. 80. 331, Auch der Entw. eines Schweizer. Han delörechlö läßt die EigeiUhnmssrage unberührt Art. 260, f. Molivc S. 258. 259. 459. Dagegen bestimmt das Zürcher Gesetzbuch §.649: Wenn eine Waare von dem Veräußerer au deu Erwerber versendet wird, so liegt in der besonderen Verpacknng und Bezeichnung der Waare Üiit dem Zeichen des Käufers und der Uebergabe an den Fuhrmann sammt Frachtbrief sür sich allein noch leine Cigenthnmsübertraguug. Wenn dagegen der Erwerber den Veränßercr angewiesen hat, die Waare einem bestimmten Fuhrmann oder Boten zn seinen Handen zn übergebe», so erscheint dieser als Siellverlrelcr des Empfängers nnd geht daö Eigenthum auf diescu über durch die Besitzübergabe an jeueu. S. auch §. I l00. 1437. 1442. 1441 uud dazu Bluntschli. Abschn, l. Die Sachen. Eap. II, Besitz, Z. 56. Besitzerwerb durch Mittelspersonen. ßZ? weichende particuläre Handelsgebrauch durchaus in Kraft geblieben °°). 56) Das A.L.R, I. II §. 128 ff. verlegt, um die erstrebte Coincidenz von Eigenthums- und Gefahrsübergang — I. II §- 95 ff. — durchzuführen, ohne allzusehr mit dem Verkehrsbedürfniß in Widerspruch zu treten, den Zeitpunkt der Uebergabe verkaufter Sachen ans den Moment der Versendung, vorausgesetzt, daß der Dcstinatär die Uebersendungsart ausdrücklich oder auch nur stillschweigend genehmigt hat. S. Gruchot, Beiträge IX. S. 392 ff. Auch hier wird anerkannt, daß durch solche „Uebergabe" weder die Rechte des Käufers wegen Vertragswidrigkcit oder Mängel der Waare, lEntsch. Bd. 14 S. 186 ff.), noch das VcrfolguugSrecht des uubezahlten Verkäufers im Concurse des Käufers ausgeschlossen wird. Altg. G.O. I. 50 §. 305 ff. (Simon und Strampff, Nechtssprüche I. S. 181 ff.) Preuß. Conc.O. §. 26. 27. S. auch Motive zum Preuß. Entw. S. 139. 400-403. 57) Oesterr. G.B. Z. 429, wesentlich dem Preuß. N. entsprechend. S. Rands, Besitz S. 129. 202. Ungar. Gesetzart. XVI. 1640 §. 36. 37: Hat der Kaufmann die Gelegenheit der Zusendung bestimmt, so tritt er vom Zeitpunkt der Uebergabe der Waare an die benannte Gelegenheit in deren Besitz uud hat jeden Schaden zu tragen. Ist keine Gelegenheit bestimmt, so erfolgt die Ucberscndnng auf Gefahr des Verkäufers. Ist der Sinn einer Bestellung zweifelhaft, so kann der zusendende Handelsmann ihn nach dem Ortsgebrauche auslegen. 58) Sächs. G B. §. 204: Werden Sachen übersendet und hat der Empfänger derselben die Art der Uebersendung bestimmt, so erwirbt er den Besitz der Sachen, sobald sie in der von ihm bestimmten Art zur Versendung übergeben worden sind. Siebenhaar I>, I sucht die Tragweite dieser nicht gemeinrechtlichen, sondern aus dem Oesterr G B. übernommenen Bestimmung abzuschwächen, indem er namentlich bei Uebcrsenduug durch Spediteure den Besitzübergang verneint. 59) Bis auf die selbstverständliche Ausschließung von A.L.R. I. II H. 133. weil innerhalb deö Geltungsbereichs des Handelsgesetzbuchs nun überall die vom Käufer nicht bestimmte Art des Transports dem verständigen Ermessen des Verkäufers überlassen ist — H.G.B. Art. 344 vgl. mit A L.R I. 11 z. 129. So auch Makower zu HEB. Art. 344. 345. Stubenrauch, Handbuch des Oesterr. Handelsrechts S. 460. Busch's Archiv IX. S. 265 sf. Dagegen: daö Preuß. R. sei abgeändert worden, die bloße Uebergabe au den Fuhrmann übertrage nicht Besitz ans den Dcstinatär, weil H.G.B. Art. 402 das fortdauernde Vcrfügungörccht des Versenders anerkenne: V. Kräwell S. 559. 560. Lesse Centralorgan N. F. I. S. 277. 273. Allein Verfügungsrecht und Besitz brauchen nicht nothwendig zu coincidiren, überdies ist unerwiesen, daß in Betreff des Verfügungsrechts vor dem H.G.B, in Preußen ein anderer Grundsatz bestanden habe. Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 41 638 'Trittes Buch. Die Waare. Durchgchendö wird hier dcr Vcsitzübcrgang, wenigstens auf den Käufer, an den Moment dcr Versendung, schlechthin oder doch unter laxeren Voraussetzungen als denen des gemeinen Rechts, geknüpft. Gerechtfertigt wird dieses unjuristische Princip weder durch die erstrebte Koincidenz von Gefahrs- und Eigenthumsübergang, noch in dieser Allgemeinheit durch ein praktisches Bedürfniß, dessen Befriedigung vielmehr in geeigneterer Weise durch Hülfe der Verfnguugs- papierc (Konnossement und Ladeschein) bewerkstelligt wird. — III. Ueber die Waarenanweisung, welche im Preußischen Recht °°) allgemein, sonst nur für den Handelsverkehr eigenthümlich ausgebildet ist, s. unten 8- 76. 2) Von der sogenannten symbolischen Tradition. 8- 67. Der Besitz ist ein naturales Verhältniß. Das schließt die Möglichkeit symbolischer Tradition oder Besitzergreifung aus. Ueberall ist zum Bcsitzerwerb erforderlich, aber auch genügeud, die gegenwärtige Möglichkeit beliebiger Einwirkung, eigener oder durch Vertreter, verbunden mit dem Willen, die Sache für sich zu haben. So wird Besitz an den in einem verschlossenen Raum besiudlichen Waaren erworben durch Ucbcrgabc ^) dcr Schlüssel, aber nur der wirklichen und nur wenn dieselbe in solcher 2) Nähe des Raumes erfolgt, 001 A.L.N. !- 7 §. 66-63. 74—76, s. auch I. 20 §. 27-1. 336 fs. Gruchot, Beiträge IV. S. 483 ff. Daß nach Prcuß. Recht die Theorie des Connofse- mcnts und ähnlicher Verfügungspapiere uur eine Konsequenz der allgemeinen Grundsätze des A L.R.'s vom Bcsitzerwerb durch Anweisung sei, wie vielfach behauptet wird, kaun, wenngleich die Verwandtschaft unverkennbar, nicht angenommen werden. 1) Schwerlich dnrch einseitige Crgrcifnng. Niemand wird z. B. darin einen vollendeten Dicbstahl dcr in dem Magazin lagernden Waare fiudcn, selbst wenn dem Diebe dcr Inhalt des Magazins ganz genau bekannt ist. 2) >. 9 §. 6 I). >>L X U. 0 <41, I). I. I §. 21 0. ile v. ?. <4I, 2>. I. 74 v. llv L. L, (18. 1). §, 4S ^. de k. v, (2, 1). „Unmittelbare" Nähe? So v. Savigny §. 16 n. die Meisten. Allein das ,.spuil Iwrrra" der I. 74 !). , vomp. p. 496. 514. ke»t, coinmvnl, II. p. 649 ff. 765 ff. „In der Nähe des Behältnisses" erfordert ansdrücklich Sächs. Gesetzb.§.199. Eigenthümliche Jnlerpretations- versuche: Lenz, Besitz S. 199-203, Baron in Jahrb. f. Dogmat. VII. S. 123 —134. — Nach Handelsgebranch in Nouen wird Getreide regelmäßig dnrch Uebergabe der Speicherschlüssel tradirt: vel-rmsrrv et I.vpoitvi» VI. Ar. 120. 3, I. 18 §. 2 v. ile ä,. v. ^. k>. (41,2). I. 9 §. 3 v. rt. 109 Ar. 233 — 236. 6) Oben §. 65 Not. 11 ff. 41--- Drittes Buch. Die Waare. scheinbar entgegenstehende 1. 1 äs ävnat. (8, 54) kann im Zusammenhange des Justinianeischen wie des heutigen gemeinen °) Rechts nicht süglich anders, als von einer in Gegenwart der Waare erfolgten Uebergabe des Kausbrieses verstanden werden: aus der Uebergabe der Erwerbsurkunde in Gegenwärt der zu übertragenden Sache wird die Absicht gefolgert, die Sache selber zu übergeben, und bei dieser „entschiedenen Absicht reicht die bloße Gegenwart der Sache ohne weitere körperliche Handlung zur Apprehension hin" 6) So auch Schletter'S Jahrb. I, S. 223. Aeitschr. f. Handelsr. III, S. 193. 194. Auch nach Preuß. Recht genügt zur Verpfändung die bloße Ueber- gäbe der Eigenthumsurkunden nicht: A, L. N. I. 2N 8- 358. 359, wohl aber unter Umständen nach Bayr. Landr. von 1756 Th, II. c, 3 §. 7 a. E. c. 5 §. 6 Z, ?, s. Kreitt.mayr, Anmerkungen >>. I. Oesterr. G.B. §, 427, vgl. 435 — gut Nippel, Zeitschr, f. Oesterr. RechtSge- lehrsamkeii, Jahrg. 1826 Bd, II. S. 97 ff., Ran da, Besitz S. 125 ff. Der Co-Ie civil srt. 1605, desgl. Jtal Civilgesetzb. Art. 1464 spricht nur von Immobilien — auch das nicht H o l l ä n d. b. G.B, Z. 671 vgl, 667 —, und verlaugt, wie das Oesterr. G B., die Uebergabe der Urkunden durch welche der Veräußerer sein Eigenthum nachweist! rroplanx, vente Nr. 276 — die Commentatoren dehnen de» Grundsatz auch auf Mobilien aus: 1'i-o>>>u»x, v^nre ?>'r. 262. Desgleichen die Englisch- Amerikanische Praris: Ke » l II. p 699 ss. Portu g. H.G V. Art. 471 a. E. und B r a s'i l. H.G.B. Art. 199 (der symbolischen Uebergabe entgegengesetzt). 7) Lmptioiimn mancipiuriiin iiislrumeiitis clonstis et tr-ttlltis et ipsorum man- cipiorum >ionstione>n el trsllitionem ksotsm intellixis: et iäeo potes sck- versus 6ongtorem i» rein »ctionem exorcere. Die im Tert angenommene Savigny'sche Auslegung, Besitz §. 16, ist immerhin noch den weit künstlicheren anderweitigen Jnterpretationsversnchen, z.^L, Lenz, Studien und Kritiken S. 176 ff,, Baron in Jahrb. f. Dogmat. VII. S. 60— 63, vorzuziehen. Ruovrff, Zus. 63 zu Savigny 7. Aufl. glaubt die Stelle ourch die übliche Mancipalions- und TraditionSclausel der Sklavenverkauf- briefe uud Besitzdoknmente, welche unansechtbaren Beweis gemacht hätten, zu erklären, indem der Käufer die ihm vermöge der Kaufnrkuuden zustehende rei viinlicgtio auf den Beschenkten als »tllis -ictio übertragen habe. So würde aber nur erklärt, wie die rei vinliicatio des Douator dem Do- natar auch ohne Tradition der Waare zustehen kouule, nicht aber ipso- rum mancipiorui» — trgckitionem kaetsra intellixis, aus welcher ti"i6itio ja die in rein scti» des Douatar (et i. 44 §. 5 v. a> lex. I. (ZV) !. S9 v. as lex. III. <32) und sonst. Zeitschr, f. Handelsr. Vlll. S. 240 Not. 31 In diesem Sinne sind wohl die Basiliken >>, I. (47. I, 36), wirklich zu verstehen, wenngleich Il>«olloru^ I>. I. nur von der dadurch vollzogenen Schenkung spricht und sich auf die gleichen Grundsätze bez. der Hypothekenbestellung in I 2 v. 3, 16 und des Schulderlasses in I. 7 L. 8, 25 (26) beruft. Bezeichnend ist auch, daß >. 2 v. 8, 64 in den Basil. 47. 1, 36 als donstio caationis aufgefaßt wird 8) Sehr tumultuarisch die „ncta apprelieiizia" im Bayer. Ldr. v. 1756 Th. II. e. 3 §. 7 a. E. c. S §. «'> Nr. 3. Durchdachter die „symbolische" Uebergabe, oder Uebergabe „durch Zeichen" in A.L.R. I. 7 K. 61—6S. 74—76. I. 20 §. 271 — 389, deren Hinweginterpretiren durch einflußreiche neuere Schriftsteller sie nicht aus dem Gesetzbuch hinwegschafst. — Aehulich Uebergabe „durch Aeichen" im Oesterr. G,B. §. 316. 427. 430. 462 — dazu Rauda, S. 116 sf., der, zu enge, nur Einen unzweifelhaften Fall symbolischen Besitzerwerbes anerkennt. — Der vodo civil srt. 1919 spricht von der traditio» kointe im Gegensatz zur triidilion riiello, und versteht darunter an dieser Stelle nur eine Art von drev! manu tr.iditio oder oonsti- tut. possessorium; dagegen stellt er Art. 1606 der tradilion ruelle gegenüber die Uebergabe durch Schlüssel und, sallö der Transport im Augenblick des Kaufabschlusses nicht geschehen kann, oder falls der Räufer die Sache bereits unter anderem Titel im Besitz hatte Ikr^v! manu truditio), dnrch bloßen Vertrag, Diese ausdrücklich auerkannten Fälle bilden nun allerdings, richtig verstaudeu, keinen Gegensatz zur wirklichen Uebergabe, und insofern könnte, trotz des Ausdrucks Iraditio» keinto, bezweifelt werden, ob das Französ. Recht eine symbolische Ucbergabe kennt. Völlig will- kührlich ist jedoch das Verfahren derjenigen Schriftsteller, welche zwar für das französ. Recht eine symbolische Besitzergreifung leugnen, gleichwohl 642 Drilles Buch, Die Waa.rc. praktischen Irrthum hinzu, daß überall ein bloßes, in der Regel beliebiges Symbol zum Besitzcrwerbe genügen solle, und in diesem Sinne wurden die scheinbar symbolischen Traditionsfällc des Römischen Rechts verstanden, nie um neue vermehrt. Brach auch hin und wieder eine gesundere Einsicht durch"), so vermochte man doch nicht völlig sich von der herrschenden Lehre loszusagen, höchstens deren praktisch bedenklichste Consequcnzen zu beseitigen '"), Eine mehr als vorübergehende Bedeutung hat diese irrige Theorie für den Handelsverkehr erlangt und wirklich neue, freilich nur Particulare Nechtsbildungeu erzeugt, wie die volle Entwickelung von Sätzen des gemeinen bürgerlichen Rechts für abcr hiermit unvereinbare Besitzcttvcrbiingsartcn, z, B. durch Aufsetzen des Zeichens, durch Ucbergabe der Schlüssel auch an entfernten ^rten, incist mit willkührlichcn Unterscheidungen im Einzelnen, oder wohl gar unter Ausstellung eines neuen Bcsitzbcgrisss, bchanplcn: z.B. Iruploiix, venlo 5lr. 272 17., »anlissvmenk Ar. 290 17. Zlass-- III. Ar. 1506. 1602 ff. volsmsrro ek I.vpaitvin III. Ar. 249. IV. Kr. 21t! 17 V. Ar. 15. 40 17. uud a. v. O. — Iradisso oder ontrexs kcI-> (s^mbolic«): Portug. H. G.B. Art. 804. 314. 471. 472. Brasil. Art. 199. 200. 274. 281. Buenos Aires 527. 529 752. Chile 149. — vonstructire oder s^m- bnlieal äeliver)' im Englisch-Amerikanischen Recht, doch werden unter con^ti active ä anch Fälle verstanden, welche strenggenommen nicht zur ü)mbvl. i80»8, lav. ok contiÄcts I. p. 443 484. kent II. p. 699—703. 766 kk. — In den ncucsteu Gesetzbüchern, z. B. dem Zürcher — s. Bluutschli zu Z. 489. 649, Sächsischen, begegnet der Begriff nicht mehr. 9) Z. B. in der Bemerkung Goßler's, eines der Nedactoren des Preußischen Landrcchts „DaS Symbolnm wird ein Nichts, wenn die Wahrheit sehlt, und sür denjenigen, der eine Sache wirklich in seiner Gewahrsam hat, spricht die Thal selbst". 10) So vornämlich im Preußischen Recht. A.L.N. I. 7 §. 64 „Auch muß die symbolische Ucbcrgabc von der Beschaffenheit sein, daß der körperlichen Besitzergreifung lwcnn auch erst in der Zukunft) ferner nichts im Wege steht"- Daher auch Vorsichtsmaßregeln zum Schutze gutgläubiger Dritter I. 20 §. 274. 366, das Erfordcruiß schriftlicher Erklärung I. 20 § 273, und es wird anerkannt, daß tcr wirtliche Besitzer vorgeht: I. 7 §. 74. I. 10 §. 23. I. 20 tz. 271 — 281. 336 ff. In der französ. Doctriu wird über den letzteren Punkt gestritten, meist mit zahlreichen willkührlichcu Uulerschcid- nngcn. S. die Not. 8 genannten Schriflftellcr. Abschn, l. Die Sachen. C-ap, II, Besitz,, § K7 ^. g, snmbelische Tradition. g4Z Handelszwecke befördert. Von Einfluß man auch die Germanische NechtScuischauung gewesen sein, welche wenigstens für Immobilien eine nur symbolische Tradition anerkannte") Wichtiger jedoch war die rein praktische, der Sicherung des Güterumlaufs und darum dem Handel förderliche Tendenz die Rechte, deren Erlangung das gemeine oder Particular-Recht von dem Bcsitzerwcrb abhängig macht, insbesondere Eigenthum und Pfandrecht, unter Umständen an einen dem Besitzerwerb vorausgehenden Zeitpunkt zu knüpfen. Dabei konnte man nicht ohne Schein theils sich unmittelbar auf das Römische Recht berufen, wie hinsichtlich des angeblichen Besitzerwerbs durch Aufsetzen von Zeichen, Uebergabe von Kaufurkunden u. dgl,, theils ganz im Geiste desselben zu verfahren behaupten, indem man z. V. den Bcsitzerwcrb schwimmender Waaren an die Uebergabc des Konnossements knüpfte. Denn indem man den Grund eines ohne directe körperliche Ergreifung vor sich gehenden Besitzcrwerbs lediglich in der durch den Erwerböakt begründeten hohen Wahrscheinlichkeit beliebiger Einwirkung fand, folgerte man ganz conseauent, daß überall, wo nach den zur Bcsitzerlangung getroffenen Anstalten die Möglichkeit der Verhinderung wirklicher Besitzergreifung sich als eine sehr entfernte darstelle, sogar an nicht gegenwärtigen Sachen Bcsitzerwerb denkbar sei. Freilich ist diese Deduction ungcgründet, da die hohe Wahrscheinlichkeit der jcderzeitigcn sreien Einwirkung nur insoweit zum Besitzerwerb hinreicht, als sie in dem Erwerber das Bewußtsein gegenwärtiger Herrschaft hervorzurufen geeignet ist, der Erwerber sich die Möglichkeit beliebiger Einwirkung als eine unmittelbar gegenwärtige zu denken vermag für entfernte Gegenstände aber dem Erwerber dieses Bewußtsein stets und nothwendig fehlt. Will man somit das naturale Element des Besitzes nicht gänzlich aufgeben, so gelangt man mit dieser Deduction höchstens bis zu dem meist unverstandenen Princip, welches insbesondere dem Preuß. Gesetzbuch zu Grunde liegt: Der Besitz wird erworben, falls die ursprüngliche hohe Wahrscheinlichkeit, die Einwirkung Dritter auszuschließen, sich als Wirklichkeit herausstellt, dann aber rückwärts vom I!) Gvimm, Teutsche Rcchlsaltcrthnmcr yintcil, (5ap. I V. Michclscn, Ueber die le-tui-s »ot-ll» und die Germanische TraouiouSsyinbolii, Jena 1856. Pagenstech er, Eigenthum II. S. 195 Not. 1, 12) v. Saviguy §. 18. 644 Drittes Buch. Die Waare. Augenblick der zum Besitzerwerb getroffenen Anstalt an — er wird nicht erworben, falls das Gegentheil eintritt Die wichtigsten") hierhin gezählten ^alle sind der Besitzerwerb mittelst Bezeichnung der Waare und mittelst der Uebergabe gewisser Urkunden, der Waarenpapiere. ») Das Zeichnen der Waare *). 8. 08. Waaren werden gezeichnet zur Feststellung ihrer Identität oder ihrer rechtlichen Zubehörigkeit oder zu beiden Zwecken'). Zn dem 13) Wie im Bayr. Ldr, von 1756, so wird auch in der Englischen Doctrin eine Menge von Fällen zur symbolischen Tradition gezählt, welche unter einen anderen Begriff fallen. So rechnet z.B. livni, comm. II. p. 699 kk. dahin: Uebergabe des Schlüssels eines Magazins; Ueberlragung der Waare auf den Namen des Käufers im Buch des MagazinverwallerS; Uebergabe eines Empfangscheins des MagazinverwallerS; Uebergabe der das Recht beweisenden Urkunden (wenigstens bei Schissen und schwimmenden Waaren); constitutum possessoriu,»; Anzeige au den Detentor der Waare; Uebergabe von Faktura uud Auslieferungsschein; Uebergabe eines vom Detentor acceptirten Auslieferungsscheines; Marken der Waare unter Umständen; Ueberlieferung eines Theiles als Repräsentant des Ganzen; Zeigen schwcrtransportabler Dinge u. s. f. Unter den Gesetzbüchern enthält eine sehr vollständige Auszählung das Portug. H.G.B. Art. 472: Als symbolische Tradition im Handelsverkehr gilt: 1) Uebergabe der Schlüssel des Magazins, wo sich die verkaufte Waare befindet; 2) Bezeichnung derWaare durch den Käufer mit seiner Marke unter Genehmigung des Verkäufers; 8) Uebergabe der Waare an einen Spediteur, Fuhrmann, Faktor oder CommiS des Mufers in dessen Auftrag (oben §, 66 Not. 55 a. E.). 4) Uebergabe und Acceptation der Faktura ohne nnmittclbaren Widerspruch des Käufers; 5) die Clausel „für Rechnung (vor conls)' iu Konnossement oder Frachtbrief (oben §. 66 Not. 29); 6) die Angabc oder Eintragung in die Bücher eines öffentlichen Zollamts zu Gunsten deö Käufers. S. auch Art. 314, Brasil. H.G.B. Art. 200, Buenos Aires 529, Chile 149. — *) Historisch: Homeyer, Ueber die Heimath nach altdeutschem Recht, insbesondere über das Hautgemal. Berlin 1852, insbes. S. 69 ss. Michel- sen, die Hansmarke. Jena 1853. Th. Hirsch u Voßberg, K. Wcin- reichs Danziger Chronik. Berlin 1855, Beil. IV. S. 125— 132. Th. Hirsch, Danzig'öHandels- und Gewerbsgeschichte. S.233—236. Dietzel, Jahrb. des gem, D Rechts IV. S. 227 sf., dort auch S. 230 fs. die ältere Literatur. Dogmalisch insbesondere: Strseeus II. Kr. 71 ss. SIsr- Abschn. I. Die Sachen. Cap. II. Besitz. §, 68. Zeichnen. 64b ersten ^) Zweck können sie auch von t>em Nichteigcnthümer oder in dessen Interesse gezeichnet werden, z. B. zum Transport aufgegebene Waare, gleichviel wem sie gehört, vom Absender; ausgewählte Waare vom Kauflustigen oder Käufer vor oder nach perfectem Handel 2). Die Zeichnung zum zweiten Zweck oder zu beiden darf natürlich nur durch den Eigenthümer oder in dessen Interesse geschehen, z. B. durch den Käufer nach erfolgter Tradition Ob das Zeichnen um des ersten, oder des zweiten bez. um beider Zwecke willen geschehen sei, läßt sich, wo der Ortsgebrauch keinen sicheren Anhalt gewährt, in jedem einzelnen Falle nur aus der Gesammtheit der Umstände entnehmen. Ist mit Sicherheit oder doch mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß bei dem Zeichnen der zweite Zweck verfolgt sei, so kann das Zeichnen ein wichtiges Beweismittel im Eigenthumsstreit sein. Indessen traf das ehemals in höherem Grade zu, als in der Gegenwart. Im Mittelalter Pflegte, nach altgermanischer Sitte, wie der Haus- und Hofbesitzer sein eigenthümliches Haus- und Hof- Zeichen (Marke), so der Kaufmann sein eigenthümliches, reales oder persönliches 4) Handelszeichen zu führen, und in mannigfaltigster qusrck. III. c, 9 Ar. 63 —72, II. c. 9 Ar, 45 — 47. Thol §. 79. Dietzel a. a. O. S. 290 sf. Endemann, Handelsr. §. 19. Irop- lonx, vonle I. Kr. 103. 283. velsmsrre et I.spoitvin I. Ar.213. 214. 1) Ein dritter Zweck ist die Bezeichnung derQualität. Oben §.62 Not. 47 ff. 1s) Oben §. 62 Not. 4S. 46. 2) VIpis,n in I. 1 Z. 2 v. de ?. et v, (18, 6). S! ckolium «ixnütmn »it gb emtore, ?redlitius! git, trsckitum ick vickeri. I-übeo contra. Huock et verum est: msxiü enim ne summutetur sixnsri so lere, quniQ ut trackitum vi- ckestur. Aus dem bloßen Zeichnen, zumal eines gekauften Fasses, welches sicherlich mit anderen sich im Keller des Verkäufers befand, zu dem der Käufer keinen Zutritt hatte, läßt sich nicht auf geschehene Tradition schließen. 3) ?gul>is in I. 14 §.1 v. iamenszuge verbunden, oder ganz durch dicmouo- grammalischc Namcnöchissrc ja'wohl dnrch die bloßen AusaugSbnchstabcn des Namens verdrängt. S) Die Präsumtiou, daß eiue bezeichnete Waare demjenigen zngchöre, auf den das Zeichen hinweist, beruht freilich aus der gcwagtcu Uiucrstellung, daß der Inhaber des Zeichens nur seine und nicht auch fremde Sachen, weder in redlicher noch in unredlicher Absicht, mit diesem Zeichen versehen habe. Gleichwohl bestand sie unzweifelhaft in den einfacheren Verhältnissen der Germanischen Urzeit für Hansvich und für andere Gegenstände — belehrend sind namentlich die skandinavischen iliechtöquellcu, darunter sehr auS- sührlich die Isländischen (Michelsen S. 17 ff 1 — , wie nach späterem Deutschen (Hirsch, Chronik S. 128. 180. Handelsgesch. S. 226. Ho- mcyer Wiegendes Blatt über die Haus- uud Hosmarken 1867^) uud Italienische» Gewohnheitsrecht, »amentlich anch HandclSgcbrauch- scl six- »»»> cvxu«-ic»nlur bsllse, oder sixnum ileirwnstrst üixnstum. IZalclu!- zu l. 29 pr. v. lle civilst, iliils nupt. (ö> 3) u. gclll. zu I. 2 v. cle reb. s>. <4, 51) Strscelis II. Kr. 71 ff. Isrxg, pnnilera^ioiii sopr-> Is con- Ii-itiüilione müiitlling csp. 31. Ls8srexis, clisc. 10 Kr. 33. 121. 122. vgl. >Ii5c. 176 Kr 25. 26. cllsc. 106 Kr. 3—5. Nevis kolanos, comiu. leir. üb. I. e. 7 Kr. 13 ff. ZI-, rc> u»rd, cko jure moivat. III. o 9 Kr. 63—6?. II. c. 9 Kr. 47. ^. v. Lom, öv »otis inercstorum (^ltclorl 1631) §. 20-L4. Marperger, Handelsgericht S. 124. Noch jetzt Bender I. §. 31. Pöhls I. S. 179. Mittermaicr §. 565 I. Michelsen S. 66 ff. Dagegen namentlich Thvl, Dietzel S. 290 ff., En bemann, — Das naturgemäße Gewicht legt auf das Zeichen, als „ein zur Bezeichnung des Eigenthums gewöhnliches Merkmal", A.L.R. l 7 §. 19. 20. 120. Die 0rcI<>n!>»?.A5 >la vilbso csp. 20. ->rt, 24 nennen cS als Beweismittel des Eigenthums, insbesondere an schiffbrüchigen Gll- Abschn. I, Die Sache». (5ap. II. Besitz. §. 68. Zeichne». st47 namentlich präsumirt werden, daß die unter Genehmigung des Verkäufers vom Käufer mit seinem regelmäßigen Zeichen versehene Waare demselben gehöre, also tvadirt sei"). Allein selbst eine solche Prä- sumtion entbehrt in den veränderten Verhältnissen des heutigen Verkehrs der thatsächlichen Unterlage. Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Kausmannözeichen und dessen Träger ist, wo nicht völlig geschwunden, mindestens in hohem Grade gelockert. Das Zeichen, welches hinter Wappen und Namens- bez Firmenzcichnung zurückgetreten ist und nur noch für Waaren und Gcräth verwendet zu werden Pflegt, ist meist, wenn nicht ein völlig willtührliches') und wechselndes, doch immerhin nur zufällig ein regelmäßiges. Sodann hat der wachsende Verkehr unter Entsernten dahin geführt, daßderVcrsender dem Gute sein regelmäßiges Zeichen aufsetzt, ungeachtet dasselbe nicht oder nicht mehr sein Eigenthum ist, uud das regelmäßige Zeichen des Destina- tärs, obwohl das Gut nocl) nicht dessen Eigenthum ist, oder gar das Zeichen beider; mit unverändertem Zeichen geht nicht allein das Konnossement, sondern die Waare selbst durch viele Hände, bis zum Detailhändler oder gar zum Konsumenten ^)! Aus dem bloßen Vorhan- tern. Ausführlich nnd allgemein Porlng. H.G.B. Art. 938 „die Siegel u. geschriebenen oder mittelst Feuers oder anderswie gemachten Zeichen, deren sich die Kanfleulc für Packele, Säcke, Kisten, Ballen u. dgl. bedienen, gellen als gcsetzlichcPräsnmlionen und Beweismittel des Eigenthums des gezeichneten Gules, doch ohne Eiuschräukung des richterlichen CnucsscuS hinsichtlich des ihnen den Umständen nach beizulegenden Gewichts." 6) Nur so viel erkennt Strseclis II. Ar. 89. 90 au, nach 8slieel»s iu I. fin. L. cke per. et com. rei venä. Aehulich Lasgrex!5 6isc. 10 Ar. 38. 121. 6i-o. 106 Ar. 3. 7) Die Regel bildet gegenwärtig die Bezeichnung der Colli's mit einem oder mehreren Buchstabe», natürlich meist den Anfangsbuchstaben einer Firma; daneben wohl auch oder statt dessen ein einfaches Zeichen; doch habe ich unter einer sehr großen Auzahl verglichener Zeichen kaum ein einziges gefunden, welche« der alle» HauS- und Waarenmarke gleicht; es sind meist Dreiecke, Vierecke, auch mehrfach verschlungene, Anker, Kreise, Herzzeichen n. s, f. Nur in eiuzelneu Gegenden beim Landvoll, in Helgoland bei den Schisfern uud Fischern ist die alte Marke uoch iu lebendigem Gebrauch 8) Noback, Handelswisseusch. S. 641. S. auch Span. H.G.B. 152 vgl. 164. Port. 73 vgl. 80. 81. Buenos Aires 353 vgl. 370. 371. Ehilc 313. 314. Diese Wahrnehmung bcftimmle schon 8traccl>a II. Ar. 71 sf., gegen I-ucas rsons I. p. 443. — Portug. H.G.B. Art. 472 , Brasil. Art. 200 Z. 2. Buenos Aires 629 Z. 2. 762. Abschn. I. Die Sachen. Cap. II. Besitz. §, 69. Waarenpapiere. ß49 vom Erwerber mit Zustimmung des Veräußcrers geschieht. Dem Zeichnen kann ebensowohl die Tradition vorausgegangen sein, oder, schlechthin oder unter gewissen Voraussetzungen, nachfolgen sollen, wie in dem Akt deö Zeichnens selber unter Umständen Besitzergreifung und bez. Tradition liegen kann. Daher, soweit Priorität des Besitzes in Betracht kommt, die Priorität des Zeichens allein nicht entscheidet. b) Die Waarenpapiere. §. 69. Mit dem Ausdruck „Waarenpapiere" werden alle Urkunden bezeichnet, aus denen erhellt, daß eine Waare an Jemanden geleistet werden soll. Alle Waarenpapiere sind zunächst Beweisurkunden über das darin bezeichnete Recht an der Waare oder auf die Waare, sie legitimiren also die Person, auf welche sie lauten. Sie werden aber auch häufig zur weiteren Verfügung über die Waare benutzt, der Art, daß ihr Umlauf in gewissem Maße den Umlauf der Waare selber erfetzt, und indem so die Mühe, Kosten und anderweitigen Nachtheile einer wiederholten Tradition der Waare erspart werden, deren Umlauf erleichtert und befördert wird. Das Maß dieser Vertretungsfähigkeit ist jedoch nicht für alle Waarenpapiere das gleiche. An den Umlauf von Papieren über eine nur der Gattung nach bestimmte Waare können sich selbstverständlich überall nur obli- Chile 149.---Heise S. 29 erkennt da. wo die Sitte die Uebergabe durch Zeichen eingeführt hat, ein eonstiwt. poss. an. Ebenso Morstadt S. 23. — Das Preuß. Recht enthalt keine ausdrückliche Bestimmung: A L.N. l. 7 §. 56 Verb, mit Z. 63. 64. spricht eher gegen die Annahme symbolischer Tradition, s. auch Gruchot IV. 431. 482. Heydemann S. 354; mehr vereinbar mit dieser Annahme ist die Fassung des Oesterr. G.B.'ö Z. 427 a. E. 316., s. v. Stubenrauch, Oesterr. Privathandelör. §. 104, dagegen Ran da S. 124. 12ö. Daß nicht, wie Michel sen S. 66 fs. meint, die Erkenntniß des Urspruugs und der ursprünglichen Natur des Handelszeichens zn diesem Ergebniß führt, ist im Tert bemerkt. 11) Thöl, Dietzel, E n d e m a n n a. a. O. Bluntschli — Dah n, D. Privatr. §. 1S5. Bescler 2. Aufl. §. 228 Not. 11. Hillebrand 2. Aufl. S. 134 Not. 9, 10. Stern, Archiv f. W. R. Vll. S. 39. O. Wächter I. S. 203. O.A.G. zu Lübeck 1847 (Hamb. I. S. 1096, Scuff. III. Nr. 25). 1350. (Brem. S. II. 2. S. 171—176, Seuff. III. Nr. 143). S. auch Hamb. Obergericht 1820 (Archiv f. Handelsr. II. S. 553). Zürcher Gesetzb. §. 649 toben §. 66 Not. 55 a. E.) und dazu Bluntschli. 6S0 Trittes Buch. Die Waare. gatorische Wirkungen knüpfen >); an den Umlauf von Papieren über eine speeies möglicherweise auch dingliche Wirkungen. Eine im Interesse gesteigerten Güterumlaufs dahin gerichtete Tendenz des Han- delsstandcs ist unverkennbar. Wie weit jedoch in Gesetz oder Handelsgebrauch diese Tendenz zu positive» Nechtösätzen geführt hat, läßt sich nur für eine jede einzelne Klasse der Waarenpapiere besonders untersuchen. Es sind drei Klassen zu unterscheiden: Die Transportpapiere: Das Papier dient zur Beurkundung eines Waarcntransports. So Connosscmente, Frachtbriefe, Ladescheine. Die Lagcrpapicre: Das Papier bekundet, daß die Waare sich in Gewahrsam eines Dritten befindet. So die Waarenanwcisungen, Auslieferungsscheine, Lagerscheine. Die Umsatzpapiere: Das Papier bekundet ein über die Waare geschlossenes oder zu schließendes Umsatzgeschäft (Kauf, Einkaufs - oder Verkaufs - Commission), So die Facturen, Schlußscheine, Engagementsbricfe. Das wichtigste und entwickelteste aller Waarenpapiere, das Vorbild aller übrigen, ist das Konnossement. «. Die Transportpapicre. ÄQ. Das Connossement Die geschichtliche Entwickelung 8- 70. Konnossement >) ist das von dem Führer eines Seeschisfes (Schiffer, Kapitän) dem Ablader zugestellte schriftliche Bekenntniß, i) Oben §. Kl Not. 2». »1 Zelstrculc Erörterungen bereits in der älteren Italienischen, Holländischen und Teutschen Literatur, S. unten, inSbcs. Not. 16. 16. Wichtig liecis. rotse >uc. 56, S-l , poiuiersüioni supra Is coiitiiUtguioiie müiitlim« (zuerst 1692), namentlich esp. 30.31. lZssarvssis, insbes. ili-se. IN. Langeubeck, Anmerkungen über das Hamburg. Schiffs- und Seerechl U727) S. 143 157-159. 376—382. Ter wohl iustruirte Schiffer (Hamburg 1732) S. 12 — 1^. 111 — 113 Eiugchcuder zuerst die Gutachten Holländischer Juristen auö dem Ende des 17. und Anfang des 18. Iahrh.'ö, uameutlich Abschn. I. Die Sachen, Cap. II. Besitz. §, 70. Connosscment. W1 gewisse Güter an Bord seines Schiffes zur Auslieferung an einen des angesehenen Juristen ^. vu» den Lndo (ksrels, sdvi^en ovsi- den Koo>>l>2nde> e» 7ei?vaeit. ä,m5>^i-r. 15. 42. 79. II kr. 26. 75. 79) und Dissertationen Hambnrgischcr Jnristen: LI>r. Steel.!, dv in^trumenlo reco^iiitiuni«, vnlj^o von, (!u»»o55em>!Nt. '1>ss. sd k>> 1736. ^. v. klsuclc, de literis recoxnilionis, vulxo coKiiosceinsnten vel erken- leuiüüen. kroninx. 17-14 (unter dem Rectorat des Professors der Theologie Gerdes). ^. II. 81 ül er, diss. de Ir»ditlone meicium per literss recogniliani!,. Ir?^. ,id KI>. 1750, tZ. Kenl/el, dis». äs lilleris recoxiu- tioiii«, prseserliin duplicikus, vulxo von do>>pelton Lennossemente». I^nxd. Lsl-iv. 1754 (beides tüchtigere Arbeiten). H. >Vido,v, de don>!uio merciuin intei venientibus lileris recoxnilionis trsnsmisssrum, molo con- cursu creditoribus cedente. (Zottinx. 1761. Ferner: Vsli», nouvesu co»i- mentsire sur l'vrdonnllnce 6« la ,»»> ins (1766) insbes I. p. 631 — 636. Linerixon, Iraile des sssui-snces (1783) insbes I. p. 310—318. Busch, Darstellung der Handlung, Zusatz 58 (3. Auög. Bd. II S. 853 - 398), auch Zus. 47. 43 (II. S 280 ff). Gesterdiug, Alte und neue Irrthümer der Rechtsgelehrten (1818) S. 223 ff. ?r->neois ?retü, de kracllt vi>n es» coimo.-ceinent e» >>et reclil v»n den liouder — ktotteidsm 1818. Kosegarlcn, Archiv f. Handelsrecht I. S. 183-207 Trummer voll. II. S, 199 225. Hsm.iii», de litleris recoA»!lio»l« ?ive connosss- msnti-i d»n>!cil»is. kerol. 1827. Elvers, Praktische Arbeiten (1834 gcschr., 1836 erschienen) S. 96 —135. kloltius, over be^itverliri^inx I>i^ eoiznns- eeinent (ki^jdisxen tot Iiexl?xe>. en >Vetxev, f^1834^ VIII. >). 181 — 252, und in Holtius, Abhandl. civil, und Handelsr. Inhalts, übers, von Sutro, S. 97 —168). van ko munde, diss. de rscepti insritim! c»u- Uons. Irs^j. sä k>>. 1334. Wilda, s. v. „Connossement" in Weiske's Rechtslerikon III. (184>> S. 31—33. ä,. Sis^ert^ vsn keesema. de vi cvxnoseementi, erci»m posiiessionem. I-uxd. kst. 1843. Bese- lcr, Zeitschr. f. Deutsches R. IX. S. 439—496. IHering, Jahrb. für Dogmatik I. S. 176 — 188. ^iminermanu, Zeitschr. f. Eivilr. und Proceß Zc. F. XV, insbes. 118 ff. La band, Zeitschr. f. Deutsche« R. XIX. S. 121 — 139 N. Archiv f. Handelsr. I. S. 353 ss. ^. 6. kist. Iiet >>snlle>5ps>iiei-. 2 sl. Iwl coxnvzcement. .^M'lerd.im 1861. 2 dr. 1866. ^ kolsk, I>isluiisc>> ^irid!s»l> ondeiüovk nser den ->grd vs» Iiet coxnvsce>tts»t. .^mslerdgm 1865. — Außerdem. Martcnö, Grnndriß 8- 15. 175. Jacvbsen, Scerecht dcs Friedens und des Krieg« S. 233 ff. Benecke (Nolle), Seeassecnranz I. S. 41 sf. Heise'ö Handelsr. S. 29. 356-360. Bender I. §. 83. Pohls l. S. 181 ff. III. (Scerecht) S. 447 sf. 506 ff. Thöl I. Z. 80. Brinckmann §. 76 Endemann §. 78. Treitschke, Kaufcontract Z. 59. Die Lehrbücher des Deutschen PrivatrechIS- Biittcrmaier §. 565, v. Gerber §. 164, Blnnlschli —Dahn tz. 155, Beseler §. 255 u. a. — Aus der Eng- 652 Drittes Buch. Die Waare. näher bezeichneten Empfänger in einem bezeichneten Löschungshafen tischen Literatur: ^bbvtt (I.orä lenleräe»), trestise on tlie Isvv relstive to merclisnt slups snä «esmsn. 1(1 eck. k>x ^V. 8>iee. (1856), insbes. p. IV. el>. IV. (p. 233-263) und p. IV. cli. 11 lp 405 ff.), lieiit, camment. II. p. 768 ff. III. p. 290 ff. Smitli, comn. p. A06 ff. Nosü, le-xlinx csses in tbe commercisl >s,v vk Lnxlsnä snä Scotlsnä^ vol. II p. 92 — 152. 580—585. vivil cväe vk lVew-^ork (Entwurf von 166S) s. 1103— 1114.— Aus der Französischen: psräessus, cours, insbes. Kr. 722—729. 1290. koulsv—?stv, eours äe äroit commercisl msritime (1321), insbes. I. p. 406 ff. II. p. 300 ff. ^ laufet, commentsire, insbes. III. Kr. 1234— 1251. velsmsrro et I-epoitvin, insbes. VI. Kr. 204 ff. KKäsrriäe, commentsire. vu commerce msritime <1859), insbes. II. Kr. 676—712 ?ouxet, Principes äe äroit msritime (1853), insbes. II. Ar. 352—360, und, wörtlich gleich, S. auch ?olsk a. a. O. S. 17—119 und lloltius, Abhandl. a. a. O. 1) D. h. Anerkenntniß, insbesondere Empfangsbekenntniß. Der Ausdruck entstammt den Romanischen Formen des lateinischen coxnoscere (erkennen, anerkennen) welches in allen Romanischen Sprachen in gleicher Bedeutung vorkommt: altfranzös conostre, conoistre, coxnoiztre, ccmxnoistre (kurxuv, ^losssire ile Is Isiixue ä'c»'!. 1856 b. v.), ncufranzösisch connsitre, reconnsitre; spanisch und portugisisch conliecer (Diez, Etymolog. Wörterbuch der Roman. Sprachen 2. Ausg. 1362 II. S. 115) oder conocer; italienisch conoscere, rico- noseere. Doch kommt der entsprechende Ausdruck conoscimento oder riconos- cimentv in der Italienischen Literatur uud Praxis — wie z.B. noch Kal- tenborn §. 185 behauptet — in diesem Sinne nicht vor, vielmehr puliis is, >>s stauch .ijipocs, nicht blos, wie schon bei den Römern, — Quittung, sondern allgemein — Schein, Schuldschein s. vucsnxe >>. v.) onerstoris (Stst. V. Venus 1S39 >>b. IV. tit. 14; >nsslclus, ilisc. 6 tXr. 13; Lssarexis ilisc. 1 tXr. 10); literse vecturse (8>rscc>>s I. e>; spväi-iis oder spockixis (d. h. Schein, Empfangschein, Quittung, von «??o<»i5i?. vucsnxe eel. llenscliel hat anch spoäixs, spoöisss, gppocliüis, sppoclisss), genauer s. vnsrst>nni8, onerstus, csrics- menti (Off. ss-iüsrise v. (Zenus 1441 o. 103 s^?srä. IV. p. 623s; rotse . v.: ?spel ürmsäo en Auns coss> ^ se oblixs a ps» xsrls ü ilev^lverls): Assecuranzordnung für BurgoS v. 1533 «. 20 (?sr>>. VI. p. 170), 0>'oe»s»2S5 vou kilbso 1660 e. 36. 64 (e»ck. p. 214. 232) und noch jetzt 0>-iieiisn2ss cls kllbso s^1737^ o, 18. Span. H,G B. Art. 793 ff. Buenos Aires 1194 ff., Chile Art. 1046 ff. Portugisisch von- Iieeimento: Portug. H.G.B. Art. 1563 ff. Brasil. Art. 576 ff. Franzosisch: coxnois8eme»t oder recoxnoisüsncv (Eäit sur I'^nurautö v. 1684 art. 42. 64), co n»oisseme» t oder reconnoi?s»nce s(Z»is mer c. II. art 3. c. XlV. srt. 7 s?sru. II. p. 331. 413j, »8 et cout»- mes ck'Olonne III. srt. 32. 33. 33 s^eoä. p. 674^, vräonnsnce lie Is ms» rine III, 2), oder, nnr orthographisch verschieden, oon»siVe>tse», trsc- tset vs» — svsrijen ^1564— 1563^ Z. 26; in dem ?Isesst ?>ül. II. v. 1563 wahrscheinlich unter dem Ausdruck aeebriek okt siickere eertikicstie stit. 1 srt. 1H und devrscnt —b-ieven pit. 3 art. 7^s begriffen): Holl. H.G.B. 607 sf. In Deutschland kommt zuerst der holländische Ausdruck coßnosceinent vor (Hanseat. Rec. v. 1691 Art. 61 s?srä. II. p 523^, Mandat des Hamburg. Raths v. 1662 sLangenbeck, Aumerk. S. 169j); später der französische Ausdruck connolssement (Preuß. Seerecht v. 1727 c. 6 Art. 7. 18. 19. e, 8 Art. 39, und noch A.L-R II. 8. §. 1663 ff.); der jetzt übliche Ausdruck „Connossement", welcher sich mehr dem holländischen anschließt, schon bei Langenbeck N727) S. 143, Hamb. Assecu- ranz- und Haverey-Ordnung v. 1731 Tit. 13 Art. 2. 3, Hamb. N. FallitenO. (1753) Art. 26. Ebenso in Schweden: eonnossem ent: Seerecht v. 1667 Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 654 ' Drittes Buch. Die Waare, übernommenen Ausliefcrungsverpflichtung — auch wohl in Form zugleich eines Empfangsbekenntnisses und eines (Auslieserungs-) Verpflichtungsscheines 2). Urkunden dieser Art mögen in ihrer einfachsten Gestalt schon dem Seeverkehr des Alterthumsund der germanischen ^) Welt be- Abth. II, c, 1 und Seerecht v. 23. Februar 1864 §. 95 ff,, uud iu Dänemark: c o» osee ine» t: Dnnske lov v. 1633 IV. 2 ml. 2, — 2> Wahrend die meisten Qnellen in ihren Definitionen nnr das CmpfaugS- bckcnntniß betonen: «inicko» cke In mer c. 15 -ut. 7. c. 2 srt. 8. Oickon- »!>»ev cke Is i»ari»e II. 4 srt. 176, Locke cke coinoi. 222, Ital. H.G.B, 319, A.L.R. II. 8 § I6>. 236 — heben gerade umgekehrt die vrckcn.inxss cks IZilbso deu Charakter des C.'s als VerpflichluugSscheiu hervor: c:>p. 13 srt. 34: LI c. es uns oblixacion nsrliculsr que u» cspitsn — vtorxs vor meckio cke su kirms e» ksvor cke un neizoclsnte, que bs esr^ucko en sn »svio slxunss »lercsckeriss — psrs Ilevsrtss äs un Puerto s otro congtitu^enckose <1 enlrexsrlas s Is persoiis <^uv se expressre e» vl co»oc!n>iento —; und e. 37: locko e. es scto oblixstoiio nv-?oi-k s 1198 desinirt: In» vt Isckinx is s» Instrument in nrittin^, signeck b)' s csrrier or Ins :>xc»t, ckescribinx tlie treiZIit so ss lo ickent!k>' it, ststinx tlie nsme ok tlie consiFnor, Uiv terins ok tlle contrsct kor csrrisxe, snck sxreinx or ckirec- t!»x Itiot cke kreixlit be ckelivereck to tlie orcker or sss!l»ns ok s specikieck Person st s specikieck plsce. — Richtig: O.A.G. zu Lübeck 1857 lZeitschr. f. HaudelSr. III. S. 219 ff.); N. Archiv f. Haudclsr. I. S. 358 ff. — Auch die üblichen Formulare schwanken, s. unten §, 71 Not. 17. Andere Definitionen s. IList p. 6—19. 3) Doch lassen sich sichere Spuren weder im altgricchischcu, noch im Rom. Recht ausweisen. Die Stellen, auf welche ksrckessus Lot!. I. p. 81 ff. sich irrigerweise beruft, I. 3. 21. 26 v. l'Ii. cke »svicul. (13, 5). I. 4 v. ^. sock. (11, I) sprechen nur von Quittungen (seeurilstes, relstorise), welche die Schiffer für den Staatstransport von Getreide sich von den Empfängern ertheilen lassen und den Absendern zustellen sollen. Der ^k«^/i/Z-»t->? in I, 1 § 3 I). nsulae (4, 9> und lissü. 53. I, 7, über den sich nichts Sicheres ermitteln läßt, — s. die bei Scliultinx —snisllon- burx, notse sck I>ix. ti. I. Angeführten, Ssminet, opusculs p. 237 ff., Abschn, I, Die Sachen, Cap. II. Besitz. §. 70. Comiossement. 655 kannt gewesen sein, obwohl in den damaligen einfachen Verhältnissen und bei der regelmäßigen Versendung der Waare auf eigenem Schiff oder doch unter Begleitung des Versenders und dessen Leute entbehrlicher. In ihrer heutigen Form gehören sie dem Handelsgebrauch des Mittelmeeres an. Auf den Schiffen befand sich regelmäßig ein beeidigter und nicht selten sogar von der Behörde des Heimathshafcns bestellter Schiffsschreiber, welcher, in Ermangelung schriftkundiger Kapitäne, gleichsam als Schiffsnotar alle erforderlichen Aufzeichnungen zu machen hattet, insbesondere ein genaues Verzeichnis; aller an Bord gebrachten Waaren aufzunehmen verbunden war"). I>arckessus, coll. I. p. 87—, kann freilich auch ein Empfangschein gewesen sein, der nur seinen Namen von dem üblichen Abladungszeichen erhielt. In dem späteren Byzantinischen Recht wird schriftliche Vertragsschließung erwähnt: bei werthvolleren veposita, doch nicht blos in Schiffen (klioö. vompil. III. 12), und bei Befrachtung eines ganzen Schiffes (eoö. III. 20. 22. 23. 24) — f. ?arilessus, coll. I. p. 224. 225. 23g. 246. 249. 2S0. 4) Es wiegt Vertragsabschluß vor Zeugen vor. So in den einzelnen See- rechten, der Wisby'schen Sammlung, den Hanseatischen Recesscn. S. ?o- lalc p. 18 ff. In den letzteren finden sich nur einige polizeiliche Vorschriften. So soll der Schiffer, welcher nach St. MartinStag (geschlossene Schisf- sahrt) ankommt, zum Beweise, daß er vorher auSge'ahren sei, im Bestimmungshafen ein Attest über die Zeit der Einladung und seiner Bereitschaft zur Absahrt produciren: Nec. v. 1417 e. 10; 1418 Art. 10; 1447 Art. 8; Lüb. voä. Lrokes II. 136. III. 303 (?srit. II. p. 466). Wichtiger ist die Vorschrift des Nec. v. 1369 (?srci. II. p. 455), daß der Schisser von dem Rath bez. dem hansischen Comptoir des Abfahrtsortes einen versiegelten Brief, der ein Ladungöverzeichniß enthält, mitnehmen und von dem Rath bez. dem hansischen Comptoir des Bestimmungsortes eine Quittung mitbringen soll. Schriftliche Frachtverträge, Fracht-Zertheren, werden erst im 16. Jahrh, üblich: Nec. v. 1530 Art. 5 >. 242), stst. nsvimn v. Venedig ^12ö5f (l>arc!. V. p. 36), /ara fEnde des 13. Jahrh.'q lib. IV. c. 15 (?ar äncons svor 1397) rub. 16. 37. 36 und oft (ksrck. V. p. 128 ff). 8tst. off. xs-sr. v. kenus s^1441) c. 43. 51. 97 u. o. (?srä. IV. p. 466 ff.); stst. v. SIsrseille ^1253 — 1255) (?srci. IV. p. 276); V. ^scob's v. ^rrsxonien 1258 srt. II. (?srä. V. p. 340), ksrtiäss v. 1266 tit. IX. I, 1. (?srci. VI. v. 44, s. auch V. p. 352); Consulst c. 12 — 16. 22. 242 und oft (k>srä. II. p. 66 ff. 331 ff.>; Span. V. v. 1536 (?sr-I. VI. p. 123. 124); vrclon. Lsrl. V. v. 1562 c. 148—150. 177—179. 199 (evö. p. 67 ff.).— Gegenwärtig wird von dem Steuermann ein Ladungsbuch, Rolle, über die an Bord kommenden Güter geführt; außerdem vom Schiffer, Schiffsmakler oder Schissscorrespondent meist aus den Connossementen ein Ladungsbuch, gewöhnlich Manifest genannt, zusammengestellt, und vorzüglich zu Zollzwecken benutzt; doch kommt der Ausdruck „Manifest" auch im Sinne eines Mäklerallestes über den Frachtvertrag vor, z. B, A.L.R. II. 8 1627. 1628. S. A.L.R. U. 6 Z. 1667. 1343. 1346. Span. H.G B. 646. Holl- 358. Portug. 1377. Brasil. 502. Buenos Aires 1036. Chile 699. 901. Russ. 603. 690-896. Pöhls III. S. 465. 466. 637. 538. v. Kalten- born I. Z. 46. 66. 104. 116. Nizze, das allgemeine Seerecht —. I. §. 100. ksräessus Hr. 649. 636. Vincens, exoosition III. v. 162. Abbott, sppenäix ?ir. 31. 7) Stst. v. Älsrseille lib. IV. c. 26 st oreästur scriptis csrtulsriorum nsvis — s. auch lib. II. e, 50. Lreve curie msris v. ?iss ^1306) e, 73 (Konsini III. p. 406): Juorui» scribsnorum scripturis omnibus et sinxulis in Düsternis nsvium vel lixnorum scriptis, et «zuibuscum^ue sliis scripturis sen koleis ksctis et scriptis — creästur et piens tiäes öetur sc si essent pudlica instruments. (S. auch die Italien. Redaction sI322—1343) c. 68 (eocl. p. 625). Stst. msrit. v. ^acuns s1397) rud. XV: — g tutte le sue scripture se erecks e (iearseli keäe in tutte le cbose, si come küsse »otsrio publicko —. — li äitti scrivsni vosss scrivere con- trstti e testsmenti, effsre tutte quelle ckose le qusl« cissckuno no- tsiio puö scrivere effsre. 8tst. eoinm. v. .^ncons coll. II. rub. 90 pou- voir, qn'on n'est tenu 8»r le nsvire ä'sucune Konvention si l'ecrivsin n'> s pS8 ete piösent. — zj l'ecrivsin ne äonne pss un oräre sux xsräiens äu nsvire, i!s (und ebenso der pstron) ne äoivent recevoir ni ckonner r!en 8SN8 lullet („slksrs^) cle 8s msin. vansulst c. 13. 22 — s. Zeit- schr. f. Handelsr. III. S. 348. 9) Stst v. 5Isr«ei>Ie üb. IV. c. 26. Ststuente-- gimillter quoä äicti 8cripto- res äe preäict!8 omnibus s 8« 8cr!pti8 tenesntur kscere et kscisnt sb8- que mors copism mercstoridu8 äicti? et s>Ü8 univer8i5 quorum intererit ex ju8ts csiiss preäicts 8cripts 8ibi exliiberi vel eäi, vel sliqus eorum que omnis prope äicts vel eorum exsmplum lexitime incke kactum äen- tur vel exmbesntur et eäsnlur s äicti8 8criptor!bu8 bons üäe. 8tst. ns- vium v. Veneäix c. 53 — et »sterno meo —. Ebenso 8tst. V. ?srs üb. IV. c. 19. 8tst. msrit. V. ^ncons r»b. 16. 29. ve >e scrip- ture kstte innsl csts8to äe Is vave per il 5cr!vsno st. comm. v. ^ncon« coll. II. r»b. 90. — Das Consulat eulhält noch keine ausdrückliche Bestimmung (s. auch ?>iräeüs»8 V. p. 142 not. 1); daß csp 236, wie »ach ?sr- ä<>88U8' Ucbersetzung (II. p. 3I6> anzunehmen, das Connosscment erwähnt, ist ungegründet — es handelt sich wohl um die Certcparlie — s. auch die Uebersetzungen von Opmsn)' c. 260 und esüsrexiü c, 273. ?olslt p. 34. 36. — Nach der Oräonnsn? Lsrl V. v. 1562 c. 148 soll der 658 Drittes Buch. Die Waare. Schiffer und Rheder zukam»). Diese Abschrift — welche dem heutigen Konnossement entspricht — blieb in den Händen des Abladers oder eines Dritten, oder wurde auch wohl dem Ladungsempfänger zugesendet, welcher durch Vorzeigung derselben sich gegen den Schiffer zur Auslieferung legitimirte- Dies wurde allmählich, mit der weitern Entwicklung des Transportwesens und des Kommissionsgeschäfts, die Regel 1°). Gesteigert wurde die Bedeutung der Urkunde durch die Ausbildung des Assecuranzwesens ") und der Grundsätze des See- kriegörechts "->). Allmählich, und namentlich am atlantischen Ocean wo bereits im Z6. Jahrhundert das vom Süden überkommene Institut in vollem Gebrauch war, trat die ursprüngliche Beziehung zu dem Lad- nngsverzeichniß des Schiffsschreibers in den Hintergrund. Das Empfangsbekenntniß wurde nicht mehr aus dem Ladungsverzeichniß, sondern neben und natürlich in Uebereinstimmung mit demselben an- Schisfsschreiber den Waarenempfang zugleich iu einem Buche des Abladers bekunden. — ^ 10) In dem Reglement für Valencia v. 1343 c. 27 (?srS. V. p. 386) beweist der Destinatär die Abladung vor letrs ilv 8on compan^o o» per sltrs mcmers. Der letrs umfaßt vielleicht das zugesendete C. Nach der Florentiner Assecurauzordnuug v, 1526 c. 4 rc>. IV. p. 604) beweist der Versicherungsnehmer die geschehene Abladung durch voll??» del csrics- menlo. istrscclis, ii. 6e nsvib. III. Kr. 32 scheint noch vorauszusetzen, daß der Destinatär sich nicht im Besitz eines Couuossemeuts befindet, s. aber tr. 6e sssecur. xl. 11 Kr. 50 ss., c!ec. rolse Kenuao 13. 54, analog 56. Als fester Gebrauch wird die Versendung an den Destinatär erwähnt im kuickon de I-> mer sEnde des 16. Jahrh,'s^j II. b, vräonnsnce cle Is msrine III. 2 art. 3. I I) S. z. B. die Florentiner Assecnranzvvlice von 1523 und die Assecnrauz- ordn. v. 1526 l?s>S. IV. p, 604, 603), Slrgecii-r cke sssecurst. I. c., den (Zniäon llo la mer n. a. m. II«) So das L II. p. 8.) Art. 42. 64, f. auch Art. 32. 34. 70. (?sr. 295 kl.). Lonls7-?Ät)' II, p. 15. 12) Der (Zuiclon dv la mer (kauen) zeigt sogar schon eine höhere Entwickelung des Instituts. Aehnlich die an der Westküste Frankreichs im 17. Jahrh, entstandenen us et coutumes ä' VIonne. Ueber die Niederlande s. Not. 15. Abschn. I, Die Sachen. Cap. II. Besitz, 8. 70. Connossemeitt, 659 gefertigt, auch wohl, bei Stückgüterfracht, als Ersatz der üblichen Bc- frachtungsurknndc (vm-ta. partita)'^'); nicht mehr durch den Schiffö- schreiber, welcher im nordwestlichen Europa nur ausnahmsweise vorkommt, sondern durch den schriftkundigen Schiffer ausgefertigt oder doch unterzeichnetDie Niederlande und Frankreich bilden, 13) Schon in einzelnen älteren Slatittc» wird wenigstens nichl mehr erwähnt, daß.das dem Ablader vor der Abfahrt zn übergebende Empfangöbetennl- niß eine Abschrift des SchifsSbucheö sei: --l-tt, v. fI3I6^ ,,, I. e. SS, slnt. off. (Z-ixgrwe v. tZoi»i-r o. IM, »tat. v. lZonua ^1539^ lib. IV. c. 14. Ein Cremplar (oder Adreßbrief?! hat der Schiffer: Straoo!,-,, <>u »Avlb. lll. Kr. 32. Der lZiiulon >arlenartie nnd küelurv (csrxuaison) trennt! II. 9. III. 2. XV. 7, erwähnt die Beziehung der Connossemcntscreuiplarc znm Schifföbnch nicht, s. II. 8 eas.iroxiü uisc. 10 Kr. 24 17. erwähnt zwar die nothwendige Ucbercinstinimnng mit dem Schifföbnch, doch hebt schon r-ri-xs c. 30 vgl. c. 14 hervor, daß daS C. nicht eine Abschrift dc« Schifssbnchö sei, sondern umgekehrt in das Schifföbnch (Miro a» m-ini- f»!it>,) eingetragen werde, doch gelte dies „wie das Original einer Nota- riatöurkunde und daS C. wie ei» authentischer Auszug". S. auch Schweiz. Secrecht v. 1667 Abth. II. c. I nnd 6, Sccrecht v. Malta fIK97^ Tit. 4 e. 3. 5. 6. Dagegen ist freilich noch im Rufs. Handelsgesetzbuch, welches auf der Handelsschisffahrtsordnnng von 1731 beruht, Art. 803. 896—398, das C. mir ein Cremplar der Ladungsrolle. 14) Schon die Spanischen Verordnungen siir IZurxos s1S38^ c. 20 nnd kilbaa s1S60^ c. 35. 54 sprechen voni conoeimiento clel m!>e«tre sSchiffer), und nach dem tZiinlon 6e lg mor, sowie den ns vk coulnmos cl'OIonnv ivcrdcn die Cvuuosscmente vou Schiffer oder Steuermann gezeichnet. Doch wird »och in den lloe. rolae Ve». 174 Kr. 1.16 gestritten, ob die von einem nicht amtlich bestellten Schisföschreibcr gezeichneten Connossemeule volle Beweiskraft habe», und Lssaroßis ilisc. 10 Kr. 24 ff. 114. IIS. lliso. 2S IV,-. S führt noch ans, das; dies nach gemeinem, von Gcnncscr Kauflenlen bezeugten Gewohnheitsrecht der Fall sei, während Nevi-r Lol-iiios lib. III. c. 4 Kr. 44 sogar die Beweiskraft der Connvssemenle lediglich auf die I'ublica Kilos des gcschwvrnen SchijfSschrcibcrö stützt. ?ioch ISS7 schrieb ein in der Praris freilich nicht beachtetes Französ. Edict (Valin I. i>. 633) vor, daß nnr die von den besonders angestellten nor-iiros — AioMerü der Admiralität gezeichneten oder in deren Register eingetragenen Connossemenle votlbcwcisend seien. Die Orcloiinance ,j,is msrilimum III. c.5llr.47.48. c, 6 Ar, 7g—80. IV. c, 10 N,-. 201. Langcnbeck S. 143. Hans. Receß v. 1614 Tit. 6, Art. 3. Tit. 11 Art. 4, Hamburg. Assecurauzordn, v. 1731 Tit.-22 Art. 3. Schon L msrixo» I. p. 314 kehrt das ursprüngliche Verhältniß um. Er nennt das E. „piecv sutlivntique, puisou'elle est 8iAi,se psr le cspitsine qui est otkicier public, ou psr 80» eciivsin izui le repiesente". Loulsv- kstv II. p. 4 bezeichnet den Schiffsschreiber als seit langer Zeit außer Gebrauch. Die neuesten Scegesetze nennen den Schifssschreiber nicht mehr. Doch erwähnen ihn mitunter die aus älterer Zeit beibehaltenen Connossc- mentsformnlare, z. B. Spanische noch 1827 (Pöhls III, S. 450 Not. 6), und die Englischen haben noch jetzt die Clansel „tko msster or tke purser ok Nie sl.ip" — s. auch N. Archiv f. Handelsr. II. S. 103. 117; desgleichen die Holländischen „onckerteekenä met mijnen nssin ok mijnen sclirijver vsn mijnentnexe". Xist p. 8. 54. 16) In den Holländischen Rechtsquellen findet sich noch in der zweiten Hälfte des 16. Jahrh,'S keine sichere Bezugnahme. Wahrscheinlich sollen die in den Gesetzen der Spanischen Könige vorkommenden allgemeinen Ausdrücke, wie brieven vsn eontrscto e ok snckere certiücstien (?Isc. pliil. II. v. 1563 tit. 1 srt. 20), ctiertepsrtije ok snckere inütrnmenten (eock. tit. 2 srt, 1), cksrterpsrtve, bevrsclilkrievs, skk^etemente ok »nckersins (eock. tit. 3 srt. 7), — s. auch Orilon, ?>>i>, II. v. 1670 srt. 4 — das C. umfassen, da schon guintin Devisen (f. oben Not. I) sie als gebräuchlich erwähnt, und Vinnius sä ?eekiu>n in tit. v. et l). sä rem nsiitic. pertin. comment,, zu I. 1 K. 1 v. ten — (1665) zu ?>sc. ?>»'!, II tit. 2 srt. 1 sprechen, mit Bezugnahme auf die?Iscsste, obwohl verworren, von „cox- noissement". Die erste gesetzliche Erwähnung der „eoxnoscemente" ist in der Amsterdamer Assecuranzordnung v. 1598 Art. 33. Mitte des 17. Jahrh's ist das Institut ein althergebrachtes, obwohl noch ein Amsterdamer Gutachten v. 1053 (ksrels, Silvij!en I. S. 174) angibt, daß auf der Fahrt nach Osten Connossemente nicht üblich seien. 16) Erste Erwähnung in dem Hans. Nec. v. 1591 Art, 51, wo die Pfand- clausel des ,>cox»oscement" als regelmäßig erwähnt wird; doch fehlt merkwürdigerweise iu dem sonst wörtlich gleiche» Art. 13 Tit. 3 des Rec. v. 1614 dieser das C. erwähnende PassuS. Ein Mandat drs Hamburger Raths vom 7. September 1652 rügt den mit „Cognoscementcn" und Abschn. I, Die Sachen, Cap. II. Besitz, §, 70. Connossement. ßßl Nachdem das Connossement ein Legitimationspapier des Desti- natärs gegen den Schiffer geworden war, begann dessen weitere merkantile Ausbildung. Das Bedürfniß beschleunigten Umlaufs der Güter und ihrer Werthaequivalente führte zu der allgemeinen Handelssitte, daß gegen Empfang des schon thatsächlich erhebliche Garantiern gewährenden Connossements, und meist nur so, der Con- signatär die Assecuranz unter Verauslagung der Prämie besorgte, und dem Committenten erhebliche Vorschüsse, bis zu zwei Drittel des Facturabetrags, auf die Waare leistete; daß der Käufer oder Cin- kaufscommittcnt dem Verkäufer oder Einkaufscommissionär den Kaufpreis baar entrichtete oder doch die auf ihn gezogenen Tratten accep- tirte; daß sogar der Destinatär (Consignatär, Käufer) das Connossement zum Verkauf oder zur Verpfändung der Waare benutzte, und auf das Connossement hin den Kaufpreis oder die Pfandsumme baar oder durch Wechsel erhielt"). Wer so auf das C- hin gezahlt anderen Urkunden getriebenen Mißbrauch (Langenbeck S. 159). Die deutschen und skandinavischen Schriftsteller des 17. Jahrh.'s sind dürftig und meist verworren: l-occenius, 6e ^uro msritimo et nsvsli s1650^ I. e. 3 Nr. 5. 8t)pmsnn, ^jus msritimum f!652s p. IV c, 10 Nr. 201. c. 16 Nr. 111. üurieke, jus msrit. Ssnsest. s1667^ »S tit. VIII. srt. 4. tit. XI. srt. 1 und Resol. ; Orckonnsnce äe Is ms- rine v. 1681, II. 4 srt, 76. III. 2; Preuß. Secrecht v. 1727 e. 5 Art. 7. 18. 19. c. 8 Art. 39 u. s, f, S. oben Not. 1. 16s) Controle sachkundiger und geprüfter Personen, Transport in demselben Gefäße vom Abgangsort bis zum Bestimmungsort u. s. s. N. Archiv l, S. 368. 369, Nürnb, Protok, S, 1243. 17) Das ergibt sich schon aus den Statute» von Genua s1589s I!b. IV. o. 14, den vrilensniss aber doch von einer Bescheinigung eines Passagiers über mitgenommene und abzuliefernde Güter die Rede ist, wird durch Zeugcu die Gewohnheit erwiesen: ut consixnsta sliyus re slicui dekereuds et, con- kecta super Iioc gpriodisis, statim scauisitum j»s illi, cui veniunk dekeren- dso, ut no» possint -unplius illi restitui, <^ui primo consiANgvit, nisi scce- deute cousensii illius, cui erst ksciends dicta oonsi'A»stio. lies itg,q»e iw» erst intoxrs, ut possint poeniterv — quum nisi restituts gppodisi« poterst conlinue molestgri —. S. auch dec. 153 Kr. ö. 6. Dagegen spricht die dee. S6, aus zweifelhaften Grüudcn, dem Inhaber des Cou- uossemenis, der vermuthlich nnr Commissiouär war, das Recht auf Auslieferung der Ladung ab. S. auch kolsk p. 36 — 42. — Ausdrücklich anerkannt ist der Satz, als alte Gewohnheit, in dem Holländ. ?srere (turde) von 12 Praktischen Juristen v. 12. März 1661 (»sndv. vsn äm- sterdam II. 498 — s. auch Hol «ins, Abh. p. 100). Oassroxis dise. 10 Kr. 116. 117 erkennt zwar dem Ablader das Recht zu, den Schiffer zur Ausstellung ueuer Conuosscmcute zu nöthigen, ohne daß der erstbe- Abschu. I, Dic Sachen- <^ap, II- Besitz, §. 70, ^ounosscmcul. «zßZ sondern sogar, unter geeigneten Voraussetzungen, ein dingliches Recht an der auszuliefernden Waare'») zu. Verstärkt wurde die Rechtssicherheit insbesondere des dritten ConnossementSinhabcrs durch dic allmählich mittelst der Ordre- oder auch wohl Inhaber-Clausel2°) zeichnete Empfänger, wenngleich derselbe mit Rücksicht auf die erwartete Konsignation bereits Vorschüsse geleistet oder Wechsel eingesendet oder bezahlt hatte, gegen den Schiffer eine Klage hätte; aber doch anders Nr, 118: 8> res non esset amplius in inlexrv, mit Berufung auf die rals «e», msrine III. 4 sit. 8, Prcuß. Sccrecht v. 1727 e, ö Art. 12. 2g, Voile en!»i?ss cc>uets ck'sclrvsse" sux mgistre cku nsvire. Dies sind vielleicht auch die litersv bei 8traecl>s. cke usv, III. 32. Auf C, mit der Ordreclausel scheinen schon die stst, v. Venus ^1589^ Iil>, IV. tit, 14 (rub. vsns msn zu deuten. Jedenfalls war bereits in der zweiten Hälfte des 16. Jahrh.'s bei Waarenpapieren die Ordreelauscl üblich. Strscclis, lle aö^ecto p. IV, ?sr. 14: Lolent mercstores sub ills vul- xsri kormuls scrikerv et msnckkrre: Msncko tibi, ut merces, s spuck le lisbes, trsclss pro me ^lo^'sio sut ejus lUio, seu illi vvl illis, quikus vrckinstum kuerit sd eisckem et sequemini eorum orckinvm. tionnossemeute auf fingirte Namen: Strscclis, cke sssec. xl. 7. Die ältesten bekannten Formulare tragen bereits die Ordreclausel; so bei larxs e. 30 „— cvnsexngrls sl cketto 0 s c>>i per lui ssrü, —"; t?-»ss- rexis ckisc. 10 kir. 16 vgl: ?Ir, 67 — ,.consixnsncki (Zouuse l). v. Voscli et personis per eum exclsrsnckis"; Ver^ver, ?ieclerli>nts 8eerec>>- le» s1716j S. 261: „— sen — ok sn sijn orckre"; ebenso Langen- beck S. 157, während „Der vorsichtige Schiffer'" S, 111 nur die Clauscl hat: „ssn — okt sn s)nen kscteur olle xeckeputeerckon", uud im deutschen Formular selbst dieser Zusatz fehlt; die Engtischen Eonuossemeulsformularc im lioop>>gnckel vo-u ^msterclsm (Ausgabe v, 1734 I. p. 582) haben schon: „untn — or to lüs sssixnes —während die Deutschen noch: „an — oder seinen Commis oder Faktoren". Die Vickonnsnev cke Is marine s1631j enthält noch keine Andeutung, wohl aber unterscheiden die Orckvnan-ss cka Bilbao 664 Drittes Buch. Die Waare. kundbar formulirte Negociabilität") des C.'s, welche die Unab- s1737), ob das C. an eine bestimmte Person oder an deren Ordre oder an die Ordre des Abladers gestellt ist, und bezeichnen das Ordreconnossement als Regel: c- 18 srt. 34. 43. 44 c 24 3rt. 66. Daß zu Anfang des 18. Jahrh.'s die Stellung an Ordre und die Uebertragung durch Indossament üblich war, ergibt für Frankreich die Darstellung im kooplisnilel vsn 4mster- dsm I. p. 586, und wird-schon von Vervver als allgemeiner Handelsgebrauch bezeichnet: „vglickelijk over te clrsxen bij simpel enclossement okte oversclirisvinxe scliter op clen riiAxe, met xeliMe «ijse en diese Jndossabililät sogar ohne Ordreclausel. S. Not. 20 und unten tz. 71 Not. 22 ff. — 2) Die materielle Negociabilität läßt sich in mehrfacher Weise verstehen: s) Der Inhaber des C.'s habe gegen Schisser und Vormänner alle Rechte, welche dem Inhaber eines Wechsels zustehen. So mitunter — s. §. 72. b) Er habe gegen den Schiffer ein selbständiges Recht, kein blos vom Ablader hergeleitetes. S. §. 72 Not. 1. In diesem Sinne ist, bis auf die neueste Zeit, in England die Negociabilität verneint worden: der Jndossatar habe keine eigene Klage (in liis omi nsnie). S. noch Ke » l comm. II. p. 769 kk. III. p. 290 kk. Erst das Gesetz vom 14. Ang, 1855 (18, u. 19. Vict. c. III. §. 1) hat in dieser Beziehung das Englische Recht der in Deutschland und Frankreich herrschenden Auffassung genähert. S. unten §. 72 Not. 1. — e) Er habe ein selbständiges Recht auch gegen den unbezahlten Ablader und dessen Gläubiger In diesem Sinne behauptet Vslin die Negociabilität des C.'s zum Vortheil des Jndossatars, während kmsrixon p. 319. 320 in diesem Sinne ebenso entschieden die Negociabilität leugnen le c. ri's ssmsis sl6 oonsiaere psrmi »aus eomme un pspier nexocisble; ebenso Jacobsen, Abschn. I. Die Sachen. Cap, II. Besitz. §. 70. Connossement. 665 hängigkeit des Connossementserwerbers von allen Beziehungen zwischen Schiffer, Ablader und weiteren Begebern in sich schloß. Indessen hat doch diese ganze Entwickelung nur sehr allmählich sich vollzogen. Wie Jahrhunderte hindurch das Recht des Wechselnehmers gegen Acceptanten und Vormänner dem Widerrufsrecht des Trassanten und den gegen diese zustehenden Einreden untergeordnet blieb, ja wohl gar ein selbständiges Klagerecht ganz verneint wurde 22), so hat hier das im Interesse des redlichen Handels unentbehrlich erscheinende Verfolgungsrecht l^äroit äs 8uits, rixlit ok stoxva^s in trau- situ) des unbezahlten Absenders gegen den insolventen Destinatär die volle und consequente Durchführung der leitenden Principien erschwert oder gar verhindert 2»). Erleichtert wurde das Verfolgungsrecht durch die schon alte Sitte 24), daß von jedem C. drei oder mehrere Exemplare angefertigt wurden, deren eines der Schiffer erhielt, ein zweites dem Destinatär zugesendet wurde, die übrigen dem Ablader als Beweismittel und zu weiterer Verfügung verblieben. Damit war zugleich die Möglichkeit von schwierigen Kollisionen zwischen den Inhabern der verschiedenen Exemplare gegeben, deren Lösung nur bei scharfer Erfassung der das ganze Institut beherrschenden Ccerecht S. 233 ff. I» diesem Sinne ist z. B. in England die Ncgo- ciabililät schon in dem Falle I-ickbgrrs msr- clisnäise. Schwed. Seerccht v. 1667 Abth, II. Cap. I. Oräonnsnce äe Is msrine III. 2 srt, 2. 0snske lov. IV. 2 ait. 2. Prcuß. Seerecht v. 1727 c. 5 Art. 7. Oräengnass lls kilbao III. c. 13 i>rt. 36. c. 12 srt. S Isi-xse. 30. vssarexis . I. 0>',>e»a»?«!i t!s IZilbau o, 12 -,> >, 6. Lvile üe cum. 222. Span. H.G.B. 799. 800. Holl. 350, Porlug. 1376. civil col!« o5 Avw-Voi-Ic ». 1112. Valin I. p. 632. v o n> — ? s t)' II. p. 260. 307. 303. Es kommt anch jetzt noch vor, daß keine t»onnosscmente gezeichnet werden, namcnttich bei Küstenschiffahrt und wo die Ladung ans Rechnung der Nheder geht. Prot. S, 27NI. 2714. Lmörixo» 1. r>. 330. v. Kaltenborn I. S. 287. — Das Span. H.G.B. Art. 793 gibt ausdrücklich auch dem Schiffer ein Necht anf Zeichnnng von Connossemcnlcn — s. auch Brasil. 566. Connossemcnte ohne Frachtvertrag f. Not. 32. 2) Anch wo nicht auf Slückgüter befrachtet ist, gilt der Vertrag ohne Fracht- nrknndc (Liisi'Iep-u'Iiv), doch darf diefe von jedem Theil verlangt werden. H.G.B. 558. Anders A.L.N. II. 8 §, 1620 ff., Loclo >ie vom. ail. 273 Mschu, I. Die Sachen, Cap. II. Besitz. §. 71. Coirnossement. ßg7 schriftlich geschlossenen Frachtvertrages, bewirkten Abladung des Schisses, d. h. Einlieferung und Verladung der Güter; somit nicht eine Folge des Frachtvertrages an sich, sondern dessen insoweit beiderseits erfolgter Ausführung^). Die Güter werden dem Schiffer an das Schiff vom „Ablader" geliefert und vom Schiffer in das Schiff verladen ^). Ablader ist der Befrachter oder ein Dritter, im Interesse des Befrachters oder im eigenen Interesse 2). Bei Einlieferung der Güter stellt in der Regel der Schiffer oder ein anderer Schiffsoffi- zier, insbesondere der Steuermann, dem Ablader einen Empfangschein °) zu, welcher als vorläufige Quittung und als Grundlage') des Connossements dient. Gegen dessen Rückgabe hat der Schiffer, unverzüglich nach Beendigung jeder einzelnen Abladung/), dem Ab- u. a. m. Der Handelsgebrauch verlangt anch in Frankreich die ciiarte- psrtie nur für beträchtliche Befrachtungen eines ganzen Schiffes oder Theiles, vsllo? Ar. 4Iö, 3) H.G.B. Art. K44. Motive zum Preuh Entw. S. 266. 267. Orcko». nsnce cke Is msr. III. 2 sit. 4. vrcken. cks kilbsa c. 13 srt. 45. Locke cke com. 282. Holl. 609. Portug. 155S. Brasil. 573. Jtal. 390. 4) Oben §. 65 Not. 8. 9. Ueber den Sprachgebrauch s. auch Pöhls III. S. 472. Audcrs der gemeine Sprachgebrauch, z. B. Grimm, Deutsches Wörterbuch s. v. „Ablader". 5) z. B. H.G.V. Art. 564. 567. 573. 644—646. 661. 6) H.G.B. Art. 644. — ^equit cke msrclisnckiscs: vs et coulumos a'VIoiinv III. 7. 0rcl. cke Is msr. III. 2 srt. 4. Locke cke com. 232; verteil» cki recivo: '1'srssg c. 30; recibo: Orden, cks kilbso e. 24 srt. 61. 75. Span. 799. Portug. 1375. 578. Brasil. 539. Buenos Aires 1072. 1197. 1198. 1211. 1226. Chile 699 Nr. 7. 1064.; reciev! Holl. 350; receipt: Abbott p. 234. 258; recive: Hamburg. V. für Schiffer uud Schisssvolk v. 27. März 1786 Art. 1. 2. In der Schifsersprache: keciek: kovpli. v. ^mst.'1'äsm I. p. 577. S. auch Jtal. H.G.B. 390. Nuss. 303. Norweg. Seerccht v. 1360 §. 56. Schwed. Seer. 1364 §. 95. Ocsterr. Entw. §. 80. 7) N. Archiv I. S. 496. S. auch die Gesetze Not. 6. 8) H G.B. Art. K44. Berl. Prot. S. 137. Motive S. 263. Ein Zeitraum von 24 Stunden als Marimalgrenze wurde abgelehnt. Prot. S. 2194—2197. S. auch A.L.R. II. 8 1668. Norwcg, Seerccht Z. 56. - „Innerhalb 24 Stunden nach der Abladung": 0,-ck. l>ot, snve»ckix Ar. 24. 25. 668 Drittes Buch. Die Waare. lader, oder statt seiner auch wohl dem berechtigten Inhaber des Empfangscheins ein C. zuzustellen, meist durch bloße Unterzeichnung des von dem Ablader oder dessen Leuten in dessen Geschäftslokal vorgelegten und bereits vollständig ausgefüllten Formulars^). Einen gesetzlich gebotenen Inhalt, gleich dem Wechsel, hat das C. nicht doch darf jeder"") Theil verlangen, daß es den sei- 9) Der Empsangschein soll -irlop3itiö verweisen, sondern anch ganz über die Fracht schweigen kann, weil z. B. der Befrachter die Fracht berichtigt hat oder entrichten soll. Prot. S. 2211. Die frau- zvs. Prariö nimmt au, daß beim Schweigen des C.'s die Lligrtepsrtie maßgebend, ev. die übliche Fracht zu zahlen sei. ^Isu?ok III. Nr. 1241. 1221. ?ouxet, äroil msr. II. Nr. 346. 352. vslloü Nr. 847 not. 1. 16) Von jeher üblich, auch bereits Vrcken. vilb-w c. 13 ark. 35 und Brasil. H G.B. 575 vorgeschrieben, doch erst in der Hamburger Berathung hinzugefügt. Prot. S. 2211. 17) Der dem C. nachgebildete Ladeschein ist ausdrücklich als Verpflichtungsur- kuude defiuirt, H.G.B. Art. 413 S. 2. Eine entsprechende gesetzliche Definition wurde bei dem allbekannten C. abgelehnt. Prot. S. 2203-2210. 2213. Ueber die schwankenden älteren Definitionen s. §. 70 Not. 2. — Die üblichen Formulare pflegen eine Combination von Empfangöbekenntniß und Verpflichtungsscheiu zu enthalten, mit Ueberwiegen bald des einen, bald des anderen Elements. Bald spricht der Schiffer, z. B. in den von jeher uno noch jetzt üblichen holländischen uud deutschen Formularen: Ich — Schiffer von dem Schisse — bescheinige im Raum meines Schiffes empfangen zu haben —. Ich verbinde mich Alles, wie ich'S empfangen — abzuliefern. —. Um meine Pflichten genau zu erfüllen, verpfände ich meine Person und mein Schiff. Zur Urkunde der Wahrheit habe ich (3) von diesen Connossementen eines Inhalts eigenhändig unterschrieben —. Fast wörtlich gleich schon die Formulare bei Vvrner s17I6^ i>. 261 uud „Der vorsichtige Schiffer" f4732) S. 112. Oder es wird die Verladung mit den Auslieferungsbedingungen referirt, uud der Schiffer erkeuut nur durch Unterschrift die vorstehenden Thatsachen an. So in den ältesten Italienischen und noch jetzt üblichen Englischen Formularen; z. B.: Abschn. I, Die Sachen. Cap. II. Besitz. §. 71. Connossement. 671 eine andere zur Vertretung des Verfrachters ermächtigte Person unterzeichnet '^). Unterzeichnung durch den Ablader ist nichterforderlich. lls earicsto — ?stron äi — le merci nutzte — per ilovere äetto ?stro»e le meckesimv bslle — conäurre — s. —. kstron sopsseritto silermo —. (Isrxs, o. 3g). Llnppeil — L. mercbsnt i» snä upon tlie xooä sliip cslleä tke — nllerook v. is msster — siul sre ta be äelivereil — st Lsrcelons — »nto —. I» nitness tlivrook, tlie msster or purser ok tlie ssicl 5>n'p bstli gssirmeä to tlirev bills vk Isclinx ok tliis tenor sink äste —. Oder, sehr kurz (vivil voäe ok ^e^v-Vork, Formular): keceivvli, in xuoä oräer on bosrä tl»e sl>in — krom ^. K. — ta be öelivvreä st — to tlie oräer ok L. v. on ps)ment ok — kreixlUsße —. (vste). (Si-znsture). Die französischen Connossementsformulare dagegen z. B. bei LrsvsriZ- Vexrisres^ msnuol lib. II. cl>. 7, haben die Form zweiseitiger Vertrage. Es geht eine Constatirung aller erheblichen Umstände voraus; demnächst er 2 klärt der Ablader, daß er die Fracht zahlen wolle und der Schiffer, daß die vorhin genannten Waaren an Bord geladen seien, und daß er sich verpflichte, dieselben in der näher bezeichneten Weise auszuliefern. Doch ist auch die sonst übliche, uud zwar die Italienisch-Englische Form, häufig. S. auch Pöhls III. S, 462. Kaltenborn I. S, 298. 18) Selbstverständlich. S. auch §. 70 Not. 9. 14. Unterzeichnung durch den Schiffer (bez, Schisfsschreiber in den älteren Gesetzen) wird vorgeschrieben: Orclon. äe Is msr. III. 2 srt. 1. 4. vräen. gegen Schiffer uud Rheder nicht schlechthin die Beweiskraft: ^.Isuaet Kr. 1246. Zecksrriäe Kr. 696. Hall»!- Kr. 847 not. 1. Kr. 863. Regelmäßig uuterzeichnet nur der Kapitän die Eremplare des Abladers und nur der Ablader das Exemplar des Kapitäns. Nr. 880. Daß in Holland die Unterzeichnnng des Abladers ungebräuchlich ist, und, um, der gesetzlichen Vorschrift zu genügen, wenn überhaupt, meist uur eine Randbemerkung des Abladers beigefügt wird, f. lioltius II. p. 289. ?olslt p. 294. kist p. 54—59. viopbuis p. 172. — Ueber einige andere Forinvorschriften im Französ. uud verwandten Gesetzbüchern (Zeichnung durch zwei Schifss- osficiere, bei Verladung sür Rechnung des Kapitäns oder seiner Verwandten), s. Oräon. äe w msr. III. 6 srt. 62. 63. II. 3 srt. 7. Locis comm. art. 344 u. a. ?ouxst II. Kr. 353. Prot. S. 2202. 20) z. B. wenn der Schiffer einen Käufer für die Waare suchen oder überhaupt über dieselbe im Bestimmungshafen im Interesse des Abladers verfügen soll. I. Pr. Entw. §, 351. II. Entw. Art. 484. Motive S. 264. H.G.B. Art. K4.K S. 2. Formular bei krsvsrä Ve^rieresi — les- äites msrcbanäises sont Q la consixnstion 6u ckit . . . caxitsine >s»i>isos est rsputäe s. oräre 47. 1, 276), lloltiu» II. p. 290. — Die Preußischen Entwürfe (I. Entw. 536 S. 1, II. Entw. 230 S. 1) gestatteten Jndossabilität, sofern nicht in den Connossementen „das Gegentheil bestimmt ist" — nach allgemeinem (?) Handelsgebrauch und nach Analogie des Wechsels. Motive S. 116. 263. Prot. S, 443—446. 450-452. 458. I. Nürnb. Entw. 255. 1l. Nürnb. Entw. 286. Indessen waren doch schon früher Bedenken laut geworden, Prot. S. 846. 847, und in der Sccrechtsberathung wurde mit 7 g. 5, später mit 5 g. 4 St. beschlossen, nur Connosscmente mit Ordreclausel als indossabel anzuerkennen, weil nur so weit das Bedürfi.ih, und der Handelögebrauch vieler Orte, z B. von Hamburg und am Mittelmcere. Connossemente ohne Ordreclausel seien häufig, da,hänsig nichtncgociable Eonnossemeute erforderlich; die Analogie des Wechsels reffe nicht zn; werde die Ordreclausel nichl erheischt, so würde das C. streng formalistisch auszubilden sein. Doch soll jede der Ordreclausel gleichbedeutende Clausel genügen. Prot. S. 2203 — 2208. 2238. 2239. 4005. 4006. 4563. 4569. 5066-5074. H.G.B. Art. 302. 25) Prot. S. 4005. 4006 vgl. S. 2212, 2213, H.G.B. Art. K4K S. 1. 674 Dritte« Buch, Die Waare, Jnhaberconnosscmente, deren Zulässigkeit durch neuere Gesetzgebungen ausdrücklich anerkannt ist^), und Blanco-Con- 26) Oben §> 70 Not 20, yickrus»?,. ckn vitb-,0 c, 18 !>>->. -13. 41, Span. H, G.B. 602. Holl. 508. Brasil. 587 S. 2. Buenos Aires 1201. Chile 1061. — I. Pr, Entw. 53« S. 3, 4. Berl, Prot. S. 136, II, Enlw, Art. 230 S. 2, 3. Art, 23l. Motive S. 268. Prot. S. 461. 462. I. Nürnb. Entw. Art. 266—268. Prot. S. 1326 — 1332. II. Nürnb. Entw. Art. 237. Prot. S. 4563. 4569. 6066-6074. H.G.B. Art. 302, Vgl. Art. 301. 303. 305. 300, — Im Einzelnen: 1) Der Antrag, auch bloße Blancoindossamcnte auf der Rückseite zn gestatten, wurde ursprünglich abgelehnt, weil solcher Gebrauch nicht feststehe, Prot. S, 462, — s. jedoch Abbott p, 405, l'olak p, 303 ff,, lüst p, 76, ?»rsons I. p. 239, Hamb, HandelSger, 1654 «Mr. Nr. 150), O,A.G. zu Lübeck 1843 (Hamb. S, I. S. 38. 39) — jetzt -.unzweifelhaft- Prot. S. 1326 -1333. II. Nürnb. Enlw, 287, H.G.B. Art. 305 vgl. D.W,O. Art. 12, Holl. H.G.B, 136. Anders Kode cke com. srt. 137. 138. — 2) Datirung der Indossamente ist nicht erforderlich, — anders Locke cke com. srt. 137. 138 n, a, — aber zweckmäßig — unten §, 74. — 3) Ordre- und Valuta- Clausel sind dem Indossament nicht wesentlich, Prot. S. 2203. H.G.B. Art. 301 S. 2, v, Kaltenborn I. S, 307, Brinckmann S. 336. Anders die Prariö des französ. Cassationshofes, auf Grund des Locke cke com. srt, 137. 133, doch ist die Nothwendigkeit der Valutaclausel streitig: Louis)—?stv II p. 314, Iroplonx, nsnlissoineut Ar. 333 ff., velamsrre VI, Ar. 204, 206. 213—222. älsu-et I, Ar. 439—444, »ssss IV. Ar. 2877 —2860. vscksrricke zu liv. I, tit. 6 Ar. 202 ff. LIsmsxersn, (lu lougxe ck' Industrie, llu insnckst et cke Is commission Ar. 411-417. ?onxet, commission, I. p, 128. vsllo? Ar. 861—353. vemsnxest zu Lrsvsrck-Vez-rivres, trsits V, p. 462 not. 2, auch kist p. 73 ff, ?olslc p, 309. — 4) Procura- und Pfand-Jndossement? »ist, p. 74. k^olsli p, 301 ff. 6) Indossament nach Ankunft des Schiffers am BestimmnngSort oder nach Ablauf der Löschzeit (nach Verfall)? ?olsk p, 305- 307. kisl n. 75. 76 6) Zusammenhängende Kette von Indossamenten? Noch Vüsch Zns. 53, inSbes. S. 372. 376. 377 hält für genügend, daß das leßtc Indossament in Ordnung sei. Jetzt H.G.B. Art. 305. D.W.O. Art. 36. 7) Ucbertragung auch auf andere Weise als durch Indossament? So Vslin I. p. 607. Pöhls III. S. 454. 463. 562. Brinckmann Z. 73 Not. 31, 27) Locke ck<- comm. 281 — s, schon ümsrixon I. p. 312. 317 —, Holl, 508. 516. 617 (— s. aber Laltius It. v. 289. 300 ff., ?o>sk p. 303. 309 —). Portug. 1554, 1661. 1562. Buenos Aires 1194. Chile 1051. Jtal. 389. Ebenso im Engl Recht, s. auch civil cocke ok Aen-Tork s. 1110: ^Vuen s dill ok Isckinx is mscke ty „bvsror", or in eauivsleot Abschn, I. Tie Sachen. Cap. II. Besitz, tz. 71. Connossement. 675 nossemente — für den Namen des Empfängers ist ein offener Raum gelassen — sind im Deutschen Seeverkehr nicht üblich, und daher weder der Schiffer zur Zeichnung, noch der Ablader zur Entgegennahme solcher ungewöhnlichen Connosi>mcnte verbunden, allein das Deutsche Handelsgesetzbuchs) schließt sie nicht aus, da es die Gültigkeit der Connossementc überhaupt nicht an bestimmte Formen bindet. Ueber eine und dieselbe Ladung wird nur Ein Connossement ausgestellt, jedoch: 1) auf Verlangen des Abladers in mehreren völlig gleich lautenden, gleich datirten und die Gesammtzahl angebenden Originalexemplaren (Duplikaten), und zwar in so vielen als der Ablader verlangt2»). Sämmtliche Originalexemplare werden dem terms, a, simple Irkmsker lliervol clelivei')' conve)'5 llie same title ss sn indorsement. Schwed, Seerecht 1864 §. 96. — Nicht dagegen erwähnt in vrckvn. ils IZilbso, Span, Brasil. H.G.B. DaS A.L.R. II. 3 §. 1669 scheint sie auszuschließen — s. aber auch Z. 1343. DaS Prcuß. Ges. v. 17. Jnni 1833 untersagt nur die Privatausstclluug vou Geldpapicren an Inhaber, daber die, übrigens auch sonst verkehrte, Argnmentaiion aus diesem Gesetze, z. B C. F. Koch, Prcuß. Privatr. I. §. 435 und Kaltenborn I. S. 301 Not. 26, der §. 109 Ordre- und Inhaber-Papiere durcheinander wirft, unzulässig. 28) Der I. Pr. Entw. §. 531 gestattete ausdrücklich die Stellung an Inhaber. In der Berliner Conferenz, Prot. S. 137, wnrde die Weglassung beschlossen, und das, Motive S. 263. 264, damit gerechtfertigt, daß durch Zulassung des Blancoiudossamcuts die Ordrecounossemente ohnehin wesentlich zn Jnhaberpapicrcn würden, daher, wenn auch keine besondere Gefahr damit verknüpft, doch auch kein Bedürfniß vorhanden sei, ferner diese Form nicht gebräuchlich und in Widerspruch mit den Grundsätzen der D.W.O. S. anch Prot. S. 2212. — Irrig und mit sich selbst im Widerspruch E. F. Koch zu H.G.B. Art. 641 Not. 141 vgl. Not. 147s. 29) Die Regel des alten Rechts wareu 3 Eremplare. — Oben §. 70 Not. 24. Das A.L.N. II. 6 Z. 1670 verlangt 3 oder 4; mindestens 4, also auch mehr auf Verlangen des Abladers (^Isuact Nr. 1245 — nach vöilar- riile, »vmi». msrlt. Nr 691 sollen die diese Zahl übersteigenden nur Co- picen sein (?): c»de de com. 232. Jtal. 390. Das Rnss. H.G.B. 896 setzt nnr 2 Eremplare der Ladungsrolle voraus. Das Norweg. Seerecht §. 56 läßt unr mehrere Eremplare zu. So viele der Ablader verlangt: Oräon. ua vi'.daa c. 18 -ul. 36, Span. 800, Holl. 510. S09, Portug. 1556. 1555, Brasil. 577, Buenos Aires 1196. Chile 104S. Oesterr. 676 Drittes Buch. Die Waare. Ablader zugestellt und können von demselben zu sehr verschiedenen Zwecken, insbesondere zur Verfügung über die im C. verzeichneten Güter, benutzt werden. 2) Der Schiffer erhält auf Verlangen eine vom Ablader unterzeichnete Abschrift (Copie) des Connvssements, welche nicht zur Verfügung über die Waare dienlich ist, sondern nur ein Beweismittel gegen Befrachter, und Empfänger, in Zoll- Prisen- und anderen Angelegenheiten Weichen die mehreren Duplikate oder diese und die Copie des Schiffers von einander ab, so ist die Beweiskraft der verschiedenen Exemplare nach der Gesammtheit der Umstände zu beurtheilen") und so der vereinbarte Connossementsinhalt festzustellen. Entw. §. 80. S. auch Abbott p, 204. liont III. p. 290. civil cvcke ok Rvn'-Vorli 5. 1112 — snv regsonsblv numbvr —. — I. Pr, Entw. §. 630. II. Entw. 483. Motive S. 263: regelmäßig S oder 4, doch können auch mehrere gebraucht werden, z. B. weil der Schiffer nach der Zollordnung mehrere Eremplare an Bord haben muß, oder weil der Ablader, wie häufig geschieht, das E. auf verschiedeneu Wegen, der Sicherheit halber, an den Empfänger sendet. Die Beschränkung aus 6 Eremplare oder auf die „erforderliche Zahl" (so Schwed. Seerecht §. 96) verworfen, weil für den Ablader jede Beschränkung gefährlich, für den Schiffer auch die größte Zahl unbeschwerend. Prot. S. 4002. H.G.B. Art. 644 S. I. S. Vgl. H.G.B. Art. 687. D W.O. Art, 66. Nur Nachverlangen ist unstatthaft, nachdem einmal auf den behändigten Eremplaren die Gcsammtzahl bemerkt ist. kist p. 65. 66. Ueber die clsu8uls csssi>toris s, H. 72 Not. 25. 30) Das Connossementseremplar, welches der Schiffer ordnungsmäßig am Bord führen muß, (H.G.B. Art. 480 und die bei Kalten born I. §. 45 genannten Gesetzes wird regelmäßig als ein den übrigen Eremplaren durchaus gleichstehendes und darum iu der Ziegel nothwendig vom Ablader unterschriebenes (Not. 19) Original bezeichnet: vodv äe com. 282. 226. Holl. 509. Pvrtug. 1555. 1379. Jtal. 390. S. auch Orcken. Sa ki!bu» c. 18 -n't. 36. Span. 800. Brasil. 577. Buenos Aires 1196. Das A.L.R. II. 8 §. 1673 verlangt dafür besondere Bezeichnung. — Der I. Pr. Entw. §, 530 S. 2 verlangte, daß dem Schiffer ein vom Ablader unterzeichnetes Eremplar zugestellt werde. Das wurde gestrichen, Berl. Prot. S. 137, Motive S. 263, später jedoch die Unterzeichnung durch den Ablader wiederhergestellt, allein als bloße „Beglaubigung", wichtig namentlich bei Abweichung der mehreren Eremplare, nnd nur iu dem Sinne, daß die Unterzeichnung ans einer bloßen, nicht begebungöfähigen „Copie" geschehe» solle. Prot. S. 2194 - 2197. H.G.B. Art. K44 S. 3, s- auch Art. 414 S. 3. Abschn. I, Die Sachen. Cap. II. Besitz. §, 77. Connossement, 677 Das C. ist weder die Urkunde, durch welche der Frachtvertrag geschlossen wird, noch an sich ein Beweismittel über denselben »2). Daher es neben der bei Befrachtung 31) Die bisherigen Systeme waren sehr verschieden nnd sämmtlich unzureichend. Nach der dräun, äo w nisrine III. 2 »rt. 6, Vräen. äs LUb.io e. 13 srt. 38, voäe So com 284, Jtal. 392 — ähnlich Chile 1062 — soll das in den Händen des Schiffers befindliche Eremplar, welches vom Ablader „ausgefüllt" ist, entscheiden und umgekehrt das iu den Händen des Abladers oder Empfängers befindliche Eremplar, welches vom Schiffer ausgefüllt ist. Dagegen hat schon Lmsrixon I. p. 316 richtig bemerkt, was Vslin und alle Neueren in ihrem Lobe des Gesetzes übersehen, daß der Ablader alle Eremplare ausschreibt, und der Schisser sie alle nur zeichnet. S. auch vktlloi- «r. 881. Aehnlich Span. 801 — doch sollen ev. die Beweise der Parteien entscheiden. Nach Holl. 515 und Portug. 1561 soll dasjenige Eremplar, welches am meisten in Ordnung ist, vorgehen. Nach A.L.R. II. 3 §. 1674 beweist das Eremplar des Schiffers orims tscis gegen ihn, aber nicht für ihn. — Der I. Pr, Entw. 8- 534 ließ das äußerlich unverdächtige Eremplar vorgehe», seien jbeide unverdächtig, so solle für den Difserenzpunkt keines entscheiden. Dagegen, nach Bcrl. .Prot. S. 138, II, Pr. Entw. 473, Motive S, 267, sollten, bei Unverdächtigkeit beider Eremplare, sich die Pflichten des Schisfers nach seinem Eremplar, dagegen die Rechte des Schiffers nach dem Eremplar des Abladers bestimmen, weil Empfänger und Schiffer jeder als Producent des Eremplars anzusehen seien, welches sie in Händen hätten. Es wurde jedoch die ganze Vorschrift mit 10 g. 2 St. gestrichen, weil juristisch bedenklich und von zweifelhafter Angemessenheit, im Collisionsfalle aber die allgemeinen Rechtsgrundsätze zu entscheiden hätten. Prot. S. 2228. Ebenso Schwed. Seer. §. 101. S. auch Pohls III. S. 475. 476. Kaltenborn I. S. 291. C. F. Koch zu H.G.B. Art. 654 Not. 165. — Selbstverständlich geht der geschriebene Inhalt dem gedruckten (lithographirten) vor: ^n- ssläus äisc. 6 Hr. 18. vssgrexis ckisc. 1 Ar. 112. Brinckmann z. 78 Not. 7. 32) Schon die Oräen. äs kilbso e. 13 srr. 34. 37 entwickeln scharf die eigenthümliche Natur des C.'s iK 70 Not. 2), während der Coäe äe com. 283 und die meisten nachgebildeten Gesetzgebungen, Holl. 512, Portug. 1553, Brasil. 586, Jtal. 391, seine Bedeutung als Beweisurkunde unter allen Interessenten betonen, das Span. H.G.B. 809, Brasil. 589, Buenos Aires 1211, Chile 1066 sogar bestimmen, daß alle Klagen zwischen Ablader und Schiffer sich durchaus ans das vorzulegende C. gründen müssen, und das Brasil. 566, Buenos Aires 1135, s. auch Chile 1046, das C. geradezu als Frachturkuude (bei Stückgüterfracht) bezeichnen. Die richtige 678 Dritte« Buch. Die Waare. des ganzen Schiffes oder eines verhältnißmäßigen Theiles oder eines bestimmt bezeichneten Schiffsraumes üblichen und wohl gar gesetzlich erforderlichen Frachturkunde (Lk^rtsxartio) vorkommt, bei Stück- gütcrfracht aber die meist fehlende Frachturkunde zu ersetzen Pflegt Soweit es auf den Frachtvertrag, insbesondere die Liiartsxartis, ausdrücklich Bezug nimmt, gilt deren Inhalt als Bestandtheil des Connossements 24). Weicht der Inhalt des C.'s von dem erweis-' lichen Inhalt des Frachtvertrags ab, so darf im Zweifel angenommen werden, daß der letztere dem C. entsprechend abgeändert worden ist 2°). Einsicht wurde insbesondere durch die parliculärc Vorschrift schriftlicher Abfassung der Frachtvertrage verdunkelt. Nicht allein Jacobscn S. 233 ff., sondern selbst noch Thöl Z. 80 Not. 2 uud Brinckmann §.76 Not. 9 »ennen das C. eine Urkunde „über dcu zwischen Befrachter und Schiffer abgeschlossenen Frachtcontract". Scharfe Zurückweisung dieser Auffassung: Motive z. Pr. Entw. S. 263. 266. 267. 263. Prot. S. 2193 — 2197. 2203. «oliius II. p. 261. ki«t r>. 23 ff. 64 ff. S. auch oben Not. 19, unten §. 72 Not. 39. DaS C. ist auch ohne Frachtvertrag, wenngleich dieser weitaus die Negel bildet, denkbar, z. B. falls über die vom Schiffer oder von der Nhederei für eigene Rechnung verladenen Waaren, behufs der Versicherung oder zum Beweise in Havcrcifälleu oder zum Zwecke der Verfügung, Connossemente gezeichnet werden (Identität von Verfrachter nnd Besrachter — auch wohl Identität von Verfrachter, Befrachter und Empfänger — oben Not. 20>; daher das C. trotz Auflösung des Frachtvertrags an sich in Kraft bleibt: H.G.B. Art. 661, Motive S. 283. S. §. 7 2 Not. 8s. 381 Oben §. 70 Not. 13. §. 71 Not. 2. 3. v. Kaltenborn I. §. 88. 69. 99. 103. keilk>rri» forme ci-cke->sn8 >>reserite, ksit toi entre toutes leg psrties intereüsee» ->» ciisrxeinent, et entre ellvs et les sssureurs. Span. 807. 809. Holl. 512. Portug. 1SS8. Brasil. 586. 587. Buenos Aires 1199. Chile 1061. H.G.B. Art. 653 S. 1. Art. 838. 389. O.A.G. zu Lübeck 1855 (Hamb. S. II. S. 1049 ff.). Vslii. I. s>. 631. 633. Lmerissvn I. p. 314. 315. vo uls? — 1. p. 300. Lsckarricke Ar. 675. v. Kalteuborn I. §. 105. Laband, Zeitschr. s. D.R. XIX. S. 123. 124. lloltius II. p. 234. «ist p. 23 lk. 38) vrckvn. cke Is msrine III. 3 srt. 8—10. Orden. cks Lilbso c. 21 srt. 5. A.L.R. II. 8 §. 1353. 1359. 1331— 1883. Locke cke comin. 415. 418. Span. 948. 957. Holl. 729. 730. Portug. 1343. 1844. Buenos Aires 1500. 1501. Chile 1111. 1113. Jtal. 523. 526. Schwed. Seer. 153. — I. Pr. Entw. ß. 620 vgl. 624. 627. Berl. Prot. S. 152. II. Pr. Entw. 568. 572. Prot. S. 2714. 2715. 2720. 2761—2763. 3893. 4106. H.GB. Art. 713. 717. 731. Rev. Plan Hamburg. Seeversicher. §.37. 90. 133. 135. v. Kaltenborn II. S. 212 ff. — Güter, über welche kein C. gezeichnet ist, gelten gleichsam als heimlich geladene (LonsulAl), daher sie regelmäßig in Havariegrosse nicht ersetzt werden, während sie selber, wenn gerettet, contribuireu. Doch wird meist auch Bezuguahme auf Ladebuch (Manifest) gestattet: Orckon. cke I» m.ir. III. 8 srt. 12 — s. aber auch Valin I>. I., vsllo? Hr. 1134—1139, Orcken. ck« Kilos» c. 21 -,,-t, 7, A L.N. II. 8 §. 1851. Locke cke comm. 420. Span. 949. Holl 732. Portug 1L4l>. Brasil. 790. Buenos Aires 15VS. Chile 680 Drittes Buch. Die Waare. Käufer, Committenten ^°») der Waare, im Prisengericht u. s. f. Zwischen Befrachter, bez. Ablader und Verfrachter bez. Schiffer macht das C. vollen Beweis, ohne jedoch beiderseits den einfachen Gegenbeweis der Unrichtigkeit auszuschließen ; die Beweiskraft zu Gunsten des bezeichneten Empfängers ist absolut — s. §. 72 Not. 10 ff.; die Beweiskraft für und gegen dritte Interessenten ist regelmäßig eine volle, doch nach den Umständen verschiedene^'). 1092 Nr. 3. 1093 Nr. 2. Jtal. 628. Schwed. Seerecht §. 150. 163. Oeftcrr. Entw. §. 140. — I. Pr. Entw. §. 617. Berl. Prot. S. 162. II. Entw. Art. 666. 67S. Motive S. 309. 310. Prot. S. 2701. 2743. 2744. H.G.B. Art. 710 Z. 2 vgl. Art. 726 S. 3. v. Kaltenborn 11. S. 82. 140. 39) Luiilon §. 72 Not. 12 ff.), auch gegenüber dem Versicherer: Hallo? kr. 17öS. List p. 41—43. Anders kolsk p. 263. 42) S. namentlich H.G.B. Art. 631. 638. 640. 642. 643 vgl. 661. 662. 416. O.A.G. zu Lübeck 1861 (Seebohm Nr. 76). Unten §. 72 Not. I. 26, §. 70 Not. 16. 21. 43) Unten Z. 73 Not. 50 ff. 44) Unten K. 72 Not. 1 ff.' 46) H.G.B. Art. 479. 478. 604 — 609. 634. 702 ff. 732 — 734. O.A.G. zu .Lübeck 1861 (Seebohm Nr. 76). 1) Dieser wichtige Nechtösatz, die Grundlage des ganzen Connossementsinsti- tuts, ist noch in neuerer Zeit vielfach verkannt worden, z. B. Gester- ding, Irrthümer S. 223 ff., der das C. als eine bloße Emvfangsan- 682 Drittes Buch. Die Waare. dem Acceptanten desselben Daher gegen ihn keinerlei Einreden Weisung ansieht, welche nicht einmal ein Klagerecht gegen den Schiffer gewährt! So auch der höchste Holländische Gerichtshof in den von Hol- tius, Abh> S. 143 jf. referirten Fälleu — anders 1819 (polsk p. 176). Pöhls I. S. 181 ff. III. S. 453. 460. 462. S63 ff (uutlar), v. Kal- icnboru, namentlich I. S. 302 ff. » carico kosse imbgrcsto per intivro e äste kuori le poli^iie äi carieo, in niun inoclo si nuü sottrsrs, perclie — e ssius liuesito »' ter7.i, g' quali sono öiretti le msrci imdsrcste —; Holl. Gutachten Ende des 17. oder Anfang des 18. Jahrh'ö lksrels I. p. 79. 80). — ook illeenl)-k (len xeenvn, sen nienäe- xoeilerenAecoiiüißneerl>x!»en en c> v e r AeI eve rä inoetennor- »Ie », iconcler tcpareeren, i» te nillixen, o k te sccorc> oeren eenixe «allere orders ok contra mg n ll e v»n eenixe versnllerinsse >?.icl>le, ok om redenen, 6->t 7.^'luiclcn ücln'pperz >>un >>)' cle uitxexeeveno eu overAe?.onclene cc>x»»ssementen eens on vovral AevbliAeeiä en verboiillkii Ilelibvn ae» äen Kesllkii, äisii volASiis e»Kiio88eulellt «le Aoeäkreii moeten Aklvver«! ^voräen, v» die 't veimoexens 't üelve coxnosüement, ook slommv den seliippers können e» vermögen te aetioilvereu —. Das gleiche Princip ergibt sich auö O.de». <1s öilbav c. 18 art. 39.40. c. 17 art. 48. A.L.R. II. 3 §. 16S5. Abschn, I. Die Sachen. Cap II, Besitz. Z. 72. Connossemcnt. ßgZ zulässig sind, welche dem Schiffer bez. Verfrachter gegen den Ablader, 16 66. 1671. 1716. 1720. Span. H.G.B. 804. Holl. 511. 473. Porlug. 1557. 1520. Brasil. 679. 580. 581. — In der Deutschen Literatur zuerst ausgesprochen von Steetz ^1735^ K. 5 — nicht auch von den Späteren, schars entwickelt von Büsch, Zus. 53 i». S. 335): „In der ganzen kaufmännischen Welt steht der Grundsatz unerschütterlich fest, daß sobald ein Kaufmann an einen anderen eine Lad- nng committirt und deshalb an diesen das vom Schiffer aus gestellte Connossemcnl inoossiret, dieser sodann proprio nomiiie solche Waaren von dem Schisser abgeliefert zu verlangen befugt sei". O.A.G. zu Lübeck 1325 und 1327 iz Ar. 610, 416. 737. ^Isunet Ar. 1261. Entw. des Oesterr, Privalsee- rechts (1848) K. 81. Thöl Z. 80 Not. 17a. Vrinckmann §. 78 Not. II ss. 25 sf. v. Gerber Z. 184 nnd der Antrag Prot. S. 2217. Laban d, Zeitschr. f. D. R. XIX. S. 126. 131 ff. (jedoch mit Einmischung mancher Unklarheiten und ungehöriger Unterscheidung zwischen Fällen, wo der Empfänger ein Recht auf Auslieferung erwerben und wo er nur De- tcntor werden solle, indem letzterensalls der Schifser nicht dem bezeichneten Empfänger, sondern nur dessen Jndvssatar obligirt werde?), N. Archiv I. S. 360. 487. 438. Endcmann §. 78 III. B luntschli —D ahn §.155. tle >Vs>, l.-iixlelsivxt II. p. 196. ?o>slc, insbes. p. 135 sf. 263 sf. liist p. 12 ff. insbes. p. 20 ff. 47. Liep>>uis p. 130 kk. — Die Englische Praris entnahm srüher die Entscheidung, ob der bezeichnete Empfänger bez. Jndvssatar ein selbständiges Klagerecht gegen den Schiffer habe, lediglich aus dessen materiellem Recht an der Waare, ob Eigenthum u. dgl. oder nicht — s. ? srso » s I. p. 239. 4K7 ff. k v n t II, p. 769. 770. III, p. 290 II. Abbott p. 23'3 17. 248 ff; daS Ges. v. 14. Aug. 1856 jedoch (18. u. 19. Vict. c. 111) bestimmt s. I: Lver> consixiiee ok xooäs nsineä in s kill ok Isilinx, öiui evrr> vnilorsee ok a diil ok Isäinx to »lioi» tlie pro- Port)- in tliv xoods tliereiu luentionell slisll pss«, upon vr b> ressv» ok sucli consixiuueuk or eixlorsvment, slisli Iiave trsnslerreli to sink vesletl » in Iiiin sll rixkts ok suit, snck be Subject to tlie ssme lisbilikies i» re- speck ok sucli xooils, ss ik II>e contrsot contsineä >» tlie kill ok IstlinA Iisacl been macle nitli lliinselk. — — Livil co like ekkect snä in tlie like msnner ss in tl>e «sss ok kl dill ok exclisnxe (Note: „eonkormsble to tlie xeneral Intention ok merclisnts"). List p. 63. 6) Pohlö I. S. 189. III. S. 461. 462 (die S. 463 behaupteten Ausnahmen beruhen auf anderen Gründen) und die Not. 1 citirten Schriften und Urtheile, insbesondere O.A.G. zu Lübeck 1849. Souls? —?st>- I. v. 17S kk. II. p. 312 Ik. Zl ssss IV. Kr. 1626. Kö-Isrriäe Kr. 637 — 639. kouxet II. Kr. 363. «ist p. 47. 80. H.G.B, von Chile 1061 vgl. 660. — I. Pr. Entw. §. 636 .Der Schiffer kann dem Jndossatar keine Einreden aus der Person des Abladers oder Indossanten entgegensetzen". Abschn. I. Die Sachen. Cav. II. Besitz. §. 72. Connossement. 685 Noch weniger darf der Schiffer als solcher das etwa dem Ablader oder dessen Committcntcn gegen den ersten oder späteren Con- nossemmtöinhaber zustehende Recht auf Hinderung der Auslieferung oder Restitution der ausgelieferten Waare cinredcwcisc vorschützen °), da dieses Recht seine eigene Verpflichtung aus dem Connossement durchaus nicht berührt. Der Ablader mag durch Arrcstcrwirknng °») oder mittelst eines zweiten Connossementscrcmplars die Auslieferung inhibiren. Der Rechtsstreit, dessen Entscheidung nicht aus der Verpflichtung des Schiffers entnommen werden kann, wird dann nur zwischen dem Ablader und dem Connossemcntsinhabcr geführte. 2. Die Forderung des Empfängers aus dem Connossement ist keineswegs eine s. g. formale oder abstracte ^) — vielmehr ist als II. Entw. 230. Motive S. 116. 263. 267 — 269. Prot. S. 450—452. I. Nürnb. Entw. 257 In zweiler Lesnng wurde, um den ScercchtSbe- rathungen nicht vorzugreifen, die vorläufige Streichung dieses Satzes beschlossen, Prot. S. 1325—1332, in der Seerechtsbernthung derselbe wiederhergestellt, Prot. S. 2207. 2217. 2238. 2239. 4563. 4569. 5066 — 5074. H.G.B. Art. 302. 303 S. 2. Art. 661 S. 1—3. 6) Soweit nicht das E. oder das Indossament selber eine Beschränkung der Au-öliefcrungöpflicht cnlhält, z. B. „nur gegen Zahlung, Acccpt — auszuliefern". Solche Fälle in England nicht selten. Abbott p. 239 17. Eine weitergehende Bemerkung der Motive des Preuh. Entw.'s S. 263 ist nicht gegründet. 6-,) Nach dem Amsterdamer Parere von 1661 (K. 70 Not. 18) soll sogar kein Arrest oder Einspruch von Personen, welche nicht Inhaber von Connosse- mcntcn sind, den Conuosscmentsinhaber hindern, bei Gericht die Auflegung und den Verkauf des Gutes zu verlangen, doch vorbehaltlich des Rechts aus den Verkaufserlös. So auch Holt. H.G.B. 510, und, mit Ausnahme ,für den Fall statthaften Verfolgungörechtö, Portug. 1566. Brasil. 584. Buenos Aires 1209- Unten Not. 20s. 7) Unten §. 73 Not. 11 ff. §. 74 Not. 10 fs. 8) So namentlich Kuntze, Juhaberpapiere S. 495 — 498, Endcmann K. 78 III, wohl auch v. Gerber §. 184 und Prot. S. 2217. kist p. 23 ff. polsk p. 21317. 256 ff. 265 ff. Dagegen Schlesinger, Formalverträge S. 173. B eseler Z. 255. Die Annahme Kuntze'S beruht auf der gewöhnliche» Verwechselung von formalen und Scriptur- Obligationen (f. AbschnittIII.). Format oder abstract (indiscret, generell) ist eine Verbindlichkeil nur, falls ein diöcreler Verpflichluugsgruud (ere- «lentli, solvviiti!, >1vngi»ii etc.) nicht zu ihrem Wesen gehört und die Angabe desselben zu ihrer Gültigkeit bez. Beweisbarkeit nicht erforderlich ist. Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 44 686 Drittes Buch. Die Waare. Nechtögrund der übernommenen Verpflichtung nothwendig Empfang von Gütern zur Auslieferung angegeben —, aber doch, weil gegen das Empfangsbekenntniß der Gegenbeweis völlig ausgeschlossen ist, lediglich auf d er Schrift beruhende und der Schrift gemäße. Auch in dem regelmäßigen^) Falle, daß die Connosse- mcntszeichnung auf einem Frachtvertrage beruht, ist aus diesem die Verpflichtung des Schiffers zur Auslieferung der empfangenen Güter nach Maßgabe des Konnossements als eine selbständige Obligation gegenüber dem berechtigten Connossementsinhaber ausgeschieden. Hieraus ergibt sich: Das C> aber gibt ganz nothwendig als Verpflichtungsgrund das Em- pfangcnhabcn der Waare an, zu deren Auslieferung der Schiffer sich verpflichtet. Er verpflichtet sich nicht zum Liefern einer generell oder selbst individuell bezeichneten Waare, sondern zum Ausliefern (restituere) der emp sau g ene n sp eei es. S. auch Prot. S. 2203. 2260—2262. 4566. Das Empfangsbekenntniß des Schiffers kann keineswegs mit dem Vermerk des Lottericlooses, daß Inhaber den Einsatz entrichtet habe, verglichen werden (Kuntze), denn der Lottcrieveraustalter verspricht nicht Restitution des Einsatzes. Daß die esuss der Verpflichtung eben uur das einseitige Leistuugsversprecheu im C. (Prot. S. 2217), also gar keine causa angegeben sei, ist nach Vorstehendem ungegründet. Schon Busch II. S. 280 sagt ganz richtig „Kein Mensch bekommt ein C. von dem Schiffer, als nur der, welcher sich durch Ueberlieferung der Waare als derzeitiger Besitzer derselben bethätigt". Das Einpfaugsbekeuntuiß der zu restituiren- den Waare ist nicht Formalität, wie etwa heute die Balutaclausel im Wechsel (so kisk), sondern Wesen des C.'s, ohne solches gibt eS keiu C., sowenig als ursprünglich, wo die Balutaclausel »och ihre volle Bedeutung hatte, uud der Wechsel noch kein Formalgeschäft war, ein Wechselversprechen rechtlich eristirte, dem nicht der Empfang einer, am anderen Orte auszuzahlenden, Geldsumme (emtio venä'iUo pecunigs gbsentis pro pecuiiia praesenti) zu Gruude lag. Der Wechsel konnte darüber hinausgehen und Formalgcschäft werden, weil sein Object eine Geldsumme ist, daö C. kaun nicht Formalgeschäft sein noch werden, weil sein Object eine zn rcstituirendc species ist. Daö C. als Formalgcschäft wäre ein ganz anderes nnd für die Zwecke des hentigen, geschichtlich begründeten Connosse- mcntS völlig unbrauchbares Institut. Hätten die Römer das C. bereits gekannt, so würden sie es aus dem, von dem Frachtvertrag scharf geschiedenen receptum juristisch constrnirt haben. Der Satz Not. 11 steht keineswegs, wie Kist meint, entgegen, weil das EmvfangSbekenutniß eben nicht durch Gegenbeweis widcrleglich ist; waö dawider p. 33 kk. bemerkt wird, ist nicht überzeugend. 8s) z, 71 Not. 1. Nicht nothwendig. S. §. 71 Not. 32. Abschn, I. Die Sachen. Cap. II. Besitz. §. 72. Connossement. 687 «.. Der Schiffer ist zwar nur zur Auslieferung der empfangenen Güter und nur in deren wirklicher Beschaffenheit zur Zeit des Empfanges verbunden °), allein es ist „das Connossement entscheidend für die Rechtsverhältnisse zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter, insbesondere muß die Ablieferung der Güter an den Empfänger nach Inhalt des C.'s erfolgen""). Demge- 9) Prot. S. 2260—2274. 4003—4010. 4771—4774. Ja auch das nur, soweit nicht später erweislich uuabwcndlichcr Verlust oder Schaden die Guter betroffen hat. S. Not. 17. 10) H.G.B. Art. K5Z S. 1. 2, vgl. Art. 615 S. 1. 302 S. 2. 41S S. 1. Oben §. 71 Not. 34. Hervorgegangen ist der Satz aus der Combination verschiedener Bestimmungen der Entwürfe: I. Pr. Entw. Z. 333. 544. Berl. Prot. S. 138. 139. II. Pr. Entw. Art. 4S6. 496, Motive S. 266. 267. 272, deren Fassung später, nach den über die Ladescheine gefaßten Beschlüssen, Aenderungen erlitten und in den Art. 654 ff. Znsätze erhalten ' hat. Prot. S. 2226-2223. 2255. 2256. 4007. 4008. In voller Schärfe war dieser Grundsatz bisher nicht zur Anwendung gelaugt, s. Hamburger Commissionöbcricht I>, I., insbesondere war die ältere Theorie geneigt, die Angabe des Counosscments über Beschaffenheit und Quantität der Waaren nur als enunciative anzusehen, z.B. Pöhls III. S. 477. 478, s. auch S. 464. 465, Kaltenborn I. S. 339 ff. 371 ganz unrichtig S. 297, - Hamb. Verordn, v. 23. März 1786 Art. 6, und unten Not. 13. 16. Doch findeu sich zahlreiche Anwendungen des gleichen Princips in der Praris der Hamburgischen Gerichte: Ullrich Nr. 2. 15. 26. 60. 343, Seebohm Nr. 12. 26. 30. 31. 45. 161. 173; insbesondere anch daß der Counosse- mentsinhaber nicht schlechthin die Rechte des Abladers gegen den Schiffer geltend machen darf: Seebohm Nr. 143; auch für den Schiffer, der den Weitertransport mit dem Origiualcounossement übcruimmt: Ullrich Nr. 224. 364, f. ferner Brasil. 581, inöbes. Buenos AircS 1205, Chile 1055; anch hinsichtlich der im C. angegebenen Marken: O A.G. zu Lübeck 1855 (Hamb. S. II. S. 1049 ff.), Seebohm Nr. 139. 182. — Gleiche Principien ausdrücklich schon in den älteren Quellen (Z, 70 Not. 8) und Orckon. äs Is marine II, 1 art. 9: — ilemeurcrs responsskis ile t»ute5 les ingrelianlliscs cliarxeos dsns son bätiment üont il sers tenu cle ronäre comple sur le nieä cke ses connaissem ens. Achnlich dräen. cis kilbso c. 18 art. 37. Läitto polit. ili nsvixa?. auzlrizcs s1774Z c. II. §. 43. Schwed. Seer. §. 100 nnd gut §. 102. 103. In den übrigen neueren Gesetzbüchern fehlt ein gleich allgemeiner Satz, doch läßt er sich aus der auerkaunten unbedingten Beweiskraft der Connossemcnte, z. V. Locke Se com. ->rt. 283 u. a. (s. oben Z. 71 Not. 37. 40. 41) herleiten. S. Vslin I. x. 394. Louis? —?at> I. x. 406 S. List x. 31 t?. 44* 688 Drilles Buch. Die Waare. mäß darf gegen den Empfänger der Schiffer sich nicht darauf beruhen: «, Daß er gar nichts oder weniger abgeladen habe, als das C. angibt; insbesondere nicht, daß er das C. in Erwartung der Abladung oder der vollen Abladung im Voraus gezeichnet habe. Er thut das auf seine Gefahr"). Hat er jedoch die Clauscl „Zahl (Maß, Gewicht) unbekannt" oder eine gleichbedeutende beigefügt, wozu er berechtigt ist, falls die Quantitätsangaben des C.'s nicht ihm gegenüber (durch Zuzählung, Zumcssung oder Zuwägung) verisicirt sind, so hat er die Nichtigkeit dieser Quantitätsangaben nicht zu vertreten 11) H.G.B. Art. K53 S. 1. «,s- 'Not. 10,. Motive S 283. Hamb. Han- dclöger. (Ullr. Nr. 80»: Nach einmal gezeichnetem C. wird der Schiffer gegen den Empfänger selbst durch den Beweis nicht frei, daß er durch vis m-iM- an der Einnahme der Ladung gehindert gewesen. O.A.G. zu Lübeck 1857 (Hamb. S. III. S. 302 ss. — Zeiischr. f. Handelsr III. S. 210 ff.). Jacobsen S. 284 — 287. Pöhls III. S. 479. v. Kaltenborn I. S. 341. N Archiv I. S. 488. 489. — Den Mißbrauch des Zeichnens von Connossemcnten in blanco rügt schon 8tracclis, äs sssecm-. xl. II ?kr. 65, s. auch Lmsrixon I. p. 312. Den Satz im Text enthalten bereits lls et cnutumes Ä'OIonne ->rt. 32, Oiäen. cls IZilbzo c. 24 srt. 60. 61, Span. H.G.B. 803, Norweg. Scerecht §. 56. Schweb. Sccr. § 100. H.G.B, von Chile 1065. Das Holl. H.G.V. 514, Portug. 1560, Buenos Aires 1196. 1210 verpflichten den Schiffer, sofern er Connossemenle über ein größeres Quantum gezeichnet hat, als das Schiff einzunehmen vermag, zur Entschädigung des ConnossementsinhaberS mir, falls dieser dem Ablader mehr bezahlt oder vorgeschossen hat, als der Werth der wirklich abgeladenen Güter beträgt. S. c>e kinto, IisniIIeiälnx tot iiet ,vetboeli v. kovpli. II. (2 >. 311. 327. ^l->u?et «r. 1236. ?ouxet II «r, 357. Lecksrricke Ar. 697. V->I>02 Nr. 833 — 841. kist p, 33 ff. viepliuis p. 170 und unten Not, 14s. 15. 16. §. 73 Not. 3. 13) S. Not. 15, Hamb. Handelsger, (Ullrich Nr. 2). Die ältere und noch die neuere Französische Doctrin und Prans pflegt Verantwortlichkeit nur für die angegebenen äußerlich ersichtlichen und allgemeinen Eigenschaften l^uslile Föut'i'ique, ^xisnenre «t snnsrente), nicht auch für die feineren mehr individuellen Eigenschaften u?et Nr. 1235. k r sv s r a-V e.vri er e s p. 417. vsä-ir- ,'i o e II. Kr, 677 696.697; so auch die Prwis in Marseille: k>ouxet,,II. Kr.357, »dlius II. p. 286 ff. — s. aber Kist p. 39 ff., viepliuis II, » 177. 14) H.G.B. Art. K54. Prot. S. 2278. 2279. 4131—4133. 14s> z. B. „Gewicht (Maß) und Inhalt unbekannt"; „den inlwullt «cle soort, «Ist xenixl. >>et xetsi, >I« m-ist) my nndelcenä"; „conlents, „eixiit. mes- sureinent («ixi vslue) unknonn": „meZine s, mo! ineonnue". Die Italiener haben dafür den Ausdruck „dice essere" (d. h. so behauptet der Ablader), die Franzosen „que ckit etre" oder „ckeclsrä etre öe teile qu->- 690 Drittes Buch. Die Waare, Empfangsbekenntniß des Schiffers auf den Empfang einer gewissen Anzahl verschlossener Colli's reducirt und jede Verantwortlichkeit für die Nichtigkeit der Connossementsvezeichnung abgelehnt wird, so haftet er nur, falls ihm nachgewiesen wird, daß er einen anderen, als den abgelieferten Inhalt empfangen habe Ist zwar das C. ohne solche Clauscl, „reines C.", gezeichnet, allein aus demselben ersichtlich, daß die Güter in Verpackung oder geschlossenen Gefäßen übergeben sind, so genügt zur Befreiung der doppelte Nachweis: daß die abgelieferten Güter mit den übernommenen identisch sind — wofür die erwiesene Identität und Unverletztheit der Verpackung einen, freilich nicht sicheren, Anhalt gewährt —, und daß er, aller den Umständen angemessenen Sorgfalt ungeachtet, die Unrichtigkeit der Connossementsvezeichnung wahrzunehmen außer Stande war'«). lile (u. dgl.)" oder „ssng gxprouver". Die Clauscl, sowohl in diesem Sinne, wie im Sinne zu Not, 12, findet sich schon bei Isrxa c, 31 a, E. ,,/Io pstron 80pi'g5critto kllermo «Mnto sopra per il numero (Stückzahl), nel resto äiee essers". Lsssrexis äisc. 1(1 Ar. 56. 124. 12S. Langenbeck S. 143. Vsliu I. p. 634. Lmsrixou I. p, 327 -329. S. auch Busch II. S. 370. Pöhls III. S. 47S. 479. V. Kal- tenborn I. S. 341. 293. 296. ?si'Sess»s Ar, 726. ^Isuaet Ar. 1235. 1236. Hallo? a. a, O. ?ouA«t a. a. O. lloltius II. p. 287. 283. Xist a. a, O. Viepl>»i8 p. 170. 171. Das Norweg. Seerecht §, 56 schreibt bei verpackten Waaren gar keine Bezeichnung des Inhalts vor, sondern es soll Bezeichnung der Emballagen nach Form und Marken genügen. 15) HGB. Art, 65k — s. Vorarbeiten Not. 12, inöbes. Prot. S. 2260 — 22S3. Hamb. Gerichte (Ullr. Nr, 72. 236. Seebohm Nr. 182). N. Archiv I. S. 489 ff. Auch die Not. 12 genannten Gesetze, inSbes. Buenos Aires 1206. Chile 1052, Schwed. Seer. §. 102. 103. 104. Ob diese Clausel, wie in den Preusz. Entwürfen (I. §. 545. II. Art. 497) angenommen war, auch die Bedeutung habe bez. haben könne, daß der Schiffer aus dem Frachtverträge nnr für die erweislich durch sein oder seiner Leute u, dgl, Verschulden entstandene Beschädigung hafte — also im Sinne der Clausel „frei vou Beschädigung" Not, 17b und Lääarriäe Ar. 697, blieb bestritten nnd unerledigt: Prot. S, 2272. 2273. 2275—2777. 2779. 2780. 2283-2290, »010—4012. S. anch C. F. Koch Not. 169 und Makower Not, 171 I>. l, — 16) H.G.B. Art. 655 — f. Vorarbeiten Not. 12. Jnsbes. Prot, S. 2260- 2274. 2277—2279. 4003—4010, Ueber das zu befolgende System wurde lebhaft gestritten. Nach der einen Ansicht sollte auch bei reinem C. der Schiffer nur sür DUigenz haften, weil er nur angehalten werden könne, Abschn, I, Die Sachen. Cav. II. Besitz. §. 72. Connossement. 691 ^. Daß die abgeladenen Güter ganz oder zum Theil verloren gegangen oder beschädigt seien, sofern er nicht einen der Gründe darlegt, welche ihn auch von der Haftung aus dem Frachtvertrage befreien würden. Insbesondere steht ihm bei „reinem" C. der Einwand nicht zu, daß er die Güter beschädigt oder in schlechter Verpackung übernommen habe"). Doch kann diese Haftung, wie die Beweislast, durch Clauseln modificirt sein"»). So haftet, sofern dem C. die Clausel „frei von Beschädigung" (frei von Bruch, Leckage u. dgl.) beigefügt ist, der Verfrachter nur für erweisliches Verschulden des Schiffers oder einer anderen Person, für welche er verantwortlich istes sei denn, daß die bei der Ab- abzuliefern, was er empfangen habe, und die Clausel „Inhalt unbekannt" so gewöhnlich sei, daß ihre Beifügung nur den sclbslvcrsiändlichcu Willen der Bctheiligten ausdrücke. (S. auch die entsprechende Theorie Not. 10. 13. Pöhls III. S. 477. N. Archiv I. S. 487). Nach einer gerade entgegengesetzten Ansicht sollte bei reinem C. der Schiffer unbedingt für den im C. angegebenen Ladungsinhalt haften. Es ist ein mittlerer Weg eingeschlagen worden, uutcr Wahrung des Wesens der Scripturvbligation. 17) Nach den, reinen oder modisicirten, Regeln des receptum. H.G.B. Art. 607. 395. Voile ilv comm, .irt. 230 u. a. Meine Nbhandl., Zeitschr. f. Handclör. III. Nr. 3. 6, insbes. S. 340 ff. 376 ff. O.AG. zu Lübeck 186S (Kierulff, Samml. I. Nr. SS). Unten Not. 19. So auch die üblichen, aber überflüssigen Connossemcntsclauselu: „So Gott mir ciue glückliche Reise gibt"; „nach glücklicher Ankunft"; „Indien Voll beliouden reize verleent"; „sl suo salvo srrivo"; „sauf les scciilents de nier et korce mg^eure lexslement ^'ustitiös"; „t!ie act okkod, tlie ILinxs ennemies, üre sn<> a» anä ever> otl>er dsnxers snd seciäents vk tlie sea, i'iver, nsvixstion (mit mancherlei Zusätzen, z. B. kire mscliinei^, doilvrs stesm snä ok 8team—nsvixAtio») ok nlistever natnro or liinä soever excepteä", u. dgl. m. Abbott, p. 23S. Pöhls III. S. 449. 17s) Meine Abhandlungen: Zeitschr. f. Handelsr. III. S. 331 ff. IV. S. S79 ff. Seltene Clauseln: „not gnsnsrüble kor—tlis n-ronx üellver)? ok xoods csused b)' error snd insutkicienc^ in Nie mgrks vr number-."; „not snsnerable kor dAmsxe occasioned b) ini-ukkicieno^ in stronxt!» ok >>!>cksxe": Bremer Obergericht 1867. (Bremer Handclsbl. Nr. 803). 17b) „Rot sns,ver3lllv (accountable) korleskgxe, breaksxe, corrnplion, rust etc."; „kree ok damsxe"; „vrih vsn breken ok vsn IvkkgHe"; „krsno ä'svsries interivures et de cssse"; „krsnc kilbso «, 12 srt. 6 sogar vorgeschriebenen Connossemcntöclciusel „wohl kvnditionirt"; „den conllinionsto" (Isrxsj, „k»I llioox, ne> xeconilitioneert (Vorder, LangcnbeckI, „le tout sec et dien conäitionnä", „sämmtlich in gutem Zustande" (Seebohm Nr, 92). 20) H.G.B. Art. K47 S. 1, v-,l. Art. 646 Z, 6, Art. 661 S. 2. Art. 662. - I, Pr. Entw. §. 637, II. Entw, Art. 489. Der Antrag „am Bestimmungsorte" zu streichen, wurde abgelehnt; nur im Bestimmungshafen, nicht in einem Zwischenhafen, soll die Auslieferung gegen nur Ein Eremvlar geschehen. Prot. S. 2232. 2467—2459. S, auch II. Pr. Entw. Art. 322. I. Nürnb. Entw. 363. In H.G.B, 417 ist, aus besonderen Gründen, der Passns weggelassen, Prot. S. 1248.1249, s. aber Art. 414 Z, 8. Schwed, Seerccht §. 97. O.A,G zu Lübeck 1887 (Zeilschr. s. Handelsr. III. S, 210 sf.). Se. vonilictiu miiebiti gegen den nicht legitimirten Empfangn -. Q.A.G. zu Lübeck (Seuss. IV. Nr 122. 123. 232, vgl. V. Nr. 217), See- bohm Nr. 27. Ueber Arrest und Einspruch von Nichtconnossementöinhabern nach Holländischem und nachgebildetem Recht: oben Not. 6a. Daher auch nicht Auslieferung an den im C. bezeichneten Empfänger, falls dieser nicht Inhaber des C.'S ist, z. B. falls das C. vom Ablader an einen Cvrre- spondenten gesendet ist, der dasselbe nur gegen Zahlung oder Wcchselaccepl an den Empfänger ausliefern soll. 21) H.G.B. Art. «47 S. 2, vgl. Art. 661 S. 4, Art. 417. — l. Pr. Entw. §. 538. II. Entw. 490. Prot. S. 2237. 2238. Der bloße Jndossatar eines Namenöconnossements gilt nicht schlechthin als legitimirt. Der Grundsatz, daß der Zahlende die Siechtheit der Indossamente nicht zu prüfen habe, D.W.O. Art. 36, H.G.B. Art. 305, gilt nur für Ordrepapiere. Prot. S. 2233 2239. Pöhls III S. 461. 475. 476. 22) H.G.B. Art. «47 S. 2, vgl. Art. 303 S. I. Art. 305 S. 1 Art 417. S. Not. 21 u. 5. Nicht der Blancoindossant als solcher: Seebvhm Nr. 136. 23) H.G.B. Art. «52, vgl. Art. 303 S. 3. — Oesterr. Entw. §. 32. I. Pr. Entw. §. 539. II. Entw. 491. Motive S. 269. 270. Prot. S- 2235. 2239. — S. auch H.G.B. Art. 418 (II. Pr. Entw. Art. 324. Prot. S. 853—3S5. I. Nürnb. Entw 355. Prot. S. 1249. II Nürnb. Entw. 391. Prot. S. 4775. 5105). Hervorgehoben wurde, daß zwar gewöhnlich die Rückgabe des C.'s unterbleibe, doch sei das Sache des Vertrauens und der Schiffer habe ein Recht auf die Rückgabe. Die Auslieferung habe streng Zug um Zug zu geschehen, nur werde der Schiffer sich wohl meist mit dem Nachweis, daß der Empfänger das C. wirklich besitze oder mit dessen Dcponirnng bei einem Dritten bis nach beendigter Löschung begnügen. Bei größeren Ladungen, welche nicht auf einmal entlöscht werden könnten, sei thcilweise Quittung des C.'s nicht zu umgehen. — So auch vrilen. ie ok Aen-Voik s. 1114. PöhlS III. S. 480. v. Kaltenborn I. S. 342, Brinckmann §. 76 Not. 32. — Nur Quittung (re^ui verlangen: Oi-aon. . I., Krsv!>ra-Ve7risres p. 418, insbes. ksSsr- riäe Nr. 68S. 703. 707-710, vgllo? Ar. 933. S. auch Holl. H.G.B. 494. Portug. 1639. Ki8t p. 87 ff. viepliuis p. 136. Ueber den Hamburg. Gebrauch bei Auslieferung an Leichterschiffer u. dgl.: Hamb. V. v, 27. März 1786 Art. 6 und dazu Pöhlö III. S. 670. 24) H.G B. Art. 647 S. 1 vgl. 639, D.W.O. Art. 67. I. Pr. Entw. §. 637. II. Entw. 489. Motive S. 263. 269. Ocsterr. Entw. Z. 32. 83. Nicht die Copie deö Schiffers — oben §. 71 Not. 30. Gleiche« wird in den neueren Handelsgesetzen vorausgesetzt. Livil coue ok Ne,v-Vork s. 1113. Abbott p, 252. SSSsrriae Nr. 686. Heise S. 367. Brinck- mann §. 76 Not. 10. 33. IList p. 66. 67. «ent III. p. 292: ^ken kliere sre seversl bills ok Isi, e conipit» uns lo sltro restano nulle" (Isrxg c. 30, f. auch Ossaroxis, äisc. 10 Nr. 51); ,,Iv snäere vsn xsener narile»" (Verner) — jetzt „— Iiet eene volllssn, lie gnüeren vsn xeene n°ssruV; „dieser Connosscmenten drey von einem Inhalt, — das ein vollbracht, so seyn die andern von keinem Wehrt" (Der Vorsicht. Schiffer) — jetzt: „— die aber nur für eiues gelten"; „one ok nliicll bvinx sccoinplislieä, tlie otbers to be (oder to stsnä) voiä"; „llont un sccompli, les sutres äe nulle valeur". Ganz ahnlich Abschn. I. Die Sachen. Cap. II. Besitz. §. 72. Connossement. 695 Modifikationen: 1. Die Auslieferung darf nur gegen Rückgabe sämmtlicher Exemplare erfolgen: a. falls ein Ordre- (bez. Inhaber- oder Blanco-) C. ausgestellt ist, und entweder der Ablader 2«) Zurückgabe oder anderweitige Auslieferung der Güter, gleichviel ob im Bestimmungshafen oder anderswo, oder falls ein Connossementsinhaber in einem anderen als dem Bestimmungshafen^), selbst nach beendigter2») Reise, die Auslieferung verlangt; lautete ursprünglich die jetzt sehr kurze („gegen diese Sccunda, Prima nicht") clsusula esssstoris beim Wechsel, z. B. in dem Danziger Wechsel 1668 (Neumann, Wcchselr. S. 97): äieser brieffe seint cavvev eines Is»(u)tlies, etl>, 6er snäer von niclite. S. auch Jolly, Archiv f. W.R. III. S. 16 —19. Thöl II. §. 300. Ander« «ierop, öe inrißtinß vsn ,v!ssel—exemplsren (clsusuls csssstoris). ^mster- asm 1861. 26) H G B. Art. K61 S. 1. Art. 662. I. Pr. Entw. §. 638. 665. Berl. Prot. S. 138. 144. II. Entw. 488. 516. Motive S. 267. 263 (als Collisionsfall zwischen mehreren Berechtigten aufgefaßt) 283. Prot. S. 2223 —2230. 2459. S. auch II. Pr. Entw. Art. 321, Prot. S. 652. I. Nürnb. Entw. 352. Prot. S. 1243. Oesterr Entw. §. 81. Die in den Entwürfen ausgesprochene Verpflichtung des Schiffers, bei Nichlbei- bringung sämmtlicher Exemplare zn deponircn, wnrde gestrichen, weil der Ablader als solcher nicht befugt sei, die Auslieferung an den recht- mähigen Inhaber eines Eremplars zu verhindern- S. auch O.A.G. zu Lübeck 1349 (Seuff. Vl. Nr. 241). 1861 (Seebohm Nr. 75), Hamburg. HandelSger. (Ullrich Nr. 210). Thöl §. 80 Not. 17s. v. Kaltenborn I. S. 299. Brinckmann §. 78 Not. 16. ?sräessus Nr. 416. 727. Louis?—?stv II. p, 314. ^Isu-et Kr. 1261. vsllor Kr. 667. 859. köcksrriae Kr. 635. 636. Auch in den übrigen neueren Gesetzgebungen, doch meist mit CautionSzulassung bei Nichtbeibringung sämmtlicher Eremplare: Oräen. H.G.B- Art. 662. Entgegengesetztenfalls wären bedenklichste Mißbräuche unvermeidlich. Prot. S. 2467—2459. 2232. 696 Drittes Buch, Die Waare. k. falls sich vor völlig bendigter^) Auslieferung mehrere legitimirte Inhaber, gleichviel ob eines Ordre- oder Namens-Konnossements, melden. Einigen sich dieselben nichts, so muß der Schiffer, ohne Rücksicht auf die Priorität der Meldung und ob er sich bereits an einen derselben zur Auslieferung bereit erklärt hättet), sie sämmtlich zurückweisen, die Güter gerichtlich oder sonst sicher deponiren und davon die Connossementsinhaber, welche sich gemeldet hatten, unter Angabe der Gründe benachrichtigen^'). 29) S. Not 31, Prot. S. 2236. 2237. Auf oas Vorhandensein eines nicht präsentirtcn Connossementsercmplars darf der Schiffer keinen Einwand stützen- Ullrich Nr. 200. 30» Einigen sich dieselben dahin, daß der Schiffer die Waare einem unter ihnen ausliefere oder bei einem Dritten deponire, so hat der Schiffer demgemäß zu verfahren. Prot, S, 2236. 30s> Anders z. B. Bri>ckmann §. 7S Not. 35 fs. 31) H.G.B. Art. 648 vgl. Art. 630. 1. Pr, Entw. §. 537. Berl. Prot. S. 188. 139. II. Pr. Entw. 489. Motive S. 267. 263. Prot. S. 2232—2237. 2457—2459. Es wurde anerkannt, daß der Schifser weder beliebig Einen der Connossementsinhaber wählen dürse, noch auch mit allen Connossementsinhabern in Processe verwickelt werden solle, vielmehr habe er zu deponiren, und den Connossementsinhabern die Austragung der Sache unter sich zu überlassen. An die Priorität der Meldung bez. die Erklärung des Schiffers, ausliefern zu wollen — wie beantragt, aber mit II g. 2 St. abgelehnt wurde — könne kein Vorzug geknüpft werden, wenn nicht gefährliche Unzuträglichkeiten entstehen sollten. Ein Verfahren, wie es >schon mehrfach vorgekommen sei, daß man dem Schiffer zum Zwecke der Counossemcntspräsentaüon, meilenweit in die See entgegenfahre, könne nicht füglich im Gesetze sanclionirt werden. Prolestauf- nahme des Schiffers ist zwar nicht nothwendig, wie ursprünglich trotz der Berliner Beschlüsse angenommen war, aber doch auf Kosten der Ladung statthaft, — Der entsprechende Grundsatz war schon im A.L.R, II. 3 K. 1720 ausgesprochen (freilich allgemeiner, s, Not, 24); mit wenig Praktischen Unterscheidungen, je nachdem von den verschiedenen Eremplaren das eine aus Namen, das oder die anderen an Ordre oder auf Inhaber lauten, Holl. H.G.B. 516—519. Portug. 1562—1565, s. auch llultius II. p. 300 - 302. Einfacher Brasil. 583 und allgemeiner Buenos Aires 1207, 1208. Chile 1059. 1060. Norweg. Seerecht §. 63. Schwed, Seerechl §. 98. Die Englische Praris verlangt, daß der Schifser auf eigene Verantwortlichkeit, allenfalls gegen Caution, den Vorzug entscheide, bez. gegen sich den Proceß sühren lasse — so auch Büsch II. S, 363. 369 — s. auch I. 8 8- 3 0. äe lox. II. (31) dagegen Pöhls III. S. 476 -, Abschn, I, Die Sachen. Cap, II. Besitz. §. 72. Connossement. ßg? 2. Die Auslieferung darf und muß ohne Rückgabe auch nur Eines Connossementseremplars und selbst vor beendigter Reise erfolgen, fallö der Ablader mit Zustimmung des bezeichneten Empfängers eines NamenSconnossements die Auslieferung verlangt, da dem Inhaber eines oder mehrerer Exemplare eines NamenSconnossements die dem bezeichneten Empfänger entgegenstehenden Einreden entgegengestellt werden dürfen. Wegen der gleichwohl möglichen Weiterungen undMachtheile darf jedoch der Schiffer, bei Nichtrückgabe sämmtlicher Connossementseremplare, zuvorige Sicherheitsleistung beanspruchen 22). 6. nur gegen Zahlung der Fracht, der anderweitigen Nebengebühren, Liegegelder und Auslagen, soweit solche laut C. von dem Empfänger zu leisten sind; und nur gegen Zahlung oder Sichcr- stcllung der gesetzlich auf den Gütern haftenden Beiträge zur großen Haverci, Bergungs- und Hülfskostcn und ^odmereigelder — Dem Connossementsinhabcr haftet für die Erfüllung der Con- nossementsforderung: 1) Der Nheder, jedoch in der Regel nicht persönlich, sondern nur mit Schiff und Fracht^). doch wird immer mehr anerkannt, daß er sich durch Deposition befreien dürfe: Abbott p. 413. 414. iient III, p. 300. 301. 32» H.G.B. Art. KK1 S. 4. Art. KK2. Prvt. S. 2223-2230. 4014. g.ssum: I. 1 Z, 37 0. clepos «16. 3). I. 8 §. 3 0. de lex. II. (31). Windscheid §. 334 Not. 2. 4. S. oben Not. 3. Die älteren Gesetze und die Doctrin pflegten auch hier Rückstellung eines oder aller Eremvlare oder Cautions- leistung zu verlangen — Not. 24. 26. Pöhls III. S. 461. S. jedoch ksräessus lir. 41b. 33> H,G.B. Art. 61S. 624. 625. 616. 646 Z. 6. Art. 909. Motive S. 266. Abbott p. 281 ff. 307 kk. Livil Voile ok Aen-rorli s. 1123. 1699. Oben §, 71 Not. 16. Die älteren und zum Theil die noch jetzt üblichen Connossementsformulare Pflegen über alles dies Clauseln zu enthalten: über die Fracht , die Havercibeiträge (z. B. „mirs betgleiilie voor — äe Iisvenje »ser cke vostuimen vsn äer Lee" (Verwert, „— und die Havercy nach Usance von der See" (Vors. Schiffer), „pg)-inx — ^veraxv gccu8tome, on s^eno? §. 294. 296. Vivil cocke ok Ne,v-Iork s. 1278. 1279. 36) H.G.B. Art. 906.-908. koSs äs com. 433. Holl H.G.B. 741 Nr. 3 u. a. m. 37) H.G.B. Art. 7S7 Z. S. 9. Art. 7S8. 769. 763. 764. 766. 772 Z. 4. N. Archiv I. S. 369. 370. v. Kaltenborn I. S. 280. 376. Seit ältester Zeit, z. B. schon breve curie mgris v. ?i«s f1306^ c. 13 und Jtal. Version v. 1322 ff. Isrxs c, 31 Nr. 7. c. 83. Oräon. öe Is marine III. 1 art. II. Lo-Ie lle com. srt. 191 Ar. 11. srt. 192 «r. 9. Holl. 349. Span. 696. Portng. 1300 u. a. m. —' Nebliche Pfandclansel der Con- nossemente, schon Hans. Neceß v. 1691 Art. 51 (§. 70 Not. 16): „ver- binäe ik i»)' selven, i>I roi^n xoeil, en miM voors^. scliip met sine toebe- Iiooren"; „so verbinde ich meine Person, Schiff, sammt aller seiner Znge- hörung"; „verpfände ich meine Person und mein Schisf"; ,,^e m'enxgxe corps et Kiens svec mon !llen6e voor vracIN"; „llsl izusle kstta >a cnnsexn-» xli sarsnno psxsti per suo xliisw nolo —" (larxs); „Das soll ich haben vor meine Fracht —" (Vors. Schiffer S. 113); „on psxment ok kreixlitzxe —"; „unto to N. or to Ins assixns, Iio or tl>e> Pg)unx sreixllt —^; N. en(,n«!)ps)'gnt pour Is kret —u. dgl. In denjenigen franzvs. Connosse- mentsformnlare», welche den Charakter zweiseitiger Frachturkunden tragen (oben §. 71 Not. 17), erklärt freilich auch der Ablader, daß er dem Nheder so und so viel Fracht zahlen wolle, kist p. 44. 45. 84. 42) H G.V. Art. 653 S. 2. Art. K15 — s. oben Z. 71 Not. 34. §. 72 700 Drittes Buch. Die Waare. Besitz und dingliche Rechte des Connossementsinhabers an der Ladung. 8- 73- Ze umfassender die Rechte sind, welche sich an den Connosse- mentserwerb knüpfen, um so sicherer entspricht das C. seinem wirthschaftlichen Zweck, ein Werkzeug des merkantilen Güterumlaufs zu sein '). Der ConnossemcntSinhaber erwartet, und diese Erwartung bildet die Grundlage der den Connossementserwerb begleitenden Handelsoperationen, nicht allein, daß die verzeichneten Güter ihm werden ausgeliefert werden, sondern auch, daß ihm ein durchaus sicheres, durch keinerlei in die Zeit zwischen Empfang des C.'S und Empfang der Waare fallende Umstände zu beeinträchtigendes Recht zustehe. Der gegen die thatsächliche Vereitelung dieser Erwartung erforderliche Rechtsschutz ist nun ein sehr mannigfaltiger. Sind die Güter gar nicht, oder nicht in der bezeichneten Menge und Beschaffenheit abgeladen, so stehen gegen Schiffer bez. Verfrachter^), soweit nicht Connossementsclauscln einschränken und je nach Umständen gegen den Begcber des C.'s^), persönliche, auch wohl durch Pfandrecht gesicherte Ansprüche, zu. Sind die Güter unterwegs ganz oder theilweise verloren gegangen oder entwerthet worden, so schützen den ConnossemcntSinhaber, neben den unter Umständen gegen Schiffer bez. Verfrachter zustehenden Klagen 5), die Rechte aus der Not, IN. 33, — 13. u. 19. Vict. c. III », 1. 2. vivil Volte o5 IV«»' Xnrk s. 1119. Abbott p. 236. ki-it p. 51—53. k^olsk p. 254—265. Busch's Archiv X. S. 392 fs7 Ebenso wenig gehen andere Verpflichtungen des Abladers aus deu Connosscmentöinhaber ats solchen über: Seebohm Nr. 34. Brasil. H.G B. 576. Buenos Aires 1195. Chile 1057. Wie, wenn ohne Production des C,'s ausgeliefert ist? Busch's Archiv X, S. 397 fs. 1> Oben §. 70 Not. 17. 2) §. 72 Not. 34—37. 9 fs, 3) §. 72 Not. 12. It->. 15. 16. I7s—18. Prot. S. 2281. Ist die Clausel „Inhalt unbekannt" gezeichnet, so vertraut der Destinatär hinsichtlich der Inhaltsangabe nicht mehr dem Schiffer, sondern dem Ablader oder Verkäufer. Daß aber, auch abgesehen von solcher Clansei, der Credit der Connossemente wesentlich nur auf dem Credit des Abladers und der Vormänner beruhe, Prot. S. 2263. 2264, ist ungegrüudct. S. auch Prot. S. 40»3—4010. 4) 8 72 Not. 38. z. B. setio emti. msnästi äirects oder contraris u. a. m. öj §. 72 Not. 17. 19. Abschn. I. Die Sachen. Cap, II. Besitz. §. 73, Connossement. 701 großen Haverei«) und aus der Assecuranz, welche nach Empfang des Connossements genommen zu werden Pflegt, Auch sonst gibt es zahlreiche Fälle, wo der Connossementsinhaber mit persönlichen Klagen gegen Schiffer, Verfrachter, Bcgebcr sich zu erholen vermag, während dingliche Klagen gar nicht denkbar wären oder doch nicht gerade erforderlich. Daneben indeß gibt es andere, nicht minder zahlreiche Fälle, in denen diese nur obligatorische Neckte keinen oder doch keinen ausreichenden Schutz bieten, während dingliche Rechte und Klagen möglich und zweckentsprechend sind. So würde ohne letztere der Connossementsinhaber die Waare einem, wenngleich völlig unberechtigten und beglaubigen dritten Besitzer, an welchen sie etwa durch Veruntreuung oder Pflichtverletzung des Schiffers oder durch Zufall gelangt ist, nicht abfordern dürfen Es würde ein Dritter in der Zeit zwischen Verladung und Auslieferung der Waare durch eoristitutuw posskssorium oder anderweitig^) Eigenthum oder 6) H,G.B Art 702 ff, 778, 63) Eö gehör! zn den sellsamsten Einwendungen gegen die Besitztheorie, z B. Prot. S. 2219 und oft, daß dieselbe versage, falls die Güter gar nicht abgetaöen seien. Als ob ein Nechtssatz darum miuder richtig wäre, weil er nur gilt wo er gelten kann, und als ob ein naturgemäß beschränkter dinglicher Rechtsschutz identisch wäre mit dem völligen Mangel dinglichen Rechtsschutzes. S. Not 33s. 7) Nach der rein obligatorischen Theorie würde der Connossementsinhaber nur gegen den Schiffer auf Auslieferung klagen und von diesem allenfalls die Cession der conäictio inäebiti oder einer ähnlichen Klage gegen den unberechtigten Empfänger erzwingen können, l. 22 §. 9. I. 29 §, 2, 3 I). m-u.d. (17, I), O.A.G. zu Lübeck 1827 »Senfs, IV. Nr. 123. 232, s. auch V. Nr, 217). S. auch Bäh'r, Jahrb. f. Dogmatik I. S. 439 ss., der hier utilis sctio annimmt. Die Versuche, eine dingliche Klage de» EonnossementöinhaberS ohne die Besitzlheorie zu construiren, sind sämmtlich undurchsührbar. So die Theorie der cedirten >«i rin6i«?i>t!o — s, Not, 17 ff,, welche nach Laband (Zeitschr s. D.R. XIX. S. 126) sich nichi auS dem C., sondern aus dem nnimuü ti-gilencli des Abladers ergeben soll s?); die Theorie des kaufmännischen Eigenthums l!) ^ polsk >>, 2-15 ff.; Anklänge Prot. S. 2221. 2222 ss. Not. 31). Der gutgläubige Erwerber wird freilich, wo und soweit der Grundsatz „Hand muß Hand wahreu" gilt, auch gegen die dingliche Klage geschützt — unrichtig Vender §. 83, Archiv f. Handelör, I, S. 204— 206 —, allein wer schwimmende Waare oder Waare aus dem Schiff ohne C, erwirbt, wird selten in gutem Glauben sein. Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 45 702 Drittes Buch. Die Waare Pfandrecht erwerben, und um deswillen nicht allein die Auslieferung an den auch dritten ConnossemcntSinhaber verhindern, sondern sogar die ausgelieferte Waare demselben trotz geleisteter Vorschüsse oder berichtigten Kaufpreises abfordern dürfen °). Es würde ein vor er- folgter Auslieferung der Waare eintretendes Falliment des Abladers bez. dessen Committenten oder des Empfängers schlechthin, auch gegen den dritten Connossementsempfänger, den Besitzerwerb und die damit verbundenen Rechte hindern, weil ein Fallit zum Nachtheil seiner Gläubiger Besitz weder übertragen noch erwerben kann ^°). 8) z.B. durch Tradition mit Hülfe des Schiffers. So in dem von Elvers, Praktische Arbeiten S. 96 ff. mitgetheilten Falle. 9) Hätte der Counossementsinhaber nicht Besitz und darum kein dingliches Recht an dem Gut erlangt, so müßte er nichr blos gemeinrechtlich, sondern auch nach dem Grundsatz „Hand muh Hand wahren" dem Eigenthümer oder sonst dinglich Berechtigten weichen, denn dieser Grundsatz setzt Be- sitzerwerb voraus. Ja dies würde selbst in dem Falle gelten, daß der Connossementsinhaber, trotz der inzwischen getroffenen ihm nachtheiligen Verfügung, in den Besitz der Waare gelangt ist, sofern er nur zur Zeit der Auslieferung von jener Verfügung unterrichtet war, und ungeachtet er bereits vorher auf das C. hin Vorschüsse geleistet oder den Kaufpreis berichtigt hätte! S. auch meine Abhandlung: Zeitschr. f. Handelsr. IX. S 37. Prot. S. 2222 ff. Diese Konsequenzen der rein obli gatorischen Theorie lassen sich also nicht, wie mitunter geschieht, aus dieser heraus oder aus dem Grundsatz „Hand muß Hand wahren" beseitigen — so z. B. O.A.G. zu Lübeck 1849 lSeuff. VI. Nr. 241), Pöhls I. S. 200 — in den Urtheilen des O.A.G.'s zu Lübeck 1366 (Kierulff, Samml. I. Nr. 46. 47) wird freilich nur von „selbständigen Rechten auf die Waare" ohne nähere Bezeichnung ihrer Natur, und von dem „Interesse der Sicherheit des Verkehrs" gesprochen. Auch die Prot. S. 2221. 2222 entwickelte Ansicht (s. auch Not. 31) gelangt zu deren Beseitigung nur durch Zuhülfenahme eines neuen, mit der obligatorischen Theorie unvereinbaren, übrigens unbegründeten (Not. 7) Rechtssatzes. S. auch unten Not. 61. 10) Prot. S. 2224. 4017. Hamb. N. F.O. Art. ^26 Nr. 4. A.G O. I. S0 §. 306 ss. Die richtige Consequenz wird gezogen A.L.R. I. 20 §. 372. 373. Brem. Handfesten-Ordnung v.. 1860 §. 136 c. kecksrricle-, ksil- lite Nr. Ilöl. ^.Isuaet Nr. 1096. kenouarck, trsito äes taillitss, 3. <-a. II. p. 290. Gewöhnlich handelt es sich um Falliment des Empfängers. Falliment des Abladers lag z. B. vor in den Fällen bei ös- reis, sckvij-cen I. Nr. 15, lloltiu«, Abhandl. S. 144 ff., s. Lm^rixon I. p. 319. In dem Falle bei öarels, sävH?ei> II. Nr. 79 langte auch Abschn I, Die Sachen, vap. II. Besitz, 5, 73 Connossement. 70Z Es Würde endlich der Connossementsempfänger, bis auf das häufig sehr unsichere Recht gegen den Connossementsbegeber, völlig schutzlos sein, falls der Ablader oder dessen Committent oder die Gläubiger eines oder des Anderen durch Arrestlegung die Auslieferung der Waare verhindern, oder falls sich vor der Auslieferung mehrere legitimirte Connossementsinhaber melden. Dieser Fall tritt häufig ein. Die mehreren Connossementseremplare sind durch Versehen in verschiedene Hände gerathen, oder von dem Ablader bez. von einem Empfänger, auf dessen Namen oder Ordre sie lauten oder auf welchen sie übertragen sind, an verschiedene Personen kauf- pfand- commissionsweise begeben. Oder der Destinatär fallirt, und der ungedeckte Verkäufer, Committent, Commissionär, auf deren Namen oder Ordre das C. lautet, sucht durch Nachsendung eines zweiten Exemplars die Auslieferung der Güter an den Destinatär oder " dessen Nachmänner zu verhindern. Oder umgekehrt, der Ablader oder dessen Committent fallirt, und die Gläubiger desselben suchen die noch schwimmende Waare zur Gantmasse zu ziehen. In solchem Collisionsfalle, wo durch Arrest oder Gesetz der Schiffer an der Auslieferung verhindert ist und die Waare deponirt werden muß, versagt dem Connossementsinhaber das obligatorische Recht gegen den Schiffer durchaus Allerdings darf der Schiffer die Güter an keinen Nichtberechtigten ausliefern, aber im Collisions- falle darf und muß er dcponiren, und hat damit allen Berechtigten Genüge gethan. Dem Schiffer gegenüber gibt es alsdann keinen Collisionsfall mehr. Es ist willkührlich, ungerecht gegen Schiffer und Rheder, gefährlich für die Connossementsinhaber, den Streit der mehreren Prätendenten, statt unter einander, gegen den Schiffer führen zu lassen"). Es werden dadurch das E. erst nach dem Falliment des Destiuatärs an. S. auch Seebohm Nr. 206. II) Motive S. 269. Prot. S. 2236. Oben 8- 72 Not, 3 l. Daher das bemerkcnswerthe Zugesiänduiß der Gegner der Lesitzlheone, daß im Cot- lisionsfalle das C. nicht mehr die Grundlage für die Rechtscntscheiduug gewähren könne! Prot. S. 2234. 2235 Andererseits beruht die ganze Argumentation des O.A.G.'s zn Lübeck i. S. Jacobi u. Suse c. Wiesenthal u. Cie 1849 (Wunderlich, Jurisprudenz Nr. 287^ und Seuff. VI. Nr. 241), »ud aller derer, welche den Vorzug des dritten Connosscments- inhabers aus der strengen Verpflichtung des Schiffers, namentlich bei 45« 704 Drittes Buch, Die Waare, die Rechtsverhältnisse zwischen dem Ablader oder dessen Committen- ten einerseits und den Connossementsinhabern andererseits vermengt mit den völlig verschiedenen und durch die Deposition in der Hauptsache erledigten Rechtsverhältnissen zwischen den letzteren einerseits, dem Schifser und Rheder andererseits. Selbst der dritte und weitere Jndossatar eines Ordreconnosscments würde aus diesem keinerlei Rechte geltend machen können, nicht Eigenthum oder das Recht eines Usucapionsbesitzcrs, Pfandrecht, Retentionsrecht, da es für alleö dies an der gemeinrechtlich oder doch nach den meisten Landesrechten unentbehrlichen Grundlage, dem Besitz der Waare, fehlen würde — daher auch nicht da, wo der Grundsatz „Hand muß Hand wahren" gilt nicht einmal die etwaigen obligatorischen Rechte seines Vor- manncs gegen den Ablader, da diese durch die bloße Connossemcnts- übertragung keineswegs aus ihn übergegangen sind. Wollte man ihm selbst einen — durch keinen positiven Nechtssatz begründeten — Anspruch gegen die übrigen Connossementsinhaber auf Herausgabe ihrer Exemplare zuerkennen^), so wäre er auch dadurch nicht hin- Ordreconnossemcnten aus dem Ausschluß der Einreden herleiten, wie Thöl, Brinckmanu, V.Gerber, Laband, Kuntze, Endemann, ?<>l!ik, auf der durchaus unhaltbaren Fiction, daß der Streit der mehreren Prätendenten nicht sowohl unter einander, als mit dem Schiffer geführt werde, S. Cropp, Zur. Abh. I. S. ^42 Not, 4ö. Nimmt man aber selbst an, daß der Streit der mehreren Prätendenten gegen den Schiffer geführt wird, so müßte nach i, 8 §. 3 0, ä« leg. II. (31) der Schifser frei wählen dürfen, allensalls gegen csutio ävkensum iri — was eben nicht statthaft ist, oben §. 72 Not, 31, 32. Wollte man endlich, mit Bähr, Jahrb, f, Dogmatik I, S. 477 ff, und Wind scheid, Pandckten Z. 334 Not. K, den Schiffer nur zur Auslieferung an den wirklich oder prims kacie Berechtigten für befugt erachten, so mühte er ja, um das zu entscheiden, auch dem Jndossatar des Ordreconnossemenlö Einreden aus der Person dcö Abladers oder eines anderen Connossementsinhaberö entgegenstellen dürfen, gegen unzweifelhaftes Recht. Es bleibt also nichts übrig, als der Streit der mehreren Prätendenten unter einander — mißlich und sehr zweifelhaft, wo es sich um die Concurrenz nur obligatorischer Rechte handeln würde — s. Bähr a. a. O. S. 480 ff. Wind scheid §. 334 Not. 7 —, sehr einfach bei Concurrenz dinglicher Ansprüche, Unten §. 74. 12) S. Not. 9. 13) Nicht einmal eine Analogie aus Art. 63 der D.W.O. ist statthaft, da die Verhältnisse ganz verschieden liegen. Wird, wie mitunter in der Ham- burgischeu Praris geschieht, eine Klage auf Herausgabe eines Conuosse- Abschn. I. Die Sachen, Cap. II, Besitz, §. 73. Connossement. 7yg reichend gesichert, weder im Falle gerichtlichen Arrestes, noch salls einer dieser Connossementsinhaber ein dingliches Recht auf die Waare hätte, welchem sein nur obligatorisches Recht gegen seinen unmittelbaren oder mittelbaren Vormann nothwendig nachsteht^). So würde eine rein obligatorische Natur des C.'S demselben die nothwendige rechtliche Grundlage seiner merkantilen Bedeutung entziehen 12), diese Beschränkung mithin zu dem HandelSbcdürf- niß in unvereinbarem Gegensatz stehen. mentseremplars von dem Inhaber eines anderen Eremplarö erhoben, so ist das doch nur eine, vielleicht durch die rein obligatorische Theorie hervorgerufene Cinleitungöform für den Rechtsstreit der mehreren Prätendenten. 14) S. Not. 9. 151 Gegen den Cynismus Gesterding'S S. 229, daß die Kaufleute nur gewinnen wollen und meinen, daß alles Hinderliche aus dem Wege geräumt werden müsse „sollten anch die Rcchtsrcgeln dadurch zu Grunde gerichtet werden, woran doch viel mehr gelegen ist", genügt es wohl mit VsUn I. p. 609 zu erwiedern: 8i qiielyu'un reponä ä ceia izu' iinporto? I> n'a pa5 Is moinäre i6>''e ilu comnierc« ni So im 18. Jahrh, namentlich Steetz und Rentzel. Im 19.: Jacobsen S, 233 sf, obwohl das Gegentheil in der kausmännischen Welt anerkannt sei (S. 244 sf.); insbesondere die PranS des O, A, G,'S zu Lübeck. Zuerst in dem Falle BeSkov c. Pobertz 1823 (Thöl, Entschcidungsgründe Nr. öS, Brühn l. S 92 ss.), wo die ganz richtige Entscheidung, daß für die Berechnung der Vindicationöfrist im t»oncurse des insolventen Käufers der Empfang deö Konnossements nicht als Zeitpunkt der Lieferung gelte, auf den Grund gestützt wurde, daß überhaupt durch das C. der Besitz der Waare nicht übertragen werde, aber doch anerkannt, daß der Absender eines an Dritte veräußerten Connossemcntö die Waare als in dritte Hand gekommen ansehen müsse! (wie es möglich ist, ein dingliches Recht des Dritterwerbcrs gemeinrechtlich ohne Besitz anzuerkennen, ist weder in diesem, noch in den zahlreichen späteren Urihcilen motivirt). Sodann: Sillem u. Cie. e, Suse u, Sibeth 1332 (Thöl Nr, 202, Ashcr'S Rechtsfälle Jahrg, I. Bd. I, S. 233 ff); Delvitte c, Marchn 183S (Thöl Nr. 57); Gleichmann u, Busse c. A. Israel 1343 (Hamb. S. I. S. 20 ss,); inSbes. Jacobi u. Suse e. Wiesenthal u, Cie 1349 (Wunderlich, Jurisprudenz Nr, 287^, und Senfs, VI. Nr. 241); s. auch 1850 (Hamb, S, II. S. 385). So auch seit 1832 (s. Not. 23) die Praxis der Hamburgischen Gerichte; O.A.G, zu Parchim 1337 (Seuff, I. Nr. 8 Not. 2); O.A.G. zu Darmstadt 1858 «Zeitschr. f. Handelör. III. S. 207 ss.). 706 Drittes Buch. Die Waare. Auch wird diesem Bedürfniß nicht dadurch abgeholfen, daß man eine Cession oder iei vinäleatio bez. der Besitzklagen des Abladers an den Connossemcntsinhaber unterstelltDenn nicht nur, daß für die Annahme solcher Cession die Zustellung und bez. Uebertragung des C.'s nicht den geringsten Anhalt gewährt , ja in zahlreichen Fällen der Ablader zu solcher Cession gar nicht berechtigt — weil er selber nur Besitzer oder gar nur Detentor ist — und noch weniger gewillt ist, z. B. weil der Empfänger nur im Interesse des Abladers oder dessen Committcnten die Waare in Empfang nehmen soll; und daß, sofern, wie angenommen wird, der Schiffer für den Ablader detinirt, diese Klagen noch gar nicht bestehen, eine eventuelle Abtretung derselben aber, wenngleich möglich, doch überaus gekünstelt erscheint — so würde doch auch nach dieser Theorie der Con- nossementserwerbcr nicht gegen den Ablader selber und wer mit dessen Willen den Besitz erlangt hat, durchdringen da, wenn der Ablader Thöl §. S0. Briuckmann §. 78 Not. 16 ff. v. Gerber §, 184. Kuntze a. a. O. Lciband a. c>. O. ?olak a, a. O. vi«pl>uis p 182—184. Auch Randa, Besitz S. 127 Not. 67. O. in Asher's Nechtsf. Jahrg. I. Bd. I. S. 240. 24. Schmidt in Grafs'S Archiv I. 3 S. 93 ff. Näf, Kritische Ueberschau II. S, 250. 284. Stern, Archiv f. Wechselr. VII. S. 48. 49. — S- unien Not. 23 In der Hamburger Conferenz, insbes. Prot. S. 2217 (v, Gerber) und 2219 — 2222 vertheidigt — s. Not. 31. Doch erkannte ein Theil der Gegner der Lesitztheorie an, daß die rein obligatorische Theorie nicht ausreiche — s. Nvt. 7. 9. 17) So IHering, Jahrb. f. Dogmatik I. S. 176 ff. Neber die Session der dinglichen Klagen überhaupt s voll. S. 101 ff. und dazu Mühlenbrnch, Cession 3. Aufl. S. 18 ff. 246 ff. Windscheid, Die setio S. 214 ff. Bekker, Jahrb. des gem N. IV. S. 192 ff, Zimmer mann, Zeitschr. f. Civilr, und Prvc. N. F. XV. S- 1N2 ff. Windscheid, Pandekten §, 337. Schmid, die Grundlehren der Cession II. S. 328 ff. IS) „Eine an sich statthafte Cession der Eigenthumsklage liegt in der Uebertragung des C.'s nicht": O.A.G. zu Lübeck IS49 (Seufs. VI. Nr. 241). Gegen Jhcring, jedoch mit nicht ausreichenden Gründen, auch Zimmermann a. a. O. S. 118 ff., Laband a, a. O. S. 121 ff., kolsk n. 205. 19) Nach Jhcring'S eigener Darstellung S, 110 würde dem Cessionar sogar in dem Falle die rei viniiiogiio gegen den cedirenden Eigenthümer und dessen Snccessorcn versagen, daß der erstere den Besitz verloren und wieder erworben oder sich des Eigenthums an Dritte entäußert hat! S. jedoch I. 63 I). «je N. V. (6, 1) und die Not. 17 genannten Schriftsteller. Abschn, I. Die Sachen Cap, II. Besitz. §. 73. Connosscment. 7g? stets im Besitze geblieben ist oder freiwillig sich desselben entäußert hat, niemals avtio nata war 2°). Auch bleibt völlig unentschieden, in welchem Akt die auch hier zum Ausschluß deö Cedenten unentbehrliche Anzeige an den Schuldner (Schiffer?) liegen soll, zumal die Priorität der Connossementsvorzeigung an sich keine Priorität unter den mehreren Connossementsinhabern begründet 22). Vielmehr bat unmittelbar aus dem Verkehrsbedürfniß heraus sich schon früh der, freilich für Deutschland streitige, Gewohnheitsrechts satz 2») gebildet und ist in einzelnen, besonders wichtigen 20) Auch wenn setio nsts war, so wurde der Cessionar gegen einen Successor des Cedenten nicht schlechthin durchdringen — daher die Nothwendigkeit von Kautionen: Schmid S. 332. 339; gegen einen Nicht- rechtSnachfolger des Cedenten aber gar nicht, falls der Cedent sein Eigenthum verloren hatte, z B. gegen einen Usucapienten: Wind scheid § 337 Not. 6. 21) Anders IHering, s. jedoch die Not. 17 genannten Schriftsteller. 22) Oben §. 72 Not. 30s. 31. 23) Noch nicht, wie Brinckmann §. 78 Not. 16 annimmt, in den «ee. rotae Kenuse 56 (s. Z. 7t) Not. 18), aber ebenso wenig ist dort, oder iZec- 54, wo es sich um Eigenthumsübergang handelt, der Besitzübergang verneint. Auch noch nicht, wie es scheint, im (Zuilion vt ter Iisnü stelle» vsn sleutvls vsn pskkuisen — äser voor allentlislven xelwuden worden, »ls ok de xoede- 708 Drittes Buch, Die Maare, Konsequenzen, namentlich in Bezug auf den Erwerb und die Fortren ?elvs vgn >>gnd tot band overxexeeven n'aren xeveesk ^o als dst in terininis ook ns stvle mercantiel msde xeappliceerd n'ord ap de verüendinxe ok overleverinxe der coxnossementen ok vraAtbrieven, con- 5orm mede 't xeene speciale ^Villekeuren binnen deeüe stsd vsn ^m- «terdam den 3V. Januar)' 1632 vs voor evne effective traditie in Necbten er, ?rsct>cVal II. p. 202, — In Frankreich führt bereits Val!» I. p, 606-609 aus, daß die bloße Ueberlieferung des in- dossirten C's den Besitz der Waare übertrage (saisil): te! est I'usaxe constsnt du commerev, tonde sur ce qu'il iniporte extrsmement de kavoriser Is rapidils des «es overstluns, ou plutüt sur la nöcessite de les inettre a couverl d'atteinte, des qu'elles svnt vxemptes de lrsude. Ebenso die Entscheidungen des Parlaments zu Air 1750 und des Mar- sciller Gerichtshofs 1755, wo es von dem ersten Connossementöinhaber heißt: Ieir. 41 ff. VI, Ar, 204 II. Iroplonx, nantisseinent Ar. 299 tl, 322 ff. kedairide, des eommiss. Ar. 194 not, 1, eomm. ms- >i>, Ar, 684. t'ouxvl, des eonuniss. IV. p. 751 —754, S. auch Zeit- schr. f, Handelör. Ill S. 210 ff. Wunderlich, Jurisprudenz I, S. 154 Not. 2. v.illo/ Ar. 858 not, 2, — In England ist, wenigstens seit dem Falle lUrkbarron c. lUason (ß, 70 Not. 21), der Grundsatz festes siecht, während das selbständige Forderungsrecht des Connossementsin- Abschn. I, Die Sachen. Eap. II. Besitz 73. Connossemcnt. 7gg dauer von Pfand - und NetentionSrechtund auf den Ausschluß habcrö gegen den Schiffer erst durch daö Ges. v 14. Aug. 1866 anerkannt ist (§. 72 Not. 1). So heißt cö in diesem Gesetz: Mirress ilie c». ütom ok mei-cli!>nt5 s kill ok Islii»? ok xoaös beinx lransker-ibls t>^ enöorsement tlie propeit)' in tlie xooci« m.i)- tliereb)' püss ta Ins enäorsee, but ne?erll>eless all rixlits in reüpoct ok tlie contract contsinecl in t!ie dill ok I.iclinx continue in tlie orixinsl slupper or o,vner, ,in6 it is expeäient, tl>st sucli rixlitz slisll psss n itli tl>« propert^ —; ferner in S. u. 6. Viel. e. 39 (30. Juni 1842) s. 4 — so> bill ok Is- m'nx — or otlier clocumont useä in tlie oröinsry courss ok business ss prook oktlie posZession or control ok tlie xoo6s —, — slisll de deemeck sncl tsken to Iisve deen sntrusteä >?itl> t I> e oo»Session ok t I> e xooäs repressnteä s u c I> ciocument --. Da übrigens uach Engl., wie nach Französ. Recht Eigenthum schon durch Vertrag übergeht, und überdies angenommen wird, daß die Ueberlieferung an die Mittelsperson zum Transport regelmäßig sofort auf den entfernten Käufer den Besitz übertrage (oben §. 66 Not. 5ö), so treten die Con- seauenzcn dieses Nechtssatzes vorwiegend nur in den Not 24. 25 erwähnten Anwendungen zu Tage. Dabei ist zu beachten, daß zwar regelmäßig von der Voraussetzung eines a» Ordre des Abladers gestellten und daher von diesem durch Indossament begcbeucn Connosscmcnts ausgegangen wird, daß aber nicht nothwendig ein Ordreconnossement, und für Pfand- und Netentionörecht nicht einmal ein indossirtcS C. erfordert wird. S. Civil volle ok ^e,v-?ork s. II 0g. 8 >.. i t I> p. 306 kk. 4 l> botIp 233 kk. 247 kk. 40S kk. k's n r II. p. 698. 768 kk III p, 290-292. ?srsans I. p. 239. 487 kk. — Allgemein sprechen den Satz aus, unter dem Gesichtspunkt symbolischer Ucbergabe: Portug. H.G.B. 314 (für Bestellung von Faustpfand) und 472 (EigcnthumSübergang, sofern das C. die clsu- s»Is „vor conts" enthält - so häufig iu älteren Counossementsformula- ren zur Bezeichnung des Eigenthümers (no»r eompte), abgelehnt bei der Berathung des c>icle cle comm., s. älsuaet III. Ar. 1237); Brasil. 200. (Eigenthumsübergang durch symbolische Tradition, sofern das C. die Clausel pnr conts enthält s. oben §. 66 Not. 29). Buenos Aires 529 Nr. 4. 7S2 1669 lwie Portug.). Chile 149 (Uebergabe durch Ueb-rsendung des C.'s>. Bremische V. v. 25. August 1843 §. 2: „Durch diese Bestimmung (daß ohne Ucbergabe kein Eigenthum übergehe) erleidet übrigens der bisher befolgte Grundsatz, daß mit der geschehenen Einsendung oder Uebertragung des über eine verschiffte Waare ausgestellten C.'s die Waare selbst für übertragen gilt, keine Aenderung"; ausdrücklich aufgestellt wurde hier der Nechtssatz zuerst in der Erb- und Handfesten-Ordnung v. 1833 §. I28S, in Folge der die Besitztheorie verneinenden Urtheile des O.A.G.'s zu Lübeck, für Pfandrecht (f. auch Hamburg. Samml. I. S. 20 ff.) und wiederholt dafür in der 710 Drittes Buch. Die Waare. des Verfolgungsrechts, wenigstens in dritter Hand ^), durch Gerichts- Erb- und Handfesten-Ordnung v, 30. Juli 1860 §, 1236 z. 136c. — In der Deutschen Doctrin war bis vor einem Menschenalter die Besitztheorie, und zwar meist auf kaufmännisches Gewohnheitsrecht gegründet, (so namentlich auch da, wo ein „neuerer Fall symbolischer Uebergabe" behauptet wird) zuweilen mit'unklaren Beschränkungen (nnr unter Kaufleuten, nur bei Benennung des Empfängers, nur für den Dritterwerber:c.> die herrschende. So z, B, Slüter, Büsch, Hasche, Commentar zur Hamburg. Fall.O. II. S. 172. Wartens, Heise (zweifelhaft, das Gewohnheitsrecht liege „in den Geburtöwehcn"), Bender, Pöhls, Eichhorn D. Privatr. §. 392. Mittermaier z. 666. Ortloff, Grundzüge §. 279 Not. 29. Morstadt, Commentar zu Wartens S, 28. Elvers a. a. O. S, 96 ff. Wilda a. a. O. Beseler (1. Aufl.) §. 266. v, Kaltenborn Z. 111. Treitschke, Kaufcontract §.69. Koch, Pr. Privatr. I. §. 435. Zimmer mann, Zeitschr. f. Civilr. und Proc, N. F. XV. S, 118 ff. — Aus der Deutscben Praxis: O.T. zu Berlin 1839 (Gräff, Archiv I. 1 S. 124 ff.); wenigstens bei Aushändigung des indossirten Connossements 1843 (eoö. I. 3 S, 86 ff.); 1866 (Striethorst Bd. 19 S. 310). O.L.G. zu Ratibor (Gräff I. 3 S. 91ff.). O A.G. zu Dresden 1843 (Seuff. II. Nr, 86). O.A.G. zu Rostock 1846 (Seuff. I. Nr. 8 — wo in erster Linie der Grundsatz auf Handelsgewohnheitsrecht gestützt wird). So auch die ältere Praxis der Hamburgischen Gerichte (Archiv f. Handelsr. I. S. 193. 198. 411 ff. II. S. 321 --346); selbst die Urtheile von 1332 (Asher's Rechtfälle Jahrg. I. Bd. I. S. 233 ff.) stehen noch nicht gerade entgegen, da hier derjenige Connossementsinhaber vorgezogen wird, dem die Waare ausgeliefert war. Seitdem jedoch hat der Einfluß des O.A.G.'s zu Lübeck auch hier die Besitztheorie verdrängt. Ueber die Gegner f. Not. 16. 24) 1. Bereits das Florentiner ststuto ili mercsn-ia v. 1677 lik. III. rub, 2 gewährt gesetzliches Pfandrecht wegen Vorschüsse auf Waaren, welche noch unterwegs (s csmmino) sind per s oräine äi olri l'svers. s rlcevore. S. auch Nürnb. W.O. v. 1722 e. 8 §. 2. Elbiuger W.O. v. 1763 Art. 66. Die Amsterdamer V. v. 30. Januar 1682 (?srde5sus, voll. IV. p, 146) bestimmt, daß wer auf Connossement hin Wechsel acceptirt habe, dem späteren Bodmereiglänbiger vorgehen solle. Die ststuts v> Venus s1639j lid. IV. tit. 14 rubr. vsns msncistum gestatten dem Ablader trotz des be- gebeueu Connossements Contreordre, doch sine pisjuckicio jurium ülius, s>ck cujus «ommoäum kuisset — sppocs onerstionis kscts — st psriter sine prsejuäicio jurium illius, «ui kuerst ilsrus tslis ordo primo loeo 8eu msnckswm pro «us esutione. Noch allgemeiner wurde dann das gesetzliche Pfandrecht und bez. Retentionsrecht des bloßen Connossementserwcr- bers wegen seiner Vorschüsse, auch wohl wegen sonstiger Forderungen, anerkannt, ungeachtet an beweglichen Sachen ohne deren Besitz kein Re- Abschn. I, Die Sachen, Cap. II. Besitz, §. 73 Connossement. 711 Praxis und Gesetzgebung befestigt worden, daß an den Connossemenls- tentionsrecht und nach Gesetz oder Gewohnheitsrecht der meisten Handels- staaten und Handelsplätze kein gesetzliches Pfandrecht gilt. Dieses Pfandrecht wird überall als ein mit Besitz verbundenes angesehen, datirt vom Augen blicke des Connossem entserwerbes an und dauert auch nach W eiterscn dung der Waare so rt, solange der Gläubiger noch das C, in Händen hat. Es besteht auch gegen den unbezahlten Absender bei Insolvenz des Käufers. Dabei wird zwischen Namens- und Ordreconnossementen, zwischen erstem nnd weiteren Connossementsempfängern nicht unterschieden. Der Versuch Einzelner, z. B. Nentzel, Laband S, 132 — s. aber auch S 138, ?olslc p, 277. 133. 244 ff., diese Rechtssätze aus einem Pfandrechte oder RetentionSrecht nicht an der Waare, fondern am E. zu erklären, sind unzureichend, weil damit kein wirksamer Rechtsschutz sich verbände. s. Gesetzliches Pfandrecht des Commissionärsu. dgl. Die-Gutachten der Holländ, Juristen (Not. 23). Amsterdamer V. v. 30. Jan. 1682 lk>srckessiis, voll. IV. p, 14S). V. für Rotterdam v, 2. April 1763 Art. 30 («eessel, tlic-se« sei. 449). Als alter Handelsgebrauch bezeichnet bei ?rem6r)-, ewckes p. 84, Busch Zus. 47. 43. Locke cke comm. -ii-t. 93 (jetzt 96). Preuß. Conc.O. §. 33 Z. 8. Span. H G.B. 170. Holl. 80. 81. Portug. 49. Brasil. 139. Buenos Aires 385. Jtal. 73. 74. Freiburg. 72. 73. 76. Chile 234. 236. 289. Norweg. Seer. H. 64. D.H.G.B. — s. Not. 30. S. I'roplonx, ngntis.ivment Ar. 322 ff. velsmgrre et I.epoitvin a. V. O. Rssse IV. Nr. 2875 ff. ?->rckes«us Hr. 1291. Seckarricke, commiss. Ar. 194. 201 u. a. m. b. Gesetzliches RetentionSrecht, insbesondere der Konkursmasse des falliten Käufers gegen den Absender: vrcken. cks kilbso c. 17 srt. 44. 45. Hamb. N. F.O. Art. 25 Nr. 2. 4. Locke cke com. srt. 576 Abs. 3. Preuß. Conc.O. §. 29 u. v. a. — 6 . 25) S. die Not. 24 angeführte Stelle der Statuten v. Genua. Hamb N. F.O. Art. 2S Nr. 1. 3. Preuß. A.G.O. I. 50 §. 303. Voile . Preuß. Conc.O. 8-27. Span. 1114 Z. 9. Holl. 238. Portug. 911. 912. Freiburg. 331. Jtal. 669. Buenos Aires 1675. 1678. Chile 1614. Nuss. 1780 vgl. 1777— 1783. Norweg. Seer. §. 64. Bremer Erb- und Handfesten-O. §. 1360 vgl. §. 137. Württcmb. Entw. 1116 und Motive S. 617. Schweiz. Entw. 478 Z. 3, vgl. Mnnzinger, Motive S. 466 ff. In England seit dem Falle I.ickb.ii'rmv c. ZIgsoii — und zwar steht eine anderweitige Urkunde, z. B ein Auölieferungöschcin oder eine Verlaoungsnoiiz, dem C. nicht gleich — s. die Not. 23 genannten Schriftsteller. II. Pr. Entw. Art. 727. Motive S. 140. 402. 403. Ueberall wird verlangt, daß der Erwerb boni, kiä? geschehen sei, s. auch Hamburg. Commissionsbericht zu H.G.B. 644 ff.; in England überdies entgeltlicher Erwerb (kor >i v->>usbls consiclerstion)i in Frankreich auf C. uud Faktur s rt. 31 ss., welche freilich die Vindicatiou auch dann in dritter Hand zulassen, falls die Waare dem falliten Käufer bereis ausgeliefert war Art. 38—43, auch zu Gunsten der Masse des falliten Käufers gegen den dritten ConnossementSerwerbcr Art. 32, aber doch wieder mit zahlreichen Modificationen Art. 44. 45. DaS von Büsch, Zus. 58, lebhaft bekämpfte Urtheil einer ungenannten Juristenfakultät gestattet die Vindication auch in dritter Hand, jedoch nicht, weil der Con- nossemenlSerwerber nicht Besitzer der Waare sei, sondern weil auch der dritte Besitzer schlechthin dem unbezahlten Verkäufer weichen müsse — Abschn. I. Die Sachen. Cap. II. Besitz. §. 73. Connossemcnt. 713 mittelbaren Besitzerwerb der Waare; in mehr populärer Fassung: Erwerb des ConnossemcntS ist symbolischer Besitzerwerb der darin bezeichneten Waare. Noch ungenauer ist die Fassung: „das C. ist Repräsentant der Waare", da dasselbe keineswegs schlechthin und in allen Beziehungen die Waare vertritt 2°); oder die Formulirung „Besitz des C.'s ist Besitz der Waare", denn Besitz der Waare kann eben nur Besitz der Waare selbst sein, nicht cineö anderen Gegenstandes, und das Gegentheil vermag kein Handelsgebrauch oder Gesetz festzustellen. Wohl aber kann festgestellt werden, unter welchen Voraussetzungen Besitz der Waare anzunehmen sei. Die Existenz dcö richtig formulirtcn Gewohnheitörechtssatzes läßt sich weder mit der ungegründcten Behauptung in Abrede stellen, daß derselbe juristisch gar nicht sage, was er zu sagen scheine, sondern anderweitige Rechtssätze von regelmäßig gleichem (?) praktischen Erfolge unjuristisch ausdrücke; noch um deswillen leugnen, weil die zahlreichen bisherigen Versuche, denselben mit der gemeinrechtlichen Besitztheorie in Einklang zu bringen, mißlungen sind ^), Denn einerseits würde seine Geltung als Gewohnheitsrechtssatz durch die immerhin natürlichen 2°), wenngleich unnöthigen und verfehlten Versuche auch wissenschaftlicher Begründung keineswegs beeinträchtigt werden, als ein Satz des in so zahlreichen Punkten vom bürgerlichen Recht abweichenden Handelsrechts; andererseits kann er, wenngleich Gewohnheits- rechtösatz, sehr wohl bei genauerer Prüfung sich als bereits im bürgerlichen Recht begründet herausstellen. ganz richtig nach gemeinem Recht, sofern der Kaufpreis weder gezahlt noch creditirt war. So auch Heise S. 357 sf. 26) Wer z. B. zur Lieferung von Waaren verbunden ist, liefert nicht durch Lieferung des C.'S, sofern nicht Tradition durch C. auch vom Empfänger gewollt ist. Denn wer directe Uebergabe fordern darf, braucht sich Verweisung an eine Zwischenperson nicht gefallen zu lassen, um so weniger, als der Ablader durch Arrestanlage oder zweites Connossementscremplar die Auslieferung verhindern kann. Ebenso ist umgekehrt das Versprechen, Connossementc zu liefern, nicht Versprechen, die Waare zu liefern. Zeit- schr. f. Handelör. IX. S. S71, s. S. 370 und oben K, 70 Not. 17. 27) So die meisten Gegner, auch Prot, S. 2217. 28) z. B. Thöl §. 60 Not. 17. Prot. S. 2217. 2219. Nichiig Zeitschr. f. D.N. IX. S. 488 ff. 29) Man sucht Anomalien — zumal in der Besitzlehre — zu vermeiden, den schwierigen Beweis des Gewohnheitsrechts zu ersparen. Man zagt vor der 714 Drittes Buch. Die Waare. In Bezug auf die Begründung und die Fortdauer von gesetzlichem Pfandrecht und Reteutionsrecht hat das Deutsche Handelsgesetzbuch den vorstehend entwickelten Gewohnheitsrechtssatz schlechthin, auch für Namensconnosscmente , allgemein aber und in dem dargelegten Umfange, nach wiederholter gründlicher Berathung^'), einfachen Behauptung teile e«t I.i coutume. Auch kann der Gewohnheils- rechtSsatz durch wissenschaftliche Deductiou gestützt werden. 30) H.G.B. Art. 374 382 - s. Württeinb. Entw. Art. 164.166. N.H.G.B. Tit. S Art 16. 39 ff. Motive S. 202. 214. 215. I. Pr. Entw. §, 306. 316. Berl. Prot. S. 86. 89. II. Pr. Eutw. 292. 302. Motive S. 159. Prot. S. 727. I. Nürnb. Entw. 320. 327. Prot. S. 766 ff. II. Entw. 351. 359. Prot. S. 1208. 1220. — H.G.B. Art. 313. - Prot. S. 1357. 1346 ff. 1420 —1423. II. Nürnb. Entw. 294 Oben Not. 24. 31) Bereits der Württemb. Entw Art. 337 enthält den Satz „Die Aushändigung des C.'s kann die Stelle der Uebergabe der Waare vertreten", und Motive S. 313: „Es ist allgemeiner Handelsgebranch, daß die Uebergabe des C.'s für eine symbolische Tradition der Waare gilt, weil der Schiffer nur dem Inhaber des C.'s die Waare ausliefert" — f. auch S. 817. Der I. Pr. Entw. enthielt nur für Frachtbriefsduplikate §. 325 S. 2 deu Satz „Der Jndossatar wird Eigenthümer des GntS". Dafür wurde iu der Berliner Conferenz eine Fassung vorgeschlagen, wonach die Uebertragung des Duplikats des Frachtbriefes oder Ladescheines nur die Uebcrgabe darstelle; gleiches solle auch für Connossemente gelten. Prot. S. 91. 138. Demgemäß II. Pr. Entw. Art. 230 S. 2: „Die Uebergabe des indossirteu C.'s — an den Jndossatar steht der Uebergabc der Waare gleich". Die Motive S 116. 117 nennen das eine Art symbolischer Uebergabe, welche, obwohl eigentlich nur Uebertragung eines Forder- ungörechtö, doch dem praktischen Erfolge nach der wirklichen Uebergabe des Guts, „wofür sie auch im kaufmännischen Verkehr angesehen wird", im Wesentlichen völlig gleichsteht, und „es kann deshalb kein Bedenken haben, diese hergebrachte kaufmännische Auffassnng gesetzlich anzuerkennen. Dieselbe Ansicht liegt auch deu Bestimmungen derjenigen Handelsrechte zu Grunde, welche die Rückforderung der vom Gemeinschuldner ans C. oder Frachtbrief weiter veräußerten Waare für unstatthaft erklären. Denn hierdurch wird ausgesprochen, daß auf den neueu Erwerber nicht ein bloßes Forderungsrecht, sondern Eigenthum der versendeten Waare übergegangen ist. — Nach gemeinem Recht ist zwar die theoretische Begründung zweifelhaft, aber durch den Handelsgebrauch festgestellt". Iu der ersten Nürnberger Berathung wurde der Satz uicht allein anerkannt, sondern mit 11 g. 5 St. auch auf die Uebergabe des C.'s ohne Indossament, also an den bezeichneten Empfänger, ausgedehnt Er wurde von vielen Seilen, namentlich von deu kaufmännischen Abgeordneten, als für den Handels- Abschn. I. Die Sachen. Cap, II. Besitz. §. 73, Connossement. 71g wenigstens für Ordreconnossemente 22), welche freilich weitaus die verkehr unentbehrlich vertheidigt, wenn er auch nach gemeinem Recht streitig sein möge. In Bremen, wo er gesetzlich anerkannt sei, hätten sich daraus keine wesentlichen Jnconvenienzen ergeben, da er in hohem Grade die Sicherheit des Verkehrs begünstige. Allerdings gewähre die Aushändigung des C.'s nicht schlechthin Eigenthum, sondern zunächst nur Besitz- und Verfügungsrecht — ob mehr, hänge von dem Rechtsgeschäft ab, auf Grund dessen die Aushändigung erfolge. Die Fassung „ist eine symbolische Uebergabe' wurde abgelehnt, weil nicht allgemein verständlich und unbestimmt. Prot. S. 443 — 446. 450. 4S2. I. Rürnb. Entw. 351. II. Entw. 383: „DieUebergabe des Ladescheins steht der Uebergabe der Ladung ideS Gutes) gleich". Prot. S. 1325 - 1332. — Dagegen wurde in der Seerechtsberathung erster Lesung die Streichung des Art. 333 beschlossen. Prot. S. 2219 — 2226. Der Antrag, An>. 4. S. 2217 (v. Gerber), behauptet die rein obligatorische Natur des C.'s; der obligatorische Nerus habe eine solche Zuverlässigkeit, daß der Berechtigte sich schon vor Empfang der Waare so geriren könne, als habe er dieselbe wirklich empfangen; mit den Formeln der Besitztheorie werde irrigerweise nicht das juristische Verhältniß, sondern nur der regelmäßige thatsächliche Ersolg des C.'s in populärer, nicht juristischer Weise ausgedrückt. Es wurde sodann, Prot. S. 2219 — 2222, behauptet, daß der Satz theoretisch unconstruirbar sei, daß er unlösbare praktische Schwierigkeiten zur Folge habe u. s. f. Doch erkannte auch ein Theil der Gegner an, daß der gutgläubige Connossemenls- inhaber eines weiteren Schutzes bedürfe und selbst eine Klage auf Auslieferung der Waare gegen den Eigenthümer anstellen dürfe (s. Not. 7. 9), nur gehe Art. 36S zu weit, es genüge der Satz, daß dem gutgläubigen Connossementserwerbcr gegenüber das Eigenthumsrecht nicht geltend gemacht werden dürfe (ein halber und unzureichender Vcrmiltelungsweg). Dagegen für die Aufrcchthaltung Prot. S. 2222—2226. — In der zweiten Seerechtsberaihung, Prot. S. 4015-4034, lagen drei Anträge vor, welche an den Connossementserwerb mehr oder minder umfassende dingliche Wirkungen knüpften, und es wurde mit 9 g. 1 St. beschlossen, auf dieselben einzugehen. Prot. S. 4021. 4015. 4018. Gegen diese Anträge wurde wiederum geltend gemacht, daß kein Bedürfniß vorliege, daß die allgemeinen Grundsätze des bürgerlichen Rechts völlig ausreichten, um in jedem einzelnen Fall über den Umfang der aus dem Connossementswerb auf Grund des unterliegendenden Rechtsgeschäfts erlangten Rechte und über das Verhältniß der mehreren Connossementsinhaber zn einander zu entscheiden. Eine symbolische Uebergabe könne nicht anerkannt werden. Der Satz würde in die allgemeinen Rechtsgrundsätze störend eingreisen, Verwirrung erzeuge», und doch kein gemeinsames Recht (H.G.B. Art. 306 war noch nicht angenommen) erzielt werden. Prot. S. 4015. 4016. Dafür aber wurde geltend gemacht: die allgemeine Rechtsanschauung 716 Drittes Buch. Die Waare. Regel bilden, als bestehend und für den Handel unentbehrlich anerkannt und in folgender Fassung^) formulirt: der Kaufleute; der Vortheil, daß wenigstens ein gewisser Grad der Rcchtsgcmciiischaft erzielt würde; daß die Möglichkeit der Entscheidung in ßollisionssällen gewonnen werde; daß die unerträglichen Eonsequcnzen der rein obligatorischen Thcorte beseitigt würden. Prot. S. 4021. -1022 4017. 4018. Die beantragte Beschränkung aus den Erwerb von Eigenthum und Pfandrecht oder gar nur sür ersteres wurde, namentlich mit Rücksicht auf daS NelcntivnSrecht, mit 8 g. 2 St, abgelehnt. Prot. S. 4018. 401». Desgleichen die Beschränkung der Wirkung auf gutgläubigen Erwerb (Prot. S, 4021. 4015), weil es nur insofern auf den guten Glauben au- kommen könne, als dieser auch bei dirccier Nebergabe der Waare für den RcchtSerwerb in Betracht komme. Prot, S 4020, Auf vicsen Beschlüssen beruht die Fassung H.G.B. Art K49. 32) Ursprünglich sollte jedes C., (wie jeder Ladeschein) auch ohne die Ordre- clausel, negociabcl sein - s. § 71 Not. 24 —, allein sür den Auönahme- sall wurde eiue Ausnahme von der dinglichen Wirkung der YonnossemenlS- übcrtragung nicht für nöthig erachtet: I. Nürub Eutw. 351. II. Nürnb Entw. 388 (s, Not, 31 >. In der letzten Seerechtsberathnng wurde jedoch die Beschränkung mit 6 g 4 St. beschlossen, weil die Unterscheidung der Auffassung des Verkehrs entspreche; namentlich im Süden sei jeder Kaufmann, dem ein nicht indossables E übertragen werde, der Ueberzeugung, daß er nicht dieselben sicheren Rechte an den Gütern habe, wie durch ein indossablcö C. Durch Uebersenduug eines uicht indossableu C.'S könne so der Absender den Besitzübergang hindern. Auch repräsentire nur ein indossables t6, die Waare selbst, denn nur hier sei die Auslieferung an den Inhaber ohne weitere Uutersuchuug Pflicht und Recht des Schiffers, während in anderen Fällen das C. mehr als Bewcisurkunde über anderweitig begründete Rechte (?) erscheine und für den Erwerb von Rechten an den Gütern von keinem Belaug sei. Prot, S, 4019. 4020. Diese Gründe treffen zum Theil nicht zu, da auö dem beschränktere» obtigatorischen Recht deö (uud doch auch nur des dritten) Inhabers eines Namenöcon- uosscmeutS (s. 72 Not. 1 — 5) keineswegs dessen Mangel eines dinglichen Rechts folgt. Daß das auswärtige Recht weiter geht, s. Not. 23. 24, und das H.G.B, selbst für Pfand- und Retenlionsrecht s. Not. 30. Der entscheidende Gruud mag eiue gewisse Aengstlichkeit der Conferenz gewesen sein, den nothwendigen Nechtösatz ganz unbeschränkt auszustellen. Jedenfalls ist es für Namenöconnossemente, wie anch Thöl anerkennt, bei dem früher geltenden Recht geblieben; bestand also auch für diese der Satz, sei es kraft gemeiner oder particulärer Gewohnheit, (Not 23), sei es als wissenschastlicher Rcchlösatz (Not, 61 ff.), so besteht er für dieselben fort. 83) Getadelt von v. Gerber z. 184. C. F. Koch zu Art. 649 „Verirrung Abschn, I, Die Sache», >6ap, II. Besitz. § 73. Connossement 71? Die Uebergabe des an Ordre lautenden Connosse- ments an denjenigen, welcher durch dasselbe zur Empfangnahme legitim irt wird, hat, sobald die Güter wirklich abgeladen sind^"), für den Erwerb der von der Uebergabe der Güter abhängigen Rechte dieselben rechtlichen Wirkungen, wie die Uebergabe der Güter. Also keineswegs alle Rechtswirkungen, welche sich an die unmittelbare Uebergabe und Annahme der Waare gemeinrechtlich oder parti- cularrechtlich knüpfen, wie völliger Ausschluß des Versolgungsrechts"), Vcrmuthnng stillschweigender Billigung u. a. m., da dergleichen Nechtswirkungen zum Theil auf eigenthümlichen Umständen beruhen, und darum nicht nothwendig eintreten, wo die Waare durch C. besessen wird. Auch äußert selbstverständlich das der Uebergabe des nbemann 78 Nol. 37 „eine höchst gewundene Bestimmung, welche deutlich zeige, daß man den eigentlichen Kernpunkt >?) vermieden habe"; die Wirkungen des C.'s sollen sich daraus erklären, daß das Necht am Körper dem Recht am Werth nachstehe. Ö, Wächter I. S. 204 solgt noch jeyl einfach der obligatorischen Theorie Thöl'S, der doch selber anerkenn-, daß für Ordreconnosscmenle jetzt oer entgegengesetzte Grundsatz gilt, während Wunderlich, Jurisprudeuz S. 1t9 Not. 3 sogar annimmt, daß H.G.B. Art. 6 U> der Sache nach nur die rein obligatorische Theorie entHalle! Von den neuesten auswärtigen Schriftstellern vertheidigt nur kol-rl.', und nach ihm vievlmix, die rein obligatorische Theorie. Gegen l'olsk wiederum kisl a. a, O. 33s) Ueber diese selbstverständliche Begrenzung, nicht Beschränkung oder Ausnahme, f. obeu'Noi. Lg. 34) S. Not. 55 ff. 85) Diese ist ein von dem Besitz der Waare a» sich ganz unabhängiger Umstand. Oben §. 86 Not. 50 ff. SK) z. B, von Busch II. S. 250 fs. 353 fs., obwohl mehr in unjuristischer Fassung als unrichtig gedacht. Dagegen denn freilich die Meisten, schon öee. >ot->e (Zvnus« 5-l. Der Connossementsempfänger ist häufig sogar nur Spediteur: N. Archiv IV. S. 362. 383. Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechls. 718 Drittes Buch. Die Waare. wirbt bald Eigenthum, bald nur juristischen Besitz oder gar bloße Detention mit den daran sich knüpfenden Rechten (Pfandrecht, NetentionS- recht), je nachdem er durch die unmittelbare Ucbergabe der Waare eines oder das andere erlangt hätte. Wo und insoweit der Grundsatz „Hand muß Hand wahren" oder ein ähnlicher gilt, wird somit der gutgläubige Connossemcntserwerber eher Eigenthum und Pfandrecht erwerben oder doch gegen dingliche Klagen geschützt sein, als unter Herrschaft der römischrechtlichen Principien^), Gelten aber die Güter als im Augenblick des ConnossementSempfangS ^) übergeben, so beginnt in diesem Augenblicke die Detention, und nach Umständen der juristische Besitz oder das Eigenthum des Connosse- mentöerwcrbers. Ein bloßer Agent, Spediteur, Commissionär des Abladers würde somit, trotz des Connosscmcntscrwerbs, als bloßer Detentor den juristischen Besitz dcö Abladers oder seines Vormannes fortsetzen; ein Pfandgläubigcr und wer diesem gleichsteht oder ein Käufer würde als juristischer Besitzer nicht allein die Detention, sondern auch den juristischen Besitz des Abladers oder seines Vormanneö ausschließen. Die Construction dieses Rechtssatzes ist bisher in vierfacher 2°) Weise versucht worden: 37) Daher ganz richtig, daß der fragliche Rechtssätz allein den gutgläubigen Counossementserwcrber nicht vollkommen schütze, Prot, S. 2219 fs. Aber ohne denselben kann der Grundsatz „Hand muß Hand wahren" oder ein ähnlicher gar nicht zur Anwendung kommen. Oben Not. 7. 9 Jetzt H.G.B. Art. 30k. Zcilschr. f. Handclsr. IX, S. 17. >8. VIII. S. 305 fs. 38) Der Antrag, welcher H G.B. Art. 649 zu Grunde liegt, Prot. S. 4021, enthielt das Princip, daß die Uebergabe der Güter rechtlich auf den Augenblick retrotr aHirt werden solle, in welchem die Abladung gegen Conuossemcntözeichnung geschehen sei; eö solle also gellen, als ob bereits in diesem Augenblick der spätere Connossemcntserwerber den Besitz der Ladung erlangt habe. Praktisch molivirt wurde diese Fiction mit der Nothwendigkeit umfassenderen Schutzes, namentlich gegen anderweitige Verfügungen des Abladers in der Zwischenzeit, juristisch erklärt durch »e- xvt, xestio des Schiffers für den CounossementSinhaber, Indessen wnrde der Antrag, von verschiedenen Seilen, namentlich auch wegen uuübcrsch- barer Eonseguenzen, bekämpf!, zurückgezogen. Prot. S. 4022 — 4026. 4030—4032 Zur Ausschließung gefährdender Verfügungen des Abladers bedarf es übrigens dieser Ficüou nicht S. Not. 61. 39) Die erste, dritte und vierte Construction, und zwar zusammen, finden sich schon bei Slüter (1750). Gegen sämmtliche aussührlich kolak. Abschn. I. Die Sachen. Cav. II. Besitz. §, 73. Konnossement, 71g 1. ES liege ein Fall symbolischer Ucbergabe vor*"). Daö ist nicht allein unklar, sondern auch unrichtig. Denn daö gemeine Recht kennt eine symbolische Ucbergabe nicht, auch nicht durch Urkunden 1^.. 1 L 6e äonat. ^>») trifft ohnehin nicht zu, weil daö C nur die Thatsache der Aufgabe, nicht das Neckt ^') deö Abladers an der Ladung ergibt. Auch ist das C- kein Symbol der Ladung, sondern ein Mittel, um dessen Auslieferung zu erzwingen, also ein rechtlicher Schlüssel zum Magazin der Waare (Schiff) — aber zu einem entfernten^') Magazin I 2. ?er Ablader handle als Beauftragter oder Geschäftsführer des DestinatärS, indem er in dessen Namen an den Schiffer die Waare übergebe. Allein da dicS nicht einmal beim versendenden Verkäufer allgemein zutrifft"), so ist um so weniger ersichtlich, weshalb es um des Connossements willen für jeden Ablader, der ja in eigenem Namen die Waare aufgibt und häufig gar uicht, mindestens aber doch nicht schon mit Abladung der Waare sich deS juristischen Besitzes zu entäußern beabsichtigt, der Fall sein soll. - 3. Der Ablader übertrage dem Connossementserwerber den Besitz durch constitutum possss8oriuiQ Das wäre wohl unter 40) So häufig, namentlich in der auswärtigen Literatur und in den Gesetzgebungen lNot, 23), obwohl damit in der Ncgel nur gesagt wetdcn soll, daß ein wissenschaftlich nnconslruirbarer GcwohnhcilörechtSsatz bestehe, z. B. Heise S. 358. Bender I Z. 53 PöhlS I. S. 181 fs. Veseler D. Privatr. <1. Aufl., z. 223 Not. II. Z. 255. v. Kaltenborn l. §. lll. Württemb. Entw. Motive S. 313. 817. Motive z. Pr. Entw. S. 116. S. Not. 31. Dagegen namentlich Gesterding, S. 223 fs. Elvers S. 96 fs. Iloltius a a. O. Wilda, Rechtölerikon lll. S. 31. Thöl §. 30 Not. 5. 41) Oben Z. 67 Not. 6 fs 41s) Oben §. 67 Not. 6. 7. 42) S. auch Stern, Archiv f. W.R. VIII. S. 48. 49. Prol. S. 3567. 3553. 3561 - 3565. Anders freilich, wo das E. oie Clausel „fiir Nechnnng des Empfängers" enthält, in welchem Falle nach Portng-, Brasil., BnenoS- AircS H.G.B - f. Not. 23 - sich an deu EonnosscmcnlScrwcrb Eigcn- thnmSenverb knüpft. Bei schissbrüchigen Gütern: Buenos Aires 1453. 43) Oben §. 67 Not. 2. 44) Oben §. 66 Not. 3» sf. 4ö) So namentlich das O.A.G. zu Nostock tSeufs. I, Nr. 8). Miltermaier §. 565. Hält auch Thöl §. 30 Not. 16 für möglich. 46» 720 Drittes Buch. Die Waare. Umständen, aber doch äußerst selten , denkbar. Es würde ferner der Ablader Tetentor für den ersten Connossementserwerber bleiben, der erste bei Weiterübertragung, welche ja auch durch oonstitutuin xvLsessorium geschehen müßte, wiederum für den zweiten und sofort, so daß der letzte Connossementsinhaber nur durch eine ganze Kette von Detentoren besäße! Und doch will keiner der Uebertra- gendcn weiterhin Detentor der Waare sein, noch darf er es sein, weil er anderenfalls, wenigstens unter Herrschaft der Regel „Hand muß Hand wahren" durch neue Tradition an einen Dritten den Ersterwerbcr seines Rechts berauben könnte. 4. Der Schiffer ergreife als Mandatar oder doch als nogot, Asstor des ConnossemeutsinhaberS für diesen den Besitz, und letzte- renfalls ratihibire der Connossementserwerber diese Besitzergreifung durch ConnossementsempfangDer Schiffer wolle also den Connossementsinhaber zum juristischen Besitzer machen, Hiegegen darf man freilich nicht einwenden, daß der Schiffer schlechthin für den Ablader ^) detiniren wolle, denn er weiß, daß er durch die Ausstellung des Connossements dem künftigen Connossementsinhaber verantwortlich wird und nicht mehr der Verfügung des Abladers untersteht. Wohl aber ist diese Construction um deswillen unzulässig, weil der Schiffer gar nicht weiß und sich nicht darum kümmert, in welchem Verhältniß der bezeichnete Empfänger zur Waare stehen soll und will, daher unmöglich für diesen juristischen Besitz ergreifen will; weil, was bei dieser Construction nothwendig, unmöglich angenommen werden kann, daß bis zum Empfang oder gar bis zur Präsentation des C.'s Niemand besitze; weil es unnatürlich und den thatsächlichen Gerhältnissen widersprechend ist, den RechtSerwerb des Connossementsinhabers an eineil Akt des Schiffers zu knüpfen; weil 46> S, über die Voraussetzungen oben z. 66 Not.II ff. und §. 6S Not. 40 ff, 47) So uamenltich Uoltius, Abhandl. S. 12V ff. uud Voorlt^i»?«-» I. p. 195. 196, II. p. 290 — 292, wo er, iu eiuem mehr populären Sinne, auch von einer s. g. trsäitw s)indu!icz, die aber doch keine Lots sei, spricht. Wilda, Rechtster. III. S. 31 ff. VI. S. 62. Elvers S. 90 ff, Gengler S. 431. Hillebrand §. 165 Not. 31. 32. Zim- mermann «?), Zeitschr, f. Civilr. u. Proc, N. F. XV. S. 113 fs. «ist p. 12 t7. 46. 47. 76 tl. Prol. S. 4026. 4031. 4032 — dagegen Prot. S. 2219. 48) So z. B. Gesterd ing S. 223 ff. O. in Asher'S Nechtsf. Jahrg. I. Bd. I. S. 240. 241 u. A. Abschn. I. Die Sachen. Cap, II. Besitz. §. 73. Connossement. 721 nicht angenommen werden kann, daß der Schiffer für den Connosse- mentscrwcrber den Besitz ergreifen wolle ohne oder gar gegen den Willen des Abladers, und daß, wenn demungeachtet der Empfänger ans diese unstatthafte Weise eigenmächtig den juristischen Besitz erwürbe, derselbe doch nicht diejenigen Rechte erwerbe!', könnte, welche nur zufolge Tradition des Abladers auf ihn übergehen können, wie Eigenthum und vertragsmäßiges Pfandrecht^"). Sind somit diese sämmtlichen Constructionen entweder juristisch unmöglich, oder doch nur in seltenen Fällen zureichend, beruht ferner jede derselben nicht sowohl auf der eigenthümlichen Rechtsnatur der Connosscmentsoperationcn, als vielmehr auf anderweitigen, dieselben möglicherweise begleitenden Umständen, so liegt ihnen doch sämmtlich der wahre Gedanke zu Grunde, daß nach Ausstellung des Konnossements der Schiffer nicht für den Ablader als solchen detinirt. Dieser reicht aber für sich vollkommen aus, um die völlige Uebereinstimmung des Gewohnheitsrechtssatzes mit der Besitztheorie des bürgerlichen Rechts darzulegen. Da nämlich der Schiffer unmittelbar gegen den im C. bezeichneten Empfänger zur Auslieferung der Ladung verbunden ist, so tritt mit dem Augenblick der ConnossementSzeichnung seine Beziehung zu dem Ablader als solchen, dessen Verfügungsrecht nunmehr an den Besitz der sämmtlichen Connossementscremplare oder doch an die Zustimmung des bezeichneten Destinatärs gebunden ist 5"), in den Hintergrund. Sein Wille geht darum naturgemäß nicht sowohl dahin, für den Ablader als solchen, vielmehr für diejenige Person die Waare zu custodiren, 49) Oben §. 66 Not. 9. 21. 60) Oben §. 71 Not. 42. §. 72 Not. 1. 26. 32. Dieser Zusammenhang zwischen der directcu oblix^t!» des Schiffers gegen den Conuossementöempfänger und seiner Detention nur für diesen ist ganz richtig schon in dem Holländischen Gutachten bei IZurvl? I. Xr. 15' (oben Not. 23 und §. 72 Not. I> dargelegt, wenngleich zur Begründung des angenommenen Pfandrechts auch andere unzutreffende Gründe herangezogen werden. Hierauf fußt auch Hultili-i, versperrt sich aber selber deu richligcn Weg durch die behauptete nex. xestiv des Schiffers. Aehnlich kisl, der mitunter freilich, wenngleich nicht recht klar, sich der Auffassung im Tert nähert, aber doch 79 sogar behauptet, daß schon im Augenblick der Zustellung des Connossement« an den Ablader der spätere ConnojsementSerwerber mittelst rückwirkender rstiligbilio den Besitz erwirbt. 722 Drittes Buch. Die 7'"imre, welcher er zur Auslieferung verbunden ist, also für den namentlich bezeichneten Empfänger, oder, im Falle deö Ordrcconnosse- mcntS, für den Ncmittcntcn oder Jndossatar. ?cm steht der Wille dcö Abladers um so weniger entgegen, alö dieser ja die sämmtlichen Connosscmcntöcxcmplarc in Händen hat, und so in der Lage ist, durch deren Zurückhaltung, oder deren Zustellung an seine Agenten, oder durch Rückgabe an den Schiffer verbunden mit Ausstellung neuer, selber die Dctcntion zu bewahren. Indem er aber eines dieser Exemplare begibt, ermöglicht er dem Empfänger den Erwerb der Detention, welche der Schiffer für den Empfänger übt. Es wird so der Connosscmcntöcmpsängcr nicht durch den Schiffer, als seinen neZ. Aestor, und nicht durch einen von dem Connosscmcntöerwcrb an sich unabhängigen Akt juristischer Besitzer, sondern mittelst der durch den Ablader geschehenen Connosse- mentöübcrtragnng Dctcnior der Waare. Ob er mehr wird, ob juristischer Besitzer oder gar Eigenthümer, hängt, wie bereits ausgeführt ist, von seinem und bez. des Abladers Willcu und von den die Übertragung begleitenden Umständen ab- So kann der Ablader trotz der Con- nosscmcntSübcrtragung sich den juristischen Besitz bewahren, z. B. falls das C. einem Commis, Agenten, Spediteur übersendet ist. Er kann aber auf niemand sonst, als auf einen ConnossemcntSinhaber, den juristischen Besitz übertragen, etwa durch oonstitucuin xossssso- rium, weil«") nicht er durch den Schiffer, sondern der Schiffer für den ConnossemcntSinhaber detinirt. In gleicher Weise kann nun durch weitere ConnossementSbe- gebung die Dctcntion, und je nach^Umständcn juristischer Besitz oder Eigenthum, auf dcn weiteren Connossementöerwerbcr übergehen, da ja die Dctcntion dcs Schiffers bleibt und jeder Connossemcntscrwer- ver durch den Schiffer detinirt bez. besitzt 22), Die Connosse- 51) Nicht, wie Lab and S. 126 meint, weil er seinen snimu« trsiiencli nicht ändern könnte, Warnm nicht? S. auch Not. 28. 62) Dircct falls ein Ordre - oder Inhaber-?., indircct falls ein Namens-C. vorliegt. Letzteres leugnet liist p. 77 mit Unrecht. Im Falle des Na- menöconnosseincntö detinirt der Schiffer . 30 §. 6 0. äe v. ä,, I>. (41, 2). Oben z. 65 Not. 22. §. öS. Ohnehin betrifft die Vertretung auch im Erwerb des juristischen Besitzes nicht sowohl den Willen alö das corpu8. ?sulu8 k. 8. V. 2 §. 1. I. 3 §. 12 v. . <41, 2). 64) Oben tz. 66 Not. S. 66) >. 14 §. I. I. 29 pr, v. com. äivi6 (10, 3). I. 6 H. 1. I. 6. §. S. 10. II. I. 22 v, äe nex. xestis (3, 5). 56) Weil durch seinen bloßen Willen rechtlich unmöglich, und eine eonlrec- tstiv thatsächlich ausgeschlossen. !. 3 §. 18 I) 4. v. .V. ?. (41. 2). I. 1 §. 2 I. 67 p>'. 0. 6e lurtis (47, 2). >. 33 §. I l>. . Nun hat zwar praktisch jederzeit ein Widerstreit zwischen diesem Verfolgungsrecht und dem Recht deS Connosse- mentsinhaberö stattgefunden«"), allein dieser Widerstreit trifft nicht minder das unbedingte obligatorischewie das etwaige dingliche Recht desselben. Theoretisch aber läge ein solcher Widerstreit nur dann vor, wenn, was nicht der Fallan den Eonnossemcntserwerb sich nicht allein die gleichen dinglichen Rechte, sondern schlechthin die gleichen Rechtswirkungen wie an die unmittelbare Uebergabe der 57) Oben Rot 7-9' 68) S. Prol. S, 444 2219 ss. 4016. ?olsli p. 16S 166 und sonst. 59) So schon Steetz, Renyel bis herab auf Thöl und C. F. Koch, und vielfach in den Protokollen s. Not. 31. 60) Oben §, 70 Not. 13 21. 23. Z 73 Not. 2S. 61) Soll der Connossemcntserwerber wegen seines unbedingten obtigatorischen Rechts gegen den Schiffer dem unbezahlten Absender vorgehen, so muß das nicht minder von dem ersten ConnosseineniSerwcrber, wie von dem Jndossatar des OrdreconiiossementS gellen, denn auch gegen den ersteren sind Einreden aus der Person des Abladers ausgeschlossen. Soll aber »ur der Jndossatar des Ordreconnosstments dem unbezahlten Absender vorgehen, so kann dieses Vorrecht nicht auf der obligatorischen Natur des C.'ö, sondern mnsz aus anoeren Gründen beruhen. S. §. 72 Not. 2—5'. K. 73 Not. 9 -14. WaS Laband ?. 133 von diesem Standpunkt aus zur Erklärung des VerfotgnngSrechts beibringt, ist völlig unzureichend' Denn der allgemeine Arrest gegen den salliten Destinalär würde doch nie dem Recht der Masseeuraicl entgegenstehen, von dem unbedingt verpflichteten Schiffer, und von diesem sogar ohne Zahlung des Kaufpreises, die Auslieferung zu erzwingen. Ebenso wenig läßt sich, was Jheriug behauptet, das VersotgnngSrechl des Absenders gegen den ersten Connossc- meutSempfänger mit der Theorie der rei vliuliesll» uUIi> vereinigen, denn ist die Verfolgung des Abladers eine wahre rei vm^ient!», so muß der Ablader dem t.'ejsionar eben dieser r,u v!»äi>.'«>>>> nachstehen. Oben Not. 19. 62) S. zu Not. 34 sf. Abschn. I. Die Sachen. Eap II. Besitz. Z. 73. Eonnossemcnt. 725 Waare knüpften, das C. also schlechthin die Waare verträte. Dazu kommt noch folgende Erwägung. Das Verfolgungörecht des unbezahlten Absenders in der durch die neueren Gesetzgebungen anerkannten Gestalt ist nicht allein von zweifelhaftem praktischen Werths), sondern auch durchaus nur particularrechtlich <"). Es wurde ursprünglich, und wird nach zahlreichen Gesetzgebungen noch gegenwärtig, gegen den erstbezeichneten ConnossementSempfanger auch dann zugelassen, wenn derselbe vor Eintritt der Insolvenz nicht allein das Konnossement, sondern unmittelbar die Gewahrsam des GuteS erlangt hat «b). Es wird, wo in dieser Beziehung der Empfang des Connosse- mcnts der unmittelbaren Gewahrsam des Gutes nicht gleichsteht, gegen den bloßen Connossementsempfänger nicht darum gestattet, weil derselbe nicht bereits im Besitze der Waare sich befindet, sondern weil die Waare noch unterwegs ist, und nur der beendigte Transport das Verfolgungsrecht beendet °°), Es sebließt serner weder 63) ES ist in Frankreich sowohl bei der Bcrathnng des Ovd« »om. wie des Gesetzes v. 28. Mai 1838 vom HandelSstande, desgleichen in Belgien bei der Revision des Fallitenrechts lebhaft bekämpft worden. IZr->v!«i-c>- Verlöre«, tr-iitö V. p 582 ff. velamsrre VI. Xr, 185 ff. Sö- -IsrriSe, tsillile III. Ar. 1136 ff. A-,m»i' p. S7l ff. S. auch Prot. S. 444. 64) Gemeinrechtlich bez. allgemeines Recht kann es nicht sein, weil die Grundsätze über den Eigenthumserwerb in den verschiedenen Staaten, und selbst wo der Grundsatz „Hand muß Hand wahren" gilt, sehr verschieden sind. Anders freilich O.A.G. zu Lübeck 1843 (Hamb. Samml. I. S. 64), 1865 (Kierulff, Samml. I Nr. 46. 47). S. aber Voigt, N. Archiv III. S. 269 ff. Zeitschr. f. Haudclsr. VIII S. 302 ff. PöhlS I. S. 189. 65) 0rl>ensn?gü tlz kilbso e. 17 sr>. 30 ff. Holl. H.G.B. 232 fs. Portug. 911. 912. 919. 1223. Umgekehrt erkennt das Brasil. H.G B. ein eigentliches Verfolgungsrecht gar nicht an; das Span. H.G.B. Art. 1114 Z. 9 schließt die Verfolgung schon aus, sobald dem Falliten, der die Waare weiter verkauft hat, die Cvnnossemente oder Frachtbriefe darüber Übermacht sind, und die Brcm. Handfesten-Ordnung v. 1860 §. 136 unterscheidet zwischen Smpfang der Waare und des Connossements gar nicht. 66» Hamb. F.O. Art. 25. A G O. I. 50 §. 306 ff. volle de com,n. 576. Prcuh. Eonc.O. §. 26 u. a. So unzweifelhaft das Princip des Englischen und Französ., wie des Preuß. Rechts, weil hier auch während des Transports schlechthin oder doch regelmäßig, ganz abgesehen von dem E., Besitz und Eigenthum deö Käufers, an welchen die Waare gesendet ist, angenommen wird — oben §. 66 Not. 55 und die Not. 64 citirten Urtheile 726 Drittes Buch. Die Waare. Netentions- noch Pfandrecht des falliten Connossementsempfängers bez. seiner Masse aus — ein sicherer Beweis, daß derselbe als Besitzer der Waare angesehen wird. Nur Eigenthümer wird oder bleibt er nicht. Dafür aber lassen sich, sofern man nicht die Annahme einer die Regel bestätigenden Ausnahme vorzieht, sehr zahlreiche theoretische Erklärungen finden, von denen jede einzige mit dem Besitz deS Empfängers völlig verträglich ist "6). Die Klage kann als eine aotio xuklieiana rosoissoria, oder äoli oder venäiti auf Ncöcission der erfolgten Ucbergabe und des Eigenthumsübergangs ge- gcdacht werden; oder als eine wahre rcsi vinäieatio bez. aetio publiviava, indem stillschweigender Cigcnthumsvorbchalt wegen der Gegenleistung fingirt wird; oder als eine positive Erweiterung des gesetzlichen Re- tentionsrcchts, weil der Ablader noch in der Lage ist, die Auslieferung der Waare zu verhindern. Jede dieser Auffassungen läßt die Bcsitzfrage, einige darunter sogar die Cigenthumöfrage für den Con- nosscmentserwerber unberührt. — Kollision, insbesondere zwischen mehreren Connossements- inhabern. 8- 74. Die über die abgeladene Waare ausgestellten') mehreren Konnossements cremplare befinden sich häufig in der Hand verschiedener des O,A,G,'ö zu Lübeck 1665. So hat der sranzös. CassalionShof das VerfolgungSrccht damit motivirt, daß wirklicher Besitz darum nicht genüge, weil er für Dritte nicht erkennbar sei, cS müsse wirklicher und erkennbarer Besitz stattfinden. ks>Zsr>'i, der gemäß nur Ein Exemplar cir- culircn oder doch schließlich alle circulircnden Exemplare sich in Einer Hand zusammenfinden sollen. Diese Ansprüche können nun obligatorischer oder dinglicher Natur sein, I. Obligatorische: 1) Gegen den Schiffer bez. Nheder auf Auslieferung. Hier entscheidet ordnungsmäßige Präventlon Soweit es an dieser fehlt,. befreit sich der Schiffer von dem Ansprüche aller Connosscmentsin- haber durch ordnungsmäßige ?cpositivn Hat der Schiffer weder ordnungsmäßig dcponirt, noch auf ordnungsmäßige Prävention geleistet, sondern sich anderweitig der Waare entäußert, so haftet er selbstverständlich jedem benachteiligten ConnosscmentSinhaber«). 2) Gegen den Ablader oder sonstigen Vormann. Tiefe Ansprüche, verschieden nach dem der Begebung zu Grunde liegenden Rcchtsverhältnißcollidircn natürlich nicht. Wer auf sein Exemplar die Auslieferung nicht erlangt, mag mit der entsprechenden Klage seinen Vormann belangen. II. Dingliche. Daß die Entscheidung für CollisionSfälle dieser Art nicht aus den Grundsätzen des Obligationenrechts ^) ent- werbe wußte oder doch 'den Umständen nach wissen mußte, baß dem Absender das Verfolgungsrecht zustehe. S. auch Hamburg. Commissionsbericht zu H GB. Art, 644 sf, 1) Ist die Waare gar nicht abgeladen, so sind nur obligatorische Rechte gegen Schiffer bez Nhcder und Vormann möglich. S §. 72 Not. II. 34-38. tz. 73 Not. 2—4. 6» 33s. Sind die in Umlauf gesetzten Connossemente falsch oder verfälscht - Hamburger N. F.O Art, 102 — so kann der Bcnachtheiligle sich nur an seinen Vormann halten. 2) §. 73 Tert vor Not. II, 5) Motive z. Preuß. Entw, S. 267—269, 4) §. 72 Not 24. 2S. 6) S. 72 Not. 29 fs. 6) §. 72 Not. 20 fs. Namentlich bei Auslieferung an den Ablader ohne Rückgabe sämmtlicher Ercmvlare. 7) §. 72 Not. 38. §. 73 Not, 4. 8> S. namentlich §, 72 Not. II. Die schon früh, z. B Sreetz, Blanck, Rentzel, aufgestellten Systeme sind sehr verschieden. Meist werden obli> gatorische und dingliche Gesichtspunkte, die Rechte aus dem C. und die Rechte gegen Ablader oder sonstigen Vormann combinirt oder durch ein- 728 Drittes Buch. Die Waare. nommen werden kann, insbesondere nicht aus den obligatorischen Beziehungen der verschiedenen Connossementsinhaber zum Ablader oder dessen Committenten, ist offenbar, weil gemeinrechtlich^) das ältere oder bessere obligatorische Recht kein und kein besseres dingliches Recht gibt. So geht der ältere Käufer dem jüngeren keineswegs vor, mag der letztere sich im Besitz befinden oder nicht. Es sind jedoch mehrere Hauptfälle zu unterscheiden: 1. Der Streit findet, in Folge von Arrestlegung oder Con- nossementSnachsendung, zwischen dem Ablader oder sonstigem Vormann als solchen bez. einem Bevollmächtigten desselben und einem Connossementsinhaber statt. Als Bevollmächtigter des Abladers wird häufig ein Connossementsinhaber auftreten, ohne doch seine Rechte von der Connossementsübergabe >°) herzuleiten. Es kommt hier ganz und gar auf die dem Connossements- und damit dem Besitzerwerb zu Grunde liegenden oder denselben begleitenden Rechtsverhältnisse an Ist der Ablader Eigenthümer bez. juristischer Besitzer geblieben, der Connossementsinhaber somit sein bloßer Detcntor (Agent, Spediteur, Kommissionär — ohne Ansprüche , welche Retentions- oder Pfandrecht geben), so weicht selbstander gewirrt. Archiv f. Handelsr I. S. 193. 203. 204. Pöhls I. S. 184 ff. III. S. 466 ff. 662 ff. Wilda a. a. O. v. Kaltenborn I. S. 312 fs. Brinckmann §. 73 Not, 35 fs. Laband S. 136 - 138, dem ?ol!>k a a. O. und liist p. 71 folgen. Die auswärtige Literatur gehl nicht ein Von den Gesetzen entHallen nur das Holl. H.G.B. 516. 517, Portug. 1562. 1563 wenig praktische und nur für die vorläufige Entscheidung maßgebende Regeln, auf den seltenen Fall bezüglich, daß die verschiedenen Exemplare theils an Namen, theils an Ordre oder Inhaber lauten, er-, soll der Richter über die provisorische Auslieferung frei entscheiden. S. I'olsk p. 309-313. kist p. 69 17. Eingehender Norweg. Seerecht §. 63 a. E. §. 64 is. Zcitschr. f. Handelsr. VI. S. 286). 9) I. 16 v. <>(.> k. V. (3, 32). Teurer, Zahrb. f. Dogmatik I. S. 234. Glück XVII. S. 219. O.A.G zu Lübeck (Seufs. VII. Nr. ^7). Anders, mil Rücksicht auf die Redlichkeit des Besitzerwerbers - A.L.R. I. 10 §. 20. 22. 25. I. 19 §. 4— 6 (s. Förster I. S. 126, Gruchot, Beiträge VIII. S. 690-610» und vocle civil 1141 ls- Zeitschr. s. Handelsr. VIII. S. 286). 10) Damit H.G-B. Art. 651 zur Anwendung komme, muß „aus Grund der Connossemenlsübergabe" gestritten werden. S. Not. 20. Ivsj Motive zum Pr. Entw. S. 268. Prot. S. 2225. 4024 ff., auch S. 4765—4758. 4774—4776. 6047. 5048. Unten Not. 20. Abschn, I. Die Sachen. Cap. II. Besitz. §. 74. Connossement, 729 verständlich der bloße Detentor dem Eigenthümer oder juristischen Besitzer".). Ist der Connossementsinhaber Pfandgläubiger oder Retentionsberechtigter, so geht er natürlich insoweit dem vindicircn- den Ablader vor. Ist er zwar juristischer Besitzer aber nicht Eigenthümer, z. B. er hat gegen Baarzahlung gekauft, oder auf Credit aber unter Eigenthumsvorbehalt des Verkäufers, oder ist er zwar Eigenthümer, aber dem Ablader steht gegen ihn, z. B. wegen Insolvenz und Nichtzahlung, ein Nescissionsrecht zu, so muß er, soweit ihn nicht Retentionsrecht schützt, dem Ablader weichen. So namentlich wo Versolgungsrccht in erster oder gar in weiterer Hand statthaft ist'2). Hat er vom Nichtcigenthümcr erworben, so ist der Umfang seines Rechts verschieden, je nachdem die Römischen oder die Germanischen und verwandten Grundsätze vom dinglichen Rechtserwerb und dinglicher Rechtsverfolgung gelten >2->). In allen diesen Beziehungen aber würde nichts anderes gelten, wenn dem Connosscmentserwerber bereits die Waare ausgeliefert worden wäre — ausgenommen particularrechtlich in Bezug aus das Versolgungsrecht des unbezahlten Absenders '^), 2. Anders verhält es sich, wo zwischen mehreren legiti- mirten Connossementsinhabern als solchen gestritten wird. Auch der Ablader kann seine Rechte, direct oder durch einen Bevollmächtigten, in dieser Eigenschaft geltend machen, insbesondere falls das C. an ihn selber oder seine Ordre gestellt ist, wird es aber selten thun, weil er dadurch in der Regel seine Lage verschlechtert. So weit nun die Ansprüche der mehreren Connossementsinhaber nicht collioiren verständigen sie sich, z, B. der eine prätendirt Eigenthum aber mit Anerkennung des dem anderen zustehenden Pfandrechts '5). Soweit aber ihre Rechte collidiren, kann nur Einer der 11) Das wird durchgehends anerkannt, meist freilich aus dem Grunde, weil durch das jüngere Mandat oder durch sonstige Contreordre das ältere Mandat erloschen sei. Archiv f. Handelsr. a a. O. Laband a. a. O, Prot. S. 4024 sf. 4774. 12) §. 73 Not. 66. 66. 68. I2s) Z. 73 Not. 7. 9. 13) § 73 Not, 66. 14) H.G.B. Art. 651. S. Not. 20. 16) Ob durch ein zweites Connossementseremplar Pfandrecht oder Retentionsrecht erworben werden kann? Die Construction ist schwierig, eine positive Analogie der Warrants »>. (13, 6,. > 3 §. 5 N. <^ .4. v ä k>. (41. 2). I. 19 vr. I> ck>; prccm-i» (43, 2"». ». Savigny, Besitz §. 11 und dazu Ru- dorff, Anhang Nr. 49. 17) §. 72 Not 24. 25. 16) >. 9 §. 4 0. cke publ sct. (6, 2). >. 72 v. cke k V. (6, I). ! 6 pr. I). 6t? ckiv. ^ tvmp. pr-iescr. (44, 3>. I 14 0. qui pot. (20, 4). I. 2. 4 0. i-ock. (3, IS). Insofern auch übereinstimmend I. 31 Z 1 0. cke ä 1?. V. (19, 1). S. darüber v. Vangerow. Pandekten I. S. 670. Bruus, Jahrb. des ' gem. NcchlS IV. S. 19 — 21, Windscheid §. 19«. Not. 13, auch Voet, comm. sck ?«nck. VI. I 20 und die richtige» .Iloiiilg bei Koch, Besitz S. 123. 124. Brinckmann a. a. O. So erkannt in Hamburg 1800 (Jacobsen, S. 247), in Marseille und Air 1750, 1755 «Lmsrixo» I. >>. 317. 318). Ilsvre 1857 (?o»xet, eowm. IV. p. 752. I. p. 378). vvlsmarre et 1.epoirvin VI. «i. 204 20'. kuulg) --?slv II. p. 323. Englische Prariö: Benecke-N olle I S. 47 äbbort p. 413. 414. Rent III. v. 292^ ik tlie equilies be vousl, tlie propertv passes bv tbv kirst bill inckorseck. 19) I. 9 §. 4 0. äs publ. sct. (6, 2). I. 14 0. qui pot. (20, 4). I. 10 v. cke pixu. <20. I). I 2 v. cke conck. ob tuip. c. (4, 7) I. 9 §. 2. 4. I. 52 pr. 0. äe pecul. (15, I). I. 128 pr 0. äe k. ^ (50, 17) Daß die Prävention principaliter entscheide, nehmen z. B. Stectz, Rentzel, die Hambnrg. Gerichte 1832 (Ashcr'ö Rechtöf. Jahrg. I. Bd. I. S 233 ff.) an. Dicö ist auch, gegen A.L.N. I. 19 8- 9, das Princip des Prcnsz. Rechts für Bcsitzcrwerb durch Zeichen nnd Anwcisnng, obwohl mit Rücksicht auf Redlichkeit des ErwerberS. A.L.N. I. 7 z. 74. I. 10 Z. 23. I. 20 §. 274 ff. II. 8 §. 814 — s auch Gruchor IV. S. 491 - 493. Koch, Besitz S. 118 ff Locke civil 1141. Oesterr. G.B. §. 322. Oben Z. 67. Abschn. I. Die Sachen. Cap. II. Besitz. §, 74. Connossement, 7Z1 leiten, die Folge umgekehrt. Es entscheidet zunächst die Prävention 2°), 20) Die Vorarbeiten lassen keine principielle Auffassung erkennen. Die Motive zum Preuß. Entw. S 2K8 berühren nur da« Verhältniß des Cvnnosse- mentserwerbers zum Ablader (Not 10a), In der ersten Berathung meinte man, es gehe nach gemeinem Recht derjenige vor, dem zuerst das C. übergeben sei, dagegen nach dem Grundsatz „Hand muh Hand wahren" der, welcher zuerst auf Grund seines EremplarS in gutem Glauben die Waare in Besitz genommen. Prot. S. 444. 445. Später wurde besonders hervorgehoben, wie ohne Anerkennung dinglicher Wirkung des Con- nosscmentSenverbS 'sich durchaus keine Entscheidung treffen lasse. Prot. S. 4V1S, 4017 — 4021. 4022. Dem Art. 651 H.G.B, liegt folgender Antrag, Prot. S. 4021, zu Grunde: Soweit die Rechte mehrerer ConnosscmeutSinhaber collidiren, geht derjenige vor, dessen C. von dem Ablader oder von demjenigen Indossanten, welcher die verschiedenen Ercmplare an verschiedene Personen indossirt hatte, früher aus der Hand gegeben war. Durch den auf dem C. verzeichneten Tag der Ausstellung des C.'ö oder Indossaments an sich wird der Beweis der Zeit der Absenkung nicht erbracht. Dazu war bemerkt, auch bei Eollisiouöfällen könne nur die Priorität der Ucbertraguug cuischeideu, der Grundsatz „Hand mnß Hand wahren" greife nicht ein, weil keiner die Sache in Händen habe. Der Zeitpunkt der Absenkung des C.'s aber müsse, vorausgesetzt, daß das C. dem Jndossatar zugekommen sei, nach Analogie der Grundsätze von der Perfection der Verträge unter Abwesenden entscheiden. Der Grundsatz erstrecke sich nur auf den Fall, wo mehrere Personen Eigenthum oder Pfandrecht präten- dirten, und die verladenen Güter noch an keinen Connossementsinhaber ausgeliefert seien. Auch müsse zunächst der bessere Titel entscheiden (?) und nur wo dieser nicht den AuSschlag gebe, der frühere ConnossementS- erwerb. Demgemäß wurde mit 7 g. 3 St, beschlossen: Collidiren die Rechte mehrerer Connossementsinhaber an den verladenen und noch nicht ausgelieferten Sachen, so geht derjenige vor, dessen Recht durch den Erwerb des früher übertragenen Con- nossementSercmvlarö entstanden ist. Dabei wurde weiter anerkannt, daß als früher übertragen dasjenige Erem- plar gelte, welches zuerst vom Ablader bez. dem Indossanten der verschiedenen Eremplare übertragen sei, ohne Rücksicht auf das Datum der späteren Indossamente. Auch ward mit 3 g. 2 St. für den Fall collidiren- der Eremplare angenommen, daß das Datum der Absenkung entscheide, der Schlußsatz des Antrags aber zurückgezogen. Prot. S. 4021. 4026. 4027. 4032—4034. ES sollten ferner zwar, nach Ansicht der Conferenz, die angenom- 732 Drittes Buch. Die Waare. natürlich nur die ordnungsmäßige im Bestimmungshafen ^'). Hat aber kein legitimirter Connosscmentsinhaber ordnungsmäßig vom Schiffer die Auslieferung der Waare erlangt, sondern ist dieselbe noch an Schiffsbord oder deponirt, oder hat zwar ein legitimirter Connosscmentsinhaber, aber vor der Ankunft des Schiffes im Bestimmungshafen oder nachdem sich bereits ein anderer legitimirter ConnossementSinhaber gemeldet hatte, die Auslieferung erlangt, so entscheidet die Priorität der Begebung von dem gemeinschaftlichen Pormann, der?lrt, daß der legitimirte Empfänger und alle späteren Cr- werber des zuerst begebenen Exemplars dem ersten Empfänger und allen späteren Erwerbern des zweiten Exemplars, ohne Rücksicht auf die Priorität der folgenden Begebungen der mehreren Exemplare, vorgehen 22). Zeitpunkt der Begebung ist an sich nicht der Moment der Absenkung, sondern der Uebergabe des C's, doch ist, zur Abschneidung von Streitigkeiten, der erstere für maßgebend erklärt 22). Läßt sich endlich auch die Priorität der Begebung nicht ermitteln, oder sind die mehreren Exemplare nicht durch einen gemeinschaftlichen Vormann begeben ^) — was ohne Delikt schwer denkbar ist —, so sind die Rechte der mehreren Connossementsinhaber die gleichen. ES ist nun aber nicht etwa zu theilen 2»>, sondern es ist keiner unter ihnen im Besitz, denn der rechtmäßige Connoisementsinhaber, für den der Schiffer detinirt, läßt sich nicht ermitteln. Es gilt als ob kein Konnossement ausgestellt worden wäre, und die mehreren Con- nossemcntsinhaber können nur ihre anderweitigen Rechte gegen Vormann bez. Ablader geltend machen 2«), — mcnen Grundsätze nur insofern Anwendung finden, als die Gülcr uoch nicht ausgeliefert seien, doch könne diese Beschränkung uur für den Fall Platz greifeil, daß die Auslieferung au einen ConnossementSinhaber, und zwar bevor der Anspruch auf Auslieferung von anderen Connossementsinhaber» erhoben worden, geschehen sei, nicht aber bezüglich des Abladers oder dessen Cvneurögläubiger. Daher der Zusatz H.G.B. K50 einstimmig beschlossen. Prot. S. 4129. 1130. 21) H.G.B. Art. 6S0 — „in Gemäßheit des Art. 647" —. Prot. S. 4129. 4130. 22) H.G.B. Art. «51 S. 1. S. Not. 20. 23) H.G.B. Art. 651 S. 2. S. Not. 20. 24) Prot. S. 222k. Die Prävention kann hier »icht, wie gemeinrechtlich, Not. 19, entscheiden, weil sie schon priucipaliter maßgebend ist. 2ö) z. B. v, Kaltenborn I. S. 312. Brinckmann a. a. O. Abschn. I. Die Sachen. Cap. II. Besitz. Z. 76. Frachtbrief und Ladeschein. 733 bd. Frachtbrief, Empfang- und Lade-Schein*). 8. 75. Der Frachtführers zu Lande oder auf Binnengewässern^) stellt in der Reget nicht, gleich dem Seeschiffer, dem Ablader einen 26) S. auch A.L.N. I. 7 §. 76. 7». Das Preußische Recht (s. Not. 9) läßt hier den früheren Titel entscheiden: I. 10 8- 22. 28. I. 19 §. 5. 6. S. auch Ode civil srt. 1141. Vom Standpunkt deö Preuß. Rechts läßt sich auch Besitz des besser Titulirten annehmen. Der Schiffer weiß, daß in Folge der Ausstellung mehrerer Exemplare eS zweifelhaft sein kann, wer der Berechtigte ist, für den er besitzt. Ergibt sich nun später, daß unter den Inhabern der mehreren Eremplare der Eine der besser Titulirte ist, so ist dies der Berechtigte, für den der Schiffer besessen hat. Gemeinrechtlich ist diese Constructiou unmöglich, weil der bessere Titel kein besseres Recht gibt — Not. 9. Auch nicht vom Staudpuukt der Priorität des älteren Ccssionars, denn cedirt könnte nur die Forderung gegen den Schiffer sein, während doch kein Connossementserwerber sein Recht gegen den Schiffer ans einer «Zession des Abladers herleitet, §. 72 Not. 1; möglich wäre diese Auffassung nur, falls die mehreren Eremplare eines Namensconuossements von dem bezeichneten Empfänger au verschiedene Personen begeben wären §. 71 Not. 20. z. 72 Not. 3. ') N Archiv f. Hanbelsr. I. S. 340 sf., uud das dort mitgetheilte U. des 0. A.G.'s zu Lübeck in S. Wolff und Karpeles c. Dircction der Berlin- Hamburger Eisenbahngesellschaft v. 28. Mai 1S87 (vollständig: Zcitschr. f. Handclsr. III. S. 210 ff.). Zerstreute Erörterungen in der Literatur über den Frachtvertrag: 5. Ssvsrv, le usrtsit nüxocwnt (1674) liv. III. cl>. 6. 6. Noback, Handelswissenschaft S, 371 sf. Die Schriften von Harpprecht <1693 u. später), Micth (1699), Salander sSchadel: nur deutsche Bearbeitung der Mielh'schen Dissertation (1716 und öfters), Müuter (1798. 1301). Buddeus im Rechtslerikon IV. S. 423 ff., Gelpke, in dessen Zeitschr. f. Handelsr. Heft 3 S. 6« sf. W. Koch, Deutschlands Eisenbahnen Abth. II, insbes. S. 119 ff. 188 ff. Hillig, das Frachtgeschäft der Eisenbahnen 1864. W. KoZch, Zeitschr. f. Handelsr. VIII. S 401 sf. X. S. 88 ff. Kühn in Busch's Archiv VI. S. 336 sf. S. auch Bend er, Handelsr. I, §, 66 — 73. Pöhls I. §. 63 —73. Heise §, 30s. Brinckmann -Endemann §. 79. 113—117. Gad Z. 141—149. 109. Endemann §. 78. 163—161. O. Wächter 1. §. 29. Die Commentare zn H.G.B- Art. 390 ff. Fischer — Blodig z. 156—164. Fischer, Preußens kaufm. R. S. 237 ff. Die Lehrbücher des D. Privatr.'ö: Mittermaier §. 640. Gengler §. 96. v. Gerber §. 183. Beseler §. 233. - Bender, Handbuch des Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 47 734 Drittes Buch. Die Waare. Empfangs - und Verpflichtungsschein zu, erhält vielmehr auf Verlangen ^) vom Absender 4) eine den übernommenen Transport beFrankfurter Privalrechts §. 172. 173. — psrllessiis, cours Nr. 537 ff. ^lau^gt Nr. 479 ff. Dallo?, rspertoire s. v. Lo»»nis>ion3ire, insbes. Nr. 293 ff. kaufet, 6es commissionsires t. IV. (?sris 1658). ks- (Isrricke, des cominissinnnsires (>iv. I. tit. 6). Lelamsrre etl.epoit- vi», traito a. V. O. viepliuis, Iisinlb. voor Iiet Neclerlgndscli Iiznäels- rext l. §. 20. Andere Commentare zum Loeie rie com und zum Holl. H.G.B. — ^ stör)', commenlgries (in tlie Isxv ok bsllineiit. ö eä. koston 1851 u. a. Andere Schriften, z. B. über Postrecht, unten in den Noten. 1) Begriff: oben K. 54 Not. 6. 2) Land- und Wassertransport: H.G.B. Art. 390. 420. 421. S. oben S. 160. 161. (Anders im älteren Preuß. R.: Cab.Ordn. v. 14. Juni 1841, nach welcher für den Flußtrausport zunächst die Vorschriften des See- rechts maßgebend warcu>. Loäe Se comm. 107. Span. H.G.B. 203. Holl. 90. 96-96. Portug. 170. Brasil. 118. Jtal. 67. Buenos Aires 190. Chile 166. Zürcher Gesetzb. §. 1668. Pohls I. S. 153 ff. O.T. zu Berlin 1866. A.G. zu Cöln 1866 (Centralorgan N. F. III. S. 240. 243). Ebenso unterscheidet das Englische Recht die inlsnll und die marine (oder !>)' ses) csrriers, doch werden in Amerika zu den letzteren auch die Schiffer aus den großen Binnenseen und deren Verbindungen gezählt: kent II. p. 628. vivil evile vk Nen -rorlc s. 1086. 1067. 3) Der Frachtvertrag wird auch formlos gültig -geschlossen: H.G.B. 317, Schweiz. Enlw. 285. Motive zum Pr. Entw. S. 169. Doch nehmen die Eisenbahi.cn Frachtgüter nur mit Frachtbrief au: Vercins-Güter-Regle- ment (V.G.R.) 1861 'väe 6« eomm. art. 101: I.» leUre snt receu die» cunäitionnö et en lemns ävu, vous lu^ pg^eren pour vviture —, commv par svis lls votre servileur ai. ^ Nlonsieur NIonsieur ^. — g ksris. 47* 736 Drittes Buch. Die Waare. den Absender nicht üblich dessen Unterzeichnung durch den Fracht- Ferner bei Mieth (1699): Lüneburg d. 26. April I69S. Hochverehrter Herr. Salut. Mit Zeigern Fuhrmann v. 8. — übersende dem Herrn im Nahmen und Geleite Gottes unter ausstehendem Signo Piepe Wein, gewogen —, im Lohn 4 Rthlr, —, nach richtiger ohne Schaden wohl conditio- nirter Lieferung zahlen der Herr gantze Fracht- Gott begleits dehme befohlen verbl. des Herrn Dienstv. 8. Herrn Herrn L. 8. nebst l^/z Piepe Wein in Leipzigk. Ganz ähnlich lautet der noch jetzt in Frankreich übliche Frachtbrief (z. B, Lrsvsrck-Vevrisres p. 207), nur daß an Stelle „ich übersende" getreten ist „Sie empfangen": I-^on, co —. Alonsieur. .4. Is xsrcle äe Oie-u et conäuite äe ?s— voiturier — vous recevrei 4 colis — msrquäs «omme en msrxe, und in — Tagen bei Verlnst der (halben) Fracht geschehener Ablieferung die bedungene Fracht von . . . bezahlen und übrigens nach Bericht verfahren wollen. Zeichen Nr. Colli Inhalt Gewichl — — — — R. u. Comp. Aeußere Aufschrift: Herrn l.. 8. in Frankfurt a. M. Abschn, I. Die Sachen. <5ap. II. Besitz. §, 75. Frachtbrief und Ladeschein 7Z7 sührer^). Der Frachtbrief bei Fahrpostsendungen wird Adreßbricf, Begleitbrief, Begleitadresse genannt ^-). Ebenso die Eisenbahnfrachtbriefe (s. Formular: Zeitschr. f. HaudelSr. V. S. 594>, nur daß die Angabc der Fracht und Spesen gleichfalls auf der Rückseite steht: Mannheim den .... Sie empfangen die nachstehend verzeichneten Güter auf Grund der im Reglement für den Vereins-Güterverkehr — enthaltenen Bestimmungen —. Verzeichnis) der Güter R. u. Comp. Rückseite: Note (Frachtangabe) Herrn I.. 3. in Frankfurt a. M. 6) Holland.: vrscntbi-iek! Engl.: bill ok Izckinx (ok kreixlit); Französ.: I-ettre 6e voituie; Jtal. Leiters
  • - ösrriSo Nr. 206 ff. 336. ? o u x e t Nr. 643. 646. vaUo? Nr. 316 ff. Ausdrücklich: Chile Art. 177. 9) Adressat, Destinatär: H G.B. 392 Z. 4. Art. 402. 403. 404-407. 409. 412. 414 Z. 4. 415-417. 10) So, mit Abweichungen im Einzelne», auch die Not. 7. 8 genannten Gesetze. Der Loile de com. insbesondere verlangt auch Angabe der bedungenen Liefcrungszeit und der etwa wegen verspäteter Ablieferung bedungenen Entschädigung, sowie den Namen des etwa den Transport vermittelnden Spediteurs. 11) Verlangt der Ode An sich ergibt der Frachtbrief diese nicht, wie O. Wächter I. S. 266 meint, doch wird ein vorsichtiger Frachtführer den Frachtbrief nicht ohne die Güter annehmen, viepliuis p. 132. Das V.G R. §. 4 bestimmt! „Die Aufdrückung des Erpeditionsstempels erfolgt erst nach geschehener vollständiger Auflieferung des in demselben Frachtbriefe deklarirten Gutes. Mit diesem Zeitpunkte ist der Frachtvertrag -als abgeschlossen (?) zu betrachten und gilt die Uebergabc des Gutes als geschehenEbenso bei Reisegepäck erst mit Aushändigung deö Gepäckscheins: Vereins-Personen- Reglement (V.P.R.) "°°/is«z §- 29 und Preuß. Betriebsreglem. v. 17. Febr. 1862 tz. 47. S. Not. 68 ff. 16) Dies auch, wo der Frachtvertrag etwa zwischen dem Empfänger — f. Not. 4 a. E. — und dem Frachtführer geschlossen ist. Brinckmann — Endemann §. 116 Not. I. Endemann §. 118 Not. 6. 17) Nicht schlechthin die Annahme — wie die Oesterr. Entwürfe verlangten — 740 Drittes Buch. Die Waare. Folge der Uebernahme des Gutes mit demselben. Nur ist keinem der Betheiligten gegen den Inhalt des Frachtbriefs der Gegenbeweis versagt, insbesondere dem Frachtführer, selbst gegenüber dem Empfänger, nicht der Beweis, daß er weniger oder anders empfangen habe, als der Frachtbrief angibt, und was erweislich vereinbart ist, gilt, obwohl es nicht im Frachtbrief steht Bei „reinem" Frachtbrief spricht indessen gegen den Frachtführer die Vermuthung unbeschädigten Empfanges und gegenüber dem Empfänger stellt der Fracht- da häufig der Frachtbrief dem Frachtführer erst nachgeschickt wird, z. B- nach vorgängiger zollamtlicher Behandlung, und bis dahin der Frachtführer nur eine Ladekartc hat. Prot, S. 732. 18) S. die Vorarbeiten Not. 3, auch Prot. S. 6043. 6044. Der Absender darf ja die ganze Ladung oder einen Theil zurückziehen — Not. 33, daher auch die Worte des Entwurfs „nach Maßgabe des Frachtbriefs" gestrichen wurden, ^rzum. e. eontr.: H.G.B. Art. 415. Bei arglistigen Collusionen zwischen Frachtführer und Absender hastet der erstere natürlich dem Empfänger ex r>Ie85us Nr. S42. 543. W. Koch, Zeitschr. VIII. S. 437 Not. 35. 20) Unten Not. 43. 45. 21) z, B. N. Archiv I. S. 358. Der Frachtbrief kann freilich auch „Jnstruc- tionen", d. h. an sich außerhalb des Frachtvertrags liegende Aufträge an den Frachtführer enthalten, deren Ausführung der Frachtführer durch Annahme des Frachtbriefs zusagt, und welche ebeu dadurch zu Bestandtheilen des Frachtvertrags (Nebenabreden) werden. Das V.G.R. §. 6 enthält Verwahrung der Eisenbahnverwaltungen gegen die Verpflichtung zur Ausführung gewisser Aufträge der Art. 22) z. B. Buddeuö S. 424, Gcngler a. a. O., Wengler, Beiträge zur Lehre vom Speditionsgeschäft S. 58 Not. 21. Auch nicht blos, wie Pöhlö I. S. 149, „eine schriftliche Bescheinigung über die Bedingungen, unter denen die Güter dem Destinatär auszuliefern sind". Richtiger Hillig S. 24. 23) Das ist der Grundgedanke der Not. - genannten Abh. im N. Archiv f. 742 Drittes Buch. Die Waare, tation acceptirte Anweisung an den Frachtführer, das Gut dem bezeichneten Empfänger auszuhändigen, da diese „Anweisung" vielmehr einen nothwendigen Bestandtheil des Frachtvertrags bildet, in dem Frachtbriefe selbst aber nicht ausgesprochen ist; noch eine Anweisung an den Destinatär zur Entgegennahme dcS Gutes, welche der Empfänger durch Annahme des Frachtbriefs acccptire, da diese „Anweisung", wenngleich sie anderweitig ausdrücklich oder stillschweigend ertheilt zu sein pflegt'^), niemals in dem Frachtbrief ausgesprochen ist und die Entgegennahme des Frachtbriefs keine Verpflichtung zur Annahme des Gutes begründet 22); noch auch nur nothwendig, wenngleich in der Regel, eine Anweisung an den Empfänger, „nach guter und richtiger Lieferung" die Fracht nebst Spesen nach Inhalt des Frachtbriefs zu zahlen. Denn die Fracht kann von dem Absender oder einem Dritten gezahlt sein oder werden: Francosendung Endlich ist der Frachtbrief auch keine Art „DiSpositionspapicr" 2°), da, so lange der Transport währt, der Frachtbrief somit noch bloßer Handelsr. I, findet sich seitdem auch sonst mehrfach vertreten, z B. Prot. S. 819. 5101, früher auch von mir: Zeitschr. IV. S, 470. v, Gerber §. 163. Wächter l. S. 282, Dagegen spricht schon die Form des Frachtbriefs — s. Not. ö und eine consequente Durchführung der Anweisungstheorie ist unmöglich. S auch U. des O.T. zu Berlin 1350 (Entsch, 20 S> 378): „Das vom Schiffer ausgestellte EmpfangSbekcnnt- niß — hat mit einer Anweisnng so wenig etwas gemein, als der besondere vom Befrachter etwa ertheilte Frachtbrief, und es bedarf hier nicht des Einschiebens eines ganz anderen Rechtsgeschäfts —". Unten Not. 41, auch Schellmann, die rechtl. Natur des Postbeförderuugsvcrtrags, (Marburg 1861) S. 33, 34. 24) Insbesondere durch den Avisbrief (Bericht), auf welchen der Frachtbrief zu verweisen Pflegt — s, Not, 6. Ssvarx, xsrk. nexoc, lib. III. eli. 5. Wengler S, 78 Not. 3. N, Archiv l, S, 3S1. I. Pr, Entw. §, 396— 393, Berl. Prot. S. 103, 25) Unten Not. 44 ff. 25s) H.G.B. Art. 345, 392 Z, 6. Francozwang: V.G.R. §, 8. Bendcr, Franks, Privatr, S. 703. 712. 26) Endemann §, 156, s, auch §, 76. 127, Brinckmann —Endemann §. 114 IV., Kühn a, a, O, S. 354, Die Motivirung Endemann's „weil die Rechte und Verbindlichkeiten wesentlich au dem Papier hängen und durch dessen Uebergabe vermittelt werden", ist ein unjuristisches Bild für gewisse Rechtsfolgen, welche sich an Annahme und Uebergabe des Frachtbriefes knüpfen: H.G.B, Art. 401. 402. 406, 410. Abschn. I, Die Sachen. Cap, II. Besitz. §. 76. Frachtbrief und Ladeschein. 74Z Frachtbrief ist, mittelst desselben über das Gut nicht verfügt werden kann 27). Der Frachtvertrag, so wenig als der Frachtbrief, berechtigt oder bindet an sich den dem Vertrage zwischen Absender und Frachtführer fremden Empfänger. Nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts bleiben Frachtführer und Frachtgut bis zur Auslieferung des letzteren an den Empfänger der ausschließlichen Verfügung des Absenders unterworfen, und ist bis dahin schlechthin Widerruf des Absenders statthaft 2»). Klagcrechtc zwischen Frachtführer und Empfänger stehen an sich nicht aus dem Frachtverträge, sondern nur insoweit zu, als die Voraussetzungen der aotio risZotiorum cti- reets. und oovtrarig. zutreffen 2»); insbesondere hat der Empfänger keine Klage gegen den Frachtführer aus dem Frachtvertrags) auf 27) Unten Not. 33 ff. 28) Oben §. 66 Not. 36. S. auch Pöhls I. S. 146. W. Koch, Eisenbahnen II. S. 107 ff. ?-,rsons I. p. 674. ?ouxet II. Nr. 677. Dies setzen, wie die neueren Gesetzgebungen, auch uoch die älteren Entwürfe, abgesehen von den Modifikationen durch Duplikate, voraus: Würt- temb. Entw. 117 und Motive S. 121. N.H.G.V. Tit, 8 Art. 40. I. Pr. Entw. Z. 323. II. Entw. 320. 322. M. Ocsterr. Entw. 169. Nev. Ocsterr. Entw. 171. Ueber die Regeluug im H.G.B, s. Not. 32. 38. 39. 29) Oben ß. 66 Not. 46, auch Sell, Archiv f. civil. PrariS Bd. XXI. S. 142 ff., v. Linde, Zcitschr. f. Civilr. u. Proc. N. F. XVI. S. 371. S. auch Münter I. S. 94 ff. Was dagegen mitunter eingewendet wird, z.B. von Schell mann, in der Not. 30 genannten Schrift, S. 34 ff. beruht auf der ganz irrthümlichen Voraussetzung, daß auch die sctio nexotiorum ckirects die Absicht des nexor, xektor erfordere, das Geschäft im Interesse des äominuz ncxoti! zu führen, während diese Absicht nur für die sctio nex. xe5t contr. erforderlich ist, für die Klage gegen den nex. xestor aber hinreicht, daß objectiv fremde Geschäfte geführt sind. 30) Die sctio «loli unter den geeigneten Voraussetzungen, und, sofern er ein Interesse an dem Transportgut hat, nach Nöm. R. auch die sctio kuiti, I. 14 §. 17 0. cle lurtis (47, 2) — nicht schlechthin die conmctio kurtivs, wohl aber, auch nach heutigem Recht, die sctio sei exlübcixlum, da das mit der sctio 5»rt> geschützte Interesse jedenfalls für die sctio sä vxlnlien- ckum hinreicht: I. 19 s. I. 3 §. 14. 9 v. sä oxliib. (10, 4), vgl. I. 7 §. 1 v. So con-t. turt. (13, 1). Anders, auf Grund unbeweisender Stellen v. Liude S. 361. Ueber die zahlreichen Versuche, eine Klage aus dem Frachtvertrage zu coustruiren s. Not. 41. Die Klage verneinen, theils (für Postsendungen) nach den Grundsätzen des Postrechts, theils als un- 744 Drilles Buch. Die Waare. Auslieferung, aus Schadensersatz wegen Verlust, Beschädigung, Verzögerung — auch nicht nach erfolgter Auslieferung —, soweit er sich nicht durch Vollmacht oder Ccssiou des Absenders dafür zu legi- timiren vermag. Weiter jedoch geht ein dem Vcrkehrsbedürfniß entsprechendes, im Einzelnen freilich vielfach schwankendes Gewohnheitsrecht^'), welches erst durch das Handelsgesetzbuch firirt und construirbar: Sell a. a. O. S, 142 ff. Karstens, Archiv f. civil. Praxis Bd. 37 S 199 ss. L»)>riiii, 6o res personssvv tisnsportsnäi obli- xat, qusni »um posts contrglninus (Uarburx 1854) p. 21. Kompe, Zeitschr. f. D.N. XVIII. S. 339 ff. Schellmann, Ueber die rechtl. Natur des Postbefördernngsverlrags, (Marburg) 1861 S. 25 fs. v. Holz- schuher, Theorie und Kasuistik II. §. 103 Not. " (3. Aufl. S. 201). Linde, Zeitschr. f. Civilr. und Proc. N. F. XVI. S. 362 ff. Uebrigens wird vielfach das Klagerecht des Adressateil aus dem Grunde bejaht, weil er bereits Eigenthümer des Gutes sei, oder verneint, weil er noch nicht Eigenthümer desselben sei. Allein, wenn auch der Adressat als Eigenthümer unzweifelhaft eine dingliche Klage und gewisse obligatorische Klagen (conäiotio kurtivs, 6smni infuris clsti) hat, welche ihm als Nichteigenthümer fehlen, so hat er doch als Eigenthümer nicht schlechthin die Contracts- klage und kann diese wie andere Klagen haben, ohne Eigenthümer zu sein. Ueber die Eigenthumsfrage s. oben §. 66. 31) Zeugniß dafür legen ebensowohl die mißlungenen Versuche (Not. 39. 41) ab, eine Klage des Adressaten gegen den Frachtführer (Post u. dgl.) zu construircn, wie die deutsche und auswärtige Praris, welche ein solches Klagerecht anerkennt. So Urtheile Sächs. Gerichte , comp. p. 297. Mindestens wird anerkannt — arxuin. !. 25 v loesti (4, 65), daß der Frachtsührer nicht befugt sei, das Recht des Empfängers auf- Ablieferung zu untersuchen: ?sr6e8suz Ar. 641. psrsons I. p. 677. Span. H G.B. 221. 232. Portug. 191. Brasil. 119. Buenos Aires 184, und das H.G.B, von Chile 201 spricht zudem ausdrücklich von der directen Verpflichtung des Frachtführers gegen den Empfänger znr Auslieferung. 32) Die früheren Entwürfe enthielten keine Bestimmung über die Rechte des Empfängers gegen den Frachtführer, obwohl der I. Pr. Entw. z. 330 ein Klagerecht desselben voraussetzte, und der II. Pr. Entw. 322, s. auch 313, bereits einen H.G.B. Art. 403 entsprechenden Satz enthielt. In der Nürnberger Conferenz wurden, ohne scharfe Sonderung, drei Fragen erörtert: 1. Wie lange währt das Verfügungsrecht deö Absenders, steht also dem (etwaigen) Klagerecht deö Empfängers entgegen? Man erkannte an, daß nicht erst durch Auslieferung der Waare am Bestimmungsorte — wie noch das Alonit. 457 (Bayern) zur dritten Lesung beantragt hatte, — sondern schon nach beendigtem Transport das Verfügungs- rccht des Absenders erlösche, sofern entweder der Frachtführer den Frachtbrief übergebe oder der Empfänger auf Uebergabe des Frachtbriefs und Guts Klage erhoben habe. Prot. S. 851. 352. I. Nürnb. Entw. 340. (341). 347. Prot. S. 1232-1234. II. Nürnb. Entw. 377. 378. Prot. S. 4731 — 4735. 4775 — 4778. 5093. S. auch sub. 3. Dem entspr. H.G.B. Art. 402. 4YS. Unten Not. 33. 33. 3 9. 2. Unter welchen Voraussetzungen steht dem Empfänger ein Klagerecht gegen den Frachtführer zu? In den beiden ersten Lesungen wnrde die Frage nicht direct beantwortet, obwohl die Absicht dahin ging, auch schon vor der Abgabe deö Frachtbriefs eine Klage z» gewähren. Prot S. 816. 318 — 822. I. Nürnb. Entw. 341. 347. II, Entw. 379. 378, welche nur bestimmen, daß der Empfänger ein Klagerecht gegen den Frachtführer hat, und daß der Frachtführer verbunden ist, am Bestimmungsort dem Empfänger das Gnt auszuhändigen. An Stelle beider (H.G.B. 405. 403 entsprechender) Artikel wurde »lonit. 461 (Hamburg) ein »euer Artikel beantragt, daß der Empfänger nach Ankunft der Güter am Bestimmungsort znr Klage auf Uebergabe dcö Frachtbriefs und demgemäße Ablieferung der Güter, vor Anknnft derselben aber zur Einleitung von Controlemaßregeln gegen den Frachtführer befugt sein solle. Dieses System wurde, unter Beibehaltung des Art. 378 (H.G.B. 403) angenommen, der Art. 379 in den jetzigen Art. 404 (neu) und 405 746 Drittes Buch. Die Waare. während der Dauer des Transports das Verfügungsrecht H.G.B, zerlegt, in Art. 405 durch die Fassung darauf hingewiesen, daß schon die Ankunft des Frachtführers, wenn anch ohne Gnt, am Bestimmungsort genüge, sofern nur der Transport beendigt sei ), — Wo der Frachtführer uicht zur Abliefernng in die Wohnung bez. das Geschäftslokal oder Magazin des Empfängers verbunden ist, wie in der Regel beim Eisenbahntransport, erfolgt Benachrichtignng und Aufforderung zur Abholung, entweder dnrch Zustellung des Frachtbriefs oder durch besonderen Avisbrief, welcher dem Frachtbrief rechtlich nicht gleichsteht. V.G.R. §. 14. Vgl. Koch, Eisenbahnen II. S. 201. 374 und Anl. XXIV. — Im Postrecht gilt noch jetzt der Grundsatz, daß erst durch Auslieferung des Guts an den Adressaten das Verfügungsrecht des Absenders erlischt: Postvereinsvertrag Art. 77, H.G.B. Art. 421, s, Gab, Postrecht S, 94 ff. 39) H G.B. Art. 405. Es sollte ursprünglich der Eintritt des Verzuges des Frachtführers entscheiden, dafür jetzt die Klageanstellung des Adressaten. Prot. S. 4756—4758, s. Not. 32. Eine nach Anstellung der Klage eingelaufene, aber vor Bchäudignng derselben vom Frachtführer befolgte Eontreordre des Absenders steht selbstverständlich dem Kläger entgegen, v. Kräwell S. 666. Cenlralorgan N. F. II. S. 386 Not. 3. 40) S. Not. 35. 40s) S. z. 72 Not. 1 ff. 41) H.G.B. Art. 405 „die durch den Frachtvertrag begründeten Rechte" —, vgl. Art. 416. 416, s. Not, 32 sub 3- Daß die juristische Construction Schwierigkeit mache, wurde wiederholt anerkannt, z. V. Prot. S. 813 ff. 4766 ff., auch ist man sich über dieselbe in der Nürnberger Konferenz nicht klar geworden. Daß aber hier der Gesichtspunkt einer fingirten Cession zu unterstellen, kann nach dem Inhalt des Gesetzes und dem Gange der Berathungen nicht zweifelhaft sein, wobei nur zu berücksichtigen ist, daß, wie unter einer vertragsmäßigen, so auch unter einer singirten Cession Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 4g 750 Drittes Buch. Die Waare. stehen ihm alle bis zum Augenblicke der Entstehung seines Klagemateriell sehr wohl ein bloßes Mandat stecken kann. Zeitpunkt der Cession ist der faktisch oder dem Recht nach — Not. 37 — beendigte Transport, die Wirkung der «Zenuntistio oder litisconteswtio hat hier die Uebergabe des Frachtbriefs oder die Klageerhebnng. — Vor dem H.G.B, fehlte dieser Construction bei schwankendem Gewohnheitsrecht und ohne gesetzliche Bestimmung — s. Not. 30. 31, wo auch die Gegner —, die unentbehrliche positive Basis. Andere zahlreiche Constructioncn, nicht selten sogar unstatthaft combinirt, z. B. bei Höpfner, Koch u. A.: a) der Absender contrahire als Bevollmächtigter oder Geschäftsführer des Empfängers mit dem Frachtführer, z. B. Munter I. S. 96 ff. (wenigstens für die Klage des Frachtführers gegen den Empfänger wird dieser Gesichtspunkt verwerthet). Buddcus S. 424, Loltius I. p. 229, und die Französ. Juristen N, Besitz. §. 76. Frachtbrief und Ladeschein. 751 rechts begründeten Einreden entgegen, welche der Frachtführer dem Absender hätte entgegensetzen dürfen^), Gegenforderungen des Frachtführers wider den Absender indessen nur soweit, als solche der Frachtbrief ergibt^). Dagegen ist der Empfänger weder an sich, noch zu Folge der Annahme des Frachtbriefs oder Erhebung der Klage zur Zahlung der Fracht und Spesen verbunden"), so lange er nicht das Gut mit dem Frachtbriefe angenommen hat^). Und auch dann x) ES läge eine anomale anticipirte l?) Klage aus dem Frachtvertrag vor: C. F. Koch zu H.G.B. Art. 406 Not. 30 u. s. f. — Daß die Klage die sctio nex. xegtorum clirects sei, wie z.B. Windscheid §. 401 Not, 11 anzudeuten scheint, ist unmöglich, denn diese anderweitig zustehende Klage — Not. 29 — ist nicht die hier in Frage stehende Klage aus dem Frachtvertrag. — Nach Postrecht hat der Adressat keine Klage: Postvereinsvertrag Art. 76 Nr. 6. Preuß. Postgesetz v. 6. Juni 1862 §. 10. 14 u. a. m. Kompe, Zeitschr. s. D.R. XVIII. S. 372. v. Linde a. a. O. S. 371 ff. Gad, Postrecht S. 94 ff. I. A. Müller, die äs recepto sctio S. 89 ff., und anders unter Umstanden das Oesterr. Postrecht (Gad S. 98). Doch werden die Aufgabescheine (Not. 70) auf Inhaber bez. ohne Namensnennung gestellt. 42) H.G.B. Art. 405, Not. 32 sub 3, Not. 13. Jnsbes. O.A.G. zu Lübeck 1867 (Zeitschr. f. Handelsr. III. S. 210 ff.). 43) H.G.B. Art. 405. Dieser Beschränkung hat sich der Frachtführer durch Annahme des Frachtbriefs unterworfen. Oben Not. 20. Darüber hinaus bleibt der Absender aus dem Frachtvertrag verpflichtet. 44) Das wird überall in den Gesetzen als selbstverständlich vorausgesetzt: H.G.B. Art. 406. 407. 412. V.G.R. §. 16. Locke Se com. srt. 106. Span. H.G.B. 222. Holl. 94. Portug. 192. Brasil. 116. Buenos Aires 183. Jtal. 88. Chile 203. 211, jedoch ist nach Art. 217 der Adressat verbunden, gegen den Frachtführer die Verpflichtung zur Annahme der Waare zu erfüllen, welche ihm sein Verhältniß zum Absender (Com- missionär, Käufer.u. s f.) auferlegt — f. auch Art. 218. Schweiz. Entw. 313. 314. (Zivil cocke ok «e,v-?orli s. 1117. Pohls I. S. 161. N. Archiv I. S. 361. Brinckmann — Endemann §. 114 Not. 32. Endemann §. 186 Not. 11 ff. W. Koch, Zeitschr. VIII. S. 471 ff. O.T. zu Berlin 1868 (Strieth. Bd. 60 S. 232). 46) HG.B. Art. 405 „gegen Erfüllung der Verpflichtungen —Art. 40V. Der Frachtführer darf Leistung „Zug um Zug" verlangen. Prot. S. 4759 ff. 8101. 6102. V.G.R. §. 14. W. Koch, Eisenbahnen II. S. 202 ff. und Zeitschr. VIII. S. 469. Modificalionen: E.G. Von Hannover §. 29. Oldenburg Z. 28. Mecklenburg §. 40. Bremen §. 36. Hamburg 48* 752 Drittes Buch. Die Waare. nur nach Maßgabe des Frachtbriefes 4°), zu dessen Aushändigung 47) unter Quittnngsleistung ^) der Frachtführer verpflichtet ist. Dem Empfänger haftet, soweit er ein eigenes Klagerecht hat: 1. Der Frachtführer, und zwar bei Verzögerung für Verschulden, bei Verlust oder Beschädigung auch darüber hinaus^). §. 61, Centralorgan N. F. II. S. 686 ff. — Gesetzliches Pfandrecht des Frachtführers: H.G.B. Art. 409—412. V.G.R. §. 16. Brem. E.G. §. 33, Erb- und Handfestenordnung §. 130,e. voäe H.G.B. Art. 408. 386. 428. V.G.R. §. 19. 24. Locke ck° 00m. srl. 105. 103 n. a. m, Schweiz. Entw. 316 — 318. 320. W, Koch, Eisenbahnen II. S. 336 sf., Zeitschr. VIII. S. 474 ff. X. S. 106 ff. 53) H.G.B. Art. 360. 64) H.G.B. Art. 385. 65) Oben §. 72 Not. 38. 56) Oben §. 66 Not. 16 ff. Anders nach neueren Gesetzgebnngon eock. Not. 65 ff. 67) Oben Not. 39 und §. 66 Not. 35. 5S) Prot. S. 4776 - 4773. 6047. 5046. 69) Anders, falls der Wille des Empfängers dahin geht, zunächst die Waare zu untersuchen, z. B. falls die Waare sich auf dem Zollamt befindet, und nnr gegen Produktion des Frachtbriefs vorgezeigt wird, S. den Fall in Busch's Archiv IX. S. 266 ff. Vgl. §, 66 Not. 49 ff. 754 Drittes Buch. Die Waare, detinircn, kund. Daher an diese Uebergabe, welche ja vom Absender gewollt ist oder doch rechtlich als gewollt gilt °°), sich alle die Rechtsfolgen knüpfen, welche, je nach Verschiedenheit der concreten Verhältnisse, sich mit dem Erwerbe der Gewahrsam verbinden^). Desgleichen kann in der Weiterbegebung des Frachtbriefs durch den Empfänger — wie in anderen geeigneten Akten — nicht allein eine Ermächtigung (Mandat oder Cession) zur Geltendmachung der aus dem Frachtvertrage und der Uebergabe des Frachtbriefes gegen den Frachtführer zustehenden Forderungsrechte«»), sondern auch die Einräumung der durch den Frachtführer für den Empfänger geübten Detention, unter Umständen des Besitzes und Eigenthums, gefunden werden. Immer jedoch nur so, daß der Dritterwerber fortan vermittelst d es Erstempfängers durch den Frachtführer detinirt bez. besitzt«"). — Ist nun auch, bei der meist kürzeren Dauer des Binnentransports, das Bedürfniß eines schon während desselben zu bewirkenden Güterumlaufes nicht in gleichem Maße wie bei dem Seetransport vorhanden und läßt sich überdem bei dem Binncntransport nur schwer die thatsächliche Sicherheit erreichen, welche die faktische Grundlage des Connossementsinstituts bildet °°), so hat doch die natürliche Tendenz des Verkehrs, durch Verknüpfung dinglicher Rechte mit der Begebung von Waarenpapieren auch vor beendigtem Transport den Güterumlauf zu steigern^), zu einer analogen Ausdehnung der 60) Oben Not. 41. 61) §. 73 Not. 36 ff. vgl. §. 66 Not. 9. 21. 62) Natürlich genügt die bloße Uebcrgabe des Frachtbriefs nicht, falls derselbe auf Namen oder Ordre lautet, sondern es muß eiu UebertragungSvermerk hinzutreten. Fall bei Busch IX. S. 256 sf. 63) Obeu Not. 36. Ausdrücklich H.G.B, v. Chile Art. 202. 176 S. 2. 64) §. 73 Not. ö2 ff. 66) Das wird häusig betont, z. B. N. Archiv I. S. 366. 66) §. 70 Not. 16s. Die Ausführung wenigstens des gewöhnlichen Binnen» transports Pflegt Leuten von geringer technischer, insbesondere kaufmännischer Bildung obzuliegen; dazu die häufige Unterbrechung der Fahrt, Aufenthalt an verschiedenen Orten, Umladungen, Zollrevision. Anders freilich, in fast allen Beziehungen, bei durchgehendem Transport auf Eisenbahnen und Dampfschiffen. 67) Oben S. 649. 660. S. Motive z. R.H.G.B. S. 215. Motive z. Pr. Entw. S. 116. 176. Abschn, I. Die Sache». Cap. II. Besitz. §. 76. Frachtbrief und Ladeschein. 75g Connossementsgrundsätze auf den Landtransport geführt. Dies war mittelst der einfachen Frachtbriefe, welche in der Hand des Frachtführers zu bleiben bestimmt sind, auch nicht einmal eine ausdrückliche Empfangsbescheinigung des Frachtführers enthalten, undurchführbar. Wohl aber ließen sich für diesen Zweck gewisse beim Binnentransport neben den Frachtbriefen oder statt derselben vorkommende connossementsähnliche oder geradezu dem Konnossement nachgebildete Papiere verwenden, deren nächster Zweck nicht sowohl auf Verfügung über die Waare, als auf Sicherung oder Verschärfung der dem Absender gegen den Frachtführer zustehenden Rechte gerichtet ist. 1. Der Absender gibt dem Frachtführer den Frachtbrief und erhält dagegen von demselben einen Empfangschein zum Beweise der erfolgten Abladung °°). Solche Empfangscheine sind z. B. die Postscheine, Einlieferungsscheine, Aufgaberecepisse's für recom- mandirte Briefe und Fahrpostsendungen, welche in der Regel den Namen des Absenders nicht nennen"). 68) Schon Kiesr6, trsits xknsrsl 60 eommerco 5 «6. (^msierck. 1732) p. 619 hebt hervor, daß bei dem Frachtbrief, im Gegensatz zum C., es keine Copieen, noch einen Empfangschein des Frachtführes gebe. S. auch Heise's Handelsrecht S. 79. 69) Nach Engl. R. ist der Frachtführer gesetzlich zur Ausstellung eines Empfangscheins (receipt) verbunden, sofern für den Transport ein Frachtzuschlag behufs unbeschränkter Haftung gezahlt wird: 11 eti»s oder rscspissss ge cksrxement), welche auch wohl an Ordre oder Inhaber lauten: ?srilos- 5 us Xr. 490. Irvplonx, nsntissement Kr. 319. ^Isuaet lVr. 446. 0sII<>2 Kr. 316. 212. 213. kouxer Kr. 618. 738; oder dafür Duplikate - s. Not. 71. In Deutschland stellen die Eisenbahnanstalten, statt der Frachtbricfsduplikate (Not. 71), dem Absender einen Conpon des Frachtbriefs mit Empfangsbescheinigung, oder einen besonderen „Aufgabeschein" oder „Aufnahmsschein", oder einen dem Frachtbrief beigegebenen „Versendungsschein" unterzeichnet oder abgestempelt, zu. V.G.N. Z. 6 Z. 4; Koch, Eisenbahnen II. S. 193. 194. 338 Not. 16 S. 413. Michel, Oesterreichs Eisenbahnrecht S. 176. 70) Gad, Postrecht S. 25 ff. Endemann §. 160 Not. 14. 29. Kühn . S. 357. Nicht zu verwechseln damit sind die AuSlieferungs- oder Abliefcrungs- scheine, welche die Post dem Adressaten behufs Empfangnahme der Send- 756 Drilles Buch, Die Waare. 2. Der Absender stellt den Frachtbrief in zwei oder mehreren Exemplaren, Frachtbriefsduplikaten, aus, und empfängt dieselben von dem Frachtführer, bis auf das zum Begleitbrief bestimmte Exemplar, mit einer Empfangsbescheinigung zurück"). 3. Nicht der Absender stellt einen Frachtbrief, sondern der Frachtführer einen Empfangschein") aus. So die Gepäckscheine der Eisenbahnen über Reisegepäck, welche in der Regel den Namen des Aufgebers nicht nennen, und einerseits als Quittung über die gezahlte Fracht, andererseits als Legitimation zur Empfang- nahme der bezeichneten Gepäckstücke dienen"). Desgleichen die ung (insbesondre Geldsendung) zustellt, uud für welche die Post meist die Legitimationsprüfung des Inhabers ablehnt. Gad, Postrecht S. 31 ff. Knntze, Jnhaberpapiere S. 401 ff. 618. 71) V, G. R. §. 6 Z. 4. Ko ch a. a. O. (Not. 69). Duplikate von Frachtbriefen erkennt Brinckmanu §, 79 überhaupt nicht an, weil, streng genommen richtig, die Duplikate nicht Begleitbriefe seien. Zu uuterscheidcu davon sind die „Jnterimöfrachtbriefe", welche der Frachtführer, gegen Verpfändung des Originalfrachtbriefs für Vorschüsse, von dem Spediteur und sonstigen Darleihern auf der Reise erhält: Mieth c, II. K. 16. Salander e. II. §, 12. Noback S. 338. 386. Malsz, Gutachten S. 48. Bender, Franks. Privatrecht S. 718. lloltius II. p, 313 (ksuszes lettres ö!e voiwre?). ^I«u?et Ar. 481; und von den Frachtkartcu, welche nur für die inneren Verhältnisse im Frachtverkehr, zwischen Spediteur und Frachtführer, zwischen den verschiedeneu Stationen Einer Eisenbahnverwaltung und den verschiedenen Verwaltungen eines Verbands dienen. S. z. B. Koch, Eisenbahnen, Anlageheft S. 38. 40. — In Frankreich wird häufig die Ausstellung von Duplikaten als nothwendiges Vertragöerforder- niß nach Locke cwil 1328 behauptet: ?ouxet Ar. 647. Nach der Praris wird das Original des Frachtbriefs, gen. banne lettre cke voiture, dem Empfänger zugesendet, und der Frachtführer erhält nur eine Copie als Begleitschreiben, gen. tausse lettre äe voiture; oder es werden wirkliche Duplikate ausgestellt. Vineens, exposit, I. p, 622. Söäsrricke Ar. 300 ff., auch ksrSessuZ Ar. 846. 810, Dallo- Ar. 318. 323. 4Isu- aet Ar. 479. — Vorgeschrieben ist die Ausstellung vou Duplikaten uud näher geregelt: Span. H.H.B. 207. 223. 232. Portug. 177. 193. Brasil. 100. 113. 164. Buenos Aires 368. Chile 174. 187. Entsprechend: Württemb. Entw. und andere — s. Not. 80. 72) Nach Brasil. H.G.B. 100 werden Frachtbriefe oder Empfangscheine ausgestellt. 78) H.G.B. Art. 426. 427 Z. 1. 2. Prot. S. 6010. V.P.R. §- 28. 29. Preuß. Betriebsregl. v. 17. Febr. 1862 §. 47. Koch, Eisenbahnen II. Abschn I. Die Sachen. Cap. II. Besitz. §. 75, Frachtbrief und Ladeschein. 757 Transportscheine der Eisenbahnen für Equipagen und Vieh (Equipagenbillet, Viehzettel, Fahrzettel), welche auf Namen gestellt zu werden Pflegen'"). 4. Neben dem von dem Absender ausgestellten Frachtbrief oder statt desselben zeichnet der Frachtführer ein wahres Binnen- connossement, genannt Ladeschein. So namentlich häufig beim Flußtransport Die Papiere zu 1—3 Pflegen in Deutschland als bloße Beweis- und Legitimationspapiere angesehen zu werden, ihre Begebung ist nicht üblich, und ihre Ausstellung oder Begebung ändert rechtlich an den Verhältnissen der Betheiligten nichts 7°). Geht jedoch, nach Inhalt des Papiers oder nach erweislichem Handelsgebrauch, die Absicht der Paciscenten dahin, daß der Frachtführer zur Auöliefer- S. 102 ff. 119. 166 ff. 200. 410 nnd Zeitschr. f. Handelsr. X. S. 82 ff. O.T. zu Berlin 1865 (Strieth. 61 S. 21 ff.). 74» V.P.R. Z, 34 ff. Preuß, Bctriebsreglem. §. 53 ff. Koch, Eisenbahnen II. S. 130 Not. 7. S. 169 ff. 201. 410. Wird der Viehtransport in ganzen oder halben Wagenladungen bewirkt, so kommen auch Frachtbriefe vor, doch erhält der Aufgeber einen Frachlbriefsconpon als Empfangsbescheinigung. 75) Flußcounosscmente für Segel-und Dampfschiffe auf allen größeren Flüssen: Weichsel, Oder, Elbe, Rhein, Main u. f. f. üblich. Noback S. 401 ff. Berl. Prot. S. 89. II. Pr. Entw. 325. Motive S, 177. Prot. S 446 ff. N. Archiv l. S. 368. Zeitschr. f. Handelör. IV. S. 643. 644. B ender, Franks. Privatr. S. 720. In zahlreichen Urtheilen erwähnt: Gräfs's Archiv I. 3 S. 87 ss, 91 ff. Entsch. des Obertribnnals zu Berlin Bd. 20 S. 374 ff. Zeitschr. f. Handelsr. III. S. 207 ff. 217. Seuffert II. Nr. 86. XV. Nr. 49. Busch's Archiv IV. S. 472 ff. X. S. 332. Central- organ N. F. HI. S. 868 u. a. Auch zu Lande: Gelpke's Zeitschr. III. S. 63. So auch auswärts: Holl. H.G.B. Art. 748 vgl. 755. kist. coxnoscemvnt p. 10 —12. Schwed. Seerecht §. 105. ?srsons, msrit. I»»' I. p. 135 not. 3 lAev-roi-k für Flußschifsfahrt). civil co ok IsSinx — schon A.L R. I. 20 §. 274 und häufig iu der Preuß. Praris, z. B. Zeitschr, f. Handelsr, III. S. 217. Das Institut wurde, als ein neues, in sämmtlichen Lesungen der Nürnberger Couferenz lebhaft bekämpft, doch in erster Lesung mit 14 g. 2 St., in zweiter mit 9 g. 4 St. im Princip anerkannt. Prot. S 4-16 ff. 1240 ff. Die von Hannover (Alonit. 476) und den Deutschen Eisenbahnverwaltuugeu zur dritten Lesung beantragte Streichung wurde mit 10 g. 3 St. abgelehnt. Prot. S. 4766—4769. 82) Berl. Prot. S. 89. Nürnb, Prot. S. 845-850, Der Satz des I. Nürnb. Entw. Art. 349 „Der Ausstellung eines Frachtbriefs »eben dem Ladeschein bedarf es nicht" wnrde gestrichen, weil der Frachtbrief doch vielleicht wegen der Zollverhältnisse, der Beziehungen zwischen Frachtführer und Absender n. dgl. unentbehrlich sei. Prot. S. 1247. 1249. 1330. Abschn, l. Die Sachen, Cap. II. Besitz. §. 7S, Frachtbrief und Ladeschein. ?g1 Ihre Form ist wesentlich die des Sceconnossements «^), doch bildet die Ordrequalität hier nicht einmal die Regel und es ist Unterzeichnung durch den Frachtführer vorgeschrieben^). Von den Ori- 33) H.G.B. Art, 414 S. 1 wesentlich entsprechend H G.B, Art. 646. 646 und H.G.B. Art. 392 Z. 1-7, s. oben Not. 7 und §. 71 Not, 12 ff. Prot. S. 645—850. I. Nürnb. Entw. 349. Prot. S. 1247. II Entw, 386. Prot. S. 2203. Eine nochmalige Revision behufs Herbeiführung völliger Uebereinstimmung mit den Seerechtsartikeln wurde unterlassen. Prot S. 4771. Die aufgezählten Bestandtheile sind nicht absolut, sondern nur uach richterl. Ermessen nothwendig, daher die ursprüngliche Fassung „muß enthalten" — I. Entw. Art. 349. II. Entw. 336. Prot. S. 2203 — nach !>lo»it. 473 abgeändert, Prot. S. 4770 — oben Not. 7. Hervorzuheben: Art. 414 Z. 2 wesentlich — Art. 645 Z. 4. Art. 646 Abs. 1, doch soll auch der Wohnort des Frachtsührers angegeben werden. Art. 414 Z. 4 — Art. 645 Z. 4. Art. 646 Abs, 1. 2, s. jedoch Not. 84. Nothadresse ist nicht erforderlich. Prot. S. 1250, vgl. S. 1241. 1242. Daß ein an eigene Ordre des Frachtführers gestellter Ladeschein ohne Indossament ungültig sei, nimmt v. Hahn, Commentar II. S. 98 an, weil das Gesetz den Frachtführer nicht als Empfänger anführe. Ordre des Absenders: Busch's Archiv IV. S. 472 ff. Art, 414 Z. 5 — Art. 645 Z. 6, der nicht aufgenommene Inhalt von Z. 6 ist selbstverständlich. Art. 414 Z. 6. S. Prot. S. 4770. 4771. 5104. 84) H.G.B, Art. 414 Z. 4 vgl, Art. 417 - s. oben §. 71 Not. 21 ff. Ursprünglich sollte die Jndossabilität selbstverständlich sein: I. Pr. Entw. 325. II. Pr. Entw. 230. 319. Prot. S. 446 fs. 845 ff. I. Nürnb. Entw. 2S5. 349. Prot. S. 1241. 1242. 133». II, Nürnb. Entw. 286. 386. In der ScerechtSberathung beseitigt: Prot. S. 2208. 2238. 4563. 4569. Andererseits wurde auch der Antrag, nur Ladescheine auf Namen zuzulassen» mit großer Majorität abgelehnt: Prot. S. 4769. 4770, s. auch S. 1241. 1242. Ueber Jndossirung nicht indossabler Ladescheine f. v. Kräwell S. 591. Brir S. 415. C.F.Koch zu Art. 417. 418. Lesse im Eentralorgan III. S. 39. 40, N. F. I. S. 63, II. S. 47 und Busch's Archiv IX. S. 15. 16. Auch Blancogiro? Entsch. des Obertribunalö zu Berlin Bd. 16 S. 142 — anders Eentralorgan N, F. II. S. 200. „Cessiou" indossabler Ladescheines Eentralorgan II. S. 201. 85) H.G.B Art. 414 S. 2 (— s. oben 8- 71 Not. 18). Vorarbeiten Not. 83. Der Preuß. Entw. 319 verlangte „Unterschrcibung" d,cS Duplikats, Die jetzige Fassung I. Nürnb. Entw. 349. Genügt Untcrkrenzung vor Zeugen? Dasür, uach Prot. S. 349, einige Mitglieder, v. Kräwell S. 587. 586. Brir S. 413. v. Stubenrauch S. 521. 762 Drittes Buch. Die Waare, ginalfrachtbriefen unterscheiden sie sich leicht, da sie dem Absender zugestellt werden und stets die Unterschrift deS Frachtführers enthalten. Schwieriger, und nur nach dem Gesammtinhalt der Urkunde festzustellen, ist ihre Unterscheidung von einfachen Empfangscheinen und bloßen Frachtbriefsduplikaten, da der Frachtbrief keine gesetzliche, nur eine übliche»") Form hat. Sicher liegt jedoch ein wahrer Ladeschein vor, falls entweder die Form eines zugleich die gewöhnlichen Angaben eines Frachtbriefs oder 5') Ladescheins enthaltenden Empfangscheins gewählt ist, oder zwar die gewöhnliche Frachtbriefsform (Begleitbrief), aber zugleich der Frachtführer sich ausdrücklich zur Aushändigung des Gutsverbindlich gemacht hat, oder erklärt ist, daß nur gegen Rückstellung des Ladescheins oder schlechthin nach Maßgabe desselben die Auslieferung erfolgen solle u. dgl. Duplikate sind nicht üblich; wo sie vorkommen, nach den Grundsätzen der Con- nossementsduplikate zu beurtheilen Der Frachtführer erhält aus Verlangen eine vom Absender unterzeichnete gleichlautende Copie °°). 86) Oben Not. 7. 87> Denn diese sind ja wesentlich die gleichen für Frachtbrief und Ladeschein: Art. 392 vgl. Art. 414, f. Not. SS. 88) H.G.B. Art. 413 S 2. Die ursprüngliche Fassung, II. Nürnb. Entw. Art. 386 Abth. 3, lautet: „Der Ladeschein ist eine Urkunde über die Verpflichtung des Frachtführers zur Aushändigung des Guts". Die jetzige Fassung wurde, Prot. S. 5014, ohne Diskussion angenommen. Daß die Bezeichnung als Verpflichtungöurkunde obligatorisch sei, scheint nach Prot. S. 4770 gewollt zu sein, ist aber im Gesetz nicht enthalten. Ueber die Fassung mit Verbesserungövorschlägen: v. Kräwell S. S86—687. Brir S. 411. 412. Nach C. F. Koch Ii. I. Not. 62 muß (?) der Ladeschein ein Versprechen enthalten. Uebe deren Modification beantragt. Namentlich die Eisenbahnverwaltungen erhoben lebhafte Beschwerde. Die Beseitigung der Zwangspflicht erfolgte mit 12 g. 2 St. Prot. S. 4769. S. auch W. Koch, Eisenbahnen II. S. 338 Not. 16. S. 341 Not. 18. Mein Gutachten S. 111. 92) H.B.B. Art. 419. Prot. S. 860. 862. I. Nürnb. Entw. 366. Prot. S. 1249. II. Entw. 392. Prot. S. 6106. Auch civil cocke ok Aev- rork. s. 1111. Die Modificationen zählen richtig, bis auf den Punkt Not. 93 S. 3, auf: v. Kräwell S. 693. Brir S. 416. S. auch Not. 98. Die Einrede aus Art. 395 steht natürlich auch bei Ausstellung des.Ladescheins zu, — s. §. 72 Not. 17, und Busch's Archiv IX. S. 265 sf., und der Inhaber des Ladescheins ist zur Annahme des Guts nicht verbunden: O.T. zu Berlin 1865 (Strieth. Bd. 60 S. 282 ff.) — s. oben Not. 44. §. 72 Not. 40 ff. Genügt Besitz des nicht girirten Ladescheins bei Annahme des Guts um Verpflichtung zur Frachtzahlung u. dgl. zu begründen? Centralorg. N. F. III. S. 244,ff — Allein durch Ausstellung des Ladescheins wird keineswegs eine „streng formale" Verbindlichkeit des Frachtführers begründet — oben §. 72 Not. 6, und der Ladeschein ist kein „Frachtgutswechsel": Endemann §. 156. 764 Drittes Buch. Die Waare. Soweit nicht der erkennbare Wille der Betheiligten oder der Handelsgebrauch entgegensteht, gelten schlechthin die Grundsätze vom SeeconnossementDies ist nach der obligatorischen Seite durch ausdrückliche Bestimmungen des H.G.B.'s anerkannt: der legitimirte Inhaber des Ladescheins hat ein selbständiges, von jeder widerstreitenden Verfügung des Absenders unabhängiges, lediglich durch den Inhalt des Ladescheins bestimmtes Fordcrungsrecht gegen den Frachtführer^). Betreffs der dinglichen Seite ist zwar, nach längerem 92-,) V.G-R. 8- 5 Z, 5 „Die Ausstellung von Ladescheinen findet nicht statt". 93) Sie „vertreten beim Binnenhandel völlig die Stelle der Connossemente". Motive z. Pr. Entw. S. 116. „Soweit das Gesetz Lücken habe, sei die Praris auf analoge Anwendung der Bestimmungen über das C. angewiesen". Prot. S. 4768. Die Aufgabe gehe dahin, „das Princip des seerechtlichen Connossements auch auf den Binnenverkehr zu übertragen". Prot. S. 4769. 4770 — bestritten Prot. S. 477S. S. auch Gad I, S. 211. 299. Endemann Z. 78. 94) H.G.B. Art. 415-418. S. Not. 77 sä 1). Im Einzelnen: 1. H.G.B. Art. 415 entspr. Art. K53. S. §. 72 Not. 10 ff. §. 71 Not. 36. 34. Ist zuerst im Redactionsentwurf der ersten Nürnberger Lesung Art. 360, uach Analogie des Preuh. Entw.'s 436 über Connossemente formulirt, und mit einigen Redactionsänderungen angenommen. Prot. S. 1241. 1247. II. Eutw. 387. Ueber die Weglassuug von Abs. 2 des Art.350 erster Lesnng s. oben §. 71 Not. 35. v. Kräw ell S. 589. Ausgelassen ist nur der für den Binnenverkehr nicht praktische Satz „Wird in Ansehung der Fracht — anzusehen", und der Passus „insbesondere — erfolgen". Die Nichtaufnahme des letzteren erfolgte aus verschiedenen Gründen! theils man ihn nicht wollte, theils weil man ihn für selbstverständlich erachtete, theils weil die Frage nicht einfach zn erledigen sei, weil man unterscheiden müsse, ob die Güter in einer Verpackung übergeben seien oder nicht, uud ersteres im Binnentransport nicht die Regel bilde. Prot. S. 4771 —4774. 6105. Meines Erachtens ist der Passus eine selbstverständliche Consequenz des aufgenommenen Satzes; inwieweit aber eine Haftung für Qualität«- uud Quantitäts-Angaben im Ladeschein anzunehmen, ist nach dem zu ermittelnden Willen der Beteiligten und den Umständen bez. nach Handelsgebrauch festzustellen, im Zweifel jedoch greift die Analogie der Connosscmentsgrnndsätze Platz. S. auch Prot. S. 5043. 6044. Seufs. XV. Nr. 49. Centralorgan N. F. III. S, 371. Zeitschr. f. Handelsr. III. S. 207 ff. Gad S. 300, Bluutschli — D ahn §. 159. keäkielil, on Nie I-nv or rüilvsvs p. 303. Gegen die Analogie: O.T. zu Berlin 1365 (Busch's Archiv IX. S. 270-274. Die Qualitätsbezeichnung war „laut versiegelter Probe"). Regreß des Frachtführers Ubsch». I. Die Sachen. Cap. II. Besitz. 8- ?S. Frachtbrief und Ladeschein. 765 Schwanken, die ausdrückliche Aufstellung eines entsprechenden allge- gegcn den ^Absender? O.A.G. zu München (Senfs. XV. Nr. 49). Zu Gunsten des Frachtführers soll der Satz nicht gelten, z. B. falls später eine Abänderung hinsichtlich der Fracht vereinbart ist: O.T. zu Berlin 1865 «Eentralorgan N. F. II S. 3S7 ff. Busch'S Archiv IX. S. 267 sf.). 2. HG-B, Art. 41k. wesentt, entspr. Art. 661 S. 1. 3 — s. 8- 72 Not. 2. 5. 26. —. Vorarbeiten s. Not. 98. Nicht aufgenommen ist der Passus über Namcnöconuofscmcute: Art. 661 S. 4 — s. §.72 Not. 3!- —, und Art. 661 S. 2 - s. §, 72 Not. 27 —. Der erste PassuS ist durch Nichtabnahme und durch Art, 417 418 ausgeschlossen, ja der Antrag, die Fassung des Seerechtöentwurfs §. 230 (H G.B. 661) anzunehmen, also zwischen Ladescheinen an Ordre und auf Namen zu unterscheiden, ist sogar ausdrücklich abgelehnt. Prot. S. 4776. 5105. Anderer Ans. C. F. Koch Ii. I. Not. ö7. Der zweite Passus ist nicht angenommen, weil überhaupt der Fall mehrerer Eremplare nicht vorgesehen ist — Not. S9. 3. H.G.B. Art. 417 - Art. 647 S. 2 - s. §. 72 Not. 21. 22. 24—. II. Pr. Entw. 322. 323. Prot. S. 850. 8S3. I. Nürnb. Entw. 3S3. 3ö4. S. 1248. 1249. II. Nürnb. Entw. 390, >Ionit. 476. 431. Prot. S. 4775. bl«S. Vor der Ankunft am Bestimmnngsort darf der Frachtführer, selbst wenn nur Ein Ercmplar des Lad:scheinS ansgestcllt ist, anch an den legilimirlen Inhaber desselben nicht abliefern, denn eS darf dem Absender durch vorzeitige Auslieferung die Möglichkeit der AnSübung deS VerfolgungSrechts durch Arrcstlegnng u. dgl. nicht abgeschnitten werden. Anders- v. Kräwell S. 593. Brir S. 411. v. Stubeurauch S. S3S. Gad S 301. Aus der Berathung ergibt sich nichts. Der I. Nürnb. Entw. 353 enthielt den Satz H.G.B. Art. 647 S. 1, somit die ausdrückliche Clansel „am Bestimmungsort". In zweiter Lesung wurde die Sircichuug dieser Wone beantragt, weit es wünschenswert!) sei, dem Empfänger des Ladescheins auch vor beendigtem Transport die Verfügung zn ermöglichen. Schließlich wurde der ganze Art. 353 abgelehnt, weil derselbe unr sür den Fall berechnet gewesen sei, daß Duplikate des Ladescheins ausgestellt würoen. Prot. S. 1243. 1249. Für die hier vertretene Ansicht: Art. 414 Z 5, 419 (vgl. 403> und die Analogie der Connvssemente: Art, 647 S. 1 661 S, 2 - f. §- 72 Not. 27. 20 -. 4. H.G.B. Art. 418 - Art 652 - f. tz. 72 Not. 23 —. II. Pr. Eiuw. 324. Prot. S. 853 —S55. I. Nürnb. Entw. 355. Prot. S. 1249. II. Entw. 391. Prot. S. 1249. 4755. 5105. 5. H.G.B. Art. 302. 303. 305 — s. §. 71 Not. 24. 26 -. §. 72. Not. 5. 22. 28.33. I. Pr.Entw.325. Bcrl.,Prot. S.91. II. Pr. Entw. 230. 231. Motive S. 116.176. Prot. S. 446—451. I, Nürnb. Entw. 255. 257. In zweiter Lesung wurde einstweilen das Indossament nur alSUebertragungS- Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 49 7gg Drittes Buch, !Mc Waare, meinen Rechtssatzes abgelehnt worden^). Indessen sind nicht allein form festgehalten, ohne dessen materielle Wirkungen festzustellen, Prot. S. 1330, 1332. II. Enlw, 267, In Folge der Secrechtsberathung wurden die materiellen Wirknngrn wiederhergestellt, Prot. S. 4563. 4569. Definitive Fassung Prot. S, 5060—5074. 6. Clau sein. S. §. 72 Not. 10 ff. Nichts aufgenommen. Prot. S. 4771—4774. 5105, s, oben -u> 1. 7. Daß der Ladeschein nicht bei Concnrrcnz mehrerer Frachtführer vorkommen könne, wie Eudemaun und Kühn annehmen, ist wohl nicht gegründet, denn die Uebernahme eines begonnenen Transports- mit dem Originalladeschcin erscheint eben so wohl zulässig, wie mit dem Original- frachlbrief nnd Originaleonnosseincnt — s, §, 72 Not, 10. 95) S. Not. 77 sck 2, insbesondere au 2 i>) die citirten Stellen der älteren Entwürfe, Der I, Pr. Entw. §. 325 enthielt den Satz: „Der bezeichnete Empfänger des Gnts kann das ihm übersendete Duplikat des Frachtbriefes durch Indossament weiter übertragen. Der Jndossatar wird Eigenthümer des Guts —. In der Berliner Berathung wurde der unterstrichene Passus von einem rechtöverständigen Mitglied für zu weit gehend erachtet, weil das Eigen- thumSrecht von der Beschaffenheit des Titels abhänge und die Uebertrag- ung des Duplikats nur die Uebergabe darstelle. Es wurde anheimgegeben, hiernach die Fassung zu ändern, oder überhaupt den Satz als entbehrlich zu streichen. Verl. Prot. S. 91. 136. Der II. Pr. Entw. 230 lautete nur: „Die Uebergabe des — indossirten Duplikats oder Ladescheins an den Jndossatar steht der Uebergabe der Waare gleich". Motive S, 116: „ganz wie beim Connosscment". Prot, S. 446-451. Noch weiter I. Nürnb. Entw. 351: „Die Ucbergabe des Ladescheins steht der Uebergabc der Ladung gleich". Prot. S. 653. In zweiter Lcsnng wnrde die Streichung mit 9 g. 4 St. abgelehnt. Prot. S. 1247. II, Nürnb. Entw. 366: „Die Ucbergabe des Ladescheins steht der Ucbergabe des Gutes gleich". Die Ladescheine theilten dann in der ersten Seerechtsberathung das Schicksal deö Connossemculs, wurden aber, nach dem abändernden Beschlusse zweilcr Lesung der Secrcchtöconscrcnz (§. 73 Not. 31), wiederum mit dinglicher Wirkung versehen: „Die Uebergabe des an Ordre lautenden Ladescheins, u. s f. — H.G.B. Art, 644". Prot. S. 4130. 4131. In Folge von Zlonita auf Streichung (Hannover Nr. 478, Hamburg Nr. 479) wurde schließlich in dritter Lesung der i Absch», I. Dic Sachen, Cap. II. Besitz, §, 75, Frachtbrief und Ladeschein, 767 die Conscqucnzcn dieses NcchtssatzeS für Pfand- und Nctcntions- recht°") in durchaus gleicher Weise, wie für das Connosseincnt anerkannt, sondern es kann auch die allgemeine Geltung desselben um so weniger bezweifelt werden, als derselbe keineswegs nur kraft positiver, gesetzlicher oder gcwohnhcitlicher Sauclion besteht, sondern zugleich als wissenschaftlicher Satz sich unmittelbar auö den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts vom Erwerb der Gewahrsam und deö Besitzes durch Mittelspersonen ergibt Ist der Frachtführer nach Ausstellung dcS Ladescheins der Verfügung deö Absenders als solchen entzogen, uud darf derselbe nur an den lcgitimirten Inhaber deö Ladescheins ausliefern^), hat der Lade- Satz mit 7 g. 6 St. gestrichen, uamcntlich anch ans dem Grnnde, weil das Verfolgnngsrecht parlicularrechtlich (Hamburg) nnr für Conuossemente anerkannt sei. Prot, S. 4774. Für dingliche Wirkung: Gad I. S, 211. Veselcr §, 22g Not. 11, und wohl anch diejenigen, welche übcrhanpt den Ladeschein gauz dem C. gleichstellen (z. B. Endemaun §, 76), Dagegen der Hamburg. Com- missionöbcricht S. öd; Ran da, Besitz S. 126. 127. In einem Urlheil deS Berliner Kammcrgcrichts «Busch's Archiv IX. S. 272—277) wird angenommen, daß durch einen lvom Käufer auf den Ladeschein gesetzten Vermerk: Obige Ladung ist von mir eingekaust, 0. die llcbcrgabc der Ladung 'an den Käufer shmbolisch erfolgt sei! Das . genügt offenbar nicht, doch ist die Mittheilung zu unvollständig, um das Sachvcrhältniß klar zu übersehen. 96) H.G.B. Art. 374. 382, 313. Ursprünglich „Frachtbriefe". S. oben Not, 77, 2 s. d. I. Nürnb. Entw. 320, 326, Prot, S. 766 ff. 1208. 1220, II. Entw. 351. 359. 294. Prot. S. 1357. 1346 ff. 1420—1423. 97) Oben §. 73 Not. 50 ff. 98) HEB. Art. 416 — 418 — f. oben Not 94. — Württemb. Entw. 117, Motive S. 122. R,H G.B. Tit. 5 Art. 40. Motive S. 202. 214. I. Pr. Entw. 323. 326. II. Pr, Entw, 320. Prot. S. 853. I. Nürnb. Entw. 352. Prot, S. 1248. II. Entw, 339. — Daö N.H,G,B. Tit. S Art. 41 gestattete dem Absender den Widerruf auch ohne Rückgabe der Duplikate, mit der Wirkung, daß der Frachtführer, ungeachtet der Meldung eines Duptikatinhabers, deponiren mußte. So anch I. Pr. Entw. 324. II. Pr. Entw. 321. Motive S. 176. Gestrichen, weil die Uebergabe des Ladescheins der Uebergabe der Waare gleichstehe, daher das pro- ponirte Recht des Absenders ohne größte Verwirrung nicht durchführbar 49« 768 Drittes Buch. Die Waare. schein vorwiegend den Zweck, den bezeichneten Empfänger zur sicheren Verfügung über das Transportgut zu befähigen °"), so muß nothwendig angenommen werden, daß nach Ausstellung des Ladescheins der Frachtführer uicht für den Absender, sondern lediglich sür den berechtigten Inhaber deö Ladescheins detinirt, somit der letztere durch Erwerb des Ladescheins die Gewahrsam des Transportguts und die daran nach Umständen sich knüpfenden weiteren Rechte erlangt. Schon die ältere Praxis hat vielfach den Ladeschein (Linncnconnos'e- mcnt) in diesem Sinne behandelt^"), und die gesetzliche Anerkennung wie nähere Regelung desselben hat die an ihn geknüpften Nechtö- wirkungcn unmöglich abgeschwächt, sondern sichergestellt. — /Z. Die Lagerpapicre 8- 76- Der Eigenthümer, oder wer sonst über eine zwar nicht auf dem Transport, aber auch nicht in seiner Gewahrsam befindliche ^) Waare verfügt, ermächtigt einen Dritten, die Waare von dem Inhaber entgegenzunehmen, oder den Inhaber, die Waare an einen Tritten auszuliefern. Tcr Inhaber kann bloßer Detentor (Depositar, Agent, Handlungsgchülfe, Frachtführer, Kommissionär), juristischer sei; der Absender möge, soweit die Voraussetzungen dafür vorhanden, sich dnrch Arrcstlegung zu schützen suchen. Prot. S. 353. Die Art 402- 405 — s. oben Not. 32 fs., haben hiernach soweit mit den Rechten des Ladescheinsemvfängerö unvereinbar, keine Geltung. H.G.B. Art. 419. Obeu Not. 02. 99) Oben Not. 67. 94 -ill 3. 100) O.L.G. zn Breölau (Gräsj's Archiv I. 3. S. 91 ff.). O.T. zu Berlin 1843 (voll. I. S. 87 sf) und 1839 »ü, I. 1. ?. 124 ff.). Anders das O.A.G. zu Dresden 1843 (Scusf. II. Nr. 66), weil die Ausdehnung der „seercchllichen Ujauce" auf den Flnßtranövort nicht bezeugt sei. — ') Eine zusammenhängende, alle Arten der Lagerpapiere umsasjcnoe Darstellung fehlt. Ueber einzelne Pnutte s. Treilschkc, Kaufcontraet §. ö3 a. E. Thöl I. §. 73 Not. 1I-I2». §. 114 Not. 4. z. 133. Brinck- mauu §. 81. Gad I. S. 211. Endemanu §. 73 Not. 43 ss. §. 112. Zcuschr. f. Handelsr. II. S. 118 ff. IX. S. 13 ff., und unten die Noten. 1) Oben S. 650. 2) Oben S. 609 fs. Nbschn, I. Die Sachen, <5ap, II. Besitz, Z. 7K. Lagerpapiere. 7g9 Besitzer (z. B. Pfandgläubiger), Eigenthümer (z. B, Verkäufer oder Committcnt deö Verkäufers) sein. Der Tritte kann bloßer Detentor, juristischer Besitzer, Eigenthümer werden sollen. In der Ermächtigung zur Entgegennahme bez. zur Auslieferung liegt für sich nicht die Einräumuug weder von Gewahrsam, noch gar von juristischem Besitz oder Eigenthum, doch Mimen die Voraussetzungen dcS oon- stituti xossössorii vorliegenDie Ermächtigung kann mündlich oder schriftlich ertheilt werden, durch Brief oder besondere Urkunde; werden ven dem Inhaber Register über die bei ihm lagernden Waaren geführt, auch durch veranlaßte Umschreibung in den Registern ^). Besondere ErmäcktiguugSurkundcn sind die Waarenanweisungen und die übertragenen Empfangschcine. I. Die Waarenanwcisung, gen. Auslieferungs- oder Ertraditionöschein, kann auf eine individuell oder eine nur der Gattung 5) nach bestimmte Sache gehen. Der Inhaber der Waare (?lssignat) wird aufgefordert, dieselbe dem legitimirten Inhaber der Anweisung (Assignatar) für Rechnung deö Anweisenden (Assignant) auszuhändigen 2) — oder auch wohl der Assignatar aufgefordert, sich 3) Das geschieht häufig, oder muß rcglemeutsmaßig geschehen, bei Veräußerung oder Verpfändung von Waaren, welche unier Zollverschluß, namentlich im 15»>re>,öt (trsn^ert en öouane), oder sonst in öffentlichen Waarenmagazinen lagern. Iioplvnx, risnIissemeiN Nr. 3«S ff. Delam-irre et I.spoitvin V. Nr. 50 ff. Art symbolischer Uebcrgabe: Portug. H.G B. Art. 314 Z. 2. Art. 472 Z. 6, Brasil. 200 Z. L, Buenos Aires S2g Z, 6, Chile 149. Frciburg. H.G B. Art. 75 a. E. Bclg. Ges. über die ei>lrer,6ts v. 7. Znli 1847 Art. 59. 165. 171. livnt II. p. 699 ff. — Schweb. V für Gotheuburg v, 22, Mai 1794 Mnlberg-Hagemeisier, Schwed. Sccr. S. 116). Wnritcmb. Entw. 337. 411. In Verbindung mit Lagerscheinen: A L.N. I. 20 §.349-353 s. Not. 32. — Entwurf zum Nicderlagcregulativ f. den Zollverein v. 17. Januar 1842 §. 32 und Nesc. v. 25. Juli 1854 «. 8! (Ditmar, der Deutsche Zollverein. 2 Aufl. 1867. I. §. 370. 371), 4) Besitzerwcrb ist natürlich erst von dem Augenblicke an möglich, da eine Species hergestellt ist. Oben Z, 61 Not. 29. §. 66 Not. 1. Ueber Anweisungen ^LiescrungSscheine, Auslieferungsscheine! bei LiefcrungSgcschäften über nur generisch bestimmte Waaren s, nnten §. 77 a. E. 5) Herren C. u. Co. in Magdeburg belieben, von meinem dortigen Lager N. 0. 50 Säcke Kaffee Nr. 101 — 150 an die Ordre der Herren L. u. M, daselbst auszuliefern, Halle 1. September 1367. N. 0, 770 Drittes Buch. Die Waare. dieselbe von dem Assignaten aushändigen zu lassen °), Wird der Anweisung gemäß geleistet, so gilt, als habe der Assignat dem Assig- nanten') und der Assignant dem Assignatar^) die Waare übergeben"),. So lange jedoch nicht geleistet ist, kann, nach allgemeinen Grundsätzen, die Anweisung erlöschen, insbesondere durch den Tod des Assignanten ">) oder dessen Widerruf"), und bis zur Leistung erwirbt der Assignatar an sich den Besitz nicht"). Liegen freilich die Voraussetzungen des eonstituti posLeLsorü vor, so detinirt vom Augenblicke der Crtheilung der Anweisung an der Assignant durch 6) Geldanweisungen dieser Art heißen „Stellzettel", z, V. Herren L. u. M. iu Magdeburg belieben bei den Herren C, u. Co. daselbst von unserem dortigen Lager IV. 0. S0 Säcke Kaffee Nr. 101—150 für uns in Empsang zn nehmen. Halle 1. September 1867. «, 0. 7) I. 51 v. Se ^. v. L.. ?. (41, 2>: nilul autem interest, utrum milu, sn et cuilibet ^usserim, custoSis IrsSatur. I. 19 I). Se ^jure llot. (23, 3). I. 26 pr. v. Se Sonst, int. vir. et ux. (24. 1). I. 65 §. 4 v. aS 8. L. Ire- bell. (36, 1). I. 13 v, Se Sonst, (39, 5). I. 180 0. cle k. ^. (50, 17): quoS jussu slterius solvitur, pro eo est, quasi ipsi solutum esset. 8) I. 9 Z. 4 v. ile ^. R, I>. <41, I): nilul autem interest, utrum ipss So- miuus per se trsSat slicui rein, sn voluntstv e^jus sliqnis. I. 56 v. Se solut. (46, 3): qui msnSst solvi, ipse viSetur solvere. I. 9 K. 2 O, äe Sonst. (39, 5). 9) Beides: I. 3 Z. 12 0, cle Son, int, vir. et uxor. (24, 1). I. 64. I. 49 0. Ss solut. (46^, 3). v, Salpins, Novation und Delegation S. 43 ff. 59 ss. 10) I. 33 0. So v. ?, (41, 1). I. 32. >. 108 0, äe solut. (46, 3). 1. 50 v, lle v. 0. II, (29. 2), I, 19 §. 3, I. 2 Z. 6 v, Se Sonst. (39, 5), Anweisungen der Kaufleute: H.G.B. Art. 297. 11) I. 13 i. k. I. 33 §. 1 v, Se solut. (46, 3), v. Salpius S, 63 ff. 476 sf. Hamb. Handelsgericht 1858 (Zeitschr. f. HandelSr. II. S. 441). Modisication: I, 36 v. lle psctis (2, 14). In dem Falle I. 24 0, Se nex, xcslis <3, 5) ist der Widerruf ausgeschlossen, weil die Hingabe nicht zur Ucbcrbringung, sondern mit dem Willen geschieht, daß der Tritte sofort Eigenthümer werde, nnd dieser Erfolg durch Natihabition herbeigeführt wird, 12) >, 33 v. Se v, ?. (41, 2). I, 65 pr. v. Se .4. k. v. (41, 1). -I. 2 §. 6 0. Se Sonst. (39, 5). I. 16 0, Se vi (43, 16), Daß dies nach Handelsrecht anders sei, wie Gad I. S. 211 behauptet, ist ungegründet. S. auch ^nssISus, Siscurs. 7. 8. Abschn. I, Die Sachen. Cap. II. Besitz. §. 76. Lagerpapierc. 771 der Assignaten für den Assignatar"); hat der Assignant den Assignaten mit dessen ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung angewiesen, die Waare fortan im Namen des Assignatars zu halten, oder liegt eine solche Erklärung des Assignaten gegen den Assignatar vor, so erscheint der Assignat als unmittelbarer Bcsitzvertreter des Assignatars ^). In dem auch bindenden '5) Acccpt der Anweisung durch den Assignaten liegt nicht schlechthin der Wille des Assignaten, fortan für den Assignatar zu besitzen, noch weniger in der Entgegennahme des Acccpts, der Wille des AssignatarS fortan durch den Assignaten zu besitzen, somit die Waare als übergeben zu betrachten, ausgesprochen. Besitzt der Assignat für den Assignatar, so kann die Weitcrbe- gebung der Anweisung auch die Folge haben, daß der Besitz von dem ersten auf den weiteren Assignatar (Jndossatar) übergeht, sei eö durch Vermittelung des ersten, sei es unmittelbar, namentlich wenn die Anweisung an Ordre oder Inhaber'") lautet. Weiter gehen einzelne neuere Rechte Nach Prcuß. 13) Oben §. 65 Not. II ff. 22. S. anch noch v. Savigny, Besitz §. 27. (7. Aufl. S. 320 Not. I). Ziebarth, die Realerecution und die Obligation. Halle 1866. S. 6. 146. 14) Oben §. 66 Not. 32 vgl, Not. 30. 31. Treitschkc, Kaufcontract §. 5S a. E. N. Archiv I. S. 377 ff. So wohl auch Sachs. Gcsetzb. §. 201. Nanda, Besitz S. 201 Not. 19. S. auch O.A.G. zu Lübeck 1628 , p. 491. 497, 516, kent II. p. 700; an- vcrtrauter Besitz des Auslieferungsscheins gewährt jedoch Dritten gegenüber gleiches Verfügungsrccht über die Waare, wie der Besitz der letztere»! 4 lZeo. IV. c. 83, 6 UebrigenS genügt anch mündliche Anweisung. S. die Vorarbeiten in der Zcilschr. v. Simon u. Strampff Ul. S. 133 §. 65, Anders O.T. zu Berlin 1865 (Strieth. 60 S. 73). 19) A.L.R I. 7 §, 66. 67. O.T. 1846 (Entsch. XII. S. 172 ff.). 1365 (Strieth. 60 S. 73). Der Assignatar kann sich nun die Sache aushändigen lassen, oder den Assignaten veranlassen, den Besitz weiter für ihn fortzusetzen, und liegt in letztcrem Falle nicht mehr Besitz „durch Anweisung" vor. ÄT. 1865 (a. a. O,>. 20) A.L.R. I. 7 §. 66 „dcu Besitz im Nameu des neuen Besitzers fortzusetzen". DaS ergeben auch die, bisher nicht beachteten, Vorarbeiten, insbesondere das später weggelassene Wvrtchen „blos" in den ersten Entwürfen §. 123. 615 lZeilschr. von Simon u. Strampss III. S. 27. 78). S. auch O.T. 1356 (Gruchot, Beiträge IV. S. 485). In dem, späteren Entscheidungen zu Grunde gelegten Fall (Entsch. XII. S. 172) lautete die Anweisung: „können — sogleich übergeben und sind solche sein alleiniges E i g en thnm". 21) Wie dieser durch deu Assignaten detinirt. S. Not- 13. Anderweitige verfehlte Eonstructioucu f. Gruchot a. a. O. So namentlich die Herleitung aus ALR. I. 7 §.59: Heydemann, Eivilr. I. S. 856. Relatives Eigenthum (?): Ziebarth a. a. O. S. 239. S. auch Thone, Fun- damcntallchren des Prcuß. Privatr.'s I. §.264. Koch, Preuß. Privatr. I. z. 177 a. E. Abschn. I. Die Sachen. Cap. II. Besitz. Z. 76. Lagerpapiere. 77Z nicht früher verantwortlich, kann sich durch Verhandlungen mit dem Assignanten befreien^), daher die Möglichkeit anderweitiger Bcsitz- räumung und ähnliche Regeln über die Collision wie in Fällen der s. g. symbolischen Tradition 2»). II. Einen Empfangschein stellt der .Inhaber dem Ein- liefcrcr der Waare zu, Ist, wie in der Regel, der Inhaber Bewahrer gegen Lohn so heißt die Urkunde Lagerschein, auch wohl Depositenschein, Dispositionsschein; ist er Pfandgläubiger: Pfandschein--) u. f. f. Der Lagerschein ist an sich bloßes Beweismittel über die Hinterlegung und das derselben zu Grunde liegende Rechtsgeschäft; in der ersten und weiteren Uebertragung des Lagerscheins liegt an sich nur die Ermächtigung (Mandat, Anweisung, Cession), die bezeichnete Waare von dem Aussteller des Scheins entgegenzunehmen — schlechthin, oder gegen Zahlung von Lagergeld, Pfandschuld, Kaufgeld u. s. f. Erwerb von Dctcntion, Besitz, Eigenthum knüpfen sich an den Erwerb des Empfangscheins nur, wo die Voraussetzungen deö ocmstitutl xossessorii vorliegen oder der Verwahrer erklärt, fortan für den Inhaber des Scheins detiniren zu wollen 2°). Der Lagerschein kann indessen, gleich dem Connosscment, den Charakter einer Scriptnrobligation tragen. Geht nämlich der Wille der Beteiligten dahin, daß die Auslieferung der Waare nur gegen Rückgabe des Scheines und schlechthin nach Maßgabe desselben erfolgen solle, besteht somit eine selbständige Auslieferungö- 22, A.L'N. I. 7 §. 68. 23) A L.R. I. 7 §. 74—76. I. 20 §. 271 ff. 388. Oben S. 642. 643. 24) H.G.B. Art. 290. Das Geschäft ist nach Rom. R. locslio conäuctio. obwohl ungenau anch wohl «lepositnm genannt, z. B, I. 9 6. ile pixn. sct. (4, 24>. I. 1 v, ile locsta (4, 65). Die neueren Gesetzbücher unterscheiden die unentgeltliche und entgeltliche Verwahrung als bloße Arten des Gattungsbegriffs: Zl L.R. I. 14 §. 9 ff. Oesterr. G.B. §. 957 ff. c»-1e civil ->rt. 1921 S Sachs. Gesetzb. §. 1260 ff. psrsons, Izvv ok cimli-gcts I. p. 617—621. kent II. p. 786 civil coäe vk llevv-?orlc 5. 931 — 935 löeposit lor In're: ütorgxe). Ueber das Depositum als Handelsgeschäft: Span. H G.B. 404—411. Portug. 304—311. Brasil. 87-98. 280 — 286. Buenos Aires 721-740. 124—132. Chile 807— 812. Württemb. Entw. 404-403. 25) Kuntze, Jnhaberpapiere S. 522. 26) Oben Not. 13. 14. 16. Ueber Preuß. R. s. Not. 20. 27> Nicht Formalobligation. S. oben Z. 72 Not. 8 ff. 774 Dritte« Buch. Dic Waare. Verpflichtung des Verwahrers gegen den im Schein benannten, wenngleich von dem Einliefere? der Waare verschiedenen Nehmer, und, falls der Schein an Ordre oder an Inhaber lautet, gegen jeden berechtigten Inhaber des Scheins ^»), fo ist, nach den in der Connosse- mentslchre entwickelten Grundsätzen, anzunehmen, daß der Aussteller des Scheins sogleich für den benannten Nchmer, bez. wenn derselbe an Ordre oder an Inhaber lautet, für jeden berechtigten Inhaber des Scheines dctinire, und der Umlauf des LagerpapicrS so einen Umlauf von Detention, oder, nach Umständen, von Besitz und Eigenthum der darin verzeichneten Waare bewirke ^°). In diesem 2>) Sinne ist der Lagerschein zuerst in der Preußischen Gesetzgebung, doch noch schwerfällig und nur für Pfandzwccke geregelt worden^); als ein frei negociableö Papier mit dinglicher 23) Schon nach Nöm. R, hat der Dritte, zu dessen Gunsten deponirt ist, eine sctio äepositi ulilis. I. 6 0 sä exlub. (3, 42). 29) Oben §. 72 Not. 1 ff. Nicht jeder an Ordre oder gar an Inhaber lautende Lagerschein trägt diesen Charakter, er kann ein bloßes Legitimationspapier sein. Der im Zollverein dem Einlicferer von der öffentlichen Niederlage ertheilte „Disposuionöschein" ist in der Regel ein solches, mit Recht, aber ohne Pflicht der Zollbehörde, die verzeichnete Waare jedem Inhaber ohne Legitimalionsprüfung zn restituiren. Entw. z. Niederlageregulativ v. 17. Januar 1842 §, 8. 9. 20. 31. Ditmar I. Z. 146. 357. 376. 30) Oben S. 721 ff. Im zweiten Falle enthält jede Ucbertragung des Lagerscheins unmittelbare Einräumung der Gewahrsam, und je nach Umständen von Besitz und Eigenthum, Auch im ersten Falle ist das, ohue consli- tutum vo8sessoriu,n, wenigstens dann anzunehmen, wenn der Lagerschein an dem Platze, wo die Waare lagert, übertragen wird, indem hierin eine der Uedergabe der Schlüssel zu einem verschlossenen Raume — §. 67 Not. 2 — durchaus analoge Besitzeinräumung liegt. Zeitschr. s. Handelsr. IX. S. 20. 31) S. die Not, 33 —3S citirte Literatur, auch oben Not. *. 32) Die Declarat. v. 16. Juli 178S rt, 37. A.L.N. I. 20 §. 349 — 353, s. auch 363. 364. 3. Waaren, die bei einem Dritten bearbeitet werden sz. B. auf der Bleiche, Färbe), werden durch Ausautwortung der Empfangscheine und eine gerichtliche oder notarielle Anweisung an den Inhaber, die Waare an Niemand ohne Vorwissen des Psandgläubigerö auszuhändigen, verpfändet. Daö Original des gerichtlichen oder notariellen Protokolls wird dem Pfandgläubiger zugestellt, veclsr. srt. 40—43. A.L.R. I. 20 §. 360-362. 4. Verpfändungen an die Bank geschehen durch Eintragung in deren Pfandbnch und Vermerk auf dem an den VerPfänder ertheilten Kecepi8se. veclsr. srt. 50 — 56, s. auch A.L.R. I. 20 §. 380 ff. Weiterverpfändungen auf den Ueberrest durch Aushändigung des von der Bank ertheilten kecepisse. veclsr. srt. 44. A.L.R. I. 20 §. 365. 366. Das Recht zur Pfandbcstcllung auf diese Weise' steht, nach Pr. E.G. Art. 27, nunmehr allen Kaufleuten im Sinne des H.G.B.'s Art. 4 zu. 33) Hier war von AlterSher üblich, daß die Direktoren der Niederländisch- Ostindischen Compagnie, später (seit 1786) die Colonialsecretäre über die auf den großen Anclionen gekauften Waaren den Käufern nach Zahlung des Kaufpreises Anweisungen an die Packhausmeistcr ertheilten, gegen deren Vorzeigung die gekaufte Waare ausgeliefert wurde. Au die Stelle dieser Anweisungen traten später die von den Packhauömeistern gezeichneten Empsangschcine, namentlich für die großen Thee- lseit 1816) und Kafsee- (seit 1826) Magazine, sowie für das Neichsentrepüt zu Amsterdam (1823) und das freie Enlrepöt zu Rotterdam (I83Ü). Die Empfangscheine Pflegen auf Namen zn lanten, werden aber ohne Indossament zum Zwecke der Veräußerung und Verpfändung der Waare begeben, und die Magazinverwaltung ist befugt, an jeden Inhaber des Scheins auszuliefern, sofern nicht auf die Waare gerichtlicher Arrest gelegt ist. Die dingliche Wirknng wird von der Praxis anerkannt. >. 317—337). liist, cuxnu-ioeinent p. 12. Zum Theil dagegen t'olsli, »oxnvsce»^nt n. 164—166. 233. 34) Der Englische Gebrauch ichließt sich an das schon von 8ir kol>. >V-l>s>v>^ 1733 projectirle, doch erst 1803 gesetzlich eingeführte Frcilagcrsystcm (>vai'e>w»!,mx-s.v5tom) an: st.it. 43 lZen. III. c. 232, verbessert und erweitert insbesondere durch 3 u. 4 >Vi». IV. c. 57 und 3 u. 9 Vict. e. 91. Als Freilager (e»Irei>c,t,-i siclik) werden nach Bestimmung des Schatzamts und der Zollcommissäre vorzugsweise die ungeheuren Waarcu- magazine der Docks bcnntzt, deren Zahl in stetem Wachsen ist: in Liverpool seit 1708; in London seit 1802 die Westindischen 0,, die London v., die Ostindischen v., die 8t. LsU>gi'!n-> O., die commercisl v. n a. m. Am besten: ke^iort ok sscrnlur)' ok tlik II. 81. nn tlie ««relwusinx s^slem. 22. kein-, 1849 (30 t>>. Lonxress 2 te) und der angeschlossene Bericht der Amerikanischen Commissäre ^V.ilden und ?i,i!->,M v, 29. ?>ov. 1647 mit den Angaben der Tockscompagnieeu; außerdem: ZIac-Lu II o cIi, dictionnzrz^ nk eomm,, s. v. n ^rsluxisin^ äocks; >VurtI>, discours Vg^,gnts), von Bürgermeister und Rath zu Basel, 13. Jan. 1864; Motive zum Entw. des Schweiz. Handelsrechts S. 422 ff.; Zeitschr. f. Handelsr. II, S. 118 ff. Sö) In Frankreich: Dccr. v. 21. März, 25. März und 23. August 1848 — doch noch unvollkommen: s, Zeilschr, f. Handelsr. II. S. 119; vollkommener durch Ges. v. 28. Mai 1358 mit dem gleichzeitigen Gesetz über die Waarenverkänfc im Großen und dcm Reglement v. 12. März 1859. sowie den Circularen der Zolldircction v. 31. März und des Handelsministers v. 12. April 1859. S. Zeilschr, II. S. 119 ff, c.iumont, inüMulion du credit sur m.irelisndises — 1859. vü m->sc>>i no, trsite des msx«sins xvne'rgux et lies venles publiqnes de msrcligndises en xras. 1860. Ssu^eau, m»nuel des dnclcs, nsrrsnts, venles publiizues'—. 1861. I.gnxlois de iVeuvillo im viclionnsire du comm. (lZuillsumin) s. v. „,?srignt". d. In Belgien: Ges. v. 26. Mai 1843 noch unvollkommen; an dessen Stelle, Ges. v. IS. Nov. 1862 (Zeilschr. f, Handelsr. VII. S. 406 ff.). Gut >VurtI>, dlscours (I-a kelxique judicisire 1863 Hr. I00>. c. Spanisches Ges. v, 9. Angust 1362 «Zeilschr. V,. S. 536). d. Genfer Ges. v. 5. Januar 1659 (Zeitschr. XI. S. 347). Wieder aufgehoben 1865 «Zeilschr. f. Schweiz. R. XIII. S. 130. Motive zum Schweiz. Entw. S. 429. 435). e. Entwurf f. St. Gallen 1863 (Zeitschr. XI. S. 362 ff.). Abschn. I. Die dachen. Cap. II. Besitz. §. 76. Lagerpapicre. 777 ung knüpft an den Großbetrieb des Lagergeschäfts an, welcher theils durch rationellere Gestaltung dcS Zoll- und SteucrwesenS, theils durch die Steigerung der Einfuhr und die damit nothwendig verbundene Vereinfachung und vornämlich Centralisation des Geschäftsbetriebs hervorgerufen wurde. Dem Großlagergeschäft dienen die von Altersher bestehenden, meist jedoch in weit umfassenderen Dimensionen neu errichteten Lagerhäuser, Packhöfe, Packhäuscr, Niederlage», als reine Privat-, oder als Staats- oder Gemeinde-Anstalten, oder doch obrigkeitlicher Conccssionnung und Contrvle unterworfen ^). Sie nehmen theils als Freilager (entrspöts), unter Zollstundung, die zoll- und steuerpflichtigen Waaren bis zur Entrichtung der Zölle und Steuern, die bloßen TranSitogüter und die nur im Falle deS inneren ConsumS zu versteuernden Güter auf; theils andere nicht zum sofortigen Detailverkauf bestimmte, daher nicht in daö Magazin t. Ges von Baselstadt v. 21. März 1864 und V. v. 27. April 18>-4 (Zeitschr. XI. S. 348 ss.). Entwurf eines Schweizerischen Handelsrechts §. 445—458 und Motive S, 432 ss. (Zeitschr. XI. S. 356 fs.). >>. Oesterreichischeö Ges. v. 10. Juni 1866 (Zeitschr. X. S. 472 ff.). i. Für den Deutschen Zoltverein besteht lein Specialgesetz, das Freilagersystem („Niederlagen"» wird durch die Zollordnung v. 23. Januar 1838 §. 60 fs., verschiedene Nescripte und Regulative geregelt. Der Lagerschein besteht hier in einem Duplikat der Declaration und heißt „Dispo- sitionS- oder Niederlage-Schein". S. Not. 29. Ditmar I. §. 139-150. 353-373. 36) In den Vereinigten Staaten von Nordamerika ist das Frcilagersystem durch Ges. v. 6. August 1346 eingeführt, erweitert durch spätere Cvngreh- akte, namentlich v. 23. März 1354 und 14. März 1866. S. kent, comm. II, p. 767 not. <>. v. Hock, die Finanzen und die Finanzgeschichte der V. St. von Amerika. 1367. S. 132 fs. — Ausführliche Vorschriften: Brasil. H.G.B. Art. 37—93. Buenos A.ires Art. 124—132. 37) So schon im Alterthum, namentlich zur sicheren Aufbewahrung, die lwil«.-» (meine Abhandl. in der Zeitschr. f. Handelör. III. S. 107-109); im Mittelaltcr die Kanf - und Lager-Häuser, namentlich in den auswärtigen Factorcicn, z. V, der Londoner Stahlhof, daö Deutsche Kaufhaus zu Venedig u. a., welche häufig, vermöge Privileg, sogar den Charakter von Freilagern trugen. Ocrlliche Lager- und Packhofs-Ordnungen sind sehr zahlreich, neueste z. B. sür Sololhurn 1861, Basel 1S62 (Zeitschr. f. Schweiz. R. XI. 3 S. 156. 157). Eine Geschichte des Grostlagergcschästs wäre vielseitig belehrend. 773 Drittes Buch. Die Waare. des einzelnen Kaufmanns übergeführte Waaren bis zu deren Uebergang in den Tctailvcrkehr auch dienen sie zur Deponirung in Streitfällen oder unter sonst geeigneten Umständen ^"). Mittelst Uebertragung des dem Einliefere;-, dem Eintrag in das Magazin- registcr entsprechend, von der Lagerhausverwaltung ertheilten und regelmäßig an dessen Ordre gestellten Lagerscheines, bei dessen Vorzeigung sofortige Auslieferung der Waare erfolgen muß und ohne dessen Rückgabe die Ausantwortung in der Regel nicht erfolgen darf 4°), wird, ohne Ortsvcrändcrung und selbst ohne weitere Anzeige an die Verwaltung, das Lagergut, nach Probe, Besichtigung oder Beschreibung, in beliebigen Loosen"') veräußert und verpfändet. Dem Pfandgläubiger Pflegt prompter Pfandvcrkauf gesichert zu sein, dem Eigenthümer dagegen auch vor Verfallzeit Befreiung der Waare durch Zahlung oder Deposition der Pfandschuld zuzustehen Dem 36) Nur auf Lutrepüts bezicht sich das Span. Gesetz, sowie die im Deutschen Zollverein und in den Vereinigten Staaten Nord-Amcrita'S geltenden Vorschriften (Not. 35 c. i. Not. 36!; die meisten Gesetze haben beide Fälle im Auge, nur werden natürlich die zollpflichtigen Waaren von den zollfreien gesondert bewahrt Auch die Französischen concessionirten Waarenmagazine können, mit Genehmigung des Finanzministers, zugleich als Lntrepöts dienen. Das Belgische Gesetz Art. 1 §. 2 hat hinsichllich der Waaren im Lutrepot eigenthümliche Bestimmungen über die Ausgabe der Warrants. Oesterr. Ges. §. 2: „Die concessionirten ösfentlicheu Lagerhäuser siud je nach ihrer Bestimmung: 1. Freilager —. 2. Waarenhäuser, welche zur Aufbewahrung zoll- und steuerfreier, oder bereits verzollter und verfteucrterWaarcn dienen." 39) z. V. D.H.G.B. Art. 323. 347. 407. 40) z. B. Belg. Ges. Art. 3. Oesterr. §. IS. Basier Verordn. §. S. Brasil. H.G.B. 91. Buenos Aires 125. Verfahren bei Verlust deö Lagerschein«: Franz. Ges. Art. 12. Belg, Art. 24. 25. Oesterr. §. 17. Basier z. ?2. Schweiz. Entw. 456. Ditmar a, a. O. §, I4ti. 357. 376. 41) Sehr liberal ist das Englische Frcilagersystcm, welches dem Importeur mannigfachste Bearbeitung der Waare im Magazin gestattet. Soll nur über einen Theil der im Lagerschein bezeichneten Waare verfügt werden, so ist Theilung desselben, d. h. Ausstellung mehrerer Theilscheine gegen Rückgabe deö zuerst ausgefertigte», statthaft. S. auch Belg. Ges. Art. 23. Oesterr. §. 14. I.snx>ois äe Neuvillo a. a. O. 42) Sehr scharf nach Engl. R. und Belgischem Gesetz. S. auch Französ. Ges. Art. 7. L; subsidiärer Regreß gegen VerPfänder und Indossanten Abschn. I, Die Sachen. Cap. II. Besitz. Z. 76. Lagerpapiere. 779 Kaufmann erwachsen, selbst abgesehen von der Förderung des Durchgangshandels, aus dieser Einrichtung unschätzbare Vortheile: es wird ihm, unter Verminderung der Lagcrungö- und Assecuranzkosten, das Lagerungsgcschäft zum größten Theile abgenommen; er erspart alle Kosten uud Verluste der Ortsvcränderung; neben einer für das Privatmagazin des EinzelkaufmannS nur schwer zu erlangenden Sicherheit, ist die Verfügung wie die Erlangung von Vorschüssen auf die Waare (Waarencrcdit) in hohem Grade erleichtert. So lange die Waare im Magazin lagert, bildet das Magazinregister, in welches sie eingetragen ist, in gewissem Sinne ihr Grund- und Hypothcken- buch und der dem Register entsprechende Lagerschein ihren Grund- und Hypothekenbrief. Der Händler hat so die realen Waaren in Gestalt von Lagerscheinen nicht minder „in seinem Portefeuille", wie seine Forderungen und Anthcilörechte in Gestalt von Obligationen und Acticn. Mit den Lagerscheinen als Repräsentanten der Waare wird ein lebhafter Verkehr getrieben^), um fo leichter und sicherer, je größer der Credit der Anstalt ist"), und je weniger deren concurrirende Einmischung in die Rechtsverhältnisse der Waaren- interesscnten zu besorgen steht"). Im Einzelnen finden sich örtliche Verschiedenheiten der Einrichtung. Bald gelten die vorstehenden Grundsätze allgemein, bald nur für die staatlich errichteten oder doch concessionirten Waaren- magazine4«). In England insbesondere ist die Errichtung der Docks und Magazine durchgängig") Privatunternehmcn, doch bezeichnen die Zollbehörde^ die zu bc-nclsä varellouses ^otrexots) Art. 9. Belg. Ges. Art. 10. 13—19. Span. Art. 3. Genfer Ges. Art. 4 — 7. Basier Ges. Art. 5—10 nnd V. §. 9 ff. St. Galler Entw. §. 8—11. Schweiz. Entw. Art. 451—455. Oesterr. Ges. §. 13—16. 43) Daher in Marktberichten und Preislisten häufig Notiz „per >Vsrr->nt". 44) Auf die Warrants der großen Londoner Docks-Compagnieeu werden zu den niedrigsten Zinsen Vorschüsse gewährt; sie sind ein am Markt höchst gangbares Papier: Hoport »k tlie nzi-eli. s)'5t. a. a. O. 46) Daher größere Sicherheit der öffentlichen Magazine, deren Verwaltungen der eigene Handelsbetrieb untersagt zu sein Pflegt, und die geringe Credit- Würdigkeit der Gcuser Lagerscheine, welche, von Privatunternehmern ausgestellt, von diesen selbst belichen werden durften, uud so den Charakter bloßer Pfandscheine trugen. S. auch Rathschlag zum Basier Eutw. und Motive z. Schweiz. Entw. S. 435. 46) Motive z. Schweiz. Entw. S. 432 ff. 47) Anders in Liverpool und Birkenhead. 780 Drilles Buch. Die Waare. geeigneten Lagerhäuser, welche, soweit sie zollpflichtige Waaren enthalten, unter gemeinsamen Verschluß der LagerhauSvcrwaltung und der Zollbehörden kommen, Aehnlich in Belgien und den Vereinigten Staaten Nordamerika's, mährend die Vorschriften der übrigen Gesetze, nach dem Vorbilde Frankreichs, die Verhältnisse nur der staatlichen oder staatlich conccssionirten Magazine regeln^). An England werden die Lagerscheine varrants d. i. Garantie- oder Sicherungs-Schcinc genannt, und dienen sowohl zur Veräußerung wie zur Verpfändung der Waare; die Veräußerung geschieht durch Jndossirung, auch in blanco; die Verpfändung durch Ucbergabe des mit Vorschußvermerk versehenen Warrant, mit oder ohne Indossament. Doch erhält, auf Verlangen, der Einliefere? auch eine Art Duplikat, die GcwichtSnote (vsiAlitiiow); bei Creditverkauf werden die Vcrkauföbedingungen auf beiden Papieren vermerkt; auch kann die Gewichtsnote mit Vorschußvermerk zur Veräußerung bereits verpfändeter Waaren benutzt werden. Uebergabe dieser Papiere gilt als symbolische Tradition der Waare °°), und anvertrauter Besitz derselben steht dem anvertrauten Besitz der Waare gleich °'). DaS Französische System, welches in den meisten neueren Gesetzen angenommen ist , hat zum vorwiegenden Zweck die Beförderung des Waarencreditö, daher die Erleichterung der nur mit 48) So auch i» Oesterreich, Basel, Brasilien, Buenos—Aires. 49) Genauer «lock oder >vare>iouso nsrrsnt, swi'sxe rsceipt, auch nur eerli- Acste, receipt, clioque. Das System der negociablen WarranlS beruh! nicht, wie daö Freilagersyslem, ans Parlamentsakten, sondern auf Handels- gebrauch, ist aber durch spätere Gesetze indirect anerkannt — s. Not. öl. DaS UebertragungSccrtifical, mittelst dessen die Verwaltung einem späteren Inhaber des Warraut die auf Verlangen erfolgte Umschreibnng im Register bescheinigt, dient nicht zur Veräußerung oder Verpfändung. UcbrigenS ist das Warranlsystem vorzüglich in London beliebt, in Folge der dort besonders vollkommenen DockSeinrichlnngeu. 60) kont II. p. 699. öl) Namentlich ö u. 6 Vict. c, 39. S. Zeitschr. f. HandelSr. VIII. S. 298. 299. Vou ähnlichem Gesichtspunkt geht das Span. Ges. Art. 2 und daS Bclg. Ges. Art. 21 aus. k>2) Insbesondere in den Schweizer Gesetzen und^Entwürseu, mit Ausnahme des mehrfach abweichenden (Not. 46» Genfer. Selbständiger das Belgische, noch mehr das Oesterrcichische sowie die Südamcrikanischen Gesetze und das einen beschränkteren Zweck versolgende Spanische. vbschn. I. Die Sachen. Cav. H. Besitz. §. 76. Lagerpapiere. 7g1 Besitzeinräumung statthaften Waarcnverpfändung °'). Der Einliefere? erhält daher von der Verwaltung stets zwei Urkunden: einen Empfangschein (>'ee6pis«e), welcher die erforderlichen Angaben über die Person dcS Deponenten und die deponirte Waare enthält, und einen demselben angehängten völlig gleichlautenden Pfandschein, welcher hier, als daö wichtigste Dokument, varrant genannt wird Durch datirtcs Indossament dcS Emptangschcins und Pfandscheins wird pfandfrcics Eigenthum^"), durch Indossament nur des Empfangsscheins Eigenthum mit etwaiger Pfandlast übertragen, durch ein die erforderlichen Angaben über Pfandsumme, Vcrfallzcit und Gläubiger enthaltendes Indossament des Pfandscheins Pfandrecht lFaustpfand) begründet bez. übertragen. Das erste, nothwendig datirte Indossament des Pfandscheins, welches die eigentliche Verpfändungsurkunde darstellt, muß von der Verwaltung in dem Magazinregister eingetragen, und die Eintragung auf dem Pfandschein bescheinigt werden; sind Empfang- und Pfand-Schein noch beisammen, so ist auch auf dem ersteren die Verpfändung zu notiren. Anzeige und Negistrirung der Veräußerungen sowie aller Weitervcr- pfändungcn durch den ersten und die folgenden Pfandgläubigcr ist nicht geboten, doch muß die Negistrirung auf Verlangen erfolgen Die Assccuranzsumme tritt von selber an die Stelle der Waare 5°). Das D,H.G.B. begnügt sich, ohne nähere Regelung, zwei Klassen von Lagerscheinen schlechthin als Scripturobligationen in dem vorstehend entwickelten Sinne anzuerkennen; ohne jedoch die gleiche Annahme auszuschließen, sofern nach Gesetz, Handelsgcbrauch oder 53> Die Erleichterung der EigenthnmSübertragung tritt hier mehr in den Hintergrund, weil zur EigenthumSübertragnng der bloße Vertrag genügt. 64) So auch in Belgien, wo der Emvfangschciu c^llul« heißt und als Duplikat des Warrant gilt. Das Oestcrr. Gesetz, welches von der EigenthnmSübertragung mittelst Lagerscheins gänzlich schweigt, kennt nur Einen Schein: Z, 10 „Die Unternehmungen von öffentlichen Lagerhäusern jeder Art haben in Gemäßheit des Art. 302 des allg. H.G.B.'S den Hinterlegern von Waaren Bestätigungen über den erfolgten Erlag auszustellen, welche den Namcn, Stand und Wohnort des Hinterlegers, den Tag des ErlageS, dann genane Angaben über die besonderen Kennzeichen, die Marke, die Menge, Art und Beschaffenheit der hinterlegten Waaren und die weitere Angabe, ob und zu weichem Werthe und für welche Zeit die Versicherung genommen wurde, enthalten müssen, aus einem fortlaufend geführten gleichlautenden Jurtabuche entnommen sind, den Namcn Lagerschein (Waarenschein, nsirant) tragen und an Ordre lauten können". Toldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 50 732 Drittes Buch. Die Waare. nach Uebereinkommen der Betheiligten der Lagerschein diesen Charakter trägt °'): 1. Tie von Kaufleuten über vertretbare Sachen oder Werthpapiere an Ordre ausgestellten „Verpflichtungöscheine" 2. Die von staatlich zur Aufbewahrung beweglicher Sachen ermächtigten Anstalten an Ordre ausgestellten „Auslieferungsscheine (Lagerscheine, WarrantS)", gleichviel, ob die darin verzeichneten Waaren vertretbare sind, und ob die ausstellende Anstalt als Kaufmann gilt 2»). Von ihrer Uebertragung gelten durchaus die Grundsätze der Ordreconnosscmente °°). Zu ihrer Verpfändung genügt Uebergabe Das Musterformular eines Franzosischen Empfang- und Pfand-Scheines, wie er von der Französ, Bank festgestellt ist, lautet: klsxssins xenersux gxrsss par I'etst. Serie ^. keeeM»« k vrär«. Ar. ^ II s ete äepose pse II ... . - äemeuisnt ü,_ les marclisnilises ci-spres äesixuses vensnt äe ^_ psr-- Aumäros ä'entree su msxs^in Lntrepüt reel des vousnes — ä'octroi... ...... — des Sels........ — äes Sucres inclixenes . , kntrepöt libre ........ l.e LIiek 6e kuresu, ?iomkre, essisce et maiizue äes colis ?iature et poills brüt äes insrclismlises ?sris >e I-'^öministrsteur. Alsxssins lZenersux SArses psr I'etgt, Serie ^. ^Varrsut Orärs. Ar. ^ II s ets äepose psr KI ... . Ganz ebenso wie das keospisse. Abschn. I. Die Sachen, Cap, II. Besitz. §. 76. Lagerpapiere. 7gZ des indossirten Papiers °^). Durch „Lagerscheine" x^nn das gesetz- Lagerschein und Warrant nach dem Baslcr Mnstcrformnlar lauten: Lagerschein und Warrant. K k-Z ! - - ^ Z^P- » !? " T'Z -s » ^Z. ^ 1 2. ^> ^ s ^ ^ ^> ? « ^ ^--i « ^ K -d^> Z ll>-Z 'S' ? s ? 3 ? Ä? S « ^ " S< VZ- S Ä> Auf dem zu diesem Lagerschein gehörenden Warrant haftet die Summe von Fr- Zahlbar den Gesetzliche conforme Einschreibung des erste» Indossament bcschcint K I ?V' ^ s ^ ^ ? ^'A !? ^ S S S « k« « ? S Z es os !ryaus. «? N « >O » 'S <^ ^ ^2. S S ^ » " V, Sj S ? R S Z ^ 50 784 Drittes Buch. Die Waare. liche Pfandrecht des Commissionärs °°), sowie das gesetzliche Retentions- 54i>) bez. Legitimation zur 'Verfügung gicich dem Eigeiuhümer: äroit äe äisposor. 55) Frauz. Ges. Art. I — 5 und (lade H.G.B. Art. 301. Der Unternehmer eines Lagerhauses u. dgl. als solcher ist nicht Kaufmann, da das Lagerungsgeschäft nicht zu den Grundgeschäften gehört. Oben §. 55 Not. 13. K. 57 Not 30. 31. K. 59 Not. 13. AuS dem Gange der Berathungen ergibt sich, daß mit dem Ausdruck „Quantität vertretbarer Sachen" keineswegs nur gcnerisch bestimmte Sachen — s. oben S. 538 ss. — haben bezeichnet werden sollen — wie z B. Brir zu H,G.B. Art. 302 v. Stubenrauch, Handbuch S. 400, auch «?) O. Wächter 1 S. 168 v. Hahn II. S. 93. Thöl I. H. 53«. 127-,, — vielmehr insbesondere auch die Lagerscheine, auf welche in den Verhandlungen mehrfach mit Nachdruck hingewiesen wurde, zu den für indossabel erklärten Papieren gerechnet wurden, zumal eine ausdrückliche Erwähnung gewisser Arten der Lagerscheine Vs>'i-gnls)", welche nur dann in einer dem Handelsbedürfniß entsprechenden Weise benutzt werden könnten, wenn sie, ähnlich den Wechseln, leicht und sicher circulirten, mit wechselmäßigen Wirkungen anzuerkennen. Prot. S. 559. Doch begnügte man sich zunächst mit der allgemeinen Regelung der kaufmännischen Anweisungen und Verpflichlnngsschcine, f. Not. 58, und auf das Zloni». 290 «Thüringische Staaten und Anhalt), dieselben neben den Connossementen und Ladescheinen in folgender Weise zu erwähnen: „In gleicher Weise können — oie über die Hinterlegung von Waaren von einem Kaufmann oder einer landesgesetzlich dazu autorisirten Anstalt ausgestellten Auslieferungscheine (Lagerscheine, Warrants) durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Ordre lauten", bemerkte der Referent (Darstellung S, 86) „Die Warrants sind nicht ausdrücklich erwähnt, um bei diesem in Deutschland erst in der Entwickelung begriffenen Institut nicht vorzugreifen". Indessen wurde der Antrag, unter Hinweglassuug der Worte „einem Kaufmann oder", angenommen. Prot, S. 4569. S066 - 5074. 60) H.G.B. Art. 301. 302. 303. 305. Oben 5. 7l Not. 26. §. 72 Not7gg. 61) H.G.B. Art. 309 S. 2. S. auch Oestcrr, Ges. z, 12 (Pfandindossament). 62) Vorausgesetzt natürlich, daß sie ein sicheres Verfügungsrecht gleich den Connossementen und Ladescheinen gewähren, also den Charakter von Scrip- turobligationen — j, Not. 27 — tragen. Die betreffenden Bestimmungen sind, ohne Erörterung, aus der Preuh. Concurs-Ordnung v. 8. Mai 1865 §. 33 Z. 8 herübergeuommen. In den auswärtigen Gesetzen wird überall verlangt, daß sich die Waare „zur Verfügung" des Commissionärs in einem «öffentlichen) Magazin befinde: Loäe 6e comm. srt. 93 (jetzt. 95. 92). Span. H.G.B, 170. Holl. 30. Portug. 49. 600. Brasil. 189. Buenos Aires 386. Chile 266. Jtal 190. Freiburg. 72.73. Württemb. Entw. Art, 164. 166. S. schon Slal. v. Leuua 1689 lib. IV. tit. 14 786 Drittes Buch, Die Waare. allgemeinen Nechtstheorie wie der neueren Nechtsentwickelung entsprechende, dingliche««) Wirkung der Begebung von Lagerpapieren der bezeichneten Art auch direct im Gesetzbuch anerkannt. 7. Die Lirfcrungspapicre*). 8- 77- Das Lieferungspapier bezeichnet die Waare als Gegenstand eines auf Lieferung gerichteten Rechtsgeschäfts zwischen Aussteller und Nchmer der Urkunde. rub. v-ms msnllstum! — Live 6e eis kscta kuerit wznikvststio in ckuxsns seu c!>l>ellis nomine clicti msnllAtsrü —. - 63) H.G.B. Art. 374. - Preuß, Conc.O, §. 33 Z. 8. I. Prcuh. Entw. §. 306. II. Pr. Entw. 292, s. Motive S. 159. Prot. S. 726 ff. I. Nürnb. Entw. 320. Prot. S. 1207. 1208. II. Nürnb, Entw. 351. Oben §. 73 Not. 24. 30. Pfandrecht deS Frachtführers: H.G.B. Art. 409 S. 1 a. E. 624 S. 2 a. E. nnd dazu die jetzt aufgehobene Bestimmnng der Preuß. Conc.O. §. 33 Z. 6 „auf dem Packhofe oder Zollamte befindlich sind". 64) H.G.B. Art. 313. — Prot. S. 1357. 1350 — 1352. 1420 - 1422. It. Nürnb. Enlw 299. Oben tz. 73 Not. 24. 30. 65) Auch das Verfolgungsrecht des unbezahlten Verkäufers ist ausgeschlossen, sofern sich die^Waare bei Eintritt der Insolvenz bereits zur Verfügung des Käufers in einem, wenngleich fremden Waarcnmagazin befindet, ?ar- äessus Ar. 1233 ff. velgmsrre et I.epoitvir. VI. Ar. 194 kl. Li svsrä - Ve> rie> es, tiaUö V. p, 539 not. Jtal. H.E.B. 639. Preuß. ConcO. §, 26. Schweiz. Entw. Art. 477. Der entscheidende ..Grund ist hier freilich, daß der Transport bereits beendigt ist. Oben ' §, 73 Not. 66. 66) Oben Not, 27 ff. So kann auch allenfalls schon das U. des O.A.G.'s zu Dreöoen 1855 (Kletke I. Nr. 118): „Die Uebergabe eines stcueramt- lichcu Dispositionsscheins ls übrigens oben Not. 29) verbunden mit der Erklärung, die auf dem Steucramt lagernden Waaren wolle er dem Käufer eigenthümlich überlassen und in Besitz übergeben haben, schließt eine vollgültige, wenngleich nicht (?) »stiirslis ti-säitio ein", verstanden werden. Vgl. v. Stnbenrauch, Lehrbuch des Oesterr. Privaihandelsr. §. 104. Auf eine eigenthümliche Schwierigkeit der Constructiou ist oben §. 74 Not. 16 hingewiesen, -) Oben S. 650. Die Literatur f. Not 1 und 26. Abschn, I. Die Sachen. Cap, II. Besitz, g, 77. Lieferungspapiere 787 I. Die Factur(a)i) ist die im Handelsverkehr, namentlich unter Entfernten, übliche Rechnung-), welche insbesondere °) der 1) Von dem gleichlautenden lateinischen Wort, welches jedoch weder bei den Römern, noch im Mittelaltcr (s. vucsnxe Ii. I.) in dieser Bedeutung vorkommt. So auch span. und portugisisch, sranzos. kscture, holl. tsctur, Jtal. ksliurs, Engl. invoice oder bill »k psrcels. Der Sinn ist wohl: daS angefertigte, sc. Verzeichniß. Im 16. Jahrh, findet sich die Factur bereits ganz regelmäßig als ciueS der Schiffsladungspapiere, zuerst unter dem Spau. Namen csrxs?»» (Ladung): Span. V. für BurgoS I6Z8 (psrckessus, colleclio» ckes lois msrit. VI. p. 170), oder csrxaoson: Orden. ?>>!>. U. für Flandern 1570 Art. 4 (eock. IV. n. 105,. lettre cke carxusison: Lckict sur I'ainirsuts v. 1534 srt. 42 (eock. IV. p. 295 kk.) insbesondere im Kuickon cke Is mer csn. II. srt. 9 (?srck. II. p. 331): Is kscture ou csrxusiso» ckoit psreiileinent estre oonkorme, tsnt su connoissement czue Police st ckoit contcnir sommsire ckeclsrstion cke Is sorle et qusntitö ckes msrclisnckises clisrxsss, svec sonscription ou intitu- lement cku nom cke celu^ g qui e»es vont et sopsrtiennent; le nom cku msistre ou(?et) cku nsvii e oü elles sont clisrxöes et le nom cerlsin ä> qui elles sont consixneesz Is msrizue ck'icelles et le campte cku prix ^u'elle couste tsnt psr sclispts que krsis, mises et svsrles (Unkosten) orckinsires, enkancsxes, clisiisxes, ckroits, svec Provision cke celu^ qui ksit ou sckresse Is csrxusison, coust cke 1'ssseursnce etc. —. S. auch eock. c. II. srt. 13. c. III. srt. 2. Orckonn. cke Is marine liv. III. tit. 6 srt. 64.— Besondere Abhandlungen: H. Näf, in der kritischen Neberschau der deutschen Gesctzgeb. uud Rechtswissensch.il. S. 270—290; Stern, Archiv f. Wechselr. VII. S. 21 ff. Die erste Abhandlung ist im Technischen wie Jurtstischen unglaublich verkehrt, die zweite stellt wenigstens die Verkehrstechnik richtig dar. S. auch Noback, Handelswisseusch. S. 540. 641. Mittermaier, D. Privatr. §, 565 III., Brinckmann §. 79, und insbesondere: pgrckessus, eours Kr. 248 Verb. 272. 510. 1290. Irop- lonx, vents Kr. 282, nsnlissewent Kr 319. 320. velsmsrre et I.e- poitvin I. Kr. 160. 161. II. Kr. 151. 411. III. Kr. 250. IV. Kr. 221. V. Kr. 46. 43. 49 und sonst. Zlssss II. Kr. 1604. 1606. IV. Kr. 2449 — 2451. 2) Rechnungen an die Consnmenten und über Werthpapiere oder Geld werden meist „Nota" oder „Rechnung" genannt. Die Factur enthält üblicher Weise genaue Bezeichnung der Waare, der Verpackung und deren Marke, (des Gewichts», des Preises /,1l. Sollen v. L. ZI. 8««>eute) guk Ilire nertbe vräre kür Ilire kecli- »iinx »iiil Kels!>r veimilleiüt kalm <;, L. AI. ' ?sl>>dsr i» ?r. Oour. p. cnmpl. mit 2 ' 1 lj»»ot «r. 260' I. St. »/g coul. I,-ill>,vv». Im,,. Säbl. v rll. 11. 2. St. „ „ ?r!i»-> b^vll. Imp. ZIbl, 15. 7. 26. Oder: Illulliouse, le l. vecembre 1866. — !Uessieurs 1^ u. Lie. s ?rsnokort s/.II. voivent z 8. L. u. kie. ^ e»x vencku et expvliie leurs purils et risques n-ir cliemin cke ker. psvsble clsni Aliilliou^e en psnier sur l'zris vsleur ä 4 moiü u. tAe. 46 I. ?>ece Aleubies zur IgsUnA «r. 1734. ck-cluire nvur prime So auch wiederholt bei Berathung des D.H.G.B.'s anerkannt. Motive z, Preuß, Entw, S. 117: „Keine Billigung verdieut es, wenn der Würt- tcmb. Entw., »ach Vorgang des Badischen Handelsrechts, der Ucberlragung der bloheu Factura diesclbcu Wirkungeu beilegt, wie der Aushändigung deö Connossements oder Frachtbriefs". Prot. S. 1456 bezeichnet der Referent die Ansicht, daß die Ucbersendung der Factur Tradition und Eigenthumsübergang bewirke, als eine „einzelstehende, von der Conferenz nicht angenommene". S. auch Prot, S. 4020. 18) Solchen behauptet Vslin (Not, IS). Dafür spricht jedenfalls nicht Laue cle coinm. 576 mit den nachgebildeten Gesetzen (Notl 14), da die Factur neben dem Connosscment oder Frachtbrief eben nur den Titel darlegt. Weiter gehen allerdings diejenigen Gesetze, nach welchen schon die Ucberlragung der Faclur allein das Verfolgnngörccht ausschließt (Not. 14); ferner das A,L,R. I, 20 §. 369—371, nach welchem, wenigstens ausnahmsweise, die bloße Uebcrgabe der Factur zur Verpfändung durch symbolische Ucbcr- gabc genügen soll; am weitesten daö Portng, H.G.B. 472, und diesem folgend Brasil. 200, Buenos Aires S29. 7S2, Chile 14», nach welchen die Ucbergabe und Annahme der Factur ohne Widerspruch als symbolische Ucbergabe gelten soll, S. auch Württemb. Entw. 160. 336. 337. 1116 und Motive S. 313. 817. — Die Argumente, mit welchen Stern den HandelSgcbrauch darzulcgeu sucht, sind unzureichend Die Französ. Schrift- , stcller nehmen zwar allgemein — dagegen jedoch noch ZIerlin, ropeiloire s. v, tr-utiti»n — eine symbolische Uebergabe an, allein über deren Voraussetzungen herrscht Streit und Unklarheit. Nach ?srclessus Ar. 243. 510, 1290 würde allgemein die Aushändigung bez, Ucberlragung irgend einer Factur genügen, allein Ar, 272 wird Veräußerung auf Factur und Connosscment oder Frachtbrief verlangt; Iroplonx, vente Ar, 282 verlangt, scheinbar entsprechend der I. 1 v. äe clonst,, s, §. 67 Not, 6. 7, Ucberlragung der Originalfaclur — womit die Frage ihre praktische Bedeutung nahezu verliert, s. Not. I6s; ebenso ksllsrricle zu volle cle comm. I. 7 Ar. 243, Asssä II. Ar. 1604, 160S. IV. Ar. 2449—24S1, doch will der letzlere selbst unter dieser Voraussetzung eine Wirkung gegen Dritte nur auerkenneu, falls unterwegs befindliche Waaren und in Verbindung mit Connossemcut oder Frachtbrief veräußert werden, vels- msrre st I.epoitvin II Ar. 251. III. Ar. 250. V. Ar, 48. 49 lassen als Regel die Ucbergabe der Factur, und zwar nicht nothwendig der Originalfactur, genügen, allein ohne Wirkung gegen Dritte; befinde sich die Waare unterwegs, so müsse Factur und Connosscment oder Frachtbrief übertragen werden, IV. Ar, 221, und zum Ausschluß des Verfolg- 792 Drittes Buch. Die Waare. Grundsätzen des bürgerlichen ">) Rechts undurchführbar. So wenig ungSrcchts sogar die Originalfaclur VI Xr. 202. 203. 207. Daß das Pfandrecht des Kommissionärs durch Empfang der Factur allein begründet werde, behaupten velsmsiie et I>epoitvin II. Hr. 41!. bestrcitet dagegen »eÄsiricke zu Lode c!e eom. I. 6 (srt. 93) Ar. 21 l ff. Ebenso herrscht Streit über die Voraussetzungen, unter denen mittelst der Factur Faustpfand begründet werden könne: vgl li-oplanx, n-,ntisse>»ent A,-. 319. 320 mit velsmArre ,?t l.epvitvin l. «r. Iö0. 16! — In der Englischen Praxis scheint der Factur nur in Verbindung mit Ertheil- ung eines Auslieferungsscheins die Wirkung symbolischer Uebertragung beigelegt zu werde»! kent II. s>. 700- 765 ff. — Die Deutsche und Holländische Praris und Theorie sind sast ausnahmslos dagegen: O.A.G. zu Lübeck 1831 , Seuff. XII. Nr. 122). O.T, zu Berlin 1839 (Gräfs's Archiv I. S. 125 ff., 1843 (evtl. I. 3 S. 86 fs.) 1865 (selbstverständlich hinsichtlich der Frage, ob die Waare rechtzeitig untersucht sei: Ccntral- organ N. F. II. S. 210 fs.). O.A.G. zu Kiel 1851 (Seuff. V. Nr. 253). Stuttgart 1853 (Seuff. VII. Nr. 8) Darmstadt 1861 (Seuff. XVII. Nr. 117. Zeitschr f. Handelsr. IX. S. 370). Thöl I. § 80 Not. 15. Brinckmaun §. 79. Gad I S. 210. Bluntschli —Dahn §. 155. Endemann 8- 78 Not. 38 ff. §. 112 Not. 18 (vgl. freilich §, 73 Not. 42. §. 112 Not. 50. § 105 Not. ,15). Jhering, Jahrb. I. S. 176 Not. 54. Randa, Besitz S. 126. Hvllius, vooi-le-inxen l p. 484. ? c> I s k, cvxiioscement p. 278 Für dingliche Wirkungen: Miltermaier §. 565 III., welcher Iroplonx folgt (Originalfactura), und dem Wilda, NechlSlcrikon VI. S. 52, v. Stubenrauch, Oesterr. Privalhandelsr. §. 104 sich anschließen; Wengler, Spedition S. 59 und Stern a. a. O., welche sogar schon mit Absenkung der Factur den Eigcn- thumsübergang behaupten; Bcnder, Franks. Privatr. S. 390; Näf a. a, O,; Fischer —Blodig §, 258. 241 und die dort angeführten Urlheile des O.L.G, zu Wien und des obersten Scsterr. Gerichtshofes (1856>. 19) Nach Näf soll der Satz „nicht aus bloßer Handelssilte, sondern auf juristische» Gründen" beruhen; dabei ignorirl er die entscheidende Frage vom Besitzübcrgang vollkommen, und führt als entscheidendes Argument an, daß die Uebersendung der Factur von Verkäufer an Käufer noihwenoig darum Eigemhum übertrage, weil sich diese Wirkuug (nach Miltermaier) an die Weilciübenragung der Factur knüpfe!! Ein hypothetischer Versuch jurisl. Conslluciion: Vlunlschli, Kritische Ueberschau II. S. 270 Not. I. S. dagegen die folgende 'Not. 20. Wäre I. 1 L. >Ie tlunst. im Sinne einer symbolischen Tradition zu verstehen — oben §. 67 Not. 7 — so würde sie allenfalls auf die Ueberiragung der Originalfaclur, aber auch nur dafür, pasjcu. S. auch Erner, die Lehre vom Ncchtöerwerb durch Tradition nach österreich. und gem. R. Wien 1867. S. 156. 177 fs. Dbschn. I. Die Sachen. Cap. N. Besitz, z. 77. Lieferungspapiere. 79Z die bloße Specialisirung oder selbst Versendung der Waare deren Besitz bez. Eigenthum auf den Käufer oder Committenten überträgt, so wenig kann diese Folge sich an Ausstellung, Absenkung oder selbst Empfang der diegeschehene oder gar nur bevorstehende Versendung bekundenden Rechnung knüpfen2',. Verbindet sich freilich mit der Specialisirung, der Versendung oder einem anderweitigen Akt eine wirkliche traäitio, sei eö durch eonstitutum posseLsorinm 22)^ sei durch Uebergabe au einen anderweitigen Besitzvertreter dcö Empfängers 2»), sei es endlich durch Zustellung eines zur Besitzerlangung geeigneten Transport- oder Lagerpapiers 2«), so wird zwar vor Empfang der Waare, allein nicht wegen Empfanges der Factur, sondern aus anderen Gründen Besitz und unter Umständen Eigenthum erworben. Ist der Empfänger der Factur Besitzer geworden, so kann, nach Umständen, in der ersten und jeder folgenden Uebertragung der empfangenen Factur ein oonstitutum pvZgsssorium liegen. Dem weitergehenden Verkehröbedürfniß, welches die Möglichkeit sicherer dinglicher Verfügung über entfernte Waaren erheischt, wird durch die Transportpapiere vollkommen genügt II. Kaufbriefe (Schlußscheine, Schlußzettel, Engagement s b r i e f e u. dgl.) 2») sind häufig Circulationspapiere, indem der Käufer durch deren Weiterbegebung (Cession, Girirung, Ueberweisung) über die noch nicht übergebene Waare verfügt 2«). An 20) Käufer: Oben ß, 66 Not. 16 ff. Eommittent: Oben §. 66 Not. 14. 16. 21) Daß in der Versendung der Factur sich in gleichem oder gar noch höherem Grade der Wille des Absenders kundgebe, Besitz oder gar Eigenthum der Waare aufzugeben, als in der Versendung der Waare selbst, ist eine völlig willkührliche Unterstellung. 22> §, 6S Not 11 fs. §. 66 Not. 13. 40. 23) §. 66 Not 1 ff. 19. 39. 40. 24) §. 70-76. 25> Brinckmann §. 80 Endemann Z. 78 VI. 26, Girirung der Schlußzettel: O.A.G. zu Lübeck 1330 lThöl, EntscheidungSgr. Nr. 213 und Seuss. XI. Nr. 22S) 1360 (Zeitschr. f. HanoelSr. IX. S. 564 fs.). O.T. zu Berlin, Plenarbeschl. v. 16. Jan. 1846 (Entsch. XII. S. 10 ff., auch Seuss. I. Nr. 281. 1849 (Strielh. III S. 187^, 1368 «Zeischr. f. HandelSr. V. S. 277 fs.» 1860 (Seuff. XIV. Nr. 225). O.A.G. zu Dresden «Scufs. XI. Nr. 81), Wiesbaden (Seuff XI. Nr. 32). Die „Ueberweisung" der Rechte aus Lieferungsgeschäflen erzeugt eine Kette von Verkäufern und Käufern derselben Waare, daher solche Geschäfte in Frank- 794 Drittes Buch. Die Waare. Ordre gestellte gelten, unter gewissen Voraussetzungen , als in- dossabel im Sinne des D.H.G.B.'s^). Allein auch dann dienen sie an sich nur zur Übertragung der dem Käufer bez. dem legiti- mirtcn Nehmcr des Papiers zustehenden Forderungsrechte. Lauten sie, wie in der Regel, über eine nur der Gattung nach bestimmte Waare, so kehlt selbst die Möglichkeit einer ihre Ucbertragung begleitenden dinglichen Wirkung 2°). Lautet dagegen der Kaufbrief über, eine speoies, oder ist doch zur Zeit seiner Ucbertragung das individuelle Lcistungsobject bereits aus der Gattung erkennbar ausgeschieden, so kann in der Ucbertragung desselben zugleich die stillschweigende Ertheilung einer Waarenanweisung (Auslieferungsschein) liegen, und können in solchem Falle zugleich die von der Waarenan- wcisunggeltenden Nechtösätze zur Anwendung kommen. reich msrcliäs kilisre genannt: s. Heinichen, N. Archiv I. Nr. 3, auch Nr. 21, velamsrre et I.spoitvin V. llr. 105 — 109, ?ouxet, co,nmis5. I. p. 251 ff. Auf den „Kündigungszetteln" der Berliner Börse finden sich hänfig mehrere Bogen Formulare zn „Uebertragnngen" oder .Ueberweisungen" (Zeitschr. f. HandelSr. XI. S. 360), lautend: „Zur Verfügung d . . Herr . . X auf Schluß vom . . . gegen Zahlung der Valuta. N". 27) Nach H.G.B. 301, sofern sie von Kaufleuten über eine „Quantität vertretbarer Sachen oder Werthpapiere ausgestellt siud, ohne daß darin die Verpflichtung zur Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist'. S. auch §, 76 Not. 58. Andere nur nach Maßgabe des LandeSrcchts. H.G.B. Art, 304. Aehnlich die bixlietti ->»' oiäine in Serrste (Waaren- Wechsel), welche, nach dem Vorbild des ehemaligen Neapel. H.G-B.'ö Art. 189—IS4, im Jtal. H.G.B. 275—281 anerkannt sind. 26) H.G.B. Art. 301 S. 2. Art. 303. 305. 309 S. 2. 29) 8. 61 Not. 29. §. 66 Not. 1. 30) §, 76 Not. 4. 13. 14. 16 ff. Cav. III. Eigenthum"). Uebersicht. 8- 78. Eigenthum ist das principiell unbegrenzte und ausschließliche, das abstracte Sachenrecht. Einen davon verschiedenen handelsrechtlichen Eigenthumsbegriff gibt es nicht. Daß im Handelsverkehr die Waare vorwiegend nicht zum dauernden Behalten oder zum alsbaldigen Verbrauch, sondern behufs weiteren Umsatzes ^ erworben wird, daher das sachliche Recht der in kürzester Zeit auf *) A. C. I. Schmid, Handbuch des gemeinen Deutschen Recht». Bd. I. Leipzig 1847. Pagen stech er, die Rom. Lehre vom Eigenthum in ihrer modernen Anwendbarkeit. 3. Abtheil. Heidelberg 1657—1859. Lei st, Ueber die Natur des Eigenthums. Jena 1359. Windscheid I. z. 167—199. Arndts §. 130-174. — Beseler, System des gem. Deutschen Privat- rcchts. 2. Aufl. tz. 81—94. v. Gerber, System §. 76—102. Bluntschli, D. Privatr. <3. Aufl. Bahn) §. 70 — 73. E F. Koch, Preusz. Privatrecht I. §. 232-261. Gruchot, Glossen zu A.L.R. I. 8-11. «Beiträge VI. ff.). — Zachariä, Französ. Civilr. §. 193s—220. Vielfach anregende Untersuchungen bei Delbrück, die dingliche Klage des Deutschen Rechts. Leipzig 1857. Ziebarth, die Realerecution u. die Obligation. Halle 1866 (S. dazu Degen kolb, Krit. Vierteljahröschrift f. Gesetzgeb. u. Rechtswissensch. IX. S. 191 ff.). — Mit besonderer Rücksicht auf das Handelsrecht: Die §. 65 Not. §. 79 Not. genannten Schriften. lUgzz^ II. Nr. 1393—1405. 1) Oben §. 40. 41. 46. 47. 43. 796 Drittes Buch. Die Waare. einander folgenden ErWerber sich häufig der äußerlichen Betrachtung nahi-zu entzieht 2); daß dem entsprechend der Eig>?nthumserwerb nicht um dcS subjcctiven Gcbrauchöwcrtbcs, sondern um des zwar schwankenden, aber doch objectiven Tauschwcvtheö ^) willen zu geschehen pflegt, begründet freilich eine sehr erhebliche thatsächliche Verschiedenheit vom bürgerlichen Verkehr und bildet sogar die wirthschaftliche Grundlage eigenthümlicher Handclsrechtssätze, nöthigt indessen keineswegs, an Stelle des festen EigenthumöbegriffS den völlig unbestimmten Begriff eineö Rechts an dem Tauschwert!) zu setzen, noch den Umsatz der Eitler aus einem Umsatz der dinglichen und obligatori- scheu Rechte in einen abstracten Wcrthumsatz zu verflüchtigen Die mit solcher Al'straction verbundene Verwischung alles Unterschiedes der Sachen- und Forderungsrechte ist nicht allein mit den überall anerkannten juristischen Grundprincipien unverträglich, sondern widerstreitet auch den eigensten Interessen des Verkehrs Denn die Grundlage auch der Handelsoperationen mit Sachgütern bildet stets die Waare als körperliches Gut, daher das Eigenthum, als daö den Körper vollkommen deckende ^) Recht Auch der Händler will regelmäßig nicht den Geldwerth der Waare, sondern die Waare selber, freilich als Werthträger, häufig aber sogar ohne vorwiegende 2) Durch mehrfaches cvn^tilutum pogse-isoriu», und anderweitige Benutzung von Mittelspersonen, insbesondere vermöge der auf Inhaber gcstelllen oder in blanco indossirten Waarenpapiere (oben §. 65. 66. 69-76), kann im Laufe einer Stunde die Waare ihren Besitzer und Eigenthümer Hunderlmal wechseln, ohne jeden an ihr selber wahrnehmbaren, ja auch nur überhaupt bleibend erkemibaren Vorgang. Wird auf eine Hunderlmal girirle Waarcnanwcisung geleistet, so gilt;, als habe der Assignat dem ersten Assignanlen und jeder Assignanl seinem Assignatar geleistet. Oben z. 76 Not. 7-9. S) Oben §. 64. 4) So Endemann §, 76 ff. §, 103, 112, und sonst. S, dagegen oben Z, 61 Note 31, §, 64. Not, 6, Zeitschr. f. Handelsr, IX S, 68-72, VIII. S. 647—649. R, Koch in Busch's Archiv V. S. 529 ff VII. S, 451 ff. Mit Eudemann's theoretischem Irrthum verknüpft sich auch eine durchaus unrichtige Auffassung der praktischen Vorgänge im Handel, Die Tradition zu „förmlichem", d. h, wirklichem Eigenthum soll die verschwindende Ausnahme (Z. 77 Not. 20 8- 103 III. a. E,) bilden! 5) Oben §, 40 Not 4, Abschn, I, Die Sachen, Eap. III. Eigenthum. Uebersicht §. 78. 797 Rücksicht auf' deren zeitigen Tauschwerth, z. B. um sie zu theilen, oder mit anderen zu einem Sortiment zu verbinden, um sie als Rohstoff zur weiteren Verarbeitung, oder als Geräth, Proviant u. dgl. beim Handelsbetrieb zu benutzen"). Selbst in dem regelmäßigen Falle stellt der jedesmalige Tauschwerth ^) der Waare keineswegs schlechthin deren Aequivalent für den Händler dar, welcher vielmehr in der Waare den Träger eines sicheren oder erhofften höheren Tauschwerthes zu sehen Pflegt — entgegengesetzten Falls gäbe es für den Handel kein von dem gemeinen Sachwcrth verschiedenes (subjectives) Interesse a). Endlich vermag zwar, insbesondere mittelst des Mechanismus der modernen Werthpapiere, das bloße Forderungsrecht auf die Waare dermaßen verstärkt zu werden, daß es nahezu die Sicherheit des dinglichen Rechts gewährt, daher im regelmäßigen Verkehrsgang für ausreichend erachtet wird. Ueberall jedoch, wo eine Collision mit anderen Berechtigten in Frage steht, zumal im Con- curse des Veräußerers, tritt die praktische Bedeutung des dinglichen Rechts, vermöge dessen der Berechtigte nicht, gleich Anderen, etwas bekommen soll, sondern etwas hat und ohne Rücksicht aus die sonstigen Rechtsbeziehungen seines Autors als sein in Anspruch nehmen darf, deutlich genug hervor. So geht denn auch die Tendenz der neueren Rechtsentwicklung keineswegs dahin, dem scharfbegrenzten dinglichen Recht ein indifferentes Recht an dem Werth zu substituiren, vielmehr den Güterumlauf, dessen möglichste Steigerung sie erstrebt, indirect dadurch zu fördern, daß sie den Erwerb der dinglichen Rechte insoweit erleichtert, als einerseits mit der Verkehrssicherheit verträglich, andererseits für dieselbe nothwendig erscheint"). So durch die 6) Oben 8- 47 Note 60 ff. 8- 67 Note 17 sf. 7) Oben §. 64 Note 6. 8> Endemann scheint das Interesse mit dem gemeinen Sachwerth zu identificiren, und von dem „eigentlichen" Interesse ein „Schadensinteresse" zu unterscheiden, z. B. §. 93 Note 18. §. 113 Note S7 ff. 66 sf. Von diesem Standpunkt gäbe es z. B. principiell gegen den säumigen Theil nur eine Difserenzklage — s. auch Endemann 113 —, allein dem steht sowohl daö bisher geltende Recht, wie das H,G,B. 354—367 entgegen, welches selbst bei siren Lieferungsgeschäflen Klage auf Erfüllung und, über die Diffcrenzklage hinans, den Anspruch auf das volle Interesse anerkennt. 9) Auf den gleichen Gesichtspunkt läßt sich auch die Erhebung von bloßen Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 51 793 Drittes Buch. Die Waare, Anerkennung neuer geschlicher Pfand- und Retentionsrechte; durch die Befreiung der vertragsmäßigen Pfandbestellung von mancherlei particulären Beschränkungen ">); durchgreifender, wie im vorstehenden Capitel gezeigt ist, mittelst sinnreicher Benutzung und consequenter Durchführung der schon im bürgerlichen Recht anerkannten Grundsätze vom Besitzerwerb durch Mittelpersonen; vor Allem durch Anerkennung und Fortbildung der Germanischen Rechtsprincipien vom redlichen Erwerb, In Folge dessen haben die Römischen, an sich auch für den Handelsverkehr gemeinrechtlichen Grundsätze in der Lehre vom abgeleiteten Eigenthumserwerb ") und von der dinglichen Rech tsverfolgung tiefgreifende Modificationen erfahren, und hat die Ersitzung ihre für den Waareuverkehr ohnehin geringe'2) Bedeutung fast völlig verloren. S, tz. 79. Unter den sonstigen Erwerbsarien, für welche überall keine eigenthümlichen Handelsrechtssätze bestehen^), sind, wegen ihrer vornämlich für den Handwerks- und Fabrikbctrieb großen Bedeutung, hervorzuheben die Verbindung") und die absichtliche, Fordcrnngsrechlen zu „relativ dinglichen" Rechten, wie im Preußischen Gesetzbuch, zurückführen. S. §. 79 Note 12. 10) Unten Cap. IV. 11) Die wichtigste Erwerbsarl. Ueber ihre Stellung im Römischen Prival- rechtssystem s. Zeitschr. vm. S. 232 Note 2. 12) Wegen der Länge der Ersitzungöfrist (3 Jahre nach gemeinem, Oesterr., Sachs- N. — sogar 10 bez. 20 Jahr nach Preufi. N); wegen der zahlreichen Hindernisse der ordentlichen Ersitzung, insbesondere deren Ausschluß auch in dritter Hand wegen Furtivität, welche sich schon an die Veräußerung durch eine» unredlichen Besitzer knüpft, und selbst der außerordentlichen bei gestohlenen Sachen ^weniger strenge nach Preuh., Oesterr., Sächs. R.» — s. Zeitschr.^ VIII. S. 234. 238. 281. 231, Oesterr. G.B. Z. 1464. 1466. 1476. Dem Frauzös. und Englisch. N. ist überhaupt die Mobiliarcrsiuung unbekannt: Zeitschr,. VIII. S 284. 296. 13> Eigenthümliche HandclSrechlöfätze für den Erwerb durch Erbschaft u. ogl. gelten nicht hinsichtlich einzelner Zachen, sondern nur hinsichtlich der „Handlung", Davon Buch IV. V, auch oben S, 411. 48S. Der Erwerb durch Occnpation, Frnchlzichung u. dgl. ist uichl Handelsgeschäft- Oben 8- 47 Note 3 fs 33. 8- 48 Note 8. v. Hahn II. S. 17. 18. Andere Fälle: Unten Note 19 ff. >4> Oben §. 47 Note 34. Dazu Bechmann, Zur Lehre vom Eigenlhums- erwerb durch Acccssion. Kiel 1867. A.L.N. 1.9 tz. 298—323, dazu Abschn. I, Die Sachen, t'ap. III, Eigenthum, Uebersicht §, 76. 799 redliche Neugestaltung oder Specifikation '5), Geschieht die Neugestaltung fremden Stoffes für fremde Rechnung, so erwirbt nicht der Fabrikant, sondern der Stoffeigenthümer das Eigenthum des Fabrikats '"). ?en gegenwärtigen Anschauungen und Lebeus- Grnchot, Beiträge VII, S, 269—280, Oesterr. Gesetzb, §, 414—416. «ocle oivil sit, 565-569. 573—577, Sächs. Gesetzb. §, 247-2SI, dazu Si eben haar, Dem Kollo civil nachgebildet ist der Livil co-Iv o5 r^en-Vorlc 449—455, Dabei ist, wie oben K. 47 Note 66 bemerkt, zu beachten, daß nur sür Schrisl- und Druckwerke das Eigenthum an dem Stoff (Papier n, dgl) über das Eigenthum an dem Schriftwerk entscheidet, dagegen nicht nur das Gemälde, sondern anch die Zeichnung, Litho- oder Photographie u, dgl, das Eigenthum an der Tasel, Leinewand, Platte, dem Papier »ach sich ziehen. Allgemein: Eächs, Gesetzb, §, 252, S, auch Fitting, Archiv f, civil, PrariS Bd. 4g S 23.24, Eigenthümlicher CoustructiouSversnch bei Bechmann S, 73 fs. 15) Bechmann,"Archiv s. civil, Praris Bd. 47 S, 25 fs, und insbesondere die gründliche Darstellung von Filii ng, das, Bd, 46 Nr. 1,7.13, Vielfach vom gemeinen R, n. unter einander abweichend die ncnercu Gesetzgebungen: A.L.N. I. 9 299—M6. 315—323. — dazu Gruchot a. a, O.; Oesterr. Gesetzb, a, a O,; vo>Io civil »rt. 570—572. vivil coiie ok New-Vorli ,--,452. 453. Sächs. Gesetzb §. 246, — Niedlichkeit? S. W'i nd- scheid §, 187 Note 3. Fitting S. 335 ff, 346. AL.R. 1,9 §,299, vivil cocke ok Hev>-?orli s. 455. In der unredlichen Specifikation liegt ein kurwm. Anders Sächs. Gesetzb 8. 246. lieber den Ersatzanspruch des Verlierers: Fitting S. 345 fs. A.L.R. I. 9 §. 305. 306. voclo civil ->rt, 571. 576. 577, civil coclo ul ^v«-V<»I- s, 452, 456, 457. > Oesterr. Gesetzb. z, 415. — Ueber „Bearbeitung" (bloße Veränderung) und „Verarbeitung" (Specifikation! im Sinne des H.G.B'S Art.271 Z. 1. Art.272 Z. 1, s, oben §. 47 N'ote 59-33. §. 52 Note I. v, Hahn II. S. 16 ss. — Eine Eonscqnenz der civilrechtlichen Grundsätze ist der Ausschluß der Vindicatiou spccificirter Lachen im voucnrse des Eommis- fionärs u. dgl.: Loclo c>o comin. .irt 575 (.in-i'i l»nx>vm->z !>u'cllc< ,'xistklont en nüture^ s, ?a r, 1293, vel-rmar ro et I^e- poitvin III. IVr. 209-211. II r.i v-, ril-V s> r i c r >> 5 , lriiitä V. p, 545. 5^6> Prcuß. Eonc.O. §. 25 >'„in Natur unlerschcidbar"), Bad Ldr. Anh. 24S Holl. H.G.B. 232. 234 210. Jtal. 668. Span. 1114 Z. 3. Portug. 910. Buenos Aires 1670,, Preuß. Eulw. 725 u. a. m — Ueber- hanpl besteht der praktische Ersolg der Spccificalion, gleich dem der Ersetzung, häusig nicht in Ncuerwcrb, sondern in Sichernng des Erwerbs gegen Anfechtungen, .knntzc, Inhabcrpapicrc S, 1- 2. 0. cke 4. k. II. (41, 1) I. 34 pr. v, cke suro (34, 2). A.L.R- II- 6 §. 1393. Jhering, Jahrb. f. Dogmat. I. S. 233. Fit- ting S. 29. 332. 333. Gruch ol VII. S. 270 fs. Ander« bei Neugestaltung eigenen Stoffes, wenngleich für fremde Nechnnng, da juristisch Kauf vorliegt und erst mit der Uebergabe das Eigenthum auf den Be- ftcller übergeht: H.G.B. Art. 271 Z. 1, oben §, 47 Note 12, v. Hahn II. S. 6 Note 8. S. 25. Fittiug S. 333. Not. 109 Siebcnhaar, Commentar I. S. 237. 17) Dieses für die, freilich nicht dcu Specificationsgrundsänen unterliegenden Gemälde — s. Note 15 — im Justinianeischen Recht anerkannte Princip ist für andere Fragen oben §. 47 Note 66. §. 52 Note II verwerthet, S. auch Fittinsg S, 194 Note 72, S. 24. 25, 190 fs, v. Hahn II. S. 18. 19. 24 Note 4. Für andere gleichfalls künstlerische Erzeugnisse mag das Ueberwiegen der Sklaven- und Freigelassenenarbeit (onerse illiber-i- les, locsri solitsv) einerseits, die künstlerische Gestaltung des antiken Handwerks andererseits, welche gleichmäßig die Grenzen von Kunst und Handwerk verwischten, die praktische Durchführung desselben Gesichtspunktes verhindert haben. Man darf mit Leist, Eigenthum S. 120 sagen „Faktisch nene (oder doch, um veränderter socialer Verhältnisse, als wesentlich neu erscheinende) Gestalten der Arbeit werden zu neuen EntstehuugSgrün- den des Cigenthnmö". Anklänge im Lacke civil si't. 571, 18) Bei lheilweise eigenem Stoff dürfte ohnehin die Rednctionssrage ausgeschlossen sein: §, 25 .1. cke IV 0. (2, 1). S. über diese Streitfrage v. Vangerow I, §, 310 und namentlich Fitting S. 316 ff. 332 ff, 343 fs. 19) Der Seewurf ist nicht Dereliclion: I, 2 §. 7, 8. I. 8 v. sck lex. KIwck. (14, 2). I. 21 §. 2 v. cke ä. v. .X. l>. (41, 2), I. 9 § 8. v. cke ä. k. 0. (41,1). 1.7 0. plo ckerel. (41, 7). §. 47 1. cke k, v. <2, 1) — s. aber auch I, 43 H. 11 v. ck, kurtiü (47, 2). Schrader zu §. 261. cke k. v. (2,1), Jnsosern er aber in der Regel Eigenthninsverlnst herbeisührl, und er- Abschn. I, Die Sachen. Eap. III. Eigenthum. Uebersicht §. 78. ggl dung^°), die Nehmung feindlichen oder selbst neutralen Guts, insbesondere im Seekriege"), die Verwirrung wegen Con- trebande und Defraudatio n der Abandon des Versicherten^) und des MitrhederS ^). Dagegen die Verruf- forderlichen Falls von den übrigen Interessenten erzwungen, bez. im gemeinschaftlichen Interesse von dem Schiffer angeordnet'wird, trägt er einen crpropriatiousähnlichen Charakter mit eigenthümlich modificirtcr Entschädigungspflicht des Erpropriauten. H.G.B. Art. 708. 718. vgl. 706. 716 sf. Ausführlich und mehr den alten Seerechten entsprechend- volle de comm, »rt. 4l0 ff. Einen anderen scerechtlichen Erpropriationsfall, auf Grund von I. 2 §. 2 v. sä lex. kkoil. (14, 2), enthält vod« 6e comm. srt. 249. S. auch !Usssö II. IVr. 1400. 20> Zwar ist das s. g. Strandrecht überall beseitigt — f. Heffter, Völkerrecht §.79 —, und es unterliegen gemeinrechtlich die schiffbrüchigen, gestrandeten oder seetriftigen Güter den Römischen Grundsätzen, nach welchen sie als verloren gelten und nicht Gegenstand der Occupation sind. Die meisten Particularrechtc jedoch wenden auch aus solche Güter die deutschrechtlichen Principien vom „Finden" — s. Dellbrück, Jahrb. f. Dogmatik. Bd. III. Nr. 1 — an, daher sie, wenn, nach längerer Zeit und in der Regel auf erlassenes öffentliches Aufgebot, sich der Eigenthümer nicht meldet, dem Fiskus oder auch theilweise dem Finder zufallen. A.L.R. II. 15 §. 80—37. Westpreuß. Publikaudum v. 31. December 1801. Hannoversche Strandungsordn. v. 24. Juli 1846. Oldenb. Strandungs- ordn. v. 29. Juli 1844. S. auch die Hamburger und Bremer Lootsen- ordnungen. Aus einem verwandten Princip beruhen die Regeln von Berge- und Hülfslohn: H.G.B. Art. 742 — 75«. Preuß. E.G. §.26. Hannover §. 35. 40. 41. Mecklenburg §. 74. Oldenburg §. 34. — S. überhaupt Pöhls, Seerccht S. 892 ff. v. Kaltenborn, Seerecht II. S. 18 ff. Zlsrvin, on tke Iknv ok ,vreek snll salvsxe. koston 1858. 21> Jetzt erheblich eingeschränkt. S. Heffter, Völkerrecht §.135 ff. Aegidi u. Klauhold, Frei Schiff unter Feindes Flagge (Beilage zum Staatsarchiv). Hamburg 1866. Zeitschr. f.Handelsr. X. S. 476 ff. Bluntschli, Das moderne Völkerrecht. Nördlingen 1368. S. 361 sf. 430 ff. 22) lit. 0. ilv public-mis (39. 4). lit L. e-oä. (4, 61). Für den Deutscheu Zollverein insbes. das Zollstrafgesetz v. 23. Januar 1838. S. auch Dirrn ar, der Deutsche Zollverein l. S. 104—124. Ueber Kriegscontrebande Heffter, Völkerrecht §. 157 ff. Marauardsen, der Trent-Fall. Erlangen 1862. Bluntschli a. a. O. S. 430 ff. 23) H.G.B. Art. 865 — 875. Die Wirkung ist unmittelbarer Eigenlhums- übergang auf den Versicherer: Art. 872. 875. 24) H.G.B. Art. 468. Die aufgegebene Part wächst den übrigen Mitrheoern ipso jure zu. 802 Tritte? Buch. Tie Waare. ung von Geld und die Amortisation der Werthpapiere ^) begründet nicht sowohl Eigenthumsverlust als Werthvernichtung. Handelsrechtliche Eigenthumsbeschränkungen gehören dem Gesellschaftörecht ^«i a.n. 1. Von dem Eigenthumserwerb durch Uebertragung unter Lebenden und der Eigenthumsverfolgung*). 8- 79. Eigenthumserwerb durch Uebertragung unter Lebenden, s. g. abgeleiteter Erwerb, erfordert: - I. Uebergabe (traäitic») >), d.i. Einräumung ^) und Erwerb des juristischen Besitzes 2-) nach den §- 65 ff. dargestellten Regeln»). 25) Unten Abschnitt !I, III. 26, Davon Bnch V. Ueber die Rhederei s. auch H.tÄ.V. Art 470. 471. *> S. §. 76 Not. *. Dazri noch Seist, Mancipatiou und Tradition. Jena 1865, und die erst während des Druckes der §§. 78 ss. erschienene gründliche Monographie von Erner, die Lehre vom Nechlserwerb durch Tra- ditiou, nach Ocsierr. und gem. Recht. Wien 1867. Meine Abhandlung iu der Zeitschr. f Handelsr VlII. S. 227-343. IX. S. 1-74. Hauser, Archiv s. Wechselr XVI. S. 256-310. v. Hahn II. S. 103—111 und andere Commentare zu H.G.B. Art. 306. 308 Thöl I. §, 56 b. §. 78. v. Stnbenrauch, Handbuch §. 160. Gad I. K. 119. 85. 104. 107. Au erb ach, Neues Handclöges. I. S. 338-344. II. S. 43—49. 192. Endemann §. 76. 77. 112. O Wächler I. K. 22. 24. 1) Ueber die rechtliche Natur der Tradition s. die Zusammeustellung und Ausführung bei Gruchot, Beiträge VIll. S. ^102 — 420. Erner S. 1—22. 2) Daher genügt nicht einseitige Besitzergreifung wider Willen des Ver- äußcrers. I. 5. I. 33 I). 6, 1) vgl. l. 1 §. 5 I). oxc. rei vvn<>. (21, 3). >. 12 L. lle V. L. (4, 38). S. §.66 Nor. 9. 21. §. 73 Not. 49. Dagegen ist nicht erforderlich, daß der Wille c»s ^crä'ußerers gerade auf eine bestimmte Person gerichtet sei: es ist trg(iitio auch an nersonse inevrtso möglich. S. §. 66 Not. 8. §. 73 Not. 54. Erner S. 12 fs. 53, 54. 2a? Und zwar mich poüüe-i.'w. eiugeräumt werden. >. 2 §. 1. l. 3 pr >. 11 §. 13. >. 35 I>, ^V. L. V. (19, I). l. 68 §. 1. 2 v. tle L, L. (18. 1). I. 12 0. vocl. «4, 38). I. 8 v. . 12 L, de mobsl. (4, 19). l. 13 C de äi-ilr pixn. (8,28). Erner S. 72. ilbschn I> Die Sachen Cap. III. siigcnthnm. K. 79. EigenthumScrwerb zc, Es genügt nicht die Einräumung der „idealen Dispositionsgewalt" oder „freien Verfügung" '), noch gar der bloße, wenngleich auf sofortigen Eigenthumsübergang gerichtete Vertrag»). Das Gegen- 3) S> auch Erner S, 86 ff. Inwieweit die Versendung als Uebergabc erscheint und über die hier abweichende» neuerm Gesetze s, ode» §,66 Not. 16 ff. Dazu Erner S. 146 ff. Die dort widerlegte Ansicht, daß der Besitz vermöge eonskitutui» possessoriuni ans den Erwerber übergehe, s. §. 66 Not. 39 ff. §. 76 Not. S6 ff., wird mit zum Theil neuen, aber ebensowenig zutreffenden Argumenten in der Not. * genannten Abhandlung von Hauser S. 276—289. 289 verfochten. — Ueber die f. g. symbolischen Traditionen s. K. 67 fs. und dazu noch Erner S. 152 ss., welcher zwar in jweitercm Umfange als Ra»d,a für das Oesterr. Recht symbolische Traditionen anerkennt, jedoch darin nicht BesitzvegrüuduiigS- akle, sondern nnr (?) Begründungöakte dinglicher Rechte finden will. — Von der Uebergabc durch Waarenpapiere f. oben. Z. 69 — 76, auch Hauser S. 280 — 286, dessen Begründung in der Hauptsache mit der von mir Zeitschr. IX. S. 20 angedeuteten und oben §. 73 näher entwickelten Construction übereinstimmt. S. übrigens uuteu H. 80 Not. 13. 14. Auch Erner S. 186—211 führt gnt daö Ungenügende sowohl der rein obligatorischen, wie der vermittelnden Theorieen aus, und erkennt die dingliche Wirkung des Connossementscrwerbes (von andere» Waaren- papieren schweigt er) an; allein er scheint deren Begründung aus der Bc- sttztheorie heraus für unmöglich zu erachten und fiudet in der Connosse- mentsübertragnng „eine vom modernen Handelsverkehr erzeugte ueue Form des dinglichen Vertrages", also doch ein durchaus positives und anomales Institut. Daß zu einer solchen höchst bedenkliche» Annahme, welche überdies die Verwerlhuug des gleiche» Rechtsgedankeiis für Ladescheine, Lagerscheine u. dgl. ansschlöhe, kein Grnnd vorliegt, ist oben S. 721 ff. dargelegt. — Auch über die Lagerscheine ltz. 76) ist inzwischen eine neue Abhandlung erschienen: Heine, Zeitschr. f. die ges. Staatswissenschaft Bd. 23 S. 670-649. 4) So Eudemann z. 77. S. auch oben z. 65 Not. 1 und uach Not. 15. §. 66 Not. 30. Z. 67. 5) I. 20 L. <>e psetis (2, 3): Irsäitioiiibus et iisucgpionikus (lominw rerum, non nuiiis psetis Iiünskeruntur. I. 50 pr. v. «Ze k V. (6, 1): 8i klxer ex emtionis egiis.i ück -«liquein peitineiit, »on reete Iisc setionv (auch tticht mit der activ publiei-ing! I. 7 K. 16 v. »sm Iraäitus sit sxer iuncque possessiv smisss sit. I. 32 v. locsti (19, 2). > 6 e. 6o nered v. sct venli. (4, 39). I. 8 v. Se sei. emti venr. S. 110. 111, indessen erkennen sie „symbolische Tradition" an. Die Deutsche Praris schwankte- s. O A.G. zu Kiel (Seusf. XI. Nr. 213> vgl. mit O.A.G. zu Lübeck 1839. 1641 (Seuffert VIII. Nr. 111. X. Nr. 232), O.A.G. zu Rostock 1857 (Zeuschr. f. Ha», delsr. III. S. 193), 1659 (Samml. in Rostock'schen Rechtsfällen 3. Forts. 806 drittes Puck, Die Waare, H.G.B. Art. 43V. 440 genügt'«) zwar nicht das bloße Veräußerungsgeschäftwohl aber der, sogar formlose"), wenn nur auf S. 108, j. auch S- 143), — Nach dcu neuerm Gesetzen ist die Tradition entbehrlich, doch geniigl, wenigstens bei größeren Seeschiffe», auch nicht der formlose Vertrag, Nach A,L,R II, 8 tz. 1396 wird präsumirl, «daß die Uebergabc durch Vollziehung des Eoutracts geschehen sei". Nach Oile Ies«»s tti-, 607, Ebenso nach Portug, H.G.B, Art. 1290 bei Schissen von 6 Tonnen uud mehr. Das Span, H.G.B, Art. 68S. 586 verlangt allgemein öffentliche Urkunde, wenigstens zum Beweise; das Holl. H,G,B. 309 eine in die dazu bestimmten Register eingetragene Urkunde — s. Hol- tius ll. p. 24, , I.-. ebenso H G.B. von Buenos Aires Art. 1016 bei Schiffen von mehr als 6 Tonnen; das Brasil. H.G.B. Art. 468 eine regiftrirte ösjentlichc Urkunde; das Jtal. H.G.B. Art. 288 schriftlichen Vertrag, welcher jedoch gegen Dritte erst mit seiner Eintragung im Schijssrcgister Wirkung äußert; weitere Formalitäten bei Verkauf im Auslande; ähnlich H.G B. von Chile 633, 330, — Das Englische Recht 'erkennt allgemein uur Ucbertragung durch Kaufurkunde an, deren Erfordernisse für regiftrirte Englische Schiffe durch die Kauf- fahncischifsfahrtSaktc vou 1854 (17 u 18 Vier, c, 104 s. 55 ff.) näher bestimmt sind. Abbott — 81>ee- p. 2, s. aber auch p- 22, 54. 8mitl> p. 193 ff. lii-nt II, p, 700, civil cotle ok ««-«'-loi-Ic 5. 496. I«, I. Pr. Entw K. 427 S. 2. II. Pr. Entw. Art, 389 S. 2 „Die Uebergabc ist zum Erwerbe des Eigenthums nicht erforderlich", Bcrl. Prot. S. 114, 116 (SchiffSanlheile). Motive S.2I7. Prot. S. 1676. 1696 (An, 391 S 2, Art, 391s S. 2>. Natürlich nur zum Eigenthums-, uichl zum Besitz-Erwerb Prot, S. 1703, Daß die Tradition nicht genüge, sondern stall deren ein aus Eigenthumsübertragnng gerichteter, und zwar notarieller oder gerichtlicher Vertrag erforderlich sein solle — Prol. S. 1693 — 1701 — ist nicht anerkannt, vielmehr der Erwerb durch Tradition nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts — also auch mittelst constiliit! possessorii oder s. g. symbolische Tradition — nicht ausgeschlossen. Prot. S 1702 — 1706. 17) Die meisten Gesetze unterscheiden nicht schars — s. Not, 16. Ebensowenig die ersten Entwürfe: l. Pr. Entw. §. 427 S. I. ll. Pr. Entw. Art. 389 S. I, Prot. S. 1676 (Art. 391), 1696. 1697 (Art. 391s). Die Unterscheidung wird gemacht in dem zurückgezogene» Antrag Prot. S. 1698 — 1701, und demnächst bei der entscheidenden Berathung S. 1702 — 1705. Für den, ursprünglich wohl als VeräußernngSgeschäft gemeinten Vertrag verlangten die beiden Preußischen Entwürfe notarielle oder gerichtliche Abschn. l. Tie Sachen. <^ap III. Eigcnlhum. ^. 79. s»igc»thumSer«erb zc. ZY7 Eigenthumsübergang gerichtete Vertrag Die beglaubigte 2°) Abschließung; der an Slellc derselbe» getretene Anirag des Kejcrentc» tProl. S. I67S: Arl. 391) zur Gülligkeil schriftliche Abschließung, jedoch nur für die in das Schiffsregister eingelragenen Schisse. Sin anderer Antrag erforderte sür solche Schisse die schriftliche VertragSform nur behufs Eintragung in das Schiffsregister, aber zur Beweiskraft gegen Dritte schlechthin sicheres Datum (Prot. S. 1693. 1696. 1697: Art. 391s>. Man beschloß, die Frage von der Form des VeräußerungsgeschästS nicht zu entscheiden. Ist das Vcräußerungsgeschäfl ein Handelsgeschäft — s. oben s. 447. 489 —, so ist es, nach H.G.B, Arl. 317, auch formlos güllig; ist es nicht Handelsgeschäft, so bestimmt sich die nothwendige Form nach dem Civilrecht. Prol S. 1692-1695. 1701. 1702. 1711. S. auch Mako wer und C. F. Koch zu H.G.B. Art. 439. IS) Das wurde wiederholt anerkannt. Es genügt auch mündliche Willenserklärung, und es bedarf nicht einmal eines schriftlichen Nachweises derselben, z. B. durch Correspondenz. Die Vereinbarung kann auch mit dem Veräußerungsgeschäft verbunden sein. Prol. S 1702 — 1705 1706 - 1711 1772. Es ist keineswegs, wie Makower Ii. I. will, auch die Form dieses Vertrages uncnlschieden gelassen, so daß auch hier, wie bei dem Veränßerungsgeschüst, zu unterscheiden wäre, ob der Eigenthumsvertrag ei» Handelsgeschäft ist oder nicht. Auch beschränkt sich die Norm des Arl. 339, daß der sormlosc Vertrag genüge, keineswegs, wie E. F- Koch I>. I. meinl, aus solche Eigeulhumsvcrlräge, welche Handelsgeschäsic sind, so daß andere der civilrechilich erforderlichen Form bedürflen. Eine solche Unterscheidung war der Eonferenz fremd, und wird schon durch die selbständige Slellung des sünjle» Buches ausgeschlossen. 19) In der späteren Formulirung des Prol. S. 1702 ss. gesaßlcn Beschlusses wurde sür den Eigcnlhumsvertrag die jetzige Fassung gewählt: „Vereinbarung, daß das Eigenthum sosort aus den Erwerber übergehen solle". Ueber die Bedeulnug des „sofort" hal man sich »ich! geeinigt. Einige wollten darin den Ausschluß aller bedingten oder betagte» Eigcnthums- übertragungen finden, uud es deshalb gestrichen oder beibehalten wissen. Andere darin nur oen Gegensatz zu den blos obligaiorischen Veräußer »ngsvcrträgcn Der Antrag aus Slreichung wurde abgelehnl, nichl »linder der Auirag, das Wort „sofort" ourch die Worte „durch die Vereinbarung" zu ersetzen, womil ausdrücklich die Zulässigkeil bedingter Traditionen anerkannl werde» sollte. Prot. S. 1772 1773. 3702 — Ojsenbar ist über die Siatthafiigkcil bedingter oder betagter EigenlhumSverträge »ichls entschieden, dieselben sind somil cbcnsowcii wirtsam, als bedingte oder betagte Traditionen. Das Worl „sofort" bedeute! nur: ohne weitere Tradition, wenn auch erst nach Zahlliug des Preises, »ach Eiillriit des Termins oder der Bedingung u. s. f. So auch Makower >>. I. 808 Drittes Buch, Die Waare. Urkunde über die Veräußerung, deren Ausfertigung jeder ^) Theil auf seine Kosten verlangen darf, ist bloßes Beweismittel^), II. Den Willen, Eigenthum zu geben und zu nehmen^), In Ermangelung ausdrücklicher Erklärung^) wird 20) Ursprünglich „gerichtliche oder notarielle" Beurkundnng, Es genügt aber auch Beglaubigung einer Adnnnistrativbehörde, sofern nach den LandeS- gesctzen statthaft. Prol, S. 1702. 17VS, 1771, 21) Nicht blos der Erwcrber, wie ursprünglich, sondern auch der Veräußerer; und nicht allein zum Zwecke der Eintragnng der Eigenthumsveräuderuug in das Schiffsregister. Prot. S. 1702. 1705. 1771 vgl, S. 3703. 3704. 22) Weiter gehende, abgelehnte und zurückgezogene Anträge s. Not. 17. 18, iuSbes, Prot. S. 1693- 1701. 23) I. 31 v. venckitio sut aliizua j»8ta csu8S prsecesserii, propler >I»!>m trsclitio 8ecj»eretur. Illpisn XIX. 7 — >>sr»m rerum ckominiiim ipsa Irsckitione sciprelienciimu», scilicet si ex ^usts esuss trsckitse »int nodis. I. 9 §, 3 l). cke ^. k, v, (41, I) — ninil enim tsm eonveniens ost, nslllrsli se^uitsti, qusm voluntgtem ckomini volenti» rem susm in slium transkerre, rstsm Iisberi, Z. 40. 41 ,7, äe k v. (2, 1). I, 9 §, 3 v. ckv jure ckot. (23, 3) — non quock ei non trgckuntur — se6 e euju8 ckominio ick iixitur, ne sck emtorem trsn8sst, 8«ck Iioc aut locstio e8t> sut sliuck xenus co»trsetu8. Verwechselung des Willens und der Realisirung! Endemann §. 103 g. E. K. 112 Not, 21 ff. Auch ist in diesem Punkte die neuere Entwickelung eher auf Verstärkung, als auf Abschwächung des Rom. Rechts gerichtet: v. Keller, Pandekten §, 330. Gruchot, Beiträge IX. S. 73. Völlig uugegrüudet aber ist die Behauptung Endemann's tz. 77, daß im Handelsverkehr die Tradition regelmäßig (K. 76 a. E. §. 77 Not. 20 — s, freilich § 77 Not. 15) ein formell wirkender Akt sei und, ohne Rücksicht aus deu Willen, Eigenthum (wohl nicht förmliches? §. 77 Not. 20) übertrage! Principiell gäbe es sonach keine Uebergabe zu bloßer Gewahrsam oder zu bloßem juristischen Besitz, zwischen Verkauf mit uud ohne Preiszahlung oder Creditirung, Depouiruug, Leihe», Consig- niren, Verpfänden gäbe es nach Seite der dinglichen Wirkung keinen Abschu. Die Sache». Cap, III. Eigenthum. §. 7N. >!igenlhumserwcrb zc. derselbe aus der Gesammtheit der die Uebcrgabe veranlassenden Umstände, insbesondere ans dem der Uebergabe zu Grunde liegenden Rechtsgeschäft erkannt. Läßt dasselbe seiner Natur nach auf diesen Willen schließen, ist es ein Veräußerungsgeschäft-s), so wird, in Er- ltnterschicd mehr. Dieser unglaubliche Satz, welcher lheils auf der „Werth- lheoric" des Verfassers, theil« auf der Verwechselung der Rechtswirknng der Tradition mil ihren uur möglichen thalsächlichen und rechtlichen Konsequenzen (nach der Regel .Hand muß Haud wahren" — f. Not. 37 ff. u. §. 30> beruhen mag, wird natürlich nicht dargethan durch die beiläufige, auf Rom. Recht gestützte und von der rots für die Beweiskraft eiuer Geldquittung benutzte Bemerkung der «lec. rots« -iixniticgtioiis imporlst trsi>8>stio»em liaininii rvi, eui »ltjicitur. — Ueber bedingte und betagte EigenthumSübcrtragungen f. v.Vangerow, Paudekten §. 96-97. 301. Windscheid §. 86 ff. 172 Not. 17 ff. und die dort Genannten. 24) Diese genügt. Der Wille der Eigenthum übertragenden und erwerbenden Personen kann ein abstrakte r, aus nichts als den Eigenthumsübergang gerichteter sein, und ist ohne Rücksicht auf Motiv und den entfernteren Uebertragungszweck wirksam; die Tradit on ist insofern ein formales, oder richtiger abstraktes, nämlich von ihrer v»ii8a unabhängiges Geschäft Dies ist, gegen die ältere, modificirt noch von G nei st, formelle Verträge S. 116 ff. und Voigt, die eoiillictionvs ob csussm S. 121 ff. vertheidigte Theorie, die jetzt herrschende Ansicht: Puchta §. 143. v, Savigny, Obligalionenr. II. S 284 ss. Stremvel, Ueber die justs csusa bei der Tradition. Wismar 1866. Dernburg, Archiv f. civil. Praris Bd. 40 S. 1 ff. Bahr, Anerkennung §. 3. 4. 9. Witte in Schletter'S Jahrb. X. S. 6 ff. Windscheid §. 171 u. v. A. Ueber dieMeinungs- schatlirungcn innerhalb dieser Theorie s. Erner S. 74 ff. 307 ff. Damit sind im Princip auch Leisi, Mancipation S. 204 ff. u. Erner einverstanden, behaupten jedoch eine Ausnahme für dje Tradition auf Grund des Kaufs: s. Not. 23 u. unten §. 81. S. auch H.G.B. Art. 439. — oben Not. 17 ff. O.A.G. zu Rostock (Scufs. XIX. Nr. 122). Sächs. G.B. §. 284 und dazu Siebenhaar. Ueber die ältere, im A.L.R. I. 10. §.2 und in Oesterr. G.B. §. 424 noch festgehaltene Theorie f. Gruchot VIII. S. 422 ff. Baron, Abhandl. aus dem Preuß. Recht. Berlin 1860. S. 48 ff. Unger System II. §. 72 Not. 32 ff. Erner S. 34 ff. 26) H.G.B. Art. 30k „veräußert." S. oben §, 47 Not. 24 ff. Zeitschr. IX. S 14. 16. Ein solches Vcräußerungsgeschäft ist insbesondere nicht die Commission zum Verkauf, zum Jncasso u. dgl.; das VincicalionSrechl des Commiltenlen im Concurse des Commissionärs ist dnrch die Gesetze meist ausdrücklich gewahrt: I. 5 §. 18 0. öe- trib. sct. (14, 4). Hamb. 810 Drittes Buch. Die Waare, mangelung entgegenstehender Umstände, dieser Schluß gezogen, und es bildet alsdann den Erwerbstitcl l^'usta oauLg,, justug tiwlus), ohne daß in der Regel seine Ungültigkeit oder NichtVerwirklichung dem gcwollten Eigenthumserwerb schadete^), noch umgekehrt seine Gültigkeit genügte, sofern ersichtlich der Eigenthumswille fehlt 2'). Dies gilt insbesondere auch von dem wichtigsten Veräußerungsge- N,K O. Art. 26. «'Oliv onc. O. §, 24, 26, Holl, H.G B. Art. 242, 243. 240. Belg. Fallitenges, Art, 506 567, «1-iIen, l!>-w e. 17 srl, II), 16. 27. Span H.G B. Art. IN4 Z. 5. 7. Portug. Art. 915—918. 1219. 1222. Bras. Art, 674. Jtat Art 687 688. Zreibnrg. Art. 329 330. Züricher Geschb, §. 1634, Ungar, GeselM't. XXII, 1340, Z. 38. Nuss. H. G.B, Art. 1777 ff. Serb. H.G.B. §. 61 u. a m, — Württemb Eulw, Art. 1119, II2I. I. Pr, Entw. §. 781. 782. II, Entw. Art. 724, 725 und Motive S, 396—401, Schweiz. Entw. Art, 273. 475. 476. S. auch Scuff, V, Nr, 93, 26, I. 36 l>. äe tt. 0 «41, I,, Ueber das Verhältniß zu I. 16 v, äe N. c, 44, 7j, Daher geht kein Eigenthum über, sofern der Wille beider Theile nicht ans dasselbe Object gerichtet ist! I 34 pr, 0, cle ^. v L,, ?, l.41, 2), I. 2 8. 6 pro emtvie ,41. 4) : — Irrthum bez, Mißverständniß über Identität oder einen Elassificationsfaklor, j. H. 62 Not, 5-12; Irrthum über d, Quantität, s. §, 63 Not, 18, 23. Erner S. 26L fs,; falls der Tradeut sein Eigenthum, mit welchem er nn- dekannt ist, gar nicht aufgeben will- I. 35 0. .Ic X, li. v. (41. 1) !. I 5 !; 2 0, cle 0. L. (18, 1> nnd die »unscheinbar widerstreiteude l, 4!1 st maiui. >17, I) - s, Jhering, Jahrb. f, Dogmal, II, S. 149 ff,; falls über die Person des künftigen Eigeuthümers Dissens zwischen Tradent n. Empsänger besteht! I, 52 §. 2>, >. 66 §, 4. > 43 Z. I 0, >le kurtis (47, 2) I. 37Z. 6 v, ile k. v. (41. 1). >. 13 0. äe .lonut, ,39, 5), v, Aan- gcrow § 205 Anmerk. Arndts Zj. 145 Not. 3. Windscheid Z, 17^ Not. 13. v, Saoignu, System III, S. 269 sf. Nichelmann, Irrthum S, 23 ff. v, Wächter. Württemb, Privatr, II, S, 746 Not, 8, v, Scheurl, Beiträge I. S. 214, Gruchol VIII. S. 446 ff, Erner S, 278 sf. 135 fs. S. oben §.66 Not. 8. 9. Adjch». l. Die Cache», <^ap. III. Eigenthum. § 79. ^ige»lh»mscrwcrb?c> gll schäft, dem Kauf 2»), nur daß hier der Geschäftsabschluß für sich keinen sichern Schluß auf den Willen, durch die Uebcrgabc das Eigenthum aufzugeben, gestattet. III. Eigenthum des Veräußerers bez. dessen Macht- gcbers ^'.) Tieses Erforderniß jedoch gilt absolut nur nach gemeinem Civilrecht- Nach dem hier maßgebenden Römischen System 2°) begründet Erwerb vom Nichteigenthümcr höchstens Usucapionsbesitz und das damit verbundene Klage- und Einrederecht; gegen den Eigenthümer aber, so lange der Erwerbsmangel nicht rechtlich oder thatsächlich gehoben oder unschädlich gemacht ist nur den gleichen Schutz, welcher dem Vormann des Erwerbers zukam 22). Ohne jede Unterscheidung des Mobiliar- und Jmmobiliarverkehrs ohne Rücksicht auf Grund und Art des Besitzverlustes und Vesttzerwcrbes, ist, un- 28) Was Leisl, Mancipation und Tradition u. Er»er wegen der angeblichen Nothwendigkeil der Preisreguliruug leugnen. Drüber unten §. 81. " 28.i) Sofern Eigenthum vom Nichteigenthümer erworben wird, liegt freilich kein „abgeleiteter" Eigenthumserwerb, vor; daß auch keim Erwerb „durch Tradition"—wie Erne r S. 66 Not. 58 meint, wäre nur dann richtig, wenn die Tradition lediglich „eine Form des abgeleiteten Nechtserwerbs" wäre. 29 > Zeitschr. VlII. S. 230-244. 30) Auch das nicht, wo ein Usucavionshinderniß entgegensteht, z. B. an res kurlivse. Ueber den weilen Furlivitälöbegrifj f. Zeitschrift Vlll. S. 2Z4. 238. 51) Durch die schwierige Ersitzung, durch Consumlion, Svecification, Unmvg- lichkeit der Jdentificirung — f. oben §. 62 Not. 42s ff. — Verjährung der Eigenihumsklage, späteren EigenthnmScrwerb des Tradenten, Veerbung des Tradenten durch den Eigenthümer ». dgl Zeitschr. VIII. S. 233. 236. 32) >, 20 pr. 0. ile .4. k II. (4l, 1). 'I'iaMw »>>>!> -,i»pliu>! trsnzkeire lltbüt vel swlv8t acl eun> ^ui accipit, yusm est ->pu>.-iitlu Irünsfvrt; si »0» listiiut, i>>! e»in, qui sccipil, niliil lranülerl. !. 11 §. 2 l). lle L V. (19, 1) ?. Not. 36. Eine Ausnahme bilde» uur die Ueberlragung durch dcu Fiskus, den Regenten und dessen Gemahlin: I 2 3. V. llk izuscir. pi-gesci'. (7,37) §. 14. .i. cle usuc.'«p. ^2, 6), und das selbständige Verkausörechl des Pfandgläubigers I. 31! II. ile k. v. l4I, l). §. 1. 1 quib. üllen. lic. <2, 8). Windscheid z. 237 Not. 16, 17. Dernburg, Pfandrecht ll, S. 132 ff. 33) Zeitschr. VIII. S. 230. 231. 812 Drittes Buch, Die Waare, geachtet mannigfacher Begünstigungen des redlichen ErWerbers ^), doch auch diesem gegenüber das absolute Recht des Eigenthümers in voller logischer Consequeuz durchgeführt. Auch der redliche Käufer muß schlechthin dem Eigenthümer den Kaufgegenstand herausgeben, und darf nur ganz ausnahmsweise Ersatz des Kaufpreises beanspruchen"°). Die Stelle rechtlicher Sicherheit des Erwerbs vertritt das immerhin mißliche, in der Regel an vorgängige Streitverkündigung gebundene Regreßrecht gegen den vielleicht unbekannten, unauffindbaren, vermögenslosen Vormann. Ist das Gut durch mehrere Hände gegangen, so durchläuft der Regreß, sosern er nicht etwa durch Intervention abgekürzt wird, die ganze Kette der Vormänner in eben so vielen Processen, und häufig wird auch an dem Vorsichtigsten der Schade hängen bleiben, indem die Stelle des gewellten dinglichen Rechts das unrealisirbare Forderungsrecht vertritt. Ist der Tradent zwar Eigenthümer, sein Eigenthum jedoch begrenzt oder beschränkt, so erwirbt, in Konsequenz des gleichen Princips, der Empfänger eben auch nur dieses beschränkte oder begrenzte Eigenthum Anders das Germanische Mobiliarrecht 2'), welches sich auf die Unterscheidung des anvertrauten und des verlorenen Gutes gründet. Hat der Eigenthümer die Gewahrsam einer beweglichen Sache einem Anderen überlassen, so muß er die Folgen seines Vertrauens tragen und die Verfügungen seines Vertrauensmannes, wie rechtswidrig sie auch sein mögen, mindestens in dem Falle Widersich gelten lassen, daß ein Dritter auf rechtmäßigen Titel und redlich den 34) Zeitschr, VIII. S. 234—239. 35) Zeitschr, VIII. S, 237. 36) Aemo nlus M'is trsnslerrö potest, yusm ipse Iisoet Hon äebeo »leUans eonäitionis esse, izusm guctor ineus, s izuo ^jus in me trsnsit. I. 54. I. 176 Z. 1. I. 59, 143.' 177. pr, 0, äe k, 1. «50, 17). I 66 0. äe k. V, (6, I). I. 67 äe v. L. (13, I), >, 20 §. 1 äe k, I) (^1, 1). Zeitschr. Vlll. S. 233. 242. 243. Unten Z, 80 Not. 2g. 37) Zeitschr. VIII. S. 246-266. Spätere Untersuchungen- v. Bar, das Beweisurtheil des germanischen Processes, Hannover 1666, S. 150—163. 285. 286, welcher, zu enge, den unzweifelhaft gemeindeutschen — nicht französischen (so v. Gerber, 9. Aufl. K. 102 Not, II)—NechtSsatz au, eine bloße Prasumtion stützt. Ziebarth a. a O. S, 234 ff, v. Meibvm, Das deutsche Pfandrecht. 1867, inöbes. S. 63 fs ZlVff. 447. Eln er S. 58 ff. 38) Zeitschr, VIII. S. 256—259. 264—266. Auch Neu, Lüb. R. IIl.4 Art. 9 und dazu M evius. S, serner Platner, histor. Entwickelung des Abschn l. Die Sachen. Cap. III Eigenthum. §. 79. Eigenthumscrwerb,c. glZ Besitz der Sache erlangt hat. Gegen den redlichen und titulirten Erwerber ist die Eviction ausgeschlossen 2»), der Verlierer mag sich an seinen Vertrauensmann halten: „Hand muß Hand wahren", „Wo man seinen Glauben gelassen hat, da muß man ihn wieder suchen", „Habe hat kein Geleit" 4°). Hingegen an gestohlenem, verlorenem oder sonst ohne Willen der Gewahrsam des Eigentümers entkommenem Gut ist unbeschränkte Verfolgung auch in dritter Hand, ohne Unterscheidung redlichen und unredlichen Erwerbs, statthaft. Die geschichtlichen und dogmatischen Grundgedanken dieses Systems liegen nicht völlig klar. Neben ursprünglich geringer Würdigung des Mobiliarvermögens und der dadurch begünstigten naiv sinnlichen Auffassung, daß für bewegliche Habe Recht und Factum wesentlich in einander fließen, mag doch auch schon früh die tiefere und für die spätere Nechtsentwicklung so fruchtbare Idee sich geltend gemacht haben, daß dingliches Recht ohne Erkennbarkeit bedenklich, daher, mindestens bei Verdunkelung der Eigenthumsverhältnisse durch den Willen des Eigenthümers selber, der absolute Rechtsschutz unstatthaft erscheine. Dagegen lag ihm anfänglich eine bewußte Tendenz der Verkehrsbegünstigung sicherlich vollkommen fcrn^). Immerhin aber kam es thatsächlich der Sicherheit des Verkehrs zu Gute, und in seiner späteren Entwickelung tritt gerade diese vorwiegend praktische Tendenz klar zu Tage. Theils in zahlreichen, den Rechtsschutz des Drittbesitzers noch erweiternden Modificationen ^^). Theils in der Deutschen Rechts II. S. 67. 68. Stobbe, Beiträge S. 66. Ziebarth S. 236. 'S9) Oder doch nur gegen Lösung statthaft, wie schon früh im Lllbischen Recht. Zeitschr. VIII, S, 261 Not. 7. S, 263. 40) Scheinbare und wirkliche, aber meist nur particuläre Ausnahmen: Nerun- ireuung durch Dieustbvteu, Handwerker!, Depositar ?c. Zeitschr VIII. S. 263-2S5, 261, 41) Zeitschr. VIII. S. 2k>9. 260 s. auch S. 246—248. 300. 301. , 42) Zeitschr. VIII. S. 261-263. So namentlich die Lösnngspflicht des Eigenthümers in Fällen statthafter Vindication; der völlige Ausschluß der Verfolgung bei über See gebrachtem, oder auf offenem Markt oder durch geschworene Mäkler erkauftem Gut (so schon früh auch in Nordischen Rechten, s. Mich elfen, Hansmarke S. 29. 31-35. 41.) Dahin gehört serner die gemeinrechtliche Anerkennung des Jüdischen Nationalrechtö hinsichtlich erkaufter und insbesondere zu Pfand erhaltener Güter: Zeitschr. VIII. S. 266—273, u. dazu Stobbe, die Juden in Deutschland während Eoldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 52 814 Drittes Buch. Die Waare, statutarischen Aufrechthaltung der Germanischen Grundsätze, namentlich im norddeutschen Handelsgebiet gegen das als gemeines Recht recipirte Römische System. Theils in den tiefeingreisenden Abschwäch- nngen, welche letzteres in Praxis und Gesetz der großen Handels- staatcn, Italiens, der Niederlande, Englands und Amerika's^) erfahren hat. Vor Allem darin, daß keines der neueren großen Gesetzbücher des bürgerlichen Rechts das reine Römische System aufgenommen hat^) Unveränderte Geltung hat dasselbe nur in einem kleinen Theile Deutschlands und der Schweiz''«) erlangt und behauptet; überall sonst sind Germanische Ideen, theils reagirend in engerem Anschluß an das ältere Deutsche Recht, theils in freierer Durchführung und Fortbildung zur Herrschaft gelangt. Das unverkennbare Ziel dieser noch keineswegs abgeschlossenen Bewegung deö Millelalterö. Brannschwcig 1366. S. 118—126; v. Meibom, oas deutsche Pfandrecht. Marburg 1867. S. 311—314; übrigens auch in Italic»: ZI« v ins sä ^iis I-ubee. l. 8 Art. 1 Hr. 25. Sesccistz. 2 xl. 5 Kr. 438. Ferner die Uebertragnng des JndenrechtS aus Wechsler, Goldschmiede, coucessionirte Pfandleiher: Zeitschr, VIII. S. 277 Not. lös. S. 263 Rot. 12. Unten Not, S8. - 43) So die Städte Hamburgischen, Lübischen, Bremischen Rechts, insbesondere auch Mecklenburgische, Schleöwig-Holsteiuische, Liv-, Esth- und Kurländische (auch in dem neuen Prvvincialrecht der Russischen Ostseeprovinzen v. 1664. 8. 823), des Culmischen Rechts u, a, in. Daö Hamb. Etat. v. 1603 Th. II. Tit. 9 Art, 2 nennt ausdrücklich als Zweck: „Beförderung gemeiner Hantirung und Vermeidung beschwerlicher Disputation", 44) Italien: Zeitschr. VIII, S, 309-312; Niederlande: vo^I, S. 263 Not. II. S. 277 Not. 19s, S. 301; England: >-ou, S. 296—299 noch weiter civil eoäe ok «e»-r»il< 479 vgl. 499, 174S. 1773. Auch im spanisch-portugis, Südamerika, z. B. H-G.B. v. Buenos Aires Art. 560—562. 745, von Chile Art. 252, 45) Zeitschr. VIII, S. 276—293. Ueber d. Schweizerischen Gesetze eou, S. 293, ferner Muuziuger, Motive z. Entwurf eines Schweiz, Handelsrechts S. 230 ss. Am weitesten geht daö neneste Baöler Gesetz 1364 lZcitschr. IX. S. 127), welches nur für gestohlene Sachen Bindicativn gestaltet. In Genf, dem Französ. Theil oes Kauton Bern, Wallis, Neucu- burg, Solothnru gilt wesentlich das Recht des französ. Loäe »ivi>; in Lu- zern daö Recht des Oefterr. Gesetzbuchs; iu Freiburg siud anvertraute Sachen nur gegen Lösnng versolgvar; in Graubünden unr gegen Lösung die im Handelsverkehr erworbenen Sachen, In Aargau, Tcssin, dem Deutschen Theil von Bern dagegen gilt wesentlich Rom. Recht. 46) S. Not. 4ö. Abschn, I. Die Sachen Cap> III. Eigenthum. Z. 79. Eigenthumserwcrb,c. g15 ist der völlige Umsturz des Röm. Systems. An die Stelle des absoluten Eigenthumsrechts (Pfandrechts u. s, f.) tritt der nur relative Rechtsschutz des erkennbaren Eigenthums; die Erkennbarkeit knüpft sich regelmäßig") an die Fortdauer des Besitzes; daher redlicher Erwerb zu Eigenthumsbcsitz nicht allein den Eigenthumsan- spruch ausschließt, sondern selber Eigenthum gewährt. Zur Zeit herrscht hier noch eine äußerst bunte und um so weniger erfreuliche Mannigfaltigkeit, als sie nicht aus Verschiedenheit der praktischen Bedürfnisse, sondern lediglich aus den abweichenden Ansichten über die theoretischen und praktischen Vorzüge der verschiedenen Systeme hervorgegangen ist"»). Es gelten in Deutschland: 1) Das reine Römische Recht. 2) Das nahezu rein Römische System des Sächs. Gesetzbuchs"). 3) Das theoretisch vermittelnde, nach seinem praktischen Ergebniß jedoch weit über das ursprüngliche Germanische Recht hinausgehende und dem vorhin bezeichneten Ziel der Entwickelung sich nähernde System des Preußischen Gesetzbuchs"): Gegen den redlichen und entgeltlichen Besitzer ist die Vindication in der Regel nur gegen Ersatz des gezahlten Preises statthaft, ohne daß die Art des Besitzverlustes einen Unterschied begründete; gänzlich ausgeschlossen, sofern derselbe die Sache vom Fiskus, oder in einer öffentlichen Versteigerung oder in dem Laden eines zünftigen Kaufmanns erworben hat. 4) Dem Französischen und Oesterreichischen Gesetzbuch, 47) Eine regelmäßige Ausnahme bilden die Seeschiffe — f. unlen §. 60 Not. 32 ff., und durch die Ausbildung des Warranlsysteins wird auch für eigentliche " Handelsgegenstttnde eine Art von Grundbuch geschasfeu. Oben §. 76. 47s) Das bemerkt mit Recht für die Schweiz Munziuger, Motive z. Schweiz. Entw. S. 224. 226. 48) Sächs. G.B. §. 254. 29ö. 29S. 301. 314. Die wichtigste Modification — §. 315 — geht, abgesehen von Erleichlernng der Ersitzung. dahin, daß wer in öffentlicher Versteigerung oder im Meß- oder Marktverkehr von einer zum Handelsbetriebe damit befugten Person redlich erworben hat, der Eigenthumöklage nur gegen Ersatz des Preises haftet. Mehr auf Deutschrechtlichem Boden steht der Bayerische Entwurf. S. Zeitschr. VIII. S. 290-^292. 49) A.L.N. I. 15 §. 25. 26. 36. 42. 43. 44. I. 7 §. 221. f. Zeitschr. VIII. S. 279—233. 52» 816 Drittes Buch. Die Waare. sowie dem Sta tu tarrecht der Norddeutschen Handelsstädte liegt die ursprüngliche Germanische Unterscheidung zu Grunde. Dabei wird bald die Verfolgung in dritter Hand als Ausnahme behandelt und nur in Fällen des Verlustes ohne Willen gestattet 5»), bald umgekehrt als Regel und nur bei anvertrautem Gut ausgeschlossen^'). Die Verfolgung anvertrauten Guts gegen den dritten redlichen^) Erwerber ist ausgeschlossen: schlechthin nach Französ. R.; im Falle entgeltlichen Erwerbs nach Oesterr. R., welches zudem ausdrücklich solchen Erwerber als Eigenthümer anerkennt; bei titulirtem Erwerb ausgeschlossen, oder doch nur gegen Lösung statthaft nach Statut und Praxis der norddeutschen Städte^), indeß mit einigen altbegründeten Ausnahmen 24)- Anderes (gestohlenes oder sonst verlore- 50) Locke civil srt. 2279 S. I. Ln kait cke meubles la possession vsut iitro. S. 2. Ussnmoins eslui y»i a percku ou suquel i> s 6te vols une cliose, peut Is revenckiquer pencksut trois sns, s compter cku jour cke Is perte ou du vol, contre celu! cksns les insins ckuquol i> lg trouve. S. jedoch auch Locke civil srt. 2102 Z. 4. Zeitschr. VIII. S. 283—236. öl) Oesterr. G. B. §. 366. 367. Zeitschr. VIII. S. 287—290. Einer S. 62-71. 62) Die weitverbreitete, hauptsächlich auf die Anschütz'sche Note zu Zachariac I. §. 215s., welche sich auf Renaud beruft, gestutzte Ansicht, daß das Französ. Recht auch gegen den unredlichen Besitzer anvertrauten Guts die Eigenthumsverfolgung ausschließe, steht im Widerspruch mit vocke civil srt. 1141 u. wird von den hervorragendsten Französ. Juristen und ' der Prariö nicht gelheilt, z.B. Iroplonx, vente wr. 10S2. 1059. 1061. nsutissement lVr. 72 kk. ?srckessus Ar. 1278. 272. 1274. velsinsrre et I-epoitvia VI. Xr. 167 kk. S. auch Zeitschr. VIII. S. 284 Not. 7, und'oben Not. 38. 63) Hamb. Etat. v. 1603. II. 2 Art, 7. II. 4 Art. 2. Baumeister I. S. 248 ff. 256. Rev. Lüb. N. III. 2 Art. 2. III. 4 Art. 9. u. Slevius n. I. Ebenso die Bremische Praxis. S. Zeitschr. VIII. S 2>U. 266. Lösungsrecht des EigeulhümerS: Zeitschr. VIII. S. 261 264. Daö Provincial- recht der Russ. Ostsecprovinzeu (1864) §. 9A- Anvertraute» Gut kann von dem dritten redlichen Besitzer nicht abgefordert werden. Doch soll in den Esth lä nd is chen Städten dem Eigenthümer gestattet sein, die Sache von dem dritten Besitzer gegen Erstattung des Kanf- nnd Pfandschillings, geschenktes Gul gegen Erstattung des Werthes 'zurückzufordern (nicht in den Kur- und Livländischen Städten.) 64) S. Not. -10. Hamb. Etat. v. 1603. II. 9 Art. 7. 16. — (Veruntreuung durch Dienstboten und Unterschlagung durch Handwerker.) — Baumei ster l. S. 253. 254; Brem. Ordeel 81. 61. 62 (ebenso); Rev. Lub. N. Abschn. I- Die Sachen. Cap. lll. Eigenthum. §. 79. Elgenthumserwerb ,c. g17 nes) Gut darf zwar der Eigenthümer sogar gegen den redlichen und titulirten Besitzer ohne Lösung verfolgen, jedoch mit wichtigen, wiederum den Erwerb vom Nichteigenthümer erleichternden Modifi- cationen: Der Ooäs civil beschränkt die Vindication auf die Dauer von 3 Jahren, und läßt sie auch innerhalb dieser Frist nur gegen Lösung zu, falls der gegenwärtige Besitzer die Sache auf einer Messe, einem Markt, einer öffentlichen Versteigerung oder von einem Handelsmann, welcher dergleichen Sachen verkauft, erworben hat Das Oesterr. Gesetzbuch schließt sie völlig aus an den in öffentlicher Versteigerung oder von einem zu solchem Handel befugten Gewerbs- mann erworbenen Sachen^), desgleichen die Norddeutschen Statu- tarrechte an den über See in die Stadt gelangten Sachen, sofern sie dorthin erweislich durch redlichen Erwerb gelangt sind, oder Jahr und Tag unangefochten in der Stadt geblieben sind ^'). Dazu kommen die üblichen Privilegien der concessionirten Leihhäuser, welche das mit gehöriger Vorsicht zu Pfand genommene Gut nur gegen Erstattung des Pfandschillings herauszugeben verbunden III. 8 Art. 17. 15 (Veruntreuung durch Handwerker). Hamb. Etat. II. 8 Art. 6 („abgetrogenes" Gut). Provincialrecht der Russ. Ostseeprovinzen (l864) §. 924: „Wenn ein Handwerker eine ihm zum Verarbeiten, desgleichen wenn ein Fuhrmann oder Schiffer eine ihm zum Verführen übergebene Sache einem Dritten verkauft, versetzt oder sonst veräußert, so kann in den Städten Liv- und Esthlands (nicht Kurlands) der Eigenthümer dieselben vindiciren, mnß aber dem dritten Besitzer den etwaigen Betrag des Macherlohnes resp, des Frachtlohns bezahlen.' S. Zeilschr. VIII. S. 2SÜ. 261. 262. Aufgehoben — unten Not. 7l. 56) Lock«! civil ->rt. 2230. 56> Oesterr G.B. §, 367. Dazu Ges. für die Wiener Geldbörse v. II. Juli l864 §. 14 üt, (I.! „Der redliche Besitzer von Effekten, welche gekauft oder verpfändet wurden (vorausgesetzt, daß das Geschäft au der Bors« von börsefähigeu Personen unter Vermittelung eines Sensals abgeschlossen wurde und solche Effekten zum Gegenstande hatte, welche im Börsezettel notirt werden dürfen), kann von dem Eigenthümer auf Herausgabe derselben im ersteren Falle gar nicht, im letzteren aber nur gegen vollständige Befriedigung der Pfandsumme belangt werden." 57) Hamb. Etat. v. 1603. II. 19 Art. 2. 3. Mehr dem älteren Hamb. R. entsprechend: Rev. Lüb. R. I. 8 Art. I. III. 6 Art. 17. S. Zcitschr. VIII. S. 262. 318 Drittes Buch. Die Waare. sind ; noch weiter gehende Privilegien der Creditanstalten 5«); die Ausschließung der Vindication von Geld, Jnhaberpapieren, Wechseln, wenigstens gegen den redlichen und entgeltlichen oder doch titulirten Besitzer «").' Zn dieser gegen das Römische Recht gerichteten Bewegung nimmt, wie in anderen Gebieten, das Handelsrecht eine bahnbrechende Reformstellung ein, es ist „potencirtes Volksrecht" der vollkommenste positive Ausdruck des neueren Rechtsbewußtseins Die schwierige Frage, ob unbedingter Rechtsschutz des bestehenden Eigenthums oder erleichterter Eigcnthumserwerb — sicheres Behalten mit unsicherem Erwerb oder sicherer Erwerb mit unsicherem Behalten — vorzuziehen sei, wird vom Handelsstande stets «2") im Sinne der zweiten, weil der Sicherung des Güterumlaufs durch Begründung einfacher, leicht übersehbarer Rechtsverhältnisse förderlichen Alternative beantwortet werden. Vollkommen richtig ist bei der Berathung des Deutschen Handelsgesetzbuchs dafür geltend gemacht worden, daß „kein Kaufmann würde ruhig sein können, wenn das Römische System eine größere praktische Anwendung gesunden hätte, und daß der Handelsstand im Allgemeinen kaum eine Ahnung davon habe, wie gefährlich seine Stellung nach diesem Rechte sei" An dem Gesammtgange der neueren Europäischen Rechtsentwickelung läßt sich, wie schon vorhin bemerkt, der ganz maßgebende Einfluß einer auf Begünstigung des Verkehrs, insbesondere des Handels, gerichteten praktischen Tendenz nicht verkennen; am deutlichsten in den so zahlreichen Ausnahmen, welche nicht allein das Röm. Recht, sondern ö3) Zeitschr. VIII. S. 263. 277. Oben Not, 42 und unten §. 86 Not. 19. 59) z. B. Oesterr. V. v. 28. October.1865 Art. III. S. 4 «Zeitschr. f. Han- delSr. Xl. S. 346). 60) A.L.N. I. IS. §. 46—47. I, 11. §. 662 ff. I. 16 §. 72. 73. Oesterr. G.B. §. 371. Sachs. G.B. 296. 297. Zeitschr. VIII. S. 300-302. 313 ff. Unten Abschn. II. III. 61) Bahr, Anerkennung S. 267. 62) Oben §. 37. 62s) Nicht allein für Jnhaberpapiere, wo, gegen v. Savigny, Obligat. II. S. 140, Thöl §. 66, s. auch Munzinger Motive S. 231, die Frage richtig stellt und wie im Tert beantwortet. 63) Prot. S, 4605 ff. Wschn. I. Die Sachen. Cap. III. Eigenthum. Z. 79. Eigenthumserwerb?c, glg sogar der Deutschrechtliche Grundsatz von der unbedingten Vindica- bilität verlorener Sachen, ja das noch durchgreifendere System des Preußischen Gesetzbuchs im Interesse des redlichen Handels erfahren hat*"). So ist denn auch zuerst für den Handelsverkehr gemeinsames Recht innerhalb Deutschlands begründet, worden: für Wechsel und andere Ordrepapiere durch die Allg. D.W.O. Art. 74. H.G.B. Art. 305«'); für Jnhabcrpapiere durch H.G.B. Art. 307 ««); für Sachen, welche nicht Werthpapiere sind«'), durch H.G.B. .Art. 306«»). Das letztgenaunte, hier allein in Betracht kommende Gesetz stellt nur ein g emeiusa mes'Minimalr e^cht auf, unter ängstlicher Begrenzung auf die wichtigsten«!') Verhältnisse des Warenverkehrs, insoweit aber mit principieller Schärfe und Konsequenz. Daß den Bedürfnissen des Handels dasjenige System vorzugsweise entspricht, welches den redlichen Erwerber am durchgreifendsten sichert, gibt das Gesetzbuch selber dadurch deutlich zu erkennen, daß es alle einzelnen Sätze der vorstehend dargestellten Civilrechtssysteme ausdrücklich aufrcchterhält, insoweit sie dem gemeinschaftlichen Recht des Art. 306 nicht widerstreiten. Somit sind, für den Geltungsbereich des Handelsgesetzbuchs ^°), nur diejenigen innerhalb Deutschlands bis- 64) Zeitschr. VIII. S. 300. S. auch obeu Not. 42. 44. 48. 49. 55—60. 65) Zeitschr. VIII. S. 320—343. IX. S. 63—65. 66) Zeitschr. IX. S. 55-63. 67) Obeu S. 529. Ueber Namenspapiere s. Zeitschr. IX. S. g—II. Hauser, Archiv f. W.R. XVI. S. 261. 262. 68) Ueber die Entstehungsgeschichte s. Zeitschr. IX. S. 1-6. Vorarbeiten: Württemb. Entw. Art. 327. 353. 413. Die Preußischen Entwürfe enthielten keine allgemeine Vorschrift, nur wurde in erster Lesung hinsichtlich der vom Verkanfscommissionär auftragswidrig veräußerten, in zweiter Lesung auch hinsichtlich der von demselben verpfändeten Waaren der Grundsatz .Hand muh Hand wahren" anerkannt: I. Nürnv. Entw. 305. II. Entw. 339. Prot. S. 688—693. 1136—1188. Die Aufstellung allgemeiner Grundsätze wnrde vermieden: Prot. S. 431. 440. 493—495. 632—641. 698—703. 872. 874. 1186—1138. 1192—1193. 1201. 1202. 1250. 1251. 1442. 1443. 1450—1458. Erst in dritter Lesung wnrde in Folge des Monit. 375 (Preußen) der Schlußsatz II. Entw. L39 durch den allgemeineren Art. 306 ersetzt. Prot. S. 4605—4622,5063—5074. 5037—5091. 69) Nicht einmal in jedem Falle, wo daö Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäft Handelsgeschäft ist. Zeitschr. IX. S. 4. 5. S. tz. 30 Not. 10. N. 70) „In Handelssachen". H.G.B. Art. 1. Oben §. 1. 37. 44. Not. 3. Darüber 820 Drittes Buch. Die Waare. her gültigen Rechtssätze beseitigt, welche unter den Voraussetzungen des Art. 306 für den Besitzer ungünstigere Bestimmungen enthalten'''), dagegen in Kraft geblieben alle übrigen einzelnen Nechtssätze, mag auch das System des Landesrechts, als Ganzes aufgefaßt, dem Besitzer ungünstiger sein, als das System des Handelsgesetzbuchs ; und es finden umgekehrt unter den geeignete» Voraussetzungen die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs Anwendung, mag auch das System des Landesrechts als Ganges dem Besitzer günstiger sein §. 80. Wie das Französische und Oesterrcichische'Gesetzbuch und das Norddeutsche Statutarrecht, basirt H.G.B. Art. 306 auf der altgermanischen Unterscheidung des anvertrauten und verlorenen Guts. In conscrvativem Anschluß an das „bewährte" Recht ist diese Grenze innegehalten worden i). I. Für solche Sachen, deren Gewahrsam der Eigenthümer oder dessen Vertreter im Besitz unfreiwillig, d- i. wider oder ohne seinen Willen^), verloren hat, verbleibt hinaus gehen das Hamburgische und Bremische Einführungsgesetz §. 30. S. §. 80. Not. 10. 11. 71) Das Hamburgische E,G. Art. 30 — s. Commissionsbericht S. 48 —, u. das Brem, E.G. §. 30 haben jene ungünstigeren Bestimmungen — s. Not^ 64 — allgemein beseitigt. 72) H.G.B. Art. 308. Prot S. 6086. S037. Zeitschr. IX. S. 63—6S. v. Hahn II. S. 109-111. Thöl (?) §. 66a §. 66l>, Dies ist auch die Auffassung des Hambnrgischen EinführungögesetzeS — s. Commissionsbericht S. 48. Einen Rechtsfall, wo übrigens H.G.B. Art. 306 unrichtig verstanden ist, s. in Busch's Archiv VII. S. 226 ff. S. auch Schön, das D- H.G.B, und die Wiener Börse S. 60. 61. Busch's Archiv lX. S. 446. 1) Prot. S. 4610. 4611. 4616. 4616: „Durch vorstehendes (angenommenes) Amendemcnt wird der Grundsatz zur Anwendung gebracht, daß bei einem Mißbrauche des Vertrauens derjenige, welcher sein bewegliches Eigenthum ' einem Anoeren anvertraut hat, dem redlichen Erwerber nachsteht." H.G.B. Art. 30k S. 4. Zeitschr.IX. S. 6. 11—13. 63. 64. Abweichende, meist unklare Ansichten s. Zeitschr. IX. S. 13 Not. 10. Ueber Hauser s. Not. 2. 2) In der Zeitschr. IX. S.'13 habe ich uicht ganz genau vvu „unfreiwillig dem Besitz entzogenen" Gut gesprochen; es würden dann auch die veruntreuten und unterschlagenen Sachen dahin gezählt werden müssen, Abschn. I. Die Sachen. Cap. III. Eigenthum, §. 80. Eigenthumserwerb w. gZI es schlechthin bei den Grundsätzen des Landesrechts, mag nach diesen die dingliche Rechtsverfolgung statthaft, oder, unter gewissen Voraussetzungen, ausgeschlossen 2) sein. Die im Gesetz hervorgehobenen Fälle des „gestohlenen oder verlorenen" Guts sind nur als wichtigste Beispiele des Verlustes ohne Willen gemeint, und sind selber in diesem Sinne, nicht etwa in dem abweichenden Sinne der einzelnen Landesgesetze ^) zu verstehen. Den Regeln des Handelsgesetzbuchs unterliegen somit nicht Sachen, welche durch Diebstahl im welche z. B. Delbrück, die dingliche Klage des Deutschen Rechts S.313. 3 14 bei der Klage „aus Verlust des Besitzes wider Willen" anführt. Uu- gegründct dagegen ist die von Hauser, a. a. O. S. 263—271 gegeu den Ausdruck „unfreiwillig" gerichtete Ausführung. Derselbe leugnet zunächst, daß das Princip des Art. 306 aus einem geschichtlichen, Deulschrechtlichcn Zusammenhange ermittelt werden dürfe, obwohl kein Zweifel obwaltet, daß die Verfasser des H.G.B's denselben in diesem geschichtlich begründeten Sinne verstanden haben. Das angeblich neue dogmatische Prinzip aber, welches er dem geschichtlich begründeten substituirt, nämlich der Gegensatz der „Weggabe" (mit Willen des Eigenthümers) und „des Abhandenkommens" lohne Willen des Eigenthümern, also der Gegensatz des „mit" und „ohne" Willen, ist richtig verstanden, eben nur das geschichtlich begründete; unrichtig verstanden, nämlich so wie H, es versteht, aber unmöglich anzuerkennen. Denn zur „Weggabe", oder Aufgabe „mit Willen" rechnet H. nicht nur die unzweifelhafte» Fälle des eigentlichen Auver- trauens auch an Dienstboten, Gäste u. dgl., der Hingabe auf Grund eines ungültigen Geschäfts, eines Betrugs oder anderweitigen Irrthums im Beweggrunde, den mindestens zweifelhaften Fall der durch Drohung veranlaßten Hingabe — Not. 6 —, sondern auch diejenigen Fälle, in welchen gar kein im Recht anerkannter Wille, sondern das bloße äußerliche Factum der Hingabe vorliegt, wie den Fall einer durch weseutlichen Irrthum veranlaßten Hingabe—s. Not. 7. Consequenter Weise müßte auch die Hingabe durch einen Wahnsinnigen, sinnlos Betrunkenen, durch physische Gewalt Genöthigten genügen! „Freiwillig" geschieht übrigens die Aufgabe der Gewabrsam nicht allein in dem Falle, daß der Wille durch Betrug oder anderweitigen Irrthum im Motiv beeinflnßt ist, sondern anch im Falle der Simulation, da hier der Wille zwar nichl auf Aufgabe des Eigenthums, aber doch der'eigenen Gewahrsam geht. Zie- barth S. 238. 277. 3) S. 79 Not. 42. 40. 55,-60. 4) z. B. nicht Unlerschlagungsfälle, welche ein Laudesgcsetz als „Diebstahl" bezeichnet oder mit der Tiebstahlsstrafe belegt. 822 Dritte« Buch. Die Waare. Sinne des gemeinen Strafrcchts ^), durch Raub, durch Selbsthülfe, durch Erpressung und sonstige rechtswidrige Drohung«), durch wesentlichen Irrthum (Mißgriff, Verwechselung) ?), durch Mangel an Aufmerksamkeit oder durch Naturereignisse, wie Überschwemmung, Schiffbruch u. dgl. der Gewahrsam ihres Eigenthümers oder dessen Vertreters entzogen sind, mag auch im Uebrigen ihr Erwerb unter den Voraussetzungen des H.G B's Art. 306 geschehen sein. II. Für solche Sachen hingegen, deren Gewahrsam ihr Eigenthümer freiwillig aufgegeben hat, mag er auch deren juristischen Besitz durch Untreue, Unterschlagung, Betrug verloren haben, wird unter gewissen Voraussetzungen das Eigenthum oder unbeschränkte Eigenthum des Vormannes durch die Redlichkeit des Erwerbers ersetzt Es sind zu unterscheiden Eigenthumöerwerb, Erwerb freien Eigenthums, Erwerb anderweitiger dinglicher Rechte. 1. Der ErWerber wird Eigenthümer"), ungeachtet sein Vormann nicht Eigenthümer"") war, sofern er die Sache: 5) D, i, durch wissentlich widerrechtliche Wegnahme einer fremden beweglichen Sache aus fremder Gewahrsam, in der Absicht, sich dieselbe zuzueignen. S. auch v. Hahn II, S. 107. 108. 6) Zeitschr. IX. S, 13. Die von Häuser a. a. O. dagegen angeführten Gründe sind nicht überzeugend. Allerdings ist nach gemeinem Recht das erzwungene Rechtsgeschäft regelmäßig nur anfechtbar, und das Eigenthum geht über, immerhin aber steht die >ictio quoä metus cs»5s wie die resti- tutio in intexrum doch selbst gegen den redlichen Drittbesitzer zu : I, 14 §.5 I. 9 K. 4, 6. I>. quoö. mei. esus» (4,2), !. 8 c, ev«i. (2, 20), und es widerstreitet sicherlich dem natürlicheil Rechtsgefühl, hier, um der theoretischen Conscquenz willen, ein Anderes, als für den Fall des Raubes, des Diebstahls :c. anzunehmen. Unzweifelhaft aber gilt dies nach denjenigen neueren Gesetzgebungen, welche, wie das A.L.R. I. 4 z. 31 ff. u, das Oesterr. G B, K, 870, das erzwungene Rechtsgeschäft für nichtig erklären. 7) Anders Hauser. Allein ein rechtlicher Traditionswille, auch nur für Aufgabe der Gewahrsam, wie z, B. bei simulirter Veräußerung (wo freilich keine ,,->Iienstio" vorzuliegen, braucht l, Sö v, 6e v. L. s13, l^s), besteht hier nicht. S. § 79 Not. 27. Zeitschr. Vlll. S. 2S2. 8) Hier gilt I. 136 0. äe k. ^. (50, 17): Kon-, fiäeü tsniumckem possickenti pisstet, c>n!»ntum veritss () Gar nicht Eigenthümer, oder nur Eigenthümer unter einer SuSpensivbc- dingung — z. B. unter Eigenthnmsvorbchalt des Verkäufers, mit der susvensiven Clausel „aus Besicht" oder „auf Probe", mit suspensivem Vorbehalt des besseren Käufers u. dgl. m. — oder erst von einem späteren Zeitpunkte an (ex Sie). Fitting, Zeitschr. f. Handelör. II. S. 2V5 ff. v. Banger ow I. S. 145 ff. 6S7. Windscheid I. §. 89. »6. Die Brem. V. v. 26. August 1848 §. I. 3. 4. entzieht allen Beschränkungen der Art die dingliche Wirkung. S. Not. 29 u. §. 31. Not. 29. 51. 10) H.G.B. Art. 4. 271. 272. Oben §. 43. 44. 46 ff. Dieses Erfordernis; ist beseitigt durch Hamburg. E.G. 8 30. Brem. EG. §. 30. S. auch -Schweiz. Entw. Art: 234. 11> H.G.B. Art. 273. 274. Oben §. 58. 57. vgl, §, 51 Not. 2. §. 54 Not. I. Der Erwerb durch einen Handelsmäkler oder in öffentlicher Versteigerung ist für sich nicht genügend. Prot. S. 4619. 4614. Zeitschr. IX. S. 23—25. v. Hahn II. S. 104. 35—43. 51. Dieses Erforderniß ist beseitigt durch Hamburg. E.G. §. 30. Brem. E.G. §. 30. S. auch Schweiz. Entw. Art. 234. Veräußerung der ursprünglich zur Benutzung oder zum Verbrauch im Gewerbe angeschafften Sachen? v. Hahn II. S- 40. Sicher nicht unentgeltliche Weggäbe, z. B. Geschenke an Handlnngsbediente und Kunden, wie Haufer S. 271 Not. 36 — dafür besteht kein Verkehrs- bedürfniß. — Weiterveräußerungen der Handwerker (natürlich solcher, welche überhaupt als Kaufleute gelten), „insoweit dieselben nur in Ausübung ihres Handwerksbetriebs geschehen" ? Diese gelten nach H.G.B. Art. 273 S. 3. nicht als Handelsgeschäfte im Sinne des H.G.B's — oben §, 57 Not. II. §. 46 Not. 28. 42. 43. 45s. §. 47 Not. 35. Daß diese auch von der Vorschrift des Art. 306 ausgenommen sind, scheint, wie ich Zeitschr. IX. S. 24 Not. 6 bemerkt habe, u. wofür sich im Prinzip, mit einigen nicht haltbaren Unterscheidungen, auch Haus er S. 273. 274 ausspricht, aus der Congruenz der Begriffe „Handelsgeschäft" und „Geschäft im Handelsbetriebe" sowie aus dem scheinbar ausschließenden Gegensatz der Begriffe „im Handelsbetriebe" — „im Handwerksbetriebe" zu folgen. Unter dieser Voraussetzung wäre jede Veräußerung durch einen Handwerker, auch fertig angeschaffter fremder Waaren, von der Vor- 824 Drittes Buch. Die Waare. v. auf Grund eines Veräußerungsgeschäfts übergeben schrift des Art. 306 ausgeschlossen, sofern die Veräußerung nicht etwa einem neben dem Handwerk bestehenden selbständigen Handelsgewerbe mit fertigen Waaren angehört (Oben §. 46 Not. 42. 45. 45s). Es ist nun aber nicht anzunehmen, daß von diesem schwer zu ermittelnde» Umstände der Bestand der dinglichen Rechte hat abhängig gemacht werden sollen, noch daß, wer von einem Handwerter kauft, in geringerem Grade geschützt sein solle, als wer von einem Höker, Trödler, Hausirer u dgl. kauft, deren Veräußerungsgeschäfte doch schlechthin als Handelsgeschäfte gellen. Offen- bar hat man bei der Berathung des erst in dritter Lesnng hinzugekommenen Art. 306 an diese mögliche Beschränkung nicht gedacht, und man hat keineswegs den Ausdruck „im Handelsbetrieb" in dem Sinne eines möglichen Gegensatze« zum „Handwerksbetrieb" des Art. 273 S. 3 genommen, sondern darunter den gesammten Gewerbebetrieb eines Kaufmanns, also auch deu Handwerksbetrieb eines nach dem H.G.B, als Kaufmann geltenden Handwerkers verstanden. Das „im Handelsbetriebe" geschehende VeräußeruugSgeschäst ist seiner Natur nach Handelsgeschäft; die rein positive Norm des H.GB's Art. 273^S. 3, welche anomaler Weise und gegen die Regel Art. 273 S. 1. 2. die Veräußeruugeu im Handwerksbetrieb ausschließt, kann nach allgemeinen Grundsätzen — I. 14 0. cle lex. (1, 3j. I. 141. pr. >. 162 0. . in VI. (2, 5), Soll, aber wie Delbrück und Ziebarth wollen (s. Not. 48), noch darüber hinaus, auch abgesehen von der rei vinckicstio und sctio publicisns, eine Klage gegen den dritten Besitzer gewährt werden, so versteht sich von selbst, daß dieselbe unter den Voraussetzungen des Art. 306 versagen würde. b) Die sctio yuock metus csuss und die exceptio metus stehen auch dem dritten, redlichen Besitzer entgegen. Fände, was freilich nicht der Fall — s. oben Not. 6 — auf die durch Erpressung verlorenen Sachen Art. 306 Anwendung, so würde sicherlich analog der redliche Erwerber zu schützen sein. S. auch Oesterr. G.B. §. 37S. c) Die exceptio ckoli gegen den Betrüger steht nur dem successor desselben ex lucrstivs csuss und dem Pfandgläubiger entgegen. I- 4. §. 27—31. 33. v. cke ckoli m. et m. exe. (44, 4). Der erste Fall kann hier nicht vorliegen — s. Not. 11; für den zweiten muß Art. 306 Abs. 2 analoge Anwendung finden. Daß durch Betrug des Empfängers oder gar eines Dritten der Eigenthumsübcrgang nicht gehindert wird, s. I. 10 L. cke reso. venck. (4, 44). I. 8 0. cke ckolo l4, 3). v. Banger ow III. S. 296 — ausgenommen wenn in dem Empfange ein kuitum liegt: I. 43 pr. v. cke kurtis (47, 2). I. 13 v. cke «onck. kurtivs (13, 1). (S. unten §, 81 Not. 24. Das Urtheil bei Seuffert VIII. Ar. 41 beruht auf eigenchümlich Bremischem Recht. S. §. 82.) Allein dieses „lurtum" gehört nicht zu den Fällen des Besitzverlustes ohne Willen, und es greift hier für den dritten redlichen Erwerber unzweifelhaft Art. 306 Platz. Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. HZ 830 Drittes Buch. Die Waare. 3. Auf dem gleichen Princip beruht der in der Lehre vom Pfandrecht zu entwickelnde Satz, daß unter analogen Voraussetzungen dem redlichen Pfandnehmer und dessen Rechtsnachfolgern gegenüber jede dingliche Nccktsverfolgung insoweit ausgeschlossen ist, als sie zu deren Nachtheil gereichen würde ^'). III. Keiner der vorstehenden drei Sätze gilt für Seeschiffe, welche ja zahlreichen Grundsätzen des Jmmobiliarrechts unterliegen 22). 1. Statt des dritten Satzes gilt der auf der einen Seite engere, auf der anderen Seite viel weiter gehende Grundsatz des H.G.B. Art. 477 2. Statt des zweiten Satzes gilt, wenigstens bezüglich der durch das Gesetz selber an Seeschiffen anerkannten gesetzlichen Pfand- ä) Ebenso muß die etwa gegen den Dritterwerber zulässige restitutio in intexrum — v. Savigny, System VII. S. 233. 269 ff. Arndts Z. 123 Nor. K—>. Windscheid I. Z. 120 Not. 3—ö. — unter den Voraussetzungen deö Art. 306 analog ausgeschlossen sein. 31) H.G.B. Art. 30k Abs. 2. Unten §. 86. 32) §. K0 Not. 8. 33) Prot. S. 1655—1663. 3740. 3741. Es wird vorausgesetzt, daß das Schiff nicht für Rechnung des Eigenthümers (Rheders) zur Seefahrt verwendet wird, sondern für Rechnung eiues Dritten (Auörüster), welchem entweder der Eigcnlbümer das Schiff zu diesem Zwecke anvertraut hat (z. B. den Schiffskörper vermiclhet), oder der anderweitig, ohne oder wider Willen des Eigenlhümers, redlich oder unredlich in dessen Besitz gelangt ist. Haben nun in Folge solcher Verwendung des Schiffes Dritte einen Anspruch als Schifssgläubiger erlangt lz. B. dnrch Contracle mit dem Schiffer, durch Haverei, Bodmerei :c.), so besteht dieser Ansprnch in Kraft, wenngleich die Verwendung des Schiffes dessen Eigenthümer gegenüber eine durchaus unbefugte war, ja wohl gar das Schiff geraubt oder ge- stohlcu war, sofern nur dem Schiffsgläubiger sowohl die Widerrecht- lichkcit der Verwendung wie seine eigene msls tictes nachgewiesen wird. S. anch Mako wer I>. I. Ungenügend C. F. Koch Ii. I.— Ursprünglich war außerdem beabsichtigt, auch die vom Nichteigenthümer, der aber im Schiffsregister als Eigenthümer vermerkt ist, redlich erworbenen dinglichen Rechte unter gewissen Voraussetzungen zu schützen; später wurde der angenommene PassuS, weil ohne besonderen praktischen Werth uud nur geeignet Täuschungen hervorzurufen, gestrichen. Prot. S. 1697. 1705.1706. 1724. 1736-1740. 3704. Abschn. l- Die Sachen. Cap. III. Eigenthum. §. 80. Eigenthumserwcrb:c. gZI rechte, Verfügbarkeit derselben auch gegen redliche Dritte! H.G.B. Art. 758 34). Dabei ist zugleich zu beachten, daß gerade umgekehrt die an anderen beweglichen Sachen anerkannten eigenthümlich seerechtlichen Pfandrechte zum Nachtheil des dritten redlichen Besitzerwerbers auch dann nicht realisirbar sind, wenn die sonstigen Voraussetzungen des H.G.V. Art. 306 fehlen 3. Ueber die Anwendbarkeit des ersten Satzes schweigt das Gesetzbuch. Allein es ist schwer denkbar, daß der Rechtsschutz, welcher dem Pfandgläubiger gewährt wird, dem Eigenthümer des Seeschisfes hat versagt werden sollen, um so weniger, als die gesetzlichen Pfandrechte schwer oder gar nicht erkennbar, hingegen die Eigenthumsverhältnisse mittelst dcS Schiffsregisters allgemein erkennbar sind. Da nun überdies von jeher, nach Gesetz und Praxis, auf Veräußerung von Seeschiffen der Grundsatz „Hand muß Hand wah- 34) Diese Pfandrechte erlöschen nur durch den im Jnlandc erfolgten Zwangsvollstreckungsverkauf oder den vom Schiffer im Auslande nach den Grnnd- scitzen des Art. 499 bewirkten gültigen Verkauf des Schisfes. H.G.B. Art. 767 vgl. 769. Von dem erweiternden Vorbehalt für die Landeöge- setze, Art. 768, ist Gebrauch gemacht worden in den Einfuhrungsgcsctzcn von Preußen Art. 58, Hamburg Z. 56 ff., Bremen §. 49, Hannover Z. 42, Mecklenburg Z. 76, Oldenburg §. 35, Lübeck §. 19. Anderweitige, nach den Landesgesetzen begründete Pfandrechte, welche gegen den dritten Besitzer verfolgbar sind, erlöschen jedenfalls auch aus deu beiden angeführten Gründen: Art. 780. — Im Geltungsgebiet des Preuß. Allgem. Landrechts werden vertragsmäßige Pfandrechte nur durch Eintragung in die Schiffsregister begründet, und behalten volle Nechtöwirknng so lange der Pfandvermcrk im Register nicht gelöscht ist: Preuß. E.G. Art. 59. — Nach älterem Hamburgischen N, waren sowohl gesetzliche wie vertragsmäßige Psandrechte an Schissen auch gegen den redlichen und titulirten Besitzer schlechthin verfolgbar, erloschen aber dnrch jeden, auch freiwilligen, öffentlichen Verkauf des Schiffes; dagegeu ist durch §. 65. 66 des Hamburg. E.G's auf diejenigen gesetzlichen und vertragsmäßigen Pfandrecht, welche nicht die Rechte des Schiffsglänbigers geben, der Grundsatz „Hand muß Hand wahren" im Sinne des Statuts angewendet: sie erlöschen „sobald das Schisf an einen dritten Besitzer übergeht, welcher dasselbe mit gutem Glauben und richtigem Titel erworben hat." — Ueber das auswärtige Rechts, Voile iiv commorce srt. 1905k. ?sräo8sus II. Nr. 940 tk. v. Kaltenboru I. S 99 sf. u. a. m. 35) Verbodmete, wegen Haverei beitragspflichtige, geborgene und gerettete Güter : H.G.B. Art. 697 S- 3. Art. 698. 727. 728. 7S3. S3« 832 Drittes Buch. Die Waare. ren" keine Anwendung gefunden hat 2°), und erweislich bei derSee- rechtöberathung diese Anwendung nicht gewollt worden ist so 36) 1) Von jeher ist der Verkauf des Schisses durch den Schiff er schlechthin, oder doch von gewissen Ausnahmefällen abgesehen, für unkräftig erklärt, — die Vindication gegen den, wenngleich redlichen Erwerber ist nicht ausgeschlossen : koole lies juxemens ä'vleron a,rt. 1 (ksrckessus, cvll, I. p. 323). Wisby'scheö Seerecht Art. IS. (8cklvtei-, p. 194). Hanseat. Nec. v. 1432 Art. 10 (?->rck. VI. p. 499). vickonnsnce cke I-i msrine II. I srt. 19, Locke cke com. 237, Holl. H.G B. Art. 376, D.H.G.B. Art. 499 u. a. m. S. auch Pöhls, Seerecht S. 147, v. Kaltenborn I. S. 1S3 ff. ? srciessus II. wr. 606. ^bbott-Snee p. S Ik. Holtius, voorle^. II. p. 124 kk. 2) Nicht minder ist die Veräußerung des Schiffes durch Jeden, der sich sonst in dessen anvertrautem Besitze befindet, dem Eigenthümer gegenüber wirkungslos: Altlüb. Recht: vock. II. 13S. Lock. III. 72 (Hach): 8o nelic MSN en scliepe Iiuret to ener desclleckenen tit ckat ne msck Iie nock vor- selten nncli vorkopen nemsnns äst it mvFks steck« sin nocli niclit gnckers ckar meckv ckon sunäer slone ckgt Iist vol verliuren msok so veme I,e vvil bot to siner beselieckenen tit. Daraus Wisbysches Seerecht Art. XII. (Schlyter p. 192). Wie hier Schiffe von dem sonst anerkannten Grundsatz „Hand muß Hand wahren" ausdrücklich ausgenommen sind, so werden auch die entsprechenden Principien des Französ., Holland., Englischen Rechts nach konstanter Praris auf Seeschiffe nicht angewendet: ksrckessus II. llr. 699. 606. 61ö. 617—619. älau-et Nr. 1077. Lrsvsrck-Vevrieres, rnsnuel p. 342 II. velsmsrrv et I.epoit- vin V. n. 248. lloltius, voorle? II. p. 26, 124—127. ^bbott-SIiee p. 1. Ebenso ausdrücklich das Portug. HG.B. Art. 1292: es soll für Seeschiffe der Grundsatz en ksit cke meudles la possession vsut titre nicht gelten. Liv-, Esth- und Kurländisches Privatr. (1864) §. 924: Auf ver- miethete Schiffe, die der Schiffer weiter veräußert, findet in den Eslhlän- dischen Städten der Satz 923 (f. oben §. 79 Not. 43) keine Anwendung. Auch die Bremische V. v. 2S. August 1348, welche die Vindication beweglicher Sachen in zahlreichen Fälleu ausschließt, findet nach Z. 9 auf Schiffe und SchifsSparten keine Anwendung. 37) Bei Berathung des Art. 477 — s, Not. 32 — wurde wiederholt hervorgehoben, daß eine Anwendung des gleichen Grnudsatzes auf den Verkauf des Schiffes durch den Nichteigenthümer nicht beabsichtigt sei. Prot. S. 1661, 1662 „Eine mißbräuchliche Anwendung des Artikels auf will- kührliche Veräußerungen des Schiffes sei schon dadurch zur Genüge ausgeschlossen, daß Art. 432 (jetzt 477) uuverkenubar nur die aus der Verwendung zum Erwerb durch die Seefahrt herrührenden Ansprüche zum Gegenstand habe.- Prot. S. 3740. 3741. — Selbst der Grundsatz, daß Abschn. I. Die Sachen. Cap. III. Eigenthum. Z. 80. Eigenthumserwerb zc. gZZ liegt die Annahme näher, daß der Gesetzgeber bei der, erst nach völligem Abschluß des Seerechts in dritter Lesung hinzugekommenen, Aufstellung des allgemeinen Art. 306 H.G.B, an die Seeschiffe nicht gedacht hat, als daß er, gegen den sonst ängstlich gewahrten Anschluß an das geltende Recht, gerade in diesem Punkte wider Bedürfniß über dasselbe hinausgegangen sein sollte^). Bei entgegengesetzter Annahme würde es mindestens mit dem Beweise der Redlichkeit hier besonders strenge zu nehmen sein. IV. Ist so der redliche Erwerb von einem Kaufmann in dessen Handelsbetrieb ein Erwerbsgrund sogar freien Eigenthums, so genügt zur Begründung der Eigenthumsklage frei vinäleatio bez. aetio usAs-toris.) die Behauptung, daß Kläger selber oder ein Bormann desselben4°) die Sache in der vorbezeichneten Weise erworben, und zwar aus Grund eines Veräußerungsgeschäfts übergeben erhalten habe. Für den gesammten Klagegrund trifft den Kläger die Beweislast, ausgenommen für den rechtlich vermutheten Umstand, daß die Veräußerung M Handelsbetriebe des veräußernden Kaufmanns erfolgt sei^). Hingegen wird der gute Glaube deö Erwer- berS, in Ermangelung abweichender Gesetzesvorschrift nicht vermuthet, nur begründet für denselben der erwiesene Erwerbstitel einen, geeignetenfalls nach richterlichem Ermessen zu ergänzenden Anhalt^). Nicht zum Klagegrnnd gehört die Behauptung, daß die Sache nicht mit dem Mangel des Verlustes ohne Willen behaftet, daher dem Eigenthumserwerb nach handelsrechtlichen Grundsätzen nicht entzogen gewesen sei, vielmehr gehört die gegentheilige Behauptung zur Einredebegründung. Denn dieser Umstand ist nicht Erforderniß des Eigen- die im Schiffsregister als Eigenthümer eingetragene Person, Dritten gegenüber bis zum Beweise des Gegentheils als Eigenthümer gelte, s. Prot. S. 1675. 1676. 1696. 1697. 1705. 1706 und oben Not. 33 a. E., ist in das Gesetzbuch nicht übergegangen. 38) Anderer Ansicht Hauser S. 260. 261, welcher die vorstehenden Gründe nicht genügend würdigt. 39) S. Not. 43-i 40) S. zu Not. 20. Zeilschr. IX. S. 44. 45. 55. v. Hahn II. S. 106. 41) S. Not. I I. 42) Sächs. EG. Z. 16. Mecklenb. E.G. §. 36. Allgemein: A.L R. I. 7 §. IS. 179. ISO, vgl. §. 10. II. I. 15 Z. 39—41, doch mit Modificationen (Zeitschr. VIII. S. 282. 280 Not. 1). Oesterr. G.B. §. 328. 368. LoSe civil srt. 2268. Sächs. G B. Z. 188. 43) Zeitschr. IX S. 42. 43. 4S. VIII. S. 282. Zi ebarth S. 264 ff. 834 Drittes Buch. Die Waare, thumSerwerbs, sondern sein Gegentheil ein Hinderniß desselben eine Ausnahme von der durch das Gesetz bezweckten Regel des sicheren Erwerbs im Handelsverkehr 4°), Die Begründung der activ pudl iviairg, folgt auch hier den allgemeinen Grundsätzen: es genügt redlicher Erwerb auf Grund eines Eigenthumserwerbstitels. Die Einrede des besseren oder gleichen Rechts oder der Nichtersitzbarkeit der Sache weist Kläger mit der Replik des Eigenthums auf Grund derjenigen Thatsachen, welche zur Begründung der EigcnthumSklage gehören, zurück Daß die Sache dem Eigenthumserwerb nach Art, 300 wegen Verlust ohne Willen entzogen gewesen sei, gehört dann zur Begründung der Duplik, selbst wenn erceptivisch die Nichtersitzbarkeit der Sache behauptet worden wäre, weil nicht jedes Ersitzungshinderniß zugleich ein Hinderniß des Ei- genthumsermerbs nach den Grundsätzen des Art, 306 ist 4«). Wird umgekehrt der Besitzer mit der Eigenthums- oder einer anderen dinglichen Klage belangt, so untersteht deren Begründung durchaus nur den allgemeinen Grundsätzen, und es gehört weder zum Klagegrunde, noch genügt gemeinrechtlich ^) die Behauptung, daß die Cache der Gewahrsam des Klägers ohne dessen Willen entzogen sei. Andererseits gehört zur Begründung der Einrede des Eigenthums alles, waö bei entgegengesetzter Parteirolle den Klagegrund 44) Vitium, «zuoä obslat: I, 24 0. . 29 ß. 1 v. äe statul. (4V, 7). 836 Drittes Buch. Die Waare. Verkauf der Verkäufer sich das Eigenthum bis zu einem gewissen Zeitpunkt oder dem Eintritt eines ungewissen Umstandes vorbehalten''). Man darf sogar noch weiter gehen. Der Kauf ist in dem Maße entgeltliches'^) Geschäft, daß Leistung (der Waare) und Gegenleistung (des Preises) naturgemäß als Corrclate erscheinen Daher in Ermangelung entgegenstehender Vereinbarung oder eines dieselbe ersetzenden Handelsgebrauchs?), der Verkäufer nicht zur Vorleistung, sondern zur Uebergabe«), wie zur Leistung der Gewähr») nur gegen Preiszahlung verbunden ist. Diese naturgemäße Wechselbeziehung zwischen Waare- und Preis-Leistung äußert nun aber ganz consequent 1°), schon nach Rechtsvorschrift und ganz abgesehen 3) So beim suspensiv bedingten Handel auf Gefallen, mit Vorbehalt eines besseren Käufers, mit Verfallsclausel u. dgl. m. 4) Bedingte und betagte Tradition. S. z. 73 Not. 23 a. E. und unten Not. 29. ö) Oben S. 290. 6) I. 50 v. cle ^. L. V. (19, 1). Lona üäes »vn pstitur, ut c^uum emtor — pecunism rei veiiilitse lieber« «leslisset — venclitor trsclere eompsl- leretur et re sus careret —. Ja 5ulign will das Princip selbst gegen den Willen der Betheiligtcn aufrechterhalten: I. 11 §. 16 0. eocl: Nequs enim bvnse tiäsi contrsctus Iisnc pstitur conve nti c> nem, ut emtor rem gmitteret et pretium veiulitor retineret —. 7) Unten Not. 31. 8) I. 13 §. 8. I. 25 v. äe .4. L. V. (19, 1). I. 31 §.8 0. cle seci. eä. (21, 1). I. 14 §. 1 0. Se furtis (47, 2). I. 22 v. cle IiereS. v. sei. vencl. (18,4). ksius IV. 126. H.G.B. Art. 342. Treitschke, Kaufcontract §.76. THLl Z. 68. 69. Ebenso umgekehrt I. 26 0. cle ^. L. V. (19,1). I. ö §. 4 v. Se Soli m. exc. (44, 4). A.L.R. I. 11 §. 221. 230. I. 13 8. 137— 139. Oesterr. G.B. §. 1062. Sächs. G.B. §. 1099. Zürcher G.B. §. 1429. So selbst im Französ. R. (OoSe civil srt. 1651) und Engl. R. (s. Z. B. ksrsoiis, Is«' o5 contrscts I. p. 448, koss, leaSinx csses II. p. 48 lf. skloxsm e. 8snSei^), ungeachtet hier das Eigenthum schon durch den Kaufabschluß übergeht. S. auch Span. H.G.B. 372. 874. 376. Portug. 476. Brasil. 193. Buenos Aires 530. 531. 533. Chile 151. 156. 9) I. 11 §. 2. I. 13 Z. 9 0. Se L. V. (19, 1). I. 69 pr. §. 1 0. Se seSil. eci. (21, 1). ?sulus k. 8. II. 17 §. 1. Ebenso umgekehrt nicht Verpflichtung zur Preiszahlung bei drohender Entwehrung: I. 13 §. 1 v. Se ?. et C (16, 6). I. 63 pr. 0. cle eviet. l21, 2). I. 24 L. eoä. (8. 45). S. auch Wind scheid II. §, 339 Anmerk. 8. 10) ß. 41 ^ cle k. v. (2, 1) — tsmeu reote Sicitur et ^ure xeutiuw, iS est Abschn, I. Die Sachen. Cap. III. Eigenthum §. 81. PreiSregulirung beim Kauf. FZ? von entsprechender Übereinkunft der Betheiligten"), ihre Wirkung auch auf die Eigenthumsfrage Indessen sind hier verschiedene Systeme denkbar. Tas gemeinrechtliche") System hat zur Grundlage den uralten Satz des Römischen Rechts, daß der Uebergabe ungeachtet bis zur Preiszahlung das Eigenthum dem Verkäufer verbleibt^). ^ure nstursli, iä effici. Es ist ein Verdienst von Leist, wie wenig demselben auch weder in der Einzeldurchführung noch im praktischen Ergebniß zugestimmt werden kann, gegen die angebliche Anomalie des Rechtssatzes (f. z. B. Schrader I>. I. und jetzt wieder Erner S. 343 ff.), diesen Gesichtspunkt energisch geltend gemacht zu haben. S. auch Puch ta, Institut. II. §. 241 Not. k. Böcking II. §. 147 Not. 46. Windscheid (2. Aufl. 1867). I. Z. 172 Not. 19. Daß für den Tausch nicht der gleiche Grundsatz anerkannt wurde, beruht theils auf dessen geringer wirthschaftlicher Bedeutung, theils auf dessen im Römischen Recht so verschiedener juristischer Structur. 11) Durch Eigenthumsvorbehalt und Verfallsclausel mit suspensiver oder reso- lutiver Wirkung, Reuvertrag u. dgl. Unten Not. 29. 11s) Das leugnet Erner S. 344. 370: Der in unentwickelteren Rechtszuständen entstandene Satz sei später anomaler Weise beibehalten worden. Indessen zeigt doch auch die moderne Nechtsentwickelung — §. 32 —, trotz Abweichungen im Einzelnen, daß die von Exn er versochtene Beschränkung des Princips auf das Gebiet des Obligationenrechts praktisch undurchführbar ist. 12) Cropp, Zur. Abh. I. Nr- 21. Treitschke, Kaufcontract §. 67 — 39. Thöl §. 68 69. Strempel, Ueber die justs cgus-, bei der Tradition §. II. Leist, Mancipation und Tradition S. 46 ff. 199 ff. Erner S. 332. 338—370. S. auch Brinckmann 8-77. Endemann §. 112. Die Erörternngen von Näf, Krit. Ueberschau II. S. 270 ff., sind auch hier im Wesentlichen unbrauchbar. 13) Ueber den Satz der Zwölftafeln f. Schrader zu §. 41 1. äe k. v. (2, 1). Leist und Erner a. a. O. Daß ursprünglich nur Preiszahlung genügte, (so auch Dirksen, Zwölstafelgesetz S. S00, Schrader und Erner a. a. O-, während Leist annimmt, daß schon nach den Zwölftaseln sstis- ksctio durch sponsio bez. Läopromi8sio genügt habe), dürfte aus den zahlreichen Stellen sich ergeben, welche nur diese erwähnen: Vsiro äe k. k. II. 2: lsmen xrex äominum »on mutsv!t, n>8i sit ges sänumerstuin (die stipnlstio bei Vsrro eoä. II. 1 kann sich auf das Iisbere licere beziehen). Luinctil. Secl. 386. I. 72 I>. äe k. V. (6, 1). I. 3 v. äe pudl. sct. (6, 2). I. 14 § I 0. äe kurtis (47, 2). I. 5 §. 1 0. äo jure Lsci (49, 14). Daß es in dem eigenthümlichen Falle, den I. 26 j. 1. I. 12 838 Drittes Buch. Die Waare, Das kann ursprünglich im Sinne einer absoluten Rechtsvoraussetzung (eouäitio ^uris) des Eigenthumsüberganges gemeint gewesen sein, so daß der noch so unzweideutig erklärte Wille des Veräußcrers, den Eigenthumsübergang ohne jede Rücksicht auf die Preiözahlung eintreten zu lassen, für diesen Erfolg unzureichend war^). Immerhin §. 5 v. cke usukr, (7, I), I, 24 pr. o cke L. V, (19, 1). I. 43 §. 10 0. cke geckü. eck. (21, I). I, 43 §. 2 v, cke k, v. (41, 1) behandeln, nur ans die Preiszahlung ankommt, fällt weniger ins Gewicht. (Jedenfalls lassen sich diese Stellen nicht, mit Leist S. 73 ff. (f. unten Not. 1SZ als Beweis des angeblich naturalen Satzes verwerthen, daß der Erwerb der Waare überhaupt „ex re," d. h. durch die Preiszahlung, nicht ex voluntate geschehe. S. auch Bekker, Kritische Vierteljahrsschr. IX. S. 251 ff. Erner S. 341 ff. 347 Not. 13). Daß Z. 41 ^. cil. nicht den ursprünglichen Inhalt noch gar Wortlaut der Zwölftafeln enthält, ist allgemein anerkannt. Schrader I>. l. Leist S. 83 ff. 14) So kann das „non aliter", falls dasselbe schon in den Zwölftafeln stand (§. 41 I. cit. I. 19 0, cke 0. L. s18, 1^. I. S §. 13 0. cke tribut. sei. s14, 4^>), und ebenso das „nisi sit ses scknumerstum bei Vsrro II. 2 ursprünglich gemeint gewesen sein. Ein directer Beweis dafür läßt sich auch für das älteste Recht nicht führen, und daß noch im klassischen und Jnstinianeischen Recht der Ausdruck in diesem Sinne gemeint sei, wird durch die, übrigens nur in I. 43 §. 10 v. cke seck. eck. (21, 1> vorkommende Bezeichnung mit conckitio juri- sicherlich nicht erwiesen, da nicht die Preiözahlung überhaupt, sondern die Preiszahlung aus dem Vermögen des einen oder des anderen > Proprietär — Usufructuar) als conckitio juris für den Eigeuthnmsübergaug auf diesen bezeichnet wird — gegen die Regel, daß es für den Eigenthumserwerb gleichgültig ist, aus wessen Vermögen der Kaufpreis bezahlt wird: I. 1. 3. 6. S. 9 L. gi quis slteri (4, 50). i. 12 e. cke jure ckot. <5, 12). Für die älteste Zeit, wo der Kauf sicherlich nur als beiderseits vollzogenes Rechtsgeschäft Wirkung äußerte, ist der Satz eigentlich selbstverständlich — s, auch Böcking 8 147 Not. 45; seine ausorückliche Hervorhebung mag wohl vorzugsweise zu dem Zwecke geschehen sein, um jeden Zweifel zum Nachtheil des anderweitig nicht hinreichend wegen des Kanfgeldes gesicherten Verkäufers (Erner S. 345) abzuschneiden. Diese Wirkung konnte er bei der Eigen- thumsübertragung durch trsckitio haben, wo es an ausdrücklicher Willenserklärung über den Eigenthumöübergang sehll (§. 79 Not. 24 ff.). Ob aber auch bei dec Uebertragung durch msncipstio? Das sucht Leist, im Anschluß an eine Vermuthung Puchta's Jnstit. §. 241 Not. k, gegen die herrschende Meinung auszuführen. Die Mancipation sei kein Formalakl gewesen, vielmehr der Eigenthumsübergang von der Abschn. I. Die Sachen. Cap, III. Eigenthum, §. S1. Preisregulirung beim Kauf, FZ9 aber ist dieses starre Princip im Laufe der Rechtsentwickelung dem wirklichen Preiszahlung (im Gegensatz der Zahlung des ScheinprciseS) abhängig gewesen. Es kann hier nicht auf diese zwar zunächst nur rcchtsgeschichlliche, aber doch für die gesammle Eigcnthumölehre wichtige Frage eingegangen werden. Die Beweise (?) für die Leist'sche Behauptung sind überaus schwach, denn die schon Not. 13 a. E. erwähnten Stellen, auf welche L. sich beruft (S. 114 ff,), auch wenn dieselben ursprünglich von der Mancipalion gesprochen hätten (?), negiren keineswegs, daß Cigenthnmsübergang stattgefunden habe, sondern erklären nur, daß die Frage, wer Eigenthümer geworden sei geworden ist, so erscheint sicher undenkbar, daß man trotz der feierlichen Erklärung, das Kaufgeld sei gezahlt, bei erwiesenem Kaufe den Eigenthumsübergang wegen Mangels der Zahlung hätte negiren sollen, während die wichtigere Untersuchung, ob der Kaufpreis nur simulirt war, abgeschnitten worden wäre! — Demungeachtet konnte auch im Bereiche der msncipstio schon nach altem Recht die Frage von der wirklichen Preiszahlung in Betracht kommen: einmal, falls auf Grund eines Kaufes die sctio suctoritatis wegen Entwehrung erhoben wurde: ?su>us k. 8. II. 17 tz, 13; vornämlich aber, weil der Mangel wirklicher Preiszahlung bei ilolus des Käufers, trotz der Mancipationsformel, den Eigenthumsübergang wegen des in der unredlichen Bemächligung liegenden turtuin hinderte. S, Not. 24. Vielleicht, daß gerade in diesem Sinne ursprünglich der Zwölftafelsatz gemeint war. 840 Drittes Buch. Die Waare. freieren Grundsatz gewichen, daß auch hier der Wille der Betheiligten in erster Linie maßgebend ist und das Gesetz denselben nur inter- pretirt ^), nicht bindet. Denn der Zahlung wurde allmählich Alles gleichgestellt, was der Verkäufer als Befriedigung oder Sicherstellung 15) I. 9 §. 3 v. cle ^. k. v, (41, 1) — ninil enim tgm conveniens est ns- tursli sequitsti, yuam voluntstem äomini volentis rem susm in glium trsnskerre, ratsm I>sberi ist wörtlich in §. 40 ^. cke k. v. (2, 1) aufgenommen (s. auch oben §, 79 Not. 23). Wenn nun §, 41 ^. eoä. fortfährt! 8ecl si quillein ex cgusg clonationis vel clotis vel czuslibet slis ex csuss trs6vntur, sine clnbio trsnskeruntur, venckitse vero res et trs- äitse non sliter emptori scquiruntur, «zuain si is venckltori pretium solvent etc., so ist damit zwar ein Unterschied der csusa venclitionis von der csuss clcmalionis und anderen Veräuherungsgeschäften bezeichnet, allein keineswegs ein Gegensatz zu dem im Z. 401. enthaltenen Grundprincip der ganzen Lehre. Eö ist damit weder gesagt, daß der Erwerb ex csuss em- tionis nicht voluntste, sondern re geschehe (Leist), noch auch, daß zum Erwerb ex csuss emtionis die voluntss nicht genüge (Erner). Vielmehr will §. 41 I. nur entwickeln, unter welchen Voraussetzungen die nach K. 40 genügende voluntss anzunehmen sei. In dieser Beziehung, heißt es, läßt sich bei der Tradition auf Grund von Schenkung, Dosbestellung, überhaupt in der Regel, der betreffende Wille ohne Weiteres aus der Thatsache entnehmen, daß der Tradition ein Geschäft der Art (Veräußer- ungsgeschäft) zn Grunde liegt — dagegen bei der Tradition auf Grund eines Kaufes ist solche Annahme nicht ohne Weiteres zulässig, da nicht angenommen werden kann, daß ohne Preiszahlung oder was dieser gleichsteht — s. Not. 17 fs. — der Verkäufer sein Eigenthum habe aufgeben wollen. Hat freilich der Verkäufer creditirt (üclem emtoris secutus kuerit), so geht das Eigenthum sogleich auf den Käufer über. 16) So auch die herrschende Ansicht, z. B. Göschen II. S, 172. Puchta, Vorles. zu §, 148 und Kleine civilistische Schriften S. 462. v. Savi gny, Obligat. II. S. 257. Strempel S. 65. 56. 85 ff. Thöl a. a. O. Endemann K, 112 Not 24. Bekker, Krit. VierteljahrSschr. IX. S. 254—260. 284. Am besten schon vonellus, comment. lib. IV. csp. 16 Ar. 10. Zweifelhaft: v. Keller, Pandckten §. 129 Not. 6 vgl. §. 127. Böcking §. 147 Not. 45. Z, 153 Not. 36. 45 (die eigenthümliche Erklärung, daß erst die Preiszahlung die trsclitio zur clstio machen könne, wird schwerlich Anhänger finden). Treitschke §. 87 a. E. vgl. Z. 83. Die Behauptung Leist's, daß der Nöm. Rechtssatz, weil naturaler Rechtssatz, kein bloßer Jnterpretationssatz des präsumtiven Willens der Betheiligten sein könne, ist in dieser Allgemeinheit nicht anzuerkennen. S. auch oben §. 34 Not. 2 §. 35 Not. 29 ff. Abschn, I. Die Sachen. Cap. III. Eigenthum. §. 81- PreiSregulirung beim Kauf. 841 gelten lassen wollte"), ja schließlich die durchaus formlose'«) Erklärung desselben, daß er dem Käufer Credit gebe 17) §: 41 ^. cit. und Ilieop^üus !>. I. führen die Gleichstellung der sgtiskgctio mit der solutio (solvent vel nlio moäo ei sotiskecerit, veluti expromissore gut pixnore ästo) auf die Zwölftafcln zurück. Indessen, wenn die Zwölftafeln überhaupt schon über das Erfordernis; der Zahlung hinausgegangen sein sollten (Not. 13), so haben sie doch sicherlich nicht bereits den ab- stracten Begriff der sgtislgctio aufgestellt. Die sgtiskgctio neben der so- lutio ohne weitere Spccialisirung erwähnen nur?gul»s in I. 38 §. 2 l). cke lid. csusg (40.12) und VIpign in I. 11 §. 2 0. >potl>ecgr!a bez. pix- »orgtitia der Begriff der sgtiskgctio (vielleicht ursprünglich nur sstisilatio) neben der solutio, als dieser gleichstehend, entwickelt, z. B. I. 9 §. 3 0. äe pixn. gct. (13, 7): sgtisks ctum gutem accipimus cjuemgä» moäum voluit creäitor — viäsri ei sgtiskgctum, si ut ipse vvluit, «ibi cavit —. I. 6 pr. §. 1 v. c^uib. mock. pixn. (2t1, 6) u. a. m. Dernburg, Pfandr. I S. 79 ff. II S. 379. Ganz allgemein, als Ergebniß der Praxis bezeichnet in I. 176 0. äe V. 8. (60, 16): So- lutionis vsrbo sstiskactionem cjuocjuo omnein gccipienäsm plgcet. I. 62 v. äe solut. (46, 3): 8gtiskgct!o pro solutione est. I. 6 §. 1 v. äe mu- ner. (60, 4) — sstiskecerint — vice solutionis —. 18) Der von Heimbach, Creditum S. 418 — 426 versuchte Nachweis, daß formlose Crcoitiruug nicht genügt habe, sondern Stipulation des Kaufpreises erforderlich gewesen sei — eiue Annahme, der auch Seist, Ermer, Endemann (§. 102 Not. 27, s. Zeitschr. s. HandelSr. IV. S. 73 ff.) zuneigen, ist durch die vou demselben angeführten Stellen nicht erbracht. Die meisten erwähnen nur die, bekanntlich häusige, Stipulation der Kaufgelderschuld, und bemerken dazu, daß darin noch kein wirkliches Darlehn liege. In der Hauptbeweisstelle, I. 3 §.3 sä 8. v. »Igceäon. (14, 6) wird von Heimbach ganz willkührlich der Satz „ets! increäitum gbüt" (so. peounis) ex cgusg emlionis als identisch mit dem folgenden ,.ets! stipulgtus sim" geuommen, vielmehr sollen die letzten Worte nur eine besondere Art der Crcditirung, nicht die einzig mögliche, bezeichnen. Die an sich nicht zu 842 Drittes Buch. Die Waare. Dieses Creditgeben aber ist in doppelter Weise denkbar: als Preisstundung (Creditirung des Preises) — und als sofortige Eigenthumsaufgabe ohne ausgesprochene Rücksicht aus Zahlung oder anderweitige Negulirung des Preises (Creditirung der Waare) 2«). bezweifelnde Wirksamkeit formloser Creditirung beweist zwar nicht I, 4 §. 3 v. r!e iiäci.:. >!d. (40, 5), wo eine stinuwtw stattgefunden hatte und erforderlich war (ebensowenig freilich beweist sie, wie Leist S. 107 meint, dagegen), wohl aber, daß nnter sstislsctio schon von Mpis» anch die formlose Creditirung begriffen wurde: I, 0 §, 3 0, 6o pixn. sct (13, 7) — vsl nuä-l convontione —. Allerdings wäre es möglich, daß die klassischen Juristen auf den Zwölftafelsatz nicht die gleiche freie Interpretation angewendet hätten, wie auf die Formel der sctio Iiz^oUwcsris und pixnorstitis, allein die von Leist S. 108 ff. für diese sehr entfernte Möglichkeit vorgebrachten Gründe dürften schwerlich überzeugen. Ebensowenig trifft das Argument Erner's S. 360 zu, daß neben der statthaften formlosen Creditirung für Erwähnung der sstisksctio kein Raum gewesen wäre, denn vermuthlich ist die formlose Creditirung erst allmählich als eine Unterart der allgemeineren sstisksctio anerkannt worden, und die sstisksctio umfaßt überdies auch Fälle der Nichtcreditirung des Preises, z, B. Novation, Erlaß, Vergleich. — Immerhin steht sest, und wird selbst von Leist S. 111. 216 ff., Erner S. 860, Endemann Z, 112 Not. 27 anerkannt, daß nach heutigem Recht auch die formlose Preiscreditirnng genügt. S. auch Cropp a. a. O. 19) Ist der Satz des ?omponius in I. 19 0. äe L. L. (13, 1); gut sstis so noiuine ksctum vel etism kiäsm Iisbuerimus emtori sine ulls sstisks ctione nicht interpolirt, so ist er wahrscheinlich die Quelle von §. 41 ^. cit.: 8eck si is, qui vsnäickit, kickem omtoris seoutus kuorit, clicenäum est, ststim rem emtoris kieii. Daß die übrigen klassischen Juristen die einfache Creditirung nicht besonders hervorheben, ist nicht auffallend, weil ihnen dieselbe unter den weiten Begriff der sstisksctio fiel (Not. 18), während vielleicht zn ?o,noonius' Zeit diese Subsumtion noch bezweifelt wurde, und diese ausdrückliche Hervorhebung neben der sstisksctio dann in den Justin. Institutionen, behufs Ab- schneiduug jedes Zweifels, beibehalten wurde. Möglich aber ist auch, daß ?omno»iu>! und die Justin. Institutionen an den seltenen und daher sonst nicht erwähnten Fall einer Waarencreditirung ohne Preiscreditirnng (Rot. 20> gedacht haben; dieses Creditiren konnte nicht füglich unter sstisksctio subsumirt werden, und bildete wirklich ein drittes Glied neben solutio und sstisksctio. 20) Diese Begriffe werden meist identifieirt, z. B. Cropp S. 426. Strem- pel S. 86. 87 Not. 2. Puchta, Civil. Schriften S. 462. Thöl s- 69 Wschn, l. Die Sachen, Cap. III, Eigenthum. §, 61. Preisregulirung beim Kauf. 84Z Ein Recht auf Creditirung des Preises hat der Käufer nur beim scheidet zwar, aber idcntificirt doch wieder, denn Creditircn des Preises (Nichtcrwarlen sofortiger Zahlung) ist ihm Creditiren der Waare; Erwarten sofortiger Zahlung ist ihm Nichtcrcditircn der Waare. Nur mo- dificirt er den ersten Satz wieder in unzulässiger Weise — s. Not. 33. An die entscheidenden Fälle Not. 23 scheint nicht gedacht. — Leist S. 21S ff. verlangt mit Recht Scheidung dieser Begriffe, aber mit Unrecht, daß eine Preiscreditirung vorliege, weil eine Waarencrediliruiig nicht genüge. Denn, wie schon Not. 15. 16 dargethan ist, erscheint der fragliche Ncchtssatz, selbst wenn er nur auf die Preiscreditirung sich bezöge, doch nur als ein Jnterprctationssatz und steht daher dem anderweitig erkennbaren Willen der Beteiligten nicht entgegen. Sodann aber sagen sowohl I. 19 v. üe v. L. (13, 1) wie §. 41 5 cit. ganz allgemein, daß eö genüge Äclem emtor! bsbere oder ückem emtoris svcnii, und verlangen nicht, daß die kiZes sich gerade auf das preiium beziehe. Ibeopliilus zu Z. 41 I. cit. scheint freilich die Creditirung allein auf die Preiszahlung zu beziehen (seck emtoris Au!ckei» in creclitum e! skit mit ^u?,/ r-,»' crk?7ro?«la^ //krt ^^i-c- (si quillei» äominium trsnstuli). Ebenso wird in I. 31 v. loc-iti (19, 2) die Eigenthumsaufgabe als i» creclitum ire bezeichuel, im Gegensatz zu rem äoniini msnere. I.. 3 §3 v. sck 8. v. Zlaceiion. (14, ti): etsi in creSitum »bik (nicht -,bü, wie jetzt Mommscn gegen die ?!o!'vnl!i>!, liest) üüok-iiniliAs lnämlich pecunis oder preiium). I. 84 §. 1 v. Iitum sbil" bedeuten also freilich nicht, was Leist S. 252 ff. mit Recht urgirt, „wenn ich das Eigenthum aufgeben wollte", allein ebensowenig beweist der Schlußsatz sür ihn, da hier offenbar eine ausdrückliche Erklärung der Eigenthumsaufgabe nicht vorgelegen hat, sondern nichts weiter als ein venrlenäum äsiv. 20s) S. Not. 30. 31. 32. 20b) In einein anderen Sinne hat der Verkäufer ein Recht auf Creditirung der Waare, nämlich auf Vorleistung des Käufers, beim Pränumerations- kauf. 21) Note 29. Wirkt auch trotz eigentlichen Creditkaufs der erst bei der Uebergabe beigefügte einseitige Eigenthumsvorbehalt des Verkäufers? Nicht gegenüber dem Käufer und dessen Successoren; der exceplio rei venelitsv sc trsäitae gegenüber würde die repiios äomwii bez. cloli nicht durchgreifen, sondern durch äuplioa pscti bez. cloli elidirt werden. 22) S. Not. 20. 23) Auf Fälle dieser Art, und auch hier nur falls der Käufer nicht in liolo ist (Not. 24), beschränkt sich das praktische Interesse der Frage, ob Waaren- Abschn. I> Die Sachen. Cap. III. Eigenthum. Z.8I. PreiSregulirung beim Kauf. 845 Somit ist zu unterscheiden: 1. Bei unzweideutiger und vorbehaltloser Erklärung der Eigenthumsaufgabe geht das Eigenthum, ohne alle Rücksicht auf die PreiSregulirung, auf den Käufer wenigstens alsdann über, wenn derselbe sich nicht hinsichtlich der PreiSregulirung -°) in bösem Glauben befindet. credilirung ohne Preiscreditirung genüge. Weit erheblicher ist freilich das principielle Interesse, da, je nach ihrer Enlscheidnng, die Tradition auf Grund eines Kaufes der allgemeinen Regel (§. 79 Not. 23 ff.) unterliegt, oder eine singuläre (Erner), wenn auch vielleicht auf »stur-Uis rstio beruhende (Leist — nach diesem als eine zweite und zwar wichtigere Klasse der Traditionen) Ausnahme bildet. In dergleichen Fällen verneinen Lei st S, 220 und Erner S. 332. 340. 360 - s. übrigens unten Not. 32 — den Eigenlhumsllbergang, während die herrschende Meinung — sogar Treitschke §. 83 — ihn bejahen muh. Indessen drückt selbst Bekker a a. O. S. 268 — 260 sich unbestimmt aus. S. aber I. 9 §. 3 0. äe pixn. »ct. (13, 7): Lt xe»oraliter äicenäui» est, quoties receäere voluit creäitor s pixnore^, viäeri ei satislsetum, si ut ipsv voluit, sibi cktvit, licet in Iioe äeceptus sit. 24) Der Eigenthumsübergang ist hier ausgeschlossen, weil der Empfänger durch die wissentliche Annahme der ihm in Wahrheit nicht oder doch nicht Vor der Zahlung geschuldeten Sache (inäebite solutum) ein lurtui» begeht, und um dcswilleu die Tradition nichtig ist. >. 18 v, äe coiiä. lurt. (13, 1). I. 43 8. 2 0. äe türkis (47. 2). I. 33 §. 1 I>, äs solut. (46, 3) Vgl. mit I. 2 pr, 0. pro emt. (41, 4). I. 43 0. äe usurp. <4I, 3). 1. 3 l). pro suu (41, 10). S. auch v. Vangerow III. S. 413 ff. Iriäebiti solutio liegt vor, denn der Verkäufer ist zur Vorleistung nicht vcrbnnden, darf vielmehr die Waare pixnoris looo bis zur Zahlung zurückhalten: I. 13 §. 8 l>. äs .4. L. V. (19, I) — »onäum est ex vmto sctio. (Zkiius IV. 126 u. a. m., vgl. mit I. 40 pr. §. 1. I. 26 K, 3. 7. I. 32 §. I. I. 16 pr. I. 13. 43. 48. S4, 66 0. äe conä. inä. (12, 6). I. 58—60 0. (le lex. I. (30). I. 6 § 2 0. äe imp. (25, 1). Lrxleben, con- äictio iiilleb. S. 93 ff. 100 ff. Windscheid §. 426 Not. 12. K. 452 Not. 8. Auch bei einseitiger Besitzergreifung wider Willen des Verkäufer« wird unterschieden, ob der Preis gezahlt ist oder nicht, und im letzteren Falle ein lurtui» angenommen: I. 14 §. 1 v. äe lurtis (47, 2). I. 6 0. äe v. ?. (41. 21. 25) Anderweitiger äoliiü des Käufers, der sich eben nicht gerade auf die frühere oder gleichzeitige Preiszahlung und demzufolge auf die Traditionspflicht des Verkäufers bezieht, hindert den .Eigenlhumöübergang, wie H. 80 Not. 30o bemerkt ist, nicht. Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 54 346 Drittes Buch, Die Waare. 2. In dem regelmäßigen Falle, wo es an solcher Erklärung fehlt, zieht die Uebergabe auf Grund eines Kaufes nicht für sich den Eigenthumsübergang nach sich, sondern, nach einer der Natur des Kaufes durchaus angemessenen Interpretation des Parteiwillens, nur dann, wenn entweder der Kaufpreis wirklich 2°) gezahlt, oder der Verkäufer anderweitig befriedigt ist bez. sich für befriedigt erklärt '^), oder endlich den Preis gestundet hat. Wenn gegen Sicherstellung, so muß diese der Vereinbarung gemäß geleistet sein 2»). Und selbst unter den genannten Voraussetzungen kann der Eigenthumsübergang durch Eigenthumsvorbehalt (paotuni rsservati äormmi) ausgeschlossen sein. S. darüber den ErcurS, Note 29. 26) Nicht mit falschem Gelde: I. 24 §. 1 0. v. L,, ?. (41. 2). I. 33 z. 6 0. Se usurp! (41, 3). S. Ziebarth S. 132 ff. Degenkolb, Platzrecht und Miethe. Berlin 1867. S. 177 ff. An beiden Fällen ist selbstverständlich der Eigenthumsübergang suSpen- dirt, während in dem Falle, wo der Verkäufer sich nur eine Hypothek vorbehalten hat, ebenso unzweifelhaft das Eigenthum auf den Käufer übergeht. Für andere Fälle bedarf es natürlich überall der concrcten Beurtheilung und der Berücksichtigung der auch local verschiedenen Sitte. Indessen wo es an einem sicheren Anhalt fehlt, muß doch im Zweifel der Eigenthnmsvorbehalt im Sinne einer Suspendirung des Eigen- thumSübcrgangS verstanden werden, s. v. Vangerow §, 311 Anmerk. 2 und die dort Angeführte», insbes. Duucker, Rh. Museum V. Nr. 4. 7. Puchta §. 143 uud Volles, v. Keller z, 129 Not. 6. §. 323. S. auch v. Holzschuhcr II, §.105. III. §.294. (Eigenthümlich und com- Plicirt Sintenis §. 49 Not. 21. Ungcgründctc Unterscheidungen auch bei Brinckmann §.77 Not. 15 sf. Für Rcsolntivbedingung, mit Müller u, A., Treitschke §, 51). Für die Annahme einer SuSpeusiv- bedingniig auch die Praris: O.A.G. zu München 1826 (Scuff. II. Nr. 10). Celle 1838. 1839. 1842 (Seuff. XII. Nr. 6 I. Nr. 183. VIII. Nr. 16). Darmstadt 1840. 1864 (Seuff. VI. Nr. 146. XVIII. Nr. 70). Dresden I8SI (Scuff. VI. Nr. 147). Lübeck 18S1 (Seuff. V. Nr. IS6. VII. Nr. 1SI). Cassel 1365 (Seuff. X. Nr. 237). Vgl. auch O.A.G. zu Rostock 1859 (Seuff. XVII. Nr. 138). Oldenburg 1864 (Scuff. XVIII. Nr. 10). Der Kauf wird dadurch nicht bedingt, wie Treitschke §. 51 annimmt, noch wird im Zweifel der Käufer bloßer Tetcntor (so Dnncker S. 94 — im Widerspruch mit S. 111), vielmehr ist der Römische Fall s. (precm-iiun) der Normalfall. — Denkbar ist nnn freilich auch der Eigenthumsvorbehalt ^im Sinne eines Eigenthumsrückfalls mit dinglicher oder auch nur obligatorischer (sr^um. I. 2 §. 3 0. pro emtore s41, 4^Z. I. 3. 6 54» 848 Drittes Buch. Die Waare. Zahlung erst nach der Uebergabe erwarten darf oder doch thatsächlich erwartet: a) in Folge ausdrücklicher Fristbewilligung (Creditkauf im engeren Sinne), mit oder ohne Sicherstellung (Pfand, Bürgschaft, Wechselverpflichtung eines Dritten oder des Käufers u. s- f-) 2°); b) bei gesetzlicher oder gewohnheitlicher, durch Vereinst. 6« psctiü int. emt. ^4, 54^j. S. iusbes. Fitting, Zcitschr. f. Handelsr. II. S, 260 sf.l Wirkung, und dieser füllt keineswegs, wie gemeinhin angenommen wird, schlechthin mit einer lex cominiüsorls zusammen. Durch die bloße Abrede des Eigenthumsrückfalls wird der Kauf selber nicht reso- luliv bedingt, noch auch nur, wie bei der lex comniissoris, insoweit aufgelöst, daß der säumige Kaufer jeden Anspruch auf Erfüllung, ja in der Regel das bereits Geleistete einbüßt — I. 6 §. 1 v. Se v. L. (18. 1). >. 10 pr. §. 1 v. . vo- nellus, cnmment. lib. IV. c. 16 Ar, 11. 34) Z. B. durch den vielleicht eine Stunde nach der Tradition eröffneten Concurs des Käufers. Fälle der Art sind häufig. 85V Drittes Buch. Die Waare. der erwarteten Zahlung kein für die juristische Betrachtungsweise erheblicher Zeitraum ^). b. Falls die Waare, bez. das zum Besitzerwerb derselben S5) Daö absolute „Zug um Zug", etwa in Folge beiderseitiger Deposition — otisi»8i et emtor numos et venäitor msrcem, c>nod invicein p^rum tiitei Iisberent, äeposuerint (I. 39 0. c!v zol»t. s46, g^s) — widerstreitet so sehr der nothwendigen Elasticität des Verkehrs, daß in der Unterlassung dieser vom äußersten Mißtrauen zeugenden Verfahrungöweise kein Beweis anch nur eines geringen Maßes von Vertrauen gefunden werden kann. Wenn an einzelnen Orten ein solches Verfahren sogar als regelmäßiges empfohlen wird, (z. B. Danziger Usancen §. 23 sZeilschr. f. HandelSr, VII. S. S31 a. E.^s jetzt abgeändert durch §. 38 der „Allgemeinen Bedingungen" vom 22. Januar 1666; Köuigöbcrger Usancen III. 10 sZeilschr. VIII. S. 129^), so beruht das auf besonderen lokalen Vorgängen. Die Ansicht, daß in jeder Hingabc, bez. jedem kaufwcisen Belassen, z. B. salls die Waare sich schon aus einem anderen Grunde in der Hand des Käufers befand, ohne Zahlungöempfang eine Creditirung liege, ist in älterer Zeit insbes. von lUevius clvcis. p. IV. See. 296, in neuerer von Vrinckmann Z. 77 Not. 7. 8 verfochten, im Ocstcrr. G.B. §. 19S2. 1063 (s. dazu Erner S. 79 Not. 108) und dem Deutsch. Entw. des Obligationen?. §. 428 vgl. §. 466. 467, s. auch O.T. zu Stuttgart (Seuff. VIII. Nr. 76), Endemann §. 109 Not. 27. §. 112 Not. 28 ff. (f. aber Zeitschr. f. HandelSr. IV. S. 78) angenommen. Mit dieser, von der herrschenden Ansicht von jeher verworfenen Annahme wird der Römische Rechtssatz indirect völlig beseitigt. S, Göschen II. S. 173. v. Keller §. 129 Not. 6. v. Holz- schuher III. S. 717 (3. Aufl.). Martenö §. 15. Morstadt S. 27. Heisc S. 29. Cropp I. S. 426. 423. Pöhls I. S. 178. Mitter- maicr II. S. 824. Thöl K. 69. Gab I. tz, 119 a. E. Bluntschli — Dahn §. 1ö2. O.A.G. zu Lübeck e. I. 1. §. ult. I. 2 I>. öe red. eor. (27. 9). Die Hypothek ist privilegirt. I. 7 0. qui pot. (8, 13). «ov. 97 c. 3. Rov, 136 c. 3. Darüber viel, meist unbedeutende Literatur, s, die Not. 29 genannten Schriften, auch v, Vangerow K. 386 Anmerk. 1 a. E. §. 385. Dernburg, Pfandr. I. Z, 32 g. E. Sie ist jedoch an Mobilien überall da ausgeschlossen, wo an diesen überhaupt nnr Faustpfand anerkannt ist — s. unten §, 35 —, z. B. A L.R. I, 11 §. 263. 269. Sächs. b. G.B. § 292 Brem. V. v. 25. Aug. 1843 (über Pfandrecht.) §. 1. Ausnahme jedoch Loäe civil srt. 2102 llr. 4 u. a. m,, s. unten 8- 82 Not. 26. 852 Drittes Buch. Die Waare, persönliche Klage gegen den Käufer, bez. auf die Liquidation in dessen Concurse beschränkt""); auch der etwa noch ausstehende Kaufpreis der vom Käufer weiter veräußerten Waare fällt in dessen Masse ohne Vorzugs- oder Separations-Recht des unbezahlten Verkäufers Ist das Eigenthum nicht übergegangen, oder fällt dasselbe zufolge des Eintritts einer Nesolutivbedingung an den Veräußerer zurück ^), so darf derselbe die Waare nicht allein von dem Käufer bez. in dessen Concurse, sondern selbst von dem redlichen Dritterwerber mit der Eigenthums-^), von dem ersteren auch mit der Kauf - Klage zurückfordern. Sofern jedoch durch das Ausbleiben Lg) I. 6 §. 18 v. 6e krib. gct. (14, 4). I. I §. 2. 5. o. Se exc. rei vena. (21, 31. Ein Crcditverkauf wohl auch I, 16 v. cle in rsm vers» (16, 3>. vsill, odserv. prsct. üb. II. ods, IS. Voigt a. a. O. Unten §, 82. 40) Ist die Veräußerung erst nach Concursauöbrnch von der Gläubigerschaft bez. dem Massenverwalter geschehen, so liegt Massenschuld vor. Preusz. Conc O. v. 8. Mai I8öS §. 23. 44. 41) Anders wo uur persönlicher- Anspruch aus Restitution besteht. S. Not. 29. 42) S. Not. 39. O.A.G. zu Jena (Ceuss. XVI. Nr. 270). O.A.G. zu Dresden (Eeufs. VI. Nr. 147). S. auch O.A.G. zu Cassel (Seuff. XII. Nr. 3). Ueber die Prariö beim Eigcnthnmsvorbehalt s. Not. 29. Das in dem eigenthümlicheu Falle der Veräußerung eines ganzen Handelsgeschäfts verneinende Urlheil des O.A.G.'s zu Dresden (Seuff. I. Nr. 319) geht selbst für diesen Fall, wo uicht einzelne Waaren, sondern das ganze Geschäft weiter veräußert war, zu weit. Mariens H. IS. Cropv I. S. 427. 429. Treitschke §. 83. 69. Erner S. 359 ff. — Anders natürlich, wo und soweit der Grundsatz „Hand muß Hand wahren" gilt Oben §. 80 Not. 9s. 24 ff. 43) O.A.G. zu Jena (Seuff. XVI. Nr. 270>. Diese wichtige Anwendung der sclio veniiili berühr auf demselben Princip der dona iiilüs, welches deren Anwcndnng zur Rückforderung gar nicht verkaufter Sacheu ermöglicht. I. 29. 30 II. äe v. L. (13, I). I. 2 v. üe L. V. (4, 49). S. Thilo, lle ve»äitl solivne usu >z»v>lizn> spocisli. IIa>i8 1863. Hieraus erklärt sich auch, daß noch in der Jnstinianeischen Kompilation, trotz der nun anerkannten dinglichen Wirkung der Resolntivbedinguug, die Contractsklage aus Rückgabe beibehalten ist. Ueber diese Ausdehnung der Kausklage überhaupt! I. 24. !. 62 K. 1 0 v. L. (18, 1). I. 6 §. 2. I. 11 §. 6. I. 32 v. Se 4. L, V. (19, 1). l. 14 §. I. I. 16 0. cke in uominu? p e rs ol v eretu r, venditorem posse consequi. I. 7 §. 3 a. E. 0 -ie M-e äot. (23, 3). I. 6 v. äe conu. o. <>. (12, 4). I. 1 §. 2. S 0. lle exc. rei vencl. (21, 3). auch I 6 pr. I. 4 Z. 4. I. 8 0. äe iexe comm. (18, 31. Die richtige Ansicht wird auch von den Meisten anerkannt: Glück XVI. S. 233. Sintcnis I. §. 49 Not. 21 a. E. Duncker a. a. O. S. 94 ff. Treitschke §. 88. 39. Eruer S. 355 ff. O.A.G, zu Lübeck (Senfs. V. Nr. 156). Cassel (Senfs. X. Nr. 237). Darmstadt (Senfs. VI. Nr. 146, auch wohl X. Nr. 14). Daß der dritte Erwcibcr durch Prciöanerbicten .die Vindication abwenden könne, verneinen ohne Grund Treitschke §. 88 u. A., denn auch diesem steht die exc. rei venäitge gc trgititae zn: I. 3 I). . 29 Brinckmann S 327. 328 behauptet daS irrig schon sür das gemeine Recht vor dem H.G.B. Endemann §. 77 Not. 12. 20 scheint den Eigcnthumsvorbchalt im Handelsverkehr für wirkungslos zu achten, erklärt aber §. 112 Not. 32 ff. denselben gerade für das heutige Recht für wichtig wegen der heule statthaften formlosen Creditirung. Abschn.l.DieSachen, Cav. III. Eigenthum. §.82. Kauf. Jnsb. Verfolgungsklage. b) Deutsches Partikular- und auswärtiges Recht. Insbesondere die Vcr- folgungsklage *). §. 82. Der Schutz, welchen das gemeine Recht dem unbezahlten Verkäufer gewährt, ist sehr umfassend. So lange er noch nicht die Waare übergeben hat, ist er durch Retentionsrecht, auch nach der Ucbergabe, sofern er nicht creditirt hat, durch dingliche Klage wegen des Kaufpreises gesichert. Noch erweitert wurde dieser Schutz durch den in der Italienischen Praxis ^) und in dem Statutarrecht vieler ») Voigt. N. Archiv f. Handelsr. III. Nr. II. IV. Nr. 7. 8. Meine Abhandlung, Zeilschr. f. Handelsr. VIII. S. 302—303. Heise'S Handelsrecht S. 29. 30. 109. 110. 3S9. 360. S. anch die während des Druckes erschienene Dissertation von ?h. E. Eisenlohr, Ueber die rechtliche Natur des VerfvlgungsrechtS und dessen Verhältniß zum Recht dcS Mg. D.HG.B.'s. Hamburg 1867. Treitschkc, Kanfconlract §. 39. 90. Brinckmann S. 323 ff, 339 ff. Gad I. §. 104. Endemann Z, 112 a. E. (2. Aufl.). Munzinger, Motive z. Schweiz. Entw. S. 466 ff. Aus der reichen holländischen Literatnr: 8tgpfl»vrt8, cke rei vindi- catione yuse mercstoriu» est. I.ovs»ii 1827. ^. lialtk, äe ro! viinlicz- tione in rebus mvrcstoriis. lllrecltt 1843. H. Irostorlk, ovor reclsme ok lei'uxvorllerinx in ^aken vsn kooplianä,;!. kottüräsm 1861. vsn äer Roevvn, Neckerignllüclw ^scrbvelien voor rexlsxelestrillieiä ll. XI. (1849) p. 664 kk. 706 17. XII. p. 291 lk. Noltius, voorle^. I. p. 474 S. — S- auch die Not. 52 genannten Schriften. 1) Die Italienische Praris sieht zwar principiell auf dem Boden des Rom. Rechts. Allein dasselbe wi-rd nicht überall so strenge sestgehaltcn, wie das z B. von dem sonst den Italienern folgenden Sslx-iäo äe Somoas, >!>k)'l!ntl>uz cre6itorum (p. I. c. 8 Nr. 33. c. II Nr. 73. 79. 114. 116. c. 12 Nr. 2—4. c. 19 Nr. 37. p, II. c. 1» Nr. 212 II. c, 24 Nr. 14. Iö. p. III. c. 12 Nr. 82^ geschieht. Vielmehr erkennen bereits valöuz und die Späteren an, daß der unbezahlte Verkäufer, sofern bald nach der Nebergabe der Käufer fallirt, im Coucurse desselben allen, anch privi- legirten Gläubigern vorgehe. S. z. B. Straeclin, ilo ilecoctor. p. III/ Nr. 31. p. ult. Nr. 6. 6e I.ncg,, 23 Nr. 9 II. ^nssläus äige. 1 Nr. 21. äisc. 66 Nr. 5 kl. vsssrexis >Zi8c. 38 Nr. 66. clisc. 76 IVr. 15. 26. (Ii?c. 179 Nr. 29. 41 H. und II csmbisls mztruito c. 7 Nr. 18 vgl. c. 1 Nr. 30. 31. c. 3 Nr. 47 II. S. auch oben §. 66 Not. 40. So auch die bei den älteren 856 Drittes Buch. Die Waare. Italienischer 2), NiederländischerFranzösischer''), Deutscher") Teutschen Praktikern weit verbreitete Ansicht, z.B. (ZsiU, »bsorv. prsct, II. obs, IS. >It!vius, ->>l ^us I-»dt?>'. III. 6 srl. I. lieciü. p. VI, 193. Lsrpivv, M'l-ipriill. kor. I. eonst 27 a>s. I?. ül i> r u z , ir. Ü!>rpprt!cl>t), llo venelitinne sä creckentism cum proxieäism Äecocturn prgecipue iints. Dikinx. 1713. lleickvr (pr. Hzrppreclit), cke reium decoclori vol äticoclionis csnäiilsto venelitsrum vinäicstione. luoinx. 1714. ^Viclo«', ll>? . K. liinelin, öe ^ure sepsrstionis, quoä exorto «uper boius em^toris concursu venclitori in re venäits eompetit. lud. 1799. Ueber die juristische Begründung s. unten Not. 74 ss. Lisen- lolir §. S ff. 2) Statuten von Mailand, Mantna, Pavia, Ferrara u. a. m. S. I.snxer- msnii ^>>r. 1-!>uleibacl>) 6e M-e in curi« inorcst. usit. rl>. 133. Heiiier I. c. §. 10. Lüsüi'vxis 6isc. 179 Kr. 41 ff. Noch weiter gehen die auch hier einflußreichen Statuten von Venus (I589> üb. IV. c. 14 r»b. 8i quis münll-iret, welche dem -unbezahlten Verkäufer bez. EinkaufScom- missionär ohne Unterscheidung zwischen Credit- und Baarkauf und ohne Rücksicht auf die Insolvenz des Käufers bez. Committcnten ein unbedingtes Vorzugsrecht an der Waare vor allen anderen Gläubigern des Käufers bez. Commiltenten gewähren, so lange sie nicht aus dem Besitz des Käufers bez. Commiltenten in das Eigenthum Dritter übergegangen ist, sollte sie auch an solche bereits versendet sein. Nur gehl im letzteren Falle der dritte Consignatar dann vor, wenn er Gläubiger des Käufers bez. Committcnten ist. Eine Einschränknng des Widcrrufsrechtö ertheilter Mandate, namentlich auch Eonnosscmenle, enthält die spätere Rubrik Usus msnll.ilui». S. oben §. 73 Not. 24 3> Statuten von Antwerpen, Vlissingen, Mecheln, Recht von Geldern u. a. m. S. Laugcrmann a, a, O. v. äer lieessel rl>. 264. äe ^onxe, Instvris mercator. IZelxi! septentrion. (l.ußll. kstsv. 1842) p. 19. 71. 136. In den besonders wichtigen kecliten enäe costu^men ^sn Antwerpen (IS82) tit. S8 Xr. 7 heißt e5: Item, öe xliene äie xooiit verkvclit enile xvlevert keekt 't ^ om met xereäen xclcke okt op ä.ixli detaeU te norcken, !»6ien cle kooper coerts 6ser ns ksilleert, ,recl> lopl okt Iiem versteeckt «giulei- betslen, sulcks äst cke keclitor iiser u^t 6e liuscke trouvve enils deilroxll 6e8 koopers csn bemercken, mscli cle vercoopor kiijn xoet vorvolxon, grregteren, venäiceren encle- sijn msecken. Im bestimmten Gegensatz hiezu und der damit übereinstimmenden Holländischen Praris (Not. 6) wurde in Amsterdam principiell Abschn I, Die Sachen. Cap. III. Eigenthum, z, 32, Kauf. Jnsb. Verfolgungsklage. 857 Handelsplätze, so wie in Gesetz und Praxis vieler Länder °) aner- das gemeine Recht festgehalten, aber doch eigenthümlich modificirt: bei Credittauf blieb die Separation versagt (Parere von 1617), die Vindi- cation beim Baarkauf ging auch gegen dritte Erwerber (Parere von 1632); indessen wurde einerseits ein Verkauf auf Rabatt als Baarkauf behandelt (1626), andererseits bestimmt, daß der Baarkauf in einen Creditkauf übergehen uud die Vindication versagt werden solle, falls nicht innerhalb 6 Wochen »ach der Uebergabe Mahnnng und innerhalb der siebenten Woche Klage auf Zahlung geschieht (1658. 1682. 1697), S. U-znäv-üleu — >ler stsä .Xinstt-Iioä-iin ä, II. boekl. Iiookt. 50 (Ausg. v. 1743 II. p, 502 ll.). Aehnlich, obwohl mit kürzerer Frist, die Stalulen von kuUerituin uno I.e>>. 203. 4) Wichtige coulumes, namentlich von ?sris sr>. 177, von ^vlxnon, die Praris von I.>un u a, m. befolgten den Grundsatz, daß der unbezahlte Verkäufer schlechthin ein Vorzugsrecht an der Waare gegen alle übrigen Gläubiger des insolventen Käufers habe. S. Lsssrexis cl!sc. 179 Ar. 41 ll'. 1'roplvnx, äes privilsxe-j et I>>vvlrie^ue!> I. Ar, 132. 133. velsi»s,rre et Lepoilvin VI. Ar. 185. LtsppÄerts a, a. O. x. 8. 9, d'rsinsr^, etudes p. 393 fk. ö) Hamburger Slat. v. 1603 (1605) II>. II. lit. 5 sit, 3. Hamb. N. Fall.O. v, 1753 Art. 24. 25. 27. Wechsel- und Merkannl-O. v. Frankfurt a. M. v. 1739 Art. 51 (f. Anmerk. zu den Wechselgesetzen der freien Stadt Frankfurt S. 110 ff., und B end er, Handbuch des Franks. Privatr. S. 215—219). Kursächs. Banqueroutirmandat v. 7. Januar 1724 Z. 16 und Geschärftes Banqueroutirmandat v. 20. December 1766 §. 20. 21 (f. Haubold, Sächs. Privatr. §. 416. Günther, Concurs der Gläubiger S. 107. 108). Lübecker Gemeinbescheid v. 9. Februar 1803 (für Immobilien schon Rev. Etat. III. 6 Art. 1, s. dazu Mcvins I>. >.). Bayerische Priorilätsordnung v, 1822 §. 2 Z, 3. Basler Großiathserkeuntniß v, 1785 (Fick, Beilageheft zur Zeitschr. f. Handelsr. VI. S, 56>, Auf diesem Standpunkt stehen wesentlich auch noch die durch die Concurs - Ordnung v. 8. Mai 1855 beseitigten Vorschriften der Preußischen Allg. Ger.O. I. 50 §. 305 —300b. Eigenthümlich die Bremische Erb- nnd Handfcsten-Oronung v,'I8W §. 13t>c — f, unten No!. 47. Eher eine Einschränkung der Rom. Vindication dagegen enthält die Augsburger W.O, v, 1778 c, 13 §. 1 und danach die St. Galler WO. v. 1784 Tit. 14. Ueber andere ältere Deutsche Statute und Land- rechle s. die Not. 1 angeführten Schriftsteller. 6) Ueber die ältere Italienische und Deutsche Praris s. die Not. 1 ge- 853 Drittes Buch. Die Waare. kannten Satz, daß trotz geschehener Creditirung gegen den insolventen Käufer ein Separationsrecht ander Waare oder deren Aequivalent zustehe. Dieses Separationsrecht kommt unter dem Namen einer „Vindication", „äroit äs suits", „Verfolgungsrecht" in einer strengeren und einer milderen Form, oder auch wohl gleichzeitig in beiden vor. Die strengere und ältere Form, welche sich sowohl bei Platz- wie bei Distancekäufen findet, besteht in dem Recht, die Restitution der vor Ausbruch des Concurses an den Käufer bereits ausgelieferten Waare zu verlangen: äroit äs suits im engeren SinneDie mildere Form, welche sich nur bei Distancekäufen findet, besteht in dem Recht, die Auslieferung der bei nannten Schriftsteller. In Holland wurden die Principien des Antwerpen« Statuts (Not. 3) schon früh sowohl von dem höchsten Gerichtshof (1317) wie von den übrigen Gerichten als gemeines Recht anerkannt, und trotz lebhafter Bekämpfung, z. B. durch S^nkei sllvek, qusest. ^uriü privsti >ib. III. c. 16, festgehalten. S. äe tZroot, inle>e II»IIsnc!«cIio roxtüxeleerälioiä — cloor 8. v«n (-roenevsexen lib, II. c. 5 K. 14 not. 19. v. äer keessel tli. 204 (auch in den ungedruckten Schotten gll Ii. I). — In Frankreich wurde gemeinrechtlich an den Römischen Principien festgehalten. Beim Creditkauf war die Separation ausgeschlossen, auch nach dem gemeinen Gewohnheitsrecht: I.o>sv!, instlt. coutumieres Rr. 363: Hui pienä odliF.ition on iianne ternio en ilelte pi'ivilexiöe, lg ksit communs — doch war immerhin die entgegengesetzte Gewohnheit (Not. 4) und Praris so weit verbreitet, daß Os-u-exiü sogar von einer Gewohnheit ganz Frankreichs spricht. S. z, B. auch vom st, I»ix civiles liv. IV. tit, 5 sect. 2 I, 3. liv. III. tit. 1 8«ct. 5 K. 4, Beim Baarkauf wurde die Vindication (clroit >oe, tie»ti-is on Uie I-nv rel. to roercliAnt slnps p. IV. c. II (10 eil. p. 391). 8mitl> p. 653 ff. Unten Not. 52. Daß das Verfolguugsrccht gegen den dritten Connosscmcnts- inhaber versagt, ist seit dem Falle I-ickbsrrmv c. Mson 1767—1793 anerkannt. Oben §, 70 Not. 21. Z. 73 Not. 23. 25. 11) Vorbehaltlose Uebcrgabe gilt als Creditirung und das Eigenthum geht unwiderruflich über, sollte auch der Käufer sogleich falliren; dagegen Ueberlieferung in Erwartung gleichzeitiger Zahlung als bedingte, das Eigenthum erhaltende Uebergabe, und eö ist zweifelhaft, ob auch uur der redliche dritte Käufer geschlitzt wird, kent II. p. 685 ss., inöbes. p, 693 ss. p.irsons I. n. 440. 448. Kv5ü, IkSliinA c«SLS in llio evminerciiil lsvs vk Lnxlsnü snil Scotwiill. vol. II. p. 100. 12) S. §. 70 Not. 18 ff. §. 73 Not. 25. 63 ff., und oben Not. 9. 10. 860 Drittes Buch. Die Waare. mildere Form beginnt, unter dem Einfluß des Englischen und des ihm nachgebildeten neuesten Französischen Rechts, allmählich die ältere strengere Form zu verdrängen Beide Formen des Separationsrechts sind aber auch da beibehalten oder anerkannt worden, wo die gemeinrechtlichen Grundsätze vom Eigenthumsübergang in einer oder der anderen Beziehung wesentliche Aenderungen erfahren haben. Es ist daher zu unterscheiden: I. Wo im Uebrigen die gemeinrechtlichen Grundsätze vom Eigenthumsübergange gelten, hat daö gedachte Separationsrecht seinen ursprünglichen geschichtlichen Charakter einer vereinzelten singulärcn Erweiterung des dem unbezahlten Verkäufer zustehenden, schon an sich umfassenden Rechtsschutzes bewahrt. So noch gegenwärtig in einigen Teutschen Particularrechten II. Wo hingegen der Eigenthumsübcrgang sich unter laxeren Voraussetzungen vollzieht, als nach den Grundsätzen des gemeinen Rechts, da pflegt das Verfolgungsrecht nur ein Glied in einer Kette singulärer Schutzmaßregeln für den unbezahlten Verkäufer zu bilden, welche nicht sowohl Erweiterung, als Ersatz der hier fehlenden gemeinrechtlichen Schutzmittel sind. Dies gilt von fast >°) allen neueren Gesetzbüchern, auch dem Preußischen, einzelnen Deutschen Particularrechten und durchgehende von dem auswärtigen Recht. Nach diesen genügt entweder, statt wirklicher Uebcrgabe, eine s. g. 13) So neuester Zeit in Frankreich, Preußen, Italien und sonst. S. nnten Not. 20. S2 ff. In Schottland galt früher die strengere Form, seit einer Entscheidung des Oberhauses von 1789 ist dort die mildere Englische Form dnrchgedrnngen: koss II. p. 590. Beide Formen gellen insbesondere noch in der Hamburger N.F.O., tem Holländischen, Spanischen und Porlugis. Recht. Nur die strengere in Sachsen, Bayern, Frankfurt a. M., Basel, und, in eigenthümlicher Modisicatio», in Bremen. 14) Von den Not. 5 angeführten Gebieten gehören hierhin noch Hamburg, Lübeck, Frankfurt a. M, Bayern, Basel. Dagegen gehören Preußen, das Königreich Sachse» und Bremen jetzt in die folgende Catcgoric II. 1b> Eine AnSnabmc macht insbesondere das Zürcher G.B,, welches gan; dem gemeinen Recht folgt, s §. 1442. 1443, aber überhaupt kciu Verfolgungsrecht anerkennt. S. den interessanten Fall, Zeitschr. f. Zürcher R. XVII. S 320 ff. Abschn. I, Die Sachen. Cap. III. Eigenthum, §, 82. Kauf. JnSb. Verfolgungsklage, ggl symbolische Tradition oder die bloße Absendung der Waare — auch ohne Uebertragung eines Waarenpapiers, oder gar der bloße Vertrag '^). Oder es geht auch beim Baarkauf durch die bloße Uebergabe, bez. was dieser gleichgestellt ist, ohne PrciSzahlung das Eigenthum über'"). Wo beide Sätze vereint 2°) gelten, ist der Schutz des Verkäufers der geringste; wo nur einer von beiden immer noch geringer als nach gemeinem Recht. So würde nach der Consequenz des Systems, z. B. nach Preußischem, Österreichischem, Französischem, Sächsischem Recht, der unbezahlte Verkäufer in der einmal abgesendeten, wenngleich gegen baar verkauften Waare keinerlei Sicherheit für den Kaufpreis finden, sondern dieselbe würde schlechthin zur Concursmasse des Käufers gehören und der Verkäufer müßte sich nnt der Liquidation in dessen Concurse begnügen. Gleiches würde nach Bremischem Recht für die einmal übergebenc, wenngleich gegen baare Zahlung verkaufte Waare gelten; nach Englischem R. für die nur abgesendete auf Credit verkaufte Waare. Wo ferner, wie nach Engl. und Französ, R, das Eigenthum durch bloßen Vertrag übergeht, würde der unbezahlte Verkäufer 16) So nach Preuß., Oesterreich., Französ., Engl. R. und vielen neueren Gesetzbüchern. Oben §. 67. 79 Not. 3, 17) So nach den Not. 16 genannten Rechten und nach Sachs. G.B. Oben 8. 66 Not, 16 sf. SS sf. §. 79 Not. 3. 18) So nach Engl. und Französ. R.; wo der Vertrag nicht zureicht, z, B. bei noch nicht individualisirten Waaren, doch die s. g. symbolische Uebergabe oder die Absendung. Oben §, 66 Not. SS. §. 60 'Not. 7. 8. Natürlich ist Eigenthumsvorbehalt (oben §. 31 Not. 29) nicht ausgeschlossen, auch nicht nach Engl Recht, ksrsons I. p. 446 »ot. p. 19) Stillschweigend oder durch anderweitige mit dem Rom. Rechtssatz nicht verträgliche Vorschriften wird derselbe ausgeschlossen im Preußischen, Französischen (Holländischen, Italienischen) Gesetzbuch; praktisch beseitigt im Oesterr. G.B. §. 1063 — s. §, 81 Not. 3S; ausdrücklich beseitigt durch Württemb. Ges. v. 28. Mai 1628 Art, IS, Sachs. G,B. §. 1094 und die Brem. V. v, 2S. August 1848, Zum Theil ist sogar die Wirkung des Eigenthumsvorbehalts abgeschwächt oder versagt (§, 81 Not. 29). 20) Z, B.. im Preuß,, Oesterreich., Französ., Sächs., Holland. Recht. 21) Nur der erste z. B. in England, nur der zweite in Württemberg und Bremen. Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. ö5 862 Drittes Buch. Die Waare. die noch in seinem Besitz befindliche Waare mindestens dem dritten Crwcrber, als Eigenthümer, unweigerlich herausgeben müssen und könnte sich wegen deö Kaufpreises nur an seinen Käufer halten! Gegen diese Couscqucnzcn reagirt nun aber die naturgemäße ^) Wechselbeziehung zwischen der Eigenthumsanfgabe und der Preiö- zahlung, und es findet sich dem entsprechend hier eine Reihe positiver Nechtssätzc, deren gemeinsamer Zweck dahin geht, im Widerspruch mit dem Princip dcö Systems, dem unbezahlten Verkäufer einen im Ergebniß ähnlichen oder gar noch umfassenderen Schutz zu gewähren, als das gemeine Recht. 1. Hat der Verkäufer zwar Eigenthum, aber noch nicht den Besitz aufgegeben, so darf er, falls nicht mit einer Creditfrist verkauft ist, schlechthin, und im Falle der Insolvenz des Käufers selbst ungeachtet gewährter Crcditfrist die Waare retiniren, oder gar, falls Zahlung nicht erfolgt, vom Verkaufe zurücktreten^). 2. Ist die erwartete Zahlung ausgeblieben, so ist Nescission der Uebergabc, wenigstens gegen den Käufer selbst, oder wohl gar des Kaufes statthaft. Dies gilt entweder nur beim Baarkauf oder selbst beim Kauf mit Creditfrist 2»). 22» §. 81 Not. 10 ff. 23) A.L.R. I. II §. 230. voäe civil art. 1612, 1613. Locke cke comin. arl. 577. (In Belgien sit. 570) — s, ?srckessus Ar. 1287. Secksr- ricke, trsite lies ksillites Kr. 1141, 1I5S ?. Ueber Engl. R. s. kent II. p. 685 ss. ?ar8ons I. p, 440. 446. 448 n". kos 5 II. p. 43 S. 74—76. 79. 30. 87. 4. 42. Civil cocke ok «e,v-rorll s. 870, 371. 1694 Span. H.G.B. 376. Portug. 476. 1242 Nr. 7. Brasil. 193. 874 Nr. 3. Buenos — Aires 526. 533. 1693 Nr. 2. Chile 147. ISI. 24) Nach A.L.R. I. 11 §. 224 — 226. 230. I. 13 §. 137 — 139 nur beim Baarkauf (der behauptete Widerspruch liegt nur in der Fassung, nicht im Sinn). Nach dem Vorgang älteren statutarischen Rechts (s. Not. 3> geht der Baarkauf iu Crcditkauf über uud die Rescission ist ausgeschlossen, falls nicht innerhalb 8 Tagen (nach A.G.O. I. 50 Z. 309 b innerhalb 3 Tagen) Klage auf dcu Preis angemeldet ist. Wie weit die Nescission gegen Dritte wirkt, bestimmt sich nach den allgemeinen Principien deS Preuß. Rechts. Ueber die Rechte im Falle des Crcditkauss s. A,LR. I. S §. 373. (A.G.O, I. 50 z. 39), Conc.O. §, 16. U des O.T. v. 11. Mai 1854 «Striethorst Bd. 13 S. 39 ff.). Der Locke civil srt. 1654. 1184, s. auch Art, 1657 gewährt, ohne Unterscheidung, bei Nichtzahlung des Kaufgeldes die RescissionSklage; nach der PrariS auch gegen Dritte, sosern Abschn.I. DieSachen. Eap. III. Eigenthum. §.82. Kauf.JnSb.VersolgnngSklage. 863 3. Das Französ. Recht gewährt dem unbezahlten Verkäufer an der übergebcnen Waare, so lange dieselbe sich noch im Besitze des Käufers befindet, schlechthin eine gesetzliche Hypothek wegen des Kaufpreises; ist gegen baar verkauft, außerdem die „Mndication", d. h. ein Separationsrecht, sofern die Klage in nerhalb 8 Tagen nach der Ucbcrgabe erhoben ist, und die Waare noch wesentlich unverändert im Besitze des Käufers ist. Diese Rechte sind nicht auf den Fall der Insolvenz des Käufers beschränkt ^), ja im Falle des kaufmännischen Concurses (taillits) sogar durch neueres Gesetz ausgeschlossen ^°). 4. Wird der Käufer vor Entrichtung des Kaufpreises insolvent^), so greift das Separationsrecht an der Waare oder deren Aequivalcnt, in der strengeren oder in der milderen Form oder in beiden, Platz. Dabei wird mitunter^) zwischen Baar- und Credit-Kauf in der Art unterschieden, daß das Separationsrecht nur beim Baarkauf, oder doch umfassender als beim Creditkauf anerkannt ist?»). Doch geht der ursprüngliche Baarkauf mitunter in einen krginlis psrtic!p«8 (Osss. 3. Juli 1817). Aelteres Recht! ?remär> p, 396. S. auch Holt, bürgert. G.B. 1S53. Portug. H.G.B. 492. Im Englischen R. ist die Rescission des Kaufes streitig: ?grsonz I, p. 441. 25) So Loile civil sit. 2102 Z. 4. — S. darüber Iroplonx, privilexe8 et l>7potl>eques I. Kr. 160 ff. Vgl. Holl. H.G.B. 244. 24ö, Holland, bürgerl. Gesetzb. 1191. Das Portug. H.G.B. Art. 1024 gewährt eine privilcgirte Hypothek, aber nach der Uebergabe nnr, wenn bedungen; vgl. Art. 1292 Nr. 7. Aehnlich gestattet die Brem. Erb - uud Handfestcn-O. v. 1S60 §. 136» die Separation beim Baarkauf, sofern innerhalb 14 Tagen Klage auf Preiszahlung oder auf Rückgabe angestellt oder über das Vermögen des Kaufers das Debitverfahren eröffnet ist. 26) Locke civil srt. 2162 Z. 4 trägt den Zusatz: il n'est r!ei> innovs sux lois et ussxe8 «tu cominsrce sur lg revenäicstion, und es war darum von jeher streitig, ob er auch iu Handelssachen gilt. Durch das Gesetz vom 28. Mai 1838, voäe Se cvmm. (neue Redaction) Art. 6S0, ist er für Handelsganten ausdrücklich beseitigt. 27) In der Regel wird formeller Concurs verlangt; nach Hamb. N.F.O. Art. 2ö Nr. 1 und Engl. R. genügt jedenfalls thalsächliche Insolvenz: Smitk, comp. p. ö53. Voigt, N. Archiv IV. S. 386. 412. Auch die Frauzös. uud Belgische Praris erkennen an, daß jedenfalls Zahlungseinstellung genügt. Rsinur, cours 6e äroit commercisl p. S64. 28) Nicht in der Hamb. N.F.O., vielen älteren Gesetzen (Not. 2 ff.), dem neuesten Französ. und Preuß. R. 29) So A.G.O. I. 60 §. 303 ff., Lsäe civil srt. 2102 Z. 4, Brem. R. (Not. 2ö), Span., Holl., Portug., Russ. H.G.B, u. a. m. S. Not. 47. 55» 864 Drittes Buch. Die Waare. Creditkauf dadurch über, daß längere Zeit nach der Uebergabe die Zahlung nicht gefordert ist»»). Von diesem Separationsrccht, welches somit gleichmäßig unter der Herrschaft der gemeinen (I), wie der davon abweichenden Cigen- thumöerwerbSgrundsätze (II) vorkömmt, gilt im Einzelnen Folgendes: ^. Strengere Form daö äroit äs suits im engeren Sinne. 1. Voraussetzungen. a. Die Waare ist „kurze Zeit" vor der ConcurScröffnung in den Besitz des Käufers gelangt. Die Frist ist entweder dem richterlichen Ermessen überlassen»^), oder sie ist bestimmt: 3 Tage22), 8 Tage--), 10 Tage»«), 14 Tage»»), 4 Wochen»"), 30 Tage»'), 6 Wochen»6>, 2 Monate»»). Sie ist mitunter verschieden für Baar- kauf und für Kreditkaufs). Sie wird mitunter nicht vom Tage der Ucbergabe bis zur Concurseröfsnung, sondern vom Tage der Uebergabe bis zur Klagcanstellung, inzwischen oder später erfolgte Concurseröfsnung vorausgesetzt, berechnet «'). Mitunter ist gar keine Zeitgrenze gesetzt^). b. Die Waare muß sich noch unverändert«») im Besitz des 30) S. Not. 3, 24. 2S. So auch Zürcher G.B. §. 1442. 31) So die ältere Praxis «Not. 1), auch die costiixmen vsn Antwerpen (Not. 3): coerts oser ns. > 32) 2, 3, 4 Tage waren die früher gewöhnlich angenommene Frist. Hamb. Etat. II. ö Art. 3. A.G.O. I. S0 §. 305. 33) Franks, W,O, 1739 §, S1. (?aub>-l't! v, 22. April 1843 (Brühn, Samml. 1. S. 92 ss. — oben K. 73 Not. 16), 37) Holl. H.G.B. 232. Porlug. 912 beim Baarkauf. 38) So in Basel «Not, ö). 39) So in Sachsen (Not. 5>. 40) Portug. H G.B. »12 vgl. 911. 1223. 41) So Not. 24. 25. Portug. H.G.B. 911. 1223. 42) So in Bayern «Not. 5j. vi-äenaiiasg äs kilbso c, 17 si't. 30, doch erlischt daö Vindicationörecht 6 Monate nach Ablauf des Zahlungstermins: Art. 34. Span. H.G.B. 1114. Buenos Aires 1669. 43) So in den meisten Gesetzen, zum Theil mit ausführlicher Befchreibung Nbschn,!. Die Sachen, Cap. III. Eigenthum. §.82.Kauf.JnSb.VcrfolgungSklage. gßg Fallitcn, wenn auch in fremder Gewahrsam befinden. Mitunter wird auch verlangt, daß sie noch unverkauft sei Oder eö wird die Separation nur gegen redliche Dritterwcrbcr ausgeschlossen, o. Eö muß gegen baare Zahlung verkauft sein — oder eS genügt, daß auf Credit verkauft war 6. Der Kaufpreis darf noch nicht völlig berichtigt sein. ?er Berichtigung steht mitunter gleich Accept von Wechseln oder anderen HandelSpapiercn 2. Wirkungen: Der Verkäufer darf: a. die Waare zurückfordern, sofern nicht die Gläubigerschaft den rückständigen Preis zahlt 4°); b. an Stelle der bereits verkauften Waare den noch ausstehenden 5°) oder gar den bereits gezahlten, aber noch in der Masse der die Separation ausschließenden Aenderungen, z. B, vrilen. eis Mlbso c. 17 sri. 3b. ec»Iv civil srt. 2102 Z. 4, Hamb. F.O. Art. 24, Bayer. Prioritätsordu. (Not. 5), Span. H.G.B, 1114 und sonst. S. Note 61. 44) S. die Not, 43 genannten Gesetze. Holl. H.G.B, 232, 23S. Portug. 912. Haubold, Sachs Privatr. §. 416, O.A.G. zu Dresden 1856 l Klette Nr. 1373) 46) Hamb. FO. Art. 24 für oaö „außerhalb der Stadt" befindliche Gut. Orden, 6s Kilos» e, 17 srt. 30. 49, 46) Franks. W.O. 1739 §, 51. A.G.O. I. S0 8. S»S. 306. Porlug. H.G.B. 913. Oder eö wird wohl gar die Separation schlechlhin gegen Dritte zugelassen, z. B. Ksrp?vv, ^urispruil. kor, p. I. consl. 23 sräessus Kr. 1288, k 6 cksrrill e, lsilüti- Kr, 1143. Ksinur p. S73. Natürlich kann durch Annahme des WechselacceptS u. dgl. der Kaufpreis berichtigt sein. Motive z. Pr Entw. S 402. 49) z. B. Span. H.G.B. I114. Holl. 239, lloUius I, p. 473 479. SV) z. B. Hamb. F O. Art. 27 Z. 1. Franks. W.O. a. a. O. Holl. H.G.B. 238. Portug. 1223. 913. 866 Drittes Buch. Die Waare. befindlichen Kaufpreis, soweit zu seiner Befriedigung erforderlich, vorweg beanspruchen. L. Mildere Form: das riZtit ok stoxvaAs in transitu 1. Voraussetzungen. a. Die Waare ist bei Eintritt des Jnsolvenzfalles noch unterwegs oder doch noch in der Hand der nur mit dem Transport betrauten Zwischenpersonen °^), wenngleich sie bereits mittelst 51) z. B. Hamb. F.O. Art. 27 Z. I. Sächs. R. (s. Haubold und Günther — oben Not. S). 52) S. oben Not. 9 ff., auch §. 66 Not. 55. §. 73 Not. 25. 63 ff., §. 70 Not. 18. 21. 23. 59 ff. §. 74 Not. 10 ff. England — Amerika: ^bott —81>ee x>. IV. e. 11 (10. eck. v. 391 ff.>. Smitk p. 553 ff. «ent II. p. 760 ff. ?srsons I. o. 476 ff. koss II. p, 92 ff vivil cocke ot Ilsew-Vork 8. 1707- 1711. Voigt a. a. O. Hamburger N.F.O. Art. 25 Z. 1 vgl. Z. 4. vrSensnass cks kildso «. 17 srt. 31 vgl. 33—41. Preuß. (A.G.O. I. 50 §. 306. 307 und) Conc.O. §. 26. 27 Z. 1. (So auch I. Pr. Entw. §. 783. 784. II. Pr. Entw. 726. 727. Motive S. 400—403). Französ. Locke cke eominercs (Art. 576—530, jetzt) 576. Dazu die Commentatoren und ?srckessus Rr. 1288. 1239. velsmsrre et I.opoit?in VI. p. 185 ff. Lrsvarck-Ve^rieres, trslts V. p. 534 ff. öscksrricke, k-Mjte I^r. 1136 ff. ?rsmsrv, stuckes p. 393 ff. Voigt a. a. O. S. 282 ff. Bad. Landrecht Anh. Art. 240-244 (— vocke cke vom. früherer Redaktion 576—580). Belgisches Fallitgesetz (Belg. Locke cke comm. 568). S. Asmur x. 571 ff. Ueber die Bekämpfung des Gesetzes in Frankreich und Belgien f. Z. 73 Not. 63. kenousrck, ksillites 3. eck. II p. 352 ff. Holland. 232. H.G.B. Dazu die Note*) genannten Schriften und vieplniis, Iisnckooek III. p. 237. ff. I. p. 32 ff. Rufs. 1777 ff. Span. H.G.B. 1114 Z. 9. Portug. 911. Buenos — Aires 1669 ff. Chile 1513—1515. Jtal. 689. Freiburg. 331. Württemb. Entw. 1111. Schweiz, Entw. 477. Nicht dagegen im Brasil. H.G.B., und in Bremen — f. Not. 47. 54, und N. Archiv IV. S. 403. 53) S. oben §. 73 Not. 66. Am schärfsten civil cocke ok «en-rork 5. 1707. ^ seller or consixnor ok propertv, nlwse clsim kor its price or proceecks I»ss not been extmxuisl>eck, msv, upon tlie insolvevov ok tlie buver or consixnee becominx knonn to lum slter psrtinx mtli tlie provert^, stop it ^kile oo its trsnsit to tke bu^er or consixnee, sock re- Abschn.I.DieSachen, Cap. III. Eigenthum. §.82.Kauf.Jnöb.Verfolgung§klagc. gg? ConnossemcntS oder sonstigen geeigneten TranSportpapicrS oder nach dem Gesetzt) in das Eigenthum und selbst den juristischen Besitz des Käufers übergegangen ist — nur ein anderweitiger Besitz- crgreifungsakt dcS Käufers, durch welchen der Transport auch nur momentan beendigt wird, darf nicht stattgefunden haben. b. Es hat vor Eintritt des JnsolvenzfalleS kein Dritter rcdlicherweise °°) mittelst Connosscments oder entsprechenden sonstigen Transportpapiers 57) und unter den etwaigen sonstigen gesetzlichen Erfordernissen^) den Besitz der Waare zu eigenem Recht (Eigenthum, Pfandrecht 5»), erworben. sume posse8sion tliereok. s. 1709. Ine trsnsit ok propert> jz 3i sn enä >vl>en it comes into t >> e possession ok Nie consixnee, or into tnst ok nis sxent, unless sucl» sxent is emploveä merelz- to korwsrä tue propertx to tlie consixnee. S auch HG.B. von Chile Art. 1613. 54) Oben §. 73. 74 Not. 10 ff. §. 75 Not 69 fs., inSbes. Not. 77 S. Not. 95 ff. Dagegen behandelt die Brem. Erb - und Handfesten - Ordnung §. 136o auch hier Bcsitzerwerb durch Connossemcnt schlechthin als Vcsitz- erwerb der Waare. Unter Umständen so auch Span. H.G.B. 1114 Z. 9. 65) z. B. durch Vertrag oder durch Abseudung. Oben Not. 16 — 16. 66) coöe äe comm. srt. 576. Preuß. Conc.O. §, 27 Z. 3. (A.G.O. I. 60 §. 308). Buenos Aires 1676. 167S. Chile 1514. Schweiz. Entw. 47g. Württemb. Entw. 1116. 1117. Entscheid, des O.A.G.'s zu Lübeck (in Hamburg. NcchtSs. I. 1643 S. 27 ff. II. S. 267 ff. 378 ff., Kierulsf'ö Samml. I. S. 642 ff.). Hamburg Einsühruugsges. §. 62. koss II. p. 144 u. A. m. 57) Oben §. 70 Not. 17. 21. § 73 Not. 23. 25. 31. Z. 76 Not. 77c. 68) Mit oder ohne Factur bez. Unterzeichnung. Oben §. 73 Not, 26. Not. 14. Wo Erwerb durch Factur verlangt !wird, ist selbstverständlich jeder andere als onerose Erwerb ausgeschlossen, doch wird das meist ohnehin als selbstverständlich angenommen. S. auch Brinckmann §.78 Not. 44. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so darf die Waare auch in der Hand des dritten ErwcrberS ergrisfen werden: i>srckessu5 Hr. 1290. Lsilsrriäe, ksillite Kr. 1154. 69) Die Verpfändung wird im voc-e ae commerce nicht ausdrücklich erwähnt, doch durch die Praxis gleichgestellt. S. auch Loäe öe comm. srt. 93 ljetzt 96). ?src>essus Kr. 1291. Ksmur p. 576. Ausdrücklich z, B. Preuß. ConcO. §. 27. Hamb. N.F.O. Art. 25 Z, 3. 6. Holl. H,G,B. 237. Portug. 914 u. a. m. koss II. p. 150. S. auch oben §, 73 Not. 24. 67. §. 75 Not. 77s. 96. Ueber das „Retentionörecht" des Spediteurs s. unten Z. 98 Not. 119 ff. 868 Drittes Buch. Die Waare. v. ES macht keinen Unterschied, ob gegen baar oder auf Credit verkauft ist. ä. Der Kaufpreis ist noch nicht völlig berichtigt""). 2. Wirkungen. Der Verkäufer darf: a. die Auslieferung der Waare inhibiren °'), sosern nicht die Gläubigerschaft den rückständigen Preis zahlt 62); eine zu seinem Nachtheil widerrechtlich geschehene Auslieferung darf er rückgängig machen °^); d. an Stelle der verkauften Waare den noch ausstehenden Kaufpreis, soweit zu seiner Befriedigung erforderlich, vorweg beanspruchen 60) Die Modifikation einzelner Gesetze (Not. 48) gilt auch hier. öl) Durch Arrcstlcgung; durch einfache Aufforderung an den Schiffer, welcher dieser bei Schadensersatz nachkommen muß; mittelst zweiten Connossements u. dgl. S. oben §, 70 Not 24. §. 72 Not. 7. §. 73 Not. 11 ff. §. 74 Not. 10 ff vivil cocke ok Aei>v - rork 5. 1710. Selbstverständlich muß der Verkäufer die Jdeutität der Waare nachweisen; die Beschränkung des vocke cki? com. 580 alter Redaction, daß der Identitätsnachweis ausgeschlossen sei, falls die Emballage eröffnet oder verändert, die Zeichen verändert oder abgenommen seien u. dgl. (so noch jetzt Schein. H.G.B. Art. S80, Bad. Ldr, Anh. 244), — s, Not. 43 —, ist in den neueren Gesetzen beseitigt, älsu-et Ar. 1907. keckarricke, ksiMte Ar. 1149 ff. Motive z. Pr, Entw. S. 401. 62) Hamb. N.F O. Art. 25 Z. 2. 4. Lockr cke comm. srt. 578. Preuß. Conc.O. §. 27 Z. 2. Span. H.G-B. III4. Holl. 239. Buenos AireS 1679. Chile 1513. 1519. Schweiz. Entw. 473. kscksrricke, lsilMe Nr, 1164 ff. 63) S. oben z. 73 Not. 10. Hamb. N.F.O, Art. 25 Z. 4. Preuß. Conc.O. §. 16. Nuss. H.G.B. 1779. Srsv-rrck-Vevrieres, trsite V. p. 543. 544. velamsrre et I.epoitvin VI. p. 411. ^Isu?et Ar. 1906. veck.iiricke, t-nllite Ar. 1151. Asmur p. 574. Voigt, N. Archiv IV. S. 386. 399. 405. 64) Hamb. N F.O. Art. 25 Z. 6 A.G O. I. 50 §. 309 s. Portug, H GB. 913. 1223. Buenos Aires 1675. Chile 1514. Der Locke cke com. und die Preuß. Conc O. erwähnen hier das sonst auch in Betreff des Preises anerkannte SepararionSrecht (Locke cke comm. srt. 575, Preuß. Couc.O. 8- 25) nicht. Die 8§. 23. 23, 44 der Preuß. Conc.O. setzen voraus, daß fremde Waaren vom Gemeinschuldner verkauft werden, oder daß die Veräußerung erst, nach der Concurserössnung erfolgt ist. Doch sollen vielleicht in §. 23 mit dem Ausdruck .fremde Waare»" auch die nach §. 26. 27 separabeln bezeichnet werden. Mschn.I. Die Sachen, Cap.Ill. Eigenthum, §.82,Kauf. JnSb.VerfolgungSklage. Zß9 v. redliche Dritterwerber (1. a). welche nur ein Pfandrecht beanspruchen können, abfinden«°). — Keine dieser beiden Formen des Separationsrechts, auch nicht die jüngere und mildere, ist gemeines oder allgemeines Handelsrecht^), vielmehr beruhen beide auf Gesichtspunkten und Voraussetzungen, welche dem gemeinen Recht fremd sind oder gar widerstreiten, undsie sind sogar in denjenigen Ländern, wo ein anderes als das gemeinrechtliche System des Eigenthumsüberganges gilt, durchaus singuläres Recht. Durch das D.H.G.B. ist an ihrer bisherigen Geltung nichts geändert worden«"). Beider Formen kann der unbezahlte Verkäufer sich auch da bedienen, wo etwa gleichzeitig die Voraussetzungen einer wahren Vin- dication vorliegen, z. B. in Hamburg, falls die Waare auf Grund eineö Baarkaufs oder unter Eigenthumsvorbehalt übergeben oder auf Credit nur übersendet ist ohne übergeben zu sein Die Ceparationsklage selber aber ist niemals Eigenthumsklage, wenngleich sie im Gesetze „Vindication" genannt wird, stützt sich vielmehr auf die natürliche Billigkeit gegen das strenge RechtDie Aner- 65) S, Not, 69. 66) Wie z. B, das O.A.G. zu Lübeck wiederholt angenommen hat. S. oben §, 73 Not, 64. Anch Eisenlohr S, 37 sf. 44. Die Ausführung desselben fällt mit dem unrichtigen Satze, daß durch die Anerkennung dinglicher Wirkung des Connossementöempfangö die gemeine Eigcnthumslheorie durchbrochen sei. — Mit dein wirklich gemeinrechtlichen „Verfolgungsrecht" des Absenders gegen den Frachtführer, welches indirect auch dem Deslinatär schadet, sosern derselbe nicht bereits durch Connossement u. dgl. ein dingliches Recht an der Waare erlangt hat, darf dieses Separationsrecht natürlich nicht verwechselt werden. S. §. 66 Not, 35, §, 72 Not. 26—32. §, 75 Not. 2g ss. 67) S. die §.66! Not. 35 «. E. 8-73 Not, 63. 8-75 Not. 36! angeführten Stellen der Nürnberger und Hamburger Protokolle und das Hamb. K.G. Art. 52. 63) Oben 81 Not. 41 ff. und §. 82 Not. 14. 69) Das Gegentheil wird meist von den Französ. Schriftstellern gelehrt, sogar trotz der Hypothek snach Voile civil srt 2102 Z. 4, z. B. Iroplonx, privilsxes Ar, 193 I?., ööilar rille, kaillite Ar. 1098, und von allen denen, welche um dieser „Eigenthumsklage" willen den Besitz- und Eigen- thnmSerwerb auf Grund des Konnossements ausschließen. S. §. 73 Not. 59 ss, 31, insbes, auch O.A.G. zu Lübeck 1850 (Hamb. S. II. S. 378 ff.). S. jedoch Hamb. S. I. S. 68, Kierulfs, Samml. I. S. 650, Obergericht zu Lübeck (N. Archiv IV. S. 433 ff.). Heise S. 109, 870 Drittes Buch. Die Waare. kennung dicseö Anspruchs erfolgt mittelst einer Art rgZtitutio in illtöArum. Die Klage ist daher eine rescissorische aotio xubli- oig-llÄ^l) oder venäiti'2). Dagegen läßt sie sich füglich weder auf einen wirklichen oder auch nur präsumtivcn äolus ^) des Käufers stützen, da sie auch gegen den erweislich redlichen Käufer geht; noch auf einen angeblich stillschweigenden Eigenthumsvorbehalt bis zur Berichtigung dcö Kaufpreises"), da sie auch durch ausdrücklich erklärten EigenthumSübcrtragungSwillen nicht ausgeschlossen wird; noch auf ein fortdauerndes NetentionSrecht^) des Verkäufers, nicht einmal dann, wenn der Verkäufer die Verfolgung mittelst eines zurückbehaltenen Connossementscremplars ausübt Boigt, N. Archiv III. S. 271 ff. 275. 295 ff. IV. S. 386. Motive j. Pr. Entw. S, 400 ff. Gad l. §. 104. Munzingcr, Motive zum Schweiz. Entw. S. 456 ff. Eisenlohr S. 42. lloltius I. p. 47g. 8tspp serts p. 64 ff. viopl,uis III. x. 249. 260. velsmsrre VI. Kr. 135 ik. Nsmur p. 563. Insbesondere ist im Englischen Recht die richtige Theorie allgemein anerkannt: kent II. p, 697. koss II. p. 124 u. A. m. S. oben S. 726. 70) S. die Not. 69 a. E. genannten Schriftsteller. H.G.B, von Chile 1517. 1513. Civil coäe ok Ke^-Vork s. 1707, auch Prot. S. 634. 635. 1377. 137S. 2225. 4027. 71) z. B- I. 35 pr. v. So 0, et ^. (44,7). §. 3. 5. 6 5. cle set. (4,6). I. 1 Z. 1. I. 7. I. 10 §. 6. 19. 22 0. si yuis in krauS. cre6. (42, 8) Die Klage ist der sctio ?sulisns verwandt. S. Schrader sck 5. a. a. O. v. Keller, Pandekten §. 156 a. E. 72) Oben §. 81 Not. 43. 73) So die ältere Theorie, s. Not. 1 ff., auch noch Schwevpe, ConcurS §. 44, die Stat. v. Hamburg Th. II. Tit. 5 Art. 3, die costuvmen vsn ^nt- nerpen (Not. 3) und sonst. Die Hamburger N.F.O. Art. 24 Z. 2 verläßt dieses Fundament. Die Brem. Erb- und Handfesten-O. §. 136c nimmt cö wieder auf. S. oben §. 81 Not. 25. 38. 74) So z. B> viele Aeltere, auch ksrcksssus Kr. 1236 kk., krsvsrS. Ve?riere8 V. p. 532 kk. Die Italienischen Schriftsteller (Not. 1) und manche Neueren nehmen an, daß die Credilirung des Kaufpreises wegen des aus dem baldigen ConcurSausbruch sich ergebenden äolv8 rescindirt, also (!) als nicht geschehen betrachtet werde, somit (I) auch der Eigenthumsübergang zusammenfalle. 76) So die Englische Theorie, z, B. Leni II. p. 760 ff. koss II. x. 230. S. auch Voigt III. S. 295 ss. velsmarre et I^epoitvin VI. p. 402, Vgl. III. Kr. 234. 76) Jedenfalls nicht, falls bereits dem Käufer ein Connossementseremplar zu- Abschn.l. Die Sachen. Cap. HI. Eigenthum. §.82, Kauf. JnSb. Verfolgungsklage. g?1 Ihre Wirkung ist an sich nicht Auflösung des Kaufes sondern nur die Nescission des Eigcnthumsüberganges und Nückerlang- ung des Besitzes. An der wiedererlangten Waare hat der Verkäufer an sich nur die Rechte, welche nach gemeinem Recht dem unbezahlten Verkäufer nach durchgesetzter Vindication zustehen^). Nur greifen hier meist die weitergehenden particulären Nechtösätzeein. gekommen war; denn mittelst des zurückgehaltenen EremvlarS behält der Absender nur die faktische Möglichkeit, die Auslieferung zu inhibireu uud dadurch die Entscheidung über das Recht auf Rcscission der Besitzübertragung herbeizuführen. Oben Z. 74. 77) So die französische Theorie. Dagegen die Engländer, z. B. lient U. p. 760 ff., und vslamsrre et l.epoitv!n a. a. O. H.G.B. Von Chile 1S13. Livil coöe ok Ne,v-?orlc s. 1711. 78) Oben §. 81 Not. 4S. 46. civil oocke ok «e,v-rork s. 1707. H.G.B, v. Chile 1SI3. 79) Oben Not. 24. S. auch Z, 81 Not. 47. Cap. IV. Pfand- und Retention5-Recht. Uebersicht, §. 83. Die Natur des Handelsverkehrs führt die Nothwendigkeit umfassender Creditgewährung mit sich. Der Kreditgeber, auf die persönliche, bei den häufigen und unberechenbaren Schwankungen in den Vermögensverhältnissen deS kaufmännischen Schuldners unsichere Klage beschränkt, sucht sich, wo irgend volles Vertrauen fehlt, anderweitig zu sichern. Die Creditsicherung geschieht theils durch persönliche Jntercession Dritter, welche im internationalen Handelsverkehr sich meist in wechselmäßigcr Form vollzieht, theils mittelst gewisser Vermögensobjecte des Schuldners oder eines Dritten: durch Deckung'). Zur Deckung dienen, abgesehen von zahlreichen, den gleichen Zweck nur secundär verfolgenden Vereinbarungen, wie Kauf 1) >. 2S 0. äe tt. ^ (60, 17). ?I,i8 csutionis est in re, qusm in persons. Treffend sagt das französische Rechtsspruchwort (I.o?sel IV. S, 2) ^jur. csmb. I. S. 326, 327), Augsburger Erneuerle W.O. v. 1. December 1778 c. 14 §. I, 2, Nürnberger W.O. von 1722 c. VIII., Hamburg. WO, von 1711 Art. 40, f. auch Votzener Markt-O. von 1635 Art. 10. II, Botzener W.O. v. 1719 Anfänge dazu schon jetzt im Gebiet des Norddeutschen Bundes, in Folge des Gesetzes vom 14. November 1367. 8) Neuere Neformvorschläge in mannigfacher Richtung z. B. E. I- Bekker. Die Reform des HypolhekenwesenS als Aufgabe des Norddeutschen Bundes. Abschn. I. Die Sachen. Cap. IV. Pfand- und Retentionörecht. §, 84. Pfandrecht, 875 I. Das Pfandrecht an beweglichen Sachen, insbesondere das Faustpfand *). 8 84, Die nothwendige Schleunigkeit der Handelsoperationen, daS Bedürfniß des Kaufmanns nach einfachen, sicheren und leicht überBerlin 1867, Wilmannö in der Deutschen Gerichtszeilung Zt. F, II. S. 103 ff. WilmannS, die Creditnoth der Grundbesitzer und deren Abhülfe durch eine Norddeutsche Bundcö-Hypothckeubank. Berlin I8L3. I. ette. DaS landwirthschaftliche Credit- und Hypothekenwesen, Berlin 1868. ») Für das gemeine bürgerliche Recht insbes. H. Dernburg, da« Pfandrecht »ach den Grundsätzen des heut. Rom. Rechts 2. Bde. 1860. 1864, Dazu Bremer, da« Pfandrecht und die Pfandobjecte, 1867. , v. Vangerow, Pandektcn §, 363 sf. Arndts §. 364 ff. Windscheid §. 224 ss. — Ueber das Germanische Recht insbes, v. Meibom, das Deutsche Pfandrecht 1367, dazu aber Stobbe, Krit, VicrteljahrSschr, IX. S. 235 ff,, und aus der älteren Literatur Albrecht, Gewere §. 15, Nenaud in der Krit. Zeiischr. f. Rechtswissensch, des Auslandes XXI. Nr, 18, Neumann, Geschichte des Wuchers in Deutschland S. 180 fs, B eseler, System deö D Privatr.'s §. 95. 93, Baumeister, Hamburg, Privatr. I, §. 36. — Preuß. N,: C F. Koch, Lehrbuch des Preuh. Privatr, I. §. 363 ff. — Oesterr. N, s v. Stubenranch, das Allg. bürgerl. Gesetzbuch Bd, II. zu §. 447 ff. Für da« Franz» f. R. insbes. Irvplonx, äu nsntissement, äu xsxe et äe I'snticlirsse. 1847. ?sul ?ont, Lxplicstion t!>evri. 12 5. 4, inSbes. p. 594 r7, civil code ok ?!e,v - rk » 1603 II,, insbes. s. 1647—1672. — Schweizer. R.: Nahn, Zeitschr. f. Schweiz. R. II. S. 3 ff., s, auch XIV. S. 29 sf. — Für das Handelsrecht insbes.! Laband, Zeitschr. f. Handclsr. IX. Abh. 3, 5, s. auch kiccius, exercit, jur. csmbwl. VII. s. 2. 3. UsrqusrS II. 9 Nr. 1—20. Marpcrger, Handelsgericht S, 237—244. Thöl I. §, 110. 110s. II. §. 287. Sender, der Verkehr mit Staatspapieren 2. Aufl. §. 100— 106. Kuntzc, Jnhaberpapicre K 151. Brinckmanu-Endemann Z. 131. Gab I. ß. 83 — 89. v. Stubenrauch, Handbuch §. 161. Cndemann §. 76. 99. 146. O. Wächter §. 16. Auerbach, Archiv f. W.N. XI. S. 337 -367, Neues HandelSges. I. S. 272 ff. Die Commentare zu H.G.B. 876 Drittes Buch. Die Waare. sehbaren Rechtsverhältnissen wie nach prompter Verwerthung seiner Außenstände, deren auch nur zeitweiliges Ausbleiben sowohl die eigene kaufmännische Existenz vernichten, wie einen großen Kreis GcschäftSverbundencr in daö gleiche Geschick verwickeln kann, die erheblichen Werthschwankungen der meisten zu Handelspfand bestellten Waaren, erfordern möglichste Leichtigkeit der Pfandbcstellung, Sicherheit der Wirksamkeit und Einfachheit der Realisirung. Nach diesen drei Richtungen vorzüglich hat das bürgerliche Recht durchgreifende Modifikationen erfahren, welche zum Theil schon früh sich in der Italienischen Praxis, in Statuten und Specialgesetzen, insbesondere Wechselordnungen der Handelsstädte, in den Privilegien der öffentlichen Creditinstitute finden, oder doch, wo angänglich, durch Vereinbarung der Bctheiligten im Cinzelfalle durchgesetzt wurden und wesentlich auch in das Deutsche Handelsgesetzbuch Aufnahme gefunden haben Sie sind zum Theil gegen das Römische Recht gerichtet und stehen auf deutschrcchtlicher oder eigenthümlich handelsrechtlicher Grundlage, zum Theil bringen sie umgekehrt gegen be- schränkende Satzungen deö Germanischen Rechts und neuerer Gesetzbücher die freieren Principien deö Römischen Rechts, mitunter auch gegen das Justinianeische das freiere Recht der klassischen Zeit, zur Geltung. Die hier in Betracht zu ziehenden handelsrechtlichen Regeln sind von dreifacher Art: 1. Für das Handclspfand im weitesten Sinne, d. i. für jedes zur Sicherung einer Handelsförderung dienende Pfand gilt der Grundsatz, daß vor dem bürgerlichen Recht das etwa abweichende Handelsrecht, insbesondere Handelögcwohnheitsrecht, maßgebend ist >). Denn ein jedes Verhältniß 2), welches ein Pfand dieser Art betrifft, mag dasselbe ein vertragsmäßiges, gesetzliches oder richterliches Pfand sein, mag eö für Forderungen aus Handelsgeschäften oder für anderweitige Forderungen bestehen^), ist Handelssache Art. 309 ss., inSbes. v. Hahn II. S. III—122. — ^»röe-isus, cours Ar. 484 — 490. 1190 — 1208. Vi»cen8, t-xpusitio» I!b. V. c. 12. lid. VII. c. 8. 9. ^l»u2e>, eommentsne I. Ar. 418 ff. Leösrriäe, eom- mentsire liv. I. IN. 6 liles commissioiiairss), insbes. gppeixiice p. S09—547. ? »nt I. c. I> Oben 260 ff. 2) Oben S. 341 Not. 3 vgt. S. 2. 3. 3) z. B. die seerechtlichen Pfandrechte wegen Havereivergutung, wegen Berg- Abschn. I, Die Sachen. Cap, IV, Pfand-und Retentionsrecht. §. 84, Pfandrecht. 877 2. Für jeden Pfandrechtsakt (Bestellung, Annahme, Veräußerung), welcher Handelsgeschäft im Sinne des Gesetzbuchs ist»), und alle daraus entspringenden Rechtsverhältnisse gelten die allgemeinen Regeln von den Handelsgeschäften °). 3. Die auf das Pfandrecht speciell bezüglichen Handelsrechtssätze Pflegen nicht ein jedes Handelspfand, mitunter nicht einmal jedes durch Handelsgeschäft bestellte Pfand zu betreffen. So beziehen sich die älteren Handelsgesetze meist nur auf die zur Sicherung von Wechselforderungen bestellten Pfänder oder nur auf das ung nnd Rettung, wegen Verschuldens der Schiffsbesatzung. H.G.B. Art. 727. 733. 753- 764, 758 fs. Die „Rechtsverhältnisse des Seerechts" werden überall zu den „Handelssachen? gezählt. Preuh. E.G- Art. 2 Z. 7, (ebenso Schleswigcholsteini'schcS E.G. Art. 2 Z. 7.) Bayer. E.G, Art. 63 Z, 6. Großh. Hess. E.G. Art. 37 Z. 6. Anhalt. E.G. §. 2 Z. 7. Mecklenb, Schwerin. E.G. §. 4 Z. 7. Württemberg. Art. 3 Z. 8. 4) Einzelne Einführuugsgesetze führen bei ihrer Aufzählung der „Handelssachen" — s. oben §, 1 Nol. 4 — auch die Pfaudrechtsvcrhältuisse an, freilich meist mit Rücksicht ans den Umfang der Handelögerichlsbarkeit. So Bayer. E.G. Art. 63 Z. 9 (s. oben §. 57 Not. 32,, Z, 10 „Die Veräußerung von beweglichen Sachen und Werthpapieren in allen Fällen, in welchen dieselbe nach den Bestimmungen des A,D,H.G,B,'s von dem Gerichte auch ohne vorgängige Klagestclluug auf einseitigen Autrag eines der BetheUigten verfügt wird". Entsprechend Großh. Hess. E.G. Art. 37 Z. 4 (und Hess, Homb. E.G, Art. 34 Z, 4), Württemb. E.G. Art. 3 Z 1 „Die Rechtsverhältnisse, welche aus Handelsgeschäflcn zwischen den Vetheiligten enlsteheu, mil Eiuschluß der auf Handelsgeschäfte bezüglichen Retenlionsrechle, Faustpfandrechte nnd gesetzlichen Pfaudrechte au beweglichen Sachen und Werthpapieren", s. au h Z. 7 ruck. — Daö Preuß. E.G. Art. 44 (für den Bezirk des Appellationögcrichts zu Köln) enthält allgemeine Bestimmungen über die Pfandbestclluug „iu Handelssachen". 5) So schlechthin daö Bodmcreigcschäft auf Seiten des DarlehnsgeberS: H.G.B. Art. 271 Z. 4. Art. 630 ff. — oben S. 445. Das Depot-, Lombard-, Hypvlheten-Geschäst auf Seiten eines Banquiers oder sonstige» Kaufmanns : H.G.B, Art. 272 S. 1 Z. 2 vgl. S. 2 — oben S. 458. Die Annahme und Hingabe von Pfändern durch Kaufleute, schlechthin für Handelsschulden: H G.B, Art, 273 oben Z. 57 Not. 32, und präsnmtiv überall: H.G.L. Art. 274. Unten §. 85 Not. t!>. S, auch schon »Isr- qusrck, äe jurv inercst. l. 12 Ar. 27. Laband S. 230. 231. 6> H.G.B, Buch IV, Tit. 1. S. oben S. 340. Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 5g 878 Drittes Buch. Die Waare, Pfandrecht des Commissionärs; die neueren Gesetze mitunter nur auf die unter Kaufleuten oder doch durch Kaufleute im Handel bestellten Pfänder 7). Oder es sind gar die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Handelsrcchtsgrundsätze verschieden, je nachdem Bestellung, Veräußerung oder Wirksamkeit der Pfandrechte in Frage steht. Eine solche Jncongruenz besteht selbst im Deutschen Handelsgesetzbuch. In den ersten Entwürfen sogar für Bestellung und Veräußerung, indem für die erstere andere und leichtere Voraussetzungen aufgestellt waren als für die letztere, diese aber, je nach Umständen, wiederum verschiedenen Normen unterworfen war. Diese Jncongruenz ward in zweiter Lesung beseitigt^), der Art, daß die für Pfandbestellung wie Psandveräußerung geltenden Regeln — H.G.B. Art. 309 — 311 —, abgesehen von gewissen Fällen gesetzlicher Pfandrechte, sämmtlich nur die unter Kaufleuten für Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften bestellten Faustpfänder betreffen"), und in Ermangelung dieser 7s Ueber die älteren Handclsrechtsauellen s. H. 83 Not. 3, und unten §. 85 Not. 10 fs. z. 89 Not. 54 sf. §. 91 Not, 16 ff. Ausführliche und allgemeine Vorschriften enthält insbesondere die Augsburger Erneuerte W.O. v, 1. December 1778 Cav. X. XIII. XIV. Von den Handelsgesetzbüchern: Locke cke commerce «rt. 91 — 93 nach der ncnen Redaction: Ges. vom 23. Mai 1863 (Zeitschr. f. Handelör. VII. S, 156 ff.). Jtal. H.G.B. Art. 183—195. Portug. Art. 312—320. Brasil. Art. 271—279. Buenos Aires Art. 741—765. Chile Art, 813—819. Ungar. Gesetzart. XV. Th, 1 §. 193—200 (für Wechselforderungen). Württemb. Entw. Art. 409—415. S. auch oben §. 57 Not, 32. DaS Portug. H.G.B, setzt voraus: Faustpfandbestcllung unter Kaufleuten für Handelsschulden an Waaren oder Handelspapicren (Art. 320). Das Brasilian. nur, daß für Handelsschulden an Waaren oder Wertpapieren eine Faustpfandbcstellung stattgefunden habe (Art 271. 273). Ebenso HG.B, von Buenos Aires «Art. 741. 751). Locke cke com. -u>. 91 (neue Redaction» und Jtal. H, G. B. Art. 188, daß die Pfandbestellung durch einen Kaufmann oder seitens eines Nichltaufmauus durch Handelsgeschäft stattgefunden habe Das H.G.B, von Chile nur, daß ein Pfand in Handelssachen vorliege (Art. 813). Ueber den Schweiz. Entwurf Art. 238-240 s. Not. 9. 8> I. Nürub. Entw. Art 259—261. Prot. S. 1332 ff. S. auch Laband a. a. O. S. 228. 229. 9) Einerseits wurde Ausdehnung dieser Grundsätze auf jedes zur Sicherung von Forderungen aus Handelsgeschäften bestelltes Faustpfand verlangt Absch». I. Die Sachen. Cap. IV. Pfand- und NctentionSrecht tz. 6S. Pfandcrwerb. g?9 Voraussetzungen überall das Landesrecht maßgebend geblieben ist - H.G.B. Art. 312. Hingegen beruhen die Grundsätze über die Wirksamkeit der Pfandrechte — H.G.B. Art. 30V — auf anderen, weniger engen Voraussetzungen. Die Pfandnahme gegen Vorschüsse bildet einen wichtigen Geschäftszweig der Banken, auch der Privatbanquiers: Lombardge- fchäft, auch wohl, bei Werthpapieren, Depotgeschäft genannt'"). 1) Erwerb des Pfandrechts, a) Vom Entstehungsgrund. §. M. Gegen das überaus freie, aber allzulare System des Römischen Rechts neigt der Handel den strengeren, aber sichereren Germanischen Grundsätzen zu. Das Römische Recht hatte viele Jahrhunderte hindurch kein eigentliches Pfandrecht gekannt, sondern sich mit der zwar für die (mein Gutachten S, gg. 89, Endemann, Kritik S. 118. 119, »loiiirs von Baden Nr. 296.-298. 300), andererseits wurde die Beseitigung aller dahin zielenden Vorschriften begehrt, weil dieselben den Kaufmann allzusehr begüustigten und zur Beuachtheiligung namentlich auswärtiger Gläubiger benutzt werden könnten (llonitum von Mecklenburg Nr. 295). Der Referent vertheidigte das iu zweiter Lesnug angenommene System, abgesehen von inneren Gründen, als einen „Kompromiß zwischen entgegengesetzten Tendenzen" (Darstellung der Erinnerungen S. 88). In dritter Lesnng wnrden die erweiternden Anträge nut großer Majorität verworfen, weil dieselben zu tief in die Parlicularrcchtc der einzelnen Länder ein- schnitten, vielleicht sogar über die Kompetenz der Versammlung hinanö- gehcn würden (?), auch genüge Art. 293 Abs. 2 (jetzt H.G.B. 312) für diejenigen Länder, in denen das Bedürfniß einer Ausdehnung obwalte. Prot. S. 4S7S. 4S76. Eine solche Ausdehnung ist durch die sonst erweiternden Einführungsgcsetzc von Bremen und Hamburg uichl crsolgt, wohl aber im Schweiz. Entw. Art. 233 — 240 vorgeschlagen. S. unten §. 86 Not 46 ff. §. 90 Not. 4. 5. 10) Oben S. 45S. Hüb uer, Banken S. 101. vonreelle Seneuil, onü- rslionZ äe bsnqne. II, c. 12. Bei den vfsmtlichcu Banken pflegen für Lombard- und Depotgeschäft, wie für alle anderen Gcschäfszweige, Reglements zn bestehen. S. z. B. Zeitschr. s. Handelsr. XI. S. 61g ff. S6* 880 Drittes Buch. Die Waare. Sicherheit des Verkehrs und des Gläubigers höchst zuträglichen, aber schwerfälligen, für den Schuldner gefährlichen Form der ricluois — civilen Eigenthumsübertragung an den Gläubiger unter Obligir- ung desselben zur Restitution nach Tilgung der Schuld — begnügt, Mit dem wachsenden Creditverkehr, mit der steigenden Abneigung gegen die alte Oeffentlichkeit des GeschäftSlebcnS, unter dem Einfluß des einem regeren internationalen Verkehr angepaßten Griechischen Rechts, schlug die ursprüngliche steife Strenge allmählich in ihr volles Gegentheil um. Neben dem formlosen Faustpfandgeschäft des täglichen Verkehrs (pi^riuii), welches mit der Rechtswirkung der Netention, dann mit prätorischem Besitzschutz versehen ward, erkannte man auch das völlig formlose Vertragspfand, die ^potdsoa, an 2), stattete beide mit dinglicher Wirkung und Veräußerungsbefug- niß aus, behandelte überhaupt beide nach durchaus gleichen Principien 3), ohne jede Unterscheidung zwischen Liegenschaften und fahrender Habe '). Die Anerkennung der Hypothek führte dann weiter einerseits von dem ursprünglich allein möglichen Sachen- (Eigenthums-) Pfandrecht zur Ausdehnung desselben auf alle irgend übertragbaren Vermögensrechte 5), ja auf das Pfandrecht selbst (Afterpfand), zur Gcneralhvpothek; zur Concnrrenz von Pfandrechten an demselben Gegenstand; andererseits zu zahlreichen gesetzlichen, vielfach sogar Privilegium Pfandrechten So gewann freilich das Vermögen eine erstaunliche Elasticität für die Zwecke der Creditsicherung und damit der Creditsteigerung, indem jedoch, zufolge der maß- und schranken- 1) >. 1 ». 6« pix». -»ct. (13,7). 1.4. I. 23 §. 1. o. <>e plxi,. (20, 1). Freilich war solenne Pfandbcnrkuuduug nicht minder üblich als in der Gegenwart. Ueber die vorjustiuiaucischeu Grundsätze, aus welchen sich später der Vorzug des pixnus publiomn, >. 1l L. qni pot, i» pix«. (8, 16), entwickelte, s. Deruburg I. S. 181 ff. II. S. 417 sf. 2) Vielleicht zuerst für das aus Atlika überkommene Seedarlchn, das Haupt: geschäft des damaligen internationalen Handels. Deruburg I. S. 63. 3) I. S §. I. 0. >>ixn, <2V, 1), genauer H, 7 ^, u«- gct. (4, ti), S. auch Stölzel, Archiv s, civil. PrariS Bd. 45 Nr, 11. 4) Wenngleich thatsächlich, wie heute, das Faustpfand sich auf Mobilieu zu beschränken pflegte. I. 238 §. 2 0. cke V. 8. (S0, 16). Der»bürg I. S. 46. 47. 6) I. 9 K. I. v. de plxn. <2V, I). Luoil «mtlonem venllilioiivinquv iveixit, stism pixnorsUonem reeiperv potest. Bremer a. a. O. S. 24. Zlbschn. I. Die Sachen Cap. IV. Pfand- u> Retentionörccht §. 88. Pfanderwerb, ggl losen Durchführung dieses Princips und gleichzeitiger willkührlicher Eingriffe der Gesetzgebung, ebenmäßig die Intensität der Pfandsicherheit sich minderte, bestand das Endergebniß der Römischen Rechtsentwickelung in einer Selbstvernichtung des Pfandrechts und in allgemeiner Creditlosigkeit. Denn ein Pfandrecht von völlig unsicherer Priorität hat keinen oder doch nur einen äußerst geringen Werth, während zugleich jedes Pfandrecht und gar eine unberechenbare Zahl von lauter unerkennbaren Pfandrechten die volle Ausnützung des Personalcredits verhindert. Die nothwendige Reaction zu strengeren Grundsätzen geschah unter dem Einfluß des Germanischen Rechts, welches, den gebundenen Culturzuständen seiner Bildungszeit entsprechend, an den Principien der Kundbarkeit und wesentlichauch der Specialität festhielt. Insbesondere ward an Mobilien weder.ein gesetzliches noch ein bloßes Vertragspfand zugelassen, vielmehr, neben dem ohnehin offenkundigen richterlichen^) Pfand, nur ein wirkliches Faustpfand") gestattet, welches überdies in seiner praktischen Wirk- K) Es ist für diesen Gang sehr bezeichnend, daß in der Negel sogar der Fausipfandgläubiger nicht die Gewahrsam erhielt oder behielt, sondern der VerPfänder miethweise oder piecsrio die Detention zurückbehielt oder zurückerhielt. I. 6 §. 4 0. öo piecsr. (43. 26). I. 33 Z. 6 0. 6e usiirr,. t41. 3). I. 22 §. 3. I. 35 §. 1. >. 37 0. üe pixn, sct. (13, 7>, I. 37 v. cke ^. v. 4. ?. (41, 2). 7) Die, seit Ende des 1?. Jahrh.'s bezeugte, aber doch wohl seltene Verpfändung des ganzen Vermögens ist immer nur eine Verpfändung der einzelnen zur Zeit der Verpfändung vorhandenen Vermögensstücke. Albrecht, Gcwere S. 15S ff., auch Not. 55. 165. v. Meibom. S, 413. 8) Was von der Psäudung im Erecutiousverfahren, v. Meibom S, 42 ff., und im Arrestverfahren, ?o->. S, 147 ff., galt auch bei der ausnahmsweise statthaften Privatpfändung, eod. S. 190 ff. 9) v, Meibom erkennt an, daß Pfandbcstelluug ohne Besitzeinräumung nicht gegen dritte Erwerber, bez. gegen jüngere Pfaudnehmer geschützt habe, behauptet aber, daß dieselbe gleichwohl in der Regel Pfandrecht gewährt habe, und nur die Satzung „als Strafgeding" und „als Tauschgeschäft" ohne Besitzeinräumung unmöglich gewesen sei. S. 137. 138. 248 ff, 317. 318. 41 s> ff. 415. 442. Indessen läßt sich weder aus dem anomalen Pfandrecht an Schiffen und am ganzen Vermögen — s. auch. Stobbe a. a. O. S. 316. 317 — noch aus den Aeußerungen einzelner Quellen 882 Drittes Buch, Die Waare. samkeit nahezu der Römischen öäuoia gleichkam, da wegen der freiwilligen Besitzaufgabe dem VerPfänder die Klage gegen Dritte versagte ">). Die reinen oder nur wenig modificirten Germanischen Principien haben sich gegenüber dem als gemeines Recht recipirten Justinianeischen Pfandsystem, in den wichtigsten Particularrechten, wie in der ausländischen "), insbesondere Englischen Praxis und dieser Schluß ziehen. Denn wenn hervorgehoben wird, daß das im Besitz des Verpfänders gelassene Pfand von dem Pfandgläubiger nicht zum Nachtheil jüngerer Pfanderwerber angegriffen werden dürfe, so ist damit nur eine sehr wichtige Wirkung des Pfandrechts verneint, ohne daß die übrigen Wirkungen stillschweigend anerkannt wären, und es ist von' v. Meibom — s- auch S. 444 ff,, nicht nachgewiesen, daß den übrigen Gläubigern des Verpfänders gegenüber ein solcher Pfandgläubiger auf vorzugsweise Befriedigung Anspruch gehabt hätte. Noch die Langenbeck'sche Glosse zum Hamburger Stadr, v. 1497 v, Art. I. (Lappenb. S. 204) bemerkt: sndeis bet ^d eAentliken neen >>s»t, vd en nere leuert m>t der IiAiicl in !> ebbende n'vrv des lilexers etUv louers; derbsluen ns dussaer stsdt recbte nvmsntmgcb psndesrecbtes Avneten «» vsrender Iisue vor Anderen so Ini Idenern, b s enbebbedatxbudtin s^nen Iiebbenden ,?eren. Nur scheint allerdings schon früh das durch gerichtliche Abpfäudung oder durch Satzung vor Gericht begründete Pfand, ungeachtet es in der Gewahrsam des Verpfänders belassen war, dem letzteren und dessen persönlichen Gläubigern gegenüber als wirksam anerkannt worden zu sein (s, auch über die Schweiz Not. 13), Die Frage reducirt sich freilich darauf, ob, abgesehen von diesen und ähnlichen Fällen, eine Satzung an Mobilien nnr als „Strafgeding" oder als „Tauschgeschäft" vorgekommen sei, was aber sicherlich zu verneinen ist. S. unten §. 89 Not. 34 ff. 10) S. §. 36 Not, 12 ff. Daß der Pfandgläubiger nicht Eigenthümer wurde, ist jetzt ziemlich allgemein anerkannt, v, Meibom S. 10, 13, 11) Ueber die französ. Nechtscntwickeluug s, Renaud a, a. O., Schäffner III. S, 368 fs. Ueber die Niederlande s. v, der keessel tb. 432. vgl, 427. 429. 12) Das Englische Recht kennt nur wenige, singuläre Fälle wirklicher Hypotheken an Mobilien: Storv a. a, O, §. 288. 298. Das Pfand an Mobilien ist regelmäßig Faustpfand (pledAe, pswii), eine Art des bgilment, unter welches auch depositmn, m-mdAtuni, oommodstum, locslio fallen, und welches definirt wird als „s deliverv ol xoods kor some purnose, «von s contrsct express or implied, tl>st gkter tlie purposs bss been kulltiüed, tbe^ sl,sl> be redelivered io ibo bgilor or otlior>vise deslt vitl, sccordinx io bis direetions or, ss tbe esse msv be, kept. t!I> be Abschn. I. Die Sachen. Cap. IV. Pfand- u. Netentiousrecht. §. SV. Vfanderwcrb. ggZ Gesetzgebung erhalten und sind in den neueren Gesetzbüchern wiederhergestellt. Demgemäß wurde die Gencralhypothek in der Regel jeder NechtSwirkung entkleidet oder zu einem bloßen Pfandrechtstitel herabgesetzt; die Legalhypotheken, wenn nicht völlig beseitigt, doch möglichst reducirt; ein Vertragspfand an Mobilien nur in Gestalt des Faustpfandeszugelassen und für das letztere der roelsim» tkem", ,3t«plisn, oomm. b. II. cli. 6), daher das Faustpfand: a bsilment ol personsl propei'tx as secui'itv 5o>- souio (lobt or enxüxement (Story a. a. O. §. 286); daher Pfaudbestcllung ohne Besitzeinräumung mindestens den Gläubigern des Verpfänders gegenüber wirknngslos ist, und zweifelhaft, ob nicht durch Restitution des Pfandes au den VerPfänder als Agenten des Gläubigers die Kraft der Pfandbestellnng' gebrochen Wird (Stör? §. 297. 29!). kent II. p. 800. 804. k-irsoiis I. p. 694. (Zivil coile ot «ew-Vorli «. 1649). Neben dem Faustpfand besteht jedoch als zweite Form des Pfandrechts, auch an Mobilien, das davon schwer nnterscheidbare mortxaxo, verwandt der „Satzung als Tauschgeschäft" : Der Gläubiger wird Eigenthümer unter Bedingung der Nichteinlösung, der Verpfäuder hat innerhalb gewisser Frist das Einlösungörecht; Besitzübergang auf den Gläubiger ist uicht wcseuttich, doch gilt uach com- mon Isv und den meisten Amerikanischen Slatttten die Pfandbestellnng ohne Tradition bei Insolvenz des Verpfänders als Anzeichen fraudatorischer Absicht, nach gewissen Statuten wird die Tradition in dieser Beziehung dnrch amtliche Protokvlliruug ersetzt (8tor> §, 237. lient II. p. 736 II. 799 Kot. 1, IV. p. 1S7-159. ?g,sons I. p. 594 kk. S. auch Gundermann, Engl. Privatr. I. S. 243 ff. Eine mehr moderne, das mort- xgxe der Röm. Hypothek nähernde Ausfassung im Livil cocke ok?ie,v- Vork 5. 1068). — Das ursprünglich ans Kaufleute beschränkte und jetzt antiquirte Pfandrecht nach Statute merclisnt (13 Län-. I. st. 3) und - Statute stspls <27 Ltln. III. st. 2) bezog sich nur auf Immobilien (Steplren I. p. 293. 294. Gundermann a. a. O. S. 246. Güterbock, Zeilschr. f. Handelsr. IV. S. 27. 28>. 13) S. Mittermaier, D. Privatr. I. §. 264 265. Bescler §. 93. Insbesondere: Nevid. Lüb. R, III. 4 Art. 5. Kurs. Erl. Proceßordnung aä til. 44 § 2. A.LR. I. 20 §. 6. 7. 71. 94. 104 - 112. 400. 401 und Preuß. Concurs-O. §. 32. 33. Oesterr. G.B. §. 451. Bayer. Hypothcken- gesetz §. 3 und Bayer. Eulw. Art. 421 fs. Württemb. Psandges. Art. 3. 245. Großh. Sächs. Pfandges. §. 35. 57. 58. Sächs. G.B. §. 466 fs. 499. Zürcher G.B. §. 854 ff. (Art. 874 ff. wird, wie in einzelnen anderen Cantonen, auch eine Pfandbestellnng durch öffentliche Urkunden zugelassen, zum Theil Ueberbleibscl der »eueren Germanischen Satzung — s. Not. 9). Locio civil sil. 2071—2074. 2076. 2102. Xr. 2. (s. Zacha- 884 Drittes Buch. Die Waare, Besitzübergang durch bloßes ovnstitutum xossessvriuro, unter Fortdauer der Gewahrsam des Vcrpfänders, für unzureichend erklärt Das Pfandrecht soll äußerlich erkennbar^) sein. So wurde, um des allgemeinen Interesse der Verkehrssicherheit willen, dem Einzelnen die Verwendung seines Vermögens zum Zwecke der Creditsicherung beschränkt. Das nothwendig aus dem Besitz des Verpfänders herausgetretene Pfandstück gehört äußerlich nicht mehr zu seinen, Vermögen und vermag seinen Credit zum Schaden des Pfand- nehmerS oder dritter Gläubiger nicht mehr zu erhöhen; der Pfand- nehmer ist gegen alle ihm nachthciligen faktischen wie rechtlichen Verfügungen des Verpfänders gesichert'5), riäll. §. 256. 431 ff, ?oni Nr. 1121 sss) und die nachgebildeten, wie Jtal., Holt., u. a. Schweiz, Entw. 487: Die vertragsmäßige Bestellung eines generellen Pfandrechts begründet im Concurse keinerlei Vorrechte. Nebersicht der Cantonalrechte s. Motive z, Schweiz Entw. S, 463 ff, insbes. Zeilschr. f. Schweiz. N. II. S. 3 ff. und XIV. S. 29 ff. S8 ff., wo Heusler die Verpfändung von Waarenlagern u. dgl. mittelst Eintragnng in öffentliche Pfandbücher auch ohne Besitzeinräumung vertheidigt. Einzelne Deutsche Stadtrechle stehen ganz ans Nöm. Boden, z, B, Nürnberger Reform, von 1564 Tit, 20 ff. Andere enthalten nur Beschränkungen, nicht Ausschluß der Hypotheken; so Frankfurter Reform, von 1611 Th. II. Tit. 17 ff,; das Hamburgische R., s. Baumeister I. S. 223 ff. 260 ff,, und die Brem. Erb- und Handfesten-O, v. 30. Juli 1860 §, 122 vergl. z, 125, 126. 130 — 134 und V. v. 25. Aug 1648. — Dazu F. Meier, Centralorgan N. F, II, S. 621 ff, 14) S. oben § 65 Not, 16 17. Dazu noch: Rcv. Lüb, R. III. 4 Art. 5. Churs. Erl, Proceßordn, aä Tit. 44 §. 2. Freiburger Stadtr. v. IS2V II. 8. Recht von Zütphen (Mit termaier, D. Privatr. §. 26N Not, 5). Oesterreich: v, Stubenrauch a. a. O. II, S. ZV, Oberster Oesterr. Gerichtshof 1861 (Samml. civilrechtlicher Entscheid. III, Nr. 1312). Ueber Holland: v. 6. Leessel ili. 536 Ueber Frankreich: Schäffner III. S. Zö5. Renaud S. 317, 326. kont Kr. 1123. 1123, Irop- lonx, n-»,tisse,!>ent K> . 98. Kr, 296 kk. 312, Ueber England: f. Not. 12. Jtal. b. G.B. 1832, Diese Regel für das Faustpfand gilt mitunter selbst neben statthafter Hypothek, z. B. Franks, Reform, v. 1611 II 17 §. 2. 3. Bayer. Ldr von 1756 II. 6 tz, I. S auch Lab and a, a. O S. 233— 240. Bluntschli, D. Privatr. § 102. 103. Ueber die Grenze zwischen conütit. pvssessorium und wirklicher Tradition s. oben §. 65 Not. 13. Auch die lehrreiche Französ. Praxis bei ?ont Kr. 1126 tk. 15) Motive z. Preuß, Entw. S. 2S9. Irvxlonx a. a. O,, insbes. Nr. 298: Abschn I- Die Sachen. Cap, IV Pfand- u. RetentionSrccht. §. 86. Pfanderwerb. ggZ Noch weiter gingen in Erschwerung der Pfandbestellung einzelne neuere Gesetze, indem sie theils im Interesse der übrigen Gläubiger des Verpfänders und zur Verhütung von Eollusionen, theils zur Erschwerung befürchteter wuchcrlicher Verträge, neben der Besitzet»« räumung eine private oder gar öffentliche Verpfändungsurkunde erfordern. So verlangt insbesondere das Französische^) Recht zur Verpfändung beweglicher Sachen, deren Werth 150 Frs. übersteigt, außer der Ucbergabe eine öffentliche oder doch, gegen Registrirungö- I> ksut aus le äsbiieui' 5e dvssissise, et äs plus il äoit SS ilesssisir ostensible- ment, krsncl>einent, S3ns 6le Is cliose. S. auch die sorgfältigen Erörterungen in den Nationen eines Urtheils des A.G-'s zu Zwickau (Annalen des O.A.G.'ö zu Dresden V. S. 283 ff,), und des O.A G.'S zu Lübeck 1662 Memer Samml. V. S, 3S4 ff.». Dazu L aband S. 240—242. Ein neueres Vorkommnis; zeigt, wie sehr die Nothwendigkeit dieser Beschränkung in dem allgemeinen Rechtsbewußtseiu der Gegenwart wurzelt. In Dauzig galt nach Nev. Cnlm. Recht das Römische Princip der Gültigkeil bloßer Verlragspfänder, war aber lange Zeit hindurch vollkommen außer Anwendung und in Vergessenheit gerathen. Gleichwohl wendete im Jahre 1853 das Obertribuual zu Berlin den Rechtssatz als noch bestehend an. Art. XIII des Einführungsgesetzes zur Preutz. Concurö - Ordnung von I85Q hat denselben ausdrücklich aufgehoben. Die Regierungsmotive heben hervor: „Es leuchtet ei», daß die Grundsätze des Culmischen .Rechts dem Verkehr überhaupt und insbesondere oem kaufmännischen Verkehr höchst nachtheilig sein müssen; Niemand kann in Danzig, nachdem der höchste Gerichtshof den erwähnten Rechtssatz angenommen hat, mehr mit Sicherheit auf bewegliche Sachen, namentlich aus Kaufmannswaarcn, Vorschüsse machen, da er nicht wissen kann, ob nicht dieselben Sachen schon vorher einem Anderen durch Vertrag verpfändet worden sind; dem Betrüge ist ein weites Feld eröffnet. Dem entsprechend hat das Hauplbankdirec- torium bereits erklärt, daß es sich genöthigt sehen würde, die bedeutenden Lombardgeschäfte in Danzig ganz einzustellen, wenn es bei den Bestimmungen des Culmischen Rechts sein Bewenden haben sollte —. Die Aufhebung dieser Bestimmungen ist deshalb im allgemeinen Interesse nothwendig; die Kaufmannschaft zu Tanzig hat dieselbe dringend beamragt; ebenso hat die dortige Königliche Regierung im Einverständnisse mit dem Magistrat sich unbedingt dafür ausgesprochen, und auch der Oberpräsident der^ Provinz hat die Aufhebung für ein dringendes, keinen Aufschub leidendes Bedürfniß erachtet." 886 Drittes Buch. Die Waare. gebühr, gehörig registrirte und so mit sicherem Datum versehene Privat-Urkunde, welche den Betrag der Schuld sowie die Art und Beschaffenheit der Pfandobjecte genau angibt, widrigenfalls das Pfandrecht, unbeschadet seiner Gültigkeit unter den Parteien, anderen Gläubigern des Verpfänders gegenüber kein Vorzugsrecht gewährt Der Pfandschein hingegen, zu dessen Ausstellung neuere Gesetze den Pfandnehmer verpflichten, dient nur zur Sicherung des Verpfänders I»). An dem Kampf gegen das Rom. Recht, hat der Handelsstand sich in erster Linie betheiligt"). Feind der gesetzlichen Hypotheken 16) Entsprechend dem Gerichtsgebrauch einzelner Parlamente, der Ordonnanz von 1K67 und der vrckonn-wce cku eomm. von 1673 Tit. VI. Art. 8. 9, welche schlechthin notarielle Pfandnrkunde erforderten. Die Anfechtung des Entwurfs durch die Kaufleute und den Eassationshof blieb unbeachtet. S. ?r6inerv, eluckes p. 83 kk. IropIonA, ngntisseincnt lVr. 108. Nenaud S. 324. Schaffner III. S. 3ö9 ff. ?o»t Ar. 1087 kl. 16s) Ist daher das sichere Dattum anderweitig im Sinne des Locke civil sit. 1328 festgestellt, so hindert der Mangel der Negistrirung die Wirksamkeit der Pfaudbeftellung nicht. Irovlonx Ar. 197 kl, ?ont «r. 1091. Anders z, B. Assse IV. Ar. 2850. 17) Locke civil »rt. 2074. 207S. Bad. Ldr. S. 2074. 207S (76 Gulden und darüber), Holland, bürgerl. Ges. Art. 1197: Pfandurkunde von sicherem Datum (über 100 sl.). Das Jtal. G.B. §. 1880 verlaugt nur eine öffentliche oder Privaturkunde (über 500 krs.). 18) Nach A. L. R. I. 20 § 7. 71, 94 genügt zur Entstehung des Pfandrechts die formlose Uebergabe und ein (vom Gläubiger einseitig ausgestellter) Pfandschein ist nur als Ersatz des fehlenden schriftlichen Hauptvertrages erforderlich, A.L.N. I. 20 §. 9S. 96; über Verpfändungen durch s. g. symbolische Uebergabe. s. Not. 44. Ueber Verpfändung an Pfandleiher uud Pfaudleihanstalten s. Preutz. Pfand- und Leihreglement vom 13. März 1787 §. 47 — 76, Preuh. Cab.O. vom 28. Juni 1826 Z. S. 6. Das Oesterr. G.B. gestattet formlose Pfandbestellung, und verpflichtet nur §. 1370 den Haudpfandnehmer, dem Pfandgeber einen Pfandschein auszustellen. Ebenso Sächs. G.B. §. 1444. Einen schriftlichen Pfandvertrag verlangen einzelne Schweizer Gesetzbücher, z.B. von Bern und Solo- thurn. 19) Einerseits findet sich das Bestreben, den Pfandrechten der Kaufleute dadurch größere Sicherheit zu sckafsen, daß man die durch Kaufmannsbücher, welche als eine Art öffentlicher Urkunden behandelt wurden, erwiesenen Pfandrechte mit dem Vorrecht des pixnus publicum ausstattete, z. B. Aexu- Abschn. I. Die Sachen. Cap, IV. Pfand- u. ReteutionSrecht. Z. 66. Pfanderwerb. Fg? wie der Concursprivilegien suchte er dieselbe möglichst zu beseitigen, insbesondere die wichtigste der gesetzlichen Generalhypotheken, die sogar privilegirte Dotalhypothek der Ehefrau 2°), Die Strenge der Germanischen Principien wußte er ssntius, trsct. äe pixn. et >>vpot>>. p. V. m. 2 Nr. 47. Andererseits dagegen ging man mitunter soweit, im Interesse des kaufmännischen Credits, alles Vorzugsrecht der Hypothek und sogar der Faustpfänder im Concurse zu beseitigen. So bestimmten die Statuten von Moren? von 14t6. üb. 3 rud. 10 cle eessgnt. et kuxitivjz, daß im Concurse: nee slter alter! prae- kerstur rstione gücujus Iivpvtliecse tgciise vel exvressae »ec rstione pix- »ori5 sut privilexü cujuscuuxzue per8o»glis seu realis sotionig vel mixtse, seä vmneg sint gequsles. ausgenommen Dotalforderungen und Forderungen ex csuss tutelse vel cur-ie. Nur in Concurrenz mit auswärtigen Gläubigern, welche nach Rom. R, behandelt sein wollten, dürften anch die Floreutinischen Gläubiger sich auf ihre Pfandrechte berufen. Das Florentiner ststuto . Einschränkungen in Italienischen und Niederländischen Statuten uud Gesetzen, s. Loltius, Iivl »eilerl.inclscbe Isiliitviirext S. 432, Voet comm. ->ck ?->n>i. 20. 2 «r. 20; Hamb. Stat. von 1603 II. 5 Art, 10, N.F.O. Art. 30 (Pöhls I. S. 405. 406. Baumeister II. S. 82 ss.); Brem. Erb- und Handfesten-O. von 1860 §.130 vgl. §. 132; 8tst. krunsvicense (Zeitschr. f. Braunschw. N. 1866 Nr. 5). Soweit Gütergemeinschaft besteht, kommen selbstverstäudlich die römischrechtlichen Privilegien sür das Frauengut an sich nicht zur Anwendung. Runde, Ehel. Güterrecht S. 121 sf, überhaupt Beseler, D. Privatr. Z. 138 sf. Das Englische Recht erkennt kein Vorzugsrecht an: Güterbock, Zeitschr. f. Handelsr.II. S. 289. colk-zvru p. SS4. Ueber die Sch w eiz s. Zeilschrift fürSchweiz. N.XIV.S. 33 ff. S, 8 ff. 76 ff. vockv äs eow. sit. 563 (früher Art. 551— 553), — f. auch, obwohl mehrfach abweichend, Belg, Fallitgesetz von 1851 Art. 553 ff. Holl. H.G.B. Art. 880 ff., Jtal. H.G.B. 671 ff. u. a. m., — beschränkt insbesondere die Rechte der Ehefrauen der Kaufleute. Za- chariae II. §. 264. Slszsö II. Ar, 1344 ff. IV, Ar. 3000. Asmur. courü üse IV. 2819 ff. vgl. 2894—2903. I>onl Ar. 1206. Indessen haben sie doch durch extensive Interpretation von Lock,'cke comin, ,->> >, 93 (unten tz. 96) immer mehr Boden verloren und wurden wesentlich auf den Fall beschränkt, daß beide Theile an demselben Ort sich befinden und die Waare dort ist und bleiben soll. Hinsichtlich der in öffentlichen Magazinen befindlichen Waaren wurde dieses System modificirt durch das Ges. v. 28. Mai 1853 (Zeitschr. f. Handelsr. II. S. 113 ff.), allgemein außer Kraft gesetzt durch das Ges. v. 23. Mai 1863, Locke cke vom. art. 91. 92 neuer Redaction ^ / 890 Dritte« Buch. Die Waare. Die bisher innerhalb Deutschland's bestehenden Rechtsverschiedenheiten sind durch das Handelsgesetzbuch direct nur wenig berührt worden. Die bloße Hypothek an Mobilien, wie die General- Hypothek am ganzen Vermögen ist soweit wie bisher statthaft, wenngleich, in Folge H.G.B. Art. 306 2«), praktisch von geringer Wichtigkeit; die nach gemeinem oder particulärem Recht bisher anerkannten gesetzlichen und richterlichen Pfandrechte sind bestehen geblieben"). Nicht minder die bezüglichen Privilegien der öffentlichen Pfandanstalten, Creditinstitute und Banken 2»). Selbst für Seeschiffe i-t. 2076 entsprechende Tradition, und zum Beweise derselben jedes handelsrechtliche Beweismitiel nach Voile lle comm. »lt. 109. S. l>ont llr. 1099. 1129. 1206 ss. - Das Jtal. H.G.B. Art. 183 sieht, sofern das Pfand von einem Kanfnianii oder zwar von einem Nichlkaufmann, aber durch ein Handelsgeschäft bestellt ist, von der Errichtung einer besonderen Urkunde ab (s. Not. 17), verlaugt aber dafür bei Pfaudobjecten vvu höherem Werth als 500 Frs> eine schriftliche Bestellung, deren Datum durch jedes handelsrechtliche Beweismittel festgestellt werden kann. Wo die erforderliche Schrift fehlt, hat das Pfand keine Kraft gegen Dritte. Schriftliche Pfandbestellung auch für das Handclsfanstpfano verlangen Portug. H.G.B. 313, Brasil. 271. 272, Buenos Aires 742 — 744. Das H.G.B, v. Chile Art. 81S verlangt auch hier öffentliche oder protokollirte Privat-Urkunde. Ueber die Pnvi- legien der Creditinstitute f. Not. 28. 26) Unten §. 66. 27) Prot. S. 454. Thöl §. 110s Not. g. Laband S. 279. 28) H.G.B. Art. 312. Beantragt bereits in der Berliner Commission, Berl. Prot. S. 74; als selbstverständlich Übergängen, Motive z. Pr. Entw. S. 119; ausdrücklich beschlossen Prot. S. 1420. II. Nürnb. Entw. Art. 293. Aber unzweifelhaft haben diese Anstalten die Wahl zwischen ihrem Sonderrecht und dem gemeinschaftlichen Recht des H.G.B.'s, es sei denn, daß ihre Coneessionsurtunden u. dgl. sie ausschließlich ihrem Sonderrecht unlcr- werfen. So auch v. Hahn II. S. 122. Anderer Ans. Laband S. 283. — So sind namentlich die Grundsätze A.L.R. II. 20 §. 380 ff. über Verpfändungen an die Bank in Kraft geblieben: Motive z. Pr. E.G. Art. 27. Zeitschr. f. Handelsr. XI. S. 623; ferner in Baden die Privilegien der Staatsschuldcutilgungskasse, der Cisenbahnschuldenlilgungskasse, der ösfcnttichen Leih- und Pfandhäuser: Bad Gesetze vom 22. Juni 1837, 23. März. 1641, 6. April 165». (.'ocke civil ->it. 2084 und dazu ?ont Hr. 1209—1212, wo die einzelnen Privilegien angegeben sind. Abschn. l- Die Sachen, Cap. IV. Pfand- u. Retentionsrccht. §. 85. Pfanderwerb. MI ist kein gemeinschaftliches Pfandsystem erzielt 2»). Das H.G.B, stellt nur folgende gemeinschaftliche Grundsätze auf: 1. Zur Bestellung eines Faustpfandes an beweglichen Sachen 2°) (indossablen und Inhaber-Papieren) """) genügt, unter gewissen Voraussetzungen, allgemein die einfache Vereinbarung über die Verpfändung (Pfandvertrag) in Verbindung mit der Uebertragung des Besitzes an den Gläubiger. „Einfach" ist die formlose, selbst stillschweigende 2') Vereinbar- 291 H.G.B. Art. 780. S. oben §. 60 Not. 8 Z. 7. Z. 80 Not. 34. Zg) Nicht nothwendig „Waaren" im engeren Sinne. Laband S. 231. S. oben 8- 60 Not 1 ff. Nicht Seeschiffe — f. Not. 29. Auch an ideellen Quoten beweglicher Sachen, sofern nur der Gläubiger sich "im Besitz der ganzen Sache befindet, oder ein Dritter, welcher für den Gläubiger und Andere dclinirt. Anders unrichtig A.G. zu Cöln (Zeitschr. f. Handels. IX. S. 165 ff.), auch Sächs. G.B. §, 372. S. unten §, 92 Not. 9. 80->) Der I. Pr. Entw. §. 283 ff. handelte nur von „beweglichen Sachen". ' Die Erweiterung schon II. Pr. Entw. Art. 232. Die in erster Lesuug beantragte Einschränkung aus „bewegliche Sachen" wurde abgelehnt. Prot. S- 452. 454. I. Nürnb. Entw. Art. 259. II. Nürnb. Entw. 289. H.G.B. Art. 309. Für Namenspapierc und unbeurkundete Forderungen ist das bürgerliche Recht maßgebend geblieben — s. auch voäe cke cvmm. srt. 91 S. 4 (neuer Redaction), nur hat auch hier das Preuß. E.G. Art. 44 die nach französ. R. gebotene Einregistriruug beseitigt. S. 8- 84. Not. 4. 31) Der I. Pr. Entw. §.283 verlangte zur Gültigkeit eine von beiden Theilen unterschriebene, den Betrag der Schuld, die Zeit der Zahlung und die Beschaffenheit des Pfandes nach Art oder Gattung darlegende Urkunde — ähnlich wie vocie civil srt. 2074 (s. Not. 17). In der Berliner Commission, Berl. Prot.' S. 71, erklärte sich jedoch die große Majorität für Wegfall dieser dem Bedürfniß wie dem bestehenden Handelsgebrauch zuwiderlaufenden Vorschrift, vielmehr solle die mündliche Verpfändung, bez. bei mangelndem schriftlichen Hauptvertrag der nur vom Pfandnehmer ausgestellte Pfandschein geuügeu — (s. Not. 18). Selbst die wenigen Vertheidiger des strengeren Princips verlangten nur eine schriftliche Urkunde und nur für den Fall, daß Pfandgeber und Pfandnehmer an demselben Orte wohnen (s. Not. 25). Schon der II. Pr. Entw. Art. 232 hat dieselbe Fassung, wie das H.G.B. Die Motive S. 118 heben hervor: „Hierfür spricht einerseits die Erwägung, daß die Nothwendigkeit formeller Verträge überhaupt auf den Handelsverkehr hemmend wirkt, andererseits die Uebereinstimmung mit dem bisherigen Handelsgebrauch, sowie die Rücksicht, daß die meisten Civilrechte nur ausnahmsweise besondere Form- 892 Drittes Buch. Die Waare. ung, nur knüpft sich an den schriftlichen Pfandvertrag ein erleichterter Veräußerungsmodus Wann ein Pfandvertrag anzunehmen sei, ist Sache concreter WillcnSinterpretation, wobei die Gesammtheit der Umstände und die Handclssitte sorgsam zu berücksichtigen^). Der Ausdruck „verpfänden" ist im Handel nicht üblich. Man bestellt „Sicherheit", „Teckung"^); man „deponirt"'^); man „verkauft", weil weniger anstößig, „mit Vorbehalt des Wiederkaufs" ^"); man lichkeitm erfordern —". „Der Einwand, daß es strengerer Formen bedürfe, um Betrug, besonders betrübliche Collusionen im Concurse zu erschweren, würde zu viel beweisen. Denn aus demselben Grunde müßten" auch andere Geschäfte, namentlich Veräußerungsverträge, strengen Formen unterworfeu werden. Betrügliche Veräußerungen sind ebenso gefährlich uud ebenso leicht möglich, wie belrügliche Verpfändungen, und wenn das Gesetz dessen ungeachtet im Interesse der Erleichterung des Handelsverkehrs von der Nothwendigkeit des formellen Abschlusses der Veräußerungsverträge Abstand nimmt, so ist nicht abzusehen, weshalb nicht bei Verpfändungen ein Gleiches gerechtfertigt sein sollte". I. Nürnb. Entw. Art. 269. II. Nürnb. Entw. Art. 289. Prot. S. 4576. H.G.B. Art. 309. Der Satz folgt nicht, wie Labaud S. 233 meint, aus H.G.B. Art. 3l7, da die Pfandbestellung selbst nicht nothwendig, wenngleich präsumtiv wegen der Kausmannseigenschaft des Verpfänders, Handelsgeschäft ist. S. unten Not. 49. Auch wäre, wegen H.G.B. Art. 317 S. 2 vgl. Art. 309 nicht zweifellos, ob selbst dann, wenn die Pfandbeslellung als Handelsgeschäft erscheint, ohne daß aber die übrigen Voraussetzungen des Art. 309 vorliegen, Formlosigkeit genügt. S. Zeitschr. f. Handelsr. IX. S. 21. 32) Unten §. 90 Not. 6. 33) H.G.B. Art. 27S., 279. Glück XVIII. S. 303 ff. Dernburg I. §. 22. Wind scheid §. 230 Not. v. Hahn II. S. 129. Livil coäv ok ll>-»v- Isvik s. 1646: Lver> contrae.t, >vl>iclt Ille pos^-ssion ok personal properl) iii trgiii-korreä 38 s sociirik)' oiil), is to bo doomeck s pleilxo. 34) Parere der Frankfurter Handelskammer «Zeitschr. f. Handelsr. IV. S. 192). Doch kann damit anch, was in jenem Parere geleugnet wird, ein bloßes Retenlionsrecht eingeräumt sein. So wohl in dem Falle, wo verheuerte Loose mit der Clauscl, sie nicht zu vertauschen, als „Deckung" oder „Depot" gegeben waren jZeilschr. f. Haudetsr. XI. S. 626). S. Dernburg I. S. 186. Unten §. 9-l. 36) So namentlich Wertpapiere: das Depot- oder Versatzgeschäft. Der Ausdruck p!tznus „llopont-re" schon in den Römischen Quellen häufig: ?s»Ius k. 8. II. 5 §. 1. V. 26 §. 4. >. 36 0, lle cona. inu. (12, 6), s. auch I. 7 0. cke stip. praet. l46, 6). 36) I. 3 v. plus vslere (4, 22). Dernburg I. S. IS4. 185. Seufs. XIV. Abschn. l. Die Sachen. Cap. IV. Pfand- u. Retentionsrecht. §. 8S- Pfanderwerb. ggZ räumt dem Empfänger unter Umständen das Verkaufsrecht ein 2°»). Ja es kann zum Zwecke der Forderungssicherung eine wahre und vollkommen gültige Römische Läueia eingegangen werden, der Art, daß der Gläubiger Eigenthümer des Pfandvbjects wird und der Vcr- pfänder auf ein persönliches Einlösungsrecht beschränkt ist; nur ist solches Geschäft, so wenig als ein ernstlicher Verkauf auf Wiederkauf"), nach den Grundsätzen des Pfandrechts zu beurtheilen^). Die „?esitzübertragung" folgt den Regeln des bürgerlichen Rechts für das Faustpfand Es gilt kein gemeinschaftliches Recht, nur daß im ganzen Geltungsbereich des H.G.B's, der Besitzerwerb Nr. 90. Im deutschen Recht: .Platner, Zeitschr, f, NechtSgesch. IV. S, 122 ff., insbes, S. 153 ff. Neumann, Geschichte des Wuchers S, 190 ff. 490 ff v. Meibom S, 264 ff Verwandt das Reportgeschäft: Verkauf mit gleichzeitigem Kauf auf einen späteren Termin. O.A.G. zu Lübeck 1851. (Kletke, Präjudicien Nr. 140S). 36a) I. 3. §. 2. v. qm pot. (20, 4). I. 36. v. äe pixn. (20, 1). 37) v. Hahn II. S.112. Ueber die Unterschiede von kUncis und Verkauf auf Wiederkauf f. Dernburg I, S, 12. 13. Schwankender die Grenze zur Satzung „als Tauschgeschäft", namentlich wenn mit v. Meibom angenommen würde, daß der Gläubiger kein Forderungsrccht gehabt habe. S. die Not. 36 genannten Schriften. Verwandle Fälle f. Seuffert VII Nr, 282. 38) Bremer S. S. 13. Aeußerlich verhält es sich stets so bei der Verpfändung von Jnhaberpapieren und bei der Verpfändung von Ordrepapieren durch einfaches Indossament. -39) I. Pr. Entw. §, 288 hatte „übergibt", ohne weitere Feststellung, dagegen II. Pr. Entw. Art. 232 eine wesentlich mit der jetzigen übereinstimmende Fassung, nur statt „Faustpfand" i „Pfandrecht". Motive S. 118. „Es ist hierdurch gleichzeitig anerkannt, daß auch eine symbolische Uebergabe des Pfandes statthaben kann, soweit diese nach civilrechtlichen Vorschriften zulässig ist." Die neben der Uebergabe in den Particularrechteu vorgeschriebenen Solennitäten sollten durch die gewählte Fassung nicht aufrechterhalten werden. Wo eine symbolische Tradition für die Pfandbestellung überhaupt nicht, oder nur mit gewissen Beschränkungen genügt, solle das auch in Zukunft gellen. Daher die beantragte Streichung der Worte „wie solche — für das Pfandrecht erfolgen muß" abgelehnt, doch statt „Pfandrecht" gesetzt „Faustpfand", weil »ach einzelnen Gesetzgebungen auch an Mobilien Hypotheken zugelasseu werden. Prot. S. 453. 454. I. Nürnb. Entw. 1!lrt. 259 H.G.B., nur statt „auf den Glaubiger"! „an den Gläubiger". II. Nürnb. Entw. 289. H.G.B, Art. 309. Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 894 Drittes Buch. Die Waare. mitelst der dazu geeigneten Waarenpapiere, des Connossements des Ladescheins und insbesondere des Lagerscheins (Warrant) auch hier genügt. Soll die Verpfändung durch Ucbertragung eines bereits ausgestellten Waarenpapiers geschehen, so sind die für die Verpfändung eines solchen Papiers maßgebenden Regeln zu beachten"). Wo nach bürgerlichem Recht eine so genannte symbolische Tradition zureicht, verbleibt es dabei""), wie umgekehrt die Besitzeinräumung durch cvQstitutum xossessorium ausgeschlossen ist, wo solches nach bürgerlichem Recht nicht genügt"). 40) Oben Z. 7.?. Not. 24 sie pixn. (20, 1) I. 14. v. qui pot. 120, 4), I. 9. §. 4. v. äe publ. sot. (6, 2), I. 72 0, ile k, V. (6, 1), Dernburg I. S. 223. Windscheid §. 230, Not. 6. Bremer S. 188. 7) I. 13 pr. v. öe uüurpst. (41, 3). Dernburg I, S. 173 ss. Bremer S. 141. 142. Wer vom Usucapionsbesitzcr ein Faustpfand erwirbt, setzt freilich dessen Nsncapionsbesitz fort, und mit der, nach älterem Rom, Recht in Zeit von 1 oder 2 Jahren, vollendeten Usucapion convaleöcirt auch sein Pfandrecht. Ueber das intern. Sslvisnum f. Not. IS. S. auch v. Stubcnrauch a. a. O. III. S, 701. 898 Drilles Buch. Die Waare. Pfändung die Sache furtiv geworden ist^). ES wird ferner, ohne alle Rücksicht auf Wissen und Nichtwissen des Pfandgläubigcrs, dessen Pfandrecht nach Kraft, ?auer und Umfang durch alle zur Zeit der Verpfändung bestehenden dinglichen Belastungen des Pfandobjects und Eigcnthumsbcschränkungen des Verpfänders, insbesondere durch alle älteren Hypotheken oder Faustpfandrechteja fogar durch zahlreiche der Eigenthumsklage des Verpfänders zur Zeit der Pfand- bestcllnng entgegenstehende Erceptionen, selbst durch die sxesxtio äoli i"), beschränkt oder clidirt, und eS verbleibt dem Pfandgläubigcr nur der persönliche Rückgriff gegen den VerPfänder mit der aetio xiZneratitig, contraria. Hingegen nach Germanischem Recht gilt auch hier der Grundsatz „Hand muß Hand wahren". Hat der Verpsänder sich in anvertrautem Besitz der Pfandsachc befunden, so erwirbt jedenfalls der redliche Pfandnehmer ein vollgültiges Pfandrecht, und ist, nach strengem Recht nicht einmal gegen Erstattung des Pfandschillings zur Herausgabe an den Eigenthümer verbunden^). Dagegen 6) §. 3 5. Se usuesp. (2, 6). Dernburg I. S. 180. Zeitschr. f. Handelsr. VIII S. 234. 9) Oben §. 79. Not. 3t?. §. 80. Not. 27. 28. Dernburg I. S. 209 ff. Ueber I. 3 0, i!b. »wo!, pixn. (20, 6) s. auch Goldschmidt, Zeitschr. f. Handelsrv I. S. 122. Fitting, Zeitschr. f. Handelsr, II. S. 2S8 fs. Ueber Pfandrechte ans der Zeil des früheren Eigentümers s. Dernburg III. §. 156. v. Vangerow §. 386. Windscheid §. 246. Not. II. 10) Welche dem Käufer gegenüber versagt. I. 4. §. 30. v. cke exe. äoli m. (44, 4). 11) Dernburg I. S. 163 ff. 12, Anderer Ansicht v. Meibom S. 62 ff. 310. 3SS, welcher die Abfor- derung gegen Zahlung des Pfandschillings sür selbstverständlich erachtet. Allein die Verfolgung in dritter Hand ist an sich ausgeschlossen, soweit nicht der singuläre Grundsatz Schwüb. Ldr. 230 (s. v. Meibom S. 67. 3S5) sich erstreckt. 13) Sächs. Landr. II. 60. §.7 — verkokt sie ckie, die sie in xe>veren Iievet, ocker versst Iie sie. — Verm. Sachsensp. IV. 42. 14. Magdeb. System. Schöfsenr. V. 7. cul.n. V. 6. Vcrdener Stat. Art. 57 (Pufend. I. 93). Hamb Stat. 1270. XX. 21. 1292. M. XVII. 1497. L. XI. 1603. II. 7. Schwäb. Ldr. 222 u. a. m. Ausnahme für Schiffe — f. oben Z. 80. Not. 36 fs. Daß dieser Grundsatz anch für das durch AbPfändung entstandene richterliche Pfandrecht gegolten, somit das noch im Besitz des ersten Sm- Nbschn.I. Die Sachen, Cap.IV. Pfand- und Retentionsrecht. §.86, Pfanderwerb, ggg muß selbst der redliche Pfandgläubiger die der Gewahrsam des Eigenthümers ohne dessen Willen entkommene Sache schlechthin ohne Ersatz herausgeben Gemeinrechtlich sind auch hier die Römischen Grundsätze durchgedrungen und die Germanische Regel ist selbst in den Parti- cularrechten nicht unverändert aufrechterhalten. So wird durch- gehcndS anerkannt, daß der Eigenthümer anvcrtrauteS Gut dem redlichen Pfandgläubiger nur gegen Lösung abfordern darf. So ist pfängerS befindliche anvertraute Gnt den Gläubigern desselben gehaftet habe, ist sicher nur particnläres, iuöbesoudere älteres Lübischeö Siecht! II. 194, s. aber IV. 54, nicht, wie v. Meibom S. 63 fs, annimmt, allgemeines Sächs. Recht. Von dem süddeutsche» Recht erkennt er selbst das Gegentheil an. Aber auch Goslarer Stat, 66. 27 u. 68, 6, Verm. Sachseusp. III. 4, 6. Magdeb. systcm. Schbfscnr, V, 4 Culm. V, 4 sind klar dagegen. S, Zcitschr. f. Handclsr VIII. S. 2S5. Not. 26, auch v. Meibom S. 166. Die Frage ist auch im Gebiete des Oesterreichischen Rechts ausgeworfen und wird hier von der Mehrzahl verneint, v. Stubenrauch II. S. 66. 67. 14) Lüb. R. II. 1S7. s. aber II. 161. Rev. Lüb. R. III. 4. Art. 9. Brem. Ordeel 1303 «r. 51 (Oelrichs S. 97). Braunschwcig. R. §. 32 (Gengler, Stadtr. S. 39>. Schwab. Ldr. 261. Particuläre Ausnahmen für das über See gekommene Gut u. dgl. s. Zeitschr. VIII. S, 262. Not. 8, oben §. 79. Nvt. 42. 57. 15) Eine wichtige Modification des Romischen Rechts ist durch die Ausbildung des interilictum Sslvlsnum in der Italienischen und demnächst der Deutschen Praxis erfolgt, da, um mit diesem, wenn auch nur provisorisch gegen den Drittbesitzer durchzuringen, der Nachweis genügt, daß die Sache zur Zeit der Verpfändung im juristischen Besitz des Verpfänders gestanden habe, und gegen eine so fnndirte Klage Einreden, welche auf das mangelnde Recht des Verpfänders gestützt sind, nur als liquide gestattet werden. Dernbnrg II. S. 348 ff. 16) Ueber den Kreis der hier in Betracht kommenden Particularrechle f. oben §. 79. Not. 43. Ausdrücklich ist Rom. R. anerkannt in Nürnb. Reform, v. 1564. XX. 5. Franks. Reform, v. 1611. II, 17. §. 3. S. auch v. der Keesse-I tli. 539. 17) Lüb. N. II. 157. vgl. 194. III. 202 u. Rev. Lüb. R. III. 4. Art. 2, s. jedoch Ausnahme IV. 3. Art, 2. S. Zeitschr. VIII, S, 261. Not 7. So auch die Hamburg. Praxis: Baumeister I. S. 243 ss. 256. Brem. Erkund Handfesten-O. v. 1860. §, 137. kecliten >-»ä«! coslu^men vsn ^nt- vverpen M 58, 5. S. Zeitschr. VIII. S. 264. Basler Ges. v. 12. März 1364. S. k>. (Zeitschr. f, Handelsr. IX. S. 128), 900 Drittes Buch. Die Waare. andererseits, nach dem Judenrccht des Mittelalters ^) und nach den entsprechenden Privilegien der neueren Leihhäuser und Creditinstitute i"), der redliche Pfandnehmer zur Herausgabe auch gestohlnen und Verlornen Gutes nur gegen Lösung verbunden Von den neueren Gesetzbüchern schließen das Sächsische 2°) sich an das Römische, das Französische^) und Oesterreichische ^) an das Germanische System an, indem sie die Vindica- tion anvertrauten Gutes gegen den redlichen Pfandgläubiger nur gegen Lösung gestatten, ohne Willen Verlornes Gut dagegen nur dann der Lösungspflicht unterwerfen, falls besondere, im Handel freilich meist zutreffende, Voraussetzungen vorliegen, Aehnlich das neuere Englische Rechts. 'Das Preußische") Gesetzbuch läßt auch hier, mit Beseitigung der Germanischen Unterscheidung, die Vindication in der Regel nur gegen Lösung zu. Die Handels- 13) Oben §, 79. Not. 42. Mitunter allgemein, z. B. Bamberg. N. §, 76 — 77. 19) Oben §. 79. Not. 42. 68. So schon der Rom. mons pietatis: Lass- rexis ckiso. 120. Nr. 49. Ueber Oesterreich s. auch Fischer-Blodig S, 320—322, Preußisches Pfand- und Leihreglemcnt v. 13, März 1767, §. 6—12. 24-46. Privileg, der Psandlcihgesellschaft zu Wien v. 13. März 1864 (Oestr. R. Bl. Nr. 86), Oester. V. v. 28. October 1866, Art. III (Zeitschr. f, Handelsr. XI, S. 346). Ueber Sachsen: Haubold I. §.207. Not. m, Groß, Zeitschr. f. Nechtspfl. u. Verwalt, in Sachsen N, F. XI. S. 103 ff. Würltemb. Entw. Art, 413. Bad. Ges. über d. Faustpfandverträge öffentl. Leih- u. Pfandhäuser v. 6. April 1864. Art. 1 sub 6. Bender, Franks. Privatr. S. 211. v, Meibom S. 314. ?ont Kr, 1073. 20) Sächs. G. B. §. 469. 470. 472. 21) Locks civil Art. 2279. 2230. Iroplonx, nsntissement Kr. 70-81. Zlassö IV. Kr. 2313. 2814. 2898. Altfranzös. R: Renaud S. 316 ff, 327. Schaffner III. S. 366. Oben § 79. Not, 60 ff. 22) Oesterreich. G,B. §. 466. Oben §, 79, Not. 81 ff. 23) Gegen das common >-nv, welches nur bei Geldpapieren, nicht einmal bei Waarenpapieren den redlichen Pfandnehmer schützt. Zeitschr. VIII. S. 296. 299. Not. 22. Storv, bsilmenl, §.296. 323. 328. 326, on sxei.cv §.113. 93, 226, civil Locke ok Ke,v-?ork s. 1682, wo die ganze Rechtsentwickelung nachgewiesen wird. Ueber reputeck ownersniv s. Zeitschr. VIII. S. 299. 24) A.L.R, I. 20. §. 80. 83. 86. 91. Ueber Convalescenz s, §, 16. 17. 76 — 73. Abschn.I. Die Sachen, Eap.IV. Pfand- u. Netentionsrecht. Z.66. Pfanderwerb. 901 gesetzt, soweit sie die Frage entscheiden, stehen durchgehends auf Germanischem Boden 2»). Ist in dieser Weise der redliche Pfandgläubiger gegen den Eigenthümer geschützt, so dürfen consequenter Weise zum Nachtheil desselben auch keinerlei sonstige dingliche Rechte, insbesondere nicht ältere oder privilegirte Pfandrechte geltend gemacht werden 2°), Dies wurde namentlich zum Schutz des Faustpfandgläubigcrs oder des ihm gleichgestellten Netentionsberechtigten, und in der handelsrechtlichen Praxis selbst da anerkannt, wo im Uebrigcn das Römische Pfandsystem durchgerungen war 2'). In enger Verbindung damit steht die Beschränkung der Pfandrechtsversolgung in dritter Hand 2»). Auch hier sind durch das H.G.B, die bisherigen Rechtsverschiedenheiten nicht beseitigt, Art. 308. Wohl aber hat dasselbe, auf Germanischer Grundlage, ein gemeinschaftliches Minimalrecht zu Gunsten des redlichen Pfandnehmers begründet: Art. 306 S, 2—4 2»). 1. Der redliche Pfandnehmer wird Pfandgläubiger, ungeachtet sein Pfandrecht vom Nichteigenthümer oder fönst Nichtberechtigten herrührt Als redlich gilt der Pfandnehmer alsdann, wenn das 25) S, Zeitschr. VIII. S. 300. 306 ff,, z. B. Franks. W.O, V. 1739. Art.6t. Hamburger N.F.O. Art. 26. Preuß. Conc. O. Art. 27. Holl. H.G.B. Art. 237. 241. Portug. H.G.B. 319. 300. 914. Buenos Aires 746.1678. Württemb. Entw. Art. 327. 413. vgl. 1117. I. Pr. Entw. z, 734. II. Pr. Entw. Art, 727. vsssrexis äisc. 124. Ar. 2. ö!so. 187. s. aber 106. Nr, 8—II. ?ierli, sccomsndils II. x. 64. 66. Pohls I. S 262. 263, Gönner, Staatsschulden S. 261 — 264. Kuntze, Jnhabrp. S. 691. Bekker, Jahrbuch f. gern, D, R. I. S. 408. S. auch Seuf- fert'S Archiv VI. 313. IX. 206. Ueber d. gesetzlichen Pfandrechte s. §. 97. 26) Oben Z. 80. Not. 29. A.L R. I. 20. §.116.119. Zürcher G.B. §. 663. 864. Seuff. VIII. Nr. 212. Bluntschli, D. Privatr. §. 103. Not. 10. 11. 27) Unten §. 91. Not. 17 ff. 28) Unten §. 91. Not. 12 ff. 29) Ueber die Entstehungsgeschichte s. meine Abhandlung: Zeitschr. f. Han- delr. IX. S. 1 ff, insbes. S. ? —6. 21 ff. 49 ff. Laband eoS. S. 269 ff. Oben §. 79. Not. 68 f. auch Schweiz. Entw. Art. 236. 30) Der Antrag, ausdrücklich anszusprechen, daß der Pfandnehmer ein Pfandrecht erwerbe, wurde zwar durch die entscheidende Stimme des Präsidenten abgelehnt, ebenso der weitere Antrag „Ein früher begründetes Eigenthum kann zum Nachtheil des Pfandrechts nicht geltend gemacht werden" Prot. S. 6089. 6090 — allein es hat das Pfandrecht nicht versagt 902 Drittes Buch. Die Waare. dem Pfandrechtserwerb entgegenstehende Hinderniß ihm zur Zeit des Erwerbs ohne grobes Verschulden unbekannt war 2. Die dem Pfandnehmer entgegenstehenden Eigenthums-Pfand- und sonstigen dinglichen Rechte erlöschen zwar nicht, und können auch gegen den Pfandnehmer und dessen Rechtsnachfolger geltend gemacht werden, allein nicht zu seinem und seiner Rechtsnachfolger Nachtheil. Der redliche Pfandnehmer muß somit zwar an denjenigen, welchem auch sein Autor weichen müßte, das Pfand herausgeben, allein doch nur gegen Stellung eines vollkommen gleich sicheren Pfandes 22) oder gegen volle Befriedigung wegen aller durch daH Pfand gedeckten Forderungen ^), und zwar ohne Unterschied, ob die Deckung darin ihren Grund hat, daß das Pfand zur Sicherung gerade dieser Forderung bestellt war, oder daß dem Pfandnehmer wegen dieser Forderung nur ein Netentionsrecht, nach dem maßgebenden bürgerlichen Recht oder nach Handelsrecht, an der Pfandsache dann zustehen würde, wenn der Verpfänder Eigenthümer wäre 34), Gleiches gilt auch für die Rechtsnachfolger des ersten Pfandnehmers. Doch ist hier zu unterscheiden. Stützen sie die Rechte, welche sie beanspruchen, lediglich auf das Pfandrecht ihres Autors 25), so ist deren Wirksamkeit lediglich davon abhängig, werden sollen. Zeitschr. IX. S. 50. Schweiz. Entw. Art. 236. Bekker, Jahrb. f. gem. D. R, I. S. 409. 31, Prot. S, 5088. 5089. ö0V0. Zeitschr. IX. S. 25 fs. Oben §. 80 Not. 24 vgl. Not. 15 ff. 32) Hatte er ein kaufmännisches Faustpfand unter den Voraussetzungen der Art. 309—311, so darf er überall, wo dieses besondere Vorrechte genießt, ein eben solches verlangen. Lab and S. 270. 33) Zeitschr. IX, S. 49-52. 34) S. §, 94. 96. Anderer Ansicht Lab and S. 270. 271. Daß aber unter diesen besonderen Umständen das Netentionsrecht eine umfassendere als die regelmäßige Wirkung hat, nämlich auch an Sachen, welche dem Schuldner nicht gehören, zusteht, erscheint unbedenklich. Nicht allein das Relenlionsrecht der Art. 313 sf., sondern jedes Netentionsrecht wird in Folge seiner Verbindung mit einem Pfandrecht dnrch Art. 306 geschützt, wo es sonst versagen würde. S. auch das Urth. des Obergerichts zu Brauuschweig 1857 (Zeitschr. f. Handelör. II. S, 446). 35) Ueber die Rechtstellung desjenigen, der vom redlichen Pfandnehmer im Wege des rechtgültigen Pfandverkaufs erworben hat, s Zeitschr. IX. S. 60. 51. Abschn.I, Die Sachen. Cap. IV. Pfand-u. Relentionsrecht. tz. 36. Pfanderwerb. gyZ ob in der Person ihres Autors die Voraussetzungen eines gültigen Pfandrechts vorliegen, insbesondere kommt nichts auf ihr eigenes Wissen oder Nichtwissen an, vielmehr genügt, ist aber auch erforderlich Redlichkeit des ersten Pfandnehmers. Beanspruchen sie hingegen solche Rechte, zu deren Bestellung ihr Autor in seiner Eigenschaft als Pfandgläubiger nicht befugt war, z. B. es ist ihnen das Pfand für eine größere Summe weitcrverpfändct worden, oder sie haben dasselbe nicht im Wege rechtsgültiger Pfandveräußerung, fondern anderweitig erworben, so müssen für sie selber alle Voraussetzungen^") vorliegen, an welche der Erwerb des Pfandrechts von dem Nichteigenthümer geknüpft ist, insbesondere müssen sie selber redlich, d. h. mit dem nur beschränkten Recht ihres Autors ohne grobes Verschulden unbekannt sein. Dieses gemeinschaftliche Minimalrecht greift nicht Platz, falls das Pfandobject der Gewahrsam des Berechtigten ohne dessen Willen entkommen war^), und ist überdies an folgende positive Voraussetzungen^^) gebunden: Der Entstehungsgrund des Pfandrechts muß entweder ein Ver- 36) S. anch Bekker, Jahrb. I. S. 409. Wo die dem ErWerber günstigeren Grundsätze des Germanischen Rechts und verwandter Landesrechte — Not. 17 ff. — gelten, sind selbstverständlich die strengen Voraussetzungen des H.G.B.'s nicht erforderlich. Insbesondere braucht, soweit der Grundsatz „Hand muß Hand wahren" gilt, der redliche Aftcrpfandgläubiger überall nur gegen Zahlung seiner Forderung die Sache an den Eigenthümer oder besseren Pfaudgläubiger herauszugeben. Unten §. 92. Not. 7. Sächs. Landr.II. 69. K. 1. Sn'elk insn enen Anderen — sst psröe — ver- sst de sie etc. S. Not. 13 ff. A.L.R. I. 20. §. 132. vgl. §.30. v. Stubenrauch a. a. O. II. S. 60. 61. U. des O.A.G.'s zu Dresden 1862. (Zeitschr. f. Handelsr. IX. S. 146). Iroplonx, nsntissement, Nr. 77. 83. 2S1 ff. 423. »lasse IV. Nr. 2816. 2816. velsmsrre et l.e- poitvin II. Nr. 414. ?nnt Nr. 1076. 1166. Renaud S. 227. Belgisches Gesetz über die Warrantö v. 18. Nov. 1862. Not. 7. g. Strenger das Englische common Is,v, sofern das Object an sich vindicabel ist. Stör?, bsilment §. 296. 322—328, doch greift auch hier das neuere Statutarrecht durch! Zeitschr. VIII. S. 298. Eiue eigenthümliche Modi- fication des Germauischen Grundsatzes enthält das Augsburger R. (s. v. Meibom S. 366). 37) H.G.B. Art. 306. S, 4. s. oben §. 80. Not. 1 ff. S8) S. oben Z. 60. Not. 8 ff. 904 Drittes Buch. Die Waare. trag 5°), und zwar ein gültiger a») Pfandvcrtrag, oder Gesetz sein, letzteres jedoch nur in den drei Fällen der durch H.G-B. Art. 374. 382 409 geregelten Pfandrechte des Kommissionärs, Spediteurs, Frachtführers, sowie in den schlechthin analog zu behandelnden Fällen Ist der Entstehungsgrund Vertrag ^), so muß der VerPfänder ^) Kaufmann, die Verpfändung in dessen Handelsbetriebe erfolgt, und die Uebergabe der Pfandsache, und zwar weder symbolisch noch auch durch bloßes vonstitutum possessorinin ^), erfolgt sein. e) Verhältniß des Pfandrechts zur Forderung. 8- 87. Ohne rechtsgültige Forderung vermag ein Pfandrecht, mindestens an Mobilien, auch im heutigen Recht weder zu entstehen noch zu bestehen '), und das vorher bestellte Pfandrecht wird erst 39) H.G.B. Art. 306. S. 2. 40) Oben §. 80. Not. 22. Formlos, soweit die Voraussetzungen von Art. 309 HG.B. zutreffen, oder die Verpfändung auf Seiten des Vcrpsänders ein Handelsgeschäft ist, Art. 3l7, — sonst nach den Landesgesetzen. S. oben §. 8S. Not. 31. 49. §. 64. Not. 6. 41) H.G.B. Art. 624. 676. S. Zeitschr. f. HandelSr. IX. S. 22. 42) Oben §. 85 Not. 31 ff. 43) Der Eigenthümer braucht nicht Kaufmann zu sein. Lab and S. 229. Diese Voraussetzung wie die folgende ist beseitigt im Hamburg, E.G. §. 30 u. Brem. E.G §. 30. Schweiz. Entw. Art. 236. 44) Zeitschr. f. Handclsr. IX. S. IS—17. Oben §.80. Not. 14: Selbstverständlich genügt Uebergabe durch die geeigneten Waarenpapiere, s. oben §, 8S. Not. 40 ff. 1) Nur genügt für beides eine klaglose Forderung, und es ist der Satz l emsnet pronter pixnus nstur^Iis ciklixstio, 1.69 pr. O. sö 8. L. Irebell. (36, I), bei den ErlöschnngSgründen der Forderungen zu berücksichtigen. S. auch Windscheid, §. 226. Daß „die Satzung als Tauschgeschäft" des älteren Germanischen Rechts nicht die Eristenz einer Forderung erheischte, und selbst neben einer zu sichernden Forderung das Pfandrecht kein Acces- sorium derselben gebildet habe, sucht jetzt v. Meibom S 273 ff. nachzuweisen — allein es liegt dieser Ansicht, abgesehen von Fällen, wo Satzung und Verkauf auf Wiederverkauf in einander fließen, sicherlich eine Verwechselung mit den Not. 7 ff. bezeichneten anomalen und allerdings im älteren Deutschen Recht häufigen Fällen zu Grunde. S. auch Abschn. I. Die Sachen. Cap.IV. Pfand- u. Retentionsrecht. §. 87. Forderung 905 mit Entstehung der Forderung wirksam. So ist das Pfandrecht für nichtige Forderungen selber nichtig, für anfechtbare kommt die Art der Anfechtbarkeit in Betrachts. Nur können möglicherweise sowohl anfechtbare wie selbst nichtige Forderungen durch-die Pfand- bestcllung confirmirt werden^). Für bedingte oder betagte Forderungen entsteht das Pfandrecht überall erst mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins Ebenso ein Pfandrecht für anderweitige zukünftige Forderungen, sofern deren Entstehung dem Belieben beider Theile überlassen war, Ist dagegen der künftige Schuldner oder auch nur der künftige Gläubiger gebunden, so datirt, sofern später die Forderung zur Existenz gelangt, das vorher bestellte Pfandrecht bereits vom Augenblick seiner Bestellung 5). Dies gilt namentlich hinsichtlich der s. g. Credithypotheken«), das sind Pfandrechte für Forderungen aus fortlaufenden Creditvcrhältnissen, insbesondere aus laufender Rechnung, übrigens gleichviel ob, wie gewöhnlich, durch Hypothccirung von Liegenschaften oder faustpfandlich an Mobilien«--) bestellt. Stobbe, Krit. Vierteljahrsschr. IX. S.29S ff. 302 ff. Stobbe, die Juden in Deutschland S. 247. 248. 2) Dernburg I. S. 640 ff. 3) Dernburg I. S. 545 ff. 4) I, 5 l>r. >. 13. §. S. I. 14 pr. v. Se piß». (20, 1). I. 5. §. I v. quid. moä. pixn, (20, 6). 5) Das Resultat ist schwerlich zweifelhaft, wenngleich über die Begründung gestritten wird. I.. 1. I. 9. §. 2 0. qui put. (20, 4). Dernburg I. S. 514 ff. 535 ff. v. Vangerow §. 372. Windscheid §. 225. 242. O.A.G. zu Lübeck 1346 (Seuff. I. Nr. 410). Oberster Oesterreich. Gerichtshof 1656 (Allg. Oester. G.Z. 1656, Nr. 62.) 1861. (eocl. 1361. Ar. 145). s. auch H.GB. v. Buenos Aires Art. 746. 6> Dernburg u. Windscheid a. a. O., auch Windscheid, Archiv f. civil. Praxis Bd. 35. S. 67 ff. O.A.G. zu «Zelle 1853 (Seuff. XIII. Nr. 132; anders noch 1321 »ock. IX. «r. 21) und anscheinend O. T. zu Stuttgart 1840! eoa. XIII. «r. 113). Creizeuach, Archiv f. prakt. NechtSwiss. IV. S. 70 ff. u. Zeitschr. f. Handelsr. VII. S. 94. Not. * Endemaun, Zeitschr. s. Handclör. IV. S. 210—212. Brinckmann- Endemann §. 129. Not. 34 ff. Endemann, Handelsr. S. 697. Aachariä, Handbuch II, §. 266. Not. 30. Ges. von Baselstadt vom 16. April 1860. §. 22 (Zeitschr. f. HandelSr. IX. S. 123». Ges. deS Ean- ton Neueuburg v. 21. December 1365. Civil cocke ok llew-rork s. 1590. 6-i) Eine in England wichtige Anwendung ist die Deponirung von WarrantS 908 Drittes Buch. Die Waare. Durch die accessorische Natur des Pfandrechts ist nicht ausgeschlossen weder die Klaglosigkeit ^) noch die Unkündbarkeit ^) der Forderung, noch die Beschränkung der Forderungsklage auf den Werth des Pfandobjects °), noch die Beschränkung der Erecution i») aus das Pfandobject. Eine Pfandconvention in Wechseln für die Wechselforderung ist in trassirten Wechseln selten, weil mit dein Umlauf des Wechsels nicht vereinbar, in eigenen Wechseln häufig. Gemeinrechtlich ") wird durch sie weder der Wechsel ungültig, noch der Wechselproceß ausgeschlossen, noch ist die Verpfändung unwirksam, weder wo die bloße Hypothek genügt, noch auch wo nur Faustpfandbestellung zureicht, sofern im letzteren Falle die Uebergabe hinzugekommen ist. Particularrechte hiugegen verbieten entweder die Hypothekbestcllung oder jede Pfandbcstellung der Art, unter Androhung entweder der Unwirksamkeit der Pfandbestellung ^) oder der Ungültigkeit des Wechsels als solchen"); ist die Folge nicht ausdrücklich bestimmt, so tritt das eine oder das andere ein, je nach- beim Banquier, als Deckuug für die laufende Rechnung. In Frankreich bei den großen Bankinstituten üblich. S. Heine, Abhandlung über das Warranlsystem (Separatabdruck Tübingen 1867. S. 25. 26. 40). 7) S. Not. I. 8) Stobbe a. a. O. S. 296. 9) So in zahlreichen Fallen seerechtlicher Pfandrechte z. B. H.G.B. Art. 452 — 454, vgl. Art. 757. Z. 9, 10. Art. 758 ff. 10) So namentlich in Fällen der Bodmerei: H.G.B. Art. 680 vgl. Art. 694 ff., der Haverei Art. 727 ff., der Bergung und Hülseleistnng Art. 753 ff. 11) S. kiecius exerc. esmb. VII. s. III. Bender, Wechselr. §. 402. 403. Treitschke, Encyclopädie II. S. 54. Heise's Handelsr. S. 272. 273. Thol II. §. 237. Not. 5 ff. ZIssss IV. Nr. 2995. 2385. 2301. 3013. 12) Wenigstens der Hypothek: Preuß. Hypothekeuoronung II. H. 105. 106, f. auch O.T. zu Berlin 1853. (Entsch. 25. S. 436) — hält Koch, Lehrbuch des Pr. Privatr. I. §. 365. Not. 11 für obsolet. Reuh-Schleiz. E.G. §. 5. Allgemein: Hamburg. E.G. §. 13. Auch ältere Wechselordnungen: Brem. Art. 53, Brandend, v. 1724. Not. 51, Preuß. v. 17S1. Art. 16. Wiener Art. 47. Onolzbacher Cap. 2. Art. 6. 13) Lübecker E.G. Art. 4 Ebenso das ältere Hamb. Recht. Hamb. N. F. O. Art. 63. PohlS Wechselr. S. 593. Hannoversche W. O, § 4. Dagegen ist die Gültigkeit des Wechsels anerkannt in zahlreichen neuereu Entscheidungen: Borchardt, Allg. D.W.O. 4. Ausg. Zus. 660. Abschn.I. Die Sachen. Cap.IV. Pfand-u.NetentionSr. §.88.Wirkg.d.Pfandbcst. 907 dem die Principale Absicht aus die Wechselverpflichtung oder auf die Pfandbestellung gerichtet war 2) Die Wirkung der Pfanokestellung. 8. 88. I. Die aus der Pfandbestcllung erwachsenden, von der Entstehung eines rechtsgültigen Pfandes unabhängigen i) gegenseitigen Obligationen zwischen Pfandgläubiger und VerPfänder bestimmen sich durchaus nach den Grundsätzen des bürgerlichen 2) Rechts. Von beiden Seiten wird nur 2) Redlichkeit und Sorgfalt verlangt, und zwar die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns von derjenigen Seite, auf welcher die Pfandbestellung oder die Pfandnahme Handelsgeschäft ist a). Ist der Pfandgläubiger ausnahmsweise zu nur 14) Heise S. 273. 1) I. 9 pr. §, 4. I. 11. §. 2. I. 22. §. 2. I. 32. 0. Se pixn. -ct. (13, 7). S. Dernburg I. S. 138. 139. ?o»t Nr. 1170. 2) Dernburg I. S. 183 ss, II. S. 144 ff. A.L.R. I. 20. §. 159 ff. 121 — 12k. vocke civil ^rt. 2030. Iro pI o nx, ngntissom. Nr. 424 S. ?ont Nr. 1170 ff. Jtal. H.GB. Art. 191. B.G.B. Art. 1885. Oester. G.B^ §. 459. 1369. 1370. 1387. Sächs. G B. §. 475. 1444—1443. Storx z. 332—349. üsnt II. p. 600 ff. civil coile ok Nev,-?orll s. 1653. 1659. 3) Der Grundsatz des Germanischen Rechts, daß unter Umständen — bei esfcnden Pfändern — oder allgemein das Pfand auf Gefahr des Pfand- gläubigerö steht, und dessen zufälliger Verlust unbedingte Ersatzpflicht oder Verlust der Forderung nach sich zieht — s. Albrecht, Gewere S. 134 ff. Stobbe, Abhandlungen S. 251 ff. Neumann, Wucher S. 309 ff, und, gegen v. Meibom S. 283 ff. S. 363 ff., Stobbe in der krit. Vierteljahrsschr. IX. S. 293 ff. — ist schon in den spätere» Deutscheu Quellen durch die entgegengesetzte Römische Regel verdrängt. S. Förster, Zeilschr. f. D. R. IX. S. 130. 131. Stobbe, Abh. S. 256. 257. 259 ff. Eichhorn, D. Privatr. H. 122. Not. s. Bluntschli §. 103. Beseler §. 98. Not. 2. Haubold §. 207. Not. 1. Dernburg I. S. 151 ff. Lüb. N. IV. 93. Nürnb. Reform. XX. 1. Ref. v. Frankfurt a. M. II. 17. §. 4. Hamb. Stat. v. 1603. II, 4. srt. 7. 8. A L.R. I. 20. §. 189. 260. Oesterr. G.B. §. 459. 460. Lvile civil Art. 2080. Sächs. G.B. tz. 1445. Brasil. H.G.B. 276. 273. 279. Buenos Aires 754. 765. 4) H.G.B. Art. 282. Gab I. S. 255. Lab an d S. 274. 903 Drittes Buch. Die Waare. generischer °) Restitution des Pfandobjects verbunden, so trägt er selbstverständlich die Gefahr. Zu der dem Gläubiger obliegenden Diligenz gehört die Gewinnung der Früchte °) und die Verhinderung wie der Physischen, so der Werth-Verminderung ^). Ueber das Verhalten beim Pfandverkauf s. §. 88. Andererseits hat derselbe Anspruch auf Ersatz der nothwendigen und, unter Umständen, der nützlichen Verwendungen, 6); auf das Interesse wegen Mangels der versprochenen Eigenschaften, wegen Fehler der Pfandsache u. s. s. °). Ein Recht auf bessere Sicherheit bei Untergang, Verschlechterung, Entwcrthung des Psandobjccts steht ihm nur zu, falls solche bedungen ist II. Das Pfandrecht besteht: 1. An der verpfändeten") Sache, deren Zubehör und an den in daö Eigenthum des Verpfänders fallenden Früchten, soweit dieselben ausdrücklich oder stillschweigend mitverpfändet sind ö) So regelmäßig bei Baarcautioneu — s, §. 89. Not. 4, nicht dagegen in der Regel bei verpfändeten Werthpapieren, wie häusig behauptet wird. S. oben §. 6l, insbes. Not. 31 ff, 6) Dernburg I. S. 1S2. 7) Wichtig insbesondere bei verpfändeten Forderungen und Werthpapieren. ?si'tlessus «r. 486. Loäo civil srt. 2081. Portug. H.G B, SIS- Brasil. 277. Jtal. 191; Chile 818. Buenos Aires 759. Württemb. Entw. 412. 407. Laband S. 2S7. 268. 274. 275. Anzeigcpflicht bei Verlust oder Beschädigung: Busch's Archiv VII. S. 231 ff. 8) Deruburg l. S. 163 ff. AL.R. I. 20. 8- 160 ff. 210. Sächs. G.B. §. 473. 1448. Lude civil art. 2080. Iroplunx Nr. 434 fs. ?°»t Nr. 1176 ff. Holl. B.G.B. Art. 1203. 8tvr> §. 306. s. 357. 353. kent II. p. 601. 807. 9) Dernburg I. S. 166. A.L.R. I. 20. §. 169. 17N. Sächs. G.B. Z. 144k. 10) Weiter gehen A.L.R. I. 20. §. 23. vgl. §. 260. Oestr. G B. §. 4S3. S. Gad I. S. 152. 153. Beim „Tepotgeschäsl" von Werthpapieren ist Nachschußverabredung für den Kursfall üblich. Bender, Verkehr S. 474 ff. Thöl §. 110. Kuntze, Jnhaberpap. S. 693. 694. Briuckmaun- Endemann §. 131. Not. 16. 17. Endemann S. 699. 11) Ist nur ein ideeller Theil der übergebeuen Sache oder nur die Hauptsache ohne die mit übergebene Accession, z. B. Emballage, verpfändet, so haftet selbstverständlich nur was verpfändet ist. Laband S. 252. 253. 12) Dernburg I S. 432 fs. Windscheid I. Z. 226 s. AL.R. I. 20. §.21. 157. s. aber §. 114. 115. Oesterr. G.B. §. 457. Sächs. G.B. §. 47ö. 477. Buenos Aires 756. Civil cuäe ok llevv-rork ». 1650. Ueber das Abschn.I. Die Sachen. CaP.IV.Pfand-u. Retentionsr. §.88. Wirkg. d. Pfandbest. 909 war Nachschuß verabredet, auch an den nachgelieferten Objecten Sofern das Pfand nur als Faustpfand wirksam ist, haften natürlich auch Zubehör und Früchte, desgleichen von einer verpfändeten Sa- chcngesammtheit nur diejenigen Stücke, welche sich im Besitz des Gläubigers befinden 2. Für alle aus dem versichertem Geschäft entstandenen, wenngleich nicht erwarteten Verbindlichkeiten, desgleichen für alle Veränderungen und Erweiterungen der Pfandschnld durch Verschulden, Verzug, Proceß, Auslagen'"), und für alle accessorischen Verpflichtungen, welche als rechtliche Bestandtheile der Hauptschuld erscheinen Credit- Recht auf die Fruchte und die hier nothwendige Unterscheidung zwischen den Verpfändeten und den nur als c-,u»!> der Hauptsache zur Befriedigung des Gläubigers dienenden Früchten f. auch v. Vangerow Z- 370. 13) S. Not. IN. „Bedingungen der Bremer Bank 1364" «Bremer Handelsarchiv II. S. 437). 14) Das Pfandrecht an einer universitss, z. B. einem Waarenlager, I. 13 pr. I. 34 pr. 0. cke pixnor, (20, 1) ist ein Pfandrecht an den einzelnen dazu gehörigen Sachen; ob die Gesammtheit in ihrem dermaligen oder in ihrem wechselnden Bestände verpfändet sein soll, welche Stücke also in den Psandnexus eintreten und welche durch Veräußerung von demselben frei werden, ist thatsächliche Frage. Für das Waarenlager erscheint der Wille auf Haftung der neu eintretenden und Freiwerden der veräußerten Stücke gerichtet. Wohl zu viele Unterscheidungen macht Dernbürg I. S. 458 ff. S. Portug. H.G.B. Art. 318. 1ö) Lab and S. 232. Sächs. G.B. §. 191. Natürlich kann der Besitz auch durch Dritte, z. B. den Inhaber eines Commissionslagers, und, wo con- stitutum possessormm genügt, auch durch den VerPfänder selbst ausgeübt werden. Vielfach anders die Particularrechte, welche „Besitz' an der Ge- sammtsache annehmen, z. B. A.L.N. I. 7. §.52-54. vgl I. 2. §. 36. 37, und den Bcsitzenverb der Gesammtsache an den Besitzerwerb einzelner Stücke: A.L.N. I. 7. z, 53, f. aber I. 20. §. 113, oder an f. g. symbolische Tradition knüpfen, z. B. Oesterr. G.B §, 427. 452, Englisches N. und oben §,67. Not. 13. Entscheidung des obersten Oesterr. Gerichtshofes 1861, daß die Uebergabe der Schlüssel znm Waarenlager, sofern dieselben dem VerPfänder zurückgegeben werden, um das Lager Namens des Gläubigers zu realisiren, nicht genüge. (Samml. civilr. Entsch. von Unger, Glaser u. v. Walther III. Nr. 1312). 16) Dernburg I. S. 549 fs. A.L.R. I. 20. §. 164. 166-^163. 17) Für Verzugszinsen schlechthin, dagegen für Conventionalzinsen und Con- ventionalstrafen nur, wo die Vereinbarung, wie allerdings im Zweifel anzunehmen, sich auch auf diese erstreckt. Dernburg l. S. 555 ff. Schlechthin für Zinsen: A.L.R. I. 20. §. 164. Locke civil srt. 2032 S. 1. Jtal. Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 58 910 Drittes Buch. Die Waare. Hypotheken 4») erstrecken sich, sofern das Pfand nicht erkennbar nur für bestimmte Rechnungsposten bestellt ist, auf den zur Zeit der endlichen Abwicklung (Contocorrentschluß) noch una.etila.ten Forderungsrest (Contocorrentsaldo), sollte auch inzwischen das ursprüngliche Guthaben des Pfandgläubigers durch Leistungen, welche außerhalb des Contocorrentverkehrs als Zahlungen erscheinen würden, gedeckt sein ^°). 3. Ungetheilt für jeden, auch den kleinsten Theil der unter 2 bezeichneten Forderungen, sosern nicht das Gegentheil vereinbart ist 2°). Nicht dagegen für andere Forderungen, als diejenigen, zu deren Sicherung es bestimmt ist, mögen dieselben vor oder nach der Pfandbestellung entstanden sein. Wohl aber hat nach gemeinem Recht der Pfandgläubiger, sosern er sich im Besitz des Pfandobjects befindet, wegen seiner sämmtlichen sonstigen nur chirographarischen Forderungen ein, zwar nicht gegen dinglich Berechtigte schützendes, aber doch im Concurse des Verpfänders wirksames Rctentions- recht^). Dieses in den neueren Deutschen Gesetzbüchern^) besei- b. G.B. Art. 1883. 1889. Holl. b. G.B. Art. 120S. Sachs. G.B. §. 473. Stör? 8- 306. üent U. p. 807. 18) S. §, 37. Not. 6. 19) S. die Citate §. 87. Not. 6, auch O.T. zu Berlin (Seufs. XII. Nr. 76 Entscheid. Bd, 29. S. 166), Stuttgart (Seufs. XIII. Nr, 113), O.A.G., zu Mannheim (Seusf. VIII. Nr. 169), Oldenburg (Seufs. XIII. Nr. 279), O.G. zu Vraunschweig (Seusf. VII. Nr. 364). Württcmb. Entw. Art. 421. ksräessus Hr. 1137. rroplonß, nsnlissemeiU kir. 266 u. Ii)po- tliöques Ar, 480. Aasss IV. Nr. 2863. 2864. 3003. 3004. Laband S. 266. 266, 20) I. 66. I). cke evict. (21, 2). Dernburg II. S. 23 ff. A.L.R. I. 20. §. 174 ff., mit Modifikationen. Luiie civil grt. 2032. 2083. S. kaut Ar. 1200 ff. Jlal. b. G,V, Art. 1833. 1839. Holl b. G-B. Art, 1206. H.G.B, v. Buenos Aires 762. Sachs. G.B.-z. 473, 474. 8tor> §. 301. 21) 1.. un. L. etenim od cliiruxr. pecun. (8, 27). S. unten Z. 94. 96. 22) A.L.R. I. 20. §. 171. Oesterr. G.B, §. 471. Sachs, G B. §. 484. 469. Auch dem älteren Deutschen wie Französ. R. war es unbekannt: Schaffner III. S. 366. Renaud S. 320. Das Englische Recht erkennt eS nicht an, doch kaun im court ol equit^, sobald sich auS den Umständen ergibt, daß weitere Vorschüsse mit Rücksicht auf das Pfand gemacht seien, die Hastnng des PsandeS auch für dieses ausgesprochen werden. Livil cocke ok Aev-Vork s. 1694. Zu Schollland gilt das Rom. Recht, Ltor? K. 304. 306. keut II. p. 807. 803. Mschn, I. Die Sachen. CaP.IV.Pfand- u. RctentionSr, §. 68. Wirkg. b. Pfandbest. 911 tigte Retentionsrecht ist im Französischen Gesetzbuch auf die nach der Pfandbestellung entstandenen und vor Tilgung der Pfandforderung fällig gewordenen Forderungen beschränkt 2»), war dagegen in den ersten Entwürfen des Handelsgesetzbuchs unter ähnlichen Voraussetzungen sogar zu einem Pfandrecht erweitert worden 24). Zn der Nürnberger Conferenz wurde, unter Beseitigung dieses Grundsatzes und an dessen Stelle, ein durchgreifendes allgemeines Retentions- und bez. gesetzliches Pfandrecht im Verkehr der Kaufleute unter einander anerkannt. Somit entscheidet sich die Frage, ob und in welcher Weise das Conventionalpfand auch für anderweitige Forderungen als die Pfandforderung haftet, theils nach den gemeinschaftlichen Regeln über das kaufmännische Retentions- und bez. gesetzliche Pfandrecht, theils nach dem sonstigen Handels - und insbesondere dem bürgerlichen Recht eines jeden einzelnen Landes 25). m. Ein Recht aus Nutzung des Pfandobjects im eigenen Interesse hat der Pfandgläubiger nicht, es sei denn durch antichret- ischen Vertrag oder sonst das Gegentheil ausgemacht 2«). Den im 23) Loäe civil art. 2032. So auch in nachgebildeten Gesetzbüchern. Unten §. 94. Not. 3g. 24) Württemb. Entw. Art. 410 erstreckt auf die den Voraussetzungen des vo,!« civil Art. 2062 entsprechenden Forderungen das Pfandrecht. I. Pr. Entw. §. 269. S- 1. „Das Pfand haftet für alle auch später eutstaudenen kaufmännischen Verpflichtungen, welche vor der Tilgung der ursprünglichen Forderung verfalleu". Noch weiter, nach den Beschlüssen der Berliner Conferenz, Prot. S. 72. 66, der II. Pr. Entw. Art. 233 „das kaufmännische Faustpfand (Art. 232) haftet auch für alle Forderungen aus Handelsgeschäften, welche nach der Bestellung des Pfandes und vor der Tilgung der Forderung, wofür es bestellt ist, entstehen". Motive S. 116. 119, wo die Differenz gegen das gemeine und französische Recht hervorgehoben wird. 26) Prot. S, 454—470. Der Antrag, das Pfand nur für diejenige Forderung haften zu lassen, für welche es bestellt sei, wurde abgelehnt, Prot. S. 456 457; nicht, weil man das nicht gewollt hätte, sondern weil man außerdem noch etwas anderes, nämlich das ausgedehnte gesetzliche RetentionS- und bez. Pfandrecht wollte. S. unten Z. 96 Not. 64 ff., auch Lab and S. 469. 470. 26) §. 6 ^. cks odl. quge ex ); der blos hypothekarische Gläubiger lediglich insoweit, als zum Zwecke der Übertragung des verpfändeten Rechts im Wege auf Gefahr des Gläubigers statthaft sei. Stoi'x §, 329—331, «ent II. p. 301 ksrsons I. p, S92. ö93. Ueber älteres Deutsche« R, f. Albrecht S> 133. 142 ff. v. Meibom S. 32S. 341 ff. 27) Windscheid K. 234. Dernburg II. S. 142 ff. «I. S. 67 ff. A.L.R. I. 20. §. 140. 141. Sächs. G.B. §. 477, Locke civil -ut. 2081. k>sr. (13, 7). Das A.LR. I. 20, §. 26. 27 legt solcher Verabredung die höhere Wirkung bei, daß der Gläubiger nur aus den Früchten sich befriedigen, event, nur ein Retentionsrecht mit gerichtlicher Veräus- serung im Eoucurse des VerpsänderS haben solle. 29) Denn es ist eine Befriedigung unter Umständen auch durch oirecte Aneignung, oder dnrch anderweitige Neaüsirung möglich. Letzteres durch Eintreiben verpfändeter Forderungen, ersteres beim Geldpfand, dessen Pfandrechtsnatur ohue Grund bezweifelt wird, z. B. anch Seuff. IV. Nr, 239. XII. Nr. 1S2. Not. *, S. I. 34. §. 2. 0. ile pixn. (20, I), I. 7, §. l. 0, yui pol, (20, »). Sächs. G.B. §. 1279. vgl. §, 13«. Dernburg I. S. 429, II, S. 108, Windschcid §.226. s. Not. 2. Bremer S.21ff. 41 ff. 63 ff. Endemann §, 146. Not. 19 ff. S die „Bedingungen der Hamburger Bank bctr, die Belehnung von Silbcr-Contanten und Gold v. 2?. Mai 1866" (Hamb. Handclsarchiv S. 707). Statut der Bremer Bank v. 23. Januar 13S6. §, 68. Soll, was freilich im Zweifel anzunehmen ist, die „Baarcaution" in das Eigenthum des Gläubigers übergehen, so besteht daran nicht, wie Windscheid annimmt, ein Pfandrecht, sondern cS findet nur eine -ictio Läucise oder qua^i pixnerstitia auf Restitution bei Schuldlilguug statt. 29a) S, auch Locke civil srt, 2082. S. 1. Abschn, l. Die Sachen. Cap, IV. Pfand - u. Rctentionsr. §. 89. Pfandverkauf. 913 der Pfandveräußerung erforderlich ist""), und nicht bevor er zu der letzteren befugt ist ^). Schutz im Besitz gewähren auch dem nur hypothekarischen^) Gläubiger die gewöhnlichen posscssorischen Klagen; dem Prätorischen Pfandgläubiger und, nach der Praxis, auch dem richterlich eingewiesenen Hypothekar, eigenthümliche Rechtsmittel^). Die dingliche Rechtsverfolgung gegen Jedermann ^) ist, soweit Germanische Principien zur Geltung gelangt sind, beschränkt: theils durch die Regel „Hand muß Hand wahren", theils durch den darüber noch hinausgreifenden Grundsatz, daß das Faustpfandrecht nur solange besteht, als sich der Gläubiger im Besitz erhält^). Znsbesondere vom Pfandverkauf. §. 89. I. Der Pfandverkauf ist ein Recht, nicht eine Pflicht des Gläubigers. Derselbe darf den Verkauf auch da unterlassen oder hinausschieben, wo derselbe im Interesse des VcrpfänderS oder der sonstigen Gläubiger desselben läge i). Nachstehende Pfandgläubiger 30) Daher uicht, wo zum Zwecke der Uebertragung des Psandobjects keine trsäitio erforderlich ist: bei verpfändetem Nießbrauch, Emphyteuse u, dgl Bremer S. 75 ss.; desgleichen nicht, wo die Pfandveränßerung nicht dnrch den Gläubiger, sondern durch das Gericht geschieht. Unten tz, 69. Not. 23. 31) Allenfalls cautionöweise wegen Nechtsgefährdung. I. 14 pr. v. äe pixn. (20, I). Dernburg II. S. 213. Bremer S. 70 ff. A.L.R. I. 20. §- 23. 24. Sachs. G.B. §. 377. 32) Dernburg II. S. 63 ff. Der Pfandgläubiger al« juristischer Besitzer darf sich eigenmächtig, wenn auch ohne Gewalt, die einem Dritten, z.B. dem VerPfänder, precsrio oder miethweise überlassene Gewahrsam zurückverschaffen. Dernburg II. S. 326 sf. Ziebahrt, Realexecution u. Obligation S. 61 ff. 33) Dernburg I. S. 413 ff. II. S. 65. 84) Dernburg II. S. 2S9 ff. 36) S. §. 79. 80 u. unten § 91. I) I. 6 pr. v. äe pixn. sct. (13, 7). I. 15. §. 5. v. äe rs juö. (42, I). Anders A.L.R. I. 20. §, 221. Nach Englischem Recht dars unter Umständen das Billigkeitsgericht den Gläubiger zum Verkauf zwingen. 8to r> § 320. Livil coue ot Row-rork s. 1669. Haben die Concursgläubiger 914 Drittes Buch. Die Waare. können durch Abfindung des vorstehenden sich in die Lage versetzen, einen wirksamen Pfandverkauf vorzunehmen 2). Will der VerPfänder verkaufen, so ist der Gläubiger zur zeitweisen Herausgabe, soweit für den Zweck gehöriger Besichtigung erforderlich ist, gegen entsprechende Sicherheit verbunden"). Will der Psandgläubiger Befriedigung aus dem Pfande, so muß er in der Regelt verkaufen und darf nicht das Pfand für seine Forderung oder einen Theil derselben, nicht einmal unter Herausgabe des die Forderung übersteigenden Werthbetrages, behalten. Die zwar der schnellen Abwickelung des Verhältnisses förderliche, aber den VerPfänder gefährdende Ver- fallsclausel, Isx oommissoria, ist nach positivem Rechts auch im Handelsverkehr"), absolut nichtig, desgleichen jeder im Voraus vereinbarte Verzicht auf dieses Verbot und jeder Vertrag, welcher eine Umgehung desselben in sich schlösse^). Nicht unter das Verbot des Verpsänders ein Recht aus den Pfandverkauf? S. Lutz, das Allg. D.H.G-B. mit dem k. Bayr. E.G. S. 150. Preuß. Conc, O. §. 264. 376. 2) .lus okkereiiili. Deruburg II. S. 618 ff. 3) I. 6 pr. 0. ue pixn. set. (13, 7). „Definitive Aushändigung kann natürlich erst bei vollständiger Zahlung der Pfandschuld verlangt werden". Dernburg II. S. 7. Wo der Grundsatz „Hand muß Haud wahren" oder sonst beschränkte Pfandverfolguug gilt, cessirt der Römische Grundsatz unzweifelhaft. 4) Ausnahmen s. §. 36. Not. 29. 6) Seit Conftantiu I. 3. v. lle pactis pixn. (S, 36). Nicht im älteren Römischen, noch im älteren Deutschen R. Dernburg I. S, IS. II. S. 273 fs. n, unten Not. 36. In die Deutschen Stadt- u. Landrechte, wie in die Neichspolizeiordng. v. 1677 tit. 20. K. 5 ist daö Nöm. Verbot anfgenommen. Warnköuig, Archiv f. civil. Praris Bd. 26. S. 429. 439. Neue Gesetzbücher: A.L.R. I. 20. §. 33. 34. 213. Oesterr. G.B. §. 1371. S. dazu Jacques, die Wuchergesetzgebung und das Civil- u. Strafrecht. Wien 1S67. S. 74 fs. Sächs. G.B. §. 383. Voile civil srt. 2078. Dazu T'roplc.nx, nantissem. Hr. 373 kk. ?j>nt Nr. 1155 ll. Löiisrriäe, äes cominiss. p. 631 kk, Jtal. B.G.B. 1834. Holl. b. GB, 1200. Zürcher G.B. §. 869. Storv §. 318. 345. üent II. p. 807. vivil coäe ok R^v-Vorli s. 1592. 6) cocie l, 4 (neue Fassung). Nürnb. Prot. S. 484 — 486. Thöl Z. 110. Not. 6. B rinckmann-Endemann §.131. Not. 16. Kuntze Jnhaberpap. §. 161, Not. 11. H.G.B, v. Buenos Aires Art.753. Bender, Verkehr S. 479. Auerbach, N. Handelsges. S. 276. 276. Die Gültigkeit bezweifelt Endemann §. 76. Not. 18. §. 146. Not. 1ö. 7) Dernburg II. S. 236. Seuff. VIII. Nr, 237. Mschn, I. Die Sachen. Cap, IV. Pfand - u. NetentionSrecht. §. 89. Pfandvcrkauf. 915 fällt eine nach Verfall der Forderung getroffene Abrede der Art, noch an sich ein vor oder nach Verfall der Forderung geschlossener fester oder eventueller Verkauf des Pfandes, gleichviel ob um einen festen oder um einen durch spätere Abschätzung zu ermittelnden Preis, weil und insofern durch solchen Verkauf auch der Gläubiger gebunden ist«). II. Für den Pfandverkaus haben sehr verschiedene Systeme gegolten. Die beiden Extreme bilden einerseits der ganz auf die schleunige Befriedigung des Gläubigers gerichtete prompte Privatverkauf unter Verantwortlichkeit des Gläubigers — so die Regel im klassischen Römischen und im heutigen Englischen Recht —; andererseits die ganz auf den Schutz des Verpfänders und des Schuldners berechnete, in mittelalterlichen und neueren Gesetzen festgestellte richterliche Erecutivveräußerung des Pfandes nach vorgängigem contradictorischem Verfahren,gegen Schuldner und VerPfänder. Dazwischen liegen dann zahlreiche Mittelbildungen, deren Zweck dahin geht, sowohl eine Gefährdung des Schuldners bez. Verpfänders zu verhüten, wie die Befriedigung des Gläubigers zu erleichtern. Mehrere dieser Zwischenbildungen sind combinirt in dem Handelsgesetzbuch. 1. Bereits das Römische Recht") kennt, neben dem regelmäßigen Privatverkauf des Gläubigers ohne jede gerichtliche Einmischung, ein gerichtliches Erecutionsverfahren. Der Privatverkauf ist statthaft, sobald nach Verfall der Forderung oder eines Theiles derselben ^°), dem VerPfänder der Veröl I. 12 pr. v. äs Sistr, pixn. (20. 5), rv-ixm. Vgtic, §. 9. I. 81. o. äe V.L. (18. 1». 1.16. §. 9. I. 20. §.3. 1.34. 0. de pixn. (20, 1). I. 13. L. 6e pixn. (8, 14), I. 1. v. . 3. §. 3 L. äo ^jure Som. imp. (3, 34). Dernburg II. S. 142 ff. 19) Dernburg II. S. 171 ff. Windscheid §. 237. Not. 20 ff. 20) Dernburg II. S. 204 ff. 21) Dernburg II. S. 217 ff. 437 ff. 22) I. 3. L. cle ^jure 60m. imp. (8, 34). v. Bang er ow §, 331. 23) Dernburg I. S. 417 ff., II. S. 260 ff. v. Vangerow a. a O. 24) Die namentlich für das ErecutionSverfahren sehr verdienstvolle Darstellung v. Meibom's ist durch die nicht anzuerkennende Scheidung specifisch verschiedener Arten der Satzung an Mobilien —'s. Not. 34. — getrübt. 26) Wie bisher gemeinhin angenommen wurde. S. dagegen die Quellen bei Kraut, Grundriß §. 139. Auch Prager Rechtsbnch §. 23 (Nößler S. 108). Magdeb. Fragen II. 2 nist. IS Lehrend), Glogauer Rechtsbuch c, 162 (Wasser schieben, Sammlung I. S. 21) u. System. Schosjenr. III. 2 c. 78. 80. ----- Culm. III. 106. 110. Keyserrccht I. e. 26. Nichtig sagt v. Meibom S. 94. „Erst im IS. Jahrh, beginnt der gerichtliche Verkauf an den Meistbietenden an die Stelle des Privatverkaufs zu treten." Doch ist auch in dieser späteren Entwickelung noch immer der Gläubiger selbst der Verkäufer, und das Gericht führt nur Aufsicht über den Verkauf. 918 Drittes Buch. Die Waare, als vielmehr eine gerichtliche Uebereignung 2°), in späterer Zeit eine gerichtliche Ermächtigung an den Pfandgläubiger zur Verfügung über das Pfand durch Weiterversatz oder Verkauf statt 2'). Der Wcitcrversatz ist der regelmäßige Befriedigungswcg; eventuell verkauft der Gläubiger, nicht nothwendig durch Versteigerung, aber doch meist öffentlich auf dem Markt, unter Verantwortlichkeit für sorgfältiges und redliches Verfahren, und mit der Verpflichtung, den Verpsänder von Abschluß und Inhalt des Geschäfts in Kenntniß zu setzen; gelingt weder Weitervcrsatz noch Verkauf, so ist, auch in späterer Zeit, gerichtliche Uebereignung an den Gläubiger zulässig. Wegen des nicht gedeckten Fordernngsrestes findet regelmäßig 2») Nachforderung und anderseits für den Ueberschuß Pflicht zur Herausgabe statt, Die gerichtliche Ermächtigung zum Versatz bez. Verkauf wird meist erst nach einem gerichtlichen Aufgebotsversahren 2»), oder nach einem verschiedenartig normirten Angebotsverfahren ertheiltDie 26» So in den Volksrcchten. v. Meibom S. 72 fs. Ueber das ausfallend abweichende Recht der l.ex Vlsixotliorum V. 6, 3 s. eoä. S. 258 sf, 329 fs. 27) So nach den Rechtsbüchern und sonst, v. Meibom S. 76 sf. 13S sf. 338 ff. 432 ff. 28) Entgegengesetzte Bestimmungen, auch Uebereiukunft für beide Punkte- v. Meibom S. 132. 133. 232. 424 ff. S. dazu Stobbe a. a. O. S. 297. 293. Neumann, Wucher S. 201 ff. 29) Nach Sächsischem Recht wird das im Wege der Crecutiou genommene Pfand 6 Wochen und 3 Tage von Gerichtswegen aufbewahrt und während dieser Frist dreimal von 14 zu 14 Tagen durch den Richter aufgeboten, nach Ablauf des letzten Aufgebots wird Friede gewirkt nnd das Pfand dem Gläubiger geweldigt, d. h. zum Versatz oder Verkauf ausgeantwortet. Es kommen aber auch nach Umständen viel kürzere Fristen vor, oder das ganze Aufgebotsverfahren fällt fort. Ganz so verhält eS sich, soweit nicht die Ausnahmen — Not. 33 — reichen, auch bei dem gesetzten Pfand, v. Meibom S. 31 fs. 87 ff. 167 sf. 833 fs. 432 fs, 30) Der Gläubiger foroert den Schuldner in seiner Wohnung, unter Mitwirkung des Richters oder vor Zeugen, zur Auslösung auf, und hat dann noch eine gewisse Frist abzuwarten. So namentlich in Süddeutschen Quellen, v. Meibom S. 85. 86, 31) Es kommen auch Aufgebot und Angebot, oder keines von beiden vor, sondern nur eine kurze Wartefrist, v. Meibom S. 36. Abschn, I. Die Sachen. Cap. IV. Pfand-und Netentionsrecht, §.89. Pfandverkanf. 919 Pfcmdrealisirung trägt so Principiell den Charakter einer ge-richtlich gestatteten Erecution in das Pfand, ist daher nur wegen judikats- mäßiger^^) Forderungen statthaft. Ein sxosptio exonssionis hat auch der dritte Pfandbesitzer nicht, vielmehr ist umgekehrt der Gläubiger verbunden, sich zunächst an das Pfand zu halten^). Daneben finden sich nun freilich zahlreiche Modificationen ^) im Sinne einer Befriedigung des Gläubigers ohne gerichtliche Mitwirkung. So kann die Pfandbestellung schlechthin im Sinne einer Conventionalstrafe gemeint sein: das Pfand verfällt an den Gläubiger, falls die Schuld nicht rechtzeitig bezahlt wird, die Schuld selber besteht aber fort^). Oder es kann der Satzung die Isx 32) Dieser Begriff wurde freilich sehr weit gefaßt. Er umfaßte auch die gerichtlich, iu den Städten vor dem Rath anerkannten Schulden.— v. Mei- bom S. 42 ff. — Noch weiter im Arrestverfahren: eoa. S. 151 ff. Bei der Satzung um Schuld hat die Abschließuug vor Gericht den Zweck, ein Gerichtszeugniß für Schuld und Verpfändung herbeizuführen: es sollen die gleichen Wirkungen eintreten, als wenn das Pfand für den Gläubiger im Erecutionswege genommen worden wäre. «öS. S. 402 ff. 416 ff. Z3> v. Meibom S. 421 ff. 34) Diese Modificationen behandelt v. Meibom als selbständige Hauptarten deö Pfandrechts, indem er drei Arten der Satzung in folgender geschichtlicher Reihenfolge — s. S. 29. 30. 32. 330. — unterscheidet: Satzung als Strafgeding, Satzung als Tauschgeschäft, Satzung als Anweisung von Erecutionsgegenständen. Allein wenn auch die beiden letzten Arten für Immobilien zu sondern sind, so gilt doch keineswegs das Gleiche auch für Mobilieu, an welchen ein Pfandrecht ohne Besitz nur ausnahmsweise im späteren Recht anerkannt ist (oben §. 36 Not. 9.), und die Satzung „als Strafgeding" ist sicherlich nur eine Unterart der Mobiliarsatzung. Auch ist nirgends erkennbar, daß die gedachten drei Institute sich gerade in dieser Aufeinanderfolge entwickelt haben. 35) „Satzung als Strafgeding": v. Meibom S. 248 ff. Daß trotz Ver- wirkung des Pfands die Forderung sortbestanden habe, ist wohl da anzunehmen, wo das Pfand den Charakter der sirlis hatte, aber nicht erwiesen, daß dies nach den Volksrechten stets der Fall gewesen sei. Noch weniger, daß diese Satzung sich gar nicht nothwendig auf die Erfüllung einer Schuld bezogen habe, sondern als Strafe unter beliebiger Bedingung bedungen worden sei. In den von M. S. 256. 256 beigebrachten Belegen hat die Pfandsatzung den Charakter einer Cautiou sür Strafe und anderweitige Leistungen von Vermögeuswerth. 920 Drittes Buch. Die Waare. oommissoria beigefügt sein, so daß der Gläubiger die Wahl zwischen Geltcndmachung der Forderung mit Erecution in das Pfand und dem Pfandverfall hat 2°). Oder der Gläubiger soll sich nicht durch Verkauf, sondern nur aus den Nutzungen des Pfandes befriedigen dürfen^), Oder der Gläubiger hat zwar ein Recht auf Befriedigung aus der Substanz des Pfandes, aber kein Klagerecht gegen den Schuldner, noch ein Recht, das Pfand zu versetzen oder zu verkaufen, sondern der Schuldner nur ein Einlösungsrecht mit fruchtlosem Ablauf der Einlösungsfrist verfällt das Pfand dem Gläubiger zu Eigenthum — entweder schlechthin oder nach fruchtloser Aufforderung zur Einlösung — auch kommt hier wohl cm gerichtlicher Zuschlag vor. Oder es ist dem Gläubiger das Ver- äuherungsrecht ohne jede gerichtliche Einmischung gestattet""). 3. Zur gemeinrechtlichen Geltung sind weder schlechthin die Römischen noch die Germanischen Grundsätze gelangt. Nur für 36) Albrecht, Gewere S. 146. Neumann S. 205 ss. v. Meibom S. 332 ff. 37) So häufig bei Immobilien: Satzung auf Todtschlag. Die f. g. ältere Satzung, v. Meibom S. 277 ff. 399 ff. 38) Hauptfall der „Satzung als Tauschgeschäft." v. Meibom S. 264 ss. Daß hier keineswegs ein Pfandrecht ohne Forderung bestand, ist schon oben bemerkt, §. 87. Not 1, Daß der Gläubiger bei der Satzung „um Schuld" ein Verkaufsrecht hatte, also wenigstens hier nicht auf das Verfallsiecht beschränkt war, erkennt v. M. selber an: S. 277 ff. 329 ff.; daß die Satzung um Schuld eine jüngere Art der Satzung als Tauschgeschäft gewesen sei, ist durchaus unerfindlich. S. auch Stobbe a. a. O. S. 312. 313. Uebrigenö dürfte doch wohl auch da, wo nur von Verfall und nicht von Verkauf des Pfandes die Nede ist, der Gläubiger die Wahl zwischen beiden Verfahrungsarten gehabt haben. 39) So in Judenvrivilcgien. Auch gerichtl. Aufforderung zur Einlösung- Verm. Sachsensp. III. 17 it. 17 §. 6 ff. — s. Bender, Franks. Privatr. S. 251 ff. Auer- bach, N. Handelsges. I. S. 274; Hamburg. Etat. v. 1603 II. 4. sit. I. I. 42. srt. 1. — s. Baumeister I. § 36; Rev. Lüb. R. III. 4. srt. 2 fs. - s. Mevius n. I. 46) A. L. R. I. 20. §. 25. 28. 197. 193. 490. Oesterr. G.B. §. 461. 1371. — s. dazu v. Stubenrauch n. I. Ueber das Sächsische Recht s. Not. 42. Zürcher G.B. Z. 863. 922 Drittes Buch. Die Waare. sche Recht eine etwas freiere Stellung einnimmt 5°°) — auch auf das Faustpfand übertragen, ja wohl gar die Vereinbarung des Privatverkaufs ausgeschlossen oder beschränkt""). Auch werden nach zahlreichen Gesetzen^) nicht nur die hypothekarischen, sondern sogar 46s) Das ältere Französische Recht erheischte richterliche Erlaubniß und öffentliche Versteigerung durch Beamte; war indessen durch Vertrag die gerichtliche Einmischung ausgeschlossen, so genügte Anzeige von dem bevorstehenden Verkauf und Versteigerung durch Beamte. Schaffner III. S. 355, 356, Renaud S- S16 ff. Iroplanx, r>g»ti8seme»t Ar. 395 39k. 406. Der Loäv civil srt, 2078 verlangt nicht Lorgängige Forderungsund Pfandklage, wohl aber, daß der Gläubiger den Richter mit dem Antrag angehe, entweder ihm das Pfand nach Schätzung Sachverständiger in Zahlung zn geben, oder nach den Regeln erccntivischer Pfändungen össenllich versteigern zu lassen. Diese gerichtliche Ermächtigung wird regelmäßig nur nach Gehör des Schuldners ertheilt, es sei deun Gefahr im Verzüge, oder (beim Handelspfande wenigstens) falls Gläubiger und VerPfänder au verschiedenen Orten wohnen. Iroplonx Ar, 411 Ik, SIssss IV. Ar. 2911. ?ont Ar. 1147, Zachariä II. S. 558 sf, — So wesentlich auch Holl. bürgerl. G.B. §. 1200, Jtal. b. G.B. §. 1884. Ueber die Handelsgesetze s. Not. 53s. 54. 55. 47) vocke civil art. 2078 u. Loäe äe comm. srt. 93 (neue Redaction) — unten Not. S4. Jtal. b. G.B. §. 1834. H,G.B. v, Buenos Aires Art. 753. 764. Indessen erkennt die Französische Praris doch gewisse Vereinbarungen an: so der öffentlichen Versteigerung oder der ib. IV. e. 7: Non prsvjuili»o»t prseäicts et inkrsscripts creus Iisbeiitiduz I>>pot>»ecsin, pixnus vel tickofiissionem —, nnd am Schlüsse: ?er prss-ücts tsmen —. Loutume äe ?sris 181: Lt n's lieu Is eontribution qusnü le eresncier se trouve ssisi äu meuble c>ui lui s ete bsills en xsxe. Loä. äe cvnim. srt. 646: I.es cresnciers äu ksilli qui 8erontvslsblement nsniis äe xsxe8 ue seront inscrits äsns Is mssse que pour msmoire, s. srt. 543. Schäffner III. S. 3ö9. Renaud S. 322. 328. ?sräes8us Hr. 1203. Auch die Preußische Coucurs-Ordnung v. 1856 befreit, gegeu das ältere Recht (Not. 49), die Fanstpfanoglaubiger und die diescu gleichgestellten gesetzlichen Pfandgläubiger schlechthin von der Ablieferung an die Masse uud gestattet sür ihre ganze durch das Pfand gedeckte Forderung Separatbesriedigung aus dem Pfande, nur haben sie, nach Verfügung des offenen Arrestes, bei Verlust aller ihrer Ansprüche an dem Pfande, von den in ihrem Besitz befindlichen Pfandstücken dem Concursgericht Anzeige zu machen: §. 32. 33. 26». 243. vgl. §. 146 — 147. 264. Hamburg. N.F.O. Art. 60. Nr. 1. Bremische Erb- und Handfesten-O. v. 1660 §. 124. Englisches Recht, doch ist bei Nichtlieferung auch nicht Liquidation im Concurse zulässig, soseru das Pfand nicht von einem Dritten bestellt ist. kent II. p. 808. not. 2. 8tep>>sn II. p. 166. Güterbock, Zeitschr. f. HandelSr. II S. 294. volksvru p. 651. 662. 43) Namentlich seit der zweiten Hälfte des 13. Jahrh.'s in zahlreichen Parli- cularrechten, z.B. Erl. Sächs. Proceßordn. v. 1724 tit. 44. Z. 2 (Haubold §. 407. Not. e); Bayer, voll, juäic. v. 1763 c. 20. 8 29, Bayer. Merkantil- u Wechsel-O. v. 1786 c. II. §.2. 3; Württemb. Pfaudges. V. 1826 Art. 264 und Prioritätsges. v. 1825 Art. 8; Oesterreich, jedoch mit zahlreiche» Ausnahmen, besonders sür wechselrechlliche Pfandgläubigcr: v. Stubenrauch zu A.BG.B. §. 460, Blodig, Archiv f. W.R. VI. 924 Drittes Buch. Die Waare, Indessen macht sich gleichzeitig, theils allgemein, theils mit besonderer Rücksicht auf den Handelsverkehr, dessen Interessen schon daS Justmiancische Recht mit seiner zweijährigen Wartcfrist, noch mehr der ausschließlich erecutive Pfandverkauf widerstreitet, eine freiere, mehr auf die Grundsätze dcö klassischen Römischen Rechts zurückgreifende Strömung bemerkbar. In Italienischen Statuten 5°) und einzelnen Deutschen Particularrcchten^'), insbesondere aber im Englisch-Amerikanischen ^) Recht wird Privatverkauf von Faustpfändern ohne Wartesrist ^> allgemein gestattet. Dem retentions- S. 146 ff, Kletke, Präjudicien Nr. 217. 21». 767—771. 1605. Auch nach A.L.R. I. 20. §, 222. 223. A.G.O, I. 60. §. 206. 377 ff. mußte das Pfand im Concurse ausgeliefert werden, der Faustpfandgläubiger genoß das Vorrecht der zweiten Klasse. Nach der V. v. 28. December 1840 war zwar die Pfandauslieferung noch erforderlich, doch wurde der Faustpfandgläubiger aus dem Erlöse vorzugsweise vor allen anderen Gläubigern befriedigt. Ueber das geltende R. s, Not 48. — Schweiz: s. Zcitschr. f, Schweiz. R. II, S, 23 ff. XIV. S, 29 ff. 60) Z. B. Statuts ci'ilis v, koloxns (1454) rud, 96. iilst,s^lione pixnor,, wo unterschieden wird die Pfandbestellnng sine psoto äistrakvniii vol oblixgncki u, s»d psoto cke gliensruto. Statuts merektorum placontise (1321) Nr. 30. — s. Not. 64. Vgl. auch Statuts v. Lelluno (1424) Ii!>. IV. e, 24. lib. II. o. 93- 108. Statuts Venets (krikko p. IS3. 194. 196). Die Ststuts v, ?errsrs rub. 25 haben für die „tenuta" wesentlich Germanische Grundsätze. S. auch Dcrnburg II, S- 143, Not, 8. 61) Namentlich Sächs. R, — s, Not 42. 62) DaS ältere, noch in Schottland geltende common I-nv erforderte Ermächtigung durch richterliches Urtheil nach vorgängigem ordentlichen Proceß (process ollan). Nach neuerem Recht darf der Gläubiger sich behufs gerichtlichen Verkaufs an den Billigkeitöhof wenden, oder ohne alles gerichtliche Verfahren, jedoch nach vorgängiger Anzeige an den Schuldner, welchem Zeit zur Einlösung gelassen werden muh, ans eigene Verantwortung und Gefahr verkaufen. Die Regel bildet der Verkauf durch Versteigerung, uud wird dem Gläubiger augerathen; bei werthvollen Dingen schlägt er auch wohl den Weg des gerichtlichen Verkaufes ein. Uebngenö ist jede Abrede über die Art der Pfaudveräußerung statthaft. Nur in Louisiana gilt französ. Recht, Story, dsilm, §, 308—310. 317. üent II. p. 804-806. IV. p. IS7—159. pgrsons I v. 601, Ebenso vivil ^väe ok Ae,v-?ork s, 1661—1672, doch wird, in Ermangelung anderer Vereinbarung, schlechthin öffentliche Versteigerung verlangt. 63) Auch die Deutsche Praris sieht von derselben ab, doch freilich in der Re- Abschn I, Die Sachen. Cap, IV, Pfand- u. RetentionSrccht. §. 69. Pfandverkauf. 9Z5 berechtigten Commissionär, welcher Wechsel des Committcnten accep- tirt oder berichtigt hat, anderen retcntionSbcrechtigtcn Wcchsclgläub- igern, ja wohl überhaupt allen Netentionöbercchtlgtm und allen Faustpfandgläubigcrn in Handelssachen wird auch im Concurse ^) dcö VcrpfändcrS ein Selbstzahlungsrccht aus den in ihren Händen befindlichen NetcntionS- und Pfandobjccten gewährt, oder doch das Verkaufsrccht ohne gerichtliche Mitwirkung^), wenn auch mitunter gel nur beim gerichtlichen ^Verkauf. HIevius sä 5us l.ubec. III. 4. srt. 2. Ar, 9 kk. Glück X>X. S. 403. Mittermaier, D. Privatr. §. 261. Not. 1. Dernburg II. S. 143. 144. 2ög sf. ArndtS Z. 376. Not. 3. 64) Slstut! äi mercsnti äi Loloxns <1650) rud. 63: — in quell» pexno Ilsbbis 'I äetto creäitore sslvs in tutt» la sus rsßione e non pvsssno ßli sltr! concorrere nel äetto pexno, se prims czuello non e p>ixsto — vgl. dazn die sääirionv 16 v. 16(19. (I'gxnini p. 49). Ltstuto ckie mercsv^is v. Floren? s1677) lib. III. rud. 2: — non s!a tenuto s contribuire o concorrere o in slcun moäo inescolsrs! coxli aller! creäitori — (ur° sprünglich nur bei Pfandbestcllnngen unter Kaufleuten, später nach ketorm. v. 1713 §. Vccorenäo äi piu allgemein bei schriftlicher Pfandbcstellung). AugSburger W.O v. 1778 c. 14. vgl. aber c. 10. §. 9. 11. dazu Kletke, Präj. Nr. 1374. Frankfurter W.O v. 1739 §. 60, auch Frankfurter Ges v. 10.Januar 1337 k. - (f. Bender, Franks. Privatr. S. 266 ff. Auerbach, N. HandclSgcs. I. S. 277). S. auch die Not. 66.66. genannten Gesetze. — Die Oesterreichischen Handelsgesetze — s. Not. 49. Wiener Börsenordnung §, 14. I!t. c. Ungar. Ges.A. XXII. v. 1340 Z. 36. u. XV. v. 1340 §. 193 - 198. — jedoch mit Beschränkungen nach den Beschlüssen der Juder-Curial-Confercnz v. 1861. Die dem Locke äe comm. (f. Not- 43) nachgebildeten Handelsgesetzbücher: Holl H.G.B. Art. 821. 864—366. Portug. 313. 1227 — 1229. Jtal. 661. 662. — 4nssläu8, äisc. 11. Ar. 15. kiccius, exerc. csinb. VII. s. 2. §. 3. ksrel-i, sävijsen II. p. 231. Bender. Verkehr S. 497 ff. — Dagegen findet sich auch in einzelnen Handelsgesetzen das ungünstigere Recht, z.B. Leipziger HandelSgcrichtSordn. v. 1682 Art. 22, Brannschwcig. W.O. v. 1636 Art. 10. AugSburger W.O. v. 1773 c. 10. §. 9. II. Bayer. Merkantil- u. W O. v. 1735 c. II. Z. 2. 3 Span. H.G.B. Art. 1116. 1118. Buenos Aircö Art. 1704-1706. Rufs. H.G.V. Art. 1813, s. jedoch Art. 1736 ff. — S. unten § 91. Not. 18. 86) S unten §. 96. Vom Fanstpfand insbesondere: Statuts mercstoruw ?Iscentise (1321) Ar. 30: Lt si pignus in solutum trsäiäero cre- äitori pro äebito csmbi! gut nexocistionis eontinuo cum pixnus illuck trsäiäero terminuin 8 äierum tsntuin luenäi pixnus äebitori äabo et non ultrs, et ex tune si äebitor pixnuz sä illuw terwinuiu non luerit, licest Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 59 926 Drittes Buch. Die Waare. nur nach gerichtlicher Taxe oder nur durch Handelsmäkler oder crecütori illuil venäsre —. ststuto lli inei'caiüis v. Mvren^ (1577) >id, III. rud. 2. Bremer W O. v. 1712 Art. S7. Elbinger W.O. v. 1758 Art. 67. Schweb. W.O. v. 1748 Art. V. §. 9. Als Holland. Hanoels- gebrauch unter Kaufleuten bezeugt I-eoninus, cvnsil. 96. Dagegen hat die Ocsterr. W.O. v. 1763 Art. 4S. u. Erneuerte Bayer. W.O. v. I7Sö §. 11 gerichtlichen Verkauf. Von dem Rctentionö- und geschlichen Pfandrecht: W.O. v. Frankfurt a. M I66N §. 20. u. 1739 Art. 54. AugSburger Rathsdekret v. 1682 u. 1721. Wiener W.O. v. 1717 Art. 4S. Oesterr. W.O. v. 1763 Art. 44 Churf. Sächs Decisivbefehl v. 4. September 1669. Leipz. W.O. v. 1682 §. 34. u. Erl. Proceßordn, sä tit. 41. H. 1. Danzigcr W.O v. 1701 Art. 34. Hamburger W O. v. 1711 Art. 46. Elbinger W.O. v. 1753 Art. 66. Breslaner W.O. v. 1712/1716 K. 35. Schief. W.O. v. 1733 Art. 34. Breölauer Meß- u. W.O. v. 1742 §. 40. Churpf. W.O. v. 1726 Art. 6». (f. aber Faustpfand Art. 57). Jülich-Berg, W.O. v. 1726 Art. 53. . Insbesondere das Französ. Ges. über die >Vsrr3»ts v. 28. Mai 1858 Art. 7. 8. u. noch günstiger Loäe äe eomni. srt. 93. (neuer Redaction, nach dem Ges. v. 23. Mai 1863): Jedes durch ein Han- delsgeschäst bestellte Pfand darf der Pfandgläubiger nach Fälligkeit der Forderung ohne jede gerichtliche Einmischung veräußern lassen. Nur muh er 8 Tage vor dem Verkauf den Schuldner und den etwaigen dritten VerPfänder benachrichtigt haben. Die Veräußerung geschieht im Wege der öffentlichen Versteigerung, nach den Grundsätzen des Gesetzes v. 23. Mai 1353, durch Handelömäkler oder, auf Verlangen der Parteien, durch einen vom Präsidenten des Handelsgerichts ernannten Beamten Börsenpapiere werden, »ach fester Praris, an der Börse dnrch sxenls cke clianxe veräußert. S. auch ?ont Kr. 1152—1154. Diesem Gesetz solgen das Jtal. H.G.B. Art. 192. 195, Genfer Ges. v. 2. Nov. 1364 (Zeilschr. s. Schweiz. R. XIII. 2. S. 132). S. anch Portug. H G B. Art. 313. Daö Brasil. H.G.B. Art. 116. 275. u. Buenos Aires Art. 753. 1704 haben wesentlich noch das Recht des Lvue civil, srt. 2073. 56) Braunschw. W.O. v. 1715 Art. 53. AusgSburger W.O. v. 1773- e. XIV. §. 1.2. Nürnberger W.O. v.'1722 e. 8. §. I. 2. Chur- u. Mark Brandenb. W.O. v. 1701 Art. 36 Magdcb. W.O. v. 1703 Art. 36. Chur- u. Mark Vrandenb. Nev. W.O. v. 1709 Art. 41. Preuß. W.O. v. 1724 Art. 55. Wiener W.O. v. 1717 Art. 46. Churbayr. W.G.O. v. 1776 §. 2. Abschn. I. Die Sachen. Cap. IV. Pfand- u. RetentionSrecht. §, S9, Pfandverkauf. 927 sonstige Beamte^). Den Privilegium Leihanstalten, den öffentlichen Banken und anderen öffentlichen Creditinstitutcn wurden Privilegien im gleichen Sinne ertheilt^). Auch Vereinbarungen der Art im concretcn Fall sind häusrg^), wobei gegen absolute GcsctzeSvor- schriften das Pfandgeschäft vielfach unter anderen Geschäftsformen versteckt wird °°), Das Deutsche Handelsgesetzbuch begnügt sich auch hier"') mit einem an sehr strenge Voraussetzungen gebundenen Mi- nimalrccht zu Gunsten des Handelsverkehrs unter Kaufleuten. Denn es hält aufrecht: 1) Das besondere auf Privilegien beruhende Recht der öffeüt- 57) So namentlich häufig bei Handelspapieren. S. Sächs. G.B. tz. 480. 499. Franks. W,O, v. 1739 Art. 50. u Franks. Ges. v. 20. April 18SN. Preusz. Ges v. 4 Juli 1322 z. 18. 19. Wiener Börsenordnung tz. 14. lit. e, S. auch die Not. 51 geuanuteu Französischen Gesetze u. Holt H.G.B. Art. 83. 84, Holt, bürgert. G.B. Art. 1202. Bend er, Verkehr S. 492. Kuntze, Juhaberpap. S. 693. Auerbach, N. Handelöges. I. S. 274. 63) z.B. Preußen: Declar, des Pfand- u. Leihreglemcnts v. 4. April 1803 ü. Cab.O. v. 23. Juni 1826 Z. 9—13. nebst Neglem. v. 8. Februar 133t §. 20. BaubOrdnung v. 5. October 1846 §. 17; Preusz. Seehandlung: Cab.O. v. 20. Mai 1326 u. 31. Januar 1827. Motive z. Preuß Entw. S. 119. Preuß. Conc.O. §. 265. 146. Oesterreich: s. Fischer-Blodig S. 320-322. v. Stubenrauch, Handbuch S. 413. 419. Oesterr. B. v. 28. October 1865 Art. III. «Zcitschr. f. Handelör. XI S. 344. Königr. Sachsen: Haubold I §. 207. Not. I in., auch Z/iarperger, Bankett S. 285. Baden: Oesfentliche Leih- u, Pfandhäuser: Ges. v. 6. April 1854 Art. I. sub 3. Staatsschuldentilgungskasse: Ges. v. 22. Juni 1337. Eisenbahnschnldentilgungskasse: Ges. v. 23. März 1841 Art. 2. Hamburg: Bank, s. Hamb. Handelöarchiv S. 708. Bremen: Bank, s Brcm. Han- delöarchiv II. S.487. Frankreich: Loae civil srt. 2034, dazu Iroplvnx, vsntissement ?ir 486. »90. Mssse IV. I^r. 2914. ?ont 1162. S. auch Holl. b. G.B. Art. 1207. Jtal. H.G.B. Art. 194. Schon früh z. V. Amsterdamer B. über die Leihbank v. 1614 lllsnckveslen >>. 679 ss.). 69) Insbesondere im Depotgeschäft, z. B. Bender, Verkehr S. 476. 482 ff. O.A.G. zu Lübeck (Thöl, Enlschcidungsgr. S. 107>. H A.G. zu Nürnberg 7. Februar 1866 (Sammlung Handelsger. Entscheidungen II. S. 260 ff.). Centralorgan N. F. I. S. 262. S auch oben Not. 47. 60) S. oben Z. 86 Not. 37. 33. ' öl) Vgl. §. 36. Not. 30 ff. §. 36. Not. 29 ff. 59* 923 Drittes Buch. , Die Waare. lichcn Pfandanstalten, Crcditinstitutc oder Banken °2). Ist in diesen Privilegien scklcchthin ein eigenthümliches Verfahren angeordnet, so kommt nur dieses zur Anwendung; ist dagegen in denselben nur eine Abweichung von dem Landesrecht gestattet, so steht dem betreffenden Institut die Wahl zwischen diesem gestatteten Verfahren und den Grundsätzen des Handelsgesetzbuches, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen, bez. den Grundsätzen des LaudcSrechtS offen 2) Das Landesrecht der einzelnen Staaten über die Pfand- Veräußerung Dieses findet somit nicht allein überall da Anwendung, wo eine der Voraussetzungen dcö Verfahrens nach dem Handelsgesetzbuche fehlt, sondern muß auf Verlangen dcö Gläubigers auch ungeachtet des Vorhandenseins dieser sämmtlichen Voraussetzungen zur Anwendung kommen. Der Gläubiger hat die Wahl zwischen dem einen oder dem anderen Verfahren, und er wird mitunter daö langwierigere, aber für ihn weniger gefährdende Verfahren des bürgerlichen Rechts vorziehen. Diese Wahl aber besteht nur zwischen dem Landesrecht als Ganzes und den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs als Ganzes — eine Combination einzelner Grundsätze dcö einen und deö anderen ist unstatthaft, dagegen ein Wechsel deö zuerst eingeschlagenen Verfahrens statthaft^). Wo und soweit nach dem Landesrecht die Vereinbarung der Betheiligten über die Art der Pfandrealisirung in 62) S. Not. 68. H. G.B. Art. 312. Prot. der Berl. Commission S. 74. Motive S'. II!). Nürnberger Prot. S. 473. 483. 484. 1336. vgl. 1344. 1420. II. Nürnb. Entw. 293. 63) S. oben §. 63. Not. 28. 64) H.G.B. Art. 312. Noch bezweifelt, und die Frage als offene behandelt: Prot. S. 474. 475. 47g. 493. In zweiler Lesung wurde beschlossen, diejenigen Landesgcscsze aufrecht zu erhallen, welche für die Psandver- äußerung leichtere Vorschriften enthalten, als das H.G B., übrigens ohne Beschränkung auf die Angehörigen des betreffenden Landes. Prot. S. 1335—1337. Später wurde beschlösse», das ganze Landesrecht aufrecht zu erhallen, damit die Bcstimmnngen der Landesrechte nicht aus ihrem Zusammenhange gerissen würden. Prot. S. 1420. II. Nürnb. Entw. Art. 293. S. unten §. 90. Not. 41. 65) Thöl §. 110a. v. Hahn S. 122. Laband S. 279 ff. Gegen dieses, immerhin mißliche Wahlsystem mein Gutachten S. 83. Abschn, I. Die Sachen. Cap. IV. Pfand- u. NetcntionSrecht. §. 90. Pfandverkauf. g29 erster Linie entscheidet«"), ist somit durch den Vorbehalt des LandeSrcchtö auch die bindende Kraft d icser Vereinbarungen aufrecht erhalten«"). Der Pfandverkauf nach dem Handelsgesetzbuch. §. 30. Die Grundsätze dcö H.G.B.'S über den Pfandverkauf finden Anwendung nur unter folgenden Voraussetzungen: 1. An beweglichen Sachen (indossablcn Papieren oder Inhaber- papieren)') hat eine den Grundsätzen dcS LandeSrcchtö oder doch des H.G.B.'S 2) entsprechende vertragsmäßige °) Bestellung zu Faustpfand stattgefunden; und zwar: 66> Nach gemeinem Recht — s. oben Not. 14, beschränkt oder ganz ausgeschlossen nach anderen Gesetzgebungen, oben Not. 47. 67) Allerdings wurden durch die entscheidende Stimme des Präsidenten die Anträge abgelehnt, welche die volle Freiheit abweichender Vertragsbestimmungen zu wahreu bezweckten, Prot. S. 484—487, indessen bezicht sich diese Ablehnung nur auf daS System des H and elSg e scu b u ch ö. Prot. S. 493. 1) Prot. S. 479. 462. S. oben z. 8S. Not. 30. 30a. Für indossable Papiere, an welchen ein Faustpfand mittelst Ncbcrgabe des indossirlcu Papiers bestellt ist, war in zweiter Lesung dem Gläubiger schlechthin die Privat- vcräußerung gestaltet worden. Prot, S. 1419. 1420. 1l. Nurnb. Entw. Art, 292. Dieses AnSnahmcrecht wurde, in Folge erhobener Bedenken — s. mein Gutachten S 89. Zlonit. 301. (Baden) 302 (Hamburg) — in dritter Lesung beseitigt. Prot. S. 4576. La band S. 267-269. 2) Ueber die letzleren, welche bei beweglichen Sachen und Juhaberpapicren die geringstmoglichcn sind, s. §. 35. Not. 31 ff. Daß die Beobachinng der civil rechtlichen Formen bei Bestellung des Faustpfands die Anwendung der Grundsätze des Handelsgesetzbuchs vom Pfand verkauf nicht ausschließt, wie mitunter angenommen wird, s. Lab and S. 281. Dagegen nimmt Lab and ohne Grund an, daß die Pfandbcstclluug wenigstens den Grundsätzen des H.G.B.'S entsprechen müsse. Von praktischer Bedeutung wird diese Differenz nur bei iudossabclu Papieren, welche nach Landesrecht auch nicht iudossirt zu Faustpfand bestellt werden können; ihrer Veräußerung nach den Grundsätzen des H.G.B.'S steht aber nichts im Wege, sofern nur für die Verpfändung hinreichende Bescheinigung vorliegt. 3) Die Beschränkung auf „vertragsmäßig" bestellte Pfänder wurde in erster Drittes Buch. Die Waare, s,) unter Kaufleuten ; Lesung, mit Rücksicht auf die durch Annahme des Oesterr. Entw.'S §. 5g erfolgte große Ausdehnung der gesetzlichen Pfandrechte, beschlossen. Prol. S. 477. 478. 481. I Nürnb. Entw. Art. 260. Die Redactiouscommis- sion beantragte die Wcglassuug des Wortes „vertragsmäßig" mit Rücksicht auf die gesetzliche» Pfandrechte dcS Commissionärs und Spediteurs. Demgemäß II. Nürnb. Entw. 290. u H.G.B Art. 310! „Die Bestellung eines FanstpsandeS " Durch diese RedactivnSändcrung ist jedoch nur angedeutet, was ohnehin H G.B. Art. 874 332. 337. festgestellt wird, daß die Nealisirnng der gesetzlichen Pfandrechte deS Kommissionärs und Spediteur« nach den gleichen Grundsätzen erfolgt, wie deS kaufmännischen Faustpfandrechts; keineswegs aber ist dadurch jedes gesetzliche oder richterliche Pfandrecht, wenn es auch den sonstigen Voraussetzungen der Art. 310. 311. entspräche, dem kaufmännischen Faustpfandrecht bezüglich der Veräußerung gleichgestellt. Dies verkennt für das im E rccutionSwege entstandene richterliche Pfand der Oberste Oesterreich. Gerichtshof 1863. 1864. (Zeitschr. f. HandelSr. IX. S. 162). S. auch Laband S. 235. 236. 282. 4». Der vom Verpfäuder verschiedeue Schuldner braucht nicht Kaufmann zu sein. Oben §. 8S. Not. 47. Der I. Pr. Entw. Art. 233 verlaugt als Regel nur Pfaudbestellung für eine „kaufmännische Verpflichtung," somit nur Handelsschuld eines Kaufmanns, Dagegen der II Pr. Entw. Art. 232 die Handelsförderung eines Kaufmanns — es genügt also, daß der Gläubiger Kaufmann ist. Nachdem sür die Pfandbestellung dieses auch in Art. 234 des Preuß. Entw.'ö vorausgesetzte Ersorderniß gestrichen war, wurde sür die Pfaudveräußcrung mit 9 g. 4 St. beschlossen, daß Art. 234 nur unter Kaufleuten Anwendung finden solle, weil nur da, wo Kaufleute eiuauder gegenüber stünden, das Interesse des Pfand- schulduerö durch die Buchführung hinreichend gesichert erschiene. Prot- S. 477. 473. 481. Dagegen wurde bezüglich der bei marktgängigen Gegenständen erleichterten Pfandveräußerung — s. unten Not. 46 ff., für genügend erachtet, wenn nur der Gläubiger oder der Schuldner Kaufmann sei; eine weitere Beschränkung würde den Ejfcctenhandel stören, da vielfach auf Börsen auch Nichtkaufleute zugelassen würden und ein beträchtlicher Theil der Depotgeschäfle von Nichlkaufleuten gemacht werde. Prot. S. 483. 491. 492. I. Nürnb. Entw. Art. 260. 261. In zweiter Lesung wurde eine Beschränkung auf den Verkehr unter Kaufleuten i n i hren Hau d elSg eschäft cu beschlossen, wiewohl gegen diese Beschränkung hervorgehoben wurde, daß sie dem kaufmännischen Credit nachtheilig, und dem Verkehr deS Bankiers mit Privaten in StaatSpavieren hinderlich sei. Prot. S. I3Z2. 1333. Die noch weiter beantragte Beschränkung aus die Vollkaufleute ward abgelehnt. Prot. S. 1428 ff- Abschn, I. Die Sachen. Cap. IV. Pfand-u. Relentionörecht. § 90. Psandverkaus. 931 b) für eine Forderung auö beiderseitigen Handelsgeschäften »); v) schriftlich doch genügt eine einseitige und im Ucbrigen formlose Schrift dcö VerpfändcrS., z. B. ein Pfandschein oder Brief desselbenDie schriftliche Bestellung wird ersetzt durch die schriftliche Vereinbarung der außergerichtlichen Befriedigung ^). 2. Der Schuldner befindet sich im Verzüge °). Ueber die Voraussetzungen dcö Verzuges entscheidet daö maßgebende bürgerliche Recht ">). DaS unter diesen Voraussetzungen für den Pfandverkauf durch H.G.B. Art. 310. 311. festgestellte gemeinschaftliche Recht schließt sich an keines der civilrechtlichen Systeme an, wenngleich es in einigen Beziehungen den Grundsätzen des Französischen Civilrechts II. Nürnb. Entw. Art. 290. Die erweiternden Vorschläge zur dritten Lesung wurden abgelehnt. S. oben, §.84. Not. 9. §. 85. Not. 46. Der Schweiz. Entw. Art. 239. 240. verlangt nur, daß der VerPfänder Kaufmann sei. 6) Oben Z, 84. Not. 9. §. 8S. Not. 47, 43. Uebrigcns nicht nothwendig eine Geldfordcrung: O.A.G. zu Dresden 1867 (Seuff. XX. Nr. 246). 6) Der I. Pr. Entw. §. 238 verlangte zur Gültigkeit der Verpfändung eine von beiden Theilen unterschriebene Urkunde. Dagegen die Berliner Commission, Berl. Prot. S. 73, verlangte nur als Voraussetzung des erleichterten Pfaudverkaufs eine „schriftliche Urkunde über die Verpfändung." So auch II. Pr. Entw. Art. 234. „Ist die Verpfändung schriftlich erfolgt." Motive S. 120. „Das nothwendig, weil das Gericht in der Lage sein muß, auf den einseitigen Antrag des Gläubigers die Zulässigkeil der Veräußerung prüfen zu können, uud durch die Schrift die Verpfändung bestimmter constatirt wird." Prot. S. 476. 479. 431. I. Nürnb. Entw. Art. 260. Prot. S. 1336— 1337. II. Nürnb. Entw. Art. 290. Oben §. 8S. Not. 31. 32. 7) Thöl §. 110s. Not. c. Dernburg II. S. 270. v. Hahn II. S. 114. Laband S.236. Oben §85. Not. 18. Bremer Handclsarchiv II. S. 487. 8) Prot. S. 483. 1333. Unten Not, 41 fs. 9) I. Pr. Entw §. 259. 290 verlangte nur Fälligkeit der Forderung, schon der II. Pr. Entw. Art. 234. 235 Verzug des Schuldners. I. Nürnb. Entw. Art. 260. II. Nürnb. Entw. Art. 290. Ueber die civilrechtliche Controverse oben §. 89. Not. 10. 10> Das H.G.B, stellt darüber keine allgemeinen Grundsätze aus. Lab and S. 257. 932 Dritte» Buch. Die Waare. nachgebildet ist'"). Die Negcl bildet der gerichtlich verordnete Verkauf nach vorgängigcr gerichtlicher Prüfung, die Ausnahme der Verkauf ohne jede gerichtliche Mitwirkung und Cognition. Mehrfache, die völlige Beseitigung oder eine noch durchgreifendere Einschränkung der gerichtlichen Cognition und Mitwirkung bezweckende Anträge wurden in der Nürnberger Confercnz abgelehnt, theils um der befürchteten Gefährdung dcS Schuldners vorzubeugen, theils wegen ihres allzu schroffen AbstandeS von den meisten Landesrechten Der Pfandverkauf ist statthaft: 1. Ohne vorgängigc Klage gegen den Schuldner oder den VerPfänder 2. Sofort, d. i. zwar erst nach eingetretenem Verzüge, 11) vocle civil ürl. 2078. S. oben §. 89, Not. 46s. Allein selbst die Verwandtschaft mit diesem ist nicht so erheblich, wie mitunter angenommen wird, z. B. Protok. S. 471 ff., wo es geradezu als eine Uebertragung des Französischen NcchtS bezeichnet ist. Ueber das viel freiere System des jetzigen französ. Handelsrechts s. §. 89. Not. 55. 12) Der Antrag, den außergerichtlichen Verkauf des gemeinen Recht«, jedoch ohne Wartcfrist, zur Regel zu erheben, wurde mit 10 g. 6 bez. mit 9 g. 7 St. abgelehnt. Der Vorschlag, den Verkauf durch einen richterlichen Zahlungsbefehl mit Erccntivkraft, gegen welchen nur liquide Einwendungen zulässig seien, vorzubcrcileu, fand keine Unterstützung. Prot, S. 471—477. Durch die entscheidende Stimme des Präsidenten wurden auch diejenigen Anträge abgelehnt, welche innerhalb deö Systems dcS Gesetzbuchs die Freiheit abweichender VcrlragSclanseln zu wahren suchten. Prot. S. 464—»87. 493. Auch der Autrag, zwar als Regel gerichtlichen Verkauf, jedoch ohne vorgängigc richterliche Cognition, nach Ablauf einer vierzchntägigen Wartcfrist vorzuschreiben, fand keine Zuslimmnng, jedoch wurde die richterliche Cognition erheblich eingeschränkt. Prot. S. 1335— 1337. II. Nürnb. Entw. Art. 290. S. unten Not. 30 fs., insbesondere Not. 34. 13) I. Pr. Entw. §. 289. II. Pr. Entw. Art. 234. Motive S. 119. „Die Nothwendigkeit der vorgängigen Schnldklagc entspricht nicht dem Bedürfnis; des Handelsverkehrs. Hier ist die Rücksicht ans prompte und schleunige Befriedigung dcS Gläubigers übcrwicgeud, zumal bei verpfändeten Waaren und Creditpapiercn jede Verzögerung leicht eine Entwerthnng des Pfandes — nach sich ziehen kann." In der Nürnberger Confercnz nicht beanstandet. Prot. S. 471 ff. I. Nürnb. Entw. Art. 200. II. Entw. Art. 290. H.G.B. Art. 310 S. 1. 14) Fehlt in den Preußischen Entwürfen. Einstimmung genehmigt: Prot. Abschn, I. Die Sachen. Cap. IV. Pfand- u. Retentionsrecht, §. 90. Pfandverkaus. 9II aber doch ohne alle Wartezeit und ohne daß es zur Gültigkeit des Verkaufes einer Androhung desselben oder einer An;cige ^) deö bevorstehenden Verkaufes an den Vcrpfändcr oder Schuldner bedürfte. Hierin liegt eine erhebliche Erleichterung sogar gegen den Römischen Privatverkauf. 3. In der Regel jedoch nur kraft richterlicher Anordnung. DaS für diesen Zweck geregelte Verfahren ist kein ErccutionSvcr- fahren i") gegen den Schuldner, für welches alle Voraussetzungen fehlen, vielmehr macht der Gläubiger sich unter eigener Verantwortlichkeit auS dem Pfande bezahlt"), aber unter Controle und mit Erlaubniß des Gerichts. Das Gericht, bei welchem der Gläubiger die Bewilligung und Verordnung deö Verkaufs zu beantragen hat, ist weder das zur Erecution gegen den Schuldner, noch das an sich zum Pfandverkaus competente Gericht des Ortes, wo die Pfandsache sich befindet^), S. 474. 480—482. I. Nürnb, Entw. 2S0. II. Entw. 290. H.G.B. Art. 310. S. I. 15) H.G.B. Art. 310. S. 3. a. E. — S. Not. 69 ff. IS) So L ab an d S. 263. u. Zeitschr. Xl.S. 180, der diese Annahme mit der Sup- position begründet, daß die Forderung auch ohne Judikat vollstreckbar fei, und daß der Rechtsstreit über Bestand und Umfang der Forderung der Erccunon nachfolgen könne. Allein so richtig der letzte Satz ist, so wenig ist dargcthan, daß eine Forderung lediglich darum, weil sie dnrch kaufmännische« Faustpfand gedeckt ist, eine dermaßen vrivilcgirte Ercculivfordcrung sci. Und wenn das, so würde ja nicht bloö in das Pfand die sofortige Erecution statthaft sein! Wie Laband auch Nenaud, Lehrbuch des gem. Deutschen CivilproccßrechtS §. 219 a. E. §. 220. — Ebenso wenig ist der Verkauf ein Akt der freiwilligen Gerichtsbarkeit: H.A.G. zu Nürnberg 1863 (Sammlung I. S. 373 ff.). Wer den Verkauf als „Handelsgeschäft" ansieht, wie v. Hahn II. S. IIS, leugnet damit selbstverständlich die ErecntionS- natur des Verfahrens. Nichtig Deruburg II. S. 271. „Controle über das Ererciren des VcrkaufSrechts durch den Glänbiger." So auch Würt- temb. Entw. Art. 414. „Verwerthung unter obrigkeitlicher Leitung." Motive Ii. I,: die Obrigkeit soll „um Beaufsichtigung des Verkaufs" angegangen werden. Die entgegenstehende Ansicht ist völlig u n- vereinbar mit den zu Not. 63 ff. entwickelten und auch von den Gegnern anerkannten Sätzen. 17) H.G B. Art. 310. S. 1. 2. „auf Gefahr des Gläubigers." S. Not. 65. - 18) Dernburg II. S. 293. O.N.G. zu Lübeck (Seufs. XII. Nr. 10). 934 Drittes Buch, Die Waare. sondern lediglich!») das für den Gläubiger zuständige 2°) Handelsgericht"). Die Vcrkauföbcwilligung wird, bei Collegialgerichten, nicht durch den Vorsitzenden allein, vielmehr durch das beschlußfähige Collcgium ertheilt 22), doch ist der Entscheid kein richterliches, der Rechtskraft fähiges Urtheil, sondern kann verändert uud zurückgenommen werden '-3). Gegen Verweigerung wie gegen Ertheilung der Bewilligung und den angeordneten Perkaufsmodus findet nicht die Einlegnng von Rechtsmitteln, sondern nur der Beschwerdeweg") statt. Das Gesuch dcö Pfandgläubigcrö ist weder persönliche 2°) noch Pfand- 2«) Klage noch ErecutionSgesuch 2-). Es wird schriftlich oder zu gerichtlichem Protokoll 2») eingereicht, und ist gerichtet auf BeSchweiz. Entw. Art. 239. csss, 9. Jan. 1314, s. Vinoenz, expos. I. p. 165. II, p. 134, vgl. I. p, 514. 19) H.A.G. zu Nürnberg 1863 (Samml. I. S. 373 fs.>. v. Hahn II. S. 114. Laband S. 258. 20) Wurde erst in zweiter Lesung beschlossen. Prot. S. 1336. II. Nürnb. Entw. 200. 2I> In Ermangelung enres solchen das gewöhnliche Gericht: H.G.B. Art. 3. Nach dem Brauuchsw. E.G. §. 43 bei Forderungen von 50 Thlr. und weniger da« Stadt- oder Amtsgericht, für höhere Forderungen im Kreise Braunschwcig das Handelsgericht, sonst dieses oder das zuständige Kreiögcricht nach Wahl des Gläubigers. 22) Prot. S. 473. 720. So auch iu Frankreich: I>ont Ar. 1147. 23) v. Hahn II. S. 114. 115. So auch Oden Not. 1—9. Es muh somit bescheinigt werden, daß Gläubiger und Verpsänder Kaufleute sind (z.B. durch Auszüge aus den Handelsregistern!; daß eine schriftliche Bestellung zu Faustpfand an den näher bezeichneten Objecten stattgefunden habe (Pfandscheine, Briefe u. dgl.j, für eine näher bezeichnete Forderung (Pfandscheine, Briefe, Auszüge aus den Handelö- büchern, insbesondere Contocorrent, Schlußzettel u. dgl.), welche aus einem für Gläubiger und Schuldner zweiseitigen Handelsgeschäft herrührt (was, da beide Theile Kaufleute sind, präsumirl wird»; daß der Schuldner sich im Verzüge befinde. Auch da» letztere, obwohl die Protokolle S. 475. 480. nur von Darlegung der Fälligkeit der Forderung sprechen, und es S. 474 als ein Mangel des gemeinen (?) Rechtes bezeichnet wird, daß der Gläubiger sich ein Beweismittel für die dem Schuldner zugekommene Mahnung verschafft haben müsse. Wo der Verzug schon mit der Fälligkeit der Forderung eintritt, genügt, daß die Versallzcit der Forderung klar erhelle; wo eine Mahnung erfordert wird, genügt die Bescheinigung, daß dem Schuldner ein Mahnschreiben zugesendet worden sei (z. B. mittelst des Briefcopirbuchs». Makvwer zu Art. 310 Not. 47s. Brir S. 320. O. Wächter I. S. 134. Dernburg II. S. 271. Labaud S 259. Nenaud a. a. O. C. F. Koch zu Art. 310 Not. 92 (?). S. die Fälle in Busch'S Archiv III. S. 101. u. Centralorgan II. S. 236. 32> Argum. H.G.B. Art. 836. „Als genügende Belege sind anzusehen im Allgemeinen solche Belege, welche im Handelsverkehr, namentlich wegen der Schwierigkeit der Bcschassung anderer Beweise nicht beanstandet zu werden pflegen -." S. Not 34. 33) Brir S. 320. v. Hahn I>. S. 115. 936 Dritte« Buch, Die Waare. Mittel nach richterlichem Ermessen, so wird der Verkauf verordnet. Zur Benachrichtigung oder Zuziehung des VerpfänderS oder Schuldners ist das (Bericht weder verpflichtet noch befugt^). Dagegen ist 34) „Ohne Gehör des Schuldners " Ebenso wenig deö ConcurScuratorS, falls der Concurs erkannt ist: Oberster Ocsterr. Gerichtshof (Oesterr. G.Z. I8SS Nr. 39). — Der I. Pr. Entw. 289 hatte den Schlußsatz .Der Zuziehung des VcrvfändcrS oder des etwaigen dritten Pfandeigenthümerö bedarf es nicht." Der II. Pr. Entw. 234: hatte nur „welches den öffentlichen Verkauf — verordnen kann." Motive S. 120. „Das Interesse des Schuldners ist genügend gewahrt, weil da« Pfand unter gerichtlicher Leitung öffentlich verkauft wird — die Zuziehung deS Schuldner« würde nicht selten mit Schwierigkeiten verbunden sein und zu Verzögerungen und Weitläufigkeiten Anlaß geben." In der ersten Lesung wurde gegen alle gerichtliche Einmischuug geltend gemacht, daß ein gerichtliches Verfahren, wobei der Richter auf einseitigen Antrag einer Partei vorgehen dürfe, nicht der Natur des gerichtlichen Verfahrens entspreche, in die meisten Deutschen Proceßgcsctzgcbungcn nicht passe, und regelmäßig doch vom Nichter in ein contradictorisches und darum weitlaufiigcs und vcrzögcrlicheS Verfahren umgewandelt werden würde; anch sei nicht ersichtlich, worauf sich die Cognilion des Richters zu erstrecken habe, und wie bei vorgebrachten Einreden zu verfahren sei. Hiergegen wurde erwiedert, daß das bestehende Proceßrccht, wenn ein solches einseitiges Verfahren in dasselbe nicht passe, sich leicht ergänzen lasse. Wo der Vortrag deS Gläubigers und seine Beweismittel keinen Anlaß zum Bedenken gäben, werde der Richlcr den Verkauf des PfaudeS verfügen, in zweifelhaften Fällen aber deu Gläubiger zum Processe verweisen. Der Richter müsse allerdings gründlich prüfen, ob in ausreichender Weise unverdächtige Urkunden über das Vorhandensein und die Fälligkeit der Forderung und über das Pfandrecht vorlägen. Aber er brauche uicht zu forschen, ob dem Schuldner nicht irgend eine Einrede zustehe, er könne sich mit einer Bescheinigung begnügen —. Prot. S. 471—477. Der Antrag, statt „verordnen kann" zu setzen „zu verordnen hat," wurde mit 12 g, 2 St. abgelehnt, weil selbstverständlich das Gericht nicht befugt sei, begründete Anträge willkührlich abzulehnen. Doch wurde ausdrücklich beschlossen, daß das Gericht ohne Gehör des Schuldners deu Verkauf anordnen könne. Prot. S. 479. 4S2. I. Nürnb. Entw. 260. Bei der Berathung zweiter Lcsuug ergab sich indessen die Befürchtung, daß die vorgeschriebene Betheiligung des Gerichts in der Regel zu förmlichen Processen sichren würde. Daher wurde einstimmig beschlossen, daß das Gericht dann, wenn die entsprechende Bescheinigung vorgelegt werde, ohne Gehör des Schuldners und auf Gefahr des Gläubigers den Verkauf deö Pfandes Abschn.I, Die Sachen. Cap. IV. Pfand-u. NetentionSrecht. Z. 90. Pfanbverkauf. 937 es verbunden, den mit Zustimmung des Gläubigers oder unaufgefordert sich meldenden Verpfände? oder Schuldner anzuhören, dessen Einwendungen, Gegenbehauptungen, Bemängelungen der gläubcrischen Beschcinigungömittcl und eigene liquide^-») Beweismittel summarisch zu prüfen, und, je nach dem Ergebniß dieser Prüfung, übrigens ohne an proccssualische Formen oder Fristen gebunden zu sein, dem Gesuch zu entsprechen oder dasselbe zurückzuweisen 22). Ein schlecht- anordncn müsse: Prot. S. 1336. II. Entw. 2W. — H.G.B. Art. 310. S. 2. Z4->) Dernbürg II. S. 271. Dagegen Lab and S 260. Not. 11s. 80) Brir S. 320. Dcrnburg a. a. O. v. Hahn S. IIS. Nach Laband S. 259—262. 47S „ist es lediglich dem pflichtmäßigcn Ermessen des Gerichts anheimgestellt, inwiefern es sich durch Gegenerklärung des Schuldners zu einer strengeren Prüfung des Gesuches und der BescheinigungSinittel veranlaßt sieht. Selbst Einreden, die sonst noch in der ErccutionSinstanz zulässig sind, wie die Einrede der Zahlung, der Fristbcwilligung, deö Vergleichs, sind vom Gericht nicht zur Jnstruction zu stellen " — „Anträge des Schuldners (z. B. wegen inzwischen, nach Stcllnng des VcrkaussantragS, erfolgtcr Befriedigung» können keine Berücksichtigung finde», cö sei denn, daß er vom Gläubiger selbst zur Stellung derselben bevollmächtigt ist und dieö genügend bescheinigt." Also darf daö Gericht die Gegenerklärungen deö Schuldner« berücksichtigen, und darf dessen Anträge nicht berücksichtigen? Und wenn das Gericht nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu entscheiden hat, so muß eS doch die zur Gewinnung einer richterlichen Ueberzeugung producirtcn Mittel berücksichtigen, wenn eS anch nicht verbunden ist, sich darüber in den Motiven seiner Verfügung zu äußern. Die Argumentation S. 260. Not. IIs. aus dem Gegensatze deö Art. 407 zu Art. 310 trifft nicht zu. Denn nach Art. 407 soll die Gegenpartei, wenn sie am Orte anwesend ist, gehört werden — der Nichter ist also zur Ladung der Gegenpartei verpflichtet; nach Art. 310 dagegen ist er zu solcher Ladung weder verpflichtet noch befugt, aber keineswegs ist die Berücksichtigung bei unanfgc- fordcrler Meldung ausgeschlossen. — Noch weiter geht ein Urtheil deö Obersten Oestcrr. Gerichtshofes 186S (Zeitschr. XI. S. 626), nach welchem das Dekret erfolgen muß „selbst trotz der Einwendungen des Schuldners und anderer Gläubiger, da die Bewilligung nur nach dem Inhalt des Gesuches des Pfandglänbigcrö und den damit vorgelegten Ve- scheinigungSmiltclu zu beurtheilen sei." — Eine Art von amtlichen inquisitorischem Verfahren, im Ucbrigcu nach den Ziegeln der „summarischen Processe" ordnet in diesem und ähnlichen Fällen das Kurhessische E.G. §.30 an. 938 Drittes Buch. Die Waare. hin einseitiges Verfahren unter absoluter Ausschließung des Ver- pfändcrs bez. Schuldners ist weder im Gesetz angeordnet, noch entspricht es im Allgemeinen dem Wesen einer auch nur summarischen richterlichen Prüfung. Dem mit seinem besuch zurückgewiesenen Pfandgläubiger bleibt die Pfandvcräußerung nach den landeörccht- lichcn Voraussetzungen unbenommen. — Mit der VcrkaufSbewilligung kann sich sogleich die Anordnung des Verkaufs verbinden. Soweit in dieser Beziehung nicht die Einführungsgesetze bestimmte Feststellungen enthalten^), hat das Ge- 30) Bahr. E.G. Art. 48. In den Fällen der Art. 310 u. 37S des A. D. H'G-B.'ö wird der gerichtlich verordnete Verkauf des Faustpfandes entweder durch einen hiczu befugten gerichtlichen Beamten <— das sind gegenwärtig die Notare, s. Lutz, das A.D.H.G, mit d. k. Bayer. EinführungS- ges. S, 139), in der Pfalz durch einen von dem Gericht beauftragten Ge- richtsboten im Wege öffentlichen Aufstrichs, oder, wenn die zu verkaufenden Gegenstände einen Börsen- oder Marktpreis haben, »ach dem Ermessen deö Gerichts in dessen Auftrag von einem Handelsmäkler vollzogen. Art, 49. Eine vorgängige Abschätzung der zu verkaufenden Gegenstände findet nur dann statt, wenn es unter den Betheiligtcn vorher vereinbart war oder einer der Betheiligten es verlangt, im letzteren Falle auf Kosten des Antragstellers. — Art. 60 enthält nähere Bestimmnnge» für den Verkauf mittelst öffentlichen Aufstrichs. Art, 61. Wird der Verkauf durch einen Handelsmäkler vollzogen, so hat sich die im Art. 310 deö A.D.H.G.B.'s vorgeschriebene Benachrichtigung auch auf diesen Umstand zu erstrecken. Der Verkauf ist in diesem Falle zu dem laufenden Preise zu bewirken und von dem Ergebnisse dem Gerichte Anzeige zu erstatten, S, hiczu die Erläuterungen bei Lutz a. a. O. S. 138 ff. — Oesterreich. E.G. Art 47. Für den nach Art, 310 des H.G.B's vorzunehmenden öffentlichen Verkauf hat da« bewilligende Gericht einen einzigen Termin festzusetzen und in der für ereculive Versteigerungen üblichen Weise knndznmachcn. Eine Schätzung hat der Commissär vor dem Verkaufe uur dann zu veranlassen, wenn die zu verkaufenden Gegenstände weder einen Börsenpreis oder Marktpreis haben, noch auch in Privat- schuldurkundcn bestehen, und wenn zugleich beide Theile darüber einig sind, daß die Schätzung stattfinde, oder eine der Parteien die Schätzung auf ihre Kosten verlangt, — Brauuschweig. E.G. H, 43. Der Verkauf selbst ist auf Grund der ertheilten Verwilligung von dem für die Vollstreckungsinstanz zuständigen Gerichte zu bewirken (Civilproceßordn, §.360 sf.), — Kurhess. E.G, §. 23. Die Vollziehung eines nach Art. 310. 407. 409 deö H.G.B.'S bewilligten Berkauss geschieht Nach deS- halbiger Bestimmung deö Handelsgerichts durch den Actuar oder Gerichts- Abschn, l. Die Sachen. CaP.IV. Pfand- u, Netentionsrecht. Z.90. Pfandverkauf, gZg richt in jeder Beziehung völlig freie ^) Hand. Es darf, schlechthin oder unter beliebigen Einschränkungen, dem Gläubiger den Verkauf überlassen; es darf Handelsmäkler oder Auctionatoren oder geeignete Beamte mit dem Verkauf in öffentlicher Versteigerung oder unter der Hand beauftragen; es darf selber oder durch ein anderes Gericht den Verkauf im Wege der gerichtlichen Versteigerung bewirken. Bei etwaiger Ansehung eines Verkaufstermins braucht eö weder zu berücksichtigen, ob der Gläubiger die ihm obliegende^) Anzeige von der VcrkaufSbewilligung an den Schuldner gemacht hat, noch ob der VerPfänder bis dahin zur Einlösung des Pfandes im Stande ist 2°). Nicht minder entscheidet das Gericht frei darüber, ob, bei Theilbarkeit des Pfandobjects, das ganze Pfandobjcct, oder ein, diener desselben oder einen am betreffenden Orte befindlichen Handclö- mäkler. — ES sind dabei — diejenigen Vorschriften zu beobachten, nach denen die behufs Vollstreckung von Erkenntnissen ergriffenen beweglichen Pfänder zu versteigern sind. 37) Die ersten Entwürfe halten „öffentlichen Verkauf": I. Pr. Entw. §. 289. II Pr. Entw. Art. 234. I. Nürnb. Entw. Art, 260. S. auch Motive z. Pr. Entw. S. 120 und allenfalls Prot. S. 476. 432. Dagegen der II. Nürnb. Entw. Art. 290 und daS H G.V. Art. 310 nur „Verkauf". Die Protokolle enthalten über die Gründe der Aenderung nichts. Die im Tert vertretene Ansicht wird getheilt von v. Kräwel S. 383. Brir S. 320 Dernburg II. S. 271. v Hahn II. S. IIS. 116. Nach C. F. Koch zu Art. 310. Not, 92 setzt das Gericht vor einem von ihm ernannten Commissariuö einen Verkaufstermin an. Oefsenllichen Verkauf verlangt das C.C, zu Königsberg (Busch's Archiv III. S. 103), ebenso Auerbach, N Handelsgcs. I, S. 283 — s. jedoch Archiv f. W.N. XI. S. 350. Lutz, Allg. D. H.G.B, mit dem K, Bayer. Einführnngsges. S 138. Nach Laban d S. 262. 263, Renaud a. a. O, §. 220 a E, versteht sich Verkauf durch das Gericht nach den Regeln gerichtlicher Verkäufe von selbst. Durch die Administrativbehörde? (f. Zcitschr, f. Han- dclSr. XI. S. 627 >. 38) S. Not. 69 ff. 39) H.G.B. Art. 310. S. 3 a. E. Motive S. 120. Prot. S. 480—482. 1337. II. Nürnb. Entw. 290. v. Hahn II. S. 117. Laband S. 263. Auch ist der Nichter nicht verbunden, wie v. Kräwel S. 383. 334 u. C. F. Koch zu Art. 310. Not. 92 annehmen, dem Verpfändcr, dessen Aufenthalt ihm bekannt ist, von dem bevorstehenden und von dem erfolgten Verkaufe Nachricht zu geben. 940 Drittes Buch. Die Waare. ' - nach seinem Ermessen, zur Befriedigung des Gläubigers genügender Theil zum Verkaufe gebracht werden solle *°). — Die als Negcl vorgeschriebene gerichtliche Cognition fällt indessen völlig fort, falls schriftlich^') vereinbart ist, daß der Gläubiger sich ohne gerichtliches 42.1 Verfahren aus dem Pfande befriedigen dürfe. Alsdann darf der Gläubiger ganz auf eigene Ver- 40) H.G.B. Art. 310. S. 2 a. E., vgl. Art. 407 S. 4 „ganz oder zu einem entsprechenden Theile". So schon in den Entwürfen. S. auch c»äe äe com. srt. 106. Sächs. G.B. z. 380. Kots ven. See. 4, Ar. 25. 0. A.G. zu Dresden (Zeitschr. f. Handelör. IX. S. 163). Dern- burg I. S. 409. II. S. 31. Storv, on bsilments §. 314. 41) H.G.B. Art. 311. Nach dem I. Pr. Entw. 290 u, II Pr. Entw. 235 genügte auch formlose Vereinbarung. Das vielfach angefochtene Erfor- derniß der schriftlichen Vereinbarung wurde nur durch die entscheidende Stimme des Präsidenten beschlossen. Prot. S 4S7. 48S. 492. Der 1. Nürnb. Entw Art. 261 hat „schriftlich verpfändet worden und zugleich vereinbart wird". In zweiter Lcsnng ward beschlossen, daß es neben der schriftlichen Vereinbarung einer schriftlichen Pfandbcstcllnng nicht bedürfe, auch nicht gerade eine förmliche VertragSurkuude erforderlich sei, sondern z. B. schriftlicher Nachweis iu der CorreSpoudenz genüge. Prot. S. 1336. II. Nürub. Entw. Art. 291. S. oben Not. 8. Thöl §. 110 s Laband S. 235.264.— Der Antrag, verpfändete Börseeffecten auch ohne schriftliche Vereinbarung schlechthin durch Sensaleu veräußern zu dürfen, wurde abgelehnt, doch sollte das, sofern nur alle übrigen im Handelsgesetzbuch aufgestellten VoranSsctzungen des kausmämuschen Faustpfandes zuträfen, statthaft sein. Prot. S. 492. I. Nürnb. Entw. Art. 261. S. 2. In zweiter Lesung wurde auch diese Ausnahme beseitigt, weil dadurch dem Pfandgläubiger zu weit gehende Befugnisse eingeräumt würden, ohnehin die Particnlar- rechte bestehen blieben. Prot. S. 1339. Diese sind daher noch in Kraft. So da« Frankfurter Ges. v. 20. April 1880 uud das Patent für die Wiener Geldbörse v. 1654. §. 14. lit. c. S. auch Schön, da» D H.GB. u. die Wiener Geldbörse S. 55. 56, und U. des O. T. zu Berlin 1857 (Zeitschr. f. HandclSr. II. S. 445). Oben § 89. Not. 55 —57. 64. 42) Solche Vereinbarung liegt selbstverständlich in jeder noch darüber hinausgehenden Uebcreinkunft, auch in einer, übrigens ungültigen lex com- m!55orls. v. Hahn II. S. 113. Auch in der Clausel „ohne proccssuali- schcö Verfahren". Anderer Ansicht v. Kräwell S. 366. v. Stubenrauch, Handbuch S. 416. Allgemeine Uebcreinkunft in Betreff aller in Dcpüt habender Effecten, gegenwärtiger wie künftiger: Centralorgan N. F. I. S. 260 fs. 42s) Natürlich darf der Gläubiger auch in diesem Falle gerichtliche Cognition verlangen. Prot. S. 493. Abschn. I Die Sachen. Cap. IV. Pfand-u.RetentionSrecht. §.90. Pfandverkauf. 941 antwortlichkeit handeln, nur darf er nicht selber unter der Hand verkaufen, vielmehr ist in diesem Falle regelmäßig nur der öffentliche") Verkauf, d. i. im Wege der Versteigerung durch die dafür bestimmten Behörden oder Beamten und nach den für diese geltenden örtlichen Nechtsgrundsätzcn statthaft"). Fehlt eS an solchen und bestehen auch sonst keine Privatversteigerungsanstalten, 43) Nach dem I. Pr, Entw. 290, II. Pr. Entw. 23ö sollte die Vereinbarung der außergerichtlichen Befriedigung nur bei marktgängigen Waaren von Wirkung sein, und es fehlte noch oiese ganze Eaiegone des öffentlichen Verkaufes ohne gerichtliche Cognilion. In der Nürnberger Berathung wurden zwar oie Anträge, welche bezweckten, jede abweicheuoe Vereinbarung der Betheiligten hinsichtlich der Pfandveräußerung völlig freizugeben, oder mindestens, falls außergerichtliche Befriedigung vereinbart sei, dem Gläubiger das Recht zu gewähren, das Pfand znm Tagespreise oder zum vereinbarten Preise und überhaupt in Gemäßheu des PfandvcrlrageS zu verkaufen oder zu behalten, durch die entscheidende Stimme des Präsi- deiittn abgelehnt; es wurde aber doch der engere Antrag, daß bei Vereinbarung außergerichtlicher Befriedigung schlechthin der öffentliche Verkauf stallhaft sein solle, einstimmig, angenommen. Prot. S. 434— 487. Gleichwohl enthält der I. Nürnb. Entw. Art. 261 die Vorschrift nicht Dagegen in zweiter Lesung wieder aufgenommen und beschlossen. Prot. S. 1337. 1335. 134S. II. Nürnb. Entw. 291. 44) Die Ausdrücke „öffentlicher Verkauf" und „Versteigerung" werden synonym gebraucht. So hat H G.B. Art. 311 den AnSdruck „zu Versteigerungen", wo der II. Pr. Entw. 235, I. Nürnb. Entw. 261 hatte „zu öffentlichem Verkauf". S. Prot. S 1333.1339. Wie im Tert: C. F. K o ch zu H.G.B. Art. 311. Not. ION. v. Stubcnrauch, Handbuch S. 416. R. Koch iu Busch'S Archiv IV. S. 263 ff. v. Hahn II. S. 113. La- band S. 264. Ueber das Verfahren bei Versteigerungen s Regelsberger, Civilrechlliche Erörterungen. Weimar 1863. Heft I. S. 162 ff. N.Koch, a. a. O. S. 261 ff Das Kur hessische EG. Z. 2 3. S. 2. 3. bestimmt: „Verkäufe der im Art. 311 — des H.G.'ö.'s gedachten Art werden nach Wahl des Gläubigers eben wohl durch eine der bezeichneten Personen (S. 1: Actuar oder Gerichtsdiener deö Handelsgerichts oder einen am betreffenden Ort befindlichen Handelsmäkler) bewirkt. ES sind dabei — diejenigen Vorschriften zu beobachten, nach denen die Behufs Vollstreckung von Erkenntnissen ergriffenen beweglichen Pfänder zu versteigern sind" Ueber Versteigerungen, insbesondere durch Handelömäkler s. auch oben S. 470. 471, namentlich die S. 470. Not. 11 genannten Gcsetze. Dazu noch Oesterr. E.G. §. 29. Hamburg. E.G. §. 15. Lübeck. E.G. Art. 11. Württemb. E.G. Art. 26. S2. Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. M 942 Drittes Buch. Die Waare. so darf der Gläubiger geeigneten Falls selber eine Versteigerung veranlassen"). Handelt es sich indessen um marktgängige") Gegenstände — und das bestimmt sich nach dem Ort der Veräußerung") — so ist eine crhcbliä'e Gefährdung des Pcrvfän- ders auch bei einem anderweitigen Veräußerungomoduö nicht zu besorgen"), daher diese auch unter der Hand, allein nur zum laufenden Preise") und nur durch einen Handclömäklcr oder, in Ermangelung eineö solchen, durch einen zu Versteigerungen befugten Beamten veräußert werden dürfen. Zeit und Ort der Veräuß- 45) v, Hahn a. a O. 46) Ueber den Begriff s. oben S. 5gS ff. S. auch v. Hahn II. S. N8 — 121. Laband S. 265. 266. 47) Prot, S. 490. S. oben §. 64 Not. 16. 23 ff. 29. Der II. Pr. Entw. Art. 235 halte „welche am Orte des Gläubige rs einen Börsenkurs — haben". Die unterstrichenen Worte fanden die verschiedenste Auslegung und veranlaßten zahlreiche Anträge, wurden aber endlich einfach gestrichen. Prot. S. 488 — 492. I. Nürnb. Entw. 291. II. Nürnb. Entw. 291. 48) Namentlich ist die Angemessenheit und wirkliche Höhe des Verkaufspreises leichter zu coutroliren. Motive z. Pr. Entw. S. 120. Prot. S. 473. Gelpke in dessen Zeitschr. f. Handelsr. II. S. 103. 49) Natürlich des Veräußerungsortcs. Prot S. 490. Die Preußischen Entwürfe I. 290. II, 235 hatten „zum Tagespreise". Dagegen „der Tagespreis ist etwas höchst Unsicheres und läßt sich erst gegen Ende des TageS, nachdem alle oder doch die meisten Geschäfte abgemacht sind, ermitteln. Es werde daher das Pfand oft gar nicht veräußert werden können, oder es werde über die Angemessenheit des Verkaufspreises Processe geben". Daher wurde einstimmig beschlossen „zum laufenden Preise". Prot. S, 48S, 437. Fehlt aber noch im I. Nürnb. Entw. 261, und steht erst im II. Nürnb. Entw. Art. 291. Ueber den Beweis s. oben S. 533 ff. Genügt der Nachweis, daß an diesem Tage zu diesem Kurse reelle Ge- schäfie gemacht worden, wenn auch glcichzeilig zu anderen Kursen? So Stadtgcr. zu Frankfurt a. M. (Centralorgan N. F. I. S. 263), Jeden- falls ist dabei die Ausführung oben S, 593, Not. 40 zu beachten. S. auch v. Hahn II. S. 121. Die Verhandlungen theilt ausführlich mit Auerbach, Archiv f. WR. XI. S. 351 ff 50) Der I. Pr. Enlw. 290 hatte nur „durch einen vereideten Handelsmäkler". Der I. Pr. Entw. 235, nach dem Vorschlag der Berliner Commission, Berl. Prot. S. 74, wesentlich wie H.G.B. Der Antrag, nur die Han- delömäkler zu erwähnen, weil überall, wo solcher Verkauf in Frage stünde, sich dergleichen finden würden, und die zu Versteigerungen be- Mschn.I. Die Sachen, Cap.IV. Pfand-u.NetentionSrccht. §,90 Pfandvcrkauf. 94Z ernng darf überall der Gläubiger nach redlichem Ermessen frei bestimmen, er ist jedoch, wie überhaupt, so insbesondere für Veräußerung zur Unzeit oder am ungeeigneten Orte 5>) verantwortlich. Zur Anzeige von dem bevorstehenden Verkauf ist er nicht verbunden. An diesen Grundsätzen ändert der ConcurS des Vcrpfänders oder des Schuldners nichts 52), Der Gläubiger ist uur verbunden, das Pfand im Concursc anzuzeigen, damit dem Curator die Einlösung möglich werde; im Concursc des Schuldners darf er nach dem Psandverkauf seine Forderung auf Höhe des Ausfalls, vor dem Pfandverkauf die gan^e Forderung, vorbehaltlich der Neduction nach dem Ergebniß des Pfandverkaufs, liquidiren 5"). fugten Beamten nicht unter der Hand würden verkaufen dürfen, wie doch bezweckt sei, — wurde wiederholt und mit großer Majorität abgelehnt, Prol, S. 438, 1333 133!». I. Nllrnb, Entw. 261, II. Nürnb. Eniw. 291. 61) Der Verkauf wird in der Regel an dem Lagcrungsorte der Waare, oder, falls dieser kein Marktplatz ist, am nächstgelegencn Handelsplätze zu erfolge» haben — darf aber, nach den Umständen, an einem entfernteren Markte, ein günstigeres Ergebniß erwartet werden, so steht das dem Gläubiger, unter seiner Verantwortlichkeit, zu. v. Hahn S. 113. 119. Lab and S. 277. 51s) S. Not. 69 ff Hierin geht das, H.G.B, noch über das klassische Römische und das Englische Recht — s. §. 89. Not. 17. 52 — hmauS. 52) ärxum. H.GB. Art. 375, 332, S 2. Art, 409 S 3 Art. 315 a. E. S. auch Pr. E.G. Art. 23. »S Verb, mit Preuß. Couc. O. H. 32. 33. 264. 145. 146. 147 (s. oben §. 89. Not. 43». Großh. Hess. E.G. Art. 34. Bad. E.G. Art. 37. Hess. Homb. E.G. Art. 31. Anhalt- Bernb. E.G. §. 23. Ausdrücklich Bayer. E.G. Art. 52—55. Oesterr. E.G. §. 44—46. S. dazu Lutz a. a. O. S. 145 ff. Brir S. 329. S30. Laband S. 282. Oben §. 89. Not. 54. vgl. Not, 43. 49. 53) S. auch Preuß. Conc.-O, §. 243. Bayr. EG. Art. 54. Oesterr. E.G. § 45. S. Lutz a. a. O, S. 151. Bender, Verkehr S. 499. Fuchs, (»oncurSverfahrcn S. 41 will dagegen nicht nur die eventuelle Liquidation ausschließen, sondern sogar den Pfandgläubigcr für den Ans- sall auf den Ucberschuß nach Befriedigung sämmtlicher ConcnrSgläubiger beschränken. Dieser Grundsatz ist auch im älteren Recht vertheidigt worden, z. B. kicci»5 vxvrc. c-iiiib. VII. 8. 2 H. 3 und wird im Englischen Recht — s. §. 39. Not. 43 — befolgt. Aber gemeinrechtlich ist er schwerlich, da hier keineswegs der Gläubiger ein „Separalionsrechl" im Sinne der I. 5. v. tle sparst. j42, 6) ausübt. 60» 944 Drittes Buch. Die Waare. Ob und unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Wirkungen ein richterlicher Zuschlag des Pfandes an den Gläubiger statthaft ist, bestimmt sich durchaus nach den Grundsätzen dcö bürgerlichen^) Rechts. Wird eine mittelst Lagerschein (Warrant) verpfändete Waare vom Gläubiger veräußert, so sind dafür in erster Linie die etwaigen besonderen Gesetze und Reglements ^) maßgebend. Die- selbeu Pflegen den Pfandverkauf in noch höherem Grade als das H G-B. zu erleichtern ^«), auch die Verhältnisse zwischen dem Pfandinhaber des Lagerscheins und dem Eigenthümer der Waare, insbesondere dem berechtigten Inhaber deS von dem Lagerschein etwa verschiedenen UebertragungsscheineS ^), sowie den Vormännern des 64) v. Hahn II. S. 116. Bayr. E,G. Art. 60. S. 3. „Erfolgt gar kein Gebot, so kann der Gläubiger auch verlangen, daß ihm das Faustpfand, soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, um den Schä'tz- ungöwerth, oder um den laufenden Börsen- oder Marklpreis überlassen werde." Kurhess. E.G. 8 23. S. 4. „Erfolgt kein Gebot, so kann der Gläubiger verlangen, daß ihm das Pfand, soweit dies zu seiner Befriedigung erforderlich ist, für den laufenden Börsen- oder Marklpreis, und in Ermangelung eines solchen sür den durch Schätzer festzustellenden Werth durch das Handelsgericht zugeschlagen werde," S, auch Locle civil grt, 2073, (oben §. 89. Not. 46 s). Das Jtal. H.G.B. Art. 195 schließt in Haudelösachcn den gerichtlichen Zuschlag des Psandes völlig aus 66) Oben §. 85, Not. 42 u. §.76. Not. 32 ff. 42, S. auch Heine, Abhandlung über das Warranlsvstem. (Zeitschr. f. Staatswissensch. Bd, 23. S. 570 ss. Separalabdruck, Tübingen 1867). 56) Franz. Ges. v. 23 Mai 1868. Art. 7. 8. Belg. Ges. v, 18. November 1862. Art. 13-18. Span. Ges, v, 9. Juli 1862. Art. 3. Oestcrr. Ges. v. !0. Juni 1866. §, 13: „Wenn in dem Falle einer aus dem Indossament ersichtlichen Verpfändung auch der Belrag und die Verfallszeit der Psandfordcruug, dann Name, Stand und Wohnort des Gläubigers angegeben und diese Angabe von dem Pfandschuldner unlerferiigt ist, so steht dem Besitzer des Lagerscheins das Recht zu, sich ohne gerichtliches Versahren, im Sinne des Art. 311 H.G.B, uud der Art, 44. 45 des Einführungsgesetzes, ohne daß es einer weiteren schriftlichen Vereinbarung bedarf, aus dem Pfande zu befriedigen". §, 16. Basler Ges. v. 24. März 1864. §. 7—9 und V. v. 27. April 1864. §. 9—12. St. Galler Entw. §. 8—12. Schweiz. Entw. §, 462—454. Ueber Englisches R. s. auch Heine, (Separatabdruck) S- 26. 67> Frauzös. Ges. Art. 6. Belg. Ges. Art. 10—12. 3, 21. Basler Ges §.6 Abschn.I. Die Sachen. Eap.IV. Pfand - u. RetentionSrecht. §.90. Pfandverkauf. 945 Lagerscheininhabers ^) zu regeln. In Ermangelung solcher Vorschriften finden anch hier die Normen des Handelsgesetzbuchs Anwendung, soweit deren Voraussetzungen vorliegen. In allen Fällen einer Pfandveräußerung nach den Grundsätzen des Handelsgesetzbuchs ist Verkäufer der Gläubiger, nicht das Gericht, wenngleich dasselbe in der Negel den Verkauf zu bewilligen und anzuordnen hat, selbst nicht in dem Falle, daß die Veräußerung durch gerichtliche Versteigerung geschieht, denn auch dann veräußert das Gericht im Namen des Gläubigers Daher ohne Zustimmung des Verpfänders der Gläubiger weder selber noch durch eine vorgeschobene Person kaufen noch auch die Pfandobjecte an Zahlungsstatt behalten darf, nicht einmal marktgängige Waare zum laufenden Preise«"), soweit nicht das eine oder das u. V. v. 27. April 1664. Z. s. St. Galler Entw. §. 6. 13. 14. Schweiz. Entw. §. 4ö0. 451. 53) Franzds. Ges. Art. 9. Belg. Ges. Art. 19. Basler Ges. §. 10. Schweiz. Entw. §. 455. 59) v. Hahn II. S. 115. Anders selbstverständlich diejenigen Gesetze und Schriftsteller, welche den Verkauf durch oder auch nur auf Anordnung des Gerichts nach den Regeln der erecuttveu Verkäufe beurtheilen, S. oben Not. 16. 36. 37. Laband S. 263. 60) Dernburg II. S. 163—165. Storv bsilm. Z. 319. Civil rocke ok ^«w-Voik s. 1671. Anders verhielte es sich, falls der Verkanf den Charakter einer gerichtlichen Erecutionsmaßrcgel hätte. I. 2. C. si in csuss ^»aic. (S. 23). Dernburg II. S. 256. 263. A.L.R, I. 20. §. 42. Civil ooile ok Ae,v-roi'k s. 1672 für den Fall, wo das statthafte gerichtliche Verfahren (oben §.89. Not. 52) eingeschlagen wird. Nach v. Hahn S. 119 kann der Psandgläubiger „bei der össentlichen Versteigerung" das Pfand selbst erstehen. Ebenso Laband S. 266. 61) Nach den Motiven z. Pr. Entw. S. 120 soll „selbstverständlich der Gläubiger das Pfand auch zum Tageskurse an Zahlungsstatt annehmen dürfen, - da die Person des Käufers für das Interesse des Schuldners hier gleichgültig ist." In der Nürnberger Berathung wurde vorgeschlagen, eine Fassung zu wählen, welche deutlicher zu erkennen gebe, daß der Gläubiger das Pfaudobject, ohne es zn verkaufen, selbst behalten dürfe. Dieser sehr allgemeine, nicht einmal auf marktgängige Pfandobjeclc beschränkte Antrag wurde durch die entscheidende Stimme des Präsidenten abgelehnt; auch wurde bemerkt, daß es einer solchen Beüimmnng nicht bedürfe, denn in der Art, wie solche Geschäfte in der Praris erledigt würden, liege auch gewissermaßen l.?) ein Verkauf an den Psandgläubiger vor, da er, einer 946 Drittes Buch, Die Waare. andere nach Landcsgcsctz oder nach Handelsgcbrauch, überhaupt oder unter gewissen Voraussetzungen, statthaft ist«'). Daher auch der gesammte Verkaufserlös dem Gläubiger selbst dann auögeantwortet werden muß, wenn der Verkauf durch Vermittelung des Gerichts«'), durch Handelsmäkler u. dgl. bewirkt wird. Daher ist in allen Fällen der Verkauf für den Gläubiger Handelsgeschäft«'), und handelt überall «5) der Gläubiger auf eigene Gefahr und Verantwortlichkeit, Durch die regelmäßige Controle nnd Bewilligung des Gerichts wird er nur insoweit gedeckt, als dieselben geeignet erscheinen, den Vorwurf eigenen Verschuldens««) auszuschließen, somit nur allgemeinen Uebung zufolge, auch in dem Falle, wenn er das Pfand selbst übernehme, einen Mäkler zuziehen, und sich von diesem eine Ncber- nahmsurknnde ausstellen lassen müsse. Prot S 484. 485. 487, Dieser, in das Gesetzbuch nicht übergegangenen Aeußerung entsprechend, wird von viele» Schriflslclleru behauptet, daß der Pfandgläubiger wenigstens marktgängige Waaren, unter formeller Zuziehung eines Handelsmäklers bcz, Beamten, selber zum Tageskurse übernehmen dürfe. Gad I, S, IS4. Äucrbach, N. Handelsges. S. 2S6, Brir S. 323. v. Hahn S. 119. Dagegen La band S. 266. 62) Der RechlSsatz, daß Niemand von sich selber kaufen könne, kann nur durch einen Rechtssatz modificirt werden. Gegen den mitunter behaupteten Handelsrechtssatz s, Scscci-, §. 1. q. 7, p, 1, Hr. 15, Bei Versteigerung durch össentlichc VersteigerungSbcamte gestattet: Franks. W.O. §, 50, s, O,A,G. zu Lübeck 1836 "). Soweit er auf eigene Verantwortung handelt, darf er zwar, bei einer Collision der Interessen, sein eignes Interesse ausschließlich wahrnehmen, z. B. beliebig auch einen ungunstigen Veräußerungszeitpunkt wählen, von mehreren Pfandob- jectcn beliebig jedes zum Verkaufe bringen, und, wo nicht offenbar ein Theil zureicht, auch das Nanze auf einmal. Hat er indessen, ohne selber gefährdet zu sein, dem VerPfänder größere Opfer auferlegt, als nothwendig war, hat er auf Kosten der Sicherheit einen hohen Preis zu erzielen gesucht, oder sich mit einem niedrigeren Preise begnügt, wo ein höherer zu erzielen stand, so geht gegen ihn die aotio pissneratitia äireetaInsbesondere ist er, bei Schadenersatzpflicht^), verbunden, soweit thunlich, d. i. soweit ohne Aufwendung außergewöhnlicher Mühe und Kosten geschehen kann 7°), sofort den Schuldner^') von der richterlichen Bewilligung und von der geschehenen Vollziehung des Verkaufes, bei Verkauf ohne gerichtliche Mitwirkung wenigstens von der letzteren, zu benachrichtigen"). Von der Verkaufsbewilligung, damit der Schuldhat keinen Grund. Man denke z. B. an Irrthümer im Contocorrent, durch welches die Forderung bescheinigt wird. 67) H.G.B. Art. 262. Laband S. 274 ff. 68) Dernburg II. §. 101. 102. 63) Somit auch Haftung für entgangencn Gewinn. H.G.B. Art. 283. Unter Umständen darf der Schuldner den Schaden durch jnrsmentum in litem feststellen. Dernburg II. S. 272. Ungcgründcle Zweifel über die Möglichkeit eines Schadens C. F. Koch zu H.G.B. Art. 310. Not. 95. 70) v. Hahn S. 116. Laband S. 27S ff. 71) Das Gesetz verlangt Benachrichtigung des Schuldners, nicht des etwa von diesem verschiedenen Verpfänders. Mit gutem Grunde, weil in der Regel doch der Nachtheil auf deu Schuldner zurückfallen wird. 72) H.G.B. Art. 310. S. 3. Art. 311 a. E. Fehlt noch im I Pr. Entw. Die Berliner Commission erachtete für erforderlich, daß beim Verkaufe mit gerichtlicher Mitwirkung der Gläubiger mit seinem Gesuche den Nachweis zu verbinden habe, daß er an den Vcrvfänder eine Anzeige von dem beabsichtigten Verkaufe abgesendet habe, ohne daß jedoch dieser Nachweis die Gültigkeit des Verfahrens bedinge. Bei außergerichtlichem Ver- 948 Dritte« Buch. Die Waare. ner Gelegenheit erhalte, wegen Einlösung des Pfandes oder Erzielung eines gehörigen Preises die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Von der Vollziehung des Verkaufes, damit der Schuldner nicht zufolge Unkenntniß von den Schicksalen des Pfandes in Nachtheil komme, z. B. durch anderweitige Veräußerung des Pfandob- jectS; damit derselbe Gelegenheit habe, über den etwaigen Mehrerlös entsprechend zu verfügen; damit nicht die Verkaufszeit zu dessen Nachtheil verdunkelt werde. Die auf den durchgeführten oder auch nur versuchten Pfandverkauf verwendeten Kosten darf der Gläubiger mit der aotio piKneratitis, oontraria ersetzt verlangen, bez. sich dafür auö dem Pfanderlöse bezahlt machen Er hat dem VerPfänder Rechnung zu legend). kauf solle ihm diese Pflicht bei Schadensersatz obliegen. Berl. Prot, S. 7Z. 74. II. Pr. Entw. Art. 234. 235 statuirt nur Anzeigepflicht von dem Verkauf bei SchadenSersatzpflicht; doch soll das nach den Motiven S. 120 von dem bevorstehenden Verkauf gelten. In erster Lesung wurde beschlossen, daß der Gläubiger, sofern ihm der Aufenthalt des Schuldners bekannt sei, demselben von der Bewilligung und Vollziehung des Verkaufs Nachricht zu geben habe — übrigens ohne daß darauf bei Ansehung des Verkaufslermins irgend welche Rücksicht zu nehmen sei; bei Waaren jedoch, die einen bestimmten Börsen- oder Marktpreis hätten, nur eine Anzeige von dem erfolgten Verkauf, da das Schwanken der Preise ein unverzögerliches Handeln im Interesse aller Betheiligten erfordere. Prot. S. 4SV—482 491. 492. I. Nürnb. Entw. 260. 26l, S. 3. In zweiler Lesung wurde der Antrag, statt „benachrichtigen": „eine Anzeige abzusenden", und stall „soweit thunltch" zu setzen: „wenn dessen Aufenthalt bekannt ist", abgelehnt, um dem billigen Ermessen einen freieren Spielraum zu lassen, da eine Benachrichtigung des SchnldncrS, ja selbst eine Anzeige an denselben, wenn auch dessen Aufenthalt bekannt sei, doch unler Umständen unnütz und unthunlich sein werde, z. B. falls der Schuldner in entfernten Welttheilen wohne, ödender Abgang der Anzeige durch eine Blokade verhindert werde- Prot. S, 1337. Für den Verkauf ohne gerichtliche Mitwirkung sollte, ohne die mehrfach vertheidigten Unterscheidungen, z. B, Prot. S. 492. I34S, schlechthin die Anzeige von dem geschehenen Verkauf genügen. Prot. S. 1338. II. Nürnb. Entw. 290. 291. Nach Kur Hess. E. G. §. 23 hat, auf Verlangen des Gläubigers, das Gericht die Benachrichtigung zu erlassen und dem Gläubiger eine Zustellungsbescheinigung zugehen zu lassen. S. auch Brir S. 321. 73) Dernburg II. S. 223. 7S») Dernburg II. S. 1S1. Abschn. I> Die Sachen. Cap. IV. Pfand - u. Retentionsr. §. 91. Erlösch, u. Anfechtg. 949 Durch pflichtwidriges Verhalten des Gläubigers beim Verkauf wird an sich der Eigenthumsübergang deS Pfandes auf den Pfandkäufer und das Erlöschen der sonst aus demselben haftenden Pfandrechte nicht gehindert; nur ist der mit dem Gläubiger zum Nachtheil des Verpfänders und bez. der übrigen Pfandgläubiger colludirende Käufer den Benachtheiligten subsidiär verantwortlichSofern hingegen entweder kein Pfandrecht bestand, oder die Veräußerung gegen die Übereinkunft oder ohne die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgt ist, werden durch den Verkauf die bisher an dem Pfande bestehenden dinglichen Rechte nicht. berührt ^), und steht der Verkäufer dem Käufer nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wegen Eviction ein 7«), soweit nicht H.G.B. Art. 30K bez. die entsprechenden deutschrechtlichen Grundsätze") durchgreifen. 3) Erlöschen und Anfechtung des Pfandrechts. 8- 91. 1. Die Pfanderlöschungsgründe des bürgerlichen >) Rechts gelten auch für das Handelspfand. Die dem Jmmobiliarpfandrecht angehörige Singularität neuerer Hypothekengesetze, die intabulirte Hypothek auch nach Erlöschen der Forderung zu Gunsten des Ei- 74) Dernburg II. S. 152 ff. Strenger ist das Englische Recht, welches „Unregelmäßigkeiten" beim Verkauf dessen Gültigkeit beeinträchtigen läßt. 8tor?, bsilm. §. 310. 7S> Mit Unrecht nimmt das H.A.G. zu Nürnberg 1866 , I. u. zu III. 4. Art. 4. Eigenthümliche Vorschrift hinsichtlich der Schisse: III. 4. Art. 6 (altlüb. R. II. 147). Hamb, Stat. v. 1603. II. 4. Art. 2 — s. Baumeister I. S. 237. Allfranz. N.: Renaud S, 319. Not. 13. 14. Schaffner III S. 365. Altholländ. N.: v. 6. keessel t>>. 437. 450. 10) Glück XVIII. S. 209. Dernburg I. S. 509 fs. So auch für verkäufliche Waare: 8t>'s,eclis tit. msiill. i» ün. Ar, 3. Nsrqusrä II. c. 2. Nr. 4. 9 ff. 25 fs. II. e. 9. Nr. 9. 10. Portng, H.G.B. Art. 318. 11) kslclus in I. si woeriis»! u. I, udi Hr. 37 6e ^jure öot. 8trsocl>s tit. 952 Drittes Buch. Die Waare. In den neueren Gesetzgebungen sind die Germanischen Grundsätze theils modificirt'2), theils sogar verschärft. So erlischt nach Französischem und Sächsischem Recht das Recht deö Faustpfandgläubigers selbst bei Besitzverlust ohne Willen, und es steht demselben keine dingliche, höchstens Contracts -, Besitz - und Deliets- klage zur Wiedererlangung zu^) — der weitere Erwerber erlangt M>1N>I. §. ult. Zcscci-I §.2. xl. 5. Hr. 433. (?S8->re?l^ ilisc. 4 t. Miv 30-32 lli^c. 120 a. E ^n«->Iiiug dis.-. 82. Ar. 1«. ilisc. 83. IVr. 26—29. äi«c, 90. ZVr. IN. S. auch Iroplanx, ngntis8kin. Hr. 22. velsmsrre ei l>epoitvin VI. Z^r. 176. Bend er Wechselrecht II. Z 403. 12) Nach A.L.R. I. 20. §. IIS—120. 244. 253. 254 erlischt das Pfandrecht gänzlich durch freiwillige Besitzaufgabe, so daß selbst ein Vorbehalt beider Bcsitzaufgabe nur gegen den Empfänger wirkt; bei Besitzverlust ohne Willen darf die Sache dem dritten redlichen Besitzer nur gegen Lösung abverlangt werden; strenger bei Jnhaberpapieren I. 20. §. 287. I. 1ö. §. 3. S, Koch, Preuß. Privatr. §. 377. 376. Nach Oesterr. G.B. §. 467 erlischt daö Pfandrecht, wenn der Gläubiger dem Schuldner die Sache ohne Vorbehalt zurückstellt; indessen müssen außerdem unzweifelhaft §. 367. 456 analoge Anwendung finden, so daß, wo die Eigenthumsklage ausgeschlossen ist, auch die Pfandkwge versagt. Nach der Brem. Erb- u. Handscsten-O. v. 1860. §.122 ist das Faustpfand auch in dritter Hand verfolgbar, allein es erlischt, nach §. 123 c, schlechthin falls das Pfandobject dem Schuldner zurückgegeben wird, um es Namens des Ver- pfänderö zu besitzen. Das Englische R. läßt bei Rückgabe an den VerPfänder regelmäßig das Pfandrecht erlöschen, dagegen gestattet es bei Verlust ohne Willen Verfolgung in dritter Hand: Stor?, bsilm. § 287. 299. 303, s. auch §. 94. 279. 280. 13) Der Loöe civil drückt dies Princip theils in der alten (s. Schäffner II. S. 314 ff. Not. 81> Parömie des Art. 2119 aus:- I.es meubleg n'nnt poivt äe suite psr pot I> u e, theils mit besonderer Beziehung auf das Faustpfand Art. 207 6, vgl. Art. 2102: vs»8 tous leü ess le vrnilöxe ne subsi^te »ur Is xaxe qu'sutsnt que es xsxe -> ete wi8 et lestö en la vos«es«!oll äu crsnncier on ll'un tiors ronvenu entre le» psrties. So auch, mit einigen näheren Bestimmungen, Oo po^esion lle I« pren-I«. — 14) Erl. Prvceßordn. scl tit. 44. Z. 2. Sächs. G.B. §. 474. 479. 486 20S. 15) Die Französischen Schriftsteller nehmen freilich eine ,,revcnckici>tion" nach Abschn. I. Die Sachen. Cav.IV. Pfand-u.Retentionsr.§. 91. Erlösch, u Anfechtg. 95Z somit schlechthin freies Eigenthum bez. Pfandrecht. In dieser letzten Gestalt hat das Pfandrecht an Mobilien den Charakter zwar nicht eines Sachenrechts^"), aber doch eines durch dingliche Klage geschützten Rechts verloren und sich dem bloßen Nctentionsrecht, trotz wesentlicher Verschiedenheiten, genähert. Ist hiernach das Pfandrecht in dritter Hand gar nicht, oder nur beschränkt verfolgbar, so ergibt sich von selber, daß gegen einen Faustpfandgläubiger ältere Pfandrechte, gleichviel ob Hypotheken, soweit überhaupt statthaft, oder ältere Faustpfaudrechte, gar nicht oder nur mit gleicher Beschränkung geltend gemacht werden dürfen '"), und es wird dem entsprechend vielfach dem besitzenden Faustpfandgläubiger, oder doch mindestens dem redlichen"), die absolute Priorität vor allen, selbst höchstpvivilegirten Gläubigern des Verpfänders zuerkannt Auch wurden Leihhäuser und öffeut- dcn Regeln des Art. 2279 bei unfreiwilligem Besitzverlust an: kilkert zu Luä« civil srt 2082. 2076. ?-> rilvsxu» Xr. 48k font Ar. I I 3g. 1137. S. noch Zachariä II §. 433 Renand S. 228. 322. 330. Brunö, Besitz S. 450. Sehr ungenügend I'roplonx, nzntiüseinent Hr. 350 kk., welcher Verzicht fiugirt. Unzweifelhaft aber bleibt das Pfandrecht in Krall, so lange der Glaubiger durch Drille, welche für ihn deliniren, besitzt, z. B. durch Frachifllhrer, im Enlrepol, durch Agenten, volle us ->. cke ilecoct. psrs u!t. Z. II sf. verwirf! den schon zu seiner Zeit behaupteten Satz, als im Widerspruch mit dem gemeinen Recht, erkennt aber an^ daß die Prariö der Kaufleute dafür sei: Lt illnä primum, yuoä öurnm meicstoribus viäetur, rexuis in b)-potbec!s, izui prior est in tempore, potior est in jure — locum etisin !>abet, si crvllitori posteriori res I>)ootlleczlkt trsclstur — Vick! enim »lilzusnclo inercgtvres posteriorem creöitorem, cui trallils res est, poliorein kscere, c/uoil-lm color«, yuvck posterior von creäiäisset pecunism, nisi pixnore sibi prse- ^ Drittes Buch. Die Waare. liche Crcditanstaltcn häusig durch Privilegien gegen Anfechtung geschützt esviss--!. Ebenso entschieden erkennt 8csccis §.2. xl. 5. Ar. 433 die HandelSpraris ain — seounlluin o>ii»io»em »lercsturui» e>ed!>ui' cun>i>'l>u>t"r so!»t!uuviu n»n »uluui per vi->m cvmpe»ss!io»!s, ^ua>>n!s s!t creilUor vnsterior seu sel-unilus, seä eo»sec>u!t>ir etism per vigin retentionis pixnoris, siquiäem se>unii>is creditor pri>etertu>- prmw in pixnoie, qn«»ic> secmitius creililor non «liss credilli^set, et »equit-is inercsturae non viäetur tnlersre, remsneat üeceplu^, et Ilekrse! »on aliler tut! essent in pixnore. nis! p,!>eserre»tur snierioridu?! ^reiiitoribus. L-,s!>rexis schwankt; te I.ues, vahin, daß wer einem Kaufmann bong Acte ans Pfand geliehen hat, älteren Gläubigern des Schuldners vorgehe, ruticme libert.itis coinmercii; äisc. 120. kr 6 ff. verwirft er den Grundsatz zwar im Allgemeinen, aber erkennt ihn doch zwischen Kaufleuten, ausgenommen aber im Cvmurse des Schuldners, als allcusallö zulässig au; uisc. 187. Xr. 17 hingegen erklärt er! 8i mercstor s»>> pixiwre mutuüns vel csinbio psouniam prsestzns, non esset potior in rebus nixner<>tis cuicum»erci>turs. Dies gleiche Princip ist auch in den Gesetzen, theils allgemein, theils nur für Faustpfaudgläubiger in Handelsjachcn oder auch nur für die privilcgirleu Reteutiousberechtiglen in Handelssachen anerkannt, in enger Verbindung mit den Grundsätzen über deren Rechte im Concurs — s. oben §.89 Not. 48. 54. S. die § 39 Not. 54 genannten Kaufmannsstaintcn von Bologna und Florenz. Braunschw. W. O. 1715. Art. 53 u. Brannschw. Constit. v. 21. Mai 1750, Chur- u. Mark Brandend. W.O. v. 1701. Art 36 und zahlreiche nachgebildete, inSbcs. Preuß. W.O. v. 25. September 1724, Bremer W.O. v. 1712. Art. 57, Wiener W O. v. 1717. Art. 46, Ocsterr. W.O. v 1763. Art. 45. Churpfälz. W O. v. 1726. Art. 57. Angsburger W.O. v. 1776. v. XIV. §. 1. Elbinger W.O. v. 1758. Art. 67. 66. Churbayr. und Pfälzcr W.O. v. 1776. §. 2. Erneucrte Bayer. W.O. v. 1785. § II. S. auch Leipziger W.O. v. 1682, §. 34. Breslauer W.O. v. 1672. Art. 22, v. I7I2/I7I6. tz. 35. Echtes. W.O. v. 1738 Art. 34. Danziger W.O. v. 1701. Art. 34. Hamb. W.O. v, 1711. Art. 46. Lübecker Attestat v. 1. September 1798. v->n cker keessel tti. 437. 450 ff. 465. 469. Lsreis, ,i!>v!jsen I. n. 73 ss. II. v. 821. Ilstlikiens, lle suctionib. csp. XIX. Nr. 74. Die gleiche Ansicht in der älteren gemeinrechtlichen PrariS, z. B. »levius ilec. III. 255, s. Fuchs Concursverfahrcn S. 39. Not. I. Archiv f. prakt. RechtStvisscnsch. N. F. I. S. 441 In diesem Sinne wird verstanden Kollo civil srt. 2073: I.s xsxe conkdre gu crsancier Abschn. I. Die Sachen. Cap.IV. Pfand' u. NeientionSr. §. 91. Erlösch, u, Anfcchtg. 955 3. DaS Deutsche Handelsgesetzbuch läßt auch hier die bcstchcndcn Neä'tSverschicdcnheitcn unberührt 2°). Das durch Art. 306 zu G unsten des redlichen Envcrbers (EigcnthümerS, Pfandnchmcrö) auf der Grundlage des Satzes „Hand muß Hand wahren" begründete Minimalrccht betrifft nur fo.che Sach.n, deren Gewahrsam der Pfandqlaudigcr (bloßer Hypothekar) cutv cder nie gehabt, oder mit Willen^) aufgegeben hat Sind dergleichen verpfändete Sachen: s) von einem Kaufmann, gleichviel ob vom Verpfänder oder von einem Dritten, in dessen Handelsbetrieb veräußert und übergeben worden, so erlischt zu Gunsten des redlichen Erwcrberö jedes früher begründete Pfandrecht, gleichviel ob Faustpfand oder Hypethek 22). d) Von einem Kaufmann, gleichviel ob vom Verpfände? oder von einem Dritten, in dessen Handelsbetrieb verpfändet und übergeben worden, so bleibt zwar ein früher begründetes Pfandrecht, gleichviel ob Faustpfand oder Hypothek, in Kraft,- kann aber zum Nachtheil des redlichen Pfandnehmers und dessen NechtSnach- le oroit äe se knire psz-er sur Is cliose qui en sst I'otn'et, pgr privi- lexe et prslerence sux sutres crösnoiers, vgl. Art. 21(12 Z. 2, Ges. über die WarrantS v. 28. Mai 1863. Art. 8. S. auch Holl. b. GB. 1196. Jtal. b. G.B. Art. 1879 u. H.G.B. Art. 190. Portug. H. G.B. Art. 313. Buenos Aires Art. 747 vgl. 1693. Z. 3. Art. 1704. Chile Art. 814. S. auch Preuß. E.G. zu H.G.B. Art. 45, Großh. Hess. E.G. Art. 34. Bad. E.G. Art. 37. Württemb. Entw. Art. 167. 413. 327. Basier Ges. v. 12. März 1864. §. 5. Doch ist bestritten, ob der Faustpfandgläubiger nicht wenigstens den höchst privilegirten Gläubigern nachstehe: ?sr, 6. §.6. I. 22, 0. quse in krauii. creckit. (42, 8). Seuff, I. «r. 392. II. 116. 352. III. 249. IV. 274, VI, 124. IX. 356- XX. 93. Dernburg l, S. 197—201. Günther, Concurs S. 3 ff. 104fs. Pfand zur Fluchtjall Schwäb. Ldr. 314. Keyserrecht II. 114. v. Meibom S. 316, 317, 26) S. die Unterscheidungen bei Dernburg u. Günther a. a, O. Nbschn l. Die Sachen, Cav.IV. Pfand-u,Rrlentionsr. §. 92. Mehrheit v. Pfandr. 957 dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geschehenen Verpfändungen für nichtig oder doch für präsumtiv fraudatorische erklären"). 4) Mehrheit von Pfandrechten. 8- 92. Eine Mehrheit von Pfandrechten setzt Identität des Gegenstandes voraus. Solche besteht nicht; 1) Bei der Afterverpfändung ^), da Gegenstand des Afterpfandrechts nicht sowohl, wenigstens nicht unmittelbar, das Pfandobject, als vielmehr das Pfandrecht des ersten Pfandgläubigers ist?). Das Recht der Afterverpfändung steht dem ersten Pfandgläubiger auch ohne Genehmigung des Verpfänders zu ^), doch ist er dem- 27) Hamb. Etat. v. 1270. I. 13, 1292. c. 9, 1497. «. 8 (nebst Note u. Rechtfall), 1603. II. 4. Art. 4 (antiquirt, s. Baumeister I. S. 260. Not. 2. Pöhls I. S. 404). Lüb. R. III, 2S4 (Hach) u. Rev. Lüb, N III, 4. Art, I . I.), Stat. v. Genua (1689) üb, IV, c 7, 0r6onn->nce du comm. (1673) XI. 4 (dazu 5oiiüse Ii. I.) Reglem. v. Lyon 1667. Art. 13. Französ. Declarat. v. 18 November 1702 u. a. m. S. ?l'ömer)-, elucles o. 356 ff. IIollins, t'gllixtenrvxt p. 142 ff. Neuere Gesetze: volle äe comm. art. 446 (Iroplonx, nsn- tissemeut, Hr. 2S7—260. 273 ff. 347 ff. e»r'r. 432. 433. 157. 1693 ff.) und die nachgebildeten Gesetze mit mannigfachen Abweichungen, z. B. Holland. H.G.B. Art. 774 ff. Bad. Ldr. Anh. S. 210. 211 u. E.G. zu H.G.B. Art. 33. Preuß. Conc. O. §, 99 fs. u. Ges. v. 9. Mai I85S; Rhein, H.G.B, nach dem Ges. v. 9. Mai 1359. Art. 444. 445; Preuß. E.G. zu H.G.B. Art. 30. 46, Württemberg. E.G Art. 49. 51. Brem. V. v, 5. Juni 1843. K, 35—37. Ueber Engl. R, s. Zeitschr. f. Handelsr. II. S. 45-47. — Württemb. Entw. Art. 1031 ff. II. Preuß. Entw. Art. 756 ff, u. Motive, 1) So hm, die Lehre vom -.ulipixnus. Rostock 1364. Bremer S. 41 ff. 111 ff. 215 ff. Dernburg I. S. 475 fs. v. Vangerow §. 368. Wind scheid §. 239, Kot. 13 ff. 2) Sohm S. 57 ff. Bremer a. a. O. 3) Die Afterverpfäiidung ist nach einzelnen Partieularrechlen nur als Bc- friedigungsmillel des Pfandgläubigers bei Nichtzahlung (über das Germanische Recht s, oben 89. Not. 27 fs,) statthaft, z. B. Franks. Reform, v. 1611. Th. II. tit. 17. §. 6, Nev. Lüb. R. III. 4. Art. 10 (s. aber Slovius I., I.) statthaft, oder gänzlich untersagt, z. B. A.L.R. I. 20. Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 61 953 Drittes Buch. Die Waare, selben für Verschulden, bei gültigem Verbot weiterer Verpfändung, sogar für zufälligen Schaden verantwortlich Das Afterpfandrecht ist insofern von dem ersten Pfandrecht abhängig, als es sich nicht über den Belauf der ersten Pfandforderung hinauserstrcckt, durch wirksame Tilgung derselben erlischt und nur bei Fälligkeit beider Forderungen realisirt werden kann 5). Die wirksame Tilgung der ersten Pfandfordcrung an den ersten Pfandgläubiger wird durch Anzeige von der Afterverpfändung an den ersten Schuldner ausgeschlossen °). Indessen greifen auch hier modificirend die Germanischen Grundsätze ein. Geschieht die Afterverpfänduug durch Bestellung eines Faustpfandes, so erwirbt der redliche Afterpfandgläubiger, unter den geeigneten Voraussetzungen, für den ganzen Betrag seiner eigenen Forderung ein von dem Schicksal des ersten Pfandrechts völlig unabhängiges Pfandrechts. 2) Bei der Verpfändung nur je einer ideellen Quote derselben Sache an verschiedene Personen. So meist bei Verpfändung derselben Sache an mehrere Personen durch Einen Rechtsakt, und zwar entscheidet über die Größe der Pfandantheile im Zweifel das Verhältniß der Forderung jedes Einzelnen zu dem For- derungsgesammtbetrag 8). Zur Begründung eines Faustpfandes dieser Art ist selbstverständlich Besitzeinräumung an alle Gläubiger zusammen oder an einen gemeinschaftlichen Vertreter nothwendig °). §. 127. 131 Vgl. z. 60. Sachs. Gesetzb. 8- 475. Statthaft dagegen schlechthin nach Französ. R. — s. Iroplonx, nsntissein. Ar. 423, und Englischem Recht — s. Slor? §. 295. (Zivil cocke ok «evv-rork 8. 16S1. Oestcrr. b, G. B. §. 454. 4) Dernburg I. S. 484. A.L.R. I. 20. §. 131. Noch weiter Oester. G.B. §. 460. S. auch Preuh. Pfandleihreglement v. 13. März 1737. 108. 5) I. 40. §. 2. 0. lle pixn. sct. (13, 7). I. 3. §. 2. v. . qui p»t, (20, 4). Seuff. VIII. Nr. 20. S. auch v. Meibom S. 455 ff. Anders bei mehreren prätorischen Pfandgläubigern, welche aus denselben Titel hin, z. B. llsmiii iiikocti osusü, in den Besit) eingewiesen sind. Dernburg I. S. 409 ss. II. S. 413. Windscheid K. 243 Not. ö. 13) S. §, 74. Not. Ist. S. auch A.L.R. I. 20. §. 437. 43g. 14) Oben Z. 91. 15) Huschke, Aeitschr. f. Civilr. u. Proc. Bd 20. S. 186. Bremer S. 159 sf. 16) l. 9. §. 4 0. >1e publ. --ct. i.6, 2). >. 14. 0. qui pot. (20. 4>. Dernburg I. S, 224. 225. v. Bangerow §, 384. 61* 960 Drittes Buch. Die Waare. sitze ist, ist eine zweite und folgende Verpfändung nur in doppelter Weise denkbar: 1) so, daß der zweite und folgende Gläubiger nicht ein Faustpfand erhält, sondern nur eine Hypothek an dem Werthüberschuß (k^porootia) oder auch eine Nachhypothek an dem ganzen Pfand ist an dem Pfandobject (Sache) nur Faustpfand statthaft, so besteht freilich die Hypothek nur an der mit der aotio piZneratitia äireorg, zu realisirenden Forderung des Verpfänders gegen den ersten Pfandgläubiger ; 2) so, daß der zweite und folgende Gläubiger zwar ein Faustpfand erhält, fomit juristischen Besitz erlangt, allein nicht unmittelbar, sondern durch Vermittlung des ersten Gläubigers oder eines dritten Verwahrers. Der erste Pfandgläubiger besitzt alsdann sür sich und detinirt zugleich eventuell für den folgenden — vorausgesetzt natürlich, daß ihm die Nachverpfändung angezeigt ist und er dagegen keine Einsprache erhoben hat; der dritte Verwahrer detinirt für den ersten Pfandgläubiger und zugleich eventuell, unter der angegebenen Voraussetzung, für den folgenden^). Die Möglichkeit solcher Nachfaustpsandrechte erkennt auch das H.G.B, an 2»). 17) Im Römischen Recht kommen beide Conventionen vor; die erste ist sicherlich die ältere Form, die zweite ursprünglich in Form einer nur bedingten Huvothekbestcllung. Dernburg II. S. 480 ff. 18) Und zwar auch hier entweder als Hypothek nur für den Ueberschuß oder auf den ganzen Pfandwcrth nach Tilgung der ersten Forderung. Es wird so durch die Ausschließung der Hypothek an Movilien eine Rückkehr zu den Grundsätzen des älteren Römischen Rechts nöthig. Ist auch an Forderungen nur ein Faustpfand zulässig, z. B. nach Franz. R., so muß der Verpfändet sich vom Gläubiger eine Verpflichtungsurkunde über die Restitution der Sache nach getilgter Pfandschuld, allenfalls ein Duplikat des Pfandscheins, aushändigen lassen und dies dem weiteren Pfandnchmer zustellen, z. B. die in einem Leihhaus verpfändete Sache mittelst Uebergabe des Versatzzettels. S. oben §. 93. Not. 3. s. A L R. I. 20. §. 363. (s. oben S. 77S u. Koch, Preuß. Privatr. I. §. 383. 386). v. Stubenrauch a. a. O. II. S. 38. Zachariä II. §, 432, Not. 1. 19) Diese Auffassung wird vertreten z. B. von Iroplonx, nsiitissement «r. 315 ff., ?ont Xr. 1140, freilich zum Theil in unzulässiger Ausführung. Ferner Siebenhaar zu Sächs. G B. §. 466 (I. S. 361). Zürcher G.B. §, 661 u. dazu Bluntschli. 20) Für die gesetzlichen Pfandrechte des Kommissionärs, Spediteurs und Fracht- Mschn.I, Die Sachen. Cap.IV. Pfand- u.Netentionsr. § 92. Mehrheit v.Pfandr. 961 Die vorstehenden Grundsätze finden insbesondere auch in dem Falle Anwendung, da mehreren Personen durch Verpfändung verschiedener Exemplare eines Waarenpapiers (Connossement, Ladeschein, Lagerschein) ein Faustpfandrecht 2!) an derselben Waare bestellt ist »). Das Alter der Pfandrechte bestimmt sich solchenfalls nach dem Zeitpunkt der Begebung 2») des Papiers. 4. Für die Concurrenz der gesetzlichen Pfandreckte unter einander sowie mit Conventionalhypotheken und Faustpfandrechten — soweit solche möglich 2») —, entscheidet schlechthin das bürgerliche Recht. Besondere Prioritätsordnungen bestehen jedoch für die gesetzlichen Pfandrechte des Commissionärs, Spediteurs und Frachtführers 2°), sowie für die Pfandrechte der Schiffsgläubiger 2°). Für diese gesetzlichen Pfandrechte ist zugleich ausdrücklich anerkannt, daß die Befriedigung älterer Pfandgläubiger den Uebergang von deren Forderung und Pfandrecht auf den abfindenden Pfandgläubiger bewirkt 2'>. Nur ist selbstverständlich 2») mit dieser Entscheidung die herrschende 2») Lehre weder für andere Fälle der „Abfindung", noch gar für alle Fälle der s g. hypothekarischen Succession anerkannt, vielmehr bleiben im Uebrigen die, freilich sehr streitigen, Principien führers, welche sämmtlich Erwerb und sogar Fortdauer der Gewahrsam voraussetzen, und insofern den vertragsmäßigen Faustpfand rechten völlig gleichstehen. Denn nach H.G.B. Art. 410. S. 1. 4. Art. 411 bestehen die Pfandrechte deö Commissionärs, des Spediteurs, vorgehender Spediteure, vorgehender Frachtführer fort, ungeachtet der letzte Spediteur oder Frachtführer, in dessen Gewahrsam sich die Sache befindet, selber Pfandgläubiger sein kann. Es kann also der Inhaber der Waare Deti- nent für verschiedene Pfandgläubiger, ja Pfandbesitzer für sich und Pfand- detinent für Andere sein. S. auch Lgband S. 460. 461. 469 ff. 477. 478. v, Hahn zu den genannten Artikeln. 21) Oben §. 3ö Not. 40 ff. 22» Oben §. 74. §. 75. Not. 89. Warrants werden zur Zeit nicht in mehreren Eremplaren ausgegeben. Oben §. 76. 23) Oben §. 74. Not. 18. Modification: H.G.B. Art. 660. S. oben §, 74. Not. 21. 24) Oben §. 91. 2ö) Unten §. 97. 26) H.G.B. Art. 770-774. 779. 27) Unten §. 97. 28) Oben S. 268. 29) Windscheid 8- 233 d, Not. 16 sS 1). 962 Drittes Buch. Die Waare. des bürgerlichen Rechts maßgebend. Unzweifelhaft geht mit der Forderung, wenn nichts anderes vereinbart ist, zugleich das dafür bestehende Pfandrecht über ^) — soweit Faustpfandrecht, bedarf es der Besitzräumung. Uebertragung des Pfandrechts für die ursprüngliche Forderung auf andere Pfandobjecte ist nach den Principien von der Pfandrechtsbestellung zu beurtheilen^), II. Das Retentionsrecht *). §, 93. Unter Retentionsrecht wird verstanden die Befugniß, eine 30) S. Dernburg II S, 490 ff. 561. S62. Schmid, Grundlehren der «Zession I. S. 279 ff. Arndts §, 374 Not. 1. Windscheid z, 233 s. d. 81) >. 6. 7. 0. de 0. et .4. (4, 10), I. 6 IX cke Iiervcl. venck. (16, 4). Dernburg I. S. 561, 502. Auch umgekehrt Uebertragung des Pfandrechts ohne die Forderuug? S. Dernburg a. a, O. und die dort Genannten, Wind scheid §, 233a. Not. 2. 32) Iroplonx, nantis8em. Kr. 243 kk. ») Eine genügende kritische Behandlung fehlt. S. oben S. 874. Aus der älteren Literatur ist, trotz mancher Jrrtbllmer, noch jetzt zu nennen -)'«, äu oroit >I« rstention, 1860. Slssson, Abschn.I. Die Sachen, Cap.IV. Pfand-u.RetentiouSrccht, K.93, RetentionSrecht. ggZ Leistung, insbesondere^) die Auslieferung einer individuell bestimmten, Sache, einstweilen und so langes dem Berechtigten dioil de rstenlion sous l'em>iire du codc Napoleon. 1862. BeachtenSwerthe Ausführungen für einzelne Punkte: Cramer, Archiv f. civil. Praxis Bd. 37 S. 30ö ff. 416 ff. Zaun, Archiv f. prakt. RcchtSwissensch, IV S. 369 ff. Dernbürg, Comvensation2. Aufl. 1863 (während des^DruckS erschienen), und Dernburg, Pfandrecht I. II. Unterholzner, Schuldverhältnissc I S. 374 ff. Puchta, Vorlesungen zu §, 94. Ziebarth, Realerecntion und Obligation S. 16 ff. 124 ff. 310 f. Dazu Degenkolb, krit. Vicrteljahrsschr. IX S. 221-224.— Von den neuereu Gesetzbüchern ausführlich A.L.N. I. 20 §. 636-667 — dazu Koch, Preuß. Privatr. l. § 207, R, der Forderungen I §. 69, Kommentar zu A.L.R. a. a. O.; Bornemann, Civilr. I S. 274 sf.; Förster, Theorie und Praxis des heut, gem, Preuß. Privatr. 119. — Das Oesterreichischc Gesetzbuch hat das Re- tentionsrecht, soweit es nicht mittelst exceptio non sdimpleti contrsctus geltend gemacht wird, s. §, 1062. 1062. 980. 377. 1063. 1071 — ganz beseitigt: tz. 334. 471.; f. Unger, System II §. 126 Not. 17—20. - Das Französische Gesetzbuch enthält nur vereinzelte Bestimmungen: Voile civil grt. 648. 570. 867. 1612. 1613. 1673. 1749. 1943. 2082. 2087. 2280. — s. Zachariä, Handbuch I §. 166. l>ont, petitü con- trsts t. II. (1867, Ar 1237-1312.— Sächs. G. B. §. 313.767—769,— Ueber Englisch-Amerikanisches Recht, wo das Nctentionörecht lien (in Schottland jedoch retention) genannt wird, s. lient, coinment. II. p. 880 II. (10 ,-d.). Stor>', on sxenc> (2. od. 1844) §. 361—390. Slopllen, comment. II p. 72 ff. (2. ed.), Sinitli, comp. p. 663 ff. vivil code ok Nen-rork s, 1632-1607. 1691—1706. — Handelsrechtliche Literatur s. unten H. 96. 1) Nicht allein solche, wie die ältere Lehre annahm, z. B. noch Schenck S. 83 ff. 112 ff., Lenz S. 386, v. Holzschuher I S. 123. 126, Förster I S.771 U.A., allenfalls mit Ausdehnung auf Rechte, an denen ein Quasibesitz möglich ist. Veranlassung zu diesem Irrthum gab der Ausdruck „retineie" „Zurückhaltungsrecht". Richtig Puchta, Vorles. zu §.94. Dernbur g, Kompensation S. 367, 370, Pfandrecht! S. 101. Cramer a. a. O. S. 416 sf. Windscheid, Pandckten 8- 318. O,A.G. zu Lübeck 1867 (Samml. in Hamburg, Rechtssachen III S. 315 sf.). N. Archiv f. Handelsr, I S. 128 ff- Sächs. G.B. §. 767. 763. S. unten §.94 Not. 3 ff. — Hiernach unterscheiden Einzelne ein Nelentionsrecht im weiteren und im engereu Sinne, z- B. Unger,- System des Oesterr. Privatr, II §. 126 Not. 17, O.A.G. zu Jena 1344 (Seuff.VI Nr. 290). 2) >. 5 pr. O. de impens. (26, I): insnebit — i» rorum delsntsllone, do» nec ei ssti5Üst. I. 20 §, 1 v. qui testam. (23, 1) — reUneri, donee 964 Drittes Buch. Die Waare. vorzuenthalten, bis der Retinent wegen eines Gegenanspruchs befriedigt oder doch, unter Umständen, sichergestellt worden ist ^). Es dient zur Sicherung des Gegenanspruchs und gewährt dem Berechtigten ein indirectes Zwangsmittel auf dessen Verwirklichung Ob dem Berechtigten noch anderweitige Sicherungs- und Zwangsmittel, ob ihm insbesondere Klagen für diesen Anspruch gegen dieselbe") Person oder gegen Dritte^) zu Gebote stehen, begründet keine Verschiedenheit des Retentionsrechts selber»). Das regelmäßig einzige Schutzmittel desselben ist im heut- prelium snlvst. I. 2 pr. v sd lex. kkocl. (14, 2> — reimest, clonec portionem äsmni prsestent. I. 26 §. 4 II. . 23 §. S. I. 29 §. 3 v. Se seckil. ed. (21, 1). I. 2 pr. N. sä lex. Nlwä. (14, 2) I. 19 §. 2 0. äe pixnor. (20, 1). I. 36 v. sä 8. v. Irebeil. (36, 1). I. 66 v. sol. mstrim. (24, 3). I. un Q etism ob ein- roxr. pecun. (8, 27) I. 24 v, äe evict^ (8, 46). «siiis IV. 126. 3) S. 8- 95 Not. 23 ff. 4> Was ohne allen Grund von Großkopf S. 75 ff. geleugnet wird. I. 13 §. 6. 0. äe ^. L. V. (19, 1) — qussi pixnus retinere potest. I. 31 z. 8 v. äe seil. eussi jure pixnoriz tinito. I. 2 II v. äs postlim. (3, 61) — veluti nsturslis pix- nnris vinculum. I. 43 §. 3. I>. äe lex. I (3l>) — vinculo pixnoris. I. 5 O. äe clote prsel. (33, 4) — pixnori8 »omine retineri. I. 22 l). äe Iiereii. v. sct. (18, 4) — pixnoris nomine tenesntur. I 20 §. 1 v. c>ui testsm. (23, 1) — vinculo quaäsm retineri Daher im System des bürgerlichen Rechts das Retentionsrecht unter den Sicheruugsmitteln der Rechte darzustellen wäre. S. Böcking, Paudekten des Rom. Privatrechts I. §.127 und Pandekten im Grundrisse §. 142. Die Definition in vivil ooäe ok kiew-Vvrk «. 1582: ^ lien is ?> cksrxe imposeä upon specikc propertv, bv ul>ic!> it is mscke seouritv 5or tbe perkormsnce ok sn svt, umfaßt auch da« Pfand (mortxsxe, plväxs etc.). 5) S. die Stellen Note 2. 4. 6) ZB. die Contractsklagen oder die sctio nexotiorinn xeswrum. S.Not. 8. 7) Z. B. die setio coniiucti gegen den locstor. S. Not. 8. 8) Allerdings gibt es Fälle, wo um der dem Berechtigten zustehenden Klage willen ein Retentionsrecht versagt wird, z. B. I. 39 1. v. sä lex. Abschn.I, Die Sachen, Cap.IV. Pfand-u. Retentionsrecht. §.93. Retentionsrecht. 965 igen Recht eine dilatorische Einrede, die sxosptio 6oli °). So geht zwar processualisch das Retentionsrecht in der exveptio äoli auf, ^qui>, (9, 2). >> II e. ckepos. l4, 34). >, »n. §, 5 e, <>e rei ux, sct. (6, 13). Indessen läßt daraus allein, daß mitunter neben der Klage oder neben dem Compensalionsrecht das Retentionsrecht nicht ausdrücklich erwähnt wird, z. B, I. I §, 4 v. cke contr. tut. sct. «27, 4). I. 18 §. 4 I). cnmmock. (13, 6> I. 4 V. eock, (4> 23), sich keineswegs, mit Groß köpf S. 48 ff. 117 ff. folgern, daß in solchen Fällen das Netenlionsrcchl ausgeschlossen sei. So wird dasselbe ausdrücklich in Verwendungsfällcn neben Klagen zugelassen: I. 8 pr, Z. 1. I. 22 §.4 0. cke pixn. sct. (13, 7>. I. 16 §. 2. I. 69 0. cke kurtis «47, 2). 1. 14 pr. §. I.v. com. ckivick. l>0,3). I. 2 pr. 0, sck lex.klwck (14, 2) > 60 8-1. v. cke L. (6, 3). I. 2N 0. cke v. ?. <41, 2). I. 5 §, 3. I. 23 §. 5 0. cke k. V. (6, I). Vgl. mit 1. 9 §, 2 v. cke ^. k. 0. (41, 1). Ebenso in manchen anderen Fällen: >. 7 pr, I. 12 v. ususkr. quemsckm csv. l7, 9) I. 18 §. I. 0. cke ?. et c. (13, 6». I. 24. 6, v. cke evict. (g, 46), I. 26 §. 4 v. cke conck. inck, (12, 6). I. 17 0. cke L, ?. (6, 3). I. 21 0. sck 8. v. Irebell, (36, 1). I. un. v. et!sm ob cllir. (8, 27) u. a. m. So wird mit der s. g. exceptio non sckiinpleti contrsctus, welche, trotz der concurrirenden Klage, aus zweiseiligen Verträgen gewährt wird, nichts Anderes als ein Retentionsrecht geltend gemacht, was freilich nicht allein Großkopf, sondern auch Schenck S. 41 ff. 112 ff. Luden S. 22 ff. Förster I S. 772 bestreilen. Das Recht des Verkäufers wird sogar mit dem Ausdruck retentio bezeichnet: I. 7 §. 1 0. cke resc, venck, (13, 6). Dazu Bern bürg, Compensation (2. Aufl.) S. 74 ff. S. auch Heer wart, Archiv f. civil, Praxis Bd. 7 S, 341 ff. Cramer a. a. O. S. 310 ff., 417 ff- Zaun a.a O.S 371. Arndts a.a.O. S.II. v. Vangerow III § 607 Anmerkl. Windscheid H. 381 Not.6. Dernburg, CompensationS.370. Seusfert's Archiv XIX Nr. 222 und dort citirte Urtheile. Unten §.94 Not. 28, -- Die neueren Gesetzgebungen gewähren durchgängig in allen Fällen Klagen und Einreden, z, B. Sächs. G.B. §. 659'. 360, das Oestcrrcichische G.B. §. 471. nur Klagen. Daß das Germanische Recht gleichfalls nur Klagen und keine Retentionseinrede gekannt habe: Platner, histor. Entwickelung des Deutschen Rechts II S. 149. Stobbe Beiträge zur Geschichte des Deutschen Rechts S. 61, ist nicht gegründet. S. v. Meibom, Pfandrecht S. 306, 307, welcher zugleich für das Germanische Retentionsrecht ein anderes Princip als das Römische behauptet, 9) I. 23 §. 4. I. 27 Z. 6. I. 43. 66 0. cke k. V. (6. 1). I. 11. I. 27 §. 1. I. 23 0. cke nox. sct. (9, 4). I. 14 §. 1 I). com. ckivick. (10, 3). I. 1 pr. 0. ouio. mock. pixn. (20, 6), I. 21 0. sol, mstr, (24, 3), I. 21 0. sck 8. C Iredell. (36, 1). I. 14 v. cke m. c, ckonst. (39, 6). I. 7 §. 12. 966 Drittes Buch, Die Waare. allein sein materieller Inhalt wird durch diese nur begrenzt, nicht bestimmt: das NetcntionSrccht dient zum Schutz gegen einen äolus des Gegners, setzt mithin einen äolus desselben voraus, aber einen äolus ganz bestimmter, eigenthümlicher Art. Auf dieser Eigenthümlichkeit des äows, gegen welchen, und auf der besonderen Art, wie es gegen denselben schützt, beruht die Eigenart^") des Reten- I. 9 pr. §. I o. . Dieser Reichthum processualischcr Realisirungsmittel fehlt dem heutigen Proceß in Folge Einheit des RichteramleS. 10) Seitdem v. Savigny, Besitz K. 3 a. E. gegen ältere Irrthümer den Satz aufgestellt hat, daß das NetentionSrecht „nichts anderes sei, als eine exceptio cioli, welche sich von anderen Anwendungen dieser exceptio nur faktisch und zufällig unterscheide", ist man geneigt, dem NetentionSrecht die Eigenschaft eines eigenthümlichen Rechtsinstituts abzusprechen und mit einer gewissen Vornehmheit auf den Versuch herabzusehen, eine genauere Einsicht in dieses praktisch so wichtige Institut zu gewinnen, ohne daß man doch die vollen Consequenzeu der blos negirenden Theorie zieht, z. B. Puchta, Pandekten §. 94. v. Keller, Pandekten §. 93 a. E. Sinteniö, §. 91 Not. 7S. und selbst Windscheid z. 361. Indessen ist mit Recht schon mehrfach darauf hingewiesen worden, z. B. Brinz, Eomvensation S. 117, Deruburg, Comvensalion S. 366, Lenz, a. a. O. S. 378. 379, daß die Form, in welcher ein Recht pro- cessnalisch gellend gemacht wird oder im Römischen Formnlarproceß geltend gemacht wurde, über dessen Natur wenig oder nichts entscheide, und daß aus dem gleichen Grunde auch der Compensalion und anderen Rechts- institulen die Selbständigkeit versagt werden müßte. Einen bedenklichsten Weg hat, auf Grundlage jener Savigny'schen Aenßernng, Groß köpf, S. IS. 36. 37. 41 ff. 63 ff. 98 ff 120 ss. eingeschlagen. Das Reten- lionsrccht soll zwar ein selbständiges NechtSinstilut seiu, allein nur da, wo im Römischen Formnlarproceß die vorgeschützte exceptio e!c>>i zu einer nur bedingten Pcrnrtheilung des Beklagten geführt habe, bedingt dadurch, daß der Kläger dem Beklagten das aus dessen Vermöge» in der herauszugebenden Sache Steckende Zug um Zug ersetze. Nun ist aber eine solche bedingte conäemiistio überhaupt im Römischen Formularproceß niemals Abschn.I. Die Sachen, Cap IV. Pfand-u. RetentionSrecht. Z.93. NetentionSrecht. W7 tionSrechts. Es ist ein eigenthümliches Vermögensrecht weder ein nur processualisches Vertheidigungsmittel noch eine Art der vorgekommen, vielmehr lautete die wirkliche coinlemn-itio, im Gegensatz zu der bei aclioneü .irbitrsrise uud etwa gleichbehaudeltcn Klagen möglichen prununtintio nnd srbilrium j»ilici8, überall unbedingt, v. Bethmann- Holl weg, der Rom Civilproceß II S, 624—626. Sodann ist es völlig willkührlich, das Reteutionsrecht da zu verneinen, wo die in jure vorschützte exeepiio ckoli zur Denegation der Klage (I. 13 pr. 0. cle U8ukr. s^7, 1Z, I. 44 §. I. v. äe äsmiw ink. s3S, 2j. I. 39 §. 1. 0. üe mioor. ft, 4j, wohl auch das nonäum «8t ex enito sctio in I. 13 §. 8 v. öe ^ L. V. l.19, 1^), ferner wo dieselbe, und in bonse kiclei ju6icii8 die Berufung auf den äolus vor dem jnclex, zur völligen Abweisung des Klägers oder, je nach Umständen, zur conilemnatio nach vorgängiger «ie- mictio führte. Selbst Schutz des RetentionSrechts mittelst rvnlies ckoli kommt vor, z. B> I. 7 pr. v. ususkr. quemsäm. cav. (7, 9). >. 1 §. 5 v. öe exc. rei venu. (21, 3). S. auch Arndtö a. a. O. S. 12. Dern- burg, Compensation S. 371. 338 ff. Zaun a. a. O. S. 382 ss. — Großkopf will sogar in Fällen, wo gesagt wird, sctor exceptivno äoli 5>immc>vetur, repellitui', kein Reteutionsrecht finden, Angesichts . 52 I>. äe^.k. 0.(41, 1). kein in bonis nostris Iisbeie intelliximur, mitlente8 sck recupe- rsnäsm esm sctionem Iisbemus. Daher auch Schutz des Reteutionsbe- rechtigten durch -iclio ln> li, s. unten §. 9ö Not. 29. I. 6 0. ile vi (43, 16). Das erkeuut auch Ziebarth S. 310 ss. au, nur ist scine Charaklcrisi- rung des RetentionsrechtS als eines jus in re nstuisle so wenig juristisch anzuerkeuncn, als die wunderliche Constructiou Sieben Haar'S — nnteu K. 94 Not. 27. Für das heutige Recht behauptet Ziebarth sogar, daß das RetentionSrecht ein eigenes dingliches Recht mit dinglicher Klage sei, S. unten ß. 95 Not. 31 ff. I2> So z. B, Wolfs in Busch's Archiv III S. 257 ff. Nach S, 267 soll die ganze Lehre in das Prvceßrecht gehören I 968 Drittes Buch. Die Waare. Selbsthülfe"), noch ein Arrest- Compensations-oder Pfand- ">) Recht. Die Eigenthümlichkeit des äolus, gegen welchen es schützt, bestimmt seine Voraussetzungen, die Art, wie es gegen denselben schützt, seine Wirkungen. Die im Folgenden zu entwickelnden Grundsätze gelten subsidiär auch im Handelsverkehr"). 1) Die Voraussetzungen. 8- 94. Die Eigenthümlichkeit des äoluL besteht darin, daß der Kläger gegen die begründete Erwartung und das Interesse des Beklagten i) aus einem Komplex zusammengehöriger gegenseitiger Rechtsverhältnisse einseitig sein Recht verfolgt, daö Recht des Beklagten ignorirt Hieraus ergeben sich folgende Voraussetzungen: 1) Der Retinent muß etwas haben, auf dessen Leistung dem Kläger ein dinglicher oder obligatorischer Anspruch zusteht. Die 13) Der Retinent schützt seinen Anspruch nicht mittelst Eigenmacht, sondern mittelst rechtlich statthafter Vorenthaltung. 14) S. K, 95 Not. 3 ff. 16) S. §. 95 Not. 2. 16) S §. 95 Not. 6. 17) Unten §. 96 Not. 80. S. z. B. auch H.G.B. Art. 471, dazu Prot. S. 1556, Art. 616. 629. 393. 894. Hamb. E. G. §. 35 (f. unten §. 96 Not. 81), und dazu Commissionsbericht (S. 49. 50). Wolff in Busch's Archiv III S. 267. v. Hahn II S. 124. Brinckmann §- 32. 1) Die Parteirollen können unter Umständen auch anders liegen. I. 23 §. 8. I. 29 §. Z. v. cke seit. eck. (21, 1). I. 7 pr. l>. ususlr. quemsckm. csv. i7, 9). I. 1 §. 5 0. cke exc. rei vsnck. (21. 3). S. auch K. 93 Not, 10. 2) I. 59 v. cke furti? s47, 2). Interkuit eju» potius, per retentionem ess servsr«, qusm ultro commock.iti sxerv. I. 5 Z. 1. v. cke ckoli m. exc. (44, 4) — . Ickeo compensatio neceüssrw est, quis in- terest nostrs potius non solvere, qusm solutnm repetere. Angedeutet von Kierulff, Theorie des gem. Civilrechts S. 179. Dernburg, Pfandr. II S. 95. Abschn, l. Die Sachen, Cap, IV. Pfand-u. Reteutivnsr. §.94. Retentionsrecht. 9ß9 rechtliche Beschaffenheit des Habens und dessen Gegenstand sind an sich gleichgültig; man hat und retinirt Sachen, d. h. deren Detention deren juristischen Besitz *), oder gar deren Eigenthum 5); Leistungen aller Art, mag an deren Gegenstand ein Besitz denkbar 3) Juristischer Besitz ist nicht erforderlich. Das Retentionsrecht ist nicht „Ausfluß des Besitzes", v, Saviguy, Besitz z. 3 a. E. Puchta, Pau- dekten und Volles. §. 94. Böckiug, Pandekten I §. 127 Not. 12. 13. Wind scheid §. 148. 197. Schenck S. 36 ff. 76 ff. Anders, wie die meisten Aelteren, Luden S. 50 ff., nur sieht er freilich die mit einer i» rem 3ctio belangten Loiniucloren und Lommoclstsre um deswillen als wirkliche Besitzer an. Auch Ziebarth, Realerecution und Obligation, insbes. S. 16 ff. 124 ff.; s. aber auch S. 164, spricht dem bloßen cketentor gegen die dinglichen oder Besitz-Klagen die Retention wegen Forderungen auö dem obligatorischen Verhältniß ab. S. aber I. 12 0. äo vi (43, 16). I. 20 0. öe 4. v. 4. ?. (41, 2). I. S9. I. 15 §. 2 v. lle lurtls ,47, 2). I. 9 0. ile k. V. (6, I). Die I. 12 11, öe preesr, (43, 26) beruht aus dem ursprünglichen Charakter des pi-eesrium, wo es, trotz beschränkten Besitzschutzes, doch mehr Thalsache als Recht war. I. 32 0. loc-tti (19, 2> u. I. 120 §. 2 0. äe lex. I. (30) werfen die Frage von der Netention gegen den Successor gar nicht auf. — „Gewalt" oder „Gewahrsam" verlangen N. Hamburger Fall. O. Art. 34 Z. 3. Art. 70 Nr. 4. A.L.R. I 20 8- 536. SSchs. G.B. §. 767. 768. — Keine Gewahrsam hat der Dienstbote, Handlungsgehülfe, Fabrikarbeiter u. dgl. au den ihnen zur Bearbeitung im Hause des Principals übergebeneu Sachen. O.A G. zu Oldenburg (Seusf. V Nr. 105). Als ein im Handelsverkehr besonders wichtiger Fall wird von der Englischen PrariS die Ausübung des VerfolgungSrechls augesehen — s. oben §. 32 Not. 75, daher auch in civil coöe ok kievv- loi-k tit. 14 cl>. VII als eine Art des lien aufgeführt. 4> Auch Sacheu, deren juristischen Besitz ohne deren unmittelbare Detention man hat, können retinirt werden, nämlich deren juristischer Besitz. Ohne Grund besinnen von Schenck S. 73 fs. Förster l S. 774 Not. 12. Wolff in Busch's Archiv III S. 253. S. oben §. 03 No<. 1. 5) >. 13 §. 8. 0. 6e 4. L. V. (19, 1). I. 26 §. 4 0. So «onck, in,!. (12, 6). I. 23 §. 8. I. 29 §. 3. I. 31 pr. 0. 6e aeö. eck. (21, 1). I. 25. 26 v. äe proeur. (3. 3). I. 7. I. 5 H. 1. v. cke usulr. esr. rer. (7, 5) vgl. mit >. 13 pr. 0. So usukr. (7, I). I. 135 §. 2 v. äe V. 0. (45, I). Sächs. G.V. Z. 767, 763. Nur für gewisse Fälle, in Folge der unrichtigen Ausscheidung der s. g. exceptio »on sckimpleti contr., wollen das anerkennen Schenck S. 100 fs. Sintenis I §, 91 Not. 76 (nur bei Nestitutions- Pflicht, nicht bei Traditionspflicht). Lenz S. 337. v. Holz schuh er I S. 125 126. Förster I S. 771 fs. Ueberhaupt nur an fremden Sa- 970 Drittes Buch. Die Waare. sein und bestehen oder nicht"). So z. B. auch die Forderungen'), zu deren Cession der Beklagte dem Kläger an sich verpflichtet ist: deS Verkäufers gegen den dritten ^eschädiger oder Entwende? des Bevollmächtigten gegen seinen Contrahentcn"). Nichts anderes als ein NetentionSrecht wird mittelst des s. g. densüoiuia vöäönäg.rum aetionum geltend gemacht. cheu Groß köpf. Nur gegen dingliche Klagen: Luden S. 7 ff. 21 ff. 42 fs. 79 fs, 6) So wird der „Kaufpreis" relinirt, mag der Käufer d>e Geldstücke bereits haben oder nicht: I. 18 § 1. l), clv ?. et L. (18, 6). I. 5. 24 0. verneint ein NetentionSrecht an Akte», deren Vorlegung gefordert war, weil durch die Vorlegung der Vesitz nicht verloren gehe; indessen ist das nicht entscheidend, eS wird die Leistung des «äer« relinirt. NetentionSrecht an „Nechnnngen": Hamb. N. F. O, Art. 26 Z. 2. Für das Hamburgische Recht, nicht gemeinrechtlich, wird dieser weile Begriff bezweifelt vom O.A.G zu Lübeck 1857 uis ksbere vilietur, lle q»o Iisbot sctionem; Iisbetur e»im quoll peti potest. Die dagegen angeführte 1. 36 0. gil 8. l). Iiobell. <36, l) verneint die Netcnlion nicht darum, weil sie an Forderungen nicht zulässig wäre, sondern weil in Folge der Nestitutiou der ganzen Erbschaft (restituts vst) dem Fiduciar die Forderungen nicht mehr zustehen. S anch Cramer a. a. O. S 415 ff. Zaun a, a, O. S. 370. Neues Archiv f. Handelsr. l S. 123 ff., und oben §. 93 Not. 1. 8) Z. B. t. 21 l). -ie Ilerea. v. sct. vena. (13, 4). 9) I. 26. 26. 0. ils procur. (3, 3). Nach Nöm. Recht auch der reüenitus sd Iiostibus. I. 15 0. äe csptiv. (49, 15). I. 2. 11 v. ,le postliin. (8. 51). 10) Mühlenbruch, Cession. 3. Aufl. S.412fs Uuterholzuer, Schuldver- hältn. I S. 377 ff. Dernburg, Pfandr. II S. 362 fs. Unger. Oesterr. Privatr. II Z. 125 Not 17. Die Retention geschieht processualisch auch hier mittelst exceptio äoli: I. 65 v e sckm. tut. (26, 7). I. 62 v. cke äcle^uss. (46, 1) U. a. M. Abschn. I. Die Sachen. Cap. IV. Pfand-u. Netentionsr. §.94. Netentionsrecht. 971 Ist der Netentionsgegenstand eine Sache, so braucht an sich der Netinent weder rechtmäßig noch fehlerfrei, noch in gutem Glauben ") zu besitzen. Indessen steht doch dem unredlichen und vitiösen Besitzer die Billigkeit, auf welche allein das Netentionsrecht sich gründet^), nur ausnahmsweise^) zur Seite. 1l> Alle diese Erfordernisse oder doch eines oder das andere stellt meist die ältere Doctrin auf, z, B. Glück XV S. 115. Schenck S. 87 ff. Luden S. 67 ff. vgl. S. 190. 215. Lenz S. 385. v. Holzschuher I S. 124. !Nevi»s «ii ^>i5 l>uboc. I 6. srt. 13 Nr, 6. 5lai-qu->rck, äe jure raerc-,1. II. 9 Ar. 43, III. 4 Ar. 39. O.A.G. zu Oldenburg I8S0 (Senfs. V Nr. 105). Franck, Archiv, f. W. R. XIII S. 230. Jede Regel leugnen Großkopf S, 86 ff., Sintenis §. 91 a. E. Redlichkeit verlangt beim Ersatzanspruch wegen Verwendungen das Germanische Recht: Platner, histor Entwickl. des Deutschen Rechts II S. 148 ff. Stobbe, Beiträge S. 79 ff. Allgemein beim Netentionsrecht: A.L. R. I 20 §. S37. 538. Rechtmäßigen Besitz verlangen die Hamb. N. Fall. O. Art. 34 Z. 3 (i»sto titulo) und das Englische Recht: Storv, »n sxen- c> §. 360. «ent II p.'886. Zmitli p. 570. (Zivil coäe ok Aen-Vork s. 1696. Nur bei gewaltsamer Bcsitzerlangung schließt das Netentionsrecht auS: Sächs. G.B. §. 769. Allgemein bei fehlerhafter Besitzergreifung, weil gegen die Bcsitzklage kein gegen das Recht statthafter Einwand zulässig sei: Vuchta, Vorles. zu z. 94. O.A.G. zu Jena 1844 (Seuff. VI Nr. 290>. Indessen greift diese Behauptung zu weit, da gegen die Besitzklagen dergleichen Einreden an sich nicht ausgeschlossen sind und nur im summarischen Processe Liquidität erfordert wird, auch entgegengesetztenfalls derjenige Netinent, welcher nur Detinent ist und sein will, stets unterliegen müßte! I. 20 0. Se 4. v. ?. (41, 2>. I. 12 a. E. v. cke vi (43, 16), wo unzweifelhaft vom Netentionsrecht die Rede ist. Vgl. v. Savigny, Besitz §. 33. (7. Ausg. S. 364 Not. 2). Mühlenbruch, Cession §. 25 Not. 75. Die Schwierigkeiten, welche Zieb arth, Nealereculiou S. 128 ff. in diesen Stellen findet, erledigen sich einfach damit, daß der Miether zwar nicht um der Fortdauer der Miethe willen, aber wegen Ansprüche daraus die Herausgabe weigern darf. S- auch Ziebarth S. 163 ff., I. 15 v. llevos. (16, 3), und den Rechtsfall bei Kierulff, Sammlung der Entscheid, des O.A.G.'s zu Lübeck II S. 13 ff. 12) I. I K. 1 v. clvli m. exe. (44, 4). läeo gutem kgnc exceptionem krsetor proposuit, ne cui ciolus suus per occsssionem juris eivilis con- trs ngturalein se izuits. t ein prosit. I. 48 v. cie k. V. (6, 1) — se- quitstis rkttione. I. 14. §. 1 0. com. clivick. (10, 3) — sequitste ipsius juilicü. I. 5 v. us in die Lage brachte, solcher zu bedürfen". Dernburg, Pfandr. II S. 365. iitorx, oi> gAene)' 8 36V: ^ person csnnol squire s lie» tu Iiiinselt, kounäecl upon I>is on» illexsl or vvronxtul »>.>, or upv» Ilis on» miscon- llucr, or drescli ok llut^-, or lisull. Daher die häufige Betonung der dons «des als Erforderniß des Retentionsrechts, z. B. 8. 30. 33. 34. 1. Se k. 0. (2. I). >. 7 §. 12. 0. äe k 0. (41, 1). I. 2S 0. äe pix». (20, 1j, und der Viliosität des Besitze« als Mangel desselben: >. 14 §. 2 v. So comp. (4, 31). I. 1 § 3 v. quoä vi sut cl»m. (43. 24). I. I §. 9 0. uti possiä. (43, 17). Indessen kann unter Umständen die sequitas gleichwohl das Gegentheil erheischen. So hat auch der unredliche Besitzer — sofern nur nicht für — gegen die rei vinäicstio wegen nothwendiger, und gegen die Uereäitüs petitio — nach klarer, wenn auch sehr ausfallender Bestimmung — sogar wegen nützlicher Verwendungen das Re- tentionsrecht, was Schenck S. 90 ff. und Andere ohne Grund bestreiten. 1. 5 P. . 1 §. 15. I. 7 pr. §. 2 v. äe äote prsel. (33, 4). I. 80 pr. 0, sä lez. kslciä. (35, 2) I. 1 pr. v. si cui plus (35, 3). 1.21. 36. 39 V. sä 8. L. I'rvliell, (36, 1). Auch I. 13 pr. 0. äe usukr (7. 1) - nicht entgegen I. 12 0. usukr. -zuemaäm. esv. (7, 9), denn die auf den Nießbrauch gegründete Einrede wird durch replicstio elidirl. S. auch Seuffert's Archio IX Nr. 319. Diese Fälle scheidet Großkopf ohne Grund aus, während Sintenis I. §. 91 Not. 80 wenigstens für einige derselben eine besondere Kategorie annimmt. — Nichl zu verwechseln ist dieser Anspruch mit dem Anspruch aus anderweitige Leistungen, zu deren Sicherung der Beklagte, statt der gewvllten Netention, sich mit Cauliou begnügen muß. Unten z. 95 Not. 23 ff. 17) Cr amer a. a. O. S. 419 ff. Lenz S. 338. A.L. N. I. 20 §. 541. Sächs. G.B. §. 767. 768. Schenck S. 119 ff. auch für betagte Ansprüche. 18) I. 41 0, äe M. (5, 1). I. S 0. äe tut. et rst. äistr. (27. 8). I. 33 0. Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 62 974 Drittes Buch. Die Waare. klagbarem Gegenansprüche nicht erforderlich. Ebenso wenig Liquidität, sofern nicht die angewendete Proceßart Liquidität der Einreden erheischt; nur kann der Mangel der Liquidität die Art der Verwirklichung des Retentionsrcchts beeinflussen 2°). Endlich wird auch nicht G leichartigkeit des G egenstandes von Anspruch und Gegenanspruch erfordert, vielmehr ist das Netentionsrecht vorzüglich da von Wichtigkeit, wo diese Gleichartigkeit fehlt, weil entgegengesetztenfalls meist die Voraussetzungen der Compensation vorliegen und der Beklagte das in der Regel vorteilhaftere Com- pensationSrecht vorziehen ^) wird. 3) Das Recht des Klägers und der Gegenanspruch des Beklagten müssen connex sein'^), d. i. einem Complex von pro soeio (17, 2). A.L.R, I 20 §, 172. 173. O.A.G. zu Wolfenbüttel 1863 (Seuff. XVI Nr. 190 — s, auch Matthiä, Controversenlerikon I S, 246). Deruburg, Pfandr. II. S. 100. Unteu §. 9S Not. 3. 19) z. B. Besitzproceß — s. Not. 11. Glück XV S. 124. Schenck S. 128fs, Großkopf S. 89 ff. v. Holzschuher S. 120. O.A.G. zu Lübeck (Seuff. IX Nr. 279). Celle (Seuff. XVI Nr. 94). Anders uoch klar- qusrä, äs jure merc-rt. II. 9 Kr. 43. III. 4 Kr. 39. Luden S. 17S ff. Das A.L.R. I. 20 z, 641 verlangt, daß die Forderung insoweit bescheinigt sei, als zur Anlegung eines Arrestes (A.G.O. I. 29) erforderlich ist — f. auch Bornemann I. S. 275. 276. Schlechthin das Englische Recht: 8lor>, on axenc? §. 364. Hamburg. R.? s. Baumeister I. S. 93. 20) Unten §. 9S Not. 23 ff. 21) Kumulation beider Einreden: Bethmann-Hollweg, Rhein. Museum I S. 258 ff. v. Hahn Commentar z. D.H.G.B. II S. 123. Nur Com- pcnsation! Er am er a. a. O. S. 423. Dernburg, Compcnsat. S. 337 ff. 371, f. aber S. »97 ff. Uebrigens hat der Kläger durch Modification seines PetitumS es in der Hand, an Stelle der ihm etwa unbequemen Retentiou Compensatiou herbeizuführen; nicht minder kann der Beklagte, nicht allein im klassischen Proceß — Dernbnrg, Compeusation S. 495 sf. Zann a. a. O. S. 399 ss. 412—, sondern unter Umständen auch im heutige», durch beharrliche Weigerung, sowie durch sonst verschuldete Unmöglichkeit der Naturalleistung, Gleichartigkeit von Anspruch und Gegenanspruch herbeiführen und so die Compeusation erzwingen. Dernburg a. a. O. S, 501. 371. Unten Not. 27 a. E. 22) So von jeher die in Theorie und Praxis herrschende Ansicht. Einzelne ältere Dissenticuten, z. B. Lauterbach, Ludovici, führt Schenck S. 133 Not. 2 S. 134 ff. an: es soll genügen, wenn bei fehlerfreiem Besitz eine gültige, gegen Gefahr zu schützende Forderung eristire. Unter den neueren Abschn, I. Die Sachen. Cap. IV. Pfand- u. NetcntionSr. 8- 94. RetentionSrecht. 975 Rechtsverhältnissen angehören, welche nach der Natur der Sache oder nach dem Willen der Betheiligten eine (natürliche — gewollte) Einheit bilden 2»). DaS Reten- Gegnern meint Luden S. 9, 29 ff. 93 ff., daß es darauf ankomme, ob eine persönliche Verbindlichkeit größer sei, als die Pflicht zur Zurückerstattung einer fremden Sache (? I), Grohkopf S. 34 ff. 85 verwirft da« Erfor- derniß, weil das RetentionSrecht überhaupt nicht das Dasein einer Forderung, oder auch nnr eines Rechts zur Voraussetzung habe, sondern die ex- cextio iloli nur den faktischen Zustand zum Vortheil dessen, der im Besitze einer fremden Sache ist, in welcher Bestandtheile seines Vermögens stecken, aus Billigkeitögründen aufrechterhalte. S. auch Franck, Archiv f. W.N. XIII S, 231. Siebeuhaar a, a. O S. 36. Nach Dernburg, Psandr. II S. 95 soll zwar nicht Connerität nothwendig sein, aber eö müssen doch „innere Gründe" für die Nctention sprechen. Sind aber solche „innere Gründe" vorhanden, so ist eben Connerität vorhanden. S. Not. 23. Auch erkennt Dernburg, Compensation 2. Aufl. S. 360 wieder die Connerität als Erfordernis; an. Nach Hamb. N. Fall. O. Z. 34 Z, 2.3 genügt eine „rechtsbegründete Ansprache". S. Baumeister I S. 93 und O.A G. zu Lübeck (Hamb. S. III. S. 319). Daß dem Germanischen Recht daö Erfordernis) der Connerität unbekannt gewesen sei, behauptet v. Meiboin, Pfandrecht S. 303. Allein in den Fällen des Retentionsrechts, welche die Germanischen Quellen erwähnen, findet sich überall Connerität im Sinne des gemeinen Rechts; ob das leitende Princip hier ein anderes war, ist mindestens noch zweifelhaft. 23) Der Begriff der Connerität wird in der Regel sehr unbestimmt gefaßt, z. B. Schenck S- 133 „ein Verwandtschafts- oder Beziehungs-Verhältniß der Forderung zu der i-es retinenös". Sintenis §, 91 „in gewissem Bezug damit stehende Gegenansprüche". Arndts Z. 102 „Gegenansprüche, die damit in Verbindung stehen". Nur Umschreibung bei Puchta §. 94 Not. b. §. 204 und Vorles.: „Gegenforderungen, wenn diese entweder mit der Forderung oder mit der Sache connex sind". Tiefer dringt Dernburg, Pfandr. II S. 95 ein: Compler von Rechtsverhältnissen — die eine natürliche Einheit bilden". Indessen zu enge, da neben der natürlichen, d. i, auf dem inneren Zusammenhange von Anspruch und Gegenanspruch nach Entstehung oder Object beruhenden Einheit, anch eine auf dem Part eiwilleu beruhcude Einheit anerkannt werden muß, und kommt es dabei nur auf die richtige Auffassung dieses Parteiwillens an. S.Not. 31 ff. Dies ist die justs et rslionsbMs eausa non reüäenäi, s, I, 20 0 lle v. /V. ?. (41, 2) I. 12 v. clv vi (43, 1k), bei deren Mangel trotz des Gegenanspruchs zu leisten ist. I. 5 v, in «ziilb. c, p. (3, 41). I. 4 0. commoS. (4, 23). I. 25 z, 1 0. sol. mstr. (24, 3), und ungeachtet deren Vorhandenseins, um der besonderen Natur des An- 62» 976 Drittes Buch. Die Waare. tionsrecht ist somit weder, als ein „Ausnahmerecht", auf die in den Gesetzen ausdrücklich erwähnten Fälle zu beschränken ^), noch auch schlechthin überall da zu statuiren, wo Anspruch und Gegenanspruch gegenüberstehen 2°). Eine natürliche Verbindung zwischen Anspruch und Gegenanspruch besteht insbesondere 2«): spruchs willen, positiv die Berücksichtigung von Gegenansprüchen ausgeschlossen sein kann. l. II v. äepos. (4, 34) vgl. §. 30 ^. ckv aet. (4, 6), I. un. §, S Ie rei iixor, sct. (S, 13>. I. 6 0, cke äote piaelex. (33, 4). — In diesem Sinne wird das Institut auch im Englisch-Amerikanischen Recht aufgefaßt. Ein besonderes Retentionsrecht (pgrticulsr I!en) wird vom common Isw da anerkannt, wo der Anspruch in direclem Zusammenhang mit der retinirten Sache steht; darüber hinaus kaun es durch Ueber- einkuuft der Parteien, ausdrücklicher oder stillschweigender nach Gebrauch, begründet sein. Ein allgemeines Retentionsrecht (xenersl lien) besteht sür Ansprüche aus Nechnungsüberschuh (bslsnos ok scoount), und dieses beruht vorwiegend auf allgemeinem Handelsgebrauch oder Gebrauch unter den Betheiligten selber in früheren Fällen. Storv, on axenov 8- 354. kent II p. 880 kk. Smitli p. 5ti3—569. Noch allgemeiner civil co>> eoxsr, pretium sjus, quocl seeesserit, dsre. In arger, unjuristischer Uebertreibung dieses Gesichtspunktes macht Siebenhaar a. a. O. aus dem Recht des Retinentcn ein Eigenthum, läßt ein Miteigenthum zwischen Bindicant und Netinent entstehen, z, B. S. 37. 180. — A.L.R. I. 20 §. 647 — 651. I. 16 §. 26. I 7 §. 204 — 217. 235—239. I. 11 §. 794. >. 13 §. 262 ff. I. 14 §. 42. 165. Sächs. G.B. tz, 767. 261. 312 ff. (?oSe civil srt. 867. 1331 2176. vivil coäe ok Ne'v-rork 8. 1696, — Auf einem andern Boden stehen die von Manchen hiehcr gezogenen retentiones des Erben wegen der falcidischen Quart und die nicht mehr praktischen retentiones ex ckvto gegen die rei »xorise activ. Diese begründeten definitiven Abzüge, ckeäuctioneü. Sie haben nur den Nameu mit den wirkliche» Retentionsfällen gemeinsam, denn bei ihnen ist das Object der Leistung nach Rechtsvorschrift gleichsam getheilt zwischen Berechtigten uud Netinent. Dernbürg, Compensation S. 168 ff. Bechmaun, das Rom. Dotalrecht II S. 326 fs. — Endlich gibt es Fälle, wo auch wegen Verwendungen eine Deduction statthaft oder gar nothwendig ist. I. 23-30. I. 36 0. cle k. V. (6, 1). I. 31 §. 1 -3. I. 33—39. v. Se ll. (5, 3). Dernburg a. a. O. S. 337 fs. 23) S, K. 93 Not. 8. Großkopf, der mit seinem selbstgeschaffeuen Begriff des NctentionsrechtS operirt, leugnet nicht nur, daß mittelst der exc. non sckimxleti cvntractus ein wahres Netentionsrecht geltend gemacht werde, sondern will auch in Fällen statthafter actio contrsris eine Netcution nur wegen Verwendungen zulassen. S. aber I. 26. 26 0. äe proourst. (3, 3). 97S Drittes Buch. Die Waare. dem Depositar ist schlechthin wegen irgend welcher Gegenansprüche das Retentionsrecht versagt o) Wo ein Schade geschehen ist oder zu'befürchten steht, für welchen dem Gefährdeten kein anderes Ersatzmittel zu Gebote steht, als das schadenbringende Object, dessen Herausgabe der Berechtigte verlangt ->»). I. 6 i»-. §. 1 0. cke pix». sct. <13, 7). Auch I. 1 pr, v. quib, mock. pixn. (20, 6>. Für eine verschiedene Behandlung der Verwcudungs- und anderer mit sctwne8 contrsris«! verfolgbarcr Ansprüche findet sich in den Quellen keinerlei Anhalt. Nur wird, bei der schon früh anerkannten compensstiv ex «allen, csuss, zumal im Rom. Proceß das Retentionsrecht iu diesen Fällen überhaupt nicht häufig zur Anwendung gekommen sein. Ueber Deductionsrecht s. 1.9 H.5 0. cke sckm. tut. (26.7) 1.13 0. cke nex. ^est. (3,5). Und daß aus zweiseitigen Verträgen, auch abgesehen von der exc, non sckimpl. contrsc1»8 — I. 13 §. 8. 0. cke ^. L V. (19, 1), — Netention wegen Gegenansprüche statthaft war, wird durch I. 18 §. 1. 0. cle ?. et v. (18, 6). I. 24 0. Se eviot. (8, 64). I. 23 §. 7. 6. I. 29 §. 3. I. 31 pr. I. 57 pr. v. cle seck. eck. (21, 1> u. a. m. klar genug erwiesen. S. auch Eintenis §. 91 zu Not. 97 gegen Not. 7S meil. A.L.R. I. 13 tz. 83. I. 6 §. 271. I, 11 §. 222. 974. I. 14 §. 42. 76. 77. 165 I. 21. §. 396. 397. Sächs. G.B. §. 768. 859. 660. 1098. 1133. Locke ei- vil Art, 1612. 1613. 1653. 1673. 1749. Hamb. N. F. O. Art. 70 Nr. 4. S. oben z. 81 Not. 3. 29. 46. 82 Not. 23. 29) I. 11 v. üepos. (4, 34> von Justinian - anders im klaff. Recht: Lol- Ist. X. 2 Z. 6, auch A.L.R. I. 14 §. 73, Sächs. G.B. §, 1271. Locke ei- vil srt. 1293. 1885 1948, welcher nur die Compensation, und zwar auch gegen die sctio eommocksti, dagegen die Netention nur gegen die letztere ausschließt. Eine schwerlich begründete Entscheidung: O.A.G. zu Darmstadt 1352 (Seuff. VI Nr. 23>. 30) HierhergehvrenuuzweifelhaftdievonGroßkopfnngegründetausgeschlossenen I. 6. I. 7 §. 2. 19 pr. §. 3. v. cke cksmno ink, (39, 2). I. 5 §. 4 v. sck exliib. (10, 4) I. 8 0. cke incenck. (47,9). I. 110. cke oox. set. (9, 4>. Sächs. G.B. §. 767. 1271. S. auch ArudtS a. a. O. S. 17. 13. Siebenhaar a. a. O. S. 179 ff. Die Beschränkung im Tert ergibt sich auch aus I. 39 §. 1 0. sä lex. ^qml. (9, 2) — c>ui peous alienum in sxro suo ckeprelienckerit, non jure ick inoluckit — izuonism si izuick ex es rv cksmnum cvpit, Iisbet piopriss sctiones, womit nicht allein die eigenmächtige Pfändung (Böcking, Pandekten I K. 127 Not. 45), sondern auch die Retention untersagt wird, da ja nicht selten das fremde Thier sich auch ohne Ergreifung iu der Detention des Grundeigentümers befinden wird. Anders das Germanische Recht: v. Meibom, Pfandr. S. 239 ff. 307. Wilda, Zeitschr. f. D.R. I. S. 259 ff. Abschn. I. Die Sachen. Cap.IV. Pfand-u. RctentionSr. §.94. Netcntionörecht. gg? Wann eine gewollte^^) Verbindung bestehe, läßt sich nur durch Würdigung der jedesmaligen Umstände ermitteln. Nicht überall ist der Erweis des Parteiwillens erforderlich, vielmehr genügt es, falls dieser Wille um deswillen vorausgesetzt werden muß, weil sein Gegentheil gegen Treu und Glauben verstoßen würde. So erklärt^) sich, trotz des Mangels einer natürlichen Verbindung zwischen Anspruch und Gegenanspruch, die Retention ungültig verpfändeter fremder ^) Sachen; die Netention der den Forderungsbetrag übersteigenden, an Zahlungsstatt gegebenen Sachen bis zur Tilgung der Forderung ^); 31) Cramer a. a. O. S. 312. Sinteniö II z. 91 Not. 64. Lenz S. 331 Not. 15. Thöl, HandelSr. I §. 140. II §. 20S. Das gewellte Netcntionörecht leugnen überhaupt Luden S. 15. 27 ff. Großkopf S. 61 ff. 71. 83—85. Ob I. 30 v. 6e pixn. sei. (13, 7) von einem Neteniions- recht oder von einem Pfandrecht handelt, ist unsicher, obwohl ersteres wahrscheinlich, sicher aber, daß das >>ix»u5 ursprünglich nur eiu Retentions- recht gewährte. Dernburg, Pfandr. I S. 44 ff. Einen sicheren Fall für den Kommissionär enthält I. 135 z. 2 0. : Sejs csvit I.ucio litio, quod insnllsnte so Iiortos emisset, quum pretium onme cum usuris sb eo recepisset, «v in eum proprivtstem Iiortorum trsnsls- tursm — unrichtig interpretirt von Dernburg, Pfandr. I. S. 257. Ob der Wille aus Begründung eines Retentionsrechts, oder eines Pfandrechts, Compensalionsrechts, Nießbrauchs u. s. f. gerichtet war, läßt sich nur concret feststellen. S. oben §. 85 Not. 34. Glück X VIII S. 306. Meißner, stillschweig. Pfandr. I. S. 15 ff. Nicht minder werden Voraussetzungen und Inhalt eines gewellten Retentionsrechts durch den Parteiwillen bestimmt werden können, regeln sich aber im Zweifel nach den Grundsätzen des gesetzlichen Retentionsrechts, z, B. nur für fällige Forderungen. Allgemeine, auch stillschweigende Uebercinkunft, daß dem einen Theile wegen seines ganzen Saldo an allen ihm in Zukunft zukommenden Waaren ein Retentionsrccht zustehen solle: üent II. p. 865. Livil coäe ok Ae,v- kork s. 1589. 1590. Forderungen aus „laufender Rechnung", s. unten Z. 96 Not. 15. §, 97 Not. 14. 32) Lenz S. 394 ff. stützt die Erklärung der nachstehenden Fälle auf die bona tiäes, übersieht aber, daß hier der ex üäe bona anzunehmende Parteiwille die Connerität begründet, und mischt fremdartige Fälle ein. Der entscheidende Gesichtspunkt ist, daß ein redlicher Mann nicht anders gewollt haben kann und darf. Ubbelohdc, Zeitschr. f. Handelsr. VII S. 246. Endcmann, Handelsr. §. 89 g. E. 33) I. 1 pr. v. 6e pixn, (20, 1), f. auch A L.R. I. 20 §. 97. 98. Dernburg, Pfandr. I. S. 238 ff. 34) I. 26 §. 4. v, äe cona. inä. (12, 6). 980 Drittes Buch. Die Waare. das Netentionsrecht dessen, der mit fremden Gelde gezahlt hat, an seiner Leistung bis zur Restitution des Geldes^); insbesondere das Netentionsrecht deö Pfandgläubigers 2°) an dem Pfandobject wegen seiner anderweitigen, nicht direct durch das Pfand gesicherten Forderungen gegen den VerPfänderDaß bei Zurückführung des zuletzt erwähnten Retentionsrechtes auf den vermuthlichen Partei- Willen die Zurückhaltung des Pfandes nur wegen später entstandener Forderungen statthaft und das Recht des Gläubigers nicht sowohl ein Netentionsrecht als ein stillschweigendes Pfandrecht sein müßte 35> I. 94 pr. v. ds solut, (46, 3) 36) Auch des hypothekarischen, sofern er sich im Besitz befindet. Die Ableitung dieses NetentionSrechts aus dem Parteiwillen bedingt keineswegs dessen Beschrankung auf das Conventionalpfand, oder gar das Faustpfand. Die Legalhypothck, weil auf der Fiction stillschweigenden Vertrag« be- ruhcud, folgt den gleichen Regeln; sind doch sogar die gegenseitigen Obligationen aus dem conti-ix-tus pixner->tilius auf sie übertragen worden. Dernbnrg Pfandr. I. S, 141 ff. 292 ff. 37) Ueber die I. un. ont, gegen die Mehrzahl der Schriftsteller, ein stillschweigendes Pfandrecht an. Abschn, l. Die Sachen. Cap. IV. Pfand-und Retentionöv. §.95^ Retentionsrecht- 9?1 wird ohne Grund behauptet. Letzteres, weil keineswegs in der Einräumung des Rechts, eine Sache wegen einer Forderung behalten zu dürfen, schlechthin die Begründung eines Pfandrechts liegt, vielmehr auch ein Retentionsrecht gemeint sein kann ^°). Ersteres, weil eine stillschweigende Abrede des Inhalts „solltest du gegen mich noch irgend welche anderweitige Forderungen gegenwärtig haben oder in Zukunft erwerben, so sollst Du dafür, unbeschadet des Rechts anderer Pfandgläubigcr ^"), die Sache retiniren dürfen," um so natürlicher erscheint, weil nicht allein mit Rücksicht auf die in Händen habende Sicherheit später neu crcditirt wird, sondern häufig neuer Credit gegen Pfand nur darum gegeben wird, um ältere Forderungen sicherzustellen, auch der Gläubiger sich häufig mit Rücksicht auf das für die neue Forderung bestellte Pfand zur weiteren Creditirung älterer Forderungen versteht"); weil serner wegen aller dieser Forderungen mit der d^peroodg, compensirt werden dürfte, soweit nicht Nachhypothe- karicn dadurch geschädigt werden^), und nach Treu und Glauben die Rechte des Gläubigers bei freiwilliger Tilgung der Pfandschuld unmöglich geringer sein können, als bei Erzwingung der Zahlung durch Pfandverkauf. 2) Die Wirkungen. §. 95. Das Retentionsrecht schützt nicht gegen die Verurtheilung, sondern gegen die unbedingte Verurtheilung, und insofern gegen die Executiön. Auf die sogleich bei der Einlassung vorzuschützende und gehörig zu begründende Einrede hat der Richter nicht allein zu untersuchen, ob überhaupt dem Beklagten ein Retentionsrecht zusteht, sondern auch den Inhalt des Gegenanspruchs in quali vt yuavto, erforderlichenfalls durch Schätzung festzustellen, allenfalls, nach Lage der Sache, diese Feststellung einem besonderen Liquidationsverfahren vorzubehalten, den Kläger aber nicht etwa zur Zeit abzuweisen, son- 89) Oben Nol. 31. 49> I. un cit. — (zuock in soc»n6o crecliroie Incum non Iislier. Unten §. 95 Not. 47. 41) Solche Gesichtspunkte auch Prot. der Nürnb. Confereuz S. 4S7. 469. 42) 1.20 0. oui pot. (20, 4). Dernburg Pfandr, II S. 97 ss. 213 ss. 487 fs. 982 Drittes Buch. Die Waare, dern den Beklagten zur Leistung gegen Befriedigung seines Gegenanspruchs zu verurtheilen '). Der aotio juäivg.ti steht die Retentionseinrede vermöge des Urtheils entgegen; vorgeschützt erst in der Erecutionsinstanz darf dieselbe nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt einer neu entstandenen Einrede oder auf Grund eines RestitutionsgcsuchS, und auch dann nur bei sofortiger Liquidestellung, berücksichtigt werden ^). Eine Entkräftung und Aufhebung der beiderseitigen Ansprüche, wie durch die Co mPensati on, wird durch die Netention weder bezweckt noch herbeigeführt, vielmehr bleiben beide vollkommen aufrechterhalten, und es wird nur die Realisirung des einen von der Verwirklichung des zweiten abhängig gemacht^). Ebensowenig hat das Netentionsrecht an sich^) die Natu 1) Nach einer weit verbreiteten Meinung soll die »-xeeptiv äoli als dilatorische Einrede „die Abweisung znr Zeit" begründen, z. B. Luden S, 186, Lenz S. 393 Nichtiger wird in neuerer Zeit überwiegend die im Tcrt vertretene Ansicht anerkannt, welche sowohl den Grundsätzen des Römisch- Justinianeischen Proceßrechts — materiell auch des klassischen Rechts, in Form der pronuiitistio und des arditrium ^iulicis (s> §. 93 Not, 10 und die Stellen §. 93 Not. 2. 4) — wie der auf definitive Erledigung der Streitigkeiten gerichteten Aufgabe des Nichteramts entspricht. Zaun a. a O, S. 410 fs, Großkopf S. 1ö ff. 71 ff, Sintenis §. 91 Not, 79, 80, Arndts a, a. O, S, 14. Unger, Oesterr. Privatr. II §. 125 Not. 19. 20. Bahr, Anerkennung S. 232 Not. 9. Wetzetl, Civilproc. 2. Aufl. S. 506. Dern bürg, Compensation S. 371. Unter Umständen kann die Vernrtheilung auch lauten: gegen Befriedigung innerhalb bestimmter Zeit. Ueber die Praxis f. Zaun a. a. O. S.4I9. Senfs. XII Nr. 49. 199. XVI Nr. 195, 2) Schenck S. 315. Zauu S. 415, Wetzell, Proc. §. 47 a. E. 3) I, 4 (?. clopos. (4, 34) — eoinpsnzstionem vel ileäuctionem vel äoli ex- ceptionem. Dernburg, Compensat. S. 190 fs. 365 ff. Die neue For- mulirung S. 367 scheint mir weder richtig, noch den wirklichen Inhalt des NetentionsrechtS zu bezeichnen. Schenck S, 47ff., und gegen Brinz's Confnndirung beider Institute: Arndts, Pandekten §. 264 Not. 7. 4) Unter Umständen im Handelsrecht, f. unten §. 98 Not. 9. 63. Auch für das Germanische Recht würde dies anzunehmen sein, wenn das Princip dcS Germanischen Retentionsrechtö, wie v. Meibom, Pfandrecht S. 305 61. 62 annimmt, — f. anch Laband, Zeitschr. f.HaudelSr. XIS. 162 — darauf beruht, daß der Gläubiger Sachen seines Schuldners, wo immer er sie findet, zum Zwecke seiner Sicherung und Befriedigung in Anspruch nehmen darf. Dabei ist freilich zu beachten, daß ein Arrest, nach German. Abschn, I. Die Sachen. Cap. IV. Pfand- u. NetentionSr. §. 85. Retcntionörccht. 983 und Wirkungen des Sicherungsarrestes, welcher regelmäßig nur wegen gefährdeter Ansprüche zulässig ist, durch den Richter verhängt werden muß und gegen nachtheilige Verfügungen des Verpflichteten über seine Person oder über Gegenstände, die rechtlich oder thatsächlich zu seinem Vermögen gehören, schützt, an dem Arrestobject aber ein Pfand- oder VorzugS-Recht nur dann ^) begründet, falls dasselbe durch weitere richterliche Verfügung zum Erecutionsobject geworden ist °). Dem Pfandrecht ist es seinem praktischen Ziele nach verwandt da es gleichfalls die Sicherung von Forderungen bezweckt, aber sehr verschieden in seiner rechtlichen Structur und Wirkung. Eine analoge Uebertragung Pfandrechtlicher ^) Grundsätze ist unstatthaft. Es kommen hier namentlich folgende Punkte in Betracht: 1) Das Netentionsrecht greift Platz, wo ein Pfandrecht versagen würde, z. B. an Sachen, welche Eigenthum des Retinenten sind, an Objecten, ohne Verkaufswerth, an beliebigen Leistungen des Netinenteu °). Recht, bei Gefahr im Verzüge auch durch den Gläubiger ohne richterliche Mitwirkung angelegt werden konnte, v. Meibom S. 163. 5) Weiter im Germanischen Recht, s. v. Meibom, Pfandr. S, 147 ff., 176. 177, auch Albrecht, Gewere S. 137—141. So auch der ehemalige „Sächsische Arrest": Haubold, Sachs. Privatr. §. 211 Not. n, o. s. auch Nev. Lüb. R. III 1. Art 4 u. dazu Mevius Ii. I. ElbingerW.O. v. 1753 Art. 67. Albrecht, Gewere Not. 308. Maureubrecher, D. Privatr. 2. Aufl. I §. 306. Schwankend die Italienische Doctrin und Praxis: vsssrexis Äise. 120 Kr. 11 tk. üise. 16 Kr. 1. 6) Glück VI S. 331 ff. Bayer, Summar. Proceß 6. Aufl. §. 19 ff. Briegleb, Summar. Proc. S. 523 ff. Mitter maier, bürgert. Proceß III S. 121 ff. IV S. 149 ff. Hefftcr, Civilproccß — für die Preußischen Staaten §. 243 ff. Schcnck S. 44 ff. 64. 291 ff. O.A.G. zu Lübeck (Scuff. II Nr. 279). Der Retiuent läßt bei sich selber Arrest anlegen: Seuff. I Nr. 109. 7) Die Verwandtschaft wird hervorgehoben in den § 93 Not. 4 angeführten Stellen. Allein eS wird auch dem Pfandrecht entgegengesetzt: I, 1 vr. 0. äe pix». (20, 1). I. 1 v. si gl. res (6, 16>. L) So häufig, z. L. Schenck §.12. 13. 76. 86 u. sonst. Auch Deruburg, Pfandrecht I. S. 101 „einzelne Rechtssätze wurden vom Pfandrecht ans dieses Rechtsverhältniß geradezu übertragen". Welche? Nach Ziebarth, Nealerecution S. 315 soll im heutigen Recht das RetenlionSrechl bei Mo- bilien alle Wirkungen des Faustpfandes haben, bei Immobilien überhaupt unstatthaft sein! S. unten Not. 31. 9) Oben §. 94 Not. 6 ff. 984 Drittes Buch. Die Waare. 2. ES ist insoweit ein accessorisches Recht, als es ohne einen Anspruch, zu dessen Sicherung es dient, weder zu entstehen, noch fortzubestehen vermag, auch kann es auf einen Jeden übergehen, der mit dem Netcntionsobject die Leistungspflicht des Rctentionsbe- rechtigten überkommt'"). Allein so wenig mit dem Rctentionsob- ject an sich der Anspruch, zu dessen Sicherung dasselbe dient, auf den Erwerber übergeht, so wenig geht umgekehrt ohne Weiteres mit dem Anspruch auch das für denselben dem Cedenten zustehende Retentionsrecht auf den Cessionar über, noch darf der Cessionar dessen Einräumung ohne dahin gerichtete Uebereinkunft von dem Cedenten verlangen. Das Retentionsrecht ist somit nicht, gleich dem Pfandrecht, eine accessorische Qualität der Forderung, sondern es beruht auf der völlig lösbaren Beziehung zweier Ansprüche zu einander 3. Der Retinent steht als solcher nicht"), wie der Pfandgläubiger, für ein gewisses Maß der Diligenz ein, vielmehr bestimmt sich der Umfang seiner Verantwortlichkeit nach der Natur des Nechtsverhältnisses, kraft dessen er an sich zur Leistung des Netentionsobjccts verbunden ist. Nur kommt hier ein Doppeltes in Betracht. Wer zur Retention befugt ist und um seines Gegenan- 10) I. 14. §. l. v. comm. SiviS. (10, 3). — Leck is, c>ui s me emerit, sn re- tinei e possit, viclenckum est; nsm et si vinckicsretur ->d eo psrs, impen» iiiai'mn »oinine, quse exo kecisssm, its ut exo, poterst rotentionem eei-r. — Francke, Beiträge I. S. 63 ff. Schenck S. 321 ff. Lenz S. 399. So auch die sxceptio isi venckitso ac trsäitkle. I. 3 pr. v. iie exe. rei venci. (21, 3): jnterest enim emtori« primi, seeunäo rem non n>:i. Retentionsrecht der ConcnrSmasse des Schuldners z. B. Hamb N. F. O. Art. 26. Nr. 2. 4. Art. 34. Nr. 2. Preuß. Conc. O. §. 29. 11) Cedirt der Mandatar seine Ersatzforderung gegen den Mandanten, der Nertäufer seine Forderung auf den Kaufpreis, so erlangt der Cessionar damit allein keinerlei Rechte auf deu Besitz der Sachen, welche der Mandatar für den Mandanten in Händen hat, oder ans das noch im Besitz des Verkäufers befindliche Kaufobject. Mühle ubruch, Cession §.67 a. E. wenngleich ans unzutreffenden Gründen. Lenz S. 289. Luden S. 210 ff. Förster I. S. 779. Anders Schenck S. 326 ff., v. Holzschuher I. S. 116 ss. aus den im Text widerlegten Gründen. 12) Großkopf S. 31 ff. Sintenis §. 91 Not. 83. Koch, Preuß. Privatr. I. §. 207. Not. 9. Anders A.L.R. I. 20. §. 868. Schenck S. 276 ff. Lenz S. 399. Abschn.I. Die Sachen. Cap.IV. Pfand- u. Retentionsr. §,9ö. NctentionSrechl^ 9gg spruchs willen die geschuldete Leistung zurückhält, ist niemals im Verzüge^). Umgekehrt, wer ohne Rechtsgrund sich ein Retentions- recht anmaßt, steht, falls er eigenmächtig in den Besitz des Neten- tionsobjects gelangt ist, schlechthin"), falls mit Willen des Gegners, nur bei vorhandenem Verzug für den Zufall ein. Beruht indessen das Retentionsrecht auf ausdrücklicher oder stillschweigender Uebereinkuuft der Betheiligten, so ist die in obligatorischen Verhältnissen regelmäßige Haftung für jedes Verschulden auch hier als gewollt anzunehmen Soweit jedes Verschulden prästirt werden muß, hat der Retinent insbesondere gegen Vernichtung, Verlust, Beschädigung das Erforderliche vorzukehren, daher auch, wo mit der bloßen Passivität Gefährde verknüpft wäre, wie bei verderblichen oder erheblichen Preisschwankungen unterliegenden Sachen, bei Forderungen gegen verdächtige Schuldner u. dgl., für die Werthsicherung in geeigneter Weise, z. B> selbst durch Verkauf, Einziehung der Forderung, Sorge zu tragen Was für Zwecke dieser Art nothwendig oder nützlich aufgewendet ist, z, B. Lagergeld, Courtage, vermehrt den Anspruch des Retinenten Liegen in Folge eines 13) >> 40. v. äs k. (12, 1). Mn in mors est i8, s . U. der Göttinger Fakultät bei kiel, wer, elects II. exe. 13. Kr. 13. Nach Luden S. 20» ff. soll jeder Retinent für den Zufall einstehen, weit er stets invito domino dessen Sache habe! 16) I, 30 v. äs pixn. sot, (13, 7) — seä si äebitor sus voluntste conces- sisset, nt retinsret, culpsm äuntsxst ei prsestsnäsm, non vin> mHorem. Oben Z. 94. Not. 30. 31. O.A.G. zu Lübeck 1864 (Zeitschr. f. HandelSr. IX. S. 174. 176). 16) Kraft seines Rechts nnd seiner Pflicht als Retinent, nicht weil er zur Befriedigung aus dem Retcntionsobject berechtigt wäre. I. 5. Z. 2. v. ut in voss. lex. (36, 4). I. 27 I). äe red. suct. juä. (42, 6). Schcnck S. 280 ff. S. auch H.G.B. Art. 366. 366. 16s) O.A.G. zu Cassel (Seufs. XVII. Nr. 162). 986 Drittes Buch. Die Waare, hiernach gerechtfertigten Vorgehens des Retinentcn die Voraussetzungen der Kompensation vor, so steht der directen Ausgleichung der gegenseitigen Ansprüche nichts im Wege 4. Das Nctentionöobject haftet nich t, gleich dem Pfande, für den Anspruch des Retineuten. Das Netentionsrecht ist kein d ingliches Recht, auch da nicht, wo es an Pfandrcchtsfähigen Gegenständen geübt wird. a. Der Retinent hat keine Befuguiß, sich direct oder mittelst Verkaufes aus dem retinirten Gegenstände zu befriedigen, sofern derselbe ihm nicht als Erccutionsobjcct überwiesen worden ist d. Es gilt nicht der pfandrechtliche Grundsatz der ungeteilten Haftung des ganzen Objectes für den geringsten Forderungsrest 2°). Vielmehr darf in Zweifel nur so viel retinirt werden, 17) Nur dann. I. 14. Z 2 L. 6e comp. (4, 31): possessionem gutem alle- nsm perpersm oecupgntibus compensütio non ästur. Oben §. 94. Not. 13. 18) ärxmn. I. 12. §. 5. I. 20 0. qui pot. (20, 4). I. 48. 28—30. 33. 66 0. msrre vt I.epoitvi» III. Nr. 260. kont Ar. 1291. vivil eoäe vk Asn-- lork s. 1606. Der von Schenck insbesondere dafür geltend gemachte Grund, daß der Hauptzweck des Retentionsrechts Antrieb Abschn. I. Die Sachen. Cap. IV. Pfand- u. RetentionSr, §. 95. Retentionsrccht- 9g? als überhaupt oder um der Unteilbarkeit des Leistungsobjectes willen zur Deckung des Berechtigten erforderlich ist, denn darüber hinaus gibt es keine exosxtio äoli 21). Doch kann dies nach dem erweislichen oder vorauszusetzenden Willen der Betheiligten sich anders verhallen, insbesondere wo nach der Convention Zug um Zug zu leisten ist 22). 0. Der Retinent braucht zwar nur gegen Befriedigung zu leisten, darf daher verlangen, daß Urtheil oder Execution gegen ihn bis zur Feststellung seines Anspruchs suspendirt werde. Würde jedoch durch diese Feststellung die Nealisirung des klägerischen Anspruchs ungebührlich verzögert, so erfordert die Billigkeit2»), daß der Beklagte sich, statt des Leistungsobjectö, mit einer dem letzteren nach richterlichem Ermessen gleichen?») Sicherheit begnüge?»). zur Gegenleistung sei, ist an sich unzutreffend, aber auch ungeeignet, den Umfang des Retentionsrechts zu bestimmen. 21) A.L.R. I. 20. §, 552. 553. A.G.O. I. 44. Anh. §. 302. 22) I. 13. §. 8. 0. ile L. V. (19, 1) — et ieleo et si pretii psrtem ok- kerat, noiillmn est ex emto sctio. O.A.G zu Celle (Seuff. XI. Nr. 34). Nicht dagegen O.T. zu Berlin 1S59 (Strieth., Archiv 36 S. III). 23) I. 33 v. 6e k. V. (6, I) — neyue mglitiis inäulAenäum est. Hier trifft auch zu I. 11 ävpos. (4, 34): ne contr-tetus, y»i ex bons liäe oritur, -ick pcrkllism retrsliütur. S. auch §. 94 Not. 12. 24) In der Regel weder Verbalcantion, noch selbst Caution durch Biirgen oder Pfand, weil und sofern immerhin durch die hier erforderliche Klage die Lage deö Berechtigten erschwert wird. I. 25 0. Se k. ^. (50, 17). >. 59 l>. lle kurtis (47, 2) — interkuit e^us potius per retentionem ess sei vsre, izusm ultro commocksti sxere. >. 26 ö. äe procur. (3, 3). !. 3 v cke eomp. (16, 2). I. 5 0. äe ststul. (40, 7). Jedenfalls genügt gerichtliche Deposition des Forderungsbetrags, verbunden, wenn nöthig, mit Caution, vor dem toruin des Beklagten Recht zu nehmen (csutio ^1- äicia sisti). Brem. Erb- u. Handfesten-O. v. 1860. z. 129. Zürcher G.B. §. 1598. O.AG. zu Lübeck 1831. (Brühn I. S- 343 sf. Thöl, Entscheidungsgr. S 134). S. auch Dernburg, Pfandr. I. S. 157/ Arndtö a. a O. S. 14. 15. Voet, Oomm. sä ?snil. XVI. 2. «r. 21. D.H.G.B. Art. 315 „wenn ihn dieser nicht rechtzeitig in anderer Weise sichert". Unten §. 98 Not. 69. 25) Schlechthin gegen Zulassung aller CautionSleistung: Schcnck S. 128 fs. 337 ff. Großkopf S. 75 ff. Motive z. Sächs. G.B. §. 767. Siebenhaar a, a. O, S. 37. Dagegen ließ in älterer Zeit die herrschende Ansicht schlechthin, oder doch im Falle der Jlliqniditäl, Caution zu. S. Glück XV. S. 124. Not. 47. Schenck S. 237. Not. 1. Luden 988 Drittes Buch. Die Waare. Ein darüber hinausgehendes Recht auf gleichzeitige Befriedigung hat der Retineut jedenfalls da 2°), wo seine sxoöptio äoli den Charakter der exeoptio 11011 aäimxlsti oontraotus trägt. ä. DaS NetentionSrecht erlischt schlechthin mit dem thatsächlichen , wenngleich unfreiwilligen Aufhören der Retention 2»). Eine Klage auf Wiederherstellung der Netention hat der Berechtigte als solcher nicht, wenngleich ihm zu diesem Zwecke, je nach Umständen, verschiedene Rechtsmittel zu Gebote stehen können: Contractskla- gen^->); Tclictsklagen 2°); dingliche und possessorische Klagen, so- S, 230 ff. Zaun a. a. O S. 427, Not. 66, S. auch die Not. 24 Genannten u, A.L-N. I 20. §, öS4—557. Zachariä, franzbs. Eivilr. l. 8. 164. Not. 7, O.A.G. zu Celle 1861 (Seufs. XVI. Nr. 94). O.A.G. zu Darmstadt . S. 81-85>, 26) Auch in anderen Fälleu bei au sich klagbaren — f. oben §. 93. Not.6 ff. §. 94. Not. 15 — Ansprüchen? Hätte der Beklagte seinen Anspruch im Wege der Widerklage vorgebracht, so würde, wegen der Connerität beider Ansprüche, darüber gleichzeitig in demselben Proceß haben entschieden werden müssen, s. v. Bethmaun-Hollweg, der Röm. Civil- proc. II. S. 466. 466. Wetze ll, Civilprocesz S. 736. 787, und es kann dem Berechtigten keinen Nachtheil bringen, daß er, statt der Widerklage, sich der excevlio bedient hat, denn ruus in exceplionu solor sst. I. 1 l>. äe exo. M, 1). Indessen gilt jener Grundsatz von der gleichzeitigen Entscheidung doch wohl schwerlich unbedingt. Renaud, Civilproc. §. 61. Not. 12. 27) Denn hier gilt schlechthin die Verpflichtung, Zug um Zug zu leisten. Wer dem Anderen gar nicht traut, mag deponiren. I. 39 0. clo solut. (46, 3). Oben Not. 22 u §. 81 Not. 36. 28) Wann Berlnst der ^cctention eingetreten ist, bestimmt sich verschieden nach dem Netcutionöobject. S. §. 94. Not. 3 ff. I. 14. §. 1. I). comm. äivick. (10, 3). 1.61. 30- 33. v. uv conll. inu. (12. 6). I. 29. §. 1. l). do svicl. (21, 2). l. 21. 36 0. sck 8. v. Irebe». (36, 1). I. 14 0. S<- cioli m. exc. (44, 4). A.L.N I. 20. §.669. 660. 662 ff. Lmitk, comp. p. 660. Civil «mlv vk «. 1607. 1696 II. Güterbock, Zeitschr. f. Handelsr. II. S. 296. 28s) Gegen den Schuldner selber, obwohl hier, soweit sein Anspruch überhaupt klagbar war, in der Regel zwecklos; gegen Dritte, denen er z. B. die Sache zur Bewahrung, zum Trausport zc. vertraut halte. 29) z. B. !. 14. z. I. I. 15. § 2. I. 63. §. 4. I. 59. I. 85. II. äe kurli5 (47, 2). Ob dafür heute die conäictio lurtiva? Wind scheid Z. 453. Not. 10. 11. Abschn, I. Die Sachen. Cap, IV. Pfand- u. Retention«r. Z. 96. RetentionSrecht. ggg fern er Eigenthum, Pfandrecht, juristischen Besitz 2°) an dem Re- tentionsobjecte hatte, Hatte er nur die Detention, so versagt das gemeine^) Recht die possessorischen Rechtsmittel, welche neuere Gesetzgebungen , dem Verkehrsbedürfnisz entsprechend, auch hier gewähren. Die an sich statthaften Klagen sind natürlich ausgeschlossen soweit der Grundsatz „Hand muß Hand wahren" oder ein ähnlicher gilt und dessen Voraussetzungen vorliegen 22»), s. Das RetentionSrecht wirkt nicht gegen Jedermann, sondern nur gegen den Schuldner^). Dabei ist jedoch folgende nähere ^) Bestimmung nothwendig: 80) >. 7 PI-. I, 12. 0. »sukr- quemsäm. csv. (7. 9). I. 21. v. sck 8. v, Ire. bell, (36. 1). I. 14. 2. 6. 0. eie exe. rei venck. (21. 3). I. 6. 18. 0. >»5se55i» übersah, theils weil nran dem Nclinenten allgemein juristischen Besitz znschrieb, theils nm des unzweifelhaften — von Bruns, Besitz S. 493 sf. Windscheid §, 162. Not, 8 mit Unrecht geleugneten — VerkehröbedürfnisseS willen. S, Schenck S. 302. Not. I. Luden S. 137 ff. v. Holzschuher I. S. 132. Brunö, Besitz S. 337 ff. 391 ff. 403 ff. So auch jetzt noch Ziebarth S. 310 ff. vgl. S. 16 ff,: der Netinent sei als solcher juristischer Besitzer, und habe sogar im heutigen Recht eine der Pfandklage analoge p etil 0 ri sch e Klage gegen den dritten unredlichen Besitzer. S2) A L R, I, 20. Z. 561 vgl, I. 7. Z. 141 ff. Sächs. G.B §, 203. Oder gar pctitorische Klage: ?vnt IVr, >293. 5tc>,-)>, oi> bnilinenlü §. 303. 327. on sxe,»:)- §, 3<>7 ff., weil das RetentionSrecht hier als Pfandrecht behandelt wird. 82-,) Oben Z. 79. 80. 33) Selbstverständlich auch gegen einen Dritten, welcher für fremde Schuld an seiner Sache ein RetentionSrecht eingeräumt hat. 34) DaS Princip kann nicht entnommen werden anS dem doch nnr die ex- ceptio äoli specislis bctrefsenden und wohl nur auf dingliche Singular- successiouen bezüglichen — f. Francke, Archiv f civil, PrariS Bd. 16. S. 426 sf, Schenck S. 294 ff. oben §, 30. Not. 30 c. — Grundsatz der >. 4. §. 27—31. 33, l». äe exe. dnli m, (44, 4), daß die except!» llol! aus einem iloliis des suctnr nur dem suece°5or ex lucrativs csuss und dem Pfandgläubiger entgegengestellt werden dürfe. Ebenso wenig aus dem abweichenden Grundsatze, welcher sür die exceptio re! venäitse Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. . Nur kann aus den Umfang des Nctentionsrechts die Person des Klägers insofern influireu, daß demjenigen Kläger ge- sc trsM-ie gilt, die ja auch nur eine Anwendung der exceptio iloli xs- nei'.ilis ist, wonach die Einrede schlechthin dem Singularsuccessor des Ver- äußererS entgegensteht: >. 4, §.32 0 lle aoli in. ex». (44, 4). >. 2. I. 3. §. I. 0. lle exc. r.'i venck. (21. 3). I 72 v. ile R. V. (6, I>. I. 73 v. äe eviet. 21, 2). An sich geht die exceptio ilul! nur in persunsin >. 2. §. 1 O. tle äoli in. exc. (44, 4): llocere ixilur äebet is, c>ui objicit excep- tionem, ilulo inslo -»ctoris kacluin, nee sukliciet ei »stencieie in re esse ltolum; gut si alterius liioüt »lolo factum, eoinm j>erson»s specialiter (lebebit, enumergre, cluinmoilo l> s e sint, qusruin äolns nooest. Auch mit dem allgemeinen Satze „Sachen eines Dritten dürfen nicht re- tinirt werden", oder die Sache müsse „alleii äebit.i sein", z.B. Schenck S. 72. 103 fs. 282 ss. Luden S. 19t ff. Lenz S. 400. v. Holz- schnher I. S. 126. 126. 128. Förster I. S. 77S ff. ist wenig gewonnen, sofern man sich nicht klar macht, wer der Schuldner ist. Einzelne wollen das ältere Relentionörecht schlechthin gegen das von demselben Autor herrührende dingliche Recht schützen. S. die bei Schenck S. 286. Not. 1 Genannten, Sintenis, Pfandr. S. 24. 26 u. Civilr. II. 8.91. Not. 76 (?). Nach einer dritten Ansicht soll das Retentionsrecht wegen Verwendungen, aber auch nur dieses, einem Jeden entgegenstehen. So namentlich A. D. Weber, Mühlenbruch u. A. S. Schenck S. 287 Not. 4. Groß köpf S. 92 ff. So auch A L.R. I. 20. §. 640—561. 36) Oben K. 94. Not. 27. 14. 36) Gegen den Eigenthümer: >. 16. K. 2. I 63. z. 4 I). cke kurtis (47, 2). >. I. v. si sl, res (8, 16». Ususructuar: I. 60 0. äs usukr, (7, 1). Pfandgläubiger: I. 29. §. 2. 0. ile pixn. (20, I) — scheinbar widerstreitend I. 44. §. 1. v. 27. IX Nr. 111). Auch im Falle einer durch r^Iitutio in inlexrnm vermittelten Klage: 1.39. §.1. 0. . 10. I). äs imp. (2b, 1). Ist z. B. eine fremde Sache zum Transport aufgegeben, um an einem dritten Orte verkauft zu werden, so darf der Spediteur oder Fuhrmann die Sache wegen der Transportkosten in der Reget auch gegen den Eigenthümer retiniren, weil die Transportkosten eine den Werth der Sache erhöhende Verwendung zu sein Pflegen. Beabsichtigte indessen der Eigenthümer gar nicht den Verkauf, so fällt ihm gegenüber das NetentionSrecht fort. S. noch über das Netentionsrecht des Spediteurs unten §. 98 g. E. 38) Gegen den Verpflichteten stets, auch wenn derselbe mit einer dinglichen Klage auftritt. O.A.G. zu Kiel (Seusf. VI. Nr. 149), S. oben §. 94. Not. 3. 39) Francke, Archiv f. civil, Praris Bd. 16. S. 426 ff. Schenck S. 234. Dernburg, Pfandr. II, S. 106. C. F. Koch, Eommentar zu A.L.R. I. 20. z. 546. 40) z. B. mit der rei viixiicatio, sctio Ii^potbvcsiig. Der Grundsatz gilt auch nach Germanischem Recht. Auch wer in gutem Glauben die Sache des V als eine Sache des X wegen einer Forderung gegen X retinirt, muh der Eigenlhnmsklage des S), ebenso, falls V etwa Pfandgläubiger ist, der Pfandklage des N weichen. Ebenso wenig können sich die Gläubiger des Retinenten an das Retentionsobjett halten, oder doch nicht für mehr als die Forderung des Netinenten beträgt. S. v. Meibvm, Pfandrecht S. 16S. 166 u. oben §. 60 Not. 30, 41) z. B mit der sctiu quock metus «siiüg. 42) z, B. gegen den VerPfänder wegen chirographischer Schulden des Editor: Fritz, Erläuterungen II. S. 494. v. Vangerow I. §. 382. Gegen den Eigenthümer, dessen Sachen von dem Miether in das gemiethete Grundstück eingebracht sind und von dem Vcrmiethcr wegen seiner Forderung aus dem Micthvertrag zurückbehalten werden: I. I, 5. >, 2. I). öe mixrguclv (43. 32). Windscheid tz, 231. Not. 5. 63* 992 Drittes Buch. Die Waare. dessen Recht auch jünger ") sein, als der Anspruch des Retinenten, mag er auch um das Netcntionsrccht des Beklagten gewußt haben oder zur Zeit der Klage wissen. Denn gegen alle aus naheliegenden Analogieen und allgemeinen Quellenaussprüchen") geschöpften Billigkeitsgründe schlägt gemeinrechtlich^) das Princip durch, daß die gegen den Autor bestehenden nur persönlichen Rechte dessen dingliches Recht nicht schmälern, daher auch regelmäßig a«) dem dinglichen Recht des Successors, ohne Rücksicht auf dessen Wissen oder Nichtwissen, nicht entgegenstehen"). 43) So auch O.T. zu Berlin, Präjudiz 2222 v. IS. Juni 1860. 44) S. oben Not. 84, auch I. I5K. Z, 3 v. öe ki. 5. <50, 17): ?1erumque euitoris ssliem csuss esse (lebet circs petenäum sc 6eken wegen seiner Arbeit und Auslagen auch im Concurse des Bestellers das Retentionsrecht. Nach der ConcurS- Ordnung v 8. Mai 1855 §.33 haben (außer den durch das E.G. Art 28 zum H.G.B, aufgehobenen Fällen Z. 6—8) mit den Faustpfand gläubiger» gleiche Rechte (d. h. nach §. 32 Nichtablieferung und Scparatbe- friedigung): Z. 9. „Werkmeister, Handwerker und Arbeiter wegen ihrer Forderungen für Arbeit und Auslagen in Ansehung der von ihnen gefertigten oder ausgebesserten und noch in ihrer Gewahrsam befindlichen Sachen; Z. 10. Diejenigen, welchen das Zurückbehallungsrecht an einer korper» lichen beweglichen Sache ans Grund einer zum Nutzen der Sache geschehenen Verwendung zusteht, wegen ihrer Forderung aus dieser Verwendung, soweit der Vortheil derselben noch wirklich vorhanden ist, in Ansehung der zurückbehaltenen Sache." 60) Die Konkursgläubiger können den ausstehenden Kaufpreis nur fordern gegen Oblation der Waare und umgekehrt, kinck >. c. p, 139. Schweppe Concurs §. 62. Bayer, Concuröproc. §. 32. Günther, ConcurS S.' 52 ff. Fuchs, ConcurS S. 61. Preuß. Conc. O. §. 16. 13. 19. Förster I. S. 752 O.A.G. zu Kiel (Seusf. VI. Nr. 116). Celle (Seuss. ix. Nr. 142). Lübeck «Kierulff, Sammlung II. S. 430). Oben 8. 81. Not. 46. 61) Die herrschende Ansicht war früher dagegen und ließ allenfalls nur un- motivirter Weise sür das Retentionsrecht des Pfandgläubigers — mit welchem dann häufig dessen Pfandrecht, als f. g. qualificirteö oder dingliches Retentionsrecht, vermischt wurde, eine Ausnahme zu. So die PrariS des Reichskammergerichts. Glück XV. S. 132 Schenck S.346sf. Lenz S. 400. v. Holzschuhcr I. S. 133—136. Dernburg. Psandr. 994 Drittes Buch. Die Waare. Gläubiger sich in den Concurs einlassen müssen, um aus diesem ihre Befriedigung zu suchen, ist zur Beseitigung materieller Rechte ungeeignet 5>). Ein solches materielles, und zwar eigenthümliches, die Rechte des Gegners beschränkendes Vermögensrecht^) ist nun aber ohne Zweifel das Retentionsrccht, und dasselbe steht keineswegs nur gegen die Person des Verpflichteten, sondern gegen einen Jeden zu, welcher nur dessen Recht gegen den Retinenten geltend zu machen befugt ist 2»). Dies gilt von der Gläubigerschaft, II. S. 107. S. auch O.A.G. zu Darmstadt (Seufs. IV Nr. 197). En- dcmann, HandelSr. §. 99. Not. 17. Labaud, Zcitschr. f. Ha»delsr. IX. S. 42k. 485. Boscher, Württemb. Archiv X. S. 418 sf. Ja Wolff, in Busch'S Archiv III. S. 266 nennt die Frage eine gar nicht mehr eristi- rende Eomroverse! Gleichwohl ist sie stets bestritten gewesen, und selbst nach Sächs. Recht, Erl. Proc. O. tit. 41. §. 1. Verb, mit Rescr. v. 26. Juli 1764 hat der RetcntionSberechtigte an dem Kanferlös des zur Masse abgelieferte» Nelentionöobjecls ein Vorzugsrecht >. 449. Auch für das gemeine Recht wird neuerdings der im Tert »erfochtene Grundsatz immer allgemeiner anerkannt: v. Vangerow I. §. 382. Sin- tenis l. §. 71. Not.20. II. §. 91. Not. 3t a. E. Großkopf S. 92 ff. Arndts a. a. O. S. 15. Fuchs, Concurs S. 41. 42. 73. Kuntze bei Holzschuher I. S. 134. Franck, Archiv f. W. R. XIII. S. 232 ff. Koch, R. der Forderungen I. §. 59. Förster I. S. 752. Not. 54. Desgleichen vssgrexis ckisc. 22. Ar. 22. Bender, Verkehr S. 501. 502. Brinck- mann, HandelSr. §. 32. Harder, Archiv f. civil. Praris Bd. 51. S. 114 ff. in wunderlicher Ausführung. S. auch oben z. 89 Not. 43 ff. 51s) Anderenfalls würden diejenigen, deren Anspruch lediglich durch die Re- tentionsbefugniß nnd nicht daneben noch durch ein selbständiges Klagerecht gesichert ist, diese« Anspruchs verluftig gehen, ;,man müßte denn der Ansicht sein, daß die Universalität des Concursverfahrens nicht blos bestehende Rechte zu beseitigen, sondern gar ein lzuvor) nicht bestehendes Klagerccht zu schaffen vermöge." Fuchs a. a. O. S. 42. 52) Oben Z. 93 Not. 11. 63) Oben Not. 39. Anders Dernbürg a. a. O. S. 107. Daß die Gläubig- ergcmeinschaft im Verhältniß zu ihren Mitgläubiger» und zu Schuldnern des CridarS höhere Rechte hätte, als der Cridar, wie z. B. Bayer, Abschn. I. Die Sachen. Eap.IV. Pfand - u. RetentionSr. §. 95. RetenlionSrecht. 995 welche die Vermögensrechte des Gemeinschuldners nur in demselben Umfange überkommt, in welchem dieser sie hatte. Durch den Con- cursausbruch werden die Rechtsbeziehungen des Netentionsobjectes keine anderen, als sie vorhin waren. Wollte man selbst das durch die Concurseröffnung am gesammtcn Vermögen des Gemeinschuldners für die Gläubigerschaft begründete Recht als ein wahres Pfandrecht^), ^ ^r Eigenthum^) ansehen, so könnte auch dieses erst mit der wirklichen Besitzergreifung beginnen °°), müßte darum gegen den Rctinenten versagen. Daher auch die privilegirtcn Gläubiger, sofern sie nicht wirkliche Pfandgläubiger 5') sind, kein Vorzugsrecht vor dem Rctinenten genießen, denn ihr Privileg erstreckt sich nur auf das zur Masse gehörige Vermögen des (^emein- schuldners, und zur Masse gehört das Retentionsobject, wenngleich es nach den Grundsätzen des gemeinen Concuröprocesscs zur Masse Concursproc. 28 behauptet, ist ohne Grnnd. Allerdings hal kein Gläubiger im Eoncursc ein Recht auf Vorbezahlung, aber im Ncbrigcn bleibt doch sein Recht unverändert. Die Klagen der Gläubigcrgcmeiuschaft sind, wenn nicht die Klagen deö Eridars selber, doch höchstens »ti>e8 i»Uiv»o^ wie der bonurnrn cintor sie hatte. I. 2. §. 1. O. . 14 >,r. l). . !,uct. ^>»I. >>0!>z. (42, 5). S. auch Fuchs S. 44 sf. Selbst Günther, Concurs S. 59 bemerkt gauz richtig: „die durchaus unrichtige Idee, als ob im Concursc so viel als möglich zu Gunsten der Masse enischieden und das Recht des Dritten dabei ans alle Weise beschränkt werden müsse, hat einen nur allznbedcuteuoen Einflnß auf Praxis, Theorie und Gesetzgebung geübt." S. auch denselben S. 37. S2. 54) z. B. Kino', qugesl. kor. IV c. 16. Puchta Z. 204 u. Vorles. Bayer § 29. S. Fuchs S. 44 Not. 4. 55) Z. B. Günther, Concurs S. 37 ff 60, mit der unjuristischen Idee eines trsnsltuz iexslis und cntsprechendenfalls ipso ^jure eintretenden Nückfallö. S. dagegen auch Fuchs S. 49. 56) I. 26. z. 1 0. ile pixn. sct. (13, 7). Dernburg, Pfandr. I S. 416. Es ist übrigens auch nur dem Pfandrecht ähnlich, vo>»ti pixnus u. dgl. Windscheid §. 233. Not. 19 57) Oben Not. 47. S. auch Thibaut, Pandekten 8. Aufl. §. 224 a. E. und Brauu'S Erörterungen zu Thibaut §. 1023. Ohne alle Beschränkung wird, wcnigftcuö in gewissen Fällen, das Vorzugsrecht im Germaui- schen Recht und in handelsrechtlichen Quellen anerkannt, v. Meibom, Pfandr. S. 449. Not. 15—17 — vgl. oben Not. 19 ». unten §. 96. Not. 10 ss. §. 93. Not. 67. 996 Drittes Buch. Die Waare. abzuliefern wäre , nur abzüglich des Gegenanspruchs des Retinenten. Für diesen Gegenanspruch ist der Retinent insoweit, als der im Concurse realisirte Werth des Netentionsobjectes reicht, nicht ConcurS- sondern Masse-Gläubiger5°), weil er zur Ablieferung nur gegen die Verpflichtung der Masse, ihm insoweit für seinen Gegenanspruch aufzukommen, verbunden ist. Hl. Die handelsrechtlichen Zwischenbildungen. Kaufmännisches Deckungsrecht *). Die geschichtliche Entwickelung und das Deutsche Handelsgesetzbuch. §. 96. Dem Handelsgebrauch ist neben Pfand- und Retentionsrecht ein beiden verwandtes, aber mit anderweitigen Elementen versetztes 68) S. Not 51 fs. Fuchs S. 41. 42. 69) Schweppe, ConcurS Z. 64. Fuchs S. 33. v. Bangerow III. S. 593. IV. Preuh. C. O. Z. 42. Nr. 2. 3. §. 43. 44. §. 16. Abs. 3, und daS oben Not. 61 genante Sächs. Nescrivt v. 26. Juli 1764. AuS der Literatur vor dem D. H.G.B.: Kicoiu5, exereit. juris csmb, XI. sect. II. Oe mercibus in commissionem mercatori sä venilenckum 6stis §. 21—4t). sect. III. Oe jure retentionis creäitori csinbisli competente in re äebitoris sccepia. ?. H. (Zgrstens, cke jure compensstionis et re- tentionis in concursu creäitorum secunäum jus I.udecense et kgmbur- xense. gsmv, 1768. Treitschke, Alphab. Encyclop. der Wechselrcchte s. v. Bezogener §. 3; I. S. 222—228. V. A. Wagner, kritisches Handbuch des in den Oesterreich. Staaten geltenden Wechselrechts II. §. 173—176. Gelpke, in dessen Zeitschr. II, S. 91—117. Blodig, Archiv s. W. R. VI. S. 143—196. Aus der neuesten Literatur insbesondere Laband, Zeitschr. f. Handelör. IX. S. 426—501, s. auch Auerbach, Archiv s. W.R. XII. S. 19 — 41. Franck eocl. XIII. S. 225 ff. Wolff in Busch'S Archiv III. S. 251 ff. — Heise's Handelör. S. 40. 272. Bender I. §. 106. II. §.356. 404. Brinckmann § 32. 112 a. E. 130. Fischer-Blo dig §. 274—279. — Gad I §. 103. v. Stubenrauch, Handbuch 8- 162. Bluntschli - Dahn S. 433 — 441. Auerbach. N. HandclSges. S. 283—293. (5ndcmann §. 99 146. O. Wächter §.16. Die Commentare zu H.G.B. Art. 313—316, insbesondere v. Hahn II. S. 123-140. 353 ff. 387 ff. 485 ff. Abschn.I. Die Sachen. Cap.IV. Pfand - u. NetentionSr. §. 96. Kaufm. DeckungSr. 997 und vielfach eigenthümliches kaufmännisches Deckungsrecht in dem 83 bezeichneten Sinne entsprungen. Dazu führte theils die in früherer') Zeit kaum überwindliche und selbst gegenwärtig noch erhebliche Schwierigkeit der Rechtshülfe gegen den auswärtigen Schuldner; theils die Beschränkungen, welche das Justinianeische Recht, vorzüglich aber die gemeinrechtliche Praxis und die Landesgesetze der prompten und sicheren Befriedigung aus bestellten Pfändern 2), wie der vollen Wirksamkeit deö NetentionSrechts ^) entgegenstellten; theils endlich die allgemein mit der Pfandbestellung verknüpften Mißstände. Schon in dem Verlangen der Pfandbestellung, zumal im auswärtigen Verkehr, tritt ein empfindliches Mißtrauen an den Tag, sie ist daher dem kaufmännischen Credit nachtheilig wie der kaufmännischen Ehre zuwider^). Dazu kommen erschwerende Formvorschriften der Landesrechte 5), die Unmöglichkeit sicherer Berechnung nicht allein des jederzeitigen Vermögensstandes des kaufmännischen Schuldners, sondern auch der jederzeitigen Lage der gegenseitigen Neschäftsbeziehungen. So kann die bei Entstehung einer Forderung unnöthig erscheinende Deckung sich alsbald nothwendig erweisen, wie die anfänglich vorhandene Nothwendigkeit alsbald hinwegfallen. Ist in dem ersten Falle das nun erforderliche Pfandrecht gar nicht oder nur schwer zu erlangen, so erweist in dem zweiten Falle sich die geschehene Pfandbestellung, welche dem Eigenthümer die Waare ökonomisch entwerthet und zu weiterem Umlauf untauglich gemacht hat, als überflüssig. Dabei ändert sich unaufhörlich 1) Nur ist cS weitaus zu enge, wenn v. Gerber in den Prot. S. 1342 behauptet, die Sätze der älteren Wechselordnungen gehörten einer vorübergegangenen Periode an, und ihre Bedeutung bestehe nur in nothgedrungener Ergänzung mangelhafter Rechtshülfe. 2) Oben z. 89. 3) Oben §. 96, insbes. Not. 48 ff. 4) Das wird häufig hervorgehoben, z.B. Brinckmann S. 103. 109. Motive z. Prenß. Entw. S. 117. 119. Nrotok. S. 4S4. 458. 1340. v e- ösrriäe, des Commission, p. 522. Dcrnburg, Pfandr. I. S. 4. In der Berührung eines verfallenen Pfandes kann eine Injurie liegen, gerichtet auf Schädigung des Credit« uud der Ehre. I. IS. §. 32. 0. ile injur s47, 10>: ltem si quis pixnus proscripserit, venditurus, tsnqusm s me sccsperit, inlamsnili we! eguss, Lervius sit, inj»r!srum sxi poss«. 5) Oben §. 65 Not. 16 ff. 998 Drittes Buch. Die Waare der Stand der gegenseitigen Rechnnngsverhältnisse, es werden durch dieselbe Handelsoperation oft gleichzeitig Rückstände getilgt und neue Verbindlichkeiten begründet, so daß zwischen einer einzelnen Forderung und dem bestellten Pfande sich eine feste Verbindung gar nicht aufrechterhalten läßt und der Gläubiger die gewollte Sicherheit nur dann hat, wenn die „Deckung" für seine jederzeitige Gesammt- fordcrung gilt"). Der Handelsstand mußte darum ein Surrogat') für das vertragsmäßige Pfandrecht erstreben, welches mit der gleichen oder einer noch höheren Sicherheit die Freiheit von allen an das Pfandrecht geknüpften Uebelständen verband, und zugleich nicht den gewichtigen Bedenken unterlag, welche sich an die unerkennbaren gesetzlichen Hypotheken des Römischen Rechts knüpfen. Seinen Ausdruck fand dieses Streben in der kaufmännischen Ueberzeugung, daß jeder im Geschäftsverkehr in die Hand des Gläubigers gelangte Vermögenstheil des Schuldners dem Ersteren vollkommen sichere Deckung für alle aus dem Handelsverkehr hervorgegangenen Forderungen, insbesondere im Concurse des Schuldners, bieten müsse6). Indessen trat der allgemeinen positiven Anerkennung dieser Auffassung die Rücksicht sowohl aus den Schuldner, wie auf dessen übrige, zumal nicht kaufmännische Gläubiger entgegen. Denn wie auf der einen Seite der Schuldner gefährdet werden kann, dessen berechtigte Dispositionen durch die unerwarteten Deckungsversuche des Gläubigers durchkreuzt werden, so andererseits die Gesammtheit der übrigen Gläubiger: theils dadurch, daß der Schuldner die Deckung Eines Gläubigers zum Schaden der übrigen gestattet; theils dadurch, daß an sich ungedeckte Forderungen von dem gedeckten Gläubiger durch Cession erworben werden; theils schon dadurch, daß der häufig zufällige Besitz von Deckungsobjecten für die Befriedigung 6) Gelpke in dessen Zeitschr. II. S. 101. 102. Protok. S. 4S6. 460. 7) Es liegt keineswegs, wie v. Hahn in den Prot. S. 1340 und Andere annehmen, deu älteren Wechselordnungen der Gedanke einer Prasumtion des Verpfändungswillenö zu Grunde. S. auch Prot. S. »66. 13öl. Einzelne Gesetze, welche das Decknngsrecht im weitesten Umfange anerkennen , untersagen daher auch geradezu alle Verpfändungen unter Kaufleuten. S, oben §. 8S Not. 19. 8) Prot. der Berliner Coufer. S. 72. Nürnb. Prot. S. 4ö4-456. Abschn. I. Die Sachen. Cap.I V. Pfand' u. RetentionSr. §. 96. Kaufm. Deckungsr. 999 im Concurse entscheidet °). Dazu kam, daß ein der kaufmännischen Auffassung entsprechender Handelsgebrauch sich gerade hier, gegen vielfach absolute Normen des bürgerlichen und Proceßrechts, nur schwer durchzusetzen vermochte. Die ersten sicheren Spuren eines solchen Handelsgcbrauchs begegnen in den Statuten der Italienischen Handelsstädte, insbesondere von Florenz und Genua'"), sowie in der gleichzeitigen Jta- 9i Nürnb. Prot. S 455. 469. 466. 1341 ff. 10) Der Florentiner Ststnto a! merosn-is v. 1677 lib. III sub 2. äei cesssnt! e kiixxttivi gewährt Kaufleuten unter einander schlechthin ein gesetzliches und privilegirtes Pfandrecht an allen in ihren Händen befindlichen oder zu ihrer Verfügung stehenden Gütern ihres falliten Schuldners wegen aller Forderungen ohne Unterschied: clii s lempo <>el ksliimentu äi sleuns persons si trovers svers in suo potere o ä'sltri g suo oräiiie in quslunyue luoxo mercsnüie o robe äi quslsi voxlis «orte, o nome äi äe- bitori, o cne ssrsnno tsli cose s esmmino per s orckine ä! cl>! I'gvers ricevere — o elie sver^l ricvvulo per sus sicurtÄ ^usliin^ue äi tsli cose, se ssrs vero e lexittimo crväitore äi sleun tsle oasi äipo! ksilito, o per äensri ili clii I'svesse servito (Darlchn), o preso per lui s csmbio (mit Wechseln bezogen), o sccettsto osricln per >ui (Verpflichtungen für ihn übernommen), o inyuslsivo^iismoäo — ssrä. suo lexittimo creäi- tors — sbbis prims obblixsto eä ipotecsto per Is, concorrente «zusntitö. äi tsl suo creäito le merosnnie o robe, äi cl>e soprs, clie sl- cun sltro ereäit-ore lli tsl ksllito, e ne sbbi Is retennione kincbs venxs psxsto, e per tsl suo oreäito per Is eoneor- rente izugntit^ non sis tenuto s contribuire o concorrere, o in sleun moäo mescolsrsi coxli slteri creäitori, ms si posss in su «zuells o «zueIli vslereper vis äi venäits. — Die revidirten Statuten von Genua 1689 üb. IV. tit. 14 äe compenss- tionibus gewähren jedem Gläubiger gegen den falliten Schuldner auch wegen betagter Forderungen ein Compensations- und RctcntionSrccht an allen dem Schuldner gehörigen Geldern oder Waaren: 8i ouis erit seu remsnserit creäitor slicujus vel occssione esmbiorum vel slis czugvis et e contrs erit seu remsnserit Debitor ejusäem et Iisec sive in äiem sive pure, — et sliquis ipsorum creäitoris sut äebitoris elücistur non solvencko, izui sie äebitor et creäitor remsnserit, prseterstur om- nibus in oompensstione st retentione pro ooncurrent! «zusn» t'tste. — Das Recht erstreckt sich auf Alles, was der Gläubiger für den Schuldner in Händen hat; ist jedoch nach dem Vertrage oder nach der Ordre des Schuldners der Betrag an einen Dritten zu zahlen und und die Ordre mindestens 15 Tage vor dem Falliment eingetroffen, so kann der Gläubiger von diesem Recht nicht Gebrauch machen. Bei Com- 1000 Drittes Buch. Die Waare. lienischen Praxis und Doctrin Und zwar tritt derselbe sogleich in der denkbar schärfsten Gestalt auf: Dem kaufmännischen Gläubiger, insbesondere, aber nicht allein, dem Commissionär, wird gegen den falliten kaufmännischen Schuldner wegen aller, selbst noch nicht fälligen Handelsforderungen ein unbedingtes, durch keinerlei Rechte anderer Gläubiger beschränktes Zurückhaltungs- und Selbstbefriedig- uugö-Necht, ein hochprivilegirtes gesetzliches Pfandrecht oder, was im praktischen Erfolge dasselbe besagt, ein hochprivilegirtes Netentions- und Compensations-,genauer: ein zum Compensationsrecht erhobenes RetentionSrecht gewährt. Außerdem, und noch allgemeiner, dem Schiffer ein gesetzliches und privilegirtes Pfandrecht an dem Frachtgut wegen aller Forderungen aus dem Frachtvertrag Wenn dieser letzte Satz, allen- sation oder Retention wegen betagter Forderungen muß das internsurium abgezogen werden. Von diesen allgemeinen Grundsätzen wird specielle Anwendung auf den Einkaufs- und den VerkaufScommissionär gemacht, wobei unterschieden wird zwischen dem Falliment des Committenten und dem Falliment des Eommissionärs, welcher die Waare an Dritte gesendet hatte. 11) S^sccis §, 2 xl. S Nr. 437. 433. cssarexis ckisc. 136 Nr. 12 ff. u. das am Schlüsse angehängte Urtheil, veciz. rvl->e Keiiu-le 107. 11-,) Ueber den Ausdruck s. oben §. 83 Not. 3. Er kommt noch in dem Lübecker Attestat von 1798 vor. 12) Florentiner st-tt. cki morcsriüs v. 1577 lid. 3 r»b. 2. Neberhaupt die gemeine Meinung, welche sich freilich fälschlich auf I, 6 K. 2 0. qui pvt. (20, 4). I. 6 pr. v. sä exliid. (10, 4) stützt: Strseclia, cke nsvib. p. III. Kr. 29- vassrexis ckisc. 22 Kr. 12. 43. lUsryusrck, cke jure mercst. II. 2 Kr. 3. 4. II. 10. Kr. 38. vomgt, loix civiles III. IS. ö. Iroplonx, Iivpotlisques Kr. 207 ff. Doch bcstritten Stvpmsn, cke jure msrit. p. 4. c. ö. Kr. 10 ff. 80. Glück XI. S. 216 ff. Mittermaier, D. Privatr. §, 519 Not- 7—10. Auö den Seerechtcn läßt sich nichts Sicheres entnehmen. Meist ist ausdrücklich nur vom RetentionSrecht die Rede, z. B. vonsulst c. 33. 1S1. 226. 230. (k>srckessus, co». II.), nur c. 28 spricht von rvtenir en penvora, Modifikation o. 226. Ebenso roole ckes juxemens ck'VIeron Art. 34 (Mgckbook) und Art. 9. (?srckessus l. p. 3»5. 329). Holläud. SchiffSrccht Art. 20. bez. 21. (Scklvter p. 463. ?grckessus I. p.4l4. IV. p. 36) und daraus Wi sb y'sches Seerecht Art. 63 («c>,I>ter p. 261. ?srck. I. p, 499). Skraa v. Apenradc v. 1836 c. 41 (k'srck. III. p, 232. 233, mit unrichtiger Interpretation). Seerecht von Stralsuno v. 1273 a. E,, wo Herausgabe gegen Bürgschaft bestimmt wird (k'srck- III p. 469. 460). Ebenso Orcko». kl.il. II v. 1667 tit. 2 c. 13 (k'srck. IV. p. 69). Hamburg. Etat. v. 1606, II. 16 Art. 2. Nur daS Abschn. I. Die Sachen, Cap. IV. Pfand- u. NetcntionSr, Z. 96, Kaufm, Deckungsr. 1(X)1 falls auch das Pfandrecht des Kommissionärs wegen Verwendungen, Vorschüsse u. dgl., wenigstens analog an die Principien des Römischen Rechts von dem privilegirten und unter Umständen gesetzlichen Pfandrecht wegen vsr8ic> in rsm i") anknüpft, so beruht hingegen der erste Satz in seinem viel weiteren Umfange auf eigenthümlich kaufmännischer Verwerthung der CompensationSgrundsätze und daneben vielleicht ^) auf dem Einfluß Germanischer Ncchtsanschauung. Durch periodische Abrechnungen in Markt- und Meßverkehr (Scon- tration) war man gewöhnt, die Gesammtheit der gegenseitigen Forderungen zu tilgen, und im Contocorrentverkehr die einzelnen Forderungen und Gegenforderungen als bloße Posten des einheitlichen Debet und Credit der Art zu betrachten, daß das ganze Credit des Geschäftsfreundes als Deckung und beim Nechnungsschluß als Zahlung für das ganze Debet desselben galt, und durch Einen Compen- sationsvertrag mittelst Saldoziehung das gegenseitige Gesammtschuld- verhältniß abgewickelt ward. Es lag nahe, diese gleiche Anschauung auf jeden Fall fortdauernder Geschäftsverbindung, ja endlich auf den Fall nur vereinzelter Geschäftsoperationen, aus denen Schuldver- hältnisse beider Theile sich ergeben, zu erstrecken. Von diesem Com- pensationsstandpunkt auö kam es auf Connerität der gegenseitigen Forderungsposten gar nicht an, oder man konnte auch, mindestens bei fortdauernder Geschäftsverbindung, das einzelne Geschäft als schlechthin conner mit dem anderen, demgemäß auch die beiderseitigen Ansprüche aus demselben, die in Händen habende oder erwartete Deckung aber als Grundlage der neuen Creditirung betrachten^). Und wenn bei Geldsorderung gegen Geldsorderung sich die Kompensation von selber verstand, so bot die Ungleichartigkeit des Forder- ungsgegenstandes keine erhebliche Schwierigkeit, indem die als Deckung dienende, meist marktgängige Waare einfach als Geldeswerth aufge- Schwed. Seerecht v. 1667 II. c. 14 H. 4 gestattet ausdrücklich das Sichbezahltmachen aus der Ladung. S. auch cle Lrvot, inle^iiinx III. 2k) §, 15. 16. II. 48 §. 10 u. keessel 1I>. 432. s. unten Not. 20. 38. 4Ss. 13) Dernburg, Pfandr, I §, 38. v. Vangerow tz. 336 Anmerk. 1. a. E. Auch für das Pfandrecht des Commissionärs und Spediteurs wird mitunter dieser Gesichtspunkt geltend gemacht, z. B. Nürnb, Prot, S. 1349. 14 > Ueber das Germanische Neteiuionsrccht f. oben H. 95 Not. 4. 19. 67. 15) Motive z. Pr. Entw. S. 158. O.A.G. zu Darmstadt 1353 (Zeitschr. für Handelsr. II. S. 434 ff.). Laband S. 487. 489. 492. Bluntschli- Dahn S. 433. Oben §. 94 Not. 31. §. 97 Not. 14. §. 93 Not. 46. Zweifelnd O.A.G. zu Lübeck 1847 (Hamburg. S. 1. S. 839). 1002 Drittes Buch. Die Waare. faßt und so compensabel wurde Wie der compensirende Schuldner mit seiner Forderung den Gläubiger zahlt, so macht sich hier der Gläubiger aus seiner Schuld selber bezahlt, und wie dem wirklichen Compensationsrecht keinerlei, noch so privilegirte Hypotheken oder Vorzugsrechte anderer Gläubiger entgegenstehen, so muß auch das nach gleichen Principien behandelte Deckungsrecht vor allen hypothekarischen und Privilegirten Gläubigern Befriedigung gewähren"). Die Ausdehnung endlich sogar auf nichtfällige Forderungen entsprach den gleichen Handelsgewohnheitssatz für Kompensationen im Concurse des Schuldners ^). 16) Nürnb. Prot. S. 466, 467. 13S1. Gad I. S. 194. Endemann S, 374. 620. 486. v. Hahn II. S. 123. Laband S, 226. 226. 17) scsccis §. 2 xl. ö Nr. 424., Verb, mit Nr. 437. 438. S. die in den folgenden Noten genannten Statuten und Gesetze, auch oben z. 39 Not. 64 fs. §. 91 Not. 17 ff. und §. 93 Not. 87. 18) Anders im bürgert. R. f. z. B. Krug, Compensation S. 176 ff. Dern- burg, Compensation S. 436 ff. Günther, Concurs S. 67. v. Bayer, Concursproc. §. 33 Not. 2. Bosch er, Württemb. Archiv X. S. 421. Mit Modifikationen: Schweppe, Concurs §. 61 Not. 7. Im klassische» Nöm. Coucursprvceß mußte freilich der bonorum emtor sich die ckeckuetw auch betagter Gegenforderungen gefallen lassen! Ssius IV. 67. So erkennt auch das Preuß. Recht im Concurse die Compensation mit noch nicht fälligen Gegenforderungen unter Zinsvergütung an: A.L.N I. 16 §. 366. A.G.O. I. 60 §. 159. Conc. O. v. 1365 §. 96 sud 3. §. 249. Preuß. Entw. z. H.G.B. Art. 751. und Motive S. 416 ff. Ebenso Hamb. N. F. O. Art. 34 §. 4. Englisches R. s. 12 u. 13 Viel. c. 106 s. 171. 8mit>>, p. 649 sf. Güterbock, Zeitschr. f. Handelsr. II. S. 297. In Frankreich streitig, der Cassationshof dagegen; doch wird das Compensationsrecht für die im Contocorrent stehenden Forderniige» meistens anerkannt: l>srckessus Nr. 1220 ff. 1125. »lass« IV Nr. 2266. 2272 fs. 2236 ff. ^I->u?et IV. Nr. 1676. 1682 ff. 5rö>n>!r>, ewckes. p. 376 ff. S. auch H.G.B, von Buenos Aires Art. 1646. Dagegen konousrck, trsite lies ksillites 3. eck. I. p. 331 ü". — Ueber den Handelsgebrauch f. die Not. 11 genannte» Statuten von Genua. Botzener Markt-O. v. 1635 Art. 11 a. E. und Neue Botzener W.O. von 1719 c. 44. (Siexel, Corpus jur. esmb. I. p. 207 ff. 217 ff.). Scsceis Z. 2 ßl. 5, Nr. 437. Lassrexis Sisc. 76 135. S. übrigens auch Sti'socka, cke ckecootor. III. 64. lleo. rotse Kenua«! 107. ssi sinerx a. a. O. Vineens, vxposit. I. ,>. 617. Fischer-Blodig §. 279. Prot. S. 466. 467. Gad I. S. 112. 113. v. Stubenrauch, Lehrb. des Oesterr. Privathandetörechts §. 33 a. E. Mikolasch, Zeitschr. für Oesierr. Rechtsgelehrsamk. 1840. II. S. 57. Abschn.I. Die Sachen. Cap. IV. Pfand-u.Netentionsr. §.91. Kaufm.Deckuugsr. lygZ Auf dieser doppelten Grundlage Römischer Analogieen und Italienischen Handelögebranchs fand die kaufmännische Anschauung auch in den übrigen Europäischen Staaten, insbesondere in den Niederlanden, Frankreich, England, Deutschland, in bald engcrem, bald weiterem Umfang positive, wenn auch nicht allgemeine Anerkennung. Auch hier, wie vielfach sonst trat, insbesondere in Deutschland, mit der Verkümmerung des Handels selber, der ursprünglich lebendige Handelsgebrauch gegen die Grundsätze des geschriebenen bürgerlichen Rechts zurück, um dann in zweiter, kräftigerer Gegenströmung dieselben zu überwinden. Auch hier ist durch das Deutsche Handelsgesetzbuch ein vorläufiger Abschluß gewonnen. In Deutschland enthalten die Statuten, Wechselordnungen, Fallitgesetze der Handelsstädte, einzelne Landesgesetze eine doppelte Klasse Hieher gehörigen Bestimmungen: 1) Wegen aller Darlehen (Porschüsse) zur Beschaffung, Verbesserung oder Erhaltung von Gütern aller Art ^"), desgleichen dem Schiffer 2") und auch wohl andern Frachtfahrern 21) wegen der Fracht und Auslagen wird ein privilegirtes Pfandrecht oder doch ein Vorzugsrecht im Concurse gewährt. 2) Die durch gegenseitige Wechselacceptatiou im Scontroverband stehenden Kaufleute haben auch im Concurse ein Compensationsrecht wegen aller, selbst nicht fälliger Forderungen 22). Von der Voraus- 18») S. Not- 42 ff., die Vorgänge in Preußen Not. S3 ff., die Bestimmung deö jüngsten Handelsgesetzbuchs, von Chile, Not. 46s. 19) Z. B. Nürnberg. Reform, v. 1564 Tit. 21 Ges. 4, Tit. 22 Ges. 6. Hamb. Etat v. 1603. II. 4 Art. 14. S. Baumeister I. S. 232. S. auch voitL civil Art. 2102 Nr. 3. ö. Art. 1S90. 1947. Mssss IV. Kr. 2843 —2846. 29S8. 29ö9. Iroploiix, >>7,>»tl>öque8 Kr. 176 t?., 201 kl. nun- tissement Kr. 143 kl. ?sräessus Kr. 1190 Livil oocke ok Ke>v-Vork s. 1696. 20) S. Not. 12, 33, auch Hamburg. V. v. 16. Dec. 1766 u. V. v, 24. April 1772. Brem. Raths- und Bürgerschl. v. 13. (16.) October 1820. 21) Die Not. 20 genannten Hamburg. Verordnungen. Brem. Erb- n. Hand- festeu-O. v. 1360 §. 130 e. Unten Not. 38. 22) Botzener Markt-Ordnung v, 1635 Art. 10. 11. Neue Botzener W.O v. 1719 c. 42. 43. 44. Neue Botzener Markt- und Wechsel-Ordn. v. 1744. c. 46. 46. Erneuerte W.O. v. Franks, a. M. 1666 z. 19: „Weil auch 1004 Dritte» Buch. Die Waare. setzung deS ScontroverbandcS wird jedoch schon früh abgesehen^) und das CompensationSrecht zu einem allgemeinen Privileg! r- ten Deckungsrecht erweitert^), ja wohl gar, in Umkehr der ge- der stxlus mercsntilis mit sich gebracht, daß falls einer von einem terlio vor seine eigene Rechnnng und dann vor andern absonderlich zu fordern hat, der lerliuü aber keine völlige Zahlung thut, ein jeder, er sei einhei- . misch oder sremd, zuförderst von demjenigen, was scontriret oder bezahlet worden, sein eigen conto zn saldiren befugt sey: So lassen wir eS, wenn die Scontrirung vor Ausbrcchung eines Falliments bereits geschehen wäre, dabey bewenden'. Ebenso Franks. W.O, v. 1739 §, 43. Wiener W.O. v. 1717 Art. 44. Oesterr. W.O. v. 1763 Art 43. Nürnb.W.O. v. 1722 c. 6. §. 3. ES wird dabei, im Gegensatz zu den Bestimmungen der Genueser Statuten (Not. I0> anerkannt, daß der Gläubiger, welcher zugleich für eigene und fremde Rechnung Forderungen geltend macht, zunächst seinen eigenen Conto saldiren dürfe. 23) So in der Wiener W.O, v. 1717 Art. 44, Oesterr. W.O. v. 1763 Art, 43. Nürnberg. W.O. v. 1722 c. 8. Z. 3. S. Not. 18 a. E. 24) Ganz klar ist dieser Gang in der Wiener W.O. von 1717 Art. 44, welche aus der Franks. W.O. v. 1666 §, 19 entlehnt ist, und der gleichlautenden Oesterr. W.O. v. 1763 Art. 43 erkennbar- „Weil anch der Kauffmann-Stylus mit sich bringet, daß falls einer von einem lertio Effecten iu Händen und vor seine eigene Rechnung, dann auch vor andern von demselben absonderlich zu fordern hat, der lertiuz aber keine völlige Zahlung thut, ein jeder, er sei einheimisch oder fremd, zuförderst von demjenigen was er in Händen, auch sonsten, wenn er es vor Ausbrcchung eines Falliments an sich zu ziehen weiß, seinen eigenen Conto zu saldiren befugt sei, so lassen wir auch fernershin es noch darbet) bewenden". Schon früher war dieses allgemeine „Compcnsalions- und Retentionörecht" durch das Augsburgcr RathS-Decret v. 26. Februar 1632 (Sivxel, Lorp. juri8 csmb. I. S. 326) „nach dem Erempel sowohl verschiedener Reichs- als anderer auswärtiger Handelö-Städte" (offenbar nach Italienischem Muster) auf Ansuchen des KaufmannsstandeS eingeführt worden: „Daß hinführo bei fremden Kaufs- und Handelsleuten die hiesigen Kanss- und Handelsleute, welche, wegen künsftig ausbrcchender Fallimente, was vor Waaren, Geld oder andere Sachen in Händen, hingegen aber an den oder dieselbe, wegen vorgeschossener Gelder, Verdienst oder in andere Fälle, so entweder bereits verfallen oder hernach verfallen möchte, liquidirlichermassen etwas ausständig zu prätendiren und zu forder» haben, solche Abschn.I. Die Sachen. Cap.IV. Pfand-u.NctcntionSr. §.96.Kaufm.DeckungSr. KW schichtlichen Folge, als ein bloßer Ausfluß deS letzteren aufgefaßt 2»). sowohl bei dergleichen ausgebrochenen Fallimenten noch zu gewarlen gehabt und folgcndS empfangen, als die bereits vorher in ihren Händen bestandenen Gelder und Efsctti anders und weiter nicht als auf vorhergehenden Abzug ihrer darauf zu prätendiren habenden liquid irlichen Schulden herzugeben und ack eommiuiei» »relli- torum msüsiun einzuwerfen schuldig und gehalten. — DaS AugSburger Ralhö-Decret v, 9. Dec. 1721 (Siexel, eor,,. jur. cgnib. I. S. 327» dehnt das gleiche Recht auf die AugSburger Fallimente und auf alle, auch nicht conncren „liqnidirlichcn Forderungen" anS, — Die AugSburger Erneuerte W.O. v. 1773 c 14 §. l bestätigt es mit einigen Erweiterungen und näheren Bestimmnngcin „Wer bei anSbrcchenden hiesigen oder auswärligen Fallimenten Wechselbriefe, Geld, Silber und Gold, Waaren oder andere Efsctti von solchen Falliten hier oder auswärts in Händen, oder bei dem AuSbruch des Falliments schon in seiner k'ewalt hat, oder wenn deren schon vor AuSbruch des Falliments hier oder anS- wärtS Pfand-, CommissionS-, Spedition«-, VerkanfS- oder was immer andere Weis überwiesen worden, oder wer deren selbsten vor Anöbruch des Falliments an sich gebracht oder sich versichert hat, hingegen an den Falliten irgend eine schon liquidirte oder erst liquidirliche Forderung hat, der kann und mag sich seiner Forderung halber an solche Effecten halten und an denselben daS Compensalions- und Nctentionsrecht dergestalten sich zueignen, daß wenn die in Handen habende Waaren seine Forderung übersteigen, er nur deu Ueberrest sä msü-igm hinauszahlen, im Gegentheil wenn seine Forderung größer, von dieser den Betrag der in Händen habenden Effecten abziehen uud sodann für den Ueberrest bei der Masse an- stehen solle. Die Bestimmung des Preises der relinirlen Waaren, somit des sich ergebenden Ucberrestes, beruht entweder auf ciuem EinVerständniß mit gestimmter Creditorschaft, oder ans gerichtlicher Taxation und Verkauf —". S. auch z, 2. Zur Auslegung O.A.G. zu München 1350. (Klelke Nr. 1374). - Die Hamburger N. Fall. O. v. 17S3 Art. 3 4. Z.3 erkennt schlechthin ein „jus retentionis bis die Forderung gütlich abgemacht oder gerichtlich entschieden ist" für diejenigen an „welche des Fallili Güter in ihrer Gewalt haben, insofern sie ^justo litulo zum Besitze derselben gekommen" und die folgende Z. 4 bestimmt, daß im Concurse auch „co»,pe»sk,lio liquiäi cum illiczuiäo" stattfinde. Sehr nahe kommen die Franks. W.O. von 1739 Art. 54; nnr wenig enger die Hamb. W.O. von 1711 Art. 46. Bremer W.O. v. 1712 Art. 55 Churpfälz. W.O von 1726 Art. 59. 60. Jülich-Berg. W.O. von 1726 Art. 57. 53. S. unten Not. 36. 25) So enthält die Nürnb. W.O. von 1722 c. 8 §.3 den Not. 22 erwähnten Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 64 1006 Dritte« Buch. Die Waare. Entweder nur zu Gunsten des einheimischen Kaufmanns gegen auswärtige Schulden^), oder auch umgekehrt 2'), ja wohl gar ohne Beschränkung auf Kaufleute 2»), So namentlich in Augsburg, Nürnberg, Frankfurt, Hamburg und Oesterreich. Dagegen wurde au anderen Handelsplätzen dieses Recht nicht in vollem Umfange, wenigstens nicht ausdrücklich, anerkannt, sondern nur in einzelnen besonders wichtigen Consequenzen 2"), Als Normalfall erscheint daS für den auswärtigen Verkehr ganz unentbehrliche 2°) privilegirte Deckungsrecht des VerkaufscommissionärS wegen der durch Wechselaccept oder Wechselzahlung auf das Commissionsgut geleisteten Vorschüsse aus diesem Gut oder dessen Erlös ^). Andere Gesetze gestatten eö 1) unter Satz, dagegen §. 1. 2. die Bestimmung, daß der Inhaber eines Wechsels, desgleichen wer wegen eines bezahlten oder acceptirten Wechsels oder sonst irgend eine liquide Forderung gegen den Falliten hat, sowohl an den in Händen habenden als zu gewarteu habenden Efsetti des Falliten das Com- pensalionS- und Neteiuiouörecht haben „und weiter nichts, als was auf billigen Anschlag der Esselten nach Abzng seiner liquiden Forderung übrig bleibt, herauszugeben schuldig seyn" solle. 26) So ursprünglich in Augsburg, nach dem Naths-Decrct v. I6S2. Desgleichen Nürnberger W,O. v, 1722 c, 8 8- 2. 27) So nach dem AngSburger Raths-Decret von 1721 (f. Not. 24). 28) Nach dem Recht der Oesterr. W,O, jedenfalls auch gegcu Nichtkaufleute; Kletke Nr. 219 sub 1 (— Nr. 1090); ob auch Nichtkaufleuten, ist be- stritleu: Blodig, Archiv f, W.N. VI. S. 131 ff. Wagner, Handbuch II. §. 176. Die Franks. W,O. v. 1739 Art. 54 (s. Not. 36) gilt nicht blos für Kaufleute (Anmerkungen zur Franks. W.O, S, 119—121). Nach Nürnberger Recht nur für Handelsförderungen: ^oinmentstio succmcts in coäiccm juris ststut, Aorici t. I. (1757) p> 400 29) Diejenigen Gesetze, welche das gedachte Recht allgemein anerkennen, bemerken in der Regel ausdrücklich, daß das privilegirte RetenlionSrecht des Commissionärs u. dgl. nur eine Consequeuz des allgemeinen Satzes sei. So Franks. W.O. v. 1666 §. 20. „Wie denn schlüßlichen —Wiener W.O. von 1717 Art. 45 und Oesterr. W.O. v. 1763 Art. 44: „Wie denn derjenige —". 30) S. Laband, Zeitschr. IX S. 426 ff. S1) So zuerst in der Wechselordnung von Franks, a. M. 1666 H. 20. Am reinsten tritt dieser Normalfall hervor in dem Churfürst!. Sachs. De- cisivbefehl v. 4. September 1669, mit der Bemerkung, „wie in Abschn. l. Die Sachen. Cap. IV. Pfand- u. NelentionSr. §. 96. Kaufm. Deckung«!. 1(X)7 gleichen Voraussetzungen auch andern Commissionären, namentlich Spediteuren und wer sonst fremdes Gut in Verwahrung empfangen hat oder 2) dem VcrkaufScommissionär auch wegen anderweitiger Vorschüsse auf die Waare 3"); oder 3) auch anderen Commissio- nären u. dgl. wegen anderweitiger Vorschüsse auf die Waare ^); oder 4) dem VcrkaufScommissionär und auch wohl anderweitigen Commissionärcn u, dgl. wegen aller Forderungen gegen den Com- mittentcn ^) — doch hier, wie sonst (aä 1—3), regelmäßig nur an dem zum Verkauf, zur Spedition, Verwahrung u. dgl. empfangenen Gut bez. dessen Erlöse; oder endlich 5) einem Jeden, der mit Wechseln bezogen ist oder gar irgend Wechselgläubiger ist an allen in Händen habenden Gütern des Wechselschuldners ^°). Mitunter ist anderen Handelsstädten eingeführet und üblich sein soll", welcher sammt der erweiternden Leipz. W.O. v, 1682 Z, 34 auf ganz Sachsen ausgedehnt worden ist. Merkwürdigerweise haben die neuesten Gesetze, welche unser Institut regeln, sich strenge auf diesen Normalfall beschränkt: Zürcher W.O. v. 1805 §. IS, Weimar'sche W.O, v. 1819 §. 164. 32) Leipz. W.O. v. 1682 §. 34, ausgedehnt auf ganz Sachsen durch die Kurs. Erl. Proceßordn, aü tit. 41 §, 1. (Mancherlei Streitfragen: Püttmann, die Leipziger W.O. mit Anmerkungen, Leipzig 1787. Ii. I. Haubold §. 421s. S. auch das ?sr«-re von 1723 bei 8iexel, vorp. ^jur. camb. II. S. 165 und dagegen Treitschke, Encyclopädie I, S, 223. Wengler, Speditionsgeschäft S. 133). Breölauer W.O. von 1672 Art. 22, v, 1712/1716 §. 35. Schles. W.O. v. 1733 Art. 34. Bres- lauer Meß- und WO. v. 1742 §. 40. Danziger W.O. v. 1701. Art. 34. Elbinger W.O. v. 1756 Art. 66. Schwed. W.O. v. 1748 Art. V §. 9. 33) W.O. v. Franks, a. M. v. 1666 §. 20. Wiener W.O. v. 1717 Art. 45. O esterr. W.O. v. 1763 Art. 44. Schles. W.O. v. 1733 Art. 35. St. Galler W.O. v. 1784 Tit. 14 §. 6. 34) Braunschweig. W.O. v. 1715 Art. 53. Dazu Declaration v. 29. November 1745 und Constit. v. 25. Mai 1750 (Meißner, Wechselgesetze I. S. 606. 609). 35) Attestat des Lübecker Magistrats v. 1. Sept. 1793 (Archiv für W.R. XIII. S. 233). 36) Hamburg. W.O. v. 1711. Art. 46. Brem. W.O. v. 1712 Art. 56 (fehlt in der Brem. W.O. von 1344, sowie in den E.G. zur Deutschen W.O. Die Brem. Erb- und Handfcsten-Ord, v. 1860 §. 131 s. gewährt nur den Commissionären und Spediteure» an dem Commission«- und Speditions-Gut wegen der darauf geleisteten Vorschüsse, Auslagen und 64» 1003 Drilles Luch. Die Waare. dabei das ursprüngliche SclbstbefriedigungSrecht auf ein Verkaufsrecht unter gerichtlicher Mitwirkung reducirt 2°"). Auch in Frankreich wird, nach dem Vorgange der älteren französischen Praxis, 1) das Recht des Wechselacccptanten anerkannt, sich aus den in seinen Händen befindlichen Gütern des Trassanten vor dessen übrigen Gläubigern zu decken^); 2) das Recht der im Provision ein gesetzliches Pfandrecht), Chnrpfälz, W.O. v. 1726 Art. 59, 60. Jülich-Berg. W.O. v, 1726. Art. 57. 58. Noch weiter, und wesentlich wieder auf das allgemeine Deckungsrecht hinauskommend: Franks, W O. v, >739 Art. 54. „Ist derjenige, welcher von einem andern Waaren zu vcrkausjen in Commission empfangen, oder demselben zugehörige Effecten und Gelder soustcn rechtmäßiger Weise in die Hände und Verwahrung bekommen hat, und da- nebst von dem Eommitlenten oder Eigenthümer mit Wechsel oder sonsten chargirl und belästigt worden, befugt, wegen seines Vorschusses von denen empfangenen Waaren und Gelder sich bezahlt zu machen, und da in Fallimenten und ConcnrSsachen solche Waaren und Gelder mit Arrest beschlagen oder in Verbot gelegt würden, mehr nicht als das Residuum oder Neberlassung herauszugeben schuldig". (S. dazu das Frankfurter Ges. über die Rangordnung der Gläubiger v. Id. Januar 1837, und überhaupt fSouchay) Anmerkungen zur Frankfurter W.O. S. 110 ff. Bender, Handbuch des Franks. Privatrechts S. 742—749. O.A.G. zu Lübeck 1835. l.Thöl, Entscheidungsgründe S. 207 ff j. 1855. sKletke Nr. 9lSs. 1366 lKierulff S. II. S. 829 ff/>. Auervach, N. H.G. I. S. 291). 3Ss) So ausdrücklich Leipziger Handelsgerichtsordn. v. 1682, Art. 22. Die Bremer W.O. v. 1712 Art. 55 erheischt Verkauf durch Mäkler nach Bewilligung des Bürgermeisters oder Richters. Einige Gesetze verlangen nur gerichtliche Tarirung zur Bestimmung des Werthes der retinirlen Waare: Nürnberger W.O. von 1722 c. 8 tz. I. Braunschweig. W.O. v. 1715 Art. 53. Die AugSburgcr W.O. von 1778 c. 14 Z. 1. zu gleichemZwecke gerichtliche Taxe und Verkauf. Die Frankfurter Praris verlangt Verkauf unter gerichtlicher Mitwirkung: Bender, Frankfurter Privatrechl S. 748. 749. 37) Ueber den alten Handelögcbrauch s. ?><-msi)', ätuileü p. 134. 135. Zwar will die herrschende Lehre, auf Grund des Voile öo co,n. srt. 116, bei Nichtzahlung deZ Acceptanten die Deckung dem Wechselinhaber zusprechen, z. B. ^Isuret Nr, 822 ff. Indessen erkennt doch die Praris an, daß die Deckung in der Hand des Ac>eptanten diesem zunächst xsxe nitturel für seine Forderung aus dem Accept sei, und von Dritten, ins- «bschn.I. DieSachen. Cap.IV. Pfand-u.Netent!onSr.§.96.Kaufm.Deckungsr. KZgg Contocorrent stehenden Kaufleute Alles, was sie von dem anderen Theil in Händen haben, bis zur Deckung ihres ganzen Saldo zu retiniren, bez. zu ^ompensiren 3) Das Deckungörecht deS Frachtfahrers wegen Fracht und Auslagen an dem Frachtgut ^"), und des Verkaufscommissionärs an den zum Verkauf ihm zugesendeten Waaren und deren Erlöse wegen seiner Vorschüsse nebst Zinsen und Kosten 2°), und zwar beide im Sinne eineö Privilegirten gesetzlichen Pfandrechts (privileZs) *<>). Das Necht des CommissionärS ist, trotz der ängstlichen gesetzlichen Beschränkung auf die zum Verkauf versendeten") Waaren, durch die Praxis dermaßen ausdehnend intcrpretirt worden, daß es nahezu das ganze Gebiet des kaufmännischen Deckungsrechts in dem vorhin dargestellten Umfange umfaßt"), besondere von dem Wechselinhaber nur dann in Anspruch genommen werden könne, falls der Acccptant von der anderweitige» Bestimmung der empfangenen Werthe unterrichtet war und sich damit einverstanden erklärt hat. öire^-tiilkert zu Locke cke comm. srt. 116. I>arcke!>5»8 Xr, 379 ff., 389 ff. ^ouxuier, lettreg cke clisnxe I. p. 200. kiviöre. i'öpstitio»8 p. 254—260. Nach Viucen-i, expositiun I p. 517. 518 genießt der Inhaber eines prolestirten Wechsels die Rechte des Commissio- närs. 37») l'srtlessus Nr. 476. 1218 ff. S. oben Not. 13 38) Locke cke comm. si't. 106. 305-303. Locke civil grt. 2102 Nr. 6. G. Ii-oplonx, Ii^votliec/ues Nr, 207 ff. Zlasse, IV. Ar. 2345. 89) Locke cke com. art. 93-95 (alle Redaction) Alte Gewohnheit schon im 18. Jahrh.: Vslin zur vickoiimuice cke >s msnne II. 10 srt. 3. 8«- vsrx, psrkit nexocisnt I. p. 577. ilsrseiller kexlem. v. II. ^ux. 1730 ^reiner;', Stuckes p. 84. Lecks rricke zu Locke cke com. srt. 93. 40) "Iroplonß, »sntissement lVr. 444 ff. ^Isuiet, I. X. 419. Dagegen wollen velsmaire et I^epoitvin III. Nr. 22ö ff., VI. Nr. 203 ff. nur ein Relenlionsrecht, kein privilsxe anerkennen. 41) Locke cke com. srt. 93 (alte Redaction): k lui expvckiee8 ck'une sutre plsce pour stie venckues —. Gegensatz Art. 95 (alle Redaction): — psr u» inckivicku issicksnt ck«»8 le Neu cku cku>>uci!e cku coinuii-i^Ionsire —. 42) Uebersicht der Praris und der zahlreichen Streitfragen bei .»ssss IV. Nr. 2828—2312. 2857—2337. I> v I s m-> r re et. I.epoitvi» III «r. 225—264. VI. lV,-. 208—222. ^roploux, cku nsntis-emeiit ?ir. I.'>5 ff. 206 ff. ?si-ckessus I. iXr. 49». kiviere, i epeti>iv»-i p. 172—132. LIsmgxer-in, cku lousxe u^iiicku-trie etc. Ki. 373—4W. ^.lauiet zu Locke cke c»m. srl. 93 ff. keckscricke zu Locke cke comm. i»t. 93 ff. So spricht insbesondere Vincens I. p. 516 als lcilendeö Princip aus: 1010 Drittes Buch. Die Waare. und neuerdings ist auch gesetzlich") wenigstens so viel anerkannt, daß das privilcgirte Pfandrecht einem jeden Commissionär an den zum Verkauf, zur Verwahrung oder zur Weitcrversendung empfangenen Waaren für alle Darlehen, Vorschüsse und Zahlungen zusteht, welche er vor oder nach Empfang der Waaren gemacht hat, mit Einschluß von Zinsen, Kosten und Provision. Aehnlich war schon früher in anderen^), dem Loäs 6s oommereo nachgebildeten Gesetzen, insbesondere in dem Holländischen") Handelsgesetzbuch, Jeder ist Commissionär, da sich irgend mit fremden Geschäften befaßt; ?roplonx führt aus, daß das Deckungörecht Jedem zustehe, der mit Rücksicht auf versendete (Wohnsitzverschiedenheit zwischen Committent und Commissionär ist nicht erforderlich) und zum Verkauf, wenn auch nicht durch den Gläubiger, bestimmte Waare oder wegen derselben oder in Folge des Auftrags Vorschüsse macht oder Verpflichtungen eingeht. Eine konstante Praris gewährt das Deckungsrecht den Commissionär schlechthin wegen seines ganzen Nechnungssaldo an allen Commissionswaaren: velamgrre et I.epoitvin III. Rr. 232. plauzet Kr. 426, u. a. m. 43) Coäe cke vom. srt. 95 (neue Redaction, nach dem Ges. v. 23. Mai 1863 — s, Zeitschr. f. HandelSr. VII. S. 157). 44) Wie der Lc>äe öe com.: kexolsm, provissorio, H.G.B, von Griechenland, Wallachei, Serbien, Haiti, auch Portug, H.GB. Art. 49—51. Erweiternd: Bad. Ldr. Anh, S. 93 (nach dem Ges. v. 28. April 1856). Span. H.G.B. Art. 169—171. (s. auch schon Oroensn-ss 6s Silbso csp. 17 Art. 56). Brasil. Art. 189. 96. 97. Buenos Aires Art. 884 —386. 1698. Chile 284—289. Jtal. Art. 73—76. (s. auch schon Neapol. Art. 91—93. Cardin. Art. 103. 104. 105. 114). Freiburg. Art. 73. 75. 85. Zürcher G.B. §. 1625. 1632. 1640. 1649. 1660. 1665. 1666. Bündner G.B. §. 307. Ungar. Ges. A. XV. 1840. Th. 1 §- 193. 199. PrivilegirteS Pfandrecht des Wcchselgläubigers, auch des Ausstellers gegen den Trassaten und umgekehrt: Ges. A. XVI. 1340 §. 33—43. 45) Art. 80—85 wird unterschieden, je nachdem die Güter von außerhalb Landes zum Verkauf gesendet sind, oder von innerhalb Landes, oder vom Auslande aber zur näheren Verfügung des Committenten oder mit beschränkter Verkaufserlaubnitz, oder gar Committent und Commissionär an demselben Ort wohnen. Im ersten Falle besteht das gesetzliche Pfandrecht wegen aller Forderungen, welche der Commissionär in dieser Eigenschaft an den Committenten hat, sowohl in Betreff seiner Vorschüsse, Zinsen, Kosten, als hinsichtlich der noch laufenden Verbindlichkeiten, die er für denselben eingegangen ist. Auch der EinlaufScommissionär genießt Neten- Abschn.I. Die Sachen, Cap IV. Pfand-u. Nctentionsr. §.96.Kaufm.DeckungSr. IgH theils das Deckungsrecht des Kommissionärs erheblich erweitert, theils darüber hinaus ^) das Dcckungsrecht festgestellt worden- Und das neuere Englisch-Amerikanische^") Recht erkennt, unter dem lionSrecht mit Verkauföbefugniß. Nach Art. 110 vgl. Art. 140. 141 hat der Acceptant wegen seiner Forderung aus dem Acccpt schlechthin ein Recht an der in Händen habenden Deckung.— DaS privilegirte gesetzliche Pfandrecht des Commissionärs wegen Vorschüsse mit Rücksicht auf das unter ihm befindliche Commissionsgut ist schon früh anerkannt. So in einem ausführlichen ?srere Amsterdamer Kaufleute von 1696 (Ilsnckveslen vsn ^.m- stercksm II. p. 539). cke Vroot, inleijckinx tot cke Uo». kextsxeleerckli. k. II. ck. 48 §, 21. lUsttliaeus cke suctiun. c 19 t^r. 58. IZsrvl8, sckvhsen I. ?ir. 15. I-oxe^ kuterocksm. sit, 29 30. v. cker liess sei tli. 426. 449. 567, S. auch keilsxe, cke commiss!onsrivrum privilexiis jure nostio. ^mstelocksmi 1848. p. II lf. 45s) S. Not. 44. Ueber die Pfandrechte des Frachtfahrers f. oben Not. 12. 2 0. Z. 75 Not. 45. Dazu: Span, H.G.B. Art. 797. 798. Holl. 4IZ—415. Portug. 1532,1534.1535. Brasil, 527. 619. Nucuos Aires 1258. 1698. Chile 1034 — 1036. Jtal. 412—415. v. Kaltcnborn, Seerecht I. S. 230. 344. 376-378. Am weitesten: Chile srt, 1518, psrte cke los cssos espressinente ckesixnsckos por el vresente Locklxo i ei Livil, Is reten- cion tenckrs luxsr siempre que Is persons, que I>s psxscko o se ks obli- xscko s psxsr por eil kallicko tenxs en zu pocker mercsckeriss o vslores cke crscklto ^»e pertene^osn s squel, eon tsl que Is tenenais ns^os cke un I>eclw voluntsrio ckel ksllicko, i §, 354 bemerkt, daß ein allgemeines Netcntionsrecht (xenersl lien) im comman I-nv nicht begünstigt sei, doch daß in letzter Zeit eine Neigung zur Ausdehnung iu Handelssachen sich bemerklich mache. Ueber die hierhin gehörigen Fälle j. Stur? a. a. O. K 351—390. üent II. p. 380-892. Gülerbock, Zeilschr. f. Handelsr. II. S. 294. 295. So insbesondere: I) Commissionäre «.ksctors» an allen kraft Commissionsgeschäfts in ihren Händen befindlichen Gütern und deren Erlös für ihr gesammteS Guthaben ^enersl bslsnce) aus Commissionöverhältnisz, und zwar mit Verkanförechl. 6 6eo. IV. c. 94 (tl>° Isctors sct,. Stor^ a. a. O. §. 376 ff. 390. ke»t II. p. 838 Not, s. Oivil cocke ol Aen'-?ork s. 1697. S. auch Zeilschr. f. Handelsr. IX. S, 623. 624 ff. — 2) Schiffer und Frachtsahrcr wegen Fracht u. dgl. an dem Frachtgut. Smitli, camp. p. 564 — 569, kent II. p. 308. 309. Oivil rocke okkien-Vork s, 1123. — 3) Banquiers wegen ihres Gesammlguthabens (bslsnce ckue to tnem on xenersl sccount) an 1012 Drittes Buch. Die Waare. Namcn „Retentionsrecht" (lien), ein sehr ausgedehntes kaufmännisches Deckungsrecht, insbesondere zu Gunsten des Kommissionärs und Banquiers an. Hingegen war im Gebiet des Preußischen^) Rechts schon früh sogar das bevorzugte Teckungsrecht des Wechselgläubigerö ^) beseitigt worden, und es galten auch in Handelssachen, bis auf einige AuSnahmcfälle 4°), insbesondere zu Gunsten der Schiffer und Fuhrleute^"), durchaus die sehr engen Grundsätze des bürgerlichen NechtS, nach welchen nur die Wahl zwischen Faustpfand mit sehr erschwerter Pfandrealistrung ^) und einem im Concursc erlöschenden bloßen Netentionsrechte °2) bestand. Erst durch die Con- curS-Ordnung vom 8. Mai 1855 wurde, den vieljährigen Wünschen des HandeWandcsund der Uebung des Geschäftsverkehrs»') ihre Kunden an allem, was diese in ihrer Hand gelassen haben, sofern nicht daö Retentionsrecht aus besonderen Gründen ausgeschlossen ist. 8tor> §. 380. Sinitli p. 567. — 4) Migrnnxers für xenersl bslsuce. Smitli p. 667. Nvil coile ok ^e,v-?ork s. 1698. — S) Assecuranz- mäkler, gleichfalls. 8torx §. 379. 8mitl> p. 568. 47) Ueber die Mängel desselben namentlich GelLke in der Not. ^ genannten Abhandlung. 48) Die Not. 32 genannten Wechselordnungen waren, bis auf die Danziger, durch die allgemeine Preuß. W.O. vom 30. Juni 1751, bez. durch das Allg. Landrechl beseitigt worden, und weder hier, noch in der Allg. Ge- richtS-O. sind jene Grundsätze aufrechterhalten. 49) A.L R. II. 8 § 1894—1896. I. 20 z. 326. A.G.O. I. 50 §.665. Preuß. Couc.-O. §. 33 Z. 7 — aufgehoben durch Preuß. E.G. zu H.G.B., Art. 28. (Pfandrecht wegen rückständigen Beitrags zur großen Haverei). A L.R. II. 8 8. 2115. A.G.O. I. 50. §. 334 (Retentions- und Verkaufsrecht des Versicherers wegen der Prämie). Der Kommissionär insbesondere hatte nur ein, im Concursc erlöschendes Retentionsrecht: A.L R. I. 13 §. 83. 60) A.G.O. I. 50 §. 383. A.L.R. II. 8 §. 1723—1726 1721. 61) Oben. z. 89 Not. 46. 62) Oben §. 95. Not. 49. 53) Bereits 1825 bei Revision der Preuß. Gesetzgebung verlangt. 63s) So heißt es in den „Bedingungen für das Producten-Commissions-Geschäft in Berlin" v. 10. Juli 1352, auf Grund deren die Aufträge acceptirt wurden: §. 8 „Ist der Commissionär in den Besitz von Gütern gelangt, welche sür den Committenten eingekauft, oder von demselben zum Verkaufe oder zu anderem Zwecke in nsturs gesandt sind, und reicht derrn Werth Abschn. I. Die Sachen. Cap IV. Pfand-u.NetentionSr. §.96. Kanfm. DeckungSr. 1Y1Z entsprechend, wenigstens allen kaufmännischen Commissionären und Spediteuren an dem Commissionsgut (anvertraute, angekaufte, besorgte Güter, Fonds, Effecten), nicht allein für die darauf verwendeten Kosten, gegebenen Vorschüsse und Darlehen, sondern auch für alle Forderungen aus laufender Rechnung im Commissionö- und Speditionsgeschäft, im Falle deS Concurs- oder sonstigen Prioritäts- VerfahrenS ^) das Recht der abgesonderten und vorzugsweisen Befriedigung gewährt 55); auch das schon bisher zu Gunsten der Frachtfahrer bestehende gesetzliche Pfandrecht im Wesentlichen anerkannt 5"). — So war der Deutsche Nechtszustand ein ebenso verwickelter wie unbefriedigender. Gemeinrechtlich galten auch in Handelssachen zur Deckung etwa gegebener Vorschüsse oder acceptirter Tratten nach dem Ermessen des Commissionärs nicht aus, so muß der Committent auf Erfordern umgehend weitere Einschüsse machen. Geschieht dies nicht, so ist der Commissionär gemäß der ihm hierdurch ein für allemal im Voraus ertheilten Ermächtigung befugt, die iu Händen habenden Gegenstände ganz oder theilweise, ohne Zuziehung des Committenten für Rechnung desselben durch einen vereideten Makler bestmöglich verkaufen zu lassen und sich aus dem Erlös wegen seiner Forderung bezahlt zn machen". Noch weiter geht §. 10, welcher das kaufmännische Deckungsrecht in vollstem Umfange auS- bcdingt: ,An allen Gütern, in deren Besitz der Commissionär auf irgend eine Weise für den Committenten gelangt ist, wird ihm von diesem hierdurch ein für allemal und ohne daß es deshalb einer besonderen Abrede bedarf, ein Pfandrecht für alle Vorschüsse, accevtirte Wechsel, Zinsen, Provision und Courtage und andere Forderungen, insbesondere auch für den Fall eingeräumt, daß diese Forderungen nicht gerade in Beziehung auf den in Händen habenden Gegenstand entstanden sind. Im Falle der Commissionär dieses Pfandrecht geltend macht, ist er ermächtigt, das Pfand außergerichtlich durch einen vereideten Makler bestmöglich verkaufen zu lassen". 54) Preuß. ConcO. Z. 33. 359. 376. 55) Preuß. Conc.O. §. 33 Z. 6. (aufgeh. durch Preuß. E.G. zum H.G.B. Art. 28). 56) Preuß. Conc.O. 8- 33 Z. 6. laufgehoben durch Preuß. E.G. Art. 23». 57) Die herrschende Meinung erkennt überall nur Netentionörecht nach den Principien deS bürgert. Rechts und nur wegen connerer Forderungen an: Mitt er maier, D. Privatr. II. §. 551 Not. 52. §. 552 Not. 34. §. 553 Not. 22. §. 540 Not. 23. §. 549 Not. 7-1N. Beseler, D. Privatr. 1014 Dritte» Buch. Die Waare. lediglich die dem Handclsbcdürfniß nicht genügenden bürgerlichen Rechtsgrundsätze über Pfand und Retention, die letzteren schwankend , durch eine unklare Theorie und pedantische Praxis verengt. Particulär aber bestanden die weitgreifendsten Verschiedenheiten. Im ganzen Gebiet der Österreichischen W.O. von 1763, der Augsburger und Nürnberger W.O., somit in einem großen Theile Oesterreichs 5») und Bayerns ^"), in Frankfurt ^>-) und Hamburg war das kaufmännische Deckungörecht im weitesten Umfange anerkannt; im Königreich Sachsen, wo sonst die alten Wechselordnungen in Kraft geblieben waren s»ä), desgleichen im Gebiet des Französischen (1. Aufl.) III. S. 347. 348. Bri nckm ann-'End emann §. 32. 110 a. E. 111 a. E. 113. 114. O.A.G. zu Lübeck 1834 (Seusf. V. Nr. S7). 1859 (Zcitschr. f. HandelSr. IX. S. 622). QG. zu Lübeck i. S, Bein- brech c. Franck 1664 u, O.A.G- zu Lübeck 186S (N. Archiv f. Handelsr. IV. S, 413 ff., auch Kierulff, Samml. I. S. 642 ff.). Wengler, Speditionsgeschäft Z, 23. 24. Ja Treitschke, Commissionshandel S. 67 ss. will sogar die Vorschüsse auf das CommissionSgut nicht als connere Forderungen anerkennen I Das weitergehende Recht der Wechselordnungen will Treitschke, Encyclopädie der Wechselrechte I. S, 228 als „singu- läreS" Recht auf das strengste interpretirt wissen. Dagegen neigen Hcise, HandelSr. S. 40. 79. 368. 369 und Pöhls I. S. 160-162. 2S3. 266 —263. 282. 238. einer weitergehenden Befugniß zu, doch unsicher und schwankend. Ein Urtheil des Holstein'schen Obergerichts zu Gottorp von 1310 (Jacobsen, Seerecht des Friedens und Krieges S. 241 ff.) erkennt dem Spediteur schlechthin wegen connexer Ansprüche das Berkaufsrecht zu. S. auch Bend er, Wcchselr. §, 327. 323. 3S6. 404. S6) Das bisher geltende Recht war durch die Einführung der D. W.O. nicht berührt worden, nur bestimmen die Gesetze über das Verfahren in Wechselsachen Z. 22 (bez. §. 21), daß fortan schlechthin der Gläubiger gerichtliche Pfanderecution zu suchen hat. Blodig, Archiv f. W.R. VI. S. 170 ff. V. S. 215. Oberster Oesterr. Gerichtshof 1855 (Kletke Nr. 219). 68s) Nur die wcchselrechtlicheu Vorschriften der älteren Wechselordnungen sind durch Art. 1 des E.G. v. 25- Juli 1850 beseitigt. Archiv f. W.R. I. S. 339. S8d) EG. zur D. W.O. v. 10. März 1349 §. 1. 5. 68c) Hier war zwar durch §. 1 des E.G. vom 5. März 1349 die Wechselordnung von 1711, nicht aber die Vorschrift der N. Fall. O. Art. 34 ausgehoben worden (f. Not. 24. 81). 68ä) Im Koni gr. Sachsen war das ältere Recht bei Einführung der D. W.O. ausdrücklich aufrecht erhalten worden. Ges. v. 26. April 1349 Abschn. I. Die Sachen. Cap. IV. Pfand- u. RetentionSr. §. 96. Kaufm. DeckungSr. Rechts, in Preußen seit der ConcurS-Ordnung von 1855, auch nach einzelnen neueren Gesetzen bestand ein ähnliches Recht von verschiedenem, aber doch stets beschränkteren Umfange, hauptsächlich zu Gunsten des Commissionärs, Spediteurs und Frachtsahrers. Dazu kamen endlich weitgehende Privilegien einzelner Creditanstalten. Unter den Vorarbeiten deö Deutschen Handelsgesetzbuchs folgte der Württembergische Entwurf"") wesentlich dem Französisch-Holländischen Recht mit einigen Erweiterungen, insbesondere erkannte auch er daö Deckungsrecht des Trassaten <") an. Der Frankfurter Entwurfs) begnügt sich mit Regeln über das „ZurückhaltungS - und Vorzugsrecht" der Commissionäre, Spediteure und Frachtfahrer, wesentlich dem Holländischen Gesetzbuch entsprechend. Der I. Preusz. Entwurf erkennt den Commissionären, Spediteuren und Frachtfahrern ein „Pfandrecht" mit erleichterter Verkausöbefugniß zu°^), nach den Grundsätzen der Preuß. Concurs- Ordnung; daneben aber allgemein, entsprechend dem Französischen Recht an dem bestellten Pfande ein Retcntionörecht „wegen aller später entstandenen kaufmännischen Verpflichtungen, welche vor Tilgung der ursprünglichen Forderung verfallen"^). Der II. Preuß. Entwurf erweiterte, den Beschlüssen der Berliner Conferenz folgend °°), die gesetzlichen „Pfandrechte" des Kommissionärs, Spedi- §, 10. Für Braunschweig bestimmt das E.G. zur D.W.O. v. 11. Jan. 1849, dessen §. 1 die W.O. v. 17IS nebst allen Ergänzungen aufhebt, im §.3: „Hinsichtlich deö dem Commissionär an CommissionSgiitcrn wegen seiner auö dem Geschäft entsprungenen Fordernugen zuständigen Retentionörechts wird bestimmt, daß dasselbe auch gegeu die Singularsuccessoren deö Com- mitlenteu, namentlich gegen dessen Concursgläubiger, geltend zu machen ist." Ueber Bremen s. Not. 36. Ueber Hamburg s. Not. 81. 60) Württemb. Eutw. Art. 123. 126. 126. 127. 164—170. 173. Auch Ausdehnung des kaufmännischen Pfandrechts auf alle später entstandenen, aber vor Tilgung der ursprünglichen Forderung verfallenen Forderungen, Art. 410 S. 2. 61) Art. 617. 618, s. Motive S. 164. ö46. 647. 62) N. H.G.V. tit. 5. Art. 16—22. 31. 32. 47. 48. 63) §. 306. 307. 316. 333—336. 867. 563. 64) vocle civil Art. 2082. Oben §. 94. Not. 38. 65) §. 239 S. 1. 66) Die große Majorität der Berliner Commission verlangte, daß, dem Han- 1016 Dritte« Buch. Die Waare. teurs und Frachtführers"), wie das NetentionSrecht des Pfandgläubigers °»). Dagegen befolgte der Revidirte Oesterreichische Entwurf §.50 ein durchgreifendes System, welches sich enger"") an das oben dargestellte kaufmännische, in der Oesterreichischen Wechselordnung von 1763 aufrechterhaltene Deckungsrecht anschloß: Protokollirten HandelSlcnIen kommt für alle ihre aus Handelsgeschäften entspringenden Forderungen auf Waaren oder anderes bewegliches Vermögen ihres Schuldners, welches durch HaudelSaufträge oder auf andere rechtmäßige Weise iu ihreJnnehabung gekommen ist, das gesetzliche Pfandrecht") zu, daraus, unbeschadet frühe- delSgebrauch entsprechend, das Pfand für alle, auch später verfallenen Forderungen des Gläubigers aus Handelsgeschäften hafte, wenn nicht der Beweis einer auf eine bestimmte Forderung beschränkten Haftung geführt werde. Die erleichterte Pfandveräußcrung sollte freilich, nach dem Beschluß der Majorität, nur für die in der Berpfänduugsurkuude ausdrücklich angegebene Forderung gelten. Desgleichen wollten die kaufmännischen Mitglieder auch das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs — nicht blos das Conventionalpfandrecht, wie die rechtsverständigen Mitglieder — auf alle Forderungen aus laufender Rechnung, und nicht blos aus Eommisfions- geschäftcn erstrecken. Dagegen bei dem Spediteur begnügte man sich mit mit dem Satze des Entwurfs „Forderungen aus laufender Rechnung im Speditionsgeschäft". Berl. Prot. S. 72. 73. 66. 83. 67) Art. 292. 293. 302. 316—318. S09. 510. Motive S. 1ö8 —160. 166. 167. 17b. 278. 279. 68) Art. 233. „Das kaufmännische Faustpfand haftet auch für alle Forderungen aus Handelsgeschäften, welche nach der Bestellung des Pfandes und vor Tilgung der Forderung, wofür es bestellt ist, entstehen". Nach Motive S. 119 zwar kein allgemeines Retcnlionsrecht, aber doch auch kein bloßes NetentionSrecht, sondern ein Pfandrecht als Erweiterung bestellter, nicht aber gesetzlicher Pfandrechte. Oben §. 38 Not. 24 ff. K9> Oben Not. 23 ff. Auch in äußerem Zusammenhang mit der Scontrirung (Nev. Oesterr. Entw. K. 48) und einem allgemeinen Recht auf Eautious- leistung wegen gefährdeter, wenngleich noch nicht verfallener Forderungen zwischen Kaufleuten aus Handelsgeschäften (Nev. Oesterr. Entw. 49), 70) Fehlt noch im Ersten (Ministeriellen) Oesterr. Entw. jj, 46. 71) Statt „das gesetzliche Pfandrecht" hat der Erste Oesterr. Entw. Z. 46 .das Recht'. «bschn. I. Die Sachen. Eap. IV. Pfand- u. NctentionSr. z. 96. Kaufm. DeckungSr. rer Ansprüche dritter Personen vorzugsweise ihre Befriedigung zu erlangen; anderen Gläubigern kann darauf uur in Ansehung des Nestes, welcher nach Befriedigung dieser Handelsförderungen erübrige!, mit Wirksamkeit, Verbot oder Ereculion ertheilt werden. Während nun die „gesetzlichen Pfandrechte" des Commissionärs, Spediteurs und Frachtfahrcrs wesentlich nach dem Vorgänge deS Preußischen Entwurfs geregelt wurden "), gelang es den kaufmännischen ") Mitgliedern der Nürnberger Confcrcnz, an Stelle ^) der die Rechte des FaustpfandgläubigcrZ erweiternden Vorschrift deS Preußischen Entwurfs, das einschneidendere System des Oesterreich. Entwurfs zur Annahme zu bringen ^°). Machte man dagegen geltend, daß in Preußen nicht einmal die Kaufleute ein so weit gehendes Recht beansprucht hätten, daß kein auswärtiges Handelsgesetz es anerkenne, daß es gegen den guten Glauben verstieße, zu groben Mißbräuchen, zu gefährlichen Deckungen im Falle der Insolvenz und zur Plünderung der Concursmasjen führen würde, so beriefen sich dessen Vertheidiger — wenngleich auch ihnen dessen geschichtlicher Zusamenhang unbekannt war — auf die kaufmännische Anschauung und Sitte, auf den althergebrachten Nechtözustand in einem beträchtlichen Theile Deutschlands, auf das Bedürfniß des Verkehrs, na- 72) Der I. Oesterr, Entw. §, 46 hat statt „daraus — Personen": „Daraus im Wege der Gerichtsordnung". 73) H.G.B. Art. 374. (Prot. S. 726—729. I. Nürnb. Entw. Art. 320. Prot. S. 1207. 1208. II. Nürnb. Entw. Art. 3S1. Prot. S. 4625. 5103). H.G.B. Art. 332. (Prot. S. 766. 768—771. I. Nürnb. Entw. Art. 326. Prot. S. 1226—1223. 1436—1439. II. Nürnb. Entw. Art. 359). H.G.B. Art. 409. (Prot. S. 832—33». I. Nürnb. Entw. Art. 344. Prot. S. 1239. II. Nürnb. Entw. Art. 332. Monita 469—474. Prot. S. 4759—4761. 5102. 5103). H.G-B. Art. 624^-626. (Prot. S. 2348—2359. 3934—3933). S. unten §. 9 7. 7>l) S. Prot. S. 466. 1343. 463. 75) Der Antrag, den §. 233 des Preuß. Entwurfs, noch neben dem allgemeinen Nelentionsrecht der Kaufleute, zu Gunsten der Nichtkauflcute bestehen zu l.issen, wurde mit 9 g. 7 St. abgelehnt, so daß in dieser Beziehung lediglich das bürgerliche Recht entscheidet. Prot. S. 463—470. Oben z, 88 Not. 25. §. 94 g. E. 76) In erster Lesung mit 10 g. 6 St. Prot. S. 454—466. I. Nürnb. Entw. Art. 262. 1013 Drittes Buch. Die Waare. mentlich zum Schutze des auswärtigen Gläubigers, welcher nicht, wie der einheimische, im Stande sci, sich durch rechtzeitige Pfandbestellung zu sickern; daß der gute Glaube des gegenseitigen Verkehrs das Princip nicht sowohl ausschließe, als erfordere; daß die Mißbräuche erfahningömäßig nicht so grell seien, sich auch nie ganz vermeiden ließen und durch Verbot frauduloscr Deckungen möglichst abgeschnitten werden könnten. Auch in zweiter Lesung wurde eS, nach wiederholter Anfechtung und Vertheidigung, wobei man wesentlich die früheren Gründe und Gegcngründe beibrachte, mit großer Majorität aufrechterhalten Ein zur dritten Lesung auf Streichung gestellter Antrag wurde nicht weiter verfolgt, bez. ausgeschieden^), dagegen wurden seine Voraussetzungen schärfer begrenzt— So bestehen nach dem Deutschen Handelsgesetzbuch, neben dem kaufmännischen Conventionalfaustpfand (§. 84 ff.): 1) das Dcckungsrccht des Kommissionärs, Spediteurs und Frachtführers, welches ausdrücklich als „gesetzliches Pfandrecht" bezeichnet ist; 2) das allgemeine „Zurückbehaltungs- oder Netentions-Necht", welches unter gewissen Voraussetzungen den Kaufleuten gegen einander zusteht. Neben beiden gilt unzweifelhaft subsidiär auch in Handelssachen das vertragsmäßige wie das gesetzliche Retentionsrecht nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (§. 93—95)»»); desgleichen das bisherige particuläre kaufmännische Deckungs- recht, soweit es nicht durch die Einführungsgcsctze beseitigt oder modificirt ist»i), und soweit es Fälle umfaßt, auf welche sich die 77) In zweiter Lesung, trotz Abwesenheit der meisten kaufmännischen Mitglieder, mit 10 gegen ö, und zuletzt mit 11 g. 4 St Prot, S. 1339—1344. 1356. II. Nürnb. Entw. Art. 294. 78) Monit. 303 von Preußen und Mecklenburg. 79) H.G.B. Art. 313 —3 IS. Unten §. 98 Not. 43. 66 ff. 80) Oben §. 93 Not. 17. 81) Das ist indirect geschehen durch Erweiterung der Vorschriften des H.G.B.'S: So Frankfurter E.G. §.15 (f. §. 96 Not 13), doch wird mitunter noch Art. 54 der Franks. W.O. voll 1739 in der Praris angewendet: Ccntralorgan N. F. III. S. 226. — s, dagegen U. des O.T'S zu Berlin v. 29. Januar 1863 i. s, v. Bonsteten u. Cons. C.B. Metzler scl. Sohn u. Cons. (Zcitschr. f. HandelSr. XII). Ausdrücklich Hamburg. E.G. §. 35: Durch die Vorschriften der Art. 313 — 316 über RetcntionS- Abschn.I, DieSachen. Cap.IV. Pfand-u.RetentionSr. 8.96.Kaufm.DeckungSr. 1019 Vorschriften des D.H.G.B.'s nicht erstrecken. Denn eö ist das bisherige Handelsrecht durch das H.G B. nur insoweit aufgehoben worden, als es denselben Thalbestand betrifft, welcher den Regeln dcS H.G B.'s unterliegt 82). Wo daher nur der Gläubiger oder nur der Schuldner Kaufmann ist, oder die zu deckende Forderung nicht auö einem beiderseitigen Handelsgeschäfte stammt, oder das Nctcntions- objcct nicht durch ein Handelsgeschäft oder nicht mit dem Willen des Schuldners in die Hand des Gläubigers gelegt ist, steht an sich der Anwendung des früher geltenden Rechts, soweit dessen Voraussetzungen zutreffen, nichts im Wege. Darüber hinaus hingegen ist dasselbe nicht aufrechterhalten Es gilt endlich zu Gunsten des CommissionärS und anderer Personen, welchen das H.G.B, ein „gesetzliches Pfandrecht" beilegt, daneben auch das gesetzliche „Netentionsrecht" des H.G.B.'S, sofern die Voraussetzungen des letzteren, nicht aber des ersteren vorliegen »4). recht werden die Rechtssätze nicht berührt, welche für den Inhaber noch günstigere Bestimmungen enthalten, namentlich erleiden der Art. 34 Nr. 2. 3. der Neuen Falliten-Ord- nung (s. oben Not. 24. 58 c.) und die über die Widerklage bestehenden Rechtsnormen keine Aenderung. Jedoch ist sowohl das RetentionSrecht, wie die Widerklage, mit alleiniger Ausnahme der in Art. 314 erwähnten Fälle, immer ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung der Gegenstände der von dem Schuldner vor oder bei der Uebergabe ertheilten Vorschrift oder der von dem Gläubiger übernommenen Verpflichtung, in einer bestimmten Weise mit den Gegenständen zu verfahren, widerstreiten würde. S. auch Hamb. Com- missionöbericht S. 49. 50., wo ausgeführt wirb, dasz das RetentionSrecht auch wegen nicht connercr Forderungen jedem Gläubiger gegen jeden, auch solventen Schuldner wegen auch cedirter Forderungen und auch an solchen Sachen zusteht, welche nicht mit Willen des Schuldners in den Besitz des Gläubigers gekommen sind. Lab and S. 463. v. Hahn II. S. 124. 62) Oben §. 33 Not. 12 ff. 83) Es gilt also hier nicht der für das kaufmännische Pfandrecht anerkannte Satz, H.G.B. Art. 312, daß der Gläubiger die Wahl zwischen dem ganzen bisherigen Recht und dem Recht des H.G.B.'s habe. Oben §.35. Not. 28. §. 89 Not. 64. 84) Ein entgegenstehender Antrag ist mit 15 g. 2 St. abgelehnt worden. Prot. S. 770. 771. Brir S. 326. 332. v. Hahn II. S. 133. Oberster 1020 Dritte» Buch. Die Waare. Im Folgenden sind daö gesetzliche „Pfandrecht" des Commis- ssionärö u. dgl., und das gesetzliche „NetcntionSrccht" nach den Grundsätzen des H.G.B.'s darzustellen. Beide stehen dem Convcn- tionalfaustpfande nahe, unterscheiden sich aber von demselben in mannigfachen Beziehungen. Beim Convcntionalfaustpfand besteht der Besitz um der von den Parteien bezweckten Sicherung willen; dagegen bei beiden hier in Frage stehenden Instituten ist die Sicherheit eine Folge des Besitzes (Gewahrsam), und dieser selber beruht auf einer durchaus selbstständigen Intention der Parteien, daher mit dem Besitze principiell die Sicherheit steht und fällt Gemeinsam ist beiden mit dem Convcntionalfaustpfand, daß sie dem Gläubiger ein Befriedigungsrecht gewähren, allein dasselbe ist für den Commissionär u. dgl., welcher schlechthin als gesetzlicher Pfandgläubiger gilt, in höherem Grade pfandmäßig entwickelt und gesichert, als für den bloßen „Rctentionöberechtigtcn" Endlich ist das gesetzliche „Pfandrecht" des Commissionärs u. dgl. allen Regeln vom Pfandrecht unterworfen, soweit daS Gesetz nicht gcgenthcilige Bestimmungen enthält; hingegen auf das kaufmännische „RctentionSrechl" finden die Nägeln vom Pfandrecht nur insoweit Anwendung, als das Gesetz ausdrücklich vorschreibt. DaS gesetzliche „Pfandrecht" des Commissionärs bildet so gewissermaßen den Uebergang von dem vertragsmäßigen Faustpfandrecht zu dem mit nur gewissen pfandrcchtlichen Wirkungen versehenen kaufmännischen „Re- tentionSrecht"; beide aber sind Zwischenbildungen zwischen dem reinen Pfandrecht und dem reinen NetentionSrecht. Oesterr. Gerichtshof 1866 . A.G. zu Zwickau 1667 (eock XI. S. 479 ff., Gott er, Ceutralorgan. N. F. III. S, 471 ff. Franck, Archiv f. W, R, XIII. S. 241 ff, Voigt, N. Archiv IV. S, 389. 390. In der Regel werden freilich, von Vermögensverfall des Committenten (H.G.B, Art. 314) abgesehen, die Voraussetzungen dcS NelentionSrechtS wegen der „Vorschrift" des Committenten nicht vorliegen, S. auch Ceutralorgan. N, F. II. S.332, Zu allgemein dagegen Laband, ZeilschriflIX S. 494. S. uuten §. 9S Not. 10S ff. — 85) S. §. 97 Not. 17. §. 98 Not. 13. 9V ff. vgl. §. 91 Not. 12 ff. 86) §. 97 Not. 9 ff. 26 ff. vgl. mit §. 98 Not. 24. 73 ff. Brix S. 326. 330—383. 839. 403 ff. Abschn. I. Die Sachen. Cap.IV. Pfand-u.-NetentionSr. §.97. Gesetz!.Pfandr. 1l)Z1 gegentheilige Bestimmungen enthält; hingegen auf das kaufmännische „Netentiensrecht" finden die Regeln vom Pfandrecht nur insoweit Anwendung, als das Gesetz ausdrücklich vorschreibt. Das gesetzliche „Pfandrecht" des Kommissionärs bildet so gewissermaßen den Uebergang von dem vertragsmäßigen Faustpfandrecht zu dem mit nur gewissen pfandrcchtlichen Wirkungen versehenen kaufmännischen „Re- tentionsrecht"; beide aber sind Zwischenbildungen zwischen dem Pfandrecht und dem reinen NetentionSrecht. I. Die gesetzlichen Pfandrechte des Deutschen Handelsgesetzkuchs *). 8- 97. Die nähere Darstellung derselben kann nur in Verbindung mit denjenigen Instituten erfolgen, denen sie als Sicherungsmittel der betreffenden Forderungen angehören. Hier ist folgendes Allgemeine zu bemerken. Ausgeschlossen bleiben dabei die eigenthümlich seerechtlichcn Pfandrechte 1. Der Kommissionär, Spediteur, Frachtfahrer haben an dem Commissions-, Speditions-, Fracht-Gut^) ein „Pfandrecht"^), ein «) Laband, Zeitschr. IX. S. 125—482. v> Hahn zu H.G.B. Art. 374. 332. 409. Auch Wengler, Speditionsgeschäft S. 126 fs. Franck, Archiv f. W.R. XIII. S. 22S ff. N. Koch iu Busch's Archiv II. S. 470 —474, und die zu Z. 96 angeführten Schriften. I) Oben §. 60. Not. g. §. 80. Not. 34 fs. §. 84. Not. 3. §. 36. Not. 41. §. 87. Not. 9. 10. § 92. Not. 26. 2, Ueber diese Begriffe Laband S. 438 ff. 160. 3) H.G.B. Art. 374. 332. 409. 624. Die Vorarbeiten f. z. 96. Not. 60. 62. 63. 67. 73. Das ältere gemeine Recht s. §. 96. Not. 57, Preuß. R.: «wo. Not. 49—66, Französ. R. und andere nenere Gesetzgebungen eoij. Not. 33 fs., Englisches R. i-oä. Not. 46. Ueber die geschichtliche Entwickelung eo>j. Not. 10. 12. 20. 21. 22 ff., inSbes. Not. 31 —36. — DaS Zürcher G.B. 8- 162S. I6Z2. 1640. 1649. 1660. 1666. 1666 nimmt zwar nur ein „Reteniionsrechi" an, welches sich aber unter Umständen „zum Faustpfand steigert", s Erläuterungen zu §. 1625 (oben §..ü6 Not. 19). Ebenso bezeichnet der Schweiz. Entw. Art. 270. 311. 312 daS Deckungsiecht des Commissionärs ?c. als „NetentionSrecht", weil eS nur so lange währe, als die Gewahrsam, doch werden hinsichtlich der Nealisivungsbefttgniß psandrechtliche Grundsätze angewendet; s. Motive S. 265. 303. Nach Franck, Archiv f. W.R. XIII. S. 240 könne die Wissenschaft (welche?) den gedachten Personen trotz der VerkaufSbefugniß Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. ßi) 1022 Drittes Buch. Die Waare. „Zurückbehaltungs - und Pfandrecht"^). Und zwar ein gesetzliches Pfandrecht im technischen Sinne, nicht ein auf wirklichem Parteiwillen beruhendes „stillschweigendes". Indessen ist dasselbe dem Conventionalfaustpfandrecht nicht nur sehr verwandt^), sondern auch durch die Einführungsgesetze hin und wieder schlechthin oder in gewissen Beziehungen ausdrücklich gleichgestellt«). Von dem kaufmännischen Faustpfandwie von dem kaufmännischen Rctentionsrecht«) des Handelsgesetzbuchs unterscheidet es sich durch leichtere Voraussetzungen: der Schuldner braucht nicht Kaufmann zu sein, noch die Forderung, für welche es besteht, aus einem zweiseitigen Handelsgeschäft zu stammen. 2. Es steht an dem Commissions-Speditions-Fracht-Gut auch dann zu, falls dasselbe dem Committenten bez. Ablader nicht nur ein „Rctentionsrecht" einräumen. — Ueber das davon in der Regel verschiedene Deckungsrecht des Einkaufscommissionärs s. oben 8-66 Not. 13 — 15 und v. Hahn zu §. 368. 374. 4) H.G.B. Art. 629. bl S. §. 96 g. E. K) Kurhcss. E.G. §. 26. Demjenigen, welcher nach Art. (313. 314> 374. 332. 409. 410 ein (Zurückhaltungs- oder) Pfandrecht hat, stehen für die Dauer desselben die Befugnisse eines Faustpfandgläubigers zu. — Anhalt. Bernd. E.G. Art. 23: Diejenigen Gläubiger, welchen das H.G.B., z. B. in den Art. 374. 382. 409 ein Pfandrecht beilegt, haben das Recht des Faustpfand g läubigcrs, und erhalten, soweit das Pfand reicht und haftet, abgesonderte Befriedigung aus demselben. — Das Preuß. E.G. Art. 28 stellt diese gesetzlichen Pfandgläubiger (Art. 374. 382. 409. 624. 629. 67S 680. 697. 727. 753. 731) hinsichtlich der abgesonderten Befriedigung im Concurse den Faustpfandgläubigern, nach Concurs-O. §. 32. 33, gleich. Preuß. E.G. Art. 45: Die Pfandrechte, welche das H.G.B, dem Kommissionär, dem Spediteur und dem Frachtführer beilegt, gewähren, solange sie nach den Bestimmungen des H.G.B.'s dauern, in gleicher Weise wie das Faustpfand ein Vorzugsrecht (Privileg) im Sinne des Rhein. Civilgesetzbuchs. Ebenso Großh. Hess. E.G. Art. 34, Badisches E.G. Art. 37, Hessen-Homburg. E.G. Art. 31. S. auch in gleichem Sinne: Bayr. E.G. Art. 52. 55. Oester. E.G. Art. 44—46. 7) Oben §. 84 ff. 8) Unten §. 98. Zlbschn I. Die Sachen, Cap. IV. Pfand-u. RetentionSr. §.97, Gesetz!. Pfande. ^Y23 gehört noch deren Verfügung vom Eigenthümer unterstellt war, nur vorausgesetzt, daß es anvcrtrautes Gut ist und der Commissionär bez. Spediteur oder Frachtfahrer sich in gutem Glauben befindet. Auch können unter der gleichen Voraussetzung anderweitige dingliche Rechte an dem Commissionsgut u. dgl. zum Nachtheil des Commissionärs u. dgl. nicht geltend gemacht werden °). Daß die Commission bez, Abladung von einem Kaufmann in dessen Handelsbetriebe ausgegangen sei, ist nicht ">) erforderlich. Zwar könnte der Wortlaut des Gesetzes bei stricter Auslegung zu einer entgegengesetzten Annahme führen, allein der Wortsinn ist mindestens 9) Noch in zweiter Lesung abgelehnt, Prot. S. 1207. 1208. Doch wurde zu Gunsten des Spediteurs anerkannt, daß der Satz, wer im Besitze einer Waare sei, Dritten gegenüber zu allen Verfügungen über dieselbe berechtigt gelten müsse, zu sehr dem Bedürfniß des Handelsstandes entspreche, als daß hier davon abgegangen werden könne. Prot. S. 1220. ^226 —1228. In dritter Lesung mit dem ganzen Art. 306 beschlossen, weil für das gesetzliche Pfandrecht der Grundsatz des Conventionalpfandes zu gelten habe. Prot. S. 4015. H.G.B Art. 306. S. 3, vgl. oben §.86 Not. 29 ff. - Zeitschr, f. Handelsr. IX, S. 22. v. Hahn II. S. 3S5. ZS6. 383. 486. Guter Glauben ist natürlich im Moment der Besitzerlangung der Waare oder des etwaigen spätere» Pfandrechtserwerbs erforderlich — s. auch oben §-86 Not. 31. Wie der gute Glaube des Spediteurs beschaffen sein müsse, s. Lab and, Zeitschr. f. Handelör. IX. S. 464. 46S. In gleichem Umfange ist der Rechlösatz auch im Franz. R. (s. Zls ss ö IV. «r. 2907, velsmsrre et l.epoitvin III. Ar.265 S.) u. Engl. R. (s. Smitli, comp. v. 568, 8tor>, on sxencx H, 390: »Iiere sn> Person tiolös Iiimselk out ss s principsl nitii tlie consent ok tl,e inner, tbirck persons, »>w ckesl nitli Iiim Kons iiäe, sre entitleä to sll tke rixlits, n'Incli tl>e^- noulä Iisve, ik Iie nere tlie resl principsl) anerkannt. Dagegen gilt er an sich auch nach denjenigen Gesetzen nicht, welche im Ucbrigen den Grundsatz „Hand muß Hand wahren" oder einen ähnlichen anerkennen — unten §. 98 Not, 27; er war auch für das kaufmännische Deckungörecht zwar ziemlich allgemein im Falle älterer Pfandrechte — s. §. 98 Not. 87, nicht aber für den Fall anerkannt, daß daS Reten- tionsobjecl dem Schuldner nicht gehörte — s. §, 98. Not. 26. 10) Anders v. Hahn II. S. 366. 366. 389. 406. Lab and S. 462. 466, obwohl mit scharfem Tadel. Der Grund, daß das gesetzliche Pfandrecht in nicht weiterem Umfange den Rechten Dritter präjudiciren könne, als das vertragsmäßige, ist nicht durchgreifend, weil bei diesen gesetzlichen Pfandrechten die Umstände anders liegen als beim Convenlionalpfano, 65* Drittes Buch. Die Waare. zweifelhaft, die Protokolle gewähren keinen Aufschluß, und eS muß hier der Grund durchschlagen, daß eine stricto Auslegung den wohl- thätigen Zweck des Gesetzes vereiteln") würde. Im Speditionsund Frachtvcrkchr mindestens erscheint eine solche Unterscheidung und demgemäß« Erkundigungspflicht des Spediteurs bez. Frachtführers völlig unthunlich. Oder sollte etwa auch gar dem Zwischcn- frachtführer oder Zwischenspediteur eine Erkundigung darüber zuge- muthet werden, ob der erste Ablader ein Kaufmann und die Abladung in dessen Handelsbetrieb erfolgt sei'?)? 3. ES steht nur wegen connerer Forderungen zu. Allgemein wegen aller Forderungen, welche aus demselben Geschäft, durch welche das Gut in die Gewahrsam deS Gläubigers gekommen ist, stammen oder mit diesem Geschäft in natürlicher oder gewellter Verbindung stehen Darüber hinaus dem Commissionär zwar wegen aller Forderungen aus lausender Rechnung in Kommissionsgeschäften^), nicht aber auch wegen anderweitiger Forderungen. 4. Es steht nur zu, sofern der Berechtigte die Gewahrsam des Pfandobjects unmittelbar oder mittelbar, z. B. durch Konnossement u. dgl. erhält, und währt nur so lange, als die Gewahr- 11) I. 18. I. 25 v. l!e >ex (1, 3). kimixnius lexes interprelsnilse sunt, quo vu»tg5 rsrum cvuservetur. MIls juris rstio sut se^uitgtiü bvnixni- tss »Ltitur, ut quse sslubriter vn> utilitctte Iwminum introäucuntur, es lws ckurwre interpretstionr contra ipsoium couuiwiluin proäucsmuz 31I severitstem. 12) Allerdings köiuue der Zwischeuspeditcur u. dgl. ein Pfandrecht erlangen, welches der erste Spediteur nicht hatte, weil der Contrahent des Zwischenspediteurs, nämlich der erste Spediteur, aber nicht der Contrahent des ersten Spediteurs, Kaufmann war. v, Hahn II. S. 389. Allein dann könnte der Zwischenspedilcur jedenfalls das Pfandrecht des ersten Spediteurs uicht gellend machen. Diese» Schwierigkeiten entgehen Lab and S, 467 ss. u, v. Hahn II. S. 488 ff. durch die Annahmepcines eigenen Pfandrechts des Zwischcnfrachlführcrs für die Forderungen auch der Vormäuner. 13) Oben 8- 94. Not. 22 ff. Lab and S. 452. 465. 473 fs. Centralorgan N, F. II, S. 65 ff. 14) Auch ist das noch wahre sionneritäl. Oben §. 94. Not. ZI ff. z. 96. Not. IS. Ueber die Geschichte dieses Satzes s. 8- Not. 31 — 35. 39 46. 55. 60. 62. 63. 66. 67. 73. 15) Oben K. 73. Not. 24. 1) 3V. §. 7 5. Not. 77. 2) s. Z. 7 6. Not. 17. 63. v. Hahn II. S. 357 vgl. S. 130. 131. 132. 339. 437. Nicht ganz Abschn.I. Die Sachen. Cap.IV. Pfand-u.NetentionSr. §.97. Gesetzt. Pfanbr. 1Y25 sam unmittelbar oder mittelbar, z. B. durch Frachtfahrer, Depositare u. dgl. fortdauert, erlischt somit schlechthin durch auch unfreiwilligen Verlust der Gewahrsam"). Nur das Pfandrecht des Frachtführers dauert auch nach der Ablieferung an den Empfänger fort, sofern es innerhalb 3 (bcz 30) Tage nach der Ablieferung gerichtlich geltend gemacht wird ^), und zur Zeit der Geltendmach- ung daö Gut sich noch bei dem Empfänger oder einem bloßen Besitzvertreter des Empfängers befindet >°); bei rechtzeitiger Gel- tendmachung erlischt es somit nur dann, wenn inzwischen das Gut an Dritte veräußert oder verpfändet und übergeben worden ist ^°). 5. Es besteht mit voller Wirkung auch im Concurse und überhaupt gegenüber anderen Gläubigern des Schuldners ^), älteren richtig La band S, 444. 446. 460. 477, welcher einerseits in der Verfügungsmöglichkeit durch Konnossement u dgl keine Dctention findet, andererseits juristischen Besitz ohne Dctention nicht für genügend erachtet, während doch, wenigstens an beweglichen Sachen, juristischer Besitz ohne corpus nicht, also nur da besteht, wo man selbst oder durch Andere de- tinirt. !K) Oben §. 7 3. Not. 24 1). 30. §, 76. Not. 77 2) b. z. 76. Not. 63. S. auch H.G.B. Art. 410. Abs. 1. 4. Oberster Oesterr. Gerichtshof I6S6 (Busch's Archiv X. S. 276 ff.) O.T. zu Berlin 1866 (Strielh. Bd. 62. S. 362 fs.) Laband a. a. O. Kompe, Zeilschr. f. Handelsr. X. S. 316 ss. 17) H.G B. Art. 374. 382. O.T. zu Berlin (Strielh. Bd. 62. S. 352 fs., S. oben §, 96. Not. 86. Ueber die Rechtsmittel zur Wiedererlangung des Besitzes f. unten §. 98 Not. 23. 16) Laband S. 472. Not. 5. 19j H.G.B. Art.409. 412. 616. 616. 624 —629 (Modificationen). Cen- tralorgan N. F. II. S. 586 ss. S. auch oben §. 76. Not. 46 und die dort genannten Einführungsgesetze. §, 96. Not. Ä8. Nach Preuß. E.G. Art. 46 gilt Voile civil si >. 2102. Z. 6 hier nicht mehr. S. Motive u. «Zommissionsbericht S. 3l1. 4>l6. Brem. E.G. §. 37 u. Brem. Erb- u. Handfesten-O. v. 1860. §. 130 c. Vercins-Güler-Neglement § 16. W. Koch, Zeilschr. f. Handclsr. VIII. S. 471 fs. v. Hahn II. S. 486. Laband S. 471. 472. 20> Nur an redliche? Kühn, in Busch's Archiv VI S. 401. Dagegen Laband a. a. O. 21) H.G B. Art. 376. 332. S. 2. Art. 409. S. 4. Art. 626. S 2. Die Einführungsgesetze f. Not. 6. 1026 Drittes Buch. Die Waare. Pfandgläubigern gegenüber selbstverständlich nur unter den Voraussetzungen aä 222). 6. Der Gläubiger darf sich aus dem Pfandobject bezahlt machen: Kommissionär und Spediteur nur bei Verzug des Committen- ten"), der Frachtführer auch sonst, nach richterlichem Ermessen 2«). Zur Anzeige von der Zurückhaltung des Pfandobjects zum Zwecke der Ausübung des Pfandrechts ist er nur unter besonderen Umständen verbunden 2»). 7. Die Befriedigung geschieht auf Antrag des Gläubigers durch gerichtlich verordneten Verkauf nach denjenigen Regeln, welche für das kaufmännische Faustpfand bei schriftlicher Pfandcrrichtung gelten 2«). Unverzügliche Anzeige von der Bewilligung und Vollziehung des Verkaufs ist somit auch hier Rechtspflicht bei Schadensersatz 27). Inwieweit Vereinbarung des Pfandverkaufs ohne alle richterliche Cognition und Mitwirkung statthaft ist, bestimmt sich hier durchaus nur 2») nach den Grundsätzen des bürgerlichen 2») Rechts. Doch wird selbstverständlich das Recht des Verkausscom- missionärs, kraft seines illimitirten Auftrags aus freier Hand zu verkaufen, so wie dessen Befriedigungsrecht aus dem Verkaufserlöse durch sein nebenhergehendes Pfandrecht nicht beeinträchtigt ^°). Desgleichen ist der Einkaufscommissionä'r, welcher als Eigenthümer") 22) v. Hahn II. S. 863. 389. 23) H.G.B. Art. 375. 382. 387. 24) H.G.B. Art. 407. S. 4. S. Art. 409. S. 2. Art. 626. 629. 25) S, Zeitschr. f. Handelsr. X. S. 134. 135. 26) H.G.B. Art. 375. 382. 387. vgl. Art. 310. Oben Z. 90. Ursprünglich sollte hier Verkauf ohne gerichtliche Mitwirkung nach den Grundsäven H.G.B. Art. 343 (II. Pr. Entw. Art. 260) stattfinden. Prot. S. 730. 731. Der I. Nürnberg. Entw. Art. 321 gestattet die Wahl zwischen gerichtlichem und außergerichtlichem Verkauf. In zweiter Lesung wurde beschlossen, das Verfahren beim Verkauf kaufmännischer Faustpfänder zur Anwendung zu bringen. Prot. S. 1208. 1209. II. Nürnb. Entw. Art. 352. S. Auerbach, N. Handelöges.II. S. 237 ff. Laband S. 450 ff. 464. Ob. Ocster. Gerichtshof (Eentralorgan N. F. II. S. 63). H.G.B, zu Nürnberg (Busch IX. S. 374 ff.). 27) Oben §. 90. Not. 69 ff. 28) Nicht nach H.G.B. Art. 311. Oben §. 90. Not. 41 ff. 29> Oben §. 69. Not. 14 41. 47. 30) O.T. zu Berlin (Entsch. Bd. 17. S. 235 ff.). Laband S. 451. 452. 31) Oben 8- 66. Not. 13 ff. v. Hahn II. S. 333—337. Abschn. I, Die Sachen. Cap. IV, Pfand - u.Metentionsr, §,97. Gesetz!, Pfandr. 1Y27 zu seiner Befriedigung verkauft, nicht an die Regeln des Pfandverkaufs 22) gebunden. — Auf den Pfandverkauf des Frachtführers finden die Regeln von dem Verkauf des kaufmännischen Faustpfandes nur mit mehrfachen Modificationen Anwendung. Zur Bewilligung uud Anordnung des Verkaufs ist nur das Bericht des Ablieferungsortes ^) competent; die an diesem Orte anwesende Gegenpartei wird vor der Verkaufsbewilligung vorgeladen und gehört ^) — doch findet auch hier ein eigentlich contradictorisches Verfahren mit richterlichem Urtheil nicht statt 2°); der Verkauf geschieht nothwendig öffentlich, d. h. im Wege der Versteigerung"); zur Anzeige von der Verkaufsbewilligung und dem vollzogenen Verkauf ist der Frachtführer nicht verbunden 8. Es besteht unter den gesetzlichen Pfandrechten eine gesetzliche Rangordnung 2°). Es werden unterschieden a) die Forderungen, welche durch Versendung oder Transport entstanden sind; d) alle übrigen: somit alle Forderungen des . Commissio- närS, welche nicht etwa zu den ersteren gehören, und die Vorschußforderungen des Spediteurs. In der Klasse d. geht an sich das ältere Pfandrecht dem jüngeren vor^°), soweit nicht H.G.B. Art. 306 S, 2 oder ein entsprechender Grundsatz des bürgerlichen Rechts durchgreift a>). In der Klasse a. geht das jüngere Pfandrecht 32) Laband S. 439—443. 460. H.A.G. zu Nürnberg lZeitschr. f. Handelsr. X. S, 136), O,A.G. zu Lübeck (eo-I. IX. S, 622. 623). O.A.G. zu Dresden (eoä. IX. S. 6S5). 33) H.G.B. Art. 409. 407. 626. K29. Laband S. 474 ff. V. Hahn II. S. 483. 34) Vgl. oben §. 90. Not. 19 ff. 35) Vgl. oben § 90. Not. 34 ff. 36) Motive z. Pr. Entw. S. 173. 174. Laband S. 476. Vgl. oben z, 90. Not. 26 ff. 37) Vgl. oben §. 90. Not, 36 ff. 3S) Vgl. oben §, 90. Not. 69 ff. 39) H.G.B. Art. 411. Laband S. 477 ff. V. Hahn II. S. 491 ff. S. auch Württemb. Entw. Art. 167. 173. R.H.G.B. tit. 5. Art, 53. Prot. S. 856. 859—861. »lonit. 399 b. Prot, S. 4625. 5103. Auer- bach N. H andelSges. II. S, 234—236. Schweiz. Entw. Art. 312. 40) Nach dem allgemeinen Princip prior tempore potior ^ure — oben §, 92. Not. 10 ff. 41) Oben §. 92. Not. 14 ff. §. 91. 1023 Drittes Buch, Die Waare. vor 42). Die ganze Klasse a geht der ganzen Klasse d ohne Rücksicht auf das Alter vor^). 9) Ueber die Pfandsuccession vgl. oben §. 92 a, E. 10) Neben dem vorhin dargestellten Pfandrecht genießt der Commissionär wegen aller derjenigen Forderungen, welche ein Pfandrecht begründen würden, ein auch im Concmse — gegen das Separalionsrccht des Art. 368 S. 2 — wirksames Netentionsund, soweit möglich, Compensations-Rccht^j, sowohl an den für Rechnung des Committcntcn eingenommenen Geldern 4"), wie gegen die activ inanäati des Committenten auf Ccssion der durch das Commissionsgeschäft begründeten und noch ausstehenden Forderungen, insbesondere deö noch ausstehenden Kaufpreises 2) Das kaufmännische Relenlionsrecht nach dem Deutschen Handels- gesetzöuch. Ärt. 313—315 *). §. 98. DaS kaufmännische „Netentionsrecht" deS D. H.G.B's schließt sich, wie §. 96 gezeigt ist, unmittelbar an den Italienischen Han- 42) gu^jus enim pecunis sslvsin tecit totiiis pixnoris csussm. I. 5. 6. 7. I. 3 §. I. v. qui pot. «20, 4). Kov. 97 c. g. Oben §. 96 Not. 3. 43) S. die vorgehende Note. 44) Oben §, «6 Not. IS a. E. Lab and S. 4SK fs. v. Hahn II S. 331. 45) Prol. S. 727—729. 120S, In dem oben entwickelten Sinne: §. 96 Not. 10 fs. 46) Loile <>o com. Art, 95 S. 4. (früher 94> und die nachgebildeten Gesetze (inöbes. Span. H.GV. Art. 169. Holl. H.G.B. Art. 82. Portug. Art. 50. Jtal. Art. 75. Chile Art. 287. Frciburg. Art, 74. Württemb. Entw. Art t«7. R.H,G.B. Tit. 6 Art. 18. Zürcher G.B. §, 1625. 1634. Oben §, 96 Not 44. v. Hahn II. S, 354. S. auch die allgemein das Eigenthum des Commissionärö an dem für den Committenten empfangenen Gelde anerkennenden: Württemb. Entw. Art. 151. R.H.G.B. Tit, 5 Art. 13. I, Prcuß. Entw. §. 297. II, Preuß. Entw. Art. 263. Motive S. 152. Prot. S. 697, I. Nürnb. Entw. Art. 311; als zu weit gehend gestrichen: Prot. S. 1192-1196. v. Hahn II. S, 332. 333. 47) H.G.B. Art. 374 S. 2, nach Analogie des Voile ov com. Art. 95 S. 4 (früher 94) s. Not. 46. Zürcher G,B. §. 1625, Schweiz. Entw. Art. 264 S, 2. Laband S. 435 fs. v, Hahn S. 354, 355. «) Literatur f. zu Not. 96. Insbesondere La band, Zeitschr. IX. S. 462 Nbschn. I.Die Sachen. Cap. IV.Pfand-u. RetentionSr. Z, 96. Kaufm. RetentionSr. 1Y29 delsgebrauch und zwar wesentlich in derjenigen Form an, welche derselbe in den particulären Deutschen Handelsgesetzen, insbesondere in der Oesterreichischen Wechselordnung von 17K3, angenommen hatte. Da die juristische Natur dieses eigenthümlichen Instituts bisher einer genaueren wissenschaftlichen Untersuchung nicht unterzogen worden war, so begnügte sich der Deutsche Gesetzgeber mit der Aufstellung gewisser praktischer Rechtssätze, ohne die schwierige theoretische For- mulirung zu versuchen ^). Auch ist dieselbe nicht mit einem einzigen —SOI. v. Hahn II. S. 123 — 140. Vorarbeiten (s. oben §. 96 Not. 69—72. 74, 77 -79): Prot. S. 454-47». I. Nürnb. Entw. Art. 262. Prot. S. 1339—I3S7. 1420—1427. II. Nürnb. Entw. Art. 294. Monit. 295. 303—308. Prot. S. 4577. 467S. S074—5076. I) Die früheren Vorarbeiten, welche nur den Fall eines bestehenden Pfandrechts im Auge hatten, charaktcrisirten das an dem Pfandobject auch für andere als die Pfandforderung bestehende Recht bald als Retentions- bald als Pfand-N. S. oben §. 96 Not. 60—68. Der Oesterr. Entw. §. 50 bezeichnet das von ihm statuirte umfassendere Recht als .gesetzliches Pfandrecht«. In den Protokollen S. 467. 458 und sonst ist von einem .gesetzlichen Faustpfand" die Rede. I, Nürnb. Entw, Art. 262 „gesetzliches Pfandrecht". In zweiter Lesung wurde bemerkt, es genügt die Einräumung eines Retentionörechts. Die Einräumung eines eigentlichen Pfandrechts sei bedenklich, weil letzteres nach den verschiedenen Rechten verschiedene Wirkungen haben, also die Rechtsungleichheit mehren und auch gegen Dritte weiter gehen würde, als nothwendig und räthlich sei. Darin, daß dem Commissionär :c. ein Pfandrecht eingeräumt worden sei, liege kein Grund gegen diese Modifikation, denn bei dem Commissionär u, dgl. handle es sich von wirklichen Verwendungen von Geld und Arbeit aus die in Frage stehenden Sachen, durch welche diese in der Regel an Werth gewinnen oder die Realisirung ihres Werthes herbeigeführt würde. Prot. 1348. 1349. Es wurde daher der Ausdruck .Pfandrecht" u. dgl abgelehnt, und dafür beschlossen „ein RetentionSrecht mit gewissen Wirkungen". Prot. S. 1349. 1355. 1857. 1421. So II. Nürnb. Entw. Art,294 „Zurückbehaltungsrecht (RetentionSrecht)". Uebrigcns ist zu beachten, daß derselbe Abgeordnete, von welchem der Antrag auf Annahme des in §. 50 des Oesterr Entwurfs anerkannten Deckungörechtö ausging, und welcher wiederholentlich dieses Deckungsrecht als ein „Pfandrecht", „gesetzliches Pfandrecht" bezeichnete (Prot. S. 454. 461. 462), zugleich als leitendes Princip für dieses gesetzliche Pfandrecht die Uebertragung des Eompensationsrechts von Geld auf Sachen, als Geldcswerth gedacht, entwickelte. Prot S. 466 467. vgl. S. 1351. Es Drittes Buch, Die Waare. Schlagwort zu erzielen. Die Bezeichnung als „qualificirtes Retent ionsrecht" 2) gewährt über seine juristische Natur keinen Aufschluß, denn damit ist nur gesagt, daß es den juristischen Charakter eines „Retentionsrechts" habe, von dessen regelmäßiger Gestalt aber in gewissen Beziehungen abweiche, und es sich eben fragt, inwiefern diese Abweichungen noch mit dem Charakter eines Retentionsrechts vereinbar sind. Dies ist aber in der That nicht der Fall, da es ein dem Netentionsrecht durchaus widerstreitendes^) Befriedigungsrecht sogar vor dinglich Berechtigten ^) gewährt. Auch ist es kein „stillschweigendes" Pfandrecht^»), denn es beruht nicht auf dem Willen, auch nicht dem präsumtwen 5), des Schuldners, ja es wird sogar unter Umständen durch dessen entgegengesetzten Willen nicht ausgeschlossen °>. Es ist kein Compensations- re cht°"), denn es gewährt Befriedigung nicht mittelst bloßer Werth- aufrechuung '), sondern nur mittelst Klage und gerichtlich verordneten Verkaufs, hat aber doch einzelne Elemente aus dem Compensations- rccht des Handelsverkehrs aufgenommen^). Es ist kein Arrestrecht, denn es greift Platz auch ohne jede nachweisbare Gefährde des Gläubigers, ist aber doch stärker bei kundgewordenem Vermögensverfall v) des Schuldners, und insofern mit Elementen aus dem besteht somit zwischen der Auffassung als gesetzliches Pfand- und als Com- pensations-Recht kein eigentlicher Gegensatz. — Wohl aber dazwischen und dem mehrfach hervorgetretenen, aber von dem Antragsteller entschieden bekämpften Gesichtspunkt eines auf präsumtivem Verpfändungswillen beruhenden „stillschweigenden Pfandrechts', s. oben H. 96 Not. 7. — Endlich wird auch die Analogie des Arrestrechts herbeigezogen. Prot. S. 1355. S. auch Makower zum H.GB. Art. 313 Not. 63. 2) Z. B. Laband S. 484. 3) Oben §, 95 Not. 19. 4) Oben §. 96 Not. 40 ff. 4s) v. Stubenrauch, Handbuch S. 421. 6) So Laband S. 493. 601. S. dagegen auch §. 96 Not. 7. Aucrbach, Archiv f, W.R. XII. S. 20. Es läßt sich hier nicht eiumal der oben §. 94 zu Not. 31 ff. entwickelte Gedanke verwerthen. 6) H.G.B. Art. 314. Unten Not. 67. 6s) O. Wächter I. S. 139 Not. 26. 7) Oben §. 96 Not. 10 ff. 8) Es besteht unter Umständen auch wegen nicht fälliger Forderungen und gegenüber Psandgläubigern. Oben ß. 96 Not. 17. 18, unten Not. 48 ff. 86 ff. 9) H.G.B. Art. 314, unten Not. 48 ff. 66 ff. Nach Laband, Zeitschr. Xl. Abschn, I, Die Sachen. Cap, IV. Pfand- u. RctentionSr. §.98. Kaufm. Retentionsr. IgZI Arrestrechte versetzt. Es steht auch nicht in der Mitte zwischen der Römischen Netention und Compensation ">) und verwandelt sich durch das den Verkauf verfügende richterliche Urtheil in ein richterliches Pfandrecht") oder durch die Anzeige von der Ausübung an den Schuldner in ein Conventional-, bez. gesetzliches Pfandrecht i2), denn die richterliche Verkaufsbewilligung oder die Anzeige von der Ausübung schaffen nicht das Recht, sich aus dem in Händen habenden Gut des Schuldners vor dessen anderen Gläubigern zu befriedigen, sondern sind nur Modalitäten in der Geltend- machung des bereits besteh end en Rechts. Es ist vielmehr ein eigenthümliches Recht sinstitut. Und zwar seinem überwiegenden Charakter nach, weil es das Recht der Befriedigung aus fremden Sachen zum Zwecke der Sicherung von Forderungen gewährt, ein gesetzliches Pfandrecht''), aber in vielen Beziehungen mit den S. 182 soll das kaufmännische Retentionsrecht eine „Privatbeschlagnahme von Vermögenssiückcn des Schuldners als Einleitung eines Arrest- resp. Erecutionsverfahrenö" sein. S. auch über das Germanische Recht oben §. 95 Not. 4-19. 10) So v. Hahn II. S. 123. 128. 136. 137, der zugleich anerkennt, daß es zugleich Elemente aus dem Pfandrecht und der Arrestlegung ausgenommen habe. 11) So v. Hahn II. S. 137. 12) So Wolff in Busch's Archiv III. S. 260 ff. 13) S. oben Not. 3.4. Ein Sachenrecht ohne dingliche Klage, oben 8-91 Not. lös. §. 96 Not. 85. S. auch Auerbach, N. Handelsges. I. S. 291. Ma- kower zu H.G.B. Art. 313 Not. 53. Busch's Archiv VII. S. 112 (wo freilich eine durchaus unrichtige Entstehungsgeschichte der Art 813 ff.). Mehr dem gesetzlichen Pfandrecht, als dem Retentionsrecht verwandt, aber darum doch nicht in allen Beziehungen wie das erstere zu beurtheilen: O.T. zu Berlin 1368: (Zeitschr. f. Handelör. XII S. 121 ff.). Anders die Meisten. Brir S. 326: kein Pfandrecht, weil kein dingliches, an der Sache selbst haftendes (doch) und gegen Dritten geltend zn machendes Recht. Endemann §. 99 Not. 19 (2. Aufl.) will nur ein dem Pfandrecht sehr Ähnliches Recht anerkennen, s. auch Not. 18 (Erccutions- objcct). Daß „der doktrinell bedeutsame Unterschied des persönlichen und dinglichen Rechts praktisch wenig Bedeutung habe, wenn letzteres durch Art. 306 begrenzt wird", ist doch nur sehr allgemein richtig. Laband IX. S- 434 fs. „ein in der Mitte zwischen dem Pfandrecht und dem bürgerlichen Retentionsrecht stehendes, insbesondere kein dingliches Recht"; die zurückbehaltenen Gegenstände seien „Erecutionsobject" — s. auch oben 1032 Dritte« Buch. Die Waare. schwächeren Wirkungen eines Retentions rechts in einzelnen Beziehungen nach Art eines Arrest-, in anderen nach Art eines Compensationsrechts gestaltet. Die in Folgendem darzustellenden Grundsätze gelten nicht absolut- Soweit entgegenstehende, im Bewußtsein des gesetzlich zustehenden Retentionsrechts getroffene, übrigens durchaus formlose Vereinbarung^) der Betheiligten vorliegt, vorhergehende oder nach- Not, 9, v. Hahn a. a. O.: kein dingliches Recht, sondern nur das Recht, die Sache als ErecutionSobject in Anspruch zu nehmen. «Verwandt der Theorie v, Meibom's über das Pfandrecht des neueren Germanischen Rechts, s. oben K. 89 Not. 34). H.A.G. zu Nürnberg 1867 «Zeitschr. für HandelSr. XII S. 220): kein Pfandrecht, kein dingliches Recht. 14) Oben §. 96 g. E 1) Es ist nur insoweit accessorisch, als das Reten- tionsrccht. §. 95. Not. 10, II, 2) Es wird zwar principiell nicht schlechthin für levis ciilpi» eingestanden: oben tz. 9S Not. 12—18 — aber doch, nach H.G.B. Art. 262: Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, S, auch Zeitschrift für Handelör. IX. S. 174. 3> Es besteht nicht der Grundsatz der ungetheilten Haftung. Oben §. 96 Not. 20. 21. Unten Not. 71. 4) Es muß gegen gehörige Sicherheitsleistung aufgegeben werden. Oben §. 9S Not. 23 ff. Unten Not. 69, 72. b) ES erlischt mit dem Verlust der Detention. Oben §. 9ö Not. 28 ff. Unten Not. 90 ff. Weiter geht das Kur Hess. E.G. §. 25, — f. auch z. 97 Not. 6. 15) Man war allgemein der Ansicht, daß der entgegengesetzte Wille der Betheiligten, gleichviel ob ausdrücklich (14 g. 2 St.) oder aus den Umständen erkennbar (I I g. 5St.), den Eintritt des Retentionörechts ausschließe. Nur darüber wurde gestritten, ob schon der Umstand, daß die Objecte auf Grund eines bestimmt bezeichneten anderen Vertrages, z. B. eines Depositum, in die Hände des Gläubigers gelangt seien, zur Darlegung des entgegenstehenden Willens genüge, und wurde dies von der Mehrzahl, namenilich von den kaufmännischen Abgeordneten, verneint; auch allgemein anerkanin, daß der Schuldner eine behauptete entgegenstehende Vereinbarung zu erweise» habe, Prot. S. 453. 460. 462. 463. 467. 463. I. Nürnb, Entw. Art, 262: „insofern nicht die Parteien über das Gegentheil ausdrücklich oder stillschweigend übereingekommen sind". Dies wurde iu zweiter Lesung beibehalten, Prot. S. 1356, 1357, doch auch hervorgehoben, daß hier eine „bestimmte Verabredung" gemeint sei, daß die Parteien sich des Retenlionsrechts nach Art. 262 (jetzt 313) bewußt gewesen und ausdrücklich oder stillschweigend in diesem Bewußtsein über dessen Ausschluß übereingekommen seien. Abschn. I. Die Sachen, Cap.IV. Pfand-u. NelentionSr. K, 93. Kaufm. NetentionSr. IgZ-j folgende, generelle >°) oder specielle, sei eS über völligen Ausschluß, sei es über die Voraussetzungen oder über die Modalitäten der Ausübung, sei eS über die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Betheiligten, ist diese zunächst maßgebend. H.G.B. Art. 316"). I. Es besteht: 1) Nur zwischen Kaufleuten"). Gegen den Nichtkauf- Um dies auszudrücken, wurde, mit 13 g. 3 St., die Fassung angenommen — „die Parteien dies besonders verabredet haben'. Die Fassung „soweit die Parteien hierüber ausdrücklich übereingekommen sind oder aus den Umstände» erhellt, daß der Gläubiger bei Entstehung der Forderung auf das Psandobject keine Rücksicht genommen hat", wurde abgelehnt. Prot. S. 1354. 1423. II. Nürnb. Entw. Art. 294 Abs. 6. Die jetzige Fassung ohne Widerspruch angenommen. Prot. S. 5074-5076. H.G.B. Art. 31«!. Ik) v. Hahn II. S. 139. Wolfs in Busch's Archiv »I. S 273. O. Wächter I. S. 142. In der Gewährung eines Blancocreditö oder in der Gewährung anderweitiger Sicherheit liegt an sich solche Vereinbarung nicht: v. Hahn S. 140 S, aber unten Not. 69 uud Busch'S Archiv X S. 419. 17) Lab and S. 501. Dies gilt allgemein, somit auch für den Fall, daß inzwischen der Schuldner in Vermögensvcrfall gerathen ist, und unterscheiden sich dergleichen Vereinbarungen über das Rctcntions- recht sehr wesentlich von den „Vorschriften" oder Verpflichtungen, „in einer bestimmten Weise mit den Gegenständen zu Versahren". Unten Not. 53 ff. S. auch „Befristung": Zcitschr. f. Haudelsr. IX. S. 624. Eine allgemeine „Vereinbarung" oben § 96 Not. 53 s. 16) Nach dem Revid. Oesterr. 'Entw. Z. 50, und den Beschlüssen erster Lesung, Prot. S. 45g, I. Nürnb. Entw. Art. 262, war nur Kanfmannseigeuschaft in der Person des Relinenten verlangt; in zweiter Lesung wurde die Beschränkung mit 9 g, 6 St. beschlossen, weil sonst der Nichtkaufmann gegen den Kaufmann zu sehr benachlhciligt uud der Kaufmann im Concnrse von Nichtkaufleuten zu grell begünstigt werde; auch sei nur in solchem Verkehr ein Bedürfniß für den Rcchtssau vorhanden uud nur auf solche Geschäfte bei Befürwortung des Rechtssatzes die Intention der Kaufleute (?) gerichtet. Prot. S. 1348. 1350. 1352. II. Nürnb. Entw. Art. 294 Abs. 1. H.G.B. Art. 313 S. I. Ebenso Schweiz. Entw. Art. 241. Ueber das ältere Recht s. §. 96 Not. 26 ff. Ueber die gleiche Beschränkung beim kansntännischen Faustpfand f. oben tz. 84. Not. 9. H.85 Not 46. §.90 Not. 4. Weiler geht das Frankfurter E.G. §. 15: Die Bestimmungen der Art. 313-316 des A.D.H. G.B.'S kommen unter sonst gleiche »Voraussetzungen auch dann zur Anwendung, wenn der Gläubiger oder der Schuldner nicht Kaufmann ist, oder wenn keiner von beiden Kaufmann ist, sowie auch bann, wenn die Rechtsgeschäfte, 1YZ4 Drittes Buch. Die Waare. mann erlangt der Kaufmann und umgekehrt Deckung, bez. Sicherung nur nach den vom Pfandrecht sF, 84 ff.) und Netentionsrecht (§, 93 ff.)") geltenden Grundsätzen^). 2) Nur an beweglichen Sachen") und Wertpapieren 22), nicht auch an anderen Objecten-^), welche: a. dem Schuldner^) eigenthümlich gehören oder doch dessen wegen deren der eine Contrahent Schuldner des anderen geworden ist, nicht zu den Handelsgeschäften im Sinne des A.D.H.G.B.'s gehören. Endlich auch dann, wenn die zu re- tinirenden Gegenstände nicht auf Grund von Handelsgeschäften in die Hände des Gläubigers gelaugt sind. Privilegien der Oesterr. Creditanstalten: V. v. 28. October 186S Art. III. (Zeilschr. f. Handelsr. XI. S. 345.). 19) Ueber den Fortbestand der älteren Particulargesetze s. oben §.96 Not. 81. 20) Lab and S. 483. 21) Der Oesterr- Entw. §. 60 hat „Waaren oder anderes bewegliches Vermögen". I. Nürnb. Entw. 262 „alle beweglichen Vermögensstücke". Die jetzige Fassung Prot. S. 1349. 1367- II. Nürnb. Entw. Art. 294 Abs. I. H.G.B. Art. 313 S. 1. Dahin gehören auch Geld und Urkunden aller Art. v. Hahn II. S. 127. Daß an einer ideellen Quote solcher Sachen, welche der Gläubiger in Händen hat, das kaufm. Netentionsrecht nicht zustehe, wird ohne Grund vom A.G. zu Cöln (Zcitschr. f. Handelsr. IX. S. 166 ff.) angenommen. S. oben Z. 36 Not. 30 u. §. 92 Not 9. An werthlos gewordenen Urkunden? Verneint von C, C, zu Königsberg (Busch's Archiv III. S.89). S. aber v. Hahn a.a.O. Oben §.94 Not. 6. 21) Insbesondere auch an Waarenpapieren, z. B. Counossement. Endemann 8. 99 Not. 11 (12). 23) Z. B. an Forderungen und Leistungen (Schulden) von Geld und anderen Quantitäten (Summen), v Hahn II. S, 123. Dagegen ist an solchen, was v. Hahn zu verneinen scheint, Netention überhaupt, wenn auch nicht das kaufmännische Netentionsrecht der Art. 313 ff., möglich. Dadurch erledigen sich auch die Bedenken D ernb ur g's, Compensation 2. Aufl. S. 412 ff. sofern nur an dem, jedenfalls gemeinrechtlichen, Satze festgehalten wird, daß das Netentionsrecht im Concurse des Schuldners nicht erlischt. Oben §. 96 Not. 43 ff. Z. 94 Not. 6 ff. 24) Rev. Oesterr. Entw. §> 50: „Waaren oder anderes bewegliches Vermögen ihres Schuldners" — „unbeschadet früherer Ansprüche dritter Personen". Prot. S. 768 „weil es sich hier (§. 60 des Oesterr. Enlw.'s) überall nur um ein Pfandrecht an Sachen handle, die sich im Eigenlhum des Schuldners befänden". I. Nürnb. Entw. Art- 262 „des Schuldners". Prot. S. 1362. 1367 (Aul. L.) ll. Nürnb. Entw. Art. 294 Abs. 1- Abschn. I. Die Sachen, Cap. IV. Pfand- u. NetentionSr, §. 98. Kaufm. Netentionsr. 1(W rechtlicher Verfügung unterworfen sind ^) — an anderen nur da, wo der Grundsatz „Hand muß Hand wahren" oder ein ähnlicher auch für diesen 2«) Fall oder doch für gesetzliche Pfandrechte allgemein^) anerkannt ist, und dessen Voraussetzungen vorliegen; H.G.B. Art. 313. Auerbach, N. Handelsges. I. S. 29k. Zeitschr, f. Handelsr. IX. S. 22. v. Hahn II. S. 128. Laband S. 489. Endemann §. 99 Not. 14 (2. Aufl.). O.A.G. zu Celle 1865 ,Busch's Archiv VIII. S. 159 sf.). H.A.G zu Nürnberg 1367. (Zeitschrift für Handelsrecht XII. S. 220.). Ich darf somit eine von ^ mir übergebene, dem k gehörige Sache k gegenüber (anders gegenüber ^, welcher die Sache als eigene ausgegeben hat — v. Hahn II. S, 128) nicht wegen Forderungen gegen ^ retiniren, s. Not. 26, es sei denn, daß diese Forderungen zugleich gegen S zustehe», z. B. wegen Verwendungen, f. oben §. 96 Not. 35 ff.; noch eine von ^ mir übergebene, dein ^ gehörige Sache wegen Forderungen an L, dem sie etwa zu tradiren war — s. unten Not. 108 ff. Noch besteht das Retenlionsrecht im Sinne H.G.B. Art. 313 ff. an eigenen Sachen des Retincnten, welche dieser etwa seinem Schuldner schuldet: Busch's Archiv VII. S. 112. Auch ändert sich hierin nichts, nachdem durch Urtheil die Verkaufsbewilligung ausgesprochen ist. Anders v. Hahn II. S.128. S. aber oben Not. 11, auch §.36 Not. 13. H.A.G. zu Nürnberg 1867. (a. a. O., s. auch Samml. wichtiger Entscheid. I. S. 344 ff.>. 25) Endemann §. 99 Not. 7. Nicht, wenn von dem Commiö eines falliten Schuldners: Zeitjchr. f. Haudelsr. VIII. S. 567. 606. 26) Ist das durch Kurhess. E.G. §. 25 (oben §. 97 Not. 6> geschehen? So Laband S. 489. Unzweifelhaft nach den Privilegien der Oesterr. Creditanstalten: (v. Stubenrauch, Handbuch S. 425. 426. Zeitschr. für Handelsrecht XI. S. 345). In der früheren Praxis war vom Obergericht zu Braunschweig (Zeitschr. f. Handelsr. II. S. 446) behauptet worden, daß der redliche Pfandgläubiger, welcher gegen die Vindication geschützt sei (an Jnhaberpapieren), den gleichen Schutz auch für sein Re- teutiousrecht wegen seiner anderweitigen Fordcrungeu genieße. Dagegen war für die wichtigsten Fälle, insbesondere auch bezüglich des Kommissionärs, ziemlich allgemein das Gegentheil anerkannt: Die Breslauer W.O. v. 1672 Art. 22 schließt das Deckungsrecht überhaupt ausdrücklich aus gegen die, „die solche als ihr Eigenthum vindiciren können". Das Lübecker Attestat v. 1793 gewährt das DcckungSrecht nur „insofern das zu retinirende Gut des Falliten bis zum ausgebrochenen Concnrse dessen wirkliches Eigenthum gewesen und noch war — wegen aller an den Eigenthümer solchen Gutes habenden Forderungen". Das Deckungsrecht nach dem Kursächs. Recht wurde nicht gewährt gegen den Eigenthümer (U. der Leipziger Schössen von 1713. s^Siexel, corp. jur. csmb. II. p. 204), s. auch Püttmaun zur Leipz. W.O. Art. 1036 Drittes Buch. Die Waare. b. mit Willen deS Schuldners, wenngleich ohne dessen Wissen — also nicht durch eigenmächtige Besitzergreifung, durch Uebcrtragung Dritter ohne Zustimmung des Schuldners 22); 34 Not. 4. Haubold tz. 241 s, Not. 6. — anders, in einem eigenthümlichen Falle, ein Parere der Leipz.Kaufmannschaft v. 1690 sSiexel a.a.O. II. p. 31). Die Franks. W.O. v. 1739 Art. S4 gewährt das Deckungsrecht demjenigen, der „von einem Ander» Waare» zu verkaufe» iu Commission empfangen oder demselben zugehörige Effecten und Gelder sonst rechtmäßiger Weise i» die Hände und Verwahrung bekommen hat und danebsl von dem Committenlen oder Eigenthümer mit Wechsel» oder sonsten chargirr und belästigt worden". Inwiefern hieniach das DcckungS- rccht auch an Waaren, welche dem Schuldner nicht gehören, geübt werden könne, war zwar streitig, und noch 1342 hat ein Guiachien der Frankf. Handelskammer (Malß, Gutachten S, 70—73) sich bejahend ausgesprochen, indessen überwiegt doch die verneinende Ansicht und ist in neuerer Zeit allgemein angenommen: (Souchay) Anmerkungen zur Frankf. WO S. 116—113. Lender, Frankf. Privatr. S. 744-746. S.A.G. zu Lübeck 1844: i. S. Gebr. Bethmann e. Graf Blücher, und 1866 in Sachen Günther c. Weiller Söhne (Kierulff, Samml. II. S. 321). O.T. zu Berlin 1863 (Zeilschr. f. Haudelsr. XII S. 22» fs.). — S. übrigen« oben §. 97 Not. 9. 27) Das ist indessen wohl nirgends der Fall. Der Germanische Grundsatz trifft nur den Fall des Couventionalpfandes, insbesondere nicht das richterliche, s. oben Z. 86 Not. 13. Das französ. Recht erkennt das gesetzliche Pfandrecht des Vermiethcrs auch an fremde» Sache» im Falle der bons käs-i an, volle civil Art. 2102 Nr. 4, ebenso Oesterr. b. G.B. H. 1101, nicht aber auch in andern Fällen. S. v. Sluveurauch, Commeutar zum b. G.B. §.456. Das Preuß. Siecht nicht einmal in diesem Falle: Plenar- beschlutz des O.T.'s v. 12. März 1333 (Entsch. 4 S. 1 ss., vgl. auch Entsch. 1 S. 1SI) und Declar. vom 21. Juli 1846 zum A.L.R. I. 21 K. 395. Die Behauptung C, F. Koch's zum A.L.N. I. 20 §.80, daß zwischen Cou- ve»lio»al- und gesctzl. Psand kein Unterschied in dieser Beziehung erfindlich sei, ist völlig grundlos. - Ueber den in jeder Beziehung singulären Art. 477 H.G.B., s. oben K. 60 Not. 33. 26) In erster Lesung wurde, ungeachtet erhobenen Widerspruchs, welcher den abweichenden Haudelsgebrauch betonte, beschlossen, daß das Neteiitionsrecht auf die mit Wissen und Wille» des Schuldners in den Besitz des Gläubigers gekommenen Objecte beschränkt werden solle. Prot. S. 461. 468. I. Üiürnb. Enlw. 262. I» zweiler Lesung wurde die Weglassung der Worte »milWisseu und' beschlossen; es genüge der Wille des Schuldners, auch wenn er auch vou dem Alt der Besitzergreifung keine Kenntniß Abschn. I. Die Sachen. Cap.IV Pfand- u> Retentionsr. §. 98. Kaufm. NetentionSr. 10Z7 o. in die Gewahrsam, unmittelbare oder mittelbare 22), z. B. durch Konnossement, Lagerschein u. dgl. 2°), des Gläubigers; 6. auf Grund eines Handelsgeschäfts gelangt sind. Es genügt einseitiges Handelsgeschäft auf Seiten des Erwerbers^); auch braucht dasselbe nicht zwischen Gläubiger und Schuldner geschlossen zu sein, sofern es nur zwischen dem Gläubiger und einem Dritten geschlossen ist, welcher mit Willen des Schuldners, wenn- » erlangt habe. Prot. S. 1349. 13S7. 13S2. II. Nürnb, Entw. Art. 294 Abs. 1. H.G.B Art. 3 13 S. I. Auch Schweiz. Entw. Art. 241. v, Hahn II. S. 123. S. auch Not. 34, Die Fortdauer des Willen«, welche v. Hahn a. a, O. verlangt, hängt mit dessen unten, Not. 64, zu erörternder Theorie zusammen; der von H. angesührte und richtig entschiedene Fall zeigt nur, daß die Fälligkeit der Forderung zu einer Zeit eintreten muß, wo das NetentionSrecht ausgeübt wird 29) v. Hahn II S. 130. 13l. Laband S. 492. E F. Koch zu Art 313 Not. 109. 30) H.G.B. Art. 313 S, 1. Oben §. 97 Not. IS und dort citirten . Stellen. 31) Der Nev. Oestcrr. Entw H. SO hat .dnrch Handelsaufträgc oder auf andere rechtmäßige Weise". In erster Lesung wurde beantragt, nur die auf Gründ von Handelsgeschäften in den Besitz des Gläubigers gelangten Sachen als Reteulionsobjecte anzuerkennen, weil nur im Handel die Gesichtspunkte zuträfen, welche für das Deckniigsrecht der Kaufleute sprächen, nicht in Fällen des Besitzerwerbs, welche mit dem Handelsbetriebe des Kaufmanns außer Zusammenhang ständen. Die Beschränkung wnrdc jedoch mit 19 g. 6 St. abgelehnt, weil dieselbe weder der bezweckten Sicherheit des Verkehrs noch der erkennbaren Absicht der Parteien entsprechen würde, auch die Unbestimmtheit des Begriff« „Handelsgeschäft" zu zahllosen Processen führen müsse. Prot. S. 4SS fs. -162. »63. S. auch I. Nürnb. Entw. Art. 262. In zweiler Lesung dagegen wurde ohue Diskussion die Einschaltung „auf Grund eines Handelsgeschäfts" und später „auf Grund von Handelsgeschäften" beschlossen. Prot. S. 1349 ff, I3S7 (Anl. (1.) 1421. II. Nürub. Eutw. Art. 294 Abs, I, H.G.B. Art. 313 S. 1. Beseitigt: Franks. E G. §. 15. (oben Not. 18) und Schweiz. Entw. Art. 241. Hamburg. R. s. §. 96 Not. 31 — S. A.G. zu Coln (Zeilschr. für HandelSr. IX S. 16S ss). v. Stubenrauch, Handbuch S, 421. 32) Nicht nothwendig geblieben: A.G. zu Coln lZeitschr. f. Handclsr. IX. S 171>. 33) Brir S. 326. V, Hahn II. S. 129. 130. Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. W 1038 Drittes Buch. Die Waare. gleich nicht in dessen Namen, dem Gläubiger Sachen des Schuldners übergibt -"). 3) Nur für Forderungen unter Kaufleuten aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften 2»), Gleichgültig sind Grund ^) und Gegenstand der Forderung, namentlich ob auf Geld oder auf anderweitige Leistungen^"). Connerität imSinne des bürgerlichen") Rechts wird nicht erfordert, vielmehr angenommen, daß alle dergleichen Forderungen mit dem Anspruch des Schuldners 34) Brir u. v. Hahn a. a, O. A.G. zu Zwickau (Busch XI. S. 482 ff. und Gotter (Centralorgan N. F. III. S. 471 ff.). Nicht nothwendig im Handelsverkehr zwischen Schuldner und Retinent, wie Laband S. 492. 36) Der Rev. Oesterr. Entw. Z. 50 gewährte das Retentionsrecht (protokollir- ten) Handelslenten für alle aus Handelsgeschäften entspringenden Forderungen. Dies wurde, obgleich als zu weit gehend bekämpft, Prot. S. 468, in erster Lesung angenommen. I. Nürnb, Entw. Art. 262 „Ein Kaufmann wegen seiner ans Handelsgeschäften entspringenden Forderungen", dagegen wurde in zweiter Lesnng aus den Not. 18 bezeichneten Gründen d,e gegenwärtige Beschränkung beschlossen. Prot. S. 1348. 1360. 1362, auch der Antrag, statt „aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäften" zu setzen „aus ihren beiderseitigen Handelsgeschäften", abgelehnt. Prot. S. 1421. 1422. II. Nürnb. Entw. Art. 294 Abs. 1. Zur dritten Lesung wnrde die (Mein Gutachten S. 90, Monit. 304 von Baden) beantragte Streichung des Wortes „beiderseitigen", ebenso der Antrag (Monit. 304 von Hamburg) statt „aus — Handelsgeschäften" zu setzen: „aus eigenem Rechte" abgelehnt. Prot. S. 4677. H.G.B. Art. 313 S. 1. S. auch oben §.34 Not. 9. Z. 86 Not. 47. 43. §.90 Not. 5. A.G. zu Zwickau (Busch's Archiv XI. S 484). Beseitigt ist diese Beschränkung im Franks. E.G. Z, 16. (oben Not. 18) und Schweiz. Entw. Art. 241, Privilegien der Oesterr. Creditanstalten: V. v. 28. October 1866 Art. III. (Zeitschr. f. Handelsr. XI. S. 344). Hamburg. R. oben §. 96 Not. 81. 35s) Der Antrag v. Hahn's, Sas NetentionSrecht nur dem Acceptauten und Ehrenzahler eiues Wechsels für die durch das Accept, bez. durch dicEhren- zahlnng entstandenen Forderungen zn gewähren, wurde abgelehnt. Prot. S. 1339—1341. 1346. 1362. Unrichtige Anwendung in einem U. deS O.A.G. zu Dresden 1865 (Zeitschr. f. Handclsr. XI. S. 628). 36) Oben §. 94 Not. 16. 37) Oben 8- 94 Not. 22 ff. Abschn, I> Die Sachen. Cap. IV. Pfand- u. Rttentionsr, Z. 98. Kaufm. Retentionör. 1YZ9 auf Herausgabe der mit seinem Willen durch Handelsgeschäft in die Gewahrsam des Gläubigers gekommenen Sachen conuex seien Durch die Fassung des Gesetzes sind Forderungen, welche der retini- rende Gläubiger nur durch Cession erworben hat, ausgeschlossen. Denn die cedirte Forderung kann niemals aus einem für Gläubiger (Cessionar) und Schuldner (Cessus) beiderseitigen Handelsgeschäft entspringen, da diese beiden mit einander nicht contrahiren, sondern nur Cedent und Cessus einerseits, Cedent und Cessionar andererseits; selbst dann nicht, wenn die (cedirte) Forderung auf Seiten des Schuldners (Cessus) oder auch wohl des Gläubigers (Cessionar) auf einem Handelsgeschäft beruht, und zugleich die Ccssion selber auf Seiten des Cessionars Handelsgeschäft, insofern also auch die Forderung für ihn eine Handelsförderung ist: denn auch solche Forderung stammt nicht aus Einem zwischen Gläubiger (Cessionar) und Schuldner (Cessus) geschlossenem Rechtsgeschäft, sondern aus zwei Rechtsgeschäften, von welchen das eine zwischen Cedent und Cessus, das zweite zwischen Cedent und Cessionar geschlossen ist. Allerdings ging die erweisliche Absicht der Nürnberger Conferenz dahin, unter Umständen auch wegen cedirtcr Forderungen die Retention zu gestatten, z, B. „wenn die Veranlassung zum Erwerbe der cedirten Forderung ein zwischen Cessionar und Cessus abgeschlossenes Rechtsgeschäft war" °°). Dieser Fall ist denkbar, ja im Wechselver- 38) Oben §. 96 Not. IS. 39) In erster Lesung, wo, »ach Not. 36, das Retentionörecht für alle auS — wenngleich einseitigen — Handelsgeschäften entspringende Forderungen anerkannt war, wurde wiederholt der Ausschluß desselben für cessionswcise erworbene Forderungen beantragt, weil entgegengesehen Falls eine Gefährdung der übrigen Gläubiger wie eine Ausbeutung des Schuldners durch den im Besitz von Deckuugsmittel» befindlichen Gläubiger sehr nahe liege. Indessen erachtete man solche Sessionen an sich für statthaft, und für nicht vermeidlich, die geäußerten Befürchtungen für übertrieben und die beantragte Beschränkung für zu weitgehend; gegen fraudnlose Sessionen hätten die Fallitgesetze Vorkehrungen zu treffen. Daher Ablehnung der Beschränkung, jedoch nur durch die entscheidende Stimme des Präsidenten. Prot. S. 1346. 1350—1352. Auch durch die Beschränkung auf „beiderseitige" Handelsgeschäfte sollte» cedirte Forderungen nicht ganz ausgeschlossen sein, „wenn z. B, (wie im Tert)". In diesem Sinne wurde die Fassung der Redactionscommission .aus den zwischen ihnen geschlossenen 66* 1040 Drittes Buch, Die Waare. kehr häufig, allein er entspricht nicht den Voraussetzungen des Gesetzes^»). Z.B. es geht Jemand eine Verpflichtung ein, auf die ausdrückliche Versicherung eines Tritten, daß dieser die Forderung erwerben wolle; oder es veranlaßt ein Schuldner seinen Gläubiger, die Forderung einem Dritten, mit welchem der Schuldner entsprechende Vereinbarung getroffen hat, abzutreten; oder es veranlaßt der Schuldner einen Dritten, die Forderung von dem Gläubiger zu erwerben. So läßt häufig sich der Aussteller oder Acceptant eines Wechsels zur Ausstellung oder zum Accept durch das Versprechen eines Dritten, daß dieser den Wechsel diöcontiren, also erwerben werde, bestimmen. Regelmäßig liegt jedoch hier gar keine Cession vor, sondern der Erwerb des Wechsels geschieht durch Indossament: der Jndossatar eines Ordrepapiers aber ist nicht Cesstonar des ersten Nehmers, vielmehr gilt, als habe er unmittelbar mit dem Schuldner contrahirtDurch Indossament erworbene^) Forderungen des Netinenten, und gleiches gilt bei wahren Jnhaberpapieren von der durch Uebergabe des Papiers gegen den Aussteller erworbe- beiderseitigen Handelsgeschäften' genehmigt, S. 1421. 1422. Das abgelehnte Monit. 304 von Hamburg zur dritten Lesung (Not. 35 g. E.) wollte die Fälle der Cession, nicht aber des Indossaments ausschließen. 40) v. Hahn II. S. 126. Laband S. 491. C. F. Koch zu Art, 313 Not. 106 (?). Dagegen wird unter den im Tert gedachten Voraussetzungen das Netentionörecht gestattet z, B, von Mako wer zu H.G.B. Art. 313 Not. 54 b. Bluntschli-Dahn S. 439, Auerbach, N. Handelsges. I. S. 279. Wolfs in Busch's Archiv III. S. 268 ff. sogar allgemein, wenn der Erwerb der Forderung nur im ordnungsmäßigen Geschäftsgange und bons üäe, nicht um der Deckung willen, geschehe. 41) Oben §. 72 Not, 4 ff. Unten Abschnitt III. 42) So auch v, Hahn II, S. 127. Makower a. a. O. Auerbach a. a. O. Wolff a, a, O. Anders v Slubeurauch, Handbuch S, 421 Brir S. 326. Laband S, »91. — Die älteren Gesetze enthalten, soweit sie überhaupt dem Gläubiger oder doch dem Wechselgläubiger das Deckungsrecht gewähren, keinen Ausschluß der durch Wcchselgiro erworbenen Forderungen. Oben §, 96 Not, IN. 24. ,!5. 36. Die Frankfurter Praris zu Art. 54 der Franks. W.O, schloß cedirte (auch durch Giro erworbene?) Forderungen aus! Bender, Franks. Privalr. K. 747, Die Hamburger Praris gestattet die Netcntion auch wegen cedirter Forderungen. S, Commissionsbericht zum Hamb. E. G, §. 35 (S. 50). Abschn. I. Die Sachen, Cap. IV. Pfand-u. NetentionSr. §. 98. Kaufm. Retentionsr. 1041 nen Forderung, sind somit, unter den sonstigen Voraussetzungen, nicht ausgeschlossen. Gleiches gilt natürlich, wo der Schuldner die Verbindlichkeit eines Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger, oder seine eigene Verbindlichkeit gegenüber einem neuen Gläubiger übernommen hat ^). Uebrigens würde weder der Schuldner noch dessen Gläubiger- schast durch die Gestattung der Retention für solche (thatsächlich oder auch juristisch) nur mittelbar erworbene Forderungen schlechthin be- nachtheiligt werden, vielmehr kann es dem Schuldner und selbst dessen Gläubigerschaft unter Umständen vortheilhaft sein, daß die gegen ihn bestehenden Forderungen von solchen Personen erworben werden, welche Deckung in Händen Habens. 4) Es darf nur für fällige ^) Forderungen ausgeübt werden — im Uebrigen ohne Rücksicht auf die Zeit ihrer Entstehung, ob vor, gleichzeitig oder nach Uebermachung der Waare i°) Die Fälligkeit muß vorhanden sein im Augenblick der Geltendmachung des Neten- tionsrechts, somit in dem Augenblicke, wo die Herausgabe der Sache um des Retentionsrechts willen verweigert wird, oder, falls solche 43) v. Hahn II. S. 126. 127. Laband S. 491. 44) Oben §. 94 Not. 37. 45) Weder der Rev. Oesterr. Entw. §. 60 noch der I. Nürnb. Entw. Art. 262 enthielt diese Beschränkung, doch hatte der Antragsteller schon in erster Lesung darauf hingedeutet. Prot. S. 467. In zweiter Lesung beschlossen, weil wegen nicht fälliger Forderungen nicht einmal Kompensation statthaft sei, somit das Retentionsrecht weiter führen würde, als das Compen- sationsrecht; auch würde anderenfalls der durch die Creditiruug übernommenen Verpflichtung, sür die Dauer der Creditiruug ohue Deckung zu bleiben und dem Schuldner die Möglichkeit zu gewähre», die zur Deckung erforderlichen Mittet sür andere Zwecke zu benutzen, entgegengehandelt uud deren Zweck vereitelt werden. Prot. S. 1347. 13S1. 1357.1352. II. Nürnb. Entw. Art. 294 Abs. 1. H.G.B. Art, 313 S. 1. 46) Der Antrag v. Hahn'S, daö Netentionsrecht nur dann zu gewähren, wenn die Forderung vor Uebermachung der Waare oder gleichzeitig mit dieser entstanden sei, weil nur dann der Gesichtspunkt des präsumtiven Verpfändnngswillens zutresfe, wurde mit großer Majorität abgelehnt. Prot. S. 1339—1341. 1345. 1352. Schon der französ. Cassattonshof, U. V. 22. Juli 1817 (Sire? 18. I, 46»: v'est «n con-jiäöi-stion »e cvlui ci continuv, renouvello ou xrossit le^ereÄit izu'il sccoräe. S. oben Z. 96 Not. 15. 1042 Drittes Buch. Die Waare. Weigerung nicht vorausgegangen ist, wo die Klage auf Verkaufsbewilligung dem Beklagten instnuirt wird ""). Ausnahmsweise jedoch auch für nicht fällige Forderungen, sofern^) „über das Vermögen des Schuldners der ConcurS eröffnet worden ist, oder der Schuldner auch nur seine Zahlungen eingestellt hat, oder eine Ereculion in das Vermögen des Schuldners fruchtlos vollstreckt, oder wider denselben wegen Nichterfüllung einer Zahl- ungSverbindlichkeit die Vollstreckung des Personalarrestcs erwirkt^) worden ist" 5°), U^s jeder dieser Thatsachen läßt sich ein Schluß 47) v. Hahn II. S. 125. 129. Lab and S. 192. Die Beschränkung des vode civil Art. 2082 S. 2 (oben §. 94 Not. 38) greift hier nicht Platz- S. auch Brir S. S2K, 48) Hier greift der Compensativnsgedanke ein. Oben Not. 8 und 8. 96 Not. 18. 49) Gleichviel auö welchem Grunde, z. B. auch wegen anderer als Handelsforderungen, uud von wem, z. B. vom Netinenten selber, v. Hahn II. S, 136. Laband S. 495. 496. 50) Der Oeslerr, Entwurf K. 50, welcher die vorstehenden Beschränkungen des H.G.B.'s nicht enthielt, gab anch keine erweiternden Vorschriften für den Vermögensverfall des Schuldners. Andererseits bezog sich das in den älteren Gesetzen anerkannte Dcckungsrecht durchgehends nur auf den Fall des Concurses (Oben §, 96 Not. 10 ff. Weiter insbesondere das Hamburger R., s, §. 96 Not. 81 >. Schon in erster Lesung wurde vom Antragsteller, bei Andentnng der Beschränkung auf fällige Forderungen und nicht gegen die Vorschrift des Schuldners (Not. 45. 54), zugleich eine Erweiterung gegen deu falliten Schuldner in's Auge gefaßt, jedoch kein Antrag gestellt. Prot. S. 467. In zweiler Lesung, wo die gedachten Beschränkungen hinzutraten, wurde zugleich beschlossen! „Sind jedoch nach übernommener Verpflichtung Umstände eingetreten oder dem Gläubiger bekannt geworden, welche seine Befriedigung als unwahrscheinlich herausstellen, so besteht das RetentionSrecht und in diesem Falle auch wegen nicht fälliger Forderungen". Dagegen ward bemerkt, daß der Antrag der bons ticlcs widerstreite; der Kaufmann habe hier nicht mit Rücksicht auf die übergebene Sache creditirt; es sei Alles vom Ermessen des Gläubigers abhängig gemacht, je nachdem sich derselbe gefährdet halten wolle oder nicht; ein solches Recht könne leicht Concnrse herbeiführen; wegen nicht fälliger Forderungen sei, da creditirt worden, Retention unstatthaft. Dafür: der Satz sei unentbehrlich, entspreche der Anschauung des KaufmannsstandeS, namentlich bei dauernder Geschäftsverbindung; Mißbrauch des Rechts verpflichte ohnehin zum Schadensersatz, sei aber Abschn. I, Die Sachen. Eap. I V. Pfand- u. RctentionSr. z. 93. Kaufm. RetentionS. auf Zahlungsunfähigkeit oder doch Unsicherheit des Schuldners ziehen, allein weder genügt eine anderweitig constatirte Unsicherheit oder Zahlungsunfähigkeit, noch nützt umgekehrt der Nachweis, daß trotz des Vorhandenseins einer dieser Thatsachen keine Unsicherheit oder nicht zu besorgen, da jeder Kaufmann wünschen werde, seine Verbindungen aufrecht zu hallen; die >Sefahr, daß der bereits schwankende Schuldner zum Concurse getrieben würde, sei allerdings vorhanden. Prot. S. I3öl>. 1353. 1364. 1357. Demgemäß II. Nürnb. Entw. Art. 294 Abs. 3. „Das Zurückbehaltungsrecht besteht selbst für »ichlfällige Forderungen, wenn der Schuldner unsicher geworden ist". Abs. 4: „Im Falle der Schuldner unsicher geworden ist, steht auch die Uebernahme der Verpflichtung in einer bestimmt vorgeschriebenen Weise, mit den Gegenständen zu verfahren, dem Zurückhaltungsrecht nicht entgegen, sofern die Umstände, aus denen die Unsicherheit des Schuldners hervorgeht, erst nach der Uebernahme der Verpflichtung eingetreten oder dem Gläubiger bekannt geworden sind". Hiergegen wurde zur dritten Lesung geltend gemacht, daß solcher Grundsatz vollkommen der bon-> käes widerstreite. „Wer hat die Unsicherheit zu beurtheilen — der angebliche Gläubiger oder das Gericht? Und wenn der Gläubiger die Unsicherheit behauptet, soll etwa alsdann der Schuldner zur vollständigen Aufdeckung seiner VermögeuSverhältnisse genöthigt werden? Wann ist überhaupt ein Kaufmann unsicher, wann sicher? Und wenn das Gericht keine Unsicherheit annimmt, wer steht dem Eigenthümer für den vielleicht unrettbar Verlornen Credit oder gar für das erst durch Nichtbefolgung seiner Dispositionen hervorgerufene Fallisse- meul? Etwa der Gläubiger, der zwar sehr ängstlich, aber doch, durch das Gesetz berechtigt, in gutem Glauben gehandelt hat? Bei einer solchen Vorschrift vermag der Handel nicht zu bestehen". Mein Gutachten S. 91. Demgemäß hatte ich, a. a. O. S. 92, folgende Fassung vorgeschlagen: „Ist jedoch über den Schuldner — der Concurs eröffnet worden oder eine Erecution in dessen Vermögen fruchtlos vollstreckt, oder die Persoualhaft wid er denselben verhängt worden, so besteht das Zurückbehaltungsrecht ungeachtet dieser Vorschrift und auch für die nicht fälligen Forderungen". So auch Monit. 303 von Baden, und ähnlich Monit. 307 v. Württemberg, 307 von K. Sachsen. Bei der Abstimmung wurde das Princip dieser Vorschläge mit 9 g. 5 St. angenommen und demnächst die Fassung des Monit. 307 (K. Sachsen) zum Beschluß erhoben, indessen später noch etwas modificirr. Prot. S. 4578. 5074—5076. H.G.B. Art. 314 S. 1. — Schweiz. Entw. Art. 242. 1044 Drittes Buch. Die Waare. Zahlungsunfähigkeit vorliege Selbstverständlich muß in Fällen dieser Art die Forderung vor dem Eintritt einer jener Thatsachen oder doch vor Kenntniß des Gläubigers von denselben entstanden, wenn auch noch nicht oder erst später fällig geworden sein ^ '). 5) Nicht in Widerstreit mit der Isx oontraotus sei es einer von dem Schuldner dem Gläubiger ertheilten Vorschrift oder von dem Gläubiger gegen den Schuldner übernommenen Verbindlich- keit 54), Die letztere, gleichviel ob vor oder nach Besitzerwerb des Reten- 51) ES gelten die gleichen Principien wie beim Regreß auf Sicherstellung wegen Unsicherheit des Acceptanten, D.W.O. Art. 29, welcher Vorschrift unser Artikel nachgebildet ist. Der Satz ist strict zu interpreliren. C. F Koch zu Art. 313 Not. IN. Wolfs a. a. O S, 272. v. Hahn II S, 136. 52) Auerbach N. Handelsges. I S. 296. 53) Diese nothwendige Schranke gegen Mißbrauch des DeckungSrechtS erkennen schon, unter Umständen sogar trotz eingetretenen Falliments, die Statuten von Genua an, s. §. 96 Not. 10, S. auch ckec. rotse vemise öec, 67 Nr. 5-7. c->5sreßis äisc. 25 Nr. 8. 9. Mit Ausschluß „aller argen List und Gefährde": Nürnberg. W.O. v. 1722 Cap, 8 H. 1. Nilgs- burger Naths-Decret v. 28. Februar 1632 »auch alle Machinationen, List und Gefährlichkeiten hiermit ausgeschlossen seyn". I)?Is,nsrre et I^epoitvin III. Nr. 228. 8tor?, on sxencx Z. 362. ». §. 366. kient II. p. 886. IV. p. 173—175. H.G.B, von Chile Art. 1518 (oben §.96. Not. 45 -,). 54) Der Rev. Oesterr. Entw. enthielt diese Beschränkung, auch wurde in erster Lesung nur über den Fall Bestimmung getroffen, daß der Ausschluß des NetentionSrechts vereinbart war. S. oben Not. 15—17. In zweiter ?esung wurde beantragt, das Relentionsrecht nur zu gestatten, „wenn in dem Falle nach den Anschauungen des kaufmännischen Verkehrs angenommen werden kann, daß dieser Besitz bei der Entstehung oder Fortdauer des Schuloverhältnisses in Rücksicht genommen worden ist". So dürfe z.B., wer eine Sache auf Probe erhalten habe, sie nicht wegen anderweitiger Forderungen reliniren. Anderenfalls würde der Ehicane das Mittel gewährt, bei eintretenden Streitigkeiten irgend welcher Art einen Kaufmann in den Stand zu setzen, die wohlberechneten Dispositionen des Anderen zu zerstören und ihn dadurch der äußersten Verlegenheit, selbst dem Ruin entgegen zu führen. Auch nach kaufmännischer Anschauung greife das Princip des Entwurfs nur da Platz, wo nach den Geschäftsverhältnissen von einer vorausgesetzten Deckung überhaupt die Rede sein könne, nicht Abschn. I. Die Sache». Cap. IV. Pfand: u. NetentionSr. §. 9?. Kaufm. Retentionsr. 1g45 tionsobjectcs übernommen, steht schlechthin der Ausübung des Re- tentionsrechts entgegen ^s). Dagegen bindet die einseitige Vorschrift des Schuldners den Gläubiger nur insofern, als sie bei oder vor 5°), und selbstverständlich nicht so lange vor dem Besitzerwerb des Ne- da, wo da« Geschäft, durch welches der Besitz erlangt sei, mit der Idee einer Decknng anderweitiger Forderungen durch diese Sache unvereinbar sei, noch wo die Veränderung des Besitztitels der bons lillv« widerstreiten würde. Doch wurde dieser Antrag, als von zu vagen Voraussetzungen ausgehend, abgelehnt. Prot. S. 1347-1349. 1352. 1363. 1423. Dagegen wurde der von bestimmteren Voraussetzungen ausgehende Antrag: „Dieses Retenlionsrecht fällt weg, wenn die Netention der von ihm vor oder nach Empfang der Gegenstände übernommenen Verpflichtung, in einer speciell vorgeschriebenen Weise mit denselben zu verfahren, widerstreiten würde", einstimmig angenommen. Prot S. 1349. 1350. 1357. 1362. 1421. Wesentlich übereinstimmend II. Nürnb. Entw. Art. 294 Abs. 2. Zur dritten Lesung wurde beantragt, die fernere Beschränkung hinzuzufügen, „wenn die Zurückhaltuug einer von demSchuldner bestimmt vorgeschriebenen Verfahrungswcise widerstreiten würde" (Mein Gutachten S. 90. 91, Monit. 306 von Baden und Württemberg), oder „einer von dem Schuldner bei der Uebcrgabe ertheilten Borschrist widerstreiten würde" (Monit. 305 von Hamburg). Diese Erweiterung wurde mit 9 g. 5 St. dahin beschlossen: „der von dem Schuldner bei der Uebergabe der Güter ertheilten Vorschrift oder von dem Gläubiger nach derselben übernommenen Verpflichtung". Prot. S. 4577. 457S. Die jetzige präcisere Fassung Prot. S. 5074—5076. H.G.B. Art. 313 Abs. 2. S. auch Hamb. E.G. §.35 (oben §. 96 Not. 61). Schweiz. E n t w. A r t. 2 4 1 S. 2. 65) S. Not. 64. C. F. Koch zu Art. 313 Not. 110. 56) Prot. S. 4577. 4578. Nach v. Hahn II. S. 134 genügt die einseitige Vorschrift, falls sie nur vorFälligkeit derForderungertheiltwird, weilerstmit dieser das Rctentwnsrecht eintrete. Angenommen, daß ein Geschäftöfrennd mit Rücksicht ans die in Händen habenden Werthpapiere Wechsel des Deponenten oiscontirt hat, und er wird aufgefordert, die Papiere zur Disposition eines Dritten zu halten; er erklärt sich darüber nicht; demnächst fordert der Dritte die Herausgabe, inzwischen aber ist die Forderung wegen Nichthonorirung der Wechsel fällig geworden. Muß er herausgeben? Meines Erachtens nicht. Das Retenlionsrecht (gesetzliche Pfandrecht — s. oben Not. 13 ff.) besteht auch für nichtfällige Forderungen, wenngleich es regelmäßig nur bei Fälligkeit der Forderung ausgeübt werden kann — I. 12 z. 2. o. qui pot. (20, 4). Oben Not. 46 ff. 1046 Drittes Buch. Die Waare. tentionsobjects erfolgt ist, daß sie mit demselben in keinem inneren Zusammenhange«') steht; eine spätere einseitige Vorschrift ist wirkungslos. Durch diese Beschränkung wird einem Mißbrauch des Deckungsrechts gegen Treu und Glauben, der willkührlichen Vereitelung berechtigter Verfügungen und Erwartungen vorgebeugt«»). Im Widerstreit mit einer Zurückbchaltung zum Zwecke der Sicherung oder Deckung steht eine jede Vorschrift des Schuldners oder Verpflichtung des Gläubigers, welche die Verwendung der Sache für einen gewissen, mit der Zurückhaltung unverträglichen Zweck bestimmt, z. B. die Waare zu verkaufen, zu versenden, zu transpor- tiren, zu verpfänden, dem Schuldner daraus ein Darlehn zu verschaffen; sie zur Verfügung eines Dritten zu halten; als Deckung für Wechsel zu benutzen, welche vom Empfänger acceptirt oder bei demselben domicilirt sind; die empfangene Urkunde gegen eine andere einzulösen, zu erneuern, stempeln zu lassen; den beim Verkauf erlösten Betrag sogleich dem Einsender zu remittiren; die Waare zur freien oder jederzeitigen Disposition des Einsenders zu halten; die Waare bei Nichtannahme sogleich zurückzusenden, bez. an einen genannten Kommissionär, Spediteur zu verabfolgen u. dgl. m.«°). Nicht minder liegt in dem Abschluß eines Kaufs auf Probe oder auf Besicht eine mit Retention der Waare bei unterbleibender Perfection oder bei Rückgang des Handels regelmäßig °°) unverträgliche Verpflichtung. Doch darf der Grundsatz auch nicht allzu ängstlich ausgelegt werden, da er anderenfalls zur Einschränkung des Retentions- rechts noch über das bürgerliche Recht hinaus führen würde °'). So darf unzweifelhaft der Pfandgläubiger, sofern hinsichtlich des Ueber- 57) Prot. S. 6074. 53) S. oben Not. 54. u. 8. 96 Not. 9. 76 ff. 59) Laband S. 494. v. Kräwel S. 301. Wolff in Busch's Archiv III. S. 272. Centralorgan N. F. II. S. 3S2. Zeitschr. für Handelsrecht X. S. 132 ff. 8tor?, on sxenc7 Z. 362. 366. 60) Dieses in den Protokollen vorkommende Beispiel (Not. 54) wurde von demjenigen Mitglied, welches eine beschränkendere, als die angenommene Vorschrift beantragte, gewählt. So auch O.A.G. zu Dresden (Zeitschr. für Handelsr. IX. S. 169). Wie aber, wenn für den Fall der Nichtgenehm- igung die sofortige Rücksendung u. dgl. nicht bestimmt war? 61) Bluntschli-Dahn S. 440. Abschn. I. Die Sachen. Cap. IV. Pfand-u. Retentionsr. §. 96. Kaufm. Retentionsr, 1047 schusses ihm nicht eine bestimmte Vorschrift ertheilt, bez. eine bestimmte Verpflichtung übenommcn ist, denselben auch wegen anderweitigerForderungen gegen den Verpfänderretiniren; desgleichen, wer eine Sache mit der Weisung empfangen hat, dieselbe oder deren Erlös bis auf weitere Ordre zu bewahren, zur Verfügung des Einsenders zu halten u. dgl. m.; der Commissionär an dem unverkäuflichen, der Spediteur an dem vom Destinatär, der Depositar an dem von einem Dritten, zu dessen Verfügung das Gut stand, nicht angenommenen Nute; der Adressat, welcher eine zum Kauf offerirte Waare dem Verkäufer zur Verfügung gestellt hat«-). Der Richter hat hier überall, unter sorgfältiger Berücksichtigung des Handelsgebrauchs und dessen, was Treu und Glauben im Verkehr erfordern^), die Statthaftigkeit der Retention zu prüfen. Ein durchgreifendes juristisches Criterium, etwa mitteist Unterscheidung einer primären und einer secundären causa ästsntioins, besteht nicht Thatsächlich wird die Frage in der Regel nur bei schon sonst vorliegenden Differenzen oder bei zweifelhafter Zahlungsfähigkeit des Schuldners vorkommen, da anderenfalls der Gläubiger im eigenen wohlverstandenen Interesse und zur Erhaltung seiner Geschäftsverbindungen sich störender Eingriffe enthält^). 62) S. die Not. öS Citirten. Anders für den Fall der Disposition.sstellung ein älteres Urtheil des O.A.G. zu Lübeck (Zeitschr. für Handelsrecht IX. S. 173) und Stadtgericht zu Frankfurt a. M. (Centralorg. N. F. III. S. 226 u. Busch's Archiv IV. S. 453). S. aber A,G. zu Coln 1664. (Zeitschr. s. Handelsr. IX S. 171 ff.). 63) H.G.B. Art. 2 79. S. auch oben §. 34. 35 94. Not. 31 sf. 64) So v. Hahn II. S. 134. 135. 139. Es müsse jedenfalls das Verhältniß auf Grund dessen der Retinenl die Detention erlangt habe, bereits sein Ende genommen haben, so daß er die Sache nicht mehr aus Grund der ursprünglichen csusg habe. Allein das Princip ist nicht durchführbar. Der Verkaufskommissionär hat nicht allein das Commissionsgut, sondern auch den Erlös, der Spediteur auch die vom Destinatär nicht angenommenen Sachen noch immer ex csusa msnäati, der Depositar die vom dritten Assignatar nicht angenommenen Sachen noch immer ex csuss äepositi, der Käufer die zur Disposition gestellten Waaren noch immer ex csuss emti U. s. f. Initium cu^usizue nvxotii spectsnckum est. 65) S. Not. 60. Zeitschr. f. Handelsr. X S. 135 a. E. 1048 Drittes Buch, Die Waare. Liegt indessen einer der Gründe vor, aus denen das Reten- tionsrecht auch wegen nichtfälliger Forderungen zusteht"«), somit in den weitaus häusigsten Anwendungsfällen, so fällt diese ganze Beschränkung fort, und die Retention ist auch trotz entgegenstehender Vorschrift des Schuldners oder Verpflichtung des Gläubigers statthaft, sofern nur die ConcurScröffnung, Zahlungseinstellung, Ere- cutionSvollstreckung erst nach Empfang der Gegenstände oder nach Uebernahme der Verpflichtung eingetreten oder doch dem Gläubiger bekannt geworden ist«"). Die Retention trägt unter dieser Voraussetzung den Charakter einer, wegen Unsicherheit des Schuldners anomaler Weise, ohne richterliche Mitwirkung statthaften Arrestmaßregel, mit der gleichfalls anomalen Rechtsfolge deö privilegirten gesetzlichen Pfandrechts «»). II. Die unter vorstehenden Voraussetzungen statthafte Retention gewährt dem Gläubiger Sicherungs- und Deckungsrecht: 1, Er darf die Netentionsobjecte bis zu seiner Befriedigung oder anderweitigen genügenden Sicherstellung °°) wegen der zu I. 3) U. 4) bezeichneten Forderungen, so wie wegen der durch die Retention selbst verursachten Kosten 7°), insoweit als zu seiner Sicherung erforderlich ist"), zurückhalten. 2. Er hat, in Ermangelung rechtzeitiger Sicherung"), das es, H.G.B. Art. 314. S. 2, s. die Vorarbeiten Not. 60. 61. 67) S. Not. 60. 61, Laband S. 496. 68) Denn hier wird, anders als für nichtfällige Forderungen — f. Not. 66 — durch die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners das NeteulionSrecht erst begründet. S, auch oben Not. 3 und über deutschrechtliche Analogieen oben §. 98, Not. 4. 6, Eine entfernte Analogie bietet auch der Wegfall der exc. excussioniz bei Insolvenz des persönlichen Schuldners Nov. 4. Dernburg, Pfandr. II. S. 334 ff. 69) ^rxu,.,. H.G.B. Art. 316. S. 2. Oben Z. 98. Not. 20 ff. Mako- wer I>. I. iwt. 67 b. O.A.G. zu Dresden «Annalen N. F. I. S. 336 ff), Urth. Hamburg. Gerichte u. des O.A.G 's zu Lübeck 1867 bestimmten Formen, für welche sowohl die entsprechende Intention der Parteien, wie die dort vorausgesetzten Bescheinigungen und Nachweise häusig fehlen würden,^sondern nur im Wege der Klage zu gestatten, wobei die Existenz und Fälligkeit der Forderung festgestellt sein müsse, bevor der Verkauf gestattet werde. „Es müsse im Wege gerichtlicher Klage die Forderung liquide gestellt und Erecution erlangt sein." Der Antrag, auch ein JnstificationS- verfahren bezüglich des geltend gemachten RetentionsrechtS zu verordnen, fand keinen Anklang. Prot. S. 1348. 1356. I36S. Der Antrag, ausdrücklich festzustellen, daß erst die Forderung im Wege eines ordentlichen Processes liquide gestellt uud hierauf die Veräußerung im Wege förmlicher Erecutio» nachgesucht werden müsse, ward nicht angenommen, weil durch denselben auch denjenigen Proceßgcsetzgebungen prä- judicir! werden würde, nach welchen auch in anderer Weise als in dem einer Liquidstelluug der Forderung und des Erecutionsverfahrens eine Pfandveräußerung durch den Richter erkannt werden könne. Prot. S. 1423. Danach die Fassung II. Nürnb. Entw. Art 294. Abs. S. H.G.B. Art. 3IS. S. 2. — Schweiz. Entw. Art. 243. S. 2. 76) Anders, sofern die Laudesgesetze allgemeine Vorschriften über die Pfand- veränßernng enthalten z B. nach Preuß. u. Oesterr, R. erecutive Feil- bictung: Mako wer I>. I. not. 67 b, v. Stubeurauch, Handbuch S. 423. Brir S. 328. Nähere Vorschriften enthalten das Bayer. E.G. §.62-84. Oesterr. E.G. §.44. 45. 47. S. auch oben §. 90. Not.62ff. Nach v. Hahu S. 137.128 uud Laband S. 497. 498 soll allgemein das regelmäßige Verfahren bezüglich des Verkaufs der im Wege der Erecutio u abgepfäudeten Sachen stattfinden. Allein die Grundlage dieser Ansicht kann nicht anerkannt werden. S. oben Not. 9. 13. Privilegien der Creditanstalten: v. Stubenrauch S. 424. 426. 1050 Drittes Buch. Die Waare. statthaft. Die Klage ist weder die persönliche Forderungsklage, noch ein Erccutionsgesuch 7°), sondern der Pfandklage "1 analog, nur daß bei Streitigkeit der Forderung ebensowohl über diese, wie über die sonstigen Voraussetzungen des Verkaufsrechts entschieden werden muß. Statthaft ist die Klage in jedem Gerichtsstand des Schuldners ^), aber auch bei dem für den Gläubiger zuständigen Gericht 7°). Das Klagegesuch ist dahin gerichtet, daß der Schuldner sich den Verkauf der retinirten Objecte behufs Befriedigung des Gläubigers gefallen lasse. Zur Begründung derselben gehört nicht allein die Darlegung der zu I genannten Voraussetzungen, sondern auch der geschehenen rechtzeitigen Benachrichtigung des Schuldners von der Ausübung des Netentionsrechtes »^). Es findet das ordentliche Verfahren mit Gehör des Schuldners statt Beide Rechte stehen dem Gläubiger auch im Concurse^) des Schuldners mit abgesonderter^) Befriedigung und 76) Nach v. Hahn II. S 137 ist, wenn über die Forderung schon rechtskräftig erkannt ist, die sctio jtt. I. Not. 6). Braunschw. W.O. v. 1716, Art. 63. Breslauer W.O. v. 1716. Art. 35, Schles. W.O. v. 1733. Art. 34. Lübecker Attestat, v. 1793. Nur die Churpfälzer W.O. v. 1726 Not. 59 u Jülich-Berg. W.O. Art. 57 bestimmen, daß gegen ältere und dem Retinenten bekannte Hypotheken das RetentionSrecht nicht durchgreifen soll. S. oben §. 91. Not. 17 ff. u. §. 96. Not. 17, 88) Oben zu Not. 18 ff, Fälligkeit der Forderung ist nicht erforderlich, oben Not. 66. Stand jedoch eine Verpflichtung oder Vorschrift dem RetentionSrecht entgegen, so datirt das Recht erst mit dem Eintritt der Thatsachen, Concurs u, dgl., durch welche dasselbe begründet wird. Oben Not. 68. Abschn.I.DieSachen. Cap. IV.Pfand-u.RetentionSr.§.93.Kaufm. RetentionSr IggZ III. Das kaufmännische Netcntionsrecht erlischt: !. Durch Befriedigung oder anderweitige Sicherung des Gläubigers »0). 2. Turch Verlust der Gewahrsam °°). Die Gewahrsam kann fortdauern durch Dritte, z. B. Depositare, Frachtfahrer, mittelst Connossement, Lagerschein, oder auch ohne"') solche. Zur Wiedererlangung der verlorenen Gewahrsam hat der Gläubiger nach gemeinem Recht keine dingliche Klage, selbst nicht gegen den unredlichen Erwerber °2); dagegen können ihm auch gc- 89) S, oben Not. 69. v. Hahn II. S. 131. 132. 136. Ueber den Zeitpunkt i> Laband S. 501. 90) Prot. S. 727. I, Nürnb. Entw. 202. II. Nürnb. Entw. Art. 294. Abs. 1. H.G.V. Art. 313. Abs. 1. — Schweiz. Entw Art. 251. S. I. Oben §.95, Not. 28. §. 97. Not. 85. Durch Arrcstlegung oder Re- tenlionsrecht des drillen TetentorS (z. B. Frachtfahrers» gegen den Reti- nenien geht das Nctenliousrecht nicht verloren v. Hahn II. S. 131. Daß die Arrestlcgnng nicht cittgcgenstehl, ist in den älteren Gesehen vielfach anerkannt, z. B- Sachs. Decisivvefehl v. 4. Sept. 1669. Leipz. W O. v. 1682. §. 34. Franks. W.O. v 1666. §. 19 n. v. 1739. Art. 54. Wiener W.O. v. 1717. Art. 46. Oesterr. W. O. v. 1763. Art. 44. Braunschw. W O. v. 1716. Art. 63. Sckles. W.O. v. 1733. Art. 35. Schlcs. Meß- u. W.O. v. 1742. §. 40. Elbinger W,O. v. 1763. Art. 66. Zürcher W.O. v. 1306. § 16. 91) Diese, übrigens selbstverständliche Erweiterung fehlt noch im Oesterr. Entw. §. 60 und im I. Nürnb. Entw. Art. 262, findet sich aber für das gesetzliche Pfandrecht des Commissionärs und Spediteurs schon früher, s. I. Pr. Entw. 8- 306. 315. ll. Pr. Entw. Art. 292. 302, Prot. S. 1206, oben §, 97. Not. 16; später allgemein Prot. S. 1357 (Anl. v.) 1352. II. Nürnb. Entw. Art. 294. Abs. 1. H.G.B. Art. 313. Abs. 1. — Schweiz. Entw. Art. 241. S. I. v. Hahn II. S.13I. velsinkirre et I.epoitvin III. Nr. 229 ff 233—235. 257. Kent II. p. 337. S.' auch oben §. 73. Not. 24. 30. «. 75. Not 77. 96. §. 76. Not. 64. 65. 92) S. die Not. 90 genannten Stellen der Vorarbeiten und des Gesetzbuchs. Oben §. 96. Not. 29 ff. v. Hahn II. S. 136. 137. Laband S. 486. Nach O. Wächter I. S 143 soll bei unfreiwilligem Besitzverlust das NetentionSrccht sogar dem dritten redlichen Besitzer gegenüber fortbestehen, nach H.G.B. Art. 306. Wolfs, in Busch'S Archiv III. S. 260 sf. gibt dem Nelinenten, sobald er durch Anzeige von der Ausübung Pfandgläubiger geworden sei, s. Not. 11, schlechthin die RechtS- jchutzmiltet des Pfandgläubigers. S. auch oben Z. 95. Not. 32. Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. sZ7 1054 Drittes Buch. Die Waare. meinrechtlich die possessorischcn bez. die Spolienklage nicht füglich versagt werden, da er Pfandgläubiger, wenngleich mit ausgeschlossener dinglicher Klage ist»"). Unterlassene Anzeige von der Ausübung begründet nicht«") Verlust des Netentionörechtö. Anfechtung fraudulos eingeräumter oder gestatteter Neten- tionsrechte ist nach gleichen Grundsätzen statthaft^), welche für fraudulose Pfandbestcllungeu»°) gelten. IV. Der Nctinent ist schadcnscrsatzvflichtig: 1. Wegen widerrechtlicher»') Netcntion, insbesondere falls nicht die sämmtlichen Voraussetzungen aä I soder doch die Voraussetzungen einer nach particulärcm Handelsrecht oder nach bürgerlichem Nccht statthaften Netcntion) vorliegen. 2. Wegen Unterlassung unverzüglicher Anzeige an den Schuldner von der Ausübung eines an sich statthaften Netentionsrechts »^). Unverzüglich heißt im Moment der Ausübung des Retenlions- rechts und zwar so schnell, als der Handelssitte und der Lage der Sache entspricht"»). Ausgeübt wird das Retentionsrecht, sobald der gg> S. oben §. 96. Not. 31 ff. 94) Laband S, 498. A.G. zu Eoln (Zeitschr. f. Handelsr. IX. S. 172). 95) v. Hahn II. S. 132. Laband S. 496. Anträge, bei präsumliv frau- duloser Gestaltung das Neteulionsrecht auszuschließen, wurden, als in das Concursrecht gehörig, abgelehnt. Prot. S. 464. 465. 467. 468 Ausdrückliche Bestimmungen: Prcuß. E. G. Art. 39. 46. Grohh. Hessisches E. G. Art. 17. Hessen-Homburg. E.G. Art. 15. Badisches E.G. Art. 38. Württemberg. E. G. Art. 49. 61. Anhalt-Bernburg. E.G. Art. 14. S. auch Lutz, das A.D.H G.B. mit d. Bayer. E.G. S. 147. 146. O.A.G. zu Dresden (Zeitschr. f. Handelsr. XI. S. 629). Juristensak. Halle 1850 für O.A.G. Lübeck (Hamb. Samml. II. S. 248 ff). Stör)', »n sxene> §. 377. 3mitn, co,np. v. 661. 662. Schou das 8tat. cki inercsiüia vou Florenz (§. 96. Not. IN) verlangt, daß das Retentionsrecht mindestens 2 Tage vor Ausbruch des Falliments begründet worden sei. 96) Oben §. 91 g. E. 97) Oben §. 96. Not. 14 ff. v. Hahn II. S. 129. Bluntschli-Dahn S. 441. 98) Prot. S. 1349. 1366. 1366. II. Nürnb. Entw. Art. 294. Abs. 5. H.G.B. Art. 315. S. 1. Schweiz. Entw. Art. 243. S. 1. 99) H.G.B. Art. 279. 282. v. Hahn II. S. 137.'138. Keineswegs UN- Abschu. I. Die Sachen, Cap IV.Pfand- u. Retentionsr. §. 96. Kaufm. NctenlionSr. 1()55 Gläubiger die Sache zum Zwecke seiner Sicherung zurückbehält, statt sie auf Verlangen des Schuldners oder auch ohne solches, aber seiner sonst bestehenden Verpflichtung gemäß, an diesen oder der schuldne- rischcn Verfügung entsprechend zu restituiren Zweck dieser Anzeigepflicht ist, den Schuldner vor Schaden zu bewahren und ^hicane deS Gläubigers zu verhüten ^°'). Es genügt Anzeige in beliebiger Formel; daß der Schuldner von derselben Kenntniß erhalten habe, ist nicht erforderlich, sofern nur der Gläubiger die nach Lage der Sache angemessenen Schritte gethan hat^). Unter Umständen kann ^) die Anzeige schon in Weigerung der vom Schuldner geforderten Herausgabe liegen, Anzeige von dem bevorstehenden oder geschehenen Verkauf ist nicht erforderlich, da der Verkauf ohnehin nur nach durchgeführtem Processe zulässig ist ^), 3) Wegen Weigerung der Herausgabc ungeachtet rechtzeitigen Angebots anderweitiger zulänglicher Sicherstellung ?ie Schadenscrsatzpflicht besteht regelmäßig gegen den Schuldner, kann aber auch bestehen gegen dritte ^°') Personen, deren Rechte^durch unbefugte Netention oder durch Weigerung der Herausgabe verletzt sind. — V. Die vorstehenden Erörterungen gewähren die Losung einer noch immer viel behandelten, wichtigen Streitfrage. mittelbar nach Empfang des Gegenstandes oder der Fälligkeit der Forderung, wie Auerbach, N. Handelsgcs. I, S, 293. 100) Dadurch ist ein bestimmter Zeilpunkt für die Anzeige gegeben. Anders La band S. 498. 499, der die Frage auf die Entschließung des Gläubigers stellt, das Netennonsrecht ausüben zu wollen, v. Kräwel, in Busch's Archiv X. S. 30 ss. erachtet den Zeitpunkt für maßgebend, wo der Neliuent erfährt, daß der Schuldner über die Netentionsobjecte zu seinem Nachtheil verfügen will. Nichtig formnlirl, aber nicht mit überall zutreffenden Beispielen, v. Hahn a. a. O. 101) Protok. S. 1349. 102) Brir S. 328. 103) Unrichtig Wolff a a. O. S. 263. 104) A.G. zu Cöln (Zcilschr. f. Handelsr. IX. S. 173., 105) La band S. S00. 106) Oben Not. 09. 69. 107) z. V. gegen den vom Schuldner verschiedenen Eigenthümer, Pfandgläubiger zc. 67» 1056 Drittes Buch. Die Waare, Dem Spediteur steht neben seinem gesetzlichen Pfandrecht auch das kaufmännische Netentionsrecht unter den Voraussetzungen der Art. 313 ff. H.G.B, zu '"»). Darf nun der Spediteur gegen den Committenten, welcher den Speditionsauftrag widerruft und die Herausgabe der Waare verlangt, ein Netentionsrecht wegen seiner ihm gegen den Destinatär zustehenden Forderungen geltend machen? Diese Frage ist durch das D.H.G.V. nicht erledigt, da das gesetzliche Pfandrecht des Spediteurs nur wegen der dem Versender"") auf das Speditionsgut geleisteten Vorschüsse besteht. Die früher herrschende Annahme ging dahin, daß gegen die Rückfvr- derungsklage des Committenten (aotio manäg-ti) dem Spediteur wegen seiner Vorschüsse, oder auch wohl wegen anderweitiger Forderungen an den Destinatär das Netentionsrecht wenigstens in, dem Falle zustehe, da auf den Destinatär das Eig enth um des Speditionsgutes bereits übergegangen sei"2); ja man war geneigt, um dieses Deckungsrechts willen, den Eigenthumsübergang auf den Destinatär zu begünstigen, bez. das Verfügungsrecht des Committenten zn beschränken^). Hiergegen ist neuerdings mit gutem Eirunde 108) H.G.B. Art. 362. Oben §. 97. 109) Oben §. 96 Not. 84. 110) H.G.B. Art. 382, La band S. 461 ff. 111) Wenigstens da, wo das kaufmännische Deckungsrecht in dem §. 96 dargestellten Umfange, oder doch ein Reteutiouörecht auch wegeu mchtconnerer Forderungen anerkannt war, z. B. in Hamburg uach der N. Fall. O. Art, 34. 112) So bis vor Kurzem die constantePraris des O.AG.'s zu Lübeck: 1832 i. S. Suse u. Siebeth c, Sillem u, Co. (Asher's Rechtsf, l, 2. S. 99 ff. Thöl a, a, ü. S. 248 fs.>. 1634 i. S. Smith u. Co. c. Rievers tThöl, Eutscheidungsgr, S. 244 fs.). 1834 i. S. Schuuck Souchay n, Co. c. Crusen u Flor (Hamb. S. l. S. 651). 1855 i. S. Slicfs u. Haraß u, Co. c N. N. leocl. II. S. 1102 ss,). 1869 i. S, I, L. Meyer c. Hausen u. Johannseu (eou. III. S. 719). 1846 i. S. Höpuer u. Co. c. Kollos (Franks, Sammt. MmerZ IV. S. 32 ff,). 1849 i. S. Brasselmanu u. Co. c. Faber (eock. II. S. 32 ff.). — Hamburger Oberger. 1818 (Archiv f. Handelsr. I. S. 143». Com. Colleg, zu Königsberg (Centralorgan II. S. 10). Kreisgericht zu Thorn (Centralorg. N. F. l. S. 273 ff.). S. anch Büsch, Darstellung der Handl. II. S, 306 ff. (Zus. 50). Franck, Archiv f. W.R. XIII. S. 248 ff. 113) So Will z. B. das Hamburger Obergericht 1313 das Neleutionsrecht we- Nbschn, 7. Die Sachen. Cap. IV. Pfand- u. RetentionSr. §. 98. Kausm. Netentionsr. Igg? geltend gemacht worden, daß gegen die aotio mxmäÄti des Eommit- tenten aus dem Eigenthum des Destinatärs und dem wider letzteren als Eigenthümer zustehenden Retentionsrecht vom Spediteur kein Einwand erhoben werden könne, sofern nicht entweder der Spediteur vom Destinatär mit dessen Vertretung beauftragt sei, oder der De- stinatär selber mit der Eigenthumsklage intervenire, oder endlich auf Ersuchen des Spediteurs gegen den Destinatär unter den gehörigen Voraussetzungen Arrest auf das Spcditionsgut erwirkt worden sei "4). Indessen trifft diese Ansicht doch nur unter der Voraussetzung zu, daß dem Spediteur gegen den Destinatär ein bloßes Retentionsrecht, nicht aber ein Pfandrecht'^) zusteht. Ist nun, wie gezeigt, das kaufmännische Retentionsrecht des H.G.B.'s ein wahres, wenngleich in der Rcchtsversolgung beschränktes Pfandrecht""), so muß dasselbe auch dem Committenten gegenüber wegen der Forderungen des Spediteurs wider den Destinatär durchgreifen, sofern der Destinatär Eigenthümer geworden ist '") und für den Spediteur die Voraussetzungen des kaufmännischen Retentionsrechts wider diesen vorliegen ""). Im Zusammenhange damit steht die weitere, in neuerer Zeit gleichfalls zu allgemein verneinteFrage, ob das Retentionsrecht gen der Forderungen an den Destinatär schon dann gestatten, wenn der Spediteur die Waare zu dessen Verfügung halten sollte (Archiv f. Handelsr. II. S. 202 ff.). S. auch Bcrl. Prot. S. 38, oben Z. 66 Not. 30, und überhaupt oben Z. 66 Not. 27 ff. §. 7S Not. 23 ff. 114) Voigt, N. Archiv für Handclsr. III. S. 263 ff. IV. S. 388 ff. So auch die neueren Erkenntnisse: Lübecker Obcrgericht (bez. Rechtöfakultät Rostock» 1864 i. S. Beinbrech c. Frauck (obwohl anders im Concurse des Destinatärs) und lohne diese Beschränkung) O.A.G. zu Lübeck 1865 (N, Archiv IV. S. 413 fs,, s. auch Kierulff, Samml. I. S. 662). Hamb. Handelsger, 1365 (N. Archiv IV. S. 439). Comm. Colleg. zu Königsberg (Centralorgan II. S. 93). R. Koch in Busch's Archiv II S. 46. S. auch oben §. 95 Not. 39 ff. 115) Das erkennt zwar Voigt, N. Archiv III. S. 261 au, gleichwohl verneint er das Retentionsrecht auch nach H.G.B. Art. 313 ff. eock. IV, S. 390. 116) Oben Not. 13. 117) Oben §, 66 Not. 32 fs. 118) Oben Not. 16 ff. 119) Voigt, N. Archiv a. a. O. So auch O.A.G. zu Lübeck 1865 u.Hamb» IggF Drittes Buch. Die Waare. des Spediteurs wegen seiner Forderungen an den Destinatär dem Verfolgungsrecht des unbezahlten Absenders entgegenstehe. Es muß unterschieden werden Ist die Verfolgungsklage des Absenders die wahre Eigenthumsklage, besteht also dessen Eigenthum noch fort, weil z. B. der Besitz noch nicht übergegangen, oder der Kaufpreis weder gezahlt, noch creditirt ist ^), so kann der Spediteur das kaufmännische Rctcntionsrecht dagegen nicht geltend machen. Ist hingegen, wie in den Fällen des Vcrfolgungsrechts die Regel bildet, daö Eigenthum auf den Destinatär bereits übergegangen, die Ver- folgnngöklage somit auf Ncscission des EigenthumSübergauges gerichtet, so muß der gutgläubige Spediteur iu gleicher Weisebei seinem gegen den Destinatär (Eigenthümer) einmal erworbenen gesetzlichen Pfandrechte geschützt werden, wie derjenige, der während des Transports mittelst Waarcnpapiere Eigenthum oder vertragsmäßiges Pfandrecht an dem Transportgut erworben hat ^). Denn die Ncscission des EigenthumSübergauges kann nicht auch zur Vernichtung anderweitiger, von dem gewesenen Eigenthümer herrührender dinglicher Rechte führen, und die vom Spediteur unmittelbar geübte Gewahrsam kann keine geringere Wirkung haben als die mittelbare desjenigen, der nur mittelst Connossement u. dgl. den juristischen Handelsbericht in den Not. 114 genannten Sachen. Anders die frühere Praxis des Hamburg. Handelsgerichts z. B N. Archiv IV. S. 409. 412. Mit Voigt übereuistiimneud die Englische Praxis, z. B. Switli, comx. p. 561, s. auch Voigt a. a. O. III. S 300 u. 287. 120) Oben §, 82 Not. 68, s. auch §. 61 Not. 42 ff. 121) Oben §. 82 Not. IS ff. 122) Oben §. 82. Not. k>6 ff. I2S) Da« Argument des O A G's zu Lübeck, daß der Spediteur nicht größere Rechte habeu könne, als der Dcstinalär, kann gegen die Gründe im Tert nicht durchgrcifcn. Das einzige anscheinende Argument dagegen wäre, daß der Spediteur, welcher auf eiue unterwegs befindliche Waare Vorschüsse leistet, weiß oder wissen muß, daß dieselbe dem Verfolguugörecht unterworfen ist. Allein dasselbe gilt ja von demjenigen, der auf ein Connossement Vorschüsse macht, und doch wird derselbe, wenn gutgläubig, geschützt; nicht weil er auf Connossement vorgeschossen, sondern weil er mittelst Connossement ein wirkliches Pfandrecht an der Waare erlangt hat. Abschn. I, Die Sachen. Cav. IV. Pfand- u. NctentionSr. §. !?S. Kanfm. RetentionSr. 1059 Besitz der Waare erlangt hat; die Benachteiligung des unbezahlten Absenders ist hier keine größere, als in den gedachten Fällen^). Allerdinas kann nach der hier vertretenen Ansicht das Verfolgungsrecht des unbezahlten Absenders leicht hinfällig werden, wenigstens da, wo nicht die gemeinrechtlichen Grundsätze vom Eigenthumscrwerb gelten, und es ist erklärlich, daß man sich dort gegen diese Gefahr durch Versagung des DcckungsrcchtS zu schützen sucht. Ju Deutschland ist die Frage nur da von Bedeutung, wo gleichzeitig das Verfolgungsrecht und das Nctcntions- recht im Sinne eines gesetzlicher Pfandrechts anerkannt ist, wie in Preußen und Hamburg. Zweiter Abschnitt. Das Geld CM I. Dll8 Wesen de5 Hetdes 8- 91. Geld ist diejenige Sache, welche allgemeines Tauschgut und allgemeines Werthmaß^) ist. Diese beiden Grundeigen- ») Die volkswirthschaftliche Literatur ist überaus umfangreich — s. z. B. Catalog der Hamburger Commerzbibliothek S 556—566. 1290. 1291 —. Hervorzuheben: Nebenius, der öfsentl. Credit. 2. Aufl. Th. I. (1629) iuöbes. e. III und VIII. I. G. Ho ff mann, die Lehre vom Gelde (1838), noch immer sehr beachtenswert!). IN, vlievslier, Is monnsie. 2. ganz umgearbeitete Ausg. (Paris 1866), tüchtig, aber ohne genügende Berücksichtigung der Deutschen Verhältnisse. S. Oppenheim, die Natur des Geldes (1355». A. Wagner, die Artikel „Münzwesen" und „Papiergeld" im Deutschen Staatöwörtcrbuch von Blunlschli und Brater Bd. VII. S. 65 ss. 646 ss., auch zahlreiche Artikel im Handwörterbuch der Volköwirlhschaflslehre h. von Rentzsch (1366). M'Culloch, Geld und Banken. Aus dem Engl. übers, von Bergius und Tellkampf. 1859. ^Isoleoli, äictionnsiv ok pvliticsl «vonum)' vol. I. (London 1863) s. v. currviicv, coinsxe, bsnkin^, ksnli note etc. Auch schlägt hier die ganze Literatur über das Bankwesen ein, namentlich die in neuester Zeit sehr reiche französ. Literatur: VVolowski, ckes bsnques. (Paris 1864). LvuIIet, etuäes sur Is circulstioii mont-tsire (1365). vuiau, Is quegtiu» 6es bsnyues (1865). ^. Ilori», liberle ävs Abschn, II. Da« Geld. Cap. I. Wesen des Geldes. §. 99. lygl schaften bedingen sich gegenseitig, der Art, daß sich eine zeitliche Priorität der einen oder der anderen nicht nachweisen läßt. An dsnques (Paris 1366». Derselbe, Bankfreiheit (1867). Geyer, Theorie undPransdes Zettelbankwesens (1867). Tellkampf, die Principien des Geld- und Bankwesens« 1867) u, a.m. Die Lehrbücher von Rau I. II. III., Stein, Röscher, (6. Aufl.), Schäffle (2. Auflj, Will, Carey (der betreffende Abschnitt auch besonders herausgegeben von Dühring: H. C. Carey's Lehre über Banken und Geld. Berliu 1866). Noback, Handelswissenschaft K. 20—64. — S. auch Not. **, Die ältere juristische Literatur ist nur wenig brauchbar, z.B. Glück XII. S. 65 ff. Hervorzuheben aus der neueren: G. Hufeland, Ueber die rechtliche Natur der Geldschulden (18071, neu herausgegeben von A. Hufeland (18S1). B, W. Pfeiffer, Praktische Ausführungen Bd. I. Nr. 7. Bd, VII. Nr. S. C, F. Koch, das Recht der Forderungen I. K. S—3. v. Savigny, Obligationen!. I. §.40—48. (der Hauptmangel dieser mit Recht angesehenen und einen erheblichen Forlschritt enthaltenden Darstellung ist die Unlerschätznng der obersten Grundlage der Äeldthcorie, der Währungölehre — daher zahlreiche, von den Späteren nur zu bereitwillig angenommene Irrthümer). Kuntze, die Lehre von den Jnhaberpapieren K, 96-103. 111. S. auch Souchay, Zeitschr. f. Civilr. und Proceß. N. F. IX. S. 340 ff. Vo igtel, Zeitschr. f. Gesetzgebung u Rechtspflege in Preußen (von Hinschius) I. (l367) S. 446 ff. Die Lehr- und Hand- büchcr: Puchta §. 38 und Vorles. v. Vangerow I §.68. III. §. 570. ArndtS §. 205. Böcking I. Z. 77. Sintenis II. §. 35. V.Keller §. 47. 247. Beseler, D. Privatr. §. 122. Unger, Oesterr. Privatr. I. H. 47. vsilo?, rllpvrtoirs üe Isxislation (kiouv. sckit. Paris 1855.) t. XXXII. s. v. monnsis und t. XXXV. s. p-lpisr-nionnsie. — paräessus, cours äs Sioit comm. I. Kr. 23—27. 202—206. »lasse, 6roit con.m. I. Kr. 603-611. IV. Kr. 2121—2136. Vincens, expos. lib. IX. c. 4. Pöhls, Handelsr. I. §. 126. Endemann, Handclsr. §. 74. 79. 80. — Für die Geschichte vornämlich Alterthum: I. Brandts, das Münz-, Maß- und GewichtS- wcsen in Vorderasien, bis auf Alerander oen Großen. 11866). Th. Mo m m- sen, Geschichte des Rom. Münzwesens (1860). F. Hultsch, Griechische und Römische Metrologie (1862). Mittelalter, insbesondere Deutschland: Soetbeer, in den Forschungen zur Deutschen Geschichte (Gottingen 1862 ff.) I. S- 20S ff. S43 ff. II. S. 293 ff. IV. S. 241 ff. VI. S. 3 ff. I. H. Müller, Deutsche Münzgcschichte Th. I. (1860). Werlhvolle Einzelnheiten: (Hegel) Die Chroniken der Fränkischen Städte. Nürnberg. Bd. I. (1862) S. 224—254. (Mone) Zeitschr. für Geschichte des Oberrheins II. S. 385 ff. III, S. 1062 Drittes Buch. Die Waare. diese Grundcigenschaften, welche zugleich Verkehrsfunctionen des Geldes sind, reihen sich weitere, abgeleitete Eigenschaften und Verkehrsfunctionen. Das Geld ist auch allgemeines Tausch- mittel?); allgemein er Werthträger und Werthb ewahrer und dadurch zugleich allgemeines Leihmittel; allgemeines Zahlungsmittel 2). 30S ff. VI. S. 257 sf, IX. S. 76 ff. 189 ff. XI, S. 3S5 ff. XIV. S. 286 ff, XVIII. S. 175 ff. 323 ff. XXI. S. 16 ff. Arnold, Gcsch. der Deutsche» Freistädle II. S. 248 ff. Neuere Zeit, insbesondere Dentschland: v. Praun, Gründliche Nachrichten von dem Münzwcsen. 3. Ausg. (Leipzig 1784). Klüber, Lesscnll, Recht des Deutschen Bundes §.419—429. Grolc, Blätter für Münzkunde N. F. I—IV. (Leipzig 1857-1865 Schmoller, Zeilschrist f. StaatSwissensch. XVI. S. 596 ff. , Ueber Oesterreich insbes.! A. Wagner, Zeilschr. f. Staatsw. XVII. XVIII. Auch A. Beer, Geschichte des Welthandels II, S. 75 ff. III. S. 168 ff. Zur wirthschaftlichen und juristischen Dogmengcschichte: . I. 32 pr. 0. öe gckim. lex. (34, 14). I. 95 v. äe lex. III, (32) und sonst. Ueber die „Werlhtheorie" Endemann's — s. §. 64 Not. 5 — mag hier noch bemerkt werden, daß dieselbe schon an der Lehre vom cssus scheitert: würde wer eine Leistung schuldet, immer nur deren Geldwerth schulden, so würde er nie befreit sein, denn Geld kann stets geleistet werden. 6) I, 1 pr. I), Se lü. L. (18, 1). 7) Herce msrcNsnmse, z. B. Horn, Bankfreiheit S. 7 ff. 8) Daher gilt vom Gelde, was von anderen Gütern nicht schlechthin gilt: quum tu Iisderes, o.uock exo 6esillersrem oder Iisberem, quoä tu accipere velles I. 1 pr. 0. Se L. L. <18, 1). Leist, Mancipation S. öS. 1064 Drittes Buch. Die Waare. in zwei Tauschoperationen (Verkauf und Kauf, Kauf und Verkauf) zwischen ^ und L einerseits und ^ und L oder v andererseits zerlegt, für welche das Geld sachlich in gleicher Weise das Mittelglied (Tauschmittel) bildet, wie der Händler (Tauschvermittler) persönlich zwischen Producent und Consument°)> Der Kauf (d. h. Verkauf und Kauf) ist das Tauschgeschäft der Geldwirthschaft >°), aber doch nur die eine Hälfte des wirklichen Tauschgeschäfts ganz wie der Kauf 9) Oben tz. 40 Not. 12. Dem Bestreben, da« Geld als Mittler entbehrlich zu machen, entspringen die mißlungenen Versuche der Tauschscheiue und Tauschbanken; abnorme» Geldzustanden, z, B. in den Vereinigten Staaten Amerika'S während des letzten Krieges, die thatsächlichen Erscheiunngen der Art: der Bäcker wird vom Schneider mit Anweisungen auf Kleider, vom Friseur mit HaarschneidebilletS u. dgl. bezahlt Gut Knies S. 9: „Der Handelsmann und das Geld treten in dem Verkehr nach der Berechtigung des Satzes ans, daß die Erreichung eines bestimmten Zielpunktes einmal leichter und gewisser stattfinden kaun auf einem Wege der gebrochenen Linie als auf dem der geraden. Sie erstellen beide eine Durchgangs- nicht eine Endstation der Güterbcwegung. Sobald sie sich nur als Umweg, nicht mehr als Erleichterung der schließlich erstrebten Güter- beweguug ausweisen, sollen sie aus dem Verkehr wegfallen; wo man sie jedoch trotz ihrer Dienste zu beseitigen strebt, streicht man wohl Aufwands- kosten des Verkehrs, aber productive". 10) I. 1 pr, §. 1. v. cle e. L, (!8, I). I 1 l>r. v. cke rer. psrmut. (19, 4). I. ö §. 1. 0. cle pr. veib. (19, 6). ksius III. 141. 8 2. 1. Se emt. veniZ. (3, 23). Röscher I. §, 116 ff. Leist, Mancipation S. 50 ff. 11) Die bekannte Controverse zwischen Sabinianern und Proculejanern ! pro- tmm) findet nur Eine statt: aliuä pretliu», «liud m«-rx. S. die Stellen Not. 1t) In Wahrheit ist auch hier die Werthbeftimmung eine mehrfache, weil das Geld keinen unveränderlichen Werth hat: es wird die Waare in Geld geschätzt, und das Geld in Waare — aber nicht gerade in dieser Waare, sondern in der Gesammtheit alter Waaren oder in einer besonders ausgezeichneten Waare (einem anderen Gelde, Getreide zc.) Unten §. 103. 15) Oben S. ö?6, und überhaupt z. 63 Not, 2Ü fs. §, 64. 10K6 Drittes Buch. Die Waare, als Wcrthmesser ist so ein bloßer Begriff, ein Werthgeneralnenner, allein ein solcher, der ohne objective Grundlage, ohne eine Sache, welche den in ihr gemessenen Werth selber in sich trägt, eine inhaltslose Abstraclion ist. Ein bloßes Zcichcngcld kann nicht Werthmcsscr sein Werthe können nur mit Dingen gemessen werden, welche selber Werth haben, „wie ein Längenmaß selber Länge, ein Schwcr- maß selber Schwere haben muß ")". Freilich gibt es kein unveränderliches Werthmaß, wie es ein unveränderliches Längen- und Schwermaß gibt, denn der Werth auch des „Geldes" ist ein schwankender, wenn auch weniger schwankend als der Werth aller anderen Güter — daher muß zum „Geld" dasjenige Gut erklärt werden, dessen Werthschwankung die geringste ist. 3) Geld ist der allgemeine Werthträger und Werth- bewahrer. Denn da jedes Gut in einem gewissen Geldquantum seinen Gegenwcrth und sein Werthmaß findet, so kann das Vermögen als ein bloßes Geldwerthquantum nicht bloß aufgefaßt sondern auch thatsächlich in die Form des Geldes hinübergeführt, dadurch aber gegen Zerstörung wie gegen Wcrthschwankungen in höhcrem Grade geschützt, zur zeitlichen sicheren Aufbewahrung wie zur Ortsübertragung und damit zur anderweitigen productiven Verwendung (richtigeren Vertheilung des Capitals) in höherem Grade 16) Die Versuche, ein bloßes Zcichengeld als Werthmesser aufzustellen — was selbst Mommse», Münzwesen S. VI für durchführbar hält, obwohl er doch S. 99 uud sonst anerkennt, daß von Rechtswegen alles Geld Werth- gcld sein muß — sind „EnldecknngSfahrlen nach dem Stein der Weisen". Knies S. 23. 17) Oben §. 63. 18) Oben 8. 64 Not. 4 d. 19) Das Geld als „Wcrlhträger und Werthbewahrer": der „Schatz": der vergrabene; Münzen als Schmuck (Knöpfe u. dgl.j; Gerälh von Edelmetall; der Sparschatz, insbesondere der Reservefonds. So bei noch unentwickeltem Credilverkehr, in Zeilen des Mißtrauens, in Verkchrökrisen. Die Gewohnheit des Thesaurirens in Indien und China wirkt durch kolossale Silberabflüsse direct auf den Europäischen Geldmarkt. Die Geld- vorrälhe der Banken (bosid^) sind von größtem Einflnß auf Geld- uud Preisbewegung. kour«elle-8e»uei>, operskions de bsmzue p. 2(1 ff. 64 ff. Nasse, Zeilschr. f. die ges. Staatswissensch. Bd. 21. S. 130 ff. Knies S. 26. 33. ff. Abschn, II, Das Geld. Cap. I. Wesen des Geldes. §, 99. IglZ? und allgemeiner tauglich gemacht werden. Das Geld ist so das vorzugsweise sichere und verfügbare Capital, das allgemeine Capital^). Es dient als Tauschmittel zur dauernden, als Leihmittel zur zeitweisen (creditweisen) Uebertragnng aller übrigen Capitalien, ist daher das geeigneteste Object der Creditgeschäfte. Erst mit seiner Einführung hat sich ein umfassender Creditverkehr bilden können 2'). Geld- und Credit-Wirthschaft bilden keinen Gegensatz. Die Creditwirthschaft ist nur vervollkommnete Geldwirthschaft und beruht auf der Geldgrundlagc 22). Nur ist freilich das Geld weder das einzige Gut (Reichthum), noch das einzige Capital. Vermehrung des Geldes ist nicht schlechthin Vermehrung des Reichthums, Ausfuhrverbote des Geldes sind Zeichen kranker Geldverhältnisse und schädlich 25), 4) Geld ist das allgemeine Zahlungsmittel, weil jedes Gut, welches Object einer Leistung bildet, im Gelde sein Werthmaß, Acquivalent und Tauschmittel findet. Die Verbindlichkeiten werden freiwillig vorzugsweise aus „Geld" gestellt, entstehen kraft Rechtssatzes in Geld, nnd müssen oder können alle, direct oder, wo erforderlich, zufolge Schätzung, in Geld berichtigt werden^). Vermöge dieser Eigenschaften wird das Geld innerhalb seines Herrschaftsgebietes zum Träger einer allgemeinen, für Jedermann brauchbaren und übertragbaren Vermögensmacht 25). Jeder Einzelne und jedes Land bedarf normalerweise eines gewissen Quantum „Geld". Es ist stets begehrt. 20) Festes Capital für die Volkswirthschaft, gleich anderen Maschinen; Umlaufscapital für den Einzelnen, Lbev stier p. 534 ff. Das Vermögen in der Tasche: 1000 Goldstücke, eine Banknote von 1000 L. 21) cilvvslier p, 7 ff Horn, Baufreiheit S, 6S ff. 94 ff. 22) Gut, gegen Uebertreibungen, z. B. bei Hildebrand, ülscleoä, Endemann, Scheel: Knies S. 9 ff. Wagner im Handwörterbuch der Volkswirth- schaflsl. S. 201. 202. Röscher §. 90 Not. 8. 23) Noch immer theoretisch, namentlich aber praktisch nachwirkende Irrthümer der Mcrkantilisten: Röscher I. §. 9. 116, ei.ev-.Ii er p. 596 sf. 24) Oben Not. 3, auch § 64 Not 3 ff, H,G,B. Art. 131. 206. Das ist gut, obwohl zu ausschließlich betont von Ravit S, 6 ff,, der auch zu enge von der praktischen Nothwendigkeit der Umwandlung des eigentlichen Leistungsobjects in eine Geldsumme ausgeht, 25) Die Ausdrücke „Kaufmacht" „Kausbefühigung" sind zu enge. 1068 Drittes Buch. Die Waare. Das Geld ist die Mittlcrwaare des Güterumlaufs, aber, wie jede andere Waare, selber Gegenstaud der Umlaufsvermittelung. Derjenige Kaufmann, welcher den Umlauf des Geldes vermittelt, heißt Banquier ^Bauk) 2°). Und wie aller Verkehr und der Handel insbesondere productiv ist 2'), so ist es auch der Geldhandel, nämlich capitalerzeugend. Theils durch Ansammeln kleinster Geldbeträge, welche erst in ihrer Gesammtheit ein verwendbares Capital bilden. Theils durch richtigere Vertheilung, indem er dauernd oder zeitweise unthätiges Geld-Capital in diejenigen Hände bringt, wo es mit dem größten Nutzen für den Einzelnen und die Gesammtheit verwendet wird -n), während dafür der bisherige Eigenthümer einen Gcbrauchs- eutgclt lZinS) empfängt, welcher wiederum für denselben Capital ist oder werden kann u. s. f. Die Eigenschaften, welche den Geldcharakter einer Sache bestimmen, sind keine derselben an sich und von Natur innewohnende-°), sondern Verwendungseigenschaften. Keine Sache ist daher an sich Geld, sondern wird es erst durch ihre Anerkennung und demgemäß« Verwendung als Geld, und ist es in nm so höherem Maße, je allgemeiner, zeitliche) und räumlich^), diese Anerkennung und Ver- 26) Oben §. 40 Not. 9 ff. K. 41 Not. 4, §. 53. 27) Oben S. 290. 29t. 28) Wenn da« Geld richtig als das „Blnt" des Wirthschaftskörpers bezeichnet wird, so ist das Bankwesen „gleichsam die Herzkammer des BluieS im Wirthschaslskörper". Schaffte, S, 471. 29) Wie Sloff, Form, natürliche wirthschaftliche Bestimmung (Getreide zum Essen, Wein zum Trinken, Cochenille zum Färben, Eisen zu Werkzeugen u. dgl,). Obeu §. 61 z. A. 30) Die Edelmetalle seit der Urzeit, aber auch gewisse Münzsorten erhalten sich wesentlich nnverändert Jahrhunderte lang im Gebranch. So der byzantinische üoliilus (Byzantiner) das ganze Mitlelalter hindurch; die holländischen Dukateu, die Spanischen Piaster, die Mariatheresienthaler (mit der Jahreszahl I731>. Das Kehrbild solcher gesunden Stabilität ist die Münzäuderung in kurzeu Zeiträumen, wohl gar mehrmals indem gleichen Jahre, z, B, uuter Philipp dem Schönen in Frankreich oder unter Carl XII. in Schweden: System periodischer Müuzäuderuug, bez. Münz- verschlechteruug. 31) Jedes Volk wählt überhaupt deu Gegenstand zum Geld, welcher „nach seinen jeweiligen Gesittungsverhältnissen die allgemeinste Werthaner- Abschn. II. Da« Geld. Cap. I. Wesen des Geldes, §. 99. 10L9 Wendung stattfindet. Denn ein Jeder nimmt regelmäßig nur diejenige Sache als Tauschgut oder als Zahlung an, welche er schlechthin als Tausch-Leih-Zahl-Mittel wieder auszugeben im Stande ist. Die innerhalb eines oder mehrerer Staaten allgemein als Geld anerkannte und verwendete Sache ist für dieses Gebiet G?ld im Ncchtösinne. Die allgemein?, somit staatliche Anerkennung geschieht in Form eines Gcwohnheitsrechtssatzes ^), vollkommener, in Form dcö Gesetzes, welches, über die bloße Anerkennung hinaus, die Benutzung der als Geld dienenden Sache erleichtert, regelt und sichert ^). Nach zwei Richtungen macht das Bedürfniß staatlicher Anerkennung sich vorwiegend geltend und pflegt daher auf diese sich zu beschränken: auf die Feststellung der Eigenschaft als (gesetzlicher) Werthmcsser und als (gesetzliches- oder Zwangs-) Zahlungsmittel. Wo diese beiden Eigenschaften rechtlich anerkannt sind, ist die Anerkennung der übrigen von selber gegeben. Solches Geld ist innerhalb seines Herrschaftsgebietes vollkommenes Geld auch in NechtSsinnc: Währung, (Valuta, Atalvn, stauäarä). „Geld", für welches nur die eine kennung hat". Schaffte S. 131. Aber auch innerhalb des Edelmetall- geldfystcmS bestehen zahlreiche Unterschiede: Die OrtSmünze oder Münze eines kleinen Bezirks (Landinünzel — der Preußische Thaler, der Dukaten (welcher, wie der Marialhcresienthaler, als,.Handelönuinze" für den internationalen Verkehr geprägt wird), der Englische Sovereign, der Französische Frank — die Wellmünze; daö Papiergeld eines kleinen Deutschen Staates — die Preußische Kassenanweisung - die Note der Bank von England — die Note einer Wellbank. 32) Kuntze, Jnhaberpapiere S. 432 ff. Ravit S. 9 ff. Schaffte S. 130. Zu enge Mommsen, Rom. Münzgcschichte S. VII, s. aber S. VIII. Daß die Worte oes Paulus in I. I 0, äe V. L. (18, 1) eleeta m-tte- ri» est nicht, wie Scheel in d. Jahrb. f. Nationalök. Jahrgang IV. Bd. I. S. 17 meint, eine vertragsmäßige Uebereinkunft bezeichnen sollen, ist klar. 33) Knies S. 36 ff. Regelung und Sicherung: als Werthmaß durch den Münzfuß , und strenge Aufrechthaltung desselben; als Tauschmittel durch Herstellung gestempelter Barren und Münzen; als Werthträger und Werth- bewahrer durch Sorge gegen Werthverminderung, insbesondere dauerhafte Prägung, Einziehung nicht vollwichtiger Münzen, Bestrafung der Münzfälschung; als Zahlungsmittel durch Beilegung des Zwangskurses oder doch eines Kassenkurses. Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 68 1070 Drittes Buch. Die Waare. dieser Eigenschaften oder keine derselben rechtlich anerkannt ist, erscheint als unvollkommenes Geld oder gar als bloßes Geldzeichen^). Für denjenigen Culturkreis, dessen letzter Ausdruck unsere heutige Europäische Civilisation ist, hat als Werthmcsser ^) im Allgemeinen zweierlei gegolten: in älterer, mehr der reinen Bodenwirthschaft (Naturalwirthschaft) zugewendeten Zeit des Heerden- vieh; in der späteren daneben Gewerbe und Handel treibenden Epoche eines der drei am frühesten verarbeiteten Metalle: Gold, Silber und Kupfer 2°). Vollkommenes Geld der eivilisirten Völker der Gegenwart ist lediglich Edelmetall- (Gold- oder Silber-) Geld"), und zwar durchgehcnds ^) nur gemünztes: Gold-oder Silber-Münze, bald beide (Doppclwährung), bald nur eine derselben (einfache Währung) Unter diesem System sind gar nicht oder nur in unvollkommenem Maße Geld: 1) Jede Landesmünze, welche nicht der Währung angehört"). 34) Unten §. 104. 107 ff. 35) Auch als Tauschmittel und Zahlmittcl, insbesondere bei Bußen. 36) Mommsen, Röm. Münzgeschichte S. VII. Hultsch, S. 124 ff. 163. pecunis von pecus: kegtus p, 202. 213. Varro : Hultsch S. 106. 125. 126. Ueber „Geld" in der s. g. Naturalwirthschaft s. Röscher §. 117. Anderes .Geld", wie Pelz-Leder-Muschel-(KauriS, von denen noch 1856 von Ceylon für circa 900,000 Frcs, nach England ausgeführt wurden, um in Afrika als Tauschmittel verwendet zu werden), Salz-, Thee-, Taback-, Cacao- Geld u. dgl. s. Rau I. Z. 262. Ro- scher I. §. 118. 119. „Geld zweiter Hand", d. h. bereits in Metall- geld angeschlagenes Tanschmittel, wie Oel auf deu Ionischen Inseln, Nägel im französischen Departement Hersult, s. Llievslier p. 11 sf.; dahin gehört auch alles bloße Geldzeichen. Unten H. 107 ff. 37) Platinageld vorübergehend in Rußland 1823—1346. Röscher I. §. 120. Not. 15. 38) Eine Ausnahme macht nur Hamburg mit seinem Rechnungsgelde, von außereuropäischen Staaten China. Unten §. 106. 39) Unten §. 104. 40) Unten §. 104. Abschn. II. Das Geld. Cap. I. Wescn des Geldes. §. 99. 1071 2) Jede fremde Münze, sie sei denn durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht zur Landcsmünze geworden^). 3) Das ungemünzte Edelmetall, der Barren, wenngleich dasselbe überall die Grundlage des Geldwesens bildet. 4) Die bloßen Metallgeldzcichen: Scheidemünze, Papiergeld und Gcldpapiere 42). Doch können dieselben sämmtlich gewisse Functionen des Geldes erfüllen ja anomalerweise selber zum vollkommenen Geld (Währung) erklärt sein. Die Darstellung hat hiernach von dem System des gemünzten EdelmctallgeldeS auszugchen, und umfaßt innerhalb desselben auch den Barren, soweit er die Grundlage bildet, wie jede Edelmetallmünze, wenngleich sie nicht der Währung angehört. Dagegen bedarf einer besonderen Darstellung das wirkliche Barrengeld, welches nicht Münze ist, das s. g. Rechnungsgeld ^), und alles so genannte Geld, welches nur Metallgeldzeichen"), ist. Eine für alles so genannte Geld gemeinsame Rechtstheorie gibt es nicht"). 41) Unten s. 104. 42) Unten §. 107 ss. 43) Daher sie von den Engländern unter dem Gesammtnamen eui-rene? im Gegensatz zu monoy oder bullion (Metallgeld) begriffen werden. Freilich ist die Weite des Begriffs curreno^ selber sehr streitig, s, z.B. Slscleock !>. v. und unten z, 107 ff. 44) Unten §. 10S. 46) Unten Z. 107 ss. 46) Ein weil verbreiteter Fehler, in den namentlich auch Savigny verfallen ist. Es werden gleiche Rcchtssätze gesucht und die für Metallgeld angemessenen Rechtssätze verworfen, weil sie nicht auf Papiergeld zutreffen. 68* Cav. II. Das gemünzte Edetmetassgetd. l, Rarren und Münze. Der getdwerth. §. 100. Die Verwendung der Edelmetalle, Gold und Silber, zu Geld beruht auf uralter Gewohnheit der vorderasiatischen Völker und hat sich vom Orient über das Abendland verbreitet^). Ihren Grund hat diese Gewohnheit theils in den inneren Eigenschaften der Edelmetalle: Härte, Dauerhaftigkeit, UnVeränderlichkeit, Gleichförmigkeit in reinem Zustand, Formbarkeit und daher genaueste Theil- barkeit, Schönheit (daher überall Verwendung zu Schmuck und Ge- räthschaften), natürliche Seltenheit; theils in der durch diese Eigenschaften bedingten Höhe, relativen sowohl örtlichen wie zeitlichen Gleichmäßigkeit und Allgemeinheit ihres Tauschwerthes 2). 1) Darüber die 5. 99 angeführten Schriften von Brandts, Mommsen, Hultsch. 2) Die Edelmetalle streben über den ganzen Erdkreis nach einem Preisniveau. Röscher §126. In Japan stand vor Eröffnung des Verkehrs mit dem Auslande, d. h. bis zum Jahre 1859, das Preisverhältniß von Gold zu Silber wie 5:1, aber schon im Januar 1660 war ein wesentlich dem Europäischen Werthverhältniß entsprechender Goldpreis firirt- Matt ersd vrf, in der Vicrteljahrsschr. f. Volkswirthsch. Bd, IX. S. 2. 3. Der jährliche Consum der Edelmetalle ist ein verhältnißmäßig äußerst geringer, vielleicht l°/,, soweit nicht ErPort nach gewissen außereuropäischen Ländern lz. B. China, Indien) das Metallgeld vom Geldmarkt verschwinden macht; daher der Vorrath durch selbst massenhafte Produc- Abschn.II. Das Geld. Cap. II. Münze, §. 100. Barren u. Münze. Geldwerth. 1Y7Z Als Geld erscheinen die Edelmetalle, wie alle 2) Sacken, in Stücken von gewisser Qualität und Quantität, welche in unvollkommenerer Gestalt Barren*) heißen; in vollkommenerer, nämlich in einer durch die Staatsgewalt durch besondere Form und Bezeichnung als Geld kenntlich gemachten Gestalt"), Münzen") genannt lion nicht wesentlich erhöht wird, selbst seit 1848 nur etwa 2°/, jährlich für Gold und nur etwa 1°/, jährlich für Gold und Silber zusammen, „während selbst die schlechteste Getreideernte noch ansehnlich den zur Erntezeit vorhandenen Vorr.ith übersteigt." A, Wagner in Staatswörterbuch VII. S,73, ciievslier p. 753. Neb eniu S S. 89 fs. Schätztmandas von 150N bis 1848 in den Welthandel gebrachte Quantum Gold aus 4094 Mill. Thlr. und Silbe/aus 6850 Mill. Thlr., so hätte freilich die kolossale Goldpro- duction der Jahre 1848 fs. scheinbar eine völlige Werthänderung hervorrufen müssen, da von 1848—1862 etwa 2200 Mill. Thlr. Gold und etwa 760 Mill. Thlr. Silber gewonnen sind. Indessen haben zahlreiche Ursachen diese Wcrthänderung auf ein sehr geringes Maß reducirt; ja, ungeachtet das ProductionSverhältniß des Goldes zum Silber sich von l : 2 anf 3 : I geändert hat, ist doch Gold gegen Silber nur um 2 bis 3°/, von I : 15,83 auf 1 : 15,36 gefallen. S. Soetbeer in der Viertcljahrs- schrist f, Volkswirthsch. Bd. III. S. 164 ff. Lkevalier p. 85. Röscher §, l39. Auch Mommsen, Nöm. Münzgeschichte S. VI. Seit 1867 ist sogar wieder eine erhebliche Steigerung der Goldpreise eingetreten. 8) Oben §. 61—63. 4) Auch in Form von Stangen, Scheiben, Ringen (z. B. in Aegypten und Asien). Brandts S. 72 ff. Als „Goldstaub" nach Gewicht in Cali- fornien: Noback, Börsen- und Comptoirbuch III. S. 212. In den Nöm. Rcchtöqnellen die mssss oder poiuiu-i (suri oder srxenti), dünnere Stücke Ismins oder Ismus, z. B. I. 11 pr. 0. cke k. 0. (12, 1). I. 27. §. 6. I, I. §. 1. 1.19. §. 1. 3. v. öe suro (34, 2). I. 12 V. Se-p. (4. 34). I. 9 v. «i eeit. pet (4, 2). I. 5 l?. äe suscept. (4, 70). virksen, msnusle 5, v. mssss. Im Mittclaltcr die msres, z. B. XI msrcse puri srxvnti (Zeitschr. f. Gesch. des Oberrheins ll. S 389. III. S. 313. Not. 3); üiiper msrcis puri srxenti (Lüb. Urkundenb. II. Nr. 77). Franz.: dsrreü, linxotü, z.B. coöe civil srt 1896. 1897. Engl.: buMon, 5) lorms publics (StaatSstcmpel) percusss: I. 1 pr. 0. . I. 6. §. 7 v. so lex. Iu>. pecnl. (48, 13), s. auch I. 99 v. Se solut. (46, 3), pecunis sixnsts I. 19 pr. I. 27. §. 4. 6. v. Se s»ro (34, 2). I.ex vuliris ,ov^uo?), d.h. eigentlich Satzung» dann die Ncchnungömünze in Silber, welche den Werthausdruck zwischen Kupfer und Silber enthält, das Silberäquivalent für die Rcchnungöein- heit in der Kupferwährung in dem sicilisch-italischen (dann Römischen) Geldsystcm. Der Nöm. Sesterz, der sicilische ^o,',u^->?. S. Mommsen, Rom. Münzgesch. S. 81. 189 ff. Hultsch S. 206. 291. Später allgemein. Abgeleitet nomisms. I. 27. §, 4 0, 6o zur» (34, 2). I. 28. 0. äs usukr. (7, 1). v. In, IX. 21 ds lslss monet-,. man ets — von der ersten Münzstätte sür Silber, dem Tempel der Juno Nalherin, Mommsen S. 301. 366. S. virksen, msnusle Ii. v. Von dieser zufälligsten Bezeichnung die modernen Ausdrücke: monosie, mono?, Münze. ^es, der Kupferbarren, dann die älteste Münze, das KupferaS und dessen Theile, endlich jede Münze, ja überhaupt alles Geld. I. 159 0. Se V. 8. (SV, 16). S. Dirks en s, v. ses. kecunis: das Hccrdenvieh als Geld; mit Thierbildern oder sonst gemarkte Kupferbarren; alle Münze; alles Geld; alles Gut, S. virkseo ». k. v. Oben §. 99. Not. 36. ?ecunis sixnsta, aes sixnstum — s. Not. 5. kecunis nuinersta — s. unten §, 102. Not. 8. Es gibt Müuzen, welche uicht Geld sind: niemals waren, wie Medaillen (Schau-, Denk-, Ehrenmünzen u. dgl.), Zahl-Rechen-Pfennige u. dgl,, oder aufgehört haben es zu sein, wie alte, verrufene Münzen — unlen §, 104 a. E. Auch solche Münzprägung ist mitunter gesetzlich beschränkt, z. B. für Medaillen in Frankreich: vs llo? 5. v. monnsie Z. 75 — 78. Klüber, Oesfenll. Recht des Teutschen Bundes §. 424. Rau I. §. 264, Not. 1. 7) §. 99. Not. 33, Unten §. 101 ff. 8) Die öfter« gezogene Parallele zwischen gemünztem Metall und genau abgewogenen und sortirten anderen Waaren, z. B, von Thee, Taback, Zucker, welche der Staat in Packelen, die nach Sorte und Gewicht bezeichnet sind, in Umlauf setzen würde, ist vollkommen zutreffend. Unten §. 102. Not. 25. . Abschn. II. Das Geld. Cap, II. Münze. Z. 100. Barren u. Münze. Geldwcrth. 1075 geldeS; eine gewisse Größe (Gewicht), Gestalt, Feinheit mögen schon früh üblich gewesen sein °). Die früheste Münzprägung hat nachweisbar in den hellenischen Städten Kleinasiens^) (der Phokäische Goldstater), nnd zwar schwerlich vor dem Beginne dcö siebenten Jahrhunderts stattgefunden. Bald darauf im Lydischen Reich. Gegen Ende des siebenten Jahrhunderts hat Griechenland eine aus der kleinasiatischen Silberprägung hervorgegangene Silbermünze"), Aber in Babylonim und selbst in Phönicien ist man beim Barren- verkchr stehen geblieben, in Persien findet erst seit Darms, in Ae- - gypten und Karthago sogar erst seit Alexander d, Gr. Münzprägung statt. Die älteste Römische Münzprägung hat für Kupfer nicht vor d«r Zwölftafelgesetzgebung (451 v. Chr.)") —, für Silber erst im Jahre 269 oder 268 , für Gold dauernd erst seit Cäsar ") stattgefunden. Gold und Silber nach Gewicht bildet noch jetzt das Werthmaß im Innern Afrika's, Arabiens und Theilen Vorderindiens^), vornämlich in China i°). Auch nach Einführung der Münze erhält sich der Barren"), insbesondere im Großhandel, 9) Brandts S. IV. 72 ff. 10) Nicht in Aegypten, noch in Phönicien, wie, auf die unzuverlässige Angabe des spätern Griechischen NhetorS Alcidamas (kiiet. ^tt. IV. p. 655 eä. 0obs.) gestützt, sehr allgemein, auch noch von MoverS, Phönicier II. 3. S. 56, angenommen wurde. 11) Die aeginäische Drachme, die Grundlage der attischen. Brandts S. 202. Hultsch S. 131 ff. 12) Mommsen S. 175 ff. 13) Mommsen S. 300. Hultsch S. 200. 14) Vorübergehend schoi» 217, dann unter Sulla und PompejuS. Mommsen S. 401 fs. Hultsch S. 226 ff. 15) BrandiS S, 79. 16) Währung ist Silber nach Gewicht. Die einzige Chinesische Münze ist seil 3000 Jahren der tsien <>i, cssn), ein rundes Metallflück von messingähnlicher Composition, iu der Mitte durchbohrt, meist zu Hunderten aufgezogen, 1000 Stück davon (kc»n>n, min, tiso) haben eigentlich den Werth von 1 lisnx Silber (das Gewicht des lisnx variirt selber zwischen 36'/, und 38'/4 Gramm, der Silberwerth des Silberliang etwa 2 Preußische Thaler), jedoch wechselnden Knrs. Aehnlich die von England in Hongkong geprägten 8->peken, 1000 us in I. 1 pr. v. äe C. L. (18, 1) zu den Vertretern dieses Zlbschn. II. Das Geld. Cap. II, Münze. §. 100. Barren u. Münze. Geldwert!). 1077 ein gewisses Güterquantumsondern eS ist realer Werthträger und zwar Metallwerthträger: eS vertritt nicht einen gewissen Werth, sondern es schließt solchen, und zwar in Form deö Edelmetalls, in sich. Aus dem entgegenstehenden, sowohl in der Theorie häufig vertretenen, wie in der Praxis bethätigten Irrthum fließen zwei scheinbar ganz entgegengesetzte, und doch auf der gleichen Grundlage fußende, wissenschaftlich wie für daö Wirtschaftsleben gleich gefährliche Behauptungen: 1. Der Werth deS Metallgeldes, als eines bloßen Werth- zeichenS, beruhe auf dem Belieben der Menschen, insbesondere der Staatsgewalt. So wesentlich die canonistische Lehre, und mit ihr die theoretische Rechtfertigung aller Münzverschlechtcrung unter Beibehaltung des gleichen MünznamenS, der absoluten Zwangskurse u. a. m. 2. Der Werth des Metallgeldes beruhe zwar auf dessen wirklichem Werthgchalt, allein für diesen sei es nur Zeichen, könne daher durch jede andere Sache, welche den gleichen Tauschwerth, gegenwärtig oder durch den Credit realisirbar, in sich trage, vollkommen ersetzt werden 22). So bestehe kein specifischer Unterschied Irrthums gezahlt. Denn der Satz ssque msleri-, korma, puvlics per- cusss »zum clominiumque non rsm ex üubstsntikl praebst, qu«m ex qnsntitste, will keineswegs sagen, daß der Stoff für das Geld gleichgültig sei, sein Werth nicht in dem Metallwerth seine Grundlage habe, sondern daß nicht dieser Stoff für sich, also dessen Gebrauchswert!), sondern dessen Bedeutung als Tauschgut, der Tauschwerth der Mctallgeld- quantität, das Entscheidende sei, S, auch Böcking, Pandckten I. §. 77. Not. 16. 21) So schon einzelne Physiokralen, auch S. Oppenheim, die Natur des GeldesS. 14ff. Schaffte §.60. Hauptvertreter dieser Ansicht SlscleoS: die allgemeine Anweisung, wie Brod-, Milch-, Haarschneide-Zettcl, Eiscn- bahnbilletS, Postmarkcn :c. Specialanweisungen seien. 22) So die Theorie Endemann's, Handelsr. §. 79 sf., und nach ihm v. Scheel, Jahrb. f. Nationaloek. Jahrg. IV. Bd. I. S. 12 ff. —, beruhend auf der Annahme einer von der Geldwirlhschaft principiell verschiedenen Creditwirthschaft — oben §. 99. Not. 22. Am ausführlichsten, wenngleich in etwas verschiedener Wendung, wird diese Ansicht von Usclevä, ckictionsr? s. v. creM, currenc)', bsnknote und sonst, vertheidigt. Denn wenn derselbe zwar bcstreitet, daß das Geld ein bloßes Werthzeichen sei, aber doch zugleich behauptet, daß es einen bloßen Cre- 1078 Drittes Buch. Die Waare. zwischen Metallgeld und Papiergeld, Banknoten, Wechseln und sonstigen Creditumlaufömitteln. ditwcrth, wenn auch einen allgemeinen Crcditwerth (xenersl creäit) habe, und darum mit Banknoten, Wechseln u. dgl. principiell auf gleicher Linie stehe, welche einen besonderen Creditwerth (psrticulsr creäit) haben, so ist damit entweder gar nichts, oder eben dasselbe gesagt, was M. bcstreilet. In dem weiten Sinne, in welchem man den Werth des Metallgeldes als Crcditwerth bezeichnen könnte, d. h. weil er ans dem Vertrauen beruht, das Metallgeld als Tauschgut verwenden zu können (muiie/ is xenersl creäit snä lins vslne becsuse evsr? one n-i» ex- clumxe sometliinß eise kor it) beruht der Tauschwerth aller Sachen auf Credit. Denu wer würde Kaffee produciren oder kaufen, falls Niemand tränke, wer Weizen, falls Niemand äße, wer Seide, falls Jedermann nackt ginge? Wie Kaffee zum Trinken, Weizen zum Essen, Seide zum Kleiden, so dient Metall zum Tauschen und Zahlen — die Func- tion ist eine feinere, aber principiell identisch. Weizen wird producirt und gekauft, weil man ihn ißt, Geld genommen, weil man damit zahlen uud tauschen kann, aber von wahrem Credit ist in beiden Fällen keine Rede; die Production und der Erwerb beruhen auf der Thatsache, daß die entsprechende Verwendung stattfindet, nicht auf dem Vertrauen oder gar dem Anspruch (creäit im Sinne M.'s), daß sie stattfinden werde. Ebenso gut wie das Metallgeld aufhören könnte, allgemeines Tauschmittel zu sein, könnte der Weizen aushören, Nahrungsmittel zu sein. — M. behauptet, daß Metallgeld von Banknoten, Wechseln u. dgl. nicht specifisch verschieden sei, sondern gleichsam nur subjectiv, indem das Metallgeld einen Tausch-Anspruch gegen Jedermann, Wechsel,und Banknote nur einen Tausch-Anspruch gegen gewisse Personen gäben (becsuse ttiere is some one bounä to excllkmxe sometkinx kor it st s cer- tsin time), und bestreitet, daß Wechsel, Banknoten u. dgl. Geld Vertreter oder Geldzeichen seien, während z.B. Connossement und Warrant allerdings Waarenvertretcr seien. Allein während Metallgeld gar keinen Tauschanspruch im Nechtösinne, gegen Niemand gibt, geben die Geldpapiere allerdings einen solchen, und nicht auf irgend etwas, sondern auf Metallgeld: alle „Creditwerthe lösen sich immer wieder in Metallgeld- werthe auf. Jede Art freilich in ihrer besonderen Weise" (Schäffle S. 155), nnr nicht die anomalen, welche Geld sein wollen und in der Regel durch Entwerihung zeigen, daß sie es nicht sind (Scheidemünze, Papiergeld und Banknoten mit ZwangSknrS) — s. nnten Z. 107 fs. Jn- svscrn repräsentiren allerdings die Geldpapiere Metallgeld, wenngleich in anderer Weise, als Connossement und Warrant die Waaren, nicht die species und als Gegenstand dinglicher Rechte, sondern da« xenus, sie Abschn.II. Da« Geld. Cap. II. Münze. §. 100. Barren u. Münze. Geldwert!). 1079 Der Metallwcrth des Metallgeldes ist jedoch sein bloßer Stoffwerth, und nicht nothwendig mit dem Metallgeld werth identisch. Denn die Münze, unter Umständen selbst der Barren, ist Metall von eigenthümlicher Form wie von eigenthümlicher wirthschasllichcr Bestimmung und Verwendung 22), kann daher als solches einen von dem Stoffwerth verschiedenen, in Metallgeld bemessenen, Werth haben, welcher entweder, wie aller 2^) Werth, durch die allgemeine im Verkehr sich bethätigende Meinung nach wirthschaftlichen Gesetzen bestimmt wird: Geldmarktpreis, Kurs (Kurswert!))^) — oder durch obrigkeitliche Tarifirung 2«): Nennwerth. Sofern dieser letztere den auf freier Schätzung des Verkehrs beruhenden Kurs ausschließt, ist er Zwangskurs 2'). Der staatliche Nennwerth und der ZwangSkurö erstrecken ihre Wirksamkeit nur über das einzelne Staatsgebiet, der Kurswerth trägt einen internationalen Charakter. Innerhalb des einzelnen Staatsgebietes aber ist weder der Nennwerth, noch selbst der ZwangSkurö eine anomale, vielmehr eine ganz naturgemäße und nothwendige Eigenschaft des Metallgeldes: erst durch ihn wird das Geld für das einzelne Staatsgebiet zur Währung2»). sind nicht Urkunden über Eigenthum und sonstige dingliche Rechte an der Waare, sondern über Forderungsrechte auf Geld. Es gibt aber auch nur obligatorische Waarenpapiere. Oben §. 77. Not. 25 ff. §, 69. Not. 1. 23) Oben 8. 61. Not. 2 u. S. S7S. 24) Oben S. 574 ff. Darin liegt nicht, wie v. Savigny anzunehmen scheint, eine Eigenthümlichkeit des Geldes, sondern ein ihm in Folge seiner Waareneigenschaft anhaftender Mangel, durch dessen Beseitigung, wenn solche möglich wäre, das Geld seinem Zwecke in viel höherem Grade entspräche. 25) Oben §. 64. Not. 20. Unten §. 103. 26) Oben §. 64. Not. 55. Unten §. 102. 27) Unten §. 104. 26) ES sind zwei Fehler zu vermeiden: engste Begrenzung des Blicks aus das einzelne Staatsgebiet — eine so ausschließlich kosmopoluische Auffassung des Geldes, daß die staatliche Seite des inneren GeldvertehrS völlig außer Acht gelassen wird. In den ersten Fehler verfällt die ältere Theorie (z. B. noch ganz schroff Pfeiffer), nach welcher alles Geld durch den Staat gemacht wird, daher der staatliche Nennwerlh schlechthin und allein den wahren Gcldwerth darstellt. In den zweiten Fehler 1080 Drittes Buch. Die Waare. ») Der Metallwerth. Münzfuß. §. 101. Der Metallwerth i) ist der Tauschwert!) des in dem Metallgeld enthaltenen Gewichts von reinem Edelmetall. DaS reine Metall heißt fein, das mit minder edlem Metall versetzte rauh, der Zusatz deS minder edlen Metalls Legirung oder Beschickung. Die Gewichtsmenge deS einzelnen Münzstückes an reinem Edelmetall heißt dessen Feingehalt, auch Feingewicht. Das Bruttogewicht deS einzelnen Münzstückes.' Schrot oder Nauhgewicht. Das Verhältniß des Feingehalts zum Schrot: Feinheit, Korn oder Löthigkeit-). verfallt die vorzüglich durch Savigny vertretene Theorie, nach welcher lediglich die öffentliche Meinung bestimmt, ob und inwieweit etwas Geld sei, daher der Kurs schlechthin und allein den wahren Geldwerth darstelle — im Znsammenhang mit der Hintenansetzung des GesctzesrechtS gegen das schwankendere Gewohnheitsrecht. Wenn der Staat auch nicht alles Geld macht, so macht er doch gewisse« Geld zum StaatSgeld, Unten §. 104. 105. S, auch Beseler, Deutsches Privatrecht §. 122. Kuntze, Jnhabcrpap, S, 429 sf. 1) Früher meist „innerer Werth" genannt, z. B. Oestcrr. G.B, Z. 983. 989. Das ist nicht genau, weil der Werth des Metallgeldes nicht schlechthin sein Stoffwerth ist. 2) Für letzteres die französischen Ausdrücke titre (ZexrS äe tmesse, propor- tivn äe mstsl tm). vkevglier p. 35. 223 fs. In den Römischen Quellen nots, der Strich auf den Probirstein: Mommsen S.799 Not. 211. Die Ausdrücke Feingehalt und Feinheit oder Korn werden auch verwirrend promiscu« gebraucht. Die Feinheit wird jetzt, nach Vorgang des französ. MünzsystcmS, allgemein nach Tausendsteln (milliemes) berechnet: Wiener Münzverlrag Art. 7. Pariser Münzvertrag vom 23. December 1865 Art. 10. Die ältere Mllnzsprache theilte eine Masse von le- girtem Silber in 16 .Lothe ü 18 Grän, so daß ein Korn von jetzt 0,9 damals 14,4 lölhig hieß; und eine Masse von legirtcm Gold in 24 Karate: k 12 Grän, so daß ein Korn von jetzt 0,9 damals 21,6 karätig hieß. Die Englische Eintheilung ist noch jetzt: für Silber 12 vunces zu 20 pcnn^veixlits und für Gold 24 Osrsts zu 4 Lrsins zu 4 gusrts. S. Rau II. §. 236 u Tabelle §. 239 a. E. — Das Einthalerstück nach dem Münzfuß von 1857 hat ein Schrot oder Gewicht von V„ Zollpfund; Feingehalt Zollvsund rein Silber; Feinheit 0,9, also °°°/,<„» Silber Abschn. II. Das Geld. Cap. II. Münze. §. 101. Metallwerth. Münzfuß. 1081 Feingehalt, Schrot und Korn der Münze werden bestimmt durch den Münzfuß^): daS übliche oder gesetzliche Normalgewicht (Münzgrundgewicht) von bestimmtem Feingehalt^) nebst dessen Unterabteilungen: NechnungS- oder Münzeinheiten, genannt Hauptmünzen (Thaler, Gulden, Franken), deren Theilen, gen. Theilmünzen °) und etwaigen Vielheiten (Zweithalerstücke, Fünfsrankenstücke) Die principiell unstatthafte, aber wegen ihrer Unvermeidlichkeit innerhalb gewisser Grenzen gleichwohl erlaubte Abweichung vom Münzfuß nach Gewicht oder Feingehalt heißt Nemedium, Fehlergrenze °). Die größere oder ZU ""/loiio Leerung (Kupfer). Das Schrot des EinsechstelthalersiückS ist 93 °/l<> auf das Pfund; Feingehalt V,«» Pfund rein Silber; Feinheit 0,620, also -"«/„oo Silber zu Legirung. 3) Eine wenig befriedigende Legaldcfinition gibt die Preuß. Cab. Ordre v. 4. Aug. 1882 „Münzfuß ist die gesetzliche Feststellung des Gewichts und Feingehalts der Münze". 4) Das Münzgrundgewicht wird entweder für feines oder für rauhes (Präg- melall) bestimmt. Wenn für seines, so ist daö wirkliche Gewicht der Münzen (Schrot) das Münzgewicht -f- Legirung, z. B. 30 Vcreinsthaler haben ein Schrot von 1^/, Pfund, also 27 Vereinsthaler wiegen 1 Pfund. Wenn für rauhes, so wiegen die Münzen gerade so viel wie das Münzgewicht, z. B. 40 Fünffranlstücke 1 Kilogramm. ö) Statt wirklicher Theilmüuzen kommen auch Theile einer Münze vor, z. B. der Russische Viertclthaler im l 7. Jahrh, ein in vier Theile zerlegter Thaler. Brückner, Finanzgeschichtliche Studien. 1863 S. IS. So jetzt mitunter Stücke einer Banknote, eines Oesterreichischen Zehnkrcuzerscheins. 6) Franz. tolersnoe. DaS noch statthafte Gewicht heißt Passirgewicht. Ueber frühere Verhältnisse und Mißbrauche s. Kl üb er §, 432, überhaupt ekevnlisr p. 223 ff. Das Nemedium in England beträgt seit 1817 sür Silber 0,0042, für Gold 0,002k in Feingehalt und 2V», Tausendstel im Gewicht. In Frankreich ursprünglich in Feingehalt und Gewicht für Silber '/,^ und für Gold ^«o», seit 1849 allgemein nur 2/,„„, in Feingehalt; noch 1860 hatte die Französ. Münze dabei einen Vortheil von 278,119 Frcs. — Der Wiener Münzvertrag Art. 5. IN. bestimmt das Nemedium auf höchstens '/i<,oo im Feingehalt und auf höchstens im Gewicht bei Thalerstücken l^/io,« bei ZweithalerstückerN; für Gold f. Art. 19. Das Nemedium für ?echstclthalerstückc beträgt nach dem Preuß. Münzges. v. 4, Mai 18S7 8 6 im Feingehalt höchsten« und im Gewicht höchstens '"/„»o. Der Pariser Münzvcrtrag v. 23. December 186S Art 2. 4 hat ein Nemedium im Feingehalt ^j»»«» bei Courant- 1082 Drittes Buch. Die Waare. geringere Zahl der aus dem Münzgrundgewicht geprägten Hauptmünzen bestimmt den leichteren oder schwereren (Gulden — Thaler —) Münzfuß. Das älteste, kleinasiatische Münzgrundgewicht war verschieden für Gold- und Silbermünzen, ja es bestand sogar ein doppeltes, leichtes und schweres Gewicht, doch beruhen sie sämmtlich auf der Grundlage des babylonischen Metallgcwichts (Talent von 60600 Gramm zu 60 Minen). Aus dem asiatischen Gold- und Silberfuß haben sich die verschiedenen Hellenischen Münzfüße, deren wichtigste für Silber der Acginäische mit der Hauptmünze Stater oder Di- drachmon (12,40 Gr.) und Halbstater (Drachme), und der Attische mit der Hauptmünze Drachme (4,366 Gr. — i/«««» Talent) waren, aus dem Attischen wiederum der Römische Silbermünzfuß, mit der der Attischen Drachme wesentlich entsprechenden Hauptmünze Denar (ursprünglich 4,55 Gr. — i/-,z Rom. Pfund, entsprechend Attischen Talent) entwickelt. Eine nicht minder große Uebereinstimmung zeigt die Goldmünzung, indem der halbe Phokäische Goldstater von 8,40 Gr. <7/«o babylon. Mine) die Grundlage des Persischen Da- reikos, des Attischen Stater, des Macedonischen Philippcos, des Cae- sarischcn Kursus (8,186 Gr. — ^ Rom. Pfund) geworden ist. Wie dann in Rom das Silbergeld allmählich zur Scheidemünze hcr- absinkt, wird auch der Kursus immer leichter ausgeprägt, bis durch Constantin der Soliäus von 4,55 Gr. (^72 Rom-Pfund, 4^ Thaler im heutigen Gelde) zur allgemeinen NeichSmünze ward und bis in daö späte Mittelalter..als s. g. Byzantiner Weltmünze geblieben ist. Auf diesen Loliäns gehen 24 Cilbermünzen, silic^uas. — Weniger klar liegt bis jetzt das neuere ^) Europäische Münzwesen. Die Grundlage bildet das Carolingische Münzgewicht für Sil- münzen und ^/i«oo bei Scheidemünzen, dagegen im Gewicht ^„o» bis ^/lvoo bei Conrantmünzen und ^/loc, bis ^/lo»<> bei Scheidemünzen (von 2 Francsstücken abwärts). — Ueber die Benutzung des Nemedium als Schlagschatz s. M'Culloch S. 31 und unten §, 102 Not. 26. 7) Zum Folgenden s. Brandts, Mommsen und Hultsch a. a. O> 8) S. die §. 99 Not. ' angeführten Schriften von Soetbeer, Müller, Hegel, Mone, auch Waitz, Deutsche Verfassungsgesch, IV. S. 65fs. und dort Genannte. Im Einzelnen herrscht viel Streit. Ich folge wesentlich den Angaben von Hegel. Abschn. II. Das Geld. Cap, II. Münze. §. 101. Metallwerth. Münzfuß. IvgZ der, das Pfund fein zu 12 Unzen im Gewicht von 407,920 Gramm, eingetheilt in 20 soliäi (Schilling) zu je 12 äsnani (Pfennig). An die Stelle desselben beginnt seit dem 12. Jahrh."), die Mark fein, ursprünglich i/z Pfund, später 8 Unzen (bez. 16 Loth für Silber, 24 Karate für Gold) im Gewicht von eigentlich 233,779 Gr. zuletzt auf 233,855 Gr. angenommen, als s. g. Kölnische Mark, das Reichsmünzgcwicht zu werden, und wurde dafür in den Neichs- münzordnnngen des sechzehnten Jahrhunderts (1524. 1551. 1559) erklärt, Die Theilstücke dieser Mark waren ursprünglich große Schillingspfennige oder Groschen (soliäi Arossi), ursprünglich wohl 16 (1 Loth) auf die feine, dann viel mehr auf die feine und auf die rauhe Mark 9) Altes Straßburger Stadtrecht Art. 61, wahrscheinlich aus dem Ende des 12. Jahrhunderts (Arnold, Verfassungsgcschichte I. S. 93. Mone Zeitschr. IX. S 80. Stobbe, Geschichte der Deutschen Rechtsquellen I. S. 603). In Venedig Münzgewicht seit 1123 (Mone, Zeitschr. V. S. 2 ff.); in Deutschland reichsgesetzlich als NechnungSgeld 1177, als Münzgrund- gcwicht 1282 (Mone III. S. 401. XVIII. S. 180). Verschiedene Marken: Mone III. S. 310 ff. VI. S. 258 ff. 10) Grote, Münzstudien III. S. 14 ff. I. S. 145 fs. Andere, nicht viel abweichende Bestimmungen f. Hegel, Nürnberger Chronik I. S. 223. 475. Uebrigcns schwankten Gewicht und Einthcilung. Ueber andere, oberrheinische Münzgewichte s. Mone Zeitschr. II. S. 393 ff. 11) Die Schillinge meist s 12 Pfennige (wohl gleich „psündig", die auf das Münzpfund gewogenen Stücke: Mone II. S.S93). Soeibeer, Beitrage S. 1 ff. gibt folgende Progression sür Norddeutschland an: 1226 schon 34 Schillinge ü, 12 Pfennige auf die feine Mark, 1325 zu 47 Schilling und 5 Pf., 1353 : 58 Schill. uud 11 Pf., 1403 : 81 Sch. 11 Pf., 1451 : 160 Schill., .1506 : 208 Schill., 1524 : 235 Schill., 1546 : 270 Schill. Anschaulich Soetbeer a. a, O.: „Die Ursachen dieser progressiven Münzvcrschlechterung sind nicht schwer zu entdecken. Die zum Münzrcgal berechtigten Reichsstände betrachteten daösilbe größtentheils als eine möglichst auszubeutende Finanzquelle. Es wurde deshalb ein hoher, sogenannter Schlagschatz berechnet, d. h. man prägte das Silber zu ansehnlich mehr Münzen aus, als zum Ankauf des Metalls verwendet waren. Die Auömünzuiig geschah ferner in kleinen Sorten und hinsichtlich der einzelnen Stücke höchst ungenau. Die natürliche Folge war, daß die schwereren Münzen ausgesucht und mit Vortheil eingeschmolzcn wurden, und nur die leichteren und schon beschnittenen 1084 Dritte« Buch. Die Waare. Daneben aber kamen seit dem 14. Jahrh, von Italien her die Florentinischen Goldstücke (Gulden, Loren), ursprünglich 64 auf die Mark fein, später 64 bis 71'/, auf die Mark 23 bis I8V2 karätigen Goldes, die Venctianischcn Dukaten oder Zechinen 67 auf die Mark fein, und die nahestehenden^) Ungarischen Florencn und Dukaten in Umlauf. Die Deutsche Reichs-Goldprägung (insbesondere Rheinische Goldguldcn) schloß sich ursprünglich an diesen Münzfuß an, doch wu.de, durch Verringerung der Feinheit, der Goldguldcn von ursprünglich 682°/,, (1385) auf 70^/z (1402), 84«/,» <1425), 93"/z7 (1559) zu75kr , 91»-/,,-. (1739) auf die feine Mark reducirt. Daneben erhielt sich wesentlich der alte Tukatenfuß, und zwar zu 67<"/7, Stück auf die feine Mark (1559), noch jetzt in den Österreichischen Dukaten^). Seit Anfang deS 13. Jahrhunderts kamen Münzen übrig blieben. Unter solchen Umständen mußte selbstverständlich auch der Preis des Silbers steigen und die Münzstätten hatten nnr dann noch Vonheil vom Münzen, sobald sie successive den Münzfuß verringerten. Wenn auch öfters einige Städte oder LandeSherrschasten diesem Unwesen entgegentraten, uud einen einmal anerkannten oder selbst vertragsmäßig vereinbarten Münzfuß möglichst lange aufrecht zu halten bemüht waren, so hatte dies auf die Länge wenig Erfolg; die Münzstätten der benachbarten Territorien waren dann um so thäliger, und bei den damaligen Verkehrsverhältnissen uud der Unzahl Münzsorten trieb das leichtere Geld das gleichnamige schwerere bald in den Tiegel. Aber auch das läßt sich unschwer erkennen, daß, wie schädlich und beklagenswert!) auch eine fortdauernde Mllnzunsicherheit zu jeder Zeit und überall sein muß, dieser Uebelstand doch während des Mittelalters bei weitem nicht in dem Maße störend uud verderblich gewirkt hat, als dies später der Fall seiu mußte. Bis zum 16. Jahrhundert waren der große Handelsverkehr und Geschäftsbetrieb ganz anderer Art als sie sich seitdem gestaltet haben, zunächst schon in Folge deS einen wichtigen Umstands, daß damals der Credit so gut wie gar nicht (?) in Anwendung kam. Das Zinsnehmen war überall strenge verboten uud die größeren Handelsgeschäfte wurden meist persönlich auf den Messen oder Factoreien, gegen baare Zahlung oder Tausch, vollzogen. An jedem solchen Verkchrsplatze gab es obrigkeitlich eingesetzte Wechsler, welche den Austausch uud die richtige Evakuation der verschiedenen Münzen besorgten". 12) 67 auf die Mark von 23 6arar » Äräu sein ---- 67 auf die Mark sein. Ueber die kloreuen s, namentlich 0->5sroßis, >lisc. 22(1. IS) Etwas leichter der Hamburgische Dukaten: 63 20/4, auf die feine Mark Abschn. II. Das Geld. Cap. II. Münze. §, 101. Mctallwerlh. Münzfuß. 1085 particulär die schwereren Pistolen ^) auf, im Nennwerth von 5 Thaler Gold: Louiöd'or, Georgsd'or, Augustd'or, Fricdrichsd'or, zwischen 38"/2» und 39^/4, auf die feine Mark, der Fricdrichöd'or So die in Bremen beibehaltene Rechnung in Thalern Gold. In Silber wurden reichsgesetzlich als schwere Hauptstücke Güldiner oder Gulden, ursprünglich (1524) 8»/,z, später (1559) 10"/«7, und Reichöthaler (die Joachimöthaler Silbcrmünzc) 9 auf die feine Mark geprägt. Von den beiden Hauptmünzcn wurde der Gulden, welcher mit dem wirklichen dulden (Goldgulden) bald nur noch den Namen gemein halte, mit Einthcilnng in ursprünglich 72, dann 60 kr., im Süden, der Thaler, mit einer von der alten Mark entlehnten Groschen- oder Schillings ^Theilung, im Norden heimisch. ?aö Uebermaß der geringhaltigen Scheidemünze führte zur Unterscheidung der ausgeprägten Thaler (Specicsthaler) und der bloßen Zählthaler (eine gewisse Anzahl Groschen). Um die Zahre 1623 und IK24 stellte sich die Nechnungswcise: 1 Neichstha- lcr — 90 kr. oder 1^2 Gulden oder 3 Mark fest. Die particulären Kreis- und Territorialmünzfüße entfernten sich immer mehr von dem Neichöfuß, zu Ende des 13. Jahrhunderts zählte man 19^) verschie- und der Holländische 68 22/25, auf die feine Mark, doch in Wirklichkeit wie der Hamburgische ausgeprägt. Der Neichsdukaten wurde auf l Gulden Silber im Leipziger (18 Gulden) Fuß, 4 fl 10 kr. im ConventionS- fuß (20 Gulden) Fuß festgesetzt, von Oesterreich aber auf 4 fl. 30 kr. des ConventionSsußcs erhöht. Auf diesen Betrag wurde ungenau in der Deutschen Praxis der Römische svlickus geschätzt, daher das Maß der großen Schenkung, 500 sulidi — 500 Ungar. Dukaten; diese aber nicht, wie nach Savigny angenommen zu werden pflegt, zu 4 fl. im Conven- tionSfuß, sondern zu 4 fl. im 18 fl. Fuß, daher 500 sulicli nicht — 1400 Thaler, sondern — 1555 Thalern heutigen Geldes sind. Francke, Archiv f. civil. Praxis Bd. 49 S, 377 ff. 14) Taö Vorbild war der, der Spanischen Pistole entlehnte Französische Louiöd'or. Ursprünglich 35 Ltück auf die Kölnische B.uttomark von 21^/4 Karat, Nennwerih 5 Thaler, entsprechend der damaligen Werthrelation von Gold und Silber ^1 :14^/z). Später vielsach Differenzen in Schrot u. Korn. Soelbeer, Vierteljahrsschr. IV. S. I. 2. 15) Klüber §. 419 Not. ». Goloschmidt. Handbuch deö Handelsrechts. g<) 1036 Drittes Buch. Die Waare. dene Deutsche Münzfüße. Die schweren, mehr oder minder vollwichtigen Theilstücke konnten sich im Verkehr nicht erhalten, wurden aufgekauft und eingeschmolzen, nur die geringhaltige Scheidemünze bildete das umlaufende Geld, Der Neichöthaler, welcher in Hamburg noch 1609 33 Schillinge galt, galt schon 1621 54 Schillinge"). Wichtig darunter waren vornämlich: Der Zinnaische Münzfuß von 1667: l'»^ fl. auf die feine Mark, welcher in Obersachsen bald zu einem 16 fl. Fuß wurde. Der Lübisch e Münzfuß 17 fl, oder 11'/-, Thlr. oder34 Mark Courant s. 16 Schillinge auf die feine Mark. Der Leipziger Fuß von 1690, 18 fl. oder 12 Thlr. auf die feine Mark, jedoch in Scheidemünze zu 13 Thlr. g. 2 fl. (Zählthaler), ausgeprägt. Provisorisch durch Reichsschlüsse von 1737 und 1738 zum Ncichsmünzfuß erhoben, aber nicht in allgemeine Anwendung gekommen und 1817 beseitigt. Der Conventions- oder Zwanzigguldenfuß v. 1753, 20 fl. oder 13^/z Thaler. Seit 1760 weit verbreitet und seit 1775 Reichsmünzfuß. In Oesterreich bis 1857 erhalten. Der Preußische, Norddeutsche oder Graumann'sche Fuß, seit 175», verbessert 1764 und 1821, 14 Thlr. oder 21 fl., der Thaler zu 30 Ngr. bez. 24 Gr. In einem großen Theile Nord- und Mitteldeutschlands angenommen, bis 1857. Der Süddeutsche Vier und zwanzig Guldensuß seit 1761, bez. 1766, eine bloße Abart des Conventionsfußes, indem die Münzen des letzteren im Verhältniß von 5:6 gerechnet wurden. Dieser Münzfuß hat sich allmählich durch zu hohe Tarisirung der Ocsterreichisch-Niederländischen Thaler (Brabanter, Kronenthaler) und durch Ausprägung solcher zu hoch tarifirtcr Thaler und Gulden thatsächlich in den geringeren Vier und zwanzig einen halben Fuß (7 fl, — 4 Thaler) umgewandelt, und dieser wurde durch die Münchener Convention v. 25. August 1837 zum gesetzlichen Münzfuß der contrahirenden Staaten erhoben. An die Stelle der Kölnischen Mark ist durch den Wiener ") 16) Soetbeer, Beiträge S. 4. 17) Vorbereitend war die Dresdener Müuzco nven tion v. 30. Juli IS 3 3, jedoch nur unter den Zollvereinsstaaten, in Kraft bis Ende 1S68. Abschn, II. Das Geld. Cap. II. Münze. §. 101. Metallwerth. Münzfuß. 1087 Münzvertrag v. 24, Januar 1857 für die Staaten des Deutschen Zollvereins und die Oesterreichische Monarchie nebst Liechtenstein ^) das Zollpfund (500 Nr.) als Münzgrundgewicht getreten , und zwar für Gold wie für Silber fcin. Auf Grund desselben besteht eine völlig unpraktische^) Vereins g o ldm ün ze (Krone und halbe Krone von bez, i/io<, Pfund Gold) und eine Silbervereinsmünze (Vercinsthaler in Ein- und Zwcithaler- stücken, 30 Thaler auf das Pfund Silber) 2°); im Uebrigcn aber ein dreifacher Münzfuß: die Thalerwährung: 30 Thaler; die Süddeutsche Währung: 52'/2 sl. s, 6V kr.; die Oesterreichische Währung: 45 fl, a 100 kr., welche im Wesentlichen dem früheren Preußischen, Süddeutschen und Conventionö-Fuß entsprechen. Neben diesen drei Münzfüßen bestanden in den nicht zum Deutschen Zollverein gehörigen Norddeutschen Staaten, die früheren Münzfüße, der Lübische, und der SpecicSfuß, doch mit Annäherung an den Thalerfuß, fort. Durchaus selbständig erhielten sich nur der Bremer Goldthalerfuß und der Hamburgische Bankfuß. In Folge der Vergrößerung des Preuß. Staatsgebiets hat der Norddeutsche Thalerfuß einen weiteren HerrschaftSkreis erlangt. Hiernach bestehen gegenwärtig^) im Gebiet des ehemaligen Deutschen Bundes folgende Münzfüße: Ihre wesentlichsten Bestimmungen sind in den Wiener Münzvertrag aufgenommen. S. oben S, 190. 18) Kritik s, Schäsfle, Zeitschr. f. Staatswissensch. XIII. S. 92 ff. 264 ff. Dazu LandeSgeseye in den einzelnen Staaten: Preuß. Ges. über das Münzwesen v. 4, Mai 1857, Ocstcrr. Patent v, 19, September 1857 u. 27, April 1858, Bayer. Verordn, v. 25. August 1853 u. a, m. Die Staaten des Süddeutschen Münzfußes haben überdies eine besondere, die Münchener Convention v, 7, bez. 25. August 1858 geschlossen. Nicht betheiligt am Wiener Münzvertrag waren die beiden Mecklenburg, Holstein, Lauenburg, Hainburg, Bremen, Lübeck, Luxemburg und Limburg. 19) Darüber herrscht volle Uebereinstimmung, S. auch Soetbecr, Viertel- jahröschrifl IV. S. 18 ff. 2S ff. 20) W.M.V. Art. 2. 8. 9. II. 21) Eine nicht mehr ganz zutreffende Uebersicht im Bremer Handelsblatt Nr. 763. 69» 1083 Drittes Buch. Die Waare. I. Für Gold: Im ganzen Gebiet des Wiener Münzvertragö dürfen nur Kronen und halbe Kronen geragt werden. DaS Recht der Dukatenprägung nach dem Neichsdukatenfuß ist jedoch für Oesterreich bis Ende 1865 und später bis Ende 1870 verlängert worden In den Hansestädten und Mecklenburg dürfen auch andere Goldmünzen geprägt werden, doch macht nur Hamburg, welches jährlich einige Tausend Tukatcn nach dem alten holländischen Münzfuß 68^/47 auf die feine Mark prägt, von diesem Recht Gebrauch, Bremen hat zwar die Goldwährung, 5 Thaler auf di^ Pistole von mindestens Pfd. Feingold, den Thaler a 72 Groten zu 5 Schwären, prägt aber selber keine Goldmünzen. II. Für Silber: 1) Der Dreißigthalerfuß gilt: a) Der Thaler a 30 Silbergroschen a 12 Pf. im ganzen gegenwärtigen Gebiet der Preuß, Monarchie 22), ausgenommen allein die Hohmzollern'schen Fürstenthümer, die Stadt Frankfurt a. M. mit ihrem ehemaligen Gebiet und die vormals baycr. Enklave Kaulsdorf; auch ist dem Handelsstande der Stadt Altona und Umgegend die Rechnung in Mark Banco gestattet geblieben. Ferner in Oldenburg, Anhalt, Sachsen-Weimar, Schwarzburg-Son- dershauscn, llntcrherrschaftvon Schwarzburg-Nudolstadt, Rcuß. Fürstenthümer, Waldeck, Lippe-Schaumburg, Lippe. b) Der Thaler g, 30 Cilbergroschcn a 10 Ps. im Königreich Sachsen, Braunschweig, Sachscn-Altenburg, Sachsen-Gotha. c?) Der Thaler a 48 Schillinge a. 12 Pfennige in den beiden Mecklenburg und Laucnburg. 2) Der verwandte Markcourantfuß in Lübeck und Hamburg, 75 Mark auf das Pfund, der Thaler deS Dreißigthalcrfußes zu2'/z Mark oder 40 Schillinge, der Schilling a, 12 Pfennige gerechnet. Im Hamburg. Amt Nitzebüttel wird nach einem l>0 Mirksuß, 3 Mark auf den Thaler, die Mark zu 10 Gr. a 10 Pf. gerechnet. Daneben für 22) W.M.B. Art. 18. Spätere Uebercinkunft: s. Erlaß des Oesterr. Minist, des Aeuszern und der Finanzeil v. 24. April 1666 (R.G.Bl. 1366 Nr. SS). 23) Preuß., V. v. 24. August 1867, das Münzwesen in den neu erworbenen Landestheilen betreffend. Abschn. II, Das Geld. Cap. Il, Münze. §, 101. Metallwerth. Münzfuß 1089 den Hamburger Großhandel und Hypothekenverkehr die Bankmarkvaluta, 27-/4 Mark auf die Köln. Mark fein Silber. (Unten F. 106). 3) Der Süddeutsche 52'/, fl. Fuß in Bayern. Württemberg, Baden, Hesscn-Darmstadt, Sachsen-Coburg, Sachsen-Meiningen, Oberherrschaft von Schwarzburg-Nudolstadt, und von dem gegenwärtigen Gebiet deö Preuß. Staats: in den Hohenzollern'schen Für- stcnthümern, der > Stadt Frankfurt a. M. und dem Gebiet 2') der ehemals Bayr. Enklave Kaulsdorf. 4) Der Oesterr. 4 5 fl Fuß in der ganzen Oesterr. Monarchie und dem Fürstcnthum Liechtenstein Die Contrahenten deS Wiener Münzvcrtragcs dürfen nur die dem vereinbarten Münzfuße entsprechenden Haupt- und Theilmünzcn in Silber prägen Indeß stehen hier bedeutsame Aenderungen bevor. In Art. 13 des Prager Friedens v. 23. August 1866 haben Oesterreich und Liechtenstein sich den Rücktritt vom Wiener Münzvcrtrag vorbehalten, und nach der provisorischen Oesterreich-Französischen Münz- convcntion v. 3l.Juli 1867 hat Oesterreich eine völlige Umgestaltung seines Münzwesens unter Ucbergang zur reinen Goldwährung in Aussicht genommen. Demnach behält Oesterreich zwar den Gulden als Nech- nungöeinheit bei, jedoch sollen die Oesterreich. Münzen, soweit möglich, zugleich die Bezeichnung von Franken tragen, wobei 1 Gulden gleich 21/2 Franken gerechnet wird; vom 1. Januar 1870 an sollen überhaupt neue Silbercourantmünzen nicht mehr ausgegeben werden und die neuen Silbermünzen sollen nach den Bestimmungen des Pariser Münzvertrages von 1865 geprägt werden. Hingegen ist zwar durch Art. 4 der am 1. Juli 1867 in 24) Doch müssen hier die Preuß. Landesmünzen, sowie die ihnen gleichgestellten Silber- und Silbcrscheidemünzen Haunöver'schen und Kurhessischen Gepräges und die Kurhessischcn Kupfermünzen zum Nenuwerth angenommen werden. Preuß. V. v. 24. August 1867 §. S. 24s) W.M. V. Art. S. „Ausnahmsweise bleibt es Oesterreich vorbehalten, noch serner sogenannte „Levanliner-Thaler", d. h, Oesterr. Conventions Species- Thaler mit dem Bildniß der Kaiserin Maria Theresia und mit der Jahreszahl 1780 im damaligen Schrot und Korn als Handelsmünze auszuprägen" (wegen deren Wichtigkeit für den Levautinischen und Afrikanischen Handel). S. unten §. 103 Not. 16. 24b) Auch hier gleiche Ausnahme betreffs der Maria-Theresien-Thaler. 1090 Drittes Buch. Die Waare. Kraft getretenen Verfassung des Norddeutschen Bundes die Ordnung des Münzsystcms zur Bundessache erklärt, eine Ausdehnung der neuen Münzordnung jedoch auf die zum Norddeutschen Bunde nicht gehörigen Staaten jenseits des Mains einstweilen nichts in Aussicht genommen. Noch weiter jedoch sind die Bestrebungen auf eine internationale Münzeinheit2°) gerichtet, deren unerläßliche Vorbedingung freilich die gleichmäßige Regelung der Währungsfrage (§. 104) ist. Die internationale Münzeinheit und die darauf beruhende Wcltmünze würde nicht allein die Arbeit der Umrcchnungsoperation, sondern auch Werth ersparen, da die nur nationale Münze im Auslande mindestens den Werth der Umschmelzungökosten, meist viel mehr durch die Operationen der Wechsler zu verlieren Pflegt. Die Wechselkurse würden, indem ein wichtiges Schwankungselement fortfiele, einfacher und dadurch der Welthandel sicherer und weniger kostspielig. Aussicht auf allgemeine Annahme hat der Französische decimale Münzfuß, welcher auf Grund des Gesetzes v, 28. März 1803 und des modificirenden Gesetzes vom 27. Juni 1866 besteht, in der Schweiz, Belgien, dem Königreich Italien nach dem Pariser Münzvertrag vom 23. December 1865 2?), weilen auch von Oesterreich nach dem provisorischen Oesterreich.- Französ. Münzvertrage vom 31. Juli 1867 angenommen, und in 25) In dem erneuerten Zoll- und Handelsvereinsvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den Dcntschen Staaten jenseits des Mains v. 3. Juli 1867 ist einfach die Fortdauer des Wiener Münzvertrags anerkannt! Art. 12 und Schlußprotokoll Nr. 10. — Münzeinheit besteht auch in den Schweizer, und Nordamerikanischen Bundesstaaten. 26) Z. B. Soetbeer, Merleljahröschr, für Volköwirthschaft IV. S. 1 fs. v. Hock, Bericht an das Comite für Münze, Maß und Gewicht der Mg. Weltausstellung von 1867 >>urn. lies Lconom, 1867 II. p. 22S ff. cke ?sr!eu voll. II. p. 321 ff, e, in der kevue lies äoux mvmles ^vril 1867. äe ?srieu, lievue contemporslne, 30. ^uin 1363. Anregungen dazu seit dem 16. Jahrh., erste präcise Formulirung einer ans die Goldwährung gegründeten Universalmünze von Hegewisch. 27) Zcitschr. s. Handelsr. IX. S. 659, (wo Zeile 12 v. u. zu lesen ist °^/lo°o statt °°'/io»o). Vollständig Preuh. Handelsarchiv 1866 Nr. 33. Natifi- cirt von der Schweiz am 5. März, von Italien am 2. Juni, von Frankreich am 7. Juli, von Belgien am 9. Juli 1866. Abschn, II. Das Geld, Eav. II. Münze. §. 101. Metallwerth. Münzfuß. 1(M der Hauptsache auch in einigen andern Staaten 2S) eingeführt ist. DaS Münzgrundgewicht bildet für Gold und Silber das Kilogramm (2 Zollpfund) fein. Davon werden in Silber 200 Fünffrankenstücke a 25 Gramm °/io fein 2»), und in Gold 155 2°) Zwanzigfrau- kenstücke nebst Thcilstücken geprägt. Der Frank zerfällt in 10» Centimes. Andere wichtige Münzfüße von großem Herrschaftsgebiet sind der Großbritanische^), der Spanische^), der Nordamerikanischeder Russische '«). 28) Im Kirchenstaat nach dem päpstl. Edikt v. 16. Juni 1866; 1867 ist derselbe ganz dem Pariser Münzvertrage beigetreten, its psrisu im ^ourn. des Lcnn. 1867 II. p. 329. In Griechenland: Ges. v. 10. April 1867. Die vrsclime vertritt ganz die Stelle des Franken, die lepts den centüne. cke ?srieu a. a. O. In Rumänien: Ges. v> 14. (26.) April 1367. (Preuß. Handelsarchiv 1867 Nr 30). Verwandt die neue Fiunläudische Mark seit 1860, getheilt in 100 penn!. Auf die Mark Cölnisch gehen 51,976 Stück, etwas höher als der Frank (Bremer Handelsbl. Nr. 852). 29) Ursprünglich 1000 Frankenstücke ä 5 Gramm, doch sind gegenwärtig, nach dem Pariser Vertrage v. 23. December 1365, alle Münzen uuter dem Füufsrankenstück Scheidemüuze geworden (f. §. IM). 30) Dieses irrationelle System von 155 Stück auf das Kilogramm hat sich doch in der Praxis mehr bewährt, als das rationellere der Deutschen Goldkronen zu 50 Stück auf das Pfund, also zu je 10 Gr. Ei» einfacheres System, den Goldfranken zn 5 Gramm — 15 Frcs. 50 Cent., empfehlen üiievslier und kl-mnequin (^ourn. lies Leo». 1367. 1>. p. 283 ff.). 31) Das Englische Münzsystem hat unter allen Europäischen die verhältnißmäßig größte Stetigkeit bewahrt, da seit dem Jahre 1066 das Pfund Silber von 1 Pfund nur bis zu 3 Pfund 6 Schilling ausgeprägt worden ist. Die Münzeinheit bildet das Pfund Sterling (L.), als Goldmünzstück Lovereixn genannt, ü, MSchill. s, 12 ?ence ä 4 ktirtliinxs. Auf das Troy- pfund (Pfund Troygewicht) 373, 24195 Gr. gelheilt in 24 Karat, ^bcz. 12 Unzen, werden in Gold 46 2°/,„ 8over>-!xuz 0,916 fein (3,894 L. auf die Unze fei»), in Silber 66 Shillings 0,841 fein geprägt. Das Gewicht des Lovereix» ist 7,938 Gr., Feingehalt 7,3224 Gr., Stückzahl auf daö Pfund fein Gold 68,234, Werth 6 Thlr. 24 Ngr. 4 Pf. «bei Wcrlhrclalion von Gold zu Silber 1: I5>/2>. 32) Der alte Spanische Silberpiaster (peso äuro) zn 8 resles äe plsw m^i- csnos oder 20 reslos cie vsllon hatte gesetzlich 27,067 Gr. Gewicht (^/^, 1092 Dritte« Buch. Die Waare. Als Basis deS internationalen GoldgeldeS ist bisher das Golv- fünffrankcnstück gewählt, mit den nach Verschiedenheit der Verhältnisse erforderlichen Vervielfachungen: 10, 15, 20, 25 Franken. Die Weltmünze würde, je nachdem man sich mehr dem bisherigen Französischen oder dem bisherigen Englischen Systeme anschließt, das Zwanzig- oder das Fünfundzwanzig-Frankenstück bilden b) Die Feststellung des Mctallwcrthes. Ncnnwerth und Miinzuame. Courant- und Scheidemünze. §. 102. Der Feingehalt dcö Metallgeldes, welcher dessen Metallwerth bestimmt, wird ermittelt durch die Wage (so daö Schrot) und durch chemische Untersuchung, die Probe, (so das Korn) i). Diese bei lebhafterem des Pfundes von 2 Castilianischen Mark) 0,902-3 fein, Werth I Thlr. 13 Ngr. 11,8 Pf Der Neal zerfällt in 100 evntinws, oder auch, nach früherer Rechnung in 34 msr-ivellis. Seit 1848 haben mehrfache Münzänderungen stattgefunden, zuletzt durch das Gesetz v. 26. Juni 1864. Die Münzeinheit bildet der escucko 12,980 Gr. Gewicht, 0,9 fein, in 10 lies- i«8 und 100 6ecim»5 zerfallend. 10 Lsemlog bilden die Hauptgold-Münze, öoblon Se Issbel (Preuß, HandclSarchiv 1664 Nr. 31). 33) Münzeinheit der Dollar, wesentlich dem alten Spanischen Silberpiaster entsprechend. In Silber 26,7295 Gr. fein, eingetheilt in 100 Cents, Werth 1 Thlr, 13 Ngr. 3,6 Pf, In Gold 10 lL.ix!e), S, 3, 2'/,, 2, 1. Dollarstücke; der L-ixle 16,713 Gr. fein, der halbe Lsxle (S Dollars) 6.3S9 Gr. fein, Werth 6 Thlr. 29 Ngr. 10 Pf 84) Münzeinheit der Rubel zu 100 Kopeken, 27,7838 auf das Zollpfund fein Silber, Werth 1 Thlr, 2 Ngr. 4»/, Pf.; 6 Nnbel Gold — 5 R. 15 Kop. Silber bilden den Halbimperial im Gewicht von 6,544 Gr, 916,667 fein, Werth 5 Thlr. ,7 Ngr. 4 Pf. 35) Daö Fünf und zwanzig Frankenstück ist nahezu 1 Pfd. Sterling, gerade 10 Oestcrrcichischc Gulden, k Thlr. 20 Ngr. DaS Fünfzehn Frankenstück ist gerade 4 Thaler, 7 Süddeutsche Gulden. Auch die Nednction der Spanischen, Amerikanischen und Russischen Münzen auf das Fünssrankenstück würde auf keine unbesieglichen Schwierigkeiten stoßen. I) Daher im Mittclalter die Währung als probzts et curren? moneta bezeichnet wird: Mone, Zcitschr, XVIII, S. 176. Der W. M. V. Art. 7. 12 schreibt die »nasse Probe" vor, welche schwieriger aber genauer ist Soetbecr, Beiträge S, 39. Abschn.II.DaSGeld. Cap.N. Münze. §.102. Nennwerth.Courant-u.Scheidcm. 1Y9Z Verkehr undurchführbare Untersuchung des einzelnen Metallstückes wird erspart durch die von anerkannter Autorität, insbesondere 2) von der am allgemeinsten anerkannten, der Staatsgewalt, erkennbar und bleibend dem einzelnen Stücke aufgeprägte Angabe des Feingehaltes: den Werthstempel. So schon bei den Barren — dem aufgeprägten Staatöstcmpel 2) entspricht häufig ^) ein die näheren Angaben enthaltender Probezettel; indessen kann hier durch den Stempel das Gewicht nicht auf die Dauer verbürgt werden, und zur sicheren Quantitätsbestimmung bleibt die Wage^) unentbehrlich. Hingegen in der Münze erhält das Metallstück nicht nur eine zum allgemeinen Umlauf geeignetere, sondern auch eine bleibende Gestalt, so daß jede Gewichtsverminderung sogleich erkennbar hervortritt"). Die Münze ist ein im Feingehalt (Schrot und Korn) staatlich beglaubigter Barren^). Indem so der Staatsstempel wie des Probirens, so auch des Nachwägcns überhebt, bleibt nur noch das Zählen der einzelnen Münzstücke nöthig, daher die Münze gezähltes Geld ^) ist, und die Hingabe von Mün- 2) Nicht allein. Die Marke des Metallgeldes genießt soweit Glauben als der Markende. Barren mit den Marken großer Häuser gehen ohne weitere Wägung und Probe durch die Welt. Horn, Bankfrciheit S 22. 3) ä?5 sixustum: Mommsen S. 172. 402. Ocsterr. Ges. v. 26. Mai 1866 über den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren §. 7—13. In den Vcre-nigten Staaten von Nordamerika erfolgt die amtliche Stem- pelung von Barren gesetzlicher Legirung für eine Abgabe von Die in den Münzen unter Aufsicht von Negierungsagentcn geprüfte Masse belief sich 1864 auf etwa 180 Mill. Dollars in Gold und 2,894,000 Dollar« in Silberz 1860--1861 in New-York allein auf 20 Mill. Dollars, v. Hock, Finanzen S. 858. ciiev stier p. 578. 579. 4) Nicht immer: Ran I. §. 264. k) Daher per »es et librsrn Mommsen S. IX. 172 ff. Hultsch S, 19Y. In China laufen die Barren ohne Staatsstempel um, werden aber im Eii.zelfall probirt und gewogen Olievslier p. 36—39. 6) Ueber die zweckmäßigste Form der Münzen s. Hoffmann S. 16 ff. Rau II. §, 234. 7) s^lievslier p. 38 ff. Daher die Münze pecunis sixnsts, korms pu- blies percuisg heißt. >. 27. §. 4 v. cie suro srx. (34. 2). I. 19 pr. I. 27. §. 6 I>, eoä. I.. kubris . 1 pr. 0. 6e ), oder umgekehrt eine strengere") Auffassung des Münzwesens, oder notorischer Mißbrauch ^), oder endlich das Uebermaß kleiner i») Münzen die Rückkehr zu dem zuverlässigeren oder bequemeren Wägcsystem bewirken. Andererseits circulirt häufig Scheide- und selbst Courant- münzc in verschlossenen Dütcn, Rollen, Beuteln, Packeten mit Angabe des Geldbetrages ohne alles Zählen oder Wägen ^), auf Treu und Glauben i°), aber nicht als bloßes Werthzeichen, sondern wie ein Metallbarren mit Privatstempel. <39, 5). I. I pr. v. 6e concl. trit. (13, 3> tus, üocclims (Münze in Venedig), 8cu), Der durch den Münzwerthstempcl angegebene Feingehalt bildet den Nennwert!)?") der Münze. Wird der Feingehalt lediglich durch einen Münznamen ausgedrückt, so bildet dieser nicht für sich allein, sondern nur in Verbindung mit dem jcderzeitigen Münzfuß den Nennwert!) der Münze?')^ es sei denn willkührlich das Gegentheil gesetzlich vorgeschrieben??). Die Angabe des Münzwerthstempels soll eine wahre sein: Nennwert!) und Metallwcrth sollen übereinstimmenDenn das Recht ausschließlicher Münzprägung, welches geschichtlich und aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls der höchsten Staatsgewalt, oder unter deren Aufsicht^), als Münzherrn zusteht, soll häufig genug von den Regierungen gemißbrauchte Vorstellung eines bestimmte,, Werthes knüpft. S unten Not. 22. 19) Z. B. .Ein Vcreinsthaler. 30 Sin Pfund fein Silber". W. M. V. Art. 10. S. 2 — 4. Art. 19. S. 2 — 4. 20) Auch „äußerer Werth" genannt. A.L.R. I. II. §, 700. Ocsterr. b. G.?. §, NS6. 21) Der Name „Thaler" dient zur Bezeichnung eines Nennwert!)? von Mark sein Silber (Conventionö- oder Species-Thaler), Mark 11 /z (Silbischer Fuß), von ^/,z Mark (Leipziger Fuß), von Mark (Preußischer Fuß), von l/z, Pfund (Norddeutscher Fuß). 22) Dieser „Thäler", obwohl uur i/i,, Mark fein, wird vom Staat sür einen Thaler im bisherigen Sinne, z. B. von ^/,g Mark, erklärt, d. h. er solle so viel gelten. Vor diesem offenen Betrüge scheuten, selbst bei absichtlicher Münzvcrschlechlerung, in der Regel die Regierungen zurück, und begnügten sich mit dem Prägen geringhaltigeren Geldes unter dem alten Münznamcn, ohne der neue,, Münze ausdrücklich den höheren Nennwerth der alle» Münze beizulegen. S. unten § 105. 23) Wie weit Controle der Privaten durch Wägen und Probiren zulässig ist, s. unten §. 105. 24) J„ Frankreich prägt nicht der Staat die Münze, sondern die Dircction des staatlichen Münzhanseö (>>üt>> ile nivnngi'e) — außer Paris noch 6 Münzhänscr — unter staatlicher Aufsicht und nach einem staatlichen Tarif, aber ans eigene Rechnung. Lbev-ilier p. S2I ff. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika bestehen, außer der Centralmunzan- stalt zu Philadelphia, noch 0 Slaatsmünzstälten: New-Orleans, San- Francisro, Charlotte, Dahlonega, Denever, Carson City, DalleS, und das Gencralprobiramt zu Ncw-'Zork: v. Hock S. 3S5; die gestatteten Abschn.H. Das Geld, Cap. II. Münze. § 102. Nennwert!), Courant-u. Scheiden,. 1Y97 nicht als „nutzbares Negal", sondern nur im Sinne eines von der Staatsgewalt am sichersten und billigsten zu bewirkenden Beglaubigung SdiensteS geübt werden 25). Eine den Betrag der Prägungskosten nicht übersteigende Divergenz zwischen Metallwerth und Nennwert!), der s. g. Schlagschatz 2°), ist zwar an sich gerechtfertigt, jedoch gegenwärtig wegen der damit verbundenen Mißbräuche für die groben Mnnzsorten meist ganz aufgegeben, und auch finanziell entbehrliche, theils durch Benützung günstiger Conjuncturcn für den Einkauf des Metalls, theils durch eine vorwiegend für Rechnung von Privaten, und dann natürlich gegen Erstattung der nothwendigen Kosten, erfolgende Ausmünzung bez. Ummünzung von Edelmetallen (Barren, fremde Münzen) in Landesmünze 2»). Der Nennwerth kann über oder auch wohl unter dem Metallwerth stehen: in Folge fehlerhafter oder wohl gar unredlicher AuS- Privatgoldmllnzcn (anch jetzt noch?) Pflegen in Gewicht und Feinheit geringer zu sein als die Slaaiögoldmünzen: Hübner, Banken l. S. 53. 25) LlievsUer p. 89. 40. Horn, Bankfreiheil S. 24 fs. 55 ff. 26) vroit ccia §. 2. x>. 3, Ar. 86. 87. 27) In England schon srüh, unter Elisabeth und definitiv unter Karl II. Im Allerihum unbekannt: Mommsen S. 309. 363 fs. 729 fs. 744 ff, S. anch Klüber §. 431. ciiev.ilier p. 310 ff. Die Prägungskosten sind jetzt sehr viel geringer; in Frankreich ist ihre Verminderung bis auf 3 pro iUiUs als möglich berechnet. ^l>evsl!er p. 315. 28) DerSlaat ist verbunden, Privaten, gegen Erstaltnng der nothwendigen Kosten, selbst das erforderliche Geld zu prägen, 'Auch das umsonst zu lhun, kann zweckmäßig sein. In Frankreich werden I ^/z ki 8. pro Kilogramm Silber und 6 lrs. pro Kilogramm Gold an PrägungSkoslen erhoben; in Preußen für Silber cires 1^s°/o, für Gold circ-i In England wird seit 1666 Gold un- entgclUich geprägt, aber mit einem kleinen ZinS für die Prägezeit; Silber seit 1816 (von 1666 bis 1316 unentgeltlich) mit Abzug von 6"/zi°/„; übrigens läßt thatsächtich nur die Bank Gold Prägen, Private verkaufen ihr Gold an die Bank, welche es nach Abzug einer Prämie von 4 krs. 65 ct. für je 1000 lrs. kaufen muß. In den Vereinigten Staaten von Nordamerika geschieht die Prägung unentgeltlich, jedoch muß, wer sofort Münzen haben will, i///» Zinsvergütung entrichten. Hüb »er, Banken I, S. 53. M'Culloch S. 24 ff. 71 ff. Oievslier p. 310 ff. 323 ff. Geyer, Banken S. 41 ff. v. Hock S. 357. 1093 Drittes Buch. Die Waare. münzung, in Folge natürlicher Abnutzung 2°), Beschneidens (Kippen) und Ausscheidens der vollwichtigen Stücke (Wippen)^», oder zufolge veränderten Werthverhältnisses der Edelmetalle zu einander. Das Gesetz der principiellen Congrucnz von Metall- und Nennwerth gilt für alles wahre Geld, aber nicht für alle Münzen. Diejenigen Münzen, für welche es gilt, heißen Courant- oder grobe Münzen^); diejenigen, für welche es nicht gilt, welche vielmehr stets unter ihrem Metallwerth ausgeprägt werden und so einem mehr oder minder erheblichen Schlagschatz unterliegen, heißen Scheidemünzen^). Sie werden zu einem leichteren Münzfuß, 29) Nau I. S. 338, II. §. 233. Hoffmaun S. 48 ff. Die mittlere jährliche Abnutzung wird jetzt bei Goldmünzen auf bei groben Silbermünzen auf 1/4, bei kleineren Silbermünzen auf eiwa 1^/z per ZMIe an-, genommen: Wagner im StaatSwörterbuch s. v. Münzen S. 96. Etwas höhere Ziffern gibt Lbevglier p. 239 ff. 30> Hoffmann S. 99 ff. Liiovzlier p. 251 ff. S. auch Klüber §.425. 439. Vinoens, expos, rsisonnse II. p. 411 ff, Strafgesetze dagegen z. B. Oocle psnsl Art. 132—134, Preuh, Strafgesetzb. §.243. Z. 3. In Folge aller dieser Ursachen übersteigt mitunter der Barrenpreis den Münzpreiö, d, h. den Preis der nach dem Münzfuß entsprechenden Zahl von Münzen. Ist der Durchschnittswert!) der umlaufenden Münzen durch Abnutzung u. dgl. erheblich verringert, so sällt im Wellhandel der Preis der betreffenden Müuzsorte, und vollwichtige Münzen verschwinden aus dem Umlauf. Mittel dagegen ehemals die Rechnungswährungen, insbesondere mit Girobauken — nuten K. 106, gegenwärtig bessere Auömünzung uuo Beschränkung der Scheidemünze, — Aellere, unzweckmäßige Strafgesetze gegen Ausfuhr, gegen Einschmelzen von Stücken mit zu großem Feingehalt, von Silbermüuzeu mit Goldgehalt (nMnsxo) u. dgl. m., s. l'Iieva- lier p. 232. 296 ff. 31) Von Mommsen S.X. XI „Wcrthmünzen" genannt. Der ältere Sprachgebrauch versteht unter „groben" Münzen die Goldmünzen uud namentlich die schweren Hauvlsilbermüuzeu, auch Species genannt; dagegen unter „Courant-" oder „Current-Nünzen" die vorzugsweise im Umlauf befindlichen Theilstücke, welche auch unter dem Nennwerlh („schlechte Münzen") ausgeprägt sein können. So auch in den älteren Wechselordnungen, s. unten §, 104 Not.57 §.105, Scheerer, Handbuch des Wechselrcchts s. v. .Münzen" §. 1. Klüber §. 422. Nach dem Wiener Münzvertrag sind Courautmüuzeu alle Goldmünzen, die Silbermünzen bis einschließlich >/, Thaler- und 1/4 Gulden-Slücke. 32) Man sollte sie richtiger Hülfsmünzen (so auch die Franzosen: man- Abschn.II, Da« Geld. Cap.H. Münze. §.102. Nennwert!). Courant-u. Scheidem. ^ygg dem Scheidemünzfuß, aus einer Mischung von Silber und überwiegend Kupfer (dilloo): Silbcrschcidcmünzen, oder nur auS unedlem Metall, meist Kupfer Kupfermünzen, geprägt. Ihr Nennwert!) drückt nicht aus, was sie werth sind, sondern was sie, nach dem Willen des Münzhcrrn, im Verhältniß zur Cou- rantmünze gelten sollen^). Sie sind bloße Marken, welche die Staatsgewalt in Umlauf setzt, um als Tausch- und Zahlungsmittel für die kleinsten Werthe des täglichen Verkehrs zu dienen^), und unentbehrlich^), sofern sie nur in der für diesen Zweck erfordcr- nsie comnlämentkiii-e oder ä'sppoint, nur die Münzen ohne Silber nennen sie >nonn!>ie iie dillon; die Engländer: 1oken8 oder counterskvr cl>.inxs) nennen, weil die Thatsache der Mischung verschiedener Metalle, sogar ein sehr starker Zusatz unedlen Metalls (Legirung! ihnen nicht eigenthümlich ist, sondern sich auch bei dcu Courantmnnzen findet. So sind z. B. die Thalerstücke Courant, obwohl sie die sehr starke Legirung von ^°/,ggo haben, denn sie enthalten gleichwohl i/^, Pfd. rein Silber. Nur Pflegt bei Scheidemünzen die Legirung noch stärker zn sein, z. B. die ^/,z Thalerstücke enthalten °^/iooo Kupfer und zugleich nur 1/414 statt ^/zgg Pfd. rein Silber. Allein die neuen 2, l, ^2, ^/z Fraukenstücke haben nur eine Legirung von ^/igoo> u„o sind dennoch Scheidemünze, weil bei der Courautmünze die Legiruug nur ^°°/iooo betragen darf. Mommsen S. X. XI nennt sie „Creditmünzen". 33) In Frankreich und Italien Bronce, in der Schweiz und in Belgien vor wiegend Nickel. In Frankreich seit dem Ges. v. 6. Mai 1852: 95 Theile Kupfer, 4 Theile Zinn, I Zink. 0>ieva>!er p. 33. Messing, Eisen, Zink: Noback, Handelöwissensch. S. 49. 34) Nur hier trifft, uach deu heutigen Münzvcrhältnissen, die Savigny'sche Definition des Nennwerths, Obtig, I. S. 423, zn: „der Werth, welcher jedem Geldstück nach der Absicht des Staates beizulegen ist". 35) Unten §. 104. 107. Ravit S. 42 53. e>>ev->I!er p. 33. 761 fs. 361 Die Kupferwährung war uralt in Italien und Sicilieu, Kupferprägung aber in Rom nicht vor dem Jahre 451, in Süilien nicht lange vor Anfang des 4ten Jahrhunderts. Als Scheidemünze in Rom erst mit Einführung der Silberwährung, in Aegina und wohl auch in Kleinasien zu Anfang des 5ten JahrhnndertS. Brandts S. 27 fs. Silberplattirte Denare kommen gelegentlich in Rom als Scheidemünze mit ZwaugSkurS vor: Mommsen S. 3S6 ff. 726. 760, eigentliches Billon aber erst nnter Septimiuö Severus um 198: eocl. S. 757. Die Legirung der Courant- münzcn war allgemein untersagt durch die l.ex ^ulis peeulstus, und dieses Verbot wurde, nach langer Vernachlässigung, in der spätesten Kaiserzeit 11(X1 Drittes Buch. Die Waare. lichen Menge ausgeprägt werden. Ihre Ausprägung zum Metallwerth ist unzweckmäßig, weil die Münze in Edelmetall zu klein und in unedlem Metall zu groß wäre, oder weil dadurch die Aufrechthaltung einer einfachen Währung unmöglich würde; auch ist der Staatsgewinn hier gerechtfertigt, weil der Staat durch die größere Abnutzung (Abreibung) Verluste erleidet. Indessen bestehen Abstufungen, je nach der größeren oder geringeren Differenz zwischen Nennwert!) und Mctallwerth: eö gibt Scheidemünzen, welche nur um und weniger von dem Courantfuße diffenren, und darum mitunter als eine Mittelstufe zwischen Courant- und eigentlicher Scheidemünze, insbesondere unter dem System der Goldwährung, behandelt werden ^) — andere, bei welchen die Differenz eine weit höhere ->°) ist. wieder aufrechterhalten und in die Pandekten aufgenommen: I. 1 0. -,; für Kupfermünze, daß der Zollzeulner Kupfer (nach Hu lisch S. 197 im DurchschuittSwerth von etwas über 32 Thaler», wozu aber die sehr beträchtliche», Präguugö- kosten vo» nahezu 2(^/g kommen» zu höchstens 112 Thlr. ausgeprägt werde. Die neuen Preußischen Sitbermünzen werden 130° zz pru )1Mo, die Kupfermünzen 531 piu ^1>Ue, dürfe» aber 643 pro ^iillv geringhaltiger als die Couranlmüuzen geprägt werden. BergiuS bei M' Culloch S. 109. Der französische äecuu« (10 cts.) hat ohne Präguugökosten einen Abschn, II. Das Geld. Eap. II. Münze. §. 103, Geldkurs u. Wechselkurs. 1101 o. Geldkurs und Wechselkurs. §. 103. Das Metallgeld als das allgemeine Tauschgut, Tausch- und Zahlmittel bildet den Gegensatz zu dem speciellen Tausch- und Leistungsobject. Auf der Erkenntniß dieses Gegensatzes beruht die Unterscheidung des Kaufs vom Tausche, des Geldpreises (pretiura) und der Waare (werx)'), auf Uebertreibung desselben die Lehre der Canonisten von einem unveränderlichen durch die Staatsgewalt bestimmten Münzwerth, und die Jdentificirung von Münze und Geld oder gar GeldkapitalDenn da die Münze nichts anderes ist, als ein in Schrot und Korn staatlich beglaubigter Barren^), und durch ihre Eigenschaft als Tausch- und Zahlungsmittel nicht aufhört Tausch- und Leistungöobject zu sein, so hat sie, wie jede Waare, einen Tauschwerth *). Dieser kann in doppelter Weise bemessen werden. Werth von 2-3 cts., aber die Prägungskosten betragen bis zu 16°/,. ^nsvslier p. 763. 766, 1) Oben 8 99. Not. 3 ff. und dort Genannte. 2) Endemann, nationalökon. Grundsätze der Canon. Lehre Not. 333 ff. 503 ff. Nur wirft Endemann mit der Uebertreibung auch die Wahrheit fort, welche in der mittelalterlichen Lehre sich ebenso gut wie in der Römischen Doctrin und im heutigen Recht findet, daß das gemünzte Metallgeld eben doch noch specifisch verschieden ist von jedem andere» Werthträger und daß innerhalb gewisser Grenzen das Verkehrsbedürfniß eine gesetzliche Werthfeststellung der Münzen — Zwangskurs — erfordert. Oben §. 100. Not. 20 ff. §. 104. 3) Oben §. 102. Not. 7. 4) I. I. §. 1 O. cle auro, srxento (34, 2) — si in pecunis esilom sostimstio tuerit. I. 3S pr. I). eoS. I. 3S pr, L, >Ie Sonst. (3, 54). Nicht ganz genau I. 3 v. äe ei> quoil certo loco (13, 4>, Von dem Römischen StaatSgelde snummi) freilich wird I. 3 0. a> in lit. jur, (12, 3) gesagt: . ?. Kr. 17 H. SIsrqusra lib. II. c. 1. Kr. 14—16. Ilb. II. e. 12. Kr. 39. Ueber den „secunäus usus" der pecunis (auch die alte Wechselthevrie: emtio venöitio pecunise sb8entiü pro pecunis prse- senti) s. Endemann, Nationalök. Grunds, dereanonist.Lehre Not. 360 ff. »l->8se II. Nr. 1389. Baumstark, Staatswissenschaftliche Versuche über Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. ?l) 1102 Drittes Buch. Die Waare, Einmal in Gütern anderer Art, z, B. in Getreide, Arbeitsleistungen. Der Geldwert!) in diesem Sinne ist den größten Aenderungen und Schwankungen ausgesetzt; im Allgemeinen variirt er in umgekehrtem Verhältniß deö Geldangebots zum Angebot anderer Güter; die Höhe des Gcldangcbotö aber bestimmt sich nicht allein durch die Quantität, sondern auch durch die Umlaufögcschwin- digkeit, also durch die Quantität deö umlaufenden, nicht des vorhandenen Geldes, und nicht allein des wirklichen Metallgeldes, sondern auch der Metallgcldzeichcn, welche Umlaufsdienste verrichten; daher mit der Vermehrung der Edelmetalle sowohl wie mit gesteigerter Umlaufögeschwindigkeit derselben der Geldpreis aller Waaren sinkt und umgekehrt. Der Werth deö Geldes in diesem Sinne fällt wenn die (Geld)-Prcise der anderen Waaren steigen, und steigt, wenn die Prnse der anderen Waaren fallen^). Hingegen der Geldwert!) in Gelde bemessen kann derselbe bleiben, während die Preise aller anderen Waaren sich ändern und kann sich woh! gar nach der entgegengesetzte? Richtung ändern, denn dieser Gcldtauschwcrth, der Geldpreis, ist der Werth des Geldes auf sich selber bezogen. So ist der Werth des («oldcö (z. V, gegen Getreide) seit Ende des MittelalterS etwa auf den vierten Theil gesunken (man kauft jetzt mit I Pfund Gold den StaatScredit S. 8t. Not. 92. Noback, HandelSwisscnsch. S. 61 ff. Hat das Geld einen Preis als Waare, so muß es solchen auch als Zahl- millcl haben, was die canoiustische Doctrin lengnelc, denn Zahlung ist im wirlhschaftlichen Verkehr nur Entrichtung des Werthäqnivalcnteö für Leistungen, das Geld muß ebenso gekauft werden wie sonstige Leistungen. S) Die Ursache der Prciöändcrung liegt freilich häufig uichl in der Aenderung der Gcldauanlilät oder der Umlaufgeschwindigkeit des Geldes, sondern in der Waare, Ueber den Geldwert!) in diesem Sinne f. No scher I. K. I3S ff. Mill S. 353 ff. 450. Schaffte, Nationalök. S. 139 ff. Nasse, Zeilschr. f. StaatSwissensch. Bd. 21. S. 131 ff. vlievglisr p. 75 ff. 173 ff. 354 ff. v. Savigny S. 435. 461 — 463. 473. 479. Unten K. 105. Ueber die Geldvorrälhe vor und nach Entdeckung Amerika'S und die jährliche Produclion von Edelmetallen sind nur annähernde Berechnungen möglich, doch darf angenommen werden, daß sich seit der Entdeckung Amerika'S die Geldvorrälhe um etwa den 3l)fachen Betrag vermehrt habe», uud seit 1843 die jährliche Produclion auf den vierfachen Betrag gestiegen ist. Llievsllsr p. 556 ff. Soetbeer, Viertel- jahrSschrift UI. S. 162 ff. Abschn, II, Das Geld. Cap. II. Münze. §. 103. Geldkurs u. Wechselkurs. IM etwa nur den vierten Theil des Getreides wie vor Entdeckung Amerika'S); dachen der Preis des Goldes (gegen Silber) ist um die Hälfte gestiegen (man kauft jetzt mit 1 Pfund Gold 15 bis 16 Pfund Silber, vor der Entdeckung Amerika'S aber nur etwa 10 Pfund Silber) °> Der Geldpreis ist stets ein Marktpreis') und wird Kurs oder Kurswert l> 8) genannt. Der Barren und jede Münze haben ihren Kurs. Das Wcrthmaß der Münze ist entweder 1) der Barren desselben oder eincö anderen Edelmetalls, oder 2) die 6) Das babylonische Preisvcrhältuiß zwischen Gold und Silber war 1:13>j, und hat sich lange so erhalle»; dagegen in Griechenland im 4ten Jahrhundert höchsten« 1 : 12, seit Alcrandcr d. Gr. I : 10. Brandts S.83 ff. In Rom zn verschiedenen Zeiten von 1: 10 —13. Mommsen S. 197. 402 ff. 706 ff. 334 ff. Im Mittclalter 1:10 — 12 (in Lä. k-i-itenze v. 864 ist 1:12), in Skandinavien 1:8, seit Entdeckung Amerika'S 1:11 —16 mit bedeutenden Schwankungen, Röscher §. 142. Olievs- liei p. 456 ff. Periodische Firirungcu des WerlhvcrhältnisscS: Llievs- lier p. 173 ff. Die letzten 180 Jahre zeigen nur geringe Schwankungen. Zwischen 1691—1790 im Durchschnitt 1 : 11,92; dann bedeutende Steigerung 1790-I3V0 auf 15,42; 1801—1310 auf 15,61; 1811—1320 ans IS.51; 1321—1830 auf 15,80; 1331-1840 auf 15,75; I8t1—1350 auf 15,83 (höchster Werih 1331 — 1850: 15,93). Seit 1343 bedeutendes Sink.'n: 1851 auf 15,46; 1359 aus 15,21; 1861 aber wieder 15,50; 1862: 15,35. Die Durchschuiitöminderuug zwischen 1351 — 1362 doch nur 2,73°/,. In Folge vermchrier Silberpi oduction und Abnahme der Sil- beranösuhr scheint Gold wieder im Steigen begriffen. In Paris Juni 1863 wie 1 : 15,54. Eiuem erheblichen Sinken des Goldes wird natürlich durch eine gesetzliche Werthrclaiiou zwischen Gold und Silber (Doppelwährung), noch mehr dadurch, daß Gold alleinige Währung ist, eine Schranke gezogen. Soetbecr, VicrteljahrSschr, III. S. 174. 175. In Japan war noch 1857 der Sland 1:3 — 4, 1859 1: 5, doch ist bald der Europäische Fuß erreicht worden. Oliovslier p, 464, ViertcljahrS- schrift IX. S. 2. — Vorübergehende Preisschwankungen, z. B zur Zeit einer Handelskrisis, Revolution. Während der Französ, Febrnarrcvolu- tion stieg Gold gegen Silber von 10—15 li-5. auf 70 u. mehr kis. pro mille. 0!><-v'->lier p, 445. 436 ff. 7> Daher »ach dessen Grundsätzen zu beurtheilen, Oben §, 64. Not. 12 ff. W.M.V. Art, 21 „amtliche Börscuknrse der Münzsorlc". Der Weltmarkt der Edelmetalle ist London, daher dessen Marktpreise im Ganzen maßgebend. So et beer, VicrteljahrSschr. III. S. 173. 8) Oben §. 64. Not. 20. 70» 1104 Drittes Buch. Die Waare. Münze eines anderen Edelmetalls, oder 3) eine andere Münze des gleichen Metalls, oder 4) dieselbe Münze (natürlich nur bei Verschiedenheit des Metallwerths, z. B. bei ungleicher Ausprägung, Abnützung und anderweitiger Werthverringerung) v). Daher '°) gibt eö auch einen wahren Geld kauf"), sogar von Münzen desselben Metalls; und zwar entweder einfachen Kauf, indem die eine Geldart als Waare, die andere (meist die Währung) als Preis und Wcrthmaß zugleich erscheint; oder Doppelkaus, indem beide Geldarten an einer dritten gemessen werden (z. B. es werden in Berlin Fünffrankenstücke gegen Dukaten eingewechselt). So erscheint im 9) In gleicher Weise kann das Werthmaß des Barrens ein sehr verschiedenes sein. Es werden verkauft Goldbarren gegen Silberbarren und umgekehrt; Silbermünze gegen Goldmünze und umgekehrt; Goldbarren gegen Silbermünze und umgekehrt; Silberbarren gegen Goldmünze und umgekehrt; Silbermünze a gegen Silbermünze I> oder gegen Silbermünze a; Goldmünze s gegen Goldmünze b oder gegen Goldmünze a. In Hamburg z.B. ist der Kurs Preuß. Thaler !48>/^ bis 153'/, gegen 300 Mark Banco, der Kurs von Sovercigns zwischen 772/4 u. 77'/, 8>>. per Unce Münzgold. Jeder Kurszettel gibt darüber Auskunft. 1») Denn das Wesen des Kaufes besteht nicht darin, daß nicht Waare gegen Waare versprochen wird, sondern daß die eine Waare wenigstens eine Waare eigenthümlicher Art sein muß, nämlich ein Stück Metall von bestimmtem Feingehalt, und es steht nichts im Wege, daß auch die andere es sei. Oben §. 99. Not. 10 ff. OKev alier p 581. 11) A.L-R. I. 16. §. 60. Darüber wird wunderlicher Weise noch immer gestritten. Der „Geldwechsel" ist in der Regel Kauf, nicht Tausch; letzteres nur da, wo Münzen, welche beide Zwangskurs haben, nach ihrem Nennwert!) gegen einander gewechselt werden, z. B. Fünffraukenstücke gegen NavoleonSo'orS, >/, Thalerstücke gegen Zweithalerstücke. Dagegen v. Van- gerow 1U. §. 632 Anmerk., Anthes, Z-itschr. f. Civil, u. Proc. N. F. XVIII. S. 216—213, Unger, Jnhaberpap. S, 9. Bejaht, mit zum Theil unrichtigen Gründen oder Beschränkungen, z. B. Unterscheidung des gewöhnlichen und des Bankverkehrs: Heyer, Zeitschr. f. Civilr. u. Proc. N. F. XV. S. 42-45. Thöl I. §. 51. Not. 2. SinteniS, Civilr. II. Z. 35 g E. Windscheid Z.335. Not. 3. v. Keller §. 353 a. E. Gad I. S. 201. Not. 4. Endemann §. 79. Not. 20. §. 104. v. Holzschuh er (Kuntze) III. S. 737. v. Gröning, Archiv f. civil. Praxis Bd. 45. S. 92. Als Tausch behandelt den Geldwechsel der civil cvcle vk A>nv.xo,.>i , unterwirft ihn aber allen Regeln des Kaufs; aus beiden Seilen wird Garantie der Echtheit des Geldes verstanden: s. 903. 905. 906. Abschn. II, Das Geld. <5ap. II. Münze. §. 103. Geldkurs u. Wechselkurs. 1105 Wechselkaus die veränderliche Valuta als Preis für die feste Ein Geldpreis ist auch der Zins (Disconto, Report), aber nicht ein Kaufpreis des (Neides bei dessen definitiver Uebertragung, sondern ein Miethpreis für die leihweise (creditweise) Uebertragung des Keldcapitals Der KurS bestimmt sich, wie aller Preis, theils durch die Productionökosten — hier der Metallwerth, mit oder ohne ^) Zuschlag der Prägungskosten —, theils durch das wechselnde, jeder- zeitige Verhältniß zwischen Angebot und Nachfrage^). Im Jn- 12) Unten Not. 30. 13) Nicht genau daher die Zusammenstellung der pretis für Waaren und der usur-ie für Geld, d. h. Geldkapital, z. B. I. 3 0, iiv qiiock certo loco (13, 4). Der höhere Zins bedingt nicht nothwendig einen höheren Kurs. S. auch NebeniuS S. 168 ff. Mill S, 354. Anders Earey. 14) Gut Soetbeer, Vierteljahrsschrift III. S. 176 ff. „Die Produc- tion jeder Unze Gold kostet durchschnittlich nicht viel weniger an Ausgaben, als daS Aequivalent einer Unze Gold beträgt". „Wenn ein Pfd. Gold noch immer einen höheren Werth hat als 15 Pfd. Silber, so ist dies wesentlich dadurch bedingt, daß bis jetzt, durchschnittlich genommen, die Production des Goldes über 15 Mal mehr kostet als die Productiou eines gleichen Gcwichtsquantums Silber". 15) Mit — so meist im inneren Verkehr, ohne — so meist im auswärtigen Verkehr, wo die fremde Münze nur als Tiegelgut in Betracht zu kommen pflegt. Klübcr §. 418. 421. v, Saviguy S. 433. 435. 479. Ravit S. 28. 29. Baumstark, Staatswissensch. Versuche S. 109. No- back, HandelSwissensch. S. 46. S. aber Not. 16. 17. 16) Das wird von Savigny nicht genügend gewürdigt. Es ist besonders wichtig für die Kurshöhe der Scheidemünze — s. §. l07; aber auch sonst kann die Münze leicht einen den Metallwerth, sogar den Nennwert!) übersteigenden Kurs erlangen, weil es beliebtes Zahlmittel ist, überhaupt, z. B. Napoleonsd'or auf Reisen, oder in gewissen Ländern und Orten z. B. die Dukaten, die Spanischen Piaster, die Mariathercsicnthaler u. a. m. Nob eck, HandelSwissensch. S. 52. 53. Olievslier p. 79 ff. 267 fs., und über die sehr merkwürdigen Chinesischen Verhältnisse, wo verschiedene Münzen desselben Metallwerthes an dem gleichen Orte und die gleichen Münzen an verschiedenen Orten zu ganz verschiedenen Kursen umlaufen, eoä. p. 345 ss. Geringhaltige oder abgenutzte Münze vermag sich lange zu ihrem Nennwcrth im Kurse zu erhalten, ?sröe«sus, cours I. Ar. 27. Hoffmann, Wechselrecht S. 77. 73. Stör?, Nord- amerikan. Wechselr. tz. 151 a. E. S. auch Büsch, Vom Geldumlauf Buch VI S. 326 ff. Drittes Buch. Die Waare, lande nun sind normalcrwcise, wie Metall- und Nennnwerth, so auch Kurö und Nennwert!) identisch. Doch kann der Kurs den Nennwert!) übersteigen, wie unter dem Nennwert!) stehen: über oder unter pari. Wo Nennwert!) und Metallwerth einander decken oder gar der letztere den Nennwert!) übersteigt, wird der KurS nicht leicht unter pari stehen, meist darüber"), Ucberstcigt der Nennwert!) den Mctallwerth, so wird der KurS zwar häufig unter pari, kann aber auch pari oder über pari stehen: sei es, weil 17) So häufig, wo der Ncnuwerth auf einer zu niedrigen oder zu niedrig gewordenen Evaluation des Wcrthvcrhältuisscs von Gold zu Silber beruht. (So der Ncnnwcrth der Pistolen zu S Thaler auf der zu Anfang des I8tcn Jahrhundert« bestehenden Werlhrclalion von 1 : 14'/,, während diese seitdem auf 15—16 gcsticgcu ist, daher die Pistole meist einen KurS von S^/z Thlr. und mehr hat. So hat der Russische Halbimperial bei einem Ncnnwcrth von S Nubcln regelmäßig einen Kurs von S R. 15 Kopeken. Der franzos. Louiöd'or vor 1735 war zu nur 24 Livres val- virt, während er in Wahrheit 25 I-iviez ll) sols werth war. In England knrsirten zu Anfang des 18lcn Jahrhunderts die Guineen zu einem Nennwert!) von 20 sli. und einem MelaUwcrlh von 20^/, sli. zu 2l^!, sl>.). Ferner ist, wie der Ncnnwcrth, so auch dcr Kurs dcr Münze meist höher als ihr Mctallwerth (Barrcnwcrth), indem die Fabrikationskosten, TranS- portkostcn, Zinsen dcr Zwischenzeit darauf geschlagen werden — mitunter sehr erheblich, wo vicl Edelmetall, aber keine Münze, z. B. vor 1854 in Australien; anch wegen dcr besonderen Garantie durch die Strafe dcr Münzvcrsälschung. Die Englische Bank verkauft das Barrengold freilich zu demselben Preise wie das gemünzte, allein sie verkauft wenig Barrengold, nud dessen Marktpreis ist niedriger als dcr dcr Goldmünze. Andere Gründe s. Not. 10. ci.evslivr p. 77 ff, 144 ff. 184, M'Cul- loch S. 41. 43. Baumstark, StaatSwisscnsch. Versuche S. 101. Not. 99. Geyer, Banken S. 48. — Andererseits kommt mitunter auch eiu geringerer Werth dcr Münze als dcr Barrcnwcrth war, z. B. in den Jahren 1855—1353 zahlte die Bank von Frankreich für die sehr begehrten Goldbarren eine Prämie von 15 pro Mlv; oder es besteht Ausfuhrverbot für Müuze, aber nicht für Barren, vlievslier p. 77 ff. 32 ff.— Eine erhebliche Abweichung des Werthes vollwichtiger Münzen von ocm Barrenwcrth wird freilich, wenigstens auf demselben Markte, nicht leicht eintreten, weil sonst die Barren ausgemünzt oder die Münzen zu Barren ciiigcschmolzcn werden, NebcniuS S. 121. 129, Unten Not. 29. Ucbcrgang von Münze in Barren und umgekehrt, vlievslier p. 591. 79. Abschn. II, Da« Geld. Cap. II. Münze. §, 103. Geldkurs u, Wechselkurs, HO? die Differenz zwischen Nennwerth und Metallwerth nicht bemerkt wird, sei cö im Vertrauen auf den Credit deö Staates, oder aus Gewöhnung, oder in Folge lebhafter Nachfrage, weil eine gewisse Gcldsorte zu Zahlungen gebraucht wird Die Differenz zwischen KurS und Nennwcrth, welche gegeben oder verloren wird, heißt Aufgeld, Agio, im letzteren Falle auch wohl Disagio^). Wichtiger als der Geldkurs innerhalb desselben Staates ist der Kurs einheimischer Geldsortcn im Auslande und umgekehrt. Auch bcmißt sich hier das Pari nicht nach dem Verhältniß deS Kurses zum Nennwerth, sondern zum Metallwerth 2°), weil der Nennwert!) über die Staatsgrenze 21) hinaus nicht in Betracht kommt. Der Geldkurs steht hier in genauer Verbindung mit dem Wechselkurs^), darf aber mit diesem nicht verwechselt werden. 18) S. Not. 16. 19) HülfSgeld, von dem mittelalterlich lateinischen a^sium oder s^ium u. dgl.: HülfSsache, Pertincnz, 0 u c s u x e v. In den älteren Wechselordnungen häufig i'sxio oder Isxio genannt, z. B. Leipziger W.O. von 1662. z. 21. Klub er §. 421. Not. 0. V i n e e » s , expo- zition raisonne« II. p. 396. not. 2. Bei DiSagio ist Enlwerthung, .De- preciatiou", vorhanden. Die Spcculation auf Agio und DiSagio des Geldes, dann auch von Wcrthpapieren und Waaren heißt Agiotage. Agio und DiSagio werden in den Kurszetteln entweder in dem Kurse angegeben oder für sich in Procenlen, namentlich wo der Preis sich für 100 Stück der betreffenden Münze versteht, Noback, Handelswissensch. S. 57. Im Millelalter wurde mitunter tarifwcise das Agio der Geldwechsler flrirt, Fälle auö Oberdcutschlaiid 1400 u, 1423 s. Moue, Zcilschr. f. Geschichte des Obcrrhcinö VI. S. 284. 289. 293. 20) Und zwar meist bloßer Barrcnwcrlh, ohne Fabrikationskosten — s. Not. 1ö. Im Auslande ist im Gegentheil das gemünzte Geld meist — Ausnahmen s. Not. 16 — weniger werth, als der Barren, denn die Marke muß erst abgenommen werden. Horn, Bankfreihcit S. 49. 21) Achnlich kann es sich verhallen, wo innerhalb desselben Staates verschiedene Münzgebicte, z. B. Thaler- und Gulden-Gebiet, bestehen, S. oben §. 101. Not. 23. 24. 22) Büsch, Darstclluug der Handlung I. S. 82— 120. II. S. 226 — 231. NcbeniuS S. 193 ff. Treitschkc, Encyclopädie der Wcchselrcchle I. S. 308 — 320. Bender, Wcchsclr, I. S. 472 fs, Thöl II. § 167. Siebenhaar, Archiv s, W.N I. S. 132 -186. Hofsmann, Wcchsclr. S. 74—32. O. Wächter, Wcchfcllchre §. 76, 77, Vincvns. expos. II. p. 397, ?src>essus, cours I. Hr. 26. 27. 8tor^, Nordamerik. Wcchsclr. §. 30. 31. I50-IS3. 400-407. Am besten jetzt «eorxe 1108 Drittes Buch. Die Waare. Geldkurs ist der Marktpreis einer Quantität Geld (Barren, Münze) in einer anderen Geldsorte (Münze, Barren) bemessen^). Wechselkurs ist der Marktpreis einer Geldsumme, genauer: der Anweisung aus eine Geldsumme, an einem anderen als dem Zahlungsorte 2*)- Ein Geldkurs setzt Verschiedenheit der Geldsorten voraus, indem der Werth der einen in der anderen gemessen wird, und kann bestehen für die verschiedenen Gcldsorten auch desselben Platzes an diesem Platze; ein Wechselkurs jetzt Verschiedenheit der Plätze voraus^), zwischen denen eine Zahlung^») zu bewerkstelligen ist, und kann bestehen auch bei völliger Gleichheit der Gcldsorten beider Plätze. Wird eine Geldschuld an dem Zahlungsorte gezahlt, aber in einer anderen Geldsorte, als derjenigen, auf welche sie lautet, so kann an sich nur von Geldkurs die Rede sein; indessen kann der Wechselkurs in Betracht kommen, sofern die Geldsorte, auf welche die Geldschuld lautet, für den Zahlungsort eine auswärtige ist -«). Wird eine Geldschuld an einem anderen Platze, als dem Zahlungsort gezahlt, aber in derselben Gcldsorte, auf welche sie lautet, so kann nur vom Wechselkurse die Rede sein; wenn dagegen in einer anderen Geldsorte, so kommt für den Wechselkurs auch der Geldkurs in Betracht. Der Geldkurs schwankt um den Mittelpunkt des Pari und der Wechselkurs i. Kosclicn (Göschen), ?ne Uivvl'? »k tke koreixn excksnxes. London 1861. 4. Ausg. 1864. Deutsche Uebersctzung (mangelhaft! von Schübler, die Lehre vom Wechselkurs, aus dem Englischen übersetzt — Stuttgart 186Z. S. auch >Vo>o,vzIij. ^oui». des Lcon. voc. 1866 u. ^vril 1667. 23) Wie viel erhalte ich (gebe ich) in London in Englischem Gelde für 25( Zwanzigsrankenstücke? 24) Wie viel erhalte ich (gebe ich) in London in Englischem Gelde für eine Anweisung über S000 Frö. (über 200 Pfd. St ) zahlbar in Paris? 26) Das Ortöinteresse bildet so die Grundlage des Wechselkurses, aber diese Grundlage ist überbaut durch den Handel mit auswärtigen Forderungen. 2Ss) Im weitesten Sinne „Zahlungen" an fremden Plätzen werden gemacht, um dort Schulden zu zahlen; um die Geldsumme dort auszuleihen, insbesondere zu höherem Zinse als in der Heimath, überhaupt zur Verfügung zu haben; an dritte Plätze zu dirigiren, um von dort aus Edelmetall zu erportiren u. f. f. Ueber die sehr zahlreichen Gründe, aus denen Schulden zwischen Platz und Platz, zwischen Land und Land erwachsen, s. Vosolien p. 7 ff. 11 ff. 26) Unten Not. 4ö ff. Abschn. II. Das Gelb. Cap. II. Münze. §. 103. Geldkurs u, Wechselkurs. 1109 schwankt um den Mittelpunkt deö Pari, allein das Wcchselpari ist nicht immer ein wahres Gcldpari, und der Wechselkurs wird durch zahlreichere Ursachen bestimmt, als der Geldkurs. Das Münz- oder Geld-Pari für Geldsortcn verschiedener Staaten ist das Verhältniß ihrer Werthidentität lediglich nach Maßgabe ihres Varrcnwerths oder Mctallwcrths (Feingehalts). Ein gewisses Quantum der einen Geldsorte enthält den gleichen Metallwerth wie ein gewisses Quantum der anderen von gleichem Metall: reine Quantitätöbcrechnnng ^); oder von verschiedenem Metall nach dem zeitigen Werthvcrhältniß der beiden Metalle zu einander: Quantitätsberechnung nach der Werthrelation ^^). Die Maximalgrcnze deö Geldkurses ist da, wo man mit Vortheil ungemünzte Edelmetalle auf der Münze gegen geprägtes Geld umtauschen, bez. für eigene Rechnung ausmünzen lassen kaun: es kommt mithin auf den Betrag der Prägungskosten, der etwaigen Transportkosten und Ncbengebühr- cn an. Die Minimalgrenze des Geldkurses ist da, wo mit Vortheil Münzen eingcschmolzcn und als Barren verkauft werden könnten. Der Kurö wird somit nicht über das Pari mit Zuschlag der Präg- ungökosten u. dgl. steigen, und nicht unter das Pari abzüglich der Einschmelzungskosten sinken 2°). Das Wechselpari ist derjenige Stand des Wechselkurses, wo der Geldwerth der s. g. festen und der s. g. veränderlichen Valuta gleich ist, d, h. an dem Platze ^ für einen Wechsel auf den Platz R verselbe Metallwerth gegeben wird, auf welchen der Wechsel lautet 2°"). Diejenige Geldsorte (Währung), von welcher ein bestimmtes Quantum das Kaufobject (Waare) bildet, ist die feste Valuta, und ebenso wird das bestimmte Quantum dieser Geldsorte genannt, z. B in Frankfurt a/M. für Wechsel auf Berlin Thaler und zwar 60 Thaler; sie wird in den Kurszetteln nicht genannt, weil als be- 27) z. B. 30 Thaler psri mit 46 Oesterr. fl., S2Vz Gulden Süddeutsche Währung; 1 Pfd. St. (Soveieixn) psi i mit 25 Frcs 21,1 Ctö.; öv Deutsche Goldkronen psri mit 68,284 Zovereixns, 28) z, B. bei einer Werthrelation von 1:I5>/, ist der Sovervixn pgri mit 6 Thlr. 24 Ngr. 4 pf , der Napoleond'or psri mit 5 Thlr. 12 Ngr., der halbe Lax!« (5 Dollars) mit 6 Thlr. 29 Ngr. 10 Pf. S. Not. 43. 29) Oben Not. 17 a. E. 29s) Falls in Berlin für einen Wechsel über 60 Thlr. auf Leipzig 60 Thlr., über 10b fl. auf Frankfurt 60 Thlr. gegeben werden. 1110 Dritte« Buch. Die Waare. kannt vorausgesetzt. Diejenige Gcldsorte (Währung), in welcher der, nothwendig veränderliche Preis der festen Valuta ausgedrückt wird, ist die veränderliche Valuta, und ebenso wird daö veränderliche Quantum dieser Gcldsorte genannt, z. B. in Frankfurt a/M. für Wechsel auf Berlin Süddeutsche Gulden und zwar 105 mehr oder weniger. Dabei hat entweder derjenige Platz, wo der Wechselkurs notirt wird, oder derjenige, auf welchen gerechnet wird, die veränderliche Valuta, d, h- es wird der Kurs entweder in eigener oder in fremder Gcldsorte (Währung) berechnet; auch hat nicht selten derselbe Platz für gewisse Plätze die veränderliche, für andere die feste Valuta 2"). Hat von zwei Wechsclplätzcn jeder für den andern 30) Frankfurt a/M., Berlin, Paris haben für alle Plätze die veränderliche Valuta, berechnen also den Kurs in ihrer Währung. Dagegen Hamburg und London haben für einzelne Plätze die veränderliche, für andere die feste Valuta, berechnen also den Kurs bald in ihrer, bald iu der frcm- den Währung. Z, B. KurS von Frankfurt a/M. auf Berlin 105 mehr oder weniger, z. B- 104»« (d.h. 104»/« Süddeutsche Gulden für L0 Preuß. Thaler), auf Hamburg öS'/, (d. h. so viel Gulden für 100 Mark Banko), auf London IIS (d. h. so viel Gulden sür 10 Pfd. St.), aus Paris 91 (d. h. so viel Gulden für 200 FrcS.). auf Wien 103 (d. h. so viel fl. für 100 Oester. Gulden) Kurs von Berlin auf Frankfurt a/M. 57'/, mehr oder weniger, z. B, 57 (d. h. so viel Thaler sür 100 fl.), auf Hamburg 151 (d.h. so viel Thaler sür 300 Mark Banco), auf London 6»/« (d. h. so viel Thaler sür 1 Pfd. St.). Kurs von Paris ans Frankfurt a/M. z. B. 215 (d. h. so viel Franken sür 100 fl.), auf Berlin 375 (so viel Franken für 100 Thaler), auf Hamburg 189 lso viel Franken sür 100 Mark Banco), aus London 25'/« «so viel Franken sür 1 Pfd. St.). Kurs von Hamburg auf London z. B. 13'/« (d. h. so viel Mark Banco für 1 Pfd. St.), auf Petersburg 34 (d. h. Schilling Bankgeld für 1 Silberrnbcl); dagegen auf Frankfurt 90 (d, h. so viel Gulden süddeutscher Wahrung sür 100 Mark Banco), auf Berlin 151 (d. h. so viel Thaler sür 300 Mark Banco). Kurs von London ans Ncw-T)ork z. B. 50 (d. h. so viel ?ence für 1 Dollar), auf Petersburg 37 (d. h. so viel ?>:nce sür 1 Silbcrrubel); dagegen aus Berlin K»/« (d. h. so viel Thaler für 1 Pfd. St.», aufFrank- surl 113 (d. h. so viel Gulden für IVPfd. St.), aufParis 25»/« (d.h. Nbschn. II. Das Geld. Cap. II. Münze. §. 103. Geldkurs u. Wechselkurs. 1111 die veränderliche Valuta, so ist diese, und ebenso die feste Valuta, natürlich verschieden, je nachdem von dem einen auf den anderen oder umgekehrt gerechnet wird^>. Es müssen für den Wechselkurs 3 Hauptfälle unterschieden werden. I. Haben beide Plätze das gleiche Münzsystem, somit die gleiche Währung ^), und der Wechsel lautet auf diese, so ist das Wcchsclpari nur fictiv, da hier völlige Identität der festen und der veränderlichen Valuta vorhanden und gar keine Werthdiffcrcnz möglich ist; daher der Wechselkurs ^) hier nicht durch den fehlenden Geldkurs, sondern nur durch zwei anderweitige Momente bestimmt werden kann: einmal durch das Verhältniß des Angebots zur Nachfrage; sodann, bei Wechseln mit hinausgeschobener Vcrfallzeit, durch den Stand des DiSconto. Das Verhältniß zwischen Angebot und Nachfrage bestimmt sich durch die Menge der Zahlungen, welche von einem so viel Franken für I Pfd.), auf Hamburg 13'/, (d. h. so viel Mark Banco für 1 Pfd. St.). 31) Z. B. die feste Valuta von Frankfurt a/M. auf Berlin ist 60 Thaler, die veränderliche 105 Guldeu mehr oder weniger — die feste Valuta von Berlin auf Frankfurt ist 100 Gulden, die veränderliche 57'/, Thaler mehr oder weniger; die feste Valuta von Frankfurt auf Paris ist 200 FrcS., die veränderliche 93'/, fl. mehr oder weniger — die feste Valuta von Paris auf Frankfurt ist 100 fl., die veränderliche 214?/, FrcS, mehr oder weniger. Hingegen besteht Identität für die Rechnung von Hamburg auf Berlin und umgekehrt: die feste Valuta ist in beiden Fällen 300 Mark Banco, die veränderliche in beiden Fällen 151 mehr oder weniger Thaler; für die Rechnung von Paris ans London und umgekehrt: die feste Valuta ist in beiden Fällen I Pfd. St,, die veränderliche Valnla in beiden Fällen 25 FrcS. 21,4 Cent, mehr oder weniger. Die Kursberechnung ist also zwischen zwei Plätzen einfacher, sofern der eine derselben für den andern die veränderliche, der zweite dagegen die feste Valuta hat. 32) Unten §. 104, oben §. 101 g. E. 33) Ein Wechselkurs besteht auch zwischen Paris und Lyon, zwischen London und Liverpool, zwischen New-Aork nnd Ncw-Orlcans, zwischen Berlin und Leipzig, zwischen Augsburg und Frankfurt a/N. Durch die Gleichheit der 'Währung wird der Wechselkurs nicht ausgeschlossen, durch die Verschiedenheit der Währuug wird derselbe verwickelter und werden die einfachen Gesetze desselben gestört. 1112 Drittes Buch. Die Waare. Platze an den anderen zu machen sind, und die dadurch bedingte Menge der Wechsel, welche an jedem Platz auf den anderen umlaufen. Der Wechselkurs für einen Platz (ein Land) gegen einen andern (ein Land) stcht günstig, falls weniger Forderungen auf diesen Platz (Land) vorhanden sind, als umgekehrt von diesem Platze auf den andern (Land), weil alsdann diese Forderungen gesucht werden, somit höher bezahlt werden; ungünstig, falls der entgegengesetzte Fall vorliegt, weil alsdann diese Forderungen angeboten werden, somit niedriger bezahlt werden^). Die Kursschwankungö- 34> S. auch vosclien p. 3 ff. Zur Verdeutlichung diene Folgendes: 1) in Berlin hat von k in Leipzig (Paris) 1600 zu fordern, aber an denselben 1000 zu zahlen; auf Höhe von 1000 tritt Kompensation ein; die Forderung (Wechsel) von 500 wird abgetreten an v in Berlin, welcher an k 500 zu zahlen hat — dieser zahlt an ^ in Berlin und com- pcnsirt mit k. Die Tratte des ^ auf k dient dem als Rimesse an k. Hätte aber v weniger als 500 an k zu zahlen, etwa nur 250, so wäre mehr Angebot als Nachfrage, und v würde vielleicht nur 249 für die begehrten 250 zahlen; hätte umgekehrt v mehr als 500 an k zu zahlen, etwa l000, so wäre mehr Nachfrage als Angebot, und (? würde vielleicht 502 für die begehrten 500 zahlen, 2) Es haben mehrere ^ Forderungen an k und mehrere 0 Schulden an L. Hier kommt es darauf an, ob der Gesammlbetrag der Forderungen an k größer ist als der Gesammtbetrag der Schulden des k. Im ersten Falle ist mehr Angebot als Nachfrage, folglich wird weniger für die Forderungen (Wechsel) auf k gezahlt werden. Im zweiten Falle ist mehr Nachfrage als Angebot, folglich wird mehr für die Forderungen (Wechsel) auf S gezahlt werden. 3) Es haben mehrere .4 Forderungen an mehrere L, und mehrere L Schulden an mehrere k. Die mehreren k werden versuchen die mehreren k mit Forderungen (Wechseln) der mehreren .4 zu zahlen, da ihnen, abgesehen von CompensationSmöglichkeit u. dgl., jedenfalls der Vortheil erwächst, die BaartranSportkosten zu ersparen. Dieses Verhältniß fassen stets die Nationalökonomen und Handelöschriststeller in's Auge, wo sie von Handelsbilanz und Wechselkurs sprechen. (In welcher Weise die sehr verschiedenartigen Schulden auf die Handelsbilanz wirken, entwickelt gut Koscken p. II ff.; aus der Summe der gegenseitigen Wechsel läßt sich übrigens nicht immer mit Sicherheit der Stand der gegenseitigen Schuldverhältnisse entnehmen, vascken p. 29 fs. —). Die mehreren v bilden die Gesammtheit der Personen eines Platzes (Leipzig, Paris», welche in Crcditverhältnissen zu den mehreren ^ (Gläubigern) und den mehreren Abschn. 17. Das Geld. Cap. II, Münze. §. 103. Geldkurs u. Wechselkurs. H1Z grenzen liegen hier in dem s. g. „Metallpunkt", d. h. im Baarver- sendungs-, bez. Baarbezugs-Kostcnbetrage 25), Mehr als den Nominalbetrag xlug Kosten wird der Wechselnehmer (Käufer des Wechsels) nicht leicht zahlen, weil anderenfalls für ihn die Baarversend- ung der Geldsumme vortheilhafter wäre; weniger als den Nominalbetrag minus Kosten wird der Wechselinhaber (Verkäufer des v (Schuldnern) eines anderen Platze« lBerlin) stehen. So weit nun die Forderungen der mehreren ^ sich mit den Schulden der mehreren v decken, decken sich auch Nachfrage und Angebot; die Forderungen (Wechsel) werden zum Nominalbetrage gekauft und verkauft (psri), es findet eine Gesammtcoinpensaiion statt (lZoecken p. 16). Haben dagegen die mehreren an die mehreren L, z. B. für Importe, mehr Forderungen, als die mehreren L an die mehreren z. B. für Erportc, so ist Angebot von Forderungen (Wechseln) auf den Wohnort der mehreren ki (Leipzig, Paris) an dem Wohnort der mehreren ^. und (! (Berlin) vorhanden; cS stehen also die Wechselkurse für Berlin zu Leipzig (Paris) günstig, weil die mehreren v solche Forderungen lWechsel) auf Leipzig tParis) in Berlin billig, nämlich unter dem Nominalwerth kaufen- Haben umgekehrt die mehreren^, weniger Forderungen an die mehreren L, als die mehreren ö an die mehreren t), so ist Nachfrage nach Forderungen (Wechseln) auf den Wohnort der mehreren L (Leipzig, Paris) an dem Wohnort der mehreren ^ und v (Berlin) vorhanden, es stehen also die Wechselkurse für Berlin zu Leipzig (Paris) ungünstig, weil die mehreren v solche Forderungen (Wechsel) auf Leipzig (Paris) in Berlin theuer, d. h. über dem Nominalwerth kaufen müssen. 4) Es ist nicht nöthig, daß ^ und L demselben Platze oder auch nur Lande angehören. Hat das Land ^ von dem Lande k zu fordern, dagegen das Land (? an das Land k zu zahlen, so kauft das Land v Wechsel des Landes >V auf das Land L. Hamburg hat von Frankreich zu fordern, England an Frankreich zu zahlen; England kauft Hamburger Wechsel auf Paris. Es kommt also die Bilanz gegen das Ausland überhaupt für den Wechselkurs in Betracht. 3ö) 8>>ec!e powt. Es kommen in Betracht die Transportkosten (Porti) incl. Nebenkosten: Assecurauz, Zählgcbühr, Zinsverlust n. dgl. Metallpunkt ist also derjenige Stand des Wechselkurses, bei welchem die Vaarsendung nicht mehr und nicht weniger kosten würde als die Zahlung in Wechseln. (Zo selisn p. 43 sf. 36) Anders z. B. wo Geldauöfuhr verboten ist. S. auch Sosoken p. 70 ff. 57 ff. Durch Ankaus fremder Wechsel wird zwar nicht Metallgeld ausgeführt, aber praktisch dasselbe erreicht, da« Geld wird deplacirt. 1114 Drittes Buch. Die Waare. Wechsels) nicht leicht nehmen, weil es sonst vorthcilhaftcr ") wäre, die Wcchsclsummc vaar kommen zn lassen ^). Den Di Scontostand anlangend, so wird der Wechselkurs nur für Wechsel erster Häuser und zwar für kurze Wechsel, d. h. solcher, welche bei Vorzeigung (Cichtwcchscl) oder kurze Zeit nach Vorzeigung fällig sind, berechnet ^); selbstverständlich steht ein Wechsel mit an sich längerer Vcrfallzeit um die Zeit des Verfalls dem kurzen Wechsel gleich. Für Wechsel mit langer Verfallzeit (laugsicklige Wechsel) muß sich somit der Kurs um den Diöconto dcö Zahlungsplanes für die Zeit zwischen Kauf des Wechsels und dessen Verfalltag mindern: je höher der Diöconto des ZahluugS- platzeS, um so niedriger der Wechselkurs ^°). Der Kurs eines nach 37) Anders z. B. wo Blokade u. dgl. die Gcldcinsuhr verhindert oder im Auslande die Gcldauöfuhr verboten ist, oder — was dem später zu betrachtenden Falle angehört, im Auslande nur cntwerthele Valuta (z. B. uneinloölichcs Papiergeld) ist, oder zur Zeit einer Geldkrisis. S, auch kosclien p. 43 ff. 57 sf. 70 ff. Schaffte, Nationalökonomie S, 2S7. 253. 38) Wäre die Summe 1000 und die Transportkosten incl. Nebenkosten betrügen 1V, so wäre der Metallpnnkt weder 1010 noch 990, sondern für den Käufer des Wechsels 1010, für den Verkäufer des Wechsels 990. Die Kursschwankungen fänden also nicht statt zwischen 1000 und 1010, oder zwischen 1000 und 99g, sonder» zwischen 1010 und 990. Z.B. bei einem Münzpari zwischen Berlin und Frankfurt a/M. von 60 Thlr. — 105 fl. und Vcrscndnngskosten von Thlr. sür je 60 Thaler würde, wer in Berlin Wechsel auf Frankfurt kauft, sür 105 fl, nicht mehr als 6»»/, Thlr. zahlen, und wer in Berlin Wechsel auf Frankfnrt verkauft, für 105 fl. nicht weniger als 59^/, Thlr. nehmen. S. Not. 44 s. SSa) Der Preis, welchen ein HauS für seine Wechsel auf das Ausland erhält, ist ein sicherer Barometer seines Credits. Ist ein ganzes Volk in Mißcredit gekommen, so können Wechsel auf dasselbe nur mit großem Verlnst verkauft werden. (Zosclion p. 55 ff. 39) Der Kurs der Sichlwechsel ist Barometer dcö Geldmarkts; er zeigt an, ob Metall imporlirt oder erporlirt werdeil wird, Voscben p. 33 ff. 40) Vo scl»e» p. 134 fs. S. die Tabellen bei Geyer, Banken S. 65 fs., 74 fs. Der Diskonts am Zahlungsplatze ist maßgebend, weil, wer mit dem Wechsel seinen Gläubiger am Zahlungsplatze befriedigen will, diesem Zinsen nach dem Zinsfuß dcö ZahlungSplatzcS bis zur Fälligkeit der Rimesse schuldet; wer für den Wechsel sofortige Baarsendung haben F Abschn. II. Da« Geld. Cap. II. Münze. §. 103. Geldkurs u. Wechselkurs. 1115 3 Monaten fälligen Wechsels muß um den Disconto deö Zahlungs- platzcs pro 3 Monate niedriger sein, als der KnrS eines Sichtwcch- sels. Es gibt so einen Kurs der Sichtwechsel und einen KurS der, DiScontowcchsel, wenngleich häusig nur Ein KurS, und zwar in der Ncgel nur für Sichtwechscl, notirt wird II. Haben hingegen beide Plätze ein verschiedenes Münzsystcm, somit verschiedene Währung, und der Wechsel lautet, wie regelmäßig, auf die Währung deö Zahlungsplatzcö, so wird der Wechselkurs zunächst durch den Geldkurs, und nur demnächst durch das Verhältniß zwischen Angebot und Nachfrage einerseits, durch den Discontostand andererseits bestimmt. Indessen Pflegen diese beiden Momente hier in viel größerer Stärke sich geltend zu machen als bei Wechseln innerhalb des gleichen Münzsystems. ES gibt hier eine wirkliche Werthdiffcrenz der festen und veränderlichen Valuta, demgemäß auch eine wahre Werthidentität, ein Wechsclpari"). Das Wechsclpari ist übrigens, so wenig als daö Geldpari, eine schlechthin unveränderliche Größe; vielmehr va- riirt eö, sofern die Werthrelation zwischen Silber- und Gold-Geld in Frage steht, mit dem Gold- bez. Silber-Preise'»), und sofern die Werthrelation zwischen Metall- und Papiergeld in Frage steht, mit dem Kurse von Papiergeld in Metallgeld und umgekehrt »„). Auch , kaun eö zwischen zwei Plätzen von einem auf den andern Platz verschieden sein, wegen Verschiedenheit der Prägungskosten "). Diesem will, den Wechsel bei seinem Corrcspondentcn im Auslande diScontiren muß. Ko»c>>«n p. 52 ff. 134 ff. S. auch Lcstcrr. Finauzministcrialerlaß vom 22. Sept. 1858 (Kheil, Wechselr. 3. Aufl. S. 217 Not. 4.) UcbrigenS wirken die Disconlosätze noch allgemeiner auf den Wechselkurs, indem ein hoher Diskontosatz im Auslande Begehr nach ausländischen Wechseln behufö Kapitalanlage im Auslande erzeugt. Vosclien p. 121 ff. 41) In Wien wird der Kur« der Dreimonatöwechsel oder auch, auf Constan- linopel, der Kurs der Wechsel 31 Tage nach Sicht berechnet. 42) S. Not. 29 s. ff. 43) S. Not. 23. lZosclien p. 70 ff. 99 ff. Wäre z. B. der Preis des Barrengoldes in London 77 s>>. 9 li. per Unze, so würde das französische Wechsclpari mit London 25 Frcs. 20'j, Ctö. betragen; stiege dagegen in Frankreich Gold gegen Silber (etwa 4 pro Mille Geldprämie), so würde, bei dem gleichen Preise des Barrengoldes in London, das französ. Wechsclpari mit London auf 25 FrcS. 30'/, CtS. steigen u. f. f. S. die Tabellen bei Geyer, Banken S. 63. 64. 43s> kosclien p. 57 ff. 44) Die PrägungSkostcn in Frankreich betragen 6 FrcS. pro S100 FrcS. 1116 Drittes Buch. Die Waare. doppelten Wechselpari entspricht dann auch ein doppelter Metallpunkt ^). Der Kurs von Wechseln auf Plätze mit verschiedener Währung wird somit im Allgemeinen bestimmt: 1) durch das Verhältniß von Angebot und Nachfrage; 2) durch die Verfallzeitdifferenz (DiSconto); 3) durch die Währungsdifferenz; endlich im concreten Falle durch Sicherheitsdifserenz (es wird eine unsichere Forderung gegen baar gekauft). III. Es kommt endlich vor, daß der Wechsel auf eine andere Geldsorte als die des Zahlungsplatzes gestellt wird, gleichviel ob die beiden Plätze, zwischen welchen der Kurs notirt wird, eine gleiche Währung haben oder nicht 5°), Solcher Wechsel steht wesentlich gleich einem Sichtwechsel, welcher zur Verfallzeit von dem Zahlungsplatze auf denjenigen Platz, nächsten bez. Hauptwechselplatz, gezogen wird, welchem die verschriebene Geldsorte angehört (Währungsplatz). Denn da diese Geldsorte am Zahlungsplatze nicht oder nicht vollkommenes (gesetzliches) Zahlungsmittel ist, vielmehr in ihre Heimath (Währ- ungöplatz) verbracht werden müßte, so beträgt deren Werth am Zahlungsplatz, somit für den Wechselinhaber, nicht mehr als diejenige Summe einheimischen Geldes, welche er für einen Sichtwechsel über die Wechselsumme auf den Währungsplatz erhalten würde. Der 0,049 Frcs. psr 25 Frcö. 21,4 CtS., dagegen der Abzug der Englischen Bank beim Barrenkauf 4 l^cnt. pro 1 Pfd. St. Der Wechselkurs zwischen England und Frankreich steht daher pari, falls der Kurs der Sichtwechsel zu Paris auf London mit 25 Frcs. Cts. (Geldpari 25 Frcs. 21,4 Cts. minus g,N4!> Frcs) notirt ist, und falls der Kurs der Sichtwcchsel zu London auf Paris mit 25 Frcs. 25»/z Cts. (Geldpari 25 Frcs 21,4 Cts. -l- 4 CtS) notirt ist. Wer beim Paristande einen Wechsel über 1 Pfd. St. in Paris auf London kaufen will, hat dafür 25 Frcs. 16^/, Cts. zu zahlen; musz dagegen in London für einen Wechsel über Franken auf Paris für je 25 Frcs 25'/, Ctö. 1 Pfd. St zahlen. 44s) Die Transportkosten per 25 Frcs. zwischen Paris und London betragen circa 6 Ctö., daher steht der Metallpunkt für Paris zu London auf 25 FrcS. Iv^/z Cts.: bei diesem Kurse hört principiell die Wcchselzahlung auf, weil der Gläubiger sich Metallgeld von London schicken lassen kann; dagegen für London zu Paris auf 2? FrcS. 37>/, Cts. erst bei diesem Kurse hört die Wechselzahlung auf, weil der Gläubiger sich Metallgeld von Paris schicken lassen könnte. — S, Not. 38. 45) Z. B. em Wechsel ans Frankfurt in Pfd St. oder in Frcs., gleichviel ob ausgestellt in Augsburg oder in London oder in Paris, Abschn, II. DaS Geld. Cap. II. Münze. §. 104. ZwangSkurS u. Währung. 1117 Werth solcher Wcchselsummen bestimmt sich somit regelmäßig nach dem Kurse eines Sichtwechscls über dieselbe Summe auf den betreffenden Wcchsclplatz (Währungsplatz). Jedoch nicht schlechthin. Wäre z. B. die betreffende fremde Geldsorte am Zahlungsplatze zur Zahl- ungszcit wirklich verwendbar oder gar gcsuchl, so würde der Werth der Wcchsclsumme mindestens um die Verscndungökosten höher sein, und eö würde der Kurs des Wechsels sich lediglich in den Grenzen des Geldkurses bewegen"). Somit findet in dem hier vorausgesetzten Falle zwar regelmäßig der Geldkurs seinen Ausdruck in dem Kurse eines Sichtwechscls von dem Zahlungsplatze auf den Währungsplatz, und bildet nur ein Element dieses Wechselkurses-, er kann aber auch einen davon unabhängigen Charakter tragen. Wird kein von dem Wechselkurs verschiedener Geldkurs notirt, so darf angenommen werden, daß als Geldkurs der kurze Wechselkurs gelte. Dieser Satz hat wichtige Consequenzen ^). 2) Die Hetdwerlhberechnung. ZwarnMurs. Währung. §. 104. Bei Berechnung des Werthes einer Geldsorte, in welcher Zahlung geleistet ist oder geschehen soll, ist sür Barrengeld lediglich der Metallwerth maßgebend, da hier der Werth sich nur durch den Feingehalt bestimmt. Annähernd auch, aber nicht schlechthin für gemünztes Geld. Denn die Münze ist ein zu Geld besonders fabricirter und beglaubigter Barren, und hat darum einen von dem bloßen Stofswcrth möglicherweise verschiedenen Fabrikationswerth Ebenso 46) Z> B> es ist in Frankfurt Verwendung für NapotconSd'or vorhanden. Der Werth der Wechsclsumme in Frankfurt würde sich lediglich in den Grenzen des Geldkurses zwischen Gulden und Napoleonod'or bewegen. 47) S. unten z, 105. g. E. I) Im Jnlande, unter Umständen auch im Auslande. S. §. 103 Note 1ö. 16. 20. S. auch Wagner, Banken S. 37. 38. Dies ist der entscheidende Grund gegen den Metallwerth, nicht, was v. Zavigny S. 452—454 anführt! daß neben dem Metallgeld anch Papiergeld vorkomme, denn das Papiergeld vertritt immer nur ein gewisses Quantum Metallgeld — s. 8. 107 fs.; noch, daß der Satz nur auf Geldoarlehen anwendbar wäre' Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 71 1118 Drittes Buch. Die Waare. wenig allgemein der Nennwert!)Denn die Werthangabe, welche der Münzhcrr über den Feingehalt und dadurch über den Metall- werlh macht, eine Tarisirung der Münze, gilt immer nur für den Kreis, auf welchen die obrigkeitliche Gewalt dcö Münzherrn sich erstreckt und will selbst für diesen mitunter nur ein JntcrpretationS- satz t) sein. Im Princip ist allein der Kurs maßgebend, da durch ihn allein die Vermögensmacht, welche das Geld gewähren soll 2), denn in jeder Geldschuld liegt implicite ein vom Gläubiger empfangener und dem Schuldner creditirter Geldwerth, Unten §. 105. 2) Ganz schroff Pfeiffer S. 63: „Der Wille und die Bestimmung des Gesetzgebers ist der einzige Grund seiner Eigenschaft als Geld überhaupt und die von demselben herrührende äußere Bezeichnung der einzige Grund seines Werthes". Dagegen v. Saviguy S. 424. 443 ff. S. oben §. 102, unten §. 106. 3) Außerhalb ihrer Heimath ist die Münze an sich gar nicht Münze — oben §, 103 Not. 15. 20 —, häufig sogar ihr Umlauf verboten, oder doch nur beschränkt gestattet, für fremde Scheidemünze z. B. Prensz. Cab. O. v. 2ö. Oclobcr 1S21 und 22. Juni 1823, Preuß. Münzgcs. v, 5. April 1657 §. 1», Ocsterr. Pat. v. 27. April 1SS3 Z. 22, Franzos. Gesetz vom S. Sept. 1792 und Dekret v. 11. Mai 1S07. Hvffmann S. 124 ff. 154. 167. 173. — Auch die Tarisirung (Valvation) fremder Münzen, oder gar die Erklärung der Regieruug, solche zum Tarife an öffentlichen Kassen bez. in der Münze anzunehmen (Nau II. Z. 244. 245), macht dieselbe noch nicht, wie Souchay S. 349. 350 und Beseler S. 50l meinen, schlechthin und sür die Unterthanen zum Landcögclde, So erklärt z. B. die Preuß. Cab. Ordre v. 25. September 1326 und 30. Nov. 1829, verb. mit Cab, O, v. 15.October 1321, daß fremde Gold- und Silbcrmünzen in der Regel an öffentlichen Kassen nicht 'angenommen werden sollen, dagegen im Handel und gemeinen Verkehr zu dem Werth ausgegeben werden dürfen (also ein gesetzlicher MarimalkurS — S. Not. 44), welcher ihnen durch die mit der Cab. O. v. 27. Nov. 1821 bekannt gemachte Tabelle v. 15. October 1321 beigelegt worden ist: „Zur Annahme dieser Müuzsorten soll übrigens Niemand verpflichtet sein". S. auch Cab. O. v. 4. Aug, 1332. Preuß, Münzgcs §. 19. Französ. Ordonnanz v. 20. Juli 1835. Unten Not. 44. 4) Z. B. unter „Thalern" „Groschen" werden die mit diesem Namen bezeichneten inländischen Münzen verstanden. Die Negierung spricht nur ihre Ansicht über den Werth aus, um die Verständigung der Betheiligten zu erleichtern oder zu vermitteln. Unten Not. 12. Beseler S. 600. 5) Oben §. 99. — Abschn. II. Da« Geld, Cap. II. Münze. §. 104. ZwangSkurS u. Währung mg ausgedrückt wird. Er gilt schlechthin für den internationalen Verkehr, mag cö sich um die Werthbercchnung ausländischer Münzen im Jnlande oder einheimischer Münzen bei Zahlungen im Auslande handeln °). Er gilt aber nicht schlechthin sür inländische Münzen im Jnlande, vielmehr hat für diese unter Umständen der Ncnnwerth nothwendig die Bedeutung eines Zwangskurses. Zwangskurs ist die gesetzliche Vorschrift, daß bei Zahlung einer Geldschuld, und zwar einer Summenschuld — einer ursprünglichen oder aus Umwandlung des eigentlichen Leistungsobjcctö in Geld beruhenden — eine gewisse Münzsorte in Zahlung genommen werden müsse ^). Der ZwangSkurS ist ein absoluter oder ein nur relativer, und zwar in vierfacher Beziehung: 1) Er ist ein Zwangskurs zum Nennwerth — dies ist seine regelmäßige Bedeutung") —, oder ein ZwangSkurS nur zum wechselnden, also zeitigen KurS. 6) D.W.O. Art. 37. H.G.B. Art. 336. A.L.R. I. 11 8- 7gö. 786. I. 16 §. 79. Preuß. Cab. O. v. 4. Aug. 1832. Sächs. G.B. §. 665. Unten §. 106. 7) Unten Not. 59 u. Z. 105. 8) Der Zwangskurs ist ein gesetzlicher Kurswert!): cours Ic'x-,1. So wird im Miltclallcr häufig bestimmt, daß eine Münze zu einem gewissen Kurse genommen werden soll. Das ist nicht Anerkennung des Knrses Ein Zwangsknrö zum Kurse ist eine ganz anomale Erscheinung. Das Gegentheil behauptet unrichtig Endcmann, Handelsr. §. 79 Not. 17 (2. Aufl. Not. 16), s, auch §. 82 Not. 4. Brinckmann-Endemann §. 125 Not, 27: .die gesetzliche Annahmcpflicht Är. 25. 71. 181. II. Nr, 234. Borchardt, Allgem. D.W.Q. Zus. 322 (zu allgemein, da nicht jeder ZwangskurS die abweichende Vereinbarung ausschließt, und auch nur in gewissem Maße ist da« bei den Oesterr. Banknoten der Fall), S. überhaupt unten 108. 109 und über „csfeciiv" nnicn §, 105. 106. 12) Neichs-Münz-Ordnung v. 1559 §. 11. A.L.R. I. 16 §, 84. 76. I. 5 K. 257—259. I, 11 K. S6. 797. Beseler S. 500. Kuntze S.427. 431. 13) Ohne ZwangskurS kein Währungssystem. Oben §. 99 Not, 24. 34 ff., unten Not, 16 sf. 14) Wie die Meisten, so verkennt auch Savigny die Bedeutung dcö Währ- ungSsystcmS, denn mit dem Satze, daß Silber oder Gold die Grundlage des Geldsystemö bilde, S, 412, s. auch S. 457. 453, ist nichts gewonnen. Hierdurch und weil er versucht, eine das Melall- und Papiergeld gleichmäßig umsasscude Theorie auszustellen — s. oben § 99a. E. — gelangt er zu der seither vielfach angenommenen Ansicht, daß der ZwangskurS bei dem Metallgelde weder oji vorkomme, noch von besonderer Wichtigkeit sei — s. anch Obligationen II, S. 115. 116: „Der ZwangskurS gehört nicht zum Wesen des Geldes, sondern kann nur zufällig mit demselben verbunden werden", uud daß der Ncnnwerlh unter normalen Verhältnissen nicht atS ZwangskurS auszufassen sei, S. 425 ff, 444 ff. Die Vorschrift einzelner Gesetze, oaß Sitbercourautgeld als gesetzliches Zahlmittel gelte, behandelt er als eine von dem ZwaugSturö ganz verschiedene AuSlegungöregel der Verträge; vie damit euge zusammeuhäugende uud entscheidende Frage, sür welche oiese Aujsassung vssenbar nicht ausreicht, was oer Gläubiger, der Beschädigte oder anderweitig in seinem Recht 1122 Drittes Buch. Die Waare. Jedes Währungssystem enthält einen doppelten") NechtSsatz: Verletzte, z, B. der Vindicant in Ermangelung der Naturalrestitution, als Geld annehmen müsse und wie er es annehmen müsse, berührt er gar nicht. Souchay, Zcilschr. f. Civilr. und Proc. N> F. IX S. 348 sf. erkennt zwar die Schwäche der Savignu'schen Deduction, allein auch er unterscheidet die absolute Geltung des Nennwerth« vom Zwangskurse. Nichtigere Ansichten bei Aeselcr, Kuntze, Ravil, KnieS, Wagner, Mommsen S. X. XI. Nvscher §. IIS Not. 6. Jeder Staat, welcher ein eigenes WährnngSsustem, d. h. überhaupt Münzsystcm besessen hat, hat auch den Münzen der Währung und principiell nur diese» Zwangskurs zum Nennwerlh beigelegt. 1) Im Rom. Reich, Das wird ganz mit Unrecht von Savigny a. a. O, geleugnet, S. Mommsen S. 194. 135. 386. 391, 780. 844 ff. Müller, Deutsche Münzgeschichtc I. S. 87 sf, ES hat unzweifelhaft auch schon in früher republikanischer Zeit gegolten, wie zu Beginn und in den späteren Jahrhunderten der Kaiscrzcit, I. 1 pr. 0. gulus k. 8. V. 26 §. I. (sogar Strafe der l.ex vornelis für private Verrusserklärung oder einfache Zurückweisung s? reprodare^j). I. 1 0. cke ,et. numism. pot. (11, 10), I. 2 §. I. 3 v. ae mun. siton. (10, 28). liov, I.eon. 62. Nov. Vslent. 14: — rekutsnäum esse creäiöerit vel pre- tio minon tsxsverit, Verbot der Agiotage: I. 1 0. I>>. si quis pecun. conklav. llX. 23). ^u^tiiiian's Sgnctio prsxmst. pro pet. vixilii c. 2V. Lilict. Iu8lin. XI. v. 559. Absoluter ZwangskurS sogar: I. un. v. Ik. si quis «olia, circul. (9, 22). Daß in einzelnen Kaisergesetzen nur von Münzen früherer Kaiser die Rede ist, beruht lediglich darauf, daß ohnehin Niemand die rechtliche Möglichkeit dachte, Münzen der regierenden Kaiser zu ihrem Nennwerlh zurückzuweisen, während für ältere die Ansicht denkbar war, daß mit dem früheren Herrscher auch dessen für seine Münzen aufgestellter ZwangskurS erloschen sei. S. auch unten Not. 17 und 70, 2) Im Fränkischen Reich und sonst im Mittelalter: vspir. ?rsn- cotuit, v, 794 c. 5. (I>er>2, lex. I. p. 71). Ges. I-uänix II. v. 356 (?) (eou. p, 437). La. Osiisiscense v. 861. (eocl. p. 470). La. kistvnse v. 864 (eod. p. 488, dazu Soetbeer, Forschungen z. D. Geschichte VI. S. 9 ff.), u. a. mehr. Ges. Friedrich II. v. 1232 (?ert/. IV. p, 286, Mone, Zeitschr. II. S> 411». Ueber Genua f. Zoseeis §. 2. A>. 3 Nr. 95. 82 ff. und sonst. Ueberall, bei Einführung neuer Münzen und Aenderung des Münzfußes, Mschn.II. Das Geld. Eap.N. Münze. §.104. Zwangskurs u- Währung. 1123 1) Unter den mehreren, möglicherweise als „Geld" dienenden Metallen ist eines oder sind mehrere ausschließlich das gesetzliche Wcrthmaß und gesetzliche Zahlungsmittel- Dieses oder diese Metalle sind Währung 2) Unter den zahlreichen möglichen Gewichtseinheiten der Währung sind eine oder mehrere ausschließlich das gesetzliche Werthmaß ") und gesetzliche Zahlungsmittel^). Nur diese, vom Staat beglaubigten Gewichtseinheiten (Münzen) sind Währung ^°). z. B, Schwäb. MÄnzverein 1423 Art. 11 (Mone, Zeitschr. VI. S. 279), Münz-Oronung v, Constanz 1400 Art. 3. (eocl. S. 292). NeichS-Münz-Ordnung von 1659 8- II: .Die gemeinen Neichö-Müntzen sollen also von männiglich im Reich in Kausfen und Verkauften und soust in Bezahlung bis auf den ein Kreutzer, iuclusive für Wchrschast ausgegeben und genommen werden". — 3) Neuere Gesetze s. Not. 44 ff. 15) Nur den ersten in der ältesten Zeit vor der Münzprägung und wieder in der Constantinischen Zeit nach Rückkehr zum Gewichtssystem, wo der so- liiws nur Pfd. Gold war. Oben §. 100. 101 und unten Not. 70. 16) 8I-M-I.-»-,!, etslon monstglre. ES gibt somit eine Gold-Währung, eine Silber-Währung, eine Kupfer-Währung u. s. f. Oben §. 99 Not. 36 ff. ciievslier p. I3S ff- braucht den Ausdruck ötslon monstsire für dasjenige Metall, von welchem ein gewisses Gewicht von bestimmtem Feingehalt die Münzeinheit (»nite monst-iire) bildet, oder auch wohl für diese Gewichtseinheit des Metalls, z. B. 4'/, Gramm fein SUber (l Frank). Daher sei in Frankreich das Silber et->Ion, weil der Silberfrank die Einheit bilde: p. 199 ff. Die Münzen des ötslon seien monnzio Isxsle, aber es könne auch andere Münzen geben, welche monnsie lexsle seien. So habe Frankreich nur Ein Metall als Währung, aber eine doppelte gesetzliche Münze, p. 173 ff. 211 ff. S. darüber Not. 37. 17) 1) Absolut: Alle Geschäfte dürfen nnr in der Währung geschlossen, alle Rechnungen, Bücher u. dgl. nnr in der Währnng geführt werden, z. B. Französ. Ges. v. 7. klor, sn VIII. (6. Mai 1799), Ges. v. 4. Juli 1S37 Art. 6. Prcuß. Münzges. v. 30. Sept. 1821 §. 10 und Cab. O. v. 23. Juni 1323, 2S. Octobcr 1325, 25. Nov. 1826 u. 30. Nov. 1329. K. Säcks. Ges. v. 21. Juli 1340 §. 1. Oester. Pat, v. 27. April 1853 §. 1—4. 11. — So sind auch in Rom die Strafsnmmcn u. dgl. überall nur in der jederzeiligen Währnng festgesetzt und alle richterlichen Urtheile müssen in dieser lauten. S, Mommscn S. 195. 302 ff. 729, welcher sorgfältig in Reichs-Provincial- und Stadtmünzen, von denen jede ihren eige- 1424 Drittes Buch. Die Waare, Nur die Währung (Metall und Münze dieses Metalls) ist Geld im strengjuristischen 2°) Sinne, Staatsgeld, alles andere „Geld", sogar Edelmetallmünze desselben Staates, ist im nen geschlichen KcltungSkrciS hatte, scheidet. Die von Heimbach, die Lehre vom Crcdilum S. 223 ss, zusammengestellten Beweise sind ungenügend, weil er die dreifache Währung übersieht. 2) Nur, oder zugleich (in Ansehung der Rechtsgeschäfte) vermittelnd. So A.LN, I. 5 K, 253! „Ucberhaupt ist anzunehmen, daß dergleichen Vertrag auf Silbercourant geschlossen worden". §. 259 „Nur in Fälleu, wo cS keines schrisllichcn Vertrages bedarf, ist der Beweis, daß eine andere Münzsorte verabredet worden, zulässig". I. II §. 56. 779. (U. 8. §. 87S—380. 863. 884). Oesterr. Pat. v. 27. April 1853 §. 4. S. auch Not. 4. 18) Nur in einem slaatlosen und kosmopolitischen Volke wie dem Deutschen konnte die juristisch wie winhschaftlich gefährliche Theorie vertheidigt werden, daß nach „gemeinem Recht" alle« Metallgeld rechtliches Zahlung«- Mittel sei. S, Not. 3. 9. 44. 19) Der Ausdruck „Währung", narsugis so. publiea, bezeichnet ursprünglich die staatliche Garantie des Feingehalts, dann aber die Münze selbst, welche unter staatlicher Garantie als allgemeines Zahlmittel ausgegeben ist. Der Ausdruck „iieilsin ,vsrii>xe" schon Ende des 12. Jahrhunderts in Cöln (Enneu und Eckerp I. S, L09), dafür auch psxl>me»tuin oder ps^ement: Cöln 1238 (eoö. II. S. 183); ,,'vsrsullis publica": Urk. von 1291 (Mone, Zeitschr. II. S, 391 Not. 3); „werung"! Coustanzer Münzordnung 1404, Schwäb. Müuzverein 1423 Art. 11 >Mone, Zeitschr. VI. S. 279. 292); .Wehrschaft": Reichö-Münz-O. v. 1559 K, 11 und sonst. — Die ältere Theorie, welche die Bedeutung der WähruugSfrage verkennt, hat keine festen technischen Ausdrücke. Meist wird unter .Währung" tvaluts, valor) die landesübliche NechnungSweise im Geldvcrtchr verstanden (s. Not. 17), z. B. Klüber §. 421 a. E. Dagegen versteht Noback, Handelöwissensch. S.43 darunter .das Verhältniß der Einheil eines Münzfußes, z. B. Thaler, zum Müuzgrundgewicht, z. B. zur feinen Mark. 20) Viele wollen uur diese überhaupt als „Geld" anerkennen, z. B. Nebe- uiuS, Lcfsentl. Credit S. 39. 90. 343. Stein S. 52 ff. Will S. 394. Mommsen S. VIII. Thöl §.51 a. E. tz. 54 b. 113, Kuntze S. 430 ff. Ravii. Wagner u. A. Man darf aber keinesfalls mit Kuntze u. A. sagen, daß erst durch den Zwangskurs das Geld zum Rechtsinstitute werde, denn es gibt Rechtösätze, welche sür Geld, das keinen Zwangökurs hat, bestehen. Abschn. II. Das Geld. Cap, II. Münze, §. 104. ZwangSkurS u. Währung. 1125 Verhältniß zur Währung „unvollkommenes Geld""). Erfüllung einer jeden Geldschuld, für welche nicht etwa eine bestimmte andere Geldsorte als Zahlmittel bedungen ist, darf in Währung verlangt und mufz in Währung angenommen werden, bei Vermeidung der mora aeeixisuäl und deren Folgen; nur solche Zahlung ist wahre Erfüllung (solutio) — jede „Zahlung" mit anderem „Gelde" ist ein bloßeS Geben an Zahlungsstatt (6atic> in 8 valvirte Pistole erlangte mit dem Steigen der Werthrclation zu Guusten dcö Goldes meist eiueu Werth von ü?/, Thlr., eiwas mehr oder weniger nach dem Kurse. In Preußen kam seit 1830, wo die Circulation von fremden Goldgelb an öffentlichen Kassen ausgeschlossen und für 6 „Thaler Gold" ein festes Ausgeld von 20 Ngr. in Silber berechnet, sowie umgekehrt der FriedrichSd'vr zum festen Kurse von 5?/, Thlr. gegeben und genommen wurde, die Rechnung nach Thalern Gold ab; in den übrigen deutschen Staaten etwas später. Oben §. 100 Not. 14, unten Not. 47. 84) W.M.W. Art. 2. 21. 13. S. 3. Art. 22 S. 2. Ocsterr. Pat. vom 27. April 1856 §. 7. Bayer. V. v. 25. Aug. 1356 §. 17. 35) Das Ges. v. 25. Februar 1825 hatte die Doppelwährung nach der Werthrclation 1:15,373; das Münzgesetz v. 26. Nov. 1847 die reine Silber- 112? Drittes Buch. Die Waare. reinen Goldwährung übergegangen, und herrscht in den Staaten des Französischen Münzsystems: Frankreichs), Königreich Italien^»), Belgien^), der Schweiz^"), die Doppelwährung, Währung /, ihrer Mctalldcckung in Silber haben, hat aber thatsächlich nur Golddeckung. Von 1358 bis 1862 hat in England GoldauSmünznng von 78,268,506 Pfd, St., dagegen Silbermünzung nur von 4,104,251 Pfd. St. stattgefunden. (Soetbcer, Vicrteljahröschr. III. S. 178. 192). In Britisch Indien besteht freilich zur Zeit noch die Silberwährung. 37» Seit dem Münzges. v. 7. Kerinia-U sn XI. — 28. März 1803. Nach diesem Gesetze sollte allerdings, wie aus OkLv-Uior's Darstellung p. 173 fs. hervorgeht, Silber das Hauptmctall bilden; allein die weitere Ausführung von ciievsüer, daß Frankreich in Wahrheit gar keine Doppelwährung habe, ist offenbar ungegründet, da zwischen Silber und Gold eine gesetzliche Werthrclation festgestellt ist. Unten Not. 49. In Frankreich wurden 1803—1843 in Gold 1217 Mill. FrcS., dagegen in Silber 3989 Mill. Frcs. geprägt; von 1348—1862 aber in Gold über 4743 und in Silber nur 68» Mill. FrcS. kevue vontvinp. 15. ^ui» 1863) sind in Frankreich von 1845 bis 1867 incl, gegen 6000 Mill. FrcS. in Gold geprägt, aber seit 1867 hat die Silberprägung bedeutend zugenommen, in Folge Steigen« des Goldwerlheö: 1866 nur 189,465 FrcS., aber 1867:54,051,560, und 1663 v. 1. Januar bis 15. Juni: 51,621,140 FrcS. in Fünfsrankenstücken. 33) Münzges. v. 24. Aug. 1862, und Pariser Münzvertrag v. 23. Dec. 1865. Ueber den Kirchenstaat: s. §. 101 Not. 23. 39) 1832 wurde das französ. Münzsystem eingeführt, 1847 erfolgten Modifi- calionen der Werthrclation, 1648 Einführung der reinen Silbcrwährung, 1861 Annahme des französ. Systems. (Soetbeer, Vicrteljahröschr. III. S. 187). Jetzt Münzges. v. 4. Juni 1361 und Pariser Münzvertrag v. 23. Dec. 1865. 40) Das BunbeSges. vom 7. Mai 1850 hatte reine Silbcrwährung, die öfsentl. Kassen durften nicht einmal Gold in Zahlung nehmen. Faktisch jedoch verschwand das Silber und drang das Gold ein. Daö Bnndesgesctz vom 31. Januar 1860 hat die gemischte Währung eingeführt, so daß zwar, dafz die Neuauöprägung von Silber nur als Scheidemünze zu °°°/i<»>o Feingehalt und mit Aunahmeverpflichlung nicht über 2V Frcs. hinaus erfolgte, aber doch die alten Fünfsrankenslücke gesetzliche Zahlmitlel blieben (Zcilschr. f. Schweiz. R.Xl. Ablh. 3. S. 152, s. auch Soelbeer a, a Ü. S. 166). Jetzt Paris. Münzvertrag v. 13. Dec. 1865. Abschn.II. Das Geld. Cap.II. Münze. §.104. ZwangökurS u. Währung. 1129 welche in Folge der massenhaften Goldproduction seit 1848 und dem gleichzeitig gestiegenen Silbcrabflufz nach dem Orient'"), ans einer faktisch überwiegenden Silbcrwährung zu einer faktisch weit überwiegenden Goldwährung geworden ist und auch rechtlich sich der reinen Goldwährung genähert hat. In Staaten mit reiner Silberwährung") ist die Silber- couranthauptmünze dieses^) Staates (Thaler, Gulden) daö allcin- 41) Kolb, Statistik 5. Aufl. S. 626 gibt für England die Einfuhr in Gold auf 103,782,976 Pfd. St., in Silber auf 69,676, 517 Pfd. St., die Ausfuhr in Gold aus 113,357,900 Pfd. St., in Silber auf 94,039, 260 Pfd. St. an. Den Silberabfluß nach dem Orient für 1851—1862 schätzt Soet- bcer, Viertcljahröschr. III, S. 167. 190, auf 753 Mill. Thaler. 42) So in Frankreich seil 1364 und noch mehr seit der Pariser Convention v. 23. December 1665, ebenso in den übrigen Staaten dieser Convention — nur das Fünjsrankenstück in Silber darf noch vollwichtig geprägt werden, alle andere Silbcrmüuze ist Scheidemünze geworden (nnten Not. 53). Ganz ähnlich in den Vereinigten Staaten Nordamerika'S. Hier ist von voruchcrein die Silbcrmünze lDollar) in einer zu niedrigen Werthrclation (I: 15> geprägt worden; nach der Congrcßakte v. 18. Januar 1837 freilich zu einer Werthrclation von 1 : 15,936 (volle Doppelwährung), aber »ach der Congrcßakte v. 21. Februar 1353 sollen das Halb-Bierlel-Zehntel-Dollarstück zu geringerem Münzfüße (alö Scheidemünze) geprägt werden, während daö 1 Dollarstück zwar vollwichtige Sil- bercourantmünze geblieben ist, allein seither in so geringer Menge geprägt worden, daß thatsächlich die einfache Goldwährung gilt. Soetbeer, Viertcljahröschr. III. S. 181. Nach v. Hock S. 712 sind in den Vereinigten Staaten von 1793 bis 1865 geprägt, bez. gestempelt worden 807,6 Mill. Dollars Gold und 134,8 Mill, Dollars Silber. — Die Beibehaltung der Doppelwährung enthält so gleichsam nur einen gesetzlichen Vorbehalt: sollte die Werthrelation wieder über 1:15,50 steigen, so solle mau wieder Silbcrcourant prägen dürfen. So jetzt in Frankreich, s. Not. 37. — Zur reinen Goldwährung, im Ucbrigcn unter Annahme des französ. Systems (aber ohne ein vollwichtiges Silbercourantstück) sind übergegangen: Griechenland, Rumänien, Kirchenstaat, Portugal — s. oben §. 101 Not. 23, und äe ksrieu, 5ourn. ile8 Cconom. 1867 II. p. 324 ff. 343. 43) Ueber „Rechnung«-" und „Papier-Währung" s. unteu §, 106. 103 sf. 44> Fremde Münzen können von dem Umlauf ausgeschlossen sein — s. oben Not. 3; sie können thalsächlich oder durch ausdrückliche Erklärung der Staatsgewalt znm Umlauf zugelassen werden, z. B. die fremden Drei- und Sechs-Kreuzerstücke im Gebiete des Süddeutschen Münzvereins: Münchener Vertrag v. 25. August 1353 Art. 11, die Kronen und halben Kronen 11ZY Drittes Buch. Die Waare. ige gesetzliche Werthmast und nur die Silbercourantmünzen (VcrcinSgoldmünzen) im ganzen Deutschen MnnzvereinSgcbict, fremde Gold-und fremde, bereits in Umlauf befindliche Silber-Münzen in Prenßen; sie tonnen von der Staatsgewalt tarifirt werden — s. Not. 3; sie können endlich nach Gesetz oder Gewohnheitsrecht, namentlich wo es an ausreichender eigener Münze fehlt, als Landeömünze gelten. Nnr im letzten Falle sind sie gesetzliches Zahlmittel. So sehr häufig im Mitlelalter, und bis auf die neuere Zeit in kleineren Staaten oder Staaten mit mangelhaftem Münzsystcm, z, B. gewisse fremde Goldmünzen in Genua: Scsccis §. 2 xl. 3 Nr. 72 ff; in Bremen: V. v. 25. Januar 1764 und 12. December 1788; die Preuß. Thaler im Königreich Sachsen nach dem Ges. v. 8. Januar 1833; die Vereiuslhaler und die vor dem Jahr 1833 zum Vierzchiuhalerfuß ausgeprägten Thalerstücke der einzelnen Staaten im ganzen Deutschen Münzvereinögcbiete: W,M,V. Art. 3, 9. (während die Scparalarlikel des Münzvertrags andere sremde Silbermünzen als gesetzliches Zahlungsmittel ausdrücklich ausschließen). Desgleichen die nach dem Pariser Münzverlrag v. 1865 ausgeprägten Münzen der VereinS- staalcn für die öfsciitlicheu Kasseu dieser Staaten, nicht allgemein — s. Not. 56 —. In noch umfassendcrem Maße in den Vereinigten Staaten von Nordamerika 17g? bis 1853 . I. 6 §. 1 0. sä lex. ^,1. pec. (43, 13). Heimback, Creditum S.223 ff. Mommsen, Münzwcjen S. 132.— A.L.N. I. 16 §. 73. 79. „Auswärtige Müuzsortcu ist der Gläubiger nur alsdann in Zahlung anznnehmcn schuldig, wenn sie ausdrücklich verschrieben siud oder durch die Laudesgesetze Cours erhalten haben". I. 11 Z. 785 (U. 8. §. 876). Preuß. Cab. O. v. 25. Sept. 1326, 30. Novbr. 1329, Abschn. II. Da» Geld. Cap, II. Münze, ß, 104. ZwangSkurS u. Währung. HZj, dieses Staates sind gesetzliches Zahlungsmittel *«) — zur Annahme 4. Aug. 1832. Knrhess. V. v. 16. Scptcmb. IS03. Sächs. B.G.B. §. 665. „Ist eine Geldsumme Gegenstand einer Forderung und über die Art der Geldstücke keine Bestimmung vorhanden, so kann in jeder znr Zeit und am Ort der Zahlung gültigen inländischen oder dieser durch Gesetz gleichgestellten ausländischen Münzsorte gezahlt werden". »Issse IV. Nr. 2126. Man darf nur nicht verwechseln Convenienz und Bequemlichkeit mit Recht; den Verkehr der Banquiers, zumal unter einander, welche alles Geld nach dem Kurse nehmen und eben darum auch keines zurückweisen, mit dem bürgerlichen und dem gewöhnlichen Handelsverkehr. 45) Oben Not. 17. 46) S, die Nachweisungen Not. 14 und für die Gegenwart: A.L.R, I- 16. ß. 76 (oben Not. 32). Prenh. Münzges, v. 30. September 1321 §. 10. W.M.V. Art. S. „Diesen Vereinsmünzen (Ein- und Zweilhalerstücken) wird zu dem angegebenen Werthe im ganzen Umfange der vertragenden Staaten bei allen Staals-Gemeinde-StiftungS- und öffentlichen Kassci!, sowie im Privatverkehr, namentlich auch bei Wechselzahlungcn, unbeschränkte Gültigkeit gleich den eigenen Landesmünzen beigelegt. Außerdem soll auch in dem Falle Niemand deren Annahme zu dem vollen Werthe in Zahlung verweigern können, wenn die Zusage der Zahlungsleistung auf eine bestimmte Münzsortc der eigenen Landeswährung lautet". S. auch Art. 9. Daher gegensätzlich Art. 13: „Der Silbcrwerth der Vereinsgoldmünzen im gemeinen Verkehr wird lediglich durch das Verhältniß deö Angebots zur Nachfrage bestimmt, cS darf ihnen daher die Eigenschaft eines die landesgesetzliche Silberwährung vertretenden ZahlmitlclS nicht beigelegt und zu ihrer Annahme in dieser Eigenschaft Niemand gesetztich verpflichtet werden". Art. 22 S. 2 „in der gesetzlich bestehenden Landeswährung". Ebenso Preuß. Münzges. v. 4. Mai 1857 tz. 10: „Gleich den LandeS- münzen sollen sowohl bei allen öffentlichen Kassen, als auch im all» gemeinen und Handelsverkehr, nach ihrem vollen Werth angenommen und ausgegeben werden —. §, 14. Oesterr. Münzpat. v. 19. Sept. 1357 Art. 1: „Die gesetzlichen LandeS- münzen — werden in Silber, Scheidemünze aber in Silber und Kupfer ausgeprägt". „Gold wird als Handelsmünze ausgeprägt". Oesterr. Pat. v. 27. April 1858 Z. 12. 14. 15. 13. Oesterr. Finanzministerialerlaß v. 12. August 1353 (R.G.Bl. S. 443): - „als gesetzliche Zahlmittel gelten und dem zu Folge in allen Beziehungen des Verkehrs bei Zahlungen zu dem ihnen beigelegten Werthe angenommen werden müssen". Bayer. V. v. 25. Aug. 1853 §. 10. 11. 13. 14. 1132 Dritte« Buch. Die Waare. der etwaigen Goldmünzen sogar dieses Staates, überhaupt und zu ihrem etwaigen Nennwert!), ist Niemand rechtlich verbunden, nicht einmal die Staatskasse, wenngleich sie gegen diese einen Zwangskurs zu einem festen oder wechselnden „Kassenkurs" haben können^). In Staaten mit reiner Goldwährung gilt umgekehrt die Landeögoldhauptmünze als das alleinige gesetzliche Werthmaß und die Landesgoldmünzcn sind für die in Gold möglichen Zahlungen allein gesetzliche Zahlungsmittel; die daneben ausgeprägten Silbermünzen haben wesentlich nur den Charakter der (Hülfsmünze) Scheidemünze 52). An Staaten mit Doppelwährung endlich sind Kold- und Silbcrcourantmünzcn dieses Staates nach Belieben des Schuldners gesetzliche Zahlmittel, und haben, indem ein festes Werthvcr- hältnisz der beiden Metalle zu einander angenommen wird gegen 17. Sachs. G,B. §. 666. Würiremb. Entw. Art 310 S. I u. Motive. Loäs pengl Art. 475: Leront puniz ä'amenile iieoms six frsncs ^usyu' k clix krsncs — 11^. (^xux qui sursient rekusä äe recevoir >es espöe«;? et monnaies nation-iles, non kausses n! allöress, selon >s valeur pour IsquvIIe «lies nnt cours (darunter wird aber schlechthin ihr Ncnnwcrlh verstanden — s. oben Not. 8). — Ein vollgültiger Beweis liegt endlich in den zahlreichen Gesetzen, nach welchen Scheidemünze nnr bis zu einem gewissen Betrage gesetzliches Zahl- Mittel ist — unten Not. 57, folglich Conrantmünze schlechthin. 47) Der Preuß. FricdrichSd'or hat bei den Prenßischcu Staatskassen einen festen Kassenkurs von 5?/, Thlr.: Cab. O. v, 21. Nov, 1331 und 7. Februar 1842 — oben Not. 33. Die Vereinsgoldmünzen (Kronen und halbe Kronen) haben auch im VereinSgebict nnr einen wechselnden Kassen- kurS. W.M.V, Art. 13. 21. Preuß. Münzges. v. 4. Mai 1857 §. 14 —16. Ocsterr. Münzpat. vom 19. Sept, 1357. Art. I. 16. Pat. vom 27. April 1858 §. 7. Bayer. V. v. 25. Aug. 1858 §. 17. Nach Separatart. XII. zum W.M.V. soll der bisherige feste Kassenkurs der Landeö- goldmüuzeu allmählich aufhören. 43) So in England, wo Zahlungen in Silber nur bis zu 40 Shill. gesetzlich angenommen zu werden'brauchen: V. v. 22. Juni 1316 Art. 12; die Englische Bank dagegen ist verpflichtet, ihre Noten gegen Silber zum Kurse auszugeben: dlievslier p. 175 ff. Die Shillingsstücke werden nur '"iiooo ftin geprägt. 49) S, oben §, 103 Not. 6. Ueber das Werlhverhältnih in der Rom. Kai- serzcit s, auch Mommseu S. 766 ff. In Frankreich ist das Werlhver- hältniß wie 1 : firirl; Rußland 1 : 15; in den Vereinigten Staaten Nordamerika'S noch ncsetzlich I : 15,988. — s. Not. 42. «bschn. II. Da« Geld. Cap.II, Münze. §.104. ZwangSkurs u. Währung. einander einen festen gesetzlichen Werth. Indem so Gold und Silber in einer gewissen Wcrthproportion als identische Werthmaße aufgefaßt werden, ist es unvermeidlich, daß die gesetzliche Identität der Wirklichkeit nicht entspricht, da das Werthverhältniß der Edelmetalle zu einander kein constantcs, sondern sehr erheblichen Schwankungen und selbst dauernden Veränderungen ausgesetzt ist 5°). Ist jedes Werthmaß seiner Natur nach nicht unveränderlich ^'), so sind doch die Chancen des Gläubigers und des Schuldners die gleichen, bald wird der eine, bald der andere verlieren. Hier dagegen besteht die principiell den Begriff des Wcrthmaßcs vernichtende Unzuträglichkeit eines doppelten Maßes, und der schwere praktische Uebelstand, daß der Schuldner stets mit demjenigen Maße messen wird, welches für ihn das thatsächlich günstigere ist — also die Werthschwankungen dienen zum alleinigen Vortheil des Schuldners ^). Steht der Kurs des Goldes über der gesetzlichen Proportion, so besteht alles wirklich gebrauchte Geld nur aus Silber, als dem wohlfeileren Metall, und umgekehrt aus Gold, falls der Goldkurs unter die gesetzliche Proportion gesunken ist 2»). Selbst eine periodische Firirung der gesetzlichen Werthpro- 60) Oben Z. 103 Not. 6. 51) Oben tz. 100 Not. 2. 62) Das haben schon ^ett? unb I-ooke erkannt, vilevslier p. 133 ff. Büsch, Abh, von Geldumlauf VI. S. 234 ff. Rau I. §. 277. 277 c. 6. II. §. 233. Mill S, 3S8 ff. Wagner im Staatswörterbuch VII. S. 76 ff. Mommsen S. IX. XII, Neuere Vertheidiger der Doppelwährung: Geyer, Zettelbankwesen S. 123 ff, welcher leugnet, daß zwischen Silber und Gold eine erhebliche Aenderung des Werthverhältnisses eintreten könne und eingetreten sei; >Volo>vski, ^ourn. ckes Leo», ^uin 1867 p. 430 fs,, mit scheinbaren aber nnzureichenden Gründen. 53) In Frankreich bestand vor 1843 das Geld fast nur in Silber und das Gold genoß ein kleines Agio; seitdem aber Gold unter 1 : 15^/, gesunken ist, fast nur in Gold, das Silber war aus dem Verkehr nahezu verschwunden. Aehnlich in den Vereinigten Staaten, in der Schweiz und anderswo. Oben Not. 37 ff. Daher, um dem unaufhaltsamen Verschwinden der groben Silbermünze vorzubeugen, man in den Ländern der Doppelwährung sich faktisch, durch Ausprägen der Silbermünze als Scheidemünze, immer mehr dem System der reinen Goldwährung genähert hat. Oben Not. 42. Zuerst seit 1860 hat die Schweiz die Franken zu nur 6°°/ioi><> fein ausgeprägt, Italien ist 1862 gefolgt, Frankreich hat seie 1864 die 20 Cts. und 50 Clsstücke zu °^/i«oo geprägt und dieser Münzfuß ist dann in der Pariser Münzconvention v. 23. December 1365 Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 7Z 1134 Drittes Buch. Die Waare. Portion vermag diesem Uebelstande nicht abzuhelfen. Nur als Uebergangsmaßregcl zu der auch für Deutschland schwer vermeid- lichen reinen Goldwährung^), und damit zur Begründung eines WeltgcldsystcmS °°), mag die Doppelwährung vielleicht erträglich erscheinen. für alle Silbermünzen (2 Frs., 1 Fr., 60 Cts., 20 Cts.), mit Ausnahme allein der Fünffrankcnstückc, von allen contrahirendcn Staaten angenommen worden, so daß nnr noch die Fünffrankenstücke, °°°/loo<> fein, Courantgcld bilden sollen; auch dies nicht, also reine Goldwährung, in den Not. 42 bezeichneten Staaten. Ueber Steigen der Goldpreise und deren Wirkung seit 1667: s. §. 103 Not. S. §. 104 Not. 37. 54) Diese empfiehlt LI>evsIier p. 173 ff. 6b) Die großen Vorzüge des GoldcS vor dem Silber hat schon Ho ff mann gnt dargelegt, s. auch Soetbccr, Vicrtcljahröschr. IV. S. 4 ff. Seit 1361 ist die Frage in den Vordergrund getreten nnd cS herrscht in den competcnten Kreisen gegenwärtig nahezn Einstimmigkeit. So haben namentlich wiederholt der Deutsche Handelstag, der Deutsche volköwirth- schastliche Cougrcß, wie das Comite für Münze, Maß und Gewicht der Allgemeinen Auöstcllnng von 1867 und ebenso die gleichzeitig tagende internationale Münzconfcrciiz sich für die reine Goldwährung entschieden. CS schwebe» darüber jetzt Verhandlungen in den einzelnen Staaten, lourn. Ses Leon. 1867 I. p. 430 ff. II. x. 255 ff. 263 ff. Ueber Oesterreich s. Verhandlungen der Spccialcommission zur Berathung der Münzfragc. Wien 1367, auch Pr. Handelöarchiv 1867 Nr. 20 und lourn. lies Leon. 1867 II. p. 353 ss. Auch die Majorität der April und Mai 1363 befragten Französischen Sachverständigen hat sich für die reine Goldwährung erklärt: öe ksrieu, lievuo conlempvraine 15. 5uin 1368. Nach dem provisorischen Oesterreich. Französischen Münzvertrage vom 31. Juli 1867 sollen von 1873 an Courautmünzcn nnr noch in Gold v/i, fcin geprägt werde»; Silber dagegen, ausgenommen Levantincrthalcr mit der Jahreszahl 1780, nur noch als Scheidemünze ^/iv<»> fei», wie nach dem Pariser Münzvertrag, und nicht über 6 Frcs. pro Kopf, und Niemand soll mehr als 50 F«s. in Silber anzunehmen verbunden sein. Doch ist die Bedingung gestellt, daß auch Frankreich zur reinen Goldwährung übergehe. 56) Oben §. 101 Not. 26 ff. Soweit eine internationale Münzgcmeinschaft besteht, müssen die Vereinsmünzen sür jeden zum Vereinögebict gehörigen Staat gesetzliches Zahlmittcl sein. Das gilt im Gebiete des Deutschen MünzvcrcinS schlcchihin sür die VercinSlhaler; im Gebiete des Pariser Münzvertrags sür Gold- und beschränkt für Silbcrmünzen, aber nur sür öffentliche Kassen. S. Not. 44. Die Vorschläge der beiden Pariser Con- fercnzcn v. 1867 (Not. 56) gehen weiter auf unbedingten ZwangSkurS der Vereinsmünzen, louru. äes Leon. 1367 II. p. 260. 266. Abschn, II. Da» Geld. Cap. II. Münze. §. 104. Zwangskurs u. Währung. Scheidemünze ist bloßes Metallgeldsurrogat, aber unter jedem Währungssystem naturgemäß aushülföweise insoweit gesetzliches Zahlmittel (Währung), als die Zahlung in Courantmünze nicht oder nicht vollständig bewerkstelligt werden kann 5'), In höherem Betrage hat sie keinen Zwangskurö, sondern auch im Jnlande nur wechselnden Kurs Der absolute Zwangskurs, welcher die entgegengesetzte Vereinbarung ausschließt, ist verwerflich und pflegt nur bei Entartung deö Geldwesens vorzukommen; schließt übrigens an sich eine abweichende Vereinbarung über den Münzwerth nur bei Zahlung einer Geldsummcnschuld, nicht beim Kauf (prötiura), Geldwechsel, Geld- 57) Das Rom. Recht hatte kein strenges WährungSsystcm, daher auch keine Grundsätze hierüber. Mommsen S. 740 Not. 21. Hultsch S, 231. Verschiedene Ansichten z. B. -Uollnaeus, trsot. commorclsr. Nr. 743, Scsccia §. 2 xl. S Nr. IIS fs. Die Reichsgesetze, (Reichs-Münz-O. v. 1659 z. II, N.A. v, 1576 §, 76) legten der Reichsscheidemünze <1 und 5krstücke) bis zum Betrage von 25 fl. NcichSmünze (nahezu 59 fl. Süddeutscher Wahrung) Zwangökurs bei, ein späterer Kreismünzreceß von 1715 dagegen bei Forderungen über 10V fl. nur für >/z, des Betrages: Glück XII. S. 67. Noch mehr eingeengt war die Landcsscheide- münzc (Pfennige): Schmoller, Zeitschr. f. ^taatswissensch. XVI. S. 624. Einschränkung in den Wechsclgesetzen: z. B, Leipziger W.O. v. 1682 ß. 22. (s. Siexvl c. ^ c. Ii. 1), Franks. W.O. v. 1666 Z. 14 und Zus. v. 1676 II., Hamb. W.O. Art. 44, Danzigcr W.O. Art. 17, AL.R. II. 3 8. 873. 883. 760 u. v. a. S. auch Scherer, Handbuch des Wechselr. s, v. „Müuze" §. 4. 7. Unten §. 105 Not. 29.— Noch nach A.L.R, I. 11 §. 57. 780. I. 16 §. 77 jedoch galt die Landes- scheidemünze als gesetzliche Zahlung bis zu 10 bez. I5Thlr. Das richtige Princip ist dann später allgemein anerkannt: Prenß. Münzges. vom 30. Sept. 1821 §. 7, Prcuß, V. v. 28. Juni 1843. Dresdener Münz- convcntion v. 30. Juli 1833 Art. 12. W.M.V. v. 19. Juli 1857 §. 7. — In England gilt Kupfermünze (nence, >>zllpe»ce) bis zu 1 Shilling als gesetzliches Aahlmittel, Silbermünze aber bis zu 40 Shillings. In Frankreich Kupfermünze bis zu 5 Frö. (Decrct v. 10. Aug. 1610 und Ges. v. 6. Mai 1352 Art. 6), Silbermünze (2, I, Fr.). Privaten gegenüber bis zum Betrage von 50, den öffentlichen Kassen gegenüber bis zu 100 Frs, als Zahlmittel (Pariser Münzvenrag von 1865 Art. 6). In den Bereinigten Staaten Nordamerika's ist die Kupfermünze (wenigstens das 3 Centstück» bis zu 60 Cts. gesetzliches Zahlmittel, die Silberscheidemünzc (^/,, Dollar) bis zu 5 Dollars. S. oben 8- 102 a. E., unten §. 108. 53) Ravit S. 47. 72* 1136 Drittes Buch. Die Waare. darlehn u. dgl. 5°) aus. Hingegen der nur subsidiäre Zwangs- kurS, welcher übrigens anch auf gewohnheitsrechtlichem °°) Wege sich zu bilden vermag, ist aus allgemeinen Wirthschafts- und rechtspolizeilichen Gründen völlig gerechtfertigt wie nothwendig, sofern nur wirklich der Metallwerth dem als Zwangskurs geltenden Nennwerth wesentlich entspricht; bei der Scheidemünze, sofern die Masse derselben den Bedarf des Kleinverkehrö nicht überschreitet. Er dient der Rechtssicherheit durch Abschneidung von Zweifeln und Streitigkeiten, denn cö bedarf zu diesem Zwecke nothwendig eines Geldes, welches Zwangszahlmittel ist, und die Staatsgewalt handelt nur in Erfüllung ihres öffentlichen Berufes, wenn sie gewisse Münzen zu ihrem Nennwerth dafür erklärt °^). Treffen freilich jene Voraussetzungen nicht zu, so wird regelmäßig der nur subsidiäre Zwangskurs in einen absoluten übergehen, und dann die Münze allgemein auch über ihre Function als Zahlmittel hinaus treffen: das System der allgemeinen Taxen oder Maximalpreise "2). So erklärt sich, wie bei der unsäglichen Verwirrung und territorialen Münzverschiedenheit des Mittelalters, und auf dem Continent noch in den letzten Jahrhunderten zugleich im Interesse deö internationalen Verkehrs der 59) Im Sinne des s. g. uz»8 secunäuz oder der eint!» psssivs der Italiener. Soaecis 2 xl. 3 Nr. 45 ff. Knies S. 44. 45. 60) Oben §. 99 Not. 32. Navit S. 8 ff. 61) Hierin sah die ältere Theorie, z. B. Pfeiffer S. 57, Iroplanx, prZt. Nr. 239, richtiger als Savigny und Andere, welche überall eine nur vermittelnde Thätigkeit des Staats anerkennen. Oben §. 99 Not. 33 ff. Nur unterließ die ältere Theorie die tiefere Begründung, welche in der Nothwendigkeit eines gesetzlichen Zahlmittels besteht und rief fo principiell den Schein der Willkühr hervor, in welche sie nur durch unrichtige Anwendung deö an sich richtigen Princips verfällt. 62) Die bckannien Erfahrungen der Französischen Revolution. Soll das Geldstück, welches nnr 1 Thaler werth ist, schlechthin 2 Thaler gelten, so muh zugleich befohlen werden, daß die Waare, welche bisher zu 1 Thaler feil war, auch in Zukunft zu 1 Thaler und nicht zu 2 Thalern verkauft werde. 63) Auch hatten wesentlich nur die größeren Staaten ein eigenes vollständiges Münzsystem; in den kleineren wurde vorwiegend Scheidemünze geprägt und auswärtige Courantmünze kursirte überall in viel höhcrem Maße als gegenwärtig. So in Danzig im 15. Jahrhnndert 21 verschiedene fremde Abschn. II. Das Geld. Cap. II. Münze, z. 104. ZwangsknrS u. Währung. 113? Handelsstand bemüht war, dem staatlichen Nennwert!) gegenüber den wahren Tauschwerth der Münzen, den Kurs, zur Geltung zu bringen^), oder gar vom Münzsystem zu dem reinen GcwichtSsystem (Barren) zurückzugreifen^). Auf diesem Wege kann gegen den unvernünftigen, formellen StacitSwillen der wahre Wille der StaatS- genossenschaft. welcher Congruenz von Metallwerth und Nennwerth verlangt, sich durchsetzen und sogar durch ein wahres derogaro- risches Gewohnheitsrecht«") der Zwangskurs der Währung Hauptmünzsorten, von Unterarten abgesehen! Hirsch, Danzigs HandclS- geschichte S. 241 ff.; über Nürnberg im 15. Jahrh, s. niiis publica »Währung, Nennwerth) entgegengesetzt). Vor Allem gehört hierhin die Einrichtung der Girobanken. Unten §. 106. 66) Sesocis §. 2 xl. 3 Nr. 48. 93. §. 2 xl. 5 Nr. 108 und sonst. Be- seler S. 500, v. Vangerow I. §. 68. Arndts §. 205 Anmerk. 1. S. oben S, 237. 238. Nur kann eine vorübergehende Dcprcciation nicht genügen. Sehr gut wird diese Frage von einem anderen Gesichtspunkte untersucht bei Nebenius S. 489 sf. 496 ff. S. unten §. 105. 108. 11M Dritte» Buch. Die Waare. in eincn freien, wechselnden Kurs übergehen, damit aber die Währung selber als solche beseitigt werden. In der Negel jedoch verliert die Münzsorte ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlmittcl nur durch einen Akt der Staatsgewalt: 1) Gänzlich durch Verrufung oder Außerkurssetzung^) — woran sich das auch bei anderen Münzen häufige Verbot des Umlaufsanzuschließen Pflegt. 67) I. 24 ß. I 0> cke pixn. «ct. (13, 7): keprobs pecimis ncm liberst 5vl- ventem. I. 102 pr. v cle solut. (46, 3.) S. auch ?sulu5 k. 8. V. 2ö §. I. A.L.R. I II. §. 738. 769. I. 16 Z. 81. II. 8 5- 760. Prcuß. Slrafgcsetzb. §. 121. Sächs. G.B. §. 665. 667 „gültige". Im Mittelalter wurde das schlechte Geld zerschlagen, zerschnitten, durchstochen; beschnittene Münzen erkannte man mittelst Durchsieben«: Mone, Zcitschr. XVIII. S. 176. 176. DaS Einfchncidcn und dadurch Unbrauchbarmachen verrufener oder geringhaltiger Münzen war eine Pflicht der Wechsler und Münzer: Mariens, Ursprung des Wechsels S. 21. (Hegel), Chroniken I. S. 236. Noch jetzt bei der Bank von England, welche durch einen einfachen Mechanismus die bei ihr eingehenden SovereignS auf ihr Gewicht prüfen und alle diejenigen, welche ein Mindergewicht von Gran und darüber (circa 1des Wcrlhs> haben, durchschneiden laßt. (Soetbeer, VicrtcljahrSschr. f. BolkSwirthsch. IV. S. 39 ff. vkev-ilier p. 264). — Meist erfolgt die Verrufung bei alleren oder fremden Münzen, z. B. Oestcrr. Pat. v. 27. April 18S8 §. II (alle in den alleren Münzfüßen ausgeprägten Münzen); Münchner Vertrag v. 25. August 1858 Art. 9. 10. 16. 17 (Kronenthaler und ältere Scheidemünze). Bei älteren Landesmünzen erfolgt die Verrufung billigerweise durch Einziehung (Entmünzung oder Demonetisation) innerhalb eines PräclusivterminS: W.M.V. Art. 13. 15. Preuß, Münzges. v, 5. April 1857 §. 19. So auch Preuß. V. v. 24. Aug. 1867 (schleswig-holsteinischc, nassauische, Hessen-Homburg. Münzen). 68) S. Not. 3. 44. 69) I. 2 >evslier s>. 265 ff. Nach dem Pariser Münzvcrlrage vom 23. Dec. 1865 jedoch brauchen Goldmünzen, sobald sie Fünfsrankenstücke sobald sie 1°/g, kleinere Silbcrinüuzcn sobald sie 5°/, unter der Fehlergrenze (oben K. 102) abgenutzt sind oder ihr Gepräge verschwunden ist, von den öffentlichen Kassen nicht mehr in Zahlung angenommen zu werden. Für Deutschland wird die Regel im Tcrt anerkannt: — z.B. W.M.V. Art. 17 „Die in den Art. 13 und 15 übernommene Verbindlichkeit zur Annahme der groben Silbermüuzen und der Scheidemünzen bei den Staatskassen nach ihrem vollen Werthe findet auf durchlöcherte, oder sonst anders als durch den gewöhnlichen Umlauf an Gewicht verringerte, iuglcichen auf verfälschte Münzstückc keine Anwendung", und noch weiter Oesterr. Münzpat. 1858 Art. 12 „durchlöcherte oder sonst anders als durch den gewöhnlichen Umlauf au Gewicht verringerte, sowie verfälschte Münz- und Scheidemüuz-Stücke sind weder bei Staats- und öffentlichen Kassen noch im Privatverkchr als Zahlung anzunehmen". Nur ist streitig, ob auch die durch blos natürliche Abnutzung im Umlauf entstandene Gewichtsverminderung zur Zurückweisung im Privatverkehr berechtigt. Die Römischen Quellen verlangen ohne Unterscheidung das gesetzliche Gewicht, doch herrschte freilich das Gewichts- 1140 Drittes Buch. Die Waare. durck den gewöhnlichen Umlauf seinen ursprünglichen Feingehalt eingebüßt hatAuch im ersten Falle. Sollte nämlich auch principiell die Staatsgewalt eine Untersuchung über die Redlichkeit oder Unredlichkeit ihrer Werthangabe nicht dulden, so kann doch der Mangel des gesetzlichen Feingehalts eben so wohl von einem Versehen bei der Ausmünzung oder von späterer rechtswidriger Verringerung, wie von unredlicher Ausmünzung herrühren, und der Richter muß, da ihm die Untersuchung der zweiten Ursache nicht zusteht, überall eine der andern Ursachen als vorhanden annehmen. Die Erklärung der Staatsgewalt über den Feingehalt (Nennwerth) ist somit im Zweifel dahin aufzufassen: jede Münze, welche nicht den gesetzlichen Feingehalt hat, soll im Verkehr als eine irrthümlich in Umlauf gebrachte oder rechtswidrig verringerte gelten Das einzelne Münzstück, wie eine ganze Münzsorte kann vom Staat eingezogen werden und hört, sofern nicht unveränderte Wiederausgabe erfolgt, dadurch auf, gesetzliches oder auch nur statthaftes Zahlungsmittel zu sein. Die Einziehung ist eine zur Aufrechthaltung vollwichtigen Münzumlaufs unentbehrliche Einrichtung^). Wem (Not, 69) — so auch Pfeiffer S. 59 — anders Untcrholz- ner, Schuldverhältnisse I, S. 232 und Hoffmann S. 122. Erwägt man nun einerseits den Mangel einer Einrichtung, wie der Not. 67 erwähnten Englischen; daß ferner nicht Gewichts- sondern Münz-Svflem herrscht, und die nnzweifclhafien Unzuträglichkciten einer wegen gewöhnlicher Abnutzung statthaften Zurückweisungsberechtiguug, so dürfte die Annahme im Tert richtig erscheinen. Damit stimmen denn auch die neueren Gesetze. Denn wenn W.M.V. Art, 13. IS sub c, vergl. Art. 19. 20. S. 1. 3, Separatartikcl Art. VII, Preuß. Münzgcs, v. 4. Mai 1867 15, Oesterr. Münzpat. a, a. O., Münchener Vertrag v. 7. Aug. 1858 Art, 7 die Staatskassen zur Annahme auch des nicht mehr vollwichtigen Silberconrantgeldcs nnd bei erheblicher(1^/,—3"/g) Veränderung des ursprünglichen Metallwerths zur Einziehung verpflichten, so setzen dieselben osscnbar vorans, daß bis zur Einziehung im Privat- vcrkehr die gesetzliche Annahmepflicht bestehen bleibt, uud daß deren mögliche Nachtheile dnrch die Einlösungsvcrpflichtnng der Staatskasse praktisch aufgewogen werden; anch folgt gleiches »rxumento o contrsrio auS den hervorgehobenen Worten „anders als durch den gewöhnlichen Umlauf". 72) So unzwciselhast in der Constantinischcn Münzordnung. S. Not. 70. 73) S. Not. 71. 67. eiievalier p. 267 sf., namentlich über die Vorgänge in den Niederlanden, Abschn.II> Das Geld. Cap.II. Münze. §.106. Geld als Sache. Geldschuld. 1141 3) Md als Sache. Heldschuld. Die Verthuerechnung der Geldschuld. §. 105. Das Metallgeld ist eine kostbare, eine vertretbare, eine verbrauchbare Sache. Eine kostbares, weil es in geringem Umfange einen beträchtlichen Werth in sich schließt. Eine vertretbares, weil das einzelne Geldstück, ja sogar die einzelne Geldsorte regelmäßig nur als Träger eines gewissen (Mctall-)Werthcs in Betracht kommt. Eine verbrauchbare, weil es Tauschmittel^), daher zum Umlauf bestimmt ist und sein naturgemäßer Gebrauch in dem Ausgeben — Vertauschen oder Ausleihen — besteht ^). Allein während jede andere Sache mit ihrer Consumtion in ihrer bisherigen Gestalt wenigstens untergeht, wird das Geld nur für den Ausgebenden, nicht allgemein consumirt, bleibt vielmehr als Tauschmittel am Markte. 1) Oben §. 64 Not. S. 2) Oben 8 61 Not. 23 ff. I. 1 pr. lie c e. llö, 1) — non ex sudstgntis, seit ex ousntitste. I. 94 §. I. lle solut. (46, 3) — in pecunis non cor- pors coxitst, seck ousntitstera. I. 80 voll. — pecunis« tsntumciem —. I. 66 §. 1 öe V. O. (45, 1). 8ecl et si in rei, c>use promitlitur sut pe» sonse Appellation e vsrietur, non odesse plscet (daS ist eine bloße Namens diffcrenz, weil nur das Quantum Edelmetall in Betracht kommt), NSIN stipulsnti äensrios ejusckem qusntitstis sureos sponllenllo obli- xsberisz et servo stipulsnti I-ucio llomino suo, si litio. ib., conckictio sine csuss, unter Umständen conckictio lurlivs. S. auch Wiudscheid §. 342 Not. 6. v. Sa- vigny Oblig. II. S. 144. I. 11 §. 2. I. 14. I. 19 §. 1. I. 31 §, 1 0. äe k, v. (12, I). I. 46 v. cke conck. inck. (12, 6). I. 67 cke 1. v. (23, 3). I. 24 8. 2. cke red. auct. juck. (42, b), >. 78. I. 14 H. 8. I. 17. I. 94 §. 2 cke solut. (46, 3). 2. ^ quib. sl. lic. (2, 3). I. 8 L. ckepos. (4, 34). Locke civil Art. 1233. Bekanntlich tritt sonst durch eine bloße Abschn, ll. Das Geld. Cap. II. Münze. §. Ivö. Geld als Sache. Geldschuld. H4Z „Hand muß Hand wahren", oder ein ähnlicher, so genießt der Gelderwerb gleichen Rechtsschutz, wie der Erwerb anderer Mobilicn, So auch nach H.G.B. Art. 306 °). Weiter gehen einzelne neuere Gesetzgebungen, indem sie die Vindication auch unvcrmischten fremden Geldes gegen den redlichen, oder doch gegen den redlichen und entgeltlichen Besitzer schlechthin ausschließen Andererseits aber wird „Beimengung" nicht EigcnthumSverlust, sondern nur Miteigentum pro cliviso ein, wobei aber auch Vindication pro rsti» (pro parUbiiü mckivizis) gestattet wird: §. 23 ^. 6«- k, 0. (2, I). 1.5 pr. I. 12 K. 1. I. 27 § 2 0. öe ^. k 0. (41, 1). Der Grund der abweichenden Behandlung liegt in dcrUmlaufönalur des Geldes: was einmal in die Kasse als nnnntcrscheid- barcr Bestandtheil gekommen ist, soll schlechthin als consumirt gelten. S. auch Bcchmann, Accession S. 31. Keller, Pandekten §. 131. In gleicher Weise gilt beim Kanf für das Geld nicht der Grundsatz, daß der EigenthumSübcrgaug von der Gegenleistuug abhängig ist, wie der EigcnIhumSübergang an der Waare von der Geldzahlung — oben §. 81, s. anch Leist, Mancipation S. 69. 226. Liebe, Entw. einer W,O. für Braunschwcig S. 35. 9) Oben §. 79. 80. Zcitschr. f. HandelSr. VIII. S. 240 Not. 80. S, 236 Not. 13. 283 fs, IX. S. 8. Voile civil Art, 2279. 2280. 10) Ersteres: Oesterr. b, G.V. §. 371, Sachs. G B. 8- 290. 297; letztere«: A L.N. I. 15 §.45-47. I. II. §. K62 ff. I. 16 §. 72. 73, und Englische« Recht: Zcilschr. f. HandelSr. VIII. S. 297. — Die häufig aufgestellte Behauptung, daß nach »eueren Handelsgesetzen, z. B. Span. Art. 131, schlechthin das Eigenthum des von dem Committenien oder sür den Committenten empfangenen Geldes aus deü Commissionär übergehe, ist in dieser Allgemeinheit uugcgrüudet, s. auch Span. H.G.B. Art. 141. 142. 1007 Z. 6. 1114 Z. 6. Portug. Art. 59. 60. 61. Brasil. Art. 130. 181. 182. Buenos Aires Art. 374—376. Wohl aber stellte diesen Satz der Württcmb. Entw. Art. 151, s. Motive 146. 147 „nach allgemeinem kauf- männischen Gebrauch' hin; danach R.H.G.B. Tit. 5 Art. 13 und Motive S. 200. I. Pr. Entw. §. 297. II. Pr. Entw. Art. 233, Motive S. 152. Prot, S. 697. I. Nürnb. Entw. Art. 311. In zweiter Lesung wurde der Satz mit 10 g. 4 St. gestrichen, indem die Ansicht überwog, daß die Fälle, in welche» dem Commissionär Geld von dem Committenten oder sür deiisclben zugestellt werde, zu verschieden seien, als daß eine einzige Bestimmung nach allen Richtungen zutreffen könne: anders müsse eine Zahlung für Forderungen des CommissionärS, anders eine als Waare gesendete Quantität Geld, anders eine im Auftrage des Committenten cinkafsirte Summe rücksichllich des EigenthumSübergangcS, der Tragung 1144 Dritte« Buch. Die Waare. mitunter unter dem Namen „Vindication" ein anomales Separationsrecht im Concurse für die in daö Eigenthum des Schuldners bereits übergegangenen Geldstückeoder für die dem Schuldner gegen Dritte zustehende Geldforderung gewährt. Das Metallgeld ist nur''') Sache, es rcpräsentirt keine Forderung, etwa gegen den Münzherrn. Daher Eigenthumsverlust des Geldstückes definitiver Werthverlust ist, soweit nicht in Folge Vertrages °) ist, als Zahlmittcl bei den Staatskassen, wenn- der Gefahr und dgl. beurtheilt werden; eine Abweichung von den hier ausreichenden Grundsätzen des Civilrechts blos wegen Befürchtung von Collusionen im Concurse des Kommissionärs oder wegen einzelner irriger Entscheidungen der Gerichte lasse sich nicht rechtfertigen. Prot. S. 1192—1196. S. auch v. Kraewel S. 497. Brir S. 376. 376. Gad I. S. 267. v. Hahn II. S. 332. Dagegen findet sich der beanstandete Satz, nach R.H.G.B. Tit. 6 Art. 13, sür den Fall des ZahluugS- empfangcS anerkannt- Zürcher G.B. §. 1634 vgl. §. 1620, und dazu Bluntschli; Schweiz. Entw. Art. 273. 11) z. B. Preuß. A.G-O. I. 60 §. 354, Prcusz. Conc. O. §. 44, s. auch Holt. H.G.B. Art. 519. 620. D.H.G.B. Art. 767 Z. 1. 2. Art. 774— 777. 778. 760 S. 2. 781 S. 3. 12) Oode cke com. Art. 675 S. 2. Preuß. A G.O. I. 50. K. 309 s. Preuß. Conc. O. §. 23. 23. 25 S. 2. I. Pr. Entw. Art. 762 S. 2 II. Preuh. Entw. Art. 726 S. 2. — 0räensi>2!>5 63 Silbgo c. 17. Art. 28. 29. Span. H.G.B. Art. 114 Z. 7. Holl. Art. 238. 240. 246. Portug. 913. 915. 1223. Buenos Aires Art. 1680. Chile Art. 1610. Jtal. Art. 633 S. 2. Frciburg. Art. 330 S. 2. Zürcher §. 1621. Schweiz. Entw. Art. 474 S. 2. S. auch H.G.B. Art. 363 S. 2 — oben §. 66 Not. 16, und über das „Verfolgungsrecht" oben §. 32, iuöbes. Not. 60. 61. 64. 13) (Liebe) die Allg. D. WO. mit Erlänternngen S. 123-130. S. die „An- weisungStheorie" oben z. 100 Not. 21 ss, 14) S. z. B. die Z, 104 Not 67 ff. angeführten Gesetze. 15) Geld, welches Währung ist, muß natürlich auch die Staatskasse schlechthin in Zahlung nehmen. Gleiches gilt aber auch, sofern etwa gesetzlich festgestellt ist, daß Steuern und sonstige Verpflichtungen gegen den Staat in Gold, den FriedrichSd'or zu 6?/, Thaler gerechnet, entrichtet werden dür- Abschn. II. Das Geld. Cap. II. Münze. §. 105. Geld als Sache. Geldschuld, 1145 gleich die Einlösung oder die Annahme zugesagt war, sind Staatsakte, gegen welche es keinen privatrechtlichen Schutz gibt. — Die Leistung von Geld kann zu sehr verschiedenen Zwecken geschehen. Wenn zum Zwecke der Eigenthumsüvertragung, heißt sie Zahlung (uuraoratio). Der juristische Zweck der Eigenthumsübertragung kann hier, wie überhaupt, ein sehr mannigfaltiger sein: kolvers, oroäero, äouaro, ob rem u. a. m. Wichtig sind vornämlich die leih- oder creditweise Zahlung: die obligatorische Numeration (z. B. als Darlehn, Depositum), und die solutorische oder eigentliche Zahlung: die Erfüllung einer Geldschuld durch Leistung des geschuldeten Geldes Durch die bloße Zahlung und abgesehen von dem besonderen juristischen Zwecke jeder einzelnen ^) Zahlung entsteht zwischen den Personen, unter welchen das Geld circulirt, durchaus kein Rechtsvcrhältniß, so wenig als durch die Circulation irgend einer anderen Sache"). In der Geldschuld ist das Geld Gegenstand einer Obligation: möglicherweise als spooios: individuell bestimmte Geldstücke — so beim Depositum, Commodat, Legat, Transport "); oder als ASQus: eine gewisse Zahl Geldstücke einer gewissen Geldsorte 20); fen, denn bis znr Abänderung solchen Gesetzes sind die bezeichneten Münzen den Staatskassen gegenüber Währung Oben §. 104. Not. 47. 16) Oben §. 102. Not. 8. 9. 17) Geschieht die Zahlung für Rechnung Dritter, ans Anweisung derselben oder ohne solche, so kommt es auf die causa zwischen Empfänger und dem Dritten an, von welcher der Zahlende nichts zu wissen braucht, oder von welcher er weiß und mit Hinweisung auf welche er zahlt, v. Salpius, Novation und Delegation S. 76—78. 18) Liebe, Entwurf einer W.O, für Braunschweig S. 36. 36. 43. 19) Meist nur durch willkührliche Verbindung mit einer anderen Sache, welche für die hingegebenen Stücke individuelle Erkennbarkeit begründet: z.B. in versiegelten Rollen oder Beuteln, (was freilich allein noch nicht entscheidet, da dies auch nur zur Ersparung der Zählung geschehen sein kann), der Inhalt eines GeldschrankS u. dgl. I. 26 0. -, (7, 1). I. 4 commocl. (13, 6). >. 24 äepos, (16, 3). I. 30 §. 6. I. 34 §, 4. I. 61 lle lex. I. (30). I. 30 tz. 4 sä lex, ?slciä, (36. 2). I. 137. V, 0. (45, 1). I. 94 Z, 1 äs solut. (46, 3). S. auch I 3 0. uv Iiereö. vvnck. (18, 4). I. 3 l). Se »ex. xestis (3, 5>, vouc civil Art. 1932. Würtlemb. Entw. Art. 406 und Motive. Oben §. 61 Not. 27. 20) z. B. 100 Stück Pistolen, Krvnenthaler u.dgl. obwohl auch solcher Aus- 1146 Drittes Buch. Die Waare. odcr quantitativ, als bloße Geldsumme: die einem gewissen Geldwerth entsprechende Menge von Geldstücken, gleichviel ob in bestimmter odcr unbestimmter Geldsorte: genauerausgedrückt: das einem gewissen Metallgeldwcrth entsprechende Quantum aus dem umfassenden genuL „Geld". Gegenstand der Obligation ist hier nur derGcldwerth in Edelmetall, die etwaige Auöbedingung einer bestimmten Geldsorte ein bloßer Nebenvertrag. Eine Geldschuld ist im Zweifel Schuld auf eine Geldsumme, eine Summenschuld; stets, sofern Geld nicht den ursprünglichen Gegenstand der Obligation bildet, sondern erst durch Schätzung an dessen Stelle getreten ist 22), Erweislicher Irrthum des einen oder anderen Theiles bez. Mißverständnis) über den Münzfuß, nach welchem odcr über die Münzsorte, in welcher contrahirt ist, zieht, je nach Umständen, die beim Irrthum über Qualität 22) oder über Quantität 2t) geltenden Folgen nach sich. druck nicht ganz unzweideutig/ S, Not. 22. A.L.N. I. 11 ß. 783. II. 3 §. Löl. Sachs. G,B- §, 670. v. Savigny, Obligat. I. S. 441. 466. v. Bangerow III. S, 36 ff. SinteniS, Civilr. II. §. SS Not. 33. Württemb. Entw. Art. 406 und Motive. 21) Im Tert ist die gewöhnliche Unterscheidung beibehalten. Allein die juristische Behandlung der Summeiischuld ist in der That die einer gcnerischcn Schuld, uur daß das xenus ein sehr weites ist. Daher die Grundsätze von der Summcnschuld keine andern sind, als von der GattuugSobligation: oben §. 62 Not. 32 ff. 22) S. Not. 2. v. Savigny S. 441. Arndts, Pandekten Z. 2NS. Natürlich da, wo ganz allgemein der Geldwert!) geschuldet wird: qugnti es res est, erit, lmt. O.A.G. zu Celle 1326 (Seuff. II. Nr. 1S> Jena 1342 0>o>i. XII. Nr. 24). Ob im einzelnen Falle eine Summcnschuld und von welchem Betrage, oder eine (engere) generische Obligation vorliege, ist Sache concreter Auslegung. Z, B. „100 Thaler Gold". „100 Thaler Gold, dcu FricdrichSd'or zu 6 Thaler gerechnet". „100 Thaler Gold den FricdrichSd'or zu 5?/, Thaler gerechnet", A.L.N. I. II §, 7SI. 73t. Pfeiffer S. 71. 72. v, Vangerow III. S. 36 — 38. SinteniS II. S. 64. 6S Not. 31. 33. Preusz. u2st II. Nr. 900. ZIssss I. Nr. 604 — 603. 610. Doch ist sorgfältige concrete Untersuchung erforderlich, nnd selbstverständlich muß für die Müuzsorte des Verlragsortes präsumirt werden, falls in Frage fleht, in welcher Münzsorte ein Darlchn u. dgl. hingegeben worden ist. A.L.N. I. 11 §. 779. 781. Glück XII. S. 89. Zlsssö I. Nr. 609. v. Bar, internationales Privatr. S. 241. 26) Ob es heißt, ich schulde 100 Thlr. (fl., Frcs.), oder ich will 100 Thaler (fl. FrcS.) zahlen, macht keinen Unterschied. Der Satz im Tert ergibt sich theils aus den allgemeinen Principien der Gattungsobligation (f. Not. 21) — darüber oben Z. 62 Not. 39 ff. — theils aus den oben Not. 2 angeführten Stellen, welche keineswegs so »»beweisend sind, wie Heinibach, Credit»!» S. 247 ff. auszuführen sucht; vielmehr sprechen sie unzwcidcntig das Princip aus, daß die Münzsorte in der Stipulation nicht an sich Gegenstand der Obligation ist; sonst würde eine Stipulation, wie die I. 65 §. I 60 V. t). (45, l) angeführte, nichtig sei». Das Gegentheil sagt auch nicht Paulus i» I. 99. 0. äe sollt. (46, 3): vebitorem (Vulx.: Lreciitorem) n0n esse ooxenclum in sliam lormam numos scei^ 1143 Drittes Buch. Die Waare. Zahlung in einer bestimmten Münzsorte bedungen ist muß in dieser Zahlung geleistet und angenommen wer- pere, üi «x es re ii» sliquill passurus sil. (Die ijzzililcu, XXVI. S, 99 lesen, wie die V»!xsls: l/nvkilr??)? ->Sx »^»/x»^^«- a^ov ?«i??ov ^ou/ks^ll«^« ),. 30 v. . 4 q»->e res mxn. (20, 8)^ I. 9 §. 1. I. 11 pr. 0 qui pot. (20, 4) sprechen von einer csulio (slipulatio) des Schuldners ans Rückzahlung des zu empfangenden DarlehnS, der eigeutlicheu Darlchnösti- pulation, während der Vertrag über die Annahme des DarlehnS formlos und daher nicht bindend geschlossen war. — Für den Grundsatz im Text s. auch Scgccii, äisp. 1 q. 1 Nr. 16. §. 2 xl. 5 Nr. 118. Alsr^iisick lib. II. e. 8 Nr. 27. Pfeiffer S. 65 ff. Windschcid §, 256 Not. 5. .Ila-sse IV. Nr. 2130. 2131. O.A.G. zu Jena (Seujf. VII. Nr. 21), Sächs. G.B. §. 665. 667. Oesterr. G.B. §. 987. Dagegen das Hamburger Statut II. 1 Art. 9. 12 — s. Baumeister I. S. 299 - und das A.L.N. I. 11 §. 773 sprechen als Regel—Ausnahme für fremde Münzsorten I. 11 §.785.786 — die Rückzahlung dcS DarlehnS in der gegebenen Münzsorie aus. Die von Savigny S. 484 und C. F. Koch, Commcntar >>. I. versuchte Einschränkung, cS seien unter Münzsorten nnr Münzen gleichen Metalls zu verstehen — z. B. eiu in Thalern gegebenes Darlehn dürfe iu 8 oder 4 Groschen-Stückeu Pr. Cour, zurückgezahlt werden: Hamburg. Handelsgericht (Jurisprudenz des O.A-G.'s zn Lübeck in Wcchselsachen S. 440) —, ist ohne jeden Anhalt und wird durch Art. 779 nnd andere Stellen widerlegt. Ueber die Wechselordnungen s. Not. 27. 29 sf. 27) Nicht allein, wenn cS heißt „100 Thaler cffectiv (mit Ausschluß jeder anderen Münzsorte u.dgl.)", sondern auch wenn es nur heißt „Ich zahle 100 Thaler in Thalern, Gulden, ^/g Thalcrftückcn, Franken und dergl." Scsceia 6isp. 1. q. 1 Nr. 16. §. 2 x>. 3 Nr. 112. §. 2 xl. 5 Nr. 118. lispli. 6e rurri Msp. 2 de solut. (46, 3) — 5i ex ea ro Ssmiium sliauick passurus sit. Fr. Mommscn, Beiträge zum Obliga- tioncnr. I. S. 4?. 50. Scaecia a. a. O. (Not. 27) — xenerslis con- suetuäo toliiiz munä!. Vcudcr, W.R. I. S. 470. PohlS, W. R. S. 472. ?-,r'cu, seuäo) »igrcsi'uiri der Genuesischen Wechselmessen, welcher mit Gold bezahlt werden mußte. Scaceis z. 2 xl. 3 Nr. 26. Arenz, Ursprung des Wechsels S. 47. Vcsan?o»er Meß-Ordnung Art. 10 (Siegel, Lnip. ^. e-imb. I. p. 622). Mone. Zeitschr. s. Gesch. des Oberrheinö VI. S. 265. XIV. S. 29S. — unten §. 106. Die älteren Wechselordnungen entHallen meist aussührliche Bestimmungen, indem sie nur gewisse gröbere Miinzsorten als „Wechscl- zahlung" gelle» lassen: das „Wechselgeld" im Gegensatz zum „Courant- geld" überhaupt, insbesondere aber im Gegensatz zur „Scheidemünze" — oben §. 104 Not. 67. Dazu noch Braunschweigcr W.O. v. 1715 Art. 46. Vreslauer W.O. v. 1722 §. 30. Schles. W.O. v. 1736 Art. 30. Brandenb. W.O. v, 1724 § 22. Prcnß. W O. v. N24 §. 50. Augsb. W.O. v. 1778 c. g Z. 2. Altenburg. W.O. c. 3 8- 2. Rotterdams W.O. v. 1660 Art. II. Kursächs. Münzedict v. 1763 §. 2 (Treitschke, Encyclopädie II. S. 785). Bad. Ldr. Anh. Art. 143«. Phoonsen, Amsterdamer Wechselgebrauch e. 16 §, 5. Treitschke, Encyclopädie II. S. 776. 782 — 736. Nenaud, W.R. (3. Aufl.). §. 64 Not. 5. Vincens II. p. 266. 30) Durch die Clausel „W c chselzahlung oder Werth": Der Schuldner darf in anderer Münze nach dem Knrse der wechselmäßigen Münzsorte zahlen; auch kommt die Clausel „nach Kurs", „Werth zum Tageskurs" vor. S. Einert, Entwurf einer Wechselordn, sür das Königreich Sachsen S. 9 Not. »). K. Sächs. E.G. zur D.W.O. §. 7, und dazu Archiv f. W.R. I. S. 233. Schweiz. Concordatsentw. Art. 42. Unten Not. 49. 31) Meist besonders gute Geldsorlen, mitunter identisch mit „Wechselgeld". Scheerer, Handbuch deS WcchselrechlS I. S. 325. III. S. 647—649. Hübner, Banken I. S. 8—12. 14. 23. Unten §. 106. 32) „In den Ländern der vertragenden Negierungen soll es den Staatskassen, sowie den unter Autorität des Staates bestehenden öffentlichen Anstalten, namentlich den Geld- und Credit-Anstalten, Banken n. s. w., fernerhin nicht gestattet sein, wegen der von ihnen zn leistenden Zahlungen einen alternativen Vorbehalt der Wahl des Zahlungmittels in Silber oder Gold in der Art sich zu bedingen, daß dabei sür letzteres ein im Voraus bestimmtes Werlhverhältniß in Silbergeld ausgedrückt wird". DerHaupt- 73» 1152 Drittes Buch. Die Waare. II. Zum Vortheil des Schuldners: 1) Unter den Münzsorten, welche Währung sind, darf keine, oder dürfen doch gewisse nicht ausgeschlossen werden. W.M.V.. Art. 8 ->->). 2) Der Schuldner hat die Wahl zwischen der bedungenen, wenngleich einheimischen Münzsorte und der Währung"). 3) Die in fremder Münzsorte bedungene, aber im Anlande zu leistende Zahlung braucht nur in inländischer Münze nach ihrem Werthe entrichtet zu werden -^). Doch ist häufig für Wechselzahlungen die Regel aufrechterhalten ^°). zweck war wohl strenge Aufrechterhaltung der reinen Silberwahrung (§. 104). So auch Preuß. Münzges. v. 4. Mai 1SS7 §. 14. Oestcrr. Pat. v. 27. April 1858 §. 21. Bayer. V. v, 2S. Aug. 1863 §. 2V. — Allgemein untersagt ein Zahlnngsvcrsprechen alternativ auf mehrere Sorten zu richten: K. Sächs. Ges. vom 21. Juli 1340 Z. 18 verb. mit V. vom 19. Mai 1857 §, 14. 83) s) Im Vereinsgebiet gilt dieser Satz sür die VereinSthaler (Ein- und Zwcithalcrstückc)! „Außerdem soll auch in dem Falle Niemand deren Annahme zu dem volle» Werth in Zahlung verweigern können, wenn die Ansage der Zahlungsleistung auf eine bestimmte Münzsorte der eigenen Landeswährung lautet". W.M.V. Art. 8, Preuß. Münzges. v. 4. Mai 1857 §. 10 a. S. Oesterr. Pat. v. 27. April 1858 8- 14 vgl. H. 18—17 und Erl. des Oesterr. Finanzm. vom 12. Aug. 1858. (R.G.Bl. S. 443). Bayer. V. v. 25. August 1858 §. II. Der Satz steht zwar mit der allgemeinen Regel — Not. 26. 27, nicht aber mit D.W.O. Art. 37 und H.G.B. Art. 336 — unten Not. 37. 33 — in Widerspruch, denn die Ver- einömünze ist für das Vereinsgcbiet keine fremde. Ein Widerspruch wäre nur anzunehmen, wenn, was nicht der Fall ist, H.G.B. Art. 336 zugleich den allgemeinen Satz aufstellte, daß die in einer bestimmten Müuzsorte auch der eigenen Landeswährung ausdrücklich bedungene Zahlung in dieser zu leisten sei; alsdann aber würde W.M.V. Art. 6 als Special- gcsctz vorgehen. S. auch v. Hahn II. S. 174. b) Für einheimische Silberconrantmünzcn überhaupt stellt den Satz auf K. Sächs. Gesetz v. 21. Juli 1840 §. 18. Das Gegentheil enthält implicite W.M V. Art. 8 sammt den dazu sul> a genannten Gesetzen. Daß dies anch »ach W.O, Art. 37 ohne den Zusatz „effectiv" gelte, behauptet unrichtig Steru, Archiv f. W.R. VI. S. 371. 3t) Nach dem Preuß. Müuges. v. 4. Mai 1857 §.18 hat, wenn die Zahlung in einer gewissen Anzahl von Stücken Friedrichsd'or oder auf eine gewisse Abschn.II. Daö Geld. Cap.II. Münze, z.105. Geld als Sache. Geldschuld. 1153 4) Die letzterwähnte Ausnahme gilt wenigstens dann, wenn die bedungene fremde Münzsorte am Zahlungsorte thatsächlich Summe in Prcuß. Friedrichsd'or oder in Thaler Gold dergestalt bedungen' ist, daß die Erfüllung in Prenß, Fricdrichöd'or gesetzlich verlangt werden kann, der Schuldner die Wahl, die Zahlung in Preusz. Fricdrichöd'or oder in Silbercourant, dcu Fricdrichöd'or zu ü^/z Thaler» gerechnet, zn erfüllen. S. oben Not. 22. 35> So muß, nach Prenß. N., zwar der Gläubiger die ausdrücklich verschriebene Münze annehmen, sie sei denn in der Zwischenzeit anßcr Kurs gesetzt wordein AL.N, I. 16 z. 78.81; dagegen der Schuldner braucht die im Julaude zu leistende Zahluug immer nnr in solcher Minze zu leisten, welche am Zahlungsorte gesetzlichen Kurs hat, also iu der Regel nur in einheimischer, nnd zwar nach dem Kurse des Zahlungsortes - A.L.R. I. 11 §. 78S. 786, I. 16 Z. 83 — s. auch II. 3 Z. 876. 877 und andere allere Wechselordnungen (z. B, Siegel, l^nrp. ^ir, camb. I. zur Leipz. W.O. v. 1682 z. 22, W,O. für Bilbao §, 38, für St. Sebastian §. 38). Auch enthält A.L.R. I. 16 z. 79 keine Ausnahme für deu Fall, daß die fremde Münzsorte im Inlande thatsächlich umläuft — wie C. F. Koch, Commentar zn AL.N. I. 11 § 785 annimmt — vgl. 1.16 §. 78. 63 und Cab. O. v. 4. Aug. 1832. Allein der Grundsatz ist kein absoluter, daher bei Ausbcdingung des Gegentheils (z. B. durch die Clausel „esscctiv") die frcmde Münze zu leisten. Für alle Wechselzahlungen wurde dies schon früh in Preußen angenommen. Für Zahlungen, welche im Ausland zu leisieu sind, gilt ohnehin der Grundsatz nicht: A.L.N. 1.11 §. 78ö. I. 16 §. 7V. II. 8. § 883. 83 t. — Der Grundsatz des Prcuß. Rechts wird auch iu der Französ. Prans befolgt: »Issss I. Nr. 611. IV. Nr. 2125. et III. Nr. 899 uud andere Eommcntatorcu zu coäe ilo cvm, Art. 143; ferner im Span. H.G.B. Art. 253. Portug. 262. Hvll, IS6. Jtal. 228. Chile Art. N3. 114. Vgl. auch Russ. H.G.B. Art. 508. 1998. Das Brasil. Art. 431 stimmt mit H.G.B. Art. 336 überein. — 36) Sogar mit der Erweiterung, daß diejenige Münzsorte, ans welche der Wechsel lautet, als bedungen gilt — s. Not. 27. Liodu d o oom. Art. 143: llnv lottre äe cliAiixo ians la inonnsie (zu'elle inäiqnv (Versuche restriktiver Auslegung auf den Fall einer gencrischcn Geldschuld im engeren Sinne z. B. Vineens II. p. 287 ff. koiixnier, Ieltr°.< «le clianxe ?1r. 136). Span. H.G.V. Art. 494. Portug. Art. 377. (Auch in der Prcuß. V. v. 4. Juni 1819 für die ans der Naumburgcr Messe zu zahleudeu Wechsel). Uugar. G.A. XV. 1840 I. 112, abgeändert: im Zweifel wird Oesteneichischc Währung verstanden (Zcilschr. f. Handelsr. V. S. 477). Eigenthümlich Serbisches 1154 Drittes Buch. Die Waare. keinen Umlauf hat; gilt aber selbst in diesem Falle nicht, sofern durch das Wort „csfectiv" oder eine ähnliche Clauscl die Zahlung in der fremden Münzsorte der Art ausdrücklich bedungen ist, daß über den Willen des Gläubigers, es solle nur in dieser Münzsorte geleistet werden, kein Zweifel möglich erscheint. Alsdann ist diese Münzsorte in odliAatione. D.WO. Art. 37. D.H.G.B. Art. 336 S. 2"). Dies gilt im Bereiche derD.W O. für alle Wechsel- H.G.B. 8- 119 „der Wechsel ist entweder in der darin zur Bezahlung bezeichneten oder in der Münze zu bezahlen, welche am Zahlungsorte gesetzlichen Umlauf Hai", Ueber Schweizer., Schwed. uud Finnland. W.Q. s. Not 37 ^. ö. 37) .4. D.W.O. Art. 37. „Lautet ein Wechsel aus eine Münzsorte, welche am Zahlungsorte keinen Umlauf hat, so kann die Wechsclsumme nach ihrem Werthe zur Verfallzeit in der Landesmünze gezahlt werden, sofern nicht der Aussteller durch den Gebrauch des Wortes „effectiv" oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im Wechsel benannten Münzsorte ausdrücklich bestimmt hat." Die Fassung im I. Pr. Entw. der W.O. lautete: §. 150, Lautet der Wechsel auf eine Münzsorle, welche im Jnlande keinen Umlauf hat, oder ans eine Ncchnungsmnnze, so kann die Zahlung im Preußischen Gelde geleistet werden. §. 151. Das Verhältniß gegen die zu zahlende Münze wird alsdann nach dem znlctzt notirtcn Cours am ZahlnngSvlatzc, oder wenn daselbst keine Börse ist, nach dem zuletzt notirtcn Cours der nächsten Börse berechnet. §. 1S1 wurde in der Berliner Conferenz (1845) als entbehrlich und nnauwcndbar gestrichen, weil nur wenige Börsen in Preußen seien. 8- 150 ging in den II. Pr. Entw. über, doch wurde in den Verhandlungen der Staatsrathseommission (1347) der Schluß dahin geändert: 8. 36 „, — —, so kann die Wechselsumme nach ihrem Werthe zur Verfallzeit iu Preußischem Gelde gezahlt werden". In dem der Leipz. Conferenz vorgelegten Entwurf heißt es: §. 37 Abs. 1. „Lautet ein im Jnlande zahlbarer Wechsel aus eine Münzsorte, welche im Jnlande keinen Umlauf hat, oder auf eine Rcchnnngsmünze, so kann die Wcchselsumme — — (wie vorstehend)." Abs. 2 handelt von Wechseln auf Thaler „Gold". Die Leipziger Conferenz beschloß die Annahme des Entwurfs mit einigen, der NcdaclivnScommission anheimgegebenen Aenderungen, doch wurde an- Abschn.II. Das Geld, Cap. II, Münze. §, 105. Geld als Sache, Geldschuld, 1155 Zahlungen, im Bereiche des D.H G.B.'S für alle Geldschulden aus Handelsgeschäften. Nur ist zu beachten, daß Vereinsmünzen (Einerrannt, daß bei ausdrücklicher Sicllnng oeS Wechsels aus die beslimmle Münzsorle, diese schlcchlhiu geleistet werden müsse, 'j. Aug. 1851 (bez. 1. Januar 1652) §. 33 und die Finnländische W.O. v. 29. März 1853 (bcz, I. Januar 1859) §. 36 mildern das System der D.WO, in anderer Beziehung, indem sie, ohne Rücksicht auf den Zusatz „esfccliv" u. dgl,, die Zahlung in der Landcömüuze gestatten, sofern die verschriebene Münzsortc innerhalb des Landes keine» Umlauf hat. Das H.G.B, von Buenos Aires Art. 861 bestimmt Neduction der im Wechsel verschriebenen ausländischen Münze, soferue dieselbe im Handel des Zahlungslandes keinen Umlauf hat; das H.G.B, von Chile Art. 712 sofern oic verschriebene Münze vom Umlauf ausgeschlossen ist. Drilles Buch, Die Waare, und Zwcithalerstücke) innerhalb des -Ocutsch-Ocstcrrcichischen Vereins- gcbicts nicht als fremde Münzen gelten, dahcr, wenn bedungen, k. D.H.G.B. Art. 33g S. 2: „Ist die im Vertrage best i in m t c M ii n z s o r I c am ZahlungSortc nicht in Umlauf oder eine Rech»ungöwähruug, so kann der Betrag nach dem Werthe znr Vcrfallzcil in der Laudcsmiiuze gezahlt werden, sofern nicht dnrch den Gebrauch des Wortes „esfectiv" oder eines ähnlichen Zusatzes die Zahlung in der im Vertrage benannten Müuzsorte ausdrücklich bedungen ist". Vorarbeiten: Württemb. Entw. Art. 312: „Sind die vertragsmäßig bestimmten Münzsorten oder Stücke nicht gangbar oder nicht aufzu- trcibeu, so wird ihr Werth nach dem Geldkurs von Frankfurt a/B!, mit Aufgeld, oder falls dieser nicht entscheidet, durch das Gutachten zweier Sachverständigen ausgemittelt uud in gangbaren Münzsortcn bezahlt: wenn nicht die ausschließliche Bezahlung der bestimmlen Münzsortcn bedungen wurde. Art. 313s. Ist eine ausländische NechnungSmünze vertragsmäßig bestimmt, so kaun dieselbe entweder wirklich oder nach ihrem Werthe entrichtet werden. Der Werth wird nach dem Wechselkurs zwischen Frankfnrt a/M, nnd dem Platze, welcher in dieser Münze wechselt, oder durch das Gutachten zweier Sachverständigen ausgemittelt, --" S. auch Motive S. 273-276. I. Pr. Entw. z. 2-10: „Ist die - Rechnungswährung (wie H.G.B. Art. 330), so wird der Werth nach dem Kurs des uächsteu Wcch- sclplatzcS ermittelt nnd hienach in gangbarer Münzsorlc bezahlt". Die Berliner Konferenz beantragte, es solle zunächst der Kurs am Zahlungsorte und erst in dessen Ermangelung der Kurs des nächsten Wech- sclplatzcö zu Gründe gelegt werden (Prot. S 5S. 50). Demgemäß: II. Pr. Eutw, Art. 2-10 S. 2: „Ist die — Nechnuugswährung, so wird der Werth nach dem am Zahlungsorte bestehenden Wechselkurse, in dessen Ermangelung aber nach dem Kurs des nächsten Wechsclvlatzes — Von der Nürnberger Coufercuz wurde dagegeu einstimmig beschlossen, die Fassung des Art. 37 der D.W.O. anzunehmen, damit nicht die Meinung entstehe, es solle etwas vou der D.W O, Abweichendes bestimmt werden. Hingegen wurde der Antrag, auch Art, 51 Abs. 3 der D.W.O. aufzunehmen, wonach der Kurs auf den Wohnort des Regreßpflichtigen bez. auf den dessen Wohnort nächsten Platz entscheidet, mit 11 g. 4 St. abge- Abschn.il. DasGeld. Cap.1I. Münze. §. I ttö. Geld als Sache. Geldschuld. 1157 gleichviel ob durch das Wort „effectiv" u. dgl. oder sonst in irgend erkennbare Weise, schlechthin zu leisten sind, mögen sie auch zufällig am Zahlungsorte nicht oder nicht in hinreichender Menge umlaufen. W.M.V. Art. 8 a. E.-»). - Erfolgt die Zahlung in der geschuldeten Münzsorte nicht, mag dieselbe geschuldet werden, weil eine nur generische Geldobligation vorliegt, oder weil eine Summenschuld aber mit rechtlich verpflichtender Ausbedingung der Münzsorte vorliegt, und der Gläubiger will sich mit Zahlung in anderer Münzsortc nicht begnügen, so treten die Rechtsfolgen ausbleibender'"') Zahlung ein, lchnl, wobei namentlich hervorgehoben wnrde, daß der notirte Kurs mit dem Werth der Wcchsclsumme nicht identisch sei, häufig zu niedrig notirt werde. Prot. S. 591. S92. I. Rnrnb. Entw. Art. 279 und II. Entw. Art. 314 haben die jetzige Fassung. Der Antrag näher zn bestimmen „nach dem Kurswerthe ain Zahlungsort zur Verfallzeit", wurde mit 14 g. 2 St. abgelehnt, um die Fassung des Art. 37 W.O. zu bewahren. — Wörtlich gleich H.G.B. Art. 336 lautet der Entw. des Schweiz. Handelör. Art. 219, nur statt „nach dem Werth zur Verfallzcit": „zum Tageskurs"; entsprechend für Wcchselzahluugeu Art. 390. Die gleichen Principien sind anerkannt im Brasil. H.G.B. Art. 431 g. E. Ueber Chile und Buenos-Aires s. ^. a. E. L. Ueber die Werth-lKnrS-i Berechnung s. unten Not. 69. 33) „Nicht minder soll es in den vertragenden Staaten Jedermann gestattet sein, Vercinsmünzen ausdrücklich uud mit der Wirkung in Zahlung zu versprechen oder sich zu bedingen, daß in diesem Falle letztere lediglich iu Vcreinsmünzcn zu leisten ist". Fehlt im Preuß. Mnnzges. v. 4. Mai 1857, wohl weil für selbstverständlich erachtet; dagegen aufgenommen im Oesterr. Pat. v. 27. April 1858 §. 14 vgl. §. 16—17, Erlaß des Oesterr. Finanzm. v. 12. Aug. 1853 (N.G.Bl. S. 443). Bayer. V. v. 25. Aug. 1853 Z. 11. Aus den im Tert bezeichneten Gründen steht diese Vorschrift nicht mit W.O. Art. 37, H.G.V. Art 336 in Widerspruch. Zur dritten Lesung des H.G.B. Art. 336 war eiu Zusatz beantragt (Monit. 325 von Hannover) behusö Aufrechthaltung der Bestimmungen des Münzvcrtrages und der in Gemäßheit desselben crgangenen Gesetze, wnrde aber, ebenso wie die beantragte Streichung des ganzen Gesetzes, abgelehnt. Prot. S. 4533. 4534. S. oben Not. 33. 39) Uebcrhaupt bedungen, oder, soweit die Ausnahmen reichen, „effectiv" bedungen. S. Not. 27 ff. 40) Je nach Umständen die Folgen des Verzugs, bei Wechselschulden Statthaf- ligkeit der Protesterhebung n. f. f. 1158 Drittes Buch. Die Waare. und muß das Interesse des Gläubigers, welches über den bloßen Geldwert!) der geschuldeten Müuzsortc weit hinausgehen kann, nach den allgemeinen Grundsätzen, namentlich bezüglich des OrtcS und der Zeit der Schätzung berechnet werden, soweit nicht das Gesetz den Betrag des Interesse fixirt. Fixirt ist das Interesse, insbesondere auch Zeit- und Ortsinteresse, bei ausbleibenden Wcchselzahlun- gen durch D.W.O. Art. 50. 51. 52. 53. 81. 98. Z. 6. 10^). Die Grundlage auch der Jnteressenberechnung ist der Geld- werth der geschuldeten Münzsorte. Zugleich aber gibt es zahlreiche Fälle, wo nicht das Interesse, sondern nur der Geldwert!) der geschuldeten Münzsorte in Betracht kommt. So überall, wo der Schuldner nach Gesetz oder nach Vereinbarung berechtigt oder verbunden ist, die Zahlung in einer andern als derjenigen Münzsorte zu leisten, in welcher die Schuld ausgedrückt ist. Insbesondere weil nicht Zahlung in dieser Münzsorte bedungen ist; oder zwar bedungen, aber doch nicht in völlig unzweideutiger Weise und zugleich die Müuzsorte eine fremde ist, welche am Zahlungsorte keinen Umlauf hat; oder weil eine wahre Unmöglichkeit eingetreten ist, die bezeichnete Münzsorte zu liefern. Dieselbe ist z. B. ganz aus dem Verkehr verschwunden; oder so selten geworden, daß sie ohne unverhältnißmäßige Opfer nicht beschafft zu werden vermag^); oder sie ist am Zahlungsorte und zur Zahlungszeit nicht mehr oder nicht mehr in dem Maße Zahlungsmittel, wie zur Zeit der Schuldbegründung. So namentlich falls sie außer KurS gesetzt ist«"); oder falls sie ohne veränderte Ausprägung in 41) Fr. Mommscn, Beiträge zum Obligaliouenrecht. Abth. II. Wind- schcid §. 2S7 ff. 42) S. Sieben!)aar, Archiv f. W.R. I. S. 182 ff. Thöl Z. 23S. 236. Renaud, W.N. 8. 90. 91. (3. Aufl). Modificirt in Schweiz. W.O. von I3S2 §, 3!». 4K und Finnland. W.O. v. 18ö8 §. 37. 43. 43) A.L.N. I. I I §.791. Oeslerr. G.B. §.03!). Sächs. G.B. § 663. Würtlemb. Entw. Art. 312. Oberster Ocsterr. Gerichtshof I8SI: Mailänder Lire (Pcitlcr Nr. 14). S. auch v. Saviany S. 467. 468. Windscheid §. 236 Not. 9. 10. Nur ist bei den meist kürzeren und siricten Handelsschulden in solchem Falle nicht leicht eine unverschuldete Unmöglichkeit anzunehmen. Ganz gegen diese Ausnahme: Scscois §. 2 x>. 3 Nr. 112. tt.ivlisel ile lui-ri llisp. I . G.B. Art 1793 und Holl. H.G.B. Art. 157. Württemb. Entw. Art. 311. S. auch M'Cnlloch S. 52. 68. 46) A.L.R. I. 11. Z. 787. c°t>L civil Art. 1395. Holland, b. u. H.G.B, a. a.O. Württemb. Entw. a. a. O. (Not. 45>. Baumstark S. 111—198. Gleichstellung neuerer leichterer und alter schwererer Courantmünzc schon in der Solonischen Münzgesctzgebnng. Mommsen S. 55. Erhöhung des Denarwerths von 10 ans 16 Sesterzen in Nom dnrch das Flaminische Gesetz v. I. 217, wodurch die Gläubiger 37'/z°/„ einbüßten. Hultsch S. 219. 47) Nicht bei inländischen Münzen der Währung bei Zahlnng im Jnlande — s. unten Not. 61 fs. Sonst auch in diesem Falle. Denn da die Münze nur insofern und insoweit Zahlmittel ist, als sie einen gewissen Geldwert!) in sich schließt, so wird sie durch Aenderung des letztern zn einer andern Münze als die geschuldete. 43) Oben §. 103 z. A. I. 42 0. ile ü^. (46, 1) — quis non ut aesti,»»lio rernm, c>use merciz numero bsbontur, in p?c»MA »umerals nori potest, its pecttnis quoizue merce uestimaiiiia est. Glück XII. S. 69. 70 (unklar,. Unterholzner, Schuldverhältnisse l. S. 234. Buchta §. 33 Vorlesungen, v. Savigny S. 433 —435. 461 —46Z. Bedenken bei v. Vangerow III. S. 35. 36, s. aber Sintenis §. 85 Not. 20. Windscheid Z. 256 Not. 18. Nebeuius S. 162. Im Handel ist dieser Punkt ohnehin, wegen der meist kurzen Dauer der Nechtsverhält- 1160 DrittcS Buch. Dic Waare, ein zwar unter Umständen sehr empfindlicher, aber natürlicher, durch den Gebrauch des Metallgelds als Wcrthmaß gegebener Ucbclstand, welchen das Recht nicht zu beseitigen vermag. 1 Pfund Gold, dessen Leistung im Jahre 1800 versprochen worden ist, und welches damals 151/2 Pfnnd Silber werth war, kann und muß im Jahre 1870 mit 1 Pfund Gold gezahlt werden, sofern eS in diesem Jahre 15'/z Pfund Silber werth ist, mag auch damit mehr oder weniger Getreide, Holz, Baumwolle als im Jahre 1800 gekauft werden können; entsprechend jeder Bruchthcil dieses Pfundes, z. B. 50 Zwanzigfrankenstücke. Für die Berechnung des Geldwerthes entscheidet zunächst dic Uebereinkunft 4») der Betheiligten, soweit nicht ein absolutes Landes- nijse, von geringerer Wichtigkeit, Ander« verhält es sich allerdings mit den Veränderungen dcö Tanschwerlhs der edlen Melcillc, welche durch Vermehrung oder Veränderung dcö Papiergeldes entstehen, Nebeuius S, 161 fs, Mill S. 39k ff. Allein solche Veränderung tritt schwerlich ein, ohne daß das Papiergeld selber Währung geworden ist (nuten §, t03), und alsdann uimmt es für unsere Frage die Stelle eines Edelmetalls ciu. 49) A.L.N. I. 16 §, 84, Hamburg. E.G. Art, 4 zur D.W.O. und Art. 40 zum D.H,G,B, Holläud, H,G,B. Art. 156. Italien Art. 2^8. Brasil. Art. 431, Buenos Aircö Art, 702, Chile Art, 114. Gluck XII, S. 74 ff. v, Saviguy S. 465. S. auch Vckanntm. der Hamburger Commerz- Deputation v. 17. Juni 1862, betr. Frachlzahlungen für seewärts gekommene Güter iHamb. Haudelöarchiv S. 600>. Das Gegentheil wird von Französischeil Juristen behauptet: eine Uebereinkunft, welche namentlich die nachthciligcn Folgen einer Mnnzändernng ausschließen solle, sei unzulässig: Iroplonx, uret Nr. 240, auch Zachariä, Haudbuch II, Z. 318 Not. 12, Richtig .llssse IV. Nr. 2134, Vincens II. v. 147. 288. Auf solcher Vereinbarung beruhte großcutheils der allere Wechsel- Verkehr, wo absens pecunia pr» pecun!» pr-rese-iti gekauft wurde. S, die Wechsel bei Bieuer, Wechselr. Abhandl, S. 52 ff. Nr. III. VI. VIII. XVI. XVII. XIX. Der Wechsel bei Ilnrsntis «Bieuer S. 56> enthält dic Clauscl „nach Kurs": cvntum librss luroneiises — vvl tot librss vo- nonicuses, c>use lgnlumckein valent, >>gl>ita cAmbi! rotlone. Ebenso iu Deutschland: Pauli, Lübeck. Zustände S, 145 und die Urkunden Nr. 108. 109; der Lübecker Wechsel vou 1283 (Stobbe, Zeitschr. s. Handelsr, VIII. S. 234); Neu mann, Wechsel S, 47. 57 fs. 157. In Lorenz Mcder'S Handluugsbuch (1558) Bl. 70. 71 und sonst wird ausdrücklich Abschn, II. Das Geld. Cap, II. Münze. §. 105. Geld als Sache. Geldschuld. 1161 gesetz entgegensteht. In Ermangelung solcher Uebereinkunft ist zu unterscheiden: 1) Liegt eine wahre generische Geldschuld vor, so muß die bedungene Zahl der geschuldeten Geldstücke, so lange dieselben noch in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit vorhanden sind, ohne Rücksicht auf Aenderung ihres Kurswerthes oder Nennwertheö, geleistet und angenommen werden: das Rechtsverhältniß ist hier für beide Theile ein aleatorisches 5°). Haben dagegen die bedungenen Geldstücke eine Aenderung ihres Metallgehalts erfahren, oder sind sie ganz aus dem Verkehr verschwunden, so ist zu unterscheiden: Ging die Intention der Betheiligten gerade nur auf die gedachten Geldstücke, so wird der Schuldner durch unverschuldete Unmöglichkeit der Erfüllung völlig frei. Ging dagegen, was im Zweifel anzunehmen ist, die Intention wenigstens eventuell auf den Werth, so ist der Werth zu leisten und dieser ist nicht schlechthin der Metallwerth 2) Liegt hingegen eine Summenschuld vor, so ist schlechthin der geschuldete Geld werth zu leisten, mithin soviel Münzen zu zahlen als ihrem Geldwerth nach den Geldwert!) der geschuldeten Summen ausmachen. Dabei kann eine doppelte Werthberechnung erforderlich sein: für die Schuldsumme und für die Zahlungssumme 52). in Bezug auf das Geld bemerkn „Geding bricht alle Recht". S. auch Bender, W.R. I. S. »83, und über den .Werthwechsel" oben Not. 30. L0) A.L.N. I. 11 Z. 763. Sächs. G.B. §. 670. Württemb. Entw. Art. 311 S. 2. Spanisch. H.G.B. Art. 392. Holl. b. G.B. Art. 1794. Portug. H.G.B. Art. 378. H.G.B, von Buenos Aires Art. 726. Chile Art. 797. Jtal. b. G.B. Art. 1322. v, Savigny S. 467. 51) S. Not. 56. Anders Pfeiffer S. 66. Sächs. G.B. §. 67l. Holland, b. G.B. Art. 1794, und H.G.B. Art. 157. Jtal. b. G.B. Art. 1822. S. auch, obwohl mit manchen Abweichungen im Einzelneu: Fritz, Erläuterungen zu v. Weniug-Jugenheim III. S. 14 ff. v. Vaugerow III. S. 37. Sintcnis II. §. 35 Not. 33. Windscheid Z. 256 Not. 15. 17. ViiicLns, II. p. 146-148. Hoffmauu, W.N. S. 130. 52) Die Nothwendigkeit der doppelten Berechnung erkennt auch Wind scheid §. 256 Art. 14 ff. au, doch will er verschiedene Principien für dix Berechnung der Schuldsumme und der Zahlungssumme aufstellen. Mil den hier in Betracht kommende» Fragen, welche übrigens durchgeheudö viel 1163 Drittes Buch. Die Waare, Der Werth der geschuldeten Summe ist der Werth des Quantums Münzen, in welchem die Schuld ausgedrückt ist. Und zwar, was den Orts werth anlangte, im Zweifel der Werth des OrteS, wo die Schuld gezahlt werden soll ; wird an einem andern Orte, als dem Zahlungsorte gezahlt, so ist die Ortsdifferenz zwischen dem vertragsmäßigen, bez. gesetzlichen und dem wirklichen Zahlungsorte, welche sich in dem Kurse eines Sichtwechsels vom Zahlungsorte auf den dritten Ort darstellt, maßgebend. Denn dieser Kurs stellt genau den Werth der Geldsumme (bez. ihrer Münzsorte) am dritten Orte dar, nämlich den Preis, welchen der Gläubiger geben muß, um am Zahlungsorte sich den Betrag der am dritten Ort geleisteten Summe zu verschaffen. Um diesen Preis kann er einen Wechsel über die geschuldete Summe kaufen und durch den Verkauf des Wechsels sich bezahlt machen. Er kann aber auch einen Sichtwcchsel di- rect (a ärittura) auf den dritten Ort ziehen und durch Verkauf dieses Wechsels nach KurS sich bezahlt machen. W.O. Art. 51—53 -«). zu enge gestellt und darum häufig unrichtig beantwortet werden, beschäftigt sich ein großer Theil der §. 93 Not. * genannten juristischen Literatur. Die eiusachste Theorie stellt Endemann §. 80 a. E, auf: die Identität des Werthes herzustellen, sei lediglich Sache der Berechnung! Aber doch der juristischen, nicht der bloö calculatorischen, also scheint doch ein juristisches Princip für die Berechnung erforderlich. 53) Bez. der Werth des nächsten Handelsplatzes. Oben §, 64 Not. 16. D.W.O. Art. 37. H.G.B. Art. 336. (Oben Not. 37). I. 2 pl . z. 1. 8. I. S. 8 v. yuoä certo loco (13, 4). K. Sachs. E.G. zurD.W.O. §. 7. Luzerner W.O. §. 42. Schweb. W.O. v. 1852 §. 38. Finnländ. W.O. v. 1SS8 5. 36. Fr. Mommsen, Beiträge zum Obligationenr.III. S. 219 ff. v. Saviguy S. 4S6. 456. O.A.G. zu Lübeck 13öS (Samml. in Frankfurter Rechtssachen fSauerläuderl I. S. 36). A L.R. I. 11. §. 786. I. 16 §. 82. Sächsisches G.B. §. 668. 666. Spanisches H.G.B. Art. 2SS. 494. Holt. Art. IS6. Portug. Art. 377. Brasilien Art. 431. Jlal. Art. 228. Buenos Aires Art. 861. Chile Art. 712. Lror?, Nordamerik. Wechsclr. Z. 150—153. 400 — 403. ZIsszs >. Nr. 609 — die Erörterungen Nr. 610 gehören nicht hierhin. Brauer, Archiv für W.R. V. S. 113 ff. Nenaud, Wechsclr. (3. Aufl.) §. 6t Not. 12. 54) Oben§. 103. S. auch Thöl Z. 235. 236. 256. Nenaud, W.R. (3. Aufl.) 90. 91. Bar, das iuternationale Privatr. S. 253—225. O.A.G. zu Lübeck 1853 (Seufs. VIII. Nr. 3). Wie bei alternativem Zahlungsort? Nach A.L R. II. 3 §. 885 sollte hier der ContractSorl (Ort der AuSsttl- Inng des Wechsels) entscheiden. Abschn. II, Das Geld. Cap. II. Münze. 8- 105. Geld als Sache, Geldschuld. 1163 Was den Zeitwerth anlangt, nach Umständen der Werth zur Zeit der Entstehung oder zur Verfallzeit der Schuld, oder auch zur Zeit der Urtheilsfällung °°). 55) Aeltere Schriftsteller legen principlos bald den Zeitpunkt der Entstehung, bald deu Zeitpunkt der Zahlung zu Grunde. S. Glück XII. S. 72 ff. Mitunter finden sich auch wenig befriedigende Distinctiouen. Indessen sührt doch ein näheres Eingehen auf die Intention der Becheiliglcn zu Unterscheidungen, welche wesentlich auch durch die neueren Gesetze anerkannt sind. 1) Ist die Schuld iu Währung ausgedrückt — gleich steht oer Fall, wo die Geldschuld ohne alle Angabc der Münzsortc coutrahirt ist, z. B. qugntt knnilus esk — 1.2? 0. üe novst. (46, 2), überhaupt iu der Formel «luanti es «es est (anders gMnti e» res erit, tmt) — so liegt die Substitution einer andern Münzsorte ganz außerhalb der Berechnung der Beteiligten. Ist also später eine Aenderung des Geldwerthes eingetreten, so kann nur der Werth zur Zeit der Entstehung der Geldschuld maßgebend seiu, ohne alle Rücksicht auf die etwa festgestellte Zahlungszeit. A.L.R. I. 11 Z. 789. I. 16 §. 74. 75. 82. I. 12 §. 450. 451. Sächs. G. B. Z. 667. Augsb, WO. v. 1773 c. 8 §. 2. Württemb. Entw. Art. 311 S. 1. 3. O.AG. zu Cassel 1819. 1824 (Pfeiffer II. S. 75 ff.). 1326 (Pfeiffer VII. S. 80 und Seuff. II. Nr. 15). 1825 (Pfeiffer VII. S. 82. 93 ff.). 1842 (ec>6. S. 92). O.A.G. zu Lübeck 1846 (Seuff. II. Nr. 147). O.T. zu Stuttgart 1858 (Seuff. XII. Nr. 133). Pöhls I. § 126. Not. 8. 11. 2) Ist die Schuld nicht in Währung ausgedrückt, so ist eine doppelte Bchandlungswcise möglich: s) Ist der Gläubiger berechtigt, Zahlung in einer Münzsorte, welche nicht Währung ist, zu verlangen (s. oben Not. 27 ff.), so ist diese Münzsorte i» vbliA.iUoiie, und muß daher der Werth der Summe iu dieser Münzsorte zur Zeit der Entsteh nng der Schuld maßgebend sei», Fr. Mommsen, Beiträge zum Obligationenr. II. S. 102 Not. 14 a. E. A.L.R. I. 11 8- 7SS. Sächs. G.B. Z. 668. 671 und den Eommentar dazu, co^e lle coi». Art. 333 — s. ^grüessus Nr. 206. Spau. H. G.B. Art. 8S8. Buenos Aires Art. 1359. (?) AugSb. W.O c. 3 §. 2. Plakaat der Staaten von Holland v. 27. April 1719 (keessel, . sei. 621). Scaccis §. 2 xl. 5 Nr. 137. Bender, W.N. I. S. 482. Pöhls l. K. 126 Not. 8. 11. Hat dagegen der Schuldner die Wahl, ob er iu der Währung oder in der bezeichneten Münzsorte zahlen will (oben Not. 27 ff.), so ist 1164 Drilles Buch, Die Waare. Der Werth der ZahlungSsumme ist der Werth des Quantums Münzsorten, in welchen die Zahlung geleistet wird, und zwar zur Zeit und am Ort der Zahlungsleistung^). von vor»herein ungewiß, in welcher Münzsorte die Zahlung erfolgen wird, die Münzsorle ist nicht in vdlix.ilione, sondern nur in ^oluli»»?. Tcr Vertrag lautet nicht auf , sondern auf «zuanti oa re» e-rit. Sczccia §. 2. xl. 5 Nr. 165. 188. .Il-ii qiizi ck II. 8 Xr. 96 (in ciiria merc-ilorum). So namcutlich auch, wo der Vertrag iu Rech- nnngSgeld oder Rechnungsmünze lautet: S^aoc!« a. a. O. L.ignrox! 5 öisc. 60 N. 1—4. Hier kanu somit nnr auf den Werth znr vertragsmäßigen Zahlungszeit gesehen werde. D W.O. Art. 37. H.G.B. Art. ZSö. Sächs. G.B. §.660. (Das A.L.R. 1. I! z. 766 will auch für diesen Fall den Zeitpunkt der Schnldentstehung entscheiden lassen, wohl um die Härte des Grundsatzes, daß die in fremder Münze beduugeue Zahlung schlechthin in der einheimischen Währung gezahlt werden dürfe — s. Rot. 34 — zu mildern; doch hat schon die landrechtliche Wechselordnung A.L.N. II. 6 §. 877 den richtigen Grundsatz). Württemb. Entw., Motive S. 274. Holl. H.G.B. Art. 156. Jtal. Art. 228. Brasil Art. 431. Buenos Aires Art. 861. Chile Art. 712. S. auch »Isüi-ä IV. Nr. 2135. Thöl §. 216 I. a. E. Z. 236 Not. 13.— Wo keine Verfallzeit bedungen war, entscheidet der Zeitpunkt der UrthcilSfällung. I. 3 Z. 2 0. eom- inoil. (13, 6>. Modifikationen durch mors solvencki und scci- pienSi: Mommsen, Beiträge II. S. 218 ff. III. S. 203 ff. Württemb. Entw., Motive S. 274. Brasil. H.G.B. Art. 431. Treitschke, Encyclopädie II. S. 793-803. (Liebe), Entw. einer W.O. für Brauuschweig S. 142. Hoffmanu, W.N. S. 130. Alsssö IV. Nr. 2136. 56) S. Not. 66 Sächs. G.B. §. 666. 663. Holl. b. G.B. §. 1703. Span. H.G.B. Art. 392. Chile Art. 116. >Ig5s^ IV. Nr. 2121. 2132. pgr- cZ essus I. Nr. 206 (als Regel). Motive z. Württemb. Entw. S. 273. v. üer keessel, ikes. 621. Treitschke, Encyclopädie II. S. 766. 787. Pvhls I. S. 126 Not. 12. O.A.G. zu Cassel 1327 (Pseifscr VII. S. 66 sf.).— Da« A.L.N.I. I I §. 786 ff. sieht scheinbar überall nur auf deu Zeitpunkt des VcrtragsschlnsseS (s. Not. 66), allein damit ist kciu durchgreifendes Princip gewonnen. Denn wie, wenn die Münzsorle, mit welcher gezahlt wird, zur Zeit des Verlragsschlusseö gar nicht, auch nicht ähnlich <§. 789) enstirt? Ferner soll bei einer Veränderung des MünzfnßeS die Verbindlichkeit deö Schuldners durch das Verhältniß des alten zum neuen Münzfuß bestimmt werden (§. 787); es ist folglich zn nntersuchen, wie viel Thaler gingen zur Zeit der Verschreibung auf die feine Mark (das Pfuud) und wie viele zur Zeit der Zahlung. Wäre die Schuld von 960 Abschn.II. Das Geld. Eap.II. Münze. §. I0S. Geld als Sache. Geldschuld. 1165 Der maßgebende Werth ist nicht der Mctallw erth wenngleich derselbe in Zweifelsfällen als Anhalt für den Nennwerth Thaler nach dem Leipziger Zwölfthalerfuße eontrahirt, so würden nach Einführung des VierzchnthalerfnßeS offenbar 80 mal 14 Thaler zurückzuzahlen sein, also doch der Nennwerth des Zahlmittclö zur Zahlungözeit entscheiden. Ebenso bei einer Herabsetzung im Nennwert!) (§. 790). Sicher müssen auch l000 Thaler in Franken gegeben und in Franken rückzahlbar, in so viel Franken gezahlt werden, als »ach dem Knrse der Zahlungözeit die Summe von 1000 Thalern in Franken ausmacht. Offenbar haben die Verfasser des Gesetzbuchs sich den Unterschied zwischen der Berechnung des Werthes der Geldschuld und des Werthes des Zahlungsmittels nicht zum klareu Bewußtsein gebracht, und ist daher der aufgestellte Grundsatz auf die im Gesetzbuch ausdrücklich entschiedenen Fälle §. 76?. 789. 791 zu beschränken S. auch Koch, N- der Forder. I. §. 7 sck II. Z. 6 sä I—IV. S7) So meist die Nationalökonomen, unter den Juristen vornämlich Puchta 8. 38. Slsssö IV. Nr. 2133. Waguer im Staatswörterbuch VIl. S. 72 erkennt, obwohl principiell der Melallwerth entscheiden müsse, doch wegen nicht abzuleugnender thatsächlicher Anomalieen den Kurs als maßgebend an. Wenn das O.A.G. zu Cassel in dem bei Pfeiffer VII. S. 80 (Seuff. II. Nr. IS) mitgetheilten Falle anscheinend den „inneren Werth" zu Grunde legt, so war in Wahrheit doch der wirkliche Nennwerlh (Iv^/z Gulden auf die Mark) zu Grunde gelegt; ebenso wohl in dem Falle Seuff. II. Nr. 147; der Metallwerth oder Kurs in dem Falle Seuff. XII. Nr. 133. Unter den Gesetzen sehen auf den Metallwerth Oesterr. b. G.B. §. 938. 939, Hamburg. Stat. II. 1 Art. 9—21. — Außer Betracht bleiben natürlich die Fälle, wo auf den Metallwerth (Barren- werth) contrahirt ist: Locke civil Art. 1396. 1397. ?srckessus I. Nr. 20ö a. E. — oben §. 100 Not. 4.17 ff. Auch ist erklärlich, daß in älterer Zeit, wo man das Wesen des Kurses (Kurswerths) nicht hinreichend würdigte und offenbar der Nennwerlh nicht anöreichte oder, bei heillos verworrenen Münzzuständen, zu verkehrten und rechtswidrigen Eonseguenzen führte, der Metallwerth zahlreiche Vertheidiger fand, auch in Gesetzen: z.B. ^nsslckus ckisc. 39 Nr. 37. Eben darauf kam die Substitution der Rechnnngswährung hinaus (§.106), daher der originelle Satz bei Lasai'vAis ckisc-61 Nr.6: In comniorciis autein solet semoor coalrslii ... in monetsiiniiAmsris, ita non suHscesnt alicui vsriationi, sock kinns svmpor ivinAnesnt. Der entscheidende G'.nnd gegen den Metallwerth ist schon oben §. 100 Not. 23 ff. 104 Not 1. 103 Not. 17 dargelegt. Der Melallwerth kann nur unter dem reinen Gewich tssystem maßgebend sein, nicht unter dem Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 74 1166 Drittes Buch. Die Waare. oder den Kurs indirect in Betracht kommen kann sondern, nach Verschiedenheit der Fälle, der Nennwerth oder der Kurs °°). Er kann verschieden sein für die Schuldsumme und für die Zahlungssumme ""). herrschenden Münzsystem. Wer „30 Thaler" zu fordern hat, hat nicht sowohl „ein Pfund fein Silber" zu fordern, als vielmehr ein solches in Geldform oder Münzen, d. i. in beglaubigten Barren, welche zusammen zu 1 Pfund v/,o fein Silber beglaubigt sind. S3) Sachs. G.B. Z. 669. v. Savigny S. 467. , ö9) Die ältere Theorie erkannte durchgehendS für die einheimische Münze schlechthin den Nennwerth, häufig freilich in dem verkehrten Sinne des bloßen MünznamcnS, für auswärtige den Kurs als maßgebend an. S. die bei Koch R, der Fordcr. I. §. 7 Not 8, v. Savign.y S.477 genannten Schriftsteller. Diese, von Rudorff zu Pnchta, Pandekten §. 33 Not. k (1V. Anst.) als „ganz verwerflich" bezeichnete Ansicht wird von zahlreichen, wenngleich im Einzelnen von einander abweichenden Schriftstellern festgehalten: Pfeiffer, Göschen II. §. 386, Sintenis, Bcscler, Sou- ch ay. Uebrigens sind die älteren Darstellungen, z. B. bei Glück, Mühleubruch, häufig ganz principloö. Auch die älteren Handelsrechtslehrer schwanken: Scsccia §, 2 xl. S Nr. 146. Der Kurö wird allgemein oder doch als Regel vertheidigt vorzüglich von Hufe land, C. F. Koch, v. Savigny, ArndtS, v. Bangerow (III. S. 34 — f. aber auch I. §. 63). Mehr vermittelnd, indem für verschiedene Fälle nach der vermuthlichen (?) Intention der Parteien verschiedene Regeln aufgestellt werden: Windscheid §. 2S6 g, E. (S. die Literatur oben §. 99 Not.Praktisch wäre die Differenz nicht so erheblich, weil auch die Vertheidiger des „Kurswerthes" anerkennen, daß der Nennwerth da maßgebend sei, wo er durch Zwangsgeset) firirt ist; allein sie weisen dem „Kuröwerth" eiu viel zu umfassendes Gebiet an, indem sie übersehen, daß derZwangskurs keine anomale Eigenschast des Geldes ist, ja für die eigentliche Landesmünze bestehen muß. Obe» z. 104. Alle neuere» Gesetzbücher halten für ihre Währung oder gar für alles einheimische Geld den Nennwerth als maßgebend aufrecht. S. Not 61. Sogar fremde Münzen, wenn nicht „nach Kurö" bedungen, sollen nach ihrem „Münzwerth", d. h. Nennwert!) berechnet werden, nach K. Sächs. E.G. z. 7 zur D.W.O. — s. Not. S9 5ud 1. 60) Z. B. die DarlehnSsumme von „1000 Thalern" wird in einem Lande der Silberwährung „in Goldkronen" zurückgezahlt. »1000 Thaler" heißt: so viel Thaler, als 33^/z Pfd. fein Silber ausmachen (Nennwerth); „in Goldkronen" heißt: in so viel Goldkronen, als nach ihrem Kurse auf Abschn. II. Das Geld. Cap. II. Münze. §, 106. Geld als Sache. Geldschuld. 1167 Der Nenn werth ist maßgebend für diejenige Münzsorte, welche zur Zeit der Schuldbegründung Währung war und diejenige Münzsorte, welche zur Zahlungszeit Währung ist«'), soweit dies der 1000 Thaler Silber (33'/z Pfd. fein Silber) gehe». S. auch Baum- stock S. 93 Not. 97. 61) Neuere Gesetzgebungen. 1) Meist wird behauptet, das Preuh. Allg. Lau brecht erkenne überwiegend den Nennwert!), ausnahmsweise den Mctallwerth und den Kurswert!) als maßgebend an, und durch die Declaratiou vom 27. September 1808 sei allgemein uud grundsätzlich der Kurswerth für maßgebend erklärt. C. F. Koch a, a. O. v. Savigny a. a. O. Förster, Theorie und Praxis des Prcnß. Privatr. I S. SSI. 552. Nun aber wird mit Einer Ausnahme — s, Not. 64 — für einheimisches Metallgeld schlechthin der Nennwerth als maßgebend hingestellt: A.L.N. I. 11 §.792. 737 especcs) zwischen der Zeit des Darlehns- cmpjangeS und der Zahlnng erhöht oder verringert worden — natürlich die Zahl derjenigen Stücke, welche auf eine gewisse Münzeinheit (das Münzgrundgcwichl oder die Normalmünze) gehen (also: bei Veränderung des MünzjnßcS unter Beibehaltung derselben Benennung — ober ohne Veränderung des Münzsußcö durch Ausprägung von mehr oder weniger Stücken aus dieselbe Hauptmünzc — und dem gleich stchl wohl der Fall, daß ohne neue Ausprägung die vorhandenen Stücke in ihrem Nennwerih erhöh! oder hcradgesetzl worden sind>, so soll der Schuldner die geliehene iri einer gewissen Zahl von Münzstücken berechnete Geldsumme und nur diese Summe in Münzstücken, welche zur ZahlungSzeit gellen, zahlen. Das Gesetz sagi keineswegs, daß der Schuldner die gleiche Zahl von Münzstücken, welche er empfangen hat, zahlen soll - - im Gegensatz zu V«4« riril Art. 1896. 1897, wo die gleiche Quantität LarrenmetallS zu restituirrn ist; eS sagt noch weniger, daß die Münzslücke der Zahlung«» zeit quantitativ an die Stelle derjenigen Münzstücke treten sollen, in welchen die Schuld ausgedrückt ist; ja es sagt weder, wie der Werth der grjchuldelen Summe, noch auch wie der Wenh der Münzstücke, in welchen Abschn. II. Da« Geld. Cap. II. Münze. 10S. Geld als Sache. Geldschuld. > Ißg eine Aenderung oder Verschiedenheit nur des Kurses rechtlich ebenso unerheblich wie des Metallwerthcö Die mögliche Benachtheiligung deS Gläubigers oder Schuldners wird vermieden durch eine gerechte und vernünftige Münzpolitik, welche den Nennwcrth in wesentlicher Uebereinstimmung mit dem Metallwerth hält. Der Kurs ist maßgebend für diejenige Münzsorte, welche zur Zeit der Schuldbegründung nicht Währung war und für diejenige Münzsorte, welche zur Zeit der Zahlung nicht Währung ist<"). So namentlich, aber keineswegs allein, in die Zahlung geschieht, zu berechnen sei, enthält also keine dircctc Entscheidung, ob Nennwert!) oder Kurs der Berechnung zu Grunde zu legen sei. Doch kann kein Zweifel sein und wird allgemein anerkannt, daß der Nennwcrth entscheiden soll. S. auch Iroplonx, prst. Nr. 230 ff. L) Dem Locke civil folgen die meisten neueren Gesetze, znm Theil unter ausdrücklicher Anerkennung des Nennwerlhes: Holland, b. G.B. Art. 1793 und H.G.B. Art. 1S7. Span. H.G.B. Art. 392. Jtal. b. G.B. §. 1821. Portug. H G.B. Art. 378. 273. 502. Buenos Aires Art. 702. Chile Art. 116. Der vivil eocke- ok Aev.'-rork s. 967 enthält nur die aphoristische Bestimmung, es solle die geliehene Summe in solchem Gelde, als zur Zeit des Verfalls gangbar ist, geleistet werden, möge dieses Geld mehr oder weniger werth sein als das geliehene Geld. S. noch Beispiele bei Pfeiffer S. ö9 ff. v. Vangerow III. S. 34. 33 Württemb Entw. Art. 311. 62) Also für Scheidemünze gegenwärtig nur im Betrage von weniger als >/, Thaler bez. fl. Oben §. 104 Not. S7. Ueber dcrogatorische Gewohnheit s. oben § 104 Not. 66. Bei nur zcilweiser Entwerlhung werden Gläubiger und Zahler sich durch besondere Abrede schützen können, soweit nicht auch diese untersagt ist. 63) A.L.R. I. 11 §. 792. »lssse IV. Nr. 2132. 64) S. oben §. 104 Not. 6. 6 und oben Not. 69 ff. Interessant die Erörterungen schon im lZuickon cke Is wer. c. XIV. (?i>rckessus co». II. p. 416). So für ausländische Münzsorten: A.L.R. I. 11 §..76ü. 786. 792. Cab. Ordre vom 4. August 1832. Sächs. G.B. §. 666-668. Locke cke com. Art. 388. D.W.O. Art. 37. H.G.B. Art. 336. Württemb. Entw. Motive S. 272. 273. vsllo? 8. v. mon- naie §. 71. 72. Den gleichen Grundsatz hat A.L.R. I. II. §. 783. 739 I. 16 §. 61 für außer Kurs gesetzte Müuzcn, ohne Unterscheidung, ob einheimische oder fremde, vermuthlich weil in solchem Falle die Münze regelmäßig schon früher unter ihrem Ncnnwerthe im Kurse gestanden hat, und durch die Außerkurssetzung gleichsam nur die derogatorische Gewohnheit, 1170 Drittes Buch. Die Waare. dem Falle, daß die im Vertrage (Wechsel oder sonst) bestimmte Münzsorte am Zahlungsort keinen Umlauf hat, ohne daß ausdrücklich und unzweideutig die Zahlung in dieser Münzsorte bedungen ist. Der Kurö, nicht etwa das Münzpari; der Geldkurs, und nicht etwa der Wechselkurs der verschriebenen Münzsorte am Zahlungsort«^). Besteht indessen — was nur bei auswärtigen Münzen vorkommen kann—kein vom Wechselkurs verschiedener Geldkurs, so gilt, wie früher gezeigt worden ist, der Wechselkurs zugleich als Geldkurs, und zwar der Wechselkurs für Sichtwechsel auf den nächsten««) Wechselplatz dcö Landes, welchem die verschriebene Münzsorte angehört«'). Besteht auch kein Wechselkurs, so muß auf das Münzpari, als die Grundlage sowohl des Geld- wie des Wechselkurses recurrirt werden «6), Uebrigens sind hier vielfach abweichende Grundsätze in Geltung. S. Not. 69. welche den Kurs gegen den Nennwert!) zur Geltung gebracht hat — s. oben §. 104 Not. 66 — bestätigt wird. I>srckessus I. Nr. 206. IV. Nr. 149S bis will für fremdes Geld, nach der nicht passenden Analogie von 6ocke civil Art^ 1897, schlechthin den Metallwerth zu Grunde legen, doch eigentlich nur im internationalen Verkehr, sür welchen dann die weitere Frage entsteht, ob der sremde Gläubiger das Recht am Wohnort seines Gläubigers, bez. am Zahlungsort gegen sich gelten lassen muß, z. B. falls dort die Münze zu einem höheren als dem Metallwerth ausgeprägt, im Nenn- werlh erhöht, Papiergeld mit Zwangskurs versehen wird. Ist diese Veränderung zwischen der Zeit der Schuldentstehung und der Zahlungszeit vor sich gegangen, so braucht allerdings der auswärtige Gläubiger die Verminderung seiner Forderung durch eiu sremdcS Gesetz nicht über sich ergehen zu lassen. Er darf z. B. bei Wechselfvrdcrungcn protestiren und anf seine Vormänncr zurückgehen, oder sonst versuchen, mittelst eines Urtheils im Jnlande oder durch iulcrnationalc Rechtsmittel zur Befriedigung für seine volle Forderung zu gelangen. Häusig bestehen auch gesetzliche AuSuahmcn zu Gunsten der Fremden, Staatöverträge u. dgl. m. Via- eenii II. p. 290 ff. »lasse I. Nr. 611. 65) Oben §. 103. 66) Nicht gerade auf den hauptsächlichsten. Anders Hamburg. E.G. zur D.W.O, §. 4. Schleswig-Holsteinisches E.G. §. 4 Lanenburg. W.O. Z. 37. Holsteinische W.O. §. 37. (s. Not. 69 sud 3 a. E.). 67) Oben §. 103 g. E. — 66) Brauer, Archiv f. W.R. V. S. 120. v. Hahn II. S. 173. Anders Rcnaud, Lehrbuch des Wechselrechts 3. Aufl. §. 64 Not. 12. 13, indem er, mit Stern, schlechthin auf den Wechselkurs sieht. S. Not. 69. Abschn. II. Das Geld, Cap. II. Münze, tz. 105. Geld als Sache. Geldschuld. 1171 Die gegen die Berücksichtigung des Nennwerthes und für die ausschließliche Berücksichtigung des Kurses geltend gemachten Gründe 69) Wie die Entstehungsgeschichte deö Art. 37 der D.W.O. und des Art. 336 D H.G.B. — oben Not. 37 — zeigt, hat man sorgfältig vermieden, da« Princip der Werthberechnung festzustellen; insbesondere wurde der Antrag, auch den Grundsat) des Art. 61 der W.O. allgemein aufzunehmen, wonach schlechthin der Wechselkurs (der notirte) maßgebend gewesen wäre, abgelehnt. Es hat also an sich der Nichter durchaus freie Hand. Vier Haupt- thcorien sind vertreten: 1) Es entscheide der Nenn werth. Dies ist nur ganz vereinzelt in dem K Sächs. E.G. zur D.W.O. §. 7 sür den Fall festgestellt, daß jede Bezeichnung „auf Cours" fehlt; alsdann soll „die angegebene Mllnzsorte nach ihrem Münzwerthe angenommen werden, z. B. der LouiSd'or zu 5 Thlr., der Dukaten zu 3 Thlr. in Vierzehnthalersuß", Also in Zweifel nicht nach Kurs, vorausgesetzt, daß nicht efsectivc Zahlung bedungen ist. S. auch Du Chesne, Archiv f. W.R. I. S. 233. 2) ES entscheide der Pariwerth der fremden zur inländischen Münz- sorte. DieS wird, gegen Kode cle eom. Art. 338, vom Französ. StaatS- rath, proces verbsux v. 29. ^snv. 1807 (I^oere, IsxisIaUon XVIII. p. 66), angenommen, und von ^lau?et II. Nr. 399 u. A., ferner von Sender, W.R. I. S. 485. 486 und am ausführlichsten von Kheil, Archiv f. W.R. III, S. 394—397, Wechselr. zu Z. 37 (2. Aufl. S. 200—207, zurückgenommen in der 3. Aufl. S. 217) vertheidigt Khcil'S Ausführungen sind unrichtig uud unklar, weil er nicht weih, daß für alle fremden Münzen der Kurs maßgebend ist, auch erkennt er die entgegengesetzte Ansicht als die dem Haudelögebrauch entsprechende an, S. auch Oesterr. Ji- nanzministcrialcrlaß v. 22. September 1858 (Kheil, 3. Aufl. S. 217 Not. 2. 3). — Nur für die auf Frankfurt a/M. in Prcuß. Couraut oder Preuß. Thaler oder Franken „nicht effektiv" ausgestellten Wechsel gestaltet das Franks. E.G. zur D.W.O. §. 7 dem Bezogeuen, in Gulden, den Thaler zu 1 fl. 45 kr., deu Franken zu 26 kr. berechnet, zu zahlen. Aus dieser auSnahmsweisen Tarifirung (ähnlich in der Bekanntmachung der Hamburg, Commerzdcputatiou v. 17. Juni 1862 für Frachtzahlungen in Betreff der Spanischen Thaler und Dollars sHamb. Handelsarchiv S, 600j) macht Brauer, Archiv f. W R. V. S. 121 unrichtig ein Princip für den Fall nicht efsectiv bedungener Zahlung, 3) ES entscheide schlechthin der Wechselkurs, Meist wird hervorgehoben, versteht sich aber in der Regel von selbst, daß es sich nur um eigentlich auswärlige Münze handelt. Auch finden sich die Vorschriften 1172 Drittes Buch. Die Waare. verkennen die Natur des Staatsgeldes, und treffen überdies nicht sowohl den Nennwert!) selber als dessen mißverständliche Nnwendung. in der Regel nur für Wechselzcihlungen. So viele ältere Wechselordnungen, z. B. Braunschwcig, v. 1715 Art. 4l>, Brandend. W.O. v 1724 Art. S0, Oestcrr. W.O. v. 1763 Art. 42. Elbinger W.O. v, 1753 §. 70 u. a. Holt. H.G.B. Art. 1ö6. Jtal. Art. 226. Brasil. Art. 431 (allgemein). Portng. 377 (mir bei Wcchselzahlungcn!, eigenthümlich Art. 1841. Buenos Aires Art. 1359. 1498. Chile Art. 1092 Nr. 5. Art, 1225. Wird für daö Frauzös, N. vertheidigt von Vincens II. p. 283 — s. aber p. 287 Not. 3. Aouxuier Nr. 137.- Wiirttemb. Entw. Art. 313 a, und Motive, allgemein für ausländisches Geld und RcchnungS- gcld. Ebenso (allgemein) Russ. H.G.B. Art. S03. Hamb, E.G. zur D.W.O. 4 und (allgemein) Hamburg. E.G. zum D.H.G.B. Z. 40; Schlcswig-Holstcin'schcS E.G. zur W O. §. 4; Schwed. W.O. v. 1652 u. Finnland. W.O. §. 36; die sub 2 erwähnte Hamburg. Bekanntmachung von 1862. So auch Ilov)', öe bexinselen vsn bet internst, ^viszelrext p. 197. Stern, Archiv f. W.R. VI. S. 372 sf, Volkmar und Loewy zur D.W.O. Art. 37. Renaud, W.R. §. 64 Not. 10 ff. (3. Aufl.). 8tor>-, Nordamerik, WN. §. 150. 151. , 3) Der Geldkurs soll entscheiden: Württcmb. W.O, c. IV. 30. Württemb. Entw. Art. 312 und Motive, bei andern als ausländischen (Rechnung?-?) Münzen — s, oben Not. 37. Am sorgfältigsten wird unterschieden in dem SchlcSwig-Holsteimschcn E.G. zur D.W.O. §. 4: — „so ist die Wechselsumme entweder in der im Wechsel benannten Münze oder nach dem an dem betreffenden Ort bekannten, zuletzt in Hamburg notirtcn GcldconrS, oder wenn solche Notiruug in Hamburg nicht Statt findet, nach dem sonst dort geltenden ConrS ans den hauptsächlichste» Wechselplatz des Landes, welchem jene Münze angehört, zu leisten". Ebenso Lauenbnrgischc WO. §. 37 (vor „Courö" steht noch „kurzen") und Holsteinische W.O. §. 37. (Diese Vorschriften bestehen für Lauenburg noch in Kraft; für Schleswig waren sie schon 1851 beseitigt soben S. 107) nnd sind auch für Holstein durch die Preuß. V. v, 13. Mai 1867, welche den betreffenden Passus nicht aufgenommen hat sZeitschr. f. HandclSr, XI. S, 369 ff,Z außer Kraft gesetzt), 4) Unbestimmte Aeußerungen: Nach Span. H.G.B. Art. 253. Portug. Art. 377 (bei anderen als Wechselzahlungen) und Chilcn. Art. 114 soll die Neductiou auf einheimisches Geld nach dem Ermessen Sachverständiger erfolgen. Von „Kurs" „KurS- werth" „Börsenkurs" „Tageskurs" ohne weitere Erläuterung wird gesprochen: W.O, von Luzern §, 42, Baselstadt §. 42, Entw. des Schweiz. Handelsr. Z. 219. 390 — s. auch oben Not. 37; Nuss. H.G.B. Art. 508 Nbschn. II. Das Geld. Cap. II. Münze. Z. 105, Geld als Sache. Geldschuld. H7Z Dergleichen Mißverständnisse, welche zu praktisch höchst verwerflichen Ergebnissen führen, und meist mit einander combinirt auftreten, sind: 1) Der bloße Münzname (die Benennung, nicht der Nennwerth 7°), sci maßgebend: was Thaler heißt oder so genannt wird, sei mit jeder Münze, welche früher einmal Thaler hieß oder in Zukunft einmal Thaler heißen wird, identisch. Daß diese exorbitante Behauptung unrichtig ist für den Fall der Veränderung des Münzfußes, wird freilich allgemein anerkannt dagegen nicht schlechthin für den Fall, daß eine Münze ohne neue Ausprägung mit einem Namen bezeichnet wird, welcher bisher einer Münze von geringerem oder höherem Feingehalt zukam"). Wird freilich ohne Aenderung (wo nicht ausländische Wechsel in Frage flehen). Ferner: PöhlS W.R. S. 438; Brauer, Archiv f. W.R. V. S. 113 sf. .); C. F. Koch, W.N. zu Art. 37; Straß W.R. eoS; Thöl §. I6S Not. 3; Hoffmann W.N. S. 363; v. Hahn II. S. 173; O.T. zu Stuttgart (Seuff. X. Nr. 86); Oberster Oesterr, Gerichtshof 1855 (Kletke, Präjudiz. Nr. 725). Treitschke, Encyclop. II. S. 779 Not. * sagt: „Nicht Wechselkurs, sondern Kurs. Der Wechselkurs wird noch durch andere Momente bestimmt, als durch das Geldpari, worauf es doch hier allein (?) ankommen kann". Dagegen in den Anmerkungen zu 8tor>, Nordamerik. W.R. §. 150. 151 spricht er sich zwar principiell für den Wechselkurs auS, will aber denselben nicht gelten lassen, wo die Schuld in auswärtiger Währung am Klageorte bezahlt werden sollte — also keine Ortsdifferenz vorliegt — und zwar aus dem Grunde, „weil man nicht weiß, wie viel von dem Wechselpreis auf Rechnung dcS Verhältnisses zwischen Angebot und Nachfrage käme". Dieser Grund gehört allerdings zu den gegen den Wechselkurs entscheidenden. Oben §. 103 Not. 22 sf. 70) Oben §. 102 Not. 18 ff. 71) „Hundert Thaler", versprochen zu einer Zeit, wo der Conventionsfuß, 12 Thaler auf die feine Mark, galt, sind zu einer Zeit, wo der Vicrzehn- thalerfuh gilt, nicht mit 100 Thalerstücken, sondern mit IIS-/, Thaler- stückcn dieses Fußes zu zahlen. 72) Man meint, wenn „100 Thaler" in Fünfgroschenstücken empfangen bez. versprochen sind und es wird das bisherige Fünfgroschenstück auf zwei Drittel seines Werths herabgesetzt oder auf vier Drittel seines Werths erhöht, so dürfte bez. müßte nun schlechthin in 600 der bisherigen Fünfgroschenstücke gezahlt werden. Dies ist schon vom Stand- 1174 Dritte« Buch. Dic Waare, des Münzfußes den bereits in Umlauf befindlichen oder neu geprägten Stücken einer Münzsorte ein von dem bisherigen verschiedener Zwangs-Nennwert!) beigelegt, was auch durch den ihr beigelegten Münznamen geschehen kann, so ist dieses Staatsgesetz, wie jedes andere, verbindlich 2) Es entscheide der Nennwerth der Münzsorte nur zur Zeit der Schuldbcgründung. Es würde alsdann die Münzsorte, welche in ihrem Werth erhöht oder herabgesetzt ist, gleichwohl nur nach dem früheren Nennwerth in Zahlung zu geben sein. Dabei wird das Wesen der Summenschuld völlig verkannt 3) Es entscheide der Nennwerth der Münzsorte nur zur Zeit der Schuldzahlung. Diese Ansicht beruht aus der völlig rechtswidrigen Fiktion, daß die unter einem ganz anderen Rcchtözustande begründete Schuld sich in Gemäßheit des späteren Rechts bestimmen soll, somit auf einer unstatthaften Rückwirkung des Gesetzes Punkt des Münznamens unrichtig, sofern nicht ein weiterer Irrthum hinzutritt, denn das bisherige Fünfgroschenstück heißt jetzt 2/, oder ^/z Fünf- groschenstück. Es ist ungegründet vom richtigen Standpunkt des Ncnn- werths aus, denn das bisherige Fünfgroschenstück, welches z. B. einen Nennwerth von eine feine Mark halte, hat jetzt einen Nennwerth von nur oder von i/gz eine feine Mark. Es müssen vielmehr so viel Stücke geleistet werden, als jetzt auf Einhundert Thaler gehen, also 900 oder aber 450 Stücke. 73) Vermöge der Omnipotcnz der Staatsgewalt, welche ja auch sonst ihre Unterthanen zu schädigen vermag. 74) Es wären also in dem Not. 72 gedachten Falle schlechthin 600 Stück, welche zur Zeit der Schuldenlstchung den Nennwerth 100 Thaler hatten, zu leisten sein. Allein es werden „hundert Thaler", nicht 600 Münzstücke, welche diesen Nennwert!) haben, geschuldet. Ebenso würden, falls der Thaler, welcher früher in 30 Groschen geprägt wurde, später in 20 oder 40 Groschen geprägt wird, bei Zahlung in Groschen nicht 3000, sondern 2000 oder 4000 Groschen zu leisten sein. 75) Diese Ansicht gibt zwar nicht immer ein unrichtiges Ergebniß, z. B. nicht in den Not. 72. 74 angeführten Fällen, weil hier der Werth der- geschuldeten .100 Thaler" sich nicht verändert hätte. Hätte sich aber der Werth derjenigen Münzsortc, in welcher dic Schuld ausgedrückt ist, verändert, so ergäbe sich die Rcchtswidrigkeit klar. „100 Thaler" unter dem Conven- tionSfuß versprochen, würden mit „100 Thaler" unter dem Vierzehnthaler- suß zurückgezahlt werden dürfen; „3000 Groschen" zu einer Zeit, wo 30 Abschn. II. Das Geld. Cap.II. Münze. §.106. Geld als Sache. Geldschuld. 1175 Regelmäßig ergehen bei Aenderungen des Münzfußes oder auch nur des Nennwerthes einzelner Münzsorten innerhalb des im Allgemeinen beibehaltenen Münzfußes besondere transitorische Vorschriften 7°). Solcher bedarf eö vornämlich bei einer Aenderung deö Währungssystemes, z. B. bei Annahme der Goldwährung an Stelle der Silberwährung. Hört das Silbergeld für größere Beträge auf, gesetzliches Zahlungsmittel zu sein, so müssen alle in Silber bedungenen Zahlungen iu Gold geschehen, denn der Gläubiger hat ein Recht auf Zahlung in der Währung, und der Schuldner ist befugt wie verpflichtet, in der Wahrung, also in Gold, zn zahlen; die Zahlung in Silbergeld oder in Silberbarren wäre nicht mehr Zahlung in Währung. Da nun für Silber zu Gold niemals ein Nennwerth bestand, weder zur Zeit der Schuldbegründung noch zur Zeit der Schuldzahlung, so könnte nur der Kurs von Silber zu Gold, und zwar, sofern die Schuld, wie in der Regel, in Währung oder ohne alle Angabe der Münzsorte ausgedrückt ist, zur Zeit der Schuldentstehung ^) maßgebend sein. Da aber dieser Kurs ein sehr schwankender ist, so würde der häufig zufällige Zeitpunkt der Schuldentstehung über die Größe der Schuld entscheiden, und so eine durchaus unerwartete Verschiedenheit des Werthbetrages Groschen auf den Thaler gingen, versprochen, würden mit 3000 Groschen zu zahle» sein, obwohl zur Zahlungszeit 45 oder nur 20 Groschen auf den Thaler gehen! 76) Z B. im Königreich Sachsen beim Ucbergang vom Conventionsfuß zum Vierzchnthalerfuß (Haubold §. 273. s Zus. 3), In Oesterreich beim Uebergange vom Conventionsguldenfuß zu der ncncn Oesterrcichischen Währung: Ocstcrr. Pat. v. 24. Juli 1868 K. S. 6. 9. 12. 13. Dagegen wurden bei dem Uebergangc vom Vierzehnthalerfuß zum Dreißigthalerfuß und vom 24i/z Guldcnsuß zum 52»/, Guldenfuß — oben S 1036 ff., die geringen Procenttheile (0, 22), um welche der neue Thaler bez. Gulden leichter als der frühere ist, aus praktischen Gründen gänzlich ignorirt. W.M.V. Art. 4. 16. Preuß. Münzges. v. 4. Mai 1857 §. 3. Bayer. V. v. 26. Aug. 1858 K. 5. 6. Bedenken dagegen: Bcrgiuö bei M'Cul- loch S. 109 ss. Schafs le, Zeitschr. f. StaatSwisseusch. XIII. S. 279. S. z. B. auch die gesetzliche Reductionstabelle in Frankreich v. 26. vea- Sem. ->n VIII; in Griechenland: Ges. v. 10. April 1867 (lourn. Ses Leon. 1667. II. p. 329). 77) Oben Not. 56. 1176 Drittes Buch. Die Waare. völlig gleichgcachteter Forderungen, damit aber eine unerträgliche Verwirrung entstehen. Hier müßte nothwendig durchgegriffen werden, indem der Kurs eines bestimmten Zeitpunktes öder etwa der mittlere Kurs eines gewissen Zeitraumes für maßgebend erklärt würde; auch würde unter Umständen vorzeitige Kündigung langdauernder Schuldverhältnisse statthaft sein müssen. In kaum geringerem Maße aber würden diese Schwierigkeiten bei Einführung einer Doppelwährung sich zeigen. Die rechtliche Möglichkeit, nach wie vor in Silbergeld zu zahlen, würde mit dem voraussichtlichen Verschwinden dcS Silber- geldcs aus dem Umlaufe doch faktisch zur Zahlung in Gold nöthigen"), und die fixe oder gar periodisch firirte Werthrelation zwischen Silber und Gold'») würde dann für die Umrechnung maßgebend sein müssen. 78) Oder auch umgekehrt, sofern das Gold wieder steigt. 79) Oben §. 104 Not. 49. 42. 64. Cap. III. Das Nechnmigsgetd. ZZank-Wechset-Vatuta. §. 106. Die Münze ist ein in Schrot und Korn staatlich beglaubigter Barren. Sie verdrängt das ursprüngliche Geld, den Barren, dessen Quantität und Qualität in jedem einzelnen Umsatzfalle durch Gewicht und Probe zu ermitteln ist, aus seiner Geldfunction. Indessen wird doch in der Münze nicht leicht ein gewisser Feingehalt mit vollkommener Genauigkeit dargestellt, und niemals für alle Zeit erhalten; um so weniger natürlich, je weniger ausgebildet die Münzkunst ist, je mehr die Staatsgewalt beflissen ist, das Münzrecht in einseitigem Finanzinteresse auszubeuten, und Betrugshandlungen Einzelner dem Egoismus der Regierungen erfolgreiche Concurrenz machen^). Je schreiender diese Uebclstände sind, um so entschiedener wird versucht werden, die Münze wiederum durch den Barren zu ersetzen, und zwar entweder nur als Werthmaß oder auch als Zahlmittel. In unvollkommener Weise und nur vereinzelt geschieht dies schon dadurch, daß im einzelnen Umsatzfall der gesetzliche Feingehalt der Münzstücke durch Wage und Probe ermittelt wird. 2). Durchgreifender und allgemein durch Einführung eines Nechnungsgeldes, welches meist ein Bankgeld und häufig ein Wechselgeld, 0. h. ausschließliches 1) S. die ganze vorstehende Darstellung, oben §. 100,ff., iuSbes. §. 102 Not. 10 ff. 2) Oben Z. 104. 1178 Drittes Buch. Die Waare, oder bevorzugtes Zahlungsmittel der Wcchselschulden ist^), daher Bank- oder Wechsel-Valuta, auch imaginäre oder fictive Valuta genannt 4). Das Rcchnungsgeld ist Metallgeld, aber nicht Münze, auch nicht Nechnnngsmünze °), mag man unter letzterer allgemein eine jede Wertheinhcit, nach welcher gerechnet wird, welche also als Werthmaß dient, verstehen, auch die nur in Einem Stück ausgeprägte °) — oder, in einem engeren Sinne, nur eine solche Wertheinhcit, welche zwar als solche nicht in gemünztem Zustande vorhanden ist, aber doch einem ein für allemal bestimmten Quantum wirklicher Münzen einer gewissen Sorte entsprichtVielmehr 3) Oben 8. 104. I0S. 4) Hübncr, Banken I. S. 3 sf. 23. 64, II. S. 114 ss. Am besten Soct- bccr, Beitrage und Materialien zur Beurtheilung von Geld- und Bank- Fragen —. I6S3. Derselbe in der Vierieljahrsschr. f, Volkswirthschaft und Eulturgesch. Bd. IS S. 21 fs. Bd. 18 S. 1 ff. t>) ?aS ist die gewöhnliche, irreführende Annahme, z. B. Klüber §. 417. Nau I. z. 260. v. Savigny S. 419 fs Noback, Handelswisscnsch. S. S3 ff. Den Ausdruck „Rechnungsmünze" will gänzlich verbannen Stern, Archiv s. W,R. VI. S. 364. Die Leipziger Wechselconfercnz hat ganz richtig dem ursprünglichen Ausdruck „Rechnungsmünze" des Preuß, Entwurfs den Ausdruck „Rechnungswährung" in Art, 37 der D,W.O. substituirt. Leipz. Prot. S. 71. L) Z. B. Tbalcr-Guldcn-Frankcn-Stücke. So theilt v. Savigny a, a, O. die „RechnuugSmünze»' in wirkliche Münzen und in bloße Nechnungs- münzen ein. Ebenso Würtlcmb. Entw. Art. 313- und Motive. Dieser unrichtige Sprachgebrauch verführt Brauer, W.R. zu Art. 37 dazu, auch in Art. 37 der D.W.O. unter „RcchnungSwährung" die allgemein landesübliche Wcrlhcinheit zu verstehen. Danach wäre ein Wechsel zahlbar in Mannheim auf 100 fl. Süddeutsche Währung, auf eine RechnuugSwährung, gestellt und es würde dafür eine Wcnhbcrechnung erforderlich sein! 7) Solche Rechnungsmünze war das Römische aes xrav«, das LibralaS, nach derReduclion bei Einführung derSilbcrmünze (sestertius, denarius); es wurde die alle Kupserrcchnung auf das Silber übertragen, und das ,es xrsre war in dem seskrtiuz repräsenlirl. Auch der seslertius selber, die Hauptrechnungsmünze, wurde i» republikanischer Zeit sast nur im äe- »»riuz — 10 sesiertii, ausgeprägt. So daS Talent der Griechen: das Ulchche Talem zur Zeit Nero's — 6000 Densre; das Seslertium der Mmer — 100,000 Sesterzen. S. Hultsch S. 20S ff. — Zahlreiche RechnunzSmarken und Rechnungspfunde im Mittelaller: Mone, Zcitjchr.VI. Abschn. II, Das Geld. Cap. III. Z. 106, RechnungSgeld. Vank-Wechsel-Valuta, 1179 ist das Rechnungsgeld eine Metallwertheinheit, welche durch den Werth einer gewissen Quantität nicht ausgeprägten Edelmetalls von gewisser Feinheit dargestellt wird; seine äußere Darstellung ist also nicht ein ein für allemal bestimmtes Quantum gewisser Münzen, sondern dasjenige Quantum Münzen, gleichviel welcher Sorte, dessen Feingehalt jenem Metallwerth entspricht v). Nicht die Münze, sondern der Barren ist daS S, 253 ff. III, S 309 ff. Ueber den scutus msrclisrum f. Not. 16. Die Frankfurter Wechselgeldwährung: ein 20^/zz Guldenfuß (der Reichsthaler zu 74 kr. Wechselgeld gerechnet): Franks. W.O. v. 1666 z. 14 und die Tabelle bei Phoonsen, Amsterdamer Wechselgebrauch c. 32. §. 23 sSiexol, c. ^j. c. II. p. 323^); daS Augsburger Girogeld: der Girothaler — II42/2, kr,; die Neichskammergerichtswährung: der Kammergulden 73 kr. 2"/z, Heller: Klüver §. 419 Not, a. S. auch, nicht genau, Busch, Darstellung der Handlung I. S. 33. 39. II. S, 167 ff, - Rech- nuugSmünzen waren auch zu Anfang dieses Jahrhunderts die „Gulden' überhaupt (Scheerer, Handbuch des Wechselrcchts s. v. Münzen §, 2); die Gulden und Thaler im 24 Guldenfuß, da diese nur in Stücken des Zwanzigguldenfußes mit Erhöhung von 6 aus 6 dargestellt waren (2S0 fl. Conventionömllnze — 300 Gulden des Vierundzwanzigguldenfußes); das Englische Pfund Sterling 1723—1317, ausgeprägt in 20 Shillingstücken oder Guineen, vor Ausprägung des Sovereigns; der Schleswig- Holsteinische Courantthalcr in 48 Schillingen; der Bremer Thaler Gold in >/z Pistole. So rechnet man in Cöln nach Thalern zu 100 Cents — der Cent stellt sich somit in 3,6 Pfennigen dar. — Häufig ist auch die NechuungSmünze nur eine ehemals ausgeprägte Münzsorte, nach welcher im Verkehr fortgerechnet wird, z. B. der Mailänder Lire (Peitler, Wechselrechtliche Entscheidungen I. Nr. 14), der Sou, Batzen, gute Groschen u. dgl. Immer aber wird sie durch ein unveränderlich bestimmtes Quantum wirklicher Münzen dargestellt. 8) So der Amsterdamer Bankgulden seit 1609 — 213^/^ äs fein Silber oder 2 fl, 10 Stüver auf den Reichsthaler zu 628^/z äs fein. (Soetbeer, Beiträge S. 7), Am vollkommensten die Hamburger Mark Banko - Köln, Mark oder '/^.zzi^ Zollpsund - 8,4272 Gr. fein Silber. (Noback, Börsen- und Comptoirbuch II, S.63). Die Hainburgische Bank (1619) führte ursprünglich ihre Rechnung in SpecicSreichslhalern, aber es wurden alle Münzsortcn nach ihrem inneren Werlhverhältniß zu dieser Normalmüuze angenommen und ausgegeben. Der Speciesthaler zerfiel in 3 Mark Hamburger Banco, wurde aber selber, 1180 Drittes Buch. Die Waare. Werthmaß und, da dieser Barren entweder gar nicht eristirt oder doch nicht circulirt, gegen Abnützung wie gegen Verfälschung geschützt, daher das Werthmaß ein sicheres und insoweit, als nicht der Barrenpreis sich ändert, ein constantes, von allen Verschlechterungen des umlaufenden Geldes unberührtes. Eine im Rechnungsgeld ausgedrückte Schuld ist eine Schuld auf den jedesmaligen Werth des entsprechenden Barren (Quantum Edelmetall). Auf dem Rechnungsgelde beruht die Rechn ungs-Währung, d. h. das Rech- nungsgcld bildet ein oder gar das einzige gesetzliche Werthmaß ") und ein gesetzliches Zcchlmittcl. Letzteres natürlich nur da, wo dafür entsprechende Veranstaltungen bestehen, wo das Rechnungsgeld rechtlich, wenn auch nicht faktisch, circulirt: -alsdann kann oder nicht gleichmäßig ausgeprägt, daher große Schwankungen des Bankgeldes entstanden. Die Anregung znr Herstellung einer selbständigen, auf Barren gegründeten Baukvaluta ging 1768 von einem Banmeister Sonniu aus, welcher auf daö Barrcngeld der Chinesen — s. oben §, 100 Not. 16 — hinwies! (Soetbeer S. 25>. Die im Jahre 1770 erfolgte Einführung der Bankrcchnung, die Mark sein Silber — 27 M, 10 Schill. im Einbringen und — 27 M, 12 Schill. beim Nehmen, also die Mark Banco — Mark fein Silber, gründet sich wohl auf eine Durch- /-> schnittSberechnung des Silbergchalts der damals umlaufenden Speciesthaler k 3 Mark, welche eigentlich 9 auf die feine Mark (27 Hamburger Mark) gehen sollten, aber im geringeren Metallwerth, bis zn 28 Hamburger Mark 4 Schill. ans die feine Mark, umliefen. (Soetbeer S. 26 27). Seit 1846 werden anch beim Einbringen 27 Mark 12 Schill. per Mark fein gntgeschricben, abzüglich I pro Mille — seit 1864 sogar nur abzüglich i/, pro Mille (Hamb. Handelsarchiv S. 705). Als Einlage werden nur Barre» angenommen, belehnt hingegen anch Silbercourant- münzcn nach, ihrem festgestellten Metallwerth, jetzt anch Gold in Barren und Münzen nach dem Kurse (Soetbeer S. 34 sf. 42 43. S. auch neuere Normen, insbesondere vom Mai 1866, Hamburger HandclSarchiv S. 174. 373. 707), 9) Im Hamburger Großverkchr wird nur nach Mark Banco gerechnet und durch die Bank gezahlt. Conrant- und Bank-Geld haben gegen ein- . ander Kurs, Bankgeld genießt Agio gegen Conrantgeld, für manche Waare besteht sogar ein festes Bankagio. Stern, Archiv f. W.R, VI. S. 370 Not. 19. Noback, Börsen- und Comptoirbuch II. S. 64. S. auch Hamburg. E.G. zur D.W.O. 4 und zum H.G.B. Art 40. (SchlcSwig- Holstein'scheS E.G. zur WO. 8-4). Lauenb. WO. §. 37. (Holsteinische WO. §. 37). Abschn, II. Das Geld. Cap. III. §. 106. RechnuugSgeld. Bank-Wechsel-Valuta. 1181 muß i°) gar unter Umständen, die Zahlung durch Ueberweisung des entsprechenden Werthes (Bank-Jndosso, demnächst Ab- und Zuschreib- ung)geschehen. Ohne dies und an sich ist das NechnungSgcld nur Werthmaß, nicht Zahlungsmittel, vielmehr die Zahlung der in Rechnungsgcld ausgedrückten Schuld in jeder Geldsorte, welche gesetzliches Zahlmittel ist, statthaft, sofern nicht nach Gesetz oder Gebrauch des Zahlungsplatzes nur gewisse ^) Geldsorten als Zahlmittel gelten. Aber auch da, wo Zahlung in Rechnungsgeld möglich ist, hat, sofern dieselbe nicht ausdrücklich bedungen ist, der Schuldner die -Wahl zwischen Zahlung in Rechnnngsgeld und sonstigen gesetzlichen Zahlmitteln. D.W.O. Art 37.' H.G.B. Art. 336 S. 2'»). Wo 10) Größere Wechselzahlungen mußten „in Banco' — nicht zu verwechseln mit Zahlung in Bancogeld und Wechselgeld, oben K. 105 Not. 29. 31. geschehen: z.B. Amsterdamer Willkür v. 1609 8- I. Phoonsen, Wechselgebrauch von Amsterdam XVI. §. 10-13 (Siexel, v. j, c. II. p. 275); Schwed. W.O. v. 1671 Art. 29 «Scherer, Handbuch des Wechselr, I. S. 324). Hamburger Bankordnung von 1710 Art. 2g; Niirnb. Banco- Ordnung v. 1721 Art. 3; Nürnb. WO. v, 1722 c. IV. Z. 3-6; Reglements der Giro - und Lehn-Bank zu Berlin und Brcslau ls. Geschichte der Königl. Bank zu Berlin. 1854). Hübner Banken I, S. II. 12. Pvhls, Handelsr. I. S. 306. 319 und W.N. S. 178. (In Hamburg Wechselzahlungen von 400 Mark und darüber — jetzt wohl beseitigt durch die Not. 13 genannten Gesetze). 11) Hamb. E.G. zur D.W.O. Art. S „Bei einem in Banco zahlbaren Wechsel vertritt die auf denselben gesetzte Anweisung, an welches Banco- Conto der Betrag abgeschrieben werden soll (Bank-Jndorso) die Stelle der nach Art. 39 der A D.W O. vor dem Empfang der Zahlung vorzunehmenden Quittirnug des Wechsels", Preuß. V. v. 13. Mai 1867, die Einführung der D.W.O. in den Herzogtümern Holstein und Schleswig betr. §. 7: „Auf Altona gezogene Bancowechsel sind durch Abschreiben an die Hamburger Bank zu bezahlen". §. 8. „Bei einem in Altona in Hamburger Banco zahlbaren Wechsel vertritt u. s. f." (So schon früher Schleswig-Holsteinisches E.G. §. 3. 9. Holsteinische W.O. z. 37 slia, S. z. 39 slin. 3). 12) Oben §. 105 Not. 29 ff. 13) Oben z. 105 Not. 37 ff. Entw. des Schweizer. Handelsrechts Art. 219. Die von Brauer, Volkmar und Loewy zu W.O. Art. 37, Hoffmann W.R. S. 368 u. A. bemängelte Fassung des Art. 37 ist insofern ganz richtig, alö zwar nicht in Nechuungsmünze, wohl aber in Ncchnungs- Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 75 1182 Drittes Buch. Die Waare, die Schuld auf Nechmingsgeld lautet, aber in andern: Gelde bezahlt wird, muß die Werthberechnung nach den früher entwickelten Grundsätzen geschehen: es ist principiell der Geldkurs, nicht der davon verschiedene Wechselkurs, in Ermangelung eines Geldkurses der Kurs für Sichtwcchsel vom Zahlungssätze auf den nächsten Wechselplatz der Rcchnungöwährung, in Ermangelung beider der Pariwerth maßgebend Ist hingegen Zahlung in einer nicht ausgeprägten Rech- nungsmünzc bedungen, so ist zwar stets in Münze zu zahlen, allein in welcher, und wie der Werth der in Rechnungsmünze auö- währnng „cfsective" Zahlung bedungen werden kaun Nur hätte hinter „Münzsorte" gesetzt werden müssen „oder Nechnuugswährung", unter selbstverständlicher Beschränkung auf dcu Fall, daß am Zahlungsorte solche mit den erforderlichen Bankeinrichtungen besteht. Mau dachte unzweifelhaft uur au die Hamburger Mark Banko und ähnliche wirkliche NcchuungSwährungen. — Nach Hamburgischem und dem gleichen für Altoua gellenden Recht sind zu uulerscheiden die ausdrücklich auf Banco- geld lautende» Wechsel, st g. Baucowcchsel, und solche, welche ans Courant oder auf andere Mllnzsorten lauten. Die ersteren sind schlechthin in Banco (durch Ucberweisung) zn zahlen. Bei den letzteren ist die betreffende Münzsorte jedenfalls dann zu leiste,,, falls der Wechsel ausdrücklich auf solche lautet; ist die« uichl der Fall, so hat bei fremden, in Hamburg (bez. Altoua) nicht kursireuden Münzsorlen der Schuldner die Wahl, ob er die betreffende Münzsorte oder in Banco nach dem Kurse zahlen will. Hamb. E,G. zur D.W.O. Art. 4. 6. 9 und Hamb. E.G zum D.H.G.B. Art. 40. (Schleswig-Holsteinisches E.G. §. 4. 8. 9. Holstein'sche W O, §. 37. 39). Preuß. V. v. 13. Mai 1667 z. 7. 3. 12. U. des Hamburg, Handelsgerichts v. 12. Ang 18S7: „Der Schuldner hat die Wahl, einen auf Thaler und gute Groschen lautenden Wechsel entweder baar zu bezahlen oder in Banco abschreiben zu lasseu" (Hamb. HaudelSarchiv S. 712>. Lautet der Wechsel auf Courant schlechthin, so ist wohl, nach der Provisorischen Müuz- Verordnung v. 24. April 1866 (Hamb. Handclsarchiv S. 175 ff.), schlechthin in Thalern, zu 40 Schillinge Courant gerechnet, zu zahlen. — S. übrigens noch Rotterdamer W.O. v. 1660 II. A.L.R. II. 8, §.877. Span. H.G.B. Art. 494: — „sind sie in eingebildetem Wechselgeld (en monecls /gz Mark rein Gold, daher «c»lus msrelisimn genannt, wurde aber meist geringer ausgeprägt, statt 24 nur 21'/z karätig. Er zerfällt in der Regel in 12 wirkliche cloiisrii Arxentei, auch wohl in 90 soliäi (Genua); fictiv aber (was Wiener übersieht) in 20 soliili suiei 12 llen-ii'ü, indein er dem Carolingischen Silberpfundc (oben S. 1083) gleichbchandelt wird. Diese fictiven 20 soliili suiei g 12 äensrii bilden nun den sciilus msrclisium oder scuclo l>! msrclie im Sinne 75* 1184 Drittes Buch. Die Waare. Aehnlich das Preußische „Bancopfund" in der zweiten Hälfte deö 18. Jahrhunderts "). des Meßdukalens. Ticscr letztere aber zerfällt wiederum fictiv iu 3 iiliras (il 20 nolioiz und 8 soliäi, somit in 68 soliöi, so zwar, daß er nicht ganz dem wirklichen vollhaltigen scutus aureu» gleichgerechnet wird, sondern, verinulhlich wegen der Differenzen in dein Feingehalt der umlaufenden scuti aur^i, nur zu 67>/z solid!, falls der scutus aurous gleichfalls in 63 fiktive soliäi getheilt wird. Somit 66 solid! des scutus marciisrum im ?aii — 67^/, «olicki des sciitus aureus, oder 101 scuti marcliarum 100 scuii aurei. Dies ist der feste Zahlungswerlh auf den Wechselmessen, insbesondere in Piacenza, Dagegen ist der Kurs auf die Messe uud von der Messe (Ritornowechsel) schwankend; für Wechsel auf die Messe meist unter pari (63 so!.): 66 bis 67; für Wechsel von der Messe meist über pari: 68—70 100 scull aurei bilden so die feste Valuta, 100 scuti mar- cliarum, zu 67^/, weniger oder mehr soliäi, die schwankende Valnta. Die Feststellung des Kurses erfolgt durch Beamte der Kaufmannschaft (csmkiv sl conto), doch kommen von dem festgestellten Kurse im Handel auch kleine Abweichungen vor (cawbio a> vre^no eorrentv) — s. oben §. 64 Not. 40. — Wirkliche Zahlung der scuti insrclisrmn auf der Messe kann nur in Dukaten geschehen, in Genua auch iu Genuesischen scuti ar- xcnti'i. So war eine auf den Golddukaten in seinem nahezu unveränderlichen Feingehalt basirtc Wechselwähruug geschaffen. 17) DaS Preußische .Banco-Pfund" sollte nach Art. I. des Edicts vom 29. Octobcr 1766 stets 25°/„ mehr Werth enthalten, als der zu 24 Karat 9 Gräu ausgeprägte FriedrichSd'or 35 auf 1 Mark, so daß 4 Pfund Banco Einen Friedrichsd'or ausmachen, S. Hübn er I. S. 28. Kcyßner, Zeitschr. f Gesetzgeb, und Nechtöpfl. in Preußen II. S. 102. — Ueber anderes Bankgeld in Genua, Venedig: Hübner I. S. 9. 10. Cap. IV. Die Metalhetdzeichen. 1) Die Ersatzmittel der Metassgetdzahlunn üfierhaunt. §. 107. Eine höhere wirthschaftliche Entwickelung, wo die Masse des vorhandenen Metallgeldes für die Masse der Umsatzfälle nicht ausreicht und so die Uebelstände der reinen Metallgeldcirculation schärfer empfunden werden, führt mit wachsender wirthschaftlicher Einsicht und Creditgcwöhnung dahin, das kostbare Metallgeld als Tauschund Zahlmittel möglichst zu ersparen, mit einer kleineren Umlaufsmaschine die gleiche Güterbewegung ein Marimum von Umsätzen mit einem Minimum von Metallgelds, einen Geldumlauf in wirthschaftlichem und rechtlichem Sinne ohne thatsächliche Geldcirculation zu bewerkstelligen. Indem eine, wenn auch nicht absolut, doch im Verhältniß zur Ausdehnung des Güterumsatzes geringere Menge Metallgeldes circulirt, wird der Verlust durch Abnutzung und zufälligen Untergang verringert, werden Raum und Arbeit (Zählen, 1) Frankreich braucht zwei bis dreimal mehr Metallgeld als England und Spanien mehr als die Vereinigten Staaten von Amerika! >?vslier p. 536 ff. 630 ff. Ursachen: eock. p. 323. 2) In England werden bei Kaufgeschäften von 6 Pfd. St. und darüber selten Münzen, regelmäßig Banknoten oder Checks verwendet. M'Culloch S. 48. Interessante Erörterungen in der Englischen Lnquste von 184», s. Ugcleoö s. ?. eurrenc^ p. 653 fs., auch Schaffte, Nationalökonomie S. 148. 1186 Drittes Buch. Die Waare. Aufbewahren, Verpacken, Transport), Kosten der Ein- und Um- schmclzung erspart, werden die Edelmetalle in geringerem Maße der anderweitigen productiven Verwendung und dem Verkehr mit dem Auslande, wo der Credit uoch unentwickelt ist, entzogen^). Diesem Zwecke bieten sich zwei Wege dar, welche zwar im juristischen Princip nicht verschieden sind, an welche sich aber doch weitgreifende auch rechtliche Unterschiede knüpfen, 1) Es wird gezahlt bez. eingetauscht mit Metallgeld, aber unter Ersparung der Hin- und Herbewegung desselben oder auch nur eines Mctallgcldzcichens. a) Es dient für viele gleich hohe Zahlungen derjenige Metallgeldbetrag, welcher für Eine Zahlung erforderlich wäre, und dieser Metallgeldbetrag ändert seinen Platz nur einmal — so bei der „Zahlung" durch formlose, insbesondere nur mündliche Anweisung und Ueberweisung (Delegation) und Cession, wie durch weitere formlose Anweisung und Überweisung (Delegation) wie Cession^) —, oder gar nicht: Girozahlung, Zahlung durch die Girobank oder auf Giroconto einer andereil Bank mittelst Ab- und Zuschreibens °). Mehrere Per- 3) Hoffmann S. 11. 1S3 ff. Rau I. §. 267. 261. Röscher §. 123 a. E. 124. 90 Not. 8. Mill S. 370 ff. M'Cnlloch S. 32 ff. Thöl Z. 112. Wagner, Staatswvrterbuch VII. S. 660, Geld- und Credit- Theorie S. 111 ff. Schaffte S. 146 ff. Sehr übertrieben freilich ist die Ansicht, daß in der „Creditwirthschaft" das Metallgeld seine Bedeutung verliere. Oben §. 99 Not. 22. §. 100 Not. 22. 4) Denn principiell kommt es auf eins heraus, ob die Uebereinkunft dahin geht: ich zahle Dir nicht und Du zahlst mir nicht — oder dahin: ich zahle Dir mit x, das nicht Geld ist, und Du zahlst mir mit x, das nicht Geld ist. b) Thöl §. 1>2 fs. 133, Endemanu §. 126 ff. Salpius, Novation und Delegation S, 27fs. Wie eine engherzige Politik lange Zeit hindurch daö Girireu oder doch das mehrmalige Giriren der Wechsel verbot, so auch anderweitige Surrogate der Mctallgeidzahluug: durch gemeinschaftliche Kassirer und Assignalionen. So noch zu Anfang des 17- Jahrhunderts in Amsterdam und in Hamburg: Soetbcer, Beiträge S. 6. 6. 10. 12. 6) Die Vervollkommnung dieser schon dem Alterthum wie dem frühen Mit- telaller angehörigen Einrichtung ist vorzüglich der Amsterdamer Wechselbank von 1609 und der Hamburger Girobank von 1619 zu danken. Ueber Abschn. II. Da« Geld, Cap, IV, Die Metallgeldz. §. 107, Ersatzm. d. Metallgeldzahl. 1187 sonen errichten eine gemeinschaftliche Kasse (Bank) oder haben solche bei einem Dritten (Bank, Banquier), und bewirken ihre gegenseitigen Zahlungen durch formlose Anweisungen auf die Kasse und dem- nächstiges Ab- und Zuschreiben auf ihren Conti's. Das Metallgeldguthaben, welches bei der Bank hat, reicht aus, um die Schuld des ^ an L, des L an O und sofort, und wieder die Schuld des ?! an ^ zu tilgen. Je größer der Kreis der Giroverbundencn ist, ein verhältnißmäßig um so kleinerer Geldbetrag wird für die unter ihnen nothwendigen Zahlungen erfordert. d) Es ist gar kein Metallgeldbetrag zur Zahlung erforderlich. So weit gegenseitig sich deckende Forderungen vorhanden sind, werden dieselben durch Compensation') aufgehoben. Indem nun der Credit Forderungen und darunter natürlich auch compensable Gegenforderungen erzeugt, wirkt schon die bloße Credit- irung, die Zahlungshinausschiebung an Stelle der sofortigen Zahlung, z. B, im Buchcredit, geldersparend 6). Die Möglichkeit der Compensation unter Personen, welche nicht in directen Schuldverhältnissen zu einander stehen, kann herbeigeführt werden durch Creditoperationen: An- und Ueberweisungen (Delegationen) und Sessionen: der Schuldner sucht sich einen anderen Gläubiger, mit welchem er compensiren kann, der Gläubiger einen anderen Schuldner, mit welchem er compensiren kann, zu substituiren °). Je ausgedehnter das Technische des Girogeschäfts s. Hübner, Banken S. 63 ff. Soet- bcer, Beilrage, insbes. S, 40 ff. Wagner, Geld- und Credit-Theorie S. 111 ff., auch Endemann §. 136 a. E. und dort Citirte, Näheres in anderem Znsammenhang. Uebrigenö nicht allein bei reinen Girobanken. S. auch L o ur c eile-8 e nu e i'I, operstiong cke bsnizues p. 86. 7) S. oben z, 63, 103 Not. 34. Dernburg, Compensatiou 2. Aufl. S. 3S6 ff. 8) Nasse, Zeitschr. f. StaatSwissensch. 21 S. 131. 9) Ist ^, Gläubiger des k und Schuldner des v, ^, k und v haben einen gemeinschaftlichen Banquier X, oder sind selber ihr gemeinsamer Banquier (Girobank). Die Zahlung wird durch dloßcS Ab- und Zuschreiben auf den Conti'S bewirkt. So die Giroein- richtung. 3) Mehrere Banquiers haben einen gemeinschaftlichen Banquier, z. B. alle Englischen Banken die Bank von England. Sie compensiren mit einander (I) und zahlen an einander durch deu gemeiuschaftlichen Ban- quier (2). 4) Durch die Circulation der Anweisung selber werden Geldzahlungen erspart. ^ gibt die Anweisung auf seinen Banquier X an S als Zahlung oder creditweise, L an >. v insbesondere unterscheidet irietsllic currenc> (mon«^) und otUer currencx, d. h. secui'itz' kor mone^: nromise to ps? mone^ oder oiäer to ps^ monez'. Die Franzosen brauchen den Ausdruck monnsie tiöucisire, 15) Oben §. 100 Not. 20 ff. Knies S. 29. Vouroelle-Seneuil, trsirö 1190 Drittes Buch. Die Waare. unter Umständen auch als Werthbcwahrungsmittel (Capitalanlagemittel) '«i, aber es ersetzt nicht das Metallgeld überhaupt, sondern wesentlich nur dessen Umlauf, vermehrt daher auch nicht das „Geld" und ist selber nicht „Geld". Denn der Credit schafft nie Capital, somit auch nicht daö allgemeine Capital, das Geld, sondern fördert nur dessen Umlauf, und bewirkt dessen Vcrtheilung, indem er es zeitweilig zur Verfügung eines Dritten stellt. Eine Million Thaler in Edelmetall ist Capital; die gleiche Summe in Papiergeld, Banknoten, Checks, Wechseln ist nicht Capital, sondern nur Vertreter eines als vorhanden vorausgesetzten Capitals"), also nichts, wo dieses fehlt; die gleiche Summe in Scheidemünze nur soweit Capital, als der Metallwerth der Scheidemünze reicht. Dies gilt selbst, was mit Unrecht bezweifelt worden ist, von ungedeckten Banknoten^), da diese schließlich in Metallgeld eingelöst werden müssen, und von uneinlös- lichem Papiergelde, da dieses immer wieder als Zahlmittel an den Emittenten zurückkehrt, somit nicht dauernd sein Vermögen vermehrt. ckes vperstions Ies, äs con8ei'v<:r touMir8 I'u8sxe äu I)pe mÄsIIic^ue. 16) Pfundbriefe, Hypothekenscheine u. dgl., auch Discontowechsel als Capitalanlagemittel. S. auch Vourcelle-Ssneuil a. a. O. p. 69. 70. 17) Die Banknote Vertreter des Metallvorraths, der realisirbaren Discontowechsel, Pfänder :c. 18) Dies wird namentlich von Zlacleoil s. v. bsnknote mit zahlreichen Trugschlüssen bestritten. Die Banknote sei Capital für den Privaten, also auch für die Volkswirthschaft. Allein auch für den Einzelnen ist die Banknote »ur Capital, sofern ihr wirklich vorhandenes Capital als Deckung entspricht. Freilich kann Nichtcapital zeitweise wie Capital wirken, aber nie principiell und dauernd. Angenommen, daß Plötzlich alles Papiergeld, alle Wechsel, Banknoten gegen Metallgeld eingetauscht würden, so bliebe offenbar für die Gesammtheit Nichts, folglich auch uicht für den Einzelnen, wenngleich die Vcrtheilung scheinbar eine andere werden kann, wie überall wo Schulden bezahlt werden, weil nicht die Passiva gegen die Activa aufgerechnet wurden. Hat 1000 Thaler baar und eine Banknote für 1000, so hat er 2000; hat S 1000 baar und eine Banknote für 1000 ausgegeben, so hat er 1000—1000, also nichts. Zahlt k die Banknote, so hat ^ eben nur die 2000 und v eben nur das Nichts, was beide früher hatten. Abschn, II. Das Geld. Cap, I V. Die Metallgeld;. K. 107, Ersatzm. d. Metallgeldzahl. 1191 Man kann auf diese Weise sich und Anderen zeitweise „Geld machen": indem man seinen Credit zu eigenem oder fremdem Gunsten benutzt, aber nicht dauernd, ausgenommen durch Zahlungseinstellung oder was dem gleich steht. Die Vermögcnsmacht des Emittenten kann dadurch also nur zeitweise, wie durch jeden andern Credit, nicht dauernd vermehrt werden. Diese Zeit kann freilich eine sehr lange sein, falls es von dem Emittenten abhängt, ihre Dauer zu bestimmen und es ihm gelingt, die Entwerthung zu verhindern. Das Metallgcldzeichen ist nicht Werthmaß — vielmehr bleibt solches normaler Weise das Metallgeld. Alle Preise werden in Münze oder Rechnungsgeld berechnet^"). Das Metallgcldzeichen selber lautet stets auf einen in Münze oder Nechnungsgeld ausgedrückten Werths), sein Nennwerth ist eine Angabe über den Me- tallgeldwcrth, welchen es nicht enthält, aber revräsentiren soll ^). 19) Wagner, Geld- und Credittheorie S. 64. 103 ff. Diesen Unterschied erkennt auch Endemann, Nationalökon. Grunds. S. 119 an. Unrichtig Savigny, Obligationen,:. II. S. 116, welcher den Unterschied des Papiergeldes (ohne Zwangsknrs) von dem Geldpapier darin sucht, daß das erstere die Bestimmung habe, als allgemeiner Werthmesser zu dienen. 20) D.W.O. Art. 4 Z. 2. Art. 93 Z. 2, und dazu Borchardt, 4. Aufl. Zus. 67. 70. 71. W.M.V. Art. 22 „Papiergeld oder sonstige zum Umlauf als Geld bestimmte Werthzeichen, deren Ausgabe entweder vom Staat selbst oder von anderen unter Autorität desselben bestehenden Anstalten (Geld- und Credit-Anstalten, Banken u. s. f, — f. Art. 21 ä.) erfolgt, dürfen künftig nur in Silber und in der gesetzlich bestehenden Landeswährung ausgestellt werden". Preuß. V. v. 4. Februar 1806 „Es werden Tresorscheine auf Courant nach dem Münzfuße von 1764 ausgefertigt". Preuß. Cab. Ordre v. 21. December 1324 sub I. „Die Verbriefungen der unverzinslichen Staatsschuld — lauten auf Courant nach dem Münzfuße von 1764 —". 21) Knies S. 32 „Die Aufschrift „10 Thaler" würde zur Hieroglyphe werden, wenn nicht als Aequivalente die Waaren messenden Metallstückc von Thalern u. dgl. im Verkehr in Wirksamkeit wären". S. 38 „Bei einem Papierblatt mit der Aufschrift 10 Thaler muß die Vorstellung der Werthgröße von 10 Thalern durch anderweitig wirklich vorhandene 10 Thaler gegeben sein". vl>svslier p. 7 ff. 667 ff. H orn, Bankfreiheit S. 31. Wäre der Nennwerth überall nur durch den Feingehalt angegeben — oben §. 102 Not. 17, z. B. i/z„ Pfund rein Silber, so würde kein Mensch unsern Satz 1192 Drittes Buch. Die Waare. Wird anomalcrweisc das Metallgeldzeichen seider zum Werthmaß (Währung), so ist es doch immer nur ein entlehntes 22). Das Mctallgeldzcichcn ist normalerweise nicht oder doch nicht undeschränkt gesetzliches Zahlmittel «Währung). Die „Zahlung" einer Geldschuld mit bloßen Geldzeichen ist daher an sich nur äatio in sowtuw 2»), und ist es nur dann nicht, wenn und soweit das bloße Geldzeichen Zwangskurs hat ^). Der Werth des Metallgeldzeichens ist daher ein bloßer Creditwerth: er beruht auf dem Vertrauen, daß es in gleichem Maße wie das Metallgeld als Tausch- und Zahlmittel werde genommen werden 2s). Tie Höhe des Creditwerths spricht sich in seinem Kurse, d, i, seinem Tauschwerth, gemessen an dem Quantum Metallgeld (meist Währung) auf welches es lautet, oder an dem internationalen Werthmaß, einem Quantum nicht gemünzten Edelmetalls, aus 2«); die Weite des Creditwerths in seinem Geltungsgebiet bezweifeln, denn es versteht sich, daß ein Blatt Papier nicht ^/z„ Pfund Silber ist. 22> Unten §, 108. 23) Oben §. 104 Not. 44 ff., unten §, 108 Not. 54 ff. §. 109. Sächs. Gesctzb. §. 672. Zürcher G.B. §. 082. Entw. eines Schweiz. Handelsrechts Art. 220 und Motive S. 202. Weiter saßt den Begriff „Zahlung", aber nicht den NcchtSsatz A.L.R, I. 16 §. 23. S. auch Seuff. II. Nr. 16 88, ISI, XIII. Nr. 227. „Zahlung» mit fremden Papiergeld: O.T, zu Berlin 21, Dec. 1862 (Borchardt, D.W.O. Zus. 323). Thöl I, §. 61 a. E. §, N2 Not. 2. Z. 116 Not, 2. z,I19 Not. 16. §.120 Not. 19. 20. §. 121 Not. 1-3. 8. 132. 139. 140. II. §. 232 Nr. 20, Wagner, Geld- und Credittheorie S. 67 sf. »Iss-^ IV Nr. 2123 2124. DaS erkennt schließlich auch Endemann an: §125 Not. 8. — „Zahlung" mit Wechseln und Banknoten s. unten §. 109. Ueber einen angeblich abweichenden HandclSgebrauch, welchen Keyhner, Zcitschr. f. Gesetzgebung und Rechtöpfl, in Preußen II. S. 133 behauptet, s. unten §. 108 Not. 22. 24) Unten §. 108. 109. 26) Ans Präsumtion, unter Umständen Fiction der Werthimmanenz. Das Vertrauen ist häufig- mir local vorhanden, z. B. für eine Thüringen'sche oder Hessische Banknote nur in ihrem eigentlichen Handelsbcreiche, sofern sie nicht darüber hinan« Einlvsungskassen hat, mag sie noch so gut fundirt sein. Ebenso für Papiergeld kleiner Staaten. 26) Oben K, 103. Ravit S. 46. 47. Als Werth einer Forderung wird zwar in den Rom. Quellen in der Regel der Werth ihres Objects, also Abschn, II. Das Geld. Cap. IV. DieMetallgeldz. §. 107. Ersatzm. d. Metallgeldzahl. 1193 aus Je fester und je verbreiteter das Vertrauen ist, um so mehr dient das bloße Zeichen als Vertreter des Metallgeldes, ja eö kann wohl gar der Kurs seinen Nenuwerth übersteigen ^). Der Credit aber, welcher statt Metallwerthes, die Grundlage des bloßen Geldzeichens bildet, kann rechtlich von doppelter Art sein: ein Zahlcredit und ein Einlösungscredit. Mittelst dieser Unterscheidung ist allein die bisher stets vergeblich versuckte principielle Abgrenzung zweier Arten von Metallgeldzeichen: des Crcditgeldes (Scheidemünze und Papiergeld) und der Geldcreditpapier e möglich 2»). In seiner einfachsten Gestalt ist der Unterschied folgender: Das Crcditgeld ist lediglich Zahlmittel, kein Zahlungsversprechen, noch Zahlungsanweisung. Seine Formel lautet: „Dieses Stück Papier (Kupser, Eisen, Leder) wird von mir sür 1 Thaler in Zahlung genommen." Der Ausgeber von Creditgeld verspricht nicht, die Mctallgeldsumme, über welche das Zeichen lautet, zu zahlen, sondern das Zeichen für diese Summe in Zahlung zu nehmen^). Er begründet gegen sich keine ihr Nominalwerth, angesehen, I. 5 v. So Iiereä. et sei. venck. (13, 4). I. 7. 30 pr. v. iocati (19, 2). I. 49 §. 1 l>. cke lex. II. (31). Allein es sind Modificationen nicht ausgeschlossen. Fr. Mommsen, Beiträge zum Obligalionenr. II. S. 243. 27) Die Noten der Englischen Bank in der ganzen Welt, Preußisches Papiergeld in ganz Deutschland, Wechsel größter Häuser unter allen Kaufleuten. Nebenius S. 96. 21ö. Einert, Wechselr. S. 49. SO. 76. Hübner, Banken I. S. 66. 69. 27) Papiergeld, Banknoten und sonstigeCreditnmlanfsmittel genießen mitunter Agio gegen Silber und Gold, insbesondere wegen leichterer Ausbcwahrungs- und Transport-Fähigkeit. Nebenius S. 146. 147. Häufiger freilich umgekehrt, s. unten §. 108. 109. Ist das Metallgeldzeichcn zugleich Urkunde über ein Einkommen (Zins, Dividende), so wird sein Kurs natürlich wesentlich mit durch das Verhältniß des garantirten Einkommens zum landesüblichen Zinsfüße bestimmt. Mill S. 432. 29) Diesen Unterschied erkennt auch der Französische Sprachgebrauch an: pa- pier-mu»nsio (Papiergeld) und moimsie äe pgpier (Geldpapier). Dallo? ». v. pspier-monnsie. 30) Das Papiergeld lautet: Preußisches, s. g. Kassenanweisung: 1194 Drittes Buch. Die Waare. Forderung, sondern ein Liberationsmittel des Nehmers, Er leiht nicht von dem Nehmer, sondern bezahlt dessen Leistungen oder leiht an ihn mit einem an sich werthlosen oder nicht voll- werthen Gute, indem er dem Nehmer das Recht ertheilt, ihn selber mit der gleichen Münze zu bezahlen. Es liegt in der Ausgabe und Annahme deö Creditgeldes der Vertrag: Ich bezahle Dich für Deine Forderung von x Thalern mit etwas, das Nichts, oder doch nicht x Thaler ist; dafür sollst Du meine Forderung von x Thalern auch mit dem gleichem Nichts oder nicht x Thalern bezahlen dürfen — also ein doppelseitiger Libcrations- oder Solutionsvcrtrag: ein gegenwärtig realisirter und ein in Zukunft zu realisirendcr, Ist die Ausgabe des Crcditgeldes nicht solutorische, sondern „obligatorische" Zahlung (z. B. Darlchn)^'), so lautet die Vertragsformel: Du sollst mein Schuldner für x Thaler sein, weil ich Dir etwas geliehen habe, das zwar uichts oder nicht x Thaler ist, was Du mir „Fünf Thaler Courant vollgültig in allen Zahlungen." Das Würltembcrgische: „Zehn Gulden Königl. Württemberg. Papiergeld." Das Großhcrzogl. Hessische: „Ein Gulden in süddeutscher Währung (garautirt durch die Stände des GroßherzogthumS). Gültig bei allen Zahlungen für voll" Das Bayerische: Zwei Gulden Süddeutsche Währung. (Versichert auf den Kgl. Vayr. Staatsfonds und) vollgültig bei allen Zahlungen. Das Badische: Zwei Gulden Großherzogl. Badisches Papiergeld, welches bei allen Zahlungen an Badische Staatskassen in vollem Nennwerthc, gleich dem im Landes-Münzfuße geprägten groben Silbergelde, angenommen (und von der Einlösungs-Kasse in Karlsruhe auf Sicht gegen grobe Silber-Münzen ausgewechselt wird). Alles Unwesentliche steht in Parenthese. S. §. INS. 31) Oben §. 105 Not. 1k. Dies gilt z. B. von den Preußischen Darlchns- kassenscheinen. V. v. 18. Mai 1SS6 u. Ges. v, 27. Sept. 18M. Abschn, II. Das Geld. Cap, I V. Die Metallgeld;. 107. Ersatzm. d. Metallgeldzahl. 1195 aber auf diese oder eine andere Schuld als x Thaler zahlen darfst. Wer das Crcditgcld weiter begibt, „zahlt" durch Hingabe eines Liberationsmittels gegen den Aussteller; die Zahlung, welche bald als Angabe an Zahlungsstatt bald als wahre Zahlung oder, genauer, im Voraus vereinbarte Angabc an Zahlungsstatt erscheint, ist stets definitiv: es steht hinter derselben keine Anweisung oder Versprechen einer künftigen Metallgeldzahlung. Weder zwischen dem Ausgeber und dem ersten Nehmer, noch zwischen diesem und dem folgenden, noch zwischen letzterem und dem Ausgeber werden durch die Circulation des Creditgeldes Obligationen begründet. In allen diesen Beziehungen hat das Creditgcld die Natur des wirklichen Geldes, ist insofern eine Art „Geld", aber nur entlehntes, Geldsurrogat oder fictives Geld — und zwar rechtlich bald unvollkommenes söhne vollen Zwangskurs), bald vollkommenes (mit vollem ZwangskurS) Geldsurrogat ^). Das Geldcreditpapier dagegen ist an sich nicht Zahlmittel, sondern Einlösungsmittel für die entsprechende Summe Metallgeld. Seine Formel lautet: „Dieses Stück Papier (Kupfer, Eisen, Leder) wird von mir (von einem Dritten) mit 1 Thaler (Metallgeld) eingelöst (bezahlt)»«)." Der Ausgeber gibt ein 32) Oben §. 104 Not. 22. Unten §. 108. 109. 33) S, §. 103. 34) Die Banknote (Geldcreditpapier) lautet! „Zehn Thaler zahlt die Haupt-Bank-Kasse in Berlin ohne Legitimations-Prüfung dem Einlieferer dieser Banknote (welche bei allen Staats- Kassen statt baaren Geldes und Kassen-Anweisungen in Zahlung angenommen wird)." „Zehn Thaler Courant zahlt die Braunschweigische Bank dem Inhaber dieser Banknote." „Die Mitteldeutsche Creditbank bezahlt gegen diesen Bankschein Zehn Thaler Courant." Die Anweisung (Check) lautet: Herrn A. K Co. Banquiers in Frankfurt a./M. 1196 Drittes Buch, Die Waare. Versprechen oder eine Anweisung auf die entsprechende Summe Metallgeld, und begründet darauf gegen sich eine Forderung, bez. einen gleichen Anspruch wie jeder Assig- nant. Die „Zahlung" mit solchem Geldcreditpapier ist an sich immer nur Angabe an Zahlungsstatt und aufgeschobene, nicht definitive, wenngleich möglicher Weise der Zahlende liberirt wird In der Ausgabe und Annahme eines Geldpapiers liegt nicht ein doppelseitiger Liberationsvertrag, sondern die vom Nehmer accep- tirte Erklärung deö Gebers: Du sollst mit diesem Geldpapier bezahlt sein, weil Du mit diesem Geldpapier wirkliche Zahlung, von mir oder Anderen, erlangen kannst. Innerhalb dieses allgemeinen Charakters kann freilich die Natur eines solchen Vertrages verschieden sein. Die „Zahlung" des Ausgebers ist hier häufig eine obligatorische: „Du sollst mein Schuldner für x Thaler sein, weil ich Dir etwas geliehen habe, das zwar nicht x Thaler ist, wofür Du aber x Thaler von mir oder Anderen erlangen kannst." Das „weil" kann ferner ein rein juristisches sein, ohne Rücksicht aus die thatsächliche Möglichkeit der Beitreibung (der Zahlende wird sogleich liberirt); oder ein zugleich thatsächliches, also nur sofern die Zahlung erlangt werden kann (der Zahlende wird nicht liberirt, falls die Zahlung aus rechtlichen Gründen ^z. B. eine Anweisung, wo der Assignatar keine Klage gegen den Assignaten hat und dieser nicht zahlte oder thatsächlichen Gründen ^Insolvenz des Schuldners^ belieben an — oder an den Ueberbringer die Summe von — für meine Rechnung zu bezahlen. X. Die Tratte lautet: Gegen diesen Wechsel zahlen Sie auf Sicht an — oder dessen Ordre die Summe von — zc. :c. Herrn A. k Co. in Frankfurt. X. Der eigene Wechsel lautet: Gegen diesen Wechsel zahle ich auf Sicht an — die Summe von — ti» s-A S5) So daß „an ZahlungSstatt", nicht „zahlungshalber" geleistet ist. Thöl §. 120. Endemann §. 125. Zaun, Archiv f. prakt. RechtSwissensch. Vll. S. 277 fs. S. unten tz. 108. 109. Slbschn, II, Das Geld, Cap. IV. §. 108, Creditgeld. Jnsbes. Papierg. Papierwährg. 1197 nicht erlangt wird). Dadurch kann das „Du sollst bezahlt sein" dm Charakter haben „Du sollst Dich bezahlt machen," Wer das Papier weiter begibt, zahlt nicht definitiv, sondern begibt immer nur die Forderung bez, Anweisung auf künftige Zahlung weiter; zwischen dem Ausgeber und dem ersten Nehmer, zwischen diesem und dem folgenden, zwischen letzterem (allen oder einzelnen) und dem Ausgeber werden durch die Circulation des Geldpapiers Obligationen begründet. Bei dem Geldpapier steht mithin nicht eine künftige Annahme in Zahlung für Metallgeld, sondern eine künftige, wenn auch rechtlich oder thatsächlich vielleicht sehr entfernte Zahlung von Metallgeld im Hintergrund. Nur schließt selbstverständlich die Zahlung in Metallgeld (Einlösung) die Annahme in Zahlung für Metallgeld, als das Geringere, in sich, und es ist daher alles Gcldcreditpapier insofern zugleich Creditgcld: Zahlmittel gegen den zur Einlösung Verbundenen- Aber doch nur secundär, nicht primär, ist daher keine Art „Geld". Und es ist keineswegs umgekehrt das Crcditgeld an sich zugleich ein Geldcreditpapier. — Zwischen diesen beiden Grundformen bestehen nun aber zahlreiche Spielarten, durch welche die klare Einsicht in hohem Grade erschwert wird. Es gibt Creditgeld, welches nicht allein auf Zahl- Credit , sondern zugleich auf Einlösungscredit beruht. Es gibt umgekehrt Geldcrcditpapiere, welche mit dem vorwiegenden Zweck, Zahlmittel zu sein, ausgestellt werden, und welchen sogar die Eigenschaft vollkommener Geldsurrogate (Zwangskurs) beigelegt ist. Die wirthschaftliche und juristische Theorie aber hat durchgchends deu Fehler begangen, die in einander fließenden Spielarten statt der einfachen Grundformen zum Ausgangspunkt ihrer Betrachtung zu nehmen. 2. Das Creditgeld, Insbesondere das Papiergeld. Panierwährung. §. 108. Das Papiergeld') ist, wie die Scheidemünze2), lediglich 1) Zur Geschichte: Rau I §. 295. Klüver §, 423. Ueber Assyrisches Zeichengeld (?) s, Volz, Zcitschr. f, Staatswissensch, 10 S, 69. karthagisches „Ledcrgeld"; Pauly, Realeucyclopädie II, S. 173 s. v. „Car- thago". Im Alterthum ersetzte die Ausprägung des sekundären Metalls, namentlich Gold, über den Metallwerth, die Creirung von Papiergeld Goldschmidt, Handbuch oes HandetörechtS. 76 1198 Dritte» Buch. Die Waare, Zahlmittel, nicht Urkunde über eine Forderung oder Anweisung auf Metallgeld: eS steht hinter ihm principiell keine Einlösungsverpflichtung, Zu seinem Wesen gehört weder die Einlöslichkeit mit Zwangskurs. Mommsen, Nöm. Münzwesen S. X — XII, Im Miltelalter wurde das gleiche Resultat durch Ausprägung massenhafter Scheidemünze und geringhaltiger Courantmünze erreicht. In Rußland circulirten in den Jahren 1626 ff 20 Mill, Rubel Kupfermünze, woran der Staat 19 Mill gewann, Brückner, Finanzgcsch, Studien Z. 23. Wirkliches Papiergeld war in China 6 Jahrhunderte lang, seit 807 bis zum Jahre 1644 unserer Zeitrechnung in Umlauf, und es sind dort alle neueren Erfahrungen: ZwangskurS, Deprcciation u, s, f. gemacht worden; im Jahre 1160 circulirten in einer Provinz 311 Mill, Francs Papiergeld: Liot, ^vurnsl ^istique 3 serie t. III. i>. 422 ff. Jil Europa erst spät aufgekommen. Ueber die Banknoten s. unten z. 109. Noch Marpcrger, Beschreibung der Banken (1717) S. 239, 313 ff. kennt Papiergeld nur als vorübergehendes Gelosurrogal, namentlich in England die exckoqiiei- dllls seit 1696, und die Kons ruvsux in Frankreich seit Anfang des 18. Jahrhunderts. Büsch, Abhandl. vom Geldumlauf Buch IV S. 301 ff. nennt als wahres Staatspapiergeld, außer den f. g, Coupous, d h. den Schatzscheinen und den Banknoten, nur das Papiergeld der Nordamerikanischen Freistaaten. S. auch Bender, Verkehr S. 17. 21. 61. In Nordamerika gab es übrigens Papiergeld schon unter Englischer Herrschaft; das erste gemeinsame Papiergeld schon 1775 als continental eur- rencx, 1780 auf »/g, seines Nominalwerths gesunken bei 200 Mill. Dollar« Umlauf, 1781 auf i/,,^ seines Nominalwerths bei 300 Mill, Umlauf, eudlich ganz werthloö. Die Unionsverfassuug von 1787 untersagte dann den Einzelstaaten die Ausgabe, v. Hock, die Finanzen der V. Staaten S. 400 ff. Ueber die Französischen Assignaten und Mandate s. namentlich die ganze Gesetzgebung bei Hallo? s. v, pspier-monnaie. Ueber Oesterreich: A. Wagner, Zeitschrift für Staatswissensch. XVII. XVIII. Ueber Rußland: (Goldmann) das Russische Papiergeld. 2. Aufl. Riga 1866. Ueber Preußen: Keyhner, Vom Preußischen Papiergeld lZeitschr. f, Gesetzgeb, u, Rechtspfl, in Preußen II. S. IU1 ff.) — eine sorgfältige, mir während des Druckes zugegangene Arbeit. S. auch oben §. 99 Not. * und Not -*. 2) Oben §. 102. Papiergeld und Scheidemünze begreift Mommsen unter dem Namen „Creditmünze", Stern, Archiv f. W.S. VI, S. 363 ff. nennt das Papiergeld „Jdealmünze" , die Scheidemünze dagegen „Jdeal- Real-Münze", wenig empfehlenswert!), obwohl darin ein richtiger Gedanke liegt. S) So z. B. Einert, Wechselr. S. 47 ff. 76 „das Einlösungsversprechen macht das Papiergeld." Brauer, Archiv f. W.R. III. S. 302 ff. Abschn. II, Das Ä eld, Cap. IV, §. 108, Creditgeld. Jilsbes. Papierg. Papierwährg. 1199 noch auch die Uneinlöslichkeit^): es gibt einlöSlicheS und un- einlösliches Papiergeld.» Ebenso wenig der Zwangskurs °) in seiner regelmäßigen") Bedeutung: es gibt wahres Papiergeld mit und ohne vollen Zwangskurs, d. h. Zwangskurs gegen Jedermann; wesentlich ist nur ein Zwangskurs gegen den Ausgeber, denn was „Geld" sein soll, muß wenigstens der Ausgeber, aber dieser schlechthin, gegen sich als Zahlmittel gelten lassen, das undenkbare Gegentheil könnte nur durch Gesch festgestellt werdenAuch trägt es 4) So z. B. A. Wjagner u Schaffte S. 150 ff.: wahres Papiergeld sei nur uneinlöSliches mit Zwangskurs. 5) Dies ist so wenig unbestritten, wie Wind scheid, Pcmdekten Z. 256 Not, 20 meint, daß jede Meinung mindestens gleich viel Anhänger zählt. Für den Zwangskurs als Crilcrium z, B. Seidensticker, Bend er, Duncker, Ler, Knapp, Nebenius und Andere bei Kuntze, Inhaber- Papiere S. 426 Angeführte, anch Kuntze selbst, Stein S. 59 ff. Thöl §. 51 a. E. §, 54 b. Not, I. §. 113 a. A. §. 185. Not. 6. v. Gerber, D. Privatr. §. 160. 205. Renaud, Zeilschr, f. D. R. XIV. S. 324. E. Hoffmann, Archiv f. W,R. V S, 256, 273, W.R. S. 12. Wagner, Staalöwörlerbuch VII. S. 648 ff. Ravit S.50.51. Schaffte §.68.62. Tellkampf S. 59; auch die meisten franz. Juristen: 0sIIo2 s. v. pspior-monnsie. Dagegen z. V. Rau I. Z. 293. 295. Souchay, Archiv f, civit. Praris 10 S. 152, Treitschke in Richter's Jahrb. XIV. S. 703. Mittermaier, D. Privatr, §. 273, Klüber §. 423. oot. e. C. F. Koch, Wechselr. S. 214. v Savigny, Obligat. I. S. 414. 445 ff. II. S. 116. Beseler, Privatr. z. 122. IV. Unger, Jnhaberp. S. 6 ff. Bekker, Jahrb. des gern D, R, I. 316, der aber doch schließlich aus einen Zwangskurs, sreilich zum Kurswert!) herauskommt S. 323, ohne zu bedenken, was er S. 316 urgirt, daß solches Papiergeld in Preußen und anderswo unbekannt ist. F. A. Biener, Wechselr. Abh. S. 412. Selbstverständlich dagegen Alle, welche den Wechsel als Papiergeld betrachten, wie Einert, Wechselrecht S. 49. »Brauer, Archiv f. W.R, III, S. 303 u. Wechselr. S. 13. Endemann spricht sich mitunter, Handelsrecht §.82. Not. 6. 8-79. Not. 7. §, 124, Not. 3. §. 125. Not. 3 so aus, als ob alles Papiergeld gesetzliches Zahlmitlel sei, was aber freilich nicht Zwangskurs genannt wird — s. indessen auch K, 125 Not. 9. 6) Oden §. 104 Not. 9. 10. 7) Solches „Papiergeld" würde trotz aller Zwangsmittel Niemand nehmen: der Staat treibt z. B. alle Steuern in Courant ein und verweigert die Annahme seine« Papiergeldes. So in der Russischen Kupfergeldkrisis 1653 ff.! Brllckner, Finanzgesch. Studien S. 27 ss. 76* 1200 Drittes Buch. Die Waare. nicht nothwendig einen publicistischen^) Charakter, vielmehr kann Zedermann ohne alle Staatsgenehmigung, soweit nicht ein verbietendes Landesgesetz entgegensteht, wahres Papiergeld ausgeben"). Ein Schein folgenden Inhalts „dieser (1 Thaler geltende) Schein wird von mir jederzeit zu 1 Thaler in Zahlung genommen" schafft ein privatrechtlich vollkommen gültiges Zahlungsmittel gegen den Ausgeber und wird vielleicht auch in dem engeren oder weiteren Kreise derjenigen Personen, welche gegen den Ausgeber Geldverpflichtungen haben oder einzugehen in der Lage sind, als Zahlmittel umlaufen^"). Ein Staatshoheitsrecht, s. g, Papiergeldregal, welches den Privaten die Befugniß zur Ausgabe von Gcld- surrogaten entzöge, besteht nicht, und das s. g,° Münzregal erstreckt sich nur auf Metallgeld im weiteren SinneCourant- und Scheidemünze "). Scheidemünze und Papiergeld sind gleich '2) dem Courant- 8> Dcr rein pubticistische Charakler des Papiergeldes ist von zahlreichen Schriftstellern betont: ILinil, qu-jest. kor. 3. vä, c 26. p. 123. Ler, Knapp. (Kuntzc, Jnhabp. S4I4. 4IS), v. Gönner, Staatsschulden S. 172 ss, Nebenius S. 494. (Liebe) die A.D.W.O. erläutert S, 129. Kuutze T. 180. 272. 410 ff. Unger, Jnhabcrpap. S. 13. 14. Bluntschli, Mg Staatörecht 3. Anst. II. S. 415. 417. Unzweifelhaft ist für das Staatöpapiergcld dieser Gesichtspunkt von Bedeutung, obwohl nicht der einzig entscheidende — s. Not. 32 ff. — wie denn auch die Vertreter desselben zur Abgrenzung dcö Papiergeldes von den Geld- papieren meist noch andere Momente hineinziehen, z B. den ZwangsknrS (Nebenius, Kuntze), oder trotz dieses ^esichlspunkleö auch die Banknote, ja wohl noch andere Geldpapiere zum Papiergeld zählen (Gönner, Unger). Am strengsten nnd übertreibend hatten diesen Standpunkt Na- vit und Wagner fest, von denen der Erste das Papiergeld gar nicht als Crcditgeld gelten lassen will, der Letztere nur uneinlöölichcö Papiergeld mit Zwangskurs als wahres Papiergeld anerkennt. 9) Endcmann, Nationalvt, Grnnds. S. 119: „Das Schlagen papierner Wcrthrcpräsentanten ist ein Recht Aller" Dagegen z, B. Nebenius S. 9ö. 96. Wagner, Geld - und Credittheorie S. 73. 10) Solches wahre Privalpapicrgeld läuft z. B. in Rußland mit RcgierungS- genehmigung um. Noback, Handelöwifsensch. s. 144. (Goldmann) Das Russische Papiergeld S. 36. Beschränkende Gesetze s, tz. 109. 11) Oben 8- 102 Not. 24. Anders z, B. Kl üb er K. 423 a. E. 12) A.L.R. I. 2, §. 11. 12. Oesterr. b. G.B. §. 6S0 (?). Sächs. G.B. Abschn, II. Das Geld. Eap. IV.§. 108. Creditgeld. Jnsbes. Papierg. Papierwährg. 1Z01 geld nur Sachen'^), und zwar kostbare, vertretbare und verbrauchbare ^) Sachen, Verlust oder Vernichtung der Scheidemünze bez. des Papiers ist in gleichem Maße definitiver Werthverlust, wie bei Courantgeld, es gibt keine Amortisation noch Außerkurssetzung '«). Die Erleichterung dinglichen Rechtserwerbs und die Beschränkung dinglicher Rechtsverfolgung findet, wenigstens bei Scheidemünze und Staatspapiergeld in gleichem Maße wie bei Courantgeld statt. Der Eintausch beschädigten oder sonst unbrauchbar gewordenen 8. 296 Preuß. B. v. 4. Febr. 1806 §. 2. „Die Tresorscheiue sind dem Metall-Courantgelde gleich und eS werden ihnen alle die Eigenschaften beigelegt, welche dem baaren Metall-Courant-Gelde zukommen." Preuß. Cab. O. v. 21. Dec. 1324. I. „Die Verbrief- uugen der unverzinslichen Staatsschuld (Tresorscheiue, Kassenanweisungen) — sind ein zum öffentlichen Umlauf für den Umfang Meiner ganzen Monarchie bestimmtes, gemünztes, dem baaren Metall-Courant- gelde gleich zu achtendes Papier." Preuß. Ges. v. 15. April 1848 Z. 2: „ES vertreten diese Scheine tDarlehnSkassenscheine) in Zahlungen die Stelle des baaren Geldes." Preuß. V. v. 18. Mai 1366 §. 2. Vadischeö Ges. V. S. März 1849 §.6. 8. S, schon Dänische V. v. 8. April 1713 (Mar- berger, Banken S. 321). Oben z, 107 Not. 33. 13) Oben §. 10ö, 14) Liebe, Entw. einer Wechselordn, für Braunschweig S. 34, und Erläuterungen zur Allg. D. W.O. S. XXII. XXIII. 123—130. Bluntschli, D. W.O. S. 8. Zum Theil wird das auch vou den Vertretern der rein publicistischen Natur des Papiergeldes hervorgehoben — f. Not. 3. Thöl 8. 54 s. Not. 2, 8- 64 k. Not. I, K. 157 Not. I behandelt das unein- lösliche Papiergeld uur als Sache, das einlösliche dagegen als Summenversprechen. S. Not. 23 ff. Einen unrichtigen Ausdruck findet der Satz, daß daS Papiergeld keine Anweisung auf Metallgeld sei, in der Annahme, eö sei „dem Metallgelde coordinirtes, eigentliches und setbständigeS Geld." Oppenheim, Natur des Geldes S. 130 fs. (Und doch soll es „Geldeinheiten repräscntiren" S. 137. Welche?) Keyßner a. a. O. S. 123. 15) Oben §. 105 Not 3 fs. Vcrbrauchbar in noch höherem Grade als das Metallgeld, weil lediglich Umlaufsmittel. Nebeniu S S. 97. 93. V.Gönner, Staatsschulden S. 173. 277. Miltermaier, D. Privatr. §. 273. v. Savigny, Obligationen^ II. S. 1i9. 116. Kuutze, Jnhaberp. S. 438—440. 16) In dem bei Jnhaberpapicren gebräuchlichen Sinne, wohl aber im Sinne der „Verrufung". Oben §. 104 Not. 67. §. 105 Not. 14 ss. S. auch Keyßner a. a. O. S. 125 ff. 128. 17) Nur dieses Pflegen die Gesetze im Auge zu haben. 18) Oben § 105 Not. 8 ss. Keyßner a. a. O. S, 127. 1202 Drittes Buch. Die Waare. Papiergeldes ist nicht eine durch Klage erzwingbare RechtSpfllcht und steht der Einziehung des durch Abnutzung des Gepräges oder durch Gewichtsverringerung zum Umlauf ungeeignet gewordenen Metallgeldes 2°) vollkommen gleich. Die Zahlung einer Geldschuld mit ihnen ist stets definitive 2') Zahlung, wenngleich nur insoweit wahre Zahlung, als sie Zwangskurs haben, überall sonst nur äatio ia solutuill22). Auch das begründet keinen pnvatrechtlichen Unterschied, daß die Ausprägung von wirklichem Metallgeld dem Münzherrn naturgemäß keinen Gewinn 2») bringt, während die Ausgabe von Scheidemünze und Papiergeld das Vermögen des Emittenten vermehrt und ihm mindestens den Vortheil einer regelmäßig unverzinslichen 2«) Anleihe 25) gewährt. Denn wie richtig auch vom Stand- 19) Z. B. Preuß. Cab. O. v 14, Nov. 1835 V. Preuß. Ges. v. Ig. Mai 1351 6. Preuß. Ges. v. 7. Mai 1866 §. 6 u. a. Lad. Ges. v. 5. März 1649 Z. 7. Amerika». Ges. v, I. März 1362 (v. Hock, Finanzen S. 449). Keyßner a. a. S. S. 127 ff. 20) Oben §. 104 Not. 67 a. E. 71. 73. 21) Oben S. 1195. 22) Gegen den Aussteller ist Zahlung mit ihnen stets wahre Zahlung, gegen Andere nur soweit der Zwangsknrs geht. Oben S. 1193 ss. Keyßner a. a. O. S. 133 behauptet folgenden (Preußischen? Berliner?) Handels gebrauch (?): „Der Kaufmann muß zur Tilgung seiner Geldforderungen aus Handelsgeschäften von dem Schuldner Preußische Kassen- Anweisungen, Darlehnskasseuscheiue, Noten der Prenßischen Bank und der inläudischen Privatbanken gleich dem Metallgelde in Zahlung annehmen und zwar zum Nennwerth, sofern der Kurs der bezeichneten Papier- gcldarten an der nächstgelegencn Börse nicht unter Pari steht. Steht dagegen der Kurs unter Pari, so ist der Kaufmann das Papiergeld nur zum Kurse in Zahlung zu nehmen verpflichtet. Entsteht eine Stockung in der Realisation des Papiergeldes, oder ist eine gegründete Befürchtung für den Eintritt einer solchen Stockung vorhanden, so hört für den Kaufmann die Verpflichtung zur Annahme des betreffenden Papiergeldes überhaupt auf." Meines Trachtens liegt hier eine sehr häufige Verwechselung dessen, was kaufmännische Sitte, Convenienz, Geschäftsverbindung mit sich bringt, mit einem wirklichen Gewohnheitsrcchlssatz vor. S. oben S. 233 ff. Schon die Modifikation des behaupteten Handelsgebrauchs beim Vorhandensein einer „gegründeten Befürchtung" spricht gegen ihn. 2S) Oben §. 102 Not. 25 ff. 24) Verzinsliche Papiere sind zum Umlauf als Geld weniger geeignet, und wenn sie zu diesem Zwecke ausgegeben werden, so tragen sie nicht den Charakter reinen Papiergeldes, sondern einen gemischten Charakter, Abschn, II, Das Geld, Cap. IV. K, 108. Creditgeld, Jnsbcs. Papierg. Papierwährg. 1203 Punkt der Staatswirthschaft und des Staatshaushalts die Bezeich- jedoch mit vorwiegender Geldnatur. So die Englischen exellequei- bills seil die französischen bons lov.iux, jetzt bon8 ile tresor, welche ersteren tägliche Interessen tragen (Bender, Verkehr S. 17. 21, 61, 0!>evsU«-> p, 665); die Oesterreichischcn Zahlungsobligalioncn und Ban- cozettel 1761. 1762 (Wagner, Zeilschr. f. Staatswissensch, XVIl S. 581 ff.) und Reichsschatzschcinc (Unger, Jnhaberpap. S. 9): die Russischen Neichs- schatzobligalionen (Gold mann S. 59. 60); die in großer Menge (am l, Jnni 15-66: 97^,2 Mill, Dollars) umlaufenden Amerikanischen Schatznolen zn 7^/,,°/g n. compound inlervst n^iles zn 5°/„ (v. Hock S, -107, 537, 538.i; die Preußischen Schatzanwcisuugcn aus längstens I Jahr und meist, zu 3°/g verzinslich: Ges, v. 23. Sept. 1866 §. 3. 4 6. Ges. v. 24, Februar 1868 §, 2. 3 Ges, v. 3. März 1863 u. Erlaß vom I I. März 1868; die Schatzanwcisnngen des Norddcntschen Bundes, gemäß Ges v. 9. November 1367 u. Erlaß v. 4. Juli 1868 (Buudes-Ge- jen-Blall 1368 S. 157 ss 435); bayerische verzinsliche Kassenanweisungen laut Ges. vom 21. Juni 1866, Auch oie Französischen Assignaten waren zu 5°/g, später zu 3°/„ verzinsliche Hypothekenbriefe: Ges. v. 19. u. 21. Dec. 1789, Ges v. 16. u. 22. April 179V. S, Baumstark, Staatswisj. Versuche S. 70. 236—249. Rau I. Z, 293, III, §. 489. (Liebe) Er- läulcrungen zur D W.O, S, 239. Kuutze, Jnhaberp. S. 411. 439. 490. Nvback, HandelSwissensch. S, 80. Keyßner a a, O, S. 126 spricht, mit Anderen, den verzinslichen Papieren dieser Art ganz die Natur des Papiergeldes ab. 25) „Unverzinsliche Staatsschuld": Preuß. B, v, 17 Januar 1820 §. 18 u. Cab. O v. 21. Dec, 1624, Preuß. Ges, v 18. u. 30. April 1351, 7. Mai 1856. Das ist sie finanziell unzweifelhaft, ein unverzinslicher Vorschuß aus die Landeseinkünslc, gleichsam eine anlicipirle Steuererhebung: Noback, Handelöwissenschafl S. 78- Stern, Archiv f. W.R. VI S. 366. Mehr will wohl auch Rau III §. 437, vgl. I § 293 ff. II. Z. 251. 252. III. tz. 529 nicht sagen, welcher den eigenthümlichen Charakter dieser „Staatsschuld" scharf beton!, während z. B. Nebeniuö S. 494 fs. u. A. — f. Kuntze S. 414. 415 — nur eine äußerliche Aehnlichkeit anerkennen. Wenn nun v, Savigny, Obligationsr. I S. 414. 439, unter Berufung auf Rau und die gedachten Preußischen Gesetze, von einer .wahre», eigentlichen Staatsschuld" spricht, so ist mindestens zweifelhaft, ob er damit nur ihren öfsentlichrechllichen oder ihren privatrechllichen Charakter bezeichnen will. Und da er, Obligationenr. II. S, 110, 120, irrig sogar bei Schulden aus wirkliche» Staatsanleihen eine privatrechlliche Verpflichtung des Staates »egirt, so kann er selbstverständlich und um so mehr für das Papiergeld mir eine Schuld im össenllichvcchllichen Sinne annehmen. Auch bemerkt er, Obligationen,:, II. S. 116, daß in dem Papiergeld das Vermögensrecht nud oer Werth sich vollständig verkörpere, 1204 Drittes Buch. Die Waare. nung des Papiergelds als „Staatsschuld" erscheint'^, so ist dies doch selten in privatrechtlichcm Sinne der Fall, Durch die Ausgabe von Papiergeld, auch wenn es die Form eines Schuldscheins oder einer Anweisung tragen sollte, selbst wenn es mit der Zusicherung der Einlösung auf jederzeitiges Verlangen und wohl gar von Einlösungsanstalten 2') ausgegeben wäre: einlösliches 2») Papiergeld, was bei den Staatsschuldscheinen nicht der Fall sei, er rechnet also das Papiergeld zu den bloßen Sachen, 26) Der Staat hat weniger Vermögen und Einkommen, da er die an ihn zu leistenden Zahlungen in dem an sich werthlosen' Papiergeld annehmen muh. 27) Häufig, z. B. Preuß, V. v. 4, Febr. 1806 H. 3, Cab.-Ordn. v. 21. Dec. 1824. III, aber nicht wesentlich, z. B. nicht bei den Preuß. Darlehns- kassenscheinen: V, v. IS/5 1866 Z. 2. Ges. v. 27/3 1866 §. 3. Voigtel a. a. O. S. 404. Keyßner a. a. O. S. S. auch T höl §.54 d. Not. I. Kluntze, Jnhaberp. S. 439. Not. 5. Stern, Archiv f. W.R, VI S, 367. DieNot, 34 erwähnte „Fundation" dient häufig der Einlösung. Alles das kommt aber auch, was z.B. Oppenheim S.257 leugnet, bei der Scheidemünze vor! W.M.B Art. 16u. untenNot.52, Freilich gibt es auch „Münzen", welche eine wahre Schuld repräsentiren, die s. g. Nothmünzen, insbesondere „Bc- lagerungsmllnzen", welche nach überstandener Ekfahr gegen die Summe, auf welche sie lauten, eingelöst werden sollen. Marperger, Beschreibung der Banken S. 313. vsllo? s. v. monnsie §, 17. Gute Inschrift solcher Kupfermünzen, welche einstweilen gegen Silber genommen werden sollen: non «es, seö ücies. 8esc B. die Ephraimilen Friedrich'S des Großen — uud solche Münzen, welche nach oer ausdrücklichen Erklärung des Ausgebers nur Zeichen vollwichtiger Münze sein sollen, um später gegen solche ausgewechselt zu werden. Bleierne Marken (Bolletlen) als Nothmünzen im 16. Jahrh, in Franksurt a. M.: Schmotler, Zeilschr. f. Staatswissensch, XVI. S. 616. Häufig mag freilich im Augenblick der Emission das Papiergeld nur als „Nothmünze" gemeint sein. > 23) Das Gegentheil wird, wenigstens für das einlösliche Papiergeld, vielfach behauptet: Darlehnsschuld, Schuld auf Umtausch, Einlösung u s> f., Summenversprechen: Klübcr K. 417. 423. Hoffmann, die Lehre vom Gelde S. 187. Schumm, Amortisation S. 63. v. Kerster ff, Schutzmittel des Eigenthums S. 36, 37. Thöl I §. 64 b, Not. 1. II. §. 167. Abschn. II. Das Geld. Cap. IV. Z. 10S. Creditgeld. Jnsbes. Papierg, Papierwährg, 1205 contrahirt der Staat regelmäßig keine Schuld im Privatrechtssinne, und seine Zusicherung trägt im Zweifel nur den Charakter einer rein publicistischen Garantie^). Unterscheidet aller öffentliche Credit, bei manchen thatsächlichen Vorzügen^), sich dadurch zu seinem Nachtheile von dem Privatcredit, daß der „Staatsgläub- iger lediglich von der Gerechtigkeit und Loyalität seines Schuldners abhängt, welcher im bedränge der Umstände seine Machtvollkommenheit benutzen kann, um auf directe oder indirecte Weise sich ganz oder zum Theil seiner Schuld zu entledigen" , so besteht Not. 4, und Entw. einer W O. f. Mecklenburg S. 35. La den bürg, Archiv f. W.N. III. S. 146 ff,, welcher Staatspapiergeld und Banknoten idenlificirt. Schlesinger, Formalcontracte S. 172. v. Gröning, Archiv f. civil. Praxis Bd. 4S. S.W ff, Bckker, Jahrb. f. gem. D. R. I. S. 324. 325, schwankender S. 316. 319. Selbstverständlich Einert, Brauer und andere Vertreter der Papiergeldnatur des Wechsels — oben Not. 5. v. Gerber, D. Privatr. §. 160. 205 verneint nur, daß das Papiergeld Urkunde über ein bestimmtes Rechtsgeschäft sei, ohne über dessen Wesen sich zu erklären. Für die richtige Ansicht s. Unger, Inhabers). S. 12 Not. 18, und die Vertreter der publicistischen Theorie — oben Not. 8. S. auch Not. 25. 29) Die Einlösungsverpslichlung ist in der Regel gar nicht durchführbar, und das ist bekannt. O. Michaelis, Vieneljahrsschr. f. Vvlköwirihsch. III. S. 104. Gut Hüb ncr, Banken S. 41 „das Papiergeld ist im günstigsten Falle als eine Anweisung auf die Zukunft zu betrachten, welche eingelöst wird, wenn das Volk so viel mehr zu produciren vermag, als zu den laufenden Unkosten der Existenz von Staat und Individuum nothwendig ist, und wenn die Negierung diese Mehrproduction zu jener Einlösung verwenden will." Die nur publicistische Einlöslichkeit entzieht daher nicht, wie Wagner, Staatswörterbuch VII. S. 648 sf. u. sonst, M ill S. 394 u. A. wollen, dem Papiergeld, selbst dem mit ZwangSkurs versehenen, diesen Charakter — es gäbe sonst in Deutschland, mit Ausnahme Oesterreichs, gar kein wahres Papiergeld, da nach WM.V. Art, 22 uneinlöslich es Papiergeld mit ZwangSkurs nirgends ausgegeben werden dars; noch wird dadurch, wie Thöl §. 54 b. Not. 1 meint, das Papiergeld ohne Zwangskurs zu einer Urkunde über ein einzelnes Rechtsgeschäft; noch erhält dadurch, wie NebeniuS S. 96 meint, das Papiergeld schlechthin einen gemischten Charakter - s. auch denselben S. 494. 30) Einert, Wechselr. S, 43. 31) NebeniuS S. 211 ff. 1206 Drittes Buch. Die Waare. doch innerhalb des öffentlichen Credits der principiell wichtige Unterschied, daß die Staatsverpflichtung eine nur publicistische oder eine zugleich privatrechtliche sein kann Die durch eine wirkliche Anleihe, selbst Zwangsanleihe, mit oder ohne Ausgabe von Geldpapieren (Staatsschuldschcincn, Rentenscheinen u. dgl.) begründete Staatsschuld >'2) darf im ordentlichen Rechtswege verfolgt werden, soweit sie nicht durch ein Gesetz, das materiell immerhin < ein Gewaltakt sein kann, vernichtet wird ^). Hingegen für die durch Emission einlöslichen Papiergeldes, wie einlöslicher Scheidemünze begründete „Verpflichtung" ist regelmäßig die Einlösungs- klage ausgeschlossen; und die „Verpfändung" von Domänen oder Staatseinkünften , die Zusage, stets den entsprechenden Metallbetrag oder einen Theil davon liegen zu haben sind im Zweifel nur publicistische VcrstärkungSmittcl der nur publicistischcn Garantie. Das Gegentheil ist zwar möglich, aber für ein als Zahlmittel ausgegebenes Staatöpapier nur bei unzweideutiger Erklärung anzunehmen, und würde dasselbe alsdann den Charakter einer Spielart zwischen Crcditgcld und Geldpapier tragen ^"), ohne jedoch die Natur eines definitiven Zahlmittels zu verlieren. Auch wer mit Papiergeld dieser Art zahlt, wird sogleich liberirt und steht, sofern nur das Papier ächt ist, nicht für die Einlösung ein; jedoch hat der Be- 32) Wirtschaftliche Aehnlichkeiten und Verschiedenheiten- Kuntze, Jnhaberpap. S. 410—412; staatsrechtliche: Kuntze S. 435 fs. Blnntschli, Mg. Staatsr. 3. Aufl. II. S. 415 fs. Papiergeld und Staatsanlehnspapiere wirft durch einander Klüber §. 423. 33) Was v, Savigny, Obligationr. II. S. 110. 120 ohne Grund in Abrede stellt. So wohl auch Bekker, Jahrb. f. gem. D, R, I. S. 316. 34) Die Franzos. Assignaten waren auf die kirchlichen (National-) Güter hy- pothekirt und sollten durch deren Verkaufserlös getilgt werden, nur überstiegen sie bald den Werth der Pfänder. Für die „Mandate" hafteten alle Domänen. Ges. v. 16, u. 22. April 1790. Art. 9. l». Ueber die fehlerhafte Grundlage: Grund und Boden sind nicht Edelmetall, f. vke- valier p. 671 ff. 35> Häufig nur ein Theil in baar, ein Theil in Staatspapieren oder anderen Werthpapieren, z. B. Preuh. Cab. O. v, 9. Mai 1837, Ges. v. 15. April 1848 §. 4. V. v, 13. Mai 1666 §. ',!. 4 über die Darlehns- kassenscheine. 3Ss) S. §. 107 g. E. u. oben Not. 29. Abschn II, Das Geld Cap. IV. §. 10S, Creditgeld. JnSbes. Papierg. Papierwährg. 1207 zahlte den Vortheil ein Zahlmittel zu besitzen, welches ihm zugleich ein Einlösungsrecht in Metallgeld gegen den Ausgeber gewährt»"). Da das Creditgeld als Geld umläuft, ohne Geld zu sein, so erwachsen daraus für den Verkehr erhebliche Gefahren, und weil die Macht des Mißbrauches beim Staate am größten ist, vorzüglich durch das Staatscreditgeld: Scheidemünze und Staatspapiergeld ^'). Gerechtfertigt ist die Ausgabe von Creditgeld nur in dem Maße, als dadurch einem wirklichen Verkchrsbcdürfniß abgeholfen wird. So die Ausgabe von Scheidemünze nur soweit, als der Bedarf nach Tausch- und Zahlmitteln für diejenigen kleineren oder kleinsten Werthe des täglichen Verkehrs, welche sich in dem Währungömetall nicht vollwichtig ausprägen lassen, besteht, daher in höherem Maße bei Gold- als bei Silber-Währung ^). Die Ausgabe von Papiergeld gar nicht, sofern Geld- und Creditwesen in normaler Weise entwickelt sind: insbesondere unter Herrschaft der Goldwährung und bei einem dem Verkehrsbedürfniß nach Umfang und Stückelung ^) entsprechenden Umlauf von Creditgeldpapieren: Banknoten, Checks, Wechseln u. dgl., denn es reicht alsdann für die geringsten Werthe die möglichst vollwichtige Scheidemünze aus, für die höheren Werthe Gold und die wirthschaftlich besser als das Papiergeld sundirten Creditgeldpapiere Anderenfalls kann freilich das Bedürfniß nach bequemeren — leichter bewahrbaren und übertragbaren, namentlich versendbaren — und einen größern Geldwerth als die'größte Landesmünze repräsentirenden Zahlmitteln nur mittelst Papiergeldes befriedigt werden. Allein alsdann darf^') das Maß der Emission 36) ^. §. 107 g. S, u, §. 109. 37) Wirkt auch vielleicht die Ausprägung massenhafter Scheidemünze oder gar geringhaltiger Eourantmünze noch verderblicher als Papiergeldemission, so läßt sich doch die letztere in viel größerem Umfange durchführen. Oben Not. 1. 38) Oben §. 104. 39) Größere und kleinere Banknoten. S. §. 109. 40) Unten § 109. So in England und selbst in Frankreich, wo es gar kein Staatspapiergeld gibt, während freilich Oesterreich seine Banknoten zu Papiergeld hat entarten lassen und daneben noch Staatspapiergeld ausgibt. 41) Vertheidiger des Staatspapiergeldes mit ZwangsknrS fast nur noch in den 1208 Drittes Buch. Die Waare. einerseits nicht über das wirkliche Bedürfniß ^) nach diesem Umlaufsmittel hinausgehen und andererseits nicht den Charakter eines Zahlungsmittels gegen den Emittenten verlieren, also nicht den Umfang der voraussichtlich innerhalb einer nicht zu langen Zeit an den Emittenten zu leistenden Zahlungen überschreiten, darüber hinaus muß die jcderzeitige Einlösung^) gesichert sein. Am schlimmsten freilich steht es, wenn gar die Scheidemünze durch Papiergeld ersetzt und so die Geldfiction potencirt ^) wird. Der Zwangskurs gehört nicht a«) zum Wesen des Creditgeldes. DieS erfordert nähere Erläuterung. Vereinigten Staaten von Amerika, s. v. Hock, Finanzen S. 565 ff. Insbesondere vsre>. Thalsächlich Pflegen nicht wirthschaftliche Principien, sondern die Bedürfnisse des Schatzes den Umfang der Emission zu bestimmen. 42) Man könnte ein Marimum per Kopf der Bevölkerung aufstellen wollen, wie bei der Scheidemünze; doch ist zu bedenken, daß der Bedarf in Han- dels-Jndustrie - und Ackerbau-Gegenden sehr verschieden ist. Auch ist nicht, wie häufig behauptet wird, die Quantität allein entscheidend, da ein ganz normales Quantum bei mangelndem Credit oder bei Erschütterung des Credits, z.B. durch Krieg, wie Uebermaß wirken kann. Schaffte S. 152. 43) Nicht „den Bedarf an UmlaufSmittcln" — Nau I. §. MI. Schäffle §.79. Wagner, Geld- und Crcdittheorie S. 70 ff. — denn je mehr emitlirt wird, je mehr wächst das Bedürfniß, schon durch Vertreibung des Metallgeldes. Das richtige Princip für Staatspapiergeld deutet an O. Michaelis, Vierteljahrsschr. f. Volkswirthsch, III. S. 105. 106, 44) Bei crcditweiser Ausgabe muß hinreichende Sicherheit für die Rückzahlung bestehen. Preuß. V. über die Darlchnskassenscheine vom 18 Mai 1366, §7 4-6. 15) Z B, 10 kr. - i/i« fl. — 1/450 Pfd- rein Silber, I Stück Papier 10 kr. — Münzscheine statt der Scheidemünze schon im 18 Jahrhundert in Schweden; in Rußland. In Oesterreich schon früh (v. Stubenrauch, Commenlar z. b. G.B. III. S. 183), durch Ges. v, 17. November 1863 wurden die Münzscheine zu 10 kr. (ehemals 6 kr) auf 4 Mill. fl. beschränkt, durch V. v. 25. Mai 1866, s. auch Ges. v. 25. Aug. 1366, auf 12 Mill, fl erhöht In Amerika Papierscheidemünze zu 5 Clö. und sonst, auch iu Gestalt von Brief- und Stempelmarken » IV. (23. Juli 1796); der ZwangskurS völlig beseitigt durch Gesetz vom 16. pluv. sn V, (4. Febr. 1797). vgllo? s. v. pspier monnsie §. 16. 16. 30. Ferner das Oesterr. Finanzvat. vom 20. Februar 1811 — s. oben §. 104 Not. 11. Desgleichen das Amerikan. Ges. v. 3. März 1863 und namentlich vom 20. Juni 1364, welches aber bereits am 30. Juni zurückgenommen werden mußte. > > >>. 449 — s clwaö abweichende Angabe» bei M'Cnlloch S. 77» Das Preußische Papiergeld sank 1809 bis auf 36, 1813 bis auf M/z"/«. (Rau II. §. 2SI Not, b). Ueber da« Amerikanische coiiUnenl-,1 »uri^-i»:)' s. oben Not. 1, über daS jetzige Amerikanische Papiergeld s. Not. 61, auch v. Rönne, Vierteljahrsschr. für Vvlköwirthsch. II. S. 130 ff. Das Papiergeld der Conföoerirten (Süd-) Staaten von Amerika: 796,3 Mill. Dollars verzinslich und fast 20» Mill. unverzinslich. Der Gvldkurs betrug Ende December l863: 2000, d. h. so viel Dollars Papier für 100 Dollars Gold, das Papiergeld war nur noch 5»/„ werth. Am 1. Oclvber 1864: 3500; am 1. Januar 186S: 6000, später 8000, endlich ganz wcrlhlos. Das Papiergeld der Vereinigten Staaten (Norden) genoß schon 186-l im Süden gegen dortiges Papiergeld ein Agio von 400°/»!! (v Hock S. S12 fs.). Die 3SV0 Mill. Livres Law'scher Bankzeitcl waren zuletzt wcrthlvS. Ebenso die 45000 Mill. LivrcS Assignaten und Mandate der Französ. Revolutionszeit (Rau II. §. 254 Not -.). Die 1060 Mill fl. Oesterreichischer Bankzcttel wurden 1811 auf '/z, uud die dasür ausgegebenen CiulösuugS- oder Anlici- palionsschcine > Wiener Währung) im Betrage von mehr als 600 Mill. fl. im Jahr 1820 auf '/z — somit im Ganzen 2/,, herabgesetzt. (Ncbc- niuS S. 116 fs. 323). Ueber Schweden f. Hübner, Banken II. S. 422 fs. Rußland: Goldman» S. 85 ff. Ganz zerrüttet scheinen anch die Zustände einzelner Südamcrikanischen Staaten. In Buenos Aires soll 1867 das Papiergeld uur noch 15"/, seines Nominalwerlhes gehabt haben (Ivuin. L>>un»m. ^uin 1867 p. 442). 66) Oben §. 103 g. E. Wagner, Staatswörterb. Vll. S. 664. Nebc- nins S. IS». 193 fs. Rau l. §. 312. II. tz. 253 Not. 6. Keine» vollen Ausdruck, weit der Stand der Handelsbilanz mitwirkt: Schmoller, Preuß. Jahrbücher Februar l366 S. 173 fs. S. 185 ff., wo Amerikan. Erfahrungen. S. auch Schäffle S. 152. 159. Goldmann S 86 fs. 67) DaS Agio wirkt für die Fabrikanten zum Nachtheil ihrer Arbeiter wie Gotdschmidl. Handbuch deS Handelsrechts. 7? 1214 Drittes Buch. Die Waare. die Arbeitslöhne nicht in gleicher Progression steigen, und dauerndcsSinken des Einkommens der auf feste Rente angewiesenen Personen zu knüpfen. Da alle Zahlungen nur in Papiergeld zum Nennwerth geleistet zu werden brauchen, so wird durch Einführung des vollen Zwangskurses allen früher bestandenen Geldforderungen der Rechtsschutz zu ihrem wirklichen Betrage versagt^): der Gläubiger verliert, der Schuldner gewinnt das Agio. In Folge der unaufhörlichen Kursschwankungen wird jede Einkommensberechnung auch nur für kurze Zeit unmöglich. Ueberdies aber wird der Rechtözwang zur Annahme, weil das Papier an sich keinen Werth hat, allgemein als Mittel zum Ersatz des mangelnden Credits aufgefaßt, wirkt daher entgegengesetzt, wie vorhandener Credit °"). Dazu kommt Falschmünzerei bez. Papier- gcldverfälschung in unglaublichem Maße Die bei Ueberschreitung deö Bedarfes oder bei sinkendem Vertrauen eintretende Entwerthung wird durch den Zwangskurs nicht aufgehalten, sondern gesteigert und der Staat, welcher selber nur in entwertetem Papiergelde bezahlt wird, ist in wachsender Progression zu immer weiteren Emissionen, schließlich zur Herabsetzung im Nennwert!) oder zum offenen Ban- kerutt genöthigt Schutzzoll, das Sinken des Agio wie Beseitigung des Schntzzollö. Daher die Fabrikanten hänsig bei enlwcrthetcr Valula — eine Zeit lang — ihre Rechnung finden. UcbrigeuS tritt die Preissteigerung der Waaren meist nicht in gleichem, sonder» in einem etwas geringeren Verhältniß als das Agio des Metallgeldes ein. NebeniuS S. 152 sf Wagner imStaats- worterbiich VII. S. 665 ff. Goldmann S. 10» ff. Ueberfluß an Metallgeld hat nicht nothwendig Preissteigerung der Waare zur Folge, weil es ausgeführt oder eiugcschmolzeu werden kann, dagegen das Papiergeld kann nicht ausgeführt werden. Llivv alier p. 676. 68) Prince-Smith, Vicrlcljahröschrift f. LolkSwirlhsch. 1364 III. S. 117, s. S. 109 ff. 198 ff. 69) EmmiughauS, Handwörterbuch der Volkswirtschaft S. 344. 70) So schon im 17. Jahrhundert in Nußland (Briickner S. 39 ff.), gegenwärtig in den Bereinigten Staaten von Amerika. 71) Braucht freilich das Land weniger fremde Waare als es abgibt, bezahlt also alle fremde Waare mit einheimischen Prodnctcn, so kann trotzdem das Papiergeld sich lange in verhältnißmäßig hohem Kurse halte». So in den Vereinigten Staaten. 72) Alle diese Erfahrungen sind zu jeder Zeit gemacht worden. Schon in Nbschn. II. Da« Geld, Cap. IV. §. 108.Papicrgcld, JnSbes. Papicrg. Papicrwährg. 1215 Auch Papiergeld mit vollem Zwangskursc kann ein einlöslichcö sein, nur daß unter dem strengsten Systeme natürlich die Einlo'S- lichkeit ausgeschlossen ist. Verboten ist die Ausgabe uncinlöslichen Papiergeldes mit Awangskurs (gegen Jedermann) im Gebiete deS Wiener MünzvcrtragS Der Umlauf fremden Papiergeldes ist häufig untersagt ^). — Rußland im 17. Jahrhundert, wo der Rubel Kupfermünze auf '/„ bis ^/ü« des Rubels Silber gesunken und schlichlich von der Regierung mit d. h. noch unter dem Mctallwcrlhe (1^/z°,») eingelöst worden ist! (Brückn er S. 45 ff. 65. 66). Die Russischen Fünfkopckenstüäc iu der Mitte des 18. Jahrhunderts wnrdcn allmähtich auf Zweikopckcustnckc de- preciirt (Brückner S. 77 ss). Die Schwedischen „Münzzeichcn", 1710 —1719, in Kupfer, welche I Thaler Silber rcprttseutirten, und ursprünglich von den Staatskassen eingelöst werden sollten, erhielten absoluten Zwaugskurö, nur nicht gegen die Bank, wurden schließlich auf i/^, später auf 1/9, herabgesetzt, abgesehen von werthloseu Obligationen für (Brückner a. a. O.). S. auch oben §. 104 Not. 62, und über die Entwerthung des Papiergeldes u. dgl. oben Not. 1. 61. 65. Daß eine große Krisis dieser Art ohne Bankerutt geendet hätte, ist nicht bekannt, doch macheu hoffentlich die Vereinigten Staaten von Amerika, durch besondere Verhältnisse begünstigt, eine Ausnahme. Gegen die dortigen Ban- keruttempfchlungen s. deu Finanzbericht des Amerikanischen Schatzsekretärs M'Culloch vom 4. December 1865 (v. Hock S. 544 ff., vollständig in Socisl 8oionci: revion' vol. II. p. 2—39. ?ievv-?ork 1366) und, gegen Amerikanische Verdrehungen, v. Hock, S. 565 fs. 73) W.M.V. Art. 22 — Ausnahmen sollen bis zum 1. Januar 1859 abgestellt werden. Solches gibt es auch zur Zeit iu Deutschland nicht mehr, ausgenommen die (entarteten) Noten der Ocstcrreichischeu Natioualbank — s. §. 199. Zu dieser Klasse gehörten die Französischen Assignaten, seit dem Decret v. 16. April 1790, und Mandate; die Oesterreich. Lancozctlel 1797—1811, Anticipatious- und Eiulösungs-Scheiue 1811—1820, Reichs- schatzscheiue 1849—1854; die Preußischen Tresorscheine während der Jahre 1306—1813; das Papiergeld der V. Staaten vvu Amerika seit der (5on- greßakte vom 25, Februar 1862, s. auch Cougreßakle v. S, März 1363, 30. Juni 1864, 23. Januar 1865 (Am 30. November 1865 circnlirlen 640, 780, 351 Dollars Zwangspapiergeld slexal tcniler notes oder I-nvkuI mone)^ davon 426, 231, 389 0. v. Lt. llotvs. Stand am 1. Juni 1366: v. Hock S. 537. 536); die Russischen NeichScrcditbillcte, deren Einlösung seit dem 1. November 1863 eingestellt ist, und von welchen am 1. Octobcr 1665 77» 1216 Drittes Buch, Die Waare. Das Papiergeld verliert seine Geldeigcnschaft durch Entstel- noch 649, 082, 600 Rubel circulirteu: Goldmann S. 100 ff.; wohl auch die Hessisch-Darmstädtischen Grundrentenscheine vor dem Ges. vom 2(i. April 1364, welches für das neue Papiergeld Einlösungspflicht begründet hat; häufig sogar Banknoten — f. §. 109. Daneben gibt es: Einlösliches Papiergeld mit Zwangskurs, z. B. das Niederländische Staatspapiergeld; das Papiergeld der Thüringen'schen Staaten, mit Ausnahme des Großherz. Sachsen-Weimar; das ehemals Kurhes- sischc Papiergeld. Uneinlööliches Papiergeld ohne ZwangSknrs, z. B. die Eisenbahnscheine der Leipzig-Dresdener Eisenbahngesellschaft, welche nur für die Kassen dieser Gesellschaft gesetzliches Zahlmittel sind. Einlööliches (oder auch wohl unemlöslicheö) Papiergeld ohne oder doch mit nur beschränktem Zwangskurs (Not 47. 03); z. B, die Oesterreich. Bancozettel 1762-1796; die Russischen Reichs-Baiico- Assignationen seit 1768—1812, mit mehrfachen Schwankungen (Goldmann S. 12 ff.); das Staatspapiergeld der meisten Deutschen Staaten, wie Preußen, Sachsen, Württemberg, Baden. In Preußen bestanden ursprünglich verschiedene Einlösuugskassen für die Tresorscheine: Verordnung vom 4. Februar 1306 §. 3, V. vom 4. December 1809 §. 4. ö; später uur das Realisations-Comptoir zu Berlin: V. vom 17. Januar 1820 §. 18. Cab. Ordre vom 21. December 1824. Ges. v. 7. März 1850. S. Voigtel Zeitschrist f. Gesetzgeb. u. Nechtöpfl. I. S. 402. Keyßncr, eoä. II. 5. 104 ff. — Das Bremer Handelsblatt Nr. 849. 851 gibt für den Norddeutschen Bund 33, 245, 460 Thlr. an, oder 1, 3 Thlr. per Kopf; davon auf Preußen, einschließlich der neuen Landeötheile, 18,270,918 Thlr. oder 0,8 per Kopf. (Das Preuß. Ges. v. 29. Februar 1368 gibt nur 18,250,000 Thlr. an, davon 10,400,000 in ^ppoints ä, 5 Thlr. und 7,850,000 Thlr. in ^ppoints s 1 Thlr.; ursprünglich nur 15,842,347 Thlr., doch sind die Kurhessischen Kasseuschcine 1.1 Mill. Thlr.^j und die Noten der Nassauischen Landesbank s2,500,000 fl.) in Preußische Kassenanweisungen umgewandelt). Das Königreich Sachsen hat 12 Millionen Thaler — 5,1 Thaler per Kopf. Das Großherzogthum Hesse» (als Ganzes) 2,457,142 3 Thlr. per Kopf. Anhalt 955,000 Thlr. — 4,9 Thlr. per Kopf. Schaumburg-Lippe 372,000 — 11,8! Mecklenburg-Slrelitz 500,000 --- 5. Die übrigen Staaten durchschnittlich 3 Thlr. per Kopf. Mecklenburg- Schwerin, Oldenburg, Lippc-Detmvld und die freie» Städte habe» gar kei» StaalSpapicrgeld. Ebenso nicht Bayern vor dem Ges. v. 4. Sept. 1866. Baden hatte Ende 1665: 3 Mill. fl. — 1,20, Württemberg 3 Mill. fl. — 0,93 st. per Kopf, Bayern seit 1366 unverzinsliche Kassenanweisungen Abschn, II. Das Geld. Cap. IV. 108 Papiergeld JnSbes. Papierg. Papierwährg. 1217 lung bis zur Unkenntlichkeit^) und durch Einlösung bez. Tilgung?°). Das Staatspapiergeld überdies durch Verrufung ^^); theilweise durch Herabsetzung im Nennwerth endlich, trotz Zwangökurses, durch derogatorische Gewohnheit^"), und zwar entweder vollständig: es wird von Niemand überhaupt in Zahlung genommen, oder es wird nur noch zu wechselndem Kurse in Zahlung genommen. Der Zwangskurs zum Nennwerth verwandelt sich in Zwangskurs zumKurse. Solche Gewohnheit zeigt sich entweder darin, daß constant und allgemein die Preise der Waaren verschieden berechnet werden, je nachdem die Zahlung in Metall oder in Papiergeld erfolgt bez. erfolgen soll; oder darin, daß constant und allgemein der Banquier Metall gegen Papier nur um ein die gewöhnliche Wechslerprovision übersteigendes Agio wechselt. In solchem Falle versteht sich eine bedungene Geldschuld im Zweifel in Papier, und ist der Kurs des Papiergeldes zur Zeit der Schuldbcgründung für die Höhe der Schuld bestimmend ^°). Ist eine Geldschuld in Papiergeld ausgedrückt, oder wird eine Geldschuld in Papier gezahlt, so ist an sich der Kurs des Papiergeldes ^), Hingegendessen Nennwerth für die Berechnung des Schuld- oder Zahlungs-Werthes über 15 fl, Mill. 3,16 fl. per Kopf. S. übrigens noch oben Not. 24 und Hildebrand's Jahrb. Jahrg. S. Bd. I. S. 70—79. 74) Z. B. Preuß. Ges. v. 14. Mai 18S5 und 25. Mai 1357, mit vorbehal- tenen Ausnahmen. Dazu zahlreiche Verordnungen. S. §. 109 Not. 12 und oben §. 104 Not. 3. 44. 68. 75) Oben Not. 19. 20. 76) S. Not. 77. Oben §. 104 Not. 73. Nebenius S. 493 ff. 77) Oben §. 104 Not. 67. Ueber die „Einberufung und Präclusion" des Preuß. Papiergelds s. Keyßner a. a. O. S. 112 ff. Vertrag v. 26. März 1849 zwischen den Deutschen Bundesstaatcn, mit Ausnahme Oesterreichs und Bayerns (Preuß. G.S. 1650 S. 399). Ueber die Nachtheile s. Keyßner a. a. O. Ausgeschlossen unter den Thüringen'schen Staaten durch Ueber- einkunft v. 21. Januar 1856. 78) Oben Z. 104 Not. 69. 79) Oben §. 104 Not. 66. 80) Oben §. 105 Not. 55. Sachs. G.B. §. 671. Unklar Mittermaier, D. Privatr. K. 273. Not. 8. 81) Die Argumentation Wagner's, Staatswörterbuch VII. S. 663 ff., s. auch Schaffte S. 157, gegen die ausschließliche Zugrundelegung des Kurses für diesen Fall ist darum hinfällig, weil überhaupt das Werthverhältniß des Geldes zu andern Gütern rechtlich nicht in Betracht kommt. Oben §. 105 Not. 64 ff. 1218 Drittes Auch. Die Waare. nur dann maßgebend, wenn und soweit das Papiergeld Währung war und bez. ist ^). 3) Die Moeredilnamere. Insbesondere ZZanknoten 8. 109. Alle Geldcrcditpapicre beruhen principiell nur auf Einlösungscredit '), sind Urkunden über ein Versprechen oder über eine Anweisung auf eine Summe Metallgeldes ^) oder eiue Anzahl Geldstücke"). Der Aussteller, wer es auch immer sein mag, auch der Staat, kann durch Klage gezwungen werdendste auf jederzeitiges Verlangen oder zu einer gewissen Zeit in wirklichem Gelde — der bednngenen Münzsvrte, ev- in Währung^) — einzulösen, bez. für ihre rechtzeitige Einlösung Sorge zn tragen. Sie sind nicht „Geld", sowenig das Versprechen oder die Anweisung „Zahlung" istDie Zahlung mit ihnen ist daher, wenn überhaupt als Liberation gemeint, an sich immer nur ciatio in solntum und aufgeschobene, nickt definitive Zahlung °). Allein sie können als Zahlmittel verwendet 62) Oben 8 104 Not. 61 ss. 104 Not. 24. *) Die Theorie dieser Papiere wird hier nur nach Einer Seite iu Betracht gezogen, nämlich als Mclallgcldzcichen. Die Darstellung der Gcsammt theorie gehört Abschn. III. an. 1) S. §. 107. 2) Unter der Papicrgclowährung (§. 103) auch wohl auf eine Summe Papiergeld, wo dann freilich rechtlich das Papiergeld dem Metallgeld gleichsteht. 3) Oben §. 10S Not. 20. 3s) S. §. 106 Not. 26 ff. 4) Oden §. 107. b) Kuuhe, Jnhaberp. S. 44Y. 487. Nugcr, Jnhabcrp. S. 7. Voigtel, Zeilschr. f. NcchtSpfl. nnd Gcschgcb. in Preußen I. S. 446 ss. Llievs- Ii>-r, u. 64. Lczcichucnd und wie gegen neuere Irrthümer gerichtet, sagt in einem, Danzigcr Schbppenbnch v. 1575 (Ncumann, Geschichte des Wechsels im Hausagcbict S. 165 Not. 207) berichteten Falle der Gläubiger, welchem Schuldscheine Dritter als Zahlung angeboten werden: nenn i»a» auffsvlctiö „ «.ise milt IiaiilNlscliritten sctiulllt nglilemi kondtli, müclite man solcliv IisiiiUsclu'issltvn» »c>» »iacl»!»n unäe pittsclu'r uiulerilruckon unä en be^allluiixe xebenn. Abschn.Il.DaSGeld.Cap.lv. §. 109. Gcldcredilpapicrc. Jnöbes.Banlnolcn. 1219 werden, zumal der Einlösungscrcdit an sich ein vortheilhafterer als der Zahlcredit ist, es principiell besser ist, eine Forderung zu haben, als ein bloßes Zahlungsmittel zu habeu. Diesen Vorzug hat insbesondere das Privatgeldcreditpapier vor dem Privatpapiergcld, auch wo letzteres erlaubt ist, voraus. UeberdieS können sie, elastischer als das Staatspapiergeld, auf Zahlung auch in fremdem Gelde, auf beliebig große und kleine Summen und an auswärtigen Plätzen lauten, und so in weiteren Kreisen, als das Staatspapicrgeld, als internationales Metallgeldzeichen Verwendung finden Der Grad ihrer Fähigkeit, als Vertreter ihres Objects, als Metallgeldzeichen, zu circuliren, hängt von sehr verschiedenen Momenten ab, welche in der Lehre von den Wertpapieren zu erörtern sind, so namentlich: 1) von dem Credit des Ausstellers (Staatspapiere, Noten großer Centralbanken, Wechsel großer Häuser, — Anweisungen und Schuldscheine kleiner Gewerbtreibcnder); 2) von ihrer Verfallzeit und damit den: Zeitpunkt ihrer Ein- loslichkeit (Sicht — kurze — lange Papiere). Die Sichtpapiere lassen unter Umständen eine erneuerte Wiederauögabc, somit auch immer neue Schuldausnahme, zu; lange Papiere unterliegen wegen der Zins-(Disconto-)Schwankungeu auch größeren Kursschwankungen, sind daher weniger zu Zahlmitteln geeignet; 3) davon, ob das Papier ein eigenes oder gezogenes (Anweisung und daher AcceptationSmöglichkeit) ist; 4) von der rechtlichen Form ihres Umlaufs, welche sich durch die Form des Papiers bestimmt (Jnhaber-Blanco-Orcre-Namcns- Papiere) und den Grad ihrer Umlaufsfähigkcit (Negociabiiität) bedingt »). 5) von dem Grade der Rechtssicherheit, welchen das Papier 6) Oben S. 1197. 7) So Checks und insbesondere Wechsel: Einert, Wechselt. S. 49. 60. Kheil, Wechsel»'. 2. Ausl. S. 42. 43. Hoffmann W.N. S. 11. Es werden häufig von Indien und China Wechsel über je 10,000 Psd. St. gezogen I lZusolion, knreixn excli-wxes p. 28. 8) S. H.G.B. Art. 326. 342. 301 sf. Vgl. die Erörterungen über dieWaa- renpapiere oben z. 70 Not. 20 ff. H 71 Not. 20 ff. §. 72 Not. 3 sf. §. 76 Not. 73 sf. § 76 Not. 29 fs. 1220 Drilles Buch. Die Waare. dem weiteren Nehmer gewährt, und zwar der obligatorischen Sicherheit gegen Aussteller und etwaige Vormänner (directe Haftung nur des Ausgebers und des unmittelbaren Vormanns — aller Vormänner, solidarisch und gar mit springendem Regreß; Ausschluß der Einreden gegen den dritten Nehmer) °) — wie der dinglichen Sicherheit (Ausschluß der Vindication und dgl. gegen den redlichen Nehmer — oder Vindication schlechthin auch in dritter Hand) >°). Tas Maß dieser Sicherheit Pflegt mit der rechtlichen Umlaufsform (aä 4) in Zusammenhang zu stehen. Alle Geldcreditpapiere dürfen gemeinrechtlich auch von Privaten, ohne Negiernngsgenehmigung ausgegeben werden"). Doch ist in der Regel die Ausgabe von gewissen Klassen dieser Papiere (namentlich Banknoten) ^) oder von allen Creditpapiereu in einer gewissen Form (^eldpapiere auf Inhaber) "s, an die Staatsgcnehmig- ung gebunden, von gewissen Klassen in einer gewissen Form schlechthin verboten (Wechselauf Inhaber)"), Ein „Papiergeld- oder gar Bauknoten-Regal oder Hoheitsrecht, welches ihrer Gültigkeit entgegenstünde, gibt es nicht; vielmehr beruht solche Beschränkung theils auf einer theoretischen Verwechselung dieser Geldpapiere mit dem Privatpapiergeld, wel- 9) S. die Not. 8 citirten Stellen. 10) H.G.B. Art, 305—303. Zeitschr. f. Handelör. IX. S. 3 ff. SS ff. VIII. S.. 313 ff. 11) Kuntze, Jnhaberpap. S. 53S fs. und dort zahlreich Genannte. - Endemann, Handclsr. §.86 Not. 6 ff. z. 79 Not, 17. §. 141 Not. 4. Horn, Bankfrciheit S. 222 ff. gut über die Banknoten. Anders wieder Geyer, Banken S. 224 ff. Teilkampf, Geld- und Bankwesen S. 27. 67 ss. 12) S. z, B. die Preußischen Vorschläge: Zeitschr. f. Handelsr. V. S. 324 ff., und die Gesetze Not. 13. Preuß. Ges v. 14. Mai 185S, vom 2S. Mai 1857 und V. v 18. Mai 1864, betr. das Verbot der Zahlungsleistung mit ausländischen Banknoten und ähnlichen Werthzeichen. (G.S. Nr. 21). 13) Preuß. Ges. v 17. Juni 1833 und Preuß. V. v. 17. September 1867 für die neu einverleibten Landeötheilc (Zeitschr. f. Handelsr. XI. S. 513). K. Sächs. Ges. v. 7. Juni 1846. Sächs. b. G.B. §. IU40 und K. Sachs. E.G. zum H.G.B. Z. 17 (Zeitschr. f. Handelsr. VI S. 87. 112). Bad. Ldr. Anh. Art. 193 und Bad. Ges. v. 5. Juni 136». (Zeitschr. f. Handelsrecht III. S. 514). Braunschweig. Ges. v. 30. April 1867 (Beilageheft zur Zeitschr f. Handelör. XII S. 133». Entw. eines Deutschen Obliga- livncnrcchlS Art. 345. 14) D. W.O. Art. 4. 93. Locke cke com. Art. 110. Stallhast in England. Abschn II. Das Geld. Cap. IV, §. 109. Geldcreditpapiere. Jnsbes. Banknoten. 1221 ches man ausschließen will; theils auf dem Bestreben, das staatliche Papiergeld und wohl auch die Noten der privilegirten Banken vor Concurrenz zu schützen; theils endlich auf wohlwollender Fürsorge gegen die Gefahren, welche dem Verkehr aus dem Umlauf nicht gehörig fundirter oder doch nicht sicher einlöslicher Geldpapiere allerdings erwachsen können^), welche aber erfahrungsmäßig durch solches Verbot nicht abgewehrt werden (Gefälligkeitswechsel, Wechselreiterei) 1"), und in höherem Maße sich an das staatliche und staatlich privilegirte Papiergeld als an das Geldcreditpapier zu knüpfen Pflegen "). Durch ihren thatsächlichen Umlauf als Zahlungsmittel werden die Geldcreditpapiere nicht zum Papiergeld im Rechtssinne, wenngleich sie wie das Metallgeld, so auch das Papiergeld aus ihrer Alleinherrschaft als Umlaufsmittel verdrängen '^). Indessen muß hier der primäre und der secundäre Ausstellungszweck dieser Papiere unterschieden werden In der Regel werden dieselben vorwiegend zum Zwecke der Beurkundung und Sicherung von Forderungen, oder zum Zwecke der Einziehung von Forderungen und gewährter Credite, also für mehr oder weniger individuell bestimmte Geschäftszwecke im einzelnen Fall IS) Die beiden letzten Gründe z, B. bei v. Savigny, Obligationenrecht II. S. 124—126. 16» Ein Haus mit einem GeschäftSi,apitcl von 10,000 Pfd. St. hatte Wechselverbindlichkeiten von 900,000 Pfd. Die in Hamburg 13S7 (Handelskrisis) abgestempelten Wechsel beliefen sich auf circa 993 Mill. Mark Banco (Nasse. Zeitschr. f. Staalswissensch. 21 S, 140). 17) Horn, Bankfreiheit S. 369 ff. 381 fs. 410 ff. 18) Nebenius S. S43 Not.*. Wagner, Geld- und Credittheorie S. 107 ff. 119. Selbst die Banknoten werden auch im Jnlande durch die bequemeren Wechsel — z. B. in Lamashire circnlirten Jahre lang Wechsel ganz wie Banknoten, in Beträgen von S bis zu 10,000 Pfd. St., häufig mit zahlreichen, bis zu 120 Indossamenten versehen, tZUbsrt, s prsetical tres- tise on b-mkinx 1865. vol. II. p. 452, I. p. 64. vlievalier p. 63 —, Anweisungen (Checks), Coupons u. dgl. vertreten. 19) Angedeutet schou von Busch, Geldumlauf Buch VI. S. 299. Nicht erschöpfend und zum Theit nicht richtig v. Savigny, Obligationen:. II. S. 117 Not. u. Kuntze, Inhabers). S. 410. Tiefer sucht einzudringen Voigtel, Zeitschr. f. Nechtspfl. u. Gesetzg. in Preußen I. S. 466 ff. 1222 Drilles Buch. Die Waare. ausgestellt, und dienen nur nebenbei, oder gar nur zufällig als Zahlmittel. Nur nebenbei die Coupons von Anlehenspapieren und die Dividendenscheine^) von Actien, Depositenscheine, gewöhnliche Anweisungen, gezogene Wechsel^'), am leichtesten natürlich, falls sie auf Inhaber oder in dlanov ausgestellt, bez. mit Blaucogiro versehen sind. Nur zufällig Anlehenöobligationen, eigene Wechsel, gewöhnliche Darlehnsschuldscheine und Hypothekenbriefe^), Handels- 2l>) Ladcnbnrg, Zcilschr. f, Handclsr. IV. S. 247 ff, 21) Geistreiche Parallele des Wechsels mit dem Gelde bei knnlisol cko rurri äis>>. II. e.. 13 Nr. 14 ff. Der Wechsel cm „Papiergeld der Kaufleute": Eiucrt, Wechselr. S. 32 ff. 51 ff. Brauer W.R. S. 12, Archiv für W.N. III. S. 297 ff, mit zahlreichen, meist sehr uuklareu Nachfolger», wie Khcil, Hardnng u. A. m. Acllcrc Vertreter dieser Ansicht f. Kuntze, Archiv f. W.R. VIII. S. 365 ff. — Liebe, Entw. ciucr Wechselordnung f. Brannschwcig S. 90—92 und Erläuterungen znr D.W.O. S. 46—43 sagt nur, daß Wechsel su norteur ganz die Stelle deö Papiergeldes vertreten, nicht, daß sie solches sind; s. denselben, Entw. S. 33—33. 43. Erlaulcruugcn S, 22 ff. 123-130. 236 ff. Gegner der Papicrgcldtheoric: Busch, vom Geldumlauf Buch VI. S. 314 ff. Noback, Wechsel und Wechselr. S. 17. 18. Thöl II. §. 232 Nr. 12. 22. Beseler, D. Privatrecht §.235. v. Savigny Obligat. I. S. 413 ff. 497 ff. II. S. 104 ff. Bluntschli, W.R. S. 8. Nenand W.N. §. 10 g. E. Hofsmann WN. S. 9-3. Volkmar und Locwy W.R. S. VI. VlI. Sieben- Haar, Archiv f. W.R. I. S. 172-175. Ladenburg ooci. III. Nr. 3, bes. S. 143 ff. Günther sock. IV. S. 129 ff. Hofsmann eo'utes im 17 Jahrh. Depositenscheine der Amsterdamer Bank i>609): Hübner, Banken I. S. 11. (Ueber China s^im Jahre 807) s. Zlaelsoä p 214), In Preußen eingeführt 1733: Kcyszner, Zntschr. f. RechlSpfl. n. Geschg. in Preußen II. S. 103. Im Jahre I8'I7 hat die Preußische Bank für 7,543,000 Thlr. Giroanweisungen acceptirt, während im Lanfe dieses Jahres die Giroguthaben 31,661,336Thlr. betrugen, von welchen 31,453,852 Thlr. abgeschrieben wurden. lJahrcSbericht der Preuß. Bank v- 1367 — Nationalzeitung 1863 Nr. 137). S. auch Horn, Bankfreiheit S. 200 sf, 266. Hübner, Banken S. 64. Oben §. 106. 107. 2V) So vielleicht zuerst die Noten der Englischen Goldschmiede— s. vildsrt, g prsctiesl trost!5e on bsnkinx p. 450. Noten der Schwedischen Bank seit 1661: Hübncr, Banken I. S. 12, auch »lscleock p. 218. Noten der Bank von England seit 1644- Horn, Bankfreiheit S. 266 ff. Die Bank von Schottland 1695. In Frankreich die Bank von I.s>v 1716— 1720, dann bis 1776 keine Zettelbank, 1776 wieder bis 1793 die csisse ä'escom,>tes in Paris. Seit 1800 die Bank von Frankreich: Horn S. S02 ff. Sernkirck, Journ. c)«8 Leon. 1367 II. p. 417 ff. Amerikanische Staatsbank 1791—1311: v. Hock, Finanzen S. 731 ff. Die Preußische Bank zu Berlin ist zwar nach dem Edikt v. 29. October 1766 als Notenbank gegründet worden, indessen hat ihre Banknotenemission nur einen geringen Umfang gehabt und von 1806 bis 1820 sogar ganz geruht; einen immer wachsenden Aufschwung hat die Banknotenausgabe erst seit der Reorganisation vom 18. Juli 1346 genommen: (Niebuhr) Geschichte der Konigl. Bank in Berlin 1354. 30) In England ließ man ursprünglich nicht einmal indossablc Banknoten allgemein zu. klacleoä p. 664. 230. 31) Doch gibt eS auch Banknoten mit kurzer Verfallzeit, z. B. 8 Tage nach Sicht, s. g. bsnk posl bills, Llievslier p. 654. Geyer, Zettelbaukcn S. 272. lUscleoä p. 220. Das gewöhnliche Formular der Banknote s. oben §. 107 Not. 34. AbschnII. DaS Geld. Cap.IV, §.109. Geldcreditpapiere. Jnsbes. Banknoten. 1225 Staatspapiergeld 22), dagegen neben dem Metallgeld eine große Menge von Banknoten, theils einer Centralbank, theils von Privatbanken 22). Ihre jederzeitige Einlösung in Metallgeld Pflegt durch 32) So England, Frankreich, Königreich Italien, Oesterreich. S. übcrStaatö- papiergeld §. 106 Not. 24. 73. Kolb, Statistik 5. Aufl. S.30 berechnet für 30. Juni 1867 den Banknotenumlauf aller Deutschen Zeltetbaüken (im Ganzen 32, mit Einschluß der Luxemburger Bank) auf 193^/, Mill. Thlr., davon 138»/« Mill. Thlr. allein ans die Preuh. Bank (die durchschnittliche Notencircutation der Preußischen Bank pro 1867 betrug, nach der National-Zeitung vom 28. März 1868, die Summe von 128,131,000 Thlr.), — die Gesammt- circulativn der bestehenden 8 Preußischen Privatzettclbanken darf 8 Mill. Thäler nicht übersteigen. — Dazu 215»/« Mill. Oesterr. Gulden der Oesterreich. Nationalbank. Die Vanknotenemission der Bank von Frankreich am S. December 1867 gibt kernsrä (^ouriisl ckog Lcoiiom. 1367 II. p. 417 ff.) auf 1142 Mill. Frcs. an. In Großbritanien betrug, nach Kolb S. 243, Ende 1866 der Banknotcnumlaus 39,924,203 Pfd. St., davon 23,404,000 der Bank von England. In den Vereinigten Staaten Amerika'S gab es Mitte Juli 1866, 1653 „Naüonalbanken" mit einem Notenumlauf von 282,2 Mill. Dollars (v. Hock, Finanzen S.S39). Das Königreich Italien hatte im Mai 1867 gegen 700 Mill. Frs. Banknoten in Umlauf (^ourn. äes Leon. 1867 1. p. 397). 83) In Frankreich besitzt, uach dem Untergang der freien Privatbanken, die Bank von Frankreich, mit S5 Filialen, das Monopol der Banknotenemission, bis zum 31. December 1897 — obwohl zweifelhaft uud bestritten , ob dieses Monopol sich auch auf die Departements erstreckt. (H 0 r n, Baukfreiheit S. 302 ff.). Die Bank von England hat ein beschränktes Monopol, indem nach der Peelsatte vom 19. Juli 1844, die Zahl der bestehenden Banken nicht vermehrt, keine eingehende Bank durch eine andere ersetzt, uud der Notenumlauf der bestehenden Banken nicht über den Durchschnitt erhöht werden darf, welchen derselbe während der 12 Wochen vor dem 24. April 1844 gehabt hat, nämlich circa 9,650,000 Pfd. Stcrl. Ebenso wurde durch eiue Akte vou 1345 für Schotttand der Notenumlauf der Privatbanken, jedoch nur soweit ohne Metallbcdeckuug, firirt auf den Durchschnitt vor dem 5. Mai 1345, nämlich 2,749,270 Pfd. St. Uebri- gens haben die 12 Schottischen Privatzettctbanken zusammen 600 Filialen. (Horn, Bankfrciheit S. 262 ff. 398 ff. S. auch Geyer, Zcttelbauken S. 5 ff. Tell kämpf, Geld- uud Baukweseu S. 72 ff.). — In den Vereinigten Staaten Amerika's sind die wiederholten Versuche einer Centralbank 1781-1811, 1316—1336, aufgegeben. Es besteht Bankfrciheit doch Begünstigung der s. g. „Nationalbankcn", welche sich nach dem Gcs 1226 Drittes Buch. Die Waare. das Gebot der Deckung, theils in Metallgeld, theils in leicht rcali- sirbaren Geldpapiercn (insbesondere kurzen Diöcontowechseln ^), bedenklicher in Staatspapieren) garantirt und nach dem Maße der vorhandenen Deckung der Umfang der Emission regulirt zu sein. Doch ist das richtige Deckungögcsetz noch nicht gefunden Ciue volle Me- vom 26. Februar 1863 richten; deren gab eö, Mitte Juli 1366, 1663. (v. Hock, Finanzen S. 630 sf, 731. Horn, Bankfrcihcit S. 381 sf. Tellkampf S. 121 ff.). — Ueber die ganz vom Staat abhängigeinünssischen Bankinstitute s. Goldman n S.74 ff. — In denaltc>^Landcötheilcn Preußens bestehen, neben der Preußischen Bank mit zahlreichen Filialen (IK65 schon 124), nur 3 durch die Normativbedingungen vom 15. September 1848 eingeschränkte Zcttelbankcn mit dem Recht der Notenemission bis höchstens 1 Mill. Thaler. 34) Deren Stelle sie wesentlich als Zahlmitlel zu vertreten haben und dnrch deren Belauf sich auch in der Hauptsache der Umfang der Emission bestimmen muß. O. Michaelis, Vicrteljahröschr. f. Volkswirthschaft III. S. 107. 114. IIS, s. auch eoä. III. S. 243 ff. 267. 36) Um das Dcckuugsgesetz uud die damit zusammenhängende Frage, ob nur monopolisirtc Zettelbankeu oder Bank- und Banknoten-Freiheit, wird noch immer der lebhafteste Kampf geführt. Hauptvcrthcidiger der Baukfreiheit in Frankreich sind Llievslior und Horn, Hauptgcgner >VvIo,vzIii. S. die interessanten Fragebogen der letzten Französischen Liuznüte 1806. 1866 mit Antworten: v. Hock, Zcitschr. f. Staatswissensch. 22 S. 2S3 ff., und die Correspondenz zwischen Llievolier und >Volonski im louriisl ilcs Loouom. 1867. I; die Verhandlungen des Deutscheu HandelStagS und dcö VolkSwirthschafllichen Congresses in der Vierteljahrsschr. f. Volköwirlh- schaft u. a. m. Ueber das Deckungsprincip der Peel'fcheu Bankakte scurronc>' principlo: Mctalldeckung über die Summe von 14 Mill. Pfd. St. hinaus, welche durch Staatspapiere, incl. einer Forderung vou 11,016,000 Pfd. St. an den Staatsschatz, gedeckt f?^j sind), s. Wagner, Geld- und Crediltheorie — die Bankakte ist zur Zeit der Krisis stets snspcndirt worden: 1847. 1867. 1366. Gar kein DecknngSprincip besteht rechtlich siir die Bank von Frankreich. Für die Prcuß. Bank ist ^/z Mctalldeckung, 2/z Deckung in guteu Wechsel» erforderlich; siir die Prcuß. Privatzcttel- bankcn i/z Melalldeckung, ^/z in diskontirten Wechseln. Ueber daö Amerikanische Dcckungsprincip — Staatöpapicre, — wodurch die National- bauken zn bloßen Filialen des Staatsschatzes werden, s. v. Hock, Finanzen S. 430 ff. 462 ff. 477 sf. 731 fs. 627 ff. Die Staalsvapicrdcckung ist eine Garantie der Bankgläubiger, aber keine Deckung für die Einlösung. Abschii.il. DasGcld. Cap.IV, §. 109. Gcldcreditpapiere. JnSbcs.Banknolen. 1ZZ7 talldeckung kann natürlich nicht gefordert werden, da die Bank die bei ihr deponirten Capitalien nur dadurch fruchtbar machen kann, daß sie dieselben (in Disconto, Lombard, Contocorrent) wieder ausleiht, und so nicht Baarvorrath, sondern nur Schuldverschreibungen bez. Buchforderungeu dafür hat. Wie das Papiergeld gewähren sie der Bank den Vortheil eines unverzinslichen Anlehens ^°). Wie das Papiergeld werden sie nicht um individueller Geschäftszwecke und Veranlassungen willen, sondern zu dem allgemeinen Zwecke der Vermehrung der Umlaufsmittcl oder zum Ersatz der nicht in gleichem Maße geeigneten Umlaufsmittel (Wechsel, Barren) aus dem von vornehercin gefertigten Vorrath nach Bedürfniß oder auch nach Möglichkeit ausgegeben. Daß das Papiergeld regelmäßig in Zahlung von Leistungen an den Ausgeber (Staat), dagegen die Banknoten regelmäßig als Kaufsumme von Discontowechseln oder als anderweitiger Vorschuß 2?) ausgegeben werden, begründet nicht einmal wirthschaftlich durchgreifende Unterschiede. Sie sind somit eine dem Papiergeld sehr verwandte Spielart zwischen dem Creditgeld und den reinen Geldcreditpapieren — 36) vlievalier, .lourn. . 202 fs. S. oben S. 463 (Zettelgcschäft). 47) Preuß. Bankordnung §. 34. Statuten anderer Preuß. Banken: Keyh- ner a. a. O. S. 132. Slscleock p. 223 ff. S. auch Zcitschr. f. Handelsrecht VIII. S. 297. 48) Hubner, Banken I. S. 66. 67. Kuntze, Jnhaberp. S. 437. Preuß. Bankordnung §. 34. Kehhner a. a, O. 49) Kuntze, Jnhaberp. S. 487. Viel weiter in der Gleichstellung z. B. Preuß. Strafgesetz«. §. 124. 60) Ursachen: Nebenius S. 93 ff. 51) So bei suspendirter Einlösuugöverpflichtung der Bank — Not. 66, 62) So sind durch Ges. v. 6. Mai 1866, vgl. Ges. v, 26. August 1866, die Noten der Oesterreich. Nationalbank von 1 und 5 fl, (112 und bez. 138 Mill. fl.) zu Ocsterreichischen Staatsnoten nmgewandelt worden, mit fast absolutem Zwangökurs, aber mit dem Vorbehalt, Art und Zeitpunkt der Einlösung zu bestimmen — eine wahre Zwangsauleihe bedenklichster Art, durch welche an Stelle des gesetzlich znr Einlösung (vom I.Jannar 1367 ab) verpflichteten Schuldners, der Nationalbank, der Staat ohne Einlös- ungsverpflichtnug getreten ist, zugleich aber Bank und Banknotenbesitzer erheblich beeinträchtigt sind. 63) Daß die Bank die sofortige Einlösungspflicht thatsächlich dnrch Auszahlung in kleiner Eourautmünze Paralysiren kann, kommt natürlich rechtlich nicht in Betracht. Goldschmidt. Handbuch des Handelsrechts. 7g 1?30 Dritte« Buch. Die Waare. Privatperson braucht sie als Zahlmittel anzunehmen; aber nicht allein die Bank, sondern auch die Staatskassen sind zu deren Annahme zum Ncnnwerth verbunden. Sie hat also nur Zwangskurs gegen (die Bank und) die Staatskassen^). 2) Jedermann darf die Einlösung der Banknote von der Bank verlangen, aber Jedermann muß auch die Note zum Nennwerth in Zahlung nehmen. Der Zwangskurs besteht allgemein, ausgenommen zu Gunsten der Bank °°). 3) Die Einlvsungsverpflichtung der Bank ist suspendirt und Jedermann, natürlich auch die Staatskasse, muß die Noten zum Nennwerth in Zahlung nehmen. Sie haben vollen Zwangskurs °°). 64) So in Preußen für die Noten der Prcuß. Bank: La. vom 29. Octo- ber 1766 Art. 7. II. Bank-Ordnung vom 6. Oktober 1846 §. 32. 33. „Der Umlauf dieser Noten ist im ganzen Umfange Unserer Staaten gestattet; auch sollen dieselben bei allen öffentlichen Kassen statt baarcn Geldes, sowie statt der Kassenanweisungen angenommen werden; im Privatverkehr soll aber Niemand zur Annahme gezwungen sein". Preuß. Cab. Ord. vom 9. Juni 1847. Ges. vom 7. Mai 1366. Für die Privatbanken: §, 12 der Normativbedingungen vom 26. September 1843: „Die Noten der Privatbanken vertreten in Zahlungen die Stelle des klingenden Geldes. Es besteht kein Zwang zu deren Annahme". Gleiches galt auch von den jetzt in Prcuß. Kassenscheine, s. Ges. v. 29. Februar 1663, umgewandelten Noten der Nassauischen Landesbauk: Preuß, V. v. 24. August 1867 §. 6. Gleiches galt ferner zeitweise in den Vereinigten Staaten von Amerika, (v. Hock, Finanzen S. 431). Selbstverständlich ist die Annahmeverpflichtung der Staatskassen unter dem zweiten und dritten Systeme, z. V. Oesterr. V. v. 30. August 1363 S- 4. 66) So die Noten der Bank von England, definitiv seit 1833. So sollte es sein mit den Noten der Oesterreich. Nationalbank vom 31. December 1866 ab, nach den Bestimmungen der Baukakte vom 6. Jannar 1363. In den Vereinigten Staaten Amerika's sind die Noten der s. g. „Nationalbanken" nach den Gesetzen v. 26. Febr. 1863 und 30. Juui 1864. §.23 gesetzliches Zahlmittel gegen die Staatskassen, ausgenommen für Zölle ls- auch obcu §. 108 Not. 66) nnd gegen Jedermann, sofern sie von der Staatskasse ausgegeben werden, ausgenommen für Zinsen und Capital eines Theiles der Staatsschuld (v. Hock, S. 463. 731 ff.). 66) So wurde» durch die NestrictiouSacte v. 1797 die Baarzahluugen der Bank von England suspendirt, und diese Suspension bis zum Jahre 1821 aufrechterhalte», im Jahre 1810 dazu der absolute Zwangskurs der Bank- Abschn.il. DaSGeld. Cap.IV. §.109. Gcldcreditpapicrc. JuSbes. Banknoten. 1231 In diesem letzten Falle sind die Banknoten rechtlich Geld im strengsten Sinne«'): allgemeines gesetzliches Zahlmittel und gesetzliches, wenngleich entlehntes Werthmaß. Es besteht eine mehrfache: zweifache, dreifache, vielleicht vierfache Währung! Und es genießt dann wohl Gold gegen Silber, Silber gegen Banknoten, Banknoten gegen Staatspapiergeld ein Agio«»). Die Banknote wirkt hier auf den Geldvorrath ganz wie Papiergeld mit absolutem Zwangskurs — sie treibt das gute Geld (Metallgeld) aus dem Lande oder doch aus dem Verkehr (Thesaurirung). Aber auch eine weniger entartete Banknote, z, B. eine zwar cinlösliche, aber doch als allgemeines Zwangö- zahlmittel geltende, wirkt in höherem Grade auf den Geldvorrat!), als die vollkommen reine Banknote, weil jeder Schuldner die Wahl hat, in Metallgeld oder Banknoten zu zahlen, also nicht Metallgeld braucht und nur die Bank des Metallvorraths zur Deckung bedarf. Die rationelle Proportion von Metallgeld zu Banknoten «°) läßt sich daher nie allgemein, sondern nur immer mit Rücksicht auf die concrete Beschaffenheit der Banknote feststellen. — noten hinzugefügt- Die Noten der tik»5 et kuxitiviü v, 1393 ist, nach der Ausgabe der sistutg populi et comunis klorontini — von 8-iIveUi, ?rib»rxi 1778—1781, mit Einleitung und Erläuterungen herausgegeben von C Fuchs: Stslulvrum ltalicorum sä processnm concursuü cro- dilorum perlinentiiim collectiv. ?. I. Si»tut»?Ioi-eiit>Ao. Marburg 1365. 4. (Festschrift zum 50jährige» Doctorjnbiläum Locbcll's). S. 620 Not. 15. Für die richtige Ansicht jetzt auch v. Hahn II. S.333 —338. Endemann 2. Aufl. §. 171 Not, 7. S. 620 ff. Ueber Besitzerwerb durch „Versendung" s. noch Ei ner S. 146 ff. Hauser, Archiv f. W.N. XVI S. 275—280. 289 (s. unten S. 803 Not. 3). S 638 ff Jhcring, Beiträge zur Lehre vom Besitz I. Jeua 1863 (Jahrb. f, Dvgmatik IX. I) S. 136 ff. erachtet zum Bcsitzerwerb die thatsächliche Conslalirung der Eigenthumsabsicht für erforderlich und genügend. Diese For- muliruug dürfte weder mit dem Inhalt der Quellen verträglich noch praktisch durchführbar seien. Doch scheint mir allerdings eine leichte Modifikation der herrschenden und anch im Texte aufgestellten Ansicht erforderlich: Für die Frage vom Bcsitzerwerb entscheidet zwar die gegenwärtige Möglichkeit der beliebigen uud ausschließlichen Einwirknng, aber nicht als actuclle, sondern als ideale, d. i. eine solche, welche nach vernünftiger Lebenssitte als eine gegenwärtige betrachtet wird, sollte» auch ihrerRcalisiruug ungewöhnliche, daher nicht vorauszusehende Hindernisse entgegenstehe». Damit dürfte» alle Quellcn- zeuguissc übereinstimmen. S. 642 Z. 4 v. o. I. „wie" st. „nie". S. 701 ff. Ueber die Connossementsthcorie Erner's, s. S. 803 Not. 3. S. 712 Not. 25 Z, 6. l. „136" st. „1360". S. 714 Not. 30. Dazu unten S. 1024 Not. 15 ff. S. 1037 Not. 30. S. 1053 Not. 91. S. 724—726, Dazu unten §. 82. S. 728 Not. S. Dazu unten S. 805 Not. 12. S. 729 Not. 15. Dazu S. 781. 959—961. S. 730. Ueber das Prioritätsprincip f. noch v. Wächter, Württemb. Privatr. II. S. 591 ff. Unger, Ocstcrr. Privatr. I. §. 70 Not. 24 und die dort Genannten. S. 736 Not. 12 g Jetzt Reglern, v. 23. Novbr. 1367 §. 4-6 (Zeilschr. f. Haudelsr. XII. Beilageh. S. 292). S. 748 Not, 36. S. noch §. 73 Not. 68. Z. 66 Not. 35 a. E. §. 32. S. 749 Not. 38. S. jetzt Neglcm. v. 23. Nov. 1867 §.24-26 (Zcitschr. f. HaudclSr. XII. Veilagcheft S. 308). S. 751 Not. 41. Dazu unten S. 1011 Not. 45 s. 1234 Zusätze und Bcrichtignngen, S. 752 Not 46 Z. 3 l: „Bremer E.G. §, 37". S. 755 Not. 70. S. Ges. über das Pvstwesen des Norddeutschen Bundes vom 23. November 1367 Z. 66, (Zeilschrift sür Handelsrecht XII. Bcilagchcft S. 245). S. 703 Not. 8» a, E. S. U. des O.T. zu Berlin vom 26. April 1864 (Seuss. XV. Nr. 170), S. 773 Z. 3 v. o. l. „Besitzeinräumung" st. „Bcsitzräumuug". S. 773 Not. 2S. Ueber den Pfaudschciu s, »och S. 886 Not. 18. S. 950 Not. 3l>. S. 773 fs. Ueber die Lagerscheine s. »och S. 894. 90S. Not. 6 ->. S. 944 Not. 55—68, S. 96N Not. 3. S. 961. S. 798. Ueber Accession und Specifikation s. noch Bremer, Kritische Vicrtcljahröschrifl X. S, I ff. Eine gerechtere Würdigung der Vorgänger würde dcu Werth seiner Ausführungen nicht beeinträchtigt haben. S. 864 Z 6 l. „Strengcrc Form: das clroit 4« suite". S. 669 ff Ueber das Vcrfolguugörccht gegenüber dem Netcntionörccht des Spediteurs f. unten S. 1057—1069, S. 887 Not. 19. Die hier mitgetheilte Stelle aus den Florenlincr Statuten v. 1415 ist, »ach der Ausgabe von Fuchs p. 24, die rub. 10 des lrsct. de cesssntibus et kuxitivis, auch der Wortlaut etwas verschieden, der Sinn derselbe. S. 917 Not. 23. Hinter „S. 260 sf." einzuschalten: „Anders". S, 957 Not. 29. Dazu 8tst. ?Iorent. trset.